Abschrift Gr. Bad. Amtsgericht Mannheim . Stadt Mannheim . Oeffentliche Urkunde über Ehevertrag zwischen Herrn Professor Gerhart Herrmann Friedrich Carl von Schulze-Gäver= nitz in Freiburg wohnhaft und Fräulein Johanna Hirsch ohne Ge= werbe, hier wohnhaft. 1897 Geschehen zu Mannheim am vier und zwanzigsten Juli Eintausend acht= hundertneunzig und sieben . /: am 24. Juli 1897. Vor Gr. Badischem Notar Eugen Ludwig Mattes , wohnhaft in Mannheim und angestellt für den Amtsgerichtsbe= zirk Mannheim . sind anwesend und zwar dahier lit. E. P. №. 21: Herr Professor Gerhart Herrmann Friedrich Carl von Schulze-Gäver= nitz in (Heidelberg wohnhaft) Frei= burg wohnhaft. Fräulein Johanna Hirsch ohne Gewerbe, hier wohnhaft, deren Vater, Herr Emil Hirsch, Kaufmann hier wohnhaft, dessen mit seiner Ermächtigung handelnde Ehefrau Bertha, geborene Eberstadt , alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt. Herr Gerhart von Schulze-Gä= vernitz und Fräulein Johanna Hirsch schließen in der Absicht ihrer Verehelichung folgenden Heirathsvertrag . §1. die zukünftigen Ehegatten wählen das Güterrechtssÿstem der Land= rechtssätze 1500 und folgende. Von dem gegenwärtigen Ver= mögen wirft jeder Teil den Be= trag von Einhundert Mark in die Gemeinschaft ein. Alles übri= ge gegenwärtige und künftige, bewegliche und unbewegliche Ver= mögen beider Teile samt den darauf haftenden Schulden wird von der Gemeinschaft ausgeschlos= sen und verbleibt Sondergut desjenigen Eheteils, von welchem es herrührt. §2. Die Fräulein Braut erhält von ihren Eltern zur ehelichen Anhilfe und Vorempfang auf die einstigen elterlichen Erbteilungen aus dem Vermögen der Ehegemeinschaft ihrer Eltern eine Fahrnisaussteu= er, über deren einzelne Bestand= teile ein Verzeichnis nachträglich zu diesem Akte gebracht werden wird. §3. Der Überlebende Eheteil erhält, es mögen Kinder aus dieser Ehe vorhanden sein oder nicht, die gesamte vorhandene häusliche Fahrniseinrichtung jeder Art, Gemälde, Schmuck und derglei= chen, einerlei von welchem Ehe= gatten sie herrühren und ob sie in die Gemeinschaft eingebracht oder während der Ehe aus irgend einem Rechtstitel erworben wur= de, zu alleinigem Eigentum. §4. der überlebende Ehegatte erhält im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Eheteils, wenn Kin= der aus dieser Ehe vorhanden sind, die Nutznießung an der Hälfte des Nachlasses der Ver= storbenen; sind keine Kinder vorhanden, so erhält er ebenfalls die Nutznießung an der Hälfte des Nachlasses. In beiden Fällen erlischt die Nutznießung im Falle der Wiederverheirathung. Vorstehende Bestimmung des §4 fällt weg, wenn ein Todesfall erst erfolgt, nachdem das neue bür= gerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich in Kraft getreten ist. In die= sem Falle sollen dann lediglich die gesetzlichen erbrechtlichen Bestim= mungen Platz greifen. §5. Sind bei Auflösung der Ehe keine Kinder vorhanden, so wird der überlebende Ehegatte zu einem von ihm zu bestimmenden Zeit= punkt die Familienpapiere und Fa= milienandenken der Familie von Schulze-Gävernitz dem ältesten männlichen Nachkommen des Herrn Geheimrats H. von Schul= ze-Gävernitz, welcher zur Zeit der Freiherr Joachim von der Goltz ist, übergeben. Schluss 1. die Braut wurde auf die ein= schlägigen Bestimmungen des Ge= setzes vom 29. März 1890 auf= merksam gemacht. 2. dem Herrn Bräutigam und dem Herrn Vater der Braut sind Ab= schriften zu fertigen. diese auf zwei Bogen geschrie= bene Verhandlung wurde von dem Notar den Erschienenen vorgele= sen, die sie genehmigen und mit dem Notar unterzeichnen. gez. G. v. Schulze Gävernitz, " Johanna Hirsch, " Bertha Hirsch " Emil Hirsch gez. Mattes Vorstehende Abschrift stimmt mit der bei Gr. Amtsgericht hier aufbewahr= ten Urschrift wörtlich überein. Mannheim, den 2. Juni 1913. Gr. Amtsgericht R2