Ai-. 68 » eisllge zm SugsöNM 2. Nez. 1897. Suggestion und Hypuotismus im Recht. Von Nechtsamvalt Dr. Then-Trannstein. (Fortsetzung.) L. Das Strafrecht. Die Bedeutung von Suggestion und Hypnotismus im Strafrcchte ist bereits mehrfach von Juristen wie von Medizinern znm Gegenstände der Untersuchung gemacht worden. Außer der bereits früher erwäbnten Literatur nennen wir noch: Meßmer, Mittelbare Thäterschaft in Berückst d. Hypn. im Strafrecht, 1892; Heberte, Hypnose und Suggestion im Strafrecht, 1893; Nämisch, Landgerichtsdirektor, Suggestion und Strafrecht, in Goldt- ammers Archiv für Strafrecht, 1893, Bd. 41 S. 96 ff.; Fetisch, Landgcrichtsrath, Bericht in derselben Zeitschrift S. 333 ff. Ferner die Berichte bei Großmann, Die Bedeutung der bypnotifchen Suggestion als Heilmittel, 1894. Eine Fundgrube von Fällen ist die schon erwähnte Zeitschrift für Hypnotismus. Der Hypuotismus kann im Strafrecht in zweifacher Richtung Bedeutung gewinnen: Verbrechen können geschehen an Hypnoiisirtcn und durch Hypnotisirte. 1. Die Literatur berichtet eine Reihe von Fällen, in welchen Hypnotisirte Opfer eines Verbrechens geworden sind. Es handelt sich hicbei zumeist um Verbrechen wider die Sittlichkeit, obwohl natürlich auch andere Verbrechen, namentlich Delikte gegen das Eigenthum, nicht ausgeschlossen sind. Lilienthal führt dies darauf zurück, daß es meist Frauen sind, welche hypuotisirt werden, und daß bei ihnen der Zustand der Widerstandsunfähigkeit stärker zu Ssttlichkeits- als zu Eigeuthumsdeliktcn reizt. Wichtig ist es, zu constatireu, daß der Hypnotismus keine neuen Elemente in das Strafrecht einführt, sondern daß sich diese Thatsache unter die vorhandenen Begriffsbestimmungen unterordnen läßt. Auch im Strafrecht ist die Cardiualfrage die, ob und wieweit durch Suggestion und Hypnose Bewußtlosigkeit herbeigeführt und die freie Willensbestimmnug beeinträchtigt wird. Die durch Hypnotismus hervorgerufene Willens- nnd Bewußtlosigkeit steht im Strafrecht der auf andere Weise entstandenen vollkommen gleich. Die Bewußtlosigkeit hat aber nur in dem Falle eines Sittlichkeits- dcliktes nach Z 176 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches eine besondere Bedeutung. Außerdem kommt die Bewußtlosigkeit nicht als charakterisirendes Merkmal eines Spczial- deliktcs, sondern höchstens als Strafausmcssungsgruud in Betracht. Mit Recht bemerkt Lilienthal, daß solche Verbrechen häufiger im lethargischen als im somnambulen Zustande verübt werden. Denn um ein intimes Verhältniß und seine Folgen mit einer Somnambulen herzustellen, bedarf es keiner unmittelbaren Suggestion. Der Hypnotiseur kann durch Verführung zu seinem Ziele gelangen. Beschränken sich die intimen Beziehungen auf den somnambulen Zustand, so handelt es sich nur einen ütat seaoucl, während dessen eine freiwillige Hingabe sehr wohl denkbar ist. Ein solches Vorgehen ist zwar sittlich höchst verwerflich, aber das Strafrecht hat sich damit nicht zu befassen. Dies scheint uns genau im Falle Ezynski vorzuliegen. Dafür, daß falsche Anschuldigungen in der Hypnose snggcrirt werden können, bietet Forcl interessante Beispiele la. a. O. S. 98, 99, 102). Auch die Kriminalpraxis bietet dem Juristen häufig Gelegenheit zu derartigen Beobachtungen. Nicht allein durch Fremd- suggestiouen, sondern sehr oft durch Autosuggestionen wird, namentlich bei geistig minderwerthigeu Individuen, oft die Ueberzeugung hervorgerufen, daß eine dritte Person irgend ein Delikt begangen habe. Selbst wenn dann Anzeige bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt und bei eingehender Recherche sich die Grundlosigkeit der gemachten Anzeige ergibt, verbleibt bei den Anzeigern häufig die auch durch die klarsten Beweise nicht zu erschütternde Ueberzeugung, daß von einer gewissen Person das genannte Verbrechen begangen worden ist. Einen Beweis für die Stärke derartiger Suggestionen bildet eine Selbstmordsuggestiou, von welcher vor einiger Zeit in den Blättern berichtet wurde. Eine elegante, junge Dame kommt zu einem Hamburger Arzte und erklärt diesem, daß sie sehr oft an Wahnvorstellungen leide und glaube, sich umbringen zu müssen. Bei der Konsultation erfuhr der Arzt, daß ihr Mann ein Liebhaber hypnotischer Experimente sei. Der Arzt schöpfte Verdacht, als sie ihm weiter erzählte, ihr Gatte habe ihr Leben für 50,000 Mark versichern lassen, hypnotisirte die Dame in Gegenwart eines Zeugen und befahl ihr in diesem Zustande, ihn: alles zu erzählen, was ihr Gatte ihr snggcrirt habe. Im hypnotischen Zustande erzählte nun die Dame, daß ihr Mann ihr befohlen habe, sich zwei Monate nach dem Abschluß der Lebensversicherung zu tödtcu. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt nämlich die betreffende Gesellschaft auch bei Selbstmord die Versicherungssumme aus. Darauf sei die Frau nach Wien geschickt worden, um dort durch Professor Krafft-Ebing geheilt zu werden. Ob der Fall auf Wahrheit beruht, wissen wir nicht; ein Dementi dieser Nachricht ist jedoch bis heute noch nicht zu lesen gewesen. Denkbar wäre es immerhin. Auch Forel berichtet von Selbstmordsnggestionen. Das Vorgehen dieses zärtlichen Ehegatten würde sich, vom rechtlichen Gesichtspunkte aus, als Mord bczlv. als Mordversuch charakterisiren. Desgleichen können durch Suggestion auch Selbstbeschuldigungen veranlaßt werden (Forel, a. a. O. S. 202). 2. Die Herbeiführung des hypnotischen Zustandes als solche ist nicht strafbar. Sie wird es aber dann, wenn sie für den Hypnotisieren schädliche Folgen nach sich gezogen hat. Forcl erklärt unter Berufung auf eine Reihe anderer Autoritäten aus der Schule von Nancy kategorisch (S. 131 a. a. O.), daß er und diese anderen, gestützt auf ein Material von vielen Tausend hypnotisirter Personen, nie einen Fall von ernster oder dauernder Schädigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit durch die Hypnose beobachtet haben. Doch auch er gibt zu, daß Autosuggestionen und Anfälle von Hysterischen, vorübergehende leichte Eingenommenheit des Kopfes u. dgl. mehr, sowie bei den ersten Versuchen und nach mangelhafter Uebung auch ' wohl ein paar Mal Verfallen in Nutohypnose beobachtet worden sind, und daß Schädigungen znm Theil auf Anwendung schlechter Methoden, zum Theil auf der Einfalt ungeschickter Operateure, zum Theil auf frevelhaften Experimenten beruhen. Gefährlich ist insbesondere die Möglichkeit einer eintretenden Auto- hypnose, welche bei längerer Dauer zu einem verbleibenden Doppelleben führen kann, sowie die Wirkung der sogen, hypnotischen Dressur. Es besteht also — gleichviel in welchem Maße — thatsächlich die Möglichkeit^ 474 einer Schädigung an der körperlichen Gesundheit, also einer strafbaren Körperverletzung nach 8 223 des Strafgesetzbuches, vorausgesetzt, daß es sich um eine vorsätzliche Verletzung handelt. Andernfalls ist lediglich ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach 8 230 eoci. gegeben. Es kann auch eine schwere Körperverletzung von 88 224 u. 225 vorkommen. So, wenn ein Behandelter in Hysterie und dauernden Somnambulismus verfällt. Denn beide erscheinen als „Siechthnm". Ebenso kann der Keim zu einer Geisteskrankheit gelegt werden. In allen Fällen tritt auch die Verpflichtung zu einer entsprechenden Buße ein. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wird durch Einwilligung des tzypnotisirten nicht ausgeschlossen. So hat auch das Reichsgericht in der Sammlung der Entscheidungen (oik. lll.) Bd. II- S. 442 entschieden. Ist die Einwilligung gegeben, so ist die Hyp- notisirnug'nicht strafbar, außer es würde sich um Personen handeln, deren Einwilligung rechtlich bedeutungslos ist. Ein derartiger Fall spielte vor dem Landgericht Nürnberg. Der Commis P. versuchte eine Kellnerin, welche ihn bediente, dadurch zu hypnotisiren, daß er sie aufforderte, ihm anhaltend in's Auge zu schauen, wodurch sie in einen schlasähnlichen Zustand versetzt wurde. Das Landgericht erkannte auf Freisprechung in der Annahme, daß der Commis nicht im Bewußtsein der Widerrechtlichkeit handelte und der Meinung sein konnte, daß die Kellnerin, in deren Beisein er schon öfter hypuotisirt hatte, die Folgen kannte und freiwillig seiner Aufforderung entsprochen habe. (Vgl. Heberte a. a. O. S. 18.) Hätten diese Umstände der Widerrechtlichkeit und der nicht vorhandenen freiwilligen Hingabe nicht vorgelegen, so wäre ein Vergehen der Freiheitsberaubung nach 8 239 des St.G.B. vorgelegen. Diese Strafbestimmnug tritt immer da ein, wo der katalcptische und lethargische Zustand hypnotisch hervorgerufen wird. Er gilt aber auch für den Somnam- bnlismns; denn auch bei ihm fehlt die Freiheit, die innere Fähigkeit der freien Willensbestimmung. Das Versetzen in den hypnotischen Zustand kann sich als eine Nöthiguug im Sinne des 8 240 des Str.G.B. darstellen. Wegen Nöthignng wird bestraft, lvcr einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt. Der Begriff der „Gewalt" setzt nicht nothwendigerweise einen physischen Kraftaufwand voraus, es genügt ein Verfahren, welches den Menschen widerstandsunsähig macht. So kann sich auch die Beibringung narkotischer Mittel als Gewaltanwendung darstellen, und dies muß ebenso sehr für den Hypnotismns gelten, dessen Wirkungen nicht mit Unrecht mit denjenigen des Giftes verglichen werden. Diese Rechtsauffassuug stimmt mit der von Lilienthal überein. Unbestritten ist es keineswegs. Der Commentator des Strafgesetzbuches v. Olshausen will hierin nicht Gewalt, sondern List finden. Auch der Strafrechtslchrer v. Liszt schließt sich dieser Anschauung an. Ferner ist bei Menschenraub, Verführung, Raub uno Erpressung die Benützung des hypnotischen Zustandes denkbar. 3. Die Möglichkeit, daß von Hypnotisirten während der Dauer der Hypnose Verbrechen begangen werden, ist theoretisch zwar zuzugeben, dürfte aber selten eintreten. In allen diesen Fällen wird es sich um einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit handeln, in welchen der Thäter durch unwiderstehliche (nämlich die hypnotische) Gewalt zu der Handlung genöthigt worden ist. Die Strafbarkeit ist hier durch ß 52 des R.Str.G.B. ausgeschlossen. Wichtiger ist die Möglichkeit der Begehung von Verbrechen, welche im Wachen, aber in Folge einer hypnotischen Suggestion begangen werden. Der französische Jurist Liögois hält die Begehung aller Verbrechen in diesem Zustande für möglich und wahrscheinlich, namentlich fürchtet er den Einfluß des falschen Zeugnisses. In der That ist es nicht immer leicht, falsche Zeugnisse als solche zu erkennen, um so mehr gilt das für die durch Hypnose hervorgerufenen. Wir werden diese Frage noch unter 6. würdigen. Die Gefahr hypnotischer Verbrechen ist im allgemeinen keine besonders große, weil hiezn besondere individuelle Veranlagungen die nothwendige Voraussetzung bilden. Die ethische oder ästhetische Reaction der normalen Person gegenüber einer unästhetischen oder nnethischen posthypnotischeu Suggestion ist sehr verschieden. (Vergl. Forel a. a. O. S. 196.) Forel meint» wer »veuig Gewissen hat, wird ooteris puriinm einer Criminalsuggestion viel leichter Folge leisten, als wer ein stark entwickeltes Gewissen hat. Freilich gibt es auch Somnambulen, die fast absolut widerstandslos jedweder Suggestion Folge leisten. Die relativ größte und am ehesten erfolgreiche, aber auch am schwersten zu erweisende Möglichkeit der Begehung von Verbrechen bietet die Suggestion L sollöuux mit Eingebung der Amnesie und der freien Willensbestimmung. Juristisch sind alle diese Fälle folgendermaßen zu construiren. Wenn der Hypuoiisirte im normalen Zustande mit der Hypnotisirung und der in diesem Zustande erfolgenden Verbrecheuseiugebung einverstanden war, gehorcht er nicht allein dem fremden Willen, sondern zugleich dem eigenen durch fremde Mitwirkung nur nach gefestigtem Willcnsentschlnß. (Lilienthal.) Der Hypnotiseur ist lediglich Mitthäter oder Gehilfe im juristischen Sinne. Hat dagegen der Hypnotisirtc keine Einwilligung zur Hypnose oder zu dem in der Hypnose von ihm zu begehenden Verbrechen gegeben, so trifft den Hypnotiseur die alleinige strafrechtliche Verantwortlichkeit, er ist mittelbarer Selbstthätcr und wird als solcher bestraft. (Schluß folgt.) Cardinal Mannings „Nenn Hindernisse". Erwiderung. Der oll - Recensent der Augsburger Postzcitnngs- Beilage (Nr. 65, vom 13. Nov.) hat schon durch den Ton seiner Ausfälle (die er „begründete Kritik" nennt) sich des Rechts auf eine Erwiderung begeben. Deßwegen wollten wir überhaupt nichts entgegnen. Von einen! sehr erfahrenen Mann jedoch aufmerksam gemacht, daß Schweigen hier in Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache nicht angezeigt sei, erkläre ich folgendes: 1. Die Glaubwürdigkeit Purcell's kann nicht im mindesten in Zweifel gezogen werden, obwohl ich pA. 77 meiner Schrift betonte, daß „Widersprüche, Zweideutigkeiten und Unbestimmtheiten" dem Biographen Manning's „nicht ganz mit Unrecht" zum Dorwurf gemacht wurden. Purcell's Kapitelciuleitnngeu, Reflexionen und Schlußfolgerungen lassen sich nämlich sofort controllircn, da er stets den Cardinal L75 (oder früheren Archidiakon) in Briefen und Tagebuchnotizen selber sprechend einführt. Wohl an 1000 Briefe von Manning und andern, sowie außerordentlich zahlreiche Tagebuchblätter sind in dem Werke in extoimo wörtlich abgedruckt, Purcell sagt Drekaes, VI: „it vas rn^ dut^ and deliZdt, to Ist tsto ostiek actor in tstw cowxlsx drarna teil tdo tals ok ttis ovn like, and, ao kar a8 ma^ krs, in Iiia ovn rvordg". Hiemit schlug der Biograph einen Weg ein, der ganz der Anschauung des hochberühmten und tiefgelehrten Cärdinals Newman entsprach, eine Methode, die, aller Bemäntelung, Jdealisirung und stillschweigenden Unterdrückung abhold, den Helden des geschichtlichen Dramas — selbst in seiner innersten Jnnen-Seite — darstellt. Newman schreibt in Bezug auf Verschweig- nngen in großen Geschichtswerken: „Dsrs anotflor xroat sudz'eot opev8 upon N8, vllan I ongstt to be drinZing tsteso reinarlr8 to an snd; I inoan tirs oudornio porennial kidZot vstidi po8368868 U8 astout giving ooandal; kaet8 ars onritted in Zreat distorisZ, or glosses are put on rnomoraUIs L 0 t 8 , b6L3.u8s tUo^ are tttonxflt not odik^inZ, v?U6r63>8 ok all 8candal8 8uolr ornilli83ion8, 8Uoli §108868 aro tlro §roat68t." („Iliatorioal 8lreteli68'', Vol. II, x§. 231.) Wollte nun Purcell eine wahre Geschichte Mauuings schreiben, so konnte er es nicht ohne Veröffentlichung der meisten ihm überlassenen Documente, Diarien und Briefe. Mag man auch seufzen über „Indiskretion" N. dergl., Purcell stellte sich durch die Mittheilung selbst der intimsten Briefe des Cardinals nur auf den Standpunkt Newman's, welcher schreibt: „It sta,8 doon a stostdx ok mine, tlrougli perlrap8 it ie a truiom and not a stobst^, tlrat tste true liks ok a man i8 in die Iotts r 8. . . . Not on!^ kor tlie intere8t8 ok a diograxh^, stut kor arrivinZ at tlie in- vids ok tstinA8, tds pudlioation ok letterg i8 tsts true metlrode. Liograplierg varnisst, tlre^ L83ign wotiv68, tlie^ eongeeturs keelings . . .; but oontswporarx lettero aro kaot8." Dasselbe gilt von Tagebucheinträgen und von Skizzen, wie Manning sie z. B. niederschrieb über die Orden und über die „Neun Hindernisse" u. dergl. Bei solcher Methode der Geschichtschreibung ist es dem Leser ermöglicht, sich sein eigenes Urtheil zu bilden. Dies ist auch der Fall bei Purccll's „Diko ok 6ard. UanninZ«, wie jeder weiß, der es gelesen hat. Unter diesen Umständen fallen die etwa vorkommenden, sich widersprechenden Urtheile nicht so sehr in's Gewicht, daß man sogleich die ganze Glaubwürdigkeit eines Autors mit Recht in Zweifel ziehen dürfte und könnte. Wenn Purccll's Mittheilungen überdies in irgend einem Punkte intcrpolirt oder gefälscht wären, dann hätte Card. Vaughan und hätten die vier Testamentsexecntoren (Nob. Butter, Thomas Dillon, Walter Richards und Cornel. Keens) und hätten die Väter der Gesellschaft Jesu dies längst bewiesen — aber das ist unmöglich! Hieraus wird klar, was die Verdächtigung der Autorität Pnrcell's zu bedeuten hat — und: aus welch edlen, großen Motiven diese versuchte Verdächtigung entspringt. Nicht alles, was unbequem empfunden wird, ist deßwegen auch schon unwahr! Was die zum Theil zugegebenen Widersprüche Pnrcell's speciell angeht, so wurde er in den von mir angedeuteten Widerspruch bezüglich der Stellung Manntngs zu den Jesuiten gewissermaßen hineingedrängt. „Lvsn dskoro Publication (ok tbo Diko ok Oard. UanninZ) I va>8 urgsd, rvitb dn- gular vobemonos and pertinadt^, to adopt tbo polier ok onpproodon" — so gesteht der Biograph selbst (Nineteenth Century, Okt. 1896, pz. 537). Damit war er vor die schwierige Aufgabe gestellt, zwei Parteien gerecht zu werden, bis endlich die angeborene Wahrheitsliebe dieses englischen Schriftstellers zum endgiltigen Durchbruch kam auch in diese m Punkte (okr. meine Schrift, pag. 79, 81, 83). Um so weniger kann aber dann auf diesen vom Autor selbst beseitigten Widerspruch ein genereller Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gegründet werden. Kurz: wie wünschenswert!) es manchen auch erscheinen mag, Purcell als Fälscher und Lügner gebrandmarkt zu sehen — dieser höchst begreifliche Wunsch bleibt unerfüllbar! Ebenso ist es „Iovo'3 Iv8t labour", den „Spectator" zu verdächtigen. Dieser tiefgelehrte Kenner der Kirchen- und Profangeschichte steht höher, als daß ihm ein oli- Recensent das Handwasser zu reichen vermöchte. Nur hat Spectator den Fehler, den Shakespeares „Julius Cäsar" rügt: „Er denkt zu viel, die Leute sind gefährlich" (1. Act, Sc. 2). *) 2. u. 3. Psychologische Widersprüche in einem Charakterbilde sind keine logischen Widersprüche. Letztere verstoßen allerdings por 86 gegen die unwandelbaren und nothwendigen Naturgesetze des Denkens; erstere bewegen sich auf dem Gebiete des freien Willens und harren infolgedessen oft lange ihrer Lösung. Im klebrigen bitten wir den eb-Recensenten, mit Ruhe und ohne Gehässigkeit unsere „Klärung und Ergänzung" nochmals lesen, aber nicht bloß durchstiegen zu wollen: dann wird ihm sein dritter Punkt von selbst als Verzerrung und Verkehrn»g klar werden. Ein altes englisches Sprichwort lautet: „NoEtz? ig tbo b63b polio^" (Ehrlichkeit — ohne Parteigehässigkeit und blinde Voreingenommenheit — ist die beste Politik)! Dies Wort gilt auch von jenem „Kritiker", der mich wegen eines vergessenen Schlußzeichens interpellirt. Wenn er weiß — und das kann er aus dem Zusammenhang wissen — daß ich es vergaß: warum dann d» Frage? Auch ich habe eine Frage: Wenn man sich in seltener Mikrologie an ein Schlußzeichen hängt, warum hat man so beharrlich geschwiegen über Dr. Braun's grobe Ikeber- sctzungsfehler, welche dieser ganz stillschweigend bis auf einen (im 2. Hinderniß Mauuings) corrigirt hat? (okr. 3. u. 4. Aufl. seines „DiZtivgno"). Zum Schlüsse spreche ich den beiden Kritikern den besten Dank aus für die Beweise, welche sie mir für die S. 82 und 89 meiner Schrift niedergelegten Behaupt-, ungen geliefert haben. Friedrich Nietzsche sagt einmal: „Schauen wir uns in's Angesicht, mein Herr, wir sind Hyperboräer." . . . Aber: ist die döcadonco, die der unglückliche Philosoph ' Diese Argumente erinnern uns sehr an eine Zeit, welche Herr „Gerb. Wahrmnt" nicht miterlebt hat — an die Zeit der „Döllingerei". Daß der „Spectator" ein sehr gelehrter Herr ist, weiß man ziemlich allgemein; aber ebenso ist Thatsache, daß es viele denkende Leute und maßgebende Stellen gibt. die seine Autorität eben doch '-nur mit gewisser Reserve anerkennen. D. Red. 476 unserer Zeit vorwirft, wirkliche Wahrheit? . . . Auch im Katholicismus? Würzburg, 2-1. November 1897. Gerhart Wcihrmut. Recensionen nnd Notizen. Kalender von Dcsclöc, De Brouwer L Cic. in Bruces (Belgien). V. Vor uns liegt eine ganze Reihe französischer Kalender, alle herausgegeben von der so verdienstvollen und opferwilligen Gesellschaft vorn hl. Augustinus, Desclöe, De Brouwer L Cie. in Bruges. Vielleicht ist eine kurze Parallele zwischen ihnen und unsern deutschen nicht uninteressant. schierst zu den Almanachs. Nicht weniger als elf verschiedene Kalender in Buchform, mehrere sogar in Luxus- und noch in gewöhnlicher Ausgabe, im Preis von 10 Cent. bis 5 Fes., erscheinen bei Desclöc. Sie haben fast alle stärkeres und besseres Papier, thcilweisc äuch bessere Typen, stehen aber weit hinter unsern deutschen katholischen Kalendern zurück, was Anordnung und besonders was Illustration betrifft. Das gilt auch von den vielgelesenen Alm»n»ob8 oatlwligue, A. lle» t'uwillos, tl. äs« siilnuts la 8. Paul, (Is 8. ^Ipbou8e, cls 8. lAunooi'b cko 8slo3, cko In Vis 0s8 8aiuts, cko Lo88uet eto., unter den profanen den Oal. clv8 Llaximo?, Onl. littörairs u. a. Die Preise wechseln von 40 Cent. bis 3,50 Fes. je nach Schönheit des Blocks und des,Cartons. Auch die Wandkalender (okilöiulrisrs Pl5ts) »von Desc^e. besonders die größeren (55 X 44 Centimetek) wären nachahmenswert!), sie bieten nämlich in der Mitte der Tafel trefflich ausgeführte Chromobilder; es liegt uns z. B. ein solches vor mit dem Farbenbild des Papstes, ferner mit einem köstlichen Bilde einer Erscheinung aus dem Leben des hl. Antonius, ebenso noch andere, die um den billigen Preis von 40 Cent., auf starke Pappe aufgezogen, eine hübsche Zimmerzierdc bilden. Natur und Glaube. Naturwissenschaftliche Zeitschrift zur Belehrung und Unterhaltung auf positiv gläubiger Grundlage. Herausgegeben von Dr. I. E. Weiß, k. Lucealprofessor in Freising. München, Verlag von Rudolf Abt. Diese Monatsschrift erscheint am 15. jeden Monats. — Abonnementspreis für den Jahrgang M. 3.— , mit Postzusendung M. 3.40. — Alle Buchhandlungen des Jn- und Auslandes nehmen Abonnements entgegen: auch kann direkt bei der Verlagsbuchhandlung Rudolf Abt in München abonnirt werden. Diese neue Zeitschrift hat den un- gethei lieft en Beifall aller positiv gläubigen Katholiken gefunden, und sämmtliche bis seht erschienenen Besprechungen drücken sich hochbefriedig't über den Inhalt und die energische Haltung aus. In der That füllt diese Zeitschrift eine tiefgefühlte Lücke in der katholischen Literatur anZ: sie ist berufen, in dem gewaltigen Kampfe des Glaubens gegen den ungläubigen, die ganze Weltordnnng stürmenden Materialismus eine führende Rolle zu übernehmen. Allen, welche in diesem Kampfe der Wahrheit mitkämpfen wollen, — und das soll und muß jeder gebildete Katholik thun, — sei daher die Monatsschrift „Natur und Glaube" zum Abonnement angelegentlichst empfohlen. Aus dem reichen Inhalte der bis jetzt vorliegenden Hefte heben wir besonders hervor nachfolgende hochinteressante Abhandlungen: Die Katholiken und die Naturwissenschaft. — Wie man die Abstammungslehre beweist. — Hat die Annahme einer Urzeugung wissenschaftliche Berechtigung? — Naturwissenschaftliche Agrarpolitik. — Nervöse 'Menschen, von Dr. mach Lechucr. — Neue Methode zur Erziclung neuer Rassen von Cn ltur pfl anzen. — Der Kampf n . m's D asein. Verauiw. Redacteur: Ad.Hggs in Augsburg. — Druckn, l — Wie oft dreht sich die Erde im Jahr? — Die Bibel und die Resultate der Natnrforschinm. — Albert der Große und seine Bedeutung für die Naturforschung. — Sind Thiere im Stande sich unabhängig von der Pflanzenwelt zu ernähren? — Braucht die Abstammungslehre noch Beiveise für die Abstammung des Menschen vom Affen? — _ Vita Domiul uootrickoon Oüristi o guatuor Lvau- ->6lii^ip8i8 88. librorrnu vsrbi.8 voueüumt» » .loauus I-apt. I-obwann, 8. 3. Lckitio alter». I'aäsr- boruao (Ouut'ermaim) 1697. VIII, 250 p. LI. 3.60. Wenn es schon für den Einzelnen gilt, sich durch die Nachfolge Jesu zu heiligen, so muß speciell für den zur Seelsorge Berufenen und namentlich für den in der Seelsorge thätigen Priester das Beispiel Jesu in seiner öffentlichen Wirksamkeit der stete Gegenstand des Studiums und der Meditation sein. Gerade durch die (tägliche) Betrachtung des gottmenschlichen Lebens Jesu wird der Priester seine Pflichten wie gegen sich selbst, so auch gegenüber der ihm anvertrauten Heerde immer besser erkennen. Ein vortreffliches Mittel hiezn ist die von k. Lohmann hergestellte nnd von L. Cathrein ins Lateinische übertragene Evangelieuharmonie, wovon jetzt die zweite Auflage erschienen ist. In fortlaufend chronologischer Reihenfolge wird das Leben Jesu mit den Worten der Heiligen Schrift selbst erzählt, nnd im Kleindruck sind nochmals die Schriftbcrichte nebst Angabe der Capitel und Verse beigefügt, so daß nicht ein Wort fehlt, das sich bei den Evangelisten rindet. In den Indices sind die Parallel- stellcn, speciell die des Matthäus, und die Sonn- und Festtags-Evangelien genau und übersichtlich verzeichnet. Den Schluß bildet eine gute Karte von Palästina zur Zeit Jesu. Dem Seelsorgsgeistlichen wie dem Studirenden der Theologie sei das Diatessaron bestens empfohlen! V. - A. L. Geschichte des Kalvarienberges zu Tölz und der Eremiteu-Congregation im Bisthum Freifing. (Selbstverlag des Verfassers. Preis 1 M. 50 Pfg.) /?. Der gegenwärtige H. H. Benefiziat am Kalvarienberg zu Tölz, Michael Forner, ein sehr verdientes Mitglied des historischen Vereins für das bayerische Oberland in Tölz, hat unter obigem Titel ein Äuch verfaßt, das der Öffentlichkeit nicht unbekannt bleiben sollte. Es möchte — nach dem Titel zu schließen — vielleicht scheinen, genanntes Werk könne nur lokales Interesse beanspruchen oder sei wenigstens nicht über das Erzbisthnm München-Freising hinaus von Bedeutung. Dem gegenüber dürfte richtig sein, daß obige Schrift allgemeine Beachtung bei der Gclehrtenwelt verdient. Abgesehen davon, daß der Verfasser mit unsäglicher Mühe zu seinem Werke Material — zumeist bei Privaten — erst zusammensuchen mußte (es gelang ihm bei dieser mühsamen Arbeit, wie es im Vorwort heißt, mehr als 3000 Urkunden auszukundschaften), kostete es ihm nicht weniger Mühe, diese Dokumente zu studiren und entsprechend zu verwerthen; es ist ihm aber dieses schwere Stück Arbeit im Laufe der Jahre vortrefflich gelungen, und er hat es verstanden, mit gutem Geschick nnd großer Objektivität die gesammelten Beweismomente auch kritisch zu beleuchten;' dabei ist Form und Sprache gefällig. Bei Durchgchung der Schrift ist es wirklich interessant, zn sehen, wie eine Stiftung fo allmählig ihrer eigentlichen Bestimmung entzogen werden konnte, so daß man später keine Ahnung mehr davon hatte, dckß diese Verwendung dein Stiftungszwecke in keiner Weise entspreche. Diesen Schneckengang in all' feinen Windungen aufgedeckt zu haben, ist das Verdienst des eifrigen Verfassers; und am Schluß der Schrift angelangt, wünscht man gerne mit ihm, es möchte das Unrecht, das am Kalvarienberg so lange Zeit hindurch begangen worden, jetzt, nachdem es einmal aufgedeckt, auch beseitigt werden. Wer Interesse für derlei Abhandlungen hat, wird gewiß nickt unbefriedigt bleiben von dieser Lektüre. Wer aber vollends den Kalvarien- ^ - berg aus eigener Anschauung kennt, wird nrit Spannung verfolgen die Geschichte dieses hl'. Berges, den ein vors-. - dieustvoller, längst Heimgegangener Verwalter, NiM'mit Namen, gewiß nicht mit Umreckt bezeichnet Pat als „eine wahre Krone des M.arktes Tölz und eine Zierde des bayerischen-Vaterlandes". rlag des Lit. Instituts von Haas L Grabherr in Augsburg.