11. VMiir. 1894. MM Akademische Gesetze gegen das Duell. * Im Jahre 1794, also vor hundert Jahren, ist bei Joh. Albr. Barmeier, Univerfitäts--Buchdrucker in Göttingen, im Drucke eine Sammlung „Akademische Gesetze für die Ltuctiosos aus der Königlichen und Chur- fürstlichen Georg-August-Universität zu Göttingen" erschienen, deren auf das Duellunwesen bezüglicher Theil besonderes Interesse bietet. Die Sammlung ist durch einen Erlaß vom 18. August 1763 eingeleitet, laut dessen Georg III. „von Gottes Gnaden, König von Großbrittannien, Frankreich und Irland, Beschützer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg" rc. w. befiehlt, daß die von ihm „zum Besten unserer Universität zu Götttngen" gegebenen akademischen Gesetze nebst dazu gehörigen Beilagen in Druck gegeben und den Studenten ausgetheilt werden. In 18 Titeln gibt sodann das Hauptedikt ganz treffliche Vorschriften; einige der Ueber- schriften über den einzelnen Abschnitten mögen hier erwähnt sein: „Die Ltuäivsi sollen einen gotteSsürchtigen Wandel führen, und dem öffentlichen Gottesdienste fleißig und ohne dessen Stöhrung beywohnen" — „Auch der in das Land publicirten Sabbaths-Feyer-Ordnung sich gemäß verhalten, und vor, unter, und zwischen dem Gottesdienste die Schenken, LuW-Häuser und Dillaräs nicht besuchen" — „Die Ltuäiosi sollen ihren Vorzug nicht in einer unbändigen Freyheit, sondern in ihrer wohlanständigen, unbescholtenen Aufführung suchen" — „Landsleute haben einander alle Freundschaft, Rath und Beystand zu leisten, jedoch dabey vor allem Anscheine des verbotenen Ratio- vulisrni sich zu hüten" — „Uebermäßiges und allzuhohes Spiel ist, nebst Annullirung der Schuld, mit willkührlicher Strafe anzusehen" — „Ein jeder Ltuäicwus soll sich nach seinem Stande und Vermögen einer guten Occonomir befleißigen, und vor Schulden und den daher entstehenden Klagen sich hüten" u. s. w. Ziff. 9 des Ediktes hat die folgende Ueberschrift: „Alle Injurien, und die darauf genommene Selbst-Rache, alle Thätlichkeiten, HeneontrsZ und Duells find in dem der Universität ertheilten Duell-Läiets bey schwerer Strafe untersaget." Dann heißt es weiter: Es kann niemand, als denen, welche Gelehrte sehn und werden wollen, besser bekannt seyn, datz von allen Landsherren hauptsächlich um deswillen Obrigkeiten und Gerichte bestellet und angeordnet worden, damit unter deren Schutze jeder Unterthan ein stilles und geruhiges Leben führen könne, und, wenn dennoch einiger Streit oder Unwille sich erhebet, der Beleidigte wisse, wo und wie er seine wahre rechtliche Genugthuung zu suchen habe; und wenn jemand diesen Weg nicht crwehlct, und sich selbst Recht zu schaffen vornimmt, derselbe dem von der höchsten Obrigkeit gesetzten Richter in das ihm anvertraute Amt greife, und mit dem Beleidiger solchergestalt fast in gleiche Schuld und Strafe gerathe. Dessen ohngeachtct lehret leider die traurige Erfahrung, daß sonderlich auch auf Universitäten die studierende Jugend aus einer unüberlegten Hitze zum öfter» in Streitigkeiten und Beschimpfungen ausbricht: sodann aber der beleidigte Theil bey der Akademischen Obrigkeit die rechtliche Hülfe nicht suchet, sondern dem sehr falschen Begriffe von dem sogenannten point ä'bonneur nachgehet, sich und andere in Leib- und LebenS- Gefahr setzet, und zuweilen die hohe Schule sogar mit Blutschulden beschwehret, vor denen jedoch der gnädige Gott diese Georg-Augustus-Universität bis hieher bewahret hat: als hat der Allerdnrchlauchiigste Stifter derselben gleich bey deren Anfange ein besonderes Duell -Läiet den 18. Juli 1735. vor dieselbe ausgehen lassen, alle Verbal- und Deal-Injurien den Ltuäiosis darinne rechtlich untersaget, alle Selbst-Rache und die daraus entspringenden ü-enoontree und Duelle auf das schärfste verbothen, und nicht alleine wider die Duellanten, sondern auch wider die Secundanten, Cartel-Träger, oder mündliche Herausforderer, die Diener und Domestiguen, welche dabey wissentlich Handreichung oder andere Dienste leisten, die Zuschauer, und die, welche einen Duellanten verbergen oder verhelen, schwere Strafe verordnet. Da nun einem jedem Ltuäioso bey der Im- matriculation von diesem Königlichen Gesetze, sammt dem den 15. May 1743. von der Universität auf hohen Befehl publicirten Patente, ein Exemplar zugestellet wird, ist dabey eines jeden Pflicht und Schuldigkeit, solche fleissig und mit Aufmerksamkeit zu lesen, alle darinne umständlich erzchlcte Fälle lind die darauf gesetzte Strafen sich bekannt zu machen, und vor dem, was darinne verboten und angedrohet worden, sich möglichsten Fleisses zu hüten. Das in Vorstehendem angezogene Duell-Edikt König Georgs II. vom 18. Juli 1735 ist in der IV. Beilage enthalten und handelt in folgenden Artikeln von Ehren- händeln: ^.rt. IV. Es wird hicmit unter der hier nachfolgendcrmassc» specificirtcn Strafe ernstlich und gänzlich verboten, jemanden durch Gebärden, Worte und Werke, zu injuriircn, und zu beleidigen. Wenn aber ein Ltuäiosns oder anderer UniversitätsVerwandter zu Göttingen. aus einige Weise mit Worten und Werken beleidiget wird, oder sich für beleidiget hält; so hat er solches, mit Bcyscitsetzung aller Selbst-Rache, dem dortigen Lonatui ^.oaclsmivo zu denunciiren, von dem ihm sodann un- verweilet und zureickige Latislaction verschaffet werden soll. Welche richterliche öffentliche Latiskaotion viel bonorablsr, sicherer und soliäor für die Beleidigte ist, und wodurch ihr vermcynter point ä'bcmnour viel besser salviret wird, als durch alle selbst übende, in göttlichen und weltliche» Gesetzen höchst strafbare, krivat-Rache, die nicht genommen werden kann, ohne in gleiche Gefahr von Leib und Leben, Seele und L>eeligkeit, mit seinem Widersacher sich zu setzen. ^rt. VI. Der Llaxistratus Lcmlemiens zu Göttingen soll sobald jemand bey ihm über empfangene Injurien sich beklaget, die Sache gehörig cognosciren, oder auch, wenn ihm sonsten von jemandes Jnjnriirung etwas kund wird, sx ottieio darauf schars inquirircn, jedoch in beyden Fällen, ohne nnnölhige Weilläuftig- keit und Umschweif verfahren, und nur dahin vornehmlich sehen, daß das Davtuin klar gemacht, den: Jnjnriirtcn genügsame Latistaotion gegeben, und die That Recht und Ordnungsmäßig bestrafet werde. Wenn der Jnjuriirte ein Divis eleailomious ist, der Jn- jurante aber nicht, so hat der Llatz'istratus ^.emlsmivns, mittelst Rcquirirung der ordentlichen Obrigkeit des Beleidigers, auch allen benöthigten Falls, mittelst Jmplorirung des mit allein Nachdruck zu leistenden Beytritts des Geheimen Raths OoIIsZii, und aus alle andere eouvouadio Art und Weise, dafür Sorge zu tragen, daß der Jnjuriaut nicht frey ausgehen, sondern dem Jnjuriirten gebührende schleunige Latistaotiou wiedersahren, auch der Jnjuriant nach Verdienst bestrafet werden möge. Der LlaZistratus Lcmlsmiens soll auch mit aller möglichen Wachsamkeit sich befleißigen, die zwischen Studenten vorfallenden Irrungen, ehe sie zu gefährlichen Thalhandlungen ausbrechcn, zu erfahren, und alsdann durch diensameS Zureden, und alle bequeme Mittel und Wege, dahin sehen, daß die Sachen in der Güte beygelegt, und alle daher zu besorgende böse und unglückliche Wirkungen und Folgen abgelehnet werden mögen. ^.rt. VII. Wenn Dasquillo asfigiret gefunden werden, oder sonst zum Vorschein kommen, sollen solche durch des Nachrich- ters Knecht öffentlich verbrannt, aus den Urheber ox oküoio inquiriret, und derselbe nach Wichtigkeit des dem andern zugefügten Schimpfs mit drey- oder viermonathlicker Gefängniß, auch wohl mit ein- oder zweimonatlichen VestungSbau, oder Zuchthaus-, bestrafet, andere schriftliche Verunglimpfungen aber, die die Darm und Roquisita eines kasquiis nicht haben, wie auch blosse Ehrenrührige Worre oder Gebärden, nach Befinden ihrer Beschaffenheit, Enormitat, und Umstände, mit 14tägigem, 4, 6. und mehr wöchigem Gefängniß dergestalt geahndet weiden, daß der Beleidigte zugleich durch eine Ehren-Erklärung, oder Abbitte und Widerruf des Beleidigers in öffentlichen Gerichte, zu seiner billigmäßigen Latiskaotion gelange. elrt. VIII. Wenn jemand einem andern mit der Hand, oder mit einem Stocke, einer Peitsche, oder andern Instrument, drohet, rind ihm Maulschellen, Schläge, oder Streiche anbietet, ohne daß es jedoch zu deren Erthcilung würklich komme, so soll ein solcher Beleidiger, nebst einer dem Beleidigten zu thuenden gerichtlichen Abbitte, mit 3 monatlicher Gefängnißstrase beleget werden. 32L Wenn cS aber zu wnrklicher Handanlegung und Schlägen gekommen, so ist ein Unterschied zu machen, ob solches aus nn- vermutblich vorgefallene Vcrunwillignng in eoutänenti in der ersten Hitze geschehen, oder, ob die Gelegenheit darzu vorschlich gesuchet sey. Ersteren Falls ist der ckM'sssor mit halbjährigem Gefängniß, oder drcymonatlicher Conäsmnation all oxoras, nach des Naxiotratno Leaäomioi Wahl zu bestrafen. Zweyten Falls aber wenn nehmlich die Gelegenheit zur Verunwillignng vorschlich gesucht worden, und es darüber zu Schlägen gekommen, soll der ch^ressor ein ganzes Jahr im Gefängniß sitzen, oder auf ein Jahr all oxua xnblionm condemniret werden. In diesen beyden Fällen soll der Beleidiger anncbst angehalten werden, dem Beleidigten eine Abbitte in öffentlichem Gerichte kniccnd zu thun, auch daselbst sich zu erbieten, daß er von dem Beleidigten eben das Tractanient annebinen wolle, was er demselben angethan. Wer jemanden aufpasset, und ihm mit einem Degen, oder Stocke, oder mit einer Peitsche, oder mit einem andern Instrument, anfällt und schlüget, der soll gleich einem würklichen Duellanten bestraft werden. Wenn er solche böse That mit Hülfe anderer ausgeübt, so sollen solche Helfer, und HelferS-Helfer, wenn sie die Absicht gewnst, und dazu vorsätzlich Beystand und Vorschub geleistet, mit gleicher Strafe angesehen werden. Lrt. IX. Weil oftmals vorsätzliche ckttagnon und Schlä- gercycn, welche von vorherigem Groll und nachgetragenen Tücken herrühren, auch wohl heimliche AnSfordernngen zu Duellen, unter dem Nahmen einer Uetzereilung, oder zufälligen Ksnooutro, verstellet werden; so wird dem NaZistratni ^callomioo hiermit aufs ernstlichste eingebunden, bey Vorfallenheiten, da vorgcwandt Wird, daß die Beleidigung pur Lonoontro, und nicht aus prä- mcditirtem Vorsatz, geschehen, aufs genaueste nach allen Umständen zu erforschen, ob es in der That also sich verhalte, oder nur fälschlich vorgegeben ivcrde. Und wenn sich dann findet, daß der Beleidiger mit dem Beleidigten nickt erst zu der Zeit, da die vorgegebene Lonoontro geschehen, in Streitigkeit gerathen, sondern durch eine, zu anderer Zeit sich zugetragene Sache, Anlaß dazu gegeben worden; soll ein solcher LAZrossor, ohne Unterscheid, ob die H,t.tagno mit andern Real- oder Vsrbal-Jnjnrien, oder mit einer Nörbigung, das der attaquirte den Degen zücken müssen, begleitet gewesen ich, oder nicht, gleich einem würklichen Duellanten und Provocanten zum Duell, Inhalts nachstehenden XI. bestrafet werden. Lrt. X. Wenn aber der vorkommende Casus auf eine wahre unverstellte Lsncoutro qualificirt zu seyn sich zeiget, und einer von denen, die solchergestalt aneinander gerathen, entleibet, oder so, daß er davon stutzet, verwundet wird, soll zwischen dem tl§rossoro und ^.Kresse, der gehörige Unterscheid ob sie sich illlra. terwinos iuoulpatao tntslas gehalten, beobachtet unv sonst die Sache nach den gemeinen Rechten entschieden und bestrafet werden. Lrt. XI. Wenn jemand sich gelüsten last, seinen Widersacher entweder selbst, ocer durch einen andern, zum Duell herauszufordern, es sey auf den Degen, oder auf Pistolen, zu Fuß oder zu Pferde, so soll der Herausgeforderte dem bla- Aistratni Leaäemieo sofort davon Eröffnung thun, und sodann der Provocant allein; wenn aber der Provocirte die Ans- fordcrnng, sie geschehe schrffft- oder mündlich, annimt, 10 sollen beyde, der Provocans und Provocatns, wenn gleich kein Duell daraus erfolget, sondern dasselbe, ohne der Partheyen Zuthun, durch obrigkeitliches Veranstalten abgewandt worden, aus ein Jahr all oporas pnblioas bey einen Vestungsbau, oder einem Zuchtbaufe, oder an statt dessen, auf zwey Jahr zum Gefängniß, wobey sie das erste Jahr mit blostm Wasser und Brod zu ernähren seyn, condemniret; wenn es aber zum würklichen Duell gekommen, dasselbe jedoch ohne Entleibung oder tödtlicke Verwundung abaelaufen, bcyde mit zweijähriger Ccmüemuation aä oporas xnbtioas, oder vierjähriger Gefängniß, bestrafet werden. Der Provocans soll auch nickt die geringste privat Latiskacticm für den ihm etwa zugefügten Schimpf, um deswillen die AnSfordernng geschehen, zu gewarten baden, sondern denselben immerwährend tragen. Solte jedoch der Provocans nach der von ihm geschehenen und von dem Pcovocato angenommenen Ausforderung vor dem würklichen Duell eines bessern sich besinnen, seinen Unfug des ProvocirenS erkennen, und mit dessen Bereung die Sacke, ehe sie kund worden, der akademischen Obrigkeit selbst anmelden, so soll er mit vorgesetzter Strafe übersehen, und blos in eine mäsige Geldsumme condemniret werden. ^rt. XII. Wenn der Provocatns die ihm geschehene Provokation vor dem Duell der Obrigkeit zwar denuncuret aber zu der Provokation durch eine dem Provocanten zugefügte Beschimpfung Anlaß gegeben: so ist der ProvocatuS solches seines Denunciiren ungeachtet, darum, daß er durch Beschimpfung des Provocanten zum Xnetors rixas sich gemacht, gebührend zu bestrafen; das hebet aber sodann die von dem Provocanten ver- würkte oben Lrt. XI. ausgedrückte Strafe nicht aus, sondern dieselbe ist an ihm dennoch zu vollziehen. Lrt. XIII. Diejenigen, die wegen geschehener, oder angenommener Provokation, oder wegen vollbrachten, und ohne Todlschlag abgegangenen Duells mit der Flucht sich zu retten jucken, sollen, wenn sie in Unsern Landen betreten werden, zur Haft und gebührenden Strafe gezogen werden. Wenn sie aber entkommen, und aus ergangene peremtorische bläiotal Citation sich nicht einstellen, sollen sie von Unserer Universität xubliev onm inkamia in xorpotuum, aus Unsern Landen aber aus gewisse Jahre, relcgirct, und solche Ssntontia rolsKationis der Obrigkeit des Orts, von wannen sie bürtig seyn, sä notitiam zugeschickt werden. Lrt. XIV. Wenn ein Duell in- oder ausserhalb Unserer Lande geschiehet, und einer der Duellanten dabey entleibet wird, und entweder sofort aus dem Platze todt bleibet, oder von einer empfangenen absolnts lstbalen Wunde hernach stirbet; so soll der Thäter, ohne Unterschied seines Standes, oder Wesens, und ohne alle Begnadigung, mit dem Scbwcrdt vom Leben zum Tode gebracht, und dessen Leichnam, nicht weniger der Leichnam des Entleibten, an einen Abort begraben werden. Desgleichen sollen, wenn tzeyde Duellanten anf der Wahlstatt todt tzleiben, ihre Leiber daselbst, oder an einen Abort, begraben, auch wenn einer der Duellanten verwundet, und die Wunde zwar nicht iotkal befunden wird, er aber dennoch durch Verwahrlosung seines Chirurgi, oder wegen einer andern zufälligen Ursache, daran stirbet, sein Cörper in der Stille ausserhalb des Kirchhofes eingescharret werden. Wenn der Mörder flüchtig wird, so ist derselbe durch Steckbriefe, und sonst auf alle Weise möglichst zu verfolgen; wenn man aber seiner Person nicht habhaft werden kan, sein Bildniß mit einer Beschreibung der Beschaffenheit seines volioti an den Galgen zu henken. Diese Bestrafung in eköKis soll aber die gesetzte Todesstrafe nicht aufheben, sondern dieselbe an dem Mörder, wenn er über lang oder kurz erhäschet, und vest gemacht wird, vollzogen werden, ohne daß er dawider mit der Verjährung oder einem andern Vorwand, sich schützen könne. ^rt, XV. Damit solche Missethäter desto schwerer entkommen mögen, so sollen kro Lootor und Zsnatns Leaclemious, sobald von einem vorgegangenen Duell, Loneontrs, oder Schlägerey, ihnen etwa's kund worden, eS sei damit abgelaufen, wie es wolle, mit möglichster Geschwindigkeit zu der Captnr der Verbrecher eilen, und ihrer Person in Zeiten sich zu versichern alle erdenkliche Vorkehrung anwenden. Lrt. XVI. Weil bey L-cblägercyen und Duellen Leute gemeiniglich sich befinden, die unter dem Namen von L-ccundanten, oder Mittelspersonen, in die Sachen sich mischen, denen Duellen beywohnen, auch wohl, an statt sie die in Streit gerathene zur gütlichen Beylegung ihrer Handel perfnadiren sollen, die Duelle befördern, und dazu anrcitzen; So sollen dieselbe nachfolgender maßen bestraft werden. 1) Die Secnndanten sollen in allem dem würklichen Duellanten gleich, und also, wenn das Duell ohne Entleibung abgelaufen, mit vierjähriger Gefängniß, und zwar das erste Jabr bey Wasser und Brod, oder mit zwcyjähriger Arbeit an einem Vestungsbau, oder im Zncbthaufe bestrafet; auf den Fall aber, daß eine Entleibung vorgefallen: mit dem Schwerd vom Leben zum Tode gebracht werden. 2) Die Cartelträgcr, oder mündliche Herausforderer, und welche wissentlich Waffen und Gewehr zum Duell hergeben, sind mit vierjähriger Gefängniß, oder zwcyjähriger Conclvmnation aä operas, zu bestrafen. 3) Die Diener und Domestiquen, so zu Duellen wissentliche Handreichungen, oder andere Dienste, leisten sollen 6 Mo- naie bey einem Vestungsbau im Karren schieben, oder, wenn sie zu schwach dazu sind, sechs Monate im Zucht- hause sitzen, und arbeiten. 4) Wer einem Duell zustehet, und mit Vorbewust dabey sich einfindet, aber nickt auf alle Weise bemühet ist, solcbeS zu verhüten, da er eS dock wohl gekonnt, soll 4 Wochen und nach Befinden noch länger, im Gefängniß sitzen. 5) Wer einen Duellanten vcrbirget, oder verholet, und dadurch sich schuldig machet, daß die Obrigkeit feiner nicht habhaft werden kann, auch wobl gar dem Duellanten in seiner Flucht mit Rath und That behülslich ist, dcr soll dreimonatliche Gefäuguißstrafe ausstehen. ^rt. XVII. Wer von einem geschehenen, oder vorsehenden Duell Nachricht bekömmt, soll dem jedesmahligen kro-Leetoii solches unverzüglich anmelden*), damit lctzternfciÜS die Vollziehung des Duells, wenn es möglich ist, verhindert werden könne. Wenn aber jemand dieses Anmelden unterlasset, ob er gleich im übrigen des Duells, oder des Streits, woraus er hergekommen, sich nicht theilhaftig gemachet, man aber hernach erfahret, daß er darum gcwnst, so soll er nach Bewcmduiß der Umstände mit einer Gcldbusse, oder anderer willknhrlichcr Strafe, welche der illa- tz'istratus Lomlomions zu determiniern hat, beleget werden. Eben das haben auch diejenigen vcrwürket, und soll an. ihnen vollstrecket werden, welche von einem vorsehenden, oder vorgegangenen Lonoontrs Wissenschaft gehabt, und es dem?ro- Neetori nicht angezeiget. Der I'ro-Loetor ist aber sodann schuldig, und wird hicmit befehliget, die Person, die ihm dergleichen anzeiget,. auf ihr Begehren allerdings zu verschweigen, und ihren Namen zu ihrem Nachtheil und Gefährde nicht kund zu machen. ^rt. XVIII. Einem jeden gebühret, wenn in seinem Veyscin Leute sich vcrnnwilligcn, dieselben so viel möglich zu besänftigen, und den Ansbrnch des Streits zum Handgemenge, so viel ohne Gefahr eigenen Leibes und Lebens geschehen kan, verwehren zu helfen. Wer aber solches nicht thut, und im Gegentheil den AuSbruch der Streithändcl zu Thätlichkeiten auf einige Weise veranlasset, facilitiret, oder befördert, der soll entweder in vier- monatliche Arbeitsstrafe am VestungSban oder im Zuchthaus?, wovon die Wahl dem lllagistratui üe-ulomieo zustehet, verfallen sehn. Dafcrn jemand sich so weit vergriffe, daß er Leute zu einem Duell zuscuumenhetzete, oder, welches einerley ist, zu einem verstellten Lenoontro anricthe, oder, wenn jemand diejenigen, der eine ihm kund gewordene Provokation, oder Duell, der Obrigkeit denunciiret, oder der selbst proviciret wäre, aber für die ihm wicderfahrne Beschimpfungen durch den Weg Rechtens Satiskuctioo gesnchct und erlanget, oder noch zu suchen gesonnen wäre, solches »erweislich vorzuhalten, ihn deshalber von Gesellschaften auSznschliessen, ihm bey Tisch den Teller umzukehren, oder ihm auf andere Weise verklcinerlich und verächtlich zu begegnen, sich unterstünde, und ihn dadurch per in ilireotum zum Duell, oder zu einem Dnellgleichenden Lsueontrs, anzutreiben; So soll derselbe Verbrecher denen würklichen Sccuu- dantcn gleich, nach Inhalt obigen XVI. tkrt. Xr. I. bestrafet werden, und zwar, so viel die Auhetzung zu einem Duell, oder lleneontre, betrist, mit dcr Maaßgcbung, daß, wenn das Duell oder Lsueontro, ohne Eutlcibuug abgelaufen, die Aubetzung mit zwcyjährigcr Oonäenmation all operas, oder vierjähriger Gefangenschaft, wenn aber einer dcr Duellanten, oder durch verstellte lloneontro aneinander gerathene, oder auch behde, ums Leben kommen, der Anhetzer, gleich dem, der ihn entleibet, mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gebracht werden solle. ttrt. XIX. Auf unserer Universität zu Eöttingen soll durchaus niemand geduldet werden, der zwar für einen Ltncliosnm sich ausgicbet, aber denen Stuäiis oder Exercitien nicht oblieget, sondern die Zeit mit Müssiggehe», Saufen und Schwelgen zubringet. und andere an ihren Stuäiis durch zudringliche Besuch- und Bcschmausungen hindert, auch wohl davon Profeßion machet, daß er Händel und Plaudcreycn zwischen Stuäiosis anrichte, sie zum Balgen und Raufen animire, alsdann zum Secundanten sich gebrauchen lasse, oder, wenn ein Studiosus sich nicht gerne duclliren will, sich zum Unterhändler auswerfe, eS in die Wege zu richten, daß der, so das Duell dccliniret, gleichsam pro roäimeuäs. voxu, durch ein dem, der ihm ein Ducll angeboten, und seinem Anhange, zu gebendes kostbares Convivium, vom Duclliren sich bestehen möge. Wer dergleichen Dinge, eines oder mehrerer sich schuldig machet, und dessen überführet wird, dcr soll allsofort, ohne einiges Nachsehen, von Unserer Universität weggeschaffet werden, und zwar, wenn er niemanden zu Schlägerehen, oder Duclliren, verleitet, durch ein Simplex vonsilium ubounäi, andernfalls aber, nach Unterschied der Umstände, entweder per relegationew xudlieam, auch *) Den Studenten der Medicin und Chirurgie ist bey 10 Rthlr. Geld- oder dem Befinden nach härterer Strafe verboten, sich aller Praxis der Medicin und Chirurgie zu enthalten, mit dem Anhange, daß wenn sie etwa bey Verwundungen academischcr Mitbürger» zu erforderlicher schleuniger Hülse gerufen werden sollten, sie doch so bald als möglich einem andern der dazu lc- gitimirct ist, die Cur übergeben und dem Köuigl. Universit. Gerichte von dem Vorfall sogleich Anzeige thun sollen. Nescript vom 5. Oct. 1761. nach Befinden onm iukawia, oder nach Inhalt abstehenden üertionli XVIII. So die Göitinger Gesetze gegen das Duellunwesen, das nach Janssen (Bd. 7 S. 163) durch französische adelige Studenten vor dem 30 jährigen Krieg an die Universität Freiburg eingeschleppt wurde und sich von dort auf die deutschen Universitäten verbreitete. Auch andere Universitütsgesctze enthielten strenge Verordnungen gegen das Ducll; so ist in den „Freyheiten und Ordnungen" der Universität Mainz vom Jahre 1746 über Duellanten und Secundanten Ehrlosigkeit und Relegation verhängt. Leider ist es trotzdem nicht gelungen, die Duell-Barbarei auszurotten, und wird es noch vieler Bemühungen bedürfen, um diesem heillosen Unfug ein Ende zu machen. Zum Schlüsse möge auch noch aus „des Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Friederich Carl, des H. Stuhls zu Mayntz Ertz- Bischoffen, des H. N. Reichs durch Germanien Ertz- Cantzlern und Churfürsten Unsers gnädigsten Herrns, Erneuert- und vermehrte Freyheiten und Ordnungen für Dero Uralte Universität zu Mayntz (28. Dez.) 1746" folgende gegen das Duellunwesen gerichtete Bestimmungen eine Stelle finden: Ditulus XII. Von Busen, und Straffen. §. VIII. Säuffere, Spiclcre, Nachtschwärmere, und dergleichen liederliche Pnrsch sollen unter dem mißbrauchten Nahmen deren Studenten nicht gedultet, sondern wie eine ansteckende Kranckbeit aus der Stadt verwiesen, oder mittels langwürigen Kärckers zur Besserung gebracht werden. Ferners sollen diejenige, welche sich drey Monath über nirgends bey dem Vorlesen vcren öffentlichen Lehrer eiufindcn, andurcb des Einschreib- und anderer Akademischen Rechte verlustigt wissen, sofort von anderen Gerichts-Stellen eingezogen, und dem VerbesserungsHautz zur verdienten Straffe übergeben werden. §. XII. Wer den anderen zu einem Zweykampfs auf den Degen, oder Pistohlcn forderet, oder dem Forderenden an bestimmtem Orth erscheinet, soll als unehrlich öffentlich von der Universität verwiesen werden, und mit gleicher Straff sollen auch die belegt werden, welche dem Zwcykampf als Erbettene Vor- und Zuständte beywohnen, gegen die Kämpffende aber selbst soll nach Recht, und dem dahiesigcn besonderen Duell- Edict verfahren werden. Ei» Wort über die alten Sprachen und den Einfluß der klassischen Studien in politischer und religiöser Beziehung. (Fortsetzung.) 8. Auch in Rom finden wir zuerst (zwei und ein halbes Jahrhundert hindurch) Könige mit eingeschränkter Gewalt. Ihnen steht der Senat und die Versammlung der Comitien zur Seite. Nach der Vertreibung der Tarquinier wird die Gewalt des Königs ungeschmälert auf zwei Consuln übertragen.^) Der Stand des Adels beherrscht den Staat, aus ihm werden die Senatoren und alle Beamten gewählt, er ist im Besitze des Staatslandes (aZer publious). Die Plebejer gewinnen durch die Vertreibung des Königs nicht das Mindeste, sie fühlen im Gegentheil den Druck der Patricier doppelt, da dieselben jetzt durch nichts mehr in Schranken gehalten werden. Wir erinnern nur an das Schicksal der plebejischen Schuldknechte, die, wenn sie nicht bezahlen konnten, den Gläubigern (und diese waren fast nur Patricier) mit ihrer Person verfallen waren "°) lüv. II. 1. 324 und so förmlich die Sklaven derselben wurden. Die Plebejer klagen deßhalb, daß ihre Lage zu Hause eine härtere sei, als im Kriegsdienste gegen auswärtige Feinde?") Es entsteht durch jenen Druck ein langwieriger Kampf zwischen den Patriciern und Plebejern, der über 200 Jahre dauert, bis endlich der Bürgerstand dem Adel ein Recht nach dem andern abgerungen und die Gleichstellung beider Stände erkämpft hat. Aber auch nach der gesetzlichen Gleichstellung überwiegt die Macht des ersten Standes noch eine geraume Zeit, bis der Bürgerstand ihm faktisch das Gleichgewicht hält. Die inneren Kämpfe um das Standes-Jnteresse dauern fort. Daß der Staat bei diesen immerwährenden Unruhen im Innern nicht zu Grunde ging, hatte seinen Grund darin, daß er gleichzeitig stets gegen auswärtige Feinde zu kämpfen hatte. Die gemeinsame Gefahr nöthigte die Bürger immer wieder zur Eintracht und ließ den inneren Streit nie zum Aeußersten kommen?") Ebenso hatten die auswärtigen Kriege um Selbsterhal- jung und Erweiterung des Staates die gute Folge, daß sie das römische Volk in angestrengter Thätigkeit und bet einfachen Sitten erhielten, vor Weichlichkeit und Genußsucht lange bewahrten und für die Bevölkerung der Stadt Rom einen Ableiter bildeten. Außerdem wurde in gefährlichen Zeitumständen das monarchische Princip auf höchster Stufe zu Hilfe gerufen, man legte alle Staatsgewalt in eine Hand, man schritt zur Wahl eines Dictators, der eine unumschränkte Macht, selbst über Leben und Tod der Bürger, besaß. (Nach Livius wurde in der Zeit von 499—301, von T. Lartius bis Val. Maximus, also in nicht ganz 200 Jahren, 48 Mal zur Wahl eines Dictators die Zuflucht genommen.) Durch diese Ursachen, äußeren Umstände und Mittel hat sich die römische Republik theils in absolut, theils in überwiegend aristokratischer Form (vor dem faktischen Eintreten der Demokratie) beinahe vierhundert Jahre erhalten, durch ihre beharrliche und conieguente Eroberungspolitik, durch den selbst im größten Unglück nicht verzagenden Muth ihrer Bürger?^) durch die stanncnswerthe Tapferkeit ihrer wohlgeübtcn Heere eine außerordentliche Größe erreicht. Die äußere Gefahr, der fortgesetzte Krieg war also einerseits die nothwendige Bedingung, daß der innere Kampf nicht bis zur Auflösung und Zerstörung des Staatsgebäudes sich steigerte, anderseits die Hauptursache des Glanzes nach außen. Wir würden den Zustand des römischen Staates und Volkes jener Zeit einen wünschens- werthen, einen glücklichen nennen, wenn der Hauptzweck der Menschheit im gegenseitigen Vernichtungskampfe, wenn das Glück der Völker im Kriegführen bestünde, wenn der Krieg sich selbst Zweck wäre und nicht vielmehr, wie Aristoteles und Cicero sagen, nur das Mittel zur Erlangung eines ehrenvollen und guten Friedens sein sollte. Doch nach dem letzten gefährlichen Kampfe, nach der Demüthigung und Zerstörung Karthagos ist Rom in keiner äußeren Gefahr mehr, kein Brennus, kein Hanni- bal rückt mehr gegen die Stadt und schreckt die Bürger; Rom hat Frieden oder könnte ihn wenigstens haben und die reiche Beute der glorreichen Kriege in Ruhe genießen. -°) viv. II. 23. vorrk. ibiä. II. 27 u. 32. viv. XXII, 12, viv. XXII, 61. ") Schön sagt hierüber Horaz (Oä. IV, 4): vnris ut ilex torrsa bipennidns Xi^ras keraoi kronäis in ^IZicko, ker äamira, per eaeäss, ab ixso vueit opss nuimnmqus kerro. Aber gerade diese Beute ist Gift für die Eingeweide des Staates, weil mit dem Reichthum zugleich die Ueppigkeit und Genußsucht ihren Einzug hält. Gerade die Ruhe und die Sicherheit vor äußeren Feinden, gerade der Umstand, daß kein Feind mehr gegen Rom zieht und die streitenden Parteien zur Eintracht nöthigt, ist jetzt dem Staate zum Untergang,"") weil dieses zuvor seine Lebensbedinguug gewesen. Der innere Kampf wird jetzt um so heftiger und gefährlicher, je mehr die Demokratie die Oberhand gewinnt. Die gesteigerte Heftigkeit der Parteikämpfe regt nun mehr als je die Leidenschaften auf und zerstört die Sittlichkeit?") Während vorher die Furcht vor dem äußeren Feinde zur Mäßigung mahnte und das Bindemittel der zwistigen Stände war, herrscht jetzt Leidenschaft und Zwietracht. Das Wohl des Staates ist nicht mehr der oberste Zweck aller Stände und einzelnen Bürger, sondern der Staat wird fortan zur Erreichung der Privat- und Parteizwccke auf jegliche Weise ausgebeutet."^) Die innere Fäulniß wird zuerst im Jugurtinischeu Kriege recht offenbar. Volksgunst, Staatsämter, alles war käuflich""): wer am heftigsten die Senatspartei bekämpfte, wer am meisten gab oder versprach, der hatte die große Menge, namentlich den besitzlosen Theil"") derselben, zu seinem Anhange und bereitwilligen Werkzeuge. Marius erlangt dnrch Verleumdung seines Vorgesetzten, des Metellus (ooirk. Lull. 64 u. 65), das Consulat, und nachdem er als Plebejer und lwuiv novrm einen Patrizier, welchem er Uebermuth und Herrschsucht vorgeworfen, vervrängt hatte, wurde er selbst so ehrgeizig und herrschsüchtig, daß er seinem Gegner, dem schrecklichen Sulla, an Herrschsucht und Grausamkeit um nichts nachstand. Sobald die eine Partei siegte, verfolgte sie den Sieg an der Gegenpartei, an ihren Mitbürgern auf schonungslose Weise dnrch Proskription, Raub, Mord und Gewaltthaten jeder Art;"^) man mißhandelte, verbannte und tödtete die Anhänger der Gegenpartei, theils um das Nachegefühl an ihnen zu sättigen, theils um ihre Güter wegzunehmen."") Während in dem Bürgerkriege des Marius und Sulla die beiden Stände der Patrizier und Plebejer sich feindlich gegenüberstanden und sich gegenseitig durch Herrsch- und Habsucht, Blutgier und Grausamkeit zu übertreffen suchten, sehen wir bald darauf in der catilinarischen Verschwörung nicht so fast einen Kampf des Bürgerstandes gegen den Adel, sondern vorzugsweise einen Kampf von besitzlosen, stark verschuldeten und moralisch ganz niedrigen Menschen gegen die besitzende und moralisch bessere Klasse. Cicero faßt die Anhänger des Catilina unter folgenden sechs Klassen zusammen, die bei ähnlichen Ereignissen überall und zu allen Zeiten vorzukommen scheinen. Der vortrefflichen Bezeichnung wegen setzen wir die ganze Stelle, so lange sie auch ist, hieher: »vnuin Fenns est eornin, gui rnagno in aero aUsno Majores etianr possessiones dabent, guarum ainors aääueti äissoivi nulle nroäo possuut. vorum Irorninrun Speeres est tronestissima: surrt «nim locnxlstes, vvlnntas ve-ro et eansa impuäeirtissrirrr ... Huri! vniin exspectas? beiluiv? gniä? srFo in vastationo ornnium Inas possessiones saerosanetas lutnras xrrtas 2 Llterum gemis est eoruiu, gui guamguampremnntrrr aere --) 8-rII. 6-rt. 10. °') 8-rII. ,7u» 5. "«) 8-rII. änF. 41. "°) 8-rII. äriA. 35. 8-rII. IriA. 86. "') 8-rIl. 6ar. 11. 6onk. 6io. pro kose. Lmer. °°) 8-rlI. 6-rt. 51. 325 slieno, äominationsm ts.msn exspsetLni- rerm» potiri volunk, kooores, guos qriista rspuklies. äespsrank, povturkskL eonseg»! ss passe arditrantur. lertiom ^enus sst aetsta eonkeetui», seä tsmen exercitationo rokustum; guo ex gsnsro est klellkis, v»i Mine 6s.ti>inL saecsäit. Hi sunt Kamines ex üs eoloniis, g»as LuIIa I'nesulis constituit; c>uas e§o uni versag civinm esse optimornm ei) kortissimoruw virorum sentio; seil tarnen ki sunt coioni, gui ss in inspero-tis rspontivisgas pseuniis snwtnosiug insoientirisHns jaetarunt: II i clum asäiüernt, tairr- gULw keati, ämu prasäiis, lsetiois, kainiliis mngnis, eonviviig appsratis clelsotantor, in tanturn aas aliennm inciäerunt, »t, si salvi esso velint, Lulln sit iis all inkeris exeitanclns; gui etism nonnnllog »Orestes, Kamines tsnnes atczno e§e»tes in eanäein illam spom rapinarum vstsruin impnlsrnnt; guos ego »trosgne, tznirites, in eoclem Feuers prasclatorum äirep- tornmqns pono. tzuartum Avnns sst sanv varium est inistnm st tnikulontnm; gui ssi» priclam premuntur (se. aers alieno), g»i nnnrquam emergsut, gei partim etiam snmtikns, in vetsrs asrs alisoo vaeillant, g»i vaäiiuonüs, jüäieüs, proserixtionibus bonormn äskatiFati, pormulti et ax urke et ex nxris ss in illa eastra conksrrs äiouvtur. tzuiotum Aenns sst parrici- äarum, sicariorum, äenignv ownium kaeinorosoram. kost- rsmnin autei» §snns sst non solnin vnmsro, vsrnm stiam Fsners ixso atgus vita, gnoä proxrium sst Oatilinae, cls esus äolsetn, iinrno voro äs eoinploxn sjus ao sinn, guos xsxo eaxillo nitiäos, ant imksrkos ant bans karkatos viästis, wanicatis st talarikns tnnieis, volis amietos, non tozis; quoruin omninm inclustria vitas et vigilanäi lakor in ants- Inoanis eosnis expromitur. In kis Fregikus omnss aleatorss, omnss aänlteri, omnss impnri impuäioiguv varsantnr. (Orat. in (latil. II, 8 sgg.) Die Versprechungen des Catilina und die Hoffnungen seiner Anhänger waren auf die Besitznahme der Staatsämter und der Güter ihrer Mitbürger gerichtet.") Anfangs schien freilich der Zweck ein mehr allgemeiner zu sein und das Interesse des Bürgerstandes dem Adel gegenüber zu betreffen. Aus diesem Grunde sowohl als auch aus Ncuerungssucht war der ganze Stand des gemeinen Volkes anfangs für das Unternehmen des Catilina;") allein als die eigentliche Tendenz der Verschworenen offen da lag, trat ein Umschlag der Gesinnung ein. man verdammte die Pläne des Catilina und erhob den Consnl Cicero als den Retter des Staates in den Himmel.") Aber dasselbe Volk. das jetzt den Consul als Vater des Vaterlandes pries, verbannte ihn nach kurzer Zeit auf Rath und Antrieb des schändlichen Clodius. Die Menge zeigte überhaupt weder Einsicht noch eigenen Willen, keinen Grundsatz, keinen zuverlässigen Charakter, sondern große Unselbststündigkeit, Veränderlichkeit, Uebermutb und Neigung zu Gewaltthaten. Die Worte des Livins (XXIV, 25) scheinen allgemein anwendbar zu sein, wenn er sagt: Hase »sture. rrmltituäims est: aut servil kumilitsr, ant superkv clowiuatur; liksrtutsm, guas meclia, est, nee sperovro moäiee, nae Imkere sciunt; et non kenne ässunt warum inälllZentes ministri, gui uviclos atgue intcmperantes xlekejorum suimos aä sanZuinew et caeäom irriteut. Das, worüber schon im ersten Jahrhundert der römischen Republik (469 v. Chr.) nicht ohne Grund im Senate geklagt wurde, daß nämlich durch die Streitigkeiten im Innern der Staat zerfleischt werde, daß es sich dabei nicht mehr um das Wohl des Staates, sondern um den Besitz der Herrschaft in demselben handle, war jetzt im vollsten Maße eingetreten. In diesem letzten Stadium der römischen Republik stieg daher der Kampf der Parteien auf den höchsten Grad. Er bestand nicht mehr, wie früher, größtentheils in Feindseligkeiten und blutigen Auftritten in der Stadt Rom selbst, sondern der ganze Staat ist jetzt in zwei feindliche Lager ge- °°) Lall. 6atil. 31. *°) Lall. 6atil. 37. ") Lall. vatil. 48. theilt, in allen Ländern und Provinzen deS römischen Reiches werden von Römern gegen Römer blutige Schlachten geschlagen. Deßhalb ruft der Dichter klagend aus: Hais non Istina sangiiius pinxmor Lampus sspulckris impia proelia Lsstatur uuäitum^us Llsäis Ilesperias sanitär» ruin-rs? tzui Anr^es ant gnae ilnmina, InAnkris Ixinrra Kolli? guocl rnars vannias klon äseoloravere eaeävs? (juas oarot ora ernoro nostro? Hör. 0cl. II. 1. 6onk. ikiä. I. 14. Eine österreichische Erzherzogin als Romanschriftstellerin. Von Joseph Maurer. Erzherzog Sigmund von Oesterreich wurde 1427 zu Innsbruck als Sohn des Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche geboren und wurde nach seines Vaters Tode, 1439, Erbe von dessen Ländern, namentlich von Tirol. Von seinen Zeitgenossen erhielt er den Beinamen „der Münzreiche". Im Jahre 1448 verehelichte er sich mit Eleonore, der Tochter des gelehrten König Jakob I. von Schottland, welche Ehe 32 Jahre dauerte. Sigmund umgab sich gerne mit einem Kreis von Dichtern und Gelehrten, in dem sich auch Eleonora heimisch fühlte, da ihr schon in ihrer Heimath Lust und Liebe zu den Wissenschaften beigebracht wurden. Eleonora fand an der Literatur ein solches Wohlgefallen, daß sie endlich selbst zur Feder griff und Schriftstellerin wurde. Erzherzogin Sigmund fand nämlich an einem französischen Roman, l'llistoira äu Xobls Rox Lcmtus, üls äu Ilo^ äs Oulias st äs Ig. sislls LiäoMS AIs äu Ilox äs LrstaiZns" besonderes Gefallen, so daß sich Eleonora bewogen fühlte, diesen Roman „ihrem ehelichen Gemahl zulieb und gefallen" in deutscher Sprache zu bearbeiten, waS ihr so vortrefflich gelang, daß aus dem französischen Roman ein deutsches Volksbuch wurde, daS zahlreiche neue Auflagen, Wieder- und Nachdrucke erlebte. Die Erzherzogin benutzte für ihre Arbeit das französische Original sowie eine lateinische Uebersetzung, die aber jetzt nicht mehr vorhanden ist. Sie gab ihrer Arbeit folgenden Titel: „Hie hebt sich an eine schön History, daraus und davon man vil guter, schöner Lehre, Unterweisung und Gleichnuß mag nennen und besunder die jungen, so sie hören und vernemen die Gutthat und grob Ehre und Tugent so ihre Eltern und Vordem gethan und an ihnen gehabt haben" u. s. w. Hierauf folgt die Angabe, daß die Erzherzogin die Geschichte „von französischen Zungen in Teutsch transferirt und gemacht hat dem durchlauchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn Sigmunden Erzherzog zu Oesterreich ihrem ehelichen Genial zulieb und zugefallen." Die Drucklegung ihres Buches erlebte die Erzherzogin nicht mehr, denn sie starb schon 1480, während ihr Buch erst drei Jahre später aus der Druckerpresse hervorging; denn es heißt am Ende des Buches: „Gedruckt und vollendet ist dies Büchlein genannt PontuS von Hansen Schönsperger in der kaiserlichen Stadt Augs- , bürg, da man zält nach Christi gepurt Ll0666ll,XXXIII." Das Buch wurde in Augsburg, Frankfurt, Nürnberg, Straßburg 1498, 1509, 1539, 1542, 1548, 1557 «. s. w. wieder gedruckt. Die Nürnberger Ausgabe vom Jahre 1645, die bei Michael Endter erschien, sucht das Versprechen ihres Titels: „eine gar kurzweilige Lcctüre" zu bieten, dadurch noch eher zu erreichen, indem 57 Illustrationen in naivem Holzschnitt beigegeben sind, von denen einzelne Bilder zweimal und auch öfter vorkommen, so oft sich nämlich eine Scene geschildert findet, zu der sie halbwegs passen. Das Volksbuch „Pontus und Sidonia" hat beiläufig folgenden Inhalt: Pontus ist natürlich ein Held, welcher die Bretagne vor den einfallenden Heiden siegreich beschützt. Er liebt die Königstochter Sidonia und es wird zwar seine Liebe erwidert, aber der neidische Gendellet verleumdet ihn, worauf Pontus nach England geht und dort große Heldenthaten verübt. Als er zurückkehrt, kommt er gerade noch zu recht, um Sidonia von der Ehe abzuhalten, zu welcher Gendellet sie mit ihm selbst zwingen will. Der Verleumder wird entlarvt und büßt seine Schandthaten mit dem Leben. Die Heldin des Buches hat überhaupt mit allen möglichen Hindernissen mit Furcht, Hinterlist, Verrath u. s. w. zu kämpfen, so z. B. gleich im Eingänge, wo ihr der Seneschall statt des Ritters PontuS dessen Vetter Polidas zuführt, welche Verwechslung aber ohne weitere schlechte Folgen bleibt, da Polidas so ehrlich ist zu bekennen, wer er eigentlich ist. Sidonia stellt nun den Seneschall ordentlich zur Rede: „Förcht ir mein, ich will und weiß meine Ehre wol zu bewahren, das solt ihr noch jemand bezweifeln." Daraufhin holte ihr der Seneschall den wahren Ritter Pontus. „Ich bitte Euch", sprach sie, „gehet hin und bleibet nicht lange aus." Und dann heißt es: „der Seneschall ging hin den Pontum zu holen, die Sidonia ging in ihr Gemach und erwartet mit großer Begierd und Freud des Jünglings und sah zu einem Fenster hinaus auf den Weg, da er herkommen sollte, und war Niemand bei ihr als Elois, ihre liebe Jungfrau, und also schauet Elois auch oft aus, um am letzten kam Elois schnell gelaufen zu der Frauen und sprach: Fran er kommt, der schönste in der Welt. — Da erschrnck Sidonia von großen Freuden, die sie empfinge und ging auch an das Fenster und sah ihn und den Seneschall mit einander kommen. Und als sie den Pontum recht ersah, da war er gerade, lang und schön, daß sie sie darob verwundert und sprach: Liebe Elois, er bedünkt mich ausdermaßen schön. Dazu sprach Elois: Fran, er ist nicht ein Mann, sondern ein Engel, denn ich habe keine menschliche Creatur nie so hübsch gesehen. Gott hat ihn mit seiner eigenen Hand gemacht. — Auf mein Eid ja, sprach Sidonia, liebe Elois. Und bald ging sie heraus in eine große Kammer, da ihre Frauen und Jungfrauen immer waren und wartete daselbst. Da kam Pontus und der Seneschall, Pontus erzeuget sich ganz höflich mit Worten und Geberden, mit züchtigen Reden und fürstlichen Ansprachen, wie er solches gelernt und wol unterrichtet war. Da ging Sidonia ihm entgegen und empfing ihn auch gar lieblich und schön, nahm ihn mit seiner Hand, führet ihn mit ihr hinein in ihr Königlich Gemach und hieß ihn zur niedersetzen auf ihren Stuhl. Aber der züchtig und edelich Pontus wehrt sich und sprach: „Gnädige Frau, es ist nicht billig noch ziemlich, daß ich zu Euch auf Euren Stuhl soll sitzen, ich bin ein Jüngling und geringe Person, dieser Ehren gar nicht würdig, und macht sich ihr fast ungleich und unterthänig." Da sprach Sidonia zu ihm: „Warum treibt ihr soviel Gcprens, ihr seid doch wol eines Königs Kind wie ich." Er sprach: „Ihr seid eines mächtigen Königs Tochter, ich einer, der weder Land noch Lent hat und werde allein erhalten durch die Wohlthaten, die mir von Eurem Vater meinem Herrn widerfahren, der mir viel Gutes thut." „Lieber Pontus", spricht sie, „lasset solche Worte unterwegen." Das nächste Kapitel erzählt: „Was für Gespräch, schöner Rede, Kurzweil und Höflichkeit Sidonia und Pontus miteinander hatten, auL wie Sidonia an Pontum begehrte, ihr Ritter zu werden, darauf sie ihm ein Fingerling gibet und er ihr schwor, für allen anderen Frauen ihr Ritter zn sein und ihr zu dienen, so lange er lebet." Pontus hielt diesen Schwur, so viele Gelegenheiten und Gefahren es auch gab, die ihm die Haltung desselben auf alle mögliche Weise erschwerten. Zuletzt wurde er doch ihr Gemahl, nachdem alle Hindernisse und Prüfungen glücklich überwunden und überstanden waren. Sidonia aber war an seiner Seiie Königin von Galicia. Das letzte Bild des Buches zeigt uns einen pompösen Leichenzug, dem ein Bischof in vollem Ornate in würdevoller Haltung voranschreitct, Männer mit Gugel- hauben tragen einen Sarg anf den Schultern und Pagen gehen zu beiden Seiten als Fackelträger. Unter dem Bilde ist zu lesen: „Der König PoutuS und die Königin Sidonia regierten eine lange Zeit nach ihrer Landschaft gefallen. Darnach stürben sie mit großer Klag von allen ihren Unterthanen. Aber es ist so gestalt, mnb dieser Welt Leben, daß kein Mensch so fromb oder so reich, noch so hübsch, noch so mächtig, er muß von dieser Welt scheiden. Ende!" Wer diesen Roman der Erzherzogin Eleonore, der zum Volksbuchs geworden ist, in neuhochdeutscher Bearbeitung lesen will, der nehme die neueste Ausgabe desselben von Karl Simrock (die deutschen Volksbücher, Frankfurt-a. M., 11. Band) zur Hand und er wird finden, daß „die zierliche, ruhmreiche und fruchtbare Histori" wirklich „gar kurzweilig zu lesen" ist. Erzherzog Sigmund, der sich 1487 wieder mit Katharina von Sachsen verehelicht hatte, überlebte seine erste Gattin um sechzehn Jahre, indem er am 4. März 1496 aus diesem Leben schied. Da er ohne Leibeserben starb, so hatte er seinen Vetter Maximilian I. an Kindesstatt angenommen und setzte ihn zum Erben aller seiner Besitzungen ein, wodurch Tirol und Vorderösterreich wieder in den Besitz der österreichischen Hauptlinie kamen. Ein Besuch in Paris im Herbst 1817. (Fortsetzung.) p. Wir fuhren also bei den Champs Elysees vorbei nach dem für den König von Rom projectirten PalaiS; was dort gebaut worden war, wurde bereits abgetragen und der Platz, auf welchem das Palais zu stehen kommen sollte, eingeebnet. Von da gelangten wir über die Brücke der Invaliden (früher Pont de Jeux) nach dem Marsfeld, einem großen länglichen Viereck, Manövrirplatz der Pariser Garnison, der von der Seine bis zur Ecole Militaire reicht, welches letztere Gebäude Ludwig XV. für 500 junge Edelleute errichten ließ, die sich dem Waffendienst widmen wollten, und welches Ludwig XVIII. dieser Bestimmung wiedergegeben hat. Von hier aus erreichten wir das Hotel der Invaliden: Ludwig XIV. legte den Grundstein zu diesem Bau; 1671 und 1679 327 wurde derselbe unter Bruants Leitung vollendet. Von der Seine her kommt man zunächst in einen mit Gräben umgebenen und mit eisernen Gittern eingefaßten Vorhast hinter welchem sich das großartige Bauwerk erhebt. An dem Mittelgebäude befindet sich ein mit Trophäen geschmückter Triumphbogen, unter welchem ein Basrelief von Coustou angebracht ist, Ludwig XIV. zu Pferd darstellend, begleitet von der Gerechtigkeit und der Klugheit. Die Statuen des Mars und der Minerva stehen rechts und links des Hauptthorcs, und die 4 bronzenen Sclaven von Desjardins, die für die Place des Victoires bestimmt waren, schmücken die Ecken der Flügelpavillons. Im Innern gibt es nicht weniger als 14 Höfe. 6- bis 7000 Invaliden bekommen hier Wohnung und Verpflegung. Ein Marschall von Frankreich ist Gouverneur des Palastes; unter ihm steht ein Generalstab. Die Stabsund Oberoffiziere bewohnen einen eigenen Pavillon: wir besahen uns ihren Speisesaal, in welchem sie an runden Tischen zu 6 und 8 speisen, Mittags drei und Abends zwei Gänge erhalten und zu jeder Mahlzeit eine Flasche Wein, während den Soldaten eine halbe Flasche Wein und ein Gericht weniger verabreicht wird. Die Kranken werden von den Schwestern des hl. Vincenz von Paul gepflegt. Wir besuchten auch den Dom, dessen vergoldete Kuppel, wie ich bereits erwähnte, man in ganz Paris sieht. Er ist von Mansard erbaut, sehr reich ausgestattet und mit Marmorplatten belegt: in seine mittlere Kuppel hat Lafosse die Apotheose des hl. Ludwig gemalt, wie er Gott Vater seine Krone und sein Schwert darbietet. Die anstoßenden Kapellen des hl. Hieronymus, hl. Ambrosins und hl. Augustinus sind mit Gemälden von Bonllongce, die übrigen drei von andern Meistern geschmückt. Früher hingen im Dom Hunderte von eroberten Fahnen, die aber, als die Alliirten das erste Mal in Paris einrückten, von den Invaliden verbrannt wurden. Von hier fuhren wir nach dem Palais Luxembourg, dem Sitzungslokal der Pairs; sein Treppenhaus ist besonders schön, aber von den Statuen der Feldherren, die in demselben standen, hat man nur noch die von Desaix, Marceau und von noch zwei andern stehen lassen, während man die übrigen mit allegorischen Figuren aus der Antike vertauschte. Die Gemäldesammlung ist, wie ich bereits erwähnte, in den Louvre gekommen; nur einige größere Stücke blieben zurück, unter anderen ein Gemälde, die Siegeskrönung Napoleons darstellend: man hatte aber jetzt seinem Körper einen andern Kopf aufgesetzt! Im Sitzungssaal der Pairs war der frühere Thron weg. genommen worden, dagegen im Nebensaal ein Thronsessel für den König aufgestellt. Ney hat in diesem Palast seine letzten Tage zugebracht und ist am 7. Dez. 1815 früh 9 Uhr im Garten des Luxembourg in der Nähe der Umfassungsmauer erschossen worden. Dieser Garten bildet eine der beliebtesten öffentlichen Promenaden; da er nicht ganz eben ist, bietet er in Folge dessen manche Abwechselung; zum Schmuck dienen ihm Statuen heidnischer Gottheiten: Venus, Flora, Diana, Bacchus u. s. w. sind vielfach vertreten. Am Pantheon, das wir nun aufsuchten, wird die Aufschrift „Den berühmten Männern die dankbare Nation" ausgekratzt, um der früheren: „Sie. Geneviöve" Platz zu machen, da das Gebäude dem kirchlichen Cultus wiedergegeben und wie früher unter den Schutz der Patronin von Paris, der hl. Genoveva, gestellt werden soll. Ludwig XV. ließ an Stelle einer älteren, baufällig gewordenen Kirche, welche ebenfalls diese Schutz- patronin hatte, den Neubau beginnen, der 1770 beendet wurde; während der Revolution und auch unter Napoleon dienten seine Grüfte als Begräbntßstätten berühmter Männer. Wir stiegen zu ihnen hinab und besuchten unter anderen das Grab des Generals Neynier, welcher 1809, 1812 und 1813 unsere Truppen commandirte. Neuerdings ist bestimmt worden, daß alle Marschälle, Cardinäle, Minister, Großoffiziere der Ehrenlegion und Senatoren hier beigesetzt werden sollen. In dem Pantheon selbst befinden sich die Denkmäler von Turenne und Rousseau. Der Platz um die Kirche ist, wie gewöhnlich bei allen im Bau begriffenen Gebäuden, mit einer Bretterwand umgeben, was einen unangenehmen Eindruck macht. Es war nun Zeit zur Heimfahrt, die wir über den Pont Neuf antraten, der über die beiden Arme der Seine führt, und zwar in der Nähe der unteren Spitze der Jsle du Palais. Begonnen wurde der Bau desselben unter Heinrich III. und während der Regierung Heinrichs IV. beendet. Des letzteren Monument in Bronze vom Jahre 1614 (welches neben der Brücke auf der Insel stand) wurde, nachdem es zu Anfang der Revolution ein Gegenstand der Verehrung des Pöbels gewesen war, nachher von diesem zerstört. An derselben Stelle, wo jenes gestanden hatte, wurde 1814 eine Neiterstatue Heinrichs IV. in Gips aufgestellt, die später durch eine gleiche in Bronze ersetzt werden soll. Wir besahen uns noch im Vorbeifahren die Fontaine Desaix auf der Place Dauphins, errichtet zum Andenken an den General Desaix, der bei Marengo fiel. Gespeist wurde heute zu allgemeiner Zufriedenheit bei dem Restaurateur Grignon, Nue Neuve des PetitS Champs: trotzdem das Diner in jeder Hinsicht ein ganz vorzügliches war, kam es jeder Person nicht höher als 6—7 Francs zu stehen. Nachher fuhren wir ins Theater der Grande Academie, auch Grand Opera genannt, wo man „Die Karawane von Kairo" von Gretry und das Ballet „Nina" gab. Der Umfang des Theaters — es ist wohl das größte der Welt — die kunstvolle Darstellung, die herrlichen Dekorationen; alles das machte die Vorstellung zum Vollkommensten, das man sehen konnte; außerdem findet sich dort die ganze vornehme und schöne Welt von PnriS zusammen, nicht nur um zu sehen, sondern auch um gesehen zu werden. Unsere für heute, Dienstag den 4., geplanten Ausflüge wurden durch die Eröffnung der Kammern beschränkt. Vor derselben fand eine hl. Geist-Messe in Notre Dame statt, um den Segen Gottes zu der kommenden Session zu erflehen. Wir zogen es aber vor, nicht dahin zu gehen, da man uns vor dem Andrang des Publikums warnte, sondern hörten erst eine stille hl. Messe in Notre Dame des Victoires, dann bestellten wir Einiges, und als wir zum Frühstück in das Cafs de Foy gehen wollten, kam Einsiedel und erzählte uns, daß er den Zug des königlichen Hofes in die Kirche gesehen habe. Es wurde daher beschlossen, letzteren aus der Kirche zurückkommen zu sehen, worauf wir freilich zwei Stunden warten mußten. Endlich nahte der Zug; voran ritten die Stäbe der kgl. Garden, dann kamen viele 8 spännige Gnlawagen, in welchen Hofchargcn saßen, hierauf 4 Herolde und hinter diesen die Wagen mit der kgl. Familie. Die Equipagen waren prachtvoll und sollen (wie uns der Lohnbediente erzählte) bei der Ver- mühlungSfeier Marie Louisens Verwendung gefunden 328 haben. Weniger glänzend war das Geleite der Gardes j du Corps und der Grenadiergarde zu Pferde, ebenso fiel die schlechte Haltung der Truppen, welche die Haie von Notre Dame nach den Tuilcrien bildeten, unangenehm auf. In der dem Zug zuschauenden Menge war kein Gedränge zu bemerken, ebensowenig hörte man freudige Zurufe. Da uns dadurch der Nachmittag für weitere Partien verloren gegangen war, wanderten wir nach dem Platz des Jnnocents, einem früheren Kirchhof, wo jetzt die berüchtigten Fischweiber fitzen und ihre Waare feilbieten. In der Nähe dieses Platzes ist in der Straße de la Ferronnerie die Stelle zu sehen, wo Heinrich IV. am 14. Mai 1610 von Navaillac erstochen wurde. Das Haus, vor welchem die Mordthat geschah, trägt das Bildniß des Königs über der Hausthür. Wir halten es übersehen und wollten nicht wieder umkehren; dafür ward uns die Genugthuung, Zeugen eines Auftritts unter den Fischweibern zu sein. Zwei derselben spaßten mit einander, spien sich ins Gesicht und schimpften sich: dennoch herrschte die größte Harmonie unter ihnen. Wir besahen uns auch die Halle aux Blas, Nue de Viarmes, ein großes rundes Gebäude, das in eine Kuppel endigt, die mit Glas bedeckt ist, um das Licht hereinfallen zu lassen. Es ist mit den verschiedensten Gattungen von Mehl gefüllt und wurde 1762 an der Stelle erbaut, wo früher das Hotel de Soissons gestanden harte. An der Wölbung der Kuppel befindet sich jetzt kein Holzwerk, denn nach dem Brand von 1802 hat man sie im Jahre 1806 aus Eisen und Kupfer hergestellt. An der Außenmauer der Halle aux Bläs ist die 95 par. Fuß hohe, schöne Medicissäule befestigt, in deren Innern eine Treppe bis auf das Kapitäl führt, auf welchem sich eine Art Observatorium befindet. Unser nächster Weg führte uns bei der Place Noyale vorbei, unweit welcher (in einem kleinen Gäßchen vor der Wache des Gefängnisses La Force) im September 1792 die Obersthofmeisterin der Königin Marie Antoinette, die Princessin von Lamballe, auf barbarische Weise umgebracht wurde, nachdem sie es abgelehnt hatte, ihren Haß gegen König und Königin, sowie gegen das Königthum überhaupt auszusprechen. Man schnitt ihr den Leib auf, bratete und aß einzelne Theile und Glieder derselben u. s. w., steckte ihren Kopf auf eine Pike und hielt ihn vor das Fenster des Gefängnisses der unglücklichen Königin. Wir kehrten nun in unser Hotel zurück, die Damen ruhten sich aus und kleideten sich um, dann ging es zum Essen zu den Trois Fröres Provenceaux im Palais Noyal und von da ins Theatre Frangais, Nue Richelieu, dicht am Palais Noyal, wo fast ausschließlich nur Tragödien und Schauspiele aufgeführt werden. Man gab „1^68 wuniSres äs8 §runcl8 liomiw68" und noch ein anderes Stück, welches wir aber nicht abwarteten. Im ersteren kamen viele Anspielungen auf den Dünkel der Geburt vor; jede derselben wurde eifrig beklatscht. Uebrigens spielte man ausgezeichnet, die Mlle. Mars, Talma und die vorzüglichsten Schauspieler traten auf; die Sprache war außerordentlich schön und stand zu dem Spiel in gleichem Verhältniß. (Schluß folgt.) Vcrantw- Redacteur: Phil. Frick in Augsburg. — Druck u. Neceusionen und Notizen. Axenstein. Eine Doppelnovelle von C. Miethe, Verfasser von „Schloß Karnath" — „Ein Sommer" — „Usr aspsra all astra." — „Gräfin Klausel" rc. rc. Berlin 1894. R. v. Decker'S Verlag. G. Schenk. 187 S. 8°. Preis 3 Mark. O Der bekannte Schweizergasthof auf dem herrlichen Axen- stein und seine prachtvolle Umgebung bilden den Schauplatz einer reizenden Doppclnovclle, deren Fabel trotz ihrer Einfachheit und Anspruchslosigkeit durch bie geist- und gemüthvolle Entwicklung und Darstellung und durch die treffliche scharfe Zeichnung der Charaktere das vollste Interesse deS Lesers in Anspruch nimmt und ihn bis zum Ende in steter Spannung erhält. Der Inhalt ist durchaus rein, die Sprache gewählt und schön, und so kann das Buch zu einer nicht blos einmaligen stets genußreichen Lesung bestens empfohlen werden. Vom Deutschen Hausjchatz liegt nunmehr das letzte Heft des 20. Jahrgangs vor. Wie uns die Verlagshandlung mittheilt, wird der neue Jahrgang die vorhergehenden an Reichhaltigkeit weit übertreffen. Es liegen große Romane vor von M. Herbert, M. Ludolff, H. Nicbthofen, L. v. Neidegg, Karl May u. a. — den besten Erzählern des katholischen Deutschlands — welche bei allen Lesern das lebhafteste Interesse erregen werden. Neben diesen großen Romanen wird eine Reibe kleinerer spannender Novellen veröffentlicht werden. Unterhaltende und belehrende Artikel über alle Zweige der Wissenschaft und des Lebens liegen der Vcrlagöhandlung in großer Fülle vor, so daß die Leser über die Fortschritte der Neuzeit stets auf dem Laufenden gehalten werden; dazu kommen die zahllosen kleinen Notizen, die interessanten Brieskasten-Antworten, die Extrabeilage für die Frauenwelt, die reiche Jllustrirung — ein Reichthum deS Stoffes, wie ihn so leicht keine andere Zeitschrift bietet. Wir rathen unsern Lesern deshalb dringend, auf den neuen Jahrgang zu abouniren. „Alte und Neue Welt". Mit großer Bewiedigung haben wir von dem uns dieser Tage zugekommenen I. Hefte des neuen (29.) Jahrgangs dieser altbewährten Zeitsch' iit Einsicht genommen. Der rege und dabei doch friedliche och teifer, mit welchem die Verleger unserer illustrirten kathol. Familien- blätter allen berechtigten Anforderungen ihrer Leser zu entsprechen sich bestreben, kommt in diesem Hefte der „Alten und Neuen Welt" ganz hervorragend zum Ausdruck. In ein frisches, allmonatlich sich änderndes Gewand gehüllt und mit neuer, sehr leserlicher Schrift gesetzt, führt der soeben beginnende Jahrgang mit seinem bedeutend vergrößerten Formate und mit dem entsprechend erweiterten Umfang sich äußerst Vortheilhast bei der Leserwelt ein. Der äußeren Schale entspricht dann aber auch der innere Kern, indem es der Redaktion gelang, durch Wort und Bild für Unterhaltung und Belehrung in gleich vorzüglicher Weise zu sorgen und der „Alten und Neuen Welt" auch fortan einen Ehrenplatz auf dem Tische der katholischen Familie zu sichern. _ Die katholischen Missionen. Jllustrirte Monatschrift. Jahrgang 1894. 12 Nummern. M. 4 — fl. 2.40 ö. W. — Frciburg im Breisgau. Herder'sche Verlagshandlung. Durch die Post und den Buchhandel. Inhalt von Nr. 10: Korea. — Die Mission auf den Kei-Jnseln (Holländisch-Jndien). (Fortsetzung.) — Venezuelas Hauptstadt und ihre Umgebung. (Schluß.) — Nachrichten aus den Missionen: Korea (Die Ansänge des Krieges); Vorderindien (Bekehrung der höheren Kasten); Indonesien (Mission auf Portugicsisch-Timor); Nordairika (Am Lagerfeuer in der Sahara); Centralafrika (Stand der Mission deS Sudan); Südafrika (Der neue Abt von Mariannhill; Apostol. Präsectur des Oranjeflusseö); Britisch-Nordamerika (Erbauliche Züge aus Britisch-Columbieu); Mexico (Die Kirchen in Mexico; Anstalten der Ordenssrauen vom heiligsten Herzen); Südamerika (Kapuzinermissionen in Columbia); Oceanien (Die Anstalten in Kinigunan aus Neu-Pommern); Aus verschiedenen Missionen. — Misccllen. — Für Missionszwecke. Illustrationen: Li Hung, der König von Korea. — Der Rönigspalast in Söul. — Koreanische Soldaten der regulären Armee. — Söul, die Hauptstadt von Korea. — Wasfer- fall der L-illa bei Caräcaö. — Ansicht des Städtchens Anti- mano in Venezuela. — Ansicht von La Guaira in Venezuela. — Ritt über die Dünen. — Gesattelte Reitkamcle. Verlag des Lit. Instituts von Haas