'V zum Gesetz betreffend die mit beschrankter Haftung. Von Dr. Kermcmn Staut», Jnstizrat, Rcchtsanwalt und Notar in Berlin, ZINdNK Berlin 1908. I. Guttentag, Ve r l ags b u ch h andl u n cs, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. III Vorrede. Zahlreiche Wünsche sind an mich herangetreten, ich möchte das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in gleicher Weise, wie das Handelsgesetzbuch und die Wechselordnung kommentieren. Die Aufgabe reizte mich wegen der täglich sich mehrenden Wichtigkeit des Gesetzes und wegen seiner inneren Vorzüge, die ich in täglicher Praxis schätzen gelernt habe. Ich wünsche und hoffe, daß meine Arbeit beitragen möge, die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse zu klären. Ich empfehle auch noch das ans Seite VII enthaltene nicht umfangreiche V erzeichnis der Nachträge und Berichtigungen der geneigten Beachtung vor der Benutzung des Buches. Besonders verweise ich ans den dort gemachten Nachtrag zu Z 24 Anm. 11. Ich habe hier an einem Beispiel die im Z 24 angeordnete Haftung dargelegt. Dieses Beispiel zeigt deutlich die Gefahren, die der § 24 in sich birgt und an welche ich an verschiedenen Stellen dieses Werkes gemahnt habe. Bei den Korrekturen haben mir die Rechtsanwälte Alfred Storh und I)r. Hugo Bamberg zu Berlin wesentliche Hilfe geleistet und ich verfehle nicht, ihnen hierfür zu danken. Das Register verdanke ich meinem Schwager, dem hiesigen Rechtsanwalt Arthur Schindler. Berlin, im Februar 19V3. Stau b. Inhaltsverzeichnis. Vorrede Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Abkürzungen Nachträge und Berichtigungen Der Gesetzestext ohne Anmerkungen Der Kommentar Erster Abschnitt. Errichtung ver Gesellschaft. HZ 1 — 12 Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ZZ 13—34 Dritter Abschnitt. Über Vertretung und Geschäftsführung. ZZ 35—52 Vierter Abschnitt. Abänderung des Gesellschaftsvcrtrages. ZZ 53—53 Fünfter Abschnitt. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. ZZ öv—77 Sechster A bschnitt. Schlußbestimmungc». ZZ 78—84 414 Sachregister VI VerMchms der AbkiirMngen. Birkenbihl — Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 2V. April 1892. Bon Ferdinand Birkenbihl. Berlin 1893. Bolze --- Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen. Cosack ^ Lehrbuch des Handelsrechts von Heinrich Cosack. 5. Auflage. Der n bürg Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Peußens von Heinrich Dernburg. D.J.Z. Deutsche Juristen-Zeitung, Verlag von Otto Liebmann, herausgegeben von Laband, Stenglein und Staub. F.G. — Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898. Förtsch Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erläutert von R. Foertsch, Reichsgerichtsrat. 2. Auflage. d.6. ----- Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. Herausgegeben von L. Goldschmidt und andere sz. Z. von Keyßner und Lehmann). Heinitz — Kommentar zum preußischen Stempelsteuergesctz von Justizrat Ernst Heinitz, 2. Aufl. Holdheim — Monatsschrift für Handelsrecht, herausgegeben von Dr. Paul Holdheim. Johow und Ring — Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts, herausgegeben von Johow und Ring. J.W. ----- Juristische Wochenschrift, Organ des Deutschen Anwältsvcreins, Berlin, Moser's Verlag. Liebmann — Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von vr. I. Liebmann, 4. Auflage. Merzbacher — Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Von Sigmund Merzbacher. München 1999. Motive — Gesetzentwurf betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Begründung, Reichstag-Aktenstück Nr. 669 für 1892. Mugdan H, Falkmann — Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; herausgegeben von den Kammergerichtsräten Mugdan und Falkmann. Leipzig, Veit 6r Co. Neu kamp — Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von Ernst Neukamp, 2. Auflage. Paris ins und Crnger — Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Von Ludolf Parisius und Hans Crnger. 3. Auflage, Berlin 1991. N.G. — Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen. R.J.A. — Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts, zusammengestellt im Reichsjustizamt. Ring — Das Handelsgesetzbuch, erläutert von Carl Lehmann und Victor Ring. R.O.H. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts. Simon ---- Die Bilanzen der Aktiengesellschaften von I)r. Hermann Veit Simon, 2. Auflage. Staub H.G.B. Kommentar zum Handelsgesetzbuch vom Verfasser. VII Nachträge und Berichtigungen. /S. 4g. In Anm. 26 Abs. 2 muß es heißen: Die daneben bestehende Weiterhaftung des Ge- schäftsveräußerers (statt Geschäftsführers). S. 59. Zu Anm. 34 ist noch hinzuzufügen: Ferner ist zu erwähnen, daß, wenn nicht die Objekte selbst, sondern nur der ans einem Vertrage hervorgehende Anspruch auf Überlassung der Objekte eingebracht wird, nicht der Einbringungsstempel von 1"/„ bezw. sondern nur der Stempel für Einbringung von Forderungen im Betrage von Ü->«°/<> zu verwenden ist (vergl. Anm. 33 zu Z 55). S. 65. In Zeile 7 vor dem Gedankenstriche hinzuzufügen: Dem Erfordernisse ist aber dann nicht genügt, wenn die Sache einem Dritten verpfändet ist. S. lvl. In Anm. 3 Zeile 2 muß es heißen: Die Summe der Stammeinlagen (statt die Summe der Stammeinlage). In Anm. 11 muß es heißen: Die Bezeichnung des Geschäftsanteils (statt: die Bezeichnung des Stammkapitals). S. 125. Der Anm. 4 ist noch hinzuzufügen: Über das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zum Berpfänder und zum Pfandgläubiger siehe Anm. 23 im Exkurse zu H 84. S. 127. Der Anm. 16 ist noch hinzuzufügen: Über die Gewährleistung beim Kauf in der Zwangsversteigerung siehe Anm. 26 im Exkurse zu ß 84. ^-S. 138. In Anm. 16 Zeile 2 muß es heißen: der Gesellschafter (statt der Gesellschaft). S. 167. In Anm. 11a ist noch hinzuzufügen: Folgende Beispiele sollen die Berechnung klar macheu: Eine Gesellschaft wird von drei Gesellschaftern L und t! gebildet. ^ hatte einen Geschäftsanteil von 966660 Mark übernommen und daraus 366666 Mark eingezahlt, L und L! haben jeder einen Geschäftsanteil von 56666 Mark übernommen und voll eingezahlt. Wenn nunmehr insolvent wird, so haben L und «^, obwohl ihr Geschäftsanteil nur je 56666 Mark beträgt, dennoch jeder 366666 Mark in die Gesellschaftskasse einzuzahlen. Und wenn der Gesellschafter (1 nicht in Betracht kommt, sei es von vornherein indem die Gesellschaft nur von jenen beiden Gesellschaftern und L gegründet wurde, oder dadurch, daß (k nachträglich insolvent wurde, so hat IZ die ganzen 666666 Mark, deren Einziehung von nicht möglich ist, zur Gesellschaft einzuzahlen. S. 174. Den Anmerkungen zu Z 26 ist hinzuzufügen: Zusah: Über die Frage, ob Beschlüsse über Nachschnsse zu versteuern sind, siehe Heinitz S. 368. Eine Entscheidung^ es Reichsgerichts über diese Frage ist demnächst zu erwarten. S. 289. In Anm. 9 Zeile 2 muß es wie folgt heißen: In solchen Fällen ist wie folgt zu verfahren. Der Vorsitzende entscheidet zunächst, ob der betreffende Gesellschafter zuzulassen ist. Hierauf wird in der Sache selbst abgestimmt zc. (Die Sätze: „Die Versammlung beschließt darüber" :c. bis „ist vorläufig maßgebend", Zeile 3—7 fallen fort). I. Der Gesetzestert ohne Anmerkungen. Staub, Gejctz betr. die G. IN. b. H. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898. ^ 6 ^^ Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. ^ H K 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. K 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. K 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Betrag des Stammkapitals, 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. s 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch Z 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung" enthalten. 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. 1» 4 Gesetzestext ohne Anmerkungen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. K 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. Ist im Gesellschaflsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer. H 7. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil, mindestens aber der Betrag von zweihundertundfünfzig Mark eingezahlt ist. H 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des ß 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, 2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, 3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Slammeinlage ersichtlich ist, 4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genchmignngsurkunde. In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. K 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen (Z 7 Abs. 2). Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach Absatz 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. K 19. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugnis der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind außer Gesetzestext ohne Anmerkungen. 5 dem Inhalte der Eintragung die nach Z 5 Abs. 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen. tz 11. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. H 12. Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im Z '8 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. Die Eintragung hat die im Z 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind auch die im Z 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die nach Z ö Absatz 4 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. K 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. H 14. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage. K 15. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteile weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. F 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen. Für die zur Zeit der Anmeldnng auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhaftet. H 17. Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. 6 Gesetzestext ohne Anmerkungen. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des ErWerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils ans jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen im Z S Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung. Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig. Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden. K 18. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch. Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden. K 19. Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältnis der letzteren zu leisten. Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet an dem Gegenstande einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungs- recht statt. Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Bermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach Z S Absatz 4 getroffenen Bestimmung erfolgt. H 29. Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. F 21. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. F 22. Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. Gesetzestext ohne Anmerkungen. 7 Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Übergang des Geschäftsanteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. H 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgüngern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. H 24. Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. tz 25. Von den in den HZ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. K 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen. Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. H 27. Ist die Nachschußpflicht nicht ans einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte. Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkausskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter. Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern. Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten. F 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der HZ 21—23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle des § 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüsfen, auf deren Zahlung die Vorschriften der ZZ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist. 8 Gesetzestext ohne Anmerkungen. K 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist. Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. F 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des ß 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. K 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet. K 32. Liegt die im Z 31 Absatz 1 bezeichnete Boraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen. H 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage noch nicht voltständig eingezahlt ist, nicht erwerben. Sie soll auch eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann. H 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvcrtrage zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren. Die Bestimmung im ß 39 Absatz 1 bleibt unberührt. Dritter Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung. A 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willens- Gesetzestext ohne Anmerkungen. 9 erklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. F 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte. Z 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. K 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. H 39. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretnngsbefugnis beizufügen. Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. A 49. Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. K 41. Die Geschäftsführer find verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden. Für Gesellschaften bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten Fristen in den im Z 3V Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen. ^ 42. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des ß 49 des Handelsgesetzbuches mit folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Anlagen und sonstige Vermögensgegenständc, welche nicht zur Wciterveräußerung, 10 Gesetzestext ohne Anmerkungen. sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen' geringeren Wert zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; 3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschössen der Gesellschafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein kleiner Kapitalbetrag in den Passiven gegenübergestellt werden; 4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage eines jeden Reserve- und Erneuernngsfonds, sowie von dem Gesamtbetrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet; 5. der aus der Bergleichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden. K 43. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des A 3V zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des A 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 9 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. K 44. Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. H 45. Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrage. In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden die Vorschriften Per Aß 46 bis 51 Anwendung. F 46. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebenden Reingewinns; 2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 3. die Rückzahlung von Rachschüssen; 4. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben ; 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetriebe; 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Gesetzcstext ohne Anmerkungen, 11 H 47. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede hundert Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. H 48. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. H 49. Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. K 59. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. H 51. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind. H 52. Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist, die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach Z 243 Absatz 1, 2, 4, M 244 bis 248 und Z 249 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs gellenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. H 53. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden. 12 Gesetzestext ohne Anmerkungen. H 51. Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die im Z 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im Z 10 Absatz 3 und im § 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. K 55. Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Ubernehmers. Zur Übernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil. Die Bestimmungen im § 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen sowie die Bestimmung im Z 5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung. F 56. Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegenstände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Überlassung und der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt und in der im H 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärung angegeben werden- Die Bestimmung im § 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. K 57. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist. Die Bestimmung im Z 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im Z 8 Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung. Der Anmeldung sind beizufügen! 1. die im S 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; 2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein. In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen im Z 9 entsprechende Anwendung. K 58. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen: 1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im Z 30 Absatz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern; 2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; Gesetzestext ohne Anmerkungen. 13 I. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat; 4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Die Bestimmung im Z 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck des Erlasfes der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den in Z 5 Absatz 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen. H 59. Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im Z 57 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und im Z 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung. Fünfter Abschnitt. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 69. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; 3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der Zß 61 und 62; 1. durch Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. H 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckcs unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen. Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. tz 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntnis auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. K 63. Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt. Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im Z 207 Absatz 2, Z 208 der Koukursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. K 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, 14 Gesetzestext ohne Anmerkungen. sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergibt. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in Z 43 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. A 65. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im § 6V Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen. Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im Z 36 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. H 66. In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (Z 7 Absatz 1) erfolgen. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung, wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind^ abberufen werden. K 67. Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Bertretungsbefugnis ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. K 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen. K 69. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen. ß 76. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. K 71. Die Liquidatoren haben die aus ZZ 36, 37, Z 41 Absatz 1, Z 43 Absatz 1, 2 und 4, Z 49 Absatz 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. Gesetzestext ohne Anmerkungen. 1» K 72. Das Vermögen ver Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. K 73. Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres feit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Absatz 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten- male erfolgt ist. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 43 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. A 74. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 16 Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (Z 7 Absatz 1) bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (Z 7 Absatz 1) zur Einsicht ermächtigt werden. S 75. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach Z 3 Absatz 1 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Anfsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften der ZH 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. A 76. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. K 77. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Sechster Abschnitt. Schlußbestimmungen. H 78. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im Z 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 57 Absatz 1, § 58 Absatz 1 Nr. 3, Z 8V Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken. K 79. In Ansehung der in ZZ 7, 54, Z 57 Absatz 1, Z 58 Absatz 1 Nr. 3, § 86 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängnng von Ordnungsstrafen nach ß 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt. H 86. Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Hastung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich, der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen genügt wird. 16 Gesetzestext ohne Anmerkungen. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Anteil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien der sich beteiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Vierteile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. Der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auflösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. F 81. In dem Falle des Z 8V geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister auf diese von Rechtswegen über. Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt hat, kann von dieser die Auszahlung eines seinem Anteil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Z 297 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich. s 82. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: 1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht (ß 7 Absatz 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen; 2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht (Z 7 Absatz 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung abgeben: 3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage ver Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. K 83. Die Strafvorschriften der Z§ 239 bis 241 der Konkursordnung finden gegen die 'Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben. F 84. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im H 64, Z 71 Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. Sind mildende Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. II. Der Kommentar. (Text mit Anmerkungen.) Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. AUgememe Ginleitung» I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Von vielen Seiten, von den Vertretern des Handelsstandes und im Parlament, ivar Anm. i. angeregt worden, den bestehenden Gesellschaftsformen eine neue hinzuzufügen, bei welcher die Teilnehmer lediglich ihr eingelegtes Kapital riskiren, ohne zu der komplizierten Organisation und schweren Anforderungen des Aktiengesellschaftsrechts greifen zu müssen. Diesen Anregungen folgend, wurde im Reichsjustizamt der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgearbeitet und dem Reichstag vorgelegt, woselbst er in der Sitzung vom 19. Februar 1892 zur ersten Lesung gelangte. Nach kommissarischer Durchberatung wurde der Entwurf schon in der Sitzung vom 21. März 1892 in dritter Lesung en bloo angenommen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats am 20. April 1892 ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt vom 26. April 1892 verkündet, so daß er am 10. Mai 1892 Gesetzeskraft erlangte. Im Anschluß an sdie am 1. Januar 1900 in Kraft getretene neue Gesetzgebung wurden im E.G. zum H.G.B. Art. 11 mehrfache Änderungen des Gesetzes vorgenommen und im Art. 13 E.G. zum H.G.B, der Reichskanzler ermächtigt, den neuen Text des Gesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler den neuen Text des Gesetzes durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1893 so publiziert, wie dasselbe vom 1. Januar 1900 ab gilt. II. Die Quellen des Rechts betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 1. Die vornehmste Quelle ist das vorliegende Gesetz. Anin. 2. 2. Snbsidiär aber kommen folgende Rcchtsqucllcn in Betracht. a) Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft ist (H 13 Abs. 3), so kommen snbsidiär alle diejenigen Vorschriften zur Anwendung, welche sich aus dieser Eigenschaft ergeben. So hat sie z. B. die Verpflichtung, Bücher zu führen, ihre Geschäfte sind präsumtive Handelsgeschäfte u. s. w. (vergl. Näheres hierüber Anm. zu Z 13). b) Im übrigen kommen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Anm. 3. Anwendung. Insbesondere kommen snbsidiär die Vorschriften des B.G.B, über die Vereine in Betracht. Das ist hier in gleicher Weise anzunehmen wie bei der Aktiengesellschaft. Dort nimmt es die herrschende Ansicht an (Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 178; Makower H.G.B. S. 347; Ring bei Lehmann und Ring S. 374; Lehmann, Das Recht der Aktiengesellschaften I S. 102; Simon in E.2. 49 S. Iffg.; Gierke bei Kohler u. Ring Bd. 19 S. 131). Diese herrschende Ansicht stützt sich mit Recht auf ß 22 B.G.B., wonach auch solche Vereine, deren Rechtsfähigkeit ans besonderer reichsgesetzlicher Vorschrift beruht, rechtsfähige Vereine im Sinne des. B.G.B, sind, auf Z 6 H.G.B., aus welchem folgt, daß Aktiengesellschaften Vereine sind, und auf Art. 2 E.G. zum B.G.B., wonach in Handelssachen das B.G.B, überall da zur Anwendung kommt, wo das H.G.B- nichts Abweichendes vorschreibt. Pinners gegenteilige Ansicht (i. E.Z. 50 S. 105) ist 2» 20 Allgemeine Einleitung. schon für das Aktienrecht verfehlt. Er sagt: Ausgeschlossen ist die Anwendung von Einzelbestimmungen des B.G.B, auf handelsrechtliche Institute, die ihre Regelung im H.G.B, gefunden haben. „Indem das H.G.B, ein Institut einheitlich regelt, hat es die Präsumtion für sich, daß diese Regelung eine geschlossene sein soll." Allein wenn dies richtig wäre, so wäre das B.G.B, von der subsidiären Anwendung ans dem Gebiete des Handelsrechts so gut wie gänzlich ausgeschlossen. Der Kaufmann, die Prokura und die Handlungsvollmacht, die Firma, die Handelsbücher, das Konto- kurrent, der Kommissionär, der Lagerhalter, der Spediteur, der Frachtführer, das alles sind handelsrechtliche „Institute", die das H.G.B, „einheitlich" regelt. Ist darum die Regelung eine „geschlossene" und die subsidiäre Anwendung des B.G.B, ausgeschlossen? Wissenschaft und Praxis müßten umkehren, wenn dies richtig wäre. Denn bei allen diesen Instituten ist bisher in allen denjenigen Punkten, die das H.G.B, nicht regelt, das B.G.B, von Wissenschaft und Praxis angewendet worden. Wie soll denn, wenn das B.G.B, im Aktienrecht nicht zur Anwendung gelangen soll, die Frage, in welcher Weise dem Erfordernisse der schriftlichen Form der Aktienzeichnung genügt wird, in welcher Weise die solidarisch haftbaren Mitglieder haften, wie sie die Ausgleichung untereinander vorzunehmen haben, die Fragen über den Beginn, das Ende, die Hemmung und Unterbrechung der im Aktienrechte angeordneten mannigfachen Verjährungen, und zahllose andere Fragen, beantwortet werden? Auch Goldmann und Lilienthal (I S. 52) vertreten die Pinnersche Auffassung. „Soweit reichsgesetzliche Vorschriften über ein vereinsrechtliches Institut den Charakter einer Kodifikation haben, sagen sie, soweit sie „also" den dieses Institut betreffenden Rechtsstoff ausschließlich regeln, kommen die allgemeinen Vorschriften des B.G.B, über die rechtsfähigen Vereine auch nicht ergänzend zur Anwendung." Der Fehler liegt hier in dem „also": Daraus, daß ein Gesetzbuch eine Materie kodifiziert, folgt noch nicht, daß dieselbe „ausschließlich" geregelt wird. Der Einfluß des B.G.B, erstreckt sich vielmehr auf alle Rechtsgebiete, auf alle Gesetze. Überall wo z. B. die Begriffe der Geschäftsfähigkeit, des Irrtums, des Vertrages, des Kaufes, der Fahrlässigkeit eine Rolle spielen, sind diese jetzt dem B.G.B, zu entnehmen. Diesem Einflüsse des B.G.B, sind auch diejenigen Gesetze nicht Mitzogen, die den Charakter selbständiger Kodifikationen haben, so das Pateutgesetz, die Stempelgesetze, das Strafgesetzbuch. Um wieviel weniger ist ein Gesetzbuch diesem Einflüsse entzogen, in dessen Einführungsgesetz (Art. 2 E.G. zum H.G.B.) ausdrücklich gesagt ist, daß das B.G.B, überall da Anwendung findet, wo das Gesetzbuch selbst nichts Abweichendes vorschreibt! Endlich gehört Dernburg I Z 82 Nr. IV zu unseren Gegnern. Doch ist auch seine Begründung unzureichend. Er meint, daß die Bestimmungen des B.G.B, über rechtsfähige Vereine, wie aus ihrer Entwicklungsgeschichte und ihrem Aufbaue hervorgeht, für die handelsgesellschaftlichen Körperschaften nicht bestimmt sind. Ganz richtig. Die Vorschriften des B.G.B, sind samt und sonders zunächst nur für diejenigen Verhältnisse bestimmt, die das Gesetzbuch selbst regelt. Aber das hindert doch auch sonst nicht, sie auch auf alle anderen Verhältnisse anzuwenden, soweit nicht aus den diese anderen Verhältnisse regelnden Vorschriften etwas Abweichendes sich ergibt, und besonders kann dies doch kein Hindernis sein bei der Auslegung eines Gesetzbuchs, das nach seinem Einfuhrungsgesetze die subsidiäre Anwendung des B.G.B, ausdrücklich angeordnet hat. Dernburg muß übrigens selbst zugeben, daß der Z 31 B.G.B. auch auf Aktiengesellschaften Anwendung findet; dies erklärt er damit, daß dieser Grundsatz ein „allgemeiner" sei. Das ist doch aber wohl nicht mehr als ein Verlegenheitswort. Anm. 4. Würde die hier bekämpfte Meinung im Rechte sein, so würde sie umsomehr für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Denn hier liegt noch unzweifelhafter die „einheitliche" Regelung eines Rcchtsinstituts, eine „geschlossen geregelte Materie", eine „Kodifikation" vor. Alle Fragen, die in unserem Gesetze keine Regelung gefunden haben, müßten aus sich selbst heraus, aus der Natur der Sache, nicht aber ergänzender Weise aus den vielleicht willkürlichen positiven Vorschriften des Allgemeine Einleitung. 21 B.G.B, beantwortet werden, und Wissenschaft und Praxis, die bei der Auslegung unseres Gesetzes stets die gegenteiligen Wege gegangen sind, müßten auch hier umkehren. Nie sind unsere Reichsgesetze und Reichsgesetzbücher anders ausgelegt worden, als dahin, daß überall dort, wo sie selbst im Stiche lassen, das betreffende Landesrecht ergänzend herangezogen wurde, und daraus folgt jetzt (wie auch die im Art. 4 E.G. zum B.G.B, enthaltene Borschrift ergiebt), daß das B.G.B, ergänzend herangezogen werden muß. Nach Pinner und Goldmann-Lilienthal wäre diese ganze Auslegungsart ein großer schwerer Irrtum. Es leuchtet ein, daß dies nicht richtig ist. Vielmehr finden ergänzenderweise die Vorschriften des B.G.B. Anwendung, und zwar überall da, wo es sich um vereinsrechtliche Fragen handelt, die Vorschriften des B.G.B, über rechtsfähige Bereine. Denn auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Verein (Z 13 des Gesetzes, Z 6 H.G.B.). Unsere Auffassung teilt das Kammergericht im Beschlusse v. 2. Dezember 1301 in D.J.Z. 7 S. 53, bei Johow u. Ring 23 S. ^ 105 u. R.J.A. 3 S. 25; Liebmann Anm. 2 zu § 1; Neukamp Anm. 1 ck zu Z 13, Gierke bei Kohler u. Ring 13 S. 132. Abweichend Parisius u. Crüger, deren Begründung aber zum Teil unrichtig, zum Teil unklar ist. Unrichtig ist es, wenn sie sagen, daß nach Z 22 B.G.B, bei Bereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und die besonderer reichsgesetzlicher Regelung unterliegen, lediglich das betreffende Reichsgesetz entscheide. Denn davon steht im Z 22 B.G.B, nichts. Unklar aber ist es, wenn sie sagen: „Das vorliegende Gesetz will die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einheitlich und vollständig regeln, das B.G.B, kommt auf diese Gesellschaft nur subsidiär zur Anwendung." Der zweite Satz hebt ja den ersten auf. Regelt unser Gesetz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollständig, so kommt das B.G.B, eben nicht zur subsidiären Anwendung; kommt es aber zur subsidiären Anwendung, so hat eben unser Gesetz die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht vollständig geregelt. Die subsidiäre Anwendbarkeit bedeutet hier wie beim H.G.B., daß Anm. 5. in allen Fragen, wo aus dem vorliegenden Gesetze weder direkt noch durch Auslegung noch durch Analogie etwas zu entnehmen ist, das bürgerliche Recht zur Anwendung gelangt. So sind z. B. die Begrisfsinerkmale eines Rechtsgeschäfts, über welches unser Gesetz Regeln aufstellt, ohne es zu definieren, aus dem B.G.B, (beziehungsweise aus dem H.G.B.) zu entnehmen; ebenso sind die Rechtswirkungen von Begriffen, mit welchen unser Gesetz operiert, soweit dieselben nicht in unserem Gesetz augeordnet sind, dem B.G.B, (bezw. H.G.B.) zu entnehmen, und endlich sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mit denen sich unser Gesetz überhaupt nicht beschäftigt, so die Wirkungen des Irrtums, Betruges, Zwanges, Scherzes, dem B.G.B, zu entnehmen (vcrgl. hierüber Staub H.G.B. Allgemeine Einleitung Anm. 11). e) Aber auch andere Reichsgesetze sind maßgebend, so z. B. Z 111 des Gesetzes über die Anm. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der die Löschung der Gesellschaft von Amtswegen wegen Nichtigkeit regelt, und § 118 desselben Gesetzes, ck) Landesgesctzc können nur insoweit in Betracht kommen, als öffentlichrechtliche Vor- Anm. ?. schriften in Betracht kommen (Art. 55 E.G. zum B.G.B.). 3. Ob zu den Quellen des Rechts nnch das Gewohnheitsrecht gehört und in welcher Reihen- Anm. s. folge es als Rechtsquelle in Betracht kommt, kann hier eingehend nicht untersucht werden. Wir haben diese Fragen im Kommentar zum H.G.B. (Allg. Einl. Aum. 17ffg.) erörtert und sind dort zu der Ansicht gelangt, daß sich Reichsgewohuheitsrecht zur Ergänzung des geschriebenen Rechts jedenfalls bilden kann. Die Frage, ob sich Gewohnheitsrecht gegen das geschriebene Gesetz bilden kann, ist derart schwierig und dabei auf unserem Gebiet so unpraktisch, daß wir sie hier füglich übergehen können. III. llbcrgangsfragc». Die Übcrgangsfragen sind hier von geringer Wichtigkeit, weil die Änderungen, welche Anm. g. am 1. Januar 1300 in Kraft getreten sind, nicht erheblicher Natur sind. Doch mag betont 22 Allgemeine Einleitung, werden, daß auch hier der Grundsatz gelten muß, daß die neuen Vorschriften auf diejenigen Gesellschaften, welche am 1, Januar 19M bestanden, Anwendung finden: das neue gesellschaftliche Leben regelt sich nach dem neuen Recht, Dagegen werden Rechte Dritter, welche vor dem 1, Januar 19l)l) entstanden waren, durch entgegenstehende Vorschriften des neuen Rechts nicht berührt, es sei denn, daß sie nur befriedigt werden können durch Maßregeln, welche neuen Bestimmungen öffentlichrechtlicher Natur widersprechen (vergl. über alles dies Näheres Staub H,G,B. Anm, I ffg, zum Z 178). IV. Die rechtliche Natur der Gesellschaft mit beschränkter Haftimg. Anm, ro, .1, Die Grimdprinzipien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die gleichen wie die der Aktiengesellschaft (so auch Förtsch Anm, 2 zu § 1; Dernburg I Z 89). Wenn Z 178 H.G.B., um das Wesen der Aktiengesellschaft zu charakterisieren, sagt: „Die sämtlichen Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne' persönlich für ihre Verbindlichkeiten zu haften", so gilt im Wesen der Sache das Gleiche auch hier. Anm,ii. 1. Auch hier sind die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haftbar. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen (H 13). Im Grunde genommen ist denn auch der Name, den das Gesetz unserer Gesellschaft gegeben hat, nicht zutreffend. Der Name „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" deutet grammatikalisch darauf hin, daß die Gesellschaft nur beschränkt haftet, was doch nicht der Fall ist, da die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Die Mitglieder aber haften nicht beschränkt, sondern überhaupt nicht. Denn unter der Haftung versteht man in der Rechtssprache eine Haftung gegenüber den Gläubigern. Eine solche besteht hier nicht, ebensowenig wie bei der Aktiengesellschaft, und anders als bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Wenn nach Z 24 und Z 31 Abs. 3 in gewissen Hinsichten die einzelnen Gesellschafter für die Verpflichtungen der anderen haften, so handelt es sich hier überall doch nur um Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft, nicht um eine Haftung gegenüber den Gläubigern. Das Gleiche gilt von der Nachschußpflicht, wenn eine solche statutarisch vereinbart wird (Z 26). Ganz korrekt hätte der Name unserer Gesellschaft heißen müssen: Gesellschaft ohne Haftung der Mitglieder und mit beschränkter Beitragspflicht. Daß die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft nicht haften, wie dies auch bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, macht sie zur juristischen Person. Wenn die Gesellschafter nicht haften, ein haftendes Rechtssubjekt aber vorhanden ist, nämlich die Gesellschaft (Z 13 Abs. 2), so ist eben die Gesellschaft ein selbständiges gedachtes Nechts- subjekt, eine juristische Person. Bestätigt wird dies durch Z 13 Abs. 1 (vergl. über die juristische Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Näheres zu Z 13). Anm.is. Wegen dieser NichtHaftung der Gesellschafter für die Schulden einerseits, und weil andererseits die Verhältnisse der Gesellschaft nicht, wie bei der Aktiengesellschaft, in erheblichem Umfange zu publizieren sind, ist unsere Gesellschaftsform sehr beliebt. Es kann auf diese Weise, wie Parisiusj und Crüger zutreffend hervorheben, ein Industrieller sich von der persönlichen Haftung für seine mehr oder minder gewagten Unternehmungen befreien, wenn er für dieselben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niit einem Anderen, z. B. seiner Ehefrau bildet, und sich von dem einzigen Gesellschafter, der außer ihm beteiligt ist, dessen Geschäftsanteil wieder abtreten läßt. Geht dann die Sache schief, so bleibt ihm sein Privatvermögen. Auch sonstige Nebenzwecke können mit dieser Gesellschaftsform verfolgt und erreicht werden. So kann z. B. jemand sein Grundstück in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung inserieren, auf dieser einzigen Basis die Gesellschaft gründend; er läßt sich dann von seinem Mitgesellschafter dessen Geschäftsanteil cedieren. Die so in einer Hand vereinigten Geschäftsanteile repräsentieren das ganze Gesellschaftsvermögen. Wer sie besitzt, kann das Grundstück wirtschaftlich sein eigen nennen. Durch Abtretung der Geschäftsanteile kann dieses Vermögen von Hand zu Hand übergehen, ohne daß der Jmmobiliarstempel verwendet zu werden braucht. Allgemeine Einleitung. 23 Auch hier sind die Gesellschafter mit Einlagen auf das in einzelne Teile Anm .rs. zerlegte Grundkapital beteiligt. Die Teile, in welche das Grundkapital zerlegt wird, heißen hier nicht Aktien, sondern Geschäftsanteile. Doch ist dies lediglich ein Unterschied im Namen, in der Bezeichnung, kein sachlicher Unterschied, geradeso wie es kein sachlicher Unterschied ist, daß das Grundkapital hier Stammkapital heißt G 3 Nr. 3). Demgemäß gilt hier das Gleiche, was wir bei der Aktiengesellschaft (Staub H.G.B. Anm. 13 u. 14 zu § 178) ausgeführt haben: a) Sämtliche Mitglieder beteiligen sich mit Einlagen (Z 3 Nr. 4), derenAnm .rr. Geldbetrag dem Nennbetrag des entsprechenden Anteils gleichkommt (§ 14). Dagegen ist auch hier nicht gesagt, daß die Gesellschafter sich nur mit Stammeinlagen beteiligen. Schon für das Aktienrecht ist ein solcher Ausspruch im neuen H.G.B, vermieden, weil es hier nach Z 212 H.G.B, auch sonstige Leistungsversprechen giebt und demgemäß statutarisch vereinbart werden kann, daß die Mitgliedschaft nur dadurch erworben wird, daß außer jener Einlage auch gewisse sonstige Verpflichtungen übernommen werden. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies in noch viel weiterem Umfange der Fall (ß 3 Abs. 2). b. Einlagen auf das in Teile zerlegte Grundkapital sind es, mit welchen Anm .rs. jedes einzelne Mitglied beteiligt ist. Die Teile, in welche das Grundkapital, hier Stammkapital genannt, zerlegt wird, heißen hier Geschäftsanteile. Auch hier, wie bei der Aktiengesellschaft, wird also die Mitgliedschaft der Gesellschafter zum Ausdruck gebracht in Teilbeträgen einer Grundziffer. Auch hier, wie bei der Aktie, liegt darin ein zwar äußerliches Moment; aber die Bedeutung desselben liegt darin, daß der Wert des Anteils nicht ausgedrückt wird in einer Quote des Gesellschastsvermögens, sondern in einer bestimmten Ziffer. Dieses Moment birgt auch hier Gefahren in sich, weil eine solche fixe Ziffer den Schein erweckt, als stelle der Geschäftsanteil einen unwandelbaren Vermögenswert dar, der dieser Ziffer gleichkommt, und als sei ein jener Grundziffer entsprechender Barbetrag oder wenigstens sonstiger Wert von Anfang an vorhanden gewesen und stets vorhanden. Den Gefahren, die dieser Schein in sich birgt, sucht der Gesetzgeber durch seine Anm .rs. Einzelbestimmungen vorzubeugen. Einmal dadurch, daß eine Unterpari-Emission verboten ist. Wer einen Wert von 1M0 Mk. einlegt, kann dafür nicht einen Geschäftsanteil von 12M Mk. erhalten (Z14). Aber trotzdem bleibt die Ziffer des Geschäftsanteils eine fiktive. Man denke nur an die Fälle, wo Sacheinlagen inseriert werden. Ob die inserierten Objekte wirklich soviel wert sind, als der Nennbetrag der dafür gewährten Geschäftsanteile, bleibt stets problematisch. Und dann erwäge man, daß die Nennziffer des Stammkapitals auf alle Fälle eine fiktive wird, sobald die Gesellschaft ins Verkehrsleben tritt. In diesem Augenblicke ist das Vermögen der Gesellschaft einem fortwährenden Wechsel ausgesetzt, und trotz dieses Wechsels bleibt die Ziffer des Stammkapitals unverändert. Das Stammkapital ist solcher Gestalt nicht etwa gleichbedeutend mit dem jedesmaligen Gesellschaftsvermögen, die Ziffer des Stammkapitals bedeutet nicht etwa, trotz des volltönenden Ausdrucks „Stammkapital", einen unverrückbaren Stamm von Gesellschaftsvermögen- Sie ist vielmehr nur eine Ziffer, ein Rechnungsfaktor. Sie zeigt an, wieviel an Werten als Äquivalent für die Ausgabe der Anteile mindestens geleistet worden ist oder wenigstens geleistet werden sollte. Sie wird serner meist als Grundziffer einer Berechnung benutzt, um auszurechnen, wie hoch die Beteiligung des einzelnen Mitglieds an dem Ergebnisse der Gesellschaft ist, und sie zeigt endlich an — und vas ist das Wichtigste —, welcher Betrag an Gesellschaftsvermögen mindestens vorhanden sein muß, ehe an eine Verteilung von Gewinn an die Mitglieder herangetreten werden kann (Z 42 Nr. 4), oder mit anderen Worten welchen Betrag reinen Aktivvermögens die Gesellschaft ihren Gläubigern unter allen Umständen zu reservieren verspricht. Die einzelnen Geschäftsanteile aber bedeuten nichts weiter als die Ziffer des Betrages, der mindestens auf die Geschäftsanteile eingelegt worden ist. Das Beteiligungsverhältnis wird keineswegs damit immer angegeben. Denn es ist nicht nötig, 24 Allgemeine Einleitung. daß der Gewinn und die Liquidationsraten nach Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt werden (Näheres zu ß 14). Anm .17. L. Die Unterschiede von der Aktiengesellschaft sind hiernach nicht in den Grundprinzipien zu suchen, sondern in den einzelnen Bestimmungen, die das Prinzip nicht berühren. So sind die Gründungskautelen geringer, die Veräußerung der Geschäftsanteile ist an schwerere Formen geknüpft, die über die Geschäftsanteile etwa ausgegebenen Urkunden haben nicht den Charakter von Wertpapieren? die Veröffentlichung der Bilanzen ist, außer bei Bankgeschäften, nicht erfordert. Dagegen ist andererseits Teilung der Geschäftsanteile grundsätzlich zulässig; es kann die Nachschußpflicht konstituiert werden; die Gesellschaft braucht keinen Aufsichtsrat u. f. w. u. f. w. Es würde zu weit führen, alle Unterschiede an dieser Stelle zu registrieren. Anm .18. Doch muß betont werden, daß, wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Z 5Abs. 3 bestimmt, daß die Anteile der einzelnen Gesellschafter ihrem Nennbeträge nach verschieden sein können, hierin von Förtsch S. 5 u. S. 25 und von Neukamp S. 3 mit Unrecht ein Unterschied von der Aktiengesellschaft gefunden wird. Vielmehr gilt auch für die Aktiengesellschaft keine Vorschrift, wonach die Aktien über gleiche Beträge lauten müssen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 180). Tatsächlich kommen denn auch zahlreiche Gründungen und Emissionen mit verschiedenen Aktienbetrügen vor: es werden z. B. Aktien zu 1000 Mark und zu 1500 Mark ausgegeben oder zu 1000 Mark und zu 200 Mark, letztere als vinkulierte Namensaktien. Anm .19. Einer der Hanptnnterschiede von der Aktiengesellschaft und ein sehr wichtiges Charakteristikum der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in der Praxis oft über- sehcnc Haftung jedes Gesellschafters für die rückständigen Einlagen der anderen Gesellschafter (Z 24) und für die zu Unrecht empfangenen Zahlungen der Gesellschafter (§ 31 Abs. 3). Die Bestimmung des § 202 Abs. 3 H.G.B, ist damit garnicht zu vergleichen, da sie nur eine Haftung der Gründer (nicht der Gesellschafter als solcher) und auch dieser nur für Verschulden aufstellt. Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der vorliegende Paragraph enthält die Lorschrift, daß sich eine Gesellschaft mit be- Ein- schränkter Haftung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck bilden kann. I. Zu jedem Zweck können sich Gesellschaften mit beschränkter Haftung bilden. 1. In erster Linie kommen natürlich Erwerbsgesellschasten in Betracht. r a) So sind denn Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den verschiedensten Zwecken errichtet worden: im Bergbau- und Hüttenwesen, in der Industrie der Steine und Erden, in der Metallverarbeitung, in der Maschinenfabrikation, in der chemischen, in der Beleuchtungsindustrie, in der Textil-, der Papier-, in der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, im Baugewerbe, zur Errichtung von Markthallen, von Ausstellungen, im Verkehrswesen (Straßen- und Kleinbahnen), im Speditions- und Transportgewerbe, im Gastwirts- und Hotelgewerbe, zu Bädern und Heilanstalten, zum Betriebe von Theatern. b) Auch Bankgeschäfte können in dieser Gesellschaftsform betrieben werden. Ein in Unm. s der Rcichstagskommission gestellter Antrag, die Bankgeschäfte auszuschließen, wurde abgelehnt. Doch wurde für Bankgeschäfte die Sonderbestimmung des Z 41 Abs. 4 wegen Veröffentlichung der Bilanz hinzugefügt. Der Betrieb des Hypotheken- baukgeschäfts jedoch ist den Gesellschaften mit beschränkter Haftung untersagt d. h. der Betrieb eines Unternehmens, welches in der hhpothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbeneu Hypotheken besteht (Ztz 1 und 2 des Hypothekcnbankgesetzes vom 13. Juli 1899). o) Auch das Versicherungsgeschäft gegen Prämien kann unter dieser Gesellschafts-Anm. 8 form betrieben werden. Geschieht dies, so fällt die Gesellschaft unter das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901. Nach H 6 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes aber kann zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung, sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- oder Hagelversicherung die Erlaubnis nur an Versicheruugsvereine auf Gegenseitigkeit und an Aktiengesellschaften erteilt werden, also nicht an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dabei gilt als Lebensversicherung auch die Jnvaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer- und Militärdienstversichernng, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. Die Erlaubnis kann Gesellschaften mit beschränkter Haftung also nur erteilt werden für andere Versicheruugszweige (Kreditversicherung, Trausportversicherung, Hypothekenversicherung, Seeversicherung, Frostgefahrversicherung, Diebstahlsversicherung, Streikversicherung; Krankenversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung; Übcr- schwemmungsgefahrversicherung; Mißwachsversicherung). Doch kann nach H 117 jenes Gesetzes der Bundesrat eine Erschwerung und eine Erleichterung anordnen: a) Er kann anordnen, daß die Vorschrift des Z 6 Abs. 2 des gedachten Gesetzes auch für andere als die dort bezeichneten Vcrsicherungszweige gilt, d. h. also daß die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe auch hinsichtlich der anderen Vcrsicherungszweige, »M?WWWW 26 Errichtung der Gesellschaft, Z 1, z, B. hinsichtlich der Diebstahlsversicherung nur an Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder an Aktiengesellschaften erteilt werden kann — das ist die Erschwerung, /?) er kann anordnen, daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des Z 6 Abs, 2 nicht gilt (z. B, für Diebstahlsversicherung), die Vorschriften des gedachten Gesetzes ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben. Anm. t. z FA braucht aber überhaupt kein Erwerbszweck zu sein. Es können auch, obwohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft ist, ideale Zwecke in dieser Form verfolgt werden. So sind in der Tat bereits Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet worden zur Errichtung von privaten Gesellschaftshäusern (z. B. Logen oder sonstigen Vereinshäusern), für gemeinnützige und Wohltätigkeitsanstalten, als Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, als Sportvereine u. s. w. Daß die Gesellschaft mit beschränkter Hastung nicht bloß zu wirtschaftlichen Zwecken errichtet werden kann, geht aus unsrem Paragraphen mit voller Deutlichkeithervor. Die im Aktienrecht hierüber entstandene Streitfrage (vergl. einerseits Simon in (1.21. 49 S. 8 und 9: andererseits Gierke bei Kohler und Ring 19 S. 133) kann hier gar nicht auftauchen. Doch sind wir auch im Aktienrecht der Auffassung, daß Simons Ansicht nicht zutrifft, wonach Aktiengesellschaften infolge der ZA 21 u. 22 B.G.B, nur zu wirtschaftlichen Zwecken errichtet werden können. Am», s. ii. Der Zweck muß jedoch ein gesetzlich zulässiger sein. Ist der Zweck gesetzlich verboten, so darf die Gesellschaftsform nicht gewählt werden. Eine Gesellschaft zur Förderung des gewerbsmäßigen Glücksspiels oder eine Diebesbande oder eine Gesellschaft zum Betriebe einer Bordellwirtschaft kann sich in dieser Form nicht konstituieren. Aber ebenso darf die Gesellschaftsform ohne staatliche Genehmigung nicht gewählt werden, wenn die Zwecke nur mit staatlicher Genehmigung verfolgt werden dürfen, ganz gleichgültig ob dieses Erfordernis staatlicher Genehmigung auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, und von welcher Behörde die Staatsgenehmigung zu erteilen ist. (Welche Fälle hierher gehören, hierüber s. zu § 8.) Wenn der Zweck nicht gerade gesetzlich verboten, aber doch unsittlich ist, so greift zwar unser Paragraph nicht Platz, aber die Gesellschaftsgründnng ist aus einem anderen Grunde nicht möglich. Denn der Gesellschaftsvertrag ist alsdann nichtig (Z 133 B.G.B.). Aus dem gleichen Grunde kann z. B. eine Vereinigung zum Abschlüsse von Börsentermingeschäften mit Personen, die nicht in das Börsenregister eingetragen sind, sich nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden; denn eine solche Vereinigung ist nichtig (Z 66 Abs. 2 des Börsengesetzes). Eine Vereinigung zum Abschlüsse von reinen Differenzgeschäften dagegen wäre in dieser Form zulässig (vergl. Staub H.G.B. Anm. 59 im Exkurse zu Z 376). Anm. 6. in. Rechtsfolge», wenn ein gesetzlich unzulässiger Zweck gewählt würde. 1. Solange die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen ist, hat der Registerrichter das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß eine solche Gesellschaft nicht zur rechtlichen Existenz gelange. Er hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob der Zweck erlaubt ist. Einen Anhaltspunkt gewährt ihm die Angabe des Gegenstandes des Unternehmens im Gesellschastsvertrage (Z 3 Nr. 2). Kommt er aber zu der Überzeugung, daß diese Angabe auf Schein beruht, daß unter diesem Deckmantel in Wahrheit andere Zwecke verfolgt werden, so kann der Registerrichter die Eintragung verweigern. Er wird von diesem Rechte freilich nur sehr vorsichtigen Gebrauch machen. Aber im Prinzip ist ihm dieses Recht nicht zu versagen. Er kann auch Ermittlungen veranstalten, um festzustellen, ob der angegebene Gesellschaftszweck nicht auf Schein beruht, falls er einen solchen Verdacht hat (Z 12 F.G.). — Wo die staatliche Genehmigung erforderlich ist, muß der Anmeldung die Genehmigungsurknnde beigefügt werden (hierüber zu Anm. 8 u. 9 § 8). Anm. ?. 2. Wenn aber die Gesellschaft eingetragen ist, obgleich sie sich zu einem gesetzlich unzulässigen Zweck gebildet hatte, so liegt ein Fall des Z 7b vor: eine nach Z 3 Abs. 1 wesentliche Bestimmung des Gesellschastsvertrages ist nichtig, nämlich die Angabe des Gegenstandes des Unternehmens. Es kann daher die Nichtigkeitsklage angestellt werden und ebenso greifen die ZH 142 und 144 F.G. Platz, wonach das Registergericht von Amtswegen die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen kann. Näheres zu ZZ 75 u. 76. Errichtung der Gesellschaft. H 2. 27 (Daneben greift noch H 62 Platz für das Recht zur Herbeiführung der Auslösung, wenn das Gemeinwohl gefährdet wird.) 3. Das Gleiche gilt überall, wenn der Gefellschaftsvertrag gegen die guten Sitten verstößt Anm. s. und deshalb nichtig ist. 4. Wenn der Gesellschaftszweck ursprünglich gehörig gewühlt war, die Gesellschaft aber nach- Anm. s. her andere, gesetzlich unzulässige oder unsittliche Zwecke verfolgt, so z. B. wenn ihr die Konzession entzogen wird, oder eine Gesellschaft, die sich mit dem Betriebe der Gastwirtschaft beschäftigt, nachträglich zum Betriebe einer Bordellwirtschaft übergeht, so wird dadurch die Gesellschaft weder nichtig, noch so ixao aufgelöst. Im Wege des Privatrechts kann in solchem Falle nur mit der Auflösnngsklage nach Z 61 vorgegangen werden. Daneben haben die öffentlichen Behörden die ihnen durch öffentliches Recht gewährleisteten Rechte zum Einschreiten, dazu gehört die Befugnis nach Z 62, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. Gr ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur aus Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Der vorliegende Paragraph bestimmt die Form des Gcsellschaftsvcrtragcs (Abs. 1) und die Zuliissigkeit und Form von Vollmachten zum Abschlüsse des Gescllschaftsvcrtrages (Abs. 2). 1. (Abs. 1.) Der Gesellschaftsvertrag muß in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossen Anm. i. werden und ist von sämtlichen Mitgliedern zn unterzeichnen. Mit der gerichtlichen oder notariellen Form ist diejenige Form gemeint, welche Z 123 B.G.B, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung nennt. Die näheren Borschristen für die Beobachtung dieser Form sind in den ZS 168 ffg. F.G. enthalten. Die weitere Vorschrift, daß der Gesellschaftsvertrag von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden muß, hat den Zweck, die Successivgründung auszuschließen. Der Gesellschaftsvertrag muß also von sämtlichen Personen festgestellt werden, welche die ersten Gesellschafter sein sollen. Es ist nicht zulässig, daß der Gesellschaftsvertrag (das Statut) durch eine einzelne Person festgestellt wird und die anderen Personen durch Zeichnung oder sonstwie dem Vertrage beitreten und daß auf diese Weise die Gesellschaft errichtet wird. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sämtliche Gesellschafter oder ihre Vertreter beim Abschlüsse gleichzeitig zugegen sein müssen. Das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit ist hier nicht, wie im H 925 B.G.B, für die Auflassung, vorgeschrieben. Vielmehr ist hier diejenige successive Vertragsschließnng zulässig, die bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung überhaupt zulässig ist, d. h. es können nach HZ 123 u. 152 B.G.B. Antrag und Annahme besonders beurkundet werden (Kammergericht vom 13. August 1961 bei Mugdan und Falkmann 3 S. 262). Es ist auch nicht zutreffend, wenn Förtsch Anm. 3 sagt, daß das besonders umständlich sei. Gesetzt der Gesellschaftsvertrag soll von 5 Personen geschlossen werden, von denen drei in Berlin und zwei in Memel wohnen. Dann kann die Vertragsschließung, wenn die beiden in Memel wohnenden Personen nicht durch Bevollmächtigte bei der Verhandlung in Berlin vertreten sind, in der Weise erfolgen, daß die drei Berliner sich gegenseitig die Abschließung des Gesellschaftsvertrags offerieren und diese Offerte gleichzeitig annehmen und ferner den beiden Memelern die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages unter den angegebenen Bedingungen antragen, und daß alsdann die beiden Memeler vor dem Notar in Memel diesen Antrag annehmen. Diese Annahmeerklärung braucht nicht, wie Parisius und Crüger Anm. 12 annehmen, den gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu enthalten, es genügt eine deutliche Bezugnahme auf den Antrag (vergl. das Formularbuch des Berliner Anwaltsvereins S. 227). Die notarielle Beurkundung erfolgt normalerweise so, daß der Gefellschaftsvertrag Anm. s. 28 Errichtung der Gesellschaft. § 2. zu Protokoll erklärt wird. Er kann aber auch überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen werden 5, ^ mehr als 100000 Mk., aber nicht mehr als 300000 Mk. beträgt: Um "/», wenn es ^ mehr als 300000 Mk., aber nicht m ^8,455-. ^ mehr als 500000 Mk. beträgt: 1 als 500000 Mk. beträgt: - ^ Sacheinlagen kommt ein besonderer Wertstempel in Ansatz. Darüber s. zu Z 5. , ^ v) Befreit sind von dem Stempel zu a alle Verträge über Errichtung von Gesellschaften, ^ deren Zweck nicht auf den Gewinn der Teilnehmer gerichtet ist, also nicht bloß gemeinnützige oder Wohltätigkeitsgesellschaften, sondern aste diejenigen, deren Reingewinn nicht in höherem Maße verteilt werden darf, als dem landesüblichen und zeitgemäßen Zinsfuß für Kapitalanlagen entspricht. Hier wird jedoch ein Fixstempel von 1,50 Mk. erhoben. Die im Z 5Z' des Stempelgesetzes angeordnete allgemeine Befreiung von Stempeln für gewisse gemeinnützige Gesellschaften greift in Bezug auf den Errichtungsstempel nicht Platz, weil nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter für den Errichtungsstempel haftbar sind (vergl. unten zu ck). Von dem Stempel unter b ist befreit das Einbringen von Nachlaßgegenständen unter gewissen Umständen (hierüber zu § 5). cl) Zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichtet sind alle Teilnehmer an dem Vertrage (Z 12 e des Stempelsteuergesetzes), also alle Gesellschafter, einerlei ob sie selbst oder durch Bevollmächtigte handeln. Die Gesellschaft selbst ist nicht haftbar (W 12 a. u. 13 b des Preuß. Stempelstenergesetzesz Liebmann Anm. 6; Heinitz 2. Aufl. S. 367). s) Für den Fall, daß die Einzahlungen bei der Gründung nur teilweise erfolgen, f. zu Z 7. 8 ». Der Gcsellschaftsvcrtrag muß enthalten: f. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 2. den Betrag des Stammkapitals, H. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Ginlage sStammeinlage). Errichtung der Gesellschaft, Z 3, 35 Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auserlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Der vorliegende Paragraph regelt in seinem ersten Absähe die wesentlichen Erfordernisse Kindes Gesellschaftsvertrages, in seinem zweiten Absätze hebt er einige Bestimmungen hervor, die gültig nur im Gesellschaftsvertrage getroffen werden können. I. (Abs. 1.) Die wesentliche» Erfordernisse des Gescllschaftsvcrtrnges. Im Allgemeinen ist hierüber zu sagen: Anm. i. 1. Ein Beispiel eines in knappster Form gehaltenen Gesellschastsvertrages ist folgendes: Die Kaufleute Heinrich Schneider 'und Albert Schuster zu Berlin, beide Friedrichstraße 31 wohnhaft, vereinigen sich hiermit zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Firma „Berliner Leder-Engrosgeschäft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lauten, deren Gegenstand der Betrieb eines Leder-Engrosgeschäfts sein und deren Stammkapital 20000 Mk. betragen soll, worauf jeder Gesellschafter die Leistung einer Einlage von 10000 Mk. übernimmt. Alle sonstigen Rechtsverhältnisse ergeben sich, wenn der Gesellschaftsvertrag diese kürzeste Form hat, aus dem Gesetze. 2. Enthält der Gesellschaftsvertrag eines dieser Erfordernisse nicht, so muß Anm. s. der Registerrichter die Eintragung ablehnen. Jeder Gesellschafter kann die Nichtigkeit durch Feststellungsklage feststellen lassen. Haben sich die Parteien in anderer Weise gültig verpflichtet, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bilden (vgl. hierüber Anm. 25 u. 26 zu Z 2), so kann auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags zur Herstellung seiner Gültigkeit geklagt werden. Ist trotz des Fehlens eines wesentlichen Erfordernisses die Eintragung der Gesellschaft erfolgt, so liegt Nichtigkeit gemäß ZZ 75 und 76 vor. Auch in diesem Falle kann, wenn die Gesellschafter in anderer Weise sich gültig verpflichtet haben, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bilden, ans Abgabe derjenigen Erklärungen geklagt werden, welche zur Beseitigung der Nichtigkeit geeignet sind. L. Die einzelnen wesentlichen Erfordernisse des Gesellschaftsvertrages. Anm. s. 1. Die Firma und der Sitz der Gesellschaft. a) Die Firma. Hierüber s. ausführlich zu Z 4. l>) Der Sitz der Gesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft ist eigentlich der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Es ist aber nicht ungültig, wenn die Statuten einen anderen Ort als Sitz bestimmen. Das wird in: Aktienrecht angenommen (Staub, H.G.B. Anm. 10 zu H 182) und ebenso allgemein bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch ß 24 B.G.B, wird dies bestätigt (vgl. auch R.G. v. 28. Januar 1902 bei Holdheim 11 S. 125). Der so frei gewählte Ort gilt als Sitz und Hauptniederlassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar für alle Rechtsverhältnisse, so z. B. auch für den Prozeß (Z 17 C.P.O.). Der Sitz ist ein einheitlicher. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anm. 4. kann ebensowenig wie die Aktiengesellschaft einen mehrfachen Sitz haben. Sie kann nur einen Hauptsitz und im übrigen Zweigniederlassungen haben. Wird die Verwaltung oder das Geschäft anderswo geführt als am nominellen Sitz der Gesellschaft, so muß an jenem andern Orte eine Zweigniederlassung angemeldet werden. Dort ist auch der Sitz der gewerblichen Niederlassung nach Z 21 C.P.O. (R.G. v. 28. Januar 1902 bei Holdheim 11 S. 125). Der Sitz muß selbstverständlich in Deutschland sein (R.G. 7 S. 67).Anm. s. Das folgt auch aus § 7. Der Sitz kann auch verlegt werden. Dazu ist erforderlich und aus -Anm. «. reichend ein Beschluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Der Aufsichtsrat z. B. kann die Sitzverlegung nicht beschließen, auch kann ihm durch Gesellschaftsvertrag ein solches Recht nicht übertragen werden. Dabei gilt aber die Verlegung des Geschäfts- ««M«» Errichtung der Gesellschaft. Z 3. betriebes' nicht als Sitzverlegung, da ja der Sitz der Gesellschaft und der Ort ihres Geschäftsbetriebes nicht gleichbedeutende Begriffe sind (Johow 13 S. 45; vgl. oben Anm. 3). Anm. 7. über das Verfahren bei der Sitzverlegung gilt Folgendes: Der Beschluß auf Sitzverlegung wird zunächst in das Handelsregister des bisherigen Sitzes eingetragen und dadurch rechtsgültig (Glücksmann bei Holdheim 10 S. 161 gegen Staub H.G.B. 6 n. 7. Auflage Anm. 10 zu Z 182; Kammergericht v. 28. Januar 1901 bei Johow u. Ring 21 S. ^ 269 und bei Mugdan u. Falkmann 2 S. 336). Von dieser Eintragung ab hat die Gesellschaft ihren Sitz am neuen Orte. Dort muß sie jedoch ebenfalls eingetragen werden, wenn auch nicht zum Zwecke der Gültigkeit des Sitzverlegungsbeschlusses. Die betreffende Anmeldung wird die Gesellschaft in ihrem eigenen Interesse bewirken. Eventuell wird der Richter des neuen Ortes auf Grund der ZZ 14 H.G.B, und 132 ffg. F.G. die Gesellschaft zur Anmeldung anzuhalten haben und die Organe des Handelsstandes, auch der Registerrichter des aufgegebenen Sitzes werden ihn auf die Sitzverlegung aufmerksam machen. Schlimmsten Falls kann das Registergericht des neuen Ortes für schleunige Eintragungen anderer Art auch vor der Eintragung der Sitzverlegung am neuen Orte tätig werden. Denn, wie gesagt, die Sitzverlegung ist erfolgt durch Eintragung am alten Sitze. Ja nach der zitierten Kammergerichtsentscheidung ist eine Eintragung der Gesellschaft am neuen Sitze überhaupt nicht vorgeschrieben. Indessen davon ist nur soviel richtig, daß sie nicht ausdrücklich im Gesetze vorgeschrieben ist. Aber ihre Notwendigkeit folgt zwingend aus dem Wesen und dem Zwecke des Handelsregisters. Zweifelhaft kann aber mangels einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung sein, in welcher Weise die Anmeldung am neuen Orte zu bewirken ist. Als Minimum wird man fordern müssen: die Eiureichung des Gesellschaftsvertrages, die Führung des Nachweises, daß die Gesellschaft eingetragen und der Sitz verlegt ist, und endlich muß, damit die zur Zeit gültigen Eintragungen auch am neuen Orte erfolgen können (z. B. die Borstandsmitglieder, die Prokuristen u. s. w.), der Nachweis gefordert werden, welche Eintragungen am alten Sitze zur Zeit bestehen. Am besten erfolgt diese Nachweisung dadurch, daß der Registerrichter des alten Sitzes dem des neuen Sitzes die Akten übersendet. Glücksmann a. a. O. fordert weiter, daß die Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zu zeichnen haben. Doch ist nicht ersichtlich, warum dies geschehen soll. Über Zweigniederlassungen s. Z 12. Anm. 8. 2. Der Gegenstand des Unternehmens. u) Derselbe bedarf nach unserer Ansicht keiner Spezialisirung (vergl. k ^ >5^ Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 182, für das Recht der G. m. b. H. zustimmend Lieb- ' V Anm. 3). Auch die Vorschrift des Z 8 Nr. 4, wonach, wenn der Gegenstand des Unternehmens vorheriger Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizubringen ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht zutreffend, wenn Förtsch Anm. 6 sägt: Die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens müsse ersichtlich machen, ob derselbe der staatlichen Genehmigung bedarf oder nicht. Denn IsKalia prassumuutur. Ist der Gegenstand so allgemein gefaßt, daß an sich auch Geschäfte darunter fallen können, welche staatlicher Genehmigung bedürfen (z. B. Handelsgeschäfte aller Art: darunter kann z. B. auch die Gastwirtschaft, die Eisenbahnunternehmung, die Versicherung auf Prämien fallen), so ist doch davon auszugehen, daß solche nicht beabsichtigt sind. Aus dem gleichen Grunde ist ja auch trotz Z 1 nicht ersichtlich zu machen, daß erlaubte Zwecke verfolgt werden. Auch dies wird vermutet. Es würde daher z. B. die Angabe genügen: der Betrieb der Gastwirtschaft, und es braucht nicht hinzugefügt zu werden, daß nicht beabsichtigt wird, mit Hilfe kupplerischer Mittel die Gastwirtschaft zu betreiben. Wenn Förtsch Anm. 6 mit Rücksicht auf Z 41 Abs. 4 weiter behauptet, daß die Bezeichnung des Gegenstandes ersichtlich machen müsse, ob der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, und deshalb die Bezeichnung „Handelsgeschäfte aller Art" hier bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Errichtung der Gesellschaft. Z 3. 37 für zulässig hält, so kann auch dies für zutreffend nicht erachtet werden. Die Bezeichnung ist nicht unzulässig. Ob, wenn sie gewählt wird, die Gesellschaft der Borschrift des Z 41 Abs. 4 nnterfällt, weil zu Handelsgeschäften aller Art auch Bankgeschäfte gehören, darüber vgl. zu Z 41. b) Beispiele von Bezeichnungen des Gegenstandes des Unternehmens:««»,, s. Handelsgeschäfte aller Art, Betrieb von Bank-, Handels- und industriellen Geschäften aller Art; Maschinenfabrikation und verwandte Geschäfte u. s. w. o) Die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens ist eine Änderung desAnm .ro. Gesellschaftsvertrages und unterliegt den Erfordernissen einer solchen Änderung. Darüber s. zu Z 53. ä) Über die rechtliche Bedeutung der Statutenbestimmung über denAnm.rr. Gegenstand des Unternehmens hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, daß sie insbesondere nur eine interne Anweisung ist, darüber s- zu 8 35. 3. Der Betrag des Stammkapitals. Näheres über das Stammkapital s. zu § 5. Hier soll Anm .is. jedoch folgende begriffliche Bemerkung gemacht werden: Das Wesen des Stammkapitals ist von uns schon in der Allgemeinen Einleitung Anm. 15 n. 16 erläutert. Die Ziffer des Stammkapitals ist der Betrag der mindestens eingelegten oder einzulegenden Werte, und gleichzeitig ist es der Betrag, den die Gesellschaft an die Gesellschafter nicht eher zu verteilen verspricht, als die Gläubiger befriedigt sind. In beiden Beziehungen ist der Begriff wirtschaftlich oft ohne Bedeutung. Denn wenn auch ersichtlich ist, welcher Betrag mindestens eingelegt ist, so ist damit noch keineswegs gesagt, wieviel davon zur Zeit vorhanden ist. Es kann weit mehr oder weit weniger vorhanden sein, jenachdem die Gesellschaft gut oder schlecht gewirtschaftet hat. Und wenn ferner auch aus der Ziffer des Stammkapitals ersichtlich ist, wieviel die Gesellschaft den Gläubigern verspricht, an die Gesellschafter nicht zu verteilen, ehe die Gläubiger befriedigt sind, so kann es doch sein, daß die Gesellschaft weniger als soviel ihr eigen nennt, indem es anderweit, nicht durch Verteilung an die Gesellschafter, absorbiert ist (Fall der Unterbilanz.) 4. Der Betrag der einzelnen Stammeinlagen. Auch hierüber s. Näheres zu Z 5. Auch hier Anm.is. seien einige begriffliche Bemerkungen an dieser Stelle gemacht. a) Wesen der Stammeinlagen. Der Betrag des Stammkapitals ist, wie oben Anm. 12 ausgeführt, derjenige Betrag, den die sämtlichen Gesellschafter mindestens eingelegt oder einzulegen haben. Die Stammeinlage nun ist der Betrag derjenigen Werte, die der einzelne Gesellschafter mindestens eingelegt oder einzulegen hat. Die Summe der Stammeinlagen bildet das Stammkapital (Z 5 Abs. 3). Aber wohlgemerkt: Die Stammeinlage bedeutet nur den Betrag, den der Gesell- Anm.14. schafter mindestens eingelegt hat. Es können den Gesellschaftern außer den Stammeinlagen noch andere Verpflichtungen auferlegt werden (hierüber Abs. 2 und unten Anm. 24). Verschieden von dem Begriff der Stammeinlage ist der Begriff Anm.is. des Geschäftsanteils. Die beiden Begriffe stehen miteinander in Wechselbeziehung, aber sie sind verschiedene Begriffe. Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit der dem Gesellschafter zustehenden Gesellschaftsrechte, wie die Aktie die Zusammenfassung der dem Aktionär zustehenden Gesellschaftsrechte ist. Die Stammeinlage verhält sich zum Stammanteil, wie der Nennbetrag der Aktie zum Aktienrecht. Auch der Aktionär hat einen Mindestbetrag an Werten zu leisten. Möglicherweise hat er daneben noch andere Verpflichtungen, z. B. einen Zuschlag über den Nennbetrag (Agio) oder periodische Naturalleistungen zu erfüllen (Z 212 H.G.B.). Aber jedenfalls hat er den Nennbetrag seiner Aktie als Mindestbetrag zu leisten. Die Aktie aber ist sein Geschäftsanteil. Sie stellt die Gesamtheit seiner Gesellschaftsrechte dar und der ihr anhaftende Nennbetrag ist nichts weiter als eine Jdentitätsbezcichnung, und das Gleiche ist hinsichtlich des Nennbetrages des Geschäftsanteiles der Fall. Denn weder bei der Aktie, noch bei dem Geschäftsanteil der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit dem Nennbetrag 38 Errichtung der Gesellschaft. Z 3. notwendig das Beteiligungsverhältnis hinsichtlich des Stimmrechts, des Gewinnbezuges oder des Anteils am Liquidationsüberschüsse angegeben, da in allen diesen Beziehungen statutarisch andere Beteiligungsrcchte als nach dem Verhältnis der Nennbeträge bestimmt werden können (ZZ 214 Abs. 3, 252, 300 Abs. 2 H.G.B.; W 47, 45, 20, 72 G. m. b. H.). b) Was gültigerweise eingelegt werden kann, darüber s. zu Z 5. Anm.t«. 5. Weitere wesentliche Erfordernisse braucht der Gescllschaftsvertrag nicht zu enthalten. Daß außerdem die Namen der Gesellschafter genannt sein müssen, ist selbstverständlich. Das liegt in der Natur eines jeden Vertrages und folgt außerdem aus den Vorschriften über die Abschließung notarieller oder gerichtlicher Verträge. Weiterhin ist hier nicht, wie beim Abschluß des Aktien-Gesellschaftsvertrages, erforderlich Anm.17. g,) eine Bestimmung über die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes. Hierüber bestimmt das Gesetz (Z 6 des Gesetzes). Amn.18. i>) eine Bestimmung über die Form, in welcher die Berufung der Gesellschafterversammlung geschieht. Auch hierüber bestimmt das Gesetz (Z 51). Anm .19. g) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Das ist nicht die Frage der Unterzeichnung und von wem die Bekanntmachung ausgehen soll. Unter der Form ist vielmehr gemeint die Art der Bekanntmachung (öffentliche Blätter, eingeschriebene Briefe u. s. w.). Darüber bestimmt allerdings auch das Gesetz nichts. Es bleibt dem Gesellschaftsvertrage überlassen, hierüber Bestimmung zu treffen. Es ist das nur nicht ein wesentliches Erfordernis des Gesellschaftsvertrages. Bestimmt auch der Gesellschaftsvertrag darüber nichts, so erfolgt die Bekanntmachung in geschäftsüblicher Form. In einigen Fällen bestimmt das Gesetz eine Bekanntmachung in öffentlichen Blättern (so z. B. in Z 30 Abs. 2, Z 41 Abs. 4). In diesen Fällen ist aber für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag öffentliche Blätter nicht bestimmt, dahin Vorsorge getroffen, daß die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten Blätter zur Bekanntmachung benutzt werden. In einzelnen Fällen ist aber eine solche Vorsorge nicht getroffen, nämlich im Z 244 H.G.B., der gemäß Z 52 Abs. 1 hier zur Anwendung gelangt, und in Z 81 Abs. 3 des Gesetzes, Z 297 H.G.B. Doch wird in diesen Fällen das Gleiche gelten müssen, wie nach Z 30 Abs. 2. Anm .so. II. (Abs. 2.) Einzelne Bestimmungen, die gültig nur im Gesellschaftsvcrtrage getroffen werden könne». Die Beschränkung des Unternehmens auf gewisse Zeit kann zwar bestimmt werden, jedoch nur im Gesellschaftsvertrage. 1. Auf gewisse Zeit ist das Unternehmen beschränkt, wenn es kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Es ist nicht notwendig, daß die Zeit im voraus kalendermäßig bestimmt ist. So würde es z. B. genügen, zu bestimmen, daß die Gesellschaft solange dauern soll, bis die GeWerbeausstellung zu Breslan von der Regierung als geschlossen erklärt wird. Dagegen ist eine gewisse Zeit im Sinne des vorliegenden Paragraphen dann nicht vorhanden, wenn darüber, ob der Zeitpunkt eingetreten ist, naturgemäß Meinungsverschiedenheiten entstehen können, so z. B.: ein Turnverein soll solange bestehen, bis die sämtlichen Mitglieder tüchtige Turner geworden sind. Es würde wiederum eine Zeitbestimmung dahin genügen, daß eine Terraingesellschaft solange bestehen soll, bis sämtliche Terrains veräußert sind. Auch in der Form der Vereinbarung von Kündigungsrechten kann die Zeit bestimmt werden. Der § 60 Nr. 1, wonach die Gesellschaft durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit aufhört, bezieht sich selbstverständlich auch auf die Fälle, wo die vereinbarte Kündigung erfolgt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Demgemäß bezieht sich auch unser Z 3 Abs. 2 hierauf. Anm.A. 2. Ist keine gewisse Zeit bestimmt, so dauert die Gesellschaft solange, bis ein Auflösungsbeschluß gemäß Z 60 Nr. 2 gefaßt wird. Anm.ss. 3. Ist aber eine Zeit bestimmt, so ist damit nicht etwa die Dauer der Gesellschaft unabänderlich auf die betreffende Zeit festgelegt. Vielmehr kann trotz der Zeitbestimmung die Auflösung der Gesellschaft vor der bestimmten Zeit beschlossen werden, nur daß der betreffende Auflösnngsbeschluß gleichzeitig die Erfordernisse eines Beschlusses auf Änderung Errichtung der Gesellschaft. Z 3. 39 des Gesellschaftsvertrages haben muß (vergl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 5 und 6 zu Z 292), und wenn in Gemäßheit des Z 3 Abs. 2 noch andere Verpflichtungen der Gesellschafter bestehen, so bedarf, wenn diese Verpflichtungen verlängert werden sollen, dieser Beschluß der Zustimmung der Belasteten gemäß Z S3 Abs. 3. Dagegen kann die Ansicht von Liebniann (Anm. 4 ll zu Z 53) und Neukamp (Anm. 3 zu H 60), wonach die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Beschränkung der Gesellschaftsdauer auf eine gewisse Zeit ein durch Majoritätsbeschluß unentziehbares Sonderrecht darstellt, nicht gebilligt werden, wenigstens nicht in dieser Allgemeinheit. Das Argument Liebmanns, daß die Verbindung der Gesellschafter mit der Gesellschaft und zueinander hier grundsätzlich enger gemeint ist, als bei der Aktiengesellschaft, ist nicht beweisend. Was Liebmann hier Grundsatz nennt, ist kein Rechtsgrundsatz, aus welchem derartige weitgehende, abnorme Konsequenzen gezogen werden dürfen (denn daß eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht durch einen einfachen Statutenänderungsbeschluß abgeändert werden kann, wäre eine ganz besondere Ausnahme). Ganz unerheblich ist das fernere Argument Liebmanns, daß die Aktie leichter veränßerlich ist. Soll etwa bei der Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namenaktien die Zeitdauer nicht durch Statutenändcrungsbeschluß abänderlich sein? Auch das, was Neukamp für seine Ansicht geltend macht, daß das Gesetz der Festsetzung der Zeitdauer ganz besondere Wichtigkeit beimißt, indem es sogar die Veröffentlichung dieser Festsetzung anordnet (ß 10 Abs. 3), genügt keineswegs, um diese Ansicht zu rechtfertigen. Denn auch hinsichtlich der Firma, des Sitzes, des Gegenstandes des Unternehmens schreibt das Gesetz die Veröffentlichung vor und überdies sind diese Bestimmungen noch viel wichtiger; denn sie sind Essentialien des Gesellschaftsvertrages und ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit macht den ganzen Vertrag, ja sogar die ganze Gesellschaft nichtig, und doch kann eine Abänderung aller dieser Bestimmungen im Wege der einfachen Statutenänderung erfolgen. Indessen kann die die Zeitdauer beschränkende Statutenbestimmung derart sein, Anm.ss. daß sie im Sinne eines durch Majoritätsbeschluß nicht entziehbaren Sonderrechts zu deuten ist. Das kann hier so gut, wie bei jeder anderen Statutenbestimmung der Fall sein. So kann z. B. gesagt sein, daß die Zeitdauer nicht abänderlich ist (vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 274) oder nur durch allseitige Zustimmung abänderlich oder nur mit Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters. In allen diesen Fällen ist nur mit Zustimmung der Beteiligten eine Abänderung jener Statutenbestimmung möglich. Eine Bestimmung dieser Art liegt auch vor, wenn einem Gesellschafter ein Kündigungsrecht eingeräumt ist. Ein solches Recht ist dahin zu verstehen, daß der Gesellschafter ein der Bestimmung der Majorität nicht ausgesetztes Recht haben soll, an die Gesellschaft nicht länger gebunden zu sein, als bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist. 1Z. Andere Verpflichtungen der Gesellschafter außer der Kapitaleinlage. Wie oben Anm. 12 Anm.2t. ausgeführt wurde, gehört es zum Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, daß jeder Gesellschafter einen Mindestbetrag von Werten in die Gesellschaft einlegt (oder wenigstens einzulegen sich verpflichtet). Dieser Mindestbetrag ist „die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage" oder die „Stammeinlage". Außer dieser Einlage, die hier im zweiten Absätze „Kapitaleinlage" genannt wird, können den Gesellschaftern, wie Absatz 2 unseres Paragraphen sagt, noch andere Verpflichtungen auferlegt werden. 1. Es fragt sich zunächst: welcher Art diese anderen Verpflichtungen seinAnm.W. können? Es ist darauf nur zu antworten, daß jede andere Verpflichtung, die sich überhaupt als gesellschaftliche Verpflichtung eignet, darunter fällt. So werden zunächst darunter fallen diejenigen Verpflichtungen, die der Z 212 H.G.B, bei Aktiengesellschaften jetzt zuläßt: periodische Naturalverpflichtungen (die Verpflichtung, Rüben zu bauen und an die Gesellschaft zu liefern — Zuckerrüben-Gesellschaften —, die Verpflichtung, alle Waren, die die Gesellschafter fabrizieren, an die Gesellschaft abzuliefern, damit sie von dort aus für gemeinsame Rechnung verkauft werden — Kartellvereine—). Dabei sind selbstverständlich auch Vergütungen an die Gesellschafter zulässig, und die Art der Bestimmung dieser Vergütung muß den allgemeinen Vorschriften über Verträge entsprechen. Es kann ein 40 Errichtung der Gesellschaft. Z 3. bestimmter Preis vereinbart werden. Es kann aber auch der Generalversammlung durch das Statut die Befugnis übertragen werden, den Preis alljährlich durch Mehrheitsbeschluß festzustellen. Es kann der Gesellschaftsvertrag auch bestimmen, daß der Preis für jedes Jahr durch den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung innerhalb eines bestimmten Mindest- oder Höchstbetrages festgesetzt wird oder daß der Preis durch Beschluß der Generalversammlung herabgesetzt werden kann, wenn ein zur Auszahlung desselben ausreichender Reingewinn nicht vorhanden ist. Vergütung kann auch dann ausgezahlt werden, wenn ein Reingewinn nicht vorhanden ist. Der Z 30 Abs. 1 steht nicht entgegen, er bezieht sich, wie Abs. 2 ergibt, nur auf die Gewinnansprüche der Gesellschafter auf Grund ihrer Geschäftsanteile, nicht auf diejenigen Ansprüche, welche als Vergütung für die „sonstigen Verpflichtungen" im Gesellschaftsvertrage stipuliert sind (vergl. zu Z 3V). Selbst die Beschränkung ist hier nicht gemacht, daß für die Leistungen der Gesellschafter eine den Wert übersteigende Vergütung nicht gezahlt werden darf, während dies für das Aktienrecht im Z 216 vorgeschrieben ist. Hier greifen, wie gesagt, die allgemeinen Vorschriften über Preisvereinbarungen Platz. Andererseits können den Aktionären auch Leist unge n ohne Vergütung, unentgeltliche / Leistungen, durch den Gesellschaftsvertrag gültig auferlegt werden. Die Art der Leistung anlangend, so können den Gesellschaftern auch Dienstleistungen zur Pflicht gemacht werden. Es kann ein Gesellschafter die gesellschaftliche Verpflichtung übernehmen, der Gesellschaft seine Dienste als Vorstandsmitglied zu leisten oder Revisionen vorzunehmen oder bestimmte Bauten auszuführen etc. Es kann sich ferner ein Gesellschafter, z. B. derjenige, der ein Patent inseriert, verpflichten, alle seine künftigen Erfindungen lediglich der Gesellschaft zuzuführen. Oder es kann sich ein Gesellschafter verpflichten, der Gesellschaft keine Konkurrenz zu machen. Auch dieZahlung vonSummen kann in dieser Weise übernommen werden. Es kann z. B. bestimmt werden, daß jeder Gesellschafter jährlich einen Betrag von 100 Mark in die Gesellschaftskasse zu zahlen hat. Die Summen können auch zunächst unbestimmt sein, es kann z. B. vereinbart werden, daß die Geschäftsunkosten auf die einzelnen Gesellschafter verteilt und jeder Gesellschafter die aus der Bilanz sich ergebenden Geschäftsunkosten pro rata. seines Geschäftsanteils zu tragen hat. (Über den Unterschied dieser Summenverpflichtungen von den Nachschüssen siehe zu Z 26.) Es ist aber endlich auch nicht einzusehen, warum nicht die Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen bestimmten Summe neben der Stammeinlage den Gesellschaftern zur Pflicht gemacht werden kann. Es ist also ein Zuschlag zur Stammeinlage, ein Agio, mit anderen Worten: eine Ausgabe der Geschäftsanteile über pari zulässig (ebenso Liebmann Anm. 4 zu Z 5; anders Neukamp Anm. 4 zu Z 3 und Anm. 3 zu Z 5). Das stimmt auch mit dem Begriff der Stammeinlage durchaus überein, da die Stammeinlage lediglich das ist, was der Gesellschafter mindestens einzulegen hat. Die einzelnen Stammeinlagen zeigen nur diese Minima, das Stammkapital ist lediglich die Summe aller dieser Minima, der Geschäftsanteil lediglich der diesem Minimum entsprechende Teil des Stammkapitals. Darüber hinaus können den Gesellschaftern, wie gesagt, Verpflichtungen jeder Art auferlegt werden, und es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die Zahlung einer einmaligen bestimmten Summe über jenen Mindestbetrag den Gesellschaftern auferlegt werden könnte. Kann den Gesellschaftern auch die Verpflichtung auferlegt werden, bei einer Erhöhung des Aktienkapitals die neuen Anteile zu übernehmen? Hierüber zu Z 53 und zu Z 55. 2. Auch einzelnen Gesellschaftern können Verpflichtungen auferlegt werden, nicht notwendig allen; demgemäß können den Gesellschaftern auch verschiedene Leistungen auferlegt werden. 3. Die Auferlegung muß in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage vereinbart werden. Die nachträgliche Auferlegung oder die Erschwerung der ursprünglichen Verpflichtungen kann nur mit Zustimmung der Belasteten erfolgen (Z 53 Abs. 3). 4. Gesetzliche Voraussetzung bei der Auferlegung von solchen Verpflichtungen ist nicht, daß die Übertragung des Gesellschaftsanteils an Errichtung der Gesellschaft. § 3. 41 die Genehmigung der Gesellschaft geknüpft ist. Im Z 212 H.G.B, ist dies bei den dort zugelassenen Verpflichtungen der Aktionäre zu wiederkehrenden Naturalleistungen vorgesehen. Hier bleibt es dem Gesellschaftsvertrage überlassen, eine solche Vinkulierung vorzusehen. Geschieht dies nicht, so kann sich der Gesellschafter durch Veräußerung des Geschäftsanteils von seinen Verbindlichkeiten für die Zukunft befreien (vergl. zu Z 16). . 5. Die Wirkung einer Statutenbestimmung, in welcher den GesellschafternAnm.si. derartige Verpflichtungen auferlegt werden. . Die erste Wirkung ist natürlich, daß der Gesellschafter die Ver- ^ pflichtung erfüllen muß, widrigenfalls er verklagt werden kann. Eine Anfechtung seiner Verpflichtung wegen Irrtums, Drohung zc. ist hier so wenig zulässig, ^ wie bei der Einlage (vergl. Anm. 21 zu § 2, Staub H.G.B. Anm. 10 zu Z 212). Bei Erfüllung seiner Verpflichtung hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst und seiner Gehilfen zu vertreten GZ 276, 278 B.G.B.), nicht etwa gemäß Z 708 B.G.B. ckiliMulia. gnam 8uis, da sich diese SpezialVorschrift auf die Mitglieder einer Societät bezieht, nicht auf die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins. Ist der Gesellschafter Kaufmann, so ist bei der Beurteilung seines Verhaltens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu Grunde zu legen (§ 347 H.G.B.). — Für den Berzugsfall können Vertragsstrafen vorgesehen werden, obwohl dies hier nicht, wie im Z 212 H.G.B, ausdrücklich gestattet ist. Auf die Vertragsstrafen finden dann die §Z 339 — 345 B.G.B. Anwendung (vergl. Staub H.G.B. Erläuterung zu § 343 H.G.B.). Die Gesellschafter können auch gemäß Z 343 B.G.B, die richterliche Herabsetzung einer zu hohen Konventionalstrafe verlangen, außer wenn ihr Beitritt sich als das Handelsgeschäft eines Vollkaufmanns darstellt (ZZ 348, 351 » H.G.B.). Eine Kaduzierung des Geschäftsanteils wegen Nichterfüllung der Verpflichtung kann nicht erfolgen. Denn die ZZ 20ffg. beziehen sich nur auf die rückständigen Kapitaleinlagen. Von vielen wird es aber gestattet, dies oder vielmehr die Amortisation der Geschäftsanteile als Folge der Verletzung der gemäß Z 3 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen statutarisch festzusetzen. Dieser Ansicht schließen wir uns an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 12 zu H 212; Ring bei Lehmann und Ring Nr. 7 zu Z 212; anders Kammergericht vom 23. Februar 1901 bei Mugdan und Falkmann 2 S. 232, 233; Dernburg I Z 81 Anm. 9; Wolff in der Festgabe der Rechtsanwaltschaft des Kammergerichts für Wille S. 342; R.G. 49 S. 77). Das Reichsgericht hat diese Ansicht in dem angezogenen Erkenntnisse für das Aktienrecht eingehend und mit Gründen entwickelt, die auch für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Hastung gelten würden, wenn sie zuträfen. Im Wesentlichen laufen sie darauf hinaus, daß eine solche Amortisation eine Herabsetzung des Grundkapitals sei, die das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulasse. Das ist ja im Wesentlichen richtig. In der Tat liegt darin eine Einziehung des Geschäftsanteils, aber diese ist ja zulässig, wenn sie im Geselljchaftsvertrage vorgesehen ist (vergl. Z 34 des Gesetzes; für das Aktienrecht Z 227), und daß sie gegen Entgelt erfolgen müsse, ist nicht vorgeschrieben. Umgekehrt kann auch der Gesellschafter sich von den Verpflichtungen nicht befreien durch Abandonnierung des Geschäftsanteils, das kann auch im Gesellschaftsvertrage nicht gestattet werden, da Z 34 des Gesetzes nur eine Einziehung, also einen gegen den Gesellschafter gerichteten Akt zum Gegenstand hat, durch welchen sein Anteil vernichtet wird (vergl. zu Z 34). — Der Z 326 B.G.B, greift übrigens beiderseits nicht Platz. 6. Wird der Gesellschafter frei von sonstigen Verpflichtungen durch Ver-A»m.W. äußerung seines Geschäftsanteils? Hierüber zu Z 16. 7. Wie aber, wenn der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nicht, wohlAnm.33. aber das Objekt, aus welchem die Leistungen im wesentlichen fließen, veräußert? z. B. das Gut, aus welchem die Rüben zu gewinnen sind, die Fabrik, in welcher die von ihm an die Gesellschaft zu liefernden Waren hergestellt werden. In diesem Falle hat der Gesellschafter dafür einzustehen, daß der Erwerber die Verpflichtungen weiter erfüllt. Ein Recht, den Erwerber in Anspruch zu nehmen, hat die Gesellschaft 42 Errichtung der Gesellschaft. H 3. ohne weiteres nicht, wohl aber unter Umständen, so z, B, wenn der Erwerbcr das Geschäft mit Firma übernommen hat (H 25). Der Erwerber haftet in solchem Falle für die Verbindlichkeiten des Veräußerers, obwohl er nicht Gesellschafter wird. Geraten wird es fein, daß die Gesellschaft in ihren Statuten den Gesellschaftern die Verpflichtung auferlegt, ihren Gesckäftsnachfolgern den Erwerb des Geschäftsanteils mit aufzuerlegen, und eine solche Veräußerung nicht eher perfekt zu machen, als bis die Gesellschaft die Veräußerung genehmigt hat. Bei Zwangsverkäufen versagt allerdings auch diese Vorsichtsmaßregel. 8. Eine Befreiung von den sonstigen Verpflichtungen kann nur durch Statutenänderung erfolgen. Der Vorstand hat dazu kein Recht. Eine Befreiung von einer Einzelverpflichtung liegt jedoch im Rahmen der Bertretungsbefugnis des Vorstandes. Z 25 hindert ihn daran nicht, da er nur von den Kapitaleinlagenverpflichtungen handelt. 9. Die Nachschußvcrpflichtung unterliegt besonderer Regelung (HZ 26ffg.). Zusah 1. Es giebt noch eine große Reihe anderer Bestimmungen, die gültig nur im Ge- sellschaftSvcrtrage getroffen werden können. Der Abs. 2 unseres Paragraphen hebt nur einzelne hervor. Es wird hier des besseren Verständnisses wegen kurz hingewiesen auf Z 5 Abs. 4 (Sacheinlagen), HZ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 und 5 (besondere Bestimmungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher), § 26 Abs. 1 (Zulässigkeit der Einforderung von Nachschüssen über den Betrag der Stammeinlage hinaus), H 29 Abs. 1 (anderweite Bestimmung in Betreff des Anspruchs auf den Reingewinn), H 34 (Zulässigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen) w. :c. Anm.37. Zusatz 2. Welche Rechtsfolge entsteht, wenn die Gesellschafter eine Bestimmung, die nur > im Gesellschaftsvertrage giiltig getroffen werden kann, formlos vereinbaren? Man sollte meinen, - daß die Antwort einfach dahin lautet, eine solche Bestimmung sei ungültig. Im Grunde ge- nommen ist auch diese einfache Antwort die richtige. Doch ist dabei zu betonen, daß sie^nur als gesellschaftliche Bestimmung ungültig ist. Das heißt: wenn sie nicht in der Form der Statutenfcststellung getroffen wird, so ist sie keine gültige Gesellschaftsregel, für das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern existiert sie rechtlich nicht. Wenn z. B. die Gesellschafter, und sei es einhellig, vereinbaren, daß jeder Gesellschafter IM Mark pro Jahr in die Gesellschaftskasse zu zahlen hat, zur Bestreitung der Geschäftsunkosten, oder wenn sie vereinbaren, daß ein Gesellschafter neues Kapital einschießen soll, oder wenn sie vereinbaren, daß der jährliche Reingewinn in bestimmter Weise geteilt werden soll, oder daß ein Gesellschafter nach Abtretung seines Geschäftsanteils der Gesellschaft keine Konkurrenz machen darf, so ist alles dies als Gesellschaftsregel nur gültig, wenn es in der Form der Statutenfeststellung vereinbart und in das Handelsregister eingetragen wird. Allein den Gesellschaftern bleibt es unbenommen, derartige Vereinbarungen mit Gültigkeit untereinander zu treffen. Sie können sogar eine regelrechte Gesellschaft bilden, deren Gegenstand die Erhaltung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Sie sind dann doppelt vereinigt: Sie bilden einen Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch ihre Vereinbarung eine selbständige juristische Persönlichkeit bildet; sie bilden außerdem eine Gesellschaft gemäß H 7v5ffg. B.G.B. Ist letzteres die Absicht, so kann jeder Gesellschafter auf Grund einer solchen Vereinbarung auf Erfüllung derselben klagen, die Gesellschaft selbst kann es allerdings nicht. Es zeigt sich wieder die analoge Erscheinung, wie sie bei der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von uns betont worden ist. Dort ist von uns betont worden, daß wohl zu unterscheiden ist zwischen der Verpflichtung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bilden, und dem Rechtsakte der Bildung selbst. So ist auch hier zu unterscheiden zwischen Vereinbarungen inter soeios, die als solche gelten sollen, und Gesellschaftsbeschlüssen, die als solche gelten sollen. Erstere sind formlos gültig, bedürfen aber der allgemeinen Zustimmung, letztere sind an die Form gebunden, können aber per maiora. gefaßt werden. Mit alledcm soll aber nicht gesagt werden, daß jeder derartige Beschluß, oder wenigstens jeder einstimmige Beschluß, als Vereinbarung intsr soeios gelten soll, auch wenn er nicht in gehöriger Form gefaßt und nicht eingetragen ist. Vielmehr muß es der Auslegung im Einzelnen überlassen werden, was beabsichtigt ist, ob also insbesondere beabsichtigt ist, eine Vereinbarung zu treffen, die nicht bloß Gesellschaftsbeschluß sein soll, sondern ob sie außerdem oder gar lediglich eine Societätsvereinbarnng sein sollte. Anm.z-i. Anm.W. Amn. Errichtung der Gesellschaft. Z 4. 43 Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschasts- verhältnisses andeutenden Ansätze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines aus die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch ß 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung" enthalten. Der vorliegende Paragraph schreibt die Beschaffenheit der Firma der Gesellschaft mit Ein- beschrknktcr Haftung vor. Er enthält somit, wenn auch die hauptsächlichste, so doch immerhin nur eine einzelne Vorschrift über das Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das weitere Firmenrecht soll von uns im Zusammenhange mit diesem Paragraphen behandelt werden. Aber auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Firma ist die Vorschrift unseres Paragraphen nicht vollständig. Sie befaßt sich nur niit den notwendigen Bestandteilen der Firma. Ergänzend greift hier eine Vorschrift des Z 18 Abs. 2 H.G.B, über die zulässigen Zusätze der Firma Platz. Hiernach hat die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung obligatorische und fakultative Bestandteile. Die obligatorischen Bestandteile sind die in unserem Paragraphen erörterten, sie bestehen aus einem notwendigen Hauptbestandteil (Abs. 1) und einem notwendigen Zusätze (Abs. 2). Dazu treten noch die fakultativen Zusätze nach 8 18 Abs. 2 H.G.B. Man muß hiernach unterscheide» die obligatorischen und die fakultativen Bestandteile der A„m. r Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 1. Die obligatorische» Bestandteile der Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie sind es, die der vorliegende Paragraph in seinen beiden Absätzen aufzählt. Sie bestehen aus ein em not wendigen Hauptbestandteile und einem notwendigenZus atze. n) Der notwendige Hauptbestandteil. In dieser Hinsicht unterscheidet das Gesetz zwei Fälle: Anm. s a) Wird eine sogenannte Sachfirma gewählt, d. h. eine solche, welche Personennamen nicht enthält, so muß sie von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein. Dieses Erfordernis ist hier absolut aufgestellt. Bei der Aktiengesellschaft ist im Z 2V nur gesagt, daß die Sachfirma „in der Regel" von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt werden muß. Während es daher bei der Aktiengesellschaft unter Billigung des Registerrichters möglich ist, als Sachfirma Phantasienamen zu wählen (z. B. Phönix, Mercur, Excelsior, Neptun, Dreizack, Rapid), ist eine solche Phantasiebezeichnung hier bei der Gesellschaft mit beschrankter Haftung als Hauptbestandteil der Firma nicht genügend. Hier kann eine Phantasiebezeichnung nur als fakultativer Zusatz neben dem notwendigen Hauptbestandteil gewählt werden (vergl. hierüber unten Anm. 7). Was man unter den Worten „Von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt" zu verstehen hat, ist nur durch Heranziehung des § 3 Nr. 3 festzustellen. Aber der Gegenstand des Unternehmens braucht nicht etwa deutlich erkennbar zu sein; dazu dient ja die Statutenbestimmung ß 3 Nr. 3. Hier ist nur eine „Entlehnung" erforderlich. Es kann z. B. heißen: Restauration oder Verlagsgeschäft oder Logenheim oder Turnverein oder Lagerhaus oder Wursthaus oder Handelskomptoir oder Apotheke, oder auch in Verbindung mit Phantasienamen z. B. Pharus Verlag oder Restaurant „Im weihen Rößl" oder Apotheke zum Schwan oder Turnverein Vorwärts. Auch würde genügen die Bezeichnung: „Im weißen Rößl" zur Bezeichnung einer Gesellschaft, die sich mit dem Betriebe einer Gastwirtschaft beschäftigt, wenn das Restaurant Errichtung der Gesellschaft. Z 4. diesen Namen trägt; genügen würde ferner die Bezeichnung „Excelsior" oder „Problem", wenn dies das Warenzeichen derjenigen Waren ist, mit welcher die Gesellschaft Handel treibt. Es genügt auch die Bezeichnung „Klavier" für eine Klavierfabrik, obwohl die Bezeichnung auch einem Klavierunterrichtsunternehmen entlehnt sein kann. /?) Wird eine Personenfirma gewählt, d.h. eine solche, welche Personennamen enthält, so ist Folgendes vorgeschrieben: aa) Regelmäßig ist es nur zulässig, in die Personenbezeichnung die Namen der Gründer selbst aufzunehmen, nicht die Namen fremder Personen (wobei jedoch mythologische oder historiscke Namen, z. B. Salvator, Friedrich der Große, Columbus, wohl auch Bismarck, als Phantasienamen, nicht als wirkliche Namen fremder Personen gelten). Die Namen aller Gründer brauchen nicht aufgenommen zu werden. Für den Fall aber, daß nicht die Namen aller Gründer in die Firma aufgenommen werden, so ist weiter vorgeschrieben, daß ein ein Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz in die Firma aufgenommen wird (Gesellschaft; Verein; Gebrüder; Erben; Vater und Sohn; und Kompagnie). Die Vorschrift deckt sich fast wörtlich, jedenfalls aber dem Sinne nach mit der Vorschrift des § 19 H.G.B, für die Firma der offenen Handelsgesellschaft und muß ebenso wie diese ausgelegt werden. Wenn also.z. B. Schulze und Müller die Gründer sind, so kann der Hauptbestandteil der Firma lauten: Schulze Kr Müller, oder Schulze Kr Co. oder Müller Kr Co. Oder die Firma kann lauten: Schulze, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Darf, so muß man angesichts unseres Abs. 1 fragen, wenn alle Gründer genannt sind, ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz nicht hinzugefügt werden? Das ist allerdings zu verneinen. Doch ist diese Verneinung richtig zu verstehen. Es darf kein Zusatz beigefügt werden, der den Irrtum erregt, als seien außer den einzigen Gründern Schulze und Müller noch andere Gründer vorhanden, wohl aber ein Gesellschafterzusatz, der diesen Irrtum nicht erregt, z. B. Kompagnie Schulze Kr Müller mit beschränkter Haftung, oder Torfbereitungs-Gesellschast Müller Kr Schulze mit beschränkter Haftung, oder Schulze und Müller, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unrichtig aber ist es, wenn Förtsch Anm. 2 sagt, ein Gesellschafterzusatz sei immer dann notwendig, wenn Personennamen in die Firma aufgenommen werden. So ist unser Abs. 1 nicht zu verstehen, so ist auch Z19 H.G.B, niemals verstanden worden. M) Die eben behandelten beiden Vorschriften können außer Anwendung bleiben, wenn ein Geschäft mit Firma bei Gründung der Gesellschaft erworben wird. In diesem Falle kann die bisherige Firma (nur mit dem Zusätze mit beschränkter Haftung) mit oder ohne Nachfolger-Zusatz beibehalten werden und es braucht weder die Vorschrift beachtet zu werden, daß die Namen der Gründer der Gesellschaft in die Firma aufgenommen werden, noch die Vorschrift, daß, wenn die Namen der Gründer in die Firma aufgenommen werden, aber nicht alle, ein Gesellschafterzusatz beigefügt werden muß. Es inseriert z. B. der Einzelkaufmann Siegismund Wild sein unter der Firma „Albert Haberfeld" betriebenes Geschäft in eine zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In diesem Falle kann die Firma lauten: Albert Haberfeld mit beschränkter Haftung, obwohl dies ein fremder Name, nicht der Name eines Gründers ist. Betrieb Siegismund Wild sein Geschäft unter der Firma Siegismund Wild und inseriert er es in die Gesellschaft, so kann diese firmieren: Siegismund Wild mit beschränkter Haftung. Sie braucht keinen Gesellschafterzusatz hinzuzufügen, obgleich sie den Namen eines Gründers und zwar nur den Namen eines Gründers in die Firma aufnimmt. Betreiben Siegismund Wild und Georg Kornfeld ein Geschäft unter der Firma Wild, Kornfeld Kr Co. und inserieren diese es in eine von ihnen Errichtung der Gesellschaft. Z 4. 45 beiden allein gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann diese firmieren Wild, Kornfeld Ä Co. mit beschränkter Haftung. Sie können also den Gesellschaftsverhältnis-Zusatz Co." beibehalten, obgleich der Name aller Gesellschafter in die Firma aufgenommen wird. Über die Firmenführnng beim Geschäftsübergang nach der Entstehung der Gesellschaft siehe Näheres unten Anm. löffg. 7) Ist auch eine sogenannte gemischte Firma zulässig? Eine gemischte Anm. s Firma ist eine solche, die aus einer Sachbezeichnung und einer Personenbezeichnung zusammengesetzt ist. Für den Fall, daß ein Geschäft bei der Gründung übernommen wird, kann die Zulässigkeit einer solchen Mischfirma nicht zweifelhaft sein. Wenn z. B. das Geschäft einer Firma: Berliner Metallwarenfabrik Epstein Sr Co. bei der Gründung übernommen wird, so kann die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lauten: Berliner Metallwarenfabrik Epstein Lr Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aber auch wenn die Gesellschaft eine ursprüngliche Firma wählt, ist die Zulässigkeit der gemischten Firma nicht zweifelhaft, schon deshalb nicht, weil ja Z 13 Abs. 2 H.G.B. anwendbar ist, wonach unterscheidende Zusätze gestattet sind (Vergl. unten Anm. 7). Der Satz 1 Abs. 1 unseres Paragraphen steht aber nicht entgegen, nicht einmal seinem Wortlaut nach. Denn der erste Satz schreibt nichts weiter vor, als daß die Firma entweder nichts enthalten darf, als eine dem Gegenstand des Unternehmens entlehnte Sachbezeichnung, oder aber, wenn sie Personennamen „enthält" (so. sei es allein oder mit einer anderen Bezeichnung), die Personenbezeichnung den Namen der Gründer entlehnt sein muß. b) Der notwendige Zusatz. Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß Amn. den notwendigen Zusatz haben: mit beschränkter Haftung. Wohlgemerkt: Der notwendige Zusatz lautet nicht: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur: mit beschränkter Haftung. Doch ist es in jedem Falle gestattet, das Wort Gesellschaft hinzuzufügen, auch dann, wenn die Namen aller Gesellschafter in die Firma aufgenommen werden (vergl. oben Anm. 3). Der Zusatz „mit beschränkter Haftung" muß genau so lauten, wie er vom Gesetze vorgeschrieben ist. Er darf nicht, wie das häufig in den Tagesblättern und sogar auch in gerichtlichen Urteilen geschieht, lauten: mit beschränkter H aftpflich t. Er darf auch nicht abgekürzt werden. Gleichwohl ist außerordentlich üblich die Bezeichnung „m. b. H." bezw. „G. m. b. H.". Dieser abgekürzten Bezeichnung hat sich schon der Volkswitz bemächtigt. Es muß betont werden, daß, wie auch der Kommissionsbericht hervorgehoben hat, die Abkürzung unzulässig ist. Auf Geschäftsschildern, Briefbogen, in Zeitungsiuseraten, und sonst begegnet man dieser Abkürzung. Überall widerspricht dies dem Gesetze und das Registergericht hat nach Z 37 H.G.B, dagegen einzutreten (vergl. unten Anm. 3V). Dagegen braucht der Zusatz keineswegs am Schlüsse zu stehen. Zusatz heißt hier, wie auch im Z 13 Abs. 2 H.G.B. Beisatz. (O. L. G. Dresden in der Monatsschrift für Handelsrecht 1838 S. 60; Liebmann Anm. 4; Dernbnrg I ß 89; auders Förtsch Anm. 3). Auch in Klammern kann er beigefügt werden (Johow 19 S. 15). Die fakultativen Bestandteile der Firma. Nach Z 18 Abs. 2 H.G.B, sind bei der Anm. Firma Zusätze gestattet, die zur Unterscheidung der Person und des Geschäftes dienen. Schließt sich diese Vorschrift auch an die Borschrift über die Einzelfirma an, so ist es doch anerkannten Rechtens, daß sie sich auf alle Firmen bezieht (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 13 zu Z 18). Da auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsgesellschaft ist (§ 13 des Gesetzes) und für die Handelsgesellschaften die Vorschriften über die Kaufleute gelten (8 6 H.G.B.), so gilt die Vorschrift auch sür die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wir haben daraus schon oben Anm. 5 hergeleitet, daß die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung außer Personennamen auch Sachbezcichnungen enthalten kann, die dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sind, daß sie also eine gemischte Firma sein kann. Über diese fakultativen Bestandteile gilt alles, was im Handelsrecht in dieser Lehre ausgeführt ist (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 fsg. zu § 18). Insbesondere wird hervorgehoben: Errichtung der Gesellschaft. Z 4. a.) Diese fakultativen Zusätze sind nicht bloß dann zulässig, wenn sie im gegebenen Falle, z. B. zur Vermeidung von Verwechselungen, nötig sind (vergl. Johow und Ring 2V S, .4. 267). Auch die Stelle, wo sie stehen, ist gleichgültig; sie können vorn, hinten oder in der Mitte der Firma stehen (vergl. über alles dies Staub, H.G.B. Anm. 7 zu ß 18). b) Sie bilden, einmal als Bestandteil in die Firma aufgenommen, mit den notwendigen Bestandteilen der Firma ein zusammenhängendes Ganze. Sie bilden aber nur ein zusammenhängendes, nicht ein untrennbares Ganze. Es kann daher die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen solchen Zusatz wieder ablegen, auch dann, wenn es sich um eine abgeleitete Firma handelt. Wenn sie z. B. ein Geschäft erwirbt mit der Firma: Stuttgarter Metallwaren-Fabrik Eberhard <8r Kleiner,, so kann sie im Augenblicke der Geschäftsübernahme oder auch später die Firma ändern in Eberhard A Kleiner, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (Vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 8 zu Z 18.) o) Die Zusätze sind gestattet, wenn sie zur Unterscheidung der Personen oder des Geschäftes dienen (nicht gerade notwendig sind ; vergl. oben Anm. 8). Zur Unterscheidung der Personen, d. h. der in der Firma genannten Personen von anderen gleichen Namens dienen Titel, Adelsprädikate, Standesbezeichnungen z. B. Apotheker. Zur Unterscheidung des Geschäfts können alle nur denkbaren Zusätze verwendet werden, nicht etwa bloß solche, die der Branche entnommen sind oder eine Beziehung zum Geschäfte haben. Diese allerdings auch (vergl. oben Anm. 5). Es ist jede willkürliche Bezeichnung gestattet, mag sie auch phantastisch klingen oder zur Reklame dienen (Kammergericht bei Johow und Ring 2V S. 267, auch abgedruckt in R.J.A. 1 S. IIS). Deshalb sind auch sinnbildliche Bezeichnungen gestattet, z. B. Namen, die aber als persönliche Namen der Gesellschafter nicht aufzufassen sind, z. B. solche historischen oder mythologischen Inhalts (vergl. oben Anm. 3). So hat das Kammergericht die Aufnahme des Wortes Orlow in die Firma einer Beleuchtungsgesellschaft gestattet, mit Rücksicht darauf, daß dies der Name des zweitgrößten Diamanten ist, und ohne Rücksicht darauf, daß dies auch der Name einer russischen Adelsfamilie ist. (Johow 19 S. IS.) Siehe hierüber Staub H.G.B. Anm. 9 u. 11 zu Z 18. ck) Nur der Täuschung darf der Zusatz nicht dienen, wie dies im Z 18 Abs. 2 H.G.B, ausdrücklich vorgeschrieben ist. Er darf nicht täuschen über die Art und den Umfang des Geschäfts oder über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers. So würde z. B. eine mit 2VVVV Mark Grundkapital begründete Gesellschaft nicht firmieren dürfen: Internationale Terraingesellschaft oder größtes Bankgeschäft der Welt. Die Verhältnisse des Geschäftsinhabers sind täuschend angegeben, wenn z. B. Znsätze wie städtisch, königlich, privilegiert, provinzial gewählt werden, obwohl die damit angedeuteten Beziehungen in Wahrheit nicht bestehen. (Vergl. Johow und Ring 22 S. 1VV; Staub H.G.B. Anm. 10 und 11 zu Z 18.) Die Zusätze preußisch, sächsisch, deutsch (z. B. Preußische Hypothekenbank, Sächsische Bank) oder Berliner (z. B. Berliner Gasspar-Apparat-Gesellschaft) können aber als täuschende Zusätze nicht betrachtet werden, auch wenn keine Beziehungen zu den betreffenden Staaten oder Städten bestehen, obwohl allerdings nicht geleugnet werden kann, daß durch solche Zusätze schon Täuschungen hervorgerufen wurden. Indessen es gibt gewisse Dinge, mit denen die Götter selbst vergebens kämpfen. e) Hinzuzufügen ist auch hier, daß handelsrechtlich gestattete Zusätze auch aus anderen Gründen verboten sein können. Sie können z.B. gegen Polizeigesetze oder gegen das Preßgesetz oder gegen Vertragsrechte verstoßen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 18). Alle diese Bestandteile brauchen nicht gerade in deutscher Sprache abgefaßt zn sein (Staub, H.G.B. Amu. 14 zu Z 18). Nur der Zusatz „mit beschränkter Haftung" muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Errichtung der Gesellschaft, Z 4, 47 Znsatz. Die übrige Lehre vom Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. I, Das Wesen der Firma (Z 17 H.G.B.). Auch hier ist die Firma der Name, unter welchem Anm.i». die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. Sie ist hier eigentlich noch mehr als das, denn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fällt, wie bei der Aktiengesellschaft, der Name und die Firma zusammen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ebensowenig, wie die Aktiengesellschaft, einen Namen und außerdem eine Firma. Ihr Name ist vielmehr ihre Firma und ihre Firma ist ihr Name. Die Firma ist hier der Name, unter welchem die Gesellschaft überhaupt im Rechtsverkehr auftritt, nicht bloß der Name, unter welchem die Gesellschaft im Handel auftritt. Und nicht mit allen ihren Rechtsakten bewegt sie sich im Handel (vergl. zu Z 13). II. Die Znlässigkeit der Firmenfortführung beim Übergange eines Geschäfts (Z 22 H.G.B.). Anm.is. 1. Allgemeines. Es ist schon oben betont worden, daß bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch eine bereits bestehende Firma fortgeführt werden kann, wenn bei der Gründung das Geschäft erworben wird. Es ist das aber nicht der einzige Fall, wo eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine abgeleitete Firma führen kann. Sie kann ja auch nach ihrer Gründung ein Geschäft erwerben und hierbei eine andere Firma übernehmen. Und endlich kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch ihr Geschäft mit Firma veräußern. Alle diese Fälle fallen unter § 22 H.G.B. Die hierbei in Betracht kommenden Grundsätze sollen hier kurz dargelegt werden. Wegen der ausführlichen Erörterung ist überall auf Z 22 H.G.B. und die dazu gegebenen Erläuterungen zu verweisen. 2. Die Voraussetzungen des FirmenübergangcS sind: Anm.is. a) Es muß ein einem Vollkanfmann gehörendes bestehendes Handesgeschäft erworben werden. Es muß also einem Vollkaufmann gehören; dagegen ist es gleichgültig, ob die Firma eingetragen ist (Näheres Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 22). Ein Handelsgeschäft muß es sein, und zwar ein bestehendes. Hierüber, insbesondere darüber, ob durch die Liquidation und den Konkurs einer Handelsgesellschaft das Geschäft aufhört, ein bestehendes Handelsgeschäft zu sein, siehe Staub H.G.B. Anm. 2 u. 3 zu H 22. Erworben muß das Geschäft werden (Hierüber Staub H.G.B. Anm. 4 zu Z 22).^) b) Die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsinhabers oder der Erben. Anm.i?. Ist die veräußernde Gesellschaft in Liquidation oder in Konkurs geraten, so können nach der herrschenden Ansicht Liquidatoren und Konkursverwalter die Firma nicht veräußern, sondern nur das Geschäft; zum gleichzeitigen Übergang der Firma gehört die Einwilligung der Geschäftsinhaber selbst. (Hierüber siehe Staub H.G.B. Anm. 5 zu Z 22.) Soll insbesondere das Geschäft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine andere Gesellschaft mit Firma übergehen, so gehört zum Firmenübergange die Zustimmung der Generalversammlung der veräußernden, sicherlich während ihres Bestehens. Denn wenn die Gesellschaft ihre Firma übertragen soll, muß sie ihre Firma ändern, und das ist eine Statutenänderung (vgl. unten Anm. 2g). Das Gleiche gilt aber, wenn die die Firma veräußernde Gesellschaft in Liquidation getreten ist. Auch hier ist die Übertragung der Firma eine Änderung derselben, also eine Statutenänderung. Das Gleiche gilt auch im Konkurse. Denn eine Firma muß sie auch in diesem Stadium haben. Soll sie die Firma übertragen, so muß sie eine andere Firma annehmen, also ihre Firma ändern. Der Konkursverwalter kann jedenfalls über die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verfügen (R.G. v. 14. Dezember 1901 in J.W. 1902 S. 95). Alles das gilt auch, wenn eine Aktiengesellschaft ihr Geschäft mit Firma veräußert. Erwirbt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei ihrer Gründung oder später die Firma eines bestehenden Geschäfts, so wird dieser Vorgang in das Handelsregister oft dahin eingetragen, daß die bisherige Firma gelöscht wird. Sie ist aber nicht zu löschen, sondern auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Kammergericht v. 4. November 1901 in der Deutschen Juristenzeitung 7 S. 202). 48 Errichtung der Gesellschaft. Z 4. Anm.18, 3. Die Wirkungen des Firmenübergangcs sind: a) Die Befugnis, die erworbene Firma zu führen. Der Erwerber hat nicht die Pflicht, sie zu führen. Es kann z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Geschäft mit dem Firmenrecht erwerben und braucht die erworbene Firma doch nicht zu führen. Der Firmenerwerb hat auch dann noch Sinn und Bedeutung, er hat die Wirkung eines Untersagungsrechts gegen den Veräußerer. Ebenso ist es selbstverständlich, daß eine erworbene Firma wieder abgelegt werden kann und alsdann nach den Regeln der ursprünglichen Firma firmiert werden muß. Anm.iv. d) Zur Fortführung der bisherigen Firma besteht die erworbene Befugnis. Doch gelten hier Besonderheiten. Erwirbt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Geschäft mit Firma und will sie die erworbene Firma fortführen, so muß sie ihre bisherige Firma durch eine Statutenänderung entsprechend ändern. Zwei Firmen kann sie nicht führen (Johow 14 S. 34).^) Ferner muß sie den Zusatz „mit beschränkter Haftung" hinzufügen (Z 4 Abs. 2 des Gesetzes). Veräußert umgekehrt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Geschäft mit Firma (unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann, ist an anderer Stelle zu erörtern; zu §66; siehe auch oben Anm. 17), so darf der ErWerber, wenn er nicht gerade selbst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder wird, den Zusatz „mit beschränkter Haftung" nicht führen, wohl aber den übrigen Teil der Firma; insbesondere auch ein Einzelkaufmann, wenn er eine Sachfirma erwirbt (Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 22). Überall ist es gestattet, aber nicht geboten, einen Nachfolger-Zusatz zu führen. Dieser Nachfolger-Zusatz kann später auch abgelegt werden (Bayerisches Oberstes Landgericht in R.J.A. Bd. 1 S. 47). Anm.so. o) Der Firmenerwerb hat zur ferneren Folge die Befugnis zur Weiterveräußerung der Firma und zur Verwendung derselben bei Zweiggeschäften und bei Hauptgeschäften, zu welchen die Zweiggeschäfte erhoben werden. (Über alles dieses siehe Staub H.G.B. Anm. 1t) zu ß 22 und dazu noch Johow 18 S. 26.) Anm.si. ä) Der Veräußerer verliert natürlich die Befugnis zur Führung der Firma und ebenso darf an demselben Platze auch niemand anders die Firma führen, auch nicht etwa mit Weglassung der Worte „mit beschränkter Haftung". Es bleibt gleichwohl dieselbe Firma, wie das Kammergericht v. 4. November 1961 in der Deutschen Juristenzeitung 7 S. 262 und das R.G. (vom 3. Februar 1962 in J.W. S. 186) betonen. Anm.W. 4. Über die Form des Vertrages betreffend die Veräußerung eines Handelsgeschäfts (§ 311 B.G.B, greift Platz, wenn das Geschäft das ganze Vermögen des Veräußerers bildet) und über die materiellen Grundsätze bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts, insbesondere darüber, was iutsr xartes als übergehend gilt hinsichtlich der Aktiva und hinsichtlich der Passiva, darüber siehe Staub, H.G.B. Anm. 12fsg. zu Z 22. Hier können alle diese Fragen nicht erörtert werden. Anm .ez. s. Über die Voraussetzungen, unter welchen eine Gesellschaft mit beschränkt er Haftung ihr Geschäft veräußern kann, siehe zu Z 66. Anm.si. III. Einfluß des Eintritts und des Ausscheidens eines Gesellschafters in das Geschäft (Z 24 H.G.B.). Es fragt sich, ob dieser Paragraph hier Anwendung findet. Soweit es sich um den Eintritt eines Gesellschafters handelt, ist die Frage gegenstandslos. Denn ein solcher Eintritt soll nach Z 24 auf das Recht, die bisherige Firma zu führen, einflußlos bleiben. Man gelangt zu dieser Ansicht, mag man den § 24 oder die Erwägung zum Ausgangspunkt nehmen, daß es sich um eine juristische Person handelt, bei welcher der Eintritt eines Genossen überhaupt diese schwerwiegende Bedeutung nicht hat. In Frage kommt aber, ob der Abs. 2 des Z 24 hier Anwendung findet, wonach, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, dessen Namen in der Firma enthalten ist, die Firma nur mit Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben fortgeführt werden kann. Allein das bezieht sich nur auf die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Aber so wenig, wie Ü Wohl aber kann sie ein Geschäft mit dem Firmenrecht erwerben und sofort weiter veräußern (Kammergericht v. 4. November 1961 in der Deutschen Juristenzeitung 7 S. 262). Errichtung der Gesellschaft. Z 4. 49 es sich auf die Aktiengesellschaft bezieht, bezieht es sich auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese bildet eine juristische Persönlichkeit, und wenn auch bei der Wahl der ursprünglichen Firma eine gewisse Anlehnung an die Namen der Gesellschafter stattfindet so kann dies auf den späteren Wechsel der Mitglieder nicht übertragen werden (ebenso Liebmann Anm. 1; anders Förtsch Anm. 1). Die andere Frage, ob der § 24 Anwendung findet, wenn eine Gesellschaft mitAnin.N. beschränkter Haftung in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als offener Gesellschafter eintritt, ist gegenstandslos, weil ein solcher Eintritt nicht möglich ist (vergl. Staub H.G.B. Anm. 19 zu Z 105; Kammergericht bei Holdheim 2 S. 99). IV. Haftung des Geschiiftsnbernehmers für die geschäftlichen Schulden beim Übergänge des Ge -Anm .as. schäfts mit Firma (Z 2b Abs. 1 und 2). Dieser Paragraph findet hier Anwendung. Erwirbt also die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Gründung oder später ein bestehendes Geschäft mit Firma, so haftet sie für die Schulden, wenn diese Haftung nicht gemäß § 25 Abs. 2 ausgeschlossen wird. Daß die Firma den Znsatz „mit beschränkter Haftung" oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" erhielt, ändert an diesem Ergebnisse nichts, da hierdurch eine Firmenverschiedenheit nicht begründet wird (vergl. Kammergericht v. 4. November 1901 in der Deutschen Jnristenzeitung Bd. 7 S- 202; R.G. vom 8. Februar 1902 in J.W. S. 186; oben Anm. 21). Das ist besonders bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wohl zu beachten. Es genügt zur Wirksamkeit des Ausschlusses nicht, daß der Gesellschaftsvertrag den Ausschluß enthält. Denn der Gesellschaftsvertrag wird nicht eingetragen und publiziert, sondern es wird nur die Gesellschaft eingetragen und zu den zu publizierenden Bestimmungen gehört diese Bestimmung nicht (Z 10 des Gesetzes). Vielmehr ist der etwa vereinbarte Ausschluß der Haftung für die Passiva des übernommenen Geschäfts zugleich mit der Gesellschaft zur besonderen Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sonst haftet die Gesellschaft für alle Passiva des übernommenen Geschäfts, sie mag dieselben übernommen haben oder nicht. Übernimmt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Geschäft, aber ohne die Firma, so gehört zur Übernahme der Passiva ein besonderer Rechtsgrund (Z 25 Abs. 8). Auch was Z 25 H.G.B, über den Übergang der Forderungen vorschreibt, gilt hier. Die daneben bestehende Weiterhaftung des Geschäftsführers verjährt in fünf Jahren (8 26 H.G.B.). Über alles dies siehe die Erläuterungen bei Staub H.G.B, zu ZA 25 und 26. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Geschäft mit Firma an eine andere Person veräußert. V. Das Erfordernis der deutlichen Unterscheidung der Firma (Z 30 H.G.B.). Auch für die Anm.s?. Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt die Vorschrift, daß ihre Firma sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Dabei muß hervorgehoben werden, daß der Zusatz „mit beschränkter Haftung" oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" kein genügendes Unterscheidungsmerkmal ist, da dieser Zusatz eine Firmenverschiedenheit nicht erzeugt (vergl. Kammergericht vom 4. November 1901 in der Deutschen Jnristenzeitung 7 S. 202; R.G. vom 8. Februar 1902 in J.W. S. 186). Auch der Hauptbestandteil der Firma muß so gewählt werden, daß er sich in seiner Totalität von allen Firmen desselben Ortes oder derselben Gemeinde unterscheidet. Ob dieser Erfolg erzielt ist, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Wegen des Näheren hierüber muß auf Z 30 H.G.B, und die Erläuterungen dazu verwiesen werden. Hinzugefügt muß aber werden, daß, wenn auch der Zusatz „mit beschränkter Haftung" für sich allein nicht ausreicht, um die deutliche Unterscheidung zu begründen, so doch immerhin dieser Zusatz in Verbindung mit anderen Momenten dazu genügen kann. Ein Beispiel soll dies klar machen. Es existiert z. B. eine Firma Hermann Odebrecht. Die Firma Hermann Odebrecht Schuhfabrik würde nicht deutlich unterschieden sein, weil die Hinzufügung der Branche im Verkehr nicht erkennen läßt, ob sie wirklich zur Firma gehört. Dieses Bedenken fällt aber weg, wenn die Firma Hermann Odebrecht Schuhfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird. Hier ist offensichtlich, daß sie Be- Etaub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 4 50 Errichtung der Gesellschaft. S 5. standteil der Firma ist. In ihrer Totalität ist diese Firma deutlich unterschieden von der Firma Hermann Odebrecht. Ob aus anderen Gründen (Z 8 des Wettbewerbsgesetzes) der Gebrauch einer ähnlichen, aber nicht gleichen Firma untersagt werden kann, ist eine andere Frage. Notwendig ist das nicht. Es kann sich z. B. um eine ganz andere Branche handeln und die Absicht der Verwechselung absolut ausgeschlossen sein. Über die Firma der Zweigniederlassung siehe H 30 Abs. 3 H.G.B, und die Erläuterungen dazu. Anm .ss. VI. Änderungen der Firma. Will eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Firma ändern, so muß sie die Vorschriften des H 4 des Gesetzes ebenso beachten, wie wenn sie bei der Gründung eine Firma wählt. Desgleichen gilt das oben Anm. 7 ffg, über die zulässigen Zusätze Gesagte. Die Form, in welcher die Änderung erfolgt, ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages (HZ 53, 54 des Gesetzes). Anm.sg. VII. Eintragung des Konkürsvermcrks in das Handelsregister (Z 32 H.G.B.). Hierüber gelten die Vorschriften des Z 32 unverändert. Es wird also der Konkursvermerk eingetragen; es hat aber die erfolgte und die unterbliebene Eintragung nicht die Wirkungen des H 15 H.G.B.; vielmehr trifft die Konkursordnung Fürsorge in dieser Hinsicht (grundsätzliche Unwirksamkeit aller Rechtsakte, welche nach der Konkurseröffnung liegen gegenüber der Konkursmasse, grundsätzlich auch ohne Vorbehalt des Schutzes des guten Glaubens, außer in bestimmten, dem Grundbuchverkehr angehörenden Fällen; vergl. Staub, H.G.B. Anm. 73 zu H 366; Staub W.O. Z 4 zu Art. 74. Anm. so. VIII. Folgen der unbefugten Führung einer Firma (H 37 H.G.B.). Sowohl aktiv, als passiv kommen die Vorschriften dieses Paragraphen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung. Gebrauchen die Leiter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Firma, die der Gesellschaft nicht zusteht, oder in einer Gestalt, wie sie ihr nicht zusteht (lassen sie z^ B. die Worte „mit beschränkter Haftung" fort), so kann gegen sie seitens des Registerrichters und seitens des Verletzten nach Maßgabe des Z 37 vorgegangen werden. Umgekehrt kann auch von ihr und zu ihren Gunsten vom Registerrichter eingeschritten werden, wenn ein anderer die Firma oder ein sonstiges Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch unbefugte Führung einer Firma verletzt. Das Nähere kann hier nicht vorgetragen werden. Vielmehr muß hier auf die Erläuterungen zu H 37 H.G.B verwiesen werden. Anm.si. IX. Keine Anwendung finden die Vorschriften des H 15 a der Gcwcrbeordnnng über die Anbringung der Firma auf dem Firmenschild. (Vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 im Exkurse zu Z 37.) § 5- Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zuxmzigtausend-Mark, jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stamm- die Stammeinlage betragen. Aein Gesellschafter kann einlagen übernehmen. Der Betrag der Stammeinlage kann ^für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß ktr^^üark durch hundert teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögens- gegenstünde, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen Errichtung der Gesellschaft. Z 5. 51 wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften über die Höhe des Stammkapitals nnd Ein- dcr Stammcinlagen (Abs. 1, 2 und 3) und ferner Vorschriften über Sachcinlagcn nnd Übernahmen. I. Die Vorschriften über die Höhe des Stammkapitals nnd der Stammcinlagen sind in drei Anm. i. Absätzen enthalten. Es sind im Ganzen fünf Vorschriften, von denen drei in einem Absätze, dem Absätze 3, zusammengefaßt sind, obgleich sie in keinem engeren Zusammenhange zu einander stehen, als die sämtlichen fünf Vorschriften untereinander. Bei der vorliegenden Erläuterung werden die fünf Vorschriften als gleichwertig hintereinander behandelt. 1. (Abs. 1.) Das Stammkapital muß mindestens ZOOM Mk., jede Stamm -Anm. s. einlage mindestens 550 Mk. betragen —alles natürlich in deutscher Reichswährung, obgleich dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vergl. unten Anm. 7). a) Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, so ist die Gesellschaft nicht eintragungsfähig. Die aus Versehen erfolgte Eintragung erzeugt eine Gesellschaft, die gemäß HZ 71, 75 des Gesetzes und Z 141 F.G. für nichtig erklärt werden kann, d) Die Stammeinlage kann unter Umständen unter 5 Mk. herabgesetzt werden (H 58 Anm. s. Abs. 2; vergl. die Erläuterungen dazu). Auch das Stammkapital kann unter 2()V Mk. sinken, zwar nicht im Wege der Herabsetzung des Stammkapitals (H 58 Abs. 2), wohl aber im Wege der Einziehung von Stammanteilen (H 31). Es ist daher nicht zutreffend, wenn Förtsch Anm. 1 sagt, daß das Stammkapital unter die hier fixierte Ziffer nicht sinken kann. o) Da die Stammeinlage mindestens 500 Mk. betragen muß, so liegt darin imxlioits die Anm. 4. Borschrift, daß auch jeder Geschäftsanteil 5VV Mk. betragen muß. Denn die Stammeinlage ist der Betrag desjenigen eingelegten Wertes, der mit dem Nennbetrage der dem Gesellschafter hierfür zugeteilten Mitgliedschaft (Geschäftsanteil) korrespondiert. — H 11. — Der Gesellschafter kann auch noch andere Werte der Gesellschaft zuführen als Äquivalent feiner Mitgliedschaft, als Ausfluß der von ihm übernommenen gesellschaftlichen Verpflichtungen, aber er muß mindestens eine Kapitaleinlage machen, d. h. nicht etwa eine Einlage in wirklichem Kapital im Sinne von Geld, fondern eine Einlage in Wertobjekten, mit deren Betrag der dafür gewährte Geschäftsanteil in seiner Nennziffer übereinstimmt (H 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2). Es ist daher ganz überflüssig und auch bewußter Weise zum Überfluß hinzugefügt, wenn es im H 5 Abs. 3 Satz 3 heißt: Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Das ist eine einfache mathematische Wahrheit. 2. (Abs. 2.) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrereAnm. s. Stammeinlagen übernehmen, tz Während es bei der Aktiengesellschaft gestattet ist, das Grundkapital von vornherein in beliebig viele Teile zu zerlegen und so viele selbständige Mitgliedschaften (Aktien) zu bilden, als sich unter Zugrundlegung der Ziffer des Aktienkapitals und der Vorschriften über den Mindestbetrag jeder Aktie überhaupt nur bilden lassen, ist ein Gleiches hier nicht gestattet. Hier können bei der Gründung nur so viele Mitgliedschaften (Geschäftsanteile) gebildet werden, als Gründer vorhanden sind. Jeder Gründer kann nur einen Geschäftsanteil, oder, wie das Gesetz sagt, nur eine Stammeinlage übernehmen. Damit ist aber nicht der Erfolg erreicht, daß bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Gesellschafter stets nur einen Stammanteil besitzen kann. Denn es ist ihm in der Folgezeit gestattet, zu seinem Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile hinzuzuerwerben (H 15 Abs. 2) und bei der Kapitalserhöhung kann er auch direkt von der Gesellschaft weitere Anteile übernehmen (H 55 Abs. 2). Viel Zweck hat hiernach die ganze Vorschrift nicht. 3. (Abs. 3.) Der Betrag der Stammcinlagen kann für die einzelnen Mit -Anm. e. tz Dagegen können umgekehrt mehrere Gesellschafter einen Stammantcil übernehmen (vergl. H 13- nnd die Erläuterungen dazu). 1» 52 Errichtung der Gesellschaft. H S. glieder verschieden bestimmt werden. Man hat mit dieser Vorschrift (vergl. den Kommissionsbericht S. 3) im Auge gehabt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gestaltung der Aktiengesellschaft zu entfernen und selbst Förtsch Anm. 3 meint, es sei ein charakteristischer Unterschied von der Aktiengesellschaft, daß hier die Einlagen nicht die gleichen zu sein brauchen. Allein dabei wird (wie wir schon in der Allgemeinen Einleitung Anm. 18 hervorgehoben haben) übersehen, daß bei der Aktiengesellschaft hier das Gleiche gilt, wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch das Aktienkapital kann in verschiedene Beträge zerlegt werden, und tatsächlich kommt diese Gestaltung auch häufig vor, besonders bei der Kapitalserhöhung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 180 und Anm. 13 zu Z 182). Rechtlich gilt also hier das Gleiche, wie bei der Aktiengesellschaft. Aber tatsächlich müssen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Erlaubnis, Stammanteile verschiedenen Betrages auszugeben, öfter Gebrauch machen, als die Aktiengesellschaft, weil bei der letzteren jeder Gründer mehrere Gesellschaftsanteile übernehmen kann, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jeder Gründer nur einen. Wenn sich also nicht zufällig alle Gründer mit dem gleichen Betrage beteiligen wollen, so bleibt nichts übrig, als Geschäftsanteile verschiedenen Betrages auszugeben. Anm. ?. 4. (Abs. 3.) Der Betrag der Stammeinlagen muß in Mark durch 100 teilbar sein. Das ist eine rein äußerliche Vorschrift, die an sich zu billigen ist. Bei der Aktiengesellschaft ist das Gleiche üblich, obwohl es hier nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu Schwierigkeiten kann die Vorschrift dann führen, wenn jemand Sacheinlagen macht, die er ehrlicher Weise nicht gerade auf einen so runden Betrag beziffern kann. Er muß dann den Rest bar einlegen oder umgekehrt einen überschießenden Betrag herausgezahlt bekommen oder endlich ihn zu dem abgerundeten geringeren Preise unter Verzicht auf den Mehrwert einbringen. Wenn z. B. jemand eine Forderung von 556 Mk. zum Nennbetrage einbringen will, so muß er entweder einen Stammanteil von 500 Mk. erwerben, und sich die Auszahlung von 56 Mk. ausbedingen (gemischte Sacheinlage und Übernahme; vergl. unten Anm. 15), oder er muß einen Stammanteil von 600 Mk. übernehmen und 44 Mk. bar einlegen (gemischte Sach- und Geldeinlage) oder endlich sich mit einem Geschäftsanteil von 500 Mk. begnügen. Anm. s. Zugleich ergiebt diese Vorschrift, daß das Stammkapital und die Stammeinlagen in deutscher Reichswährung anzugeben sind. Wenn die Ziffer in Mark durch 100 teilbar sein soll, so ergiebt sich daraus, daß sie in Mark lauten soll. Anm. s. 5. (Abs. 3.) Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Das ist selbstverständlich, wie oben Anm. 3 dargelegt wurde. Anm.io. n ^Abs. 2.) Die Vorschriften über Sacheinlagen und Übernahmen. " , / 1. Die Sachcinlagcn. ^ a) Das Gesetz verlangt zwar (Z 3 Nr. 4) Einlagen auf das Stammkapital, und nennt sie Kapitaleinlagen, meint aber damit nicht, daß notwendig Geldeinlagen zu machen sind. Unter „Kapitalanlagen" versteht es vielmehr Vermögenseinlagen, deren Wert den Nennbetrag des Stammkapitals erreicht. Sonstige Werte sind dazu ebenso geeignet, wie Geld und es kann auf diese Weise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch mit lauter Sacheinlagen, also ganz ohne Geld gegründet werden. Auch der Z 8 Abs. 2 schreibt nichts Gegenteiliges vor. Anm.ii. b) Geeignete Sacheinlagen sind vorhandene Wertgegenstände, die als Aktiva in die Bilanz aufgenommen werden können. Zukünftig entstehende 44^^, >^>!4 /Werte, z. B. eine zu machende Erfindung sind nicht geeignete Einlagen. Es gilt hier das Gleiche, wie bei der Aktiengesellschaft. Zu derartigen Wertgegenständen gehört " ^ alles, was ein bestehendes Wertobjekt ist und dem Rechtssubjekt als Gegenstand des ^ Erwerbes gegenübersteht, wozu weder Körperlichkeit, noch Eigentumsfähigkeit, sondern lediglich Verkehrsfähigkeit gehört. Geeignete Jnferierungsobjekte sind hiernach: Sachen, Rechte (Urheber-, Patentrechte, Aktien; Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung; dingliche Rechte), auch immaterielle Güter, wenn sie verkehrsfähig sind, z. B. das Firmenrecht, Fabrikationsgeheimnisse, das Handlungsetablissement in seiner Errichtung der Gesellschaft, Z 5, 53 Gesamtheit, die Kundschaft, Konzessionen, auch ausstehende Forderungen (so daß es z. B. zulässig ist, daß ein Gründer sein Geschäft mit Aktiven und Passiven, ein anderer seine Forderungen an den erstgedachten Inserenten einbringt), nicht abe r DimUeistungen (pergl. Förtsch Anm, 4; dagegen Birkenbihl Anm, 7 aus dem irrigen Grunde, weil Z 3 Abs, 2 ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, daß den Gesellschaftern noch andere Verpflichtungen außer der Leistung von Kapitaleinlagen auferlegt werden können, wobei aber Birkenbihl übersieht, daß es sich im Z 3 Abs. 2 um Verpflichtungen außer der Kapitaleinlage handelt, während hier in Frage ist, ob Dienste eine geeignete Kapitaleinlage sein können). Keine geeignete Sacheinlage ist ein vom Gesellschafter selbst acceptierter Wechsel, weil dieser in der Hand des Gesellschafters noch nicht einen Vermögenswert darstellt. Deshalb ist auch die vereinbarte Kompensation zwar allgemein als Sacheinlage zulässig (R,G. 42 S. 4), nicht aber mit solchen Forderungen an die Gesellschaft, welche noch entstehen sollen, weil diese kein schon bestehendes Wertobjekt sind. Die Übernahme der Herstellung eines Gegenstandes ist nach alledem keine geeignete Sacheinlage; ob geeigneter Gegenstand der Übernahme darüber siehe unten Anm. 18, Keine geeignete Einlage ist der Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft, weil die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht sein kann (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu H 105 und Anm, 5 zu Z 161). Wenn es gleichwohl zulässig ist, daß sämtliche Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft ihre Anteile einbringen, so hat es damit eine andere Bewandtnis (siehe unten Anm. 12 u. 22). o) Nicht nötig ist, daß der Inserent Eigentümer des einzulegendenAnm.is. Gegenstandes ist. Man kann sich auch gültig verpflichten, einen zur Zeit noch fremden Gegenstand zu inserieren. Wie in einem solchen Falle die Erfüllung des Jllationsversprechens zu sichern ist, ist eine andere Frage. Es kann dies z. B. dadurch geschehen, daß der Dritte verpflichtet wird, der Gesellschaft nach ihrer Errichtung (und vor ihrer Anmeldung vergl. Anm. 12 zu Z 7) die Einlage zu übertragen. (Vergl. Oberstes Landgericht München in R.J.A. 1361 S. 147.) ä) Auch können mehrere, denen ein Gegenstand gemeinsam gehört, diesenAnm.w. Gegenstand gemeinschaftlich inserieren, sei es so, daß der Geschäftsanteil den Inserenten gemeinsam zugeteilt wird, oder auch so, daß den Inserenten mehrere Geschäftsanteile zugeteilt werden, jedem einer. In diesem letzteren Falle sind die gemeinsam Berechtigten sämtlich, und zwar jeder einzelne, Inserenten, nur daß sie sich hinsichtlich des Gegenwerts bereits auseinandergesetzt und die Gesellschaft angewiesen haben, in Gemäßheit dieser Teilung die Geschäftsanteile zuzuteilen. Diese Art der Jllation kommt insbesondere dann hänsig vor, wenn offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Es bringen zu diesem Zwecke sämtliche Gesellschafter ihre Anteile ein und erhalten dafür Anteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. — Andererseits können selbstverständlich auch mehrere Gegenstände die Sacheinlage bilden: Es kann in diesem Falle eine Gesamtvergütung vereinbart sein, mag dieselbe in dem Geschäftsanteile allein oder in diesem und einer Vergütung bestehen (unten Anm. 16). Das Gesetz fordert nicht, daß für jeden Gegenstand ein besonderer Preis siixiert wird (anders Oberstes L.G. München vom 18- Juli 1395 bei Holdheim 4 S. 356). s) Der Wert der Sacheinlage braucht sich mit der Ziffer des zu gewähren-Anm.14. den Stammanteils ziffermäßig nicht zu decken oder anders ausgedrückt: es ist die Jnferierung von Sachen nicht bloß in der Weise zulässig, daß für den Wert der Sache glatt ein gleichwertiger Stammanteil gewährt wird. Vielmehr sind Kombinationen zulässig. Es kann der Gründer eine Sach- und eine Geldeinlage machen, und dafür einen Stammanteil erhalten. Es kann der Gesellschafter nur eine Sacheinlage machen, aber dafür außer dem Stammanteil noch eine weitere Vergütung 54 Errichtung der Gesellschaft, ß 5. erhalten, z.' B. eine Geldsumme, die aber nicht in festen Zinsen bestehen darf (vergl. unten Anni. 16). Anm.is. 1) Beispiele von Jnferiernngsverträgen siehe unten Anm. 23. K) Die rechtliche Natur der Jllation. Der Jllationsvertrag ist ein Gesellschaftsvertrag (R.G. 2 S. 363; weitere Citate bei Staub, H.G.B. Anm. 4 zu § 186). Es ist ein Veräußerungsvertrag wenn es auch eine Veräußerung eigener Art ist. Für die Gewährleistung, hinsichtlich der Folgen gutgläubigen oder bösgläubigen Erwerbes, hinsichtlich der Form, greifen die allgemeinen Vorschriften über die Veräußerung Platz. Anlangend insbesondere die Gewährleistung, so haftet der Inserent nach den allgemeinen Vorschriften z. B. bei ausstehenden Forderungen und sonstigen Rechten nur für die Berität und nicht für die Bonität, wenn er die letztere Haftung nicht besonders übernommen hat 437, 433, 443 B.G.B.). Er kann auch die Haftung für Verität in dem Jllationsvertrage ablehnen (ZA 437, 443 B.G.B.). Ebenso kann, wenn der inserierten Sache Fehler anhaften, die Gewährleistung gemäß ZZ 459 ffg., 493 B.G.B, geltend gemacht werden. Ob neben der vertraglichen Haftung noch eine weitere Haftung aus besonderen gesellschaftlichen Gründen, ähnlich wie beim Aktienrecht, hier Platz greift, darüber siehe Anm. 28 u. 29 zu ß 9. Der Jllationsvertrag kann auch aus den allgemeinen Anfechtungsgründen angefochten werden, jedoch nur von der ^ r /' Gesellschaft, nicht auch vom Inserenten. In letzterer Hinsicht greift das in Anm. 21 ffg. zu Z 2 Gesagte Platz. Die Gesellschaft kann z. B. dahin klagen, daß der Inserent ein inseriertes Grundstück zurücknehme und die dafür erhaltenen Geschäftsanteile zurückgebe. Es müssen nur die sonstigen Vorschriften hierbei gewahrt werden. Wenn z. B. die Gesellschaft dadurch die Grundlage ihrer Existenz völlig vernichtet, so ist dies nur zulässig auf Grund eines Beschlusses, der zugleich die Auflösung zum Gegenstande hat. Ganz unzulässig ist dies jedenfalls auch dann nicht, wenn die Grundlagen der Existenz vernichtet werden (vergl. Staub Anm. 2V zu ß 186 gegen R.G. 26 S. 46). Wenn der Gegenstand des Unternehmens dadurch geändert wird, so müßte im Anschluß hieran eine Statutenveränderung erfolgen. — Im Fall des Verzuges kann der H 326 B.G.B, nicht zur Anwendung kommen. — Ist der inserierte Gegenstand, z. B. ein eingebrachtes Patent, wertlos, so haftet der Inserent auf Ersatz, jedenfalls dahin, daß er den Geldbetrag der ihm zugeteilten Geschäftsanteile an die Gesell- schastskasse zahle; insoweit gilt die Einlageverpflichtung als nicht voll erfüllt (vergl. R.G. v. 22. März 1962 in J.W. S. 259, 266). Anm.is. 2. Die Übernahme. Darunter versteht man den Erwerb von Gegenständen durch die entstehende Gesellschaft gegen eine andere Vergütnng als die Gewährung von Geschäftsanteilen, n) Sind hier überhaupt Übernahmeverträge gestattet und mit wem? Übernahmen sind hier bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in der Gestalt erwähnt, daß die Vergütung, welche die Gesellschaft gewährt, auf Stammeinlagen angerechnet wird (Z 5 Abs. 2). Gestattet sind hiernach die Übernahmeverträge jedenfalls dann, wenn der Veräußerer ein Gründer ist und die Vergütung auf seine Stammeinlage angerechnet wird, so daß es z. B. zulässig ist, daß ein Übernahmevertrag geschlossen wird, inhalts dessen ein Gründer der Gesellschaft ein Grundstück für den Preis von 166666 Mark überläßt, jener Preis in Höhe von 56666 Mark durch einen Stammanteil dieses Nennbetrages belegt, in Höhe des Restes dagegen bar von der Gesellschaft gezahlt werden soll. Anm. i7. Ferner sind auch solche Übernahmeverträge zulässig, bei denen die Vergütung nicht auf Stammeinlagen angerechnet wird, wofern nur ein Mitgründer der Gegcnkontrahent ist. Denn es liegt dann ein Fall des ß 3 Abs. 2 vor. Es übernimmt ein Gesellschafter eine Verpflichtung außer der Leistung der Kapitaleinlage; daß dies auch gegen eine von der Gesellschaft zu gewährende Vergütung geschehen kann, ist in Anm. 25 zu Z 3 auseinandergesetzt. Anm .is. Zweifelhaft ist nun aber geworden, ob Verträge über Übernahmen der letzten Art, reine Übernahmen, d. h. Übernahmen ohne Anrechnung der Vergütung auf eine Errichtung der Gesellschaft. Z 5. 55 Stammeinlage, auch mit einem Nichtgründer geschlossen werden können, ob also z. B. die Gesellschaft im Stadium der Entstehung einen Kaufvertrag mit einer dritten Person schließen kann, inhalts dessen sie ein Grundstück für den Preis von 1VV0M Mark erwirbt. Die Motive lassen sich hierüber in unklarer Weise ans. Sie sagen, das sei ein Akt der Geschäftsführung, welcher unter der regelmäßigen Verantwortlichkeit der Geschäftsführer vorgenommen und durch diese gedeckt werde (Motive S. 20, 21) und Förtsch Anm. 4 faßt dies dahin auf, daß die Motive solche Übernahmen im Stadium der Gründung verwerfen wollen, andere fassen die Motive im umgekehrten Sinne auf (Birkenbihl Anm. 7 und 8). Bei dieser Unklarheit wird auf den Zweck und den Geist des Gesetzes der entscheidende Wert gelegt werden müssen und diese führen dazu, reine Übernahmen mit Nichtgründern nicht zuzulassen. Es wäre eine große Inkonsequenz, besondere Fürsorge zu treffen für den Fall, daß die Übernahmeverträge mit ven Gründern ab- > geschlossen werden, und Übernahmen anderer Art ohne jede Fürsorge zuzulassen. Die letzteren brauchten dann ja nicht einmal im Gesellschaftsvertrage festgesetzt zu werden und es könnte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch vor ihrer Entstehung mit den drückendsten, aus dem Gesellschaftsvertrage nicht ersichtlichen Lasten belegt werden. Alle Fürsorge, mit der das Gesetz die Entstehung der Gesellschaft umgibt, wäre vergeblich; denn die aus dem Gesellschastsvertrage ersichtlichen Grundlagen der Gesellschaft könnten durch solche Übernahmen im Augenblicke ihrer Entstehung bereits die erheblichsten Veränderungen erfahren haben. Übernahmen sind also nur zulässig, wenn sie im Gesellschastsvertrage mit einem Gesellschafter vereinbart sind und zwar entweder gemäß 8 5 Abs. 4 oder gemäß Z 3 Abs. 2. b) Der Inhalt eines solchen Übernahmevertrages ist verschieden, je nachdemAmn.ig. die Vergütung auf die Stammeinlage angerechnet wird (Fall des H 5 Abs. 4) oder ob dies nicht der Fall ist (Fall des Z 3 Abs. 2). In ersterem Falle muß naturgemäß der Gegenstand des Übernahmevertrages dieselben Eigenschaften, wie eine Sacheinlage haben: es muß ein vorhandenes Verkehrsobjekt sein (Näheres oben Anm. 11). Der betreffende Gegenstand ist ja in diesem Falle Sacheinlage und Übernahme zugleich. Im zweiten Falle fällt dieses Erfordernis weg. Es kann also auch die Verpflichtung zur Herstellung und Lieferung eines Gegenstandes den Inhalt eines Übernahmevertrages bilden. Es braucht sogar keineswegs ein glatter Vertrag zu sein, durch welchen sich jemand zur Übernahme eines bestimmten Gegenstandes verpflichtet. Es kann vielmehr auch ein Lieferungsvertrag weitschichtiger Natur sein. Es kann z. B. der Inhalt der sein, daß der Gesellschaft gegenüber eine Reihe von Fabriken sich verpflichten, alle ihre Erzeugnisse zu einem bestimmten Preise zu liefern. Auch eine Kombination dahin, daß der Sacheinleger zugleich obligatorische in Zukunft zu erfüllende Verpflichtungen übernimmt, kommt sehr häufig vor: der Gründer inferirt eine Erfindung und verpflichtet sich außerdem, etwaige Verbesserungen ebenfalls der Gesellschaft zuzuführen; er inferirt ein Geschäft und verpflichtet sich, der Gesellschaft keine Konkurrenz zu machen. Derartige, mit der Jllation verknüpfte obligatorische Verpflichtungen sind Leistungsverpflichtungen gemäß Z 3 Abs. 2. Sie werden oft mit Rücksicht auf die Einlage und den dafür in dem Geschäftsanteil erhaltenen Wert ohne weitere Gegenleistung übernommen. e) Der rechtliche Charakter des Übernahmevertrages ist hier, bei der Ge-Anm.20. sellschaft mit beschränkter Haftung, stets ein gesellschaftlicher. Der Vertrag kann hier, wie oben Anm. 18 gezeigt, stets nur mit einem Gesellschafter geschlossen werden, mit dem Gesellschafter als solchen, die Leistung, die er übernimmt, ist eine gesellschaftliche Leistung, die Vergütung, die ihm gewährt wird, sie mag bestehen, worin auch immer, ist eine ihm als Gesellschafter zustehende Leistung der Gesellschaft. Das hat mannigfache Wirkung und Einfluß. Es ist eine Veräußerung auf Grund eines gesellschaftlichen Aktes, wie die Jllation (vergl. daher oben Anm. 15). Insbesondere kann auch hier infolge des Verzuges nicht der Z 326 B.G.B, zur Anwendung kommen. Es liegt also hiernach nicht, wie bei der Aktiengesellschaft, ein Kauf oder eine ckatio in solntnm vor. 56 Errichtung der Gesellschaft. Z 5. Anm.si. 3. Gemeinsam ist für Sacheinlage» und übernahmen vorgeschrieben ihre Fixierung im Ge- sellschaftsvertragc (für Sacheinlagen Z 5 Abs. 4, für Übernahmen Z 5 Abs. 2 und H 3 Abs. 2). Sonst sind sie der Gesellschaft gegenüber nicht gültig." Ist z. B. die Deckung / des übernommenen Stammanteils durch Sachen nicht im Gesellschaftsvertrage vereinbart, so muß die Stammeinlage in bar gezahlt werden, auch wenn der Gründer Sachen im Werte der übernommenen Einlage der Gesellschaft zugeführt hat.H Die nachträgliche Vereinbarung der Kompensation einer Gesellschaftsschuld gegen die Einlageforderung der '^^Gesellschaft ist aus diesem Grunde nicht zulässig; denn das wäre eine Sacheinlage, die im Gesellschaftsvertrage fixiert sein müßte (ß 19 Abs. 3; R.G. 41 S. 125; vergl. die Erläuterungen zu Z 19). Die genaue Fixierung im Gesellschaftsvertrage besteht bei der Sacheinlage darin, daß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage, sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, im Gesellschastsvertrage festgesetzt werden. Bei der Übernahme eines Gegenstands unter Anrechnung auf die Stammeinlage gilt nach Z 5 Abs. 4 das Gleiche, bei der Übernahme ohne Anrechnung auf die Kapitaleinlage ist im § 3 Abs. 2 ebenfalls Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben, für den Grad der Spezialisierung muß das Analoge gelten. Anm .ss. Weitere Kautelarvorschriften sind für Sacheinlagen und Übernahmen nicht gegeben. Es ist hier keine Prüfungspflicht und keine Revision vorgeschrieben. Man hat sie hier nicht für erforderlich erachtet. Ob sich diese Enthaltsamkeit auf die Dauer bewähren wird, ist eine andere Frage. Anm .ss. 1. Hervorzuhebende Beispiele von Sacheinlage» und übernahmen. Als gemischte Sacheinlage und Übernahme ist immer die Jllation eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven zu betrachten, selbst wenn der Gründer für den durch den Überschuß der Aktiva über die Passiva zum Ausdruck kommenden Wert des Geschäfts lediglich durch Stammanteile bezahlt wird, denn außer den Geschäftsanteilen hat die Gesellschaft doch noch anderes zu leisten: sie übernimmt die Passiva und hat die Gläubiger zu befriedigen/ — Zulässig ist, daß die ^ "sämtlichen Teilnehmer einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ihre Anteile inserieren und dafür Stammanteile erhalten (vergl. oben Anm. 11 u. 13). Vorgekommen ist es auch schon, daß ein Konkurs in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergeleitet wurde, indem die Gläubiger ihre Konkursforderungen in die Gesellschaft inserierten und außerdem Geld einschossen, für welches die Gesellschaft die vorhandene Aktivmasse kaufte. Anm.L4. Zusah 1. Ausgabe von Geschäftsanteilen über pari. Die Frage, ob solche Ausgabe zulässig ist, ist bestritten, von uns aber bejaht worden (Anm. 26 zu Z 3). Es ist hiernach zulässig, daß im Gesellschaftsvertrage vereinbart wird, jeder Gesellschafter oder ein bestimmter Gesellschafter habe für seinen Geschäftsanteil außer seiner Kapitaleinlage noch eine weitere Summe oder ein sonstiges weiteres Wertobjekt an die Gesellschaft zu zahlen oder zu leisten (Agio). Das Gesetz erwähnt die Ausgabe über pari nicht ausdrücklich, ihre Zulässigkeit folgt jedoch aus Z 3 Abs. 2. Das Gesetz ordnet, da es die Ausgabe über pari nicht ausdrücklich erwähnt, demgemäß auch nicht an, daß das Agio in einen gesetzlichen Reservefonds fließen oder überhaupt einen Gegenposten im Passivum erhalten muß. Es ist dies also auch nicht gesetzlich notwendig. Doch ist es richtig, wenn Liebmann Anm. 4 annimmt, es werde sich das empfehlen. Denn wenn es nicht geschieht, so kann dadurch sofort verteilbarer Gewinn vorhanden sein und es ist doch regelmäßig nicht die Absicht der Gesellschafter, Gewinn zu verteilen, der nicht im Betriebe entstanden ist. Die Ausbedingung eines Agios geschieht doch im Allgemeinen, um die Gesellschaft dauernd zu stärken. Indessen da es nun einmal gesetzlich nicht geboten ist, das Agio in einen Zwangsreservefonds fließen zu lassen, so kann der dadurch erzielte Bilanzgewinn auch zur Verteilung als Gewinn gelangen, und es kann in der Tat Fälle geben, wo auch dies ganz rationell ist. So z. B. wenn eine Gesellschaft bereits derart erstarkt ist, daß ihre Geschäftsanteile weit mehr als den Nominalbetrag wert sind. Da ist es ganz rationell, wenn bei einer Kapitalerhöhung die sie üb> ^ ^ Anteil Ü Dieser Tatbestand erzeugt allerdings einen Bereicherungsanspruch, welchen er aber gegen die Einlageforderung der Gesellschaft nicht zur Aufrechnung stellen kann (Z 19 Abs. 3). Errichtung der Gesellschaft. H 5. S7 neuen Anteile mit Agio ausgegeben werden und mit der Bestimmung, daß der solchergestalt entstandene oder vermehrte Jahresgewinn an die bisherigen Gesellschafter zur Auszahlung gelangt. — Wird das Agio einem Reservefonds einverleibt, so ist es kein Zwangsreservesonds, sondern ein freiwilliger und kann daher wie jeder freiwillige Reservefonds aufgelöst und anderweit verwendet werden (vergl. zu H 42). Zusatz 2. Ausgabe von Vorzugsgeschäftsantcilen. Anm.W. a) Zulässigkeit. Nach Z 18S H.G.B, können im Gesellschaftsvertrage für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Reche, insbesondere in Betreff der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden. Das Gleiche muß auch hier gelten, obgleich das Gesetz es nicht ausdrücklich festsetzt, da die Struktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in keiner Weise dem entgegensteht. (Vergl. im Gegenteil Z 29 Abs. 2, Z 72 Abs. 2; ebenso Förtsch Anm. 5 zu Z 29.) Auch hier muß natürlich eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrage gefordert werden. Doch genügt auch hier eine Bestimmung im späteren Gesellschaftsvertrage, letzteres z. B. bei der Erhöhung des Stammkapitals, wo die Gewährung von Vorzugsrechten an die neuen Anteilseigner erfolgt, um neue Mitglieder wirksamer zu werben. Aber es haben auch umgekehrt die ersten Gesellschafter es in der Hand, durch eine Statutenbestimmung ihren Anteilen den dauernden Charakter von Vorzugsanteilen zu gewähren. Sie bestimmen z. B., daß die Inhaber der ersten Anteile auch bei einer etwaigen Kapitalserhöhung eine Vorzugsdividende von 25<>/g genießen sollen. Freilich ist dies eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die xsr inniora. geändert werden kann. Aber es kann dies auch als unentziehbares Recht bestellt werden, indem bestimmt wird, daß zur Entziehung dieser Vorrechte die Zustimmung sämtlicher Inhaber der ersten Geschäftsanteile gehört. Die Schaffung von Vorzugsanteilen in der Weise, daß man, ohne das Stamm-Amn.ss- kapital zu erhöhen, beschließt, die Inhaber der bisherigen Stammanteile sollen das Recht haben, durch Anzahlung eines bestimmten Betrages ihre Anteile in Vorzugsanteile umzuwandeln, ist mit Zustimmung aller beteiligten Inhaber sicherlich zulässig. Dagegen ist es ebenso sicher nicht zulässig durch Majoritätsbeschluß. Im Aktienrechte ist dies streitig. Schon dort haben wir die Zulässigkeit, allerdings im Widerspruch mit der herrschenden Ansicht, entschieden verneint (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 185). Hier folgt die Verneinung zwingend daraus, daß zur Auferlegung von statutarisch nicht gestatteten Nachschüssen die Zustimmung aller Belasteten gehört (Z 15 Abs. 3; vergl. zu ß 26). Dagegen ist es hier, wie im Aktienrechte, gestattet, den durch Schaffung von Anm.s?. Vorzugsanteilen ohne Erhöhung des Stammkapitals intendierten Zweck in folgender Weise zu erreichen: man erhöht das Grundkapital durch Ausgabe von Vorzugsanteilen und gestattet gleichzeitig den bisherigen Gesellschaftern, ihre Anteile zu einem gewissen geringeren Kurse behufs Amortisation derselben in die Gesellschaft einzubringen, d. h. in Zahlung auf Vorzugsauteile zu geben und den Rest bar einzuzahlen. Hierbei werden die Sondervorschriften über Kapitalserhöhung einerseits und Amortisation andererseits gewahrt. Die Kapitalserhöhung ist in solchem Falle eine qualifizierte im Sinne des Z 56. d) Der Inhalt der Vorzugsrechte kann auch hier in verschiedenen Rechten bei derAnm.W. Gewinnverteilung oder bei der Ausschüttung des Gesellschaftsvermögens bestehen. Dagegen ist eine Bevorzugung derart, daß ein Gesellschafter, z. B. derjenige, der ein Patent inseriert hat, feste Zinsen erhält, unzulässig. Das verstößt gegen das Prinzip der ZZ 29 und 36. Es kann wohl einem Inserenten als Äquivalent für seine Einlage außer dem Stammanteil auch noch ein Barbetrag zugesagt werden, auch ein solcher, der nach Gründung der Gesellschaft in Raten zu zahlen ist; aber die Stipulierung von Zinsen für alle Zeit, erscheint nicht zulässig. Auch Bevorzugungen im Stimmrechte sind zulässig. (H 45 Abs. 2, H 47.) ilber die Vorzugsdividenden kann auch ein besonderer Genußschein ausgegeben werden, der aber ein Annexum des Geschäftsanteils 58 Errichtung der Gesellschaft. Z 5. bleibt, und seine rechtliche Existenz mit dem Aufhören des Geschäftsanteils verliert. Auch eine Ablösung von Vorzugsrechten zum Zwecke späterer Herstellung der Rechtsgleichheit und Abschaffung der Verschiedenheit der Gattungen in späterer Zeit kann vorgesehen sein, wie dies im Aktienrechte häufig vorkommt (Staub, H.G.B. Anm. S zu Z 185). Anm. so. e) Zum Überfluß wird auch hier hinzugefügt, daß von den Prioritätsgeschäftsanteilen wohl zu unterscheiden sind die Prioritätsobligationeu. Die letzteren sind einfache Forderungen (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 7 zu Z 185). Anm. so. Zusah 3. Können anch einem einzelne» Gesellschafter besondere Vorteile eingcränmt werden? Die Frage ist wohl zu unterscheiden von der eben behandelten Frage der Borzugsanteile. Das Wesen der letzteren besteht in der Einräumung von gesellschaftlichen Vorzugsrechten. Im Aktienrecht ist aber vorgesehen, daß einem Aktionär auch sonst besondere Borteile eingeräumt werden können, die ihm nach der Einräumung nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern unabhängig von dieser Eigenschaft zustehen, die er also selbständig übertragen kann, und die seine Gesellschaftereigenschaft überdauern (Z 186 Abs. 1 H.G.B.). Ist eine solche Einräumung anch hier zulässig? Das Gesetz erwähnt sie nicht. Aber darum ist sie nicht unzulässig. Solche besonderen Borteile sind insoweit zulässig, als durch ihre Einräumung nicht der Z 3V verletzt wird. D. h. die besonderen Borteile müssen derart sein, daß ihre Auszahlung eine Verteilung des Stammkapitals nicht involviert. Denn wenn auch der besondere Vorteil gerade darin besteht, daß er dem Gesellschafter unabhängig von dieser Eigenschaft zustehen soll, so wird er ihm doch in dieser seiner Eigenschaft gewährt und auch darauf bezieht sich der Z 30. Die Gesellschaft soll für das, was der Gesellschafter ihr bietet, jedenfalls nicht soviel bieten, daß sie ihr Grundkapital angreift, um das Äquivalent zu begleichen. Es darf also das Äquivalent dem Gesellschafter nur gezahlt werden von dem Überschuß der Aktiva über Schulden und Grundkapital. Ein fester dauernder Zins ist also hier unzulässig (vergl. oben Anm. 28). Dagegen können besondere Vorteile, welche sich innerhalb jenes Rahmens halten, wohl bedungen werden, z. B. das Recht auf den Bezug von Geschäftsanteilen bei einer Kapitalserhöhung, freies Entree in die Bergnügungslokale der Gesellschaft, Geldbezüge aus dem bilanzmäßigen Überschusse oder aus dem Agio. Überall aber muß nach der ganzen Struktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihrer Gründungsvorschriften angenommen werden, daß solche besonderen Vorteile nur im Gesell- sellschaftsvertrage vereinbart werden können. Sonst sind sie der Gesellschaft gegenüber ungültig. Aiim .si. Zusatz 4. Können Griinderentschädigungen vereinbart werden? Nach Z 186 Abs. 3 ist dies im Aktienrecht ohne weiteres zulässig. Zwar in Aktien kann eine Gründerentschädigung nicht stipuliert werden und auch bei unserem Gesetze muß ohne weiteres erklärt werden, daß es Gratisgeschäftsanteile nicht gibt. Im übrigen aber muß hier unterschieden werden. Die Kosten der Gründung und Vorbereitung (Gerichts- und Notariatskosten, Saalmiete für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages) brauchen im Gesellschaftsvertrage nicht besonders hervorgehoben zu werden und können gleichwohl im Gründungsstadium von den Geschäftsführern verausgabt oder dahingehende Verpflichtungen von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft gültig übernommen werden. Insoweit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor ihrer Eintragung verkehrsfähig (vergl. Anm. 1 zu Z 11; vergl. auch Z 42 Nr. 2). Auch Auslagen, welche die Gründer für die Vorbereitung des Jnslebentretens der Gesellschaft gehabt haben, können diesen erstattet werden. Wie aber steht es mit reinen Gründerprovisionen, d. h. mit Belohnungen dafür, daß die Gesellschaft ins Leben gerufen wird? Hier sagen die Motive, daß solche Gründerbelohnungen durch W 30 und 31 ausgeschlossen seien. Allein das muß dahin richtig gestellt werden, daß sie insoweit ausgeschlossen sind, als die ZZ 30, 31 entgegenstehen. Sie stehen aber nicht jeder Art von Gründerprovision entgegen, wie sie auch nicht jeder Art von besonderen Vorteilen entgegenstehen (oben Anm. 30). Vielmehr kann z. B. eine Gründerprovision ans dem Agio oder ans dem bilanzmäßigen Reingewinn oder in Gestalt eines Vorzugsrechts auf Gesellschaftsanteile oder als freies Entree in den der Gesellschaft gehörigen zoologischen Garten sehr wohl vereinbart werden. Doch müssen solche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrage erfolgen (vergl. oben Anm. 30). Anm .se. Znsatz 5. Die Bestimmungen des Gcsellschaftsvcrtragcs über die Einlagen oder Übernahmen könne», einmal eingetragen, nicht beseitigt werden. Bei Aktiengesellschaften hat nian Errichtung der Gesellschaft. Z 5. 59 diese historische Reminiszenz in der Praxis oft beseitigt. Es war den Beteiligten manchmal unangenehm, daß die Art und der Charakter der Jllation ewig aus den Statuten hervorging. Im Aktienrechte ist man aber jetzt allgemein der Ansicht, daß solche Beseitigung nicht zulässig ist (Pinner S. 29; Düringer bei Holdheim 8 S. 233; O.L.G. Dresden bei Mugdan und Falkmann 1 S. 204). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß das Gleiche gelten. Das Statut enthält insoweit historische Tatsachen. Diese sind begrifflich einer Beseitigung nicht fähig. Und es ist vom gesetzgeberischen Standpunkte aus wichtig, daß die Grundlagen der Gesellschaft stets erkennbar sind. Zusatz 6. Stempelfragcn bei Einlagen und Übernahmen. Anm. 33. 1. Für Sacheinlagen kommt nach dem preußischen Stempelgefetze Position 25 ein besonderer Wertstempel zur Erhebung. Derselbe beträgt a) für unbewegliche, im Jnlande befindliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte 1 des Entgelts einschließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Passiva und des Werts aller sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen, oder, wenn das Entgelt aus dem Vertrage nicht hervorgeht, des Werts des eingebrachten Vermögens (dagegen nur ein Fixstempel von 1,50 Mark, wenn die Sachen oder Rechte außerhalb Preußens sich befinden), b) für bewegliche Vermögensgegenstände des Entgelts einschließlich des Werts der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Entgelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Vermögens, o) für Forderungsrechte des Werts der Forderungen. Indessen kommt dieser Einbringungsstcmpel nicht etwa neben dem Vertragsstempel (vergl. Anm. 28 zu Z 1), zur Anwendung, vielmehr ist letzterer auf den ersteren dann anzurechnen, wenn das Einbringen des Vermögens in die Gesellschaft zugleich mit deren Errichtung beurkundet wird. Von dieser Stempelsteuer sind gewisse Gesellschaften befreit und ferner auch das Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn diese ausschließlich von den Teilnehmern an der Erbschaft gebildet wird. Das Nähere siehe im Stempelgesetze und seinen Kommentaren. 2. Übernahmen. Diese sind bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung rein gesellschaft °Anin .34. liche Vereinbarungen (Anm. 20). Es kommen also hinsichtlich der Stempelsteuer nicht die Vorschriften über Kauf, Werkverdingung zc. zur Anwendung, sondern die Vorschriften über die Gesellschaft. In Preußen ist von solchen Vereinbarungen ein besonderer Stempel nicht zu erheben. Vielmehr kommt lediglich der Stempel für den Gesellschaftsvertrag überhaupt (Anm. 28 zu Z 1) und soweit wirkliche Sacheinlagcn vorhanden sind, der Stempel für Sacheinlagen zur Anwendung, aber kein besonderer Stempel für Übernahmevereinbarungen nach Z 3 Abs. 2 oder nach Z 5 Abs. 4. Für die Übernahmevereinbarungen nach Z 3 Abs. 2 kann eine abweichende Meinung überhaupt nicht aufkommen. Denn diese werden vom Gesetze ja mit den klarsten Worten als Gesellschaftsverpflichtungen bezeichnet („sollen den Gesellschaftern außer den Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden"). Wer für die Übernahmevereinbarungen nach H 5 Abs. 4 anderer Auffassung ist, wer diese für nichtgesellschaftliche Verpflichtungen erachtet, der muß sie nach andern Grundsätzen für stempelpflichtig erachten (als Kauf, Werkverdingung ?c.), natürlich nur insoweit die Vergütung nicht auf die Stammeinlage angerechnet wird. Denn insoweit handelt es sich um Sacheiulagen und diese werden ja nach anderen Grundsätzen versteuert (oben Anm. 33). Für das preußische Recht sind übrigens nach den zutreffenden Bemerkungen von Heinitz (2. Aufl. S. 376 u. S. 381) schon auf Grund des Stempelgesetzes die gemischten Geschäfte nur nach Position 25 e, nicht nach Position 32 des Stempeltarifs zu versteuern. (Zust. R.G. vom 6./27. Mai 1902 im Centralblatt der Abgabengesetzgebung Berlin 1902 S. 234 Anm.) 60 Errichtung der Gesellschaft. Z 6. 8 «- Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer. Ei»- Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften über Geschäftsführer. Der leitung. Hauptstock der Vorschriften über die Geschäftsführer ist jedoch in den ZZ 35ffg. enthalten. Dort sollen unsererseits die prinzipiellen Erörterungen über dieses Institut erfolgen und die in Betracht kommenden zahlreichen Einzelfragen erörtert werden. Hier sei nur kurz Folgendes erwähnt: Anm. 1. 1. (Abs. 1.) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. a) Sie „muß". Als Gründungsvorschrift hat dies den Sinn, daß die Gesellschaft nicht eingetragen werden darf, wenn der Geschäftsführer nicht bestellt ist. Dieser hat ja die Gesellschaft anzumelden (Z 73, Z 8 Nr. 2). Für das spätere Leben der Gesellschaft hat dieses „muß" nicht den Sinn, als hörte die Gesellschaft zu bestehen auf, wenn ein Geschäftsführer nicht vorhanden ist. Wohl aber hat es verschiedene andere Bedeutungen. So hat z. B. jeder Gesellschafter das Recht, nach Z 5V einzugreifen, um die Wahl des fehlenden Geschäftsführers zu bewirken. Der Gesellschafter und der Gläubiger haben das Recht, nach Z 29 B.G.B, einzugreifen (vergl. Z 35), wenn sie klagend auftreten, auch nach Z 57 C.P.O. Besteht ein Aufsichtsrat, so hat dieser die Verpflichtung, für die Bestellung des Geschäftsführers zu sorgen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Vernachlässigung dieser Pflicht besteht allerdings nicht (vergl. den Exkurs zu Z 84). Anm. s. d) Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers ist die gleiche, wie die des Vorstandes bei der Aktiengesellschaft. Er ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (vergl. zu Z 35). Anm. z. o) Wer stellt den Geschäftsführer an, insbesondere im Gründungsstadium? Auch hierüber siehe zu § 35. Anm. 2. (Abs. 2.) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter und andere Personen bestellt werden. Was sonst über die Qualifikationen der Geschäftsführer gilt, ob nur physische Personen bestellt werden können, ob nur Männer bestellt werden können, ob Geschäftsfähigkeit erforderlich ist :c., zc., auch über die Zahl der Geschäftsführer, alles dies wird von uns zu Z 35 erörtert. Anm. s. 3. (Abs. 2.) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe des dritten Abschnitts. Nach Maßgabe des dritten Abschnitts bedeutet: durch Beschluß der Gesellschafter nach Z 46 Nr. 5, sofern nicht im Gesellschaftsvertrage eine andere Art der Bestellung vorgesehen ist. (Z 45 Abs. 2.) Alles Nähere hierüber siehe zu Z 35. Anm. «. 4. Der Absaß 3 unseres Paragraphen enthält eine Auslegungsvorschrift für einen ganz bestimmten Fall der Bestellung der Geschäftsführer: nämlich für den Fall, daß nach dem Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen. Auch diese Auslegungsvorschrift soll von uns zu H 35 erörtert werden. Dort werden ähnliche Fälle im Zusammenhange behandelt, so z. B. der Fall, daß nicht sämtliche Gesellschafter im Gesellschaftsvertrage ernannt sind. Denn auch dieser verdient besondere Behandlung. Anm. 7. Zusatz. Weitere Vorschriften über die Geschäftsführer enthält, wie bereits in der Einleitung betont, das Gesetzbuch an anderen Stellen. So z. B.: über die Bestellung der Geschäfts- Errichtung der Gesellschaft. § 7. 61 sichrer, wenn sie nicht im Gesellschaftsvertrage geregelt ist, verhalten sich M 46 Nr. 5, 47ffg. Es ist zu verweisen auf die Vorschrift, daß die Geschäftsführer sich selbst anzumelden haben (ZH 39, 78); auch bei der Gründung? Siehe darüber zu § 7. Ferner auch die Borschrift, daß ihr Name vom Gericht veröffentlicht wird (H 10). Äre Obliegenheiten und Befugnisse sind Haupt- sächlich durch die ZH 35—44, 64, 66, 75, 73, 80, 81, ihre civilrechtliche Veranwortlichkeit durch die ZZ 9, 43, 44, ihre strafrechtliche durch die ZZ 82—84 geregelt. Über Stellvertreter der Geschäftsführer bestimmt Z 44. Die Gesellschaft ist bei dein Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammcinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital geinacht sind, ein vierteil, mindestens aber der Betrag von zweihnndertundfünfzig Atark eingezahlt ist. ^ ^ Der vorliegende Paragraph ordnet an, daß und wo die Gesellschaft anzumelden ist (Abs. 1), Em- und daß die Amneldnng nur erfolgen darf »ach Erfüllung der Eiulagcvcrpflichtnngcn in gewissem le^nng. Umfange (Abs. 2). 1. (Abs. 1.) Der erste Absah ordnet an, daß nnd wo die Gesellschaft anzumelden ist. DochAnm. i. sollen hierbei auch die übrigen Modalitäten der Anmeldung erörtert werd en. -r) Die Vorschrift der Anmeldung an sich ist nichr dahin zu verstehen, als müßte die errichtete Gesellschaft angemeldet werden, um einer öffentlich rechtlichen Pflicht zu genügen. Vielmehr bestimmt das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich, daß ein Zwang zur Anmeldung einer errichteten Gesellschaft nicht besteht (Z 79). Der Staat hat kein Interesse daran, daß eine errichtete Gesellschaft auch angemeldet werde und dadurch zur rechtlichen Existenz gelange. Aber die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern gegenüber die Verpflichtung zur Anmeldung und können eventuell im Prozeßwege dazu angehalten werden, haften auch für Verzug auf Schadensersatz. Und ferner hat die Vorschrift die Bedeutung, daß die Gesellschaft anzumelden ist, widrigenfalls die Eintragung und damit ihre Entstehung unterbleibt. Denn sie entsteht ja nur durch die Eintragung. b) Was ist anzumelden? Die Gesellschaft. Nach der ursprünglichen Fassung war derAnm. s. Gesellschaftsvertrag und die Person der Geschäftsführer anzumelden. Das ist durch die Fassung v. 20. Mai 1898 dahin geändert, daß die Gesellschaft anzumelden ist. Es wird also nicht der Gesellschaftsvertrag angemeldet und esAnm. s. istauchnicht vorgeschrieben, daß die Geschäftsführer anzumelden sind. Letzteres geschieht gleichwohl in der Praxis (vergl. auch das Formularbuch des Berliner Anwaltsvereins I S. 136). Förtsch Anm. 2 meint, es sei deshalb nötig, weil sie ja nach Z 10 einzutragen seien; allein nach § 10 werden ja auch noch andere Daten eingetragen, die gleichwohl nicht angemeldet zu werden brauchen. Die Geschäftsführer werden ja allerdings eingetragen (S 10), als Grundlage der Eintragung dient die bei der Anmeldung zu überreichende Legitimation der Geschäftsführer (H 8 Nr. 2). Spätere Veränderungen im Personalbestande des Vorstandes sind allerdings anzumelden (§ 39). Angemeldet wird auch nicht die Firma. Der Z 29 H.G.B. greiftAnm. 4. insoweit nicht Platz, ist vielmehr ersetzt durch die SpezialVorschrift unseres Paragraphen. Die Firma wird allerdings eingetragen (Z 10), aber auf Grund der Anmeldung der Gesellschaft und des der Anmeldung beigefügten Gesellschaftsvertrages (Z 8 Nr. 1). Wohl aber ist gemäß Z 29 H.G.B, der Ort der Handelsniederlassung Anm. 5. unter Umständen in die Anmeldung aufzunehmen. Fällt der Sitz der Gesellschaft und 62 Errichtung der Gesellschaft, ß 7. ihre Niederlassung zusammen, so ist das natürlich nicht notwendig. Wenn aber die Gesellschaft ihre Niederlassung an einem anderen Orte hat, als an ihrem Sitze, oder wenn sie außer am Orte ihres Sitzes noch an einem anderen Orte eine Niederlassung hat, so gilt anderes. Liegt dieser andere Ort in dem Gerichtsbezirke des Gesellschaftssitzes, so genügt (und ist erforderlich) die Angabe des anderen Ortes in der Anmeldung. Liegt aber der andere Ort nicht in dem Gerichtsbezirke des Gesellschaftssitzes, so muß gemäß Z 13 H.G.B, und Z 12 unseres Gesetzes die Anmeldung der Gesellschaft auch am Gerichte der Zweigniederlassung erfolgen, und das Gericht der Zweigniederlassung hat von Amtswegen dem Gerichte des Hauptsitzes eine Nachricht von der Eintragung zukommen zu lassen, damit dieses einen Vermerk über die Errichtung der Zweigniederlassung macht (Z 131 F.G.). Zur Entstehung der Gesellschaft genügt aber die Eintragung am Orte des Gesellschaftssitzes. Anm. k. v) Bei welchem Gerichte erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft? Bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das ist derjenige Ort, den der Vertrag als Gesellschaftssitz bezeichnet, mag dies auch ein freigewählter Ort sein, an welchem sich der Geschäftsbetrieb oder die Verwaltung nicht befindet (Anm. 3 zu Z 3). Über den Fall, daß die Niederlassung sich an einem anderen Orte oder auch einem andern Orte befindet, siehe oben Anm. 5. Anm. ?. ä) Wer hat anzumelden? Die sämtlichen Geschäftsführer (Z 78). Die Gesellschafter und der etwa ernannte Aufsichtsrat wirken dabei nicht mit. Eine Anmeldung durch Bevollmächtigte ist hierbei nicht möglich, da nach Z 3 Abs. 2 in der Anmeldung die Versicherung abzugeben ist, welche höchst persönlicher Natur ist und deshalb eine Vertretung nicht zuläßt. Parisius und Crüger Anm. 2 lassen zu Unrecht Vertretung zu. Auch der Notar, der die Urkunde aufgenommen hat, kann die Anmeldung nicht statt der Geschäftsführer bewirken. Er kann zwar nach § 129 F.G. den Eintragungsantrag stellen, dieser aber ersetzt nicht die Anmeldung. Tritt er als Antragsteller auf, so ist ihm von der erfolgten Eintragung Nachricht zu erteilen (Z 130 Abs. 2 F.G.) und er hat ohne Vollmacht das Beschwerderecht (Z 129 F.G.). Der Meinung von Weißler (Anm. 1 zu § 129 F.G.), daß der Notar, der den Gesellschaftsvertrag aufgenommen hat, auch die Anmeldung bewirken dürfe, kann schon wegen der Vorschrift des Z 8 Abs. 2, die begrifflich keine Vertretung zuläßt, hier nicht beigestimmt werden (zust. Dorner F.G- S. 167). Anm. s. e) In welcher Form erfolgt die Anmeldung? In öffentlich beglaubigter Form (§ 12 H.G.B.). Die Wahl der gerichtlichen oder notariellen Protokollsorm ist natürlich ebenfalls zulässig. Anm. v. k) Die Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit der Anmeldung ist in civilrechtlicher Hinsicht im Z 9, in strafrechtlicher im Z 82 Nr. 1 geregelt. Anm.io. 2) (Abs. 2.) Die Anmeldung darf nur erfolgen nach Erfüllung der Einlageverpflichtnngen in gewissem Umfange. a) Eine Anmeldung ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist wirkungslos. Erfolgt sie gleichwohl, so ist die Eintragung abzulehnen. Ist aber die Eintragung erfolgt, so liegt nicht Nichtigkeit der Gesellschaft vor (Förtsch Anm. 6). Vergl. zu Z 75. Es müssen die Einlageverpflichtungen nachträglich erfüllt werden. Anm.n. b) In welchem Umfange müssen die Einlageverpflichtnngen vor der Anmeldung erfüllt sein? Hier ist zu unterscheiden zwischen Sacheinlagen und Geldeinlagen. a) Sachcinlngc».') Diese müssen nach unserer Ansicht vor der Anmeldung vollständig bewirkt sein. Das Gesetz verlangt, daß soweit nicht andere, als Geld- » f, Ü Auch die Übernahmen nach Z 5 Abs. 1, die gemischten Sachcinlagen und Übernahmen, t -S bei welchen die Gesellschaft eine Vergütung gewährt, die zum Teil auf die Stammcinlage angerechnet wird, müssen vor der Anmeldung geleistet sein. Von ihnen muß nach dem Zusammenhange des Gesetzes auch hierdas Gleiche gelten, wie von den bloßen Einlagen (vergl. Anm. 19 u. 21 zu Z 5). Es kann nicht die gemischte Sacheinlage, soweit sie Sacheinlage ist, erfüllt Errichtung der Gesellschaft. Z 7. ein lagen gemacht sind, ein Viertel jeder Stammeinlage eingezahlt sein muß. Daß andere als Geldeinlagen vollständig gemacht sein müssen, ist damit als selbstverständlich vorausgesetzt. Dem entspricht es denn auch, wenn die Motive sagen: „Bei Sacheinlagen kann eine nur teilweise Leistung natürlich nicht in Frage kommen." Diese etwas strenge, aber die Solidität der Gründung allein wahrende Auffassung wird allerdings von der herrschenden Ansicht nicht geteilt. Die herrschende Ansicht begnügt sich damit, daß die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (vergl. Förtsch Anm. 4; Reukamp Anm. 4). Doch enthält unser Paragraph nichts davon. Unser Paragraph läßt nur die Deutung zu, daß die Sacheinlagen selbstverständlich vollständig geleistet werden müssen. Freilich hat die herrschende Ansicht eine gewisse Stütze an den Motiven. Diese fahren nämlich, nachdem sie den obigen klaren Satz ausgesprochen haben: „Bei Sacheinlagen kann eine nur teilweise Leistung natürlich nicht in Frage kommen," wie folgt fort: „Der Gegenstand einer solchen Einlage muß vielmehr unter allen Umständen der Gesellschaft schon vor der Eintragung unverkürzt zur Verfügung gestellt werden, wenn auch unter Umständen die weiter zur Erfüllung der Einlageverpflichtung noch erforderlichen Rechtsakte, wie namentlich die grundbuchmäßige Eintragung des Eigentums an den Immobilien, zunächst noch vorbehalten bleiben müssen. Die Bestimmung im Z 7 Abs. 2 ist dementsprechend gefaßt." Diese Sätze können aber zur Auslegung des Gesetzes nicht verwertet werden. Denn es ist nicht richtig, daß die Bestimmung des Z 7 Abs. 2 dem hier ausgesprochenen Gedanken entsprechend gefaßt ist. Unser Z 7 Abs. 2 enthält kein Wort davon, daß die Sacheinlagen der Gesellschaft nur „zur Verfügung gestellt zu werden brauchen," er spricht vielmehr von den Sacheinlagen in dem Sinne, daß sie selbstverständlich vor der Anmeldung vollständig geleistet werden müssen. Es ist der Grundgedanke der Motive, daß die Sacheinlagen selbstverständlich vollständig geleistet werden müssen, in völlig reiner Weise, nicht in der abgeschwächten Form zum Ausdruck gekommen, daß die Sacheinlagen nicht geleistet, sondern nur zur Verfügung gestellt zu werden brauchen. Der Z 7 Abs. 2 läßt also nur zwei Deutungen zu: Entweder man nimmt an, er bezieht sich auf Sacheinlagen überhaupt nicht — dann brauchen dieselben weder bewirkt, noch zur Verfügung gestellt zu werden —, oder aber er bezieht sich auf sie, dann müssen sie vor der Anmeldung bewirkt sein. Auch der Hinweis auf ß 8 Abs. 2 stützt unsere Auffassung. Unmöglich kann aus diesem Paragraphen ein Argument dafür hergeleitet werden, daß die Sacheinlagen nur zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen müssen. Denn es ist nach Z 8 Abs. 2 zu versichern, daß die hier in Rede stehenden Leistungen auf die Stammeinlagen „bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet." Es muß also beides der Fall sein. Ebenso stützt Z 9 Abs. 1 unsere Ansicht. Auch er spricht von gemachten Leistungen, und citiert dabei auch den Z 7 Abs. 2. Er meint also diejenigen Leistungen, die nach H 7 Abs. 2 vor der Anmeldung gemacht sein müssen. Eine Leistung ist aber damit noch nicht gemacht, daß der Gegenstand zur freien Verfügung gestellt wird. Die nach dem Jnferierungsversprechen zu machende Leistung ist vielmehr erst dann gemacht oder bewirkt, wenn der Gegenstand in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen ist. werden und im Übrigen unerfüllt bleiben, ehe die Anmeldung erfolgt. Eine solche Trennung ist schon begrifflich nicht möglich. Die ganze Leistung des Gründers hat in solchen Falle einen einheitlichen Charakter und für die einheitliche Gesamtleistung gewährt die, Gesellschaft eine Vergütung in zweierlei Form. Dagegen gilt natürlich nicht das Gleiche von den Übernahmen nach A 3 Abs. 2. Diese können auch Lieferungsverpflichtungen sein (Anm. 25 zu § 3 n. Anm. 19 zu Z 5). 64 Errichtung der Gesellschaft. Z 7. Anm.12. 'Hiernach muß — der herrschenden Ansicht zuwider — angenommen werden, daß die Sacheinlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft so zu machen sind, daß der Gegenstand der Leistung in das Eigentum der Gesellschaft übergeht. Man sagt zwar, das sei gar nicht immer möglich und weist dabei mit Vorliebe auf die Auflassung hin (so auch schon die Motive in dem oben citierten Ausspruche). Allein das trifft nicht zu. Denn im Prinzip wird ja die errichtete, zur Eintragung bestimmte, aber noch uneingetragene Gesellschaft insoweit für rechts- und verkehrsfähig gehalten, daß sie zur Entgegennahme der zur Erfüllung der Einlagcversprechen erforderlichen Leistungen sähig ist. Die Geschäftsführer können im Stadium der Gründung im Namen der Gesellschaft die auf die Geldeinlagen zu machenden Bareinzahlungen in Empfang nehmen, können auch die Sacheinlagen, soweit sie in beweglichen Sachen bestehen, für die Gesellschaft mit der Wirkung in Empfang nehmen, daß die Gesellschaft im Augenblicke ihrer Eintragung ohne besonderen Übertragungsakt die Berechtigte wird. Diese Rechtsakte spielen sich nicht etwa in der Weise ab, daß die Geschäftsführer mangels Rechtsfähigkeit der errichteten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft in ihrem eigenen Namen die Einlage in Empfang nehmen und sie erst nach der Eintragung auf die Gesellschaft zum Eigentum übertragen. Vielmehr hat die Gesellschaft in diesen Grenzen eine beschränkte Rechtsfähigkeit, sie hat Rechtsfähigkeit insoweit, als sie die zu ihrer rechtlichen Entstehung erforderlichen Akte vornehmen kann. Die Geschäftsführer erwerben also das Eigentum an der Sacheinlage Namens der errichteten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft. Da dies nun im Prinzip nicht angezweifelt wird, so wird man kein Bedenken tragen, sie für fähig zu halten, die ihr zur Erfüllung von Einlageverpflichtungen gegebenen Jnhaberpapiere zu erwerben, ebenso aber auch die ihr zu solchem Zwecke gegebenen indossabelen Papiere, Hypotheken oder Grundschulden, und die Grundbucheintragung kann solchen Akten nicht versagt werden. Und endlich kann es denn auch nicht unzulässig erscheinen, daß auch die Auflassung an sie erfolgt. Denn hier handelt es sich lediglich um das Prinzip. Kann sie das Eigentum an einem Warenlager erwerben, so kann sie es auch an einem Grundstück erwerben. Die Auflassung kann dann an die errichtete und noch nicht eingetragene Gesellschaft erfolgen (in welcher Weise dies geschieht, geht aus Z 48 der Grundbuchordnung hervor: Eintragung auf die Gründer unter der Angabe, daß sie sich zu einer errichteten, zur Eintragung bestimmten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vereinigt haben, und daß von ihnen in dieser ihrer Vereinigung das Grundstück erworben wird) und im Augenblicke der Eintragung der Gesellschaft wird die eingetragene Gesellschaft Eigentümerin. Es bedarf dann bloß noch der Richtigstellung des Grundbuchs dahin, daß die Gesellschaft nunmehr eingetragen sei (vergl. Staub H.G.B. Aum. 2 zu Z 266). Anm .is. Die Sacheinlagen müssen aber nicht nur vollständig bewirkt sein, sie müssen sich außerdem zur Zeit der Anmeldung in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Dies ist zwar nicht in dem vorliegenden Paragraphen, wohl aber im Z 8 Abs. 2 gesagt. Nach dieser Gesetzesstelle haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, daß der Gegenstand der Leistung bewirkt sein und sich in der freien Verfügung befinden muß. Die Versicherung muß selbstverständlich wahr sein. Daraus folgt, daß die Anmeldung nicht erfolgen darf, wenn die Einlagen zur Zeit der Anmeldung nicht in der freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Das Erfordernis deckt sich keinesfalls mit dem Erfordernis, daß die Leistung bewirkt sein muß. Denn eine Sacheinlage kann bewirkt und ihr Gegenstand zur Zeit der Anmeldung doch wieder in Geld umgesetzt oder durch einen obligatorischen Bertrag veräußert sein. Das soll eben nicht sein. Ein solches Experimentieren vor der Anmeldung der Gesellschaft ist untersagt. Die Gesellschaft soll mit ihren statutarisch Errichtung der Gesellschaft. Z 7. 65 vereinbarten Grundlagen zur Welt kommen. Die Sacheinlage muß also bewirkt, das dingliche Recht auf die Gesellschaft übertragen sein und es darf außerdem über sie nicht derart verfügt sein, daß sie sich nicht mehr in der freien Verfügung der Gesellschaft befindet. Dem Erfordernisse ist auch dann genügt, wenn sich die Sacheinlage im Besitze eines Verwahrers befindet. Dann besteht ein jeder Zeit realisierbarer Herausgabeanspruch, kraft dessen man sagen kann, der Gegenstand stehe in der freien Verfügung der Gesellschaft. — Unter der freien Verfügung „der Geschäftsführer" ist natürlich ein derartiger Zustand verstanden, daß die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft jederzeit frei verfügen können. Es würde keineswegs genügen, daß sie im eigenen Namen frei verfügen können. Ein solcher Zustand könnte im Falle des Konkurses oder des Todes der Geschäftsführer zu Komplikationen führen. Das Geld muß also z. B. sich im Gewahrsam der Geschäftsführer befinden oder im Namen der Gesellschaft deponiert, bewegliche Sachen im Gewahrsam der Geschäftsführer sein oder auf den Namen der Gesellschaft auf den Speicher gegeben sein. 3. Geldeinlagen. aa) In welcher Höhe müssen diese gemacht werden? Es muß ein ViertelAmn .i4. von jeder Stammeinlage eingezahlt werden, soweit dieselbe nicht in einer Sacheinlage besteht. Wenn eine Stammeinlage ganz durch Sachen, eine andere ganz in Geld zu belegen ist, so bietet diese Vorschrift keine Schwierigkeit. Wie aber, wenn eine Stammeinlage teils in Geld, teils durch Sachen zu belegen ist? Nach unserer Ansicht giebt auch hierauf das Gesetz eine klare Antwort. Von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als Geldeinlagen gemacht sind, ist ein Viertel einzuzahlen. Das kann nichts anderes bedeuten als: von der Stammeinlage ist der durch Sacheinlagen gedeckte Betrag abzuziehen, und von dem Rest ist ein Viertel in bar einzuzahlen. Die herrschende Meinung verfährt anders. Sie berechnet in dem Falle, wo eine Stammeinlage teils durch Sachen, teils durch Geld zu decken ist, das bar zu zahlende Viertel vom dem Nennbetrage des Stammanteils, zieht aber hiervon den Betrag der Sacheinlage ab (vcrgl. Parisius und Crüger Anm. 3, Birkenbihl Anm. 16, Neukamp /ik's Anm. 4, Förtsch Anm. 5; auch R.G. v. 3. Mai 1961 in Goltdammers Archiv Bd. 43 S. 364, citiert in Kaufmann's handelsrechtlicher Rechtsprechung 1966—1961, Bd. 1 S. 268). Allein das Gesetz bietet für diese Ansicht keinen Anhalt. Der Grundgedanke des Gesetzes ist vielmehr der: was nicht durch Sacheinlagc gedeckt ist, muß in Geld eingezahlt werden und hiervon der vierte Teil sofort bei der Gründung. — Mindestens aber sind 256 Mark einzuzahlen, sagt Z 7 Abs. 2. Doch ist das nicht genau. Wenn nämlich nach Abzug des durch Sacheinlage gedeckten Teils der Stammeinlage weniger als 256 Mark übrig bleiben, so braucht natürlich nur dieser Betrag eingezahlt zu werden. Daß das Agio voll eingezahlt sein muß, ehe die Gesellschaft eingetragen wird, ist hier nicht angeordnet (anders im Aktienrecht). /?/Z) In welcher Weise muß die Geldeinlage gemacht werden? DasAnm.is. Gesetz vermeidet hier das Wort Barzahlung, lind nach den Motiven (S. 21) ist hiermit bewußterweise von der korrespondierenden Bestimmung des Aktienrechts (Z 195 Abs. 3 H.G.B.) abgewichen worden. Dort ist Barzahlung gefordert, hier Geldzahlung. Allein der Unterschied ist nicht sehr erheblich. Auf den ersten Blick sollte man sogar meinen, er bestehe überhaupt nicht. Denn Geldzahlung und Barzahlung sind allgemein identische Begriffe. Nach den Motiven soll aber „nach den Umständen des Falls unter Berücksichtigung allgemeiner Verkchrsgewohnheiten entschieden werden, was als Einzahlung zu betrachten ist. Jedenfalls muß dieselbe eine derartige sein, daß der eingezahlte Betrag zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht." Dieser Ausspruch der Motive -Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 5 66 Errichtung der Gesellschaft. Z 7. ist, da der Wortlaut des Gesetzes damit nicht im Widerspruch steht, bei der Auslegung zu Grunde zu legen. Das tut auch das Reichsgericht. Zwar hat es in R.G. 36 S. 112 gesagt, daß die Zahlungen in bar erfolgen müssen. Doch sollte dort nur betont werden, daß, wenn keine Sacheinlage vereinbart ist, unter allen Umständen Geldzahlungen geleistet werden müssen, auch wenn den Geldbeträgen gleichwertige Objekte in die Gesellschaft eingebracht seien. Es war dort also nur der Gegensatz zur Sacheinlage betont worden. In der Entscheidung R.G. 41 S. 122 dagegen, wo gerade der Begriff der Bareinzahlung in Frage stand, hat das Reichsgericht sich ganz auf den Standpunkt der Motive gestellt (vergl. auch R.G. in Strafsachen 32 S. 82). Anm .is. Allein wenn das Reichsgericht (R.G. 41 S. 122) angenommen hat, daß /X Check unter Umständen als Einzahlung genügt, nämlich dann, wenn die Bank, auf welche er lautet, finanziell so gestellt ist, und zugleich der Betrag des Checks sich in solchen Grenzen bewegt, daß nach allgemeiner Anschauung der Einlösung des Checks sofort bei seiner Präsentation mit vollständiger Sicherheit entgegengesehen werden kann, so kann dies nicht acceptiert werden. Ein Check kann als Einzahlung nicht genügen, und genügt auch nach allgemeinen Verkehrsgewohnheiten als Zahlungsmittel nicht. Ein Check ist immer nur ein Zahlungsversuch. Er ist ja nur eine Anweisung. Der Checkerwerber erhält kein Recht, mit Ausschluß des Checkgebers, also frei über das Geld zu verfügen, der Checkgeber kann ja die Anweisung noch widerrufen und er kann außerdem noch das Guthaben abheben. Der Geldzahlung vollkommen adäquat gilt ein Rechtsakt nach allgemeinen Verkehrsgewohnheiten nur, wenn infolge desselben der Zahlungsempfänger tatsächlich und rechtlich jederzeit über den Betrag verfügen kann. Das ist z. B. der Fall, wenn der Betrag bei der Reichsbank auf Girokonto des Zahlungsempfängers umgebucht wird und sei es auch ohne Benachrichtigung des Zahlungsempfängers, oder auch wenn eine solche Buchung (hier unter Benachrichtigung des Zahlungsempfängers) bei anderen sichern Banken erfolgt ist. Derartige Rechtsakte gelten nach allgemeinen Verkehrsgewohnheiten als Geldzahlung. Es genügt deshalb auch, wenn eine sichere Bank die Einzahlung als Gründerin zu leisten hat und den Geschäftsführern anzeigt, daß sie die Gesellschaft in ihren Büchern für diesen Betrag erkannt hat. Anm .17- Auch hier bei der Geldeinlage ist außerdem erforderlich, daß dieselbe zur Zeit der Anmeldung zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Es darf nicht der Betrag in Sachen umgesetzt oder als Darlehen ausgeliehen sein. Wohl aber kann er bei einer sichern Bank als «ksposituw irrsKulars hinterlegt sein. Es ist nicht notwendig, daß er als ckspositnm rsg'nlni'ö hinterlegt wird, da hier nicht, wie im Aktienrecht, vorgeschrieben ist, daß das eingezahlte Geld im Besitze des Vorstandes sei, es genügt vielmehr, daß es in der freien Verfügung der Geschäftsführer ist. Anm .is. Dabei muß hier bemerkt werden, daß auch das Erfordernis der Geldeinzahlung selbst schon dadurch erfüllt wird, daß ein Rechtsverhältnis hergestellt wird, kraft dessen eine sichere Bank den Betrag der Gesellschaft so schuldet, daß die letztere über denselben rechtlich und tatsächlich jederzeit verfügen kann (siehe oben Anm. 16). Ist von dieser Art der Gcldeinzahlnng Gebranch gemacht, so ist damit, solange dieser Zustand dauert, zugleich dem Erfordernis des Znr-frcien Verfügung-Stehens genügt. Anm .is. Ferner muß auch hier bemerkt werden, daß die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft die freie Verfügungsgewalt über das Geld haben müssen. Es genügt nicht, daß sie die Möglichkeit haben, in eigenem Namen über das Geld frei zu verfügen (vergl. hierüber oben Anm. 13). Anm .so. /)-) Auf jede Stammeinlage muß der Betrag besonders eingezahlt sein. Ein Hinüberziehen der von einem Gesellschafter gezahlten Betrüge auf Errichtung der Gesellschaft. Z 7. 67 die Einlagepflicht eines anderen Gründers ist nicht zulässig. Es genügt z. B. nicht, daß nur eine Stammeinlage eingezahlt ist, wenn die auf diese geleistete Einzahlung auch ein Viertel des gesamten Stammkapitals ausmacht. (R.G. in Strafsachen 26 S. 66; 33 S. 252.) Sö) Nicht nötig ist, daß der Gesellschafter selbst die Einzahlung Anm.21. leistet. Es kann auch für ihn ein Anderer einzahlen (R.G. in Strafsachen 3V S. 318; für das Aktienrecht). Das kommt häufig vor, insbesondere dann immer, wenn jemand nicht selbst mit seinem Namen bei der Gründung hervortreten will und einen Anderen für sich den Gesellschaftsvertrag abschließen läßt. (Anm. 20 zu Z 2). Zusatz l. Hinsichtlich des Stempels ist zu bemerken, daß, wenn die Stammeinlage nicht Anm.22. sofort voll in bar eingezahlt wird, der Wertstempel nur von der jedesmaligen Teilzahlung zu entrichten ist. Der Betrag von Sacheinlagen (Z 5 Abs. 4) kommt aber für die Stempelberechnung sofort im ganzen Umfange in Ansatz. (Tarifstelle 25 des preußischen Stempelgesetzes; Heinitz, 2. Aufl. S. 369, 370.) (Nach unserer Auffassung ist das selbstverständlich, weil ja Sacheinlagen sofort im ganzen Umfange geleistet werden müssen.) Zusatz 2. Die allgemeinen Borschriften über das Handelsregister und über die Ein- Anm es. tragungen in das Handelsregister finden natürlich auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung. Dieselben können im Einzelnen hier nicht erläutert werden. Der Platz dazu ist der Kommentar zum H.G.B. Doch soll auf Einzelnes hingewiesen werden. 1. Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters. Hierüber bestimmt § 8 H.G.B, in Verbindung mit § 125 F.G. Danach sind die Amtsgerichte zuständig. 2. Über die Tätigkeit des Registergerichts und über die Bedeutung der Ein-Anm .sr. tragnngen gelten die Erläuterungen in Staub H.G.B., Exkurs zu Z 8. Insbesondere gilt auch hier, daß der Registerrichter keine allgemeine Disziplinargewalt über den Handels st and hat, sondern nur die ihm durch das Gesetz verliehenen Einzelbefugnisse (vergl. Staub H.G.B. Anm. 1 im Exkurse zu H 8). n) Die Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Parteien. Anm.es. Doch trägt ausnahmsweise der Registerrichter auch von Amtswegen ein und aus (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 5 im Exkurse zu Z 8). b) Nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen sind statthaft, also z. B.Anm.ss. nicht die Eintragung einer Handlungsvollmacht für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 im Exkurse zu Z 8). 0) Die Prüfung des G erichts erstreckt sich jedenfalls darauf, daß die erforder-Anm.27. lichen Erklärungen in gehöriger Art und Form abgegeben werden. Aber das Gericht kann auch, wie aus Z 12 F.G. hervorgeht, vor der Eintragung Ermittelungen anstellen, ob die abgegebenen Erklärungen wahr sind, und von der Wahrheit die Eintragungen abhängig machen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7—1V im Exkurs zu Z 8). Insbesondere über den Umfang der Prüfung des Registerrichters bei der Eintragung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung siehe Anm. 1 zu Z 10 des Gesetzes. cl) Die Eintragungen haben oft deklaratorische Bedeutung (so z.B. die Ein-Anm.ss. tragung derGeschäftsführerundProkuristen), oft aber auch konstitutive Bedeutung (so die Eintragung der Gesellschaft selbst, der Statutenänderungsbeschlüsse). Aber auch dort, wo sie konstitutive, rechtserzeugende Kraft haben, haben sie doch außerdem deklaratorische Bedeutung. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht allerdings durch die Eintragung, aber daß es eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, kann, wenn es darauf ankommt, dem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Eintragung auch publiziert worden ist. In allen Fällen aber hat die Eintragung die Bedeutung einerAnm.so. Vermutung für die Richtigkeit einer eingetragenen Tatsache (R.G. 41 S. 22). 68 Errichtung der Gesellschaft. Z 8. Über alles dies, sowie über die strafrechtliche Frage, ob in der bewußt unrichtigen Anmeldung eine intellektuelle Urkundenfälschung liegt, siehe Staub H.G.B. Anm. Il ssg. im Exkurse zu Z 8. 3. Über die Öffentlichkeit des Handelsregisters gilt H 9 H.G.B. 4. Über die Publikationen der handelsrechtlichen Eintragungen durch das Handelsgericht gelten ZZ 16 und 11 H.G.B. Anm.so. S. Für die Form der Eintragung in das Handelsregister, für die Zeichnungen zum Handelsregister, und für Vollmachten gilt § 12 H.G.B. Dazu kommt noch Z 129 F.G., der die Anmeldung zu Protokoll des zuständigen Gerichtsschreibers gestattet. Anm. 3i. 6. Über die Anmeldung und Zeichnung beim Gericht der Zweigniederlassung gilt Z 13 H.G.B. Zur Ergänzung aber dienen ZZ 12, 39 Abs. 2, 59, 67 Abs. 2 unseres Gesetzes. Vergl. besonders die Erläuterungen zu ß 12 unseres Gesetzes. Anm.3s. 7. Über die Verpflichtung des Gerichts, die Eintragung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, gilt allerdings Z 14 H.G.B., jedoch modifiziert durch Z 79 unseres Gesetzes. Ebenso gelten die Vorschriften des F.G. über das Ordnungsstrafverfahren. Bergl. Näheres hierüber zu Z 79 unseres Gesetzes. Anm. 33. 8. Über die Rechtsfolgen der Eintragung und der Nichteintragung einer einzutragenden Tatsache gilt Z 15. Vergl. hierüber die Erläuterungen bei Staub H.G.B, zu Z 15. Anm. 3t. 9. Auch die im A 16 H.G.B, aufgestellten Regeln über die Wirkung richterlicher Entscheidungen zur Mitwirkung bei einer Eintragung gelten hier. Anm .es. 10. Endlich ist wegen Beseitigung von zu Unrecht erfolgten Eintragungen auf die ZH 141, 144 F.G. zu verweisen. Z 144 F.G. betrifft insbesondere die Löschung nichtiger Gesellschaften und nichtiger Gesellschaftsbeschlüsse. Doch werden diese Materien von uns anderweit erörtert werden (zu Z 53 und zu Z 75). 8 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein: (. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des A 2 Absatz 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, 2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselbrn nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, Z. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist, st. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genchmigungsurkunde. ^sn der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im H 7 Absatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Errichtung der Gesellschaft. § 8. 69 Der vorliegende Paragraph behandelt einige Modalitäten der Anmeldung: im Abs. 1 die Beilagen der Anmeldung, im Abs. 2 die in der Anmeldung abzugebende Versicherung über die Leistung der Einlagen, im Abs. 3 die Zeichnung der Unterschrift durch die Geschäftsführer. I. (Abs. 1.) Die Beilagen der Anmeldung. Anm. '. 1. Der Gesellschaftsvertrag und die Vollmachten. a) Der Gesellschaftsvertrag. Gemeint ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages. Denn die Urschrift bleibt bei den Akten der Urkundsbeamten. b) Die Vollmachten. Hat sich bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages ein Anm. 2. Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so ist die Vollmacht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift der Anmeldung beizufügen. Daß die Urschrift der Vollmacht in notarieller oder gerichtlicher oder in notariell oder gerichtlich beglaubigter Form vorliegen muß, schreibt H 2 Abs. 2 vor. Wenn die so beschaffene Vollmacht nicht in Urschrift eingereicht wird, so ist sie in beglaubigter Abschrift einzureichen. Diese Abschrift braucht nicht notwendig gerichtlich oder notariell beglaubigt zu sein. Es genügt Beglaubigung durch jede zur Erteilung von Beglaubigungen befugte Urkundsperson. Hat ein gesetzlicher Vertreter mitgewirkt, so bestimmt sich nachAnm. s. anderen Grundsätzen, in welcher Weise derselbe seine Legitimation darzntun hat (vergl. hierüber Anm. 7 zu § 2). e) Ebenso ist die etwa erforderliche Genehmigungserklärung beizufügen,Anm. 4. und zwar auch in derselben beglaubigten Form, in welcher die Vollmachten zu beglaubigen sind (vergl. hierüber Anm. 7 u. 8). Es handelt sich hier um die Genehmigung des Gesellschafters, wenn ein PseudoVertreter für ihn aufgetreten ist oder um die Genehmigung des Ehemanns oder von Behörden etc. 2. Die Legitimation der Geschäftsführer, sofern, dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage Anm. s. bestellt sind. Wie die Geschäftsführer zu bestellen sind, darüber siehe Anm. 5 zu Z 6. Hiernach genügt z. B. auch ein Beschluß der Gesellschafter. Derselbe kann auch schriftlich gefaßt sein. Es ist nicht notwendig, daß er zum Zwecke der Eintragung gerichtlich oder notariell beurkundet oder beglaubigt sein muß. Die Anmeldung des Beschlusses durch die Geschäftsführer zeugt im Allgemeinen für die Richtigkeit. Doch kann ja nach der allgemeinen Borschrift des § 12 F.G. der Registerrichter jederzeit Ermittelungen anstellen über die Wahrheit der Grundlagen der Eintragung. Wie aber, wenn der Gesellschaftsvertrag auch eine mündliche Beschlußfassung zuläßt? Auch das ist möglich. Dann kann auch der hier in Rede stehende Gesellschafterbeschluß mündlich gefaßt werden. Aber es muß dann eine schriftliche Bescheinigung der Gesellschafter, daß sie den Beschluß mündlich gefaßt haben, gefordert werden (Birkenbihl Anm. 3). 3. Eine von dc» Anmeldende» unterschriebene Liste der Gesellschafter. Diese Liste muß Anm. s. den Namen, Vornamen, den Stand und Wohnort der Gesellschafter enthalten, sowie den Betrag der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Einlagen ersichtlich machen. Als Vorname genügt der Rufname, die Angabe sämtlicher Vornamen ist nicht nötig. Bei juristischen Personen genügt die Angabe des eingetragenen Namens oder des sonstigen Namens, unter welchem die juristische Person im Rechtsverkehr auftritt, sowie des Sitzes. Bei offenen Handelsgesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, genügt die Angabe der Firma der Gesellschaft und ihres Sitzes, bei solchen, die nicht eingetragen sind, wird allerdings die Angabe der einzelnen Gesellschafter mit erfolgen müssen, weil dies zur Jdentificierung erforderlich ist. Ob es sich um Sach- oder Geldeinlagen handelt, und wieviel darauf eingezahlt ist, braucht aus der Liste nicht hervorzugehen. Diese Liste gewährt keineswegs eine Gewähr dafür, wer jeweilig Gesellschafter ist. Anm. ?. Sie ist ja nur jedes Jahr zu erneuern (Z 4V) und außerdem nur bei der Kapitalserhöhung zu ergänzen (Z 57 Abs. 3 Nr. 2). 70 Errichtung der Gesellschaft. Z 8. Anm, s. 4. Die Genehmigttngsurkmlde, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf. Ob das Unternehmen konzessionspflichtig ist, darüber hat allein die zuständige Konzessionsbehörde zu entscheiden, nicht der Registerrichter. Bescheinigt jene, daß das Unternehmen nicht konzessionspflichtig ist, so muß sich der Registerrichter mit diesem negativen Attest begnügen und darf die Eintragung nicht ablehnen, weil er es für konzessionspflichtig hält. Ein Kompetenzkonflikt besteht daher nicht. Dies nimmt für das Aktienrecht die herrschende Ansicht an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 195). Für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß das Gleiche gelten (vergl. auch Neukamp Anm. 2, Liebmann Anm. 4, Förtsch Anm. 4, während Birkenbihl zu Unrecht das Vorhandensein eines Kompetenzkonfliktes annimmt). Indessen kann es doch zu einem formellen Kompetenzkonflikt insofern kommen, als der Registerrichter nicht verpflichtet ist, vor Beibringung der Konzessionsurkunde zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Gesellschaft im Übrigen eintragungsfähig ist (Johow 11 S. 23), während andererseits die Konzessionsbehörde unter Umständen nach den für sie geltenden Vorschriften die Konzession nicht eher zu erteilen braucht, als bis der Registerrichter bescheinigt hat, daß der Eintragung im Übrigen keine Bedenken entgegenstehen. Dieser formelle Konflikt kann nur durch das Entgegenkommen einer der beiden Behörden beigelegt werden. In Berlin ist der Registerrichter der entgegenkommende Teil und giebt die Bescheinigung, daß der Eintragung Bedenken nicht entgegenstehen. Anm. s. Zu bemerken ist hierbei, daß die Vorschrift sich nicht bezieht auf Fälle, in denen es sich nur um die Genehmigung einzelner Anlagen aus Gründen sicherheits- oder gesundheitspolizeilicher Natur handelt, sondern nur, wo der Betrieb des ganzen Unternehmens staatlicher Genehmigung bedarf. Es ist z. B. die Konzessionsurkunde zur Eintragung nicht nötig, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich bildet zur Fertigstellung von Waren, zum Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretieren derselben, auch wenn die Ausführung dieses Zwecks Anlagen erheischt, welche der staatlichen Genehmigung bedürfen. Dagegen muß die Genehmigungsurknnde beigebracht werden, wenn die Gesellschaft bezweckt den Betrieb von Eisenbahnen, die Emission von Banknoten, die Auswanderungsvermittelung, das Versicherungsgeschäft. Auch die besonderen Vorschriften, welche das Vereins- oder Versammlungsrecht der einzelnen Bundesstaaten enthält, sowie die Bestimmungen über die geistlichen Genossenschaften und religiösen Vereine finden hier Anwendung. Die Frage der Konzessionspflicht tritt auch hervor bei Beschränkungen der Gewerbeordnung in Bezug auf Gastwirtschaften, Schauspielnnternehmnngen, Heilanstalten :c. Ob solche Konzessionen auch juristischen Personen erteilt werden können, ist allerdings zweifelhaft (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 195). Darüber, ob die Konzessionsurkunde beizubringen ist, wenn durch Statutenänderung ein konzessionspflichtiges Unternehmen begonnen wird, siehe zu H 54. Anm .ro. 5. Nicht beizufügen sind die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats. Auch wenn ein Aufsichtsrat gebildet ist, sind diese Urkunden nicht einzureichen. Eine dem Z 195 Abs. 2 Nr. 4 H.G.B, analoge Vorschrift ist hier nicht gegeben. Dadurch entsteht sogar eine Inkongruenz. Denn der Z 244 H.G.B., wonach der Borstand die Verpflichtung hat, jede Änderung im Personalbestande des Aufsichtsrats zu publizieren und die Publikation dem Registergericht einzureichen, ist hier anwendbar (Z 52 des Gesetzes). Die Registerakten ergeben also die Veränderungen, nicht aber die ursprüngliche Gestalt des Aufsichtsrats. Der Registerrichter hat nun zwar kein Zwangsmittel zur Beibringung der Urkunden, aber es ist doch als sein Recht zu betrachten, sie einzufordern. II. (Abs. 2.) Die Versicherungen der Geschäftsführer in der Anmeldung. Anm. ii. 1. In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben. Doch ist zu beachten, daß die Versicherung dem Gerichte gegenüber abgegeben wird (Z 82 Nr. 1), daß daher die Anmeldung überhaupt erst wirkt in dem Augenblicke, wo sie dem Amtsgericht eingereicht wird. Vorher ist sie lediglich ein Entwurf, den der Erklärende noch zurückhalten kann. Daraus folgt, daß dem Gesetze genügt wird, wenn der Inhalt der Versicherung in dem Augenblicke zutrifft, wo die Anmeldung dem Gerichte eingereicht wird. Es verschlägt nichts, daß der Errichtung der Gesellschaft. H 9. 71 Inhalt nicht zutrifft in dem Augenblicke, wo sie der Erklärende unterschreibt oder wo er seine Unterschrift beglaubigen läßt, oder wo er die Versicherung zu notariellem Protokoll erklärt. Denn, wie gesagt, sie ist eine Versicherung gegenüber dem Gerichte und braucht daher erst wahr zu sein in dem Augenblicke, wo sie dem Gerichte eingereicht wird. 2. Der Inhalt der Versicherung geht dahin, daß die im Z 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen Anm. is. auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Der Inhalt dieser Versicherung ist von uns bereits in Aum. 11—21 zu Z 7 eingehend erläutert. Nur kurz sei hier nochmals bemerkt, daß es zwar richtig ist, wenn z. B. Liebmann Anm .rs. Aum. 5 sagt, die Versicherung beziehe sich auf alle Leistungen, Geld- und Sacheinlag en, ^ daß es aber nicht richtig ist, wenn Liebmann weiter sagt, sie gehe nur dahin, daß die Einlagen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Wir erachten diese Auslegung für unmöglich, da doch unser Abs. 2 ausdrücklich sagt, die Versicherung gehe dahin, daß die Leistungen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Die Versicherung bezieht sich auch auf die Übernahmen nach Z SAnm.ir. Abs. 4 (vergl. Anm. 11 Fußnote 1 zu Z 7). ^ Über die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für die Richtigkeit der Versicherung siehe in civilrechtlicher Hinsicht § 9, in strafrechtlicher Z 82 Nr. 1. m. (Abs. 3.) Die Geschäftsführer habe» ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte Anm.IS. zu zeichnen. Nicht auch die Firma. Die Zeichnung niuß entweder in gerichtlicher oder notarieller oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form erfolgen (Z 12 H.G.B.) oder zu Protokoll des zuständigen Gerichtsschreibers (Z 123 F.G.). Die Zeichnung muß auch zum Zweigregister geschehen (Z 13 H.G.B.). Siehe Z 12 unseres Gesetzes. 8». Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen sK 7 Absatz 2). Verzichtleistungen oder vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach Absatz s zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auf einen vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Aalle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Iahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Der vorliegende Paragraph regelt die Verantwortlichkeit der anmelduugspflichtigen Per- Em- soncn für die Richtigkeit ihrer Angaben. Dabei spricht Abs. 1 den Umfang der Verant- " wortlichkeit aus, Abs. 2 regelt die Wirksamkeit von Vergleichen und Verzichten über die betreffenden Rcgreßansprüche, Abs. 3 die Verjährung der Regreßansprüche. In Zusätzen werden von uns weitere Regreßansprüche erörtert. I. (Abs. 1.) Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer An- Anm. i. gaben hinsichtlich der auf die Stammeinlage gemachten Leistungen. 1. Wer haftet? Die Anmeldenden. Also die Geschäftsführer (Z 78). Bewirken auch andere Personen, als die Geschäftsführer die Anmeldung, z. B. die Gesellschafter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats oder ein erwählter Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, so trifft auch sie die vorliegende Hastung. Birkenbihl Anm. 2 verneint dies mit Unrecht. Das Gesetz erwähnt doch nun einmal nicht bloß die Geschäftsführer, sondern 72 Errichtung der Gesellschaft. § 9. die Anmeldenden schlechthin, und es hat einen guten Sinn, alle Anmeldenden, auch wenn sie ohne gesetzliche Haftung angemeldet haben, haftbar zu machen. Denn sie verletzen eben durch eine falsche Anmeldung die xnbliea. tickss. (Vergl. auch § 82 Nr. 1.) Die Geschäftsführer aber haften auch dann, wenn sämtliche Gesellschafter dazu bestellt sind. Birkenbihl Anm. 2 verneint dies mit Unrecht. Denn auch in diesem Falle ist die Geltendmachung eines Anspruchs von praktischem Werte, so z. B. wenn die Gesellschaft in Konkurs geraten ist oder wenn ein Gläubiger den Regreßansprnch der Gesellschaft für sich pfändet. Anm. s. 2. Wem haften sie? Der Gesellschaft. Hier wie im Z 204 und § 292 H.G.B, muß angenommen werden, daß damit bestimmt sein sollte, daß beim Borliegen der hier behandelten Voraussetzungen lediglich die Gesellschaft es sein soll, welche befugt ist, die Rechte aus dieser Verantwortlichkeit geltend zu machen (vergl. Motive S. 22). Man wollte wohl damit eine Überlastung der Geschäftsführer mit Verantwortlichkeiten von allen Seiten verhüten. Ein Dritter, etwa ein zukünftiger Gesellschaftsanteilskäufer oder ein Gläubiger, hat daher keinen Anspruch gegen die Geschäftsführer, sofern derselbe sich auf dem Tatbestand des Z 9 Abs. 1 gründet, auch wenn ein solcher Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften über die Haftung aus unerlaubten Handlungen begründet wäre, auch wenn das Interesse des Dritten durch den der Gesellschaft zustehenden Ersatzanspruch nicht voll gedeckt wäre, auch wenn wissentlich unrichtige Angaben, also dolose Pflichtverletzungen vorliegen (vergl. Birkenbihl Anm. 2; für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 2 zu § 292 und Anm. 2 zu Z 294). Anm. s. Nur dann, wenn die Geschäftsführer neben ihrer Tätigkeit, welche sie bei der Anmeldung der Gesellschaft entwickelt haben, durch Erklärungen oder Zusicherungen oder durch sonstiges Verhalten gegenüber einzelnen Personen noch in besondere kontraktliche oder außerkontraktliche Beziehungen zu diesen getreten sind, welche ein besonderes KlagereKt des Dritten begründen kann, ist ein Anspruch des Dritten denkbar. Die Voraussetzungen solcher Ansprüche ruhen im bürgerlichen Recht. Sie sollten hier nicht geordnet, aber auch nicht beseitigt werden. Auf Schadensersatz können diese Ansprüche jedenfalls nur dann gerichtet werden, wenn der Schaden nicht auf dieselben Erklärungen zurückgeführt wird, hinsichtlich deren hier eine Haftung gegenüber der Gesellschaft konstituiert ist (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 3 zu Z 292). Anm. 4. 3. Wer ist znr Klage legitimiert? An und für sich die Geschäftsführer Namens der Gesellschaft. Nach innen beschließt hierüber die Gesellschaftsversammlung (ß 46 Nr. 8). Nach außen ist dazu natürlich ein solcher Beschluß nicht nötig. Der Prozeßgegner darf nicht etwa die Einlassung davon abhängig machen, noch weniger kann von Amtswegen ein Gesellschaftsbeschluß gefordert werden. Wenn der Geschäftsführer selbst verklagt werden soll, so unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter die Vertretung der Gesellschaft im Prozesse (Z 46 Nr. 8). Sie ernennen also einen Bevollmächtigten, welcher auf Grund dieses Beschlusses die Gesellschaft im Prozesse zu vertreten berechtigt ist, als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft all boe. Ist die Gesellschaft im Konkurse, so führt der Konkursverwalter den Prozeß und braucht dazu weder nach innen, noch nach außen eines Gesellschafterbeschlusses (für das Aktienrecht Bolze 23 Nr. 58), noch kann er durch einen Gesellschafterbeschluß zur Anstellung der Klage gezwungen werden. Anm. 5. 4. Wofür haften die Geschäftsführer? Für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagcu gemachten Leistungen, s.) Für die objektive Richtigkeit haften sie, Verschulden ist nicht nötig. Der Entwurf hatte einen Eutschuldigungsbeweis zugelassen. Auch dieser wurde von der Reichstags-Kommission gestrichen, indem angenommen wurde, daß bei gehöriger Sorgfalt eine unrichtige Angabe in den hier in Rede stehenden Punkten nicht wohl möglich sei (Kommissiousbericht S. 6). Anm. s. ' b) Die Angaben müssen sich beziehen auf die auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen, d. h. es sind diejenigen Angaben, welche sie nach H 8 Abs. 2 über die im 8 7 Abs. 2 erwähnten Leistungen in der Form der Versicherung zu machen Errichtung der Gesellschaft, ß 9. 73 haben. Das geht aus der Citierung des Z 7 Abs. 2 deutlich hervor. Diese Angaben müssen richtig sein. Sonst hasten sie. Es kann schon nach der klaren Fassung des Gesetzes keinem Zweifel unterliegen und es bedarf keiner besonderen Begründung, wie sie Förtsch Anm. 2 für nötig hält, daß hier gemeint sind Angaben sowohl hinsichtlich der Bareinzahlnngen, als hinsichtlich der Sacheinlagen und in beiden Beziehungen sowohl die Angaben darüber, daß die Leistungen gemacht sind, als auch die Angaben darüber, daß sie zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Dagegen sind sonstige Angaben in der Anmeldung nicht gemeint (vergl. Anm. 6). Anm. ?. Machen die Geschäftsführer sonstige Angaben in der Anmeldung, die nicht vorgeschrieben sind, z. B. Angaben über die Angemessenheit der Einlagewerte, so trifft sie nicht die Haftung des vorliegenden Paragraphen, d. h. die strenge Haftung wegen objektiver Unrichtigkeit, sondern allenfalls die Haftung aus Verschulden (vergl. das Folgende), e) Über die Haftung der Geschäftsführer für sonstige UngehörigkeitenAnm. s. bei der Gründung; z.B. für falsche Angaben anderer Art in der Anmeldung oder für Versehen bei der Geschäftsführung vor Eintragung der Gesellschaft, siehe unten Anm. 22. 5. Worin besteht die Haftung? Sie haben der Gesellschaft das zu ersetzen, was ihr dadurch Anm. g. entgeht, daß die Tatsachen anders liegen, als sie von den Geschäftsführern angegeben werden. Haben sie versichert, daß auf die Barzahlung 50«/« eingezahlt sind und es waren nur 25°/g eingezahlt, so haben sie der Gesellschaft 25°/g zu erstatten. Haben sie versichert, daß ihnen das zu inserierende Warenlager übergeben sei, und ist dies nicht richtig, so haben sie einen ebensolchen Posten Ware zu liefern, oder Schadensersatz zu leisten. Das versteht man unter „Haften für die Richtigkeit der Angaben". Sie haben die Gesellschaft so zu stellen, als wäre die Angabe nicht unrichtig, sondern richtig. Der Anspruch der Gesellschaft besteht indessen nur zunächst in dem Verlangen auf Anm. u>. Deckung des Defizits am Stammkapital, aber nicht bloß in diesem. Die Motive, die S. 22 eine solche Einschränkung machen, sind nicht maßgebend. War dies die Absicht des Verfassers der Motive, so hätte er seine Absicht in dem Gesetze zum Ausdruck bringen sollen. Im Gesetze ist eine uneingeschränkte Haftung für die Richtigkeit der Angaben angeordnet. Der Geschäftsführer hat also, wie oben Anm. 9 bemerkt, die Gesellschaft so zu stellen, als wäre die Angabe richtig gewesen. Er hat ihr also jeden Schaden zu ersetzen, der der Gesellschaft dadurch erwächst, daß sie nicht sofort mit den als geleistet bezeichneten Einlagen ihr wirtschaftliches Leben beginnt. Insbesondere kann dadurch auch ein Ausfall am Gewinn entstanden sein. Mit Unrecht acceptieren die Kommentare (vergl. z. B. Birkenbihl Anm. 3) den Ausspruch der Motive als Gesctzesinhalt. Von einer bloß subsidiären Haftung ist hier keine Rede, wie bei der analogen Anm.11. Vorschrift des Z 294 H.G.B. Die Gesellschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausgestattet mit den ihr zugesagten Werten in das Leben treten. Fehlen sie ihr bei der Entstehung, so haben die Geschäftsführer sofort das Fehlende zu ergänzen. Sie können nicht etwa verlangen, daß die Gesellschaft die eigentlichen Leistungspflichtigen vorerst verklagt. Sie haben nicht bloß den Ausfall zu ersetzen. Natürlich aber können sie verlangen, daß die Gesellschaft ihnen Zug um Zug gegen den von ihnen zu leistenden Ersatz ihre Ansprüche gegen die Einlagepflichtigen abtritt (vergl. Z 255 B.G.B.). 6. Solidarisch haften die Geschäftsführer. Das bedeutet als Gesamtschuldner gemäß ZZ 42l .Anm .is. bis 426 B.G.B. Die näheren Grundsätze können hier nicht auseinandergesetzt werden. (Vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 7sfg. zu H 128.) II. (Abs. 2.) Verzichte nnd Vergleiche über diesen Rcgrcßanspruch sind in gewissen Grenzen Anm.is. unwirksam. 1. Es handelt sich um Verzichte und Vergleiche über die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche. Soweit die Gesellschaft sonstige Ansprüche aus der Gründnngs- tätigkeit der Geschäftsführer hat, sind diese von der Vorschrift nicht getroffen (vergl. unten Anm. 22—24). Errichtung der Gesellschaft. Z 9. 2. Sie sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Boraussetzung muß die Gesellschaft beweisen, wenn sie die Unwirksamkeit geltend macht. Denn die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist die gesetzliche Regel. Die Unwirksamkeit und ihre Voraussetzungen müssen von dem dargetan werden, der sie behauptet (vergl. Förtsch Aum. 6). — Eine Gesellschaft, die imstande ist, ihre Gläubiger zu befriedigen, ist an den Verzicht oder Vergleich gebunden, auch wenn er die Gesellschaft schädigt. Die Unwirksamkeit bedeutet Nichtigkeit, nicht Anfechtbarkeit. Es bedarf daher keiner Anfechtungserklärung. Andererseits kann doch der andere Teil sie nicht geltend machen, sondern nur die Gesellschaft. Die Gesellschaft muß erklären, daß sie die Unwirksamkeit geltend machen wolle. Will man dies eine Anfechtung nennen, so liegt in diesem Sinne Anfechtbarkeit vor. Der Vergleich wird nicht in allen seinen Teilen unwirksam, sondern zunächst nur, soweit er den die Gesellschaft schädigenden Verzicht enthält. Ob er dadurch im Ganzen hinfällig wird, richtet sich nach H 139 B.G.B. 3. Ausnahmsweise kann die Unwirksamkeit nicht geltend gemacht werden, wenn der Vergleich abgeschlossen worden ist mit einem Ersatzpflichtigen im Falle der Zahlungsunfähigkeit desselben zur Abwendung oder Be- seitigungdesKonkursverfahrens. Gemeint ist nicht der Zwangsvergleich im Konkurse, denn dieser dient zwar zur Beseitigung des Konkurses, bindet aber die Gesellschaft, gleichviel, ob sie beitritt oder nicht, aus konkursrechtlichen Gründen (HZ 184—189 K.O.). Wohl aber ist die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens im Falle des Z 202 K.O. gemeint. Birkenbihl Aum. 5 glaubt darauf aufmerksam machen zu müssen, daß unser Paragraph den Fall der Zahlungsunfähigkeit zur Vorbedingung macht, während doch bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktienkommanditgesellschaften der Konkurs Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt, sondern auch bei Überschuldung eintreten kann. Allein Birkenbihl vergißt dabei, daß es sich hier nur um Regreßansprüche gegen Geschäftsführer handelt, jene Gesellschaften aber nicht das Amt eines Geschäftsführers erhalten können, weil dies nur physische Personen sein können (vergl. zu H 35). Sodann ist der außergerichtliche Vergleich zur Abwendung des Konkurses gemeint, d. h. ein Vergleich, geschlossen von einem Schuldner, in dessen Person die Boraussetzung der Konkurseröffnung eingetreten ist, gleichgültig, ob ein Konkursantrag gestellt oder beabsichtigt ist und gleichgültig, ob der Schuldner sich mit allen seinen Gläubigern vergleicht, und mit allen, mit denen er sich vergleicht, gleichmäßig, wenn er sich nur mit der Gesamtheit der Gläubiger derart arrangiert, daß der Konkurs dadurch vermieden wird (vgl. Staub H.G.V. Aum. 9 zu Z 205). Solche außergerichtlichen Akkorde zur Abwendung des Konkurses spielen im kaufmännischen Leben eine große Rolle, und es hält nicht schwer, festzustellen, wann die Voraussetzungen desselben vorhanden sind. Parisius und Crüger Aum. 4 tun dem Gesetze Unrecht, wenn sie sagen, es sei unklar, was damit gemeint sei. . (Abs. 3.) Die Ersatzansprüche des Abs. 1 verjähren in fünf Jahren. 1. Ersatzansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen sind es, die verjähren. Es gibt auch noch andere Ansprüche, gegen die Geschäftsführer aus ihrer Gründungstätigkeit (vergl. unten Anm. 22). Auf diese bezieht sich die Verjährung nicht. 2. Die Dauer der Verjährung ist fünf Jahre seit Eintragung der Gesellschaft. Nach rechtskräftiger Feststellung der Forderungen tritt die 30jährige Verjährung ein (ß 218 B.G.B). Die fünfjährige Verjährung läuft aber auch dann, wenn die Angaben, auf Grund deren die Haftung eintritt, betrügerisch gewesen sind (Birkenbihl Anm. 7). 3. Über den Lauf, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die allgemeinen Vorschriften der Z§ 198—221 B.G.B. (Vergl. darüber Staub H.G.B. Aum. 10 sfg. zu H 159 und Staub W.O. Exkurs zu Art. 79.) 4. Auch die Wirkung der Verjährung ist die in den ZZ 222 sfg. B.G.B, bestimmte. Die Hauptwirkung ist die, daß der Geschäftsführer ein Recht hat, die Leistung zu verweigern. Es steht ihm eine Einrede zu. Es tritt nicht, wie Parisius und Crüger Anm. 4 sagen, Errichtung der Gesellschaft, ß 9. 75 der Untergang des Anspruchs ein. Über die Frage, ob die Verjährung durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder erschwert werden kann, entscheidet ß 225 B.G.B. Beides ist hiernach unmöglich. Wenn aber Z 225 B.G.B, eine Erleichterung der Verjährung ini Allgen,einen zuläßt, so erscheint dies nach Anm. 21 hier nicht anwendbar. IV. Hinzugefügt »mß werden, daß die hier angeordnete Haftung durch Verträge nicht im Voraus Anm.21. beschränkt werden kann. Sie, ist, wie schon der Abs. 2 ergibt, im öffentlichen Interesse, im Interesse aller derjenigen, die in Rechtsbeziehungen mit der Gesellschaft eintreten, erlassen. Zusah. Andere Regreßansprüche aus der Gründungstätigkcit der bei der Gründung Anm. 22. Mitwirkenden Personen. 1. Weitere Regreßansprüche gegen die Geschäftsführer ans ihrer Tätigkeit vor der Entstehung der Gesellschaft. a) Regreßansprüche der Gesellschaft. Die Geschäftsführer haben zwar zunächst die Verpflichtung, die ihnen nach Z 7 Abs. 2 bezw. Z 8 Abs. 2 obliegenden Versicherungen richtig abzugeben. Verletzen sie diese Verpflichtung, so greift unser H 9 Platz. Sie haben aber außerdem die Verpflichtung, ihr Amt als Geschäftsführer auch im übrigen so auszuüben, wie gegenüber der bestehenden Gesellschaft. Sie haften sonst in gleicher Weise, wie der bestehenden Gesellschaft. Der § 43 des Gesetzes greift auch dann Platz, wenn der Geschäftsführer vor Eintragung der Gesellschaft seine Pflicht verletzt, wenn er bei Führung der Geschäfte nicht so handelt, wie ein ordentlicher Geschäftsmann. Das Reichsgericht (Bd. 5 S. 21) hat dies bei der Aktiengesellschaft angenommen. Der Fall lag dort so, daß der Vorstand einen Teil der gemachten Einzahlungen vor der Eintragung der Gesellschaft den Einzahlern wieder zurückgegeben hatte. Dieser Fall kann sich auch hier ereignen, die Angabe über die geschehenen Einzahlungen kann zur Zeit der Anmeldung richtig sein, aber zwischen Anmeldung und Eintragung kann das eingezahlte Geld wieder unwirtschaftlich verausgabt sein. Auch um zahlreiche andere Pflichtverletzungen kann es sich handeln. Ein der Gesellschaft inseriertes Geschäft oder Grundstück muß zwischen Anmeldung und Eintragung verwaltet werden und zwar ordnungsmäßig. Pflichtverletzungen hierbei oder sonst bei Fjihrung der Geschäfte haben zur Folge, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet ist. Man braucht, um diese Schadensersatzpflicht juristisch zu konstruieren, nicht mit dem Reichsgericht in Bd. 5 S. 21 zu einer Rückbcziehung der Gesellschaftsexistenz seine Zuflucht zu nehmen. Die rechtliche Konstruktion liegt viel näher. Die errichtete und zur Eintragung bestimmte Gesellschaft ist eben insoweit rechts- und verkehrsfähig, als sie sich einen Geschäftsführer bestellen kann. Das mit dieser Bestellung entstehende Rechtsverhältnis mit allen Konsequenzen, Rechten und Pflichten der Gesellschaft, gehört eben zu denjenigen Rechtsverhältnissen, in welche die Gesellschaft schon im Stadium der Gründung mit der Wirkung treten kann, daß das Rechtsverhältnis mit der Eintragung der Gesellschaft ohne Weiteres von der entstehenden Gesellschaft übernommen und fortgesetzt wird. Der Grund dieser Regreßansprüche kann hiernach jede Pflichtverletzung sein, die Amn.2». im Rahmen des ß 43 begangen werden kann. Eine besondere Verpflichtung, die Gründung und ihre Vorgänge in allen Einzelheiten zu prüfen, wie dies im M 192, 193 H.G.B, dem Vorstande der Aktiengesellschaft auferlegt ist, liegt hier allerdings nicht vor. Das gehört nicht zu den Aufgaben des Geschäftsführers, und daß er dafür nicht verantworlich gemacht werden sollte, geht aus Z 9 Abs. 1 hervor. Aber wenn der Geschäftsführer wissentlich mitwirkt bei einer Schädigung der Gesellschaft, so verletzt er seine Verpflichtung als Geschäftsführer und haftet auf Schadensersatz mit der Klage aus dem Dienstvcrtrage. So z. B. wenn ein von ihm als wertlos erkanntes Patent der Gesellschaft zu hohem Preise inseriert wird. Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft darf er nicht mitwirken. Er macht sich sonst zum Mitschuldigen. . Die Verjährung richtet sich nach Z 43 Abs. 4, sie beginnt also nicht mit derAnm.24. Eintragung der Gesellschaft, sondern mit der Begehung der Handlung. Für die Legitimation zur Klage gilt hier das oben Anm. 4 Gesagte. 76 Errichtung der Gesellschaft- Z 9. Auf'den Verzicht findet Z 43 Abs- 3 Anwendung- Anm-sö. d) Ansprüche Dritter. Durch die Tätigkeit der Geschäftsführer bei Gründung der Gesellschaft können auch Dritte geschädigt sein: Gesellschafter, Gläubiger, zukünftige Gesellschafter. Soweit es sich um den Tatbestand des Z 9 Abs. 1 handelt, steht der auf diesen Tatbestand gestützte Regrcßanspruch nur der Gesellschaft zu (vergl. Näheres oben Anm. 2 u. 22). Anm. sk. Allein aus weiteren Tatbeständen können sie auch Dritten haften. So z. B., wenn sie, um die Gesellschaft zustande zu bringen, Gesellschafter geworben und dabei falsche Tatsachen vorgespiegelt haben. Wie aber, wenn sie bei der Gründung wissentlich mitgewirkt haben, um die Gesellschaft zu schädigen? Wenn z. B. der Gesellschaft ein von ihnen als wertlos erkanntes Patent inseriert wird, so müssen sie sich, wie oben Anm. 23 gezeigt, der Anmeldung der Gesellschaft enthalten; sonst machen sie sich zum Mitschuldigen und haften der Gesellschaft. Aber auch, so fragt es sich, den anderen Gesellschaftern? Das muß bejaht werden. Zwar haften sie aus Pflichtverletzungen gegen die Gesellschaft nur der Gesellschaft. Hier aber begehen sie gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegen die bei der Gründung beteiligten Gesellschafter. Sie lassen es geschehen, daß diese die Gesellschaft gründen und ihr Vermögen auf's Spiel setzen, obwohl sie wissen, daß die Gründer dadurch geschädigt werden. Die Gründer werden dadurch direkt geschädigt, es liegt ein direkt gegenüber den Gründern begangener Rechtsbruch vor. Z 826 B.G.B, kommt zur Anwendung. Anm. s?. Wie steht es nun mit der Haftung gegenüber künftigen Gesellschaftern und den Gläubigern aus solcher Handlungsweise? Darüber siehe unten Anm. 29. Das dort Gesagte gilt hier analog. Anm .es. 2. Regreßausprüche gegen die Gründer. Eine besondere Haftung der Gründer für ihre Gründungstätigkeit ist hier nicht statuiert. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist Folgendes zu entnehmen. Eine Verpflichtung, den Vorgang der Gründung zu prüfen, und insbesondere darauf zu achten, daß die Einzahlungen erfolgen, daß die Gesellschafter zahlungsfähig und die inserierten Werte angemessen sind, ist ihnen nicht auferlegt. Fahrlässigkeiten nach dieser Richtung können däher keinen Regreßanspruch der Gesellschaft oder der Gesellschafter auf Grund der Gründungstätigkeit begründen (R.G. vom 16. Februar 1991 bei Holdheim 19 S. 142). Allein wenn sie die Gesellschaft dolos schädigen, wenn sie der Gesellschaft Werte zu hohem Preise inserieren, von denen sie wissen, daß sie wertlos sind, z. B. wertlose Patente oder Grundstücke, oder wenn sie in dem Gesellschaftsvertrage wider besseres Wissen versichern, daß die Einlagen geleistet sind, oder wenn sie den Geschäftsführer zu einer solchen fälschlichen Versicherung verleiten oder auch nur wissentlich dulden, daß sie erfolgt, so verletzen sie ihre Pflichten gegenüber der entstehenden und zur Eintragung bestimmten Gesellschaft und werden dieser letzteren verantwortlich. Sie haften der Gesellschaft für den dadurch entstehenden Schaden, der in minimo darin besteht, daß die Gesellschaft ohne die betreffenden Werte zur Entstehung gelangt.') Mit den Rechten aus dieser Pflichtverletzung entsteht die Gesellschaft. Denn die Gründer sind das Organ, durch welches die entstehende Gesellschaft sich betätigt. Das Produkt der Gründungstätigkeit, Rechte und Pflichten, die hierdurch entstehen, entstehen für die entstehende Gesellschaft und werden durch die Eintragung der Gesellschaft Rechte und Pflichten der entstandenen Gesellschaft. Daß das Gesetz an solche Regreßansprüche denkt, zeigt Z 46 Nr. 8. Die Klage ist die activ pro sociv, sie verletzen ihre Gesellschafterverpflichtung, indem sie bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages treulos handeln. Es greift daher z. B. für den ') In einem Falle hatten die Gesellschafter in den Gründungsvertragc wider besseres Wissen versichert, daß 25"/^ der Bareinlagen gemacht sind. Sie haften solidarisch zunächst für die bei der Entstehung fehlenden 2S«/g, aber ferner auch für den etwaigen Aussall an den weiteren 75"/g, denn wenn sie die Wahrheit gesagt hätten, wäre die Gesellschaft nicht entstanden und hätte die Geschäftsanteile in jenem Nennbetrage nicht ausgegeben. Der fehlende Gegenwert der ausgegebenen Geschäftsanteile ist der Miudestbetrag ihres Schadens. Weitere Schadensansprüche sind nicht ausgeschlossen (vcrgl. oben Anm. 19). Errichtung der Gesellschaft. Z 10. 77 Gerichtsstand Z 22 C.P.O. Platz. Die Verjährung ist nicht die dreijährige sür unerlaubte Handlungen, da es sich um einen kontraktlichen Anspruch handelt. Gleichzeitig liegt darin eine Pflichtverletzung ihren Gesellschaftern gegenüber und sie Anm .es. haften auch diesen mit der aotio pro sooio. Der Anspruch wird hier dahin gehen, daß sie dem geschädigten Mitgründer seinen Einlagebetrag zurückzahlen und ihn von den weiteren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft befreien unter Rücknahme des Anteils. Für die Verjährung gilt hier das Gleiche wie in Anm. 28. Haften sie aber aus solcher Tätigkeit auch dritten Personen? Zukünftigen Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesellschaft? Das Reichsgericht (Urteil vom 16. Februar 1301 bei Holdheim 10 S. 112) bezeichnet diese Haftung als unbedenklich. Wir haben aber die größten Bedenken. Solche Handlungsweise enthält wohl einen direkten Eingriff in die Rechtssphäre der entstehenden Gesellschaft, auch einen direkten Eingriff in die Rechtssphären der Mitgründer. Wenn aber auch jeder zukünftige Gesellschafter und jeder zukünftige Gläubiger unter den Folgen jener Handlungsweise leiden kann, so kann doch der ursprüngliche Gründer nicht ins Uferlose verantwortlich gemacht werden sür alle Schäden, die irgend jemals irgend Jemandem aus seiner Handlungsweise entstehen können. Vielmehr haftet man nur für diejenigen Schäden, die aus einer Pflichtverletzung gegenüber der betreffenden Person entstehen. Gegenüber zukünftigen Gesellschaftern und gegenüber zukünftigen Gläubigern hat aber der gründende Gesellschafter keine Rechtspflichten. Ihnen gegenüber begeht er keine Pflichtverletzung, wenn er eine dolose Jnferierung vornahm (vergl. die ähnlichen Erwägungen bei Staub, H.G.B. Anm. 20 zu Z 241). Ferner sei noch bemerkt, daß die Gründer auch noch aus ihren Jllationsverträgen Anm .so. haften können, z. B. auf Grund der dort gemachten Zusicherungen. Und endlich sei erwähnt, daß weitergehende Ansprüche sich daraus ergeben können, Anm. si. daß die Gründer miteinander oder mit dritten Personen, auf welche später die Geschäftsanteile übertragen werden, in einem besonderen Verhältnisse stehen können. So z. B. wenn 10 Personen ein Konsortium, eine Gesellschaft, zum Zwecke der Vorbereitung und Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung bilden, und vier von ihnen mit der Prüfung der zu inserierenden Werte betraut werden, so haften diese den übrigen 6, wenn sie hierbei ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, sei es nun, daß diese 6 sofort bei der Gründung oder erst später der Gesellschaft bcitreten. z- >" Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugnis der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Zn die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind außer dem Zuhalte der Eintragung die nach tz ö Absatz H getroffenen Festsetzungen und, sosern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Der vorliegende Paragraph ordnet an, in welcher Weise die Eintragung der Gesellschaft Ein- i» das Handelsregister erfolgt (Abs. 1 und 2) und was hierbei zn publizieren ist (Abs. 3). leitung. 78 Errichtung der Gesellschaft. Z 10. Die Eintragung setzt voraus, daß die Gründungsvorschriften befolgt sind. Es fragt sich zunächst, in welcher Weise der Registerrichter seine Prüfungstätigkeit auszuüben hat. Demgemäß wird diese letztere Frage von uns zunächst behandelt. A »m. r. I. Die Prüfung der Gründung durch den Registerrichter. 1. Grundsätzliche Natur und Umfang der Prüfungstätigkcit. Vielfach wird gelehrt, daß dem Registerrichter lediglich eine formale Prüfung der Gründung obliegt. Es wird dies im Aktienrecht gelehrt (vergl. Ring Nr. 2 zu Z 195; vergl. auch Staub H.G.B. 6. und 7. Aufl. Anm. 6 zu Z 198). Und die gleiche Ansicht wird für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten (Parisius und Crüger Anm. 2 zu Z 8). Allein bei näherer Erwägung kann dies nicht aufrecht erhalten werden. Nach früherem Recht mag dies allerdings zutreffend gewesen sein und die Entscheidung des Kammergerichts (Johow 8 S. 15), die dies aussprach, mag damals ihre Berechtigung gehabt haben. Allein im neuen Recht ist dem Registerrichter das Recht und die Pflicht auferlegt, die Wahrheit der in Frage kommenden Tatsachen von Amtswegen zu ermitteln (Z 12 F.G.). Daraus folgt allerdings nicht, daß er sich in keinem Falle mit den ihm überreichten Urkunden und Erklärungen zu begnügen brauche. Allein wenn er die Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung kennt, so braucht er sicherlich die Eintragung nicht zu bewirken (dies entspricht schon den Anschauungen des früheren Rechts; vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 im Exkurse zu Z 8). Doch muß man weiter gehen. Auch wenn er irgend welchen begründeten Zweifel an der Wahrheit dessen, was ihm zwecks Herbeiführung der Eintragung erklärt worden ist, hat, so hat er das Recht und die Pflicht, die Wahrheit nachzuprüfen. Insoweit befinden wir uns mit der Denkschrift zum H.G.B, in Übereinstimmung. Indessen muß man nach unserer Ansicht noch weiter gehen. Auch darüber hinaus, o. h. auch wenn er keine begründeten Zweifel hat, hat der Registerrichter jedenfalls das Recht, wenn auch nicht die Pflicht, die Wahrheit der abgegebenen Erklärungen nachzuprüfen und zu diesem Zwecke von Amtswegen Ermittelungen vorzunehmen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7—1t) im Exkurse zu Z 8). Er darf z. B. in jedem Falle ermitteln, ob die Einzahlungen erfolgt und die Sacheinlagen bewirkt sind, ob der Betrieb des Unternehmens dem statutarischen Gegenstande des Unternehmens entspricht zc. rc. Er hat ferner, wie gesagt, die Pflicht zu diesen Ermittelungen, sobald ihm begründete Zweifel an der Richtigkeit aufstoßen. Anm. s. Was den Inhalt der Statuten betrifft, so muß er dieselben natürlich ablehnen, wenn darin gegen zwingende Gesetze verstoßen ist, wenn z. B. das Geschäftsjahr oder das erste Geschäftsjahr auf weniger als ein Jahr festgesetzt ist (vergl. Z 39 Abs. 2 H.G.B.) oder wenn gesagt ist, daß die Generalversammlung auf die «stierenden Einlagen verzichten darf (Z 25 des Gesetzes). Redaktionelle Änderungen kann er nicht verlangen. Nur gesetzwidrigen Bestimmungen darf er entgegentreten (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 zu Z 198). Freilich verlangen die Registerrichter oft Änderungen und Zusätze, die niehr Zweckmäßigkeitsrücksichten entsprechen, und die Interessenten kommen diesen Wünschen nach, weil der Beschwerdeweg ihnen zu umständlich ist. Anm. z. 2. Im Falle von Streitigkeiten darf der Registerrichter die Eintragung aussetzen bis nach Erledigung des Rechtsstreits (Z 127 F.G.). Doch muß die Aussetzung durch die Umstände des Falles gerechtfertigt sein. Die Tatsache allein, daß der Gesellschaftsvertrag angefochten ist, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob die Anfechtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dergestalt begründet ist, daß mit der demnächstigen Nichtigkeitserklärung gerechnet werden muß. Diese Anschauung hat das Kammergericht auf dem Gebiete der Lehre von der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen im Aktienrechte vertreten (Johow und Ring Bd. 21 S. ^ 243) und dasGleiche muß auch hier gelten. Es niuß mit anderen Worten die Anfechtung nicht bloß erfolgen, sondern die Anfechtbarkeit dem Registcrrichter glaubhaft erscheinen. Anm. 4. 3. Gegen die Verfügungen des Registcrrichtcrs steht die Beschwerde und weitere Beschwerde nach ZZ 19 und 27 ffg. F.G. jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird. Errichtung der Gesellschaft. Z 10. 79 doch wird mau diese Beschwerde nur. geben können gegen die ablehnenden Verfügungen. Wenn die Gesellschaft einmal eingetragen ist. so ist sie ein Verkehrsinstitut geworden, und sie kann aus dem Rechtsleben nicht wieder durch einfache Verfügungen entfernt werden. Vielmehr erfolgt die Nichtigkeitserklärung einer eingetragenen Gesellschaft gemäß ZA 75 und 76 des Gesetzes und Z 144 F.G. II. Die Eintragung der Gesellschaft und die Veröffentlichung. Anm. s tl. (Abs. 1 und 2.) Die Eintragung. 1. Der Inhalt der Eintragung. Eingetragen wird nicht der Gesellschaftsvertrag, wie früher, sondern die Gesellschaft. Dieselbe wird in der Weise individualisiert, daß folgende Eintragungen erfolgen: Eingetragen wird a) in jedem Falle: a) die Firma und der Sitz der Gesellschaft, /?) der Gegenstand des Unternehmens, 7) die Höhe des Stammkapitals, ö) der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, x) die Personen der Geschäftsführer. Cohn, Handelsregister, fügt hinzu, daß die Personen der Geschäftsführer nach Familiennamen, Bornamen, Beruf und Wohnort anzugeben sind. Ausdrücklich ist dies nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Gesetzes liegt es allerdings, d) wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber besondere Bestimmungen ent-Anm. s hält, ist ferner einzutragen: a) die Zeit der Dauer der Gesellschaft, falls dieselbe auf Zeit beschränkt ist, nicht auch, wenn sie auf unbestimmte Zeitdauer bestehen soll, auch wenn der Gesellschaftsvertrag letzteres besonders bestimmte. ^S) Die Befugnis der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesell- Anm. 7 schast, wenn der Gesellschaftsvertrag darüber besondere Bestimmungen enthält d. h. Abweichungen von der Gesamtvertretung des Z 35 Abs. 2 und Z 68. Wenn der Gesellschaftsvertrag nur die gesetzlichen Bestimmungen wiederholt, braucht die Eintragung darüber nichts zu enthalten. 0) Außerdem ist nach Z 13V F.G. der Tag der Eintragung und die Unterschrift des zu-Anm. s ständigen Beamten anzugeben, ck) Weitere Angaben braucht die Eintragung nicht zu enthalten, insbesondere nicht die Anm. s Namen der Gesellschafter und die Höhe der einzelnen Stammeinlagen, auch dann nicht, wenn es sich um Sacheinlagen handelt. In letzterem Falle ist nur die Veröffentlichung angeordnet. 2. Die Bedeutung der Eintragung der Gesellschaft ist, daß die Gesellschaft dadurch existent Anm ra wird (Z 11 des Gesetzes). Die Veröffentlichung ist zur Erzielung dieses Erfolges nicht erforderlich. Diesen Effekt hat aber nur eine solche Eintragung, welche der Vorschrift des vorliegenden Paragraphen gemäß erfolgt ist. Doch ist das nur anm Z-rano salis zu verstehen. Nicht jeder Verstoß gegen Abs. 1 und 2 wird bewirken, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entsteht. Vielmehr wird man annehmen müssen, daß eine solche Eintragung genügt, welche die Identität der Gesellschaft erkennen läßt. Die Firma und die Höhe des Stammkapitals werden genügen, und auch in diesen Punkten werden unerhebliche Abweichungen nicht zur Ungültigkeit der Eintragung führen. Die Weglassung der Geschäftsführer, der Modalitäten der Vertretungsbefugnis, der besonderen Bestimmungen über die Zeitdauer können nicht als absoluter Mangel betrachtet werden. Die fehlende Eintragung in diesen Punkten hat andere Folgen. Ist die Eintragung der Beschränkung hinsichtlich der Zeitdauer unterblieben, so gilt die Beschränkung nicht, ebenso, wenn die besonderen Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis fehlen; denn das Gesetz verlangt eben zur Gültigkeit dieser Punkte die Eintragung derselben. Fehlt aber die Eintragung der Geschäftsführer, so hat dies nur die Bedeutung, welche sich ans § 15 H.G.B, ergiebt. 8g Errichtung der Gesellschaft. H 10. Anm. ii. Der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags kann als wesentlicher Eintragungspunkt überhaupt nicht erachtet werden. Sein Fehlen ist wirkungslos. Aiim .rs. Es kann sich also nur fragen, welches die Folgen sind, wenn die Eintragung an jenen beiden wesentlichen Mängeln (Fehlen der Firma oder des Stammkapitals oder wesentliche Abweichungen nach diesen Richtungen) leidet. Ist der Gesellschaftsvertrag in diesen Punkten korrekt und nur die Eintragung inkorrekt, so hat der Registerrichter die Eintragung von Amtswegcn zu vervollständigen oder zu berichtigen. Er darf die Eintragung nicht von Amtswegen nach Z 142 F.G- löschen. Das darf er ja nicht einmal dann ohne weiteres, wenn der Gesellschaftsvertrag jene Bestimmungen nicht enthielt (ß 75 des Gesetzes, Z 144 F.G.). Auf jene Berichtigung des Registers hat die Gesellschaft und jeder Gesellschafter das Recht, durch Beschwerde hinzuwirken (Z 20 F.G.). Bis zur Bewirtung dieser Berichtigung besteht die Gesellschaft nicht zu Recht (was das bedeutet, siehe zu ß 75). Leidet schon der Gesellschaftsvertrag an jenen Mängeln, so liegt Nichtigkeit der Gesellschaft vor und es greift Z 75 des Gesetzes und Z 144 F.G. Platz. Wie übrigens die Gesellschaft eingetragen werden könnte, ohne daß die Firma eingetragen wird, ist nicht recht ersichtlich, und deshalb ist eine Eintragung, welche an diesem wesentlichen Mangel leidet, wohl kaum möglich, dieser Fall daher wohl kaum praktisch. Anm .is. Z. Die Eintragung ist dem Antragsteller bekannt zu machen (Z 130 F.G.). Zu den Antragstellern kann auch der Notar, der die Anmeldung beurkundet oder beglaubigt hat, gehören (s 129 F.G.). Anm .14. 4. Die Einsicht der Eintragung und des Gcsellschaftsvertrages steht jedermann zu (Z 9 H.G.B.; vergl. oben Anm 4 zu Z 7). Abschriften kann nur der verlangen, der ein rechtliches Interesse darlegt (Z 9 H.G.B.). Anm .is. 5. Bei Änderungen des Gescllschaftsvcrtrages in den nach Anm. 5—7 einzutragenden Punkten muß die Eintragung ebenfalls erfolgen, so wenn der Sitz verlegt wird, die Firma geändert wird, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals geändert wird. Demgemäß ist denn auch der Tag, an welchem der betreffende Änderungsbeschluß gefaßt ' wird, einzutragen. Die Personen der Geschäftsführer sind, wenn ein Personenwechsel eintritt, nach ß 39 einzutragen. Ferner ist, wenn die Zeitdauer fernerhin nicht auf Zeit beschränkt werden soll, oder wenn sie fernerhin auf Zeit beschränkt werden soll, beides einzutragen, und endlich ist, wenn die Befugnis der Geschäftsführer oder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, wenn sich dieselbe gegen die Eintragung ändert, als Abänderung des Gesellschaftsvertrags einzutragen. Ob.außerdem eine Anmeldung nach H 39 erfolgt, siehe zu Z 39. Wenn dagegen die Vertretungsbefugnis sich ändert, aber ohne Abweichung von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, sondern im Rahmen dieser Bestimmungen, so erfolgt nur eine Eintragung nach Z 39. Die Eintragung hat übrigens in Verbindung mit der Veröffentlichung auch noch die Bedeutung des § 15 H.G.B, (vergl. unten Anm. 22). Anm.is. it. (Abs. 3.) Die Veröffentlichung. 1. Der Inhalt der Veröffentlichung. n) Zu veröffentlichen sind zunächst alle einzutragenden Punkte (oben Anm. 5—7), b) außerdem aber sind, obwohl sie nicht eingetragen werden, folgende Punkte zu veröffentlichen: a) Im Falle einer qualifizierten Gründung die nach Z 5 Abs. 4 getroffenen Festsetzungen. Anm.i?. ^) Sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen. Was versteht man unter besonderen Bestimmungen? Jede Bestimmung darüber ist eine besondere. Denn eine allgemeine Bestimmung darüber giebt es nicht (vergl. Anm. 19 zu Z 3). Errichtung der Gesellschaft, ß 11. 81 Zu bemerken ist hier auch, daß es sich um öffentliche Bekanntmachungen handelt. Ist bestimmt, daß die Einladung der Gesellschafter durch eingeschriebene Briefe zu erfolgen hat, so ist dies nicht zu publizieren. /) Auch der Tag der Eintragung des Gesellschaftsvertrages ist zu ver -Anm.io. öffentlichen. Denn dieser ist ja, wenn auch nicht nach Abs. 1 und 2 unseres Paragraphen, so doch nach Z IM F.G. einzutragen und nach unserem Abs. 3 ist der Inhalt der Eintragung, also der ganze Inhalt der Eintragung zu veröffentlichen. e) Weitere Punkte sind nicht zu veröffentlichen. Insbesondere ist nichts zuAnm.w. veröffentlichen: a) über die Zahl und die Namen der Gesellschafter, über die einzelnen Stammeinlagen, sofern sie nicht Sacheinlagen sind u. s. w., /?> über den Aufsichtsrat. Hier besteht sogar ein Inkongruenz. Der H 244 H.G.B., Anm.M. der dem Vorstand der Aktiengesellschaft zur Pflicht macht, jede Änderung in den Personen des Aufsichtsrats in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen, ist für anwendbar erklärt (§ 52). Der S 195 Nr. 4 H.G.B, dagegen, nach welchem bei der Gründung die Urkunden über die Bestellung des Aussichtsrats einzureichen sind, und der Z 199 Nr. 4 H.G.B., wonach der erste Aufsichtsrat vom Registerrichter zu veröffentlichen ist, ist nicht anwendbar (Anm. 1t) zu Z 8). So ist aus dem Handelsregister der Bestand des ersten Aufsichtsrats nicht zu ersehen, wohl aber spätere Veränderungen im Personalbestande des Aufsichtsrats, ?>) über die Zulässigkeit von Nachschüssen, ö) über Vorrechte bestimmter Teilnehmer, x) über das Geschäftsjahr. 2. Wo erfolgt die Publikation? Jedenfalls im Deutschen Reichsanzeiger, außerdem in denAnm.si. vom Amtsgericht bezeichneten Blättern (vcrgl. Anm. 29 zu Z 7). ^ 3. Die rechtliche Bedeutung der Publikation ist diejenige, die sich aus Z 15 H.G.B, ergiebt Anm. ss. (vergl. hierüber Anm. 28 u. 33 zu Z 7). Daß die Veröffentlichung nur die Bedeutung ^ einer Ordnungsvorschrift hätte, wie Parisius und Crüger Anm. 2 lehren, ist nicht richtig m. ^ 8 Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Der vorliegende Paragraph behandelt den rechtlichen Charakter der Gesellschaft im EinStadium zwischen dem Abschlüsse des Gcsellschaftsvcrtragcs und der Eintragung in das Handels- ^ung. register (Abs. 1) und bestimmt serner eine Civilstrafe für das Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung (Abs. 2). I. (Abs. 1.) Der rechtliche Charakter der Gesellschaft zwischen dem Abschlusses!»,». i. des Gesellschaftsvertrages und vor der Eintragung und die aus diesem Rechtscharakter sich ergebenden Konsequenzen. 1. Der rechtliche Charakter. Zunächst muß als Wille des Gesetzes angesehen werden, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Stadium zwischen dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in gewissen Grenzen und mit gewissen Wirkungen im Rechtsverkehr auftreten kann. Durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vereinigung, die dazu bestimmt ist, in das Handelsregister eingetragen und dadurch Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden. Schon um dies zu werden, muß sie in gewissen Grenzen im Rechtsverkehr auftreten. Denn sie soll ja ausgestattet mit gewissen Rechten und Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 6 «2 Errichtung der Gesellschaft. H 11- behaftet mit gewissen Pflichten entstehen. Sie soll zunächst Einlagen erwerben. Denn ohne solche kann sie gar nicht zum Handelsregister angemeldet werden, also niemals eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden. Dadurch, daß Geldeinlagen gemacht werden, erwirbt sie Eigentum an den Geldstücken. Dadurch, daß Sacheinlagen gemacht werden, erwirbt sie Eigentum an den betreffenden Mobilien, Immobilien, Wertpapieren, immateriellen Gütern, Vertragsrechten zc. Es muß ihr ferner in diesem Stadium ein Geschäftsführer bestellt werden; denn nur dieser kann die Anmeldung bewirken. Dadurch nun, daß ihr ein Geschäftsführer bestellt wird, entsteht zwischen diesem und der Gesellschaft ein Dienstverhältnis, Kraft dessen Rechte und Pflichten für die Gesellschaft entstehen. Weiter: die erworbenen Gegenstände müssen verwaltet, das Geld muß zur Aufbewahrung einer sicheren Stelle übergeben, die Mobilien aufbewahrt, die Immobilien bewirtschaftet werden. Weiter: ein bestehendes Geschäft, das als Sacheinlage erworben wird, muß zwischen Anmeldung und Eintragung fortgeführt werden. Durch alles dies entstehen neue Rechtsverhältnisse, neue Rechte und Pflichten, zunächst für die entstehende Gesellschaft, und so daß sie im Augenblicke der Eintragung Rechte und Pflichten der entstandenen Gesellschaft werden. Hierin liegt aber kein Übergang der Rechte und der Pflichten. Denn die in der Entstehung begriffene und die entstandene Gesellschaft sind identisch, nur der rechtliche Charakter der Bereinigung verwandelt sich. Die entstehende und die entstandene Gesellschaft sind in ihren Eigenschaften verschieden, aber sie sind identische Vereinigungen. Sie sind ebenso identisch, wie die Knospe und die Blüte, die Puppe und der Schmetterling, der Embryo und das Kind identisch sind. Darum hat das Gesetz nicht so unrecht, wenn es sagt: Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „als solche" nicht. Als solche, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht sie nicht. Aber es besteht eine Gesellschaft, die zwar ihrer rechtlichen Natur nach verschieden ist von der demnächst eingetragenen Gesellschaft, die aber durch den Akt der Eintragung in das Handelsregister Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird. Sie ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem Stadium der Entwickelung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht in diesem Stadium, aber nicht „als solche". (Vergl. die ähnlichen Erwägungen hinsichtlich einer entstehenden Genossenschaft in R.G. 39 S. 29.) Am», s. Aber als was sonst besteht die in der Entstehung begriffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Welchen rechtlichen Charakter hat denn nun das vor der Eintragung bestehende Rechtswesen? Man könnte denken, es sei ein nicht rechtsfähiger Verein. Allein dieser Gedanke ist abzuweisen. Denn der nicht rechtsfähige Verein ist dazu bestimmt, in seiner eigenartigen Rechtsgestaltung dauernd im Rechtsverkehr aufzutreten, was hier nicht der Fall ist (so auch Dernburg I S. 174). Hier ist eine Vereinigung von Personen vorhanden, die einen Augenblickszweck hat, nämlich den Zweck, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden. Es ist eine Gelegenheitsgesellschaft, also eine Gesellschaft bürgerlichen ö Außerdem aber muß der Nachweis beigebracht werden, daß die Gesellschaft am Hauptsitze eingetragen ist. Das folgt aus Z 13 Abs. 2 H.G.B. Dieser Nachweis erfolgt durch einen vom Gerichte des Gesellschaftssitzes zu beglaubigenden Auszug der dort erfolgten Eintragung der Gesellschaft (Cohn a. a. O. S. 268). AMN.S2. ä) Dagegen bedarf es nicht der Vorlage der Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, nicht der Vorlage der Legitimation der Geschäftsführer oder der Urkunde über die staatliche Genehmigung. Darin liegt eine Abänderung des Z 13 Abs. 1 H.G.B, durch unseren H 12 Abs. 1. Anm.ss. k) Der Inhalt der Eintragung. Er ist der gleiche, wie bei der Eintragung der Gesellschaft am Hauptsitze. Das folgt aus unserem Abs. 2. Es ist daher auf Anm. 5—9 zu Z 10 zu verweisen. Zu bemerken ist auch hier, daß außerdem noch der Tag der Eintragung (nämlich der Eintragung im Zweigregister) bei der Eintragung anzugeben ist und die Unterschrift des zuständigen Beamten. Errichtung der Gesellschaft. Z 12. 91 Z) Die Publikation. In dieselbe sind regelmäßig die im Z 19 Abs. 3 bezeichneten Anm. ss. Bestimmungen aufzunehmen (das Gesetz sagt eigentümlicherweise „auch" die im Z 19 Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen). Das Nähere hierüber siehe Amn. 16 sfg. zu ß 19. Doch ist hier eine Ausnahme gemacht. Die Jllationsfestsetzungen nach § 5 Abs. 4 sind in die Publikation nur dann aufzunehmen, wenn die Eintragung der Zweigniederlassung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. Mit der Zeit verliert die Art, wie die Gesellschaft entstanden ist, immer mehr an Interesse. Daher diese Vorschrift, ü) Was später in das Zweigregister einzutragen ist, darüber siehe oben Anm. 7. 1) Welche rechtliche Bedeutung die Eintragung in das Zweigregister und die betreffende Publikation hat, darüber siehe oben Anm. 9. le) Was hat der Registerrichter zu prüfen bei der Eintragung der Zweig -Anm .s4. Niederlassung. Er hat nur zu Prüfen, ob die Anmeldung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Nicht hat er zu prüfen, ob die für die Eintragung der Gesellschaft selbst vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, da die Gesellschaft mit der Eintragung der Gesellschaft ani Sitze besteht. Auch wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen sollten, so ist es nicht seine Sache, die Zweigniederlassung deshalb von der Eintragung auszuschließen. Er mag dann bei dem Richter des Sitzes das Verfahren gemäß Z 144 F.G. anregen. Ob eine Zweigniederlassung tatsächlich vorliegt, ist aber sein Recht zu prüfen, da er ja (vergl. Anm. 27 zu H 7) überhaupt das Recht hat, nachzuprüfen, ob die vor ihm erklärten Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen (anders Cohn a. a. O. S. 269). Ob das Unternehmen staatlich genehmigt ist, hat er im allgemeinen nicht nachzuprüfen. Diese Frage ist erledigt durch die Eintragung der Gesellschaft am Hauptsitze. Wenn aber die Genehmigung örtlich begrenzt ist, so hat er zu prüfen, ob sie auch seinen Bezirk betrifft, und eventuell die Eintragung von einer Ausdehnung der Genehmigung abhängig zu machen (Cohn a. a. O. S. 269). Zusatz 1. Auch die Aufhebung der Zweigniederlassung ist anzumelden und einzutragen Anm. ss. und zwar nur zum Register der Zweigniederlassung. Der Registerrichter der Zweigniederlassung zeigt die Eintragung der Aufhebung dem Registerrichter der Hauptniederlassung an und dieser vermerkt die Aufhebung im Hauptregister (vergl. oben Anm. 3). Znsatz 2. Die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit be- Anm.2«. schränkter Haftung. 1. Kann eine solche vorkommen? Im Allgemeinen nicht. Wie wir in Anm. 19 sfg. der Allgemeinen Einleitung ausgeführt haben, besteht zwischen der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verschiedenheit im Wesen nicht. Nur die Ausgestaltung im Einzelnen weist Verschiedenheiten auf. Bis zum Erlaß des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren zweifellos hiesige Zweigniederlassungen ausländischer Erwerbsgesellschaften, welche im wesentlichen auf der Grundlage aufgebant waren, daß lediglich ein Gesellschaftsvermögen den Gläubigern haftete und die Beteiligung ziffermäßig nach Nennbeträgen zerlegt war, sie mochten im Auslande heißen wie immer (iimitsd, soeiets anonyme), als deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften zu betrachten und zu behandeln. Es ist nicht anzunehmen, daß sich dies seit dem Erlaß unseres Gesetzes geändert hat, auch dann nicht, wenn bei der betreffenden ausländischen Gesellschaft die Ausgestaltung im einzelnen sich unserer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nähert. Denn entscheidend bleibt immer noch, daß das Grundwesen einer solchen Gesellschaft auch das der Aktiengesellschaft ist; daß ferner unsere Gesetze für die registermäßige Behandlung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften fürsorgliche Bestimmungen getroffen haben (Z 291 Abs. 5 H.G.B.), nicht aber Spezialbestimmungen über inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung — was zwar nicht zwingend darauf hinweist, aber doch der Vermutung Raum giebt, daß solche Zweigniederlassungen überhaupt nicht eingetragen werden sollen, sondern eben nur als Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften 92 Errichtung der Gesellschaft. Z 12. — und daß endlich die letztere Art der Behandlung dem öffentlichen Interesse weit mehr dient, als wenn die Eintragung als Zweigniederlassung einer ausländischen Geselle schaft mit beschränkter Haftung erfolgte, da die Kanteten bei den Aktiengesellschaften schärfer sind. Anm .s7. Die Ausleger unseres Gesetzes stimmen mit dem vorstehenden Ergebnisse überein„ doch leider nicht mit zureichenden Gründen. Liebmann Anm. 2 sagt, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine spezifisch deutsche Gesellschaft sei. Doch ist damit nichts bewiesen, weil es ja immerhin sein kann, daß nach den Gesetzen irgend eines Staates Gesellschaften errichtet werden können, welche im Grundwesen und in der Ausgestaltung im einzelnen den gleichen Aufbau gestatten, wie unsere Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Was dann? Parisius und Crüger Anm. 4 sagen, daß „auslandische Gesellschaftsfirmen bei diesem deutschen Gesetze nicht in Betracht kommen können". Das ist für sich nicht verständlich. Sie citieren aber Liebmann und daraus ist zu entnehmen, daß sie dasselbe wie dieser besagen wollen. Liebmann's Ansicht ist aber eben widerlegt worden. Förtsch Anm. 6 meint, daß es im deutschen Recht Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung schon deshalb nicht geben könnte, weil die ausländischen Gesellschaften den Zusatz „mit beschränkter Haftung" annehmen müßten, was doch nicht angängig sei. Warum sollte das nicht angängig sein? Daß der Zusatz gerade deutsch sein müsse, meint wohl Förtsch auch nicht, eine solche Annahme wäre ja gänzlich grundlos. Man nimmt auch im Aktienrecht nicht an, daß die ausländischen Aktiengesellschaften den Zusatz „Aktiengesellschaft" in deutscher Sprache annehmen müssen, um fähig zu sein, ihre Zweigniederlassungen in Deutschland eintragen zu lassen. Und wie, wenn eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Zusatz in deutscher Sprache annimmt? Sind nun auch die Gründe unserer Streitgenossen nicht zutreffend, so ist es doch ihr Ergebnis. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird es also regelmäßig nicht geben. Anm. ss. Ausnahmsweise ist dies allerdings denkbar, nämlich dann, wenn ein ausländisches Gesetz in der zweifellosen, sei es ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Absicht, die Bildung gleicher Gesellschaften, wie die deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ermöglichen, ein unserem Gesetze adäquates Gesetz schaffen würde. Wenn auf Grund eines solchen Gesetzes sich in dem betreffenden Staate Gesellschaften bilden und in Deutschland Zweigniederlassungen errichten würden, so würden diese hier eintragungsfähig und eintragungspflichtig sein als Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Anm .ss. 2. Welche Grundsätze gelten für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung? «,) Der Hauptgrundsatz ist der in Anm. 28 betonte: die ausländische Gesellschaft muß eine offenbare Nachbildung unserer Gesellschaftsform sein. Sie muß insbesondere auch einen Zusatz in der Firma enthalten, der nichts weiter ist als eine Übersetzung der Worte „mit beschränkter Haftung." Und ferner muß die Ausgestaltung im Einzelnen mit den den für unsere Gesellschaft charakteristischen Vorschriften unseres Gesetzes übereinstimmen. Insbesondere muß die Übertragung der Anteile in gleicher Weise erschwert sein, wie bei uns; die Haftung des Z 24 muß ebenfalls festgesetzt sein, b) Der Sitz der Gesellschaft muß sich im Auslande befinden, o) Der Gegenstand des Unternehmens muß nach deutschem Rechte erlaubt sein. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Sklavenhandels würde hier nicht eingetragen werden können, cl) Die Höhe des Grundkapitals muß mindestens 29999 Mark sein. Das ist ein Pröhibitivgesetz. Doch ist die ausländische Währung zulässig. Der Betrag des einzelnen Geschäftsanteils muß mindestens ö99 Mark sei», s) Die Anmeldung, Eintragung und Publikation richtet sich nach Z 13 Abs. 3 H.G.B., modificiert durch die Vorschriften unseres Gesetzes. Es erfolgen die gleichen Anm.so. Anm.Zl. Anm .ss. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 13. »3 Eintragungen, wie bei der Hauptniederlassung und die gleiche Publikation, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen ergiebt. Die Abweichungen dürfen natürlich nicht derart sein, daß die Anmeldung überhaupt nicht statthaft ist. Zusatz 3. Ob die Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anm .ss. im Auslande eingetragen werden kann, richtet sich nach dem ausländischen Rechte. In der Schweiz z. B. ist sie nach der Rechtsprechung einzutragen (vergl. Cahn, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gesellschastsrecht, Schaffhausen 1899 S. 150, auch Beschluß des Schweizerischen Bundesrats vom 16. Juni 1902 in der Deutschen Juristen-Zeitung 7 S. 475). Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dringliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Hür die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Der vorliegende Paragraph giebt drei Fnndamentalgrnndsiitze über das Wesen der Gesell- Einschifft mit beschränkter Haftung: über ihre Parteifähigkeit (Abs. 1), über die Haftung für die Verbindlichkeiten (Abs. 2), und endlich über ihre Eigenschaft als Handelsgesellschaft (Abs. 3). I. (Abs. 1.) Über ihre Parteifähigkeil ist bestimmt: daß sie als solche selbständig ihre Rechte Amn. i. und Pflichten hat; daß sie Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben kann; daß sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. 1. Sie ist dadurch zur juristischen Person erhoben. Wenn die Gesetze sagen, daß eine Gesellschaft „selbständig als solche" ihre Rechte und Pflichten hat, so ist damit eine derartige Selbständigkeit statuiert, wie sie nur der juristischen Person eigen ist. So auch bei der Aktiengesellschaft im ß 210 H.G.B-, die ans Grund des gleichen Ausspruches ganz allgemein als juristische Person erachtet wird. Dazu kommt aber ebenso zwingend, wenn nicht gar zwingender der Grundsatz des Absatzes 2; wonach für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Es haftet also nur die Gesellschaft, eine direkte Haftung der einzelnen Gesellschafter sollte mit diesem Aussprache abgelehnt werden (vergl. Motive S. 23). Wenn nun aber kein Gesellschafter und doch die Gesellschaft haften soll, so ist gar nicht ersichtlich, wie das anders denkbar wäre, als so, daß die Gesellschaft, als selbständiges Rechtssubjekt gedacht, Trägerin der Haftung ist. So ist denn auch die Annahme, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anm. 2. juristische Person ist, weitaus die herrschende Ansicht. Alle Kommentare zu diesem Gesetze nehmen dies an, ebenso das oberste Landesgericht München in seinen Entscheidungen Bd. 16 S. 148; Keyßner in tZ.A. 40 S. 397; Simon, in der Wochenschrift für Aktienrecht 1892 S. 225; Goldschmidt, Alte und neue Formen der Handelsgesellschaft S. 33; Dernburg, Bürgerliches Recht I S. 225; das Kammergericht in der Entscheidung v. 2. Dezember 1901 bei Johow und Ring 23 S. 105 und in R.J.A. 3 S. 25; das Reichsgericht in seiner Entscheidung v. 30. Mai 1902 in J.W. S. 394. Auch das preußische Oberverwaltungs- gericht, welches in seiner Entscheidung Bd. 30 S. 1 die juristische Persönlichkeit der Gesell- 94 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13. schaft verneint hat, hat doch in anderen Entscheidungen (z. B. in seiner Entscheidung Bd. 32 S. 76) wieder anerkannt, daß sie ein selbständiges Rechtssubjekt sei, welches nur auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts nicht in allen Beziehungen den juristischen Personen gleichstehe. Amn. s. Neuerdings hat jedoch Meurer (die juristischen Personen nach deutschem Reichsrecht Stuttgart 1991) die juristische Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Entschiedenheit verneint. Für ihn ist der Z 13 „nur eine Umschreibung der Rechtsstellung der Gesellschaft nach außen, während nach innen das reine Gesellschaftsbild besteht." Indessen die Rechtsstellung nach außen ist doch das Entscheidende. Ist die Gesellschaft in ihrer Rechtsstellung nach außen eine juristische Person, so ist sie eben eine juristische Person. Es kommt ja darauf an, welchen Charakter im Rechtsverkehr nach außen die Gesellschaft annimmt; ob sie im Rechtsverkehr selbständig ist; ob sie oder die Gesellschafter den Gläubigern haften; ob im Namen der Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft kontrahiert wird rc. Nach innen ist selbstverständlich ein Gesellschaftsbild vorhanden. Menrer weist darauf hin, daß das Stammkapital durch die Stammeinlagen der Gesellschafter gebildet wird, daß sich der Geschäftsanteil nach dem Betrage der übernommenen Stammeinlage bestimmt, daß nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile die Verteilung des Reingewinnes erfolge, sich das Stimmrecht und das Einberufungsrecht richte zc zc. Alle diese Vorschriften sind aber nichts weiter, als Bestandteile der Verfassung, welche jede juristische Person haben muß. Die eine Verfassung hat diesen, die andere jenen Inhalt. Alle Verfassungen aber laufen darauf hinaus, in welcher Art das Gesellschaftsvermögen von den Gesellschaftern aufgebracht, wie sie an der Verwaltung teilnehmen und wie ihnen die Früchte des gesellschaftlichen Lebens zu gute kommen sollen. Das ist doch bei keiner juristischen Person anders. Überall muß das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern durch eine Verfassung geordnet werden, welche die Pflichten und Rechte der Gesellschafter zur Gesellschaft regelt. Das bietet immer das reine Gesellschaftsbild. Aber für die Frage der juristischen Persönlichkeit entscheidend ist die Rechtsstellung der Gesellschaft nach außen. Meurer's Argumente sind in keiner Weise geeignet, die herrschende Ansicht umzustimmen. Amn. 4. Aus der juristischen Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben sich die im Z 13 aufgezählten rechtlichen Fähigkeiten von selbst. a) Sie hat selbständig ihre Rechte und Pflichten. „Ihre" Rechte und Pflichten, das bedeutet: sie ist fähig zu allen denjenigen Rechten und Pflichten, welche sich mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vertragen, welche, wie Lehmann, Aktienrecht I S. 254 zutreffend sagt, kraft ihrer Beschaffenheit nicht auf physische Personen zugeschnitten sind. Zunächst trifft dies auf Privatrechte und privatrechtliche Verpflichtungen zu. Ob es gerade vermögensrechtliche Verpflichtungen im eigentlichen Sinne sind, entscheidet hierbei nicht. So kann sie zwar familienrechtliche Befugnisse nicht haben, wohl aber ist sie fähig, des Namens- oder Zeichenrechts, des Urheberrechts und Erfinderrechts teilhaftig zu werden. Sie kann Erbin und Legatarin sein (Lehmann Aktienrecht I S. 256; Ring Nr. 1 zu Z 210 H.G.B.; vergl. Z 2101 B.G.B.). Sie kann auch Bollmachtträgerin sein, da hierzu die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters nicht gehört (Z 165 B.G.B.; O.L.G. Dresden in N.A. 33 S. 242 für die Aktiengesellschaft; Ring Nr. 1 zu Z 210 H.G.B, sür die Aktiengesellschaft). Es steht daher nichts entgegen, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vertretung eines Aktionärs in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernimmt. Desgleichen können gegen sie Verpflichtungen der entsprechenden Art begründet werden: sie kann aus der Verletzung des Zeichenrechts, des Namensrechts, der Erfinderrechte, aus der Verletzung der Urheberrechte, wegen unlauteren Wettbewerbes verklagt und verurteilt werdend) Ü Durch diese allgemeine Rechtserwerbs- und Berpflichtungsfähigkeit werden aber landesgesetzliche Vorschriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken oder Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13. 95 Aus den Rechtsgrnnd der fraglichen Rechte und Verpflichtungen kommt es nicht Anm. s an. Auch nicht auf den Gegenstand. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird nicht etwa bloß insoweit berechtigt und verpflichtet, als der Gegenstand ihres Unternehmens reicht (vergl. zu § 35). Was die Verpflichtungen angeht, so haftet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch dann, wenn es solche aus Delikten sind (vergl. zu § 35), so daß sie also auch aus Delikten haften kann, allerdings nur privatrechtlich. Bestraft kann sie nicht werden (R.O.H.17 S. 291; R.G. in Strafsachen 16 S. 123). Ebenso stehen ihr zu Rechte aus Delikten, welche gegen sie begangen werden. Das Letztere kann sehr wohl der Fall sein, z. B. wenn ihre Urheberrechte verletzt werden. Nur können freilich nicht solche Delikte gegen sie begangen werden, welche sich ihrem Wesen nach gegen Physisch empfindende Personen wenden. Daher können strafrechtlich verfolgbare Beleidigungen im Allgemeinen nicht gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen werden (R.G. in Strafsachen 1 S. 178; 9 S. 2), wohl aber kann das Delikt der kreditgefährdenden Verleumdung gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen werden (Lehmaun Aktienrecht I S. 256), und zwar nicht bloß mit der Wirkung, daß die Gesellschaft auf Zakflung einer Buße antragen oder auf Entschädigung klagen kann, sondern auch mit dem Erfolge der Bestrafung (vergl. Str.P.O. Z 414 Abs. 2). Desgleichen kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus den ZZ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes strafrechtlich vorgehen. Inwieweit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Gesell- Anm. 6 schaftsleben teilnehmen kann, hängt davon ab, ob ihre Eigenschaft als juristische Person oder ihre besondere Konstruktion nicht entgegensteht. Sie kann z. B. Aktionärin sein, auch eine Aktiengesellschaft begründen; sie kann aber nicht Teilhaberin einer offenen Handelsgesellschaft sein (Staub H.G.B. Anm. 19 zu § 195); demgemäß auch nicht Komplementärst: einer Kommanditgesellschaft, wohl aber kann sie Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein (Staub H.G.B. Anm. 7 zu Z 161); sie kann nicht Komplementarin, wohl aber Kommanditistin einer Aktien-Kommanditgesellschaft sein; sie kann Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein (vergl. oben Anm. 13 zu Z 2). Sie kann stille Gesellschafterin sein und auch einen stillen Gesellschafter aufnehmen (Staub H.G.B. Anm. 5 und 11 zu Z 335). Ob und inwieweit die Gesellschaft mit beschränkter HaftungAnm. ? öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten hat, unterliegt besonderen Vorschriften. Das H.G.B, legt ihr z. B. die Führung der Bücher, unser Gesetz die Veröffentlichung der Bilanzen, wenn das Geschäft ein Bankgeschäft ist, auf. Andere öffentlichrechtliche Pflichten enthalten z. B. die Steuergesetze, die sozialpolitischen Versicherungsgesetze, das Haftpflichtgesetz. Ob aus der Verletzung solcher Verpflichtungen die Gesellschaft oder ihre gesetzlichen Vertreter oder beide haften, kann nur an der Hand jeder einzelnen Vorschrift beantwortet werden. Für Strafen haftet im Allgemeinen die Gesellschaft nicht, weil sie keine Delikte begehen kann (R.G. in Strafsachen 5 S. 182; 16 S. 121), aber für die sonstigen vermögensrechtlichen Leistungen (Steuern, Versicherungsbeiträge :c.) haftet die Gesellschaft, b) Sie kann Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte daran Anm. s erwerben. Damit ist aber nur gesagt, daß von Reichswegen aus der juristischen von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Werte von mehr als 5999 Mark betreffen, mcht berührt (Art. 86 E.G. zum B.G.B.). Nach Art. 6 des preußischen Ausführnngsgesetzes zum B.G.B, bedürfen Schenkungen an jnrnstische Personen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 5999 Mark betreffen. Nach Art. 7 desselben Gesetzes bedarf allerdings auch ein Grundstückserwerb durch eine juristische Person im Werte von mehr als 5999 Mark der staatlichen Genehmigung; doch bezieht sich dies nicht auf juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit auf einem anderen Gesetze als dem B.G.B, beruht, also auch nicht auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Über den Erwerb von Grundstücken in Preußen durch außerpreußische Gesellschaften mit beschränkter Haftung siehe Anm. 8. 96 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13. Natur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hindernisse für den Rechtserwerb nicht bestehen. Landesrechtliche Beschränkungen für den Eigentumserwerb nicht preußischer juristischer Personen sind hierdurch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beseitig! (Art. 88 E.G. zum B.G.B.). Es gilt also auch die preußischrechtliche Beschränkung hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anderer Bundesstaaten; dieselbe geht dahin, daß juristische Personen, die in einem anderen Bundesstaate ihren Sitz haben, zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als 5666 Mark der staatlichen Genehmigung bedürfen (Art. 7 Abs. 1 des preußischen Ausfllhrungsgesetzes zum B.G.B.), ausländische juristische Personen sogar ohne Rücksicht auf den Wert (Art. 7 Abs. 2 daselbst). Die Berliner Zweigniederlassung einer in Dresden domizilierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf daher der staatlichen Genehmigung bei dem Erwerbe eines Grundstücks in Preußen im Werte von mehr als 5666 Mark. Anm. s. o) Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. a) Sie ist parteifähig, aber nicht prozeßfähig, d. h. sie ist fähig, Subjekt von Rechten und Verbindlichkeiten und damit auch Prozeßsnbjekt zu werden, sie ist aber unfähig, selbständig Verpflichtungen zu kontrahieren und daher nicht fähig, vor Gericht handelnd aufzutreten, sie bedarf dazu notwendig eines Vertreters. Die Prozeß- sähigkeit setzt die Parteifähigkeit voraus, aber eine parteifähige Person ist nicht notwendig prozeßfähig (R.G. 12 S. 399; 32 S. 175). Zur Aufrechnung stellen kann sie nur Forderungen der Gesellschaft selbst, und nur Forderungen an die Gesellschaft können zur Kompensation benutzt werden, wenn sie klagt. Sie wird im Prozeß vertreten durch Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter, außer im Falle des Z16 Nr. 8: an einen von den Geschäftsführern erfolgen gültig Zustellungen und Ladungen auch wenn im Übrigen diese Geschäftsführer kollektiv vertretungsberechtigt sind (Z 171 Abs. 3 C.P.O.). Die Eide sind von den Geschäftsführern zu leisten. Diese können daher auch nicht als Zeugen vernommen werden (vergl. R.G- 2 S. 160 für die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft). Wohl aber kann jeder Gesellschafter als Zeuge vernommen werden, weil er eben nicht Partei ist (R.G. vom 3V. Mai 1962 in J.W. S. 291). Doch kommt für die Ver- weigerungs- und Beeidigungsfragen nach ZZ 381 Nr. 1 und 393 Nr. 1 C.P.O. der Grad der wirtschaftlichen Beteiligung in Betracht (Dernbnrg, Bürgerliches Recht I Z 68 Anm. 1; Liebmann Anm. 5). Das Reichsgericht (v. 36. Mai 1962 in J.W. S. 391) meint jedoch, daß der Beeidigung niemals ein Hindernis im Wege steht, weil es sich immer nur um ein tatsächliches Interesse am Ausgange des Rechtsstreits handele, eine Auffassung, die uns sehr formell und sehr bedenklich erscheint. Der letztere Gesichtspunkt ist allerdings nicht maßgebend für die Frage, ob ein Gesellschafter im Prozesse der Gesellschaft als Richter fungieren kann. Die Frage ist vom R.G. 7 S. 311 für die Aktiengesellschaft bejaht; für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß dasselbe gelten (Birkenbihl Anm. 1). Hier ist allein maßgebend, daß er weder Partei, noch mitberechtigt oder mitverpflichtet ist (H 11 Nr. 1 C.P.O.). Doch kann er nach Z 12 C.P.O. unter Umständen wegen feines hohen Interesses zur Sache wegen Befangenheit abgelehnt werden. Dagegen wird man der Ansicht Dernburgs a. a. O. nicht beitreten können, daß auch bei der Frage nach dem Ausschlüsse des Richters kraft Gesetzes auf den Grad der wirtschaftlichen Beteiligung Rücksicht genommen werden müsse, so daß z. B. ein Richter, der der alleinige oder der Hauptgesellschafter ist, ausgeschlossen sei. Denn das Gesetz geht eben hier nicht von dem Grade des wirtschaftlichen Interesses ans, sondern legt die juristische Parteirollc zu gründe. Der Grad des wirtschaftlichen Interesses kommt bei der Frage nach der Ablehnung wegen Befangenheit zur Geltung. Anm .io. /S) Die Auflösung der Gesellschaft hat auf das schwebende Verfahren folgenden Einfluß. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 1.3. 97 Der Prozeß setzt sich mit den Liquidatoren fort, nachdem er allerdings zunächst unterbrochen ist. Die Unterbrechung wird von Wilmowski und Levh (Kommentar zur C.P.O. Anm. 3 zu Z 219) für den Fall geleugnet, daß der Geschäftsführer Liquidator wird. Allein auch in diesem Falle hört die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers auf, er erhält eine neue Vertretungsbefugnis anderer Art. Nicht der Wechsel der vertretenden Person, sondern der Wechsel der Vertretungsbefugnis ist nach Z 241 E.P.O. entscheidend. Wie aber, wenn die Liquidatoren ihr Amt niederlegen? Alsdann kann der Prozeßrichter einen Prozeßpfleger bestellen (ß 57 C.P.O.) oder es kann nach Z 29 B.G.B, ein anderer Vertreter der Gesellschaft bestellt werden. Verschieden von der Auflösung ist der Untergang der Gesellschaft, wie er durch Amortisation sämtlicher Geschäftsanteile eintritt. In diesem Falle kann der Prozeß nicht sortgesetzt werden. Es liegt herrenloses Gut vor. 7) Die Wirkung des gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils ist einfach Anm. 11. die, daß dasselbe lediglich gegen die Gesellschaft rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Gesellschafter werden davon nicht berührt, höchstens wirtschaftlich, weil die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein selbständiges Rechtssubjekt ist. ö) Gerichtsstand. Die Gesellschaft hat ihren ordentlichen Gerichtsstand dort, woAnm.is. sie ihren Sitz hat (Z 17 C.P.O.). Neben dem gesetzlichen Gerichtsstand, aber eben nur neben dem gesetzlichen, nicht statt desselben, ist auch ein statutarischer Gerichtsstand zulässig (Z 17 Abs. 3 C.P.O.). II. (Abs. 2.) Die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Anm.cs. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen. Darin liegt zweierlei: 1) Es haftet lediglich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, 2) es haftet das ganze Gesellschaftsvermögcn. 1. Es haftet lediglich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvcrmögen. Anm.it. Die durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr entstehenden Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für sie haftet infolgedessen nur die Gesellschaft, oder wie unser Absatz sagt, das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter stehen mit den Gläubigern der Gesellschaft in keinem direkten Rechtsbande. Nicht einmal dann, wenn sie sich rechtswidrig Teile des Gesellschaftsvermögens auszahlen lassen, die sie sich um der Gläubiger Willen nicht auszahlen lassen durften, haften sie den Gläubigern direkt (H 31 des Gesetzes- weitergehend Z 317 H.G.B.). Auch die im H 24 angeordnete Haftung der Gesellschafter für die rückständigen Einlagen der anderen Gesellschafter ist keine Haftung gegenüber den Gläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft. Das Gleiche gilt von der Pflicht zur Einzahlung von Nachschliffen gemäß ß 26ffg. Alle diese Verpflichtungen der Gesellschafter geben dem Gläubiger kein direktes Recht Am», is. gegenüber dem Gesellschafter. Doch kann der Gläubiger sich die Rechte der Gesellschaft aus diesen Verpflichtungen pfänden und überweisen lassen und auf diesem Wege sich den Weg zu einem direkten Angriff gegen die Gesellschafter ebnen. Doch beruht dieser dann ans zns oessum. Im Konkurse kann natürlich der Konkursverwalter und nur dieser jene Rechte geltend machen, da ja die Disposition über die Rechte der Gesellschaft auf ihn übergeht. Doch ist auch hierbei darauf aufmerksam zu machen, daß die durch Nachschußvcrbindlichkcit entstehenden Rechte Bestandteile des Gesellschaftsvermögens erst dadurch werden, daß sie von den Gesellschaftern beschlossen werden. Der Konkursverwalter kann durch seinen Willensakt diesen Beschluß nicht ersetzen (vergl. zu H 26). 2. Es haftet das ganze Gesellschaftsvcrmögen. Das ist selbstverständlich undAnm .io. wird nur deshalb hervorgehoben, weil in einem Beschlusse eines angesehenen Berliner Gerichts die auffällige Ansicht vertreten wurde, daß nur das durch die Stammeinlagen aufgebrachte Gesellschaftsvcrmögen den Gläubigern hafte! "Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 7 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 13. Am», 17. III. (Abs. 3.) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 1. Daß der Betrieb im Einzelfall kein Handelsgewerbe darstellt, ändert daran nichts. Das ist in dem korrespondierenden ß 21V H.G.B, ausdrücklich in dieser Weise zum Ausdruck gebracht. Hier sollte derselbe Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, wenn auch in kürzerer Form (vergl. Motive S. 23). Es kommt also garnicht darauf an, worin der Gegenstand des Unternehmens besteht, so daß z. B. eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibt, das nicht unter Z 1 H.G.B., aber auch nicht unrer Z 2 H.G.B, fällt, indem es so klein ist, daß es kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, ja sogar eine Gesellschaft zur Verfolgung rein idealer Tendenzen (z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Loge Leopold zur Treue) eine Handelsgesellschaft ist. Sie ist aber nicht bloß Handelsgesellschaft, sondern sie hat auch die Rechte und Pflichten eines Vollkaufmanns (Z 6 Abs. 2 H.G.B.). Anm .is. 2. Sie ist also eine als Vollkaufmanu geltende Handelsgesellschaft, die nicht notwendig ein Handelsgewerbe betreibt. Aus dieser Rechtsstellung ergeben sich folgende Konsequenzen: a) Sie ist eine als Vollkaufmaun geltende Handelsgesellschaft und hat daher diejenigen Rechte und Pflichten, welche sich an die Eigenschaft als Vollkaufmann knüpfen. Sie hat z. B. die Buchführungspflicht, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Denn diese Pflicht wird schlechtweg an die Vollkaufmannsqualität geknüpft. Anm .is. Aber sie betreibt nicht notwendig ein Handelsgewerbe. Sie ist auch dann Handelsgesellschaft und Vollkaufmanu, wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Man kann nicht umgekehrt, wie dies Ring Nr. 5 zu K 210 H.G.B, bezüglich der Aktiengesellschaft tut, sagen: „Da Kaufmann im Sinne des H.G.B nur ist, wer ein Handelsgewcrbe betreibt, so gilt die Aktiengesellschaft stets als ein Handelsgewerbe betreibend." Bleiben wir zunächst bei der Aktiengesellschaft, so ist dies deshalb schief, weil ja allerdings die Regel des § 1 H.G.B, dahin geht, daß Kaufmann der ist, der ein Handelsgewerbe betreibt, von dieser Regel aber gerade im § 210 H.G.B, eine Ausnahme gemacht ist, indem dieser Paragraph wörtlich sagt: „Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht." Hier wird also das Rechtssubjekt Kaufmann, obgleich der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist. Der umgekehrte Satz aber, daß, wenn ein Rechtssubjekt Kaufmann ist, seine Tätigkeit im Rechtsverkehr dadurch notwendig den Charakter eines Handelsgewerbes habe, ist nicht zutreffend und nirgends enthalten. Auch Z 344 H.G.B, besagt das nicht. Man denke doch: eine Studentenverbindung soll dadurch, daß sie sich die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung giebt, ein Handelsgewerbe betreiben. Davon ist im Gesetz keine Rede, weder im Aktiengesetz, noch in unserem, für welches letztere überall die gleichen Erwägungen gelten müssen, da die Vorschrift ausgesprochener Maßen das Gleiche besagen soll, wie der Z 210 H.G.B. (Motive S. 23). Die Gesellschaft ist also Handelsgesellschaft und Vollkaufmann, und betreibt möglicherweise dennoch kein Handelsgewerbe. Das ist wichtig für alle diejenigen Rechtsvorschriften, in denen die Gesetze den Ton nicht darauf legen, daß der betreffende Rechtsakt von einem Kaufmann, sondern darauf, daß er von einer Person im Betriebe ihres Handelsgewerbes erfolgt. Fällt dies auch regelmäßig zusammen, so doch nicht immer. Anm .so. b) Folgende beiden Fälle müssen unterschieden werden: a) Die Gesellschaft betreibt ein Gewerbe, aber ein solches, das nicht unter § 1 H.G.B., noch unter Z 2 des H.G.B, fällt, oder ein Kleingewerbe, das zwar unter Z 1 fällt, aber gleichzeitig unter H 4 H.G.B. Hier greift der H 5 H.G.B, ein. Da die Firma ein Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist, so können zufolge des Z S Einwendungen ans der Art des Gewerbes unter keinen Umständen gemacht werden. Der Betrieb gilt also als Handelsgewerbe und zwar als Bollhandelsgewerbe, sofern sie nur überhaupt ein Gewerbe betreibt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 14. 9S Ihre Geschäfte sind dann Handelsgeschäfte, ihre Vollmachten Handels-Anm.si. Vollmachten, ihre Bürgschaften Handelsbürgschaften, für ihre Geschäftsbesorgung kann sie Provision fordern, die von ihr übernommenen Vertragsstrafen sind nach § 348 H.G.B., ihre Kontokurrente nach dem H.G.B, zu beurteilen. Überhaupt ist hier in allen privatrechtlichen Beziehungen davon auszugehen, nicht bloß, daß man es mit einer Handelsgesellschaft und einem Vollkaufmann zu tun hat, sondern auch mit Geschäften im Betriebe eines Vollhandelsgewerbes. Daß auch ihre Grundstücksgeschäfte Handelsgeschäfte sind, wird nur gegen-Anm.so. über der Erinnerung an das frühere Recht, nach welchem Verträge über Grundstücke keine Handelsgeschäfte waren, in diesem Zusammenhange erwähnt. Aber andererseits muß hier gleichzeitig bemerkt werden, daß die Formvorschrift des § 313 B.G.B, auch bei Grundstücksveräußerungsverträgen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt, ch Betreibt die Gesellschaft aber kein Gewerbe, handelt es sich vielmehr Am», ss. um einen Berein mit rein idealen Tendenzen und Bestrebungen und einer sich demgemäß vollziehenden Lebenstätigkeit, so ist der Z 5 H.G.B, kein Hindernis, dies geltend zu machen. Freilich können auch in diesem Falle die Umstände so liegen, daß sie nicht einwenden kann, ihr Gewerbe sei kein Handelsgewerbe, wenn sie sich z. B. im Rechtsverkehr als gewerbetreibende Gesellschaft geriert (vergl. Staub H.G.B. Exkurs zu ß 5). Allein, wenn das nicht der Fall ist, wenn z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Loge Leopold zur Treue einem ihrer Gesellschafter ein Darlehn verschaffen will und einem mit den Verhältnissen der Gesellschaft genau vertrauten Darlehnsgläubiger gegenüber die Bürgschaft für dieses Darlehn übernimmt, so greift der Z 359 H.G.B, nicht Platz. Denn der Z 359 H.G.B, findet nur Anwendung, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, ein Handelsgeschäft ist aber nicht jedes Geschäft eines Kaufmanns, sondern nur dasjenige, welches zuni Betriebe seines Handelsgewerbes gehört. Wenn aber das Rechtssubjekt kein Gewerbe betreibt, so betreibt es weder ein Handelsgewerbe, noch liegt der Fall des Z 5 vor, nach welchem sich das Rechtssubjekt gefallen lassen muß, daß es so angesehen wird, als betreibe es ein Handelsgewerbe. Eine solche Bürgschaft bedarf daher der schriftlichen Form gemäß Z 766 B.G.B, (so auch Förtsch Anm. 5). o) Auch in anderer als handelsrechtlicher Hinsicht wird nicht etwa jede Gesellschaft mitAnm.s4. beschränkter Haftung schlechtweg als handelsgewerbetreibende Gesellschaft angesehen. Betreibt sie kein Handelsgewerbe, so finden auf sie die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe keine Anwendung. Betreibt sie kein Gewerbe, so ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig (Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 2 S. 235, für das Aktienrecht). Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage. Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß der Geschäftsanteil mit einem Nennbeträge Ein- bezcichnet wird, der eben so groß ist, wie der Betrag der übernommenen Stammcinlage. leitung. 1. Jeder Geschäftsanteil wird mit einem dem Betrage der übernommenenAnm. i. Stammeinlage entsprechenden Nennbetrage bezeichnet. Damit ist hier genau dasselbe angeordnet, wie bei der Aktiengesellschaft für den Gesellschaftsanteil eines jeden Aktionärs, die Aktie. Auch diese wird bezeichnet mit einem Nennbeträge, der dem Betrag der übernommenen Kapitalseinlage entspricht. Die Vorschrift steht mit den Grundprinzipien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Einklang oder vielmehr sie ist eine der 100 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 14. Grundprinzipien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht entstehen, ohne ein Vermögenssubstrat. Dasselbe wird von dem Personensubstrat, den Gründern, aufgebracht, indem diese sich zur Leistung verpflichten. Anin, s. Die sämtlichen Leistungen, oder wenigstens ein Teil derselben bilden das sogenannte Stammkapital. Das Stammkapital ist der Betrag, welchen die Gesellschafter mindestens an Werten einzulegen sich verpflichten, und welcher das Fundament der Gesellschaft werden soll. Zu diesem Zwecke figuriert dieses Stammkapital in der Passivseite, wodurch der Erfolg erreicht wird, daß an die Gesellschafter nicht eher Gewinn verteilt wird, als bis soviel an Aktiven vorhanden ist, daß außer den Schulden auch der Betrag des Stammkapitals gedeckt ist. Die Gesellschafter können außer denjenigen Einlagen, welche in der Ziffer des Grundkapitals zum Ausdruck kommen, noch andere Verpflichtungen übernehmen (H 3 Abs. 2 des Gesetzes). Doch sind dies Nebenleistnngen, nicht das, was das Gesetz Kapitaleinlage (Z 3 Abs. 2) oder Stammcinlage (Z 3 Nr. 4, Z 5) nennt. Anm. z. Die Stammeinlage ist also derjenige Bestandteil der Einlage, der in der Ziffer des Stammkapitals zum Ausdruck kommt. Der Gesamtbetrag der Stanimeinlage muß notwendiger Weise mit dem Stammkapital übereinstimmen, und der Z 5 Abs. 3 hebt, indem er dies noch ausdrücklich bestimmt, etwas Überflüssiges hervor (vergl. Anm. 4 zu K 5). Anm. r. Als Äquivalent für die Stammeinlage erwirbt der Gesellschafter die Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft, die Summe der aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte — auf Mitverwaltung, Gewinnbezug, Anspruch auf Liquidationsguthaben — wird der Geschäftsanteil genannt. Es ist dasselbe, was bei der Aktiengesellschaft die Aktie genannt wird. Anm. 5. Die Bezeichnung des Geschäftsanteils könnte nun, rein abstrakt betrachtet, auf verschiedene Weise erfolgen. Sie könnte erfolgen durch einen Bruchteil. Beträgt das Stammkapital gvvM Mark und hat der Gesellschafter 39999 Mark, der Gesellschafter L. 69999 Mark davon eingelegt, so könnte das Gesetz davon sprechen, daß .4. einen Geschäftsanteil im Betrage von ftg des Stammkapitals, L. einen Geschäftsanteil im Betrage von 2/g des Stammkapitals erhält. Diese Art der Bezeichnung besteht bei den Kuxen. Jeder Kux bedeutet einen aliquoten Teil des gesamten Gesellschaftsvermögens. Es stände begrifflich auch nichts entgegen, daß die Stammanteile nach Nummern (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ec.) bezeichnet werden, oder auch nach Namen (Stammanteil Bertha, Caroline :c.). Das Gesetz wählt nun die Bezeichnung derart, daß jeder Geschäftsanteil mit einem Nennbetrage bezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage entspricht. Die Bezeichnung des Geschäftsanteils erfolgt also in gleicher Weise, wie die Bezeichnung der Aktien im Aktienrecht. In dieser Beziehung stehen sich das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Recht der Aktiengesellschaft gleich. Der Gedanke hat in den beiden Gesetzen nur einen verschiedenen Ausdruck erhalten. Während hier von der Stammeinlage ausgegangen und zunächst betont wird, daß die Summe der sämtlichen Stammeinlagen mit der Gesamtziffer des Stammkapitals übereinstimmen muß (ß 5 Abs. 3), alsdann aber im vorliegenden Z 14 gesagt wird, daß jeder Geschäftsanteil mit dem Nennbetrage bezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage gleichkommt, geht das Aktienrecht von dem Verhältnis des Grundkapitals zum Geschäftsanteil aus, indem es im H 178 mit der Bestimmung beginnt, daß das Aktienkapital in Aktien zerlegt wird. Es würde auf dasselbe hinauskommen, wenn auch unser Gesetz sich dahin ausgedrückt hätte: Das Stammkapital wird in Geschäftsanteile zerlegt, auf jeden Geschäftsanteil muß eine Einlage gemacht werden, die ihrem Werte nach mindestens dem Betrage des Geschäftsanteils entspricht. Es kann nur zum Verständnis des Gesetzes dienen, wenn man sich alles dies klar macht. Für diese Klarstellung ist besonders eingetreten Esser zu Z 47; Förtsch Anm. 4 zu Z 47 und Keyßner in 6.6. 1898 S. 533 stimmt ihm zu. Nur Nen- kamp bestreitet, daß der Geschäftsanteil einen Nennwert habe, aber sehr mit Unrecht. Anm. a. 2. Es muß betont werden, daß die Vorschrift unseres Paragraphen nichts weiter enthält, als eine Vorschrift über die Art, wie der Geschäftsanteil zu bezeichnen ist. Es kann nur zum Verständnis des Gesetzes und seiner Grundbegriffe Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. K 14. 101 beitragen, wenn man die Bedeutung unserer Vorschrift, so wichtig sie sein mag, nicht überschätzt. Die Vorschrift bedeutet, wie gesagt, nichts weiter, als daß der Geschäftsanteil mit einem Nennbetrage bezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage gleichkommt. Das ist nichts weiter, als eine an die Gründnngsgeschichte der Gesellschaft anknüpfende Anm. 7. Jdentitätsbezeichnung. Lautet z, B. der Geschäftsanteil auf 1(XX> Mark, so ist damit angedeutet, daß der erste Übernehmer des Geschäftsanteils Werte im Betrage von 1l)lX> Mark in die Gesellschaft einzulegen übernommen hat. Aber wie wenig bedeutet das für die Folgezeit? In dem Augenblicke, wo die Gesellschaft in das Verkehrsleben tritt, ist das Stammkapital einem unaufhörlichen Wechsel unterworfen. Eine Gesellschaft, die mit IMVM Mark Stammkapital in das Leben tritt, kann schon in kurzer Zeit weit mehr oder weniger in ihrem Besitz haben, und wer von einer solchen Gesellschaft einen Geschäftsanteil von 1M0 Mark hat. kann, selbst wenn der gesetzlichen Regel gemäß die Gesellschafter im Verhältnis der Anteilbeträge an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht ohne weiteres sagen, er besitze in seinem Geschäftsanteil eine Mitgliedschaft, die einen Wert von IM» Mark hat. Er kann damit seinen Geschäftsanteil bald zu hoch, bald zu gering einschätzen. Zu diesen' wirtschaftlichen Erwägungen kommt aber noch hinzu, daß auch in rechtlicher Hinsicht der Nennbetrag des Stammanteils nichts mehr ist, als die Bekundung der historischen Tatsache, daß der betreffende ursprüngliche Gesellschafter mindestens so viel an Werten einzulegen übernommen hat, als der Betrag des Geschäftsanteils lautet. Denn keineswegs bedeutet der Nennbetrag des Geschäftsanteils notwendig, daß der betreffende Gesellschafter in jenem Verhältnisse bei der Gesellschaft beteiligt ist, welcher dem Zahlenverhältnis des Nennbetrages zur Gesamtzisfcr des Stammkapitals entspricht. Bei einer Gesellschaft von IvvvlX) Mark Stammkapital ist der Inhaber eines Geschäftsanteils von 19999 Mark keineswegs notwendig mit ^ am gesamten Stimmrechte, am Gewinnbezuge, an der Ausschüttung des Vermögens beteiligt. In allen diesen Hinsichten kann vielmehr der Gesell- schnftsvertrag das Beteiligungsverhältnis anders bestimmen (ZK 29, 45 Abs. 2, 47 Abs. 2, 72 des Gesetzes). So ist der Nennbetrag, welcher zur Bezeichnung des Geschäftsanteils dient, juristisch Anm. s. und wirtschaftlich nichts weiter, als eine historische Reminiszenz. Als solche mag sie ja zur Bezeichnung des Geschäftsanteils sehr geeignet sein, aber daß sie nichts weiter als das ist, muß mit aller Schärfe betont werden. Diese historische Reminiszenz mag ja auch unter Umständen der zeitigen Wahrheit wirtschaftlich und juristisch gleich oder nahezu gleichkommen. Aber da dies nicht notwendig ist, so kann vom juristischen Standpunkt immer nur betont werden, daß sie eine juristische Bedeutung nicht hat. 3. Um dies kurz zu wiederholen, ist zu sagen: n) Die Stammeinlage ist diejenige Einlage des Gesellschafters, welche in der Ziffer des Anm. s. Stammkapitals zum Ausdruck gelangt. (Die Summe der Stammeinlage^ist gleich der Ziffer des Stammkapitals; der Gesellschafter kann auch noch andere Verpflichtungen übernehmen, das sind aber keine Stammeinlagen, sondern Nebenvcrpflichtungen oder Nebeneinlagen.) b) Der Geschäftsanteil ist die Mitgliedschaft, der Inbegriff derjenigen Rechte, welche der Anm. io. Gesellschafter als Äquivalent für seine Einlagen nicht bloß für seine Stammeinlagen, sondern für alles das erhält, was er zu leisten verspricht. Der Geschäftsanteil ist die durch die Übernahme der Einlage geschaffene Rechtsposition des Gesellschafters (vergl. Motive S. 23). o) Die Bezeichnung des ^tmntnkapntals-erfolgt durch einen Nennbetrag, der dem Betrage Anm.ii. der übernommenen Stammcinlage gleichkommt. Die Bezeichnung hat als solche den Wert einer historischen Reminiszenz. Sie gewährt wohl einen historischen Anhaltspunkt, aber keinen sicheren Schluß auf das Maß von Rechten, welches dem Inhaber des Geschäftsanteils zukommt, und auf den Aiertjseincr Rechte. 4. Zu bemerken ist, daß der Nennbetrag des Geschäftsanteils sich nach demAnm.m. Betrage der übernommenen Stammeinlage, nicht etwa nach dem Betrage des gezahlten 102 Exkurs zu 8 14. Teils der Stammeinlage richtet, wie ja auch die Aktie denjenigen Nennbetrag enthält, den der Aktionär zu leisten verspricht, nicht den, den er leistet. Anm .iz. 5. Daß der Inhaber des Geschäftsanteils auch Verpflichtungen gegen die Gesellschaft haben kann, braucht für den ersten Inhaber desselben nicht betont zu werden. Der Geschäftsanteil ist ja der Gegenwert für die von ihm übernommenen Verpflichtungen. Betont mag aber werden, daß auch der spätere Erwerb des Geschäftsanteils mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden ist (HZ 16 Abs. 3, 26 des Gesetzes). (Vergl. Anm. 14ffg. zu § 16.) Exkurs zu K 14. voll den Gesellschaftsanteilscheinen nnd den sonstigen Urkunden über die Rechte der Gesellschafter. Anm. i. I. Die Anteilscheine. 1. Bon Gesetzeswegen kann der Gesellschafter hier keine Anteilscheine verlangen. Anders als im Aktienrecht (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 nnd 12 zu Z 173). Aber durch den Gesellschaftsvertrag kann ein solches Recht begründ et werden (R.G. vom 15. Mai 1361 in J.W. S. 521). Die Statuten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmen oft, daß Anteilscheine ausgegeben werden. In den Motiven ist die Zulässigkeit der Anteilscheine ausdrücklich erwähnt (Motive S. 24). Anm. s. 2. Welche rechtliche Bedeutung haben die auf Grund der Gesellschaftsverträge ausgegebenen Anteilscheine? Sie haben nicht die Bedeutung, welche die Aktie hat, nämlich nicht die Bedeutung von Wertpapieren, d. h. es hängt die Übertragung des Anteilscheins (und die Verpfändung desselben) nicht von der Übertragung des Anteilscheins ab. Sie ist lediglich eine Beweisurkunde, wie der Schuldschein, der über eine Darlehnsforderung ausgestellt ist (Motive S. 24; R.G. vom 15. Mai 1361 in J.W. 1361 S. 521). Die Übertragung des Geschäftsanteils erfolgt durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag. Sind Anteilscheine ausgegeben, so ist mit Abschluß des Vertrages nnd Wahrung der obengedachten Form die Übertragung (oder Verpfändung) rechtsgültig vollzogen; die Aushändigung des Scheins kann später erfolgen und der Erwerber kann sie verlangen auf Grund des Z 462 B.G.B4) Geschäftsanteilscheine an Ordre oder solche auf den Inhaber giebt es nicht (Motive S. 14). Anm. 3. Das ist besonders zu beachten bei gerichtlichen Pfändungen und Verwertung des Geschäftsanteils. Die Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils hängt nicht davon ab, daß der etwa ausgestellte Anteilschein mit gepfändet oder übertragen wird. Es genügt, wenn überall die Identität nur festgestellt wird. Die Pfändung und Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteilschein nicht zur Stelle ist. Der Ersteigerer erwirbt den Geschäftsanteil auch ohne Aushändigung des Scheins und kann auf Grund des Z 462 B.G.B, von dem Schuldner die Herausgabe des Scheins verlangen. Anm. 4. Auch in allen sonstigen Hinsichten ist der Anteilschein kein Wertpapier. Überall, wo die Gesetze von Wertpapieren sprechen, sind darunter Anteilscheine einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht gemeint (vergl. z. B. Z 1 Nr. 1 H.G.B.; s 381 H.G.B.). Anm. s. 3. Die Form des Anteilscheins richtet sich nach Z 127 B.G.B. Es ist eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Urkunde. Für eine solche gelten die Regeln des Z 126 B.G.B. Sie muß also von dem Aussteller, d. h. von den Vertretern der Gesell- !)„ Ob der Gesellschastsvertrag gemäß Z 15 Abs. 5 die Übertragung des Geschäftsanteils an die Übertragung des Scheines knüpfen kann, soll KU Z 15 erörtert werden. Aber auch in diesem Falle ist die Voraussetzung des Scheins nur eine „weitere" Voraussetzung. Die Übertragung setzt jedenfalls einen gerichtlichen oder notariellen Vertrag voraus. Exkurs zu Z 14. 103 schuft Namens derselben eigenhändig dnrch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Faksimilierte Unterschriften würden nicht genügen, da kein Jnhaberpapier vorliegt (Z 793 Abs. 2 B.G.B.) und eine Sondervorschrift, wie im Z 181 H.G.B., hier nicht gegeben ist, da ja das Gesetz diese Anteilscheine überhaupt nicht erwähnt. 4. Oft wird nicht über jeden Anteil ein Anteilschein ausgegeben, sondernAnm. s. es wird unter Zerlegung des Stammkapitals in gleichmäßige Teile, über jeden dieser Teile ein Anteilschein ausgegeben. Dieses Verfahren ist zur Verwirrung der Begriffe sehr geeignet. Bei großer Borsicht und unter Festhaltung der in Frage kommenden juristischen Begriffe ist jedoch auch dieses Verfahren unschädlich. Es beträgt z. B. das Stammkapital 99999 Mark und der Gesellschafter ^., der 3909(1 Mark eingelegt hat, erhält 39 Auteilscheine ä 1999 Mark, der Gesellschafter L., der 69999 Mark eingelegt hat, erhält 69 Anteilscheine ä 1999 Mark. Dadurch kann allerdings der Gesellschafter verleitet werden, einen Geschäftsauteil von 1999 Mark ohne Zustiinmnng der Gesellschaft zu veräußern, ohne die Vorschrift des H 17 zu beachten, weil er im Glauben ist, er besitze in Wahrheit 39 Geschäftsanteile. Unschädlich ist jene inkorrekte Bildung von 39 Scheinen über einen Geschäftsanteil dann, wenn sich .4. klar macht, daß dies in Wahrheit nichts weiter ist, als die durch 39 Urkunden erfolgte Berbriefung eines Geschäftsanteils. Hält er dies fest, so wird er wissen, daß er ohne Zustimmung der Gesellschaft, für den Fall, daß die Statuten nichts dem Entgegenstehendes bestimmen, nur den ganzen, 39999 Mark betragenden Geschäftsanteil veräußern kann, einen Teilbetrag von 1999 Mark aber nur mit Zustimmung der Gesellschaft. Tut er das erstere, so wird er auf Grund der erfolgten Cession seine 39 Anteilscheine dem ErWerber aushändigen. Tut er das letztere, so wird er einen Anteil schein dem Erwerber aushändigen. Es steht also nichts entgegen, daß derartige Anteilscheine über Teile von Geschäftsanteilen ausgestellt worden, ehe solche Teile von Geschäftsanteilen vorhanden sind. Jene Anteilscheine sind dann eben im voraus, eventuell ausgestellt, und erfüllen ihre Funktionen in dem Falle, wo die Eventualität, nämlich die zulässige Teilung des Geschäftsanteils in dieser Weise eintritt. 5. Ein Aufgebot verlorener Anteilscheine gemäß W 946sfg. C.P.O. findet nicht statt, Anm. ?. da jenes Aufgebotsverfahren nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erfolgt und eine gesetzliche Vorschrift, wonach derartige Urkunden aufgeboten werden können, fehlt (Z 946 C.P.O.>. Ein solches Verfahren kann auch nicht durch Statut vorgeschrieben werden (Gaupp, C.P.O., Anm. II zu Z 946 C.P.O.). Derartige Statntenbestimmungen, die nicht selten vorkommen, sind ungültig. Wer auf Grund eines verlorenen Anteilscheins einen Geschäftsanteil gutgläubig von einem Nichtberechtigten erwirbt, hat ein nulluiu erworben (Anm. 65 zu H 15). 6. Stempelpflichtig sind Geschäftsanteilscheine weder im Reich, noch in Preußen. Anm. 8. II. Dividendenscheinc. I.Können auch Dividendenscheine ausgestellt werden, insbesondere auchAnm. o. Dividendenscheine auf den Inhaber? Beides ist zu bejahen (vergl. Motive S. 24; Liebmann Anm. 4 zu Z 14). Auch im Aktienrechte ist die Ausgabe von Dividendenscheinen, insbesondere auch von solchen auf den Inhaber nur deshalb gestattet, weil keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Insbesondere steht der Z 795 B-G.B. der Ausstellung von Jnhaberscheinen ohne staatliche Genehmigung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich nicht um einen Geldanspruch auf eine bestimmte Summe handelt. Auch der Umstand, daß der Geschäftsanteil nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag übertragen werden kann, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch bei der Aktiengesellschaft wird mit Recht angenommen, daß auch bei Namensaktien Dividendenscheine auf den Inhaber zulässig sind, (Staub H.G.B. Anm. 13 zu Z 213). Der Grund liegt darin, daß die Stellung auf den Namen nur die Bedeutung hat, daß die Aktie selbst, das Aktienrecht, nur durch Indossament übertragen werden kann, dagegen ist das Forderungsrecht auf die einzelnen aus der Mitgliedschaft fließenden Bezugsrechte selbständig übertragbar und auch in anderer Weise, als die Mitgliedschaft selbst, wie ja auch bei der offenen Handelsgesellschaft zwar das Mitgliedsrecht selbst ohne Zustimmung der Socien nicht übertragbar ist, wohl aber kann der Anspruch auf die einzelnen Gewinnbezüge selbständig und ohne die Zustimmung der Socien übertragen werden (Staub, H.G.B. Anm. 23 im Exkurse zu Z 122). So kann auch hier zwar das Mitgliedsrecht nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag übertragen werden; aber das schließt nicht aus, daß das aus der Mitgliedschaft fließende Gewinn- bezngsrecht selbständig und formlos übertragen werden kann. Deshalb kann es auch selbständig verbrieft und in der dieser Verbriefung entsprechenden Form übertragen, also auch durch Jnhaberpapier verbrieft und durch körperliche Übergabe desselben übertragen werden. Freilich liegt nur ein Jnhaberpapier im weiteren Sinne, kein echtes Inhaber- Papier vor, da die Leistung nicht — wie dies nach Z 793 B.G.B, beim echten Jnhaberpapier der Fall ist — nur nach Maßgabe des im Papiere enthaltenen Versprechens geschuldet wird, sondern nach Maßgabe des Hauptrechts, des Geschäftsanteils, so daß auch Einwendungen auch nach Maßgabe des Hauptrechts zulässig sind, was, wenn es ein echtes Jnhaberpapier wäre, nach Z 796 B.G.B, nicht zulässig wäre. Kompliziert liegt der Fall dann, wenn über einen Geschäftsanteil mehrere Anteilscheine und zu jedem dieser Anteilscheine zugehörige Dividendenscheine ausgegeben sind. Trotz der Kompliziertheit ist nicht Ungültigkeit anzunehmen. Es ist durchaus zulässig, die Rechte auf Gewinnbezug zu teilen, insbesondere auch so, daß darüber mehrere Berechtigungsscheine ausgegeben werden. Im Aktienrecht geschieht dies häufig; ein Teil des Dividendenrechts z. B. die ersten 5°/g werden durch sogenannte Genußscheine, der Rest durch Divideudenscheine verbrieft. Dies ist auch hier zulässig. Es ist deshalb zulässig, daß das Dividendenrecht quantitativ derart geteilt wird, daß 'fto des Gewinnes auf den einen Schein, ein weiteres auf einen anderen Schein etc. etc. entfällt. Anm. io. 2. Ist hiernach die Ausgabe von Dividendenscheinen, insbesondere von solchen auf den Inhaber zulässig, so sind hiernach kurz die weitereu Fragen, die über solche Dividendenscheine bestehen, zu erörtern. a.) Der Dividendenschein kann selbständig übertragen werden. Der Geschäftsanteil und der Dividendenschein kann hiernach verschiedene Besitzer, d. h. Berechtigte haben. Der jedesmalige Präsentant des auf den Inhaber lautenden Dividendenscheins ist berechtigt, den Gewinn zu erheben. Einer Zustimmung der Gesellschaft bedarf diese Übertragung auch dann nicht, wenn die Übertragung des Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Anm. ii. k>) Die Übertragung des Dividendenscheins erfolgt nach selbständigen Regeln. Hat er die Rechtsform eines gewöhnlichen Schuldscheins, so erfolgt die Übertragung durch Cession; ist er als Orderpapier gemäß H 363 H.G.B, ausgestellt, so erfolgt die Übertragung auch durch Indossament; ist er auf den Inhaber ausgestellt, was zulässig ist (Anm. 9), durch bloße Übertragung des Besitzes. Ist der Dividendenschein auch kein echtes Jnhaberpapier (oben Anm. 9), so ist er doch ein Jnhaberpapier im weiteren Sinne und die Regeln über die Art, wie die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Jnhaberpapieren erfolgt, finden analoge Anwendung. Selbstverständlich können aber auch die Rechte aus Orderpapieren und aus Jnhaberpapieren durch gewöhnliche Cession übertragen werden. Was die Verpfändung anlangt, so erfolgt sie wie die Übertragung (ZZ 1274, 1292 B.G.B.). Nur muß bei Dividendenscheinen auf Order oder auf den Inhaber die Übergabe des Papiers dazu kommen (ßH 1274, 1294 B.G.B.). Wenn ein gewöhnlicher Schuldschein vorliegt, muß die Anzeige seitens des Gesellschafters an die Gesellschaft hinzukommen (H 1289 B.G.B.). Ist der Geschäftsanteil mit Anteilschein und Jnhaberdividendenschcincn formlos verpfändet, so ist die Verpfändung der Divideudenscheine gültig, die des Anteilscheines ungültig (vergl. Anm. 2 im Exkurse zu H15); ob das ganze Geschäft hiernach bestehen kann, richtet sich nach Z 139 B.G.B. — Die Pfändung der Divideudenscheine kann selbständig ohne Pfändung des Anteilrcchts erfolgen. Die Pfändung erfolgt, wenn der Dividendcnschcin ein gewöhnlicher Schuldschein ist, nach den Regeln von der Pfändung und Überweisung gewöhnlicher Forderungen (HZ 828 sfg. C.P.O.), wenn der Dividendenschcin ein Ordcrpapier ist, nach den Regeln von der Pfändung von Orderpapieren (Z 831 C.P.O.), wenn er ein Jnhaberpapier ist, nach den Regeln von der Pfändung beweglicher Sachen (Z 898 Abs. 2 C.P.O.). Über die Verpfändung und die Pfändung vergl. noch den Exkurs zu § 15. Exkurs zu § 14. 105 o) Der Dividendenschein gilt, wenn der Geschäftsanteil verpfändet ist, nicht ohne weiteres Anm. is. mit verpfändet, sondern nur, wenn der Dividendenschein mit übergeben ist (ß 1236 B.G.B,), Bei Veräußerung des Geschäftsanteils gebührt dem Veräußerer ein entsprechender Teil der Dividende (Z 161 Nr. 1 B.G.B.). ä) Der Dividendenschein ist Träger des Dividendenrechts, als des bedingten Anspruchs Anm. is. auf Gewinn, und Träger des Dividendenrechts, als des unbedingt gewordenen Anspruchs auf Gewinn (über diese Begriffe siehe zu Z 23). Er ist aber nicht Träger des Gesellschaftsrechts auf Mitwirkung bei der Feststellung der Divideudeuanspruchs- bedingungen. Nicht der Dividendenscheininhaber, sondern der Gesellschafter, der Eigentümer des Anteilsscheins, hat bei der Feststellung der Dividende mitzuwirken, auch wenn der letztere den Dividendenschein bereits veräußert hat (R.G. 15 S. 99; Aktienrecht); der Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber, hat das Recht, die Bilanz anzufechten oder, sonst Mitgliederrechte wahrzunehmen (R.G. 14 S. 176; Aktienrecht). Anm. it. o) Einwendungen gegen den Dividcndenschein sind, wenn er nur Schuldschein ist, zulässig, wie gegen jeden Cessionar; wenn er aber ein Orderpapier und durch Indossament übertragen ist, oder ein Jnhaberpapier und durch Übergabe übertragen ist, so sind die Einwendungen gemäß ZZ364 Abs. 2 H.G.B, und Z 736 B.G.B, zulässig, d. h. es sind Einwendungen zulässig, welche die Gültigkeit der Ausstellung des Dividendenscheins betreffen, solche, welche sich aus der Urkunde ergeben, solche, welche dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. (Näheres Staub H.G.B. Anm. 5 ffg. zu Z 364). Außerdem aber sind, da der Dividendenschein ein Annexum des Geschäftsanteils ist, diejenigen Einwendungen zulässiig, welche sich aus dem Geschäftsanteil in Bezug auf das Dividendenrecht ergeben (vergl. oben Anm. 9). k) Das Aufgebotsverfahren von Dividendenscheinen auf den Inhaber ist ausgeschlossen (Z 739 Anm .is. B.G.B.). Dieser ist analog anwendbar, obgleich der Dividenschein kein echtes Jnhaberpapier ist (oben Anm. 9). Für den Fall des Verlustes trifft H 864 B.G.B, anderweit Fürsorge. Dividendenscheine auf Order sind aufgebotsfähig (Z 365 Abs. 2 H.G.B.), Dividendenscheine, die nur cediert werden können, sind nicht aufgebotsfähig (vergl. oben Anm. 7). K) Stempelpflichtig ist der Dividendenschein nicht, nicht nach Reichsrccht (Tarif Anm.lv. Nr. 2u des Reichsstempelgesetzes findet keine Anwendung, weil mangels eines Nennbetrages keine Schuldverschreibung im Sinne dieser Stelle vorliegt), auch nicht in Preußen (Tarifstelle 58 des preußischen Stempelgesetzcs paßt nicht, auch hier deshalb, weil der Schein nicht auf einen bestimmten Kapitalbetrag lautet — vergl. Heiuitz S. 567 —). III. Auch Talons, d. h. Scheine, durch welche der Inhaber berechtigt wird, die Dividendenscheine Anm. rr. zu empfangen, können ausgegeben werden. Das Nähere hierüber siehe Staub H.G.B. Anm. 12 zu Z 213. IV. Auch Genußscheinc können hier ausgegeben werden und zwar mit verschiedener Bedeutung: Anm. ls. 1. als reine Gläubigerrechte. Dazu gehören insbesondere solche, die an die Stelle amortisierter Geschäftsanteile treten. Diese Rechtserscheinung ist, wie im Aktienrecht, zulässig (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 1 im Exkurse zu Z 173). Dazu gehören ferner Gcnußschcine, die ausgegeben werden als Äquivalent für Gelder, welche zur Hebung der Gesellschaft ä toncks xsrän gegeben werden, ohne aber in einer Erhöhung des Grundkapitals Ausdruck zufinden, oder auch solche, welche einzelnen Gesellschaftern gegeben werden, um ihnen ein selbständiges, von der Mitgliedschaft unabhängiges Vorzugsrecht zu gewähren (vergl. Anm. 36 zu Z 5). 2. Aber auch als Zubehör des Geschäftsanteils kann der Genußschein gegeben werden.Anm.is. Es kann ein Teil der Dividende in solchen Genußscheinen verbrieft werden (vergl. Näheres Staub, H.G.B. Anm. 2 und 3 im Exkurse zu Z 179; vergl. auch oben Aum. 9). 3. Der Geuußschciniuhaber hat kein Stimmrecht, da er ja als solcher nicht Gesellschafter ist. Anm.M. 4. Die Genußscheine dürfen als gewöhnliche Schuldscheine ausgestellt werden, oder auch anAnm .21. Order lauten, aber auch auf den Inhaber. Es gilt hierüber und über die Übertragung der Gennßscheine das oben Anm. 11 über den Dividendcnschein Gesagte. 5. Die Gennßscheine unterliegen nicht dem Reichsstcmpel, da die betreffende Tarifnummer Anm.22. (Anm. zu Tarif-Nummer 1 und 2 des Reichsstcmpelgesetzes) nur die Geuußscheine zu Aktien betrifft. Ob sie dem Landesstempel unterliegen, hängt von ihrer rechtlichen Natur ab. 106 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15. Anm.sa. Zusatz. Stempelfragen. Die Frage, ob der Anteilschein, der Dividendenschein, der Genußschein stempelpflichtig sind, ist oben Anm. 8, 16, 22 erörtert worden. 5 >5 Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteile weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Ein- Der vorliegende Paragraph bestimmt: 1. zunächst die prinzipielle Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile (Abs. 1), 2. die Form derAbtretung und dieForm des obligatorischen Vertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung begründet wird (Abs. 3 und 4), 3. Er gestattet ferner, daß der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpft (Abs. 5) und 4. er bestimmt endlich mitten in diesen Vorschriften (in Abs. 2) die Wirkung des Erwerbes eines Geschäftsanteils in einem ganz bestimmten Falle. Nach diesen Gesichtspunkten und in dieser Reihenfolge sollen die Erläuterungen dieses wichtigen Paragraphen erfolgen. Der zuletzt erwähnte Punkt 4 wird aber erweitert: Die Wirkung des Erwerbes und der Veräußerung eines Geschäftsanteils soll nicht bloß für diesen bestimmten Fall, sondern überhaupt erörtert werden (siehe unten Anm. 66ffg). In Zusätzen werden weitere Materien erörtert werden, welche hiermit eng zusammenhängen. Anm. i. I. (Abs. 1.) Die prinzipielle Anerkennung der Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile. L.. Die vorliegende Vorschrift will besagen, daß von Gesetzeswegen die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Anteilrechte im Prinzip anerkannt wird. Der Wille des Gesetzes geht aber nicht etwa dahin, daß die Geschäftsanteile unter allen Umständen vererblich und veräußerlich sein müssen, sondern nur, daß von Gesetzeswegen der Bererblicheit und Veräußerlichkeit kein Hindernis im Wege steht, daß also die Geschäftsanteile frei vererblich und veräußerlich sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges verordnet. Die Veräußerlichkeit wird nichtzwingend vorgeschrieben, sondern (Motive S. 14 u. 15) „im Prinzip anerkannt" und „zugelassen", damit sie den Gesellschaftern für den Bedürfnisfall die Realisierung ihrer Anteilrechte „ermöglichen soll", auch der Charakter der Mitgliedschaft als ciues „regelmäßig dauernde» Verhältnisses" wird dabei betont. Dieser Gesetzestendenz steht es nicht entgegen, wenn die von dem Gesetze zugelassene Veräußerlichkeit beseitigt wird, wo die Gesellschafter kein Bedürfnis empfinden, sich die Realisierung ihrer Anteilsrechte zu ermögliche». Der Charakter der Mitgliedschaft als eines regelmäßig dauernden Verhältnisses wird dadurch erst recht gewahrt. Auch die Gesctzesworte stehen dieser in den Motiven ausgesprochenen Gesetzestendenz in keiner Weise entgegen. Der Abs. 5 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15. 107 bestätigt sie vielmehr, wenn dort gesagt ist, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerlichkeit an weitere Voraussetzungen knüpfen kann. 1. Hiernach kann der Gesellschaftsvertrag sowohl die Veräußerlichkeit, alsAnm. die Vererblich keit ausschließen. Demgemäß kann er die Übertragbarkeit auch auf Zeit ausschließen. Hinsichtlich des Eingriffs in die Vererblichkeit kann auf die Analogie mit der o. H.G. verwiesen werden, bei welcher ebenfalls bestimmt werden kann, daß der Gesellschaftsanteil ans die Erben nicht übergeht (ZZ 138,139 H.G.B.). Die in der Literatur vertretene entgegengesetzte Ansicht (Förtsch Anm. 2, Merzbacher Anm. 8) kann nicht gebilligt werden. Allein dieser Ausschluß kann nur in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage geschehen (Neukamp Anm. 8) oder in demjenigen Kapitalserhöhungsbeschlusse, der die betreffenden Geschäftsanteile kreirt, oder durch einen späteren Beschluß mit Genehmigung der be- treffenden Gesellschafter, weil hierin der Eingriff in ein Sonderrecht liegt (vergl. zu Z 53). Wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit ausschließt, so muß er natürlich Anm. auch bestimmen, was aus dem Geschäftsanteile beim Tode des Gesellschafters werden soll. Sonst ist die Bestimmung perplex und hat im Rahmen der Verfassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen Platz. Hierfür bietet die Einziehungsmöglichkeit nach § 34 eine geeignete Handhabe. Es kann aber auch bestimmt werden, daß beim Tode eines Gesellschafters der Geschäftsanteil den anderen Gesellschaftern zufällt, z. B. pro rata ihrer Beteiligung. Das ist kein Erbvertrag und bedarf nicht der höheren Form eines solchen. Das ist vielmehr eine durchaus zulässige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages. 2. Die Veräußerlichkeit kann aber nicht bloß beseitigt, sondern auch be -Anm. schränkt, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Hierüber siehe unten Anm. 45 sfg. Ebenso kann natürlich auch die Vererblichkeit, wie sie (Anm. 2) beseitigt werden kann, auch an bestimmte Bedingungen geknüpft oder in bestimmter Weise geregelt werden. II. (Abs. 3 und 4.) Die Form des auf Abtretung gerichteten Vertrages und die Form der Abtretung. Anm. Das Gesetz behandelt zwar zuerst im Abs. 3 den Abtretungsvertrag selbst, sodann im Abs. 4 den ans Abtretung gerichteten obligatorischen Bertrag. Aus logischen und systematischen Gründen beobachten wir aber die umgekehrte Reihenfolge in der Behandlung. .1. Der ans Abtretung gerichtete obligatorische Bertrag muß in gerichtlicher oder in notarieller Anm. Form abgeschlossen werden.^ Das Gesetz drückt sich dahin aus: Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Die erschwerende Form ist eingeführt, damit die Antcilrechte nicht zu einem Gegenstände des Handelsverkehrs werden. Sie sollen besonders nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht Gegenstand der Agiotage werden, wie die Aktien. Deshalb wird der Erwerb der Geschäftsanteile und schon das paetnm cko oscksnäo mit zeitraubenden und kostspieligen, daher die reifliche Überlegung der Kontrahenten herausfordernden Förmlichkeiten umgeben. Die Veräußerung und der Erwerb sind dadurch vor übereilter Vornahme geschützt und der leichte, wilde, spekulative Handel damit gehemmt. Es ist übrigens ausfallend, daß die Vorschrift, wonach schon der obligatorische Bertrag an die schwere Form gebunden ist, heute noch wenig bekannt ist, in der Geschäftswelt wird immer mündlich und schriftlich, in Reversen, mit derartigen Verpflichtungen operiert, und auch viele Juristen denken an diese Form nicht. 1. Nur Vereinbarungen, also Verträge werden durch diese Formvorschrift getroffen. Anm. Nicht getroffen ist z. B. der Fall des Z 142 H.G.B. Nach diesem hat ein Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft unter Umständen das Recht, die Übernahme des Geschäfts, d. h. aller Aktiven und Passiven, also auch mit den zum Geschäftsvermögen etwa gehörigen Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu verlangen. Die obligatorische Verpflichtung wird hier durch die Erklärung des einen Gesellschafters begründet. Ob zum Rechtsübergangc selbst in diesem Falle die Abtretung gehört, darüber siehe unten Anm. 3t>. — Wer bei einer Ausladung einen Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Belohnung aussetzt, ist verpflichtet, demjenigen, der den betreffenden Erfolg herbei- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 15. geführt hat, den Geschäftsanteil zu cedieren (Z 657 B.G.B.). Die Beobachtung der Form ist für die Entstehung der obligatorischen Verpflichtung zur Abtretung also nicht erforderlich, da die Auslobung kein Vertrag ist (Goldmann und Lilienthal I S. 362 Anm. 3). Aber die Abtretung des Geschäftsanteils, zu welcher der Auslober hiernach verpflichtet ist, muß sich in den Formen des Abs. 3 vollziehen. — Durch Vermächtnis kann auch in einem eigenhändigen Testament, also ohne die Formvorschrift unseres Abs. 4 die obligatorische Verpflichtung auferlegt werden, einen Geschäftsanteil einem Anderen abzutreten. Denn die Vererbung ist kein Vertrag. Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch den Erbfall das obligatorische Recht auf Abtretung (Z 2174 B.G.B.), die Abtretung selbst muß sich in der Forin des Abs. 3 vollziehen. Die Vererbung ist überhaupt durch die Formvorschrift des Abs. 3 und 4 nicht getroffen, da sie kein Vertrag ist. — Ein Gesellschaftsbeschluß, durch welchen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst wird und dem Liquidator aufgetragen wird, die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Geschäftsanteile einer (anderen) Gesellschaft mit beschränkter Hastung unter die Gesellschafter zur Verteilung zu bringen, bedarf der hier vorgeschriebenen Form nicht, weil er kein Vertrag ist; nach H 6V unseres Gesetzes bedarf ein solcher Beschluß keiner besonderen Form. Er erzeugt das obligatorische Recht des Gesellschafters auf ratierliche Abtretung der im Besitze der Gesellschaft befindlichen Geschäftsanteile. Die Abtretung selbst erfolgt in der Form des Abs. 3. Die Vereinbarung muß so beschaffen sein, daß sie die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründen soll. a) Damit sind nicht bloß Kaufverträge gemeint, sondern alle Verträge, durch welche die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet werden kann. Daß auch obligatorische Schenkungsvertrüge darunter fallen, ist allerdings für die vorliegende Frage nicht erheblich; denn diese sind schon aus anderen Gründen an die gleiche Form gebunden (Z 518 B.G.B.). Bei Schenkungen wird sich meist die Sache wohl so abspielen, daß nicht die Abtretung des Anteils schenkungs- weise versprochen, sondern der Anteil schenkungsweise abgetreten wird. — Auch wenn die Verpflichtung auf Abtretung an einen Dritten lautet, ist die Form zu wahren (vergl. R.G. 50 S. 165). — Dagegen sind Abtretungsverpflichtungen fund Abtretungen), welche in einem gerichtlichen Vergleiche erklärt werden, einer weiteren Form nicht bedürftig (RG.48 S.187,189). Hervorzuheben ist, daß auch Gesellschaftsverträge, durch welche die Verpflichtung zur Einbringung eines Geschäftsanteiles begründet wird, unter die vorliegende Formvorschrift fallen, mag es sich um die Verpflichtung zur Einbringung in eine juristische Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktienkommanditgesellschaft) oder in eine Gesellschaft im engeren Sinne (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) handeln. Bei Umwandlung von Gesellschaften in andere Gesellschaftsformen ist zu prüfen,/ob das Rechtssubjekt dasselbe bleibt und nur seinen rechtlichen ^^(1 Charakter ändert (z. B. Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine Aktien- ^ gesellschaft gemäß H 332 H.G.B.; Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft; Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 131) oder ob die Auslösung der alten Gesellschaft und die Einbringung der zu ihrem Vermögen gehörenden Gegenstünde in eine neu gebildete Gesellschaft vorliegt (Letzteres z. B. bei Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft, bei Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine einfache Kommanditgesellschaft; Staub H.G.B. Anm. 7 zuH 334). Jmersteren Falle liegt keine Abtretung vor, wohl aber im letzteren Falle. Die Fälle der ZH 303—305 H.G.B, gehören sämtlich zur letzteren Alternative; doch ist dies wiederum nicht erheblich, da in allen diesen Füllen der obligatorische Übertragnngsvertrag schon aus anderem Grunde der hier vorgesehenen Form bedarf (H 311 B.G.B.). Hinsichtlich der Einbringungsverträge ist aber noch zu erwähncu, daß der Eiubringungsvertrag regelmäßig nicht bloß die Verpflichtung zur Einbringung enthält, sondern die Einbringung selbst, also die im Abs. 3 erwähnte Abtretung des Geschäftsanteils. Die Einbringnngsverträge bedürfen daher schon aus diesem Grunde der gerichtlichen oder notariellen Form, wenn Geschäfts- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 109 anteile einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung zum Gegenstand der Einbringung gehören. Die Bildung einer Gesellschaft derart, daß der Geschäftsanteil selbst in die Gesellschaft nicht inseriert wird, sondern nur das Recht an den vermögensrechtlichen Bezügen der Gegenstand der Beteiligung ist (sogenannte Unterbeteiligung), ^ V bedarf der Form des vorliegenden Paragraphen nicht. Auch' wenn mehrere Personen einen Geschäftsanteil zum Miteigentum besitzen, Anm .ro. so ist doch die Verpflichtung zur Jnferierung in eine von den bisherigen Miteigentümern fortan zu bildende Gesellschaft, also die Verpflichtung, das Miteigentum in Eigentum zur gesamten Hand umzuwandeln, eine Verpflichtung zur Abtretung. Denn diese Umwandlung kann nur durch Veräußerung, also durch Abtretung des betreffenden Anteils geschehen (vergl. Staub H.G.B. Exkurs zu Z 122 Anm. 10; Fuchs Grnnd- buchrecht, H 925 B.G.B. Anm. IV S. 211). Dagegen ist der Eintritt eines Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft, Anm. rr. zu deren Vermögen ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung gehört, formfrei, ivie ja auch der Eintritt in eine Gesellschaft dieser Art, zu welcher das Eigentum eines Grundstücks gehört, sormfrei ist. Hier liegt keine Veräußerung vor. Also ist auch der obligatorische, auf solchen Eintritt gerichtete Vertrag formfrei. Ob der Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser Art formfrei ist, hängt von der rechtlichen Konstruktion eines solchen Eintritts ab (siehe hierüber Knoke im Archiv für Bürgerliches Recht von Kohler, Ring und Örtmann Bd. 2V S. 183). Wie aber liegt die Sache, wenn mehrere Socien einer offenen Handelsgesellschaft, Anm.is. Kommanditgesellschaft, bürgerlichen Gesellschaft, sich auseinandersetzen und hierbei ein der Societät gehöriger Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Socius zum Alleineigentum verbleibt? In diesem Falle liegt nur eine Aufgabe von Rechten, ein Anwachsen der von den übrigen Gesellschaftern aufgegebenen Rechte an das Recht dessen vor, dem der Gegenstand zum alleinigen Eigentum verbleibt. Durch dieses Aufgeben und Anwachsen verwandelt sich das bisherige Gesamteigeutum in Allcineigentum. Eine Veräußerung liegt nicht vor. Für den Fall, daß mehrere Gesellschafter als Eigentümer verbleiben, also eine Societät übrig bleibt, wird dies auch nicht angezweifelt (vergl. z. B. Fuchs Grundbuchrecht S. 211) und kann angesichts des Z 738 B.G.B, wohl auch billiger Weise nicht angezweifelt werden (vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 im Exkurse zu ß 141). Wohl aber wird oft ein anderer Standpunkt vertreten, wenn auf solche Weise ein Socius als Eigentümer verbleibt (z. B. von Fuchs Grundbuchrecht, S. 210; Goldmann und Lilienthal I S. 262 Anm. 4, Düringer und Hacheuburg II S. 301; O.L.G. Hamburg vom 19. Juni 1901 in R.J.A. 2 S. 146, auch citiert bei Johow n. Ring 22 S. 0. 24; Kammergericht vom 17. Februar 1902 in R.J.A. 3 S. 97). Allein das Reichsgericht steht konsequent auf unserem Standpunkte, den wir auch in unserem Kommentar zum H.G.B. Anm. 8 zu H 145 vertreten haben (vergl. R.G. 25 S. 257; R.G. vom 12. Juli 1889 in J.W. S- 345; vom 23. Oktober 1893 bei Gruchot 38 S. 1063; vom 14. Oktober 1898 bei Holdheim 8 S. 196). Wieder anders liegt die Sache, wenn eine solche Auseinandersetzung dahin geht, Anm.is. daß der Geschäftsanteil mehreren Socien oder allen Socien zum ideellen nach Quoten geteilten Miteigentum verbleibt oder daß er gar in reelle Teile unter sie geteilt > werden soll. In solchem Falle liegt ein obligatorischer, auf Veräußerung gerichteter Veräußerungsvertrag vor und die Vorschrift des vorliegenden Abs. 4 greift Platz. Ebenso, wenn ein Alleineigentümer eines Geschäftsanteils einen anderen zum Miteigentümer macht. Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts unterfällt der Formvorschrift. Anm. 14. Doch sind die Meinungen sehr geteilt, wie dies bei Erörterung des Z 313 B.G.B, zu Tage getreten ist. (Dafür z. B. O.L.G. Jena bei Mugdan und Falkmann 1 S. 293; Kammergericht vom 7. Januar 1901 ebenda 2 S. 74; Goldmann u. Lilienthal I S. 522 Anm. 3, dagegen z. B. Düringer und Hachenburg II S. 301; Thiele, 110 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §15. Zeitschrift des deutschen Notarvereins II S. 318; Oberneck, Grundbuchrecht 2. Aufl. S. 429 Anm. 3 u. in der Zeitschrift des Notarvereins I S. 35). Die Erklärung des Borkanfsberechtigten, in den Bertrag einzutreten, ist aber an die Form nicht gebunden. Anm.is. b) Die Verpflichtung zur Abtretung muß durch den Vertrag begründet werden damit die Formvorschrift des Abs. 4 Platz greift. Sie braucht natürlich nicht gerade 'wörtlich zum Ausdruck zu kommen. Ein Vertrag z. B., durch welchen sich jemand zur Abnahme von Geschäftsanteilen verpflichtet, fällt unter die Vorschrift (vergl. z. B. den Fall in R.G. 43 S. 136). Denn ein solcher Vertrag involviert natürlich auch die Verpflichtung zur Abtretung. Sollte freilich ein Vertrag so beschaffen sein, daß der » ^ eine Teil nur zur Abnahme verpflichtet sein soll, der andere Teil aber nicht zur Ab- tretung, auch wenn der Abnahmepflichtige seiner Abnahmepflicht gemäß sich zur Abnahme bereit erklärt, dann würde freilich die Formvorschrift nicht Platz greifen.^ v) Die Verpflichtung zur Abtretung muß den unmittelbaren Inhalt der Vereinbarung bilden. Dagegen fallen nicht andere Verträge darunter, deren Betätigung zu der gesetzlichen Verpflichtung zur Abtretung /indirekt führen kann. So kann z. B. der Auftrag, einen Geschäftsanteil, sei es / ^"1 << unmittelbar durch Übernahme von der Gesellschaft (bei der Gründung oder Kapitals- ^ Hx>/erhöhung) oder durch Cession in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung zu erwerben, formlos erteilt und übernommen werden. Der Beauftragte ist, nachdem er den Auftrag ausgeführt hat, verpflichtet, dem Auftraggeber den Anteil abzutreten und dieser verpflichtet, ihn abzunehmen (vergl. R.G. 5V S. 45). Ebenso kann auf Grund eines Gesellschaftsvertrages, in welchem sich die Gesellschafter verpflichten, alles, was einer von ihnen in Betätigung der Gesellschaftsgeschäfte erzielen würde, zu teilen, auf Abtretung derjenigen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geklagt werden, welche ein Gesellschafter hierbei erzielt hat, falls nicht sonstige Hindernisse (z. B. erforderliche Genehmigung der Gesellschaft) entgegenstehen. Desgleichen ist ein Schadloshaltungs- und Garantievertrag, inhalts dessen dem IZ erklärt, er möge nur einen Geschäftsanteil erwerben, er komme ihm für allen Schaden auf, mündlich gültig, obgleich ein solcher Vertrag zur Folge hat, daß, wenn die Beteiligung bei der Gesellschaft zu Schaden führt, dem L das eingezahlte Geld zurückzahlen und U alsdann dem den Geschäftsanteil abtreten muß (Z 249 B.G.B.). Eine Bürgschaft für eine Forderung, zu deren Sicherheit ein Geschäftsanteil abgetreten ist, kann von einem Kaufmann mündlich, von einem Nichtkaufmann schriftlich übernommen werden, die notarielle Form ist nicht erforderlich, obgleich der Bürge, wenn er den Gläubiger befriedigt, dadurch (vergl. W 774, 401, 412 B.G.B.; Planck Anm. I zu Z 401 BlG.B.) einen Anspruch auf Abtretung jenes Geschäftsanteils erhält. — Dagegen ist die Verpflichtung, einen Gründungsmakler durch Überlassung von Geschäftsanteilen zu belohnen, ungültig, wenn der Vertrag nicht gerichtlich oder notariell abgeschlossen ist. Dem Makler wird in diesem Falle nur durch Z 653, eventuell durch § 812 B.G.B, zu helfen sein. Wie aber, wenn die Abrede allgemeiner dahin lautet, der Makler solle als Lohn einen Teil derjenigen Werte erhalten, welche der Kommittent bis Abschluß des Geschäfts erzielen werde? Diese Abrede ist formlos gültig. Anm.i?. 6) Zusätzlich ist noch zu erwähnen, daß das Abkommen, durch welches ein obligatorischer Vertrag auf Abtretung eines Geschäftsanteils aufgehoben wird, der Form nicht bedarf. Ist aber die Abtretung einmal selbst in gehöriger Weise erfolgt, so bedarf der Vertrag ans Rückgängigmachung dieser Abtretung und selbstverständlich auch die Rückabtretung selbst der Form. Anm.is. 6) Begründet die Vereinbarung die Verpflichtung zur Abtretung, so fällt sie in ihrem ganzen Umfange unter die Formvorschrift, nicht etwa bloß derjenige Teil, der die Pflicht zur Abtretung begründet. Ein Kaufvertrag muß daher nicht bloß in demjenigen Teile, der die Verpflichtung des Verkäufers zur Abtretung betrifft, sondern in seinen: ganzen Umfange, auch in den die Gegenleistung betreffenden Punkten gerichtlich oder notariell beurkundet sein, ja sogar Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 15. 111 in allen denjenigen Punkten, welche die Parteien für wesentlich erachtet haben (§ 154 B.G.B.), also z. B. auch derjenige Teil des Vertrages, in welchen? Zusicherungen über die Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht werden (vergl. R.G. von? 25. Juli 1902 in J.W. Beilage S. 245). k) Auch dann ist die Form zu beobachten, wenn die Vereinbarung nurAnm.?». ein Bestandteil eines anderen Vertrages ist, der im Übrigen einer Form nicht bedarf. So z. B. wenn ein Kaufvertrag über ein Geschüft mit Aktiven und Passiven abgeschlossen wird. Soweit die den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Aktiva in Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen, bedarf der Kaufvertrag der gerichtlichen oder notariellen Form. Sonst ist er insoweit ungültig. Ob er dann überhaupt ungültig ist, richtet sich nach Z 139 B.G.B. Z) Ferner ist zu erwähnen, daß die Vorschrift auch obligatorische Über-Anm.so. tragungsverträge über Teile von Geschäftsanteilen betrifft, obwohl das Gesetz nur von Geschäftsanteilen spricht. (So zutreffend R.G. 43 S. 136). Denn auch durch Abtretung eines Teiles des Geschäftsanteils wird eine Mitgliedschaft als solche übertragen und die Formvorschrift findet ihrem Sinne und Zwecke gemäß auf eine solche Abtretung Anwendung. Dagegen findet die Vorschrift nicht Anwendung bei Verträgen auf Abtretung der aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte auf Bezug von Gewinn, Ausschüttungsguthaben und sonstigen Ansprüchen auf vermögensrechtliche Leistungen. (Letztere hat der Gesellschafter z. B. oft zu fordern als Gegenleistung für Verpflichtungen gemäß Z 3 Abs. 2 des Gesetzes.) Vergl. unten Anin. 42. l?) Sodann ist zu erwähnen, daß es sich um einen Vertrag handeln muß,Anm.si. durch welchen ein Gesellschafter sich verpflichtet, seinen Geschäftsanteil abzutreten. Wenn es sich um eine solche Verpflichtung der Gesellschaft handelt, greift die Vorschrift nicht Platz (vergl. unten Anm. 39). i) Und endlich ist zu erwähne??, daß nicht bloß der Vertrag, sondernAnm.ss. auch schvu die Offerte der Form bedarf. (Staub H.G-B. Anm. 19 im Exkurse zu 8 361). ^ ll) Endlich werden noch folgende fast selbstverständliche Bemerkungen gemacht: Amn.ss. a) Die Borschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Vereinbarung auf Abtretung eines Geschäftsanteils vor der Eintragung der Gesellschaft getroffen wird (vergl. auch unten Anm. 38). /?) Weiter wird bemerkt, daß der Bertrag auf Abtretung eines Geschäftsanteils auch Anm. S4. durch Bevollmächtigte geschlossen werden kann. Die Vollmacht bedarf keiner Form (Z 167 Abs. 2 B.G.B.). 7) Auch wird erwähnt, daß die Vorschrift auch für den Handelsverkehr gilt (Neukamp Anm.ss^ Anm. 4), da ja der in? früheren Art. 317 H.G.B, für Handelsgeschäste ausgesprochene Grundsatz der Formfreiheit jetzt im B.G.B, für alle Rechtsgeschäste gilt, für Handelsgeschäfte aber nach der Bestimmung in? § 359 nichts Besonderes in dieser Hinsicht gilt, so daß Ausnahmen, welche das B.G.B, und andere Reichsgesetze von der Formfreiheit machen, auch für das Gebiet des Handelsrechts gelten (vergl. Staub H.G.B. An???. 1 zu H 359). . Welches ist die Form? Das Gesetz sagt: Die gerichtliche oder notarielle Form. Gemeint Amn.ss. ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung, welche in den ZZ 167 ffg. F.G. näher geregelt ist. Sie wird auch gewahrt durch gesonderte Beurkundung der Offerte und Annahme gemäß Z128 B.G.B. Gerichtliche und notarielle Beglaubigung genügt natürlich nicht. — Vertretung ist zulässig, die Vollmacht ist formlos gültig (ß 167 Abs. 2 B.G.B.). Auch Abschluß durch einen PseudoVertreter genügt, wenn die Genehmigung hinzukommt (K 177 B.G.B.). Dieselbe bedarf keiner Form (§ 132 Abs. 2 B.G.B.). . Die Folge der Wahrung der Forin ist die Verpflichtung zur Abtretung und natürlich A»m.L7. auch zur Annahme. Weigert sich ein Kontrahent, so kann er darauf verklagt werden. Die rechtskräftige Verurteilung ersetzt die Abtrctnngs- bezw. Annahmeerklärnng (H 894 1 SÄ . ^ ^ ^ ^ ^ ^ l kk . 112 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. . C.P.O.). Es kann nunmehr derjenige, der ein rechtskräftiges Urteil auf Abtretung erstritten hat, zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll die so erfolgte Abtretung anneknnen, und derjenige der ein rechtskräftiges Urteil auf Annahme der Abtretung erstritten hat, kann nunmehr zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll die Abtretung offerieren, die Annahme ist durch Urteil erfolgt. Anm.W. 5. Die Folge der Nichtwnhrung-der Form ist, daß der Vertrag nichtig ist MG. 43 S. 136; O.L G. Colmar vom 26. Februar 1901 bei Mugdan und Falkmann 2 S. 204). Beide Teile können die Nichtigkeit geltend machen. Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Abtretungserklärung ändert nichts an dieser Rechtslage MG. vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521). Das Gezahlte kann zurückgefordet werden nach Z 814 B.G.B. MG. vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521). Anm.sv. 6. Die mangelnde Form des obligatorische» auf Abtretung gerichteten Vertrages wird iu einem Falle durch Erfüllung geheilt, nämlich durch die Abtretung selbst, wenn diese in gehöriger Form erfolgt. Das ist eine Ausnahmevorschrift. Ein Analogon findet sich in Z 313 B.G.B. Im Allgemeinen wird nämlich durch Erfüllung die mangelnde Form eines Vertrages nicht geheilt. Anm. so. Die Heilung bewirkt die Gültigkeit des Vertrages in seinem ganzen Umfange. Es wird so angesehen, als sei der Vertrag in allen seinen Teilen gerichtlich oder notariell beurkundet. Zwar heißt es hier nicht, wie im H 313 B.G.B., daß der Vertrag „seinem ganzen Inhalte" nach gültig wird, aber gemeint ist zweifellos dasselbe. Alle Vereinbarungen, welche die Parteien in Ansehung des Vertrages bis zur Vornahme der Abretung getroffen haben, werden mit der Abtretung wirksam, sei es, daß sie den Preis oder sonstige Modalitäten betreffen, sei es, daß der Vertrag schriftlich oder überhaupt formlos abgeschlossen worden war, oder daß er durch formlose Nebenabreden oder Nachtragsabreden ergänzt wurde (Goldmann und Lilienthal I S. 365 hinsichtlich der analogen Vorschrift des H 313 B.G.B.). Da der Vertrag seinem ganzen Inhalte nach gültig wird, so wird z. B. auch ein in dem Bertrage als integrierender Bestandteil des Vertrages vereinbartes Rückkaufsrecht gültig. Man kann nicht etwa sagen, daß dieses Rückkaufsrecht, da es doch eine Pflicht zur Rückabtretung begründet, erst gültig wird durch die Rückabtretung selbst. Entscheidend ist vielmehr, daß die Stipulation des Rnckkaufs- rechts ein Bestandteil des ursprünglichen Kaufvertrages ist und dieser seinem ganzen Inhalte nach durch die Abtretung gültig wird. Anm.si. Desgleichen werden auch solche Bestandteile des Vertrages gültig, die einer anderen Form bedürfen. So z. B. wenn in dem xaotum äs osäsnäo einer der beiden Kontrahenten als Vertragsmodalität eine Bürgschaft übernimmt. Diese müßte eigentlich schriftlich erteilt werden. Aber mit dem ganzen xnvtum wird auch die Bürgschaft durch die Vollziehung der Abtretung selbst gültig. Wie aber, wenn in dem paotum äs esäsuäo als Bertrags- modalität die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks übernommen wird? Z. B.: Es werden Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen ein Grundstück eingetauscht. Wird auch dieser Vertrag durch die Abtretung selbst in allen seinen Teilen gültig? Das muß verneint werden, weil der Mangel der in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Form nur durch eine höhere Form, durch die höchste Form für das Obligationenrecht, durch die Auflassung geheilt werden kann. Wohl aber wird umgekehrt der so geschlossene Abtretungsvertrag durch die Auflassung seinem ganzen Inhalte nach, also auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils gültig, weil eben die Auflassung die höchste Form ist und ihr deshalb die heilende Kraft im weitesten Umfange zukommt. Aiim.S2. Die Heilung wirkt sx unno. Für die analoge Vorschrift des Z 313 B.G.B. nehmen Schollmehcr Anm. 3 zu Z 313 und Planck Anm. 2 zu Z 313 das Gegenteil an, sie wollen den Z 141 Abs. 2 analog anwenden, Düringer und Hachenburg II S. 902 wollen dies wenigstens im Zweifel gelten lassen, weil dies regelmäßig dem Willen der Kontrahenten entspricht. Goldmann und Lilienthal I S. 365 bestreiten dies im Anschluß an ähnliche Gesetzesauslegnngen des früheren Rechts (vergl. z. B. R.G. bei Gruchot 29 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 113 S. 388) mit Recht. Sie heben besonders hervor, daß der Wille der Parteien in Ermangelung einer gesetzlichen Vorschrift einen nichtigen Vertrag nicht ex tnno wirksam machen kann. Die Rückbeziehung kann nur gesetzlich vorgeschrieben werden, sie ist immer eine Fiktion. Die Parteien können ja vereinbaren, daß sie sich gegenseitig dasselbe gewähren wollen, als sei der Vertrag von Anfang an gültig gewesen. Aber sie müssen das eben vereinbaren, und es gilt dann, weil sie es jetzt vereinbaren. Ebenso Oberneck, Grundbuchrecht H 54 S, 293. L. Die Abtretung selbst muß ebenfalls in gerichtlicher oder notarieller Form erfolgen. Anm.ss. 1. Diese Vorschrift des Abs. 3 ist praktisch weit wichtiger, als die Borschrift des Abs. 4. Denn in den meisten Fällen tätigen die Parteien nur die vereinbarte Abtretung und beurkunden weder einen besonderen obligatorischen Vertrag auf Abtretung, noch geben sie die Bedingungen der Abtretung bei dieser selbst zu notariellem Protokoll. Der gewöhnliche Fall ist also der des Abs. 4 Satz 2, nämlich der, daß die Abtretung erfolgt und damit die vorher schriftlich oder mündlich erfolgten Vereinbarungen der Abtretung gültig werden. 2. Die Abtretung muß auch dann zu gerichtlichem oder notariellem ProtokollAmn.st. erfolgen, wenn der obligatorische Vertrag bereits gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. — Auch die Aufhebung der Abtretung bedarf der Form; denn sie ist ja auch eine Abtretung. Nur die Aufhebung des auf Abtretung gerichteten obligatorischen Vertrages ist formfrei (oben Anm. 17). 3. Um eine Abtretung durch Vertrag muß es sich handelnd) Das ist ein Vertrag,Anm.ss. durch welchen der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen wird. Eines solchen Vertrages bedarf es unter Umständen auch dort, wo die Verpflichtung zur Abtretung auf anderem Rechtsgrunde als auf Vertrag beruht. So ist z. B. der Erbe durch das Vermächtnis verpflichtet, dem Legatar den Geschäftsanteil abzutreten. Die Abtretung selbst bedarf der Form des Abs. 3 (vergl. oben Anm. 7). Der Liquidator einer aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der durch Liquidationsbeschluß beauftragt worden ist, die zum Vermögen der Gesellschaft etwa gehörigen Geschäftsanteile einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Gesellschafter zur Verteilung zu bringen, ist verpflichtet, diese Abtretung in der Form des Abs. 3 zu bewirken (vergl. oben Anm. 7). Eine Abtretung liegt in dem Akt der Einbringung in eine juristische Person, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft w. lvergl. oben Anm. 9). Eine Abtretung liegt nicht vor, und die Form des Abs. 3 braucht daher nicht beobachtet zu werden, wenn die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, bürgerlichen Gesellschaft sich derart auseinandersetzen, daß einer von ihnen den im Eigentum zur gesamten Hand befindlichen Geschäftsanteil als Alleineigentum behält (oben Anm. 12), wohl aber dann, wenn sie sich dahin auseinandersetzen, daß sie sich in den Geschäftsanteil teilen, sei es ideell, sei es zu bestimmten Nennbeträgen (vergl. oben Anm. 13). Der Abtretungsform bedarf es nicht, wenn eine Aktiengesellschaft sich mit einer anderen Aktiengesellschaft fusioniert; darin liegt eine Universalrechtsnachfolge, einer besonderen Übertragung der einzelnen Vermögensstücke bedarf es nicht; wie es keiner Cession der einzelnen Forderungen bedarf, so bedarf es auch hier nicht der Abtretung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 396). Das Gleiche gilt bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergl. zu Z 89). Bei Umwandlung von Gesellschaften in andere Gesellschaften ist auch hier zu prüfen, ob das Rechtssubjekt dasselbe bleibt und nur seinen rechtlichen Charakter ändert (z. B. Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft gemäß H 332 H.G.B., Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 131; Anm. 6 zu Z 162), oder ob die Auslösung der alten Gesellschaft und die Einbringung der zu ihrem Vermögen gehörigen Gegenstände in eine ncugebildete Gesellschaft vorliegt (letzteres z. B. bei Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine einfache Kommanditgesellschaft, Staub H.G.B. Anm. 7 Ü Die in einem gerichtlichen Vergleiche erfolgte Abtretung ist aber ohne weitere Form gültig (oben Anm 8). Staub, Gesetz betr. die G. IU. b. H. / ^ ^ 114 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15. zu H 235). Hinsichtlich der Jllationen ist überall zu bemerken, daß nicht erst ein Jllationsversprechen und dann erst die Jllation beurkundet wird, sondern hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Cession zu übertragen sind, enthält der Jllationsvertrag sogleich die Übertragung selbst. Gehört ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den zu inserierenden Gegenständen, so wird in solchem Jllationsvertrage die Abtretung derselben neben allen sonstigen Vereinbarungen gleich mit beurkundet. Anm .zs. Wo ein Übergang ohne Vertrag erfolgt, bedarf es zum Übergänge natürlich nicht der Abtretung in der hier vorgeschriebenen Form, so z. B. nach unserer Ansicht im Falle des H 142 H.G.B, (anderer Ansicht Lehmann bei Lehmann u. Ring Nr. 4 zu H 142). Anm.z?. 3. Es muß sich um Abtretung des Geschäftsanteils handeln. Die Form des Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn es sich nicht um Abtretung des Geschäftsanteils, sondern um Abtretung der Rechte aus einem obligatorischen Vertrage auf Abtretung handelt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 18 zu H 35V H.G.B.). L. verpflichtet sich z. B. durch einen Kaufvertrag, seinen Geschäftsanteil an L abzutreten. L tritt seine Rechte aus diesem Kaufvertrage an O ab. Letztere Abtretung bedarf der Form nicht. Anm. ss. Zulässig und der vorliegenden Forinvorschrift unterworfen ist die Abtretung künftiger ?"/ /// Geschäftsanteile. Häufig kommt es vor, daß vor der Gründung einer Gesellschaft oder ^ ' vor einer Kapitalserhöhung ein Gesellschafter seinen künftigen Geschäftsanteil abtritt. Es ist nicht bloß ein obligatorischer Vertrag auf Abtretung künftiger Geschäftsanteile, sondern auch die Abtretung selbst begrifflich möglich und deshalb auch gesetzlich zulässig, da es ja auch zulässig ist, künftig entstehende Forderungen im Voraus zu cedieren und für die Abtretung von Rechten nach § 413 B.G.B, dasselbe gilt, wie von der Abtretung von Forderungen (vergl. O.L.G. Hamburg vom 1. November 19V1 bei Mugdan u. Falkmann S. 213? O.L.G. Kiel vom 10. Juli 1S02 bei Mugdan u. Falkmann 5 S. 280). Selbstverständlich tritt die Wirksamkeit der Abtretung erst ein mit der Entstehung des Geschäftsanteils, aber mit dem Eintritt dieser Bedingung ist die Abtretung mit dinglicher Kraft in Wirksamkeit getreten. Anm.Zv. 4. Die Abtretung durch einen Gesellschafter ist gemeint. Die Abtretung durch ^ die Ge sellschaft (vergl. HZ 21,23,27, 28) ist formfrci (Liebmann Anm. 6). Das Gleiche gilt von der Abtretung durch den Versteigerungsbeamten in Ausführung der Zwangsvollstreckung. Denn auch das ist keine Abtretung durch den Gesellschafter (vergl. den Exkurs zu H 15). Anm.M. 5. Die Formvorschrift bezieht sich auch auf die Abtretung von Teilen von Geschäftsanteilen, obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (R.G. 43 S. 136). (Vergl. hierüber oben Anm. 20.) Anm .41. Dagegen findet die Borschrift keine Anwendung, wenn es sich um die Abtretung von einzelnen vermögensrechtlichen Ansprüchen handelt, welche aus der Mitgliedschaft fließen, so die Ansprüche auf Gewinn, Ausschüttungsguthaben oder auf etwaige Gegenleistungen, welche die Gesellschaft dem Gesellschafter für seine gemäß H 3 Abs. 2 übernommeneu Verpflichtungen schuldet. In diesem Falle wird nicht die Mitgliedschaft abgetreten, auch nicht zum Teil, sondern nur einzelne Ansprüche, die auf Grund der Mitgliedschaft dem Mitgliede zustehen. Mitglied bleibt bei solcher Abtretung lediglich der Cedent und zwar in vollem Umfange, wie ja auch bei der Aktiengesellschaft nur der Aktionär, nicht der Dividendenscheininhaber Mitglied der Gesellschaft ist. Die Abtretung jener Ansprüche folgt allgemeinen Regeln. Jede solche Abtretung kann durch die allgemeine Übertragungsart (formlose Cession nebst Papierübergabe) erfolgen; die Dividendenscheine auf Order außerdem noch durch Indossament und Übergabe des Papiers, die Dividendenscheine auf den Inhaber außerdem noch durch bloße Übergabe des Papiers (vergl. den Exkurs zu H 14). Am». 42. 6. Die Form für die Abtretung ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung nach HZ 176ffg. F.G. Ein Abtretungsvertrag, d. h. die Abtretung und ihre Annahme, muß beurkundet werden. Die Form des Z 128 B.G.B, (gesonderte Beurkundung für Offerte und Annahme) genügt aber auch hier. Beglaubigung genügt nicht. Ferner Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 115 genügt es, wenn die eine Partei zur Beurkundung rechtskräftig verurteilt ist und die andere Partei den anderen Teil des Abtretungsvertrages zu Protokoll erklärt (oben Anm. 27). Der Abtretungsvertrag kann auch durch Bevollmächtigte geschlossen werden. Die Vollmacht bedarf in diesem Falle keiner Form (Z 167 Abs. 2 B.G.B.). Auch das Auftreten eines PseudoVertreters genügt, wenn die Genehmigung hinzukommt (Z 177 B.G.B.). Die Genehmigung ist formlos gültig (H 182 Abs. 2 B.G.B.). Aber im Sinne des Z 16 dürfte in unbeglaubigten Urkunden kein Nachweis des Überganges liegen. 6. Die Folge der NichtWahrung der Form ist, daß eine Abtretung nicht vorliegt.Anm. 43. Der Cessionar wird nicht Gesellschafter, der formlos geschlossene obligatorische Vertrag ist nicht geheilt, der formgerecht geschlossene muß durch formgerechte Abtretung erfüllt werden. Das auf Grund des formlos geschlossenen obligatorischen Vertrages Hingegebene muß nach den Regeln von der ungerechtfertigten Bereicherung herausgegeben werden (R.G. vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521 und bei Gruchot 46 S. 402). Wenn freilich der Cessionar zu einer Zeit, wo der Cedent noch in der Lage gewesen wäre, die Anteile anderweit gegen Entgelt zu begeben, die Ungültigkeit der Übertragung erfuhr, so handelte er Wider Treu und Glauben, wenn er unter Hintenansetzung des ihm bekannten Interesses des Cessionars an einer gültigen Veräußerung der Anteile und bauend auf die Fortdauer der Unkenntnis des Cessionars die Rückgängigmachung der bewirkten Vermögensleistung absichtlich hinausschob, um die günstige oder ungünstige Entwickelung des Gescllschafts- unternehmens abzuwarten (R.G. vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521 und bei Gruchot 46 S. 402). Diese Entscheidung ist allerdings nach früherem Recht ergangen, nach neuem folgt sie aus § 826 B.G.B. Auch der Gesellschaft gegenüber gilt der Cessionar in solchem Falle nicht als Ge-Amn.44. sellschafter, auch wenn die Veräußerung angemeldet ist (vergl- Anm. 5 zu § 16). 7. Die Folge der Wahrung der Form ist Anm .45. n) Heilung der mangelnden Form des obligatorischen Vertrages (oben Anm. 29ffg.), b) der Übergang des Geschäftsanteils auf den Erwerber (vergl. unten Anm. 61ffg.). III. (Abs. 5.) Bestimmungen des Gescllschaftsvertrages über weitere Voraussetzungen der Über- Anm.4«. tragbarkeit der Geschäftsanteile. 1. Das Prinzip. Von Gesetzeswegen ist der Geschäftsanteil frei übertragbar, die Übertragung ist nur an die Form gebunden. Doch kann die freie Übertragbarkeit nach unserer Ansicht (oben Anm. 1 u. 2) durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, und jedenfalls kann sie, wie im Abs. 5 angeordnet ist, von weiteren Voraussetzungen — se. außer der Beobachtung der Form —, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. 2. Die Genehmigung der Gesellschaft als Voraussetzung der Abtretung. Anm.47. n) Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Wirksamkeit der Abtretung an die Genehmigung der Gesellschaft knüpft, ist sie eine Voraussetzung der Wirksamkeit. Dies muß aber im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage geschehen oder in demjenigen Kapitalserhöhungsbeschlusse, der die betreffenden Geschäftsanteile kreiert. Der Geschäftsanteil muß mit diesem Hindernis der Verkehrsfreiheit entstehen. Ein einfacher Gesellschafterbeschluß oder ein per mniora. zustande gekommener Statutenänderungsbeschluß kann daher die freie Übertragbarkeit nicht schmälern. Denn sie ist ein Sonderrecht, das nicht xsr ms-iora beseitigt werden kann (Gierke, Genossenschafts- Theorie S. 253; Neukamp Anm. 8). Ein Statutenänderungsbeschlnß jedoch, der mit der Zustimmung der beteiligten Gesellschafter zustande kommt, ist geeignet, dieses Sonderrecht aufzuheben (vergl. zu Z 53). — Der Gesellschaftsvertrag kann übrigens die Genehmigung nicht bloß für alle Geschäftsanteile, sondern auch für eine bestimmte Gattung von Geschäftsanteilen oder auch für einen bestimmten Geschäftsanteil für erforderlich erklären; er kann ferner die Abtretung von Geschäftsanteilen in bestimmten Fällen von der Genehmigung abhängig machen oder umgekehrt von der Genehmigung befreien. So kann z. B. der Gesellschaftsvcrtrag bestimmen, daß im Allgemeinen die 8* 116 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. Abtretung an die Genehmigung gebunden ist, daß aber diese Genehmigung dann nicht erforderlich ist, wenn die Gesellschaft eine Unterbilanz hat oder wenn sie eine bestimmte Unterbilanz hat oder wenn die Abtretung an bestimmte Personen erfolgen soll. «nm.48. b) Durch wen und in welcher Form wird die Genehmigung erteilt? Sie wird erteilt durch die Geschäftsführer. Auch nach innen haben die Geschäftsführer keine Verpflichtung, einen Gesellschafterbeschluß einzuholen, soweit nicht etwa der Gesellschaftsvertrag ihnen eine solche Verpflichtung nach innen auferlegt. Eine solche Bestimmung würde aber auch nur nach innen wirken, da die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach außen nicht beschränkt werden kann. Nur wenn es sich um Veräußerung von Teilen von Geschäftsanteilen handelt, ist nach Z 16 Nr. 1 von Gesetzeswegen d. h. wenn der Gesellschaftsvertrag hiervon nicht dispensiert, ein Gesellschafterbeschluß einzuholen, der aber ebenfalls nur Bedeutung nach innen hat. Würde daher der Geschäftsführer (denn dieser ist es, wie gesagt, der die Genehmigung „der Gesellschaft" erteilt) die Genehmigung verweigern, während die Gesellschafterversammlung beschlossen hat, sie zu erteilen, so könnte der einzelne Gesellschafter hiergegen nicht ankämpfen, jedenfalls nicht durch eine Klage gegen den Geschäftsführer oder gegen die Gesellschaft. Er mag in der Gesellschafterversammlung vermöge seines Stimmverhältnisses Maßregeln gegen den widerspänstigen Geschäftsführer durchsetzen, aber ein direktes pro- zessuales Borgehen gegen den Geschäftsführer oder gegen die Gesellschaft ist ihm versagt. Würde umgekehrt der Geschäftsführer die Genehmigung erteilen, während die Gesellschafterversammlung beschlossen hat, sie zu versagen, so wäre sie gültig erteilt. Gegen den ungehorsamen Geschäftsführer mögen die Gesellschafter als Beschlußorgan ihre Maßregeln ergreifen. Mit welchem Rechte Neukamp Anm. 1 zu Z 46 und Liebmann Anm. 6 zu Z 46 dem Geschäftsführer von Gesetzeswcgen auch dann die Verpflichtung zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses auferlegen, wenn es sich um die Zustimmung der Gesellschaft zur Veräußerung eines ganzen Geschäftsanteils handelt, ist angesichts des Z 46 Nr. 4 nicht erfindlich. Ebenso ist es unbegründet, wenn Förtsch Anm. 6 zu Z 46 annimmt, die im Z 46 Nr. 4 vorgeschriebene Einholung eines Gesellschafterbeschlusses zum Zwecke der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Teilen von Geschäftsanteilen, habe nicht bloß Bedeutung nach innen; es ist nicht ersichtlich, daß das Gesetz hier eine Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer habe statuieren wollen; die von Förtsch selbst citierten Motive (S. 37) bezeugen sogar ganz ausdrücklich die gegenseitige Absicht. Anm.-w. Eine besondere Form für die Genehmigung ist vom Gesetze nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag kann auch in dieser Hinsicht Erfordernisse aufstellen. Bei der Abtretung von Teilen von Geschäftsanteilen schreibt schon das Gesetz eine Form vor (H 17 Abs. 2 des Gesetzes). Die Genehmigung kann vor over nach der Abtretung erteilt werden. (Die vorherige Genehmigung hat das O.L.G. Hamburg bei Mugdan und Falkmann Bd. 3 S. 67 für genügend erklärt). Es ist nicht etwa bloß die Genehmigung des Z 134 B G.B. gemeint. Der Ausdruck unseres Gesetzes stammt aus der Zeit vor dem B.G.B. Sie kann endlich auch gleichzeitig, d. h. in dem Akte der Beurkundung der Cession erteilt werden, o) Die Genehmigung kann willkürlich verweigert werden. Sie kann nicht gerichtlich erzwungen werden. Es kann der Gesellschaft nicht entgegengehalten werden, daß sie keinen Grund habe, die Genehmigung zu verweigern. Doch kann der Gesellschaftsvertrag natürlich nach dieser Richtung etwas anderes festsetzen. Wenn aber der Gesellschaftsvertrag nichts weiter sagt, als daß die Abtretung nur mit Genehmigung der Gesellschaft erfolgen darf, so kann sie eben willkürlich verweigert werden, ä) Ohne die im Gesellschaftsvertrage vorgeschriebene Genehmigung ist die Abtretung unwirksam (ZZ 39ö, 413 B.G.B.). Sie gilt weder einem Dritten gegenüber, noch, auch iutor partss. Der obligatorische Vertrag auf Abtretung ist zwar ohne Genehmigung gültig und verpflichtet den Geschäftsantcilinhaber, das Seinige zu Anm. 50. Anm.51. Anm. 52. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 117 tun, um eine wirksame Abtretung zu bewirken, insbesondere also um die Genehmigung der Gesellschaft zu beschaffen. Erfolgt aber die Abtretung selbst ohne die Genehmigung der Gesellschaft, so ist sie unwirksam und mit Recht hat das Reichsgericht angenommen, daß, wenn feststeht, daß die Genehmigung nicht gegeben wird, eine Klage auf Erteilung der Abtretung nicht zulässig ist, weil damit die Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung gefordert wird (R.G. in J.W. 1836 S. 323). Unter Umständen wird in der ohne Genehmigung der Gesellschast erfolgten Anm .ss. Abtretung durch Auslegung der obligatorische Vertrag auf Abtretung zu erblicken sein. Es müssen dann natürlich die Erfordernisse des der Abtretung zu Grunde liegenden obligatorischen Vertrages oder eines Schüldversprechens, falls ein solches gewollt ist, vorhanden sein. 3. Andere Voraussetzungen der Übertragbarkeit kann ebenfalls der Gesellschaftsvertrag bestimmen: Anm. s«. a) Er kann z. B. statt oder neben der Genehmigung der Gesellschaft die Gen eh migung d er Gesellschafter fordern, sei es durch die Gesellschafterversammlung per msaora., sei es als einzelner Gesellschafter oder aber auch die Genehmigung des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Gesellschaft oder auch einer dritten Person, einer Behörde. In welchem Gesellschaftsvertrage dies bestimmt werden kann, in welcher Form diese Genehmigung zu erteilen ist, welches die Folgen der nichterteilten Genehmigung sind, darüber ist auf Anm. 18, 52 zu verweisen. l>) Als eine weitere Voraussetzung der Übertragbarkeit ist denkbar dieAnm .ss. Übergabe des Anteilscheins. Es ist jedenfalls zulässig, daß der Gesellschaftsvertrag dies anordnet. (R.G. vom 15. Mai 1361 bei Holdheim 16 S. 287.) Ist dies im Gesellschaftsvertrage angeordnet, so ist allerdings die Abtretung des Gesellschaftsanteils noch nicht vollzogen in dem Augenblicke, wo der Abtretungsvertrag in gehöriger Form geschlossen ist; vielmehr ist dazu weiter erforderlich' die Aushändigung des Scheins. Aber immer ist festzuhalten, daß die Aushändigung des Scheins nur eine weitere Voraussetzung im Sinne unseres Abs. 5 sein kann. Durch die bloße Aushändigung des Scheins kann dagegen eine Übertragung nicht erfolgen. Geschäftsanteilscheine auf den Inhaber oder auf Order giebt es nicht (vergl. den Exkurs zu Z 14). Ist aber der Vertrag in genügender Form vollzogen und fehlt noch die Aushändigung des Scheins, so ist in solchem Falle die Übertragung noch nicht vollzogen, und demgemäß kann auch die Verpfändung in solchem Falle nur erfolgen unter Übergabe des Anteilscheins. Guter Glaube hilft in solchem Falle nichts. Sollte also auch jene Voraussetzung der Übertragung aus dem Anteilschein nicht hervorgehen, so hat doch die Übertragung des Geschäftsanteils ohne Übergabe Kes Anteilscheins in solchem Falle keine Wirkung, o) Andere weitere Voraussetzungen der Übertragbarkeit sind z. B. dieAnm .se. Zugehörigkeit zu einer gewissen Körperschaft oder Religionsgemeinschaft. Die Übertragung an eine zu solcher Gemeinschaft nicht gehörige Person ist wirkungslos, wenn der Gesellschaftsvertrag die Zugehörigkeit zur Voraussetzung macht. Guter Glaube hilft auch hier nichts. Andere Beispiele: der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß Geschäftsanteile Anm. s?. nur an Männer, oder nur an Inländer, oder nur an Hausbesitzer, oder nur an solche Personen abgetreten werden können, welche an die Gesellschaftskasse ä konäs xsrckn einen bestimmten Betrag zahlen, oder welche eine bestimmte Fabrik betreiben oder ein Geschäftsunternehmen mit bestimmtem Umsätze betreiben oder die ein gewisses Einkommen haben zc. zc. 4. Auch ein Vorkaufsrecht kann durch Gesellschaftsvertrag statuiert werden, sei es für die Anm .ss. Gesellschaft oder für die Gesellschafter. 5. Von der Vererbung handeln die Vorschriften des Abs. 3 —5 nicht. Über die Rechtsverhält- Anm .ss. nisse im Falle der Vererbung siehe unten Anm. 78ffg. V. Die Wirkung der gehörigen Abtretung. Anm.eo. 1. Vorbemerkung. Im Abs. 2 unseres Paragraphen ist eine Wirkung der gehörigen Abtretung behandelt: es ist bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter zu seinem ursprüng- 118 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 1ö, lichen Geschäftsanteile weitere Geschäftsanteile erwirbt, dieselben ihre Selbständigkeit behalten. Diese Wirkung wird unten im Zusammenhang behandelt (Anm. 61). Vorerst soll hier die Wirkung des Erwerbes überhaupt behandelt werden. Amn.Li. 2. Die Wirkung der Abtretung eines Geschäftsanteils überhaupt. n) Die formgerechte und alle sonstigen Voraussetzungen der Übertragbarkeit des Gesellschaftsvertrages erfüllende Übertragung bewirkt den Übergang des in dem Geschäftsanteile liegenden Mitgliedsrechts. Zunächst ist inter xartss der obligatorische Vertrag auf Abtretung erfüllt und derart geheilt, daß er wegen Mangels der Form des obligatorischen Vertrages nicht mehr angefochten werden kann (vergl. oben Anm. 29). Aber auch in dinglicher Hinsicht ist der Rechtsübergang vollzogen. Würde der Cedent jetzt in Konkurs geraten, so wäre der Geschäftsanteil kein Bestandteil seiner Konkursmasse; würde der Cessionar jetzt in Konkurs geraten, so würde der Verwalter seiner Masse den Geschäftsanteil zur Konkursmasse vindicieren können. Nur die Gläubiger des Cessionars, nicht die des Cedenten können ihn jetzt noch für sich pfänden. Der Cedent kann ihn nicht anderweit cedieren. Guter Glaube des dritten Erwerbers hilft diesem nicht. Auch die Gesellschaft selbst ist gegenüber dem Cessionar schon von dem Augenblicke der gehörigen Cession nicht anders gestellt, soweit sie als Gläubigerin oder Gegenkontrahentin des Gesellschafters in Betracht kommt. Allein in allen denjenigen Beziehungen, wo es sich um die Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft handelt, ist zu dieser Ausübung weiter erforderlich, daß der Rechtsübergang bei der Gesellschaft gehörig angemeldet wird (Z 16 Abs. 1). Aber, wie gesagt, es handelt sich hier nur um die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft. Der Rechtsübergang selbst ist mit der gehörigen Abtretung vollzogen und dies kommt auch sonst im Rechtsverkehr zur Geltung. Nur zum Ausweise, zur Legitimation für die Ausübung der Rechte aus dem übergegangenen Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft bedarf es jener Anmeldung (vergl. zu Z 16). Amn.ss. b) Das Gesagte gilt von den Rechten, welche aus der Mitgliedschaft fließen. An die Mitgliedschaft knüpfen sich aber auch noch Pflichten gegenüber der Gesellschaft. (§ 16 Abs. 3, ß 22, A 24 :c.) Hier muß das Verhältnis iutor xartes und gegenüber der Gesellschaft unterschieden werden. Intsr pnrtss kann in der Entgegennahme der Abtretung eine Erfüllungsübernahme liegen. Nimmt jemand die Abtretung eines mit 25°/g eingezahlten Geschäftsanteils bewußterweife entgegen und zahlt dafür einen dieser geringen Einzahlung entsprechenden Preis, so liegt darin ans Seiten des Erwerbers die Erfüllungsübernahme hinsichtlich der restlichen Einzahlungen vor, deren Rechtsfolgen sich nach Z 415 Abs. 3 B.G.B, richten. Dagegen würde umgekehrt hinsichtlich unbekannter Rückstände meist angenommen werden müssen, daß der Cedent den Cessionar von ihnen zu befreien habe. Nur die Auslegung des betreffenden Vertrages kann hier von Fall zu Fall die Entscheidung treffen. Anm.«». Der Gesellschaft gegenüber entsteht eine rechtliche Veränderung hinsichtlich der Person des Verpflichteten erst durch die Anmeldung. Von der Anmeldung ab hört der Cedent auf, für die von nun ab fällig werdenden Verpflichtungen der Gesellschaft zu haften (R.G. vom 26. Mai 1899 in J.W. S. 444); von der Anmeldung ab haftet der ErWerber für die von nun ab fällig werdenden Verpflichtungen der Gesellschaft. (Für die von dem jetzigen Gesellschafter nicht einziehbare Bareinlage haftet der frühere Gesellschafter sogar auch nach der Veräußerung, auch wenn sie erst nach der Veräußerung fällig wurde; dies jedoch auf Grund einer Spezialbestimmung Z 22.) Hinsichtlich des Überganges der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Verpflichtungen hat hiernach die Anmeldung eine intensivere Bedeutung, als hinsichtlich des Rechtsüberganges. Die Rechte gehen über und nur zur Legitimation zum Zwecke der Ausübung bedarf es der Anmeldung. Die Pflichten aber gehen nicht schon mit der Abtretung, sondern erst mit der Anmeldung über. Erst von da ab sind sie Rechte der Gesellschaft gegen den Cessionar. Erst von da ab Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 11g könnte ein Gläubiger der Gesellschaft diese Rechte gegen den Cessionar pfänden, erst von da ab könnte der Konkursverwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft sie zur Konkursmasse ziehen. Würde die Gesellschaft vor der Anmeldung in Konkurs geraten, so müßte sie sich mit ihren Rechten gegen den vielleicht unvermögenden Cedenten begnügen. Ein Recht ans Anmeldung der Abtretung hat sie nicht. Näheres hierüber zu ß 16. 3. In dem Falle, daß der Erwerber bereits einen Geschäftsanteil besaß,Anm.«t. behalten sein früherer und sein hinznerworbener Geschäftsanteil ihre Selbständigkeit. Dies ist im Abs. 2 unseres Paragraphen ausgesprochen. Der Erwerber besitzt dann zwei Mitgliedschaften, wie wenn ein Aktionär zwei Aktien besitzt. Die beiden Geschäftsanteile fließen nicht in einen zusammen. Er kann daher einen der beiden Geschäftsanteile selbständig veräußern, ohne daß es von Gesetzes wegen der Genehmigung der Gesellschaft bedürfte, § 17 Abs. 1 greift hierauf nicht Platz. Bestehen auf dem einen Geschäftsanteil Rückstände, so kann ihm wegen derselben nur der betreffende Geschäftsanteil kaduziert werden. Wegen der Ausfälle auf einen der solcher Gestalt in einer Hand vereinigten Geschäftsanteile können nur die Rechtsvorgänger des betreffenden Anteils belangt werden :c. Alles dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Gesellschafter einen Teil seines Geschäftsanteils veräußert und denselben wieder zurückerwirbt, oder wenn ein Gesellschafter, der alle seine Anteile veräußert hat, dieselben sämtlich zurückerwirbt. Durch den Rückerwerb fließt der abgetretene Teil nicht mit den übrigen Teilen des Geschäftsanteils wieder zusammen. Denn die zulässigerweise erfolgte Teilveräußerung gemäß Z 17 des Gesetzes macht den veräußerten Teil des Geschäftsanteils zu einem selbständigen Geschäftsanteil. (Vergl. Anm. 21 zu ß 17). — Zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag anordnen kann, kein Gesellschafter dürfe zu seinem Geschäftsanteil einen zweiten hinzu erwerben. Solcher Bestimmung begegnet man in den Statuten nicht selten, weil oft Wert gelegt wird ans eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Gesellschaft. 4. Der Cessionar erwirbt den Geschäftsanteil nur, wenn der CedentAnm.vs. Eigentümer desselben war und mit denjenigen Mängeln, mit welchen er behaftet war. Guter Glaube hilft dem Erwerber nichts. Der Z 932 B.G.B, und der § 366 H.G.B, greifen nicht Platz, weil nicht eine bewegliche Sache Gegenstand der Veräußerung ist. War der Veräußerer nicht mehr Inhaber des Geschäftsanteils, hatte er ihn bereits anderweit veräußert, war er ihm kaduziert, hatte er ihn zu Unrecht erworben, vielleicht auf Grund eines ungültigen Kaduzierungsverfahrens, war der Geschäftsanteil verpfändet oder gepfändet, und alles dies dem Cessionar unbekannt, so nützt diesem sein guter Glaube nichts. Desgleichen, wenn die Cession an die Genehmigung der Gesellschaft gebunden oder an sonstige Boraussetzungen geknüpft war. Alles das gilt auch dann, wenn über den Geschäftsanteil ein Anteil-Anm.«s. schein ausgegeben war. Insbesondere findet § 465 B.G.B, hier keine Anwendung. Nach diesem Paragraphen kann, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat, und die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, der Schuldner sich nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei. Zwar findet diese Vorschrift gemäß Z 413 B.G.B, auch auf andere Rechte entsprechende Anwendung, doch nur, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Hier aber folgt aus dem Spezialrecht unseres Gesetzes die Unanwendbarkcit des Z 465 B.G.B. Die Gesellschaft kann selbstverständlich einwenden, sie habe den Anteilschein nur zum Schein ausgestellt, wenn dies — allerdings ein ganz besonderer Fall — wirklich der Fall wäre. Denn aus ihren öffentlich rechtlichen fundamentalen Bestimmungen folgt, daß ein Geschäftsanteil nur auf ganz bestimmte Weise, durch Gründung oder Kapitalscrhöhung, entstehen kann, nicht durch Ausstellung von Anteilscheinen zum Schein. Sie mag in solchem Falle schadenersatzpflichtig sein, aber ein wahres Mitgliedschaftsrecht kann auf diese Weise nicht zur Entstehung gelangen. Desgleichen kann sie aus Gründen öffentlichen Rechts auch dem gutgläubigen Inhaber des Anteilscheines einwenden, daß die 120 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 15. Abtretung mit dem ursprüngliche» Gläubiger ausgcschlossen sei. Dies kann sie schon deshalb, weil der Cessionar diesen Einwand auch im Falle des Erwerbes unter Vorlegung der Urkunde sich nach 5s 405 B.G.B, dann cntgegeiihalten lassen muss, wenn der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachvcrhalt kannte oder kennen mußte. Letzteres muß stets angenommen werden. Tcnn solche Vereinbarungen können ja nur im GcsellschastS- vertrage getroffen werden und da das Gesetz die Möglichkeit solcher Vereinbarungen vorschreibt, sv ist cS Sache des Erwcrbers sich zu vergewissern, ob dem Erwerbe seiner Mitgliedschaft Hindernisse im Gesellschaftsvertrage nicht entgegenstehen, «-"».in. Dagegen schadet es dem Erwcrber nichts, daß der Ccdent bereits einen obligatorischen Vertrag abgeschlossen hatte, Inhalts dessen der Ecdent sich einem Anderen gegenüber zur Abtretung des Geschäftsanteils verpflichtet hatte. Die Abtretung selbst entscheidet. Ein dem Dritten gegenüber wirksames sim ml rvm giebt es nicht. Selbst dann nicht, wenn der Erwerber von dein persönlichen Rechte des Tritten wußte. Doch kann unter Umständen dem wissenden Erwerber gegenüber der 8 82« B.G.B. Platz greifen (vcrgl. Planck 2» zu § 828 B.G.B.; Oertmann in der Festgabe für Dcrnburg S. 61—00). Ainn.,!». Zusah 1. Nur auf die Abtretung der Geschäftsauteile selbst bezicht sich der 8 15, nicht auch auf die Abtretung der einzelnen Ansprüche auf Gewinn oder Aiiseiiianderschungsguthabc». Diese könne» formlos abgetreten werden. Sie können ferner ohne Zustimmung der Gesellschaft auch dort abgetreten werden, wo der Gesellschaftsvertrag für die Abtretung des Geschäftsanteils eine solche fordert (Motive S. 24). Sie können auch selbständig, d. h. ohne den Geschäftsanteil abgetreten werde». Der Geschäftsanteil und die einzelnen aus ihm hervorgehenden Bermögensansprüchc könne» daher verschiedene Berechtigte haben (vergl. oben Anm. 41). An,».»». Die Gewinnbezugsrechtc könne» zum Zwecke rechtlicher und selbständiger Übertragung auch verbrieft werden, nicht bloß durch einfache Schuldscheine, sondern auch durch Dividcndenscheine auf Order oder auf den Inhaber (vcrgl. den Exkurs zu 8 14). Wie die Abtretung der einzelne» vermögenSrechtlichcn Ansprüche erfolgt, darüber siehe oben Anm. 41. Demgemäß sind die Gewinn- bezugSrechte und die Rechte aus das Ausschüttungsguthaben auch selbständig verpfändbar und psändbar. Die Verpfändung und Pfändung folgt den gewöhnlichen Regeln über die Verpfändung und Pfändung von Forderungen, und zwar verschiedenen Regeln, je nachdem eine Verbriefung überhaupt nicht vorliegt bezw. in gewöhnlichen Schuldscheinen, oder eine Verbriefung durch Ordrcpapier oder durch'Jnhaberpapier vorliegt (vergl. jedoch über die Verpfändung und Pfändung von Dividendenscheinen auf Order oder auf Inhaber den Exkurs zu 8 14 und den Exkurs zu § 15. «nm.7» Ferner bezicht sich der 8 1" nur nuf Abtretung wirklicher Geschäftsanteile, d. h. von Geschäftsanteilen, wie sie nach Eintragung der Gesellschaft bestehen. Vor der Eintragung der Gesellschaft besteht der Geschäftsanteil nicht, mithin kann er auch nicht einfach abgetreten werden. Es kann in diesem Stadium möglicherweise der Gesellschaftsvcrtrag geändert werden durch Ausscheiden des einen Gründers oder Eintritt eines anderen. Dies bedarf selbstverständlich der Form des 8 2. Aber eine einfache Abtretung eines Geschäftsanteils ist das nicht. Wohl aber kaun schon vor der Eintragung der Geschäftsanteil in dem Sinne abgetreten werden, daß der Geschäftsanteil mit seiner Entstehung als abgetreten gilt (Abtretung eines künftigen Geschäftsanteils). Aus diese Abtretung bezicht sich unser 8 15 ebenfalls (oben Anm. 88). «»»>.?>. Zusah 2. Die bloße Legitimationsübertragung des Geschäftsanteils: Übertragung zur Ausübung der Rechte für Rechnung des Cedenten. Wie bei der Cession von Forderungen und bei der Übertragung von Aktienrechten, so ist auch hier anzunehmen, daß auch die Abtretung eines Geschäftsanteils dazu benutzt werden kann, um den Cessionar nicht zum wirklichen Gesellschafter zu machen, sondern um ihn bloß nach außen als solchen zu legitimieren (für die Cession siehe R.G. 25 S. 267; Dcrnburg II S. 304: Rehbein B.G.B. S. 130; für das Aktienrecht R.G. 30 S. S1: 4V S. 80). «nm.7». Voraussetzung auch solcher Übertragung ist selbstverständlich die Beobachtung der Form und die Jnnehaltung der weiteren Voraussetzungen, an welche im Gescllschastsvertrag die Übertragung geknüpft ist. Denn wenn der Rechtsakt nach außen wie ein wirklicher Übertragungsakt wirken soll, so muß er auch dessen Voraussetzungen entspreche». Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. st l>>. 12l Die Wirkung solcher Legitimalionsübertragung nach außen ist, daß der Tucceffor legitimiert ist. die Gescllschastsrcchtc auszuüben. Die Gesellschaft kann nicht einwende», das, der EigcntumS- übertragungswille nicht vorliegt. Wohl aber kann sie hier, wie immer bei derartigen Verhält- nissen, einwenden, daß auch der Cedcnt das betreffende Recht nicht geltend machen dürfe. Denn es erreichen die Wirkungen der Legitimationsübcrtragung in dem Wesen dieses Rechtsgeschäfts ihre Grenzen. Das Wesen dieses Rechtsgeschäfts besteht aber darin, daß der Legitimation»- erwerber »ach außen legitimiert wird, die Rechte des Berechtigten auszuüben. Mithin können die Rechte des LegitimationSerwcrbcrs nicht weiter gehen, als die dcS LcgitimalionSübcr- tragers. Es sind ja nur dessen Rechte, die er ausüben darf und ausüben soll. Da» wird besonders praktisch bei der Frage nach dem Umsang des Stimmrcchts des LegitimationSerwerberS. Dieser darf nicht mitstimmen, wenn der Übertrager nicht mitstimmcn dürste, wenn eS sich z. B. um ein mit dem Übertrager abzuschließendes Rechtsgeschäft handelt. Stimmt der Cessivnar dennoch, so verletzt er das Gesetz. Ganz gleichgültig ist dabei, ob der Legitimativnscrwcrbcr von der Absicht des Ccdentcn, ein Stimmverbot zu umgehen, wußte oder nicht «vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 1« zu Z 222 und Am». im Exkurse zu st 224s. Auch jedem Dritten gegenüber ist der Cessivnar legitimiert, insbesondere zur Veräußern»», «um,?«. Daß der Dritte wußte, daß es sich bloß um eine Legitimationsüberlragung handelte, ändert daran nichts. Denn die Legitimationsübcrtragung hat ja den Sinn, daß der Erwerber nach außen befugt sein soll, alles zu tun, was der Veräußcrer dürste. Wie aber steht es mit den Verpflichtungen, welche an den Erwerb des Geschäftsanteils «»m.?». geknüpft sind? Der Gesellschaft gegenüber entstehen durch die Anmeldung des Überganges der Gesellschaft gewisse Verpflichtungen (vcrgl. oben Anm. >m.»o. Fällt der Geschäftsanteil mehreren Erben zu, so greift Z 18 des Gesetzes Platz. Hierüber und über das Verhältnis der Gesellschaft zu mehreren Erben siehe zu Z 18. Über ihr Verhältnis untcrcinandcr gilt Folgendes: «»ni.si. Mehrere Erben werden Eigentümer zur gesamten Hand der einzelnen Nachlaß- gegcnstände (Cosack Bürgerliches Recht II S. 73V). Über seine» Gcsamtanteil an der Erbschaft kann jeder Miterbc verfügen und damit verfügt er auch über den zum Nachlaß etwa gehörigen Geschäftsanteil (Z 2V33 B.G.B.). Die gerichtliche oder notarielle Form ist dazu schon nach Z 2V33 B.G.B, erforderlich und es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob zu dieser Verfügung die Form unseres Abs. 3 erforderlich ist. Ist aber eine solche Verfügung über den gesamten Anteil an der Erbschaft, wenn dazu auch ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, an die Genehmigung der Gesellschaft gebunden, wenn der Gcsellschaftsvertrag eine solche erfordert? Wir bejahen dies. Denn wenn die Gesellschaft zwar nicht die Vererblichkeit, wohl aber die Übertragung des Geschäftsanteils unter Lebenden beschränkt hat, so braucht sie sich nicht gefallen zu lassen, daß ohne ihre Genehmigung ein ererbter Geschäftsanteil im Wege einer Veräußerung von einem Erben ans eine fremde Person übertragen wird. Die durch die Vererbung selbst geschaffene Rechtslage muß sie sich dann gefallen lassen, weitere Veränderungen der Rechtslage durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dagegen nicht. — Was die Auseinandersetzung unter den Erben anlangt, so liegt ein bloßes Anwachsen und daher keine Abtretung vor, wenn die Erben sich derart auseinandersetzen, daß einer von ihnen den ererbten Geschäfts- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Geiellichaster, sj 15. anteil übernimmt. I» diesem Falle gilt das Gleiche, wie bei der AuScinandersttzung unter Socien. Es liegt keine Abtretung vor und eS bedarf daher nicht der Form des Abs. 3 und 4 und nicht der Genehmigung nach Abs. ->, (Die Frage ist allerdings nicht unzweifelhaft und in der Wissenschaft des B.G.B, noch wenig erörtert und geklärt. Sie kehrt im B.G.B, bei der Frage wieder, ob in solche» Falle bei Grundstüiken Auslassung erforderlich ist. Liegt keine Veräußerung vor, so ist Auslassung nicht erforderlich. Gewöhnlich ist man der Ansicht, daß 8 W der Grundbuchordnung von der Notwendigkeit der Auflassung ausgeht: vergl. Fuchs, Grundbuchrccht S. 2ll, 253.) Anders aber, wenn sich die Erben so auseinandersetzen, das> sie sich in den Geschäfts-«nm.«,. anteil teilen, sei es zu ideellem, sei es zu realem Miteigentum. Dann ist die Abtretung erforderlich (vergl. über alles dies oben Anm. 35>. 2. Wenn ein Gesellschafter in Konkurs gerät, so liegt darin keine Veräußerung des Geschäfts-«»m.a,. antcils. Der Gemcinschuldncr bleibt ja Eigentümer, der Konkursverwalter erhält nur die Verwaltung und Verfügung. Einer Abtretung bedarf es nicht. Der Konkurs eines "'«» Gesellschafters löst auch die Gesellschaft nicht auf, es sei denn, das, der Gesellschastsvertrag dies vorschreibt. Die Rechte des Gesellschafters übt der Konkursverwalter aus/ Zur Veräußerung durch den Konkursverwalter bedarf es natürlich der Form der Abs. 3 und 4 und der Genehmigung nach Abs. 5. 3. Wenn eine Gesellschaft sich auslöst, welche Mitglied der Gesellschaft mit beschränkter Anm »«. Haftung ist, so entstehen folgende Rechtsverhältnisse. Wenn eine offene Handclsgcsellschast oder eine Kommanditgesellschaft oder eine bürgerliche Gesellschaft sich auslöst, so befindet sich die sich auflösende Gesellschaft in Liquidation. In diesem Zustand bleibt sie Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wenn die Gesellschafter sich dahin auscinaudcrsetzcn, daß ei» Gesellschafter den Geschäftsanteil übernimmt (z. B. daß ein Gesellschafter das ganze Geschäft mit Aktiven und Passive» übernimmt), so liegt darin keine Abtretung des Geschäftsanteils, sondern ein Anwachsen der Rechte der anderen Socien an das Recht des übernehmenden Socius. Darin liegt keine Abtretung und es bedarf daher nicht der Form der Abs. 3 und 4 und nicht der Genehmigung nach Abs. 5. (Vergl. oben Anm. 3S.) Wie steht es mit den Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft? Gehen diese auf den Erwcrbcr über? Hierüber zu Z 16. Wenn eine Aktiengesellschaft sich auflöst, so bleibt sie Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Hastung, von welcher sie einen Geschäftsanteil besitzt. Wenn die Aktiengesellschaft aber ihren Aktionäre» die Geschäftsanteile überläßt, so liegt darin eine Abtretung, und dazu gehört die Form der Abs. 3 und 4 und die Genehmigung nach Abs. 5. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich auflöst, zu deren Vermögen Geschäftsanteile einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Hastung gehören. (Vergl. oben Anm. 35.) Wenn eine Aktiengesellschaft sich mit einer anderen vereinigt, so liegt darin eine UniversalrcchtS- nachsolgc. Es bedarf weder einer Abtretung in der Form des Abs. 3 (der Fusionsvertrag bedarf ja aus anderem Grunde der Form des Abs. 4), noch der Genehmigung des Abs. 5 (vergl. oben Anm. 35). Zusah 5. TaS RcchtSverhältniS nntcr den Abtrctungskontrahcnten richtet sich nach bürgcr-«nm.x,. lichem Rechte. Es kann von der verschiedensten Art sein (Kauf, Tausch, Schenkung, Austrag, Kommission, Gesellschaft zc.) Hier können unmöglich die verschiedenen Rechtsverhältnisse erörtert werden ^ ^ >» ^ /L?". Zusah K/ Stempclsragcn. Nach dem Reichsstempclgcsctz ist die Übertragung nicht stempcl- «nm «. Vslichtig, weil es sich nicht um Aktien und nicht um eine Ware handelt. Wohl aber nach dem preußischen Stempelgesetzc. Es kommt die Tarisnumincr 25>I des preußischen Stempclgcsetzes zur Nnwendung, wonach die Gescllschaftsvcrträge, wenn sie betreffen die Überlassung der Rechte an dem Gescllschastsvermögcn seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderen Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten, mit des Wertes der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Urkunde nicht enthalten ist, des Werts der überlassenen Rechte zu ver- stempeln sind. Daß diese Tarifnnmmer auch bei der Beräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung gelangt, hat Heinitz, Stempelsteucrgesetz 124 Exkurs zu 8 1». 2. Aufl. S. 385 Ailm. 5 ausgeführt. Auch ist zu bemerken, daß die Tarisnummcr bei jeder Art von Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung komm», auch wen» die Veräußerung den Charakter eines Kaufes, Tausches ?c. hat, nicht bloß wenn der Übergang im Wege eines GcscllschaftsvcrlragcS stattfindet, obwohl die Tarisnumlner nur handelt von „GejellschastSverträgc», wenn sie betreffen" zc. Das Stcmpel- gesetz versteht eben in dieser Tarisnummer unter den Verträgen über den Übergang von Gesell- schastsrechten einen „Gesellschaftsvertrag, betreffend die Überlassung von Rechten" lvcrgl. Heinitz S. 469). Erlmrs zu K >5. Die verpftiilötlna und die ^fättdung von Geschäftsanteilen. I. Die Verpfändung von Geschäftsanteilen. Am», >. l. Ihre Zulässigkeit ist nicht zu bezweifeln, obwohl sie im Gesetz nicht erwähnt ist. Die Verpfändung von Rechten ist im Allgemeinen insoweit zulässig, als die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 B.G.B.). Daraus solgt auch, daß künftige Geschäftsanteile der Verpfändung zugänglich sind. Es kann an sich nicht bloß ein pactui» ,Iv pienoramlo geschlossen werden, sondern die Verpfändung selbst mit der Wirkung, daß im Augenblicke der Entstehung des Geschäftsanteils die Verpfändung in rechtliche Wirksamkeit tritt (vcrgl. oben Anm. 38 zu 8 15). «l»m. ». 2. Sir erfolgt in derselbe» Form, wie die Abtretung, also in Form eines gerichtlichen oder . notariellen zweiseitigen Vertrages, abgeschlossen zwischen dem Vcrpfänder und dem ^ />? Psandnchmer — siehe Anm. 42 zu § 15 — ( O.L.G. Karlsruhe vom 11. Juli 1961 bei Mugdan und Falkmann 3 S. 263). Das folgt ans § 1274 B.G.B, und wird von ^ ^ lll mit Unrecht geleugnet. Dagegen wird von Mcrzbachcr Anm. 2 zu 8 15, Licbmann Anm. 6 zu § 16, Parisius und Crügcr Anm. 1 zu § 16 mit Unrecht gefordert, daß auch die Anzeige an die Gesellschaft zu erfolgen habe. Dieses Erfordernis ist im 8 1286 B.G.B, nur sür die Verpfändung von Forderungen ausgestellt. Der Geschäftsanteil ist aber keine Forderung, sondern ein Mitgliedschaftsrccht, kraft dessen allerdings auch Leistungen gefordert werden können. Auch wird man den 8 16 Abs. 1 des Gesetzes hier nicht anwenden können (vergl. zu 8 16). Die Gesellschaft ist genügend geschützt, da der Psandgläubiger vermöge der 88 1275, 467 B.G.B, jede Leistung, die nach der Ver- psändnng erfolgt, und jedes Rechtsgeschäft, welches nach der Verpfändung mit der Gesellschaft seitens des VcrpsänderS vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen muß, wenn die Verpfändung der Gesellschaft unbekannt ist. — Hat die Gesellschaft Antcilsscheine ausgegeben, so tritt dadurch eine Erschwerung der Form nicht ein. Die Verpfändung erfolgt auch in diesem Falle durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag, da auch zur Übertragung des Rechts die Übergabe der Urkunde nicht erforderlich ist (8 1274 B.G.B.). Wenn freilich der Gesellschaftsvertrag die Übertragung an die Übergabe des Anteilscheins knüpft (Anm. 55 zu 8 15), so ist auch die Verpfändung hiervon abhängig. In diesem Falle ist eine ohne Übergabe des Anteilscheins geschehene Verpfändung unwirksam. Guter Glaube hilft nichts. «,»n. 3. 3. Knüpft der GescllschaftSvcrtrag die Übertragung an weitere Voraussetinngc», z. B. an die Zustimmung der Gesellschaft, so ist auch die Verpfändung davon abhängig. Denn soweit ei» Recht nicht übertragbar ist, kann auch ein Pfandrecht an ihm nicht bestellt werden (8 1274 Abs. 2 B.G.B.: O.L.G. Karlsruhe vom 11. Juli 1961 bei Mugdan und Falkmann 3 S. 2<>3). Dies gilt auch in dem Falle, wo die Übertragung an die Aushändigung des Anteilscheins geknüpft ist (oben Anm. 2). «im. «. 4. Dir Wirkung der Verpfändung ist, daß der Psandgläubiger die vermögensrechtlichen Vorteile beziehen kann soweit nicht etwa die Ausgabe und Abtrennung der Dividcnden- sclieine entgegensteht — 8 1275 B.G.B. —) Seine Befriedigung durch Verwertung des Geschäftsanteils kann er suchen auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels nach den sür die Zwangsvollstreckung gültigen Vorschriften (8 1277 B.G.B ). Doch können die Par- Exkurs zu 8 15. teien ein anderes vereinbaren, z. B. daß der Psandgläubiger freihändig veräußern darf. Die >ex eommissoria d. h die Vereinbarung, daß der Geschäftsanteil dem Psandgläubiger zufallen oder übertragen werde» soll, ist vor dem Eintritt der VerkausSbcrechtigung auch hier nicht zulässig (88 1277, 1245 Abs. 2, 1229 B.G.B.). — Verwaltungsrechte, z. «. das Stimmrecht, kann der Pfandgläubiger nicht ausüben (Motive S. 24). Diese stehen vielmehr den« Verpsänder nach wie vor zu, auch wenn die Ausübung den Wert des Rechts schmälert, selbst wenn darin der Untergang des Rechts liegt. Dagegen kann durch ein selbständiges Rechtsgeschäft, das nicht eine gesellschaftliche VerwaltungShandlung. insbesondere nicht die Ausübung des Stimmrcchts ist, die Aushebung oder Abänderung der Rechte aus dem Geschäftsanteil nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers ersolgen (8 127k B.G.B.). Nur muß natürlich die Gesellschaft von der Verpfändung wissen (88 1275, 467 B G,B.). 5. Alles das bezieht sich nur auf die Verpfändung selbst, nicht aus den obligatorische», ans Am». i>. Verpfändung gerichteten Vertrag, das puetin» »lo pl^nuruuil«. Dieses ist nach allgemeinen Grundsähen auch formlos gültig und die Borschrift des 8 15 Abs. 4 ist daraus nicht anwendbar, da 8 1274 B.G.B, nur bestimmt, daß die Bestellung des Pfandrech t s an einem Rechte nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften erfolgt. Aus einem mündlich geschlossenen paetnm 5. An der Pfändbarkcit dieser vermögensrechtlichen Bezugsrechte würde es auch nichts ändern, wenn der Gesellschaftsvertrag auch die Übertragung dieser Rechte an die Zustimmung der Gesellschaft knüpfen würde. Denn dann würde Z 851 Abs. 2 C.P.O. Platz greife», und die Pfändung deshalb zulässig sein, weil der geschuldete Gegenstand (Geld) der Pfändung unterworsen ist. K Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dein Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaft?- Verhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erworber gegen sich gelten lassen. Für die zur Aeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Vcräußcrer verhaftet. »>»- Der vorliegende Paragraph behandelt die Wirkung der Veräußerung eines Geschäftsanteils >"«»»». Verhältnis der Vcräußcrnngskontrahenten zur Gesellschaft. Prinzip ist hierbei, daß die Veräußerung eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber erst dann wirksam ist, wenn dieselbe bei der Gesellschaft angemeldet ist. I. Der vorliegende Paragraph greift nur Platz, wenn ein Geschäftsanteil veräußert ist. «um. l. 1. Gin Geschäftsanteil muß veräußert sein. Doch genügt auch hier (vergl. Anm. 4V zu § 15) die Veräußerung eines Teils eines Geschäftsanteiles. Das ist für die Frage des Überganges der Verpflichtungen besonders wichtig (siehe Anm. 23d zu Z 17). Dagegen greift der vorliegende Paragraph nicht Platz, wenn einzelne aus dem Geschäftsanteil fließende Vermögensansprüche abgetreten werden, so der Anspruch aus Gewinnbezng, auf das Liquidationsguthaben, oder 'Ansprüche, welche dem Gesellschafter als Gegenleistung für seine Leistungen nach Z 3 Abs. 2 des Gesetzes zustehe». In diese» Fälle» greisen die allgemeinen Regeln für das Verhältnis deS Ccssionars zur Gesellschast Platz: die Regeln von der Ccssion (vergl. § 407 B.G.B.), für den Fall der Verbriefung dieser Rechte durch Indossament oder Inhaber- Papier die Vorschriften, vermöge deren der Schuldner nur an den legitimierten Präsentanten solcher Papiere zu leisten hat. ') Bemerkt mag hierbei werden, daß der K 857 Abs. 3 C.P.O. hierauf keinen Bezug hat, er bezieht sich lediglich auf den Nießbrauch und die beschränkten persönlichen Dienstbarkciten (ZH 1053. 10>.'2 B G.B ). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellichaster. 8 U>. 129 2. Veräußert muß ei» Geschäftsanteil sei», damit die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen «»m, », Platz greisen soll. Wie der Zusammenhang crgicbt, ist das Wort Veräußerung liier in einem sehr weiten Sinne gebraucht. Es umsaht nicht bloß die Abtretung, die im 8 15 behandelt ist. Das heben schon die Motive S. 25 hervor, und sie betone» insbesondere, , daß auch die Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung -z ^ darunter fällt (vcrgl. Am». 9 im Exkurs zu 8 1b). Gemeint ist jede Singularsuccessio»,^/^./ ^ durch welche ein Wechsel der Gcschästsanteil-Jnhabcrschast eintritt. Ausgeschlossen ' ist die Universalsucccssion (selbstverständlich die Vererbung'), die ja überhaupt keine Veräußerung ist; aber auch die Fusion zweier Aktiengesellschaften, der Abschluß einer gütergemcinschaftlichen Ehe fallen nicht unter den vorliegenden Paragraphen). Ebenso sind natürlich ausgeschlossen von dem vorliegenden Paragraphen diejenigen Umwandlungen von Gesellschaften, bei denen das Rcchlssubjekt nicht wechselt, wie z. V. die Umwandlung einer Akticnkommanditgescllschast in eine Aktiengesellschaft (vcrgl. Am». !« zu 8 15), da ja hierin eine Veräußerung nicht liegt. In diesen Fällen gilt der Rechtsnachfolger auch ohne Anmeldung der Rechtsnachfolge der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter Wohl aber fällt unter den vorliegenden Paragraphen dieVcräußerung eines Geschäfts mit Aktive» und Passiven. Auch fallen unter den vorliegenden Paragraphen diejenigen Fälle, in denen man ihrer Eigenart wegen eine Veräußerung im Sinne anderer Gesetze nicht erblickt, die aber doch einen teilweise» Wechsel in der Antcilinhabcrschast darstellen, nämlich die Fälle des sog. Anwachsens von Rechten, d. h. die Fälle, in denen die mehreren Eigentümer zur gesamten Hand (mehrere Socicn, mehrere Erben) sich dahin auseinandersetzen, daß einem von ihnen die gemeinsame Sache zufällt: (vcrgl. Am». 7 u. 12 zu § 15), mnsoinchr fällt darunter eine Teilung derart, daß ein jeder von ihnen einen realen Teil überwiesen erhält. Unter unseren Paragraphen fällt ferner die Übertragung kraft Gesetzes (Am». 77 zu 8 1k), doch nicht dann, wen» die Gesellschaft der übertragende Teil ist (siehe diese Am». 2 a. E.) — Auch dann greift die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen Platz, wenn die Vcr Äußerung erfolgt mit Genehmigung der Gesellschaft. Auch in diesem Falle bleibt es den Vcräußerungskontrahenten überlassen, die erfolgte Veräußerung nicht anzumelden und auf diese Weise den alten Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber im Gesell schaftsverbande zu lassen und den neuen Gesellschafter nicht in denselben eintreten zu lasse». — Die Veräußerung durch die Gesellschaft in den Fällen der 88 22 Abs. -1, 23 und 27 des Gesetzes fällt aber sinngemäß nicht unter den vorliegenden Paragraphen. Es braucht der Erwerber, der sein Recht unmittelbar von der Gesellschaft ableitet, naturgemäß nicht als Erwerber bei der Gesellschaft angemeldet zu werden (Förlsch Anm. 1). Er gilt also auch von dem Erwerbe ab auch der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter. Das Gleiche wird man hiernach auch bei jeder andern Veräußerung eines Geschäftsanteils durch die Gesellschaft annehmen müssen. — Ebenso gilt bei Veräußerungen an die Gesellschaft (88 -33. 34) der Veräußerer auch ohne Anmeldung des Rcchtsübcrganges der Gesellschaft gegenüber nicht mehr als Bcräußcrer. II. Liegen die zu I gedachten Voraussetzungen vor, so greift die Borschrift des vorliegenden Anm. ». Paragraphen Platz. Dieselbe besagt, daß im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils der Erwerber gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, wenn sein Erwerb unter Nachweis des Überganges bei der Gesellschaft angemeldet ist. 1. Was versteht man unter gehöriger Anmeldung dcS Erwerbes? Die Anmeldung dcs«nm. «. Erwerbes kann in jeder beliebigen Weise ersolgen. Es brauchen nur die Erfordernisse einer empsangsbedürstigcn Willenserklärung gewahrt zu werden. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolge». Sie kann durch den Bcräußcrer oder durch den Erwerber ersolgen. Insbesondere hat es also auch der Bcräußcrer in der Hand, die Anmeldung selbständig, ohne Mitwirkung des Erwerbers, zu bewirken, was 's Anders im Falle des Vermächtnisses, welcher nur einen Anspruch aus Übertragung gewährt (8 2174 B.G.B.). Staub, GeseK betr. die G. m. b. H. 9 IM) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, js 13. für ihn oft sehr wichtig ist, da er dadurch den Pslichlcnübergang für die Zukunft herbeiführt lunten Anm. 21). Auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch den Notar, der die Abtretungsverhandlung ausgenommen hat, kann die Anmeldung erfolgen. Dieser hat aber nicht etwa vermutete Vollmacht nach Art von H 12!t FG. Bewirkt der Bevollmächtigte dir Anmeldung ohne Vorlegung der Vollmacht, so ist sie unwirksam, wenn sie von der Gesellschaft sofort zurückgewiesen wird (jj 174 B.G.B.). Auch genügt die Genehmigung der durch einen Pseudovertreter erfolgten Anmeldung unter den Voraussetzungen des 8 13V B.G.B. Einer Eintragung in ein Buch, in ein Verzeichnis, oder in eine Liste bedarf es nicht; doch erfordert dies allerdings die Ordnung. Eine Liste ist ja überdies alljährlich dem Berichte einzureichen (A 4V). Auch eine Bescheinigung der erfolgten Anmeldung ist nicht vorgeschrieben und kann daher vom Gesellschafter auch nicht verlangt werden. Unter Nachweis des Überganges must die Anmeldung erfolgen. Dazu ist genügend und erforderlich die Vorlegung einer dem 8 15 Abs. !! entsprechenden Urkunde, salls eine Abtretung vorliegt; eine amtliche Bescheinigung des Gerichtsvoll' zichcrS (Bersteigerungsprotokoll u. s. w.), wen» der Erstcher in der Zwangsvollstreckung der Erwerber ist; der Auseinandersetzungsvertrag, wenn hierauf der Übergang gestützt wird (vergl. Anm. 3!> zu ts 15). Dabei genügt es, wenn die Urkunde formell in Ordnung ist. Ob der Eigentumsübertraguugswillc vorliegt, ist im Allgemeine» gleichgültig (vergl. Anm. 71 zu H 15; vergl. jedoch auch Anm. 73 u. 75 daselbst). BeiTcilabtretungen müssen die Vorschriften des H17 erfüllt sei», es must also regelmäßig eine und zwar formgerechte Genchmigung der Ab- tretung Seitens der Gesellschaft vorliegen. Der Nachweis der Genehmigung gehört überhaupt zum Nachweise des Überganges überall dort, wo Gesetz oder Gescllschaftsvcrtrag für die Wirksamkeit der Veräußerung die Genehmigung der Gesellschaft oder Anderer erfordern. Ohne die erforderliche Genehmigung gilt die Anmeldung nicht, sie ist wirkungslos. Über den Einfluß materieller Fehler des Übcrtragungsaktes s. unten Anm. 75sfg. — Als genügend muß es übrigens bezeichnet werden, wenn die Gesellschaft unter Nachweis der geschehenen Eession um ihre Genehmigung ersucht wird — darin liegt zugleich die Anmeldung — oder wenn die Vertreter der Gesellschaft an dem Cessionsakte teilnehmen, z. B. so, daß sie die »ach Gesetz oder Statut erforderliche Genehmigung der Abtretung gleichzeitig im AbtrctnngSakte erklären. Dies muß als Anmeldung gemäß § 16 gelten. Denn der Sin» einer solchen Zuziehung zu dem Akte ist doch sicherlich der, daß der Gesellschaft die hiermit gleichzeitig getätigte Eession angemeldet und sie die dazu erforderliche und bei ihr nachgesuchte Genehmigung hiermit erteilt. Es kann dann einem solchen Akte gegenüber nicht nachträglich eingewendet werden, der Cessionar sei nicht als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu betrachten, weil die Eession nicht „unter Nachweis des Überganges bei der Gesellschaft angemeldet sei". Dagegen genügt es nicht, daß die Gesellschaft vor der Abtretung oder nach ihr, aber ohne den Nachweis derselben um die Genehmigung ersucht wird. Der Vcräußcrcr braucht nicht angemeldet gewesen zu sein. ES steht nichts im Wege, daß ein Cessionar den Geschäftsanteil veräußert, ohne daß sein Erwerb überhaupt angemeldet wird. ES genügt, wenn die vorgelegten Urkunden eine zusammenhängende Kette von gültigen Rechtsübergängen ergeben bis zurück zum letzten angemeldete» Geschäftsanteilsinhaber. Wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Kette nur scheinbar bestand, daß ein Veräußercr zweimal cediert hatte, so daß ein früherer, sich später anmeldender Cessionar, nicht der bereits angemeldete, der wahre Erwerber ist, so fällt das Recht des ersteren auch gegenüber der Gesellschaft weg. Über die Rechtsverhältnisse in der Zwischenzeit s. unten Anm. 75. — Selbstverständlich kann die Anmeldung des ErwerberS nicht mehr erfolgen, wenn der Erwerber, ehe er selbst angemeldet war, den Geschäftsanteil seinerseits weiter veräußert hat. Denn nur die wahre zeitige Inhaberschaft kann Gegenstand der Anmeldung sein. Wohl aber kann der noch als Gesellschafter angemeldete Vcräußcrer einen späteren Rechtsnachfolger zur Anmeldung bringen, wenn die Zwischcnbesitzer nicht angemeldet wurde». Eine ohne gehörigen Nachweis des Überganges erfolgte Anmeldung konvaleszicrt übrigens durch die nachträgliche Führung des Nachweises «Förtsch Rechtsverhältnisse der Gescllschast und der Gesellschafter. ts l>!. 131 Anin. 3), z. B. durch die nachträgliche Beibringung dcr ersvrdcrlickie» Geneliniigung, dach so daß nunmehr erst die Anmeldung perfekt ist. ilcineswcgs tritt eine Rückwirkung ein Durch Gcscllschastsvcrtrag kau» die Porschrist des Absatzes I insofern nick»A»m s. abgeändert werde», als ein geringeres Mag von Erkennbarkeit als Voraussetzung der Legitimation für Geltendmachung dcr Gesellschastsrcchte und des AuStretenS des ver äußernden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht statuiert werde» kann. Aber ei» Mehr kann gefordert werden: cS kann z. V. durch Statut bestimmt werde», daß die Ab tretung gegenüber dcr Gesellschaft erst dann gilt, wenn die Anmeldung durch eingeschriebenen Brief erfolgt oder wen» sie in ein von dcr Gesellschaft geführtes Register eingetragen ist, oder sogar, daß sie erst dann gilt, wenn sie den übrigen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer angezeigt worden ist. Wen» dcr Gcscllschaftsvertrag ei» solches Plus festlegt, so tritt dieses an die Stelle dcr bloßen Anmeldung. Alle Rcchtswirknngc», welche das Gesetz an die Anmeldung knüpft, knüpfen sich dann an jenes Pins. 2. Ohne Anincldnng gilt dcr Erwcrber dcr Gesellschaft gegenüber nicht als Gesell «»m. ». schaftcr. Das liegt im Worte „nur" in Abs. 1: Da nur der gehörig angemeldete Er- wcrber als Gesellschafter gegenüber dcr Gesellschaft gilt, so gilt derjenige, dessen Erlverb nicht oder nicht gehörig angemeldet ist, dcr Gesellschaft gegenüber nicht als Gesellschafter. Derjenige Ccssionar, dessen Erwerb überhaupt nicht angemeldet wird, gilt der Gesellschaft gegen über überhaupt nicht als Gesellschafter (vergl. oben Anm.K). Biclmehr das ist ebenfalls darin enthalten — gilt bis zur Anmeldung eines durch einen UbcrtragungSakt oder eine zusammenhängende .stette von Ubertragungsakten legitimierten Erwcrbers dcr Gesellschaft gegenüber trog der Veräußerung dcr Vcräußercr als Gesellschafter. Dieser ist zn Versammlungen zu laden, dieser hat das Recht, in den Versammlungen zu stimmen, ihm sind die Dividenden auszuzahlen u. s. w. Den nicht angemeldeten Erwcrber ist die Gesellschaft nicht berechtigt und nicht verpflichtet, als Gesellschafter auzncrkcnncn und zu behandeln. Nicht berechtigt, sie würde sonst die Rechic des VcräußcrcrS verletzen, dcr sie z. B. in Fällen nachträglicher erfolgreicher Anfechtung des Abtrctungsaktes für die Folgen solcher Handlungsweise vcranlworllich machen könnte. Das würde auch die Rechte des Erwcrbers verletzen, der die Anineldnng vielleicht absichtlich unterließ, »in dieser gegenüber nicht als Gesellschafter zu gelten. Auch hat der Vcräußcrer keinen Anspruch daraus, daß dcr nicht angemeldete Erwcrber als Gesell schastcr behandelt werde, und endlich hat auch der Erwcrber keinen Anspruch darauf und kann die Gesellschaft nicht verantwortlich machen, wenn sie ihn als Gesellschafter nicht behandelt. Er muß, wie Abs. 2 sagt, „die vor dcr Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Vcräußercr oder von dem letzteren gegenüber dcr Gesellschaft in Bezug ans das Gcscllschastsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen gegen sich gelte» lassen." Auch die Gesellschaft hat . keinen Anspruch darauf, daß dcr Erwcrber angemeldet werde. Die anderweit erlangte ftcnntnis dcr Gesellschaftsorganc von dcrAiim.io. geschehenen Veräußerung ändert an alledcm nichts (Förlsch Am». 3). Zu bemerken ist auch an dieser Stelle (vergl. Anin. l!0 zu H 15), daß die An-Anm.ii, Meldung dcr Abtretung bei dcr Gesellschaft nicht etwa zur Perfektion des RcchtsübergangeS gehört. Der Geschäftsanteil ist vielmehr schon durch die Abtretung übergegangen, sosern ihre sämtlichen Erfordernisse (Genehmigung u. s. w.) vorliege». Die Anmeldung verhält sich zur Abtretung ungefähr wie die Benachrichtigung des ckebitor c,««»» zur Eession. In das Vermögen des Cedcnlcn ist der Geschäftsanteil schon durch die Abtretung übergegangen. Deshalb ist es auch nicht unzulässig, eine Abtretung zu bewirken und gleichzeitig zu vereinbaren, daß die Anzeige an die Gesellschaft nicht erfolgen soll. Mit Unrecht erachtet das Reichsgericht eine solche Abtretung für ungültig (R.G. vom 4. Fanuar 1!XK> bei Holdhcim 19KV S. AK). 3. Die gehörige Nnmcldung bewirkt aber, daß dcr Veräustrrcr auch dcr Gesellschaft gegenüber als Anm. >?. Gesellschafter ausscheidet »nd dcr Erwcrber auch dcr Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. ») Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den angemeldeten Erwcrber als Gesellschafter anzuerkennen und zu behandeln. Es handelt Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 13. sich dabei auch nicht um eine blosse Vermutung, die durch Gegenbeweis widerlegbar wäre (so Merzbacher Anm. 2), sondern wie schon oben Anm. 9 dargctan: wer eine ordnungsmäßige Urkunde vorlegt, aus welcher der Rechtsübcrgang solgt, gilt der Gesellschaft gegenüber absolut als Gesellschafter. Der Nachweis, das> er es nicht mehr sei, indem er z. B, seinen Geschäftsanteil wieder weiter veräußert habe, ist nicht statthast. Tenn der betreffende Erwcrber gilt ja wiederum erst von der gehörig erfolgten Anmeldung seines Erwerbes an der Gesellschaft gegenüber als Gesell« schastcr. Nur der Nachweis einer eingetragenen Univcrsalsuccessio» ist statthaft, weil in diesem Falle der Abs. 1 unseres Paragraphen nicht Platz greift, in diesem Falle vielmehr der Erwerber auch ohne Anmeldung als Gesellschafter gilt (vergl. oben Anm. 2). «nm.u>. d) In Bezug aus die rechtliche Stellung der Vcräußerungskontrahcntcn zur Gesellschaft hat die Anmeldung folgende Wirkungen: a) Der angemeldete Erwerber ist allein berechtigt, die aus der Mitgliedschaft fließende» Rechte gegen die Gesellschaft geltend zu mache». Der Veräußcrer kann es nicht mehr, und ein etwaiger Ecssionar des angemeldete» Erwcrbcrs kann es auch nicht, ehe sein Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet ist. Auch die entstandenen Ansprüche, z. B. längst verfallene, aber noch nicht abgehobene Dividenden kann von nun ab nur der angemeldete Erwerber geltend mache», soweit nicht etwa solche Ansprüche durch selbständige Übertragung oder sonstige Loslösung selbständig geworden sind. Anm.l». .Ins dc» Erwerber gehe» aber auch über die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, welche an die Gcscllschaftcrcigcnschaft sich knüpfe». Ausdrücklich ist das im Gesetze nicht gesagt. Es war dies aber die Absicht des Gesetzes (Motive S. 25), und in 8 E> Abs. 3 ist es implicite dadurch zum Ausdruck gebracht, daß hier angeordnet ist, daß für die rückständigen Leistungen der Beräußerer neben dem Erwerber haftet. Für alle sonstige Leistungen, so ist hinzuzufügen, haftet der angemeldete Erwerber allein. Anm.i». Diese Rechtsfolge des Erwerbes und seiner Anmeldung ist eine nngchener schwere, und die Parteien sind sich ihrer selten bewußt. Nimmt man hinzu, daß sie auch beim Erwerbe eines Teiles eines Geschäftsanteiles eintritt (Anm. 23 zu 817), »nd auch beim Erwerb in der Zwangsvollstreckung (Anm. 10 im Exkurse zu 815), so kann nicht genug hervorgehoben werden, daß sich die Parteien beim Erwerbe von Geschäftsanteilen die Tragweite eines solchen Rechtsgeschäftes wohl überlegen müssen. A„m. is. Dic Rcchtsfolgc ist als o die, daß alle diejenigen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf den angemeldete» Erwerber übergehen, welche gegen den Vcräußerer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zur Zeit der Anmeldung des Erwerbes bestanden, sei es, daß dieselben durch die Gründung entstanden sind, oder durch die spätere Bctätigung der Gesellschastcrcigenschaft, sei es, daß sie in der Person des angemeldeten Veräußerers oder in der Person eines seiner Rechtsvorgänger entstanden und auf den Vcräußerer übergegangen waren. In erster Linie gehen solchergestalt aus den angemeldeten Erwcrber über die Verpflichtungen zur Einzahlung, soweit sie nicht schon vor der Anmeldung des Gesellschafters erfüllt sind (vergl. 88 19ssg.); sodann die Verpflichtungen, welche der Gesellschafter außer der Napitalscinlagc gemäß 8 3 Abs. 2 übernommen hat, sowohl die rückständigen, als auch die später fällig werdenden; ferner die Verpflichtung zu fälligen und später fällig werdenden Nachschliffen (8 23); die Verpflichtung zur Ergänzung der von den anderen Gesellschaftern nicht einziehbaren Einlagen (8 24, vergl. unsere Erläuterungen zu 8 24 Anm. 2V). Was die Sacheinlagen betrifft, so muß allerdings (nach unserer Ansicht wenigstens Anm. 11 u. 12 zu 8 7) dieselbe vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrags voll geleistet sein. Aber ivcnn sie, sei es im Widerspruch mit unserer Ansicht, weil man vielleicht gegenteiliger Ansicht war, oder in Verletzung des Gesetzes, nicht eingelegt war, so haftet der angemeldete Erwerber für die Sachcinlage; selbstverständlich ferner: wenn ans der Verzögerung oder mangelhafte» Erfüllung einer Einlage lGeld oder Sacheinlage) der Gesellschaft Rechtsverhältnisse der 6>csellsck>ast und der Gesellschafter. 8 Iti. 133 Ansprüche entstehe» (aus Gewährleistung oder Schadensersatz), so gehen auch diese Verpflichtungen aus den angemeldeten Erwcrbcr über. Alle diese Verpflichtungen gehen in der Gestalt über, wie sir«»m>?. zur Zeit der Anincldung des Erwerbes bestehen. War der angemeldete Vcräußcrcr im Verzug, so seht der angemeldete Erwcrbcr den Verzug fort. Ob auch aus den angemeldeten Erwcrbcr eines Teiles eines«»», m. Geschäftsanteiles alle diese Verpflichtungen übergehe», darüber s. Anm. 23 zu Z 17; ob auch auf den Erstcher in der Zwangsvollstreckung, darüber f. Anm. 1V im Exkurs zu 8 15. Zu bemerken ist aber, daß es nur die Verpflichtungen gegen-«»»,.>«. über der Gesellschaft sind, welche in dieser Weise aus den angcmeldctcn Erwcrbcr übergehen, nicht auch die Verpflichtungen der Gesellschafter zu einander, mögen dieselben auf den Gesehen beruhe» (z. B. die aus Grund der realisierten Hastung gcmäst 8 21 bestehenden Ansglcichungspflichten) oder aus dem Gescllschastsvertrage. Dieser enthält nämlich hänsig auch Verpflichtungen der Gesellschafter gegeneinander, z. B. die Verpflichtung des einen GesellschasterS, dem anderen Gesellschafter unter gewissen Bedingungen oder zu beflimmlcr Zeit seine Geschäftsanteile abzunehmen. /?) Der Vcräustcrcr hört durch die Anmcldnng des Erwerbes ans, der Gcsrllschast A»m.e». gegenüber Berechtigter zu sein. Auch wenn der Vcräustcrcr die Eession n»r zum Schein getätigt hatte oder den Geschäftsanteil durch Rückcession wieder erworben hat, so kann er doch die Rechte aus dem Geschäftsanteil gegen die Gesellschaft nicht geltend machen, solange der Erwcrbcr angemeldct ist. Was die Verpflichtungen anlangt, so wird er im Allgemeinen von denselben Anm.21. frei (R.G. vom 26. Mai 1K9S in J.W. S. 111). ^ Jedoch nur bei einer Versicherung des ganzen Geschäftsanteils, nicht bei der Vcräusterung eines Teil«; s. hierüber Anm. 23 zu 8 17. Die Gesellschaft kau» den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht verhindern. Wie sie die Anmeldung nicht erzwingen kann, wenn der Eintritt des neuen Gesellschafters ihren Interessen nützlicher iväre, so kann sie auch die Anmeldung nicht verhindern, wenn sie ihren Interessen zuwider wäre. Es kann dadurch leicht ein zahlungsunfähiger Gesellschafter einem zahlungsfähigen substituiert werde». Will sie sich dagegen schützen, so must sie die Veräußerung gemäß 8 1" Abs. 5 erschweren. Doch sind von dieser Befreiung des Vcräußcrcrs von allenAnm.W. Verpflichtungen drei Ausnahme» gemacht: ««) Unser Absatz 3 macht die Ausnahme, daß der Vcräußerer für die zur Zeit der Anmeldung rückständigen Leistungen neben dem Erwcrbcr haftet. Selbstverständlich bezicht sich das auch auf die zwischen Veräußerung und Anmeldung fällig werdenden Leistungen. Rückständig ist eine Leistung, die fällig geworden und nicht bewirkt ist (vergl. Motive S. 25). Daß auch schon Verzug vorliegt, ist nicht notwendig. Für Ansprüche, die erst nach der Anmeldung fällig werde», haftet der Vcräußerer nicht mehr. Handelt es sich um Einzahlungen aus das Kapital, so ist die Entscheidung über die Frage der Rückständigkcit nicht schwer. Rückständig ist hiernach jede Einzahlung, die fällig ist, wenn sie auch noch nicht eingefordert ist. Wenn also z. B. der Gejcllschastsvertrag sagt, daß die späteren Einzahlungen am bestimmten Tagen zu leisten sind, so ist, wen» die betreffende Einzahlung am 15. Januar 1W3 zu leisten ist, die betreffende Rate rückständig, wenn die Veräußerung am 16. Januar 1!X>3 erfolgt, auch wenn die Einsorderung erst am 31. Januar 1963 erfolgt. (Über das Verhältnis des 8 16 Abs. 3 zu 88 2vffg. siehe Anm. 5 u. 11 zu 8 22.) Schwerer ist die Entscheidung schon, wenn es sich um Gewährleistungsansprüchc handelt. Hier wird es daraus ankommen, im einzelnen Falle nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob die Fordcrungjchon zur Zeit der Anmeldung fällig war. Eine allgemeine Regel läßt sich hierfür nicht geben. Unter dem Veräußerer ist hier nur derjenige Veräußerer«»»,». Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 16. «»m.r«. Anm.z». zu verstehe», dessen Gescllschastercigenschaft bei der Gesellschaft angemeldet war, nicht solche Zwischenbesitzer, die nicht angemeldet waren. Solche Zwischen best her können kein Recht gegen die Gesellschaft ausüben und treten zur Gesellschaft auch nicht in ei» Verpslichtungsvcrhältnis. Spricht Absatz 6 auch vom Ber- äußerer schlechtweg, so ist doch sinngemäst nur derjenige Veräußcrer gemeint, der überhaupt einmal der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gegolten und ihr gehaftet hat. ES liegt hier ein re»i,Ii»»n seiner Haftung als Gesellschafter vor. Die gegenteilige Ansicht von Förtsch Anm. 8 ist nicht zutreffend. Ausnahmsweise gilt dcr Erwerber auch ohne Anmeldung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter (oben Anm. 2); er hat dann auch ohne Anmeldung die Rechtsstellung als angemeldeter Erwerber. M) Fär später fällig werdende Einzahlungen auf das Stammkapital haftet dcr Vcräußercr zwar zunächst nicht mehr, aber subsidiär haftet er auch für diese »och weiter, und zwar für alle Einzahlungen, die ö Jahre »ach dcr Anmeldung der Veräußerung eingefordert werden, (8 22 Abs. 2 und 3.) X?-) Ähnliches gilt für später fällige Nachschüsse. Näheres hierüber zu 8 28. Zusah I. liann die Anmeldung des Erwerbes auch angefochten werden? Zunächst kann das Rechtsgeschäft selbst intsr partvs angefochten und daraufhin unter Nachweis der erfolgreich durchgeführten Anfechtung die Anmeldung zurückgezogen, rückgängig gemacht werden. Das kann nicht bezweifelt werden. Denn die Anmeldung ist zwar ein selbständiger Akt, der aber zur Voraussetzung hat einen ordnungsmäßigen Übergang. Braucht auch die Gesellschaft die materielle Wirksamkeit nicht zu prüfen, so kommt dies doch nur daher, daß sie prima kaeio bei formeller OrdnungSmäßigkcit als vorhanden gilt. «»m.Äi Eine weitere Frage ist, ob die Anmeldung auch unmittelbar der Gesellschaft gegenüber angefochten werden kann. Auch dies ist dcr Fall, wenn die Gesellschaft die Täuschung gekannt hat oder ^ kennen mußte (8 123 Abs. 2 B.G.B.). Die Grundsätze, welche bei der Gründung gelten und »ach denen erfolgte Beitrittserklärungen eines Gründers (oder eines Zeichners bei der Kapitals- erhöhung) wegen Betruges nicht angefochten werden können (vcrgl. Anm. 21 zu 8 2), greisen hier nicht Platz. Jene Grundsätze solle» das Fundament dcr Gesellschaft sichern, das aber dadurch nicht erschüttert wird, daß ein Wechsel in der Jnhaberschast eines Geschäftsanteiles rückgängig gemacht wird (vergl. R.G. vom 7. Februar 1897 in J.W. S. 476). «nm s? Eine andere Frage ist, ob die mit dcr Anmeldung des Erwerbes verbundene gesetzliche Folge des Pflichtcnübcrgangcs wegen Irrtums angefochten werde» kann, weil man sich über die Existenz der Hastung oder das Maß derselben in einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtume besnndcn habe. Diese Frage muß verneint werden. Es kann nur die Anmeldung selbst unter den obigen Voraussetzungen angefochten werden, aber nicht die Anmeldung bestehe» bleiben und nur die Haftung abgelehnt werden. «»m es. Zusa» 2. Das RcchtsvcrhältniS unter den VcräußerungSkontrahcnten. Dasselbe ist von uns bereits in Anm. 84 zu 8 15 erwähnt. Anm.zo. Zusatz 3. Für den Fall, daß ein Geschäftsanteil durch Erbschaft oder durch sonstige llnivcrsalsucccssion übergeht, greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Hierüber und über den Fall des Vermächtnisses siehe Anm. 77—82 zu 8 15. Für den Fall, daß mehrere Erben vorhanden sind, trifft § 18 eine Regelung. Für den Fall, daß die Erbe» unbekannt sind, kann ein Pfleger bestellt werden (8 1913 B.G.B.). «nm.3o Zusatz 4. Aus die Verpfändung bezieht sich dcr vorliegende Paragraph nicht. Der vorliegende Paragraph bezieht sich nur aus die Veräußerung. Eine analoge Anwendung aus die Verpfändung ist nicht zulässig. Wenn wir in Anm. 2 im Exkurs zu 8 15 die Form der Veräußerung aus die Verpfändung übertragen haben, so beruht das auf der Borschrift des 8 1274 B.G.B. Hier aber fehlt eine solche Borschrift, und aus der Natur der Sache ergiebt sich derartiges nicht (vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). Der Verpfände? gilt ja überhaupt nicht als Gesellschafter, übt insbesondere die Berwaltungsrechtc nicht aus. Er hat nur Einziehungsrechte hinsichtlich der vermögensrechtlichcn Leistungen, und insofern steht er in direkter Beziehung zur Gesellschaft (vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). Wenn Neukamp Anm. 1 den 8 18 auch auf Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff 17, die Verpfändung bezieht, so könne» wir dein nicht beitreten, Licbmann Am», und Förtsch Anm, 1 sind unscrcr Ansicht, Die Motive S. 25 fasten, das, die Verpfändung hinsichtlich der Anwendnnst des § ll! der Veräußerung nicht stleich zu erachten ist. Zusah 5,. Ans die Pfändnnst bezicht sich nnscr Parastraph natürlich auch nicht. Die«nm.»>. Pfändung ist der Gesellschast gegenüber wirksam durch Zustellung des Beschlusses lvergl. den .Exkurs zu ff 15 Anm, 8). Die Wirkung ist, wie an der eben citierten Stelle hervorgehoben worden ist, nicht, das, der Gesellschafter seiner Mitvcrwaltungsrcchte (Stimmrecht -c.t der Gesellschast gegenüber verlustig geht. Er. nicht der Pfändungsgläubigcr. übt dieselben au», Sie ruhen nichl etwa. Die vcrmögensrechtlichcn Leistungen aber darf die Gesellschaft an den Gesellschaster nicht mehr bewirken. Führt die weitere Verwertung zur Veräußerung, so ist der Erslehcr von dem Augenblicke der Erstehung an Gesellschafter, der Gesellschaft gegenüber gilt er erst von der An- meidung an lvergl, oben Anm, 2). Ist ein Teil eines Geschäftsanteils gepsändet, so ist aiizunehmen, das; die Gesellschaft die vermögcnsrechtliche» Leistungen >>r» rat» des gepfändeten Teiles zurückhalten muß (vergl, Anm, 2» zu ff 17). K 17 Dic Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stummeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt. ^sm Gcsclischaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschaster unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen in, § 5 Absatz s und 2 über den Betrag der Stammeinlagen finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung. Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig. Außer dein Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann in, Gesellschaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden. Der vorliegende Paragraph trifft Vcstimmnugc» über die Zuliissigkeit und die Voraus scyungen der Teilung eine» Geschäftsanteils. Das Gesetz geht dabei von dem Prinzip aus, daß die Teilung von Geschäftsanteilen zwar (andcrS als bei Aktien) nicht absolut unzulässig sein, daß sie aber möglichst erschwert werden soll. Dabei ist zu erörtern: I. Was versteht das Gesetz unter der Teilung eines Geschäftsanteils? II. Auf welchem Wege ist die Teilung überhaupt nur zulässig? Die Antwort ist: aus dem Wege der Veräußerung und Vererbung. III. An welche Voraussetzungen ist die Veräußerung eines Teiles eines Geschäftsanteils geknüpft? IV. Alsdann ist über die Wirkungen der Teilung eines Geschäftsanteils zu handeln. Im Zusätze ist dann die Verpfändung und die Pfändung von Teilen eines Geschäftsanteils zu erörtern. I Was versteht das Grsch unter der Teilung von Geschäftsanteilen? Darunter versteht das «nm, >. Gesetz einen Rechtsakt, durch welchen aus einem Geschäftsanteil mehrere, aus einer Mit- IM Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 17. gliedschast mehrere selbständige Mitgliedschasten gebildet werden. Äußerlich kommt die Teilung in der Teilung der Nennbeträge zum Ausdruck, ä., der einen Geschäftsanteil von 15lX) Mk. besitzt, tritt z. B. eine» Teil seines Geschäftsanteils im Betrage von ItXXZ Mk. an ö ab und behält selbst den Rest des Geschäftsanteils von 5IX) Mk. Es ist dabei als besonders wichtig hervorzuheben, das« von jedem Geschäftsanteile nur i» Nennbeträgen ausgedrückte Teile abgetreten werden könne». Ist z. B. ein Geschäftsanteil zum Teil bezahlt, zum Teil noch nicht bezahlt, so habe» die Parteien oft den Wunsch, den bezahlten oder den nicht bezahlten Teil zu erwerben. Das ist nicht angängig: Es kann nur vom ganzen Geschäftsanteil ein in einer Ziffer ausgedrückter Teilbetrag abgetreten werden, und mit dieser Abtretung gehen die Rechte und Pflichten, die ans dem ganzen Geschäftsanteile haften, pro rutn über (unten Anm. 21ssg.). Ebenso kann, wenn ein Geschäftsanteil zum Teil durch Sach- cinlagen, zum Teil durch Bareinlage gedeckt ist, nicht etwa der letztere Teil abgetreten werde», was z. B. die Parteien dann wünschen, wenn sie aus der Art der Sacheinlagc Regreß- Verbindlichkeiten befürchten nnd diesen mit der Ccssion nicht übernehmen wollen. Allein eine solche Teilabtrctnng ist begrifflich unzulässig, es kann vielmehr nur vom ganzen Geschäftsanteil ei» bestimmter Nennbetrag abgetreten werden (unten Anm. 23). A»m. 2 Eine Teilung im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist es nicht, wenn jemand einen andere» zum ideellen Miteigentümer seines Geschäftsanteiles macht. ^1., der alleinige Inhaber eines Geschäftsanteiles, veräußert z. B- das Miteigentum daran zur Hälfte an U. Dadurch wird der Geschäftsanteil nicht geteilt. Er bleibt ziffcrmäßig und rechtlich ein einheitlicher Geschäftsanteil. Es liegt freilich eine Abtretung im Sinne des H 1b nnd eine Veräußerung im Sinne des H 16, nicht aber eine Teilung im Sinne des H 17 vor. Daraus folgt: Jede Einräumung des Miteigentums muß, um gültig zu sein, der Form und den sonstigen Boraussetzungen des Z 15 entsprechen, sie muß, um der Gesellschaft gegenüber wirksam zu sein, gemäß § 16 angemeldet werden; aber sie hat nicht die Wirkungen deS § 17, d. h. es entstehen nicht zwei selbständige Geschäftsanteile, vielmehr werden beide Miteigentümer ans dem einheitlich gebliebenen Geschäftsanteil berechtigt; ihre Stellung zur Gesellschaft im Falle der Anmeldung richtet sich nach H 18. Analoges gilt, wenn mchxcre Miteigentümer zur gesamten Hand sich derart auseinandersetzen, daß jeder einen Mitcigentumsantcil erhält. Anm. ». Eine Teilung im Sinne des vorliegenden Paragraphen liegt ferner nicht vor, wenn nicht ein Teil des Geschäftsanteils, sondern wenn die aus dem Geschäftsanteile fließenden vermögensrechtlichen Ansprüche (ganz oder zum Teil) veräußert werden. Hier bedarf es der Genehmigung der Gesellschaft nicht (vergl. oben Anm. 25). Am». >. II' Ans welchem Wege ist die Teilung überhaupt nur zulässig? Die Antwort ist: auf dem Wege der Veräußerung oder aus dem Wege der Vererbung (Abs. 6). Nur dadurch, daß von einem Gesellschafter ein Teil seines Geschäftsanteils veräußert wird, oder daß ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Geschäftsanteil zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen seiner Erben vermacht, kann eine Teilung eintreten. Es kann nicht etwa die Gesellschaft einem Gesellschafter als Äquivalent für seine Kapitaleinlage einen in mehrere Teile zerfallenden Geschäftsanteil gewähren. Denn das wären ja nichts weiter als mehrere Geschäftsanteile und mehr als ein Geschäftsanteil kann keinem Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei der Kapitalserhöhung gewährt werden (H 5 Abs. 2, 8 55 Abs. -1 des Gesetzes). Ebenso kann kein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil durch einseitigen Akt, auch nicht mit Genehmigung der Gesellschaft, in seiner Hand teilen, gewissermaßen aus Vorrat, um alsdann die Veräußerung in kleinen Abschnitten leichter bewirken zu könne». Eine derartige Teilung wäre bis zur Veräußerung der betreffenden Teile rechtlich bedeutungslos. Auch durch die Vererbung entsteht im Allgemeinen keine Teilung. Vielmehr fallen die zum Nachlaß gehörigen Geschäftsanteile den mehreren Erben als Gesamteigentum zu. Doch kann der Erblasser die Teile im Testament festsetzen. Das ist dann ein Fall, wo durch Vererbung Teilung eintritt. Und ferner können sich die Erben derart auseinandersetzen, daß jedem ein realer Teil überlasse» wird. Alles dies ist in Absatz 6 zum Ausdruck gebracht. „Außer dem Falle der Veräußerung nnd Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt." Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ^ 17. 187 Übrigens ist die Teilbarkeit durch Veräußerung oder Vererbung voni«»m. d Gesetze nur gestattet, nicht etwa zwingend angeordnet. Der Gesellschastsvertrag kann sie ausschließen. Auch das ist in Abs. 6 bestimmt. Enthält der Gesellschastsvertrag eine derartige Bestimmung, so ist die Teilung nicht gestaltet, auch nicht mit Genehmigung der Gesellschaft. Nur eine Statutenänderung könnte hier etwas ändern. Die Erben, an welche ein solcher Geschäftsanteil übergeht, sind dann nicht in der Lage, ihn unicr sich realiter zu teilen. Sie sind aus die Rechtsstellung des ts 1« der Gesellschaft gegenüber angtwitsen. wenn sie es nicht vorziehen, den ganzen Anteil einem von ihnen zu überlassen. Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschafter durch letztwilligc Verfügung den Erben bestimmte Teile seines Geschäftsanteils vermacht hat. Diese letztwilligc Bestimmung ist in solchem Falle ungültig. III. An welche Voraussctzungcn ist die Veräußerung eines Teiles eines Geschäftsanteiles, soweit «nm. » sie hiernach gestattet ist, geknüpft? .1. Sie bedarf der gerichtliche» oder notariellen Form (vcrgl. Anm. -t» zu H 15). 2. Sie muß so erfolge«, daß auch die Teile eine» Mindcslncunbrtrag von 5ttt> Mk. habe» (Abs.1l. «»,» 7. Ein Geschäftsanteil im Betrage von weniger als KXX1 Mk. kann also nicht geteilt werden. Denn einer der beiden Teile müßte dann ja weniger als 5lXl Mk. betragen, und dies ist unzulässig. Der Gesellschastsvertrag kann übrigens hier noch weitere erschwerende Bestimmungen treffen, z. B. daß ein Betrag von weniger als 1(XX> Mk. nicht abgezweigt werden kann. 3. Die gebildeten Teile müssen in Mark durch l(1(1 teilbar sein (Abs. 1). Es kann also «»»>. « z. B. nicht ein Teil von 55(1 Mk. gebildet werden. 4. Die Veräußerung »i»ß in einer andere» Urkunde erfolgen, als in derjenige», i» welcher «nm. «. die Veräußerung eines andere» Teiles desselben Geschäftsanteiles au denselben Erwerber erfolgt. Das ist es, was Abs. 5 anordnet. Mehr verlangt er nicht. Die gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwcrber ist unzulässig. Man ist darüber einig, daß das Erfordernis der „Nichtglcichzcitigkcit" gewahrt ist, wenn mehrere Urkunden über die Veräußerung der mehrere» Teile an denselben Erwcrber aufgenommen werden. Es braucht nicht etwa ein Tag oder eine Stunde zwischen den verschiedenen Veräußerungen zu liegen, und es schadet auch nicht, wen» beide Veräußerungen auf demselben obligatorischen Vertrage beruhen. Deshalb ist ein obligatorischer Vertrag gültig, durch welche» sich ein Gesellschafter zur Abtretung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles an denselben Gegen- kontrahenten verpflichtet. Auf diesen Vertrag bezieht sich Abs. 5 nicht. Nur die Veräußerung selbst, d. h. die Abtretung ist getroffen. Ferner steht nichts entgegen, daß in derselben Urkunde andcrweite Veräußerungen Anm. in. beurkundet werde», z. B. die Veräußerung eines anderen Geschäftsanteiles an denselben Erwcrber oder die Veräußerung eines Teiles eines anderen Geschäftsanteiles an denselben Erwcrber oder die Veräußerung eines Teiles desselben Geschäftsanteiles an eine» anderen Erwcrber. Erfolgt gleich zeitige Übertragung mehrerer An teile ei »es Geschäfts- «nm n. anteiles an denselben Erwcrber trotz des Absatzes 5, so ist die Übertragung nichtig, auch wenn sie von der Gesellschaft genehmigt war. Birkcnbihl Anmerkung «> will nur jedem Gesellschafter ein Anfechtungsrecht geben. 5. Die Übertragung bedarf von Gesetzes wegen der Genehmigung der Gesellschaft (Abs. l). «nm.iz. Doch ist diese Bestimmung zum Teil dispositiv, zum Teil zwingend. a) Dispositiv ist sie nach Abs. 3 insoweit, als es sich um Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter oder um die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter mehrere Erben handelt. Hier kann der Gesellschastsvertrag von deni Erfordernis der Genehmigung der Gesellschaft absehen. In Ermangelung einer derartigen Dispensation durch den Gesellschastsvertrag ist auch in diesem Falle die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich. Unter den Erben sind auch die Vermächtnisnehmer zu verstehen. b) Zwingend ist sie aus Grund unseres Abs. 3 in allen übrigen Fällen, «nm.>3. also insoweit es sich um Veräußerung an der Gesellschaft sernstehcnde Personen, an extranei, handelt. Insoweit ist die ohne die Genehmigung der Gesellschaft erfolgte Nechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 17. Tcilvcräußcrung nichtig. Eine Statutenbestimmung, welche auch in diesem Falle, also ^ / ganz allgemein, von dem Erfordernis der Gcnebmigung absähe, wäre nichtig und nicht cintragungsfähig und, wenn eingetragen, wirkungslos/^Hiermit würde es gleichstehen, ^5 /,^ wenn der Gescllschastsvertrag die Genehmigung ein für allemal erteilen würde. Eine solche gcncrclle Gcnehmigungscrklärung ist gleichbedeutend mit der Befreiung von der Genehmigung. Denn die Genehmigung ist vom Gesetzgeber gedacht als eine auf Grund der Prüfung des betreffenden Falles, insbesondere der Person des Erwerbcrs, erfolgende konkrete Gknchmigungserklärung. Hiervon würde jene Bestimmung des Gesellschafts- Vertrages absehen, und deshalb wäre sie ungültig. «»m ir. v) Insoweit hiernach die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich ist, /-«es/». ^ ist für sie hier eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt vor- geschrieben. Die Form besteht darin, daß die Gesellschaft, d. h. ihr gesetzlicher Vertreter, der Geschäftsführer, sie schriftlich crtcilt.sx"5. Änm.l». Der Gesellschaftsvcrtrag kann keine Abweichungen hiervon treffen, er kann nicht eine geringere Form für die Genehmung vorschreiben, als sie hier im Gesetz angeordnet ist; er darf nicht bestimmen, daß die Genehmigung von einem anderen Organ erteilt wird als von den Geschäftsführern (so ist es z. B. nicht zutreffend, wenn das Formularbuch des Berliner Anwaltvcrcins in K 7 seines Statutencntwnrss sagt: „Im Übrigen bedarf es zur Beränsterung von Teilen eines Geschäftsanteiles nur der Genehmigung des Aussichtsrats"). Anm .i«. Nach innen, aber auch nur nach innen ist weiter erforderlich die Genehmigung der Gesellschaft/i; 10 Nr. 4). — Bergl. hierüber Anm. 47 zu § 15. Anm .i?. Außerdem ist hier ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Derselbe » ist in Abs. 2 deutlich vorgeschrieben. Die Genehmigung muß etwa so lauten: Herr ^ . Müller besitzt einen Geschäftsanteil der Schlafwagengcscllschaft mit beschränkter Haftung " zu Ulm im Betrage von 20000 Mk. Herr Schulze hat einen Teil von 5000 Mk. hiervon erworben. Dies wird hiermit genehmigt. Auf Herrn Schulze entfällt hiernach ein Teil von 5lXX> Mk., auf Herrn Müller ein solcher von 15 eine weitere Genehmigung au (z. B. des AussichtSrats oder der Gesellschafter selbst), so bedars es für diese Genchmigung nicht der Form des is !7 Ads. 2, außer wen» dies aus dein Gcscllschaftsvertragc hervorgeht. Das» die Abtretung auch ganz ausgeschlossen tverden kann, darüber siehe oben Anm. ü. III. Die Wirkung der Tcilvcräusicriiug ist, dast der Geschäftsanteil geteilt wird. Anm.Zl. ») In dein abgezweigten Teil des Geschäftsanteils entsteht ein nencr selbst ä n d i g e r G c s ch ä s t S a n t e i l. Erwirbt der Veräußere! ihn etwa wieder, so fliest! er nicht etwa mit dein zurückbehaltenen Teil in einen Geschäftsanteil wieder zusainnien. Auch successiver Erwerb aller Teile eines Geschäftsanteils bewirkt einen solchen Zusammenfluß nicht, b) Der Erwerber erwirbt die Rechte, welche aus der Mitgliedschaft fliesten, im«nm.»e. Verhältnis des von ihm erworbene» Teiles. Diese Rechte gehen im Verhältnis zu den Parteien und auch svnst in jeder dingliche» Richtung schon mit der Veräusternng selbst über. Es gilt hier alles, was bei der Totalveräusterung eines Geschäftsanteils gilt. (Pergl. daher Anm. 6V zu ij 15.) o) Aber es greift auch Z 16 Plast: der Gesellschaft gegenüber entstehen Rechte u»d«,>m.»». Pflichten des Erwcrbers von der Anmeldung an. Auch wenn dir Gesellschaft die Teilveräustcrung genehmigt hat, ist dies der Fall (vcrgl. Anm. 5 zu 8 16). Der Erwerber kann von der Anmeldung ab die aus dem Ge Anm.ü»». schäftsanteile flieste »den Rechte pro rutn des erworbenen Teiles gegen die Gesellschaft geltend machen. Das gilt von den Vcrwaltiingsrcchtcn (Stiminrccht u. s. w.) und von den verniögensrcchtlichcn Ansprüchen. Das Nähere s. Anin. 12sfg. zu A 16. Wie aber steht es mit den Verpflichtungen, die an dem Geschäfts-«»m.szl>. anteil hasten? Auch diese gehen anteilinüstig über. Das Gesest spricht dies zwar nicht ausdrücklich aus. Allein cS denkt sich die Veräusternng eines Teiles eines Geschäftsanteiles als teilweises Ausscheiden eines Gesellschafters. Deshalb inust die Rechtsstellung derjenigen analog sein, die beim vollständigen Ausscheiden cincS Gesellschafters eintritt. Die Lesttere ist, dast die Verpflichtungen zu den nach der Anmeldung fällig werdenden Leistungen ans den neuen Gesellschafter übergehen (Näh. Anm. 14—16 zu ss 16). Analog muh hier angenommen werden, dast die Verpflichtungen zu den später fällig werdenden Leistungen pro rat» auf den Erwerber übergehen. Für den Rest bleibt der Veräußerer weiter hastbar, und für die Rückstände solidarisch neben dem Teilerwerber (§ 16 Abs. 3). Ist z. B. ein Geschäftsanteil von 16(Xsl Mk. in Höhe von 3 ,4. bejaht werden. Der Geschäftsanteil bildet zwar ein Ganzes, nur durch Veräußerung kann er geteilt werden, und die Verpfändung ist keine Veräußerung. Allein nach 8 1274 Abs. 2 B.G.B, kann ein Recht insoweit verpsändet werden, als es übertragbar ist. Nur insoweit, aber insoweit doch jedenfalls. Soweit also die teilweise Veräußerung zulässig ist, und unter den Voraussetzungen derselben ist auch die teilweise Verpfändung zulässig (vergl. Näheres wegen der Form der Verpfändung, der Genehmigung der Gesellschaft u. s. w. Anm. 2 u. 3 im Exkurs zu H 15). Die Verpfändung eines Teiles des Geschäftsanteiles ändert an den gesellschaftlichen Verwaltungsrechlen des Gesellschafters (Stimmrecht u. s. w.) nichts, wie ja auch die Verpfändung des ganzen Geschäftsanteiles daran 14l1 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 18. nichts ändert (Anm. -t im Exkurs zu 8 IS), aber sie bat zur Folge, daß die Rechte auf Einziehung der vcrmögcnSrcchtlichen Leistungen pro rat» von dem Pfandgläubigcr geltend gemacht werden können (vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). — Der Geschäftsanteil kann mehrere Miteigentümer haben, und von diesen kann jeder seinen ideelle» MiteigcntumSantcil verpfänden (8 1258 B.G.B.). «nm.id. Aus ganz anderem Gebiete liegt es, daß die vermögcnsrechtlichcn An» sprüche, welche aus dem Geschäftsanteile fließen, die Ansprüche auf Gewinn, das AuSeinandcrsetznngSguthaben u. s. w., selbständig verpfändet werden können, ganz oder zum Teil . über vorhanden sind. 1. Mehrere Mitbcrcchtigte miissc» vorhanden sein. Der Fall liegt nur vor. wen» an einem ungeteilten Geschäftsanteil (oder einem Teile ei»es Geschäftsanteils) mehrere Personen mitbcrechtigt sind, sei es als Miteigentümer oder als Eigentümer zur gesamten Hand. Der Fall, daß von mehreren Personen jedem ein Teil eincS Geschäftsanteils gehört, gehört nicht hierher. Denn das find ja in Wahrheit »ichrcre Geschäftsanteile (vergl. Anm. 21 zu 8 l^. 2. Der Gesellschaft gegenüber müssen mehrere Mitbcrechtigtc vorhanden sein. Richt immer A»n>. ». gehört dazu, daß die mehreren Mitbercchtigtcn als solche der Gesellschaft gegenüber angemeldet sind (z. B. Vererbung, Abschluß einer gütcrgemeinschastlichrn Ehr; vergl. An in. 2 zu § 16). Doch ist es die Regel. Macht daher jemand eine andere Person zum Miteigentümer scines Anteils, wird sie aber nicht angemeldet, so liegt der Fall des vorliegenden Paragraphen nicht vor. Ebenso nicht, wenn mehrere Personen gemeinschasllich einen Geschäftsanteil erwerben, den gcmcinschastlichcn Erwerb aber nicht anmclde». Umgekehrt liegt der Fall des vorliegende» Paragraphen vor, wen» mehrere Personen einen Geschäftsanteil erwerben, dies der Gesellschaft angemeldet wird, die mehreren Berechtigte» aber den Geschäftsanteil veräußern oder unter sich realiter teilen, ohne daß dieser Akt der Gesellschaft angemeldet wird. 3. Beispiele: Die Hanptsälle sind die, daß mehrere Personen einen Geschäftsanteil als Mit- An»,. ». eigcntümcr zum Bruchteil gemäß HZ 741 ss. oder als Mitglieder einer bürgerlichen Gesellschaft gemäß ZZ 765 B.G.B, erwerben und dieser Erwerb der Gesellschaft angemeldet wird. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn eine offene Handelsgesellschast Anm. <. einen Geschäftsanteil erwirbt und dies der Gesellschaft angemeldet wird. Den» diese besitzt formelle Parteisähigkeit, der Erwerb durch sie gilt nicht als Erwerb durch mehrere Personen, sondern als Erwerb durch eine Person; das Gleiche gilt von dem Erwerb durch eine Kommanditgesellschaft und selbstverständlich von dem Erwerb durch eine juristische Person (Aklicn- gesellschaft, Akticnkommanditgescllschaft, rechtsfähiger Verein, Staat, Stadtgcmcinde u. s. w.). II. Liegt der Gesellschaft gegenüber das Vorhandensein mehrerer Mit-Am». ». berechtigungen an einem ungeteilten Geschäftsanteil (oder GcschästS- anteilsteil) vor, so gelten für das Verhältnis der Gesellschaft zn den mehreren Mit berechtigten folgende drei Bestimmungen: 1. Sie können die Rechte gegenüber der Gesellschaft nur gemeinschaftlich ausüben (Abs. l . 2. Sie hasten der Gesellschaft für die an sie zu bewirkenden Leistungen solidarisch (Abs. 2). 3. Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter vorzunehmen hat, kann sie wirksam gegen einen Mitbcrechtigten vornehmen (Abs. 3). 1. (Absah 1): Die mehrere» Berechtigten können ihre Rechte gegen die Gesellschaft nur «nm. a. gemeinschaftlich ausüben. Es ist zu betonen, daß es sich nur um Ausübung der Rechte gegenüber der Gesellschaft handelt. Wenn z.B. nach Z 747 B.G.B, beim gemeinschaftlichen Eigentum jeder Mitberechtigte das Recht hat, über seinen Anteil zu verfügen, so ist dieses Recht nicht, wie Merzbacher Anm. 1e meint, durch Z 1« Abs. 1 ausgehoben. Jeder Mitberechtigte kann auch über seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Geschäftsanteil verfügen, und es hat dies die Wirkung, daß der Rechtsnachfolger in seine Rechte tritt. Wird diese Verfügung bei der Gesellschaft angemeldet, so können die nunmehrigen Mitberechtigten ihre Rechte gegen die Gesellschaft nur gemeinschaftlich ausüben. Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Ausübung der Rechte bezicht sich insbesondere auf die gesellschaftlichen .Herrschaftsrechte, welche den Gesellschaftern innerhalb der Gesell- «nm. 7. schaft zustehen. Nur gemeinsam können sie stimmen, nur gemeinsam die Anberaumung einer Gesellschafterversammlung gemäß Z öv betreiben zc. Selbstverständlich können sie aber auch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung ihrer Rechte bestellen (Abs. 3). Die Bestellung eines solchen erfolgt formlos (Z 167 Abs. 2 B.G.B.), außer wenn besondere Bestimmungen eine Form für die Vollmacht erfordern, z. B. bei Abstimmungen (Z 47 Abs. 3 des Gesetzes). 1t2 Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 18. «">!> » Auch die Gesellschaft ist daran gebunden. Sie hat z. B. die Ausübung des TtiminrcchtS nur zu dulden, wenn sie von allen Mitbcrcchtigtcn genicinsam oder durch einen geineinschastlichc» Vertreter geschieht, v. Wie die Gesellschafter nach ihren internen Rechtsverhältnissen zur Ausübung dcr Rechte aus dem Geschäftsanteil befugt sind, ist der Gesell- schast gegenüber gleichgültig. Dcr Gesellschaft gegenüber müsscn sie sich dahin einigen, daß alle gcineinsam oder ein Vertreter für sie die Rechte ausübt. Sonst ruhen die Rechte gegen die Gesellschaft. An sich bezieht sich dies alles auch aus die vermögcnsrcchtlichen Leistungen. Hier aber haben die Mitbercchtigtcn es leichter in dcr Hand, durch Über- tragung der Gewinnansprüchc an eine» von ihnen oder an eine dritte Person die Rechte geltend zu machen. Stmii.it. 2. : Für die aus den Geschäftsanteil zu bewirkende» Leistungen hafte» die mehreren Mitbercchtigtcu solidarisch. In welchem Verhältnisse die mehrere» Mitbcrcch- tiglcn zu einander stehen, geht die Gesellschaft nichts au. Ihr gegenüber hasten sie alle solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner gemäß 8 121 ffg. B.G.B. Sache der Mit- bcrcchtigtcn ist es, die ihren internen Rechtsverhältnissen entsprechende» Ausgleichungen zu bewirken, wenn aus Grund dieser Solidarhast von einem Mitbcrcchtigten mehr eingezogen werden sollte, als dies dem Maßstabe der internen Beteiligung entspricht. Anm.ie. Zu den zu bewirkende» Leistungen gehören alle Verpflichtungen, welche dem Gesellschafter als solchem obliegen: die Einzahlungen auf das Kapital, die etwa rückständigen Sacheinlagcn, die Gewährleistung aus ungehöriger oder verspäteter Einlage, die Leistungen aus 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, aus K 24 des Gesetzes. Rnm .l». In dieser Solidarhast liegt ein erheblicher Anlaß für die mehreren Berechtigten, sich auseinanderzusetzen und die Gemeinschast aufzuheben. Andererseits liegt darin auch für die Gesellschaft ein Anlaß, die Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft zu versagen, wenn sie zu solcher Bersagung berechtigt ist. Alun.in Die Aushebung der Gemeinschaft kann aus die verschiedenste Weise erfolgen: durch reale Teilung unter den Mitbcrechtigten, durch Überlassung des Geschäftsanteils an einen von ihnen, durch Veräußerung an einen Dritten. Ob darin im Einzelfall eine Abtretung nach 8 1ü und eine Veräußerung nach 8 1? liegt, darüber ist zu diesen Paragraphen gehandelt worden. Aus alle Fälle muß die Aufhebung der Gesellschaft gegenüber erfolgen, also gemäß 8 16 angemeldet werden, wenn sie nach 8 16 wirken soll. Anm.w. Was den Fall betrifft, in welchem die Mitbcrcchtiguug zufolge Vererbung eintritt, so tritt allerdings auch hier die Solidarhast ein. Doch haften die Erben zunächst als Erben, also beschränkt oder, wenn man will, mit dem Rechte, sich die beschränkte Haftung zu sichern. Bei dcr Auslegung des analogen 8 225 H.G.B, war man in der Reichstags- koininission dieser Ansicht, und die Wissenschaft folgt dem bei dcr Auslegung des 8 225 H.G.B. Hier muß dasselbe gelten. Wie sollte es auch anders sein? Die gegenteilige Meinung von Förtscli Am». 2, daß dcr Erbe im Falle des § 16 stets unbeschränkt hafte, kann zu entsetzlichen Härten führen. Der Erbe, der den Nachlaß nicht kennt, schlägt ihn nicht aus, weil er sich iagt, daß er ja schlimmsten Falles nur beschränkt hastet und nicht mehr hinzugeben braucht, als dcr Nachlaß ihm bietet. Stellt sich nun heraus, daß zu dem Nachlaß ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, aus welchem Ein- zahlungsvcrpslichiungcn oder Verpflichtungen gemäß 8 6 Abs. 2 oder auf Schadensersatz wegen Mängel dcr Einlage oder aus 8 24 des Gesetzes ruhen, so muß er, wenn man dcr entgegengesetzten Meinung folgt, alle diese Verpflichtungen aus seinem eigenen Vermögen erfülle», auch wenn alles, was ihm dcr Nachlaß bietet, nur IlXX) Mk. wert ist, und jene Verpflichtungen eine Schuldenlast von einer Million darstellen. Nichts deutet darauf hin, daß das Gesetz eine solche Härte wollte. Das müßte ja dazu führen, allen Erben zu raten, alle Erbschaften auszuichlagen, damit sie nicht unvermutet Anteile einer Gesellschaft Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, jj l!t. mit beschränkter Haftung in ihrem Rachlab finden, an welche sich vcrmögensrechtliche Leistungen von erschreckender Tragweite knüpfe». Die diesseitige Meinung sührl zu durchaus annehmbaren Ergebnissen. Die Gesellschaft hat cS in der Hand, festzustellen, ob die Erben mit ihrem Vermögen oder nur »ach »rösten des Nachlasses hasten (8 l'.lllz B.G.B,), nnd wenn die rückständigen oder später fällig werdenden Leistungen nicht bewirkt werde» unter Hinweis aus die beschränkte Hastung, so stehen der Gesellschaft alle Rechte zu, welche ihr das Gesetz und der Vertrag einem rückständigen Gesellschafter gegenüber gewährt (z. B. Kaduzierung zc.). Die Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 werde» hiernach oft wohl unerfüllt bleiben. Aber das riskiert sie immer dann, wenn einer ihrer Gescllschastcr unvermögend wird, und anders liegt der Fall doch nicht, wen» ein Gesellschafter stirbt und zu wenig hinterläßt, um die Verpflichtungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. 3. (Abs. 3): Rechtshandlungen der Gescllschast gegenüber dem Inhaber eines Anteiles sindAnm.ia. wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem der Mitberechtiglrn vorgenommen werden. Nach Abs. 3 gilt das nur, wenn die mehreren Mitberrchtigtc» nicht eine» gcintinsamen Vertreter bestellt habe». Ist dies der Fall, so können jedenfalls die Rechtshandlungen diesem gegenüber vorgenommen werde». Aber sie können auch allen Mitbcrechligtcn gegenüber vorgenommen werden. Sie können in diesem Falle nur nicht einem einzelnen Mitberechtigten gegenüber vorgenommen werden. Daß sie aber im Falle der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters diesem gegenüber vorgenommen werden müsse», ist nicht gejagt. Solche Rechtshandlungen sind z. B. Aufforderung zur Zahlung, Einladungen zn«»m.i?. Gescllschafterversamnilungcn, Mahnungen bei rückständigen Leistungen gemäß 8 3 Abs. 2. Im Falle der Erbschaft gilt die Vorschrift des Abs. 3 erst einen Monat nach dem «nm .l». Anfall der Erbschaft. In der Zwischenzeit muß die Erklärung allen Milbcrcchligte» gegenüber abgegeben werden, wen» sie allen gegenüber wirken soll; aber natürlich ist auch hier die Erklärung einem gemeinsamen Vertreter gegenüber wirksam. Die Bestellung eines Vertreters kann formlos erfolgen (vcrgl. oben Am». 7). «iim.io. K n>. Die Einzahlungen auf die Stammcinlagcn sind nach Verhältnis der letzteren zu leisten. Die Stammcinlagcn können den Gesellschaftern außer dein Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet an dein Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbchaltungsrccht statt. Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Ausrechnung einer für die Überlassung r>on Vcrmögcnsgcgcnstäudcn zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach tz ."> Absatz 4 getroffenen Bestimmung erfolgt. Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften, welche die Vcschasftmg des . leisten. 1. Die Vorschrift bezieht sich nur aus Geldeinlagen. Das ist unzweifelhaft. Sie bezicht sich ferner nur auf diejenigen Geldcinlagcverpflichtungcn, welche nach Ent- 144 Rechtsverhältnisse der (Gesellschaft und der (Gesellschafter, ts 19. stchung der Gesellschaft noch entstehen. Die bei der Anmeldung der Gesellschaft erfolgenden Einzahlungen können im Verhältnis zu den Stammcinlagcn verschieden bemessen fei», — es kann der eine Gesellschafter 25°/«, der andere 50°.« seiner Geldeinlagen leisten —. wenn sie nur den in ij 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestbetrag umfassen. «»»>.». 2. Was bedeutet es, das» die Einzahlungen nach Verhältnis der Stamm- einlagen zu leiste» sind? Keine Schwierigkeit macht die Beantwortung dieser Frage in dem Falle, daß sämtliche Stammcinlagen Geldeinlagen sind und auf alle bei der Anmeldung der Gesellschaft gleichviel eingezahlt ist, so daß bei Entstehung der Gesellschaft auf jede Stammcinlage ei» gleich hoher Betrag der Geldeinlage noch aussteht. Daß in diesem Falle die weiteren Einzahlungen nach Verhältnis der Stammcinlagcn zu leisten sind, entspricht der Gerechtigkeit. Wie aber, wenn einzelne Stammanteile durch Sacheinlagen, aiiderc durch Geldeinlagen gedeckt werde» sollen? Auf diesen Fall paßt die Vorschrift gar nicht. Wenn z. B. ein Gesellschafter einen Anteil von 10000(1 Mk. übernimmt, und ihn durch Einlegung eines Patentes in diesem Betrage deckt, der andere Gesellschafter eine Geldeinlage von 100000 Mk. zu machen hat, wovon er 25»/« bei der Gründung einzuzahlen hat, wie solle» da der Vorschrift unseres Paragraphen entsprechend die weiteren Einzahlungen „nach Verhältnis der Stammeiiilageu" ausgeschrieben werden? Ferner: wenn der eine Gesellschafter eine Sacheinlagc von 100 000 Mk. und eine Geldeinlage von 20000 Mk. aus seinen Stammanteil von 120000 Mk. zu machen hat, und die Sacheinlagc voll, die Geldeinlage zu 2ö°/„ gemacht hat, der andere Gesellschafter 100000 Mk. in Geld einzulegen und davon 25°/« eingezahlt hat, sollen hier die beispielsweise auszuschreibenden weiteren 50000 Mk. wirklich nach Verhältnis der Stammeinlagen, diese Worte buchstäblich genommen, also im Verhältnis von 120000 Mk. zu 100 000 Mk. a»s- gcschriebcn werden, so daß derjenige Gesellschafter, der bereits mehr geleistet und im ganzen weniger bar einzuzahlen hat, bei dieser Ausschreibung mit dem Löwenanteil herangezogen, wird? Und wie ferner, wenn bei der Gründung der Gesellschaft der eine Gesellschafter, der 100 000 Mk. bar einzuzahlen hat, 75 000 Mk., der andere, der gleichfalls 100 000 Mk. einzuzahlen hat, 25 000 Mk. eingezahlt hat, sollen da die weiteren Ausschreibungen buchstäblich „nach Verhältnis der Staminantcilc" ausgeschrieben werden, so daß derjenige, der bereits mehr geleistet hat und noch geringere Verpflichtungen hat, zu einem größeren Betrage herangezogen wird, als derjenige, der bisher weniger geleistet und höhere Verpflichtungen noch zu erfüllen hat? Das alles würde der Gerechtigkeit widersprechen, während die Vorschrift doch gerade ein Ausfluß der Gerechtigkeit sein soll. Deshalb muß der Vorschrift ein anderer Sin» beigelegt werden, sofern nur dieser andere, ihrem Zwecke mehr entsprechende Sinn mit dem Wortlaut vereinbart ist. «»m. s. Der wahre Sinn der Borschrift dürfte der sein, daß Einzahlungen aus Geldeinlagen nach Verhältnis der letzteren, soweit sie noch rückständig sind, zu leisten sind. Wer am meisten schuldet, soll am meisten herangezogen werden, wer am wenigsten schuldet, am wenigsten. Das Verhältnis der Stammcinlagcn, d. h. der Geldcinlageschulden, soll entscheiden. Das ist mit dem Wortlaute des Paragraphen nicht unvereinbar und entspricht allein dem Sinne der Vorschrift und der Gerechtigkeit. 9. Einzahlungen, die dieser Vorschrift zuwider ausgeschrieben werden, brauchen nicht geleistet zu werde». Sie sind nicht einklagbar. 4. Doch ist die Vorschrift nur dis positiv. Der GescllschastSvertrag kann also einen anderen Maßstab für die Ausschreibung der Einzahlungen vorschreiben. Zwar wird dies von Förtsch Anm. 1 und Ncukamp Am». 1 geleugnet. Aber mit Licbmann Anm. 1 ist die zwingende Natur der Vorschrift zu verneinen. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht dazu, die absolute Natur der Vorschrift anzunehmen, ihr Sinn und Zweck ebenfalls nicht. Warum sollte es den Gesellschaftern, die eS doch in der Hand haben, die Stammeinlagen nach ihrem Belieben verschieden zu normieren, verwehrt werden, die Daten und Raten der Erfüllung verschieden zu normieren? Abcrauch die Motive des Gesetzes (S.26)ergeben nichts, was aus den zwingenden Charakter dieser Borschrist hindeutete. Sie sagen zu Anm. «. Anm. ». -«5 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschaster. 8 19. 145 ihrer Begründung, das, die Bestiininung „dem Gcmcinsckiaslsvcrhältniffc entspricht, in welchem die Gesellschafter stehen". Diesem GemcinschasiSvcrhällnissc entspricht es nun allerdings, daß in Ermangelung einer anderen Bestimmung die Gesellschaster gleiche Beiträge leisten (vergl. 8 799 B.G.B.), aber keineswegs widerspricht es dem Gcmcin- schastsvcrhälinisse, das, die Beiträge verschieden normiert werden und das, die Zeiten und Raten der zu leistenden Beiträge verschieden fixiert werden. Der GescUschastsverlrag kann hiernach die Anteile verschieden festsetze». Dvch greift, wenn eine spätere Stalttlenändernng die Anteile verändern soll, 8 53 Abs. 3 Platz. II. (Abs. 2.) Hinsichtlich der Ttammeinlagc» sind ansgcschlosscn: Erlast, Stundung, Geltend «nm. «. machung der Aufrechnung, Retentio». 1. Hinsichtlich der Stamincinlagc». Das bezieht sich sowohl aus Geldeinlagen, wie aus Sacheinlagen, wie der letzte Satz unseres Absatzes 2 crgiebt, doch nur aus die wirklichen Kapitaleinlagen, nicht auch auf Zinsen, BertragSstrascn für verspätete oder ungehörige Einlage», nicht aus Ansprüche aus Schadensersatz wegen verspälcler oder ungehöriger Bewirtung von Einlage», nicht ans Ansprüche ans sonstigen Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 2, nicht auf Nachschüssc. Es handelt sich eben nur um Sicherung des wirklichen Einlagekapitals. Zutreffend ist aber auch die Entscheidung des R.G. (vom 22. März 1902 in J.W. S. 259, 299): Danach besteht, soweit die Sachcinlagc nicht geleistet ist, ein Erfüllungs- und eventuell ein Erstattungsanspruch, und vor dessen Befriedigung kann die Stammeinlagc des Beklagten als voll eingezahlt nicht gelten, und deshalb ist gegen diesen Anspruch auch eine Aufrechnung gemäß 8 13 Abs. 2 nicht zulässig. Hinsichtlich der Art des Erstattungsanspruchs kommt in Betracht, daß, wenn eine Sacheinlage nicht geleistet wird, der Nennbetrag des für die Einlage gewährten Geschäftsanteils der Mindestbctrag des zu ersetzenden Schadens ist (vergl. Am». 28 zu 8 9 u. Fußnote l dazu). 2. Ansgcschlosscn sind folgende ans Schmälcrnng der Einlagen hinzielende Rechtsgeschäfte:«»», 7. a) Erlast. Daß die Sachcinlagc nicht erlassen werden kann, ist dann selbstverständlich, wenn unsere Ansicht richtig ist, daß sie vor der Anmeldung bereits geleistet werden muß (Anm. 11 u. 12 zu 8 7). Wenn die Ansicht der Motive richtig ist, daß Sachcinlagcn nicht gleich geleistet, aber doch zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen müssen, so bedeutet die Borschrift hinsichtlich der noch nicht geleisteten Sachcinlagcn, daß aus ihre Leistung nicht verzichtet werden kann. Hinsichtlich der Geldeinlagen bedeutet die Borschrist, daß auf die bei der Entstehung der Gesellschaft ausstehenden Geldcinzahlungcn nicht verzichtet werden kann. Geschieht es dennoch, so ist dies unwirksam (8 134 B.G.B.). Die Gesellschaft kann trotz des Verzichts die Einlage einklage». Auf Rückgabe geleisteter Einlagen bezieht sich die Vorschrift«»», «. jedoch nicht, sondern 8 39. b) Stnndnng. Auch gestundet dürscn Sach- und Geldeinlagen nicht werden. Stundung «»m. «. von Sacheinlagen ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn unsere Ansicht richtig ist, daß diese zur Zeit der Entstehung der Gesellschaft schon geleistet sein müssen (Anm. 11 und 12 zu 8 7). Eine trotz der Vorschrift des vorliegenden Paragraphen erfolgte Stundung von Sach- oder Geldeinlagen ist nichtig (8 134 B.G.B.). Doch ist damit nur ein Stundungsvertrag getroffen. Lb die Gesellschaft etwa freiwillig, ohne Pertrag mit dem Gegner, warten will, ist ihre Sache, e) Aufrechnung. Der Gesellschafter soll kein gesetzliches Recht haben, gegen«nm.,o. Sacheinlage- oder gegen Geldeinlage-Verpflichtungen eine ihm zustehende Gegenforderung zur Aufrechnung zu stellen, auch dann nicht, wenn es gesellschaftliche Ansprüche sind, die er entgegensetzen will, wenn er z. B. eine Geldeinlage machen soll und seinerseits einen Anspruch hat auf Zahlung des Kaufpreises für Zuckerrüben, die er auf Grund seiner in dem Geselljchaftsvcrtrage übernommenen Rübenbaupflicht geliefert hat. Er kann gegen jenen Kapitaleinlageanjpruch der Gesellschaft diesen seinen Gegenanspruch nicht kompensieren. Die Beschaffung des Stammkapitals soll eben möglichst gesichert werden. Staub, Btjc» betr. dir S. m. d. H. 19 14« Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. js li». «nm ii. Inwieweit vertragsmäßige Aufrechnung zulässig ist, darüber siehe unten !?»//>? / Gesellschaft, gegen eine Forderung des Gesellschafters / /I ^ ^ an die Gesellschaft ihren Anspruch auf die rückständigen Einzahlungen zur Aufrechnung zu stellen, bleibt natürlich unberührt. Das wäre ja eine Belastung der Gesellschaft, wenn sie gezwungen werden sollte, den Anspruch des Gesellschafters zu befriedigen, um hinsichtlich ihres eigenen Anspruchs an den Gesellschafter vielleicht leer auszugchen. Unser Paragraph sagt ja auch nur, daß „die Gesellschafter eine Ausrechnung nicht geltend machen können". «um il! ,l) Retention. a) In dieser Beziehung bestimmt Abi. 2, daß an dem Gegenstände einer Sach- einlage wegen Forderungen, die sich nicht aus dieselbe beziehen, ein ZurückbchaltungSrecht nicht stattfindet. Die Motive S. 2« rechtfertigen die Borschrift damit, das; sie mit der Borschrift des Art. 184 o H.G.B, übereinstimmt. Inzwischen ist aber diese letztere fortgefallen, weil sie nach Z 273 B.G.B, überflüssig ist. Danach ist jedenfalls zweifellos, daß Sacheinlagcn wegen inkonnexer Gegenforderungen nicht zurückbehalten werden dürfen, insbesondere kann auch das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht an ihnen nicht ausgeübt werden. Es ergiebt sich dieses Resultat übrigens nicht bloß auf Grund der Borschrist unseres Paragraphen, und nicht bloß aus Grund des 8 273 B.G.B., sondern schon aus Grund der sonstigen Vorschriften unseres Gesetzes. Denn nach unserer Ansicht müssen ja Sacheinlagcn schon vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein (Anm. 11 u. 12 zu K 7), also ist für ein Zurückbehaltungsrecht kein Raum. Nach der Ansicht der Motive müssen sie vor der Anmeldung jedenfalls zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Auch daraus folgt, daß ein Zurückbehaltungsrecht nicht statthaft ist. Ein solches widerspricht ja dem Wesen der freien Verfügung. «nin.i». /?) Wie steht es nun mit den anderen, im vorliegenden Paragraphen nicht behandelten Rctentionsfragcn? Nämlich: kann eine Sacheinlage wegen konnexer Gegenforderungen retiniert werden? Und ferner: kann eine Geld- einlage retiniert werden wegen kvnncxer oder wegen inkonnexer Gegenforderungen? Alle diese Fragen müssen verneint werde»./"Daß eine Sacheinlage wegen konnexer Gegenforderungen nicht retiniert werden kann, crgiebt sich aus den Darlegungen in Anm. 12,aus welchen der Ausschluß jedes Rcntcnlionsrechts bei der Sacheinlage sich crgiebt. Aber auch Geldeinlagen müssen der Gesellschaft absolut geleistet werden in Gcmäßheit des abgegebenen Eiulageversprechcns. Aus Weiterungen, wie sie durch ein Retentionsrecht entstehen, die Gesellschaft zu verweisen, widerspricht der Natur des hier in Rede stehenden Schuldverhältnisses, dessen Ziel es ist, die Beschaffung des Stammkapitals möglichst zu sichern, und deshalb ist gemäß 8 BGB. die Retention ausgeschlossen, weil sich aus dem Schuldverhältnisse dieser Ausschluß crgiebt. Gilt dies schon von der Retention wegen konncxcr Gegenansprüche, so muß dies um so mehr von der Retention wegen inkonnexer Gegenforderungen und also auch von dem kausmäunischen Relentionsrechte gelten. «nm.ir. III. (Abs. 3.) Ausgeschlossen ist die Erfüllung einer Gcldciiilagcvcrpflichtiiug durch Hergäbe von Sachen oder durch vereinbarte Aufrechnung. 1. Ersiillnng einer Geldeinlage durch Hergäbe von Sachen ist ausgeschlossen. Das ist es, was das Gesetz in Abs. 3 ausdrücken will, wenn es sagt: eine Leistung aus die Stamm- einlagc, welche nicht in Geld besteht, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach Z 5 Abs. 4 getroffenen Bestimmung erfolgt. Eine Sachcinlage muß im GescllschaftSvertrage vereinbart sein, sonst hat der Gesellschafter Geld einzuzahlen. Leistet er trotzdem Sachen, obwohl die Deckung des Geschäftsanteils durch Sacheinlagcn im Gesellschaftsverlragc nicht festgesetzt ist, so wird er von seiner Geldeinlage Verpflichtung nickit frei. Er muß vielmehr trotzdem die Gcldeinlageverpflichtung in Geld erfüllen und kann höchstens das ohne Rechtsgrund Geleistete als ungerechtfertigte Bereicherung zurück- ^/- >^. v ^,-"1 Rechtverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff Ä>. 14? fordern, kann aber diesen RücksordcrungSansprnch nicht dein Geldeinzahlungsanspruch der Gesellschaft oompensnmlo entgegensetzen (ff 1!> Abs. 2), >vaS seine RecktSlagc erschwert, wenn die Gesellschaft in mißlichen Verhältnissen oder gar im Konkurse ist, oder wenn ein Gläubiger der Gesellschaft den Gcldcin,Zahlungsanspruch der Gesellschaft gcpsändct hat ,3i.G. 3t! S. IM). 2. Vertragsmäßige Ausrechnung ist ausgeschlossen. Dir einseitige Ausrechnung ist schon nach «»m.l.v Abs. 2 ansgejchlosjen. Hier ist verboten die vertragsmäßige Ausrechnung, dem Wortlaut des Gesetzes nach zunächst nur hinsichtlich einer bestimmten Art vvn Forderungen, welche dem Gesellschafter zustehen, nämlich hinsichtlich der Ansprüche aus Vergütung für die Überlassung von Vcrmögcnsgegenständcn an die Gesellschaft. Allein wen» schon diese mit dem Gcscllschaftsverhältnis so eng zusammenhängenden Ansprüche von der Kompensations Vereinbarung ausgeschlossen sind, um wieviel mehr Ansprüche anderer Art? «Bcrgl. Förtsch ^ Anm. 4; R.G. 41 S. 125.) Auch dann ist eine vertragsmäßige Ausrechnung unwirksam," wenn die Gegenforderung des Gescllschastcrs bereits fällig ist. Das Reichsgericht hat, , zwar im Aktienrecht angenommen, daß, wen» die beiderseitigen Leistungen fällig sind, die vertragsmäßige Kompensation zuzulassen sei (R.G. 18 S. 2; R.G. v. 25. September 1!X>l .^-^5 in J.W. S. 755/75«!). Allein einmal erscheint diese Ansicht schon für das Aktienrecht nicht zutreffend (Staub H.G.B. Anm. 4 zu ff 221). Sodann aber ist unser Gesetz in diesem Punkte »och strenger, wie Abs. 3 unscres Paragraphen ergicbt und vom Gesetz ^ beabsichtigt war (vergl Motive S. 25; Licbmann Anm. 3). ü? Zusah 1. Nicht ausgeschlossen ist die Abtretung, Verpfändung und Pfändungen,».iz„. ^ ^ der Ansprüche der Gesellschaft aus die Einlagen (R.G. 3«! S. 158). Zusah 2. Ob und inwieweit gegen die Einlagevcrpflichtnng die Einwendung gemacht werden A»m.i«. kau», daß die Verpflichtung unter Vorbehalt, unter Einschränkungen übernommen wurde, darüber siehe Anm. 18 zu is 2. Ob der Einwand des Scheines, der arglistigen Täuschung, der Drohung«'»».!?, gegen die Einlagevcrpflichtung erhoben werden kann, ist ebenfalls an anderer Stelle erörtert worden. Soweit es sich um die Verpflichtung dessen handelt, der sie bei der Gründung oder Kapitalscrhöhung übernommen hat, siehe Anm. 2l zu ff 2: soweit die Verpflichtung durch den späteren Erwerb eines Anteiles entstanden ist, siehe Anm. 25—27 zu 8 lli. 8 so Ein Gcscllschaftcr, welcher den auf die Etainineinlagc eingeforderten Betrag nicht zur rechten .Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet. Der vorliegende Paragraph stellt die Verpflichtung zur Zahlung von Zögcrungszinscn für den Fall unpünktlicher Erfüllung der Ttnmincinlageverpflichtnng ans. Der Paragraph bezieht sich lediglich auf Geldeinlagen. Bei Sacheinlagcn kann es eine unpünktliche Leistung gar nicht geben, wenn unsere Ansicht richtig ist, daß die Sachcinlagen vor der Entstehung der Gesellschaft geleistet sein müssen (Anm. 11 und 12 zu 8 7). Wenn die Sacheinlage gleichwohl nicht bewirkt, sondern verzögert wird, so entstehe» die allgemeinen Folgen des Verzugs. Ferner greift der Paragraph nicht Platz bei anderen Leistungen außerhalb chcr Kapitaleinlage z. B. bei Nichtzahlung des Agios oder bei Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gemäß 8 3 Abs. 2 (hier greifen die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen des Leistungsverzuges Platz). 1. Voransschung ist, daß ein Gesellschafter den ans die Stammeinlagc eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt. a) Der Betrag muß eingefordert sein. Wie die Einsorderung zu erfolgen hat, «»m. !. sagt das Gesetz nicht. Der Gesellschastsvcrtrag kann darüber Bestimmungen treffen. Er kann z. B. bestimmen, daß die Einsorderung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat oder durch eingeschriebenen Brief oder durch Zustellung eines Schreibens mittelst Gerichtsvollziehers. In diesem Falle erfolgt die Einsorderung durch die solchergestalt bestimmte höhere oder niedere Form. Insbesondere ist, wenn öffentliche 148 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, § 20. Bekannlniachung für genügend erklärt ist, die Einsorderung erfolgt in dem Augenblickc, >vo die Publikation in der für die Bekanntmachungen der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Zeitung erfolgt ist. Bon diesem Augenblicke an sind in diesem Falle die „Verzugszinsen" »ach dem vorliegenden Paragraphen zu zahlen, «nm. 2. Wenn der Gescllschaftsverlrag eine Form für die Einforderung nicht festsetzt, so ist die besondere Einsorderung von jedem einzelnen Gesellschafter erforderlich. Öffentliche Bekanntmachung genügt in diesem Falle nicht. Die Einforderung ist eine empsangsbcdürftige Willenserklärung, die dem Zahlungspflichtigen zu erkennen giebt, daß die Gesellschaft ihr Recht aus Einzahlung geltend macht. Vom Gesetze ist eine Form nicht vorgeschrieben. Es genügt daher auch die mündliche Form durch eine hierzu legitimierte Person, selbstverständlich auch gewöhnlicher Brief, Postkarte, wenn die Erklärung nur dem Zahlungspflichtigen zugeht. — Die Einforderung ist auch dann nötig, wenn der GescllschaftSvertrag bestimmte Zahlungstermine festsetzt. § 284 Abs. 2 B G.B., den Liebman» Anm. 2 und Reukamp Anm. 2 hier anwenden, greift nicht Platz, weil ja unser Paragraph eine Einforderung als Voraussetzung der Zinspslicht hinstellt. Doch kann allerdings der GescllschaftSvertrag auch in dieser Hinsicht strengere Vorschriften ausstellen. Darin allein jedoch, daß der Gcscllschastsvcrtrag bestimmte Zahlungstermine festsetzt, liegt eine solche strengere Vorschrift nicht; die Fälligkeit der Zinspflicht wird, wie gesagt, auch in diesem Falle durch die Einforderung bedingt; es müßte denn im Gesellschaftsvertragc gesagt sei», daß die Fälligkeit der Zinspflicht in diesem Falle ohne Einforderung eintritt, oder daß es einer Einsorderung nicht bedarf, oder sonst. Am allerwenigsten wäre die Annahme gerechtfertigt, daß, wenn der Gesellschaftsvertrag über die Einforderung der Einzahlung auf die Stammeinlage nichts besagt, der ganze Betrag sofort fällig und verzinslich sei. Vielmehr sind in diesem Falle bei der Gründung 25 «/x, fällig und der Rest nach geschehener Einforderung. Am». >. Darüber, zu welchen Zeiten die Einforderung erfolgen soll, bestimmen die Gesellschafter ( 8 - li! Nr. 2), wenn nicht etwa der Gcsellschaftsvcrtrag die Zeiten der Ein sordernng festsetzt oder abweichende Bestimmungen darüber trifft, wer die Einsorderung anzuordnen hat. Ergicbt sich aber nach diesen Richtungen aus dem Gesellschaftsvertrage nichts Gegenteiliges, so ist die Einforderung nur gültig, wenn die Gesellschafter sie gemäß 8 4<> Nr. 2 beschlossen haben. Die Zahlung des eingeforderten Betrages kann sonst verweigert werden (vergl. die Erläuterungen zu § 46 Nr. 2). «nm. 4. b) Nichtzahlung zur rechten Zeit ist erforderlich. Ein besonderes Verschulden ist nicht nötig. Der Zahlungspflichtige kann sich nicht damit entschuldigen, daß ihm der Brief persönlich nicht zu Gesicht gekommen ist, daß sein Diener ihn vielleicht unterschlagen, seine Kinder ihn zerrissen haben. Mag auch sonst ei» Verzug nicht vorliegen, wenn die Verzögerung durch Umstände verschuldet ist, die der Schuldige nicht zu vertreten hat (8 285 B.G.B.), hier fallen die Entschuldigungen weg. Das ist durch die Worte „von Rechts wegen" ausgedrückt. Die Zinsen werden zwar „Verzugszinsen" genannt: aber es wird, um klarzustellen, daß keine schuldhaftc Verzögerung vorausgesetzt ist, sofort hinzugefügt, daß die Zinsen „von Rechts wegen" zu zahlen sind. In dem analogen § 218 H.G.B, ist, um das klar zu stellen, das Wort „Verzugszinsen", welches im alten H.G.B, gestanden hatte, fortgelassen, und es konnten deshalb die Worte „von RcchtS wegen" dort fortgelassen werde» (anders Licbmann Anm. 2, der den 8 285 B.G.B, zur Anwendung bringt). 2. Die Folge ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen. «»m. ». n) Die Höhe der Zinsen. Für diese Frage ist die Bezeichnung der Zinsen als Verzugszinsen von Bedeutung. Daß die Zinsen keine eigentlichen Verzugszinsen sind, ist oben Anm. 4 hervorgehoben worden. Dennoch ist diese Bezeichnung hier von Bedeutung. Denn aus ihr folgt, daß die Höhe der Zinsen dieselbe ist, wie die Höhe der wirklichen Verzugszinsen, also 4°/„ gemäß 8 288 B.G.B. «nm «. In Frage könnte noch kommen, ob nicht unter Umständen die 88 352 und 353 H.G.B. Platz greifen und unter den Voraussetzungen dieser Paragraphen ö»<> Zinsen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 20. 143 gesvrdcrt werden können. Doch ist das zu verneinen. Handelt es sich zunächst um die Verpflichtung des Gründers, so liegt weder ein Fall des 8 352 Abs. I, noch ein solcher des 8 353 H.G.B. vor, auch wenn der Gründer Kausman» ist. Den» dann liegt zwar in der Übernahme des Geschäftsanteils ein Handelsgeschäst (HZ 343, 344 H.G.B.>- Allein a»f Seiten der Gesellschaft liegt ein solches nicht vor, weil die noch nicht gegründete Gesellschaft keine Handelsgesellschast ist. Anders liegt der Fall auch dann nicht, wenn die Gesclljchaslercigenschast durch den Erwerb eines bestehenden Geschäftsanteiles entsteht. Denn das ist kein Geschäft, welches im Verhältnis der Gesellschaft zum Gesellschafter ein beiderseitiges Handelsgeschäft genannt werden kann, weil ja diese beiden Personen in diesem Falle gar nicht die Kontrahenten des Geschäftes sind. Auch wen» mau den Akt der Anmeldung »ach 8 16 des Gesetzes als den rechtsbegründenden Akt für die Verpflichtung des Gesellschafters ausirht, so kann man auch hierin ein beiderseitiges Handelsgeschäft nicht sehen. Das ist vielmehr ein einfacher Alt des Gesellschafters oder seines RcchtövorgängcrS. Es bleibt nur »och der Fall übrig, wo die Gesellschaft selbst eine» Geschäftsanteil an einen Kaufmann veräußert und dadurch die Verpflichtung des Gesellschafters entsteht (z. B. § 23). In diesem Falle liegt allerdings ein zweiseitiges Handelsgeschäft vor, und die Verzugszinsen sind 5«/y gemäß 88 352 Abs. 1 und 353 H.G.B. (Irrig Merzbacher Am». 4, nach welchem 8 352 H.G.B, immer Platz greift, wenn der Zeichner ein Kaufmann ist, während doch 8 352 H.G.B, nur gilt, wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt: irrig auch ParisiuS und Crüger Anm. 2, die den 8 35,2 niemals Platz greisen lassen, weil die Übernahme des Stammanteils kein Handelsgeschäft sei, eine Annahme, die ganz unbegründet ist). Keines Wortes bedarf es, daß der 8 352 Abs. 2 H.G.B, zu einem abweichenden Am». ?. Ergebnis nicht führen kann. Nach diesem Paragraphen sind 5°/« Zinse» immer dann zu entrichten, wenn „dieses Gesetzbuch" eine Zinspflicht ausstellt. „Dieses Gesetzbuch" im Sinne jenes Paragraphen ist aber das H.G.B., von welchem unser Gesetz nicht ein Teil ist. h) Wer haftet für die Zinsen? Zunächst derjenige Gesellschafter, während dessen Anm. «. Gcsellschaftereigcnschaft (so. gegenüber der Gesellschaft) die Zinspflicht entsteht, bis zur Veräußerung und Anmeldung derselben. Außerdem hastet auch jeder Rechtsnachfolger für die Zinsen, die in der Person des Rechtsvorgängcrs entstanden sind, so lange bis die Hauptleistung berichtigt ist; ein Teilerwcrber haftet hierbei pro rntu seines AuteilS (Anm. 14—13 zu 8 17)- o) Stundung hebt die Zinspflicht nicht aus, wie ja die Stundung überhaupt«»m. s. unwirksam ist (8 13 Abs. 2). (k) Aber die entstandene Zinspflicht kann erlassen werden, da der 8 25 denAnm.i». 8 20 nicht erwähnt. Desgleichen können Vertragsstrafe» und Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Einzahlung erlösten werden. Auch kann der Gesellschastsvertrag von vornherein bedingen, daß die unpünktliche Einzahlung Verzugszinsen nicht nach sich zieht, sei es, daß der Gesellschastsvertrag eine andere Rechtsfolge daran knüpft oder nicht, e) Der Zinssatz kann auch erhöht werden durch den Gesellschastsvertrag,Anm >l. im abgeänderten Gesellschaftsverlrage aber nur nach 8 33 Abs. 3 (vcrgl. zu 8 33). Zusah t. Kann über die Zinse» hinaus »och ein weiterer Schade» liquidiert werden? Am». >». Die Frage ist zu bejahen. Der 8 288 B.G.B, ist mindestens analog anzuwenden. Der Anspruch auf weiteren Schadensersatz setzt aber vertretbare Zögcrung voraus. Zusatz 2. Der Gesellschastsvertrag kann auch Vertragsstrafen festsetzen. Anm.iü. 1. An der gesetzlichen Zulässigkeit ist nicht zu zweifeln. Der frühere Abs. 2 der vorliegenden Paragraphen hatte ausdrücklich gesagt, daß der Gesellschastsvertrag im Falle verzögerter Einzahlung Vertragsstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festsetzen kann. Damit war zweierlei gesagt: einmal, daß Vertragsstrafen festgesetzt werden können, zweitens, daß die sonst geltenden Einschränkungen hier löt) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2V. nicht gellen. Dieser Abs. 2 ist fortgefallen durch Art. 11 Ziffer VIII E G. z. H.G.B. Es gelten infolgedessen jetzt die Bestimmungen des B.G.B. 'Räch diesem ist der Rechts- zustand aber nicht derselbe. AuS der Anwendbarkeit der Vorschriften des B.G.B, ergiebt sich zwar der erste Satz, wonach Vertragsstrafen festgesetzt werden können, nicht aber der zweite Satz, das> die sonst stattsindendcn gesetzlichen Einschränkungen hier nicht gelten, sonder» umgekehrt: sie gelten auch hier. Denn der 8 343 B.G.B., der ein Ermäßigungs- recht giebt, ist zwingender Ratur (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 28 zu 8 348). Der Ge- scllschastsvertrag kann also Vertragsstrasen ohne die sonst gellenden Einschränkungen nicht festsetzen. Es ist daher nicht ganz richtig, wenn die Denkschrift zum H.G.B. S. 295 den 8 29 Abs. 2 unseres Gesetzes angesichts der Bestimmungen des B.G.B, für „entbehrlich" erachtet hat, womit doch gemeint sein soll, daß der Rechtszustand der gleiche sei. «iim.i« 2. Dir Vertragsstrafe »inst, wenn sie gültig sein soll, festgesetzt werden im ursprünglichen Gesellschaftsvcrtragc oder in demjenigen Kapitals» erhöhnngsbeschlusse, durch welchen der betreffende Anteil geschaffen wird. Durch einen späteren Statutenändcrungsbeschluß können Vertragsstrafen gegen einen Gesellschafter nur mit seiner Zustimmung slipulicrt werden. Dagegen ist es nicht zutreffend, wenn ParisiuS und Crttger Anm. 8 sagen, daß ein solcher späterer Änderungsbeschlub nur mit allseitiger Zustimmung festgesetzt werden kann, da 8 58 Abs. 3 nur bestimmt, daß eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschastsvertrage obliegenden Leistungen nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter angeordnet werden könne. Es brauche» also nur die durch die Strafe eventuell belasteten Gesellschafter zuzustimmen. (Siehe zu 8 53.) «nm.ld. 3. Ist eine Vertragsstrafe gültiger Weise im Gesellschastsvertrage stipu- liert, so folgt dieselbe im Allgemeine» den Regeln der 88 339ffg. B.G.B, (vergl. darüber Näheres Staub, H.G.B, zu 8 348). Im einzelne» ist aber Folgendes hervorzuheben: a) Die Vertragsstrafe kann auf alle Arten von Pflichtverletzungen gesetzt werden, mag es sich um Unterlassungen oder Handlungen, um ungehörige oder unpünktliche Leistungen Handel», mag es sich um die Pflicht zur baren Geldeinlage oder um die Verpflichtung zur Sachcinlage (soweit letztere nach der Entstehung der Gesellschaft überhaupt rückständig sein kann, vcrgl. Anm. 11 ». 12 zu 8 7) oder um Verpflichtungen gemäß 8 3 Abs. 2 handeln. Soweit es sich um Nichtlcistung positiver Verpflichtungen handelt, ist Verzug die Voraussetzung der Verwirkung (vcrgl. 8 339 B.G.B.). Im übrigen s. Staub H.G.B. Anm. K fsg. zu 8 348. Der Vertrag kann aber auch hier andere Voraussetzungen festsetzen. — Soweit es sich um die Voraussetzung des Verzugs handelt, so liegt derselbe vor, wenn die Leistung unterlassen wird auf Grund von Umständen, die der Gesellschafter zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Gesellschafter Umstände, die zurück zuführen sind auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen (88 -<6, 278 B.G.B.), bei Gattungsleistungcn besteht eine Verlrctungspflicht in noch weiterem Umfang. (8 279 B.G.B.) Die Sorgfalt, die der Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten anzuwenden hat, kommt hierbei nicht in Betracht, da der 8 798 B.G.B, für Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins nicht gilt. Ist der Gesellschafter Kaufmann und hat er den Geschäftsanteil von der Gesellschaft übernommen, so haftet er der Gesellschaft aus einem Handelsgeschäft, und es ist in diesem Falle die Sorgfalt eines ordentlichen KausmannS zu Grunde zu lege» (8 347 H.G.B.). «nm. >?. b) Der 8 319 Abs. 1 B.G.B, ist nur mit Vorsicht anzuwenden. Die Gesellschaft ist nicht absolut in der Lage, die verwirkte Strafe statt der Erfüllung zu verlangen, weil dies bei der Geldeinlage der absoluten Vorschrift des 8 19 Abs. 2 unseres Gesetzes, bei der Sachcinlage der Tendenz der Vorschrift des 8 5 und des 8 7 Abs. 2 widersprechen würde. Nur dann kann die Gesellschaft von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn die in der Vertragsstrafe liegende Leistung der Hauptleistung der Art nach gleicht und Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 21. l (>1 mit ihr mindcstens gleichwertig ist, und nur so, daß die deigetriedene Leistung aus die Stammeiulage angerechnet wird. o) Dagegen findet der Z 34V Abs. 2 B.G.B. Anwendung, wonach die verwirkte Sirase «nm ix. als Mindestbetrag eines entstandenen Schadcnsersatzanspruchs betrachtet wird, der Anspruch auf weiteren Schadensersatz dagegen nicht ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Annahnic von Parisius und llrügcr Anm. 3, wonach die Bcrtragsslrasc die Höhe des Schadens fixiert, nnd die Gcltcndniachung weiteren Schadens daher ausgeschlossen ist, ist irrig. ck) Auch das richterliche Ermäßigungsrecht deS Z 343 B.G.B, gilt hierAnmw. (s. oben Anm. 13). Dasselbe fällt nur dann fort, wenn der Gesellschafter zur Zeit der llbernahmc der Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft Vollkausmann ist (FZ 348, 3S1 H.G.B.). Wie nun aber, wenn der erste Zeichner Vollkausmann war, der spätere Erwcrber nnd zeitige Gesellschafter nicht Vollkausmann ist? Rann der jetzige Gesellschafter das Ermäßigungsrecht für sich gellend machen? Wir bejahe» diese Frage. Das Ermäßigungsrecht ist aus Billigkcitsgründc» gegeben, um den, der den Vertrag verletzt und in Strafe verfällt, vor unbilligen Härten zu schützen. Auch die zeitige Lage des Gesellschafters und sonstige gegenwärtigen Momente sind zu berücksichtigen. Daraus folgt, daß das richterliche Ermäßigungsrecht nicht deswegen versagt werden kann, weil derjenige, der sie stipuliert hat, sie nicht hätte geltend machen können, wenn er sie verwirkt hätte. Daß für die Ermäßigungssrage die Zeit deS Urteils maßgebend ist, nehmen auch Eck Vorträge S. 336, Cromc II Z 178 Anm. 23 an. Anders, wenn derjenige, der als Kaufmann einen Geschäftsanteil von der Gesellschaft übernommen hat, die Strafe verwirkt und alsdann ein Richtkaufmaun den Geschäftsanteil erworben hat. In diesem Falle geht die Vcr pflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe als eine bereits fällig gewordene Verpflichtung gemäß Z 16 Abs. 3 aus ihn über, und demgemäß mit denjenigen Qualitäten, die ihr in der Hand des Vcräußercrs anhasteten. e) Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann erlassen werden (oben Anm. 16). «nm.sn. Zusah 3. Zinsen und Vertragsstrafe nebeneinander können zwar statutarisch festgesetzt Anm.ri. sein. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so sind neben der Konventionalstrafe Zinsen nicht zu fordern. Das hat das Reichsgericht (9 S- 44) für das preußische Landrecht und für daS frühere Handelsrecht angenommen, es muß aber auch nach neuem Recht gelten. Denn auch im vorliegenden Paragraphen sind die Zinsen als Schadcnsersatzfordcrung, als Mindestbetrag des dem Gläubiger erwachsenen Schadens gedacht. Es kann nun aber zwar neben der Vertragsstrafe ein weiterer Schaden liquidiert werden. Aber dann muß die Höhe desselben konkrct nachgewiesen werden (Z 341 Abs. 2, 34V Abs. 2 B.G.B.). Der Mindestbetrag des Schadens ist in diesem Falle die Vertragsstrafe, neben dieser können nicht außerdem Zögcrungszinsen, die ja auch nur den Mindestbetrag des Schadens darstellen, liquidiert werden. — Der Anspruch aus Prozeßzinsen aber wird durch die Vertragsstrafe nicht absorbiert. Auch das hat das Reichsgericht (3 S. 44) früher ausgesprochen, und auch jetzt muß es gelten, da die Prozeßzinsen auch nach dem neuen Recht nicht als eine Art Schadensersatz gedacht sind (Z 231 B.G.B.). Zusah 4. Zinsen und Vertragsstrafe bilden, wenn sie eingehen, Gewinn. Als solcher «nm.?-, kann er auch verteilt werden. Es empfiehlt sich aber, da er nicht im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erzielt ist, ihn einem Reservefonds zuzuführen. K 2>. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Alonat betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines 152 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 21. Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. UX'gen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dein rückständigen Betrage oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der 5tamm> einlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. ltttuno. Tcr vorliegende Paragraph ordnet die Maßregel» an, welche die Gesellschaft gegen denjenigen Gesellschafter treffen tan», der die Ginzahlung seiner Geldeinlage verzögert. Nach Abs. 1 kann ein Präjudiz der .Uaduzicrung an ihn gerichtet werden, nach Abs. 2 ist nach abgelaufener Frist die Kaduzierung auSzusprechcn, nach Abs. 3 bleibt der Gesellschafter für den Aussall verhastet. Am», l. 1. l?lbs. 1.) Das Recht der VcrsallSandrohung. Die Gesellschaft hat das Recht, den säumigen Gesellschafter zur Einzahlung aufzufordern u»tcr Androhung der Kaduzierung. t. Voraussetzung ist die verzögerte Einzahlung der Geldeinlagen. n) Mit der Kapitals - Geldeinlage muß der Gesellschafter zögern. Der vorliegende Paragraph greift nicht Platz, wenn der Gesellschafter die Leistung der Sacheinlage verzögert, soweit überhaupt eine Zögerung in dieser Hinsicht möglich ist (vcrgl. Aiim. 11 u. 12 zu tz 7)i nicht, wenn der Gesellschafter mit dem Agio, welches er neben der Kapitalseinlagc schuldet (vergl. Anm. 26 zu § 3), zögert; nicht, wenn er mit sonstige» Leistungen gemäß 8 3 Abs. 2 zögert. (Ob durch den Gescllschaftsvertrag die itaduzicrung oder ein ähnlicher Rechtsnachteil in diesem Fall angedroht werden kann, darüber siehe Anm. 31 zu 8 3.) A»>». ?. Auch wegen derjenigen Leistungen, die der Gesellschafter auf die Geldeinlage eines andcren Gesellschafters schuldet, kann die Kaduzierung seines Geschäftsanteiles nicht begründet und durchgeführt werden. So z. B. nicht wegen der Rückgrifsssorderung aus g 2-t und serncr nicht wegen derjenigen Beträge, für die ein Gesellschafter, der zwei Anteile und L besitzt, und seinen Anteil L veräußert, noch »ach der Veräußerung auf den Anteil L gemäß Z 16 Abs. 3 haftet. Veräußert ein Gesellschafter einen Teil seines Geschäftsanteils, so haftet er als Gesellschafter nur noch für einen dem in seineu Händen verbleibenden Teile des Geschäftsanteils entsprechenden Teil seiner Einlageverpslichtungen. Zwar kann es sein, daß er für Rückstände, die ans dem abgetretenen Teil ruhen, gemäß § 16 Abs. 3 weiter haftet; aber das ist keine Haftung als Gesellschafter, sondern eine Haftung als früherer Gesellschafter. Wegen dieser Beträge kann ihm das Kaduzierungsverfahren hinsichtlich deS in seinen Händen verbliebenen Teils seines Geschäftsanteils nicht angedroht werden. A»m. a. Wieviel jedoch der Gesellschafter aus die Kapitalseinlage an Rückständen schuldet, ist gleichgültig. Auch wenn aus die Kapitalseinlage oder aus den ausgeschriebenen Teil derselben nur noch ein geringer Teil rückständig ist, so erstreckt sich das Kaduzicrnngsrccht doch aus den ganzen Geschäftsanteil. Ebenso, wenn der Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil eine Sacheinlage und eine Geldeinlage zu machen batte und nur »och auf die letztere ein Betrag rückständig ist. «nm r. d) Verzögerung, nicht gerade Verzug ist Voraussetzung. Es ist dieselbe Voraussetzung, wie die des Z 2V. Es ist hier wie in Z 2V nicht gerade absolut notwendig, daß der Gesellschafter sich im Verzüge befindet. Wenn z. B- nach dem Gcscllschaftsvertrage eine besondere Ausforderung an die Gesellschafter nicht zu erlassen ist, oder wenn die Ausforderung zwar erforderlich und erlassen ist, aber ohne Verschulden des Gesellschafters nicht in seine Hände gelangt ist, so liegt zwar kein Verzug, wohl aber verzögerte Einzahlung im Sinne des K 20 und unseres Paragraphen vor. Zwar heißt es in unserem Paragraphen, daß eine „erneute" Aufforderung erlösten werden kann. Doch zwingt dies nicht zu der Annahme, daß die Verzögerung der Einzahlung stets nur dann vorliegt, wenn vorher schon eine Aufforderung erfolgt ist. Vielmehr ist der Ausdruck „erneut" a potiori, vom Regelfall, entnommen. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gciellschaster. 8 21. 15.» 2. Die Rcchtswirkuug ist das Recht der Gesrllschas«, eine erneute Aussorderung mit Nachfrist und Bcrfallsandrohung an den Gesellschafter zu erlassen. a) Das Recht der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist nicht etwa verpflichtet, die Nachfrist «nm. ». zu sehen und die Bcrsallsandrohung zu erlassen. Es ist nur ihr Recht, sie kau» ebensogut gegen den Gesellschafter aus Zahlung klagen und in sei» Vermögen Zwangsvollstreckung vornehmen, auch seinen Geschäftsanteil psänden und versteigern lassen. Sie hat aber dann nicht die Rechte aus 8 21 Abs. 3, auS 8 22 und aus 8 24 (daß sie kein Recht hat. wegen der später fällig werdenden Beträge gegen deujcnigeu Gesell- schafter zu klagen, dem sie im Exckutionswcgc den Geschäftsanteil eulzoge» hat, gehl daraus hervor, dasi er durch solche Veräußerung aushört, Gesellschafter zu sein, und daher auch aufhört, für die später fällig werdende» Leistungen zu hasten, 8 16 Abs. !1, Anm. 23—23 b zu 8 16). b) An den säumigen Gesellschafter kann sie die Aufforderung erlassen. Sie muß nicht «»,». a. etwa an alle säumigen Gesellschafter die erneute Aussorderung erlasse» (andrr» als im Aktienrechte). Sie kann vielmehr gegen den einen Gesellschafter mit der »läge auf Zahlung vorgehen, gegen den anderen Gesellschafter mit der erneute» Aussorderung und Versallsandrohung, beim dritten kann sie auch warten, bis er zu Mäste» kommt, wenn sie auch nicht gerade einen Stunduugsvcrtrag mit ihm schließen darf (8 1l>). Die Aufforderung ergeht an denjenigen Gesellschafter, der bei ihr als solcher «»»>. 7. angemeldet ist. Denn ihr gegenüber gilt nur dieser als Gesellschafter (8 16), »ur dieser ist ihr Schuldner hinsichtlich der Geldeinlagen. Sollte dieser den Geschäftsanteil bereits veräußert haben, so würden die erneute Aussorderung und die VcrsallS- audrohung, als auch die Verfallserklärung selbst die Folge habe», daß der Gesellschafter ausgeschlossen ist und dies müßtc sein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen (8 16 Abs. 2). Wird nach der Einforderung die Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet, so ergeht die Verfallsandrohung an den Erwerber; wird nach der BersallSandrohung die Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet, so ergeht die Kaduzicrungserllärung an den Erwerber. c) Eine Frist zur Einleitung des Kaduzicruugsvcrfahrcns besteht nicht. Die Gesellschaft «nm. 8. hat, so lange die Zögerung dauert, stets jenes Recht (unten Anm. 20). Der Gesellschafter seinerseits hat das Recht, durch Zahlung des Rückstandes die Einleitung des Verfahrens abzuwenden (vergl. unten Anm. 21). ck) Eine erneute Aufforderung zur Zahlung kann die Gesellschaft erlassen. Von einer«»,». ». „erneuten" Aufforderung kann nicht immer gesprochen werden, wie schon oben Anm. 4 bemerkt wurde. Liegt ohne Aussorderung Verzögerung vor, so paßt der Ausdruck „erneute Ausforderung" nicht. Denn dann liegt jetzt die erste Ausforderung vor. Aber eine Ausforderung muß jedenfalls erfolgen, wenn die Vorbedingung der Kaduzierung vorhanden sein soll. a) Der Inhalt der erneuten Ausforderung. «nm io. a») Der Gesellschafter muß zur Zahlung des rückständigen Beitrages aufgefordert werden. Kann nicht sofort mit aller Bestimmtheit ermittelt werden, wieviel der Gesellschafter schuldet, so steht nichts entgegen, einen Mindest- bctrag zu fordern und für den Fall der Nichtzahlung die Kaduzierung anzudrohen. Ist zu viel gefordert, so ist das regelmäßig ebenfalls unschädlich. Der Gesellschafter muß dann jedenfalls soviel zahlen, als er nach seiner Meinung schuldig ist, es sei denn, daß die Aufforderung der Gesellschaft so gehalten ist, daß sie weniger nicht annehmen will. Es gilt hier dasselbe, wie bei der Mahnung (Staub H.G.B. Anm. 12 im Exkurs zu 8 674). M) Eine Nachfrist muß gestellt werden und zwar von mindestens einem Monate.«»m.i». Eine längere Nachfrist ist gestattet. Eine geringere ist wirkungslos. 7/) Der Ausschluß mit dem Geschäftsanteil muß angedroht werden.«»m.ie. Der Ausschluß mit den geleisteten Teilzahlungen braucht nicht angedroht zu werden. Doch erfolgt dieser Ausschluß nach Abs. 2. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, g 2l. «nm.is. /?) Die Form der Aufforderung ist dahin bestimmt, das; sie mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen muß. Das ist die Mindcstform. Mündliche Aus- forderung, einfacher Brief, öffentliche Bekanntmachung genügen nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann an dieser Mindestform nichts verringern. Aber es ist auch nur eine Mindestform. Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gemäß H 132 B.G.B, genügt. Der Gcscllschastsvertrag kann diese höhere Form anordnen. (Anderer Meinung Birkcnbihl Anm. 2.) «»m.i«. z>) Die Aufforderung ist regelmäßig nur wirksam, wenn sie dem Gesellschafter zugegangen ist. Sie ist eine cmpsangsbedürslige Willenserklärung. (Über die Unterschrift siehe Anm. 23 zu Z 35.) Es genügt nicht, daß sie abgegangen ist, wenn auch dem Abs. 1 unseres Paragraphen zu entnehmen ist, daß die Gesellschaft ihrer Beweislast genügt, wenn sie die Absciidung eines eingeschriebenen Briefes des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts an die Adresse des Gesellschafters darlut. Der Gegenbeweis, daß derBrief nicht angekommen sei, ist dem Gesellschafter jedenfalls gestattet (Liebmann Anm. 2). Parisius und Erügcr Anm. 3 meinen das Gegenteil, weil sonst keine Möglichkeit vorhanden wäre, gegen einen Gesellschafter, dessen Adresse der Gesellschaft unbekannt sei, mit der Bcrfallsandrohung vorzugehen. Doch ist dabei übersehen, daß im § 132 Abs. 2 B.G.B, für diesen Fall die öffentliche Zustellung vorgesehen ist. «nm.>». Ist die Ausforderung zwar nicht angelangt, aber durch Verschulde» des Gesellschafters, so gilt sie als zugegangen, weil es ein allgemeiner Rcchtsgrundsatz ist, daß cmpfangsbedürftige Willenserklärungen, welche innerhalb eines Vcrtragsverhältnisses abzugeben sind, als zugegangen gelten, wenn sie durch Schuld dessen, der sie zu empfangen hat, nicht an ihn gelangen (vcrgl. Habicht in der Deutschen Juristen-Zeitung Band 6 S. 265 ffg.; Goldmann und Lilicnthal Bürger!. Gesetzbuch I S. 322 Anm. 15). Ist daher der Brief an diejenige Adresse des Gesellschafters abgegangen, welche dieser der Gesellschaft angegeben hat, so gilt er als zugegangen, auch wenn er, weil der Gesellschafter von dort unbekannt verzogen ist, als unbestellbar zurückgekommen ist. Anm.is. II. (Abs. 2.) Nach Ablauf der Frist ist die Kaduzierung auszusprechen. auszusprechen. DaS bedeutet: die Geschäftsführer haben der Gesellschaft -/ /es ' gegenüber die Verpflichtung, sie auszusprechcn. Sie verletzen sonst ihre gesetzliche Pflicht und haften der Gesellschaft auf Schadensersatz. Denn die Kaduzierung ist ja Vorbedingung für den Regreß nach Abs. 3 und nach ZZ 22 und 24. Dieser Regreß kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Kaduzierung nicht erfolgt. Die Geschäftsführer können auch, wenn die Einzahlungspflicht und die Frage, ob die Kaduzierungsandrohung berechtigt ist, bestritten ist, den Gesellschafter im ordentlichen Rechtswege verklagen, daß er sich die Kaduzierung gefallen lasse. Dann sind sie aller Fährlichkeitcn überhoben, welche eine zu Unrecht erfolgte Kaduzierung mit sich bringt (vergl. unten Anm. 28). «nm.l?. »Sie ist auszusprechcn" bedeutet serner, daß der Gcscllschastsvertrag etwas Gegenteiliges nicht auSsprcchen kann. Es ist zwingende Vorschrift, wie dies ja auch Z 25 ergiebt. Demgeinäß kann sich der Geschäftsführer dem Gesellschafter gegenüber auch nicht verpflichten, die Kaduzierung nicht auszusprechen. «nm.w. Aber die Worte bedeuten nicht, daß der Gesellschafter einen Anspruch aus Kaduzierung hat. Trotz der angedrohten Verfallserklärung kann die Gesellschaft gleichwohl mit der »Nage aus Zahlung gegen ihn vorgehen, und auch weiter fällig werdende Beträge von ihm einfordern. Er kann nicht einwenden, daß die Verfallserklärung ihm angedroht sei, und daß er daher nur noch subsidiär gemäß Abs. 3 hafte oder einen Anspruch auf den Eintritt solcher Hastung habe (R.G. vom 7. Juni 1902 in J.W. S. 400, 401). «nm.lo. Bedenklich ist es auch, wenn Förtsch Anm. 2 sagt: »Den Gesellschaftsgläubigern wird das Recht zustehen, sich im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchführung des Verfahrens ermächtige» zu lassen." Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Gesetzesbestimmung das erfolgen könnte. »nm«. 2. Auch eine Frist für den Ausspruch der Kaduzierung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 2l. I.'iü Sie muß nicht etwa unmittelbar nach Ablauf der dem säumigc» Gesellschafter gesetzten Nachfrist ausgesprochen werden. 3. Bis zum Ausspruch der Kaduzicrung hat der Gesellschafter daS Recht, die rück «nm ei. ständigen Betrüge zu zahlen und dadurch den AuSspruch abzuwenden, auch dann, wenn die gestellte Frist inzwischen abgelaufen ist (vergl. Birkenbihl Anm. 3: Staub H.G.B. Anm. 4 zu § 213). Sobald aber die Kaduzicrung ausgesprochen ist, hat er das Recht nicht mehr, Zahlung anzubieten und die Wicderübcrtragung seine« Geschäftsanteiles zu verlangen. Die Gesellschaft hat nicht einmal das Recht, vom Gesellschafter Zahlung anzunehmen und ihm dafür das Anleilsrccht wieder zu gewähren. Die Gesellschaft kann, nachdem der Gesellschafter ausgeschlossen ist, nicht nach ihrem Belieben über den Geschäftsanteil verfügen, sondern nur zu Gunsten der Vorgänger gemäß 8 22 und eventuell, wen» der Regreß gegen diese vergeblich ist, gemäß 8 23 im Wege deS Vcr- kauss. Sie bcgicbt sich sonst ihrer Regreßrechte aus 88 22 u. 24 lvergl. Anm. 4 zu 8 23). 4. Die Form der Verfallserklärung ist nach Abs. 2 der eingeschriebene Brief./" Auch hier ist das die mindeste Form, (tlbcr die Unterschrift siehe Anm. 23 zu 8 3l>.) Mündliche v < Erklärungen, einfacher Brief, öffentliche Bekanntmachungen genügen nicht. Der Gcsell-^,/^ schasisvertrag kann diese Mindestsorm nicht verringern. Zustellung durch den Gerichts- Vollzieher genügt. Der Gescllschaftsvertrag kann sie anordnen. Die Verfallserklärung muß aber nicht bloß ritv abgesandt sein, sie muß auch dem «nm.». Gesellschafter zugehen. Auch sie ist eine cmpsaugsbedürstigc Willenserklärung (Birkenbihl Anm. 3). Hierüber und darüber, daß sie als zugegangen gilt, wenn sie durch Schuld des Gesellschafters nicht zugeht, gilt das oben Anm. 14 u. 1ü Gesagte. 5. DieWirkung ist die Kaduzieru ng. Das bedeutet: dcrGcscllschaftcr wirdseineSAutcils Am».««, (und der geleisteten Teilzahlungen) zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. Er ist als Gesellschafter ausgeschlossen, hört auf, Gesellschafter zu sein. Er verliert dadurch für die Zukunft alle Rechte aus Verwaltung und Vermögen der Gesellschaft. Es entstehen aber auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr gegen den Ausgeschlossenen. Insbesondere hören seine Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 auf. Nur für solche dieser Leistungen, die zur Zeit der Kaduzicrung rückständig waren, haftet er weiter (vergl. noch Anm. 26). Dagegen bleibt er hinsichtlich seiner Einlagcverpslichtung in vollem Umfange sürAnm.e.',. den Ausfall haftbar, auch soweit es sich um später fällig werdende Raten handelt (siehe unten Anm. 3V). Die Kaduzicrung ist aber (gegen das Reichsgericht Band 2 S. 17—18) nicht als eine Art Konventionalstrafe zu erachten, sondern als ei» vom GcsellschaftS- vertrage unabhängiges, durch ihn weder festzusetzendes, noch auszuschließendes Recht. Der Geschäftsanteil verliert aber seine rechtliche Existenz nicht.Anm.e«. Nur der Gesellschafter ist ausgeschlossen. Der Geschäftsanteil fällt an die Gesellschaft heim. Dies wird von Liebmann Anm. 3 zu 8 22 mit Unrecht bestricken. Ein ausgeschlossener Gesellschafter besitzt keinen Geschäftsanteil mehr. Auch folgt unsere Ansicht aus den Worten des 8 21 Abs. 2: „zu Gunsten der Gesellschaft" und aus 8 23. Sonst könnte sie ihn ja nicht öffentlich verkaufen lassen. Bis dieser Verkauf erfolgt ist, fallen alle Rechte der Gesellschaft selbst zu? hinsichtlich der in dieser Zeit fällig werdenden Gewinnanteilsansprüche tritt dadurch Konsusion ein. (Die vorher fällig gewesenen sind selbständige Forderungsrcchtc geworden und verbleiben in der Hand des Berechtigten; Anm. 8 zu 8 23). Stimmrcchte kann die Gesellschaft bei sich selbst nicht ausüben. Diese ruhen, was auch von praktischer Bedeutung im Einzelfalle sein kann (vergl. über dieses Verhältnis Anm. 8 zu 8 33). Sie kann den Geschäftsanteil auch veräußern, auch ohne die Formen des 8 23, nur, daß sie dann die Regresse nach 88 21 Abs. 3,22 und 24 verliert. Der kaduzierte und dadurch Eigentum der Gesellschaft gewordene Geschäftsanteil kann ihr auch im Wege der Exekution weggcpsändet und ent- rissen und aus diesem Wege können auch ihre Regreßrechte gemäß 88 21 Abs. 3, 22 u. 24 vereitelt werden. Det Erwcrber des Geschäftsanteils tritt in alle Rechte und Pflichten, sowie sie zur Zeit des Erwerbs noch bestehen (vergl. Anm. 13 ffg. zu 8 13 und Anm. 13 zu 8 23). 6. Die Wirkung ungehöriger Kaduzicrung. Sind Form und Fristen nicht gewahrt «um.»?, oder bestand keine Einzahlungspflicht, so ist das Kaduzierungsversahren von selbst ungültig. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. A 21. und sowohl der Gesellschafter als auch die Gesellschaft können diese Ungültigkeit geltend machen (vcrgl. R.G. 9 S. 42). TaS Verfahren muß von neuem beginnen, wen» auch nur ein Teil desselben fehlerhaft war. Ist aus Grund des ungehörigen Kaduzierungsverfahrens der Geschäftsanteil gemäß jj 23 veräußert, so ist auch die Veräußerung ungültig. Zwar nehmen die Kommentare (vergl. Birkenbihl Anm. 3: Merzbacher Anm. 9; Licbmann Anm. 2: Parisius und Crüger Anm. 5; Neukamp Anm. 8) an, daß der gutgläubige Erwerbcr geschützt sei. Doch trifft dies nicht zu. Sie beziehen sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts Band 27 S. 54. Allein diese für das Aktienrecht ergangene Entscheidung ist einmal in der Literatur bekämpft worden (vergl. Staub H.G.B. Anm. 5 zu 8 219), jedenfalls aber ist sie nur für das Aktienrecht ergangen und aus spezifisch aktienrechtlichc Gesichtspunkte gestützt. Das Reichsgericht stützt seine Ansicht daraus, daß nach den Vorschriften über den Schutz gutgläubigen Erwerbes der gutgläubige Erwerbcr der aus Grund des Kaduzierungsvcrfahrens ausgegebenen neuen Aktie in seinem Rechte geschützt werden müsse, dem zu Unrecht ausgeschlossenen Aktionär könnte nur mit einer Klage auf Schadensersatz geholfen werden. Derartige Vorschriften über gutgläubigen Erwerb sind aber hier nicht in Rede. Die betreffenden Vorschriften M 932ssg. B.G.B.. 8 222 H.G.B.. Art. 74 W.O.; 366 H.G.B.! 365 Abs. 1 H.G.B.) betreffen nur den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, Inhaber- und indossabelcn NamcnSpapiercn, während bei denjenigen Rechten, welche nur durch Cession übertragbar sind, der gutgläubige Erwerbcr nicht geschützt ist (§8 404, 413 B.G.B.; vergl. Anm. 65 zu 8 45 unicres Gesetzes). Der gutgläubige Erwerbcr eines Geschäftsanteils, den die Gesellschaft anf Grund eines ordnungswidrigen Kaduzicrungsvcrsahrens veräußert hat, hat also ein unlliim erworben, und sein guter Glaube schützt ihn nicht. Auch wenn der Erwerbcr seinerseits den Geschäftsanteil wieder weiterveräußert hat, ist der neue Erwerbcr nicht geschützt. Die Gründe sind die gleichen. Dem gutgläubigen ErWerber haftet sein Rechlsvorgänger, demjenigen, der von der Gesellschaft den Geschäftsanteil erworben hat, diese gemäß 8 437 B.G.B, oder nach den Rechtsregcln des sonst zwischen den Kontrahenten vorliegenden Rechtsverhältnisses. «»m.5.>. Ein besonderes Rechtsmittel gegen das Kaduzierungsverfahrcn, gegen die Androhung und Verfallserklärung ist im Gesetze nicht gegeben. Aus allgemeinen Rechtsgrundjätzcn aber folgt, daß der Gesellschafter eine Klage auf Anerkennung seiner fortdauernden Mitgliedschaft hat, und zwar sowohl gegen die Gesellschaft (R.G. vom 18. Dez. 19(11 im Recht 1902 S. 78), als auch gegen den Erwerbcr. Auch schon während - des Schwedens des Kaduzicrungsvcrsahrens wird man ihm Klage und einstweilige Vcr- " fügung zu seinem Schutze gewähren müssen, letztere zur Abwendung der Schwierigkeiten, welche ihm durch die Veräußerung erwachsen. Denn prima kaeie erscheint ein solcher Erwerbcr legitimiert, und zur Beseitigung dieser Urima kaeio-Legitimation wird man die einstweilige Verfügung nicht versage» können. «»m.3o. III. «Abs. 3.) Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt für den Ausfall an den Rückständen und an den später fällig werdende» Raten verhaftet. Das was nachträglich fällig wird, sollte eigentlich, da er ausgeschlossen ist, von ihm nicht mehr gefordert werden können. Er wird ja auch seiner sonstigen später fälligen Verpflichtungen lcdig (vcrgl. Anm. 24). Umgekehrt sollte er für das was vor der Kaduziernng fällig war, eigentlich ohne weiteres haften, da er ja auch für andere rückständige Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 3 haftet (vergl. Anm. 241. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlage aber treten diese Rechtsfolgen nicht in voller Reinheit ein. Zwar eine Prinzipale Zahlungspflicht für die Einlage- Verpflichtungen findet überhaupt nicht statt. Er kann nicht etwa nach der Kaduzierung einfach aus den Rückstand verklagt werden, oder aus das, was später fällig wird. Vielmehr haftet er nur wegen des Ausfalles an den rückständigen und später eingeforderten Beträgen. Der Ausfall setzt voraus, daß der Regreß gegen seine etwaigen Rechtsvorgänger gemäß 8 22 fruchtlos gewesen ist, und auch der Verkauf der Stammeinlagc gemäß 8 23 zur vollen Deckung nicht geführt hat. Die Kosten der Versteigerung gehen ab und erhöhen den Ausfall. Unzutreffend ist es, wenn Förtsch Anm. 7 der Gesellschaft ohne weiteres die Ansprüche wegen des Rückstandes und der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, i> >>2, 15,7 später fällig werdenden Beträge gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter giebt. Da» ist schon deshalb nicht richtig, weil sich die vorliegende Borschrist an die analoge akticnrechtlichc anschlicht (Motive S. 27), die letztere aber niemals in dieser Weise ausgtlegt morden ist (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 8 zu ß 219). Ist vielmehr der Bcrkaus gemäß ij 28 nicht erfolgt, ist ein solcher Verlaus bisher unterblieben oder ohne Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters aus privatem Wege erfolgt, so gilt zwar in letzterem Falle der Verkauf in Ansehung der beiden BcräußcrungSkonlrahcntcn, aber es fehlt in jedem der gedachten Fälle die Borbedingung für den Regreß nach § 21 Abs. 3. Nur dann, wenn die Deckung des Ausfalls an Rückstände» durch eine» nach ts 23 erfolgenden Verkauf als aussichtslos betrachtet werden muß, entsteht die Aussallshastung ohne Verkauf. Vcrgl. Anm. 3 zu j§ 21. Wegen dieser Haftung s. noch Anm. 11 zu Z 23. Dieser HaslungSanspruch ist insofern ein Gesellschaftsanspruch, als der Rcchtsgrund die Geselljchastercigenschaft ist, er kann daher im Gerichtsstände des § 22 C.P.O. eingeklagt werden. Er nnlerliegt der ordentlichen Verjährung, im Konkurse des Gesellschafters ist er als Konkurssordcruug anzumelden. War die Kaduzicruug beim Beginn des Konkurses der Gesellschaft noch nicht erfolgt, so kann der Konkursverwalter immer noch das Verfahren betreiben. Die hier vorgesehene Haftung darf nicht durch Vertrag erlasse» werden. Gleichwohl «nm.si. vereinbarte Erlaßvcrträge sind ungültig (g 25). Wohl aber ist Stundung der AuSfallsordcrung zulässig. Denn § 19 greift hier nicht Platz. Ans dem gleichen Grunde ist Aufrechnung und Retcntion zulässig. Denn diese Rechtsakte stellen keine Befreiung dar und nur diese verbietet ff 25>. — Die Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche aus dieser Hastung ist zulässig (vcrgl. Anm. 15a zu § 19). Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet. Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Alonats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechts- Vorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Iahren auf die Stammcinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dein Tage, an welchem der Übergang des Geschäftsanteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Der vorliegende Paragraph regelt die Rechtsfolgen der Kaduzicrungscrklärung auf das «in- Verhältnis der GcscUschaft zu den Rcchtsvorgängcr» des ausgeschlossenen Gesellschafters. Die " Käduzierung eines Geschäftsanteils ebnet den Weg zu dem Regresse wegen des Aussalls gegen die Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters. I. Voraussetzung ist, daß ein Gesellschafter wegen nicht gezahlter Geldeinlagen seines Geschäfte «nm. >. antcils für verlustig erklärt worden ist. Es muß also der Fall des H 21 eingetreten sein. Und es muß, wie hinzugefügt werden muß, die Käduzierung mit Recht erfolgt sein. War sie zu Unrecht erfolgt, so kann der Regreß gegen die Rechtsvorgänger des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters nicht genommen werden. Geschieht es dennoch, so hat der in Anspruch genommene Rechtsvorgänger den Einwand, daß die Kaduzierungs- erklärung zu Unrecht erfolgt ist, und in dem Falle, wo die Ansprüche gegen den Rechts- Vorgänger sich durch die Kaduzierungserklärung verringern (vergl. unten Anm. 5), kann 158 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 22. auch die Gesellschaft selbst die Rcchtswidrigkeit der Kaduzierungscrklärung geltend machen. Ruch der ausgeschlossene Gesellschafter kann natürlich die Unrechimäßigkeit der Kaduzierungscrklärung geltend machen, was bei dem vorliegenden Paragraphen insofern von praktischer Bedeutung ist, als in diesem Falle die Zahlung der Rückstände durch einen Rechtsvorgängcr den tlbergang des Geschäftsanteils aus diesen nicht zur Folge hat. Doch können wir Förtsch Anm. 6 nicht zustimme», wenn er meint, in solchem Falle bedürfe es zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Klage des Ausgeschlossenen. Der Ausgeschlossene ist vielmehr nur zur Klage berechtigt. Doch ist die Klage eine Feststellungsklagc, nicht eine Anfechtungsklage. Dringt der Ausgeschlossene durch, so bleibt dem zahlenden Gesellschafter nur das Rückforderungsrecht gegen die Gesellschaft. Am», e. II. Dir Folge ist die Rrgrcsthaftung der Rcchtsvorgäiigcr, wie sie in dc» Absähen 1—3 des vorliegenden Paragraphen geordnet ist. l. Wer ist regreßpflichtig? Jeder Rechtsvorgängcr des Ausgeschlossenen, der vor der Kadu- zierungScrklärung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter zu betrachten war. Das Gesetz drückt sich dahin aus, daß jeder „bei der Gesellschaft angemeldete" Rechtsvorgänger regreßpflichtig sei. Es geht dabei von der irrigen Vorstellung aus, als gelte ausnahmslos nur derjenige Anleilscrwcrbcr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter, dessen Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall, wie H 16 Abs. 1 crgiebl. Vielmehr ist, um der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter zu gelte», eine Anmeldung bei der Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn es sich um Singularsuccession in die Rechte eines Gesellschafters handelt, also nicht in dem Falle der Universalsucccssion (Erbschaft u. s. w.) und nicht in dem Falle der Veräußerung durch die Gesellschaft (vcrgl. Am». 2 zu Z 16). Wenn solche Anteilserwerber ihren Geschäftsanteil veräußern und der Rechtsnachfolger ausgeschlossen wird, so sind sie als Rechtsvorgänger im Sinne des vorliegenden Paragraphen, gerade so als wenn sie angemeldet worden wären, zu betrachte», und unterliegen der Rcgreßhaftung unseres Paragraphen (gleicher Ansicht Rcukamp Anm. 1). «nm. s. Solche Zwischcnbesitzer dagegen, welche durch eine Veräußerung im Sinne des H 16 Abs. 1 den Geschäftsanteil erworben hatten, welche also der Gesellschaft gegenüber nur durch die Anmeldung als Gesellschafter gegolten hätten, aber als Gesellschafter nicht angemeldet wurden, unterliegen, wenn ihr Rechtsnachfolger ausgeschlossen wird, der Regreß- Haftung des vorliegenden Paragraphen nicht. (Daß sie auch nicht nach Z 16 Abs. 3 haften, ist bereits in Anm. 6 u.!) zu Z 16 auseinandergesetzt.) «nm. «. 2. Die Art der Rcgrcsihaftung. Sie ist hinsichtlich des unmittelbaren Rechts« Vorgängers des ausgeschlossenen Gesellschafters eine unmittelbare, hinsichtlich der früheren Rechtsvorgängcr eine subsidiäre. a) Daß die Rcgreßhaftung des unmittelbaren Rechtsvorgängers eine unmittelbare ist, ist im Gesetze nicht ausdrücklich hervorgehoben, crgicbt sich aber aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. Denn beschränkt ist in Abs. 2 eben nur die Haftung der früheren Rechtsvorgängcr, die des unmittelbaren Rcchts- vorgängcrs unterliegt einer solchen Beschränkung nicht. Soweit es sich um diejenigen Beträge handelt, die schon zu der Zeit rückständig waren, als der unmittelbare Rechtsvorgängcr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter galt, folgt übrigens die Haftung auch aus § 16 Abs. 3. Insoweit ist sie hier wiederholt. Die Hastung beruht in diesem Falle sowohl auf Z 16 Abs. 3, als auf Z 22 Abf. 1, nur daß, wenn der Rechtsnachfolger auSgcschlosscn worden ist, der Rechtsvorgängcr das Recht auf den Geschäftsanteil gegen Zahlung aller Rückstände hat (8 22 Abs. 4). Soweit es sich aber um später fällig gewordene Beträge handelt, beruht die Haftung des unmittelbaren RcchtSvorgängcrs nicht auf H 16 Abs. 3, sondern lediglich auf Z 22 Abs. 1. Sie ist daher von der Voraussetzung abhängig, von welcher Z 22 Abs. 1 die Rcgreßhaftung der Rechtsvorgängcr übcrbaupt abhängig macht, nämlich von dem rechtmäßigen Ausschluß des Rechtsnachfolgers wegen verzögerter Einzahlung. «nm. dl Die früheren Rechtsvorgängcr des ausgeschlossenen Gesellschafters Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und dcr Gesellschafter. 8 -- 1ü!> hasten nur subsidiär. Ihre Regrcsthaftung ist nicht blos, van dein rechlmästige» Ausschlust ihres letzten Rechtsnachfolgers abhängig, sonder» von der weiteren Voraussetzung, dast von ihren übrigen Rechtsnachfolgern die Zahlung nicht zu erlangen ist. Hierin liegt unter Umständen eine Milderung ihrer bisher bestandenen Hastung. Den» für Beträge, welche zu ihrer Gesellschastcrzeit rückständig waren, haften sie nach ff 1«! Abs. 3 kumulativ neben dem zeitigen Gesellschafter, nicht subsidiär d. h. für den Fall, dast der Betrag von ihren Rechtsnachfolgern nicht zu erlangen ist. Diese cinsachc kumulative Hastung wird im Falle des Ausschlusses des mittelbaren Rechlsiiachsolgers gemildert, indem sie sich in eine subsidiäre verwandelt nach Mahgabe der Absätze 2 und 3. Für solche Geldeinlagen dagegen, welche zur Zeit ihrer Gcscllschastercigcnschaft «nm. a. nicht rückständig waren, entsteht zufolge unseres Paragraphen durch den Ausschlust des Rechtsnachfolgers die hier etablierte subsidiäre Haftung. Die Subsidiarität dcr Haftung kommt wie folgt zur Geltung:«»»,. 7. Nachdem dcr zeitige Gesellschafter ausgeschlossen ist, hastet zunächst der erste Burma»» (vergl. oben Anm. 4). Dessen Bormann hastet nur, wenn dcr erste Borman» nicht bezahlen kann, und so fort bis zu dem, der den Geschäftsanteil bei der Gründung oder der Kapitalserhöhung von dcr Gesellschaft übernommen hat. Dabei sind aber nur diejenigen Bormänncr gemeint, welche dcr Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gegolten haben (oben Am». 2). Der Beweis dcr Zahlungsunfähigkeit kann hierbei von dcr Gesellschaft «nm. «. auf jede beliebige Weise geführt werde». Klage und Zwangsvollstreckung sind dazu nicht nötig. Der Beweis gilt sogar dann schon als geführt, wenn die Gesellschaft den betreffenden Zwischcngescllschaster zur Zahlung aufgefordert, den Rechtsvorgängcr hiervon benachrichtigt und Zahlung gleichwohl innerhalb eines Mvnats nach dcr letzten dieser beiden Erklärungen nicht erhalten hat. Besondere Formen für diese Aufforderung und für diese Benachrichtigung sind nicht vorgeschrieben und es ist mehr als bedenklich, wenn Ncukamp Anm. 2 die Form des H 21 analog anwendet und daher Einschrcib- sendung verlangt. Mündliche Aufforderungen werden daher auch genügen, wenn sie auch nicht zu empfehlen sind. Öffentliche Aufforderungen genügen nicht, denn die Aufforderung ist jedenfalls eine empsangsbedürftige Willenserklärung. Doch hilft bei Personen mit unbekannter Adresse der H 132 B.G.B, auch hier aus (öffentliche Zustellung). Führt die Gesellschaft den Beweis dcr Zahlungsunfähigkeit anderweit, so braucht sie die Aufforderung und Benachrichtigung nicht zu erlassen, sondern kann sofort den Rechtsvorgängcr in Anspruch nehmen. Führt sie den Beweis aber nicht anderweit, so must sie sich den Gegenbeweis gefallen lassen, dast dcr Nachmann zahlungsfähig ist. Der Sprungregreh ist hiernach nicht gerade ausgeschlossen, jedoch abhängig«»m. o. von dem Nachweise, dast die Nachmänncr zahlungsunfähig sind. 3. Dcr llmsang dcr Haftung. Die Regrcsthaftung erstreckt sich aus den „von dem ans-«„»>,». geschlossenen Gesellschafter nicht gezahlten Betrag der Stainmcinlagc", also einmal lediglich auf die Beträge, welche auf die Stammcinlage geschuldet waren, nicht aus die Zinsen, nicht auf Bertragsstrascn wegen verzögerter Einzahlung, nicht aus das etwa erforderte Agio, nicht auf die sonstigen Verpflichtungen auf Grund des 8 3 Abs. 2. Auch die aus die Stammeinlagen schuldigen Beträge sind nur insoweit Gegenstand «»m ir. der Regrcsthaftung, als ihre Zahlung von dem ausgeschlossenen Gesellschafter trotz Fälligkeit verzögert wurde. Das versteht man unter dem von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht gezahlten Betrage der Stammeinlage (Birkenbihl Anm. 2; vergl. auch H 221» H.G.B.: „soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingesordcrtcn Betrag nicht zahlt, ist dafür dcr Gesellschaft dcr letzte und jeder frühere Rcchtsvorgänger verhastet"). Hinsichtlich derjenigen Beträge, welche rückständig waren zur Zeit dcr Gesellschastereigcnschast des regrest- pflichtig gemachten Rcchtsvorgängers, liegt darin eine Milderung seiner Hastung (vergl. oben Anm. 5). Wegen derjenigen Beträge, welche nach Verlust seiner Gescllschastereigenschast erst fällig wurden, ist dcr Regrehhaftung des Rechtsvorgängers ein Ziel gesetzt im Abs. 3: Die Hastpflicht des Rcchtsvorgängers ist beschränkt aus die innerhalb der Frist von ltw Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 22. 5 Jahren auf die Stammeinlagen eingesorderten Einzahlungen. Fälligkeit allein entscheidet nicht; war daher ein Betrag innerhalb der 5 Jahre »ach dem Gesellschastsvertrage fällig, wird er aber erst später eingefordert, so hört die Hastung auf. Diese ö Jahre beginnen mit dem Tage, an welchem der Übergang des Geschäftsanteils aus den Rechtsnachfolger ordnungsmäsiig bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Ist ein Gesellschafter angemeldet gewesen, die von ihm bewirkte Veräujierung aber nicht, sondern erst eine spätere Veräußerung, so entscheidet der Tag der letzteren Anmeldung. Hierdurch und weil Zwischenbesitzer unter Umständen nicht hasten (vergl. Am». 6 u. 0 zu 8 16), können ganz eigentümliche Konstellationen vorkommen. Ncukamp Anm. 4 führt folgendes Beispiel an: Hat z. B. der ursprüngliche Gesellschafter .1 seinen Geschäftsanteil an ö, dieser ihn an L, t' an l> und I) an L wciterveräußert, und ist nur L als Erwerber bei der Gesellschaft angemcldct, so läuft die 5 jährige Frist des Abs. 6 für ^ erst von dem Tage ab, an welchem die Anmeldung des 15 stattgefunden hat, während L, L! und l) überhaupt nicht hastbar sind, weil sie als Erwerber nicht angemeldet waren. Es hat hiernach jeder Gesellschafter, der seinen Anteil weitervcräußcrt, ei» weiteres erhebliches Interesse daran, daß die Veräußerung angemeldet wird sin 8 16 Am». 4 ist bereits erwähnt, aus welchem andere» Grunde der Beränßercr ei» solches Interesse hat). «„m.ui. Für die innerhalb dieser Frist eingeforderten Beträge haftet der Gesellschafter in der ordentlichen Berjährungszeit von 30 Jahren. Kompensation gegen diese Forderung ist zulässig. 8 16 greift hier nicht Play, sondern nur 8 25 (vergl. unten Anm. 20, auch wegen Stundung, Abtretung und Pfändung). Es ist keine Gesellschaftsfordcrung, sonder» eine AuSfallSsorderung gegen einen früheren Gesellschafter. Aber der Rechtsgrnnd des Anspruchs ist doch die Gcsellschaftereigenschast, daher ist der Gerichtsstand des 8 22 C.P.O. begründet «»m m. 4. Die Folge der Zahlung durch einen regreßpflichtig gemachte» Rcchtsvorgängcr ist nach Abs. 4: der RechtSvorgänger erwirbt durch Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Diese Rechtsfolge tritt mir durch Zahlung des vollständigen Einlagcrückstandcs ein: d. h. nur die zur Zeit gerade rückständige, den Gegenstand des gegenwärtigen Regresses bildende Einzahlung braucht geleistet zu sein, diese aber vollständig, wobei jedoch jede Art von Erfüllung gilt (welches letztere sich aus Anm. 20 ergicbt). nl Dieser Übergang vollzieht sich ipso inre, selbst gegen den Willen des za hlendcn Rechtsvvrgängers, selbst wenn die Zahlung im Exekutionswege von ihm erzwungen wird. Auch gilt der Zahler als Gesellschafter, ohne daß es der Anmeldung gemäß 8 16 bedarf. Daß der Übergang ipso iurs eintritt, nimmt auch die Literatur an (vergl. darüber Parisius und Crüger Am». 5). Diese Folge ist allerdings etwas hart. Man sollte meine», daß die Gesellschaft mehr nicht verlangen kann von ihrem frühere» Gesellschafter, als daß er seiner Hastpflicht genügt, und sie könnte ihn billiger Weise nicht wieder hineinziehen in eine Mitgliedschaft, der er einmal den Rücken gekehrt hat, und die ihm weitere Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt. Aber, wie gesagt, der Wortlaut des Gesetzes läßt keine andere Deutung zu, und es besteht keine Möglichkeit, das Gesetz anders auszulegen, da auch die Begründung des Gesetzes ergiebt, daß das, was der Wortlaut ergicbt, auch der Wille des Gesetzgebers war. Denn bei der Gcltcndmachung des Regresses aus 8 24 ist von der Anordnung eines solchen Übergangs als Rechtsfolge der Zahlung hauptsächlich deshalb Abstand genommen worden, weil dies für die Zukunft eine Prinzipale Verpflichtung zur Leistung der weiteren Einzahlungen begründen würde und dies hier, bei 8 24, zu weit ginge (Motive S. 26). DaS Gesetz gehl also davon aus, daß man von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der man einmal beigetrelen ist, so lange nicht ohne seinen Willen loskommt, als bis alle Bareinzahlungen aus die Einlage vollständig gedeckt sind. Selbst wenn man die Mitgliedschaft veräußert und die Rückstände bezahlt, so wird man gerade dadurch in die aufgegebene Mitgliedschaft wieder hineingezogen. — Diese gesetzliche RcchtSsolge setzt sich auch über sonstige Hindernisse hinweg, sie tritt ein. auch wenn die Übertragung an sonstige Voraussetzungen gemäß 8 15 Abs. 5 gebunden ist ^Genehmigung der Gesellschaft, Übertragung eines Anteilscheines u. s. w ). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, lj 23 1kl d) Durch die Zahlung wird also der zahlende Rechtsvorgänger Gesell-«»»»,«, schaftcr. Aus ihn gehen dadurch die Rechte über, aber auch die Pflichten siir die Zukunft (vcrgl. Am». 26 zu is 21). DaS ist alles besonders hart dann, wenn Verpflichtungen aus H 3 Absah 2 bestehe». Der zahlende Rechtsvorgänger wird Gesellschafter. Infolge dieser A«m.,». Vorschrift kann der zahlende RechtSvorgängcr unter Umständen dabei auch Gewinn mache». Wenn z. B. nur noch ei» kleiner Rückstand vorhanden ist, so erwirbt er ja den ganzen Geschäftsanteil und damit vielleicht für wenig Geld eine wertvolle Mitgliedschaft. Er übernimmt aber durch den Erwerb des Geschäftsanteils auch die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Verpflichtungen, sowohl zu den ferneren Kapitalsratcn, als zu den sonstigen Leistungen, die aus dem Geschäftsanteil noch ruhen (siehe oben Anm. l3 u. 14.) o) Auf den Erwerb des Geschäftsanteils gegen Zahlung dcS Rückstandes«»!».»«, hat der Gesellschafter auch ein Recht, falls nur die Voraussetzungen seiner Haftung vorhanden sind (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 22V). >Z) Tritt der Erwerb ein, so wird der Erwerbcr Rechtsnachfolger der«»»».,?. Gesellschaft. Denn auf diese »vor der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters durch die Käduzicrung übergegangen. Er war ja zu G » nsten derGesell - schaft verfallen (vcrgl. Anm. 2K zu Z 21). Die Rechts» orgän gc r des za hlc »den Rechtsvorgängers werden dadurch von ihrer Regreßhastu ng frei, was wichtig wird, wenn späterhin eine neue Einlagcrale fällig »vird und der zahlende und erwerbende Rechtsvorgänger oder dessen Rechtsnachfolger in Verzug gerät (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu Z 22V). e) Eine Anmeldung des Erwerbes bei der Gesellschast ist nicht notwendig.«»,» (Vergl. Anm. 2 zu § 16.) Die Rechtsfolgen des Erwerbes und der Mitgliedschaft treten auch ohne sie ein. k) Der Erwerb findet nicht statt, wenn» die Käduzicrung zu Unrecht erfolgt war.«»m.w. Hierüber s. oben Anm. 1. Zusah 1. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen sind zwingender Natur. Weder Anm en. durch den Gesellschastsvertrag, noch durch die Gescllschasterversaminlung, noch durch einen Verwaltungsakt der Geschäftsführer können die Rechtsvorgänger von dieser Rcgreßhaftung befreit werden. DaS ist nicht bloß für die Aktiengesellschaft in Z 221 H.G.B, ausgesprochen, wie Parisius und Crügcr Anm. 7 meinen, sondern auch in unserem Gesetze (H 25). Dagegen ist Stundung der hiernach ge schuldeten Beträge nicht verboten. Desgleichen Kompensation und Rctcntio». Denn H 1!> greift nicht Platz, sondern nur H 25, welcher nur eine Befreiung verbietet. — Endlich ssnd Abtretung, Verpfändung und Pfändung der hier gegebenen Regrcßansprüchc zulässig, da diese Akte ja sogar bei den Einlagcfordcrunge» der Gesellschafter zulässi sind (vcrgl. Anm. l5n zu H lil). Zusah 2. Die Zahlung durch einen Rechtsvorgänger giebt diesem diejenigen Regreß-«»m ü,. rechte gegen seine Nachfolger, die aus dem betreffenden Rechtsverhältnisse entspringen, krast dessen die Übertragung erfolgt ist. K Ä». Ist die Zahlung des rückständige», Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil in, Ivegc öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. Der Verkauf des Geschäftsanteils als ultlma rat In. Will die Gesellschaft, nachdem eine 5^, Geldcinlagerate nicht gezahlt und der säumige Gesellschafter ausgeschlossen ist und nachdem von den leUung. etwaigen Rcchtsvorgängcrn des ausgeschlossenen Gesellschafters Bezahlung nicht zu erlangen ist, den ausgeschlossenen Gesellschafter selbst gemäß 8 21 Abs. 3 für den Ausfall in Anspruch nehmen oder gegen die gegenwärtigen Gesellschafter gemäß Z 24 vorgehen, so bleibt ihr nichts übrig, als den Geschäfts- anteil selbst gemäß § 23 zu verkaufen (wenigstens regelmäßig; Ausnahme s. Anm. 3 zu g 24). Etaub, Gesetz betr. die B. m. b. H. 11 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 23. «nm. l. I. Voraussetzung des Verkaufs ist, daß die Zahlung des rückständigen Betrages von den etwaigen Rechtsvorgängern nicht zu erlangen ist. Es inus, also der in K 22 vorgesehene Versuch gemacht sein, denjenigen rückständigen Betrag der Staniineinlagen, wegen dessen der säumige Gesellschafter ausgeschlossen worden ist, von seinen Rechtsvorgängcrn zu erlangen. Erst wenn von leinen» der Rechisvorgänger der Betrag zu erlangen ist, ist der Verlaus nach vorliegendem Paragraphen zulässig. Tadel gelten auch hier die Vermutungen des § 22 Abs. 2. D. h. ein RechtSvorgänger gilt als zahlungsunfähig und braucht nicht mehr verklagt zu werden, wen» er nach 8 22 Abs. 2 zur Zahlung aufgefordert und der Bormann desselben davon benachrichtigt worden ist. Aber gegen den letzte» Rechtsvorgänger kann diese Vermutung naturgemäß nicht angewendet werden, weil ja in diesem Falle die eine Voraussetzung der Vermutung, die Benachrichtigung an den Vormann, fehlt, da es ja einen Vormann hier nicht giebt. Der letzte RechtSvorgänger muß also, damit die Poraussetzung des vorliegenden Paragraphen vorliegt, „das, dir Zahlung von ihm nicht zu erlangen ist," entweder vergeblich exequiert sein oder es mnß seine Zahlungsunfähigkeit sonst vorliegen und im Streitfälle nachgewiesen werden. «,»».». Liegt hiernach die Poraussetzung des vorliegenden Paragraphen, daß der rückständige Betrag von den Rechtsvorgängeru nicht zu erlangen ist, vor, so hat die Gesellschaft das Recht des Verkaufs, sonst nicht. «nm. ». Naturgemäß ist die Voraussetzung gegenstandslos, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter der ursprüngliche Überuehmer des Stammanteils war. Denn dann hat er ja keinen RechtSvorgänger. An», r. II. Aber was heißt das: die Gesellschaft „kann" den Geschäftsanteil verkaufen? DaS heißt erstens: Sie hat dann das Recht zum Verkauf in der Weise auszuüben, wie c» die Vorbedingung des Ausfallsregresses gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter gemäß 8 21 Abs. 3 und gegen die gegenwärtigen Gesellschafter gemäß 8 21 ist. Ohne diese Vorbedingung kann sie (wenigstens regelmäßig'') den Regreß nach 8 21 Abs. 3 und 8 24 nicht nehmen, und das Recht, sich diese Vorbedingung zu schassen, giebt der Gesellschaft eben der vorliegende Paragraph, indem er sagt: „Die Gesellschaft kann den Geschäftsanteil verkaufen lassen." Verkaufen, öffentlich oder privatim, kann sie den Geschäftsanteil auch ohne die Vorbedingungen des § 22. Der Geschäftsauteil ist ihr ja nach 8 21 zugefallen, und sie kann ihn veräußern, ohne ihr Regreßrecht gegen den 8 22 auszuüben. Durch eine» solchen Verkauf werden aber die RechtSvorgänger von ihrer Haftung aus 8 22 befreit und die Möglichkeit deS Regresses gemäß 8 21 Abs. 3 ist genommen, und die Möglichkeit des Regresses gemäß 8 24 ist ebenfalls nicht gegeben. «>,»>.». »Sie kann verkaufen" bedeutet aber zweitens: weder der ausgeschlossene Gesellschafter, »och die Rechtsvorgänger desselben, noch die gegenwärtigen Gesellschafter haben ein Recht darauf, daß die Gesellschaft dieses Recht ausübt oder daß sie es sofort oder in irgend einem bestimmten Zeitpunkt ausübt. Sie ist vielmehr jederzeit dazu berechtigt und kann den ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt auswühlen. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann daher nicht einen Käufer zu günstigem Preise bringen und nunmehr beanspruchen, daß der Verkauf an diesen erfolge. Die Gesellschaft kann eine solche Verkaufsgelegeuheit ablehnen, und der ausgeschlossene Gesellschafter ist nicht einmal in der Lage, wenn die Gesellschaft später den Geschäftsanteil zu geringerem Preise verkaust und hierbei einen Aussall oder einen größeren Ausfall erleidet, dies mit Erfolg einzuwenden. Denn die Gesellschaft ist ihm, dem ausgeschlossenen Gesellschafter, gegenüber nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil zu verkaufen. Auch 8 254 B.G.B, (konkurrierendes Versehen) greift nicht Platz, weil es sich nicht um einen Schadensersatzansprnch handelt. Dieser besteht nur dann, wenn man seine eigentliche Verpflichtung verletzt, sie ist ein Surrogat der verletzten Rechtspflicht. Die hier in Rede stehenden Regresse haben diesen Charakter nicht. Nur Arglist könnte hier gemäß 8 826 B.G.B, eine Verpflichtung der ') Ausnahmswcise kann die Gesellschaft den Regreß nach 8 21 Abs. 3 und 8 24 auch ohne Verkauf gemäß 8 23 nehmen, nämlich wenn die Deckung des Ausfalls durch solchen Verkauf als aussichtslos erscheint. Darüber s. Anm. 3 zu 8 24. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 23. 163 Gesellschaft (st 31 B.G.B.) und der Geschäftsführer begründen. Auch die Rechlsvorgänger des Ausgeschlossenen können, obwohl sie doch durch den Verlaus befreit wären (vergl. »nie» Anm. 12), nicht beanspruchen, dass eine günstige Kausgelcgenhcit benutzt werde. Dir Gründe sind die gleichen. Und endlich haben die gegenwärtigen Gesellschafter ein solches Einzelrecht nicht, obwohl sie wegen § 2-1 an einem günstigen Verkauf interessiert sind, Nur als Veschlusi organ könne» die Gesellschafter ihren Einfluß in dieser Hinsicht geltend machen (8 46 Nr, 6). Der Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn die Veräußerung an die Z» «nm. a. stimmung der Gcfellfchast oder an andere Voraussetzungen nach st 1b Abs. b gc knüpft ist. Das folgt aus der aus st 25 hervorgehende» öffentlich-rechtlichen Natur der Verkaufsbesugniß der Gesellschaft. Daß die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber die Verpflichtu»g R»m i>». haben, über die Frage, ob der Verkauf »ochst 23 zu bewirken sei oder nicht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und bei Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalt ihr den entstandene» Schaden zu ersetzen, liegt aus anderem Gebiete. III. Will sich hiernach die Gesellschaft die Vorbedingungen des Aussall-A»m. 7. regrcsses gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter gemäß st 21 Vlbs. 3 und gegen die zeitigen Gesellschafter gemäß st 24 schassen, so hat sie das Nrcht zum Verkauf »ach st 23 oder vielmehr, sie »ins» den Verkauf nach st 23 bewirken (wenigstens regelmäßig; Ausnahme siehe Anm. 3 zu st 24). Der Verkauf nach st 23 erfolgt: 1. Regelmäßig i m Wege öffentlicher Versteigerung. Dieselbe erfolgt gemäß st 333 Abs. 3 u. A«m, s. st 156 B.G.B. Dabei sind Ort und Zeit der Versteigerung unter allgemeinerBczcichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen; denn das gehört zum Begriffe der öffentlichen Versteigerung nach §383 Abf. 3 B.G.B. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in derjenige» Weise, welche für Versteigerungen solcher Art angemessen ist. Diejenigen Blätter, welche das Statut für Bekannt machungen der Gesellschaft bestimmt, sind hier nicht absolut maßgebend, weites sich ja nicht um eine Bekanntmachung fürdie Ge se ll sch a st er, sondern sürdas Publikum handelt. Bekanntmachung durch den Reichsanzeiger wird neben der durch ein geeignetes Lokalblatt zwar nicht unbedingt erforderlich, aber meist empfehlenswert sein. — Die Versteigerung muß erfolgen durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder durch einen zur Versteigerung befugten anderen Beamten (Kursmakler, st 34 des Börsengesetzes; sonstige» Handclsmakler, der dazu öffentlich ermächtigt ist — Art. 13 des preußischen Ausführungsgesctzcs zum B.G.B. —, Notar — Art. 31 des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) oder durch einen öffentlich bestellten Versteigerer. Eine besondere Benachrichtigung des frühere» Inhabers des Geschäftsanteils oder sonstiger Interessenten, insbesondere der anderen Gesellschafter oder der Rechtsvorgänger des Ausgeschiedenen ist nicht erforderlich. Über die Frage, wenn der Handels Makler nicht vereidet war, f. Staub H.G.B. Anm. 26 zu st 373. Der Gesellschafter darf mitbietcn. Aber im Übrigen darf der Verkauf kein Schcinvcrkaus sein. Über alles dies f. Staub H.G.B. Anm. 26 zu st 373. Die Gesellschaft darf nicht mitbietcn ist 33), wohl aber ihr gesetzlicher Vertreter persönlich. — Der Zuschlag erfolgt durch die Gesellschaft oder einen Vertreter derselben; die Versteigerung ist ja ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem letzten Bieter (st 156 B.G.B.). Auch der Bersteigcrungsbcamtc kann als Vertreter der Gesellschaft den Zuschlag erteilen (anders Jastrow, Formularbuch 11. Aufl. S. 63 hinsichtlich des Notars, weil dieser als Urkundsperson bei dem Rechtsgeschäfte nicht beteiligt sein dürfe,. Über den Ort der Versteigerung ist nichts gesagt. Der st 383 Abs. 1 B.G.B., der Anm. 8a die Versteigerung am Leistungsorte anordnet, ist nicht analog anzuwenden. AIS LeistungSort kommt ja, da für die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins im Allgemeinen oder einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung im Besonderen ein besonderer LeistungSort für die Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Verpflichtungen gesetzlich nicht normiert ist, der jedesmalige Wohnort des Gesellschafters in Betracht (st 269 B.G.B.). Das kann aber nicht gemeint sein. Hier muß angenommen werden, daß die Versteigerung überall erfolgen kann, wo sich ein angemessener Erfolg der Versteigerung erwarten läßt. 2. MitZustimmung des Gesellschafters kann auch ein Verkauf in anderer Weise erfolgen, «nm v. 11» 164 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 23. insbesondere also ein freihändiger Verkauf. Nur der ausgeschlossene Gesellschafter braucht zuzustimmen, weder feine Rechtsvorgänger, obgleich auch diese dabei interessiert sind (vergl. unten Am». 12), noch die zeitigen Gesellschafter, obgleich auch diese wegen 8 24 dabei interessiert sind. Die Zustimmung kann formlos ersolgen, vorher oder nachher. Auch im Gesellschafts- vertragc kann sie erfolgen, im abgeänderten Gesellschaftsvertragc aber nur mit Wirkung gegen diejenigen Gesellschafter, welche der Abänderung zugestimmt haben. Doch kann auch diese Zustimmung formlos geschehen, nicht notwendig in den Formen des Statuten- ändcrungsbeschlusses (vergl. zu 8 53). «nm ii. IV. Die Rcchtswirkuugcn des den geschlichen Vorbedingungen und Formen entsprechende» Verkaufs aus die Ncchtslagc der beteiligten Personen sind folgende. 1. Für den ausgeschlossenen Gesellschafter, d. h. denjenigen, gegen den das Kadu- zicrungsvcrsahrcn sich gerichtet hat, ist die Wirkung die, daß der Aussall gegen ihn nunmehr feststeht und hinsichtlich des Ausfalls an Rückständen gegen ihn jetzt aetio »ata ist (8 21 Abs. 3). Gerät der Erwcrber wegen der weiter fällig werdende» Beträge in der Folge in Verzug, so kann (vergl. unten Anm. 12) der Geschäftsanteil in dessen Händen wiederum kaduziert werden, und der ausgeschlossene Gesellschafter haftet dann auch für diesen Ausfall (8 21 Abs. 3; vergl. Anm. 3l) zu 8 21). «n»> >e. 2. Für die RcchtSvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters ist die Rechtsfolge die, daß sie frei werden, zunächst von ihrer in 8 22 vorgesehenen Haftung für die Rückstände, wegen deren die Kaduzierung erfolgte (Neukamp Anm. 6). Für die später fällig werdenden Beträge haften sie deshalb nicht, weil die Gesellschaft krast eigenen Rechts verkaust und dadurch unmittelbarer Vormann des Käufers geworden ist. «nm.iz. 3. Für den Erwerber des Geschäftsanteils ist die Rechtsfolge die, daß er Gesellschafter geworden ist. Alle mit dem betreffenden Geschäftsanteile verknüpften Rechte und Pflichten gehen auf ihn über, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß die während der Be- sitzcSzcit der Gesellschaft fälligen vermögcnSrcchtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten durch Kvnfusio» untergegangen sind (vergl. Näheres Anm. 26 zu §21 u. Anm. 8 zu 8 33). Daraus folgt insbesondere auch Folgendes: Er hastet auch aus 8 24 wegen der auf die übrigen Anteile entstehenden Fehlbeträge, sofern in der Folgezeit die Voraussetzungen dieser Haftung gemäß Anm. 2 zu 8 24 entstehen, nicht allerdings für den aus den erworbenen Geschäftsanteil entstehenden Fehlbetrag (vergl. Anm. 4 zu 8 24). Diejenige Rate aber, wegen welcher der Berkaus erfolgt ist, gilt dabei dem Erwerber gegenüber als bezahlt. Für diese haftet er in keiner Weise, weder prinzipaliter, noch nach 8 24 (vergl. Anm. 4 zu 8 24). Für später fällige Einlagebeträge hastet er als Gesellschafter. Wenn er hierbei in'Verzug gerät, so kann die Kaduzierung in seiner Hand wiederum erfolgen. Es kann dann gegen seine RcchtSvorgänger und gegen ihn selbst auf Grund der 88 22 und 21 Abs. 3 der Rückstand gellend gemacht werden. Für diesen Rückstand haftet auch der crst-ausgeschlosjene Gesellschafter, «nm.n V. Wie nun, wenu die Vorbedingungen des Verkaufs gemäß ij 23 nicht vorhanden waren oder wenn die Formen des Verkaufs gemäß 8 23 nicht beobachtet wurde»? 1. Wenn die Vorbedingungen des Verkaufs fehlen, so ist zu unterscheiden, ob die Erfordernisse aus 8 21 oder die aus 8 22 fehlen, ob also die Vorbedingungen der Kaduzierung fehlen (über diesen Fall s. Anm. 27 u. 28 zu 8 21), oder ob die Kaduzierung mit Recht erfolgt, aber die RcchtSvorgängerregresse nicht erschöpft sind (über diesen Fall s. oben Anm. 1). «um.». 2. Wenn die Vorbedingungen gemäß 88 21 und 22 vorhanden und nur die Forme» des 8 23 nicht beobachtet sind, so ist der Verkauf unter den Kontrahenten gültig, wenn nur im Übrigen die Erfordernisse eines rechtsgültigen Vcräußerungsvertragcs gewahrt sind (in diesem Falle muß z. B. die Form des 8 13 beobachtet sein; denn nur der Fall des 8 23 d. h. das Vorhandensein seiner Vorbedingungen befreit von der Formvorschrist des 8 15). Aber der Verkauf ist für seine Zwecke wirkungslos, nämlich als Bedingung für den Regreß gemäß 8 24 u. gemäß 8 21 Abs. 3. «nm.i«. VI. Die Vorschrift des A 23 ist zwingend (vergl. 825). Die Gesellschaft kann weder im Gesellschaftsvertragc, noch sonst aus ihr Recht, den Geschäftsanteil nach 8 23 zu veräußern und sich aus diese Weise die Vorbedingung für die Regresse gemäß 8 21 Abs. 3 und gemäß 8 24 zu schassen, verzichten. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 24. 8 «4 5oweit cinc ^tainmcinlage wcder von dcn Zahlungspflichtige» eingezogen, noch durch verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. Der vorliegende Paragraph ordnet eine eigentümliche .Nollrktivhastniig der Gesellschafter für die Einzahlungen ans die Stammeinlage an. Sie ist das letzte, der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Mittel, um die Einzahluiigeu auf die Stammeinlage möglichst zu erzwingen. Liese jlollektivhaftung ist etwas dem Aktienrecht völlig Frcmdcs, und die Gründer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind sich nur selten über die im Hintergrund stehende Ilollektivhastung der Gesellschafter für die Einlagcverpflichtungen der anderen Gesellschafter klar. Meist sind sie, wen» sie von dem Notar auf diese, wenn auch nur subsidiärc, so doch sehr weitgehende und unter Umständen sehr empfindlich wirkende Haftung aufmerksam gemacht werde», sehr erstaunt und überlegen sich die Gründung noch einmal. Sogar auch unter dcn Juristen ist diese Haftung nicht allgemein bekannt. I. Voraussetzung der Ziollcktivhaftung ist, daß eine Stammeinlage weder von den«»,». >. Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. 1. Eine Stammeinlage kann nicht eingezogen werde». Es handelt sich, wie der Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften und das Wort „Zahlungspflichtige" in unserem Paragraphen ergicbt, lediglich um die Verpflichtung zur Leistung von Einlageverpslichtungen und zwar um Geldeinlagen. Die Hastung tritt nicht ein für Ncbcnvcrpslichtungen (Zinsen, Vertragsstrafe), nicht für Verpflichtungen aus Sacheinlagcn, nicht für Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2, nicht für Verpflichtungen aus Übcrnahmcverträgen nach 8 Abs. 4. Und auch bei der Geldeinlage handelt es sich nur um den gerade eingeforderten Betrag. Unter dem Fehlbetrag, dcn die Gesellschafter zu decken haben, ist, wie Birkcnbihl S. 142 richtig bemerkt, nur der Fehlbetrag der jedesmaligen Einsordcrung zu verstehe», nicht aber, obwohl das nach dem Wortlaute des 8 24 zweifelhaft sein könnte, der Betrag, der an der ganzen Stammeinlage noch fehlt. Soll dann später eine weitere Einzahlung aus die Stammeinlage gemacht werden, so ist diese zunächst von demjenigen Gesellschafter zu der langen, der zur Zeit dafür in erster Linie hastet, also von dem ausgeschlossenen Gesell- schafter, wenn der Geschäftsanteil wegen Aussichtslosigkeit des Verkauft' nicht verkauft ist, denn dieser haftet nach 8 21 Abs. 3 dafür; sonst von demjenigen, der beim Verkauf nach § 23 dcn Geschäftsanteil erworben hat, oder von dessen Rechtsnachfolger gemäß 8 U>- Eventuell müssen die Rcchtsvorgängcr des Ausgeschlossenen nach 8 22 angegangen werden u. s. w., wie das zu 2 auseinandergesetzt ist. 2. Weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen, »och durch dcn Verkauf des Geschäfts Anm. 2. anteils muß der Einlagcrückstand gedeckt werde» können, damit die Haftung des vorliegenden Paragraphen eintritt. Diese Boraussetzung liegt vor, wenn erstens der primär Zahlungspflichtige Gesellschafter, d. h. derjenige, der Gesellschafter war zur Zeit, als die betreffenden ÄapitalSraten eingesordcrt wurden, die Zahlung nicht bewirkt hat, zweitens gegen ihn die Kaduzicrung gemäß 8 21 erfolgt ist, drittens der Regreß gegen seine etwaigen Rcchtsvorgängcr gemäß 8 22 ver« geblich versucht worden ist, oder als aussichtslos zu betrachten ist, viertens der Verkauf gemäß 8 23 erfolgt und erfolglos gewesen oder die Deckung durch einen solchen Verkauf aussichtslos ist, fünftens der Ausgeschlossene selbst gemäß 8 21 Abs. 3 für den solcher Gestalt entstandenen Ausfall vergeblich in Anspruch genommen oder diese Inanspruchnahme als aussichtslos zu betrachten ist. lttli Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 24. Das Vorliegen aller dieser Bedingungen muß im Streitfälle die Gesellschaft beweisen, «nm. Z. Was insbesondere die oben erwähnte vierte Boraussetzung betrifft, so besteht dieselbe darin, daß die Stammeinlage auch durch den Verkauf des Geschäftsanteils nicht gedeckt werde» kann. Sie liegt vor, wenn die Versteigerung gemäß H 23 bewirkt und zu einer Deckung nicht geführt hat, sei es, daß der Erlös zu gering oder ein Bieter sich nicht gemeldet hat, oder wenn diese Tcckungsmöglichkeit aus dem Wege der Versteigerung als aussichtslos zu betrachten ist. Diese Auffassung geht aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften hervor. Der 8 24 schließt sich eng an die HZ 21—23 an. Hieraus und aus dem Gebrauche der gleichen Worte in den 88 21—23 und in 8 24 folgt, daß im 8 24 die hier vorgesehene» Rechtsmittel gemeint sind, die erschöpft sein müssen (die gegenteilige Ansicht von Förtsch Anm. 2 kann daher nicht gebilligt werden), und serner geht dies sowohl, als auch die Auslegung, daß der Erschöpfung der Rechtsmittel ihre Aussichtslosigkeit gleichsteht, aus den Motiven S. 23 hervor. — Die Kosten der Versteigerung erhöhen den Aussall. Anm. i II. Wer hastet beim Vorhandensein dieser Voraussctmngcn für den Fehlbetrag? „Die übrigen Gesellschafter." Also ohne Unterschied, ob sie Sacheinlage» oder Geldeinlagen zu machen halten und wie und von wem sie den Stammantcil erworben haben, ob durch Erbschaft, oder als Erstehcr in der Zwangsvollstreckung, oder von der Gesellschaft, nur daß natürlich die Gesellschaft selbst, solange sie im Besitze des Stammanteils ist, naturgemäß nicht mithastet. Ferner ist zu betonen, daß die übrigen Gesellschafter alle übrigen sind außer dem ausgeschlossenen selbst oder dessen Rechtsnachsolger: der Erstehcr des betreffende», nach 8 23 veräußerten Geschäftsanteils und dessen Rechtsnachsolger haftet nicht mit. Endlich aber ist zu betonen, daß die übrigen Gesellschafter diejenigen sind, welche zur Zeit, wo die Voraussetzungen der Hastung vorliege», die übrigen Gesellschafter sind, nicht etwa diejenigen, welche es waren zur Zeit, als der Gesellschafter säumig wurde. Damals waren die Voraussetzungen der Hastung noch nicht vorhanden. Die Säumigkeit des einen Gesellschafters begründet die Kollektivhastuug der Mit- gcsellschaster aus dem vorliegenden Paragraphen nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen nicht hinzutreten. So entsteht die Haftung z. B. nicht, wenn der rückständige Gesellschafter nicht ausgeschlossen wurde oder wen» die vermögenden Rcchtsvorgünger nicht in Anspruch genommen wurden, oder wen» der Geschäftsanteil, obwohl der Verkauf den Ausfall gedeckt hätte, nicht bewirkt wurde, oder wenn der ausgeschlossene Gesellschafter nicht in Anspruch genommen wurde, obwohl diese Inanspruchnahme nicht vergeblich gewesen wäre. Erst wenn alle diese Momente zusammentreffe», wenn also der säumige Gesellschafter ausgeschlossen wurde, wenn die etwa vorhandenen Rcckitsvorgänger in Anspruch genommen, oder ihre Inanspruchnahme aussichtslos ist, wen» der Geschäftsanteil veräußert oder die Veräußerung aussichtslos ist, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter in Anspruch genommen, oder seine Inanspruchnahme aussichtslos ist, erst da»» sind die Bedingungen der Kollektivhaftung erfüllt, und darum werden von ihr naturgemäß nur diejenigen Gesellschafter getroffen, welche zu dieser Zeit Gesellschafter sind (naturgemäß nicht, wie gesagt, der zeitige Inhaber desjenigen Geschäftsanteils, auf welchen! die Rate aussteht, sonder» eben die übrigen Gesellschafter, d.h. die Inhaber der anderen Geschäftsanteile). Veräußert ein Mitgesellschafter, in dessen Person die Kollektivhaftung unseres Paragraphen entstanden ist, seinen Geschäftsanteil nach diesem Zeitpunkte, und wird diese Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet, so hört er zu haften nicht auf, vielmehr hastet er weiter nach 8 ll! Abs. 3. Denn es ist dies eine rückständige Gesellschafterverpflichtung. In solchem Falle hasten beide, der ausgeschiedene und der neue Gesellschafter aus 8 24. «nm.». Die gleichen Erwägungen greifen Platz bei der Eventualhastung aus Abs. 2 unseres Paragraphen. Soweit von einzelnen Mitgcsellschastcrn der Beitrag zur Deckung des Fehlbetrages nicht eingezogen werden kann, hasten die übrigen Gesellschafter. Auch hier sind die Inhaber der übrigen Geschäftsanteile haftbar d. h. die übrigen außer dem Inhaber desjenigen Geschäftsanteils, aus welchem der Fehlbetrag derEinlage herrührt, u.außerdemjenigen, von welchem die Fehlbetragsdeckung nach 8 24 nicht eingezogen werden konnte, u.zwar diejenigen, welche Inhaber dieser Geschäftsanteile zu derZcit sind, wo die Voraussetzungen dieser Eventualhastung existentgeworden sind, «nm. «. Überall hastet natürlich nur derjenige Gesellschafter, der angemeldet ist oder ohne Anmeldung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt (Anm. 2 zu 8 16). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 24. 167 III. Alle zeitige» Mitgcscllschastcr hafte», ganz gleichgültig, nue> welchem Geschäslsanlrilc dcr «»m. 7. Fehlbetrag herrührt. Es haften also auch die Inhaber derjenigen Geschästsanleile, welche aus einer Kapitalserhöhung herrühren, für diejenigen Einzahlungen, welche aus die bisherigen Staminantcile ausfallen. Denn unser Gesetz kcnnt nicht dir Bestimmung deS 8 273 H G.B., wonach die Kapitalserhöhung erst nach Vollzahlung des ursprünglichen EtammIapilalS erfolgen kann. Die neu bcitretendcn Mitglieder mögen sich über diesen Punkt insormieren und ihren Beitritt davon abhängig mache», das, das bisherige Slaniinkapital voll eingezahlt wird (vcrgl. zu HK 55 und 56). — Und uingekchrt: die Inhaber der bisherigen Geschäftsanteile haste» auch für diejenigen Fehlbeträge, welche aus später geschossenen Geschäftsanteilen entstehen. Ob mit Rücksicht aus diese Rechtsfolge eine jtapitalserhöhung, aus welche die Stammanteile nicht voll eingezahlt werde», nur mit Zustimmung der bisherigen Gesellschafter zulässig ist, weil dadurch ihre Verpflichtungen erhöht werde», darüber siehe zu ff 55. — Auch diejenigen Gesellschafter hasten aus 824, welche aus Grund des Regresses aus H 22 einen kaduzicrlen Geschäftsanteil erwerben mubten lvcrgl. A»m. 13—15 zu 8 22). — Ebenso wer in der Zwangsversteigerung einen gepfändeten Geschäftsanteil erworben hat (vcrgl. Anm. 10 im Exkurse zu 8 II,). — Und ebenso hastet aus 8 24 derjenige, der eine» kaduzicrlen Geschäftsanteil gemäst 8 23 oder sonst von der Gesellschaft erwirbt, für die aus den übrigen Gesellschaftsanteilen entstehende» Fehlbeträge (vcrgl. Anm. 26 zu 8 21 u. Anm. 13 zu 8 23). IV. Art und Gcltc»dmachu»g der Haftung. 1. Die Haftung ist keine gesamtschuldnerische. Tenn die Gesellschafter haften ja nicht «»m. a. in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist (8 421 B.G.B.). Vielmehr haftet zunächst jeder für soviel, als der Höhe seines Anteils im Verhältnis zur Höhe der übrigen Anteile entspricht, und für etwaige Ausfälle bei dieser Einziehungsarthaften die übrigen subsidiär. Die Haftung besteht der Gesellschaft, nicht den Gläubigern gegen-«»,», u. über. Die Gläubiger können nur indirekt, durch Pfändung und Überweisung, die Rechte der Gesellschaft gegen die Zahlungspslichtigen geltend machen und cS kann dieser Pfändung nicht etiva entgegengehalten werden, daß es sich um einen höchst persönlichen Anspruch der Gesellschaft für die Zwecke derselben handelt. Im Konkurse der Gesellschaft macht der Konkursverwalter die Ansprüche geltend. Der Anspruch kann, wie sich hieraus ergiebt, auch abgetreten und verpfändet werden (vcrgl. unten Anm. 13). Ob die Einziehung für die Befriedigung derGläubigcr erforderlich«»»,.»«, i st, ist für das Recht der Gesellschaft gleichgültig. Aber im Konkurse können die Zahlungspflichtigen den Einwand machen, dah die Einziehung für die Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich ist. Denn immerhin ist es doch eine Gcscllschastcrverpflichtung und im Konkurse brauche» die Gesellschafter ihre Deckungsverbindlichkeiten nicht weiter zu erfüllen, als der Zweck des Konkurses dies erfordert. (Vergl. zu 8 63.) Sonst könnte cS dahin kommen, daß die eingezogenen Fehlbeträge noch den säumigen Gesellschaftern zu gute kommen. Bei der Liquidation kann der gleiche Einwand erhoben werden. Doch ist zu berücksichtigen, daß bei der Einziehung durch den Liquidator keinesfalls das Prinzip der Gleichberechtigung verletzt werden darf. Es darf nicht von dem eine» Gesellschafter der ganze Haftungsbeitrag eingezogen und die Einziehung vom anderen unterlassen werden, weil die Befriedigung der Gläubiger weitere Einziehungen nicht mehr ersordcrt. 2. Zunächst haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer«»m.n. Geschäftsanteile auszubringen. a) Nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Der Nennbetrag der Geschäftsanteile entscheidet dabei. Wieviel darauf eingezahlt ist, ist gleichgültig. Auch solche Geschäftsanteile, welche kaduziert sind oder sich sonst im Besitze der Gesellschaft befinden, werden bei dieser Berechnung mit berücksichtigt (vergl. Anm. 24 u. 26 zu ß 21 u. Anm. 3 zu 8 33), nur daß natürlich bei dieser Berechnung derjenige Geschäftsanteil nicht mitzählt, aus welchem der betreffende Fehlbetrag herrührt (vergl. oben Anm. 4). d) Sie haben den Fehlbetrag auszubringen, d. h. sie sind verpflichtet und«»m.i». können zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden nach allgemeinen RcchtS- regeln. Wenn sie nicht zahlen, so können sie verklagt werden, und wenn sie verurteilt sind, so kann Zwangsvollstreckung gegen sie erfolgen. Die Gesellschaft braucht den IW? Ml?» 1K8 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 24. kollektivhaftenden Mitgesellschafter nicht auszuschließen, seinen Anteil nicht zu kaduziercn, um die Hastung aus § 24 geltend zu machen. Sie kann ihn, wenn die Voraussetzungen der Hastung feststehen, einfach verklagen und mit Zwangsvollstreckung überziehen, insbesondere auch in seinen Geschäftsanteil. Andererseits ist die Kaduzierung auch nicht die Rechtsfolge der Richtcrfüllung der Haftungsvcrpflichtung. Wenn der nach 8 24 kollcktivhaftende Mitgesellschaster nicht zahlt, so kaun die Gesellschaft nichts anderes tun, als ihn verklagen und cxcquiere». Sie ist nicht berechtigt, seinen Geschäftsanteil deshalb zu kaduziercn, nur daß die Zwangsvollstreckung zur Veräußerung seines Geschäftsanteils führen kann. Anm l». o) Gegen welchen Mitgesellschafter die Gesellschaft in dieser Weise vorgehen will, ist ihre Sache. Ihr Recht richtet sich gegen alle Mitgesellschafter. Sie kann gegen alle vorgehen oder gegen einzelne. Sie braucht nicht, wie Neukamp Anm. l meint, gegen alle vorzugchen. Sie kann nur, wenn sie nicht gegen alle vorgeht, und die Aussichtslosigkeit des Versuchs bei denjenigen, gegen die sie nicht vorgeht, nicht dartut, nicht den Eventualregrcß aus Satz 2 unseres Paragraphen gegen die übrigen Gesellschafter nehmen. Ist sie gegen einen vorgegangen, und hat dieses Borgchen nicht zur Deckung seines Beitrages geführt, so kann sie nunmehr gegen die andcrcn gemäß Satz 1 und Satz 2 unseres Paragraphen kumulativ vorgehen. Anm i«. 3. Eventuell, d. h. soweit die Fehlbeträge von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden diese auf die übrigen Gesellschafter verteilt, ebenfalls nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile, a) Ein Fehlbetrag ist nicht zu erlangen, wenn entweder der gerichtliche Weg zu einer Befriedigung nicht geführt hat, oder die Aussichtslosigkeit gerichtlichen Vorgehens von der Gesellschaft dargctan werden kann. A „m. iv b) Darüber, was die Worte: „nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile" bedeuten: wer die nach Satz 2 eventuell hastenden Gesellschafter sind,- daß die Haftung im Wege der Klage und Zwangsvollstreckung geltend zu machen ist, dagegen die Kaduzierung des Geschäftsanteils weder Voraussetzung derHaftung, noch Folge der Nichterfüllung ist, siehe obenAnm. 11—13. Anm .i«. V. Die sonstige» 'Modalitäten der Kollcktivverpflichtnng aus K 24 richten sich danach, daß es zwar eine Gcsellschafterhaftung ist, aber nicht die Haftung für die eigene Einlageverpflichtung. ES treffen daher die Beschränkungen der letzteren Verpflichtung nicht zu. (Vergl. unten Anm. 19.) Die Kompensation insbesondere ist nicht ausgeschlossen, da § 19 Abs. 2 nicht Platz greift. Die Verjährung ist die 39jährige. Der Gerichtsstand ist der in 8 22 C.P.O. gegebene. Anm. 17. VI. Die Wirkung der Zahlung. In dem Falle, wo die Gesellschaft den Geschäftsanteil nicht verkauft hat, weil es aussichtslos war, auf diesem Wege die Rückstände zu decken, wird die Frage kritisch, ob der Geschäftsanteil, aus welchem der Fehlbetrag herrührt, auf die zahlenden Gesellschafter übergeht, wie dies im 8 22 Abs. 4 der Fall ist. Die Frage ist zu verneinen. DaS würde ja, wie im 8 22 Anm. 13 dargetan, dazu führen, daß die zahlenden Gesellschafter auch für die künftigen Leistungen ihres Mitgesellschastcrs haften. Das aber ist hier als zu weitgehend erachtet worden und zwar mit Recht (Motive S. 28). Der zahlende Mitgesellschaster hat auch kein Recht, gegen Einlösung seiner HaftungSvcrbindlichkeit die Abtretung oder die antcilswcise Abtretung des Geschäftsanteils zu verlangen. Vielmehr verbleibt dieser der Gesellschaft und diese kann ihn verwerten. A»m.in. VII. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern auf Grund der Zahlung. Diejenigen Gesellschafter, welche ihrer HastungSpflicht aus § 24 genügt haben, haben gegen denjenigen Gesellschafter, aus dessen Anteil sich die Fehlbeträge beziehen, einen Regreß, und auch gegen die anderen Gesellschafter, wenn sie aus Grund des Satz 2 unseres Paragraphen mehr zahlen mußten, als dem Verhältnisse ihrer Anteile entspricht. Dieser Regreß gründet sich nicht auf 8 42k B.G.B., da ja keine Gesamlschuld vorliegt (vcrgl. oben Anm. 8). Doch ist es unbedenklich, ihn durch 8 >912 B.G.B, zu begründen. Diese AnsglcichungSpflicht geht übrigens aus einen späteren Erwerber eines Geschäftsanteils nicht mit über, da der aus 8 1K folgende Pflichtenübergang nur diejenigen Vcrpflich-tungcn betrifft, welche dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft obliege», nicht auch die Pflichten gegenüber den Mitgesellichastcrn (vergl. Anm. 19 zu 8 16). Anm.w. vill. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen sind zwingende» Rechts. Das crgicbt sich Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 88 25 u. 26. 169 aus A 25. Es kann daher kein Gesellschafter, weder im Gesrlljchaslsvcrtrage, »ach durch einen Akt der GeschästSsithrer, noch durch einen Gcselljchastcrbeschluß, weder im Voraus, noch nachträglich von der Mithaslung aus 8 24 befreit werden. Auch kann das BeleiligungS- vcrhältnis durch Vertrag nicht geändert werden. Dagegen können die hiernach geschuldeten Beiträge gestundet werden. Denn der 8 25 verbietet nur eine Befreiung und die im 8 ki» bei rückständigen Einlagen verbotene Stundung ist hier nicht verboten. Verschärfungen des 8 24 sind zulässig. So kann z. B. die solidarische Haftung für alle Einlagen durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart werde». Ferner ist zulässig diellompcnsation und Retention gegen Forderungen der Gesellschaft aus 8 24, weil 8 19 nicht Platz greift und eine nach 8 25 verbotene Befreiung in diesen Rechtsakten nicht liegt. — Endlich sind zulässig Abtretung, Verpfändung und Pfändung dieses Gesellschaftsanspruchs (vergl. oben Am». !>). IX. Die Haftung aus 8 24 ist eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft, die gemäß 8 Ili aus«,»» »,. eine» späteren Erwerbcr des Geschäftsanteils übergeht. Daran ändert natürlich nicht», wenn der Erwcrber über eine solche Hastung in rechtlichem oder tatsächlichem Irrtum war (vergl. Anm. 27 zu H 16). Geht daher z. B. ein Geschäftsanteil, an welchem eine solche Hastung klebt, von einem insolventen Mitgliedc ans tinc solvente Person über, so hat da« zur Folge, daß die nach § 24 Satz 2 erfolgte Rcpartition rückgängig gemacht wird. Denn nunmehr sind ja die Beiträge von dem betreffenden Gesellschafter zu erlange». 8 S5- Von den in den 2 ( bis 2H bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Der vorliegende Paragraph ordnet an, das« die Gesellschafter von den in den 88 21 24 bezeichneten Rechtsfolgen nicht befreit werden können. 1. Daraus folgt, daß jede Abmachung, welche auf eine solche Befreiung hinausläuft, nichtig «>»». ,. ist (8 134 B.G.B.). 2. Von uns ist die Unzulässigkcit dieser Befreiung an den einzelnen einschlägigen Stellen «»m. ?. hervorgehoben worden. Vergl. Anm. 31 zu § 21, Anm. 2l> zu § 22, Anm. 16 zu 8 23 und Anm. 19 zu 8 24. Zusah. Nicht behandelt ist hier die Frage, ob Verschärfungen der in den 88 21 24 be„,,m. ». zeichneten Rechtsfolgen gültig sind. Das ist zu bejahen. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollen nach der ganzen Tendenz des Gesetzes ihre Angelegenheiten mit möglichster Freiheit regeln, nur Mindestforderungen sind allenthalben aufgestellt worden. Es kann daher z. B. die Frist des 88 22 Abs. 2 verkürzt, die des 88 22 Abs. 3 verlängert A„m. r. werden; es kann die Hastung aus 8 24 als eine rein solidarische gestaltet werden (vergl. Anm. >9 zu 8 24). 8 2<;. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Eiufordcrung von weiteren Einzahlungen sNachschüssen) beschließen können. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen. Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage aus einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. Der vorliegende Paragraph ordnet die Zulässigicit von Nachschüsscn an (Abs. 1), bestimmt Ein- die Art, wie die Einziehung der Nachschüsse zu erfolgen hat (Abs. 2), und ge- stattet endlich auch beschränkte Nachschüsse (Abs. 3). Weitere Borschristen über die Nachschußpflicht sind in den 88 27 und 28 enthalten. Im vorliegenden Paragraphen sind nur die allgemeinen Prinzipien zum Ausdruck gebracht. Ihnen reiht sich eine Reihe von anderen Grundsätzen an, welche im Zusatz von uns erörtert werden sollen. SW»», 17« Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 26. «um. i. I. (Abs. l.) Im Gcsellschastsvrrtrage kann bestimmt werden, das« die Gesellschafter die Gin sordernng von Ginzahlungcu über die Stammeinlage hinaus bcschlicsie» könne». 1. Darin ist doS Wesen der Rachschüsse zum Ausdruck gebracht. Das Wesen der 'Rachschüsse besieht nicht darin, dass sie Einzahlungen über die Stammeinlagc hinaus sind. Den» zu Einzahlungen über die Stammeinlagc hinaus kann der Gesellschafter auch aus Grund des 8 6 Abs. 2 verpflichtet sein. Nach 8 6 Abs. 2 können ja die Gesellschafter außer der Leistung vv» Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft übernehmen und es kann keinem Zweifel unterliegen, das; dies auch Geldzahlungen sein können. Aber jene Verpflichtungen aus H 3 Abs. 2 werden auf Grund des Beitritts zur Gesellschaft, auf Grund des Gesellschaftsvcrtragcs, unmittelbar übernommen. Das Wesen des Nachschusjes aber besteht darin, das; die Verpflichtung zu seiner Einzahlung zwar mittelbar aus dem Gescllschastsvertrage beruht, insofern, als der Einforderungs- bcschlus; nur dann güllig ist, wenn er im Gesellschaslsvcrtrage zugelassen ist. Aber die Nachschusipslicht beruht nicht unmittelbar auf dem Gescllschastsvertrage, vielmehr ist ein Beschluß der Gesellschafter erforderlich, um die Nachschußpflicht zur Existenz zu bringen. A um Wesen der N achsck ukvslicht aebört es also, dak di e Verpflichtung zur Zablung desselben aus einem im Gcsellschastsvcrtrage zu- gelassene» Gejcllschasterbeschlusse beruht. Eine Verpflichtung, die der Gesellschafts- vcrlrag selbst auscrlegt, erfüllt dieses Erfordernis nicht, fällt vielmehr, wie gesagt, unter is 3 Abs. 2 des Gesetzes. Eine Verpflichtung, die der Geselljchaftsvertrag in der Weise enthält, daß ei» anderes Organ, als die beschließenden Gesellschafter, den Nachschus; festzusetzen hat. wäre ungültig, da sie weder unter H 3 Abs. 2, noch unter Z 26 fiele. Als ein weiteres Charakteristik«»» des Nachschusses tritt hinzu, daß der gezahlte Nachschuß einem Reservefonds einverleibt wird, welcher solange nicht ausgeschüttet werden darf, als das Stammkapital nicht gedeckt oder nicht voll eingezahlt ist (darüber siehe jedoch unten A»m. 17). «nm. s. 2. Gin im GcscllschaftSvertrage zugelassener Gesellschafterbeschluß ist also die Entstchungs- bcdingnng der Nachschußpflicht. n) Im Gescllschastsvertrage muß der Beschluß zugelassen sein. Damit ist nicht bloß der ursprüngliche Gescllschastsvertrag gemeint. Auch ein Statutenändcrungsbeschluß genügt. Nur liegt darin eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gescllschastsvertrage obliegenden Leistungen nnd deshalb kann ein solcher Statutenänderungsbcschluß nur gefaßt werden mit Zustimmung der beteiligten Gesellschafter (Z 53 Abs. 3). Da nun zufolge der Vorschrift des Abs. 2 sämtliche Gesellschafter bei einem solchen Beschlusse beteiligt sind, so bedeutet dies die Vorschrift der Einstimmigkeit. Über die Frage, welche Voraussetzungen erforderlich sind, wenn eine Nachschußpflicht statutarisch angeordnet ist, aber eine Umwandlung der beschränkten Nachschußpflicht in die unbeschränkte oder umgekehrt erfolgen soll, siehe unten Anm. 1v. b) Gin Gescllschafterbcschluß ist erforderlich. Tarin besteht ja, wie oben Anm. 1 hervorgehoben ist, der Wescnsnntcrschied von denjenigen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen über die Stammcinlage hinaus, welche gemäß Z 3 Abs. 2 den Gesellschaftern auscrlegt werden können. Diese letzteren werden im Gesellschaftsvertrage selbst übernommen. hier legt sie der im Gesellschaftsvertrage zugelassene Gesellschafterbeschluß auf. Der Gesellschafterbeschluß ist also die Existenzbedingung des Nachschußanspruchs. Vor der Fassung des Gesellschasterbeschlusses ist der Anspruch nicht existent, kann also auch von einem Gläubiger nicht gepfändet werden und im Konkurse kaun der Konkursverwalter einen Anspruch auf Nachschub gegen die Gesellschafter nicht geltend machen, ehe die Gesellschafter die Einsordcrung beschlossen haben. Das ist auch die Auffassung aller Schriftsteller und wird durch § 42 'Nr. 3 bestätigt, «nm. » Einmal beschlossen, ist aber der Anspruch der Gesellschaft aus den Nachschuß existent. Die Ansprüche figurieren nunmehr in den Aktiven der Bilanz (nur ausnahmsweise nicht, vergl. 8 42 Nr. 3), die Gläubiger können diesen Anspruch pfänden und iin Konkurse kann ihn der Konkursverwalter einziehen. Anm. .1. Anm. < Rechtsverhüllnisse der Gesellschaft und der Geiellichaster. 8 2«i. 17 > Für die Art der Beschlustsassung sind die 8>i 45, 47ssg. mastgebend. «nm o. Ab er auch hier greisen die geschlichen Bestimmungen über dir Beschlustsassung nur Platz, wenn der Gcscllschastsvcrtrag nichts Anderes bestimmt. Last die Beschlustsassung selbst einem andern Organ nicht übertragen werden kaun, darüber siehe oben Anm, I Der Inhalt des Beschlusses kann die Nachschustpslicht allgemein odcr«»m. ?. beschränkt festsetzen (vcrgl. jedoch unten Anm. IM, er kann aber auch Modalitäten enthalten über die Bestimmung der Einziehung. ES kann gesagt werden: der Rachschust soll eingefordert werden je nach den Bedürfnissen der Gesellschaft oder wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Es kann auch über die Art der Einsordcrung (durch Brief, öffentliche Bekanntmachung) Bestimmung getroffen werden: desgleichen über die Folgen des Verzuges (Zinsen; Konventionalstrafe: auch Einziehung des Geschäftsanteils? darüber siehe zu 8 34). Auch über die Rückzahlungsmodalitätcn können im Gescllschasterbcschlussc Anordnungen getroffen werden, sofern dieselben sich im Rahmen des Gesetzes (ff 30 Abs. 2) bewegen. 3. Rcgclmiistig ist weiter erforderlich, das« das gesamte Stammkapital bereits eingezahlt ist. Am». o. Ausnahmsweise aber kann der Gcscllschaflsvcrtrag die Einsordcrung schon vor vollständiger Einsordcrung der Stammeinlagc zulassen (8 28 Abs. 2). Siehe dort Näheres. II. (Abs. 2.) Das zweite hier ausgcstcllte Prinzip ist, dast die Einzahlung der Nachschliffe »ach «nm. ». Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen hat. Die Vorschrift ist zwingender Natur (Motive S. 28). Eine andere Normierung der Nachschustpslicht kann durch den GcscllschastS- vertrag nicht festgestellt werden, noch weniger durch den NachschustcinfordcrungSbeschlust. Es^.,^^ kann z. B. in dem Gcsellschaftsvertragc nicht einem Geschäftsanteil oder einer Klasse von Geschäftsanteilen trotz höheren Nennbetrages eine gleiche oder geringere Nachschustpslicht aus erlegt werden, als Geschäftsanteilen von geringerer Ncnnzisfer. Noch weniger kann natürlich ein Geschäftsanteil oder eine Klasse von Geschäftsanteilen von der Nachschustpslicht im Voraus durch den Gcsellschaftsvcrtrag befreit werde», auch nicht durch den Nachschusteinsvrdcrungs- beschlust. (Über die Zulässigkeit nachträglicher Befreiung von der beschlossenen Nachschust Pflicht siehe unten Anm. 14.) Ein Umlegen nach Kopfteilen ist hiernach unzulässig, wenn die Anteile verschiedene Nennbeträge haben. — Selbstverständlich entscheidet überall der Nennbetrag der Stammanteile, ohne Rücksicht auf die Höhe der erfolgten Einzahlungen und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Stammanteilc handelt, welche durch Sachcinlage» oder um solche, die durch Geldeinlagen gedeckt sind. Und zwar entscheidet der Nennbetrag zur Zeit des Nachschußeinforderungsbeschlusscs. Eine frühere Herabsetzung bewirkt eben, dast der Nennbetrag zur Zeit geringer ist, eine spätere Herabsetzung wird ignoriert. III. (Abs. 3.) Die Nachschustpslicht tan» im Gcscllschastsvcrtragc von vornherein beschränkt Anm.w. werden. 1. Die Beschränkung kann sowohl im ursprünglichen, als im abgeänderten Gescllschastsverlrage geschehen, letzteres insbesondere dann, wenn der ursprüngliche Gcscllschaftsvcrtrag eine unbeschränkte Nachschustpslicht festgesetzt hatte. Für den ersten Augenblick und rein zifscr- mähig betrachtet, liegt darin eine Verminderung der den Gesellschaftern obliegenden Leistungen. Birkenbihl Anm. k meint nun aber, dast gleichwohl der tz 53 Abs. 3 Anwendung zu finden habe und daher Einstimmigkeit vorliegen müsse, weil ja in solchem Falle die Gesellschafter ihr Abandonrecht nach 8 27 verlieren und den ungünstigeren Eventualitäten des 8 28 unterworfen seien. Indessen kann von einer Vermehrung der Leistungen nicht gesprochen werden. Die Leistungen werden verringert. An die Nicht- leistung knüpfen sich nur Folgen anderer Art, die unter Umständen ungünstiger sein können. Das ist aber nicht entscheidend. Der 8 53 greift nur Platz, wenn die Leistungen vermehrt werden sollen. Werden die Leistungen vermindert, so ist es für die Anwendbarkeit des 8 53 Abs. 3 unerheblich, ob an die Nichterfüllung der geringeren Leistungen schwerere Folgen geknüpft werden.') ') Aus dem gleichen Grunde ist es unzutreffend, wenn Birkenbihl Anm. K meint, der Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten Nachschustpslicht bedürfe nicht der Einstimmigkeit des 8 53 Abs. 3. 172 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2t!. «»mit. 2. Die Beschränkung erfolgt durch Festsetzung eines Maximums. TaS kann geschehen durch Festsetzung einer Quote oder eines Mehrfachen der Stammeinlage oder in einem Betrage, welcher dieser selbst gleichkommt, cndlichabcrkanndieBeschränkung auch erfolgen durch Fixierung eines Höchstbetragcs der gesamten Nach- schiljjc. Die Motive S. 2!» fügen hinzu, daß bei verschiedener Höhe der Stammcinlagen nur die erste» drei Arten der Beschränkung zulässig seien. Im Hinblick darauf erklären die Kommentatoren, daß bei verschiedener Höhe der Stammcinlagen die Beschränkung der Nachschubpflicht durch Fixierung eines Höchstbetrages der gesamten Nachschußpflicht aller Gesellschafter nicht erfolgen dürfe (vcrgl. z. B. Merzbachcr Anm. 7; Förtsch Anm. S; Esser). Die Motive und die Ausleger sind der Ansicht, daß darin dem Erfordernis nicht genügt werde, daß die Leistung der Nachschüsse nach Verhältnis der Geschäftsanteile aus- fahrbar zu bleiben hat. Es ist aber gar nicht zu ersehe», worin diese Ausführbarkeit ein Hindernis finden sollte? Beträgt der Geschäftsanteil .X llXXZ Mk., der Geschäftsanteil R !!<>vv Mk., und eS sollen im Ganzen 4VU Mk. eingezahlt werden, so hat X '/«, also lUV Mk. und li " „ also 3VV Mk. nachzuschießen. «»m.iz. Zusatz. Außer den im vorliegenden Paragraphen ausdrücklich aufgestellten Grundsätzen komme» noch folgende Gesichtspunkte in Betracht. l. Welches sind die Voraussetzungen der Haftung für die Nachschußpflicht? Zuerst kommt in Betracht die im Abs. 1 ausgestellte, oben in Anm. 1 erörterte Voraussetzung eines im GcscllschastSvcrtrage zugelassenen Gcscllschaftcrbcschlusses. Das ist aber auch die einzige Voraussetzung. Es ist nicht etwa außerdem erforderlich, daß die Gesellschaft des Zuschusses bedarf, wenn nicht etwa der Beschluß dieses Erfordernis aufstellt (siehe oben Anm. 7). Ob ein diesbezüglicher Einwand dem den Nachschub erfordernden Liquidator oder Konkursverwalter entgegengesetzt werden kann, kann erst später an gehöriger Stelle erörtert werden (zu 8 83 u. 8 7V). «»»>.13. Selbstverständliche Voraussetzung ist die Gesellschastereigenschaft des Nachschußpflichtigen. Für die beschlossenen Nachschüsse haften diejenigen Personen, welche zur Zeit der rechtsgültigen Beschlußfassung der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter waren, also die ersten Zeichner oder diejenigen Rechtsnachfolger, welche in Gemäßhcit des 8 18 und der dazu gemachten Erörterungen (Anm. 2 daselbst) der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter zu betrachten sind. Wer zu dieser Zeit der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter war, haftet für den Nachschub. Wer nach dieser Zeit aushört, als Gesellschafter zu gelten, sei es, daß er nach dieser Zeit den Geschäftsanteil veräußert oder die geschehene Veräußerung anzeigt, haftet gleichwohl noch für den beschlossenen Nachschuß, da dies dann eine rückständige Pflicht gemäß § 16 Abs. 3 ist; außer ihm aber haftet in diesem Falle derjenige, der nunmehr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. Für später beschlossene Nachschüssc hastet ein früherer Gesellschafter nicht, wenn die Veräußerung vor dem Nachschußbeschlusse angcmcldct wurde. «nm.ir. 2. Die Art der Haftung. Sie ist eine unmittelbare. Sie setzt nicht voraus, daß der Geschäftsanteil des in Anspruch genommenen Gesellschafters vorher kaduziert wird. — Sie ist serncr eine persönliche, der Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen. Er hat zwar nicht zu gewärtigen, daß sein Geschäftsanteil wegen Nichtzahlung der Nachschußpflicht kaduziert wird (wenigstens nicht regelmäßig; vcrgl. jedoch 8 28). Aber er muß die Zwangsvollstreckung in sein ganzes Vermöge» ergehen lassen, und demgemäß auch in den Geschäftsanteil. — Jeder Gesellschafter haftet allein für den auf ihn entfallenden Anteil an dem beschlossenen Nachschußbctrage. Eine Kollektiv Haftung gemäß § 24 findet bier nicht statt. Kann daher von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Anteil des beschlossenen Nachschußbctragcs nicht bcigctriebcn werden, so fällt eben dieser Betrag aus, eine Verteilung auf die übrigen Gesellschafter findet nicht statt. — Die Hastung ist zwar eine gesellschaftliche, aber auf ihre Durchführung wird nicht der hohe Wert gelegt, wie auf die Durchführung der Haftung für die Einlagen auf das Stammkapital. Denn nur dieses letztere ist den Gläubigern als Kreditbasis zugesagt. Die Nachschüsse sind freiwillige Er- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft »nd der Gesellschafter. ff 2«i. 173 höhungen der gesellschaftlichen Beiträge, die für die Mündiger einen ihnen nicht zugesagte» willkommenen Zusah der Rreditbasis bilden. Darum findet die Bestimmung des ff ll« Abs. 2 und 3 hier keine Anwendung. Die Nachschufibeträgc können daher den Gesellschaftern gestundet und sogar erlassen werden. Die Gesellschafter können gegen die Nach- schufipflicht der Gesellschaft eine Ausrechnung und ein ZurückbchaltungSrccht geltend machen: sie können demgemäß auch .tlompensation vereinbaren und Hingabe an ZahlungSstatl bewirken. Alles das ist von Gesetzcswegcn zulässig. Inwieweit freilich die Geschäftsführer durch derartige Konzessionen au die Gcscllschaster den Interessen der Gesellschaft diene», und ihre Pflicht gegen die Gesellschaft wahren, ist eine Frage, die aus anderem Gebiete liegt. Hier handelt es sich nur um die begriffliche und össentlichrcchtliche Zulässigkeit dieser Befugnisse und Abreden. Ja auch die Rückzahlung der Rachschüssc ist begrifflich und von Gesctzcswegc» nicht ausgeschlossen, hier aber sind von GesctzcSwcgcn Beschränkungen gemacht (siehe unten Anm. 17). — Die Verjährung des Anspruchs ist die Wjährige. Die Zuständigkeit richtet sich »ach 8 22 C.P.O. 3. Die Einziehung der beschlossenen Nachschliffe ist Sache der Geschäftsführer, »nlcr Kontrolle «nm. der etwa bestellten Aussichtsorgane (AussichtSrat, Beirat, Delegierte der Gesellschafter: Obmänner). 4. Die Folge der Zahlung ist: a) Für den Gesellschafter, daß er seine Nachschufipslichl erfüllt hat. Weder erhöht sich »lnm. dadurch sein Geschäftsanteil, noch erwächst ihm dadurch ein sonstiges Rcchl neben seinem Geschäftsanteil. Er hat einfach seiner Pflicht genügt und ist dieser ledig. — Ein Recht aus Rückzahlung des Nachschusses hat er nicht. Doch steht nichts entgegen, solche Rück- zahlungsabredcn zu treffen, soscr» sie sich im Rahmen der geschlichen Vorschriften (§ 3l) Abs. 2) bewegen (vergl. oben Anm. 14 und unten Am». 17 u. 18). b) Für die Gesellschaft ist die Folge die, daß sich ihr Vermögen um den eingezahlten?. ». unseres Paragraphen ausgezählt. Sie liegen vor, wenn der Gesellschafter den Geschäftsanteil zur Verfügung stellt und wenn die Gesellschaft ihn als zur Verfügung gestellt betrachtet. 1. Der erste Fall ist, das« der Gesellschafter den Geschästsauteil der Gesellschaft zur Ver fiigung stellt . Das Gesetz will daniit dem Gesellschafter ei» Mittel geben, um der Nachschustpslicht ein Ziel zu setzen. Sie ist das Gegengewicht gegen die Unbcschräuktheit der Nachschustpslicht. ») Voraussctuing ist (auster der allgemeinen, dast die Nachschustpslicht unbeschränkt ist und«,»», die etwa vorgesehene Gesamtgrenzc überschritten ist: vergl. oben Anm. 1): a) dast der Gesellschafter seine Stammeinlage voll eingezahlt hat. Wenn auch nur ein Pfennig dazu fehlt, so kann der Gesellschafter daS Abandon- recht nicht ausüben. Da in diesem Falle die Gesellschaft auch das im Abs. l Satz 2 ihr verliehene Konsiskationsrccht nicht ausüben kann, so bleibt in diesem Falle nichts übrig, als die Klage und die Zwangsvollstreckung, letztere allerdings auch in den Geschäftsanteil. Das Fehlen von Zinsen oder Vertragsstrafe» oder des Agio steht jedoch der Ausübung des Abandonrechts nicht entgegen, desgleichen nicht die Nichterfüllung sonstiger Gcsellschaftsverbindlichkeile» z. B. etwaiger Verbindlichkeiten zur Deckung des Fehlbetrages an Einlagen anderer Gesellschafter gcmäst 8 16 Abs. 3 und § 24 oder an eigenen Einlagen, aber an anderen, als den in Rede stehenden. Denn ein Gesellschafter kann natürlich, wenn er aus zivci Geschäftsanteile den Nachschuß schuldig ist, aufdcn einen den Nachschub zahlen und den anderen abando nicrcn. /?) Daß er zur Zahlung des Nachschusses aufgefordert worden ist. Die«»,».«. Aufforderung bedarf keiner Form. Sie ist eine empsangsbedürstige Willenserklärung. Verschuldet er den Richtempfang, so gilt sie als zugegangen (vergl. Anm. 14 u. IS zu 8 21). Ist der Ausenthalt des Zahlungspflichtigen Gesellschafters unbekannt, so kann öffentliche Zustellung nach 8 132 Abs. 2 B.G.B, erfolgen. Mit einer Fristbestimmung braucht sie nicht versehen zu sein, d) Die Art der Ausübung des Abandonrcchtö ist die, dast der Gesellschafter innerhalb «»m. ?>. eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung des Nachschusses den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt, a) Innerhalb eines Monats nach der Aufforderung. Ob die Aufforderung befristet war oder nicht, ist gleichgültig. Auch wenn sie nicht befristet war, die Aufforderung vielmehr per sofort ersolgte, steht dem Gesellschafter zur Ausübung seines Abandonrechts die einmonatliche Frist zu. Wie aber, wenn die Frist zur Zahlung gestellt war und zwar länger als ein Monat? Auch hier steht dem Gesellschafter nur innerhalb eines Monats nach Empfang der Aussordcrungs« erklärung das Abandonrecht zu. Wenn die Frist nicht innegehalten wird, so verliert der Gesellschafter daS Recht. Aber die Gesellschaft kann noch nachträglich daraus eingehen. Sie kann ja auch auf den ganzen Nachschub verzichten svcrgl. Anm. 14 zu 8 26): also kann sie auch die Haftungsart verringern. Warum Förtsch Anm. 4 dies leugnet, ist nicht einzusehen. L) Er muß den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus«»m. a. demselben zur Verfügung stellen. Eine Form für diese ErNärung ist nicht 17k Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 27. vorgeschrieben. Eingeschriebener Brief wird zweckmäs;ig sein. Die Erklärung ist eine ciiipsangsbcdürsligc Willenserklärung. Die Erklärung kann einem Geschäfts- sichrer pegenliber erfolgen, auch wen» nur mehrere Geschäftsführer kollektiv berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten (Z 35 Abs. 2). — Die Erklärung ist nicht wider, ruslich, auch wen» sie vor Ablauf der einmonatlichen Frist abgegeben ist, nur daß der Gesellschafter noch nachträglich und zwar vor dem erfolgten Verkauf des Anteils den Nachschust zahlen und dadurch den Geschäftsanteil aus der Haftung befreien kann; demgemäst braucht auch die Gesellschaft, nachdem er einmal der Gesellschaft den Geschäftsanteil zur Verfügung gestellt hat, den weiteren Teil der einmonatlichen Frist nicht abzuwarten, sondern kann sofort zum Verkauf schreiten fBirkeubihl Anm. 3). Am». ?. 2. Der zweite VrfreiungSsall ist der, dast die Gesellschaft den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt erklärt. Es ist das eine Art Konfiskation. Von der Einziehung (Amortisation) ist sie dadurch verschieden, das; der Geschäftsanteil hier nicht untergeht, a) Vorausschnug ist (außer der allgemeinen, daß es sich um eine unbeschränkte Nach- schußpflicht handelt, oben Anm. 1), daß es sich um einen voll eingezahlten Geschäftsanteil handelt (vergl. oben Anm. 3), und ferner, daß der Gesellschafter zur Einzahlung des Nachschusscs ausgefordert worden ist (vergl. oben Anm. 4). Fernere Voraussetzung aber ist, daß der Gesellschafter innerhalb der einmonatlichen Frist nach der Aufforderung zur Einzahlung des Rachschusses weder von dem Abandonrechle Gebrauch macht, noch den Nachschub zahlt. «nm.». h) Die Ausübung des Rechts kann durch die Gesellschaft erfolgen, wann sie will, eine Zeitgrenze ist nicht festgesetzt. Solange der Nachschuß nicht gezahlt und der Geschäftsanteil nicht ablindonniert ist, hat die Gesellschaft fortdauernd das Recht der Konfiskation. ES wird ausgeübt durch eingeschriebenen Brief. Die höhere Form durch den Gerichtsvollzieher ist natürlich zulässig, bei unbekanntem Ausenthalte des Gesellschafters ist öffentliche Zustellung nach K 132 Abs. 2 B.G.B, zulässig. Anm. s. III. Rechte nnd Pflichten der Gesellschaft und des Gesellschafters nach Abaudouuicrung oder ztoufiskatiou dcS Geschäftsanteils. Man muß hierbei unterscheiden! die Rechte und Pflichten bis zum Verkauf oder Vcrkaussvcrsuch, das Recht zu verkaufe» nnd die Rechte und Pflichten seit dem Verkauf oder ergebnislosen Perkaufsversuch. Anm.w. 1. Rechte und Pflichten bis zum Verkauf oder Vcrkaussvcrsuch. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich daraus, daß der Geschäftsanteil zwar dem Gesellschafter noch gehört, aber zur Verfügung der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung steht. Der Geschäftsanteil gehört dem Gesellschafter: Er ist also nach wie vor Gesellschafter, ihm stehen noch alle Rechte zu, z. B. eine etwa jetzt fällige Dividende er haftet für alle ihm obliegenden Gesellschafter- Verbindlichkeiten, für etwaige Verpflichtungen gemäß § 1K Abs. 3 oder Z 24, für etwaige Verpflichtungen aus § 3 Abs. 2. Er haftet auch für den rückständigen Nachschub, aber für diesen nur insoweit, als die Gesellschaft nur noch berechtigt ist, sich aus dem ihr zur Verfügung gestellten Geschäftsanteil wegen des rückständigen Nachschusscs zu befriedigen. Dieser ist das alleinige Haftungsobjckt.') Indessen haftet er doch nach wie vor, wenn auch nur mit diesem Haftungsobjekt, für den rückständigen Nachschub, und das ist deshalb wichtig, weil ihm infolgedessen immer noch das Recht zusteht, den Nachschuß zu bezahlen und dadurch den Geschäftsanteil aus dieser Haftung zu befreien. Andererseits kann die Gesellschaft ihre Konfiskationserklärung nicht widerrufen (dies gegen Neukamp Anm. ö). Sie hat mit ihrer Erklärung zu erkennen gegeben, daß sie fortan den Geschäftsanteil alS alleiniges Haftuugsobjekt betrachten will und dabei bleibt es. Daß der Gesellschafter nach dem Abandon noch zahlen kann, beruht darauf, daß seine Rechtsstellung eine ') Daß diese Rechtsfolge nicht bloß bei der Abandonerklärung, sondern auch bei der Konfiskation nach Abs. l Satz 2 eintritt, wird von Förtsch "Anm. K mit Unrecht bestritten. Es folgt dies aus dem Worte „ebenso", mit welchem der Satz 2 eingeleitet wird, und aus der in den Motiven (S. 29) ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellsckiaster. fs 27. 177 ganz andere ist: Er hastet ja noch immer, wenn auch nnr mit dem Geschäftsanteil, und erfüllt ja seine Hastungspslicht, die nur dem Hastungsobjekte »ach begrenzt ist, wenn er zahlt; also darf er zahlen und dadurch den Geschäftsanteil von der Haftung auslose». 2. Das Recht zu verkanscn: Die Gesellschaft hat das Recht und die Pflicht, den«»,».», abandonnicrtcn oder konfiszierten Geschäftsanteil innerhalb Monatsfrist zu verkaufen. а) Sie hat das Recht zu verkaufe», aber auch die Pflicht. Die Pflicht kann vom Gesellschafter durch Klage erzwungeu werde». Für Verzögerungen hastet sie aus Schadensersatz. Der verzögerte Verkauf bleibt aber gültig. Dadurch, daß sie verpflichtet ist, den abandvnnicrtc» Geschäftsanteil zu verlause», ist der Gesellschafter in der Lage, die nach den Statute» erforderliche und von der Gesellichast verweigerte Genehmigung zur Vcräustcrung indirekt zu erzwingen (Lieb- mann Am». 7). d) Innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder«»»,.,», der Gesellschaft, also »ach der Abandon- oder der RonsiSkationSerklärung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung zugegangen ist. «) Die Art des Verkaufs ist die der ofscntliche» Versteigerung und n»r«»m.i». mit Zustimmung des Gesellschafters die freiwillige. Über öffentliche Versteigerung siehe Anm. 8 zu § 23. Die Zustimmung bedarf keiner Form und kann wohl auch im Gesellschaftsvertragc im Voraus erteilt werden, wie dies ja auch nach § 23 angenommen wird. Eine Abänderung der betreffenden Bestimmung des GcsellschastsvcrlrageS wirkt aber nur gegen diejenigen, welche ihr zugestimmt haben. Einstimniigkeit zur Gültigkeit überhaupt zu fordern, wie dies Birkenbihl Anm. 7 tut, geht zu weit. Man braucht nicht weiter zu gehen, als bei Z 33 Abs. 3, wo auch nicht Einstimmigkeit, sonder» nur Zustimmung der Beteiligten gefordert wird. Beteiligt ist aber nur jeder Gesellschafter bei seinem Geschäftsanteil, nicht jeder der Gesellschafter bei dem Verkauf irgend eines Geschäftsanteils (vcrgl. Anm. 8 zu Z 23). б) Der Verkauf erfolgt für Rechnung des Gesellschafters. Der Geschäfts-Anm.l«. anteil gehört ihm ja zur Zeit des Verkaufs (oben Anm. 10). Infolgedessen ist ihm nach Abs. 2 der nach Deckung der Verkaufsspcsen und des rückständigen Nachschusscs verbleibende Überschuß auszuzahlen. Selbstverständlich kann sie sonstige Forderungen an den Gesellschafter zur Ausrechnung stellen. Auch ein Psandgläubiger des Gesellschafters muß sich gefallen lassen, daß die Gesell- «>»n.ir>. schaft ihre Nachschußfordcruiig zunächst abzieht. So auch die Motive S. 29, gegen welche Neukamp Anm. 3 mit Unrecht heftig ankämpft. Nenkamp will die Gesellschaft nur dann vorgehen lassen, wenn die Verpfändung »ach Einsorderung des Nachschusses erfolgt ist. Allein auch wen» die Einforderung später erfolgt, muß der Gesellschafter sie erfüllen; er hört doch durch die Verpfändung nicht aus, Gesellschafter zu sein. Und wenn er sie erfüllen muß, so muß er sich auch gefallen lassen, daß diejenigen Verpflichtungen, welche derart am Geschäftsanteil haften, daß sie durch Verwertung des Geschäftsanteils durchgesetzt werden können, in dieser Weise durchgesetzt werden. Und alles das muß sich auch der Psandgläubiger gefallen lassen, da diesen, ja das Gesellschaftsrecht nur so verpfändet werden kann, wie es besteht, also mit den daran hastenden, bedingte» und unbedingten, verbrieften und unverbricften Lasten, wie sie sich auS dem Gcsellschasts- vcrtrage ergeben. Ncukamps Ansicht steht auch vereinzelt da. Muß sich der Psandgläubiger auch die Aufrechnung mit Forderungen dcrüwm.is. Gesellschaft gefallen lassen, die nicht aus dem Gesellschastsverhältnisse entspringen? Das richtet sich nach W 1275, 405 B.G.B. Schließlich ist hier zu bemerken, daß der Verkauf zwar für Rechnung deStzlnm .,7. Gesellschafters, aber doch im Namen der Gesellschaft erfolgt. Dem Erwerber gegenüber haftet die Gesellschaft als Verkäuferin für irgendwelche Mängel lBirkenbihl Anm. 9). -Staub, Besetz betr. die B. m. b. H. " 12 178 Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter. H 27. «nm.in. «) Dir Wirkung des Verkauss ist zunächst, daß der Gesellschafter aufhört, es zu sein. Infolgedessen verliert er alle Rechte an die Gesellschaft solche Rechte, welche zu selbständigen Forderungen erwachsen sind, bleiben ihm natürlich (Anspruch auf fällig gewordene Dividende). Aber er wird auch dcr am Geschäftsanteil hastenden Verpflichtungen lcdig: nur die rückständigen bestehen weiter, wie dies aus § 16 Abs. 3 hervorgeht. Doch von dcr rückständigen Nachschusivcrpslichtung wird er ebenfalls befreit, das ist ja gerade der hauptsächlichste Erfolg dcr Abandoncrklärung und der Konfiskation, «nm. i». Der Erwcrbcr wird Gesellschafter, auch ohne Anmeldung seines Erwerbes. H 16 greift auf diesen Erwerb nicht Platz. Auf ihn gehen alle Verpflichtungen über, welche an dem Geschäftsanteile haften, die rückständigen (Z 16 Abs. 3) und die noch nicht fälligen. «nm.»». 3. Ist die Vesricdignng dcr Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. a) Dcr Fall liegt schon dann vor, wenn nicht volle Befriedigung für den rückständigen Nachschusi zu erlangen ist. Die Fassung lautet nicht „soweit": nur wenn volle Befriedigung erlangt werden kann, ist dcr Verkauf zu bewirken. Sonst m»b er unterbleiben und es liegt der Fall des Abs. 3 unseres Paragraphen vor. Ferner ist anzunehmen, daß ein einmaliger Verkaufsversuch genügt. — Ist dieser erfolglos, so tritt die Rechtsfolge des Abs. 3 ohne weiteres ein iBirkcnbihl Anm. 8). Anm.ii. l>) Dcr Geschäftsanteil fällt der Gesellschaft zu, sobald die Ergebnislosigkeit eines Verkaufs in diesem Sinne feststeht. Dcr Anfall des Geschäftsanteils an die Gesellschaft erfolgt ipso iure. Eines besonderen Übertragungsaktes bedarf es nicht. A„m,»e. Selbstverständlich bleiben etwaige Pfandrechte, die an dem Geschäftsanteil bestehen, unberührt, jsie stehen aber dem Rechte dcr Gesellschaft nach, und zwar nicht bloß, wie Neukamp Anm. 7 will, wenn das Pfandrecht nach Einsorderung des Nach- schusscs bestellt ist, sondern auch dann, wenn es vor Einfordcrung des Nachschusses bestellt ist. Denn ein Gesellschaftsrecht kann immer nur unter Wahrung der mit dem Geschäftsanteil verknüpften gesellschaftlichen Pflichten zum Pfande bestellt werden (vergl. oben Anm. 15). »nm.'.'Z. v) Da dcr Geschäftsanteil nnnmehr der Gesellschaft gehört, so ist es selbstverständlich, daß sie ihn für eigene Rechnung veräußern kann und cS ist dies zum Überfluß im Abs. 3 Satz 2 hervorgehoben. Die Art des Verkaufs steht in ihrem Belieben, dcr Überschuß gehört ihr: außer wenn der Geschäftsanteil verpfändet war. Für die Übertragung gilt nicht die Form des § 15, weil es sich um eine Übertragung durch die Gesellschaft handelt, nicht durch einen Gesellschafter. «»m.Z4. >l) Die Wirkung des Ansallens des Geschäftsanteils an die Gesellschaft ist: der Gesellschafter hört aus, es zu sein. Infolgedessen verliert er alle Rechte an die Gesellschaft, bis auf die zur selbständigen Forderung angewachsenen (fällig gewordene Dividcndcnsorderungen). Von den Verpflichtungen wird der Gesellschafter frei, nur nicht von den rückständigen (§ 16 Abs. 3), wohl aber von den rückständigen Nachschußverpflichtunge», da dieser Enderfolg ja der wesentliche Erfolg der Abandon- nicrung und der Konfiskation ist. Anm «. Die Rechte a»S dem Geschäftsanteil gehen an die Gesellschaft über, etwaige Dividende» fallen ihr zu und kommen dadurch allen Gesellschaftern zu gute. Die Verpflichtungen ruhe». Verkauft die Gesellschaft den Geschäftsanteil, so wird dcr Erwerber Gesellschafter, auch ohne Anmeldung (vergl. oben Anm. 23). Auf den Erwcrbcr gehen die Rechte und Pflichten über, die an dem Geschäftsanteil haften. Insbesondere z. B. die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Nachschüsse, und es kann der Erwerber auch nicht etwa einwenden, daß die Gesellschaft durch den beim Verkauf erzielten Überschuß mit solcher späteren Forderung gaitz oder zum Teil gedeckt sei. »»m.se,. Zusatz l. Wen» ei» Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, so kann er aus den einen den Nachschuß zadlen, und in Bezug aus den anderen das Abandonrecht ausüben. Ebenso Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23. l7it kann die Gesellschaft den Gesellschafter wegen des eine» NachschusseS verklagen, wegen des anderen das Konfistationsrecht ausüben (vergl. oben Anm. 3). Wenn umgekehrt mehrere Personen einen Geschäftsanteil besitzen, sv«»m.»?. greift ts Platz. Die mehreren Berechtigten haften solidarisch für den Nachjchuß. Sie können nur gemeinschaftlich den Geschäftsanteil zur Verfügung stelle», während die »onsiskativnserklärung der Gesellschaft an jeden von ihnen, oder aber an ihren gemeinsamen Vertreter erfolgen kann. Hat dagegen eine zulässige Teilung eines Geschäfts«»teils stattgefunden, «»>>»!«»- so sind dadurch auch die Nachschußansprüchc der Gesellschaft geteilt (Anm. 231, zu 8 >7). Die Gesellschaft kann also jeden der Erwerbcr eines Teiles nur nach Verhältnis dieses Teile» wegen des NachschusseS in Anspruch nehmen. Zusah 2. In den vorliegenden Paragraphen gehört eigentlich Abs. l Sah 2 des 8 23.«n»>«>. Hier müßte er lauten: „In diesem Falle finden, soweit die cingcsordcrtc» Nachschösse den bestimmten Betrag nicht überschreiten, die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der 88 21—23 Anwendung, es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag ein anderes festsetzt." Die nähere Erläuterung siehe Anm. !> zu 8 2V. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten betrag beschränkt, so finden, wenn im Gescllschastsvertrage nicht ein anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüsscn die auf die Einzahlung der Flamin einlagen bezüglichen Vorschriften der Htz 2 s—23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle des H 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nach- schußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gescllschastsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Im Gescllschastsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüsscn, auf deren Zahlung die Vorschriften der HS 2s--23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Htammeinlagen zulässig ist. Der vorliegende Paragraph behandelt den Fall der beschränkten Nachschnßpsticht. Aber El» im Abs. 1 Satz 2 behandelt er, etwas unsystematisch verfahrend, auch einen Fall der unbeschränkten Nachschußpflicht, der aber mit der beschränkten Nachschnßpsticht eine gewisse Ähnlichkeit hat. Wir wollen zunächst die beschränkte Nachschnßpsticht behandeln, und in einem Zusätze jenen besonderen Fall der unbeschränkten Nachschußpflicht. 1. Der Grundgedanke des vorliegenden Paragraphen ist der: Während bei der unbeschränkten Anm i. Nachschußpflicht die strenge Durchführung derselben zu großer Härte führen kann, indem die Majorität Nachschösse in unbeschränktem Betrage beschließen und dadurch unbegrenzte vcrmögcnsrcchtliche Belastungen der Gesellschafter herbeisühren könnte, ei» Zustand, gegen welchen das Gesetz einen Schutz gewähren muß (der in dem Abandonrecht des 8 27 liegt), liegt bei der beschränkten Nachschußpflicht dieses Bedürfnis nicht vor. Hier kennt der Gesellschafter von vornherein die Grenzen seiner Verpflichtung. Hier kann ohne unbillige Härten auch beim Nachschuß die Hastung gemäß 88 21—23 durchgeführt werden, wie bei der Hastung für die Stammeinlage. Indessen liegt andercrscits kein Grund vor, den Gesellschaftern zu verwehren, im Gesellschastsvertragc die strengere Hastung des 8 23 zu beseitigen und statt deren eine andere Hastung, etwa die nach 8 27, anzuordnen. Aus diesen Grundgedanken baut sich das Gesetz auf. l2» 180 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 28. «NIN. z. 2. Die gcsrtftichc Regel bei der beschränkten Nachschußpslicht ist also, daß im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschössen die 88 21—23 Anwendung finden. ») ES kann also der säumige Gesellschafter nach vorheriger fruchtloser Ausforderung seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt werden lg 21 Abs. 1 u. 2); wegen des solchergestalt unbezahlt gebliebenen Nachschusscs können die RechtSvorgängcr des säumigen Gesellschafters unter den Voraussetzungen des § 22 haftbar gemacht werden (8 22); und wenn die Angehuug von Rcchtsvorgängcrn ohne Erfolg geblieben ist, kann der Geschäftsanteil wegen des rückständigen Nachschußbetragcs verkauft werden (Z 23). Wegen des solchergestalt entstandenen Ausfalls bleibt der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet <8 21 Abs. 3). «um >. b) Dagegen bleibt der 8 21 außer Anwendung, also eine Kollektivhaftung der Gesellschafter für die nichtbczahlte» Nachschüsse ist nicht angeordnet. A»m >. 3. Doch ist das nur dir gesetzliche Regel, das Statut kann „ein anderes" festsetzen. Das Statut kann also diese strenge Hastung beseitigen, es kann die Möglichkeit der Kaduzicrung oder den Rückgriff der Rcchtsvorgänger oder das Recht des Verkaufs oder die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters sllr den Aussall beseitigen oder es kann alle diese Vorschriften beseitigen und statt dessen bestimmen, daß gegen den säumigen Gesellschafter nichts weiter stattfindet, als Klage und Zwangsvollstreckung. Es kann an die Stelle der Haftung aus 8 28 die des 8 27, also die Befreiungsmöglichkcit durch Abondonrecht und das Konsiskationsrecht der Gesellschaft oder eines der beiden Rechte anordnen. Es kann auch die Kollektivhastung nach 8 21 anordnen, es kann sogar die volle solidarische Haftung der Gesellschafter für die Nachschüsse anordnen. Kurz: der Gescllschaftsvertrag hat in dieser Hinsicht die größte Freiheit, eS muß nur „ein anderes" sein in dem Sinne, daß die Haftung dadurch nicht beseitigt wird. Sonst wäre ja keine beschränkte Haftung, sondern überhaupt keine Haftung mehr vorhanden. Diese kann ja der Gescllschaftsvertrag ebenfalls anordnen. Aber seine Bestimmungen dürfen doch nicht perplex sein. Er dars also nicht eine beschränkte Nachschußpflicht festsetzen, doch so, daß im letzten Ende jede Haftung ausgeschlossen ist. Anm. 5. 1. Für den Fall, daß die gesetzliche Regel des 8 27 Platz greift, daß also die Kaduzierung und die Haftung der Gesellschafter in vollem Umfange der ZH 21—23 besteht, aber auch nur für diesen Fall, darf der Gcsellschaftsvertrag anordnen, daß die Einfordcrung von Nachschußzahlungcn schon vor vollständiger Einfordcrung der Ttainmcinlagcn zulässig ist. a) Also zwei Voraussetzungen müssen vorliegen: a) Der Gescllschaftsvertrag muß dies ausdrücklich bestimmen. Besteht zwar die Haftung für die Nachschösse gemäß 88 21—23, hat also der Gescllschaftsvertrag in dieser Beziehung nichts Gegenteiliges angeordnet, hat aber der Gesellschaftsvertrag die Einsorderung von Nachschössen vor vollständiger Einfordcrung der Stammeinlagc nicht ausdrücklich zugelassen, so besteht diese ausnahmsweise Möglichkeit nicht. «»»>. s. d) Hat umgekehrt der Gescllschaftsvertrag die Einfordcrung von Nachschliffen vor vollständiger Emsordcrung der Stammeinlagc zugelassen, hat er aber die 88 21—23 beseitigt, so ist die Bestimmung des Gcsellschaftsvertrages ungültig. «nm ?. v) Beim Vorliegen beider Voraussetzungen ist die Einsorderung von Nachschliffen vor Einzahlung des Stammkapitals selbst möglich. Diese Maßregel ist wirtschaftlich gerechtfertigt sür Fälle, „in welchen sür eine Unternehmung in der ersten Zeit des Betriebes erhebliche Aufwendungen gcinacht werden müssen, die nicht in unmittelbar ersichtlichen Gegenwerten, sondern nur in der mehr oder weniger entfernten Aussicht künftiger Erträgnisse ihre Ausgleichung finden. In derartigen Fällen kann es ein zweckmäßiges AuskunstSmittel sein, nach Einziehung eines Teiles des Stammkapitals zunächst zur Einsorderung von 'Nachschössen zu schreiten, um aus diesen, d. h. unter Abschreibung von dem Konto der eingezogenen Nachschösse, die entstehenden Ausgaben zu bestreiken." (Worte der Motive S. 17.) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 23. ä) Solche Nachschösse können aber vor vollständiger Einzahlung des Stammkapital» nicht «nm. ». zurückgezahlt werden (§ 30 Abs. 2). Zusah. Auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht gelten, aber nnr in einem ganz bestimmte» »nm. ». Falle, die Vorschriften dcS 8 28, nämlich in dem Falle des H 27 Abs. 1 Sah 2: wenn da» Abandonrccht und das jlonfiskationsrccht des 8 27 aus den Fall beschränkt sind, das, die Nachschösse einen bestimmten Betrag überschreiten, und dieser Betrag überschritte» ist. In diesem Falle gilt der vorliegende Paragraph und zwar sowohl Abs. 1 als Abs. 2: Abs. 1 gilt, d. h. in diesem Falle haften alle Gesellschafter und die Rcchtsvorgängcr gcmäsi 88 21—23 für den rückständigen Nachschußbetrag, wenn der Gcsellschaslsvcrtrag nicht ein anderes festsetzt (vcrgl. oben Anm. 2 u. 3). Abs. 2 gilt; d. h. in dem Falle, daß die 88 21—23 Anwendung finden, durch Ge- sellschaftsvcrtrag nicht ausgeschlossen sind, kann der Äcjellschaftsvcrtrag anordnen, das, die Ein- fordcrung von Nachschössen vor vollständiger Einfordcrung der Stammeinlagc» zulässig ist (vcrgl. Anm. 5—7). tz 2<->. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist. Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Rlaßstab der Verteilung festgesetzt werden. Der vorliegende Paragraph behandelt den Anspruch der Gesellschafter auf den Reingewinn. Ein Zwei Vorschriften sind in dieser Hinsicht gegeben: Im Abs. 1 ist gesagt, das, die Gesell- schafter den Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn haben, im Abs. 2, daß die Verteilung nach Verhältnis der Geschäftsanteile erfolgt. I. (Abs. 1.) Die Gesellschafter haben Anspruch aus den nach der jährlichen Bilanz sich ergeben Anm. >. den Reingewinn, soweit nicht im Gcscllschastsvcrtragc ei» andere«? bestimmt ist. 1. Der Anspruch aus den Reingewinn ist zunächst ein bedingtes Recht, ein Recht aus Auszahlung der Dividende, wenn die geschlichen und statutarischen Bedingungen dieser Auszahlung eingetreten sind. a) Die gesetzlichen Bedingungen sind das Vorhandensein eines den zwingenden «nm. 2. Vorschriften des Gesetzes entsprechende», bilanzmäßig nachgewiesenen JahrcSgcwinneS. Fehlt diese Voraussetzung, so besteht kein Anspruch auf den Reingewinn. Selbst wenn ein Gcsellschasterbeschluß die Bilanz festgestellt, die Verteilung beschlossen hätte, oder wenn ein anderes, vom Gesellschastsvertrage dazu bestimmtes Organ diese Festsetzung vorgenommen hätte, so würden doch die Gesellschafter einen Anspruch aus Auszahlung der Dividende nicht haben. Die Geschäftsführer könnten diese Auszahlung immer verweigern mit dem Hinweise darauf, daß in Wahrheit ein bilanzmäßiger Gewinn nicht vorhanden ist, daß also entweder Irrtum seitens der feststellenden Organe oder gar Willkür oder böser Wille vorliegt (R.O.H. 18 S. 158 für das Aktienrecht; Motive S. 31; vergl. Anm. 5 zu -12). Nur darf natürlich nicht wegen bloßer SchätzungSdifscrenzen innerhalb der Grenzen billigen Ermessens die Auszahlung verweigert werden. Bloß deshalb, weil die Gesellschaftcrversammlung einen Gegenstand höher geschätzt hat, als die Geschäftsführer dies tun, darf die Auszahlung der Dividende nicht verweigert werden. Nur Willkür und böser Wille seitens des festsetzenden Organs geben den Geschäftsführern dieses Recht, wie auch der Gesellschafter bloß deshalb, weil seiner Meinung nach die Gesellschaftcrversammlung die Gegenstände zu niedrig geschätzt hat, keine Erhöhung der Dividende beanspruchen kann, sondern nur dann, wenn die geringere Bewertung auf Willkür oder bösem Willen beruht. Das letztere hat das Reichsgericht zutreffend für das Aktienrecht angenommen lR.G. 40 S. 35). Willkürlich und rechts- - 5^ 182 RechtSverhältniffe der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2S. widrig wäre es z. B., wenn lediglich deshalb, weil im laufenden Jahre Verluste entstehe», die Bilanz des Vorjahres verändert, der Bilanzgewinn geschmälert oder nicht verteilt werden sollte .vergl. unten Anm. 8; Näheres über den Fall, daß die Dividende unrichtig festgesetzt ist siehe zu 8 32). «nm. z. d) Die statutarische Bedingung ist zunächst die in unserem Paragraphen Abs. 1 ausgestellte, daß der JahreSgcwinn nicht »ach dem Gesellschaftsvcrtrage für andere Zwecke bestimmt ist: sodann aber daß die nach den jeweiligen Statuten für die Gewinnverteilung erforderliche Entschließung des Gescllschaftcrorgans vorliegt. Diese Entschließung des Gcscllschasterorgans besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, in einem Beschlusse der Gesellschafter auf Feststellung der Jahresbilanz und aus Verteilung des JahreSgewinnes gemäß 8 46 Nr. 1, wobei jedoch schon hier zu bemerken ist, daß der letztere Beschluß nur ausnahmsweise materielle Bedeutung hat, während meist der erstere Beschluß, der Bilanzgcnchmigungsbeschluß, als Bedingung des DividcndenauSzahlungsanspruchs genügt (Näheres hierüber zu 8 46). Allein ein Gcscllschaslerbeschluß in der einen oder der anderen Richtung ist, wie gesagt, nur dann ein Erfordernis, wenn der Gcscllschaftsvcrtrag nichts anderes bestimmt (8 45 Abs. 2). Der GcseNschaflsvertrag kann abweichend hiervon auch anordnen, daß ein anderes Organ, der Aufsichtsrat, der SlmdikuS der Gesellschaft, der Delegierte der Gesellschafter, oder die Geschäftsführer die Bilanz feststellen bczw. den Dividcndcnverteilungsbeschluß fassen. Alsdann ist die betreffende Dividendenanszahlungsbedingung mit der Entschließung dieses andcrcn Organs vorhanden. «»>». r. Bis diese Bedingungen eingetreten sind, besteht, wie gesagt, das Dividendenrecht nur als bedingtes Recht. Es ist verknüpft mit dem Geschäftsanteil, als eines der ans dem Geschäftsanteil fließenden Rechte. Doch kann es selbständig abgetreten werden, wenn der Gcscllschaftsvcrtrag dies nicht untersagt, was allerdings auch möglich ist (8 MS B.G.B.). Aber wenn der Gesellschaftsvertrag es nicht untersagt, kann es selbständig, auch für die Zukunft, abgetreten werden, auch dann, wenn der Geschäftsanteil selbst nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder mit sonstigen Beschränkungen abgetreten werden kann (Anm. 41 zu 8 15). Diese Übcrtragbarkeit kann auch durch Urkunden, die auch Ordcrpapicre oder sogar Jnhaberpapiere sein können, erleichtert werden (vergl. den Exkurs zu § 14). «»m. ». Auf den Eintritt oder die Gestaltung jener Bedingungen der Dividendcnauszahlung hat der Gesellschafter die aus seinem Geschäftsanteil fließenden gesellschaftlichen Herrschaftsrechte. Er kann durch sein Stimmrccht im Rahmen der Gesetze dahin wirken, daß jene Bedingungen eintreten oder sich in bestimmter Weise gestalten. Er hat ferner das Recht der Anfechtung, wenn die Dividende gesetz- oder stalulenwidrig festgestellt wird, wenn die Bedingungen der Dividendenzahlung nicht eintreten, obgleich sie »ach Gesetz oder Statut eintreten müßten, so z. B. wenn eine Bilanz ausgestellt wird mit willkürlichen Abschreibungen oder wenn der Gewinnvcrteilungsbeschluß den vorhandenen Gewinn anders zur Verteilung verwendet, z. B. zu Rescrvckonten oder zur Auszahlung zu anderen Zwecken, ohne daß der Gescllschastsvertrag solche Verwendungen vorsieht (vergl. unten Anm. 9). Diese Rechte hat der Gesellschafter als solcher: nicht der Ccjsionar des Dividendenanspruchs oder der Inhaber des Dividcnden- scheinS, wenn der Dividendenansprnch selbständig abgetreten ist. Bei Feststellung der Dividende hat also nur der Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber mitzuwirken (R.G. 15 S. SS), den Bilanzgenehmigungs- oder Gewinnverteilungsbeschluß kann nur der Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber anfechten (R.G. 14 S- 17V; Bolze 2 Nr. 1118). s Bis zum Eintritt jener Bedingungen der Divide »den auszahlung können dieselben im Rabmcn der Gesetze durch Majoritätsbeschluß geändert werden. Zunächst kann das negative Erfordernis, daß der Jahresgewinn nicdt zu anderen Zwecken bestimmt ist, beseitigt oder modifiziert werden. Es kann Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und dcr GejeUjctmster. 8 2i«. 183 also, wen» bisher eine andcrweitc Verwendung des Reingewinns i» den Statute» nicht vorgesehen ist, eine solche Verwendung durch Slatnlenändernngsbeschluß angeordnel werden. Man kann dies auch dahin ausdrücken, das; das Tividcudeniechl bis zum Eintritt seiner AuszahliingSbcdingungcn kein Sonderrecht ist sür das Aktienreclil siehe R.G. 22 S. 114: Bchrcnd 8 133 Rr. IV; Ring Rr. 3 zu 8 213; anders Reukamp Am». 2a., bb.). Die Zustimmung aller Gesellschafter ist dazu nicht ersorderlich, da keine Vermehrung der Leistungen vorliegt (8 53 Abs. 3). Umsomehr ist es gestattet, sonstige Bedingungen dcr Dividendenauszahlung durch Stalntcnändcrung zu verändern: z. B. durch Anordnung bestimmter Abschreibungen oder Rcscrvckontcn, oder durch die Bestimmung, das; die Generalversammlung nach ihrem Gutdünken über den Reingewinn zu bestimmen hat. Alles dies kann im abgeänderten GcscllschastSvcrlrage durch Majoritätsbeschluß angeordnet werden. Nur darf natürlich bei Beschlüssen solcher Art nicht das Prinzip der Gleichberechtigung verletzt werde». ES dars z. B. nicht einer Gesellschasterklassc das Dividendcnrccht geschmälert oder gar entzogen oder umgekehrt einer Gesellschasterklassc ei» DividcndcnvorzugSrecht eingeräuml werden (vergl. Anm. 28 zu 8 5). Wohl aber ist eine Kapitalscrhvhnng durch Schassung von Vor- zugsgeschüflsanteilen zulässig. Keine Bedingung dcr Auszahlung der Dividende ist, daß der«»»,. Reingewinn in flüssigen Mitteln vorhanden ist, oder bei Ablauf des Geschäftsjahres war. War der Gewinn bilanzmäßig vorhanden, so muß er verteil! werden, auch wenn die flüssigen Mittel dazu nicht ausreichen. Der Reingewinn kann sich durch vorteilhafte Tauschgeschäfte gebildet haben, oder es könne» z. B. Warenvorräte oder sichere Hypotheken, aber kein baares Geld vorhanden sein. In solchen Fällen kann die Gesellschaft Darlehen ausnehmen, um die Dividende auszuzahlen, und es muß dies geschehen, soweit nicht der Gescllschaftsvertrag anderweile Borschristen enthält oder andcrweitc Beschlüsse zuläßt (für das Aktienrecht R.G. IIS. 1l!2). So kann eS z. B. auch kommen, daß ein und dieselbe Generalversammlung einen KapitalscrhöhungS- beschluß faßt und die Dividende des Vorjahres verteilt. 2. Mit dem Eintritt der zu 1 gedachten gesetzlichen und statutarischen Be-«»m. dingungcn entsteht dcr Dividcndenanspruch als unbedingtes Recht. Er ist dann einfaches Forderungsrecht geworden, welches seinen Rechtsgrund in dem GcscllschastS- rechte des Mitgliedes hat, aber nunmehr losgelöst ist von dcr Gcscllschaftereigcnschast und dem Gesellschafter oder seinem Rechtsnachfolger im Dividendenbezugsrccht als unbedingtes Forderungsrecht zusteht. Nur seine Quelle ist die Mitgliedschaft (für das Aktienrecht R.O.H. 18 S. 153; 18 S. 141; R.G. 22 S. 113; 37 S. 82; Staub H.G.B, «nm. 1» zu 8 213). Der Anspruch ist mehr als ein Sonderrecht, oder vielmehr etwas anderes, als ein Sonderrecht geworden, da er kein Gesellschastsrecht mehr ist, sondern ein Gläubigcrrcchl geworden ist. Als solches ist er selbstverständlich uncntziehbar, den Beschlüssen oder sonstigen Eingriffen der Gesellschastsorgane unzugänglich (R.G. 22 S. 113; 37 S. 82). Insbesondere kann er nicht nachträglich rückgängig gemacht oder seine Auszahlung verweigert werden wegen Verluste späterer Jahre (R.O.H. 18 S. 154), oder auch nur des lausenden Jahres (vergl. Näheres Staub H.G.B. Anm. S zu 8 213), nicht einmal dann, wenn der zur Dividendenauszahlung bestimmte Betrag bei einem Bankier hinterlegt und von diesem unterschlagen wurde, noch weniger natürlich wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Verluste (R.G. 40 S. 36). Dcr Dividcndenanspruch kann sogar im nachträglichen Konkurse der Gesellschaft liquidiert werden (Staub H.G.B. Anm. 10 zu 8 213, woselbst weitere Citate und eine ausführliche Polemik gegen Neukamp sich befinden). 3. Gegenstand des Anspruchs ist der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende«»«, Reingewinn. a) Dieser ist der Regel nach ungeschmälert zu verteilen. Doch kann der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmen, wie unser Abs. 1 vorschreibt. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß dcr Reingewinn zum Teil oder ganz nicht verteilt, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 Sll. sondern anderen Zwecken zugeführt werden soll zc. zc. Hierüber siehe oben Anm. K. Auch eine Statutenänderung kann dies anordnen, und es ist nicht die Zustimmung aller Gesellschafter nach 8 53 Abs. 3 dazu erforderlich, da es sich nicht um Vermehrung von Leistungen handelt (oben Anm. V). So lange bis der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt hat, nius, der jährliche Reingewinn ungeschmälert den Gesellschaftern zuslicsie». Würde er gleichwohl den Gesellschaftern vorenthalten werden, würde z. B. ohne eine solche statutarische Zulassung die Gcsellschasterversammlung die NichtVerteilung eines Teiles des Reingewinnes, seine Verwendung zu einem Reservefonds oder zu anderen Zwecken beschließen, so wäre dieser Beschluß anfechtbar, im geeigneten Falle die Dividende sogar sofort zahlbar und einklagbar. (Über den Gcwinnverteilungsbesckluß siehe Näheres zu 8 -!>' Nr. 1.) Auch muß der jährliche Reingewinn in bar ausgezahlt werden. Kein Gesellschafter braucht sich, — außer wenn der Gcscllschaftsvertrag etwas anderes bc- stimmt, — eine andere Art der Auszahlung gefallen zu lassen, b) Aber andererseits ist auch nur der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende Gewinn zu verteilen. Wie die jährliche Bilanz aufzustellen ist, bestimmt 8 42. Dort wird das Nähere auseinandergesetzt werden. Hier ist vorweg darauf hinzuweisen, daß notwendiger Weise das Stammkapital unter den Passiven figurieren muß (8 42 Nr. -t), sodaß ei» Reingewinn erst vorhanden ist, wenn die Aktiven nicht bloß die Schulden decken, sondern wenn sie außerdem auch noch den Betrag des Stammkapitals decken. Wenn also in einem Jahre eine Unterbilauz vorhanden ist, so kann ein Reingewinn im nächsten Jahre nicht schon dann verteilt werde», wenn dieses Jahr sür sich betrachtet einen Bclricbsgcwinn ergeben hat, sondern erst dann, wenn außerdem die llntcrbilanz des Vorjahres gedeckt ist und alsdann ein Überschuß verbleibt. Dieser Grundsatz stimmt übcrcin mit dem, was im Aktienrecht gilt, und weicht ab von dem, was sür die offene Handelsgesellschaft gilt. Es werden eben nicht die Ab- und Zugäuge des betreffenden Jahres einander gegenüber gestellt, sondern der gesamte Vcrmögensstand muß einen Überschuß über die Schulden und den Betrag des Stammkapitals ergeben, ehe ein Reingewinn im Sinne unseres 8 2V vorhanden ist. Auf eine umfassendere Art der Verteilung der Erträgnisse der Gesellschaft haben die Gesellschafter keinen Anspruch, und können sie sich im Gescllschaftsvcrtragc keinen Anspruch schassen. Die Worte des Abs. 1 „soweit nicht im Gescllschaftsvertrage ein Anderes bcstimnit ist" bedeuten daher nur, daß eine Schmälerung, nicht daß eine Erhöhung deS Dividendcnanspruchs über den sich ans der jährlichen Bilanz ergebenden Reingewinn hinaus zulässig ist. (Die Begründung siehe Anm. 14.) Es dürfen daher den Gesellschaftern keine festen Zinsen, keine Gewinne aus kürzeren Geschäftsperioden, keine Vorschüsse auf den jährlichen Reingewinn gewährt werden. «) Keine festen Zinsen. Den Gesellschaftern dürfen im Gescllschaftsvertrage feste Zinsen für ihre Geschäftsanteile nicht versprochen werden, noch weniger können sie ihnen durch einen einfachen Gesellschaflerbeschluß gewährt werden. Das folgt aus § Abs. 1 und § 2l>. Nach § M Abs. 1 darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht verteilt werden. Würden den Gesellschaftern seste Zinsen gewährt werden, so müßten ihnen der Natur des Zinsversprechens gemäß dieselben gezahlt werden, auch wenn die Gesellschaft in der betreffenden Periode nichts verdient hätte, und daS könnte dazu führen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen auszuzahlen. Die Motive S. 31 stehen daher auf dem Standpunkt, daß neben der Vorschrift des § 30 eine besondere Bestimmung, welche die Auszahlung fester Zinsen an die Gesellschafter untersagt, nicht nötig ist. Auch die Literatur steht einmütig auf diesem Standpunkte, und es läuft auf dasselbe hinaus, wen» Ncukamp Anm. I sagt, die Ausbedingung von Zinsen sei nicht unzulässig, jedoch dürften sie nur aus dem Gewinn gezahlt werden. Das sind dann eben keine festen Zinse», sondern Gewinnanteile. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23. l6» Temgemäj; sind auch die im Aktienrecht gestattete» Banzinsc» >>icr nicht «nm.i». zulässig. Wenn gleichwohl Zinsen gezahlt werden, so müssen sie gemäss 8 31 zurück-«nm.i». gezahlt werden. /?) Keine Dividenden anS kürzeren Geschästspcriode» als ei» Jahr. Dividenden ausllnm.i«. halbjährlichen Bilanzen oder sonstigen kürzeren Perioden sind unzulässig. Auch bei Verlegung eines Geschäftsjahres und bei einer im Lause des Geschäftsjahres eintretenden Auflösung der Gesellschaft sind sie unzulässig, und Fürisch Anm. 1 tut Unrecht, sie in diesen beiden Fällen zuzulassen. Diese beiden Fälle können keine Ausnahme machen. Es liegt kein Grund vor, sie andrrS zu behandeln: auch im Aktienrecht werden sie nicht anders behandelt (vergl z. B. Stand H.G.B. Anm. I zu 8 23!>). Es kann also zwar ein Geschäftsjahr kürzer sein als 12 Monate (8 3l» H G.B.); aber es kann für ein solches kürzeres Geschäftsjahr keine Dividende verteilt werden: vielmehr »ins; in solchem Falle die Bilanz ausgestellt und ein etwa vorhandener Gewinn vorgetragen und im nächsten Geschäftsjahr milverteill werden, soweit alsdann ein Gewinn überhaupt noch vorhanden ist. Das Gleiche gilt in den sehr häusigcn Fällen, das; die Gesellschaft im Lause des Kalenderjahres in das Handelsregister eingetragen wird und nach der Bestimmung des Statuts das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfallen soll. DaS erste Geschäftsjahr ist hiernach kürzer, als ein Jahr, für diesen kurze» Zeitraum ist der Reingewinn zwar zu berechnen, aber er muß für das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werden. Für das Aktienrecht, wo die gleiche Frage »ach 8 215 auftaucht, ist sie noch wenig geklärt worden. Simon (Bilanzen 2. Anst. S. 115) bezeichnet die Dividcndcnverteilung lauf Grund eines kürzeren als einjährige» Zeitraums für „nicht ganz unbedenklich", Ring Nr. 3 zu 8 217 läßt sie zu. Wir müssen sie für unzulässig erklären. Die Gesellschaft hätte es sonst in der Hand, durch Bestimmung kürzerer Geschäftsjahre (z. B. von drei Monaten) in ganz kurzen Zwischcnräumcn Gewinne zu verteilen. Das aber widerspricht gerade dem Gesetze, welches von dem Grundsatze der Unvertcilbarkeit des Vermögens nnler die Gesellschafter im 8 2ö nur die Ausnahme macht, das; der jährliche Gewinn verteilt werden darf (zustimmend Esser Aktiengesetz Anm. 7 zu 8 2K0, Pinncr Anm. IV zu 8 2G>: Behrend 8 133 Anm. 24). Unser Gesetz bestimmt allerdings nicht ausdrücklich, das; nur dasjenige unter die Gesellschafter verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergicbt, während es im 8 215 H.G.B, für das Aktienrecht ausdrücklich gesagt ist. Doch auch hier, wie bei dem Zinsvcrbotc, ergicbt sich das Verbot einer Mehrverteilung aus den gesetzlichen Vorschriften und wird von Ncukamp Anm. 1 mit Unrecht geleugnet. Zunächst soll nicht unerwähnt bleiben, das; die ganze Struktur unserer Gesellschaft für unseren Standpunkt spricht. Der ganze Aufbau der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Fundamente, auf denen das Gesetz diese Gesellschaft errichtet hat und gegen Ausbeutung durch die Gesellschafter zum Schaden der Gläubiger und des ganzen Verkehrs zu schützen sucht, könnten federleicht unterwühlt werden, wenn es den Gesellschaftern möglich wäre, in beliebigen Perioden Gewinn zu verteilen. Dazu kommt, das; die ausgesprochene Absicht des Gesetzgebers daraus gerichtet war, einen unserem Standpunkte gemäßen Rechtszustand herzustellen. Mit der Borschrift des 8 3V Abs. 1 sollte, wie die Motive S. 31 ausdrücklich sagen, derselbe Grundsatz ausgedrückt werden, den das Aktiengesetz enthält, das; unter die Gesellschafter nur dasjenige verteilt werden kann, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. Das Gesetz hat das auch, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch gleichwohl ganz klar zum Ausdruck gebracht. Nach 8 W darf das zur Erhaltung des Stamm- I ttt! Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 23. lapitalS ersvrderliche Vermögen u»ter die Gesellschafter nicht verteilt werden. Die strengt Durchführung dieses Grundsatzes würde dazu führen, überhaupt nichts an die Gcscllschastcr zu zahlen, solange die Gesellschaft besteht. Denn was in einem Jahre als Gewinn ausbezahlt wird, würde bei später eintretender Unterbilanz dieselbe verinindern oder ganz ausgleichen, wenn eS in dcr Gesellschaft geblieben wäre. So wird durch jede Gewinnverteilung Vermögen ausbezahlt, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sein kann. Bei lebender Gesellschaft dürfte daher eigentlich nichts als Gewinn ausgezahlt werden, weil man nicht wissen kann, ob das Ausgezahlte sich nicht in dcr Folgezeit als zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich erweisen kann. Allein das Gesetz macht eine Ausnahme. Die Gesellschafter sollen nach 8 29 beanspruchen können, was sich nach jeder Jahresbilanz als Reingewinn ergiebt. Das soll ihnen ausbezahlt werden ohne Rücksicht aus die Erwägung, daß dadurch Gelder der Gesellschaft entzogen werden, die sich in der Folgezeit als zur Erhallung des Stammkapitals erforderlich erweisen könnten. Fast! man den Zusammenhang dcr gesetzliche» Vorschriften in dieser Weise auf, ist ff 29 nur die Ausnahme von 8 39, bedeutet H 29, daß die Gesellschafter zwar Anspruch aus den jährlichen Reingewinn habe», aber im übrigen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausbezahlt werden darf, so ist es klar, daß ein höherer oder anders gcarleter Gcminnanteilsanspruch den Gesellschaftern in keinerlei Weise, weder durch den Gesellschaftsvertrag, noch durch einen Gesell- schastcrbcschluß gewährt werden kann. Und das ist das gleiche Ergebnis, wie im Aktienrecht »ach 8 215, und wie es die Motive zu unserem Gesetze beabsichtigte». «»m. >s. Wenn gleichwohl halbjährliche Dividenden ausbezahlt werden, so müssen die Gesellschafter, wenn die Bilanz des ganzen Jahres keinen Reingewinn ergiebt, das Erhaltene »ach Maßgabe des 8 31 zurückzahlen. «nm.l». >-) siciue Vorschüsse auf die JahrcSdividcudc. In vielen Gesellschastsverträgen begegnet man der Bestimmung, daß die Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres in Anrechnung auf den Gewi»» im voraus gewisse Beträge entnehmen dürfe». Das Publikum ist an solche Bestimmungen gewöhnt von den Verträgen über offene Handelsgesellschaften her. Aber während sie dort unbedenklich sind, sind sie hier unzulässig. An die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Hastung darf eben nur verteilt werden, was sich nach dcr jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt. Vorschüsse darauf dürfen nicht ausbezahlt werden. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, welche solche Vorschüsse anordnen, sind gegenüber den 88 23 und 39 ungültig. Wie leicht kann es dazu kommen, daß im Laufe des Geschäftsjahres Vorschüsse gezahlt werden und am Ende des Jahres sich kein Reingewinn crgiebt? Dann ist das eingetreten, was die 88 29 und 39 verhüten wollen. Wenn gleichwohl solche Vorschüsse gezahlt werden, dann müsse» sie nach 8 31 zurückgezahlt werden, «nm.l?. Vorschüsse aus den Jahresgcwinn können allerdings vorkommen, aber in anderem Sinne, nicht als Vorschuß des Gesellschafters auf seinen Gesellschaster- anspruch »ach 8 29. So ist es z. B. nicht unzulässig, einem Gesellschafter zum Lohne für seine Tätigkeit eine ihrer Höhe nach garantierte Tantieme zu gewähren. Das ist dann ein Gehalt, welches auf seinen Anspruch auf den Jahresgewinn ange- reckmct wird. Daraus können auch Vorschußzahlungen vereinbart und gezahlt werden. «nm.i?>. II. Abs. 2.) Die Verteilung dcr Dividenden ersolgt »ach Verhältnis dcr Geschäftsanteile. Der GesellschafiSvrrtrag kann aber einen anderen Maßstab festsetzen. 1. Die gesetzliche Regel ist, daß das Verhältnis der Gesellschaftsanteile entscheidet. Also der Nennbetrag, nicht dcr Betrag der geleisteten Einzahlung. Auch ist eS gleichgültig, ob Sacheinlagen oder Geldeinlagen auf die Geschäftsanteile gemacht wurde». Auch das ist gleichgültig, ob die Einzahlungen auf alle Geschäftsanteile gleichmäßig eingezahlt sind oder nicht. Eine dem 8 214 Abs. 2 H.G.B, analoge Bestimmung fehlt hier. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff 3t). 187 2. Doch kann der GesellickiastSvertrag einen anderen Masislad sestsetze». «nm >u. Dein Gescllschaslsvcrtrag ist der srcieste Spielraum gewähr!, und die Vertrüge inachen davon den umfassendsten Gebrauch. So wird oft denjenigen, welche das Fundamenl der Gesellschaft schassen, z. B. das Patent einbringen, ein größerer Anteil am JahrrSgewin» stipuliert, als für die bloßen Geldcinleger. Es können auf diese Art verschiedene Gattungen von Geschästsantcilen, Vorzugsantcilc. geschaffen werden vergl. Anin. 2» zu ij 5). Inwieweit dies durch Statutciiändcrungsbcschluß möglich ist, darüber siehe zu 8 5l1. Darüber, ob solche Vorzugsrechte auch wieder genommen werden können, s. zu 8 53. Ansah l. Träger des Dividcndeurcchts ist zunächst der Geschäftsanteil selbst. Der Ge-«»,»»». scllschaftcr selbst als solcher ist dividendcubcrechtig». Aber eS kann das Dividendcnrecht besonders d. h. ohne den Geschäftsanteil abgetreten und es können sogar zum Zwecke rechtlicher Über- tragbarkeit Urkunden gebildet werden, Order- und sogar auch Jnhabcrpapicrc. I» alle» Fälleu besonderer Übertragung des DividendenrechtS ist der Inhaber des TividcndcnrcchlS derjenige, der von der Gesellschaft die Dividende» verlange» kann. Sei» Recht ist ei» bedingtes, bis die Be- dingungen der Auszahlung eingetreten sind, ei» unbedingtes, sobald die Bedingungen eingrtrelen sind. In allen diesen Punkten unterscheidet eS sich nicht von dem Dividendcnrechtc vor seiner Lostrennung von dem Geschäftsanteil. Aber darin besteht ein großer Unterschied, daß die gesell- schastlichc Einwirkung aus die Gestaltung und Entstehung des Tividcndcnicchl» nicht einem Dividendenschein-Jnhabcr zustehen, sondern dem Gesellschafter als solchem (vergl. hierüber oben Anin. 3—5 und ferner Anin. 13 im Exkurs zu 8 14>- Über Dividendenscheine siehe Näheres im Exkurs zu 8 >4, desgleichen über Talons. Ansah 2. Verjährung des Dividcndcnansprnchs. Dieselbe gestaltet sich verschieden, je A»m,«>. nachdem ein Dividendenschein auf den Inhaber ausgegeben ist oder nicht. Ist kein solcher Dividendenschcin ausgegeben, so verjährt der Anspruch in 3V Jahre». Die kurze Verjährungsfrist des 8 197 B.G.B, ist darauf nicht anwendbar, weil es sich weder um Zinsen, noch um andcrc regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt (R.G. 9 S 35; 24 S. M5). Die Einführung kürzerer Verjährungssristen kann im Statut geschehen (R.G. 9 S. 31). — Ist aber ein Dividendenschcin auf den Inhaber ausgegeben, so muß derselbe innerhalb vier Jahre», gerechnet vom Schlüsse des Fälligkeitsjahres, vorgelegt werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Erfolgt die Bor legung, so verjährt der Anspruch innerhalb 2 Jahren seit dem Ablauf der Vorlcgungssrist. Der Vorlegung steht die berechtigte Geltendmachung des Anspruchs gleich. In der Urkunde kann die Borlegungsfrist anders bestimmt werden (alles dies bestimmt 8 B G.B., der aus den Jnhaberdividendenschein anzuwenden ist, auch wenn man denselben als ein echtes Inhaber- Papier nicht betrachtet). Die letztere Bestimmung in der Urkunde ist natürlich nur gültig, wenn sie ordnungsmäßig beschlossen ist, d. h. durch Statutenbcstimmung. Ansah 3. Auch Ansprüche anderer Art könne» den Gesellschaftern »ach dem Gesell Am».«, schajtsvcrtragc zustehen: so z.B. das Recht des freien Zutritts in den der Gesellschaft gehörigen Garten oder in das Theater oder das Recht der jederzcitigen Besichtigung der Fabrik; aus ein Freiexemplar der Zeitung, die von der Gesellschaft herausgegeben wird. Solche Rechte können im Zweifel durch Statutenänderung wieder entzogen werden (anders sür das Aktienrecht Lehmann in Köhler u. Rings Archiv Bd. 9 S. 389). Gemäß 8 9 Abs. 2 können ferner Rechte verschiedener Art als Gegenleistung für die von den Gesellschaftern zu bewirkenden Leistungen statuiert werden; so z. B. als Gegenleistung für bestimmte Quantitäten von Zucker. Diese können durch Gcsellschastsvertragsändcrung nicht vorgenommen werden ohne Zustimmung der Belasteten (vergl. zu 8 53). Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 3V. Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Alonaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des H 28 Absah 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Einzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. A»m. >. 1. Abs. t spricht ein wichtig»? Prinzip ans: A» die Gesellschafter darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermöge» nicht ausbezahlt werden. Man bedenke, daß ^ ^ ' jedes VermögenSstück, welches die Gesellschaft besitzt, zur Erhaltung des Stammkapitals / ^ erforderlich sein kann. Denn was in den« einen Zeitpunkte zu diesem Zwecke nicht - erforderlich ist, kann bei dem fortwährende» Wechsel, in welchem sich der Vcrmögensstand ck/AI es/) einer im Verkehr befindliche» Gesellschaft befindet, später dazu nötig sein. Daraus ergiebt sich der Grundsah, dasi Gcscllschaftsvcrmögcn an die Gesellschafter überhaupt nicht ausgezahlt / ^ werden kann. In der Tat ist das der Inhalt des Abs. 1. Das Stammkapital wird insolgc dieses Grundsatzes den Gläubigern erhalten und jedenfalls nicht dadurch geschmälert, das; Bestandteile desselben an die Gesellschafter zur Verteilung gelangen. Ai»n. ». Indessen wurde dieser Grundsah, wenn er glatt und schrankenlos durchgeführt werde» würde, so hart und unberechtigt sein, das; die Bildung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dadurch überhaupt vereitelt werden würde. Das ganze Gesetz würde scinen Zweck verfehlen. In der Tat bestehen dann eine Reihe von Ausnahmen von diesem Grundsatze, und unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen bedeutet jener Satz, daß Gesellschaftsvermögen unter die Gesellschafter nur in diesen Ausnahme- sällcn, sonst aber nicht zur Verteilung gelangen kann (das Gesetz spricht zwar nur von Auszahlen: aber es ist jede Art von Verteilung gemeint, z. B. auch Rückgabe von Sachciiilagen, oder sonstige Verteilung von beweglichen oder unbeweglichen Ver- mögciiSstücken unter die Gesellschafter). Anm z. Dir Ausnahmen nun, dir von jenem Grundsätze gelten, verstehen sich zum Teil von selbst, teils sind sie vom Gesetze aufgestellt. ») Von selbst versteht eS sich, daß, wenn der Gesellschafter Gläubiger der Gesellschaft aus einem selbständigen Rechtsgrunde geworden ist, seiner Befriedigung auS dem Gesellschaftsvermögen nichts entgegensteht (ja selbst ohne Rücksicht daraus, ob dadurch eine Untcrbilanz entsteht oder die vorhandene vergrößert wird), «»m. « l>) AuS dem Zusammenhange der Gcsctzesvorschriften crgiebt es sich, daß . ... solche Leistungen an die Gesellschafter, welche sich als im Rahmen des ^ ^ Gesetzes stipulicrte Gegenleistungen für gesellschaftliche Leistungen darstellen, aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter bewirkt werden können. Wir meinen Gegenleistungen für gesellschaftliche Leistungen auS Z 3 Abs. 2 deS Gesetzes. Auch hinsichtlich dieser Gegenleistungen sind die Gesellschafter Gläubiger, und obwohl es Gesellschafter sind, die Gläubiger sind, steht ihrer Befriedigung auS dcni Gesellschaftsvermögen nichts entgegen. (Auch hier ist es gleichgültig. daß dadurch eine Unterbilanz entsteht oder vergrößert wird.) «»»>. v e) DaS Gesetz macht drei, oder wenn man will, vier weitere ausdrückliche Ausnahmen: a) das Recht auf Verteilung des jährlichen Reingewinns (Z 29), /?) die Möglichkeit der Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen im Wege der Kapitals- bcrabsctzung (Z öS) oder der Einziehung (L 34). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 30. 189 7) die Möglichkeit der Rückzahlung Vvn Nachschüssen gemäß unsere»! 8 30 Abs. (Näheres hierüber unten Aum. 8—12.) 5) Als eine vierte Ausnahme könnte man erwälmcu die Möglichkeit der Verteilung von Gesellschastsvermögen nach Auslösung der Gcsellichast und Befriedigung aller Gläubiger (§8 72. 73). 6) Aber weitere Ausnahmen dürfen nicht gemacht werden. Feste Zinsen«»,» «. dürfen daher den Gesellschaftern für ihre Einlagen nicht zugesagt und nicht gezahlt werden. Das wäre nichts weiter als die Rückzahlung vvn Bermögeu, welches zur Erhaltung von Stammkapital erforderlich sein könnte, und solche Rückzahlung ist nur gestattet in den oben gemachten Ausiiahmcsällcn (vergl. Anm. 11 zu 8 29). Das Gleiche gilt von Dividenden aus GcschästSpcriodcn, die kürzer sind al» ein Jahr (vergl. Anm. 14 zu 8 29). Das Gleiche gilt von Vorschüssen aus den Jahrcsgewinn (Anm. 1<1 zu 8 29). Das Gleiche gilt von sonstigen Verteilungen von Gesellschastsvermögen. Wollte z. B. die Gesellschaft aufgespeicherte Reserven, außergewöhnliche Gewinne, im Betrieb entbehrliche Gegenstände, z. B. einen Essektcnbcstand. an die Gesellschafter verteilen, so könnte daS nur entweder als JahrcSdividendc, also aus Grund einer Jahresbilanz, wenn und soweit diese einen Überschuß gewährt, oder aus Grund einer KapitalSherab- sctzung geschehen oder nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger. 2. Die Vorschrift des Abs. 2 beschäftigt sich insbesondere mit einer Art der vom Gesetze Anm. 7. ansnahmswcisc gestatteten Auszahlungen von Gesellschastsvermögen an dir Gesellschafter: nämlich mit der Rückzahlung von eingezahlten Nachschüsse» (vergl. oben Anm. 5). a) Die Vo rschrift bezieht sich nur auf die Rückzahlung eingezahlter Nachschüsse. Auf den Erlaß von noch nicht eingezahlten Naclischüsscn kann diese Vorschrift nicht ausgedehnt werden (anders Förlsch Anm. 3). Das ist vielmehr ein reiner Verwaltungsakt der Geschäftsführer, die dabei lediglich nach dem Gesichtspunkte zu verfahren haben, ob dies den Interessen der Gesellschaft entspricht, waS ja auch bei einem solchen Erlaß möglich ist. d) Die Rückzahlung von eingezahlten Nachschössen ist an folgende Be-A»m. ». dingungen geknüpft: a) Die eingezahlten Nachschüsse dürfen nicht erforderlich sein zur Deckung eines Vcr- lustcs am Stammkapital, d. h. die Rückzahlung darf nicht erfolgen, solange die Aktiva abzüglich der Schulden den Betrag des Stammkapitals nicht erreichen. Der Betrag sonstiger Rescrvekontcn braucht dabei nicht erreicht zu werden, solange eS sich nicht etwa um unechte Rcscrvekonlcn, um .florrektivpostcn handelt, die in Wahrheit eine Verminderung der Aktiva bedeuten (vergl. über diesen Begriss den Exkurs zu 8 42). /?) Es muß ein Gcsellschaftcrbeschluß aus Rückzahlung vorliegen. Die Vorschrift des«»m. a. 8 46 Nr. 3 wird dadurch zwingendes Recht. 8 45 Abs. 2 greift hier nicht Platz. Mag auch sonst der Gesellschastsvertrag bestimmen können, daß an Stelle des Gc- sellschastsbeschlusses eine andere Entschließung treten kann, so ist doch nach 8 36 Abs. 2 für die Rückzahlungsmöglichkeit ein Gcsellschafterbeschluß als zwingendes Erfordernis ausgestellt. 7) Der Rückzahlungsbeschluß muß in den GejcllschastsblSttern und in Ermangelung «nm.t». solcher in denjenigen Blättern publiziert sein, die für die Bekanntmachungen des Handelsregisters bestimmt sind (vergl. 88 10 und 11 H.G.B.: der ReichSanzeiger und ein anderes vom Gericht bestimmtes Blatt). 6) Es müssen drei Monate seit dieser Publizierung (und zwar seit der ersten Publi- Anm.n. zierung) verflossen sein. r) Das Stammkapital muß voll eingezahlt sein. Im allgemeinen kann schon die«»m.!?. Einforderung von Nachschössen vor voller Einzahlung des Stammkapitals nicht erfolgen. Nur ausnahmsweise ist das der Fall (§ 28 Abs. 2). Ist von diesem Ivi) RechlSverhällnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 ZI. AuSnahmSrccht der Einsorderung Gebrauch gemacht, so darf nunmehr nach unserem 8 3t) Abs. 2 die Rückzahlung nicht crsolgen, ehe das Stammkapital voll eingezahlt ist. Solange noch ein Psennig daran sehlt, solange also z. B. ein Geschäftsanteil trotz jtaduzierung?c. nicht voll gedeckt ist, kann die Rückzahlung von Nachschassen nicht ersolgen. Dagegen brauchen Zinsen, Vertragsstrafen, Agio nicht eingezahlt zu sein. «NM.UI. Zusah I. Der lebte Sa» des Abs. 2 hat nur Bezug aus den H 28 Abs. 1, also auf eine im vorliegenden Paragraphen nicht behandelte Materie, nämlich nur auf die Bestimmung des BegrisseS: „Soweit die Nachschliffe den im Gescllschastsvertragc festgesetzte» Betrag nicht über- schreiten." ES solle» bei dieser Berechnung die zurückgezahlten Nachschasse als nicht eingezahlt gelten. Für den vorliegenden Paragraphen hat ja der Satz keine Bedeutung. Er soll nicht etwa bedeuten, das, ei» zurückbczahlter Nachschliff als nicht eingezogen gilt, also noch einmal eingezahlt werden muff. Den» der RückzahlungSbeschluff hebt ja den Einfordcrungsbcschluh aus. «>»».>,. Zusah 2. Was die eingezahlten Nachschliffe betrifft, so wird oft die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die sonstige Verwendung der Nachschüssc stalthaft ist. Die Frage ist sehr einfach zu beantworten, so einfach, baff sie in diesem Sinne gar nicht aufgestellt werden kann. Die eingezahlten Nachschüsse sind Bestandteile des Gesellschastsvermögcns, und diese können zu jedem wirtschaftlich erlaubten Zwecke verwendet werden: zur Bezahlung von Schulden, zu Neuanschaffungen :c. Die Frage muff anders gestellt werden. Ein den eingezahlten Nachschüssen gleichkommender Betrag wird nämlich im Gcsellschaftsvcrmögcn festzuhalten gesucht, nämlich der Verteilung an die Gesellschafter entzogen durch Bildung eines Reservefonds in den Passiven der GcsellschaftSbilanz. Dieses Rcservckonto kann, wie 8 ^2 Nr. 4 ergiebt, „verwendet" werden, d. h, cS kann das betreffende Reservekonto gestrichen werden, wodurch die Bilanz sich in einer Weise verändert, das, dadurch die Höhe der Aktiva der Höhe der Passiva näher kommt und so eine Verteilung von Überschüssen an die Gesellschafter entweder sofort ermöglicht oder jedenfalls dieses Ziel näher gerückt wird. Es fragt sich nun: in welchem Falle ist diese Streichung oder, wie das Gesetz sagt, diese Verwendung des Nachschuffpassivpostcns gestattet? Die beiden Fälle sind in § 3t) Abs. 2 erwähnt. Der eine ist von uns bereits abgehandelt. Es ist der Fall, wo die Streichung erfolgt zum Zwecke der Rückzahlung der Rachschüsse. Das kann geschehen, wenn die Voraussetzungen des 8 30 Abs. 2 vorliegen. Der zweite Fall ist ebenfalls in 8 30 Abs. 2 behandelt, nämlich in dem Nebensätze: „soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital crsorderlicli sind." Das bedeutet: das Rachschuffrcscrvekvnto darf gestrichen werden, um eine Untcrbilanz auszugleichen. Näheres hierüber Anm. 17 zu 8 26 und die Erläuterungen zu 8 -t'2 Nr. -t. Andere Verwendungen oder Streichungen des Nachschuffrcscrvekontos sind nicht gestattet. Doch ist das nur enm erauo snli» zu verstehen. Soweit nämlich die Voraussetzungen der Nachschuffrückzahlung vorhanden sind, dars natürlich der Betrag dcS gestrichenen Nachschuff- reservekontoS statt zur Rückzahlung der Nachschüssc auch zu anderen, für die Gesellschaft weniger nachteiligen Zwecken verwendet werden: zur Bildung anderer Rcscrvekonten, zu Unterstützungs- sonds, zu Abschreibungen :c. 8 t». Zahlungen. welche den Vorschriften des F 50 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. !Var der Empfänger in guten, Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschastsgläubigcr erforderlich ist. ^ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ^ 3l. 1»! Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zn erlangen sind, werden nach dein bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Zahren; die Verjährung beginnt mit dein Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Trslattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche l)a»dlungs- weise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. Für die in den Fällen des Absah 5 geleistete Erstattung einer Zahlung sind dem Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersähe verpflichtet. Der vorliegende Paragraph regelt die Folgen einer nn,zulässigen Verteilung von Gesell schastsverniögc» an die Gesellschafter, indem er der Gesellschaft ein Rücksvrderungsrrchl gegen den Empfänger (Abs. 1 und 2> unter subsidiärcr Mithast der übrige» Gesellschafter giebt (Abs. 3> und den Erlaß solcher Ansprüche verbietet (Abs. 4). In Abi. ü wird die Verjährung solcher Ansprüche, in Abs. 6 der Rückgriff der in Anspruch Genommenen gegen die Geschäftsführer behandelt. I. Überall vorausgesetzt ist eine dem H 30 zuwiderlaufende «Zahlung. DaS will sagen: Es Anm. > handelt sich um eine solche Verteilung von Gescllschastsvermögcn, die dem js AU deshalb zuwiderläuft, weil keiner der Ausnahmefälle vorliegt, in welchen die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter gestattet ist (vergl. Am». 1 u. 2 zu is AU). Solche dem H 30 zuwiderlausende Verteilungen von Gcsellschaftsvermögc» an die Gesellschafter liege» vor: wenn feste Zinsen bezahlt sind; wenn Gewinne aus kürzere» als einjährigen Geschäftspcrioden gezahlt sind; wenn Vorschüsse aus den Jahrcsgcwinn gezahlt sind; wen» aufgespeicherte Reserven, außerordentliche Gewinne ausgezahlt sind, ohne daß die Jahresbilanz einen entsprechenden Gewinnsaldo aufweist; wenn im Betriebe entbehrliche Gegenstände, z. B. ein Effektenbestand, an die Gesellschafter zur Verteilung gebracht sind, ohne daß dir obengedachte Voraussetzung vorliegt; wenn nach Auflösung der Gesellschaft Vermögen ausgeschüttet war, ehe die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt wurden; wenn Rückzahlungen aus die Stammeinlage gemacht wurden, ohne daß ein Kapitalsherabsctzungsbcschluß gefaßt oder gültig gefaßt war; wenn Nachschliffe zurückgezahlt wurden ohne die Voraussetzungen des 8 30 Abs. 2. Was aber insbesondere die Ausbezahlung von Gewinnen betrifft, so greift, wenn nur kein Verstoß gegen H 30 vorlag, also wenn wenigstens die Vorschrift des H 2!» beobachtet, wenn also der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn verteilt ist, dieser aber in ungehöriger Weise, nicht 8 31, sondern die Sondervorschrift des § 32 Platz. II. Unter der zu I gedachten Vorausjetznng besteht ei» Riickforderungsrccht der Gesellschaft, «nm. e. 1. Wem steht das RiickfordcrungSrccht zu? Der Gesellschaft. Auch im Falle des Abs. 2, wenn also der Empfänger im guten Glauben war, die Rückforderung also nur insoweit statthast ist, als sie zur Befriedigung der Gescllschaslsgläubiger crsorderlich ist, ist doch nur die Gesellschaft die Rückfordcrungsberechtigte. Die Gläubiger können sich jedoch den Betrag im Wege der Pfändung überweisen lassen, und im Konkurse ist natürlich der Konkursverwalter derjenige, der das Einzichungsrecht hat. 2. Wer hastet auf Erstattung? «nm. .i. a) Zunächst der Empsänger (Abs. 2). Darunter ist nach unserer Ansicht landcrs Förtsch Anm. 2 u. Ncukamp Anm. 1) der wirkliche Empfänger zu verstehen. Man sollte meinen, daß das Gesetz sich deutlich ausgedrückt hat. Wenn es den Gesellschafter meint, spricht es immer vom Gesellschafter. Hier aber ist der Empsänger genannt, der nicht notwendig der Gesellschafter zu sein braucht. Denn der Gesellschafter kann ja den betreffenden Ber- 1!)2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, g 31. mögensanspruch veräußert haben. Dann ist der Rechtsnachfolger der Empfänger. Fast scheint es sogar, als habe der Gesetzgeber den Ausdruck „Empfänger" absichtlich gewählt, uni diejenige Ansicht, welche auch im Aktienrecht trotz des dort gebrauchten Ausdrucks Aktionär die herrschende ist (Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 217), deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der Empfänger ist also der wirkliche rechtmäßige Empfänger, also der Cessionar oder der Tividendcuscheiu-Jnhabcr, der Exekutionsgläubiger, wenn ihm die Dividendenforderung überwiesen ist. Man könnte einwenden, daß auf diese Weise der Gesellschafter, der den Tividcndcnanspruch veräußert hat, bester gestellt wäre, als die übrigen Gesellschafter. Denn diese hasten ja subsidiär sür die Rückzahlung, der Gesellschafter aber, der den Anspruch veräußert hat, nicht. Allein dem ist zu entgegnen, daß, wenn dem Rechtsnachfolger des Gesellschafters der Betrag als rechtswidrig entzogen wird, der Gesellschafter seinem Rechtsnachfolger ja aus civilrcchtlichen Gründen auf Ersatz haftet. Der Regreß bleibt ihm also nicht erspart. Anm. «. Der Umfang der Haftung des Empfängers erstreckt sich auf Alles, was der Emvsängcr rechtswidrig empfangen hat. War er aber im guten Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesell- schastsgläubigcr erforderlich ist. Es ist natürlich auch hier der gute Glaube des wirkliche» Empfängers entscheidend (vergl. Anm. 3; anders auch hier die Förtsch'sche Auffassung). Der gute Glaube ist dann nicht vorhanden, wenn dem Empfänger bekannt war oder ans grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, daß die Zahlung rechtswidrig war (vergl. § !>32 Abs. 2 B.G.B.). Den Beweis des guten Glaubens hat der Empfänger zu führen. Denn Abs. 2 ist eine Ausnahme von Abs. 1. An sich ist die Folge der rechtswidrigen Zahlung die Haftung auf den vollen Betrag. Will ausnahmsweise der Empfänger seine Haftung einschränken, so muß er den Grund der Einschränkung beweise», also seinen guten Glauben (vergl. Staub H.G.B. Anm. 12 zu 8 217, woselbst auch die gegnerischen Auffastungen citiert sind). Weist er den guten Glauben nach, so hat er die Klage aus den unbeschränkten Ersatz des Empfangenen abgeschlagen, und es ist nunmehr Sache der Gesellschaft, darzutun, wieviel erforderlich ist, um die Gcsclljchaftsgläubigcr zu befriedigen. Anm. s. Zur Befriedigung der Gcsellschaftsgläubigcr bedeutet nicht etwa bloß: die Befriedigung der Gläubiger, welche zur Zeit des Empfanges der rechtswidrigen Zahlung vorhanden sind, sondern auch die Befriedigung der später hinzukommenden Gläubiger. Es kann auch, nachdem ein Teil des rechtswidrig Empfangenen beigeiricben ist, um die Gcsellschaftsgläubiger zu befriedigen, beim Auftauchen neuer Gläubiger der Rest des rechtswidrig Gezahlten eingetrieben werden. Anm. «. d) Subsidiär haften die übrigen Gesellschafter. a) Subsidiär, d. h. wenn die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen ist, sei cS, daß die Erlangung durch Klage oder Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist, oder daß sie aussichtslos ist. Anm. ?. L) Die übrigen Gesellschafter, d. h. diejenigen, die zur Zeit, wo die Tatsachen zu w auch die luxuria, d. h. den frevelhaften Mutwillen, der zwar die Beschädigung nicht beabsichtigt, aber sich doch der mit dem Handeln verbundenen Gefahr bewußt ist iRG, l. S- 22 und 38; 7 S. 125; Staub H.G.B. Anm. 13 zu 8 262). Aus die Verjährung ^ des subsidiärcn Anspruchs an die Geschäftsführer gemäß Abs. 3 kann sich das wohl kaum beziehen. Die sonstigen Bestimmungen über die Verjährung richten sich »ach dem B.G.B,, «»m>l. insbesondere über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung (s. hierüber Staub H.G.B. Anm. 16ffg. zu 8 15!>, Anm. Issg. zu 8 1l>6 und Staub W.O. 855 Hstg z» Art. 77 und Exkurs zu Art. 7i>). Zusatz >. Hinzuzufügen ist, das; austcrdcm auch noch die Geschäftsführer für den Schaben «nm.w. haften, der der Gesellschaft durch rechtswidrige Zahlung erwachsen ist (8 15)- Sie haste» solidarisch neben den sonstigen Ersatzpflichtigen. Hierüber zu 8 15. Zusatz 2. In Abs. l> unseres Paragraphen ist ferner ein Rüikgriffsrccht der aus Grund «>>m i». des Abs. 3 in Anspruch genommenen übrigen Gesellschafter gegen die Geschäftsführer gegeben. Dieses Regreßrecht besteht nur gegen diejenigen Geschäftsführer, welche die rechtswidrige Zahlung verschuldet haben. 8 »s. Liegt die int H Zs Absatz s bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutein Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen. Der vorlicgcudc Paragraph schafft ein Privilegium im Falte dcö gutgläubige» Empfanges stin- unrichtig festgesetzter Dividenden. Der Vollständigkeit halber muß aber außer dem Fall der " " geschehenen Zahlung der Dividende auch noch die Frage erörtert werden, welche rechtliche» Verhältnisse vor dem Empfang einer beschlossenen, aber unrichtig berechneten Dividende bestehe». I. Welche rechtlichen Verhältnisse bestehen im Falle einer beschlossenen, aber unrichtig berechnete» A»m ;. Dividende vor dem Empfang derselben? Zunächst ist hier der Fall zu behandeln, daß die unrichtige, die zu hohe Festsetzung des Reingewinns aus Verletzung öffentlich rechtlicher Vorschriften beruht, insbesondere daraus, daß die Aktiva höher bewertet sind, als dies gesetzlich zulässig ist, also über den wahren Wert, oder daß bestehende Schulden untcr den Passiven nicht figurieren. In diesem Falle besteht der Dividcndenfestsetzungsbcjchluß nicht zu Recht. Auch dort, wo etwa nach den Statuten die Beschlüsse der Generalversammlung durch Nichtanfcchtuug innerhalb bestimmter Zeit gültig werden, bezieht sich das aus Verletzung öffentlichrcchllichcr Vorschriften nicht (vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu § 261)- Nur darf natürlich nicht bloße Meinungsverschiedenheit in der Schätzung vorliegen, sondern Willkür oder böser Wille seitens des den Reingewinn festsetzenden Organs (vergl. R.G. 16 S. 56). Wen» dagegen die unrichtige Festsetzung des Reingewinns nur aus Verletzung «nm ». dispositiver Vorschriften (z. B. statutarischen Bestimmungen über Abschreibungen, Reserven u. s. w.) beruht, so haben die Gesellschafter einen Anspruch aus Auszahlung des Gewinnes. Die Verletzung verzichtbarer Borschriften kann wohl von den Gesellschaftern gerügt werden, sie können durch eine Anfechtungsklage ihre Ungültigkeit herbeiführen (vergl. zu 8 45). Allein solange solche Anfechtung nicht erfolgt ist, besteht der Beschluß zu Recht, und insbesondere haben die Geschäftsführer ihn zu befolgen und nicht etwa dem Beschluß den Gehorsam zu verweigern, weil er gegen das Statut verstößt. Der Umstand, daß der einzelne Gesellschafter Stand, Gesetz betr. die s. m. b. H. 15 WMWW 134 Rechtsverhältniffe der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 32. die Unrichtigkeit der Reingewinnsseststellung kennt, ändert hieran nichts. Anders wenn der TividendenfestsetzungSbeschluß auf einem Irrtum des die Dividenden festsetzenden Lrgans beruht und der Gesellschafter diesen Irrtum kennt. Dann würde der Empfang einer solchen Dividende eine» Verstost gegen 8 82t» B G.B. sein, und die Gesellschaft hat daher einen Anspruch auf Unterlassung einer solchen Handlung, d. h. sie kann die Auszahlung verweigern (vergl. unten Anm. 3 für den Fall der erfolgten Auszahlung). «um. s. ll. Wie »n», wenn die zu Unrecht festgestellte Dividende zur Auszahlung gelangt? Diese Frage bildet den Inhalt unseres 8 32. Die Auszahlung verändert die Rechtslage vollständig. Der Gesellschafter oder sonstige Dividcndenbercchtigte, der die Dividende ausgezahlt erhalten hat, muß möglichst vor der Rückforderung geschützt werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob ösfentlichrechtlichc oder verzichtbare Vorschriften verletzt sind. Hier stellt das Gesetz ein anderes Kriterium auf. Der Dividcndencmpsängcr ist vor Rückforderung geschützt unter der doppelten Voraussetzung: 1. wenn der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 nicht vorliegt, 2. wenn er beim Empfang in gutem Glauben war. A »m. r.Zu 1. Erste Voraussetzung ist, daß der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 nicht vorliegt. Der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 liegt vor, wenn der § 3V verletzt ist, wenn also das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermöge» verteilt wurde, ohne daß ein gesetzlich zugelassener Ausuahmefall vorliegt (vergl. Anm. 1 n. 2 zu 8 30). Hinsichtlich der Gewinnverteilung liegt aber ein gesetzlich zugelassener Ausuahmefall nur dann vor, wenn sich aus einer Jahresbilanz unter Wahrung der öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Bilanzausstelluug ein Reingewinn ergicbt (8 23). Liegt keine jährliche Bilanz vor, so liegt der in 8 23 zugelassene Ausnahmcsall von 8 30 nicht vor und damit ist der Tatbestand des 8 3l gegeben. Liegt zwar eine jährliche Bilanz vor, ist aber ein Reingewinn, d. h. ein Überschuß der Aktiva minus Passiva über das Stammkapital nicht vorhanden, so kann eine Dividende nicht verteilt werden, widrigensalls eine flagrante Verletzung des Z 3V, also der Tatbestand des 8 31 vorliegen würde. Ist ein Jahresgewinn zisfermäßig vorhanden, derselbe aber nur dadurch erzielt, daß össeutlichrcchtliche Borschristen über die Bilauzaufstelluug verletzt wurden, z. B. dadurch, daß die Aktiva offenbar höher bewertet sind, als dies gesetzlich zulässig ist, so liegt wiederum eine Verletzung des 8 3V, also ein Fall des 8 31 Abs. 1 vor. «nm. z. Dagegen ist der Umstand allein nicht genügend, daß öffentlichrcchtliche Vorschriften verletzt sind. Sind solche zwar verletzt, sind z. B. die Aktiva offenbar zu hoch bewertet, würde aber bei entsprechender Reduktion der Bilanzaniätzc (z. B. weil andere Aktiva zu niedrig bewertet sind, oder durch Heranziehung von freiwilligen Reserven) sich gleichwohl ein Reingewinn ergeben, so liegt eine Verletzung des 8 30, also ein Fall des 8 31 Abs. 1 nicht vor und es greift nunmehr unser 8 32 ein, d. h. bei Hinzutreten des guten Glaubens deS EmpsängcrS fällt die Rückforderung der gezahlten Dividende fort, »nm. «. Um so mehr greift unser 8 32 ein, wenn die unrichtige Rcingewinnfeststellung lediglich aus statutarischen Vorschriften über die Bilanzausstcllung beruht, wenn also zwar bei Wahrung der öfsentlichrechtlichen Vorschriften über die Bilanzaufstellung sich ein Jahresgewinu ergeben würde, der darüber hinaus ausgewiesene Jahresgewinn aber nur dadurch in die Erscheinung gelangte, daß statutarische Vorschriften über die Bilanzausstcllung (z. B. über die Bewertung von Aktiva und die Bildung und Dotierung von Reserven) verletzt wurden. Dieses Plus ist zwar, wenn man lediglich aus die staturaischen Bestimmungen sieht, kein wahrer, kein echter Reingewinn; aber da seine Aufstellung nicht den 8 30 verletzt, so liegt ein Fall des § 31 Abs. 1 nicht vor, und es greift unser 8 32 Platz, d. h. der gutgläubige Empfänger ist vor Rückforderung geschützt, während, wenn ein Fall des 8 31 vorliegt, die Rückforderung gestattet ist ohne Rücksicht aus guten oder schlechten Glauben, der gute Glaube modifiziert nur dem Umfang der Erstattungspflicht nach 8 31 und unter Umständen die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 und 5). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 33. f >>5, Zu 2. Die zweite Voraussetzung deS Ausschlusses der Rückforderung bezogener«»»,. ?. Dividenden ist der gute Glaube des Empfängers. Der Empfänger ist auch hier (nach nnscrcr Ansicht wenigstens; vcrgl. Anm. 3 zu 8 IN) der wahre Dividenden- cmpfängcr, also nicht unter allen Umständen der Gesellschafter, sonder» im Falle der Eession oder der sonstigen Übertragung des Dividendenrcchts der dividendenbercchtigte Rechtsnachfolger, obgleich hier von den Gesellschaftern die Rede ist, nicht, wie in 8 IN, von den Empfängern. Den Gesellschaftern müssen eben ihre RechtSnachsolger gleichgestellt werden. Oder soll etwa, wenn nicht der Gesellschafter, sonder» sein Rechtsnachfolger im Dividenden- recht die Dividende cmpsangen hat, ein Rüclsordcrungsrccht nicht bestehen? Das wäre, wenn man sich an den Wortlaut des Gesetzes anklammert, die unabweiSlichc Konsequenz. Der gute Glaube muß, wenn die Unrichtigkeit der Gewinnausstellung bewiesen «»m. ». wird, von dem Tividcndcnempsängcr bewiesen werden (vcrgl Anm. -l zu is 3t). Über den Begriff des guten Glaubens s. Anm. 4 zu 8 IN. Zusah. WaS ist aber Rechtens, wenn der Empsänger einer unrichtig berechneten Dividende «»>»- n. nicht in gutem Glauben war? wenn also die obige Voraussetzung des 8 32 vorliegt (ein Reingewinn, bei dessen Festsetzung der § 30 nicht verletzt ist, der aber doch unrichtig berechnet ist) und der Empfänger in bösem Glauben war? (Über den Begriff deS böse» Glaubens s. Anm. 4 zu 8 31-) Hier ist die einfache Umkchrung des in 8 32 ausgesprochenen RcchtSgrundsatzcS nicht gestattet. Denn der 8 32 sagt nur, daß die gutgläubig cnipfangcne Dividende unter jener Boraussetzung in keinem Fall zurückzuzahlen ist. Er sagt aber nichts darüber, wie der schlcchtgläubige Empfänger einer Dividende solcher Art zu behandeln ist. Zunächst ist hier zu erwähnen, daß, wenn nach den statutarischen Vorschriften die Beschlüsse der Gesellschafter durch Nichtansechtung innerhalb bestimmter Zeit gültig werden, damit schon das objektive Moment der Rechtswidrigkeit der Zahlung nachträglich fortfällt. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Beschluß von den Gesellschaftern gefaßt ist, wissend, daß die statutarischen Vorschriften verletzt sind. Die Gesellschafter können statutarische Vorschriften durch ihre Beschlüsse wissentlich verletzen und können sich dann nicht beklagen, daß die Gesellschafter solche Beschlüsse ausführen (vergl. oben Anm. 2). Wenn aber die Gesellschafter im Irrtum waren, vielleicht gar von den Geschäftsführern getäuscht waren, so ist solcher Beschluß ungültig, und wenn der Gesellschafter von solcher Ungültigkeit gewußt hat, so kann er hieraus keinen Vorteil ziehen, schon auf Grund des 8 326 B.G.B., indem er sonst durch eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlungsweise die Gesellschaft vorsätzlich schädigen würde. Sollten außerdem die Geschäftsführer die Ungültigkeit gekannt haben, so läge sogar Nichtigkeit der Zahlung gemäß 8 138 B.G.B, vor und sie könnte aus diesem Grunde zurückgefordert werden. Der Umstand allein aber, daß der Beschluß nur mit Majorität und nicht einstimmig gefaßt wurde, begründet gegen den Gesellschafter, der die Statutcnverletzung kennt, nicht den Vorwurf des bösen Glaubens. Auch wenn ein anderer Gesellschafter darüber hinaus noch erklärt hatte, er erhebe Widerspruch gegen den statutenwidrigcn Beschluß, ändert das hieran nichts. Denn die unterbliebene Anfechtung des statutenwidrigen Beschlusses darf dahin gedeutet werden, daß die Minorität sich dem Beschlusse fügen wolle. Soweit hiernach Rücksorderungsansprüche bestehen, verjähren sie in 80 Jahren. Das ist Anm.w. insofern ein eigentümliches Ergebnis, als, wenn die Dividendenzahlung gegen 8 30 verstößt, eine öjährige Verjährung besteht. Liegt aber kein Verstoß gegen 8 30, also kein Fall des 8 3l Abs. I vor, sondern nur ein minder schwerwiegender Verstoß gegen statutarische Bilanzvorschriften, und ist dadurch ein Rückforderungsrccht gegen den bösgläubigen Empsänger entstanden, so tritt, da eine kürzere Verjährungsfrist in diesem Falle nicht eingeführt ist, die ordentliche Verjährung von 30 Jahren ein. 8 N! Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben. 13» li»<; Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 33. 7^- Sie soll auch eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen vermögen geschehen kann. tti»- Der vorliegende Paragraph verbietet den Erwerb eigener Geschäftsanteile in gewissen Fällen und zwar unbedingt den Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile (Abs. 1), bedingt den Erwerb voll eingezahlter Geschäftsanteile (Abs. 2). «nm l. I. »e weiteres zur Rückzahlung verpflichte, vor, da ja der Gesellschafter eine Zahlung au» dem zur Erhaltung dc» Stammkapitals erforderlichen Vermöge» erhalte. Doch ist das nicht zutreffend. Es liegt keine Zahlung vor, wie sie 8 30 im Sinne hat. Es liegt ein Kaufvertrag vor, bei welchem der Gesellschafter und die Gesellschaft einander nicht als Gesellschaft und Gesellschafter gegenüberstehen. Was der Gesellschafter erhält, erhält er nicht als Gesellschafter, sondern als Verkäufer, wie ja auch die Gesellschaft insofern durch den Rauspreis nicht belastet wird, als sie in dem Geschäftsanteile, den sie auch wieder veräußern kann, den Gegenwert erhält. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen wird also in Wahrheit nicht gemindert. Überdies würde, wenn man wirklich berechtigt wäre, die Zahlung des Kaufpreises als Minderung des Stammkapitals anzusehen, der 8 30 deshalb nicht Platz greisen, weil hier eine gesetzliche Ausnahme von 8 33 vorläge. Da» Gesetz will doch nun einmal in 8 33, wie sein Wortlaut und seine Motive ergeben, daß ein solches Rechtsgeschäft nicht ungültig sei, daß cS also erfüllt werden soll, wenn es abgeschlossen ist, und das Gesetz ist in der Lage, von seinen Verboten Ausnahmen zu machen. Es liegt also ein gültiges Geschäft vor. Ja es kann sogar unter Umständen der «»»,. 7. Fall so liegen, daß ein solcher Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt und sogar erforderlich ist, um das Interesse der Gesellschaft zu fördern tvcrgl. für das Akticnreckil Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 226). Wird aber das Interesse der Gesellschaft durch den Erwerb eines solchen Geschäftsanteils verletzt, erleidet sie dadurch Schaden, so hastet der Geschäftsführer für diesen Schaden, und zwar auch dann, wenn er nur das Beste der Gesellschaft im Auge hatte und anzunehmen berechtigt war. Denn er hat eine Pflichtverletzung begangen und für diese hastet er ohne weiteres (vcrgl. zu 8 43). Der veräußernde Gesellschafter kann allerdings ebenfalls hasten, aber nicht, weil er das Verbot unseres Paragraphen verletzt — denn an ihn ist es nicht gerichtet — sondern nur, wenn er im gegebenen Falle dabei eine Handlung begangen hat, die auch ihm verboten ist, eine Handlung, die sich auch für ihn als rechtswidrig im Sinne des 8 323 bezw. 8 326 B.G.B, darstellt. Das wäre z. B. der Fall, wenn auf Seiten des Geschäftsführers eine absichtliche Benachteiligung der Gesellschaft und aus Seiten des Dritten die Kriterien der bewußten Teilnahme vorliegen. Dann würden die 88 326, 830 und 840 B.G.B. Anwendung finden. Die Form des Erwerbes ist die in 8 15 Anm. 33sfg. erörterte. 3. Welches Rechtsverhältnis entsteht nun durch den Erwerb eigener voll«,»».«, bezahlter Geschäftsanteile, wenn der Erwerb nicht, wie im Falle des 8 34 zum Zwecke der Einziehung der Geschäftsanteile geschieht? Die vor der BcsitzeSzeit der Gesellschaft fällig gewesenen Ansprüche aus vermögensrechtliche Bezüge sind selbständige Forderungsrcchte in der Hand des Berechtigten geworden (Anm. 8 zu 8 29) und gehen daher aus die Gesellschaft nicht mit über. Die vor der Bcsitzcszeit fallig gewesenen Verpflichtungen gehen zwar auf die Gesellschaft über, jedoch erlöschen sie durch Konsusion, ohne daß der bisherige Inhaber von seiner aus 8 13 Abs. 3 hervorgehenden Haftung frei wird (vergl. 8 42ö Abs. 2 B.G.B.). Die während des Besitzes der Gesellschaft fällig werdenden vermögensrechtliche» Rechte und Pflichten erlöschen durch Konsusion. Im übrigen ruhen die Rechte und Pflichten und gewinnen in der Hand dessen, der den Geschäftsanteil von der Gesellschaft erwirbt, wieder Leben und Gestalt. Daraus folgt im Einzelnen: Soweit Dividenden während der Bcsitzcszeit der Gesellschaft fällig werden, geht der Anspruch durch Konfusion unter: der wirtschaftliche Ersolg ist, daß die Gesellschaft um so viel weniger Dividende auszuzahlen braucht; was sie hierbei erspart, kommt den Gesellschaftern im laufenden Geschäftsjahre zu Gute. Im übrigen geht das Dividenden- recht durch die Veräußerung auf den Erwerber über. Die gesellschaftlichen HerrschastS- rechte ruhen: die Gesellschaft kann selbst nicht stimmen/nicht Anträge stellen ic. Aber der Geschäftsanteil besteht trotzdem und er wird deshalb mitgezählt, wo es sich um die Anteilsberechnung beim Stimmrccht ic- handelt. Er kommt während der BesitzeSzei« der ItlU Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 34. Äesellschast insoweit als Rechnungssaktor zur Geltung. Die Verpflichtungen, die an dem Geschäftsanteil hasten, gehen, inioweit sie während der Besitzeszcit der Gesellschaft fällig werden, durch Konfusion unter. Das Mas; der Pflichten der übrigen Gesellschafter bleibt durch den der Gesellschaft zustehenden Besitz eines Geschäftsanteils unberührt. Denn bei der Berechnung der Höhe der Verpflichtungen wird ja der Geschäftsanteil der Gesellschaft mitgezählt, die auf ihn entfallenden fälligen Verpflichtungen brauchen nur deshalb nicht geleistet zu werde», weil die Gesellschaft zugleich berechtigt und verpflichtet ist. Soweit die Verpflichtungen während der Besitzcszeit der Gesellschaft nicht fällig werden, tritt nur ein Ruhen derselben ein, sie leben wieder aus, sobald die Gesellschaft den Geschäftsanteil veräußert. — In der Bilanz der Gesellschaft figuriert ein solcher Geschäftsanteil unter den Aktiven.') — Dem Gesagten entsprechen auch die Rechtsfolgen, die bei der Veräußerung des Geschäftsanteils durch die Gesellschaft eintreten: Auf den Erwcrbcr gehen alle gesellschaftlichen Hcrrschaflsrcchte über, die nunmehr wieder auflebe» (Stimmrecht tc.), ferner die von dem Erwerbe an fällig werdenden vermögensrcchtlichen Rechte und Pflichten. Die während der Besitzzeit der Gesellschaft fällig gewordenen Rechte und Pflichten gehe» aus ihn nicht über, weil sie durch Konfusion erloschen sind. Die vor der Besitzzeit der Gesellschaft fällig gewesenen Verpflichtungen waren infolge der sofort eingetretenen Konsusion untcrgegangcn, sie können also auf ihren Rechtsnachfolger nicht übergehe». Für diese letzteren Verpflichtungen haftet lediglich der Rechtsvvrgänger der Gesellschaft gemäß 8 it> Abs. 3. Die vor der Besitzeszeit fällig gewesenen Ansprüche waren ans die Gesellschaft nicht übergegangen und können deshalb auf ihren Rechtsnachfolger nicht übergehe». — Daß der Erwerbcr ohne besondere Anmeldung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt, und ebenso derjenige, der den Geschäftsanteil an die Gesellschaft veräußert hatte, der Gesellschaft gegenüber ohne weiteres als Richtgescll- schaster, ist in Am». 2 zu 8 l6 hervorgehoben worden. «nm ». Znsati. Die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen bezicht sich nicht auf die Jnpfand »ahme des Geschäftsanteils. I» der Jnpfandnahme liegt kein Erwerb. In 8 226 H.G.B., dem diese Vorschrift nachgeahmt ist, sind auch die Begriffe Erwerben und Zum-Pfandnehmen einander gcgcnübcrgcslellt und Beides verboten. In unser Gesetz ist ein Verbot der letzteren Maßregel nicht hinübergenommen worden. Dir Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des Antcilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Doraussekungen derselben vor den: Zeitpunkt, in welchem der berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren. Die bestimmung in § öt) Abs. ( bleibt unberührt. Ei». Der vorliegende Paragraph regelt die Einziehung oder Amortisation der Geschäftsanteile. Ictiung. wirtschaftlichen Zwecke dieser Maßregel sind: 1. die Rentabilität der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter zu erhöhe». Denn der eingezogene Geschäftsanteil wird von dem Passivposten „Stammkapital" abgeschrieben. Dadurch erhöht sich die Möglichkeit des Vorhandenseins eines Überschusses der Aktiva über die Passiva, also eines vcrteilungsfähigen Reingewinns. 2. TaS Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ohne Übertragung des Anteils an fremde Personen wird ermöglicht. ') Im Falle der Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 treten wesentlich andere Rechtsfolgen ein (vergl. Anm. 1 zu 8 34). Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 34, 1 >N> I, Begriff und Wirk»»,, der Einziehung oder Amortisalio», insbesondere ihr Unterschied von A»m. » dem Erwerbe des Geschäftsanteils »ach 8 :33 und von der »aduzicrung des Geschäftsanteil», Tic Einziehung oder Amortisation ist ein Rechtsalt, durch welchen der Geschäftsanteil derart auf die Gesellschaft übergeht, dass Recht und Pflicht sich vereinige» und der Geschäsisanteil untergeht. Der Geschäftsanteil geht also auch hier, wie beim Erwerb »ach 8 33. aus die Gesellschaft über, aber die Wirkung dieses Überganges ist eine wesentlich a»dere, al» nach § 33: Während dort der Geschäsisanteil trotz deS Überganges aus die Gesellschaft nicht untergeht, sondern Rechte und Pflichten im Allgemeinen nur ruhen und wieder ausleben, wenn, was nach solchem Erwerbe zulässig ist, die Gesellschaft den Geschäftsanteil wieder veräußert (vergl. Näheres Am». 8 zu 8 33), vereinige» sich hier sämtliche') Rechte und Pflichten durch Konfusion, und der Geschäftsanteil geht unter. Rechte und Pflichten ruhen nicht, sondern sie hören auf. Der Geschäftsanteil hört auf, auch nur ein Rechnungsfaktor bei.Zählung der Stimmen, der Summe der Geschäftsanteile, der Ziffer des Stammkapitals, bei der Bemessung der Pflichten der Gesellschafter zu sein. In den Aktiven der Bilanz kann ei» solcher Geschäftsanteil nicht weiter figurieren — den» er ist kein Bermögensobjckt mehr —, unter den Passive» mindert sich der Betrag des Stammkapitals um den Betrag des amortisierten Geschäftsanteils. Den» der Betrag des Stammkapitals ist gleich der Summe der Geschäftsanteile (8 5 Abs. 3; 8 14), und hier hat ja ein Geschäftsanteil zu existieren ausgehört, also mindert sich die Summe deS Stammkapitals um den Betrag dieses Geschäftsanteiles, und es ist nicht zutreffend, sondern begrifsswidrig und dem Gesetze widersprechend, wenn der Verfasser der Motive (S. 33) und mit ihnen Förtsch Anm. l a, E, dies leugnet (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 und 7 zu 8 227). Hierdurch wächst für die übrigen Geschäftsanteile die Gcwinnbetciligungsmöglichkeit, da die Summe der am Gewinne beteiligten Anteilsrechte geringer wird; aber es wachsen auch die Pflichten der übrigen Gesellschafter, weil die Summe der Anteile, unter welche diese sich verteilen, geringer wird: letzteres bezicht sich z. B. auf die Nachschußverpflichtung nach 8 26, auf die Pflicht der AusfallSdcckung nach 8 24. Ist hiernach die Wirkung der Amortisation die rechtliche Vernichtung des Geschäfts- Anm. s anteils, so ist serner hervorzuheben, daß mit dem Geschäftsanteil auch die noch nicht fälligen Gewinnbezugsrechte fortsalle», also die noch nicht fälligen Tividcndcnschcinc bedeutungslos werden. Auch der redliche Erwerber kann keine Rechte daraus geltend machen. Die Amortisation eines Geschäftsanteils bedeutet hiernach eine Herabsetzung des Stamm- Anm. a kapitals. Denn der Betrag des amortisierten Stammanteils muß vom Stammkapital gestrichen werden. Dieses wird also herabgesetzt. Nun spricht allerdings der 8 »8 des Gesetzes ex protesso von der Herabsetzung des Stammkapitals und bezeichnet nur die dort vorgesehene Maßregel mit diesem Name». Aber in weiterem Sinne ist auch die Einziehung, die in unserem Paragraphen behandelt ist, eine Herabsetzung des Stammkapitals, und überdies kann auch die in 8 58 vorgesehene Kapitalsherabsctzung im Wege der Einziehung erfolgen. Erfolgt sie im Wege der Einziehung, dann ist der Unterschied zwischen der Transaktion des 8 34 und der des 8 58 lediglich der, daß bei 8 34 die Einziehung aus dem Reingewinn erfolgt, bei 8 58 nicht, und weil in 8 58 die Kapitalsherabsetzung nicht aus dem Reingewinn erfolgt, deshalb sind die Gläubiger durch diese Kapitalsherabsetzung gefährdet, und deshalb sind in 8 58 besondere Schutzmaßregel» zur Sicherung der Gläubiger vorgeschrieben. Man ist nach alledem sehr wohl berechtigt, die Transaktion des 8 34 als eine außerordentliche Kapitalsherabsetzung, die des 8 58 als die ordentliche Kapilalsherabsetzung anzusehen; die außerordentliche erfolgt ohne Beachtung der Gläubigerjchutzvorschriftcn, die ordentliche unter Beachtung derselben. (Vergl. auch noch zu 8 58.) Hierbei ist übrigens nur die Einziehung gegen Entgelt berücksichtigt; über die Einziehung ohne Entgelt siehe unten Anm. 18. ') Auch die vor der Besitzeszeit fällig gewesenen Verpflichtungen, für diese hastet jedoch der Rechtsvorgänger nach 8 16 Ab;. 3 weiter ivergl. Anm 8 zu 8 33). Es kann aber dos Gegenteil vereinbart werden und wird oft den Umständen zu entnehmen sein. 2lX) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 34. «nm «. Es soll noch hervorgehoben werden, daß die Amortisation wohl zu unterscheiden ist von der Kaduzierung. Diese richtet sich gegen den Gesellschafter, nicht gegen den Geschäftsanteil: Der Gesellschafter geht bei der Kaduzierung seines Anteilsrechts verlustig, dieses selbst besteht fort, es geht auf die Gesellschaft über. Bei der Amortifation geht der Geschäftsanteil unter. Anm. ». II. Die verschiedenen Arten der Amortisation. Die Rechtsakte, durch welche die Einziehung, d. h. der Verlust der Mitgliedschaft zu Gunsten der Gesellschaft mit der Wirkung ihres Unterganges bewirkt wird, können verschiedene sein. Der Rechtsakt kann eine Kündigung sein, b. h. eine Erklärung der Gesellschaft, daß sie den Geschäftsanteil als eingezogen betrachte. Oder es kann eine Auslosung sein. Oder es kann ein Kauf sein oder ein sonstiges Erwerbsgeschäft sein, z. B. auch ein Vergleich.') Es kann z. B. vereinbart werden, daß die Gesellschaft ans Regrcßansprüche gegen die Gründer oder die Geschäftsführer verzichtet gegen Amortisation ihrer Geschäftsanteile. Auch durch Schenkung kann die Amortisation erfolgen (vergl. uiilen Arm. 18). Auch durch letztwilligc Verfügung kann der Geschäftsanteil der Gesellschaft überlassen werde» mit der Bedingung, daß dadurch die Amortisation bewirkt wird, und »lit der Wirkung, daß sie bewirkt wird, wenn die Gesellschaft das Erbe annimmt. «nm. «. Selbstverständlich müssen, soweit es sich um Amortisation durch einseitige Rechtsakte der Gesellschaft handelt (Kündigung, Auslosung), die Bedingungen der Einziehung feststehen, ehe der Gesellschafter den Anteil erwirbt. Darüber bestimmt Abs. 2 unseres Paragraphen. Wenn aber dieser Voraussetzung genügt ist, so können die Bedingungen sehr verschiedener Art sei». Insbesondere ist es z. B. zulässig, daß im Gesellschaftsvertrage festgesetzt wird: Wer seine Verpflichtungen »ach Z 3 Abs. 2 nicht erfüllt, muß sich die Amortisation seines Geschäftsanteils gefalle» lassen (vergl. Am». 31 zu Z 3). Oder: wenn ein bestimmter Gesellschafter stirbt, so hat die Gesellschaft das Recht, den Geschäftsanteil einzuziehen (in einem »nS bekannt gewordenen Falle war dies mit Rücksicht darauf angeordnet, daß dem Gesellschafter bei seinen Lebzeiten ein enormes Übergewicht über die anderen Gesellschafter in Bezug auf Gewinnbezüge eingeräumt war). Oder: es kann angeordnet werden, daß, sobald ein Gesellschafter aufhört, Mitglied eines bestimmten Vereins (z. B. des Bundes der Landwirte) zu sein, er sich die Entziehung seines Geschäftsanteils gesallen lassen müsse. Dieser letztere Fall ist vom R.G. (49 S. 77) für das Aktienrecht abweichend entschieden worden. Das Reichsgericht meint, ein Ausschluß der Gesellschafter sei nur zulässig im Falle der Verzögerung ihrer Einlagevcrpflichtnng, ferner bei Herabsetzung des Grundkapitals und endlich nach § 227 H.G.B, im Falle der Auslosung. Der letztere Punkt ist es, der nicht zutrisst. Der Z 227 H.G.B, umfaßt keineswegs bloß den Fall der Auslosung. Die Kündigung ist in diesem Paragraphen ausdrücklich mit erwähnt, und es ist damit für zulässig erklärt, daß die Gesellschaft unter statutarisch festgelegten Boraussetzungen das Recht der Kündigung des Geschäftsanteiles und der Amortisation auf diesem Wege habe. Ganz das Gleiche gilt für unser Gesetz. Auch hier ist eine Einziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters für zulässig erklärt, und es ist für eine solche Einziehung nur bestimmt, daß die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Erwerbe des Geschäftsanteils statutarisch festgelegt waren. Daß aber der H 34 Abs. 2 nicht bloß den Fall der Auslosung, sondern auch sonstige Fälle unfreiwilliger Einziehung im Auge hat, ist unzweifelhaft. «»m. ?. Endlich aber kann die Gesellschaft solche Geschäftsanteile, welche sie zunächst gemäß is 33 erworben hat und welche sie an sich in der Lage wäre weiter zu veräußern, amortisieren, sofern nur die Voraussetzungen der Einziehung vorhanden sind. «nm. ». Die Amortisation ist, wie sich aus dem Gesetze ergiebt, ein gegen den Gesellschafter gerichteter Akt, durch welchen sein Geschäftsanteil vernichtet wird. Dieser Akt ist entweder ein cinseitigcrAkt der Gesellschaft, gerichtet gegen den Gesellschafter(Küiidigung, Auslosung u.s-w.) ') Über die Form des Rechtsgeschäfts gelten die Ausführungen zu K 15 Anm. 33ffg. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gcsellschastcr. 8 54. 201 oder eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gesellschafter. Dagegen kann die Amortisation nicht bewirkt werden durch einen einseitigen Akt des Gesellschafters, gerichtet gegen die Gesellschaft: dem Gcsellschastcr steht kein KündigungSrccht zu und kann e» auch durch Gcscllschaftsvertrag nicht gewährt werde», insbesondere kann ihm auch nicht das Recht gewährt werden, den Geschäftsanteil zu amortisieren und sich dadurch von der Mitgliedschaft zu befreien. III. In welchem Augenblicke erfolgt die Amortisation, d. h. der Untergang des Geschäftsanteils? «>»». o. Das hängt von der Beschaffenheit des Rechtsaktes ab, ans welchem die Amortisation beruht. Bei der Auslosung ist es diese, bei der Kündigung diese, bei dem freiwilligen Erwerb dieser Akt. (Die Form des Erwerbes ist die des § 15). Es kann aber auch sei», daß der Gcscllschaftsvertrag den Erwerb des Geschäftsanteils an die Übergabe des Anteilscheins knüpft; dann ist im Falle des freiwilligen Erwerbes erst im Augenblicke der Übergabe des Anteils scheins die Amortisation erfolgt. Einer Anmeldung des ErwcrbSaktcs bei der Gesellschaft bedarf es nicht (Anm. 2 zu 8 Ili). IV. Die Voraussetzungen der Amortisation sind: «nin.lo. 1. Erste Voraussetzung ist: Die Amortisation muß im GesellschastSvcrtrage zugelassen sein. Die herrschende Ansicht nimmt an, daß der GcsellschastSvcrtrag nur die allgemeine Klausel zu enthalte» brauche, die Einziehung von Geschäftsanteilen sei zulässig. Wir können uns dem nicht anschließen. Wie für das Aktienrecht, so ist auch hier anzunehmen, daß die Bedingungen der Einziehung in dem Gescllschaftsvertragc in solcher Weise feststehen müssen, daß die Einziehung nicht mehr ein Alt des freien Beliebens der Verwaltungsorgane ist. Hier in unserem Gesetze deutet auch das Wort „soweit" im ersten Absatz darauf hin. Es muß also z. B. gesagt sein, daß ein bestimmter Ndnnbctrag von Aktien eingezogen werden soll, in welcher Zeit, unter welche» Bedingungen; oder cS muß gesagt werden, daß die Gesellschaft das Recht der Kündigung habe, sobald ei» bestimmter Fall eintreten sollte, z. B. wenn der Gesellschafter stirbt oder aufhört, Mitglied eines bestimmten Vereins zu sein oder wenn auf den Geschäftsanteil Dividenden in bestimmtem Gesamtbetrag ausgezahlt sein werden u. s. w. (vcrgl. oben Anm. 6). Überall ist, wie gesagt, notwendig eine Festlegung der Einzichungsbedingungen derart, daß die Einziehung nicht lediglich ein Akt des freie» Beliebens der Verwaltungsorgane ist. Stellt z. B. ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Einziehung ohne Entgelt zur Verfügung, so wird der Beschluß dahin lauten: Der Gesellschastsvcrtrag erhält folgenden Zusatz: Es wird beschlossen, den Geschäftsanteil, welchen der Gesellschafter ^ der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat, einzuziehen. Darin liegt die Zulassung des H !!4 und zugleich der Beschluß des 8 46 Nr. 4. In dem Falle, daß die Einziehung durch einseitigen Rechtsakt, eine» ZwangSakt Anm.». der Gesellschaft, erfolgen soll, ist sogar notwendig, daß diese Bedingung vor dem Erwerb des Geschäftsanteils durch den betroffenen Gesellschafter statutarisch festgelegt werden muß (Abs. 2; vergl. unten Anm. 14). Im Übrigen kann die Bestimmung sowohl im ursprünglichen Gesellschaftsvcrtragc, Anm .12. als im abgeänderten Gesellschastsvertrage enthalten sein. Regelmäßig untcrsällt ein solcher Statutcnänderungsbeschluß den gewöhnlichen Vorschriften über den Statutcnänderungs- beschluß. Es kann nicht für zutreffend erachtet werden, wen» Neukamp Anm. 2 stets Einstimmigkeit fordert, Liebmann Anm. 1 einen Majoritätsbeschluß zwar für gültig, aber für den Betroffenen für unverbindlich hält. Der Betroffene muß selbstverständlich zustimmen, weil in sein Sonderrecht eingegriffen wird (vergl. zu 8 53). Solange mit dem betreffenden Beschluß nicht eine Vermehrung der Leistungen verbunden ist, braucht die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter nicht zu erfolgen. Aber wenn dies der Fall ist, wenn an die Anteilsrechte Pflichten geknüpft sind (z. B. Nachschußpslichten, Pflichten gemäß 8 6 Abs. 2, gemäß § 24) und solche noch entstehen können, so ist gemäß 8 53 Abs. 3 die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Denn der Untergang des einen Anteilsrechts erhöht ja für die übrigbleibenden Geschäftsanteile die Verpflichtungen (vergl. oben Anm. 1). 202 Rechtsverhältnisse der itzesellschast und der Gesellschafter. § 34. «nm.ia. Liegt ein Statutcnändcrungsbejchluß nicht vor, so kann die Amor-. tisativn nicht erfolgen. Nicht einmal die Gcscllschasterversammlung kann sie gültig bc- schließen, sofern nicht ein gültig zustandegekommener und eingetragener Statutcnänderungs- beschluß vorliegt. Selbst die Zustimmung aller Gesellschafter ändert nichts an dem letzteren Erfordernisse. «nm.l«. 2. Die zweite Voraussetzung ist: Es muß entweder der Gesellschafter in die Amortisation einwilligen oder es müssen die Bedingungen der Zwangsamortisation vor dem Erwerb des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils statutarisch festgelegt sein. Diese Alternative liegt in der Natur der Sache. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt und auf diese Weise einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung bcitritt, kann nur mit seinem Willen seine Mitgliedschaft verlieren, wenn er nur seine Einlageverpflichtungen erfüllt. Einen Ausschluß giebt c» sonst nicht, außer wenn der Gesellschastsvcrtrag die Bedingungen des Ausschlusses festgelegt hat, ehe er der Gesellschaft bcitritt. Ist er einer Gesellschaft mit solchen Statuten beigclrcten, so hat er sich diesen Bedingungen unterworfen und es bedarf dann seiner Zustimmung nicht, wenn die Bedingungen eintreten. Unter den Voraussetzungen der Zwangs- amortisatio», welche vor dem Erwerbe des Geschäftsanteils durch den Betroffenen statutarisch festgelegt sei» müssen, sind, wie Förtsch Anm. 3 richtig bemerkt, diejenigen Bedingungen zu verstehen, welche den Abschluß eines besonderen Erwerbsvertrages mit dem Anteils- berechtigten entbehrlich machen, mit anderen Worten: die Bedingungen des Zwanges. Selbst dann, wenn man im Allgemeinen eine generelle Gestattung der Amortisation für zulässig hält ivergl. oben Am». 1V), setzt doch die Zwangsamortisation eine spezielle Festlegung der Bedingungen derselben voraus, damit nicht die Gesellschafter hinsichtlich der Zwangsamortisation dem freien Belieben der Gcscllschaftsorgane unterworfen werden (Näheres oben Anm. K). A»>» Im Übrigen können aber die Bedingungen sowohl im ursprünglichen, als im abgeänderten Gesellschaftsvcrtragc festgelegt sein (vergl. oben Anm. 12). Welcher Art die Bedingungen einer Zwangsamortisation sein müsse», darüber s. oben Anm. KZ. «»in >1. 3. Die dritte Voraussetzung ist, daß gegen den Z 30 Abs. 1 nicht verstoßen wird. Das schreibt unser Abs. 3 vor. Das bedeutet, daß durch die Einziehung und die dadurch eintretende Verringerung der Stammkapitalsziffcr nicht ein verteilbarer Bilanzüberschuß erzeugt werden darf. Erfolgt dies, dann liegt (im Sinne des vorliegenden Paragraphen ein Verstoß gegen 8 3i> Abs. 1 vor. Denn dann bewirkt die Einziehung die Vcrteil- barkeit von bisher unvcrteilbarem Gesellschaftsvermögen und dies ist wegen der Verschlechterung der Ncchtsposition der gegenwärtigen Gläubiger nur mit ihrer Zustimmung oder nach ihrer Sichcrstcllung gemäß A 58 gestattet. Daraus folgt für die Amortisation gegen Entgelt Folgendes: Sie ist nur zulässig, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiva ininns Schulden) durch die Zahlung des für die Einziehung zu gewährenden Äquivalents nicht unter die Ziffer des Stammkapitals herabsinkt. Die Amortisation ist also nur zulässig, wenn nach Bezahlung des Entgelts für den Erwerb des Geschäftsanteils soviel Rein- vermögcn der Gesellschaft (Aktiva min»» Schulden) vorhanden bleibt, daß die zur Zeit bestehende Ziffer des Stammkapitals gedeckt ist. Nur aus einem etwaigen Überschusse dieser Art darf die Amortisation erfolgen. Dagegen können die Reserven zu den Kosten der Amortisation mit herangezogen werden. Ihre Schonung ist bei diesem Rechtsakte nicht vorgeschrieben, soweit es sich um echte Reserven handelt. (Über den Unterschied der echten von unechten Reserven siehe zu ß 42). Der Weg des § 34 kann also eingeschlagen werden, wenn die Bilanzverhältnisse der Gesellschaft so beschaffen sind, daß vor der Einziehung ein Überschuß des Reinvermögens über das Stammkapital vor- Imndcn ist, aus welchem die zum Erwerb der einzuziehenden Geschäftsanteile erforderlichen Mittel beschafft werden können. Dagegen kann nicht Z 34 angewendet, sondern nur der Weg des 8 58 eingeschlagen werden, wenn nicht schon vor der Einziehung, sondern erst nackt der Einziehung und durch dieselbe, d. h. durch die Streichung des Nennbetrages der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 34. 203 eingezogenen Geschäftsanteile von der Ziffer dcS Stammkapital» ei» Überschuß des Rein Vermögens über das Stammkapital entsteht. — Ist die Ainorlisalion unter Perled»ng des Z 3V Abs. 1 ersolgt, so tritt die Rechssolgc des 8 AI Abs. l ein, d. h. der Betrag muß von dem bezahlten Gesellschafter zurückgezahlt werde». Aber daraus folgt weiter — das ist wohl sicherlich gemeint —, dass das ganze AmorlisationSgeschäst ungültig ist. Hat also die Gesellschaft zu einer Zeit, wo im Übrigen die Poraus schlingen der Kündigung eines Geschäftsanteiles vorliege», diese Kündigung bewirkt, obgleich zu den Bedingungen der Kündigung auch die Auszahlung eines bestimmten Betrage» an den gekündigten Gesellschafter gehörte und obgleich scrner der hierzu erforderliche Betrag aus einem Überschüsse des Reinvcrmögcns über das Stammkapital nicht zu decken war, so ist die Kündigung rechtsungültig. Das Gleiche ist der Fall bei einem Kaufe des Geschäftsanteils zum Zwecke der Amortisation aus Mitteln, die keinen Überschuß der gedachten Art bilden. Doch ist nicht gerade notwendig, daß „Gelder" in Höhe jene» Überschusses vo»«»m.>7. Handen sind. Es genügt, daß Bermögen in dieser Höhe vorhanden ist. E» können ja behufs Auszahlung des Gesellschafters Kredite ausgenommen werden, wie ja auch die Dividcndcnverteilung nicht vorausseht, daß flüssige Gelder zu diesem Zwecke z» den Bilanz- aktiven gehören (vergl. Anm. 7 zu 8 20). Wie liegt die Sache, wenn die Einziehung ohne Entgelt ersolgt?Ai,m.m. Daß auch diese im Wege des 8 58 erfolgen kann, ist selbstverständlich. Ohne die Umständlichkeiten des 8 58, auf dem einfachen Wege des 8 54 kann sie dann erfolge», wenn 8 30 Abs. 1 nicht verletzt wird (vergl. 8 84 Abs. 3). Wann ist dies hier der Fall? Durch die für den Erwerb des Geschäftsanteils erforderliche Aufwendung kann eine solche Per- lehmig hier begrifflich nicht erfolgen, weil ja nichts aufgewendet wird. Allein eine Vcr- lehung des 8 50 Abs. 1 würde dann vorliegen, wenn durch die Einziehung und die dadurch erfolgende Pcrminderung der Stammkapitalsziffer ein verteilbarer Überschuß der Aktiva über die Passiva hergestellt werden würde. Schon der Umstand, daß lediglich durch die Einziehung die Möglichkeit eines vcrtcilbare» Bilanzüberschusscs entsteht, verletzt den 8 50 Abs. 1. Wird aber nur eine vorhandene Unterbilanz durch die Einziehung getilgt, wird die.Stammkapitalsziffer nicht in höherem Grade vermindert, als bis zur Ausgleichung der Aktiv- und Passivziffern, so entsteht durch die Einziehung kein vertcilbarer Überschuß und von einer Verletzung des 8 50 Abs. 1 kann keine Rede sein. Die gegenwärtigen Gläubiger sind nicht gefährdet und es liegt keine Veranlassung vor, die Einziehung »ach 8 34 zu versagen und sie nur unter Beobachtung der Gläubigerschutzvorschrift nach 8 58 zuzulassen. Dagegen kann eine Verletzung des 8 50 Abs. 1 hier nicht deshalb angenommen werden, weil infolge der Einziehung und der dadurch eintretenden Verringerung der Stammkapitalsziffer in der Zukunst, im Verlaufe der weiteren Betätigung des GescllschaftS- lcbens, ein verteilungsfähiger Bilanzüberschuß sich leichter ergeben kann, als wenn die Einziehung nicht ersolgt und die Stammkapitalsziffer unvermindert geblieben wäre. Denn wollte man aus Grund dieser Erwägung den 8 50 Abs. 1 als verletzt ansehen, so stände dies jeder Einziehung entgegen; denn jede Einziehung hat diese Folge. — Eine hiernach gegen 8 30 Abs. 1 verstoßende Einziehung ist ungültig (vergl. Anm. 1k). 4. Die vierte Voraussetzung ist: die Geschäftsanteile müssen voll bezahlt «nm .io. sein. Diese Voraussetzung ist zwar in unserem Paragraphen nicht hervorgehoben, aber der 8 10 Abs. 2 ergiebt dies. Denn in der Amortisation eines nicht voll bezahlten Geschäftsanteils läge, da durch die Amortisation Rechte und Pflichten untergehen, der Erlaß der rückständigen Einlagen. Dies aber ist unstatthaft, außer im Wege der Herabsetzung des Grundkapitals. Die Amortisation ist deshalb nicht zulässig, wenn der Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist (vergl. auch Motive S. 33). Auch die Annahme, daß der Veräußerer des Anteils nach 8 15 Abs. 3 für die rückständigen Einlagen weiter hastet (vergl. Anm. 1 Fußnote 1) oder eine etwaige Abrede, daß er für sie weiter hasten soll, ändert daran nichts, da eine solche Haftung keine ächte und rechte Einlageschuld mit ihren eigentümlichen Folgen uud Beitrcibungsmodalitäten (Kaduzierung des Anteils 204 Vertretung und Geschäftsführung. 8 35. u. f. w.) darstellen würde. Auch der Hinweis aus 8 33 Abs. l ist ein gewichtiges Argument. Es kann also die Amortisation des 8 34 nicht gewählt werden, wenn es sich um nicht vvllbczahlte Geschäftsanteile handelt. Auf dem Wege des 8 58 ist auch eine Amortisation solcher Anteile möglich, wie 8 58 Abs. 2 ergiebt. Anm.eo. 5. Voraussetzung der Amortisation ist nicht, daß die Ziffer des Stammkapitals nach ersolgter Amortisation, also nach Streichung des Betrages des eingezogenen Geschäftsanteiles noch 2VGX1 Mk. beträgt. Diese Voraussetzung ist in 8 58 Abs. 2 nur bei der ordentlichen, eigentlichen Stammkapitalshcrabsetzung ausgestellt, nicht bei der hier vorgesehenen außerordentlichen oder uneigcntlichen. — Auch Teile von Geschäftsanteilen können amortisiert werde». Der Geschäftsanteil darf hierbei nicht unter 500 Mark sinken und muß durch IlXt teilbar bleiben; denn 8 17 Abs. 4 findet Anwendung svcrgl. Am». 4 zu 8 33). A»»,.>ii. V. Enthalten die Statute» die oben Anm. 14 vorgesehenen Bedingungen, dann ist die Ausführung der Amortisation lediglich eine Verwaltuugshandlung. Doch muß diese BrrwaltungShaudlung nach 8 13 Nr. 4, wenn die Statuten nichts Abweichendes bestimmen, durch die Gesellschafter beschlossen werden. Dies aber ist nur eine Borschrift von dispositivcr und von interner Bedeutung. Im Gescllschaftsvertrage kann sie abgeändert werden, und, wenn sie auch nicht abgeändert ist, so hat ihre Nichtbeachtung aus die Rcchts- gültigkcit des Amortisationsaktes keinen Einfluß. «»in.« Znsati I. Die Amortisation muß zum Handelsregister angemeldet werden, nachdem sie erfolgt ist; denn sie enthält eine Veränderung des Stammkapitals. Die Bestimmung des 8 58 Nr. 3 muß insoweit analog angewendet werden. Anm.sü. Zusah 2. An Stclle der amortisicrtc» Geschäftsanteile können den Gesellschaftern Gennsi- schcine gegeben werden. Über diese s. Anm. 18 im Exkurse zu 8 H «nm.ür. Zusah 3. Der Betrag der amortisierte» Geschäftsanteile ist nicht etwa zu einem Reservefonds zu nehmen »nd den Passiven einzureihen. Für das Aktienrecht ist das behauptet, von uns aber verneint worden (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu § 227). Für unser Gesetz muß das Gleiche gelten. Dritter Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung. S5 » 5 Die Gesellschaft wirb durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieselben haben in der durch den Gesellschastsvertrag bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen, Zst nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Zst der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugebeil so genügt es. wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. »>n. Der vorliegende Paragraph behandelt einzelne allgemeine Vorschriften über die rechtliche inlunj,. Wicklung der Geschäftsführer und über die Art, wie sie ihr Amt auszuüben haben. Vertretung und GeschästSsührung. 8 35. Weitere Vorschriften allgemeiner Art über die Stellung der GeschüstSsührer enthüll 8 6. Dort haben wir nur eine suinmarischc Erläuterung gegeben. Die Erörterung der dort vom Gesetze behandelten Punkte soll hier im Zusammenhange ersolgc». Um die Übersicht herzustellen, wird die Erläuterung in der Weise erfolgen, das» zunächst diejenigen Materien erörtert werden, welche der 8 35 behandelt, sodann in einem Zusätze diejenigen Materien, welche der § 6 behandelt, und endlich in einem weiteren Zusätze weitere, eng damit zusammenhängende, im Gesetze nicht ausdrücklich behandelte Materien. Der 8 35 behandelt in Abs. l die rechtliche Stellung der Geschäftsführer überhaupt, in«»»,. >. Abs. 2 die Art der Abgabe ihrer Willenserklärungen, in Abs. 3 die stzorm der Zcichnnng. I. (Abs. 1.) Der allgemeine Eharakter der rechtlichen Stellung der GrschästSsührrr ist in Abs. l dahin bestimmt, das» sie die Gesellschaft gerichtlich »nd außergerichtlich vertreten Damit ist aber die rechtliche Stellung der Geschäftsführer nicht erschöpfend angegeben. Nur die eine Seite derselben, ihre Stellung als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, ist damit gekennzeichnet. Die Geschäftsführer sind aber ferner ihr wirksamstes gcschSslSsührcndeS Organ. Sie sind das ordentliche ständige Organ der Gesellschaft sür Vertretung und Geschäftsführung.') 1. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich nnd ausicrgerichllich. Am», ». a) Sie haben dadurch die Stellung eines gesetzliche» Vertreters der Gesellschaft. Zwar ist das hier nicht, wie in § 26 Abs. 2 B.G.B, sür den Borstand eines rechtsfähigen Vereins, ausdrücklich hervorgehoben. Allein diese letztere Gesetzesvorschrift ist hier subsidiär anwendbar (Allgemeine Einleitung Am». 3 u. 4). Daraus folgt, daß alle diejenigen Vorschriften, welche die Gesetze sür den gesetzlichen Vertreter eines Vereins geben, ans die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angewendet werden müssen, soweit nicht Spczialvorjchriften hier entgegenstehen. Die Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter. Das bedeutet: sie sind das vom Anm. n. Gesetz geforderte ordentliche ständige Organ für die Vertretung der Gesellschaft. Sie sind nicht etwa ihr ausschließliches Bcrtretungsorgan und nicht etwa ihr absolut notwendiges Berlretungsorgan. Denn ausnahmsweise hat auch der AussichlSrat, wenn ein solcher bestellt ist, die gesetzliche Vertretungsbefugnis (8 52 des Gesetzes, § 247 H.G.B.), ausnahmsweise auch andere aä Iioo bestellte Personen (8 4«! Nr. 8), und ganz ausnahmsweise auch die Generalversammlung (nämlich bei der Bestellung der Geschäftsführer (vergl. unten Anm. 41) und endlich kann die Gesellschaft mit beschränkter Hastung auch durch andere Bevollmächtigte vertreten werden, die nicht als gesetzliche Vertreter bezeichnet werden können (Prokuristen.Handluiigsbevollmächtigte u.sw.). Die Geschäftsführer sind aber auch nicht ein absolut notwendiges VcrtrclungSorgan. Das Gesetz verlangt dieses Organ zwar als Norm und Regel. Aber die Geschäftsführer können während des Bestehens der Gesellschaft fehlen, sei es, daß sie abberufen werden, ohne daß sofort Ersatz gesunden oder geschasst wird, oder daß ein Geschäftsführer Plötzlich stirbt. Weder hört dadurch die Gesellschaft zu existiere» auf, noch ist es richtig, wenn Planck (Anm. 2 zu 8 26 B.G.B.) sagt, daß, solange der rechtsfähige Verein einen Vorstand nicht hat, Rechtsgeschäste weder von dem Verein, noch dem Verein gegenüber vorgenommen werden können. Die Gesellschaft kann vielmehr un- >) Der Ausdruck Geschäftsführer ist, wie bei dieser Gelegenheit hervorgehoben werden mag nicht glücklich gewählt. Denn das eigentlich charakteristische oder wenigstens das mehr hervorstechende, nach außen mehr hervortretende Element ihrer rechtlichen Stellung ist ihre Eigenschaft als Vertretungsorgan. Mit dem Worte Geschäftsführung aber wird sonst das Verhältnis nach innen bezeichnet vergl. auch die Überschrift des dritten Abschnitts: „Vertretung und Geschäfts- führung"). Es ist nicht ersichtlich, warum man nicht die Bezeichnung Vorstand, wie bei der Aktiengesellschaft, oder, wenn man ein anderes Wort gebrauchen wollte, den Ausdruck Vorsteher gewählt hat. Doch das nur nebenbei. Vertretung und Geschäftsführung, g 35. gestört weiter funktionieren, die Beamten und Bevollmächtigten der Gesellschaft besorgen ihre Geschäfte, und nur diejenigen Rechtshandlungen können nicht vorgenommen werden, welche zur ausschließlichen Machtbefugnis der Geschäftsführer von Gesctzeswegen gehören (z. B. die Anmeldung einer Kapitalserhöhung). Auch ist es deshalb nicht richtig formuliert, wenn Ncukamp Ani». 2 sagt: Rechtsgeschäfllichc Akte können Namens der Gesellschaft nur durch die Geschäftsführer vorgeiivmmcn werden. Weder trifft dies zu, wenn die Gesellschaft Geschäftsführer hat, »och, wenn sie zeitweilig keine hat. In beiden Fällen könne» auch durch sonstige Vertreter Rechtshandlungen in ihrem Namen vorgenommen werden. «nm, <. K) Der Umfang der BertretungsbefugniS erstreckt sich auf alle gerichtlichen und austergerichtliche» Angelegenheiten. Er ist unbeschränkt und »nbeschränlbar, oder viel- mehr: er unterliegt lediglich denjenigen Beschränkungen, welche das Gesetz macht. WaS insbesondere die gerichtlichen Angelegenheiten betrifft, so sind die Geschäftsführer gesetzliche Vertreter der Gesellschaft im Sinne des 8 51 C.P.O. Demgemäß haben sie auch die Parteieide für die Gesellschaft zu leisten, und zwar diejenigen Geschäftsführer, die zur Zeit der Eidesleistung Geschäftsführer sind (R.G- 2 S. -100 für das Aktienrecht). Folgeweisc können sie auch nicht als Zeugen vernommen werden. Wie dies für das Aktienrecht (R.G. 2 S. 400; vergl. R.G. 14 S. 2l>) angenommen wird, so musi cS auch hier gelten. Die Meinung Rings (Aniu. 8 zu Art. 227 des alten H.G.B.) und Förtsch Am». 3, daß diejenigen Geschäftsführer, welche die Vertretung im Prozesse nicht ausüben, als Zeugen vernommen werden können, kann nicht gebilligt werden. Denn auch ein solcher Geschäftsführer bleibt ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und kann zum Partcieide herangezogen werden (HK 473, 474 C.P.O.). Zu stellungcn und Ladungen können an jede» Geschäftsführer erfolgen, auch wenn er allein zur Vertretung nicht berechtigt ist (Z 171 Abs. 3 C.P.O.: vergl. unseren Paragraphen Abs. 2 Satz 3). Will ein Geschäftsführer die Gesellschaft verklagen, z. B. aus Gewährung von Gehalt, so kann er nicht an sich selbst zustellen (A 181 B.G.B.). Zur Vertretung der Gesellschaft muß eventuell, wenn nämlich die Gesellschaft einen anderen Geschäftsführer nicht hat, ein solcher vom Amtsgericht gemäß Z 29 B.G.B, (vergl. unten Aniu. 42) oder ein Prozeßpflcger bestellt werden nach § 57 C.P.O. (R.G. 1 S. 404). Anm. 5. Auch in ösfcntlichrechtlicher Hinsicht vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft, so gegenüber den Stempelbchörden, den Polizeibehörden zc. Wegen der Hastung in solchen Angelegenheiten siehe Anm. 7 zu 13 und Anm. 8ffg. zu Z 36. Anm. e>. 2. Die Geschäftsführer sind außerdem das ordentliche geschäftsführendc Organ der Gesellschaft. Sie sind ihre ständige geichäftssührcnde Behörde, welcher zunächst eine Reihe von GeschästSführungspslichtc» schon von Gesetzeswegen unentziehbar zugewiesen sind (Sorge für die Buchführung 8 41; Einrcichuug der Listen Z40- Beantragung des Konkurses Z 64), und welcher außerdem die ganze Geschäftsführung obliegt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen zugewiesen ist. Aber hinsichtlich der Geschäftsführung kann im Übrigen anderen Organen so viel Macht über die Geschäftsführer selbst zugewiesen sein, daß diese dadurch im großen und ganzen zu Exekutivbeamten des Aufsichts- ratS herabgedrückt werden. Bis aus die erwähnten uncntziehbaren Geschäftsführungsakte kann derjenige AussichtSrat, dessen Anweisungen die Geschäftsführer zu folgen haben, diesen die Geschäftsführung auch ganz entziehen, nicht bloß bruchstückweise. Diese -Geschästs- sührungScntzichung in Bausch und Bogen nennt man Suspension. Wie bereits erwähnt, ist hierbei zweierlei zu berücksichtigen: einmal, daß nur derjenige Aufsichtsrat sie aus- sprechen kann, dessen Anweisungen die Geschäftsführer zu befolgen haben: ein Aufsichtsrat, dem diese übergeordnete Stellung nicht eingeräumt wurde, würde das Recht der Suspension nicht liabcn. Insbesondere würde es nicht genügen, wenn ihm das Recht eingeräumt würde, die Bestellung der Geschäftsführer zu widerrufen. Man könnte nicht etwa sagen, im miüns liege das nii»n->. Denn Suspension ist gegenüber dem Widerruf nicht ein Vertretung und Geschäftsführung. ^ !iü. 2(17 minus, sondern zugleich ein aliml, und cS isl wohl deutbar, dak die Statuten dein Aussichtsrat die eine Maßregel anvertrauen wollen, aber nicht die audert, WaS hier vom Aussichtsrat gesagt ist, gilt von jeder andcrcu Stelle, welche den Geschäftsführern in der hier bezeichneten Weise »ach dem Gesetze oder den Statuten übergeordnet ist, z, B. der Gescllschastcrvcrsamnilung (H 46 tzir. 5 u, 6). Und ferner ist zu erwägen, daß eine totale Suspension deswegen nicht erfolgen kann, weil es uncntzichbarc GcschäslSsührung»- aktc giebt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind für ihre Beschlußfassungen die«'"»- 7. Bestimmungen des B.G.B. KH 28, 32, 34 hier ebensowenig subsidiär anwendbar, wie beim Borsland im Aktienrecht, weil der Zusammenhang der aklieurechllichcn Vorschriften ein anderes ergiebt, nämlich im Zweifel Rollektivgcschästsftthrung (anders für das Aktienrecht Simon in E.?. 49 S. 12; danach würde die Beschlußfassung nach dem MchrhcitSprinzip erfolgen; ebenso Ring Nr. 7 zu g 231 H.G.B.: Makower Anin. III zu js 23l H.G.B.; für unsere Ansicht aber Denkschrift zum H.G.B. S. 14(1). ES können auch durch Statut oder Gesellschasterbcschluß oder durch den Aufsichtsrat den einzelnen Geschäftsführern einzelne Zweige der Geschäftsführung überwiesen werden, z. B. dem technischen Leiter die Fabrikation, dem kaufmännischen der Verkauf und die Buchführung. In solchen Fällen hastet jeder Geschäftsführer der Gesellschaft nur in Betreff der ihm überwiese»«?» Tätigkeit (R.G. 12 S. 76). Tritt dagegen eine Teilung dieser Art durch Vereinbarung untcr den Geschäftsführern selbst ein, so ist dies der Gesellschaft gegenüber ohne Wirkung (R.G. 12 S. 76). Die össentlichrechtlichen Pflichten der Geschäftsführer (z. B. für übersichtliche Buchführung) werden auch durch statutarische oder sonstige Geschäftscintcilung nicht berührt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu H 38; auch unten zu § 41). H. (Abs. 2.) Der Abs. 2 enthält die Vorschriften über Allein- oder Kollcltivvcrtrctung der «nm. s. Geschäftsführer. Sonderbarer Weise bezeichnet dies Abs. 2 unseres Paragraphen als „die Form" der Willenserklärung. Das ist jedoch keine Formvorschrift, sondern eine materielle Vorschrift. Von der Form der Willenserklärungen der Geschäftsführer handelt Abs. 3. 1. Voranzustellen ist hier die Bestimmung des Absatzes 2 Satz 3, wonach zur Empfang »ahme von Willenserklärungen, die der Gesellschaft gegenüber abzugeben sind, stets Einzel vertrctnngSbesngnis gilt. Also auch dann, wenn die Geschäftsführer nur Kollcktiv- vertretungsbefugnis haben, sind doch Willenserklärungen, welche der Gesellschaft gegenüber abzugeben sind, der Gesellschaft gegenüber abgegeben, wenn sie an einen Geschäftsführer abgegeben sind. Diese gesetzliche EinzelvertretungSbefugnis kann auch durch den Gcsell- schastsvertrag nicht ausgeschlossen werden (Z 28 Abs. 2, 8 4(1 B.G.B.). Beispiele sind: Entgegennahme von Vertragsoffcrten, Kündigungen, Mängelanzeigen, Fristbcstimmungen, Wahlanzeigen. Zugleich liegt hierin ein durchschlagendes Argument für die schon unter dem frühere» Recht herrschend gewesene Ansicht, daß, wo es auf das Wissen einer Tatsache ankommt, die Kenntnis auch nur eines Kollektivvertreters genügt, um die Unredlichkeit der Gesellschaft zu begründen (vergl. Bolze 16 Nr. 231; Staub H.G.B. Anm. !> zu js 48). Haben daher zwei kollektivberechtigte Geschäftsführer einen Rechtsakt für die Gesellschaft vorgenommen und fällt auch nur einem von ihnen betrügerisches Verhalten zur Last, so hat die Gesellichast dies zu vertreten (R.G. vom 12. Dezember 1898 in J.W. 18!1!1 S. 46). Vom Wissenmüssen gilt das Gleiche nicht. 2. Im Übrigen, d. h. also für Willenserklärungen der Gesellschaft selbst gilt als gesetzliche A»m. » Regel die Kollcktivbcfiignis der Geschäftsführer, doch so, daß der Gescllschaftsvertrag hierüber Anderes bestimmen kann. a) Gesetzliche Regel ist die Kollektivvcrtrctungsbefugnis der Geschäftsführer lKollcktiv- oder Gesamtvertretung). Über diese Kollektivvertretung gellen folgende Regeln: a) Die Aollektivvertretung ist keine beschränkte Vertretung. Wie die Gesamtprokura eine volle Prokura ist, nur getragen von einer Mehrheit von 20« Vertretung und Geschäftsführung. H 35, Personen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 zu g -tö), so liegt hier eine Bertretungsbesugnis, nur getragen von mehreren Geschäftsführern, vor. A»m.>o. Demgemäß bezieht sich denn auch die Kollektivvertretung auf Rechtsakte aller Art in dem vollen Umfange des Z 35 Abs. 1 und Z 37 Abs. 2, und kaun nicht eingeschränkt werden aus einzelne Akte oder Geschäftszweige oder Arten von Rechtshandlungen. Wenn sich dennoch Eintragungen im Handelsregister finden, wonach mehrere Geschäftsführer zur Zeichnung der Firma gemeinschaftlich berechtigt sind, so sind solche Eintragungen zwar nicht korrett, aber doch nicht ungültig, da ihr Inhalt dahin auszulegen ist, daß sie sich aus die Bertretungsbesugnis überhaupt beziehen (R.G. 24 S. 27; Johow 15 S. 98). Die Anordnung der Bertretungsbesugnis derart, daß jeder Geschäftsführer im Allgemeinen allein Bertretungsbesugnis habe, für einzelne Arten von Geschäften aber (z. B. für Eingehung von Wcchselverbindlichkeiten) die sämtlichen Geschäftsführer nur Kollcklivvcrtrctungsbcsugnis haben sollen, ist nicht statthaft. Anm.li. /?) Die Ausübung der Kollektivvertretung. Soll der Rechtsakt bindend sein, so müsse» die sämtlichen Kollektivvertreter mitwirken. Fälle dringender Gefahr sind nicht ausgenommen. Brauchen sie auch nicht gerade stets den Rechtsakt in unmittelbarer Gemeinsamkeit vorzunehmen, so muß sich der Akt doch immerhin als ein von allen Kollektivberechtigten getätigter darstellen, die rcchtserhebliche Erklärung muß von allen abgegeben sein (vergl. Staub H.G.B. Am». 1V zu Z 48). Bon diesem Gesichtspunkte aus ist zu beurteilen, ob im einzelnen Falle bei nicht gleichzeitigem Handeln der Kollektivbercchtigten dennoch ein verpflichtender oder sonst rechtsverbindlicher Akt (z. B. eine rcchtserhebliche Kündigung) vorliegt. An sich ist vorherige oder nachträgliche Mitwirkung nicht immer unzulässig (R.O.H. 16 S. 33; Bolze 8 Nr. 548). Auch Mitwirkung durch konkludente Handlungen ist nicht ausgeschlossen (R.O.H. 6 S. 392; 12 S. 34; 17 S. 4V2), wie z. B., wenn n»r ein Kollektivvertreter verhandelt, der andere zuhört und nicht widerspricht. Solennes Mitwirken kann durch die Natur der einzelnen Akte geboten sein (Wcchselunterschristeu, Abstimmung bei Generalversammlungen). Aber wo es auch nicht durch die Natur des betreffenden Aktes geboten ist, muß doch, damit überhaupt dem Begriff der Kollektivvertretungshandlung entsprochen wird, eine wirkliche Mitwirkung bei dem betreffenden Akte vorliegen, die Zustimmung darf nicht ein Jntcrnum der Kollektivvertreter bleiben (R.G. 4V S. 19; R.G. vom 31. Januar 1898 in J.W. S. U>4, 165; Johow und Ring Band 2V S. 75). Ein allgemeiner Auftrag eines Kollektivvertreters an den anderen genügt nicht, um das Erfordernis der Mitwirkung zu erfüllen (Bolze 4 Nr. 807; Johow und Ring Band 20 S. 76; Behrcnd 8 128 Am». 10). Bergl. jedoch unten Anm. 14. Keineswegs genügt es schließlich, „daß ein Geschäftsführer unter solchen Umstünden redend auftritt, daß der Dritte annehmen konnte, aus seinem Munde spreche der Gcsamtvorstand der Gesellschaft". (So O.L.G. Hamburg in 0.6, 35 S. 246.) War vielmehr in solchem Falle der einzelne Geschäftsführer nicht allein vertretungsberechtigt, so hat er seine Machtbefugnisse überschritten und verpflichtete nicht die Gesellschaft, sondern sich selbst nach § 179 B.G.B, (vergl. unten Anm. 13 zu Z 36). «nm.l». z>) Der Beweis der Mitwirkung ist von Dem zu führen, der sich darauf stützt. Er wird nicht angetreten durch Anbietung des Beweises, daß die Erklärung mit Wissen und Willen des anderen Kollektivvertreters abgegeben wurde; es muß vielmehr dargelegt werden, worin die Mitwirkung bestanden hat (R.O.H. 17 S. 402; Bolze 8 Nr. 548). Im Grundbuchverkehr niuß der Nachweis in urkundlicher Form geführt werden (Johow und Ring 20 S. .4. 76) und auch sonst in manchen Fällen (vergl. 8 2 Abs. 2 unseres Gesetzes, serner Anm. 42 zu § 15). »nm.l». ä)Ein Kollektivgeschäftsführer, der ohne Mitwirkung des anderen Vertretung und GeschästSsührung. 835. handelt, ist Pscudovcrtreter und hastet persönlich.') Es greift hier 8 17'.» B G.B Platz: vcrgl. R.G. k S. 214; Bolze 18 S. 228. Nähere» hierüber «taub H.G.B. ?lnm. 49ffg. im Exkurse zu § 58. Es ist hierbei jedoch da» Folgende zu r und 5 Gesagte zu beachten. «) Die Kollektivgeschäftsführcr können einzelne von ihnen zur Vo»«»»,.it. »ahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arte» von Geschäften ermächtigen. Dadurch kann die vorherige AnstragScrteilung, wenn sie im Einzelsallc nicht als gehörige Mitwirkung im Sinne des in Anm. 11 Gesagten genügt, in dieser Weise von Bedeutung werden, »Smlich als Erteilung einer Handlungsvollmacht. In diesem Sinne ist auch eine allgemeine Ermächtigung von rechtlicher Bedeutung. Festzuhalten aber ist, das, in solche», Falle der KvNektivgeschästssührcr nicht als solcher handelt, sonder» als Handlungsbevollmächtigter. Die Bollmacht muß ihm von der Gesellschaft erteilt sein, also von den legitimierten Bertrclern der Gesellschaft, unter Umständen muß er selbst dabei mitwirken; cS würde nicht genügen, das; der andere Kollektivgeschästsführcr ihm die Ermächtigung gegeben hatte, ihn zu vertreten (Johow und Ring 20 S. 76). Er kann auch nur als HandlungS- bevollmächtiger handeln, was im Einzelsalle einen erhebliche» Unterschied bedeuten kann (vcrgl. unten Anm. 17). Auf solcher Ermächtigung beruht z. B. die Gültigkeit der von einem Kollektiv-«»m.i». geschäftssührer auf Grund allgemeiner Ermächtigung abgeschlossenen Börsengeschäfte. Auch eine PostVollmacht können die Kollektivgeschästsführcr einem von ihnen er- teilen. Ein weiteres Beispiel wäre die Ermächtigung eines Geschäftsführers zur Ausstellung von Quittungen (Denkschrift zum H.G.B. S. 81). Die Zulässigkcit einer Vertretung der Gesellschaft d u r ch «m». w. einen der kollektivberechtigten Geschäftsführer auf dem Wege der Erteilung einer Handlungsvollmacht ist zwar in unserem Gesetze nicht besonders hervorgehoben worden. Allein sie ergiebt sich aus der Analogie des 8 125 Abs. 2 Satz 2 und des 8 232 Abs. 1 Satz 2 H.G.B., die nicht, wie das von manchen Seiten geschieht, als positive Satzungen, zu betrachten sind, sonder» lediglich als gesetzliche Bestätigungen von Grundsätzen, die sich aus allgemeinen Begriffen ergeben (zustimmend Makower H.G.B. S. !X): R.G. 48 S. 58, wo aus- drücklich hervorgehoben ist, daß der H 232 Abs. 1 Satz 2 H.G.B, keine Neuerung enthält, sondern nur diejenigen Rechtsanschauungcn wiederholt, welche schon unler der Herrschaft des alten H.G.B. Anerkennung gefunden hatten; anders Düringcr und Hachenburg I S. 176). Eine solche Ermächtigung kann auch durch konkludentc Hand-«»m .i7. l ungen erfolgen (z. B. durch sortgesetzte Duldung, R.G. 48 S. 58), und ist so widerruflich, wie die gewöhnliche Handlungsvollmacht. Denn sie ist nichts anderes, als eine Handlungsvollmacht (R.G. 48 S. 58). Es greift auch auf sie 8 174 B.G.B. Platz, wonach, wenn ein Bevollmächtigter ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vornimmt, dasselbe unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Bollmachlsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 5) Außerdem wird eine eigenmächtige Handlung eines Kollektiv-«»»,.»», geschästssührers durch nachträgliche Zustimmung der anderen Kollektivvertreter wirksam, aber selbstverständlich nur in dem Fall, wo nach ') Steht dieser Haftung nicht 8 15 H.G.B, entgegen? keineswegs. Der Mangel der Einzelverlrctung ist zwar aus dem Handelsregister ersichtlich. Allein die Präsumtion gilt nur im Verkehr mit derjenigen Person, auf deren Rechtsverhältnisse sich die Eintragung bezicht. Das ist die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Jene, nicht dieser kann aus Grund des 8 15 dem Dritten entgegenhalten, er habe den Mangel voller BcrtretungSmacht aus dem Handelsregister «rsehen müssen. Es liegt daher nicht der Ausnahmsfall des 8 178 Abs. 3 B.G.B, vor. Staub, Besetz betr. die S. m. b. H. 14 2ly Vertretung und Geschäftsführung. 8 35. der Natur des betreffenden RechtSatlcS solche Genehmigung ausreicht. Nicht immer ist dies der Fall. Handelt es sich z. B. um die Teilnahme der Gesellschaft mit beschränkter Hastung an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, so muß die Stimmenabgabe seitens der Kollektivvertreter gemeinsam geschehen. Würde nur der eine erscheinen, der andere nachträglich die Stimmabgabc genehmigen, so reichte das, weil dem Wesen der Abstimmung zuwider, nicht aus. Das Gleiche gilt bei Formalaklen, wie Auslassungen, Wechseln, notwendig schriftlichen Verträgen. Ein von einem Kollcktivgeschäftssührcr unterschriebener Wechsel ist ungültig, eine von ihm getätigte Auflassung ist der Gesellschaft gegenüber ungültig, auch wenn der andere Kollcktivgcschäftssührer diesen Akt hinterher genehmigt. Allein es ist zu berücksichtigen, daß auch bei solchen Formalakten der 8 177 B.G.B, gilt: d. h. der von einem Pseudovcrtreter geschlossene Bertrag wird gültig, wen» der Machtgeber ihn nachträglich genehmigt. Wen» also eine von einem Kollektivvertreter getätigte Auslassung nachträglich nicht bloß von einem anderen Kollcktivgeschästsführcr, sondern von einem Geschäftsführer genehmigt wird, der allein die Gesellschaft zu vertreten befugt ist, oder von so vielen Geschäftsführern, als die Gesellschaft zu vertreten befugt sind, z. B. von ihm selbst und dem vertrctungsbefugten Kollcktivgeschästsführcr, so wird dadurch die Auslassung gültig und das Gleiche gilt vom Wechsel (vcrgl. für die Auslassung Kammcrgcricht vom 4. März 1901 in der Sammlung des Rcichsjustizamtes 2 S. 85; für Wechsel R.G. vom 8. Juni 1901 in JW. S. 7,13; Staub W.O 8 öo uud § 10a zu Art. öS). Das Gleiche ist anzunehmen, wenn ein kollcktivvertretungsbcrechtigter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft gründet (vcrgl. oben Anm. 8 zu 8 2). «»m l» b) Von der RollcktivvcrtrctuugSbcfugnis kann der Gcscllschaftsvertrag Ausnahmen mache». a) Der Gesellschaftsvertrag. Nicht andere Organe, z. B. nicht der Aussichtsrat, und auch der Gcscllschaftsvertrag kann nicht bestimmen, daß die Gcsellschaste» versammlung oder der Aussichtsrat diese Ausnahmen machen dürfen. Nach § 232 Abs. 2 H.G.B, kann zwar bei der Aktiengesellschaft der Gesellschaftsvcrtrag dem Aussichtsrat diese Befugnis verleihen. Aber dies ist eine singuläre Bestimmung, die früher, als eine diesbezügliche positive Satzung fehlte, nicht als Rechtens galt (vcrgl. Staub Kommentar zum alten H.G.B. 8 5 zu Art. 229; auch Birkcnbihl Anm. 12). «»m.i». /?) Welche Ausnahmen kann der Gesellschaftsvcrtrag machen? <--,) Die erste Ausnahme ist die Einzelvcrtretungsbefugnis der Geschäftsführer. Dieselbe kann für jeden einzelnen Geschäftsführer oder auch für mehrere angeordnet werden. Der solcher Gestalt zur Einzelvertretung befugte Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft in Gemäßheit der §8 35 Abs. 1 und 8 37 Abs. 2. — Wenn zum Handelsregister oft angemeldet wird, daß ein Geschäftsführer zur Zeichnung der Firma allein berechtigt ist, so ist diese Anmeldung zwar nicht korrekt, aber die Eintragung kann gleichwohl geschehen. Denn Anmeldung und Eintragung sind in diesem Falle dahin zu verstehen, daß der einzelne Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt berechtigt ist (vcrgl. oben Anm. 10). «nm ei. /?/?- Die zweite Ausnahme ist die Befugnis zur Vertretung durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Diese Ausnahme ist zwar in unserem Gesetze nicht ausdrücklich zugelassen. Allein die herrschende Ansicht hat sie bei der offenen Handelsgesellschaft und der Aktiengesellschaft schon früher zugelassen (vergl. besonders R.G. 40 S. 17; R.O.H. 8 S. 337; Johow und Künpcl 10 S. 33). Wir selbst haben früher begriffliche Bedenken hiergegen gehabt. Da jedoch das neue H.G.B, aus dem Standpunkt der begrifflichen Zu- lässigkcit steht (88 12S, 232 H.G.B.), so lassen auch wir dieselben sollen und Vertretung und Geschäftsführung, jf 3K. 21 l erkenne» auch für die Gesellschaft mit beschränkter Hastung die Zulässigkeit einer statutarischen Anordnung an, wonach ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berufen werden kaun. Es entsteht nun aber die Frage, ob diese Vertretung«»»,,«, auch in der Weise angeordnet werden kann, dasi auch in dem Falle, daß nur ei» Geschäftsführer vorhanden ist, dieser lediglich zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten darf, oder das;, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, jeder von ihnen nur mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten darf. Dies erachtet die herrschende Meinung bei der Aktiengesellschaft nicht für zulässig (vergl, besonder» jtammergcricht bei Johow und Ring Band 2(1 S. .V AI; auch citiert bei RIA. Bd. 1 S. öd; Pinuer Aktienrecht S. l4<> und bei Holdheil» k S, 2ü7) und ebenso bei der Gesellschaft mit beschränkter Hastung (vergl, Liebmann Am». 10). Als Grund wird besonders geltend gemacht, das; der jj 232 in dieser Hinsicht nur die frühere Praxis bestätigen, nur das gesetzlich fixiere» sollte, was sich früher als Bedürfnis für die Praxis herausgestellt und von der Rechtsprechung gebilligt worden war. In der Tat scheint auch die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen in der früheren Praxis des Aktienrechts nur dann als zulässig erachtet worden zu sein, wenn das Vorstandsmitglied außerdem auch noch allein mit anderen Vorstandsmitgliedern zusammen die Gesellschaft vertreten durste (vergl. R.O.H. 8 S. 337; (> S. 134; R.G. 40 S. 17). Deshalb wollen auch wir unseren für das Aktienrecht bisher versochtenen Standpunkt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 17 zu ß 232) ausgeben und sowohl für das Aktienrecht, als auch sür unsere Gesellschaft die herrschende Ansicht acceptieren. Demgemäs; kann das Statut bestimme», das; ein Geschäftsführer allein die Gesellschaft vertreten kann, das; aber, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden, dieselben entweder gemeinsam, oder mehrere von ihnen gemeinsam, oder einer allein und andere gemeinsam die Gesellschaft vertreten können, das; endlich, wen» mehrere Geschäftsführer, oder einer oder einzelne von ihnen die Gesellschaft allein oder gemeinsam die Gesellschaft vertrete», außer diesen Vcrtretungsarte» auch noch eine Vertretung in der Weise erfolgen kann, daß ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt. Dagegen ist es nicht zulässig zu bestimmen, das; der einzige Geschäftsführer allein mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt, und ebenso ist unzulässig die Bestimmung, daß, wen» mehrere Geschäftsführer bestellt sind, jeder nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten kann. Die in der Praxis übliche Vertrctungsklausel des GesellschastsvcrtrageS ist die: Die Gesellschaft wird a) wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, durch zi»m,W diesen, b) wenn aber mehrere Geschäftsführer bestellt sind, entweder durch diese gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen oder endlich o) durch zwei Prokuristen vertreten. Die letztere Anordnung in den Statuten enthält insofern eine Unebenheit, als sie in diesen Zusammenhang nicht gehört. Die Vertretung durch Prokuristen gehört nicht in diejenigen Bestimmungen, durch welche die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft geordnet wird. Wie auch immer die gesetzliche Vertretung durch die Geschäftsführer geordnet sein mag, die Vertretung durch Prokuristen kann nebenher erfolgen, und das Statut kann ja auch darüber Bestimmung treffen, aber es gehört diese Anordnung nicht in diesen Zusammenhang. Im Übrigen gilt über diese Abart der Äollektivvertretung (Geschäfts-«»m.,« führer zusammen mit Prokuristen) dasselbe, wie für die ttollektivvertretung der Geschäftsführer überhaupt. Auch sie ist keine beschränkte Vertretung, sondern eine volle Vertretung, die nur aus mehreren Schultern ruht (vergl. oben 14» 212 Vertretung und Geschäftsführung. 8 35. Anm. 9). Der Umfang dieser Vertrctungsbesugnis ist nicht der der Prokura, sondern der der Bertrctungsbcfugnis des Geschäftsführers (vergl. hierüber Staub H.G.B. Am». 13 zu 8 125; anders Johow 15 S. 98). «nm.e». Über die Ausübung der gemeinsamen Bertretungsbcfugnis durch Geschäftsführer und Prokuristen gilt das oben Am». 11 Gesagte. Über den Beweis der Mitwirkung der Kollektivvertreter gilt das oben Anm. 12 Gesagte. Über die Folgen des unbefugten Alleinhandelns eines Kollektivvertreters gilt das oben Anm. 19 Gesagte. Die Zulässigkeit der Ermächtigung eines Kollektivvertreters durch alle Kollektivvertreter gemeinsam gilt auch hier. Vergl. daher oben Anm. 1-1. Über die nachträgliche Zustimmung oben Anm. 18. Auch was oben Anm. 8 über die gesetzliche Einzclvertretungsbefugnis der Kollektivvertreter gesagt ist (daß Willenserklärungen gültig an einen von ihnen abgegeben, daß Zustellungen und Ladungen an einen von ihnen gültig bewirkt werden können, daß das Wissen des einen von ihnen der Gesellschaft so schadet, als sei es bei allen Kollektivvertretern vorhanden), gilt auch hier. Zwar spricht 8 35 Abs. 2 Satz 3 nur davon, daß die der Gesellschaft gegenüber abgegebene Willenserklärung dann als abgegeben gilt, wenn sie einem der kollektivberechtigten Geschäftsführer abgegeben ist. Aber darin liegt der Ausspruch eines Prinzips, welches dahingeht, daß, wenn mehrere Personen kollektivberechtigt sind, eine dritte Person zu vertreten, hierin gleichzeitig eine gesetzliche Ermächtigung für jeden einzelnen der Kollektivvertreter liegt, Erklärungen für den Machtgcber zu empfangen. Der Grund der Vorschrift liegt nicht darin, daß es sich um Geschäftsführer handelt, sondern daß es sich um Kollektivvertreter handelt (vergl. 8 171 Abs. 3 C.P.O.). Indessen wird der Prokurist dadurch doch nicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft; er bleibt gcwillkürter Vertreter und kann daher als Zeuge vernommen werden (Bondi im Sächsischen Archiv 12 S. 12). 7) Weitere Ausnahmen von der Koltcktivvertrctungsbcsugnis der Geschäftsführer dürfen nicht gemacht werden. Eine Ordnung der Vertretung dahin, daß der Geschäftsführer zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten oder mit einem Mitgliede des Aufsichtsrats vertreten darf, ist unzulässig. «nm.z». III. (Abs. 3.) Die Form der Zeichnung. Das Gesetz bestimmt, daß die Zeichnung in der Weise geschieht, daß die Zeichnenden zu der Firma ihre Namensunter- schrifl beifügen. 1. Die hier gegebene gesetzliche Vorschrift ist lediglich eine Ordnungsvorschrift. Sie geht parallel mit der für die Prokura gegebenen Vorschrift des § 51 H.G.B. Daß sie eine Ordnungsvorschrift ist, konnte füglich nicht bezweifelt werden. Es ist dies gleichwohl bezweifelt worden, eS ist behauptet worden, daß sie nach neuem Recht eine Gültigkeits- vorsliirist ist; dieser Zweifel ist aber durch die Entscheidung des R.G. 50 S. 6V beseitigt worden. Damit ist klargestellt, daß die Vorschrift keineswegs besagt, die Geschäftsführer könnten nur in dieser Form ihre schriftlichen Erklärungen abgeben, vielmehr ist jede schriftliche Erklärung gültig, welche den Willen, für die Gesellschaft zu zeichnen, deutlich crgicbt (siehe Anm. 32). «»m.W. Auch für gesetzliche Formalakte gelten in der hier in Rede stehenden Hinsicht strengere Erfordernisse nicht. Es ist nicht etwa vorgeschrieben, daß bei Rechtsgeschäften, welche kraft gesetzlicher Borschrist schriftlich beurkundet werden müssen, die Unterschrift notwendigerweise in der hier vorgeschriebenen Form abgegeben werden muß. widrigenfalls die Vorschriften des § 126 B.G.B, nicht als erfüllt gelten. Vielmehr ist unscrc Vorschrift auch hier bloße Ordnungsvorschrist (R.G. 50 S. 6V; R.G. vom 8. Juni 1901 in J.W. S. 519). Das strengere Erfordernis bei den Formalakten besteht nur in der schriftlichen Beurkundung des Aktes: Es muß eine von ihrem Aussteller Urkunde errichtet werden, welche den ganzen Inhalt des Rechtsgeschäfts enthält, insbesondere «»m.W «»»>.07. Vertretung und Geschäftsführung, §.V,. also auch crgiebt, daß eS für die Gesellschaft vorgenommen worden ist. Au» den begleitenden Umständen kann diese» Moment bei vorgeschriebener Schriflsorm nicht ergänzt werden. Aber es ist nicht notwendig, das, gerade die Unterschrist diese» Moment ergeben muß, oder gar, daß sie dies dadurch ergeben muß, daß die Unterschrist die im vorliegenden Paragraphen vorgeschriebene Form hat. Vielmehr ist c» gleichgültig, ob der Text (der sogar gedruckt sein kann) ergiebt, daß für die Gesellschaft kontrahiert wird und die Geschäftsführer nur ihre Namen unterschreiben, oder ob die Gcschästssührcr lediglich die Firma der Gesellschaft unter Weglassung ihres Namen» »nlerschrcibcn, oder ob die Firma gestempelt und darunter die Geschäftsführer ihre persönlichen Namen uulerjchrcibrn. Auch in dem letzterwähnten Falle ergiebt die Urkunde in ihrer Totalität, daß für die Gesellschaft kontrahiert wurde. Alles dies gilt auch für den Grundbuchverkehr (vergl. Johow 13 S. 17l). Nur beim Wechsel ist ein weiteres strenges Erfordernis ausgestellt, zwar auch hier nicht insofern, als ob die Vorschrift unseres Paragraphen zur Gültigkeit der Wcchsrluntrr- schrift notwendig erfüllt werden müsse, diese bleibt vielmehr auch beim Wechsel Ordnungsvorschrift (R.G. 3ll S. KV; R.G. v. 3. Juni 19V1 in J.W. S. 3I!>); wohl aber nach unserer Ansicht insofern als hier die Firma der Gesellschaft in der Unterschrist notwendig geschrieben sein muß und daher eine bloße Untcrstempelung der Firma nicht genügt, auch dann nicht, wenn die Geschäftsführer ihre persönlichen Nanikn geschrieben beifügen. (Vergl. über diese wcchselrcchtlichc Frage Staub W O. H 3>I zu Art. 95; dagegen allerdings R.G. 47 S. 1K7.) 2. Die hier gegebene Vorschrift bezicht sich zunächst nur aus das Verhältnis »ach außen, «nm.sa. Aber analog gilt sie auch nach innen, also z. B. für Einladungen oder Zahlungsaufforderungen an die Gesellschafter. Aber auch in dieser Hinsicht hat sie lediglich instruktioncllc Bedeutung: wenn nur deutlich ersichtlich ist, daß die Erklärung von der Gesellschaft ausgeht, so gilt sie. 3. Auch daö Statut kann die Form vorschreiben, wie die Geschäftsführer zn zeichne» haben, «nm.ai. Und das geschieht sehr häufig, sei es in Abweichung von 8 33, oder so, daß die vorliegende Vorschrift näher ausgeführt und präzisicrt wird, z. B. so, daß bestimmt wird, cS solle der Firma die Bezeichnung Geschäftsführer und die Unterschrift hinzugefügt werden. Auch solche statutarischen Vorschriften haben nach außen lediglich instruktionellc Bedeutung. Der Gesellschaftsvertrag kann nicht mit bindender Wirkung bestimmen, in welcher Form die Geschäftsführer zu zeichnen habe». Würde z. B. der Gesellschaftsvertrag anordnen, daß die Geschäftsführer nur in schriftlicher Form die Gesellschaft verpflichten können, so verstieße dies gegen den nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber dem Gesetze innewohnende» Grundsatz der Formfreiheit der Verträge und es wäre dies außerdem eine dem Dritten gegenüber unwirksame Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Man kann auch mit Neukamp (Anm. 2) sagen, niemand, also auch nicht juristische Personen, kann sich derartige Beschränkungen bindend auferlegen. Unwirksam ist es ferner, wenn der Gesellschaftsvertrag auch nur anordnet, daß die schriftlichen Willenserklärungen der Geschäftsführer eine bestimmte Form haben müssen, um nach außen rechtsverbindlich zu sein (R.O.H. 18 S. 341). Ja selbst eine Bestimmung, daß Willenserklärungen, welche nach dem Gesetze nur in schriftlicher Form gültig sind, in bestimmter Form gezeichnet werden müssen, würde gegen Z 37 Abs. 2 verstoßen. Aber auch nach innen, d. h. im Verkehr der Geschäftsführer mit de»«nm.»2. Gesellschafter» wird man solchen statutarischen Vorschriften der Regel nach nur instruktionellc Bedeutung beilegen können. Freilich kann das Statut der Beobachtung solcher Vorschriften auch eine höhere Bedeutung beilegen. Aber daß dies der Fall ist, muß besonders erhellen. Für die Regel wird man annehmen müssen, daß auch hier die Willenserklärungen gültig sind, wenn sie sich deutlich erkennbar als Willenserklärungen der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft präsentieren. Insbesondere werden geringe Abweichungen von der vorgeschriebenen Form, wenn sie jene Erkennbarkeit nicht beeinträchtigen, als unerheblich zu betrachten sein (R.G. 34 S. 113). Vertretung und Geschäftsführung, g 35. Zusav l. Die Borschristen des 8 <» über die Geschäftsführer. Anm.ZZ. l. (A t! Abs. l.) Dir Gesellschaft »insi einen oder »ichrcre Gcschäftöfiihrer haben. 1. Der grundsähliche Eharakter der Borschrift. Die Gesellschaft „muß". Das bedeutet nicht etwa: das, die Gesellschaft nicht bestehen könne, wenn sie keinen Geschäftsführer hat. Wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder stirbt, und Ersatz nicht geschaffen ist, so besteht die Gesellschaft darum doch weiter (vergl. oben Anm. 3). Es entspricht aber der Ordnung, dast die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat und wenn sie keinen hat, so kann jeder Beteiligte ihr für dringende Fälle einen Geschäftsführer durch das Amtsgericht bestellen lassen (vergl. unten Anm. 42). «ni» 2. Einen oder mehrere Geschäftsführer muß die Gesellschaft haben. Das Nähere kann das Statut enthalten. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind sie im Zweifel nur kollcktivberechtigt (siehe oben Anm. !>ssg.). Für die Geschäftsführung muß dasselbe gelten (vergl. oben Anm. 7). «nm.»:> II. (ß ti Abs. 2 u. 3.) Die Qualifikation der Geschäftsführer. Hierüber ist nur gesagt, daß sie Gesellschafter oder auch andere Personen sein können. Wenn ein Gesellschafter bei der Gründung zum Geschäftsführer bestellt ist, so ist damit noch nicht gemeint, daß der Gesellschafter solange Geschäftsführer bleiben müsse, als er Gesellschafter ist, und auch nicht, daß er das Amt des Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 2 auszuüben übernommen hat. Es liegt vielmehr im Zweifel darin eine bei Gelegenh eit der Gründung erfolgte Bestellung eines Geschäftsführers (vergl. unten Anm. 40). Doch kann auch bestimmt werden, daß ein Gesellschafter als solcher sich verpflichtet, das Amt eines Geschäftsführers auszuüben. Auch dann aber ist der Widerruf nach § 38 zulässig. Auch die Niederlegung? Darüber siehe zu § 38. «»»> 3«. Im 8 l> Abs. 3 ist die Auslegungsregcl gegeben, daß, wenn der Gesellschaftsvertrag sämtliche Geschäftsführer zur Geschäftsführung ernennt, damit nicht gemeint ist, daß die jeweiligen, sonder» nur, daß die bei Festsetzung der Bestimmung der Gesellschaft angehörenden Personen die gewählten Geschäftsführer sind. Es kommt auch hier die Anschauung zum Durchbruch, daß die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage nicht einen Bestandteil des Gesellschastsvertrages, sondern eine bei Gelegenheit des Abschlusses des Gesell- schastSvertrageS erfolgte Bestellung ist (siehe Anm. 35). «»»>3?. Über weitere Qualifikationen der Geschäftsführer bestimmt das Gesetz nichts. Es bestehen daher von Gesetzeswegen keine anderen Qualifikationserforder- nisje, als die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden. Es müssen also die Geschäftsführer phpsische Personen und geschäftsfähig sein. Es schadet aber nichts, wenn die Perion in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (8 135 B.G.B.), so daß ein gesetzliches Hindernis nicht besteht, auch einen Minderjährigen über 7 Jahre zum Geschäftsführer zu bestellen. Auch sonst brauchen die Geschäftsführer besondere Eigenschaften nicht zu haben. Auch Frauen können cS sein. Ferner brauchen sie nicht Inländer zu sein oder im Jnlande zu wohnen. Ost, z. B. zur Beaufsichtigung einer ausländischen Zweigniederlassung, wird gerade der Wohnsitz im Auslande erwünscht sein. Auch daß sie mit Aussichtsralsmitgliedern oder untereinander verwandt oder durch Societät verbunden sind, ist kein gesetzliches Hindernis. Die in Reichs- und LandeSgesetzcn für Beamte enthaltenen Vorschriften, wonach dieselben zur Bekleidung solcher Stellen die Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde einholen müßen, machen sie nicht unfähig und beeinträchtigen ihre Wählbarkeit nicht, die Verletzung solcher Borschriften hat nur disziplinarrechtliche Folgen, der Rcgisterrichtcr hat kein Recht der Beanstandung tBchrend S. 838 Anm. 1V: Ring Nr. 3 zu Z 231 H.G.B.). Wohl aber kann nach allen diesen Richtungen das Statut Beschränkungen auferlegen (Bchrcnd Z 127 Anm. 22). Die Statuten können z. B. bestimmen, daß Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder in Konkurs geraten sind, nicht Geschäftsführer sein können, oder daß nur Gesellschafter Geschäftsführer sein können, oder daß die Geschäftsführer an einem bestimmten Orte wohnen Vertretung und Geschäftsführung, 8 35. oder daß sie Kaution hinterlegen müssen (ob dies als Voraussetzung oder als Folge des Gcschästsführcramts angeordnet ist, ist Frage des EinzelsallS). Ist die Wahl auf eine geschäftsunfähige Person gefallen, so ist sie absolut A»m in. ungültig. Ist sie aber auf eine nach den Statuten nicht bestellbare Person gefallen, so ist der Beschluß zwar nicht güllig. Ob die betreffende Person gleichwohl ihr Amt versehe» kann, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsfolgen eines ungültige» Beschlusses (vcrgl. hierüber zu Z 45). Tritt nachträglich ein gesetzlicher UngültigkeilSgrund ein, so hört daSAnm.»». Mitglied ipso jure auf, Geschäftsführer zu sein! tritt nachträglich ein statutarischer Unfähigkeit»' gründ ein, verfällt z. B. ein Geschäftsführer in Konkurs, während die Statuten Gemein» schuldner von der Bestellung als Geschäftsführer ausschließen, so hört die GcschästSsührer- qualität dadurch nicht oo ipso auf. Vielmehr muß die Bestellung widerrufe» werden (zustimmend Ring Skr. 3 zu 8 231 H.G.B.; anders Bchrcnd 8 127 An in. 22; Holdheini in seiner Wochenschrift 1 S. 187). m. (8 3 Abs. 2.) I» welcher Weise erfolgt die Bestellung zum Geschäftsführer? Hierüber Anm.«». bestimmt 8 6 Abs. 2: Die Bestellung erfolgt entweder in dem GescllschaslS- vertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes. a) Im Gcsellschastsvcrtragr. Wenn die Gesellschaft gegründet wird, so kann im Gescll- schaftsvertrage selbst über die Person der ersten Geschäftsführer Bestimmung getroffen werden. Aber auch eine solche Bestimmung gilt im Zweifel nicht als Bestandteil des Gescllschastsvcrtragcs, sondern nur als eine bei Gelegenheit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages erfolgte Bestellung von Geschäftsführern. Daher ist die Kündigung auch solchen Geschäftsführern gegenüber zulässig und zur Bestellung anderer Geschäftsführer an Stelle derselben ist nicht etwa ein Stalutcnänderungsbeschluß^ erforderlich (R.G. 44 S. 95; Kammcrgericht vom 25. 3. 1M1 bei Mngdan und Falkmann 3 S. 65). Doch kann der Gesellschastsvertrag hierüber andere Bestimmungen treffen (Kammergcricht ebenda). Immer aber bleibt der Widerruf gemäß 8 86 der Gesellschaft vorbehalten. Die Bestellung ist in diesem Falle durch die Gesellschafter Namens der Gesellschaft erfolgt, d) Ist die Bestellung nicht im Gcscllschaftövertrage erfolgt, so erfolgt die Bestellung nach Anm.«i. den Vorschriften des dritten Abschnittes. Das bedeutet: nach 8 46 Nr. 4: Die Bestellung erfolgt in solchem Falle durch Bestimmung der Gesellschafter, die Gesellschafter beschließen in der Versammlung, im Einverständnis aller Gesellschafter auch schriftlich ohne Versammlung. In dieser Weise muß auch bei der Gründung der Gesellschaft die Bestellung erfolgen, und die so erfolgte Bestellung ist sowohl bei der Gründung, als sonst dem Rcgistcrrichter nachzuweise» (8 8 Nr. 2, 8 39 Abs. 2). Indessen kann der Gesellschastsvertrag eine andere Bestellung der Geschäftsführer anordncn (8 45 Abs. 2). Es kann z. B. durch Gesellschastsvertrag bestimmt werden, daß der AufsichtS- rat oder ein von der Gesellschaflerversammlnng erwählter Delegierter der Gesellschafter die Geschäftsführer ernennt oder eine Behörde (z. B. eine Staatsbehörde) oder der jeweilige Bischof oder zwar die Gesellschafter, aber durch mündliche Abstimmung. Auch bei der Gründung erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer in der durch Gesetz oder Statut vorgesehenen Weise, und auch die Dienstverträge mit dem Geschäftsführer werden von diesen Organen abgeschlossen. In allen Fällen muß bei der Anmeldung nach 8 89 Abs. 2 irgendwie urkundlich die Bestellung dargctan werden, bei mündlicher Abstimmung z. B. durch eine Versicherung der Geschäftsführer, daß eine solche erfolgt ist, bei Bestellung durch eine Behörde durch Beifügung des ErnennungsakteS ic. Auch die Geschäftsführer können durch Statut ermächtigt fein, andere Geschäftsführer zu ernennen (Kooptationsbefugnis). Ist dies schon im Aktienrecht zulässig (Staub H.G.B. Anm. 17 zu 8 231), so jedenfalls hier. Bei Ernennungen durch einen Dritten ist nur zu beachten, daß die Ernennung eines von den Beschlüssen der Gesellschaft unabhängig, 21V Vertretung und Geschäftsführung, H 35. durch einen Dritten zu dcstellcndcn und abzuberufenden Geschäftsführers unzulässig ist (R.G. 3 S. 123 für das Aktienrecht, aber auch hier anwendbar). Endlich aber gilt auch hier die im H 29 B.G.B, vorgesehene Zwangsbcstcllung eines Vorstandes oder vielmehr Geschäftsführers durch das Amtsgericht aus Antrag eines Beteiligten in dringende» Fällen (Kammergcricht vom 2. Dezember 1991 bei Johow und Ring 23 S. ä 195; und in R.J.A. 3 S. 25; Simon in 6.2. 49 S. 13; vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 3 u. 4). «nm,4!>. Zusatz 2. Sonstige Materien, welche mit der Rechtsstellung der Geschäftsführer in engem Zusammenhang stehen. I. Dir Bezeichnung „Geschäftsführer" ist wesentlich. Zwar widerspricht dies der herrschenden Ansicht. Doch vermögen wir nicht anders, als die Ansicht für zutreffend zu erachten, daß das Gesetz die Bezeichnung Vorstand bei der Aktiengesellschaft und Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für wesentlich hält, damit kein Zweifel obwaltet, wer das ordentliche Vcrtrctungsorgan der Gesellschaft ist und das; das erwählte Organ dieses ist. Sonstige Titel mag das Statut ihm außerdem beilegen (Direktor, Generaldirektor, Präsident). Aber die Bezeichnung Geschäftsführer ist jedenfalls wesentlich. Anm.»«. II. Das» der Geschäftsführer als solcher nicht Üanfmann ist, ist selbstverständlich und wird von u»S nur der Vollständigkeit wegen betont. Er betreibt ja die Handelsgeschäfte nicht in eigenem Namen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 8 zu H 1). «nm >». III. Dir Dienstverhältnisse der Geschäftsführer. X. Die dienstliche» Verpflichtungen dcS Geschäftsführers können auf dem Gcscllschaftsvcrtrage . /). . beruhen.' Was im Aktienrecht nicht möglich ist, daß der Vorstand auf Grund des Gesellschafts- vertragcS verpflichtet ist, sein Amt auszuüben, ist hier aus Grund des § 3 Abs. 2 unseres Gesetzes möglich. Im Aktienrecht können dem Gesellschafter nur Geld und Sachen als Einlagen auferlegt und daneben noch die Verpflichtung zu periodischen Naturalleistungen auferlegt werden (HZ 211 und 212 H.G.B.). Nach unserem Gesetze können dem Gesellschafter auch sonstige Verpflichtungen, auch die Verpflichtung zur Leistung von Diensten, und insbesondere auch die Verpflichtung zur Ausübung des Geschäftssühreramtes auferlegt werden. Freilich wird dies im Zweifel nicht anzunehmen sein. Jni Zweifel wird anzunehmen sein, daß selbst eine im Gesellschastsvertragc erfolgte Bestellung und Übernahme des Amtes als Geschäftsführer nichts weiter ist, als die bei Gelegenheit des Gesellschaftsvertrages erfolgte Bestellung und Übernahme, nicht aber die Bestellung und Übernahme als gesellschaftliche Verpflichtung (vergl. oben Anm. 49). Ist aber letzteres gemeint, so liegt eben kein Dienstvertrag, sondern eine gesellschaftliche Verpflichtung vor. Welche Folgen die Verletzung solcher Pflichten hat, darüber siehe Anm. 31 zu H 3. «»,».4«. L. DaS Verhältnis kann auch anf einem Auftrage beruhen, wenn nämlich die Bestellung nicht ein Bestandteil des Gesellschastsvcrtrages ist und die Bestellung ohne Entgelt erfolgt. «>>n>.«?. O. Aber die Regel ist, daß der Geschäftsführer kraft Dicnstvcrtrages sein Amt ausübt. Selbst dann ist dies die Regel, wenn die Anstellung im Gesellschastsvertragc erfolgt. Sie gilt dann im Ziveifel als eine bei Gelegenheit des Gesellschaftsvertrages erfolgte, nicht als gesellschaftliche Verpflichtung (vergl. oben Anm. 49). Für dieses Dienstverhältnis gelten folgende Grundsätze. «>>m.4o. 1. Die Natur dieses Dienstverhältnisses ist nicht die des Dienstvertrages zwischen Handlungsgehilsen und Prinzipal. Die Geschäftsführer sind nicht Handlungsgehilfen. Sie sind gegenüber den Handlungsgehilfen der Gesellschaft selbst die Prinzipale. Die Vorschriften über die Handlungsgchilsen finden auch nicht analoge Anwendung (vergl. sür das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 29 zu H 231). »um.,». 2. Vielmehr kommen die Vorschriften des B.G.V. über den Dienstvcrtrag zur Anwendung und zwar über denjenigen Dienstvertrag, der eine Geschästsbesorgung zum Gegenstande hat (H 975 B.G.B.). Vertretung und Geschäftsführung. 8 37>. u) Die Vergütung. Auslagen kann der Geschäftsführer jedenfalls erstattet verlangen (88 668, 669, 675 B.G.B.), jedoch nur in angemesfeneni Uinsange. Seine Besoldung kann verschiedene» Inhalt haben: Gehalt, freie Wohnung und Beköstigung (R.G. 22 S. 65): freie Wohnung nebst Garten (Bolze 11 Nr. 615): auch Pensionsansprüclic sind nicht unzulässig (vcrgl. Bolze 11 Nr. 256, Fall des PcnsionsanspruchS als rcmuneratorische Schenkung); Provisionen von Geschäften, welche die Gescllsäwft abschließt: auch Tantieme, welche letztere bcsonderS üblich ist. Für die Tanticine gilt nicht die beschränkende Vorschrift des 8 237 H.G.B.: es ist also nicht notwendig, daß die Tantieme bezahlt wird von demjenigen Reingewinn, der übrig bleibt nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen. Ist über die Berechnung der Tantieme nichts vereinbart, so ist sie zu berechnen »ach den gesetzliche» und statutarischen Abschreibungen und Rücklagen (R.G. 11 S. 163); für den Fall, daß der GeschästSsührer im Lause des Geschäftsjahres ausscheidet, hat er Anspruch ans eine» Teil des Iahres- gcwinnes, nicht etwa aus einen Gewinnanteil des betreffenden Jahrcsabschnitte« (Näheres Staub H.G.B Am». 16ssg. zu 8 237). Ist über die Vergütung nichts vereinbart, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (8 612 B.G.B.). Aus alle Fälle hat es die Gesellschastcrvcrsammlung in der Hand, auch nachträglich eine angemessene Entschädigung zu bewilligen (R.O.H. 22 S. 281). d) Hinsichtlich der Pflichten der Geschäftsführer ist zweierlei hervorzuheben: «nm.l«. a) Ein Konkurrcnzverbot ist hier nicht ausdrücklich vorgesehen. Ein Konkurrenz- vcrbot wird daher nur dann und insoweit anzunehmen sein, als die Konkurrenz gegen die Pflichten der Geschäftsführer sonst verstößt, d. h. wen» dadurch die Interessen der Gesellschaft geschädigt werde». Die Folge» des Konkurrcnzvcrbotes sind nicht die des 8 236 H.G.B., sondern Schadensersatz und eventuell sofortige Entlassung (siehe unten Anm. 61). Über die Konkurrenzklausel, welche nach Auslösung des Verhältnißes in Kraft treten soll, siehe Staub H.G.B. Anm. 26ssg. zu 8 22 und Anm. 12 zu 8 236. /?) Heimliche Provision dars der Geschäftsführer nicht nehme». Er kann sonst «nm.bi. unter Umständen die Entlassung verwirken (vergl. unten Anm. 61), und aus alle Fälle gebührt die heimliche Provision der Gesellschaft (§8 675, 667 B.G.B.: vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 33 zu 8 59). c) Für Kraukhcits- und sonstige Bchindcruugssällc greift nicht 8 63 Platz, da derselbe «»m.c.s. nur für Handlungsgehilsen gilt, sondern 8 616 B.G.B, und im Übrigen die Grundsätze von der Unmöglichkeit der Erfüllung und zwar wie folgt: a) 8 323 B.G.B.: Entsteht die Behinderung durch eine» Umstand, den keiner von beiden Teilen zu vertreten hat, so verliert der Geschäftsführer den Anspruch auf die Gegenleistung. Nur gewährt ihm 8 616 B.G.B, die Vergünstigung, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, während welcher er durch einen in seiner Person liegenden, von ihm nicht verschuldeten Umstand behindert ist, seinen Anspruch aus die Vergütung nicht verliert. Entsteht die Unmöglichkeit der Dienstleistung durch einen Umstand, den der andere Teil (z. B. ein anderer vertrctungs- berechtigter GeschästSsührer) zu vertreten hat, so behält er den Anspruch aus die Gegenleistung. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft seine Dienste nicht annehmcn will und während dieses Annahmeverzuges die Unmöglichkeit der Dienstleistung entsteht (8 324 B.G.B.). Die Entscheidung des R O H. (19 S. 63) hatte zwar angenommen, daß im Falle der Krankheit des Borstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft die Vergütung fortzuzahleu ist, weil hier die Gewährung der Leistungen durch das bloße Fortfunktionieren des erkrankten Vorstandes auch ohne tätige Geschäftsführung anzunehmen sei. Allein diese Entscheidung war lediglich die Reaktion gegen die Bestimmungen des preußischen Landrechts, welche hier völlig im Stich ließen, indem sie sich nur aus niedere Arbeiter bezogen, bei denen der TageSlohn Maßstab für die Vergütung bildete. Bei der Neuregelung des DienstvertragcS 2l8 Vertretung und Geschäftsführung. Z 35, Anm.TZ. Slnm.»4. Slnm.d.7. Anm.kll. Rom, 57. Am», >78, Anm. !>», Anm.s>>. durch die Vorschriften des B.G.B., die sich nunmehr auch auf Dienslverträge mit Dienstleistungen höherer Art beziehen, ist jene Entscheidung als antiquiert zu bezeichnen. /?) Entsteht die Unmöglichkeit der Dienstleistung aus einem Grunde, den der Geschäftsführer zu vertrete» hat, so kann die Gesellschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten (H 325 B.G.B.). /) Alles das gilt vorbehaltlich des Rechts der Gesellschaft wegen der Unmöglichkeit der Dienstleistungen aus wichtigem Grunde sofort zu kündigen (Z 323 B.G.B), und wenn ein vcrtragsividriges Verhalten des Geschäftsführers der Grund der Unmöglichkeit ist, auch noch Schadensersatz zu verlange». Hierüber weiter unten Anm. 33. ä) Urlaub kann sich der Geschäftsführer in den üblichen Grenzen selbst erteilen. Doch »»ist er für seine Vertretung Sorge trage» und, wenn ein Aussichtsrat bestellt ist, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Anzeige machen, o) Für die Kündigung gilt H 322 B.G.B. Das Dienstverhältnis der mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbstätigkcit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, insbesondere der Privatbcamten, kann nur für den Schluß eines Kalendervicrteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden, auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, aber natürlich auch, wenn sie nach längeren Zeilabschnitten bemessen ist. Bezieht der Geschäftsführer feste Bezüge und Tantieme (oder Provision), so gilt das Gleiche, Der Begriff der feste» Bezüge wird dadurch nicht aufgehoben. Die Anschauung Rehms in der Deutschen Juristcnzcitung 7 S. 43; „Zu festen Bezügen gehört: nicht weniger, aber auch nicht mehr; wo mehr möglich ist, liegt Schwankung vor, schwankende Vergütungen sind aber nicht feste Vergütungen," kann nicht geteilt werden. Schwankend ist in solchem Falle nur ein Teil der Vergütung, der andere stellt einen festen Bezug dar. Bezieht der Geschäftsführer nur Tantieme oder nur Provision, so kommt A 327 B.G.B, in Betracht und dem Geschäftsführer kann jederzeit gekündigt werden. Denn es liegt dann nicht ein dauerndes Verhältnis mit festen Bezügen vor, es liegt zwar ein dauerndes Verhältnis vor (denn ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Verhältnis ist ein dauerndes; Staub H.G.B. Anm. 12 zu H 33), aber ohne feste Bezüge, also „hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Verhältnis niit festen Bezügen zu stehe», Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen." Natürlich kann der Vertrag eine andere Kündigungsfrist oder auch eine bestimmte Dauer vereinbaren (Z 32V B.G.B.) oder beides kombinieren. Denn die betreffenden Vorschriften sind nur dispositiv. Auch kann der Vertrag kürzere Kündigungsfristen festsetzen; gesetzliche Minimalkündigungssristen giebt es hier nicht. Aber ein auf Lebenszeit oder aus länger als fünf Jahre eingegangener Vertrag ist nur für die Gesellschaft bindend, während der Geschäftsführer nach dem Ablauf von 5 Jahren mit sechsmonatlicher Frist kündigen kann (Z 324 B.G.B.). Diese Vorschrift ist zwingender Natur. Ist nach Ablauf der Dienstzeit das Verhältnis sortgesetzt, ohne daß seitens der Gesellschaft unverzüglich widersprochen ist, so gilt das Verhältnis nunmehr auf unbestimmte Zeit (Z 325 B.G.B.), nicht etwa auf die frühere Vertragszeit oder unter den bisherigen Kündigungsbcdingungen, aber sonst unter den alten Bedingungen, ck) Für die sofortige Kündigung') gelten ebenfalls die Bestimmungen des B.G.B- über den Dicnstvcrtrag. Es ist hier darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des H 38 des Gesetzes eine ganz andere Bedeutung hat, als die hier in Betracht kommenden Vorschriften des B.G.B, über die sofortige Kündigung. Im 5? 38 ist lediglich ausgesprochen, daß die Gesellschaft das jederzeitige Recht hat, die VerlretungSbefugnis des Geschäftsführers zu widerrufen (auch Abs. 2 des Z 33 Vertretung und Geschäftsführung, 8 35, a) Es ist zu »ntcrjcheiden, ob ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vor liegt oder nicht. Liegt ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezüge» vor, so greifen die Borschriften der §8 626 und 628 Abs. 2 B.G.B, Platz, Dieselben lauten: 8 S26 Z5.G.B.: Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung einer Itündignngsfrist gekündigt werden, wenn ei» wichtiger Grund vorliegt. § S2S Abs. 2 BG.Z1.: Ivird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersäße des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Liegt ein dauerndes Dienstverhältnis mit feste» Bezüge» nicht vor, so greift 8 627 B.G.B. Platz. Für den Fall, daß ein dauerndes Verhältnis mit festen Bezüge» vorliegt, kaun also das Verhältnis aus wichtige» Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für den Fall, daß ein dauerndes Verhältnis »>it festen Bezügen nicht vorliegt, greift 8 627 B.G.B., also das Recht jcdcrzeitigcr Kündigung Platz (oben Anm. 58). /?) Welches wichtige Gründe sind, sagt das Gesetz nicht, giebt auch keine Anhalts-Anm,in. punkte. Hier ist alles dem richterlichen Ermessen überlasse». Die Natur deS Vcr hältnisses ist der einzige Anhaltspunkt. Daß gerade strengere Grundsätze Platz greifen, als bei den Handlungsgehilfen, wie das R.O.H. 13 S. 182 für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gesagt hat, kaun nicht unbedingt gebilligt werden, in gewisser Hinsicht greise» auch mildere Grundsätze Platz. So wird z. B. das Fortbleiben vom Geschäft nicht so streng zu nehmen sein, wie beim Handlungsgehilfen. Unter Umständen greifen allerdings auch strengere Grundsätze Platz, insbesondere in Bezug auf Vertrauens- fragen (Bolze 18 Nr. 167). In der Praxis des Aktienrechts wurde ausgesprochen, daß Indiskretion einen Grund zur Entlassung abgebe» kann (R.O.H. 2l S. 376); ferner unberechtigte Eigenmacht, Verheimlichung und falsche Buchführung in Bezug auf einen einer Firma gewährten Erlaß (Bolze 2 Nr. 1125); Annahme einer Gratifikation aus Anlaß einer Bestellung seitens der Gesellschaft, unbesugte Bereicherung auf Kosten der letztere», Bestechlichkeit (R.O.H. 13 S. 182); Vcrlraucns- inißbrauch (R.O.H. 21 S. 376); dauernde Krankheit (R.O.H. 1ö S. 61); unerlaubte Konkurrenz. Der Eintritt der Liquidation ist nicht ohne weiteres sofortiger Kündigungsgrund. Der Geschäftsführer hat nunmehr die Funktionen deS Liquidators, sein Dienstverhältnis geht zunächst weiter (R.G. 21 S. 7V). Vergl. jedoch unten Anm. 67. Als Grund zur sofortigen Kündigung für den Geschäftsführer ist cs«mn.«s. zu erachten, wenn die Gescllschaftcrvcrsammlung oder der Aussichtsrat von ihnen ungesetzliche Handlungen verlangt. Grund zur sofortigen Kündigung ist es serner für ihn, wenn mehr von ihm verlangt wird, als wozu er nach dem Dienstvcrtrag verpflichtet ist (z. B. einem für eine Berliner Gesellschaft engagierten Geschäftsführer wird zugemutet, dauernd nach Köln überzusiedeln), x) Über dieErklärung der sofortigen Kündigung und über die Folgen«nm.a». derselben gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen und des Handelsrechts, welche hier darzustellen zu weit führen würde. Es muß hier aus das anderändert an diesem jederzeitiaen Widcrrufsrechtc der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer nichts (vergl. Anm, 5 zu 8 38). Die Ausübung dieses Widerrussrechtcs kann im gegebenen Falle mit leinem Vertrage in Widerspruch stehen, dann stehen ihm seine sonstigen Bertragsrechtc zu, wie dies 8 38 Abs. 1 hervorhebt. Es kann aber auch in Gemäßheit seines Vertrages oder des Gesetzes gleichzeitig ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses in Gemäßheit der hier in Betracht kommenden Vorschrift des B.G.B, vorliegen; alsdann stehen ihm Vertragsrechte aus dem vorzeitigen Widerruf nicht zu. Vertretung und Geschäftsführung, 8 35. weit Ausgeführte verwiesen werden. (Vergl. Staub H.G.B. Erläuterungen zu 8 70). Daraus und insbesondere aus dem in Anm. 9 zu § 70 Gesagten folgt z. B., das; das Dienstverhältnis bei unberechtigter, sofortiger Kündigung fortbesteht, und daß der Geschäftsführer in solchen Fällen auch die Weitcrgewährung der ihm eingeräumten Dienstwohnung verlangen kann, wenn er ohne wichtigen Grund entlassen ist, es sei den», daß die Räume in engem Zusammenhange mit der Ausübung der Geschäfts« sührersunktionc» stehen. «nm,) DcrTod dcSGcschäftssührers löst das Verhältnis auf(88 675, K73B.G.B.), die Auflösung der Gesellschaft nicht. Doch kann dies für den Geschäftsführer ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung sein; nicht anch für die Gesellschaft (vergl. oben Anm. 01). Diese hat vielmehr, wenn sie aus diesem Anlaß den Geschäftsführer abberuft und das Verhältnis löst, denselben zu entschädigen. Am».,i!-. i) Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Geschäftsführer ein schriftliches Zeugnis verlangen (8 630 B.G.B.). Anm.«». k) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Geschäftsführer Rechnung zu legen (R.O.H. 24 S. 305 : 88 259, 000, 075 B.G.B.). «nm.?». I) Über Konkurrenzverbote nach Beendigung des Dienstverhältnisses siehe oben Anm. 50. «nm.7i „>) Für die Verjährung der Ansprüche des Geschäftsführers ist der 8 126 Nr. 8 B.G.B, maßgebend: die Verjährung läuft hiernach zwei Jahre, beginnend am 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Vertretung und Geschäftsführung. A M. 221 Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem U)illen der Ne- teiligtcn für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte. Der vorliegende Paragraph behandelt die Wirkungen der von den Geschäftsführer» innerhalb o»> ihrer Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärungen. Die Vorschrift ist eigentlich überflüssig, > Die entsprechende Vorschrift des früheren Aktienrechts (Art. 236) ist deshalb im neuen H.G.B, auch weggelassen worden. Denn die gleiche Materie ist jetzt im 8 Ili-t B.G.B. geregelt und dieser gilt ja auch aus dem Gebiete unseres Gesetzes (vergl. Allgemeine Einleitung Anm. llssg. Die RcchtSwirkungc» der ans Grund der Vertretungsmacht von den Geschäftsführern ab Anm, >, geschlossenen Geschäfte wird »ach folgenden Gesichtspunkten abgehandelt: I. Es wird bestimmt, daß lediglich die Gesellschaft die Rechte und Pflichten erwirbt. II. Dem ausdrücklichen Kontrahieren im Namen der Gesellschaft wird die Konkludenz der Umstände gleichgestellt. Zu I. Die innerhalb der VcrtrctungSinacht von den Geschäftsführern abgegebenen Willens «»m. ». erklärungcn wirken für und gegen die Gesellschaft. 1. Vorausgesetzt ist ein Handeln innerhalb der Vertretungsmacht. Sind die Geschäftsführer nur kollektivvertretungsbcrechtigt, so müssen sie kollektiv handeln. 2. Im Namen der Gesellschaft muß die Erklärung abgegeben sein. Handel» sürAnm, », Rechnung der Gesellschaft genügt nicht (vergl. R.G. 3b S. 41l. Fehlt cS am Handeln im Namen der Gesellschaft, so ist nur der Geschäftsführer berechtigt (R.O.H. 23 S. 57) und verpflichtet (R.G. 2 S. IKK). Der Geschäftsführer muß seinen Willen, im fremden Namen zu handeln, erkennbar machen, wie im Z 164 Abs. 2 B.G.B, noch besonders hervorgehoben ist. Als eigentümlich aber ist hervorzuheben, daß man im Handelsverkehr häusig sagt, man handele iür Rechnung eines anderen, um damit auszudrücken, man handle im Namen eines anderen. Und serner: daß im praktischen Rechtsverkehr auch die Vorstände von Gesellschaften bei ihren geschäftlichen Verhandlungen sich mit der Gesellschaft oft identifizieren: Redewendungen wie „ich verspreche Ihnen", „ich garantiere Ihnen", „ich zahle die Pacht", „ich rate Ihnen", schließen ein Handeln im Namen der Gesellschaft nicht aus (R.O.H. 17 S. 98; 18 S. 296). Daß im Namen der Gesellschaft abgeschlossen wurde, muß der beweisen, der Rechte«»»,. < daraus herleitet (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 4 im Exkurse zu is 58). 3. Die Wirkungen der Willenserklärung treffen die Gesellschaft. Sie wirdAnm. ». berechtigt und verpflichtet und kann daher einerseits die Mängel der Willenserklärung aus der Person der handelnde» Geschäftsführer für sich geltend machen, muß aber andererseits Betrug, Zwang, Irrtum, verübt von den Geschäftsführern, mit einem Worte jede Verschuldung bei Eingehung oder Ausführung von Rechtsgeschäften, welche ihre gesetzlichen Vertreter trifft, als ihre eigene gegen sich gelten lasten und diejenigen Konsequenzen über sich ergehen lassen, welche die Gesetze an solche Verschuldung knüpfen (vergl. fsjf >66, 278 B.G.B., auch RG- 8 S. 236; serner Staub H.G.B. Anm. 26—34 im Exkurse zu H 58). Die Wirkungen treffen nur die Gesellschaft, also weder die Geschäftsführer, noch die Gesellschafter. Soweit Delikte vorliegen, haftet aber der Geschäftsführer auch selbst (vergl. unten Anm. 11). Zu II. Dem ausdrückliche» Kontrahieren für die Gesellschaft wird das konkludcntc Kontrahieren «nm. «. gleichgestellt. Zu den konkludenten Umständen gehören auch frühere Erklärungen des einen Kontrahenten (R.O.H. 2 S. 56). Sie können vorhanden sein trotz der Ausdrucksweise, als schließe der Vertreter das Geschäft für sich selbst (ich kaufe, ich garantiere w.; vergl. oben 222 Vertretung und Geschäftsführung. Z 36. Anin. 3). Sie können vorhanden sein, auch wenn eine Urkunde vorliegt, welche der Geschäftsführer in eigenem Namen gezeichnet hat (R.O.H. 12 S. 134). Für Formalakte gilt das natürlich nicht, hier muß aus der Urkunde hervorgehen, daß für die Gesellschaft kontrahiert würde (vergl. Anm. 2i) zu A 35). «lnm. ?. Zusatz 1. Im 134 Abs. 3 B.G.B, ist noch hinzugefügt, daß das Entsprechende auch für Willenserklärungen gilt, welche der Gesellschaft gegenüber abgegeben sind (Mängelanzeigen, ilündigungen, Offerten, Annahmeerklärungen w.). In dieser Hinsicht ist aber darauf aufmerksam zu machen, daß zur Entgegennahme von Willenserklärungen auch einer von mehreren Geschäftsführern, die sonst nur gemeinsam zu vertreten befugt sind, genügt (Z 35 Abs. 2 Satz 3). A»»>. » Zusatz 2. Haftung der Gesellschaft für Delikte der Geschäftsführer. Schon früher ist angenommen worden, daß alle juristischen Personen, also auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für außerkontraktlichen Schaden, welche» ihre gesetzliche» Vertreter stiften, haftet. Jetzt folgt dieS unmittelbar aus 8 31 B.G.B., der hier anwendbar ist (vergl. Allgemeine Einleitung Am». 3; Simon in V.Z5. 4!) S. 13). Dabei ist zu beinerken, daß § 831 Abs. 2 B.G.B, hier nicht zur Anwendung kommt, die Gesellschaft wird also nicht gehört mit dem Einwände, daß sie in der Auswahl der Geschäftsführer sorgsam verfahren sei. «nm. o. Natürlich haftet die Gesellschaft auch für Besitz st örun gen, die der Geschäftsführer in Ausübung seiner Funktionen begeht (RG. 15 S. 132). An», >«> Aber strafrechtlich verantwortlich ist die Gesellschaft nicht (vergl. Anm. 5 zu Z 13). Auch zu Geldstrafen kann sie nicht verurtcilt werden (R.O.H. 8S-204; 13 S. 230; 21 S. 360; R.G. in Strafsachen 5 S. 182). Vielmehr sind für die strafrechtlichen Folgen die Geschäftsführer selbst nach Maßgabe der Strafgesetze verantwortlich, diese sind strafbar unter der Voraussetzung, daß in ihrer Person und in ihrem Tu» der gesamte Tatbestand der vom Gesetze mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt ist (R.G. in Strafsachen 34 S. 378). Insbesondere haften sie für die Stempel« kontravcntionen im Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte (R.G. vom 12. Januar 1886 in J.W. S. 108). Ebenso hat von den Geschäftsführern ein jeder ohne Rücksicht auf die etwa unter ihnen getroffene GcschäftSvcrtcilnng der Behörde gegenüber die Verpflichtung, für die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige Anmeldung des Gewerbebetriebes zu sorgen, und macht sich durch Vcrabsäumung dieser Pflicht strafbar (Kammergcricht bei Johow und Küntzel 7 S. 213). Die gleiche Verantworlichkcit trifft die Geschäftsführer für die Übertretung polizeilicher Vorschriften im Gewerbebetriebe der Gesellschaft (R.G. in Strafsachen 23 S. 28). Anm.ii. Übrigens haftet auch der Geschäftsführer selbst aus seinen Delikten civilrcchtlich, auch wenn er sie für die Gesellschaft begangen hat, und zwar solidarisch neben der Gesellschaft (RG. 30 S. 44; vergl. Staub H.G.B. Anm. 33 im Exkurse zu Z 58). Anm .ut. Aber Voraussetzung der civilrechtlichen Ha ftung für außerkontraktlichen Schaden sowohl für die Gesellschaft, als für die Geschäftsführer ist, daß der Tatbestand einer außerkontraktlichen Haftung »ach den Vorschriften der HZ 823 ffg. B.G.B, vorliegt. Insbesondere ist grundsätzlich, d. h. wenn der Normalfall des § 823 B.G.B, vorliegen soll, eine schuldhaste Rechtsverletzung erforderlich, also entweder nach Abs. 1 dieses Paragraphen ei» direkter schuldhaster Eingriff in das Recht des Dritten oder nach Abs 2 dieses Paragraphen eine schuldhafle Verletzung eines zum Schutze des Geschädigten erlassenen Verbotes. Es genügt keineswegs immer das bloße Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise, um jedem Tritten gegenüber schadensersatzpslichtig zu erscheinen, z. B. nicht für schuldhafte Verletzung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge (vergl. R.G. 30 S. 47 u. 50). Der Satz, daß man allgemein für fahrlässig verursachten Vermögensschadcn hafte, ist dem B-G.B. fremd (R.G. 51 S. 33). Vergl. Näheres zu § 43. »nm. >z. Zusatz 3. Wer sich fälschlich als vrrtrctungsbcrcchtigter Geschäftsführer ausgicbt und namens der Gesellschaft kontrahiert, obwohl er keine oder keine alleinige Bcrtrctuugsmacht hat, ist Pseudo- vertreter und hastet dem Dritten nach K 173 B.G.B. Über diese Haftung f. Näheres Staub H.G.B. Anm. 33 ffg. im Exkurs zu 8 58. Hier ist nur noch zu erwähnen, daß, wenn auch die mangelnde Vertretung aus dem Handelsregister hervorgeht, nicht etwa aus Grund § 173 Abs. 3 B.G.B, die Haftung vom Vertreter abgelehnt werden kann, weil der Dritte den Mangel der Vertretungs- Vertretung und Geschäftsführung. 8 87. 221! besugnis hätte kennen müssen. Diese Berufung auf 8 15 H.G.B. wäre irrig, weil dieser Paragraph nur von solchen Eintragungen handelt, die sich aus die Rechtsverhältnisse deS Kontrahenten beziehen. Um eine solche Eintragung handelt cS sich hier nicht, hier bezieht sich die Eintragung vielmehr aus die Verhältnisse der Gesellschaft, nicht des Geschäftsführers. Zusatz 5,. Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit sich selbst, d. h. namruS der Gesell «»m >«. schaft einerseits, mit seiner Person andererseits. Diese sind gemäß 8 181 B.G.B, begrifflich nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig nicht gestattet, sondern nur, wen» sich ausdrücklich oder aus der Natur der Sache die Zulässigkeit crgiebt oder wenn es sich um Erfüllung einer Verpflichtung handelt. Wann die erstere Alternative vorliegt, kann zweifelhaft erscheine». Dernburg I S. 407 sagt: „Vielleicht läßt sich sagen: es muß ihm als gestattet gelten, was nicht gegen Treu und Glauben verstößt." Die von Dernburg hier zaghaft vorgeschlagene Formulierung trifft nach unserer Ansicht den Kern der Sache. Verbote» sein sollte nur ein Mißbrauch jener Doppel- cigcnschaft, ihr Gebrauch zu Zwecken, die gegen Treu und Glauben verstoßen. Vereinbar« sich der Gebrauch jener Doppclstcllung mit Treu und Glauben, warum sollte er da nicht gestattet sein, da begriffliche Bedenken nicht vorliege». Schwierig kann die Sache werden, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft verklage» «nm. id. will. Eine Zustellung an sich selbst ist nicht statthast (8 185 C.P.O.: R.G. 7 S. 405). Dagegen ist es zulässig, daß die Zustellung zu Händen sonstiger Beamter, zu deren Händen die Ersatzzustellung erfolgen kann, erfolgt. Beim Mangel derselbe» wird, unter den Voraussetzungen des 8 57 C.P.O., schlimmsten Falles ein Prozeßpflegcr bestellt werden müssen, oder auch in den geeignete» Fällen die Bestellung eines anderen Geschäftsführers nach 8 20 B.G.B. Gelingt die Zustellung, so hat die Gesellschaft für ihre Vertretung in solchem Prozesse selbst Sorge zu trage». Innerhalb des Kollegiums der Geschäftsführer darf der Geschäftsführer, wennRnni.i». es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen er interessiert ist (um seine Entlastung, um Rechtsgeschäfte, die gegen ihn vorgenommen werden sollen, um Rechtsstreite gegen ihn), nicht mitstimme» (88 28 Abs. 1, 84 B.G.B.). K »7. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Bc> schränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Grten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Vrgans der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. Der vorliegende Paragraph handelt von dem Umfange der GcschästöführungS und der Sin- Vertretungsbcfugnis der Geschäftsführer, insbesondere von der Frage, inwieweit Beschränkungen ' der einen und der andere» Befugnis gelten. Die Gcschäftssührungsbesugnis und die Beschränkungen derselben werden in Abs. 1, die Vertretungsbcsugnis und ihre Beschränkungen in Abs. 2 behandelt. Beide Materien sind grundverschieden von einander. 1. (Abs. 1.) Die Geschäftssührnngöbesugniö und ihre Beschränkungen. «nm. l. a) In dem inneren Verhältnis zur Gesellschaft sind die Geschäftsführer geschäftsführendes Organ der Gesellschaft. Das oberste geschäftSsührende Organ ist die Gesellschaftervcrsammlung; außerdem kann auch ein Aussichtsrat als gcschäslssührendes Organ bestellt werden; auch andere Organe können bestellt werden, 224 Vertretung und Geschäftsführung, H 37. und von Gesetzes wegen sind serner die Geschäftsführer als die ständige gcschästssührcnde Behörde eingesetzt (vergl. Anm. li zu ^ 35). Daß insbesondere die Gesellschafter in ihrer Zusammensaffung als beschließende Behörde als Organ der Gesellschaft zu bezeichnen sind, muß trotz der aus das Gegenteil hindeutenden Ausdrucksweise in Abs. 2 Satz 2 unseres Paragraphen („oder eines Organs der Gesellschaft") angenommen werden (vergl. Reukamp Anm. 4). «nm. , d) In welcher Weise die Geschäftsführung ausgeübt wird, ist im Gesetze nicht gesagt. Insbesondere fehlt hier für denjenigen Fall eine Vorschrift, daß mehrere Mitglieder ttollektivertretungsbesugnis haben. Als Grundsatz muß hier gelten, daß die Gcschästssührungsbefugnis mit der Bertretungsbefugnis Hand in Hand geht; wer das Recht hat, die Gesellschaft allein zn vertreten, hat auch alleinige GeschästSführungsbesugniS; kollcktivvertretungsbefugte Geschäftsführer sind auch zur Geschäftsführung nur kollektiv befugt (vergl. Anm. 7 zu § 35). «»>». i> o) Außerdem aber bestimmt das Gesetz, daß die Geschäftsführer gewisse Beschränkungen zu beobachten haben. Sie haben, wie unser Paragraph sagt, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gcscllschastsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Hiernach kann also zunächst der Gcscllschastsvertrag Beschränkungen festsetzen, teils direkt, teils indirekt, indem er die Geschäftsführer den Anweisungen eines anderen Organs unterordnet. Als direkte Beschränkung gilt z. B. auch die Statutenbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens. Dies ist die vornehmste Beschränkung dieser Art, sie ist nicht etwa eine Beschränkung der Bertretungsbefugnis (vergl. unten Anm. 6). Dadurch beantwortet sich die Frage, ob die Geschäftsführer Grundstücke kaufen oder verkaufen, Darlehen anfnchmcn, Bürgschaften übernehmen, Schenkungen vornehmen, im Prozesse Vergleiche schließen, Schiedsvcrträge eingehen können. Zu allen solchen Handlungen sind die Geschäftsführer auch nach innen für befugt zu erachten, soweit nicht eine statuarische Beschränkung oder der statuarisch festgesetzte Gegenstand des Unternehmens das ausschließt. Das andere Organ, an dessen Anweisung sie gebunden sein können, ist z. B. der AussichtSrat. Durch Statut können sie an die Weisungen desselben derart gebunden sein, daß sie dadurch zu bloßen Exekutivbcamten herabgedrückt werden (vergl. Anm. 6 zu 8 35). Sodann aber sind die Geschäftsführer den Beschlüssen der Gesellschafter unterworfen, also auch dann, wenn dies der Gcscllschastsvertrag nicht besonders anordnet, dagegen dann nicht, wenn der Gcsellschaftsvertrag ein anderes bestimmt. Die Geschäftsführer können also durch den Gesellschaftsvertrag von der Befolgung der Beschlüsse der Gesellschafter befreit werden, was eine Abweichung von Z 235 H.G.B, enthält. Eine erhebliche Beschränkung liegt darin, daß sie, so oft das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, »ach Z 43 die Gesellschafter als Beschlußorgon zu befragen haben, ehe sie selbst bandeln (hierüber zu A 43). —Sodann ist zu erwähnen, daß die Geschäftsführer auch diejenige» Beschränkungen innehalten müssen, die ihnen im Dicnstvertrage auferlegt werden. «nm e. ck) Hält der Geschäftsführer die ihm hiernach auferlegten Beschränkungen nicht ein, macht er Geschäfte, die ihm das Statut untersagt, holt er die Genehmigung der GescllschaftSvcrsammlung oder des Aussichtsrats nicht ein, wo er dies soll, oder handelt er entgegen den ihm von diesen Organen innerhalb ihrer Zuständigkeit gegebenen Anweisungen, so liegt hierin eine Pflichtverletzung, für deren Folgen er eilisteht. Entsteht durch eine solche Handlungsweise der Gesellschaft ein Schaden, so hastet er für denselben und wird dadurch nicht entschuldigt, daß er glaubte oder glauben durste, er handele zum Vorteil der Gesellschaft. Schlägt die Sache wirklich zum guten aus, so haftet er naturgemäß nicht, weil dann eben kein Schade» entsteht; aber wenn ein Schaden entsteht, dann haftet er ohne weiteres, auch wenn er das Beste der Gesellschaft erstrebt hat. Anm. ö Wie nun aber, wenn die anderen Organe von dem Geschäftsführer etwas Ungesetzliches oder Statutcnwidriges verlangen? Liegt die Ungesetzlichkeit auf öffentlichrecht, lichem Gebiete, so ist das Gebot absolut ungültig und kann und darf bei eigener Vcr- Vertretung und Geschäftsführung. 8 37. 225 antwortung von dc» Geschäftsführern nicht befolgt werden. Nur ein Beispiel hierfür bietet 8 43 Abs. 3. Liegt aber »iir die Verletzung einer diSposiliven Vorschrift vor, also einer gesetzlichen Bestimmung, von welcher auch Abweichungen zulässig sind, oder einer bloßen statutarischen Borschrist, so sind die Geschäftsführer jedenfalls gedeckt, wenn sie den Anweisungen des ihnen übergeordneten Organs solgen. Denn in solchen Fällen sind nicht sie die Hüter der Befolgung der Borschrift, sonder» das ihnen übergeordnete Organ. Demgemäß haben sie auch die Bcrpflichtung, in solchen Fällen die ihnen gemachten Anweisungen zu bcsolgc». Hiernach beantwortet sich auch die Frage, wie sich der Geschäftsführer zu verhalten hat, wenn der Aussichtsrat von ihm etwa« verlangt, was der Gesellschaft zum offenbare» Nachteil gereicht. Dies darf er nicht befolgen, in diesem Falle muß er vielmehr gemäß 8 4!l Abs. 2 die Gesellschaslerversaminlung einberufen. Wenn es aber die Gescllschastervcrsammlung durchaus von ihm verlangt, so darf er gehorchen. Es sei hierbei jedoch bemerkt, daß er auch dem AussichlSrat oder dem sonstigen Organe gegenüber, dem er zum Gehorsam verpflichtet ist, eulschuldigt ist, wenn es sich um bloße Zweifel bei seinen Erwägungen handelt. Nicht entschuldigt ist er nur dann, wen» zweifellose Benachteiligung vorliegt; und ferner ist zu betonen, daß er auch in denjenigen Punkten, wo er zu gehorchen verpflichtet ist, nicht frei wird von der eigenen Pflicht zur sorgsamen Prüfung und Erwägung, so daß, wenn er diese unterläßt und er infolgedessen unterläßt, gegenüber dem ihm bestellte» andcrcn Organ die schweren Bedenken gegen die befohlene Maßregel geltend zu machen, er aus diesem Gesichtspunkte verantwortlich ist. 2. (Abs. 2.) Die BcrtrctungSbcfngnis und ihre Beschränkungen. Die Bertretungsbesugnis Anm. a. des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbcschränkbar Beschränkungen haben Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung. a> Die Geschäftsführer sind hiernach zu allen Rechtshandlungen befugt, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahme» macht. Solche Ausnahmen machen die Gesetze hier und da, ausdrücklich oder stillschweigend. So darf z. B. der Geschäftsführer nicht neue Geschäftsanteile ausgeben ohne Kapitalsherabsetzungsbeschluß (8 55), Geschäftsanteile nicht einziehen ohne statutarische Ermächtigung (8 34). Der Geschäftsführer kann den Aufsichtsrat oder ein anderes in Gemäßheit der Statuten bestelltes Gcsellschastsorgan nicht abberufen. Dabei sind aber wohl zu unterscheiden die gesetzlichen Ausnahmen von der Berlretungsbesugnis von den gesetzlichen Beschränkungen der Gcschästs- führungsbesugnis. Die ersteren sind dort vorl>a»dc», wenn der Wille des Gesetzes dahin erkennbar ist, daß die betreffende Rechtshandlung auch »ach außen nur unter gewiffcn Boraussetzungen vorgenommen werden darf, wie dies bei der Kapitalserhöhnng und der Geschäftsanteilseinziehung der Fall ist. Tagegen ist z. B. die Borschrift des 8 4l> Nr. 7 (wonach die Gesellschafter über die Bestellung von Prokuristen und GeneralhandlungS- bcvollmächtigten zu beschließe» haben), lediglich eine Beschränkung der Geschäftsführung«- befugnts. Förtsch Anm. 5 leugnet dies mit Unrecht. Aber in den Motiven des Gesetzes ist das ausdrücklich ausgesprochen und der ganze Charakter der Borschrift, ihre Stellung im System, die Möglichkeit der Abänderung durch den Gesellschastsverlrag deutet mit Sicherheit darauf hin, daß es sich nicht um eine Bestimmung handelt, die nach außen wirken soll, sondern um eine innere Geselljchastsregcl. — Es macht für den Umfang der Bertretungsbesugnis der Geschäftsführer keinen Unterschied, ob die Handlung zum Betriebe des betreffende» Handelsgewerbes oder irgend eines HandelsgewerbcS oder eines gewerblichen Unternehmens überhaupt gehört. Soweit das AktionSgebiet der Gesellschaft reicht, soweit reicht auch die Bertretungsbesugnis der Geschäftsführer. Das AktionSgebiet der Gesellschaft aber ergreist das gesamte Gebiet des private» Vermögensrechts.') Das AktionS- ') Landesgesctzliche Vorschriften, welche zur Gültigkeit gewisser Rechts. Handlungen der Ge>ellschasten mit beschränkter Hastung die Genehmigung des Staates verlangen, sind jedoch, soweit sie nach dem B.G.B, überhaupt noch bestehen, auch hier Staub, Besetz betr. die B. m. b. H. 15 22« Vertretung und Geschäftsführung. A «7. gebict wird auch nicht etwa durch den statutarischen Gegenstand des Unternehmens begrenzt. Der letztere ist vielmehr lediglich eine Schranke der Geschäftssührungsbcfugnis im Sinne des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen (vergl. oben Ani». 3). Es kann also der Geschästssührer einer Bankgesellschast ein Grundstück zur baulichen Verwertung, der Geschästssührer einer Baugcscllschast ein Fabrikgrundstück kausen: derartige Geschäfte verbinden die Gesellschaft. Auch aus der Wichtigkeit und Tragweite eines Geschäftes ist eine Beschränkung des Vertretungsrechts der Geschäftsführer nicht zu entnehmen. So ist z. B. der Geschästssührer nach außen durchaus berechtigt, einen ganzen Geschäftszweig, ja sogar das ganze Geschäft zu veräußern oder eine Obligationsanleihe aufzunehmen, deren Betrag die Ziffer des Stammkapitals um das Doppelte übersteigt. Nach innen ist er allerdings (wenn die Statuten nichts anderes bestimmen) nach § 49 Abs. 2 verpflichtet, bei Geschäften von solcher Wichtigkeit und Tragweite die Gesell- ichastcrversammlung zu bcruscn. Doch berührt das, wie gesagt, seine Vertretungs- besugni» »ach außen nicht. «nm. ?. b) Dergleichen dem Geschäftsführer ausdrücklich auferlegte Beschränkungen der Bertrctungsbefugnis, sie mögen von der Gesellschafterversammlung beschlossen oder schon im Statut vorgesehen oder gar — unzulässiger Weise — eingetragen sein, sind dem Dritten gegenüber wirkungslos. Einzelne Arten nach außen wirkungsloser Beschränkungen hebt der Abs. 2 hervor. Unzulässig ist danach z. B. eine Vertrctungsbeschränkung derart, daß der Geschäftsführer nicht befugt sein soll zur Eingehung von Wechsclvcrbindlichkeiten oder von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand den Betrag von 1000 Mk. übersteigt. Denn das wäre eine Beschränkung auf gewisse Arten von Geschäften. (Versehentlich ist in das Berliner Handelsregister Abteilung V Nr. 1331 gleichwohl eine derartige Beschränkung eingetragen worden.) Weitere Beispiele von unzulässigen Beschränkungen sind: die Vorschrift, daß alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden von einem Mitgliede des Aufsichtsrats gezeichnet sein müssen, oder daß der Geschäftsführer Vollmachten nur schriftlich erteilen dürfe (R.O.H. 12 S. 34), oder daß er Bevollmächtigte und Beamte nicht oder nur in gewissem Umfange bestellen dürfe (R.G. 22 S. 70), oder die Vorschrift, daß er nur eine Zweigniederlassung zu vertreten habe: für eine Zweigniederlassung kann ein besonderer Geschäftsführer mit dieser beschränkte» Wirkung nach außen nicht bestellt und nicht eingetragen werden; eine solche Bestellung würde die volle VertretungsbcfugniS für alle Geschäfte der Gesellschaft involvieren und nur nach Abs. 1 Bedeutung nach innen haben (Johow 12 S. 34; Johow und Ring Bd. 2V S. .1 73, wo hinzugefügt ist, daß allerdings der Grundbuchrichtcr aus einer solchen Bestellung mit Recht Lcgitimationsbedenken herleiten kann; O.L.G. Hamburg bei Mugdan und Falkmaun Bd. 1 S. 138 und in RIA. 1 S. K7). ?l»m. ». e) StatutarischeBeschränkungen derVertretungsbefugnissind aus diesem Grunde in daS Handelsregister nicht einzutragen. Soweit sie die Ge- schäftssührungsbesugniS betreffen, interessieren sie das Publikum nicht. Soweit die Bcrlrctungsbcfugnis damit beschränkt sein soll oder wenigstens ein solcher Anschein erweckt werden könnte, sind sie unwirksam und schon deshalb von der Eintragung auszuschließen (itammcrgcricht bei Johow u. Küntzel 3 S. 13). Sehr häufig wird dagegen gefehlt durch Eintragung der Amtsdauer der Geschäftsführer, besonders bei stellvertretenden Geschästssührer», hinsichtlich deren doch das Gleiche gilt (Z 44). Eine solche Eintragung der AmtSdaucr ist ohne rechtliche Bedeutung: auch nach Ablauf dieser eingetragenen Zeit ist der Geschäftsführer Dritten gegenüber gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. nicht unverbindlich. Denn unser Paragraph will in das Staatsrccht nicht eingreifen, und überdies sind jene Vorschriften nickn Beschränkungen der Bertrctungsbesugms der Geschäftsführer innerhalb der Aklionssähigkeit der Gesellschaft, sondern Beschränkungen der Willens- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, und dadurch begrenzen sie mittelbar allerdings auch die Vertretungsbefugnis. Vertritung und Grschäslssüdrnng. t< 38^ 227 «I) Beschränkungen der BertretungSbcsugniS haben keine Wirkungen, «»m. ». Die Gesellschaft ist also an die den Rahmen der Beschränkungen überschreitenden Rechtshandlungen gebunden und erwirbt solgciveise auch die Rechte au» denselben (vergl. jedoch unten Anm. 12). Der Gesellschaft aber ist der GeschäsISsührer verantwortlich »ach 8 43. e) Dritten gegenüber haben die Beschränkungen der BertrelungSbesugniS keine Anm.»«. Wirkungen. Wer als Dritter zu betrachte», ist zweifelhaft geworden: ob es Beamte, Gesellschafter, ein Geschästssührer selbst ist, wenn diese Personen mit der Gesellschast in Rcchtsbcziehungen trete». Gesellschafter sind alS Dritte nicht zu betrachten, weil die Bestimmung von dem Rechtsverkehr der Gesellschaft nach austcn, nicht von der Rcchtsbeziehung zu den Gesellschafter» handelt. DaS kann z. B. wichtig werden, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Gesellschafter bemängeln kann, dass dir durch den Geschäftsführer erfolgte Einfordcrung der Einlage nicht aus gültigem Beschlusse der Gesellschafter beruht. Hier hat also der Gesellschafter, da er kein Dritter ist, das Bc- mängclungsrccht (vergl. R.G. 24 S. 53). Geht aber der Gesellschafter mit der Gesellschaft ein selbständiges Rechtsgeschäft ein, so ist er als Dritter zu betrachte» (R.G. 4 S. 72; 22 S. 76; Bolze 1V Nr. 2i>7). Die Beamten, die mit dem Geschäftsführer kontrahieren, sind Dritte (R.O.H. 6 S. 132; R.G. 22 S. 72), Geschäftsführer selbst aber nicht, z. B. wenn sie sich Erhöhung des Gehalts stipulicrcn lasse» oder ein Darlehen der Gesellschaft gewähren u. s. w. Denn sie sind eben ein Teil des BcrtrctungS- organs (R.O.H. 13 S. 335; Bolze 5 Nr. 761; Bchrcnd H 125 Anm. 3). Auch der Grund buchrichter kann den Nachweis der etwaigen statutarisch Anm.n. erforderlichen Genehmigung des Aufsichtsrats oder der Gcsellschasterversammlung zu einem Grundstücksverkauf nicht verlangen, weil Dritten gegenüber der GrundstückS- vcrkauf auch ohne diese Genehmigung gilt, und die Gesellschaft gar nicht anders kann, als die Auflassung bewirken, zu welcher sich ihr Geschäftsführer verpflichtet hat. 1) Auch wenn der Dritte die Beschränkung gekannt hat, ist sie ihm gegen -Anm.>». über wirkungslos. Er konnte eben davon ausgehen, daß die Beschränkung ihm /ne-. gegenüber nicht gilt. Eine scheinbare Ausnahme aber macht der Fall der Kollusivii. Im Falle der Kollusion ist die Gesellschast an das sie benachteiligende Geschäft nicht gebunden. Dieselbe liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Dritte weiß, daß die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt war oder die betreffende sonstige Beschränkung überschritten ist, sondern nur im Falle eines bewußten Zusammenwirkens mit dem Geschästssührer zu absichtlicher Schädigung der Gesellschaft (R.O.H. 6 S. 135; 3 S. 432; 15 S. 22; 13 S. 335; R.G. 3 S- 148; 22 S. 75; Bolze 10 Nr. 237). Die durch die Kollusion bewirkte Ungültigkeit des Geschäftes beruht seht auf 8 826 B G.B. (vcrgl. Näheres Staub H.G.B. Anm. 13 zu ß 126). Im Falle der Kollusion gilt übrigens das Gleiche auch dann, wenn der Geschäftsführer sich innerhalb seiner BertrclungS- macht hält. x) Zulässig ist es natürlich, daß der Geschäftsführer uiiter dem Bor-Anm.is. behalte der Genehmigung anderer Gesellschastsorgane kontrahiert. Solche Vorbehalte sind gültig, solche Rechtsgeschäste sind bedingt durch die Erteilung der Genehmigung. 8 Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder ^heit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. 15» 22» Vertretung und Geschäftsführung. z 3». Der vorliegende Paragraph behandelt die Widerruslichkeit der Bestellung der Geschäfts siihrrr. Dabei wird als Regel die völlig freie Widerruslichkeit aufgestellt (Abs. l), aber dem Gesellschastsvertrage auch die Anordnung einer beschränkten Widerruslichkeit vorbehalten «Abs. 2). Nach diesen beiden Richtungen soll die Materie behandelt, in einem Zusähe soll der Frage nähergetreten werden, ob der Geschäftsführer auch seinerseits sein Amt niederlegen kann. A»m, i. l, (Abs. l.) Dir gcfrlilichc Regel ist die völlig freie Widerruslichkeit der Bestellung dcS Geschäftsführers. Sehen wir zunächst von dem Falle ab, daß das Statut gemäß Abs. 2 der Widerruslichkeit Schranken setzt, so ist die Stellung des Geschäftsführers frei widerruflich. Auf die Quelle seiner Bestellung kommt es nicht an. Auch wenn er in dem Gcsellschafts- vrrlragc bestellt ist oder durch den Gcsellschaftsvcrtrag, d. h. so, daß seine Bestellung ein wesentlicher Bestandteil des Gcsellschastsvertrages ist, d. h. wenn er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter dieses Amt übernommen und als Teil seiner Gcsellschaftcrvcrpflichtung gemäß H 3 Abs. 2 es auszuüben hat, ist seine Stellung widerruflich. In keinem dieser Fälle gehört zur Ausübung dcS Widerrufs ein Slatutenändcrungsbeschluß (R.G. 44 S. 95? R.G. vom 17. April lllOI in I.W. S. 410? Kammergericht vom 25. Februar 1901 bei Mugdan und Falkmann 9 S. ki5). Das Statut braucht im Falle des Widerrufs oder für den Zweck des zu bewirkenden Widerrufs nicht geändert z» werden, weil es vermöge der gesetzlichen Vorschrift unseres Paragraphen von vornherein die Widerrufsmöglichkeit als notwendigen gesetzlichen Bestandteil in sich birgt. Ein Verzicht auf diese Widerruslichkeit würde daran nichts ändern, er mag erklärt sein, wie immer. Er wäre einfach ungültig. Denn der Wille des Gesetzes ist, daß die Bestellung des Geschäftsführers widerruflich ist. Der völlige Ausschluß deS WidcrrusSrcchtS ist in keiner Weise möglich. Deshalb sind auch Bestimmungen in den AnstellungSvcrträgen, die auf einen solchen Widerrufsvcrzicht hinauslaufen, ungültig. Das Gleiche gilt von derartigen Bestimmungen des Gcscllschaftsvertragcs. Deshalb ist auch hier, wie bei der Aktiengesellschaft, die Ernennung eines von dem Beschlusse der Gesellschafter völlig unabhängigen, durch einen Dritten zu bestellenden und abzuberufenden Gesellschafters (vergl. Staub H.G.B. Am». 14 zu A 231) ungültig. A»n>. o. Die Ausübung des Widerrufs beruht auf reiner Willkür. Der Geschäftsführer kann nicht etwa auf Fortbestehen seines Amtes klagen. A»m. ». Von wein der Widerruf ausgeübt wird, ergiebt H 49 Nr. 5: die Gesellschafter bestimmen darüber, wenn nicht das Statut etwas anderes anordnet (Z 45). Die Übertragung des WidcrrusSrcchts liegt übrigens implieite in der an ein Gesellschaftsorgan erfolgten Übertragung des Rechts, die Geschäftsführer zu bestellen (vergl. Staub H.G.B. Änm. 15 zu Z 231), doch so, daß daneben auch die Gesellschafterversammlung dazu befugt ist, es sei denn, daß das Statut, was zulässig ist, in deutlicher Weise das Widcrrufsrecht überhaupt einem anderen Organ als der Gesellschafterversammlung überträgt (vergl. zu § 45). «»»>. r. D ie Folgc der A usü bu ng des Widcrrufs ist zunächst nur, daß der Geschäftsführer der BerlreiungSbefugnis verlustig geht. Begrifflich hat dies nicht etwa auch die Aushebung dcS etwa bestehenden Dicnstvertrages zur Folge. Aber regelmäßig wird der Aussprnch deS Widerrufs dahin zu verstehen sein, daß zugleich der Dienstvertrag damit gelöst sei» soll, so daß, wenn ein Vorbehalt dabei nicht gemacht wird, der Geschäftsführer sich als überhaupt entlassen zu betrachten hat. In jedem Falle, der Geschäftsführer mag bloß seines Amtes enthoben oder es mag außerdem der Dienstvertrag ohne Frist gekündigt sein, bleibt es ihm überlassen, die aus dem Gesetze und Vertrage sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Das Gesetz drückt sich dahin auS: „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen". Damit ist nicht etwa gemeint, daß immer bloß Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. TicS ist allerdings dann der Fall, wenn die Gesellschaft das Verhältnis zum Geschäftsführer überhaupt lösen will, wenn sie seine Vertretungsbefugnis widerruft und ihn überhaupt entläßt. Damit hat das Verhältnis überhaupt sein Ende erreicht. Ob nach dem Vertrage ein rechtlicher Grund vorlag, ist gleichgültig, denn unser Paragraph giebt der Gesellschaft das Recht, die Vertretungsbefugnis zu entziehen und damit auch das Verhältnis überhaupt zu lösen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Vertretung und Geschäftsführung. 833. Verträgen. Tic Gesellschaft kann allerdings auch anders verfahren: sie kann die VertretungS- besugnis entziehen und daS Dienstverhältnis im übrigen fortsetzen wollen. Dann bleibt es dem Geschäftsführer überlassen, ob er sich das gefalle» oder nicht vielmehr daraufhin seinerseits das Dienstverhältnis lösen und seine Entschädigungsansprüche gemäss 8 l>23 Abs. 2 B.G.B, geltend machen will (vcrgl. auch Anm. K3 zu 8 35). II. (Abs. 2.) Im Gcsrllschaftsvcrirage kann eine beschränkte Widerruflichkrit stainieri werden, «»m nämlich ein Widerruf »nr aus wichtige» Gründen. 1. Welches ist die Rechtsfolge, wenn das Statut den Widerruf nur au» wichtigen Gründen gestattet? Nach unserer Ansicht ist damit nichts weiter geschaffen, als eine Gesellschastsregel. Das bedeutet: dem Geschäftsführer gegenüber ist auch in diesem Falle die Stellung frei widerruflich Nur unter den Gesellschaftern soll cS als Gesellschastsregel gelten, das; der Widerruf nur aus wichtigen Gründen erfolgen kann. Erfolgt er trotz einer solche» statutarischen Beschränkung ohne wichtigen Grund, so ist damit derGeseIl - schastsvertrag verletzt. Der Widerruf gilt dem Geschäftsführer gegenüber! aber da» Organ, welches den Widerruf ohne wichtigen Grund ausgesprochen hat, hat den GeseNschast»- vertrag verletzt, und ein solcher Beschluß kann wegen Verletzung des GesellschastSvcrlrageS an- gesochten werden. Der Geschäftsführer selbst kann also auch angesichts einer solche» Statuten- bestinimung nicht aus Fortbestehen seines Amts klagen. Allerdings hat das Reichsgericht (44 S. 95) anscheinend das Gegenteil ausgesprochen. Doch lag der Fall dort so, daß der Geschäftsführer ein Gesellschafter war, und jener Ausspruch des Reichsgerichts geht im letzten Ende dahin, daß nach der Absicht unseres Paragraphen der Geschäftsführer gegen eine willkürliche Geltendmachung des Widerrussrcchts sichergestellt sein soll, selbst wenn seine „Mitgesellschafter" ihn durch Mehrheitsbeschluß, aber ohne triftigen Grund, an der Ausübung seiner Amtsbefugnisfc hindern sollten. Der Geschäftsführer war also in jenem Falle zugleich Gesellschafter. Als Gesellschafter steht ihm nun allerdings die Anfechtung des Beschlusses zu, und deshalb war in jener Konstellation die Entscheidung richtig. Demgemäß hat der Registerrichter bei Anmeldung des Widerrufs«»»,, der Bestellung auch im Falle eines in Gemäßhcit des Abs. 2 abgefaßten Statuts nicht zu prüfen, ob der Widerruf aus wichtigen Gründen erfolgt ist. Denn er ist nicht der Hüter der Wahrung der Gcsellschaftsrcchtc. Wenn der Beschluß nur den zwingenden Gesetzesvorschriften entspricht, hat er ihn zu respektieren. Ob statutarische Rechte verletzt sind, darüber mögen die Gesellschafter selbst wachen. Die Gesellschafter können einen solchen Beschluß anfechten und eventuell im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausführung eines solchen Beschlusses verhindern. In dieser Weise verfährt auch der Berliner Rcgisterrichter. Die Motive (S. 34) stehen allerdings auf dem Standpunkte, daß, wenn über die Rcchtmäßigkcit des Widerrufs Streit entsteht, die Eintragung nicht ohne weiteres erfolgen könne. In Verfolg dieser Ansicht hätte der Registcr- richter die Wichtigkeit der Gründe zu prüfen, eventuell die Beteiligten aus den Prozeßweg gemäß Z 127 F.G. zu verweise». Allein diese Ansicht der Motive würde den Abs. 2 unseres Paragraphen zu einem völlig unpraktikablen Rechtsinstitut machen. Glücklicherweise hat sie im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Denn wenn die Eintragung davon abhängen sollte, ob der Widerruf aus wichtigen Gründen erfolgt ist, so müßte der Beschluß nicht bloß den Widerruf zu enthalten haben, sondern auch die wichtigen Gründe angeben. Eine solche Angabe eignet sich aber absolut nicht als Gegenstand einer Beschlußfassung. Eine Beschlußfassung enthält einen Tenor, nicht aber Gründe. Zur Angabc von Gründen kann kein abstimmender Gesellschafter gezwungen werden. Und wie soll verfahren werden, wenn ein Gesellschafter den einen, ein anderer einen anderen Grund angiebt? Es kann kommen, daß man sich über keinen Grund einigen kann, Und wer soll die Beweismittel angeben, wenn bei der Abstimmung zwar Gründe angegeben werden, aber keine Beweismittel? So viel Fragen, so viel ungelöste Rätsel. Es ist ganz und gar nicht angängig, anzunehmen, daß die Eintragung von der Wichtigkeit der Gründe abhängt. Vielmehr hat der Registerrichter den Beschluß einzutragen, sobald der Widerruf erfolgt ist. Der Beschluß braucht die Wichtigkeit der Gründe nicht aufzunehmen. Sache dessen, der den Beschluß anficht, ist cS, LZll . Vertretung und Geschäftsführung. Z 36. in der Klage auszuführen, daß wichtige Gründe nicht vorgelegen haben; vielleicht kann man hier auch die Beweislast verschiebe» und sie der Gesellschaft auserlegen. Sache des Anfechtenden 7 ^ geeigneten Fällen, durch einstweilige Verfügung die Eintragung des Beschlusses zu verhindern. Daß nur der Gesellschafter, nicht auch der Geschäftsführer die Anfechtungsklage erheben kann, ist oben Anni. ö bereits dargelegt. Der Geschäftsführer kann nur seine Ansprüche aus dein Tienstvertrag geltend machen (oben Anm. 4). 2. Nur im Gesellschastsvertrage kann diese Gesellschaftsregel gesetzt werden, wie jede Gcsellschaftsregel. Hat der Anstellungsvertrag oder gar eine den Statuten nicht einverleibte Vereinbarung der Gesellschafter eine Anordnung solcher Art getroffen, so liegt in der Verletzung derselben jedenfalls nicht eine Verletzung des Gesell- schastSvertrageS, es mSgen daraus den Beteiligten Schadcnsersatzansprüchc erwachse», aber eine Anscchtung deS erfolgten Widcrrussbeschlusses kann darauf nicht gestützt werden. Der GcsellschaftSvertrag kann der ursprüngliche oder der abgeänderte sein. ES besteht kein Grund zu der Annahme, daß eine Abänderung des Gescllschafts- vertragcs, durch welche diese Bestimmung eingeführt oder abgeschafft werden soll, anderer Erfordernisse bedarf, als sonstige Änderungen des Gcscllschaftsvertrages. 3. Welches wichtige Gründe sind, darüber entscheidet nach dem in Anm. 3t» 8 :«>. Jede Änderung in den LVrsoncn der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Bertretungsi'eftignis eines Geschäftsführers ist zur Gintrugung in dos Handels register anzuinelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Dertretungsbefugnis beizufügen. Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmcldnng der Änderung im Personaldrslande und in der Vertretungsbcsugnis des Vorstandes an. 1. WaS ist anzumelden? Jede Änderung im Personalbestände und in der Vcr-«>m>. tretungsbesugnis. Die Anmeldung des erste» Geschäftsführers liegt in der Anmeldung des Gesellschaftsvcrtrages (vcrgl. Am». 3 zu Z 7). Wechselt später der Personalbestand der Geschäftsführer, scheidet ein Geschäftsführer aus, sei es durch Nicderlcgung oder durch Abberufung oder durch Zeitablauf oder durch Tod, oder tritt ein neuer Geschäftsführer hinzu, in alle» diesen Fälleu muß die Anmeldung erfolgen. Nicht dagegen ist die Anmeldung zu bewirken, wenn ein Geschäftsführer wieder bestellt wird, ehe er noch gelöscht wird. — Wechselt serner die Art der Vertretungsbcfugnis, so ist auch dies anzumcldc»: z. B. wenn die bisherigen allein vertrctungsbcsugte» Geschäftsführer kollektiv vcrtretnngS- befugt werden oder umgekehrt. Zwar spricht unscr H 39 Abs. 1 nur davon, daß „die Beendigung" der Vertrctungsbeftignis anzumelden sei. Doch sollte dasselbe angeordnet werden, wie in H 234 H.G.B., wo praktischer von einer „Änderung der VcrtrctungS- befugnis" gesprochen ist. Wollte man dies nicht gellen lassen, so hätte H 39 Abs. I in diesem Teile überhaupt keinen Sinn. Denn der Wegfall der Vertretungsbcfugnis des Geschäftsführers bedeutet den Wegfall des Amts. Das würde dann zusammenfalle» mit der Änderung in der Person des Geschäftsführers. Stellt das Gesetz neben die Änderung in den Personen die Beendigung der Vertretungsbcfugnis, so kann damit nur gemeint sein, daß die Person des Geschäftsführers nicht wechselt, sondern nur die Art seiner Vertretung sich ändert. Der Ausdruck ist nur ungeschickt, der Sinn jedoch klar. Zu bemerken ist, daß die Änderung in der Art der Vertretungsbefugnis (z. B. die früher kollektiv berechtigten Geschäftsführer sollen jetzt allein Vcrtretungsbefugnis haben oder umgekehrt) in zweifacher Art vorkommen kann, einmal so, daß schon der bisherige Gescllschaftsvertrag diese Abweichung gestattet, oder so, daß die Abänderung eine Änderung des bisherigen Gesellschaftsvertrages in sich schließt. Im ersteren Falle ist nur eine Anmeldung nach g 39 erforderlich. Im letzteren Falle muß jedenfalls die Abänderung des Gesellschaflsvertrages gehörig beschloßen und angemeldet werden, außerdem aber braucht nach unserer Auffassung die Abweichung von der bisherigen Bertretungsbesugnis nicht nach H 39 angemeldet zu werden, da die Eintragung und Veröffentlichung schon nach tz 54 erfolgt und eine doppelte Eintragung und Pnblizierung zwecklos ist. Nicht einzutragen ist, wen» die Geschäftsführer einzelne von ihnen zur Bornahme bestimmter Geschäfte oder Geschäftsarten ermächtigen. Denn das ist eine Handlungsvollmacht, und Handlungsvollmachten werden nicht eingetragen (vergl. Anm. 14 zu § 35). — Nicht anmeldungs- und eintragungsfähig ist endlich ein den« Geschäftsführer beigelegter Titel lPräsident, Generaldirektor). — ttammergericht vom 6. Juni 1999 bei Johow und Ring 2(1 S. ^4. 269. — 2. Wer meldet an? Die Geschäftsführer (g 73 des Gesetzes) und zwar so viel Geschäfts-«nm. führer, als zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Der neu bestellte Geschäftsführer 232 Vertretung und Geschäftsführung, 8 38, Anm, i. Anm 4, Anm s. kann sich auch selbst anmelden, sowohl dann, wenn kein anderer Geschäftsführer vorhanden ist, als auch dann, wenn andere vorhanden sind, der neu bestellte aber allein zur Vertretung befugt ist. TaS ausscheidende Mitglied hat nicht mitzuwirken, da es ja z» dieser Zeit die VertrctungSbefugniS nicht mehr besitzt (Johow 1l> S. 2K). Ist infolge der eingetretenen Veränderungen das Geschästssührcrorgan nicht niehr so zusammengesetzt, das; es zur Ver- tretung der Gesellschaft legitimiert ist, so muß erst die Ergänzung des Organs erfolgen, ehe die Anmeldung bewirkt werden kann. Wenn z. B der einzige Geschäftsführer abberufen wird, so hat der alsdann bestellte Geschäftsführer den Abgerufenen abzumelden und zugleich seine eigene Bestellung anzumelden. 3. Für die Form der Anmeldung ist 8 12 H.G.B, matzgebend. Hinzugefügt ist hier in Abs. 2, das; die Urkunde, durch welche die Änderung bewirkt wird, in Abschrift (nicht in beglaubigter Abschrift) beigefügt werden muff. Natürlich ist das nur dahin zu verstehen, das, die Urkunde nur dann beizufügen ist, wenn eine solche vorhanden ist. Beim Tode »ins, die Slerbeurtunde beigefügt werden, bei mündlicher Niederlegung des Amts aber braucht nichts beigefügt zu werden. Hier genügt die Erklärung, daß sie erfolgt ist. Der Negisterrichtcr kann ja Ermittelungen anstellen, wen» ihm diese Erklärung nicht genügt (ß 12 F G.), aber zur Anmeldung gcnügt sie. Über die Zeichnung der Unterschrist, welche in Abs. 3 angeordnet ist, vergl. 8 12 H.G.B. Ihre pcrsünliche Untcrschrist, nicht die Unterschrift der Firma, haben die Geschäftsführer zur Aufbewahrung zu zeichnen. In der Praxis wird auch die Firma gezeichnet. 1, Bei welchem Gericht ist die Anmeldung zu bewirken? Bei dem Gericht am Sitze der Gesellschaft und bei dem Gericht der Zweigniederlassung (Z 13 H.G.B., vergl. Anm. 7 zu K 12 des Gesetzes). Zu letzterer aber ist die zu 3 erwähnte Beilage nicht mit einzureichen. Über die Frage, ob für die Zweigniederlassung ein besonderer Geschäftsführer eingetragen werden kann, siehe Anm. 7 zu 8 37. 5. Über den Zwang zur Anmcldnng siehe § 11 H.G.B- (vergl. Anm. 32 zu § 7 des Gesetzes). Der Zwang richtet sich gegen die Geschäftsführer, nicht gegen die Gesellschafter, nicht gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn ein solcher bestellt ist. Zusah 1. Die Eintragung ist bekannt zu mache». Das ist in § 10 H.G.B, vorgeschrieben, der hier anwendbar ist (vergl. Anm. 28 zu 8 7). Zusah 2. Über die Wirkungen der erfolgten oder »ichtcrfolgtcn Eintragung der Geschäftsführer oder ihrer veränderten Vcrtrctungsbefugnis gegenüber Dritten ist in unserem Gesetze jetzt nichts gesagt. Früher hatte hierüber 8 10 disponiert. Die Vorschrift ist gestrichen, weil 8 15 H.G.B, hier zur Anwendung gelangt. Diese allgemeine Borschrift machte eine Sondcrvorschrift überflüssig. «n»>, ». ES ist daher auf die Erläuterungen zu 8 15 H.G.B, zu verweisen. Hervorgehoben wird jedoch: i») Die Eintragung ist nicht Bedingung der Rcchtsgültigkeit der Bestellung des neue» Geschäftsführers. Auch der nicht eingetragene, aber rite bestellte Geschäftsführer ist Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher legitimiert, auch nach nusien. Nur die Wirkung der Offenkundigkeit »ach 8 15 H.G.B, datiert von der Eintragung und Publikation o. d) Die Vorschriften über die Wirkung der erfogten und nichterfolgten Eintragung und Publikation beziehen sich nur aus das Verhältnis zu dritten Personen, welche mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, nicht auf daS Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer und zu den Gesellschaftern. Die Rechtshandlungen des Geschäftsführers gegenüber den Gesell- «nm, ». Anm. ?. Anm, «. Vertretung und Geschäftsführung, 8 40, Lg» schaslern hängen nicht davon ab, daß die Gesellschafter die Bestellung des Geschäftsführers kannten oder nicht kannten oder kennen konnten oder nicht kennen konnten. Den Gesellschaftern gegenüber entscheidet lediglich die Bestellung, Doch sind Gesellschafter, wenn sie mit der Gesellschaft selbständige Rechtsgeschäfte abschließe», Dritte ivcrgl, über alles dies Staub H.G.B, Anm, 7 zu 8 234). Dagegen kann sich der Geschäftsführer aus die Eintragung nicht berufen, wenn er nur kollektiv berechtig» ist und sich dem Dritten gegenüber als allein vcrtretungsbercchtig» geriert hat; er kann in diesem Falle nicht auf Grund des § 170 Abs, 3 B.G.B. sagen, das; der Dritte den Mangel seiner Vcrtrctungsbcfugnis hätte kennen müssen (vcrgl. Anm, 13 zu 8 3ti). c) Ist der Geschäftsführer eingetragen, so kann dem Dritten, der sich mit ihm einläßt,«,»»,», auch nicht entgegengehalten werden, daß seine Bestellung nicht rechtsgültig oder erloschen ist (vcrgl, R.L.H. 20 S. 208), ä) Die Eintragung und Publikation des Geschäftsführers erseht auch die Vorlegung einer«,»»,», Vollmacht bei einseitigen Rechtsgeschäfte». DaS Erfordernis des 8 174 B.G.B wird durch die Eintragung ersetzt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 48), e) Für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung gilt die Eintragung oder Nicht-«»m l», eintragung der Zweigniederlassung (8 15 Abs. 3; Anm, 0 zu 8 12 unseres Gesetzes). 8 4<> Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einrcichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Der vorliegende Paragraph giebt eine rechtspolizcilichc Vorschrift, welche daraus abzielt, «in- wenigstens cinigcrmaßc» dir Namen der Grsrllschastcr und ihre Antcilsbcrcchliguug aus den ^" ^ Rcgistcrakten ersichtlich zu machen. Irgendwelche erhebliche Bedeutung hat die Vorschrift nicht, da die Liste nicht fortdauernd auf dem Laufenden zu erhalten, sondern nur alljährlich einmal einzureichen ist, während doch im Lause des Jahres sehr erhebliche Veränderungen erfolgen können. 1. Was ist einzureichen? Eine von den Geschäftsführern unterschriebene Liste«»»,, >, der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort derselben, sowie ihre Stammeinlagen zu entnehme» sind. Die Liste muß also a) von den Geschäftsführern unterschrieben sein, d, h. von so viel Geschäftsführern, als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, keineswegs von sämtlichen Geschäftsführern (vergl. die Ausdrucksweise in 8 78 des Gesetzes; auch unten Anm. 8). b) Sie muß die Adresse der Gesellschafter enthalten, also den jeweiligen Namen, jeweiligen «»m. e. Vornamen, jeweiligen Stand, jeweiligen Wohnort, nicht auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb des Wohnortes, obwohl das sehr empfehlenswert ist. Soweit die Gesellschafter juristische Personen sind, ist der Name derselben und ihr Sitz anzugeben. e) Ferner die Angabe der Stammeinlagen, richtiger der Geschäftsanteile, der einzelnen «nm, », Gesellschafter. — Hat ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, so sind diese besonders anzugeben. Denn nicht die Höhe der Gesamtbeteiligung, sondern „die Stammeinlagen" sind anzugeben. — Auch wenn der Gesellschaft Geschäftsanteile zugefallen (§ 21 Abs. 2; 8 27 Abs, 3) oder von ihr erworben (8 33) oder eingezogen sind (8 34), muß dies in der Gesellschafterliste berücksichtigt werden. Mit welchem Rechte Förtsch dies leugnet, ist nicht ersichtlich. Die Liste wäre falsch, wenn diese Anteilsveränderungcn unberücksichtigt blieben. In Fällen der Einziehung würde Vertretung und Geschäftsführung. § 4V. eine Person als Gesellschafter figurieren, obwohl der Geschäftsanteil vernichtet ist. in den übrigen genannten Fällen würde eine Person als Gesellschafter figurieren, die es nicht ist, und die Gesellschaft, welche es ist, würde nicht als Gesellschafterin figurieren. A»»>, « Selbstverständlich sind überall nur diejenigen Anteilsverhältnisse zu berücksichtigen, die der Gesellschaft gegenüber nach §16 und den dort gemachten Ausführungen als solche gelten. «nm. » 2. Wann ist die Liste einzureichen ? Alljährlich im Monat Januar, also bis spätestens zum 61. Januar. Die erste Liste ist gemäß § 8 bei der Gründung einzureichen, die nächste im daraussolgcnden Januar. Ist die Gründung im Januar angemeldet, so braucht die nächste Liste erst im Januar nächsten Jahres eingereicht zu werden. Am», a. Unterbleiben kann die Einreichung in einem Falle, „wenn seit der Einreichung der letzte» Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des UmsangS ihrer Beteiligung nicht eingetreten sind". Es fragt sich: wann ist eine solche Veränderung eingetreten? Eine „Veränderung hinsichtlich der Person" ist eingetreten, wenn diejenigen Angabc», die nach der Vorschrift unseres Paragraphen aus der Liste hervorgehen sollen, sich verändert haben, wenn also der Name sich verändert hat (durch Verheiratung oder Namensänderung) oder der Stand oder der Wohnort. Diese von Birlenbihl vertretene Ansicht ist aus doppeltem Grunde zutreffend. Einmal weist der Wortlaut des Gesetzes daraus hin. Es spricht nicht von Veränderungen in den „Personen", sondern in der „Person". Und dann spricht zwingend für diese Auffassung der ganze Zweck der Vorschrift. Sie soll doch, so gering ihre Bedeutung auch ist, jedenfalls das erzielen, das; alljährlich eine Liste eingereicht wird, aus welcher man genau Namen, Stand und Wohnort der Gesellschafter ersieht. Dieser Zweck würde eben nicht erreicht werden, wenn derartige Veränderungen nicht berücksichtigt würden, sondern wenn als Veränderung in der Person nur betrachtet würde der Wechsel in den Personen der Gesellschafter. — Als Veränderung hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung ist anzusehen, wenn ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil hinzuerwirbt oder ganz oder teilweise abtritt. Am». ?. Ist nach keiner dieser Richtungen eine Veränderung eingetreten, so braucht eine neue Liste nicht eingereicht zu werde»: dann genügt vielmehr die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Ist aber eine einzige Veränderung nach jener Richtung eingetreten, so muß eine neue Liste eingereicht werden, es genügt dann nicht etwa bloß die Angabe der eingetretenen Veränderung. Maßgebend ist für die Frage und den Stand der Veränderungen der Tag der Einreichung der Liste. Veränderungen, die vor dieser Zeit eingetreten waren, kommen nicht in Betracht, wenn sie wieder anderen Veränderungen weichen mußten. «nm. » 6. Wer hat die Pflicht riuzurcichc»? Die Geschäftsführer, d. h. so viel Geschäftsführer, wie zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, nicht etwa sämtliche Geschäftsführer. Eine andere Auslegung ist mit der Ausdrucksweise des Gesetzes (vcrgl. den Z 78) nicht vereinbar. Die Motive (S. 34) sind zwar der Ansicht, daß die Einreichung durch sämtliche GeschästSsührcr crsolgen müsse. Allein im Gesetze hat dies keinen Ausdruck gesunden und der Sprachgebrauch des Gesetzes spricht dagegen. Die Ansicht des Verfassers der Motive aber kann demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen, da ja nicht ersichtlich ist, ob die übrigen gesetzgebenden Faktoren diese Ansicht geteilt haben, »nm. >.>. 4. Wie erfolgt die Einreichung ? Durch einfache schriftliche Erklärung, ohne Beglaubigung. Auch Übersendung durch die Post ist gestattet. «nm.ia. 5,. Wo erfolgt die Einreichung ? Beim Hauptrcgister und (H 13 H.G.B.) beim Zweigregister. 6. Der Zwang zur Einreichung richtet sich nach § 14 H.G.B, (vergl. Anm. 32 zu Z 7). »nm.,,. 7. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht, ebenso wenig eine Publikation. Der Registerrichter hat lediglich die Einreichung der Liste zu kontrollieren, eventuell gemäß § 14 H.G.B zu erzwingen und die eingereichte Liste zu den Akten zu nehmen- «nm.i» 8. Die Einsicht ist jedem gestattet. Beim Vorhandensein eines berechtigten Interesses kann auch eine Abschrift, auch eine beglaubigte Abschrift gefordert werden (Z 9 H.G.B.). Vertretung und Geschäftsführung. !j 4l. 3. Die eingereichte Liste genießt keinen össcntlicbcn Glauben gemäß K Ib tp G.B «nm ». Wenn z. B. ein Gesellschafter gemäß 8 bv Abs. 3 die Gesellschafter zu einer Bersammluug einladen will, so genügt es keineswegs, wenn er sich daraus beschränkt, die in dieser Liste verzeichneten Gesellickaiter einzuladen. (Wie er sich hilft, darüber s. zu g bl>.) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Sie müssen in den ersten drei DIonaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Derlustrechnung aufstellen. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs Alonate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Dionate erstreckt werden. Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten Fristen in den im tz 50 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen. Der vorliegende Paragraph behandelt dir Verpflichtung der Geschnstssührcr in Bezug a»s E» die Buchführung (Abs. 1) und insbesondere in Bezug auf die Aufstellung der Bilanz (Abs. 2 " und 3) »nd ihre Publikation (Abs. 4). I. Die Pflicht der Geschäftsführer in Bezug auf die Führung der Bücher (Abs. 1). A»m. >. 1. Die Sorge für die Buchführung, nicht die Buchführung selbst ist ihnen zur Pflicht gemacht. Sie brauchen also nicht eigenhändig die Bücher zu führe», sondern nur dafür zu sorgen, daß sie ordnungsmäßig geführt werden. 2. Diese Pflicht ist eine öfsentlichrechtliche. Ihre Außerachtlassung zieht Slrase«»m. ?. nach sich, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird (A 83). Statuten, Dienstvcrträge oder Gesellschafterbeschlüsse vermögen an dieser Pflicht insoweit nichts zu ändern, als die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage ist. Diese verbleibt immer bei allen Geschäftsführern (R.G. in Strafs. 13 S. 235 für das Aktienrecht). Auch aus die stellvertretenden Geschäftsführer bezieht sich das (ß 44). Auch eine im gegebenen Falle vielleicht zulässige Suspension vom Amt kann an dieser gesetzlichen Pflicht nichts ändern, woraus umgekehrt folgt, daß der im übrigen suspendierte Geschäftsführer zu allen jenen Tätigkeiten zugelassen werden muß, welche erforderlich sind, um seine gesetzliche Pflicht wegen der Buchführung zu erfüllen. Doch wird eine Geschästsverteilung, eine Suspension, eine Stellung als nur stellvertretender Geschäftsführer aus die hier in Rede stehende Verantwortlichkeit nicht immer ohne Einfluß sein, indem einem Geschäftsführer unter solchen Umständen der Entschuldigungsbeweis offensteht, daß er aus gerechter Ursache nicht in der Lage war, der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen. Ist z. B. ein von der Buchführung besreiter Geschäftsführer über die ordnungsmäßige Buchführung getäuscht worden, so kann dies unter Umständen Straffreiheit zur Folge haben. Denn überall ist hier eine schuldhaste Verletzung der Pflichten vorausgesetzt (R.G. in Strafs. 2!» S. 3V8>. Verhinderung, ttrani- heit ist dann ein Entschuldigungsgrund, wenn man für Vertretung nicht sorgen konnte (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straff. 7 S. 73V). Der Aufsichtsrat, wenn ein solcher besieht, hat zwar die ÜberwachungSpsticht, «nm. ». aber nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige Buchführung. 23S Vertretung und Gesck>ästssühru»g. 8 41. «nm « 3. Für ordnungsmäßige Buchführung haben die Geschäftsführer Sorge zu tragen. a) Daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bücher zu führen hat, ist hier vorausgesetzt. Es folgt dies aus 8 13 Abs. 3 unseres Gesetzes, wonach sie stets eine Handelsgesellschaft ist, und aus Z 6 Abs. 2, wonach auf Handelsgesellschaften die Vorschriften über die Kaufleute Anwendung finden. «nm. ». b) Für die Frage, was zur ordnungsmäßigen Buchführung gehört, sind die gis 33 ssg. H.G.B, maßgebend in Verbindung mit 88 41 und 42 unseres Gesetzes. Dabei ist zu betonen, daß auch die Inventur- und Bilanzziehung zur ordnungsmäßigen Buchführung gehört, und daß gerade in letzterer Hinsicht die 88 41 und 42 unseres Gesetzes Sondervorschristen enthalten. A»m. a. Die einzelnen in Frage kommenden Borschristen des H.G.B, sind: a) 8 33 H.GB. Derselbe lautet: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diese» seine liandrlsgeschästc »nd die tage seines Vermögens »ach den Grundsätze» ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machcn. Gr ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendeten kandelsbricfe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen liandelsbricfc geordnet aufzubewahren. «»>». 7. Hierzu ist Folgendes zu erwähnen. Die Pflicht zur Buchführung beginnt mit dem Entstehen der Kaufmanns- eigenschast, also mit der Entstehung, d. h. mit der Eintragung der Gesellschaft, «nm. ». Über Zahl und Art der Geschäftsbücher ist auch hier nichts vorgeschrieben. Allein da auch den Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gewinn- und Ver- lustrcchnung zur Pflicht gemacht ist (vcrgl. 8 41 Abs. 2), so liegt auch hier, wie bei den Aktiengesellschaften, darin das Gebot der doppelten Buchführung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 zu 8 38). «nm. ». Ein Bricskopierbuch ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben, sondern nur die Aufbewahrung der ein- und ausgehenden Briefe. «nm>o. Zusätzlich ist auch hier zu erwähnen, daß ein Bankdepotbuch zu führen ist von solchen Gesellschaften, welche in ihrem Betriebe Wertpapiere zur Verwahrung oder zum Pfande nehmen (Näheres Staub H.G.B. Anm. 8 zu 8 38); ferner daß Handlungsbücher, die in Gebrauch genommen sind, der Pfändung nicht unterworfen sind (8 811 Nr. 11 C.P.O.), daß sie aber zur Konkursmasse gehören (8 1 Abs. 3 K O.), von welcher sie aber nur mit dem Geschäfte im Ganzen und nur insoweit veräußert werden können, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebes unentbehrlich sind (8 117 Abs. 2 K.O.). Näheres zur Erläuterung des 8 38 H.G.B, s. in Staub H.G.B, «nm.,:. L) 8 3!> H.G.B. Derselbe lautet: Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines vandelsgewcrbcs seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes »nd seine sonstigen Vermögensgegenstände genau z» verzeichnen, dabei den kvrrt der einzelnen vcrmögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Sr hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar nnd eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf INonatc nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnnngsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Aeit zu bewirken. Hat der Kaufmann ein Ivarenlager, bei dem nach der Beschaffenheit des Geschäfts die Ausnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehe» kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. Vertretung und Geschäftsführung. A 41. 237 Dazu ist zu erwähnen: «»«.». Inventur und Bilanz sind zunächst zu ziehen bei Eröffnung des Handels- gcwcrbes, hier also nach Eintragung der Gesellschaft. In diesem Augenblicke beginnt die Lcbenstätigkcit der Gesellschaft, nicht früher, so daß eine vorherige Bilanz, welche etwa von den Gesellschafter» ausgestellt wurde, oder welche der Gründung zn grnnde gelegen hat, die Geschäftsführer von der selbständigen Ausstellung der Eröffnungsbilanz, in welcher die Werte nach dein Ergebnissen ihrer eigenen Prüfung geschäht sind, welche überhaupt ihren eigenen Befund widcrgiebt, nicht entbindet (R.G. in Strass, 2g S. 223). Eine Rückbczichung der Eröffnungsbilanz ans einen früheren Zeitpunkt in ist keiner Weise gestattet, insbesondere auch dann nicht, wenn das inserierte Geschäft so übernommen wird, das; cS als von einem früheren Zeitpunkte für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt (vcrgl. hierüber ausführlich Staub H.G.B. Am». V zu H 23ä). Die Eröffnungsbilanz unterliegt nicht der Genehmigung durch die Gesellschafter nach H 4t> Rr. l (R.G. in Strass. 2!» S. 223). Nicht zu übersehen ist, das; auch eine EröffnungSinvcntur auszustellen ist, «»m.is. nicht bloß eine Eröffnungsbilanz. Doch müssen nicht etwa Inventur und Bilanz am Tage der Eröffnung «»>». >4. fertig sein, sondern sie müssen bei Beginn der Gesellschaft begonnen und ohne Zeitverlust fertiggestellt werden. (R.G. in Strass. 23 S- 43V.) Weiter muß die Gesellschaft Inventur und Bilanz für den Schluß cincSAnm.is. jeden Geschäftsjahres ausstellen. In welcher Zeit, darüber s. Abs. 3 unseres Paragraphen ) A 4V H.G.B. Derselbe lautet: «nm.is. Die Bilanz ist in Reichswährnng aufzustellen. Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche vcr- inögensgegenstände und Schulden »ach dem Iverte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen lvcrtc anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Hierzu ist zu erwähnen: Daß die Bilanz in Reichswährung aufzustellen ist, gilt auch hier. Über die Bilanzansätze stellt unser Gesetz Sondervorschriften aus (H 42). Dort ist auch der § 4V H.G.B, näher erörtert. 3) Z 41 H.G.B. Derselbe lautet: «nm.i». Das Inventar und die Bilanz sind von dem liaufmanne zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 2Z8 Vertretung und Geschäftsführung, H 41. Hierzu ist zu bemerken: Die Pflicht zur Unterzeichnung der Bilanz liegt hier den Geschäftsführern ob, und zwar sämtlichen (vergl. oben Anm, 2 und Staub H,G,B, Anm. 1 zu 8 41; insbesondere R.G. in Strass. 7 S. 87, 8 S. 424). «nm.sv. ») js 43 H.G.B, Derselbe lautet: Sei der Führung der vandelsbücher und bei den sonst erforderlichen Auszeichnungen hat sich der Rausmann einer lebenden Sprache und der Schrift, zeichen einer solchen zu bedienen. Die Sucher sollen gebunden und Blatt sür Blatt oder Seite für Seite mit sortlansendcn Wahlen versehen sein. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren ,?wischenrä»ine gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichcns oder aus andere iveise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Näheres hierüber in Staub H.G-B. «nm .si. 5) 8 44 H.G.B. Derselbe lautet: Die Rausleute sind verpflichtet, ihre liandelsbücher bis zum Ablaufe von zehn Iahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriese und der Ab- schriften der abgesendeten vandelsbriese sowie in Ansehung der Inventars und Bilanzen. «nm.se. >?) 8 45 H.G.B. Derselbe lautet: Im kaufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswcgcn die Vorlegung der ksandelsbiicher einer Partei anordnen. Die Vorschriften der Eivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. «nm.es. ö) 8 H.G.B. Derselbe lautet: Ivcrden in einem Rechtsstreite liandelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Ein- ficht zu nehmen »nd geeignetcnfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen z» legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. Die 8Z 44, 45, 48 sind hier anwendbar. A»m. er. ll. Insbesondere die Pflicht zur Aufstellung der Bilanz (Abs. 2 und 3). In Abs. 2 und 3 ist bestimmt: Dir Geschäftsführer habe» die Pflicht, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs dir Bilanz sür das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- »nd Vcrlustrcchnnng aufzustellen, ausnahmsweise kann diese Frist auf 8 Monate, ganz ausnahmsweise auf 9 Monate verlängert werden. Anm. 1. Wer ha« die Verpflichtung zur Aufstellung der Bilanz? Die Geschäftsführer, und zwar sämtliche Geschäftsführer. Hierüber und über etwaige Entschuldigungsgründc siehe oben Anm. 2. Anm z«. 2. Um dir Ausstellung der Bilanz und der Gewinn- und Vcrlustrcchnunq handelt es sich hier. DaS Gesetz bestimmt, daß die Ausstellung der Bilanz regelmäßig in den ersten 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Vorschrift hat eine ganz andere Bedeutung, als die des § 2KV Abs. 2 H.G.B. Dort ist für die Aktiengesellschaft den Borstandsmitgliedern zur Pflicht gemacht, die Jahresberichte dem Aussichtsrat und der Generalversammlung innerhalb der dort bestimmten Frist vorzulegen. Wann sie aufzustellen sind, darüber bestimmt § 260 Vertretung und Geschäftsführung. K 41. ?lbs. 2 H.G.B, nichts. Die Pflicht der Aufstellung ist hiervon ganz verschieden. Für die Ausstellung der Bilanz gelten im Aktienrecht die allgemeine» Borschristen, woraus folgt, daß die Ausstellung so zeitig erfolge» muß, wie dies nach Lage der Lache möglich ist. Wäre die akticnrechtliche Bilanz nach Lage der Sache innerhalb der ersten 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich, die Ausstellung aber unterblieben, und würde im dritten Monate der Konkurs ausbrcchcn, so wären die Vorstandsmitglieder strafbar, obgleich die in H 260 Abs. 2 H.G.B, vorgesehene Vorlegungssrist noch nicht abgelaufen war (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 13 zu Z 260). Ganz anders hier. Die Vorschrift unsere» Paragraphen bezieht sich nach den Motive» S. 34 lediglich aus die Ausstellung der Bilanz durch die Geschäftsführer, dagegen nicht auf die Feststellung der Bilanz durch dir Gesellschafter. „Es genügt, wenn im Interesse der Gescllschaftsgläubigcr dafür gesorgt ist, daß die Anfertigung der Bcrmögensübcrsicht, deren Ergebnis unter Umständen die Geschäftsführer zur sofortigen Stellung des Antrages aus Koukurserössnung verpflichten kann, nicht ungebührlich verzögert werde." Die Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter dagegen „ist eine innere Angelegenheit, welche bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich zunächst nach dem Gesellschaftsvcrtragc zu richten hat." Mit dieser Gesetzes- absicht stimmt auch der Wortlaut des Gesetzes übcrein, und es ist daher eine andere Auslegung nicht statthaft, als die, daß die Aufstelln ng der Bilanz durch die Geschäftsführer innerhalb der ersten 3 Monate »ach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Förtsch Anm. 2 und Liebmann Anm. 1(1 sagen zwar das Gegenteil, aber mit Unrecht. Es kann auch die gegcn- teilige Ansicht nicht aus Abs. 4 unseres Paragraphen gefolgert werden, da auch diese Publikation sich nur bezieht aus die von den Gcschästssührern ausgestellte Bilanz, nicht auf die von den Gesellschaftern festgestellte Bilanz (vergl. unten Anm. 3!»). Die Aufstellung der Bilanz braucht daher nicht früher zu erfolge» als innerhalb der hier gesetzten Frist, auch dann nicht, wenn sie »ach Lage der Sache früher erfolgen konnte. Andererseits ist vom Gesetze nicht vorgeschrieben, daß innerhalb dieser Zeit die Vorlegung der Bilanz an die Gesellschafter oder an den etwa bestehenden Aussichtsrat zu erfolgen hat. Diese Vorlegung ist eben eine innere Angelegenheit. Zum Schutze der öffentlichen Interessen ist hier aber nur die Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres vorgeschrieben, damit die Geschäftsführer innerhalb dieser Zeit die Lage des Vermögens erkennen und eventuell Konkurs eröffnen können, wenn eine Unterbilanz oder eine Überschuldung vorhanden ist. Die Vorlegung an die Gesellschafter- Versammlung (Z 46 Nr. 1) und an den Aufsichtsrat (KZ 52 des Gesetzes und 246 H.G.B.) muß natürlich außerdem erfolgen, aber es ist hier von Gcsetzeswegcn nicht vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat. 3. Die Bilanz und die Gewinn- und Vcrlnstrechnung sind innerhalb dieser Frist aus- Anm. zustellen. Über den sachlichen Inhalt der Bilanz verhält sich des Näheren js 42. Die Vorschrift, daß außerdem eine Gewinn- und Verlustrcchnung auszustellen ist, hat zur Folge, daß die Gesellschaften mit beschränkter Hastung sich der doppelten Buchführung bedienen müssen (vergl. oben Anm. 8). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist etwas von der Bilanz Verschiedenes. Während die Bilanz bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenso wie bei der Aktiengesellschaft, die sämtlichen beim Jahresabschlüsse vorhandenen Aktiva und die sämtlichen Passiva (Schulden, Stammkapital und sonstige Reservekonten) aufstellt, werden bei der Gewinn- und Verlustrechnung die Ergebnisse des abgelauscncn Geschäftsjahres zusammengestellt: alles, was in dem betreffenden Jahre an Aktiven hinzugekommen, und alles, was in dem betreffende» Jahre an Passiven (Schulden und Rejervekontodotierungen) hinzugekommen ist. Aber als erster Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung figuriert der aus dem Vorjahre herübcrgenommenc Gewinnsaldo oder Verlustsaldo, und daher kommt es, daß das Fazit der Gewinn- und Verlustrechnung das gleiche ist, wie das Facit der Bilanz. Denn wenn die Ergebnisse eines Geschäftsjahres und die bisherigen Gesamtergebnisse bis zum Beginn dieses betreffenden Geschäftsjahres zusammengerechnet werden (Gewinn- und Verlustrcchnung), so muß sich naturgemäß dasselbe Facit ergeben, als wenn, was bei der Bilanz geschieht, die vorhandenen Vertretung und Geschäftsführung. 8 4l. Bestände und die vorhandenen Passiva einander gegenübergestellt werden (s. hierüber auch Staub H.G.B. Anm. 17 zu 8 2KV). Nicht vorgeschrieben ist die Aufstellung eines Geschäftsberichts, der in A 269 Abs. 2 bei der Aktiengesellschaft vorgeschrieben ist. Es bleibt den Statuten, dem Gcscll- schasterbeschlusse, dein Dienstvertragc überlassen, die Erstattung eines Geschäftsberichtes den Geschäftsführern vorzuschreiben. Ob die aufgestellte Jahresrechnung vor der Versammlung den Gesellschaftern und dem Aussichtsrat vorzulegen sind, darüber siehe zu § 46. Und wieder eine andere Frage ist es, ob die aufgestellte und von der Gesellschafter- Versammlung genehmigte Bilanz einem einzelnen Gesellschafter nachträglich vorzulegen ist, wenn dieser es verlangte. Das letztere ist zu verneinen. Denn die Gesellschafter nehmen ihre Geschäftssührungsbcsugnissc in der Gescllschaftcrversammliing wahr <88 15, 17), und weder 8 All), noch 8 7lk B.G.B, findet hier eine Anwendung (ParisiuS und Crüger Anm. 4 zu 8 4l). An,».»». 4. Innerhalb welcher Frist hat die Ausstellung der Bilanz und der Gewinnberechnung zu erfolgen? >v) Von Gesetzeswege» in den ersten 3 Monaten »ach Ablauf des Geschäftsjahres, d) Durch Gesellschastsvcrtrag kann jedoch die Frist bis auf ti Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstände hat, bis auf 9 Monate erstreckt werde». Anm. z>. a) Durch den Gescllschaftsvertrag. Ein einfacher Gcsellschafterbeschluß ist in dieser Hinsicht nicht genügend, noch weniger eine Bestimmung im Dienstvertrage. Sollten die Geschäftsführer, gestützt auf eine solche anderweite Anordnung, die Bilanz innerhalb 3 Monaten nicht aufstellen und es würde inzwischen der Konkurs auSbrechcn. so wäre die Bilanz nicht rechtzeitig aufgestellt und die Geschäftsführer wären strafbar. Doch kann natürlich die Anordnung sowohl im ursprünglichen, als im abgeänderten GesclljchaftSvertrage getroffen sein. Anm.zz. /?) Bis auf 6 Monate, in einem Falle bis auf 9 Monate kann die Frist erstreckt werden. Dieser letztere Fall liegt vor, wenn das Gebiet, in welchem die Geschäfte gemacht werden, nur im Wege längerer Seereise erreicht werden kann. England, Korsika, Sizilien sind z. B. nicht überseeische Gebiete. «nm .zz k>. Die Folge der nicht rechtzeitige» Ausstellung der Bilanz und Gewinn und Bcrlustrcchnung ist die in 8 -4V K.O. vorgesehene (vergl. 8 83 unseres Gesetzes). Die Strafvorschrift tritt aber nur ein, wenn die gesetzlichen Pflichten verletzt sind, nicht auch wenn eine Anordnung verletzt ist, krast deren die Geschäftsführer auch einen Geschäftsbericht zu erstatten oder die Jahresrechnung innerhalb der bestimmten Frist nicht bloß aufzustellen, sondern auch den anderen GcsellschastSorgancn vorzulegen haben. Außerdem liegt in der Verletzung der gesetzlichen und sonstigen Pflichten in Bezug auf Berichterstattung über die Ergebnisse des Geschäftes eine Pflichtverletzung, welche zur Schadloshaltung und in geeigneten Fällen zur Entlastung führen kann. Dagegen findet ein Zwang durch den Rcgisterrichter hier nicht statt. «nm.Zi. lll. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz . «nm .ZZ. 2. Ader ausnahmsweise ist bei Bankgeschäften dir Publikation vorgeschrieben. Es ist vorgeschrieben, daß bei Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschästen besteht, die Bilanz innerhalb der vordezeichneten Fristen in den in 8 W Abs. 2 bestimmten öffentlichen 24«) Vlnm.s«. «nm w. Vertretung und Geschäftsführung. js 4l. Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen ist. a) Bei welche» Gesellschaften ist die Publikation vorgeschrieben? Bei Gesellschaften,«nm.5». bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht. Enthalten die Statuten den Betrieb von Bankgeschäften als Gegenstand des Unternehmens, so muß die Publikation erfolgen, auch wenn tatsächlich Bankgeschäfte nicht betrieben werden. Dabei ist nur dann anzunehmen, daß der Betrieb von Bankgeschästen der Gegenstand des Unternehmens ist, wenn die Statuten dieS direkt oder indirekt ergeben, während eine ganz allgemein gehaltene Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens (Handelsgeschäfte aller Art) nicht ausreicht, um diese Annahme und daher die Publikationspflicht zu begründen. Erfolgt umgekehrt ein gewerbsmästiger Betrieb von Bankgeschäften, so muß die Publikation erfolgen, auch wen» die Statuten diesen Gegenstand nicht oder nicht besonders erwähnen. Betreibt eine Gesellschaft Bankgeschäste und andere Geschäfte, so muß die Publikation erfolgen, falls nur ei» wirklicher gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften und nicht etwa bloß der gelegentliche Abschluß eines Bankgeschästs erfolgt. Über den Begriff des Bankgeschäfts siehe jiammcrgcricht vom 24. Juni IlXII «nm.»?. in R.J.A. 2 S. 175 und bei Johow und Ring 22 S. 233. Ferner findet sich in Staub H.G.B. Anm. 33—33 zu 8 1 eine nähere Erörterung und eine wohl erschöpfende Aufzählung der dem Bankgeschäfte eigentümlichen Geschästsartc». Die dortigen Ausführungen werden hier kurz herübergenommen- Die dem Bankiergewerbe charakteristischen Geschäfte sind diejenigen Geschäfte,Anm.»«. welche die Bedürfnisse des Verkehrs nach Anschaffung und Veräußerung von Geld und Wertpapieren befriedigen. Der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren dient die kommissionsweise Ausführung von Aufträgen zur Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren: aber auch die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung, besonders im Anschluß an die Emmiisionstätigkeit. Der Anschaffung und Veräußerung von Geld dient das Geldwechselgeschäft, das Diskonticrungsgcschäft, das Darlehen in seine» mannigfachen Formen (Lombardgeschäst, Blankokrcdit, Acccptkrcdit, ftontokurrcnt- kredit zc.): die Übernahme von Anleihen, Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen: das Depositengeschäft: auch das Einziehen von Wechseln, Checks und VcrpslichtungS- scheinen. d) Die Bilanz ist zu veröffentlichen, nicht auch die Gewinn- und Verlustrechnung. Und Anm.»». zwar ist zu veröffentlichen diejenige Bilanz, welche die Geschäftsführer ausgestellt haben. Ob dieselbe durch die Gesellschafter bereits genehmigt ist, ist gleichgültig. Auch wenn die Gesellschafter die Feststellung der Bilanz verzögern oder gar verweigern, haben die Geschäftsführer innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist die von ihnen aufgestellte Bilanz zu publizieren. Das Moment der Genehmigung durch die Gesellschafter ist hierfür gleichgültig. Die Genehmigung ist, wie die Motive (vergl. oben Anm. 2«) sagen, eine interne Angelegenheit, die Öffentlichkeit ist nur interessiert an derjenigen Bilanz, welche die Geschäftsführer in Gemäßheit ihrer öffentlichrechtlichcn Pflicht und unter Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften ausgestellt haben. «) Innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist muß nicht bloß die Ausstellung, «nm.ea. sondern auch die Publikation erfolgt sein. ck) Die Publikation der Bilanz hat zu erfolgen in öffentlichen Blättern,A»m.«>. und zwar in denjenigen, welche § 30 Abs. 2 bezeichnet. (Vergl. hierüber Anm. Ift zu 8 M.) Die unverkürzte Wiedergabe ist nicht gerade erforderlich; aberAnm.«». die Wiedergabe muß so erfolgen, daß sie den Zweck der Bilanz, der erforderlichen Übersicht über die Vermögenslage, ersüllt (Staub H.G.B. Anm. l zu H 2Kb). Sie muß in deutscher Sprache erfolgen (Aammergericht vom 24. Juni 13V1 in R.J.A. 2 S. 175). e) Die Publikation erfolgt durch die Geschäftsführer. Jedem von ihnen«»>» «». aub, Scsct betr. die B. m. b. H. 13 242 Vertretung und Geschäftsführung, 8 42. liegt die Sorge dafür ob, daji die Publikation geschieht. Gegen jeden von ihnen richtet sich der Zwang (vergl. unten Ani». 42). f) Ausserdem ist die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Es ist nicht etwa einzureichen die Bilanz, sondern ein Belagsblatt über die Publikation der Bilanz. Durch wen die Einreichung erfolgen muß, sagt das Gesetz zwar nicht; doch sind offenbar die Geschäftsführer gemeint. Doch brauchen nicht alle Geschäftsführer die Einrcichung zu bewirken. Es liegt nur allen Geschäftsführern die Sorge dafür ob, und die Pflicht ist erfüllt, wenn soviele Geschäftsführer, als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, die Einreichung bewirken. Anm. x. Die Einrcichung bedarf keiner Form, auch keiner Beglaubigung. Einfache Ein- gabesorm, Abscndung durch die Post genügt. Sie hat auch zum Zweigregister zu erfolgen. «»in »v Die Einreichung kann nach H 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen erzwungen werden. Dieser Zwang richtet sich zwar zunächst nur aus die Einreichung der Belags- blättcr, aber er ist auszudehnen auf die Bcwirkung der Publikation selbst. «nm.r». z- Die eingereichte Bilanz hat der Registerrichter nur entgegenzunehmen. Es steht ihm nicht das Recht zu, die Unrichtigkeit der Bilanz zu rügen (Johow 12 S. 25; O.L.G. Hamburg bei Holdheim 7 S. 193). Insbesondere kann er nicht die Ausstellung einer anderen Bilanz verlangen, weil die Publikation die Angaben über die Höhe der Abschreibungen nicht enthält (O.L.G. Hamburg vom 11. Oktober 1901 bei Mugdan und Falkmann 3 S. 278 und bei R.J.A. 2 S. 235; auch Kammergericht vom 17. März 1902 bei Holdheim 11 S. 148), wohl aber dann, wenn sie nichts weiter als die Endsummen der Aktiva und der Passiva enthält (O.L-G. Hamburg ebenda; Kammergcricht im preußischen Justizministerialblatt 1900 S. 830) oder wenn sie das Stammkapital von den Schulden nicht trennen würde (Kammergcricht voni 2. April 1902 bei Johow u. Ring 24 S. .4 202). Andererseits kann der Registcrrichter wieder nicht darauf dringen, daß alle bedeutsameren Vcrinögensobjckte in der Bilanz spezialisiert werden, auch hat er nicht zu prüfen, ob die angegebenen Werte richtig sind (Kammergericht vom 17. März 1902 bei Holdheim 11 S. 148). Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des H 40 des Ha u delsgesetzbuchs mit folgenden Ulaßgaben zur Anwendung: s. Anlagen und sonstige Vermögensgegenstände, welche nicht zur Weiter- Veräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht aus einen geringeren Wert zu diesen: preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Grneucrungs- fonds in Ansatz gebracht wird; 2. die Rosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; ö. das Recht der Gesellschaft zur Ginziehung von Bachschüssen der Gesellschafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die Ginziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Bachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenen Bachschußansprüchen muß ein gleicher Aapitalbetrag in den Massiven gegenübergestellt werden; Vertretung und Geschästssührung. z 42. 4. der Betrag des im (Hesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage eines jeden Reserve- und Lrneuerungsfonds, sowie von dein Gesamt betrage der eingezahlten Nachschüsse, soweit nicht die Berwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet; 5. der aus der Berglcichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besondei-s angegeben werden. Der vorliegende Paragraph giebt die materielle» Porschristcn über die Ausstellung der Bilanz. I. Allgemeines über die Bilanzvorschristen. A»m. >. Hier ist über zweierlei abzuhandeln, einmal über die rechtliche Bedeutung der Bilanzvorschriften, welche Frage sich im Grunde genommen deckt mit der Frage, welche Folgen die Verletzung der Bilanzvorschriftcn hat, und zweiten» über die Bedeutung der Bilanzposten, besonders der Begriffe Aktiva und Passiva. 1. Die rechtliche Bedeutung der Bilanzvorschristc», oder die Frage, welche Folgen cs«„m. ». hat, wenn die Bilanzvorschriftcn verletzt werde». Die rechtliche Bedeutung der Bilanzvorschrifte» ist zunächst hier dieselbe, wie die rechtliche Bedeutung der Bilanzvorschriften beim Einzelkaufmann (vergl. Staub H.G.B. Einleitung zu tj 38). Eine durch Nichtbeachtung derselben verursachte Übersichtslosigkcit hat bei hinzutretendem Vermögcns- verfall die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführer zur Folge lvergl. sj 83 unseres Gesetzes), wobei mit Neukamp in (!./. 48 S. 453 nicht „absolute Bilanzwahrheil", sondern nur Jnnehaltung der Maximalbewcrtnngsvorschristcn zu fordern ist, durch Bilanz ausätze unter dem Wert ist das öffentliche Interesse nicht verletzt. E» kommt hier hinzu, daß die salsche Ausstellung von Bilanzen auch unter die Strasvorschrift des H 82 Nr. 3 fällt. Das ist die öffentlichrechtlichc Bedeutung der Bilanzvorschristc«. Die Bilanzvorschriften haben aber auch privatrechtliche Bedeutung. Als solche«,»». ». sind sie nach der einen Richtung zwingender, nach der anderen Richtung dispositiver Natur a) Es komme» zunächst die Aktiva in Betracht. Die für die Bewertung der Aktiva An,». < gegebenen Vorschriften sind Maximalvorschristen und Minimalvorschriftcn, als erstere sind sie zwingender, als letztere dispositiver Natur. Sie sind zunächst Maximalvorschriften. Das Gesetz will nicht, daßsinm. ». die Aktiva höher bewertet werden, als im Z 4Ü H.G.B, und in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen vorgeschrieben ist. Es giebt diese Maxinialvorschriften zum Wohlc aller Interessenten, sowohl der Gesellschafter selbst, als der Gläubiger, hauptsächlich im Interesse der letzteren. Als Maximalvorschristen haben sie zwingenden Charakter. Statutarische Bestimmungen, welche diese Maximalansätzc überschreiten, sind nicht zu- lässig und ungültig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sogar von Amts wegen gelöscht werden (Z 144 F.G.). Noch weniger wäre ein einfacher Gesellschafterbeschluß gültig, der höhere Wertansätze enthielte, als sie gesetzlich zugelassen sind. Ein solcher Gescllschafterbeschluß wäre ungültig und bliebe es, auch wenn eine Anfechtungsklage innerhalb der im Statut etwa vorgesehenen Frist nicht erhoben würde, und die Geschäftsführer brauche» ihn nicht auszuführen, die solcher Gestalt beschlossene Dividende brauchen sie nicht zu verteilen, die Einlösung der Dividendcnschcine können sie verweigern (vergl. Anm. 2 zu Z 23). Insbesondere tritt die gesteigerte Hastung des § 43 Abs. 3 ein, wenn sie auf Grund eines solchen GesellschasterbeschluffcS dem Gesetze zuwider Dividenden auszahlen, ohne daß sie durch einen solchen Beschluß geschützt sind. Ob der Gesellschafter solche Dividenden zurückzahlen muß, darüber siehe js 3l. Nur ist natürlich nicht jede zu hohe Bewertung darunter zu verstehen, die Grenze ist erst dort überschritten, wo nur Willkür oder böser Wille die Quelle zu hoher Bewertung ltt» 244 Vertretung und Geschäftsführung, 8 42. sein können, sie ist nicht überschritten, solange sich die Bewertung in den Grenzen zulässigen Ermessens bewegt lvergl. R.G. 40 S. 35). «nm », Die Bilanzvorschriften betreffend die Aktiva sind aber auch Minimalvorschristen, «nm ?. «,) DaS Gesetz will, daß mindestens die von ihm vorgesehenen Werte angesetzt werden. Allein in dieser Bezichuug hat es an der Beachtung seiner Vorschriften kein öffentliches Interesse, da es im Gegenteil nur zum Vorteil der Gläubiger gereicht, wenn Objekte unter ihrem Werte angesetzt werden, indem dies zur Konservierung des Gesellschastsvermögens führt (vergl. R.G, 40 S- 36; R.G. vom 30, April 1801 im Sächsischen Archiv 1 S. 500; Neukamp in 6.2. 48 S. 464 ffg,, der mit Rücksicht hierauf das Bestehen eines „Dogmas von der Bilanzwahrhcit" mit Recht bekämpft), «nm, x, /») Bestimme» daher die Statute» geringere Bewertungen, so liegt darin ein vertraglicher Verzicht auf die gesetzliche Minimalbcwertung, der von den Gesellschaftern gültig erklärt werden und den Gläubigern nur willkommen sein kann. Solche Statutenbestimmungen liegen z, B. in den häufig vorkommenden Vorschriften prozentualer Abschreibungen ohne Rücksicht auf wirkliche Wertminderungen, Sie sind ebenso zulässig, wie Statutenbcstimmungen über die Bildung von freiwilligen Reservefonds (vergl. unten Anm. 58). Solche Statutenbestimmungeu können nur durch Statutenänderungen wieder beseitigt werden «R G. 22 S. 114; 40 S. 35). Wird im Einzclfalle seitens der Generalversammlung dagegen gefehlt, indem die Aktiven höher bewertet werden, so ist der Beschluß anfechtbar, wird aber durch unterlassene Anfechtung gültig, wenn die Statuten eine befristete Anfechtbarkeit vorsehen. Ob der Gesellschafter die solchen Vorschriften zuwider beschlossene und gezahlte Dividende zurückzahlen muß, darüber siehe zu § 31. «nm », >>) Bestimmen aber die Statuten solche Mindcrbewertungen nicht, so hat jeder Gesellschafter ein Recht auf Bewertung in gesetzlicher Höhe. Ein Gesell- schafterbeschluß, der die Bewertung geringer, als sie nach den Grundsätzen der Statuten zulässig ist, ansetzen würde, wäre gesetzwidrig und unterläge der Anfechtung. Erfolgt die nach den Statuten befristete Anfechtung nicht rechtzeitig, so wird der Beschluß gültig. Und die Nichtansechtung zu geringer Wertansätze ist im Gesell- schastSleben üblich. Auch ohne statutarische Fürsorge schlagen die Verwaltungen der Gesellschaften Abschreibungen vor, welche in ihrer Höhe die Wertsverminderung übersteigen; sie wollen dadurch die Gesellschaft konsolidieren, Gesellschaftsvcrmögen von der Verteilung ausschließen, und die Gesellschafter genehmigen die so vorgeschlagene Bilanz, indem sie die Fürsorge der Verwaltung teilen oder sich um die Gesellschaft nicht kümmern, Anfechtungen nach dieser Richtung kommen kaum vor. Solche Mindcrbewertungen bilden im Gegenteil den Stolz der Gesellschaften, und nichts bebe» die Leiter der Gesellschaften in ihren Geschäftsberichten lieber hervor, als daß ihre gesamten Utensilicn, Maschinen :c. mit einer Mark zu Buche stehen. Wenn trotz dieser Bewertung von in Wahrheit wertvollen Objekten die Gesamtziffer der Aktiva eine erhebliche, der Überschuß der Aktiva über die Passiva bedeutend ist, so ist dies ein Zeichen eines gute» Bermögensstandes. «nm.w. Immerhin aber ist die Anfechtung solcher Minderbewertungen zulässig. Doch ist dabei zu berücksichtigen, daß die Ansetzung von Werten stets Sache des Ermessens ist. Es kann daher von dem Gesellschafter eine Bewertung nicht einfach unter Berufung aus Gutachten von Sachverständigen als zu niedrig angefochten werden. Solange eine Bewertung, wenn man auch über ihre objektive Richtigkeit streiten kann, das Maß vernünftiger Erwägungen nicht verläßt, ist das Gesetz nicht verletzt. Aber der Nachweis ist dem Gesellschafter gestattet, daß die Ansetzung des Werts aus Willkür oder bösem Willen beruht (R.G, 40 S. 35). Gegen eine solche Anfechtung kann nicht eingewendet werden, daß die Einstellung der Werte zwar offenbar zu niedrig, daß sie aber zur Stärkung der Gesellschaft geschehen sei. Dem Vertretung und Geschäftsführung 8 42 24k Dividendenanspruch des Gcjellschaslcrs gegenüber würde dieser Einwand nicht durcki- greifen. Denn zur Stärkung der Gesellschaft gereicht jede Abschreibung und von diesem Standpunkte aus gäbe eS überhaupt keine unzulässigen Abschreibungen (vcrgl. hierüber auch noch Staub H.G.B, Anm. K zu g 2l>1). 6) Soweit die Statuten Minderbcwertungen nicht bestiininen, sind die«nm ». Organe der Gesellschaft bei Ausstellung und Feststellung der Bilanz auch insofern frei, als sie an die Bewertung früherer Jahre, insbesondere an frühere Abschreibungen nicht gebunden sind. Einen Grundsah der Bilanzkontinuität giebt es nicht. Jede Bilanz ist ein Stück für sich. Es sind stets die Verhältnisse zu derjenige» Zeit, für welche die Bilanz ausgestellt wird, maßgebend. Das geht aus H 4V H.G B. und unsercm Z 42 klar hervor. Das ist auch bei der Aktiengesellschaft herrschende Ansicht. Nur bei Bctricbsanlagc» wird dortangenommen, das» ciue Rückgängigmachung einmal erfolgter Abschreibungen unzulässig sei. Allein eine solche Rückgängigmachung ist nach unserer Ansicht schon nach dem Aktiengesetze gestattet. Zwar ist nicht zu leugnen, daß es nicht üblich ist, solche Rückgängigmachung zu bewirken. Aber zu weit geht es. wenn Simon (Bilanzen der Aktiengesellschaslen S. 412) ein Gewohnheitsrecht nach dieser Richtung annimmt und eS für eine schwindelhafte Bilanz erklärt, wenn solche Heraufsctzung von Werten erfolgte. Wir könne» ein solches Gewohnheitsrecht schon für Aktiengesellschaften als bestehend nicht anerkennen und vermögen uns auch von der „Schwindclhastigkcit" einer solchen Bilanz nicht zu überzeugen. Allerdings darf, wie wir mit Neukamp li» (!./. 4b! S. MV) annehmen, die zeitige Generalversammlung von den Ansähe» der vorhergehenden Jahre nicht grundlos und willkürlich abweichen. Hierin stimme» wir mit Neukamp überein, aber seinen Grund erachten wir nicht für stichhaltig. Neukamp will die spätere Generalversammlung an den Beschluß der früheren binden, weil der Beschluß der Ausspruch einer maßgebenden Spruchbchördc, gewissermaßen eine vertragsmäßige Festsetzung sei. Das ist nicht zutreffend. Kein, spätere Gesellschasterversammlung ist an den Beschluß der früheren gebunden. Jede spätere kann die Beschlüsse der früheren aufheben. Wenn wir das Recht der grundlosen und willkürlichen Abweichung von den Wertansähen der früheren Bilanz der späteren Gesellschafterversammlung streitig machen, so geschieht dies in dem Sinne, daß wir annehmen, daß ein innerer Grund vorhanden sein muß, von der früheren Schätzung abzuweichen. Es darf nicht bloße Willkür dabei herrschen. Ein genügender Grund aber liegt für uns in der abweichenden Schätzung des Wertes des Gegenstandes vor und darin unterscheidet sich unsere Anschauung von der Ncukamp'schcn wesentlich. Wenn aber vollends die frühere Generalversammlung sich nicht bloß darauf beschränkt hat, die Aktiva „abzuschätzen" und nach dem Schätzungswerte in die Bilanz einzustellen, wenn sie vielmehr zwecks Bildung einer Reserve dieselben absichtlich unter ihrem Werte in die Bilanz einstellt und auf diese Weise versteckte Reserven schafft, so kann die nächste Generalversammlnng diese versteckten Reserven beseitigen durch anderweite Bewertung der absichtlich zu niedrig geschätzten Aktiva. (So überall zutreffend Neukamp in K.6. 48 S. 502). Wenn z. B., so sag» er in K.6. 48 S. 498, indem er unsere Ansicht verficht, „die Maxhütte in Bayern, die bekanntlich wertvolle und große Fabrikgebäude mit einer Mark in die Bilanz eingestellt hat, die durch derartige Bilanzierung ausgespeicherte Reserve in einem ungünstigen Geschäftsjahre in der Weise ausschüttet, daß sie die Fabrikgebäude wieder mit dem jeweiligen wahren Werte in die Bilanz einstellt, so ist auch vom Standpunkte der peinlichsten Redlichkeit nichts dagegen einzuwenden." Das gleiche gilt bei einer offenbar irrigen Schätzung der früheren Gesellschasterversammlung (R.G. 28 S. 55: R G. vom 15. Dezember 1892 in I.W. 1898 S. 98). d) Dir Bilanzvorschristen über die Passiva sind umgekehrt zwingender Natur als Minimal-«n«.»». Vorschriften (mindestens das Aktienkapital und die Schulden müssen unter den Passiven 24k . Vertretung und Geschäftsführung, g 42. figurieren) und dispositiver Natur als Maximalvorschriftcn (es hat zwar jeder Gesellschafter daS Recht daraus, daß nicht inchr Passiven eingestellt werden, als dies vom Gesetz vorgeschrieben ist, weil eine höhere Einstellung sein Dividendenrccht schmälert, aber durch GesellschastSvertrag können über den gesetzlichen Betrag hinaus Passivposten, Reservekouten angeordnet werden und wenn ein einfacher Gesellschasterbeschluß dies auch gültig nicht anordnen kann, und ansechtuugsreis ist, wenn er dies gleichwohl tut, so bleibt es doch den Gesellschaftern überlassen, ihn anzufechten oder die Anfechtung zu unterlassen). Näheres siehe unten Anm. 5K u. 62. A»m >z. 2. Die Bedeutung der Bilanzposten, insbesondere der Begriff Aktiva und Passiva. Vorweg ist zu betonen, daß die Bilanz eine einheitliche sein muß, d. h. sie muß das gesamte Gcsellschaftsvcrmögcn einschließlich der Zweiggeschäfte umfassen. Spezialbilauzen über einzelne Geschäftszweige oder Zweiggeschäfte sind zwar zulässig, außcrdem aber muß die richtige GcschästSbilanz das Gesamtergebnis der gesellschaftlichen Tätigkeit enthalten. «>"».>> ») llntrr den Aktive» darf alles figurieren, was als Vcrmögenswert zu betrachten ist, nicht bloß greifbare Objekte, sondern auch Rechte, insbesondere Forderungen, Patente, Bcrlagsrcchte, ein erworbenes Fabrikationsgeheimnis, auch die mit dem Geschäfte erworbene Firma (R.G. vom it. Juli 19U1 in J.W. S. 653), die Kundschaft eines Geschäfts, wen» sie mit dem Geschäfte erworben ist, wogegen selbstverständlich die sclbst- crworbenc Kundschaft nicht plötzlich als Aktivum eingestellt werden kann. Simon (Bilanzen S. 166) sagt richtig: Soweit ein, wenn auch materielles oder juristisch an sich nicht recht greifbares Gut Gegenstand des rechtlichen Verkehrs sein kann, soweit kann cS in der Bilanz als Aktivum auftreten, sosern es durch Auswendungen erworben ist. «nm >5. I>) Passiva. Dieser Begriff bedeutet das nicht, was das Wort vermuten läßt. Bei der doppelten Buchsührung, die ja bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung notwendig ist (Anm. k zu Z 41), bedeuten die Passiven nicht die Schulden, sondern die Geschäftserfordernisse oder Geschäftsbedürsnisse. Unter den Passiven wird registriert, wieviel die Gesellschaft, sei es infolge gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift oder aus wohlerwogener sreier Selbstbestimmung der Gesellschasterversammlung an Werten besitzen muß, damit sie zum Wohle der Interessenten gedeihe. Besitzt sie mehr, als ihr zum Gedeihen erforderlich ist, so ist der Überschuß entbehrlich und verteilbar. Besitzt sie wcnigcr, so hat sie eine Unterbilanz. Die Einstellung der Passiven in die Bilanz bezweckt die Bindung des Aktivvermögens für gewisse rechtlich vorgeschriebene bezw. rechtlich zulässige, dem Gedeihen der Gesellschaft dienende Zwecke, und dieser Erfolg wird erreicht durch die Vorschrift, daß nur der Überschuß der Aktiva über die Passiva verteilt werden darf (K 29). Die Passivseite der Bilanz ist das Mittel, um jenen Zweck der Bindung des Aktivvermögens zu erreichen. «nm.»!. Zu den Passiven gehören in erster Reihe die Schulden der Gesellschaft, weil es ini Interesse der Gesellschaft in erster Reihe erforderlich ist, daß ein dem Betrage der Schulden gleichkommender Teil des Gesellschaftsvcrmögens von der Verteilung ausgeschlossen, aufgesammelt und reserviert wird. Anm.,?. Es befindet sich aber serner darunter die Stammkapitalsziffer (§ 42 Nr. 4). Diese stellt zwar keine Schuld der Gesellschaft dar. Der Gesellschafter ist nicht Gläubiger der Gesellschaft. Aber daS Gedeihen der Gesellschaft macht es absolut erforderlich, daß ein der Stammkapitalsziffer gleichkommender Wertsbctrag von der Verteilung ausgeschlossen, reserviert bleibt bezw. aufgesammelt wird, damit er den Gcsellschaftszwecken, denen er gewidmet ist, fortgesetzt dienen kann (vergl. § 3V). «nm.w. Unter den Passiven befinden sich ferner alle sogenannten Reservefonds, richtiger Rcservekontcn (A 42 Nr. 4). Diese bedeuten nämlich nichts anderes, als daß ein bestimmter Wertsbetrag von der Verteilung ausgeschlossen, reserviert bezw. aufgesammelt werden soll. Vertretung und Gcjchästssührung. tj 42. .'47 Die Bilanz der Gesellschaft init beschränkter Haftung ist, wie die der Aktien-«nmio. gesellschast, keine BermSgensdilanz, denn sie zeigt nicht den Überschuß der Aktiva iiber die Schulden an. Sondern sie ist eine Vcrteilungsbilanz Sie läßt erselicn, wieviel die Gesellschaft an Werten, Aktiven, besitzt und wie hoch der Betrag der sllr die Gesellschaft erforderlichen und daher zu reservierenden dczw, anszusamnielnden Werte ist. Das letztere sind die Passiva, die man richtiger Rcscrvandcn oder Reservckonten oder Gcschästscrsordcrnisse ncnnen wllrde, um den Gedanken, das; cS sich überall um Schulden der Gesellschaft handelt, fern zu hallen. Auch eine Gesellschaft, die keine» Psennig Schulden hat, kann erhebliche Passivkontcn und eine Unterbilanz ausweisen (Näheres hierüber Staub H.G.B. Anm. 13 und 14 zu ff Stil). II. Der Inhalt der Bilanzvorschristen. «nm.oo. Im Allgemeine» gelten die allgemeinen Vorschriften de» ff 40 H.G.B., soweit sie nicht durch die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen geändert werden. Der ff 40 H.G.B, (dessen Wortlaut in Anm. 1t» zu ff 41 mitgeteilt ist) sielt» da» Prinzip auf, das; alle Vcrmögcnsgcgcnstände und Schulde» nach dem Werte anznsebe» sind, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Ausstellung der Bilanz statt findet. 1. Ist die Vorschrift für unsere Gesellschaftsform zu billigen? ES wird«nm»». auffallen, daß wir eine solche, rein gesetzgeberische Frage behandeln. Zu unsere» Gepflogenheiten gehört es nicht. Allein die Ansnahmc ist wohl gerechtfertigt. Denn jene Frage ist auf das Entschiedenste zu verneinen. Es ist ein arger Mißgriff des Gesetzgebers, daß er den ff 40 H.G.B, hier für anwendbar erklärt hat, anstatt wie im Aktienrecht (ff Stil Nr. 1 und 2) vorzuschreiben, daß der Anschaffungspreis die andere Höchstgrenze der Bewertung ist. Gerade bei einer Gesellschaftsform, wie der »nsrige», die nicht im Lichte der Öffentlichkeit arbeitet, deren Bilanzen nicht publiziert werden, und deren einzige Krcdit- basis doch das Gescllschaftsvermögen ist, muß Fürsorge dafür getroffen werden, daß nicht Gewinne verteilt werden, die noch nicht realisiert sind. Wird der gegenwärtige Schätzungswert der Vermögensgcgenstände in die Bilanz eingestellt, so besteht die Gefahr, daß der Überschuß dieses Schätzungswerts über den Anschaffungspreis zur Verteilung unter die Gesellschafter gelangt, während die später versuchte Realisierung der betreffenden Objekte zu diesem Preise nicht gelingt. Sobald einmal das Recht unserer Gesellschaft reformiert wird, wird dies die erste Stelle sein, wo die Reform einzusetzen habe» wird. Die Motive erklären, daß die Erstattungspflicht, welche nach ff 31 bei Beeinträchtigung des Stammkapitals durch Auszahlung fiktiver Gewinne eintritt, von selbst eincn wirksamen Beweg gründ zu vorsichtiger Bewertung der Aktiven bilden wird. Allein diese ErstattungSpflichl greift doch nur Platz, wenn Gewinne verteilt sind aus Grund einer den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Bilanz. Wird aber der wahre zeitige Wert der Vermögensgcgenstände in die Bilanz eingestellt und hiernach der Gewinn verteilt, so ist er ordnungsmäßig verteilt, und doch kann sich bei der Realisierung der Vcrmögensgcgcnstände ergeben, daß sie einen dem angesetzten Werte entsprechenden Betrag nicht gebracht haben. Dann ist unter dem Schutze gesetzlicher Vorschriften ein fiktiver Gewinn verteilt, ohne daß eine Erstattungspslicht Platz greift. 2. Die rechtliche Bedeutung der Vorschrift ist diejenige, welche den Vorschriften des Gesetzes über die Führung der Bücher überhaupt zukommt. Dazu tritt noch die Strasvorschrist des ff 82 Nr. 3 und die Ersatzvorschrist des ff 31 Abs. K. Allein bei der Anwendung aller dieser Vorschriften ist zu beachten, daß das öffentliche Recht nur daran ein Interesse hat, daß die Werte nicht zu hoch angesetzt werden. Das öffentliche Recht ist lediglich daran interessiert, eine Überschätzung des Vermögens zu verhüten, da lediglich eine solche, nicht auch eine Unterjchätzung, den Gläubigern gefährlich werden kann M G. vom 30. April 1831 im Sächsischen Archiv Band 1 S. 500). Gegen ein angebliches Dogma von der absoluten Bilanzwahrheit wendet sich Neukamp in (-.55. 48 S. 450fsg. mit Recht. Wenn daher die Bilanz geringere Werte enthält, als den wahren Wert, etwa 24« Vertretung und Geschäftsführung. 8 42. «NI» «7. «nm.»<. «nm.Iti. «nni.lNI. «um.»7. «nm.»X «»m ü». den hinler dem wahren Werte zurückbleibenden Anschaffungspreis, so ist damit gegen keine öffentlichrechtliche Borschrift verstoßen; es ist zwar das Dividendcnrecht des Aktionärs nach 8 29 verletzt, aber diese Verletzung braucht ja nicht gerügt zu werden (vergl. oben Anm. i> n. 1t)). Desgleichen sind Statutenbcstimmungen gültig, welche im Anschlüsse an 8 2til H.G.B, den Anschaffungspreis als die andere Höchstgrenze der Bewertung vorschreiben. 3. Den Wertbcgrisf anlangend, den das Gesetz im Auge hat, so ist der objektive Wert gemeint, den die Bermögensstücke sür das Geschäft haben, nicht der gemeine Wert, wie er sich bei einer augenblicklichen Zwangsversilberung stellen würde (R.G. 43 S. 127; Bolze 2« Nr. 574). 4. Im einzelnen ist zu bemerken: a) Als Aktiva können gebucht werden alle Gegenstände, welche Gegenstand des Rechts- verkehr» sind, nicht bloß Sachen, sondern auch Rechte, aber nicht bloß diese, sondern auch rein wirtschaftliche Güter. (Das Nähere siehe oben Anm. 14.) d) zustellen sein, sosern ein solcher c) Forocrungen iinv nacy lyrcm gegenwärtigen Werte einzustellen, ausländische unter Berücksichtigung des Kursstandes der auswärtigen Währung, betagte unter Berechnung des Zwischenzinscs, alle aber unter Berücksichtigung der Solvenz des Schuldners und der sonstigen Chancen der Realisierung, verjährte Forderungen nach den Chancen der Erhebung dcS Einwandes. Die Buchung von Forderungen kann in allen Fällen, wo die Forderung nicht für vollwertig erachtet wird, entweder so erfolgen, daß der wahre Wert der Forderung in das Aktivum, oder auch so, daß der volle Nennbetrag in das Aktivum und die Differenz zwischen Nennbetrag und wahrem Werte in das Passivum gestellt wird. Dieser Passivposten wird Dclkrederckonto genannt und ist in diesem Falle ein unechtes Rcscrvckonto (vergl. unten Anm. 50). Sollte freilich das Dclkrederckonto die sür Abschreibungen erforderlichen Beträge übersteigen, so läge insoweit ein wirkliches Reservekonto, ein echter Reservefonds vor (vergl. unten Anm. 53). ck) Auch sür Schulden ist der wahre Wert einzustellen, der sich mit dem Nennbetrage nicht zu decken braucht. Man denke an Schulden mit Regreßrecht, an Gefälligkeits- verbindlichkeitcn zc. Näheres bei Staub H.G.B. Anm. 7 zu § 4V, insbesondere auch über das Disagiokonto bei der Ausgabe von Obligationen, v) Forderungen und Schulden müssen getrennt in der Bilanz erscheinen. Es genügt nicht, daß der Saldo, der sich nach Abzug der Schulden ergiebt, aufgeführt wird, wie dies manchmal mißbräuchlich geschieht, k) Gegenstände, die in die Gesellschaft inseriert wurden, sind zu ihrem Werte einzustellen. Hat die Gesellschaft z. B. sür Warenvorräte einen Geschäftsanteil von 1VVVVV Mk. bei ihrer Gründung gewährt, so können sie in der ersten Jahresbilanz gleichwohl zum Preise von 15V(XX) Mk. in der Bilanz erscheinen, wenn ihr wahrer Wert so hoch geschätzt wird. Diese Möglichkeit ist mißlich, aber gesetzlich (vergl. oben Anm. 21 u. 22). Beteiligt sich die Gesellschaft selbst bei der Gründung einer anderen Gesellschaft, so darf sie die so erhaltenen Geschäftsanteile der neugegriiiideten Gesellschaft zu demjenigen Werte in ihre Bilanz einstellen, welcher den neuen Anteilen beigelegt wird. Auch das ist mißlich, da hierin noch kein realisierter Gewinn liegt, aber auch dicS ist gesetzlich (vergl. oben Anm. 21). Im Aktienrecht ist beides anders (vergl. Staub H.G.B. Anm. 19 und 29 zu § 261). Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die so erworbenen Bermögensgegcnstände dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt sind und nicht zur Weiterveräußcrung, so z. B. wenn ein Grundstück zum Betriebe des Geschäfts durch Jllation erworben wird, oder wenn die Geschäftsanteile, welche die Gesellschaft dadurch envirbt, daß sie Bermögensgcgenstände inseriert, nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt Vertretung und Geschäftsführung. 42. sind. Alsdann darf höchstens der Anschaffungspreis eingestellt werden (sieht unten Anm. 33). R. Dir Sondcrvorschristen unseres H 42. «nm »o. Nr. I. Anlagen und sonstige VermögenSgegenstäiide, welche nicht zur Wcitervrräusicrung, sondrrn dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfe» höchstens zum Anschaffn»»» oder Herstellungspreise angesetzt werden: sie können ohne Rücksicht anf eine» geringeren Wert zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselbe» entsprechender Ernrurrungssonds in Ansatz gebracht wird. 1. Die Vorschrift enthält »ach doppelter Richtung eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift deS K 40 H.G.V. Einmal ordnet sie an, daß Anlagen und BetricbSgegen- stände höchstens zum Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden dürst», während sonstige Gegenstände ohne Rücksicht auf einen geringeren Anschaffungspreis zn dein zeitigen Schätzungswerte in die Bilanz eingestellt werde» dürfen (oben Anm. 22). Doch ist damit zunächst nur eine zweite Maxiinalgrcnzc geschaffen. Die andere Maximalgrenze der Bilanzeinstellung ist immer noch der wahre Wert. Doch schreibt unsere Vorschrift weiter vor, daß diese zweite Maximalgrenzc nicht innegehalten zu werden braucht, sosern der Anschaffungspreis eingestellt und der Wert der Abnutzung bei der Buchung berücksichtigt wird, sei es durch Abschreibung, sei es durch Bildung eines Rcservckontos. Sonstige Wertvcrminderungen durch Konjunkturen :c. brauchen also nicht beachtet zu werde». Doch ist es nur gestattet, von der Befugnis des Satz 2 Gebrauch zu machen. Das eigene wohlverstandene Interesse der Gesellschaften wird sie bestimmen, von dieser Freiheit dann keinen Gebrauch zu machen, wenn sich ein zu großes Mißverhältnis zwischen wahrem Wert und Bilanzansatz herausstellen würde und so die Verteilung von unentbehrlichem Gesellschastsvermöge» als Dividende erfolgen würde. Macht die Gesellschaft von dem Satz 2 keinen Gebrauch, so kommt lediglich Satz 1 zur Anwendung und zwar in dem Sinne, daß höchstens der Anschaffungspreis eingestellt werden darf, doch so, daß der H 40 H.G.B, als zweite Maximalbcwcrtung«- vorschrist daneben gilt. 2. Im Einzelne» ist über die Vorschrift folgendes zu bemerken: «»m.»i. ») Unter Anlagen sind alle körperlichen Gegenstände zu verstehen, welche dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind und sich im Zusammenhang mit dem charakteristischen Zwecke der Gesellschaft befinden. Zu sonstigen Vermögcns- gegen stände n, welche nicht zur Wcitcrvcräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, können Mobilien mannigsachster Art wie Geräte und Utensilien gehören. Wie aber steht es mit Wertpapieren? Auch diese gehören dazu, wenn sie nicht «nm »,. zum Zwecke der Weilcrveräußerung, sondern dauernd zum Betriebe des Geschäfts bestimmt sind, z. B. Wertpapiere, welche als Kaution für die Erfüllung von KonzessionS- bedingungcn dauernd bei Behörden deponiert sind, oder die Geschäftsanteile, welche die Gesellschaft erwirbt, um dauernd bei einem anderen Unternehmen beteiligt zu sein, z. B. wenn die Gesellschaft sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft erwirbt, um aus diese Weise dauernd tatsächliche Inhaberin des Betriebes der betreffenden Aktiengesellschaft zu werden. Indessen findet aus solche Papiere nur der erste Satz Anwendung: Sie dürfen also höchstens zum Anschaffungspreise in die Bilanz eingestellt werden. Dagegen findet die Erleichterung des zweiten Satzes, wonach sie zum Anschaffungspreise eingestellt werden können ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert, nicht Anwendung, weil sie ihrer Natur nach aus sie nicht Anwendung finden kann. Denn die Bedingung der Anwendbarkeit ist, daß ein der Abnutzung gleichkommender Betrag abgeschrieben oder in Reserve gestellt wird. Das ist hier aber nicht möglich: also findet diese Bestimmung keine Anwendung (anders für das Aktienrecht Simon, Bilanzen S. 33V; Ring Nr. 11 zu H 261; Makower S. 536; Pinncr S. 203). Nach unserer Ansicht müssen daher derartige Wertpapiere höchstens zum Anschaffungspreise und höchstens zum jeweiligen wahren Werte (Marktpreis) eingestellt werden. 2K0 Vertretung und Geschäftsführung. Zf 42. «am.z». k) Höchstens zum AnschasfungS- oder Herstellungspreise sind sie einzustellen. WaS unter dem Anschaffungspreise zu verstehen ist, ist klar. Es ist alles, was dazu aufgewendet wurde, um den Gegenstand anzuschaffen, also nicht bloß der nackte »auspreis, sondern auch die Provision, der Stempel ?c., die dabei verausgabt wurde». Andererseits kommen Rabatte, Skonti in Abzug. Bei in die Gesellschaft inserierten Bctriebsgcgenstäuden muß der voll angesetzte Preis als Anschaffungspreis angenommen werden, da auch das Stammkapital in solcher Weise in die Bilanz eingestellt wird. Ob die Geschäftsanteile den Parikurs haben oder nicht, ist gleichgültig. Aber andererseits kann der Umstand, daß die Geschäftsanteile der Gesellschaft einen Marktpreis unter pari haben, ein Anlaß sein zur Prüfung, ob die inserierten Gegenstände den bei der Gründung festgesetzten Wert haben. Über Gegenstände, welche die Gesellschaft selbst inseriert, siehe unten Anin. 36. Aiun.s«. Unter dem Herstellungspreis ist nicht bloß, wie vielfach angenommen wird, (Simon S. 346: Ring Rr. 2,1 zu A 261 H.G.B., Pinner S. 2(1») der Betrag der Materialien und Löhne zu verstehe», sondern auch, wie Esser in (Z.T. 34 S. 327 richtig ausführt, derjenige Teil der allgemeinen Berwaltungskosten, der mittelbar verwendet wurde zu den mit der Herstellung in Verbindung stehenden Auswendungen und Leistungen: also die Ausgaben für die zur Aufsicht der Arbeiter bestimmten Personen, Meister, Techniker und Betriebsinspektoren: Versicherungsbeiträge, Unterhaltung der für die Herstellung der Waren erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte bczw. Anteil an der Abnutzung (Amortisation). — Zustimmend Cosack S. 643 und Holdhcim in seiner Wochenschrift 2 S. 161. — Auch die Denkschrift zum H.G.B, hält die Berücksichtigung der Generalunkosten nicht sür prinzipiell unzulässig, sondern überläßt sie dem verständigen Ermessen im Einzelsallc. — Oft wird eine Schätzung des Herstellungspreises eintreten müssen, wenn eine zifsermäßigc Berechnung nicht möglich ist. Im Einzelnen ist zu bemerken: a) Beim »auf in der Subhastalion ist der ganze dafür eingesetzte Verlust der Erwerbspreis. Wenn also z. B. eine Gesellschaft ein Grundstück, auf welchem hinter 26666 Ml. eine Hhpothck von 3066(1 Mk. sür sie haftet, um Stempel zu sparen, zum Nominalpreise von 20666 Mk. ersteht, so ist nicht der Preis von 26666 Mk., sondern der Betrag von »6666 Mk. als Erwerbspreis in die Bilanz einzustellen. Denn dann gehört dieser Aussall zu den Opfern, welche die Gesellschaft bringen mußte, um das Grundstück sür 26666 Mk. zu erwerben (Simon S. 348; Ring Nr. 2« zu H 261: Makower Anm. Vb zu Z 261 H.G.B.: anderer Meinung Esser Am». 3 dazu; Pinner Anm. V 1c daselbst). Allerdings muß ein wirkliches Opfer vorliegen. Ein solches liegt nicht vor, soweit der Wert der ausgefallenen persönlichen Forderung reicht. Aber auch, soweit diese wertlos ist, liegt in demjenigen Umfange kein Opfer vor, in welchem die Hypothek dinglich wertlos war. Der dingliche Wert reicht bis zur Grenze des wahren Wertes des Grundstücks. Eine darüber hinausgehende dingliche Berechtigung ist insoweit wertlos, ihr Verlust kein Opfer. /?) Bei Patenten können auch die Kosten der Experimente hinzugerechnet werden. «nm.as. 7) Über Betriebsgegenstände, welche die Gesellschaft inseriert erhalten hat, siehe oben Anm 33. Legt die Gesellschaft selbst (bei Gründung einer anderen Gesellschaft) Gegenstände ein, so darf sie, wenn die Stammanteile der zu gründenden Gesellschaft dauernde Betriebsgegenstände bei ihr werden sollen, die erworbenen Geschäftsanteile höchstens zu demjenigen Preise in ihre eigene Bilanz einstellen, welchen die inserierte» Werte sie selbst gekostet haben. Denn das ist der von ihr aufgewendete Anschaffungspreis jener Geschäftsanteile. Man kann dagegen nicht einwenden, daß ja die Werte veräußert sind. Die Jnferierung ist ja allerdings eine Veräußerung. Aber sie ist keine Umsetzung in Geld, sondern es sind andere Werte dafür angeschasst worden und jeder Betriebsgegenstand muß zu seinem Anschaffungspreise eingestellt werden, bis er in Geld umgesetzt ist. Aus solche Geschäftsanteile findet der zweite Vertretung und Geschästsführung. 8 42. Satz unseres Paragraphen, die dort vorgesehene Erleichterung, wonach die Betriebs- gegenständc zum Anschaffungspreise kingeslclll werden können, ohne Rücksicht aus den wahren Wert, keine Anwendung (siehe oben Am». 32). e) Dieser Anschassungsprcis kann bei BctriebSgegcnsländcn in derAnm 37. Bilanz auch dann beibehalten werden, wenn dcrWert sich verringert, sofern nur der Abnutzungsbetrag abgeschrieben oder in Reserve gestellt wird. a) Es ist schon oben Am». 30 gesagt, daff dies nur eine Konzession für die Gesell-«» m 3«. schaften ist, eine Freiheit, von welcher sie vorsichtig Gebrauch mache» werden. /?) Es ist ferner oben Am». 32 gesagt, das, diese Erleichterung sich nur auf solche «»m 39. Betricbsgegenstände bezicht, aus welche sie ihrer Natur nach pafft, also nicht aus Wertpapiere, Geschäftsanteile :c., weil bei solchen, zum Betrieb dauernd bestimmten Gegenständen die Bedingung, daff ein der Abnutzung gleichkommender Betrag abgeschrieben wird, gar nicht erfüllt werde» kann. ?-) Es ist endlich oben Am». 3l) betont, daff, soweit die Gesellschaft von dieser Freiheit keinen Gebrauch macht oder keinen Gebrauch machen darf, der 8 40 H.G.B, »eben unserem § 42 Nr. 1 Platz greift, und zwar in dem Sinne, daff bei BctricbS- gegenständen in diesen Fällen zwei Maximalgrcnzc» der Bewertung vorhanden sind: die eine ist der Anschaffungspreis, die andere der wahre Wert. 'Nr. 2. Die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktivum in die Bilanz «nmi>> eingestellt werden. Von den Vcrwaltungskosten versteht es sich von selbst, daff sie kein Aktivum sind. Tasselbe ist begrifflich von den Organisationskosten der Fall. Zu den Organisationskostcn sind besonders zu zählen die bei der Gründung aufgewendete» Makler- Provisionen, die Notariats- und Gerichtskostcn, die Stempel, Drucksachen ?c. Dasselbe gilt bei der bereits bestehenden Gesellschaft für die bei Einrichtung eines neuen Geschäftszweiges entstehenden Vorbereitungskostcn. Soweit aber durch die aufgewendeten Kosten der Organisation und der Verwaltung A»m.«>. greifbare Vcrmögensobjektc geschaffen sind, welche für den Geschäftsbetrieb von Wert sind, sind diese nach 8 4V H.G.B, oder 8 42 Nr. 1 unseres Gesetzes als Aktivum in die Bilanz einzustellen. Was die Verwaltungskosten anbelangt, so ist dies oben Anm. 34 ausgeführt. Die Organisationskosten kommen bei der Bewertung der neuen Einrichtungen in Betracht, z. B. bei Herstellung eines neuen Fabrikgebäudes, von Maschinen, Materialien, Utensilien. Solche Gegenstände können nach 8 42 Sir. 1 zunächst sogar zum vollen Herstellungspreis eingestellt werden. Sir. 3. Borschriften über die bilanzmäßige Behandlung der Nachschußansprüchc. Anm 4« 1. Die Nachschuhansprüche, d. h. die Ansprüche der Gesellschaft aufZahlung von Nachschüssen gehören unter gewissen Bedingungen in die Aktivseite der Bilanz, und zwar unter zwei Bedingungen: a) Die Einziehung der Nachschüsse muff bereits beschlossen sein. Borher Anm. 43. liegt kein Anspruch der Gesellschaft vor (8 2K und Anm. l dazu), d) Den Gesellschaftern darf ein Recht, durch Verweisung aus den Geschäfts- anteil sich von der Zahlung derNachschüsse zu befreien, nicht zustehen. Nur wenn die Gesellschafter unbedingt zur Zahlung des NachschuffeS verpflichtet sind, kann der Anspruch der Gesellschaft als wirkliches Wcrtobjekl betrachtet werden. Die Fälle, in denen die Gesellschafter das Abandonrecht nicht haben, liegen vor, wenn dieses Recht bei beschränkter Nachschuffpflicht im Vertrage nicht ausdrücklich vorbehalten ist (8 28 Abs. 1) oder bei unbeschränkter Nachschuffpflicht im Vertrage ausgeschlossen (8 27 Abs. 4) oder die Frist zur Abandonnicrung versäumt ist (ß 27 Abs. 1>. Zu welchem Betrage die Nachschuhansprüche in die Bilanz ein-«nm 44. zustellen sind, richtet sich nach der Bonität der Schuldner. 2. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag muff aber unter die Passiva eingestellt werden. Das schreibt unsere Ziffer vor und das hat seinen guten Grund. Vertretung und Geschäftsführung. K 42. Denn die Nachschußansprüchc entstehen nicht durch den Betrieb des Gescllfchastsgeschäfts. Sie dürfen also nicht zur Gewinnverteilung benutzt werden und, um dies zu verhindern, mu» ein dem Aktivposten entsprechender Betrag den Passiven einverleibt werden (vcrgl. oben Anm. 15). Dieser Passivposten bildet ein gesetzliches Reservekonto (vergl. unten Anm. 55). Dasselbe kann nur insoweit gestrichen werden, als der betreffende Aktivposten gestrichen wird. DaS ist einmal der Fall, wenn der Betrag eingeht. Dann fällt der betreffende Aktivposten insoweit weg. Der eingezahlte Betrag vermehrt die sonstigen Aktiven der Gesellschaft, der betreffende Passivposten wird insoweit gestrichen; doch tritt an seine Stelle ein den eingezahlte» Nachschüssen entsprechender Passivposten (vcrgl. unten Anm. 63). Ebenso fällt der betreffende Passivposten weg, soweit auf die Nachschußansprüchc verzichtet wird, weil insoweit auch der betreffende Aktivposten wegfällt. Im Übrigen ist dieser Passivposten, dieses gesetzliche Reservekonto, stabiler, als der Passivposten in Höhe der eingezahlten Nachschliffe (Nr. 4). Seine Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere zu denjenigen Zwecken, zu welchen der den eingezahlten Stachschüssen gegenüberzustellende Passivposten verwendet werden kann (vergl. unten Anm. 63), ist nicht zulässig. Anm.«7. Nr. 4. Der Betrag des Stammkapitals, eincö jeden Reserve nud ErncucrungSfoudö und des eingezahlten NachschustkapitalS ist unter die Passiva aufzunehmen. 1. DaS Stammkapital. Dieses must möglichst in seinem vollen Bestände erhalten werden. Deshalb muß die Ziffer des Stammkapitals unter den sogenannten Passiven figurieren. Dadurch wird bewirkt, daß ein dieser Ziffer gleichkommender Betrag des Gesellschasts- vcrmögcns von der Verteilung ausgeschlossen, reserviert und daß nicht eher Gewinn verteilt wird, als bis die verminderten Aktiva mindestens wiederum diese WertSziffcr erreicht haben (vcrgl. oben Anm. 15). Nicht erforderlich ist, daß die Bilanz das Verhältnis von Stamm- und Borzugsanteilcn ersichtlich macht. Anm.«». Ist die Einzahlung noch nicht voll erfolgt, so ist gleichwohl der statutarische Stamm- kapitalsbctrag voll unter die Passiva zu stellen. Das schreibt unsere Nr. 4 ausdrücklich vor. Aber andererseits muß die Bilanz ersichtlich machen, wieviel auf das Stammkapital noch nicht eingezahlt ist (R.G. in Strassachcn 26 S. 114). Der Betrag der noch rückständigen Einzahlungen ist als Forderung der Gesellschaft unter den Aktiven zu buchen, und zwar so, daß ersichtlich ist, daß es sich um Ansprüche auf rückständige Einzahlungen handelt, nicht etwa vermischt unter den anderen ausstehenden Forderungen. A»m.. auf derjenigen, welche von der richtigen Bewertung der Aktiva handelt. TaS Statut kann hier keine Abweichungen anordnen, d. h. eS kann nicht anordnen. A»»,.»». daß die Bildung solcher Konten unterbleiben kann, außer wenn sie durch richtige Bewertung der betreffenden Aktiva überflüssig werden. Dabei ist aber zu bemerken, daß der ErneucrungSsonds und der DellrederesondS Anm.d». oft um Beträge erhöht werden, die über das Bedürfnis der Korrektur einer zu hohen Bewertung der Aktiva hinausgehen. Auf Grundstücke werden oft Beträge dem Erncucrungsfonds zugeführt, ohne daß sie abgenutzt oder in diesem Maße abgenutzt sind. Auf Forderungen werden Beträge dem Delkrederekonto zugeführt, obgleich die Chancen der Einziehung weit günstiger oder gar sicher sind. Insoweit derartige unnötige Dotierungen der gedachten Fonds erfolgen, sind die Koule» echte Neservekonten und tragen nur den Schein uneckstcr Neservekonten. b) Zu unterscheide» von den unechten Neservekonten sind dir echten Nrservrkontru. (Der «»>»»«. Ausdruck Neservekonten ist zutreffender, als Reservefonds, da cS sich um Buchungen handelt, nicht um die Aussonderung von Vermögensobjcktcn). Diese echten Neservekonten deuten in Wahrheit an, wieviel von den vorhandenen Werten von der Verteilung unter die Aktiva auszuschließen und im VcrmögcnSbcstandc der Gesellschaft zu reservieren ist. Das unechte Reservekonto deutet im Gegensatz dazu nicht einen von der Verteilung auszuschließenden vorhandcncn Wert an; denn soweit der Betrag des unechten Reservekontos reicht, ist ja der betreffende Wertbctrag nicht vorhanden: insoweit ist der in den Aktiven stehende Wertbctrag ein Scheinwcrl, und erst durch das unechte Rcservckonto wird dieser höhere Schcinwcrt aus seinen wahren Wcrtsbetrag zurückgeführt. v) Die Quelle der Bildung dieser echten Neservekonten ist entweder das Gesetz oder A»m.l». das Statut, ausnahmsweise auch ein einfacher Gcsellschastcrbcschluß (vcrgl. unten Anm. 59 u. W). Ist die Quelle das Gesetz, so kann man sie gesetzliche Neservekonten nennen, sonst freiwillige Neservekonten. a) Auf Gesetz beruhen drei echte Neservekonten: Das Konto Schulden; das Stamni- kapitalkonto; und das Konto Nachschüsse nach § 42 Nr. 3 und 4. Die beiden letzten Neservekonten sind ausdrücklich angeordnet. Die Bildung «nm.so. des ersten Reservckontos, des Betrages der Schulden, ist so selbstverständlich und naturgemäß, daß das Gesetz hierüber keinen besonderen Ausspruch zu tun brauchte. Das Statut kann auch in diesen Hinsichten nichts ändern, kann von der Bildung dieser drei Neservekonten nicht absehen, da sie aus su» pnblieum beruhen. Indessen bezeichnet man das Konto Schulden und das Stammkapitalkonto Anm ». gemeiniglich nicht als Neservekonten, obwohl sie es begrifflich sind. Dagegen besteht kein Bedenken, die beiden Kanten Nachschüsse nach 8 42 Nr. 3 und 4 als gesetzliche Neservekonten zu bezeichnen. Der im § 262 H.G.B, für die Aktiengesellschaften geforderte gesetzliche Reservefonds, der durch Abführung von 5°/« des jährlichen Reingewinns, des Emissionsagios und der Zuzahlungen bei der Bildung von Vorzugsaktien zu bilden und zu dotieren ist, ist als gesetzliches Erfordernis durch unser Gesetz nicht vorgeschrieben. Seiner Anordnung durch Statut steht natürlich nichts entgegen. Das führt uns zu den freiwilligen Neservekonten überhaupt. A Durch Gcscllschastsvcrlrag können weitere Neservekonten gebildet werde», das sind A»m.«i. freiwillige Neservekonten. aa) Der Gesellschastsvertrag kann es. Es kann den Gesellschaftern nicht verwehrt werden, durch statutarische Vereinbarung einen beliebigen Teil des GesellschastS- vcrmögens von der Verteilung auszuschließen. Aus Seiten der Gesellschafter liegt darin ein Verzicht aus Verteilung von Gesellschastsgewinn; den Gejell- schastsgläubigern kann dies nur willkommen sein, da die Krediibasis, der Ver- mögensstaud der Gesellschaft dadurch verstärkt wird. Die Statuten können daher Vertretung und Geschäftsführung. g iiz. beliebige Reservckonten anordnen; zunächst einen Reservefonds, wie ihn der 8 262 für daS Aktienrecht vorschreibt (siehe oben Anm. 57), sodann Spezialrcscrvcn für bestimmte Zwecke, Extrarescrven für außerordentliche Verluste, Arbeiterunter- stützuiigSrcservcn, Tividendenergänzungsfonds, Delkredcrefonds und Erneuerungs- fvndS über daS wahre Bedürfnis hinaus. (Derartige Dotierungen von unechten Reservckonten über das Wertbedürsnis hinaus nennt man versteckte Reserven; der unbcsangene Betrachter hält sie für bloße storrektivposte», in Wahrheit sind sie mehr als das, sind wirkliche Reserven; vergl. oben Anm. 53). /?/?) Durch Gcscllschastsvcrtrag kann die eben beschriebene Bildung und Dotierung von freiwilligen Reservcsonds auch anderen Organen, z. B. der Gesellschafter- Versammlung, den Geschäftsführer», dem Aufsichtsrat überlassen werden; und eine solche statutarische Anordnung liegt auch schon in der Bestimmung, daß die Gesellschastcrversammlnng Gewinn »ach Gutdünken verteilen, nach ihrem Gutdünken Rcscrvekontcn bilden und dotieren kann. X/) Aber wen» solche Delegation an andere Organe nicht erfolgt ist, so ist diese Bildung und Dotierung von freiwilligen Reservckonten durch sie versagt. Zwar kann nach 8 46 Nr. l die Gescllschafterversammlung über die Verteilung des Gewinnes Beschluß fassen und die Bilanz feststellen, aber wenn ihr dabei nicht von den Statuten freigestellt ist, nach Gutdünken zu verfahre», so kann sie nur nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren; sonst verfährt sie ungesetzlich und ihr Beschluß braucht von den Gesellschaftern nicht anerkannt zu werden. Ihr ist daher z. B. verwehrt, aus Gründen der Wohlfahrt Reservefonds zu bilde» (vergl. für das Aktienrecht R.G. 40 S. 33). Die Gescllschafterversammlung kann daher auch einen sogenannten Gewinn- ><. vortrag nicht ohne weiteres beschließen. Denn das wäre eine unzulässige ^ Schmälernng des Dividcndenanspruchs, da »ach § 29 jeder Gesellschafter einen Anspruch auf den jährlichen Reingewinn hat. Ein Gewinnvortrag aber ist nichts weiter als eine Rücklage. Es mag sein, daß diese Rücklage unter den Passiven der nächsten Bilanz nicht gebucht wird, immerhin ist es ein zur Verteilung geeigneter und gleichwohl von der Verteilung ausgeschlossener, im Gesellschaftsvermögen zurückbleibender Wcrtbetrag. Der Umstand allein, daß die Gesellschaft bares Geld zur Entfaltung ihrer geschäftlichen Tätigkeit bedarf und es daher verständigen Erwägungen entspricht, wenn ein Teil des Reingewinnes zurückbehalten wird, um damit geschäftlich operieren zu können, rechtfertigt den Beschluß auf Bildung des Gewinnvortrages nicht. Für solche Fälle mag, da das Gesetz keine Fürsorge trifft, der Gesellschastsvertrag Fürsorge treffen durch Anordnung von freiwilligen Reservckonten oder durch Ausstattung der Gcscllschafterversamm- lnng mit diesbezüglicher Bewegungsfreiheit. Mangels statutarischer Fürsorge aber kann die Gescllschafterversammlung aus eigener Machtvollkommenheit einen Teil des Reingewinnes nicht mit der Begründung der Verteilung entziehen, daß dies den Zwecken der Gesellschaft förderlich wäre. Ein solcher Beschluß wäre ungültig, weil über die Gültigkeit der Beschlüsse Gesetz und Statut, nicht die Frage der Zweckmäßigkeit entscheidet (vergl. zu 8 45). Die für das Aktienrecht ergangcnc entgegenstehende Entscheidung des R.G. vom 21. Januar 1898 (Sächsisches Archiv 8 S. 251 und Holdheim 7 S- 143) kann vom Standpunkte des geltende» Rechts nicht gebilligt werden, sondern geht von Grundsätzen aus, die an sich billigcnswert wären, aber nur äe lexo kerenä». Doch wird man hier, wie in« Aktienrecht, den Gcsellschaftsorganen überlassen müssen, Bruchteile von Prozenten unter von der Verteilung auszuschließen und auf neue Rechnung vorzutragen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 27 zu 8 262). Anm.«?. Allerdings ist ein Gcsellschastcrbeschluß, der ein freiwilliges Reservckonto ohne statutarische Ermächtigung anordnet, nur anfechtbar. Die Gesellschafter können sich ilnn fügen. 254 Anm.sl>. Anm.«X>. Anm.NI. Vertretung und Geschäftsführung. js 43. 7) Die Umwandlung und Ausschüttung von freiwillige» Reserve- konten. Ein aus statutarischer Anordnung beruhendes Reservekonlo kann nur durch Statutenänderungsbcichlust umgewandelt oder ausgeschüttet werde», ein aus Gcsellschafterbeschlust angeordnetes durch ebensolche» Beschluss 3. Der Betrag der eingezahlte» Nachschliffe. Auch dieser Passivposten ist ein gesetzlicher «nm.a». Reservefonds (siehe oben Am». »7). Inwieweit das vorliegende Reservekonlo gestrichen, ausgeschüttet werden kann, siehe Anm, zu ß 3V und Anm. 17 zu js 2«!. Nr. 5. Der Gewinn und der Verlust miiffr» besonders angegeben sei». Am Schlüsse der Bilanz, «»m.a«. getrennt von allen anderen Bilanzposten, muß die Angabe erfolgen. Dagegen ist es nicht notwendig, daß der Gewinn oder der Verlust als solcher bezeichnet werden must. Wer überhaupt eine Bilanz versteht, der weist, dast die letzte Ziffer der Aktivseite als Ausglcichszisser den Verlust, die letzte Ziffer der Passivseite als Ausgleichsziffer den Gewinn darstellt. Das klingt allerdings sonderbar. Der Verlust soll die letzte Ziffer der Aktiva, der Gewinn die letzte Ziffer der Passiva sein! Indessen da» beruht aus den Regeln der doppelten Buchführung und hängt wie folgt zusammen: A» sich ergeben die Aktiva und die Passiva, wenn sie nicht zufällig glcichlautcn, ungleiche Summen. Entweder überwiegen die Aktiva oder die Passiva. Die doppelte Buchführung schasst aber die Ungleichheit fort, indem sie die ilbcrschustsummc an die Posten der kleinere» Seite al» letzten fingierten Posten anreiht. Dann sind beide Seiten gleich grost. Die Verteilung des Gewinnes gehört begrifflich nicht in die Bilanz. NachAnm .av § 4K Nr. 1 sind die Feststellung der Bilanz und die Gewinnverteilung verschiedene Begriffe. Doch steht nichts entgegen, dast die Gesellschaften die Gewinnverteilung vor dem Strich skizzieren. Die hier in Rede stehende Gcwinnzisser ist übrigens dieselbe, welche sich als Er- Am» an. gebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ergicbt, da auch die letztere nicht nur dir Ergebnisse des betreffenden Jahres registriert, sondern als ersten Posten noch den Gewinn- und Verlustvortrag aus der letzten Bilanz enthält lvcrgl. Anm. 27 zu H 41). Dic Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg- fält eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre (Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § öl) zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des tz 53 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im H Absatz 2 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf fahren. Der vorliegende Paragraph bestimmt das Mast der Sorgfalt bei Ausübung der Pflichten «m- der Geschäftsführer in Bezug auf die Geschäftsführung (Abs. 1), Abs. 2—4 bestimmen die Folgen der Pslichtverletzungen. 25,1! Vertretung und Geschäftsführung. 8 43. A »m. i. I. (Abs. l.) Da» Maß der anzuwendenden Sorgfalt ist bezeichnet als die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, ei» Begriff, der besonders in den akticnrechtlichcn Borschristen des H.G.B, wiederholt vorkommt. Es ist darunter eine solche Sorgfalt zu verstehen, wie sie ein ordentlicher Geschäftsmann, welcher geschäftliche Unternehmungen der betreffenden Art für eigene Rechnung leitet, aufzuwenden pflegt. Handelt es sich um kaufmännische Unternehmungen, so muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns prästicrt werden. Der Ausdruck Geschäftsmann ist gewählt, weil die Unternehmungen auch anderer Art sein können, als rein kausmännische. «nm. ,. Dieses Mast kann durch den Gesellschaftsvertrag verschärft, aber nicht gemildert werden. Zwar kann nach 8 276 Abs. 2 B.G.B, im Allgemeinen die Hastung wegen Versehens durch Vertrag aufgehoben werden; allein die vorliegende Borschrist hat zwingenden Charakter, sie hat im allgemeinen Interesse das Gedeihen der Gesellschaften mit beschränkter Hastung im Auge (Motive S. 361; Neukamp Am». 3; Birlenbihl Anm. 1; vergl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm 1 zu 8 241; Ring Nr. 2 zu 8 241). «»>». a. Unzulässige Handlungen, sei es, dast sie den Gesehen oder den Statuten oder einer zu befolgenden Anweisung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats oder dem Ticnstvertrage widersprechen, verpflichten übrigens ohne weiteres zum Schadensersatz. Den» sie sind vorsätzliche Pflichtverletzungen. Hier entschuldigt nicht der Nachweis, dast die schädlichen Folgen nicht vorauszusehen waren, nicht einmal die Darlegung, daß man das Beste der Gesellschaft gewollt habe und annehmen konnte, daß es erreicht werden würde. ES genügt vielmehr, dast den Geschäftsführern zum Bewußtsein gekommen ist oder hätte kommen müssen, daß ihre Handlungsweise dem Gesetz, dem Statut oder der sonstigen Anordnung widerspricht (vergl. Dernburg II-S. 13S; Staub H.G.B. Anm. 1 zu § 241 und Anm. 14 im Exkurse zu 8 122). Anm.«. Die Beweislast anlangend, so ist dem in Anspruch genommenen Geschäftsführer nachzuweisen, dast durch sein Verhalten ein Schaden entstanden ist. Daß er in eonervto seine Pflicht erfüllt habe, und zwar mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, hat dann der Geschäftsführer excipienclo darzutun. Er hat, wie sich das aus dem Wesen des Mandats und der mandatsartigcn Verhältnisse ergiebt, Rechenschaft abzulegen, sich zu verantworte», d. h. sein Verhalten derartig nachzuweisen, daß sich daraus die Erfüllung seiner Pflichten ergiebt (vergl. Dernburg, Preußisches Privatrecht II. 8 7V Nr. 2; derselbe, Bürgerliches Recht II S. 151; Staub H.G.B. Am». 2 zu 8 241; R.G. 13 S. 46; 20 S. 269; vergl. 88 066 und 675 B.G.B.). Ob Rcchtsirrtum entschuldigt, kann allgemein weder bejaht, noch verneint werden. Bei bestrittencn Rechtssätzen, Zweifelhaftigkeit der Gcjctzesworte, besonders aber bei Einholung von Rcchtsgutachten kann Rechtsirrtum sehr wohl entschuldigen, besonders dann wenn der Geschäftsführer sich in einer Lage befand, welche ihm in irgend einer Weise zu handeln gebot (R.G. 39 S. 38). «nm. 5. Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wird im allgemeinen beseitigt durch Berufung auf einen Beschluß der Gesellschafter. Beruht die Handlung auf einem solchen, so wäre es äolus von Seiten der Gesellschaft, wenn sie ihre Organe für die Ausführung ihres Beschlusses verantwortlich machen würde. Sie kann sich weder aus die Schädlichkeit, noch auf die angebliche Ungültigkeit ihrer Beschlüsse gegenüber ihren eigenen Organen berufen. Dies folgt schon aus Abs. 3 Satz 2 und wird von der herrschenden Ansicht für das Aktienrecht und ebenso ganz allgemein für unser Gesetz angenommen. Der Umstand, daß der Beschluß angefochten und im Prozestwcge für ungültig erklärt worden ist. ändert hieran nichts (vergl. zu 8 15). Doch wirkt die Berufung auf Beschlüsse der Generalversammlung nicht ausnahmslos befreiend und entschuldigend. Aus allgemeinen Grundsätzen folgt, daß der Geschäftsführer sich auf den ungültigen Beschluß dann uicdt berufen kann, wenn die Ungültigkeit durch seinen eigenen us verursacht ist. Seinem aus den Beschluß der Gesellschafter gestützten Einwände opponiert dann die Gesellschaft die ropliea «ioli (so für das Aktienrecht zutreffend Bchrend Handelsrecht 8 126 Anm. 21). Schwieriger ist die Frage, ob der Geschäftsführer sich berusen kann auf eine» Beschluß, Vertretung und Geschäftsführung. 8 43. 257 dessen Ungültigkeil er zwar nicht herbcigcsührt >>at, dessen Ungültigkeit er aber kannte aber kennen musste. Hier kommt es daraus an, ob es sich »in eine unverzichtbare Ungültigkeit ans öfsentlichrcchtlichcn Gründen handelt. Einen solchen Beschluß dars der Geschäflssührer nicht aussühren. Handelt eS sich aber um eine Ungültigkeit, aus deren Geltendmachnng die Gesellschafter verzichten können, z, B. um blosse Verlegung des Gejcllsckiastsverirages, so darf er den Beschluss ausführen, auch wenn er die Ungültigkeit kannte, uinlonichr, wenn er sie nicht kannte, sondern nur kennen musste. Denn er selbst hat kein Recht, Beschlüsse der Gesellschafter anzusechtcn (vergl. Am». 2«, u. 27 zu 8 45,). Die Sckiadcnscrsatzpslicht wird ferner regelmäßig dadurch beseitigt,«»»>. s. daß das Handeln auf einer Weisung sonstiger Organe beruht, denen der Geschäftsführer zum Gehorsam verpflichtet ist. (Vergl. für das Aktienrecht R.G. vom 30. Januar 1!>0» iu J.W. S. 13«».) Doch sind hier hinsichtlich solcher Weisungen, die gegen das össentliche Recht verstoßen, die obigen Vorbehalte zu machc» (Aniu. 5). I» Konflikis fällen bleibt dem Geschäftsführer nichts übrig, als die Entscheidung der Gesellschafter anzurufen, schlimmstenfalls Niederlcgung seines Amtes (vergl. auch Anin. 5 zu 8 >37). Der Schadensersaßanspruch der Gesellichast wird endlich beseitigt durch Vergleich, ?i»m. ?. Entlastung ?c. Ausnahmsweise jedoch nicht. (Siehe unten Anin. 15, ». IU.) II. (Abs. 2—5.) Die Folge der Pflichtverletzung ist ei» Schadensansprnch der Gesellschaft. .i,»n. ». 1. Lediglich der Gesellschaft hastet der Geschäftssührcr. Auch in den im Absah 3 »»seres Paragraphen hervorgehobenen Fällen besteht kein Anspruch der Gläubiger. Die Gläubiger können die Regreszansprüchc der Gesellschaft nur im Wege der Psänduug oder im Wege der Konkurseröffnung ihren Zwecken dienstbar machen. (Inwieweit der Geschäftsführer den Gläubigern und Gesellschaftern direkt haftet, darüber siehe unten Am». 22ssg.) Jni Konkurse der Gesellschaft steht die Gcltcndmachung des RcgreßanspruchS lediglich dem Konkursverwalter zu. Die Gläubiger können auf die Gcltcndmachung nur denjenigen Einfluß ausübe», der ihnen Kraft der konkursrechtliche» Bestimmungen zusteht, die Gesellschafter können gegen den Abschluß des Vergleichs durch den Konkursverwalter keinen Widerspruch erheben, auf seine Gestaltung keinen Einfluß ausüben und selbstverständlich auch nach Abschluß des Vergleichs und Beendigung des Konkurses den Anspruch nicht von neuem erheben. 2. Dabei haften die Geschäftsführer als Gesamtschuldner, doch nicht etwa in der Weise, dasi Anm. ». alle Geschäftsführer für das Verschen eines hasten, sonder» derart, daß diejenigen, aus deren schuldhaftcm Verhalten ein Schaden entstanden ist, solidarisch haften. Das ist besonders wichtig bei zulässigen Gcschästsvcrtcilungcn. Ein Geschäftsführer «nm.w. z. B., der die Rcisctätigkcit oder die Leitung eines Zweiggeschäfts übernommen hat, kann nicht für jeden Fehler haften, der am Sitze der Gesellschaft in seiner Abwesenheit sich ereignet. Auch seine ÜbcrwachungSpflicht ist in einem solchen Falle eine begrenzte. Im Einzelnen richtet sich die Solidarhaft nach 88 121—42«! B.G.B. 3. Einzelne Fälle der Haftung werden in Abs. 3 besonders behandelt. «nm.i,. n) Welches sind die Fälle? Es sind zwei: a) Wenn den Bestimmungen des 8 >30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Ge- sellschaft gemacht sind. Das will sagen: wenn GcsellschastSvermögen an die Gesellschafter verteilt ist, ohne daß einer der Fälle vorliegt, in welchen das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Das Nähere hierüber ist von uns ausführlich zu 8 30 auseinandergesetzt. In diesen Fällen hasten auch die Gesellschafter, welche die rechtswidrigen Zahlungen empfangen haben, nach Maßgabe des 8 >31. Die Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter ist eine solidarische. Außerdem haften der Gesellschaft auch noch die übrigen Gesellschafter subsidiär nach 8 >31 Abs. 3. Die in dieser Weise in Anspruch genommenen Gesellschafter haben aber ein Rückgriffsrecht gegen die Geschäftsführer, welchen ein Verschulden zur Last fällt (§ 31 Abs. k). Staub, «tir» betr. dir «. m. b. H. l? 25« Vertretung und Geschäftsführung, 8 43. «nm.ie. /?) Wenn den Bestimmungen dcS 8 «3 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auch die Bestimmungen des 8 33 sind von uns ausführlich zu 8 33 dargelegt. «»m l». z>) Weitere Fälle sind nicht privilegiert, selbst wenn sie sich als noch schwerere Verschlungen, als erheblichere Schädigungen des Gesellschaftsvermögens und damit als größere Gefährdungen der Gläubiger darstellen. So z. B. ist auch nicht in der in Abs. 3 geschehenen Weise privilegiert der Fall der Unterschlagung von Gcscll- schaftSvcrmögen (vergl. auch unten Anm. 23). «nm.l«. l>) In diesen Fällen findet die Besonderheit statt, daß, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, Vergleiche und Verzichte regelmäßig »»wirksam sind und ebenso die Berufung auf den Beschluß der Gesellschafter. Anm.i». a) Vergleiche und Verzichte sind regelmäßig unwirksam. Im Allgemeinen kann die Gesellschaft aus die ihr zustehenden Regrcßansprüchc verzichten. Verwehrt ist cS ihr insoweit, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dies ist durch Bezugnahme aus 8 9 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht. Die Vorschrift ist näher erläutert in Anm 13 ssg. zu 8 9. Dort ist auch die Ausnahmevorschrist näher dargelegt, nach welcher auch auf einen zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Ersatz unter Umständen verzichtet werden kann, nämlich für den Fall, daß der Vergleich abgeschlossen wird zur Abwendung des Konkurses des Regrcß- schuldners. Anm .u! /?) Die Regreßpslicht wird nicht aufgehoben durch Bcrusung auf einen Beschluß der Gesellschafter. Im Allgemeine» ist eine solche Berufung zulässig und wirkt entlastend und befreiend, wiewohl es nicht zutrifft, wenn Förtsch Anm. 7 meint, unser Abs. 3 Satz 2 rechtfertige den Schluß, daß in allen übrigen Fällen die Geschäftsführer durch einen Gesellschaftcrbeschluß gedeckt sind (vergl. dagegen oben Anm. 5). Am». >7. e) Sonstige Besonderheiten bestehen auch in diesen Fällen nicht, weder in den Voraussetzungen, noch in den Wirkungen. Das ist deutlich zum Ausdruck gebracht durch das Wort „insbesondere", mit welchem der Abs. 3 beginnt. Damit ist gesagt, daß in Abs. 3 einige besondere Fälle der in Abs. 1 und 2 behaupteten allgemeinen Schadensersatzpflicht aufgezählt werden. Soweit für diese besonderen Fälle nicht besondere Voraussetzungen und Wirkungen angeordnet sind, sind es eben nur besondere Fülle der allgemeinen Schadensersatzpflicht, welche in Abs. 1 und 2 angeordnet sind, und tragen die Merkmale dieser und habe» ihre Wirkungen. Daraus geht zweierlei hervor: An»,.,». a) Auch in den in Abs. 3 besonders hervorgehobenen Fällen ist ein schuldhastes Verhalten vorausgesetzt. Von Neukamp Anm. K, Liebmann Anm. 7 und Parisius und Crüger Am. -t wird dies ohne Grund geleugnet (vergl. auch Staub H.G.B. Anm. 8 zu 8 241). Nur besteht hier freilich, da es sich um die Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften handelt, wie oben Anm. 3 darlegt, die Schuld auch schon darin, daß sich der Geschäftsführer des Widerspruchs seiner Handlungsweise mit der gesetzlichen Vorschrift bewußt ist oder bewußt sein mnß, sodaß er nicht entschuldigt wird durch die Darlegung, daß er die schädigenden Folge» seiner Handlungsweise nicht voraussehen konnte, selbst nicht durch den Nachweis, daß er das Beste der Gesellschaft gewollt und als Ersolg seines Handelns anzunehmen berechtigt war. «»»,.>>.>. /?) Die Wirkung ist auch hier Ersatz des damit entstandenen Schadens. ES muß hiernach einerseits der volle Schaden ersetzt werden, auch insoweit er die Beträge übersteigen sollte, um welche das Grundkapital verkürzt ist; andererseits tritt die Ersatzpflicht nur ein, wenn und soweit durch jene Manipulationen ein Schaden entstanden ist. Für das Aktienrecht nimmt Ring (Anm. 5 zu 8 241) an, daß die Ersatzpflichl eine formale sei, es müsse der Gesellschaft zurückgegeben werden, Vertretung und GeschästSsührnng. K 43. was durch die betreffende Manipulation au» chrem Vermögen gekommen sei; doch läßt er wcnigstcns den Nachweis zu, daß nichts zu ersetzen sei, wenn kein Schade der Gesellschaft erwachsen sei. Makower H.G.B. Ani». IIIb zu Zs 241 und Hagen bei Gruchot 42 S. 346 versagen auch diesen Gegenbeweis (gegen diese Auffassungen vcrgl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. !> zu H 24l und für unser Recht oben Anm. 17). — Über die Frage, ob der Schaden vorauszusehen sein musi, f. unten Anm. 27. 4. (Abs. 4.) Die Verjährung der Rcgrcsianspriiche. «ni» «. n) Die Vorschrift bezicht sich aus alle Ansprüche aus g 43, sowohl aus die Ansprüche aus der allgemeinen Borschrist der Abs. 1 und 2, als aus die besonderen Fälle des Abs. 3, ferner nicht bloß aus die geschlichen Verpflichtungen aus unserem Paragraphen, sondern auch, was Neukamp Anm. 7 mit Unrecht leugnet, aus Verletzung von Verpflichtungen, die dem Geschäftsführer in einem AnstellungSncrlragc besonders auserlcgt sind; auch aus böSlichc Schädigungen (anders als in g 3l Abs. 3), auch ans dolose Schädigungen, z. B. wen» der Geschäftsführer Geld unterschlagen, seine Mit- geschäftssührcr betrogen und dadurch die Gesellschaft geschädigt hat. Indessen spielt in Fällen der dolose» Schädigung doch folgende prinzipielle Frage hinein. Besteht, wenn eine Vertragsverletzung zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung enthält, zugleich ein Anspruch aus der unerlaubten Handlung? Das kann von Wichtigkeit werden, wie z. B. bei der Verjährung, die uns hier beschäftigt. Wird die Frage bejaht, so besteht neben der »jährigen Verjährung vom Tage der Entstehung des Anspruchs noch die 3jährigc Verjährung des H 352 B.G.B, vom Tage der .ücnntnis des Schadens und des Täters und darüber hinaus die 36jährige Verjährung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Dcrnburg II S. 133 erklärt: Enthält die Verletzung einer Vcrtragspflicht zugleich, vom Vertrage abgesehen, den Tatbestand eines Deliktes nach M 323 ssg., so entsteht neben dem Vertragsansprnche ein Anspruch wegen der unerlaubten Handlung. Cosack I Z 163 II' meint aber: Diese Erklärung must daran scheitern, daß die obligatorische Verpflichtung des Schuldners dessen Hastung in eigentümlicher Weise charakterisiert und zugleich begrenzt und dass man deshalb dem Schuldner zu nahe tritt, wenn man behauptet, seine Handlung wäre ein Delikt, wenn er Schuldner wäre, also ist sie auch Delikt, nun da er nicht Schuldner ist. Der Einwand ist ganz richtig. Er führt aber nicht zur völligen Ablehnung, sonder» nur zu einer Modifizierung der Dcrnburg'schcn Formulierung. Man sormulicrt zutreffend, wenn man sagt: Enthält die Verletzung einer Vcrtragspflicht zugleich, vom Vertrag abgesehen, den Tatbestand einer rechtswidrigen Rechtsverletzung, ohne dast dieselbe in dem Vcrlragsverhältnisse ihre Rechtfertigung findet, so besteht ei» selbständiger Anspruch aus unerlaubter Handlung. Wenn dagegen die RechlSwidrigkcit lediglich darin besteht, daß die Verpflichtungen aus dem Vertrage verletzt sind, so liegt lediglich ei» VcrtragS- anspruch vor. Wen» also z. B. der Geschäftsführer Geld unterschlagen hat, welches ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ausgehändigt wurde, so liegt ein Bertragsanspruch und ein Deliktsanspruch vor. Denn auch abgesehen von dem Gc« schästsführcrverhältnis darf er anvertrautcs Geld sich nicht aneignen, und sein Vcr- tragsverhältnis rechtfertigt die gleichwohl geschehene Aneignung nicht. Hat er als Geschäftsführer seine Mitgeschästsführer betrogen und dadurch die Gesellschaft geschädigt, so liegt zugleich ein Bertragsanspruch und ein Deliktsanspruch vor. Denn auch ein Fremder darf die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung nicht betrügen und dadurch die Gesellschaft schädigen, und sein Verhältnis als Geschäftsführer rechtfertigt seine Handlungsweise nicht. Wenn aber z. B. ein Geschäftsführer durch fortgesetzte Untätigkeit und NichtauSübung seiner Kontrolle Schaden verursacht, so liegt lediglich ein Vertragsanspruch vor. Nur seine Eigenschaft als Geschäftsführer legt ihm diese Pflicht auf. Ein Fremder kann eine solche Pflicht nicht verletzen, weil sie ihm nicht obliegt. Es liegt also lediglich eine Vertragsverletzung vor, auch im 17* 260 Vertretung und Geschäftsführung. A 43. >um ül Anm 2». Ilnmü». Anm.e«. Anm.N. Falle des iloluo, z. B. wen» er absichtlich jede Kontrolle unterließ und dadurch die Mißwirtschaft verursachte. I>> Beginn der Verjährung nach unserem Paragraphen. Die Verjährung entsteht init der Entstehung des Anspruchs (der pflichtwidrige» Handlung und dem Schaden), auf die Kenntnis der Gesellschaft kommt eS nicht an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu is 24l und die dort Citierten). Die Unterbrechung und Hcmmung der Verjährung richtet sich nach B.G.B. Desgleichen weiter die Frage nach der Möglichkeit der Abänderung der Verjährung. Hierüber bestimmt Z 225 B.G.B-, daß ein Aus- schluß oder eine Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht statthast ist, wohl aber eine Erleichterung derselben, besonders eine Abkürzung der Verjährungsfrist. Erleichterungen oder Abkürzungen der Verjährung können hier aber insoweit nicht zu» gelassen werden, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Insoweit handelt eS sich um eine Vorschrift öffentlichen Rechts. >ft,sat, I. Haftung der GcschäftSsührcr Dritten gegenüber. Nach is 43 haften die Geschäfts- sührcr für den der Gesellschaft entstandenen Schade» nur der Gesellschaft, in einem bestimmten Falle 81 Abs. 3) haste» sie auch den Gläubigern direkt. Daraus folgt: 1. Den Gläubigern hafte» die Gcschästssührcr wegen Verletzung der ihnen als GcschäftSsührcr obliegenden Verpflichtungen nicht (außer im Falle des § 81 Abs. 3). So haften sie z. B. den Gläubigern nicht, wenn sie eine Unterschlagung schuldhaft passieren lassen oder gar selbst verüben, obgleich dadurch das Gcscllschaftsvcrmögen offensichtlich verringert und die Forderung dadurch in ihrem Werte beeinträchtigt wird (Bolze 16 Nr. 490; Behrcnd Z 126 Anm. 2i>). Auch aus Grund des Z 823 B.G.B, kann man etwas anderes nicht annehmen (vcrgl. unten 24 u. 25 Anm.). 2. Auch den Gesellschaftern und Dritten hafte» die Geschäftsführer für Verletzung derjenigen Pflichten, welche ihnen als GcschäftSsührcr gegenüber der Gesellschaft obliegen, nicht. Mit ihnen stehen sie in keiner direkte» Rcchtbezichung (für das Aktienrecht R.O.H. 19 S. 179; R G. 22 S. 133; 39 S. 249). Anders liegt die Sache nur dann, wenn die ungehörige Geschäftsführung zugleich eine Pflichtverletzung dem Gesellschafter oder dem Dritten gegenüber enthält. Das kann in mchrsachcr Hinsicht der Fall sein, immer aber nur vom Gesichtspunkte außcrkontraktlichcr Haftung, so daß hier lediglich die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über außcrkontraktlichen Schadensersatz Platz greisen (vergl. für das Aktienrecht R.G. 22 S. 133; 28 S. 71; 39 S. 249: O.L.G. Dresden in (1.6. 43 S. 327). Es muß eine gegen die Kläger begangene Rechtsverletzung vorliegen und durch diese der Schaden verursacht sein. Es genügt nicht, daß eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft vorliegt und durch diese die Gesellschaft, dadurch aber mit derselben der Kläger geschädigt ist, wie z. B., wenn durch leichtsinniges Kreditieren die Gesellschaft verkracht und dadurch der Kläger um sein Geld kommt oder ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile wertlos werden sieht. Denn in diesen Fällen liegt nicht eine Verletzung solcher Pflichten vor, welche dem belangten Gesellschaftsorgan vermöge besonderer Beziehungen zum geschädigten Kläger diesem gegenüber obliegen. Hauptsächlich wird es sich hier um die Anwendung des Z 823 B.G.B. Handel». Damit aus Grund dieses Paragraphen das Gesellschastsorgan dem Gesellschafter oder Dritten hastet, muß entweder ein direkter schuldhaftcr rechtswidriger Eingriff in dessen Rechte vorliegen und durch diesen der Schaden verursacht sein, oder es muß eine schuldhafte Verletzung einer Porschrist vorliegen, welche zum Schutze des Beschädigten erlassen ist, und durch diese der Schaden verursacht sein. Ersteres ist z. B. der Fall bei einer bewußt falschen Auskunft auf eine an die Gesellschaft gerichtete Frage, letzteres z. B. bei Veröffentlichung falscher Bilanzen. Denn die hiergegen gerichtete Strasvorschrift (H 82 Nr. 3) bezweckt nicht bloß den Schutz der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschafter, ja sogar des ganzen Publikums. Die publizierte Bilanz soll jeden insormiere», der mit der Gesellschaft in Rechtsbezichungcn treten will, und zum Schutze aller, für die sie bestimmt Vertretung und Geschäftsführung, g zg. ist, ist angeordnet, das; sie nicht bewußt falsch sein darf. — Soweit ein Gesellschafter als solcher als Beschädigter auftritt, »ins; cS eine Vorschrift sein, welche zum direkte» Schuß der Gesellschafter erlassen ist, es genügt nicht, daß die Vorschrift zum Schutze der Gesellschaft und insofern indirekt auch zum Schuhe der Gesellschastcrinteressen diene» will. Zu weit ging das Urteil des Reichsgerichts vom 2t). Dezember 1895 (Deutsche Juristen-Zeitung Band 1 S. 57), wenn es die Mitglieder des AufsichtSratS einer Aktiengesellschaft dritten Personen gegenüber für regreßpflichtig erklärte, weil sie in der Generalversammlung die Lage der Gesellschaft zwar nicht gegen bessere? Wissen, aber doch fahrlässiger Weise zu günstig darstellten, da sie sich hätten sagen müssen, daß dadurch auch dritte Personen zur Zeichnung neuer Aktien hätten bewogen werden können. Denn nicht jede fahrlässige Handlung verpflichtet allgemein zum Schadcnseersatz (R G. 5l S. 93). Hier liegt aber weder ein direkter rechtswidriger Eingriff in ei» fremdes Recht vor, »och eine schuld- haftc Verletzung einer Vorschrift, welche zum direkten Schuhe des Geschädigten erlassen ist. Denn soweit eine Verpflichtung zu gewissenhafter Berichterstattung in den Gesell- schasterversammlungcn besteht, ist die Vorschrift nicht zum Schuhe außenstehender Personen erlassen. Auch dann, wenn der Geschäftsführer mit dritten Personen in direkte Rechtsbeziehungen tritt, aber für die Gesellschaft, z. B. wen» er mit dem Drillen sür die Gesellschaft kontrahiert, ihm vielleicht im Ramc» der Gesellschaft eine Ware oder die ftbernahme von Geschäftsanteilen bei einer bevorstehenden UapitalSerhöhung empfiehlt, macht er durch sein fahrlässiges Verhalten zwar die Gesellschaft, nicht aber auch sich selbst dem Dritten regreßpflichtig. Denn, wie gesagt, nicht jede Fahrlässigkeit ist eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 B.G.B. (R.G. 51 S. !)3). Die Grenze ist, wie R.G. 3<> S. 47 mit Recht hervorhebt, im Einzclfalle schwer zu ziehe»! aber wie soll sie anders gezogen werden, als dahin, daß entweder eine direkte rechtswidrige Verletzung eines fremden Rechts oder die Verletzung einer Borschrist vorliegen muß, welche zum Schuhe des Dritten erlassen ist? Das bestimmt ja auch der H 823 B.G.B, deutlich und damit stimmt wohl auch R.G. S. 93 überein. So würde der Geschäftsführer z. B. dem Dritten haften, wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mit dem der Gesellschaft anvertrauten Gute des Dritten fahrlässig umging, sodaß dasselbe in Verlust geriete. Das wäre eine direkte rechtswidrige Verletzung des fremde» Eigentumsrechts. In R.G. 30 S. 47 wurde z. B. ein Prokurist wegen unerlaubter Handlung verantwortlich gemacht, weil er mit Wertpapieren, die dem Geschäfte anvertraut waren, derartig fahrlässig umging, daß sie in Verlust gerieten. Liegt ein solcher Tatbestand nicht vor, dann haftet er dem Dritten nur bei vorsätzlichem, wider die guten Sitten verstoßendem Handeln, wenn er z. B., und sei es auch in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, den Dritten betrügt. Das wäre ein selbständiger Verstoß gegen Z 826 B.G.B. Voraussehbar braucht der Schaden nach dem bürgerlichen Recht nicht zu sein (vergl. Denkschrift zum B.G.B. S. 44; Dernburg II S. 66). Dcnnoch haftet man auch dem, dem man nach dem Vorstehenden haftet, nicht ohne Ziel und Grenze für alle, noch so entfernte Folgen, sondern nur sür die nächsten Folgen seines unerlaubten Tuns (vergl. Dernburg II S. 66). 3. Schließlich ist noch zu gedenken der Fälle, in denen ein Mitglied eines Gesellschastsorgans durch eine andere Handlung, die sich nicht als ein Akt der Geschäftsführung darstellt, einen Gesellschafter oder einen Dritten schädigt, z. B. durch dolose Anpreisung von Geschäftsanteilen im eigenen Namen. Zusatz 2. Die Ausgleichung der mehreren solidarisch haftenden Geschäftsführer richtet sich nach § 426 B.G.B.: sie hasten untcreinader zu gleichen Teilen, soweit sie nicht etwa untereinander etwas anderes vereinbart haben. Sollte den einen Geschäftsführer auch ein größeres Verschulden treffen, als den anderen, so würde doch der Ausgleichungsmaßstab kein anderer sein. Das Gleiche gilt, wenn außer dem Geschäftsführer noch ein anderes Lrgan, etwa die Mitglieder des Aussichtsrats, solidarisch haften (vergl. hierüber auch zu H 52). Vertretung und Geschäftsführung. 88 44 u. 45. K 44 Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. Anm. i. t. Die Vorschrift ist selbstverständlich. Denn der stellvertretende Geschäftsführer ist eben Geschäftsführer. Die Bezeichnung „stellvertretende" bedeutet nur, daß der betreffende Geschäftsführer in seinem Verhältnisse nach innen die Anweisung hat, erst dann in Aktion zu treten, wenn eine Stellvertretung notwendig wird. An,», e. 2. Stellvertretende Geschäftsführer können übrigens nicht bloß im Falle des § 248 H.G.B., 8 »2 unseres Gesetzes bestellt werden; auch erfolgt ihre Eintragung unter der Bezeichnung „stellvertretende Geschäftsführer" (Kammergcricht vom ll. Juli 1302 bei Holdhcim 11 S. 24il und bei Johow und Ring 24 S. X. 1!>4). Das letztere weicht zwar insofern von den sonstigen Grundsätzen des Gesetzes ab, als Beschränkungen der Aktionsbefugnis, die nur nach innen gelten, für den Verkehr »ach außen uubeachtlich und deshalb sonst nicht eintragungsfähig sind. Doch ist hier eben eine offensichtliche Ausnahme gemacht. «»,». .i. 3. Daß die für Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch für die stellvertretenden Geschäftsführer gelten, bedeutet z. B., daß auch die letzteren unter Beifügung ihrer Legitimation zum Handelsregister anzumelden sind und ihre Unterschrift zu zeichnen haben, daß auch sie im Zweifel nur Kollcktivbesugnis haben. Bei Anmeldungen zum Handelsregister, welche durch alle Geschäftsführer zu bewirken sind, haben sie mitzuwirken. Auch die Verantwortung für die Buchführung tragen sie mit. Treten sie an die Stelle eines kollektiv- berechtigten Geschäftsführers, so müssen mit ihnen soviel Geschäftsführer zusammenwirken, als nach dem Statut erforderlich ist, außer selbstverständlich demjenigen Geschäftsführer, der vertreten werden soll. Auch ihre Haftung ist die gleiche, wie die der ordentlichen Geschäftsführer, nur daß natürlich der Umstand, daß sie nur stcllvcrtretungswcise in Aktion treten sollen, auf die Frage, ob sie ihre Sorgsaltspslicht verletzt haben, von großem Einfluß sein wird (Anm. 10 zu 8 43). Anm. «. 4. Insbesondere findet auch der 8 3? Abs. 2 auf sie Anwendung, und daraus wird, obwohl sie (vergl. oben Anm. 2) als „stellvertretende" Geschäftsführer eingetragen werden, mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß ihre Legitimation Dritten gegenüber nicht davon abhängig ist, daß der VertrctungSfall wirklich vorlag. Nur der Gesellschaft gegenüber sind sie verpflichtet, nicht vor Eintritt desselben in Aktion zu treten. Es liegt eben eine Einschränkung dahin vor, daß sie nur „unter gewissen Umständen" vcrtretungsberechtigt sind, und eine solche Beschränkung ist nach außen wirkungslos, auch wenn sie eingetragen ist. Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind gültig, wenn sie von ihnen erfolgt sind; daS Gericht hat nicht zu prüfen, ob ein Fall der Behinderung eines ordentlichen Geschäftsführers vorliegt. — Es ist ferner hervorzuheben, daß die dem Geschäftsführer gegenüber unentzichbaren Geschäftsführungsbcfugniffe (Anm. 6 zu § 35) auch dem stellvertretenden Geschäftsführer gegenüber unentzichbar sind. Anm. ». 5. Da sie gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind, so können sie auch alS Zeugen nicht vernommen werde» in Prozessen der Gesellschaft oder gegen die Gesellschaft (vergl. Anm. 4 zu 8 35). «nm. «. 3. Darüber, daß auch das Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Geschäftsführer bestellt werde» kann. f. Anm. 4«! u. 47 zu 8 52. K 45 Die lochte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft insbesondere in Vezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen nach dem Gesellschaftsuertrage. Vertretung und Geschäftsführung, 8 15. ZgH In Erinangclung bcsondercr Vcstiniinuiigcil dcs (s^sscllschastst'ertra^cs finden die Vorschriften der HH 1<> ins 5 s Anwendung. Der vorliegende Paragraph enthält eine allgemeine Bestimmung darüber, wir die Gesell »I» schaftcr ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug aus die " Führung der Geschäfte auszuüben haben. I, Die rechtliche Pcdcntnng des vorliegenden Paragraphen. Gemeint sind wohl lediglich die Anm >. Rechte der Gesellschafter in Bezug auf die Führung der Geschäfte. ES ist wenigstens nicht ersichtlich, welche sonstigen Rechte „in den Angelegenheiten der Gesellschaft" gemeint sein sollen. Es handelt sich lediglich »m die Frage: welche Vorschriften sind für die Art und Weise maszgebend, in welcher die Gesellschafter auf die Führung der Geschäfte, aus die Verwaltung der Gesellschaft einwirken können. Die Art, wie das Gesetz hierüber Bestimmung trifft, ist eigentümlich und aus den Anm, ». ersten Blick widerspruchsvoll. Den» im ersten Absatz ist gesagt: Hierüber bestimmt der Gesellschaftsvcrlrag, soweit nicht gesetzliche Borschristen entgegenstehen. Im zweiten Absatz ist gesagt: Hierüber bestimmen die gesetzliche» Bestimmungen in 88 16—51, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag entgegensteht. Der wahre Sinn der beiden Absätze ist folgender: In erster Linie bestimmt über die Art, wie die Gesellschafter ihre Rechte in Bezug aus die Führung der Geschäfte auszuüben habe», der Gesellschafter- Vertrag. Dieser darf aber nicht gegen zwingende GcsetzcSvorschristcn verstoßen. Soweit letzleres aber nicht der Fall ist, ist in erster Linie der Gesellschaslsvcitrag masigebcnd, und die gesetzlichen Vorschriften kommen erst dann zur Anwendung, wenn der GcsellschaftSvcrtrag nichts Entgegenstehendes bestimmt. II, Der vorliegende Paragraph bestimmt also hauptsächlich, welche Gesetzesvorschriste» für das Mast Am», », der gesellschaftlichen Herrschaftsrcchtc der Gesellschafter mastgcbend sind, und bestimmt ferner, das» diese Regeln dispositivrr Ratnr sind, durch den Gescllschnftsverlrag also abgeändert werden können. Es wird bestimmt, welche Gesetzesvorschriste» für das Mast der gesellschaftliche» Herrschaft« Am» «, rechte der Gesellschafter mastgcbend sind. Das sind die 88 16—51. Der Kern dieser Vor schrift ist der, dast die gesellschaftlichen Hcrrschaftsrcchte sich konzentrieren in dem Beschlusse der Gesellschafter: die Gesellschafter als bcschlicstende Behörde bilden ein Organ der Gc scllschast. Im Einzelnen ist hierüber Folgendes zu sagen. 1. Man mnst von den Gesellschafter» als Bcschlustorgan spreche». Man kann nicht von Am», einer Generalversammlung oder von einer Gescllschaftcrversaininluiig als dem Bcschlustorgan sprechen, da die Gesellschafter auch ohne Versammlung beschließen können <8 16 Abs. 2). 2. Die Gesellschafter als Bcschlustorgan der Gesellschaft sind regelmässig nnr bcschlicstrndcS, Anm, «. also gcschäftsführcndcs, nicht VertrctnngSorgan der Gesellschaft. Ordentliches VcrlretungS- organ der Gesellschaft sind die Geschäftsführer, ausnahmsweise auch der AussichlSrat svergl. Anm. 3 zu 8 35). Aber ausnahmsweise sind allerdings auch die Gesellschafter als Beschlußorgan zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen. Die AnstellungsvcrtrSgc, welche die Gesellschafter als Bcschlußorgan mit denjenigen Personen schließen, welche ihre Organe (Geschäftsführer oder Aufsichtsrat) werden sollen, und welche sie in den Fällen sogar schließen müssen, wenn ein anderes Vertretungsorgan der Gesellschaft nicht vorhanden ist, sind juristisch nur so konstruierbar, daß in solchen Fällen die Gesellschafter als Bcschlußorgan ein Kollegium bilden, welches, wie in gewissen Fällen das Aussichtsratskollegium, die Gesellschaft vertritt. Das Gleich« gilt von der Bestellung von Vertretern zur Prozeßsührung gegen die Geschäftsführer, wenn ein anderer Geschäftsführer nicht besteht (8 16 Nr, 8). 3. Als gcschäftsführendes Organ sind die Gesellschafter in der Weise tätig, daß sie Beschlüsse «nm. 7. fassen, durch welche sie auf die Geschäftsführung der anderen Organe (veranlassend, hindernd, Bertretung und Geschästssührung. 8 45. genehmigend) einwirken. In anderer Weise sind sie gcschästsführcnd nicht tätig. Will man die Beschlußfassung Geschäftsführung nennen, so ist dagegen nichts einzuwenden. Die Beschlüsse der Gesellschafter sind bindend für die einzelnen Gesellschafter und für die Ge- sellschaftSorgane, welche letzteren durch dieselben der Gesellschaft gegenüber entlastet werden tvcrgl. unten An in. 2K u. 27). «um. n. 4. Der Zuständigkeit der Gesellschafter als BcschlußorganS unterliegen zunächst diejenigen Gegenstände, welche das Gesetz diesen ausdrücklich zuweist. Es wird verwiesen auf die 88 4«! und 53. «»m. ». Die Zuständigkeit kann durch die Statuten auch erweitert werden. Die Statuten können anordnen, da st über diesen oder jenen Gegenstand nur die Gesellschafter zu bestimmen habe». «»,».,o. Aber austerdem »nist angenommen werden, dast die Gesellschafter über alles bindend beschliestcn können, waS ihrer Zuständigkeit nicht durch Statut entzogen ist. Wie dies im Aktienrecht angenommen wird (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 250), so must es auch hier gelten. Die Erwägungen sind die gleichen. Die Gesellschafter sind die Herren der Gesellschaft. Sie können wohl ihre Zuständigkeit beschränken, sie müssen sich auch gefallen lassen, wen» das Gesetz ihre Zuständigkeit beschränkt. Aber soweit weder das Gesetz ihre Zuständigkeit beschränkt hat, noch sie selbst ihre Zuständigkeit beschränkt habe», muß als ihr naturgemäster Wille angenommen werde», dast sie die Schicksale ihrer Gesellschaft selbst bestimmen wollen. Eine Beschränkung durch das Statut liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Statut bestimmt, dast ein anderes Gescllschastsorgan die betreffende Funktion habe (vergl. hierüber unten Anm. 31). Das bedeutet nur, daß, soweit die Gesellschafter als Beschlustorgan ihre abweichende Entscheidung nicht treffen, jenes Organ die betreffende Funktion habe. Daneben verbleibt den Gesellschaftern als Beschlustorgan das Recht, aus die betreffenden Funktionen des anderen Organs bestimmend einzuwirken. Siehe auch Motive S. 18: „es ist davon auszugchen, daß die Mitglieder als solche die oberste Instanz in den Gescllschastsangclegenhcitcn bilden." Die Richtigkeit dieser Auffassung geht auch aus 8 4«! Nr. K hervor, nach welchem die Gesellschafter die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschästssührung zu bestimmen haben. Anm.n. Ganz selbstverständlich ist serner, das; der Beschluß der Gesellschafter nicht sogenannte / ^ Sonderrechte entziehen kann. Das bestimmt § 3ö B.G.B., aber in überflüssiger Weise. ^ ». Aber die Ungültigkeit ist nicht immer von der gleichen Wirkung. Sind solche östenllichrechlliche Vorschriften verletzt, hinsichtlich daran aus die Folgen der Verletzung nicht verzichtet werden kann, so find sie so ipso ungültig, der Geschäftsführer darf sie nicht aussühren (unten Anm. 26) und die Gesellschafter brauchen den Beschluß nicht gegen sich gelten zu lassen. Sind dagegen solche gesetzliche Vorschriften verletzt, hinsichtlich der aus die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann, so ist der Beschluß zwar ebenfalls ungültig. Doch kann der Geschäftsführer ihn ausführen (Am». 27) und es ist Sache der Gesellschafter ihn anzusechten. Gegen jeden ungültigen Beschluß aber ist die Ausechtungsklagc zulässig, a) Die Bezeichnung dieses Rechtsmittels und seine theoretische Rechtfertigung. Wenn ein Gesellschastcrbcschluß Gesetz oder Statut verletzt, so ist er ungültig und es kann diese Ungültigkeit durch jeden Gesellschafter im Wege der Klage geltend gemacht werde». Man kann diese Klage eine Anfechtungsklage nennen, wenn man sich nur bewußt ist, daß nicht erst die Klage die Rechtsungültigkcit des Beschlusses bewirkt, sondern daß die Klage nur die richterliche Feststellung der an sich bestehenden Ungültigkeit erstrebt und bewirkt. Doch ist man geneigt, den Ausdruck Anfechtungsklage zu gebrauchen in Erinnerung an die gleiche Bezeichnung im Aktienrecht, wo dasselbe theoretische Bedenken entgegensteht und das Gesetz doch diesen Ausdruck gebraucht- Wir werden fortab diesen Ausdruck ebenfalls gebrauchen. Die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsklage ist zwar hier nicht ausdrücklich ausgesprochen. Allein auch im Aktienrecht hatte das Reichsvbcrhandelsgcricht und da» Reichsgericht schon vor der Akticnnovclle von 1684, welche das Anfechtungsrecht gesetzlich regelte, ein solches Recht gewährt (R.O.H. 25 S. 367; R.G. 3 S. 126). Die Motive zu unserem Gesetze (S. 37) sprechen es ebenfalls aus, daß ein solches Recht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht. In den Protokollen zum B.G.B, wurde dasselbe in Ansehung des Vcrcinsrechts des B.G.B. ausgesprochen (Prolokolle l S. 536 ffg.) und in der Literatur zum B.G.B, herrscht darüber beinahe Einigkeit (Cosack, Bürgert. Recht I S. 163, Goldmann und Lilienthal, System. Darstellung des B.G.B. I S. 84 Anm. 72; Garcis im Kommentar zum B.G.B. Anm. 11 zu ff 32; v. Fuhr, Deutsche Juristen-Zeitung 6 S. 447; ferner die Kommentare von Ncukamp, Förtsch und Liebmann zu unserem Gesetze). Auch das Reichsgericht steht aus diesem Standpunkte, wenn es ihn zunächst auch nur für den BilanzfcststcllungSbcschluß ausgesprochen hat (R.G. 46 S. 145), desgleichen O.L.G. Hamburg vom II. Juni IWl bei Mugdan und Falkmann 3 S. 66. h) Der rechtliche Charakter dieser Anfechtungsklage ist nichts weiter alSAnm.l». die Feststellungsklage nach ß 256 C.P.L. Daraus ergeben sich auch die weiteren Konsequenzen. o) Wem steht die Anfechtungsklage zu und gegen wen ist sie zu richtcn?«m».i«. Da sie, wie oben Anm. 13 gesagt ist, nichts weiter ist als eine Feststellungsklage, ' durch welche die Ungültigkeit des Beschlusses durch richterliches Urteil festgestellt werden soll, so ist sie zwischen denjenigen Personen zum Austrag zu bringen, zwischen welchen das fragliche Rechtsverhältnis besteht, also zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Das will sagen: jeder Gesellichaster (sofern er nicht etwa dem Beschlusse zugestimmt hat, vcrgl. unten Anm. 15) hat das Recht zur Anstellung der Klage und zu richten ist sie gegen die Gesellschaft. Bedenklich dagegen ist es, die Klage auch gegen den widersprechenden Gesellschafter zu gewähren. Die Gesellschafter stehen auf Grund Vertretung und Gcsck>ästSsührung. g 45. ihrer Mitgliedschaft nicht zueinander in einem Rechtsverhältnis, sondern zur Gesellschaft. Und überdies hat jeder Gesellschafter das Recht zu stimmen »ach seinem Belieben. Man kann nicht einem Gesellschafter dos Recht geben, die anderen Gesellschafter zu zwingen, in gewissem Sinne zu stimmen oder ihre Stimmabgabe zurückzuziehen, nachdem sie in gewissem Sinne erfolgt ist (vcrgl. R.G. 49 S. 145). — Auch dem Geschäftsführer kann nicht das Recht gegeben werden, gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter aus Ungültigkeitserklärung zu klagen. Eine solche Klage ist in g 271 H.G.B, dem Vorstände der Aktiengesellschaft gegeben. Doch ist sie dort eine Anomalie. Einmal schon der Gestaltung der Parteirolle wegen: der gesetzliche Vertreter verklagt die von ihm vertretene Gesellschaft in Angelegenheiten der Gesellschaft! Und dann deshalb, weil der Geschäftsführer an die Beschlüsse gebunden ist, auch wenn sie nicht rechtsgültig sind, sofern sie nur nicht unverzichtbare öffcntlichrechtliche Ungültigkeiten enthalten. Da» den Geschäftsführern das Recht der Anfechtung nicht zusteht, hat das Reichsgericht wenigstens beim Bilanzfcststelluugsbeschluß anerkannt (R.G. 49 S. 14!)). Dagegen kann es der Gesellschaft nicht verwehrt werden, gegen die Ge< scllschaster auf Gültigkeit vdcr Ungültigkeit des Beschlusses zu klagen, soscrn die Voraussetzungen der Feststcllungsklage nur gegeben sind (rechtliches Interesse an als- baldigcr Feststellung). — Vergl. unten A»m. 17. B»m.i». Die hauptsächlichste Anwendung der Klage wird wohl aber die Klage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft sein. Diese steht dem nicht erschienenen Gesellschafter ohne weiteres zu, und er kann dieselbe nicht bloß darauf stützen, daß die Einladung nicht gehörig erfolgt sei, sondern auf jede Gesetzes- oder Statutcnverlctzung. Auch der erschienene Gesellschafter kann die Anfechtung aus jede Gesetzes- oder Statutenverletzung stütze», auch wenn er dem Beschlusse nicht ausdrücklich widersprochen hat, sofern er nur nicht dafür gestimmt oder sonst dem Beschlusse zugestimmt hat. In der letzteren Lage befindet er sich auch dann, wenn er nur mit einem Teil seiner Stimmen dafür gestimmt hat. Er kann nur eine einheitliche Willenserklärung bei der Abstimmung abgeben und es ist eine logische Unmöglichkeit, einer Maßregel zuzustimmen und sie zugleich anzufechten (vergl. R.G. 33 S. 92). Anm.i«. Bei der Anfechtungsklage des Gesellschafters kann jeder Gesellschafter sowohl dem Kläger als dem Beklagten als Nebenintervenient beitrcten (O.L.G. Hamburg bei Mugdan und Falkmaun 3 S. 262). Am». >7. ä) Worauf kann dieÄlage gestützt werden? Auf Gesetzes- und Statutenverletzung. Doch muß ferner hier hinzukomme», daß der Gesellschafter ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, da es sich ja (vcrgl. oben Anm. 13) um eine Fcststellungsklage im Sinne des H 256 C.P.O. handelt. Demnach kann der Gesellschafter seine Klage nicht lediglich darauf stützen, daß Statut oder Gesetz verletzt sind. Es kann ihm sehr wohl eingewendet werden, ja er muß diesem Einwände zum Zwecke der Klagebegründung seinerseits begegnen, daß er kein Interesse an der Anfechtung habe, sei es, daß die Verhältnisse der Gesellschaft dadurch nicht berührt werden, infolgedessen auch seine Verhältnisse nicht, oder daß seine eigenen Verhältnisse dadurch sich nicht verändert haben. So z. B. kau» er, wenn den Vorzugsgesellschaftsanteilen mit Unrecht ihre Vorrechte genommen werden, er selbst aber einen nicht bevorzugten Geschäftsanteil hat, den bctrcsscnden Beschluß nicht anfechten. Umgekehrt können bloße Zweckmäßigkeits- sragc», bloße Schädigungen der Gesellschaft nicht den Grund zur Klage abgeben, wenn nicht Gesetz oder Statut verletzt sind. Treffen aber die beiden Voraussetzungen zusammen, sind Gesetz oder Statut verletzt und hat der anfechtende Gesellschafter ein rechtliches Interesse au der alsbaldigen Feststellung der Rcchtsungültigkcit des Beschlusses, so kann dem anfechtenden Gesellschafter nicht eingewendet werden, die Ausführung des Beschlusses sei aus sittlichen oder sozialen Gründen geboten. «»m l». Unter Verletzung des Gesetzes insbesondere ist die Verletzung jeder Rechtsnorm zu verstehen, wenn eS sich um materielle oder um formelle Rechtsnormen handelt. Zunächst Verletzung unseres Gesetzes selbst (wenn z. B. derjenige mitgcstimmt Vertretung und Geschäftsführung, 8 SS, Zj XI Nr, 3). ES brauchen aber nicht gerade die Vorschriften unseres Gesetzes zu sein, die verletzt sind, Aucti aus die Verletzung anderer Vorschriften tan» die Anfechtung gestützt werden, endlich auch auf die Verletzung von Handclsgcwohnheitsrccht: denn unter Gesetz ist jede Rechtsnorm zu verstehen (Art, 2 E G. zum B.G.B; vergl, H 55l) C.P.O.). Auch bei der Statutcnvcrletzung ist zu bemerken, daß auch hier die Berücksichtigung der VerkehrSsitte für die Auslegung Platz greift, ein Verstoß hiergegen ist eine Verletzung der Statuten (H 157 B.G.B.: ß 34K H.G.B.). — Endlich braucht die Gesetzes- oder Sta tutenverletznng nicht gerade gegen denjenigen Gesellschafter gerichtet zu sein, der sie anficht: Jeder Gesellschafter kann jede Gesetzes- oder Statutcnverlctzung zum Gegenstände der Anfechtung macheil. ES kann z. B, der erschienene Gesellschafter klagen, weil einem andere» unzuläfsiger Weise der Eintritt verweigert sei. Wer an der Versammlung teilgenommen hat, kann gleichwohl ordnungswidrige Berufung rügen. — Das Requisit der Gesetzcsvcrletzung bedeutet übrigens nicht, daß nur eine rovisio in jnre, wie bei der Revision im Eivilprozesse statthast sei, so daß wegen tatsächlicher Erwägungen die Anfechtung ausgeschlossen wäre. Das Gesetz kann vielmehr verletzt werden durch jedes Geschehnis, welches mit den Gesetze» im Widerspruche steht. Ob ein solches vorliegt, hat der AnfcchtungSrichter zu prüfen, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht. Die im Aktienrecht ventilierte Frage, ob der Beschluß aus der«nm.i». gerügten Verletzung beruhen müsse, taucht auch hier aus. Sie muß ebenso beantwortet werden, wie dort (vergl. Staub H.G.B. Am». 3 zu ff 271). Es genügt, daß bei der Vorbereitung der Gcsellschastcrversammlung, bei der Verhandlung oder bei der Beschlußfassung eine Verletzung von Gesetz oder Statut erfolgt sei. Der Beweis, daß der Beschluß auf ihr beruht, braucht nicht geführt zu werde». Doch ist der Gegenbeweis zulässig, daß die Verletzung aus das Ergebnis einflußlos gewesen ist. So z, B., wenn die erforderliche Majorität auch dann vorhanden gewesen wäre, wenn derjenige, dessen Mitstimmen gerügt wurde, nicht initgcstimmt hätte. Dieser Beweis ist jedoch dahin zu führen, daß die Verletzung sicher ohne Einfluß war. Solche Verletzung jedoch, deren möglicher Einfluß aus das Endergebnis sich nicht übersehen läßt, begründet die Anfechtung, so z. B. ungerechtfertigter Ausschluß eines Gesellschafters von der Gescll- schastervcrsainmlung oder von der Diskussion. Der Beweis der Verletzung kann durch jedes Beweismittel geführt werden, auch wenn dadurch die Interim einer geheimen Abstimmung an das Tageslicht gezogen werden (Staub H.G.B. Anm. 4 zu ff 271). e) Die Anfechtung ist an keine Frist gebunden. Das ist din großer tlbelstand. Es kann dadurch kommen, daß noch nach Jahren die Rechtsgttltigkeit eines Beschlusses im Wege der Klage angefochten werden kann. Ein Korrektiv hiergegen ist das Recht der Gesellschaft auf Anstellung der Fcststcllungsklagc gegen diejenigen Gesellschafter, welche die Rcchtsgültigkeit bestritten haben. Ein weiteres Korrektiv besteht darin, daß der Geschäftsführer berechtigt ist, Beschlüsse der Gesellschaft, auch wenn sie rechtsungültig sind, wenn sie nur nicht öffentlichrechtliche Ungültigkeiten enthalten, auszuführen und die Schadensersatzpflicht gegenüber einem einzelnen, die Rcchtsungültigkeit nachträglich behauptenden Gesellschafter damit abzulehnen, daß ihn ein konkurrierendes Verschulden trifft, wenn er den Beschluß unangefochten ließ (vergl. hierüber unten Anm. 24). Auch wird man, wenn ein Gesellschafter von der Gesellschaft aufgefordert wird, seinen Widerspruch im Wege der Klage zu verfolgen, und er dies nicht tut, einen solchen Gesellschafter so behandeln, als habe er dem Beschlusse schließlich zugestimmt oder wenigstens ihn nicht ansechten wollen, und schon deshalb wird trotz Ausführung des Beschlusses ein Anspruch auf Schadensersatz sür ihn nicht begründe« sein, k) Zuständig ist dasjenige Gericht, welches nach dem Werte des Streitgegenstandes in «nm.ei, Gemätzheit der Prozeßvorschriften als zuständig zu betrachten ist. Unter Umständen s 208 Anm.'2. Anm.2». Anm.Zr. Anm.SS. Anm.SN. Slnm.sr. Vertretung und Geschäftsführung. Z 45. also auch das Amtsgericht. Ist das Landgericht zuständig, so ist die Kammer für Handelssachen die zuständige Kammer (Z 101 Nr. 3 a G.V.G.). Das Rechtsmittel der Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionssumme mehr als 1500 Mark beträgt. S) Als Wert des Streitgegenstandes ist lediglich das Interesse des Klägers anzusehen. Das wird selbst im Aktienrecht, wo doch das Urteil präjudiziell ist, angenommen (Staub H.G.B. Anm. 1b zu H 272); um wieviel mehr hier, wo zur Klage- begründung doch ein rechtliches Interesse des Klägers gehört und das Urteil nicht präjudiziell ist (vergl. unten Anm. 23). Auch wenn die Gesellschaft gegen das Mitglied klagt, gilt nichts anderes. Denn auch hier ist, da das Urteil nicht präjudiziell ist, nur das Verhältnis der Gesellschaft zu dem betreffenden Beklagten, also die Möglichkeit der Schadcnsersapleistung an diesen, der höchste Betrag des Interesses der betreffenden Klage. k) DaS Urteil ist nicht präjudiziell. Es schafft nur Rechte zwischen der Gesellschaft und dem betreffende» Mitgliedc. Infolgedessen ist, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen ist, die Folge des aus Ungültigkeit gerichteten rechtskräftigen Urteils nicht die, daß nunmehr das Urteil dem Handelsgericht zu überreichen oder der Beschluß zu löschen sei. Nur durch einen aufhebenden Beschluß der Gesellschafter könnte die Löschung des Beschlusses herbeigeführt werden. i) Die Folge des Urteils ist, daß der Gesellschafter beanspruchen kann, daß der Beschluß, wen» er noch nicht ausgeführt ist, nunmehr nicht ausgeführt werde, und wenn er ausgeführt ist, ihm derjenige Schaden zu ersetzen ist, der ihm durch die Ausführung des Beschlusses erwachsen ist. Man wird jedoch annehmen können, daß der Gesellschafter, wenn er mit der Anfechtung gezögert hat, damit ein konkurrierendes Versehen begangen und dadurch unter Umständen seinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 254 B.G.B, verwirkt hat . Oktober 19l)1 lim Sächsischen Archiv Bd. 11 S. 729) hat es diesen Grundsatz aufrecht erhalten und dabei betont, daß es mißverstanden worden sei, wenn man sein Urteil dahin aufgefaßt habe, als sei damit nur der Schutz gegen ein solches Verhalten gegeben, das keinen anderen Zweck haben könnte, als den Gesellschafter zu schädigen. Davon sei keine Rede, daß die Mehrheit schikanös handeln müsse, um jene Anfechtung zu begründen. In einem Urteile vom 28. Oktober 1991 (R.G. 19 S. 119) hat es sogar ausgesprochen, daß unter besonderen Umständen und auf Grund einer besonderen Sachlage im Einzelfalle dem einzelnen Gesellschafter sogar das Recht aus Einsicht und Prüfung der Bücher und Belege, auch außerhalb der Versammlung und selbst gegen die Bestimmung des Gcsellschastsvertrages nicht versagt werden kann. Anin.Zü. Die in diesen Urteilen niedergelegten Anschauungen können nur gebilligt werden. Sie sind ein Ausfluß des das Gcsellschaftsverhältnis in erhöhtem Maße beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glaube». Ihre Fortbildung ist sehr erwünscht. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: (. die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebenden Reingewinns; 2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Etammein lagen; ö. die Rückzahlung von Nachschüssen; 1. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; Vertretung und Geschäftsführung. H 4G 271 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetriebe; 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Der vorliegende Paragraph bestimmt, welche Angelegenheiten der Bestimmung der Gesell schaftcr nnterlicgcn. I. Allgemeines über diese Vorschrift. «»»> >. 1. Die der Bestimmung der Gesellschafter unterliegenden Angelegenheiten sind hier keineswegs erschöpfend aufgezählt. Denn einmal unterstehen nach ausdrücklichen Gcsetzesvorschrislc» noch andere Angelegenheiten der Bestimmung der Gesellschafter, z. B. 8 »2 des Gesetzes, § 243 Abs. 1 und 4 H.G.B. (Wahl und Abberufung von Aussichtsratsmitglicdcr»), 8 »2 des Gesetzes, Z 245 Abs. 3 H.G.B. (Festsetzung der Vergütung für den erste» Aufsichtsrat), zum Teil sogar ausschließlich und ohne die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Gesellschafter als Beschlußorgans in diesen Punkten durch den Gescllschaftsvertrag zu beseitigen, so die Einforderung von Nachschüssen (Z 26), die Abänderung des Gesellschastsvcrtrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals (HZ 53 ssg.), die Auflösung der Gesellschaft (H 66 Abs. 1 Nr. 2), der Beschluß, durch welchen in Fällen der Auslösung der Gesellschaft die Liquidation anderen Personen als den Geschäftsführern übertragen wird (H 66 Abs. 1), sowie derjenige Beschluß, durch welchen die nicht vom Gerichte ernannten Liquidatoren vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden (§ 66 Abs. 3). Sodann aber ist davon auszugehen, daß die Gesellschafter als Bcschluß- organ das oberste Willensorgan der Gesellschaft sind, welches überall da kontrollierend, anordnend, verbietend, ersetzend eingreifen kann, wo dieses Recht den Gesellschaftern nicht genommen ist, wobei die Überweisung einer Angelegenheit an ein anderes Organ noch nicht die Beseitigung der Gesellschaftergesamtheit als Oberbehörde in dem gedachten Sinne bedeutet (vergl. hierüber Anm. 16 u. 31 zu Z 45). 2. Die hier erwähnten Zuständigkeiten können durch den Gescllschaftsvertrag beseitigt werden Anm. 2. (bis auf die Zuständigkeit Nr. 2). Siehe hierüber Näheres zu den einzelnen Ziffern. II. Die einzelnen der Bestimmung der Gesellschafter nntcrlicgcnde» Angelegenheiten. Dr. 1. Die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des ans derselben stch ergebenden Reingewinns. 1. Die hier vorgesehene Feststellung der Jahresbilanz hat lediglich inncrcAnm. ». Bedeutung, d. h. nur für das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft. Die für den Verkehr, dem Publikum gegenüber bestehende öfsentlichrechtlichc Pflicht der Bilanzaufstellung liegt gemäß Z 41 des Gesetzes den Geschäftsführern ob. Diese haben der dort vorgesehenen ösfentlichrcchtlichen Pflicht zu genügen, die Bilanz innerhalb der dort vorgesehenen Frist aufzustellen und bei Bankgeschäften auch zu veröffentlichen, und es ist für die Erfüllung dieser Pflicht gleichgültig, ob die von den Geschäftsführern aufgestellte Bilanz von den Gesellschaftern genehmigt wird oder nicht (vergl. hierüber Anm. 26 zu H 41). 2. Nach innen aber hat die Feststellung der Bilanz durch die GesellschafterAnm. «. die Bedeutung, daß sie erst durch sie als richtig, als Grundlage weiterer Maßregeln zu erachten ist, insbesondere als Grundlage des in Z 29 den Gesellschaftern gegebenen 272 Vertretung und Geschäftsführung. 8 49. Anspruchs aus den Reingewinn Anm. 3 zu 8 29). Der Gesellschafter kann nicht etwa feinen Anspruch aus den Reingewinn stützen auf die lediglich von den Geschäftsführern aufgestellte Bilanz, ohne daß dieselbe der Beschlußfassung der Gesellschafter unterlegen hat, oder gar aus eine von ihm selbst aufgestellte Bilanz mit der Behauptung, daß dieselbe dem Gesetze gemäß gezogen sei. Vielmehr ist anzunehmen, daß — soweit nicht etwa statutarische Vorschriften die vorliegende Gesetzesbestimmung geändert haben — der Gesell- schasterbcschluß die Grundlage und Vorbedingung für die Entstehung des in 8 29 gegebenen Dividcndenanspruchs ist. Verstößt der Feststellungsbeschluß gegen Gesetz oder Statut, so mag der Gesellschafter den Beschluß anfechten, wie sonst Gesellschafterbeschlüsse angefochten werden (Anm. lL ssg, zu 8 45); den Geschäftsführern als solchen steht ein solches Anfechtungsrecht nicht zu (R.G. 49 S. 145). Aus die Fassung eines solchen Beschlusses hinzuwirken, ist, wenn dies verzögert wird, Sache des Gesellschafters; der 8 5V giebt ihm eine Handhabe dazu. Reicht diese nicht aus, so bleibt schließlich nichts übrig als die Auflösungsklage nach 8 des Gesetzes. — Inwieweit Gesetz- oder Statutcnwidrigkeit die Auszahlung der Dividende gemäß dem Fcststellungsbeschlnsjc hindert oder die geschehene Auszahlung zur Rückzahlung verpflichtet, darüber j. Anm. 27 zu 8 4b und Anm. Iffg. zu 8 32. Am», s. Der Vila »zfeststellungsbcschluß ist aber nicht bloß — wenigstens von Gesetzes wegen — die notwendige, sondern auch die einzige Grundlage des D ividendcnnnspruchs. Zwar sagt unser 8 46 Nr. 1, daß die Gesellschafter auch über die Verteilung des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Gewinns zu bestimmen habe». Aber damit sollte nicht gesagt werden, daß ein Dividendcnanspruch nur insoweit bestehe, als die Gesellschafter die Gewinnverteilung besonders beschließen. Es soll damit nur im allgemeinen gesagt werden, daß für einen etwa erforderlichen Beschluß die Gesellschafter das zuständige Organ seien. Aber trotz dieser Bestimmung ist gemäß 8 29 des Gesetzes mit dem die Bilanz feststellenden Beschlusse die Forderung des Gesellschafters auf die ihm hiernach zufallende Dividende als ein klagbarer Anspruch begründet. Regelmäßig ist es also eine bloße Formsache, wen» die Gesellschafter nach dem Bilanzfeststellungs- beschluß »och besonders den Beschluß fassen, die aus der Bilanz hervorgehende Dividende zur Verteilung zu bringe». Regelmäßig kann also der Gesellschafter seinen Dividendcnanspruch einfach auf den Bilanzseststellungsbeschluß stützen und den etwaigen Dividendenverteilungsbeschluß, wie er auch lauten mag, ignorieren. Er braucht den letzteren nicht erst anzufechten, wenn dieser die Dividende anders verteilt, als sich dies aus der Bilanz ergicbt. Er bringt vielmehr seinen Dividendcnanspruch durch einfache Klage auf Zahlung ans Grund des Bilanzscststellungsbeschlusses zur Geltung. Der Einwand des abweichenden Dividendcnverteilungsbeschlusses ist ihm gegenüber belanglos, weil ja der Beschluß über ein ihm zustehendes Fordcrungsrccht verfügt haben würde, was die Zuständigkeit der Gesell- schasterversammlung übersteigt (Anm. 11 zu 8 45). Noch weniger kann eine neue Gesell- schaftcrvcrsammlung gültig beschließen, daß die aus einem früheren Beschlusse sich ergebende Dividende nicht verteilt werde; auch solcher Beschluß braucht nicht angefochten zu werden, sondern kann einfach ignoriert werden (R.G. 37 S. 63; Aktienrecht). Am». «. Ausnahmsweise aber wohnt auch dem Dividendenverteilungsbeschlusse materielle Bedeutung bei: wenn nämlich nachdem Gesellschaftsvcrtrage nicht der ganze Reingewinn zur Verteilung bestimmt ist, vielmehr dem Gesellschafter- bcschlussc die Disposition über den ganzen oder einen Teil des Reingewinns vorbehalten ist. Eine solche Bestimmung ist nach 8 29 gültig. Ja es kann sogar das Statut bestimmen. daß die Gesellschafter nach Gutdünken über die Bildung von Reservekontcn oder gar über die Perteilung des Reingewinns überhaupt entscheiden. Eine Bestimmung der letzteren Art ist aber darin noch nicht zu finden, daß das Statut bestimmt, die Gcscll- schafterversainmlung setze die Dividenden fest. Damit ist nur gesagt, daß die Gesellschafter- Versammlung unter Beobachtung von Gesetz und Statut die Dividende zu bestimmen hat (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 260). A»»>. ?. 3. Im übrigen gelten über den Bilanzseststellungsbeschluß die 88 47—51. Zu erwähnen ist nur, daß auch die Geschäftsführer mitstimmcn dürfen, wenn sie Gesell- Vertretung und Geschäftsführung. H 4«!, schafter sind (R.G. 49 S. 146; vergl. unten Am». 23). ES ist ferner zu erwähne», das, die Gesellschafter die Versammlung auch vertagen können, um Ermittelungen anzustellen. Ein Pertagungsrccht der Minderheit aber nach Art des K 294 H.G.B, findet hier von Gesetzes wegen nicht statt; es durch den Gesellschastsvcrtrag einzuführen, besteht kein Hindernis. Eine Einreichung der festgestellten Jahresbilanz zum Handelsregister ist nicht vorgeschrieben. Nur bei Bankgeschäften findet die Einreichung der Publikation statt (vergl. Anm. 24ssg. zu Z 41). 4. Durch das in Anm. 5 n. 9 Gesagte ist zugleich der in Nr. I »nscrcsAnm. ». Paragraphen erwähnte Beschluß aus Verteilung des jährliche» Reingewinns behandelt. Derselbe hat, wie dort ausgeführt ist, im allgemeinen nur formelle Bedeutung, ausnahmsweise jedoch auch materielle Bedeutung. 5. Einer weiteren Betrachtung aber muß die Frage der Vorbereitung der«»,». ». Bilanzfeststellung unterzogen werden. Das Gesetz bestimmt in H 49 Nr. 1 nichts weiter, als daß die Bilanzfeststellung der Bcschlußsasjung der Gesellschafter unterliegt. Wie die Vorbereitung der Bilanzfeststellung zu erfolgen hat, darüber fehlen gesetzliche Bestimmungen. Es ist weder, wie in Z 290 Abs. 2 .H.G.B, für das Aktienrecht, angeordnet, daß die Geschäftsführer die Jahresrcchnung und einen Geschäftsbericht dem Aussichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen haben, noch, wie in 8 MI Abs. 1 H.G.B., daß diese Vorlagen 2 Wochen vor der Gescllschafterversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen sind, noch, wie in Z 293 Abs. 2 H.G.B, angeordnet ist, daß den Gesellschaften, auf Verlangen in den letzten 2 Wochen vor der Gesellschafter- Versammlung Abschriften der Jahresrcchnungen zu erteilen sind. Allein aus der Natur der Sache, aus den Gesellschastsvcrhältnisscn und aus der Am».>«. selbstverständlichen Erwägung, daß, wer seine Stimme abgeben soll, in die Lage versetzt werden muß, die Unterlagen seiner Abstimmung zu prüfen, crgicbt sich folgendes: a.) Der Gesellschaftcrversammlung sind die Jahresrcchnungen vorzulegen. Ihr sind auf Verlangen der Mehrheit auch die Bücher und Skripturen vorzulegen und jede Aus- kunft zu erteilen, welche die Mehrheit für erforderlich hält. Das geht auch schon aus Z 49 Nr. 6 hervor. Aber auch das Verlangen eines - einzelnen Gesellschafters um Auskunft und Nachwcisung kann ohne zwingende Gründe von der Mehrheit dann nicht abgelehnt werden, wenn Auskünfte verlangt werden, welche nach der Sachlage für einen verständigen Mann erforderlich sind, um sich über seine Stimmabgabc schlüssig zu machen; unter Umständen kann sich ein solches Verlangen sogar auf Vorlegung der Bücher erstrecken (vergl. über alles dieses Anm. 37 u. 38 zu H 45). b) Dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher bestellt ist, müssen die Jahresrcchnungen und Nach-Anm.n. weise rechtzeitig vor der Gcsellschafterversammlung übergeben werden, damit er sich auf seine Berichterstattung vorbereiten kann (HH 52 des Gesetzes und 249 H.G.B.). 9. Durch den Gcscllschaftövcrtrag kann die Vorschrift der Nr. 1 abgeändert werde». Es kann Anm. ic. z. B. bestimmt werden, daß die Gesellschafter nicht durch Beschluß über die Feststellung der Jahresbilanz bestimmen, sondern daß die Geschäftsführer den einzelnen Gesellschaftern die Jahresrechnung zuzusenden haben, und daß derjenige, der sich innerhalb bestimmter Zeit nicht erklärt, als zustimmend gilt. Es kann auch bestimmt werden, daß die Bilanz nur dann als genehmigt gilt, wenn alle Gesellschafter sie genehmigen. In solchem Falle kann keine Dividende verteilt werden, bis alle Gesellschafter zustimmen. Tritt dadurch ein unhaltbarer Zustand ein, so kann nur die Auflösungsklage des § 91 helfen (vergl. oben Anm. 4). Es kann aber auch bestimmt werden, daß die Bilanzfeststellung oder die Gewinn-Anm. >,. Verteilung einem anderen Organ übertragen wird, z. B- dem Aufsichtsrat oder einem Delegierten der Gesellschaft oder gar den Geschäftsführern. Ob solche Delegationen dahin auszulegen sind, daß gegen eine Bilanzfeststellung, welche nicht den Gesetzen oder den Statuten entspricht, die Anfechtung zulässig ist, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Im Zweifel wird dies anzunehmen sein. Die Anfechtung erfolgt dann in der- Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 18 274 Vertretung und Geschäftsführung. A 46. jcnigen Weise und mit derjenigen Wirkung, wie die Anfechtung eines Gcscllschafterbeschlusscs (vergl. Anm. 12sfg. zu H 45). Anm .l«. 7. Über die Entlastung der Geschäftsführer f. unten Anm. 23. Dr Ä Die Einforderung von Cin»nftlungcn auf die Stiunmeinlage. Anm.i». 1. Wenn der Gesellschaftsvcrtrag nichts anderes bestimmt, so setzt die Einsordcrung von Einzahlungen aus die Stammeiulage einen Beschluß der Gesellschafter voraus. Die Einzahlungen auf die Einlage werde» nicht ohne weiteres fällig. Die Gesellschafter als Beschlußorgau haben vielmehr, wen» im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt isr, souverän darüber zu bestimmen, wann die Einsordcrung der rückständigen Einlagen erfolgen soll. Dabei haben auch diejenigen Gesellschafter, um deren Einlagerückstände es sich handelt, das Recht der Stimmabgabe, da keiner der Fälle des H 47 Abs. 4 vorliegt. Beschließt die Gesellschaftervcrsammlung die Einforderung nicht, obgleich die Verhältnisse der Gesellschafter dies erfordern, so wird dadurch das Bestehen der Gesellschaft in Frage gestellt. Gleichwohl hat der einzelne Gesellschafter außer seiner Stimmabgabe kein Machtmittel, um die Einforderung der Einzahlung zu erzwingen.! Es bleibt ihm eventuell nichts weiter als die Anslösnngsklage gemäß H 61 übrig. Das Vorliegen eines Ein- sorderungsbcschlusses gehört also zur Begründung der Klage auf Einzahlung. Lxeipiknäo kann der Gesellschafter die Ungültigkeit des Beschlusses darlegen, aber nicht etwa einwenden, daß das Geld für die Zwecke der Gesellschaft nicht erforderlich sei. Im Konkurse fällt natürlich diese Voraussetzung — nämlich der Gescllschafterbeschluß — weg. (Über die Einziehung von Einlagen im Konkurse siehe Näheres zu Z 63). Wenn aber ein Gläubiger außerhalb des Konkurses sich den Anspruch auf Einzahlung im Wege der Pfändung überweisen läßt, so niuß er zur Begründung der Klage ebenfalls das Vorliegen eines Gescllschafterbeschlusscs nachweisen. Förtsch Anm. 4 leugnet dies mit Unrecht. Der Gläubiger macht ja aber nur das Recht der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend, und dieses ist eben abhängig von einem Gcsellschafterbeschlusse. Anm .i,!. Z Der Gesellschaftsvcrtrag kann diese Voraussetzung abschaffen oder modifizieren. Er kann die Bestimmung über die Zeit der Einzahlungen dem Nufsichtsrat, einem Delegierten der Gesellschafter, den Geschäftsführern übertragen, sei es, daß diese Organe zunächst das Bestimmungsrecht und die Gesellschafter das Recht der Aufsicht haben, oder auch so, daß den Gesellschaftern jedes Bestimmungs- und Koutrolrecht hierüber genommen ist; der erstere Zu stand ist der präjumtive (vergl. Anm. 10 zu Z 45). Der Gesellschaftsvertrag kann das Erfordernis des Beschlusses der Gesellschafter auch in der Weise ausschließen, daß er selbst, der Gesellschaftsvcrtrag, die Bedingungen der Einzahlungspflicht erschöpfend festsetzt. Er kann z. B. bestimmen, in welchen bestimmten Zeitpunkten die weiteren Einzahlungen fällig sind. Dann sind sie eben fällig, ohne daß die Gesellschafter die Einzahlung beschließen. Er kann auch bestimmte Tatsachen festsetzen, bei deren Eintritt die Einzahlungspflicht ohne weiteres fällig wird. Häufig enthält der Gesellschaftsvcrtrag die Bestimmung, daß die weiteren Einzahlungen nach Bedarf oder wenn die Geschäftslage dies erfordert, zu erfolgen haben. Eine solche Statutenbestimmung eliminiert das Bestimmungsrecht der Gesellschafter nicht: sie ist jedoch eine Direktive an die Gesellschafter, die Einzahlungen nur dann zu beschließen, wenn die Geschäftslage es erfordert. Wird dadurch auch das Beschlußrecht der Gesellschafter nicht eliminiert, so hat dies doch zur Folge, daß der Beschluß nur dann gültig ist, wen» jene Voraussetzung zutrifft. Der Gesellschafter kann daher in diesem Falle den Beschluß als statutenwidrig anfechten und auch exeipieucko darlegen, daß der Beschluß ans jenen Gründen statutcnividrig ist. Doch hat er die Beweislast. Die entgegengesetzte Verteilung der Bewcislast würde dazu führen, daß jedem einzelnen Gesellschafter trotz des Beschlusses aus Einforderung besonders dargetan und im Prozesse bewiesen werden müßte, daß und aus welchen Gründen die Geschäftslage die Einforderung der Einzahlung erfordert. Das widerspricht allen Begriffen der Gesellschaftslehre. Vertretung und Geschäftsführung. ^ 46. >75, Zlr. t Dir Z1üch»al>luny von Zlachfchüstrn. Auch die Bestimmung hierüber unterliegt dem Beschlusse der Gesellschafter, Welche «»m.i?. weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, darüber s. Am». 8 flg. zu ij 36. Aber auch diese Voraussetzung, der Beschluß der Gesellschafter, ist erforderlich, und zwar kraft össcnle lichen Rechts. Eine Abänderung dieser Poranssetzung durch den Gcscllschastsvcrlrag ist nicht zulässig. Hier ist Z 45 Abs. 1 maßgebend: der abweichenden Beßimmung durch den Gcsellschaftsvertrag steht eine zwingende gesetzliche Borschrist entgegen. Zlr. 4. Dir Ecilnng sowie die Einnehnng von Eirschäftoantrilrn. 1. Die Teilung von Geschäftsanteile». Zur Teilung von Geschäftsanteilen ist regelmäßig Am», w. die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich (H 17). Diese Genehmigung erteilt mit Wirkung nach außen der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer aber darf zufolge »nscreS ß 46 Nr. 4 die Genehmigung nur erteilen, wenn die Gesellschafter dirs beschlossen haben. Hat er ohne solchen Beschluß die Genehmigung erteilt, so ist sie nach 8 67 Abs. 2 gleichwohl nach außen wirksam. Aber der Geschäftsführer hat seine Pflicht verletzt und sich gemäß H 46 verantwortlich gemacht. Durch Gcsellschaftsvertrag kann der Geschäftsführer von dem Erfordernis der Ge-A,»».w. uehmigung durch Gcscllschastcrbcschluß befreit werde» (fj 45). Dagegen kau» von der Genehmigung der Gesellschaft, d. h. durch die Geschäftsführer namens der Gesellschaft, außer in den in Z 17 Abs. 3 vorgesehenen Fällen auch durch Gcsellschaftsvertrag nicht abgesehen werden. Eine derartige Bestimmung des Gcsellschastsvertrages wäre ungültig und nicht eintragungsfähig, und wenn eingetragen, nicht wirksam; eine aus sie gestützte konscnslosc Teilung wäre unwirksam (vergl. Anm. 12 u. 13 zu H 17). Bemerkt wird übrigens der Deutlichkeit wegen, daß die Veräußerung von ganzen Am». e». Geschäftsanteilen »utcr die vorliegende Bestimmung nicht fällt. Auch wenn sie gemäß § 15 Abs. 5 von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht ist, so ist damit noch nicht gesagt, daß der Geschäftsführer, ehe er die Genehmigung erteilt, einen Gescll- schasterbeschlnß einholen muß. Hierfür bietet das Gesetz keine Stütze (anders Licbmann Anm. 6). Doch kann natürlich die Gescllschaftervcrsammlung dies anordnen (tz 46 Nr. 6). Ebenso kann der Gesellschaftsvertrag dies anordnen. 2. Die Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Voraussetzung derselben sind in 8 34 entAnm.r»». halten. Nach innen ist, wenn aus dem Gescllschaftsvcrtrage nichts Anderes hervorgeht, ein Gesellschafterbcschluß erforderlich (vergl. Anm. 21 zu 8 34). Zlr 5. Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführer», fowie dir Entlastung derselben. 1. Die Bestellung der Geschäftsführer. Bon Gesetzcswegcn steht diese der Gesellschafter- Am». ?l. Versammlung zu. Es ist also ein Geschäftsführer nicht berechtigt, einen anderen Geschäfts- sichrer anzustellen. Freilich, wenn er dies dennoch tut, so ist die Bestellung nach H 37 Abs. 2 gültig. Aber er hat seine Pflicht nach innen verletzt und hastet dafür nach 8 43. Bestellen die Gesellschafter durch Beschluß einen Geschäftsführer, so vertreten sie insoweit die Gesellschaft, besonders dann, wenn ein anderes Organ, welches den Bestellungsbeschluß ausführen könnte, nicht vorhanden ist. Sie sind dann ein Kollegium, welches die Gesellschaft vertritt (vergl. Anm. 6 zu H 45). Insbesondere gilt dies im Stadium der Gründung. 18» 6 . Vertretung und Geschäftsführung. Z 4V. Die Bestellung der Geschäftsführer kann aber nach dein Gesellschastsvertragc auch anderen Organen obliegen (vergl. Anm. 14 zu Z 35). 2. Die Abberufung der Geschäftsführer. Auch diese liegt von Gesetzes wegen den Gesellschaftern ob. Doch kann sie durch Gesellschaftsvertrag auch anderen Organen übertragen werden. Über die Abberufung siehe Näheres Anm. I ffg. zu ß 38. 3. Die Entlastung der Geschäftsführer. a) Diese schliesst sich normaler Weise an die Bilanzfcststellung an. Sie ist aber begrifflich von dieser verschieden. Bilanzfcststellung und Entlastung sind verschiedene Dinge (R.G. 43 S. 14k). Die Bilanz, d. h. das rechnungsmäßige Ergebnis der Geschäftsführung, kann genehmigt werden, ohne daß damit auch die Geschäftsführung gutgeheißen wird. Deshalb dürfen bei der Bilanzgcnehmigung auch die Mitglieder der Verwaltung mitstimmen (R.G. 49 S. 14K). Umgekehrt kann den Geschäftsführern Entlastung erteilt und die Bilanz möglicherweise doch nicht genehmigt werden, weil vielleicht die Bilanzansätze nicht gebilligt werden. b) Der Entlastungsbeschluß ist gültig, wenn er dem Gesetze gemäß zustande gekommen ist. Ob es sachgemäß war, Entlastung zu erteilen, ist dabei gleichgültig. Es kann der die Entlastung aussprechende Beschluß nicht deshalb angefochten werden, weil die Verwaltung Fehler begangen habe — begangene Fehler können fehlerlos verziehen werden — und es kann umgekehrt der die Entlastung verweigernde Beschluß nicht deshalb angefochten werden, weil die Gesellschastsorgane keine Fehler begangen haben. Die Gesellschastsorgane selbst, denen die Entlastung verweigert ist, müssen in solchem Falle aus Entlastung klagen (vergl. unten Anm. 25). Dagegen ist die Entlastung fehlerhast beschlossen und deshalb ungesetzlich und anfechtbar, wenn in der betreffenden Gesellschastcrversammlung nicht ordnungsmäßig Rechnung gelegt wurde, obgleich dies auch nur von einem Gesellschafter verlangt wurde (R.G. 34 S. 57 für das Aktienrecht; vergl. oben Anm. 10). o) Der Anspruch der Gesellschastsorgane auf Entlastung. Die Gesellschafts- organe haben einen civilrechtlichen Anspruch auf Entlastung. Derselbe setzt voraus, daß sie durch Vorlegung der Bilanz und Gewinn- und Verlnstrechnnng, der sonstigen vom Aufsichtsrat oder der Gesellschaftervcrsammlung geforderten Erklärungen und Nachweise in gehöriger Weise die Ergebnisse ihrer Geschäftsführung zur Prüfung unterbreitet haben. Verweigern die Gesellschafter als Beschlußorgan (oder das sonstige hierzu bestimmte Organ) die Entlastung, so steht den Gesellschaftsorgauen ein Klage- recht gegen die Gesellschaft zu, nicht etwa ein Recht der Anfechtung des Gesellschafter- bcschlusscs (R.G. 49 S. 145). ä) Die Bedeutung der erteilten Entlastung. Hierüber enthält das Gesetz keine Bestimmung. ES entscheiden daher allgemeine Rcchtsgrundsätze über die Natur der hier in Rede stehenden Rechnungslegung. n) Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Entlastung einen Verzicht auf weitere Ansprüche entbült (Ternburg II S. 93). /i) Was die Frage betrifft, ob die Entlastung sich nur auf diejenigen Punkte bezicht, welche in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung Erwähnung gefunden haben, so muß mit Simon (S. 20), Makowcr Anm. IV b zu Z 260 H.G.B., Ring Nr. 5 zu Z 260 H.G.B.; Pinner Aktienrecht S. 201 die Meinung des Reichsgerichts (12 S- 77; 13 S. 51), wonach nur die aus den Jahrcsrechnungen erkennbaren Pflichtverletzungen durch die Entlastung gedeckt werden, als unzutreffend bezeichnet werden. Denn die hier zu legende Rechnung ist ihrer Natur nach anders geartet, als im Rormalfall. Die Bilanz und die Gewinn- und Berlustrechnung stellen nur eine summarische Darstellung der Geschäftsergebniffe dar. Als Korrelat dieser Kürze besteht die Pflicht der Geschäftsführer, dem Aufsichtsrate jede weitere Aufklärung und jeden Nachweis zu geben, den dieser verlangt (Z 52 des Gesetzes, H 246 H.G.B.); ferner die Pflicht, die von den Gesellschaftern als Beschlußorgan Vertretung und Geschäftsführung. 8 48. 277 verlangten Auskünfte und Nachweise zu erbringe» (vergl. oben Am». 10). Daraus muß gefolgert werden, daß sich die Entlastung auf alle Punkte erstreckt, welche bei ordnungsmäßiger Prüfung der Bilanz und ihrer Unterlagen hätten wahrgenommen werden können, und nur diejenigen Punkte durch die Entlastung nicht gedeckt sind, die sich weder aus den Jahrcsrechnungen, noch aus den Bücher» und Schriften der Gesellschaft erkennen lassen (vergl. Bolze 1b Nr. 128). Sicherlich genügt es hiernach, wenn die von den Gesellschaftern bestellte» Revisoren von den betreffenden Pflichtverletzungen durch die Revision Kenntnis erhielten (R.O.H. 22 S. 278). Dcrnburg II S. 93 stimmt allerdings dem Reichsgericht zu. 7) Die erteilte Entlastung bezieht sich an sich auch aus die Folgen vonA»,».!!». dolosen Pflichtverletzungen. Vergl. jedoch die folgende Am». 29. S) Überall aber sind ordnungsmäßige Vorlage» Voraussetzung derAnm.i». Entlastung, wenn sie in der angegebenen Weise wirken soll. Aus irreführende Vorlagen kann sich der Rechnungsstthrer nicht berufen (N.G. 18 S. <>8; vergl. auch Bolze 17 Nr. 538). Unvollständigkcit der Vorlagen ist zwar regelmäßig unschädlich, aber es giebt auch eine irreführende Unvollständigkcit und diese verhindert die Wirkungen der Entlastung (vergl. Staub H.G.B. Am». 12 zu 8 280). 15. Die Kllostregeln >nr Prüfung und pbrr»vachnng der Grfchäftofüftrung Von Gesetzes wegen und soweit der Gescllschaftsvcrtrag den Gesellschaftern das Recht A»m.so. nicht genommen hat, steht ihnen als Bcschlußorga» das Recht zu, die Geschäftsführung im umfassendsten Maße zu prüfen und zu überwachen. Sie können dies tun, indem sie die Berichterstattung an die Gescllschafterversammlung anordnen, oder indem sie Delegierte, Sachverständige ?c. beauftragen, im Namen der Gesellschafter Revisionen vorzunehmen. Die Bestimmung beweist, daß auch bei unserer Gesellschaft die Gesellschafter als Beschlußorgan die oberste, den anderen Organen übergeordnete Behörde ist, nur daß der Gesellschaftsvertrag in diese Stellung abändernd eingreifen kann. Doch wird man eine abändernde Bestimmung nur dann als vorhanden annehmen können, wenn das Statut mit Klarheit dazu zwingt. Denn es handelt sich um das wichtigste Recht der Gesellschafter- Versammlung. Der einzelne Gesellichafter hat hiernach nicht das Recht, die Geschäftsführung Anm.si. zu prüfen oder zu überwachen. Doch wird man ihm unter Umständen auch nach dieser Richtung gewisse Rechte geben, die ihm nicht versagt werden können, wenn er sein Abstimmungsrecht verständiger Weise ausüben soll (vergl. hierüber oben Am». 10). 7. Hic Bestellung von proliuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamte» Geschäftsbetriebe. . Die Bestellung von Prokuristen. a) Die vorliegende Vorschrift hat nur Wirkung nach innen. Nach außen ist der Geschäfts- Anm.ss. führer auch in dieser Hinsicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit ichronkenloser Befugnis. Hat der Geschäftsführer auf die im §48 H.G.B, bezeichnete Art jemandem ^ Prokura erteilt, so ist derselbe Prokurist mit allen Rechtswirkungcn nach außen (8 37 Abs. 2). Ob die Prokuraerteilung aus inneren Gründen zu Unrecht geschehen, d. h. dem Gesellschaftsvertrage oder einer Anordnung der inneren Organe zuwiderlief, hat der Geschäftsführer nach innen zu verantworten (vergl. unten Anm.- 42). Nach außen ist seine Rechtshandlung jedenfalls wirksam. Insbesondere hat auch der Rcgisterrichter eine solche Prokura zu respektieren (vergl. unten Anm. 38). b) Die Vorschrift ist auch rein dispositiv. Sie gilt nur, wenn der Gescllschafts-Anm.ss. vertrag nichts anderes bestimmt. Der Gcsellschastsvertrag kann den Geschäftsführer von dieser Beschränkung auch befreien, oder auch umgekehrt ihm andere Beschränkungen Vertretung und Geschäftsführung, H 4K. auferlegen, z, B, die Proturaerteilung an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden oder die Prokuraerteilung ganz untersagen. Das Statut kann auch anordnen, daß nur 2 Kollektivprokuristcn bestellt werden dürfe». Das ist eine Anweisung a» den Geschäftsführer, die nach innen gültig ist (8 37 Abs. 1); so daß eine derartige Statuten- bestimmung güllig und ciutragungsfähig ist' aber nach außen ist eine im Widerspruch hiermit bestellte Einzclprokura gültig und wirksam und muß trotz der statutarischen Beschränkung eingetragen werden (§ 37 Abs, 2). Bergl. oben Anm 32 und unten Anm, 3«. «nm.sr. v) Sonstiges über die Prokura, a) Der Umfang der in der Prokura enthaltenen Vollmacht. Der im 8 43 H.G.B, vorgesehene Umfang der Prokura ist hier begrifflich nicht der gleiche, wie sonst. Der Zusammenhang der Gesetze crgiebt, daß er hier ein weiterer ist. Den» nach 8 43 H.G.B, ermächtigt die Prokura im Allgemeine» nur zu solchen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aber eine Handelsgesellschaft auch dann, wenn sie kein Handclsgewerbc betreibt (§ 13 Abs. 3). Als Wille des Gesetzgebers muß hieraus gefolgert werden, daß hier die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche das von ihr betriebene Gewerbe, es mag ei» Handelsgewerbe sein oder nicht, mit sich bringt (außer natürlich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken). Ebenso ermächtigt die Prokura zu allen die Erledigung ihrer Vcrmögensangclegenheiten niit sich bringenden Geschäften, wenn sie überhaupt kein Gewerbe betreibt, z. B. wenn eine Loge, eine Studentenverbindung, ein Sportverein, eine Wohltätigkeitsgesellschaft für ihre Zwecke ein Grundstück erwirbt und aus dieser Basis eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet. Anm.z». Bxj der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es aber, wie bei der Aktiengesellschaft fraglich, ob der Prokurist auch die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern vertritt. Soweit dies zum Betriebe des Gewerbes oder ihrer sonstigen Vermögensangelegenheiten gehört, ist er hierzu berechtigt. Eine Ausnahme machen diejenigen internen Akte, welche dem Geschäftsführer als solchem obliegen, also insbesondere die für die Gesellschafter bestimmten Publikationen. Der Prokurist kann daher nicht die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 43), außer wenn das Statut dies besonders zuläßt. A»m.a«. /I) Die ilnbeschränkbarkeit der Prokura gilt auch hier als Prinzip (vergl. 8 5V H.G.B.). Und auch hier gilt, was im ß öl) H.G.B, über die Zulässigkeit von Ausnahmen gesagt ist, insbesondere auch über die Prokura für eine Zweigniederlassung. iwm.s?. Die Kenntnis des Dritten von einer gleichwohl statuierten Beschränkung macht dieselbe auch hier nicht wirksam, wohl aber Kollnsion, die aber nicht in bloßer Kenntnis der Beschränkung liegt (R.G. 22 S. 75: vergl. Anm. 12 zu ß 37). il">u.ZÄ. ).) Die Eintragung der Prokura in das Handelsregister. Sie ist nicht wesentlich für ihre Erteilung und ihre Existenz. Aber sie ist nach § 53 H.G.B. zu bewirken und die Anmeldung ev. nach § 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (unten Anm. 33). Hat der Geschäftsführer — gleichviel, ob mit oder ohne Genehmigung der Organe, an deren Zustimmung er gebunden ist — auf irgendwelche Weise die Prokura erteilt, so ist dieselbe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Richt bloß, daß der Rcgistcrrichter bei der Anmeldung nicht zu prüfen hat, ob der Geschäftsführer bei der Erteilung innerhalb der statutarischen Beschränkungen gehandelt hat, sondern er muß die Prokura sogar dann eintragen, wenn er in dieser Beziehung das Gegenteil weiß. Denn auch dann liegt eine nach außen wirksame Prokura vor, und das ist allein für den Registerrichter entscheidend (für das Aktienrecht Behrend § 12k Anm. 2; Pinner Aktien- reckt S. 152: L.G. Breslau bei Holdheim 3 S. 325; Ring Nr. 3 zu § 238; Vertretung und Geschäftsführung, z gg. anders für das Aktienrecht Kainmergericht vom 10. April 1W1 in R J.A. Bd. 2 S. 74 und bei Johow und Ring 22 S. 113; auch für unser Gesetz ist die von uns vertretene Ansicht die herrschende, nur Förtsch Ani». 12 zu 8 48 vertritt die gegenteilige Ausfassung; gegen ihn init aussührlichcr und zutreffender Be- gründung Neukamp Anm. 8). Die Zustimmung der Gesellschafter ist hiernach dem Rcgisterrichter nicht beizubringen. Ganz unbegründet ist es, wenn der Rcgistcr- richter die Eintragung da»» versagt, wenn die Statuten über die Bestellung der Prokura nichts enthalten; denn dann greift eben die gesetzliche Bestimmung Platz. Das Gleiche gilt, Ivenn die Statuten die Bestimmung enthalten, daß die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird. Den» damit ist nur die gesetzliche Vertretung geregelt, nicht aber ausgeschlossen, daß die Gesellschaft auch durch Prokuristen als durch gcwillkürtc Vertreter vertrete» werden kann. Ja selbst wenn die Statuten die Bestimmung enthielten, das; Prokuristen nicht bestellt werden dürfen, wäre das nach außen nicht wirksam. Denn darin läge nur eine Beschränkung der Bertretungsbefugnis der Geschäftsführer dahin, das; sie Prokuristen nicht bestelle» sollen, und diese Beschränkung wäre eben nach außen nicht wirksam (vcrgl. vbc» Anm. 32 und Am». 7fsg. zu 8 37. S) Die Anmeldung der Prokura ist zu bewirken von den Geschäftsführer», und Anm.»». zwar in derjenigen Zusammensetzung, in welcher sie auch sonst die Gesellschaft vertreten. Die Geschäftsführer können nach 8 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung angehalten werden. r) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise anzumelden, und zwar Anm,w. wiederum von den Geschäftsführern. Die Gesellschafter und der Aufsichtsrat können nur durch die ihnen zustehenden Machtmittel auf den Geschäftsführer einwirken, daß er die Löschung veranlasse. Sie selbst können die Anmeldung nicht bewirken. 5) Die Grundsätze über dieWirkung der erfolgten und nicht erfolgtenAnm.«l. Registrierung des Erlöschens der Prokura gelten hier unverändert so, wie sich dies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzcn crgiebt (vcrgl. Anm. 8—13 zu Z 39 und Staub H.G.B. Anm. Sfsg. zu H 53). ,/) Die Rcchtswirkungcn der auf Grund der Prokura abgeschlossenen Anm.4s. Rechtsgeschäfte treffen die Gesellschaft, nickst etwa die Geschäftsführer. Denn ein Prokurist ist Vertreter der Gesellschaft, nicht des Geschäftsführers. Für die Versehen der Prokuristen haftet der Geschäftsführer jedoch dann schlechthin, wenn er den Prokuristen ohne die vorgeschriebene Genehmigung bestellt hat. Denn dann liegt auf seilen des Geschäftsführers eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, für deren schädliche Folgen er haftet, auch wenn er diese nicht voraussehen konnte, auch wenn er das Beste der Gesellschaft dabei im Auge hatte (vcrgl. Anm. 3 zu 8 43). — Siehe für das Aktienrecht Bchrend 8 128 Anm. 14; Ring Nr. 5 zu 8 238). S) Der Widerruf der Prokura ist hier ebenfalls stets gestattet. Es fragt sich, wer Anm.4». die Prokura widerrufen kann. Nach innen wird man annehmen müssen, daß diejenigen Organe, welche zur Erteilung der Prokura ihre Zustimmung geben müsse», auch vom Geschäftsführer verlangen können, daß er die Prokura widerruft. Außerdem aber muß man den Geschäftsführer stets für befugt erachten, die Prokura zu widerrufe». Mit Wirkung nach außen sicherlich. Aber auch nach innen ist er auch dann selbständig zum Widerruf befugt, wenn andere Organe zur Erteilung der Prokura ihre Zustimmung geben müssen, es sei denn, daß ihm der Widerruf ausdrücklich untersagt wäre. Denn das für die Prokurabcstcllung aufgestellte ttonsens- ersordernis hat seinen besonderen legislativen Grund und leidet keine analoge Ausdehnung auf den Prokurawiderruf (Bchrend 8 728 Anm. 2). 2. Bestellung von Gcncralhandlungsbcvollniächtigtcn. Auch diese Vorschrift hat nur Wirkung «nm 44. nach innen. Jeder Bevollmächtigte, auch der allgemeine Bevollmächtigte, wird vom Geschäftsführer bestellt. Bei der Bestellung von Generalhandlungsbevollmächtigten aber muß Vertretung und Geschäftsführung, g 46. er nach unserer Borschrist die Genehmigung der Gesellschafter einholen. Wenn der Geschäftsführer die Genehmigung, an welche er gebunden ist, nicht einholt, so handelt er pflichtwidrig und hastet daher für die Folgen aller Handlungen, die dieser Bevollmächtigte // 51V verübt (vergl. oben Anm. 42). Aber nach außen ist die Bestellung gültig, und mit dem / ohne Genehmigung der Gesellschafter vom Geschäftsführer ernannten Generalbevollmächtigten darf der Dritte sich einlassen, auch wenn er wußte, daß die Genehmigung der Gesellschafter nicht eingeholt oder gar verweigert worden ist, bis zur Grenze der Kollusion (über diese letztere Grenze siehe Anm. 12 zu § 37). Anm. ia. Zur Bestellung sonstiger Bevollmächtigter bedarf der Geschäftsführer auch nach innen keiner Genehmigung. Doch kann der Gesellschaftsvertrag dies bestimmen. Anm.Übrigens kann jeder Bevollmächtigte auch seinerseits, soweit dies den Rahmen feiner Pollmacht nicht überschreitet, Bevollmächtigte bestellen mit der Wirkung, daß diese die Gesellschaft vertreten. Anm.r?. Der Widerruf der Bollniacht steht jedenfalls dem Geschäftsführer zu, auch dann, wenn das Widerrnssrecht des Geschäftsführers »ach innen beschränkt sein sollte. Dem Dritten gegenüber gelten solche Beschränkungen nicht und auch der Bevollmächtigte ist in dieser Hinsicht ein Dritter. Anm.rs. Auch Beamte (Handlungsgehilfen oder sonstige Gehilfen) kann natürlich die Gesellschaft mit beschränkter Hastung haben. Für ihr Dienstverhältnis gelten die sonst gültigen Grundsätze. Zl». Dir Grlteiidmachnug von Grlaizanjprüchrn, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter »nltrhen, sowie dir Urrtrrtung der Gesellschaft in Processen, welche sie gegen dir Geschäftsführer zu führen hat. 1. Zufolge dieser Borschrift hat die Mehrheit der Gesellschafter darüber zu beschließen, ob aus der Gründung oder der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Daraus folgt aber nicht, daß ein solcher Beschluß zur Begründung der Klage gehört. Besteht ei» solcher Anspruch für die Gesellschaft, so gehört seine Geltcndmachung zum Machtbcreiche der Geschäftsführer, und es muß gegen Förtsch Anm. 13 angenommen werden, daß zur Begründung der Klage die Beibringung eines solchen Beschlusses nicht gehört. Aber nach innen ist der Geschäftsführer an einen solchen Beschluß gebunden: er muß ihn vorher einholen und muß ihn befolgen. 2. Die Gesellschafter können aber zugleich Vertreter bestellen, welche gegen die Geschäftsführer die Prozesse zu führen haben, dies auch dann, wenn ein Geschäftsführer noch vorhanden ist, gegen welchen sich die Klage nicht richtet. Der von den Gesellschaftern gewählte Vertreter ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Die Gesellschafter sind bei dieser Bestellung ein Kollegium, welches die Gesellschaft vertritt (vergl. Anm. 6 zu Z 4ö). Sie dürfen infolgedessen auch mit den zu wählenden Prozcßvertretern die Bedingungen vereinbaren, unter welchen sie die Prozesse zu führen haben, dürfen auch Beschlüsse fassen darüber, in welcher Weise sie sich die Information zur Führung der Prozesse zu beschaffen haben, und in welcher Weise sie dafür bezahlt werden. Haben die Gesellschafter einen Prozeßvertrcter nicht erwählt, so hilft, wenn es sich um einen Prozeß des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft handelt. Z 57 C.P.O., und wenn sie klagen soll. Z 2i» B.G.B, (vergl. Anm. 42 zu Z 35). 3. Dagegen hat die Minderheit kein Recht, gegen den Willen der Mehrheit Prozesse im Rainen der Gesellschaft anzustellen (vergl. Anm. 35 zu § 45). 4. Zu den Prozessen, an welche hier gedacht ist, gehören nicht Ansprüche gegen die Gesellschafter aus H 31, nicht Ansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats oder gegen älmlichc Gcsellschastsorgane. Indessen bleibt es selbstverständlich den Gesellschaftern überlassen, auch über die Anstellung solcher Prozesse Beschlüsse zu fassen, deren Ausführung Vertretung und Geschäftsführung. 8 lii 281 Pflicht der Geschäftsführer ist, was sich aus der Natur des Gescllschasterbesclilußvrgans als oberster Gesellschaftsinstauz und aus H 46 Nr. K crgicbt (vergl. Anm. 1(1 zu § 45). 5. Ist übrigens ein Aufsichtsrat bestellt, so ist auch dieser zur ProzcßAnm.- führung gegen die Geschäftsführer ohne weiteres bestellt (8 öS des Gesetzes, 8 247 H.G.B.). 6. Der GcsellschastSvcrtrag kaun den Gesellschaftern das hier erwähnte Bestimmungsrecht «nm.« nehmen (H 4ö), sei es so, daß ein anderes Organ darüber zu bestimmen und die Gesellschafter als Beschlußorgan über die Ausübung zu wachen haben, oder auch so, daß den Gesellschaftern keinerlei Bestimmungsrecht in dieser Hinsicht zusteht (Anm. 31 zu H 4ö). K 47 Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede hundert Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriflichen Form. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrccht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. Der vorliegende Paragraph giebt die Vorschriften über die Abstimmung. I. (Abs. 1.) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Anm. 1. Die gesetzliche Vorschrift als solche. Ihr Inhalt geht dahin, daß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, d. h. eine Stimme mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen ist erforderlich. Es ist dasselbe gemeint, wie im H Söl H.G.B, mit der einfachen Stimmenmehrheit. Die Stimmen derjenige» Personen, die sich der Abstimmung enthalten, sei es freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift, werden nicht mitgezählt, da eben nur die abgegebenen Stimmen zähle». Die unbeschriebenen Stimmzettel werden ebenfalls nicht mitgezählt. Wer seinen Zettel nicht beschreibt, stimmt eben nicht, was Förtsch Anm. 4, der die gegenteilige Auffassung hat, verkennt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vorschrift, daß eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftern erscheinen oder Anm. ein bestimmter Betrag des Stammkapitals in der Versammlung vertreten sein, oder daß ein bestimmter Betrag des vertretenen Stammkapitals zustimmen müsse, ist von Gesetzes wegen nicht gegeben. Es kann daher auch ein einziger Gesellschafter die Beschlüsse fassen (für das Aktienrecht R.G. 34 S. 116), auch wenn dieser Gesellschafter einen noch so kleinen Geschäftsanteil hat. Ja es kann sogar ein Gesellschafter die sämtlichen Geschäftsanteile besitzen und als solcher die Beschlüsse fassen (vergl. zu H 6V). 2. Ausnahme» von der Vorschrift unscrcs Paragraphen macht das Gesetz insofern, als es in Anm. den HZ 53 u. 60 Nr. 2 eine größere, als die einfache Mehrheit der abgegebene» Stimmen verlangt. Hierüber siehe in Anm. 4. 3. Weitere Ausnahmen kann der Gcsellschastövcrtrag machen. Denn H 47 Abs. 1 ist vermöge Anm. des H 45 dispositiver Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann also bestimmen, daß eine andere als die einfache Mehrheit entscheidet, sei es überhaupt, sei es für bestimmte Beschlüsse, auch daß bei allen Beschlüssen, oder bei gewissen Beschlüssen Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist: daß die unbeschriebenen Zettel gezählt werden sollen; daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Delegierte der Gesellschafter oder 282 Vertretung und Geschäftsführung. § 47. (R.G. 49 S. 14K) der Syndikus der Gesellschaft, oder daß das Los entscheidet; oder daß die Beschlüsse überhaupt oder Beschlüsse gewisser Art nur gültig sind, wenn in der Versammlung eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vertreten ist, oder wenn wenigstens eine bestimmte Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Stammkapitals zustimmt ?c. ?c. Enthält das Statut eine Bestimmung der letzteren Art (also daß eine bestimmte Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretene» Stammkapitals zustimmen muß), eine Bestimmung, welche im Aktienrecht das Gesetz an verschiedenen Stellen enthält, hier aber seltener (vergl. Am». 3); so sind zunächst diejenigen Geschäftsanteile nicht mitzuzählen, deren Besitzer sich freiwillig oder infolge gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift der Abstimmung enthalten. Gesellschafter, die nur mit einem Teil des Nennwertes ihrer Geschäftsanteile stimmen dürfen, weil das Statut Höchstbeschränkungcn nach dieser Richtung enthält (vergl. unten Anm. 7), sind nnr mit demjenigen Nennbetrage mitzuzählen, mit welchem sie sich bei der Abstimmung beteiligen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 4 zu § 251). Es kann jedoch das Statut nach allen diesen Richtungen Abweichendes vorschreiben. — Auch andere» Personen (z. B. Unterbetciligten oder Genußscheininhabern) kann ein Stimmrecht gewährt werden, soweit nicht als zwingend vorgeschrieben anzusehen ist, daß ein Beschluß der Gesellschafter vorliegen muß (letzteres z. B. in §§ 26, 46 Nr. 3, 53 Abs. 1, M Sir. 2, 66 Abs. 1 u. 3). 11. (Abs. 2.) Jede 100 Mark eincs Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Vorschrift ist klar, und bei zutreffender Auffassung des Begriffs Geschäftsanteil bereitet die Vorschrift keine Schwierigkeit. Das Wort „Geschäftsanteil" bedeutet (vergl. zu § 14) den Inbegriff aller derjenigen Rechte, welche dem Gesellschafter zustehen. Jeder Geschäftsanteil enthält einen Nennbetrag, der dem Geldwerte dessen entspricht, was der Gesellschafter auf seine Stammeinlage zu leisten hat. Bon diesem Nennbetrage gewähren immer 16(1 Mark eine Stimme. Ncukamp's Meinung (Anm. 4), daß es statt Geschäftsanteil „Stammeinlage" heißen müßte, ist verfehlt. Es hätte freilich auch Stammeinlage heißen können. Verständlich wäre es auch dann; denn der Nennbetrag der Stammeinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils decken sich ja (§ 14). Aber der Ausdruck wäre minder präzis und überdies hätte dann hinzugefügt werden müssen, daß je 166 Mark der „übernommenen" Stammeinlage eine Stimme gewähren, und es ist nicht richtig, wenn Neukamp Anm. 4 sagt, daß es praktisch „meist" auf dasselbe hinausläuft, ob 166 Mark einer übernommenen Stammeinlage oder 166 Mark der Einlage gesagt wird. Er weist darauf hin, daß ja § 16 zwingend vorschreibe, daß die Einzahlungen auf die Stammeinlage stets nach Verhältnis der letzteren zu leisten seien. Aber er muß selbst zugeben, daß, wenn Sachcinlagen geleistet sind, ein großer Unterschied zwischen den übernommenen Stainmcinlagen und den Sacheinlagen überhaupt besteht. Und er übersieht ferner: wenn §19 auch zwingend vorschreibt, daß die Einzahlungen aus die Stammciiilagcn stets nach Verhältnis der letzteren zu leisten sind, so kann das naturgemäß doch nnr bedeuten, daß sie nach Verhältnis des Nennwertes der Stammeinlagcn einzufordern seien. Geleistet werden sie nicht immer so, wie sie zu leisten sind. Tann ergicbt sich wiederum ein großer Unterschied zwischen den übernommenen und den eingezahlten Stainmcinlagen. Also, wie gesagt, die Gcsetzesworte sind klar und hätten besser und kürzer nicht gewählt werden können. Je 166 Mark eines Geschäftsanteils gewähren also eine Stimme. Ob die Stamm- cinlagc voll eingezahlt ist oder nicht, ist dabei gleichgültig. Es kommt nur darauf an, daß der Geschäftsanteil noch gilt. Auch daß die Kaduzierung schon angedroht ist, hindert nicht die Stimmberechtigung. Daß die Gesellschaft, solange sie Inhaberin eines Geschäftsanteils ist, nicht milstimmen darf, darüber siehe Anm. 8 zu §33. — Mit seinen Stimmen kann der Gesellschafter nur einheitlich stimmen. Denn die Person stimmt, nicht der Geschäftsanteil. Es kann daher ein Gesellschafter, dem 5 Stimmen — und sei es auch auf Grund mehrerer Geschäftsanteile — zustehen, nicht mit 3 Stimmen dasür, mit 2 Stimmen dagegen stimmen (vergl. sür das Aktienrecht R.G. 33 S. 94). Die gegenteilige Ansicht wäre bc- grissswidrig. Deshalb ist auch eine gegenteilige Bestimmung im Gesellschaftsvcrtrage ungültig. Dagegen ist eS zulässig, daß ein Gesellschafter, dem 5 Stimmen zustehen, nur Vertretung und Geschäftsführung. A 47. 3 abriebt. Und ebenso ist zulässig, daß ei» und dieselbe Person für sich dafilr, als Vertreter eines Anderen dagegen stimmt. Stimmt em Gesellschafter, dem 5 Stimmen zustehen, mit 3 für einen Antrag, mit 2 dagegen, so gilt seine Stimmabgabc überhaupt nicht, weil sie perplex ist, indem sie den wahre» Willen des Gesellschafters nicht erlcuneu lässt. Stimmt derselbe Gesellschafter mit einem Teil seiner Stimmen, während er sich im Übrigen der Abstimmung enthält, so gilt seine Abstimmung so wie ersolgt. .hat er z. B. mit 3 seiner 5 Stimmen dafür gestimmt, im Übrigen sich der Abstimmung enthalte», so steht ihm nunmehr überhaupt kein Recht zu, den Beschluss anzufechten; denn er hat ja dafür gestimmt (vergl. R.G. 33 S. S2). Die Bestimmung des Absatzes 2 ist kraft H 45 nur dispositiver«»m. 7. Natur. Der Gesellschastsvertrag kann hier ändernd eingreifen, sofern die Änderung nur nicht begrissswidrig ist. Er kann z. B. statt je IlXl je ItXX) Mark cineS Geschäftsanteils eine Stimme gewähre». Er kann auch die Slimmbeteilignng ganz anders festsetzen, als nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Er kann z. B. einem bestimmte» Geschäftsanteil von IvtXX) Mark 1t) Stimmen, einem anderen Geschäftsanteil von 2t)tXX) Mark 5 Stimmen gewähren. Es kann auch die Kapitalbeteiligung als Grundlage des Slimmrcchts ganz verlassen und z. B. Stimmenabgabe nach Köpfen trotz Verschiedenheit der Geschäftsanteile festgesetzt oder es kann bestimmt werden, daß der Gesellschafter X. 5t) Stimme», der Gesellschafter L. ItX) Stimmen haben soll ?c. ES kann auch ein Gesellschafter ganz von der Stimmenabgabe, ja sogar auch von der Teilnahme an der Gescllschaftervcrsammlung ausgeschlossen werden. Letzteres wollen Parisius und Crüger (Anm. 1) und Liebmann (Anm. 3 zu Z 48) nicht zulassen, jedoch ist ein Grund dafür nicht ersichtlich. Es widerspricht durchaus nicht dem Gescllschaftsprinzip, war es doch auch im früheren Aktienrecht vor 1884 und im Genossenschaftsgesetz, wie es bis zum 1. Oktober 188l) gegolten hat, möglich (vergl. Ncu- kamp 1a; Förtjch Anm. 3; O.L.G. Hamburg vom 11. Juni 1!)t)1 bei Mugda» und Falkmann 3 S. 66). Es kann auch das Stimmrccht von einer gewissen Dauer der Mitgliedschaft, vom Glaubensbekenntnis, von der Zugehörigkeit zu irgend einer anderen Vereinigung, von dem Besitze eines Grundstücks zc. abhängig gemacht werden. Der Gesellschastsvertrag kann auch die Stimmberechtigung nach oben beschränken (z. B. wer mehr als IttlltX) Mark Geschäftsanteile besitzt, hat für den überschießenden Betrag kein Stimmrecht). Der Gesellschastsvertrag kann endlich die Stimmabgabe und die Teilnahme an der Gcsellschastervcrsammlung von gewissen formellen Voraussetzungen abhängig machen: er kann z. B. Vorzeigung der Anteilscheine oder vorherige Deponierung derselben oder vorherige schriftliche Anmeldung der Teilnahme verlangen. Der Gesellschastsvertrag kann aber nicht anordnen, daß jemand, der mehrere Stimmen hat, und sei es auch auf Grund mehrerer Geschäftsanteile, zum Teil für, zum Teil gegen einen Antrag stimmen kann; denn das wäre begriffswidrig vergl. Anm. 6). Können Veränderungen des Stimmrechts auch durch spätere Ab -Anm. s. änderung des Gesellschaftsvertrages por maiora vorgenommen werden? Neukamp Anm. 2d verneint dies, weil das einmal gewährte Stimmrccht ein Sonderrecht sei. So allgemein läßt sich das aber nicht sagen. Wenn z. B. im ursprünglichen Gesellschastsvertragc gesagt ist, daß jede IlXX) Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren, oder wenn nichts gesagt ist, und damit die gesetzliche Bestimmung gilt, daß jede ItX) Mark eines Geschäftsanteils je 1 Stimme gewähren, so ist nicht einzusehen, warum diese Bestimmung als unentziehbar gewollt angesehen werden müßte. Darin liegt nichts weiter, als die gleichmäßige Behandlung aller Gesellschafter in Bezug auf ein gesellschaftliches Herrschaftsrecht. Durch einen alle gleichmäßig behandelnden abändernden Beschluß kann diese Bestimmung sehr wohl geändert werden. Wenn aber einen« Gesellschafter ein besonders hohes Stimmrccht gewährt ist, so ist dies Vorzugsrecht als per maiorn nicht entziehbar gewollt, als Sonderrecht anzusehen und es kann dann nur mit seiner Zustimmung geändert werden. Ebenso kann, wenn einem Geschästsanteilsinhaber ein besonders niedriges Stimmrccht gewährt ist, dasselbe nicht pei mniora erhöht werden, sondern nur unter Zustimmung aller anderen, durch diese Erhöhung benachteiligten Gesellschafter. Es ist eben hier wie immer Auslegnngsjache, ob ein gesell- 284 Vertretung und Geschäftsführung, 8 47. schastliches Herrschaftsrcchl als uncntziehbar gewollt, als Sonderrecht anzusehen ist; aber ganz allgemein kann man dies von dem Stimmrecht nicht sagen. Anm. ». III. (Abs. 8.) Vollmachte» bedürfe» von Gesetzes wegen der schriftliche» Form. Bevollmächtigte sind also von Gesetzes wegen zugelassen. Es kann der Gesellschafter selbst oder durch einen Bevollmächtigten sein Stimmrecht ausüben. Er kann auch für einen Geschäftsanteil persönlich erscheinen und für einen anderen ihm gehörigen Geschäftsanteil sich einen Bevollmächtigte» bestellen.') Denn er ist so viele Male Mitglied, als er Geschäftsanteile hat, nur das; die sämmtlichen für einen Gesellschafter — und sei es auch aus Grund mehrerer Geschäftsanteile — abzugebende» Stimmen einheitlich, d. h. in einem und demselben Sinne abgegeben werden müssen, weil das Gegenteil begrisfswidrig wäre (siehe oben Anm. 6). Die schriftliche Vollmacht ist ausreichend. Für ihre Form ist § 126 B.G.B, maßgebend. Wenn die Echtheit der schriftlichen Vollmacht angezweifelt und der Bevollmächtigte deshalb nicht zugelassen wird, so geschieht dies aus die Gefahr der Gesellschaft. Die Nichtzulassung eines solchen Bevollmächtigten bewirkt die Ungültigkeit des Beschlusses, wenn die Vollmacht in Wahrheit echt war (R.G. 4(1 S. 85). Telegraphische Vollmacht genügt nicht. Denn der 8 127 B.G.B, greift nicht Platz, weil es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Form handelt; wenn der Gcscllschastsvcrtrag die gesetzliche Vorschrift der schriftlichen Vollmacht wiederholt, so wird hieran nichts geändert. Mündliche Vollmacht genügt ebenfalls nicht. — Daß die Vollmacht in der Verwahrung der Gesellschaft bleiben müsse, ist hier (anders nach § 252 Abs. 2 H.G.B, für das Aktienrecht) nicht vorgeschrieben. Andererseits ist auch nicht vorgeschrieben, daß sie in der Versammlung oder sonst den abstimmenden Gesellschaftern vorgelegt werden oder dem Protokoll beigefügt oder im Protokolle wiedergegeben werden müsse. Sie braucht eben nur erteilt zu sein. Doch hat der Rcgistcrrichter, soweit es sich um einzutragende Beschlüsse handelt, auf Grund des 8 12 F.G. das Recht, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Eine Spczialvollmacht ist nicht erforderlich (O.L.G. Hamburg vom 11. Juni 1961 bei Mngdan und Falkmann 3 S. 66). So ist eine allgemeine Handlungsvollmacht oder die Prokura ausreichend. Das Erfordernis der Vollmacht bezieht sich nur auf den Fall der freiwilligen Vertretung. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, Geschäftsunfähigen zc. bedürfen keiner Vollmacht. Sie müsscn und können ihre Legitimation auf andere Weise dartun (vergl. Anm. 7 zu Z 2). Durch nachträgliche Genehmigung wird der Mangel der schriftlichen Vollmacht ersetzt. Das Gegenteil anzunehmen liegt kein Anlaß vor (vergl. Anm. 8 zu 2). Doch muß naturgemäß auch die Genehmigung schriftlich sein (vergl. Anm 8 zu § 2). Kollektivvertreter üben ihr Stimmrecht durch Zusammenwirken aus. Sie müssen beide erscheinen oder aber sie geben beide einem von ihnen oder einem Dritten Vollmacht. DaS Erfordernis der schriftlichen Vollmacht bezicht sich nur auf den, der ein fremdes Recht im fremden 'Namen ausübt, nicht auf den, der in eigenem Namen ein fremdes Recht ausübt. Hier liegt kein Vcrtretnngsvcrhältnis vor. Hier genügt die zum Zwecke der Rechtsansübung erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils, die sogenannte Legitimationsübertragung, deren Wesen wir in Anm. 73 zu 8 15 dargelegt haben. Es liegt eine andere Rechtsgestaltung vor, als bei einer Bevollmächtigung, und die vorliegende Vorschrift besagt nicht etwa, daß ein Gesellschafter, der seine Rechte nicht selbst ausübt, dies durch einen Bevollmächtigten tun müsse, sondern nur, daß er dies durch einen Bevollmächtigten tun könne und in diesem Falle eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei. Dnrch den Gcscllschastsvcrtrag kann die Vorschrift abgeändert werde». Das geht aus 8 45 Abs. 2 hervor. ES kann also von dem Erfordernis der schriftlichen Vollmacht abgesehen und die mündliche Vollmacht als genügend angesehen werden, es kann die telegraphische Vollmacht als genügend angesehen werden, es kann ein für allemal angeordnet werden, daß Anm.lv. Anm.ll. Anm.lZ. Aum.lS. Anm. l4. Anm.I!. ') Aber einen Beistand > Rechtsbeistand) kann er sich ohne Zustimmung der Versammlung nicht mitbringen. Vertretung uiid Geschäftsführung, § 47. 285 jeder Gesellschafter als bevollmächtigt angesehen wird, einen anderen Gesellschafter zu vertreten, es kann bestimmt werden, dass Rcchtsanwälte einer Vollmacht nicht bedürfen; eS kann auch bestimmt werden, daß jeder Gesellschafter mehrere Bevollmächtigte stelle» darf,') nur daß den mehreren Bevollmächtigten keine heterogenen Stimmrcchte gewährt werden können! vielmehr müssen alle Vertreter eines Gesellschafters in einheitlichem Sinne stimmen ,»».n. 1. Die Gcschcsvorschrift enthält folgende StimmcnthaltuugSanoidnuiige»: Es darf nicht mitstimmen: a.) wer durch die Beschlußfassung entlastet werden soll oder wer von einer Verpflichtung befreit werden soll. Das bezieht sich hauptsächlich auf die Mit- glieder der Verwaltung hinsichtlich des Entlastungsbeschlusscs, dagegen nicht auch hinsichtlich des Bilanzgenehmigungsbcschlusses, da dieser Beschluß nur die zahlenmäßige» Ergebnisse der Geschäftsführung, nicht die Geschäftsführung genehmigt (R.G. 4!) S. 146; auch Aum. 23 zu § 46). Daran reiht sich die Vorschrift, daß ein Gesellschafter dann nicht »litstimmcu Anm.is. soll, wenn der Beschluß die Einleitung oder die Beendigung eines Rechtsstreits „ihm gegenüber" betrifft. Selbstverständlich können die betreffenden Gesellschafter auch nicht über einen Vertagungsantrag in dieser Hinsicht mitstimmen. Wohl aber kann der Gesellschafter V mitstimmen, wenn es sich um die Entlastung oder einen Vergleich mit dem Gesellschafter S, handelt, der mit ihm als Gesamtschuldner haftet. Denn rechtlich wird .4. dadurch nicht entlastet, und wirtschaftlich wird er eher belastet, wenn der mit ihm solidarisch haftende IZ, zu haften oder voll zu haften aufhört, b) Ein Gesellschafter bei Beschlußfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm A»m, >». gegenüber betreffen. Die Beschlußfassung muß, um die Pflicht zur Stimmenthaltung zur Folge zu haben, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (unser Gesetz sagt „gegenüber" dem Gesellschafter, das Akticngesctz H 252 sagt „mit" dem Gesellschafter) betreffen, und zwar, wie hinzugefügt werden muß, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter als Dritten. Soweit unmittelbar aus der Beschlußfassung dem Gesellschafter Rechte erwachsen, sind cS Mitglicdschaftsrechte, die hier nicht getroffen sind, so z. B. das Recht auf Zuteilung von neuen Geschäftsanteilen, wenn diese an die bisherigen Gesellschafter beschlossen wird. Es bezicht sich das ferner nicht auf sonstige Vcrwaltungsbcschlüffe, so z. B, wenn der Geschäftsführer ermächtigt wird, ein Grundstück von der Stadtgemeindc zu erwerben, so darf er als Gesellschafter mitstimmen, obwohl hieriu ein Auftrag au den Geschäftsführer, also streng genommen die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder „ihm gegenüber" liegt. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die Wahl des Vorsitzenden der Gescllschafterversammlung handelt oder um die Festsetzung der Tantieme für die Aufsichtsratsmitglicdcr. Es ist, wir ') Es kann auch bestimmt werden, daß jeder Gesellschafter mehrere Bevollmächtigte stelle» könne und jeder Bevollmächtigte eine Stimme habe. So bestimmt z. B. ein Statut einer Gesellschaft, welche von drei Kreisen gebildet wird, daß der eine Kreis 16, der andere ll, der Dritte 5 „Abgeordnete" wählt und daß jeder Abgeordnete eine Stimme hat. Darin liegt lediglich die Zulassung mehrerer Bevollmächtigter zur Stimmenabgabe und die Gewährung von mehreren Stimmen an einen Gesellschafter; ersteres ist zulässig nach H 47 Abs. 2, H 45 Abs. 2; letzteres nach 8 47 Abs. 1, Z 45 Abs. 2, Vertretung und Geschäftsführung. H 47. gesagt, nur ein Rechtsgeschäft gemeint, welches mit dem Gesellschafter nicht als Gesellschafter, und nicht als Gescllschastsorgan, sondern als Dritten geschlossen werden soll. Hierbei ist nun aber wiederum zu bedenken, daß die Gesellschafter als Beschlußorgan regelmäßig solche Rechtsgeschäfte nicht selbst abschließen, sondern die anderen Gescll- schastsorgane, häufig die Geschäftsführer, ausnahmsweise auch der Aussichtsrat. Wenn in solchen Fällen die Gcscllschafterversammlung darüber Beschluß faßt, ob das in Rede stehende Geschäft mit dem Gesellschafter als Dritten vorgenommen werden soll, darf der Gesellschafter nicht mitstimmcn. Das ist gemeint und auch klar zum Ausdruck gebracht. Der Fall muß aber so liegen, daß die Ausführung des Beschlusses nur noch in dem Abschluß des Geschäftsführers liegt, so daß also der Gesellschafter, wenn er mitgcstimmt hätte, durch seine Stimme die Gesellschaft gezwungen hätte, in bestimmter Weise mit ihm zu kontrahieren. Wenn es dagegen trvh des Geicllschafterbeschlusses noch in dem Ermesscii der Gescllschaftsorganc liegt, das Rechtsgeschäft zu schließen oder nicht, so liegt der Fall des Abs. 4 nicht vor. «>»».!!<>. Eine praktisch sehr wichtige Frage ist, ob Personen, deren Aufsichtsratswahl oder deren Gcjchüstsführcrwahl in Frage steht, bei dem Wahlbeschlusse mitwirken können. Die Praxis des Aktienrechts läßt ganz allgemein solche Personen zu, oft könnte» sonst solche Wahlen gar nicht zustande kommen, meist wäre es, wenn man gerade diese Personen vom Mitstimmen ausschließen würde, eine große Ungerechtigkeit, da dann gerade diejenigen Personen, die durch die Größe ihrer Beteiligung und durch ihr Interesse an der Gesellschaft das größte Anrecht haben, die Gesellschaft mit- zuvrrwalten, bei der Wahl wegsallen und nicht interessierte Personen in die Verwaltung hineingewählt werden würden. Ring (Nr. 8 zu K 252) will trotzdem solche Personen nicht zum Stimmen zulassen, ebenso Liebmann Anm. 7; indessen wird man doch wohl den Wortlaut nicht entscheiden lassen können, und die Praxis als berechtigt an- erkennen müssen^ Der Wortlaut der Bestimmung geht ja überhaupt weiter, als nach der allgemeinen Meinung die Tragweite der Vorschrift geht; denn nach ihrem Wortlaut würde sie sich auch auf die Fälle beziehen, wo durch die Beschlußfassung Mitgliedsrechte entstehen und Bcrwaltungsgeschüstc mit Gesellschaftsorganen vorgenommen werden, und doch wird ganz allgemein der Vorschrift diese weitergehende Bedeutung versagt. Und auch hier handelt es sich um ein Verwaltnngsgeschäst, um ein Rechtsgeschäft, welches zwar nicht mit einem Verwaltungsorgan als solchem vorgenommen wird, aber doch um ein Verwaltnngsgeschäst, durch welches ein Gesellschaftsorgan geschaffen werden soll. Nicht die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Dritten im gewöhnlichen Sinne liegt vor, sondern eine Organisationsmaßregel, eine Verwaltungshandlung, durch welche ein Gesellschaftsorgan geschaffen wird, und hierbei kann der Gesellschafter seine Gescllschastsrechte ausüben, auch wenn er selbst bei dieser Organisationsmaßregel eine persönliche Rolle spielt. Aus dem gleichen Grunde sind die Geschäftsführer und Anfsichtsratsmitgliedcr nach unserer Ansicht zur Abstimmung zuzulassen, wenn es sich um ihre Abberufung handelt. Aber auch hier sind andere Schriftsteller anderer Ausfassung (vergl. z. B. Parisius und Crüger Anm. 4). Das Gleiche gilt von Vereinbarungen über die Besoldung der Geschäftsführer. Andererseits kann ein Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter als Dritten auch dann vorliegen, wenn es sich um Paktierung über Mitgliedschaften handelt. Wenn z. B. darüber Beschluß gefaßt werden soll, ob das Bezngsrecht auf die ncuauszugebenden Geschäftsanteile einem Bankhause gewährt werden soll, so darf das Bankhaus nicht »lilstimmen. wenn es selbst Gesellschafter ist. Desgleichen, wenn darüber Beschluß gefaßt werden soll, ob einem Gesellschafter seine Geschäftsanteile zu einem bestimmten Preise zum Zwecke der Vernichtung abgekauft werden sollen. In solchem Falle darf der Gesellschafter nicht mitstimmen. Anm.es. Ob Identität des Gesellschafters mit derjenigen Person, welche als Gegen» kontrahcnt auftreten soll, vorliegt, ergicbtder Einzelfall unter Zugrundelegung allgemeiner Anm.ei. Amn.ee. Vertretung und Geschäftsführung, 8 47. 287 Rechtsgrundlage, Danach ist von der Abstimmung ausgeschlossen der Mitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, wenn mit dieser kontrahiert werden soll, der Kommanditist, wenn mit der Kommanditgesellschaft kontrahiert werden soll, dagegen nicht der Aktionär, wenn mit seiner Gesellschaft kontrahiert werde» soll, nicht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit welcher kontrahiert werden soll; nicht ein Vcrcinsmitglied, wenn mit einem rechtsfähigen Verein kontrahiert werde» soll: wohl aber das Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins, wenn mit diesem kontrahiert werde» soll, nicht der Bürger einer Stadt, wenn mit der Sladtgcmeinde kontrahiert werde» soll; auch kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für seine Person mitstimmcn, wenn mit der juristischen Person kontrahiert werden soll; dagegen ist von der Abstimmung ausgeschlossen der Komplementär, wenn mit einer Kommanditgcscllschast aus Aktien kontra hiert werden soll, nicht der Kommandilist einer solchen, ersterer, obwohl »ach unserer Ansicht die A.K.G. juristische Person ist. Denn immerhin überkommt er alle Schulde» sofort und unmittelbar und deshalb greift die rat in des Gesetzes aus ihn Platz, — Ist die Person, mit welcher kontrahiert werden soll, nur Kommissionär eines Gesellschafters, soll das Geschäft für Rechnung und im Austrage dieses Gesellschafters geschlossen werden, so ist auch dieser vom Mitstimmcn ausgeschlossen. Im Sinne der vorliegenden Vorschriften soll das Rechtsgeschäft mit ihm vorgenommen werden. — Auch sonst kann sich das Gesagte aus wirtschaftlichen Erwägungen ähnlicher Art verschieben. Wenn z, B. ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung abgeschlossen werden soll, und es sind sämtliche Geschäftsanteile derselben in einer Hand, so ist dieser Alleinbesitzer aller Anteile vom Mitstiinmen ausgeschlossen, 2, Ist auch diese Vorschrift dispositiv? Wir bejahen diese Frage, Der 8 45 macht hicrAnm.s«. keine Ausnahme. Man könnte vielleicht durch §8 ^ und 4l1 B.G.B, stutzig werden, nach welchen die gleiche Vorschrift für rechtsfähige Vereine aller Art gegeben ist und zwar als zwingende Vorschrift, Doch ist dem gegenüber daraus hinzuweisen, daß auch das im 8 37 B.G.B, gewährte Mindcrheitsrecht aus Einberufung einer Mitgliedsversammlung gemäß 8 40 B.G.B, als zwingende Vorschrift gegeben ist, während der korrespondierende 8 50 unseres Gesetzes dispositiven Charakter hat. Man kann auch nicht sagen, daß die Vorschrift des 8 37 B.G.B, aus öffentlich rechtlichen Erwägungen folgt. Man kann höchstens sagen, daß die Vorschrift sehr empfehlenswert sei, man kann ivohl auch bei der gleichen Vorschrift des Z 252 H.G.B, den zwingenden Charakter ohne weiteres annehmen; aber man kann dies nicht bei unserem Gesetze, wo der 8 45 ausdrücklich bestimmt, daß die folgenden Paragraphen erst in zweiter Linie in Frage kommen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Man kann auch nicht sagen, der vertragliche Ausschluß dieser Bestimmungen widerspreche den gute» Sitten. Das geht zu weit. Auch die Teilnahme an den Aussichtsratsabstimmungen ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein Aufsichtsratsmitglied bei der betreffenden Abstimmung beteiligt ist. In der Literatur sind die Meinungen geteilt. Mit uns Parisius und Crüger Anm. 4, gegen nns^^ /7/ck die meisten Schriftsteller Liebmann Anm. 7; Förtsch Anm. 3; Nenkamp Anm. 2o. Glücklicherweise ist der Streit mehr theoretischer Natur, da cS praktisch kaum vorkommt, daß der Gesellschaftsvertrag diese Bestimmungen ausschließt. 3. Die Vorschrift des 8 47 Abs. 4 enthält nur eine AbstimmnngSvorschrift. Das R echt Anm, e,., der sonstigen Teilnahme an der Versammlung und ihren Beschlüssen ist dem an der Abstimmung behinderten Gesellschafter nicht versagt. Der solchergestalt an der Abstimmung behinderte Gesellschafter ist hiernach wohl berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen, in ihr zu erscheinen und durch Teilnahme an der Diskussion seinen Einfluß auf die Gestaltung der Abstimmung auszuüben. Er kann auch dem Beschluß widersprechen und ihn anfechten, nicht bloß deshalb, weil er zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen sei, sondern auch, wenn er seinen Ausschluß von der Ab- stimmung als berechtigt anerkennt und sich wohl gar freiwillig von der Abstimmung ferngehalten hat, den Beschluß aber aus sonstigen Gründen nicht für gesetz- oder statutenmäßig erachtet. 28« Vertretung und Geschäftsführung, § 48, 8 4". Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Der vorliegende Paragraph bestimmt, in welcher Form die Beschlüsse der Gesellschafter gefaßt werden. Am», i, I. (Abs. 1.) Regelmäßig werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gesaßt. 1. ES steht nichts entgegen, die Versammlungen auch hier, wie dies im Aktienrecht vom Gesetz geschieht, Generalversammlungen zu nennen. Man nennt sie hier gewöhnlich Gesellschafterversainnilungeu. Anm, o. Z. Die Versammlung ist auch dann gültig, ivcnn nur ein Gesellschafter erscheint (Anm. 2 zu Z 47). Am», ». g. ftber den Ort der Versammlungen sagt das Gesetz nichts. Die Statuten der Aktiengesellschaften enthalten darüber gewöhnlich besondere Bestimmungen, die der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht. Bei dem engeren Anschluß der Gesellschafter unter sich wird es hier als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Versammlungen am statutarischen Sitze der Gesellschaft stattfinden, und das ist auch, wenn die Statuten nichts anderes besagen, von Gesetzes wegen anzunehmen (vcrgl. R,G, 44 S. 8; O.L.G, Karlsruhe in D.J.Z, 4 S, 468), Doch kann der Gcsellschaftsvertrag hier Abweichendes bestimmen, auch dabin, daß den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat die jedesmalige Bestimmung des Versammlungsortes anheimgegeben wird. — Was das Versammlungslokal anlangt, so muß ein solches gewählt werden, das sich zu Beratungszwecken eignet. Sollte z, B, der Geschäftsführer eine öffentliche Gaststube eines Wirtshauses wählen, und den Gesellschaftern zumuten, daß dort eoram pndlieo verhandelt wird, oder sollte der Geschäftsführer eine große Versammlung in das nur wenige Menschen fassende Kontor der Gesellschaft laden, oder sollte endlich der Geschäftsführer die niit ihm verfeindeten anderen Gesellschafter in seine Privatwohnung laden, so brauchten sich die Gesellschafter aus alles das nicht einzulassen, Die Gesellschafter können verlangen, daß iäonso looo verhandelt werde. Am», r. 4. Darüber, wer den Borsitz in der Generalversammlung führt, bestimmt das Gesetz gleichfalls nichts. Häufig werden die Versammlungen ohne eigentlichen Vorsitz verlaufen können. Wenn z, B. zwei Gesellschafter oder ein Gesellschafter nur erscheint, so wird sich die Verhandlung in der Weife abspielen, daß die Erklärungen zu Protokoll gegeben werden, eine eigentliche Leitung der Verhandlung wird sich in solchem Falle erübrigen. Aber wenn mehrere erscheinen, so ist eine Leitung notwendig. In solchem Falle muß, wenn die Statuten über den Vorsitz nichts bestimmen, die Versammlung per »miora einen Vorsitzenden wählen, wie dies auch im Aktienrecht angenommen wird (Staub H.G.B. Anm. 1V zu Z 256). Ebenso, wenn der statutarisch bestimmte Vorsitzende sich weigert oder nicht erscheint. Es kann der statutarische Vorsitzende nicht etwa sein Recht einem anderen übertragen. Dadurch, daß sich der gestellte Antrag gegen den Vorsitzenden richtet, wird dieser nicht verhindert, den Borsitz zu führen. A»m. ». Ost haben die Gesellschafter den Wunsch, daß der ganz unparteiische Notar die Versammlung leitet. Von Gesetzes wegen steht dem kein Bedenken entgegen. So ist z. B. auch von Gesetzes wegen dem beurkundenden Richter die Leitung der Verhandlung im 8 196 Abs. 2 H.G.B, übertragen. An»,, s. 5. Nach welchen Grundsätzen ist die Versammlung zu leiten? ») Zunächst ist zu betonen, daß der Vorsitzende nur die Verhandlung zu leiten und dahin zu wirken hat, daß ordnungsmäßig beraten und beschlossen werde. Dagegen steht ihm nicht die Befugnis zu, die Verhandlungen eigenmächtig zu vertagen oder zu schließen. Vertretung und Geschäftsführung. js 48. Will er die Verhandlungen nicht iiiehr leiten, so mag er den Vorsitz niederlege» und die Versammlung wählt dann einen anderen Vorsitzenden. Er darf auch nicht die Verhandlung oder die Abstimmung über einen Antrag ablehnen, weil er ihn für unbegründet hält. Vielmehr muh er die Beschlußfassung zulassen, den gefaßten Beschluß verkünden und den Beteiligten die Anfechtung des Beschlusses überlassen, b) Zur Verhandlung ist erforderlich, daß in der Versammlung Anträge gestellt werden. «»»>. Die Ankündigung der Tagesordnung ist nicht Antragstcllnng, sonder» Ankündigung derselben. Doch kann der Vorsitzende davon ausgehe», daß ein angekündigter Antrag auch als in der Versammlung gestellt gilt, vorausgesetzt, daß der Antragsteller in der Versammlung erscheint. Innerhalb der Tagesordnung können Anträge gestellt werden, welche den Inhalt A»m. «. der Tagesordnung modisizicren (AniendementS). Lautet z. B. der Antrag anf Erhöhung des Stammkapitals um 5vlXX1 Mark, so kann innerhalb der Versammlung der Antrag gestellt werden, das Stammkapital um IVtllXX) Mark zu erhöhen. In Verlegenheiten kommen die Vorsitzenden gewöhnlich, wenn die Zulassung A»m. ». von Gesellschaftern zur Abstimmung streitig wird. In solchen Fällen ist wie folgt zu verfahren: lAie Versammlung beschließt darüber, ob der Betreffende zuzulassen ist; dieser selbst kann dabei mitstimmen, denn es handelt sich nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm und auch sonstige Hindcrungsgründc nach H 47 Abs. 4 liegen nicht vor. Der hierüber gefaßte Beschluß der Versammlung ist vorläufig maßgebend^ Hierauf wird in der Sache selbst abgestimmt. Der Vorsitzende verkündet als5ann, was hiernach von der Versammlung beschlossen ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich alsdann die Anfechtungsklage. Dieselbe ist, wenn die Zulassung versagt ist, von dem Gesellschafter, dem sie versagt ist, wenn sie genehmigt ist, von den anderen Gesellschaftern anzustellen. «) Die Entscheidungen des Vorsitzenden bei der Leitung der Versammlung sind nach Anm. 10. unserer Ansicht als definitiv zu erachten. Die Zulassung einer Appellation an die Versammlung würde dazu führen, daß die Mehrheit nach Willkür schalten könnte. Aber die Übertragung des Vorsitzes an eine bestimmte Person soll doch gerade dazu führen, daß die Minderheit gegen die Willkür der Mehrheit durch einen objektiven Vertrauensmann geschützt werde. Läßt sich der Vorsitzende Übergriffe zu Schulden kommen, so ist gegen den unter solchem Vorsitz gefaßten Beschluß die Anfechtungsklage zulässig (vergl. Staub H.G.B. Anm. 28 zu § 256). Siehe Anm. II. ä) Der Vorsitzende hat die Verhandlung nicht nach Willkür, nicht nach Gutdünken, sonder» Anm.>>. so zu leiten, wie es im Sinne dieses Amtes liegt, d. h. unparteiisch und sachgemäß. Er hat dabei im Allgemeinen die Grundsätze parlamentarischer Verhandlungen zu beobachten, und bei groben Verstößen gegen dieselben ist gegen Beschlüsse, die unter solcher Leitung gefaßt sind, die Anfechtungsklage gegeben. So z. B. wenn einem Gesellschafter ganz ohne Grund das Wort entzogen wird. 6. Die Form der Ausübung des Stimmrechts, ob durch Stimmzettel oder durch Anm >s. Zuruf oder durch Aufstehen oder durch Sitzenbleiben, ist dem Gcsellschastsvertrage überlassen. Meist treffen die Gesellschaftsverträgc aber hierüber keine Bestimmung. Dann ist alles dem Vorsitzenden überlassen. In der Praxis erachtet man eine Abstimmung durch Zuruf meist nur dann für zulässig, wenn sich kein Widerspruch gegen eine solche Ab- stimmungsart ergiebt. Das ist aber nicht richtig. Will der Vorsitzende diese Abstimmungs- art wählen, so kann er dies, wenn das Statut nicht entgegensteht, stets tun. Er zählt dann die bejahenden und verneinenden Zurufe und stellt so das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist auch berechtigt zu erklären: Wenn niemand dem gestellten Antrage widerspreche, so werde er allseitige Zustimmung annehmen. 7. Die Verhandlung kann durch Majoritätsbeschluß auch vertagt werden.«nm.w. Das bedeutet: Die Generalversammlung kann beschließen, daß über den betreffenden Gegenstand heute nicht beraten und beschloßen werden soll. Es kann aber nicht etwa Staub, Gesetz betr. die S. m. b. H. 19 290 ' Vertretung und Geschäftsführung. § 48. drevi man», wie im Civilprozessc, eine neue Versammlung angesetzt und dann von einer neuen Einladung abgesehen werden. Zwar sagen die Motive S. 39 das Gegenteil. Sie meinen, daß die betreffende Vorschrift des Z 51 Abs. 4 sich selbstverständlich nicht bezieht ans Beschlüsse über die Einberufung einer neuen Generalversammlung. Doch ist dies keineswegs selbstverständlich und im Gesetze hat es keinen Ausdruck gefunden. In einer Universalversammlung d. h. in einer Versammlung, an welcher alle Gesellschafter teilnehmen. kann mit Einverständnis aller allerdings die Einberufung einer Generalversammlung beschlossen und diese sofort angesetzt werden, ohne daß es einer besonderen Einladung bedürfte. An», 14. II. (Abs. 2.) Schon von Gesetzes wegen bedarf es der Abhaltung einer Vcrsammlttng zur Fassung von Beschlüsse» in zwei Fällen nicht. 1. Wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der betreffenden Bestimmung schriftlich einverstanden erklären. Es kann dabei nicht angenommen werden, daß die Vorschrift des Z 128 B.G.B, genau beachtet werden muß. Der gewöhnliche Fall wird freilich der sein, daß ein Zirkular von allen Gesellschaftern unterschrieben wird. Es wird aber auch genügen, wenn der Geschäftsführer schriftlich anfragt und die Gesellschafter kurz antworten, daß sie mit der ihnen vorgeschlagenen Abstimmung einverstanden seien. Telegraphische Einverständniserklärung wird ebenfalls genügen. — Das Wort „sämtliche Gesellschafter" führt dazu, die Bestimmung des § 47 Abs. 4 außer Anwendung zu setzen. Auch wer nach dieser Vorschrift von der Abstimmung ausgeschlossen ist, muß sich, wenn von der Abstimmung in der Versammlung abgesehen werden soll, mit der betreffenden Bestimmung einverstanden erklären. Es kann nicht über seinen Kops hinweg von der normalen Art der Beschlußfassung abgesehen werden. Denn wenn er auch bei der Abstimmung nicht mitwirken kann, so könnte er in der Versammlung durch sonstige Teilnahme (an der Diskussion) seinen Einfluß aus die Gestaltung der Abstimmung auszuüben versuchen, und dieses Recht und diese Möglichkeit darf ihm nur mit seiner Zustimmung genommen werden. 2. Wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind, daß schriftlich abgestimmt wird. In diesem Falle genügt es, wenn der Beschluß in der Sache selbst schriftlich durch Mehr- heitsabstimmung gefaßt wird. Über das Erfordernis der Schriftlichkeit gilt das zu 1 Gesagte. Darüber, daß zu den sämtlichen Gesellschaftern auch diejenigen gehören, welche nach 8 47 Abs. 4 von der Abstimmung ausgeschlossen sind, siehe Anm. 14. Hier muß das noch mehr gelten, da es sich hier um ein direktes Einverständnis mit der formalen Gestaltung der Abstimmung, nicht um die Abstimmung selbst handelt. 3. Der Abs. 2 gilt aber nicht bei Änderungen des Gesellschaftsvcrtrages. Hier muß gemäß Z 53 gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Vcrsammlungsbeschlüsse erfolgen (Anm. Ivffg. zu § 53). Anm.i7.IlI. Der GescllschastSvcrtrag kann die Vorschriften unseres Paragraphen abändern. Er kann bestimmen, daß die Ausnahmen des Abs. 2 nicht Platz greifen sollen, oder daß noch weitere Ausnahmen stattfinden, ja sogar, daß Gesellschafterversammlungen überhaupt nicht stattzufinden brauchen oder stattfinden sollen oder stattfinden dürfen (außer in den Fälleu der Statutenänderung — 53 —, wo nicht bloß die Abhaltung, sondern sogar die gerichtliche oder notarielle Beurkundung einer Versammlung vorgeschrieben ist, vcrgl. zu § 53), oder daß telephvnisctie Verständigung zulässig ist oder sonstige mündliche Einverstündniserkläriing genügt. Er kann ferner anordnen, daß der Geschäftsführer oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats nach seinem Ermessen berechtigt ist, das schriftliche Votum in der Weise einzuholen, daß dem Adressaten angedroht wird, wenn er in bestimmter Frist nicht antworte, so werde angenommen werden, daß er sich der Abstimmung enthalte, oder daß er zustimme, oder daß er den Antrag ablehne zc. :c. Anm i«. Znsatz. Eine Beurkundung der Gcscllschaftcrvcrsammlung und ihrer Beschlüsse schreibt unser Gesetz nicht vor, wenigstens nur ausnahmsweise für Statutenänderungen (Z 53). Im Allgemeinen ist also in der Tat keinerlei Beurkundung vorgeschrieben, nicht einmal eine einfache Anm. IS. Anm. I«. Vertretung und Geschäftsführung. 8 4!». Protokollierung. Doch geschieht dieselbe wohl allgemein. Der Gesellschaftsvertrag kann aber Protv- kolliernng vorschreiben, auch solche durch einen Notar. Ost werden Notare anch zugezogen, wo daS weder nach Gesetz, noch nach Statut notwendig ist, um eine zuverlässige Prolokollicrung herbei- zuführen. Geschieht dies, so liegt nicht ein Fall der 88 169 flg. F G. vor, sondern die Beurkundung eines Rechtsvorgangcs, die nach Landesrecht zu beurteilen ist, in Preußen nach Art. 5t,ssg. des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, wobei besonders hervorzuheben ist, daß es dem Ermessen des Notars überlassen ist, inwieweit er das Protokoll vorlesen und unterschreibe» lassen will. Die Vorschriften der 88 258 und 259 H.G.B, finden dabei keine Anwendung, ihre Anwendung ist aber empfehlenswert. Es ist daher zu wünschen, wenn anch nicht erforderlich, daß ein Gesellschafterverzeichnis angefertigt wird, daß die Belege über die Bernsung dem Protokoll einverleibt oder als Anlagen zum Protokoll genommen werden. Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. 5ie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Der vorliegende Paragraph bestimmt, durch wen die Gcscllschastcrvcrsnmmlnng berufe» wird (Abs. 1) und in welchen Fällen sie bcrnsc» wird (Abs. 2 und 3). I. (Abs. 1.) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. Am», i. 1. Von der Versammlung der Gesellschafter ist hier die Rede. Aber natürlich bezieht sich die Vorschrift auf die Beschlußfassung der Gesellschafter überhaupt. Gemeint ist, daß die Beschlußfassung der Gesellschafter durch die Geschäftsführer herbeizuführen ist. Denn nach 8 48 Abs. 2 bedarf es nicht immer der Abhaltung einer Versammlung, um die Beschlußfassung der Gesellschafter herbeizuführen und nach dem Gesellschaftsvcrtrage kann noch in anderen Fällen von dem Erfordernisse einer Versammlung als Voraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses abgesehen werden. 2. Durch die Geschäftsführer (se. durch so viele Geschäftsführer, als zur Geschäfts-Am». 2. führung ausreichen) wird die Beschlußfassung der Gesellschafter herbeigeführt. Damit ist nichts weiter gesagt, als daß die Geschäftsführer das normale Organ sind, um die Beschlußfassung herbeizuführen. Außer den Geschäftsführern hat anch der etwa bestellte Äufsichtsrat das Recht (und die Pflicht) zur Berufung der Gescllschastcrvcrsammluug bezw. zur Herbeiführung des Beschlusses der Gesellschafter (8 52 des Gesetzes, 8 24l! Abs. 2 H.G.B . Selbstverständlich können die Gesellschafter, auch ohne durch die Geschäftsführer oder den Aussichtsrat zusammcnbcrufcn zu sein, Beschlüsse fassen. Die Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht etwa davon abhängig, daß der Geschäftsführer sie berufen hat (vergl. 88 b», 51 Abs. 3). 3. Durch den Gesellschaftsvertrag können diese Bestimmungen geänderlAnm. ». werden. Die meisten Schriftsteller sprechen sich zwar dahin aus, daß den Geschäftsführern das Recht der Einberufung der Generalversammlung nicht gänzlich entzogen werden könnte (vergl. z. B. Liebmann Anm. 1; dagegen Förtsch Anm. 1). Doch ist nicht einzusehen, warum die Gesellschaft in dieser Weise in ihrer Privatantonomie beschränkt sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Geschäftsführer absolut das Recht und die Pflicht haben müßten, die Beschlüsse der Gesellschafter herbeizuführen. Zunächst ist dies dann nicht anzunehmen, wenn das Recht anderen Organen, z. B. dem Prokuristen oder einem delegierten Gesellschafter oder einem erwählten Beirat oder dem Äufsichtsrat allein übertragen wurde. Aber auch, wenn dafür nicht gesorgt wurde, so ist es eben Sache der 19« 292 Vertretung und Geschäftsführung, 8 49. Gesellschafter, von selbst zur Beschlußfassung zujamincnzutreten. Daß die Geschäftsführer (so Neukamp An in, 1) den Gesellschaftern nach H 43 verantwortlich sind, spricht nicht gegen unseren Standpunkt. Daraus folgt nur, daß sie insoweit von ihrer Verantwortlichkeit befreit sind. Und wenn Birkenbihl Anm. 1 sagt, der 8 45 besage nur, daß für die Rechte der Gesellschafter, nicht auch für die Rechte der Geschäftsführer die Gcsellschafterversamm- lung das oberste Organ sei, so kann nicht zugegeben werden, daß es sich hier um ein Recht der Geschäftsführer um ihrer selbst willen handelt. Es handelt sich lediglich um das Rechtsverhältnis der Gesellschafter. Rur deren Interessen sind dabei im Spiele, nicht die Interessen der Geschäftsführer, Anm. «, II. (Abs. 2.) In welche» Fällen ist die Gcscllschaftervcrsaminlung zu berufen? Nach Abs. 1 ist die Gesellschafterverlainmlnng anßer in den ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann z» berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, nach Abs. 3 insbesondere dann, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. «»>».!>. I. Also zunächst in den ausdrücklich bestimmten Fällen. Gemeint ist, in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen. Doch enthält das Gesetz keine solchen Fälle, außer unserem Abs. 3. Gemeint sind daher wohl diejenigen Fälle, in denen die Gesellschafter zu beschließen haben (88 46, 53, 6V Abs. 1 Nr. 2, 26, 66 Abs. 3; vcrgl. Anm. 1 zu 8 46). In diesen Fällen ist es Sache der Geschäftsführer, die Beschlußfassung herbeizuführen. A»m. o. 2. Außerdem immer dann, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Damit ist nicht etwa gesagt, daß in allen wichtigen Fragen die Gesell- schafterversammlung zu befragen sei. Oft wird im Gegenteil das Gesellschastsinteresse es gebiete», gerade in wichtigen Fragen die Gesellschaftervcrsammlung nicht zu fragen, weil z. B. die Diskussion der geplanten Verwaltungsmnßrcgel nachteilig wirken kann. Auch nicht die Bedeutung hat es, daß die Gesellschafterversammlung immer dann zu befragen sei, wenn es zweifelhaft ist, ob die Gesellschafterversammlung das Rechtsgeschäft genehmigen werde. Denn solche Zweifel bestehen im geschäftlichen Leben sehr oft. Aus Schritt und Tritt stehen sich Vcrlustgcfahr und Gewinnaussicht gegenüber und man würde die Bedeutung des Geschäftsführers verkennen, wollte man ihn für verpflichtet halten, in jedem bedenklichen Falle die Generalversammlung der Gesellschafter zu befragen. Aber eine Pslichtwidrigkcit ist es jedenfalls, das Rechtsgeschäft auf eigene Faust vorzunehmen, wenn man sich bewußt ist, die Gesellschaftcrvcrsammlung werde es nicht genehmigen (R.G. 35 S. 87). Weiter geht freilich das Reichsgericht. In der Entscheidung vom 3. Mai 1902 (im Sächsischen Archiv Bd. 12 S. 726 und bei Holdheim IIS. 266) spricht es (für 8 253 Abs. 2 H.G.B., doch ist die Vorschrift dieselbe) aus, daß infolge dieser Vorschrift die Gesellschafts- organc verpflichtet seien, sich vor Einlassung auf wichtige, kostspielige und riskante, und deshalb das Interesse der Gesellschaft in besonderem Maße berührende Unternehmungen der Einwilligung der Generalversammlung zu versichern, ohne solche aber aus ihre Gefahr handeln, so daß sie also auch dadurch nicht entschuldigt sind, daß sie das Beste der Gesellschaft gewollt und anzunehmen befugt waren. Dieser Ansicht können wir uns durchaus nicht anschließen. Der hier aufgestellte Grundsatz ist ganz exorbitant und geeignet, das ganze Gcscllsckiastslcbcn lahmzulegen. Wenn der Geschäftsführer keine wichtigen, kostspieligen und riskanten (es ist überdies nicht klar, ob alle Erfordernisse zusammentreffen müssen) Geschäfte vornehmen darf, ohne die Gesellschaftervcrsammlung zu befragen, wenn er, falls er sie ohne diese Anfrage vornimmt, weil er nach vernünftiger Erwägung der Sachlage einen guten Ersolg erhoffen konnte, für den etwaigen Mißerfolg mit seinem Vermögen einzustehe» hat, dann ist nicht ersichtlich, wie sich ein gedeihliches Gesellschaftsleben entwickeln soll. Nicht einmal dadurch erachtet das Reichsgericht in jener Entscheidung den Geschäftsführer als frei von der Verantwortlichkeit, daß er den Nachweis erbringen kann, daß sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben würden. Das Reichsgericht wird nicht umhin können, von dieser Entscheidung wieder abzugehen. Es wägt doch sonst so sorgfältig und init solchem Verständnis für die Bedürfnisse des Verkehrs alles Für und Wider ab. Im Vertretung und Geschäftsführung. Zs 43. vorliegenden Falle mag es sehr schwer sein, die Forinulierung zu finden. Wann soll eS das Interesse der Gesellschaft gebieten, die Gesellschafter zu befragen? Tast die Angelegenheit wichtig, kostspielig und riskant ist, reicht dazu nickt aus. Auch solche Unternehmungen erheischen tausendfach schnelles und diskretes Handeln und cS würde den Interessen der Gesellschaft in solchen Fällen oft widersprecht», wollte man erst Handel», nachdem man die Gesellschafter befragt hat; daß es zweifelhaft ist, ob die Gesellschafter es genehmige» werden, reicht ebenfalls nicht aus, um die Ansragepflicht zu begründen; denn sicher ist das nie. Der Ausdruck ist schlecht gewählt und schief. Denn ob im Einzelsalle das Interesse der Gesellschaft besser gewahrt wird, wenn die Generalversammlung befragt wird oder wenn sie nickt befragt wird, läßt sich im voraus überhaupt nicht sagen. Oft erweist sich das, was ei» Mann beschließt, besser, als was viele beraten. Will man der Vorschrift überhaupt einen Sinn beilegen, so wird man sagen müssen: Die Gesellschafter sollen wohl den regelmäßigen Gang der Geschäfte leiten, sie mögen auch wichtige, kostspielige und riskante Geschäfte machen, wenn sie überzeugt sind, daß sie von denen, deren Interessen sie zu schilpe» haben, gebilligt werden würden. Aber wenn sie ein Geschäft machen, welches aus dem Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit heraustritt, wenn sie ein ungewöhnliches Geschäft vornehmen — der Begriff ist dem Gesetze nicht unbekannt, vcrgl. i§ llli H.G.B. —, und wen» sie ferner begründete Zweifel haben oder nach Lage der Sache daran haben müssen, ob dieses Geschäft seiner besonderen Eigenart wegen, von der GcscNschaflcrver- sammlung gebilligt werden würde, untcr dieser doppelten Boraussetzung ist anzunehmen, daß nach dem Willen des Gesetzes das Interesse der Gesellschaft es erfordert, daß die Gesellschafter befragt werde», ehe die Geschäftsführer handeln. Dann sind die Grenze» überschritten, innerhalb deren die Gesellschafter dem von ihnen erwählten Geschäftsführer die Führung ihrer Interessen anvertraut haben; dann ist der Zeitpunkt, wo der Schutz ihrer Interessen und der Interessen der Gesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalte» ist, gekommen. Das Gleiche gilt dann, wenn es sich um Transaktionen handelt, welche für den ganzen Bestand der Gesellschaft, ihre Fundamente von Bedeutung sind. So, wenn es sich um Aufnahme einer einen erheblichen Teil des Stammkapitals in ihrem Nennbeträge erreichenden Obligationsanleihe, um den Verkauf von Betricbsgegcnständen in erheblichem Umfange, um die Veräußerung des Geschäfts oder gar des ganzen Vermögens, um die Gründung einer sogenannten Betriebsgemcinschaft handelt. Auch in solchen Fälle» ist anzunehmen, daß die Gesellschafter selbst, die eigentlichen Herren des Gescllschasts- vermögens, die obersten Verwalter desselben, die entscheidende Stimme abgebe» wolle», und sich ihres Bestimmungsrechts nicht begeben haben zu Gunsten der Gcschäftssührungs- befugnis der Geschäftsführer. In solchen sundamentalcn Fragen müssen die Geschäftsführer die Generalversammlung befragen, auch wenn sie selbst gegen das Geschäft keine Bedenken haben. Außerdem ist die Gesellschaftcrversammlung immer dann zu berufen, wenn das Anm. 7. Interesse der Gesellschaft eine Maßregel erfordert, welche nur von der Gesellschafter- Versammlung beschlossen werden kann (z. B. eine Kapitalscrhöhung oder eine Kapitalsherabsetzung oder eine sonstige Statutenänderung). — Vergl. oben Anm. 5. Unterlassung 'der Berufung, wen» die Pflicht sie gebietet, macht den Geschäfts- Anm. «. führcr nach § 43 verantwortlich. Aus das Selbsthilscrecht der Gesellschafter nach H kann der Geschäftsführer sich zur Befreiung von seiner Verantwortlichkeit nicht berufen. Andererseits sind die Gesellschafter auf diese Selbsthilfe angewiesen, wenn sie eine Beschlußfassung herbeiführen wollen, da sie keine Macht haben, den Geschäftsführer zur Einberufung zu zwingen. 3. Besonders aber muß die Versammlung unverzüglich berufen werden Anm. ». wenn aus einer Bilanz sich ergicbt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. n) Bei Ausstellung einer Jahresbilanz oder einer im Lause des Geschäftsjahres aus-«nm.io. gestellten Bilanz muß sich der Verlust ergeben haben. Aus welchem Anlaß die Zwischen- 294 Vertretung und Geschäftsführung. H 49. «»>». >z. Anm. IS. «»IN. 14. Anm. IS. bilanz aufgestellt ist, ist gleichgültig. Eine gesetzliche Verpflichtung zu Zwischenbilanzen, etwa Scmestralbilanzen, besteht nicht. Sie können statutarisch angeordnet, auch von der Gencralversainmlung oder dem Aussichtsrat kraft seiner Befugnisse gefordert oder aus eigener Initiative der Geschäftsführer ausgestellt sein. Anm.u. >,) Ein bilanzmäßiger Verlust muß vorhanden sein. Ein Geschäftsverlust im Laufe des Jahres ist gleichgültig, wenn der Schlußsaldo der Bilanz keinen Verlust in der hier gemeinten Höhe ergeben hat. Für die Aufstellung der Bilanz sind Z 42 und die statutarischen Bilanzvorschriften maßgebend. Wenn nach Maßgabe dieser Vorschriften ein Bilanzverlnst in Höhe der Hälfte des Stammkapitals vorhanden ist, muß der Gesell- schaftcrvcrsammlung die Anzeige gemacht werden. Die Bilanz ist nicht etwa von den Gesichtspunkten aus zu machen, welche bei der Frage der Übcrschuldung nach Z K4 maßgebend sind. v) Der Bilanzverlnst muß ziffernmäßig so viel betragen, als die Hälfte der Ziffer des Stammkapitals beträgt, d. h. des übernommenen, nicht etwa des eingezahlten Grundkapitals. Alsdann ist der Verlust so erheblich, daß die Gesellschafter davon verständigt werden müssen, um zu beraten, was nun geschehen soll. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dein zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz s bezeichneten Gesellschafter unter Butteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder An kündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Rosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Der vorliegende Paragraph giebt den Gesellschaftern ein sogenanntes Minderheitsrccht, ctm nämlich ein der Minderheit zustehendes Selbsthilfe recht, um gegen den Willen Vertretung und Geschäftsführung, § 50, der leitenden Personen eine Beschlußfassung herbeizuführen. Die Vorschrift ist ähnlich, wenn auch nicht gleich der des 8 254 H.G.B. Sie kann zwar durch den Gescllschafts- vcrtrag beseitigt werden (vergl. unten Am», 17). Doch wäre eine derartige Bcstiminung des Gesellschaftsvcrtragcs höchst unpraktisch. Anm. l. Der Inhalt der Vorschriften ist folgender: 1. Das Verlangen der Gesellschafter auf Einberufung einer Gcscllschafter- vcrsamnilnng (Abs. 1). 2. Das Verlangen der Gesellschafter auf Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung (Abs. 2). 3. Das Selbsthilfcrecht der Gesellschafter (Abs. 3). 4. Die Kosten der Einberufung (Abs. 3 Satz 2). Anm. ». 1. (Abs. 1.) Das Verlange» der Gesellschafter ans Einberufung einer Gcsellschaftcrvcrsaminlung. n) Wein steht dieses Recht zu? Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals betragen. Unzweifelhaft ist, daß auch ein Gesellschafter, der Geschäftsanteile in dieser Höhe besitzt, das Recht hat. Selbstverständlich kann nur derjenige Gesellschafter das Recht geltend machen, der der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt (vergl. § 16). Ob die Geschäftsanteile eingezahlt sind oder nicht, ist gleichgültig. Anm. 8. I>) Das Verlangen muß Zweck und Gründe enthalten. Daß es auch Gründe enthalten muß, wird oft übersehen. Enthält der Antrag keine Gründe, so ist das Verlangen unberechtigt. «nm. 4. Daß cs schriftlich sein inüsse, ist hier nicht gesagt (anders 8 254 H.G.B.). Man kann aber dieses Erfordernis nicht ohne weiteres aufstellen. Am». 5. Das Verlangen kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden, der natürlich mit ausreichender Vollmacht versehen fein muß. Der Bevollmächtigte muß die Vollmacht vorlegen, sonst kann das Verlangen zurückgewiesen werden (8 l?4 B.G.B.). Am», g. o) An wen ist das Verlangen zu richten? Wie im Aktienrecht (vgl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu 8 254), müssen wir auch hier die Ansicht vertreten, daß der Gesellschafter seinen Antrag nur an die Gesellschaft zu richten braucht. Innerhalb der Gesellschaft muß dafür Vorsorge getroffen werden, daß Anträge auf Einberufung an die zuständige Stelle gerichtet werden. Insbesondere haben die Geschäftsführer, wenn außer ihnen oder mit Ausschluß ihrer andere Organe das Einberufungsrccht haben, die Verpflichtung, das Gesuch an die zuständige Stelle zur ressortmäßigen Erledigung abzugeben. Wenn freilich keine Geschäftsführer vorhanden sind, wohl aber andere Personen, welche zur Einberufung zuständig sind, so muß natürlich der Antrag an diese gerichtet werden. An»>- 7. ,k) Welches ist die Verpflichtung der Gesellschaftsorgane, wenn das Verlangen an sie rite gestellt ist? Ihre Verpflichtung besteht in der Einberufung. Die Einberufung muß, da eine bestimmte gesetzliche Frist nicht vorgeschrieben ist, in einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgen. A»m. a. Aber diese Verpflichtung kann im Wege Rechtens nicht erzwungen werden, weder durch Klage beim Prozcßgcricht, noch durch Ordnungsstrafen seitens des RcgistergerichtS. Die Nichterfüllung der Verpflichtung hat eben zur einzigen Folge, daß den Gesellschaftern das Selbsthilferecht nach Abs. 3 zusteht. Anm. ». 2. ^Abs. 2.) Das Verlangen der Gesellschafter auf Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung. TieS Verlangen hat dieselbe» Voraussetzungen, wie das in Abs. 1 behandelte Recht aus Einberufung einer Generalversammlung, nur daß hier das Verlangen schleuniger erledigt werden muß, da hier die Fristen des 8 51 von den Gesellschaftern innezuhalten sind. (Unter der Ankündigung ist hier die Mitteilung der Tagesordnung an die Gesellschafter, nicht die Anzeige an die Gesellschastsorgane zu verstehen). Vertretung und Geschäftsführung, 8 59. 3. (Abs. 3.) DaS Selbsthilfcrecht der Gesellschafter besteht in der Telbsibernfnng und Selbst A»m.lo. ankiindigung. Es ist hier nicht, wie im 8 254 H.G.V., ein Siecht gegeben, sich an den Rcgistcrrichtcr zu wenden, und sich von diesem zur Einberusung oder Ankündigung c> mächtigen zu lassen. Unser Gesetz geht viel radikaler vor: es gewährt dem Gescllschaster, dessen Verlangen von den Gcscllschastsorganen nicht erfüllt wird, das Selbslhilfercchl. a) Die Voraussetzungen dieses SelbsthilfcrechtS sind die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen. Die Gesellschafter haben also das Recht der Sclbstbcrusnng und Sclbst- ankündigung, wenn sie den 10. Teil des Stammkapitals in Geschäftsanteilen besitze», die Einberusung der Gesellschastcrversammlung oder die Ankündigung von Gegenstände» der Tagesordnung verlangt haben, und ihrem gehörig ausgesprochenen Verlangen niclil in angemessener Frist entsprochen worden ist. Außerdem haben sie dieses Recht, wenn keine Person vorhanden ist, an welche sich diese Gesellschafter mit ihrem Antrage wenden können, wenn z. B. kein Geschäftsführer vorhanden und ein anderes Organ zur Einberusung nach den Statuten nicht ermächtigt ist. Es braucht also in solchem Falle nicht erst nach § 29 B.G.B, ein Geschäftsführer bestellt und an diesen das Verlangen gerichtet zu werden. Gleichgültig ist, ob die Gesellschaftsorganc dem Verlangen deshalb nicht cul-Anm.n. sprachen haben, weil sie den Zweck und die Gründe, die ihnen von dem Antragsteller mitgeteilt wurden, nicht billigen. Das Recht der Selbsthilfe ist hiervon nicht abhängig; die auf Grund des Selbsthilfercchts berufene Versammlung ist vielmehr rito zusammen berufen, wenn die formellen Voraussetzungen desselben vorhanden sind. Erachten die Gesellschaftsorgane Zweck und Gründe nicht für sachgemäß, so mögen sie sich in der Versammlung dagegen wenden und die Versammlung mag die vom Einbcruscr zur Sache gestellten Anträge ablehnen. b) Der Inhalt des Selbsthilferechts ist das Recht, die Versammlung selbst zUAnm.12. berufen und die Ankündigung selbst zu bewirken. Dabei können aber nur diejenigen Gegenstände angekündigt werden, deren Ankündigung der Gesellschafter von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 und 2 verlangt hatte. Zur Ausübung dieses Rechts werden die Gesellschafter oft der Mitgliederliste bedürfen. Es muß angenommen werden, daß ihnen diese in solchen Fällen zugänglich gemacht werden muß, und daß sie, wenn dies verweigert wird, sich durch Klage und einstweilige Verfügung die Einsicht erzwingen können (vcrgl. Anm. 37 u. 38 zu 8 45). Die Einberufung und Ankündigung hat zu erfolgen „untcr Mitteilung des Sach-Anin.t». Verhältnisses" (Abs. 3), d. h. unter der Darlegung, daß und wiefern die Voraussetzungen derselben vorliegen. Dagegen ist ein Beweis dieses Sachverhältnisses nicht verlangt und es braucht die Einladung der Gesellschafter nicht etwa die Gründe der Einberusung nochmals darzulegen. Sie braucht nur die Mitteilung zu entHallen, daß das Vcr- langen unter Angabe des Zwecks und der Gründe vergeblich gestellt worden ist, obwohl dem Antragsteller der erforderliche Stammantcilsbesitz zusteht. Die ganze Mitteilung muß so gehalten sein, daß sie die Voraussetzungen des Selbsthilsercchls als vorhanden erkennen lassen muß, also z. B. auch daß dem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen worden ist. Der Zweck der Versammlung soll in der Einladung natürlich angegeben werden, dies wegen § 51 Abs. 2. Der Zweck kann aber auch in einer besonderen Ankündigung 3 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden (8 51 Abs. 4). Die Einberufung muß natürlich auch allen Voraussetzungen des 8 51 entsprechen. Ebenso muß sie allen sonstigen Vorschriften über die Versammlung entsprechen (statutarischer Ort der Versammlung, geeigneter Raum u. s. w.). Der Antragsteller hat dagegen keine Pflicht, auch der Gesellschaft, den Geschäfts« Anm. 1«. führern oder sonstigen Organen von der Gesellschasterversammlung Nachricht zu geben. 0) Die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse sind Beschlüsse derAnm.is. Gesellschafter. Wenn die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nicht vorlagen, wenn z. B. der Einberufer den 19. Teil des Stammkapitals nicht besaß oder nicht angemessene Zeit gewartet hatte, ehe dem Verlangen entsprochen wurde u. s. w., so kann die Anfechtung erfolgen. Absolut ungültig sind sie darum nicht (vergl. Anm. 3 zu 8 51). 298 Vertretung und Geschäftsführung. 8 51. «»m.l«. 4. fAbs. 3 Satz 2.) Die Kosten der Einberufung. Da die Versammlung zu beschließen hat, ob die entstandenen kosten von der Gesellschaft getragen werde» sollen, so folgt daraus, daß, wenn die Versammlung dies nicht beschließt, die Gesellschaft die kosten nicht trägt, sondern der Antragsteller. Der Antragsteller kann verlangen, daß über diesen Kostenpunkt Beschluß gefaßt wird. Besonderer Ankündigung dieses Antrages bedarf es nicht. Er selbst hat das Stimmrccht, da keiner der Gründe des § 47 Abs. 4 vorliegt. Beschließt die Gesellschaft, daß die Gesellschaft die Kosten tragen soll, so kann er sie ohne weiteres von der Gesellschaft ersetzt verlangen, eventuell steht ihm ein Klagerecht hierauf zu. Beschließt aber die Versammlung das Gegenteil, so muß er sich damit bescheiden, auch dann, wenn seine Anträge durchgegangen sind, und er hat nicht etwa ein Anfechtungsoder Klagerecht aus dem Grunde, weil seine Einberufung zweckmäßig oder gar notwendig war. Es ist immerhin nur ein ihm zustehendes Recht, welches er ausgeübt hat, und es giebt keinen RechtSgrundsatz, wonach die Gesellschaft demjenigen, der sein Recht sachgemäß ausübt, die Kosten der Rcchtsausübung zu ersetzen hat. Sonst müßte sie ja auch jedem Gesellschafter die Kosten der Reise zur Generalversammlung ersetzen. Aiim.n. 5. Alle Bestimmungen des 8 50 können durch den Gcsrllschaftsvcrtrag abgeändert werden. Es ist zwar nicht wünschenswert, daß das Recht des 8 50 durch den Gesellschaflsvertrag ^-,2. beseitigt oder auch nur herabgemindert werde, aber angesichts des § 45 kann an der Zu- ' lässigkcit nicht gezweifelt werden. Am».,». Es kann daher durch den Gesellschaftsvertrag das Recht der Gesellschafter aus Z 50 gänzlich aufgehoben werden, und es kann umgekehrt jedem Gesellschafter das jederzeitige Recht der selbständigen Einberufung ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gegeben werden. Das Recht kann ferner an einen höheren oder geringeren Besitz von Geschäftsanteilen geknüpft werden. Es kann das Erfordernis der Schriftlichkeit oder gar der Beglaubigung des Antrages eingeführt werden. Es kann das Erfordernis des Zwecks und der Gründe beseitigt werden; es kann eine bestimmte Frist, innerhalb deren die Geschäftsführer dem Verlangen zu entsprechen haben, eingeführt werden u. s. w. u. s. w. Anm.is. Zusatz- Gewährt unscr Gesetz auch andere Mindcrhcitsrcchte? Hierüber s. Anm. 35 zum 8 45. K 51 Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer lDoche zu bewirken. Der Aweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden. "ftt die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Bas Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen lVeise angekündigt worden sind. ?>" Der vorliegende Paragraph bestimmt, in welcher Weise und in welcher Frist die Berufung i.nuni ^ Hxsfgschaf,crvcrsai»i»lu»g und die Ankündigung der Gegenstände der Beschlußfassung zu erfolgen hat. «nm. l 1. In welcher Weise hat die Berufung der Versammlung und die Ankündigung der Gegenstände der Beschlußfassung zu erfolgen? ») Für beide Rechtsakte gemeinsam ist vorgeschrieben die Form des eingeschriebenen Briefes. Über die Unterschrift siehe Anm. 29 zu 8 35. Ob schon Vertretung und Geschäftsführung. ss 5,1. durch die Absenkung des eingeschriebene» Bricscs die Bernsung bezw. die Ankündigung als erfolgt gilt, darüber s. unten Anin. 4. Die Äbscndung muß jedenfalls erfolgen an diejenige Adresse, welche der Gesellschaft von dein Gesellschafter angezeigt worden ist. Sollte der Gesellschaft auch eine andcrc Adresse bekannt sein, so muß die ihr angegebene Adresse dennoch gewühlt werde». Den» cS kann iininer sein, daß der Gesellschafter die Äbscndung an seine der Gesellschaft angegebene Adresse aus irgend welchem Grunde wünscht und die Absendnng an die richtige Adresse seinen Wünschen nicht entspricht. Wenn die Sache anders liegt, so trifft ihn das Verschulden, d) Die Berufung der Versammlung insbesondere muß die Zeit »nd dcnAnm. e Ort der Versammlung enthalten. Das ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, folgt aber aus dem Zwecke der Berufung. Daß sie auch den Gegenstand der Beschlußfassung enthalten müsse, ist nicht obligatorisch vorgeschrieben. Der Zweck der Versammlung „soll" nur nach Abs. 2 bei der Berufung angekündigt werden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um eine Sollvorschrift, um eine instruktionclle Vorschrift handelt. Der Zweck der Vcrsammlung ist rechtzeitig angekündigt, wenn er gemäß Abs. 4 spätestens 3 Tage vor der Vcrsammlung angekündigt wird. Regelmäßig wird nun allerdings bei der Berufung gleichzeitig auch der Zweck mitgeteilt und vom Abs. 4 wird im Allgemeinen nur dann Gebrauch gemacht, wenn es sich um Ergänzung der Tagesordnung durch weitere Punkte handelt, v) Die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung insbesondercAnm. s. muß, wenn auch in Kürze, doch derart klar und präzise das bezeichnen, worüber verhandelt und Beschluß gefaßt werden soll, daß jeder Gesellschafter sich daraus vorbereiten kann. Den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung, nicht aber die auf diesen Gegenstand bezüglichen Anträge muß die Tagesordnung enthalten, nicht die spezielle Ausführung des Gegenstandes, dessen nähere Modalitäten und Konsequenzen (vergl. Staub H.G.B- Anm. 8 zu § 256). Innerhalb der Tagesordnung können natürlich auch zusätzliche und abändernde Anträge gestellt werden (vergl. Anm. 8 zu H 48). Beispiel von gültigen Tagesordnungen: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedcrn; Erhöhung des Stammkapitals um IlXXXXI Mark; Veräußerung eines Gesellschaftsgrundstücks; Erhebung von Ansprüchen aus der Gründung. Mit welcher Frist hat die Berufung der Versammlung und die Ankündigung der Tages- Anm. ordnung zu erfolgen? Die Berufung mit einer Frist von mindestens einer Woche (Abs. 1), die Ankündigung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen (Abs. 4). a) Wann beginnt die Frist? Die meisten Schriftsteller (Licbmann Anm. 2; Förtsch Anm. 2; Neukamp Anm. 2) nehmen an, daß die Frist mit dem Empfange der Einladung beginne. Sie gehen offenbar davon aus, die Einladung sei eine enipfangsbcdürstigc Willenserklärung, und kommen auf diese Weise zu dem Schlüsse, daß zwischen Empfang und Versammlung die Frist einer vollen Woche bezw. von 3 Tagen frei bleiben müsse. Nur wenige Schriftsteller (Simon bei Holdheim 1 S. 226; Parisius u. Crüger Anm. 2 nehmen an, daß die Absendnng des eingeschriebenen Briefes den Beginn der Frist bc deutet. Dieser letzteren Meinung ist jedoch der Vorzug zu geben. Das Gesetz schreibt vor, daß die Einladung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt. Die Berufung ist „zu bewirken" mit einer Frist von mindestens einer Woche, und sie muß daher als „bewirkt" angesehen werden, wenn der eingeschriebene Brief rechtzeitig abgesendet worden ist. Als Bescheinigung für die ersolgtc Bewirtung der Berufung soll eben der Post- schein dienen. Deshalb ist der eingeschriebene Brief vorgeschrieben. Die Versammlung muß doch Gewißheit haben, daß sie nicht vergebens tagt, daß sie ordnungsmäßig zusammen berufen ist und gültige Beschlüsse faßt. Hätte der Empfang der ent scheidende Akt sein sollen, so hätte das Gesetz angeordnet, daß ein Postschein mit Rück schein ausgestellt werden müsse. Der Fall, daß mit der Aufgabe zur Post die Zustellung als erfolgt gilt, findet sein Analogon in g 175 C.P.O. Die Borschrist hat ihren guten Vertretung und Geschäftsführung. 8 ->l. Grund. Wäre der Empfang des Briefes entscheidend, so würde es sich überhaupt nicht mehr um eine einheitliche Frist handeln. Die Einladungsbriese können zu den verschiedensten Zeiten ankommen, bei Gesellschaftern, die entfernt voneinander wohnen, kann es sich um Differenzen von Tagen handeln, und wenn Gesellschafter im Auslande wohnen, so kann die Frist sich unter Umständen noch nichr verschieben. Das wollte eben der Gesetzgeber nicht. Eine einheitliche Frist sollte maßgebend sein. Sie beginnt mit der " Absenkung/ Alle Briefe können gleichzeitig abgesendet werden und dieser einheitliche Fristbeginn kann durch den Postschcin festgestellt werden. Die Frist von einer Woche wird, soweit es sich um Personen handelt, die im deutschen Reiche wohnen, im Allgemeinen ausreichen, um ihnen noch vom Empfang ab eine genügende Zeit zur Vorbereitung zu lassen. Wenn Gesellschafter im Auslande wohnen, so ist das allerdings für sie eine Erschwerung. Aber diese müssen sie in Kauf nehmen, da es sich um besondere Erschwerungen handelt, die in ihrer Person liege», während es ungerecht wäre, unter dieser Erschwerung alle Gesellschafter und die ganze Gesellschaft leiden zu lassen. Ihnen bleibt es auch überlassen, die Folgen dieser Erschwerung für sich zu mildern durch Bestellung von Zustcllungs- oder sonstigen Bevollmächtigten am Sitze der Gesellschaft. Anm. ». d) Die Frist läuft ab an demjenigen Tage der nächsten Woche, welcher in derselben Weise benannt wird, wie der Tag der Absenkung des eingeschriebenen Briefes. Diese ganze Woche muß zwischen Absendung und Pcrsammlungstag frei bleiben. Bei der dreitägigen Frist für die Ankündigung der Tagesordnung gilt Ähnliches: es müssen 3 Tage frei bleiben, den Tag der Absendung und der Versammlung nicht mit eingerechnet (§8 187 u. 188 B.G.B.). Anm «. 8. Welches ist unn die Rechtsfolge, wenn die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung der Tagesordnung nicht in der hier vorgeschriebenen Weise oder in der hier vorgeschriebenen Frist erfolgt ist. a) Wenn die Berusung nicht in der hier vorgeschriebenen Art oder Frist erfolgt ist, so ist die Versammlung ungültig zusammenberufen. Ihre Beschlüsse sind daher im Allgemeinen ungültig. Das geht aus Abs. 3 hervor. (Der in Abs. 3 vorgesehene Ausnahuicfall soll unter Anm. 10 erörtert werden.) Allein es sind doch nur Vorschriften verletzt, ans welche verzichtet werden kann. Die darin gefaßten Beschlüsse sind daher für die Gesellschaft und die Geschäftsführer zunächst maßgebend, und es bleibt nur den Gesellschaftern überlassen, sie anzufechten (vergl. hierüber Anm. 12 ffg. zu 8 -tö). Doch setzt das immerhin eine Berufung zur Generalversammlung voraus. Wenn dagegen cinigc Gesellschafter zufällig zusammentreten und hinter dem Rücken der andern Beschlüsse fassen, so ist das überhaupt keine Gesellschafterversammlung. Was da beschlossen wird, ist völlig unbcachtlich. Es muß also mindestens eine Berusung vorliegen, welche allen Gesellschaftern Gelegenheit geben konnte, teilzunehmen. Sonst sind die Beschlüsse völlig unbeachtlich. Anm. ?. 1>) Wenn die Ankündigung der Tagesordnung nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann über diesen betreffenden Punkt nicht verhandelt werden. Zusätzliche und abändernde Anträge innerhalb der Tagesordnung brauchen natürlich nicht besonders angekündigt zu werden (vergl. oben Anm. 3). Dagegen bedarf der Antrag auf Anberaumung einer neuen Gesellschafterversammlung insofern der Ankündigung, als nicht etwa die Gesellschafterversammlnng eine neue Versammlung beschließen und sosort ohne besondere Einladung ansetzen kann (vergl. Anm. 13 zu § 18). Anm. s. Ist die gehörige oder rechtzeitige Ankündigung nicht erfolgt, so kann über den betreffenden Gegenstand der Tagesordnung ein Beschluß nicht gefaßt werden. Wenn es dennoch geschieht, so ist der Beschluß ungültig und kann angefochten werden. Insofern aber eine Ankündigung überhaupt nur erfolgt ist, ist der Beschluß zunächst für die Gesellschafter bindend, da es sich zwar um eine Gesetzwidrigkeit handelt, aber um eine solche, hinsichtlich deren aus die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann. Er ist eben nur anfechtbar. Über solche Punkte dagegen, die überhaupt nicht angekündigt Vertretung und Geschäftsführung. H 5l. sind, kann ei» Bcschlus; überhaupt nicht gefaßt werden. Ein gleichwohl gesasitcr Be- schlug ist ein niillum und völlig unbeachtlich Ivcrgl. «taub H.G.B. Anm. 5 zu 8 2W). e) Ansnahmowcise könne» auch in einer nicht orduungoniäßig berufenen Grscilschnsirr «»m. ». vcrsainmlnng und über einen nicht ordnungsmäßig angekündigten Gegenstand der Tagesordnung gültige Beschlüsse gefaßt werde», wenn nämlich sämtliche Gesellschafter anwcscnd sind. Das ist der Fall der sog. Univcrsalversammlnng. Voraussetzung ist, das; sämtliche Gesellschafter anwesend sind, d. H.Anm.w. daß sie zum Zwecke der Beschlußfassung anwesend sind.') Es wird eine Versammlung vorausgesetzt, die vielleicht nicht gehörig oder vielleicht gar nicht berufen ist, — beides ist unschädlich — die aber eine Versammlung der Gesellschafter ist. Das heißt: der Fall muß so liegen, daß die Gesellschafter zusammengetreten sind zum Zwecke der Beschlußfassung. Es ist nicht einmal erforderlich, daß sie sich verabredet haben, zu diesem Zwecke irgendwo zusammen- zutreffen. Es genügt, daß sie sich zufällig zusainincntrcffcu. Aber BorauSsctzuug ist, daß alle damit einverstanden sind, daß in dieser nicht ordnungsmäßig oder überhaupt nicht zusammenberufenen Versammlung oder über diesen nicht ordnungsmäßig oder überhaupt nicht angekündigten Punkt der Tagesordnung Beschluß gefaßt wird. Förtsch Aum. 4 fordert in Übereinstimmung mit uns das Einverständnis, Neukamp Aum. 3 sieht mit Unrecht davon ab. Das Einverständnis ist ja das Surrogat für den Mangel der gesetzlichen Erfordernisse der Berufung und Ankündigung. Doch wird Anwesenheit und nicht erfolgter Widerspruch gegen Verhandlung und Beschlußfassung als Einverständnis gelten, wenn nicht etwa aus- nahmswcije die Sache so liegt, daß von einer Überrumpelung gesprochen werde» kann, wenn z. B. die beiden einzigen Gesellschafter sich plötzlich in einem Wirts Hause zusammentreffen und der eine dem andern ganz unvermutet eine gcscllschast ' liche Frage vorlegt und im Anschluß hieran seine abweichende Meinung als Majoritätsbeschluß verkündet. Der Gesellschafter muß sich dessen bewußt sein, daß über eine gesellschaftliche Frage verhandelt und Beschluß gefaßt werden soll. Wenn er dann nicht widerspricht, so gilt er als zustimmend. Daß er sich der Stimme enthält, genügt als Protest nicht. Die Stimmenthaltung kann andere Gründe haben. Wenn er an der Abstimmung teilnimmt, und dagegen stimmt, so liegt darin ebenfalls kein Widerspruch gegen die Verhandlung und Beschlußfassung. Er stimmt dann sachlich gegen den Autrag, aber er beteiligt sich widerspruchslos an der Beschlußfassung. Wie aber, wenn er an der Abstimmung teilnimmt und doch protestiert? In diesem Fall gilt der Beschluß nicht. Dieses sein Verhalten kann seine Erklärung darin finden, daß er der Vorsorge wegen, für den Fall, daß sein Protest sich nicht als begründet erweist, sich an der Abstimmung beteiligt, um einen ihm unbequemen Beschluß zu verhüten, daß er aber aus alle Fälle gegen die Rechtsgültigkeit des gefaßten Beschlusses fliegen nicht gehöriger Berufung oder Ankündigung Widerspruch erhebt. Im Civilprozesse ist ein derartiges Verhalten nicht selten, z. B. Protest gegen die Klageänderung und alsdann Verhandeln aus die abgeänderte Klage, Protest gegen das schiedsgerichtliche Verfahren und alsdann Verhandeln in demselben. — Da sämtliche Gesellschafter anwesend sein müssen, so müssen auch diejenigen anwesend sein, welche von der Abstimmung gemäß H 47 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Denn auch diese haben ein Recht, an der Versammlung teilzunehmen und dort durch Teilnahme an der Diskussion aus die Gestaltung der Abstimmung einzuwirken (vergl. Anm. 25 zu H 47). — Persönliche Anwesenheit ist natürlich nicht erforderlich. Anwesenheit von gehörig Bevollmächtigten genügt. ') Besitzt ein Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile, so kann er stets ohne Einberusung und ohne Ankündigung Beschlüsse fassen. 3. 4. Dir Vorschriften des vorliegenden Paragraphen können durch Gcsellschaftsvcrtrag abgc- gcändert werden. Aus § 45 Abs. S ergiebt sich ihre dispositive Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann also die hier vorgeschriebene Frist verlängern oder verkürzen; er kann andere Arten der Berufung, z. B. Anzeige in öffentlichen Blättern, Zustellung durch Gerichtsvollzieher, eiusachen Brief statt Einschreibsendung anordnen u. s. lv.; er kann bestimmen, daß die Ankündigung der Tagesordnung stets bei der Bcrnsung erfolgen müsse, oder daß sie überhaupt nicht zu erfolgen brauche u. s. w. u. s. w. 8 52- Ist «ach dein Gesellschaftsvcrtragc ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden auf denselben, soweit nicht im (ö Absatz s, 2, 4, 244 bis 248 und H 24Y Absatz f, 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Schadenersatzansprüche gegen die Autglicder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Iahren. Der vorliegende Paragraph erklärt sür den Fall, daß »ach dem Gcscllschaftsvcrtragc ein Anfsichtsrnt zu bestellen ist, welche Vorschriften für denselben zur Anwendung komme». A»m. r. I. Allgemeines. Nach unserem Gesetze ist die Bestellung eines Aufsichtsrats nicht notwendig. Der Gcsellschaftsvcrtrag kann jedoch bestimmen, daß ein Aufsichtsrat zu bestellen sei. In diesem Falle finden die in unserem Paragraphen aufgezählten Vorschriften Anwendung, jedoch nur insoweit, als im Gesellschaftsvcrtragc nicht ein Anderes bestimmt ist. Der Gcsellschaftsvcrtrag kann also bestimmen, daß die Vorschriften keine Anwendung finden, einzelne oder alle. Insoweit dies der Gesellschaftsvcrtrag anordnet, gilt in Ansehung des Aufsichtsrats das, was aus allgemeinen Rechtsgrundsätzcn folgt oder was an die Stelle der beseitigten Gesetzcsvorschriftcn durch den Gesellschaftsvcrtrag angeordnet ist. Nur die Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen kann durch Gcscllschafts- vertrag nicht abgeändert werden. Vcrgl. hierüber noch unten Anm. 49. Am». ». Dabei ist überall auf den Namen'Aufsichtsrat nicht das entscheidende G e w icht zu leg e n. Bestimmt der Gesellschaftsvcrtrag die Bestellung eines Organs (Beirat, Verwaltungsrat), welches die Funktionen eines Aufsichtsrats im wesentlichen hat, so finden die Vorschriften des § öS auf ihn Anwendung, soweit nicht der Gesellschaftsvcrtrag das Gegenteil anordnet. Nn» geht aber aus 8 KS hervor, daß daS Gesetz auch die Einsetzung eines ähnlichen Organs, neben dem Anfsichtsrat oder anstatt desselben, gestattet. Es entsteht daher die Frage, wann liegt ein AufsichtSrat und wann ei» ähnliches Organ vor? Es mag sein, daß die Frage von erheblicher Bedeutung nicht ist. Immerhin muß sie beantwortet werden, da sie doch von Bedeutung werden kann, und zu dieser Beantwortung ist zunächst erforderlich, daß das Wesen des Aussichtsrats dargelegt wird. Bei dem dispositive» Charakter der Bestimmungen unseres Gesetzes über den Aufsichtsrat ist es nicht leicht, zu sagen, was das Wesen des AussichtSrats ausmacht. Judessen crgiebt sich schon aus dem Worte „Aufsichtsrat" zweierlei. Es muß ein Organ sein, welchem die Aussicht, die Kontrolle über die Geschäftsführung der an der Spitze stehenden Leitung zusteht. Daß ihm die Aufsicht zustehen muß, geht unmittelbar aus dem Worte hervor. Ein Organ, welchem lediglich andere Funktionen als die Aufsicht zustünden, wäre zweifelsohne kein Aufsichtsrat. Aber es muß auch ein Organ sein, welchem die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, hier der Geschäftsführer, zusteht. Auch das kann als zweifelsohne bezeichnet werden. Endlich aber muß es ein Kollegium sein. Das liegt in dem Worte „Rat", es müßen mehrere Personen sein, die miteinander beraten. Indessen brauchen es nicht gerade drei zu sein. Denn der ie Bestellung zum Mitgliede des Anfsichtsrats kann auch vor dem Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden, sofern nicht der Gcsellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. «nm. 7. l. (Abs. 1.) Ernennungsart und Zahl der Mitglieder des Anfsichtsrats. a) Erncnnuugöart. Das Gesetz kennt nur eine solche: das ist die Wahl in der General- vcrsammlnng, und es herrscht darüber Einigkeit, das; sich dies auf alle Aufsichtsrats- initglicder, nicht blos; auf die Minimalzahl von drei Mitgliedern bezicht; Kooptation und Delegation giebt es nach dem Gesetze also nicht, auch nicht eine Kooptation unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Wahl erfordert einen gehörigen Gesellschaftcrbeschlus;, stillschweigende Zustimmung giebt es nicht. Ist der Gesellschafterbcschlust nicht gültig, so kann er angefochten werden. Einstweilen aber können die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt verwalten. Denn die Gesellschaft kann dem von ihrer Generalversammlung gewählten Organ nicht entgegenhalten, daß ihr eigener Beschluß ungültig war. Ist die Wahl erfolgt für den Fall der Eintragung einer Statutenänderung, so tritt der Wahlbeschluß erst mit der Eintragung in Kraft. Vorher können die Aussichtsratsmitglicder nicht fungieren (RG. 24 S. 54 fsg.; vergl. unten Anm. 8 zu H 54). Durch die Annahme der Wahl tritt der Gewählte in ein Vertragsverhältnis zur Gesellschaft, nicht auch zu den Gesellschaftern svcrgl. unten Anm. 51). «»m. ». Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht, auch nicht für die Gesellschafter. «mn. ». Aber in allen diesen Punkten kann der Gcsellschaftsvertrag anderes anordnen: er kann bestimmen, daß nicht die Gesellschafter sondern die Geschäftsführer oder ein bestimmter Gesellschafter oder irgend ein Dritter den Aufsichtsrat wählt; er kann bestimmen, daß der gewählte Anfsichtsrat andere Mitglieder kooptieren kann, daß ein bestimmter Gesellschafter oder eine sonstige Person stets Aussichtsratsmitglicd ist, auch daß seine Erben im Fall seines Todes einen Ersatzmann stellen können: daß die Gesellschafter eine Pflicht zur Annahme der Wahl haben (Z 3 Abs. 2 des Gesetzes) u. s. w. «nm.io. b) Zahl der Mitglieder. Das Gesetz bestimmt die Dreizahl als Mindestzahl. Aber unter diese kann das Statut hcrabgehcn, ohne daß dadurch gegen das Wesen des Aufsichtsrats verstoßen wäre. Das Statut kann also anordnen, daß der Aufsichtsrat aus zwei Mitgliedern bestehen, auch sogar daß nur eine einzige Person das kontrollierende Organ sein soll. Nur ist es dann kein Aufsichtsrat, sondern ein ähnliches Organ (oben Am». 2). Daß der Gesellschaftsvcrtrag eine höhere Zahl als 3 anordnen kann, gilt schon nach dem Aktienrecht, geschweige hier (Staub H.G.B. Anm. 3 zu § 243). «nm.n. e) Über die Qualifikation der Mitglieder sagt der Z 243 H.G.B, nichts. Daraus folgt, daß schon von Gesetzes wegen keine besonderen Qualifikationserfordernissc gelten. Gesellschafter brauche» sie schon von Gesetzes wegen, schon im Aktienrecht, nicht zu sein, geschweige hier. Es gelten daher dieselben Erfordernisse wie bei den Geschäftsführern (vergl. deshalb Anm. 37 zu Z 35, insbesondere ob Minderjährige, Frauen, Ausländer Aufsichtsratsmitglieder sein dürfen; und welche Folgen es hat, wenn nicht qualifizierte Personen gewählt sind oder die Gewählten nachträglich ihre Qualifikation verlieren). Wiederholt sei hier, daß das Statut bestimmte Qualifikationserfordernisse aufstellen kann. Es kann z. B. auch bestimmen, daß der Gewählte Besitzer des Geschäftsanteiles .4. sein muß oder umgekehrt daß der jeweilige Besitzer des Geschäftsanteiles .4. stets Aufsichtsratsmitglied ist (vergl. wegen der Amtsdauer unten Anm. 12 flg.). Vertretung und Geschäftsführung, is 52, 2. Amtsdauer. In dieser Beziehung ist zu unterscheiden der erste und jeder folgende Aus- An,»,i>. sichtsrat. a) Der erste Aussichtsrat soll nur auf kurze Zeit gewählt werden, aber andererseits auch nicht auf zu kurze Zeit. Daher die Bestimmung des Gesetzes über den ersten Aufsichtsrat. Eine im Widerspruch hiermit stehende Wahl ist ungültig und kann angefochten werden. Wird sie aber nicht angefochten, so fungiert der Aussichtsrat zu Recht. Die Wahl ist nicht absolut nichtig, denn die Vorschrift ist hier nicht zwingenden Rechts. Der Gesellschaftsvertrag kann infolgedessen auch bestimmen, das; der erste Aussichtsrat auf noch kürzere oder auf noch längere Zeit gewählt wird. b) Für jeden folgenden Aussichtsrat ist eine Amtsdauer nicht vorgeschrieben, «,»»>». Der Z 243 Abs. 3 H.G.B,, der eine Höchstdauer bestimmt, gilt hier nicht. Die Gesell- schafterversammlung oder das sonstige zur Ernennung befugte Organ inust also die Zeit bestimmen, oder der Gcsellschaftsvcrtrag ein für allemal. Sonst ist gemäß H 320 Abs. 2 B.G.B, aus der Beschaffenheit und dem Zwecke der Dienste zu entnehme», daß jeder Teil jederzeit das Verhältnis lösen kann. Für die Gesellschaft folgt dies schon aus § 243 Abs. 4, für den Dicnstbcrechtigten schon aus der Analogie des § 327 B.G.B,, der besonders bei dem Aussichtsrat handelsrechtlichen Anschauungen entspricht. Wird eine Amtsdauer bestimmt, so kann sie auch mehr als 5 Jahre betragen. ES kann ein Gesellschafter auch aus solange zum Aussichtsratsmitglicde bestellt werden, als er überhaupt Gesellschafter ist, auch aus Lebenszeit. Bei einer Bestellung aus Lebenszeit oder auf mehr als 5 Jahre steht ihm aber nach Ablauf von 5 Jahren ein 3-monatlichcs Kündigungsrecht zu. Dies bestimmt H 624 B.G.B,, und diese Vorschrift ist zwiugcudcu Rechts. v) Jedem Aufsichtsrat gegenüber steht den Gesellschaftern als Beschluß-«»»,.", organ das Widerrufsrecht zu. Das folgt aus unserem Abs. 4, Es mag der erste Aussichtsrat oder ein späterer sein, er mag auf bestimmte Zeit gewählt sein oder nicht, er mag durch die Gcsellschafterversammluug gewählt sein oder durch ein anderes hierzu nach dem Statute zuständiges Organ, immer besteht das Abberufungsrccht, und zwar kann es hier nicht nur durch die Versammlung der Gesellschafter ausgeübt werden, sonder» durch die Gesellschafter als Beschlußorgan überhaupt (H 48 Abs. 2 unseres Gesetzes). Das Abstimmuugserfordernis von ^ des Stammkapitals greift hier Platz. Der Gescllschaftsvertrag kann aber alles dies ändern. Er kann der Gescllschasterversamm- lung das jederzeitige Widerrufsrecht nehmen und ans ein anderes Organ übertragen. Er kann es der Gesellschaft überhaupt nehmen und statt dessen eine beiderseits zu beobachtende Kündigung oder eine für beide Teile gültige Anitsdauer festsetzten. Er kann auch — und das gilt ja schon im Aktienrecht, umsomehr also auch hier — das Ab- stimmungserfordcrnis verringern. Kann das Aufsichtsratsmitglied, wenn es auf eine bestimmte«»»,.»». Dauer gewählt ist, sein Amt vor der Zeit niederlegen? Wenn, was regelmäßig ja der Fall sein wird, ein Dicnstvcrtrag vorliegt, kann die Nicdcrlcgung nur aus wichtigen Gründen geschehen (H 626 B.G.B.), ohne wichtigen Grund nur unter den Voraussetzungen des 8 627 B.G.B. Das heißt: wenn es nicht in einem dauernden Verhältniße mit festen Bezügen steht (hierüber Näheres Anm. 10 zu g 38). «. 8 244 H.G.B. Derselbe lautet: Jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats ist von dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Staub, Gesetz betr. die B, m. b. H. 20 30« Vertretung und Geschäftsführung. Z 52. Anm.l?. I. Die vorliegende Gcsetzcsvorschrist paßt nicht ganz in den Rahme» unseres Gesetzes. Zunächst setzt sie voraus, daß jede Gesellschaft Gcsellschaftsblättcr hat. Das ist aber nicht der Fall. Der Gcscllschaftsvcrtrag braucht nicht notwendig zu bestimmen, welche Blätter die Publikationen der Gesellschaft zu besorgen haben, und Z 3V Abs. 2 trifft demgemäß für die dort angeordnete Publikation auch Vorsorge für den Fall, daß das Statut Gescll- schastsblättcr nicht bestimmt hat. Es soll in diesem Falle die Bekanntmachung in den für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmte» öffentlichen Blättern erfolgen. Dies muß analog auch hier gelten. Anm. i«. 2. Bon Gesetzes wegen ist also jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich in den Gescllschaftsblättern bekannt zu machen. Ordnet der Gescllschasts- vertrag Gcsellschastsblätter nicht an, so erfolgt die Publikation in den amtlichen Handels- rcgisterblättcrn (vergl. Anm. 17). Soweit eine Wiederwahl vorliegt, fällt die Publikationspsiicht fort, denn insoweit liegt keine Veränderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrats vor. DaS Bclagsblatt ist von dem Geschäftsführer zum Handelsregister einzureichen, wozu er nach 8 14 H.G.B, angehalten werden kann. An,».,». 3. Aber die Borschrist kann durch Gcscllschaftsvcrtrag abgeändert werden. Es kann bestimmt werden, daß die Publikation unterbleibt, oder daß sie in gewissen Blättern erfolgt, oder daß sie nur jedes Jahr oder in anderen Perioden erfolgt, oder daß die Einrcichung zum Handelsregister unterbleibt. Anm.zo. ^ Derselbe lautet: Schalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die in einem Anteil am Iahresgewinne besteht, so ist der Anteil von dem Reingewinne zu berechnen, welcher nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrags von mindestens vier vom liundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt. Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zukommende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden. I>er Beschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßt werde», mit deren Beendigung die Zeit, für welche der erste Aufsichtsrat gewählt ist, abläuft. Der vorliegende Paragraph enthält mehrere Einzelvorschriften über die Vergütung des Aussiciitsrats. Es soll hier aber, wenn auch in aller Kürze, die ganze Lehre von der Vergütung des Aussichtsrats im Zusammenhange dargestellt werden. Anm .si. 1. Die Vergütung des ersten Aufsichtörats. Mag dieselbe in einem Anteil am Jahresgewinn oder in einer bestimmten Summe bestehen, stets kann dieselbe nur durch einen Beschluß der Gcsellschaster bewilligt werden, und früher nicht, als in derjenigen Generalversammlung, mit welcher die Amtsperiode des ersten Aufsichtsrats abläuft. Doch ist, wie der ganze Paragraph, auch diese Vorschrift dispositiv: sie kann durch Gescllschastsvertrag abgeändert werden. Dieser dispositive Charakter beeinflußt auch die Folge von Verletzungen dieser Vorschrift. Während im Aktienrecht, wo die Borschrift öffcntlichrcchtlichen Charakter hat, ein Gcncralversainmlungsbeschluß, der etwa eine Vergütung für den ersten Aussichtsrat bestimmen würde, absolut ungültig wäre, verletzt er hier nur eine Dispositivvorschrift. Er ist also zwar anfechtbar, muß aber zunächst von den Geschäftsführern befolgt werden und die erfolgreiche Anfechtung seitens eines Gesellschafters bewirkt höchstens, daß diesem Gesellschafter gegenüber der ihm durch die Ausführung des Beschlusses erwachsene Schaden ersetzt werden muß (vergl. Anm. 24 zu Z 4ö). Vertretung und Geschäftsführung. 8 -'>2. Vergütung jedes solgcndcn AufsichtsratcS. «nm.««. a) Bare Auslagen sind den AussichtSratsmitgliedern z» erstatten, soweit sie dieselben nach den Umständen für erforderlich halten dursten (§8 «7(1, 675 B.G.B.). also auch dann, wenn sie in Wirklichkeit nicht erforderlich waren. Auch ist nicht zwcifelliast, daß ein Aussichtsratsmitglicd, welches der Gesellschaft besondere, über den Rahmen der Anssichls ratstätigkcit hinausgehende Dienste leistet, besondere Vergütung beanspruchen kann «ein Rechtsanwalt führt Prozesse, ein Baumeister führt Bauten aus). b) Auf eine Vergütung seiner Tätigkeit über die Erstattung der baren Auslagen hinaus »inm «». hat daS AufsichtsrnlSmitglied nur dann Anspruch, wenn dirs vereinbart ist. Die Bei einbarung kann durch besonderen Vertrag erfolgen oder eS kann durch Gesellschafter bcschlust die Tantieme bewilligt werden oder es kann im Statut die Bestimmung getroffen sein. Doch wird man annehmen müsse», dass, wenn weder die Statuten, noch ein Gesellschafterbeschluß die Vergütung festsetzen, die AussichtSratSmitglieder keine Vergütung erhalten sollen, und es überschreitet daher der Geschäftsführer seine Befugnisse, wenn er in solchem Falle gleichwohl den AussichtSratsmitgliedern eine Vergütung zusagt. Wenn dagegen durch Gesellschaftcrbcschluß oder durch die Statuten eine Vergütung festgesetzt ist, so bedarf es keiner besondere» Vereinbarung. In der Annahme des Amtes ohne besondere Vereinbarung und ohne Statuten bestimmung und Gesellschastcrbeschluß, durch welche eine Vergütung festgesetzt wäre, ist aber nach Anschauung des Verkehrs die Absicht unentgeltlicher Amtsführung zu erblicken, auch dann, wenn es ein Kaufmann, ein Rechtsanwalt oder eine sonstige Person ist, welche nur gegen Entgelt Ämter und Dienstleistungen zu übernehmen pflegt. Hier ist eben nach den Umständen eine Vergütung nicht zu erwarten (8 612 B.G.B.). Beruht die Festsetzung der Vergütung auf dem Statut, so kann nach Abs. LAnm.v«. eine Änderung der Statuten, welche die Vergütung herabsetzt, mit einfacher Stimmen Mehrheit beschlossen werden. Doch können die Statuten erschwerende Erfordernisse aufstellen. v) Hat die. Vergütung des AussichtSrats ei» Vorrecht im Konkurse? Wir verneine» dies. Am».«». § 61 Nr. 1 der Konkursordnung bezieht sich aus Personen, welche dem Organismus des Geschäftsbetriebes als Untergebene angehören <„vcrdungcn"), nicht auf die freie Stellung der Anfsichtsratsmitglicder lvergl. jedoch Jäger in der Deutschen Juristen zeitung Bd. 7 S. 362). ck) Die Art der Vergütung ist regelmäßig entweder eine feste Vergütung oder ein Anteil «»>».««. am Reingewinn (Tantieme). Über die Höhe der festen Vergütung sind Vor- schriften nicht gegeben. Dieselbe ist gesetzlichen Schranke» nicht unterworfen. Es taun auch eine feste Vergütung vereinbart werden mit der Maßgabe, daß sie aus die Tantieme in Anrechnung kommt oder auch nebe» der Tantieme, oder auch so, daß die Tantieme in bestimmter Höhe garantiert wird. Auch Umsatzprovisioncn, Präsenzgclder u. s. w. können vereinbart werde». Für die Tantiemcnberechnung ist nun im Abi. 1 eine besondere«»»!.«?. Vorschrift gegeben, die im Aktienrecht wegen ihres absoluten Charakters eine erhebliche Bedeutung hat. hier ist sie dispositiv. Der Inhalt der Tanticmenbcrechnungs Vorschrift ist der: Der Tantiemebcrcchnung ist zu gründe zu legen der Reingewinn nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen und nach Abzug von mindestens 4 °/o des eingezahlten Grundkapitals. Hierunter ist zu verstehen der sich aus der Jahresbilanz ergebende Reingewinn, nicht etwa der Betriebsgewinn des betreffenden Jahres, und davon sind in Abzug zu bringen sämtliche Abschreibungen, sämtliche Rück- lagen und 4 »/„ des eingezahlten Stammkapitals. Sämtliche Abschreibungen, also auch die außerordentlichen, d. h. die gemacht werden, obgleich sie durch eine tatsächliche Wert- Verminderung nicht bedingt werden. Sämtliche Rücklagen, also auch diejenigen, die durch die Sachlage nicht geboten sind, also auch die Dotierungen der sog. freiwilligen 20» 308 Vertretung und Geschäftsführung. 8 52. Reservekonten (Anm. 58 zu § 42). 4 vom eingezahlten Stammkapital, vom eingezahlten, was wohl zu beachten ist, aber vom ganzen eingezahlten Stammkapital, was ebenfalls zu beachten ist, letzteres aber auch dann, wenn nach Lage der Sache nur für die BorzugSgcsellschaster eine Dividendenzahlung erfolgen kann, gleichwohl sind die 4°/„ vom ganzen eingezahlten Stammkapital abzuziehen (vergl. über alles dieses Staub H.G.B. Anm. Kffg. zu 8 245). Anm.so. Andere» Beschränkungen ist die Tantiemcnberechnung nicht ausgesetzt. Insbesondere ist also der Prozentsatz des zu gewährenden Anteils am Reingewinn seiner Höhe nach unbeschränkt. «nm.s». Und ferner ist zu betonen, daß die ganze Vorschrift hier nicht zwingender Natur ist. Der Gesellschaftsvertrag kann also eine dem 8 245 Abs. 1 widersprechende Tantiemenberechnung anordne», und selbst wenn er dies nicht tut, enthält ein Gesellschaftcr- beschluß, der entgegen dem 8 245 H.G.B, die Tantieme festsetzt, keinen Verstoß gegen ein absolutes Gesetz, sondern gegen eine Dispositivvorschrift. Ein solcher Beschluß kann also zwar angefochten werden, ist aber zunächst für die Geschäftsführer maßgebend und eine erfolgreiche Anscchtung hat nur zur Folge, daß die Gesellschaft dem betreffenden Gesellschafter den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Ausführung des Beschlusses erwachsen ist (vergl. Anm. 24 zu 8 45). «»in.zo. g) Unter sich teilen sich die Aussichtsratsmitglieder gleichmäßig in die Tantieme (8 420 B.G.B.). Doch kann anderes vereinbart werden, «um.»». Stirbt ein Aussichtsratsmitglied während der Dauer der Amtsperiode, so erhält es eine» verhältnismäßigen Anteil an der Tantieme des betreffenden Jahres. Das Gleiche gilt, wenn im Lause des Geschäftsjahres das Amt aufhört (Näheres hierüber Staub H.G.B. Anm. 1k zu 8 245). «nm.zz. k) Die Tantieme wird fällig mit rechtsgültiger Fassung des Dividendenverteilungsbeschlusses oder vielmehr des Bilanzgenehmignngsbcschlusses (R.G. 11 S. 1KZ). Amn.zs, I). H 24k H.G.V. Derselbe lautet: Der Aufsichtsrat bat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstände verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bcstiinmende INitgliedcr die Bücher und Lchriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskaste und die Bestände an Wertpapieren und Waren nntcrsnchen. Sr hat die Zahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Gcneralversanimlung Bericht zu erstatten. Lr hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen übertragen. «»m.Zi 1. Der vorliegende Paragraph regelt die Rechte und Pflichte» des Aufsichtsrats. Der Aussichtsrat ist gcschäftsführcndes und ausnahmsweise auch Vertretungsorgan. Seine Geschäftsführungs- tätigkcit besteht zunächst in derjenigen kontrollierenden Tätigkeit, die ihm im vorliegenden Paragraphen zugewiesen ist. Und nach Abs. 3 des vorliegenden Paragraphen ist es dem Gescllschastsvcrtragc überlassen, ihm weiter: Obliegenheiten, also weitere Bcrwaltungs- gcschäfte, zu übertragen. Ausnahmsweise aber ist der Aufsichtsrat auch Vertretungsorgan, nämlich bei »klagen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, sowie bei Rechtsgeschäften Vertretung und Geschäftsführung. 8 52. mit denselben (§ 247). Eine Ausdehnung dieser Vcrlrelungsstellung aus andere Fälle ist nach unserer Ansicht nicht stalthast. So z. B. kann nicht angtnoniine» werden, der Aussichts- rat sei iinmcr dann ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und verpflichte die Gesellschaft unmittelbar, wenn seine Geschäftsführung Handeln nach außen mit sich bringt, z. V. bei Engagierung von technischen Hilfskräften für seine kontrollierende Tätigkeit. Doch ist die herrschende Ansicht dieser Auffassung (vergl. die Citate bei Staub H.G.B. Einleitung zn Z 24l>). Auch statutarisch kann nicht dem AussichtSrat für andere Fälle VertretungSmachl eingeräumt werden, und am allerwenigsten ist es statthaft, ihn zum ständigen Vertreter der Gesellschaft zu machen. Tritt der Aufsichtsrat nach außen handelnd aus, in der Absicht, namens der Gesellschaft zu handeln, so verpflichtet er, soweit ihm die VertrctnngSmachl mangelt, sich selbst als kalsn» proenratar gemäß § 17!> B.G.B. Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich nicht mit den AuSnahmesällc», in denen «»»>.»». der Aufsichtsrat Vertretungsorgan der Gesellschaft ist, sonder» besaßt sich nur mit dem Aussichtsrat als Kontroll- und Geschästsführungsorgan der Gesellschaft. 2. (Abs. l.) Gesetzlicher Umfang der Kontrolltätigkeit. Die hiernach dem AussichtSrat zu Am».»«, stehenden Befugnisse können durch den Gescllschastsvertrag erweitert werden. Es kann z. B-, während nach dem Gesetze das Recht auf Einsicht der Bücher und aus Ausknnst nur dem Aufsichtsrat i» vorpora, nicht dem einzelnen Mitglied? zusteht (O.L.G. Hamburg vom 21. Februar 1992 bei Mugdan und Fallmann 4 S. 469), jedem einzelnen Mitglied?, nicht bloß dem Aufsichtsrat als geschlossenem Organ das Recht der Kontrolle gewährt werden. Sie können aber auch eingeschränkt werden. Es kann z. B. die AufsichtSsnhrung an bestimmte Vorschriften gebunden sein: statt jederzeit, kann Berichterstattung jede» Monat vorgeschrieben werden u. s. w. Aber es kann nicht dem Aussichtsrat die Kontroll tätigkeit überhaupt oder im wesentlichen genommen sein. Sonst ist das Institut kein Aussichtsrat mehr. Es ist zwar zulässig, ein solches Organ bei unserer Gesellschaftsform zu etablieren, aber es ist dann kein Aussichtsrat (vergl. oben Anm. 2). 3. (Abs. 2.) Er hat die Pflicht, eine Gcsellschafterversammlung einzuberufen, so oft dies im Anm.»?. Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. (Über die Bedeutung und den Umsang dieser Pflicht siehe Anm. 6 zu § 49). Diese Pflicht involviert natürlich auch das Recht dazu. Das Statut kann hier aber dem Aufsichtsrat dieses Recht und diese Pflicht nehmen. 4. (Abs. 3.) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats kann der Gcsellschaftsvertrag bestimmen. A»m.W. Davon machen die Statuten der Aktiengesellschaften den umfassendsten Gebrauch. Manche übertragen dem Aufsichtsrat sogar die ganze Geschäftsführung. Der Geschäftsführer kann auf diese Weise, was seine innere Stellung betrifft, im großen und ganzen, wenn auch nicht ganz und gar, zum Exekutivorgan des Aussichtsrats hcrabgcdrückt werden (vergl. Anm. 6 zu § 35). Nach außen bleiben auch in solchen extremen Fällen der Unterordnung des Geschäftsführers unter den Aufsichtsrat die Geschäftsführer die Vertreter der Gesellschaft, ihre Handlungen bleiben nach außen gültig, und umgekehrt wird der Aussichtsrat auch in solchem Falle nicht Vertreter der Gesellschaft. 5. (Abs. 4.) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Lblicgenheilc»«nm.»». nicht auf andere Personen übertrage». Nicht untersagt sollte damit sein, innerhalb des Aufsichtsrats zu einzelnen Tätigkeiten Mitglieder aus ihrer Mitte zu delegieren, ins- besondere zu einem Kreise von Tätigkeiten Kommissionen zu delegieren. Immer ist dabei festzuhalten, daß von Gesetzes wegen der Gesellschaft gegenüber der Aussichtsrat ein geschlossenes Organ bildet. Nicht untersagt sollte serner sein, daß der Aussichtsrat für die Ausübung seiner Funktion sich sachverständiger Hilfe bedient. Und endlich ist daraus hinzuweisen, daß auch diese Borschrift dispositivcr Natur «nm.w. ist. Es kann also sehr wohl der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Mitglieder des Aussichtsrats sich durch andere Personen vertreten lassen können, oder daß einzelne von ihnen einen bestimmten, einzelne einen anderen Zweig zu überwachen haben und nicht» anderes. 6. Über die Art, wie der Aufsichtsrat seine Funktion zu erfüllen hat, sagt das Gesetz nichts. «nm.«i. Es geschieht dies gewöhnlich in Sitzungen, über welche ein Protokoll geführt wird. Aber Vertretung und Geschäftsführung, g 52. notwendig ist dies nicht. Es ist nicht einmal von Gesetzes wegen nötig, daß der Aussichtsrat einen Vorsitzenden wählt. Wenn er ihn aber wählt, so ivird man annehmen können, das> der Borsitzende zwar nicht legitimiert ist, im Namen des Aussichtsrats bindende Erklärungen abzugeben, wohl aber die gefaßten Beschlüsse den Beteiligten mitzuteilen, und umgekehrt Mitteilungen für das Anfsichtsratskollcgium entgegenzunehmen, Ist über die Frage, wieviel Mitglieder zur Beschlußfähigkeit gehören, und über die Abstimmung nichts bestimmt, so gilt als Grundsatz, daß alle Mitglieder eingeladen sein müssen, und daß mindestens drei mitstimmen müssen und absolute Mehrheit entscheidet. Daß hierbei derjenige, mit welchem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werde» soll, nicht mitstimmen darf, ist hier nicht gesagt und deshalb nicht verboten. Die Abstimmungshindernisje des Z 47 Abs. 4 gelten hier nicht. Anm.rz. 7. Daß »eben dem AnfsichtSrat noch ein anderes Organ fungiere» kau», ist bei unserer Gesellschaftsform zweifellos (vcrgl, hierüber oben Anm. 2). " I!. 5 247 H.bi.V. Derselbe lautet: ?er Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitglieder» zu vertreten und gegen die letzteren die von der Generalversammlung beschlossenen Rechtsstrcitigkeiten zu führen. tiandclt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen. Anm,-», Der vorliegende Paragraph giebt dem Aufsichtsrnt ein Vertretungsrecht und ein Klage- recht (Näheres Staub H.G.B, § 247). Doch ist zu beachten, daß ihm dasselbe auch durch Statut genommen werden kau». Dagegen kann dem Aufsichtsrat ein weiteres Vertretungsrecht nicht gegeben werden ivcrgl. oben Am», 34). Der § 247 Abs. 1 H.G.B, steht znüma kaeio in gewissem Widerspruch zum § 46 Nr, 8 unseres Gesetzes, da nach dieser letzteren Vorschrift die Gesellschafter darüber zu bestimmen haben, wer die Gesellschaft im Prozesse gegen die Geschäftsführer zu vertreten hat. Doch sind die Vorschriften leicht zu vereinigen und der anscheinende Widerspruch fällt durch die Erwägung weg, daß die Gesellschafter als Beschlußorgan jedenfalls das oberste Organ der Gesellschaft sind (vergl. Anm, 31 zu Z 45). Bestimmt dieses Organ daher Vertreter, so fällt das Vertretungsrecht des Aussichtsrats ivcg. «nm <». I-'. tz 248 H.G.V- Derselbe lautet: Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Rnr für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder z» Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestelle»: während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Anfsichtsrats nicht ausüben. Auf die in solcher iveise bestellten Vertreter finde» die Vorschriften des Z 2ZS keine Anwendung. Scheiden aus dem Vorstände Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. «nm.w. Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß ein Aussichtsratsmitglied weder Geschäftsführer, noch dauernd Stellvertreter eines solchen, noch Beamter der Gesellschaft sein kann. Nur zeitweise kann ei» Aufsichtsratsmitglicd auch Geschäftsführer sein. Das setzt voraus, daß die Delegation im voraus zeitlich begrenzt ist, und daß es sich um einen Bchinderungsfall handelt, als welchen ivir aber den Fall des Ausscheidens nicht ansehen (anders aber die herrschende Vertretung und GeschästSsührung. H 5,2. 311 Ansicht, insbesondere auch Äaniincrgcricht vom 7. Mai l'.lvv bei Johow und Ring 2V T. l>»4, auch citiert in R.J.A. 1 S. 55). Alles Nähere s. bei «taub H.M.B, zu H 248. Doch ist zu betonen, das, auch diese Borschrist dispositiv ist. Bei »uscrerAnm.«?. Gesellschaftsform kann also ein Aussichtsratsmitglied zugleich dauernder stellvertretender Geschäfts» sührer sein (Kammergericht vom 12. Februar 1!>vv bei Johom und Ring 2V S. .1 43, auch citiert bei R.J.A. 1 S. 5). Derselbe muß dann als stellvertretender Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden (W 33, 41 des Gesetzes: .llammcrgericht a. a. O.). Aber es steht auch nichts entgegen, das, Aufsichtsralsmitglicder zugleich ordentliche Geschäftsführer sind. 'Nur darf dadurch der Aufsichtsrat sein Wesen nicht einbüßen. Es können also nicht sämlliche Geschäftsführer zugleich Aufsichtsratsmitglicder sein. Denn das ftontrovorga» muß naturgemäß wenigslenS teilweise aus anderen Personen zusammengcsctzt sein, als das zu kontrollicrcndc Organ. Wenn gleichwohl sämtliche Geschäftsführer zugleich Aussichtsrntmitglicdcr sind, so ist das nicht unzulässig: es liegt nur kein Aussichtsrat im Sinne deS Gesetzes vor (vergl. oben Am». 2). 8 24!> Abs. 1 n. 2 «»m.««. Derselbe lautet: I>ie Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. Dazu tritt noch der Absatz 2 unseres Z 52. Anm.w. Nach diesen GesehcSvorschriftc» stellt sich die Haftung der AnfsichlSratsmitglicdcr im All gemeinen so, wie die der Geschäftsführer nach H 43 des Gesetzes. Es ist daher auf allcS daS Bezug zu nehmen, was hinsichtlich der Geschäftsführer zu 8 13 von uns ansgcsührt ist. Es gelten hier die dortigen Erläuterungen über das Maß der aufzuwendende» Sorgfalt, über die Folgen, wenn der Aufsichtsrat unzulässige (von der Gesellschaftcrversammlung oder vom Statut verbotene) Handlungen vornimmt, über die Beweislast bei den Negreßklagen, über die Frage, ob der Rcgrcß- anspruch beseitigt wird durch einen Gcsellschafterbeschluß, über die Folge» der Pflichtverletzung (lediglich der Gesellschaft haften sie, nicht auch den Gläubigern: als Gesamtschuldner haften sie). Endlich gilt auch über die Verjährung der Ansprüche das Gleiche, wie zu H 43 des Gesetzes, da sich Abs. 2 unseres Z 52 mit H 43 Abs. 4 deckt. Vergl. über diese Verjährung auch noch oben Anm. 1. Nur das eine ist hier zu erwähnen: die Borschrist des Abs. 3 des ß 43 hat«nm.»o. hier kein Analogo», d. h. die dort vorgesehenen privilegierten Fälle der Haftung sind hier nicht privilegiert. Das will sagen: auch wenn durch ihr pflichtwidriges Verhalten eine Verletzung des § 3V oder des § 33 sich ereignet, greifen für die Folgen der Pflichtverletzung lediglich die allgemeinen Borschriften Platz: es gilt hier nicht die Besonderheit, daß, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, Vergleiche und Verzichte regelmäßig unwirksam sind und ebenso die Berufung aus einen Beschluß der Gesellschafter. Ferner ist auch hier Bezug zu nehmen auf unsere Ausführungen in Anm. 23ffg. zu Y43, unter welchen Umständen eine Haftung Dritten gegenüber stattfindet. Was dort für die Geschäftsführer ausgeführt ist. gilt auch für die Aufsichtsratsmitgliedcr. Und endlich gilt hinsichtlich des Ausgleichsrcgresses der solidarisch haftenden Aussichtsratsmitglicder und der solidarisch hastenden Geschäftsführer unter einander das in Anm. 23 zu 8 43 von uns Ausgeführte. Insbesondere ist nach dem Prinzip der gleichen Anteile auch dann auszugleichen, wenn der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen und das Aussichtsratsmitglied sie pflichtwidrig hat geschehen lassen. Es kann nicht etwa ein geringerer Ausgleichungsmaßstab deshalb zu gründe gelegt werden, weil die Schuld des Aufsichtsratsmilglicds, die in einem fahrlässigen Unterlasjen besteht, eine geringere ist, als die aus Borsatz und positiver Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Zusatz: Das Gesetz gestattet auch die Einsetzung eines ähnlichen Organs neben dem Auf «nm .sr. sichtsrat oder ansialt des Aufsichtsrats (H 82). Hierüber s. oben Anm. 2. 3l2 Abänderungen des Gcscllschastsvertragcs. § 53. Vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 5 5». Eine Abänderung des Gescllschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der (Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden. Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der Abänderung des GcscllschnstSvcrtragcö. Am», >. I. WaS versteht mau »utcr einer Abänderung des GcscllschaftsvcrtrngeS? Darunter ist die Abänderung der Gesellschastsregcl zu verstehen, die Abänderung dessen, was für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft gilt. Keine Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist es, wenn die Parteien untereinander mit der Absicht, daß es unter ihnen, aber nicht im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft, Geltung haben soll, etwas vereinbaren, wenn sie z. B. untereinander vereinbaren, daß sie den Reingewinn in bestimmter Weise teilen, daß sie die ihnen als Gesellschafter gemäß Z 3 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen gemeinsam erfüllen wollen, daß jedem von ihnen das Vorkaufsrecht an ihren Geschäftsanteilen zustehen soll u. s. w. Bestandteile des Geselljchastsvertrags werden solche Bestimmungen erst, wenn sie dem Gcsellschastsvertragc einverleibt werden, und dann bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Abfassung und der Eintragung (Z 54 Abs. 3). — Vergl. über solche Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander Anm. 37 zu Z 3 —. Als Änderung des Gejellschastsvertrages ist es serner nicht anzusehen, wenn ein Beschluß gefaßt wird, welcher eine konkrete Maßregel trifft, die mit dem Gesellschaftsvertrage in Widerspruch steht. Das ist keine Satzungsänderung, sondern eine Satzungsverletzung. Satzungsänderung ist die Aufstellung einer von der bisherigen abweichenden GcjelljchaftSrcgel, nicht ein Beschluß, der eine konkrete Abweichung von der Satzung enthält, ohne diese zu ändern. Das letztere ist, wie gesagt, eine Satzungsverletzung. — Satzungsänderungen sind auch Hinzufügungcn zum Gesellschastsvertrage. Denn an der Stelle dessen, was jetzt hinzugefügt wird, galt bisher das, was aus dem Gesetze oder aus der Natur der Sache folgt. Der Gcscllschaftsvertrag ist geändert, wenn an dessen Stelle eine bestimmt formulierte Gesellschaftsregel tritt, auch wenn sie anscheinend von dein nicht abweicht, was aus der Natur der Sache sich von selbst ergab, umsomehr, wenn sie davon abweicht. Satzungsänderungen sind auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Zeitdauer der Gesellschaft, hinsichtlich des Gegenstandes des Unternehmens, hinsichtlich der Firma (vergl. Anm. 28 zu K 4: Anm. 10 u. 22 zu Z 3). — Zu bemerken ist endlich, daß auch die Kapitalscrhöhung (S 55) und die Kapitalsherabsetzung (§ 58) vom Gesetze, und wohl auch mit Recht, als Satzungsänderungen angesehen werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Abänderungen des Gcsellschaftsvertrages gelten daher auch für die Kapitals- crhöhungS- und für die Kapitalsherabsetzungsbeschlüsse. Abänderungen des Gescllschastsvcrtragcs. § 53. II. Was der materielle Inhalt einer Ttatutcnändcruiig sein kann, darüber sei hier Folgende» «nm. ». bemerkt. Zunächst s. über die Frage, ob die statutarische Feststellung gewisser Gründungsvorgängc durch Statutenänderung aus dein Statut entfernt werden kann, Anm. 32 zu 8 b. Zu erwähnen ist fern er, das; die Statutenänderung nicht die Wesent- «nm. ». lichen Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung beseitigen darf (für das Aktienrecht R.G. 6 S. 12V; 17 S. 17). Es darf z. B. kein Staluten- änderungsbeschluß anordnen, das; die Gesellschaft kein Stammkapital zu habe» brauche oder daß die Staimnanteile nicht nach Nennbeträgen, sondern nach Bruchteile» beziffert werde». Auch im übrigen dürfen die Statutenänderungen nicht Zustände oder Maßregeln anordne», welche durch öffentlichrcchtlichc Vorschriften verboten sind. Denn das darf kein Gcsellschafter- bcschluß (vergl. hierüber Anm. 12 zu 8 15). So z. B. darf kein Generalvcrsammlungs- beschluß anordnen, daß 8 31 nicht Platz greift. Auch in Sonderrechte der Gesellschafter darf kein General-Anm. «. versammlungsbeschluß, also auch kein StalutenändcrungSbcschluß eingreifen, also nicht den Gesellschaftern gesellschaftliche Rechte nehmen, die als »nenizichbar gewollt sind; noch weniger darf er in Einzelrechtc der Gesellschafter, die ihnen der Gesellschaft gegenüber als Dritten zustehen, eingreifen (vergl. über alles dieses Anm. 1l zu 8 1b). Daraus folgt aber nicht, wie gemeiniglich gelehrt wird, daß StatntcnändcrungSbeschlüssc. welche in Sonderrechte eingreifen, durch Mehrheitsbeschluß überhaupt nicht gefaßt werde» dürfen. Zu einer soweit gehenden Annahme liegt keine Veranlassung vor. Vielmehr wird man den Sonderrechten durchaus gerecht, wenn man annimmt, daß Beschlüsse, welche in ihre Rechte eingreifen, ihrer Zustimmung bedürfen. Im übrigen aber genügt ein Mehrheitsbeschluß. Wenn also z. B. in einer Gesellschaft mit 100 Gesellschaftern, von denen 1U ein bevorzugtes Dividendenrecht haben, dasselbe durch Statutenänderung abgeschafft werde» soll, so genügt ein Mehrheitsbeschluß unter Zustimmung der 10 Vorzugsgcscllschaster. Warum die übrigen 90 sämtlich zustimmen mühten, ist nicht ersichtlich (vergl. Anm. 11 zu 8 1b). Über die Erfordernisse der Zustimmungserklärung siehe unten Anm. 21. Besonders ist hierbei noch zu erwähnen, daß ein Statutenänderungs -Anm. ». beschluß diejenigen Punkte des Gescllschaftsvcrtrages por inaiora nicht abändern kann, die alsunabänderlich gewollt sind. SolcheStatulcnbcstimmungcn erzeugen eben Sonderrechte. Im Allgemeinen wird man von der Abändcrlichkcit der Statuten ausgehen müssen und nur dann die Unabänderlichkeit annehmen, wenn diese aus- nahmsweise als gewollt zu betrachte» ist. Freilich begiebt man sich hier aus das bei derartigen Gescllschaftsverträgc» außerordentlich schwankende und mißliche Gebiet der Auslegung! doch ist dies unvermeidlich und es folgt daraus nichts weiter, als daß meist die Regel Platz greift, und nur dann wird ausnahmsweise die Unabändcrlichkcit angenommen werde», wenn die Statuten in ihrem Zusammenhange die Unabänderlichkeit erkennbar ergeben. Das wird aber z. B. nicht schon dann gelten, wenn das Statut für gewisse Dinge, z. B. Wahl des Vorstandes, Auflösung der Gesellschaft, eine bestimmte Majorität vorgeschrieben hat. Man wird dann als Regel annehmen müssen, daß das Erfordernis dieser Majorität durch einfachen Statutenänderungsbeschluß geändert werden kann (vergl. Lchmann bei Kohler und Ring 9 S. 361). Eher wird die Unabänderlichkeit per maiora dann angenommen werden können, wenn nach dem Gescllschastsvertrage zur Abänderung eines bestimmten Punktes die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert ist. Wen» also z. B. im Gescllschastsvertrage bestimmt ist, daß zur Kapitalserhöhung die Zustimmung aller Gesellschafter gehört, so wird man in der Regel annehmen müssen, daß zur Abänderung dieses Punktes des GcsellschaftS- vertrages die Zustimmung aller Gesellschafter gehört. Wie steht es nun mit der Abänderung des Rechtsverhältnisse» ver -Anm. «. schiedener Gattungen zum Nachteil einer Gattung? Nach 8 275 H.G.B, ist dieie Frage dahin geregelt, daß diese Änderung erfolgen kann durch einen Beschluß der gesamten :;i4 Abänderungen des Gcscllschaslsvcrtrages. § 53. Aktionäre unter Zustimmung eines Beschlusses der benachteiligten Aktionäre. Hier fehlt eine solche Regelung, die Ergänzung muß aus dein Zusammenhange des Gesetzes entnommen werden, und zwar in dem Sinne, dass ein Mehrheitsbeschluß jenes Verhältnis nicht ändern kann (Motive S. 33). Die Mehrheit kann nur Beschlüsse fassen, welche die Gesamtheit berühren. In seine» wirtschaftlichen Konsequenzen kann der Beschluß vielleicht auf verschiedene Gattungen von Aktien verschieden wirken. Aber ein Beschluß, welcher bezweckt und den Erfolg hat, daß eine Gattung von Aktien weniger Rechte haben soll, als eine andere, verstößt gegen Sonderrechte und ist aus diesem Grunde ohne Zustimmung jedes benachteiligten Gesellschafters unzulässig. Es können bicrnach auch nicht aus einer Gattung von gleichberechtigten Aktien zwei von verschiedener Berechtigung gemacht werden, es dürfen nicht einer Gattung von Geschäftsanteilen noch mehr Rechte genommen werden, oder einer Gattung von Geschäftsanteilen mehr Rechte gegeben werden, als sie schon besitzt! alles das verletzt das Prinzip der Gleichberechtigung, und es kann daher ei» solcher Beschluß zwar per »miorn gesaßt werden, aber außer der Zustimmung der Mehrheit müssen noch diejenigen Gesellschafter zustimme», deren Rechte an ihrem Anteil verändert werden sollen (vergl. z. B. zu 8 72). Siehe oben Anm. 5. An,». ?. III. DicS vorausgeschickt, wenden wir nnS zu den in nnscrcm Paragraphen behandelten Voraus- seNnngc» der Abänderung des GcsrllschaftSvcrtragcs. 1. Abs. 1.) Ein Beschluß der Gesellschafter ist erforderlich. Auf keine andere Weise kann eine Abänderung des Gesellschaftsvcrtragcs erfolgen, als durch einen Beschluß der Gesellschafter. Weder die Geschäftsführer, noch der Aussichtsrat, noch irgend ein anderes Organ könne» eine Abänderung des Gescllschaftsvertrags herbeiführen, und es kann durch Gesell- schaftSvcrtrag nicht diese Befugnis irgend einem andern Organ übertragen werden, nicht einmal in dem Sinne, daß außer dem Beschlusse der Gesellschafter noch der Beschluß oder die Zustimmung eines andern Gcsellschaftsorgans zur Statutenänderung erforderlich sei (hierüber unten Anm. 14). Auch dürfen Nichtgesellschaster bei diesem Beschlusse nicht mit- slimmcn (vergl.Anm.4zu §47). Auch sog. redaktionelle Änderungen können nicht anders als durch Gcscllschaftcrbeschluß herbeigeführt werden. Der § 274 Abs. 1 Satz 2 H.G.B., wonach bei Aktiengesellschaften Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen werden können, findet hier keine analoge Anwendung. Unser Gesetz unterscheidet eben nicht zwischen sachlichen und redaktionellen Änderungen. Was scheinbar eine Fassungsänderung ist, kann sich schließlich als materielle Änderung von größter Tragweite ergeben. Denn jedes Wort ist mehrdeutig, und wer an die Stelle des einen Wortes ein anderes setzt, kann dadurch, ohne es zu wissen und zu wollen, die er- Iieblichstcn sachlichen Änderungen bewirkt haben (vergl. für das frühere Aktienrecht Kammergericht bei Johow u. Küntzel 5 S. 31). So auch hier die herrschende Ansicht: Licbmann Anm. 1? Parisius u. Crügcr Anm. l! Ncukamp Anm. Ib. Am». ». Der Beschluß folgt den allgemeinen Regeln der 88 47—51, nur mit den in Abs. 2 und 3 unseres Paragraphen vorgesehenen Abweichungen. Es gilt also z. B. auch hier die Borschrift, daß je 1(X) Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren (8 47 Abs. 2), daß Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen (8 47 Abi. 3), daß die Versammlung durch die Geschäftsführer zu berufen ist (8 49), aber auch durch den Aufsichtsrat berufen werden kann (8 52 des Gesetzes, 8 24k Abs. 2 H.G.B.), daß die Berufung unter Umständen auch durch die Gesellschafter erfolgen kann (8 5V), daß die Berufung durch eingeschriebenen Brief erfolgt und daß es einer Berufung und Ankündigung der Tagesordnung nicht bedarf, wenn alle Gesellschafter anwesend sind (8 51), und endlich, daß alle diese Vorschriften im Gesellschastsvertrage auch anders geordnet sein könne», und daß, soweit dies der Fall ist, auch aus den vorliegenden Beschluß die abweichenden Vorschriften des Gesellschaftsvcrtragcs Anwendung finden, «nm. s. Insbesondere ist auch hier hervorzuheben, daß nichts entgegensteht, daß auch ein einziger Gesellschafter einen Beschluß aus Abänderung des GesellscbaftSvertrages (also auch auf Kapitalserhöhung und Kapitalsherabsetzung) faßt, wenn nur die Einladung ordnungsmäßig ersolgt. Besitzt eine Person sämtliche Abänderungen des Gescllschaftsvertragcs. 8 5!3. Geschäftsanteile, so kann sogar naturgemäß nnr ei» Gejellschaster erscheine» und beschließen und das kann gülligcrwcisc geschehen. In diesem Falle kann aucti die Einladung fehlen (8 51 Abs. 3). 2. (Abs. 2.) Die Fornivorschrift und die Abstimmungen Urschrift für den Satzungsänderungs Amn.io. beschluß. a) Die Formvorschrist: Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Es muß, wie wir weiter annehmen, ei» Lcrsaminlungsbcschluß sein. Die Borschrift des Z 13 Abs. 2, daß unter Umständen auch schriftliche Abstimmung erfolgen kann, erachten wir (gegen Licbmann Anm. 2) nicht siir anwendbar. Auch § 33 B.G.B, setzt, wie fein Wortlaut crgicbt, bei Satzungsänderungen eine Bcr saminlung voraus. Die Beurkundung folgt nicht den Regeln der 88 ^i? ffg. des Gc -Ann >.n. setzcs über die freiwillige Gerichtsbarkeit, da cS sich nicht um Beurkundung eines Rechtsgeschäfts handelt, sondern denjenigen landesgesetzlichcn Borschristen, welche von der Ausnahme sonstiger Urkunden Handel», in Preußen z. B. den Art. 53 ssg. des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, wobei besonders hervor zuHeben ist, daß es dem Ermessen der Urkundsperson überlasse» bleibt, inwieweit sie das Protokoll vorlese» und unterschreiben lassen will. Der 8 253 H.G.B., wonach ein Teilnehmerverzeichnis, sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung dem Protokolle einverleibt sein müssen, ist nicht anwendbar, aber nachahmenswert (vergl. Anm. 18 zu Z 18). Die ordnungsmäßige Berufung hat der Rcgisterrichter überhaupt nicht zu prüfen (vergl. Anm. 13ssg. zu H 51), die Teilnehmer aber müssen aus dem Protokoll hervorgehen, sonst liegt keine ordnungsmäßige Beurkundung vor. Das Protokoll muß so beschaffen sein, daß der Rcgisterrichter aus der Urkunde die Überzeugung gewinnt, daß cS sich um eine wirkliche Bersainmlung der Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft gehandelt hat, und daß wirkliche Anteilinhabcr an dem Beschlusse mitgewirkt haben, wenn er auch die Berufung und die Tcil- nehmerschaft im einzelnen nicht nachzuprüfen hat (vergl. Anm. 13 ssg. zu 8 54). Eine wichtige Unterstützung für seine Überzeugung ist ja die Aufnahme des Protokolls durch eine öffentliche Urkundsperson. Aber das Protokoll muß auch inhaltlich so beschaffe» sein, daß der Registerrichter die Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Boraussetzungen gewinnen kann. Auch der Gesellschaftsvcrtrag kann Forinerfordcrnissc aufstellen,Anm.>s. natürlich nur höhere, wie unser Abs. 2 ausdrücklich vorschreibt. Er kann insbesondere Bestimmung treffen darüber, ob das Protokoll vorzulesen und zu unterschreiben ist, und von wem. Ist die Beurkundung ^>urch Gericht oder Notar nicht oder nichlAnm.«». gehörig erfolgt, so ist der Beschluß ungültig und muß von der Eintragung zurück- gewiesen werden. Über den Fall, daß er trotz Formwidrigkeit eingetragen ist, s. Anm. I l zu § 51. b) Das Abstilnmnngscrfordcrnis: eine Mehrheit von ' , der abgegebenen Stimmen mußAnm.l». vorliegen. Was man unter den abgegebenen Stimmen versteht, darüber s. Anm. l zu § 17. Die Mehrheit von muß mindestens erreicht sein. Der Gescllschaftsvcrtrag kann hiervon nicht absehen. Er kann nur strengere Erfordernisse aufstellen, z. B. Stiimncneinhelligkeit, oder ein bestimmtes Mindestkapital der abgegebenen Stimmen, oder ein bestimmtes Mindestkapital der Stimmen, welche erschienen sind, oder eine zweite Gescllschaftervcrsammlung, wenn in der ersten ein bestimmtes Stammkapital nicht erreicht ist u. s. w. u. s. w. Dagegen ist es nicht zulässig, statutarisch andere Erfordernisse aufzustellen, als solche, welche sich als Modalitäten der Beschlußfassung darstellen. So z. B- kann der Gesellschaslsvertrag nicht anordnen, daß für eine Statutenänderung irgend welcher Art (z. B. auch nicht für eine Kapitalserhöhung oder Kapitalsherabsetzung) der Gcsellschaftcrbeschluß nicht genüge, sondern daß dazu außerdem ein Aufsichtsratsbeschluß erforderlich sei. Soweit die Genehmigung gewisser Perionen Zl6 - Abänderungen des Gesellschastsvertrages. 8 53. vielmehr nicht aus anderen Gründen erforderlich ist (beim Eingreisen in Sonderrechte — oben Anm. 4 — und im Falle der 8 53 Abs. 3>, kann die Abänderung des Gesellschastsvertrages nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen, wie dies Abs. 1 crgiebt. Damit ist nicht bloss gesagt, daß der Beschluß erforderlich ist, sondern auch, daß er regelmäßig ausreichend ist und daß die Souveränität der Generalversammlung in Bezug auf die Statutenänderung nicht durch den Gcsellschaftsvertrag aufgehoben werden kann. Wir sind der Ansicht, daß dies deutlich zum Ausdruck gebracht ist durch die Worte, daß die Abänderung des Gesellschastsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen kann. Damit ist eben mehr zum Ausdruck gebracht, als daß auch die Gesellschafter zustimmen müssen. Der Beschluß der Gesellschafter soll das statutcnändcrnde Rcchtsfaktum seiu und für diesen Beschluß ist in Abs. 2 die Aufstellung noch anderer Erfordernisse als die "/.-Mehrheit freigegeben. Die §8 274 und 275 H.G.B, werden gleichfalls in diesem Sinne aufgefaßt. Anm.i». Daß dieses Abstimmungsersordcrnis erreicht ist, muß in dem Protokolle beurkundet sein. Insoweit hat der Registcrrichtcr das Recht und die Pflicht der Nachprüfung. Er kann sich nicht damit begnügen, daß die Urkunds- pcrson konstatiere, der Beschluß sei gefaßt worden. Zur Beurkundung des Beschlusses gehört vielmehr die Beurkundung der Abstimmungsergebnisse, damit der Rcgisterrichter scststelleii kann, ob hiernach der Beschluß als gefaßt zu betrachten ist. Über den Fall, daß über die Zulassung von Gesellschaftern zur Abstimmung gestritten wird, s. Anm. !> zu 8 48. Anm. is. 3. (Abs. 3.) Ei» weiteres Erfordernis ist aufgestellt in dem Falle, wo die den Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen (soll heißen Lciftnngspflichtcn) vermehrt werden sollen. a) Selbstverständlich ist, daß die Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn nicht bestehende Leistungspflichten vermehrt, sondern neue begründet werden sollen. Eigentümlicherweise hebt 8 276 H.G.B, die Begründung von Leistungspflichten, unser Paragraph dagegen die Vermehrung hervor. Wie dort, gilt aber die Vorschrift sowohl für die Vermehrung, als für die Begründung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 212). Ebenso gilt die Vorschrift natürlich nicht bloß in den Fällen, wo die nach dem Gesell scbafts vertrage den Gesellschaftern obliegenden Leistungspflichten, sondern auch dann, wenn die gesetzlich den Gesellschaftern obliegenden Leistungspflichten erhöht werden sollen. Auch dann liegen sie nach Lage des Gesellschastsvertrages, aus Grund des so wie geschehen geschlossenen Gesellschastsvertrages dem Gesellschafter ob. Anm.»?. b) Wann liegt der Fall vor, daß die den Gesellschaftern obliegenden Lcist » ngspslichtcn erhöht werden sollen? Immer dann, wenn eine bestehende Leistungspflicht erhöht oder eine neue begründet werden soll. Der Fall liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechte des Gesellschafters sich vermindern, denn das begründet keine Leistungspflicht. Der Eingriff in die Rechte des Gesellschafters durch Statiitenändcrungsbeschluß kann aus anderen Gründen unstatthaft sein (vergl. oben Anm. 4 n. 5), aber Abs. 3 greift aus solchen Gründen nicht Platz. Dagegen ist nicht notwendig, daß die Erhöhung eine unmittelbare, sicher eintretende, notwendige Erhöhung der Leistung ist? es genügt, daß die Statutenänderung eine Erhöhung der Leistungspflichten zur Folge haben k a n n. Daher liegt der Fall des Ab). 3 auch dann vor, wenn die Leistungspflichten sich, wenn auch nur eventuell, als Rechtsfolge der Nichterfüllung einer anderen Verpflichtung, erhöhen. Aus diesem Grunde liegt auch dann ein Fall des Abs. 3 vor, wenn zwar eine Verringerung der Leistungspflicht, aber eine Erhöhung der an die Nichterfüllung geknüpften Surrogatpflichten festgesetzt wird. An einer Reihe von Beispielen soll dies erläutert werden: «nm. w. Nach 8 26 des Gesetzes hat der Gesellschafter von seiner verzögerten Einlage 4" „ Verzugszinsen zu zahlen; unser Abs. 3 greift Platz, wenn dieser Zinssatz erhöht werden soll: denn dadurch wird die Lcistungspflicht, wenn auch nur eventuell, für ^-'7 ^ Abänderungen des GejcllschaftSvcrtrages. 8 7>3. den Fall des Verzuges erhöht. Vertragsstrafen sind »ach § 2l> an die Verzögerung der Einlagczahlung nicht geknüpft: es ist aber zuläjsig, sie nachträglich zu bestimme», im abgeänderten Gescllschaftsvcrtrage jedoch n»r unter Beobachtung unseres Abs. 3, weil hierin eine, wenn auch nur eventuelle, Erhöhung der Leistungsverpflichtung des Gesellschafters liegt (vergl. Anm. 14 zu H 20). Jeder Gesellschafter hat nach js 24 die Verpflichtung, im Verhältnis seines Geschäftsanteils für den Ausfall zu hasten, den die Gesellschaft bei den Einlagcrückständc» der anderen Gesellschafter erleidet: soll dieser Haftungsmaßstab erhöht werden, soll z. B. solidarische Haftbarkeit eingeführt werden, so kann dies nur mit Zustimmung jedes belasteten Gesellschafters geschehen. — Wenn nach dem Gesellschaftsvcrtragc jeder Gesellschafter ein Höchst- quantum von Rüben jährlich abzuliefern, nach dem ÄndcrungSbcschlussc aber ein Mindestquantum abzuliefern hat, auch wenn der Gesellschafter so viel nicht erntet, und wenn er eventuell eine Vertragsstrasc zahlen muß, so liegt darin eine Ver mehrung der Leistungspflicht (R.G. 47 S. 132), zwar nicht notwendig und nicht immer, nämlich bei denjenigen Gesellschaftern nicht, denen ihr Acker das Mindcst- quantum tatsächlich liefert, aber die mögliche» Folgen wären doch eine Erhöhung der Leistungspflichtcn. Dazu kommt noch die Vertragsstrasc als mögliche Folge, die zwar den nicht trifft, der der veränderten Verlragsbeslimmung nachkommt, aber möglicherweise jeden treffen kann. — Weiter: wen» die Nachschußpslicht vergrößert oder eingeführt werden soll, so fällt dies unter Abs. 3 (vergl. im einzelne» z» H§ 2Kffg.). — Wenn die Rübenlieferungspflicht eingeführt oder erhöht werden soll, so fällt das unter Abs. 3. Auch wenn der Preis der Rüben ermäßigt werden soll, fällt das unter unseren Abs. 3; den» es liegt eine Vermehrung, eine Erschwerung der Leistungspflichten vor, wenn fortab gegen ein geringeres Äquivalent geleistet werden soll. Auch dann liegt ein Fall des Abs. 3 vor, wenn der Preis vorher fest bestimmt, fortan aber der Marktpreis sein soll, oder vorher der Marktpreis, fortan aber der Generalversammlung die Preisbestimmung überlassen wird: denn hierin liegt der Keim von Erschwerungen, es ist eine Erhöhung der Leistungspflichten, wenn sich der Gesellschafter mit dem Marktpreise begnügen muß, obwohl derselbe möglicherweise niedriger sich gestalte» kann als der bisher bestimmte Preis. — Abs. 3 greift Platz, wenn der Z IS Abs. 1, wonach die Einzahlungen aus das Stammkapital nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu leisten sind, geändert werde» soll: wer durch die abweichende Bestimmung belastet werde» soll, muß zustimmen. — Abs. 3 greift Platz, wenn der Gesellschaftsvertrag die gesellschaftliche Pflicht zur Übernahme des Geschästsführeramts für die Gesellschafter einführt, oder auch baun, wenn das dafür statutarisch festgestellte Äquivalent gekürzt oder gar abgeschafft werde» soll; auch in letzterer Bestimmung liegt eine Erschwerung, also eine Vermehrung der Leistungspflichten, wie dies analog bei der Herabmindernng des Preises für die Rüben auseinandergesetzt ist. Abs. 3 greift dagegen nicht Platz, wenn der Reingewinn anders verteilt werden soll: das ist keine Vermehrung der Leistungspflichten, sondern eine Verkürzung von Rechte»: wenn hierbei die allgemeinen Grundsätze (der Gleichberechtigung und der Unzulässigkeit des Eingriffs in Sonderrechte) nicht verletzt werden, so ist der Beschluß zulässig ohne die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Oft werden hier freilich Sonderrechte in Frage kommen. Das Gleiche gilt von der Frage, ob der Verteilungsmaßstab nach H 72 per maiora geändert werden darf. Abs. 3 greift nicht Platz bei Änderung der Stimmvcrtcilung: ein solcher Beschluß kann unter Umständen einen Eingriff in Sonderrechte darstellen und deshalb der Zustimmung einzelner Gesellschafter bedürfen (vergl. oben Anm. 4), aber gegen Abs. 3 verstößt er nicht, weil eine Vermehrung der Leistungspflichten nicht vorliegt. Das Gleiche gilt von der Änderung der Dauer des Unternehmens. Das Gleiche von der Möglichkeit der Auflösung. Wenn z. B. das einem Gesellschafter zustehende Kündigungsrecht genommen werden soll, so fällt das nicht unter Abs. 3, der Be- Abänderungen des Gesellschaftsvcrtrages. § 53. Anm.so. schlich verstößt aber gegen ein Sonderrecht und ist deshalb ohne seine Zustimmung ungültig. Dagegen ist der Beschluß dann gültig, wenn das Prinzip der Gleich, bcrechtigung gewahrt bleibt und ein Sonderrecht nicht verletzt ist, wenn also z. B. die statutarische Dauer des Gcsellschaftsvertrages abgekürzt oder verlängert werden soll; ein solcher Beschluß hat natürlich wirtschaftlichen Einfluß auf alle Rechte der Gesellschafter, auch wirkt er auf die einzelnen Geschäftsanteile verschieden,' Anteile init Leistungspflichtcn werden dadurch schlimmer getroffen, als Anteile ohne Lcistungs» pflichten, weil die Leistungspslichtcn verlängert werden. Trotz alledem ist es ein alle genicinsaiu treffender, das Prinzip der Gleichberechtigung nicht berührender, in Sonderrechte nicht eingreifender Beschluß und deshalb per mniora gültig. Abs. 3 greift nicht Platz, wenn die Bcrüußcrlichkeit und Vcrerblichkeit der Geschäftsanteile nach g In nachträglich beschränkt werden soll. Licbinann Am». 4 nimmt dies zwar an, aber mit Unrecht, da eine Lcistungopflicht damit weder begründet, noch erhöht wird, sondern eine Veränderung der Rechte. Neukamp Amn. 8 zu H 15, auf welchen Liebmann sich stützt, niniint das Zustimmungserfordernis aus einem anderen Grunde an, weil er nämlich die einmal bestehende Veräußerlichkcit als ein Sonderrecht ansieht, und dem haben wir uns in Anni. 2 zu Z 15 angeschlossen. o) Wenn der Fall des Abs. 3 vorliegt, da.nn ist ein Beschluß nur mit Zustimmung der sämtlichen beteiligten Gesellschafter gültig. «) Sämtliche beteiligte Gesellschafter müssen zustimmen. Nicht notwendig ist immer Einstimmigkeit erforderlich, wie gewöhnlich fälschlich formuliert wird. Denn nicht immer sind alle Gesellschafter beteiligt, d. h. durch den Beschluß belastet. Diejenigen, welche von dem Beschlusse Vorteil haben, brauchen überhaupt nicht zuzustimmen. Ihnen gegenüber wirkt der Beschluß als Mehrheitsbeschluß. Und diejenigen, welche weder Vorteil noch Nachteil von dem Beschluß haben, brauchen ebenfalls nicht zuzustimmen. Nur diejenigen, welche durch den Beschluß belastet werden, deren Lcistungspflicht erhöht oder begründet werden soll, müssen zustimmen. Wenn z. B. die Gesellschaft zwei Arten von Gesellschaftern hat, Zuckerrüben liefernde und nicht Zuckerrübe» liefernde, so sind nur die ersteren belastet, wenn es sich um Erhöhung der Leistungen handelt. Der Beschluß muß in diesem Falle von einer Versammlung gefaßt werden, welche als Versammlung aller Gesellschafter einberufen ist, und dem gefaßten Mehrheitsbeschlüsse der erschienenen Gesellschafter müssen alle diejenigen Gesellschafter zustimmen, deren Lcistungspflichten erhöht werden. /l) Zustimmen müssen sie. Sie müssen nicht etwa in der Versammlung mit- stimmen. Sie können auch formlos zustimmen, vor oder nach der Gesellschaster- versaminlung (H 182 B.G.B.). Aber der Registcrrichter wird zweifellos eine öffentlich beglaubigte Zustiinmungserklärung verlangen können. Andererseits muß die Zustimmung darin gefunden werden, daß der Gesellschafter in der Gesellschafter- Versammlung für den Beschluß gestimmt hat (R.G. vom 22. September 1833 in J.W. S. 483). !-) Stimmt ei» Gesellschafter nicht zu, so gilt diesem gegenüber der Mehrheitsbeschluß nicht. Er ist diesem gegenüber nicht etwa bloß anfechtbar, sondern einfach ungültig (vcrgl. R.G. 48 S. 137). Aber die übrigen müssen ihn gegen sich anerkennen, und wenn sein Inhalt so beschaffen ist, daß er auch ohne den disscntiercndcn Gesellschafter durchgeführt werden und eventuell nur für die konsentierende» Gesellschafter gelte» soll, ohne die Rechte der nicht konsenticrenden Gesellschafter zu beeinträchtige», so gilt der Beschluß unter denjenigen, die ihn gegen sich anerkennen müssen. «nm.zz. Zusa» 1. Es ist schon hier darauf aufmerksam zu machen, daß jeder Satmngsändcrungs- bcschlusi außer der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung zu seiner Gültigkeit auch noch der Eintragung in das Handelsregister bedarf Z 54 Abs. 3). Näheres zu Z 54. Anm.ZI. ilnm es. Abänderungen des GcscllschaslSvertragcS. 8 54. Zusatz 2. Auch die Frage, welche Rechtsfolge» rS hat, wru» der Satznttgsäudcruugs A»mü«. bcschlusi der gesetzliche» Form entbehrt und gleichwohl eingetragen worden ist, soll von »»S zu Z 54 erörtert werden. Zusatz 3. Von selbst versteht es sich, das« ei» Satzuugsändcrungsbcschlusi nur in der «nm .i.v jenigc» Weise aufgehoben werden kau», wie er gefaßt wnrde, d. h. durch gerichtlich oder notariell beurknndetcn Beschluß, gefaßt von einer Mehrheit, welche der abgegebenen Stimmen erreicht. War der Beschluß bereits in das Handelsregister eingetragen, so ist das ganz selbstverständlich. Denn dann liegt in dem aufhebenden Beschlusse nichts weiter als eine neue Satzungsänderung. Aber das Gleiche gilt, wenn der Beschluß noch nicht eingetragen ist. Tann kann er eben nnr in der eben gedachten Weise aufgehoben werden, und nur wenn dies geschehe» ist, ist der Geschäftsführer berechtigt, die Anmeldung des Beschlusses zum Handelsregister zu »ntcrlassc». Hatte der Statutcnänderungsbcschluß die Lcistungspslichtcn der Gcsellschastcr verringert, «»m W. und soll er vor der Eintragung wieder aufgehoben werden, so bedarf cS zu dieser Aushebung nicht der Zustimmung der beteiligten Gesellschafter. Es handelt sich in Wahrheil nicht um eine Bei mchrung der Leistungspflichten im Sinne unseres Abs. 3. Ihre LcistungSpflicht war ja noch nicht verringert, da der Beschluß mangels Eintragung der Gültigkeit entbehrte. Sie werden also durch den aufhebenden Beschluß in Wahrheit auch nicht erhöht. tz 54. Die Abänderung des Gcscllschastsvertragcs ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Eintragung genügt, sosern nicht die Abänderung die im H st> Absatz s und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem (Berichte eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im H (<> Absatz 3 und im ß s2 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Statulcnändcrungsbcschliissc (Abs. I), deren Eintragung und Publikation (Abs. 2) und die Wirkung der Eintragung (Abs. 3) an. 1. (Abs. 1.) Die Anmeldung der Statutenänderung. Sie erfolgt durch die Geschäftsführer Anm. >. (8 78), nicht notwendig durch sämtliche, sondern durch so viele, als zur Vertretung der Gesellschaft legitimiert sind. Nur für die Kapitalserhöhnug und für die Kapilalshcrabsctzung ist in 8 78 Abweichendes vorgeschrieben. — Gemeint ist jede Statutenänderung, auch die von Fassungsändcrungen. Die Anmeldung muß in beglaubigter Form erfolgen (vergl. zu 8 73i. — Die Anmeldung erfolgt zum Hauptrcgister und zu den Zwcigrcgislern (8 12). Ein Zwang zur Eintragung in das Hauptrcgister durch das Registergericht findet aber nicht statt (8 79). Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber kraft ihrer Stellung zur Anmeldung zum Hauptrcgister verpflichtet? unterlassene Anmeldung ist Pflichtverletzung und zeitigt deren Konsequenzen (Klage gemäß 88 43 u. 43 Nr. 8, unter Umständen auch Abberufung und Entlassung). Dagegen findet ein Zwang zur Eintragung in das Zweig- rcgister statt, nachdem einmal die Eintragung in das Hauptrcgister erfolgt ist (8 14 H.G.B.). Über den Umfang des Prüfungsrechts des Registerrichters gegenüber der Anmeldung einer Satzungsänderung siehe unten Anm. 13fsg. 2. (Abs. 2.) Die Eintragung und die Publikation. Die Eintragung erfolgt in das Haupt- «»m. z. register und in das Zweigregister, nur mit verschiedener Wirkung, indem nur die erstere zur Gültigkeit erforderlich ist, was unser Abs. 3 hervorhebt. — Zulässig ist die Eintragung stets in vollem Umfange. Erforderlich aber ist eine wirkliche Eintragung nur, soweit es sich um die in 8 1ü Abs. 1 und 2 bezeichneten Punkte handelt (Firma, Sitz, Gegenstand 320 Abänderungen des Gesellschastsvertrages. § 54. des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft, Vcrtretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter). Doch ist bei der wirklichen Eintragung im Gegensatz zur Bezugnahme auf die überreichte Urkunde nicht etwa, wie Cohn, Das Handels- und Genössenschaftsregister 2. Aufl. S. 285 meint, eine Eintragung des Beschlusses seinem ganzen Inhalte nach erforderlich. Vielmehr ist nur erforderlich, dast die Eintragung den Inhalt der betreffenden Änderung deutlich bezeichnet (z. B.: der Sitz der Gesellschaft ist nicht mehr Berlin, sondern Breslau, die Firma ist gcändcrt in Berliner Bank), während sonst nur gesagt zu sein braucht, daß eine Änderung des Gesellschastsvertrages gemäß Beschlusses vom 8. August 1902 erfolgt ist. Zu den im is 10 Abs. 1 bezeichneten Punkten gehört auch der Tag der Feststellung des Gesellschastsvertrages; mithin muß auch der Tag der Änderung des Gesellschastsvertrages eingetragen werden.') Bei den sonstigen Statutenänderungen genügt Bezugnahme auf die überreichten Urkunden. — Die Eintragung kann auch erfolgen, wenn die Abänderung erst von einem künstigen Zeitpunkt wirken soll (Johow 19 S. 1). Anm. ». Die Publikation der eingetragenen Statutenänderung umfaßt alle Bestimmungen, ans welche sich die in Z 10 Abs. 3 und in Z 12 vorgeschriebene Veröffentlichung bezieht. Also: n) Nach Z 10 Abs. 3 ist zunächst zu veröffentlichen der Inhalt der Eintragung des Gesellschastsvertrages. Es ist also nach unserem Abs. 2 zu veröffentlichen jede Statutenänderung, welche sich auf diejenigen Punkte bezieht, die bei der Eintragung des Gesellschastsvertrages den Inhalt der Eintragung bilden. Es ist also zu veröffentlichen eine Statutenänderung, wenn sie sich bezieht aus die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals (Kapitalserhöhung und Kapitals- herabscpung). Ferner ist der Tag des Beschlusses des Gesellschastsvertrages einzutragen, also ist auch der Tag der Änderung des Gesellschastsvertrages jedesmal zu veröffentlichen, worauf auch immer die Änderung sich bezieht. Denn der Tag des Abschlusses des Gesellschastsvertrages ändert sich, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Der Gcsellschastsvertrag in seiner nunmehrigen Gestalt ist dann nicht mehr festgestellt an demjenigen Tage, an welchem der ursprüngliche Gcsellschastsvertrag festgestellt wurde, sondern an diesem Tage und dem Tage des Statuten- ünderungsbcschlusses. Deshalb ist stets zu publizieren: der Gesellschaftsvertrag ist durch den Beschluß der Gescllschaftcrversammlung vom abgeändert worden. «nm. >, d) Nach Z 10 Abs. 3 sind ferner zu veröffentlichen die nach ß 5 Abs. 4 getroffenen Festsetzungen (Einlagen und Übernahmen): Eigentliche Änderungen nach dieser Richtung können ja nicht vorkommen (Anm. 32 zu Z 5). Gemeint ist, daß, wenn später derartige Transaktionen gemacht werden, auch diese zu veröffentlichen sind. «nm. 5, e) Nach Z 10 Abs. 3 sind serner zu veröffentlichen etwaige Bestimmungen des Gesellschastsvertrages über die Form, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden. Werden also durch eine Statutenänderung derartige Formen geändert oder neu eingeführt, so ist auch dies zu veröffentlichen. A »m. s. ä) 'Nach H 12 haben die Veröffentlichungen regelmäßig auch vom Zweigregistergericht zu erfolgen, jedoch mit einigen Modifikationen, die im Z 12 behandelt und von uns zu § 12 erläutert sind. «nm. ?. 3. (Abs. 3.) Von der Eintragung im Handelsregister am Sitze der Gesellschaft hängt die Gültigkeit dcö Statntcnnndcrnngslicschlusscs ab. Bor derselben ist er ungültig und hat keine rechtlichen Wirkungen, und zwar nach außen und nach innen (R.G. 24 S. 58). Die Gesellschaft lebt bis zur Eintragung nach der bisherigen Gesellschaftsregel, von der Eintragung ab nach der geänderten. >) Zu den in § 10 Abs. 1 bezeichneten Punkten gehören auch die Personen der Geschäftsführer. Diese aber müssen stets, wenn sie sich ändern, eingetragen werden (8 39). Abänderungen des Gescllschastsvcrtragcs. 8 54. »21 Die Gesellschafter können nun allerdings zugleich mit der Statutenänderung aus- «um. ». führende Beschlüsse fassen, welche die Eintragung der Änderung des GesellschastSvertrageS zur Voraussetzung haben und mit dieser Eintragung Gültigkeit erlangen, wie z, B, die Wahl zweier Geschäftsführer, während nach dem bisherigen Statut die Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer vertreten wird. Vom R.G. 24 S. 58 ist dies dahingestellt gelassen, in der Registerpraxis der Aktiengescllschasten aber angenommen worden, z. B. bei Ausgabe von Prioritätsaktien, die durch dieselbe Generalversammlung für zulässig erklärt und für den Fall der Eintragung dieses Beschlusses geschaffen werden. So kann auch hier z. B. die Einziehung von Geschäftsanteilen mittelst Ankaufs für zulässig erklärt (iz 34) und gleichzeitig für den Fall der Eintragung dieses Beschlusses bestimmt werden, welche Geschäftsanteile auf diese Weise erworben werden solle». Die Zulässigkcit derartiger bedingter Beschlüsse ist anzunehmen, wie es auch zulässig ist, dast die anderen Organe der Gesellschaft analog bedingte Beschlüsse fassen oder auch sonst Akte getätigt werden, welche die Änderung des Gescllschaftsvcrtragcs zur Gültigkeit voraussetze» (»ach dem ursprünglichen Gcsellschaftsvertrage ist z. B. die Teilung von Geschäftsanteilen nicht gestattet; gleichwohl ist die Abtretung eines Teiles unter der Boraussetzung der Eintragung eines bezüglichen Statutcnänderungsbcschlusjcs zulässig). Aber immer ist daran festzuhalten, dast die ausführenden Beschlüsse erst mit der Gültigkeit des Hauptbcschlusscs gültig werden, daß also insbesondere ein in dieser Weise eventuell geschaffenes GcsellschastSorgan bis zur Eintragung des Statntcnänderungsbeschlusses nicht existiert, also nicht fungieren kann. Faßt es dennoch Beschlüsse, so sind sie eo ipso ungültig und können auch nicht konvalcs- zieren durch Eintragung des Statutenändcrungsbeschlusses (R.G. 24 S. 58). Ein anderes Beispiel wäre, wenn die Generalversammlung in Abänderung der Statuten beschlösse, daß fortab nicht mehr zwei, sondern nur ein Geschäftsführer die Gesellschaft vertrete» soll, und in Verbindung hiermit den fortab allein vcrtrctungsbcrcchtigtc» Geschäftsführer ernennen würde. Dessen alleinige Vertrctungsbcsugnis beginnt in solchem Falle erst mit der Eintragung des Hauptbcschlusses. Rechtsakte, die er in der Zwischenzeit allein vornimmt, sind für die Gesellschaft nicht verbindlich und müssen, um verbindlich zu sein, von neuem vorgenommen werden, nachdem die Statutenänderung eingetragen ist. Zusah 1. Ist der Gegenstand des Unternehmens konzcssionspflichtig, und die Eintragung Anm. s. der Gesellschaft von der Beibringung der Konzessionsurkunde abhängig, so ist auch die Eintragung der Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens von der Beibringung der Genehmigung abhängig. (Johow 11 S. 28.) Es ist aber nicht etwa jede Statutenänderung in solchen Fällen von der Behörde zu genehmigen, sondern nur eine Änderung derjenigen Punkte, auf Grund deren die Konzession erteilt worden ist. Wenn freilich nicht zu erkennen ist, auf Grund welcher Punkte die Konzession erteilt worden ist, wenn der ursprüngliche Gescllschaftsvcrtrag in Bausch und Bogen eingereicht und genehmigt wurde, ohne daß die Genehmigungssragc sich auf bestimmte Punkte richtete, so ist auch jede Änderung genehmigungspflichtig. Zusah 2. Die Eintragung des StatutenänderungsbeschlusieS hat »och eine andcre BcHnm.io. deutung. Sie bewirkt zunächst allerdings die Rcchtsgültigkeit des Beschlusses, und zwar ohne hinzukommende Publikation. Die Eintragung mit hinzukommender Publikation hat aber noch eine weitere Bedeutung, nämlich die aus 8 15 Abs. 2 H.G.B, beruhende, daß jeder Dritte den Inhalt des Beschlusses so gegen sich gelten lassen muß, als sei er ihm bekannt. Den nicht eingetragenen Statutenändcrungsbcschluß aber braucht der Dritte nicht gegen sich gelten zu lassen, auch wenn er ihm bekannt ist, denn er ist ja nicht gültig und H 15 Abs. 1 H.G.B, setzt eine zwar einzutragende, aber auch ohne Eintragung materiell gültige Tatsache voraus. Zusah 3. Wie nun aber, wen» dir Eintragung erfolgt ist, der Slatutenänderuiigsbeschlust «lnm.ii. aber formell ungültig war? Wir werden hier den Grundsatz analog anwenden müssen, den wir bei der Gründung ausgestellt haben (Anm. 27 zu 8 2). Bei der Gründung heilt hiernach die Eintragung den Mangel der Form. Bei Beschlüssen spricht dafür auch noch der 8 144 FG., nach welchem der Registcrrichter von Amts wegen Beschlüsse löschen kann, welche durch ihren Inhalt, nicht also auch solche, welche durch ihren Formmangel gegen zwingende Vorschriften ver- Staub, GcleK betr. bie G. m. b. H. Z22 Abänderungen ves Gesellschastsvcrtrages. Z 54. stoben. Bei Beschlüffen muß nur, da es sich auch um Majoritätsbeschlüsse handeln kann, das Erfordernis hinzukommen, daß die Eintragung mit dem Willen aller Beteiligten erfolgt oder wenigstens nachträglich von allen Beteiligten genehmigt worden ist (vergl. R.G. 26 S. 68). Den» die Form soll doch den Willen aller Beteiligten beurkunden. Wo ein Majoritätsbeschluß vorliegt, da soll durch die Form der Beschlußfassung der Wille der Minorität gewissermaßen ersetzt oder mindestens ein Gegengewicht gebildet werden. Fehlen also die Formalitäten der Beschlußfassung, so muß wenigstens die tatsächliche Zustimmung der Minorität nachgewiesen werden. Es muß die Eintragung dem tatsächlichen Willen aller Beteiligten entsprechen, mag dies vor der Eintragung oder nach der Eintragung zum Ausdruck gekommen sein (vergl. Kammergericht vom !>. Juli 1960 in R.J.A. 1 S. 116). Wenn öffentlichrechtliche Borschriften durch den Inhalt des Beschlusses verletzt werden, so gilt anderes (vergl. unten Anm. 17). Anm.i». Wenn aber endlich der Beschluß gegen verzichtbare Vorschriften verstößt, so hat, wie unten dargctan werden soll, der Registerrichtcr nicht daraus zu achten. Gegen Beschlüsse solcher Art steht jedem Gesellschafter ein Anfechtungsrecht zu (vergl. Anm. 12ffg. zu § 15). Jedem Gesellschafter bleibt es überlassen, die Eintragung zu hindern durch einstweilige Verfügung, und der Registerrichter darf unter besonderen Umständen (vergl. unten Anm. 15) die Eintragung auch ohne einstweilige Verfügung aussetzen. Muß aber, wenn dies nicht geschehen und die Eintragung erfolgt ist, die Eintragung rückgängig gemacht werden, falls ein Gesellschafter mit seiner Anfechtungsklage obsiegt? Wir verneinen das. Ist die Eintragung einmal erfolgt, so ist der Gcscllschaftsvertrag in der neuen Fassung die Grundlage der Gesellschaft geworden. Was solchergestalt als Gesellschaftsrcgcl eingetragen wurde, hat vielleicht neueintretcnden Gesellschaftern oder Dritte», die mit der Gesellschaft kontrahiert haben, als Beweggrund gegolten, und man kann einem Urteil, das nicht einmal präjudiziell für alle Gesellschafter wirkt, nicht so weittragende Bedeutung beilegen, daß man daraufhin die Gesellschaftsregcl, obwohl die anderen Gesellschafter sie gelten lassen wollen, wieder beseitigt. Der betreffende Gesellschafter kann höchstens verlangen, daß ihm der Schaden ersetzt wird. Aber auch da wird sehr leicht konkurrierendes Versehen mitspielen, welches die Gesellschaft von der Ersatzpflicht befreit (vergl. Anm. 24 zu Z 45). Am».is. Zusah 4. Eine besonders wichtige Frage ist die Stellung des Rcgistcrrichtcrs zu den StatutrnändcrungSbeschliisscu. 1. Welches ist der Umfang seines PriifungSrcchtS bei der Anmeldung ? Es ist nicht anzunehmen, daß der Registerrichter alle gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen der Gültigkeit zu prüfen hat. Es gilt hier, was das Kammergericht (bei Johow 12 S. 37) für das Recht der Genossenschaft ausgesprochen hat: „Es ist zuzugeben, daß die Nichtbeachtung der diesbezüglichen, das Gesetz in zulässiger Weise ergänzenden Bestimmungen des Statuts die Gültigkeit der trotzdem gefaßten Beschlüsse in Frage stellt. Allein dem Rcgistergcrichte ist in dem Gesetze nicht die Befugnis zugebilligt, Beschlüsse der Generalversammlung, auch wenn sie zur Eintragung angemeldet werden, wegen Gesetz- oder Stalutcnwidrigkcit schlechthin von Amts wegen zu beanstanden. Vielmehr sind es grundsätzlich die Gesellschafter selbst, welche über die Jnnehaltung von Gesetz und Statut zu wachen haben. Zu diesem Behuse ist ihnen ein Anfechtungsrecht gegeben." Freilich legt das Kammergericht in dieser Entscheidung auch noch darauf Wert, daß nach dem Gc- noffensckiaslsgcsetz der Beschluß, wenn er in bestimmter Frist nicht angefochten wird, zu voller Rechtswirksamkcit erwächst, und daß der Registerrichter in diese Anfechtungsbefugnis in unzulässiger Weise eingleisen würde. Allein wenn auch die Anfechtuugsmöglichkeit nach unserem Gesetze nicht befristet ist, so ist doch auch hier das Recht der Anfechtung ein Dispositionsrecht der Gesellschafter. Ihnen bleibt es überlassen, die Beschlüsse wegen solcher Gesetzwidrigkeiten, auf deren Folgen sie verzichten können, und wegen Statuten- Widrigkeiten anzufechten. Und ihnen bleibt es auch überlassen, den Beschluß unangefochten zu laste» und seiner Ausführung trotz Gesetz- oder Statutcnwidrigkcit Hindernisse nicht in den Weg zu legen. Es ist ihr Recht hier einzugreifen und es ist lediglich ihr Recht. ES kommt hierzu die Erwägung, daß der Registerrichter, wenn er das Recht und die Pflicht hätte, alle Voraussetzungen der Gültigkeit zu prüfen, oft vor eine unmögliche Abänderungen des Gcsellschastsvertrages. 8 51. 323 Aufgabe gestellt würde. Wenn z. B. die Einberufung nach dem Gesetze durch ein geschriebenen Brief erfolgt, kann er nicht prüfen, ob die Briefe, deren Absendung durch Postschcine ausgewiesen wird, den betreffende» Inhalt gehabt haben. Noch weniger ist ihm eine solche Prüfung möglich, wen», was nach den Statuten zulässig ist, die Einladung durch einfachen Brief oder gar mündlich erfolgt. Hiernach beschränkt sich die Ausgabe des Rcgistcrrichtcrs daraus, zu prüfen, ob der «>»».><. Beschluß gegen solche Vorschriften verstößt, hinsichtlich deren aus die Rechtsfolgen der Verletzung nicht verzichtet werden kann (oben Anm. 12). Im übrige» muh eS ihm genügen, daß die Beurkundung des Beschlusses gehörig erfolgt ist, und daß ihr Inhalt ihm die Überzeugung beibringt, daß es sich wirklich um einen Beschluß der Gesellschafter der betrcsscnden Gesellschaft handelt (vergl. Anm. 11 zu § 53). Diese Prüfung wird dann strenger sein müssen, wenn in der Versammlung ein einziger Gesellschafter auftritt mit der Erklärung, er besitze alle Geschäftsanteile, oder er sei geladen und beschließe. Wie nun, wenn ein Anscchtungsprozcß schwebt oder angekündigt «inm.i». ist? In die sem Falle darf er die Eintragung so lange aussetzen, bis die erfolgte Anfechtung durchgeführt ist (H 127 F.G.). Doch muß die Aussetzung durch die Umstände des Falles gerechtfertigt sein. Die Tatsache allein, daß eine Anfechtung des Beschlusse« erfolgt ist, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob die Anfechtung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dergestalt begründet erscheint, daß mit der demnächstigcn Nichtigkeitserklärung des Beschlusses gerechnet werden muß. Auch wen» sich aber hiernach berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses ergeben, ist serner zu erwägen, ob die Eintragung des Beschlusses von so schwerwiegenden Folgen sein würde, daß die Aussetzung zur Vermeidung der Verletzung schwerwiegender wesentlicher Interessen geboten erscheint (Johow und Ring Bd. 21 S. .1. 213). Diese Erwägung wird hier um so öfter Platz greifen müssen, als die Anfechtung nur den Erfolg hat, daß der Beschluß dem Anfechtenden gegenüber ungültig ist und diesem der Schaden ersetzt werden muß, der durch die erfolgte Ausführung (und die Eintragung ist eine Art der Ausführung des Beschlusses) erwachsen ist (Anm. 23 u. 21 zu H 15). Dagegen kann man daraus, daß die erfolgreiche Anfechtung nur dem anfechtenden Gesellschafter gegenüber Wirkung hat, nicht etwa die Folge entnehmen, daß der Beschluß trotz der erfolgreiche» Anfechtung eingetragen werden muß. Denn jeder Gesellschafter, auch wenn es nur einer ist, hat ein Recht aus Nichtaussührung des Beschlusses. Ist die Ausführung unteilbar, so muß sie ganz unterbleiben, weil sonst die Rechte des erfolgreich Anfechtenden verletzt werden würden. Von der Aussetzungsbefuguis kaun übrigens überhaupt nur in Fällen Gebrauch Anm. >a. gemacht werden, in denen nicht eine sofortige Entscheidung durch die Verhältnisse nötig wird. Einer solchen alsbaldigcn Erledigung bedarf es z. B. dann, wenn cS sich um den Ersatz des einzigen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine andere Person handelt, um die Frage, ob der alte Geschäftsführer zu lösche» und der neue einzutragen sei. Dazu muß der Rcgisterrichter Stellung nehmen (Johow und Ring 21 S. 211). — Durch einstweilige Verfügung kann gemäß Z 1l> Abs. 2 H.G.B, die Eintragung eines angefochtenen Beschlusses verhindert werden (Denkschrift zum H.G.B. S. 152). 2. Trägt der Rcgisterrichter eine» ungültigen Beschluß ein, so ist, wenn nicht öffentlich-Anm. >?. rechtliche Vorschriften verletzt sind, der Beschluß gültig geblieben (Johow 11 S. 23 . Dabei sind össcntlichrechtliche Vorschriften in diesem Sinne nicht solche, die durch den Gc- sellschaftsvcrtrag nicht anders geregelt werden können, sondern solche, hinsichtlich deren auf die Folgen der Verletzung von den Beteiligten nicht verzichtet werden kann. Denn es giebt össcntlichrechtliche Vorschriften, die so beschaffen sind, daß die Parteien sie zwar nicht anders regeln können, es aber in der Hand haben, auf die Folgen der Verletzung zu verzichten (vergl. die ähnlichen Erwägungen in R.G. 51 S. W). Wenn aber vcr zichtbare Vorschriften verletzt sind, so ist der Beschluß natürlich gültig (vergl. oben Anm. 12), ebenso wenn formwidrigc Beschlüsse mit dem Willen der Beteiligten eingetragen werden (vergl. oben Anm. 11). Ein Beschwerderecht gegen die ersolgte Eintragung steht weder demAnm.,». 324 Abänderungen des Gescllschastsvertrages. § 55. Gesellschafter noch dem Geschäftsführer zu, wenn es sich um solche Borschriften handelt, hinsichtlich deren auf die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann. Wie der Registerrichter das Recht und die Pflicht zu prüfen nicht hat, so hat er auch nicht das Recht und die Pflicht, Streitigkeiten unter den Interessenten zum Austrag zu bringen, und darum giebt es auch kein Beschwerderecht hierüber. Anders wenn öffent- lichrcchtliche Borschriften in dem oben Anm. 17 angegebenen Sinne verletzt sind. Hier hat jeder, dessen Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt sind, das Beschwerderecht gemäß 8 2V des Gesetzes betr. die freiw. Gerichtsbarkeit. Anm.is. Außerdem kann der Beschluß von Amts wegen gelöscht werden, wenn durch seinen Inhalt zwingende Borschriften des Gesetzes verletzt sind und seine Beseitigung im össcntlichcn Interesse erforderlich erscheint. Zwingende Vorschriften dürften identisch sein mit denjenigen Vorschriften, welche wir oben Anm. 17 als öffentlichrechtliche Vorschriften in gewissem Sinne bezeichnet haben. Durch den Inhalt des Beschlusses müssen zwingende Vorschriften verletzt sein. Verletzungen von zwingenden Formvorschriften genügen also nicht (über eingetragene Beschlüsse, welche die Form verletzen, s. oben Anm. 11). Daß die Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, ist ein selbständiges Erfordernis und soll dazu dienen, die Registergerichte zu einem möglichst mäßigen, nur in den dringendsten Fällen erfolgenden Gebrauch dieser Maßregel zu veranlassen. Oft wird es gerade umgekehrt im öffentlichen Interesse liegen, die Eintragung nicht zu beseitigen, sondern ein gniota non movors zu beobachten, um nicht heillose Verwirrungen und Schäden zu verursachen. Die Löschung kann vom Amtsgericht oder vom Landgericht verfügt werden (ZH 144, 143 F.G.). Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung Nachricht zu gebe» und ihnen eine Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung eines Widerspruches zu bestimmen. Innerhalb dieser Frist kann die Gesellschaft den Beschluß selbst aufheben oder so abändern, daß nunmehr seine Beseitigung im öffentlichen Interesse nicht mehr erforderlich erscheint. Über den Widerspruch entscheidet das Gericht. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Die Löschung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen oder wenn kein Widerspruch erhoben ist. Das Borgehen des Gerichts ist an eine zeitliche Schranke nicht gebunden. Das Damoklesschwert dieser Löschung schwebt daher über allen eingetragenen Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gegen nicht eingetragene Beschlüsse giebt es ein ähnliches Vorgehen für die Staatsbehörde nicht). ü?ird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übcrnchmers. Zur Übernahme einer Stammcinlage können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Zm letzteren Falle sind außer dem Betrage der Stammcinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Leitretende nach dein Gcsellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Absatz ( bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. ü)ird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil. Abänderungen des GescllschastSvertrages. § 55. Die Bcstinnnungcn iin K 5 Absatz > und 3 über den Betrag der staunn- cinlagen sowie die Bestimmung im K ö Absatz 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer 5tammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Aapital zu leistenden Stammeinlagcn Anwendung. Der vorliegende Paragraph behandelt nur die Erfordernisse der Erklärung, durch welche ^n, ^ die Stammcinlagc bei einer Knpitalscrhöhnng übcrnomiucn wird. Auch diese Erfordernisse sind ' hier nicht vollständig aufgezählt. Vielmehr enthält der ff 56 für den Fall der qualifizierten Kapitalserhöhung (Sacheinlage) ein weiteres Erfordernis. Dagegen enthält der vorliegende Paragraph nichts über die Erfordernisse des Kapitalserhöhnngsbcschlusses selbst. Dies, sowie einige Bemerkungen über das Wesen der Kapitalserhöhung müsse» vorausgeschickt werden. I. Wesen und Erfordernisse der Stammkapitalserhöhnng. 1. Das Wesen der Kapitalscrhöhnng besteht in der Schassung neuer Mitgliedschastcn, neuer Anm. >. Geschäftsanteile. Es liegt kein Verkauf von neuen Geschäftsanteilen seitens der Gesellschaft vor (vcrgl. R.G. 32 S. 248 für das Aktienrecht). Vielmehr werden neue Mitgliedschaften geschaffen, indem mit denjenigen Personen, welche diese neuen Mitgliedschaften erwerben, Gesellschaftsverträge eigener Art geschlossen werden, Geselljchaftsvcrtrüge, kraft deren sie entweder der Gesellschaft als neue Mitglieder beitreten oder krast deren sie zu ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine neue, zu ihrem bisherigen Anteilsrcchtc ein weiteres Anteils recht erwerben. Eine Kapitalserhöhung durch bloße Erhöhung des NcnnbctrageSAnm. ». der Geschäftsanteile kennt das Gesetz nicht. Sie ist unzulässig. DaS ergicbt deutlich die ganze Struktur der Kapitalserhöhung. Die sämtlichen Vorschriften über dieselbe lassen deutlich erkennen, daß die Kapitalserhöhung gedacht ist als Übernahme neuer selbständiger Geschäftsanteile (vergl. insbesondere ff 55 Abs. 3). Ein Bedürfnis zu einer Erhöhung durch bloße Erhöhung der Geschäftsanteile könnte sich z. B. dann ergeben, wenn der zeitige Wert der Geschäftsanteile ihren Nennbetrag weit übersteigt und neue Geschäftsanteile ausgegeben werden sollen, z. B. zur Beschaffung neuer flüssiger Betriebsmittel. Nehmen wir z. B. an, eine Gesellschaft mit 100000 Mark Stammkapital besitze ein Geschäftsvermögen von 500000 Mark per Saldo. Dann sind die Geschäftsanteile zusammen 500000 Mark wert. Wenn nun ein neuer Geschäftsanteil von 10000 Mark gegen Zahlung einer baren Stammcinlagc von 10000 Mark ausgegeben würde, so würde dieser neue Gesellschafter dadurch einen nicht gerechtfertigten Vorteil erlangen. Er würde einen Anteil erhalten, der um ein Bedeutendes mehr wert wäre, als seine Einlage beträgt. Die Ausgleichung kann in solchen Fällen nicht durch Erhöhung der Nennzisser der bisherigen Geschäftsanteile erfolgen, im Rahmen unseres Gesetzes kann sie erfolgen durch Ausgabe des neuen Geschäftsanteiles über pari. Diese ist ja zulässig (vergl. Anm. 26 zu ff 3). Der neue Gesellschafter zahlt eben, da jeder bisherige Geschäftsanteil das Fünffache des Nennbetrages wert ist, auch für seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 10000 Mark als Gegenwert einen Betrag von 50000 Mark, und zwar 10000 Mark als Einlage ans das Stammkapital (denn die Stammeinlage und der Stammanteil müsse» ja im Nennbeträge übereinstimmen, ff 14 des Gesetzes) und außerdem als Ncbenlcistung gemäß ff 3 Abs. 2 ein Agio von 40000 Mark (über die Gestalt des Kapitalserhöhungsbeschlusses und der Übcrnahmc- erklärung in diesem Falle f. Anm. 6 zu ff 56). Die Ausgleichung kann auch in anderer Weise erfolgen. Es kann z. B. in dem Kapitalserhöhungsbeschluffc bestimmt werden, daß der neu auszunehmende Gesellschafter einen Zuschlag an die bisherigen Gesellschafter pro rat» ihrer Geschäftsanteile zu leisten hat (auch in diesem Falle muß der Kapitalserhöhungs- beschluß dem ff 3 Abs. 2 entsprechen und die Übcrnahmeerklärung dem ff 55 Abs. 2 Satz 2, vergl. Anm. 6 zu ff 56). Es kann endlich auch unter den Gesellschaftern, den bisherigen und dem neuen, vereinbart werden, daß der letztere nach Zuteilung der Geschäftsanteile an sie eine bestimmte Summe zu zahlen hat. — Auch in der Weise kann 326 Abänderungen des Gesellschaftsvcrtrages. 8 SS. die Kapitalscrhöhung durch bloße Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile nicht erfolgen, daß auf die Geschäftsanteile weitere Einlagen gemacht und um den Betrag derselbe» der Nennbetrag der bisherigen Geschäftsanteile erhöht wird. Dem steht gerade 8 SS Abs. 3 entgegen. Es kann also eine Kapitalserhöhung nicht in der Weise erfolgen, daß z. B. aus jeden Geschäftsanteil weitere 2lX) Mark eingezahlt werden, und der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils um 260 Mark sich erhöht. «,,m. z. Das Wesen der Kapitalscrhöhung liegt in einer Statutenänderung. Das kann nicht zweifelhaft sein. Aber als Eigentümlichkeit dieses Stalutenänderungsbeschlusses ist hervorzuheben, daß er bedingt ist. Die Statuten werden dadurch allein, daß die Generalversammlung die Kapitalscrhöhung beschließt, nicht geändert. Die Generalversammlung kann naturgemäß nur beschließen, daß die Stanimkapitalsziffer, wenn möglich, erhöht, also verändert werden soll. Ob die Erhöhung wirklich stattfindet, hängt von anderen Tatsachen ab, deren Eintritt die Gesellschaft nicht gebieten kann, nämlich von der Frage, ob die betressendcn Gcschästsantcile übernommen werden und bei Bareinlagen die Viertelsdeckung oder Volldeckung (je nachdem dies erforderlich ist) eingezahlt wird. Daß diese Bedingung eingetreten ist, wird ebenfalls zum Register angemeldet (Z 57). Es wird der Kapitalserhöhungsbeschluß und die Übernahme der Geschäftsanteile in uno angemeldet, alsdann ist erst die von der Generalversammlung beschlossene Erhöhung der Stamm- kapitalszisscr eintragungsfähig. Anm. r. 2. Die Erfordernisse des KapitalScrhöhungSbcschlusscs. ») Vorweg ist negativ zu bemerken, daß es kein Erfordernis ist, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt ist (anders als im Aktienrecht nach § 278 H.G.B.). Es kann daher das Stammkapital erhöht werden, auch wenn das bisherige noch nicht voll eingezahlt ist. In diesem Falle übernehmen jedoch die neuen Gesellschafter auf Grund des 8 24 des Gesetzes mit die Verpflichtung für die rückständigen Einzahlungen aus das bisherige Stammkapital, und deshalb muß in solchem Falle die Übcrnahmecrklärung, wenn sie durch einen Nichtgesellschafter erfolgt, den in § SS Abs. 2 Satz 2 enthaltenen weiteren Inhalt haben (vergl. hierüber unten Anm. 17). «um. s. b) Zunächst müssen die Erfordernisse des Statutenändcrungsbeschlusses vorhanden sein. Denn der Kapitalserhöhungsbeschluß ist ein Statutenänderungsbeschluß (vergl. oben Anm. 3). Es muß also ein in gerichtlicher oder notarieller Form beurkundeter, den allgemeinen Erfordernissen eines Generalversammlungsbeschlusses entsprechender Beschluß, gefaßt mit ^ der abgegebenen Stimmen, vorliegen, und es müssen serncr die etwa weiter vom Gesellschaftsvertrage aufgestellten Erfordernisse für Statutenänderungen überhaupt oder für Kapitalserhöhungen insbesondere erfüllt sein (8 S3 Abs. 2). Der Beschluß kann nur gefaßt werden von der eingetragenen Gesellschaft; es geht nicht an, obwohl dies häufig geschieht, daß schon die Gründer im Ge- sellschastsvcrtrage eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen; sie bezwecken damit, daß die eingetragene Gesellschaft, ohne einen besonderen Kapitalserhöhungsbeschluß zu sasscn, neue Gesellichafter wirbt und das Kapital durch bloße Übernahme des Zusatzkapitals gemäß 8 SS erhöht wird. Doch ist dies, wie gesagr, unzulässig. Die Kapitals- erhöhung ist eine Statutenänderung. Die Gründer können aber nicht ein Statut und gleichzeitig seine Änderung vereinbaren. Erst die Gesellschafter der bestehenden Gesellschaft können beraten und beschließen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag geändert werden soll. Überdies kann der Erhöhungsbejchluß nach 8 S7 Abs. 1 nicht eingetragen werden, ehe das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammanteilen gedeckt ist. — Die Bestimmung des §53 Abs.3, wonach bei Vermehrung der Leistungsverpslichtungcn die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist, kann im allgemeinen hier nicht zur Anwendung kommen. Denn durcli Schassung neuer Mitgliedschaften können im allgemeinen den bisherigen Gesellschaftern neue oder weitere Leistungsverpslichtungcn nicht erwachsen. Aber in einem Falle kann dies doch eintreten, nämlich wenn die neuen Stamm- Abänderungen des GcsellschaslSvertrages. 8 üb. 327 einlagen nicht voll eingezahlt werden. In diesem Falle hasten auch die Inhaber der bisherigen Geschäftsanteile gemäß 8 sür die aus die neuen Stamm- einlagen rückständigen Einzahlungen, Ihre KeistungSpsticht wird also vermehrt und wir haben daher keinen Zweifel daran, daß im Fall einer solche» KapitalSerhöhung 8 S3 Abs, 3 Anwendung sindet. Es wird daher entweder bei der Anmeldung des Beschlusses erklärt werden müssen, daß die Einzahlungen aus das neue Kapital voll geleistet sind, oder aber der Gencralversammlungsbeschluß muß die Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter gesunden haben. Der Registerrichtcr wird die KapitalSerhöhung nicht eintragen können, wenn nicht eines von beiden Erfordernissen vorliegt Die Zustimmung der Beteiligten kann unter Umständen noch aus einem anderen Grunde erforderlich werden; weil ein Eingriff in Sonderrechte vorliegt (vcrgl. Anm, 4—K zu § S3). Dies wird beim Vorhandensein verschiedener Gattungen von Geschäftsanteilen (Vorzugsanteile und nicht bevorzugte Anteile) häufig der Fall sein, So kann zwar, wenn Geschäftsanteile mit einheitlicher Berechtigung vorliegen, por maiora ein Beschluß aus Schaffung von Vorzugsgeschäftsantcilcn durch KapitalS- erhöhung beschlossen werden (vcrgl, Anm, 2ö zu 8 5). Nicht aber kann, wenn ei» oder mehrere Gesellschafter Vorzugsgeschäftsanteilc haben, zier »miora beschlossen werden, daß neue Anteile geschaffen werden, die vor jenen Vorzüge genieße» solle». Der in 8 278 Abs, 2 H.G.B, vorgesehene Ausweg des gesonderten Mehrheitsbeschlusses jeder Gattung von Gesellschaftsanteilen ist hier nicht eröffnet. Mithin bleibt nichts übrig, als neben dem Mehrheitsbeschlusse die Zustimmung aller derjenigen Gesellschafter einzuholen, deren Sonderrechte berührt werden sollen (vergl. Anm, 8 zu 8 53). AIS solche werden in unserem Beispiele nur die Inhaber der Vorzugsgeschäftsanteilc anzusehen sein. Denn nur von diesen kann gesagt werden, daß sie ein per »miora unentziehbares Recht auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Verteilung der Gewinne haben. e) Was den Inhalt des Kapitalserhöhungsbcsch lusses betrifft, so muß Anm, «. derselbe den Betrag, um welchen das Kapital erhöht werden soll, ersichtlich mache». Dabei bleibt es aber der Generalversammlung überlassen, ob sie bestimmen will, das Kapital dürfe nur erhöht werden, wenn der ganze betreffende Betrag übernommen ist, oder wenn ein bestimmter Mindestbctrag übernommen wird oder zu jedem Betrage innerhalb der Erhöhnngsziffer, welche durch die Übernahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht wird. Es ist Auslegungssache, was gemeint ist, ob insbesondere die beschlossene Kapitalserhöhung als gescheitert gelten soll, wenn die ganze Erhöhungsziffer nicht zu einem bestimmten Zeitpunkte erreicht ist. Meistens lautet der Beschluß dahin: das Kapital wird erhöht um den Betrag von bis StXXX) Mark (oder ähnlich). Das bedeutet: das Kapital wird erhöht um jeden Betrag, der erzielt wird bis zum Betrage von 50 Mark (vcrgl. auch Anm. 8). Die Ziffer, um welche das Kapital erhöht werden soll, muß ferner so beschaffen Anm, 7. sein, daß sie mindestens SVlZ Mark beträgt und durch 1(X1 teilbar ist. Denn auch die Stammeinlagen müssen nach unserem Abs. 4 so beschaffen sei», und die Durchführung einer Kapitalserhöhung hat mindestens die Übernahme einer Stammeinlage zur Boraussetzung. Dagegen braucht nicht etwa der zu erhöhende Betrag mindestens 20 (XX) Mark zu betragen. ck) Ein weiteres Erfordernis ergiebt sich daraus, daß nur die General-«»m. «. Versammlung die Kapitalserhöhung beschließen kann. Die Generalversammlung kann die Beschlußfassung nicht anderen Lrgancn übertragen, wie ja jede Statutenänderung allein von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden kann (Anm. 7 zu 8 53). Über die Frage, ob die Verhältnisse der Gesellschaft eine Kapitalserhöhung erheischen, soll allein das oberste Willensorgan der Gesellschaft entscheiden. Dieses allein bestimmt, in welcher Weise die Satzungsänderung eintreten soll. Daraus folgt, daß es unrichtig wäre, wenn der Kapitals- 328 Abänderungen des Gesellschastsverlragcs. Z 55. erhöhungsbeschluß etwa dahin lauten würde, daß das Kapital bis zu einer bestimmte» Ziffer erhöht werden soll, daß aber die Bestimmung der Raten, in welchen, und der Zeitpunkte, zu welchen dies im einzelnen geschehen soll, dem Aussichtsrat oder den Geschäftsführern völlig überlassen werde. Solche Delegation muß für ungültig gehalten werden, wie sie auch im Aktienrecht für unzulässig gehalten wird (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 zu K 278; Johow 14 S. 26; Kammergericht vom 18. Juni 1!>tX) bei Holdheim !1 S. 21(1). Es kann dem Aussichtsrat und den Geschäftsführern nur überlassen werden, zu bestimmen, wann die auf die übernommenen Stammeinlagen zu leistenden weiteren Einzahlungen zu leisten sind. Die Zeiten und Raten, in welchen die beschlossene Kapitalserhöhung durchgeführt werden soll, kann aber anderen Organen nicht überlassen werden, womit jedoch nicht gesagt sein soll, daß die Generalversammlung diese Daten aus das genaueste enthalten muß. Es wird z. B. genügen, wenn cS heißt: das Kapital soll bis um 5VV(X) Mark erhöht werden, die Erhöhung muß in Abschnitten von mindestens 1(1 (XXI Mark und spätestens bis zum .... durchgeführt sein; sonst wird sie ganz (oder hinsichtlich des alsdann noch nicht durchgeführten Teils) hinfällig. Anm. ». o) Weitere Erfordernisse stellt das Gesetz in Fällen der qualifizierten Kapitalserhöhung (bei Sacheinlagen) auf. Siehe hierüber ß 56. — Und ebenso crgiebt sich ein weiteres Erfordernis für den Fall, daß der Gesellschafter durch die Kapitalserhöhung neue, im bisherigen Gesellschasts- vertrage nicht enthaltene Verpflichtungen übernimmt (siehe hierüber Anm. 6 zu Z 56). Am».»». f) noch weiteren Inhalt kann der Beschluß nach den Statuten haben müssen oder auch ohne statutarische Vorschrift haben. Der Kapitals- erhöhungsbcschluß kann z. B. bestimmen: a) Die Art, wie die neuen Gesellschafter geworben werden sollen, oder wem die neuen Geschäftsanteile zugeteilt werden sollen. Die Geschäftsanteile können auch schon vor dem Beschlusse untergebracht sein, es kann z. B. schon durch den Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern oder einem Gesellschafter die Verpflichtung übernommen worden sein, die Geschäftsanteile der Kapitalserhöhung zu übernehmen, oder es kann die Verpflichtung sonst schon vorher übernommen sein durch förmliche Übernahme gemäß Abs. 1 unseres Paragraphen (vergl. unten Anm. 20) oder auch durch formlose Berpslichtungserklärung (über letzteres s. unten Anm. 28), und es kann nunmehr der Beschluß bestimmen, daß die Geschäftsanteile diesen Personen zugeteilt werden sollen. Anm.n. /?) Der Beschluß kann die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile bestimmen. Notwendig ist dies nicht. Es genügt, wenn er den gesamten zu erhöhenden Betrag bestimmt. Die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile können dann in den gesetzlich zulässigen Grenzen die Geschäftsführer bestimmen. — Der Beschluß kann auch den Ansgabekurs bestimmen. Doch ist dies, wenn die Ausgabe zum Nennbetrage ersolgt, nicht notwendig. Es versteht sich der Nennbetrag als Ausgabekurs von selbst, wen» ein anderer Ausgabckurs nicht bezeichnet ist. Es ist aber nicht notwendig, daß die Stammanteile zum Nennbeträge ausgegeben werden, vielmehr kann auch ein Agio gefordert werden (vergl. oben Anm. 2). In diesem Falle muß der Kapitalscrhöhnngsbeschluß den Ausgabckurs, also das Agio nennen. Denn es liegt dann eine Verpflichtung vor, welche der Gesellschafter außer der Kapitalseinlage übernimmt, eS greift deshalb § 3 Abs. 2 Platz (vergl. Anm. 6 zu Z 56). Daß auch die Übcrnalnnecrklärung in diesem Falle einen weiteren Inhalt hat, darüber s. unten Anm. 17 und Anm. 6 zu Z 56. A»m. ic. Ter Beschluß kann bestimmen, von wann ab die neuen Geschäftsanteile an der Jahrcsdividcndc teilnehnicn sollen. Sie nehmen sonst am Gewinne des laufenden Gcschäftsjabrcs vollen Anteil. Abänderungen des Gesellschasievcrtrngce, § 55. 6) Der Beschluß kann bestimmen, ob bei der Anmeldung der KapitalScrhöhung die«nm,>». volle Deckung oder nur die Viertcldccknug oder welcher Betrag sonst eingezahlt werden soll. Wenn nicht volle Deckung gefordert wird, so ist die Zustimmung sämtlicher bisherigen Gesellschafter zur Gültigkeit des Kapitalscrhöhungobesckilusseo erforderlich (vergl. oben Anm. 5). Aber, wie gesagt, über alle diese Punkte kann der Beschluß Bestimmung treffen, er muß es nicht. Tut er es nicht, so ist es Sache der Gcscllschaftsorganc, über diese Punkte die erforderlichen Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen. H. Die Übernahme der durch dir Kapitalserhöhung zu schaffenden Geschäftsanteile. Anm.i«. 1. Wer kann dieselben übernehmen? Sowohl bisherige Gesellschafter, als Fremde (s. Abs. 2). Die Gesellschafter haben lein gesetzliches Bczugsrecht, wie etwa die Aktionäre nach Z 282. Wenn ein Gesellschafter einen der neuen Geschäftsanteile übernimmt, so entsteht dadurch eine selbständige Mitgliedschaft, ein selbständiger Geschäftsanteil, es erhöht sich nicht etwa der Geschäftsanteil des Übernehmenden (vergl. Abs. 3). 2. Welche Erfordernisse hat die Übcrnahmcerklärung? «»m.w. a) In formeller Hinsicht. Die Übcrnahmeerklärung muß gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. Die gerichtliche oder notarielle Ausnahme und Beglaubigung folgt den Vorschriften der HH 187 ssg. F.G., wogegen 8 11 Abs. 2 F.G. (Erklärung zum Protokoll des Gcrichtsschreibers) hier nicht Platz greift (irrig Merzbachcr Anm. 3 zu § 55). Es genügt die Übernahmeerklärung in dem Protokoll über die Kapitalserhöhung)* Übernahme durch Bevollmächtigte ist als zulässig /-> ^ Vollmacht beglaubigt sein (vergl. 8 2 Abs. 2)."" Daß die /"^ ^ Form auch beobachtet werden muß bei Handelsgeschäften, hebt Ncukam^ Anm. 2 b besonders hervor. Doch ist diese Hervorhebung nach neuem Recht überflüssig, da das Prinzip der Formfrciheit nicht bloß im Handelsrecht, sondern jetzt auch im bürgerlichen Recht gilt, wogegen auch die Ausnahmen des bürgerlichen Rechts im Handelsrecht gelten, bis auf die Fälle des § 35V, von denen hier keiner vorliegt. Die in unserem Paragraphen vorgeschriebene Form ist aber nach unserer Anm. >s. Ansicht nur erforderlich für die zur Entstehung der Mitgliedschaft erforderliche Erklärung, nicht für die Erklärung, durch welche sich jemand verpflichtet, Mitglied zu werden, einen Geschäftsanteil zu übernehmen (vergl. hierüber ausführlich unten Anm. 28>. /?) Inhaltlich muß die Erklärung erkennen lassen, auf welche Kapitalscrhöhung sich Anm. «7. die Erklärung bezieht, ferner welcher Betrag übernommen wird (Abs. 2). Sie muß ferner gemäß Abs. 4 auf einen Betrag von mindestens 5VV Mark lauten und auf einen Betrag, der in Mark durch 1VV teilbar ist. Ist es ein Nichtgesell- schafter, der die Übernahmeerklärung abgiebt, so muß die Übernahmeerklärung auch sonstige Leistungen enthalten, zu welchen der Antretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet werden soll. Wenn also der Antretende nach dem Gesellschaftsvertrage Leistungen gemäß Z 3 Abs. 2 des Gesetzes übernimmt, wenn er z. B. Nachschußpflichten übernimmt, so muß dies in der Übcrnahmeerklärung enthalten sein. Ebenso, wenn die bisherigen Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt sind. Eine Kapitalserhöhung ist auch in diesen« Falle zulässig, doch liegt darin, wie gesagt, die Übernahme weiterer Verpflichtungen außer der Kapitalseinlage, und deshalb muß die Übernahme des Geschäftsanteils diese Verpflichtung enthalten (vergl. oben Anm. 4). Wenn also dieser erweiterte Inhalt fehlt, so liegt darin die Erklärung des Anmeldenden, daß das bisherige Stammkapital eingezahlt sei, und der Geschäftsführer haftet sür die Richtigkeit dieser Erklärung geinäß ß 57 Abs. 4 des Gesetzes. Doch wird der Registerrichter, da in dieser Beziehung irrtümliche Auffassungen Platz greifen können, Nachsragen halten und eventuell Nachweise verlangen können, ob das bisherige Stainmtapital voll eingezahlt ist (8 12 F.G.). Dieser erweiterte Inhalt der Übernahmeerklärung ist, wie Abänderungen des Gesellschaftsvcrtragcs. Z 55. gesagt, nur erforderlich, wenn ein Nichtgesellschafter eine neue Stammeinlage übernimmt. Bon einem bisherigen Gesellschafter wird angenommen, daß er die Verpflichtungen kennt, die nach Maßgabe des Gesellschaftsvcrtrages einem Gesellschafter obliegen. Nichtgesellschafter ist er dann, wenn er zur Zeit der Abgabe der Übcr- nahmeerklärung an die Gesellschaft dieser gegenüber nicht als Gesellschafter zu betrachte» ist. Der erweiterte Inhalt ist daher nicht notwendig, auch wenn er zu jener Zeit Anteile besaß, sein Erwerb aber der Gesellschaft gegenüber noch nicht angezeigt war (fi 16), oder wenn er damals zwar noch nicht Anteile besaß, sie aber nachträglich unter Anzeige an die Gesellschaft erwarb, als die Übernahmcerklärung bereits erfolgt war. «nm>» Ein weiterer Inhalt der Übernahmcerklärung ist vorgeschrieben bei qualifizierter Kapitalserhöhung (Sacheinlage). — Hierüber s. g 56. — Und ebenso ist ein erweiterter Inhalt geboten, wenn der Gesellschafter außer der Kapitalscinlage noch andere Gesellschaftsverpflichtungen übernimmt, insbesondere auch die Zahlung eines Agios (vergl. Anm. 6 zu H 56). «>»n.t». ?) Ferner ist zu beachten, daß auch bei der Kapitalserhöhung immer nur ein Stammanteil übernommen werden kann. Soll das Kapital um 166666 Mark erhöht werden, so können zwar 16 Personen je einen Anteil von 16666 Mark erwerben, aber nicht von zwei Personen die eine 7 Anteile, die andere 3 Anteile ä 1(1666 Mark; vielmehr kann bei dieser Höhe der Beteiligungen von zwei Personen die eine Person nur einen Anteil von 76666 Mark, die andere einen solchen von 36666 Mark übernehmen (vergl. Abs. 4 unseres Paragraphen). Anm s» 3) Weitere Erfordernisse sind weder formell noch inhaltlich aufgestellt. Die Übernahmcerklärung kann vor oder »ach der Kapitalscrhöhung abgegeben werden (Förlsch Anm. 2). Es ist daher zulässig, daß die Geschäftsführer mit Rücksicht auf eine in Aussicht genommene Stammkapitalserhöhung perfekte und formell richtige Übcrnahmeerkläriingen sich geben lassen und alsdann erst die Kapitalserhöhung durch die Generalversammlung beschließen lassen. Es ist auch zulässig, daß die Geschäftsführer diesen Übernehmern gegenüber sich — unter dem Vorbehalt, daß die Generalversammlung die Kapitalserhöhung beschließt — namens der Gesellschaft verpflichten, ihnen die Geschäftsanteile der Kapitalserhöhung zuzuteilen (vergl unten Anm. 31). Ja es kann auch schon im Gescllschaftsvertrage eine solche Verpflichtung der Gesellschaft enthalten sein. «um.«». Die Übernahmcerklärung braucht auch nicht, wie der Zeichnungsschein in H 231 Nr. 1 H.G.B., den Tag der Generalversammlung zu enthalten. Auch diese Vorschrift erleichtert die Abgabe von Übernahmeerklärungen vor der Generalversammlung. «nm.zz. Auch braucht die Übernahmeerklärung nicht den Betrag zu enthalten, für welchen die Ausgabe des Geschäftsanteiles stattfindet (es kann ja auch hier Ausgabe über pari erfolgen; s. oben Anm. 2); auch nicht den Betrag der festgesetzten Einzahlungen, auch nicht, wie in Z 281 Nr. 4, denjenigen Zeitpunkt, in welchem die Übernahmeerklärung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist, womit jedoch nicht gesagt ist, daß der Übcrnehmer ewig gebunden ist. Vielmehr richtet sich die Zeit der Gebundenheit nach allgemeinen Grundsätzen. Der Übernehmer muß so lange warten, als nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange und nach Lage der Sache die Eintragung erfolgen kann. «nm » Zusatz l. Mehrere civilrcchtlichc Frage» betreffend die Übernahme von Stammcinlagcn bei der Kapitalscrhöhung sind hier zusätzlich zu erörtern. 1. Durch welche» Akt wird der Übcrnchmcr der Stammeinlagc Mitglied? Zur Entstehung der Mitgliedschaft ist Folgendes erforderlich: a) Der Kapitalserhöhungsbejchluß muß gefaßt Abänderungen des GcscllschaslsvcrtragcS. K ,55. werden, b) die Übernahme der Stamincinlage muß erfolge», e) die Kapitalscrhöhuug muß angemelöet und >1) die Kapitalserhöhung muß eingetragen werden^ Jeder dieser -i Akte ist erforderlich. Der erste wird durch die Gcsellschastervcrsaninilung, der zweite durch den neuen Gesellschafter, der dritte durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, der vierte durch den Rcgisterrichter getätigt. Doch sind das eben nur diejenigen Akte, durch welche die Mitgliedschaft entsteht. Verschieden davon sind diejenigen Akte, durch welche sich die Kontrahenten zum Bcitritte bczw. zur Ausnahme in die Gesellschaft verpflichten. Diese Verpflichtungen können formlos übernommen werden. Es kann sich jemand formlos verpflichten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Übernahme einer Stamincinlage bcizutretcn, und cS kann sich die Gesellschaft formlos verpflichten, einen Dritten als Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen, ihm einen Geschäftsanteil zu gewähren, wenn eine Kapitalscrhöhung beschlossen wird (s. hierüber unten Anui. 28 und Anm. 81). Man kau» deshalb nicht sagen, das» die Übernahme der Stamincinlage ihrem Wesen nach die Offerte des bcitretende» Gesellschafters ist? sie kann vielmehr die Ausführung, die Erfüllung einer Verpflichtung sein, die der Übernehmer vorher gültig eingegangen ist. Man kann ferner nicht sagen, daß die Anmeldung zum Handelsregister die Acceptation der Offerte ist. Sie kann vielmehr die Ausführung, die Erfüllung einer Verpflichtung sein, die die Gesellschaft vorher gültig eingegangen ist. Bei dieser unserer Ausfassung entfällt auch jede Schwierigkeit, die darin liegt, daß der Bcitretende erst durch die Eintragung der Kapitalscrhöhung Gesellschafter wird. Da nach der von uns nicht gebilligten Ansicht erst die Anmeldung zum Handelsregister die Acceptation der in der Übernahme der Stammeinlagc angeblich liegenden Offerte ist, so fehlt es den Verfechtern dieserAnsichi an einem Mittel, den Gesellschafter zu zwingen, den Betrag seiner Stammeinlage oder mindestens die absolut notwendige Viertelsdeckung vor der Anmeldung zu zahlen. Nach unserer Ansicht besteht die Schwierigkeit nicht. Man braucht ja nur von dem Gesellschafter eine bindende Verpflichtung entgegenzunehmen, daß er der Gesellschaft beitrelen wolle. Aus einer solchen Verpflichtung folgt von selbst, daß er alles das tun muß, was zur Entstehung der Mitgliedschaft seinerseits gehört, also insbesondere die Leistung der erforderlichen Einzahlung vor der Anmeldung. Diese Verpflichtung kann, wie gesagt, formlos übernommen werden. Wird diese Verpflichtung ausdrücklich dahin ausgedehnt, daß er die erforderlichen Einzahlungen bis zur Anmeldung leistet, dann tut man ein übriges. ^ 2. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Formalicn nicht gewahrt sind und die Eintragung A»m.s<. gleichwohl erfolgt ist, wenn also, obwohl der Kapitalscrhöhungsbcschluß oder die Stainm- einlage-Übernahmeerklärung der erforderlichen Form ermangelte, die Eintragung dennoch erfolgt ist, darüber kann erst zu H 57 gehandelt werden (vergl. Anm. I2ssg. zu 8 57). 3. Ist es zulässig, daß jemand im eigenen Namen, oder für fremde Rechnung einen Gc Anm.es. schäftsautcil bei der Kapitalscrhöhnng übernimmt? Die Frage ist zu bejahen lvergl, hierüber näheres Anm. 2<1 zu H 2). Der Übernehmer ist in solchem Falle verpflichtet, den Geschäftsanteil an seinen Kommittentcn abzutreten, und der Kommittent ist verpflichtet, ihm den Geschäftsanteil abzunehmen, auch wenn die Abrede, auf Grund deren jenes Aus- treten in fremdem Namen erfolgt ist, formlos getroffen ist. H 15 Abs. 3 greift in diesem Falle nicht Platz (vergl. Anm. 18 zu Z 15). 4. Muß die Übernahmecrklärung notwendigerweise vorbchaltslos nnd unbedingt abgegeben «um.«>. werde»? Das ist zu bejahen (vergl. hierüber Anm. 18 zu 8 2). 5. Ist eine Übcrnahmccrklärung »ach crfolgtcr Eintragung der Kapitalöerhöhnng wegen «nm,27. JrrtumS, Betruges oder wegen hinzugcfügter Bedingungen und Vorbehalte anfechtbar? Die Frage ist zu verneinen (vergl. hierüber Anm. 21—23 zu § 2). Daß insbesondere die Übernahme von Aktien bei der Kapitalserhöhung wegen eines von den gesetzliche» Vertretern der Gesellschaft verübten Betruges nicht angefochten, auch nicht Schadensersatz von der Gesellschaft verlangt werden kann, ist für das Aktienrecht angenommen worden vom Kammergericht (Urteil vom 22. Mai 19V2 bei Mugdan und Falkmann 4 S. 489). 3.32 ' Abänderungen des Gcsellschaftsvertragcs. K 55. Anm. 2 in J.W. S. 611, auch abgedruckt in D.J.Z. 8 S. 31) hat dies bejaht. Wir müssen es aber verneinen. Der Gegensah der Ansichten ist der gleiche wie bei der in Anm. 25 zu Z 2 von uns behandelten Frage, ob ein Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung zur Gründung oder Mit- begrllndung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen wird, der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf. Wir haben auch jene Frage verneint, während das Reichsgericht sie bejaht. Wenn das Reichsgericht sich auf Planck Am». 5 zu Z 125 B.G.B, beruft, so ist es zwar richtig, daß Planck an dieser Stelle sagt, ein Vorvertrag, durch welchen sich die Parteien verpflichten, einen gesetzlich an eine Form gebundenen Vertrag abzuschließen, sei nichtig, wenn er der vorgeschriebenen Form ermangelt. Aber Planck fügt sofort hinzu: „dies gilt aber nur, wenn es sich wirklich nur um einen Vorvertrag handelt; anders liegt das Verhältnis, wenn es sich um zwei selbständige Verträge verschiedener Art handelt". Daß es sich nun bei der Gründung um zwei Verträge verschiedener Art handelt, haben wir in Anm. 25 zu H 2 dargelegt. Aber auch bei der Kapitalserhöhung muß dasjenige Rechtsgeschäft, durch welches sich jemand verpflichtet, Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung zu werden, unterschieden werden von demjenigen Rechtsakte, durch welchen man Mitglied wird. Die Entstehung der Mitgliedschaft erfordert 4 formelle Akte, von denen einer die formelle Übcrnahmecrklärnug des Beitretendcn ist (vcrgl. oben Anm. 23). Die Tätigung der formellen Beitrittserklärung kann aber sehr wohl die Erfüllung einer anderweit gültig übernommenen obligatorischen Verpflichtung sein. Auch im Aktienrecht ist wohl zu uulcrschcideu zwischen der Verpflichtung, eine Aktie zu zeichnen, und der Zeichnung der Aktie. Nur für die letztere ist der schriftliche Zeichnungsscheiu erforderlich, nicht für Rechtsgeschäste, durch welche sich jemand verpflichtet, Aktien zu zeichnen. Diese letztere Verpflichtung kann formlos übernommen werden, und man erfüllt sie durch die schriftliche Zeichnung, wie man sich formlos verpflichten kann, einen Wechsel zu zeichnen, und diese Verpflichtung erfüllt durch die Wechselzeichnung, wie man sich formlos verpflichten kann, eine Hypothek zu bestellen. Daß vor der Aktienzeichnung ein Vertrag denkbar ist, durch welchen man sich verpflichtet, Aktien zn zeichnen, ergiebt der Z 284 Nr. 2 H.G.B., welcher vorschreibt, daß im Falle der qualifizierten Kapitalserhöhung (Sachcinlage) solche Verträge bei der Anmeldung beizufügen sind. Es können dies aber nur Verträge sei», durch welche sich der Sacheinleger verpflichtet, für seine Sacheinlage Aktien zu übernehmen. Denn die umgekehrte Verpflichtung der Gesellschaft, dem Sach- cinlcger die betreffenden Aktien zu gewähren, kann vor der Generalversammlung gar nicht übernommen werden (§ 283 Abs. 2 und K 27g Abs. 2 H.G.B.). Spricht also das Gesetz in § 284 Nr. 2 H.G.B, von Verträgen, welche den in Z 27g bezeichneten Festsetzungen zu Grunde liegen, so können dies nur Verträge sein, durch welche sich jemand verpflichtet, einen Gegenstand einzulegen und dasür Aktien einer erst zu beschließenden Kapitalscrhöhung zu übernehmen. Die Zeichnungsscheine selbst sind davon verschieden. Diese sind nach Z 284 Nr. 1 außerdem beizufügen, und können auch erst dann ausgestellt werden, nachdem der Kapitals- erhöhungsbcschluß gefaßt ist (K 282 Skr. 1 H.G.B.); denn sie sollen ja den Tag der Generalversammlung schon enthalten. Ist aber im Aktienrecht nur die Zeichnung der Aktien an eine Form gebunden, nicht die Verpflichtung, die Aktie zu zeichnen, so ist auch hier nur die Übernahme des Geschäftsanteils an die Form gebunden, nicht die Verpflichtung, den Geschäftsanteil zu übernehmen. Übrigens hat das Reichsgericht in einer anderen Entscheidung (Bd. 46 S. 58) die Feststellung eines Berufungsgerichts, daß sich die Über- nahmcerklärung in einem bestimmten Falle als Bestätigung eines geschlossenen Vertrages darstelle, als bcdenkensrei hingestellt. Es ist also hiernach denkbar, daß ein solcher Vertrag schon vor der Übcrnahmeerklärung gültig geschloffen und durch die Übernahmccrklärung nur bestätigt wird. Die von uns bekämpfte Ansicht des Reichsgerichts wird auch den Ver- kehrsbcdürsniffcn nicht gerecht. Das beweisen die zahlreichen im Rechtsverkehr vorkommenden schriftlichen Abkomme», durch welche sich jemand verpflichtet, der Gesellschaft Vermögens- Abänderungen des GescllschaftSvcrtrages, 8 55, gegenstände zuzuführen gegen Gewährung von zu kreircnden GcschäslSanleilen, Lolche Ab kommen müssen, wenn sie zum Ziele führen sollen, olle Einzelheiten über dir Eigenschasle» der zu kreircnden Geschäftsanteile enthalte». Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind solche Abkommen nicht bindend, Sie könne» hiernach zunächst nur unverbindlich geschlossen, dann muß der besprochene KapitalserhöhungSbeschluß gesagt und dann abgewartet werden, ob es dem Gegcnkontrahcnten beliebt, sein unverbindliches Wort zu hallen, (Anderer Ansicht für das Aktienrecht anscheinend Kaniincrgericht vom 26. Juli 1902 in D.J.Z.8 S, 33.) Die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil zu übernehmen, kann also nach unserer Anm,«'. Ansicht auch formlos übernommen werden, es sei denn, daß die Forin aus anderen Gründen erforderlich ist, z, B. wenn als Äquivalent eine Grundstücksübcrcignungs- verpslichtung übernommen worden ist (8 313 B.G,B.). Aber auch in diesem Falle wird durch die Auflassung die Verpflichtung zur Übernahme des Geschäftsanteils bindend, Sie kann aber auch schon im Gescllschaftsvcrtrage übernommen werde». Es ist sehr wohl zulässig, daß die Gesellschafter oder ei» Gesellschafter sich verpflichten, Geschäftsanteile einer oder jeder Kapitalscrhöhung zu übernehme». Hat sich nun ein Gesellschafter verpflichtet, Geschäftsanteile einer Kapitalscrhöhung A»i»,:>o, zu übernehme», wie erfolgt dann die Vollstreckung? Nicht in der Weise, wie sie im Falle jenes Reichsgerichtserkcnntnisscs vom 21. Dezember 1!>l11 (R.G. 1X1 S. 49) von der Gesellschaft versucht worden ist, nämlich so, daß dein Gesellschafter Geschäftsanteile, welche die Gesellschaft in ihrem Besitze hatte, angeboten wurden. Da hatte das Reichsgericht ganz recht, wenn es sagte, es sei ein großer Unterschied zwischen solchen Geschäftsanteilen und Anteilen einer neuen Kapitalserhöhung. Vielmehr erfolgt die Vollstreckung durch rechtskräftiges Urteil: die Übcrnahnieerklärung gilt als abgegeben mit der Rechtskraft des Urteils gemäß 8 894 C.P.O. 7. Ist umgekehrt eine Zusichcrung von Geschäftsanteilen einer künftigen KapitalSerhöhnng «»m »>. seitens der Gesellschaft zulässig? Auch diese Frage ist zu bejahe». Eine analog dein 8 '-83 Abs. 2 H.G.B, für Aktiengesellschaften gegebene Ungültigkeitsvorschrist besteht hier nicht. Es kann also im Gesellschaftsvertrage oder auch sonst, formell oder ohne Form, einem Gesellschafter zugesichert werden, daß ihm die Anteile einer künftigen KapitalScrhöhung zugeteilt werden. Die Bestellung der sog, Gründcrbezugsrechte ist hier statthaft (vergl. Anm, 30 zu § 5). Selbstverständlich ist die Verpflichtung immer nur bedingt, nämlich für den Fall, daß der Kapitalserhöhungsbeschluß gefaßt wird. Wird er aber gefaßt, so ist die Verpflichtung unbedingt geworden und kann nunmehr vollstreckt werden. Dies geschieht in der Weise, daß der Gegenkontrahent seine Übernahmeerklärung abgiebt, sie der Gesellschaft zustellt und auf Anmeldung klagt. Wird unter Mißachtung dieses Bezugsrechts die Kapitalserhöhung auf andere Weise ausgcsührt, so erwächst dem Bezugsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gesellschaft, Weiteres über solche Bczugsrcchte siehe bei Staub H.G.B. Anm. 5 zu 8 283. Zusatz 2. Stcmpelfragen. Anm.»?. I. Der Kapitalserhöhnngsbeschluß unterliegt in Preußen der Tarisstclle 25. Danach sind Verträge und Beschlüsse über Kapitalserhöhung zu versteuern: 1. wenn das Kapital nach der Erhöhung nicht mehr als 100000 Mark beträgt, mit des Betrages, um den das Kapital erhöht wird; 2. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als IMOOO Mark, aber nicht mehr als 300000 Mark beträgt, des Betrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird; 3. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als 300000 Mark, aber nicht mehr als 500000 Mark beträgt, '/z"/« des Betrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird; 4. wenn das Stammkapital nach der Erhöhung mehr als 500000 Mark beträgt, 1 des Betrages, um welchen das Stammkapital erhöht wird. Dabei ist maßgebend der Betrag, um welchen das Stammkapital erhöht werden soll, bei Maximalbeträgen der Maximalbetrag, also z. B. wenn gesagt wird, das Stammkapital soll um einen Betrag von bis 600000 Mark erhöht werden. Es ist nicht etwa maßgebend der tatsächlich übernommene und demgemäß zur Eintragung gelangende Be- .334 Abänderungen des Gesellschastsverlragcs. Z 55. trug, wenn etwa weniger übernommen und die Kapitalserhöhung nach der Fassung des Beschlusses gleichwohl gültig ist (vergl. oben Anm. 5). Doch kommt der Stempel nur von der jedesmaligen Einzahlung zur Verwendung, soweit es sich um Geldeinzahlungen handelt: soweit es sich um Sacheinlagcn handelt, ist der ganze Stempelbctrag sofort zu verwenden (Heinitz 2. Aufl. S. 370). Anm.»». II. Es ist ferner stcmpelpslichtig das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Gelegenheit der Kapitalserhöhung, und zwar: 1. Insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche im Jnlande belcgenc Sachen oder diesen glcichgeartetc Rechte gehören, mit I"/» des Entgelts einschließlich der auf der Einlage ruhenden, aus die Gesellschaft übergehenden Passiva und des Wertes aller sonstigen anSbedungcnen Leistungen und vorbehaltcnen Nutzungen (vergl. hierüber Anm. 34 zu Z 5, wobei bemerkt wird, daß das dort am Schlüsse zitierte Rcichsgcrichtsurteil jetzt auch abgedruckt ist bei Grnchot 46 S. 1115). Dabei ist aber zu erwähnen, daß, wenn nicht ein Grundstück, sondern nur das dem Einleger zustehende Recht auf Auflassung eingebracht wird, nicht dieser Einbringungsstempel von 1°/o, sondern nur der Stempel für Einbringung von Forderungen im Betrage von V«,",» Zum Ansatz kommt, Tarif 32 Abs. 5 ist liier nicht anwendbar (FinauzministcralReskript vom 20. März 1898 bei Loeck, Stempel- stcucrgcsetz. Berlin 1900 S. 104). 2. Insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche, außerhalb Preußens belegene Sachen oder diesem gleichgeartetc Rechte gehöre», 1,50 Mark. 3. Insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Vermögensgegeustände» besteht, >/„«/, des Anteils. 4. Insoweit das eingebrachte Vermögen aus Forderungsrechtcn besteht, des Werts der Forderungen. Aus den Einbringungsstcnipel kommt aber der zu I gedachte Stempel zur Anrechnung. Anm.»>. III. Ist auch die Erklärung der Übernahme einer Ttammcinlage stcmpelpflichtig? Das Reichsgericht (Bd. 46 S. 256) hat angenommen, daß in der Übernahmeerklärung unter Umständen (nicht etwa immer) eine nach Tarisstelle 58 des preußischen Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895 zu versteuernde Schuldverschreibung liegt, nämlich dann, wenn sie einseitig erfolgt ist und sich als Bestätigung eines geschlossenen Vertrages darstellt. Wenn es also nicht eine einseitige Erklärung ist, sondern wenn sie abgegeben wird in Form eines Vertrages der Gesellschaft mit dem Beitretenden über die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus der zu schassenden Mitgliedschaft, so ist die Urkunde hiernach nicht stcmpelpflichtig. Und ebenso ist sie nicht stempelpsiichtig, wenn sie eine bloße Offerte ist. Folgt man der Grundanschauung des Reichsgerichts (oben Am». 28), so würde die einseitige Übernahmecrklärung begrifflich eine Offerte sein müssen, weil ja hiernach ein Vertrag über die Übernahme der Stamm- cinlage außerhalb und vor der formellen Übernahmeerklärung nicht gültig wäre. Alsdann könnte der Fall, daß die Übernahme mehr als eine Offerte, daß sie die Bestätigung eines geschlossenen Vertrags ist, überhaupt nicht vorkommen. Nach unserer Ansicht, wonach die Übernahmeerklärung der formelle Beitrittsakt ist, während die Verpflichtung, diesen formalen Beitrittsakt zu tätige», auch formlos und insbesondere auch vorher übernommen werden kau», könnte man schon eher davon reden, daß sie die Bestätigung eines geschlossenen Vertrages ist. Doch wäre diese Charakterisierung auch von unserem Standpunkte deshalb unzutreffend, iveil sich auch hiernach die Übernahme nicht als Bestätigung sondern als Erfüllung des geschlossenen Vertrage? darstellt. Wir verneinen aber die Stempelpflichtigkcit aus anderen Gründen. Die Pos. 58 betrifft solche Schuldverschreibungen, welche ein besonderes stempel- pslichtiges Geschäft und nicht vielmehr einen Bestandteil eines einheitlichen, nach dem Tarif steuerpflichtigen oder stcmpelsreien Geschäfts bildet (Heinitz 2. Aufl. S. 551). Eine solche Schuldverschreibung liegt hier nicht vor, da die Erklärung der Übernahme des Geschäftsanteils Abänderungen des GesclljchaslSvcrtragcs. K 5. ist der Fall der reinen Übernahme, also der Fall, daß aus Mitteln der Kapitalscrhöhung ein Gegenstand erworben werden soll, ohne daß der Überlasser wenigstens teilweise Geschäftsanteile erhält, durch diese Vorschrift nicht getroffen. Dieser Fall erheischt keine besondere Behandlung. Der Gegenstand, der erworben werden soll, wird eben aus den Mitteln, welche durch die Kapitalserhöhung der Gesellschaft zufließen, erworben: die Vereinbarung der Modalitäten ist Sache der Verwaltungsorgane. Unser Paragraph bezieht sich, wie gesagt, auf die reine und auf die gemischte Sachcinlage. Die reine Sachcinlage ist der Fall, wo jemand einen Gegenstand der Gesellschaft überläßt und dafür lediglich Geschäftsanteile erhält, die gemischte Sacheinlage ist der Fall, wo jemand einen Gegenstand der Gesellschaft überläßt und dafür zum Teil Geschäftsanteile, zum Teil andere Gegenwerte erhält. Das letztere liegt z. B. vor bei der Überlassung eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven gegen Geschäftsanteile. Betragen z. B. die Aktiva des zu erwerbenden Geschäfts 2(X1tXX) Mark, die Passiva lüllttX) Mark, und erhält der Überlasscr als Äquivalent einen Geschäftsanteil von lüvlXX) Mark, so ist der Rcchtsvorgang eigentlich folgender: der Abänderungen des Gesellschaftsvertragcs. 8 56- Überlasser erhält für die Aktiva einen Gegenwert von 260 Ml) Mark, wovon 166666 Mark durch Zuteilung eines Geschäftsanteils und die anderen 166666 Mark dadurch gewährt („belegt") werden, daß die Gesellschaft die Befriedigung der Gläubiger, deren Forderungen 1l>6666 Mark betragen, übernimmt. «nm. ü 2. Was Gegenstand der Sachcinlage werde» kann, darüber s. Anni. 11 u. 23 zu Z 5. Dort -^/s' /^.ist besonders hervorgehoben, daß die Vereinbarung der Kompensation einer Forderung des künftigen Gesellschafters gegen den Anspruch der Gesellschaft aus der Gewährung von Geschäftsanteilen an den Gesellschafter eine geeignete Sacheinlage ist. Es kann z. B. auch eine fällige Dividendenforderung an die Gesellschaft als geeignete Sacheinlage eingebracht werden. Es ist serner hervorzuheben, daß eine Kapitalserhöhung auch in der Weise ins Werk gesetzt werden kann, daß den Gesellschaftern freigestellt wird, ihre bisherigen Geschäftsanteile zu einem bestimmte» Prozentsatz in Zahlung zu geben. Es ist das im Aktienrecht für zulässig erachtet worden (Staub H.G.B. Anm. 1 zu § 279), und es ist nicht ersichtlich, warum es hier weniger zulässig sein soll (vergl. Anm. 27 zu § 5). Am», n g. Die in Abs. l nnscrcS Paragraphen vorgesehenen Punkte müssen in dem Gcneralvcrsammlnngs- / licschlussc scstgcscht werden.^ Die Folgen der Zuwiderhandlung schreibt Abs. 3 vor: Es liegt / / ' sonst eine Geld-Kapitalscrhöhung vor, und es kann daher der Gesellschafter seine Einlage nicht andcrs als in Geld leisten. Sachen kann er eben nur in Ausführung eines Sacheinlagen gestattenden Kapitalscrhöhungsbcschlusjcs einbringen. Der Umstand, daß die Angelegenheit der Sacheinlagen in der Gesellschastcrversammlung zum Vortrag gebracht wurde, ändert daran nichts. Die Motive der Abstimmenden sind nicht zu erniitteln. Anders freilich, wenn der Beschluß zwar ersehen läßt, daß es sich um einen Sachcinlagebeschluß handelt, aber derselbe den Vorschriften des § 56 nicht entspricht, indem er die dort bezeichneten Punkte nicht genau enthält. Dann geht aus dem Beschlusse hervor, daß es kein Gclderhöhungsbeschluß ist. Aber als Sachcinlagebeschluß kann er ebenfalls nicht gelten, weil er den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht. Mithin ist er vollständig ungültig. Anm. r. 1. Die in Abs. l nnscrcs Paragraphen vorgesehenen Punkte müssen außerdem in der Erklärung enthalten sein, durch welche der künftige Gesellschafter den Geschäftsanteil übernimmt. Wenn, was häufig vorkommt, die Übernahme der neu zu schaffenden Geschäftsanteile in demselben Protokoll erfolgt, wie der Beschluß selbst, so brauchen natürlich die in Abs. 1 enthaltenen Punkte nicht zweimal aufgeführt zu werden. Vielmehr genügt für die Übcrnahmecrklärung die Bezugnahme auf die in dem Beschluß erfolgte Aufzählung der Punkte. — Enthält die Übcrnahmeerklärung diese Punkte aber nicht in einer der hier dargelegten Arten, so muß die Kapitalserhöhung von der Eintragung zurückgewiesen werde». Aber wenn sie dennoch eingetragen ist, so gilt sie, und es gilt auch die Übcrnahmecrklärung in Gcmäßheit des Beschlusses. Denn für die Übcrnahmeerklärung ist die Vorschrift nur gegeben, damit der Rcgistcrrichter sieht, der Sacheinleger sei sich seiner Verpflichtung bewußt. Aber zur civilrechtlichen Gültigkeit der Verpflichtung genügt, wenn die Eintragung erst einmal erfolgt ist, jede Erklärung, welche nach allgemeinen civilrechtlichen Grundsätzen für eine Erklärung dieser Art ausreicht (vergl. Anm. 17 zu § 57). A »m. ?>. 5. Nach der Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen ist die Hergäbe von Sachen statt baren Geldes zur Deckung der Einlagcvcrpflichtnng nur statthaft in Ausführung eines KapitalserhöhnngsbeschlnsseS, der dies in der in 56 vorgeschriebenen Weise gestattet. Erwähnt daher der Kapitalserhöhungsbeschluß die Zulässigkeit von Sacheinlagen nicht, so ist nur die Deckung der Einlagen durch bares Geld gestattet (vergl. oben Anm. 3). Erwähnt er sie. läßt er also erkennen, daß die Kapitalserhöhung durch Sacheinlagen gedeckt werden sollte, entspricht aber der Beschluß nicht den Erfordernissen des § 56 Abs. 1, so ist er ungültig (vergl. oben Anm. 3). Anm. >>. Zusah 1. Besonderheiten der Kapitalscrhöhung für den Fall, wo der Gesellschafter durch die Kapitalscrhöhnng neue, im bisherigen GescllschaftSvcrtragc nicht begründete Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft übernimmt. Der Kapitalserhöhungsbeschluß muß in solchem Abänderungen des Gescllschastsvertrages. H 57. 337 Falle die betreffenden Verpflichtungen enthalten. Dies crgicbt sich aus 8 3 Abs. 2 des Gesetzes. Muß der ursprüngliche Gesellschastsvcrtrag, wenn bei der Gründung solche Verpflichtungen übernommen werden, sie enthalten, so muff auch der abgeänderte GesellschastSvcrlrag, wenn bei der Kapitalserhöhung solche Verpflichtungen übernommen werden, sie enthalten. Dahin gehört auch der Fall, daß ein Agio gezahlt werden muß (bergt. Anm. 26 zu 8 3; scrner Anm. 2 zu 8 55). Für die Übernahmeerklärung des sich bei der Kapitalserhöhung beteiligende» Gesellschafters ist zwar nicht in 8 56 ein erweiterter Inhalt vorgeschrieben. Dieser bezicht sich auf diesen Fall überhaupt nicht, wohl aber 8 55 Abs. 2 Saß 2. Wenn hier gesagt ist, daß die Übernahmeerklärung außer dem Betrage der Stammcinlagc auch sonstige Leistungen enthalten muß, zu welchen der Betretende »ach dem Gesellschastsvcrtrage verpflichtet sein soll, so kann dies ganz zwanglos auch aus diejenigen Leistungen bezogen werden, welche der Gesellschafter nach dem bei dieser Gelegenheit abgeänderten Gesellschastsvcrtrage übernehmen soll. Welche Folgen es aber hat, wenn die Übernahmeerklärung diesen erweiterte» Inhalt nicht hat, darüber s. Anm. 16 u. 17 zu 8 57. Zusah 2. Wege» der Stcmpclung der hier in Frage kommenden Beschlüsse, Übernahme-«nm. ?. erklürungen und Verträge siehe Anm. 32ffg. zu § 55. K 57. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Aapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist. Die Bestimmung im H 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im H 8 Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden ent sprechende Anwendung. Der Anmeldung sind beizufügen; s. die im ß 55 Absatz s bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; 2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen ».Ein läge ersichtlich sein. ^)n Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Aichtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmungen im H entsprechende Anwendung. Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Kapitalserhöhung zur Eintragnng Ein in das Handelsregister . rcgister. a) Wer hat anzumelden? Die sämtlichen Geschäftsführer ( 8 78). b) Der Gegenstand und Inhalt der Anmeldung. Es ist anzumelden die be -«»m. 2. schlössen? Kapitalserhöhung nach ihrer Durchführung. Es kann nicht, wie im Aktienrecht (8 285 H.G.B.), zuerst der Kapitalserhöhungsbeschluß und alsdann seine Durch- sührung angemeldet werden. Wird vielmehr die Kapitalserhöhung durch Übernahme von Stammeinlagen und Bewirtung der vor der Anmeldung erforderlichen Leistungen auf die Stammeinlagen nicht gedeckt, so unterbleibt auch die Eintragung des Beschlusses, daß das Kapital erhöht werden soll. Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 22 ZZ8 ' Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 8 57. Anm. 3. I» der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Sacheinlagcn in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen sind, das ist wenigstens unsere Ansicht, daß serner mindestens '/, der Bareinzahlungen, mindestens aber 250 Mark, an die Gesellschaft erfolgt ist, und daß endlich die sämtlichen Leistungen sich in der freien Verfügung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer befinden. Alles das ist im vorliegenden Abs. 2 durch Bezugnahme auf 8 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht (das Nähere zur Erläuterung dieser Vorschrift siehe in Anm. 11 zu 8 7 und in Änm. Il ffg zu 8 8). Am», e. o) Die Anlagen der Anmeldung. a) Die erste selbstverständliche Anlage ist die Beifügung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Kapitalserhöhungsbeschlusses. «n»>. ». L) Ferner die Übernahmccrklürungen, wie sie in § 55 Abs. 1 bezw. § 58 vorgeschrieben sind, oder eine beglaubigte Abschrift derselben. A„m. «. ?) Eine Liste der neuen Gesellschafter. Dieselbe muß den Namen der neuen Gesellschafter und den Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich machen. Ob Sacheinlagcn oder Geldeinlagen übernommen werden, braucht aus der Liste nicht ersichtlich zu sein. Außer den Namen der Personen muß auch noch der Vorname, Stand und Wohnort verzeichnet sein. Zwar ist das hier nicht vorgeschrieben. Aber als Wille des Gesetzes muß es angesehen werden, daß hier die gleiche Liste wie in K 8 Nr. 3 vorgeschrieben werden sollte. Die Liste muß von den Anmeldenden, also von den Geschäftsführern unterschrieben sein. Einer Beglaubigung ihrer Unterschrift bedarf es nicht. Anm. ?. >. (weil vielleicht die Einzahlungen aus das neue Kapital nicht voll erfolgt sind, und deshalb die bisherigen Gesellschafter nach ff 24 haften), und ist er gleichwohl ohne Zustimmung der bis hcrigen Gesellschafter eingetragen worden, so ist der Beschluß nicht ungültig, aber die Verpflichtungen der bisherigen Gesellschafter sind nicht vermehrt worden. Wenn der Beschluß inhaltlich nicht in Ordnung ist, so kann er von Amts wegen nur bc Anm.iz. seitigt werden, wenn seine Beseitigung aus öffcntlichrechtlichcn Gründen geboten ist (Anm. I!» zu § 54). Sonst bleibt er im Register und gültig. Er kann auch von einem Gesellschafter mit der Wirkung angefochten werden, daß der Beschluß aus dem Register entfernt werde» kann (vergl. Anm. 13 zu ff 54). Insbesondere wird dieser Fall vorliegen, wenn entgegen der Vor schrist des § 5 Abs. 2 und ff 55 Abs. 4 der Kapitalserhöhungsbeschluß und die Übernahme der Stammeinlagcn abgefaßt sind, wenn also ein Gesellschafter mehrere Stanimcinlage» übernommen hat. Ob in solchem Falle die ganze Eintragung oder nur ei» Teil ungültig ist, kann nur der einzelne Fall ergeben. — Die Eintragung ist gültig, wenn auch die Viertelsdcckung nicht erfolgt ist. Das Fundament der Kapitalserhöhung ist nach allgemeinen Grundsätzen trotzdem vorhanden. Denn die Hauptsache ist doch die Übernahme der Verpflichtungen. Ist die Bicrtclsdeckung nicht im Augenblicke der Eintragung vorhanden, so kann sie doch nachgeholt und cvenlucll erzwungen werden (vcrgl. für das Aktienrecht Kammcrgcricht vom 25. Juli 1W2 in T.F.Z. 3 S. W). — Die Eintragung ist endlich gültig, wenn die Liste nicht beigefügt ist. Das ist sicherlich nur eine Ordnungsvorschrift, die zwar die Eintragung hindert, wenn sie noch nicht erfolgt ist, aber die geschehene Eintragung nicht beseitigen kann. Ferner: wenn die Eintragung erfolgt und die Übernahmcerklärung nicht in Ordnung ist, so«nm.:s. bleibt der Beschluß gleichwohl in Kraft, wenn nur die Übernahmeerklärung den allgemeinen civilrcchtlichen Erfordernissen einer Übernahmeerklärung entspricht. Das ist z. B. der Fall, wenn sie nur der in § 55 vorgeschriebenen Form entbehrt. Ebenso wenn sie den erweiterten Inhalt des ff 55 Abs. 2 nicht hat, obgleich ein Fall desselben vorliegt. Aber auch die Übernahmecrklärungen sind gültig, wenn die Eintragung des Beschlusses Anm. >?. einmal erfolgt ist und die Übernahmeerklärung den allgemeinen civilrcchtlichen Erfordernissen einer Übernahmeerklärung entspricht. So insbesondere, wenn sie der in 8 55 vorgeschriebenen .22» 840 Abänderungen des Gesellschastsvertrages. 8 58. Forin entbehrt oder wenn sie den oben gedachten erweiterten Inhalt nicht hat. (Hier anders der akticnrechtliche Beschluß des Kammergerichts vom Ä!, Jnli 1302 in D.J.Z 8 S. 33, welcher zwar dir Gültigkeit der Kapitalserhöhung, aber die Nichtigkeit der Zeichnungsscheine annimmt, was aber sonstigen Grundsätzen der Rechtsprechung wiederspricht! vergl. Anm. 27 zu § 2 u. Am». 11 zu 8 54). War die Übernahmecrklärung durch Irrtum oder Betrug erlangt, so kann sie jetzt nicht mehr angefochten werden. Hier gilt alles das, was wir in Anm. 21 zu § 2 gesagt habe». Es muß das für die Kapitalserhöhung ebenso gelten, wie für die Gründung. Auch hier wird die Erklärung dem Registerrichter und dem Verkehr gegenüber abgegeben, auch hier soll sie die Basis der Gesellschaft sein (Anm. 23 zu H 2? Anm. 27 zu § 55). Zusah 3. Der Inhalt der Eintragung ist, daß durch Beschluß vom das Stammkapital um erhöht worden ist. Im Übrigen kann auf die Urkunden Bezug genommen worden (vergl. 8 54 Abs. 2, Z 1t) Abs. 1). Auch wenn Sacheinlagen erfolgen, braucht die Eintragung selbst nichts Weiteres zu enthalten, sondren nur die Publikation (s. unteu Anm. 13). A»,».m. Zusah 4. Die Wirkung der Eintragung ist, daß der Beschluß nunmehr in Wirksamkeit getreten ist (8 54 Abs. 3). DaS Stammkapital der Gesellschaft ist nunmehr erhöht. Die Über- nehmcr der neuen Stammanteilc sind Mitglieder der Gesellschaft geworden (vergl. Anm. 7 zu § 54). Inwieweit diese Wirkung trotz Mangel der Eintragung und ihrer Grundlagen eintritt, darüber s. Anm. ILffg. Eine fernere Wirkung der Eintragung ist die, daß, wenn die Publikation hinzukommt, ein Dritter die Erhöhung des Stammkapitals gegen sich gelten lassen muß (s. Anm. 10 zu 8 54). Anm.io. Zusah 5. Auch die Publikation durch das Gericht muß erfolgen. Und zwar muß nach 8 54 Abs. 2 und 8 10 Abs. 3 publiziert werden: an welchem Tage die Kapitalserhöhung beschlossen wurde, denn es ist »ach § 54 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und Abs. 1 der Tag des Abschlusses des Gcsellschastsvertragcs zu publizieren; das erhöhte Stammkapital aber beruht auf dem ursprünglichen und dem durch den KapitalserhöhungSbeschluß abgeänderten Gesellschaftsvertrage. Ferner muß nach 8 54 Abs. 2 und 8 10 Abs. 3 und Abs. 1 publiziert werden die veränderte Ziffer des Stammkapitals. Endlich müssen, wenn Sacheiulagen gemacht werden, erweiterte Veröffentlichungen erfolgen (88 54 Abs. 2 und 10 Abs. 3). Vergl. über alles dieses auch Anm. 3ffg. zu 8 54. 8 58- Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen: (. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Bcalen durch die im H 30 Absatz 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern. sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern; 2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; ö. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Alale stattgefunden hat; 4- mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses ein- Abänderungen des GcsellschastSvcrtrageS. 8 58. zureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Die Bestimmung im ß 5 Absatz s über den Aundestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum g>weck der Zurückzahlung von Stammeln lagen oder zum Aweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den in ß 5 Absatz s und Z bezeichneten Betrag hcrabgehen. Der vorliegende Paragraph handelt von der eigentliche» oder ordentlichen Kapitale Herabsetzung. I. Gegenstand des vorliegenden Paragraphen ist die eigentliche oder ordentliche Kapitals Am». >. Herabsetzung zum Unterschiede von der in 8 34 behandelten Eiuzichnug. Auch diese letztere ist eine Herabsetzung des Stammkapitals. Denn auch um den Betrag des eingezogene» (amortisierten) Stammanteils verringert sich naturgemäß die Ziffer des Stammkapitals. Die Herabsetzung des Stammkapitals darf nach 8 34 d. h. ohne Beobachtung der Gläubiger-- schutzvorschriftcn erfolgen, wenn Geschäftsanteile aus dem Überschuß des ReinvcrmögcnS über das Stammkapital erworben und amortisiert werden sollen. Also zivci Erfordernisse miisse» kumulatip vorliegen: 1) Einziehung von Geschäftsanteilen, 2) Erwerb derselben aus dem Überschuß des Reinvcrmögens über das Stammkapital. Fehlt eine dieser beiden Boraussetzungen, soll also die Herabsetzung nicht durch Einziehung oder nicht aus dem Überschuß des Reinvermögens über das Stammkapital erfolgen, so kann sie nur aus dem i» 8 53 vorgesehenen Wege, nämlich unter Beobachtung der hier vorgeschriebenen Gläubigerschutzvorschristcn, erfolgen. Erfolgt sie also nicht durch Einziehung, so muß 8 58 beobachtet werden, auch wenn sie aus dem Reinvermögen erfolgt; erfolgt sie nicht aus dem Reinvermögcn, so muß 8 58 beobachtet werden, gleichviel ob sie durch Einziehung oder aus andere Weise erfolgt.') ll. Die wirtschaftliche Bedeutung der .Kapitalshcrabsctzung. Die Stammkapitalsziffcr ist ein Am», s. ständiger Passivposten in der Bilanz. Da nur der Überschuß der Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, so ist dieser Passivposten das arithmetische Hilssmittel, um die Bcr- teilung von Gcsellschaftsvcrmögen unter die Gesellschafter so lange zu verhindern, als bis die Gesellschaft so viel Werte aufgespart hat, daß dieselben außer dem Betrage aller übrigen Passivposten auch den Betrag der Stammkapitalsziffcr erreichen. Indessen die Ziffer des Stammkapitals ist freilich ein ständiger Passivposten. Aber absolute Ständigkcit ist nicht erforderlich und nicht wünschenswert. Es kann nämlich Fälle geben, welche es wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen lassen, die Stammkapitalsziffcr zu verringern. Das Gesetz trägt diesem Falle Rechnung, aber nur soweit dies ohne Benachteiligung der Interessen der Gläubiger geschehen kann. Deshalb sind, soweit eine solche Benachteiligung möglich ist, eine Reihe von Schutzvorschristen gegeben. Erfolgt die.Kapitalshcrabsctzung auf dem Wege der Einziehung nach 8 34, so sind die Gläubiger deshalb nicht gefährdet, weil nach 8 34 die Einziehung nur erfolgen kann, wenn die Mittel zum Erwerbe der einzuziehenden Geschäftsanteile gewonnen werden aus dem Überschuß des Reinvermögens über das Stammkapital. Ein dem Stammkapital gleichkommendes Reinvermögcn bleibt also vorhanden, ehe die Einziehung erfolgt. Nach unserem 8 58 aber kann die Kapitalsherabsetzung, sei es durch Einziehung oder durch Reduktion des Nennbetrages der Stammanteile, erfolgen, auch wen» der Überschuß, aus welchem die Mittel zur Ausführung der Herabsetzung gewonnen werden, nicht vorhanden ist, ehe die Herabsetzung erfolgt, wenn vielmehr dieser Bilanzübcrschuß erst durch die Herabsetzung der Stammkapitalsziffer gewonnen wird. In diesem Falle sind jedoch die Gläubiger gefährdet. Denn die .Krcditbasis der Gesellschaft, das der Stammkapitalsziffer gleichkommende Reinvermögen, wird ja verringert. Es wird die Stamm kapitalsziffer verringert, dadurch ein Bilanzüberschuß hergestellt, und der so gewonnene Über- ') Über die Einziehung ohne Entgelt siehe Anm. 18 zu 8 34. 342 Abänderungen des Gescllschaftsverlrages. H 58. schuß verwendet zu den Zwecken, denen die Kapitalsherabsetzung dienen soll: zur Bezahlung der zum Zwecke der Einziehung zu erwerbenden Geschäftsanteile, zur Rückzahlung an die Gesellschafter, zum Erlaß von rückständigen Einlagen, zur Bildung von Rcscrvekontcn, durch deren Bestehe» der Verteilung von Gcsellschaftsvcrmögen lintcr die Gesellschafter der Weg nicht so leicht versperrt wird, wie durch das Bestehen einer gleich hohen Stammkapitalsziffer, da ja Reservekonten durch Gejellschastcrbcschluß wieder ausgelöst werden können. Deshalb sollen die Gläubiger gegen die Gefahren, welche durch diese Vermehrung der Verteilungs- moglichkeiten entstehen, geschützt werden, sie sollen entweder einer solchen Kapitalsherabsctzung zustimmen oder befriedigt oder sichergestellt werden, ehe die Kapitalshcrabsctznng wirksam wird. An»' » Wirtschaftlich gerechtfertigt ist eine Kapitalsherabsetznng z. B., wenn die Gesellschaft ihre Aktiva bei der Gründung zu teuer erworben hat oder wenn ein Teil der Aktiva durch rückläufige Konjunktur einen erheblichen Teil scins Wertes verliert. Da die Aktivzifsern der Bilanz höchstens den wahren Wert der Aktiva wiedergeben dürfen, so müssen in solchen Fällen erhebliche Abschreibungen erfolgen. Da nun nur der Überschuß der Aktiva über die Passiva verteilungssähig ist 29), so vermindern sich dadurch in gleichem Maße die Chancen des Dividendcnbczugcs für die Gesellschafter. Bei einer Gesellschaft, die im übrigen gute Geschäfte macht und sogenannten Bruttogewinn erzielt, ist ein solcher Zustand für die Dauer eine Ungerechtigkeit. Diese kann dadurch beseitigt werden, daß auch die Passivzisfer gemindert wird. Am besten ist es ja, wenn dies durch Streichung sonstiger Reservekonten geschieht. Stehen aber solche nicht zur Verfügung, so bleibt nichts übrig, als die Ziffer des Stammkapitals zu verringern. Das ist ein Fall der Kapitalsherabsetzung. In solchem Falle er- solgt lediglich eine nominelle Herabsetzung des Grundkapitals, eine Herabsetzung zum Zwecke der Tilgung einer Untcrbilanz. < Ein anderer wichtiger Anlaß zur Kapitalsherabsetzung ist die Überflüssigkcit eines Teils des vorhandenen Betriebskapitals. Wenn z. B. das von der Gesellschaft betriebene Geschäft mit einem Betriebskapital von SOClXXI Mark sehr gut gewinnbringend geführt werden kann, während das eingezahlte und noch vorhandene Stammkapital 7S0MV Mark beträgt, so ist der Wunsch der Gesellschafter, den für den Betrieb überflüssigen Teil des Gesellschastsvermögens ausgezahlt zu verlangen, wirtschaftlich wohl berechtigt. Der Erfüllung dieses berechtigten Wunsches dient die Kapitalsherabsetzung. Die Ziffer des Stammkapitals wird in solchem Falle auf ölXItXX) Mark herabgesetzt, der hierdurch entstehende Überschuß der Aktiva über die Passiva von 2AXXX) Mark wird unter die Gesellschafter verteilt. «,»». s. III. Die rechtliche Bedeutung der KapitalShcrabsctmng. Jede Kapitalsherabsetznng hat die Wirkung, daß die Ziffer des Stammkapitals verringert und hierdurch das Zahlenvcrhältnis der Aktiva zu den Passiva verschoben wird. Sie ist also ein arithmetisches Hilfsmittel, um die Bilanz anders zu gestalten, und da an die verschiedenen Gestaltungen der Bilanz sich weitere Konsegucnzcn anschließen, so ist sie das arithmetische Hilfsmittel, um diese weiteren Konsequenzen zu ermöglichen. Welche Konsequenzen dies sind, ist oben zu II auseinandergesetzt. Indessen ist das nur die Wirkung der Kapitalsherabsetzung. Damit ist noch nicht die Frage nach dem juristischen Wesen der Kapitalsherabsetznng selbst beantwortet. Liegt darin eine Veränderung der Geschäftsanteile? Hier muß zwischen den verschiedenen Arten der Kapitalsherabsetznng unterschieden werden: es müssen auseinander gehalten werden die Kapitalsherabsetznng durch Einziehung und die anderen Arten der Herabsetzung. Die Herabsetzung durch Einziehung bedeutet die Vernichtung des Geschäftsanteils svcrgl. Am». 1 zu Z 34). Ganz anders liegt die Sache bei der Herabsetzung durch Reduzierung des Nennbetrages. Hier wird der Geschäftsanteil nicht vernichtet. Der Geschäftsanteil bleibt der Identität nach der gleiche. Auch die Stärke, der rechtliche Inhalt, das Maß der in ihm verkörperten Rechte ändert sicki nicht notwendig. Beträgt z. B- die Ziffer des Stammkapitals RXXX1 Mark, so ist der Eigentümer eines Geschäftsanteiles von 3lXX) Mark mit an der zu verteilenden Gewinn- und Liquidationsmaffe beteiligt. Wird nun die Gesamtziffer des Stammkapitals Abänderungen des Gescllschaslsvcrtrages. 8 "8. auf 10(XXI Mark herabgesetzt und somit der Betrag des einzelnen Geschäftsanteile» aus 1000 Mark, so bleibt jede Beteiligungsquote ' „„ also unverändert. Nur die Signatur der Geschäftsanteile wird auch in solchem Falle eine andere, sie sehen nunmchr aus, als wären auf sie nur 1000 Mark eingezahlt worden. So ändert bei der Kapitalsherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrages der Geschäftsanteil seine Identität nicht. Es ändert sich ferner nicht notwendig der UmsangdeSNcchts. Letzteres jedoch geschieht zwar nicht immer, aber doch oft und zwar durch das Mitwirken anderer Umstände, nämlich dann, wenn der herabgeminderte Geschäftsanteil in Konkurrenz mit Geschäftsanteilen anderer Gattung oder anderen Nennwerts tritt. In diesem Falle gewährt naturgemäß ein Geschäftsanteil von geringcrem Nennbeträge in mannigsacher Hinsicht, je nach dem Inhalt der betreffenden Statuten, geringere Rechte, als ein Geschäftsanteil von größerem Nennwerte. Wenn z. B. Geschäftsanteile von 8000 Mark vorhanden sind und ei» Teil davon wird in Geschäftsanteile von 1000 Mark herabgesetzt, so gewährt jeder Geschäftsanteil der letzteren Art nunmehr »nr »och weniger Stimmen, als ein Geschäftsanteil von 3000 Mark. Und ebenso liegt es aus der Hand, daß er geringere Dividenden bietet, als ein Geschäftsanteil von 3000 Mark. IV. Die einzelne» Phasen der Kapitalshcrabsctznng. Anm. n. 1. DerKapitalshcrabsctiungsbeschlnß: seine formellen und seine inhaltlichen Erfordernisse, a) Seine formellen Erfordernisse. Es sind diejenigen eines SatzungsändcrnngS- bescblusses überhaupt. Den» die Kapitalsherabsctzung ist eine Abänderung des Äcscll- schastsvertrages, wie die Kapitalserhöhung. Der Zusammenhang der Gesetzcsvorschristcn läßt darüber keinen Zweifel. Es müssen daher die Formalitäten des Statutcn- änderungsbcschlusses gewahrt sein. D. h.: der Beschluß muß die allgemeinen gesetzlichen und statutarischen Erfordernisse eines gehörigen GesellschastervcriammlungSbcschlusscS ausweisen und ebenso die besonderen gesetzlichen und statutarischen Erfordernisse einer Statutenänderung und die etwaigen besonderen statutarischen Erfordernisse der Kapitalsherabsetzung. Insbesondere müssen also die Erfordernisse des § 53 vorliegen. Es muß also ein Beschluß der Gesellschafterversammlung vorliegen, der gerichtlich oder notariell beurkundet ist, und mit mindestens der abgegebenen Stimmen gefaßt ist lH 53 Abs. 1 und 2). Auch § 53 Abs. 3 kann Platz greisen. Es kann also außer dem Gesellschasterbeschluß die Zustimmung der Beteiligten erforderlich werden. Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn mit den Geschäftsanteilen oder mit einer Klasse von Geschäftsanteilen anteilmäßige Verpflichtungen verbunden sind und einzelne dieser Geschäftsanteile im Wege der Kapitalsherabsetzung eingezogen oder in ihrem Nennbeträge reduziert werden sollen. Dadurch erhöht sich die Leistungspflicht der von der Kapitalsherabsetzung nicht betroffenen Gesellschafter, und deshalb bedarf es in diesem Falle außer dem Kapitalsherabsetzungsbeschlusse noch der Zustimmung aller Gesellschafter, deren Leistungspflicht sich in dieser Weise erhöht. Ebenso bedarf es der Zustimmung der Beteiligten, allerdings aus anderen Gründen, wenn der Beschluß nicht sämtliche Gesellschafter gleichmäßig trifft. Ein solcher Beschluß ist an sich nicht unzulässig, doch bedars er der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. So wenn von der Kapitalsherabsetzung nicht alle Geschäftsanteile oder nicht alle gleichmäßig getroffen werden sollen, sondern nur einzelne oder einzelne in schärferem Maße, als andere. So z. B. wenn beschlossen wird, nur die Geschäftsanteile einer bestimmten Klasse einzuziehen. Die Geschäftsanteile dieser Klasse müssen dem Mehrheitsbeschlüsse sämtlich zustimmen. Oder wenn beschlossen wird, einzelne Geschäftsanteile in ihrem Nennbeträge zu reduzieren, andere hiervon zu verschonen, oder einzelne um »/„ andere nur um zu reduzieren, dann müssen die von der Maßregel härter Betroffenen zustimme». Ein anderes Beispiel: Wenn beschlossen wird, bestimmte Geschäftsanteile unter Rückzahlung oder Erlaß der Einlagen in ihrem Nennbeträge herabzusetzen, dann muß nicht bloß die Zustimmung dieser Geschäftsanteilsinhaber, sondern auch die Zustimmung der anderen Gesellschafter vorhanden sein. Es müssen also alle Gesellschafter zustimmen, die ersteren, von der .'144 ' Abänderungen des Gesellschastsvertrages. H 58. Kapitalsherabsetzung betroffenen deshalb, weil die Herabsetzung nicht alle trifft, das Prinzip der Gleichberechtigung also verletzt wird, was nur mit Zustimmung der Betroffenen geschehen kann; die von der Kapitalsherabsetzung nicht betroffenen Gesellschafter aber miissen deshalb zustimmen, weil durch die Rückzahlung oder den Erlaß dem einen Teil der Gesellschafter Vorteile gewährt werden, welche dem anderen Teil versagt werden. Auch das kaun nur mit Zustimmung der zurückgesetzten Gesellschafter geschehen (vergl. Am». 4 zu 8 53). Über die Form der Zustimmung siehe Anm. 21 zu 8 53. Anm. 7. d) Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Kapitalsherabsetzungs- bejchlusses gehört es zunächst, daß er angeben muß, um welchen Betrag das Stammkapital herabgesetzt wird. Das ist zwar im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst. Dabei ist zu erwähnen, daß der Betrag des Stammkapitals unter 2V MV Mark nicht sinken darf (H 58 Abs. 2). — Bei der Herabsetzung durch Einziehung gemäß § 34 ist dieses Erfordernis nicht aufgestellt (vergl. Anm. 3 zuA 5 u. Anm. 2V zu 34). — Erfolgt die Herabsetzung durch Reduktion des Rennbetrages der einzelnen Stammanteile, und ist der Zweck der Kapitalsherabsetzung die Rückzahlung oder der Erlaß von Einlagen, so darf ferner der Nennbetrag der Geschäftsanteile nicht unter 5M Mark sinken (Z 58 Abs. 2) und muß in Mark durch IM teilbar bleiben (Z 58 Abs. 2). Im Sinne dieser Vorschrift muß der Zweck der Bildung von Rcscrvekontcn dieselbe Wirkung haben, wie der Zweck der Rückzahlung von Stammeinlagen (s. unten Anm. 13). Erfolgt die Kapitalsherabsetzung dagegegen zu dem Zwecke, ttin eine Unterbilanz zu beseitigen, so kann der Betrag der Stammcinlagen auch unter 5M M.k sinken (das gesamte Stammkapital aber muß auch in diesem Falle 2VMV Mk. bleiben, und wenn die intendierte Kapitalsherabsetzung die Ziffer des Stammkapitals unter 2VMV Mark reduzieren würde, so ist sie eben nicht ausführbar und daher nicht zulässig). Übrigens ist vom gesetzgeberischen Standpunkte kein Grund vorhanden, weshalb die Stammeinlagen nicht unter 5M Mark sinken dürfen, wenn die Kapitalsherabsetzung zu dem einen Zwecke erfolgt, und unter jene Ziffer sinken dürfen, wenn sie zu anderen Zwecken erfolgt. Der von dem Verfasser der Motive angegebene Grund, daß die Geschäftsanteile, nicht wie die Aktien, einen Nennbetrag hätten, und daher eine bloß nominclle Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht erfolge, ist kaum verständlich, und soweit er verständlich ist, jedenfalls nicht richtig (vergl. unten Anm. 9). Ferner darf bei der Kapitalsherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz der verbleibende Betrag des Geschäftsanteils auch aufhören, in Mark durch IM teilbar zu sein. Denn anders kann die Citierung des § 5 Abs. 3 in Z 58 Abs. 2 füglich nicht verstanden werden. Diese Citicrung wäre ganz bedeutungslos, wenn sie nicht den Sinn hätte, daß in solchem Falle der verbleibende Betrag unter einen Betrag herabgehen darf, der in Mark durch IM teilbar ist. Bei deu anderen Arten der Kapitalsherabsetzung muß der verbleibende Betrag der Geschäftsanteile in Mark durch IM teilbar sein. A»m. ». Ferner muß der Beschluß genau erkennen lassen, in welcher Weise die Herabsetzung erfolgen muß. Das Gesetz schreibt zwar auch dies nicht ausdrücklich vor. Aber es ergiebt sich dies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es gehört dies zu den Erfordernissen einer bestimmten Willenserklärung (vergl. R.G. 26 S. 132 für das alte Aktienrecht). Die Kapitalsherabscliung kann nämlich in verschiedener Weise erfolge». «nm. ». a) Die normale Kapitalsherabsetzungsart ist die durch Herabsetzung des Nennbetrages der Geschäftsanteile. Dabei können sämtliche oder einzelne Geschäftsanteile von der Maßregel getrosten werden. Im letzteren Falle muß die Zustimmung der Betroffenen zu dem Beschlusse auf Kapitalsherabsetzung vorhanden sein. (Über das Erfordernis der Zustimmung s. oben Anm. 6.) Sonderbarer Weise enthalten nun die Motive S. 41 den Ausjpruch, „daß eine Maßregel, wie die Herabsetzung der Nominalbeträge hier nicht in Betracht kommt". Allein es ist nicht einzusehen, wie die normale Kapitalsherabsetzung, Abänderungen deS GcsellschastSvcrtrageS, 8 58. 345 welche also nicht in der Amortisation einzelner Geschäftsanteile besteht, überhaupt anders ersolgen soll, als durch Herabsehung des Nennbetrages der Geschäftsanteile, Wie sollte anders die Ziffer des Stammkapitals herabgesetzt werden, als dadurch, das; der Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile herabgesetzt wird? Dir Motive sagen zwar, daß die Herabsetzung des Stammkapitals nicht eine Minderung der Geschäftsanteile bedingt, „da diese nicht, wie die Aktien, einen Nennwert habe», dessen Gesamtbetrag mit dem jeweiligen Betrage des Stammkapitals übereinstimmen müsse". Allein es kann dem Verfasser der Motive hier nicht der Vorwnrs erspart werden, daß er das Wesen der Sache und den Sinn des von ihm begründeten Gesetzes verkannt hat. Das Gesetz schreibt doch selbst ausdrücklich vor, daß der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage bestimmt G 14), und daß der Gesamtbetrag der Stammeinlage» mit dem Stammkapital übereinstimmen müsse (8 5 Abs. i!). Die Geschäftsanteile habe» also, wie die Aktien, einen Nennwert, dessen Gesamtbetrag mit dem Stammkapital übereinstimmen muß. Auf S. 23, zur Rechtfertigung des 8 11, sage» den» auch dieselben Motive wörtlich: „Es bcdars, wie bei der Aktiengesellschaft, eines festen, von Anfang an bestimmten Betciligungsverhältnisjcs." Wenn also das Gesetz in 8 14 sagt, daß der Geschäftsanteil sich nach dem Betrage der Stammeinlage bestimmt, so sollte damit nach dem Zeugnis der Motive gesagt sein, daß der Stammanteil den gleichen Nennbetrag, wie die Stammeinlage hat, damit er aus diese Weise, wie die Aktie, ein festes, von Ansang an bestimmtes BctciligungSverhältniS zum Ausdruck bringt. Auch die sonstigen Vorschriften des Gesetzes stehen ans diesem Standpunkte, so die 88 50, 61 Abs. 2, 66 Abs. 2. Wie sollte z. B, sonst die Vorschrift des 8 61 Abs. 2 verstanden werden: „Die Auslösungsklagc kann von den Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem 10. Teile des Stammkapitals entsprechen?" (Übereinstimmend Licbmann, Anm, 3, Esser zu 8 58; Simon bei Holdheim 1832 S. 226). Allerdings hat der Standpunkt der Motive auch Verteidiger gefunden, was mir deshalb beklagen, weil wir diesen Standpunkt nicht als einen zweifelhaften, sondern als einen offenbar irrigen ansehen, so besonders Neukamp Anm. 3, Parisius und Crügcr S. 23li, Birkenbihl S. 296; Förtsch Anm. 8. Letzterer bezeichnet die mangelnde Übcr- einstimmung zwischen dem herabgesetzten Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen als einen Schönheitsfehler, aber ohne sachliche Bedeutung, Das kann doch nach 8 5 Abs, 3 nicht richtig sein, da hiernach der Gesamtbetrag der Stammeinlagen mit dem Stammkapital übereinstimmen muß und von dieser Vorschrift bei der Kapitalsherabsetzung keine Ausnahme gemacht ist und unserer Ansicht nach aus begrifflichen Gründen keine Ausnahme gemacht werden konnte. Eine Nichtübereinstimmung zwischen dem herabgesetzten Stammkapital und der Summe der Geschäftsanteile ist hiernach kein bloßer Schönheitsfehler, sondern eine Gesetzwidrigkeit und eine begriffliche Unmöglichkeit. /?) Fraglich ist, ob auch die sog. Zusammenlegung, wie sie in 8 2it0 H.G.B, für daSAnm .ro. Aktienrecht gesetzlich gestattet ist, nach unserem Gesetze als zulässig betrachtet werden kann. Die Motive S. 41 verneinen es, aber aus Gründen, die wir soeben als unzutreffend zurückgewiesen haben, weil hier nämlich die Geschäftsanteile keinen Nennbetrag hätten, so daß die Gefahr, der Geschäftsanteil könnte unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 500 Mark herabsinke», nicht vorliege. Dieser Grund gilt also nicht. Es taucht hier daher die gleiche Frage aus, die im Aktienrecht vor dem neuen H.G.B, lebhaft erörtert wurde, bis sie schließlich — unserer Ansicht entgegen — vom Reichsgericht dahin j entschieden wurde, daß eine solche Zusammenlegung im Aktienrecht zulässig sei (R,G. 36 S. 134; 37 S. 131; 38 S. 95). Wer diese Transaktion für das Aktienrecht für zulässig erklärt hat, ehe eine positive gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne erlassen war, der muß auch für unser Gesetz die Zulässigkeit bejahen. Indessen wird diese Art der Kapitalsherabsetzung Z4K ' Abänderungen des Gescllschastsvcrtrages. 8 5». hier nicht praktisch sein, weil es hier an den praktischen Vorbedingungen für eine solche Kapitalsherabsetzung meist fehlt. Solche Zusammenlegung ist nur dort aus- siihrbar, wo eine grosse Reihe gleich grosser Geschäftsanteile vorliegt. Diese lassen sich leicht zusammenlegen. Hier sind die Anteile sehr verschieden, da ja bei der Gründung und bei der Kapitalserhöhung jeder Gesellschafter nur einen Stanim- antcil übernehmen darf.') Doch ist jedenfalls eine Zusammenlcgnng derart, daß, iver nicht eine eingeforderte Zuzahlnng macht, sich die Zusammenlegung gefallen lassen muß, auch im Aktienrecht unzulässig (R.G. vom 15. Okotber 1992 in D.I.Z. 7 S. 54li), und so auch hier (vergl. unten Anm. 35). «nm.ii. 7) Endlich ist die Kapitalsherabsetzung auch im Wege der Einziehung zulässig. In Anm. 3 zu H 34 und oben Anm. 1 ist betont, daß die Einziehung stets eine Art der Kapitalsherabsetzung ist, da sie stets zur Folge hat, daß der Nennwert des eingezogenen Geschäftsanteils vom Stammkapital abgesetzt, dieses also um diesen Nennbetrag herabgesetzt wird. Es ist ferner schon (oben Anm. 1) betont worden, daß auch die Kapitalsherabsetzung des 8 53 durch Einziehung erfolgen kann. Soll also eine Kapitalsherabsetzung durch Einziehung erfolgen, so stehen der Gesellschaft zwei Wege offen, der des 8 und der des § 53, beide unter verschiedenen Boraussetzungen. Der Weg des § 34 steht offen, wenn die Mittel zum Erwerbe der einzuziehenden Geschäftsanteile gewonnen werden aus dem Überschuß des Reinvermögens über das Stammkapital. Der Weg des 8 58 dagegen muß gewahrt werden, wenn solche Mittel nicht verfügbar sind, wenn die Mittel vielmehr erst dadurch gewonnen werden, daß durch die Einziehung von der Ziffer des Stammkapitals ein Betrag abgestrichen und dadurch ein Bilanzüberschuß frei wird. Da hierdurch die Krcdil- basis der Gesellschaft geschwächt wird, so ist in diesem Falle der Weg des 8 53, d. h. die umständliche Kapitalsherabsetzung mit Beobachtung der Gläubigerschutz- vorschriftcn, zu wählen. Die Einziehung des 8 34 kann ferner nur voll gezahlte Geschäftsanteile treffen (Anm. 12 zu 8 34), die des 8 58 auch nicht voll bezahlte. Daß dann darin ein Erlaß von Stammeinlagen liegt, 8 13 Abs. 2 also verletzt wird, will hier nichts besagen, weil bei Wahrung der Voraussetzungen der ordentlichen Kapitalsherabsetzung auch der Erlaß von Stammeinlagen zulässig ist, wie dies Abs. 2 unseres Paragraphen ausdrücklich besagt (vergl. hierüber auch Anm. 19 zu 8 34). A,»».»». 0) Muß der Zweck der Kapitalsherabsetzung in dem Beschlusse angegeben werden? (Was unter dem Zwecke der Kapitalsherabsetzung zu verstehen ist, darüber siehe Anm. 13). Er muß zweifellos angegeben werde», wenn der Betrag der Geschäftsanteile unter 59V Mark oder unter einen in Mark durch 199 teilbaren Betrag herabgesetzt wird. Denn das ist nur zulässig, wenn die Herabsetzung zum Zwecke der Ausgleichung einer llntcrbilanz erfolgt (siehe oben Am». 7). Der Rcgistcrrichter aber hat die Voraussetzungen dieser Zulässigkeit zu prüfen, und deshalb muß in solchem Falle der Beschluß angeben, daß die Herabsetzung zu jenem Zwecke erfolgt. Aber auch wenn der durch die Kapitalsherabsetzung entstehende Bilanzüberschuß zur Rückzahlung oder zum Erlaß von Stammeinlagen oder zur Bildung von Reservekontcn verwendet werden soll, so kann das nur geschehen, wenn der Beschluß dies vorsieht; die Gesellschaftsorgane könne» durch einfache Verwaltungsmaßregel solche Rechtsakte nicht vornehmen (8 19). Der Zweck der Kapitalsherabsetzung braucht hiernach nur dann in dem Beschlusse nicht angegeben zu werde», wenn die Stammanteile »ach wie vor mindestens 599 Mark betragen, durch 199 teilbar bleiben und mit dem Buchgewinn eine Unterbilanz ausgeglichen werden soll. Es wird sich aber empfehlen, den Zweck der Kapitals- N Es ist auch eine Zusammenlegung ohne Kapitalsherabsetzung denkbar, z. B. in der Weise, daß zwei Geschäftsanteile ä 599 Mark in einen Geschäftsanteil über 1999 Mark zusammengelegt werden. Gegen eine solche Transaktion ist von Gesetzes wegen nichts einzuwenden. Es müssen nur bei solchem Beschlusse die Vorschriften des 8 53 beobachtet werden, und es muß außerdem die Zustimmung der betreffenden Antcilsinhaber eingeholt werden, weil in ein Sonderrecht eingegriffen wird. Eine Zwangszujammenlegung dieser Art giebt es nicht. Abänderungen des Gesellschasisvertragcs. 8 5>8. »47 Herabsetzung stets anzugeben, wie dies im Aktienrecht gesetzlich vorgeschrieben ist ( 8 28> Abs. 2 H.G.B.). Der Zweck der Kapitalshcrabsctiung kann ei» verschiedener sein: Die »apitals- Anm.i». Herabsetzung kann erfolgen, um Stainmei »lagen ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Es wird vielleicht Betriebskapital entbehrlich, und da eS nutzbar nicht verwertet werden kann, ziehen die Gesellschafter die Rückzahlung von Teilen deS Stammkapitals vor (vergl. oben Anm.3). Die Rückzahlung kann erfolgen im Wege der Einziehung. In diesem Falle werden einzelne Geschästsantcile von der Gesellschaft erworben, ein bestimmter Preis dafür gezahlt und die Geschäftsanteile vernichtet, der Betrag dereingezogcne» Geschäftsanteile aber von der Ziffer des Slaminkapitals gestrichen und aus diese Weise das Stammkapital um diesen Betrag herabgesetzt (vergl. Am». 1 z» 8 34). Oder es werden Geschäftsanteile in ihrem Nennbeträge herabgesetzt, alle oder einzelne. Wen» die Vermögenslage der Gesellschaft derart ist, das, durch diese Herabsetzung des Nennbetrages der Geschästsantcile und die dadurch bedingte Herabsetzung der Staimnkapilals- zisfer ein Überschuß der Aktiva uiiiuw Schulden über die »nnmehrige Ziffer des Slaminkapitals entsteht, so kann dieser freigewordene Überschuß zurRückzahlung verwendet werden (allerdings nicht ein höherer Betrag, 8 30 des Gesetzes; Motive S. 41). Auch Sachcinlagen und sonstige Werte können in dieser Weise zur Verteilung gelange». Es wird eben durch die Streichung eines Teiles der Passiva ein Überwiegen der Aktiva über die Passiva bewirkt und dieser Wertsübcrschuß zur Verteilung von Werten benutzt. Dies ist eben im Wege der Kapitalsherabsetzung zulässig, sonst nur, wen» ein JahrcSgcwinn vorhanden ist, während eine Verteilung von überflüssige» Werten ohne die Voraussetzung des § 29, ohne Beobachtung der Gläubigerschutzvorschristcn, ohne Herabsetzung des Stammkapitals, also ohne dieVoraussetzungen des 834 oder des 8 58 nicht möglich ist (vergl. Anm. l sj. zu 8 30). — Ein weiterer Zweck der Kapitalsherabsetzung kann auch darin liegen, daß der durch die Herabsetzung unter den Passive» wegfallende und dadurch auch unter den Aktiven freiwerdende Betrag dazu verwendet wird, um die Ansprüche der Gesellschaft an Gesellschafter auf rückständige Einlagen zu erlassen. — Ferner tan» eine Kapitalsherabsetzung erfolgen zum Zwecke der Beseitigung einer Unter« bilanz. Denn durch die Kapitalsherabsetzung fällt ein Betrag unter den Passiven fort. Das Übergewicht der Passiva über die Aktiva, die Unterbilanz, kann also dadurch beseitigt werden, daß die Passivziffer herabgemindert wird. — Endlich kann die Kapitals Herabsetzung auch erfolgen, um aus dem in dein Passivposten sreiwerdenden Betrage einen Reservefonds zu bilden. Allerdings figurieren ja auch die Reservckonten untcr den Passiven (vergl. Anm. 49 zu 8 42), und es ändert sich daher nicht die Gcsamtziffcr, sondern anscheinend nur die Bezeichnung der Passivkonlcn. Allein mit dieser Ver Änderung der Bezeichnung ist eine erhebliche Wesensänderung verknüpft. Es ist von sehr erheblichen Folgen begleitet, wenn ein Betrag, der bisher dem Passivkonto Staininkapilal angehörthat, fortan einem Passivkonto Reservefonds zugehört. Denn die Ziffer dcsStaimn- kapitals ist iniAllgeineinen nicht veränderlich, nur unter bestimmte» schwere» Voraussetzungen ist sie es, wie ja gerade unser Paragraph ergicbt. Über die Veränderlichkeit eines Reservekontos entscheiden dagegen die Gesellschastsorgane (vergl. Am». 02 zu 8 42). Bon Gesetzes wegen steht nichts entgegen, daß ein heute gebildetes Reservckonto morgen gestrichen und der so erzielte Bilanzübcrschuß als Jahresgewinn verteilt wird. So leichter Hand kann indessen die Passivziffer Stammkapital nicht beseitigt werden. Für die in Abs. 2 unseres Paragraphen behandelte Frage (das Gesetz macht dort einen Unterschied zwischen Herabsetzung zum Zwecke der Rückzahlung bezw. Erlaß von Stammeinlagen und Herabsetzung zu sonstigen Zwecken) muß die Herabsetzung des Stammkapitals zum Zwecke der Bildung eines Reservekontos als Herabsetzung zum Zwecke der Rückzahlung betrachtet werden, weil ja die Rückzahlung nunmehr in der Hand der Gesellschaftsorgane liegt (vergl. oben Anm. 7). 2. Nach Fassung des Kapitalshcrabsctmngsbcschluffcs erfolgt die Bekanntmachung desselben «nm.i«. und die Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden. 348 Abänderungen des Gesellschastsvertrages. 8 38. n) Bekanntmachung des Beschlusses. c>) Wer hat sie zu bewirken? Die Geschäftsführer, nicht notwendig sämtliche, sondern so viele, als zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. «nm.i». L) In welcher Weise ist sie zu bewirken? Durch die in 8 3V Abs. 2 bezeichneten Blätter (vcrgl. hierüber Anm. 10 zu 8 30). Der Beschluß muß seinem vollen Inhalte nach publiziert werden. Eine bloße Mitteilung seines wesentlichen Inhalts genügt nicht. Anm.ui. )>) Wie oft? Zu drei verschiedenen Malen. Natürlich in Zwischenräumen. Jedoch sind bestimmte Zwischcnräume nicht vorgeschrieben, so daß es genügt, wenn die Publikation nur in verschiedenen Nummern derselben Zeitung erfolgt (als verschiedene Nummern gelten auch die Morgen- und die Abendnummer). An,».>7. I«) Die Ausforderung an die Gläubiger, sich zu melden. Diese hat in doppelter Weise zn erfolgen: Einmal zugleich mit der Bekanntmachung des Beschlusses. Sodann ist an die aus den Handelsbüchcrn ersichtlichen oder sonst bekannten Gläubiger eine besondere Ausforderung zu richten. Für die letztere ist keine Form vorgeschrieben; ein einfacher Brief, auch eine mündliche Aufforderung genügt. Anm.l». g. Alsdan» erfolgt die Befriedigung oder Sichcrstcllung derjenigen Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melde» und der Herabsetzung nicht zustimme». n) Welches sind nun die Rechte der Gläubiger hieraus? Die Gläubiger haben nicht etwa aus Grund des gesaßte» Rapitalshcrabsetzungsbeschlusses einen Anspruch darauf, wegen der drohende» Käpitalsherabsetzung befriedigt oder sichergestellt zu werden. Wenn ihre Forderung fällig ist. haben sie schon an sich ein Recht auf Befriedigung. Allein wenn ihre Forderung nicht fällig ist, so gewinnen sie durch die Fassung des Kapitalsherabsetzungs- beschlusses weder ein Recht auf Befriedigung, noch ein Recht auf Sicherstellung. Aber wenn sie nicht befriedigt oder sichergestellt werden, so können sie der Kapitalshcrabsetzung widersprechen und alsdann kann diese nicht eingetragen werden, also nicht in Wirksamkeit trete». Haben sie sich aber gemeldet und der Kapitalsherabsetzung nicht zugestimmt, und sinv sie gleichwohl weder befriedigt noch sichergestellt worden, und ist dennoch die Kapitalsherabsetzung eingetragen worden, so haben sie alsdann ein Recht auf Sichcrstcllung erworben, welches sie auch durch Klage geltend machen können. Trifft die Gesellschaft Anstalten, trotz des Widerspruchs eines Gläubigers die Kapitalsherabsetzung zur Eintragung zu bringen, ohne ihn befriedigt oder sichergestellt zu haben, so hat der Gläubiger das Recht, die Kapitalsherabsetzung zu verhindern. Er kann die Sachlage dem Rcgistcrrichtcr mitteilen und so gegen die Eintragung protestieren, er kann aber auch durch klage und einstweilige Verfügung die Eintragung verhindern. Anm.w. d) Welche Gläubiger sind zu befriedigen oder sicherzustellen? Alle diejenigen, welche bis zur Wirksamkeit der kapitalshcrabsetzung, also bis zur Eintragung Forderungen erworben haben. Die Forderungen brauchen nicht fällig zu sein. Es genügt, daß sie begründet sind vor der Eintragung. Ist dies derFall, so kann die Forderung bedingt, befristet oder von einer auflösenden Bedingung abhängig sein. Im Übrigen verändert sich der Charakter der Forderung durch die drohende oder eingetragene kapitalshcrabsetzung nicht. Weder werden Holschulden zu Bringschulde», noch werden längere Verträge dadurch einem vorzeitigen Ende zugeführt, noch befristete Forderungen fällig (R.O.H. 24 S. 24ö; R.G. 5 S. 7; SS. 14), noch liegt an sich ein Arrestgrund vor, sondern höchstens bei Verletzung der Schutzvorschristen (R.O.H. 23 S. 150). Nur auf Grund des 8 321 B.G.B, wird ein Recht auf Zurück- bebaltung angcnommen werden könne», wenn die Kapitalshcrabsetzung eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft bedeutet, was aber wohl selten der Fall sein wird.— In welcher Weise Sicherheit zu leisten ist, darüber disponieren die 88 232 ffg. B.G.B. Dabei ist hervorzuheben, daß mit Wertpapieren, auch wenn es sich um Schuldverschreibungen des Teutschen Reiches oder der Bundesstaaten handelt, nur mit des Kurswertes Sicherheit bestellt werden kann (8 234 Abs. 3, 8 236 B.G.B-). Wenn die Abänderungen des Gcsellschaslsvertrages. 8 58. Forderung bcstrittcn wird, so ist der Betrag nicht etwa notwendig zu hinterlegen. Vielmehr haben die Gesellschaftsvrganc nach Pflicht und Gewissen und mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute den Rcchtsbcstand der Forderung zu prüsen und hier nach zu verfahren. Das Beste wird sein, wenn sie in solchen Fällen nach Darlegung des Sachvcrhältniffcs Gutachten von geeigneter Seite einholen. Wenn sie, gestützt auf gewissenhafte Prüfung, dem Registcrrichter erklären, das, sie eine Forderung, obwohl, sie angemeldet war, weder befriedigt noch sichergestellt haben, weil sie dieselbe nicht für begründet halten, so wird der Eintragung nichts im Wege stehe». Dem Gläubiger bleibt es dann überlassen, seinerseits entweder die Eintragung im Prozcstwege zu verhindern oder »ach der Eintragung Sicherstcllung durch »läge zu erzwingen. — Wie steht es hinsichtlich derjenigen Gläubiger, welche bereits eine Sicherheit bcscheu? Der Umstand allein, das, ein Gläubiger eine Sicherheit bereits besitzt (z. B. ein Hypotheken- gläubiger), befreit von der Pflicht zur Sichcrstellung dann nicht, wen» dir bestehende Sicherheit nicht genügt. War die Sicherheit an sich nicht angemessen, so mns, die Sicherheit jedenfalls so verstärkt werden, das; die Forderung nunmchr vollständig sichergestellt ist. Die Gesellschaft kann dann nicht einwende», das, die Herabsetzung des Stamm kapitals die Sicherheit nicht vermindert hat. Sie muh vielmehr eine Zusatzsichcrheit insoweit anbieten, das; volle dingliche Sicherheit vorhanden ist. Sie kann auch nicht einwenden, das; die Ziffer, um welche das Stammkapital vermindert ist, einem Rcscrve- konto zugeführt ist. (Der Grund hierfür liegt in den Ausführungen oben Anm. >8 a. E.). Anders bei rein dinglichen Verpflichtungen, wie Grundschuldcn. Hier kann eine verstärkte Sicherheit nicht gefordert werden, ck) Meldet sich ein Gläubiger nicht, so ist von seiner Befriedigung oder Sicher Anm. so. stellnng die Eintragung nicht abhängig. Seines Anspruches geht er dadurch natürlich nicht verlustig. Er kann ihn nach Fälligkeit geltend machen. Aber ein Recht aus Sichcrstellung auf Grund der Kapitalsherabsetzung hat er nicht. Ebenso ist die Rechtslage derjenigen Gläubiger, welche der Herabsetzung zustimmen. Darin liegt der Verzichl aus Sichcrstellung wegen der Kapitalsherabsetzung. Sie können natürlich ihre Ansprüche geltend machen, wenn sie fällig sind. Aber ein Recht auf Sicherstellung wegen der Kapitalsherabsetzung haben sie nicht. 4. Ferner ist ein Jahr abzuwarten: das sog. Spcrrjahr. Seit der dritten öffentlichen Aus- Anm.«;. forderung an die Gläubiger, sich zu melden, muß ein Jahr vergehen. Erst dann kann die Anmeldung des Herabsetzungsbcschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. 5. AlSdann kann der KapitalshcrabsctiuugSbcschlnß zur Eintragung in das Handelsregister Anm.s«. angemeldet werden. ») Wer hat die Anmeldung zu bewirken? Die sämtlichen Geschäftsführer (8 78 des Gesetzes). d) Wo ist die Anmeldung zu bewirken? Zunächst zum Register des Gescllschasts -Anm .e». sitzes. Die Eintragung in dieses Register ist wesentlich für die Gültigkeit der Kapitalsherabsetzung. Vor dieser Eintragung gilt sie nicht (K 54 Abs. 8). Zur Eintragung in dieses Register aber besteht kein Zwang durch den Registerrichter (8 79). Die Gesellschafter müssen sich in anderer Weise helfen, wenn die Geschäftsführer die Anmeldung verzögern oder verweigern ivergl. Anm. 1 zu 8 54). Die Anmeldung muß aber außerdem noch, nachdem die Eintragung in das Hauptregister erfolgt ist, zum Zweigregister erfolgen (8 59 des Gesetzes, 8 18 H.G.B.). Hier aber findet ein Zwang statt (8 79 des Gesetzes, 8 14 H.G.B.). Andererseits ist die An- Meldung hier vereinfacht (8 59 des Gesetzes), o) Die Anmeldung muß beglaubigt sein (vergl. Anm. 1 zu 8 54). «,,m.««. ä) Der Gegenstand und der Inhalt der Anmeldung. Es wird angemeldet der Anm. «5. Kapitalsherabsetzungsbeschluß. Mit der Eintragung des Beschlusses ist die Kapitals- Herabsetzung dann als bewirkt, als erfolgt oder durchgeführt zu betrachten, wenn die Herabsetzung durch Reduzierung der Nennbeträge ersolgt. Wenn aber, was ebenfalls Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 58. zulässig ist (vergl. oben Anm. 11), die Herabsetzung ersolgen soll durch Einziehung von Geschäftsanteilen, so ist die Herabsetzung durch den Beschluß selbst, bezw. seine etwaige Eintragung noch nicht erfolgt, sondern erst durch den Erwerb der einzuziehenden Geschäftsanteile (vergl. Am», 9 zu 8 34). In diesem Falle erfolgt denn auch die Anmeldung und jedenfalls die Eintragung des Beschlusses nicht eher, als bis der beschlossene Erwerb von Geschäftsanteilen erfolgt ist. Wenn dies auch im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt ist, so geht doch die in den Motiven hervorgehobene, aus der ganzen Gesetzes- vorschrist hervorgehende Tendenz derselben dahin, hier, wie bei der Kapitalserhöhung, nur eine solche Eintragung zu bewirken, welche erkennen läßt, wie sich die Höhe des Stammkapitals nunmehr stellt. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die Kapitalsherab- jctzung nicht eher zur Eintragung gelangt, als bis sie durchgeführt ist. «um.»». In der Anmeldung haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind (über streitige Forderungen s. oben Anm. 19). Erfolgt die Kapitals- herabsctznng durch Einziehung von Geschäftsanteilen, so müssen die Geschäftsführer in der Anmeldung weiter angeben, daß die Geschäftsanteile erworben sind und sich im Eigentum der Gesellschaft befinden (vergl. oben Anm. 25). Ainn.s?. o) Die Beilagen der Anmeldung. Beizufügen ist selbstverständlich die gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des Kapitalsherabsetzungsbeschlusses, sowie ferner die Bekanntmachung des Beschlusses. Anm.»«. k) Verantwortlichkeit der Gcsellschaftsorgane. Eine besondere civilrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane ist hier nicht statuiert. Es greift hier Z 48 Platz, außerdem die strafrechtliche Verantwortlichkeit des § 82 Nr. 2. Anm.»». ll. Nunmehr erfolgt die Prüfung durch den Rcgistcrrichtcr. Der Umfang der Prüfungstätigkeit des RegistcrrichtcrS ist hier zunächst der gleiche, wie bei den Statutenänderungen überhaupt. Es ist hierüber schon in Anm. 13 zu 8 54 hervorgehoben, daß der Register- richler nicht alle diejenigen Formalitäten des Beschlusses nachzuprüfen braucht, hinsichtlich deren auf die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann, z. B. die gehörige Einberufung der Gescllschastervcrsammlnng, wenn nur das Protokoll den überzeugenden Eindruck macht, daß alles regelrecht hergegangen ist. Dagegen unterliegt es seiner Prüfung, ob die össentlichrcchtlichcn, nicht vcrzichtbaren Vorschriften beobachtet sind, also ob die notarielle Form gehörig gewahrt ist (hiervon kann, ehe die Eintragung erfolgt ist, nicbt abgesehen werden; aus anderem Gebiete liegt es, daß die mangelnde Form die geschehene Eintragung nicht immer nichtig macht, untcn Anm. 38), und ferner hat er die Bekanntmachung und die öffentliche Aufforderung an die Gläubiger auf ihre Rechtsgültigkeit hin zu prüfen. Ferner ist es auch sein Recht zu prüfen und eventuell Ermittelungen darüber anzustellen (§ 12 F.G.), ob die bekannten Gläubiger besonders aufgefordert wurden, und diejenigen Gläubiger, welche sich gemeldet haben, zugestimmt haben oder befriedigt oder sichergestellt sind, ob das Sperrjahr verflossen ist ». s. w. Wenn durch den Beschluß die Verpflichtungen der Gesellschafter vcrmehrt worden sind, oder wenn in Sonderrechte eingegriffen, das Prinzip der gleichen Behandlung nicht gewahrt ist (vgl. die Fälle oben Anm. 6), so wird er auch die Zustimmung der Beteiligten nach § 53 Abs. 3 und Anm. 4 u. 21 zu § 53 verlangen müssen. Am», so. 7. Alsdann erfolgt die Eintraguug. a) Der Inhalt der Eintragung geht dahin, daß durch Beschluß vom 9. April 1992 das Stammkapital herabgesetzt worden ist. Im Übrigen kann auf die Urkunden Bezug genommen werden (vergl. ß 54 Abs. 2, Z 10 Abs. 1). «nm..il. d) Die Wirkung der Eintragung ist, daß der Beschluß in Wirksamkeit getreten, das Stammkapital also herabgesetzt ist. Was serner die Zwecke der Kapitalsherabsetzung betrifft l oben Anm. 13), so frägt es sich, ob auch diese im Augenblicke der Eintragung des Beschlusses und unmittelbar hierdurch erreicht werden. Hierüber gilt Folgendes. War der Zweck der Kapitalshcrabsetzung die Ausgleichung einer Unterbilanz, so ist Abänderungen des GcsellsckiastSverlragcs. ff i'»8. diese damit ausgeglichen. War der Zweck der Herabsetzung der Erlag von rückständige» Einlagen, so ist auch dieser Erfolg hiermit in Wirksamkeit getreten: die Einlagen sind erlasse» und können nicht mehr gefordert werden. War der Zweck der Herabsehung die Rückzahlung von Stammcinlagen, so ist damit die Forderung der Gesellschafter aus Rückzahlung existent und fällig geworden. Sie sind dadurch echte und wahre Gläubiger der Gesellschaft geworden und konkurrieren mit den übrige» Gläubigern für den Fall, das; nunmehr die Gesellschaft in Konkurs gerät. Doch treten sie zurück hinter diejenigen Gläubiger, welche vor der Eintragung der Kapitalsherabsctzung ein Fordernngsrecht erworben, sich gemeldet, der Kapitalsherabsctzung nicht zugestimmt und gleichwohl keine Befriedigung oder Sichcrstcllung erhalten hatten. Denn diese hatten eine» An- spruch darauf, das; die Eintragung nicht erfolgt, ihnen gegenüber ist sie rechtswidrig erfolgt, die Gcltcndmachung des Rückzahlungsanspruchs ist da der bedingt durch deren Befriedigung (vergl. die ähnlichen Ausführungen bei Staub H.G.H Am». 7 zu ff AN und die dort Citierten, dazu noch zustimmend Jacgcr K.O. Anm. 12 z» ff 2ttzft Justin Goldstein, Der Konkurs der Aktiengesellschaft, Würzburger Dissertation 1W1, ff 5, 2 I>). 8. Alsdann erfolgt die Publikation der Eintragung durch das Rcgistcrgericht. A»m.»5. a) Was ist zu publizieren? Nach ff 54 Abs. 2 und ff 1V Abs.!! »ins; publiziert werden: an welchem Tage die Kapitalserhöhung beschlossen wurde (vgl. Anm. l'.l zu 8 57). Ferner musz nach 8 54 Abs. 2 und § 1l> Abs. 1 und 3 publiziert werden die veränderte Ziffer des Stammkapitals. Es ist also z. B. zu publizieren: Durch Beschluß vom 9. April 1992 ist das Stammkapital auf den Betrag von 459 tX>9 Mk. herabgesetzt worden. d) Die Wirkung der Veröffentlichung ist, das; die Kapilalshcrabsctzung nunmehr An,».»» jedem Dritten entgegengesetzt werden kann (ff 15 H.G.B.). Sie tan» vor der Eintragung und Veröffentlichung auch demjenigen Dritte» nicht entgegengehalten werden, der den Beschluß kennt. Denn vor der Eintragung gilt die Kapitalsherabsetzung als nicht erfolgt. Tritt dann die Publikation hinzu, so tritt ff 15 H.G.B, in Wirksamkeit. Zusatz 1. Die Kombinierung der Kapitalshcrabsctznng mit der Kapitalserhöhung kann Anm.»». hier nicht erfolgen, wenigstens nicht in der Weise, daß beide Transaktionen gleichzeitig erfolgen. ^ In der Praxis erweist sich eine solche Kombination oft als notwendig. Die Zuführung neuer Betriebsmittel durch Kapitalserhöhung genügt oft nicht, um die Gesellschaft rentabler zu machen. Es muß noch außerdem die Bilanz verbessert werden durch Streichung von Teilen des Stammkapitals, damit die Gesellschafter, besonders die neu hinzutretenden, dem Tividcndenbezngc näherkommen. Hier ist das nicht möglich, weil die Kapitalshcrabsctznng immer erst nach Ablauf des Sperrjahrs eingetragen und dadurch wirksam werden kann. Znsatz 2. Für unzulässig halten wir das Erfordern von Znzahlnngcn mit dem Präjudiz, «„,».»5. daß, wer nicht zuzahlt, sich gesallcn lassen muß, daß seine Geschäftsanteile ganz oder zum Teil eingezogen oder in ihrem Nennwerte herabgesetzt werden. Das verstößt gegen das Prinzip der Gleichberechtigung und gegen den Grundsatz, daß gesellschaftliche Verpflichtungen über die Kapitalseinlagen hinaus nur dann geschuldet werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrage übernommen worden sind (ff 3 Abs. 2). Will die Gesellschaft Nachschüsse erzwingen, so muß sie sich von vornherein als Nachschußgcsellschaft konstituieren. Sie kann sich allerdings auch durch spätere Änderung des Gesellschastsvcrtragcs zur Nachschußgcsellschaft umbilden. Aber ein solcher Statuten- Snderungsbeschluß erfordert Einstimmigkeit (ff 53 Abs. 3). Durch Majoritätsbeschluß aber kann kein Gesellschafter zu einer Zuzahlung über die Stammeinlage hinaus gezwungen werden, weder mit dem Präjudiz der Klage, noch mit dem Präjudiz, daß er im Falle der Nichtzahlung der geforderten Zuzahlung schlechter gestellt werde, als diejenigen, die zuzahlen. Die Streitfrage ist hier ähnlich, wie die im Aktienrecht aufgetauchte. Das Reichsgericht hat jetzt solche Beschlüsse auch im Aktienrecht für unzulässig erklärt (R.G. vom 15. Oktober 1992 in D.J.Z. 7 S. 543). Ebenso kann nicht durch Majoritätsbeschluß bestimmt werden, daß, wer sich bei einer «nm.sa. Kapitalserhöhung nicht beteiligt, sich gefallen lassen muß, daß seine Geschäftsanteile in ihren; Nennbetrage herabgesetzt werden (vergl. im Aktienrecht dasselbe Reichsgerichtsurteil). Z5L ' Abänderungen dcS Gesellschaftsvertragcs. § 59. »nm .s?. Auch können Vorrcchtsgeschäftsanteile nicht dadurch geschaffen werden, daß denjenigen, die zuzahlen, Borrechte gewährt werden (vergl. hierüber Anm. 26 zu § 5. Für das Aktienrecht anders, doch ans Gründen, die hierher nicht übertragbar sind: R.G. vom 15. Oktober 1962 in D.J.Z. 7 S. 546). «lim.INI. Zusat« Wie, wenn die Kapitalshcrabsetmng eingetragen worden ist, ohne daß die geschlichen VorauSsehungcn vorhanden waren? Auch hier muß, wie in § 57 (vergl. Anm. 12 daselbst) der Grundsaß ausgestellt werden, daß die Kapitalsherabsetzung trotzdem gültig ist, wenn nur unter Zugrundelegung allgemeiner Rechtsgrundsätze die Fundamente einer solchen vorliegen: Ist der Kapitalsherabsctzungsbcschluß formell nicht in Ordnung, ist er vielleicht nur schriftlich abgefaßt, so greift das Platz, was wir in Anm. 13 zu 8 57 gesagt haben: die mangelnde Form wird dadurch geheilt, daß die Eintragung dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Kapitals« Herabsetzung ist ferner gültig, auch wenn die Gläubiger nicht befriedigt oder sichergestellt sind, die diesbezügliche Bersicherung der Geschäftsführer also unrichtig war. Das Recht der Gläubiger bleibt aber gewahrt durch den Anspruch aus Sichcrstellung (oben Anm. 18). Das Gleiche gilt, wenn die Bekanntmachungen nicht oder nicht gehörig erfolgt sind. Aus die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im i? 57 Absatz 2, Absatz 5 Nr. s und im H 58 Absatz s Nr. H keine Anwendung. Drr vorliegende Paragraph giebt für die Anincldnng der Kapitalscrhöhung und der Kapitalsherabschung zum Zwcigrcgistcr ausreichende Bestimmungen. 1. Die Anmeldung dieser Transaktionen ist, wie die der Statutenänderungen überhaupt, zunächst zum Register der Hauptniederlassung zu bewirkcn. Diese Anmeldung ist zwar nicht vom Registerrichter erzwingbar, andererseits ist aber von ihr die Gültigkeit der Transaktion abhängig. Ist aber die Eintragung beim Hauptrcgister erfolgt, so muß auch die Anmeldung zum Zweigregister ersolge» (8 79 des Gesetzes, 8 13 H.G.B.). Diese Anmeldung kann erzwungen werden (8 14 H.G.B.), ist aber andererseits für die Gültigkeilsfrage unerheblich. 2. Was nun die Form der Anmeldung zum Register der Zwciguicdcrlassnng betrifft, so fallen weg: ») bei der Kapitalscrhöhung: a) 8 57 Abs. 2, d. h. die dort vorgesehene Versicherung ist nicht abzugeben. /?) 8 57 Abs. 3 Nr. 1, d. h. die Übernahmccrklärungen sind nicht zu überreichen, b) Bei der Kapitalsherabsetznng fällt weg § 58 Abs. 1 Nr. 4, d. h. die Bekanntmachungen sind nicht einzureichen und die dort vorgesehene Versicherung ist nicht abzugeben. Im Übrigen aber gelten für die Anmeldung zum Zweigregister die gleichen Vorschriften, wie für die Anmeldung zum Hauptregister. 3. Für die Eintragung in das Zweigrcgister gelten besondere Vorschriften nicht. Es wird daher Bezug genommen auf das in Anm. 17 zu § 57 und in Anm. 3V zu § 58 Gesagte. 4. Für die Veröffentlichung der Eintragung durch das Rcgistcrgcricht ist gemäß § 54 Abs. 2 der 8 12 Abs. 2 zu beachten. Derselbe ist dahin entsprechend anzuwenden, daß die nach 8 5 Abs. 4 oder vielmehr nach § 56 erfolgten Festsetzungen nur dann mit zu publizieren sind, wen» die Eintragung in das Zwcigregister innerhalb der ersten 2 Jahre nach der Eintragung des betreffenden Kapitalserhöhungsbeschlusses in das Register des Sitzes dcS Gesellschaft erfolgt. «»m. >. «nm. s. «nm. Z. «nm. <. «nm ». Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 W. Fünfter Abschnitt. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: f. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten .Icit; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaft-" vertrage nicht ein anderes bestimmt ist, einer Alehrheit von drei vierteilen der abgegebenen Stimmen; 2. durch gerichtliches Arteil oder durch Entscheidung des Vcrwaltuiigs- gerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der l> s und <>2; 4- darch Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvcrglcichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. I. Allgemeines über den Begriff und die Folge» der Auflösung. Anm. >. 1. Begriff der Auflösung. Hier muß der Satz an die Spitze gestellt werden, daß die Auflösung das nicht ist, was die Bezeichnung besagt. Der Ausdruck „Auflösung" geht zu weit, indem er ein Aufhören der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bedeutet. In Wahrheit hört die Gesellschaft nicht zu bestehen auf, fondern sie hört nur aus, ihre bisherigen Existenzzwecke zu verfolgen. Wollte man andererseits sagen, daß sie aushöre, ein Handels- gewerbc oder ein Gewerbe zu betreiben, so würde man diejenigen Gesellschaften nicht treffen, welche kein Gewerbe betreiben. Das Betreiben eines Gewerbes gehört ja nicht zum Wesen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergl. Anm. 4 zu 8 1). Der Begriff der Auslösung besteht also darin, daß die Gesellschaft ihre bisherigen Existenzzweckc zu verfolgen aufhört und statt deren nur den einen Zweck verfolgt, zu liquidieren, d. h. das Vermögen zu versilbern, die Schulden zu bezahle», den Überschuß zu verteilen und so allmählich ihr Vermögenssubstrat und damit sich selbst zu vernichten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung giebt durch die Auflösung selbst ihre Existenz nicht aus, sondern verändert nur ihre Art: aus der irgend welche Lebenszwecke verfolgenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird eine Liquidationsgesellschaft mit beschränkter Hastung. Diese Liquidationsgesellschaft mit beschränkter Haftung besteht so lange, bis die Liquidation beendet ist, d. h. bis jedes vermögensrechtliche Substrat beseitigt ist. Man sollte daher eher von einer in der Auflösung begriffenen, als von einer ausgelösten Gesellschaft sprechen lvergl. § 49 Abs. 2 B.G.B.; R.G. 3 S. 55; 15 S. 102; Jaegcr Anm. 2 zu 8 20»! Aierke, Die Gcnossenschaststheorie und die deutsche Rechtsprechung S. 385). 2. Die Folgen der Auflösung entsprechen dem eben entwickelten Begriffe derselben, «nm. «. Die Gesellschaft hört nicht sofort zu existieren auf. Daher dauert ihre Organisation fort, nur daß ihre gesetzlichen Vertreter, jetzt Liquidatoren genannt, nicht mehr die unbeschränkte Vertretungsbefugnis, sondern nur die durch den veränderten und zusammengeschrumpften Zweck gebotenen Befugnisse haben (8 7V; über den Fall des Konkurses 8 66). Da die Gesellschaft zu existieren nicht aushört, so gelangen auch die mit ihr geschlossenen Verträge durch die Liquidation nicht schlechthin zur Auslösung (für die Aktiengesellschaft R.G. 5 S. 7; 24 S. 70), auch ihre Dienstverträge nicht (R.G. 24 S. 70). Staub, GcseK betr. die G. m. b. H. 23 354 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 Kl). Die nicht fällige» Leistungen werden nicht eo ip-u fällig, abgesehen von besonderen Gründen (R.G. 9 S. 15). Bei gegenseitigen Verträgen kann möglicherweise § 321 B.G.B, in Frage kommen. Der Eintritt in die Liquidation bewirkt auch keine Firmenänderung, der Zusatz „in Liquidation" bedeutet keine solche (R.G. 15 S. 105; R.G. 29 S. K8; vergl. Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 153). Die bestehenden Handlungsvollmachten erlöschen nicht ohne weiteres (L.L.G. Dresden in Busch' Archiv 45 S. 3K1), sondern nur, soweit sie Vollmachten zum Betriebe des Handelsgcwerbcs sind oder sonst zu Handlungen ermächtige», die nicht im Bereich der Liquidation liegen (Bchrend 8 139); wohl aber erlöschen die bestehenden Prokuren. Zwar ist hier nicht, wie im § 298 Abs. 4 H.G.B., für die Aktien- gcsellschasten gesagt, das; hier die Bestellung von Prokuristen im Liquidationsstadiuni nicht stattfindet. Doch ist hier das Gleiche anzunehmen, da doch die Prokura nur ermächtigen soll zum Betriebe derjenigen Geschäfte, welche die Verfolgung des Lebenszweckes der Gesellschaft erfordert (vergl. Anm. 14 zu § K8). — Die Gesellschaft bleibt ferner auch während des Liquidationsstadiums Kaufmann; denn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Kaiifmannsqualität nicht von dem Betriebe eines Handclsgewerbes abhängig (A K H.G.B.). Weitere Wirkungen der Auflösung siehe zu § K9. A»m. a. Die Folgen der einmal eingetretene» Auflösung können nicht wieder durch Fortsetzung der alten Gesellschaft, etwa durch Wiederaufnahme des Betriebes ausgehobcn werden, auch nicht, wie Ncukamp 31» zu 8 K5 will, durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter. Wenigstens ist dies die Regel. Eine Ausnahme ist nur im 8 W Nr. 4 enthalten. Im Übrigen können aber die Gesellschafter, nachdem die Auflösung einmal eingetreten ist, nicht wieder die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Zwar hört die Gesellschaft durch den Akt der Auflösung nicht zu existieren aus. Sie verwandelt nur ihre Art (vergl. oben Anm. 1). Aber in dem Auflüsungsakte liegt der öffentliche Ausspruch, daß die Gesellschaft nicht länger im Vcrkehrsleben als Erwerbsgcscllsclmst oder sonstige Zwecke verfolgende Gesellschaft austrctcn könne oder wenigstens wolle. Der Wiedereintritt in das Vcrkehrsleben aber kann hier, wie bei der Aktiengesellschaft, nur geschehen untcr Beobachtung derjenigen öffcntlichrcchtlichcn Vorschriften, welche für die Entstchuiig derGesellschaft mit beschränkter Haftung gegeben sind, d. h. der Gründungsvorschriften. Nur die Beobachtung dieser Vorschriften birgt die vom Gesetze zum Schutze des Publikums geforderte Gewähr in sich, daß die Gesellschaft, welche nach ihrem eigenen Ausspruche die Lcbcnsbedingungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr hatte, diesedoch hat oder wiedergewonnen hat. Zu diesem Ergebnisse gelangt man auch von dem Gesichtspunkte, daß die Gescllschasterversammlnng der liquidierenden Gesellschaft mit beschränkter Hastung nicht Beschlüsse fassen kann, welche außerhalb des Rahmens der Liquidationstätigkeit liegen (8 <>9). Denn was überschritte mehr diesen Rahmen, als ein Beschluß, nicht mehr zu liquidieren, sondern wieder eine Erwerbsgcsellschaft zu werden? Und endlich beweist die im 8 Nr. 4 ausgestellte Ausnahme, daß der Regel nach eine einfache Fortsetzung der ansgclöstcn Gesellschaft nicht beschlossen werden kann. Ein übereilter Auflösungsbcschluß kann hiernach im Allgemeinen nicht rückgängig gemacht werden. Um den Betrieb aus den annähernd gleichen Grundlagen fortzusetzen, ist folgender Weg gangbar. Die alte Gesellschaft beteiligt sich bei der Gründung einer neuen Gesellschaft und inseriert dabei ihr gesamtes Vermögen gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen Gesellschaft, welche letzteren untcr die Gesellschafter der alten Gesellschaft zur Verteilung gelangen. Den Anhalt der vorstehende» Paragraphen bilden die Gründe der Auflösung. Dabei zählt Abs. 1 bestimmte Auslöjungsgründe aus, während Abs. 2 die Möglichkeit weiterer Auflösungsgründe auSspricht. 1. Abs. l. Die 4 benannten Anflösnngsgründc. Ziffer l. Ablauf der im Gcsclljchaftsvcrlragc bestimmten Zeit. Eine stillschweigende Fortsetzung der Gesellschaft giebt es hier nicht. Nach Ablauf der statutarischen Gescllschasts- daucr tritt die Auslösung von selbst ein. Wollen die Gesellschafter die Gesellschaft über A,,m. «. II. Anm. S. Auslösung und Nichtigkeit der Elcsellschast. st M, die statutenmäßig vorgesehene Zeit hinaus sortsetzcn, so niiissen sie dies durch Slalulen- ändcrungsbeschluß bestimme», solange die Gcsclljchast noch nicht ausgelöst ist. Nach ein getretener Auflösung ist eine Fortsctzungsvcreinbarung nicht mehr zulässig, sondern nur noch Ncugründung (vcrgl. Anm. 3). Andererseits können die Gesellschafter auch Perkürzung der siatulcnmäßigen Dauer «nm.« beschließen. Doch liegt darin nicht nur eine Statutenänderung, sondern ein aus Auslösung abzielender Beschluß, weshalb nach beiden Richtungen die geschlichen und slalutarischeu Erfordernisse des Beschlusses vorhanden sein müssen. Ziffer 2. Beschluß der Gesellschafter. Durch irgend ein anderes Organ darf die «»m. ?. Auflösung nicht beschlossen werden. Auch statutarisch kann dies nicht bestimmt werden. Eine solche Delegation ist unzulässig. Doch kann den andcrcn GcscllschastSorgane» die Verpflichtung auserlcg! werden, beim Eintritt bestimmter Vorbedingungen die Auslösung der Gesellschaft zu beantragen. Eine solche allgemeine Verpflichtung gegenüber den Gläubigern haben die GcscllschastSorgane aber nicht (vergl. R.G. 3«, Ziffer 4. Eröffnung des .Konkursverfahrens. Hierüber Näheres zu Z 63. «»m l». 2. (Abs. 2.) Weitere AuflösungSgründc. Unser Paragraph erwähnt in seinem Abs. 2 nur die Möglichkeit anderer, durch Gesellschaftsvertrag festzusetzender Auflöjungs- gründe. Doch ist damit die Zulässigkeit anderer gesetzlicher Auflösungsgründc nicht ausgeschlossen. Wir müssen daher zunächst die andcrweiten gesetzlichen und alsdann die anderweiten durch Gesellschastsvertrag festzusetzenden Auflösungsgründe behandeln. «iim.ia. a) Andere gesetzliche Auflösungsgründe. a) Entziehung der obrigkeitlichen Genehmigung, wenn dieselbe zur Existenz der Gesellschaft erforderlich ist. In dieser Beziehung kommt die in Z 6V Nr. 3 bezw. ff 62 enthaltene Auflösung in Betracht. «»»> 17. Dagegen ist die Entziehung der Konzession zum Gewerbebetriebe kein Auflösungsgrund. Die Gesellschaft kann ja ihren Gegenstand ändern und ein audercs Unternehmen betreiben. Auch wen» sie ohne jede Lebens tätigkeit fortlebt, ist sie dadurch allein noch nicht ausgelöst. Das mag vielleicht den Grund zur Auflösungsklage nach § 61 abgeben. (Vergl. unten Anm. 23.) «»»>.>«. /l) Mehr als Auflösungsgrund ist die Amortisation sämtlicher Geschäftsanteile. Darin liegt nicht die Auflösung, sondern der Untergang der Gesellschaft. Sie hat ja dann keine Personen mehr, die ihre Mitglieder bilden. Es fehlt das Personensubstrat. Besteht alsdann noch Vermögen, so ist es herrenloses Gut. Es tritt dann keine Liquidation der Gesellschaft, sondern die Verwaltung herrenlosen Gutes durch die hierzu berechtigten Personen ein (§ 45 B.G.B.). Dagegen besteht die Gesellschaft fort, wenn alle Geschäftsanteile bis auf eine» amortisiert sind (vergl. Anm. 26). «»m.l». )>) Im Band 7 S. 76 hat das Reichsgericht gesagt, daß durch die Verlegung des Sitzes in das Ausland eine Aktiengesellschaft ihre im Jnlande anerkannte Rechtspersönlichkeit verliere und dieser Beschluß daher die Wirkung der Auflösung habe. Das Erkenntnis würde an sich auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Hastung zutreffen, wenn es überhaupt als richtig anzuerkennen wäre. Allein ein solcher Beschluß hat nicht, wie das Reichsgericht formuliert, die Wirkungen, sondern die Voraussetzungen des Auslösungsbeschlusses, und alsdann selbstverständlich auch die Wirkungen. Denn zum Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, daß sie einen Sitz im Jnlande hat (vergl. Anm. 5 zu Z 3) Will sie den Sitz im Jnlande aufgeben, so will sie damit ihre Eigenschaft als inländische Gesellschaft ausgeben. Das ist ein Anflösungsbeschluß und dieser muß den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. «nm.io. S) Kein Anflösungsgrund ist die Vereinigung aller Geschäftsanteile ^ i» einer Ha » d. (Für die Aktiengesellschaft R.G. vom 25. Februar 1897 in J.W. ^ S. 191; Renaud Aktiengesellschaften S. 822; Garcis Das deutsche Handelsrecht 6. Aufl. S. 372; Petcrjen und Pechmann S. 599; Pinner S. 281; Rudorff S. 225; Dcrnburg Bürgerliches Recht Bd. I S- 258; vergl. auch den Fall im R.G. 22 . S. 116; auch R.G. 23 S. 262). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist pgz Gleiche anzunehmen (vergl. Dcrnburg I S. 268 Anm. 19; LG. I Berlin im ' . Recht li>66 S. 286; R.G. vom 26. März 1!166 in Goltdammcrs Archiv Bd. 47 / V ^ S. 169, citiert bei Kaufmann Handelsrechtliche Rechtsprechung 1966—1961, 1. Band ' ^ Z, 1x4- ebenso die Kommentare zum Gesetze außer Neukamp Anm. 9). Die nähere Begründung siehe bei Staub H.G.B. Anm. 12 zu § 292. «»m.il. Befinden sich sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand und erfolgt in diesem Stadium die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an diesen einen Gesellschafter, so kanndics freilich nur imWcge der ordnungsmäßigen Liquidationund Eigen- tumsübertragung (Übergabe, Auslastung, vergl. Kammergericht vom 23. Juni 1962 bei Mngdan und Falkmann 5 S. 386) geschehen. Aber im Sinne der Stempclgesetze gilt dies nicht als eine Übertragung von Vermögen von einer Person an die andere Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 litt. »57 (Kammcrgericht bei Johow und Ring Bd. 20 S. L 11; Preußische» Ober, vcrwaltungsgericht vom 22. Juni 1898 in der Deutschen Juristenzeitung Bd. -t S. 91; vergl. Staub H.G.B. Aum. 12 zu 8 292). r) Ein Austrittsrecht hat der einzelne Gesellschafter im Allgemeinen«!»»!», nicht und ebensowenig besteht im Allgemeinen gegen ihn ein Au»» schließungsrecht der Gesellschaft. Er kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (wegen Nichtzahlung der Einlage) gegen seineu Willen ausgeschlossen werden (Kaduzierung), es kann wohl auch die Einziehung des Geschäftsanteils erfolgen, aber nur mit seiner Zustimmung oder unter den im voraus festgesetzten Bedingungen des Gcsellschastsvcrtrages (§ »1). Er selbst hat wohl auch ein Recht auf Auflösung der Gesellschaft (8 61), aber ein Recht aus Austritt unter Fortbestehen der Gesellschaft giebt es für den einzelnen Gesellschafter nicht (Dcrnburg Bürgerliches Recht I S. 268), wenigstens nur in einem ganz bestimmten Falle (8 27). 5) Bloße Einstellung des Gewerbebetriebes ist kein AnslösungSgrund. «m».»». Der Rcgisterrichter ist nicht etwa berechtigt, wenn er erfahren hat, daß die Gesell- schast ihren Gewerbebetrieb eingestellt hat, sie zur Anmeldung der Liquidation aufzufordern (L.G. I Berlin vom 80. Dezember 1901 im Recht 1902 S. 281). Bcrgl. oben Anm. 17. 2. Durch Gcscllschaftsvertrag könne» noch weitere Auflöfuugsgründr festgesetzt werden. Es«»>»^ kann z. B. festgesetzt werden, daß die Gesellschaft sich auflöst, sobald das Patent, aus Grund dessen die Gesellschaft errichtet ist, abläuft, oder sobald sich eine Untcrbilanz von einer bestimmten Höhe ergeben hat, oder wenn ei» Gesellschafter stirbt oder wenn alle Gründer sterben zc. Es kann aber auch bestimmt werden, daß ei» Gesell- , schafter oder eine bestimmte Gesellschafteranzahl das Recht der Kün- ^ digung habe. Eine Kündigung ist in solchem Falle an die Gesellschaft zu richten. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist, wenn sie bestritten wird, in einem Prozesse zwischen der Gesellschaft und dem kündigenden Gesellschafter zu entscheiden. Auch der abgeänderte Gesellschaftsvertrag kann solche Auflösungsgründe festsetzen oder ändern. Sollte ein solcher Statutenänderungsbeschluß in Sonderrechte eingreifen (z. B. wenn das einem Gesellschafter zustehende Kündigungsrccht geändert werden soll), so muß außerdem die Zustimmung des betreffenden Gesellschafters vorliegen (Anm. 1 zu 8 58). Dagegen, können die gesetzlichen Auflösungsgründe durch Vertrag nicht beseitigt werden. Sie haben zwingenden Charakter (vergl. jedoch auch oben Anm. 5 ». 8). Zusatz. Unser Gesetz cuthält keine Sondcrlicstimmuugcu über die Fälle der Veräußerung Anm des gesamten Gcscllschaftsvcrmögcns. Hier sind die allgemeinen Bestimmungen anwendbar, während nach 88 608 ffg. für die Aktiengesellschaft Sonderbestimmungen gegeben sind: 1. Eine Verwertung des Gcscllschaftsvcrmögcns durch Veräußerung des Vermögens im Ganze» ist bei der Aktiengesellschaft nach 8 603 H.G.B, nur aus Grund des Beschlusses der Generalversammlung zulässig, der überdies einer bestimmten Mehrheit bedarf. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Vorstandes der Aktiengesellschaft ist hierdurch eingeschränkt. In unserem Gesetze besteht diese Einschränkung nicht. Hier kann der Geschäftsführer mit Wirkung nach außen auch das gesamte Gesellschastsvcrmögen veräußern. Ob er damit seine Verpflichtungen nach innen verletzt, ist eine andere Frage (hierüber Anm. 6 zu 8 49). Nach außen ist das Geschäft jedenfalls gültig. Eine solche Veräußerung hat hier auch nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, wie dies im 8 608 Abs. 2 H.G.B, für die Aktiengesellschaften vorgeschrieben ist. Vielmehr besteht die Gesellschaft fort und es bleibt den Gesellschaftern überlassen, ob sie die Gesellschaft aus anderer Grundlage fortsetzen oder nunmehr auslösen wollen. Meist wird allerdings in solchem Falle die Liquidation beschlossen und den Liquidatoren die Veräußerung aufgetragen werden. Ob die Liquidatoren dagegen ohne Generalversammlungsbeschluß zu solcher Veräußerung ermächtigt sind oder ob dazu ein einstimmiger Beschluß der Gesellschafter erforderlich ist, darüber siehe Anm. 6 u. 8 zu 8 76. 358 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § Kl. Anm.i». Nichts anderes gilt auch in dem Falle, daß das Vermögen der Gesellschaft als Ganzes an das Reich, einen Bundcsstaat, oder einen inländischen Kommunalverband veräußert wird, während im 8 Rlt H.G.B, bei der Aktiengesellschaft für diesen Fall Sonderbcstimmungen getrossen sind. Anm 27. 2. Ebenso gilt nichts anderes in dem Falle, wo das Vermögen einer Gesellschaft mit bc schränktrr Haftung an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Hastung gegen Gewährung von Gcschästsanteilcn der übernehmenden Gesellschaft übertrage» wird (Fusion). Auch diese Transaktion kann der Geschäftsführer bewirken. Seine Vcrtretungsbefugnis ist auch in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt. Es gelten hier keine Svndervorschriflen wie im 8 Alt» H.G.B. Meist wird in diesem Falle allerdings die Auslösung beschlossen und den Liquidatoren die Übertragung des Vermögens an eine andere Gesellschaft aufgetragen werden. Ob die Gcschästssührcr dazu nach innen die Genehmigung der Gesellschafter einholen müsse», darüber siehe Anm. ti zu 8 43. Ob die Liquidatoren dazu nach außen und nach innen ermächtigt sind, ob dazu ein Gcscllschastcrvcrsaminlungsbcschluß oder garcin einstimmiger Gesellschaftcrbcschlnß gehört, darüber siehe Anm. l> u. v zu § 79). «nm.e». Eine Fusion mit sofortiger Verschmelzung, wie sie im § 3VK H.G.B. für die Aktiengesellschaft vorgesehen ist, ist hier überhaupt nicht gestattet. Hier muß vielmehr die bestehende oder die ausgelöste Gesellschaft ihr Vermögen auf die andere Gesellschaft übertrage» und es besteht die übertragende Gesellschaft fort, bis sie aufgelöst und ihr Vermöge» unter Beobachtung der geschlichen Vorschriften verteilt ist. K «n. Dic GsscUschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Die Auslösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen. Für die Alage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Vezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. l. Ebenso, wenn die Gesellschaft keine» Geschäftsführer hat. (Hierüber auch »och Am». 12 zu § 3ö). 3. I» welcher Weise wird das Nccht ausgeübt? Durch »klage beim ordentlichen Gericht. Zur Vorbereitung der »klage und ihrer Folge» könne» auch einstweilige Verfügungen angeordnet werden. Es steht nichts entgegen, daß durch richterliche Verfügung der Geschäftsführer seines Amtes enthoben und ein anderer Geschäftsführer eingesetzt wird oder das; ein Sequester über das Gcsellschaflsvcrmöge» eingesetzt und dem Geschäftsführer die BcrtrctungsbefngniS einstweilen entzogen wird. Denn wenn einmal dem einzelnen Gesellschafter ein gegen den Bestand der Gesellschaft gerichtetes Klagcrecht gegeben wird, so ist damit auch die Befugnis dcS ProzeßrichlerS etabliert, alle zur Sicherung und wirksamen Durchführung dieses Rechts erforderliche» Maßregeln im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen (88 638, 646 C.P.O.). Eine solche einstweilige Verfügung bindet gemäß 8 16 H.G.B, auch den Registerrichtcr und muß von diesem eingetragen werde», wenn der Kläger sie ihm mit dem Antrage ans Einlragnng einreicht. 4. Worauf kann die Klage gestützt werde»? «»»>. a) Darauf, daß die Erreichung des GescllschastSzwcckes unmöglich wird. Das liegt z. B. vor, wenn das Patent, auf Grund dessen die Gesellschaft begründet wurde, für nichtig erklärt oder durch ein anderes überholt ist oder sich als wertlos erwiesen hat. Auch sonst kann mangelnde Rentabilität ein solcher Grund sein. Natürlich nicht immer, sondern nur, wenn eine Aussicht auf Rentabilität in absehbarer Zeit nicht vorhanden ist. Kinderkrankheiten und Krisen genügen nicht, sondern nur dauernde organische Zustände. Absolute Unmöglichkeit aber kann andererseits auch nicht verlangt werden. Es müssen genügen Schwierigkeiten, deren Überwindung ans exceptionelle Hindernisse stößt. Dabei ist freilich auch die Möglichkeit einer Kapitalserhvhung und eventuell auch die der Einziehung von Nachschüssen in Betracht zu ziehen. Doch ist wiederum zu erwägen, daß neue Opfer vernünftigerweise nur gefordert werden können, wenn Aussicht auf Besserung vorhanden ist. d) Andere Gründe, wenn sie wichtig sind und in den Verhältnisse» derAnm. Gesellschaft liegen. Wichtig sind sie dann, wenn dem Gesellschafter nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft fortzusetzen, weil eine gedeihliche Fortcntwickclung der Gesellschaft nicht anzunehmen ist. Wenn z. B. die beiden einzigen Gesellschafter gleich viel Stimmen haben, und über einen besonders wichtigen Punkt sich nicht einigen können, oder wenn sie fortgesetzt verschieden stimmen, oder wenn der Geschäftsführer fortgesetzt Willkürlichkeiten begeht oder schädigende Maßregeln trifft, seine Abberufung aber nicht möglich ist, weil er oder seine Ehefrau die Majorität besitzt. Die Gründe müssen aber in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen. Damit Am», sind persönliche Gründe nicht absolut ausgeschlossen, insofern sie nur auf die Verhältnisse der Gesellschaft zurückwirken, wie z. B. wenn derjenige Gesellschafter, der allein imstande ist, die Geschäfte zu führen, weil er allein das Fabrikationsgeheimnis ausreichend kennt, sortgesetzt krank ist. Aber nicht in Betracht kommen solche Gründe, welche es nur einem Gesellschafter wünschenswert erscheinen lassen, der Gesellschaft ferner nicht anzugehören, während die Verhältnisse der Gesellschaft geordnete sind und gedeihen. An einem Beispiele soll dies klargemacht werden: In einer in Berlin domiziliercnden Gesellschaft trat ein Wechsel der Gesellschafter «nm. ein, ein in Köln wohnender Gesellschafter brachte die Mehrzahl der Geschäftsanteile an sich und durch seinen Anteilsbesitz wurde der Sitz der Gesellschaft nach Köln verlegt. Dem anderen Gesellschafter wurde dadurch der Zusammenhang mit den Verhältnissen der Gesellschaft erschwert. Gleichwohl lag darin allein kein Grund zur Auflösung nach 8 61, weil die Sitzverlegung aus das Gedeihen der Gesellschaft einen nachteiligen Einfluß nicht ausübte. Darauf, daß der Gesellschafter durch Betrug zum Beitritt bewogen worden ist, kann die Klage nicht gestützt werden (vergl. Anm. 21 zu 8 2). Wohl aber kann die Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 62. Auslösungsklagc angestellt werden, wenn ein wertvoller Teil der Beteiligungen wirklich nichtig wird. «,»n. «. 5. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und zwar ausschließlich. Nach Z Illl Nr. Zu G.V.G. ist die Kammer für Handelssachen zuständig. /. Das Landgericht ist auch dann zuständig, wenn etwa der Wert des Streitgegenstandes unter 366 Mark angenommen werden sollte. Zu bemerken ist, daß, da das Landgericht ausschließlich zuständig ist, auch stets die Nevision ohne Niicksicht ans den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (Z 547 Nr. 2 C.P.O.). Dieses Letztere wird häufig übersehen. Anm. o. li. Das Urteil wirkt konstitutiv, nicht deklarativ. Die Auflösung der Gesellschaft tritt mit der Rechtskraft ein. Alsdann ist sie von den Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (ZA 65, 77, 78). Es tritt dann die Liquidation ein. Die vorläufige Bollstreckbarkeit hat hier gar keine Wirkung. Z 16 H.G.B, kann hier zu keinem anderen Ergebnisse sichren. Die vorläufige Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung kann als Rechtsbegriff oder Rechtsinstitut nicht anerkannt werden. »nm.w. 7. Durch Bcrtrag kann das Klagerecht nicht beseitigt werden. — Die Vorschrift ist zwingendes Recht. — Auch kann die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht vereinbart werden (Z 46 Abs. 2 C.P.O.). Umsoweniger kann die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts überhaupt beseitigt und statt dessen ein Schiedsgericht vereinbart werden. Am».». Kann aber der Gcsellschaftsvertrag die Klagebedingungen erleichtern? Das ist insofern zu bejahen, als nach Z 66 Abs. 2 der Gesellschaftervertrag Anslösnngsgründe festsetzen, Kttndignngsrechte verleihen kann. Nur ist festzuhalten, daß in solche» Fällen nicht der Z 61 Platz greift, was z. B. für die Zuständigkeitsfrage von Einfluß ist (oben Am». 8). 8 <;s. Wenn eins Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Berwaltungssachen landesgcsetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntnis auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der vorliegende Paragraph giebt den Staatsbehörden ein Recht auf Auflösung der Ge- '" ' scllschas» mit beschränkter Haftung. Nach unserer Ansicht ist die Vorschrift wegen Z 43 B.G.B, überflüssig, da ja die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Verein ist, und daher subsidiär die Vorschriften des B.G.B, über die Vereine Anwendung finden (Allgemeine Einleitung Anm. 3 und 4: vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 16 zu Z 262). «»m. i. 1. Voraussetzung ist, daß die Gesellschaft das Gemeinwohl gefährdet durch gesetzwidrige Beschlüsse der Gesellschafter oder durch wissentliches Geschehenlaffen von gesetzwidrigen Handlungen der Geschäftsführer. a) Die Gesellschafter müssen also diejenigen sein, denen die Schuld bei- zumessen ist. Sie müssen entweder selbst gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder wissentlich geschehen lassen, daß die Geschäftsführer gesetzwidrige Handlungen vornehmen. Gesetzwidrige Beschlüsse müssen es sein oder gesetzwidrige Maßnahmen müssen Auslösung und Nichtigkeit der Gcsellschast. § 89. es sein. Bloße Statutenwidrigkeitc» geniigen nicht. Welches Gesetz verletzt ist, ist allerdings gleichgültig. Es kann unser Gesetz sei», cS kann aber auch — und das wird wohl meist der Fall sein — ein Strafgesetz sein. Als Beispiel wäre denkbar, daß die Geschäftsführer fortgesetzt Betrügereien in großem Maßstabe begehen, ohne daß die Gesellschafter, obwohl sie davon wissen, dagegen cinschrcilc», oder daß die Gesellschafter den Beschluß fassen, einer feindlichen Macht im Kriege Gewehre zu liefern, b) Das Gemeinwohl muß gefährdet sein. Es braucht nicht gerade schon verletzt zu «»m. » sein, aber es muß gefährdet sein. Der Fall wird vorliegen, wenn die Aortsetzung einer Gesetzwidrigkeit zu befürchten ist und dadurch die Interessen einer unübersehbare» Anzahl von Personen gefährdet sind. Etwas anderes kann man unter Bcrlctzung des Gemeinwohls kaum verstehen. Das Interesse des Staates braucht nicht gerade gefährdet zu sein. Eine Gefahr für die Allgemeinheit, also für eine unübersehbare Zahl von Personen, ist eine Gefahr für das Gemeinwohl, v) Über das Verfahren sind im Abs. 2 Normativvorschristen gegeben. Das Nähere ergiebl «nm. » das Landesrecht. Für Bayern ist ein eigenes Gesetz ergangen zur Ausführung dieses Paragraphen (Gesetz vom 22. März 1892, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 119). Für Preußen vergl. 88 7 und 89 des LandcsverwaltungsgcsctzcS vom 9«. Juli 1889. 2. Die Folge des rechtskräftigen llrtcils ist die Auflösung des Vereins. Diese muß von den «nm. < Geschäftsführern angemeldet werden (88 85, 79). Es erfolgt dann die Liquidation. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit wird es auch in diesem Falle nicht geben (vergl. Anm. !> zu 8 81). Zusatz. 8 49 Abs. 2 B.G.B, greift hier nicht Platz (vergl. Staub H.G.B. Anm. l<1 zu «nm. l> 8 292). Nach diesen, § 49 Abs. 2 B.G.B, kann einem rechtsfähige» Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Obwohl die Vorschriften über die Vereine auf unsere Gesellschaft subsidiäre Anwendung finden, so muß doch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint werden, weil sie sich ganz spezifisch auf den Unterschied zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen des B.G.B, bezieht, während die Gesellschaften mit beschränkter Hastung ihrer Natur nach und vermöge der ausdrücklichen Vorschrift des 8 1 unseres Gesetzes wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen und deshalb auch einen Zweck dem anderen substituieren können. Das ist hier eine zulässige Änderung des Gegenstandes deö Unternehmens. Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt. Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im ß 207 Absatz 2, H 208 der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. 8 207 Abs. 2 K.O. lautet: Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens so lange zulässig, als die Verseilung des Vermögens nicht vollzogen ist. 8 208 K.O. lautet: Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkurs- gläubiger» jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zugelassen, wenn die Zahlnngsunsähigkcit oder Überschuldung glaubhast gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder oder Liquidatoren nach Maßgabe des 8 105 Abs. 2, S zu hören. 362 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 63. «,,m >. Der vorliegende Paragraph giebt einige Vorschriften über den Konkurs der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bon uns soll hier die ganze Lehre vom Konkurse der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Zusammenhange erörtert werden. I. In welchem Stadium kann die Gesellschaft in Konkurs geraten? Nicht bloß die bestehende Gesellschaft, sondern auch die ausgelöste, liquidierende Gesellschaft kann in Konkurs geraten, ja sogar, wenn die Liquidationsbcendigung und das Erlösche» der Firma eingetragen ist, sich aber wieder neues Bcrmögen vorfindet, kau» der Konkurs wieder eröffnet werde» (vcrgl. siir die Aktiengesellschaft Jacger Konkursordnung Anm. 2 zu § 208). Anm. o. II. Die Voraussetzungen der Zulässigkcit des Konkurses sind alternativ zweierlei: Zahlungs- unsähigkeit odcr Übcrjchuldung. Es weicht dies von den Vorschriften, welche sonst gelten, ab. DerEinzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft, dicKommanditgcsellschaft, sind nur dann konkursreis, wenn sie in den Zustand der ZahlungSunsähigkeit geraten sind. Die Über- schuldung reicht dazu nicht aus. Nur bei Aktiengesellschaften und Akticnkommanditgcsell- schastcn gilt das Gleiche, wie bei unserer Gesellschaftsform (HZ 207 und 200 K.O.). An,». ». 1. Die Zahlungsunfähigkeit. Dieser Begriff ist civil- und strafrechtlich viel ventiliert und durch die Rechtsprechung wohl hinlänglich klargestellt. Die Zahlungsunfähigkeit ist das Fehlen bereiter Mittel zur Tilgung fälliger Schulden, doch so, daß sich dasselbe nach außen fühlbar gemacht hat (R G. in Strafsachen 3 S. 105; 3 S. 205 ; 4 S. 61). Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung vorliegt (H 102 K.O.). Das ist der Zustand, in welchem der Schuldner aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten in der Allgemeinheit zu erfüllen (R.G. 6 S. 05; R.G. in Strafsachen 14 S. 222) oder, wie das R.G. dies an anderer Stelle präzisiert hat, wenn der Gemeinschuldncr entweder seine Zahlungen ausdrücklich einstellt, oder seinen Zahlung verlangenden Gläubigern zu einem wesentlichen Teile ihrer Ansprüche aus dem zur äußeren Erscheinung gelangenden Grunde der Insolvenz Befriedigung werden zu lassen aushört, wobei der Umstand, daß einzelne Zahlungen geleistet werden, unerheblich ist, selbst wenn dieselben noch in großer Zahl und sortlaufend geleistet werden (R.G. 5V S. 41). Zu unterscheiden von der Zahlungseinstellung ist die Zahlungsstockung, welche dieselben äußeren Kriterien hat, sich aber von der Zahlungseinstellung dadurch unterscheidet, daß der Schuldner erwarten kann, innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung des Verkehrslcbens den Mangel an bereiten Mitteln als einen nur vorübergehenden erscheinen läßt, seine» Gläubigern gerecht werden zu können (R.G. 50 S. 41). A»m. «. 2. Die Übcrschuldung. Sie ist vorhanden, wenn das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Bei Feststellung der Überschuldung ist von den für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden Sondervorschriften für die Aufstellung der Bilanz abzusehen. Die normale Bilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat mit dem Begriff der Übcr- schnldung nichts zu tun. Die normale Bilanz unserer Gesellschaft wird nicht aufgestellt, um festzustellen, wieviel Vermögen und wieviel Schulden die Gesellschaft hat, sondern wieviel Werte die Gesellschaft hat, und wieviel an Werten sie zu ihrem Gedeihen braucht. ES ist aber durchaus nicht bloß der Betrag der Schulden, der zum Gedeihen der Gesellschaft und zum Schutze der Gläubiger notwendig ist, diesem Zwecke dient vielmehr auch ein weiterer der StammkapitalSziffcr gleichkommender Wertsbetrag und noch weitere Beträge, die mit dem Namen Rcscrvckontcn bezeichnet werden (vergl. Anm. 15ffg. zu H 42). Was die Aktiva betrifft, so erfolgt bei der normalen Geschästsbilanz ihre Bewertung schon von Gesetzes wegen nicht immer von dem Standpunkte, daß der wahre Wert und nur dieser zum Ansatz kommt (H 42 Nr. 1), und noch mehr gilt dies von der tatsächlichen Übung, welche in zutreffender Würdigung der Sachlage die Aktiva oft weit unter dem Werte einstellt, damit ein geringerer vcrtcilungssähiger Überschuß der Aktiva über die Passiva sich ergicbt. Anm. ;. Für die Feststellung der Überschuldung sind ganz andere Gesichtspunkte maßgebend. Gleichviel, ob die Aktiva sich zur Verteilung unter die Gesellschafter als Überschuß eignen oder nicht, soll hier nichts weiter festgestellt werden, als die Frage: wieviel Vermögen Auflösung »nd Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 ^ .WZ besitzt die Gesellschaft? Und wieviel betrage» ihre «chuldcn, ihre wirklichen Passiva? Zum Bcrmögcn gehören dabei alle Aktiva, bei nicht eingezahlte» Stainineinlagen selbst- verständlich auch die Anspräche der Gesellschaft aus die rückständigen Einzahlungen, Zu bewerten sind die Aktiva nach ihrem wahre» Werte. Der Buchwert als svlchcr ist nicht niasigebcnd. Tort finden sich oft Abschreibungen weit unter dem wahren Werte, Ost sind wertvolle Gegenstände aus 1 Mark abgeschrieben. Auch die Bewert»ngSvorschrist des § 42 Nr, 1 kommt nicht zur Anwendung, sowohl soweit sie eine Erschwerung, als auch soweit sie eine Erleichterung enthält. AIS Passivum kommt lediglich das in Betracht, was allein so genannt werden sollte: die Schulde». Was sonst in der Bilanz aus der Passivseite steht, sind keine Schulden, sondern sind Beträge, welche der lebenden Gesellschaft aus irgend einem Grunde erhalten werden miisscn. Die sämtlichen übrigen Passivposten, der Posten Stammkapital und die Reservekontcn, bleiben also bei der Feststellung der Übcrschuldung ans>er Ansatz, Natürlich aber fallen nur die echten Ncservekonten fort. Der Erncuerungsfonds, der Delkredercsonds und sonstige Fonds, soweit sie »nr Korrcklivposten, d, h, Gegenpostcn gegen zu hohe Bewertung der Aktiven (vergl, Anm, 00 zu 8 42) sind, fallen selbstverständlich bei der Feststellung der Übcrschuldung nicht fort. Ferner sind festgestellte Dividcndcnansprüche wirkliche Schulden und fallen aus diesem Grund nicht fort. Dir Prämienreserve ist als wirkliche Schuld zu betrachten (8 lil Abs. 2 des RcichSgcsetzcS über die Privatversicherungcn vom 12. Mai 190l). III, Wer ist berechtigt, den Konkurs anzumelden? A»m « 1, Die Konkursgläubiger. Dazu können auch die Gesellschafter gehören, und zwar nicht bloß hinsichtlich ihrer Forderungen, die sie unabhängig von ihrer Mitgliedschaft erworben haben (Kauf, Darlehen ic.), sondern auch hinsichtlich solcher Forderungen, die aus der Mitgliedschaft entspringen z. B. wegen fälliger Dividendensorderungen (Anm, 8 zu H 29), Rückzahlungsansprüche bei Herabsetzung des Grundkapitals (Anm. !!> zu 8 58), und endlich wegen rückständiger Ansprüche aus § 8 Abs. 2 (siehe unten Anm. 10). 2. Jeder Geschäftsführer und jeder Liquidator. An sich müssten bei den KoulurS-«»m, ?. antrügen soviel Vertreter der Gesellschaft mitwirken, als zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Denn der Konkursantrag ist ein Vertrctungsakt. Aber nach H 208 K L. ist jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator dazu berechtigt, hier also jeder Geschäftsführer und jeder Liquidator. Für den Fall, das; nicht alle Geschäftsführer oder nicht alle Liquidatoren den Antrag stellen, sind nach 8 208 Abs. 2 K.O, die andcrcn zu hören, und es ist in diesem Falle die Zahlungsunfähigkeit glaubhast zu machen. Das gilt also auch dann, wenn so viele, als zur Vertretung berechtigt sind, den Konkursantrag stellen. Die Gesellschaftervers ammlung, auch nicht alle Gesellschafter gemeinsam, der Aufsichtsrat, der Prokurist, habe» nicht das Recht, den Konkurs antrag zu stellen. Ebenso auch nicht der Generalbevollmächtigte der Gesellschaft. IV, Dabei ist zu bemerken, das; nach 88 04, 09, 84 die Geschäftsführer »nd Liquidatoren auch«»,». n. die Verpflichtung haben, den Konkurs zu beantragen, wenn die gedachten Voraussetzungen vorliegen (siehe darüber zu 8 04). V. Die Rechtsfolge» des Konkurses, insbesondere die Organe und ihre Fuuktiouen, sowie die «nm. ». Rechtsverhältnisse der Gesellschafter. 1. Die Gesellschaft gelangt durch den Konkurs in den Zustand der Aus- Z?./, lösung (8 00 Nr. 4). Während aber sonst die Auslösung die Liquidation zur Folge hat, ist dies hier nicht der Fall (8 00). Eine Liquidation kann ja auch nicht erfolgen. Denn die Liquidation besteht in der Versilberung des vorhandenen Vermögens, Befriedigung der Gläubiger sowie Teilung des Überschusses unter die Gesellschafter, Die Versilberung des vorhandenen Vermögens und die Befriedigung der Gläubiger erfolgt aber hier durch den Konkursverwalter. Für eine Liquidationstätigkeit ist also hier kein Raum. 2. Die Organe der Gesellschaft. In erster Linie gehört dazu der Konkursverwalter. Ausltnmia. diesen sind alle diejenigen Funktionen übergegangen, welche sich aus der Aufgabe des Konkursverwalters, das zur Zeit der Konkurseröffnung der Gesellschaft gehörige Vermögen zu verwalten 364 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 63. und darüber zu verfügen, ergeben (8 6 K.O.). Aber auch die übrigen Organe der Gesellschaft bestehen fort, nur daß ihre Funktionen insoweit zurücktreten, als die Funktionen dcS Konkursverwalters reichen. Sie haben keine solchen Funktionen, welche daraus abzielen, das zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandene Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Aber alle übrigen Funktionen sind ihnen geblieben. Zu den Organen der Gesellschaft gehört zunächst der Gcjchästssührer (die Gesellschaft erhält keinen Liquidator, da sie ja nicht in Liquidation tritt: oben Anm. 9; es sei denn, das; sie im Zustande der Liquidation in Konkurs geraten ist); hat sie keinen Geschäftsführer oder Liquidator, so kann ein solcher »ach A 29 B.G.B, durch das Amtsgericht bestellt werden (Anm. 42 zu 8 65, Anm. 12 zu 8 66), auch der Konkursverwalter kann dies beantragen. Die anderen Organe sind: die Gesellschafter als Beschlußorgan; der Aussichtsrat, wenn ein solcher nach dem Gesell- schastSvertragc besteht, und die sonstigen, im Gesellschaftsvertrage etwa vorgesehenen Organe (Beirat, Delegierter der Gesellschaft?c.). Im Einzelnen ist hierbei zu erwähnen: Anm.». a) Der Konkursverwalter hat alles zu tun, und zwar ohne Mitwirkung der Gesellschafts- organc, was zur Verfügung über das zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandene Vermögen gehört. Er hat insbesondere auch die rückständigen Einzahlungen aus die Stammcinlagen geltend zu machen und zur Konkursmasse einzuziehen. Er braucht hierbei nicht die Gesellschafter zu befragen; 8 46 Nr. 2 fällt weg. Ob die Einzahlungen zur Zeit der Konkurseröffnung fällig sind oder nicht, ist gleichgültig. Es kommt nur daraus an, daß der Anspruch zur Zeit der Konkurseröffnung bestand. Ist er zu dieser Zeit nicht fällig, so wartet er eben die Fälligkeit ab und zieht ihn dann ein. Daß der Konkursverwalter die rückständigen Einzahlungen einzuziehen berechtigt ist, darüber siehe R.O.H. 19 S. 227; 20 S. 270; Jaeger K-O. Anm. 1« zu 8 296. Er hat dabei das Prinzip der Gleichberechtigung in derselben Weise zu beachten, als dies auch bei lebender Gesellschaft vorgeschrieben ist (§ 19 des Gesetzes), und kann sich über diese Bestimmung des Gesetzes nicht hinwegsetzen, da sie eine Modalität der Einzahlungspflicht ist, die ihr als Charakteristikum anhaftet, wie ja auch der pfändende Gläubiger hieran gebunden ist. Ferner dars er nicht mehr an Einzahlungen einziehen, als zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, ein hierauf gestützter Einwand, der aber von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter darzulegen und zu beweisen ist, ist zulässig (RG. vom 25. März 1899 in J.W. S. 305, 306; R.G. 45 S. 155). Ebenso kann er rückständige Nachschüsse einziehen (R.G. vom 25. März 1899 in J.W. S. 305). Dagegen kann er nicht Nachschliffe einziehen, deren Einziehung von den Gesellschaftern noch nicht beschlossen war. Denn hier ist der Gesell- schasterbeschluß die Existenzbedingung des Anspruchs. Er kann aber nicht die Bedingungen neuer Ansprüche schaffen, sondern nur bestehende Ansprüche einziehen und sich hierbei über die sonstigen Bedingungen der Geltendmachung hinwegsetzen (vergl. hierüber Anm. 1 und 4 zu 8 26). Aber die Gesellschafterversammlung kann auch während dcS Konkurses die Einziehung von Nachschliffen beschließen (siehe unten Anm. 13). A»m.i2. b) Den übrigen Organen stehen alle diejenigen Funktionen zu, welche dem Gemeinschuldner im Konkurse obliegen. Die Geschäftsführer bezw. die , Liquidatoren haben Anträge gemäß §8 435, 165, 180, 182, 202 zu stellen, sie haben gemäß § 176 den Zwangsvergleich zu schließen, sie haben die Auskunfts- und Offen- barungscidcspflicht nach 88 160 und 125 K.O- Die Gesellschafterversammlung und der etwa bestellte Aufsichtsrat haben diese Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen, «nm.m. v) Die übrigen Organe haben serner alle diejenigen Funktionen, welche mit dem K onkursc nichts zu tun ha ben, also alle internen gesellschaftlichen Angelegenheiten zu besorgen. Es steht nichts entgegen, daß die Gesellschafter auch innerhalb des Konkurses wechseln; eS kann ein Gesellschafter seinen Anteil cedieren, auch zum Teil, die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt der Geschäftsführer, gegebenenfalls auf Beschluß der Gesellschafter. Die Konkursmasse kann hierbei keinen Schaden leiden. Denn soweit mit solcher Abtretung rückständige Pflichten verbunden sind, bleibt für Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, § l'»3. dieselben ja derjenige Gesellschafter verhaftet, der cd zur Zeit der Konkurseröffnung war (§ 16 Abs. 3). Es steht auch nichts entgegen, das; die Gesellschafter Nachschösse einfordern. Die hieraus entstehenden Ansprüche gehören der Gesellschaft, nicht zur Konkursmasse (nur daß, wenn die Gesellschaft zu neuem Vermögen gelangt, ein neuer Koukurs über sie verhängt werden kann; Jaegcr K.O. Am», 59 zu H 1). Solche Nachschüsse werden vielleicht notwendig sein, um einen Akkord abschließen zu können. Auch kann die Gesellschafterversammlung eine Kapitalserhöhung beschließen, was der Konkursverwalter natürlich nicht kann. Die in dieser Weise der Gesellschaft zufließenden Gelder (Nachschüsse, Einlagen zc.j fließen nicht in die Konkursmasse. Licbmann Anm. 8 meint im Gegensatze hierzu, daß die eingehenden Nachschüsse selbstverständlich in die Konkursmasse fallen. Allein dem steht § 1 K.O. entgegen, nach welchem zur Konkurs- masse nur dasjenige Vermögen fällt, welches dem Gcmeinschuldncr zur Zeit der Konkurserössuuiig gehört hat. Solche Nachschösse aber haben der Gesellschaft zur Zeit der Konkurseröffnung »och nicht gehört, auch nicht die Ansprüche ans sie, vielmehr ist der Gesellschafterbcschluß erst die Existenzbedingung des Anspruchs (Anm. 1 zu 8 26). Auch sonst kann die Gesellschaftcrvcrsammlung sich betätigcn: sie kann z. B. «>»».>«. die Statuten ändern, z. B. den die Firma enthaltenden Bestandteil derselben, was z. B. erforderlich sein wird, wenn das Geschäft mit Firma veräußert werden soll; daS geht ja nur auf dem Wege einer Statutenänderung, und nur die Gesellschaft selbst kann diese bewirken, nicht der Verwalter. Will daher der Verwalter das Geschäft mit Firnia veräußern, so müssen der Verwalter, die Gesellschastcrversammlung und der Geschäftsführer zusammenwirken: jener veräußert das Geschäft, die Gcscllschastcrvcrsammlung ändert das Statut durch Firmenäudcrung und der Geschäftsführer giebt ans Grund dieser Statutenänderung dem ErWerber die Genehmigung zur Führung der Firma (vcrgl. Jaeger Anm. 9 zu 8 208; ferner bei uns Anm. 17 z» 8 4). 3. Das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zum Konkurse crgicbt sich Anm.i». daraus, daß die Gesellschafter alle diejenigen Vermögensrechte, welche sich als wirkliche Forderungen darstellen, mögen sie auch aus der Mitgliedschaft entsprungen sein, zur KonkurSmassc als Gläubiger anmelden können, so insbesondere fällige Dividcndenforder»ngen,Rückzahl»ngs- ansprüche auf Grund einer Kapitalsherabsctzung, sofern diese Ansprüche zur Zeit der Konkurs eröffnung bereits existent waren (Anm. 8 zu ß 29), Ansprüche auf Rückzahlung von Nachschössen unter der gleichen Voraussetzung (Anm. 7 ffg. zu Z 30), auch Ansprüche aus H 3 Abs. 2, wen» sie rückständig sind, gehören dazu. Soweit sie rückständig, aber von einer Gegenleistung der Konkurs masse abhängig sind, muß der 8 17 K.O. analog für anwendbar erachtet werden. Dagegen können sie selbstverständlich nicht einfach ihre Einlagen zur Konkursmasse anmelden. Eine Verteilung von Gesellschaftsvermögcn kann vielmehr erst erfolgen, nachdem alle Gläubiger befriedigt sind. Alsdann hört der Konkurs auf, es beginnt die Liquidation und dann kann die Verteilung erfolgen (8 73). Auch auf etwaige Reservefonds habe» sie keine Ansprüche; auch diese gehören zum Gcscllschaftervermögen und bilden nach 8 1 K.O. einen Bc standtcil der Konkursmasse. Sonstige gesellschaftliche Rechte üben die Gesellschafter der Gesellschaft d, h. dem Geschäftsführer bczw, Liquidator gegenüber aus: z. B. das Recht aus Einberufung einer Generalversammlung, auf Erteilung einer Genehmigung zur Abtretung eines Geschäftsanteils, endlich auch aus Anerkennung ihrer Mitgliedschaft (für letzteres siehe R.G. vom 30. Mai 1896 in J.W. S- 373). VI. Die Konkurseröffnung ist in das Handelsregister einzutragen und zwar a»s Grund der Anm.i«. allgemeinen Vorschrift, welche im § 32 H.G.B, enthalten ist. Die Eintragung hat aber im Allgemeinen nicht die Wirkungen, welche sich sonst an die Eintragung in das Handelsregister nach Z 15 H.G.B, knüpfen. Der gute Glaube wird hier im Allgemeinen nicht geschützt. Auch dies ist im Z 32 H.G.B, vorgeschrieben. (Vergl. H 7 K.O.; näheres bei Staub H.G.B, zu 8 32; Jaeger K.O. Anm. 18 ffg., besonders Anm. 29 zu H 7 K.O.; endlich auch Staub H.G.B. Anm. 73 zu 8 366 u. oben Anm. 29 zu Z 4). Die Eintragung erfolgt von Amts wegen (Z 112 K.O.). Auch eine Veröffentlichung durch das Registergericht ist nicht erforderlich. Ebeiiso ist auch die Aushebung des Konkurses einzutragen. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, Z 63. Am» >7. Vll. Die Koulursbccndigung. 1. Sie kann erfolgen durch Zwangsvergleich (daß dieser zulässig ist, ergiebt sich aus Z 6l> Nr. 4), durch Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gemeinschuldners sH 262 K.O.), durch Ausschüttung der Masse (8 163 K.O.) und durch Beschluß des Gerichts wegen Geringfügigkeit der Masse (H 264). Anm i«. 2. Die Folge der Konkurs beendig ung ist, daß die Liquidation in ihr volles Recht tritt. Mag die Gesellschaft zur Zeit der Konkurseröffnung im Liquidations- zustande gewesen sein oder nicht, sie befindet sich jetzt nach Beendigung des Konkurses jedenfalls in Liquidation. An ihrer Spitze stehen nunmehr Liquidatoren, deren Aufgabe es ist, die Liquidation und sich als Liquidatoren anzumelden, das Vermögen zu versilbern, die Gläubiger zu befriedigen und das Vermögen zu verteilen. Eine Ausnahme macht nur der Fall, daß das Versahreu beendet ist durch Ausschüttung der Masse. Nach H 32 H.G.B, wird dies letztere in das Handelsregister eingetragen und damit ist auch die Firma erloschen. Findet sich nachträglich Vermögen vor, so wird es nach § 166 Abs. 2 K.O. zur Verteilung gebracht. Unter Umstünden kann auch noch nachträglich die Wiedereröffnung einer Liquidation, die Bestellung eines Liquidators erforderlich und von einem Interessenten beantragt werden. Es findet sich z. B. zwar kein eigentliches Vermögensstück vor, aber doch ein formelles Recht, z. B. eine Vormerkung für die in Konkurs geratene und durch Ausschüttung der Masse erloschene Gesellschaft, etwa eine Vormerkung zu Gunsten der Gesellschaft, kraft deren ei» Grundstück ohne ihre Zustimmung nicht aufgelassen werden kann. In einem solchen Falle bleibt doch dem Eigentümer des Grundstücks nichts übrig, als nach Z 29 B.G.B, dir Bestellung eines Liquidators zu beantragen, um sich mit diesem wegen der Vormerkung auseinanderzusetzen. Anm .io. g. Ei„c Rückbildung der hiernach in Liquidation befindlichen Gesellschaft kann regelmäßig nicht erfolgen, sonder» nur im Wege der Ncugrüudung (vergl. Anm. 3 zu Z 66). Anm .so. Ausnahmsweise aber ist ciuc Fortsetzung der Gesellschaft zulässig, wenn der Konkurs durch Zwnugsvcrglcich oder durch Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Gemein- schulducrs beendet ist (8 l!6 Nr. 4). Über diesen Fortsetzungsbeschluß gilt Folgendes: ») Voraussetzung ist, daß der Konkurs beendet ist durch Zwangsvergleich oder auf Antrag des Gcmeinschuldners mit Zustimmung der Gläubiger. Wird der Konkurs durch Ausschüttung der Masse (K 163 K.O.), oder wegen Mangels an Masse (H 264 K.O.) eingestellt, so liegt die Voraussetzung nicht vor. Selbstverständliche weitere Voraussetzung ist, daß der Konkurs nicht eingetreten ist im Stadium der Liquidation. Den» der Fortsetzungsbeschluß kann nur die Folgen des Konkurses beseitigen. Hier aber war die Liquidation nicht die Folge des Konkurses, sondern schon vorher eingetreten. Am» ss. >,) Die Fortsetzung erfolgt durch Beschluß. Besondere Erfordernisse für diesen Beschluß sind nicht gegeben. Er folgt daher den allgemeinen Regel», insbesondere denen des § 48. Es ist weder eine Formvorschrift, noch eine besondere Abstimmungsvorschrift gegeben. Der Beschluß kann also ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung gültig gesaßt werde», auch in den Formen des 8 48 Abs. 2. Der Beschluß bedarf nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muß ein Beschluß der Gesellschafter sein, sodaß andere Personen nicht »litstimmen dürfen svergl, Anm. 4 zu 8 47). Weder ist ^ Mehrheit, wie bei Statutenänderungen erforderlich, noch gar Einstimmigkeit,wie Ncukamp will. TaS Gesetz enthält davon keine Andeutung. Jeder Gesellschafter muß sich eben gefallen lassen, daß die Mehrheit die Fortsetzung der Gesellschaft in den hier vorgesehenen Fällen beschließt und hat kein Recht, insbesondere kein Sonderrecht darauf, daß die einmal i» Konkurs geratene Gesellschaft durch Liquidation und Ausschüttung endet: gerade dieses Sonderrecht ist ihm durch 8 66 Nr. 4 genommen. Die Fortsetzung der Gesellschaft soll durch diese Vorschrift dadurch erleichtert werden, daß ein einfacher Beschluß sie ermöglicht-, sowohl die Schwierigkeiten, die mit einer Ncugründung, als diejenigen. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, ff «U. die mit dem Widerstände eines einzelnen Gesellschafters verknöpft sind, sollen dadurch beseitigt werden. Selbst dann, wenn dadurch die Lcistungspsiichten der Gesellschafter gemäß Z 3 Abs. 2 zeitlich ausgedehnt werde», ist Zustimmung der einzelne» Gesellschafter nicht erforderlich. Eine statutarische Lcrmehrung ihrer LeistungSpsiichlen liegt nicht vor. Haben ihre Pflichten vielleicht während der Dauer der Liquidation geruht, so habe» sie doch aus die Forldauer dieses Nuhens keinen Anspruch; sie sind vielmehr kraft des Gcscllschastsvertragcs verpflichtet, mit ihren Leistungen svrtzusahre», sobald die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird. 8 »3 Abs. 3 greift daher nicht Platz. In ein Sonderrecht kann der Fortsctzungsbcschluß allcnsalls dann eingrcisc» und deshalb kann die Zustimmung eines einzelne» Gesellschafters dann erforderlich werden, wen» ein Gesellschafter z. B. ein statutarisches Recht aus Aushören der Gesellschaft in einem bestimmten Zeitpunkte hat. Soll dann über diesen Zeitpunkt hinaus die Fortsetzung beschlossen werden, so ist seine Zustimmung erforderlich. Auch können die Erfordernisse der Statutenänderung erforderlich werden, wenn in der Fortsetzung eine Statutenänderung liegt, z. B. wenn zwar die statutarische Dauer der Gesellschaft noch nicht abgelaufen ist, der Fortsetzungsbeschluß aber dahin lautet, daß die Gesellschaft iibcr diese Dauer hinaus fortgesetzt werden soll, v) Der Beschluß ist einzutragen nach K 35, nur daß die Eintragung hier keine«»,».»», rechtserzcugende Kraft hat, der Beschluß gilt vielmehr von seiner Fassung ab, außer wenn (vergl. Anm. 22 am Ende) der Fortsetzungsbeschluß eine Statutenänderung enthält. Alsdann gilt er erst von der Eintragung ab. .»« Gesellschaft wird. Ihre Organe sind wieder die Geschäftsführer, nicht mehr die Liquidatoren; was vorher geschehen ist, bleibt gültig und wirksam, insbesondere ivaS der Konkursverwalter im Namen der Gesellschaft getan hat. 8 <;4. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ubcrschuldung sich ergiebt. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersähe aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auf deu Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in H HZ Absatz Z und H entsprechende Anwendung. Der vorlicgcndc Paragraph legt den Gcschästsfiihrcrn dir Pflicht auf, den Konkurs der Ein- Gesellschaft beim Vorliegen seincr Voraussetzungen zu beantragen , und normiert ferner ' die Folgen der Verletzung dieser Verpflichtung. Der 8 33 des Gesetzes in Verbindung mit H 203 Abs. 1 K-O. handelt von der Berechtigung zur Stellung des Konkursantrages. 1. (Abs. 1.) Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages. a) Wer hat die Pflicht? Die Geschäftsführer. Nach ß 7l liegt die gleiche Pflicht«nm. >. auch den Liquidatoren ob. Auch diese haben, wenn während der Liquidation Zahlungsunfähigkeit oder ÜVerschuldung eintritt, den Konkurs zu beantragen. Den Gesell schastcrn (auch wenn ei» Gesellschafter alle Gesellschaftsanteile besitzt) oder dem AussichlS rat oder ähnlichen Organen (Anm. 2 zu H 52) liegt eine gleiche Pflicht nicht ob. Der Aufsichtsrat hat jedoch nach Z 52 des Gesetzes und H 2-t!) H.G.B, darüber zu wachen, daß die Geschäftsführer den Konkursantrag stellen, wenn die Voraussetzungen desselben vorliegen, widrigenfalls der Aussichtsrat auf Ersatz des durch die Unterlassung der Gesellschaft erwachsenen Schadens haftet. Von den Geschäftsführern (und bczw. Liquidatoren) hat jeder die Verpflichtung, «nm ?. Jeder von ihnen hat zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen die Verpflichtung zur Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z K-t. Stellung des Konkursantrages. Er hat ja auch die Berechtigung dazu, auch wenn er im Übrigen nicht alleinige Vertretungsbesugnis hat l8 63 des Gesetzes und 8 208 Abs. l K.O.), und er kann daher nicht vorschützen, daß sein selbständiges Borgehen beim Widerstände der anderen gesetzlichen Vertreter keinen Zweck gehabt hätte, «nm. ». d) Unter welcher Boraussetzung entsteht die Pflicht? Unter der alternativen Boraussetzung, das, entweder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, oder das; sich aus einer Bilanz Überschuldung ergiebt. a) Wann das Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darüber siehe Anm. 3 zu 8 K3. Hierbei ist jedoch nochmals Folgendes zu bemerken: Zwar soll der Konkurs beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des- ^ gegeben sind/Wen» aber diese Porschrift nicht gegen die Absicht des ^ ^ / s ^ Gesetzes destruktiv wirken soll, so muß sie dahin ausgelegt werden, daß nicht sofort im Momente, wo sich die Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit überzeugen, Konkurs beantragt werden muß. Eine mäßige Spanne Zeit kann vorübergehen, wenn dieselbe dazu benutzt wird, um durch Geldbeschaffung oder Stundung den Zustand zu beseitige», sosern die schwebenden Verhandlungen nicht aussichtslos sind. Solange die naheliegende Möglichkeit der Beschaffung neuer Mittel oder der Stundung besteht, braucht der Konkurs nicht beantragt zu werde». Denn solange der Schuldner erwarten kann, innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung des Verkchrslebens den Mangel an bereiten Mitteln als einen nur vorübergehenden erscheinen läßt, seinen Gläubigern gerecht werden zu können, liegt keine Zahlungseinstellung, sondern nur Zahlungsstockung vor (R.G. 50 S. 42). «nm. «. /?> Wann das Erfordernis der überschuldung vorliegt, darüber siehe eingehend Anm. 4 zu § 63. Bon den Kommentatoren wird zu diesem Punkte gelehrt, daß die Berechtigung zur Stellung des Konkursantrages nach 8 63 schon dann vorliegt, wenn Überschuldung vorliegt, die betreffende Verpflichtung aber erst dann, wenn sich die Überschuldung aus einer aufgestellten Bilanz ergiebt. Doch können wir darin einen sachlichen oder wenigstens einen der Hervorhebung werten Unterschied nicht finden, da nicht abzusehen ist, wie anders als durch eine aufgestellte Bilanz, aus einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva, sich das Vorhandensein einer Überschuldung ergeben soll. Wer die Bilanz aufstellt, ob der Geschäftsführer selbst, oder ein Prokurist, oder ein Buchhalter, oder ein Bücherrevisor, oder ein stiller Gesellschafter, oder ein Gläubiger, dem Einsicht gewährt wurde, oder eine von der Gcsellschastcrversammlung bestellte Revisionskommission, oder ein Aussichlsrats- mitglied, ist natürlich gleichgültig. Ergiebt eine von irgendwelcher Seite erfolgte Gegenüberstellung der Aktiven und Passive», die natürlich nicht willkürliche Ziffern enthalten darf, die Überschuldung, so besteht die Verpflichtung zur Konkurseröffnung. Es könnte höchstens noch der Fall gedacht werden, daß sich der Geschäftsführer eine solche Gegenüberstellung im Kopfe macht, nicht aber niederschreibt. Aber ein solcher Fall ist doch wohl kaum praktisch und überdies würden wir auch in diesem Falle annehme», daß die Verpflichtung zum Konkursantrage Platz greift.- Auch in diesem Falle ist die Bilanz ausgestellt. «nm. 5. Gewarnt muß ferner vor der Auffassung werden, als müsse die Bilanz unmittelbar die Überschuldung ergeben. Das ist z. B dann nicht immer der Fall, wenn die Gesellschaft von der im 8 Nr. 1 enthaltenen Konzession Gebrauch macht und gewisse Gegenstände über ihren wahren Wert eingestellt hat. Der vorliegende Paragraph ist nicht formalistisch dahin aufzufassen, daß die Überschuldung unmittelbar aus den Ziffern der Bilanz in die Augen springen muß. Die Bilanz > ergiebt vielmehr die Überschuldung auch dann, wenn die in ihr enthaltene Zahlcn- / gruppicrung in Verbindung mit sonstigen für die Gesellschaftsorgane erkennbaren ^ Momenten die Überschuldung ergiebt (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 12 zu § 240). Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 i>4. 2. (Abs. 2.) Die Folge» der Verlegung der Verpflichtung zur Konkursanmeldnng. An,» ». u) Zunächst muß vorausgeschickt werden, das; die Folgen der Pflicht» Verletzung nur dann eintreten, wenn die Pslicht schuldhast verletzt ist. Nach Abs. 1 hat es zwar den Anschein, als sei subjektives Verschulden nicht vorausgesetzt, Doch wäre diese Annahme irrig. Es liegt kein Grund vor zu der Annahme, daß der Geschäftsführer subjektiv hier andcrs behandelt werden soll, als bei jeder sonstigen Pflichtverletzung, Es kann das umsowcnigcr angenommen werden, als die Folge hier noch härter ist, als sonst: sie geht über die einfache SchadenScrsatzpslicht hinaus (vergl. unten Anm. 7). Eine schuldhaste Pflichtverletzung liegt aber nicht immer vor, auch wenn Zahlungsunfähigkeit oder llbcrschuldung vorhanden war. Es kann die Zahlungsunfähigkeit vorhanden, für den Geschäftsführer aber nicht erkennbar sein, und es kann die Übcrschnldung sich ans einer Bilanz ergeben, ohne das; dies für den Geschäftsführer erkennbar ist, wenn er z. B. zu der fraglichen Zeit ans einer Geschäftsreise in einem fernen Erdteil war oder wenn er von seinen MilgcschästS- führern über das Vorhandensein von Mitteln oder über die wahre Gestaltung der Bilanz getäuscht wurde, wenn ihm z. B, die Bilanz, welche die Übcrschnldung crgicbt, nicht vorgelegt ist, sondern eine andere gefärbte oder gefälschte Bilanz. In allen solchen Fällen liegen zwar die objektiven Voraussetzungen des Abs. 1, nicht aber subjektive Verschuldung vor, und deshalb greift Abs. 2 nicht Platz. d) Die Folge der Pflichtverletzung ist, das; der Geschäftsführer alle nach«»m. ?. diesem Zeitpunkte (d. h. nachdem durch sein Verschulden der Konknrsantrag unterblieben) geleisteten Zahlungen ersetzen muß. Die Folge ist sehr hart. Den» an und für sich hat die Gesellschaft doch keinen Schaden dadurch, das; die Zahlung erfolgt, da sie ja von einer Schuld befreit worden ist. Der Gedanke des Gesetzes ist aber der, das; die Allgemeinheit, die Gesamtheit der Gläubiger geschädigt wurde. Denn im Konkursverfahren würde der bezahlte Gläubiger nur die Konkursquote erhalten haben. Soweit also die Allgemeinheit nicht geschädigt wurde, also in Höhe der Konkurs- dividcnde, kann auch der Konkursverwalter Ersatz der geleisteten Zahlungen nicht verlangen. Würde man auch insoweit, als weder die Gesellschaft, noch ihre Gläubiger schafl durch die Zahlung geschädigt worden ist, der Konkursmasse das Recht aus Rückzahlung des Gezahlten gewähren, so läge eine Art Strafe vor. Tast eine solche hier ausgesprochen werden sollte, dafür liegt kein Anhalt vor, da ja der 8 64 noch außerdem eine Kriminalstrafe anordnet und Abs. 2 unseres Paragraphen ausdrücklich von einem „Ersatze" spricht. Dagegen genügt zur Befreiung des Geschäftsführers nicht der Hinweis daraus, das; die Zahlung ja anfechtbar sei. Auf diesen umständlichen Weg braucht sich die Gesellschaft eben nicht verweisen zu lassen. e) Jeder Geschäftsführer, den ein Verschulden trifft, haftet aus dicscnAnm. n. . Ersatz. Ihre Haftung ist solidarisch. Zwar sind nur Abs. 3 und 4 des 8 43 für anwendbar erklärt, aber die entsprechende Anwendbarkeit von 8 43 Abs. 2 ist iclbst.H»^.^^ ^ . verständlich. ^ ck) Aus der Anwendbarkeit des 8 43 Abs. 3 folgt, daß VcrzichtlcistungcNAnmI?. und Vergleiche über diese Ersatzansprüche von beschränkter Wirksamkeit sind, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, und daß insoweit auch eine Berufung auf einen Beschluß der Gesellschafter nicht statthaft ist. Näheres Anm. 14fsg. zu 8 43. e) Aus der Anwendbarkeit des 8 43 Abs. 4 folgt die Verjährung der An -«»m .io. spräche in fünf Jahren. Näheres Anm. 2l1ffg. zu 8 43. Zusatz 1. Eine weitere Folge der Verletzung der im Abs. l angeordneten Pflicht ist die Bnm.n. Pflicht zum Ersatz? allen weiteren Schadens, der der Gesellschaft etwa dadurch erwachsen ist, daß der Konkursantrag unterblieben ist. Zusatz 2. Eine noch weitere Folge ist die Strafbarkeit nach 8 64. Siehe hierüber «nm.is. öu s S4. Staub, Gcjetz betr. die G. m. b. H. 24 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 65. K «5. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer deut Falle des Konkursverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung der Gesellschaft in den im tz 60 Absatz s Nr. H bezeichneten Fällen. Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im tz 50 Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. >!>" Der vorliegende Paragraph behandelt zwei verschiedene Materien. Im Abs. t ist die ' Aumclduttg der Auflösung der Gesellschaft und die Aumeldung der Fortsetzung der Gesellschaft vorgeschrieben, im Abs. 2 ist den Liquidatoren die Pflicht auserlegt, die Auflösung bekannt zu machen. Am» >. 1. (Abs. 1.) Anzumelden ist zunächst die Auflösung der Gesellschaft. a) Wer hat diese Verpflichtung? Derjenige gesetzliche Vertreter, der zur Zeit legitimiert ist, die Gesellschaft zu vertreten, also der Geschäftsführer, wenn die Auflösung zugleich eine Statutenänderung enthält, so daß sie erst mit der Eintragung wirksam wird, sonst die Liquidatoren. Sollte keine gesetzliche Vertretung bestehen (es ist z. B. die Auflösung beschlossen, ein Geschäftsführer besteht nicht 'und die zum Liquidator erwählte Person lehnt die Annahme der Wahl ab), so kann jeder Beteiligte nach g 29 B.G.B, einen Vertreter a gültigkeit der Auflösung bewirkt. Vielmehr tritt im Allgemeinen die Auslösung durch die sonstigen Tatsachen ein (rechtskräftiges Urteil, Kündigung, Ablauf der Zeit, Beschluß der Gesellschafter). Nur wenn der Auslösungsbeschluß eine Statutenänderung enthält, bewirkt erst die Eintragung die Rcchtsgültigkcit des Beschlusses (vergl. Anm. >1 z» 8 litt). Immer aber hat die Eintragung die Rechtsfolgen des 8 1b: in Verbindung i»it der durch das Registergcricht bewirkten Publikation bewirkt sie, daß sie jedem Dritten entgegengehalten werden kann. T) Zu bemerken ist, daß das Rcgistcrgericht die Eintragung auch »och zu«»»,, a. publizieren hat (§10 H.G.B.). Daß die Liquidatoren außerdem noch die Publikation zu bewirken haben, darüber siehe Anm. Il sfg. 2. (Abs. 1.) Außerdem ist anzumcldc» die Fortsetzung der Gesellschaft in den im 8 till Abs. l Nr. 4 «nin.i». bezeichneten Fällen. Über diese ist von uns in Anm. 20fsg. zu 8 <>3 ausführlich gehandelt worden. Auch diese Eintragung ist vom Rcgistcrgericht zu publiziere» (8 1» H.G.B.). Über die Pflicht zur Anmeldung, die Form, den Zwang :c. gilt das oben Anm. «> u. 7 Gesagte. 3. (Abs. 2.) Die Pflicht der Liquidatoren zur Bekanntmachung der Auslösung und zur össcnl A»m.i>. lichcn Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden. a) Die Liquidatoren haben diese Verpflichtung sofort zu erfüllen, sobald dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange tunlich ist. Die Eintragung des Auslösungsbeschlusses ist regelmäßig nicht Voraussetzung dieser Verpflichtung der Liquidatoren und ihre eigene Eintragung überhaupt nicht. Denn erstere Voraussetzung gehört regelmäßig nicht zur Gültigkeit des Auslösungsbeschlusscs (Anm. 11 zu 8 W) und letztere Eintragung überhaupt nicht (Anm. 11 zu 8 67). I>) Die Aufforderung ist dreimal in den im 8 3V Abs. 2 bezeichneten«»»«.!?. Blättern zu publizieren. Welches diese Blätter sind, darüber siehe Anm. 10 zu 8 30. In welchen Zwischenräumen die Publikation zu erfolgen hat, ist nicht gesagt. Sie kann also auch an drei hintercinandcrfolgenden Tagen erfolgen. Auch die Publikation in der Morgen- und in der Abendnummer einer Zeitung ist eine zweimalige Publikation, e) Neben der Publikation der Auflösung ist nur die öffentliche Auf-Anm.is. forderung an die Gläubiger erforderlich, nicht auch eine private Aufforderung an die bekannten Gläubiger, während diese bei der Herabsetzung des Stammkapitals gefordert wird (8 58 Nr. 1). Diese besondere Bekanntmachung ist deshalb nicht nötig, weil den bekannten Gläubigern, auch ohne daß sie sich melden, ihre Forderungen zu bezahlen oder zu hinterlegen sind (8 73 Abs. 2, anders bei der Herabsetzung 8 58 Nr. 2). . 1. (Abs. l.) Au erster Linie hat als Liquidator der Geschäftsführer zu suugicren. Dieser ist vom Gesetz berufen. Enthält der Gesellschaftsvcrtrag keine Bestimmung über die Person der Liquidatoren, bestimmt auch die Generalversammlung hierüber nichts, so wird der Geschäftsführer ohne weiteres zum Liquidator. Er bleibt Vertreter der Gesellschaft, nur mit eingeschränkten Bcrtretungsbesugnisjcn. «nm. s, 2. Aber der Gesellschaftsvcrtrag kaun hierüber andcrcS bestimme». Wie unser Abs. 1 ergiebt, erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer dann nicht, wenn der Gesellschaftsvcrtrag die Liquidation anderen Personen überträgt. Diese Bedingung liegt aber nuk dann vor, wenn die Liquidation bestimmten anderen Personen übertragen wird, wenn also der Gesellschaftsvcrtrag andere Personen benennt. Dagegen wäre es ungültig und unbeachtlich, und würde die gesetzliche Vorschrift, daß der Geschäftsführer zum Liquidator wird, nicht ausschließen, wenn der GcsellschastSvertrag die Person des Liquidators nicht bestimmt bezeichnen würde, wenigstens nicht so bestimmt, daß ein Zweifel nicht übrig bleibt (z. B. den jeweiligen Bischof von Breslau oder den jeweiligen Shndikus einer bestimmten Bank oder den jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes einer bestimmten Anwaltskammer), wenn er viclnichr z. B. das Ernennungsrecht einer anderen Person oder einem Kollegium, etwa dem Auf- sichtSrat übertragen würde. Solche Delegation wäre, wie gesagt, ungültig und unbeachtlich. Auch das kann der GesellschastSvertrag nicht bestimme», daß die Liquidatoren sich andere Personen kooptieren dürfen. «nm > z Die gesetzliche Vorschrift, das« der Geschäftsführer Liquidator wird, greift frrncr bau» nicht Platz, wenn der Beschluss der Gesellschafter die Liquidation andere» Personen überträgt. Die Gesellschafter als Bcschlussorgan haben es in der Hand, zugleich mit der Auflösung eine andere Person als den Geschäftsführer zum Liquidator zu bestellen. Ob dieser letztere durch den Dienstvcrtrag aus Jahre hinaus angestellt ist, ist gleichgültig; ebenso ob ein wichtiger Grund vorliegt, den Geschäftsführer nicht als Liquidator 'zu belassen. Aber auch der Gcsell- scbastcrbeschlust hat nur dann eine die gesetzliche Berufung des Geschäftsführers zum Liquidator beseitigende Kraft, wenn er die Liquidation einer anderen Person übertrügt, also eine Person entweder dem Name» nach oder sonst so bestimmt bezeichnet, daß ein Zweifel nicht übrig bleibt (vcrgl. Anm. 2). Dagegen wäre cS unzulässig und »»beachtlich, wenn der GejeNilbasterbeschluß einer anderen Person oder einem Kollegium, etwa dem Aufsichtsrat, die Wahl deS Liquidators übertragen würde. Der Beschluß hat im Übrigen keine andere Voraussetzung, als die allgemeinen Voraussetzungen von Gesellschastcrbejchlüssen (§§ 45fsg.). Nur muß es ein Beschluß der Gesellschafter sein, sodaß andere Personen nicht mitstimmen dürfen (Anm. 4 zu 8 47). Gerichtliche oder notarielle Beurkundung ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich, «nm. «. 4. Zu bemerken ist, daß auch die Bestimmung deS GcscllschaflSvcrtragcS über die Person des Liquidators dann weicht und nicht in Kraft tritt, wen» der Gcscllschaftcrbcschluß eine andere Person als Liquidator bezeichnet. Zwar wird dies von Neukamp Anm- 2 und Förtsch Anm. 2 bcstrittcn. Aber wir müssen hier, sowie im Aktienrecht (Anm. 1 zu 8 295), Auslösung und Nichtigkeil der Geselllchast. is tik. 878 diese Ansicht für zutreffend erachten, weil ja die Gesellschafter nach Abs. 8 das jrderzeitige Abbcrusungsrccht haben. Warum sollten sie also den durch den GcsellschaslSvertrag bestellten Liquidator nicht sofort abberufen oder — ivaS dasselbe bedeutet — nicht sofort bestimmen können, daß er seine Funktionen überhaupt nicht anzutreten habe? 2. (Abs. 2.) Unter Umständen erfolgt auch richterliche Eruennung von Liquidatoren. «im». k>. a) Der Antrag muß an das Gericht des Sitzortcs gerichtet werde». Die» ist durch die Citicrung des H 7 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht. Antragsteller sind Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem lv. Teil des Stammkapitals entsprechen. Dem Aussichtsrat ist hier das Recht zu diesem Antrag nicht gegeben (anders im H 295 H.G.B.). Aber auch das Statut kann dieses AntragSrecht dem Aussichtsrat nicht geben, weil dieses Recht nicht erweitert werden kann. Es handelt sich nicht um diSpositivcS Recht. DaS Recht kann weder beschränkt, »och erweitert werden. AuS dem gleichen Grunde kann der GcscllschastSvertrag das AntragSrecht auch nicht an einen größere» oder geringeren Besitz von Geschäftsanteilen knüpfen. Die Machtbefugnis des Richters, welche ihm im vorliegenden Paragraphen gegeben ist, sein Ernennungsrccht richtet sich gegen jede Art von Liquidatoren, sie mögen durch das Gesetz berufen sein (d. h. weder GcscllschastSvertrag noch Gesellschaftcrbeschlus; haben eine andere Person als Geschäftsführer ernannt) oder durch Gescllschasterbeschluß oder durch den GesellschastSvcrtrag ernannt sein. Zuständig ist das Amtsgericht. Das Versahren richtet sich nach gjs 145, 146, 148 F.G. Der Antrag wird an das Gericht gestellt in einfacher schriftlicher Form, auch zu Protokoll des Gerichlsschrcibcrs (Z 11 F.G.). Als Gegner ist jedenfalls die Gesellschaft zu hören, wenn sie gc schliche Vertreter hat. Wenn sie keine hat, so ist eben die Anhörung der Gesellschaft nicht tunlich und kann insolgcdcsscn unterbleiben. Als Gegner sind aber auch die anderen Gesellschafter zu hören, gegen deren Widerspruch der Antrag gestellt wird. Im Aktienrecht sind wir zwar anderer Auffassung,- aber hier entspricht diese Auffassung dem engeren Anschlüsse der Gesellschafter an die Gesellschaft und aneinander. Soweit es tunlich ist, sind sie also zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts giebt es sofortige Beschwerde und weitere Beschwerde. Die letztere geht an das Obcrlandcsgericht, in Preußen an das Kammer- gericht (vergl. H 28 F.G. und Art. 7 des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit), welches in Konfliktssällcn die Entscheidung dem Reichsgericht zu überlassen hat (H 28 F.G.). b) Über denJnhalt desAntrages ist materiell nur vorgeschrieben, daßdieAnm. a. Gründe wichtig sein müssen. Wichtig sind die Gründe dann, wenn eine Liquidation durch diejenigen Personen, welche vom Gejellschaftsvcrtrage oder von der Gesellschafter- Versammlung oder durch das Gesetz (Geschäftsführer) zu Liquidatoren bestellt sind, für das Gedeihen der Gesellschaft verderblich wäre. Dies muß glaubhast gemacht werden. Das Amtsgericht kann darüber Ermittelungen anstellen (tz 12 F.G.). e) Das Gericht kann dem Antrage stattgeben. Das bedeutet: cS liegt in seinem «nm. ?. Ermessen. Aber wenn die Sachlage dazu angetan ist, so muß es dem Antrage entsprechen, seine Entscheidung unterliegt sonst der Beschwerde. So ist das Wort „kann" im Gesetze auszufasscn (vergl. Planck B.G.B. I S. 25). Giebt das Gericht dem Antrage statt, so kann es gleichzeitig darüber Bestimmung «nm. ». treffen, ob der Ernannte Kollektivvertrclungsbesugnis oder EinzclbesugniS haben soll (ß K8 Abs. 1). Trifft es darüber keine Bestimmung, so besteht ÄolleklivbcfugniS (ß K8 Abs. 1 Satz 2). In jedem Falle, das Gericht mag dem Antrage stattgeben oder ihn verwerfen, «nm. ». findet dagegen sofortige Beschwerde statt iH 14K Abs. 2, H 148 F G.). — Vergl. über die Beschwerde oben Anm. 5. 6) DieAosten der Liquidation sind auch bei richterlicher Ernennung durch«nm.,o. dieGesellschaft zu tragen. Die ernannten Liquidatoren können ein angemessenes 374 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 66. Anm.il. «nm. I». Honorar sür sich beanspruchen und der Liquidationsmasse entnehmen. Die Konstruktion diese» Anspruches ist nicht schwierig. Die Liquidatoren stehen auch im Falle richterlicher Ernennung in einem Dienstverhältnisse zur Gesellschaft. Der Vertrag ist zustande gekommen durch die Entscheidung des Richters einerseits, die Annahme des Amtes durch den Liquidator andererseits. Die erstere ergänzt die Aiistellungscrklärung der Gesellschaft, ähnlich wie ein richterliches Erkenntnis gemäß ß 894 C.P.O. v) Auch das Amt des richterlich ernannten Liquidators beginnt mit der Ernennung, nicht erst mit der Eintragung. Über die Eintragung siehe § 67 Abs. 3. 3. Hinzuziifüge» ist, das, i» dringeiidc» Fälle» auf Antrag jedes Beteiligten das Amtsgericht einen Liquidator bestellen kann, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, und bis zur Behebung dieses Mangels. Gläubiger, Schuldner, einzelne Gesellschafter können von diesem Rechte Gebrauch machen. Das Recht beruht auf §8 29, 48 B.G.B., welche auch hier gelten (Kainmergericht vom 2. Dezember l96l bei Johow und Ring 23 S. .V Ivü und in RIA. 3 S. 2i>: vcrgl. unsere Erörterungen in der Allgemeinen Einleitung Anm. 2 und 3). DaS Amt des so ernannten Liquidators beginnt ebenfalls mit der Ernennung. Für seine Eintragung gilt 8 67 Abs. 3 analog, d. h. sie muß von Amts wegen erfolgen, «nm.ui. 4. (Abs. 3.) Die Abberufung von Liquidatoren. Sie erfolgt durch den Gescllschastcrbcschluß oder durch den Richter, nicht auch durch den Aufsichtsrat. ») Durch den Beschluß der Gesellschafter kann jeder Liquidator abberufen werden, nur nicht der vom Richter bestellte. Wohl aber kann der vom Gesetz berufene (also der Geschäftsführer, der ohne weiteres Liquidator geworden ist) und der durch Statut bezeichnete durch den Gcsellschaftcrbcschluß abberufe» werden. Ein Recht aufDurchführung der Liquidation durch ihn hat der bestellte Liquidator nicht. Auch kann ihm ein solches durch GcscllschaftSvcrtrag nicht gegeben werde». Eine solche Bestimmung wäre ungültig, Der bestellte oder im Gesellschaftsvcrtrage bezeichnete Liquidator kann also in keiner Weise im Wege Rechtens durchsetzen, daß er Liquidator bleibe. Die Ansprüche aus bestehenden Dicnstverträgen sind ihm von selbst vorbehalten, das Gesetz brauchte sie nicht besonders vorzubehalten. Das Gleiche gilt von gesellschaftlichen Ansprüchen, wenn z. B. einem Gesellschafter im Gesellschaftsvcrtrage in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugestanden ist, daß er die Liquidation durchführen solle. Die Gesellschafter als Bc- schlußorgan haben allerdings gleichwohl das Recht, ihn abzuberufen. Aber wenn sie ohne Grund davon Gebrauch machen, so hat die Gesellschaft jenen Gesellschafter zu entschädigen. Die Gesellschafter können also ganz nach freiem Belieben das Ab- berusungsrecht ausüben, auch eine Beschränkung gemäß § 38 Abs. 2 (aus wichtigen Gründen) kann durch Gescllschaftsvertrag hier nicht festgesetzt werden. Der Beschluß auf Abberufung folgt allgemeinen Regeln, eine besondere Form ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich (88 4Sssg.). Doch dürfen nur Gesellschafter mitstimmen (Anm. 4 zu 8 47). Ob der abzuberufende Liquidator, wenn er Gesellschafter ist, initstimmen kann, darüber siehe Anm. 21 zu § 47. Der Gescllschaftcrbeschluß hat aber nicht die Macht, den vom Richter bestellten Liquidator abzusetzen. Auch nicht, wenn der Beschluß einstimmig gefaßt wird? Beider strikte» Vorschrift des Gesetzes ist auch das zu verneinen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 10 zu § 29b). b) Auch der Richter hat ein Abberufungsrecht. Unter denselben Boraussetzungen wie das Erncnnungsrecht, übt das Gericht auch ein Abberusungsrccht aus. Das Nähere über die Modalitäten eines solchen Antrages und der Entscheidung darüber:c. siehe oben Anm. bssg. DaS richterliche Abberufungsrecht richtet sich gegen jeden Liquidator, gleichviel worauf seine Berufung beruht, dieselbe mag auf Statut, aus Gesellschasterbcschluß oder auf richterlicher Ernennung beruhen. «,»».>«. v) Der AufsichtSrat hat kein Abberusungsrccht. Auch eine Delegation des AbberusungsrechtS an den Aufsichtsrat durch Gesellschasterbcschluß oder durch Statut ist nicht zulässig «.unten Anm. 17). «nm. X. «nm. l». Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 ti7. 5. Die Bestimmungen des vorliegende» Paragraphen sind zwingender Natur. Der Gesellschaft»-»nm. >7. vertrag kann das Recht weder erweitern, noch beschränken. So kann der GesellschastSvenrag nicht bestimmen, daß das Erncnnungsrecht oder das Abberufuugsrrcht auch dem Aussichtsrat zustehen soll oder sonstigen anderen Personen; cS kann auch nicht bestimmt werden, daß auch eine geringere oder eine größere Minderheit das Recht der Antragstcllung au» Abs. 2 haben soll, es kann auch nicht bestimmt werden, daß etwa eine Minderheit da» Recht der Abberufung aus Abs. 3 haben soll (vcrgl. oben Anm. ö). Zusatz 1. Das Nähcrc über die persönliche» Verhältnisse des Liquidators siehe zu 8 35, «»m.i«. Über die Zahl der Liquidatoren, über ihre Fähigkeiten, über ihre Dienstverhältnisse ?c. gilt Gleiche, wie das, was dort hinsichtlich der Geschäftsführer ausgeführt ist. Hinzuzufügen ist: Wenn der Geschäftsführer Liquidator wird, so ändert sich dadurch allein sein Dicustvertrag nicht (R.G. 24 S. 70). Darüber, ob der Liquidator sein Amt auch niederlegen kann, siehe Anm. 3 u. 10 zu 8 3«. Zusatz 2. Im Falle des Konkurses tritt keine Liquidation ei». Dies geht aus unserem «nm.i». Abs. 1 und aus is 60 hervor. Der Konkursverwalter übernimmt die Ausgabe, das Vermögen zu versilbern und die Gläubiger zu befriedige», soweit die Masse reicht. Die Gesellschaft ist Gemeinschuldner, ihre Organe bestehen fort, insbesondere auch der Geschäftsführer. Hat sie keinen, so ist ein solcher zu bestelle», eventuell durch das Amtsgericht gemäß 8 23 B.G.B. Näheres zu 8 03- Wird aber der Konkurs beendet, so tritt die Gesellschaft dadurch in «»,„.?». Liquidation. In gewissen Fällen kann dann die Gesellschaft wieder fortgesetzt werden (vcrgl. hierüber Anm. 20ssg. zu 8 03). K <57. Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Bcrtrctungs- befugnis ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Liquidation a». 1. Was ist anzumelden? Die Personen der Liquidatoren. Und zwar ist jeder Liquidator an-«nm. >. zumelden, außer den gerichtlich bestellten. Der Letztere ist zwar ebenfalls in daS Handelsregister einzutragen, aber die Eintragung erfolgt von Amts wegen, also ohne besondere Anmeldung (Abs. 3). Alle anderen Liquidatoren aber sind zur Eintragung in daS Handelsregister anzumelden, also nicht bloß diejenigen, welche von der Gesellschasterversammlung bestellt werden, sondern auch diejenigen, die durch den BescllschastSvertrag bestellt sind, und endlich auch die Geschäftsführer, wenn diese ohne weiteres Liquidatoren werden (Anm. 1 zu 8 06). Ferner ist anzumelden jede Änderung in der Person der Liqui-«»m. «. Valoren und die Beendigung der BertretungsbesugniS. »7« Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 67. «nm. ». Zu bemerken ist endlich, das, nicht bloß die Person des Liquidators anzumelden ist, sondern daß hierbei auch die Zeichnung der Unterschrift erfolgen muß (Abs. 4) — vergl. unten Anm. 9 — und daß auch die Art der VertretungSbcsugnis anzumelden ist, wenn sie nicht derart geordnet ist, daß alle Liquidatoren kollektiv die Gesellschaft vertreten (vergl. Z 6« Abs. 2). «HIN. t. 2. Wer hat die Verpflichtung zur Anmeldung? Die ersten Liquidatoren, sagt das Gesetz, sind durch „die Geschäftsführer" anzumelden. Diese Ausdrucksweise ist aber nicht genau. Würde die Vorschrift wörtlich genommen werden, so müßte, auch wenn sofort andere Personen als die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt sind, wenn also das Amt des Geschäftsführers mit dem Eintritt der Auflösung endet, gleichwohl die Anmeldung durch ihn erfolgen. DaS ist rechtlich eine Anomalie, weil sonst die Anmeldungen immer durch die jeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen, und tatsächlich wäre die Borichrist oft nicht ausführbar, weil die Geschäftsführer, nachdem ihre Beziehungen zur Gesellschaft gelöst sind, oft nicht geneigt sein werden, für die Gesellschaft »och eine Anmeldung zu bewirken, während sie von der Gesellschaft, eben weil die Beziehungen gelöst sind, dazu nicht gezwungen werden könne». Gedacht hat das Gesetz wohl daran, daß die Geschäftsführer durch die Liquidation Liquidatoren werden (H 66), so daß in dem Normalfalle, den das Gesetz sich denkt, ein Personenwechsel nicht stattfindet. Wo er aber stattfindet, da hat dies zur Folge, daß die Anmeldung der ersten Liquidatoren durch die nunmehrigen gesetzlichen Vertreter erfolgt. Die Auslösung selbst wird ja ebenfalls durch diese angemeldet (Anm. 1 zu § 65) und das Gesetz wollte in solchem Falle sicherlich nicht zwei gesonderte Anmeldungen: der Liquidation und der Liquidatoren. Die Verpflichtung wird erfüllt, wenn so viele Geschäftsführer oder Liquidatore», als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, die Anmeldung bewirken. Daß der bestellte Liquidator sich selbst anmeldet, dem steht nichts entgegen, auch dann nicht, wenn neben ihm noch andere Liquidatoren fungieren, falls er selbst nur alleinige Vertretungsbcfugnis hat. Bei einer vollständigen Änderung in der Person der Liquidatoren sind diejenigen Liquidatoren anmeldungspflichtig, welche durch die Änderung Liquidatoren werden (Johow 14 S. 27). Wenn also z. B. von zwei kollektiv- berechtigten Liquidatoren der eine durch den Tod ausscheidet und an seiner Stelle ein anderer bestellt wird, so haben nunmchr diese beiden, der alte und der neue, die Anmeldung gemeinschaftlich zu bewirken. Wenn durch Gejellschafterbeschluß der einzige Liquidator abberufen und ein anderer gewählt wird, so meldet der Letztere sich selbst an. Wen» aber von zwei Liquidatoren, welche einzeln zur Vertretung legitimiert sind, der eine durch einen anderen ersetzt wird, so kann der übrig gebliebene und der neue Ersatzmann, d. h. jeder von ihnen, die Anmeldung bewirken. «um. s. » Wie erfolgt die Anmeldung ? Nach Z 12 H.G.B, persönlich bei Gericht oder durch notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung. Beizufügen ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen. Eine beglaubigte Abschrift ist also nicht erfordert (anders »ach § 296 H.G.B, für die Aktiengesellschaften). Der Rcgistcrrichtcr darf aber Ermittelungen anstellen über die Richtigkeit der Urkunden jH 12 F.G). Ost wird übrigens weniger, oft auch mehr als eine Abschrift der Urkunde erfordert ivcrden müssen. Weniger dann, wenn eine Urkunde überhaupt nicht vorliegt, wenn also der GejellschaftSvcrtrag die Bestellung enthält, oder wenn der Geschäftsführer ohne weiteres Liquidator wird, oder wenn eine Änderung eintritt, ohne daß eine Urkunde vorliegt, z. B. wenn der Liquidator verschwunden ist oder mündlich sein Amt niedergelegt hat. In solchen Fällen wird die Anmeldung genügen und dem Rcgister- richtrr bleibt es überlasten, die ihm geeignet erscheinenden Ermittelungen gemäß § 12 F.G. anzustellen. Mehr als eine einfache Abschrift wird man aber in Todesfällen verlangen können. Stirbt der Liquidator, so muß eine Sterbcurkunde beigebracht werden oder eine beglaubigte Abschrift derselben. Doch kann dem Registcrrichtcr auch die Versicherung des Anmeldenden genügen. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 68. »77 4. Zu welchem Gericht erfolgt die Anmeldung? Zum Gerichte des Hauplsitzes und zum n»m. ». Gerichte der Zweigniederlassung. Zu diesem letztere» sind aber die Abschriften der Urkunden nicht einzureichen (H 67 Abs. 2). Hier genügt cS, daß die Eintragung am Hauptsitze erfolgt ist. In dem Falle, wo keine Anmeldung, sondern eine Eintragung von Amts wegen erfolgt, also bei den gerichtlich bestellten Liquidalore», muß der Rcgisler- richter das Gericht am Zweigsitze um Eintragung ersuchen. 5. Der Zwang zur Anmeldung richtet sich nach 8 14 H.G.B, Er erfolgt durch Ordnung»-«»»> 7. strafen. 6. Ohne Anmeldung eingetragen werde» die gerichtlich bestellte» Liquidatoren. Abs. 3.>«»m. x. Auch beim Zwcigregistcr (siehe Am». 6). 7. Auster der Anmeldnng erfolgt auch noch die Zeichnung der Unterschriften. Die Liqui» Am» ». datorcn haben auch noch ihre Unterschrist und zwar ihre persönliche, nicht die Firma, zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Diese Zeichnung liegt allen Liquidatoren ob. Wenn also nur einzelne Liquidatoren vermöge ihrer BcrlrctungSbcfugni» die Anmeldung bewirken, so must doch dieser Anmeldung die Zeichnung der Unterschriften aller Liquidatoren beigefügt werden. Auch diejenigen Liquidatoren sind davon nicht ausgenommen, deren Unterschrift sich schon bei den Rcgistcrakten befindet, also wen» die Geschäftsführer ohne weiteres Liquidatoren werden. Auch die richterlich bestellten müssen die Zeichnung einreichen und sind nach Z 14 H.G.B, dazu anzuhalten. Die Zeichnung muß auch dem Gericht der Zweigniederlassung eingereicht werden (8 13 H.G.B.). 8. Nach der Anmeldung must die Person der Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen «»m.m. werden; also auch die Geschäftsführer, wenn sie ohne weiteres Liquidatoren werden. Die Eintragung dieser muß also noch einmal erfolgen. Ferner aber muß die Person der Liquidatoren auch veröffentlicht werden. (8 1Ü H.G.B.) Das Gleiche gilt, wen» irgend eine Veränderung in der Persoy der Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet ist. Zusah. Bedeutung der Eintragung. Das Amt des Liquidators datiert von der Bc- «nm.ii. stellung, nicht erst von der Eintragung. Das gilt auch von dem richterlich bestellten. In dem Falle, wo der Geschäftsführer ohne weiteres Liquidator wird, datiert sein Amt in der veränderte» Gestalt von dem Moment, wo die Auslösung erfolgt. Die Eintragung in Verbindung mit der Veröffentlichung bewirkt aber, daß die eingetragene Tatsache jedem entgegen gehalten werden kann (8 15 H.G.B.). War z. B. ein Liquidator eingetragen, so kann seine Abberufung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser die Abberufung kannte. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nuninehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namens Unterschrift beifügen. Der vorliegende Paragraph handelt von der Art, wie dir Liquidatoren ihre Willens E>n- erklärmigcn kund zu geben haben (Abi. 1 und 3) und ordnet an, daß gewisse Be- stimmungen darüber in das Handelsregister einzutragen sind lAbs. 2). 1. (Abs. 1.) Wann haben die Liquidatoren EinzrlvertretungsbesugniS und wann Kollektiv «n». >. vertretungsbcfngniS? Das ist es, was das Gesetz unter der Form der Willenserklärung 378 ' Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, ß 68. versteht. Ter Ausdruck „Form" ist hier ebensowenig glücklich gewählt, wie im H 35 (vergl. Anm. 8 zu g 35). «nm. ». Bon Gesetzes wegen haben die Liquidatoren Kollektivvcrtretungs- besugniS. Das ist im Abs. 1 ausgedrückt. Etwas anderes soll nach Abs. 1 nur gelten, wenn es bei ihrer Bestellung bestimmt ist. Allein es muß hinzugefügt werden, daß etwas anderes auch dann gilt, wenn der Gescllschastsvertrag etwas anderes bestimmt. Wenn also der Gcsellschaflsvertrag bestimmt, daß die Liquidatoren Einzcl- vertretungsbesugnis haben, oder daß, wenn mehr als zwei Liquidatoren bestellt sind, immer zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten, so gilt das in dem Augenblicke, wo die Liquidatoren, sei es durch Gescllschafterbeschluß oder durch den Richter bestellt werden. ES gilt jedoch nur für den Fall, daß der Gescllschastsvertrag auch für die Liquidatoren eine solche vom Gesetz abweichende Bestimmung trifft. Sollte der Gescllschastsvertrag nur für die Geschäftsführer eine solche Bestimmung treffen, so gilt dies nicht ohne weiteres für die Liquidatoren, vielmehr greift in diesem Falle Abs. 1 unseres Paragraphen Platz. Außer im Gcsellschastsvertragc kann auch bei der Bestellung etwas von der Kollektiv- vertrctungsbesugnis Abweichendes bestimmt werden. Bei der Bestellung, d. h. durch den richterlichen Befehl oder durch den Gesellschasterbcschluß. Denn diese beiden Akte sind es, durch welche eine „Bestellung" von Liquidatoren erfolgt. Liquidatoren sind ja entweder die durch Gesetz oder durch Statut ohne weiteres dazu berufenen oder die durch Gesellschafterbeschluß oder durch den Richter bestellten Personen. Bei dieser Bestellung kann also auch über die Frage der Einzclvcrtrctung statt der Gesamtvcrtretung der Liquidatoren Bestimmung getroffen werden. Daß diese Bestimmung abweichend vom Gesetze (d. h. anders als kollektivistisch) getroffen werden kann, sagt unser Abs. 1. Aber sie kann auch abweichend vom Gcscllschastsvcrtage getroffen werden. Denn da sowohl der Richter, als die Gesellschafter als Bcschlußorgan das Recht haben, einen durch Gesetz oder Statut bestellten Liquidator gänzlich abzuberufen, so haben sie auch das Recht, dem von ihnen bestellte» Liquidator eine vom Gesetze oder vom Gesellschaftsvertrage abweichende Vertretungsbefugnis zu verleihen. «»»>. «. Über den Gesetzcstext hinaus muß endlich angenommen werden, daß durch richterliche Verfügung oder durch Gesellschasterbcschluß nicht bloß bei der Bestellung eine von der ilvllektivvcrtretung abweichende Bestimmung getroffen werden kann, sondern daß durch diese Akte auch die Vertretungsbcfugnis des irgendwie berufenen oder bestellten Liquidators abgeändert werden kann, während die Person bestehe» bleibt. Das folgt daraus, daß diese Maßregel gegenüber dem Akte der Bestellung mit einer vom Gesetze abweichenden Vertretungsbcfugnis und gegenüber dem Akte der Abberufung ein minus ist. Nur kann die Gescllschastervcrsammlung nicht die Vertretungsbcsugnis des vom Richter bestellten Liquidators ändern (H 66 Abs. 3), wohl aber kann umgekehrt der Richter ändern, was der Gesellschasterbcschluß oder der Gcselljchaftsvertrag über die Vertretungsbcfugnis des Liquidators bestimmt hat. Letzteres leugnet Licbmann Anm. 3 mit Unrecht. Denn wie der Richter die Personen abberufen kann, die der Gescllschastsvertrag zu Liquidatoren beruft, so kann er auch die geringere Maßregel anordnen: ihre Vertrctungsbefugnis ändern. »nm. s. 2. (Abs. 3.) Wie erfolgt die Zeichnung? Durch Zeichnung der bisherigen Firma, die nunmehr als Liquida tionSsirma zu bezeichnen ist, unter Beifügung der persönlichen Na mcnSunterschrist. i») Die Borschrist ist nur instruktioncller Natur. Sie ist keine Bedingung für die RcchtSgültigkeit der Akte. Die Gesellschaft wird auch dann verpflichtet, wenn die Liquidatoren in anderer Weise kundgeben, daß sie für die Gesellschaft auftreten. Sie ist eben eine Ordnungsvorschrift, wie die ähnlichen Borschriften des H.G.B. (§A 51, 57, 233) und unseres Gesetzes (§ 35 Abs. 3) — vergl. R.G- 5V S. 60. — Auch für Formalaktc gelten keine strengeren Borschristen. So können z. B. auch Mietsverträge, Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. A 68. wenn nur aus ihren, Inhalte hervorgeht, das, sie für die Gesellschaft geschlossen werden, mit den persönlichen Namen der Liquidatoren unterschrieben werden, um der Borschrist des Z 126 B.G.B, zu genügen. Bei Wcchsclerklärungc» gilt insofern anderes, als hier die Firma unterschriebe» werden muß. (Vergl. Staub W.O. 8 8 zu 8 35). b) Wird die Vorschrift beobachtet, so ist dies nicht ohne civilrcchtliche Bedeutung, «nm. a. Denn der Zusatz in Liquidation zeigt dem Dritten an, daß die Gesellschaft in Liquidation getreten ist. Der Dritte darf daher die Gesellschaft nicht mehr als bestehend erachten, auch wenn die Auflösung noch nicht eingetragen ist. o) Die Liquidationsfirma ist keine veränderte Firma, sondern nur die«»»,. ?. bisherige Firma mit einem den Liquidationszustand bezeichnenden Zusätze. Eine neue gleichlautende Firma darf daher nicht eingetragen werden, bis die Liquidationsfirma gelöscht ist (Johow 10 S. 17; R.G. 29 S. 68). ä) Kanu die Firma auch noch im Liquidationsstadium geändert werde» ?«»»>. a. Darüber siehe Am». 38 u. 39 zu H 69. 3. (Abs. 2.) Unter Umstände», aber nicht immer, ist die Art, wie die Liquidatorrn die Gesellschaft zu «nm. ». vertrete» habe», ob kollektiv oder einzeln, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In dieser Beziehung schreibt unser Paragraph im Abs. 2 vor, daß die von der gesetzlichen Regel (der Kollektivvcrtretung) abweichende, bei der Bestellung des Liquidators erfolgende Bestimmung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Hat also der Richter oder der Gesellschafterbcschluß eine von der Kollektivvertretung abweichende Bestimmung bei der Bestellung getroffen, so ist das zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bleibt es bei der Kollektivvertretung, so unterbleibt die Anmeldung. Es ist aber hinzuzufügen, daß außerdem immer dann eine Eintragung in das«»»,.io. Handelsregister anzumelden ist, wenn die Vertretungsbefugnis sich gegen denjenigen Zustand ändert, wie er in das Handelsregister eingetragen ist. Soll z. B. nach dem Gescllschafts- vertrage jeder Liquidator Einzelvertrctungsbesuguis haben und bestimmt der Richter Einzelvertretung, so ist dies zum Handelsregister anzumelden: hatte der Gesellschafterbcschluß bei der Bestellung Einzelvertrctung angeordnet und bestimmt ein späterer Gesell- schasterbeschlnß, daß die bestellten Liquidatoren Kollcktivvertrclungsbesugnis haben solle», so ist letzteres anzumelden, wenn ersteres bereits eingetragen war zc. Zusah 1. Für Erklärungen gegenüber der Gesellschaft gilt der Sah, daß sie der Gesell «m» n. schaft gegenüber als abgegeben gelte», wenn sie auch nur einem Liquidator gegenüber abgegeben sind, selbst wen» dieser n»r KollcktivvcrtrctungSbesugnis hat. Es gilt also der Grundsatz des H 35 Abs. 2 Satz 3 auch hier. Zwar wird dies von Förtsch Anm. 1 bestritten, jedoch mit Unrecht. Unser Paragraph steht dieser Annahme nicht entgegen. Er behandelt die Erklärungen, welche Namens der Gesellschaft abgegeben werden. Für Erklärungen gegenüber der Gesellschaft gilt nach § 69 die Bestimmung des H 35 Abs. 2 Satz 3. Zu dem gleichen Ziele führt die Bezugnahme auf HZ 28 Abs. 2, 48 Abs. 2 B-G.B, die ja hier subsidiär gelten (ebenso Neukamp Anm. 1, Liebmann Anm. 1). Daraus folgt auch, daß, wo es auf das Wisse» einer Tatsache ankommt, das Wissen «nm.i». eines Liquidators stets genügt, auch wenn die Liquidatoren nur kollektiv zur Vertretung berechtigt sind (vergl. Anm. 8 zu § 35). Zusah 2. Näheres über die Kollektivvcrtretung der Liquidatoren siehe zu tz 35 . I. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes. Diese finden nach Z 69 Anwendung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes oder aus dem Wesen der Liquidation ein anderes ergicbt. Im Einzelnen ist hier zu bemerken: 1. 8 13. Dieser Paragraph findet in allen seinen Absätzen Anwendung. Abs. 1: Die Gesellschaft hat auch im Liquidationsstadium selbständig ihre Rechte und Pflichten, sie kann klagen und verklagt werden, Eigentum erwerben ?c. (vergl. Anm. 2 zu 8 6V). Abs. 2: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet auch in diesem Stadium den Gläubigern nur daS GesellschastSvermögen. Abs. 3: Die Gesellschaft gilt auch im Liquidationsstadium als Handelsgesellschaft: ihre Rechtsgeschäfte sind auch in diesem Stadium Handelsgeschäfte. ES frägt sich nun aber weiter: befindet sie sich in diesem Stadium niemals mehr im Betriebe eines HandelSgcwerbeS? Auch dann nicht, wenn die lebende Handelsgesellschaft ein Handels- gewerbe betrieben hat? In dieser Beziehung ist anzunehmen, daß wenn den lebende Gesellschaft ein Gewerbe betrieben hat, die Liquidationstätigkeit den letzten Ausläufer dieses Betriebes darstellt und demzufolge noch zum Gewerbebetrieb gehört (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2-1 zu 8 1). Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 66. 2. 8 14 (der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters richtet sich »ach dem Betrage der über- «»m. ». noininenen Staniincinlage). Die Anwendbarkeit ist selbstverständlich. 3. § 15. Die Vorschriften über die Veräußcrlichkeit und Pcrerblichkeit der Geschäslsanleilc «»»>, treten dnrch die Liquidation nicht auster Anwendung (Förtjch Am». 2). Die Geschästs- anteilc können also auch in diesem Stadium ihren Bescher wechseln. 4. Z 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Beräusterung eines Geschäftsanteils »nin. <. nur derjenige als Erwerbcr, dessen Erwerb der Gesellschaft gehörig angezeigt ist, und sür die bis zu diesem Zeitpunkte rückständigen Verpflichtungen des vcräusternden Gesellschafters bleibt derselbe neben dem Erwerber verhaftet. Auch dieser Paragraph ist ohne weiteres anwendbar. 5. 8 17. Die Vorschriften über die Teilung von Geschäftsanteilen sind anwendbar. ?i»m. .v 6. 8 18. (NcchtsverhältniS im Falle, daß ein Geschäftsanteil mehrere» Milberechtigle» zu-«»m. n. steht) findet Anwendung. 7. 88 13—25. (Die Vorschriften über die Einzahlung der Stammcinlagen und über die Maßregeln zur Erzwingung dieser Einzahlungen) finden Anwendung. Hier, wie im Aktienrecht, ist anzunehmen, daß der Liquidator rückständige Einlagen einfordern kann, jedoch mit der Maßgabe, daß er nicht mehr einziehen kann, als sür die Zwecke der Liquidation, also zum Zwecke der Beendigung der lausenden Geschäfte, zur Befriedigung der Gläubiger und zur gcsch- und statutenmäßigen Verteilung des Überschusses erforderlich ist. Mehr darf er nicht einziehe», seine Aufgabe ist es nicht, darüber hinaus noch Vermöge» einzuziehen, welches alsdann doch wieder zur Verteilung unter die einzahlenden Gesellschafter gelangt. Es kaun ihm daher ein diesbezüglicher Einwand gemacht werden (R.G. vom 25. März 13!ll> in F.W. S. 365, 366; R.G. 45 S. 155 a. E.). Soweit hierin eine Art Lompensatio» liegt (cS wird ja die Haftung des Rückstandes deshalb verweigert, weil das Gezahlte für die eben- gedachten Liquidationszwccke überflüssig ist und deshalb.an den zahlenden Gesellschafter wieder zurückgezahlt werden müßte), ist dieselbe hier gestattet und 8 13 Abs. 2 insoweit hier nicht anwendbar, weil mit dem Wesen der Liquidation unverträglich. Doch hat der Gesellschafter die Beweislast, daß die Einziehung die Grenzen des LiquidativnsbedttrsnisscS überschreitet (R.G. vom 25. März 183S in J.W. S. 365). Sollte ei» Gescllschasterbeschluß die Einziehung von Einlagerückständen beschlossen haben, so ändert dies an der Rechtslage nichts. Ein Beschluß, der die Einlage einfordert über das Liquidativnsbcdllrsnis hinaus, würde eben mit dem Wesen der Liquidation in Widerspruch stehe», die diesbezügliche Vorschrift des 8 46 Nr. 2 ist aber auf das Liquidationsstadium nicht anwendbar, soweit sie mit dem Wesen der Liquidation im Widerspruch steht, wie dies unser Paragraph ausdrücklich vorschreibt. Ein solcher Beschluß wäre insoweit ungültig und diese Ungültigkeit könnte auch einwandswcise von den belangten Gesellschaftern geltend gemacht werden. Ist umgekehrt zur Einforderung von Einlagen ein Gcsclljchasterbcschluß erforderlichV «»m. ?. Darüber siehe untcn Anm. 36. Desgleichen über die Frage, was unter Einforderung über das Liquidationsbedürsnis hinaus zu verstehen ist, siehe untcn Anm. 36. Die 88 26 —23 über die Nachschuhpslichl finden Anwendung, jedoch ebenfalls nur mit «»m.?». der Maßgabe, daß der belangte Gesellschafter den Einwand erheben kann, der Nachschoß sei für die Zwecke der Liquidation nicht erforderlich (vergl. Anm. 6 und die dort citierte Judikatur, auch Neukamp Anm. 2 a 3). 8. 8 23. Der hier gegebene Anspruch auf den jährlichen Reingewinn fäll« weg. Die Liqui- «nm. ». dationsgcscllschaft verteilt keine periodischen Gewinne ohne Rücksicht daraus, ob die Gläubiger schon befriedigt sind, sie verteilt vielmehr lediglich dasjenige, was schließlich übrig bleibt nach Tilgung oder Sicherstellung der Forderungen und nicht vor Ablauf des Sperrjahres (8 73). Das ist die Sonderbestimmung, welche an die Stelle deS 8 23 sür das Liquidationsstadium tritt. Zwar haben die Liquidatoren bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen (8 71 Abs. 2) und eS können sich dabei Überschüsse der Aktiva über die Passiva ergeben. Aber diese Überschüsse sind nicht ver- teilbar, wenn nicht die Voraussehungen des 8 73 vorliegen. Insbesondere gilt dies auch 382 ' Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, g 69. von demjenigen Bilanzüberschuß, der sich bei der Eröffnungsbilanz crgiebt. Allerdings sagen die Motive (S. 43), baff durch den K 73 die Bcrteilbarkeit des aus der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Gewinnes nicht ausgeschloffen werde, weil dieser ja noch von der lebenden Gesellschaft erzielt sei. TaS ist jedoch nicht zutreffend und wird von Neukamp init Unrecht gebilligt. Bon dem Augenblicke an, wo die Gesellschaft in Liquidation tritt, darf nichts verteilt werden, ehe nicht die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Es mag sein, das) jener Gewinn noch bei lebender Gesellschaft erzielt ist. Aber der Anspruch der Gesellschafter aus diesen Gewinn ist doch nicht bei lebender Gesellschaft entstanden, da ja nach 8 29 nur der aus der jährlichen Bilanz hervorgegangene Gewinn verteilbar ist. Ein Gewinn für einen Bruchteil eines Geschäftsjahres darf nicht verteilt werden .». Der is 30 Abs. 2 wird modifiziert durch § 73. Denn die Nachschüsse sind Bestandteile des Gesellschastsvermögens und dieses darf an die Gesellschafter erst ausgezahlt werden nach Befriedigung der Gesellschastsgläubiger. Aber daß der §30 Abs. 2 nicht ersetzt wird durch § 73, daß vielmehr die Bestimmung auch hier praktische Bedeutung haben kann, darüber siehe unten Anm. 31. Was ferner den Z 30 Abs. 1 anbelangt, so ist derselbe ein Fundamentalsatz des Rechts unserer Gesellschaft. Derselbe gilt auch hier; er wird durch Z 73 nicht ersetzt, vielmehr ist is 73 nur eine Präzisieruug und Verdeutlichung für einen bestimmten Fall. «»,». w. io. Der Z 31 greift auch hier Platz. Wird Vermögen verteilt entgegen dem Z 30, wird also Vermögen verteilt, ohne daß die Voraussetzungen des H 73 vorliegen, so müssen die Zahlungen der Gesellschaft erstattet werden. Das Nähere siehe zu ß 31 und zu Z 73. Anm.n. 11. Der 32 ist hier gegenstandslos. Denn der Fall, daß die Gesellschafter in gutem Glauben Gewinnanteile beziehen, kann im Liquidationsstadium nicht eintreten. In diesem Stadium können Gewinne nicht bezogen werden, wenigstens nicht Gewinne, die in diesem Stadium tiilsirlien, sondern nur solche Gewinne, aus deren Verteilung ein Gläubigeranspruch schon früher entstanden war. Soweit solche Gewinne erst im Liquidationsstadium zur Verteilung kommen, — vcrgl. oben Anm. 8 —, kann allerdings Z 32 in Anwendung kommen. «nm.i». 19. 33 Abs. 1 findet Anwendung, ebenso auch § 33 Abs. 2, insbesondere auch, insoweit sich aus diesem Abs. 2 die positive Erlaubnis ergiebt, den Geschäftsanteil zu erwerben, falls Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 63. der Erwerb erfolgen kann aus dem über dem Stammkapital vorhandenen Permögen. Dies widerspricht ja nicht den Liquidationszwecken, da ja die Befriedigung der Gläubiger dadurch nicht gefährdet wird. 13. Z 3-t findet Anwendung, insbesondere auch insofern, als in ihm der positive Sah enl-«»m.i» halten ist, daß unter Umständen die Einziehung von Geschäftsanteilen gestattet ist. Da» Wesen der Liquidation steht dem nicht entgegen. Warum sollen nicht einzelne Geschäftsanteile billig erworben und dadurch die BerteilungSchancen für die übrigen Gläubiger verbessert werden, wenn andererseits die Interessen der Gläubiger dabei nicht gefährdet werden? II. Die Vorschriften des dritten Abschnitts. Auch diese finden nach unserem 8 63 ans da» Anm.>«. Stadium der Liquidation Anwendung, soweit sich nicht auS den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts oder aus dem Wesen der Liquidation ei» anderes ergicbt. Im Einzelnen ist hier zu bemerken: 1. Z 35 (die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, der Umfang ihrer VcrtretungSbcsugniS und die Form, in welcher sie ihre Willenserklärungen kundgeben). Dieser Paragraph ist durch W 63 und 70 ersetzt, bis auf 8 35 Abs. 2 Satz 3, der hier anwendbar ist (vcrgl. hierüber Anm. 11 zu 8 68). 2. 8 36 (Prinzip der direkten Stellvertretung; die Gesellschaft wird durch die in ihrem «um ik> Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsakte unmittelbar berechtigt und verpflichtet) ist durch 8 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Selbstverständlich inust sich das Geschäft innerhalb der Vertretungsbefugnis halten. Die Grenzen der Berlretungs- befugnis werden durch die Aufgabe der Liquidation bestimmt. Siehe darüber 8 76 und Anm. I sfg. dazu, insbesondere Anm. 16 über die Frage, ob, wenn eine Grcnzüber- schreitung nicht erkennbar war, das Geschäft für die Gesellschaft gilt. 3. 8 37 (nach außen ist die Bertrctungsbefugnis, wie sie vom Gesetz aufgestellt ist, »nbc- «»min schränkbar, nach innen haben die Geschäftsführer die Beschränkungen innezuhalten, welche der Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafter ihnen auferlegen) ist im 8 71 für anwendbar erklärt. Siehe hierüber Näheres Anm. 20 zu 8 70). 4. 8 38 (die Widerruflichkcit der Geschäftsführer) ist ersetzt durch 8 66 Abs. 3 und daher hier «nm.i?. nicht anwendbar. 5. 8 33 (Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und der Beendigung «nm.l». ihrer Vertretungsbefugnis) ist ersetzt durch 8 67 und daher hier nicht anwendbar. 6. 8 40 (Einreichung der jährlichen Gesellschafterliste) ist hier anwendbar. Auch im Liqui -Anm.i« dationsstadium kann die Person der Gesellschafter und der Betrag ihrer Anteile sich ändern, sowohl dadurch, daß vor der Liquidation erfolgte Cessiouen nach der Liquidation bei der Gesellschaft angemeldet werden, als auch dadurch, daß während der Dauer der Liquidation Abtretungen stattfinden und angemeldet werden (vergl. oben Anm. 3 u. 4), als auch endlich dadurch, daß Gesellschafter während der Liquidation sterben oder eine sonstige Universal- rechtsnachsolgc (Fusion von Aktiengesellschaften, welche Mitglieder der Gesellschaft sind) eintritt. 7. 8 41. «nm.eo. n) Abs. 1 (Verpflichtung der Geschäftsführer zur Sorge für die ordnungsmäßige Buchführung) ist durch 8 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Auch im Liquidationsstadium muß die Buchführung erfolgen. Die Gesellschaft bleibt ja in diesem Stadium eine Handelsgesellschaft (vergl. oben Anm. 1, und es sind ja jährliche Bilanzen zu ziehen (8 71 Abs. 2). d) Die Absätze 2, 3 und 4 (Pflicht zur Ausstellung der Bilanz innerhalb der ersten drei «nm .21. Monate des Geschäftsjahres und Pflicht zur Publikation bei Bankgeschäften innerhalb derselben Frist) sind entsprechend anwendbar. Die Pflicht zur jährlichen Bilanzziehung selbst ist den Liquidatoren durch 8 71 Abs. 2 auserlegt. Nun ist im 8 41 Abs. 3 auch von der Gewinn- und Vcrlustrechnung die Rede. Aber aus 8 71 Abs. 2 folgt, daß Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 69. den Liquidatoren die Ausstellung einer Gewinn- nnd Verlustrcchnung nicht zur Pflicht gemacht ist. Mithin sind der 8 71 Abs. 2 und der analog anwendbare 8 41 Abs. 2 und .1 dahin zu vereinigen, daß die Liquidatoren alljährlich eine Bilanz, aber keine Gewinn- und Bcrlustrcchnung aufzustellen haben und zwar innerhalb der im 8 41 Abs. 2 und 3 bezeichneten Fristen. Ebenso Neukamp Anm. 2 da, während Liebmann Anm. 2 zu 8 71 und Förtsch Anm. 2 zu 8 71 den 8 41 Abs. 2, 3 und 4 außer Anwendung sehen wollen, weil er im 8 71 Abs. 2 nicht erwähnt ist. Doch ist das kein durchschlagender Grund. Auch macht Neukamp mit Recht darauf aufmerksam, daß auch die Publikationspflicht wichtig ist, weil, wenn auch der Betrieb von Bankgeschäfte» im Liquidalionsstadium aushört, doch die Abwickelung der bankgcschäftlichen Transaktionen für die Öffentlichkeit Interesse hat. «»in,», 3. 8 42 (Vorschriften für die Ausstellung der Bilanz). Diese kommen hier nicht zur Anwendung. Näheres hicrilbcr zu 8 71 Abs. 2. «nm.,3. 9. 8 43. a) Abs. 1 (Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden) ist durch 8 71 Abs. 1 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Mithin haben auch die Liquidatoren diese Sorgsalt anzuwenden. A»m.»<. I») Abs. 2 (Haftung für Schadensersatz bei Verletzung dieser Sorgfalt). Durch 8 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Anm.s». c) Abs. 3 (einzelne besondere Fälle von Pflichtverletzung) ist durch 8 73 Abs. 3 ersetzt. Dort ist aber die ungesetzliche Verteilung von Gescllschaftsvermögen besonders hervorgehoben, mährend im 8 43 Abs. 3 auch noch der unzulässige Erwerb von Geschäftsanteilen besonders licrvvrgehobcn ist. In diesem letzteren Falle greifen also die Sonder- bkstimmnngcn des 8 43 Abs. 3 nicht Platz, wenn die Zuwiderhandlung von Liquidatoren begangen wird. An sich ist der Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Liquidatoren nicht absolut unerlaubt (vcrgl. oben Anm. 12). «um.»«. >1) Abs. 4 (Verjährung der Ersatzansprüche in fünf Jahren) ist durch 8 71 Abs. 1 und 8 73 Abs. 3 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Anm. »?. o) WaS von uns über die Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern und dritten Personen ausgeführt ist (Anm. 23ffg. zu § 43), gilt hier analog. Anm.A. 1l). 8 44 (die für die Geschäftsführer gegebene» Vorschriften gelten auch für stellvertretende Geschäftsführer) ist analog anwendbar. Es können auch stellvertretende Liquidatoren gewählt werde». Über die Bedeutung einer solchen Wahl siehe die Erläuterungen zu 8 44. «nm.K>. II. 8 45, (die Gesellschafter machen im Allgemeinen ihre Rechte durch Gesellschafterbeschlüsse geltend) ist entsprechend anwendbar. Insbesondere ist auch Abs. 2 anwendbar. Auch hier gebt der Gesellschastsvertrag vor, insbesondere also diejenigen Bestimmungen, welche für das Liquidativnsstadium im GeicllschaftSvcrtragc gegeben sind. Hervorzuheben ist, daß die Gesellschafter solche Beschlüsse nicht fassen können, welche mit dem Wesen der Liquidation unverträglich sind (vergl. z. B. Anm. 6). «nm.zo. 12. 8 46. Dieser zählt auf, welche Gegenstände der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen. «) Die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebenden Reingewinnes. Die Feststellung der Jahresbilanz ist auch im Stadium der Liquidation Sache des Gescllschasterbeschlusjes (vcrgl. Anm. 7 zu 8 71), die Beschlußfassung über die Verteilung des Reingewinns aber steht mit dem Wesen der Liquidation im Widerspruch (vcrgl. oben Anm. 8) und kommt deshalb hier in Wegfall. b) Die Einsordcrung der Einzahlungen auf die Stammeinlage». Auch im Liquidations- stadium hat die Gesellschasterverjammlung die Bestimmung darüber. Doch ist diese BeschlußbefugniS eingeengt durch das Wesen der Liquidation. Ihre Beschlüsse sind nur insoweit gültig, als sie dem Wesen der Liquidation nicht widersprechen. Insoweit sie ihr widersprechen, sind sie ungültig. DaS Wesen der Liquidation besteht nun darin, daß die Aktiva angcmesscn verwertet, insbesondere auch die Forderungen eingezogen werden, damit die Gläubiger befriedigt und der Überschuß gleichmäßig bezw. statutenmäßig verteilt werde (88 39, 70, 72). Der Liquidator ist aus Grund dieser Gesetzes- Auslösung und Richtigkeit der Olesellschasl. 8 69. bestimmungen auch ohne Befragung der Gesellschasterversammluiig berechtigt und verpflichtet, die Einlagcrückstände einzuziehen, soweit sie silr jene Zwecke erforderlich sind, und ein Beschluß der Gesellschaft, der die Erfilllung dieses Zweckes verhindern würde, wäre ungültig. Wen» z. B. Geschäftsanteile zweier Emissionen bestehen, die älteren vollgczahlt, die jüngeren zu oll"/» gedeckt, so hat der Liquidator die Pflicht, die 30>'„ einzuziehen, ohne Befragung der Gcscllschaslcrversaininlnng und unter Ignorierung eines entgegenstehende» Beschlusses der Gesellschafterversainnilung. Daß er einen entgegenstehenden Beschluß der Gesellschastcrvcrsaminlung ignoriere» kann, während er im Allgemeinen Gcsellschafterbeschlüsse zu respektiere» hat, beruht daraus, daß die Gesellschafter ein uncntziehbares Sonderrecht darauf haben, daß das gesamte Vermögen gleichmäßig und statutenmäßig verteilt werde, zu dem gesamte» Vermögen aber auch die Einlagerückstände gehöre», so daß ein Beschluß, welcher diese Verteilung hindert, gegen ein uncntziehbares Sonderrecht verstoßen würde und deshalb den benachteiligten Gesellschastern gegenüber ungültig und unbeachtlich ist (vergl. Anm. 11 zu 8 4"). Dagegen kann ihm von dem belangte» Gesellschafter eingewendet werden, daß er nicht Einlagcrückstände einziehen dürfe, die nach Lage der Sache doch wieder an dieselben zahlenden Gesellschafter zurückgezahlt werden müssen. Dann würde sein Einzichungsversuch über das Liquidationsbcdürsnis hinausgehen und das kann gültig eingewendet werde» (siehe oben Anm. 6). Über die Frage, ob der Liquidator mehr Einlagcrückstände einziehen darf, als zur Befriedigung der Gläubiger und zur gesetzlichen und statutarischen Verteilung des Überschusses erforderlich ist, siehe »och Anm. 4 zu Z 70; über die Frage, ob der Anspruch der Gesellschaft auf die Liquidationsqnotc und der Anspruch der Gesellschaft auf Einlagcrückstände kompensiert werden können, siehe Anm. !t zu 8 72. e) Die Rückzahlung von Nachschüsse». Diese kann beschlossen werde». Aber c» ist dabei «nm.ii. zu berücksichtigen, daß das Gcsellschaftsvermögen überhaupt erst zur Verteilung gelangen kann, wenn die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Immerhin kaun man nicht sagen, daß die Bestimmung des 8 46 Nr. 3 im Liquidationsstadium wesenlos oder durch § 73 ersetzt sei. Denn es fragt sich eben, ob unter Wahrung des 8 73, also nach Befriedigung oder Sicherstcllung der Gläubiger, eine Rückzahlung von Nachschössen überhaupt beschlossen werden kann. Das muß trotz 8 72 bejaht werden. Allerdings bestimmt 8 72, daß das Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu verteilen ist. Allein wenn auch nicht zu leugnen ist, daß die einmal eingezahlte» Nachschüsse Vermögen der Gesellschaft werden, so nehmen sie doch innerhalb dieses Vermögens eine Sonderstellung ein. Es besteht zwar kein Recht auf Rückzahlung, aber es ist doch das Recht gegeben, die betreffenden Beträge, sür die auch in der Bilanz ein besonderes Passivkonto anzulegen ist (8 42 Nr. 4), durch einen Beschluß der Gesellschafter zur Rückzahlung zu bringen (8 30 Abs. 2). Die Nachschösse werden also anders behandelt, als die Einlagen. Diese letzteren können nur zurückbczahlt werden in Verbindung mit einer Herabsetzung deS Stammkapitals. Sie sind im Übrigen ein Bestandteil des Gesellschastsvcrmögcns, das den Gesellschaftern nicht zurückbczahlt werden kann. Einen so untrennbaren Bestandteil deS GescllschastS- vermögcns bilden die Nachschüsse nicht. Sie werden zwar Bestandteile deS Gesellschastsvcrmögcns, abcrdoch behaftet niit der für die Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, durch Beschlußfassung ein Recht auf Rückzahlung zu erlangen, und mit dem Rechic der Gesellschafter, einen solchen Beschluß unter den gesetzlichen ttautelcn zu fassen. Dieses Recht und diese Möglichkeit nach eingetretener Auflösung den Nachschußzahlern zu nehmen, dazu liegt keine Veranlassung vor. Es besteht kein Grund, den Nachschössen ihre Sonderstellung in diesem Stadium zu nehmen, die 88 30 Abs. 2 und 46 Nr. 3 widersprechen nicht dem Wesen der Liquidation und der § 72 steht, richtig verstanden, der Anwendung der 88 30 Abs. 2 und 46 Nr. 3 nicht entgegen, eben weil sich der 8 72 nur auf die normalen Bestandteile des GcscllschaslsvermögcnS bezieht, nicht auch aus aub, Gesetz betr. die S. m. b. H. 23 386 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 69. diese» schon bei Lebzeiten der Gesellschaft init der Besonderheit der Rückzahlungs- möglichkeit ausgestatteten Bestandteil des Gesellschaftsvcri» ögens. «nm .3». ,1) Die Teilung, sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Bestimmung ist hier anwendbar. Das, sowohl die Teilung, wie die Einziehung von Geschäftsanteilen im Liquidationsstadium erfolgen kann, darüber siehe oben Ani». 5. «) Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, sowie die Entlastung derselben. Die ersten beiden Punkte sind erseht durch § 66 Abs. 3. Der dritte Punkt, die Entlastung, ist hier anwendbar, k) Die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Dieser Punkt ist hier anwendbar. zx) Die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetriebe. Die Bestellung von Prokuristen fällt hier weg (vergl. Anm. 14 zu ff 68). Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Liquidationsbetricbe können bestellt werden. I>) Die Gcltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung und Geschäftsführung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter zustehen, sowie zur Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Dieser Punkt ist hier in allen Teilen anwendbar und ist auszudehnen auf Prozesse, die die Gesellschaft gegen die Liquidatoren zu führen hat (vergl. § 73 Abs. 3 und die dort gegebenen Erläutcrnngcn). «»»>.33. 13. ff 47 (die Beschlußfassung erfolgt »ach einfacher Stimmenmehrheit, je IVV Mark geben eine Stimme; Vollmachten bedürfen der schriftlichen Form; in gewissen Fällen darf ein Gesellschafter nicht mitstimmen) gilt hier überall. Am».zu. 14. if 48 (die Beschlüsse werden regelmäßig in Bersammllingen gefaßt, ausnahmsweise ohne Versammlung) ist anwendbar. Am».33. IS. tf 49 (die Versammlung wird durch die Geschäftsführer berufen; sie ist zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint; insbesondere wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist) ist hier anwendbar. In Bezug aus Abs. 1 und 2 ist dies im H 71 ausdrücklich angeordnet; aber auch die Anwendbarkeit des Abs. 3 (Pflicht zur Berufung der Gescllschafterversainmlung, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist) ist mit Neukamp Aum. 2 b gegen FSrtsch Anm. 2 anzunehmen, da auch im LiquidalionSstadium die Gesellschafter ein erhebliches Interesse daran haben, zu erfahren, wann die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Vielleicht wollen sie dann die Liquidation in anderer Weise fortsetzen, vielleicht den Konkurs anmelden zc. Anm.3«. 16. ^ »11 (Recht der Minderheit, die Versammlung einzuberufen) gilt auch hier. 17. ff ül (Art der Einberufung der Versammlung und der Ankündigung der Tagesordnung) gilt auch hier. Anm.37. 18. § S2 (die Vorschriften über den AussichtSrat) gilt auch hier. Das heißt: wenn nach den Statuten ein AussichtSrat zu bestellen ist, so gilt dies auch für das Liquidationsstadium, falls das Statut nichts Gegenteiliges vorschreibt. Kann aber auch im Liquidationsstadium das Erfordernis des Aufsichtsrats im dem Statut einverleibt werden? Darüber siehe Anm. 38 u. 39. Am» III. Die Vorschriften des vierten Abschnittes über die Abänderungen dcS GcsellschaftSvcrtragcS. Nacb unserer Ansicht sind auch diese anwendbar. Die herrschende Ansicht nimmt das Gegenteil an. Unsere Gründe sind folgende: Die Tendenz unserer Gesctzesvorschrist geht offenbar dahin, nur diejenigen für die lebende Gesellschaft gegebenen Vorschriften von der Anwendung im LiquidalionSstadium auszuschließen, welche sich mit dem Wesen der Liquidation nicht vertragen. Das letztere kann aber keineswegs von den Vorschriften über die Änderungen des GesellichaftSverlrages schlechtweg gesagt werden, wie dies an zahlreichen Beispielen gezeigt werde» kann. Es enthält z. B. das Statut Vorschriften über die Art, wie die Liquidation durchgeführt werden soll, die sich, nachdem die Lage der Gesellschaft eine ganz andere geworden ist, als man bei der Gründung erwartet hatte, als unpraktisch erweisen. Warum in aller Welt sollte das Statut jetzt im Liquidationsstadium in dieser Hinsicht nicht geändert Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 «!3. werden können? (vergl. Johow 15 S. 35). Weiter: Während die Verivallung der Gesellschast vor der Liquidation eine sehr leichte war, z. B> blos, in der Verwaltung von Grundstücken bestand, beginnt jetzt nach dem Eintritt der Liquidation erst die Schwierigkeit: konnte man vorher von der Bestellung eines AussichtsratS absehen, so erweist sich jetzt ein solcher als erforderlich. Warum sollte es da nicht möglich sein, die Statuten dahin zu ändern, das, von jetzt an ein Aussichtsrat bestellt werden soll? Wo läge der Sin» einer solchen Beschränkung? Ferner: Es erweist sich im Liquidationsstadiui» als nützlich und vorteilhast, das Geschäft nebst Firma zu veräußer», die Firmenvcräußerung aber ist eine Firmcn- änderung und diese ist eine Änderung der Statuten (vergl. Anm. 23 zu 8 4); und es sollte diese Art der Durchführung der Liquidation unmöglich sein? Ferner: Die Statute» enthalten Beschränkungen über die Veräußerung von Geschäftsanteilen, warum sollte» diese nicht jetzt noch aufgehoben werde» können? Auch die KapitalScrhöhung erweist sich oft als nützlich. Die Gesellschaft hat z. B. ei» Grundstück, welches mit einer Hlipothck belastet ist. Wäre es lastenfrei, so könnte es veräußert werden. Oder die brachliegende» Terrains der Gesellschaft könnten vorteilhaft verwertet werden, wen» auf einige» von ihnen Gebäude errichtet würden. Warum sollte es dem Wesen der Liquidation widerspreche», wen» zu diesen Zwecken eine Kapitalserhöhung erfolgt? Oder der Beschluß auf Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 6V Abs. 1 Nr. 4 kann vernünftigerweise nur dann gefaßt werden, wen» die Gesellschaft mit neuem Kapital ausgestattet wird. Ein vorsichtiger Gesellschafter kann in solchem Falle oft nur unter der Bedingung die Fortsetzung mitbeschlicßen, wenn die Kapitalserhöhung erfolgt. Warum sollte dies im Stadium der Liquidation nicht möglich sein? Auch die Kapitalsherabsctzung wird dem Wesen der Liquidation oft nicht widersprechen. Freilich eine Kapitalsherabsctzung zum Zwecke der Rückzahlung von Einlagen darf ja nicht erfolgen, weil hier die positive Vorschrift des § 73 entgegensteht. Aber sonstige KapitalSherabsktzungen sind begrifflich nicht ausgeschlossen. So wird z. B. die Gesellschaft »ach Einstellung des Konkursverfahrens oft nur dann vcrnünstigerwcisc fortgesetzt werden könne», wenn die Ziffer des Stammkapitals der wahren Vermögenslage entsprechend herabgesetzt wird. Warum sollte das nicht möglich sein? Warum sollte das Gesetz eine solche Transaktion verbieten ? Ist hiernach anzunehmen, daß Statutenänderungen keineswegs dem Wesen der Liquidation widersprechen, und sollten durch H 63 nur solche Bestimmungen für unanwendbar erklärt werden, welche diese Eigenschaft haben, so folgt daraus, daß begrifflich auch Statutenänderungen beschlossen werden können. Daraus allein, daß der 8 63 nur die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts erwähnt, ist das Gegenteil nicht anzunehmen, zumal der 8 63 überhaupt nicht gerade glücklich und einwaudsrei gesaßt ist. Denn er bestimmt, daß in Bezug aus „die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter" die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung kommen, während doch nur der zweite Abschnitt betitelt ist: „Von den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter." Übrigens sind auch Vorschriften des ersten Abschnitts, obgleich auch dieser im 8 63 nicht erwähnt ist, von der Anwendung auf das Liquidationsstadium nicht ausgeschlossen. Denn wenn eS im 8 6 Abs. 2 heißt: „Zu den Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden", so ist dies eine Vorschrift des ersten Abschnittes, deren analoge Anwendung aus Liquidatoren nicht zweifelhaft ist. Ein weiteres Argument ergiebt sich aus der Bestimmung des 8 63 Abs. 2 (siehe unten Anm. 4V). Es können hiernach im Liquidationsstadium auch Ttatiitenänderungrii, auch Kapitals Lnm.Z". erhöhungcn und Kapitalsherabsclinngen vorgenommen werden.^ (Siehe oben Anm. 33.) >) Soweit die hier niedergelegte Anschauung mit dem in Widerspruch steht, was wir im Aktienrecht gelehrt haben, so beruht dies daraus, daß wir unsere Ansicht geändert haben. Der engeren Auffassung folgt für das Genoffenichastsgcsey R.G. 53 S. 133: Nach der Auslösung bestehe die Genoffenschaft nur noch für die Zwecke der Liauidation, und die Begründung neuer Mitgliedschaften liege außerhalb dieses Zwecks. Wir glauben oben das Gegenteil dargelegt zu haben, daß nämlich die Begründung neuer Mitgliedschaften begrifflich nicht außerhalv des Zwecks der Liquidation liegt, sondern durch die Zwecke einer sachgemäßen Abwickelung geboten erscheinen kann. 25' Zgst Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 70. ES kann z. B. der Sitz der Gesellschaft geändert (das Gegenteil hat für das Aktienrecht das Kammergericht bei Johow lb S. 35 angenommen), nur daß durch eine Sitzverlegung im Liquidationsstadium der Gerichtsstand sich nicht »lehr ändert (vergl. unten Anm. 40). Es kann serner die Firma geändert werden und es wird dies notwendig sein, wenn das Geschäft nebst Firma veräußert werden soll. Es können alle sonstigen im Gesellschaftsvertrage enthaltene» Bestimmungen geändert werden. (Es können z. B. die Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung der Geschäftsanteile beseitigt werden oder umgkehrt neue Beschränkungen eingesührt werden ic.) Es kann ferner das Stammkapital erhöht werden, z. B. im Zusammenhange mit dem Beschlusse aus Fortsetzung der Gesellschaft. Es kann auch das Stammkapital herabgesetzt werden. (Letzteres aber nicht zum Zwecke der Rückzahlung von Einlagen: siehe oben Anm. 38). «»»> 40. Zusah. Der Abs. 2 «uscreö Paragraphen giebt eine Prozcssualc Bestimmung: Der Gerichtsstand ändert sich nicht. Das spricht ebenfalls dafür, daß der Sitz verlegt, also das Statut geändert werden kann (vergl. Anm. 38). Denn wäre das nicht möglich, so wäre Abs. 2 überflüssig. Der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft ist ja dort, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Könnten also die Statuten nicht geändert werden, so könnte der Sitz nicht geändert werden, und es bliebe dann eo ipso der Gerichtsstand unveränderlich. K 7«> ?ic Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Sin- Der vorlirgcudc Paragraph umgrenzt dir Aufgabe der Liquidatoren. Es sollen im Folgenden zunächst diese Grenzen erläutert, alsdann soll die hieraus sich ergebende Rechtsstellung der Liquidatoren dargelegt werden, l. Die einzelnen Aufgaben der Liquidatoren. Anm. ». 1. Sie haben die laufenden Geschäfte zu beendigen. Dazu gehört z. B. die Fortsührnng schwebender Prozesse (R.O.H. 21 S. 127). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehe», als müßten die Liquidatoren die laufenden Geschäfte in ihrem Laufe unterbrechen und zu schnellem oder gar vorzeitigem Ende führen. Am allerwenigsten giebt ihnen der Eintritt der Liquidation dritten Kontrahenten gegenüber ein Recht dazu und noch weniger haben Dritte ein vorzeitiges Lösungsrecht (R.G. 5 S. 8). A»m. ». 2. Sie habe» die Verpflichtungen der ausgelösten Gesellschaft zu erfüllen. Waren die Forderungen bisher bestritten, so können sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen das Bestrcitcn ausgeben und Erfüllung leisten. Es überschreitet aber ihre Befugnisse, wen» sie verjährten Forderungen durch Anerkenntnis den Rechtsgrund verstärken und dieselben bezahlen (ROH. 0 S. 85). Doch ist auch dies onm xrauo salis zu nehmen. Auch das Anerkenntnis oder die Bezahlung einer verjährten Forderung kann sich unter Umständen durch den Liquidationszweck rechtfertigen. Es kann sehr wohl sein, daß ein schwebendes Geschäft am besten dadurch erledigt wird, oder die Umsetzung eines Ver- niögensstückcS in Geld am besten dadurch bewirkt wird, daß nebenher eine verjährte Forderung bezahlt wird. Dann ist der Liquidator auch dazu berechtigt. «nm. s. Zu den Gläubigern der Gesellschaft in diesem Sinne gehören auch die Gesellschafter, soivcit sie Forderungen aus andcrem Rcchtsgrunde haben, und auch insoweit, als ihre Forderungen zwar im Gesellschastsverhältniffe ihren Ursprung haben, aber doch reine Forderungen geworden sind, z. B. fällig gewordene Tividendcnansprüche (Anm. 8 zu K 2V) oder Ansprüche aus § 3 Abs. 2. Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft ^hierüber R.G. 20 S. 1K) haben die Gesellschafter in diesem Falle nicht den Nachweis zu Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 70. führen, daß aktives GesellschaslSvermögen zur Ersüllung solcher Verpflichtungen der Gesellschaft vorhanden ist. Die GescllschastSgulhabcn der Gesellschafter, ihre Liquidation»' Überschüsse haben die Liquidatoren zwar cbensalls auszuzahlen. Doch beruht da» nicht auf diesem Paragraphen, sonder» aus § 72. Es Hütte dies aber auch hier gesagt werden können und eigentlich sollen, wie auch 8 49 B.G.B, diese Ausgabe der Liquidatoren in diesem Zusammenhange erwähnt. 3. Sie haben die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Dazu gehören «»m. auch die Ansprüche der Gesellschaft an die Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft, insbesondere also auch rückständige Einlageverpslichtungen. Der Liquidator ist aber nicht berechtigt, mehr an Einlagerückständcn einzuziehen, als erforderlich ist, um die Liquidation sachgemäß durchzuführen, insbesondere die Aktiva angemessen zu verwerten, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß gcsetz- »ud statutenmäßig zu verteile».') Sollte er darüber hinaus Einlagcrllckständc einziehe», so würde er einziehen, was er doch wieder an die Zahlenden zurückzahle» müßte, das ist überflüssig und deshalb, weil eS dem Wesen der Liquidation widerspricht, ungesetzlich. Doch muß der in Anspruch genommene Ge- sellschaftcr das einwenden und beweisen (R.G. 45 S. l55 a. E , R.G. v. 29. März 1899 in J.W. S. 305, 306). Wie weit der Liquidator an die Beschlüsse der Gesellschafter- Versammlung bei der Einziehung von Einlagerückständcn gemäß 88 46 Nr. 2, kill gebunden ist, darüber siehe Anm. 30 zu 8 39). Der Liquidator ist aber nicht bloß zur Einziehung, sondern, wo ihm dies angemessen erscheint, auch zur andcrweiten Verwertung der Forderungen (Verkauf, Stellung zur Kompensation ?c.) berechtigt, da er ja hinsichtlich aller Vcr- mögcnsstücke, also auch hinsichtlich der Forderungen, das Recht hat, sie in Geld umzusetzen (R.G. 44 S. 84). 4. Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft in Geld um -Anm. zusetzen. Die Art, wie sie dies tun, bleibt völlig ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Sie können die Vermögensstücke freihändig verkaufen, oder durch Versteigerung: sie können auch das ganze Geschäft, ja sogar das ganze Vermögen in Bausch und Bogen verkaufen, wenn ihnen dies nach pflichtgemäßem Ermessen als die angemessenste Art der Abwickelung erscheint. Die (von Neukamp Anm. 5, Förtsch Anm. 7 vertretene und auch von uns früher geteilte) Ansicht, daß die Tendenz des vorliegenden Paragraphen dahingeht, den Liquidatoren nur eine stückweise Versilberung zu gestatten, kann nach näherer Erwägung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist dem vorliegende» Paragraphen eine solche Einengung der Grenzen ihrer Aufgaben nicht zu entnehmen. Der Verkauf in Bausch und Bogen widerspricht begrifflich nicht dem Liquidationszwecke und der den Liquidatoren gestellten Aufgabe (so auch Liebmann zu 8 70 des Gesetzes). Will der Liquidator gleichzeitig die Firma veräußern, so bedarf er dazu freilich der Genehmigung der Gescllschastervcrsammlung; die Firmcnübcrlassung ist Firmcnändcrung, also Änderung des Gesellschastsvertrages: die Voraussetzungen einer solchen müssen also beobachtet werden. Siehe hierüber Anm. 28 zu H 4 und darüber, daß im Stadium der Liquidation Statutenänderungen möglich sind, Anm. 38 u. 39 zu § 69. Eine andere Frage ist, ob der Liquidator, ehe er eine solche Transaktion vornimmt, zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit die Gcsellschastervcrsammlung befragen muß (hierüber Anm. 35 zu 8 69 u. Anm. 6 zu 8 49). Weiter ist hervorzuheben, daß ihnen mit dem vorliegenden Paragraphen nicht etwa Anm nur solche Geschäfte gestaltet sind, bei welchen eine unmittelbare Umsetzung in Geld ftatt- >) Es kann jedoch nicht etwa so formuliert werden, daß er nicht Einlagcrückständc einziehen dürfe, die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich sind. Diese Formulierung würde dem Umstände nicht Rechnung tragen, daß das Gcscllschastsvermögen nicht bloß zur Befriedigung der Gläubiger dienen, sondern daß der Überschuß auch geietz- und statutenmäßig verteilt werden soll (§ 72). ^onst würden ja diejenigen Gesellschafter, die ihrer Einzahlungspflicht vor der Liqui- dation genügt haben, benachteiligt werden gegen diejenigen, die zu dieser Zeit diese Pflicht nicht erfüllt hatten. Überdies ist nach 8 72 der Überschuß des ganzen Vermögens zu verteilen, und zum Vermögen gehören auch Einlagcrückstände. Nur unnötiges Hin- und Herzahlen soll vermieden werden und gegen einen Ernzichungsversuch, der dies zur Folge haben würde, kann sich der verklagte Gesellschafter wehren. 390 Auslosung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 70. findet, vielmehr liegt es im Bereiche ihrer Aufgabe, jedes Geschäft zu schließen, welches im letzten Ende darauf abzielt, die Vcrmögcnsstücke angemessen zu verwerten. Sie können also auch Erwcrbsgeschäfte und Verträge jeder Art schließen, welche den wirtschaftlichen Endzweck verfolgen, die Vermögensstückc der Gesellschaft in Geld umzuwandeln. Sie können also z. B- Transportverträge schließen, wenn sie die zu veräußernden Maschinen zunächst an einen anderen Ort stellen wollen, um sie dort besser zu versilbern, obwohl der Transportvertrag selbst kein Geschäft ist, durch welches ein Ver- mögensstiick in Geld umgesctzt wird; sie können ein Lokal mieten, um dort die Vcrmögcns- sliicic besser auszustellen, und so besser zu veräußern; sie können annoncieren zc. Sie könne» auch Umsetzungsgcschäfte vornehmen, bei denen sie zunächst kein Geld erhalten, z. B. ein Grundstllck gegen Aktien eintauschen, um dann die Aktie» zu verkaufen; sie können demgemäß sich Namens der Gesellschaft bei einer Aktienkapitalscrhöhung oder bei der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder gar bei der Gründung einer solchen Gesellschaft durch Illation oder auch sonst beteiligen. «»m. ?. Sie haben, obgleich dies im Gesetze nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, auch die selbstverständliche Ausgabe, das Vermögen angemessen zu verwalten, bis seine Umsetzung in Geld gelingt. So steht ihnen zweifellos das Recht und wohl auch die Pflicht zu, Grundstücke, die sich einstweilen nicht veräußern lassen, angemessen zu vermieten, Gelder, die sich zur Verteilung nicht eignen, weil sie z. B. im Verlaufe der Liquidation noch gebraucht werden, angemessen anzulegen, also Wertpapiere dafür zu kaufen, obgleich dies gerade das Gegenteil von Umsetzung in Geld ist; denn hier wird doch Geld in Ware umgesetzt. «nm. ». DaS sind Anschauungen, die vom Reichsgericht (Bd. 44 S. 84) geteilt werden; das Kammcrgcricht (bei Johow und Ring 21 X. S- 260; Beschluß vom 4. Februar 1901) geht von engeren Anschauungen aus. ES lehnt sich eng an den Wortlaut unseres Paragraphen an und hält dafür, daß der Liquidator nur zur Umsetzung des Vermögens in Geld, nicht in andere Vermögensobjektc berechtigt ist. Von diesem Standpunkte aus hält dieses Gericht die Beteiligung des Liquidators bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, also die Umwandlung des Vermögens inAnteile einer einer anderen neu zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Hastung, aus eigener Machtvollkommenheit des Liquidators (und zwar auch nach außen) nicht für zulässig, allenfalls mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Nach dem oben Angeführten erachten wir diese Einengung seiner Machtvollkommenheit nicht für zutreffend. Unseres Erachtens greift hier das Prinzip Platz, welches der analoge 8 48 Abs. 2 B.G.B, zum Ausdruck bringt, nach welchem der Liquidator die rechtliche Stellung des Vorstandes hat, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergiebt. In diesem umfassenden Sinne ist die im H 49 B.G.B, enthaltene Deklaration aufzufassen. Für unser Gesetz gilt das Gleiche. Einmal ist der § 48 Abs. 2 subsidiär anwendbar, überdies ist ja der Z 37 Abs. 2, der die uneingeschränkte VertrctungsbcfugniS des Geschäftsführers statuiert, nach 8 69 auf die Liquidation insoweit anwendbar, als sich aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergicbt. AuS dem Wesen der Liquidation ergicbt sich aber keineswegs diese Einengung der Vertretnngsbefugnis. Die betreffenden Akte können vielmehr zur sachgemäßen Verwaltung und Verwertung des Gcsellschaftsvcrmögens unter Uniständen vorzüglich geeignet sein (zustimmend Pinncr bei Holdhcim 10 S. 136). »um ». Die Liquidatoren können auch Patente und Mustcrschutzrechtc nehmen, denn unter Umständen dient dies zur vorteilhasten Umsetzung des Gesellschaftsvcrmögens; keineswegs liegt dies begrifflich außerhalb des Zweckes der Liquidation (Liebmann zu 8 7V; vergl. R.G. 1» S. 106). Sie können endlich auch Vergleiche und Kompromisse (Schicdsvcrträge) schließen, soweit dies in den Rahmen der Liquidationstätigkeit fällt. Auch Schenkungen liegen nicht schlechthin außerhalb der Liquidationstätigkcit. Man denke an Trinkgelder, an Belohnungen an die Beamten für besonders hervorragende Dienste gegeben, um andere Beamte anzufeuern. Auch hier ist es nicht die juristische Natur des Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 7V. Rechtsgeschäfts, sondern lediglich seine tatsächliche Gestaltung im einzelnen Falle, welche es bewirken kann, daß das Geschäft aus dem Rahmen der VertrelungSbesugniS der Liquidatoren heraustritt (vergl. unten Anm. 16). S. Sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.«nm.ia. Die Borschrist ist überflüssig. Denn aus 8 KL, krast dessen der 8 65 Abs. I aus die Liquidation anwendbar ist, ergicbt sich das Gleiche. Überdies ist die Borichrist hier nicht so deutlich, wie in seinem Borbildc, dem § 149 H.GB. Tort hcistt der PassuS: Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gemeint ist natürlich dasselbe, wie zur Erläuterung hinzugefügt werden mag. Was im Einzelnen ihre Stellung als gesetzliche Bertrcter im Bcrkchr und in«nm». Prozessen betrifft, so gilt, abgesehen davon, daß sie eben nur für die Zwecke der Liquidation tätig sein dürfe», hier das Gleiche, wie für die Geschäftsführer al« gesetzliche Berlreter im Verkehr und in Prozessen. Sie sind es, welche im Name» der Gesellschaft klagen, sie werden im Namen der Gesellschaft verklagt (Bolze 13 Nr. 501). Sie leisten für die Gesellschaft die Eide; auch im OffcnbarungscidSvcrsahren sind die Liquidatore» zur Ableistung des Eides zu laden, eventuell richtet sich der Hastantrag gegen sie. K. Sie können zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue GcschästeAnm .ie. abschließen. Die Borschrist ist von geringerer Bedeutung, wen» cS richtig ist, daß die Liquidatoren zu neue» Geschäften überhaupt befugt sind, soweit sie im letzten Ende daraus hinzielen, das vorhandene Vermögen angemessen zu verwalten und zu verwerten (vergl. Anm. 6—8). Dann ist der Abschluß eines neuen Geschäfts nicht mehr davon abhängig, ob ein bestimmtes schwebendes Geschäft dadurch abgewickelt werden soll; denn tvenn dies auch nicht der Fall ist, das Geschäft aber seiner Tendenz und seinem Zwecke nach daraus abzielt, das Vermögen angemessen zu verwalten und zu verwerten, so fällt cS doch in den Rahmen der den Liquidatoren zugewiesenen Aufgaben und der ihnen gestatteten Aktionsfreiheit. 7. Alles in Allem besteht die Aufgabe der Liquidatoren darin, daß sie da»A»m.is. Gesellschaftsvermögen in der dem Liquidationszwccke angemessenen Weise zu verwalten und zu verwerten haben, und alle Rechtsgeschäfte, die sie in Erfüllung dieser Aufgabe vornehmen, fallen in den Kreis der ihnen zugewiesenen Ausgaben. Die im vorliegenden Paragraphen hervorgehobenen Einzelausgaben sind in diesem Sinne zu verstehen und führe», wie oben Anm. 6—8 dargetan, richtig aufgefaßt, zu dieser allgemeinen Formulierung. Über die Frage, inwieweit dem Dritten entgegen gehalten werden kann, daß ein Rechtsakt nicht dem Liquidationszwecke entspricht, siehe unten Anm. 16. II. Der rechtliche Eharaktcr der hier aufgezählten Aufgabe» und der dadurch geschaffenen Rechts «nm.i«. stcllung der Liquidatoren ist solgendcr. 1. Zweifellos liegt darin zunächst eine Instruktion für ihre Geschäftsführung. Sie haben lediglich die Aufgabe zu liquidieren und demgemäß nur solche Geschäfte abzuschließen, welche im Rahmen dieser Aufgabe liegen. Verletzen sie diese Verpflichtung, übertreten sie den Rahmen, so machen sie sich der Gesellschaft gegenüber verantwortlich (nicht auch den Gläubigern gegenüber, zu denen sie in keiner Rechtsbeziehung stehe»; Anm. 27 zu § 69). Die hierin liegende Beschränkung steht in Bezug aus die GeschästS- führungsbcfugnis aus gleicher Stufe, wie die Beschränkungen, welche die Statuten oder die Beschlüsse der Gesellschafter ihnen auferlegen. Sie haben diese ebenso zu beobachten, wie jene. Der 8 37 Abs. 1, der nach 8 71 auf Liquidatoren anwendbar ist, ist hier analog anwendbar. In ihrer Gcschästsführungsbesugnis sind sie aber weiter beschränkt durch etwaige Vorschriften der Statuten, des Dienstvcrtrages und auch durch gesetzliche Borschristen (88 16, 49, 69); vergl. unten Anm. 20. 2. Aber außerdem wird durch unseren Paragraphen ihre BertretungsbefugniS«nm.li. nach außen um grenzt. Mit Recht wird allgemein angenommen, daß die im vorliegenden Paragraphen geschehene Umgrenzung der Ausgabe der Liquidatoren auch ihre Vcrtrctnngs bcfugnis nach außen umgrenzt (vergl. R.G 44 S. 82 und alle Kommentare zum H.G.B. 3ttL . Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft- g 70. zu jj lllt und A 2W). Tie Liquidatoren sind hiernach zu anderen Geschäften, als zu solche», welche die Liquidation mit sich bringt, nicht ermächtigt, auch nicht nach außen. «nm.i«. Liegt aber hierin nicht eine große Gefährdung des Verkehrs? Wie wir oben gesehen haben, kann beinahe jedes Rechtsgeschäft vermögensrechtlichen Inhalts ein LiquidationSgeschäst sein (Anm. k—Ku. 13). Da sie, wie dort gezeigt, jedes Geschäft, welches den schließlich«: Endzweck der Umsetzung des Bermögcns in Geld oder der Abwickelung eines schwebenden Geschäfts verfolgt, jedes Geschäft, welches dem Zwecke der Liquidation entspricht, indem es die angemessene Verwaltung und Verwertung des Vermögens bezweckt, abschließen können, so kann beinahe jedes Rechtsgeschäft in den Kreis ihrer Aufgaben fallen, ei» Liquidationsgcschäft sein- Nicht die juristische Natur der von den Liquidatoren gemachten Geschäfte, sondern ihr wirtschaftliches Endziel (der Liquidationszweck, der Endzweck der Umsetzung des Vermögens in Geld oder der Abwickelung schwebender Geschäfte, der Verwaltung und Verwertung des Vermögens) entscheidet schließlich, ob ein Geschäft unter die Vcrtrctuugsbefugnis der Liquidatoren füllt oder nicht. Ein und dasselbe Geschäft kann in diesen Rahmen fallen oder aus ihm herausfallen, je nach dem wirtschaftlichen Zwecke, welchen die Liquidatoren mit ihm verfolgen. Dieses letztere Moment ist aber oft ein Jntcrnum der Liquidatoren. Soll nun die Gültigkeit der Geschäfte von dem Vorhandensein dieses Jnternums abhängig sein? Soll das Geschäft gültig sein, wen» die Liquidatoren in ihrem Herzen einen mit der Verwaltung und Verwertung vereinbaren Zweck mit dem Geschäfte verfolge», und ungültig, wenn ihr Gcdankengang eine solche Richtung nicht verfolget? Das kann ohne Gesährdung der Ver- kchrSintcresscn nicht angenommen werden. Aber es braucht auch aus juristischen Gründen nicht angenommen zu werden. Vielmehr muß der Liquidator dem Verkehr gegenüber z» alle» Geschäfte» als legitimiert gelte», welche sich nicht erkennbar als nicht zu Liquidationszwcckcn getätigt darstellen. Dieser Grundsatz muß hier ebenso angenommen werden, wie bei allen beschränkten VertretungSverhältnissen. Auch der Prokurist z. B. hat beschränkte Vollmacht: er ist ermächtigt zu allen Geschäften, welche der Betrieb eines.Handelsgewerbes mit sich bringt. Ei» und dasselbe Geschäft kann in den Rahmen dieser Vollmacht fallen oder nicht, je nach dem wirtschaftlichen Zwecke, welchen der Prokurist mit ihm verfolgt. Beispielsweise ist der Prokurist zum Erwerbe eines Grundstücks ermächtigt, wenn er damit geschäftliche Zwecke verfolgt. Dagegen fällt der Erwerb eines Grundstücks sür den Prinzipal zu private» Wohnungszwccken außerhalb des Rahmens seiner Vertretungsmacht. Aber für die Frage der Gültigkeit des von ihm getätigten Grundstückserwerbsgeschästs ist nicht etwa die Frage entscheidend, welches wirtschaftliche Endziel der Prokurist in seinem Innern mit dem Geschäfte verfolgt hat. Vielmehr genügt es, wenn der Prokurist als solcher anstritt, das von ihm vorgenommene Geschäft unter die Prokura lallen kann und dem Dritten nicht erkennbar war, daß es nicht für die Zwecke des Handclsgewcrbcs getätigt wurde. Kauft also der Prokurist als solcher im Namen des Prinzipals ein Grundstück, so ist dieses Geschäft gültig, auch wenn der Erwerb in Wahrheit mit dem Handelsgewcrbe nichts zu tun hat, wenn nur die Nichtzugehörigkeit zum Betriebe des Handelsgewerbes nicht erkennbar war. So muß auch hier die Gültigkeit angenommen werden, wenn ein Liquidator als solcher ei» Geschäft abschließt, dieses seiner juristischen Natur nach unter den Liquidationsbetrieb fallen kann, und die erkennbaren tatsächlichen Besonderheiten des Geschäfts nicht darauf hinweisen, daß der Liquidator damit nicht die Zwecke der Liquidation versolgte. Am» >7. Für die rechtliche Stellung der Liquidatoren gilt hiernach das Gleiche, wie für die des Konkursverwalters, und es ist nicht einzusehen, warum hier etwas anderes gelten sollte. Auch für den Konkursverwalter ist im Gesetze nichts weiter gesagt, als daß das Ver- ivaltungS- und VcrfügungSrccht über das Vermögen des Gcmeinschuldners aus ihn übergeht. Glcicknvohl ist hieraus nicht der Schluß zu ziehen, daß nur solche Geschäfte des Konkurs- Verwalters gültig sind, durch welche derselbe sein Verwaltungs- und Berfügungsrccht wirklich betätigt, sondern alle Geschäfte, die ihrer juristischen Natur nach hierzu geeignet sind und keine tatsächliche» Besonderheiten aufweisen, die daraus hinweisen, daß sie keine Betätigung jenes VcrwaltungsrechtS sind. „Abgesehen von solchen augenscheinlich gegen Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. st 79. Grund und Zweck der VerwaltungsbesugniS des KonkurSvcrwaltcrs verstoßenden Akten kann die Gültigkeit eines vom Konkursverwalter in Ausübung der VerwaltungsbesugniS abgeschlossenen RcchtgeschäftS nicht von der Prüfung der Frage abhängig gemacht werde», ob dieses Geschäft oder sein praktischer Ersolg für die Zwecke der Perwallung nötig oder erforderlich war" (R.G. 29 S. 32). Indessen weicht unsere Ansicht von dem ab, was im Handelsrechte hierüber «nm.is. gelehrt wird. Das R.O.H. (21 S. 393) kommt unserer Ansicht zwar nahe. ES nimmt an, daß das Geschäft gilt, wenn der Gcgcnkontrahent bei Anwendung gehöriger Sorgfalt zu der Annahme berechtigt war, dasi es sich um ein LiquidatiouSgeschäst handelte. Das unterscheidet sich von unserer Ansicht nur darin, das; das R.O.H. dem dritten 9 onlrahenlen den Beweis auferlegt, daß er bei gehöriger Sorgsalt zu jener Annahme berechtigt war. Zu dieser Verteilung der Bcweislast liegt aber kein Grund vor. Vielmehr muß dem dritten Kontrahenten nachgewiesen werden, daß die tatsächlichen Besonderheiten des Geschäfts erkenne» ließen, daß das Geschäft außerhalb des Rahmens deS LiquidalivnSzweck» lag. Für den Verkehr muß es zunächst genüge», daß eine Person, welche Vertretung» besugnis hat, in dieser Eigenschaft auftritt und Geschäfte vornimmt, welche au sich in den Rahmen der Vertrctungsbcfugnis falle» können. Daß ein solches Geschäft wegen der erkennbar gewesenen tatsächliche» Besonderheiten des Falles aus dem Rahmen der Bcr- tretungsbesugnis gleichwohl heraustritt, ist eine Ausnahme, die von dem bewiese» werden muß, der sie behauptet und Beschränkungen der VertrctungsbcsugniS daraus ableitet. Ncukamp (Anm. 3) erkennt zwar an, daß für den Rechtsverkehr davon ausgegangen werden muß, daß die Liquidatoren bei Rechtsgeschäften mit Dritten ihre gesetzlichen Befugnisse nicht überschreiten; er will ebenfalls die Fälle, in denen nicht schon die Natur des Geschäfte» ganz offensichtlich ergiebt, daß dasselbe außerhalb des RahmenS des LiqnidationSzwccke» fällt, besondcrs schützen. Aber er tut dies nicht genügend, nämlich nicht dadurch, daß er in diesem Falle einfach die Gültigkeit des Geschäfts annimmt, nicht einmal, wie das R.O.H. dann, wenn der Dritte darlegt, daß er auch bei gehöriger Aufmerksamkeit das Geschäft für ein Liquidationsgeschäft halten mußte, sondern er will jene Fälle lediglich dadurch schützen, daß derjenige, der in solchem Falle die Ungültigkeit des Geschäfts behauptet, sie beweisen muß. Er will also lediglich die Bcweislast verschieben, und wenn der Beweis, daß das Geschäft nicht zu den im vorliegenden Paragraphen ausgezählten Liquidationszwecken geschlossen wurde, geführt wird, läßt er das Geschäft ungültig sei», auch wenn es von den Liquidatoren als solchen abgeschlossen wurde, und seine Nichtzugehörig- keit zum Liquidationszweck für den Dritten nicht erkennbar war. Gerade darin aber liegt die Gefährdung des Verkehrs, zu welcher kein Anlaß vorliegt, da die bei anderen beschränkten Bertretungsverhüllnisscn geltenden bewährten Grundsätze zu solchen Ergebnissen nicht führen, wie das oben dargeta» ist. Mit der bloße» Verschiebung der Bcweislast ist dem Verkehr nicht geholfen. Die von uns vertretene Ausfassung findet eine wesentliche Stütze darin, daß dic«»m.t». Ausleger des B.G.B, bei der Erläuterung des analogen st 49 B.G.B, aus dem gleichen Standpunkte stehen (Planck Anm. 1 zu st 49 B.G.B.: Goldmann-Lilienthal Bd. I S. 93; Hölder Anm. 2 zu st 49; Rehbein I S. 37). Es geht nicht an, derselben Vorschrift hier eine andere Deutung beizulegen, als im B.G.B Zusatz l. Diese gesetzliche Vcrtrctungsbefugnis der Liquidatoren ist nach außen »nbe «nm.Ki. schränkbar, nach innen bcschränkbar. Dies folgt schon aus st 37, der nach st 71 ausdrücklich für anwendbar erklärt ist. Soweit hiernach der vorliegende Paragraph die VertrelungSbesugnis der Liquidatoren ordnet, ist dieser Umfang Dritten gegenüber unbeschränkbar. Mögen Statuten oder Generalversammlungsbeschlüsse oder Dienstverträgc den Liquidatoren zur Pflicht gemacht haben, nicht alle aus dem Liquidationszwecke folgenden Rechtsakte vorzunehmen, z. B. nicht Verkäufe von Grundstücken, oder bei allen Rechtsakten, die sie vornehmen, die Genehmigung eine» anderen Organs einzuholen, so wird dadurch die Bertretungsbefugnis nach außen nicht geändert. Dem Dritten gegenüber ist die Bertretungsbefugnis in den im st 79 gezogenen Grenzen unbeschränkbar, nur im Falle der Kollusion liegt eine scheinbare Ausnahme vor (vergl. hierüber Anm. 12 zu 3!» 4 ' Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 71. 8 37). Aber nach innen können die Geschäftssührungsbefugniffe beschränkt werden, die Liquidatoren haben nach innen alle diejenigen Beschränkungen inne zu halten, welche ihnen von den maßgebenden Organen auserlegt werden. Deshalb ist es eine gültige Beschränkung der Geschäfts- sührungsbesugnisse der Liquidatoren, wenn das Statut besagt, daß die Einzahlungen durch Bekanntmachung des AussichtSratS eingefordert werden, sollte dadurch den Liquidatoren auch das Liqui- dalionSgcschäst erschwert werden! darin liegt keine Einschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber, sondern den Gesellschaftern gegenüber (dies gegen R.G. 45 S. 154, 155). Wegen der näheren Erläuterungen dieser Materie muß auf 8 37 verwiesen werden. «»m.Äl. Es wird auch noch dieFrage erörtert, ob eine Erweiterung der gesetzlichen BertretungSbesugniS durch Gcsellschaftervcrsamnilung oder Statut zulässig ist. Die Frage wird im Allgemeinen bejaht (Förtsch Anm. 2, Liebman» Anm. 3). Allein die Frage muß verneint werde». Die Liquidatoren dürfe» alle Rechtsgeschäfte vornehmen, welche dem Liquidations- zweeke entsprechen und nicht anderen Organen (Gesellschasterversanimlung) vorbehalten sind. Wie kann da von einer Erweiterung noch gesprochen werden? Nach welcher Richtung ist da eine Erweiterung noch denkbar? Unmöglich kann ihnen gestattet werden die Vornahme von Rechtsgeschäfte», welche dem Liquidationszwecke zuwiderlaufen (das wäre ja eine Rückgängigmachung der Liquidation), und ebensowenig solche, welche der Gesellschasterversanimlung vorbehalten sind, z. B. Statutenänderungen. «nm 2ü. Zusah 2. Über die Rcchtswirkniigcu der von den Liquidatoren vorgenommenen Rechtshandlungen, daß diese insbesondere die Gesellschaft treffen und nur diese, vergl. Anm. 15 zu 8 69, über die Haftung der Gesellschaft für Delikte der Liquidatoren, über die Hastung der Liquidatoren selbst gegenüber Dritten für Delikte und schuldhafte Vertragsverletzungen, die sie bei der Geschäftsführung begehen, über die Hastung desjenigen, der sich fälschlich als Liquidator ausgiebt, über die Zulässigkeit von Rechtsgeschäfte» der Liquidatoren mit sich selbst, über alle diese Fragen s. Anm. 3ssg. zu 8 36. Die Fragen sind sämtlich hier analog zu beantworten. K 7t Die Liquidatoren haben die aus AH 56, 57, H 4s Absatz s, K 45 Absatz s. 2 und 4, 8 49 Absatz s und 2, H 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer. t5ie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem ^ahre eine Bilanz aufzustellen. Der vorliegende Paragraph hebt einige Verpflichtungen der Geschäftsführer hervor. «nm. 1. 1. Die in Abs. 1 hervorgehobenen Verpflichtungen sind von uns bereits in der Erläuterung zu 8 69 im Zusammenhange behandelt. Dort haben wir bei jedem einzelnen Paragraphen des zweiten und dritten Abschnitts die Frage erörtert, ob und in welcher Weise derselbe auf das Stadium der Liquidation anwendbar ist. Es kann daher auf diese Erläuterungen verwiesen werden. «nm. s. Nur hinsichtlich des 8 64 ist die im vorliegenden Paragraphen angeordnete Anwendbarkeit noch besonders hervorzuheben. Es sind also die Liquidatoren verpflichtet, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus einer aufgestellten Bilanz die llberschuldung sich crgiebt; sie haften sonst aus Schadensersatz. Näheres zu 8 64. Über den Konkurs der Gesellschaft mit beschränkter Haftung siehe die Erläuterungen »u 8 63. »nm. z. 2. Fn Abs. 2 »nscreS Paragraphen ist den Liquidatoren zur Pflicht gemacht, bei Beginn der Liquidation »nd demnächst in jedem Fahre eine Bilanz auszustellen. n) Zunächst ha den die Liquidatoren bei dem Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Das ist gewissermaßen die Eröffnungsbilanz für die in die Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 71. 39K Erscheinung tretende LiquidationSgcsellschast mit beschränkter Haftung. Die bisher geführten Bücher sind für diesen Zeitpunkt abzuschließen, und rS ist unter Zugrundelegung eines Inventars die Bilanz aufzustellen. Fällt der Beginn der Liquidation in das Geschäftsjahr der Gesellschaft, was meistens der Fall sein wird, so kann infolgedessen die Ziehung einer Schlustbilanz für den abgelaufenen Bruchteil des Geschäft»- jahrs unterbleiben. Diese hätte ja auch keinen Zweck. Den» der betreffende Gewinn kann doch nicht mehr verteilt werden, nachdem einmal die Auflösung beschlossen worden ist (vcrgl. Anm. 3 zu Z 69). Unter Umständen kann dadurch beinahe für ei» ganzes Jahr die Ausstellung einer Bilanz und die Verteilung von Dividenden sort- sallen, wenn nämlich die Auflösung kurz vor Schluß des Geschäftsjahres beschlossen wird. Höchstens könnte eine solche Schlußbilanz wegen der Zantiemen in Frage komme». Aber dieselbe deckt sich keineswegs mit der ersten Bilanz der Liquidationsgesellschaft. Ebenso ist der Gewinn nicht vcrtcilbar, wen» für das ganze abgelaufene Geschäftsjahr zur Zeit des Liquidationsbeginnes die Bilanz noch nicht festgestellt war (vergl. Anm. ö zu Z 69). Die Eröffnungsbilanz ist der Gesellschasterversammlung nicht vorzulegen (8 -t6«»m. «. Nr. 1 bezieht sich nur auf die Jahresbilanz), und bei Bankgeschäften ist sie nicht zu publizieren (denn auch tz 41 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Jahresbilanz). h) Weiter ist für den Schluß eines jeden Jahres eine Bilanz aufzustellen. Anm. ». Die Ausstellung einer Gewinn- und Vcrlustrechnung ist aber nicht vorgeschrieben (vcrgl. Anm. 21 zu Z 69). Dabei ist das Jahr zu rechnen vom Beginn der Liquidation. Daß das frühere Geschäftsjahr beibehalten werde» kann, ist hier nicht gesagt (anders § 299 H.G.B.). So auch Neukamp Anm. 3 gegen Licbmann Anm. 2, Esser und Parisius und Crllgcr. «) Über die Grundsätze, nach welchen die Liquidationsbilanzen auszu-«»m ». stellen sind, sagt das Gesetz mit ausdrücklichen Worten nichts. Aber der Natur der Sache entspricht es, daß die Sonderbilanzvorschristen unseres Gesetzes, die js 42 enthält, hier fortfallen. In H 299 H.G.B, ist dies für die Aktiengesellschaft aus- . drücklich vorgeschrieben. Hier folgt es aus der Natur der Sache. "Daß das, wie Förlsch sagt, die Kontinuität der Bilanz stört, kommt deshalb nicht in Betracht, weil ja die Auflösung in dem Leben der Gesellschaft überhaupt eine bedeutsame Cäsur bewirkt, durch welche die Kontinuität in den mannigfachsten Richtungen unterbrochen wird. Jene Grundsätze paffen nur für die ordentlichen Geschäftsbilanzen, welche Gcwinnverlcilungsbilanzcn sind. Die Liquidationsbilanzen aber sind Vermögens verteilungsbilanzcn. ES soll daS vorhandene Vermögen realisiert und der hierbei erzielte Erlös verteilt werden. Mit Rücksicht aus diesen Zweck muß überall dasjenige als Wert eingestellt werden, was sich bei der Realisation voraussichtlich als Erlös ergeben wird. Dabei ist nicht überall notwendig an Veräußerung zu denken. Hypotheken z. B., die einen geringeren Veräußerungswert haben, die aber durch Einziehung bei Fälligkeit voraussichtlich voll eingehen werden, können zum vollen Nennbetrage eingestellt werden. Wo die Veräußerung beabsichtigt ist, ist diejenige Art der Veräußerung, welche voraussichtlich erfolgen wird, der bestimmende Faktor. So z. B. braucht nicht derjenige Wert eingestellt zu werden, der bei einer Einzelversilberung sich ergeben würde, wen» der Liquidator damit umgeht, das Geschäft in Bausch und Bogen zu verkauft», und ein sicherer Käufer in Aussicht steht, ein solcher vielleicht schon eine bindende Offerte abgegeben hat. — Das Stammkapital braucht in diesen Bilanzen nicht zu figurieren, eS wird aber ratsam sein, dies doch zu tun. Denn man zeigt dadurch, wie das Liquidationsvermögen sich auf die Stammanteile verteilt, und diese Übersicht ist den Gesellschaftern sehr willkommen. Eine Notwendigkeit, die Reserven besonders anzugeben, besteht nicht (vergl. Anm. 1 zu 8 72). 6) Die Liquidationsjahresbilanzen sind innerhalb der in § 41 ausgestellten Frist auszu-Am». 7. stellen und bei Bankgeschästen zu publizieren (vergl. hierüber Anm. 21 zu 8 69). Sie sind auch der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen (vergl. Anm. 3(1 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 72. zu 8 69; auch Neukamp Am». 3 zu § 71 gegen Förtsch und Liebmann). Eine Ein- reichung zum Handelsregister findet nur insofern statt, als die Publikation der Bilanz bei Bankgeschäften zum Handelsregister einzureiche» ist (8 41 Abs. 4; Anm. 21 zu Z 69). «nm, «. H Zwang zur Ausstellung der Bilanzen durch den Rcgisterrichtcr findet nicht statt, wohl aber zur Publikation bei Bankgeschäften (vergl. Anm. 33 u. 45 zu 8 41; Anm. 20 u. 21 zu 8 69). K 7Ä. Dos Verittögcn der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. Der vorliegende Paragraph behandelt die Frage: In welchem Bcrhältnissc erfolgt die Berteilnng dcS Bermögens der Gesellschaft? Anm. ». I. Was ist zur Berteilnng unter die Gesellschafter bestimmt? Unser 8 72 sagt darüber etwas lakonisch: „das Vermögen der Gesellschaft." Aber gemeint ist dasselbe, was § 300 H G.B sür das Aktienrecht sagt: das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft, Nur das, was nach Berichtigung der Schulden übrig bleibt, ist zur Verteilung untcr die Gesellschafter geeignet (vergl. 8 73). Nicht bloß ein der Ziffer des Stammkapitals entsprechender Teil des GcsellschaftSvcrmögenS, sondern alles, was vorhanden ist, muß zunächst verwendet werde», um die Gläubiger zu befriedigen. Denn das ganze Gesellschafts- vermögcn hastet den Gläubigern (§ 43 Abs. 2; Anm. 16 dazu), also auch, soweit ihm Ncscrvekontc» gegenüberstehen, wobei auch ein etwaiger Dividendenergänzungsfonds keine Ausnahme macht; denn auch dieser stellt keinen Gläubigeranspruch der Gesellschafter dar. Für die Zwecke der Liquidation wird daher am besten eine Bilanz ohne Berücksichtigung der Rcservekonten aufgestellt (vergl. Anm. 6 zu ß 71), eine Bilanz, die auf der einen Seite lediglich die Aktiva, aus der andern lediglich die Schulden enthält. Aus einer solchen Bilanz sieht man klar, was über die Schulden vorhanden und demgemäß zur Verteilung unter die Gesellschafter bestimmt ist. Anm. 2. II. Nach welchen Grnndsätic» erfolgt die Verteilung dcS Liquidationsübcrschusscs? 1. Die gesetzliche Regel geht dahin, daß das Vermögen nach Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt wird. Das will sagen: es entscheidet einfach der Nennbetrag der Geschäftsanteile. Es wird keine Rücksicht darauf genommen, ob es sich um Sachcinlagcn oder um Geldeinlagen handelt. Es hat nicht etwa der Geldeinzahler ein Recht aus bare Auszahlung und der Sachcinlcger einen Anspruch auf Rückgabe seiner Einlage oder des Erlöses aus derselben. Beide Arten von Einlagen sind vielmehr durch den Akt der Gründung Eigentum der Gesellschaft geworden und unterliegen nach Auflösung und Liquidation einfach der Verteilung untcr die Gesellschafter nach Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile. Es sind auch nicht etwa vorher die gezahlten Nachschüsse zurückzuzahlen, über die Rückzahlung von Nachschüssen siehe vielmehr Anm. 31 zu § 69. Anm. z. Es wird auch keine Rücksicht darauf genommen, wieviel auf Geldeinlagen eingezahlt ist (vgl. R.G. 33 S. 16 für das frühere Aktienrecht). Eine dem 8 300 Abs. 3 HGB. analoge gesetzliche Vorschrift sehlt hier. Die Verteilung erfolgt auch in dieser Hinsicht einfach nach den Nennbeträge» der Stammanteile. Die Rückstände an Geldeinlagen sind hierbei Forderungen der Gesellschaft, und bei der Einziehung von Rückständen und bei Ausführung der Verteilung kann eS hier zur Kompensation kommen (vergl. Anm. Anm. 6 und 30 zu K 69). Das im § 19 aufgestellte Kompensationsverbot fällt insoweit weg rAum. 6 u. 30 zu 8 69). Daß die Gesellschaft kompensieren kann, ist selbstverständlich. «nm, , 2. Durch den Gesellschastovertrag kann ein andcrro Verhältnis sür die Verteilung bestimmt werden. » Ein anderes Verhältnis. Es kann also bestimmt werden, daß die Geldeinleger ihr Geld, die Sacheinleger den Erlös ihrer Sachcinlagc oder diese selbst zurückerhalten, i-t /?,-k/S Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, H 72, »»7 und der Überschuß geteilt wird: cS kau» bestiinmt werden, das, gewisse GeschäslSanIeilt einen höheren Prozentsap erhallen: es kann bestimmt werden, das, da» Verhältnis der eingezahlten Beträge entscheidet zc. ?c. d) Durch den Gcsellschastsvertrag kann dieses andere Verhältnis bestimmt werden «nm. Zweifelsohne durch den ursprünglichen. Aber wie ist eS mit dem späteren GesellsitnistS- vertrag? Kann auch durch Statutenänderung das Verhältnis geändert werde»? Die Antwort ist: ein solcher Statutenänderungsbeschlust greift in ein Sonderrecht ein und kann daher zwar durch Mehrheitsbcschlus, gefaßt werden, aber nnr mit Zustimmung der sondcrbcrechtigten Gesellschafter (vcrgl. Anm, 4 zu 8 53). Unter Umständen wird daher Einstimmigkeit vorhanden sein müssen, so z. B. wenn nachträglich bestimmt wird, daß die Sacheinlcgcr ihre Sachcinlagcn zurückerhalte», während die Geldeinleger ihre Bareinlagen zurückerhalten, der Überschuß aber geteilt wird. Hierdurch werden die Sonderrechte aller Gesellschafter berührt, und deshalb ist Einstimmigkeit erforderlich, Kann ein solcher, das VcrtcilnngsvcrhältniS behandelnder Be-A »n>. schluß auch noch im LiqnidationSstadium gefaßt werden? DaS hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Statutenänderung überhaupt im Liquidationsstadium beschlossen werde» kann. Wir habe» dies bejaht (Anm. iv u. 39 zu Z 69). Einem einstimmigen Beschlusse aller Gesellschafter kann ei» Bedenken überhaupt nicht entgegengesetzt werden. Zusah 1. Nicht behandelt ist die Frage, durch wen die Verteilung des Gesellschaft» A»m, Vermögens unter die Gesellschafter zu erfolgen hat. Förtsch Anm. 2 zu 8 71! meint, daß die Liquidatoren diese Ausgabe nicht haben. Allein es ist nicht ersichtlich, wie sonst die Verteilung erfolgen sollte. Auch die Gesetzesstcllen, auf welche er sich stützt, sprechen nicht für seine Ansicht, Er verweist darauf, daß nach Z 49 Abi, 1 BGB, ihre letzte Pflicht ist, den Überschuß an die Anfallberechtigten auszuantwortcn. Das ist ganz richtig. Aber nach g 72 unseres Gesetzes sind eben anfallberechtigt die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Auf die Verteilung in dieser Weise haben die Gesellschafter, wie Försch selbst zugesteht, einen obligatorischen Anspruch an die Gesellschaft. Diesen zu befriedigen, ist die Aufgabe der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Auch aus S 73 Abs. 3 geht hervor, daß die Liquidatoren die Verteilung zu bewirken habcn/^<^^ 5? Zusah 2. Nicht behandelt ist in dem vorliegende» Paragraphen die Frage, in welchen Anm. Werten die Verteilung crsolgcn muß. Mit anderen Worten: Hat der Gesellschafter einen unentziehbarcn Anspruch auf Auszahlung der Liquidationsquotc in Geld? Hieraus ist wie folgt zu antworten. Die gesetzliche Regel ist, daß die Verteilung in Geld erfolgt. Das ist der regelmäßige Gang der Sache und das Endziel der Liquidation, wie dies schon Z 7l) crgiebt. Aber nicht ersichtlich ist, daß das Gesetz dem Gesellschafter ein nnent- ziehbares Recht auf Auszahlung des Liquidationsüberschusjes in Geld hat gewähren wollen. Aus H 49 Abs. 1 Satz 3 B.G.B, ergiebt sich für das Recht der Vereine das Gegenteil, ES muß daher angenommen werden, daß regelmäßig allerdings der Liquidalionsüberschuß in Geld auszuzahlen ist, daß dies aber nicht nur dann unterbleiben kann, wenn der Gesellschastsvcrtrag ein anderes bestimmt — das ist selbstverständlich —, sondern auch dann, wenn ein einfacher Generalvcrsammlungsbeschluß Naturalteilung anordnet. Letzteres kann natürlich nur geschehen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht. Im letzteren Falle müßte ein StalutenänderungS- beschluß und, wenn die Statuten ersehen lasten, daß ein Sonderrecht festgesetzt werden sollte, außerdem noch die Zustimmung der Sonderberechtigten vorliegen. Daß aber der Anspruch aus Geldauszahlung nicht ohne weiteres ein Sonderrecht der Gesellschafter ist, das durch Mehrheitsbeschluß nicht aufgehoben werden könnte, wird auch für das Aktienrecht angenommen (Behrend g 146 Anm. 41: Ring Anm. 2 zu tz 360, anders Pinner Aktienrecht H 366 Anm. II). Ein Fall der Naturalteilung lag der Entscheidung in R.G. 34 S. 57 zu Grunde. Anscheinend hatte man dort daran keinen Anstoß genommen. Znsah 3. Bestimmungen des Gescllschaftsvertrageö, durch welche die Liqnidationsraten Anm zu Gunsten der Gesellschaf» verfallen, wenn sie innerhalb einer bestimmten Zeit nicht abgehoben 398 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 <3. werden, sind im urspriinglichen GesellschastSvertrage ohne Zweifel zulässig, nach R.G. 7 S. 32 kann auch ein Statutcnändcrungsbeschluß per maiora dies anordnen. Doch können wir uns dieser Ansicht nicht anschlichen, da der Anspruch auf die Liquidationsratcn ein uncntziehbares Recht ist. «um io. Zusah 4. Das Gleiche gilt von einer Bestimmung, daß das Gesellschaftsvermögen ganz oder zum Teil nicht unter die Gesellschafter verteilt, sondern anderen Zwecken zugeführt werden soll. Durch die Borschrift unseres Paragraphen sollte eine derartige Statutcnbestimmung nicht ausgeschlossen werden. Sie ist deshalb gemäß 8 45 B.G.B, zulässig, wie sie auch für das Aktienrecht für zulässig erachtet wird (vergl. Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 366). 8 7.'!. Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sichcrstellung der Schulden der (Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Wahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger fß 62 Absatz 2) in den öffentlichen Blättern zum drittenmalc erfolgt ist. Bleibet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen, ^st die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Lrsatze der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Aus den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im H 42 Absatz ö und 4 entsprechende Anwendung. Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften zum Schuhe der Gläubiger bei der Verteilung des Gcsellschaftsvrrniögcus unter die Gesellschafter. Anm. i. I. Vorweg ist zu bemerken, daß es sich um die Verteilung des Gescllschaftsvcrmögcus »utcr die Gesellschafter handelt. Welcher Art das Gesellschaftsvermögen ist, ist gleichgültig. Nachdem die Gesellschaft in Liquidation getreten ist, darf an die Gesellschafter Gescllschaftsvermögen nur verteilt werden »ach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, und nach Ablauf eines SpcrrjahreS. Das ist eine der in den HZ 36, 31 gestatteten Ausnahmen. Im Allgemeinen darf ja das Gcsellschaftsvermögcn unter die Gesellschafter überhaupt nicht verteilt werden. Aber »ach eingetretener Auflösung darf dies doch geschehen, jedoch nur unter Beobachtung der hier erlassenen Vorschriften zum Schuhe der Gläubiger. Auch auf Nachschösse bezieht sich dieser Paragraph. Die Frist des 8 36 Abs. 2 ist im Stadium der Liquidation bedeutungslos. Jedoch handelt es sich nur um die Ansprüche der Gesellschafter auf Verteilung von Gesell- schastSvermögcn. Aus Tantiemcnansprüche (Vergütung für Tätigkeit als Lrgan der Gesell- schuft) greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Tanticmenansprüche können also auch vor der Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger und vor Ablauf eines Sperrjahrs befriedigt werden. Anm. z. Der vorliegende Paragraph greift nicht Platz auf solche Dividcndenansprüche, welche vor dem Eintritt- oder spätestens mit den, Eintrittc der Liquidation existent und fällig wurden TaS sind Gläubigeransprüche (Anm. 3 zu § 29), welche ebenso behandelt werden müsse», wie die Ansprüche anderer Gläubiger (Jaeger K.O. Anm. 12 zu § 268). Dabei ist aber daraus aufmerksam zu machen, daß nach dem Eintritt der Liquidation ein Dividenden- anipruch nicht mehr fällig werden kann, so daß eine Verteilung von Dividenden für die Zeit vor der Liquidation im Stadium der Liquidation nicht mehr beschlossen werden kann (vergl. Anm. 8 zu A 69). Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. K 73. 339 II. Welche Vorschriften habe» die Liquidatore» zum Schntic der Gläubiger zu beobachte»? «nm z. 1. Die erste Lorschrist ist die in <>'» Abs. 3 vorgesehene Anfsordermig an die Gläubiger, sich zu melde». Hierüber s. Anm. 11 zu 8 35. 2. Außerdem muß ei» Jahr verflossen sei» seit der dritte» Publilatio» dieser Aussorderung Anm. r. (sog. Spcrrjahr). Diese Zeit ist das gesetzliche Spatium sür die Gläubiger, »in ihre Rechte wahrzunehmen. Eine Ausschüttung vor dieser Zeit ist ungesetzlich und zeitigt Ersatzsolgen (vergl. unten Anm. 12). Indessen ist in Ansehung der Gläubiger diese Frist keine Präklusivfrist, die sie etwa zur Bermeidung der Nichlbcsricdigung einzuhalten hüllen. Ist vielmehr ihre Gläubigerschast der Gesellschaft bekannt, so muß der Betrag ihrer Forderung, auch ohne das; sie sich melden, bezahlt, oder, wen» die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, hinterlegt werden (vergl. unten Anm. 5). Ist sie nicht bekannt, und hat die Ausschüttung des GesellschastsvcrmögcnS begonnen, ohne das, sie befriedigt oder sichergestellt wurden, so können sie sich noch später melden und müssen befriedigt werden, wenn Gesellschaftsvermögcn noch vorhanden ist. Die Verteilung unter die Gesellschafter muß insoweit sistiert werden. Für die Klage des Gläubigers ist die Frage, ob Gescllschaftsvcrmögen vorhanden ist, überhaupt nicht erheblich. Das ist eine Frage der Zwangsvollstreckung. Auch durch den Gcscllschaftsvcrtrag kann dem Sperrjahr die Wirkung der Präklusion nicht verliehen werde». Derselbe bindet ja den Gläubiger nicht (R.G. vom 24. Februar 18Lt> in J.W. S. 113). 3. Die dritte Lorschrist, welche die Liquidatoren zu beobachte» haben, ist dir Befriedigung Am», i. oder Sichcrstcllung der Gläubiger. Dabei ist wie folgt zu verfahren. a) Diejenigen Gläubiger, die sich melden, sind zu befriedigen, wen» ihre Forderungen fällig, unbedingt und unbestritten sind. Dabei ist zu erwähnen, daß die Liquidation an sich keine Veränderung der Gläubigerrcchle bewirkt: weder werde» längere Verträge dadurch einem vorzeitigen Ende zugeführt, noch befristete Forderungen fällig, außer wenn das produktive Fortbestehen der Gesellschaft bei Eingehung des VcrtragsverhällnisjeS allseitig vorausgesetzt wurde (R.O.H. 24 S. 245; R.G. 5 S. 7; 3 S. 14), noch liegt in dem Eintritte der Liquidation an sich ein Arrestgrund (R.O.H. 23 S. 153); allenfalls könnte ein solcher in der Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften liegen. Auch wird die Schuld durch den Eintritt der Liquidation nicht etwa aus einer Bringschuld eine Holschulv oder aus einer Holschuld eine Bringschuld, und endlich ist der Eintritt der Liquidation an sich kein Hinterlcgungsgrund und kein Rechtsgrund zn dem Verlangen einer Sicherheit. Wenn die Berichtigung einer Forderung eines Gläubigers, der sich gemeldet Anm. a. hat oder sonst bekannt ist, zur Zeit nicht ausführbar ist (z. B. er weigert sich mit Recht, das Geld anzunehmen, weil die Forderung noch nicht fällig ist), oder wenn die Forderung streitig ist, so darf die Verteilung nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Die letztere Vorschrift kann, wenn sie wörtlich ausgelegt wird, für die Gesellschaft unter Umständen sehr hart sein. Es ist in der Praxis vorgekommen, daß jemand eine Forderung au die Liquidationsgesellschast aus halb wahren, halb unwahren Tatsachen willkürlich konstruiert hat. Soll dadurch unter allen Umständen die Verteilung völlig gehindert werden, ehe diesem Gläubiger Sicherheit geleistet ist? Man wird annehmen müssen, daß die Gcscllschastsorgane nach ihrem besten Ermessen die Höhe der Sichcrstcllung zu bestimmen haben, vorbehaltlich des Rechts des Forderungs- prätendcnten, durch den Prozcßrichter eine Erhöhung der Sicherheit zu erziele» (Ring Anm. 3d zu H 331 H.G.B.). Über die Höhe der Sicherheit entscheidet im Streitfalle überhaupt der Prozeßrichter nach Maßgabe der 88 232ssg. B.G.B. Daß der Gläubiger eine Sicherheit bereits besitzt, wie z. B. bei Hypotheken «m». 7. oder durch Pfand gesicherten Fordernngen, befreit von der Stellung der Sicherheit dann nicht, wenn die bestehende nicht genügt. Ob sie genügt, darüber entscheiden die 232 fsg. Eine Hypothek ist nach 8 23« B.G.B, nur dann als sicher zu betrachten, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 73. Mündelgelder in H»pothekenforderu»gen angelegt werden dürfen, und eine Sicherungs- hnpothck genügt überhaupt nicht. Bei rein dinglichen Verpflichtungen, wie Grundschulden, braucht eine verstärkte Sicherheit nicht gegeben zu werden. Hier ist vertragsmäßig die Sicherheit aus ein bestiminIeS Objekt beschränkt. Aus eine andere, größere Sicherheit wird hier nicht gerechnet (Ring Anm. 3b zu H 301 H.G.B.; Neukamp Am». 2 k). k> Meldet sich ein Gläubiger nicht, so bleibt er, wenn er nicht bekannt ist, d. h. wenn die Existenz des Anspruchs nicht bekannt ist, natürlich unberücksichtigt. Er kann sich allerdings noch nach Beginn der Verteilung melden (vergl. oben Anm. 4). Wenn er aber bekannt ist, so ist er zu besriedigen, und, wen» die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, ist der Betrag zu hinterlegen. Das Recht der Hinterlegung begründet also hier die Pflicht zur Hinterlegung. Ganz natürlich, denn die Gesellschaft löst ja ihre Organisation ans, wo sollte sonst der Betrag bleiben? Allerdings braucht der Gläubiger nicht vor der Fälligkeit befriedigt zu werden, und aus der Natur des SchuldverhältnisseS folgt auch oft, daß er eine frühere Befriedigung nicht anzunehmen braucht. Der Eintritt der Liquidation ändert daran nichts. Und ehe er befriedigt oder sichergestellt ist, darf die Verteilung des Vermögens nicht erfolgen, e) Müssen die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden? Die Frage kann weder bejaht, »och verneint werden. Denn die Liquidatoren dürfen die Befriedigung der Gläubiger überhaupt nur so lange bewirken, als sie die Gesellschaft nicht für insttsficicnt halten. Halten sie dieselbe für insusficient, so haben sie den Konkurs anzumelden (H 0. Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 73. 401 zu Z 4l>, wo auch auseinandergesetzt ist, ob der Beschluß der Gesellschafter zur Begründung der »läge gehört und der in Anspruch genommene Liquidator das Fehlen des Beschlusses rügen kann). Eventuell können die Gläubiger durch Psäudung und durch Überweisung und durch »onkurs den Anspruch selbst gellend machen. Der Anspruch kann noch geltend gemacht werden, wenn die Liquidation bereits beendcl und in das Handelsregister eingetragen worden ist (vergl. Anm. 18 zu 8 7-1 und unten Am». IS). 2. Ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Erstattung Anm. >». der zu Unrecht erhaltenen Beträge soll nach den Motiven S. -t-i „nach allgemeine» RechtS- grundsätzen" bestehe». Offenbar dcnkcn die Motive hierbei an die allgemeinen RechtS- grundsätze des bürgerlichen Nechts, also an die Regeln von der Bereicherung. Allein unscr Gesetz giebt in 8 31 Spezialvorschristen hierüber. Wird an die Gesellschaster GescllschastS- vermögcn verteilt, ohne daß die Borschristcu des 8 73 beobachtet sind, dann liegt gerade ein Fall des 8 31 vor. Es ist GcscllschaslSvermögeu den gesetzlichen Vorschriften zuwider verteilt. Wir haben daher diese» Fall in 8 31 zusammen mit den anderen Fällen gesetzwidriger Verteilung von GcscllschastSvcrmögcn an die Gesellschafter behandelt und können hier aus unsere dortigen Ausführungen verweisen. Tast § 31 hier anwendbar ist, darüber siehe Anm. 10 zu 8 33, auch Förtsch Anm. 8. Zu bemerke» ist nur noch Folgendes: Der Ersatzanspruch gegen die Gesellschafter wird geltend gemacht durch die «»»>.>«. Liquidatoren. Diese dürfen ihn jedoch nur geltend macheu, wenn die Gesellschafter dies bcschlieheu (8 43 Nr. 8, 8 33). Der in Anspruch zu nehmende Gesellschafter darf hierbei nicht mitstimmen (8 47 Abs. 4). Kommt kein Beschluss zustande, so besteht der Anspruch der Gesellschaft gleichwohl. Es sind nur die Liquidatoren nicht in der Lage, ihn geltend zu machen. Die Gläubiger müssen sich in diesem Falle helfe» durch Pfändung und Überweisung des der Gesellschaft zustehenden Anspruchs an die Gesellschafter (bezw. auch an die Liquidatoren). Bei der Konkurrenz mehrerer Gläubiger können sie auch Konkurs anmelden. Daß die Liquidation der Gesellschaft bereits beendet ist, dast die Beendigung Anm.ib. vielleicht schon eingetragen, dast vielleicht auch schon der Konkurs über die Gesellschaft beendet ist, hebt die Möglichkeit, diese Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht aus (vergl. Anm. 18 zu 8 74). 3. Haben die Gläubiger ein direktes Regreßrecht gegen die LiquidatorenVAnm .is. Das must verneint werden. Ihrer rechtlichen Stellung »ach stehen die Liquidatoren zu dcu Gläubigern in keinem direkten Rechtsverhältnisse, und bei Schaffung uuscrcs Paragraphen ist es abgelehnt worden, den Gläubigern ein direktes Rückgrisssrecht zu gewähre». Aus diesem Grunde wird auch der 8 53 B.G.B., der in Fällen dieser Art bei rechtsfähigen Vereinen ein direktes Klagerccht der Gläubiger gegen die Liquidatoren giebt, weder analog noch subsidiär Anwendung finden können. 4. Haben die Gläubiger ein direktes Rückgriffsrecht gegen die Gesell-Anm.»?. schaster? Schon nach ollgemeinen Grundsätze» findet eine solche Haftung nicht statt, weil die Voraussetzungen des 8 312 B.G.B, nicht vorliegen. Die Gesellschafter, welche zu Unrecht erhaltene Beträge cmpsaugen haben, sind aus Kosten der Gesellschaft, nicht auf Kosten der Gläubiger bereichert (vergl. Planck Anm. 3 zu 8 53 B.G.B.). Aber wenn diese Deduktion auch zweifelhaft sein sollte, so schlägt doch jedenfalls die Erwägung durch, dast in 8 31 die Rechtsfolgen der zu Unrecht empsangcnen Zahlungen und die ErstattungS- pslicht der Gcsellschaster ex protesso und erschöpfend geordnet sind. Es gehl nicht an, daneben noch eine Erstattungspflicht gegenüber den Gläubigern bestehe» zu lasten. Aus diesem Grunde kann auch § 135 B.G.B, zu Gunsten der Gläubiger nicht in Anwendung kommen. 5. Haben diejenigen Gläubiger, welche Zahlungen nicht empfangen haben,«nm.i». gegen diejenigen, welche aus solche Weise Zahlungen zu Unrecht empfangen haben, ein Rückgrisssrecht? Auch dies muß verneint werden (vergl. für das Aktienrecht R.G. 5 S. 7; 7 S. 103; 3 S. 14; Ring Anm. 4 zu g 301; Pinner Staub, iseiey betr. die . Endlich aber ist zu ermähnen, das, die unter Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften erfolgende Verteilung von GescllschaslSvcrmögcn nicht etwa die weitere Folge hat, das, die betreffenden Rechtsakte ungültig würden. Denn die Folgen der derzeitigen Verteilung sind hier erschöpfend geregelt (8 134 B G B ). Wenn also z. B. zum Gesellschaftsvermögen nur Grundstücke gehören und diese in Ausführung der Verteilung vor Ablauf des Spcrrjahres den Gesellschaftern überlassen werden, so darf der Grundbuch, richtcr die Auslassung nicht ablehnen. Mit den Gläubigern kann ja ein zustimmendes Arrangement getroffen sein. Den Grundbuchrichtcr gehen solche Fragen nichts an. Der Akt an sich ist rechtsgültig (vergl. auch Ring Am». 4 zu § 301: die Verteilung ist nicht unwirkiam: auch Makower Anm. III zu g 301 H.G.B.). K 74 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von sl> Iahren einein der Gesellschafter oder einein Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht stz 7 Absatz s) bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von den, Gericht s8 7 Absatz s) zur Einsicht ermächtigt werden. „n. Dcr vorliegende Paragraph bestimmt über die Aufbewahrung der Bücher und Schriften i«Uung. Gesellschaft und das Recht ihrer Einsicht nach Beendigung dcr Liquidation. In einem Zusatz sollen von uns jedoch die weiteren Pflichten der Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation erörtert werden. I. Die Ausbcwahrnng dcr Bücher und Schriften dcr Gesellschaft. Am». >. 1. Wer hat für die Ausbewahrung Sorge zu tragen? Zweifelsohne die Liquidatoren, welche dieses Amt zur Zeit dcr Beendigung dcr Liquidation bekleiden. Sie können zwar durch Ordnungsstrafen dazu nicht angehalten werden. Aber sie verletzen ihre Pflichten, wenn sie dies nicht tun, und werden der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (Z 43 Abs. 2, 8 71). Dieser Schadensersatz kann auch nach Beendigung dcr Liquidation noch geltend gemacht werden (vergl. unten Anm. 13). Auch kann die Aufbewahrung von jedem Gesellschafter, jedem Rechtsnachfolger und jedem Gläubiger erzwungen werden. Denn es mus; angenommen werden, daß diejenigen Personen, welche nach Abs. 2 ein Recht aus Einsicht haben, auch das Recht haben, den in Abs. 1 bezeichneten Weg, um die Bestimmung des Gerichts über den Ort der Aufbewahrung und damit die Anordnung des Gerichts aus Aufbewahrung, zu erwirken, zu beschreiten. Über die Vollstreckung eines solche» Gerichtsbeschlusses gilt das unten Anm. 8 Gesagte, «nm. ». 2. WaS ist aufzubewahren? Die Bücher und Schriften der Gesellschaft. Und zwar nicht bloß diejenigen, welche kraft gesetzlicher Notwendigkeit gemäß §§ 38. 39 H.G.B, geführt werden inüssen «die ordentlichen Handelsbücher, die empfangenen Handelsbriese, die Abschrift dcr abgesandten Handelsbriese, die Inventuren und die Bilanzen), sondern auch diejenigen Bücher und Schriften, welche überhaupt geführt wurden (z. B. auch ein Ge- schästsantcilsbucb, wenn ein solches geführt wurde, oder eine Geschäftsanteils- oder eine Gcsellschasterliste, die geführt wurde: Quittungen: Frachtbriefe). »nm. z. 3. Wie lange? 10 Jahre, d. h. von dcr Beendigung der Liquidation an. Ring Anm. 3 zu jf 302 H.G.B, meint: seit der Hinterlegung, Makower Anm. IV ä seit dcr letzten Eintragung. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 7>t, 4. Wo sind sie aufzubewahren? Bei einem Gesellschafter oder bei einem Dritten, «im, « Diese bestimmt entweder der GcsellschaftSvertrag oder ein Beschluß der Gesellschafter. Fehlt eine solche Bestimmung, so haben nicht etwa die Liquidatoren den Aufbewahrungsort nach freiem Ermessen zu bestimmen, sondern sie haben sich an das Registcrgericht zu wenden. Auf die Bestimmung deS Rcgistergerichts finden die Vorschriften der sjzj Nil, 148 F.G. Anwendung. Daraus folgt: Es muß der Gegner, wenn tunlich, gehört werden. Ein Gegner ist aber nur dann vorhanden, wenn ein Streit entsteht, wen» also z. B. ein Gesellschafter eine bestimmte Stelle bezeichnet und die Liquidatoren eine andcre in Antrag gebracht haben. Der Antrag kann aber auch von einem Gesellschafter oder einem Gläubiger ausgehen (vergl. oben Anm. 1). Dann ist die Gesellschaft, vertreten durch die Liquidatoren, der Gegner. Gegen die Verfügung des Rcgistergerichts findet nach den bezeichneleu Paragraphen sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde statt (vergl. Anm. 5 zu 8 li6). ö. Die Kosten der Aufbewahrung trägt die Gesellschaft. Die Liquidatoren haben daher«»»,. ». einen angemessenen Betrag von der Verteilung untcr die Gesellschafter auSzuschlieficn und zurückzubehalten. 6. Wie steht eS mit der Aufbewahrungspflicht, wenn die Gesellschaft in der«»»,, a. Liquidation ihr Geschäft veräußert hat und dabei die Ha ndclSbücher dem Erwcrber übergeben mußte? In diesem Falle fällt natürlich die Aufbewahrung«. Pflicht im wesentlichen weg (Ring Anm. 2 zu ß 302 H.G.B.; vergl. R.G. 43 S. 134). Doch sind über den Vorgang der Geschäftsvcräußerung und die nachfolgenden GeschästS- sührungsakte neue Bücher anzulegen, und auf diese, sowie auf die weiteren Schriften, die anwachsen, beziehen sich die Vorschriften unseres Paragraphen. II. Die Benutzung der aufbewahrten Bücher und Schriften. 1. Die Benutzung erfolgt durch Einsicht. Eine Auslieferung kau» im Allgemeinen«»>». ?. nicht verlangt werden. Doch kann eine ordnungsmäßige Einsicht untcr Umständen die Auslieferung zur Boraussetzung haben. So z. B., wenn der Aufbewahrungsort die Einsicht oder eine längere Einsicht nicht gut gestattet. — Abschriften können nicht verlangt werden, aber Selbstansertigung von Abschriften kann nicht verwehrt werden. 2. Wem steht das Recht der Benutzung zu? Den Gesellschafter» und ihren Rechts-«»>». ». Nachfolgern, sowie den Gläubigern. Zu den Gesellschaftern gehören nicht bloß diejenige», die es bei der Auflösung waren, sondern auch die früheren. Zu den Gläubigern gehören nicht bloß die bei der Liquidation hervorgctretcncn, im Gegenteil haben die dabei nicht hervorgetretenen ein noch größeres Interesse an der Einsicht. — Die Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger können ohne weiteres die Einsicht verlangen. Sie bedürfen dazu nicht der Ermächtigung des Gerichts. Sie haben ein direktes Recht gegen den, der die Aufbewahrung bewirkt. Sie haben es also nicht nötig, die Hilsc des Rcgistergerichts anzurufen, aber sie haben auch kein Recht darauf. Ihnen mag der Prozcßrichter helfe», nötigenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Gläubiger dagegen müssen die Ermächtigung des Rcgistergerichts nachsuchen. Hierauf finden dann die Vorschriften der §8 146, 148 F.G. Anwendung (vergl- oben Anm. 4). Gegner ist hierbei die Gesellschaft, vertreten durch ihre Liquidatoren. Diese müssen tunlichst gehört werden. Das Gericht kann die Ermächtigung erteilen, d. h. wenn die Sachlage dazu angetan ist, so ist es dazu verpflichtet. Über Beschwerde siehe oben Anm. 4. Aus Grund der Ermächtigung kann dann der Gläubiger die Einsicht von dem Aufbewahrer verlangen. Er zwingt ihn dazu im Allgemeinen durch den Prozcßrichter, der dem Gläubiger durch Klage und einstweilige Verfügung hilft. Die Landesgesetze sind aber befugt, auch unmittelbaren Zwang zu ge- statten. So kann in Preußen aus Grund einer besonderen Verfügung des Gerichtes Gewalt gebraucht werden, und zwar durch den Gerichtsvollzieher; der Verfügung muß regelmäßig eine Androhung vorangehen (Art. 17 des preuß. Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899). So auch Ring Anm. 4 zu 8 302 H.B.B. 26» 404 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 74. Ilnm ? Anm. lv. «Ilnm.ll. 7Inm.lt Anm.l». Anm.I«. «nm.l». Anm.l«. Anm.17. 3. Vertretung und Zuziehung von Sachverständigen bei der Benutzung sind nicht ausgeschlossen. Es kann der Gesellschafter und auch der Gläubiger verlangen, das, nicht ihm allein oder dass i» seiner Vertretung einem anderen, insbesondere einem Sachverständigen, die Einsicht gestattet werde. Die grundsätzliche Ausschließung von Vertretern und Beiständen würde zu unbilligen Härten führen (vcrgl. Bolze 22 Nr. 508). Umgekehrt kann auch da? Gericht die Ermächtigung a» den Gläubiger in dieser Weise einschränken, daß es dem Gläubiger nur mit solchen Beiständen oder einem bestimmten Sachverständigen als Vertreter die Einsicht gestattet. 4. Bemerkt wird, daß unter den Voraussetzungen des 8 810 B.G.B, auch anderen Beteiligten das Recht der Einsicht zusteht. Zusah 1. Die sonstige» Pflichte» der Liquidatoren »ach beendigter Liquidation. 1. Sie haben Schlußrechnung zu legen. Es ist dies zwar nicht, wie in 8 302 H.G.B, bei der Aktiengcsellschast, ausdrücklich vorgeschrieben, aber es folgt aus allgemeinen Rcchts- grundsätzcn. Verwalter fremden Vermögens sind Rechenschaft schuldig, und wer Rechenschaft schuldig ist, hat, wenn die Verwaltung mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist, diese Rechenschaft durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben abzulegen 600, 075, 250 B.G.B.). Die Schlußrechnung ist den Gesellschaftern, d. h. den Gesellschaftern als Beschlußorgan zu legen. Das ergicbt sich aus H 46 Nr. 5, 8 00. Diese habe» ja auch (s- 8 40 Nr. 1) die sonstigen Bilanzen entgegenzunehmen und haben in allen Füllen die Entlastung zu bewirken. Wer aber die Entlastung zu bewirken hat, der hat auch das Recht ans Überreichung der Schlußrechnung. — Auf die Einberufung dieser Gescllschastcrvcrsaniinlnng finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. — Durch den GcscllschastSvertrag kann bestimmt werden, daß die Schlußrechnung einem anderen Organe zu legen ist. Auch wird nicht zu bezweifeln sein, daß auch die Gesellschafter- Versammlung anordnen kann, die Schlußrechnung solle einem anderen Organe vorgelegt werden. Der einzelne Gesellschafter hat aber kein Recht auf Legung der Schlußrechnung. Doch kann er den Beschluß der Gesellschafter aus Entlastung anfechten, wenn dieselbe erteilt ist ohne Lcgniig der Schlußrechnung und obwohl er sie verlangte. In diesem Sinne hat er ein Recht aus Legung der Schlußrechnung (R.G. 34 S. 57; vergl. Anm. 37 u. 38 zu 8 45). 2. Die Liquidatoren haben die Beendigung ihres Amtes zum Handelsregister anzumelden (Z 67). Sie verfallen sonst in Ordnungsstrafe (Z 14 H.G.B.). DaS HandclSregistcrgericht hat die Eintragung zu bewirken und zu publizieren. 3. Die Liquidatoren haben das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zum Handelsregister anzumelden. Zwar ist dies hier nicht, wie in Z 302 H.G-B. vorgeschrieben. Aber es folgt aus allgemeinen Borschristen. Denn nach 8 13 Abs. 2 unseres Gesetzes und 8 0 H.G.B, finden ans unscre Gesellschaft die Vorschriften über Kaufleute Anwendung. Nach 88 20 und 31 H.G.B, ist aber das Erlöschen jeder Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. DaS gilt also auch für unsere Gesellschaft. Die Pflicht liegt den Liquidatoren ob. Die Anmeldung erfolgt durch so viele Liquidatoren, als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind. Die Liquidatoren können durch Ordnungsstrasen gemäß § 14 H.G.B, dazu gezwungen werden. In der Anmeldung haben sie die Erklärung abzugeben, daß die Liquidation beendet ist. Das Registcrgericht kann Nachweise darüber verlangen und auch selbst Ermittelungen anstellen (8 12 F.G.). Die Anmeldung führt zur Eintragung der Löschung der Firma. Es wird also eingetragen, daß die Firma erloschen ist. Es empfiehlt sich aber der Deutlichkeit wegen einzutragen, daß die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Die Eintragung ist vom Registcrgericht zu publizieren (8 10 H.G.B.). Auch von Amts wegen kann die Löschung herbeigeführt werden, wenn sie im Wege der Anmeldung nicht zu erzielen ist (8 31 Abs. 2 H.G.B.; 8 141 F G.). Hatte die Gesellschaft ihr Geschäft nebst Firma veräußert, so ändert dies an dieser ganzen Rechtslage nichts. Denn in diesen« Falle inuß ja die Gesellschaft eine andere Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 75. 4Vü Firma durch Statutenänderung annchincn (vergl. Anm. 28 zu 8 -1) und jetzl nach becndclcr Liquidation inusi das Erlöschen dieser Firma angemeldet werden. Zusatz 2. Die Lehre von der Wiedereröffnung der Liquidati»». Wenn die Liquidation Am», i«. beendet und das Erlöschen der Firma eingetragen ist, so kann sich doch nachträglich die Wieder- eröffnung der Liquidation als notwendig herausstelle». Es entsteht vielleicht ein Streit über die hinterlegten Beträge oder sonst bestellten Sicherheiten, oder es hat sich ei» »cueS Pcrm0ge»Sstil.»'. ichaftcr gemäß 8 06 Abs. 1 oder auf Antrag von Gesellschaftern mit mindesten» des Stamm- ^ kapitals durch das Registergericht (8 60 Abs. 2) oder endlich auf Antrag cincS jeden Beteiligte» ebenfalls durch das Gericht gemäß 8 20 B.G.B, (vergl. Anm. 12 zu 8 06). Das Amt des ernannten Liquidators beginnt mit seiner Ernennung, wenn er die Wahl «nm e». annimmt. Ihm liegt die Pflicht ob, die Wiedereröffnung der Liquidation und sich selbst als Liquidator zum Handelsregister anzumelden (8 67), wenn die Ernennung durch da» Gericht erfolgt, so erfolgt die Eintragung von Amts wegen (8 67 Abs. 3; vergl. Am». 12 zu 8 06). Die Gesellschaft erlangt durch die Wiedereröffnung der Liquidation ihre alte Organisation. Auch der Aufsichtsrat ist von neuem zu bestellen, wenn ein solcher statutarisch vorgeschrieben ist. Die Liquidatoren haben eine neue Eröffnungsbilanz zu machen, die Handclsbllchcr weiter zu führen :c. Nach Beendigung ihrer Aufgaben haben sie wieder alle Pflichten, welche den Liquidatoren bei Beendigung der Liquidation obliegen (vergl. oben Anm. I ffg ), insbesondere hat der Liquidator nach Beendigung seiner Aufgabe» die Beendigung der wiedercröjsncten Liquidation anzumelden. Alles dies greift auch dann Platz, wenn die Gesellschaft in Konkurs geraten und der UonkurSvnm.si. beendet war. Auch bei einer solchen Gesellschaft kann die Liquidation wieder eröffnet werden. Doch kann geeigneten Falles bei einer solchen Gesellschaft auch der Konkurs wieder eröffnet werden (§ 166 Abs. 2 K.O., vergl. Jacger Anm. 2 zu 8 208 K.O.). 8 75. Enthält der Gesellschaftsvcrtrag nicht die nach § 5 Absatz ( wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell- schafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes AAt- glied des Aufsichtsrats im IVcge der Alage' beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften der HH 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 8 272 H.G.B. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klag», und durch den Aufsichtsra« vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das kandgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor dem 40S Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 75. Ablause der in K :7 t Abs. : bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitige» Verhandlung »nd Tiitscheidung zu verbinden. vas Gericht kann aus verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachteile von dein klagende» Aktionär Sicherheit z» leisten ist. Art und liöhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Lrmcffen. Vie Vorschriften der Tivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der versäumnng der Frist finden Anwendung. ?ie Erhebung der Klage nnd der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt z» machen. 8 27? B.G.B. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil auch für und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind. Das Urteil ist von dem Vorstand nnverzüglich zum Handelsregister einzureichen. Ivar der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen; die Eintragung des Urteils ist in gleicher Iveise wie die des Beschlusses zu veröffentlichen. Für einen durch »nbegriindete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine bösliche Handlungsweise zur tast fällt, als Gesamtschuldner. «i»n. l. Borbemerkung. Die 88 7b—77 sollen eine Lücke des bisherigen Rechts ausfüllen. Die Frage der Nichtigkeit, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen waren früher nicht geregelt. Im Aktienrecht waren sie Gegenstand erheblicher Zweifel gewesen. Zur Beseitigung dieser Zweifel sind im Aktienrecht die 88 309—311 geschaffen, und ihnen sind unsere 88 75—77 nachgebildet, «n», e I Borweg ist zu bemerken, das« es sich lediglich um die Nichtigkeit einer bereits eingetragenen Gesellschaft handelt. Solange die Gesellschaft »och nicht eingetragen ist, bewirkt ein Mangel der Gründung, mag er wesentliche oder unwesentliche Gründungserforderniffc betreffen, daß die Eintragung abgelehnt werden muß. Unter den Gründern kann die Nichtigkeit durch FeststellungSklage festgestellt und die Eintragung im Wege der einstweiligen Verfügung verhindert werden (§ 1l> H.G.B.). «nm. ». II Voraussetzung der Nichtigkeit ist, daß eine der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen wesentlichen Bestimmungen fehlt oder nichtig ist. 1. Die hier nicht erwähnten Gründungsmängel bewirken hiernach die Nichtigkeit nicht. Deshalb ist Nichtigkeit nicht vorhanden, wenn das Statut materiell ungültige Bestimmungen enthält, z. B. daß die Abtretung von Geschäftsanteilen durch schriftliche Cessiv» oder gar durch Indossament erfolgt, oder daß die Abtretung von Teilen von Geschäftsanteilen unter allen Umständen ohne Genehmigung der Gesellschaft erfolgt, oder daß die Gesellschaft keinen Geschäftsführer haben soll, oder daß der Gesellschaft gegenüber schon derjenige als Gesellschafter gilt, der die Geschäftsanteile durch Cession erworben hat. auch ohne daß dies der Gesellschaft angezeigt ist u. s. w. I» solchen Fällen sind die betreffenden Statutenbcstimmungcn ungültig, die Gesellschaft aber gültig (Ring Anm. 6 zu Z 309 H.G.B.; Staub Anm. 2 zu 8 309 H.G.B.). Nichtigkeit ist ferner nicht vorhanden, wenn die GründungSvorgängc in anderen als den in § 75 bezeichneten Punkten dem Gesetze nicht entsprechen, z. B. wen» die Versicherung des 8 8 Abs. 2 fehlt, wenn die 25"«. welche bar einzuzahlen sind, nicht eingezahlt waren, wenn die Anmeldung nicht beglaubigt war (Staub H.G.B. Anm. 2 zu § 309). Auch ein Verstoß gegen § 2 (Nicht- wahrung der gerichtlichen oder notariellen Form des Gesellschaftsvertrages) bewirkt nicht die Nichtigkeit des einmal eingetragenen GesellschaftsvertragcS, wie dies aus den Materialien deutlich hervorgeht und auch im Gesetze selbst klar zum Ausdruck gekommen ist, besonders in unserem Gesetze, wo Verstöße gegen 8 3, nicht aber auch gegen § 2 als Voraussetzung der Nichtigkeit hingestellt sind (vcrgl. Anm. 27 zu § 2; Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 309; Ring Anm. 2 und 3 zu § 309; Ncukamp Anm. 3 gegen Förtsch Anm. 2). Auch dadurch, daß eine Erklärung, durch welche eine Stammeinlagc bei der Gründung oder Kapitalserhöhung übernommen wird, wirklich d. h. auch der Gesellschaft gegenüber ungültig ist. 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 75». 4(17 wird die Nichtigkeit der Gesellschaft noch nicht herbcigcsilhrt (vergl. Anui. 2 zu 8 7«>! vd durch eine solche Ungültigkeit für die übrigen Gesellschafter da» Recht erzeugt wird, ihre eigene Beteiligung anzufechten, darüber f. Anin. 22 zu 8 2). Endlich ist auch ein Berstosi gegen § 3 Abs. 2, d. h. wenn eine in Gcmäfchcil dieies Paragraphen übernommene Per- pslichtung ungültig ist, kein NichtigkeilSgrund. Die Gesellschaft besteht dann aus den übrigen Fundamenten, und es können entweder die Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 von neuem übernommen oder auch in den geeigneten Fällen wichtige Gründe zur Auslösung gemäß § 61 aus der Ungültigkeit entnommen werden. 2. Lediglich dann, wenn eine der Bestimmungen des 8 3 A bs. 1 »ich« getrosfen «»m « oder nichtig ist, tritt die Nichtigkeit der Gesellschaft ein.'"Nichtig ist sie dann, wenn v sie einen wesentlichen Verstoß gegen die für diese Einzelbcstimmungcn gcltenden besonderen 2^ Vorschriften enthält. Die Nichtigkeit tritt also ein: a) Wenn die Firma oder der Sitz der Gesellschaft nicht bestimmt ist, oder wenn rine un- ^ ^ zulässige Sihbeslimmung getroffen ist (z. B. im AuSlandc), aber wenn eine nach den ' ' ' Vorschriften über die Firma unzulässige Firma gewählt ist (über Sitz vergl. Am». 3—5 zu § 3, über die Firma Näheres 8 4s. d) Wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht oder nicht dem Gesetze entsprechend «»»>. «. bestimmt ist. Hierüber s. Anm. 3 zu 8 6. Jnbesonderc gehört nach diesen Darlegungen hierher der Fall, daß die erforderliche Slaalsgcnchmigung nicht vorhanden war (anders Staub H.G.B. Anm. 2 zu 8 309, welche Ansicht aber verlassen wird). Denn wenn die Staatsgenchmiguug erforderlich ist, so ist die Wahl des Gegenstandes ohne die Staatsgenchmiguug gesetzlich verboten und deshalb ungültig (8 134 B G.B.). o) Wen» der Betrag des Stammkapitals nicht oder nicht dem Gesetze entsprechend be-Anm. ?. stimmt ist, (wenn z. B. das Stammkapital auf weniger als 2V 000 Mark normiert ist). ä) Wenn der Betrag der einzelnen Stammeinlage nicht bestimmt oder nicht dem Gesetze ent- A»»>.«. sprechend gewählt ist, z. B. weniger als 500 Mark oder nicht in Mark durch 100 teilbar. III. Die Rechtsfolge» der Nichtigkeit. «»>». «. 1. Die rechtliche Bedeutung der Nichtigkeit. a) Die latente Nichtigkeit, d. h. die Nichtigkeit an sich vor der Eintragung der Nichtigkeit. Die Denkschrift zum H.G.B. erklärt (S. 171, 172), das NichtigkcitSurteil habe nur deklarative Bedeutung, und es sei nicht etwa anzunehmen, daß die Gesellschaft bis zur Eintragung des Urteils zu Recht bestände, das schließe aber nicht aus, daß der Gesellschaft insoweit, als es sich um die Abwickelung ihrer Verhältnisse handle, dennoch eine gewisse Rechtsbeständigkeit beigelegt werde. DaS ist in der Weise z» konstruieren, daß die Gesellschaft besteht, aber nicht zu Recht. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen, aber zu Unrecht. Daß sie als solche eingetragen ist, bewirkt, daß sie sich nach außen als solche betätigen kann. Sie gilt für den Rechtsverkehr als Gesellschaft mit beschränkter Hastung, ihre Rechtsgeschäste sind Dritten gegenüber gültig (Z 77 Abs. 2), und zwar nicht bloß für den Verkehr mit gutgläubigen Dritten. Sie hat auch Organe: sie hat einen Geschäftsführer, kann einen AufsichtSral haben und die Gesellschafter können Beschlüsse fassen. Aber die Organe bestehen zu Unrecht. Und wenn daher auch der Dritte sich das nicht entgegenhalten zu lassen braucht, daß sie zu Unrecht bestehe», so macht sich das doch nach innen geltend: die Gesellschafter können die Betätigung ihrer Organe als unverbindlich behandeln und ignorieren (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 11 zu 8 309). Nur mit Einlagen liegt die Jache insoweit anders, als es sich um die Tilgung der eingegangenen Verbindlich- leiten handelt (Anm. 4fsg. zu 8 77)./^? ^.^. d) Die eingetragene Nichtigkeit. Nach beiden Richtungen, nach innen und nach«»,».»», außen, ändert sich dieser Zustand durch Eintragung der Nichtigkeit. Durch Klage und durch Borgehen des Registergerichts (vergl. unten Anm. 12ssg. und Anm. 24) kann diese Eintragung herbeigeführt werden. Durch diese Eintragung wird der Zustand der Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 75. Rcchlsunbeständigkeit in geordnete Bahnen gelenkt, indem durch die Eintragung der LiquidationSzusland eintritt. Die Gesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten derselben, auch mit der hierzu nötigen Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Ihre Organe werden Liquidationsvrgane, in ihrer BcrtretungsbesugniS beschränkt auf den Liquidationzweck, aber innerhalb dieses Zweckes rechtmäßige Organe (vergl. Näheres zu 8 77). Doch kann auch eine in Liquidation befindliche Gesellschaft für nichtig erklärt werden. Eine solche Nichtigkeitserklärung hat die Wirkung, daß sestgestellt wird, das; ihre bisherigen Beschlüsse ungültig sind (vergl. auch H 77 Abs. 3). Am».>l. v) Die Rechtsfolgen der Heilung der Nichtigkeit. Eine Änderung des latenten NichtigkcitSznstandes tritt in anderer Weise als durch Eintragung der Nichtigkeit ein durch Beseitigung des Nichtigkcitsgrundcs gemäß 8 73. Sobald diese Beseitigung geschehen ist, hört die Nichtigkeit auf. Fortan besteht sie zu Recht. Ihre Organe sungiercn fortan rechtmäßig (Näheres zu 8 73). Anm.i» 2. Die Nichtigkeitsklage. Die Nichtigkeit kann durch richterliches Urteil ausgesprochen werden. Ans die Nichtigkeitsklage finden die Borschriften der § 272, 273 H.G.B, entsprechende Anwendung. Dieselben sind oben abgedruckt. Hiernach gilt Folgendes: «»»>. l». a) D.i e Klage kann angestellt werden von jedem Gesellschafter (se. von jedem, der der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt, regelmäßig also nur von demjenigen, dessen GcjeUschaftcrcigenschast der Gesellschaft nnter Nachweis des Überganges angezeigt ist, 8 13 unseres Gesetzes), nicht auch von dem gemäß § 21 ausgeschlossenen Gesellschafter, es sei denn, daß dieser einwendet, sein Ausschluß sei auf Grund von rechtsungültigen Beschlüssen erfolgt; von jedem Geschäftsführer (gleichviel, ob derselbe sonst alleinige Berlretungsbcsugnis hat oder nicht), und von jedem Mitglied? des Aussichts- rateS, wenn ei» solcher bestellt ist (nicht von dem Aufsichlsratskollcgium als solchem, wohl aber auch von allen Aufsichlsratsmitglicdcrn gemeinsam). Am».». d) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. (Z 272 Abs. 1 H.G.B.). Sie wird durch die Geschäftsführer und durch den Aufsichtsrat, wenn ein solcher bestellt ist, vertreten. Wenn ein ähnliches Organ (Beirat, Verwaltungsrat, Obmann n. s. w.: Anni. 2 zu 8 52) besteht, so fungiert dieses hier nicht als Vertreter der Gesellichast. Wenn die sämtlichen Geschäftsführer klagen, so wird die Gesellschaft durch den AussichtSrat vertreten. Doch ist hiermit nicht für alle Fälle Vorsorge getroffen. Klagen die Geschäftsführer als Gesellschafter, so haben sie gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Aufrichlsrat, zu klagen. Aber wenn es keinen Aufsichtsrat giebt? Dann hilft 8 57 C.P.O. (Prozcßpsleger). Wenn der Gesellschafter klagen will und die Gesellschaft einen Geschäftsführer und ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht hat, so hilft außer 8 57 C.P.O. auch noch 8 2!> B.G.B. (Bestellung eines Geschäftsführers durch das Amtsgericht; Anni. 42 zu 8 35). In solchen Fällen kann auch die Gesellschaft gemäß 8 46 Nr. 3 einen Vertreter ihrer Rechte bestellen. Insoweit als es sich um die Vertretung der Gesellschaft im NichtigkeitSprozcsse handelt, müssen die Funktionen der Gcsellschaslsorgane als zu Recht bestehend gelten; sonst wäre es nicht möglich, aus dem rirenlns vitiosm» herauszukommen. Anm.i». o) Zustä ndig ist ausschließlich das Landgericht am Sitze der Gesellschaft (8 272 Abs. 2 H.G.B.). Aus dieser Zuständigkcitsvorschrift folgt, was nicht zu übersehen ist, daß die Revision ohne Rücksicht aus den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (8 547 Nr. 2 C.P.O.). — Der Rechtsstreit gehört übrigens vor die Kammer sür Handelssachen (8 101 Nr. 3» G.V.G.). «NM.I«. ck) Mehrere Nichtigkeitsklagen sind zu verbinden (8 272 Abs. 2 H.G.B.). Die mehreren Nichtigkeitsklägcr sind notwendige Streitgenossen (8 62 C.P.L.), jedoch nur, wenn sie die Nichtigkeit auf denselben Rechtsgrund stützen. «nm i?. e) Eicherheitspflicht (8 272 Abs. 3 H.G.B.l. Aus Verlangen der Gesellschaft kann das Gericht anordnen, daß der Nagende Gesellschafter (nicht auch der Nagende Geschäfts- Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 7ö. 40» sührcr oder das klagende Mitglied des AussichlSratS) wegen der der Gesellschaft drohenden Nachteile Sicherheit zu leiste» habe. Die Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Die Bestimmung der Sicherheit erfolgt regelmäßig durch Zwijchcnnrteil (R.G. 24 S.429): nur dann wen» über Pflicht und Höbe der Sicherheit Einigkeit herrscht und nur die Fristbestimmung »och übrig bleib«, genügt ein Beschluß des Gerichts (R.G. vom 28. Dezember l'.XU in J.W. l!>02 S. t>0). Das Verlange» aus Sicherheitsleistung ist keine prozcßhindcrndc Einrede. Eine Bcrnsung gegen das Zwischcnurteil ist daher nicht gegeben. — Für die Höhe der Sicherheit ist 8 278 Abs. 2 H.G.B, entscheidend, also die Frage, ob Anlaß vorliegt zu der Annahme böSlicher »lage- crhcbung. Eine summarische Prüfung der Klagebegründung wird dabei zulässig und nicht zu umgchen sein. Die Vertreter der Gesellschaft werden die für die Böslichkeit sprechende» Momente und die Gefahr, welche mit der Klagecrhcbung verknüpft ist, dartu» müssen. — Die Sicherheit hastet für den der Gesellschaft entstehenden Schaden, jedoch nur, wenn der Fall der Haftung des § 273 Abs. 2 vorliegt nicht einfach für jeden Schaden, der entsteht (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 1l1 zu § 272). — Wegen Rückgabe der Kaution hat man sich an die Gesellschaft zu wenden. Die Einwilligung der Geschäftsführer genügt! doch kann man sich auch an das Gericht gemäß 8 1»» C.P.O. wenden, k) Die Klageerhebung und der Verhandlungstermin sind von den Ge-«»»>.w. schäftsfllhrern in den Gescllschastsblättern zu publiziere» (8 272 Abs. 4 H.G.B.). Über Gescllschaftsblätter s Anm. 10 zu 8 80. Durch OrdnungSstrasc können die Geschäftsführer hierzu nicht gezwungen werden, x) Für die Zustellung der Klage gilt der 8 171 C.P.O., d. h. es genügt, daß einem«»m.i». der mehreren gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Es muß aber an beide Organe (Geschäftsführer und Aussichtsrat, woscrn letzterer besteht) zugestellt werden. Der 8 17l Abs. 3 C.P.O. kann daher nur mit einer Modifikation angewendet werden: mindestens einem Mitgliede eines jeden dieser beiden Organe muß zugestellt werden (R.G. >4 S. 142). Im Rnbrum müssen soviel Geschäftsführer genannt werde», als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, und hinsichtlich des Aussichlsrats sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats, weil nur sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats diese» bilden (R.G. vom 4. Mai 1901 in J.W. S. 482). l») Eine Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nicht gegeben. Dknn A»»>.so. 8 271 H.G.B, ist nicht für anwendbar erklärt, i) Mit der Klage kann auch eine einstweilige Verfügung auf Sistierung jeder Gesellschaftstätigkeit verbunden werden, k) Das ergangenc Urteil wirkt, wenn es auf Nichtigkeit lantct, prä-Anmii. judiziell für und gegen alle Gesellschafter (8 273 Abs. 1 H.G.B.). Diese Folge tritt aber erst mit der Rechtskrast ein. Bis dahin kann der Kläger die Klage zurücknehmen, Vergleiche schließen. Das die Klage abweisende Urteil ist dagegen nicht präjudiziell. I) Das Urteil ist von den Geschäftsführern unverzüglich zum HandelS-Anm «. rcgister einzureichen (8 273 Abs. 1 H.G.B.). Dies kann durch Ordnungsstrafe erzwungen werden. (8 14 H.G.B.) Die Nichtigkeit wird im Handelsregister eingetragen, und zwar ohne besondere Anmeldung. Die Eintragung wird gemäß 8 1» H.G.B, publiziert. Über die Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit s. oben Anm. 10. m) Für einen durch eine unbegründete Nichtigkeitsklage entstehenden «nm.»3. Schaden haften der Gesellschaft die Kläger, welchen eine böSliche Handlungsweise zur Last fällt, als Gesamtschuldner (8 273 Abs. 2 H.G.B ). Unbegründet ist die Nichtigkeitsklage sowohl dann, wenn sie formell, als wenn sie materiell unbegründet war. Um einen der Gesellschaft entstehenden Schaden handelt es sich, nicht um einen den einzelnen Gesellschaftern entstehenden Schaden. Die Kläger hasten, auch wenn der Geschäftsführer oder ein Aufsichlsratsmilglied geklagt hat. Über bösliche Handlungsweise s. Anm. 10 zu 8 81. Sie ist hier nur in der 4l0 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 76. Weise denkbar, daß der Kläger seine Klage für unbegründet hielt, oder daß er sich der hohen Wahrscheinlichkeit, sie sei unbegründet, bewußt war und sie dennoch angestellt hat. Hält er dagegen die Klage für begründet, so fällt ihm eine bösliche Handlungsweise nicht deshalb zur Last, weil der Weiterbestand der Gesellschaft ganz zweckmäßig ist, ihr Zerstörungsversuch erhebliche Rechtsgütcr vernichtet hat (vergl. Näheres Staub H.G.B. Anm. 7—10 zu 8 273). Rnm.s« 3. Die Löschung von Amts wegen. Wenn die Voraussehungen der Nichtigkeit nach § 75 gegeben sind und nicht »ach 8 76 Abhilfe geschaffen wird, kann das Registergericht oder auch das übergeordnete Landgericht die Gesellschaft auch von Amts wegen löschen (§8 144, 142, 143 F.G). Das Gericht giebt den Beteiligten, hier also den Geschäftsführern der Gesellschaft, Mitteilung von der beabsichtigten Löschung und stellt ihnen eine Frist von 3 Monaten zur Gcltcudmachung des Widerspruchs (§8 142, 144 F.G). Innerhalb dieser Zeit hat die Gesellschaft Zeit und Gelegenheit, sich gemäß H 76 zu rekonstruiere». Über den etwa erhobenen Widerspruch entscheidet das Gericht. Gegen die Entscheidung besteht Beschwerde und weitere Beschwerde. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn ein Widerspruch nicht erhoben oder der erhobene Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auf sonstige Fälle der Nichtigkeit bezieht sich aucb diese Löschung von Amts wegen nicht (vergl. oben Anm. 3j. — DaS Verfahren gemäß § 144 F.G. kann von jedem Interessenten und auch von den Organen des Handclsstandes (§ 126 F.G.) angeregt werden. Die Aussetzung eines angestellten Nichtigkeitsprozcsscs wegen des Schwedens des Registerverfahrens kann nicht verlangt werden, weil dieses Verfahren kein Rechtsstreit und das Rcgister- gericht keine Verwaltungsbehörde ist (8 143 C.P.O.). Aber das Registcrgericht kann sein Löschungsvcrsahren wegen des schwebenden Nichtigkeitsprozesses aussetzen (8 127 F.G). 8 7. 1. Der Paragraph unterscheidet heilbare und nicht heilbare Nichtigkeiten. Unheilbar sind Verstöße gegen 8 3 Nr. 3 und Nr. 4, also Mängel, welche die Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der einzelnen Stamm- einlagen betreffen. Wenn also z. B. die Ziffer des Stammkapitals im Gesellschaftsvcrtrage fehlt, so kann dies nickt geheilt werden und die Gesellschaft bleibt nichtig. Indessen kann selbstverständlich die Ziffer des Stammkapitals sich aus sonstigen Bestimmungen des Gcscllscbaftsverlrages mit ergeben, und dann liegt kein Verstoß gegen § ^ Nr. 3 vor. So z. B., wen» gesagt wird, daß das Stammkapital ausgebracht wird durch 20 Stamm- cinlagen ä 1000 Mark. Daß das Stammkapital in solchen Fällen 20000 Mark beträgt, ist klar, auch wenn dies nicht besonders gesagt ist. Wenn aber das Stammkapital auch nickt implicite angegeben, sondern die Gesellschaft so konstruiert ist, wie etwa eine Gewerkschaft, so ist die Gesellschaft unheilbar nichtig. «nm. ,. Das Gleiche ist der Fall, wenn die Stammeinlagen auf weniger als 500 Mark lauten. Dagegen liegt ei» Verstoß gegen § 3 Nr. 4 im Sinne der Nichtigkeitsvorschriften dann nicbt vor, wenn der GesellschaftSvertrag die Stammcinlagen richtig angiebt, eine Übcrnahmerrklärung aber aus civilrechtlichcn Gründen unwirksam ist (Kammergericht vom Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, g 7K, 4l! 11. November 1301 bei Johow u. Ning 23 S. 1t>1 und i» RIA. 3 S. 16; vergl Anni. 3 zu A 75; Staub H.G.B. Aum. 2 zu 8 310; Ring H.G.B. Anm. 3 zu 8 303).') Freilich wenn sämtliche llbernahmecrklärungcn civilrcclitlich ungültig sind, dann schlt ja für die Gesellschaft jedes Fnndament, und dann ist »ikil actum (Staub H.G.B. Anm. 2 zu iz 310, während Ring auch in diesem Falle die Gesellschaft bestehen läßt). Heilbar sind nach unserem Paragraphen Mängel, welche die Be-«»m. ». st i m m ungen über die Firma oder den Sih der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betreffen. 2. Die Heilung erfolgt durch einstimmige» Beschluß der Gesellschafter. «nm. «. a) Alle Gesellschafter müssen also mitstimmen und zustimmen, d. h. alle diejenigen, welche der Gesellschaft gegenüber gemäß 8 16 Gesellschafter geworden sind. Die Geschäftsführer werden für verpflichtet erachtet werden müssen, den Beschluß herbeizuführen; aber berechtigt sind auch der Aussichtsrat und die Gesellschafter nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Doch ist gemäß 8 51 Abs. 3 der Beschluß auch dann gültig, wenn er in einer nicht ordnungsmäßig berufenen Versammlung gefaßt ist, da ja alle Gesellschafter zustimmen müssen. b) Der Beschluß muß gemäß 8 53 gerichtlich oder notariell bc u rku ndet «»m. 5. werden, da es sich um eine Änderung des GcscllschaftsvcrtragcS handelt. Deshalb bedarf es auch einer Versammlung, und 8 48 Abs. 2 kommt nicht in Anwendung (Anm. 10 zu 8 53). v) Der Inhalt des Heilungsbcschlusses muß dahin gehen, daß der Mangel der Bestimmung Anm. a. durch eine dem Gesetze entsprechende Bestimmung beseitigt wird. Wenn z. B. ein gesetzlich unzulässiger Gegenstand des Unternehmens gewählt war, so muß ein zulässiger gewählt werden. War etwa die Staatsgenehmigung erforderlich und nicht erteilt, so kann nunmehr beschlossen werden, einen Gegenstand des Unternehmens zu wählen, der von der Staatsgenchmigung nicht abhängig ist (natürlich genügt es auch, wenn die Staatsgenehmigung nachträglich beigebracht wird). ) Die Ungültigkeit einer Übcrnahmeerklärung giebt auch den andern Gesellschaftern nicht das Recht, ihre eigene Beteiligung für unwirksam zu erklären (vergl. Anm. 22 zu 8 2), sondern höchstens ein Recht, auf Auslösung zu klagen gemäß 8 Kl, aber auch dieS nur geeigneten Falls. 412 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 77. «nm i», 4. Die Heilung bewirkt, das, die Gesellschaft fortan gültig ist. Die Tatsache aber, daß sie bisher nichtig war, bleibt bestehe». Die bisherigen Beschlüsse müssen von neuem gefaßt werden (anders Pinner S. 325 nnd Ring Anm. -t zu H 310, welche Heilung aller bisherigen Beschlüsse annehmen). Über den Hall, daß die Heilung erfolgt, und nachher ein rechtskräftiges Nichtigkeits- urteil ergeht, s. Anm. it. 8 77. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auslösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die lvirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Die Folgen der Lintragung der Nichtigkeit. Anm. l. 1. Dir Nichtigkeit wird eingetragen entweder auf Grund des Nichtigkeitsurteiles (gemäß tj 75 des Gesetzes, § 273 H.G.B.) oder im Offizialvcrsahren gemäß ff l44 FG. (vergl. Anm. 24 zu § 75). Für beide Fälle bestimmt unser Paragraph die Rechtsfolgen i» gleicher Weise. Er bezieht sich aus beide Fälle. Anm. s. 2. Die Folgen der Eintragung der Nichtigkeit. a) Die Gesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft. Die Reorganisation ist nicht mehr möglich. Also muß die Gesellschaft, die besteht, aber nicht zu Recht besteht, untergehen, und zwar in geordneten Bahnen, ihre Verhältnisse müssen abgewickelt werden. Die Liquidationsvvrschristen finden Anwendung. Auch die Rechtsund Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft besteht für die Zwecke der Liquidation. Es sind Liquidatoren einzutragen, dieselben funktionieren nach außen und nach innen beschränkt, aber nach beiden Seiten zu Recht. Als Liquidatoren fungieren die bisherigen Geschäftsführer, wenn nicht der Gescllschastsvertrag oder ein Gesellschastcrbeschluß ein anderes bestimmt. Auch kann gemäß § 66 des Gesetzes oder gemäß § 2!> B.G.B, die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht beantragt werden. Die Anmeldung und Eintragung richtet sich nach H 67. «nm. ». tz) Besonders wird bestimmt, daß die bis zur Eintragung der Nichtigkeit im Name» der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte durch die Nichtigkeit nicht berührt werden. Die Liquidatoren können sich nicht auf den Standpunkt stellen, die Gesellschaft habe, da sie nichtig war, im Rechtsverkehr überhaupt nicht austreten können. Den Rechtsverkehr geht vielmehr die Nichtigkeit nichts an, solange sie nicht offenkundig ist, für den Rechtsverkehr ist die Gesellschaft gültig, solange die Nichtigkeit nicht eingetragen ist. Auch die in der Zwischenzeit zwischen der Nichtigkeitserklärung und der Eintragung der Nichtigkeit vorgenommenen Rechtsgeschäfte machen hiervon keine Ausnahme. Dies ergiebt deutlich si 77 Abs. 2. besonders im Zusammenhang mit § 77 Abs. 1. Es kann nicht etwa H 15 H.G.B, derangezogcn und behauptet werden, daß der Dritte, der von dem rechtskräftigen Nichtigkeitsurteil Kenntnis hatte, die Nichtigkeit gegen sich gelten lassen müsse. Denn das Urteil stellt die Nichtigkeit nur fest, die einzutragende Tatsache ist, wie 8 77 Abs. 1 ergicbt, nicht das Nichtigkeitsurtcil, sondern die Nichtigkeit. Wer daher den § 15 H.G.B, für anwendbar hält, muß die Folgerung ziehen, daß, wer die die Nichtigkeit begründenden Tatsachen kennt, sie gegen sich gelten lasten muß, noch ehe Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 77. 413 sie eingetragen ist. Dies aber führt zu den grössten Härten und Inkonveuienzen und steht mit 8 77 in Widerspruch (zust. Ring. An,». 2 zu 8 All H.G.B.: dagegen Lieb- mann Anm. 3; Ncukamp Anm 2). v) Die Gesellschafter haben die versprochenen Zahlungen zu leisten,«»m. c soweit (und »c. nur soweit) dies zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. TicS ist auch sonst bei der Liquidation Verfall (Anm. 4 zu 8 76; vergl. unten Anm. i>). Der 8 77 Abs. 3 ist überhaupt eigentlich überflüssig (nur das, er die Bcwcislast zu Ungunsten der Gesellschaft verschiebt). Den» richtiger Ansicht »ach müssen die Einlagevcrpflichtungcu grundsätzlich ersüllt werden, sie mögen bei der Gründung oder bei einer Kapitalscrhöhung eingegangen worden sein, soweit dies zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Denn die Übernahme solcher Einlagcvcrpslichlungeu hat eine crhöhic Bedeutung. Die betressenden Erklärungen werden dem Regislcrgcricht und dem ganze» Rechtsverkehr gegenüber abgegeben, ihre civilistische Tragweite reicht soweit, als der Zweck der Erklärung reicht: der Zweck der Erklärung aber ist unter anderem die Schassung einer Krcditbasi« sür die im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft. Da nun auch die nichtige GkscNscbast im Rechtsverkehr als gültig zu betrachten ist (8 77 Abs. 2), so sind die Einlage- Verpflichtungen insoweit zu erfüllen, als zur Erfüllung der durch diese« Auftrete» im Rechtsverkehr entstandenen Verpflichtungen erforderlich ist. (Denkschrift zum H.G.B. S. 171.) Besteht hiernach die einmal übernommene Einlagcverpflichtung auch vor der?>»»>. Eintragung der Nichtigkeit, so kann dies durch die Eintragung der Nichtigkeit natürlich keine Veränderung erleiden; den» nunmehr ist ja die Gesellschaft eine rechte und echte, zu Recht bestehende Liquidationsgesellschast. Es dient lediglich der Deutlichkeit, wen» 8 77 Abs. 3 das Fortbestehen der Einlagcvcrpflichtungen betont. Das Fortbestehen bezicht sich sowohl auf diejenigen Einlagcvcrpslichtungc», A»m. welche bei der Gründung, als auch aus diejenigen, welche bei einer LapitalSerhöhung übernommen worden sind. In letzterer Hinsicht ist zu betonen, daß, wenn auch die Beschlüsse der nichtigen Gesellschaft an sich von den Gesellschaftern als ungültig betrachtet werden können, hier doch mehr vorliegt, als ein solcher Beschluss. Hier liegt die Übernahme der Verpflichtung und die Abgabe der Erklärung gegenüber dem Registergericht und dem Rechtsverkehr vor (oben Anm. 1). Daß auch wegen Willcnsmangel (Irrtum, Betrug, Zwang) die Erklärung der Anm. Übernahme nicht angesochtcn werden kann, gilt natürlich auch sür dieses Stadium (vergl. Anm. 21—23 zu 8 2). Sonstige civilistische Mängel können natürlich geltend gemacht werden (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Geisteskrankheit u. s. w.). Wie nun aber, wenn die Nichtigkeit der Gesellschaft gerade daraus beruht, dass die «»m. Stammcinlagcn nicht gehörig übernommen wurden? Wenn z. B. Stammcinlagc» von 2lX> Mark in der Gesamthöhe von blXX) Mark übernommen wurden? Auch in diesem Falle besteht 8 77 Abs. 3. Denn es genügt, daß nach allgemeinen civilistischen Grundsätzen die rechtsgültige Übernahme einer Verpflichtung vorliegt. Der 8 77 Abs. 3 ist allerdings auch im Sinne einer Einschränkung aufzufassen, A»m. nämlich dahin, daß nicht mehr an Einlagen eingefordert werden kann, als zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Allein in dieser Beziehung besteht zwar ein Unterschied von der lebenden und nicht sür nichtig erklärten Gesellschaft, nicht aber von der liquidierenden Gesellschaft. Auch bei dieser darf nicht mehr an Einlagen eingefordert werden, als der Liquidationszweck erfordert (vergl. Anm. 2 zu 7(1). Freilich gehört dabei zum Liquidationszwecke nicht bloß die Befriedigung der Gläubiger, sondern auch die Verteilung des Vermögens (8 72). Aber das sollte auch hier nicht anders sein. Die Einziehung der Einlagen dars das Prinzip der Gleichberechtigung nicht verletzen. Haben einzelne Gesellschafter ihre Einlagen voll eingezahlt, so dürfen die anderen Gesellschafter die Einzahlung ihrer Rückstände nicht deshalb verweigern, weil die Gläubiger schon 41» Schlußbcstimmungen. 8 78. befriedigt seien. Vielmehr dürfen sie die Einzahlung nur insoweit verweigern, als sie unter Berücksichtigung der Gläubigeransprüche und nnter Wahrung des Prinzips der Gleichberechtigung doch nur das zahlen würden, was ihnen wieder zurückgezahlt werden müßte. Man kann auch so formulieren: Soweit Gesellschafter mehr an Einlagen gezahlt haben, als sie bei gcsetz- und statutenmäßiger Heranziehung zur Befriedigung der Gläubiger hätten beitragen müssen, sind sie selbst Gläubiger geworden, denn insoweit haben sie einen Rückforderungsanspruch an die Gesellschaft aus Grund der Nichtigkeit der Gesellschaft. 1. Auch eine in Liquidation befindliche Gesellschaft kann für nichtig erklärt werden (vergl. Am». 1V zu A 7ö). 2. Die Liquidation kann, wenn sich neues Vermögen findet, wieder eröffnet werde» (Anm. 18 zu 8 74). 8. Auch der Konkurs kann über die für nichtig erklärte Gesellschaft aus- brechen und zwar sowohl vor der Eintragung der Nichtigkeit als nachher (Jaegcr K.O. Anm. 2 zu g AB). O 4. Der Fortsctzungsbeschluß gcinäß 8 l!0 Nr. 4 ist aber nicht zulässig. Es kau» nicht eine nichtige Gesellschaft durch einen Beschluß der Gesellschafter zu einer gültigen werde». Dagegen steht nichts entgegen, daß die Gesellschaft im Wege der Liquidation umgegründct wird: Es kann der Liquidator das Vermögen der Gesellschaft in eine andere 8 zu § 70). Die in diesen, Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder Liquidatoren, die in, tz 7 Absatz >, H s2 Absatz s, 5? -'>7 Absatz s, t? 58 Absatz s ^r. ö, t? 80 Absatz ö vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken. Der vorliegende Paragraph behandelt die Anmcldmigcn zum Handelsregister, welche in diesem Gesetze vorgeschrieben sind. «nm. >. Im Allgemeinen sind dieselbe» durch dieGeschäftsführer und dieLiquidatoren, in einzelnen besondere» Fällen durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken. Der Unterschied besteht darin, daß die ersteren Anmeldungen durch so viel Geschäftsführer und Liquidatoren, als zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt erforderlich und ausreichend sind (dazu sind nicht immer sämtliche bestellte Vertreter erforderlich), erfolgen müsien, die letzteren durch sämtliche Geschäfts- sührer. Aber auch bei den ersteren ruht die Pflicht der Anmeldung auf allen gesetzlichen Ver- treter», nur wird sie dadurch erfüllt, daß so viele von ihnen, als zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, die Anmeldung bewirken. Von uns sind die einzelnen Fälle an den betreffenden Stelle» des vorliegenden Gesetzes behandelt. «nm. ,. Über die Art. wie die Anmeldung bewirkt wird, verhält sich § 12 H.G.B, (vergl. auch 8 128 F G.> über die Wirkungen der Eintragung § 15 H.G.B. Wir haben auch diese Frage an den einzelnen betreffenden Stellen des vorliegenden Gesetzes behandelt. «nm.io. Zusatz. Zu erwähnen sind »och folgende Gesichtspunkte: Sechster Abschnitt. Schlnßbcstimmungen. 8 75. Schlußbestimmnngen. A 7!»- In Ansehung der in KK 7, 5H, K 57 Asisatz s, K 53 2U'satz s Nr. 5, K 80 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach A (4 des Handelsgesetz- buchs nicht statt. Der vorliegende Paragraph enthält bloß eine negative Vorschrift. Er ordnet an, in welchen Fällen Am» die Anmeldung zum Handelsregister nicht durch Ordnuiigsstrasc erzwungen wird. ES sind dies diejenigen Fälle, bei welchen die Eintragung kvnstitnlivcn Charakter hat (Eintragung der Gesellschaft seihst, Eintragung der Statutenänderung, der KapitalScrhöhung, der KapitalShcrabsctznng). Das Gesetz überläßt es den Beteiligten, ob sie diejenige Anmeldung bewirken wollen, bei welcher die Rechl»- wirkung erst mit der Eintragung entsteht. Ei» öffentliches Interesse an der Eintragung besteht nur in denjenigen Fälle», in welchen die Tatsachen auch ohne Eintragung RcchtSwirkung haben. In diesen Fällen soll die geschehene und rcchtSwirksam gewordene Tatsache auch öffentlich bekundet werden. Nur in diesen Fällen findet ein Zwang zur Anmeldung statt. AuS unscrcr Vorschrift geht auch hervor, daß die hier in Rede stehenden Anordnungen nur insoweit vom Zwange befreit sind, als es sich um die Eintragung in das Hanptregister handelt. Ganz natürlich, denn nur in soweit hat die Eintragung konstitutive Wirkung. Ist aber die Eintragung in das Hauptregistcr erfolgt, so hat die Tatsache Rechtswirkung erlangt, und nunmehr erfordert eS das öffentliche Interesse, daß die rechtswirksam gewordene Tatsache auch im Zweigrcgister bekundet werde. Znsatz. Der 8 H.G.B., auf welchen dieser Paragraph Bezug nimmt, lautet: «»m. 2. !ver verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Sinreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Grdnuilgsstrafcn anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Das Nähere über das Ordnungsstrafverfahren ergeben die AH l—34, 132—13!» F.G. Von uns ist es in Anm. 3ffg. zu A 14 H.G.B, auseinandergesetzt. Hier sollen in aller Kürze einige Gesichtspunkte hervorgehoben werden. 1. Sobald das Rcgistergericht von einem das Einschreiten rechtfertigenden Sachvcrhaltc glaub-«»m. ». hafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe auszugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukomme» oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig (A 132 F.G.). Die Verfügung richlel sich gegen die Anmeldungspslichtigen, hier also gegen die Geschäftsführer und Liquidatoren, nicht gegen die Gesellschaft. 2. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Pflicht genügt, noch Einspruch erhoben, soAnm. 4. ist die angedrohte Strafe festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung einer erneuten Ordnungsstrafe zu wiederholen, u. s. f., bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist (A 133 F.G.). 3. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so sind zwei Fälle möglich: entweder das Gericht «nm. ». erachtet den Einspruch für begründet, dann nimmt es seine Verfügung zurück, oder eS hält ihn nicht für begründet, dann lädt es den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Wenn auf Grund dessen, waS der Termin gezeitigt hat, der Einspruch für begründet erachtet wird, so hat das Gericht die erlassene Verfügung aufzuheben; andernfalls hat es den Einspruch zu verwcrsen und die angedrohte Strafe festzusetzen. Es kann aber auch von der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine geringere als die angedrohte Strafe festsetzen. In Fällen der Verwerfung des Einspruches hat das Gericht zugleich eine erneute Verfügung nach A 132 F.G. zu erloffen. 41«! Schlußbestimmungen. Z 80. «nm. a. 4. Gegen den Beschluß, durch welche» die Ordnungsstrase festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt (K 138 F G.). Die Frist ist 2 Wochen, eine Form ist nicht vorgeschrieben, neue Tatsachen und Beweise sind zulässig. Sie hat ausschiebende Wirkung, wenn durch die angefochtene Verfügung eine Strafe festgesetzt ist, sie wird vom Landgericht entschieden. Dieses sowohl wie das Amtsgericht können stets die Vollziehung der angefochtenen Verfügung aussetze», bis über die Beschwerde entschieden ist. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Gcsctzesverlctzung beruht; für diese ist zuständig das Oberlandesgericht sin Preußen das Ztamincrgcricht, in Bayern das Oberste Landesgericht). Diese? hat jedoch, wenn eS bei der Auslegung einer reichögesctzlichcn Vorschrift von der ans weitere Beschwerde ergangeneu Entscheidung eines anderen Oberlandcsgerichts oder einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Reichsgericht vorzulegen. Alsdann entscheidet das Reichsgericht. Die weitere Beschwerde kann zu Protokoll des Gcrichtsschreibcrs eingelegt oder sie muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sei», es sei denn, daß sie von einer Behörde eingelegt wurde oder von einem Notar, welcher in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag an das Gericht erster Instanz gestellt hat. Die Frist ist ebenfalls 2 Wochen. «»>». ?. DaS Gericht kann seine eigene Verfügung nicht ausheben, denn es handelt sich um Verfügungen, welche entweder der sofortigen Beschwerde, oder solche, welche der weiteren Beschwerde unterliegen (ZK 18, 28 F G.). A »m. «. Auch die Organe des Handelsstandes sind berechtigt und verpflichtet, bei dem OrdnungSstrafverfahren durch Anträge und Beschwerden mitzuwirken. K "<>.') IBird eine Aktiengesellschaft zum Aweek der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen genügt wird. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter !Deise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Anteil an dem Bermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien der sich beteiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Bierteile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. Der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Bermögen der aufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der General- uersammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auflösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet cherden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. / ') Literatur: Müller, Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit jchränkter Haftung. Leipzig 181«. Schlußbestimmunge». ff 30. Der vorliegende Paragraph will den Akticngescllschastrn dir Möglichkeit eröffnen, sich »»Irr ?«»' Vermeidung der Liquidation in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung »mzuwandeln. Ohne " diese Gesetzesvorschrist wäre diese Umwandlung nur möglich aus dem in ff IV>8 HGB ge. statteten Wege, d. h. durch Veräußerung deS Vermögens im Ganzen, wobei aber da» Spcrrjahr abgewartet werden müßte und vor Ablauf desselben nicht einmal die Übergabe de« Vermögen» an die neue Gesellschaft erfolgen könnte (8 333 Abs. 3 H.G.B.). Der vorliegende Paragraph öffnet den Weg, auf welchem mit einem Schlage von Recht» wegen da» Vermögen aus die neue Gesellschaft übergeht und die Aktiengesellschaft vom Rtchtsboden verschwindet. Zu bemerken ist, daß sich die Borschrist nur aus Aktiengesell schasten bezieht, nicht einmal auf Akticnkommanditgesellschasten, ebenso nicht auf sonstige juristische Personen, noch weniger auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschasle». Die fiiilf Hauptakte der Umwaudluna. Vci der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung «nm. > sind fiinf Hauptaktc zu unterscheiden. An dieselben reihen sich mehrere Ncbcnaktc. 1. Der erste Hauptakt ist die Gewährung der VetrilignngSmäglichkeit an alle Aktionäre. ES ist nicht gerade notwendig, daß mit diesem Hauptaktc die Transaktion beginnt. E» kann auch die Auslösung der Gesellschaft und die Genehmigung der BetciligungSbilanz vorhergehen. Es genügt, wenn dieser Akt vor der Errichtung der neuen Gesellschaft erfolgt. Aber am besten wird die ganze Transaktion damit begonnen, weil man dadurch eine Übersicht erhält, ob und in welcher Weise sie sich wird durchführe» lassen. Die Gelegenheit kann gewährt werden durch öffentliche Bekannt-«»,». » machung. Wie diese zu erfolgen habe, ist nicht gesagt. ES wird auch hier der ff 3t) Abs. 2 analog anwendbar sein (vergl. Anm. 17 zu ff 52), d. h. die Bekanntmachung hat zu erfolgen durch die im Geiellschastsvcrtragc für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blätter und in Ermangelung einer solchen Statutenbestimmung durch die für die Bekanntmachungen des Handelsregistergerichts bestimmten öffentlichen Blätter. Aber die Gelegenheit kann auch aus andere Weise gewährt werden : durch Gcrichlsvollziehc» zustellung, durch eingeschriebenen Brief, durch mündliche Aufforderung. In dem letzteren Falle wird der nach Abs. 5 zu führende Nachweis auf Schwierigkeiten stoßen. Unmöglich aber ist er nicht. Eidesstattliche Versicherungen, eventl. sonstige Feststellungen gemäß ff 12 F.G. werden zum Ziele führen. DieGewährung der Gelegenheit muß eine geeignete sein. Auch die» «nm. a hat der Registerrichter nachzuprüfen. Sie muß also in der Form geeignet sein, aber auch nach der Richtung, daß sie keine Überraschung oder Überrumpelung enthält. ES würde z. B. gegen das Gesetz verstoßen, wen» die Bekanntmachung in der Morgennummer einer Zeitung stehen und am Abend desselben Tages die Errichtung stattfinden würde. 2. Der zweite Hauptakt ist die Auflösung der Gesellschaft. Der betreffende Beschluß muß«»m « den aktienrechtlichen Vorschriften entsprechen. Er muß also zunächst gehörig angekündigt werden (ff 256, insbesondere ff 25k Abs. 2 H.G.B.). Inhaltlich gehört dazu insbesondere, daß nicht bloß die Auflösung, sondern auch ihr eigenartiger Zweck, die Umwandlung der Gesellschaft, in die Ankündigung aufgenommen wird. Die Aktionäre müssen wissen, daß cS sich um eine ganz bestimmte Art von Auflösung'handelt. Liegt in der Auslösung eine Statutenänderung, so folgt dieses Erfordernis schon aus ff 274 Abs. 2 H.G.B. Doch macht eine ordnungswidrige Berufung nach aktienrcchtlichcn Grundsätzen (vergl. Staub H G.B. Anm.!) zu ff 256) den Beschluß nicht absolut ungültig, sondern nur anfechtbar (Müller S. 14). Der Beschluß selbst muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden (ff 253 HGB). Gesaßt muß er werden mit einer Mehrheit von mindestens '/« des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, das Statut kann noch andere Erfordernisse ausstellen (ff 232 Nr. 2 H.G.B.). Außerdem muß der Beschluß ersehen lassen, daß er zu dem Zwecke der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gefaßt wird. DaS ist die herrschende Ansicht (s. besonders Müller S. 20), und sie kann nicht in Zweifel gezogen Staut, Besetz betr. die G. m. b. H. 27 418 Schlußbestimmungen. 8 8t). werde». Nur i» diesem Falle kann die Liquidation zunächst unterbleiben und die Errichtung der Gesellschaft innerhalb Monaissrist abgewartet werden u. s. w. Nur ein solcher Beschluß gewährt den bei der neuen Gesellschaft sich beteiligenden Aktionären die Machtbefugnis, das Vermöge» der alten Gesellschaft durch den Akt der Errichtung der neuen Gesellschaft dieser zuzuführen. Wie sollte sonst der Rechtsverkehr und der Rcgisterrichter ersehen, das; eS sich hier um die ganz besondere Art der Auflösung handelt? In anderer Form abgegebene Erklärungen wären unverbindlich und könnten jene ausdrückliche Erklärung im Beschlusse nicht ersetzen. Nur diese vermag dem Beschlusse sein eigenartiges Gepräge, seine besondere Rechtswirkung zu verleihen. Nur ein solcher Beschluß gewährt der Aktiengesellschaft auch die Fortsctzungsmöglichkcit nach 8 307 H.G.B., wenn die Umwandlung scheitert (vergl. unten Anm 85 u. 39). Die Wirkung des Beschlusses ist der eigenartige, unten Anm. 10 näher dargelegte Rcchtszustand der Gesellschaft. Ferner aber liegt in dem Beschlusse die Ermächtigung der sich bei der neuen Gesellschaft beteiligenden Aktionäre, dieser das ganze Vermögen der Aktiengesellschaft zuzuführen (unten Anm. 27.) «»,». ». Der gefaßte Beschluß kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Statutes angefochten werden. Für die Anfechtung gilt § 271 H.G.B., für die Passivlcgitimation eventuell 8 998 H.G.B. Das Anfechtungsrecht kann nicht etwa mit Rücksicht daraus ausgeschlossen werden, daß sonst die Umwandlung unmöglich werde. Die GcsellschastSorganc werden vielmehr zu erwägen haben, ob die Anfechtung voraussichtlich begründet erscheint — alsdann werden sie die Umwandlung nicht fortsetzen — oder ob sie nur zweifelhaft ist und eine vorsichtige Abwägung des Für und Wider es geraten e» scheinen läßt, die Umwandlungsaktc zunächst fortzusetzen und die Anmeldung der neuen Gesellschaft rechtzeitig innerhalb Monatsfrist zu bewirken. Oft werden sie sogar die Psticht haben, die Anfechtungsklage einzureichen. Unmöglich wird die Umwandlung durch die Anfechtungsklage jedenfalls nicht, da sie für den Fall der Abweisung der Anfechtungsklage gesichert ist, salls nur die neue Gesellschaft innerhalb Monatsfrist angemeldet wird. Anm.«. An den Hanptakt des Auslösungsbeschlusses schließt sich dann als Ncbenakt die Anmeldung des Beschlusses gemäß 8 293 H.G.B. Dieselbe kann erzwungen werden gemäß 8 14 H.G.B. Zwar kann die Anmeldung der neuen Gesellschaft nicht erzwungen werden (s. unten Anm. 33): allein das erstreckt sich auf die hier vorliegende Anmeldung nicht, und zwar aus guten Gründen. Denn wenn diese Auflösung nicht zur Umwandlung führt, so muß die Liquidation eintreten, und deshalb muß die Auslösung vom Registergcricht kontrolliert werden (Johow 19 S. 19). Am». ?. Hieran schließt sich dann als weiterer Nebenalt die Eintragung des Beschlusses (8 293 H.G.B.) und die Veröffentlichung desselben durch das Handelsregistcrgericht gemäß 8 19 H.G.B. «nm. «. Die Eintragung ist übrigens nicht Borbedingung der Gültigkeit des Auslösungsbeschlusses, es sei denn, daß sie eine Statutenänderung in sich schließt, was der Fall ist, wenn nach dem Gesellschastsvertrage die Gesellschaft erst in einer bestimmten späteren Zeit ihre Endjchaft erreichen soll (vergl. Anm. 11 zu 8 99). «nm. s. ES unterbleibt aber die Ernennung und Anmeldung von Liquidatoren, wie sie in den 88 295 und 296 H.G.B, vorgeschrieben ist, und die in 8 297 H.G.B, vorgesehene Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden (vergl. jedoch 8 81 Abs. 3 unseres Gesetzes). «nm .io. Der RechtSzustand der Gesellschaft in diesem Stadium, zwischen der eingetragenen Auflösung und der Eintragung der neuen Gesellschaft, ist ein ganz eigenartiger. Es ist eine Gesellschaft, deren Zweck und Gegenstand darin besteht, in eine Gesellschaft mit beschränkter Hastung umgewandelt zu werden. Der Beschluß ist nicht etwa suspcnsiv bedingt durch die Umwandlung, sondern er ist definitiv (Johow 19 S. 19). Die Gesellschaft ist also ausgelost, aber sie tritt nicht in Liquidation. Sie besteht als eine in der Um- ivandlung begriffene, zur Umwandlung bestimmte Gesellschaft. Sie wird nach wie vor geleitet durch den Vorstand, dessen Aufgabe es ist, alles zu tun, was erforderlich ist, um Schlußbestinimiingen. ß 89. die beschlossene Umwandlung durchzusllhrcn, DaS Unternehmen der Gesellschaft darf der Borstand wciterbetreiben, damit das Unternehmen als solches in die neue Gesellschaft übergeleitet wird. Dadurch verändert sich allerdings der Bestand des Gesellschasts- vermögens, und das Gcsellschastsvermögen geht in den« Zustande über, in welchem cS sich zur Zeit der Anmeldung der neuen Gesellschaft befindet. Die »ach Abs. 4 aufzunehmende Bilanz ist nur eine Grundlage für die Berechnung der Beteiligungsquoten, sie bedeutet nicht etwa, daß der neuen Gesellschaft gerade dieser Vcrmögensbestand intakt zugeführt werde» »inst. Vielmehr kann sich, wie gesagt, der Vermögensbcstand in der Zwischenzeit bis zur Eintragung verändern, größer und kleiner werden. Die Gefahr dieser Veränderungen trägt die neue Gesellschaft. Es wird ihr zugeführt dasjenige Vermöge», welches ei» im Verkehr stehende» Aktienuntcrnehmcn gehabt hat, in demjenigen Bestände, welche» da» während der Dauer der Transaktion fortgeführte Untcrnchmen zur Zeit der Eintragung der neuen Gesellschaft hat.') — Der Vorstand kann aber nicht für befugt erachtet werden zu Rcchl»- handlungen, welche mit der beabsichtigten Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverträglich sind. Insoweit ist die VertrctungSbcsugniS des Vorstände» ein- geschränkt, und Rechtshandlungen des Vorstandes, welche offensichtlich eine» derartigen Verstoß enthalten, sind für die Gesellschaft unverbindlich. — Außer der Verwaltung des Gesellschaftsvcrmögens hat der Vorstand die weitere Verpflichtung, dafür zu sorge», daß die Errichtung der neuen Gesellschaft ohne Verzug erfolgt und rechtzeitig angemeldet wird. — Buch die übrigen Organe der Gesellschaft bestehen fort. Die Generalversammlung in u ß sogarin Aktion treten, nämlich zu dem Zwecke der Genehmigung der Beteiligungsbilanz. Aber unzutreffend ist es, wenn Müller S. 29 meint, das sei ihre einzige Funktion. Sie kann selbstverständlich nichts tun, was dem Wesen dieses eigentümlichen ZwischcnstadiumS und dem Endziel, der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, widerspricht, sie kann insbesondere nicht die anderweite Veräußerung des gesamten GesellschastSvermögcnS beschließen, nicht das Kapital erhöhen oder herabsehen; sie kann aber die Statuten ändern, dies jedoch nur mit derjenigen Majorität, mit welcher die Auslosung beschlossen wird; denn nur die Mehrheit, welche die Auflösung beschlossen hat, kann beschließen, daß es trotz der Veränderung der Verfassung bei der Umwandlung verbleiben soll; sie kann serner sonstige Beschlüsse fassen, welche die Natur eines Vcrwaltungsbeschlusses haben; so z. B. wenn »ach den Statuten die Generalversammlung den Vorstand anzustellen hat; sie kann ferner den Borstand abberusen, Aussichtsratsmitglieder wählen u. s. w. Der Beschluß kann auch nicht suspensiv bedingt gefaßt werden, d. H.Anm.n. in dem Sinne, daß er überhaupt nur gelten soll für den Fall, daß die neue Gesellschaft errichtet wird, so daß also die Gesellschaft nicht als aufgelöst gilt, wenn die neue Gesellschaft nicht errichtet wird. Ein solcher Beschluß würde die eigenartige Rcchtswirkung des vorliegenden Paragraphen nicht erzeugen können. Er würde nicht die Wirkung haben, daß die sich an der neuen Gesellschaft beteiligenden Gesellschafter die Machtbefugnis haben, der neuen Gesellschaft das gesamte Gcsellschastsvermögen der alten Gesellschaft zuzuführen. Liebmanns entgegengesetzte Ansicht ist nicht zutreffend. 3. Der dritte Hanptakt ist die Genehmigung der Bctciliguugsbilauz. Jeder Aktionär kannAnm.l?. sich mit seinem an der Aktiengesellschaft ihm zustehenden Anteil an der neuen Gesellschaft beteiligen. Wer sich nicht beteiligt, muß wegen seines Anteils mit Geld abgefunden werden (Z 81). Für beide Zwecke wird sein Anteil berechnet auf Grund einer Bilanz, welche der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Dieser dritte Hauptakt kann mit dem zweiten (dem Auslösungsbeschluß) und auch mit dem vierten (der Gesellschaftserrichtung) verbunden werden. Die Verbindung mit dem zweiten Hauptakte, dem Auflösungsbejchlusse, hält Neukamp Anm. 1a dann nicht für möglich, wenn eine Statutenänderung im Auflösungsbcschluffe liegt. Allein es steht nicht» entgegen, eine Statutenänderung zu beschließen, und für den Fall ihrer Eintragung diejenigen ') Wie aber, wenn zwischen Auflösung und Eintragung Konkurs ausbricht? In diesem Falle scheitert die ganze Transaktion. 27» 42N Schlußbcstimmungen. § 80. weiteren Beschlüsse zu fassen, die zur Ausführung des Statutenänderungsbeschlusses dienen (vergl. Anm. 8 zu 8 »t; auch Staub H.G.B. Anm. 4 zu 8 277). «nm.i». Die betreffende Generalversammlung muh den allgemeinen Borschriste» über Generalversammlungen von Aktiengesellschaften entsprechen. Insbesondere kann die betreffende Generalversammlung von jedem zur Einberufung zuständigen Organ einberufen werden, die Tagesordnung muß gehörig bekannt gemacht werden, und ihre Beschlüsse bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Ferner ist nach unserem Abs. 4 eine Mehrheit von ^ des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Was dies bedeutet, siehe Anm. 4 zu jj 51. «»>».>«. Was die Beschaffenheit der Bilanz betrifft, so kann zunächst nicht zweiselhast sein, baff sie aus den Zeitpunkt der Auslösung zu stellen ist (Müller S. 30). ES kann ferner nicht zweiselhast sein, daß die Vorschriften des 8 281 H.G.B, nicht Platz greise». Sie soll ja keine Gcwinnvcrtcilnngsbilanz sein, sonder» sie soll die Lage des gesamte» Vermögens der Gcscllschast ergeben, damit festgestellt werde, wie hoch der Anteil jedes einzelnen Aktionär« an demselben ist. Es liegt also eine reine Bermögcnsbilanz vor, sie hat insofern denselben Charakter wie die Liquidationseröffnungsbilanz (vergl. Staub H.G.B. Anm. 8 zu 8 2M). Der Unterschied von dieser besteht jedoch darin, daß sie die Bcrmögensgcgenständc zu denjenigen Werten einzustellen hat, den sie für das bestehende Unternehmen haben, denn dieses Unternehmen soll ja wirtschaftlich fortgeführt werden. (Simon Bilanzen S. 463.) Demgemäß fällt einerseits die Vorschrift weg, daß gewisse VermögenSgegenstündc höchstens mit dem Anschaffungspreise anzusetzen sind, während andererseits auch nicht der Liquidationswert (Vcrsilbcrungs- oder Schmclzwert) zum Ansatz kommt, vielmehr kommt überall der wahre Geschäftswelt in Ansatz. Reservekonten haben in dieser Bilanz keinen Raum, die Einstellung des Grundkapitals unter die Passiva unterliegt aber keinem Bedenken, trägt vielmehr unter Umständen dazu bei, den Anteil jedes einzelnen Aktionärs an dem gesamten Vermögen übersichtlich vor Augen zu führen. «nm.Mehr als der wahre Wert darf schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht in Ansatz kommen, damit die neue Gesellschaft nicht „überqrttndet" wird und nicht Geschäftsanteile geschaffen werden in einer Höhe, die dem wahren Werte der der Gesellschaft zugeführten Gegenstände nicht entspricht, aber auch deswegen, weil ja sonst die ausscheidenden Aktionäre eine zu hohe Abfindung erhalten würden. Der Einstellung der Aktiva zu einem geringeren als dem wahren Wert steht aus öffentlichrcchtlichen Gründen nichts entgegen, die Gesellschaft wird dann aus solider Basis gegründet und hat stille Reserven: aber die Aktionäre haben hiergegen ein Einspruchsrecht, weil ihre Beteiligung an der neuen Gesellschaft und die Abfindung der ausscheidenden Aktionäre zu gering wird. (Über das Anfechtungsrecht s. unten Anm. 17.) «nm >«. Aus Grund dieser Bilanz wird der Anteil jedes einzelnen Aktionärs berechnet. Giebt es nur eine Gattung von Aktien, so ist die Berechnung einfach, sie beruht dann einfach auf den Regeln der Arithmetik. Aber bei verschiedenen Gattungen von Aktie» kann oft die Berechnung einer weiteren Schätzung bedürfen. Entscheidend ist in solchem Falle der statutenmäßige Anteil der Aktien bei der Ausschüttung des Gescll- schastSvermögcnS. Überall dort, wo die Berechnung des Anteils sich nicht ohne weiteres durch einfache ziffermäßigc Berechnung aus der Bilanz ergiebt, muß die Feststellung ebenfalls durch die Generalversammlung erfolge». Sonst wäre der Bilanzgcnehmigungs- beschluß nicht vollständig, da keine ausreichende Grundlage für die Umwandlung vorhanden wäre. »nm.i? Der Bilanzgenehmigungsbeschluß kann auch gemäß 88 271 ffg. H.G.B. angefochten werden «Müller S. 35). Die Umwandlung wird durch die Anfechtungsklage allein nicht in Frage gestellt, wie Simon 8 123 und Liebmann Anm. 4 meinen. Die einmonatlichc Frist des Abs. 5 wird ja durch die Anmeldung der neuen Gesellschaft geivadrt. Ist die Anfechtung von Erfolg begleitet, so zerfällt natürlich die ganze Transaktion. Die Anfechtung folgt den Regeln der 88 271, 272. Auf unrichtige Schätzung Schlußbestimmnngen. Z VU. 421 kann die Anfeckitung nicht ohne weiteres gestützt werde», sondern nur dann, wenn die Wertansätze auf Willkür oder bösem Willen beruhen (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. K zu § 261). Im Übrigen kann die Anfechtung sowohl wegen zu niedriger, als wegen z» hoher Schätzung erfolgen. Das erstere beschwert die verbleibenden und die ausscheidende» Aktionäre, das letztere jedenfalls die verbleibenden Aktionäre, weil dadurch die Abfindung der ausscheidenden sich über Gebühr erhöht (vrrgl. oben Anm. 1ü). An diesen Hauptakt schließt sich als Ncbenait die Einreichung des Bilanzgenehmigungsbeschlusses zum Handelsregister (H 2öl> Abs. ü H.G.B.). 4. Der vierte Hnnptakt ist die Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. «»m in. Hierfür bestehen folgende Vorschriften: a) Zur Beteiligung zugelassen müssen alle Aktionäre werde». DicS ergiebt sich ja schon aus der Vorschrift, daß allen Aktionären Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu beteiligen (oben Anm. 1). b) Beteiligen müssen sich so viel Aktionäre, daß ihre Aktien zusammen-«">">». gezählt mindestens des Grundkapitals der ausgelösten Gesellschaft darstellen. Dabeiist es nicht notwendig, daß diejenige» Aktionäre, welche den Auslösungsbeschluß gefaßt habe», auch an der Errichtung der neuen Gesellschaft teilnehme». Vielmehr können es auch andere Aktionäre sein, sofern nur der Gesamtbetrag der sich an der Errichtung beteiligenden Aktien ^ des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erreicht. Dabei handelt es sich lediglich um ^ des nominellen Grundkapitals. DaS ist so deutlich ausgesprochen, daß ein Zweifel nicht hätte auskommen sollen und es kaum zu begreifen ist, wie in der Literatur statt dessen die Ansicht ausgestellt werden konnte, die Aktien müßten ^ des gesamten Gcselljchaslsvermögens darstellen. Bestehen vielmehr verschiedene Gattungen von Aktien, von denen die einen einen geringeren Anteil an dem Ausschüttungsvcrmögen haben, als die anderen, so entscheidet lediglich der Nennbetrag der Aktien und das Verhältnis dieses Nennbetrages zum zisfermäßigcn Gesamtbetrage des Grundkapitals. Unter Umständen liegt darin eine Unbilligkcit. Wenn z. B. die Aktiengesellschaft ein Grundkapital von 2 Millionen Mark hat, davon SlXUXX) Mark Vorzugsaktien und l'/z Millionen Mark Stammaktien, welche statutenmäßig einen geringeren Anteil am Ausschüttungsvermögcn haben, so gcuügl es doch, wenn unter den sich bei der Errichtung der neuen Gesellschaft beteiligenden Aktionären lauter Stammaktionäre befinden. Diese führen dann durch den Akt der Errichtung der neuen Gesellschaft dieser das gesamte Gesellschaftsvermögen zu, an welchem sie doch nur einen geringen Anteil haben! Gleichwohl ist diese Ansicht die allein zutreffende, da der Wortlaut des Gesetzes klar ist, und eine abweichende Ansicht nicht zuläßt. Die Unbilligkcit wird vielleicht deshalb nicht häufig vorkommen, weil mit den Vorzugsaktien wohl meist ein höheres Stimmrccht verbunden sein wird, mittels dessen die Vorzugs- aktionäre sich einer ihnen ungünstigen Umwandlung widersetzen können, v) Jeder Aktionär kann sich mit seinem ganzen Akticnbestande bei der«nm.?o. Errichtung der neuen Gesellschaft beteiligen oder auch nur mit einen« Teile desselben. Allein wenn er mehrere Aktien besitzt und er beteiligt sich mit einem Teile derselben an der neuen Gesellschaft, so kann er den Auslösungsbeschluß nicht mehr ansechten (R G. 33 S. 92). ä) Ferner kann sich jeder Aktionär nur mit dem vollen Vermögenswerte«"»,.?», derjenigen Aktien, mit welchen er sich beteiligen will, beteiligen, und zwar mindestens mit dem vollen Betrage einer Aktie, was Müller S. 43 mit Unrecht bestrcitct. Er kann nicht mit einem Teile der aus eine Aktie entfallenden AntcilSquote sich bei der Gründung der neuen Gesellschaft beteiligen und init einem Teile sich ausschließen und Geldabfindung verlangen. Das ergiebt der Abs. 3 deutlich. Denn danach ist den Aktionären Gelegenheit zu geben, „sich mit dem auf ihre Aktien entfallenden Anteil am Vermögen der ausgelösten Gesellschaft bei der neuen Gesellschaft . zu beteiligen." Damit ist die Art der Beteiligung klar und deutlich gekennzeichnet. 422 Schlußbestimmungen. Z öl). Eine andere Art der Beteiligung, als mit dem vollen auf mindestens eine Aktie entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist im Gesetze nicht zugelassen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Anteil des Aktionärs an dem Vermögen der aufgelösten Aktiengesellschaft sich seiner Ziffer« mäßigen Höhe nach wegen der Sondervorschriften unseres Gesetzes als Grundlage der Beteiligung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht eignet, wenn er z. B. 14Sl) Mark beträgt. Er ist dann nicht in Mark durch ItX) teilbar (8 5 unseres Gesetzes). In solchem Falle muß eine Abrundung seiner Bc- teiligungszisser erfolgen, und zwar nach oben oder nach unten. Erfolgt sie »ach oben, so muß der Aktionär zuzahlen. Erfolgt sie nach unten, so kann dies nicht dadurch geschehen, daß dem Gesellschafter der überschießende Betrag zurückgezahlt wird, weil er sich eben mit dem vollen Betrage derjenigen Aktien, mit welchen er sich beteiligt, beteiligen muß. Vielmehr könnte die Abrundung nur dadurch erfolge», daß der Gesellschafter sich mit dem »ach unten abgerundete» Geschäftsanteil ohne Hcrauszahlung der Differenz zufrieden erklärt. Aus solchen Schwierigkeiten herauszukommen, ist eben Sache der Vereinbarung. Bei der Gründung der neuen Gesellschaft müssen die Interessenten sehen, wie sie sich über derartige Abrundungen verständigen. Gelingt dies nicht, so ist eben der Versuch der Umwandlung gescheitert. «»ms, o) Das Beteiligungsrecht haftet an der Aktie, nicht etwa an der Person. ES ist zulässig, daß zwischen Auflösung und Umwandlung das Aktionärrecht übertragen wird. Berechtigt zur Teilnahme an der neuen Gesellschaft ist derjenige, der zur Zeit der Errichtung der Aktiengesellschaft gegenüber als Aktionär zu betrachten ist. «»m.e» k) Das Stammkapital der neue» Gesellschaft darf nicht geringer sein, als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft (Abs. 2). Auch dies ist rein zissermüßig zu verstehen. Das Grundkapital der alten Gesellschaft braucht durchaus nicht gleichzukommen dem Werte des Gcsellschaftsvermögens. Das letztere kann größer sein, ohne daß dies aus der Bilanz hervorgeht, indem vielleicht die Aktiva niedriger angesetzt sind, als ihr wahrer Wert beträgt. Die nach Abs. 4 aufzustellende Beteiligungsbilanz (s. oben Anm. 14) crgiebt in solchem Falle ein plus des Gesellschaftsvermögens über das Grundkapital. In diesem Falle kann das Stammkapital der neuen Gesellschaft die Ziffer des Grundkapitals der aufgelösten Aktiengesellschaft auch dann übersteigen, wenn sich nicht alle Aktionäre an der neuen Gesellschaft beteiligen. Ist z. B. das in gleichberechtigte Aktien zerlegte Grundkapital der Aktiengesellschaft 1 Million Mark, beträgt aber das Gesellschaftsvermögen derselben (Aktiva minns Schulden) 2 Millionen Mark, so wird, wenn sich Aktionäre mit Aktien im Gesamtbetrage von ^ des Aktienkapitals bei der neue» Gesellschaft beteiligen, dieser ein Vermögen von lövtXXX) Mark zugeführt, und die neue Gesellschaft kann daher ein Stammkapital von 15 . H 10 unseres Gesetzes. Die Rechtswirkung der Eintragung ist, daß die alte Gesellschaft untergeht und das Vermögen der alten Gesellschaft auf die neue übergeht, dast serner im Augenblicke dieses Überganges die ausscheidenden Aktionäre aus Gesellschaftern Gläubiger werde» (Näheres hierüber zu H 81). An diesen fünften Hauptakt schließt sich als Nebenakt die Veröffentlichung der Ein-Anm.«». tragung durch das Registergericht nach H 1(1 Abs. 3 unseres Gesetzes. Oft wird gelehrt, daß sich als weiterer Nebenakt anschließt die Löschung der Firma «nm.«z. der alten Gesellschaft (so Neukamp Anm. 1 f). Das erscheint aber nicht zutreffend. Meist kann sie gar nicht gelöscht werden, nämlich wenn sie auf die neue Gesellschaft übergeht. Es könnte in diesem Falle höchstens eingetragen werden, daß sie auf die neue Firma übergegangen ist. Indessen wird bei der alten Gesellschaft überhaupt nichts weiter eingetragen. Die alte Gesellschaft ist ja gerade durch die Eintragung der neuen Gesellschaft untergegangen, und dieser Untergang ist aus dem Handelsregister durch die Eintragung der neuen Gesell- 426 Tchlußbestimmungen. 8 86. jchast ersichtlich. Es wird sich aber der Ordnung und Übersichtlichkeit wegen empfehlen, dost bei der alten Gesellschaft ein Vermerk gemacht wird, wonach der im Auslösungsbeschluß hervorgehobene Zweck der Auslösung, nämlich die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erreicht ist, und dasi die neue Gesellschaft und wann sie eingetragen ist. Aber gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. 8 MI H.G.B, kommt natürlich nicht zur Anwendung (vergl. Anm. M zu 8 81). Auch 8 802 H.G.B, kommt außer Anwendung, insbesondere sind die Bücher und Papiere der Gesellschaft nicht am dritten Orte zu verwahren, da sie mit dem ganzen Unternehmen auf die neue Gesellschaft übergehen. «»m 44. Zusatz l. Anfechtung und Nichtigkeit. Die einmal eingetragene neue Gesellschaft kann nur gelöscht werden gemäss 8 75 und 8 144 F G. Wenn also die Anfechtung des Auslösungs- beschlusscs erfolgt, so wird der Rcgisterrichler, wenn ihm die Anfechtung begründet erscheint, gut tun, »ach 8 12? FG. die Eintragung auszusetzen. Daß daneben noch das aktienrechtliche Anfechtungsrecht gegenüber der neuen Gesellschaft besteht, wie Liebmann Anm. 7 sagt, ist nicht ganz richtig. Liebinann sagt: Wenn die Auslösung wirksam angefochten ist, so ist die alte Gesellschaft nicht ausgelöst und die neue Gesellschaft ist zu löschen. Das ist nicht richtig. Der letzte entscheidende Akt zieht vielmehr den ersten mit sich. Wenn umgekehrt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung für nichtig erklärt wird, so lebt auch dadurch die Aktiengesellschaft nicht auf; vielmehr ist die Folge der Nichtigkeit ja nur Liquidation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Man muß eben unterscheiden zwischen einer überhaupt nicht entstandenen Gesellschaft und einer Gesellschaft, welche entstanden ist, aber mit Nichtigkeitsgründen (vergl. die Abhandlung von Dern- burg in der Guttcntag'schcn Festschrift für den 26. deutschen Juristentag S. 14). Diese letztere kann nur wieder durch Liquidation untergehen, aber nicht aus der Welt verschwinden, als wäre sie nie dagewesen. Nur wenn letzteres möglich wäre, könnte die aufgelöste Aktiengesellschaft wieder ausleben. «nm .t». Znsatz 2. Steinprlfragc«. Zunächst ist in Preußen der Stempel für Errichtung von Ver- > . trägen über Gesellschaften mit beschränkter Hastung zu entrichten gemäß Tarifposition Nr. 25 ^ des preußischen Stcmpclgcsetzes (s. Anm. 28 zu 8 2; vergl. Heinitz S. 867). Sodann aber ist auch der in demselben Gesetze vorgesehene Einbringungsstempel zu entrichten, und zwar nicht nur, insoweit neue Einlagen gemacht werden, sondern auch insoweit als die zum Gesellschasts- vermögcn gehörigen Aktiva eingebracht werden (vergl. Anm. 33 zu 8 5). Denn mag auch eine Sacheinlagc im strengsten Wortsinne nicht vorliegen, weil ja nicht jeder Gesellschafter einen ihm gehörige» Bcrmögensgcgcnstand einlegt (s. oben Anm. 27), so führen doch die sich beteiligenden Aktionäre kraft der ihnen durch den Auslösungsbeschluß beigelegten Machtbefugnisse der neuen Gesellschaft das bisherige Gcsellschastsvcrmögcn zu, und das ist im Sinne des Stempelgesetzes eine „Einbringung". Das Gleiche wird ja auch bei der Fusion zweier Aktiengesellschaften angenommen. obgleich hier die Zuführung durch einen Vertrag der alten Gesellschaft mit der neuen erfolgt, nicht aber durch eine Sacheinlagc seitens der einzelnen Aktionäre. An diesen Ausführungen ändert nichts die Entstehungsgeschichte des 8 81 Abs. 1. Die dort erfolgte Anordnung des Überganges dcS Vermögens von Rechts wegen verdankt ihre Entstehung dem Bestreben, daß „nunmehr stcmpcl- oder abgabepflichtige Rechtsgeschäfte hinsichtlich des Übergangs des Vermögens nicht vorkommen" möchten. Dieser Erfolg ist auch insofern erzielt, als zur Übertragung des Eigentums nunmehr überhaupt kein Rechtsgeschäft mehr gehört, keine Übergabe und keine Auslassung. An der Stempelpflichtigkcit des Kausalgcschäfts, aus Grund dessen der Übergang des Eigentums erfolgt, ändert daS aber nichts, wie ja auch bei der Fusion zweier Aktiengesellschaften, obwohl auch bei dieser daS Eigentum durch Universalsuccession übergeht, das Kausalgeschäft, der Fusionsvertrag, dem Stempel unterliegt. «nm.«s. Zusatz 3. Der umgekehrte Fall: die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung in eine Aktiengesellschaft ist gesetzlich nicht besonder? geregelt. Diese Umwandlung kann erfolgen, indem die Gesellschaft ihr Vermögen in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft inseriert (hierüber Anm. 25 u. 27 zu 8 6(1) oder indem die Gesellschafter ihre Anteile inserieren und dann die Aktiengesellschaft als Jndaberin sämtlicher Geschäftsanteile die Auflösung und die Übertragung des Vermögen? der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf sie selbst beschließt (hierüber Anm. 21 zu 8 66). Schlußbestimmungen. g 81. 427 ^ 5". In dem Halle des K 80 geht das vermögen der aufgelösten (Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen (Gesellschaft in das Handelsregister auf diese von Rechts wegen Wer. Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt hat. kann von dieser die Auszahlung eines seinem Anteil an dem vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Aiaßgabe der Bestimmungen des tz 2Y7 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich. Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Art, wie sich der Übergang des it»>- Vermögens der anfgclöstc» Aktiengesellschaft ans die »cuc (Gesellschaft mit beschränkter Haftung " ° " vollzieht (Abs. 1), darüber, welche Rechte die ausscheidenden Aktionäre haben (Abs. 2), und giebt endlich Vorschriften zu Gunsten der Gläubiger der ausgelösten Gesellschaft (Abs. 8). I. (Abs. 1.) Der Übergang des Vermögens der aufgelöste» Gesellschaft auf die neue Gesell- «nm >. schaft mit beschränkter Hastung vollzieht sich, wie unser Abs. 1 sagt, von Rechts wegen. ES liegt also eine Universalsuccession vor. Die aufgelöste Aktiengesellschaft geht unter. Ihr Vermögen und ihre Schulden gehen im Augenblicke der Eintragung der neuen Gesellschaft von Rechts wegen, d. h. ohne besonderen Übertragungsakt auf die neuerrichtcte und durch die Eintragung zur Entstehung gelangende Gesellschaft mit beschränkter Haftung über. Der Rcchtsvorgang ist der gleiche, wie bei der Fusion. Wie bei dieser, geht die eine Gesellschaft unter, auf die andere geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft über. Der Unterschied besteht nur darin, daß bei der Fusion diejenige Gesellschaft, aus welche das Vermögen der ausgelösten übergeht, schon besteht, hier dagegen erst mit der Eintragung entsteht und mit der Entstehung Eigentümerin des Vermögens der ausgelösten Gesellschaft wird. Aber Universalsuccession liegt hier wie dort vor. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können sich nunmehr direkt an die neu begründete Anm. ?. Gesellschaft mit beschränkter Haftung halten. Es ist ein Schuldnerwechsel eingetreten. Deshalb und weil das Vermögen der ausgelösten Aktiengesellschaft, belastet mit der Verbindlichkeit, die ausscheidenden Aktionäre abzufinden, aus die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehl, sind in Abs. 3 unseres Paragraphen Schutzvorschriften für die Gläubiger gegeben. Aber im Übrigen ändert sich ihre materielle Rechtslage nicht. Die befristeten Forderungen werden nicht etwa durch die Umwandlung fällig. Die Entscheidung des Reichsgerichts Bd. !> S. 13, 21 muß auch hier entsprechende Anwendung finden. Unter Umständen kann der H 321 B.G.B, zur Anwendung gelangen, und daraufhin eine Verweigerung der an sich schuldigen Vorleistung gerechtfertigt erscheinen. Prozesse, die für und gegen die übertragende Gesellschaft geschwebt haben, werden «nw. ». unterbrochen und wieder aufgenommen nach Maßgabe der HH 233 ssg. C.P.O. Die untergegangene Aktiengesellschaft wird hierbei behandelt, wie eine verstorbene und beerbte Partei. Rechtskräftige Schuldtitel, welche gegen die Aktiengesellschaft schon bestanden, sind gegen die Gesellschaft mit beschränkter Hastung umzuschreiben nach Maßgabe des g 727 C.P.O. 42V Schlußbestimmungen. H V1. «nm «, Besondere Eigentumsübertragungsakte, Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Eigenlumsübertragung, finden nicht statt. Ter Eigentuinsübergang vollzieht sich eben von Rechts wegen, von selbst. Deshalb brauchen Grundstücke nicht ausgelassen zu werden (vergl. Johow 11 S. 12V), Forderungen brauchen nicht cediert, Ordcrpapiere nicht indossiert, Mvbilien nicht übergeben zu werden, dainit das Eigentum übergehe. Bei Grundstücken erfolgt die Umschreibung aus einen einfachen Umschreibungsantrag, was aber keine Rechts- veränderung bewirkt, sondern nur die Übereinstimmung des Grundbuchs mit der bereits eingetretenen Rechtslage herstellt. «nm. ». Auch der Besitz geht ohne weiteres aus die neue Gesellschaft über, wie beim Erben. Sollten sich Gegenstände im Besitze von Vorstandsmitgliedern befinden, welche nicht Geschäftsführer der neuen Gesellschaft sind, so sind dieselben Bcsitzdicncr im Sinne des js vtt» B.G.B, für die neue Gesellschaft (Förtsch Anm. 2). «nm. a. Eine Bürgschaft für alle Schulden, die der Hauptschuldncr mit der Aktiengesellschaft kontrahiere» würde, gilt auch für diejenigen Schulden, die der Hauptschuldner während der Zeit kontrahiert, wo er diesen Geschäftsverkehr mit der Gesellschaft mit beschränkter Hastung fortsetzt. Von Kautionshhpotheken gilt das Gleiche. Denn es wird ja hier die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft fortgesetzt, da eine Univcrsalsucccssion vorliegt, wie im Falle des Erbgauges. A»m. ?. Die bisherige» Aktionäre hören, da die Aktiengesellschaft aufhört, auf, ihre Aktionäre zu sein. Soweit sie sich bei der neuen Gesellschaft beteiligen, bestimmt sich Art und Umfang ihrer Rechte noch dem Gesetze betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Hastung und dem abgeschlossenen Gcscllschaftsvertrage. Ihre Rechtsstellung ist daher eine wesentlich verschiedene. Soweit sie bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligen, ist ihre Rechtsstellung in Abs. 2 »nseres Paragraphen geordnet. Vergl. daher das Folgende, «nm. ». II. (Abs. 2.) Die ausscheidenden Aktionäre könne» ihre Abfindung verlangen. Ihre Abfindung besteht in einem Anspruch aus Auszahlung eines Betrages, der dem Anteil am Vermögen der aufgelösten Gesellschaft gleichkommt. Es ist das derjenige Betrag, der sich aus der nach g M Abs. 4 festzustellenden Bilanz crgiebt. An diese Feststellung sind die ausscheidenden Aktionäre gebunden. Sie können nicht etwa im Klagewege gegen die neue Gesellschaft einen höhere» Betrag verlangen, indem sie den Wert ihres Anteils höher veranschlagen und einen etwaigen Mehrwert beweisen wollen. «nm. ». Wer sich nur mit einem Teil seiner Aktien beteiligt hat. kann wegen des Restes seiner Aktien die Gcldabfindung verlangen. «nm.io. Die Geldabfindung ist ein reines Gläubigerrecht. Der Anspruch ist sofort nach Eintragung der Gesellschaft fällig. Ob die Schutzvorschriften des Abs. 3 sich auch auf sie erstrecke». darüber s. unten Am». 12. Am». ii. III. Dir Glänliigcrschnvvorschrifteii. 1. Dieselben sind deshalb gerechtfertigt, weil die Gläubiger einen neuen Schuldner erhalten — es hastet ihnen nicht mehr eine Aktiengesellschaft, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihr Vertrauen braucht zu dieser Gesellschaftsform nicht dasselbe zu sein, wie zur RcckitSform der Aktiengesellschaft —, und weil ferner zwar das Vermögen der ausgelösten Aktiengesellschaft auf die neue Gesellschaft übergeht, aber doch belastet mit der Verpflichtung, die ausscheidenden Aktionäre zu befriedigen und zwar sofort. «»m.„. 2. Die Schutzvorsckiristen sind folgende: ») Die Gläubiger der ausgelösten Gesellschaft sind gemäß Z 297 H.G.B, aus- zusordern, sich bei der neuen Gesellschaft zu melden. Dazu gehören, und das ist auch die herrschende Ansickit, nicht die ausscheidenden Aktionäre hinsichtlich ihrer Geld- abfindungsansprückie nach Abs. 2. Denn diese waren ja nicht Gläubiger der ausgelösten Gesellschaft, sondern bei der aufgelösten Gesellschaft waren sie Aktionäre, und nur der neuen Gesellschaft stehen sie als Gläubiger gegenüber. «nm i». Die Aufforderung erfolgt gemäß K 297 H.G.B., also dreimal in den Gesell- schastsblättcrn. Diese Blätter sind bestimmt in Z 182 Abs. 2 Ztr. 3 und Abs. 3 H.G B. Schlus>besti»»»ungen. 8 8l. Danach sind es der Teutsche ReichSanzeigcr nnd die im GescllschastSvcrlragc der ausgelösten Gesellschaft bestimmten andercn Blätter. Doch wird sie erlassen von den Geschäftsführern der neuen Gesellschaft, wie dies unser Abs. 3 ausdrücklich bestimmt. Die Ausforderung hat unverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhasie« Zöger» «»»>.,«. (8 121 B.G.B.). Diejenigen Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung«»»,.!», nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicher zu stellen. Auch hieraus bezieht sich, wie die Entstehungsgeschichte der Borschrift crgiebt, das Wort unverzüglich. Also auch dies muß ohne schuldhaftcs Zöger» geschehen. Die Gläubiger sind zu befriedigen oder sicher zu stellen. Die Gläubiger, deren Forderung fällig ist, haben allerdings ohnedies einen Anspruch aus Befriedigung. Aber wenn die Befriedigung wegen Mangels an flüssigen Mitteln nicht ersolge» kann, so muh doch wcnigstenS unverzüglich die Sichcrstcllung erfolgen. Dafür sind — das ist der Sinn — die GcschästSsührcr den Gläubigern verantwortlich, nämlich dahin, daß sie erfolgt, soweit dies möglich ist (vergl. unten Anm. 19). Die Inhaber nicht fälliger Forderungen habe» ein Recht auf Sicherstcllung. Die Art und Höhe der Sicherstcllung richtet sich »ach 88 292 flg. B.G.B, (s. Anm. 19 zu 8 58). Darüber, wie es mit streitigen Forderungen z» halten ist und mit Forderungen, für welche eine Sicherheit schon besteht, s. Anm. 19 zu 8 58. Meldet sich ein Gläubiger nicht, so braucht seine Sicherstcllung nicht zu erfolge», Anm.i«. sondern nur seine Befriedigung zur Verfallzcit (vergl. Anm. 20 zu 8 58). Meldet sich ein Gläubiger und stimmt er der Umwandlung zu, so gilt daSAnm.i?. Gleiche (vergl. Anm. 2t) zu 8 58). Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die GcschästS-A»»i.m. führer den Gläubigern verantwortlich. Darin liegt nicht, wie dies die herrschende Ansicht (vergl. Förtsch Anm. K, Neukamp S. 251) annimmt, eine einfache solidarische Haftbarkeit oder eine Bürgschaft für die Schulden der aufgelösten Gesellschaft. Es sollte mit diesen Worten nichts weiter gesagt werden, als daß die Geschäfts- führer, während sie sonst nur der Gesellschaft für ihre Geschäftsführung verantwortlich sind, hier den Gläubigern direkt verantwortlich sein sollen- Aber die Folgen der Verantwortlichkeit sind keine anderen, und mit keinem Worte ist angedeutet, das) die Verantwortlichkeit hier eine solidarische Haftbarkeit, eine Bürgschaft für die Schulde» der Gesellschaft bedeuten solle: sie sollen ja nicht für die Schulden der Gesellschaft hasten, sondern nur verantwortlich sein „für die Beobachtung der Vorschriften". Die Folgen der Verantwortlichkeit sind also hier dieselben, wie auch sonst, wcn»A»m.i». keine besonderen Folgen festgesetzt sind, d. h. sie hasten den Gläubigern für denjenigen Schaden, der ihnen daraus entsteht, das; die Vorschriften nicht beobachtet sind. Aber keineswegs können die Gläubiger ihre Forderungen ohne weiteres gegen die Geschäftsführer geltend machen, wenn etwa die Befriedigung oder Sicherstcllung durch die Gesellschaft nicht ersolgt ist. Vielmehr können sie in diesem Falle nichts Weiler als Befriedigung oder Sicherstellung von der Gesellschaft verlangen, und nur dann, wenn durch schuldhaste Zögerung in der Erfüllung der Befriedigungs- oder Sichcrstellungs- pflicht den Gläubigern ein Schaden erwachsen ist, hasten sie diesen. Das braucht aber nicht immer der Fall zu sein. So z. B. dann nicht, wenn die Befriedigung oder Sicherstellung nachträglich erfolgt, oder wenn sie wegen Mangels an Befriedigungs- oder Sicherstcllungsmittcln überhaupt nicht erfolgen kann, und auch zur Zeit der Eintragung nicht erfolgen konnte. Die analoge Vorschrift des 8 Abs. l! hat in der Literatur die gleiche Auslegung erfahren. (Vergl. Staub H .B.B. Anm. 19 zu 8 3M-) Ein sogenanntes Sperrjahr besteht hier nicht. 8 ^ H.G.B, kommt «nm.n. nicht zur Anwendung und etwas Ähnliches ist nicht bestimmt. Es ist also nicht bestimmt, daß seit der letzten Ausforderung ein Jahr verstrichen sein muß, eh« eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter erfolgen darf. 430 Schlußbestimmungen. Z 82. K «s. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: f. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dein Gericht (H 7 Absatz H hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen; 2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht 7 Absatz H hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung abgeben; 3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Grgans einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, welche in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. «nm. i. Vorbemerkung. Allgemeines über die Strasbcstimmungen unseres Gesetzes. Dieselben bezwecken lediglich den Schutz der Allgemeinheit, des Publikums, aller derer, die mit der Gesellschaft kontrahieren wollen, welche ihre Gläubiger werden wollen oder es sind, welche ihr als Gesellschafter beitrclcn wollen. Den Schutz der Gesellschafter selbst bezwecken sie nicht (Motive S. 46). Anm. ». Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden selbstverständlich aus diese Vorschriften Anwendung: Wegen der Teilnahme insbesondere die HZ 47—50 Str.G.B., wegen der Verjährung Z 67, ebenso wegen des Versuchs ZZ 43—46. Daraus folgt, daß ein Versuch bei den Strasbestimmungcn der ZZ 82 und 84 nicht strafbar ist, da es sich bei ihnen .' um Bergchen handelt und der Versuch hier nicht ausdrücklich für strafbar erklärt ist (Z 43 Str.G.B.). «nm. ». Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs- gcjetzes finden Anwendung auf diese Delikte. «»m. «. Außer den hier gegebene» Vorschriften finden natürlich die sonst geltenden Straf- bestimmungcn Anwendung, insbesondere auch der Z 266 Nr. 2 (die allgemeine strafrechtliche Untreue, Verfügungen eines Bevollmächtigten über Gegenstände des Machtgebers zum Nachteil desselben. Hierüber siehe den Exkurs zu Z 84). Anm. v Daß die Vorschriften des Bankdcpotgesetzes auf die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung Anwendung finden, ist im Z 12 des gedachten Gesetzes ausdrücklich ausgesprochen (vergl. bei uns Anm. 10 zu Z 41). Der vorliegende Paragraph behandelt drei Delikte. Ztr. I. Patsche Angaben bei der (Gründung und bei der Kapitalserhöftung. «nm. «. ») Bestrast werden Geschäftsführer und Gesellschafter. Sollten andere Organe derartige Angaben mache», so bleiben sie straflos, auch wenn die Angaben falsch sind, es müßte denn der Talbestand anderer Strafgesetze vorliegen (z. B. Betrug). Schlubbcstimmungcn. A 82. Was die Gesellschafter betrifft, so ist ihre Erwähnung die Folge eine» Versehens. Nach dem Entwürfe des Gesetzes sollten nämlich auch die Gesellschafter die Anmeldung bewirken. Nach der schließlichcn Fassung fiel diese Mitwirkung weg. Allein wenn die Erwähnung auch die Folge eines Versehens ist, so ist sie doch erfolgt. Das Gesetz bestimmt doch nun einmal, daß auch die Gesellschafter bestrast werden sollen, wenn sie falsche Angaben über die Einzahlung machen. Der Wille des Gesetze» liegt klar und deutlich vor. Darüber kann man sich doch nicht einfach hinwegsetze», wie die» die > herrschende Ansicht tut.> Wenn also Gesellschafter, obwohl ihre Mitwirkung bei der^^ Anmeldung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch mitwirken, und hierbei wissentlich falsche Angaben machen, so sind sie strafbar. Das hat auch einen verständigen Sinn. Denn die Versicherung der Gesellschafter kann für den Registcrrichtcr Bedeutung haben. Der Registcrrichtcr kann ja Feststellungen treffen über den Inhalt der Anmeldung und es ist nicht ausgeschlossen, daß er oder ein Interessent lsiehe Aniu. I) von der Wahrheit des in der Anmeldung Versicherten dann eher überzeugt ist, wenn die Gesellschafter oder ein bestimmter Gesellschafter das Gleiche versichert, wie die Geschäftsführer. Bei der Kapitalserhöhung sind übrigens nur die Geschäftsführer strafbar, wie die Fassung uusereS Gesetzes ergiebt. Da nach unserer Ansicht auch während der Liquidation KapitalS- erhöhungen vorkommen können, so sind auch die Liquidatoren getroffen. Als ausdehnende Interpretation kann man das letztere wohl nicht bezeichne», d) Die Angaben müssen wissentlich falsch abgegeben sei», sich aus die Einzahlung beziehen «nm. ?. und behufs Eintragung der Gesellschaft oder einer Kapitalscrhöhung gemacht sein, und ^ ^ ^ , / zwar dem Gerichte gegenüber. . a) Wissentlich falsch, volu« vvviitualis giebt es also hier nicht. Man kann wohl etwas eventuell wollen, aber nicht eventuell wisse». Mehrere falsche» Augabc», auch in verschiedenen Schriftstücken, durch dieselbe Person, behufs Eintragung derselben Gesellschaft oder derselben Kapitalserhöhung sind eine strafbare Handlung (R.G. in Strafsachen 18 S. 11b). Daß unter den Gründern oder Übcrnchmern des erhöhten Kapitals sich Strohmänner befinden, also Personen, die in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung Anteile übernehmen, macht die Erklärung nicht unwahr? denn die Strohmänner sind wahre Gründer (vcrgl. Anm- 2V zu g 2). Die von ihnen oder von ihren Austraggebern für sie bewirkte Einzahlung ist also eine wahre, von ihnen bewirkte Einzahlung. /?) Behufs Eintragung der Gesellschaft oder einer Kapitalserhöhung muß die Angabe «nm. gemacht sein. ?>) Hinsichtlich der Einzahlungen müssen die Angabe» gemacht sein. Man streitet darüber, ob unter Einzahlungen nur Barzahlungen zu verstehen sind ^ oder auch Sacheinlagcn^ Aus den Motiven S. 46 ergiebt sich, daß die Borschrift > die weitere Bedeutung haben sollte. „Namentlich muß", sagen die Motive, „jede ^ arglistige Täuschung des Publikums über die wesentlichen finanziellen Grundlagen des Unternehmens strafrechtlich geahndet werden". Daß die Sachcinlagen aber ebenso zu den finanziellen Grundlagen des Unternehmens gehören, wie die Bareinzahlungen, ist selbstverständlich. Der Wortlaut aber steht dieser Auffassung und dieser Absicht des Gesetzes nicht entgegen. Denn er ist nicht derart fest und sicher, daß darunter nicht auch einmal die Leistung der Stammeinlage überhaupt verstanden werden könnte. (So auch Liebmann Anm. 6, Neukamp Anm. 8; anders Förtsch Anm. 1.) Dagegen ist die Versicherung, daß die bewirkten Leistungen sich in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden (H 8 Abs. 2), von der Borschrift nicht getroffen. Im Aktienrecht ist allerdings die analoge Borschrist dcS Z 313 Nr. 1 vom Reichsgericht nach dieser Richtung ausdehnend ausgelegt worden (R.G. in Straffachen 24. S. 291; 3V S. 313). Doch haben wir uns dagegen gewendet (Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 313), Liebmann Anm. 6 aber will die reichS- gerichtliche Auslegung auch hier gelten lassen. Darüber, wann die Einzahlungen als bewirkt anzusehen sind, siehe zu g 7. 482 Schlußbestimmungen. A 82. Anm «, ä) Dem Gerichte muß die Angabe gemacht sein. Das Vergehen ist also erst dann vollendet, wenn die Urkunde dem zuständigen Gerichte überreicht ist. Die vorherige Erklärung zu notariellem Protokoll bringt das Delikt noch nicht zur Bollendung (vergl. Anm. 11 zu H 8). Anm. 10. o) Konkurrenz mit anderen Delikten (Betrug, Urkundenfälschung) ist nicht ausgeschlossen. Tarin allein aber, daß infolge der falschen Versicherung der Registerrichter die Gesellschaft einträgt, liegt natürlich keine intellektuelle Urkundenfälschung. Zlr. Ä. Latsche Anyalien über Befriedigung oder SicherUellung der Gläubiger bei der Anmeldung der Kapitalssterabselmug. «»IN II. Hier sind nur die Geschäftsführer strafbar. Das Vergehen muß auch hier wissentlich begangen sein (oben Anm. 7), die Angabc muß dem Gerichte gemacht sein (oben Anm. S). Mehrere falsche Versicherungen sind ein Delikt (oben Anm. 7). Näheres zu § 58. Nr. lt. UUlfrntlich uuwaftrr Narftrllnngrn oder Nrrschlcirrungrn der Nrr- mögrnolagc der Gesellschaft in der Gtfrntlichkrit. «NNI.I». ») Die Mitteilung IN II st öffentlich sein. Falsche Darstellungen innerhalb der Gesellschaft, also den Gesellschaftern gegenüber, und sei es auch in einer Gcsellschafter- vcisammlung, oder dem Anssichtsrat gegenüber, genügen hier nicht, da ja nur Hie Allgemeinheit geschützt werden sollte, nicht die Gesellschafter (oben Anm. 1). Anders ss Alt H.G.B, für das Aktienrecht. Anm. is. d) Im Übrigen kommt es aus die Art der Mitteilung nicht an. Sie kann schriftlich oder mündlich ersolgen, durch Zirkulare, Briefe, in Plakaten, Inseraten, Reden. «nm.i«. o) Die Mitteilung muß ausgehen von den Leitern der Gesellschaft in ihrer dienstlichen Eigenschaft. Private Mitteilungen fallen darunter nicht. Diese Meinung wird auch im Aktienrecht bei der analogen Borschrist des Z 814 vertreten (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 814). Wenn also z. B. ein Bankier, um Geschäftsanteile billig loszuschlagen, die Vermögenslage der Gesellschaft in einem Zeitungsartikel privalcr Natur ungünstig darstellt, so kann das wohl den Tatbestand des Betruges oder des versuchten Betruges darstellen, aber die vorliegende Strafvorschrift findet keine Anwendung, auch wenn der Bankier Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist oder einem sonstigen Organ der Gesellschaft angehört. Dagegen ist es nicht gerade notwendig, dast die Publikationen von den Gesellschastsorgancn unterschrieben sind. Die Publikation einer falschen Bilanz z. B., die von den Geschäftsführern in ihrer offiziellen Eigenschaft ausgeht, ist strafbar, auch wenn die Unterschriften fehlen, sofern nur ersichtlich ist, daß die Publikation eine von den Leitern ausgehende, offizielle Bekanntmachung ist. — Die Gesellichaftsorganc, welche dieses Delikt begehen können, sind die Geschäststübrcr, Liquidatoren, Mitglieder des Aussichtsrates oder eines ähnlichen OrganS iz. B. ein Delegierter, ein Obmann, die Mitglieder eines Beirats). Über den Begriff des ähnlichen Organs siehe Anm. 2 zu § 52. «nm .i». ä) Unwahr ist die Darstellung nicht bloß dann, wenn falsche Tatjachen darin enthalten sind, sondern auch dann, wenn sie bewußt unrichtige Schätzungen enthält, z. B. wenn die Außenstände erbeblich über ihrem wahrscheinlichen Werte angegeben sind (R.G. in Strafsachen 14 S. 8G, ebenso wenn Grundstücke über ihrem Werte geschätzt, eingetretene Abnutzungen nicht abgeschrieben. Warenvorräte zu hoch abgeschätzt sind zc. Freilich wird man bei Schätzungen stets sehr vorsichtig in der Anwendung der Strasbestimmungen sein müssen. Nur auffällige, in die Augen springende Fehlschätzungen werden hier Schlußbestimniungen. H 83. geahndet werden können. Denn Differenzen koininen hier immer vor, oft auch sehr erhebliche. Schätzungen sind eben Meinungssachcu und fallen immer verschieden aus. Das Sprichwort „Taxen sind Faxen" enthält zwar eine Übertreibung, aber doch einen wahren Kern. Die Angabe muff wissentlich unwahr sein (vergl. Anm. 7), doch ist eine«>»»,>». besondere böse Absicht nicht erforderlich. Verschleierung ist diejenige Art der Darstellung, welche die wahren Tat-«»»,.,?, sachen undeutlich oder unkenntlich macht, und zwar dergestalt, daß dadurch eine unrichtige Beurteilung der Sachlage veranlaßt wird (Rcnaud, Aktiengesellschaften S. 323). Das Verschweigen einer erheblichen Tatsache kann darunter fallen. Die Vermögenslage der Gesellschaft muß falsch dargestellt sein. Das «»m.i«. ist enger, als der Begriff „Stand der Verhältnisse" »ach H 314 H.G.B. Unter dem Stande der Verhältnisse sind auch Ereignisse zu verstehe», die eine Einwirkung aus die Vermögenslage der Gesellschaft noch nicht bewirkt haben, die aber möglicherweise einen solchen Einfluß in der Zukunft haben könne». Die Vermögenslage dagegen ist der gegenwärtige Vermögensstand, wobei lediglich die bereits erfolgten Einwirkungcn der Ereignisse zu berücksichtigen sind. Doch gehören bereits eingetretene Gefährdungen zur Vermögenslage der Gesellschaft. Dagegen braucht die unwahre Darstellung nicht gerade für dir«»m.,«. Gesellschaft günstig zu sein; auch ungünstige Darstellungen falle» darunter. Denn durch solche unrichtigen Darstellungen können Gesellschafter und Gläubiger in ihren Entschließungen hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Gesellschaft falsch becinslußt werden. Der Umstand jedoch, daß die Bilanz Abschreibungen oder Minderbewertungen enthält, durch die die Vermögenslage geringer erscheint, als sie in Wahrheit ist, wird regelmäßig zum Gegenstände stralrechtlichen Vorwurss nicht gemacht werden können, da ein solches Verfahren üblich und gesetzlich ist und den Grundsätzen der Solidilät entspricht (vergl. Anm. 7 zu H 42). Die Öffentlichkeit muß daraus gefaßt sei», daß solche Minderbewertungen versteckt in der Bilanz enthalten sind. Die Interessen der Gläubiger aber sind dadurch nur gewahrt. Eine Bilanz mit versteckte» Reserven enthält daher, wenn sonstige Momente nicht hinzutreten, keinen Verstoß gegen die vorliegende Strafvorschrift (vergl. auch Neukamp in K.IZ. 48 S. 457). Aber es darf durch die Publikation nicht der falsche Schein erweckt werden, als enthalte die Bilanz keine versteckten Reserven. Zusah >. Zuständig ist ausschließlich die Strafkammer (8 73 Nr. l G.B.G ). «»in.«. Zusah 2. Der Versuch ist nicht strafbar, da ein Vergehen vorliegt und der Versuch nicht sür«nm.»>. strafbar erklärt ist (§ 43 Str.G.B). Die Strafvorschristen der KH 2ZY bis S-fs der Aonkursordnung finden gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen eingestellt hat oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben. I. Die hier in Bezug genommenen Strafvorschristen lauten: «nm. >. H 2Z? KG. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrllglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, t. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, Etaub. Gesetz betr. die S m. b. H. 28 434 Schlußbestimmungen. A 83. 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder ausgestellt habe», welche ganz oder teilweise erdichtet sind, Z. Handclsbücher zu führen »nterlafse» habe», deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis nicht unter drei Monaten ein. H K.3). Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrrutts mit Gefängnis bestraft, wenn sie t. durch Aufwand, Spiel oder Mette oder durch viffercnzhandel mit kvaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind; 2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, kvaren, oder kvertpapierc auf Kredit entiiommcn und diese Gegenstände erheblich unter dem kverte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen lvirtschaft widersprechenden Zvcise veräußert oder sonst weggegeben haben; z. vandelsbüchcr zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt habe», daß sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder 4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebene» Zeit zu ziehen. Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. l, 2 auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ans Geldstrafe bis zu «oo» Mark erkannt werden 8 24t A.tv. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängnis bis zu zwei Iahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunsähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrige» Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu <>«»»<> Mark erkannt werden. A»m.». 2. Eine eingehende Erläuterung dieser Paragraphen kann nicht die Aufgabe dieses Kominentars sein. Sie gehört in den Kommentar einer Konkursordnung (vcrgl. Jacger, Kommentar zur KonkurSordnung zu diesen Paragraphen, und Stenglein Strafrechtliche Nebengesctze). Toch sei Folgendes bemerkt: «nm. ». a Für strafbar erklärt sind die Geschäftsführer. Aber auch auf Liquidatoren bezieht sich die Strasvorschrift. TaS ist im K 244 ii.L. ausgejprochcn. Nach diesem Paragraphen finden die Strafvorschriftcn der Z8 233—241 auch auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft Anwendung, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft (8 13 Abs. 3 unseres Gesetzes). Andere Gesellschastsorgane können als Teilnehmer bestrast werden. «tnm. «. k) Ter Umstand, daß die Bestellung zum Geschäftsführer oder Liquidator civilrcchtlich anfechtbar ist. schließt die Bestrafung nicht aus. Es genügt, daß sie das Amt betätigt und in dieser Eigenschaft gehandelt haben (R.G. in Straffachen 16 S. 263). «nm. s. et Über die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Buchführung siehe besonders >5 41 inneres Gesetzes. Schliißbcstimmungen. 8 ^4 43S 8 "4. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit l'eschränkter Haftung werden mit Gefängnis bis zu drei Dlonaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend DIark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im Z <>4, t? 7 s Absatz s der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein verschulden unterblieben ist. Der vorliegende Paragraph bestraft dir Unlcrlassnng des NonknrSantrages in den gesetzlich vorgeschriebenen Fälle». Er korrespondiert mit H 3!i> Nr. 2 H.G.B. 1. Strafbar sind die Geschäftsführer oder Liquidatoren, nicht auch die Mit-«nm. >. glieder des Anssichtsrats oder die Prokuristen oder die Gencralbcvvllinächtigten der Gesellschaft oder gar die Gesellschafter (vergl. Am». 1 u. 2 zu H 64). 2. Das Vergehen liegt in der Unterlassung de» Anträge» aus tkontnrs-«»m. o. eröffnung entgegen der Vorschrift des H 64- Zu diesem letztere» Paragraphen ist von uns eingehend ausgeführt worden, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift als verletzt zu betrachten ist. Hier soll »och das strasrechtliche Verschulden näher^auscinandcrgejctzt werden, zumal Abs. 3 in dieser Beziehung eine besondere Vorschrift giebt. An sich erfordert die Vorschrift Verschuldung, die Borsatz oder-nnm. ». Fahrlässigkeit sein kann. Allein der Abs. 3 unseres Paragraphen bestimmt »och, daß Straflosigkeit eintritt, wenn der Mangel des Verschuldens festgestellt wird. Da» hat nun allerdings nicht zur Folge, daß der Angeklagte die Bewcislast habe. Der Angeklagte braucht auch angesichts dieser Vorschrift seine Unschuld nicht zu beweisen. Allein auf der anderen Seite genügt doch zu seiner Verurteilung, daß der objektive Tatbestand und ferlner festgestellt wird, daß ein Mangel des Verschuldens nicht erwiesen sei. Es liegt in der Tat eine strasprozcssnalische Schuldpräsumtion vor, und wenn es auch Pflicht des Richters ist, von Amts wegen zu erforschen, und zu erwägen, ob er zu derjenigen Feststellung gelangen kann, welche nach Abs. 3 die Straflosigkeit des Angeklagten herbeiführt, so muß er doch andererseits verurteilen, auch wenn er die Schuld nicht feststellen kann, sosern er nur nicht den Mangel des Verschuldens festzustellen in der Lage ist. Zur Freisprechung kommt er erst dann, wenn er den Mangel des Verschuldens festzustellen vermag, zur Verurteilung aber erst dann, wenn er in dem Urteile erklärt, daß der objektive Tatbestand vorhanden ist und er den Mangel des Verschuldens nicht feststellen kann (ebenso Licbmann Anm. !; nicht ganz so Stenglein 2. Aufl. S. 722, der die letztere Feststellung nur dann für nötig hält, wenn das Nichtverschuldcn behauptet ist; ihm folgt anscheinend Förtsch Anm. zu ft «4, wiederum anders Ring Anm. 3 zu 8 31S H.G.B., welcher nicht bloß die Beweislast des Angeklagten leugnet, sondern auch hier die allgemeinen Grundsätze über die Notwendigkeil der Schuldseststellung anwenden will, was aber dem Wortlaut und der in den Motiven S. 46 ausgesprochenen Absicht unseres Gesetzes widerspricht). Ein Verschulden kann dann mangeln, wenn der Geschäftsführer durch nicht «nm. <. von ihm verschuldete Umstände verhindert worden ist. den Antrag aus Konkurseröffnung zu stellen oder von dem Zustande der Zahlungsunsähigkeit oder Uberschuldung der Gesell- schast Kenntnis zu erhalten (Förtsch Anm. zu 8 84; vergl. auch R.G. SS. 163 I6S!. Z. B. wenn er als Geschäftsführer eine Geschäftsreise nach dem Auslande machte und während dieser Zeit falsche Berichte über die Geldverhältnisse der Gesellschaft empfing, oder wenn er so schwer krank war, daß er nicht imstande war, sich um die Geschäfte zu kümmern. 28» 43« Exkurs zu 8 84. Erlmrs m K Fehlende Strafvorschriften. «nm. ». l. Eine besondere Nntrcnevorschrift, analog dem H 3l2 H.G.B., fehlt hier. Hier wird die Materie geregelt durch 8 2«i« Nr. 2') Str.G.B.; welcher lautet: „Wegen Untreue werde» mit Gefängnis, neben welchem aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden darf, bestraft: 2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vcrmögcnsstückc des Austraggebers absichtlich zum Nachteile desselben verfügen." Zur Erläuterung dieser Vorschrift wird hier bemerkt: «nm. ». ») Dieses Vergehe» kann von dem GcschästSführer einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung begangen werden, wie dies auch von dem Vorstand einer Aktiengesellschaft angenommen wurde (R.G. in Strafsachen 7 S. 279; Olshausen K. Aufl. Anm. 7 zu 8 2l!K). DaS Gleiche gilt von den Mitgliedern des Aufsichtsrats (vergl. die gleichen Belegstellen). Erforderlich und ausreichend ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen dem Handelnden der Abschluß von Rechtsgeschäften übertragen ist, wenn auch nicht gerade ein Verhältnis, welches eine direkte Stellvertretung zur Folge hat (R.G. in Strafsachen 7 S. 377). Soweit diese Erfordernisse zutreffen, gilt die Strafvorschrift auch für ähnliche Organe (Anm. 2 zu 8 52) und auch für sonstige Beamte der Gesellschaft. «nm. ». h) Begangen wird aber das Delikt nicht durch jedes absichtliche Handeln zum Nachteil der Gesellschaft, sondern nur durch nachteilige Verfügungen über Forderungen und andere VerniögcnSstückc der Gesellschaft. Dadurch unterscheidet sich eben diese Strafbestimmung von der Untreuebestimmnng des Z 312 H.G.B. Im Einzelnen wird hierfür ans die Kommentare zum Str.G.B. verwiesen. Nur das eine sei bemerkt, und darin liegt ja eben der Grunduntcrschied von dem Untrcueparagraphen 312 H.G.B., daß eine Verfügung über ein bestimmtes Vermögensstück der Gesellschaft vorliegen muß: das Delikt wird daher nicht erschöpft durch bloße Belastung der Gesellschaft mit einer Schuldverbindlichkeit (Olshausen Anm. 9 dzuZ 266 Str.G.B.). Das Vergehen ist hiernach z. B. nicht erschöpft dadurch, daß der Geschäftsführer eine verjährte Schuld anerkennt. Wie aber, wenn er sich zur Hergäbe eines bestimmten Vermögensstückes obligatorisch verpflichtet? Hierdurch ist das Vergehen konsumiert. Denn hier ist Gegenstand des Rechtsgeschäfts ein bestimmtes im Eigentum der Gesellschaft befindliches Bcrmögcnsstück. Der im Strafgesetzbuch enthaltene Begriff Verfügung kann aber nicht in der engen Bedeutung angewandt werden, welche das Wort im B.G.B, hat, wo es nur die dingliche Verfügung umsaßt. «nm. «. 2. Keine Strasvorschrist enthält unsrr Gesetz über die »iibcfngte Ausgabe von Geschäfts- anteilschcine». Während Z 314 Nr. 2, 3, 4 und 5 H.G.B, über die unbefugte Ausgabe von Aktien (Ausgabe vor der Leistung des Ausgabepreises, vor der Eintragung des erhöhten Grundkapitals, Ausgabe unter dem gesetzlichen Nennbeträge) Strafvorschriftcn enthält, fehlen hier analoge Vorschriften naturgemäß. Denn die Ausgabe von Anteilscheinen ist gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben. Sie ist nicht verboten (Exkurs zu 8 141. aber es ist dem GescNjchaftsvertrage überlasten, das Nähere hierüber in den gesetzlichen Grenzen festzusetzen, und von einer Strasvorschrist für den Fall, daß die statutarischen oder gesetzlichen Grenze» nicht innegehalten werden, ist abgesehen worden. «nm. d. ,8. Eine Strafvorschrift für den Fall, daß die Gesellschaft längere Zeit ohne Aussichtsrat bleibt, fehlt hier. Der 8 315 Nr. 1 H.G.B, giebt eine solche Vorschrift für die Aktien- >) 8 9tK> Nr. 1 St.G.B. greift nicht Platz, weil der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter .Haftung weder Vormund, noch Kurator, noch Gütcrpflcger, noch Sequester, noch Maffenverwalter ist. Exkurs zu 8 84. 4»? gesellschasten. In unserem Gesetze muß sie naturgemäß fehlen, weil das Gesetz aus da» Bestehen eines Aussichterats überhaupt keinen erheblichen Wert legt, jedenfalls keinen solchen, daß das öffentliche Interesse dabei im Spiel wäre. Nur wen» da» Statut einen solchen vorschreibt, ist er zu wählen (8 öS) und demgemäß ist die Berabsäumung der Wahl nur die Verletzung privatrechtlichcr Vorschriften, hinsichtlich deren aus die Geltendmachung der Rechtsfolgen der Verletzung von den Beteiligten verzichtet werde» kann. 4. Eine Strafvorschrift über falsche .Hinterlcguugsbcschcinigungc» von Geschästsauteilr» zum Rom o. Zwecke der Ausübung des StimmrechtS, analog dem 8 313 H.G.B,, seh» hier. Hier kann daher Bestrafung nur eintreten, wenn der Tatbestand anderer Delikte vorliegt (Betrug, Urkundenfälschung). 5. Auch der sogenannte Stimmeukauf (8 317 H.G.B.) ist hier nicht unter eine besondere A«>» Strasvorschrift gestellt, was uns eine Lücke zu sein scheint. Der Mißbrauch kann auch hier vorkommen und ist hier ebenso strafwürdig, wie im Aktienrecht. Von einer analvgen Anwendung des § 317 H.G.B, ist Natürlich keine Rede. 3. Auch der Mißbrauch fremder Geschäftsanteile zur Ausübung des StimmrechtS ( 8 3l8A»m. « H.G.B.) ist hier nicht, wie im Aktienrecht, unter Strafe gestellt. Freilich kann hier ein Mißbrauch nicht so leicht erfolgen. Aber denkbar ist er auch hier. Man denke z. B. daran, daß jemandem ein Geschäftsanteil zum Schein cediert worden ist, als LegilimationS- übcrtragung (Anm. 71 zu 8 15), und zwar für eine bestimmte Gcsellschaslcrvcrsammlung, und der Cessionar benutzt die dadurch geschaffene äußere Rechtslage, »m mit dem Geschäftsanteile auch in künftigen Versammlungen zu stimmen. Strafbarkeit läge hier nicht vor. Den Beteiligten bleibt nur der Weg der Anfechtung. Allenfalls können andere Strasvorschriften (Betrug zc.) Play greifen, wenn deren Tatbestand vorliegt. 7. Auch das entgeltliche Leihe» und Verleihe» von Geschäftsanteile» und da» Stimmen mit Anm. o. solche» Geschäftsanteilen (8 318 Satz 2 H.G.B.) ist hier nicht unter eine Strasvorschrift gestellt. Denkbar ist diese Manipulation auch hier, nämlich in der Weise, daß jemand sich zum Schein Geschäftsanteile abtreten läßt. An sich ist das nicht unzulässig (Anm. 7l zu 8 15), und auch dann, wenn es gegen Entgelt geschieht, kann es hiernach nicht bestraft werden, und ist auch civilrechtlich nicht ansechtbar oder zur Anfechtung des Beschlusses zu benutzen. 8. Auch 8 75 des Börsengesetzcs Auwcnduiig täuschender Mittel in betrügerischer Absicht, Anm.>«. um aus den Marktpreis von Waren oder Wertpapiere» einzuwirken, und wissentlich un richtige öffentliche liundgebungen, durch welche die Zeichnung oder der Anlauf oder Vcr kauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll) ist hier nicht anwendbar, weil Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder Waren noch Wertpapiere sind (Staub H.G.B. Anm. 33ffg. zu 8 1s vcrgl. oben Anm. 2 im Exkurse zu 8 H)- Auch hier kann nur Bestrafung eintreten, wenn der Tatbestand anderer Delikte z. B. des Betruges vorliegt. 9. Auch falsche Angaben über die Übernahme der Stammcinlagc» sind hier nicht besonders Anm.»,«. strafbar, sondern nur über die Einzahlungen auf die Stammeinlagcn — 8 32 Nr. 1 — (anders 8 »13 Sir. 1 H.G.B.). I!. Der Geschäftsanteil der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gegenstand obligatorischer Rechtsgeschäfte und dinglicher Rechte. Einleitung. Die gleiche Materie ist von Lehmann in E.A. 51 S. 373 hinsichtlich «nm.n. der Aktie behandelt. Mit Recht betont Lehmann dort, daß es sich zwar weniger um aktienrechtliche Materien handelt, als um Anwendung allgemeiner Grundsätze aus einen bestimmten Gegenstand des Vertrages. Immerhin werden, wie Lehmann mit Recht vom Aktienrecht betont, jene allgemeinen Grundsätze in ihrer Durchführung durch die besondere Natur deS Rechts unseres Gesetzes beeinflußt und darum rechtfertigt eS sich, die wichtigsten hier in Betracht kommenden Rechtssäyc zu behandeln. 43» Exkurs zu 8 84. «nm.ii l. Der Kauf eines Geschäftsanteils. 1. Der kauf ist der hauptsächlichste derjenige» Verträge, durch welche ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft »lit beschränkter Hastung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden den Berechtigten wechselt. Daß der Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen werden muß, geht aus 8 1» Abs. 4 hervor. (Näheres Anm. Kffg. zu 8 15.) Es handelt sich um den Kauf eines Rechts. Ter Verkäufer ist daher verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen (8 433 Abs. 1 B.G.B.). Ter Kaufvertrag kann auch einen fremden Geschäftsanteil betreffen, ein solcher Bertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer den versprochenen GeschästSauteil zu verschaffen. Sind Urkunden über die Geschäftsanteile oder über die Eiuzelrechtc auf Dividenden ?c. ausgcgebcu, so muß der Verkäufer dem Käufer auch die Urkunden verschaffe». Ist, was zulässig ist nm. i«. Der Verkäufer haftet dem Käufer ferner sür den rechtlichen Bestand des Anteils- /-6^, «-/'<>"'/> rechts, also dafür, daß der Käufer Mitglied der Gesellschaft der zugesicherten Art wird ^ ^ ^ (8 437 Abs. 1 B.G.B.). War z. B. der Geschäftsanteil bereits kaduziert, oder konfisziert, oder amortisiert (88 21. 27, 34 unseres Gesetzes), so hastet der Verkäufer dem Käufer ^ nach 88 437 Abs. 1, 44(1 Abs. 1, 325 B.G.B, auf vollen Schadensersatz; der Käufer hat statt dessen auch das Rücktrittsrccht (8 437 Abs. 1, 8 44» Abs. 1, 8 325 Abs. 1 BGB.). Er hat endlich auch das Anfechtungsrecht aus 8 11» B.G.B, und letzterenfalls Anspruch aus das negative Verlragsintcrcsse nach 8 422 B-G.B., bei Gattungskäufen kann er an Stelle des gelieferten Geschäftsanteils einen anderen, gültigen verlangen (Lehmann S. 376). «nm.li. Die Vorschriften über Gewährleistung wegen Mängel der Sache (88 459 B.G.B.) greisen hier nicht Platz, weil hier der Verkauf eines Rechtes vorliegt. Ist die Gesellschaft daher nicht im Zustande der Prosperität oder fehlen dem Geschästsanteile sonstige Eigenschaften, so kann der Käufer Rechte daraus nicht stützen, es sei denn, daß es sich um besondere Zusichcrungc» (also um Vertragsverletzung) oder um arglistige Täuschung handelt (8 123 B.G.B.) oder um Erregung wesentlichen Irrtums (Eigenschaften, welche im Verkehr als wesentlich erachtet werden, 8 119 Abs. 2 B.G B.; es kann jedoch nicht etwa gesagt werden, daß beim Verkauf von Geschäftsanteilen die Prosperität des Unternehmens im Verkehr als wesentlich erachtet wird; die Erfahrung lehrt das Gegenteil; auch Geschäftsanteile einer nicht prosperierenden Gesellschaft können aus den verschiedensten Gründen Gegenstand gültiger und ernsthafter Kaufverträge sein). «„»>.»«. Die Nutzungen und Lasten gehen nach 8 446 B.G.B, von der Übergabe der verkauften Sache aus den Käufer über. Hier wird also von der Abtretung an dieser Übergang stattfinden. Von da ab sollen die BczugSrechte einerseits und die Pflichten anderer- Exkurs zu 8 seits aus den Käufer übergehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft tritt dicsrr Übergang allerdings erst von der Anmeldung ein (8 1>i), aber im Verhältnis der Parteien zu einander entscheidet die Abtretung. Meist ist aber hinsichtlich des DividendcnübergangeS die Meinung die, daß die Dividende des lausende» Geschäftsjahre« dem Käufer ganz zufällt. Im Zweifel wird dies »ach den Erfahrungen des Verkehrs angenommen werden müssen. Die Pflichten, insbesondere die Pflichte» zur Einzahlung noch ausstehender Einlagen gehen insoweit auf den Käufer über, als die Einzahlungen noch nicht fällig sind. Wenigstens ist dies dann anzunehmen, wenn dem Käufer bekannt ist, daß Einlagrn noch ausstehe». Ans den Umständen, insbesondere auch aus der Höhe des Kausprcise» wird aber oft gefolgert werden können, daß der Verkäufer im Verhält»!« zum Käufer auch die noch ausstehenden Einzahlungen zu leisten hat (Lchmann S. 383; bezw. oben Anm. «>2 zu 8 15). Außerdem hastet der Verkäufer dem Käuser für phusische Fehler der etwa au»- «nm. >?. gestellten Urkunde gemäß 88 -15!» ff. B.G.B. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer deu Kauspreis zu zahlen und ferner den «nm.in. Geschäftsanteil abzunehmen d. h. die Abtretung entgegenzunehmen, was wegen der »lit dem Geschäftsanteil verbundenen Verpflichtungen von Wichtigkeit sein kann. Für den Weigerungsfall siehe Am». 27 zu 8 15. Als Verkäufer kann auftreten jeder Gesellschafter, der Konkursverwalter cineS«»m.i«. Mitgliedes, der Gerichtsvollzieher (Anm. !l im Exkurse zu 8 15 und unten Anm. 2s ffg.), auch die Gesellschaft selbst in mehreren Fällen (88 23, 33). In handelsrechtlicher Hinsicht ist noch zu erwähnen, daß dcrkausvcrtrag«nm.»». über einen Geschäftsanteil kein Handelskauf ist, weil er weder eine Ware, noch ein Wertpapier betrifft. Er ist zwar ei» Handelsgeschäft, wenn der Verkäufer oder der Käufer ein Kaufmann ist (8 343 H.G.B.), aber ein Handelskauf ist nicht jeder Kauf, der ein Handelsgeschäft ist, sondern nur derjenige handelsgeschästlichc Kauf, dessen Gegenstand eine Ware oder ein Wertpapicr ist. Unter keinen dieser beiden Begriffe fällt aber der Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung (Staub H.G.B. Anm. 2 im Exkurse vor 8 373; Anm. 3<>ffg. zu § 1; oben Anm. 2 im Exkurse zu 8 11). Daß der Kauf eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung «nm.»>. auch dann nicht formsrei ist, wenn er ein Handelsgeschäft ist, darüber siehe Anm. 25 zu 8 15. II. Andere obligatorische Ncchtsgcfchäftc. Der Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter «nm .>2 Haftung kann auch Gegenstand eines Tauschvcrtrages sein. Es kann ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung gegen einen anderen oder gegen einen anderen Gegenstand eingetauscht werden. Hierauf greift 8 515 B.G.B, und demzufolge die Vorschriften über den Kauf Platz. (Über die Form siehe Anm. 5 ffg. u. 33 ffg. zu 8 15). Auch zur Hingabe an Ersüllungsstatt kann ein Geschäftsanteil benutzt werden (8 335 B.G.B.), auch durch Vergleich kann man ihn erwerben (über die Form des gerichtlichen Vergleichs siehe Anm. 8 u. 35 Note 1 zu 8 15), auch Gegenstand der Jllation in eine andere Gesellschaft (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Hastung) kann ein Geschäftsanteil sein (vergl. Anm. 9 zu § 15; Anm. 8 zu § 70). — Auch Gegenstand einer Schenkung kann er sein (Anm. 8 zu 8 15). III. Pfandrecht a» einem Geschäftsanteil. Über die Verpfändung der Geschäftsanteile ist von «nm.»». uns im Exkurse zu 8 15 ausführlich gehandelt. Hinzugefügt mag jedoch werden, daß der Psandgläubiger der Gesellschaft gegenüber keine Pflichten aus dem Geschäftsanteil übernimmt, sondern daß die Pflichten, welche mit dem Geschäftsanteil verknüpft sind, beim Gesellschafter verbleiben, was jedoch auch wieder zur Folge hat, daß alle Folgen der Nichterfüllung auch während der Dauer des Pfandrechts eintreten. Die Gesellschaft kann daher, wenn der Ver- pfänder in der Einzahlung der rückständigen Einlagen säumig wird, ihn gemäß 8 21 ausschließen und gemäß 8 23 den Geschäftsanteil veräußern. Schließt sie ihn aus, so geht der Geschäftsanteil aus die Gesellschaft über und zwar frei vom Pfandrecht. Denn der Psandgläubiger hat den Geschäftsanteil mit dieser Ausschlußmöglichieit erworben. Ein nicht voll bezahlter Geschäftsanteil trägt eben den TodeSkeim in sich. »40 Exkurs zu 8 84 A»m ei Auch durch Pfändung kann ein Pfandrecht entstehen (vergl. über die Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile Näheres Anin, 8 ssg, im Exkurse zu 8 15). Hier soll nur Folgendes »och hinzugefügt werden: Ler Verkauf gepfändeter Geschäftsanteile durch den Gerichtsvollzieher geschieht im Wege der össcntlichen Versteigerung. Auch wenn sie einen Börsen» oder Marktpreis haben, sind sie nicht aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen, weil sie nicht Wertpapiere sind (oben Anm. 2V), g 821 C.P.O. also nicht Platz greift. Über die Form, in welcher sich der Rechtsübergang im Falle dieser öffentlichen Versteigerung vollzieht, siehe Anm. !1 im Exkurse zu A 15. «um,es. Dem Erwerber in dieser öffentlichen Versteigerung steht wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache (der zugehörigen Urkunden) ein Anspruch aus Gewährleistung nicht zu (8 808 C.P.O), weder gegen den Gläubiger, der die Pfändung veranlasste, noch gegen den bisherige» Gesellschafter. War also z. B. der Geschäftsanteil mit einem Pfandrecht belastet oder bestand er als solcher, als er versteigert wurde, nicht, so hat der Erstehcr keinen GewährleistungSauspruch gegen den Gläubiger oder gegen den Schuldner. Er kann den ErstehungSprciS nicht zurückfordern und was er erwirbt, ist unter Umstände» ein »on valenr. Nur aus besonderen Rechtsgründe» können hier Rcgrcßansprüchc entstehen (ckolu« der Beteiligten, Verlegung der Amtspslicht durch den Gerichtsvollzieher zc.). Der 8 808 C.P.O., dem Gaupp-Stcin (Kvmmcntar zur C.P.O.) wegen 8 935 B.G.B, erhebliche Bedeutung abspreche», gewinnt hiernach bei der Versteigerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sehr erhebliche Bedeutung, und das; er auf solche Versteigerungen Anwendung findet, kann »ach dem Zusammenhange der gesetzlichen Vorschriften keinem Zweifel unterliegen. Den» der 8 808 C.P.O. steht i» dem Titel Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen xnl, Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen, Nr. II behandelt die Zwangsvollstreckung i» körperliche Sachen, Nr. III die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Jene allgemeinen Bcstimmungcn beziehen sich also auch aus die Zwangsvollstreckung in anderc Vermögensrechte. Am».»?. IV. Der Nicstbrauch an GcjchästSauteileu. Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt nach den für die Übertragung des Geschäftsanteils geltenden Vorschriften (8 1089 Abs. 1 B.G.B.). Ersvlgt also die Bestellung durch Vertrag, so muß die gerichtliche oder notarielle Form gewählt werden (§ 15 Abs. 3 unsercs Gesetzes). Die Übergabe des Anteilscheins gehört regelmäßig nicht zur Übertragung des Nießbrauchs, wohl aber dann, wenn die Statuten die Übertragung des Geschäftsanteils an die Übergabe des Anteilscheins knüpfen (vergl. Anm. 55 zu 8 15). In diesem Falle muß dem Nicßbrauchcr mindestens der Mitbesitz übertragen werden (vergl. 8 1081 B.G.B.>. Der Besitz der TalonS steht dem Eigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich, der Besitz der Dividendcnscheine dem Nießbranchcr allein zu (81081 B.G.B.). Der Nießlnauckier hat kein Stimmrccht, sondern nur der Gesellschafter. Dem Nicßbrauchcr gegenüber ist der Besteller verpflichtet, das Stimmrccht so auszuüben, daß er dessen Interessen nicht verletzt. Hat der Nießbranchcr zugleich das Vcrwaltungsrecht, so gilt das in Anm. 23 Gesagte. «nm. »ü. Die Dividende» gebühren dem Nicßbrauchcr zu einem der Dauer seiner Berechtigung entsprechenden Teil (8 101 B.G.B.). Die Liquidationsquote und die etwaige Amortisationssumme ist an den Nicßbrauchcr und den Gesellschafter gemeinschaftlich zu zahlen (8 1077 B.G.B.l Nießbranchcr und Gesellschafter und einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß das eingezogene Kapital mündclsichcr verzinslich angelegt und dem Nießbranchcr der Nießbrauch daran gewährt wird; die Art der Anlegung bestimmt der Nießbranchcr (88 1079, 1083 Abs. 2 B.G.B.). «»»>.«> Die Verpflichtungen, welche an dem Geschäftsanteile hasten, verbleiben bei dem Besteller des Nießbrauchs. Er allein ist insbesondere zur Einzahlung von Einlagcrück- ständen verpflichtet. Zahlt der Nicßbrauchcr solche Beträge, so hastet ihm der Gesellschafter aus Ersatz »ach den Regeln von der Geschäftsführung ohne Auftrag (8 1049 B.G.B.). Zahlt keiner von beiden, so kann der Geschäftsanteil trotz des Nießbrauchs kaduziert werden und dadurch der Gesellschaft anheimfallen: selbstverständlich fällt dann der Nießbrauch fort (vergl. oben Anm. 23). Exkurs zu 8 84. 441 . Dir chrmäimliche und elterliche Nutznießung vo» Geschäftsanteilen. Steht dem Ebemanne «»m »>. krast des gesetzlichen Gütcrrechts Verwaltung und Nutznießung an dem Eingebrachte» der Ehefrau zu, so kann er über Geschäftsanteile, die zu dein eingebrachten Gute gehören, dennoch nicht ohne Zustimmung der Frau verfügen (Z 1375 B.G.B.). Nur in einem Falle ist ihm dies gestattet, nämlich, wenn die Frau bereits zu solcher Verfügung obligatorisch verpflichtet ist. In diesem Falle kann er den Geschäftsanteil abtreten oder verpfände», je nach dem Inhalt der obligatorische» Verpflichtung (K 1378 Nr. 3 B G.B.). Die Frau hat sich V. gültig zur Abtretung eines Geschäftsanteils oder zur Verpfändung desselben verpflichtet oder sie ist dazu durch Vermächtnis verpflichtet worden. Dagegen greift der ff 137«, Nr. l B G.B. wonach der Ehemann auch über verbrauchbare Sachen der Frau selbständig verfügen kann, hier nicht Platz. Denn Geschäftsanteile sind nicht bewegliche Sachen »nd verbrauchbare Sachen sind nur bewegliche Sachen 92, 90 B.G.B.). Wenn also z. V. die Grschäsis- anteile auch zu einem von der Ehefrau ererbten Bankgeschäfte gehören, darf der Ehemann doch nicht darüber verfüge». Erwirbt der Mann mit den Mitteln des eingebrachten Gutes eine» Geschäftsanteil «»»>..n. einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, so wird die Ehefrau unmittclbar Eigentümerin des Geschäftsanteils, also auch dann, wenn er denselben aus seine» eigenen Namen erworben hat (H 1381 Abs. 2 B.G.B., vergl. Anm. 77 zn 8 15). Dies greift nur dann nicht Platz, wenn der Ehemann nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes erwerbe» wollte. Aber daraus allein, daß er auf eigenen Namen erwarb, folgt »och nicht, daß er nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes erwerbe» wollte. Die Nutzungen gehören dem Ehemann, wie dem Niestbrauchcr. Er hat demnach Anm.»». Anspruch auf die Dividenden zu einem der Dauer seiner Berechtigung entsprechende» Teil. Sollten die Dividendenscheine auf den Namen der Ehefrau lauten, so wird er doch durch seine Eigenschaft als Ehemann zur Einziehung derselben legitimiert (H 1383 B.G.B.). Das Stimmrecht in der Generalversammlung wird man ihm gewähre» müssen, weil «"»>.!«. dies zur Vcrwaltungsbcsugnis gehört (so auch für Aktien Simon in der Festgabe für Wille S. 273; Lehmann a. a. O. S. 406). Liegt in der Abstimmung aber mehr als eine Verwaltung, nämlich eine Verfügung über den Geschäftsanteil, so fehlt ihm das Recht dazu. Das gilt dann, wenn er auf Sonderrechte verzichten soll (so Lehmann gegen Simon). Das ist schon deshalb zutreffend, weil die Zustimmung zum Eingriff in Sonderrechte etwas anderes ist, als das Recht zum Stimmen (Anm. 4 u. 21 zu ff 53). Zur Zahlung von ausstehenden Einlagen ist der Ehemann nicht verpflichtet, sie können«»»,.!»«, nicht zu den privatrcchtlichcn Lasten im Sinne des ß 1385 Nr. 2 V.G.B, gezählt werden. Zahlt er die Summe zur Vermeidung der Kaduzierung, so kann er von der Ehefrau Ersatz verlangen (H 1390 B.G.B.). Zahlt weder der Mann »och die Frau, so kann die Frau verklagt werden, in das eingebrachte Gut kann aber nur dann vollstreckt werden, wenn die Verpflichtung aus der Zeit vor Eintritt des gesetzliche» Güterrechts stammt oder wenn sie die Ehefrau nach dessen Eintritt mit Zustimmung des Ehemannes auf sich genommen hatte, sonst kann die Gesellschaft sich an das eingebrachte Gut nur nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung halten. Daraus und aus sonstige» Grundsätzen folgt, daß der Geschäftsanteil selbst wegen rückständiger Einlagen kaduziert werden kann, wobei selbstverständlich der ehcmännlichc Nießbrauch fortfällt (oben Anm. 29). Steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Verwaltung des dem Kinde«»«,.»», gehörigen Geschäftsanteils zu, so darf er als Vertreter dcS Kindes über den Geschäftsanteil verfügen, ausgenommen durch Schenkungen (ß 1841 B.G.B.), einer Genehmigung des Bor- mundschastsgerichts zur Veräußerung oder Belastung des Geschäftsanteils bedarf er nicht. Allein wenn z. B zum Mündelvermögen die sämtlichen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören, so fällt die Veräußerung derselben im Ganzen unter ZK 1822 ?!r. 1, 1K43 B.G.B., weil dies der Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes gleichsteht. Ist die Mutter die Inhaberin der elterlichen Gewalt, und ist ein Beistand bestellt, «nm «. so bedarf sie zu Verfügungen über den Geschäftsanteil der Zustimmung des Beistandes, die durch Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden kann (ffH 1890, 1812 B .G .B.). 442 Exkurs zu 8 »4 Die Nutzungen des unfreien Kindesvermögens gehören dem Inhaber der elterlichen Gewalt, so wie einem Nießbraucher KM (B.G.B). Vergl. darüber oben Anm. 32. Zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil ist er nicht verpflichtet, dagegen kann die Gesellschaft ohne Rücksicht ans die elterliche Nutznießung Befriedigung aus dem Vermögen des Kindes verlangen (8 Abs. l B.G.B.). DaS Stimmrccht übt der Inhaber der elterlichen Gewalt als gesetzlicher Vertreter aus. Leihe, Miethe und Pacht. 1. Der Geschäftsanteil kann auch geliehen werden, d. h. eS kann der Geschäftsanteil abgetreten werde», damit der Ccssionar nach außen als Gesellschafter gelte und daraufhin Ver- waltungsrechte ausübe (vergl. oben Anm. !l). Geschieht dies gegen Entgelt, so ist es Miete (vergl. oben Anm. 9). 2. Der GeschästSantcil tan» auch verpachtet werden. Der Pächter gewinnt gegenüber dem Verpächter das Recht aus die Nutzungen. Aber der Gesellschaft gegenüber kann er dieses Recht nur geltend mache», wenn cS ihm besonders abgetreten wird, was bei Jnhabcr- dividendenscheinen durch bloße Übertragung des Besitzes erfolgt. Veräußert der Verpächter den GeschästSantcil an einen Dritten, der dem Pächter den Genuß der Dividenden entzieht, so ist der Pächter von der Entrichtung des Pachtzinses befreit oder er kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (88 541, 581 Abs. 2 B.G.B.). t. Die steuertcchtsverstältilisse der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den größeren Buudesstaaten. H «i>m,A>. I. Preuße». Hier werde» die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht zu den direkten Staatssteuern herangezogen, zur Einkommensteuer nicht, weil das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 den Kreis der cinkonimcnsteucrpslichtigen juristischen Personen fest umschreibt, unsere Gesellschaft aber nicht erwähnt. Steuerbar ist daher lediglich nur der den Mitgliedern der Gesellschaft aus deni Jahrcsbetricbe ausgezahlte Gewinn. Zur Einreichung der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sind nur solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet, welche Bankgeschäfte betreiben. Bezüglich der Gcmeindeabgaben unterliegen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung den den Gemeinden überwiese»«! Ertragssteuern. Zur Gemeinde- cinkonimenstcucr werden jedoch nicht die Gesellschaften, sondern nur die einzelnen Gesellschafter herangezogen. Die Gemeinden können jedoch die von den auswärts wohnenden Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entrichtende Gemeindeeiniommen- sleuer von der Gesellschaft direkt einziehen (§8 W Nr. 2 und 3 und Z 67 des Kommunal- abgabengesetzes vom 14. Juli 1893). Die praktische Folge dieser Bestimmung ist, daß die Besteuerung der in der Gemeinde wohnenden Gesellschafter und die der Forensen sich verschieden gestaltet. Bei der Veranlagung zur Staatseinkommenstener versteuern, wie bereits hervorgehoben, die in der Gemeinde wohnenden Gesellschafter ihren Gewinn aus der Gesell- schaftsbcleiligiing als Kavitalscinkommen. Infolge der Gemeindezuschläge gilt dies auch für die Gcnicindceinkomincnstcuer. Die außerhalb der Gemeinde wohnenden Mitglieder der Gesellschaft versteuern jedoch ihren Gescllschaftsgewinn als gewerbliches Einkommen. Infolgedessen wird bei ihnen nicht nur ihr Anteil an dem verteilten, sondern auch an dem zur Reservebildung, Schuldentilgung zc. verwendeten Reinertrag der Gesellschaft herangezogen ^Entscheidung des Oberverwaltnngsgerichts Bd. 31 S. 5V). «lnm w. In gleicher Weise wie zu den Gcmeindeabgaben werden auch die Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung zu den Kreissteuern herangezogen (Gesetz betr. die Heranziehung zu den Kreisabgaben vom 1. April 1962). ') Das Material ist enthalten in dem Aufsätze von Justizrat Dr. Paul Holdheim in dessen Monatsschrift für Handelsrecht 1963 Nr. 1. Anm.z?. VI. Anm.^, Exkurs zu 8 84. II. Baperu. Hier werden die Gesellschaften mit beschränkter Hastung nicht zur Eiukommensteucr herangezogen. Diese Steuer ist subsidiärer Natur. Ihr unterliegt nur der, der „ein Ein« komme» bezieht, das nickt bereit» mit Grund-, Hau»-, Gewerbe- oder Äapilalrcntensteucr belegt ist". (Art. 1 des Gesetzes betreffend die Einkommensteuer vom 9. Juni 18!»9.> Die Gesellschaften, die gewcrbestcucrpslichtig sind, werden daher nicht getroffen. Ebensowenig unterliegen unsere Gesellschaften der ttapilalrcntcnslcucr (Nr. 8 des Gesetze» bclr. die jlapital- rentensteuer vom 9. Juni 189V), weil der Gewinn unter die Gesellschafter verteilt wird. Dagegen unterliegen die Gesellschaften mit beschränkter Hastung der staatlichen Gc-«i>m.<». wcrbesteuer und die Gesellschafter haften solidarisch für sie (8 18 des Gesetzes betr. die Gewerbesteuer vom 9. Juni 18t>9). Zu den direkten Kommunalstcuern werden sie nicht herangezogen, weil dieselben in «>»».«». Zuschlägen zu den Staatsstcueru bestehen, die Grundsätze der letzteren sind daher auch hier maßgebend. III. Würtcmbcrg. Mit seiner Einkonimensteuerresorm ist dieses Land »och nicht zum Abschluß «»>».««. gelangt. Der gegenwärtige Stand ist der, daß die Gesellschaften selbst nur zur Gewerbe-, Grund- und Gcbäudesteucr herangezogen werden, das Einkommen aus der Gewinnbeteiligung aber aus Grund der Kapitalrentensteuer in der Hand der Gesellschafter versteuert wird. Dasselbe gilt von der Gemeindesteuer, sowie von der Steuer zu den Amtskörperschaslcn. IV. Sachse». Hier werden sowohl die Gesellschaften mit beschränkter Hastung, als auch die Gc-«»m.«». sellschaster wegen ihrer Gewinnbeteiligung zur Staatseinkommensteucr herangezogen, die Gesellschafter jedoch nur mit der Hälfte ihres Gewinnbctrages. Dabei werde» aber überall nur die verteilten Überschüsse berechnet, nicht diejenigen, die in Reserve gestellt werden (88 4, 17 und 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1909). Die Kommunalstcucrn richten sich nach den direkten Staatsstcueru, teilweise gelten besondere Gemeindcrcgulativc, so für Leipzig vom 2-; Vollmacht § 15 Urteil auf A. 8 15«', "«: Heilung der Form durch Erfüllung 8 15 ««; Form der Abtretung selbst 8 15 ff.; A. künftiger Geschäftsanteile 8 15 ""ff.; einzelner vcrinögens- rechtlichcr Mitglicdschastsansprüchc 8 15 "; Vollmacht zur Abtr. 8 15 "; Folgen der Forinvcrletzung 8 15 "ff.; gescllschastsver- tragliche Voraussetzungen der Abtrelbarkeit von Geschäftsanteilen 8 15 ff.; Übergabe des Anteilscheines 8 15 ««; Vorkaufsrecht 8 15 ««; Wirkung der A. 8 15 ""ff.: Anmeldung der A. 815"' ss., 816; kein Erwerb vom Richtcigentünier 8 15""; obligatorischer Vertrag aus Cession 8 15 "': von Gewinn und Auseinandersetzungsguthabcn 8 15"": A. vor Eintragung der Gefellschast 8 15 bloße Lcgitiinalionsübertragung 8 15 -'ff.: gesetzliche A. 8 15 "; Tod eines Gesellschafters 8 15 Konkurs, Auflösung einer G. 8 15 Verhältnis dcrAbtrctungstontrahcntcn 8 >5""; Exk. zu 8 64? Stempelfragen 8 15 f. Teilung 8 17: Zweimalige A. 8 16 ": I- Geschäftsanteil, Anmeldung, Antcilsschcin, Pfändung, Versteigerung, Veräußerung: Abtr. während Konkurses 8 63 Abwesenheit bei Vertragsschlust 8 2 Actie f. Aktie. »et in pro soeio 8 3""- 8sdel in Firma 8-1 '«- Änderung s. Sitz, Gegenstand, Zweck, Abänderung. Agio 8 3 ««; in Rescrvesonds 8 5 Agio »inst nicht voll eingezahlt werden 8 7 "; bei Stanimkapitalserhöhung 8 55 «. Akkord, Vergleich, bezüglich Haftung aus Anmeldung 8 ": s. Vergleich. Aktie», Anteile der Aktionäre bei Umwandlung in G. m. b. H. 8 6V "ff.: als Sachcinlagc 8 5 ". Aktiengesellschaft, charakteristische Unterschiede von G. m. b. H. L 17 ff.; Aktiengcsellichail als Gesellschafter. Auflösung 8 15"; Gesellschafts- Abändcrnng des Gesellschastsvertrages 8 53 Begriff 8 53 > ff.; Inhalt der Statuten- änderung 8 53 -'ff.; keine Änderung von Sonderrechten 8 53': verschiedene Gattungen von Geschäftsanteilen 8 53 «: redaktionelle Abänd 8 53 ': Form und Abstimmungs- vorschristen 8 53 >«ff.; Vermehrung der LeistnngSpslichtc» 8 53'«ff.: Eintragung ins Handelsregister 8 53 ««; 8 51. Aushebung eines Beschlusses 8 53 Anmeldung 8 51: Publikation erforderlich ebd.; s. Stanim- kapitalscrköhung; Abänd. des Gegenstandes 8 51 s. Prüfung. Anfechtung: Löschung von Amts wegen 8 51 '«: Abänd. des Statuts im Liguidationsstadium 8 63 «"; Abänd. des Vertrages 8 3«; 8 13 «: nach- träglickie Ändeni»gseint.ragu»g 8 13 '"; f. Geiellschastsvertrag, s. Änderung. Abbrrusung der ftlefchästssührer, Gcsellschaster- beschlust 8 46 «>ff.; Abb. von Liquidatoren 8 >!6 ». Abfindung der Aktionäre bei Umwandlung aus Aki.'Gcs. 8 61 ' sf. Abheben von Lignidationsratcn 8 72 «. Ablfir^nttg der Firma 8 4«. Ablans j. Dauer. Ablösung von Vorzugsrechten 8 5«". Abnutzung, Rücksicht ui Bilanz 8 42 ««ff. Abrede» intvr saeio« 8 «". Adschlnst des (KesellschastSvertragcS, Form 8 2 'ss.: durch Bevollmächtigte 8 2 'ff.: I. Geiellschastsvertrag. Abschreibungen der Aktiva in Bilanz 8 42 " ff. Abschrift der Eintragung 8 13 ". Abstimmung 8 47: nur eines Gesellschafters 8 17 «: Adst. mit fremde» Anteilen Exk. 8 bl -: niebrcre Stimme» eines Gesellschafters 8 47 «: Vollmacht 8 47 «: notwendige Stimi»- enihaltung 8 4< '' ff-! briefliche Acht. 8 16 des AnssichtSrats 8 52 ": s. Stimmrecht, Abänderung Abtrrtniig des Geschäftsanteils. Form 8 15 " ff., «ff.; vorm des aus Abtretung gerichteten bctcilignng durch Vorstand 8.2 ': Umwandlung i» G. m. b. H. Z 30fs.: als Gründer 8 2 ">ff.; Umwandlung der G. m. b. H. in Akt.-Ges. 8 30 «». Akticnkominanditgcscllschast als Gründer 8 2 Aktionäre, Vertretung in Generalversammlungen durch G. m. b. H. 8 13 Aktionäre, Verhältnis bei Umwandlung in G. m. b. H. 8 «0 'ff., '«; 8 31 Aktiva s. Bilanz: Forderungen. Alleiniger Gesellschafter, kein Stempel bei Erwerb des Gcsamtvermögens durch 8 60?'; s. Abstimmung. Alleinvertretung 8 35 '"ff-! Amcudcmcutö 8 43 «. Amortisation, Begriff und Wirkung 8 34 'ff.; Forlfall der Gewinnbczugsrechic 8 34 «; redlicher Erwerber 8 34 Herabsetzung des Stammkapitals 8 34 «; Tilgung aus Reingewinn 8 34 Unterschied der A. von Kadu- zierung 8 34 ': Arten der Amort. 8 34 «; Zeitpunkt 8 34 «; Voraussetzungen der A. 8 34 '«ff.; Zwangsamortisation 8 34 Rückzahlung bei ungültiger Amort. 8 34 '«; Ungültigkeit des A.Verfahrens 8 34 '«; A. von Teilen der Geschäftsanteile 8 34 Anmeldung zum Register 8 34 Ausgabe von Genußscheinen 8 34 f. Abnutzung, von Amtswegcn, Tätigkeit des Rcgistcrrichtcrs 8 7 -'ff-: keine Auslösung 8 k» '«! 8 l f. Handelsgericht, Prüfung, Eintragung: Erlöschen derLiquidatwnsfirma, Veröffentlichung 8 74 " ff.: Veröffentlichung der Nichtigkeit 8 75 "; f. Prüfung. Analogie ans subsidiärcn Rechtsquellen L Andere Verpflichtungen, f. Leistungen, Gesell- .. fchafter, Persönlich, Natural. Änderung s. Aenderung, Abänderung. Androhen von Nachteilen zur Erwirkung von Zuzahlungen 8 58 der Kaduzierung 8 21 'ff. s. Kaduzierung. Anerkenntnis von Schulden durch Liquidatoren 8 70 -. Anfall f. Kaduzierung. Erbe. Anfechtbarkeit, keincA.derGrüudungsbcteiligung 8 2 -'ff.: der Statutenbestimmungen 8 3 «': s. Anfechtung. Anfechtung des Dienstvcrtrages des Geschäftsführers 8 35 der Anmeldung eines Geschäftsanteils 8 13 ff-! Ans. des Kaufs eines Geschäftsanteils Exk. 8 34 "ff., der ilbernahmeerklärung bei Kapilalserhöhung 8 55 "ff.; des Jllationsvertrages 8 5 '«, des Tividcndcnvcrtcilungsbeschlusses 8 20 «, «; f. 'Nichtigkeit: Ans. des Akt. Bilanzgcnehmigungsbcschlusses 8 30 "; eines Statutcnänderungsbeschluffes 8 54 >« ff.: Anfechtungsklage gegen Gcfellschasierbeichluff 8 45 '«; nicht durch Geschäftsführer 8 45 ": ledoch durch Gesellschaft 8 45 ": keine Frist 8 45 ««: korum? 8 45 «>; Folgen der Ans. 8 45 " ff., f. Anfechtbarkeit. Angaben falsche bei Gründung, Kapitals« erhöhung 8 32 «ff.; f. falsch, Haftung. Verantwortlich. 445 Angelegenheiten der freiwilligen Gcrichlsbarkeil: Gesetz betr. alS subsidiärc RechlSquelle b' ". Anknndignng der Tagesordnung als Minder- heitSrecht 8 '>0 "'ff-! Zeit und Form 8 5l. Anlage, Gcsellsckiastsverlrag als A. zum Protokoll 8 2 «: Bewertung in Bilanz 8 42 «"ff. Anmeldung der Gesellschaft 8 7 ff.: Allgc meines: Eintragung der Ges.; Erfordernis der Entstehung 8 7': A. des GclellsckiasiS- vcrtragcs, des GcsckiäslSsührcrS? 8 7«; leine A. der Firma 8 7': des OrteS der Handels- niederlaisung 8 7«:der Zwcignicderlass ung 8 7«: Zuständiges Gericht 8 7«,«, "ff : Pflicht zur A 8 7 durcki Bevollmächtigte, Notare 87': Form der A. 8 7 Veranlwvrllichkeii für Richligleil der A. 8 7«. 8 », 8 32 '; Ersüllnng der Einlageverpslichtungen, Voraussetzung der A. 8 7 '«ff : Geldeinlagen 8 7 "ss: Beilagen der GescllschastSanmcldnng 8 3 > ff.: Gciclljchastsvertrag 8 3'; Vollmachlen 83«; GcnehmignngSerkläruna 83«: Geschäftsführer Legitimation 8 3 «: Liste der Geschäftsführer 8 3°; Urkunden über AussichlSral nicht beifügen 8 3 '«; Versicherungen der Geschäfts- sichrer bei A. 8 3"; Berantworllichkeit für Richtigkeit der Anmeldung 8 0 'ff.: Umfang der Haftung 8 0 «ff.; s. Strafe: A»m. der Veräußerung eines Geschäftsanteils gegenüber der Gesellschaft 8 13 «; Ansechtung der An in. eines Geschäftsanteils 8 13" ff.: A.der Amortisation 8 34 «2; f. Zweigniederlassung 8 12? s. Eintragung, Prüfung, Anzeigen A. der Sitzvcrlcgung 8 3'; Pflicht der Geschäftsführer und Liquidatoren zur Anmeldung im allgem. 8 73 > ff.; Anmeldung der Umwandlung in G. m. b. H. 8 30 «; Anmeldung der Auslösung 8 35 'ff.; Form und Beilagen 8 35 «ff.; Zwang zur Ä. 8 35 '; Anmel- oung der Fortsetzung 8 35 ">' der Liquidatoren 8 37 'ff.; des Wechsels der Liquidatoren g 37 '; Anmeldung der Kapitals- herabsctzung 8 53 - ff.; Anmeldung der Kapi- talserhöhuug 8 37 'ff.; Anmeldung dcS Erwerbs eines Geschäftsanteils 8 13 : der Änderungen im Personalbestände und in der Vertrctnngsbesnguis dcS Vorstandes 830: Bckannimochung der dirsbez. Eintragung 8 30 «ff.; Anmeldung, Statutenänderung 8 54 'ff.; eines ungültigen Beschlusses 8 54 "; von Verpfändung des Geschäftsanteils? Exk. 8 15 «. Annahme an Zahlungsstatt, Erwerb eigener Geschäftsanteile 8 33«. Anrechnung auf Stammeinlage 8 5«': f. Ausrechnung. Anschaffung inSnbhastation,Bewertung in Bilanz 8 42 Anschaffungspreis der Wertpapiere in Bilanz 8 42 -«ff.; der Betriebsgegenstände 8 42 «'. Anspruch f. Dividende; f. Schadenersatz, Regreß, Haftung. Anstellung f. Ernennung, Handlungsgehilfen, Prokura. Anstiftung f. Strafe. Anteile an G. m. b. H. als Sacheinlagc 8 5": an o. H. G., Kommanditges. als Sacheinlage? 44» Sachregister. 8 5"; s. Geschäftsanteil, Dividende, Aktionär. Anteilschein Exkurs ff 14 'ff: Pfändung Exkurs 8 14 ": Aufgebot ebd.': Cession von A. ff 15' Antrag ans Konkurserüssnung ff lüj 'ff. Aiilragslcller f. Anmeldung, Eintragung. Auwrsricheit der Vertragsschließende» ff 2 '. An zeige von Verpfändung des Geschäftsanteils? Exk. ff 15 »: f. Anmeldung. Arbeit s. Dienst. Arglist der Gesellschaft durch Verzögerung des Verkaufs eines kaduzierte» Anteils ff 23"; f. «, böSlich, Glaube. Ansbrwahrnng von Biichcrn und Schriften nach Liquidation ff 74; der Nnterschriftcn bei Gericht ff 8 ". Ankerlegnng besonderer Pflichten ff 3 " Ansfordernng mit BcrsallSandrohung ff 21 f. Kaduzicrung: an Gläubiger bei Auflösung ff «>5 Aufgebot kein A. von Anteilschein Exkurs ff 14 Z von Dividcndcnschein? Exkurs ff 14 Aufbrbnng des Vertrages betr. Cession des Geschäftsanteils ff 1» ": eines Sahungsab- ändcrungSbeschlusseS ff 53^": f. Abänderung. Auflassung im Stadium der Gründung ff 7 Auslösung der Gesellschast ff G>: Begrisj ff«X>': Folgen der Auslösung ff 60-: Liquidation ff «X» Fortseyung nach A. durch Wiedcransnaliinc des Betriebes ff 60 Auflös u na S g r ü n d e ff "ff.: gcschlichc ff G» "ff.; vertragliche ff «X) Kündigung ff «X» Zeitablanf ff 60 vorzeitige A. ff «!0 ': Gcscllschaslerbeschluß ff 60 Urteil auf Ansl. ff 60 ff 61: Konkurs ff lX) Entziehung der staatlichen Genehmigung ff ": Amortisation sämtlicher Anteile ff 60 Sihverlcgung i»S Ausland ff 60 Einstellung des Betriebes kein Grund .zur Ausl. ff tX) -': Vcränstcrung des gesamten Vermögens ff «XI ; Fusion ff Aufl.- klage des Gesellschafters ff 61: einslw. Verfügung ffl!IGründe der Ausl.klage ff61' ff.: Anständigkeit ff 61 Revision stets zulässig ff 61 v Aufl. wegen Gefährdung des Gemcin- wohlS ff62: zwecks Umwandlung in G.m.b. H. ff 60 ': Anmeldung ff 65 > ff.; Vcröfsent- lichnng ff 6« "ff.; der Gesellschaft während Prozesses ff 13 Ausl. von Amts wegen ff I Aufl. einer Gesellschaft als Gesellschafters ff 15 '-ff. Ausnahme s Kapitalserhöhung. Ansrechnnng bei LiquidationSverleilnng ff 72, gegen Einlagcforderung unzulässig ff 5 ->: gegen Aachschüsic ff 2l', ": bei abandonniertcn oder konfiszierten Geschäftsanteilen ff 27 im LiquidationSstadinm ff «!!> 'ff.: durch Gesellschast ff 13 ': ausgeschloffc» gegenüber Slamineinlagcpflicht ff 11» 'ff.: gegen Aus- sallSforderung ff 22 ". Aussichtsrai. Allgemeines ff 52 >ff.: Begriff, Titel ff 52 'n.; Piitgliederzalil ff 52 -, ähnlicbe Organe ff 52 ': Ernennungsart ff 52 Qualisikalwn ff -52 ": Amlsdauer ff 52 "ff.: aus Lebenszeit ff 52 Kündi- gnngsrecht ff 52 "ff.; BekanntmachungdeSPer- ionalbcstandcs ff 52 "ff.: Vergütung ff 52 ->ss.- Vorrecht im Konkurse? ff »2 Stellung alsgeschästssührcndcsOrganff52"ff.: Umfang der Konlrolltätigkcit ff 52 Ein berusung derGcscllschastsvcrsaininlung ff52 keine Befugnis zu fremder Stcllvcriretung ff 52 Ausübung der Funktionen ff 52 " ff.: Abstimmung ff 52 ": Vertretung und Klage gegen Geschäftsführer ff 52 zeitweise Vcr- lretung eines Geschäftsführers ff 52 ": Inhalt und Umfang der Hastung deS Aufs, ff 52 '"ff.; kein Recht auf Abberufung der Liquidatoren ff 66 ": Auss. bei Wiedereröffnung der Liquidation ff 74 Richtig- keiisklagc ff 75 ": als stcllvert. Geschäftsführer ff 44 »: Prüfung der Bilanzscststellung ff 4l! ": Prozeß betr. Grüudcrhastung ff 46 ff 52: Übertragung der Gejcllschaster- snnktionen an ff 45 "ff.: Überwachung der Buchführung ff 41 Suspension des Ge- schästSführcrS ff 35 »: Anordnungen an G ff 37 Urkunden der Anmeldung nicht beizufügen ff 8 ". Auftrag zum Erwerb von Geschäftsanteilen, Form ff 15 ": Erwerb eines Geschäftsanteils infolge ff 15 Auscinanderscliung von Sozien bezüglich eines Geschäftsanteils ff 16 über Olcschäftsanteil 8 lö "ff. Ausfall, Haftung aus Anmeldung nicht für A. ! 8 i> Ausfallshaftung ff 21 s. Kaduzicrung; Erlaß der Auss. ungültig ff 21 ". Ausgabe s. Emission: Ausgabe von Geschäftsanteile» über pari ff 5 -': von Vorzugs- geschäflsanteilen ff 5 -''ff.; Ausgabe von'Anteilscheinen Exkurs ff 14 > ff., ff 15 Dividcndenschein Exkurs ff 14 'ff. AusgabckurS neuer Geschäftsanteile bei Kapitals- crhöhung ff 55 "ff.: s. Agio, Ausgabe. Ausglcichnugcii der Gläubiger untereinander ff 73 s. Regreß. Auslagen des Geschäftsführers ff 35 ": der Gründer ff 5 Ausland Sihvcrlegung ff «XI Zweigniederlassung im A. ff 12 Ausländische Gesellschaft, Zweign, ff 12 "ff.: Beschränkungen im Erwerbe ff 13 -. Ausländer als Geschäftsführer ff 35 ff Auslegung des Gescllschaslsvertrages ff 2 Beachtung subsidiärer Rcchtsquellen k. - ff. Auslobung eines Geschäftsanteils ff 15 Ausscheide» deS GeschSstsantcilvcräußcrcrs ff 16 f. Aktionär. Ausschluß der Teilbarkeit eines Geschäftsanteils ff 17 ": s. Amortisation ff 34 ": s. Kadu- zicrung. Ausschüttung nach Auflösung ffff 72, 73. Ansscvnng der Eintragung eines Statutcn- änderungsbeschluffes wegen Anfechtung ff54 Aussichtslos, Verkauf des kaduz. 'Anteils ff 24 Anstrittsrccht, kein A. des Gesellschafters ff«X> ": s. Auslosung: Kaduzicrung. Ausübung der Rechte, Legitimationsüberlragung ff 15 s. Gesellschafter. Auszahlung s. Zahlung, Verteilung. Dividende. Autorisation amiliche zur Gesellschaftserrichtung 8 2 f. Vollmacht, Konzession. Äadc» Slcuerrechtsvcrhältnisse der G. m. b. H. Exk. 8 84 ff. Vaicrn Stcuerrechtsvcrhältniffe der G. m. b. H. Exk. 8 «4 "" ff. Bank s. Geldeinlage. Baukdcpotliuch 8 41 Bankdcpotgcscß 8 82 ". Bänke», Veröffentlichung der Bilanz bei Bankgeschästen 8 41 ""ff.; Einrcichung zum Register 8 41 Bankcrut s. Konkurs. Bankgeschäft als Gegenstand des Unternehmens 8 8 »: 8 1 '! «teuer Exk. 8 84 "»ff. Bauzinscn 8 2!) Bareinzahlttiig 8 7 '"ff-! l- Stanlincinlagc, Versicherung, salich. Beamte im Liquidationsstadium 8 89 Beamte der Gesellschaft 8 46 "ff.; Frauen als Geschäftsführer 8 85 "ff. Bedingung, keine Anfechtbarkeit der Gründungsbeteiligung wegen 8 2 unzulässig bei Beteiligungserklärung 8 2 ". Beendigung s. Auslösung, Entlassung. Kündigung, Liquidation. Befangenheit eines Gesellschafters als Richter 8 18 ". Befähigung zum Geschäftsführer 8 85 ""sf. Befreiung von Nachschußpflicht 8 27 a. Nachschub- Befriedigung, gleichmäßige der Geläubiger 8 78 Beglaubigung, gerichtliche oder notarielle B. der Vollmacht zum Abschluß des Gesellschafts- vcrtrages 8 2". Begriff der G. m. b. H. II "'ff. B.G.B, als Subsidiäre Rcchtsqnelle II ". Behinderung des Geschäftsführers 8 85 Beibehaltung s. Firma. Beilagen der Anmeldung 8 8 'ff.; dgl. bei Zweigniederlassung 8 12 Beirat 8 52 - Beistand der Mutter, Nutznießung Exk. 8 84 Beiträge s. Hastung, Fehlbetrag' Bekanntmachung des Personalbestandes des Auf sichtsrats 8 52 "ff.: des Wechsels im Personalbestände und in der Bcrlrctungsbcfugnis des Vorstandes 8 89': Bekanntmachung in össcntl. Blättern 8 8 der Versteigerung des kaduzierten Anteils 8 28'; j. Veröffentlichung, Publikation. Beleidigung der Ges. 8 48 Belcihung der Geschäftsanteile 8 73 ". Benachrichtigung, öffentliche Zustellung 8 22 '. Bciiuttuug der Bücher und Schriften 8 74 'ff. Berechnung, falsche der Dividende 8 82 '; f. Dividende. Bewertung, Bilanz; Berechnung der einzuzahlenden Stammeinlage 8 7 Berichtigung der Eintragung 8 >9 Berliner, Zusatz zu Firma 8 4"- Berufung, Ernennung von Liquidatoren 8 86: Benisung der GeseUschaslervcrsammlung 849; 447 als Miuderheitsrechl 8 5t); Kosten 8 56 ff.; Form 85l: Folgen ordnungswidriger 8 51 "ff. Beschaffung des Stammkapitals 8 19 ' ff. Beschluß der Gesellschafter, Form 8 >5 8 46 Milverwalluugsrechte 8 45 «ff.; Anfechtung 8 45 ff.: B. kann keine Sonderrechte entziehen 8 45 "; Bindung des Geschäftsführers? 8 45 ""; s. Abstimmung, Versammlung, Einbcrusung, Abänderung, Ge- scllschastcr, Zuständigkeit; Beschluß unzulässiger der Gesellschafter. Haftung des Geschäftsführers 8 48 Beschluß im Ordnuugsstrasvcrsahrc» 8 7!» "ff.: Beschluß der Gesellschafter betr. Ersatzansprüche gegen Liquidatoren 8 78'"sj.; Beschluß über Fortsetzung der Gesellschaft uachKonkurSberndigung 8 68 '"ff,; über Heilung der Nichtigkeit 8 76 '; Beschluß im Liquidalionssladium 8 69 "": s. Dividende, Slammkapilalhcrab- jetzung: Beschluß aus Sitzverlcguna g » '. beschränkte Nachschußpflicht 8 26; s. Nachschuß. Beschränkung, zeitliche des Unternehmens 8 8 ""ff,: s. Nachschuß; Beschränkung der Vertretung und GcschäftSsührungSbejugni» 8 87 ", "ff.; Beschränkungen im Erwerb 8 18 Beschwerde gegen Eintragnng von Statutcn- ändcrungcn 8 54Beschwerde im OrdnnngS- strasvcrfahre!'. 8 79 ": Beschlverde gegen Liquidatorcrnennung 8 66 "; weitere B. ebd.; B. gegen Versügungen des Registerrichtcrs 8 19 ': Beschwerderecht des Notars bezüglich Anmeldung 8 7'. Besiti mehrerer Stammcinlagcu 8 5 ". besondere Borteile 8 5"". Bestellung der Geschäftsführer 8 85 '"; Gesell- schafterbcschluß 8 46 "> ff.; Kooptation 8 M"'; durch Dritte ebd.; s. Ernennung, Anstellung. Bestimmtheit des Gegenstandes des Unternehmens 8 8". Beteiligung s. Gründer: Beteiligung au Geschäftsanteilen 8 45 "; der Aktionäre bei Umwandlung in G. m. b. H. 8 69 ' ff., "ff. Betcilignngscrklärnng f. Gesellschastsverlrag; unbedingte B. 8 2 ". Betrag des Stammkapitals 8 5 '"ff.; der Stammeinlagc 8 5" ff., s. Höhe, Stainm- betrag. Betrug des Geschäftsführers, Hastung der Gesellschaft 8 86 "ff., 'ff.; keine Ansechlbarkeit der Gründungsbctcilignng wegen 8 2"; s. Anfechtung. Bcurknndung s. Form; der Beschlüsse 8 46 Bevollmächtigte der Gesellschaft 8 46 " ff.: Bcv im Liquidationsstadium 8 6!» f. Vollmacht: Bev. zur Unterzeichnung des Gc- sellschastsvcrtragcs 8 2 'ff. Bevorzugung s. Vorzug. bewegliche Gegenstände Stempelfragen bei Einlagen und libernahmcn 8 5"". Bewertung s. Wertansatz. Bewirtung der Einlagen als Voraussetzung der Anmeldung 8 7 ". Bezeichnung des Gegenstandes 8 8'; des Gesellschaftsanteils 8 14 'ff.; s Firma. 448 Brzugsrcchte neuer Geschäftsanteile bei Kapitals- erhöhung 8 55 '"ff Bilanz, P,licht zur Ausstellung 8 44 -'ff.: Zeit 8 41 «: rechtliche Bedeutung der B Vorschriften, Bewertung 8 42 > ff - Feststellung durch Gesellschastcr 8 41 ": Gewinn- uud Berlustrechnuug 8 4l Feststellung der B. durch Gesellschafter, Gewinnverteilung 8 46 Vorlegung der B. 8 41 Veröffentlichung bei Banlen 8 41 Abschreibungen 8 42 'ff.: versteckte Reserven 8 42 ": Begriff der Alliva und Passiva 8 42 "> ff : Firineuwert 8 42 ": Kundschaft 8 42 ": Reservefonds 8 42 Jiihalt der B.vorschristen 8 42 ""ss.: Marktpreis 8 42 ": Forderungen 8 42 Del- krcderokonto ebd.: Anlagen 8 42 Wertpapiere 8 42 SlibhastalionSkaus 8 42 Abiiubiiiig, ErneuernngssondS 8 42 «, ": OrganisationS- und Vcrwallungskosten kein Aktivum tj 42 Nachschnßansprüche 8 42 ' Stammkapital 8 42 ": Reservefonds, Passivuni 8 42 '« ff.: Gewinnvortrag 8 42 : Veröffentlichung salscher Bilanzen 8 43 Ilberschuldung laut B., Konkurs 8 64 ': B. iväl>rc»d Liquidation 8 62" ff.: Pflicht der Liquidatoren 8 74 '! >2rundsübe für Liquidationsbilanz 8 74 "sf.: Veröffentlichung 8 71 ': Genehmigung der Beteiligungsbilauz bei Uiiiwaiidlung ei»er Akt.-Gcs. in G. in. b H. 8 3" "ff.; eigene Geschäftsanteile, Aktivposten 8 Bilanz iiiastgebciid für Dividende 8 22: s. Dividende: Gcsellschasterbcschluß bei Verlust S 4t) °. Bilanzgenchmigungsbeschlusr 8 2!» eu Blätter s. Bekanntmachung, Veröffentlichung. Bonität, Haftung für B. bei Jllation 8 5 ". Börsengeschäfte der Gcscllschast, Vollmacht 835 ". Börsenlermiugcjchästc als Zweck der G. m. b. H. 8 > ° biisgläubigcr Erwerb, Jllation 8 ö ": s. Glaube, Erwerb. Brief, eingeschriebener, Einberufung 8 51; Kvviere», Aufbewahre» 8 41 Buchsührnng 8 43 ß 44 'ff.: Begriff 8 41 "ss.: Buchsilhrung im Liquidationsstadiuni 8 «!i> Bücher, t'lusbewahrung nach Liquidation 8 74. Bürgerliches Recht als jubsidiärc RechtSquelle Bürgschaft der Gesellschaft 8 43 ff.; Sicherheit durch Geschäftsanteile 8 45 (bedeut s. Abtretung. Ecssivn s. Abtretung. Eommandilgcscllschast als Gründer 8 2 ". Evmmnnalabgabc» Exk. 8 34 «ff. Eonvnlesccnz dnrcti nachträgliche gehörige Anmeldung des Geschäftsanteils 8 46 Anrieh» zwecks Dividendenvertcilung 8 22 '. Darstellung s. falsch. Hastung. Datum des Statuts 8 4V. Dauer j. Auslösung: Tauer der Gesellschaft 8 3 "ff.: s. Eintragung. Delikte 8 43 ': Delikte der Liquidatoren 8 72 des Geschäftsführers, Haftung der Ge- sellschaft 8 3t! ' ff.. 8 43 s. Haftung. Liquidator. Dclkrcdcrckonto 8 42 "ff. Depositum bei Geldeinlagen 8 7 Deutsche Reichswährung dcrStamineinlage 85". Deutschland, Siy muß in D. sein 8 3 V Dirusilcistungen als Sacheinlage? 8 » "! Dienst- lcistunge» des Gesellschafters 8 3 -'ss. Dicnftvcrhältiiio des Geschäftsführers 8 35 "ff. Diffcrcnzgeschäftc 8 3 Diligcntia s. Haftung. Sorgfalt, dingliche Rechte als Sachcinlage 8 » dingl. 2i. an tKeschäftsanteilen Exk. 8 34 "ff. direkte Hastung s. Gläubiger, Haftung. Disziplinargewalt des Registerrichters 8 7ff. Dividende, Verteilung 8 22 ff.; Voraus- schling 8 22 ' ff.. 8 46 Dbeschluß 8 22 ": Abtretung der D. 8 22 " Ansechtung des D.beschlug'es822»: Bilanzscststcllungsbcschluß, Grundlage der D. 8 4K Vorzugsrecht 8 22 »: Darleh» zur Beschaffung flüssiger Mittel 8 22 D.beschluß nicht aufzuheben wegen späterer Verluste 8 22"; Unterschlagung der hinterlegten D. 8 22 D.ansprnch im Konkurse 8 22 »: Klegenstand des D.anspruchs 8 22 «ff.,- nur jährliche D.verteilung 8 22 '", ": keine Vorschüsse auf D. 8 22'«: Verhältnis der D.verteilung 8 22 "ff.; Träger des D.rechts 8 22 Vcrbriefung in Ordre- und Jnhaberpapieren 8 22 Verjährung des D.anspruchs 8 22 Rechte der Gesell- schaster neben D. 8 22 Rückzahlung von D. 8 34 'ss., 8 32: Verhältnis bei beschlossenen, aber unrichtig berechneten Dividenden 8 32 'ff.: bei aband. oder konsisz. Anteilen 8 27 D. an Meßbraucher Exk. 8 84 Vorzngsd. 8 5 Bezug aus abandonnicrten oder konfiszierten Geschäftsanteilen 8 27 keine D. bei Erwerb eigener Aktien 8 33 dcsgl. bei Amortisation 8 34"; Dividende, im Liquidati onsstadium 8 K2 D.ansprüchc der Gesellschafter vor Liquidation, Gläubigerrechte 8 73 -. Divideudenschein Exkurs 8 44 "sf.: insbes. auf Inhaber eld.: Übertragung Exkurs 8 44 Pfändung Exk. 8 44 "ff.: Veräußerung Exk. 8 44 Einwendungen gegen ebd. ": Aufgebot ebd. nicht stcmpclvflichtiq ebd. D.inhaber 8 22 Dividendenschein, Pfändnng, Verwertung Exk. 8 45 clolux der Gesellschaft durch Verzögerung des Verkaufs eines kaduzicrten Anteils 8 23 clolns der Gründer 8 2^; Verjährung 82": <1. evo»t»alit< 8 32 '. Doppelbesteuerung Exk. 8 84 «ff. doppelte Buchführung 8 41 '. Dritte, Ansprüche gegen Geschäftsführer? 8 43 "ff.; s. Haftung: s. Regreß, Geschäfts- führcr. Drohung s. Anfechtbarkeit, Androhung. Effekten f. Wertpapiere. Ehe, Erwerb eines Geschäftsanteils durch güter- gemeinschaftliche Ehe 8 46 Ehefrau als Gesellschafterin mit Ehemann L > '": s Genehmigung. Ehelcntc als alleinige Gründer § 2 ". Ehcmännliche Nutznießung an Geschäftsanteilen Exk. 8 64 ""ff.: s. Nießbrauch. Ehrvcrlctiung s. Beleidigung. Eid des Geschäftsführers 8 85 '. eigene Angelegenheiten, Sliminciithaltniig 8 47 "ff.: e. Geschäftsanteile, Erwerb § 88. Eigenschaft der Gründer 8 2 " ss. Eigentum an den einzulegenden Gegenständen 8 ö >; der Gesellschaft ß 18 ": s. Erwerb. Eigcntnmsübergang bei Umwandlung eincr Akt.-Gcs. 8 81 ist.; f. Veräußerung. Einliernfnng im Liquidationsstadium 8 69 ""ff.: Einberufung der Gcsellschaftcrversammlnng 8 4!>: als Mindcrheilsrccht § 5(1: Koste» 8 5(1 '"ss.; Form Z 51: Folgen ordnungS- ^ ividrige 8 öl "ff. Einbringen von Geschäftsanteilen § 15 "ff.,"". Ei» einziger Gesellschafter 8 80 8 47 °; 8 51 Fußnote. Eiufordcruug aus Stainmeinlagc Beschluß der Gesellschafter Z 48 § 88 Eins, von Beträgen auf Stammciiilage § 2V 'ff.; s. Stameinlagen, Nachschuß. eingeschriebener Brief, Einberufung 8 51: An- Meldung der Abtretung eines Geschäftsanteils § 16. Einkoinmcnstcncr Exk 8 64 "" st. Einladung 8 19 ' s Einberufung. Einlagen als Bcgriffsmerkmal der G. m. b. H. 8 8 >"ff.: s. Geschäftsanteil, Sachcinlagc», Stammkapital, Stammeinlagen, Jllation, Jnferierung. Einsicht in Bücher und Schriften »ach Liquidation 8 74: Einsicht von Büchern und Belägen durch Gesellschafter 8 45 ""ff.; Einsicht in die Gescllschaftcrlistc 8 48 "ff.: der Eintragung 8 18 ". Einspruch im Lrdnungsstrasversahrcn 8 78 "ff.; Einstellung des Konkursverfahrens 8 88 ""ff.; Einstellung des Gewerbebetriebes 8 88 s. Bilanz. Einstimmigkcit bei Vermehrung der Leistungs- pslichtigcn 8 ö3 '"ff. Einstweilige Verfügung ans Feststellung ungehöriger Kaduzierung 8 21 gegen Statutenänderungsbeschluß 8 »4 '": einstw. Verf. vor Auflösung 8 81 ". Eintragung. Prüfung vor Eintr. 8 18 'ff.: Änderungen 8 18 -ff.: Aussetzung der Eintr. bei Streitigkeiten 8 18 statthafte Eintr. 8 7 5>; Form 8 7""! Vollmacht 87"°: Löschung 8 7 Inhalt der Eintragung 8 18 "ff.: Bedeutung der Eintragung 8 18 '"ff.. 8 II. 8 7 Mängel der Eintr. 8 18 >-': Berichtigung von Amts wegen 8 18 >"; Bekann lmachung der Eintragung 8 18 '"ff.: Abschriften, Einsicht 8 18 ": Statutenänderung 818'": rechtlicher Eharakter der Gesellschaft vor Eintr. 8 11 'ff-! Sitzverlegung 8 -8 '! der Prokura 8 46 ": der Nichtigkeit, Folgen 8 77 'ff.; f. Zweig- Niederlassung 8 12 Eintragung des Konkurses 8 68 der Fortsetzung nach K. Staub, Gesetz betr. die S. m. b. H. 449 8 68 Eintragung der Auslösung 8 6ö ": der Liquidatoren 8 67 '"ff.: deren Vertretungs- besugnis 8 >'<6 ": Slaluienänderung 8 ö4 'ff.: eines ungültigen Beschlusses 8 "4 ": Eintragung einer G. m. b. H. mit unzulässigem Zweck 8 1 'ff: Eintr. der Kapitalserhöhung 8 57 '- ss: dgl. Herabsetzung 8 7>« ""ff. f. Anmeldung, Handelsregister, Firma, Prüfung, Rcgistcrrichier. Einwendungen gegen Dividendrnichein ErkurS 8 14 "ss.; keine gegen Stammeiulagcnpslichl ss >8 'ff-. '°fs. Einwilligung in Firmcnsortsührung 8 4 f. (Kenehmigung. Einzahlung s. Geldeinlagen, Einlagen. Eiuzclvcrlretuug 8 '"ss. Einzirhttttg zwecks Kapilalöherabsetznug 8 "8 '': s. Einforderung, Liquidation. Amorlisalion, Einz. von Geschäftsanteilen, Gesellschasterbc- schluß 8 4«, '"ff. Eiscnbahndirektiou, keine Zweigniederlassung 8 12 '. Elterliche Nutznießung Exk. 8 64 "'ss. Emission, Pari 8 8 llberpari 8 ö f. Kurs, Agio. Empfang unzulässiger Zahlungen von der Gesellschaft 8 81, 82. Ende der Gesellschaft 8 8 -"ff.: s. Auslösung Entlassung der Geschäftsführer 8 86 'ss.: 8 86'": 8 85 '"'ff.; s. Widerruf, Entlastung: Gcscllschaftcrbcschluß 8 46 -> ff.; »ach beendeter Liquidation 874"; Stinimenthallnng bei eigenen Angelegenheiten 8 47 "ff. Eutnahinc s. Vorschuß. Entschädigungen der Gründer 8 ö Entschädigungsansprüche Erlaß von Entsch. wegen verspäteter Einzahlung 8 2(1 s. 'Naturalleistungen, Schaden, Vergütung, Provision. Entscheidung über Auslösung der Gesellschaft 8 G> '", 8 62. Entstehungsgeschichte des Gesetzes 1!. >. Entziehung der staatlichen Genehmigung, Auslösung 8 M Erbfolge, Erwerb eigener Geschäftsanteile 8 88 Erbe des Geschäftsanteils 8 15 'ff., Teilung unter Erben 8 17 "fl-! Einwilligung der Erben in Firmensortsührung 8 4 s. mchrcrc: Gesellschaft als Erbin 8 18 '. Erbschaft i» Geschäftsanteil 8 16 2°; s. Erbe, Teilung. Erfinderrecht der Gesellschaft 8 18 Jllation einer Erf. 8 6 °° Erfordern von Zuzahlungen mit Androhen von Nachteilen 8 ö8 Erfordernisse wesentliche des G-Vertrages 8 8. Erfüllung, Heilung des Formmangels bei Abtretung von Anteilen 8 1ö vandeln vor Eintragung der Ges. 8 H " Erhaltung des Stammkapitals 8 8(1; s. Rückzahlung, Nachschuß, Sicherung. Erhöhung s. Stammkapitalscrhöhuug Erklärungen, Wahrheit 8 7 "1 s. falsch Erlaß ausgeschlossen gegenüber Slammeinlaae- pslicht 8 19 "N-! der entstandenen ZinSpslicht 8 2 "V Ermittelungen durch .Handelsgericht 8 7"; s- Richter, Prüfung. Erneunnng des AussichtSrats 8 "2 'ff.; von Liquidatoren 8 5«i "ff-, s. Geschäftsführer. Erncneruttgssonds in Bilanz 8 42 — ff. Eröffnungsbilanz 8 4l ". EröjfnttngSinventnr 8 41 Errichtung 8 l ff.: s. tlmivandlung. Ersatianspriichc der Gesellschaft gegen Liquidalore» 8 7:4 >"; gegen Gesellschafter 8 72 "ff.; s. .Haftung; aus Gründung 8 45 "ff.; s- Regresi, Schadensersatz. Beraniwortl. Erschwerung der Gesellschaiierpslichten 8 '4 der Teilung eines Geschäftsanteils 8 17 ">. Erstehcr des kadnzicrle» Anteils, keine Hastung sür Fehlbetrag 8-4 '; s. Kaduzierung; f. Zuschlag. Erwerb von Gegenständen während Gründung 8 5 '": 8 7": gutgläubiger eines kaduziertcn Geschäftsanteils 8 21 redlicher Erw. amortisierter Anteile 8 34 "; Erwerb eigener nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile verboten 8 32 'ff.: dgl. voll eingezahlter bedingt verboten 8 32 'ff-: von Teile» 8 32'; Schadensersatz des Geschäftsführers 8 22 ''ff.! dgl. der Gesellschafter 8 22 '; ilbcrnahmc bei Kapilalserhöhung 8 55 "ff., -'ff.; Erwerb der Gesellschast mit Firnia 8 4'. "ff.; Erwerb von Rechten durch Gesellschaft 8 12 "; im Stadium der Gründung 8 7": Erw. eines kadnz. Geschäftsanteils durch zahlende» Regresipstichtigen 8 22 Erw. durch Zuschlag von Gcschästanteilen Exk. 8 15 Ern>. mehrerer Stammciiilage» 8 5 gutgläubiger Erw. bei Illalion 8 5 "; s. Ge- IchästSanIeil, redlich, Glaube, Liquidation. Erwerbcr eines Geschäftsanteils 8 15 'F.; llbergang der Verpflichtungen 8 15 "ff.; inSbei. A'achschusipsiicht 8 15 Sachein- lagen 8 15 l Abtretung, Anmeldung, GeickiästSanteil. Beräusterung, fremde. ErwcrbSgrsellschaft 8 > ' Esscntialie» s wesentlich. Existenz s. Errichtung, Eintragung. Fabrik, keine Zweigniederlassung 8 12 Fahrlässigkeit der Geschäftsführer 8 42 s. Hastung. falsche Bilanzen, Veröffentlichung 8 42 bei Gründung. KapitalSerhöbung etc. 8 52 »ff.; s. Eintragung. Angaben. Fehlbetrag, »oNektivbaslung der Gesellschafter sür Stammeinlage 8 24. Feslsctning, falsche der Dividende 8 52 >; s. Dividende. Fcststcllnngsklagc aus Richtigkeit des Vertrages 8 2 2; ungehörigen Kaduzierung 8 21 2»- s. Anfechtung, Richtigkeit. Ililoii bnn», Jllation, 8 5"; s. redlich, guter, Glaube, Erwerb. Filiale, Zusatz zu Firma 8 12 '". Firma Wesen 8 4"; wesentliches Erfordernis bei Gründung 8 3 "; notwendige Hauptbestandteile: Sachfirma, entlehnt vom Gegenstände des Unternehmers 8 4'; Phan- tasiebezeichnung 8 4»; Schutzmarke als F.- bczeichiiung 8 4 Personensirma 8 4" notwendiger Zusatz „mit beschränkter Haftung" 8 4 »: fakultative Bestandteile der Firma 8 4 'ff.: Allgemeines: F. als Gründer 8 2 gemischte Firmen 8 4"; Abkürzung 8 4»; Geschästsschild 84". 84"': Nach- solgczusatz 8 4': Unterscheidung 8 4 8 4 27- Titel in F. 84 täuschende. Zusätze 8 4 deutsche Sprache 8 4 Änderung der F. 8 4 '", F. der Zweiggeschäfte § 4 - z 12 >»- Anmeldung? 8 7'; Bewertung in Bilanz? 8 42 "; s. unten Firmcnnbergang: s. Nichtigkeit: LiquidationSsirma 8 55 "; Eintragung bei Erwerb einer bestehende» Firma 8 4'": des Konkurses 8 4 2«: s. Eintragung. Firmen Übergang Erwerb bei Gründung 8 4'; Rach- solgcrznsatz 8 4'; nachträglicher Erwerb einer Firma 8 4 "ff.: bei Konkurs § 4 bei Liquidation 8 4 '"; Zustimmung des Geschäftsinhabers, der Erben 8 4"; Weiter- veräusternng der erworbene» Firma 8 4—. Eintritt, Ausscheiden eines Gesellschafters 8 4 2i; Haftung bei Geschästsübernahme 8 4 '": F.vcräusterung durch Liquidation 8 75 im Liquidationsstadium 8 52 bei Umivandlung 8 5» 2?; Firme nschub 8 4 Firmcnrccht als Sachcinlage 8 5 ". Folgen s. Auflösung, Eintragung. Nichtigkeit. Forderungen Stempelsragen bei Einlagen und Übernahmen 8 5""; Wertansatz in Bilanz 8 42 2»; s. Gläubiger. Form der Verpfändung von Geschäftsanteilen Exk. 8 15 ': der Rachfristsctzung im Kadu- zicrungSverfahrcn 8 21 der Gesellschastcr- bcschlüsse, Einberufung ?c. 8 45 48, 51, 52. >°, 55 2«; F. der Wcchsclzcichnung 8 25 ", Grundbuchakte 8 35 '"; des Gc- icllschastsverlrogcs 8 2 'ff.; keine F. des Vorvertrages auf Gründung 8 2 F. auf Ilbcrnahmc von Geschäftsanteilen neuer Exmission 8 55 -; Eintragung trotz nicht gehöriger F. 8 2": F- der Bekanntmachungen 8 2'": F. der Beräusterung eines Handelsgeschäfts 8 4 22; der Teilung eiucs Geschäftsanteils 8 17 ": der Anmeldung der Gesellschaft 8 7"; Grundstücksgejchäfte 8 13 Anteilsichein Exk. 8 14 Abtretung des Geschäftsanteils 8 > 5 ° ff., " ff.. " ff.: Heilung des Mangels 8 15 2": F. der AbtrctungS- genchmigung 8 15 der Abstimmung 8 47 >- Zeichnung 8 35 -'ff.; s. Umwandlung. Fortführung s. Firma: Liquidation, Forlsetzung. Fortsetzung der Gesellschaft »ach »okurSbecn- digung § 03 >»: Anmeldung 8 05 >"; ,,^ch Auflösung Z liO F. Beschluß nach Nichtigkeitserklärung 8 77 Freie Verfügung, Sachcinlagcn 7 ". Freiwillige Gerichtsbarkeit: Gesetz betr. als subsidiärc Rcchtsquelle L. ". Frist der Versammlungseinbcrusuug 8 51 'ff.; keine F. für Nichtigkeit 8 70 F. für Bilanzausstellnng 8 II ""ff.; Abandvnrccht 8 27 ": für Regreßhastung nach Uaduzicrnng 8 22 ": s. Verjährung. Fusion 8 60 Erwerb eines GcichästSantcilS durch Fusion 8 16 -. Äattuugcu von Geschäftsanteilen 8 23 '"» § S Gcbändcstcncr Exk 8 64 ss. Gefährdung des Gemeinwohls 8 62, 8 > ". Gegenstand des Unternchniens 8 3"; Bestimmtheit 8 3"; „Handelsgeschäfte aller Art" 8 3"; Änderung 8 6 s- Nichtigkeit, Tagest ordnnng, Ankündigung, Zweck. Gehalt des Aussichlsrais 8 »2 "ff.: des Gc- schäslssührcrs 8 65 s. Tantiemen, Ver- gütung. Gehilfen der Gesellschaft 8 46 "ff. Geisteskranke, Gründer 8 2 Geistliche Genossenschaft s. Zweck. Geld, Liquidationsvcrteilung in 8 72 "; s. Wert, Reichswährung. Geldeinlage» § 7 "ff.: Hohe bei Anmeldung 8 7": Agio 87": Bareinzahlung 8 7 '"ff.: ckepo^itnm § 7 Verfügung aus Bank 8 7"; Zahlung auf jede Stammeinlage 8 7 2°; Stcmpelfragcn 8 7 -: s. Einlage. Gclcgcnhcitsgcsellschaft vor Eintragung 8 ll -. Gcmcindcabgabc» Exk. 8 64 ""ss. Gemeinnützige Gesellschaft, Stempel 8 2": Anstalt 8 l '. Gemeinschaftliche Znfcricrung 8 5 s. mehrere. Gemeinwohl Auslösung wegen Gefährdung des Gemeinwohl 8 62. Gemischte Firma 8 4 Sach- und tzlkld- einlagc 8 5 '; g. Sachcinlagc und Übernahme 8 5 Genehmigung der Gesellschaft, Verpfändung des Geschäftsanteils Esk. 8 15 - ff., "ff.: in Teilung des Geschäftsanteiles überhaupt 8 17 ''ff.: G.crklärung, Beilage zur Anmeldung 8 6", staatliche G. 8 1 Entziehung zwecks Auslösung 8 66 '": G. der Abstimmung des Bevollmächtigten 8 17 "; G. der Kollektivvertreter 8 35 "; des Ehemannes 8 2': der Abtretung von Geschäfts- onteilcn durch Gesellschaft 8 15 " ff.: G des Bormundschastsgcrichts 8 2 evssio Ivxi» 8 15 "; s. Zustimmung, Konzession. Gcncralhandlungsbcvollmächtiglcr 8 40 "ff. Gencralvcrsaminlung der Gcsellschasler, Beschlußorgan 845"; s. Beschluß: Generalversammlung der Akt.-Ges., Funktionen bei Umwandlung l'ster. 451 i» G. in. b. H. 8 60 '"ff.; s. Versammlung, Universalversammlung. Oleneralvollmacht, Befugnis zur Gesellschasts- crrichtung? 8 2 ". Gennsischeiu 8 5 ": Exkurs 8 >4 "ss.: Stempel ebd. Ausgabe sür amortisierte Anteile 8 34 Gericht j. Handelsgericht, Richter, Zuständigkeil, Prusung. gcrichtlicki s. Form Gerichisstnud »n Liquidationsstadium 8 6l> sür AussallShastuug 8 2L 8 24 der Gesellschaft überhaupt 8 13 der Ziveig- nicderlaffung 8 12 Olesamtbetrag der Stammeinlage 8 5 Olcsamtrigcntuiu am Olcschäsisanlcil 8 >7 '. tOcsauithaslnug s. Haftung. Olcsamthcit s. mehrere. Olcschaftsautril, Nennbetrag, Wesen 8 >4 ' n., 8 3Vercrblichkeit, Veräußerlichkeil 8 15 ' ss.: Exk. 8 64 "ff.: Ausladung 8 15 ': Vermächtnis 8 1" '; Jllativn von 0>. 8 15 ": sog. Unterbeteiligung 8 15 ": Auseinandersetzung von Svzicn bezüglich G. 8 15 Vvrlaussrcchl 8 15 ": Auftrag zum Ertvcrb 8 15 Bürgschaft 8 15 '": Teile von >'l. 8 15 Exk. 8 15 ', ": Verpsänduna Exk. 8 15 'ff.: Zuslimmnng der t^efellschasl Exk. 8 >5 'ff.; s. Teilung, Wirkung der Veräußerung eines G. in Bezug aus die Kontrahenten 8 16 ' ff-! dgl. gegenüber der Gesellschaft 8 >6 "ff.: mehrere G. 8 15"", mehrere Milbercchligtc eines ungeteilten 8 16 'ff.; keine Erhöhung des G. durch 'Nachschußzahlung 8 26 '": Vorzugsrecht 8 2!» Erwerb eigener 0). 8 33; s. Amortisation: s. Stammeinlage, Antcilsschein, Kaduzicrung, Erwerb, Abtretung, Gattung, Art; Ausgabe bei Rapitalscrhöhung 8 55 " ff.; G. des Aktionärs bei Umwandlung in G. m. b. H. 8 60 '-, " ff.; Beschluß über Teilung oder Einziehung 8 4l! '"ff.: Auteilsschciu Exkurs 8 14; G. als Gegenstand dinglicher und obligatorischer Rechte Exk. 8 64 "ff. Geschäftsbericht nicht erforderlich 8 41 äf»sbclrieb f. Gegenstand, Sitz. Gcschäftserwerb mit Firma 8 4', '"ff. Gcfchäftssührcr, I. Allgemeines, Bezeichnung, Geschäftsführer 8 35 "; G. ist nicht Kausmann 8 -35 ": dgl. nicht HandlungS- aebilse 8 35'" ff.: Vorhandensein von G. als Erfordernis der Eintragung 8 6 ' ff.: mehrere G. 8 6 'ff., 8 35 'ff.: Anmeldung 86': Haftung für Richtigkeit der Angaben 8 3 ' ff.; Dritten gegenüber 8 3 'l weitere Rcgreß- ansprüchc aus Gründungstätigkeit 8 3 ": kein absolut notwendiges Organ 8 35 ', Qualifikation 8 6 'ff., 8 35 " ff.; sämtliche Gesellschafter als G. 8 !35 «; Bc- stcllung 8 6 "ff., 8 35 '"ff.; Kooptations- besugnis 8 35": Ünterschrist, Zeichnung bei Gericht 8 6'"; Handeln vor Eintragung der G. m. b. H. 8 11 'N-, 'ff-! Eid 8 13 «. 8 35 '; f. Prozeß, Abberufung, Bestellung: EiillastungdurchGtsellichasterbc>chluß846"n.: Überwachung durch Gesellschafter 8 40 "ff.; 23» 452 Berufung durch Versammlung ff 45? G. im Kvnlnrsc der Gesellschaft ff »; Genchmigung der Teilung eines Anteils ff 17 "? kein be- soliderer (st. siir Zweigniederlassung ff 12 ", ff 57 '? AuSspreche» der Kaduzicrung ff 2l >»? Einziehung von Nachschüssen ff 2«! "? Verhältnis gegenüber geietz oder statutenwidrigen Beschlüssen ff 4.5 »'? s. Anmeldung, Ein- trnguug, Liquidator? Hastung für zu Unrecht gemachie Zahlungen ff 31 Erwerb eigener Geschäftsanteile, Haftung ff 55 »; stellvertretende G. ff 44 ' ss.: zeitweise Vertretung durch AussichtSrat ff 5,2 '»? s. Eintragung, Anmeldung s. unten »»>> II IV II. Stellung als gcschäftSsührendcs Organ und gesetzlicher Vertreter ff 5-'>ss.; kein absolut notwendiges Organ ff !i5 »; zeitweiliges Fehlen ff 55», ff 55 "; ttmsang der VerlretungsbesugniS ff 55 ? nnentziehbareGeichästSsührerpslichten ff55»ff.? zeitweilige Suspension durch Aussichtsrat ff 55 »; inehrcrc (st. ff 55 'ss.? Kollcktiv- vertrctuug ff 55 'ss.? Offerte, Kündigung au (st. ff 55 -? Unredlichkeit des (5. ff "? Ausübung der Kollcktivverlrctung ff !35 "? insbes. bei Gefahr ff 55 Mitwirkung durch konkludente Haudlnuge» ff !55 Wcchsel- unlerschristcn ff 55 ", "? Gruudbuchverkchr ff 55 "? Pscudovertrcter ff 55 ", ff 36 '»; Ermächligung einzelner G. zn bcsiiinmlen GeschästSarten ff 55 "? Handlungsvollmacht ff 55 "ff.? nachträgliche Zustimmung der Kollektivvertreter ff 55 "ff., ff 57 "; Ausnahme von der Kolleltivv. ff 55 "ss.; Pcrtr. in Gemcinschast mit Prokuristen ff 55 "ff.? Beschränkung des einzigen G. unzulässig ff 55 unbefugtes Allcinhandeln des Kollektivvertreters ff55'»? Form der Zeichnung ff 55 "ss.? Bestiiumttiig durch Statut ff 55 " ff.? Untcrstempluug? ff 55 »»ff.; Wirkung des Handelns nu Namen der Gesell- schast ff 56 'ss.? Betrug, Zwang, Delikte der Geschäftsführer ff 55 '>ff., ff 5 ff. ? Strafrechtliche Verantwortlichkeit ff 5l! >°; eigene Hastung des Geschäftsführers für Delikte ff 5ff.? Hastung aus unzulässigcii Handlungen ff 45 'ff.? bei Rechtsirrlum? ff 45 «? Handeln aus Grund Gesrllschaftcr- bcschluffes ff 45 ', ": Schadcnsersatzpslicht ff 45 'ff.? Gesamtschuld ff 45 »? unzulässige Vcrmögensteilung ff 45 "? Rückgriffsrecht ebd.: Vergleich und Verzichte gegenüber G. regelmässig unwirksam ff 45 "? Verjährung der Rcgressansprüche ff 45 -"»? Hastung für ? Urlaub ff 35 ? Kündigung ff 35 ss., ff 38 "? sofortige ff :15 "» st.; G. ans Lebenszeit ff 55 Anfechtung des Tieustvertrages wegen Irrtums ?c. ff 35»'? Gchaltspfändung ff 55 »'? Konkurs der Gesellschaft ff 35 «»'? Rechnungslegung ff 35 »": Tod des Geschäftsführers ff 37 »' ? schriftliches Zeugnis ff 35 »'; Widcrruslichkeit der Bestellung ff 38 'ff.; Folge des Widerrufs ff 58 < ff.: statutarisch beschränkte Widerruslichkcit, wichtige Gründe ff 38 »; Anmeldung zum Register ff 33 »; Amtsniederlegung ff 38 »; s. Bilanz. GeschäftSschildcr ff 4 Geschäftsstelle keine Zwicgniederlassung ff 12 -. Geschästsübergaug s. Firma. Gcschäftsunsähiger als Gejchäftssührer ff 35 »'ff. Geschäftsveriiusicrnng, eines Gesellschafters mit Gcschäftsanteft ff 16 «; G. durch Geschäftsführer ff 37 «; s. Firma. Gesellschaft, jurist. Person ff 13 > ss.; Urheberrecht ff 13 ^? Erfinderrecht ff 13 Erbin ebd., Legatarin ebd., Bollmachtträgerin ebd., Vertretung eines Aktionärs ff 13 e? Rechte und Pstichten aus Verletzung der Urheberrechte und des Ges. betr. uul. Wettbew. ff 13 'ff.? Haftung aus Delikten ff 13 '>? Beleidigung ff 13 '? Beteiligung au Gesellschaften ff >3 »? Erwerb von Rechten ff 13 »; insbei. ausländ. ff 13»: Buchführung ff 13 '? Strafen ff 13 ' ? Parleisähigkcit, Rcgrcsssähig- ff 13»? Stellung im Prozesse überhaupt ff 13 » Eid, Zeugnis, Zustellung :c.cbd.); Hastung für Schulde» ff 13 "ff.; G. ist Handelsgesellschaft ff 13 Vollkausmann ff 13 "ff.; Handels- gewcrbe ff 13 "ff.: G. als Gesellschafter, Auflösung ff 15 »': Vcrfallsandrohung ff 21 ''? Firma ff 4 »; Anspruch gegen Gcschästssührcr wegen Angaben bei Anmeldung ffö andere Rcgressansprüche mit Gründung ff l> "? G- vor Eintragung ff 11 'ff.? Erwerb eigener Anteile ff 35; s. ,rirma. Gründung, Auflösung, Kaduzicrung. Gcselljchaftsvcrtrag. Gesellschafter, Unterzeichnung des Statuts ff 2 'ff.: Übernahme bei Kapitalserhöhung ff 55 " ff.: Kündigungsrecht ff 3 ff 60 Pflicht zu besond. Leistungen ff 3 ^'ff.: Stammeinlagc ff 5? Vergütung für besond. Leistungen ff 3 »»st? Eintritt, Ausscheiden, Einfluss auf Firma? 8 4"'; Tod 15 "ff,, ""ff.; Vorzugsrechte 8 5 ""ff,, «»ff.: Steuern Ext. 8 84 ""ff.; Haftung im Gründungsstadium8 H 'ff-, '"; Zeuge? ß 13 "; Haftung für Fehlbetrag der Stammemlage § 24; bei Rapitalserhöhung 8 55 "; mehrere Stamnicinlagcn? 8 5 "; Stellung im itonkurse der G. ni. v. H. 8 63 '"; Veräußerung von Geschäftsanteilen 8 16; Recht auf Dividende 8 29; f. Dividende; keine feste Zinsen an G, 8 29 " ff.; weitere Rechte neben Gewinn 8 29 "; Rückzahlung unrechtmäßigen Empfangs 8 61, 8 16 kenn- direkte Haftung gegenüber Gläubigern 8 13"; Erwerb eigener Geschäftsanteile, Schadensersatz 8 66 " ff.; Rechte in Bezug auf Geschäftsführung 8 45' ff,, "" ff,, ff,; Erfordern von Zuzahlungcn unzulässig 8 58 ei» einziger G, 8 60 Auflösungsklage 8 61; G, als Beschlußorgan 8 45 'ff,; Anfechtungsklage gegen Beschluß 8 15 >"; Übertragung aller Funktionen im Aussichtsrat 8 45 -"ff,; dem Beschluß der G, unterliegende Angelegenheiten 8 16; insbes, Bilanz- feststcllung 8 16 -ff,; Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung 8 46 ""; Zuständigkeit im Liquidativnsstadiuin 8 69 -"ff,; Minoritätsrcchtc 8 15 s, Mindcr- heilsrcchtc; Einsicht und Prüfung von Büchern und Beläge» 8 15 Ansprüche gegen G, aus Gründung 8 16 ""ff.; Abstimmung 8 47; Berufung zur Versammlung 8 19; dgl, als Minderhcitsrecht8 50; Nichtigkeitsklage 8 75 "; s, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Dauer, Stamm- einlage; f. Sachcinlage; s, Firma, Übernahme, Vergütung, Abtretung, Gründer, Geschäftsführer, Pfändung; mehrere, Kaduzlerung, Stamnicinlage, Vcrsanimlung; s, Auflösung, Gesellschaftcrlistc imLiquidationsstadium 8 69"; jährliche 8 10 'ff,; Einsicht 8 16 Gcscllschaftcrvcrsammliing, Bestellung des Gc schäftSsührers 8 65 '; Suspension des Geschäftsführers 8 65 "; f. Versammlung, Be- schluß, Gcscllschaftc-Häuscr, 8 > " Gcscllschaftövcrmögc» f, Stammkapital, GesellschaftSvcrtrag 8 2 ff,; Form des Abschlusses 8 2 ' ff,; Auslegung des G, 8 2 fiiccesfivc Vertragsschließung 8 1? Vertretung, Vollmacht bei Abschluß 8 2 f. Gründer; Eintragung trotz ungehöriger Form des G. 8 2 Vorvertrag 8 2 ""ff,; Mängel des G, 8 2 Stempelfragen 82 Wesentliche Ersordernzssc des G. 8 6 'ff.; Nichtigkeit 8 2": Änderung des G, 8 6 nicht notwendige Bestimmungen des G, 8 6ff.; freiwillige Bestimmungen, deren Gültigkeit von der Aufnahme im G, abhängt 8 6 "" ff., 3 2«; zeitliche Beschränkung 8 3""; Leistungen der Gesellschafter 8 3 "ff,; Sacheinlagen und Übernahmen, Bestimmung von G.vcrträgen 8 5 "', ; über Abtretung von Geschäftsanteilen 8 15 Vcrlragsstrasen für unpünktliche Einzahlung 8 20 Verschärfung der Bestimmungen über Kuduzicrung und Aussallshastung825; überNachschüffe 826' ff,, "ff-; Abänderung 8 53, 54; dgl, im Liqui- 453 dationsstadiuin, 8 >>9 Auslegung des G, 8 2 f. Abänderung, Bcstiinmungen über Verteilung des Vermögens 8 72 Beilage» bei Anmeldung 8 6'; f, Anmeldung; f. Eintragung; j. Ainortifativn 8 64 >", GcscUschajtSzweck f. Zweck, Gegenstand, Unternehmen, Gesetzlich zulässiger Zweck 8 i 'ff,: g.er Liquidator 8 6«! > ff,; g, Eigcnlnmsübergang von Geschäftsanteile» 8 16 V 8 15 "; s, Vertreter, ordnungswidrig, Beschluß, ,','aai». Gewährleistung, libergang aus ttzeschäslSaultilS- erwerbcr 8 >6 >«; bei »aus eines Anteils Exk, 8 »4 "fs„ «ff. Gewalt, elterliche, Nießbrauch Exk, 8 64 >"ss, Gewerbe der Ges.? 8 16 '"ss. Gewerbebetrieb, Einstellung 8 60 Gewerbesteuer 8 16 Exk, 8 64 "ff. Gewinn, BilanzscslsteNuug durch Gesellschafter 8 46 ' ff.; s, Bilanz; Gewinn im LiquidationS- stadium 8 6!>"; Psändung, Verpfändung Exk. 8 15 '"; s. Reingewinn. Gcwiiiiinbtrclung 8 15 Gtwiuiibcrcchnuug 8 II 8 12 ff, GcwiiinbczugSrccht, Übertragung Exk. 8 >1 "! s. Dividende. Gewiiniverteilung 829ff.; Vorzugsrcchlc85-"ss.; s. Dividende, Gcwinnvortrag 8 12 Gewohnheitsrecht als Rechtsquellc li -, Glaube guter, Erwerb von Geschäftsanteile» 8 15 bei Verpsändnng von Geschäftsanteilen Exk, 8 15 bei Empsang nnzu- lässiger Zahluiigcn von Gcscllschast 8 61, 32; s. Gutgläubig, Erwerb, redlich, Glaubhastniachuug s. livnkurs, Gläubiger kein direktes Regreßrecht gegen Liquidatoren 8 73 >"; dgl, nicht gegen Gesellschafter 8 73 "; kein Rückgriffsrccht der Gl. untereinander 8 73 '"; Aufforderung bei Auslösung 8 65 "; Ansprüche gegen Geschäftsführer 8 16 ""ff.; s, Schutzvorichristcn; Rechte gegen die aus Akt.-Ges, cntslaudeuc G. ni. b. H. 8 61 " ss. gleichmäßige Bcsricdigung der Gläubiger 8 73 >«. G. m. b. H., Firma 8 4 ''! >» Liquidation als Gründerin 8 2 f. Gcsellschast. Grnudbuchaktc, Form 8 65 Grundkapital, Höhe bei Umwandlung einer Akt.-Ges, in G, m, b, H 8 60 Gruudftcucr» Exk, 8 64 ""ff. GruiidstückSgcschafte 8 13 ''ff,; durch Liquidatoren 8 <0 Gründe s. .Kündigung, Auslösung. Gründer 8 2 "ff.; Zahl 8 2"; Ehclcutc als alleinigc G. 8 2 "; Qualität § 2 ", "ff.; Minderjährige, Geisteskranke ?c 8 2 '" ff.; Jur. Pcrs. als G, 8 2 '"; O.H.G, 8 2 "; bürgert. Ges. als G. 8 2 Verein als G, 8 2"; Firma als G, 8 2 für Rechnung eines ander» 8 2 "; Strohmonn 8 2 Ansechtbarkcit der Gründungsbcleiligung 8 2 -'ff.; Borvertrag behuss Verpslichiung zur Gründung 8 2^! Ncbcnabrcden int'w -awisa 8 2 ""ff.; Stcmpelpslicht 8 2 nur 45,4 zwei Gründer 8 2 '»; s, Gesellschasts- vertrag. Grüuderbezngsrechte bei »apilalserhöhung 8 5.5. ". Gründrrrntschädigungen 8 5, Grüudcrprovisioucu 8 5, «Ürundniig der Geiellichasl »ach ItoniurSbeendi- guug 8 63 ff.: Anmeldung 8 65 >». s lim- Wandlung; Ersatzansprüche aus G. 8 46 ff., 8 !> s. Gesellschaftsvertrag, Strafen, «Gründung: Prüfung durch den Regisierrichter 8 10 ' ff.: qualifizierte (9. 8 5 Abf. 4, 8 l<> Erwerb vvn Gegenständen während tff. 8 5 RechlSgeschäslc im Stadium der G. 8 ? s- Firma, Errichtung, HandclS- gericht, Eintragung. Grüudttngsstadium 8 >1 ' ss. GründungStätigkeit, Rcgrcstansprttchc 8 ''-ss-, 8 4«i lürüuduugsvorvcrtrag S 2 Gu»er Glaube f. Glaube, redlich, Erwerb. Gute Sitten f. Zweck. Gutgläubiger Erwerb, Jllation8 5 G. eines kaduzicrten Geschäftsanteils 8 21 s. Glaube. Gnthabcunbtretttng 8 15 Güter immaterielle als Sacheiulage 8 5 Hastung deS Aussichtsrats § 52 ss.; der Liquidatoren 8 6l» -'ss.; Hastung der Gesellschaft für Rechtshandlungen, Irrtum, Delikte des Geschäftsführers 8 R> " ss., " ss.; Haftung für Mängel seitens der konsiszicrendcn und verkaufende» Gesellschaft 8 27 "; solidarische H. der Mitberechtigte» eines ungeteilten Geschäftsanteils 8 16 "! Haftung des Gesell- schastcrs sür Ersüllung der Sondcrleistung 8 6 "> ss.; sür Schutzvorichriftc» bei Umwandlung von Akt. Ges. §61 H. sür Richtig, keit der Anmeldung zum Register 8 7»; Rechtsvcrliälluissc vor Eintragung 8 > 1 's?.: H. des ausgeschlossenen Gesellschafters 8 21 H sür Fehlbetrag einer Stamiucinlage 8 24: des Ges. sür Unredlichkeit des GcjchästS- sührers 8 65» '! sür bösw. Nichtigkeitsklage 8 75 bei Illatiou 8 5 s. Regrcs;. Verantwortlichkeit, Schadensersatz, Geschäfts- sührer, »aduzierung, Ersatz, Delikte, Schutzvorschriften. Handeln des Geschäftsführers init sich selbst 8 G! "; Handeln namcnS der »och nicht eiugetr. Gelellschaft 8 >1 Handelsgericht, Zuständigkeit 8 2 87 Bedeutung der Eintragunge» 8 7": Disziplinargewalt 8 7": statthafte Eintragungen 8 7«- Prüfung der Richtigkeit 8 7 Ord- nungsslrasen 8 7 Zeichnungen 8 7"; Kompelenzkonstiki 8 6 s- Handelsregister. Anmeldung. Eintragung. Registerrichter. Prüfung. Handelsgeschäfte aller Art als Gegenstand K. 8 3': Veräusiernng des H. mit Firma s. Firnia. Haudelsgesellschast, G. m. b. H. ist H. L. 8 16 " ff: i- offene. Haudelsgrwrrbc der Ges.? 8 16 "ff. Handelsregister Itapitalsherabsetzung § 56 "ff., Gültigkeit der allgemeinen Vorichristen über H. 8 < Öffentlichkeit 8 7 s. Handels- gericht, Eintragung, Firnia. Handlungsbevollmächtigte, Gesellschasterbeschluff 8 4li "ff.; im Liquidationsstadium 8 69 Handlungbüchcr s. Buch. Handlungsgehilfen im Liquidationsstadium 8 G9 ». HandlnugSvollmacht eines Geschäftsführers 8 65» "ff.! Befugnis zur Gescllschastserrich- tung 8 2 s. Geschäslsführer. Hauptniederlassung 8 6 ". Hauptrcgisicr, Anmeldung der Zweignicder- lassung 8 12 ". Heimliche Provision des Geschäftsführers 8 -45 Hemmung s. Verjährung. Heilung des Formmaugels bei Cejsioucn von Anteilen 8 45 der »Nichtigkeit 8 75 ", Herabscluing s. Stammkapitalsherabsetzung; des Stammkapitals durch Amortisation 8 >44 "; von Vcrtragsslrasen 8 29 Herrschastsrcchtc der Gesellschafter 8 45 > ff. Hinterlegung bei Richtigkeitsklage 8 75 "ff.; Gläubigerschutzvorschrift 8 7:4 ". Höhe des Stammkapitals 8 5 ' ff.; der Stamm- cinlagc 8 5 "ff.; s. Stammkapital, Nennbetrag, Kurs. Höchstbctrag des Nachschuffes 8 26 "; s. Höhe Honorar des Aussichtsrats 852 "ff.; s. Gehalt. Htlpothck, genügende Sicherheit für Gläubiger? 8 73 >; Hypothekenbankgeschäft in Form von G. in. b. H. untersagt 8 1 hypothc- karischc Belcihung 8 1"! HYPothekenbank- gcsep 8 1 jährlicher Reingewinn 8 29; s. Dividende, Bilanz, Inventur, ideale Tendenzen der Gesellschaft 8 13 " ff., 81'- ideelles Miteigentum an Geschäftsanteilen 8 17 Verpfändung 8 17 Illatiou, rechtliche Natur 8 5 Einbringen von Geschäftsanteilen 8 15 "ff., ""; s. Jn- fericrung, Einlagen, Sacheinlagen, Stamm- einlagc». immaterielle Güter als Sacheinlage 8 5 ". Imniobilicn f. Bilanz. Individualwahl s. Sonderrecht. Indossament, Dividendcujchcin Exkurs 8 14 " ff. Inserieren s. Jllation, Einlagen. Inhaber, Tividcndenschein Exkurs 8 14 "ff.; kein Anteilschein auf Inh, Exkurs 8 14 ': dagegen Dividcnschcin 8 14 8 29 Inland, Sitz muff im I. sein 8 3". Interesse rechtliches behufs Einsicht in Register 8 10 Interpretation s. Auslegung. Inventur 8 41 Irrtum, Anfechtung der Anmeldung eines Geschäftsanteils 8 16 >"ff.: Irrtum des Geschäftsführers. Hastung der Gesellschaft 8 36 "ff., "ff.; keine Anfechtbarkeit der Sachregister. 455 Gründungsbctciligung wegen 8 2 "; s. Anfechtbarkeit. irrtümlich erfolgte Verteilung vom Gesellschaftsvermögen § 31, 32. juristische Person, Gesellschaft § 13 >ff.; als Gründer 8 2 ". all rem bez. Geschäftsanteil Z 15 Äaduzicrnng, keine K. bei tzkichterfüllung der Sondcrleistung 8 6"; K. bei beschränkter Nachschußpflicht 8 28 ' ss.; Unterschied von Amortisation 8 34 »; Kaduzierungsvcr- fahren 8 2l st-! Vcrsallsandrohnng bei verzögerter Einzahlung 8 21 'st-! Nachsrist- setzung 8^1 »fs.; Form 821 "; Verhältnis bei Wechsel i» Person des Gesellschafters während K. 8 21 Aussprcchen der Kaduzierung 8 21 Zahlung vor Ka- duzierung 8 21 "; Wirkung der K. 8 21 " ss.: Geschäftsanteil fällt an G. m. b. H. 8 21-"; Wirkung ungehöriger K. 8 21 Erwerb durch gntgl. Ersteher 8 21 Rechtsmittel gegen K.? 8 21 Haftung des aus- gcschlosfcncn Gesellschafters 8 21 Verhältnis der Gesellschaft zu dem Rechts- vorgänger des Ausgc>chlosjencn 8 22; gn« eoxvna 8 22 «>; keine Haftung der Zwischenbesitzer ohne Anmeldung 8 22 "; Umfang der Regrcßhastung 8 22 '"; füns- jährige Frist 8 22 "; Vcr>ährung 8 22 "; Aufrechnung gegen Aussallsfordcrung 822 "; Gerichtsstand 8 22 "; Rechtssolgen der Zahlung durch Regreßpflichtigen 8 22 "; Befreiung der Rechtsvorgängcr des Zahlenden H 23 '^Regreßrechte des Zahlenden gegen Rechtsnachfolger 8 22 öffentliche Versteigern n g des Geschäftsanteils 823 >ff.; Zeit des Verkaufs 8 23 »: Ort 8 23 "; andere Veräußerung 8 9! Rechtswirkungen des Verkaufs 823 " ff.; Kollektivhaltug des Gesellschafters sür Fehlbetrag 8 24 'ff. Kapital >. Stammkapital; Kapitalrentensteucrn der G. m. b H. Exk. 8 64 ""ff.; Kapitals- erhöhung durch Schaffung von Vorzugs- geschästsanteilen 8 23 «; f. S la inmkapitals - erhöh ung, Stammkapitalsherab- sctznng. Kartcllvcrcinc 8 6 -»ff. Kauf eines Geschäftsanteils Exk. 8 64 " ff., 8 15 f. Veräußerung, Kauf in Sub- Hastation, Bewertung in Bilanz 8 42 Kaufmann, Geschäftsführer ist kein K. 8 65 "; Kansmann, G. m. b. H. ist Vollkausmann 8 13 "ff. Kaution bei Nichtigkeitsklage 8 75 ". Kenntnis der beschränkten VcrlrctungSbesugnis 8 37 "ff.; s. Glaube. Kette zusammenhängende der Cedenten bczw. Beräußcrer 8 16 ". Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages 8 6 dgl. der angchörigcn Kaduzierung 8 21 Klage aus Auslöfnng 8 61; s. Prozeß, Gesellschafter; Klage gegen Gesellschafter aus Zahlung der Stammeinlage 8 24 s. Hasmng, Anfechtung. Nichtigkeit. Kleinbahnen als G. m. b. H. 8 1 Kodifikation; Subsidiärc Rechlsquellen lv '. Kollcktivhaftung der ElcscUschaster sür Fehlbetrag einer Slammeinlagc 8 24 s. Haftung. Kolleklivvrrtrrtnng 8 35 'ff.; Kolleklivver- trclcr bei Abstimmung 8 47 "; Kollektiv- vcrlrelungsbesngnis der 3iquidalvre» 8 <>6 ""ff., "; Eintragung 8 >>6 Umfang der Befugnis nach außen 8 76 Kollusio», Kenntnis der Beschränkung i» Ver- trelungsbcsngnis 8 67 ". Koi»ma»ditgcsrllschasi als Gcscllschasler, Auslösung 81»": Kvininandilgcscllichast, Anteil an alS Sachcinlage 8 » "- Koi» Mission , Erivcrb eines 6>esä>äslsanlcilS 8 15 Kompensation s. Ausrechnung. Kompctcnzkonstikt 8 6". Konzession, Entziehung 8 1 "! i- Erlaubnis; Beilage zur Anmeldung 8 6',". KonfiSkatio» 8 27; s. Nachschuß. Konflikt 8 6". Konsusion; Erwerb des kaduz. Anteils durch Gesellschaft 8 23 "; Erwerb eigener Geschäftsanteile 8 63 '. königlich, Zusah zu Firma 8 4". Konkludcntc Handlunge» der MitgeschästSsührcr 8 35 "; R. Handeln »amens der Gesellschaft 8 66 "ff. Koiiknrrcnz verschiedener Delikte 8 62 Kvnkurrcnzvcrbot des Geschäftsführers 8 65 Jllation 8 6 Konkurs, Voraussetzungen der Zulässigkcit 8 63 'ff.; K. der ausgelöste» Ges. 8 66 '; Zahlungsfähigkeit 8 63 ", 8 64 '; llber- schuldung 8 >>6 "st-, 8 64 'ss.; AntragS- bercchtigte 8 63 " ff.: Antragspflichl der Geschäftsführer 8 64 ' ss.: Folgen der Pflichtverletzung 8 >'»4 "ff.; Rechtsfolgen des «. 8 63 «ff.; Organe während K.versahrens 8 66 Anleilsabtretung während K. 8 66 "; Umfang der Konkursmasse 8 63 "ff.; Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft im K. 8 66 "; Eintragung ins Register 8 63 Konkursbecndiaung 8 63 "st.; Folge der K.bccndigung 863"; Ncugründung nach K.bcendigung 8 63 >" ss.; Eiiistellung des Ä.verfahrcns 8 66 '"st.; s. Konkursverwalter: neues Vermögen, nachmaliger K. 8 74 "; K. über eine für nichtig erklärte Gesellschaft 8 77 >°; K. der Gesellschaft, Kündigung des Geschäftsführers 8 65 °"; Vorrecht des Aussichlsrats im K.? 8 52 Erwerb einer Firnia im 8 4 ilberleitung aus K. in G. in. b. H. 8 5 "; eines Gesell- schasters 8 15 "; Vergleich bezüglich Hastung aus Anmeldung des «. 8 Nachschuß- sorderung 8 26 '; Dividendensorderung im k. 8 23 "; s. K.vcrwalter. Konkursgläubiger, Antrag aus K.eröffnung 8 63 ". KonkurSvcrgchen 8 66 ff. Konkursverwalter, Funktion im allgemeinen 8 63 '"ff.; Einziehung der Stammeinlagen 8 63 "; von Nachschliffen 8 66 "; Pflicht zur Auskunft und OffenbarungSeid 8 63 "; 456 Vertretung bei Gesellschastserrichtung 8 2°; Klage gegen die aus Anmeldung Hastenden g!t 'ff.; s. Konkurs. Konsortiui» 8 6 Kontrahiere» des Geschäftsführers mit sich selbst 8 36 s. Handeln, Kontrolltätigkcit des AussichtSratS 8 »2 s. Priifuug, Konveutionalstrasc s. Vcrtragsstrase. Konzession, Entziehung kein Grund zur Auslösung 8 l>6 s Genehmigung, Kooplationsbesuguis der (lleschästSsührer 8 l15 Kopstcilc, Rachschuß »ach K, unzulässig 8 26°. Korporation, össentlich rechtliche als Gründer 8 2 Korrespondenz, Aufbewahren 8 4l °. .Kosten der Einbcrusung 8 56 der Liquidation bei richterlicher Ernennung 8 66 s. Ver- waltungStostc». Krankheit des Geschäftsführers 8 65 Kreisslruer» der 6>, m. b. H, Exk. 8 34 "°ff. Krcisvrrband als Gründer 8 2 ". .Kundschaft, Bewertung in Bilanz 8 42 ". Kündigung des AussichtSratS 8 "2 "ss.; deS GeschäslssührerS 8 6!» °, 8 65 sofortige K. 8 65 "" ss.: des Gesellschastcrs 8 6 8 6V ", künftige Geschäftsanteile, Abtretung 8 15 ^adcnschitd 8 4". Ladung der Gesellschaft 8 16 ". Landcsgcschr als subsidiärc llicchlSquellcn L °. Landgericht s. Zuständigkeit. Lasten bei Kauf eines Geschäftsanteils Exk. 8 64 " ff. Laus s. Verjährung. Lebenszeit, GcschäftSsührcr aus 8 35 "". Legatari», Gesellschaft als 8 16 '- Legitimation bei Anmeldung 8 6 "; L. zur Klage wegen unrichtiger Angaben bei Anmeldung 8 6 s. Vollmacht. Geschäftsanteil, Abtretung, Anmeldung; Legitimation der Liquidatoren nach außen 8 56 Legilimationsübertragnng 8 15 ". Leihen von Geschäftsanteilen zwecks Abstimmung Ex«. 8 64 Leistniigrn, Vermehrung durch Statutenänderung 8 5!i >"js,: s. Naturalleistungen, Leitung in Versammlung 8 46 Icbtwilligr Verfügung betr. Teilung eines Geschäftsanteils 8 l< 'il lox e»»»»i!-!-»ri!>. bei Verps. von Geschäftsanteilen Exk. 8 15 Licsrrungsvcnrag s. Übernahme, Liquidation s. Liquidator; keine L. im Konkurse 8 66 '"! dagegen nach Konkurs- beendigung 8 G> Liquidation nach Auflösung 8 Erwerb einer Firma in 8 4 I. Verteilung. Liqiiidationsfirnia, Zeichnung 8 tB "; Vcr- öffentlichung deS Erlöschens 8 54 Liquidalioiisüderschust, Verteilung 88 52, 73. Liquidator, Ausgabe der Liquidatoren 8 56' ff.; Prozeßiührung 8 56 ': Schuldenzahlung K 76 '; Echuldtnancrktnnuiig? 8 56 "; Zahlung von Dividenden 8 56': Einziehung von Forderungen 8 56 »; Versilberung des Gesellschastsvcrmögcns 8 56 "; Firmcnver- äußcrnng 8 56 "; Abschluß »euer Geschäfte 8 56 °, "; von Bergleichen, Schenkungen 8 56 °; Gesellschafter als gesetzlicher L. 8 66 »ff.; als Gründer 8 2 richterliche Ernennung 8 66 "ff.,"; Beschwerde ebd.; Koste» der Liquidation 8 66 Honorar ebd.; Abberufung durch Gesellschafter § li6 "; durch Richter 8 66 nicht durch Aussichts- rat 8 66 >«; persönliche Berhältriiffe des L. 8 66 >°; Dienstverhältnisse 8 66 "; Anmeldung 8 67>ff.; Prüfung des Richters 8 67 Zweigniederlassung ß 67 «; Zeichnung der Unterschriften ß 67 "ss., 8 68 "ff.; in der Regel Kollektivvertretungsbcfug- nis 8 63 'ff., "; Umfang der Vctretungs- besugnis nach aussen 8 56 '»ff.; »ach innen 8 56 Eintragung 8 63 °; Sorgfalt der L. 8 66 '»ff.; Verjährung der Ersatzansprüche gegen L. 8 66 ; stellvertretende L. 8 66 °°; Prozesse der Gesellschaft gegen L. 8 66 Delikte 8 56 -; Geschälte mit sich selbst 8 76°-; besondere Pflichten: Konkursantrag 8 51 °, 8 63 »; Bilanzaufstellung 8 51 Bcrmögensverleilung 8 52 '; Gläubigcrschutzvorschristcn 8 53 >ff.; Haftung für Berletzung 8 53 "ff.; Pflichten nach beendeter Liquidation: Schlußrechnung, Anmeldung, Publikation 8 54 "ff.; Enlastung 8 54 "; Anmeldepflicht im allgemeinen 8 58 > ss.; s. Liquidation; Anmeldung der Auslösung 8 65 >; Veröffentlichung 8 65 "; Mcldungsaufsorderung an Gläubiger 8 65 "; im Prozesse 8 13 Liste der Gesellschafter jährliche 8 46 ' ff.; Einsicht 8 46 Liste der Gesellschafter bei Anmeldung 8 6"; dgl- bei Zweigniederlassung 8 12 °»; Abtretung eines Geschäfsantcils 8 16 ", '. Loh» des Aufsichtsrats 8 52 ->ff.; s. Gehalt, Tantiemen, Vergütung, Löschung eines Statutcnändcrungsbeschlusjes von Amts wegen 8 54 »°; keine L. von Amts wegen 8 16 "! Löschung zu Unrecht crfolglcr Eintragungen 8 5 Ä1!andat, Erwerb eines Geschäftsanteils infolge 8 15 Mängel bei Kauf eines Geschäftsanteils Exk. 8 34 "ff.; der Eintragung 8 16 "; des Vertrages 8 2°»; M.Haftung seitens der einen Anteil verkaufenden Gesellschaft 8 27 Maximnm des Nachschusscs 8 26 ", Mehrheit bei Statutenänderung 8 53 ". mehrere Eigentümer, Erwerb des Geschäftsanteils durch einen 8 16 '! »i. Geschäftsführer 8 6 ' ff.: Mitbcrechtigle eines ungeteilten Geschäftsanteils, Verhältnis zu der Gesellschaft L 16 'ff.; solidarische Hastung 8 13 ": Aufhebung der Gemeinschaft 8 13 "; Erben 8 13 gcmcinsamcr Vertreter 8 13 Stammeinlagen 8 5"; m. Gesellscbastcr eine Stammeinlagc 8 5"; m. Gegenstände zur Jnsericrung 8 5"; m. Teile eines Geschäfts- anteiles, Abtretung 8 17 "; »i. Gcjchästs- anteilc, Abandonrccht, Konfiskation 827 '-"ff.; dgl. mehrere Berechtigte Z 27 mehrfacher Sitz 8 3 Nteldung der Gläubiger bei Kapitalsherabscpung 8 53 >"sf. Zltcrtmal s. wesentlich. Miete an Geschäftsanteilen Exk. ß 64 Minderheitsrcchtc 8 15 Minderheitsrecht auf richterliche Liquidatorernennung 8 66 «, "; M. im Liquidationsstadium 8 6!» ff.; Nt. auf Auslösung 8 61; M. aus Berufung der Bcrsainmlung 8 56. Minderjähriger als GcfchäslSsührcr 8 65 ^fi-l als Gründer 8 2 ". Mindestbclrag eines Teiles des Geschäftsanteils 8 17 -; j. Nennbetrag: Zlt. der Anteile bei .Herabsetzung 8 58 -. Minorität s. Minderheit. Mistbrauch fremder Geschäftsanteile zwecks Abstimmung Exk. 8 64 ". Mitcigcutni», ideelles au Geschäftsanteilen 8 17 2; Verpfändung 8 17 s mehrere. Atitgliedschaft, Übernahme bei Kapitalscrhöhung 8 55 " ff., ^ ff.; f. Gesellschafter. Mitverwaltungsl echte der Gesellschafter 8 45 ' ff. Atutter, Ztutznießung an Geschäftsanteile Exk. 8 84 "«ff.; f. Nießbrauch. ?!achfristfctm»g zur Erfüllung des Übcruahnic- vertragcs? 8 öim Kaduzierungsverfahren 8 21 '>sf. Nachschuh 8 26ff.^ Begriff 8 26 >ff.; Ge- scllschafterbeschlutz 8 26 'ff.; Pfändung der Nachschußforderung 8 26 Entstehung der N.Pflicht 8 26 Einzahlung nach Verhältnis der Geschäftsanteile 8 26 "ff.; Beschränkung der Zt.Pflicht im Gesellschaftsvertrage 8 26 Höchstbctrag 8 26 "; Voraussetzung der Hastung für Zt. 8 26 " ff.; Wer haftet? 8 26 '"; Umfang 8 26 "; Ausrechnung gegen 8 26 Zurückbchallungsrccht 8 26 ": Rückzahlung der Nachschüffe 8 26 ", "ff.; Vcriährung 8 26 ": Einziehung durch Geschäftsführer 8 26 Folge» der Zahlung für Gesellschafter 8 26 für Gesellschaft 8 26 N.nqerve- konto 8 26 8 36 unbeschränkte N.» pflichl 8 27; Abandonrecht 8 27 'ff.; Frist 8 27 nachträgliche Zahlung 8 27 "; Konfiskation 8 27 -ff.: Verhältnis bis zum Verkauf oder Vcrkanfsvcrsnch 8 27 "; Verkaufspflicht der Gesellschaft 8 27 " ff- Verkauf für Rechnung des Gesellschafters 8 27 " ff.; Verhältnis zu Pfandgläubiger» 8 27 ">, Mängelhaftung der Geiellschaft 8 27 Wirkung des Verkaufs 8 27 '"; rückständige N.-Verpflichlungcn 8 27 Dividcndcnbezug 8 27 mehrere Geschäftsanteile 8 27 mehrere Berechtigte ^ 27 Teilung eines Geschäftsanteils 8 2< Einsordcrung der N. vor Stammeinlage 8 28 "; Einziehung durch Konkursverwalter 8 63 ", beschränkte N.Pflicht 8 28; Kadnzierung 8 28 «; keine Kollektivhaftunq der Gesellschafter 8 28 2; abweichende Bestimmungen 457 des Statuts 8 28 ' ff.; Einsorderung von N. vor vollständiger Einsordcrung der Stammeinlage 8 28 ^ff., °; Rückzahlung von Nachschüssen 8 28 ", 8 - ff.; Beschluß 8 46 Erlaß von N. 8 66 Ztachschuß- ansprüche in Bilanz 8 42 "ff.: Zt a «lisch ußreservekou to 8 lKi "; Zt.Pflicht, Übergang aus Ecssionar 8 >6 N.Verbindlichkeit lediglich aus Grund eines Gesellschasler- bcjchlusscS 8 16 Rückzahlung im Liquidationsstadium 8 66 N.pslicht im Liqui- dalionsstadjum 8 66 " ff. Nachteile, Androhen zur Erwirkung von Zu- zahlungcn 8 i>8 «-V nacl>träglichc Geuehmigung der Kolleklivverlreter 8 35 Zustimmung der Kolleklivverlreter 8 35 "; n. UnfähigleilSgriind des Geschäsls- sührcrs 8 65 nachträgliche Zahlung »ach Abandon 8 27 «; Wiedereröffnung der Liquidation 8 74'"ff.; n. Auferlegung von Pflichten 8 6 : Nachträgliche Genchmigung von Gc- scNschaflscrrichlnng 8 2 "ff. Name des Gesellschafters im Vertrage 8 6 N. in Firnia 8 4 'ff., '"ff. Natur, rechtliche der G. m. b. H. IZ '"ff. Naturalleistung des Gesellschafters 8 6 -"ff. Naturaltciluiig bei Auslösung? 8 72 Ncbriialircdcii intor «<» i»5 8 2 sormlosc Zt., deren Gültigkeit von Aufnahme in das Statut abhängt 8 4 Ncbcniutcrvciiicnt bei Beschlußansechliiiin 8 45'«. Nennbetrag, Reduzierung, Kapitalshcrabsetzung 8 58 °; s. StaininkapilalShcrabsetznng; Ztcnnbetrag des GeschäflsanteilS 8 14; dcS Teiles eines Geschäftsanteils 8 17 Nciinziffer des Stammkapitals, Fiktiv 1-1 16. neues Vermögen nach Liquidation 8 74 >"sf. Ncugründuiig der Gesellschaft nach Konlurs- bceudigung 8 66 >"ff.; Anmeldiiiig 8 65 nichtige GcleUfchaften, Beschlüsse, Löschung 8 7 Nichtigkeit der Gcsellschast 8 75 > ff. ; Voraussetzungen 8 75 - ff.; Rechtsfolgen der Nichtigkeit 8 75 "ff., 8 7c; Deklarative und präju- dizielle Bedeutung des Zt.Urteils 8 75 ", Heilung der N. 8 75 ", 8 76; Nichtigkeitsklage 8 75 "ff.; Zuständigkeit 8 75 '-; Revision ebd.; Kaution der Kläger 8 75 Veröffentlichung der N.klagc 8 75 einstweilige Verfügung aus Sislierung der Ge- scllschaftslätigkcit 8 75 ^>; Hastung für bös- liche N.klage 8 75 ; Löschung von Amts wegen 8 75 «>; Beschwerde ebd.; Beschluß zwecks Heilung der Zt. 8 76 «; Unheilbare N. 8 76 > ff.; Frist keine sür Heilung 8 76 "; Nichtigkcitsurtcil noch crsolgter Heilung 8 76 «; Nochmalige Beschlüsse nach erfolgler Heilung 8 76 Folgen der eingetragenen Zt. 8 77 'ff.; Wirksamkeit der Rechlsgeichästc während N. 8 77 «; Einlagcverpslichlungcn 8 c7 nicht gehörige Übernahme der Slammeinlagen 8 77 "; N. einer in Liquidation befindlichen Firma 8 77 dgl. Konkurs 8 77 Fort- sctzungsbeschluß noch N. 8 77 >»; keine N. bei Eintragung trotz ungehöriger Form des G.Vertrages 8 2^; N. wegen Mängel des 45« Vertrages 8 2°; keine N. der eingetragenen Gesellschaft trotz Nichterfüllung der Einlage- pslichte» ff 7 Niederlassung 8 5 '. Nießbrauch a» Geschäftsanteile Exk. 8 81 s. Nutzniesiung, Noniiiialbetrag, Ausgabe über N. K 5 Notar, Annieldiing durch N. 8 7. notariell s. Form N»»»icß»ng, cheniännliche, elterliche an Geschäftsanteilen Exk. 8 «4 ff.; s. Nießbrauch. Objektive Nichtigkeit der Anmeldung, Haftung für » v ». obligatorischer Vertrag behufs Abtretung niehrcrcr Teile eines Geschäftsanteiles 8 17 Offciibarungscid, Konkursverwalter 8 Kü offene H. G als Gründer 8 2 "ff.; als Gesellschafter, Auflösung ^ 15 Anteil an o, H. tü als Sacheinlage 8 5"; Vertretung ' bei t^eseNschastSerrichtung 8 2'. öffentlich rechtliche Vorschristeu bei Kapitals- erhöhuug 8 »7 " ff,; dgl, bei Bilauzaufstellung 8 52 "; öffentlich rechtliche Korporation als Gründer 8 - !- falsch; osientliche Versteigerung, des kaduz. Anteils 8 25; öffentlich rechtliche Ncchtc und Pflichten der Ges. 8 15 '. Öffentlichkeit des Handelsregisters 8 7 f. Vekanntuiacliung. Offerte auf Abtretung von Geschäftsanteilen 8 15 » v Ossizialvcrsahrc» s Amts wegen. Ordnuugssirasr 8 7 '; keine zur Erzwingung der Gläubigcraussordcruug bei Auslöiung 8 >'5 ": Verfahren, Zuständigkeit, Beschwerde 8 7!> ' ff.; f. Strafen, Zwang. Order, kein AutcilSschein auf, Exkurs 8 11 "; dagegen Dividendenschcin ebd. -, 8 22 Ordcrpnpier, Dividcndenschein Exkurs 8 11 " ff. Orga», dem AussichtSrat ähnliches 8 52 s. Beamte. Lrganisatiouskosteu kein Aktivum 8 12 Pacht an Geschäftsanteilen Exk. 8 81 !>»<-> »in >Io eeileiuln. Geschäftsanteil 8 15 "! >!>> >>iei»»an>I», Geschäftsanteil Exk. 8 15 ". Pari, Emission 8 5 Parieisähigkrit der Gesellschaft 8 15 ". Passiva, .Haftung des GeieNschastSvcrmögcus 8 >5 "ff.: f. «clnilde», Bilanz Palen», Zllatio» 8-1 -Haslung für Wert bei Illation 8 5": Patentrechte als Sacheinlage 8 » " ff. PeiisionSaiispruche des Geschäftsführers 8 55 Person, juristische als Gründer 8 2 ": s juristische: f. Vorstand, Liste, Geschäslssübrcr, AussichtSrat. Pcrionriisirnia 81 ° ff- persönliche Haslung vor Eintragung 8 11 Necht aus Geschäftsanteil 8 15 f. Vcr- vstichtungen, Naturalleistungen. Pjaiiddrstellnug. Ern'erb eigener Geschäftsanteile 8 5S <; f. Verpfändung. Pfandgläubigcr kein Stimnirecht Exk. 8 15 Abänderung der Antcilsrcchte des schuldende» Gesellschafters Exk. 8 15 '? s- Pfändung, Verpfändung, redlich, Erwerb. Pfandrecht an Geschäftsanteil Exk. 8 81 °"! an abaudonuierte» oder konfiszierten Anteilen 8 27 -; f. redlich, Erwerb. Pfändung der Rechte der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter 8 15 Pfändung eines Geschäftsanteils Exk. 8 8-1": P, der 'Nach, jchubforderung 8 2» '; Pf. Dividendenschein Exkurs 8 H"ff-! Pl- von Gcjchästsantcilen Exkurs 8 H Exk. 8 15 "ff.; s. Pfand, Verpfändung. Pfleger »»bekannter Erben 8 15°"! s- Prozeß- Pfleger. Pflichten des Geschäftsführers s. dort; des Er- stehers von Geschäftsanteile» Exk. 8 15 f. Naturalleistungen. Phantasiebezeichinnig, Firma 8 1 ' Postvollinacht der Gesellschaft 8 55 Präjudiz s. Androhe». Preußen Stcuerrechlsvcrhältnisse der G. in. b. H. Exk. 8 8-1 ff- preußisch, Zusatz zu Firma 8 -1 " PrioritätSgeschästsantcile 8 5 Prioritätsobligatione» 8 5 privilegiert, Zusatz zu Firma 8 1 Prokura, keine Bestellung während Liquidation 8 (>8 "; Bestellung durch Gesellschafter- bcschluß 8 ^15 Umfang 8 15 Ver- lrelung gegen Gesellschafter 8 -15 ; P. un- beschräntbar 815 Eintragung 815 ""ff.; Bcrichen der Prokuristen 8 15 Widerruf 8 -it! Kollektivvertretniig 8 55 "ff., für Zweigniederlassung 8 12 "! Vollmacht zur Gesellschaftserrichlung 8 2". Protokoll, Gesellschaftsvcrlrag als P. 8 2 Protokollicrnng der Beschlüsse 8 18 provinzial, Zusatz zu Firma 8 1 Provision des Geschäftsführers 8 55 heimliche P. 8 55 Provision der Gründer 8 5"; der Gesellschaft 8 15 " ff. Prozeß betr. Gründerhaftung 8 15 ff.; f. Eid; gegen die übertragende Äkt.-Gcs. 8 81 der Zweigniederlassung? 8 12 Prozessuale Fragen 8 15 " ff. Prozcßsähigkcit, keine der Gesellschaft 8 15 Prozcßpflcgcr, 815'"; Nichtigkeitsklage 8 75"; Prüfung von Büchern und Belegen durch Gesellschafter 8 15 durch Gesellschafter bei Bilanzscststellung 8 15 "ff.! des Richters bei Kapilalscrhöhung 8 57 " ff.; bei Kapitalsherabsetzung 8 55 : bei Umwandlung einer Akt.-Ges. in G. in. b. H. 88V""; bei Liqui« datorciianmeldung 8 57 "; von Statuten- änderungsbeschlüsscn 8 -51 " ff-, '"ff.; keine P. der Bankbilanzen durch Richlcr811Prüfung der Errichiungsannieldung, Gründung 8 7"', 8 1(1 ' ff; Zweigniederlassung 8 12 "; s. Eintragung, 'Anmeldung, .Handelsregister, Registerrichter, Handelsgericht. Pscudovertrctcr 8 55 8 3K 8 2 Publikation, Statutenänderung 8 51 'ff.; keine P. der Gesellschafterliste 8 15 "ff; f. Veröffentlichung, Bekanntmachung, Blätter. Qualifikation zum Aussichtsrat 8 52 'ff.; zum Geschäftsführer 8 85 "'ff.; qualifizierte Kapitalserhöhung 8 55 "; qualifizierte Gründung 8 5 Abs. 4; Bcröffent- lickmng Z kl) Qualität s. Eigenschaft, Qualifikation. Quelle» des Rechts 15 Quittung der Gesellschaft 8 85 >1!cchc»schaftslcg»ng nach beendeter Liquidation 8 74 ". Rechnung, Gründung für R. eines anderen 8 2 Rechte s. Erwerb, Haftung; s. Sacheinlagen; dingliche und obligatorische Rechte an Geschäftsanteil Exk. 8 84 " ss. rechtliche Natur der Jllation 8 8 der G. m. b. H. L '»ff. Rechtsfähigkeit im Gründungsstadium 8 7 Rechtsgeschäfte im Gründungsstadium 8 ^ ''! Rechtsgeschäfte während Umwandlung iu G. m. b. H. 8 8V >»; s. Handeln. RechtShandluugc» des Veräußerns eines Geschäftsanteils vor Anmeldung 8 18 ». Rechtsnachfolge s. Veräußerung, Fusion, Ehe, Abtretung, Versteigerung! Rechtsnachfolger, Haftung für Verzugszinsen 8 2» Rcchtsqncllcu 15 - ss. Rechtsverhältnisse der noch nicht eingctr. Ges. 8 11 'ff- Rechtsvorgängcr des kaduziertcn Gesellschafters 8 22; der Gesellschaft bei Erwerb eigener Anteile 8 33 "; Rechtsvorgänger bez. Geschäftsanteil 8 15 »'; f. Rechtsnachfolger; f. Kaduzierung. rechtswidrige Verteilung von Gesellschaftsvermögen 8 31, 8 82; f. Beschluß. RcchtSwirkuug s. Eintragung, Nichtigkeit, redaktionelle Änderungen des Statuts 8 53 '. redlicher Erwerb amortisierten Anteilen 8 34 -; f. Erwerb, Glaube, gut. Reduzierung des Nennbetrages, Kapitalsherab- sehung 8 58 ', »; f. Stammkapitalsherab- ! sehung. Registergcricht, Auslösung von Amts wegen 8 1 '; f. Prüfung, Handelsgericht, Eintragung. Rcgistcrrichter f. Handelsgericht. Regreß des Rechtsvorgängers des kaduziertcn Gesellschafters 8 22; s. Kaduzierung; R. der Gesellschafter unter einander nach Zahlung des Fehlbetrages einer Stammcinlage 8 24 dgl. wegen Rückforderung zu Unrecht er- folgter Zahlungen 8 31 f. Hastung, Verantwortlichkeit , Schadens, Rückforderung; Rcgrcßanspruch aus Anmeldung 8 3 '"; Regreß gegen Aussichlsrat ß 52 "ff.; gegen Gefchästssührcr 8 43; Veriährung 8 43 "»: Geschäftsführer untereinander 8 43 2»; aus Gründungstätigkeit 8 3 - ff. Rcichsstcmpcl f. Stempel, Steuer. Rcichswöhrung deutsche, der Stammeinlage ß 5 ". Reingewinn 8 23; s. Dividende. Religiöse Bereine f. Gegenstand. 453 Reservefonds durch Kapitalsherabschung 8 53 '"; Reserven, Verwendung aus »losten der Amortisation 8 34 >»; Reservefonds auch Agio 8 5«'; aus Nachschüssen 8 2l> "; Reserven versteckte, Verteilung 8 42 "; Reservefonds Passivum 8 42 >", unechte R. 8 42 "»- echte R. 8 42 "'; freiwillige R. 8 42 Rcservclouto 8 A> ". Revision für Nichtigkeitsklage 8 '5 >»; für Auflösungsklage stets zulässig 8 31 Richter, Gesellschafter als 8 >3 »; richterliche Ernennung von Liquidatoren 8 33; Prüfung bei KapilalSherabsehuug 8 53 '"ff.; der Kapitalserhöhung 8 5? "ff.; f. Regisler- gcrickil, Prüfung, Amis wegen; richterliches Ermäßigungsrccht von Vertragsstrafe» 8 20 ". 'Richtigkeit der Angaben bei Kapilalscrhöhung 8 57 "ff.; Richtigkeit der Erklärungen 8? 2!ff.; Verantwortlichkeit für R. der Anmeldung 8 7 "; Richtigkeit, Verantwortlichkeit für R. der Anmeldung 8 3 'ss.; f. Prüfung. Ruhe» von Rechten und Pflichten, Konsusion 8 33 ". Rübcnlieferungcn 8 3 " ff. 'Rückforderung unzulässiger Zahlungen seitens der Gesellschaft 8 31, 32; >. Dividende. Rückgriff f. Regreß. Rücklage 8 42 ">. rückständige Leistungen, Übergang aus GeschästS- autcilcrwerber 8 13 "! bg>. Haftung des Vcräußcrers 8 13 "! rückständige Einlage» im Liquidationsstadium 8 33 "ff.; Einziehung durch Liquidatoren 8 73 *! Rückstände, Hastung des Rcchtsvorgängers 8 15 Rücktritt von Kauf eines Geschäftsanteils Exk. 8 »4 " ff. Rückzahlung, Nachschliffe 8 23 ", Beschluß der Gesellschafter 8 4li ", 8^ 'ff.; Rückzahlung bei ungültiger Amortisation 8 34 '»; von Nachschllßcn im Liquidationsstadium 833"'; f. Nachschuß; R. infolge »»zulässiger Verteilung vom Geschäftsvermögen 8-3!' ff . 32. Tacheinlagc 8 5 '»ff.; nur Sacheinl.? 8 5'»; geeignete Objekte? Beispiele 8 5 "ff.; gemeinschaftliche Jnfcrierung 8 5": mclircre Gegenstände 8 5 '": Wert der S. 8 5 "; rechtliche Natur der Jllation 8 5 guter Glaube, Gewährleistung 8 5 Anfechtung 8 5 >"; ff. Slammeiiilage) Ausnahme im Gcselllchastsverlrag obligatorisch 8 5 Kompensation gegen S.sorderung unzulässig 8 5 -'; Stempclsragcu 8 5", 8 2 BeWirkung der S. als VorauSsehung der Anmeldung 8 7 Pflicht des EcssionarS 8 13 '»; ff. Geldeinlagen) f. Jllation, Sacheinl. bei Kapilalscrhöhung 8 53. Sachfirma 8 3*; f. Firma. Sachsen Stcuerrechisverhältnisje der G. m. b. H. Exk. 8 »4 "ff. Saliung s. Statut, Gesellschaslsvcrtrag. Schade» s Hastung, Schadenscrsah. Schadenscrfau bei Kauf eines lsteschäflSantkils Exk. 8 34 " ff.; SchadenSen'ah der Liqui- 460 datorcn ?! 60 "»ss.; durch Aussichtsrat tz52 "ff.; des Geschästssührers wegen Pflichtverletzung § 43 » ff.; Handel» vvr Eintragung der Gc>. § ll ---' Erwerb eigener Geschäftsanteile tz 33 »ss.; Schadcnsnnspruch aus Gründcr- tätigleit § »-ss.; Übergang des Anspruchs aus GeschäsIsanteilSerwerber § 16 -»: neben ZinSpslicht § 20 s. Regreß, Haftung. Schein Ausgabe von Antcilscheineu zuni Schein § l-', s. Anteilschein, Tividcudenschein, Genußschein. Schenkung eines Geschäftsanteils Exk. § »4 Schenkung, eigener GcschästSantcilc § 33 Schenkung, Erwerb eines Geschäftsanteils durch Sch. § 15 '»; Schenkung, Abschluß für tVesellschast durch Liquidator tz 70 ». Schild § l ". Schlußrechnung nach becudeterLiquidationtz 7-t --. Schrijtcn, Ausbewahrung nach Liquidation § 74. Schriilforni s. Fvrni. Schulden bei Veräußerung der Firma s. Firma, s. Bilanz; Hastung deS Gescllschastsvc» inögcnS snr g IN "ff. Schuti der Firma tz 4 »». Schntiinarkc als Firmenbezeichnung § 4 -. Schunvorschriftc», Rechte gegen die aus Akt.- Ges. in G. ni. b. H. umgewandelte Gesellschaft § 31 "ff.; Schußvorschristen für Gläubiger im allgcm. § 73 »ff.: Spcrrjahr tz 73 »nbckannte Gläubiger § 73 -, "; , Besriedigung oder Sichcrslcllung § 73 »ff.; streitige Forderungen § 73 Hohe der Sicherlicit § 73 °: bereits bestehende Sichcr- bcit § 73': gleichmäßige Befriedigung? § 73 -->; B crIctzung der Schutzvorschriften, Haftung § 73 "ff.: diesbezügliche Vergleiche, Verzichte unzulässig § 73 >>; keine Ungültigkeit der > Reckitsgeschäitc wegen Verletzung der Sch. § 73 >»; Sch. bei Kapilalsheralffetzung tz 53 -, "ff.: falsche Bilanzen § 43 "». Sclbsthilsrcchl s. Minderheitsrecht. Srldsikontraliicrc» deS Geschäftsführers mit sich selbst § 36 TichrrhritSlcistnug, Gläubigerschutzvorschriften § 73 »ff: bei Nichtigkeitsklage § 75 Sichcrstclluug der Gläubiger bei Kapitalshcrab- setzung tz 7,3 >"ss. Sicherung des Stammkapitals § 10 - ff., tz 3V: s. Rückzaliluug, Rachschnß. Sitz §3 »: nichrsachcr S. »ntunlich tz 3 Zweigniedcrlaffung tz 3 tz 12: S. im In- land §3 »: Verlegung §3 "ff.: s. Richtigkeit, Eintragung: Sitzverlegung im Liquidaiions- sladiui» § «!l> «; Sitzverlegung nach AuSlaiid § t!0 ". sofortige Kündigung deS Geschäftsführers § 35 '"ff.: I. Widerrus. solidarische Hasiung der Mitbcrcrtitigtcn eines ungeleillt» Geschäftsanteils § 13 >>: der Anmeldende» § !» - ff., solidarische Haftung vor Eintragung Handelnder § 11 "ff. Sonderrechte der Geielliäiastcr § 45 ": Slinim- reck«? tz 47 Anspruch auf vertragsmäßige Endigung der Geiellschaf«? tz 3 -: Verteilung nach Aullöiung § 72 ». : kein Eingriff durch Statutenänderung § 53 «. Sonntagsruhe tz 13 Sorgsalt der Liquidatoren tz60"»ff.; des Auf- sichlsrats § 52 "ff.; des Geschäftsführers § 43 -ff.; f. Haftung. Spcrrjahr § 58 kein bei Umwandlung aus Akt.-Ges. tz 31 Sprungregrcß gegen Rcchtsvorgängcr des Kadu- zierten tz 22 ". staatliche Erlaubnis an Versicherungsgesellschaften tz 1 »; st. Konzession im allgem. tz 3 »; bei Umwandlung tz 3V »". Staatsbehörde, Auslösung wegen Gefährdung des Gemeinwohls § 62. Staaiscinkvinnlcnstcucr der G. ni. b. H. Erk. 5 3-1 "-ff. Stnatsgcnchuiignng bei Uniwandlung einer Akt.-Ges. in G. in. b. H. tz 30 »»: f. staatlich. Stadtgcnieinde als Gründer tz 2 >». Stamuiciiilage § 3 ---ff.; Wesen tz 3 -», tz 14 "ff.; Unterschied von Geschäftsanteil tz 3 >»ss.; Naturalleistungen tz 3 --»ff.: Angabe in Ge- selljchafterliste tz 40 -sf- Einforderung durch Beschluß der Gesellschafter tz 46 -»; Höhe tz, 5 »ff.; Herabsetzung unter 500 Mk. tz5»; Übernahme mehrerer St. tz5 »ff.; gemischte Sach- und Geldeinlage tz 5 Gesamtbetrag tz 5 Berechnung der einzuzahlenden St. tz 7 Angabe bei Anineldung tz 0 - ff., »; Ausschluß von Erlaß, Stuudung, Ailfrechiiuiig, Rclention tz 10 "ff.; s. Stamnikapital; f. Stamnianteil, Geschäftsanteil, Einlage, Sacheinlage, Jllation; Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag tz 24: f. Sicherung. Ttaninikapital, Wesen tz 14 "ff., 1Z -»ff.? Höhe tz 5 -ff., tz 3 -- ss.; deutsche Reichswährung K 5 " ff.; Sicherung des St. durch Verbot der Auszahlung tz 30; Rückzahlung von Nachschliffen? tz 30 - ff.; Rückforderung zu Unrecht ersolgter Zahlungen tz 31 ff.; Erlaß unzulässig tz 31 St.zisfer, Passivposten tz 42 ", "; s. Staninicinlage, Eintragung, Nichtigkeit; Sicherung tz 10 -ff.; Stammkapital in Liquidationsbilanz tz 71 Gesell- schasterbeschluß bei Verlust §40 ": Herabsetzung durch Amortisation tz 34 »; Höhe bei Uinivandlung einer Akt.-Geff in G. in. b. H. tz 80 -». Stnniinkapitalscrhöhuiig tz55; Wesen tz 55 - ss.; Agio bei St. tz ^5 -, tz 56 °: Erfordernisse der St. tz 55 - ff.: bei Eingriff in Sonderrechte tz 55 »; Haftung des bisherigen Gesellschafters für Zahlung neuer Stainineinlagcn tz 55 »; Zeit der Einzahlung tz55»; qualifizierte Kapitalserhöhung tz 55 tz 56; Be- zugsrechte tz 55 "'ff.: Ausgabe tz 55 --; Ubcruahinc neuer Anteile tz55"ff.; Gründcr- bezugsrcchtc tz 55 »-; Stcmpclfragcn tz 55 Sachcinlage tz 56: Anmeldung der St. tz 57 -ff.; Anlagen der Anineldung tz 57 - ff.; Verantwortlichkeit der Anmeldenden tz 57 " richterliche PrüsungslStigkcit tz 57 »ff.: Eintragung ordnungswidrigen Beschlusses.tz 57 -"ff.; insbcs. bei ordnungswidriger Übcr- nabnieerlläning tz 57 '» ff.; Inhalt und Wirkung der Eiiilragung tz 57 " ff.: Publikation tz 57 -»; Kombinierung mit Herab- Sachregister. 49! fctzung? 8 53 Verhältnis bei Zweig- reqistcr 8 59; St. im Liquidationsstadiuin 8 99 «"ff.: s. Strafen. Staiiimtapitaloherabscluiiig 8 58; Unterschied von Einziehung 8 58 "ff.; wirtschaftliche Bedeutung der St. 8 58 «, >>- Gläubigcr- schu^vorschristcn 8 58 >; rechtliche Bedeutung der St. 8 58 «; Reduzierung des Nennbetrages 8 58 «, "; HerabsehungS- beschlnff 8 58 »ff.; formelle Erfordernisse 8 58 «ff.; materieller Inhalt deS Bcjchlusses 8 58 'ff.; Mindcstbclrag der Anteile bei Hcrabs. 8 58 Arten der Herabsehung 8 58 "ff.; sog. Zusammenlegung 8 58 >«; Einziehung 8 58 "; Zwcckangabc im Beschlusse 8 58 '«: Bildung eines Reservefonds 8 58 '«ff.; Bekanntmachung des Beschlusses 8 -'>8 "; Ausforderung der Gläubiger zur Meldung 8 58 "ff.; Befriedigung und Sichcr- stellung der Gläubiger 8 58 '"ff.; Spcrrjahr 8 58 «': Eintragung und Anmeldung des Beschlusses 8 58 ««: Kombinicruug mit Erhöhung? 8 58 «'; richterliche Prüsung 8 58 ««; Publikation 8 58 ««: Erfordern von Zu- zahlungen 8 58 ««; Verhältnis der St. bei Zweigregister 8 58; St. im Liquidationsstadiuin 8 99 «"ff.; s. Strafen. Standesbczcichunugcn in Firma 8 1 Statut, Prüsung durch den Richter 8 19 «! s. Gesellschaftsvertrag; Erschwerung der Teilung eines Anteils 8 17 «'. Statutenänderung 8 53; f. Abänderung. stellvertretende Liquidatoren 8 59 stellvertretende Geschäftsführer 8 11! Legitimation 8 11 Aufsichtsrat als st. G. 8 11 °! 8 52. Stempels bei Gründung 8 2 «": Sacheinlagen und Übernahmen 8 5 ««; Bewirkung der Stammcinlage 8 7 ««; kein St. für Autcils- scheine Exk. ß H «! dgl. für Dividcnden- scheine Exk. 8 11'«! Gcnußschei» Exk. 8 14 ««! Cejsion 8 15 "«! St. bei Kapitalserhöhung 8 55 ««ff.; kein St. bei Erwerb des Geschäfts durch den alleinigen Gesellschafter 8 99 «'; bei Umwandlüng 8 59s. Unterstemplung. Steuer. Stempclkoutravcntiou 8 58 >«. Steuer s. Gewerbesteuer, Stempel; Stcuer- rechtsverhältnissc der G m. b. H. in den größeren Bundesstaaten Exk. 8 51 «° ff. Stimme s. Abstimmung, Stimmrecht. Stimmcnkauf Exk. 8 84 Stimmrecht des Ehemanns Exk. 8 84 ««; Stimmrecht ein Sonderrecht? 8 17 St., ungeteilter Geschäftsanteil mehrerer S 18 «; kein St. des Psandgläubigers Exk. 8 15 «! St., Vorzug? 8 5 «'. Strafbcstimmuugcn, Allgemeines 8 82 'ff.' Bankdepotgcseh 8 82 «: falsche Angaben bei Gründung und Kapitalserhöhung 8 82 «; äolns evviitnali» 8 82 falsche Angaben bei der Anmeldung der Kapitalscrhöhung 8 82 "; Verschleierungen 8 82 "; öffentlich unwahre Tarstcllungcn der Vermögenslage 8 82 '«ff.: Versuch 8 82«'; Konkursvergchcn 8 83; Unterlassung des Konkursantragcs § 8t; Exkulpicrung 8 84; Fehlende Strafvorschriste» Exk. 8 84; Untreue Exk. 8 81 '; unbefugte Ausgaben von Geschästsanteilen Exk. 8 8t '; falsche Hinterlegungsbescheinignugen Exk. 8 84 «; Stimineukaus Exk. 8 8t Mißbrauch fremder Anteile zwecks Sliniiniecht Exk. 8 84 "; dgl. Leihen von Gescliästsanteilen Exk. 8 84 «; s. LrduunaSstrasen: Strasen der Gesellschaft 8 15 Z Strasrechlliclie Verantwortlichkeit des Gründers, juristische Person 8 2 >«; s. Strohmann streitige Forderungen, Schuhvorscbrislen für Gläubiger 8 73 «; bei Kapitalsherabschung 8 -'»8 Strohmann 8 2 ««; als Gründer, keine falsche A»gabe8 82 Stundung ausgeschlossen gegenüber Stamm- cinlaqepfficht 8 19 "ff.: s. Vergleich. Subsidiärc RcchlSqnelle» k «. Successive Vertragsschlicßung 8 2'; successive Gründung ausgeschlossen 8 2 '. Suspension deS Geschäftsführers 8 55 ". -!.ng der Eintragung, Veröffentlichung 8 19 "; des Abschlusses s. Eintragung. Tagesordnung 8 18 «, 8 5V Abs. 2. Talons Exkurs 8 11 Tantieme des Aussichtsrals 8 52 «' ss.; deS Geschäftsführers 8 55"', «>; an Gcscllschaster 8 29 "; der Gesellschafter, Gläubigcrrechte 8 73 >. Tausch, Erwerb eines Geschäftsanteils infolge 8 15 "«. Täuschung, Anfechtung der Anmeldung eines Geschäftsanteils 8 19 ««ff.! s. Anfechtung. Teilabtrctung, Anmeldung 8 19 '! s. Abtretung, Teile. Teilbarkeit der Stammcinlage durch Hundert 8 5 Teile von Geschäftsanteilen 8 15 ««, dgl. Amortisation 8 54 ««. Teilung von Geschäftsanteilen, Begriff 8 >7 'ff.; Gesellschaftcrbcschluß 8 19 '«ff.; ideelles Miteigentum 8 17 «; Zulässigkeit der T. nur bei Veräußerung und Vererbung 8 17 ' ff-! statutarischer Ausschluß der T. 8 17 «! Vor- ausscßung der Veräußerung des Teiles eines Geschäftsanteiles 8 17 "ff-! Form 8 17 «! Mindestncnnbetrag 8 17 obligatorischer Vertrag behufs Abtretung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles a» denselben Kontrahenten 8 17 «: Genehmigung der Gesellschaft 8 17 '«ff.; Zeit der Genehmigung 8 17 '"; statutarische Erschwerungen der Teilung 8 17 «°; Wirkung der Teilung 8 17 «>fi.; Übergang der Verpflichtungen? 8 17 ««; Verpfändung, Pfändung des Teiles eines Geschäftsanteiles 8 17«' ff.; f. Pfändung, Verpfändung, Verteilung, Abandonrecht, Konfiskation, Liquidation, Teile. Teilzahlungen f. Geldeinlage, Stammcinlage, Übernahme. Testament betr. Teilung eines Geschäftsanteils 8 17 «ff. Theater als G m. b. H. § 1 ' Titel in Firma 8 1 '« 402 Sachregister. Tod des Geschäftsführers 8 35 des Gesellschafters 8 I.', 'ff,. "ff,. s. ^rbe, Erb- schast. Übergang des Vermögens bei Umwandlung aus Akt.-Gcs. 8 0l ' ss.: Üb. der lliechtsver- hältnisse aus Gesellschaft nach Eintragung 8 >l ': Üb, des Dividcndenicheins Exkurs 8 14 ": s. 'Abtretung, Erwerb, Veräußerung, Firma, jlbergangssragen I>! Übernahme von Geschäftsanteilen bei itapitalS- erhöhnng 8 55 "ff-! Ersordernissc der Er- llärnng 8"" '°ffErwerb der Niitglied- schasl 8 55 '! Ansechtung der U.crklärung? 8 55 "js, :Form bei Eingehung der Verpflichtung zur Übernahme neuer Änlcile? 8 7>5 "ff.; Stempel? 8 55Eintragung lrv^ ordnnngswidriger Erklärung der Ü, 8ii< ll. durch Aktionäre bei Umwandlung in G, m, b. H, 8 00 ' ff-, '"ff-! Begriff der Überträge 8 » Zulässigleit 8» '"ff,; Ü. einer Erfindung nebst Vcr- bcsjerungen 8 5 Licserungsverlrag ebd., Verzug 8 " Anrechnung ans Stammeinlage 8"^: Überleitung eines jkonkurscS in Et, »i, b, H, 8 " Stempclsragcn 8 5 °°ff-: Ausnahme im EwsellschastSvcrlrag obligatoriich 8 5 Bewirknng der Übernahme als Voranssehung der Anmeldung 8 7 (f. Sacheinlage). Übernahmevertrag f, Übernahme, Ubcrpari Emission 8 3 8 » slbcrichreilnng der VcrtretungSbesugniS 8 35 Uberschntdung, llvnlurS 8 0!) 'ff,, 8 04 '. Überschüsse 8 2!> >»> Liquidationsstadium 8 >»0 s, Dividende. Übertragung des Gesellschaftsanteils bei Bestehen von Naturalverpslichtungc» 8 3 ff. ; des Vermögens einer G. m, b, H in Alt- Ges, 8 00 i, Abtretung: Üb von Divi- dendenschein Exk. 8 H ° ff Udcrwcisnng, keine zwangweise von Geschäftsanteilen Exk. 8 l" Unisang, VcrtrclnngSbcsngniS der Liquidatoren 8 70 " js,. Umgründung einer Akt,-Ges. auS G, m, b. H. 8 >>> '": »ach Nichtigkeitserklärung 8 77 >. Umwandlung, Umwandlung der Allicngcscllichast in G, m, b. H. 8 00: die süns Akte der Umw. 8 00 'ss.; BeteiligungSmöglichkeit aller Aktionäre 8 0» 'ff,. AuilösungSbeschinb 8 00 'js,: Ansechtung des Beiclil, 8 00 ': Abmeldung des Beschlusses 8 00 °: Stadium bis zur Eintragung der neuen Gesellschaft 8 00 Funktion der Akliengcnvers. 8 0» '»ff.: Genehmigung der BeleiligungSbilanz 8 00" ff.: Ansechinng dieses Beschlusses 8 0» ": Ab- rnndung der BeiciligungSzijscr 8 0» Hübe des Stammkapitals 8 00 Abschluß eines GesellschasiSverlrageS 8 00 Firma 8 0» "ff,: Sacheinlagen 8 00 Rechte ausscheidender Aktionäre 8 00 Anmeldung der Errichtung 8 00 StaatSgenehmigung 8 00 Umfang der richterlichen Prüfung 8 00 Eintragung der Umw, 8 0» "ff.; Anfechtung der Richtigkeit 8 00 ": Stempel- fragen 8 00 Permögensübergang der Altiengesell, der neuen G, m. b, H. 8 01; Rechte der Gläubiger der Akt,-Ges, Schutz- vorschriitcn 8 01 "ss,; Prozesse gegen die übertragenden Akt,-Ges. 8 01 Art der Eigentumsübcrtragiing 8 01 ': Besißübcr- tragung 8 01 ': Recht der ausscheidenden Allionärc 8 01 "sf,: kein Spcrrjahr 8 01 Einbringen von Geschäftsanteilen 8 15 "ss,, Umw, in Borzugs an teile 85 Umw. der El, ni, b, H. in Nkt.-Ges. 8 00 nnbcsugtcS Allcinhandeln des jlollektivvertrctcrs 8 35 unbekannte Gläubiger, Schuhvorschristcn 8 73 4 » uiibcschränktc Nachschnßpflicht 827: s. Nachschuß, »»bewegliche Gegenstände, Slempelfragen bei Einlagen und Übernahme 8 5 unerlaubte Handlungen der Geschäftsführer 8 43 -'»i s. Haftung, Delikt. Unfähigkeit der Geschäftsführer 8 38. Ungehörige jladuzicrimg, Feststellungsklage 8 21 s. Ungültigkeit. »»geteilter Geschäftsanteil, mehrere Mitbcrech- tigte, Verhältnis zu der Gesellschaft 8 10 ' ss.; zueinander 8 10 "ff,; s, Teilung. Ungültigkeit, Gescllschasterbeschlnß 8 45 des Amortisationsverfahrens 8 34 s. Nichtigkeit, Anfechtung, unhcilbarc NichtigkeitSgründe 8 76 ' ff. ttnivcrsalvcrsammlung 8 51 Univcrsnlsucccssion im Geschäftsanteil § 16 8 16 »nlantcrcr Wettbewerb, Rechte und Pflichten der Gesellschaft 8 13 '. nnmöglich Erreichen des Gesellschastszweckcs 8 61 nnpüiiktlich s, Verzug. Unsittlicher Zweck der G. in. b. H. 8 1°- Untrrbctcilignng 8 15 ". Untcrbilanz, Deckung durch Nachschüsse 8 30 Unterbrechung des Prozesses 8 13 s- Verjährung, Untergang der Gesellschaft 8 60 s. Mf- lSsung, Löschung: Untergang der Gesellschaft während Prozesse 8 13 ', Unternehmen s. Nichtigkeit; s. Gegenstand, Zweck. Unterlassung des Konlursantrages, Strafe 8 04. Untcrpari Emission U >«; s, Ausgabe. Unterscheidung der Firma 8 1 Unterschrist s, Zeichnung, Unterstcmplung,Firma: Ausbcwahrung bei Gericht 8 7 "ff,, 80'°; Unterschrift der Liquidatoren 8 67 "ff., 8 60 -'ff. Unterstcmplung 8 35 ^ ss, Unterzeichnung des Gescllschaftsvertragcs 82' ff.; s. Unterschrist, Zeichnung, Untreue Exk, 8 04 > ff. Unwahr s. falsch, Haftung, Anmeldung, Eintragung. »»Wirksamkeit s. Verzicht, Vergleich; Ungültig, Ansechtung. unzulässige Handlungen des GcfchäslssührcrS 8 43 "ff.; Verteilung vom Geschäftsvermögen § 31, 32. Urheberrecht der Gesellschaft § 13 als Sach- einlagc § 5 Urkunde s. Anlage, Beilage, Protokoll, Form. Urlaub des Geschäftsführers 8 35 Urteil Auflösung der Gesellschaft § 69 8 61; Nichtigkeitsurteil 8 75 8 76 ". Äatcr, Gcsellschaslscrrichtung sür Kind 8 2"; s. elterlich, Nutznießung. Verantwortlichkeit bei Anmeldung der Kapitals- crhöhung 8 57 ^ff.; der Kapitalsherabsetznng 8 58 -"ss.i V. strafrechtliche bei Gründung durch juristische Person 8 2 V. der an- meldungspflichtigen Personen bei Gründung 8 9 >ss., 8?°: s- Haftung, Rcgrcst, Schadensersatz. Vcriinstcruttg eines Geschäftsanteils durch Gesellschafter, Wirkung 8 U>: Begriff 8 16 > ff.; gehörige Anmeldung bei Gesellschaft 8 16 '; V. durch Gesellschaft 8 16 V. des ganzen Geschäfts durch Geschäftsführer 8 37 "; zwangsweise B. von Geschäftsanteilen Exk. 8 15 V. des kaduziertcn Geschäftsanteils 8 23; V. der Firma im Liquidationsstadium 8 69 V. des Gesamtvcrmögcns 8 69 Dividcndcnschcin, Exkurs 8 H "ff: f- Firma 8 1 '' ff, 8 1"! Veräußerer eines Geschäftsanteils, Ausscheiden 8 16 '°ss-, -°ff.; bei Teilveräußcriing 8 17 Veräußerlich- keit von Geschäftsanteilen 8 15 'ff-! Ausschluß im Gesellschastsvcrtrage 8 15 - ff.; f. Form, Abtretung, Verpfändung, Versteigerung, Zustimmung, Teilung. Vcräustcrnngsvcrbol bez. Geschäftsanteile, Pfändung, Verpfändung Ezk. 8 15 °fs., Vcräustcrnngsvcrlrag s. Jllation, Sachcinlagc 8 5 Verbot der Veräußerung von Geschäftsanteilen, PsSndung, Verpfändung Exk. 8 15 -, "; gesetzliches V. des Zweckes der G. m. b. H. 8 1°. Vereine Vorschriften über V. als subsidiäre Rechtsquelle L "; V. als Gründer 8 2 ". Vereinigung aller Geschäftsanteile 8 69 Vcrcrblichkcit von Geschäftsanteilen 8 15 'sf.; Ausschluß im Gesellschaftsvertrag 8 15 -; s. Teilung. Verfall von Liquidationsratcn nach Abhebung? 8 72 ». Vcrfallsandrohnng 8 21 ' ff.t f. Kaduzicrung. Verfügung, stellen zur V., Abandonrccht 8 27 -ff.; f. Nachschuß: in Ordnungsstrasversahrcn 8 79 " ff. c des Rcgisterrichters, Beschwerde 8 19 i; f. einstweilig; freie V. Bewirtung von Sachcinlagen 8 < Vergleich Abschluß durch Liquidator 8 79 °; betr. Hastung der Liquidatoren unzulässig 8 73 ": mit Geschäftsführer wegen Haftung aus unterlassener Konkursanmeldung 864 "; Pergleich wegen Rcgreßanspruch aus Anmel- 463 dnng 8 6 unwirksamer V. mit Gescliasls- sührern 8 13 ". Vergütung des Geschästssührers 8 35 des AussichtSratS 8 52 ff.; an 6lescllichaster für tllaturallcistungcn 8 3 ^ (geholt, Tantiemen. Verhältnis der Liquidalionsverleilung 8 72. Verität, Haftung sür V. bei Fllaliv» 8 5 Verjährung der Regreßansprüche gegen Gc- schästssührcr 8 13 P. betr. Hasinng der Liquidatoren 8 73 ", 8 69 V. der Ansprüche des (gefchäslssnhrerS 8 35 "; V der Ansprüche gegen Geschäftsführer wegen Hasl n ng aus nnierlastcncr Konknisanmeldung 8 6>4 Verjährung der Ersatzansprüche gegen Liqui datoren 8 <>9 ; V. der Ansprüche ans unrichtiger Anmcldnng 8 3 "ss.: Verjährung der Regreßhasinng sür nicht bezahlte Stamm- rinlage 8 22 ivcgrn Fehlbetrages einer Stammeinlagc nach Verlaus 8 24 s. Frist; V der Regreßansprüche ans Griindungs- tätigleit 8 3 "ff.; der Nachschüsse 8 26 "; der Dividende 8 29 "; Rüctsorderung zu Unrecht erfolgtcr Zahlungen 8 31 8 32. Verkauf des Geschäftsanteils nach Abandoniiie- rung oder Konfislation 8 27 '"ff.; Mängelhaftung 8 27 f. Veräußerung, Versteigerung, Firma, Abtretung; Verkauf eines gepfändeten Geschäftsanteils Exk. 8 34 Verlegung des Sitzes 8 3"; V des Sitzes nach Ausland 8 69 Verleihen von Geschäftsanteilen zwecks Abstimmung Exk. 8 31 Verletzung der Vorschriften bei Bilanzansstcllung 8 32 s. Anfechtung. Verlust, Gcscllschastcrbcschluß bei Verlust 8 19 späterer B. kein Einfluß aus Dividenden- bcschluß 8 29 Vcrlustbcrechnung 8 11 8 12 ff. Vcrlnstigcrklärc» s. »aduzicrung. Vermächtnis, Geschäftsanteil 8 15 "ff-, ""sf- Vermögen s. Stammkapital. Vcrmögcnsstiilk, neues nach Liquidation 8 74 "ff. Vcrmögcnsvcrtcilnng nach Auslösung 8 72, 73. Vermutung sür Richtigkeit der Erklärungen 8 7 Veröffentlichung der Liquidationsbilanz 8 71 der Bilanz bei Bankgeschäften 8 H °°sf-s V. bei Kapitalshcrabsctznng 8 5V V. be, Eintragung der Kapitalserhöhung 8 57 '«ff.; V der cigetragenen Auflösung 8 65 "; V. falscher Bilanzen 813 des Erlöschens der Liquidationsfirma S 74 "; V. der Eintragung 8 16 '"ff-! bei Qualifizierter Gründung 8 19 Form der Vcr. 8 16 "! Beispiele nicht zu veröffentlichender Punkte 8 16 s. Zweigniederlassung 8 12 s- Eintragung Publikation, Bekanntmachung. Verpfändung, Tividcndenschcin Exk. 8 11 "ff? von Geschäftsanteilen Exk. 8 15 'ff.: Gxi. 84 von Teilen eines Geschäftsanteils 8 17 Anmeldung zur Gesellschaft 8 16°°: s. Dividende, Pfand, Pfandrecht. 4«4 Sachregister. Verpflichtungen des Gesellschafters zu Leistungen 8 ll s. Gesellschafter, Geschäftsführer, Hastung. Verpftichtungssähigkeit der Gründer kein Er- svrdernis 8 2 Versammlung 8 lO ": im Liquidationsstadiui» 8,!!' -"-ff.: V. der Gesellschasler, Beschluss- argau 8 45": s. Beschlust: V. Leitung 8 48 <: f. Abstimmung, Beschlusi! Berufung 8 49"". Bcrschärsuiigc» der Bestimmiingeii über Reduzierung und AuSfallShaftung ff 25. Bcrfchleicruug 8 82 Verschmelzung mit auderer Gesellschaft if «>0 Berschulden j. Haftung, Schaden, Berzng. Bcrschwcnder als Olriiudcr jf 2 Besichrrungen der Geschäftsführer bei Anmeldung 8 8 >>ff.: j. Verantwortlichkeit, Anmeldung, Hastung: B. falsche bei Gründung, Kapitals- crhöhung tf »2 " ff. BersichrrnngSgeschäst, Betrieb durch G. m. b. H. ff l Bcrsilberung des Vermögens durch Liquidatoren ff 7t> V verstelkte Reserven Verteilung 8 42 Versteigerung eines gepfändeten Geschäftsanteils Exk. 8 84 V. öffentliche, des kaduz. Anteils 8 23: V. von lüeschästoantcilen Exk. ff 15 'ff.: s. Rachschnst, Abandon, Konfiskation, Erstchcr, Zuschlag. Versuch, nicht strafbar ff 82 VertagnngSrccht ff 4« kein B. der Minderheit 8 4li ». Verteilung, unzulässige, Haftung für 8 43 " ff.: »ach Auslösung 8 <2, 7:4? Verteilung des Gewinnes 8 29 ff.; s- Dividende: Vcrt. von GeiellschaslSvcrinögen unzulässig 8 6l> ": zulässige Ausnahme 8 66 'ff.: unzulässiger Weise erfolgte V. 8 6l ff.; f. Bilanz. Vertrag bei Umwandlung einer Akt.-Gcs. in G. in. b. H. 8 80 "" st : Verträge behufs Abtretung eincS Geschäftsanteils 8 >5, ', ": f. GesellschaslSvcrlrag: obligatorisch. Vcrtragsmäsiige Aufrechnung ausgeschlossen gegenüber «taninieiiilagkpstlcht 8 19 "st. Vertragsstrafen bei Ralurallcistungcn 8 4 Erlast von V. wegen verspäteter Einzahlung 8 20 V. für unpünktliche Einzahlung 8 20 Bestimmung im Statut 8 20 richterliches ErmüstiguiigSrccht 8 26 Vertreter gemeinsamer eines ungeteilten Gc- schüilSanteilS 8 >8 V gesetzlicher Vollmacht zur GescllschastScrrichlnng 8 2 f. Vollmacht. Vertretung, Stellvertreter. Vertretung während Umwandlung in G. m. b. H. 8 80 Vertretung durch Liquidatoren s. Liquidator: Vertretung bei Anmeldung 8 7": Vertr. im Stadium der Gründung 8 7 Vertretung im Prozess der Gesell- schail 8 >6 j. Geschäftsführer, Vertreter, Vertretungsbtfugnis. Vcrtretungsbesugnis der Liquidatoren 8 68 st.. Eintragung 8 68 Umfang der Befugnis nach austen 8 70 ": f. Vertreter, Vertretung, Vollmacht, Eintragung, Geschäfts- sichrer. Vervollständigung der Eintragung 8 16 VcrwallungSgcricht Auflösung der Gesellschaft 8 !4 ": aus Rcgrestanspruch aus Anmeldung 8 !i unwirksamer V. gegenüber Geschäftsführer 8 46 ": V. betr. Haftung der Liquidatoren unzulässig 8 73 ". Verzug bei Raturalleistungen 8 6 ": bei Erfüllung des Übcrnahmcvertrages 8 5 "": Übergang auf Geschäftsanteilcrwerber § 16 '". VcrzngSziusc» für unpünktliche Stammeinlage 8 20: Höhe der Zinsen 8 26 "ff.: Haftung des Rechtsnachfolgers 8 2V Erlast der Zinspslicht 8 20 Schadensersatz neben Zinspslicht 8 20 Vertragsstrafen 8 26 "". Vinknlierung 8 6 Vollkanfmann, G. m. b. H. ist 8 16 ff. l Vollmacht zur Abstimmung 8 47 Erteilung an Gesellschaft in. b. H. 8 13 V. zur Anmeldung 8 7^! s. Beilage zur Anmeldung 8 3": V. zu Unterzeichnung des Gesellschafts- vcrtrages 8 2 " ff": s. Vertretung: V. zur Unterzeichnung des Gcsellschaftsvcrtrages 8 2 "ff.! >. Handlungsv. Generals. Vollstrcltung in Geschäftsanteilen Exk. 8 15 -ff.; s. Pfändung, Versteigerung. Vorbehalt, keine Anfechtbarkeit der Gründungsbeteiligung wegen 8 2 f. Übernahme. Vorbehalt unzulässig bei Beteiligungserklärung 8 2 ". Vorkaufsrecht, Geschäftsanteile 8 15 Vormund, Vertretung bei Gescllschaftserrichtung 8 2 ". Vormuudschaftsgcricht, Genehmigung zur Errichtung 8 2 Vorschust, kein V. auf Dividende 8 29 Vorsitz in Versammlung 8 48. Vorstand, Vollmacht zur Gesellschaftserrichtung 8 2"; f. Geschäftsführer. Vorteile besondere 8 5"". Vorvertrag behufs Gründung 8 2 behufs Übernahme von Geschäftsanteilen bei ztapitals- erhöhung 8 55 vorzeitige Auslösung 8 66 ". Vorzugsdividcnde 8 5 "". VorzugSgcschästsanteile 8 5 8 29 ". Vorzugsrechte 8 5 ""ff., ""ff.: Vorzugsrecht kein auf Dividende 8 29 ", ^1>ahl des AussichtSrats 8 52 "ff.: f. Beschluh. Wahlbcschluff 8 47 Sachregister. 485 Wahrheit der Erklärungen bei Gericht 8 7 Währung s. Reichswährung. Wandcrgcwcrbestcucr der G, in. b. H. Exk. 8 34 '»ff- Ware s. Bilanz. Wechsel als Sacheinlage § 5 Wechscluntcrschrift des Geschäftsführers § 35 II 18 weitere Beschwerde gegen Verfüg des agungen Registerrichters 8 10 '; s. Orouungsstraf- verfahren. Weitcrsiihrung einer aufgelösten Gesellschaft? 8 t!l> Wert der Sachcinlagc 8 5 ": s. Höhe. Wertansatz der Aktiva 8 42 «. Willenserklärung s. Vertretung, Geschäftsführer, Liquidator, Handeln, Rechtsgeschäft. Wirkung s. Eintragung, Handeln. Wissentlich s. falsch, Haftung. Wohltätigkcilsanftaltcu 8 7 Stempel 8 2 Wohnsitz s. Sitz Württemberg Steuerrechtsverhältnisse der G. ni. b. H. Exk. 8 »4 ff- Halft des Aufsichtsrats 8 52 'ff.; der Gründer 8 2 ". Zahlung s. Rückforderung: Klage auf Zahlung der Stammeinlage 8 24 "; Zahlung vor Kaduzierung 8 21 s. Rechtshandlungen; s. Rückzahlung; im Liquidationsstadmm 8 83 »ff.: nachträgliche nach Abandon 8 27 ». Zahlungsunfähigkeit, Konkurs 8 83 ', 8 84 «. Zeichnung der Liquidatoren 8 87 "ff., 8 88 '-ff.; der Unterschrift bei Gericht 8 7 ">ff., § 8 Zeichnung durch Geschäftsführer 8 35 "ff.; s. Unterschrift, Wechsel. Zeit für Bilanzaufstellung 8 47 «°ff.; s. Auflösung. Zeitliche Beschränkung des Unternehmens 83 "ff. Zeitraum der Gewinnverteilung 8 23 ". Zeuge, Geschäftsführer kein 8 35 «; Zeugnis der Gesellschafter 8 73 Dienstzeugnis, schriftliches des Geschäftsführers 8 35 Zinsen, als Vorzugsrecht unzulässig 8 -'> keine festen Z. an Gesellschafter § 29 "; Zinsen für unpünkliche Zahlung der Stammeinlage 8 20 'ff.; s. Verzugszinsen; Bauzinsen. Zinsverbot 8 23 Zögernngszinsc» f. Verzugszinsen. Zuckcrrübcnlicserung § 3 "ff. Zukünftig entstehende Werte, keine Sacheinlage 8 5"; s. künftig. Zulässiger Zweck 8 7 ' ff. Znrückdchaltnngsrrcht ausgeschlossen gegenüber Stammcinlagepslicht 8 73 »ff-! gegenüber Nachschösse» 8 28 ". Zurückzahlung s. Rückzahlung. Zusammenhängende Kette der Cedcnlen bczw. Veräußcrcr 8 78 °. Zusanimeulegung zwecks KapitalShcrabsctznng 8 58 '». Zusatz bei Firma s. dort. Znschlng von Geschästsanteilcn Exk. 8 75 "ff.; des kaduzierten Anteil« 8 23 '; Zuschlag zur Stamnienilagc 8 3 Zuständigkeit für Liquidatorernennung 8 G> «; der Gesellschafter im Liquidationsstadium 8 83 "ff.; s. Liquidation; Zuständigkeit für Nichtigkeitsklage 8 75 der Gesellschafter als Beschlusiorgan 8 45 ', 8 48; für Bcschluß- anscchtuugsklage 8 45 Zuständigkeit des Amtsgerichts sür Abschluß des GcsellschastS- vertragcs 8 2. Zustellung, an Gesellschaft 8 73 "; öffentliche Z. zwecks Benachrichtigung 8 22 »; a» Geschäftsführer 8 35 Zustimmung der Gesellschaft, Verpfändung des Geschäftsanteils Exk. 8 75 «ff., "ff.; der Kollektivvertreter 8 35 "; in Firmenforl- führung 8 4"; s. Genehmigung; Gesellschafter, Sonderrecht. Zuwendung s. Gründerprovision. Znzalftungcn, Erfordern mit Androhe» von Nachteilen 8 58 Zwang des Geschäftsführers, Haftung der Gesellschaft 8 38 "ff,, «ff.; s. Ordnungsstrafe. Richter. ZwangSamortisation 8 34 "; s. Amortisation. Zwangsvcrglcich 833", -»ff.; bezüglich Haftung aus Anmeldung 8 3 ". Zwangsversteigerung, Erwerb eigener Geschäftsanteile 8 33 «f. Zwangsvollstreckung gegen Gesellschafter aus Zahlung der Stammeinlagc 8 24 "; Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile Exk. 8 75 'ff.; Erk. 8 34 "ff.: dgl. in Teile 8 77 ". Zweck der Gesellschaft, unmöglicher 8 31 «; der Stand, cu»IkS betr. die 0«. m. b. H erlaubt. Zweigniederlassung, Begriff 8 72 ' ff-! Eiskli- bahndirektion, Fabrik, Gencralagentur 8 >2 Errichtung der Zw. ein VcrwaltungSakt 8 12 Anmeldung und Eintragung ins Zweigregistcr 8 72 'ff. "ff-! ins Haupl- register? 8 72 ': Bedeutung der Eintragung und Publikation im Zwcigregister 8 72 »; Firma 8 72 Vertretung der Zw. 8 >2 "; Prozeß 8 72 »; Gerichtsstand 8 72 "! Bei- lagen der Anmeldung 8 >2 Inhalt der Eintragung 8 42 Publikation 8 72 Prüfung des Richters 8 72 "; Aushebung 30 466 Sachregister. der Zw g 12 «: Zw. einer ausl. Gesellschaft 8 12 «ff; Firnia der Zw. 4 An- Meldung und Zeichnung b«,n, Gericht der Hui. 8^ "; I. Annieldung, Zuständigkeit: Zw. Statutenänderung 8 >»4 "ff.; Llqui- dalorenanmcldnng 8 67 ° Zweigregistrr, itapitalShcrabscv»»g 8 öS: Kapi- talSerhvhung 8 b!>; Zweigregister 8 12 'ff.; Zeichnung der Unterschrift bei Zw. 8 8 s^ Zweigniederlassung. Zweimalige Cession eines Geschäftsanteils 8 16 '. Zwischcnbeschcr von Geschäftsanteilen 8 16 Zwischenzeit, bis zur Annieldung der Abtretung eines Geschäftsanteils § 16 s. Eintragung, Vertretung. ^rn«t von A Rieft 5odn in Ranmtnirg a. 5.