Mittheilungen aus dem Rechtsleben. Beilage zur„Augsburger Poſtzeitung“. Nr. 1. Bearbeitet von Franz Riß, Rechtspraktikant in München. 1897. Verzeichniß der ſtändigen Abkürzungen: D. J. B. = Deutſche Juriſten​⸗​Zeitung — J. W. = Juriſtiſche Wochenſchrift, — R. A. = Blätter für Rechtsanwendung. — Sammlung — Sammlung für Entſcheidungen (des oberſten Landesgerichts für Bayern, des Oberlandesgerichts München in Gegenſtänden des Strafrechts und des Strafproceſſes, des bayeriſchen Verwaltungsgerichtshofs). — Entſch. = Entscheidungen des Reichsgerichts(in Civilſachen, in Strafſachen) — Reger — Regers Sammlung bon Entſcheidungen. G. V. B. = Geſetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern. — R. G. B. = Reichsgeſetzblatt. Reichsgeſetzblatt. Nr. 1 (11. Januar 1897). Geſetz vom 4. Januar 1897, betr. die Controlle des Reichshaushaltes, des Landeshaushalts von Elſaß⸗Lothringen und, des Haushalts der Schuhzgebiete as Etatsjahr 1896/97. (Die Controlle wird wie bisher von der preußiſchen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des deutſchen Reiches“ geführt.) — Bekanntmachung des Reichskanzlers pom 7. Januar 1897, betr. die Zulaſſung älterer Maße, Meßwerkzeuge und Gewichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung, — Bekanntmachung der kaiſerlichen Normal⸗-Aichungscommiſſion vom 8. Januar 1897, betr. die Zulaſſungsfriſten für ältere Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waggen. Nr. 2 (16. Januar 1897). Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Janugr 1897, betr. die dem nternationalen Uebereinkommen über den Eiſenbahn⸗Frachtverkehr beigefügte Liſte. Ergänzung.) Nr. 3 (27. Januar 1897). Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Januar 1897, betr. das Außerkrafttreten des Handels⸗, ​Schifſſahrts⸗ und Conſular⸗Ver trags zwischen dem Reiche und der dominikaniſchen Republik. Nr. 4 (30. Januar 1897). Erklärung zwiſchen dem Reiche und Frankreich vom 18. November 1886, betr. die Regelung der Vertragsbeziehungen zwiſchen Deutſchland und Tunis. Nr. 5 (5. Februar 1897). Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1897, betr, die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herſtellung von AlkaliChromaten. (Vorſchriften über Einrichtung und Betrieb ſolcher Anlagen, erlaſſen vom Bundesrath auf Grund der §§ 120e und 139a der Gewerbeordnung.) Nr. 6. (9. Februar 1897). Kaiferliche Verordnung vom 8. Februar 1897, betr. Beſchränkungen der Einfuhr aus Aſien (zur Verhütung der Einſchleppung der Peſt). Bayeriſches Geſetz- und Verordnungsblatt. Nr. 1 (4Januar 1897). Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 30. Dezember 1896, Ausgabe unverloosbarer Pfandbriefe durch die bayeriſche Hypotheken⸗ und Wechſelbank betr. — Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 31. Dez. 1896, die Reviſion der Arzneitaxe für das Königreich Bayern betr. (Der bisherige Zuſtand bleibt unverändert). — Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern und des Kriegsministeriums vom 1. Januar 1897, Feſtſetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für das Jahr 1897 betr. (Volle Tageskoſt 80 Pf, ohne Brod 65 Pf. Mittagskoſt 40 Pf, ohne Brod 35 Pf., Abendkoſt 25 Pf,, ohne Brod 20 Pf. Morgenkoſt 16 Pf. ohne Brod 10 Pf. pro Mann und Tag. ​​Nr. 2 (20. Januar 1897). Bekanntmachung des Miniſteriums des k. Hauſes und des Aeußern vom 10. Januar 1897, die Poſtordnung für das Königreich Bayern betr. (Nachſtehend abgedruckt.) — Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 14. Januar 1897, die Zuſcammenſetzung des k. Landesverſicherungsamtes betr. (Die Namen der neugewählten nichtſtändigen Mitglieder werden belannt gegeben.) — Bekanutmachung desſelben Miniſteriums vom 14. Januar 1897, die Abänderung der proviſoriſchen Schifffahrts- und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayeriſchen Staatsgebiets betr. (Beſondere Beſtimmungen für die Fahrt mit Remorqueurs). — Bekanntmachung desſelben Miniſteriums vom 15. Januar 1807, Geſuch der bayeriſchen Vereinsbank in München um die Genehmigung zur Ausgabe von unkündbaren Pfandbriefen betr. — Bekanntmachung der k. Normalaichungscommiſſion vom 16. Januar 1897, die Zulaſſungsfriſten für ältere Maße. Meßerkzeuge, Gewichte und Wagen betr.(Siehe . R.G. B. Nr. 1.) Nr. 3. (30. Januar 1897). Bekanntmachung des Miniſteriums des k. Hauſes und des Aeußeren vom 16. Januar 1897, die Aufnahme in den Dienſt der k. bayeriſchen Verkehrsanſtalten betr. (Vorausſetzung für die Zulaſſung zur Prüfung für den Dienſt als Packetbote, Depeſchenbote, Poſtbote oder Briefeinſammler; bei Militäranwärtern ſechsmonatliche Probedienſtleiſtung, bei Civilbewerbern dreijährige Verwendung als ſtändige hilfsbedienſtete im niederen Poſt⸗ und Telegraphendienſt. Bei früheren Gendarmen oder Poſtillonen kann die Verwendungszeit gekürzt werden)— Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 21, Januar 1897, die Ausgabe von Pfandbriefen der pfälziſchen Hypothekenbank in Ludwigshafen betr. — Bekanntmachung, des Miniſteriums der Finanzen von 22, Januar 1897, Einziehung und Errichtung von Forſtdienſtſtellen betr. — Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 28. Januar 1897, Geſuch der bayer. Bodeneredilanftalt in Würzburg um die Genehmigung zur Ausgabe zweier Serien Pfandbriefe betr. Nr. 4 (9. Februar 1897). Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern und des Kriegsminiſteriums vom 25. Janunar 1897, Aenderung der Landwehr⸗Bezirks⸗ Eintheilung für den Bereich der großherzoglich heſſiſchen (25) Diviſion betr. — Bekanntmachung des Finanzminiſteriums vom 31. Januar 1897, Errichtung von Förſterſtellen betr. — Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 6. Februar 1897, die Dienſſprämien der älteren Gendarmeriemannſchaft betr. (Mannnſchaften welche das 30. Dienſtjahr zurückgelegt haben, erhalten für jedes weitere, Dienſtjahr eine Prämie von 100 Mark). — Bekanntmachung desſelben Miniſteriums vom 7. Februar 1897, die Ausgabe unverlosbarer Pfandbriefe durch die bayeriſche Handelsbank betr. — Beilage: Erkenntniß des Gerichtshofs für Competenzconflicte vom 9. Januar 1897, in Sachen der Gemeinde Haufen gegen den Bauern Michael Krückel in Hauſen wegen Umlagenforderung, (Nachfolgend im Auszug wiedergegeben, ſiehe unter Entſcheidungen). Nr. 5. (12. Fehruar 1897) Bekauntmachung des Miniſteriums des Innern und des Kriegsminiſteriums vom 6. Februar 1897, erſter Nachtrag zum Geſammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesſtaaten vorbehaltenen Stellen betr. Nr. 6.(18. Februar 1897) Bekanutmachung des Miniſteriums des Innern vom 11. Februar 1897, Abänderung der Grundſätze für die Beſetzung der Subalternund Unterbeamtenſtellungen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betr. Mit Abdruck einer Bekauntmachung des Reichskanzlers vom 1. Jan 1897. (Geringfügige Aenderung der Beſtimmungen über Colonialdienſt.) — Bekanntmachung desfelben Miniſteriums vom 13. Febr. 1897, Vollzug des Gefetzes über die Abänderung der Gewerbeordnung vom 6. Aug. 1896 betr. (Nachfolgend abgedruckt) — Bekauntmachung des Miniſteriums des Innern für Kultus⸗ und Schulangelegenheiten vom 12. Febr. 1897, Abänderung im Verzeichniſſe der den Militäranwärtern im bayeriſchen Statsienſt vorbehaltenen Stellen betr. (Nachtrag.) 2 Bekanntmachung des Miniſteriums des Hauſes und des Aeußern vom 10. Januar 1897, die Poſtordnung für das Königreich Bayern betr. G. B. B. Nr. 2) In der Poſtordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Nr. 14 von 1889) treten folgende Aenderungen ein: 1. Im § 18 erhält Abſatz I folgende geänderte Faſſung; I. Die Briefpoſtſendungen können zunächſt durch Einlegen in die zu ihrer Aufnahme beſtimmten Briefkäſten, ſodann durch Abgabe am Schalter aller Poſtanſtalten mit Briefpostdient, an die Landpoſtboten waährend der Ausführung ihres Botenganges oder bei den in Landorten errichteten Poſthilfſtellen zur Aufgabe gebracht werden. Ueber die Einlieferung zur Poſt mittelſt geſchloſſener Taſchen ſiehe § 27. Abſ. V. 2. In demſelben § 18 iſt zwiſchen den Abſätzen VIII und X folgender neue Abſatz einzuſchalten: VIIIa. Bei den Poſthilfſtellen können gewöhnliche Briefpoſtſendungen aufgegeben werden. Die Annahme von Einſchreib⸗Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſungen, Poſtaufträgen und Poſt​⸗​Nachnahmeſendungen gehört nicht zu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthilfſtelle. Für die von den Poſthilfſtellen zur Einlieferung an die Poſtanſtalten übernommenen Sendungen wird keine Einlieferungsgebühr erhoben. 3. Im § 26 iſt am Schluſſe folgender neue Abſatz anzufügen: VI. Die für Bewohner in Landorten mit Poſthilfſtellen beſtimmten gewöhnlichen Briefpoſtſendungen werden der Poſthilfſtelle zugeführt und vom Inhaber der Poſthilfſtelle entweder zugeſtellt oder zur Abholung bereit gehalten.( Vgl. § 27 Abſ . I.) Wenn, in letzterem Falle die Sendungen nicht bis zur nächſten Ankunft des Landpoſtboten bei der Poſthilfſtelle abgeholt worden ſind, erfolgt die Zu ellung durch den LandPoſtboten. 4. Im§27 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen: Die Abholung von Briefpoſtſendungen bei Poſthilfſtellen iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Abholungserklärung geſtattet. 5. Zwiſchen den §§ 43 und 44 iſt folgender neue Paragraph einzuſchalten: § 43 a. Für die bei einer Poſthilfſtelle zum Zwecke der Einlieferung zur Poſtanſtalt vom Abſender niedergelegten Einſchreib-Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſungen nebſt Geldbeträgen und Poſtaufträgen beginnt die Haftpflicht der Poſtanſtalt erſt mit der erfolgten Uebergabe der Sendungen an den Landpoſtboten durch den Inhaber der Poſthilfſtelle, 6. Im § 60 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen: Zeitungen für Bezieher in Landorten mit Poſthilfſtelle können bei letzterer abgeholt werden. 7. Im § 61 erhäll der Abſatz I folgende geänderte Faſſung: I. Auf beſonderes Verlangen können die Zeitungen den Beziehern durch die Briefträger oder LandPoſtboten bei den gewöhnlichen Dienſtgängen oder durch die Poſthilfſtellen​⸗​Inhaber auch in die Wohnung überbracht werden. 8. Im § 79 iſt zwiſchen den Abſätzen III und IV folgender neue Abſatz einzuſchalten: IIIa. Gewöhnliche Packetſendungen können auch bei den Poſthilfſtellen gufgegeben werden. Die Annahme von Einſchreib-Packeten, Poſtnachnahmeſendungen und Sendungen mit Werthangabe gehört nicht zu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthilfſtelle. Wird vom Abſender gleichwohl die Vermittlung der Poſthilfſtelle zur Weitergabe ſolcher Sendungen an den Land⸗Poſtboten in Anſpruch genommen, ſo beginnt die Haftpflicht der Poſtanſtalt erſt mit erfolgter Uebergabe der Sendungen an den Land⸗Poſtboten durch den Inhaber der Poſthilfſtelle. 9. Im § 90 iſt am Schluſſe folgender neue Abſaß anzufügen: IX. Gewöhnliche Packetſendungen an Empfänger in Landorten mit Poſthilfſtelle werden der Poſthilfſtelle zugeführt und vom Inhaber der Poſthilfflelle entweder zigeſtellt oder zur Abholung bereit gehalten. Für die Zuſtellung, wird bei Packeten bis zu 10 kg eine Gebühr von 10 Pfennige, bei Sendungen über 10 kg eine Gebühr von 20 Pfennig erhoben. Die Abholung von gewöhnlichen Packetſendungen bei der Poſthilfſtelle iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Abholungserklärung geſtattet. Itt die Abholung bis zur nächſten Ankunft des Land⸗Poſtboten bei der Poſthilfſtelle noch nicht erfolgt, ſo werden die Sendungen von dem Land⸗Poſtboten zugeſtellt, wobei die gleichen Zuſtellgebühren, wie bei der Zuſtellung von Packetſendungeen durch den Poſthilfſtelle⸗Inhaber zur Erhebung gelangen. 10. Im § 93 iſt zwiſchen den Abſätzen II und III folgender neue Abſatz einzuſchalten: IIa. Für die von einer Poſthilfſtelle zur Einlieferung an die Poſtanſtalt übernommeneu PacketPoſtſendungen kommt eine Einlieferungs​⸗​Gebühr nicht zur Erhebung. Wegen der für die Zuſtellung von gewöhnlichen Packetſendungen durch den Inhaber der Poſthilfſtelle zu erhebenden Zuſtellgebühren ſiehe § 90 Abſ. IX. Die vorſtehenden Aenderungen treten ſofort in Kraft. Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern vom 13. Februar 1897, Vollzug des Geſetzes uͤber die Abänderung der Gewerbeordnunug, vom 6. Auguſt 1896 betr. G. B. B. Nr. 6.) Auf Grund der durch Art.5 Abſ. 2 und Art. 11 des Geſetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 6. Auguſt 1896 (R. G. B. S. 685 ff.) der Landes⸗Centralbehörde eingeräumten Ermächtigung wird beſtimmt, daß die zur Unterſagung des Gewerbebetriebes nach § 35 und § 53 Abſ. 3 der Gewerbeordnung zuſtändigen Diſtriktspolizeibehörden, in München die k. Polizeidirektion, auch die Wiederaufnghme des Gewerbebetriebs im Sinne der Eingangs angeführten Geſetzesſtellen geſtalten können. Entſcheidungen. Reichsgericht. Civilſachen. 1. Anerkennung eines Teſtaments ſchließt unter Umſtänden den Anſpruch auf Ergänzung des unv olſtändig zugewendeten Pflichttheils aus(III. Senat, 13. Nov, 1896). Die einfache Anerkennung des Teſtaments genügt hiezu nicht, auch nicht die Annahme des Hinterlaſſenen. Es muß deutlich (ausdrücklich oder ſtillſchweigend) der Wille des Pflichttheilsberechtigten kundgegeben worden ſein, ſich mit dem ihm Zugegewendeten zufrieden zu geben und die Anordnungen des Teſtaments auch im Einzelnen zu reſpectiren. Eine derartige Willenskundgebung iſt kein Verzicht auf den Pflichttheilsanſpruch, ſondern nur eine Unterwerfung unter den Willen des Erblaſſers, daher auch nicht den Rechtsregeln über Verzicht zu unterſtellen.(D. J. Z. 1897 Nr..2.) 2. Der Empfänger einer vom Ausland eingeführten Waare hat dem Frachtführer auch den nach Ablieferung, der Waare von dieſem eingehobenen Nachzoll zu erſetzen; auf den Anſpruch des Frachtführers iſt das Recht des Ortes, an dem das Frachtgut dem Adreſſaten abgeliefert wurde, anzuwenden und die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu berechnen, da der Frachtführer den Nachzoll erlegte.(IV. Senat, 26. Okt. 1896). Es handelte ſich bei dieſer Entſcheidung um eine Holzſendung für die Gewehrfabrik in Spandau, die über Baden in das Reichsgebiet eingeführt worden war. Der badiſche Eiſenbahnfiskus entrichtete hiebei (1885) den Zoll mit 1 M. für 100 kg und ließ ſich den Betrag vergüten, Bei einer Reviſion im Jahre 1890 wurden ſeitens der badiſchen Zolldirektion in Karlsruhe weitere 2 M. für je 100kg nachgefordert und vom badiſchen Eiſenbahnſiskus auch bezahlt, aber Erſatz vom Adreſſaten verlangt. Der Klage wurde ſtattgegeben. (D. J. Z. 1897 Nr. 3) 3. Ein in das Muſterregiſter eingetragenes Geſchmacksmuſter darf nicht von anderen Perſonen als Waarenzeichen zum Eintrag in die Zeichenrolle angemeldet werden (I. Senat, 16. Jan. 1897), Ein Hamburger Kaufmann hatte bei einer Künſtanſtalt in Hanau Bilder für Cigarrenausſtattungen beſtellt, um ſie für ſeinen Abſatz nach Auſtralien zu verwenden. Die Kunſtanſtalt lieferte die Bilder und meldete 3 nachher das Muſter zum Eintrag in das Muſterregiſter an (Geſetz vom 11. Januar 1876) Der Eintrag erfolgte. Nachher erbat der Kaufmann Eintrag des Bildes als Waarenzeichen in der Zeichenrolle (Geſetz vom 12. Mai 1894). Auch dieſer Eintrag erfolgte. Nun klagte die Kunſtanſtalt auf Löſchung des Waarenzeichens. Das Reichsgericht erkannte im Sinne der Klage, da die Eintragung eines Geſchmacksmuſters in das Muſterregiſter dem eingetragenen Berechtigten die ausſchließliche gewerbliche Verwerthung des Muſters ſicherſtelle; hierin wäre die Kunſtanſtalt beſchräukt, wenn Jemand das Recht hätte, das Muſter ausſchließlich als ſein Waarenzeichen zu verwenden und anderen Perſonen, denen die Kunſtanſtalt die nach dem Muſter hergeſtellten Bilder liefern könnte, den Gebrauch derſelben als Waarenzeichen zu verbieten.(D. J. Z. 1897 Nr. 3.) 4. Die Nachprüfung, ob ein an ſich klarer und zur Vollſtreckung geeigneter Schiedsſpruch richtig entſtanden ſei, iſt unzuläſſig (II. Senat, 18. Dez. 1896). Die Stadt Eſſen hatte auf Grund eines ihr günſtigen Schiedsſpruchs Klage erhoben, daß der Schiedsſpruch für vollſtreckbar erklärt werden wolle. Das Untergericht vernahm die Schiedsrichter als Zeugen, wobei ſich herausſtellte, daß über den Schiedsſpruch keine Einigung zwiſchen ihnen zuſtande gekommen war, obwohl ſie heide die abgefaßte Urkunde unterſchrieben hatten. Die Klage wurde abgewieſen, das Urtheil aber vom Reichsgericht aufgehoben, da die Giltigkeit eines formell correcten Schiedsſpruchs nicht in Frage zu ziehen ſei.(D. J. Z. 1897 Nr. 3.) Strafſachen. 1 Iſt eine That unter Anklage geſtellt, ſo hat Verurtheilung aus allen verletzten Geſetzeszu erfolgen, auch wenn die An klage dieſelben nur zum Theil berückſichtigt hat (Fall der Idealconcurrenz) (I. Senat, 28. Sept. 1896). Bei einem Zugunfall waren drei Knaben und der Zugführer verletzt worden, Der dienſthabende Beamte wurde wegen Transportgefährdung (St. G. B. § 816) und fahrläſſiger Körperverlezung(St. G. B. § 230) in Idealconcurrenz angeklagt, wobei die Anklage den Zugführer unerwähnt ließ. Es erfolgte Freiſprechung von der Anklage der Körperverletzung, da ſich herausſtellte, daß die Knaben ohne Wiſſen des Beamten in den leerſtehenden Zug eingeſtiegen waren und die Verletzung des Zugführers zufolge der Faſſung der Anklage nicht Gegenſtand der Unterſuchung war. Das Reichsgericht hob das freiſprechende Urtheil auf, weil die verſchiedenen Körperverletzungen mit der Zugsgefährdung eine und dieſelbe Handlung bildeten und mit der Erhebung der Anklage wegen letzterer ohne Weiteres ebenfalls unter Anklage geſtellt ſeien (D. J. Z. 1897 Nr. 1.) 2. Abgabe von Creditmarken an Arbeiter bedeutet noch keine Verletzung des Trunkverbots. (I Senat, 28. September 1896. Ein Steinbruchbeſitzer gab ſeinen Arbeitern auf Verlangen Blechmarken mit beſtimmter Werthangabe, welche bei verſchiedenen Wirthen an Zahlungsſtatt genommen wurden. Am Zahltag wurden die entſprechenden Lohnabzüge gemacht. Die Verwendung oder Zurückgabe der Marken ſtand im Belieben der Arbeiter. Das Reichsgericht erklärte ein ſolches Vorgehen für erlaubt und nicht im Widerſpruch mit § 115 der Gewerbeordnung, da der Arbeitgeber keine Waaren verabfolgt oder ereditirt und auch keinen Einſluß darauf geübt habe, ob die Arbeiter bei den Wirthen durch die Verwendung der Marken Credit beanſpruchten oder nicht. Die Marken ſeien Zahlungsanweiſungen, auf den Arbeitgeber, der damit eine Art Bürgſchaft für ſeine Arbeiter übernehme.(D. J. Z. 1897 Nr. 1.) Oberſtes Landesgericht für Bayern. 1. Eine Rangausweichung zu Gunſten eines „Bau-Darlehesscapitals“ wird nicht deßhalb unwirkſam, weil das hingegebene Capital nicht wirklich zum Bauen verwendet worden iſt.(Urtheil vom 2. Januar 1896) Der Eigenthümer eines Bauplatzes in Neuhauſen hatte für einen Kaufſchillingstheil erſte Hypothek auf dem Bauplatze beſtellt, dabei aber mit dem Gläubiger vereinbart, daß derſelbe bei Aufnahme eines Baudarlehens dieſem im Range ausweichen ſolle. Demzufolge wurde ein alsbald nachher aufgenommenes Darlehen eines anderen Gläubigers, das als Baudarlehen bezeichnet wurde, an erſter Rangſtelle eingetragen, und die Hypothek für den Kaufſchilling trat an die zweite Stelle. Der Bauplatz kam zur Zwangsverſteigerung noch ehe mit dem Bau irgendwie begonnen worden war, Der Gläubiger der zweiten Hypothek verlangte nun Befriedigung vor dem Gläubiger der erſlen Hypothek, weil er nur einem Baudarlehen im Range ausgewichen ſei, das Darlehen aber keine Verwendung zum Bau gefunden habe und darum nicht als Baudarlehen behandelt werden dürfe. Es wurde entſchieden, daß es genüge, wenn der Darlehensgeber das Geld im guten Glauben gegeben habe, daß es zum Bau Verwendung finden würde, um ihm die dem Baudarlehen zukonn nde Rangſtelle zu ſichern, auch wenn dann das Darlehen vom Empfänger andern Zwecken zugeführt wurde. Wenn der zurücktretende Gläubiger ſeinen Rangrücktritt an die Bedingung knüpfen wollte, daß das Darlehen wirklich zum Bauen verwendet würde, ſo mußte er dies unzweideutig zum Ausdrucke hringen.(Sammlung Bd. XVI S . 1.) 2. Die Erben der Ehefrau können von dem Ehemanne nicht Erſatz deſſen verlangen, was die Ehefrau mit Zuſtimmung ihres Ehemannes von ihrem Vermögen verbraucht hat. (Bayeriſches Landrecht; Urtheil vom 2. Januar 1896.) Die Ehefrau hatte bei Eingehung der Ehe ein Vermögen von 5000 Gulden beſeſſen, das ſie während der Ehe ſelbft verwaltete und das bei ihrem Tode bis auf 1000 Mark durch Verwendung im Haushalte aufgebraucht worden war. Die 1000 Mark wurden zur Deckung der Leichenkoſten verwendet. Die Erben der Frau verlangten Erfatz des Vermögens, wurden aber unter Hinweis auf Tit. IIII Cap. I §6 und Tit. II Cap. § 4 Nr. 8 des bayeriſchen Landrechtes mit ihrer Klage abgewieſen, da dem Manne keine Erſatzpflicht für das von der Frau aufgebrauchte Frauenvermögen obliegt.(Sammlung Bd. XVI S. 4) 3. Die Beſchwerdeſchrift muß von einem Anwalte unterzeichnet ſein, der bei dem Gerichte zugelaſſen iſt, wo ſie eingereicht wird. (Beſchluß vom 4. Januar 1896) Daß der Anwalt bei dem Gerichte zugelaſſen ſei, welches über die Beſchwerde zu entſcheiden hat, iſt erforderlich. GP. O. §§ 74, 532, 537 (Sammlung Bd. XVI S. 5.) 4. Nach Bamberger Landrecht iſt zu einer gerichtlichen Behandlung der Verlaſſenſchaft kein Anlaß gegeben, wenn der Erblaſſer kein Vermögen hinterlaſſen hat. Eine Collation findet nur im Verhältniſſe unter den Miterben, nicht gegenüber den Gläubigern ftatt. (Beſchluß vom 11. Januar 1896) Die Verſtorbene hinterließ an Vermögen ſo wenig, daß es nicht einmal zur vollen Deckung der Leichenkoſten reichte, weßhalb von einer Nachlaßhehandlung Umgang genommen wurde. Ihre beiden Töchter hatten bei ihrer Verheirathung eine Mitgift von 9000 Mark bezw. 8000 Mark erhalten. Ein Gläunbiger verlangte, daß dieſe Beträge in den Nachlaß eingeworfen werden ſollten, wurde aber abgewieſen, nachdem die Einwerfung von vorempfangenen Gute in den Nachlaß (Collation) nur von einem Miterben gegenüber ſeinen Miterben, nicht aber von einem Nachläßgläubiger verangt werden kann. Dernburg, Pand. Bd. III S. 185 (4. Aufl.), Windſcheid, Pand. § 609 (7. Aufl.). (Sammlung Bd. XVI S. 6) 5. Der Umſtand, daß in einem notariellen Vertrage das verkaufte Anweſen unrichtig beſchrieben und insbeſondere eine Parzelle irrthümlicher Weiſe als mitverkauft bezeichnet wurde, ſteht der Giltigkeit des Vertrages nicht entgegen. Urtheil vom 16. Januar 1896.) Gegenſtand des Vertrages war der Verkauf des Anweſens Hs. Nr. 15 in L, wobei der Beſchrieb in der Urkunde gleichlautend mit dem Kataſter dahinging, daß zum Anweſen auch ein Grundſtück Plan⸗Nr. 641 gehöre, während die Parteien unter ſich einig waren, daß dieſes Grundſtück nicht mit⸗ verkauft werden ſollte. Das oberſte Landesgericht ent⸗ ſchied, daß es ſich nur um eine auf Irrthum beruhende Unrichtigkeit im Beſchriebe des verkauften Anweſens handle, welche, ohne daß dadurch dem Art. 14 des Not.Geſetzes zu nahe getreten würde, auf dem Wege der Auslegung durch Feſtſtellung des wahren Willens der Vertragstheile berichtigt werden könne. (Sammlung Bd. XVI Seite 8.) 4 6. Nascituri nondum concepti können nicht als Erben eingefetzt werden. (Urth, vom 1. Okt. 1896) Der Gerichlshof ſchließt ſich der Anſchauung an, daß es eine allgemeine der Erbfähigkeit bildet, daß die Perſon, deren Berufung zur Erbfolge in Frage ſleht, ſchon zur Zeit des Todes des Erblaſſers in rerumn natura, vorhanden, alſo wenigſtens concipirt war. Das gilt bei eder direkten, ſowohl teſtamentariſchen als geſetzlichen Erbfolge. Nicht gehindert iſt die Einſetzung ainer ſoſchen künftigen Perſon als Nacherbe (Univerſalfideicommiſſar). So fei die Sache auch im bayeriſchen Landrechte gelegen Zum Nachweiſe, daß dieſe Auffaſſung auch den modernen Auſchaunngen entſpricht, bezieht ſich das Urtheil auf § 1923 des Bürgerlichen Geſetzbuches. (D. J. Z. 1897 Nr. 3.) Bayeriſcher Verwaltungsgerichtshof. 1. Eine Unterſtützung leiſtende Armenpflege hat nicht das Wahlrecht zwiſchen der Jnanſpruchnahme der reichsgeſetzlich verpflichteten Krankenkaſſe und der nach dem bayeriſchen Armengefetz erſatzptflichtigen Dienſt-oder Heimathgemeinde; letztere kann nur ſubſidiär für den durch die Verpflichtung der Kranken​verficherungskaſſe nicht gedeckten Koſtenbetrag in Anſpruch genonmmen werden (III. Senat, 14. Sept. 1896) Im ſtädtiſchen Krankenhaus in Ludwigshafen war eine während ihres vorübergehenden Aufentdalts daſelbſt erkrankte, in Maudach bedienſtete und in Afſenheim beheimathete Frauensperſon aufgenommen und 55 Tage lang verpflegt worden. wofür ein Erſatzanſpruch von 119 M. 60 Pfg. erwuchs. Als erſatzpflichtig kamen n Betracht die Dienftgemeinde Maudach und die Heimathemeinde Aſſenheim; die zur Wahrung des Anſpruchs erforderliche Anzeige (Art. 31 des Armengeſetzes) wurde rechtzeilig abgeſandt. In Maudach war die Gemeindekrankenverſicherung auf die Dienſtboten ausgedehnt worden (Art. 2 des bayerischen Ausführungsgeſetzes zum ankenverſicherungsgefetz); die Erſatzflicht der Gemeinde Maudach war alſo nicht nach dem Armengeſetz, ſondern nach dem Krankenverſicherungsgeſetz zu beurtheilen. Nach dieſes Geſetzes leiſtet die Krankenverſicherung als Erſatz einmal das Krankengeld, das ſie zu bezahlen gehabt hätte, wenn die erkrankte Perſon außerhalb des Krankenhauſes verblieben wäre und dann für jeden Tag der Verpflegung einen Pauſchalbetrag von der Hälfte des Krankengeldes; im vorliegenden Fall, wo, das Krankengeld 55 Pfg. für jeden Arbeitstag betrug, 48 mal 55 Pfg. = 26 M. 40 Pfg. und dazu die Hälfte von 55 mal 55 Pfg. = 14 M. 13. Pfg. , im Ganzen alſo 41M. 53 Pfg. Den Reſt muß die Heimathgemeinde Aſſenheim tragen. Die Vorxnſtanz hatte die Anschauung vertreten, die Heimathgemeinde Affenheim habe den vollen Betrag der VerPflegungskoſten zu erſehen und könne ſich ihrerſeits um Erfatz des auf die Gemeindekrankenverſicherung Maudach freffenden Betrags an dieſe halten. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber nachdrücklich ausgeſprochen, daß die Erſatzpflicht gach dem Armengeſetz nur dann in Fraage komme, wenn und ſo weit keine Erſatzpflicht nach dem Krankenverſicherungsgeſetz gegeben ſei.(Sammlung Bd XVIII Nr. 1.) 2. Die Zuſtändigkeit der Diſtriktsverwaltungsbehörde umfaßt in zuſammenhängenden Armen- und Krankenunterſtützungsſachen den Verpflichtungsſtreit nach allen in Betracht kommenden Richtungen. (III. Senat, 28 Sept. 1896) Die Stadtgemeinde Ludwigshafen hatte einer in Bayern nicht heimathberechtigten hilfsbedürftigen Perſon Aufnahme in das ſtädtiſche Krankenhaus gewährt und verlangte Erſatz der Verpflegungskoſten vom Staatsärar (Art . 15 des Armengeſetzes, § 7 des Freizügigkeitsgeſetzes, § 1 der Eiſenacher Uebereinkunft). Das kgl. Bezirksamt Ludwigshafen, um Entſcheidung in erſter Inſtanz gemäß Art. 43 des Armengeſetzes angegangen, ſtellte feſt, daß der Erkrankte einer Ortskrankenkaſſe, entweder in Neustadt a. H. oder in Ludwigshafen, angehöre, daß die hilfeeiſtende Stadtgemeinde zunächſt von dieſer Ortskranken— kaſſe Erſatz zu verlangen habe und daß erſt für den nicht gedeckten Betrag der Auslagen Schadloshaltung durch den Fiskus verlangt werden könne. Eine Entſcheidung, welche von den in Frage kommenden Ortskrankenkaſſen erſatzpflichtig ſei, lehnte das k. Bezirksamt Ludwigshafen ab, nachdem ein diesbezüglicher Antrag ſeitens des Stadtraths nicht geſtellt ſei nd zur Entſcheidung zudem die Zuſtändigkeit mangle, da über die Verpflichtungen, der Ortskrankenkaſſen deren Aufſichsbehörden, hier der Stadtrath von Neuſtadt a. H. oder von Ludwigshafen, je nachdem pon der einen oder der anderen Ortskrankenkaſſe Erſatz beanſprucht würde, in erfler Inſtanz zu erkennen hätten. (Art. 4 des bayer. Ausführungsgeſetzes zum Krankenverſficherungsgeſetz) Dieſe Ablehnungsgründe erklärte der Verwaltungsgerichtshof für nicht durchſchlagend. Wenn eine DiſtriktsverwaltungsbehÖrde um Eitſcheidung über einen ErſaTzanſpruch für geleiftete Krankenhilfe angegangen wird, ſo hat ſie auch ohne beſonderen Antrag dieſen Erſatzanſpruch nach allen Richtungen zu prüfen und kann nach den Grundſätzen über Konnexität auch eine Krankenkaſſe, der ſie nicht als Aufſichsbehörde vorgeſetzt iſt, zum Erſatz verurtheilen. (Sammlung Bd. XVIII Nr. 3.)*) Gerichtshof für Competenzconflicte. Für Umlagenforderung einer Gemeinde gegen einen Umlagepflichtigen iſt der Rechtsweg unzuläſfſig, (Erkenntniß vom 9. Januar 1897). Die Gemeinde Hauſen erwirkte beim k. Amtsgericht Arnſtein einen Zahlbefehl gegen den Bauern Krückel von Hauſen auf 56 M. 60 Pf. rückſtändige Umlagen. Krückel erhob Widerſpruch gegen den Zahlhefehl, wurde aber in der daraufhin erfolgenden Verhandlung der Sache zur Zahlung verurtheilt. Er hatte behauptet, die Summe schon bezahlt zu haben der Beweis war ihm aber mißlungen auch die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts halte er vorgebracht, Als die Sache durch Berufung an das k. Landgericht Würzburg kam, regte die k. Regierung von Unterfranken und Aſchaffenburg den Competenzconflict an, da die Pflicht zur Zahlung von Gemeindeumlagen in einem öffentlich⸗rechtlichen Verhältniß — Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande — begründet ſei und die Entſcheidung ſämmtlicher Streitigkeiten in Bezug auf Gemeindeumlagen ausſchließlich den Verwaltungsbehörden zuſtehe. So hat nun auch der Gerichtshof für Competenzconflicte entſchieden. Die Gemeinde hat zur Eintreibung von Umlagen nur den im Art. 48 der Gemeindeordnung angegebenen Weg, nach vorausgängiger Mahnung an die růckflaͤndigen Schuldner das Ausſtandsverzeichniß als vollſtreckbar zu erklären und für die Exekution durch den Gerichlsvollzieher oder durch hre eigenen Vollſtreckungsorgane zu ſorgen. Ueber die vom Schuldner erhobenen Einwendungen haben möglicherweiſe (Ausführungsgeſetz zur Civilproceßordnung Art. 7) die Gerichte zu beſinden; dieſe ſind aber um deswillen nicht ſchon von vorneherein, auch wenn folche Emwendungen zu erwarten ſtehen, zur Behandlung der Sache zuſtändig. (Beil. Nr. 1 z. G. B. B. Nr. 4.) Notizen. Deutſche Juriſten⸗Zeitung. Herausgegeben von Dr. P. Laband, Profeſſor Dr. M. Stenglein. Reichsgerichtsrath, Dr. H. Staub, Rechtsanwalt. Verlag von Otto Liehmann, Berlin. Die Deutſche Juriſtenzeitung hat nunmehr das erſte Jahr ihres Beſtehens glücklich hinter ſich und ſie kann, wie der einleitende Artikel im erſten Heft des laufenden Jahrgangs herporhebt, mit Genugthuung darauf zurückblicken. Der Gedanke, eine Zeitſchriſt zu bieten, in der dem deutſchen Juriſten eines jeden Berufsſtandes die neu hervorgetretenen intereſſanten Erſcheinungen ſeiner Wiſſenſchaft raſch vorgeführt werden — nicht in gelehrter Gründ⸗ ſchkeit, der zu folgen die Arbeit des Berufes meiſtens hindert, ſondern in gefälliger, anregender Kürze — hat ſich voll bewährt, Alle 14 Tage erſcheint ein Heſt, das neben wiffenſchaftlichen Abhandlungen kürzere Notizen, Mittheilungen aus juriſtiſchen Kreiſen, Literaturüberſichten imnd Beſprechungen, ſowie in einer beſonders ſchätzenswerthen Beilage neue Entſcheidungen der oberſten Gerichtshöfe des Reichs und der Einzelſtaaten bringt. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 3 M. 50 Pf. *) Die beiden angeführten Entſcheidungen des Verwaltungsgerichtshoſs ſind für die Armenpflege von großer Bedeutung und follen mit Rückſicht hierauf demnächſt im Hauptblatt näher erörtert werden Verantw. Redacteur Ad. Haas in Augsburg. — Druck u. Verlag des Lit. Inſtituts von Haas & Grabherr in Augsburg. ———e