Vierzehnter Jahrgang. Sonntags-Beiblatt zur Augsburger pojheitung. 31. December M SS. 1854. DicseS Blatt erscheint rsqelmäßiz aA« Gonstag«. Der halbjährige Abuouemcnlsvrei« fr., wofür e« durch alle köuigl. bayer. Poüämter nud alle Buchhaudlunfl-n bezog?« werde» k^n». Die katholische Kirche in China. (Schluß.) AlleS Bisherige steht in einem natürlichen Zusammenhange mit dem Vereine der heiligen Kindheit. Zu einem so außerordentlichen Werke, wie daS erwähnte ist, bedarf eS auch außerordentlicher Mittel, diese soll nun eben größtentheilS der Verein der heiligen Kindheit liefern. Seine Aufgabe ist eine dreifache. Kr soll 1. möglichst vielen sterbenden Heidenkindern, sie mögen nun ausgesetzt seyn oder nicht (wir kommen darauf noch ausführlicher zurück), den Himmel öffnen, damit sie dort am Throne Goltcs sürbitten. — Ihre Zahl belauft sich bereits über eine Million. - Er soll 2. so viel eS in seinen Kräften steht, die Mittel verschaffen helfen, um arme, verwaiste, verstoßene oder verwahrloste Kinder aufnehmen, erziehen und zu braven Gliedern der Kirche, wie der Gesellschaft heranbilden zu können. Wir sagen, er soll helfen, denn im Allgemeinen thun die Christen in China ihrerseits hiesur, was sie nur immer können, ja sie bringen nicht selten die größten Opfer, aber ihre Kräfte reichen bei weitem noch nicht auS. 3. Soll der Verein der heiligen Kindheit theilweise auch zur Errichtung von Volksschulen behilflich seyn, denn ohne solche wird es immer schwer, oft fast unmöglich seyn, eine hinreichende Anzahl gehörig befähigter Candivaten des Priesterthums nnd deS so wichtigen KatechistendiensteS zn findm, Ueberdieß bedarf es keiner weitern AuS» einandersetzung, wie wichtig die Volksschulen auch zur Hebung deS gemeinen Volkes an sich schon sind, welchen Einfluß sie auf die noch heidnischen Stammgenosscn machen müssen u. s. w. Zum Schlüsse noch einige Bemerkungen über den 1. Punct. ^ Es scheint die Ansicht starr verbreitet zn seyn, als seyen alle die Heivenkinder, die in China jährlich getauft werden, ausgesetzte Kinder. Das ist nicht der Fall. ES sind durchgehends solche, die dem Tode nahe sind, aber weit die größte Zahl sehen nur einem natürlichen Tode entgegen. Nur in den Küstengegenden — von Peking angefangen bis herab nach Canton — und in den großen fruchtbaren Ebenen am Hoanghv und Jantsekiang mit ihrer übermäßigen sittenlosen Bevölkerung — vorzüglich in den ungeheuren Städten, herrscht die abscheuliche Sitte, alle schwächlichen oder überflüssig scheinenden Kinder auszusetzen, oder gleich selbst zu tövten. Die Zahl dieser unglücklichen Schlachropser mag nun freilich alljährlich eine Entsetzen erregende Höhe erreichen; aber wer wäre im Stande, sie alle zu taufen oder auch nur zu zählen? denn das Laster sucht in der Regel doch auch hier das Dunkel. — Ein nicht unbeträchtliches Conlingent zur Zahl der Täuflinge biiven jene Kinder, die in sogenannten kaiserlichen Waisenhäusern zwar langsamer, aber fast eben so sicher dem Tode entgegengeführt werden. 418 Die Mehrzahl aber jener 200,00(1 Heidenkinder, denen jährlich vor ihrem Tode noch das Glück der heiligen Taufe zu Theil wird, sterben eines ganz natürlichen TodeS. In Sutschuen allein, dem rauhen Berglande, von dem das Sprichwort sagt: „Alter Mann, geh' nicht nach Sutschuen!" und das darauf antwortet: „Und du Jüngling, geh' nicht nach Canton!" (in das sittenlose Nest), in dieser Provinz allein wurden schon vor 10 Jahren jährlich über 20,000 Heivenkinver in Todesgefahr getaust; mit Hilfe des Vereins der heiligen Kindheit aber hat sich diese Zahl fast versechsfacht (1852 belies sie sich auf 115,423). Darunter sind nach einem Bericht des hochwürdigsten Bischofs von Sinite, E. Jos. Defleches (vom 1. Nov. 1852) nur wenige ausgesetzte, da die Mehrzahl jener unglücklichen Kleinen, die man einmal nicht behalten will, gleich nach der Geburt heimlich getödtet wird. Man wird sich weder über diese große Anzahl von Taufen noch über den anscheinenden Widerspruch wundern, wenn man bedenkt, daß Sutschuen 300 Stunden lang und 320 Stunden breit ist, 12 Städte eisten, 19 zweiten, 121 dritten Ranges, nebst unzähligen Flecken und Dörfern hat mit einer ungeheuren Volksmenge (worunter etwa b0,000 Christen). Da in diesem Vicariate die Umstände und Verhältnisse für das Taufwerk ganz besonders günstig sind, so hat sich schon 1838 eigens zn diesem Zwecke ein Verein gebildet, „englische Gesellschaft" (soeietss i>nM>i csu. SS. 419 3t. Junge Leute, welche nach der Taufe ein unreines Leben geführt, sollen nach vollbrachter Buße, wenn sie sich verheirathen, zur Communion gelassen werden. 32. Wer ein schweres Verbrechen begangen hat, soll seine Buße vom Bischöfe erhalten, wenn er aber erkrankt, kann derselbe durch einen Priester oder Diacon auf Befehl des Bischofs die Communion empfangen. 33. Bischöse, Priester, Diaconen und andere Kleriker, welche wirklich im Amte sind (positis in ministerio), sollen von ihren Weibern sich enthalten, außerdem werden sie abgesetzt, 34. In den Cömeterien sollen unter TagS keine Kerzen angezündet werden, damit die Gläubigen daselbst ungestört sind. 35. Bei Nacht sollen, um Unordnung zu vermeiden, keine Frauen sich in den Kirchen aufhalten. 36. Der Gegenstand unserer Anbetung soll nicht an die Kirchenwände gemalt seyn. 37. Wenn Katechumenen von bösen Geistern besessen sind, so soll ihnen in der Todesgefahr die heilige Taufe gespendet werden, sind solche Encrgumenen schon getauft, so soll die Communion ihnen nicht entzogen werden, nur dürfen sie keine Lampen in der Kirche anzünden. 38. Ein Gläubiger, der weder Büßer ist noch in der zweiten Ehe lebt, kann in der Noth einen Katechumenen taufen, nur hat dieser dann, wenn er gerettet ist, sich dem Bischöfe zu melden und zur Firmung zu stellen. 39. Ungläubige können, wenn sie von einer Krankheit befallen sind, sogleich durch Händeauflegung Katechumenen werden, wenn sie dieses wünschen und einen ehrbaren Lebenswandel geführt haben, 40. Die Ländereibesitzer sollen bei Straft von fünfjähriger Ercommunication ihren Pächtern nicht gestatten, etwas für Göyenopfer zu verrechnen. 41. Die Gläubigen sollen keine Götzenbilder in ihren Häusern dulveu, sollten sie sich aber fürchten, ihren Knechten dieselben z» nehmen, so sollen sie sich wenigstens vom Götzendienste ferne halten. 42. Wer den christlichen Glauben annehmen will, der kann, wenn er sich gut verhalten hat, nach zwei Jahren zur heiligen Taufe gelassen werden; es müßte denn Krankheit oder heftiges Bitten von ihm Veranlassung gebeu diese Zeit abzukürzen. 43. Das Pfiugstsest soll nicht am vierzigsten, sondern der heiligen Schuft znfolge am fünfzigsten Tage nach Ostern gefeiert werden. 44. Wenn eine Frau, welche vorher eine öffentliche Hure war, heirathet und dann zum Christenthum übergehen will, soll sie ohne Zögern aufgenommen werden. 45. Wer einmal, auch vor langer Zeit, Katechumene war, aber vom Christen- thume sich wieder abwandte, der kann die heilige Tanse erhallen, wenn er nur selbst oder durch Zeugen beweisen kann, daß er Katechumene war. 46. Wenn ein Christ lange Zeit die Kirche nicht besuchte, ohne aber den Götzen geopfert zu haben, der kann, wenn er wieder kommt, nach zehn Jahren zur Communion gelassen werden. 47. Wenn ein christlicher Ehemann mehrere Ehebrüche begangen hat, so kann ihm auf dem Todbette die Communion gereicht werden, wenn er Bnße und Besserung verspricht; fällt er nach der Genesung wieder in die alte Sünde, so soll er für immer ercommunicirt seyn. 48. Die getaust werden sollen nicht mehr Geld in das Tanfwasser legen, damit aller Schein von Simonie fern bleibe, auch sollen ihnen der Bischof und die Geistlichen nicht die Füße waschen. 49. Die Besitzer von Ländereien sollen den Segen der Priester nicht verachten, indem sie ihre Feldfrüchte von den Jnden segnen lassen. 50. Eben so sey eS unter dem Anathcm allen Gläubigen verboten, jüdischen Gastmählern beizuwohnen. 51. Gläubige, welche früher der Häresie angehörten, dürfen nicht in den Klerikal- ftand aufgenommen werden. 420 52. Wer schändliche Bücher in die Kirche bringt, sey mit dem Anathem belegt. 53. Einen Ercommnnicirten kann nur derjenige Bischof wieder ausnehmen, welcher ihn ercommunicirt hat, ein anderer Bischof würde sich der Gefahr der Absetzung aussetzen. 54. Wenn die Eltern ein Ehegelölmiß aufheben, ohne daß die Braut oder der Bräutigam ein schweres Verl-rechen begangen haben, so sollen sie drei Jahre ercommunicirt seyn. 55. Götzenpriester, welche nur die Corona getragen und weder den Opferdienst verrichtet, noch befördert haben, sollen nach zwei Jahren in die Kirche aufgenommen werden. 56 Die Duumvirn sollen das Jahr hindurch, wo sie ihr Amt begleiten, die Kirche nicht betreten. 57. Frauen, welche sich nach heidnischer Weise putzen, sollen drei Jahre ercommunicirt seyn. 58. Wer Empfehlungsschreiben (üttorav communieatorige) *) besonders von einem sehr alten Bischofssitze bringt, soll befragt werden, ob sich wirklich Alles so verhalte. 59. Wer auf das heidnische Capitol geht, um daselbst zu opfern oder den Opfern zuzusehen, der sey, wenn er ein Christ ist, auf zehn Jahre ercommunicirt. 60. Wer bei Vernichtung von Götzenbildern gelobtet wurde, der soll unter die Zahl der Märtyrer aufgenommen werden. 61. Wer die Schwester seiner verstorbenen Frau heirathet, sey fiinf Jahie ercommunicirt; wenn keine Krankheit einln'tt. 62. Wenn ein Wagenlenker od-r Schauspieler zum christlichen Glauben sich bekehren will, so hat er zuvor seine Kunst zu verlassen, ehe er aufgenommen wird, und darf nie mehr zu ibr zurückkehren. 63. Wenn ein Weib ans dem Ehbruchc, ein Kind empfängt und dasselbe tödtet, so s-y sie selbst auf dem Todbelte ercommunicirt. 64. Eben so eine Frau, die bis ans Lebensende im Ehebruche gelebt hat, wenn sie aber zuvor ihren Fehler ablegt, so hat sie zehn Jahre Buße zu thun. 65. Eben so ein Kleriker, welcher weiß, daß seine Frau die Ehe gebrochen hat, und sich nicht von ihr trennt. ' , 66. Wer in blutschänderischer Ehe lebt, sey für immer, auch im Tode noch ercommunicirt. 67. Eine christliche Frau. welche sich einen Schauspieler hält, sey ercommunicirt. 68. Wenn eine Katechumene ihr ans dem Ehbrnche erzeugtes Kind tödtet, soll sie auch auf dem Todbctie die Taufe nicht empfangen. 69. Wenn ein Mann oder eine Frau nnr einmal einen Ehbruch begangen hat, so unterliege sie fünfjähriger Buße, wenn nicht Lebensgefahr eintritt. 70. Wenn eine Flau mit Wissen ihres ManneS die Ehe gebrochen hat, so sey er auch im Tode ercommunicirt, hat er sich aber dann rwn ihr getrennt, so sey er nnr zehn Jahre ercommunicirt. 7t. Knabcnschänder sollen für immer, auch in Lebensgefahr ercommunicirt seyn. 72. Wenn eine Willwe einen Mann heirathet, mit dem sie vorder gesündigt hat, so sey sie auf sünf Jahre ercommunicirt; heirathet sie aber wiederum einen andern, so sey sie sür immer ercommunicirt, dieser aber, welchen sie heirathet, sey zehn Jahre ercommunicirt. 73. Wenn ein Gläubiger Jemanden angibt, und dieser sofort verbannt oder getödtet wird, so sey er-sür immer ercommunicirt; ist aber die Sache nicht so bedeutend, so sey er fünf Jahre ercommunicirt; Katechmnenen sollen deßhalb fünf Jahre von der Taufe ausgeschlossen bleiben. *) Auch litlerne commenclstitiss waren Beglaubigungsschreiben, daß Einer sich wirklich in der kirchlichen Gemeinschaft befinde; sie wurden den Reisenden in andere Diöcesen mitgegeben, um sich dort ausweisen zu kynnen. 421 74. Ein falscher Zeuge soll zwei Jahre Buße thun, wenn die Umstände erleichternd sind, außerdem sey er fünf Jahre ercommunicirt, 75. Wer einen Bischof, Priester oder Diacon falsch anklagt, sey für immer, selbst in der Todesgefahr, ercommunicirt. 76. Wenn ein Diacon sich ordiniren ließ, wo er ein schweres Verbrechen auf sich hatte, und dieses dann selbst bekennt, so hat er drei Jahre Buße zu thun, .wird er aber von Ändern angeklagt, so hat er fünf Jahre Buße zu thun und darf nur mehr an der Laiencommunion Theil nehmen. 77. Wenn ein Diacon, der in der Scelsorge ist, Katechumenen ohne den Bischof oder einen Priester tcmsr, so soll diese der Bischof confirmiren; wenn aber einer von ihnen vorher stirbt, so kann er nach seinem Glauben gerechtfertigt seyn. 78. Ein Ehemann, der mit einer Jüdin oder Heidin einen Ehebruch begeht, und sich selbst angibt, sey drei Jahre in der Kirchenbuße, wenn er von einem andern überführt wird, so dauert die Kirchenbuße für ihn fünf Jahre. 79. Ein Gläubiger, der um Gel? Würfel spielt, sey ercommunicirt, wenn er sich aber bessert, werde die Straft nach einem Jahre aufgehoben. 80. Leibeigene, deren Herren Ungläubige sind, sollen nicht in den geistlichen Stand aufgenommen werden. 81. Die Frauen von Gläubigen (Klerikern) sollen in ihrem Namen den Laien keine Empfehlungsschreiben geben und von ihnen keine annehmen. Concil zu Alcrandrien i. I. 306. Wie der heilige AlhanasiuS berichtet, wurde auf dieser Synode der Bischof MeletiuS von LykvpoliS in Egypien, vom heiligen Petruö, Bischof von Alcrandrien, welcher später den Martyrtod starb, verschiedener Verbrechen beschuldigt, besonders daß er den Götzen geopfert habe, und deßhalb seiner Würde entsetz?. Um sich zu rächen, verursachte MeletiuS eine Spaltung, welche noch fünfzig Jahre nachher dauerte. Concil zu Rom i. I. 313. Nach dem Tode des Bischofs Mensurius hofften zwei angesehene aber ehrgeizige Priester, BolruS und Cclestius, auf den erledigten Stuhl zu gelaugen, sie fanden sich aber durch die Wahl getäuscht und der Archidiacon deS MensuriuS Cäcilian wurde auf der Synode zu Carthago 311 gewählt und von Wir von Aptunga consecrirt. Nun verbanden sich alle Gegner deS Neuerwählten zu dessen Sturz, sie baten den Primas und die Bischöfe NmnidienS nach Carthago zu kommen und über Cäcilian zu richten; daselbst wurde er beschuldigt, währ^i^ der Verfolgung die gefangenen Christen hark behandelt, heilige Bücher ausgeliefert zu haben und seiue Ordincttion sey ungiltig, weil auch Felir von Aptunga ein Traditor wäre; Lucilla, eine reiche Matrone, welche sich auch von Cäcilian beleiht glaubte, hatte es mit Geld durchgesetzt, daß Cäcilian abgesetzt und an seiner Statt ihr Hausfreund, der Lector Majorinus zum Bischof gewählt wurde; und so war denn die Spa tung in der afrikanischen Kirche vollendet, welche nach DonatuS von Casämgrä, dem Nachfolger Majorm's, benannt wurde. Außerhalb Afrika's galt Cäcilian allgemein als rechtmäßiger Bischof. Die Schismatiker übersandten dem Kaiser Constantin d. G. zwei Schreiben, worin sie ihm die Klagepuncte gegen Cäcilicin vorlegten und ihn baten, Richter anö Gallien ernennen, welche entscheiden sollten. Der Kaiser ernannte drei gallische Bischöse, MaternuS von Cöln, ReticiuS von Antun und MarinuS von ArleS und befahl ihnen, mit dem Papste MelchiadiS und fünfzehn andern i'alienischen Bischöfen zu Rom eine Synode zu halten, auf der auch Cäcilian und seine -Ankläger zu erscheinen hätten. Der Papst eröffnete das Concil an der Spitze von neunzehn Bischöfen am 2, Octobcr, und eS stellte sich heraus, daß Cäcilian vollkommen unschuldig und nur von seinen Feinden zu Carthago in seiner Abwesenheit verurtheilt worden war, alle Schuld des Schismas wurde dem Donatus zur Last gelegt, der schon, als DonatuS noch Archidiacon war, zu Carthago wieder getaust, und in der VcrfolgungSzeit gefallenen Bischöfen die Hände wieder auflegte, und die Zeugen dieser Handlungen bei Seile geschasst habe. 422 Doncitus konnte nichts entgegnen und mußte Alles zugestehen, er wurde daher verurtheilt; den übrigen donatistischen Bischöfen aber der Friedensvorschlag gemacht, wenn sie zur Einheit der Kirche zurückkehren wollten, so sollten sie in ihrer Würde verbleiben, so daß in jeder Stadt, wo bisher zwei Bischöfe, der eine von Cäcilien,, der andere von Majorin ordinirt wären, der erstgeweihte den Sitz behaupten, der andere aber mit einem cmdern BiSthume verschen werden sollte. Die Acten des Concils würben von den Bischöfen an Constantin geschickt, und zwei Deputirte der Synode sollten den Spruch derselben in Afrika verkünden; der heilige Augustin bewundert die außerordentliche Milde und Schonung des Papstes gegen die Schismatiker und nennt ihn deßhalb ein Kind deS Friedens, den wahren Vater der ganzen Christenheit. Concil von Arles i, I. 314 Die Donatisten gingen auf die Anträge deS Concils von Rom nicht ein, und beklagten sich wiederum beim Kaiser, man habe sie in Rom nicht vollständig gehört; dieser sah sich deßhalb veranlaßt, den ganzen Strn't nochmals untersnchen z» lassen, besonders die Anschuldigung gegen Felir von Aptunga. und lud dazu die streitenden Parteien, und die Bischöfe sciueS Reiches, so wie den Papst zu einer großen Synode nach ArleS ein. Der heilige Sylvester schickie zwei Priester und zwei Legaten, und es fanden sich dabei eine große Anzahl von Bischöfen auS verschiedenen Gegenden des Abendlandes, aus Gallien, Afrika, Sicilien, Sardinien, Spanien und England ein. Felir von Aptunga und Ccicilian wurden auch hier für unschuldig erklärt und die Ankläger derselben theils verurtheilt, theils mit ihren Klagen abgewiesen, indeß stellte ihnen die Synode wiederum die früheren Anerbietungcn, wenn sie zur Einheit der Kirche zurückkehren wollten. Dieses Concil ist in dem donatistischen Streite das berühmteste, indeß kommen auf demselben auch andere Gebrechen der Zeit zur Sprache, und die Väter verfaßten demzufolge auch 22 Discipliuarbeschlüsse. Die Donatisten appellirten aufs Neue au den Kaiser nnd dieser ließ endlich den Cäcilie«» und seine Gegner zu Mailand 316 vor sich kommen und prüfte persönlich die Anklage und Vertheidigung, indeß auch hier wurde Cäcilian für unschuldig erklärt. Die Conciliar- beschlüsse v^n ArleS haben verschiedene Deutung und Erklärungen erlitten und lauten: t. Daö Osterfest soll ans rem ganzen Erdkreise an einem und demselben Tage gefeiert und vom Papste dieser Tag schriftlich angezeigt werden. 2. Die Geistlichen haben an dem Orte zu verbleiben, für den sie ordinirt sind. 3. So vaten, welche im Frieden (im Kriege) die Waffen wegwerfen, seyen ercommunicin. 4 Gläubige, welche sich mit Wagenrennen abgeben, seyen ercommunicirt. 5. Eben so Schauspieler, welche die Bühne nicht verlassen wollen. 6. Wer auf dem Krankenbette den christlichen Glauben annehmen will, dem soll man die Aufnahme nicht versagen. 7. Gläubige, welche zu einer Ehrenstelle befördert werden, sollen sich von ihrem Diöcesanbischofe ein Schreiben geben lassen, damir sie sich als Christen ausweisen können an dem neuen Orte und der Bischof daselbst die Seelsorge für sie übernehme. 8. Der afrikanischen Kirche gegenüber wird bestimmt, daß ein Ketzer, der in den Schooß der katholischen Kirche zurückkehre, um das Glaubensbekenntniß gefragt werde, und ist er auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes getauft, so soll er bloß durch Häudeausleguug den heiligen Geist empfangen, ist er aber nicht auf die göttliche Triniiat getauft, so soll er erst getauft werden. 9. Wer Empfehlungsschreiben von Bekennern (Lonleszorum litterse) vorlegt, der soll dagegen vom Bischöfe ein Aufnahmsschreiben (dvmmunicatorias litteriiö) erhalten, (can. 25 v. Elvira 303.) Wenn christliche Männer ihre Frauen im Ehebruche finden, so sollen sie bei Lebzeiten derselben keine andere heirathen. 5 11. Christliche Jungfrauen, welche einen Ungläubigen heirathen, seyen aus einige Zeit ercommunicirt. 423 12. Klcn'lti, welche Wucher treiben, verfallen der Ercommuni'cation. 13. Wer die heiligen Bücher und Gefäße, oder die Namen seiner Mitbrüder überliefert hat, wie die gerichtlichen Acten nacdweisen, soll vom geistlichen Stande ausgeschlossen werden; die Weihe, weiche ein solcher Traditor ertheilt hat, kann deß« . halb nicht beanstandet werden; läßt sich ober eine solche Anklage nicht durch die gericht- lichen Acten beweisen, so soll sie unberücksichtigt bleiben. 14. Wer fälschlicher Weise seine Milbrüver anklagt, sey ercommuniciri bis in deu Tod. 15. Die Diaconen haben durchaus nicht die Gewalt, das heilige Opfer darzubringen, wie es oft geschieht. 16. Wer eines Vergehens wegen irgendwo ercommunicirl worden ist, kann nur an demselben Orte wieder zuge,äffen werden. 17. Kein Bischof soll irgendwie in die Rechte eines andern Bischofs eingreifen. 18. Die Diaconen seyen deu Priestern in Ehrerbietung untergeordnet. 19. Wenn ein fremder Bischof in eine Stadt kommt, so soll ihm gestattet seyn, daß er daselbst das heilige Opfer darbringe. 20. Ein Bischof soll von sieben oder wenigstens diei andirn und niemals von einem Bischöfe ordinirt werden. 21. Priester und Diaconen sollen bei Strafe der Absetzung die Kirche nie verlassen, für welche sie bestimmt worden sind. 22. Den Apostaten, welche nicht Buße thu», und erst auf dem Todbette von der Kirche die Communion wünschen, soll keine Willfahrung werden, außer sie genesen und haben würdige Buße gethan. Concil von Ancyra i. I. 314 od. 315. Sobald mit dem Tode dcS Kaisers Marimin die grausame Christenverfolgung nachließ, und die Ruhe im Morgenlande hergestellt war, suchten die Bischöfe daselbst die kirchlichen Verhältnisse wieder zu ordnen, und die vielen aus Menschensurcht und zeitlichen Rücksichten Gefallenen der Kirche wieder zu gewinnen. Sie veraustalielen zu diesem Zwecke eine Synode zu Ancyra, der Hauptstadt von Galaticn; dieselbe wird für ein Generalconcil des ganzen Orients gchalten, weil nicht bloß Bischöfe aus Galalien, sondern von Cilicicn, von HellespvuS, Pontus, By-Hinien, Pamphilien, Cappadocien, Syrien, Palästina und Großarmenicn anwesend waren, und ovgleich nur achtzehn unterschrieben sind, vermuthet mau doch, daß weit mehr versammelt waren, aber aus jeder Provinz nur einige unterzeichneten. DaS Resultat ihrer Berathungen unter dem Vorsitze des Bischofs Vitalis von Antiochieu legten die versammelten Väter in 25 Canouen (wenn wir mit DivnyS d. kleinen den 4 u. 5. oder mit Jsibor Mer- calor den 22. u, 23. verbinden, so erhalten wir 25), welche meist die Aufnahme der Gefallenen betreffen, nieder und diese wurden dann zu Nicäa 325 bestätiget. 1. Priester, welche den Götzen geopfert, nachher aber diesen Schritt ernstlich bereut und standhaft der neuen Verfolgung entgegen gingen, sollen zwar in der Kirche ihren Ehrensitz beim Bischöfe wieder einnehmen, jedoch ihre kirchlichen Funciionen nicht ausüben dürfen. 2. Diaconen, welche in derselben Lage sind, sollen ebenfalls jene Auszeichnung geuießen, welche ihrem Amte gebührt, aber ihre geistlichen Verrichtungen nicht eher ausüben, bis der Bischof in Rücksicht auf ihren Bußeiser und ihr Benehmen ihnen größere Gnade angedcihcn läßt. 3. Wenn Gläubige von den Verfolgern ergriffen, ihres Vermögens beraubt und gemartert wurden, und wenn man sie mit Gewalt zum Opfern und zum Genusse deS Opferfleisches gezwungen hat, während sie sich fortwährend als Christen bekannten; so sollen sie durchaus von der Communion nicht abgehalten seyn. 4. Wer zum Götzeuovfer gezwungen wurde, darnach aber im Freubengewande an den Opfermahlen Theil genommen hat, der soll ein Jahr unier den Hörenden und drei Jahre unter den Büßenden seyn; darauf soll er zwei Jahre nur am Gebete und endlich auch an der Communion Theil haben. 424 5. Wer den heidnischen Opfermahlen in Trauerkleidern beigewohnt, und weinend daran Antheil genommen hat, soll nach dreijähriger Buße zur Communion zugelassen werden, ohne selbst opfern zu dürfen; hat ein solcher von den Opferspeisen nichts genossen, sc. soll er zwei Jahre Buße thun und im dritten zur Communion gelassen werden, aber erst nach drei Jahren vollkommen entsühnt seyn; jedoch steht eS immer dem Bischöfe frei, nach Verhältnissen Milde oder Strenge eüureten zu lassen. 6. Diejenigen, welche auS Furcht für ihr Leben und Vermögen geopfert haben, aber gegenwärtig um Wiederausnahme nachsuchen, diese sollen bis zur nächsten Ostern unter den Hörenden seyn, hierauf drei Jahre unter den Flehenden, und nach zwei Jahren der Communion theilhaftig seyn, ohne selbst opfern zu dürfen; in der Lebensgefahr indeß soll ihnen die letzte Wegzehrung nicht versagt werden. 7. Diejenigen, welche ihre eigenen Speisen zu den heidnischen Götzenmahlen herbeischafften und aßen, sollen nach zweijähriger Buße wieder aufgenommen werden, indeß soll das Weitere den Bischöfen überlassen bleiben. 8. Wer sich zwingen ließ, zwei- oder dreimal zu opfern, soll vier Jahre Buße thun, zwei Jahre die Communion empfangen ohne zu opfern und nach sieben Jahren erst vollkommene Aufnahme erhalten. 9. Wer nicht blos selbst der Apvstasie verfiel, sondern auch seine Milbrüber dazu veranlaßte, sey drei Jahre bei den Hörenden, sechs Jahre bei den Büßenden, das nächste Jahr werde ihnen die Communion gestattet, ohne opfern zu dürfen, und erst nach zehn Jahren seyen sie vollkommen gesühnt. 10. Diaconen, welche bei ihrer Weihe dem Bischöfe ihre Absicht zu heirathen erklärten, dürfen sich nach der Weihe auf die Erlaubniß deS Bischofs hin verheiralhen, heirathen sie aber als Diaconen, ohne bei der Weihe etwas davon gesagt zu haben, so sollen sie ihres Amtes entsetzt werden. 11. Ist eine Verlobte von einem Dritten entführt und selbst mißbraucht worden, so soll sie doch ihrem Nerlobien zurückgegeben werden. 12. Diejenigen, welche vor ihrer Taufe den Götzen geopfert, können vrdinirt werden, weil sie gereiniget sind durch das Bad der Tause. 13. Die Landbischöfe sollen keine Priester und Diaconen weihen, und ihnen nichts befehlen ohne Permissionsschreiben des Bischofs. 14. Wenn Priester und Diaconen sich des Fleisches oder des Gemüses, in welchem dasselbe gekocht ist, enthalten, als sey dasselbe unrein, so sollen sie ihres Amtes entsetzt werden. 15. Wenn Geistliche, während der Erledigung des Bischofssitzes, Kirchengüler verkauft haben, so kann der neuerwählte Bischof den Verkauf umstoßen, oder den Kaufpreis fordern. 16. Wer sich durch unnatürliche Unzucht verfehlt, und das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht bat, unterliegt der fünfzehnjährigen Kirchenbuße und svll außerdem noch fünf Jahre keine Opfergabe bringen; wer aber eine solche Sünde begeht, wo er über zwanzig Jahre alt unv verheiralhcl ist, sey fünfundzwanzig Jahre in der Kirchenbuße und darf fünf Jahre keine Opfergabe bringen; wer endlich daS fünfzigste Lebensjahr überschritten hat und verheiraihet ist, der soll erst am Lebensende die Communion erhalten. ' 17. Dergleichen Leute, welche durch Wollust in abscheuliche Krankheiten ver« fallen, sollen von den übrigen Büßenden abgesonderr einen eigenen Platz außerhalb der Kirche bekommen, damit Andere von ihnen nicht angesteckt werden. Titel und Inhalt des Jahrganges folgen mit einer der nächsten Nummern. Verantwortlicher Redacteur: L. Schönchen. Verlags-Inhaber: F. C. Kremer.