Preis I» Augsburg für stch allein (ohne A. Postzeitung) jährlich Ist. I»kr. Dur» dir Post kann dieses Wochenblatt nur von Abonnenten der Postzeitung bezogen werden, und erhöht stch der Preis nach Verhältniß der Entfernung. Sonntags- Beiblatt Augsburger Postzeitung. Für stch allein, ohn« die Augsburger Post« zeitung, find diese Blätter nur im Wege de» Buchhandel« zu beziehen und kosten in ganz Deutschland, der Schweiz u.s. w. jährlich nur L fl. SOkr oder I Uhlr. Neunter Jahrgang. ^ 1S 14^ April L84S. Das schwarze MuttergotteSbilb. Legende von G. Vies. ") ^ M Erstarrt am MeereSufcr hingestreckt, Geschloffen seiner Augen ^üde Lieder, Vom azurblauen Himmel überdeckt, Ruht Ritter Kuno, jung und fromm und bieder. An seiner Seit' liegt Lanze, Schwert und Schild, Und auf der Brust — das Muttergottesbild. Am heil'gcn Grabe hatte er gelobt, Im Lande Ham'ö die Heiden zu bekehren. Und ob der Sturm wie Windsbraut grimmig tobt, Als er geschifft nach fernen, weiten Meeren, Ob grause Nacht den Horizont verhüllt. Er blickt voll Muth zum Muttergottesbild, Und immer wächst die riesige Gefahr, Schon hat der Blitz des Schiffes Mast getroffen, Dem grauen Bootsmann sträubet sich das Haar, Ihn füllt ein selig, unnennbares Hoffen. Beim Webgeschrei, das durch den Schiffsraum schrillt, Küßt gläubig er sein Muttergottesbild. Ein Ruck, ein Stoß, der nächste Augenblick Sieht rettungslos das morsche Schiff zerschellen, Die Mannschaft fluchend laut dem Mißgeschick, Fand ihren Tod in sturmgepeitschten Wellen. Nur Ritter Kuno sanft an'S Land gespült, Hält fest umrankt sein Muttergottcsbild. So liegt er lang. Und Träume wunderbar Erfüllen ihn mit nie geahnter Wonne; Von ihrem Thron' wie Sonnenlicht so klar, Senkt sich herab die himmlische Madonne; Ihr hold Gesicht so lieblich, sanft und mild. Glich Zug für Zug dem Muttcrgottesbild. Ein Flöten zart, wie der Cherubim Sang, Durchwogt die Lust in nie gehörten Weisen, Darunter Stimmen, die mit Zauberklang Die Hochgebenedeite heilig preisen; Und Kuno sieht von Ahnung tief erfüllt, Die Hehre nah'n dem Muttergottcsbild. Sie neigt ihr frommes, liebes Angesicht Auf das Gebild holdselig lächelnd nieder, Indeß sie sanft zum frommen Pilger spricht: „Du Gottgeweihter! Auf! Erwache wieder! Verfolge kühn was gläubig du gewillt. Dich schütz' und schirm' dein Muttergottcsbild. *1 Den Freunden katholischer Poesie können wir die angenehme Mittheilung machen, daß von Hrn. Vies, dessen Talent und Gesinnung Treffliches erwarten lassen, demnächst eine Sammlung von Poesien erscheinen wird, welche sich auf dem kirchlichen, politischen und socialen (lyrischen) Gebiete bewegen. D. R. Doch, daß der ChristuSglaubc Wurzel schlag', Im Herzen der Bewohner dieser Zone, Daß dir die Lehre leichter werden mag Von Gott dem Vater, heil'gcn Geist und Sohne, Daß jede Brust in Nächstenliebe schwillt: Nimm dieß geweihte Muttcrgottesbild." Sie reicht ihm dar, was liebreich sie verhieß, Und schwebt empor In jene cw'gcn Räume, Aus welchen sie herab zur Erd' sich ließ, Um zu beglücke» ihres Ritters Träume. Und ncugestärkt, belebt, fast stürmisch wild, Sucht Kuno »ach dem Muttcrgottesbild. Das lächelte, wie nie ein Auge sah, Dem Staunenden mit HimmclSruh entgegen, Das schwarze Haar umfloß die Gloria, Im schwarzen Antlitz thronte Fried und Segen, Die Lippe roth, von Liebreiz überfüllt, So lag vor ihm das Muttcrgottesbild. Und wunderbar! Wohin der Fnß ihn trägt^ Begrüßt mit freud'gcr gottergebner Miene Ihn alles Volk, das gläubig fromm bewegt Von ihm erfleht der Taufe heil'ge Sühne; Das Aug' voll Glut, dem Nachgicr sonst entquillt, Blickt kindlich auf zum MuttcrgotteSbil^ Verehrt, geliebt, wie nie ein weiser Mann, Kehrt Kuno heim vom fernen Mohrenlande, Und eingedenk, was die für ihn gethan, Die ihn beschirmt, sich nimmer von ihm wandte: Erbaute er ein Kirchlein Pracktersüllt, Dort prangt bis heut das schwarz' Liebsrauenbild. Promernoria über die kirchlichen Postulate der Katholiken Bayern-. Die Erwartungen uno gerechten Forderungen der Katholik?» Deutschlands, welche stch auf die durch die merkwürdigen Ereignisse deS JahreS >1848 allen Deutschen in AuSstcht gestellte bürgerliche und religiöse i Freiheit gründen, näher auseinander zu setzen, ist nach der hierüber von jdein dentschen Gcsammtepiskopat in der von Würzburg aus erlassenen > Denkschrift nicht nothwendig, und eS versteht sich von selbst, daß die acht s bayerischen Bischöfe, die jenes Memorandum mitunterzeichnet haben, die > darin ausgesprochenen Grundsätze in Zukunft zur Norm ihres Verfahrens ^ machen werden. Die Anwendung jener Grundsätze aber auf unsere kirchlichen Verhältnisse in Bayern ist eine dringend -gebotene Ergänzung der Denkschrift, die im Nachstehenden möglichst gedrängt versucht wird. Mehr als alle andern Katholiken Deutschlands konnten die katholischen Bayern sich berechtigt glauben, die Freiheit ihrer Kirche zu begehren. Denn während im übrigen Deutschland die kirchlichen Zustände entweder nur durch bloß auf die äußerliche Dotation und Con« *) Aus dem Katholik. struction der Landeskirche bezügliche Verträge mit dem heiligen Stuhl gesichert waren, oder aber, wie i» Oesterreich, als ein merkwürdiges Ge- misch zwischen altkatholischem Besitzstand und einer seit achtzig Jahren ein- gebrungenen kirchenfeindlichen Gesetzgebung erscheinen, besitzt die katholische Kirche BayernS ein förmliches Concordat des Staatsoberhauptes mit dem heiligen Stuhle, welches im Allgemeine» der Kirche alle ihr nach ihrem Wesen und ihrer dermal geltenden Gesetzgebung gebührenden Rechte und Freiheilen sichert, und im Besondern eine Reihe der letzter» namentlich wahrt, Leren Beeinträchtigung in Bayern nach den kirchenstürmerischen Vorgängen der Periode von 1800 — 1817 vorzüglich zu befürchten war. Durch dieses Concordat war also schon vor dreißig Jahren und vor allen Stürmen der Neuzeit den Katholiken Bayerns der vollste Anspruch auf kirchliche Freiheit gegeben, der sonach nicht erst aus revolutionären Schwingungen seine Berechtigung herzuleiten hat. Die Einwendung, daß das Concordat ja doch der Krone wichtige Zugeständnisse namentlich bezüglich deS Patronates hoher und niederer Kirchenpfrünben mache, Welche der neuerwachte Geist kirchlicher Freiheit kaum anerkennen werde, ist ohne Gewicht, indem das PatronatSrecht, wenn eS auf eine mit katholischen Grundsätzen verträgliche Weise geübr wird, das Princip jener Freiheit an und für sich nicht lädirt. Allein die durch daS Concordat gewährleistete Unabhängigkeit der Kirche auf ihrem Gebiete ist den Katholiken BayernS vor dreißig Jahren wie ein gelobtes Land von Ferne gezeigt, sie sind aber nie in'das volle und ungetrübte Besitzlhum ihres ErbeS eingeführt worden. Durch einen, um offen zu reden, einer loyalen Regierung nicht ziemenden und darum ihr selbst schädlichen Staatsstreich, der noch überdieß die Nachahmung uapoleonischer Willkür war, wurde mit der rechten Hand das Concordat dem heiligen Stuhl und den Katholiken zugestanden: die linke aber, die von jener Wohlthat natürlich nichts wissen durfte, gab das-sogenannte ReligionSedict und entwickelte darin im offenbarsten und eingestandenen Widerspruch mit dem Concordat eine Reihe von Staatsprincipien, durch welche allen jenen Bedrückungen der katholischen Kirche, die von 1800 — 1817 so planmäßig und ausgedehnt geübt worden waren, wie nirgends, die Hinterthür geöffnet wurde; daß diese durch daS ReligionSedict gegebene Gelegenheil abgeneigter Bestrebungen gegen die Kirche vielfach nicht benützt, oder daS üble Gesetz bezüglich mancher Dinge ziemlich schonend angewendet wurde, ist lediglich einzelnen, der Kirche wohlwollenden Persönlichkeiten, namentlich König Ludwig I. zu danken. Die Kirche Bayerns hat dieß Unrecht und die Beschränkung der ihr von Gott und Rechtswegen zustehenden Freiheit durch daS ReligionSedict Wiederum nicht erst im Jahre 1818 zu erkennen und fühlen und auf gesetzlichem Wege dagegen reclamiren gelernt. Nein! Seit dem ersten Landtage BayernS, wo mehrere geistliche Deputirte und besonders der hochsclige Erzbischof Lothar Anselm Freiherr von Gebsattel den Eid auf die Verfassung nur mit ausdrücklicher Wahrung der kirchlichen Rechte ablegen zu können erklärten, bis zu dem Jahre 1847, wo die kirchlichen Rechte auf die verletzendste Weise angegriffen wurden, hat der bayerische Episkopat bei verschiedenen und vielfach sich darbietenden Anlässen theils in Actenftücken, dw nicht zur Kenntniß des PublicumS gekommen sind, theils in schon veröffentlichten Documenten gegen die Uebergriffe deS StaateS bezüglich deS PlacetS, der gemischten Ehen, der Religionsübertritte Minderjähriger, der Verkundung des göttlichen Wortes, der Erziehung und Prüfung deS Klerus, der Angelegenheiten der Klöster, der geistlichen Bruderschaften und Bündnisse, der Administration des KirchengutcS u. s. w. energisch protestirt, und so weit eS in seiner Macht lag, dem geschehenen Unrecht keine Folge gegeben. Eine Sammlung aller dieser Aktenstücke, welche zur Erreichung kirchlicher Freiheit hoffentlich praktisch nicht mehr nothwendig seyn wird, könnte der erstaunten Welt den Beweis liefern, wie in Bayern, in dem seit 1837 im AuSland so berühmten katholischen Bayern katholische Angelegenheiten behandelt wurden, und unter welche lburcaukratische Fesseln auch hier das kirchliche Leben gebannt war. Je gewisser eS nun ist, daß der Anspruch der katholischen Kirche BayernS auf volle Freiheit ihrer Entwickelung schon längst im geschriebenen und verfassungsmäßigen Rechte begründet, und der Kampf um dieselbe ein seit dreißig Jahren fortgesetzter ist, um so bestimmter und zuversichtlicher dürfen und müssen die Katholiken Bayerns in einem Zeitpuncte, wo jedem Staatsbürger und jeder auftauchenden Religionspartei alle nur erdenklichen Freiheiten und Rechte zugestanden werden, für die älteste Corporation, welcher Bayern seine Größe und seinen Wohlstand zu verdanken hat, für die katholische Kirche den ihr gebührenden Antheil reclamiren. Oder sollten die Katholiken BayernS hinter den katholischen Bewohnern des überwiegend protestantischen Preu- dem so eben ein wohlwollender König kirchliche Unabhängigkeit gewährleistet hat? Diese Forderungen der Katholiken lassen sich aber in die Worte zusammenfassen: Freie Entwickelung der katholischen Kirche auf der Basis des mit voller Loyalität und ohne alle wettern Hintergedanken seinem Buchstaben und Geiste nach zu erfüllenden ConcordateS und der von ihm zu Grund gelegten kanonischen Gesetzgebung, und Aufhebung des ReligionSedictS und aller sonstigen, die Freiheit der Kirche beschränkenden Staatsgesetze oder Administrativ-Verordnungen. ES kehrt hier die schon oben berührte Frage wieder, ob denn, nachdem Preußen auch die Patronatsrechte der Kirche zurückgeben will, die katholische Kirche BayernS bei dem der Krone durch das Concordat zugesicherten so ausgedehnten Patronatsrechte sich beruhigen könne. Die Antwort hierauf ist, daß der Episkopat, wie er einen Wortbruch gegen das Concordat von Seiten des StaateS bekämpfen müßte, so dem von der Kirche durch ihr Oberhaupt gegebenen Worte treu bleiben wird, so lange die gegenseitig gesetzten Bedingungen erfüllt werden. Die Entscheidung der Frage, ob kirchliche Rechte (denn dieß und nicht'ein politisches ist das Patronat), die vor dreißig Jahren einem katholischen, mit ausgedehnter souveräner Gewalt ausgerüsteten Monarchen zugestanden worden sind, noch unter dem Namen desselben von einem seiner religiösen Ueberzeugung fremden, in Zukunft möglicher Weise jüdischen Ministerium geübt werden können, steht der Competenz deS Oberhauptes der Kirche zu. So lange nicht durch den heiligen Stuhl auf dem Weg des Vertrages oder durch die allgemeine nationale Gesetzgebung Aenderungen des Rechtsbodens eintreten, wird man katholischer SeitS die Patronatsrechte ehren und anerkennen. Aber darauf wird man bestehen, daß das PatronatSrecht in kirchlichem Sinne geübt, und nicht zu einer Waffe gegen die Kirche umgewandelt, nicht zum Mittel der Schwächung deS unabhängigen kirchlichen Sinnes !m Klerus gebraucht, daß nicht einerseits »»kirchliche Tendenzen belohnt, andererseits Entschiedenheit deS Charakters zurückgesetzt werde. Die Bischöfe können und müssen fordern, daß dieses PatronatSrecht nach ihrem erholten Gutachten geübt und nicht die wichtigsten Stellen mit ihnen völlig unbekannten, manchmal gegen ihren Willen ihnen aufgedrängten Geistlichen besetzt werden; sie können und müssen verlangen, daß ihnen nicht länger ein Einfluß vorenthalten werde, den das protestantische Oberconsistorium seit lange genießt, und daß nicht länger gleichviel ob geistliche oder weltliche Referenten im Ministerium eine Instanz über ihnen bilden. Eine zweite Frage bezüglich deS ConcordateS muß hier zur Vermeidung von Mißverständnissen berührt werden. ES könnte nämlich vermuthet werden, als ob unter der vollen Ausführung desselben vor Allem die Dotation der Kirche in Grund und Boden oder auf sonstige stabile Art beabsichtigt werde. So wünschenSwerth dieß auch von dem Standpuncte kirchlicher Freiheit aus scheinen mag, so wird doch jeder Katholik diesen materiellen Anspruch dem hohem geistigen einstweilen unterordnen, und den AuStrag dieser Sache um so vertrauensvoller dem heiligen Stuhle überlassen, als die Schwierigkeiten für den Staat, nach ältern und neuesten Veräußerungen seines Grundbesitzes und seiner Grundrechte, noch solche Dotationen herzustellen, unverkennbar sind. Welches ist also, nach Beseitigung dieser Vorfragen, die Freiheit, welche auf Grund deS ConcordateS gefordert wird? Sie ist keine andere, als daß die bestehende Kirchengesetzgebung und daS volle kirchliche Leben in Bayern ungehindert geübt und entfaltet werden könne, wie dieß die eben so einfachen, als festen Gründ- und Ecksteine des ConcordateS (Art. I, XU, XVI, XVII, XVIII.) bezeichnen und garantiren. AlS Hemmnisse und Beschwerden dieser kirchlichen Autonomie und als Nickterfüllung der von Seiten deS Staates eingegangenen Verbindlichkeiten müssen aber vor Allem nachstehende Puncte beachtet werden. 1) Daß trotz des Art. V. deS ConcordateS in keiner Diöcese BayernS vom Staate gehörig dotirte Seminarien im Sinne deS Tridcn- tinums bestehen; d. h. Knabenseminarien mit höheren Klericalseminauen untrennbar verbunden, in welchen die ganze klericalische Erziehung von den ersten Rudimenten an bis zur Priesterweihe unter ausschließlicher Leitung deS Bischofes ertheilt wird, und in welcher sonach auch die nothwendigen Lehranstalten sich befinden müssen; daß daS freie VerwaltungSrecht deS Vermögens dieser Anstalten bis auf die neuesten Zeiten mehrfach beanstandet wird; daß die Bischöfe, die solche Anstalten durch eigene Opfer so wie durch Beisteuer deS Klerus und der Gläubigen gründen wollen, von der an mancherlei Bedingungen geknüpften StaatSgenehmigung beengt sind; daß man letztere zur Aufnahme von Kandidaten in die Knaben- oder Kleri» calseminarien fordert; daß man die Bischöfe in der Auswahl der Vorstände der Seminarien bevormunden wollte, und ihnen die Ernennung der Profes- > - -r-» ." 1 --"» ^ ' -.-TXT-? ^7»^k^.'--^^W7-.^:. -iZT^r. - 5S soren an den zu den Seminarien gehörigen niedern und Hähern Lehranstalten streitig macht; daß man ihnen endlich auf die Ernennung der Professoren der Theologie an der Universität keinerlei Einfluß gestattet. Nicht im Sinne desselben Artikels des ConcordateS ist eS ferner, daß die Regierung sich nicht bloß die ausschließliche Leitung der Schulen vorbehält, sondern auch durch ihre Organe (gleichviel ob geistlich oder weltlich) das Urtheil und die Verfügungen bezüglich des Religionsunterrichtes sich aneignet. 2) ES ist eine Verletzung des ConcordateS und der durch dasselbe gewährleisteten kirchlichen Freiheit, wenn der Staat durch eine einseitige, gegen Art. XVIll. (s. o.) deS ConcordateS verstoßende und offenbar irrige keinem anderen ReligionSbekenncr vorenthalten will, und daß sie jene, Interpretation dem Art. VII. den Sinn leihen will, als ob die Zahl der ^ geistigen Kampfvd-n sie mit den ibr gegenüberstehenden Parteien zu füh zu errichtenden Kloster von ihm zu bestimmen und zu beschränken sey, wäh^ren hat, nur 'siiit geistigen Waffen, nicht aber durch StaatSzwang und rend dieser Artikel lediglich den Zweck hatte, dem Staate zur geringer^ Privilegien zu entscheiden denkt. Da aber, wo sie sich mit andern Con- Sühne für daS große verschlungene Klostergut die Dotation einiger! fesstonen auf dem Gebete des äußerlichen Lebens berührt, wie z. B. bei Klöster zur Pflicht zu machen, ohne die kirchliche Freiheit der Errichtung ^ den Fragen über Simullanrecht u. s. w., ist, wie die Erfthrung gelehrt von Klöstern durch andere Mittel irgend hemmen zu wollen. ES ist eine hat, die Staatseinmischung von stetem Unsegen für beide Theile begleitet, Verletzung der kirchlichen Freiheit, die heute auf Grund des allgemein die sich wohl am besten befinden werden, wenn der geistliche Inhalt solcher gewährten Associationsrechtes gefordert werden muß, wenn der Staat, wie Fragen auf dem geistlichen Gebiete erledigt, daS bürgerliche Recht aber von dieß zur tiefsten Kränkung aller mit diesem Institute näher bekannten guten dem Nichts, nicht von der Administration entschieden wird. Katholiken bei der Kongregation der Redemptoristen geschehen ist, ohne gegenüber entschieden geltend gemacht worden sind, beruhen auf dem unter dem Vorwande der Gewissensfreiheit gegebenen, in der That aber die Hemmung jedes kirchlichen Lebens erzielenden ReligionSedict. Die Katholiken Bayerns müssen daher mit allen übrigen, wahre religiöse Freiheit wünschenden Angehörigen anderer Konfessionen, die gänzliche Abolition dieses neben dem Concordate durchaus nicht zu Recht bestehenden Gesetzes und aller daraus fließenden Verordnungen fordern; bis dieß nicht geschehen seyn wird, ist ein gedeihliches Verständniß von Staat und Kirche unmöglich. Schließlich muß zur Abwehr von Mißverständnissen noch bemerkt werden, Laß die Katholische Kirche alle jene Freiheiten, die sie selbst begehrt, jenen Recht und Untersuchung, ohne daS Gutachten der Bischöfe zu hören oder ihre Reclamationen zu achten, bestehende Klöster auflöst, Landeskinder, wenn sie ihrem Ordensgelübde treu bleiben wollen, in die Verbannung schickt, und wenn alles dieß nicht etwa auf vorliegende siaatsgefährliche Verbrechen, sondern auf daS dem Staate gar nicht zustehende Urtheil über die geistliche Wirksamkeit eines Ordens begründet wird. Es ist ein willkürlicher Eingriff in die Rechte der Kirche und in die Gewissensfreiheit der Einzelnen, wenn der Staat gegen die bestehenden kanonischen Gesetze, namentlich deS Conciliums von Trient, Verfügungen über Zeit, Dauer und Wesen der OrdenSgelübde erläßt und sich in die heiligsten Gewissensangelegenheiten einmischt. 3) Es ist eine offenbare Verletzung deS Art. VIII. deS ConcordateS, daß der Staat sich das oberste Verfügungsrecht über das Kirchengut arro- girt, nach seinem Gutdünken über kirchliche Einkünfte (Rentenüberschüsse) verfügt, die Erwerbung neuen Vermögens durch Amortisations- und sonstige Gesetze beschränkt, die Kirche, wie dieß durch das ohne Zustimmung des heiligen Stuhles erlassene Gesetz über Ablösung geschehen ist, aufs Empfindlichste in ihrem Vermögen verringert und den Bischöfen die ihnen durch kanonische Gesetze gesicherte oberste Leitung deö gesummten Kirchenvermögens ihrer Diöcesen vorenthält. 4) Es ist eine Beschränkung der durch Art. XI. des ConcordateS den Bischöfen gesicherten freien Cvllalionsrechte, daß ein von der Regierung ausgehender und von ihr geleiteter PfarrconcurS über die Befähigung zum Pfarramte entscheidet und die Bischöfe solchen, welche diesen ConcurS nicht gemacht haben, keine Pfründe verleihen sollen; ferner daß sich der Staat die Einweisung in die Pfründebezüge vorbehält. 5) ES ist eine große Verletzung der kirchlichen Freiheit und deS Art. XII. des ConcordateS, wenn der Versuch gemacht wurde, den weltlichen Einfluß selbst ik das Gramen pro geminsrio einzudrängen. Derselbe Artikel deS ConcordateS wurde und wird verletzt durch die Einmischung in die kanonischen Processe gegen Geistliche, durch die Zulassung des reeursus all prineipem und die Abhängigmachung der Wirksamkeit reingeistlicher Sentenzen von einer Staatsgenehmigung. Derselbe Art. XU. wird ferner verletzt durch die biö auf die neueste Zeit trotz aller Reclamationen des Episkopats fortgesetzte Festhaltung des PlacetS, welche freilich durch die Aufhebung der Censur factisch unmöglich wird. Endlich ist eS ein Eingriff in die kirchliche Freiheit und in die durch Artikel XU. garantirten Rechte der Bischöfe, wenn außerordentliche Andachten, geistliche Uebungen, Missionen, Wallfahrten, Bruderschaften und Bündnisse u. s. w. von einer Staatsgenehmigung abhängig gemacht werden, und wenn der Staat, welcher gezwungen wurde, politische Volksversammlungen, Associationen u. s. w. ungehindert geschehe» zu lassen, nur noch die katholische Kirche in der freien Entfaltung ihres religiösen Lebens auf die drückendste Weise hemmt. 6) Der Artikel XVI. des ConcordateS wird noch heute vielfach dadurch verletzt, daß eine Reihe aus älterer Zeit herrührender und dem Concordate geradezu widersprechender Verordnungen zur Grundlage neuer Mini- sierial- und RegierungScntschließungen gemacht werden. Alle hier aufgezählten und mancherlei andere, mehr auf'S Einzelne sich beziehende, seit dreißig Jahren tief empfundene Beschwerden der Katholiken, die, so weit sie zur Kenntniß deS heiligen Stuhles gekommen sind, auch von dort aus als Verletzungen des ConcordateS der Staat-regierung Adresse an Seine Heiligkeit Pin- LX. Der Münchener Hauptverein für constitutionclle Monarchie und religiöse Freiheit hat jüngst eine (von Hrn. Professor Ilr. Haneberg verfaßte) Adresse an Se. Heiligkeit beschlossen, welche in der Uebersetzung also lautet: „Heiltzer Vater! Die Leiden und Gefahren Eurer Päpstlichen Heiligkeit erfülleif die Katholiken BayernS mit Trauer und tiefem Schmerz. Wie sehr auch die Eile, womit sich die Verhängnisse in unsern Tagen drängen, unser Gefühl für alle andere Dinge abstumpfen mag, — die Schicksale, welche unsern geliebten Oberhirten berühren, rufen immer größere und bewegtere Theilnahme hervor. Wie bange wurde unS um die Freiheit und das Leben unseres innigst geliebten Oberhirten, als wir von dem wachsenden Undanke der mit so vieler Güte überhäuften Römer hörten; wie freuten wir unS, die geheiligte Person des Statthalters Christi in Sicherheit zu wissen, wie freudig schlug unS das Herz, als wir vernahmen, daß dem bayeruchen Gesandten durch die Vorsehung die Gnade zu Theil ward, bey Deiner Rettung die gläubige Liebe der Bayern zu dem heiligen Stuhle zu vertreten! Doch dürfen wir u»S noch immer nicht beruhigen; wissen wir ja, daß dem erhabenen Haupte der katholischen Kirche Sorgen der schwersten Art in die Fremde gefolgt sind. Welcker Kummer mag auf Ew. Päpstlichen Heiligkeit insbesondere um der Kirchen RomS willen lasten, und gerade jetzt um diese österliche Zeit! Sonst feierte der Hohepriester der katholischen Kirche auf dem Altare der uralten Basilika deS Laterans am grünen Donnerstage daS heiligste Opfer; Heuer ist eS anders. Die Gräber der Apostel sind vom kirchcnräuberischen Aufruhr umlärmt; Rom, sonst gleichsam nur Ein Gotteshaus, ist vom Gräuel der Verwüstung geschändet. O dürfte das Bayerland dem Statthalter Christi eine Zuflucht anbieten! Freilich, freilich sind wir selbst nicht ohne Kampf und Gefahr. Wohl blieben wir bisher von Krieg unv Aufruhr verschont; aber täglich ersehen wir, wie der christliche Glaube gelästert und verhöhnt wird. Wir möchten mit dem hl. Sänger (Ps. 119) sagen: „Wir wohnen neben Jenen, welche den Frieden hassen; mögen wir auch den Frieden suchen: sobald wir reden, führen sie ungerechten Krieg wider unS." Doch was immer kommen möge, wir verzagen nicht; wir vertrauen auf Gott und sind durch die starken Bande deS Glaubens und Gehorsams mit dir, heiliger Vater vereint, in welchem wir Seinen Stellvertreter verehren. Und täglich wollen wir durch inständiges Gebet für Dein Wohl dieses heilige Band immer mehr zu befestigen suchen. Das ist unser Trost, daS der feste Grund unserer Hoffnungen, daß wir unter Deiner Leitung Christo folgen dürfen, daß wir durch Dich zu jener Kirche gehören, welche von der Macht der Finsterniß zwar bekämpft, aber nicht überwunden werden kann. Daß wir nicht bloß dem Namen nach, sondern in Wahrheit und für den Himmel dieser Kirche angehören, dafür erflehen wir unS den apostolischen Segen. In tiefster Ehrfurcht Ew. Päpstlichen Heiligkeit gehorsamsten Söhne. (Folgen die Unterschriften.)" PiuSvereine. Köln, 6. März. Der Verein PiuS IX. zu Köln hat an alle zur Wahrung der Interessen der katholischen Kirche gestifteten Vereine Rheinlands und Westfalens folgende» so Schreiben erlassen: Bereits vor längerer Zeit wurde nicht nur hier, sondern auch von Mitgliedern katholischer Vereine in den Nachbarstädten mehrfach der Wunsch geäußert, daß die in Westfalen und der Rheinprovinz zur Wahrung der Interessen der katholischen Kirche gebilveten Vereine zu einem kräftigen Zusammenwirken in Verbindung treten, und daß zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit Generalversammlungen dieser sämmtlichen Vereine stattfinden möchten. Da zugleich Köln als derjenige Ort bezeichnet wurde, der zur ersten Generalversammlung dieser Art am geeignetsten sey, so glaubt der hiesige Verein Pius IX. seiner Pflicht zu entsprechen, wenn er hiermit die Initiative ergreift und an die sämmtlichen übrigen genannten Vereine die bringende Bitte richtet, sich am 17., 18. unv 19. April dieses Jahres dahier bei einer gemeinsamen Berathung durch eine beliebige Anzahl ihrer Mitglieder zu belheiligen. AIS nothwendige Gegenstände dieser Berathung glauben wirbln Vorschlag bringen zu müssen: 1) Feststellung derjenigen organischen Einrichtungen, deren es bedarf, um das erwünschte Zusammenwirken der Vereine für die Zukunft zu erzielen; 2) Einigung über diejenigen politischen Fragen, welche für die Verhältnisse der katholischen Kirche von Bedeutung find, so wie übe? die Stellung, welche die Katholiken alö solche im Verhältnisse zu den gegenwärtig bestehenden politischen Parteien einzunehmen haben. Unter den politischen Fragen, welche für die Zukunft deS Katholicismus in Deutschland von Erheblichkeit sind, erkennen wir als die wichtigste diejenige, welche sich auf die zu erstrebende Einheit unseres Vaterlandes bezieht; 3) Berathung über die Wirksamkeit der katholischen Vereine auf socialem Gebiete, insbesondere über die Stiftung von Vereinen deS heiligen Vincenz von Paulo. Von einzelnen Mitglieder unseres VereinS ist beantragt worden, daß in derselben Generalversammlung berathen werden möge: 1) über eine von den Katholiken Rheinlands unv Westfalens zu leistende Beisteuer für den heiligen Vater, und 2) über dasjenige, was schon jetzt für die Stiftung einer katholischen Universität geschehen könne. Sonstige Anträge, welche von anderen Vereinen oder einzelnen Mitgliedern derselben beabsichtigt werben, bitten wir, zum Behufe der Feststellung des Programms, uns vor dem 14. April gefälligst mittheilen zu wollen. Wünschenswert!) scheint es uns, daß jeder eingeladene Verein wenigstens drei seiner Mitglieder hierher sende, um, falls es nöthig seyn sollte, daß die Versammlung sich in mehrere Sectionen theile, sich in jeder Sec- tion vertreten zu lassen. Köln 2. März 1849. Der Vorstand LeS VereinS Piuö IX. A. A. I. P. Bachen,, Vicepräsident. AuS dem Nassauischen, 4. April. Die Vereine für Erhaltung und Erringung religiöser Freiheit und zur Vertheidigung gegen die Angüsse der Feinde der katholischen Religion sprossen, wie man jetzt von allen Seiten unseres Landes vernimmt, üppig auf und mehret sich deren Zahl von Tag zu Tag, und gewiß würde deren Zahl jetzt schon weit größer seyn, wenn nicht anfänglich viele unserer Geistlichen auS Gemächlichkeit oder aus der ganz unrichtigen Ansicht, „die katholische Kirche bedürfe zu ihrem Schutze keiner besonderen Vereine," statt dieselben zu fördern, denselben oft geradezu entgegen getreten wären. Freilich hat der Herr seiner Kirche die Verheißung gegeben, daß ihr die Macht der Hölle nichts anhaben solle; darf darum aber der Katholik, vor allem aber der Verkünoiger des Evangeliums, die Hände in den Schovß legen, und dem lieben Gott^ eS überlassen, für seine Kirche zu sorgen? Nein, gewiß nicht. Der lieb? Gott wird seine Kirche schützen, wo es nöthig ist; er will aber auch, daß ^ deren Mitglieder mitwirken, selbst zu ihrem Seelenheils beitragen und nu? da, wo deren Kräfte nicht ausreichen, seinen Schutz in Anspruch nehmen sollen. Jeder gute Katholik, dem an seinem und seiner Kinder Seelenheils gelegen ist, hat gewiß schon lange gewünscht, daß seine Kinder in einer katholischen Schule, von in einem katholischen Seminar gebildeten Lehrer,? erzogen werden möchten. Wie viele Gemeinden haben aber ohne die^ Anregung von Seiten der katholischen Vereine daran gedacht, diese ihre Wünsche öffentlich kund zu geben? Während früher kaum zwanzig und etliche Petitionen vereinzelt an die Sländekammer gelangten, kommen nun auf Anregung der Vereine dieselben in Masse von allen Seiten deS Landes bei unserer Regierung und Ständekammer ein. Wird man hiernach noch ferner die Behauptung ausstellen können: „nicht das katholische Volk, sondern nur einige Jesuiten und ultramontane Geistlichen verlangten die Elementarschulen und Schullehrer-Seminarien nach den Konfessionen getrennt?" Ja, Aufgabe der katholischen Vereine ist eS, den Regierungen nachzuweisen, was das katholische Volk in religiöser Beziehung will, und nur dadurch werden wir eS erreichen, daß dieselben seinen gerechten Wünschen endlich entsprechen müssen. (Katholik.) j- Augsburg. Nachstehendes schöne Schreiben deS PiuSvereinS in Oitobeuren an den hiesigen Piusverein wird laut Beschluß deS letztem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der PiuSverein in Oitobeuren an den PiuSverein in Augsburg. Im höchsten Grade betrübend ist eS, in Zeiten, da jeder das süße Wort „Freiheit" im Munde führt, gerade auf Seite derjenigen, deren Mund von Lobpreisungen der Freiheit überquillt, Bestrebungen wahrnehmen zu müssen, die nur zu klar an den Tag legen, wie sie dieses Gut Freiheit nicht bloß für sich allein ansprechen und andern Gleichberechtigten entziehen, sondern tollkühn und geblendet von maaßloser Selbstsucht geradezu Knechtung aller jener, die ihren gottlosen, gesetz- und ordnungswidrigen Bestrebungen ferne sind, verlangen und somit den geheiligten Grundsatz: „Recht und Freiheit für Jedermann" schamlos und frech genug mit Füssen treten. Als eine solche betrübende, unwillenerregende Erscheinung betrachten und bezeichnen wir unter andern, auch das September-Votum des Pfälzer- Landratheö, nach welchem es als unabweisbare Nothwendigkeit erscheint, — von Errichtung neuer klösterlicher Institute gar nicht mehr zu sprechen — selbst die bereits bestehenden ohne Zögerung zu entfernen. Dieselben bestehen nach dem beliebten AuSdrucke des Pfälzer-Landrathes zum Aerger der Pfälzer — jener Minorität, die einer glaubenSverkommenen Zeit entwachsen, waS an ihr ist, redlich dazu beiträgt, Religion und Gottesfurcht unter den Menschen verschwinden zu machen, und um zu diesem Ziele zu gelangen, allem, was religiös-sittlicheS Leben zu wecken, zu befestigen und kräftig und lebensfrisch zu erhalten vermag, von vornehercin auS Grundsatz gram und groll ist — dieser Minorität — ja! ihr sind derlei Institute ein Stein des Anstosses, ein Dorn im Auge, ein Gegenstand des AergerS: nie und nimmer aber wird man uns glauben machen können, daß jene kirchlichen so nutz- und segenbringenden Institute der bei weitem überwiegenden Majorität, die fest an Religion, an Recht und Ordnung hält, wie sie anderseits dem wahren, zeitgemäßen, gesetzlichen Fortschritte huldiget, zum Aerger sind. Wir können das Votum des pfälzischen Landrathes nur als Gesinnung«-Ausdruck jener Partei bemitleiden und bedauern, die in ihrem unsinnigen Anstürmen gegen Gott und Göttliches, gegen Gesetz und Ordnung das große Wort führen, sich als überwiegende Majorität hinstellen, und im Namen des Volkes sprechen zu müssen glaubt, während doch dieses selbst die von der andern Seite trüglich vorgegebene Majorität in Wirklichkeit bildend, nichts weniger, als jene gottlosen Grundsätze billiget, vielmehr mit gerechtem Unmuthe auf dieses unsinnige Thun und Treiben Hinblick? Haben wir bisher in Hoffnung des Bessern geduldig und großmüthig geschwiegen, so können wir doch jetzt nicht mehr verkennen, daß eS bereits hohe Zeit ist, der Gefahr zu begegnen, durch wenige Schreier unsers guten Rechtes, unserer heiligsten Güter beraubt zu werden. Darum erheben wir unsere Stimme, unsere Gesinnung auSzusprechen und werden nicht ablassen zu rufen, bis eS uns gelingt, durch unsern Ruf um Recht und Gerechtigkeit die Stimme deö Unrechtes und der Gottlosigkeit zu übertönen. Darum wollen wir uns zusammenschaaren, einmüthig und brüderlich einander die Hand reichen, wir alle, die wir für Recht und Wahrheit, für Ordnung und gesetzliche Freiheit im Herzen erglühet sind, und so aufS innigste miteinander vereiniget den Religions- und Rechts-Verkehrern als RechlS- und ReligionS-Verehrer unS entgegenstellen. Auf welcher Seite die Majorität ist, wird der Erfolg unserer Messung weisen. Erwünscht ist eS uns, als erste Bethätigung unsers innigsten Anschlusses, dem zu Augsburg, der Hauptstadt unserer Diöcese bestehenden Piusoereine unsere volle Zustimmung zu seinem Sendschreiben an die katholischen Männer der bayerischen Pfalz kundzugeben unv die in demselben ausgesprochen Grundsätze ganz aus unserm Herzen gesprochen zu erklären. Oitobeuren, den 4. März 1849. (Folgen 85 Unterschriften.) Verantwortlicher Redacteur: L. Schönchen. Verlags-Inhaber: F. C. Kr einer. '