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Bekanntmachung des Miniſteriums des Hauſes und des Aeußern vom 10. Januar 1897, die Poſtordnung für das Königreich Bayern betr. G. B. B. Nr. 2) In der Poſtordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Nr. 14 von 1889) treten folgende Aenderungen ein: 1. Im § 18 erhält Abſatz I folgende geänderte Faſſung; I. Die Briefpoſtſendungen können zunächſt durch Einlegen in die zu ihrer Aufnahme beſtimmten Briefkäſten, ſodann durch Abgabe am Schalter aller Poſtanſtalten mit Briefpostdient, an die Landpoſtboten waährend der Ausführung ihres Botenganges oder bei den in Landorten errichteten Poſthilfſtellen zur Aufgabe gebracht werden. Ueber die Einlieferung zur Poſt mittelſt geſchloſſener Taſchen ſiehe § 27. Abſ. V. 2. In demſelben § 18 iſt zwiſchen den Abſätzen VIII und X folgender neue Abſatz einzuſchalten: VIIIa. Bei den Poſthilfſtellen können gewöhnliche Briefpoſtſendungen aufgegeben werden. Die Annahme von Einſchreib⸗Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſungen, Poſtaufträgen und Poſt⸗Nachnahmeſendungen gehört nicht zu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthilfſtelle. Für die von den Poſthilfſtellen zur Einlieferung an die Poſtanſtalten übernommenen Sendungen wird keine Einlieferungsgebühr erhoben.
3. Im § 26 iſt am Schluſſe folgender neue Abſatz anzufügen:
VI. Die für Bewohner in Landorten mit Poſthilfſtellen beſtimmten gewöhnlichen Briefpoſtſendungen werden der Poſthilfſtelle zugeführt und vom Inhaber der Poſthilfſtelle entweder zugeſtellt oder zur Abholung bereit gehalten.( Vgl. § 27 Abſ . I.) Wenn, in letzterem Falle die Sendungen nicht bis zur nächſten Ankunft des Landpoſtboten bei der Poſthilfſtelle abgeholt worden ſind, erfolgt die Zu ellung durch den Land
Poſtboten.
4. Im§27 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen:
Die Abholung von Briefpoſtſendungen bei Poſthilfſtellen iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Ab
holungserklärung geſtattet.
5. Zwiſchen den §§ 43 und 44 iſt folgender neue Paragraph einzuſchalten:
§ 43 a.
Für die bei einer Poſthilfſtelle zum Zwecke der Einlieferung zur Poſtanſtalt vom Abſender niedergelegten Einſchreib-Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſungen nebſt Geldbeträgen und Poſtaufträgen beginnt die Haftpflicht der Poſtanſtalt erſt mit der erfolgten Uebergabe der Sendungen an den Landpoſtboten durch den Inhaber der Poſthilfſtelle,
6. Im § 60 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen: Zeitungen für Bezieher in Landorten mit Poſthilfſtelle können bei letzterer abgeholt werden. 7. Im § 61 erhäll der Abſatz I folgende geänderte Faſſung: I. Auf beſonderes Verlangen können die Zeitungen den Beziehern durch die Briefträger oder LandPoſtboten bei den gewöhnlichen Dienſtgängen oder durch die Poſthilfſtellen⸗Inhaber auch in die Wohnung überbracht werden. 8. Im § 79 iſt zwiſchen den Abſätzen III und IV folgender neue Abſatz einzuſchalten:
IIIa. Gewöhnliche Packetſendungen können auch bei den Poſthilfſtellen gufgegeben werden. Die Annahme von Einſchreib-Packeten, Poſtnachnahmeſendungen und Sendungen mit Werthangabe gehört nicht zu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabers der Poſthilfſtelle. Wird vom Abſender gleichwohl die Vermittlung der Poſthilfſtelle zur Weitergabe ſolcher Sendungen an den Land⸗Poſtboten in Anſpruch genommen, ſo beginnt die Haftpflicht der Poſtanſtalt erſt mit erfolgter Uebergabe der Sendungen an den Land⸗Poſtboten durch den Inhaber der Poſthilfſtelle.
9. Im § 90 iſt am Schluſſe folgender neue Abſaß anzufügen: IX. Gewöhnliche Packetſendungen an Empfänger in Landorten mit Poſthilfſtelle werden der Poſthilfſtelle zugeführt und vom Inhaber der Poſthilfflelle entweder zigeſtellt oder zur Abholung bereit gehalten. Für die Zuſtellung, wird bei Packeten bis zu 10 kg eine Gebühr von 10 Pfennige, bei Sendungen über
10 kg eine Gebühr von 20 Pfennig erhoben. Die Abholung von gewöhnlichen Packetſendungen bei der Poſthilfſtelle iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Abholungserklärung geſtattet. Itt die Abholung bis zur nächſten Ankunft des Land⸗Poſtboten bei der Poſthilfſtelle noch nicht erfolgt, ſo werden die Sendungen von dem Land⸗Poſtboten zugeſtellt, wobei die gleichen Zuſtellgebühren, wie bei der Zuſtellung von Packetſendungeen durch den Poſthilfſtelle⸗Inhaber zur Erhebung gelangen.
10. Im § 93 iſt zwiſchen den Abſätzen II und III folgender neue Abſatz einzuſchalten: IIa. Für die von einer Poſthilfſtelle zur Einlieferung an die Poſtanſtalt übernommeneu PacketPoſtſendungen kommt eine Einlieferungs⸗Gebühr nicht zur Erhebung. Wegen der für die Zuſtellung von gewöhnlichen Packetſendungen durch den Inhaber der Poſthilfſtelle zu erhebenden Zuſtellgebühren ſiehe § 90 Abſ. IX.
Die vorſtehenden Aenderungen treten ſofort in Kraft.
Bekanntmachung
des Miniſteriums des Innern vom 13. Februar 1897, Vollzug des Geſetzes uͤber die Abänderung der Gewerbeordnunug, vom 6. Auguſt 1896 betr. G. B. B. Nr. 6.)
Auf Grund der durch Art.5 Abſ. 2 und Art. 11 des Geſetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 6. Auguſt 1896 (R. G. B. S. 685 ff.) der Landes⸗Centralbehörde eingeräumten Ermächtigung wird beſtimmt, daß die zur Unterſagung des Gewerbebetriebes nach § 35 und § 53 Abſ. 3 der Gewerbeordnung zuſtändigen Diſtriktspolizeibehörden, in die k. Polizeidirektion, auch die Wiederaufnghme des Gewerbebetriebs im Sinne der Eingangs angeführten Geſetzesſtellen geſtalten können.
Entſcheidungen. Reichsgericht. Civilſachen.
1. Anerkennung eines Teſtaments ſchließt unter Umſtänden den Anſpruch auf Ergänzung des unv olſtändig zugewendeten Pflichttheils aus(III. Senat, 13. Nov, 1896). Die einfache Anerkennung des Teſtaments genügt hiezu nicht, auch nicht die Annahme des Hinterlaſſenen. Es muß deutlich (ausdrücklich oder ſtillſchweigend) der Wille des Pflichttheilsberechtigten kundgegeben worden ſein, ſich mit dem ihm Zugegewendeten zufrieden zu geben und die Anordnungen des Teſtaments auch im Einzelnen zu reſpectiren. Eine derartige Willenskundgebung iſt kein Verzicht auf den Pflichttheilsanſpruch, ſondern nur eine Unterwerfung unter den Willen des Erblaſſers, daher auch nicht den Rechtsregeln über Verzicht zu unterſtellen.(D. J. Z. 1897 Nr..2.)
2. Der Empfänger einer vom Ausland eingeführten Waare hat dem Frachtführer auch den nach Ablieferung, der Waare von dieſem eingehobenen Nachzoll zu erſetzen; auf den Anſpruch des Frachtführers iſt das Recht des Ortes, an dem das Frachtgut dem Adreſſaten abgeliefert wurde, anzuwenden und die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu berechnen, da der Frachtführer den Nachzoll erlegte.(IV. Senat, 26. Okt. 1896). Es handelte ſich bei dieſer Entſcheidung um eine Holzſendung für die Gewehrfabrik in , die über Baden in das Reichsgebiet eingeführt worden war. Der badiſche Eiſenbahnfiskus entrichtete hiebei (1885) den Zoll mit 1 M. für 100 kg und ließ ſich den Betrag vergüten, Bei einer Reviſion im Jahre 1890 wurden ſeitens der badiſchen Zolldirektion inweitere 2 M. für je 100kg nachgefordert und vom badiſchen Eiſenbahnſiskus auch bezahlt, aber Erſatz vom Adreſſaten verlangt. Der Klage wurde ſtattgegeben. (D. J. Z. 1897 Nr. 3)
3. Ein in das Muſterregiſter eingetragenes Geſchmacksmuſter darf nicht von anderen Perſonen als Waarenzeichen zum Eintrag in die Zeichenrolle angemeldet werden (I. Senat, 16. Jan. 1897), Ein Hamburger Kaufmann hatte bei einer Künſtanſtalt in Bilder für Cigarrenausſtattungen beſtellt, um ſie für ſeinen Abſatz nach zu verwenden. Die Kunſtanſtalt lieferte die Bilder und meldete