Vierzehnter Jahrgang. Sonntags-Beiblatt zur Augslmrger PsstMtung. 12. November M- ^EK. 1854. Di-seS Blatt erscbrint regelmäßig alle Sowutag-. Der halbjährige Abouuement«pre!« TO lr., wofür e« durch alle köm'gl. dayer. Poilämin' und alle Buchhandlungen bezogen werden kann. Die Concilien des ersten christlichen Jahrhunderts. *) Apostolische Synoden zu Jerusalem. Die Synoden, welche die Apostel hielten uns weiche sich in der Apostelgeschichte finde», sind gleichsam das Urbild aller folgenden Provincial- und General-Concilien geworden; man zählt deren gewöhnlich vier, obgleich nur die dritte eine eigentliche Synode genannt werden kann. I. Synode zn Jerusalem im Jahre 34 soder 33) nach Christi Geburt- Hier wurde an die Stelle JudaS, des Verrälhers, Matthias durch das Loos zum Apostel erwählt. Apostelg, II. Synode zu Jerusalem im Jahre 34. Das Bedürfniß erforderte die Aufstellung von Diaconen und deßhalb wnroen StephanuS, Philippus, Prachorus, Nicanor, Timon, ParmenaS und NicolauS zuerst mit dem Diaconar betraut. Apstg. 6. III. Synode zu Jerusalem im Jahre 5l (oder 49). Bei derselben waren die Apostel, die Acltesten und das Volk anwesend, und cS wurde die Frage vorgelegt, ob die Christen zur Veschneioung und zum jüdischen Ceremonialgesetze verpflichtet seyen. Der Härefiarch CerinlhuS vertheidigte die Streilfrage, das Urtheil der Apostel unter der Antorttäl des Apostelfürsten PetruS fiel dahin aus, daß keiu Christ zur Beschneidung und zum jüdischen Ccrcmonialgesetz verpflichtet werden könne; zur Promulgatiou sollte der Beschluß des Concils auch der Gemeinde von Anliochia zugesendet werden. Ans dieser Synode wurde dem Petrus zugleich die Bekehrung unter den Juden, dem PanluS aber die' Bekehrung unter den Heiden überlragen. Apostelg. 15. IV. Synode zu Jerusalem im Jahre 58 (oder 56). Paulus wohnte derftlb.n mit den Aellestcu bei. Die Judcnchristen nämlich, deren damals schon viele Tausende waren, waren aufgebracht gegen Paulus, weil sie vernommen hatten, er predige den Abfall vom MosaismuS. Als daher Paulus zum Pfiugstfeste nach Jerusalem kam, legten sie ihm die Frage vor, ob die bekehrten Juden verhindert werden könnten, daS Gesetz (oaS mosaische) zu beobachten. Der Beschluß lautete: daß den bekehrten Juden zwar die Beobachtung des Gesetzes gestaltet werden könne, dH aber im Ganzen der Bcscheio der vorigen Synode festzuhalten sey. Paulus, welcher über diesen Punct mit PetruS schon zu Anliochia verschiedene Ansichten äußerte, unterwarf sich nun vollkommen der Entscheidung dieser Versammlung. *) Durch gütige Mittheilung habe» wir als Manuscript einen „Auszug aus vor großen Concilien-Sammlung von Äiansi" erhalten. Indem wir denselben für das Sonntagsblatt verwenden, glauben wir demselben eine erhöhte wissenschaftliche und praktische Bedeutung zu geben. A. t. R. d. A. Pstzt. Z62 Mehrere alte Kirchenschriffsteller erwähnen auch eine Synode, welche die Apostel zu Antiochia gehalten haben sollen zur Lösung einiger Streitfragen und führen neun CauoneS dieser Synode an; das II. Concil zu Nicäa beruft sich auf diese Synode, die CauoneS derselben lauten: 1. Die Anhänger Jesu sollen Christen genannt werden. 2. Kein Getaufter soll noch beschnitten wetten. 3. Das Christenthum ist für alle Nationen bestimmt, 4. Geiz und unrechtmäßiger Erwerb sind zn fliehen. 5. Eben so daS Laster der Unmäßigkeit, schändliche Schauspiele und der Eid. 6. Verboten sind serner Posscnreißerei und heidnische Gebräuche. 7. Genuß des Blutes und des Fleisches des Erstickten. 8. ES ist erlaubt, Bilder des Erlösers und seiner Diener zu fertige». (Der einzige noch vollständig erhaltene Canon). 9. Die jüdische Auswahl von erlaubten und unerlaubten Speisen solle aufhören. » Die Cauones und Coustltutionen der Apostel. Beide Schriften sind zwar apokryphisch und haben weder im Ganzen noch im Einzelnen einen Apostel oder die Gesammtheit der Äpostel zum Versasser, wie schon gleich nach dem Bekanntwerdcn derselben allgemein anerkannt war, weßhalb sie auch von den Vätern nicht in den Canon der heiligcn Bücher aufgenommen wurden, nur an einigen Orten, behauptet AthanasiuS, las man dieselben vor. Daß beive Schriften nicht von den Aposteln, auch nicht aus der apostolischen Zeit herrühren, geht auS dem Inhalte zur Genüge hervor, wie wir später, wo wir den Inhalt genauer unS beschauen, sogleich einschen werden. Sie wurden auch nicht vor dem 4ten Jahrhunderte genannt, und wmn man sich derselben bediente, kommen sie oft nur uuler dem Titel: „Die CanoueS uud Konstitutionen der Väter, oder alte CauoneS und Konstitutionen, kirchliche CanoneS" vor, welche Benennung allmälig in die jetzt noch gebräuchliche übergegangen ist. Die griechische Synode in Trullo 692 erklärt: Die heilige Synode beschließt, daß die 85 CanoneS ?er heiligen Apostel jetzt und in Zukunft fest und uuvenückt bleiben sollen. Weil unS aber in diesen geboten wird, auch die von. Clemens gesammelten Constitutiouen derselben Apostel anzunehmen, welche die Ketzer schon lange durch unächte, der Kirche fremde Zusätze verdorben und das reine Bild göttlicher Dogmen verdunkelt haben, so haben wir für dienlich erachtet, diese Konstitutionen aus der Zahl der heiligen Schriften zu entfernen. Somit blieben die Constitulioncn im Gegensatze zu den CanoneS in der morgenläudischen Kirche verworfen, im Alenblande gerielhen sie fast ganz in Vergessenheit bis ins 16tc Jahrhundert. Jedenfalls aber sind sie von grvßcm Interesse für denjenigen, der sich näher mit dem christlichen Alterthume befassen will, und sich zugleich überzeugen will, daß Vieles im kirchlichen Leben, viele Disciplinar- und Ccremonialvorschriflcn schon in den ersten vier Jahrhunderten aus dem Wesen des Christenthums heraus sich gebildet haben uud nicht erst Anhängsel einer späteren Zeit sind; wenn man nc>ch dem Urchristenthiimc schreit, sollte man dasselbe auch kennen. Beide Schriften kommen bald vereinigt vor, so daß die CanoneS dem achten Buche der Constitutiouen als -47stes Capitel angehängt sind, bald von einander getrennt, wie sie es auch der äußeren Form nach sind; deßhalb werden wir dieselben ebenfalls gesondert betrachten. 1. Die apostolischen CanoneS. Die apostolischen CanoneS sind eine Sammlung von Conciliarbeschlüssen und bischöflichen Erlassen aus dem zweiten, dritten und vierten christlichen Jahrhunderte; denn daß diese CauoneS nicht aus ein und derselben Zeit sind, beweist die Materie einzelner CanoneS, welche deutlich gegen gewisse Ketzereien gerichtet sind; ferner die 363 verschiedenen Quellen, auS denen man einzelne Canones nachweisen kann; einige nämlich sind wirklich den Schriften der Apostel, namentlich den paulinischen Pastoralbriefen entnommen, oder stehen dem Inhalte nach der apostolischen Zeit ganz nahe; andere stehen in engster Verbindung mit den Synoden von Anliochia, Ephesus, Nicäa, und wieder andere behandeln Gebrechen unter dem KlcruS, welche erst nach und nach eingerissen seyn konnten. Im Abendlande wurden die apostolischen Kanones zuerst bekannt durch DionysinS EriguuS, welcher sie ans einer griechischen Canonensammlung ins Lateinische übersetzte, wie sie unseren meisten Conciliensammlungen beigegeben sind; DionysiuS kannte aber nur 5t) apostolische CanoneS. Etwa ein halbes Säculum später gab der autiochenische Presbyter Johannes ScholasticnS ebenfalls eine Canonensammlung heraus, worin aber 85 apostolische CanoneS enthalten waren; beide Männer hatten wahrscheinlich verschiedene Handschriften vor sich und daher kommt denn die verschiedene Anzahl der apostolischen Canones. Weil das Wesentlichste, waS sich über diese Schrift sagen läßt, auS dem Inhalte derselben hervorgeht und derselbe gewiß nicht ohne Interesse ist, so mag derselbe hier im Auszuge folgen. 1. Ein Bischof soll wenigstens von zwei oder drei Bischösen ordinirt werden. 2. Puestcr, Diaconen und die übrigen Kleriker werden von einem Bischöfe ordinirt. 3. Nur was zum heiligen Opfer nothwendig ist, soll am Altare dargebracht werden, nämlich Brod, Wein, Oel zur Beleuchiung und Weihranch, 3. Wenn ein Bischof oder Priester etwas anderes darbringt, als der Herr auf dem Altare befohlen hat, wie Honig, Milch, Geflügel :c., so soll er abgesetzt werden. *) 4. Anvere LebenSmillel sollen an einen besonderen Ort (Gazophylacium) gebracht und vom Bischöfe oder Priester unter die Kirchendiener und die Armen vertheilt werden, 4. Nur frische Aehren und Trauben, Oel zur Beleuchtung und Rauchwerk, soll bei der Opferfeier dargebracht werden. *) 5. Ein verheiratheter Bischof, Priester oder Diacon soll bei Strafe der Absetzung und Ercommunication seine Frau nie verstoßen; sey es auch unter dem Vorgeben der Religion, 6. Bischöfe, Priester und Diaconen sollen sich niemals mit weltlichen Geschäften befassen. ' 7. Die Osterfeier soll nicht mit den Juden vor dem Frühlings - Aeqninoctium begangen werden. 8. Jeder Bischof, Priester oder Diacon, welcher dem heiligen Opscr beiwohnt, soll, triftige Gründe ausgenommen, auS der Hand deS Celebranlen communiciren, um dem christlichen Volke kein Aergerniß zu geben. 9. Die Strafe der Ereommunication trifft jene Gläubigen, welche vor Beendig gung des Gottesdienstes und Empfang der heiligen Communivn die Kirche verlassen. (Gratian bezieht diesen Canon aus den Tag des Herrn). 1l>. Wer auch nur der Privatandachr eines Ercommunicirten beiwohnt, werde ausgeschlossen. 11. Dasselbe gilt von demjenigen, der mit einem abgesetzten Kleriker Privat- andachtcn abhält. 12. Kein Laie oder Priester solle ohne Einwilligung desjenigen Bischofs, der ihn ercvmmunicirt hat, in die Kirche wieder aufgenommen werden. 13. Kein Bischof soll seine Dlöcesc verlassen und eine andere übernehmen, eS sey denn zum Heile der Gläubigen und nach dem Gutachten seiner Mitbischöfe. 14. Ein Geistlicher, welcher seine Gemeinde verläßt und zu einer andern sich begibt, werde suSpendirt, und wenn er dem Bischöfe nicht Folge leistet, in die Reihe der Laien gestellt (ut laieus eommumeet). ") Diese deinen Canones machen in oen griechischen Handschriften den dritten Canon aus, so daß nur 84 erscheinen; worauf beim Citiren Rücksicht zu nehmen ist. 364 15. Wenn ein Bischof einen solchen aber noch als Kleriker aufnimmt, sey er ercommunicirt. 16. Zu sämmtlichen Weihen solle Keiner zugelassen werden, welcher nach ver Tause zweimal sich vcrheirathet oder im Coneubinate gelebt hat. 17. Ebenso sind alle diejenigen irregulär, welche eine Wittwe, eine Verstoßene, eine Concubine, eine Schauspielerin oder die eigene Magd; 18. Zwei Schwestern, oder endlich eine Brnderstochter geheirathet haben. 19. Ein Kleriker solle sich nicht zum Bürgen hergeben. 20. Dagegen ist ein Ennuche, der es von Natur oder durch die Bosheit eines Andern ist, nicht irregulär 21. Hat er aber sich selbst verstümmelt, dann ist er wie ein Mörder irregulär. 22. Sollte dieses aber ein Kleriker an sich thun, so werde er seiner Würde entsetzt. 23. Ein Laie, der sich verstümmelt, werde auf drei Jahre ausgeschlossen, denn er stellte seinem eigenen Leben nach. 24. Ein Bischof, Priester oder Diacon, welcher der Hurerei, deS Meineides oder Dicbstcchls überführt ist, werde abgesetzt; ebenso die übrigen Kleriker. 25. Die Lectoren und Canloien dürfen auch nach der Weihe noch heirathen. 26. Kein Bischof, Priester oder Diacon darf einen Gläubigen oder Ungläubigen schlagen, wenn dieser ein Vergehen beging, weil auch Christus nicht so handelte. 27. Wenn ein r-chtlich abgesetzter Bischof, Priester oder Diacon noch geistliche Verrichtungen vornimmt, werde er aus der Kirche ausgeschlossen. 28. Ein Bischof, Priester oder Diacon, welcher dnrch Geld sich diese Würde verschaffte, soll abgesetzt; wer aber solche Weihen ertheilte, ercommunicirt werden. 29. Ein Tischos, welcher sich welllicher Macht bediente, um zu seinem BiSthnm zu gelangen, soll abgesetzt und ercommunicirt werden, wie diejenigen, welche ihm Hilse leisteten. 3l). Ein Priester, welcher seinem Bischöfe zum Trotze eine eigene Gemeinde gründet, und Privatzusammenkünfte hält, so wie jeder daran Theil nehmende Kleriker soll abgesetzt, die Theil nehmenden Laien ercommunicirt werden; und zwar nach dreimaliger Ermahnung des BischosS. 31. Einen ercommnnicirten Priester oder Di.icon soll kein anderer Bischos wieder in die Kirche aufnehmen, es sey denn der Bischof gestorben, welcher ihn ercommunicirt hatte. 32. Kein fremder Bischof, Priester oder Diacon werde aufgenommen, ohne die nöthigen Empfehlungsschreiben. 33. Die Bischöfe einer Provinz sollen ihren Metropoliten haben, und in wichtigen Dingen ihn um Rath fragen, der Metropolite dagegen soll nichts gegen das Gutachten seiner Snffraganbischöfe thun. 34. Der Bischof, welcher in einer fremden Diöccse Ohne Erlaubniß deS epis- eopu8 loei) die heiligen Weihen ei theilt, macht sich seiner Würde verlustig, ebenso der Geweihte. 35. Ein Bischof, Priester und Diacon, welcher die ihm übertragene Stelle nicht annimmt, werde abgesetzt in dem Falle, wo das Volk ihn nicht haben will, behält der Bischof seine Würde, der DiöcesanklcruS aber sey ercommunicirt, weil er das rebellische Volk nicht zum Gehorsam ermahnt. 36. Die Bischöfe sollen jährlich zweimal Zusammenkünfte halten, sich über kirchliche Angelegenheiten besprechen und die Differenzen ausgleichen; nämlich in der vierten Pfingstwoche und in der zweiten Woche deS OctoberS. 37. Die Bischöse sollen Sorge tragen für das Kirchenvermögcn, und weder selbst noch ihre Verwandten dasselbe verschwenden; haben sie arme Verwandte, so soll er sie wie die übrigen Armen seiner Diöcese unterstützen. 38. Priester und Diaconen sollen nach den Vorschriften ihres Bischofs handeln. 39. Hat ein Bischof Privatvermögen, so kann er damit schalten nach seinem 365 Gutdünken, und nach seinem Tode mag eS seine Familie an sich ziehen, waS aber der Kirche gehört, daS muß auch billiger Weise der Kirche gewahrt bleiben. 40. Dem Bischöfe gehört die Verwaltung deS Eigenthums der Kirche zu; er hat eS zu seinem Bedarfc, zum Unterhalte seiner geistlichen Gehilfen und zu Werken der Wohlthätigkeit zu verwenden. 41. Bischöfe, Priester und Diaconen, welche der Trunkenheit oder dem Spiele ergeben sind, sollen abgesetzt werden, wenn sie sich nickt bessern. 42. Dasselbe gilt von den übrigen Klerikern und Laien, sie sollen in diesem Falle crcommunicirt werden. 43. Kein Bischof, Priester oder Diacon soll Geld aus Wucher leihen. 44. Kein Bischof, Priester oder Diacon soll dem Gottesdienste der Ketzer beiwohnen; wenn er sie dazu auffordert, solchen abzuhalten, so werde er seiner Würde entsetzt. 45. Dieselbe Strofe trifft eineu Bischof oder Priester, welcher einen Ketzer die Taufe und das heilige Opfer verrichten läßt. 46. Kein Bischof soll einen nach Borschrift der Kirche Gelausten wieder tanftn, oder einen solchen nochmals zu taufen sich weigern, der von den Ungläubigen getaust wurde. 47. Wer seine Frau verstößt und eine andere heirathel, oder eine Verstoßene heirathet, ist zu ercommunicircn, 48. Ein Bischof oder Priester, welcher nicht auf den Namen deS VaterS, deS SohneS und des heiligen Geistes tauft, soll abgesetzt werden. 49. Ebenso soll die Tonfe nur durch dreimaliges Untertauchen (Aufgießen) verrichtet werden. 5V. Wenn ein Bischof, Priester, Diacon oder ein Laie der Ehe, der Fleischspeisen und deS Weins sich deßhalb enthält, weil er sie für etwas Sündhaftes hält, werde er abgesetzt oder ercommunicirt, weil er dadurch auch den Schöpfer schmäht. 51. Jeder Bischof, Priester oder Diacon, welcher einen Sünder abweist, der Buße thun will, verliere sein Amt. 52. Derselben Straft macht sich derjenige Bischos, Priester oder Diacon schuldig, welcher an Festtagen Fleisch und Wein verschmäht, weil deren Genuß sündhaft sey. 53. Nur ans Reisen ist den Klerikern der Besuch eines Gasthauses erlaubt. 54. Die Strafe der Absetzung trifft einen Kleriker, welcher seinem Bischöfe eine Beleidigung zufügt. 55. Jeder Kleriker, welcher einem Priester oder Diacon eine Schmach anthut, soll crcommunicirt werden. 56. Derselben Strafe verfällt der, welcher die körperlichen Gebrechen eines Andern verspottet. » 57. Ein Bischof oder Priester, welcher in seinem seelsorglichcn Amte nachlässig ist, soll ercommunicirt, und wenn er sich nicht besftrt, seiner Würde entsetzt weiden. 58. Bischöse und Priester sollen sür ihre armen Kleriker sorgen, außerdem werden sie crcommunicirt, und wenn sie bei ihrcr Härte verharren, abgesetzt. 59. Dieselbe Strafe erwartet den, welcher falsche, häretische Schuften in der Kirche verbreitet. 60. Menschen, welche der Hurerei, des Ehebruches oder eines andern Verbrechens überführt sind, können niemals zum geistlichen Stande gelangen. 61. Wenn ein Kleriker aus Furcht vor Juden, Heiden oder Ketzern seinen Glauben verläugnet, werde er crcommunicirt; wenn er blos seine geistliche Würde verläugnet, abgesetzt. 62. Kein Laie oder Kleriker soll daS Fleisch eineS erstickten, oder krcpirlen, oder von einem anderen Thiere getödteten Thiere genießen. 63. Kein Laie oder Kleriker soll in den Tempel der Juden oder Ketzer gehen, seine Andacht zu verrichten. 64. Ein Kleriker, welcher im Streite Jemand mit einem einzigen Schlage < unfreiwillig) getödtet hat, soll abgesetzt werden. 366 65. Kein Kleriker oder Laie soll am Tage deS Herrn oder am Sabbat, den CharsamStag ausgenommen, fasten (gegen Simon Mngns, Menander und andere Ketzer. 66. Wer eine Jungfrau nothzüchtigt, werde ercommunjcirt und soll sie zur Frau nehmen. 67. Es sey bei Strafe verboten, die heiligen Weihen zu wiederholen, außer es habe sie Einer von einem Ketzer empfangen, denn Niemand kann Taufe und Ordi-- nation von einem Ketzer empfangen. 68. Am Mittwoch nud Freitag sollen Kleriker und Laien während der Qnadra- gesimalzeit fasten, nur Kränklichkeit erleidet eine Ausnahme. 69. ES sey strenge verboten, an den Fasten, den Festtagen und religiösen Ge^ brauchen der Juden, z. B. dem Genusse uugesäuertcr Brode Theil zu nehmen. 70. ES ist nicht erlaubt, iu den Tempeln der Heiden und Juden Oel zu opfern, oder an ihren Festen die Lampen anzuzünden. 71. Wenn ein Laie oder Kleriker auS der Kirche Oel oder Wachs entwendet, werde er ercommnnicirt. 72. Die heiligen Gesäße und Geräthschaften sollen nie zum Privatgebrauchc verwendet werden. 73. Wenn ein Bischof von glaubwürdigen Männern verklagt wird, sollen ihn die übrigen Bischöfe dreimal vorladen und über ihn urtheilen; erscheint er nicht, so soll cr von der Synode gerichtet werden. 7-l. Gegen einen Bischos kann nie ein Ketzer, auch nicht ein einziger Gläubiger als Kläger auftreten. 75. Keiu Bischof soll einen Verwandten ordiniren, um ihn zum Nachfolger in seinem Amte zu mache», eine solche Weihe ist als ungiltig anzusehen. 76. Wer ein Auge verloren hat, oder hinkt sey nicht deßhalb vom Episkopale ausgeschlossen, 77. Wer aber taub oder stumm ist, kann nicht zur Bischofswürde gelangen. 78. Ein Besessener ist irregulär uud soll auch uicht cun Gottesdienste der Gläubigen Theil nehmen, bis er befreit ist. 79. Ein Neubelehrtcr soll nicht zum Bischöfe ordinirt werden, er sey denn mit besonderen göttlichen Gnaden übergössen. 80 Ein Bischof oder Priester soll sich nicht in weltliche Händel einlassen. 81. Sklaven sollen als solche nicht zum geistlichen Stande gelangen. 82. Bischöfe, Priester u. Diaconen, welche Kriegsdienste thun, solleu abgesetzt werden. 8j. Geistliche, welche die schuldige Hochachtung gegen weltliche Obrigkeiten vernachlässigen, werben abgesetzt, Laien, welche sich solches beigehcn lassen, werden ercommunicirt, 84 (nach andern Handschriften 85), Enthält den Canon der heiligen Schrift und zwar die gewöhnlichen Bücher deS alten Testaments, zum neuen Testamente aber werden gerechnet: Die 4 Evangelien. 14 Briefe Panli, 2 Briefe Pctri, 3 Briefe deS Johannes, t Brief des JacobuS und 1 Brief deS JuoaS; ferner die 2 Briefe deS Clemens und die Constitmionen, „welche aber ihres mystischen Inhalts wegen nichl allgemein verbreitet weiden sollen, uud unsere, der Apostel Thaten." Eine Schrift fehlt in diesem Verzeichnisse, welche sich in unserem Canon finde», die Apokalypse deS heiligen Johannes, was uuS indeß nicht wundern darf, wenn wir wissen, daß die 'Apokalypse nach der Verwerfung des ChilieiSmuS ihr apostolisches Ansehen '.erlor und in diese Zeit mag die Abfassung obigen Bibcle.'nc'nS fallen. Den Canonen ist nech eine Erm»h»ung zur gewissenhaften Beobachtung derselben beigefügt. Heldenmuth eines FeZdcaplanS. Höchst interessant ist das folgende Schreiben deS Herrn Schuen aus Bukarest ddo. 18. September au die kalh. Bl. a Tirol, in welchem der im Kampfe gegen die 367 Russen bewiesene Heldenmuth eines katholischen Feldcaplans geschildert wird: Am 3. Februar d. I, kam eS in der Nähe von Giurgewo zu einem schweren, blutigen Kampfe, und dieß war der Tag, an dem ein katholischer Priester eine heldenmülhigc Uuerschrockcnheit in Erfüllung seiner Pflicht bewies. Er, ein geborner Albancse, war mit 8l)t) seiner tapfern Landsleute im Dienste des SultanS, unterdessen Botmäßigkeit Albanien steht, an die Donau gezogen, und befand sich am obigen Tage mit einem Theile seiner Mannschaft im Treffen den Russen gegenüber. Die Russen fochten mit großer Uebermacht, die Albanesen und Türken mit unbrechbarem Tode?muth. Ven den 35l) Männern aus Albanien, welche im Ge-echt standen, blieben 50 todt und ivv wurden mehr oder weniger schwer verwundet. Der brave Fclvcaplan stellte sich an die Spitze seiner Tnppe, und daS Kreuz in der Hand und die Stola um die Schultern ermunterte er die Scmigen zum Gottverlrauen und zur unerschrockenen AnSdaucr. Die nordischen Kugeln flogen rechts und links vorüber, sie zischten über sein Haupt hin, sie schlugen vor seinen Füßen in die Erde, aber keine traf; in Entfernung weniger Schritte gaben die Feinde wiei-crbolt Pclotonfeucr, doch wie durch unsichtbare Hand abgelenkt sauSle das tödlliche Blei, ohne ihn zu verwunden, vorbei. Zweimal wurde ihm die Bedeckung vom Haupte geschossen, sein Rock war an mehreren Stellen von Kugeln gestreift und zerlöcheit, er aber blieb wie durch ein Wunder unvtrletzt, obschon rechts und links neben ihm die Kämpfendcn fielen. Während dieses lauge andauernden blutigen Kampfes wich der muthi^e Mann, welcher vom Pulverrauch nach und nach an Händen und Angesicht ganz geschwärzt worden war, keinen Schritt; nur wenn wieder einer der Seinigen zu Tode getroffen zusammenstürzte, hob er den Blutenden auf seine Schultern und trug ihn hinter die Linie der Kämpsenden. Daselbst legte er sich mit ihm zur Erde, horte, wenn eö n ch möglich war, seine Beicht, unv ihn mit dem heiligen Oele salbend, stand er demselden im TodeSkampse bei, worauf er sich sogleich wieder an die Spitze seiner Truppe stellte. Nicht bloß als pflichtgeircuer Piiester handelte der brave Albancse bei diejcr Gelegenheit, sondern auch als tapferer Soldat. Von der russischen Uebermacht gedrängt war eine türkische Kanone in Gefahr verloren zu gehen. Schon hatte der Feind sie umrungen und ein Russe saß bereits droben, während andere die vorgespannten Pserde aulrieben, um die Beute in Sicherheit zu bringen, da führte der Feldcaplcm seine Leute zum Sturm vor. Unaufhaltsam AllcS vor sich niederwerfend, drangen sie aus die Feinde ein, töteten einige derselben, drängten die andern in die Flucht, und eroberten das bereits Verlorne Geschütz wieder zurück. Der Heldenmut!) dieses Priesters erregte unter den Türken großes Aufsehen, und als Omer Pascha, welcher daS Verdienst zu würdigen weiß, davon Kenntniß erhielt, schickte er dem Tapfern einen Orden, auf den selbst hochgestcl-te Officiere stolz seyn dürften, wenn er an ihrer Brust erglänzen würde, und beantragte, ihm einen jährlichen Gnadengehalt bei der hohen Pforte zu erwirken. Nach dem Treffen bei Giurgewo bcwüs der Albanese ncucrdiugö seinen unbeugsamen Muih, indem er mit seinen Leuten einige Zeit in der belagerten Festung Silistria, und zwar in dem zumeist bedrängten Fort Arab Tabia stand,, und soriwährenb wieder den Todesgefahren ausgesetzt war. Ich lcrnte diesen muthvollen Feldcaplan persönlich kennen, indem derselbe mit der siegreichen türkisch^! Ärmce nach Bukarest kam und einige Tage im bischöflichen Hause wohnlc. Er (Nicolai Vianchi ist sein Name) zählt Lg Jahre, und spricht albanesisch und italienisch; von der lateinischen Sprache, welche er in der Jugend zu erlernen keine Gelegenheit hatte, versteht er nur daS Nothbürstigste. Die Kleidung, die er trug, bestand in iincm kurzen, türkischen Beinkleid, blauen Strümpfen, einfachen, weit ausgeschnittenen Schuhen. Auf dem Haupte Halle er daS nationale Feß, und ein langer vorne zugeknöpfter Rock von rölhlicher Farbe vollendete seinen Anzug. Was ihm, abgesehen von seinem Heldenmnth, zur besondern Ehre gereicht, ist, daß er immer ganz beschämt dastand, wenn man von seinen Bcrdiensten sprach. Seine Dekoration trug er nur, wenn es die Convenienz erforderte, sonst legte er sie beiseite, oder verbarg sie in den Falten seines Kleides. 368 Kirchliche Notizen. Besorgnisse hegt in Frankfurt Jungisiael: Ans der Provinz Starkenburg meldet daö „Frankfurter Journal" unterm 12. dieß Folgendes: Es werden, namentlich und zunächst in einem Orte an der Bergstraße, Anstrengungen gemacht, den sogenannten englischen Fräulein die Erziehung der katholischen weiblichen Jugend in die Hände zu spielen. Sodann werden, durch Unterbringung mehrerer Knaben bei jungen Geistlichen auf dem Lande, die ersten Keime geistlicher Vorseminarien und etwaiger Jesuitenschulen gelegt, um auf alle Ereignisse vorbereitet zu seyn. Gegen diese Bestrebungen ist bis jetzt die Thätigkeit deS Gustav. Adolph-VercinS, der viel mehr Theilnahme finden sollte, ohnmächtig. ES wäre wohl anch den protestanti'cheu Geistlichen mehr Rührigkeit und Wachsamkeit zu wünschen, in welchen Eigenschaften der Herr Prälat ihnen mit gutem Beispiele vorangeht. * 5 * Amsterdam. Zu Vieler nicht geringem Befremden vernahm man dieser Tage, daß in einer Prädicanten-Versammlung die öffentliche Verehrung des heiligen Boni- facius in der Sitzung „eines GedcnkzcichenS" ihm zu Ehren zur Sprache kommen ließ; daß einem Heiligen, der ron den Katholiken der Niederlande sehr verehrt wird, ein Andenken gesetzt wird von einer Versammlung sich reformirt nennender Prädicanten, ist gewiß zu verwundern. Hat man denn ganz vergessen, welches die erste Heldenthat der sogenannten Reformation in unserm Lande war, wie viele BonisaciuSbilver sie bei ihrem Beginne vernichtete; somit wird durch dieses Ereigniß der Stab schon gebrochen über die damalige Bilderstürmerei. Waö uns betrifft, wir wollen unS darüber nicht beklagen, wir hoffen vielmehr, daß man endlich mehr und mehr zurückkommen wird von den unsinnigen Vorurthcilcn und dem Hasse, wovon man in den letzten Jahrhunderten beseelt war; wir hoffen, daß man endlich mit uns scheint erkennen zu wollen, daß die Verehrung unserer großen Glaubenshelden und die Bewunderung ihrer ed.lsten Thaten, fern davon Abgötterei zu seyn, vielmehr mit der menschlichen Natur ganz nahe zusammenhängt. * 5 * Ncw-Uork, 3. Oct. Vorgestern sahen wir wieder, wie sehr die segensvolle Eintracht, in welcher die verschiedenen Rcligionsgenossenschaften seit der Unabhängig- keitS-Erklärung unter uns gelebt hatten, nunmehr gestört ist. An diesem Tage wurde hier das Concil der katholischen Bischöfe mit einer öffentlichen Procession der Mitglieder desselben eröffnet, und cS machte einen sehr peinlichen Eindruck, den Zug der Bischöfe verschiedener Diöcesen aus allen Seiten von der Polizei schützend umgeben zu sehen. Die Behörden brauchten nämlich diese Verficht in Besorgnis) fanatischer Angriffe. In dem solennen Hochamte, das in einer der hiesigen katholischen Kirchen gehalten wurde, sind nebst dem Erzbischofe HughcS von New-Aork die Bischöfe von Albanv, Boston, Bufsalo, Hartford, Brookiyn, Rewark, Burlington (Vermont), so wie die Vorstände der Nedemptoristcn nnd der Jesuiten anwesend gewesen. Aus der EröffnungS- Rede, welche der Eizbischof HugheS nach der feierlichen Messe hielt, konnte man entnehmen, daß die Thätigkeit der überall auftauchenden „Know-Nothings", so wie die durch Straßen-Predigten hervorgerufenen Angriffe gegen die Katholiken tne Hauptveranlassung zu dem Concil bilden. Der „Engel Gabriel", wie man den bekanntesten Straßenprediger der Puritaner nennt, der bald hier auf der Treppe deS Stadthauses, bald in Brooklyn, bald in MassachuselS oder sonst wo seine Feuerbrände gegen die katholische Kirche schleudert, we>r nirgends sichtbar. Ans dem Rückzüge wurde die Procejsion der Bischöfe abermals von einer starken Polizeiwache escorrirt, (K. Z.) Verantwortlicher Redacteur: L, Schönchen. Verlag«-Inhaber: F. C. Kremer.