Preis in Augsburg für sich allein (ohne A Posizeitung)jährUch I fl. I * kr. Durch die Post kau» dieses Wochenblatt nur von Abonnenten der Postzeitung bezogen werden, und erhöht sich der Preis nach Verhältniß der Entfernung. Sonntags - Weiblatt zur Augsburger Postzeitung. Wr 'sich allein, ohne dir A> »gSburger Postzeitung, sind diese Blätter nur im Wege de« Buchhandels zu beziehen und kosten in ganz Deutschland, der Schweiz u. s. w. jährlich nur I fl. »<»kr oder I Tktr. Neunter Jahrgang. ^ 3 . S r. Januar Italien. Rom. Der Conciliatore, ein in Florenz erscheinendes Blatt, bringt ein Schreiben aus Gaeta, nach welchem man dem Papste drei verschiedene VerhaltungSplane vorgeschlagen hatte. Der erste, welcher von ver retrograven Partei ausging, sprach von Reaction und von österreichischer und neapolitanischer Dazwischenkunft. Pius warf aber jede derartige Idee weit von sich und bezeugte ver Person, welche sie ihm mittheilte, seine Unzufriedenheit. Der zweite Plan, welcher durch einige Männer von höherer Einsicht ausgearbeitet war, empfahl sich durch eine großartige Auffassung. Demnach sollte der Papst einen Regenten für die weltlichen Angelegenheiten ernennen, der Zeir die Sorge überlassen, die wühlerischen Leidenschaften der Römer zu beschwichtigen, und unterdessen daS katholische Europa bereisen, und zwar Frankreich, Deutschland und Irland, um durch seine Gegenwart das katholische Princip neu zu kräftigen dort, wo es durch Schismen, Secten und Ketzereien untergraben wird. Darauf sollte der Papst ein großes europäisches Concilium zusammenberufen und in demselben einen feierlichen Act des Friedens und der Eintracht zwischen allen abweichenden Meinungen herstellen. Pius hat das Edle und Großartige dieses Plans gelobt, fand es aber zu utopisch für die gegenwärtigen Zustände Europa'S und betrachtete es als unausführbar auf Grund der Opposition, auf welche dieser Plan von Seiten ver Regierungen stoßen dürfte. Der dritte Plan endlich, welcher von den bei dem Papste resicirenden Diplomaten ausgeht, besteht darin, daß der Papst sich nach irgend einer Stuct seines Gebietes — sey es Civitavecchia, Bologna oder Ancona — begeben solle, um dort Unter- handlungen zu eröffnen, welche geeignet seyn dürften, die politischen Parteien zu Ideen der gesetzmäßigen Ordnung und der Versöhnung zurückzuführen. Man fügt hinzu, daßPiuS, als man auf eine Entscheidung drang, mit sanfter Heiterkeit antwortete: „Die Thorheit der Römer dauert »och immer; ich will die Zeit abwarten, wo die Finsterniß ihrer Vernunft vorüber seyn wird." Memorandum von Seite der Kirchenprovinz des Erzherzogtums Oesterreich an die österreichische Reichsversammlung. Hohe Reichsversammlung. Der öffentlich bekannt gemachte Entwurf der Grundrechte der österreichische» Constilution muß die Aufmerksamkeir jedes Staatsbürgers auf sich ziehen, und die unterfertigten Bischöfe des EczherzogthumS Oesterreich ob und unter der Enns sind nicht nur durch die pflichlmäßigc Theilnahme an dem Wohls des Staates, sondern auch durch das ihnen von Gott verliehene Amt verpflichtet, der hohen Reichsversammlung, welche diesen Entwurf berathen und über denselben einen Beschluß fassen wird, ihre Bemerkungen, Besorgnisse und Wünsche in Ehrfurcht vorzulegen. Jede Staatsvcrfassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit und Dauer nach unserer innigsten Ueberzeugung einer religiösen Grundlage. Nur eine höhere moralische und religiöse Sanction gibt den Gesetzen innere Kraft und sichert die Befolgung auch in jenen Fällen, in welchen äußere Gewalt dieselbe nicht bewirken kann Eine Slaatsverfassung, die bloß auf physische Gewalt gegründet wird, wird nur zu leicht durch physische Gewalt zertrümmert. Die Geschichte aller Zeiten und Völker lehret uns, daß alle StaatS- versassungcn eine Religion zur Basis hatten, und die einzelnen mißlungenen Versuche neuester Zeit, einen Staat ohne Religion zu gründen, bewiesen die Nothwendigkeit einer religiösen Grundlage. — Nicht nnr Robespierre fand sich veranlasset, daS Daseyn Gottes zu proclamiren, sondern ganz Frankreich sah sich bemüssiget, die Religion der Mehrheit des Volkes als Staatsreligion anzuerkennen. ! Diese unterfertigten Bischöfe, welche von' der Uncntbehrlichkeit einer Religion alö Grundlage des StaatcS innigst überzeugt sind, mußte» daher !über den 8- 16 der Grundrechte erstaunen, in dem cS heißt: „Eine iStaatSkirche gibt eS nicht." Sie können ungeachtet längerer Uebcr- ckegung den Sinn dieser Worte weder deutlich, noch bestimmt auffassen, müssen aber in jedem Falle Folgendes bemerken. j Wenn dieser Satz in dem Sinne verstanden wird, daß die StaatS- chcgierung keine Religionsgesellschaft gründen, ordnen und regieren will, sondern jeder ihre Selbstständigkeit gestaltet, so würde dieses den ! Freiheiten und den Rechten der katholischen Kirche nicht entgegenstehen. Wenn man aber mit diesen Worten sagen will: „Der Staat nimmt keine Kenntniß von irgend einer Neligwn, er schützet und unterstützet ^keine derselben," so ist die Ausführung nicht möglich; denn die einzelnen Glieder des SlaateS werden sich doch zu einer Religion bekennen und jene Religion, zu welcher sich der größere Theil deS Volkes bekennet, wird die Religion des StaateS sey». Da die Glieder des hohen Reichstages Repräsentanten deS Volkes sind, so wird her Reichstag selbst jene Religion als Religion deS StaateS anerkennen müssen, zu welcher die Mehrheit deS ! Volkes sich bekennet. ! Will man mit diesen Worten aber sagen, daß die Regierung jede Religion auf gleiche Art schützet und unterstützet, so würde sie ihr eige« ! neS Werk, welches sie erbauet, selbst zerstöre», indem sie die-entgegengesetzten Lehren und Maximen unterstützet und dem Pantheismus eben so, wie dem Katholicismus ihre Hand bietet. DaS Verhältniß eines jeden Staates zu irgend einer Kirche wird durch die drei Worte: Duldung — Schutz — Unterstützung — bezeichnet. Die Unterzeichneten sind von jeder Art Unduldsamkeit oder Verfolgung gegen Menschen eines anderen Glaubens weit entfernt. Sie erkennen die bürgerliche Duldung alö eine heilige Pflicht und werden »ach der Lehre des göttlichen Stifters ihrer Religion dieselbe unter den Gläubigen zu verbreiten und zu erhallen suchen. Sie wissen, daß der Glaube nicht durch Furcht und Zwang, sondern nur durch innere Gründe bewirket werden kann, und daß cS eine heilige Pflicht ist, auch diejenigen zu liebe», die eines anderen Glaubens sind; aber sie kennen auch den Unterschied zwischen Toleranz und I n d i fferentis m n S. Indem sie die erstere als heilige Pflicht anerkennen, müssen sie letzteren als den Tod jeder Re- ligiösität ansehen und verwerfen. Wenn die hohe Reichsversammlung daher die äußere bürgerliche Duldung anderer Religionen alö ein Grundrecht der künftigen Constilution deS Reiches auSspricht, so bitten sie Dieselbe, versichert zu seyn, daß die Bischöfe der katholischen Kirche diesen Beschluß thätig unterstützen und Liebe und Duldung eifrig befördern werten. Wenn die hohe Reichsversammlung aber die Worte: „Eine StaatS- kirche gibt es nicht," — dahin erkläret, daß die katholische Kirche, zu der sich die größte Zahl der Einwohner der Monarchie bekennet, in Zukunft keinen Schutz, keine Unterstützung, oder nur jenen Schutz, nur jene Unterstützung erhalten soll, der auch den entgegengesetzten Lehren zu Theil wird, so werden alle Glieder der katholischen Kirche mit tiefer Wehmuth diesen Beschluß vernehmen, nicht sowohl, weil sie den Untergang der Kirche, die von Jesu auf einem Felsen gegründet durch Gottes Schutz und Segen erhalten werden wird, befürchten, sondern weil die äußere Wirksamkeit der Kirche durch Entziehung der äußeren Unterstützung gelähmet und geschwächet werden wird. Die katholische Kirche erkennet dankbar den Schutz und die Unterstützung, welche die Regenten Oesterreichs durch viele Jahrhunderte ihr gegeben haben. Sie wird bedauern, dieser Unterstützung entbehren zu müssen, aber sie findet ihre Beruhigung in den Worten Jesu Christi, daß Sein Reich dauern wird bis an LaS Ende der Welt. Die unterfertigten Bischöfe sehen mit Gewißheit vorher, daß die traurigen Folge n der Trennung der Kirche und des StaateS weit mehr den Sraat, alS- die Kirche treffen werden. Die katholische Kirche finvel ihren Stützpunct in dem Gewissen der Menschen; denn Gott hat sein heiliges Gesetz in daS Her; der Menschen geschrieben. Sie finvet ihre Kraft in dem unvertilgk-aren Gedanken der Fortdauer nach dem Tore und in den ihr eigenen Mitteln zum Troste uno zum Heile der Menschen. Da jede ihrer Lehren auf die natürlichen Bedürfnisse ves menschlichen Herzens gegrünvet ist, so wird eS allzeit nicht nur empfö.„gliche, sondern sich darnach sehnende Gemüther geben. Ob der Staat, getrennt vv'., dsr Kirche^ für sein^ Gesetze auch eine solche Sanction und Kraft in sich selbst finden wird, zweifeln wir. Wenn die Menschen die Gesetze nur als Aussprüche eines Theiles ihrer Mitmenschen, einer allzeit relativen Mehrheit derselben, ansehen; wenn sie nur daS Auge der Menschen, vor dem ipan sich verbergen kann, scheuen; wenn sie nur den Arm des weltlichen Richters, dem man sich leicht entziehen kann, fürchten., dann wird man bald, aber zu spät, einsehen, daß eS nothwendig sey, die Religion zu schützen und zu unterstützen. Da die katholische Kirche ferner keineswegs eine neu entstehende Kirche ist, welche zu ihrer ersten Gründung und Verbreitung die Unterstützung deö Startes in Anspruch nimmt, sondern da sie seit mehr als tausend Jahren in Oesterreich bestehet, da sie während dieser Zeit mehrere äußere Mittel ihrer Existenz und Wirksamkeit rechtlich ^erworben hat, so kann und muß die katholische Kirche auch in dem schlimmsten Falle jenen rechtlichen Schutz ihres Eigenthumes ansprechen, der dem Eigen- thume eines jeden SiaaiSbürgerS im 8> 22 der Grundrechte zugesichert ist. Wenn der Staat sich Eingriffe in die Rechte und Besitzungen der katholischen Kirche erlauben sollte, was wir nicht besorgen, so würde kein Recht mehr heilig seyn und der Hauptzweck eines jeden Staates — „Sicherheit der Rechte deS Einzelnen" — zerstört werden. Die katholische Kirche fordert für sich keine Befreiung von den allgemeinen StaatSlasten, sie machet keinen Anspruch auf die ihr einst zugestandenen Begünstigungen, aber sie fordert und zwar mit Recht, daß ihre Rechte und Besitzungen denselben Schutz sinken, welchen die eines andern Staatsbürgers genießen. Sollte wider unser Erwarten dieses der katholischen Kirche versaget werden, so würde die hohe ReichSversammlung nicht nur Gleichgiltigkeit, sonder» Feindseligkeit und Ungerechtigkeit gegen die Kirche an den Tag legen, eine Gesinnung, die wir Ihr nicht zumuihen. Die katholische Kirche ist schon gegenwärtig durch die mit allerhöchster Entschließung von, 7. Sept. v. I. verfügte Aufhebung aller Zehent- und Uibarial Bezüge, in welchen der bedeutendste Theil der Einkünfte der Kirchen und des Klerus bestand, in die drückendste und peinlichste Lage versetzet. Mehrere Pfarrer können selbst nicht mehr leben und noch weniger die. ihnen nothwendigen HilfSpriester erhalten. Auf diesen Bezügen hafteten viele Verbindlichkeiten zu Beiträgen an andere Pfarren und Schulen, an Armen-VersorgiingShäuser u. dgl. Diese können nicht mehr angespiochen und nicht mehr geleistet werten. Auf diese Bezüge sind sehr viele Stiftungen gegründet, die nach dem Willen der Stifter erfüllet werden sollen. Die Pfarr- und Kirchenpalrone verweigern die Beiträge zu Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuven, zur Unterhaltung der Seelsorger, in so ferne diese auf die eingebogenen Bezüge sich gründeten, oder die Leistung derselben durch die Verminderung ihrer Einkünfte ihnen nicht mehr möglich ist. Die unterfertigten Bischöfe müssen daher mit Berufung auf den § 22 der Grundrechte dringend bitten, baß die versprochene Entschädigung bald und im gereckten Maaßstabe ausgemittclt und ertheilt werde. Ohne diese Entschädigung würde die katholische Kirche in Oesterreich in ihrer Wirksamkeit gestorct, in ihrer Existenz an vielen Orten gefährdet werden. DaS in dem §. 15 ausgesprochene Grunrprincip über die freie Vereinigung einer jeden Religionögesellschaft wird durch den Beisatz: „in so ferne eine solche ReltgionSgesellschaft nicht, dem StaatSzwecke entgegenstehet," — unsicher gemacht, denn! durch diesen unbestimmten und sehr zweideutigen Ausdruck wird nicht nur die mit dem in unseren Tagen gewöhnlichen Worte .Gewissensfreiheit"! bezeichnete Duldung aufgehoben, sondern die Erlstenz einer jeden RUigionS-! gesellschaft von der Willkür abhängig gemacht, indem man den SlaaiSzweck und das Verhältniß einzelner Lehren, Gebräuche und Gesetze einer Reli- gionSgesellschast sehr leicht in Disharmonie sich denken und dadurch die Existenz einer jeden Religionsgesellschaft, also auch der katholischen Kirche, als dem StaatSzwecke entgegenstehend darstellen kann. Die unterfertigten Bsichöfe müssen dah-r wünschen und bitten, daß zur Vermeidung künftiger Coll.sionen dieser Paragraph der Grundrechte genauer und bestimmter ausgedrückt werde. In den Grundrechten einer jeden StaatSverfassung kann die Ehe, welche die Grundfeste des Glückes der Familien und deS ganzen StaateS ist, nicht mit Stillschweigen Übergängen werden. Die unterzeichneten Bischöfe finden eS daher in der Ordnung, daß in dem §. 18 der Grundrechte der Ehe erwähnt wird, müssen aber bedauern, daß man die Ehe nur als einen Civil-Contract anzusehen und so wie jeden anderen bürgerlichen Conlract ordnen zu wollen scheinet. Die Ehe enthält Pflichten, die der Staat weder zu garantiren noch zu erequircn vermag. Wenn die eheliche Treue, wenn die auch im Unglücke und Leiden unerschütterliche Theilnahme, wenn die durch Undanks !und Treulosigkeit nicht zu tilgende Liebe nur auf einen bürgerlichen Vertrag gegründet und nur durch Strafgesetze gesichert werden soll, so wird sich bald zeigen, wie schwach und locker ein solches Eheband seyn wirb. Die Römer, obwohl Heiden, unterschieden genau die 6on1srrsstio von dem Uontulwrnium und sahe» nur die im Tempel geschlossene Verbindung alö eine wirkliche Ehe an. Völker, die wir „wilde" nennen, schließen ihre Ehen unter religiösen Gebräuchen und nicht nur alle christlichen Bekenntnisse, sondern auch die Juden erkennen die Ehe als einen ReligionS- Act, in welchem die Menschen Pflichten gegen Gott übernehmen und Gott zum Garanten ihrer Verbindung machen. Nach dem vorliegenden Entwürfe der Grundrechte wird die Ehe aber nur als Civilvertrag vor der Civilobrigkeit geschlossen. Die unterzeichneten Bischöfe müssen erklären, daß diese Vorschrift gegen die Lehre und die Gesetze der katholischen Kirche ist, daß die Heiligkeit der ehelichen Verbindung und die Sicherheit der gewissenhaften Erfüllung der Pflichten dadurch zerstöret werden würden. Die traurigsten Folgen dieser Anordnung würden nicht nur die einzelnen Familien, sondern den ganzen Staat treffen. Die Erfahrung lehret bereits in jenen Ländern, in denen man die religiöse Ansicht der Ehe geschwächet hat, daß die Zahl der Ehescheidungen außerordentlich ist, und daß eine gränzenlose Unsittlichkeit um sich greiser. Die unterfertigten Bischöfe halten eS nicht für nothwendig, den Nachbarstaat zu nennen, in welchem die Regierung sich seit einigen Jahren fruchtlos bemühet, dem fürchterlichen Uebel Schranken zu setzen. Sie wird sich stets fruchtlos bemühen, so lange die Grundursache, nämlich die Anncht, die Ehe sey nur ein bürgerlicher Vertrag, vorherrschen wird. Dasselbe Nebel wird in ! Oesterreich eintreten, wenn die im 8- 18 aufgestellte Anficht von der Ehe, - ! als einem bloß bürgerlichen GesellschaftSverlrage, sich unter dem Volke l verbreiten sollte. ! Mit dieser Ansicht, nach welcher die Giltigkcit der Ehe nur von der Einwilligung beiocr Brautleute vor der vom Staate bestellten Behörve abhänget, scheinet der nächstfolgende Satz, in welchem die Zeit einer kirchlichen Trauung bestimmt wird, nicht in Harmonie zu stehen. ! Die unterzeichneten Bischöfe können ihre Verwunderung nicht verbergen, daß man in den Grundrechten der Konstitution des österreichischen Staates einer kirchlichen Trauung erwähnet, indessen doch nur von der Civil-Ehe hier die Rede ist. Will man die Giliigkeit der Civil-Ehe von irgend einer kirchlichen Trauung abhängig machen, so würde dieses im Widersprüche mit den andern Grundsätzen seyn. Ist dieses nicht der Fall, so kann und muß es dem Staate ganz gleichgiltig seyn, ob, wann, wie und von wem sich jemand kirchlich trauen lassen will. Der Staat hat nach 8- 15 kein Recht, zu einer religiösen Handlung die Zeit zu bestimmen, oder dieselbe zu verbieten. Wenn er dieses thut, so greifet er in eine !ihm fremde Sphäre und hebet den aufgestellten Grundsatz, daß eS jedem freistehet. Gott nach seiner Einsicht zu verehren, wieder auf. Im 8 19 der Grundrechte heißt eS: ! Keiner religiösen Gesellschaft darf ein leitender Einfluß auf öffentliche Lehranstalten eingeräumt werden. > Die Ausdrücke: „öffentliche Lehranstalt,' — „leitender Einfluß" — sind so unbestimmt, daß dieselben einer näheren Festsetzung bedürfen. Sind unter öffentlichen Lehranstalten nur die vom Staate gegründeten gemeint? — also die Anstalten der Privaten ausgenommen? Verstehet man unter Lehranstalten nur die eigentlichen Schulen, aber keineswegs die Erziehungsanstalten? Meinet man unter leitendem Einfluß jede Einwirkung auf die Gedanken, Gefühle, Gesinnungen ober Handlungen der Jugenv und ihrer Lehrer? oder ist nur die äußere Organisirung, der Lehrplan, die Methode für den Unterricht in einzelnen Kenntnissen ober Fertigkeiten gemeint? WaS immer gemeint seyn mag, so sind die Bischöfe der katholischen Kirche in ihrem Gewissen verpflichtet, der hohen ReichSversammlung zu erklären, daß die katholische Kirche allzeit einen Einfluß auf die Jugend und auf die Bildung derselben haben muß und haben wird. Die Kinder sind durch die heilige Taufe bereits Glieder der katholischen Kirche, und sollen von Kindheit an als solche glauben, hoffen und handeln lernen. 11 Die katholische Kirche ist verpflichtet, ihre durch die Taufe aufge nominellen Glieder ohne Rücksicht deS Alters derselben zu belehren, zu leiten, zu warnen und zu bessern. Sie kann daher deS leitenden Einflusses sich nicht einschlagen. Will man den Religionsunterricht von den öffentlichen Lehranstalten ausschließen, so würde man ganz vergessen, daß der Zweck des Jugendunterrichtes nicht allein in Beibringung gewisser Kenntnisse oder Kunstfertigkeiten, sondern in der Bildung deS Herzens bestehet; daß dem Staate mit bloß seientifisch gebildeten Verstandesmenschen wenig geuützet seyn wird, wenn diese nicht zugleich religiös gesinnte und gewissenhafte Menschen sind. Will man die Jugend der Aufsicht und Lei tung des Klerus entziehen, den Priestern verbieten, die Jugend vor irrigen Grundsätzen, falschen Lehre», historischen Dichtungen und dgl. zu warnen, die in öffentlichen Lehranstalten vorgetragen werden? Wenn dieses nicht bezweckt wird, so werden die Religionölehrer allzeit einen leitenden Einfluß haben. Jeder, der nur etwas vom Schulwesen kennet, weiß, daß die reli giöse Denk- und Gesinnungsart der Lehrer bloß weltlicher Gegenstände, nicht nur jener der Geschichte, der Philosophie, sondern auch der Naturlehre, der Technik, der Mathematik auf thr>.n Borirag, ihre Darstellung Einfluß nimmt. Da eS nun ftdem Lehrer frei stehet, seiner religiösen Ueberzeugung zu folge», so würde ihnen der verderblichste Ein fluß auf die Religiösität der katholischen Kinder gestattet seyn, indessen den Priestern der katholischen Kirche jeder Einfluß in den Schulen verboten wäre. Die religiöse Bildung der Menschen, also auch der Jugend, kann nicht auf ein eine Stunden oder Orte beschränket werden; der Kirche kann daher die Uebcrwachung, Warnung, Belehrung, Ermunterung, Besserung ihrer Glieder nie und nirgends untersagt werden. Der Staat selbst muß wünschen, daß die Kirche diese ihre Pflicht zu seinem eigenen Wohle eifrig erfülle. Man scheint in unseren Tagen den wohlthätigen Einfluß ganz zu vergessen, welchen die katholische Kirche auf den Zustand der Volksbildung und der Wissenschaft genommen hat. Jeder, der die Geschichte der verflossenen Zeilen kennet, weiß, daß Europa seine Cultur dem Klerus der katholischen Kirche zu danken hat; daß die Volksschulen in den Münstern und Klöstern entstanden stich; daß die höheren Wissenschaften in den Zeiten der Rohhcit nur von den. Gliedern deS katholischen Klerus erhalten und gepflegt worden sind. Nickt nur in den verflossenen Jahrhunderten, sondern auch in der jüngsten Zeit haben die Seelsorger die Bildung deS Volkes in den Schulen mit großem Eifer zu befördern gesucht. Sie haben nicht durch Neuerungen zu glänzen, nicht durch Schaustücke Auffthen zu machen gesucht, aber sie haben daS Nützliche und Nothwendige zu lehren sich eifrig bemühet. Jeder, der den Zustand der Volksschulen vor fünf zig Jahren, also in jener Zeit kennet, in welcher die Aufsicht und Leitung des VolkSschulweftnS den vom Staate angestellten Schulcommissären und Referenten anvertrauet war, wird, wenn er billig ist, sagen müssen, daß daS Volksschulwesen unter der Aufsicht und Leitung des Klerus nicht nur nichts verloren, sondern viel gewonnen hat. Der Klerus hat sich wirklichen Verbesserungen nie entgegengestellet, im Gegentheile würde er manche Verbesserung vorgenommen hatun, wenn er nicht durch höhere Behörden gehindert gewesen wäre. — Sucht nach Unabhängigkeit, Scheue vor der nahen fortwährenden Aufsicht, der Wunsch, Aufsehen zu machen, und die Hoffnung auf gut besoldete Directions-Aemter sind die Quellen deS RufeS mancher Menschen nach Abänderung der bis jetzt bestandenen Organtsirung. Der Gedanke, die unmittelbare Leitung des Volksschulwesens einzelnen Gemeindegliedern anzuvertrauen, ist keineswegs ganz neu; denn auch in der gegenwärtigen Schulverfassung bestehet für jede Sckule ein auS der Gemeinde gewählter OrtSschulaufseher. Wie wenig diese OrtSschulausseher mit Ausnahme einzelner daS Beste der Schule beförderten, lehret die Erfahrung. In der Einwirkung der Seelsorge fanden die braven Lehrer Schutz, Ermunterung und Unterstützung; die Eltern Aufmunterung zum Schulbesuche ihrer Kinder; die Kinder liebevolle Belehrung und Leitung, ohne zu erwähnen der materiellen Unterstützungen, welche Lehrer und Kinder, die in Noth waren, von den Pfarrern erhielten. Alle diese Vortheile werden verloren seyn, wenn die Volksschulen der Aufsicht und Leitung deS Klerus entzogen werden. Die Bischöfe, denen daS VolkSschulwesen stets am Herzen lag und liegen wird, wünschen, daß die Bildung der Jugend, wenn die Schulen der Aufsicht und Leitung deS Klerus entzogen werden sollten, wirklich gewinnen möge; aber sie fürchten daS Gegentheil und glauben, daß die Erfahrung bald, aber zu spät, die Menschen eines Andern belehren wirb. Sie müssen in jedem Falle dem katholischen Klerus jenen Einfluß auf die Jugend sichern, den JesuS ihnen zur Pflicht machte, da er sprach: „Lasset die Kleinen zu mir kommen, denn diesen ist daS Himmelreich." Auf den z. 20 der Grundrechte gründen die unterfertigten Bischöfe die Hoffnung, daß durch ein zweckmäßiges und hinreichendes Preßgesetz den Verunglimpfungen und Schmähungen der katholischen Kirche endlich werden - Schranken gesetzct werden. Wenn es jedem leichtsinnigen oder böse gesinnten Scribler freistehet, die heiligsten Lehren und Gebräuche lächerlich zu machen und mit Kvth zu bewerfen, die Priester der Religion durch die schändlichsten Lügen und Verleumdungen herabzuwürdigen, verdächtig oder verhaßt zu machen, so wird das Wirken deS Priesters zerstöret und die Religion deS Volkes untergraben. ES ist für den Staat selbst von größter Wichtigkeit, daß dieses nicht geschehe. ES kann vielleicht bald eine Zeit kommen, in der man daS Unzureichende der physischen und politischen Autorität erkennen und an die Gottesfurcht und Gewissenhaftigkeit der Menschen zu appelliren sich bewogen finden wird. Dann wird man die Mitwirkung deS Klerus wünschen und bedauern, die Achtung und das Vertrauen des Volkes zu demselben untergraben zu haben. Die unterzeichneten Bischöfe, denen daS Wohl des StaatcS nickt weniger, als jenes der katholischen Kirche am Herzen lieget, wünschen sehnlich, daß eine vollkommene Harmonie und ein gemeinsames Zusammenwirken beider Gewalten begründet und erhallen werde»! Beide können und werden zum zeitlichen und ewige» Heile der Menschen dienen, wenn sie sich wechselseitig unterstützen; wenn feine derselben sich Eingriffe in die Sphäre der andern erlaubet; wenn jede die Rechte der andern achtet und schützet. Sie erklären feierlich, daß sie als treue Staatsbürger das Wohl deS Staates befördern und die Rechte deS StaateS heilig achten werden; aber es ist Pflicht ihres Amtes und ihres Gewissens, die Freiheiten und Rechte der katholischen Kirche zu sichern, Uebergriffe und Beschränkungen von Seite deS StaateS hintanzuhalten und um jene Unterstützung zu bitten, die das wahre Interesse deS StaateS und die gedeihliche Wirksamkeit der Kirche fordern. Indem sie im Namen deS Episkopates der katholischen Kirche im Erzher,ogthume Oesterreich ob und unter der Enns diese ihre Bemerkungen, Besorgnisse und Wünsche nach ruhiger und reifer Ueberlegung der hohen Reichsversammlnng ehrfurchtsvoll vorlegen, bitten und hoffen sie, die hohe Reichsversammlung wird diese Aeußerung als einen Beweis der pflicht- mäßigen Sorgfalt für daö Wohl der Gläubigen, und deS Vertrauens zu der Einsicht und dem guten Willen der Vertreter deS Volkes annehmen und der Aufmerksamkeit nicht unwürdig achten. Wien, den 12. December 1848. Vincenz Eduard, Fürsterzbischof von Wien. — Gregor, Bischof von Linz. — Anton, Bischof von St. Pölien. Heranbildung von Missionären aus dem SäcularklernS -j- Regensburg. Unser hochwürdigster Herr Bischof hat in Betreff der Heranbildung von weltlichen Priestern zu Missionen für daS katholische Volk folgenden Hirtenbrief erlassen: Wir Valentin, durch göttliche Erbarmung und ceS heiligen apostolischen Stuhles Gnade Bischof von RegenSburg, entbieten der gesummten Geistlichkeit des BiSthumS RegenS- burg unsern Gruß und Segen im Herrn. Die hochwurdigsten Erzbischöfe und Bischöfe DeulschlandS haben in ihren Berathungen zu Würzburg vielfach die Ueberzeugung ausgesprochen, daß in unserer Zeit geistliche Erercitien für den Klerus und Missionen für daS katholische Volk nicht nur sehr heilsam, sondern in manchen Gegenden des deutschen Vaterlandes auch nothwendig seyen. Da eS aber gerathen erschien, den Zeitumstänven auch hierin Rechnung zu tragen, so wurde fast einmüthig der Wunsch geäußert, eS möchten Säcular-Priester für diese- segensvolle Geschäft ausgewählt und gehörig vorbereitet werden, damit sie dann nicht bloß in der eigenen, sondern auf Verlangen der Bischöfe auch in andern Diöcesen Deutschlands dieser apostolischen Thätigkeit sich widmen könnten. Was in Würzburg als Bedürfniß der Zeit anerkannt worden, wollen Wir im Vertrauen auf GotteS Beistand i»S Werk zu setzen versuchen. Wir lassen deßhalb vor Allem an Unsere SeelsorgS Priester die Einladung ergehen. eS mögen diejenigen auS ihnen, welche für diese apostolische Wirksamkeit Beruf und Neigung in sich finden, UnS ihre Erklärung hierüber in Bälde schriftlich mittheilen. Damit sie aber bei der Prüfung ihrer selbst die nöthigen AnhaltS- puncte haben, geben Wir vorläufig folgende Bestimmungen an: 1. Diejenigen SeelsorgS-Priester, welche sich erklären, daß sie neben der gewöhnlichen Seelsorge auch der bezeichneten Thätigkeit sich widmen wollen, müssen sich vor Allem va,u vorbereiten, d. h. sie müssen längere oder kürzere Zeit auS der ordentlichen Seelsorge treten und in irgend einem Hause unter entsprechender Leitung dem Studium der Theologie, der AScese 1S und so viel möglich den praktischen Uebungen der Seelsorge obliegen, damit sie in jeder Hinsicht für dieses Amt tüchtig werden und in Einem Sinn und Geiste zu wirken im Stande seyen. Da Uns aber gegenwärtig ein anderes geeignetes Local noch nicht zu Gebote steht, so werden Wir zu diesem Zwecke einige Zimmer in Unserm Klerical-Seminar Herrichten laffen; und da außerdem der immer noch fortdauernde Priestermangel eS nicht gestattet, zum Behufe der nöthigen Vorbereitung eine größere Anzahl Priester auf eiumal auS der Seelsorge zu entlassen, so wollen Wir für den Anfang auö denen, welche sich gemeldet, nur fünf oder sechs derselben zu dieser Vorbereitung einberufen, damit im künftigen Jahre wenigstens in einigen Pfarreien Missionen gehalten werden. Denjenigen Priestern, welche sich zwar melden, aber jetzt noch in der Seelsorge unentbehrlich sind, werden Wir Anleitung geben lassen, wie sie vorläufig, bis auch sie zur eigens lichen Vorbereitung einberufen werden können, durch Studium und geistliche Uebungen diesem Berufe näher kommen sollen. 2. Haben sie im Klerical-Seminar die nöthige Vorbildung erhalten, so kehren sie in ihren frühern Beruf als Pfarrer oder Cooperatoren zurück, stets bereitwillig, auf den Ruf deS Bischofes geistliche Exercitien zu leiten oder Missionen zu halten, nach deren Vollendung sie sich wieder der ordentlichen Seelsorge widmen. 3. Da aber zu einer segensvollen Verwaltung dieses AmteS natürliche Anlagen auch mit wissenschaftlicher Bildung nicht genügen, wenn nicht ein kräftiger und beharrlicher Wille, für die Ehre Gottes in besonderer Weise Opfer zu bringen, dem Gemüthe eine Begeisterung verleiht; so ist eS nothwendig, daß diese Priester unter sich verbunden seyen, und daher einen Verein bilden, indem sie nach bestimmten Vorschriften sich richten, wie auch von Zeit zu Zeit zusammen kommen, um in guter Nich tung sich zu erhalten und den Eifer in Gebet, Studium und Seelsorge zu beleben. Deßhalb hören sie aber nicht auf, Säcular- und Seelsvrgs- Priester zu sepu, und werden neben dem Weltpriesterstande keinen besondern Stand bilden, sondern gehören nachher wie vorher dem Säcular- KleruS selbst an. UebrigenS können in diesen Verein auch solche Priester eintreten, welche, ohne daß sie für Misstonen verwendet werden, demselben anzugehören wünschen. 4. Endlich müssen Wir zum Voraus bemerken, daß Wir jenen Priestern, welche dem beabsichtigten Vereine beitreten werden, nicht die geringsten zeitlichen Vortheile versprechen können und wollen, und daß Wir gerade darauf die Hoffnung eines desto größern Segens von Oben setzen. So lange sie entweder zur Vorbildung oder Wiederbelebung dessen, was ihres BerufeS ist, in einem Hause zusammenwohnen, oder auf Missionen sich befinden, werden sie nur auf das Noihdürftige Anspruch machen können, ohne AuSsicht auf frühere Beförderung wegen des Opfers, das sie Gott zum Heile der Seele» freiwillig bringen. Sie bleiben allen übrigen Seelsorgern in jeder Hinsicht gleichgestellt, und wenn je ein Vorzug Geltung haben soll, so kann dieser nur in einem erhöhten Streben bestehen, sein eigenes Heil zu wirken und möglichst vielen Seelen zu nützen. Durch sie soll der übrige Theil der Seelsorger, nicht zurückgesetzt, sondern vielmehr geehrt und der thatsächliche Beweis geliefert werden, daß auch der Säcular- Klerus durchweg im Staude sey, jenem dem apostolischen Wirken näher kommenden Berufe der Missionen für Priester und Volk zu genügen. Regensburg, den lö. December 1848. Valentin, Bischof. Joseph Lipf, bischöflicher Secretär. nun die Menschen Menschen und keine Engel sind, so übt das Aeußere und Innere einer Kirche einen bedeutenden Einfluß auf den Besucher derselben. Eine düstere, zu kleine und halb verfallene Kirche kann unmöglich den Menschen zur geistigen Freude an Gott und Gotteöeicnst stimmen wie eine geräumige, helle und gut erhaltene, die gleichsam ein Himmel auf Erben ist. Aber gerade an geräumigen und freundlichen Gotteshäusern fehlt eS ln unserer Zeit in gar vielen Gemeinden. Die zunehmende Bevölkerung fordert auch größere Kirchen, besonders auf dem Lande, wo oft dem Pfarrer auf jeden Sonn- und Festtag bange seyn muß wegen Unordnung und Störung beim Gottesdienste, besonders hinsichtlich der Schuljugend, die in den wenigsten Kirchen einen passenden Platz hat wegen Mangels an Raum und Stühlen. Uebergehen wir aber diesen Mißstand, der noch lange dauern wird, weil man zur Vergrößerung der öffentlichen Vergnügungsplätze eher Zeit und Geld findet, als zur bequemern Einrichtung der Gotteshäuser, und schauen wir nur die Dachungen und Gemäuer mancher Ktrchen an! Regen und Schnee dringen durch das schlechte Kirchenbuch ein, und in kurzer Zeit fällt ein Theil der Mauerdecke herab, so daß der Geistliche mit Lebensgefahr an dem einen oder andern Altar die heilige Messe celebrirt. „Hätte man unserer Kirche den Zehent gelassen, so müßte sie eine der schönsten der Gegend seyn." So antworteten mir meine Pfarrkinder auf die Frage um die baupflichrige Person. Der königl. LandgerichtSvorftanv hat schon vor zwei Jahren den Schaden angesehen und darüber an daS königl. CultuSministerium dringend berichtet. Allein die Kirche wird immer baufälliger und lebensgefährlicher und die Summe der R-paralurkosten immer bedeutender. „Gebt Gott, was Gottes, und dem Kaiser, was deö Kaisers ist." Diesen AuSspruch deS Herrn hat der Staat mit Füßen getreten und Gott genommen, was Got- leS war. Dieses ungerechte Gut hat wie der Rost das Eisen auch das Gold und Silber deS Staateö aufgefressen, so, daß Gott um Kirchen, der Kaiser um Geld betteln muß. Ruin und Ruine» in der Gegenwart «nd Zukunft. h DaS vornehmste HauS einer Stadt- und Landgemeinde ist das Gotteshaus. Hier steht die Wiege der geistlichen Wiedergeburt, der Tisch der Seelcnspeise, der Altar deS beständigen unblutigen Opfers! In der! Kirche befindet sich der heilige Schwemmleich der Buße, der Lehrstuhl des! Wortes GotteS. In der Svphienkirche zu Constantinopel war beim Ein-i gange ein großes Weihwaffergefäß mit der griechischen Umschrift, die vor-i und rückwärts gelesen den gleichen Sinn gab: , ,