kk. 38 >Mge zm Aligskurger Weitung, u. §eyt. 1896. Jhering und St. Thomas. In Nr. 185 der Postzeitung kam unter der Ueber- schüft „Dr. Kerschensteiner" folgende Legende vor — ich kann die Geschichte leider nicht anders bezeichnen — der wahre Sachverhalt hat sich zu einer wahren Legende aus- gesponnen; es geschah natürlich wie bei allen Legenden- bildungen ohne Absicht, und will ich damit dem betreffenden Correspondenten keinen Vorwurf machen, er schrieb sicherlich dorrn ircis: „Vor einigen Jahren gab ein deutscher Universitätsprofessor ein Buch heraus. Durch Papst Leo auf den hl. Tbomas von Aguin aufmerksam gemacht, nabm der deutsche Professor des 19. Jahrhunderts auch die Bücher des Thomas zur Hand. Bald sagte er seinen Schülern klipp und klapp: Hätte ick die Werke deS hl. Thomas zuvor gekannt, so hätte ich mein Buch nichl edirt, denn in dessen Werken sei schon enthalten, was ich geschrieben." In dieser Behauptung ist jeder Satz unrichtig. Gemeint ist der vor einigen Jahren (1892) verstorbene Rechtslehrer Jhering und sein Buch „Zweck im Recht". Ich will ganz davon absehen, daß die Erzählung in den Zusammenhang gar nicht hineingehört, in dem sie steht, wo von der Naturauffassung des Mittelalters die Rede ist. Rechtsphilosophie und Naturphilosophie ist zweierlei, in der Rechtsphilosophie konnten die Alten wohl schärfer sehen als in der Naturphilosophie, für welche die Voraussetzung, ein großes Naturwissen und ein großes Natur- beobachten, fehlte. Daher kann man von rechtsphilo- sophischen Kenntnissen nicht auf den Stand der Naturphilosophie schließen. Allein auch abgesehen davon ist es 1) unrichtig, daß Jhering durch Papst Leo auf den hl. Thomas aufmerksam gemacht wurde, das that der Missionspfarrer Ho hoff brieflich und in einer Recension des Literarischen HandweiserS (1886); 2) Jhering hat nicht selbst den hl. Thomas gelesen, er hat vielmehr sein Urtheil gegründet auf die Sätze, die ihm Hohoff vorlegte, Sätze, die unter verschiedenen Variationen immer wieder den gleichen Gedanken wiederholen, daß um des Zweckes willen alle rechtlichen Einrichtungen da sind. Der Vergleich, den Jhering auf Grund dieser Sätze zwischen der alten und neuen Philosophie zieht, kommt allerdings auf eine vollständige Verwerfung der neueren Philosophie hinaus; aber deßwegen hat er doch 3) nicht erklärt, er hätte sein Buch nicht zu schreiben brauchen, er hat deßwegen in seinem Buche, das in wiederholten Auflagen erschien, nichts geändert; er hätte auch höchstens die philosophische Einleitung umändern können. Sonst aber befaßt sich sein Werk mit dem concreten Nachweis, wie der Zweck die einzelnen Nechtsinstitute Hervortrieb, im zweiten Band, wie der Zweck selbst in scheinbar bedeutungslosen Anstands- und Höflichkcitsformen zu erkennen ist. Ich habe schon früher in den Historisch-politischen Blättern davor gewarnt, aus den Aeußerungen JheringZ zu viel Schlüsse zu ziehen, da er die neuere Philosophie, über die er sein Verdammungsurtheil anssprach, nur sehr ungenügend, eigentlich kaum kennt und, wie aus seinen Aussagen zu schließen, nur aus seiner Studentenzeit dunkle Reminiscenzen an den Hegel'schen Wirrwarr im Kopfe hatte. Hegel hat allerdings die neuere Philosophie in den Augen aller vernünftig denkenden und exakt forschenden Gelehrten compromittirt. Die Hegel'sche Philosophie war ein neuer Nomiunlismus, der nur mit Begriffen spielte. Wenn man aber mit Recht verlangt, daß man die Scholastik nicht nach dem spätmittelalterlichen Nominalismus beurtheile, so kann man verlangen, daß man die neuere Philosophie auch nicht nach Hegel oder Schelling ausschließlich beurtheile. Gerade Jhering selbst hätte in seiner nächsten Nähe Gelegenheit gehabt, eine andere Philosophie kennen zu lernen, die Philosophie Lotze's, seines Universitätscollegen, die sich bestrebte, die besten Errungenschaften der Tradition und der xlnlo- soxlrig, xsrorriris mit den Ergebnissen der exakten Wissenschaften zu verbinden, und sich dabei auf Leibniz stützte. Ferner hätte er an der Rechtsphilosophie Trendelenburgs, die sich ganz auf aristotelische Grundlage aufbaute, eine treffliche Vorarbeit gehabt. Trendelenburg war einer der ersten, die eine Rückkehr zu Aristoteles, zu einer einfacheren und schlichteren Philosophie verlangten und aristotelische Gedanken mit viel Geist und Scharfsinn entwickelten und neueren Philosophen, auch dem besonnenen Herbart, gegenüberstellten; er that das zu einer Zeit, da selbst katholische Theologen wie Staudenmaier und Kühn sich noch mit Kant, Hegel und Schleiermacher herumschlugen und ihre Sprache und Dialektik benutzten. Auch blieb Trendelenburg nicht in Abstraktionen hängen, er ging selbst mehr ein aus juristische Einzelheiten, als der Jurist und Führer der Conservativen Stahl, und hat die rechtsphilosophischen Principien immer klar und con- cret veranschaulicht. Allein Jhering hat keine Vorarbeiten benützt, er hat einfach auf eigene Faust philo- sophirt. Das bedauern selbst seine Fachgenoffen und erblicken im größten Theil seines Buches nur eine Kraftvergeudung?) Ob ihm nun, wenn er überhaupt Vorarbeiten gesucht hätte, eine Rechtsphilosophie sseunäuin priiroixstn äivr Mrorrino, etwa Taparelli, Liberatvre oder Ziglinra, mehr imponirt hätte, als Trendelenburg, möchte ich bezweifeln. Denn sein Ausgangs- und Standpunkt war ein ganz anderer, er war nicht nur unphilosophisch, sondern hätte auch jede Anknüpfung an theologische Gedanken, die Begründung des Rechtes in Gott, von Anfang an verabscheut. Wohl machte auf ihn die starke Betonung des Zweckes bei St. Thomas einen großen Eindruck aus Gründen, die wir noch kennen lernen. Im klebrigen aber stellt er sich aus den plattesten, den utili- taristischen Standpunkt, geht vom Egoismus aus, der beim Menschen wie beim Thier der gleiche ist, und legt den Darwinismus zu Grunde. Es war ein Standpunkt, wie ihn ein moderner Naturforscher oder ein praktischer Engländer nicht „realistischer" hätte wählen können. Nichtsdestoweniger ist es aber interessant, wie er dennoch zum Zweck durchdrängt und das gesäumte Recht als eine umfassende Teleologie darstellt, die sich aber auf der andern Seite als ein gewaltiger Mechanismus enthüllt. Der Egoismus des Einzelnen wird überwunden von dem Egoismus der Gesellschaft und wird zu einer Art Altruismus umgebogen. Freilich zu Grund geht der Egoismus des Einzelnen nicht, er wird bloß durch den Gesellschaftszweck (Selbsterhaltung der Gesellschaft) unschädlich gemacht, und das Recht stellt sich so dar als eine Vermittlung des EinzelegoiSmns mit dem Egoismus der Gesellschaft (der Gattung, deS Staates). Das erste ist die rechtliche Selbstbehauptung des Einzelnen, seiner Person, seines Vermögens, seiner Familie. Daneben *) Allg. Ztg. 1892 Beil. Nr. 278. 298 muß sich aber auch die Gesellschaft erhalten, die Gesellschaft seht aber ihre Zwecke auf mechanischem Wege durch ein umfassendes Lohn- und Strafsystem durch. Von einem höheren Zwecke und einer höheren Grundlage des Rechtes in Gott ist bei Jhering keine Rede. Das Individuum hat keine höhere Bestimmung, in welchem seine Rechte und Pflichten begründet liegen. Jhering kennt nicht einmal die höhere Natur, das Göttliche und Unendliche in ihm, das Gewissen oder den kategorischen Imperativ. Die Rechte und Pflichten erhalten ihre Sanktion nur durch die Gesellschaft! Wie bei allen Moralphilosophen, die vom Christenthum absehen, ist bei Jhering die Gesellschaft der Moloch, dem das höhere Thier, genannt Mensch, geopfert wird, um als etwas Besseres wiederaufzustehen. Es sind die gleichen schroffen Gegensätze: hier der Mensch mit seinen bestialischen Instinkten und dort der Tyrann Gesellschaft oder richtiger der Staat; nur verhüllt Jhering diese beiden rohen Extreme durch seine glänzende Darstellung und seine geistreichen Bemerkungen, die aber alle mehr kors ä'osuvrs sind. Das Merkwürdigste ist dabei, daß er meint, er habe zuerst energisch den Individualismus durch seine Socialethik überwunden, den bisherigen Ethikern den Vorwurf macht, sie seien zu individualistisch, und meint, erst eigentlich der Socialismus habe auf jene Einseitigkeit aufmerksam gemacht. Als ob es nie einen Fichte und Hegel gegeben hätte, die das Individuum vollständig dem Staate opferten! Dagegen bleibt seine Socialethik weit zurück, er bleibt im Individualismus trotz allem tief stecken, denn er ist allzusehr Romanist und durchdrungen vom EinzelegoiswuS des römischen Rechts, als daß er nur gesellschaftliche Pflichten anerkännte; er opfert gelegentlich auch dem Individuum, vertheidigt z. B. den clolus Konus, das Recht der wirth- schaftlich Stärkeren und Konti xossiäontos, das Recht der Gläubiger und den Kampf ums Recht.*) Das Recht entspringt nach ihm aus der Gewalt und stellt sich als eine Art Selbstbeschränkung oder Disciplin der Gewalt dar. Ganz im altrömischen Sinn erscheint das Eigenthum (äonnnimn), die okliZatio und xutria xotsstus als Gewaltrecht. Der Proceß selbst, die Lotto, ist nur eine geregelte Selbsthilfe. Das römische Recht, von dem Jhering ausgeht, war allerdings nur dazu da, einige Mächtige im ruhigen Besitz ihrer Machtmittel zu sichern und Sklaven, wie Kinder, Schuldner und Pächter in ihren Dienst, zu ihrem äc>- wiuiunr zu zwingen. Von einer socialen Auffassung ist keine Rede. Recht und Sittlichkeit ist für Jhering etwas Positives, Conventionelles, historisch Gewordenes, er kennt kein Naturrecht und keine ewige Moral. Nicht einmal im Sinne der historischen Rechtsschule erkennt er in ihnen natürliche organische Gebilde, sondern absichtliche Erzeugnisse, die allerdings durch die Lebensbedürfnisse motivirt sind. Die Lebensbedürfnisse ändern sich aber, und so ändert sich auch Recht und Sittlichkeit. Die Lebensbedürfnisse des Einzelnen und der Gesellschaft sind die Zwecke, die dem Recht zu Grunde liegen. Jhecing's principielle Anschauungen sind also so ziemlich das gerade Gegentheil der christlichen Ncchts- und Sittlichkeitsbegriffe, und man wird daher begreiflich finden, wenn ich oben bezweifelte, daß ihm das Studium .scholastischer Philosophie besonders gefallen hätte. Eine solche Nadicalcur ist für moderne Geister nicht wohl angezeigt und jedenfalls kein so sicheres Mittel, wie es *) Mehr darüber i. in des Unterzeichneten Werk „System -d.,Welch. d. tLuttur" lk 7Z.s< Viele meinen. Man täuscht sich häufig über die Wirkungen, welche die scholastische Philosophie auf die moderne Welt ausüben würde, wenn sie ihr nur näher treten wollte. Trotz aller Bemühungen sind bis jetzt die großen Wirkungen ausgeblieben. Warum haben aber doch die Aussprüche des hl. Thomas über den Zweck im Recht auf Jhering so tiefen Eindruck gemacht? Jhering war einerseits ein Gegner jeder an Hegel erinnernden Bcgriffslogik, ein Gegner der Puchta'schen Anschauung, als ob die Nechtsbegriffe sich nach immanenter Consequenz aus und durch sich selbst einwickelt hätten; er wies hingegen mit Recht auf das Leben und seine Bedürfnisse hin, er war aber andererseits auch ein Gegner der historischen Rechtsschule und ihrer romantischen Phantasie über die Geburt des Rechts aus dem dunkeln Schooße des mystischen Ncchtsgefühles. Auch ihr gegenüber betonte er mit Recht das Zweckvolle des Rechts — soweit kann man wohl mit ihm einverstanden sein —, aber, wie es gewöhnlich geht, die Gegnerschaft gegen die historisch-organische Auffassung trieb ihn immer weiter. Das Nechtsgefühl war für ihn schon deßhalb unbrauchbar, weil er ein wesentliches Moment, nicht nur ein nothwendiges Merkmal, sondern gewissermaßen das Wesen des Rechts in seiner Erzwingbarkeit, in dem Zwange erblickte, womit der Staat die Normen des menschlichen Verkehrs und Zusammenlebens durchführt. Diese Zwangsnormen müssen aber mit Bewußtsein und Absicht festgestellt werden, und so ist Jhering das Recht nichts Künstlerisches, sondern etwas Künstliches, eine bewußte Schöpfung der Staatsgewalt. Nicht aus der still wirkenden Macht der Gewohnheit, sondern im Anschluß an die concreten, bestimmt faßbaren Bewegungen und Zustände des gewöhnlichen Lebens wird nach ihm das Recht gestaltet. In diesem Sinne war ihm die klare Anschauung der Scholastik, welche noch nichts wußte von organischer Bildung und unbewußtem Schaffen, sondern geneigt war, alles — Sprache, Recht und Religion — aus. bestimmten Absichten zu erklären, viel sympathischer als die romanische Stimmung. Die Scholastik lebte noch im antiken Gesichtskreis, sie erklärte den Staat aus einem Vertrage, und das positive Recht galt ihr als etwas Conventionelles wie die Sprache als eine willkürliche Schöpfung. Ueber diese Anschauung sind wir aber, wenigstens was Sprache, Sitte und Religion anbelangt, weit hinaus. Selbst Neuscholastiker, wie Gutberlet, erklären die Sprache nicht mehr als ein künstliches, conventionelles Gebilde. Noch viel weniger wird es jemand einfallen, die Religionen als Trug und Erfindungen hinzustellen, wie es früher geschah. Das Recht und der Staat sind nun allerdings diesen Culturelementen nicht ganz gleichzustellen; hier spielt die Absicht und das Bewußtsein viel deutlicher mit, aber man wird auch heute kaum mehr von einem Gesellschaftsvertrag ausgehen dürfen. Gewiß hat hier alles seinen Sinn und seine Bedeutung, die Familien- und Eigenthumsverhältnisse, wie die Staatsform, aber eine directe Absicht ist um so weniger zu erkennen, je weiter diese Formen zurückreichen. Je älter das Recht z. B. ist, desto stärker ist das symbolisch-künstlerische Element, desto mehr ist es verwachsen mit der Sitte, und es wird schwer, den Sinn immer herauszufinden — man lese z. B. die Nechts- alterthümer von Grimm. Jedenfalls ist viel überflüssig und verdunkelt eher den rechtlichen Vorgang, als es ihn verdeutlicht. Auch das römische Recht hat viel solche Elemente, obwohl es viel stärker, als ein anderes Recht, von Anfang an den nackten Gedanken betont, Elemente, die einem dunklen Gefühle, aber keiner klaren Absicht entsprangen. Daher haben auch die Fachgenossen Jhering vorgeworfen, daß er für die Nechtsentstehnng viel zu wenig das Rechtsgefühl, viel zu viel den Verstand in Anspruch nehme. Das Nechtsgefühl — das ist freilich auch wieder ein Begriff, welchen die Scholastik nicht kennt. In der Form des Rechtsgefühles hat sich die romantische Anschauung von der organischen Nechtsent- stehung niedergeschlagen, und hat sich diese Anschauung, wenn auch modificirt und beschränkt, als eine bleibende Errungenschaft bewährt. Daß diese Anschauung mit einer christlichen Philosophie unvereinbar wäre, sehe ich nicht ein. Dr. G. Grupp. Zurethmmgsfcihigkeit und Strafrecht. 8. M „Endlich aber hoffe ich, daß die psychologischen Congresse dazu beitragen werden, die große Gefahr, welche dem öffentlichen Leben der Culturvölker aus gewissen psychologischen Theorien erwachsen könnte, zu beseitigen, und bin der Ueberzeugung, daß diese Congresse den alten Glauben an die Verantwortlichkeit des Menschen für seine Handlungen nicht erschüttern, sondern befestigen werden." Mit diesen Worten begrüßte Cultusminister Ritter v. Landmann den III. Internationalen Congreß für Psychologie bei seiner Eröffnung Anfang August in München. Die liberalen Blätter ermangelten nicht, ihm diese Bemerkungen zu verübeln, als habe er dadurch einen Druck auf die Meinungsäußerungen und Beschlüsse der Theilnehmer ausüben wollen, und sprachen ihre Hoffnung wie ihre Befriedigung aus, daß dieselben ohne Einfluß auf die wissenschaftlichen Ergebnisse und auf den Verlauf der Verhandlungen bleiben möchten, bezw. geblieben sind. Darin erhielten sie allerdings auch Recht. Wir brauchen zum Beweise nur den zweiten Vortrag hervorzuheben, welchen der Hallenser Professor der Jurisprudenz Dr. v. Liszt über „Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit" gehalten hat. Dieser Vortrag ist charakteristisch für den dermaligen Stand der Straf- rechtswissenschaft und bei der umfangreichen lehramtlichen und schriftstellerischen Thätigkeit, sowie bet dem weit über Deutschlands Grenzen hinausreichendeu Ansehen v. Liszt'S, bedeutend genug, um ihn an dieser Stelle einer Würdigung zu unterziehen. Sticht als ob v. Liszt auf dem Congresse etwas Neues gesagt hätte, was etwa noch nicht bekannt gewesen wäre. Derselbe hat seine Theorien in seinem Lehrbuch des deutschen Strafrechts und in den Mittheilungen der internationalen criminalistischen Vereinigung wiederholt dargelegt. Erst vor wenigen Monaten haben diese Theorien auch eine gründliche Kritik und Zurückweisung seitens des bekannten Jesuiten V. Cathrein im 4. u. 5. Heft der „Laacher Stimmen" erfahren. Allein, wie gerade aus diesem Aufsätze zu erkennen ist, scheint v. Liszt neuerdings einen konsequenten Schritt weiter gethan zu haben auf dem von ihm betretenen Wege des Determinismus. Auf dem Boden des Determinismus nämlich fußt die von Liszt und seiner weitverzweigten Schule gelehrte Theorie von Verbrechen und Strafe. Um freilich den Standpunkt dieser Theorie völlig kennen zu lernen, müssen wir über den Inhalt des eingangs erwähnten Vortrages etwas hinausgehen und auch feine übrigen Schriften etwas in Betracht ziehen. Denn die Frage der „Zurechnungsfähigkeit" bildet einen Theil der Frage nach der Schuld, und diese wiederum gehört wesentlich zu dem einen Grundbegriff deS Strafrechts, dem Verbrechen, während der Begriff der Strafe den zweiten Grundbegriff bildet. Wir halten uns bei unserer Untersuchung zum Theil an die erwähnte treffliche Arbeit Cathrein's. Nach Cesare Lombroso und dessen Schule gibt es fünf Haupttypen von Verbrechern: 1) der geborne Verbrecher, 2) der Verbrecher aus Wahnsinn, 3) der Verbrecher aus Leidenschaft, 4) der Gelegenheits- und 5) der Gewohnheitsverbrecher. Diese Lehre vom „Ver- brechcrtypus" ist nun heute von der Mehrzahl der Kriminalisten und Criminalanthropologen als unhaltbar und unwissenschaftlich zurückgewiesen worden. Erst jüngst, auf dem zu gleicher Zeit mit dem Psychologen-Congreß tagenden Congreß der Anthropologen in Speyer, hat Pros. Virchow die Lombroso'sche Lehre gründlich vernichtet und dieselbe direct als eine bloße Caricatur der Wissenschaft bezeichnet. Gleichwohl stimmt in einem Punkte die v. Liszt'sche Verbrechenstheorie mit Lombroso überein, nämlich darin, daß sie die Willensfreiheit des Menschen verwirft und den „empirischen" Menschen zur Grundlage ihrer Studien nimmt. Man pflegt die v. Liszt'sche Auffassung als die „sociologische" oder „criminalpolitische" Auffassung deS Verbrechens zu bezeichnen. Nach v. Liszt ist das Verbrechen die nothwendige Resultante des Zusammenwirkens verschiedener natürlicher Faktoren: der Eigenart des Verbrechers im Bünde mit den Einwirkungen der ihn umgebenden Gesellschaft, v. Liszt sagt deßhalb: „Der Verbrecher ist für uns Menschen unbedingt und uneingeschränkt unfrei; sein Verbrechen die nothwendige, unvermeidliche Wirkung der gegebenen Bedingungen. Für das Strafrecht gibt es keine andere Grundlage als den Determinismus." Der Grund, aus welchem v. Liszt die Willensfreiheit des Menschen leugnet, ist die Annahme, das Causalitäts- princip sei mit der Freiheit unvereinbar. Diese Meinung führt Cathrein auf eine unrichtige Auffassung des Cau- salitätsgesetzeS zurück. Denn dieses Gesetz behaupte nur, jede Wirkung verlange nothwendig eine Ursache, nicht aber jede Wirkung verlange eine nothwendige oder nothwendig wirkende Ursache. Liszt behauptet serner: „Das Strafrecht hat es mit dem empirischen Menschen zu thun, und dieser ist unbedingt unfrei, bestimmt durch Vorstellungen (Motive), mithin dem Causal- gesetz unterworfen." Es läßt sich nicht leugnen, baß die Beweggründe Einfluß auf den Willen üben. Aber keineswegs nöthigen die Beweggründe den Willen. Trotz der Beweggründe bleibt der Wille frei. Selbstverständlich kann vom deterministischen Standpunkte v. Liszt'S aus von Schuld und Vergeltung nicht mehr gesprochen werden, wenigstens nicht im hergebrachten Sinn. Was v. Liszt unter Schuld versteht, ist nicht die freiwillige Uebertretuug eines Gesetzes, sondern „Schuld ist Verantwortlichkeit für den durch willkürliche Körperbewegung verursachten Erfolg". „Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, für eine rechtswidrige Handlung verantwortlich zu sein." „Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und mithin Inhalt der Zurechnungsfähigkeit ist nicht eine dem Causalgesetz entrückte Willensfreiheit, sondern nur die der Regel gemäße Bestimmbarkeit des Willens durch Vorstellungen überhaupt, durch die unser gesammteS Ver- 600 halten regelnden allgemeinen Vorstellungen der Religion, der Sittlichkeit, des Rechts, der Klugheit insbesondere." Damit kommen wir zu dem mehrerwähnten Congreß- thema Liszt's über die strafrechtliche Zurcchnuugsfühig- keit. „Zurechnungsfähigkeit ist die Fähigkeit, strafrechtlich erhebliche Handlungen vorzunehmen." „Inhaltlich bedeutet sie denjenigen Scelcnzustand des Thäters, der nach unserer Nechtsüberzeugnng im Augenblicke der That gegeben sein muß, damit Bestrafung eintreten kann. Wie muß dieser Scelenzustand beschaffen sein?" Dies ist das Problem, welches v. Liszt behandelte. Zuerst beschäftigt er sich nun mit dem Standpunkt der Gesetzgebungen, welche er in drei Gruppen theilt. Die älteste von ihnen geht nach v. Liszt von der Willensfreiheit aus und stützt die Annahme der Zurechnungsfähigkeit auf die „freie Willensbestimmung", sei es allein, sei es in Verbindung mit einem intellektuellen Moment. Die zweite Gruppe bestimmt die Zurechnungsfähigkeit als „die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Urtheilskraft". Die dritte endlich verzichtet auf jede positive Begriffsbestimmung und beschränkt sich darauf, die Umstände aufzuzählen, durch deren Vorliegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen wird. Das Reichsstrafgesetzbuch gehört zur ersten Gruppe, nur bezüglich der Taubstummen und Jugendlichen bildet die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht das Merkmal der Zurechnungsfähigkeit. Nach diesen Darlegungen kommt Liszt in seinem Vortrage zur Kritik und zu seinen Vorschlägen. „Die Gleichstellung der Zurechnungsfähigkeit mit der freien Willensbestimmung," sagt er, „gibt zu den bedenklichsten Mißverständnissen Anlaß. Der Wortlaut weist mit aller Deutlichkeit auf die Wahlfreiheit des Indeterminismus. Damit ist als Voraussetzung für Schuld und Strafe eine Willensentscheidung hingestellt, die — mag sie völlig motivlos sein, mag sie unter den auftauchenden Vorstellungen in freier Wahl die eine oder die andere zum Motiv erheben — stets außerhalb des Causalgesetzes steht." Wir haben schon oben darauf hingewiesen, daß diese Auffassung in einer unrichtigen Anschauung des Causalitätsgesetzes ihre Wurzel hat. v. Liszt sagt nun weiter: „Es ist klar, daß durch eine solche Bestimmung dem Strafrecht die unverrückbare Grundlage entzogen, daß es hinabgezogen wird in den uralten Streit der philosophischen Systeme, daß durch sie aber zugleich Richter wie Sachverständige, die, von deterministischer Anschauung getragen, an die Beurtheilung des Einzelfalles herantreten, in die völlige Unmöglichkeit sachgemäßer Entscheidung versetzt werden." .... „Das Strafrecht muß dem uuaustragbaren Streit über die Willensfreiheit entrückt werden. Die „freie Willensbestimmung' muß fallen." Also, das Strafrecht darf sich nicht danach fragen, ob der Thäter unter der Wirkung der freien Willcnsbestimmung gehandelt hat oder nicht, „es muß eine gesetzliche Fassung für den Begriff der Zurechnungsfähigkeit gefunden werden, welche weder deterministisch noch indeterministisch ist!" Das nennt dann v. Liszt eine „Vertiefung" des Schuldbcgriffs. Wir meinen, eine solche Fassung sei schlechterdings unmöglich, wenn anders sie überhaupt einen klaren und unzweideutigen Sinn haben soll. Entweder geht man vom Determinismus aus, dann muß nothwendig auch die Definition der Zurechnungsfähigkeit eine deterministische Färbung haben, oder man stellt sich auf den Standpunkt des Jndeter« miniSmus, dann muß sich diese Auffassung in der Begriffsbestimmung von Schuld und Zurechnungsfähigkeit zu erkennen geben. Eine Unterbringung beider Anscban- ungen in einer Definition scheint uns sowenig mögccch, als zugleich Determinist und Jndeterminist sein. Auf einer gesetzlichen Fassung des Begriffs der Zurechnungsfähigkeit, welcher nicht den einen oder den anderen Grundgedanken zum Ausdruck bringt, läßt sich kein wissenschaftliches System des Strafrechts aufbauen. Die Anschauung über Verbrechen, Schuld und Verantwortlichkeit bildet doch die unentbehrliche Grundlage hiefür, und je nachdem der Mensch als frei oder als determinirt angesehen wird, wird auch das ganze System einen anderen Aufbau erhalten, Einen solchen Aufbau aber construiren wollen ohne eine Grundanscbnuung zum Ausgangspunkt zu nehmen, dünkt uns gleich, ein Haus bauen wollen ohne Grundmauer! v. Liszt kommt sodann dazu, die Zurechnungsfühig- keit zu bestimmen als die normale Bestimmbarkeit durch Motive. „Frei im Sinn des Gesetzes und daher verantwortlich ist der erwachsene Mensch, soweit nicht Geisteskrankheit oder Bewußtseinsstörung seine Freiheit aufheben, indem sie seine Reaktion auf Reize zu einer anormalen gestalten." „An Stelle der Worte Freie Willensbcstimmung' setzen wir den Ausdruck .normale Willensbestimmun gst" Mit Recht hält Cathrein dem entgegen, daß man dann auch den Irrsinnigen und Schwachsinnigen, ja sogar den Thieren Zurechnungsfähigkeit zuerkennen muß. Denn auch die Irren ließen sich vielfach durch Motive und namentlich durch Strafandrohung bestimmen. Man brauche ihnen nur für ein bestimmtes Benehmen jedesmal ein bestimmtes Uebel zuzufügen, dann würden sie dasselbe, wenigstens in sehr vielen Fällen, unterlassen. Auch bei den Thieren sei es ähnlich. v. Liszt muß aber von dieser Auffassung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit als der normalen Bestimmung durch Motive eine Ausnahme zulassen. Diese Auffassung, sagt er, sei völlig ausreichend, soweit es sich »m Abschrcckungs- oder Besserungsstrafe handelt, sie versage aber da, wo unausrottbarer Hang zum Verbrechen (bei dem unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher) eine Sicherungsstrafe erfordert. „Denn deren Aufgabe ist Unschädlichmachung des Verbrechers, nicht Motivsetzung; die normale Motivirbarkeit des Thäters kann ihr daher an sich glcichgiltig sein." „Der Gewohnheitsverbrecher reagirt völlig anders auf Reize wie der Durchschnittsmensch. Der ehrliche Determinist*) müßte ihm die Willensfreiheit absprechen. Mangelt dem Gewohnheitsverbrecher aber die Zurechnungsfähigkeit, so kann er nicht gestraft werden. Nicht Strafe, auch nicht Sicherungs- strase, sondern nur Unschädlichmachung als Verwaltuugs- maßregel ist gegen ihn möglich." Mit andern Worten: „Der Gewohnheitsverbrecher ist dem gemeingefährlichen Geisteskranken gleichzustellen." Und v. Liszt scheint es sicher, „daß die Zukunft uns diese Lösung bringen wird." Aus dieser Konsequenz, die v. LiSzt hiermit gezogen hat, läßt sich erkennen, daß er nunmehr auch in diesem Punkte mit den Anschauungen eines andern Anhängers der sociologischen Schule, dem Professor v. Lilienthal, völlig übereinstimmt, welche letzterer bereits im Jahre 1890 *) Wir entnahmen den Vertrag von v. Liszt den Nummern 361 und 362 der „M. N. N." vom 6. August l. Js., wo eS hier „Jndeterminist" heißt, was offenbar nach dem ganzen Inhalt „Determinist" heißen muß und u. E. nur ein Druckfehler sein kann. 301 auf dem II. Ccmgreß der internationalen kriminalistischen Vereinigung zu Bern kundgegeben hat. Der Gewohnheitsverbrecher ist also hicnach als ein anormaler, moralisch kranker Mensch anzusehen. Wenn nun der Verbrecher überbaupt unbedingt unfrei handelte bei Begehung der Strafthat, wenn der Gewohnheitsverbrecher insbesondere in einem Zustand von Geisteskrankheit sich befindet, so kann selbstredend von einer eigentlichen Vergeltung nicht mehr die Rede sein. Die Strafe ist dann nicht mehr Sühne für eine begangene Strashandlung, sondern nur mehr Schutz- maßregel gegen zukünftige Verbrechen. (Schluß folgt.) Alexander der Große in der persischen nnd arabischen Literatur. Von G. G. Wenn man je von einer historisch bedeutsamen Persönlichkeit sagen kann, sie habe sich durch ihr Auftreten und ihre Thaten einen unsterblichen Namen erworben, so kann man es von Alexander dem Großen. Sein Erscheinen als jugendlicher Welteroberer, seine Züge an die Grenzen der damals bekannten Welt und sein tragisches Ende ließen bei den mit ihm in Berührung gekommenen Völkern einen mächtigen Eindruck zurück, der sich nie ganz verwischte. Zwar mochten es anfangs wohl Haß und Groll gewesen sein, die sich mit der Erinnerung an ihn verbanden, Haß und Groll gegen den Stürzer einheimischer Dynastien, gegen den Zerstörer vaterländischer Sitten und 'Gebräuche. Aber sie machten unter dem Einflüsse der wohlthätigen Wirkungen der von Alexander verbreiteten griechischen Cultur bald der Bewunderung des Helden Platz, dem keine Macht der Erde zu widerstehen, dessen Weltreich ohne ihn nach seinem Tode kaum einen Tag zu bestehen vermocht hatte — der Bewunderung, ! die bald, die historische Wirklichkeit immer mehr ab- s streifend, die Geschichte Alexanders in das Reich des Sagenhaften und Abenteuerlichen hinüberspiclte. Gerade dieses Moment der Erinnerung an Alexander den Großen konnte sich auf dem Boden des an Märchenbildung so produktiven Orients auf das reichlichste entfalten, und dies um so mehr, als Alexander sich selbst einen übernatürlichen Ursprung beilegte, seine Persönlichkeit mehr und mehr in die Ferne rückte und der lebendige Verkehr mit den östlichen Ländern, namentlich mit dem von jeher sagenumwobenen Indien, von welchem schon Alexanders Begleiter die wunderbarsten Dinge zu erzählen wußten, mit der Zeit aufhörte. Es entstanden förmliche Romane, die sich zu Volksbüchern ausgestalteten, und von denen der fälschlich dem Knllisthcnes (Begleiter des Alexander) beigelegte, der sogenannte Pseudokallistheues, Z wahrscheinlich der älteste ist. Dieser wurde im Mittelaltcr von abend- und morgenländischcn Schriftstellern fleißig benutzt, und erinnere ich hinsichtlich des Abendlandes nur an das Alexanderlied des Pfaffen Lamprecht, eine deutsche Bearbeitung des französischen Gedichtes Alberichs von Besantzon. Wenn nun auch durch diese mittelalterlichen Dichtungen viele Wundergeschichten über Alexander, wie sie aus dem Morgenlande stammen, bekannt sein mögen, so mag es doch nicht des Interesses entbehren, über die Behandlung Alexanders in der orientalischen Literatur ') Hrsg. v. Karl Müller in seiner Ausgabe des Arrian, Varia 1846 .... selbst — und hier kommt vorzugsweise die persische und arabische in Betracht — Näheres zu vernehmen. Ich sage aber: in der orientalischen Literatur, nicht: in der orientalischen Volkssage; denn wiewohl die „Alexandergeschichten" Volksbücher geworden sind, so kann man doch nicht von einer Alexandersage im eigentlichen Sinne reden; denn dieselben waren und blieben immerhin nur literarische Produkte. Volks- thümliche Ueberlieferung fehlt Hiebei sowohl den orientalischen Historikern, wie den Dichtern; alles geht auf gelehrte Mittheilungen und eigene Erdichtungen hinaus. Demnach sollen im Folgenden einerseits die Bearbeiter der Alcxanderhistorie in Persien und Arabien und ihre Stellung zu derselben namhaft gemacht, andererseits der Inhalt derselben in ihren Hauptzügen skizzirt werden. I Ein Ueberblick über die Alcxanderliteratur bei den Persern und den Arabern läßt erkennen, daß bei diesen die Geschichte Alexanders und seine Person vorzugsweise in der Historiographie, bei jenen vorzugsweise in der Poesie ihre Darstellung fanden. Außerdem thut auch der Koran desselben Erwähnung. Vorbilder der arabischen Geschichtschreiber, wenigstens s der älteren, waren die altpersifchen, oder besser die sas- >, sanidischen. Diese hatten von Alexander dem Großen ^ nur Erinnerungen des Hasses und des Abscheues bewahrt, betrachteten ihn als blutdürstigen Eroberer, als Zerstörer ihres Reiches, als Vernichter ihrer heiligen Bücher und ihrer Cultusstätteu, und stellten ihn mit dem Teufelsfürsten Bewarasp und mit dem Urfeinde Irans, Frasjak, auf eine Stufe. So kommt es auch, daß wir aus Persien nur dürftige Spuren vormoslimischer historischer Aufzeichnungen über Alexander überkommen haben. Verbot doch den Priestern — denn diese sind vorzugsweise auch die Geschichtschreiber Aliperstens — der Nationalstolz. durch ausführliche Beschreibung von Alexanders Thaten ihre eigene Schmach zu erzählen, und wo in den priesterlichen Schriften und in den kurz vor dem Untergänge des sassanidischen Reiches gemachten historischen Aufzeichnungen Alexander Erwähnung findet, geschieht es in einem sehr bitteren Tone. Die ihm manchmal gegebene Bezeichnung „Römer" kennzeichnet die Abneigung der Historiker gegen ihn; denn dann ist er der Vertreter des dem Perserrciche feindlichen NLmerreichs. Trotz ihrer moslimischen Religion schrieben dann mit derselben Antipathie wie die Perser, aber mit mehr Ausführlichkeit und mit Herbeiziehung der in Kleinasien und Syrien verbreiteten „Geschichten" auch arabische Schriftsteller über Alexander in ihren Chroniken, welche Art der Geschichtschreibung besonders unter den Chalifen der Abbasidendynastie gepflegt wurde. In ihnen mischen sich sagenhafte, historische und geographische Elemente in buntem Durcheinander (die sogen. Hadithform)?) Diese Chronisten folgen in der Alexandergeschichte (wie in der übrigen Geschichte Irans) der persischen Ueberlieferung. Keiner ist jedoch vollständig. Die bedeutendsten hieher gehörigen sind: ') „Bei ihrer Leidenschaft für das Außerordentliche, Wunderbare, die sich in keiner geschichtlichen Darstellung verleugnet, ihrer blinden Verehrung der Fürsten, ihrem gänzlichen Mangel an der Gabe und dem Willen, die Ursachen der Ereignisse aufzusuchen, konnten die Orientalen keine Geschichtschreiber im höhern Sinne des Wortes haben." Cäsar Cantu, Allgemein« Weltgeschichte, nach der 7. Originalausgabe bearbeitet von Dr. Arühl. 6. Bd. S. 479. 302 Tabari (lebte 839—921), welcher in einer, bis zum Jahre 302 d. H. (— 914 n. Chr.) reichenden Weltchronik verschiedene Berichte über Alexander zusammenstellt, nicht ohne allerlei Widersprüche und Wiederholungen. Hauptquelle ist ihm hier Hischam Jbn Muhammed (gest. 820 ca.), einer der eifrigsten und gelehrtesten Logographen (bekannt durch seine Ueberlieferung und Bearbeitung der von Jbn Jshak sgest. 768) verfaßten Lebensgeschichte Mohammeds). Jakubi schrieb (um 680 oder 890) ein „Buch der Länder" °) und eine Geschichte^) bis zum Chalifat des Mutamid (869) mit schiitischer Tendenz. Abu Hanifa ad Dinavari (gest. 895/6), dessen „Buch der langen Geschichten" °) eines der frühesten uns erhaltenen größeren arabischen Geschichtswerke ist und die Omajadenzeit und die Geschichte der drei Abbasiden bis Al Mutassim in aphoristischer Weise behandelt. Jbn al Fakih al Hamadani (um 900), Verfasser eines geographisch-belletristischen Werkes. , Eutychius, auch unter seinem arabischen Namen Said Jbn Batrik bekannt, 934—950 melchitischer Patriarch von Alexandrien, gibt eine ziemlich ausführliche, sich größtentheils mit der der moslimischen Chronisten deckende Darstellung der Geschichte Alexanders?) Masudt (geb. um 900 zu Bagdad, gest. 957 zu Kairo). Eine Fundgrube für die Culturgeschichte des Orients sind seine muruäs „Goldene Wiesen" ?) (Aus- zug aus seinem umfassenderen Werke aestdar u1-26inan, „Nachrichten der Zeit"). Wo er von den griechischen Fürsten spricht, erzählt er Alexanders Abstammung und Thaten in Uebereinstimmung mit dem übrigen Oriente. Harns« von Jzfahan (gest. 987), Verfasser der universalhistorischen „Aussagen" oder „Geschichten" (Annalen) b), ausgezeichnet durch seine hervorragende Kenntniß von Perfiens Sagen, der streng historischen Anforderungen immerhin mehr entsprach als seine Vorgänger. (Mit ihm begann man bereits die hergebrachte Hadith- form der Darstellung aufzugeben.) Zu erwähnen sind noch von den jüngeren wos- limischen Chronisten: das persische Geschichtswerk Lluä- sostmil attavarioli (gsschr. 1126), auf Hamsa, Firdufi (s. unten) und einem unbekannten Alexanderbuche beruhend; Jakut (gest. 1229), von griechischer Abkunft, Verfasser zweier großer geographischer Wörterbücher ^), und der christliche Araber Jbn Amid (gest. 1273), der vielfach dem griechischen Romane folgt. Mit diesem griechischen Alexanderromane waren auch die Perser mit der Zeit bekannt geworden durch eine in der letzten Zeit der Sassanidenherrschaft geschehene Uebersetzung des Pseudo- kallisthenes in das Pehlewi (alte Sprache Westpersiens, aus persischen und semitischen Elementen gemischt), welche Pehlewi-Uebersetzung später in's Syrische übertragen wurde. (Fortsetzung folgt.) °) Hrsg. u. mit einer Einleitung versehen von de Goeje in der »Bibliotlieoa xeoxrapdorum arabieorum«. 6 Bde. Leyden 1870-1889. *) HrLg. v. HoutSma, 2 Bde., Leyden 1883. °) HrSg. v. Wladimir Girgaß, Leyden 1883. b) Besonders berühmt war er auch wegen seiner medizinischen Kenntnisse. — In arabischer Sprache schrieb er Annalen von Erschaffung der Welt bis zum Jahre 910 und eine Geschichte Siziliens von der Zeit der Sarazcnenlicrrschaft an. Arab. u. franz. brög. v. Barbier de Meynard u. Pavct de Courtaillc, Paris 1881—1865, 4 Bde. °) Lnualinm iibri X, arab. und latcin. von Goitwald, Leipzig 1844—48. Hrög. v. Wüstenseld, Leipzig 1866—70, 6 Bde. Recensionen und Notizen. k. Ein philologisches Unicum. Der ungarische Univcrsitätsprofcssor Sigmund Simonyi, Mitglied der ungarischen Akademie der Wissenschaften, ist der Verfasser eines dickleibigen (VIII -j- 456 S.), von der Akademie preisgekrönten Buches (gr. 8°), das in Budapest im Verlage der Franklin« Gcsellschast um theueren Preis (4 fl.) vor einigen Wochen erschienen ist und neben einem ungarischen Titel (Xsmok si maZ-z-ar 82 ülä 8 ok . . .) auch einen deutschen führt, den wir, um zu zeigen, was uns in dem Buche versprochen wird, ganz hersetzen; er heißt: „Deutsche und ungarische Redensarten, von der ungarischen Akademie der Wissenschaften mit dem Marczi- bäny-Prciö gekrönte Arbeit; ein Hilssbuch zum Uebersetzen auS dem Deutschen und zur Ergänzung der deutsch-ungarischen Wörterbücher, aus den besten ungarischen Quellen bearbeitet." Das Buch enthält eine Auslese von Phrasen, lexikalisch (nach dem deutschen Alphabet) geordnet, jedoch ganz planlos, auf's Geratbewohl gesammelt; oft fehlen unter einem Stichwort die alltäglichen Redensarten, sprichwörtliche Wendungen u. s. w., während seltene, zufällig und in gar nicht eigenartiger Verbindung vorkommende lang und breit angeführt werden. Die „Quellen" sind wirklich aus das denkbar bescheidenste Maß beschränkt. Doch, wir wollen lieber einen competcnten Kritiker vernehmen, Professor Arpad v. Török in Budapest, den'Verfasser der „Ungarischen Sprachforschungen" (Budapest 1883), welcher, der deutschen wie der ungarischen Sprache gleich vollkommen mächtig, daö erwähnte Bück in einer eigenen Broschüre (Budapest, Patria-Druckerei, 1896, 50 kr., 16 S. in 8°) bespricht, die den Titel führt „Ein preisgekröntes Unicum" und daS Motto „Wir brauchen die frische Luft der Kritik" (BiSmarck). Die Sprache, die da Török führt, ist wahrlich gar nicht fein, aber vollauf verdient; nur ein flüchtiger Blick in Simonyi's Machwerk genügt, um zu begreifen, daß in einem solchen Fall der Zorn dem Recensenten die Feder führen muß. Vor allem ist der Umfang des Buches, womit sich der Verfasser den Anschein der Gelehrsamkeit und Bclesenhcit geben will, durch ganz «»nöthige Wiederholungen erreicht worden, die des Lesers Geduld auf eine harte Probe stellen. Auf die zahlreichen Sprachschnitzer und Ungereimtheiten im ungarischen Text läßt sich der Recensent mit Rücksicht auf deutsche Leser gar nicht ein; dagegen führt er auf 10 Seiten eine stattliche Liste der greulichsten deutschen Sprachfehler au, die sich nach unserer Durchsicht noch ganz erheblich vermehren ließe, und beweist, daß der Verfasser des „preisgekrönten Unicum" nicht einmal die Elemente der deutschen Sprache versteht. Ein sauberes „Hilssbuch zum Ucber- setzen", in dem es von Fehlern nur so wimmelt! Nicht zu stark ist es, was v. Török am Schlüsse des Sündenregisters sagt: „Ich bin zu Ende. — Die preisgekrönte Arbeit hat sich, wie der Leser sieht, als ein Schund- und Schandweik ohne Gleichen entpuppt.-" Es läßt sich gar nicht bezweifeln: „das preisgekrönte Unicum ist ein unbrauchbares Sammelsurium; die darin in Menge vorkommenden, zum Theil geradezu fabelhaften Verstöße gegen die Rechtschreibung und die Sprachlehre stempeln dasselbe zu einem Machwerke, das nicht seines Gleichen hat." Empörend ist nur dabei der Gedanke, wie Manche durch ein solches Buch nicht nur um ihr gutes Geld betrogen, sondern auch wissenschaftlich irregeleitet werden; die Wißbegierde des strebenden Menschen ist denn doch zu achttmgs- würdig, um sich derartig mißhandeln lassen zu müssen. Was soll man aber von einer Akademie sagen, die ein solches „Sckmnd- und Schandwerk" mit einem Preise krönen konnte? Professor Török aber hat, der Wahrheit dienend, nur eine edle Tbat vollbracht, wenn er das Unglücks-Buch gebührend beleuchtet hat, denn auch das ist Pflicht und Verdienst der Kritik, solchen Erzeugnissen die Larve angemaßten Werthes erbarmungslos herunter zu reißen. Simonyi will auch ein „Wörterbuch" erscheinen lassen, wie er in der ungarischen Vorrede bemerkt. Auch daS wird sicherlich ein -Unicum 8ui xensri3« werden! Eine „Ungarische Grammatik" (Budapest 1879-80) besitzen wir bereits von ihm; ihr gebührt, sagt Arpad von Török mit Recht „das rare Verdienst, die so vernünftig gebaute, wie Krystall so durchsichtige, kunstvoll wie von einer Meisterhand gegliederte, bis in ihre kleinsten Bestandtheile so verständliche ungarische Sprache zur verworrensten, unbegreiflichsten, widersinnigsten, unnatürlichsten auf Gottes Erdboden gemacht zu haben!" Nun, d» haben wir trotz H. Schuchardt's Recension („Littcrar. Central« blatt 1895 Nr. 51) auch auf Simonyi's neue historisch-kritische Grammatik (Mristeg maxz-ar nzwlvtan türtsnslmi alapvll: I. Linear dang'tcm es rrlalrtan. 1896. 8°, pp. 734. ü. 6) gar kein rechtes Vcnrauen und wird dem großen „Sprachgelehrten" auch an dem »UsLieon Uu§uas üuuMteas asvl aukilluivris« (1891—93), das er gemeinsam mit Gabriel SzarvaS herausgegeben, wob! kein übergroßes Verdienst zukommen, sofern eS besser ist, als seine übrigen Leistungen. Die Millcnniumsfcicr der ungarischen Nation, welche Tausende nach der prächtigen Donanstadt Budapest ziebt, mag vielleicht auch manchem Deutschen, der sich dortselbst fremd und verlassen gefühlt, Veranlassung geben, sich mit der magyarischen Sprache vertrauter zu machen. Wehe, wenn ihm solche „Hilfsmittel" in die Hand gerathen! _ Die Verlobte. Jungen Mädchen, besonders den lieben Bräuten gewidmet von Emmy Giebrl. 2. vermehrte Auflage. Slultgart, Noth, 1896. 8°, VI, 101 S. drosch. M. 1,00; Damast, Eoldschn. M. 1,80. Die köstliche Gabe bedarf nicht erst vieler Worte zur Einführung. Der Name der rühmlichst bekannten Verfasserin bürgt für den ausgezeichneten Gehalt der feinfühligen Belehrungen und Zuspräche, welche in der wohlthuenden Sprache «irrer mütterlichen Freundin hier der Braut uns Herz gelegt Werden. Hoch hinaus. Eine sociale Erzählung von M. Lebmann. Rcgensburg, Pustet, 1895. 8°. VI, 188 S. M. 0,80. Es ist ein braves Büchlein, nur leider in einem gar lehrhasien, trockenen Ton geschrieben und ohne sesselnde Momente, so daß eS, was die „Mache" betrifft, mit manchen Produkten aus dem gegnerischen Lager einen Vergleich schwer verträgt. Die Didaktik wirkt zu aufdringlich. L-ie könnte sich aber einschmeicheln im Gewände einer esfectvollen, flotten Sprache und auf dem Boden einer bewegten und spannenden Handlung. Das verstehen die Gegner vielfach vorzüglich. A. Kaunengieser. Juden und Katholiken in Oesterreich-Ungarn. Aus dem Französischen. 8°-Format. 203 S. Trier, Verlag der Paulinus-Druckerei, 1896. Preis brosck. M. 2,50. Das Werk besieht aus zwei Hanpttbeilen, wovon jeder wieder in zwei Theile mit mehreren Kapiteln zergliedert ist Der erste Haupttheil schildert den Ursprung des Antisemitismus in Oesterreich und das Leben und Wirken des um die katbol. Sache in Oesterreich sehr verdienten Sebastian Brunner. Dann bespricht der Verfasser die Thätigkeit und das Verhalten der Juden und Ebristcn in Wien. Durch den Handel, die Industrie und Geldaristokratie bekamen erstere die Herrschaft über das Kapital und übten einen verderbenden Emfluß durch die sich zum größten Theil in ihren Händen befindende Presse und die Universität. Als Gründer, Beförderer und Werkzeuge des AntiklerikaliSmus sind alle antireligiöse Gesetze in Oesterreich ihnen zuzuschreiben. Dieß erregte die Abneigung des Volkes gegen sie um io mehr, als der Hof sich vor aller Augen auf ihre L-cite stellte, wodurch das Volk trotz seiner verschiedenen Siege bei den Wahlen keine Berücksichtigung fand. — Der 2. Hanpttbeil handelt über die Juden und die Kämpfe zur Einführung der Civilehe in Ungarn, sowie auch über das erste Culturkampfsjabr. Besonders anerkennend wird in dem Werke das Verhalten der meisten Bischöfe und hervorragender Laien geschildert, doch ebenso findet die Gleichgültigkeit und das Liebäugeln Einzelner mit der Regierung die verdient: Würdigung. Hält die jetzt in Oesterreich-Ungarn herrschende Stimmung noch länger an, so wird die Herrschaft der Juden bald der Auflösung entgegengehen. Dieß geht ganz besonders hervor aus den Schilderungen der letzten Begebenheiten in Wien, die in dem französischen Urtexte fehlen, jedoch in der Einleitung der Uebersetzung enthalten sind. Außerdem enthält die Einteilung die hervorragendsten Reden Luegers als Führer der Christlich- Socialen. Uebung der christlichen Vollkommenheit von Alvbons Nodriguez, Priester der Gesellschaft Jesu. Neu übersetzt von Christoph Kleyboldt, Priester der Diöceie Münster. 3 Bände. Fünfte Auflage. Mainz, Kirchbeim. gr. 8. (XVIII u. 1363 S.). M. 10.80, für 3 Bände gebd. M. 15.00. Der berühmte Theologe Suarez nennt den Verfasser obigen Werkes „einen großen Lehrer und Meister des geistlichen Lebens", und in der Gesellschaft Jesu besteht für die Novizen die Vorschrift, aus dem klassischen Buche des k. Nodrigucz täglich ihre geistliche Lesung zu wählen. Nach einer Erklärung des Bischofs v. Kette ler vom Jahre 1854 genießt dasselbe „bei allen Lehrern des geistlichen Lebens im Umfange der ganzen katholischen Kirche ein so unbestrittenes Ansehen und hat zur Förderung frommer, nach Vollkommenheit strebender Seelen schon so unaussprechlich Vstles geleistet, daß es einer Approbation durch einen einzelnen Bischof nicht mehr bedarf." Er begnügt sich daher, die Klchboldt'sche Ueüer- setzuna zu approbiren und „den Gebrauch dieses Werkes allen nach Heiligung ihrer Seelen verlangenden katholischen Christen, namentlich allen Priestern, angelegentlich zu empfehlen." Seitdem hat diese Uebersetzung durchschnittlich alle acht Jahre eine neue Auflage erlebt. Diese Thatsachen sprechen laut genug für die Bortrcfflichkeit des Werkes und der Kleybcldt'jchen Uebersetzung. 170 merkwürdige Geschichten von der Macht der Fürbitte des heiligen Joseph. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Joseph Anton Keller, Pfarrer in Gottenbeim. Fünfte durchgesehene Auflage. 8. (XX u. 356 S.). Mainz, 1396, Kirchheim. Preis geheftet M- 2,40, gebd. M. 3,40. Dieses liebe Josephsbüchlein hat in 1l Jahren fünf starke Auflagen erlebt. Wenn irgend etwas die Andacht zum heiligen Joseph beleben kann, so ist es der Einfluß, den diese Geschichten ausüben. Die Andacht zum hl. Joseph ist ja so wunderbar in neuerer Zeit verbreitet und vertieft worden, daß eine besondere göttliche Fügung unverkennbar ist, und seine Ehre zu befördern, kann nur zur Ehre eines jeden Priesters und Christen gereichen. Mögen deßhalb die „170 Josephsgeschichten", die schon viel Gutes gestifter haben, auch in der vorliegenden neuen verbesserten Auflage recht viel gelesen und beherzigt werden. St. Joseph wird auch uns nicht vergessen, wenn wir seine Ebre zu befördern suchen. Fugger-Glött. k. Hermann Jos., 8. ist, Stimmungsbilder. Nach der Natur gezeichnet. (Kreuzfahrer- Lieder. Neue Folge.) 8. (XVII u. 131 S.) Mainz 1896, Franz Kirchheim. Geh. 2 M., gebd. 3 M. Eine in sich gefestigte Natur, die genau den Weg kennt, den sie zu gehen hat, aber in völliger Toleranz andere den ihren gehen läßt; ein über kleinliche Plagen erhabener Charakter spricht aus jedem Gedicht der kleinen Sammlung. Mit wahrem Genuß haben wir alle diese Gesänge in uns aufgenommen, deren Töne wie auS einem weltfernen umfriedeten Idyll zu uns hcrübertönen. Was der Dichter zu sagen hat, findet seinen vollen, niemals wirkungslosen Ausdruck; der Versbau ist so harmonisch, der Klang der Verse so wohllautend, daß wir bei einigen Gedichten der Versuchung nicht widerstehen konnten, sie laut vorzulesen- Ausgewählte Volkserzählungen von A. Kolping, weil. Domvikar, Gründer und Präses des katholischen Gesellcnvereins. Regensburg, Nationale Verlagöanstalt. 7 Bände. Preis 7 M. Kclping, der hochverdiente Volksschriftsteller, soll wieder aus der Ecke hervorgezogen, sollte wieder mehr gelesen werden! Nickt bloß die männliche und weibliche Jugend, anck die Erwachsenen, die Lehrer und Professoren, besonders die Geistlichen können aus ihm Nutzen ziehen. Kolping war ein Volksschriftsteller, und von ihm lernt man, wie man zum Volke spricht und zum Einzelnen aus dem Volke, wenn er mit einem Anliegen an uns herankommt. Da hat nun die Nationale Vcrlagsanstalt in NegenSburg eine 7 Bände umfassende billige Ausgabe veranstaltet; während die Originalausgabe von Kolpiug's Erzählungen 5 Bände zusammen 13,30 M. kostet, ist der Preis dieses neuen Unternehmens fast um die Hälfte billiger, broschirt 7 M.. elegant und dauerhaft gebunden 9,10 M., und verdient auch hinsichtlich des handlichen Formats und der sauberen Ausstattung (starkes gutes Papier und gefälliger Druck) allen Coucurrcnzausgabcn vorgezogen zu werden. Wir empfehle» diese Ausgabe dem Klerus und katholischen Bibliotheken angelegentlichst. Seit 1. September erscheint im Verlage des Herausgebers vr. G. A. Müller, Archäologen und L-chriftstellers (München, Khidlerstraße 12), ein neues Organ sür christliche Altcrthumsknndc unter dem Titel: „Jllustrirtes Central- blatt für die christliche Altert bnmskunde", welches den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Altcrthumsforscbung dem gebildeten Publikum, besonders dein bochw. Klerus, sowie allen sich für Altertbumskunde, namentlich die christliche, Jnrcrcssirendcn zur Kenntniß zu bringen. Und schon sind dem kaum begonnenen Werke aus maßgebenden Kreisen, n. a. seitens hcchwürdigster Herren Bischöfe, Anerkennungsschreiben zeige- 304 gangen, wie auch Unterstützungen in Form von Abonnements. Der Preis pro 15 Nummern jährlich — 5 Mark — dürfte gewiß die Anschaffung der Zeitschrift erleichtern. Möge deni Werke baldigst eine gröbere Leserschast vergönnt sein! — Die erste Nummer hat folgenden Inhalt: Wo ist daö Grab der heiligen Jungfrau Maria? — Frühchristliches von Achmim in Obcräghpten.— Altchristliche Spuren auf dein römischen Forum: Der Titusbogen in Rom und die Prophezeiung Christi. — Die Palmescl (mit zwei Abbildungen). — Eine Figur vom Münster in Strabbnrg (mit Abbildung). — Ausgrabungsberichte aus Palästina und Rom. — Zur Darstellung St. GcorgS (mit Abbildung). — Bücherschau. — Personalia. — Anzeigen.- Probenummern stehen den Interessenten gerne gratis zu Diensten! Stimmen aus Maria-Laach. Katholische Blätter. Jahrgang 1896. Zehn Hefte M. 10.80 (oder zwei Bände L M. 5.40). — Frciburg im Brcisgan. Herder'sche VcrlagShandluug. Durch die Post und den Buchhandel. Inhalt des 7. HefteS: Das neue Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches und seine bürgerliche Eheschließung. (A. Lehmkuhl 8. 9.) — Hundert Jahre Polarforschung. I. (I. Schwarz 8. 9.) — Die Naturgesetze der culturellen Entwicklung und die VolkSwirthschast. II. (Schluß.) (H. Pesch 8. 9.) — Das Hexenwesen in Dänemark. II. ('s W. PleukerS 8. 9.) — Die Kircheubauten Englands im 11. und 12. Jahrhundert. I. (I. Braun 8. 9.) — Recensionen: Grupp, Culturgeschichte des Mittelaltcrs (St. Beissel 8. 9.); korst, Va kaenlts äo Misoloxsto äs karis ot soa vootsnrs(O. Pfülf 8. 9.); Jakobsen- Nolaud, Reise in die Inselwelt des BandameereS (I. Schwarz 8. 9.); Erwin, Bertran de Born (W. Kreiten 8. 9.) -- Em- pfchlcnswerthe Schriften. — Miöccllen: Das La- barum; Nietzsche'sche Geistesblitze; Die confiscirtcn Kirchengülcr in Italien. _ „Die Wahrheit." Herausgeber: Philipp Laicus. Erscheint monatlich 2 mal. AbonnementSpreis für den Band (12 Hefte) 4 M. Einzelpreis für das Heft 50 Pf. München, Verlag von Rudolf Abt, 1896. Inhalt deö Heftes 16: Die Generalversammlung der Katholiken.Deutschlands. Von Philipp Laicus. — Der christliche Communismuö in der Welt und in den Klöstern unter den letzten Merowingern und den Karolingern (600—911). Von Dr. Cigoi. — Oesterreichisch-sächsische Erinnerungen. Von Con- stautin Vcrax. — Der Kamps der Kirche für die Heiligkeit der Ehe, besonders für deren Unaufloölichkeit. Von L. Wassermann. — Die Kirchengerichte des neunzehnten Jahrhunderts. Von Dr. H. Rody. — Plaudereien. Von Herbipolcnsis. — Aus unserer Mappe. _ Heft 17 des Deutschen Hausschatzes enthält den Schluß des spannenden Romans von Melati von Java: DaS Dyberli-Geheimniß. Die Lösung des Confliktes, der sich gar bedrohlich zuzuspitzen schien, wird allgemein befriedigen. Die zweite Novelle betitelt sich: Die zerbrochene Vase, aus dem Holländischen deS C. Tcrburcb, und erzählt in wahrhaft ergreifender Weise die tragisch endende Geschichte eines jungen Ehepaares. Als dritter novellistischer Beitrag erscheint die vorzügliche Humoreske: Lambert Hendersons Mahlzeit, die wohl niemand ohne eine wohlthätige Erschütterung des Zwerchfelles lesen wird. So kommen die drei Novellen einer jeden Gcmüthsstimmung entgegen. Von den belehrenden Artikeln heben wir die folgenden besonders hervor. H. Kerner, dessen landschaftliche Schilderungen längst bekannt und geschätzt sind, beschreibt in sehr anziehender Weise seine Wanderungen durch die Dolomiten, reicher und schöner Bilderschmuck ergänzt die beredten Worte deö Verfassers. I. K. Lejcune, einer unserer geistreichsten Feuilletonisten, plaudert über daS sociale Drama Henrik Ibsens und orientirt in fesselnder Darstellung über die Weltanschauung des norwegischen Dichters. Flodatto gibt reizende Genrebilder aus dem Kleinleben der Natur, die er mit Unglückliche Zufälle und tragisches Ende betitelt hat. Die baheriscbe Landesausstellung, die augenblicklich die Augen Deutschlands aus sich zieht, findet eine eingehende Würdigung in Wort und Bild. Dr. A. Schmid lieferte den interessanten Artikel: Wie wirft man sein überschüssiges Fett ab, der allen Dicken hochwillkommen sein wird. An diese längeren Artikel reihen sich wie in jedem Heft zahlreiche kleine. Literarische Rundschau für das katholische Deutschland. Herausgegeben von Dr. G. Hoberg, Professor an der Universität Frciburg i. Br. 22. Jabrg. 1896. 12 Nummern. M. 9. — Frciburg im Breisgau, Herder'sche Verlagshandlung. — Durch die Post und den Buchhandel. Inhalt von Nr. 8: Neuere katholische Dichtungen, (von Heemstcde.) — Lloroati, IIn kalimpsosto ^.mdrosiauo eloi 8almi vsapli. (Euringcr.) — Beissel, Die Verehrung U. L. Frau in Deutschland während des Mittelalters. (Pieper.) — v. Heliert, Gregor XVI. und Pius IX. (Knöpfler.) — Iwsetrs, Va 8aints v^liso. (Funk.) — Lainvel, kos oontroseiw vibli- gues äss xreäicateurs. (Kepplcr.) — Braig, Vom Denken. (Bäumker.) — Rcicbling, Ausgewählte Pädagogische Schriften deö Desidcrius Eraömns. (Metzger.) — Kayser, Johannes Ludo- vicus Vives' pädagogische Schriften. (Metzger.) — Strack, Abriß deS Biblischen Aramäisch. (Fell.) — Marti, Kurzgefaßte Grammatik der Biblisch-Aramäischen Sprache rc. (Fell.) — Leckler. Nationale Wohnungsreform. (Brüll.) — Finke, Die kircheupolitischen und kirchlichen Verhältnisse zu Ende des Mittel- alterö nach der Darstellung K. Lamprcchts. (Wurm.) — vurrorvs, Mio Ilistorzr ok tüo koreigm volley ok öreat Lritain. (Zim- mcrmann.) — Jostes, Meister Eckhart und seine Jünger. (Schönbach.) — Wolff-Jung, Die Baudenkmäler in Frankfurt am Main. (Zingelcr.) — Heindl, Der heilige Berg Andcchs rc. (Schlecht.) — Schönbach, Walthcr von der Vogelweide. (Herter.) — Schindler, Jahrbuch der Leo-Gesellschaft für das Jahr 1896. (Helsert.) — Cardauns, Die Märchen Clemens Brentano's. (Hellinghaus.) — Herbert, Aphorismen. (Reinhardt.) — Nachrichten. — Büchertisch. Charitas. Zeitschrift für die Werke der Nächstenliebe im katholischen Deutschland. Unter Mitwirkung von Fachmännern herausgegeben vom Charitaö- Comito zu Frciburg i. Br. Erster Jahrg. 1896. Erscheint, 16 Seiten stark, je am 1. des Monats und kann durch die Post und den Buchhandel bezogen werden. AbonnememsprciS jährlich 3 Mark. — Frciburg i. Br- Herder'sche Verlagshandlung. Inhalt von Nr. 8: Der mittelalterliche Hospital-Orden des Heiligen Geistes. (I. Ursprung und Verbreitung deS Heilig- Geist-OrdenS.) — Männer und Frauen der Charitas. (9. Bischof Wilhelm Emmanuel Freiherr v. Kettstcr.) — Armuth und Charitas in Frankreich. — Deutsche Klöster der Genossenschaft Unserer Frau von der Liebe des guten Hirten. I. — Die erziehliche Aufgabe des St. Vinceuz-VcreinS. — Der Orden und die Genossenschaften der Barmherzigen Brüder. II. (3. Die OrdcnSprovinzen deutscher Zunge. — 4. Die Congrcgation der Barmherzigen Brüder.) — Eine prakuschc Einrichtung der Würzburger Vincenz-Conferenzen. — Der Centralverein der vamss ?rotsotrios8 in Toulouse. — Kleinere Mittheilungen. (Der Verein zur Erziehung und Pflege kaiboliichcr Idioten aus der Nheinprovinz. — Die Patronagen in Lüttich (Belgien). — Das sociale Wirken der katholischen Kirche in Oesterreich. — Katholische Trinker-Heilanstalten in Deutschland. — Die Verwendung der Röntgenstrahlen für die innere Medizin. — Frage» kästen, Zusendungen an die Redaction. Der Katholik. Zeitschrift für kathol. Wissenschaft und kirchliches Leben. Unter Mitwirkung der Professoren des Biscköfl. Seminars in Mainz und Bischof!. Lyceums in Eickstätt herausgegeben von Dr. Joh. Michael Raich in Mainz. Mainz. Verlag von Frz. Kirchheim. Inhalt des AugustbeftcS: Der Briefwechsel des Königs Abgar von Edcssa mit Jesus in Jerusalem oder die Abgarfrage. Von vr. Joseph Nirschl. — Der Consekrationsmoment in der hl. Messe. Von vr. Paul Schanz. — Die deutsche Rechtscinheit- Von vr. L. Bendix. — Das Kircbcnlexikon. — Literatur: Die Gabe des hl. Pfingstsestes. Von M. Meschler. — DieStndicn- ordnung der Gesellschaft Jesu. Von Bernhard Dnhr 8. 9. — Das Grab der hl. Jungfrau Maria. Von Or. Jos. Nirschl. — Die Orden und Congregationcn der katholischen Kirche. Von vr. Max Heimbucher. — GörreS. Von I. N. Sepp. — 45 Bcirachiungen über daö „Hohe Lied". Von Marie Anna Zaubzer. — 8. Lpiscoxoruw ot Rogmlarlum voerstum. Verantw. Redacteur: Ad. Haas in Augsburg. — Druck u, Verlag des Lit. Instituts von Haas L Grabhcrr in Augsburg.