staatliche Theorie des Geldes. Zweite Auflage. Staatliche eorie des Geldes Von Georg Friedrich Knapp. Zweite Auflage, durchgesehen und vermehrt. München und Leipzig, Verlag von Juncker Humblot. ^s. By Alle Rechte vorbehalten. Altenburg Pterersche Hofbuchdruckeret Stephan Geibel » C». / Vorwort zur ersten Auflage. (190S.) Äen ersten Eindruck von den Fragen des Geldwesens erhielt ich im Sommer 1861 auf einer Reise in Tirol, wo damals nur Papier im Umlaufe war; den ersten Unterricht darüber genoß ich im Winter 1861/62 durch den Staatsrat von Hermann in München. Mein Lehrer war ein wohlunterrichteter und scharfsinniger Mann, Silbermetallist, Anhänger der Meinung, daß der Gebrauch des Papiergeldes auf Kredit beruhe. Im Winter 1862/63 besprach er mit Vorliebe die Zustände des Geldwesens der Vereinigten Staaten von Nordamerika, wobei ich mich wieder unter den Zuhörern befand. Als ich selber in Straßburg anfing, eine kleine Vorlesung über das Geldwesen zu halten, suchte ich zunächst, unter Hintansetzung jeder Theorie, das Pragmatische für die wichtigsten Staaten in möglichste Klarheit zu setzen, und ich bin noch jetzt der Meinung, daß dieser heuristische Weg sich für Vorlesungen am meisten empfiehlt. Ein Schüler von mir, KarlHelfferich, hat mich in dieser Kunst gewaltig übertroffen, wie aus seinen Werken hervorgeht, deren durchsichtiger Aufbau, wie mir scheint, nicht genug gelobt werden kann. Ein anderer Schüler, Philipp Kalkmann, hat durch seine Studien über England, Holland und die Schweiz den Umkreis meiner Kenntnisse sehr erweitert: gern hätte ich mich mit ihm verbündet, wenn er nicht inzwischen einen anderen Beruf ergriffen hätte. Im Herbst 1895 habe ich in einer Reihe von Vorträgen in Berlin zum erstenmal versucht, deutlicher mit meinen Anschauungen hervorzutreten: das Geld eines Staates wird nicht am allgemeinen Annahmezwang erkannt, sondern an der An- VI Vorwort zur ersten Kuflage. nähme bei den öffentlichen Kassen; und die Währung wird nicht gewählt nach Eigenschaften der Metalle, sondern zu zweckmäßiger Einwirkung auf die Wechselkurse der handelspolitisch wichtigen Nachbarstaaten. Bald darauf trat Georg Timmel mit seiner „Philosophie des Geldes", Leipzig 1900, hervor; dies geistvolle Werk behandelt aber nicht eigentlich das Geld als solches, sondern die soziologische Seite der Geldwirtschaft, so daß ich meine Arbeit nicht als Wettbewerb mit ihm aufzufassen brauche. Mehr verwandt fühle ich mich mit Otto Heyn, dessen Werk von 1894 den Titel trägt: „Papierwährung mit Goldreserve für den Auslandsverkehr". Er hat publizistisch gewirkt und hätte mehr Beachtung verdient, als er gefunden hat. Ich selber habe mich genötigt gesehen, das publizistische Wirken beiseite zu lassen und ganz und gar das Theoretische, sozusagen das Philosophische, in den Vordergrund zu rücken. Dadurch gerate ich in die Gefahr, den Monometallisten beider Richtungen gleichmäßig zu mißfallen, ganz zu schweigen von den Bimetallisten, die ebenfalls wenig befriedigt sein werden. Hingegen hoffe ich den Beifall und vielleicht den Beistand derjenigen zu finden, welche das Geldwesen, richtiger das Zahlungswesen überhaupt, als einen Zweig der Staatswissenschaft auffassen. Die Herleitung aus einer staatslosen Betrachtungsweise halte ich für ganz veraltet, ja sogar für ganz verkehrt, so verbreitet diese Anschauungen noch immer sein mögen. Um alle Polemik zu vermeiden, habe ich jene Anschauungen stets als metallistisch bezeichnet und bekämpfe also den Metallismus als solchen, ohne auf die Bekenner desselben näher einzugehen — aber auch ohne die Metallverwendung zu bekämpfen. Die staatliche Theorie des Geldwesens aufzubauen, habe ich im September 1901 angefangen; leicht war es nicht, und ich wage nicht zu gestehen, wie oft ich neu beginnen mußte. Denn eine Theorie muß auf die Spitze getrieben werden, sonst ist sie ganz wertlos. Der Praktiker kann sich auch mit Halbheiten begnügen, und er soll es sogar. Der Vorwort zur ersten Kuflage. VII Theoretiker hingegen ist ein verlorner Mann, wenn er in Halbheiten befangen bleibt. Für meinen Zweck, die metallistische Auffassung durch eine staatswissenschaftliche zu ersetzen, war ich genötigt, eine ausgebildete Kunstsprache zu schaffen. Ob man die neuen Ausdrücke in deutscher Sprache hätte bilden können, weiß ich nicht. Viel wichtiger schien es mir für dies Wissensgebiet, das gar nichts Nationales an sich hat. Ausdrücke zu schaffen, die leicht in jede Sprache übergehen können, weil sie, wie ich zugebe, gelehrt und nicht volkstümlich sind. Dadurch habe ich, mit einigem Bedauern, die Vorzüge einer lobenswerten Schreibart preisgegeben, hoffentlich aber den größeren Vorzug einer theoretischen Behandlung errungen. Denn es handelt sich in der Tat ganz und gar um einen Gedankenbau, der das klar und sicher herausschälen soll, was den pragmatischen Einrichtungen eigentlich zugrunde liegt. Sehr leid tut es mir, daß ich die Verdienste meiner Vorgänger nicht zur verdienten Geltung bringen kann: Richard Hildebrand, Jgnaz Gruber, Karl Knies und viele andere, zum Beispiel auch Lexis und Bamberger, treten nicht genug hervor; es würde eine besondere litterarhistorische Arbeit erfordern, um all diese Versäumnisse nachzuholen. Als Entschuldigung kann ich nur anführen, daß ich vorerst einmal die staatliche Theorie notdürftig unter Dach bringen mußte; den Ausbau mögen andere vollenden. Der Schriftsteller, dem ich wesentlich zu Danke verpflichtet bin, ist G. Th. Fechner — ein Mann, der niemals über Geld oder Zahlungsmittel auch nur das Geringste geschrieben hat, ja, der darüber wohl gar nichts wußte. Bei ihm aber, zum Beispiel aus seinem Büchlein über die Seelenfrage, kann man lernen, wie das Wesentliche vom Zufälligen unterschieden wird, und wenn man finden sollte, daß hier der Versuch unternommen wird, die Seele des Geldes zu entdecken, so hätte ich nichts dagegen einzuwenden. Straßburg i. E., 5. Juli 1905. Vorwort zur zweiten Auflage U9I8.) Äas Werk war schon gegen Ende des Jahres 1911 vergriffen, blieb aber im Buchhandel stark gesucht. Eine völlig neue Bearbeitung des Stoffes schien nicht erforderlich zu sein; es wurde vielmehr die frühere Fassung im großen und ganzen beibehalten, nur mit Einfügung von einigen Namen und Büchertiteln, sowie mit Nachtrag von wenigen statistischen Zahlen (S. 356 und 393). Durch Weglassung einiger Stellen wurde Raum gewonnen, um die Einteilung in Pharagravhe reicher zu gliedern, was die Übersicht erleichtert. Die Nachträge und Ergänzungen, S. 395 bis 445, sollen auf die österreichische Zollzahlung aufmerksam machen, ferner die Änderungen im Geldwesen— sowohl Österreichs als des Deutschen Reiches — bis zum Ausbruche des Krieges von 1914 in Kürze schildern. Auf die Ereignisse während des Krieges kann nicht eingegangen werden; nur der Zustand vor dem Kriege soll in abgeschlossenem Bilde erscheinen. Der beliebten Streitfrage über den sogenannten Geldwert ist ein besondrer Paragraph gewidmet und eine Übersicht über die Litteratur, betreffend die Staatliche Theorie, ist beigefügt. Straß bürg i. E., 10. November 1917. G. F. Knapp. Inhalt. Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Seite 1. Autometall^ismus; Nominalitüt der Werteinheit. . 1 Zahlung durch Zuwägen eines Metalls istAutoinetallisinus. Diese Verfassung haben wir nicht mehr. Die Werteinheit ist nicht mehr definicrbar als eine Gewichtsmenge Metalls; sie ist ein juristischer Begriff, der nur historisch definiert ist durch den Anschluß an die vorausgehende Werteinheit. 2. Chartale Zahlungsmittel..............21 Schulden die auf Werteinheiten lauten, können getilgt werden durch Übergabe gezeichneter Stücke — seien es Münzen oder Scheine — die nach der Rechtsordnung eine bestimmte Geltung in Wcrtcinhciten haben. Solche Stücke heißen chartale Zahlungsmittel ; man nennt sie Geld. Die Geltung ist nicht abhängig vom Gchatt der Stücke: Die Rechtsordnung geht vom Staate aus, daher ist das Geld eine staatliche Einrichtung. 3. Die zirtulatoris che Befriedigung...........37 Der Empfänger des Geldes will nicht den Stoff der Stücke technisch verwenden: dies wäre reale Befriedigung; sondern er will die Stücke juristisch verwenden um seine Schulden zu zahlen: dies ist zirtulatorische Befriedigung. Der Staat nimmt die Stücke immer in Zahlung an und schafft sie nur ab indem er dafür andere Stücke gleicher Geltung einführt. 4».Platische und genetische Beziehungen des Geldes znm Metall.........................47 Die gemünzten Geldstücke haben einen Münzfuß: es wird augegeben aus welchem Metall das Stück bestehen und welchen Gehalt es bei der Herstellung haben soll. Dies ist die platische Beziehung des Geldes zum Metall. Neben dieser technischen Borschrift länft die juristische Vorschrift her, wieviel Werteinheiten das Stück gelten soll. Aus bcidem folgt der „spezifische" Gehalt des Stückes. Wenn die Rechtsordnung befiehlt, daß ein gewisses Metall unbegrenzt in Geld verwandelt werden darf, so ist dies eine genetische Beziehung zum Metall; wir nennen dies Metall „hhlisch". Die hylogenijche Norm sagt aus, wieviele Wertein- X Inhalt. Seite heiten in Geld hergestellt werden aus einer Gewichtseinheit jenes Metalles. Wenn diese Verwandlung durch Ausprägen stattfindet; und wenn dann der Gehalt des Stückes jener Norm entspricht, so hat man bares Geld. Alles andere Geld, sei eS gemünzt oder nicht, nennen wir notal. — Unterscheidung von vier Geldarten, worunter das eigentliche Papiergeld als eine der notalen Arten erscheint. Aber es gibt auch notale Münzen. Z 5. Dromische Beziehungen des Geldes zum Metall . . 69 Zuweilen wird dem Silber, zuweilen dem Golde ein fester Preis verschafft durch Einrichtungen die wir hylodro misch nennen. Es geschieht stets durch zwei Maßregeln: Sicherung einer unteren Prcisgrenze (HylolepsicZ und einer oberen Preisgrenze lHylophantismus). Es gibt keinen Stoff, der von selber einen stets festen Preis hätte. Entstehung dcrHylodromie;sieist eine nützliche, aber keine notwendige Einrichtung für das Geldwesen. Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. § K. Funktionelle Einteilung der Gcldarten...... 84 Staatliches Geld wird daran erkannt, daß es vom Staate angenommen wird. Einteilung der Zahlungen je nachdem sie an den Staat gerichtet find, oder nicht; und je nachdem sie vom Staate ausgehen oder nicht- epizentrische, apozentrische, parazentrische Zahlungen. Nach den Borschriften über Annahme werden die Geldarten unterschieden in Kurantgeld, rein fakultatives Geld und Scheidegeld. Es muß mindestens eine Geldart geben welche definitiv ist, das heißt: welche der Empfänger annehmen muh ohne von Rechts wegen andere Geldarten dafür erhalten zu können. Daneben gibt es provisorische Geldarten: sie sind von Rechts wegen einlösbar in definitives Geld. Diejenige definitive Geldart, welche der Staat bei den Zahlungen, die er leistet, als endgültige wählt und im Zweifelssalle aufdrängt, heißt valutarisches Geld. Alle anderen Geldarten heißen akzessorisch. Am valutarischen Gelde erkennt man „die Währung" im engeren Sinne des Wortes. § 7. Bimetallismus und Währungstypen........1W Bei Monometallismus gibt es nur eine bare Geldart in definitiver Stellung, zum Beispiel bares Silbergeld; oder bares Goldgcld. Inhalt. XI S-it Beim Bimetallismus gibt es zwei bare Geldarten in definitiver Stellung: Goldgeld und Silbergeld. Der Bi- metallismus läßt es unbestimmt, welche Geldart valutarisch sei; er ist daher keine „Währung" im engeren Sinne des Wortes; er läßt vielmehr offen ob Silberwährung oder Goldwährung entsteht, was vom Verhalten der staatlichen Kassen abhängt. Daher bleibt es auch unbestimmt, welchem der beiden Metalle ein fester Preis verschafft wird; nnr eine untere Prcisgrenze ist jedem der beiden Metalle gesichert. Die Einteilung der Währungen je nach ihrem Verhalten zu den Metallen führt auf acht Klassen; die gewöhnliche Einteilung in Gold-, Silber- und Papierwährung ist ganz oberflächlich. — Die sogenannte hinkende Währung. § 8».Banknoten......................11K Sinn des Wechseldiskontierens und des Lombard-Darlehens. Die Banknote ist zunächst ein Zahlungsmittel, verwendbar zwischen der Bank und ihren Kunden, sowie zwischen den Kunden. Die Note tritt in der Form des Zahlungsversprechens auf, aber da es auch uneinlösbare Banknoten gibt, so ist das Wesentliche: die Bank verspricht, ihre Noten als Zahlungsmittel anzunehmen. Die Banknote ist also zunächst ein Kassenschein der Bank und dieser Kassenschein kann einlösbar sein oder nicht. Sehr oft erklärt der Staat, daß er an seinen Kasten die Banknoten in Zahlung nehme; dann sind die Banknoten akzeptiert und gehören zum staatlichen Gelde. § 8d.Die Girozahlungcn.................133 Die Hamburger Girobank. Die neueren Girozahlungen. Allgemeiner Begriff der Zahlung, der auch Girozahlung ein- begreist. Die drei Arten der Zahlung: Pensatorische, char- tale und girale Zahlung. § 9. Agio bei akzessorischen Geldarten.........145 Akzessorische Geldarten können im Jnlande als Waren behandelt werden wegen des Plattenwertes. Der Plattenwert, vermindert um die Geltung des Stückes, ist das Agio. Überwertiges und untcrwcrtigcs Geld. Das Agio ist eine merkantile Erscheinung; es kann gelegentlich verschwinden. Das negative Agio, mitunter absichtlich geschaffen, mitunter durch Konjunkturen entstehend; eS entstand znm Beispiel bei den Talern durch Konjunkturen. Z 1V. Stauung des akzessorischen Geldes.........164 Akzessorische Geldarten laufen bei de» Kassen des Staates ungehindert ein, stauen sich daselbst und verdrängen leicht das valutarische Geld daraus; aus zwei Gründen: weil akzessorische Geldarten neu geschaffen werden, oder weil man die akzessorisch gewordenen Geldarten nicht einzieht. Letzteres geschah mit den XII Inhalt, Seite Talern, in Frankreich mit den Fünsfrankenstückcu. Um solche Stauungen zu verhindern, wurde die Ausprägung des Silbers in Frankreich 1376 und in Österreich 1879 eingestellt. Feste Währungspolitik fordert entschlossenes Austreten gegen die Stauung akzessorischer Geldarten. § 11. Änderungen der Währung.............182 Die Änderung der Wahrung kann hervorgehen aus der Stauung akzessorischer Gcldartcn in den Staatskasse», zum Beispiel Übergang Frankreichs zur Goldwährung um 1860; oder aus sreiem Entschluß des Staates, zum Beispiel im Deutschen Reich 1871 ff. Elfteres ist o b str n k t i o n e I l c r, letzteres cxaktorischer Übergang.— Die Änderung kann restanra- torisch sein, wenn eine frühere Währaug wieder hergestellt wird; oder novatorisch, wenn man eine neue Währung wählt, wie zum Beispiel im Deutschen Reiche 1871 ff. — Die Änderung kann endlich steigend, schwebend oder auch sinkend sein. Drittes Kapitel, Der Geldverkehr mit dem Auslande. H 12. Der intervalutarische Kurs.............208 Statt Wechselkurs sollte man sagen: intervalntarischcr Kurs. Dieser Kurs ist eine merkantile Erscheinung. Die Geltung aller Geldstücke ist auf das erzeugende Staatsgebiet beschränkt (abgesehen von synchartälen Stücken). Fremdes Geld ist eine Ware, deren Preis auf der Börse bestimmt wird? der Preis hängt ab von den Zahlungsverpflichtungen zwischen den Staaten, er wird pantopolisch bestimmt. Ein Münzpari zwischen dem Gclde verschiedener Staaten gibt es nicht immer, sondern nur in besonderen Fällen; dann beurteilt man danach den normalen Stand des intcrvalntarischen Kurses. Wenn kein Münzpari besteht, wird gcwohnheitsrcchtlich ein Normalkurs angenommen. Wenn das fremde Geld über dem Normalkurse steht, hat es ein Agio; dies ist das intervalutarische Agio, wohl zu unterscheiden vom inneren Agio, welches bei akzessorischen Geldarten vorkommt. K 13. Wertverhältnis von Gold und Silber.......219 Gold und Silber haben nicht an und sür sich ein bestimmtes Wcrtverhältnis. Erläuterung der Londoner Sllberpreisc: sie hängen ab von den Zahlungsverhältnissen zwischen dem Goldlande England und den fremden Silberländern, besonders Indien. Der französische Bimctallismus hat nur einmal (ums Jahr 1860) dämpfend auf die Schwankungen des Silberpreises gewirkt; er besteht aber seit 1876 nicht mehr. Inhalt. XM S-tt- § 14it.Die exodromijche Verwaltung...........24V Die bewußten Maßregeln zur Befestigung der intervalutarischen Kurse werden als exod römische Verwaltung bezeichnet. Wenn zwei Staaten für ihr valutarisches Geld das gleiche hylische Metall benutzen, tritt die Kursbefestigung automatisch ein, aber nur bei geringen und kurz dauernden Schwankungen. — Bei andern Staaten sind die exodromischen Maßregeln verwickelter, zum Beispiel in Österreich seit 1894: sogenannte Devisenpolitik. Ähnlich in Rußland seit 1892. Diese Maßregeln ergreift stets der Staat, dessen handelspolitische Stellung die schwächere ist. K 14b.Der Synchartismus..................2S6 Gewisse Münzen erhalten zuweilen durch Staatsverträge Geltung in mehr als einem Staate; zum Beispiel der Vereinstaler galt im Zollverein und in Österreich; das Fünsfrankenstück gilt in Frankreich, in Belgien und in der Schweiz. Solche Geldstücke haben Synchartismus. Sie sind bequem für den Reiseverkehr, aber sie verbürgen nicht einen festen intervalntarischen Kurs; und zwar deshalb, weil die Staaten, trotz des Synchartal- verhältnisses, in der Wahl ihrer valutarischen Geldarten von einander unabhängig bleiben. § ISs.D-r feste Kurs als letztes Ziel...........261 Der letzte Grund aller Wähungsänderungen in der neueren Zeit ist die Befestigung der intervalutarischen Kurse. Aus diesem Grunde ging Frankreich 1876 zur Goldwährung über, ebenso das Deutsche Reich im Jahre 1871 ff. Nicht aus Vorliebe für das Metall Gold, sondern weil durch Annahme der Goldwährung die intervalutarischen Kurse gegen England leichter zu regeln waren. In Österreich erstrebte man 1892 Goldwährung, um die Kurse gegen daS Deutsche Reich zu befestigen. § ISd.Fürs Ausland bares, fürs Inland notales Geld . 26« Neben der Ausbreitung der Goldwährung bemerkt man längst überall die zunehmende Benützung notaler Geldarten im inneren Verkehr; dies findet in England, in Frankreich, im Deutschen Reich und in Österreich statt. Das bare Geld wird mehr und mehr in den Banken gesammelt, und dient zur Regelung des Verkehrs mit dem Auslande. Die Verwendung der notalen Geldarten im inneren Verkehr ist kein Mißbrauch, sondern eine Weiterentwicklung. Daß bares Geld ganz entbehrt werden könnte, läßt sich nur behaupten für größere Staatsverbände, die aber unwahrscheinlich sind. Wegen des ausländischen Verkehrs wird bares Geld wohl noch weiter nötig sein. XIV Inhalt, Viertes Kapitel. Übersicht nach Staate». ß 16. England.......................287 Kurze Übersicht des englischen Geldwesens, vom Mittelalter bis 1816. K 17. Frankreich.......................304 Überficht des französischen Geldwesens von 1803 bis 1870. Das Ende des französischen Bimetallismus 1876 durch Einstellung der unbeschränkten Silberausprägung. § I8a.Deutsches Reich im Jahre 1905 ........... 32? Beschreibung der damaligen Geldverfassung; sieben Geldarten: 1. Goldmünzen; 2. die Reichs-Silbermünzen; 3. die Nickel- und Kupfermünzen; 4. die Taler; 5. die Rcichskassen- scheine; 6. die Noten der Reichsbank; 7. die Noten einiger privilegierter Banken. § 18b.Deutsches Reich; Übergang 1871 bis 1376 ...... 335 Schilderung der Maßregeln durch welche die Goldwährung an Stelle der früheren Silberwährung trat. — Vorgebliche Gründe für die Änderung. Der wahre Grund liegt in den intervalutarischen Beziehungen zu England als der damals vorherrschenden Handelsmacht. (Vergl. auch Z 23.) Z 19. Osterreich 1857 bis 1892 ............... 351 Die „österreichische Währung", ursprünglich eine Silberwährung, eingeführt wegen der intervalutarischen Beziehungen zum Zollverein; sie wird durch kriegerische Ereignisse zerrüttet, 1859. Es werden 1866 auch Staatsnoten geschaffen. Der Silbergnlden wird akzessorisch und erhält Agio. Dies Agio verschwindet im Juni 1878; die Silberwährung wird aber nicht wieder hergestellt, da im Deutschen Reiche Goldwährung eingeführt ist. § 20. Österreich 1392 bis 1900 ............... 376 Man beschließt Übergang zur Goldwährung. Zuerst wird ein Pari mit dem Goldgeld der westlichen Länder beschlossen, auf Grund des Kurses in de» Jahren 1879 bis 1891. Hierauf Anschaffung großer Goldvorräte durch eine Goldanleihe. Das bare Goldgeld wird geschaffen, aber nicht in den Berkehr gebracht; die Bank wird mit Goldgcld ausgestattet. Das inter- valutartsche Agio des deutschen Geldes verschwindet vorerst keineswegs. Die exodromischen Maßregeln beginnen 1394 und haben den Erfolg, daß das Agio der deutschen Währung fast ganz aufhört. Das valutarische Geld Österreichs sind aber die Banknöten, die vorläufig uneinlösbar bleiben. Die beiden Staaten der Monarchie stellen noch immer die Einlösbarkeit in Aussicht. Inhalt. XV Nachträge und Ergänzungen. Seite § 21. Die Zollzahlung in Österreich 1854 bis 1900 .... Z95 Die Zollzahlung ist vom „gemeinen" Recht ausgenommen, sie steht unter Sonderrecht, seit 1854. Zahlung der Zölle in Silber 1854 bis 1878; Zahlung der Zölle in Gold von 1878 an. Der Zweck ist: die Mittel für die Zahlung der Zinsen gewisser Anleihen zu schaffen. Es gab Anleihen mit Verzinsung in Silber, solange Deutschland Silberwährung hatte; und solche mit Verzinsung in Gold, seit das Deutsche Reich Goldwährung hat. „Gulden in Silber" und „Gulden in Gold" sind besondere Wcrteinheitcn (neben dem Gulden schlechthin), die für besondere Geschäfte verwendet werden. Diese Absonderung hört aber auf, sobald die Silbermünzen, bzw. die Goldmünzen, kein Agio haben. § SS. Österreich-Ungarn 1901 bis 1914...........410 Die Staatsnoten sind verschwunden. Es werden Zweikronenstücke geschaffen. Schematicher Überblick des österreichisch-ungarischen Geldwesens vor Ausbruch des Krieges ; Vergleich mit dem deutschen Geldwesen. Der sogenannte Golddienst bei der österreichisch-ungarischen Bank. Versuche die Goldstücke zu 20 Kronen „in den Verkehr zu setzen"; dies ist keine grundsätzliche, sondern nur gelegentliche freiwillige Barzahlung. Von Einlösung der Noten in barem Gelde ist dabei nicht die Rede. Die Zollgoldanweisung ist eine aus Zollgcschäfte beschränkte Einlösung der Noten in barem Gelde. Genaueres über die Regelung der intervalutarischen Kurse gegen die westlichen Länder; der Ausdruck Devisenpolitik ist dafür zu eng. § 23. Das Deutsche Reich von 1905 bis 1914........426 Das Verschwinden des Talers. Die Reichsbanknotcn find mit Annahmezwang versehen. Die Gesetze vom 4. August 1914: auch die Reichskassenschcine erhalten Annahmezwang. Die Einlösung der Banknoten und der Reichskassenscheine hört auf. Es werden Darlehenskassenscheine geschaffen. Schematicher Überblick der deutschen Gcldartcn für die Zeit nach dem Ausbruche des Krieges. Z 24. Über den sogenannten Geldwert..........46 „Wert" setzt immer einen Vergleich voraus. Je nach dem Gegenstande, mit dem man das Geld vergleicht, ergibt sich ein Ausdruck für den Wert des Geldes. Diese verschiedenen Ausdrücke stehen unabhängig nebeneinander, dürfen nicht miteinander XVI Inhalt. Seite Verwechselt, und noch weniger als eins betrachtet werden. Man kann das Geld auch mit Komplexen von Gütern vergleichen: aber die Zusammensetzung des Komplexes muß verabredet sein. Indexzahlen sind willkommene Winke über Veränderungen des Preises der im Komplexe einbegriffenen Güter. Andere Komplexe würden andere Indexzahlen liefern. Preisänderungen finden immer statt; sie haben ihre Gründe in den Umständen des Marktes: sie dürfen nicht durch die Annähme erklärt werden, daß der Geldwert sich im entgegengesetzten Sinne geändert habe, denn das wäre eine Tautologie: man weiß ja über den Geldwert nur etwas durch die Preisstatistik, kann also diese nicht aus sich selber erklären. Beim Einkommen fragt es sich, ob man Verzehrer von Gütern ist, oder ob man Erzeuger ist: die Prcisändernngen der Güter werden hiernach ganz verschieden empfunden. Auf die „Geltung" der Stücke hat die Veränderung von Preisen gar keinen Einfluß; daher ist es wichtig, die Staatliche Theorie des Geldes und die volkswirtschaftlichen Betrachtungen über das Geld getrennt zu halten. Anhang. Zur Litteratur über die Staatliche Theorie des Geldes.........................44« Register der technischen Ausdrücke 4SS Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. s i. Autometallismus; Nominalität der Werteinheit. Das Geld ist ein Geschöpf der Rechtsordnung; es ist im Laufe der Geschichte in den verschiedensten Formen aufgetreten: eine Theorie des Geldes kann daher nur rechtsgeschichtlich sein. Die beliebteste Form des Geldes ist das bare Geld; zu dessen Begriff gehört es, daß es in Gestalt von Münzen auftritt. Daraus haben die meisten Schriftsteller den Schluß gezogen, daß man das Geldwesen aus der Münzkunde ableiten könne. Das ist ein großer Irrtum. Der Münzkenner versteht in der Regel vom Geldwesen nichts, denn er hat es nur mit dessen entseelten Überresten zu tun. Auch gibt es keinen gangbaren Weg, der den Münzkenner zum Verständnisse des wahren Papiergeldes leitet; der Trost, daß diese Art von Geld höchst bedenklich, ja geradezu gefährlich sei, darf hier nicht angeführt werden, denn selbst das schlimmste Geld gehört noch immer in die Theorie, da es ja Geld sein muß, um schlimmes Geld zu sein. Nichts liegt uns ferner, als das wahre Papiergeld zu empfehlen, wie es beispielsweise in den österreichischen Staatsnoten von 1866 aufgetreten ist. Wohl dem Staate, der beim baren Gelds bleiben will — und kann! Auch wüßte ich keinen Grund anzugeben, weshalb wir unter den jetzt (1905) herrschenden Umständen von der Goldwährung abgehen sollten. Das sei von vornherein zur Beruhigung der Publizisten gesagt. Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 1 2 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Gleichwohl wird aber hier mit besonderer Sorgfalt auch von der Silberwährung gesprochen und dem Papiergelde wird eine Aufmerksamkeit gewidmet, die ihm bisher schwerlich zu teil geworden ist; denn es stellt sich bei näherem Zusehen heraus, daß hier, in dieser höchst bedenklichen „Entartung" des Geldes, gerade der Schlüssel zur Verfassung des Geldes liegt — was vorläufig rätselhaft klingen mag. Denn die Seele des Geldwesens liegt nicht im Stoffe der Platten, sondern in der Rechtsordnung, welche den Gebrauch regelt. — Alles Geld, sei es aus Metall oder aus Papier geformt, ist aber nur ein besonderer Fall des Zahlungsmittels überhaupt. Innerhalb der Rechtsgeschichte bildet sich der Begriff des Zahlungsmittels aus, von einfachen Formen beginnend und zu verwickelteren Arten fortschreitend. Das Zahlungsmittel ist der obere Begriff, welchem der des Geldes untergeordnet ist; denn es gibt Zahlungsmittel, welche noch nicht Geld sind; später solche, die Geld sind; noch später solche, die nicht mehr Geld sind. Was aber ist ein Zahlungsmittel? Gibt es einen oberen Begriff, dem sich das Zahlungsmittel unterordnen läßt? Gewöhnlich greift man zur Vorstellung des sogenannten Tauschgutes zurück und erklärt mit dessen Hilfe die Zahlungsmittel — wobei also der Begriff des Gutes und der des Tausches vorausgesetzt wird. Irgendwo muß man festen Fuß fassen, wenn Definitionen gegeben werden sollen. Sowohl das Gut als der Tausch sind Anschauungen, die man wohl als elementar genug betrachten könnte; wir wollen es einmal wagen. Wenn wir nun erklären: jedes Zahlungsmittel ist ein Tauschgut — so ist das vollkommen verfehlt, denn wir treffen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung auf Zahlungsmittel, welche durchaus kein Tauschgut im eigentlichen Sinne des Wortes sind. Daraus folgt, daß der Begriff des Tauschgutes nicht der gesuchte obere Begriff sein kann, denn es lassen sich nicht alle Zahlungsmittel diesem Begriffe unterordnen. § 1. Kutometallismus i Nominalität der Werteinheit. 3 Wenn wir aber umgekehrt sagen: jedes Tauschgut ist ein Zahlungsmittel, dann sind wir ebenfalls nicht am Ziel; denn es gibt Tauschgüter, die nicht Zahlungsmittel sind: wer sein Getreide gegen eine Gewichtsmenge Silbers austauscht, für den ist Silber ein Tauschgut; wer sein Silber gegen Getreide austauscht, für den ist Getreide ein Tauschgut — nämlich jedesmal m diesem einen Tauschgeschäft. In diesem weiten Sinne ist also der Begriff Tauschgut noch nicht brauchbar für unseren Zweck; denn es bleibt unbestimmt, ob das Tauschgut ein Zahlungsmittel ist; man kann es weder vom Silber, noch vom Getreide behaupten, so lange man nur auf dies eine Tauschgeschäft achtet. Wenn sich aber in einem gesellschaftlichen Kreise, zum Beispiel in einem Staate, die Sitte ausbildet und nach und nach von der Rechtsordnung anerkannt wird, daß man alle Güter, die umgetauscht werden sollen, gegen bestimmte Mengen eines bestimmten Gutes austauscht, zum Beispiel gegen bestimmte Mengen Silbers: dann ist das Silber in einem engeren Sinne Tauschgut geworden. Man nennt es dann, für den Umkreis seiner Anwendung, allgemeines Tauschgut. Das allgemeine Tauschgut ist dann eine Einrichtung des sozialen Verkehrs, es ist ein Gut, das eine bestimmte Verwendung in der Gesellschaft erlangt hat, zuerst durch Sitte, dann durch Recht. Ein solches „gesellschaftlich" anerkanntes Tauschgut ist allerdings immer ein Zahlungsmittel, hat alfo eine notwendige Beziehung zum Begriff des Zahlungsmittels. Hingegen ist es nicht wahr, daß jedes Zahlungsmittel ein gesellschaftlich anerkanntes Tauschgut sei; gesellschaftlich anerkannt ist es zwar immer; auch dient es immer dem Tausch; aber es ist fraglich, ob es immer ein Gut sei. Um ein Gut zu sein, müßte es auch bei Verwendung außerhalb der Rechtsordnung noch brauchbar, also brauchbar im Sinne der Technik sein: und das ist nicht bei allen Zahlungsmitteln der Fall. Die Papierblätter, als welche sich das Papiergeld dem Auge des Technikers darstellt, sind ein Beispiel einer Sache, welche im Sinne der Technik kaum 4 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. mehr brauchbar heißen dürfte; sie sind also kein Tauschgut, wohl aber Tauschmittel. Das Ergebnis unserer Betrachtung ist, vorsichtig gefaßt, wie die Theorie es verlangt: wir haben in dem gesellschaftlich anerkannten Tauschgut nichts anderes vor uns, als ein Beispiel des Zahlungsmittels; also nicht dessen Definition; sondern nur einen besonderen Fall, und zwar den einfachsten, den man sich vorstellen kann. Nehmen wir an, dies Tauschgut bestehe aus einem Metall — was wieder nicht gerade notwendig, aber weitaus der wichtigste Fall ist, so wollen wir dieser einfachsten Form des Zahlungsmittels einen Namen geben: es hat die autometallistische Verfassung. Der Autometallismus kennt das Metall nur als Stoff, ohne jede juristische Rücksicht auf die Form, in welcher die Stücke dieses Stoffes auftreten; gemessen wird die Menge dieses Stoffes nur auf physikalische Weise: beim Metall durch Wägung. Das Tauschgut wird also in jedem einzelnen Falle seines Gebrauchs dem Empfänger zugewogen. Ohne die Wage ist kein auto- metallistisches Zahlungsmittel verwendbar. Es hat wohl keine Schwierigkeit, sich den Autometallismus vorzustellen; im Gegenteil, schwierig sind nur diejenigen Zahlungsmittel, welche nicht mehr autometallistisch sind (zum Beispiel das Geld). Daher benutzen wir den Autometallismus, um an ihm zu zeigen, was das Charakteristische des Begriffes Zahlungsmittel ist. Versetzen wir uns in die Lage des Empfängers. Wer ein Pfund Silber (oder Erz, oder Gold) im Austausch gegen Güter, die nicht Zahlungsmittel sind, also im Austausch gegen Waren, in Empfang nimmt, der hat dafür zweierlei Verwendungen. Entweder kann er das Silber im Sinne der Technik verwenden, um daraus etwa Gefäße wie Becher oder Teller herzustellen, vielleicht auch Ringe oder Ketten zum Schmuck. Oder aber, er kann das Silber im Sinne des Tauschmittels verwenden, indem er andere Waren bei gegebener Gelegenheit dafür eintauscht, sobald er solche bedarf. Der Inhaber hat also zweierlei Befriedigung von seinem Besitz: er ist „real" befriedigt, § I. Kutometallismus - Nominalität der lverteinheit. 5 wenn er das autometallistische Zahlungsmittel in der Technik verwendet; und er ist „zirkulatorisch" befriedigt, wenn er es — ohne technische Verwendung — weitergibt, um andere Waren dadurch anzuschaffen. Aber wohl zu beachten: der Inhaber hat nicht beide Befriedigungen nebeneinander, fondern er hat nur die Wahl zwischen der realen und der zirkulatorischen Befriedigung. Nach getroffener Wahl ist die andere Befriedigung ausgeschloffen. Die mögliche reale Befriedigung ist ohne Zweifel die Bedingung dafür, daß ein Gut in die Stellung des gesellschaftlichen Tauschgutes einrückt; wären die Metalle nicht so unentbehrlich in der Technik, so wäre gewiß niemals Autometallismus entstanden. Aber die reale Befriedigung ist bei jedem Gute vorhanden, das in Tausch genommen wird: wer ein Schaf gegen hölzerne Schüsseln hingibt, der nimmt die Schüsseln doch nur, weil sie ihn real befriedigen, also weil er sie brauchen kann. Dadurch aber werden jene Schüsseln noch nicht zum gesellschaftlich anerkannten Tauschgut. Die reale Verwendbarkeit ist also höchst wesentlich, damit zunächst einmal ein Stoff, z. B. ein Metall, als gesellschaftliches Tauschgut erkoren werde, aber diese Eigenschaft reicht nicht hin, Zahlungsmittel zu fch äffen. Ganz anders liegt es mit der zirkulatorischen Befriedigung. Sie ist eine notwendige und hinreichende Eigenschaft jedes Zahlungsmittels, insbesondere auch des autometallistischen. Wer das empfangene Tauschgut nur technisch verwenden, aber nicht zirkulatorisch weitergeben kann, der hat zwar ein Gut in Händen — aber kein Zahlungsmittel. In dieser Lage wäre z. B. der Besitzer eines Pfundes Kupfer, wenn in seinem Lande das Silber autometallistisches Zahlungsmittel ist. Es ist von höchster Wichtigkeit, diesen Punkt festzuhalten: auch beim Autometallismus, bei der einfachsten Form des Zahlungsmittels, ist es erst die zirkulatorische Verwendung, welche die Eigenschaft des „Zahlungsmittels" hervorruft. Reale Verwendbarkeit allein schafft noch nicht diese Eigenschaft, sonst müßten ja ß Erstes Uapitel, Zahlung, Geld und Metall. alle Güter bereits an sich Zahlungsmittel sein, denn technische Brauchbarkeit ist eine Eigenschaft aller Güter. Die zirkulatorische Verwendbarkeit ist eine Erscheinung des Rechtslebens; also ist bereits der Autometallismus eine recht- liche Verfassung des Zahlungsmittels. Aber vergessen wir nicht, daß der Autometallismus nur ein Beispiel des Zahlungsmittels ist. Überall da, wo ein Stoff als solcher, nach physikalischer Messung verwendet, als anerkanntes Tauschgut dient, wollen wir die Verfassung authnlisch nennen („Hyle" bedeutet Stoff). Der Autometallismus ist nur das wichtigste Beispiel des Authylismus; und der Authylismus selber ist nur ein Beispiel des Zahlungsmittels und zwar ein solches, bei welchem der Inhaber unbedingt die Wahl zwischen realer und zirkulatorischer Verwendung hat. Was ist aber nun ein Zahlungsmittel? Nächste Antwort: eine bewegliche Sache, welche jedenfalls zirkulatorisch verwendbar ist. Damit aber soll nur im allgemeinen angedeutet werden, was Zahlungsmittel ist, insbesondere soll betont sein, daß die reale Verwendbarkeit nicht in die Definition Eingang finden darf. Höchst falsch wäre es, dieselbe zu fordern; aber nicht minder falsch wäre es, sie auszuschließen; das einzig Richtige ist, sie absichtlich unerwähnt zu lassen. Eine wirkliche Definition des Zahlungsmittels dürfte schwerlich zu geben sein; ebenso wie man in der Mathematik nicht sagen kann, was eine Linie oder was eine Zahl ist, oder in der Zoologie, was ein Tier ist. Man begnügt sich stets mit den einfachsten Fällen (gerade Linie; ganze positive Zahl) und schreitet von da zur Erweiterung des Begriffes vor, der zunächst nur in einem besonderen Beispiel als bekannt vorausgesetzt wurde. Das ist der Dienst, den uns der Begriff des Autometallismus leisten soll. Wenn man etwa sagen wollte: Zahlungsmittel ist eine bewegliche Sache, welche von der Rechtsordnung aufgefaßt wird als Trägerin von Werteinheiten, — so wäre dies ganz in unserem Sinne gesprochen. Aber es sei ferne, dies als Definition aus- Z I. Kutometallismus! Nominalität der Werteinheit. 7 zugeben; denn dabei wird die Werteinheit als eine selbstverständliche Vorstellung behandelt — was sie gar nicht ist. Über diesen vielumstrittenen Begriff soll hier nur gesagt werden, was für den vorliegenden Zweck durchaus erforderlich ist. Zuerst sei hervorgehoben, daß die Werteinheit für uns nichts anderes ist als die Einheit, in welcher man die Größe der Zahlungen ausdrückt. Im gewöhnlichen Leben erkundigt sich jeder Reisende, der ein neues Land betritt, nach dem Namen dieser Einheit: rechnet man hier nach Mark, nach Franken, nach Kronen, nach Pfund Sterling? Wenn diese Frage beantwortet ist, so erkundigt sich der Reisende, wie die üblichen Zahlungsmittel aussehen, und was sie in der Einheit jenes Landes gelten, — worauf er in Stand gesetzt ist, daselbst Zahlungen zu leisten. Man sieht, die Werteinheit hat überall einen Namen, der sich in einigen Ländern jahrhundertelang nicht ändert (Pfund Sterling), in anderen Ländern aber, wie Österreich, absichtlich geändert wird („Krone" seit 1892). Jedenfalls ist aber ein Name da. Es fragt sich nun, was der Name bedeute. Kann er im Sinne der Technik definiert werden, zum Beispiel so, daß es hieße: die Mark ist der 1395. Teil eines Pfundes Gold? Das ist die Meinung der Metallisten. Oder kann jener Name gar nicht im Sinne der Technik definiert werden — und in welchem Sinne ist er dann noch definierbar? Das ist die Sorge der Nominalisten. Die Metallisten können vorzügliche Gründe angeben, die etwa so lauten: Vom Werte eines Gutes kann man nur reden, wenn man mit einem anderen Gute vergleicht. Wer ein Gut erwerben will, der sagt, wieviel von einem andern Gute er dafür aufzuwenden bereit ist. Wer ein Gut veräußern will, der sagt, wieviel von einem anderen Gute er dafür anzunehmen bereit sei. Jedesmal also muß das Vergleichsgut genannt sein, damit die Vorstellung vom Werte deutlich, eindeutig werde. Man sieht hier zugleich, daß der Wert auf einem Entschluß beruht; er kann nicht beobachtet werden. Ein Dritter kann allerdings beobachten, was eine Sache wert sei — aber nur indem er den 8 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Entschluß derer, die erwerben und derer, die veräußern, beobachtet. Wenn das Vergleichsgut nicht ausdrücklich genannt ist, dann bedeutet Wert einer Sache stets den lutrischen Wert, das ist, den Wert, der sich durch Vergleich mit dem allgemeinen gewordenen Tauschmittel ergibt; woraus wieder folgt, daß man in diesem Sinne nicht vom Werte des Tauschmittels selber reden kann. Lutrischen Wert haben nur die Güter, welche nicht selber Tauschmittel sind. Unter Tauschmittel aber stellt sich der Metallist stets ein Tausch gut, insbesondere ein Metall vor. All diese Sätze sind unbestreitbar richtig. Es folgt daraus, daß der Begriff des lutrischen Wertes nur entstehen kann in der angegebenen Weise: durch Vergleich mit einem allgemeinen anerkannten Tauschgut, welches, wie wir gesehen haben, immer die einfachste Form des Zahlungsmittels ist. Aber es gibt Zahlungsmittel, welche über diese einfache Form hinausragen; solche also, die außerhalb der Rechtsordnung betrachtet gar nicht mehr Güter sind. Der wichtigste Fall bleibt das eigentliche echte Papiergeld. Der Name für die Werteinheit (z. B. Gulden, in Osterreich) lebt dann fort — aber es ist nicht möglich, dafür eine technische Definition zu geben (etwa: Gulden ist der 45. Teil eines Pfundes Silber), denn es ist jedem Beobachter klar, daß hierdurch zwar ein Gulden, aber nicht derjenige Gulden definiert wird, in welchem man zahlt; sondern derjenige, in welchem man nicht zahlt. Es soll aber doch die Einheit des üblichen Zahlungsmittels definiert werden — und dies ist in unserm Falle dem Metallisten unmöglich. Hier sind wir an dem Punkte angelangt, wo sich die Geister scheiden. So lange Autometallismus herrscht, kann man die technische Definition der Werteinheit ruhig annehmen, wenigstens wenn das einmal gewählte Metall beibehalten wird. Alle Laien sind aber im geheimen, und unbewußt, der Ansicht, wir hätten auch heute noch Autometallismus, nur leise abgeändert und bequem gemacht durch Münzprägung. Daher die ganz ungeheuere Verbreitung der Ansicht, man könne die Werteinheit als Metellmenge definieren. Der natürliche Mensch ist Metallist; der theoretische Mensch § 1. Kutometallismus! Nommalitöt der wecteinheit. 9 hingegen ist genötigt, Nominalist zu werden, denn es ist nicht allgemein möglich, die Werteinheit als Metallmenge zu definieren. Man kann es schon im angeführten Falle des echten Papiergeldes nicht. Was aber viel erstaunlicher ist: man kann es überhaupt nicht, wenn die Zahlungsmittel Geld sind, was ja beim Autometallismus noch nicht zutrifft. Und am allerseltsamsten ist dies: auch bei Autometallismus, sobald ein anderes Metall gewählt wird als bisher, wird der Begriff der Werteinheit unabhängig vom früheren Metall, nämlich technisch unabhängig davon. Denn die Werteinheit ist stets ein historischer Begriff. Der Grund dafür, daß die Werteinheit nicht immer technisch, aber ohne alle Ausnahme, bei jeder Verfassung des Zahlungsmittels, auf andere Weise, nämlich historisch definiert ist, liegt in der Tatsache, daß es Schulden gibt. Unsere Theoretiker neigen dazu, die Zahlung als augenblicklich erfolgend zu betrachten; der Techniker denkt sich: man liefert Getreide ab und erhält dafür die und die Gewichtsmenge Silbers. Aber es gibt auch bleibende Verpflichtungen zum Zahlen, wenn die Zahlung nicht augenblicklich geleistet worden ist, also Schulden; und der Staat als Ordner des Rechtes hat eine bestimmte Stellung zu dieser nicht technischen sondern juristischen Erscheinung. Durch sein Gerichtswesen hält der Staat bestehende Schulden aufrecht. Wir reden hier nur von Schulden, die auf Werteinheiten lauten (Pfund Sterling, Mark, Rubel), aber nicht nur von solchen bei herrschender Geldverfassung, sondern von lytrischen Schulden überhaupt: also in den Zeiten des Autometallismus auch von solchen, die auf Pfund Erz oder Pfund Silber lauten. Schulden, die auf Werteinheiten lauten und mit Zahlungsmitteln („Lvtron") getilgt werden, sollen nämlich „lytrische" Schulden heißen. Was ist nun der Inhalt der lntrischen Schuld, insbesondere beim Autometallismus, noch allgemeiner beim Authylismus? Beim Authylismus wird die Werteinheit stofflich benannt. 10 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Da jedermann weiß, was Weizen oder Roggen, was Erz oder Silber ist und da jedermann den Scheffel oder auch das Pfund kennt, so ist also über das Zahlungsmittel völlige Sicherheit vorhanden. Durch diesen bekannten Begriff wird dann die lytrische Schuld definiert: man ist verpflichtet, so oder so viel Getreide zu liefern, wenn Getreide der Zahlstoff ist; oder so und so viel Erz, wenn Erz der Zahlstoff ist, den wir uns zunächst als unveränderlich vorstellen. Da nun hierbei die Sache technisch definiert ist, welche nach geltendem Recht als Zahlungsmittel dient, so kann man — im Authvlismus —sagen: die lntrischen Schulden sind Realschulden. Denn es läßt sich immer der Stoff nennen, zu dessen Leistung der Schuldner verpflichtet ist. Wenn die Rechtsordnung ohne Unterbrechung so bleibt, so ist die lntrische Verfassung hiermit zu Ende; eine weitere Entwicklung ist ausgeschlossen; es kann gar kein Geld entstehen! Wir hätten dann, wenn der Autometallismus mit Erz begonnen hat, heute noch Autometallismus in Erz! Und die Wage wäre das unentbehrliche Werkzeug für Zahlungen. Da dies aber offensichtlich nicht zutrifft, so muß der Staat, als Hüter der Rechtsordnung, wenn wir ihn im Laufe der Geschichte betrachten, ohne Zweifel eine ganz andere Stellung zu den bestehenden Schulden einnehmen, als wir oben vorausgesetzt haben. Dies ist dem Juristen weniger geläufig, da er gewohnt ist, von einem bestehenden, für ihn unveränderlichen Zustande des Rechts auszugehen. Der Nechtshistoriker dagegen wird sich leichter zurecht finden. Im Autometallismus — um bei diesem Falle wegen seiner Wichtigkeit stehen zu bleiben — hält man also, wenn der einmal gewählte Zahlstoff unverändert bleibt, den Grundsatz aufrecht, daß die Schulden gänzlich unverändert gelassen werden. Fast alle Leute meinen nun, es sei überhaupt der Grundsatz aller Rechtsordnungen, daß die absolute Größe der Schulden, nach dem ursprünglichen Zahlstoff beurteilt, stets unverändert bleibe. Die geschichtliche Erfahrung aber lehrt etwas ganz § I. Kutometallismus; Nominalität der werteinheit. !, anderes; denn der Staat hält stets nur die relative Größe der Schulden fest, während er die Zahlungsmittel von Zeit zu Zeit ändert. Dies tut er zuweilen auch dann, wenn er noch im Autometallismus verharrt, aber ein anderes Metall, als das vorige, in lvtrische Verwendung bringt. Wenn der Staat, anstatt des Erzes, nunmehr Silber zum Zahlstoff erklärt, so bleibt zwar die relative Größe der bestehenden Schulden unverändert — aber daß die Schulden, nach dem Erz beurteilt, sich geändert haben, sieht doch jeder ein! Der Vorgang, den wir meinen, ist Änderung des Zahlungsmittels durch Einführung eines neuen stofflichen Zahlgutes an Stelle des alten; es werden dann zwei Zeiträume voneinander getrennt durch den Zeitpunkt, in welchem der Staat erklärt: von nun an zahlt man nicht mehr durch Zuwägen von Erz, sondern durch Zuwägen von Silber. Hierdurch werden die Schulden, die aus dem älteren Zeitraum stammen, in der merkwürdigsten Weise verändert; sie lauten auf Pfunde Erz — und der Staat erklärt, daß sie tilgbar sind durch einige Lot Silber; er gibt ein Verhältnis an, wieviel Silber einem Pfund Erz entspreche; wobei er sich vielleicht nach dem Preise richtet, welchen das Silber an jenem Tage im älteren Zahlungsmittel — Erz — erzielte. Der Staat behandelt also die älteren Schulden so, als wenn die Werteinheit „Pfund Erz" nur ein Name sei, durch dessen Gebrauch die relative Größe der Schulden angedeutet wird, — der aber nicht bedeutet, daß wirklich Erz zu liefern sei; vielmehr behält sich der Staat "vor, zu befehlen, daß der Name „Pfund Erz" jetzt bedeute, daß die und die Gewichtsmenge Silber zu zahlen sei. Im Augenblicke des Übergangs von Erz zu Silber werden also die bestehenden Schulden vom Staat als Nominal-Schulden aufgefaßt — und alsbald wird hinzugefügt, welcher andere Stoff, und wie viel davon, von jetzt an die Einheit des Zahlungsmittels vorstelle. Während also die meisten Leute glauben, der Staat er- 12 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. kenne bei bestehenden Schulden auch den Fortbestand des früheren Zahlungsmittels an, lehrt die Rechtsgeschichte, daß der Staat nur die relative Größe der alten Schulden unter einander anerkennt — aber was das Zahlungsmittel betrifft, so sagt der Staat, daß er dies von Zeit zu Zeit ändern werde. Oder vielmehr der Staat sagt es nicht, er tut es nur; der Rechtshistoriker hingegen sagt rücksichtslos, was der Staat tut. Der Staat faßt also die frühere Einheit des Zahlungsmittels, (Pfund Erz) so auf, als habe sie nur den Sinn, ein Name für die damalige Einheit des Zahlungsmittels zu sein, ohne daß die technische Beschaffenheit jenes Zahlungsmittels von Wichtigkeit sei. Dagegen aber erkennt er den Grundsatz an, daß die alten Schulden in Schulden des neuen Zahlungsmittels zu verwandeln seien, und zwar alle Schulden in gleicher Weise. Lntrische Schulden sind also, vom Staate aus betrachtet, Schulden, die in dem jeweiligen Zahlungsmittel zu leisten sind; ändert aber der Staat das Zahlungsmittel, so stellt er zugleich eine Regel auf, nach der die Umrechnung zu vollziehen sei. Das neue Zahlungsmittel hat also stets einen rekurrenten Anschluß an das alte: nur durch diesen Anschluß wird das neue Zahlungsmittel brauchbar für den Verkehr, weil im Augenblicke der Änderung stets Vorsorge zu treffen ist, daß die alten Schulden nicht untergehen, sondern getilgt werden können. Lntrische Schulden sind also, wenn Autometallismus herrscht, so lange Realschulden, als der Zahlstoff beibehalten wird. Da aber die Einführung eines anderen Zahlstoffes, vom Staate aus gesehen, möglich ist, so sind sie, für den Fall einer solchen Änderung, nur Nominalschulden. Nominalschulden sind Schulden, die in dem jeweiligen Zahlungsmittel tilgbar sind; ihr Betrag im jetzigen Zahlungsmittel, also in jetzigen Werteinheiten, wird berechnet nach dem rekurrenten Anschluß. Der Staat faßt also die lytrischen Schulden nicht auf als Realschulden im Sinne desjenigen Zahlstoffes, welcher bei Begründung der Schuld üblich war; sondern als Nominalschulden, H I. Kutometallismusz Nominalität der Werteinheit. 13 welche mit dem Zahlstoff getilgt werden können, welcher zur Zeit der Tilgung üblich ist. Solche Nominalschulden sind also nicht etwa unbestimmt; es ist nur unbestimmt, in welchem Zahlstoffe sie getilgt werden; dagegen ist im rekurrenten Anschluß die Regel gegeben, nach welcher der inzwischen eingeführte neue Zahlstoff in Verwendung kommt. Rechtshistorisch betrachtet sind also lvtrische Schulden stets Nominalschulden, das heißt, sie beziehen sich zwar zunächst auf die lvtrische Einheit zur Zeit der Begründung, werden aber, bei Änderung des Zahlungsmittels, nach stets hinzugefügter Regel, in Schulden der neuen lvtrischen Einheit umgewandelt. Sie hängen also nicht am alten Zahlungsmittel, sondern sie hängen von dem rekurrenten Anschluß ab, welcher zwischen der alten Werteinheit und der neuen aufgestellt ist. Die Nominalität der lvtrischen Schulden, vom Standpunkte der Nechtsgeschichte aus betrachtet, tritt bereits hervor, wenn Autometallismus herrscht; aber freilich nur in dem Augenblick, in welchem der Zahlstoff vom Staate geändert wird, sonst wäre eine Änderung dieser Art ganz unmöglich, da ja die alten Schulden aufrecht erhalten werden müssen. Mithin ist Nominalität der lvtrischen Schulden auch da bereits vorhanden, wo das alte sowohl wie das neue Zahlungsmittel rein stofflich definiert ist. Die Nominalität der Schulden bildet also keinen Gegensatz zur Stofflichkeit der Zahlungsmittel, sondern sie bildet nur dazu den Gegensatz, daß der Zahlstoff unverändert bleibe; sobald er aber veränderlich ist, entsteht schon die Nominalität der lvtrischen Schulden. Lange hat es mir im Innersten widerstanden, anzuerkennen, daß die nominale Werteinheit vollständig ausreicht für Urteile über den lvtrischen Wert der Güter. Es war auch mein Irrtum, was der Irrtum fast aller ist; ich glaubte Werturteile kämen nur zustande, wenn Güter mit Gütern verglichen werden. Wie einfach und wie anschaulich würde dadurch der ganze Vorgang! Jetzt aber kann nur noch behauptet werden, daß auf 14 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. diese Weise die ersten Werturteile zustande kommen. Wenn aber einmal diese Art der Beurteilung eingebürgert ist, dann ist es unnötig, Gut mit Gut zu vergleichen; dann können Werturteile über ein Gut abgegeben werden unter Benutzung der nominalen, nur historisch definierten Werteinheit. Wer da bezweifelt, ob das wahr ist, den verweise ich auf die geschichtliche Entwicklung des lytnschen Verkehrs; solche Erscheinungen, wie das echte Papiergeld, sind wirklich; sie sind aber nur unter der Annahme nomineller Werteinheiten möglich, also ist die Nominalität der Werteinheit ebenso erfahrungsmäßig gefestigt, wie die Tatsachen der lntrischen Rechtsgeschichte. Damit ist aber nichts zugunsten einer lytrischen Verfassung ausgesagt, welche gerade noch dem Begriffe des einheimischen Zahlungsmittels genügt, wie zum Beispiel das echte Papiergeld tut. Nichts hindert uns, die lytnjche Verfassung so reichhaltig auszubilden, daß auch, wo es nötig ist, reale Befriedigung eintritt und daß neben der einheimischen Benutzung auch erleichterte Beziehungen zum Auslande entstehen. Alles dies kann neben der Nominalität der Werteinheit herlaufen, da es ihr nicht widerspricht. Wenn nun der Staat das Zahlungsmittel ändert, zunächst noch in den Grenzen des Authnlismus, also nur durch Einführung eines neuen Zahlstoffes an Stelle des alten — werden dadurch Interessen geschädigt? Ganz gewiß geschieht das; weshalb auch nicht, wenn der Staat überwiegende Gründe hat; er kann seine Ziele nie anders erreichen als so, daß gewisse private Interessen darunter leiden. Es fragt sich aber, welche Interessen geschädigt werden, was wir beispielsweise am Übergange vom Erz zum Silber erläutern wollen. Wer früher durch bergmännischen Betrieb Erz produzierte, der hatte damals ohne weiteres Zahlungsmittel in der Hand, war also kaufmännisch betrachtet in der beneidenswertesten Lage. Jetzt muß er sein Erz erst als Ware auf den Markt bringen, um das neue Zahlgut Silber dafür zu erwerben. Wer früher Erz als Rohstoff verwendete, etwa um Waffen Z I. Kutometallismus; Nominalität der lvertemheit. 15 daraus herzustellen, für den hatte der Rohstoff einen festen Preis; jetzt muß er den Rohstoff erst als Ware einkaufen, indem er Silber dafür bietet. Anderseits ist der Besitzer von Silbergruben jetzt in der Vorzugslage, daß sein Produkt bereits Zahlungsmittel ist; und wer jetzt Silber zu Gefäßen oder zu Schmuck verarbeitet, kann seinen Rohstoff zu festem Preis anschaffen — er entnimmt ihn dem umlaufenden neuen Zahlungsmittel. Alles dies sind Störungen bestehender Interessen. Nun aber wenden wir uns zur großen Gruppe der „neutralen" Einwohner des Staates, das heißt derjenigen, die weder jetzt, noch früher den Zahlstoff produziert haben und die weder jetzt, noch früher den Zahlstoff konsumiert, zum Beispiel als Rohmaterial verarbeitet haben. Für die Gruppe der Neutralen ist der Wechsel im Zahlgut ohne Bedeutung; sie zahlen nun ihre Schulden in Silber, statt in Erz —, aber sie erhalten auch, was ihnen an Forderungen zusteht, in Silber, statt in Erz. Diese beiden Stoffe waren weder früher, noch sind sie jetzt von technischer Bedeutung, sie kommen für die Neutralen nur lytrisch in Betracht. Von ihnen wird also wenig Widerstand geleistet oder gar keiner. Man versteht also, daß ein Wechsel im Zahlstoffe nur geringe Störungen mit sich bringt; wenn der neue Stoff bequemer zu handhaben ist als der alte, so ist sogar fast jedermann froh, daß die Änderung eingetreten ist — und sie bürgert sich rasch ein. Die Nominalität der Schulden besteht nicht etwa darin, daß der Staat das Zahlmittel mehr oder weniger häufig ändert, sondern darin, daß er eine solche Änderung grundsätzlich für möglich erklärt, ob er nun davon Gebrauch mache oder nicht. In diesem Sinne kann man sagen: Nominalität der Schulden und Nominalität der Werteinheit ist eine notwendige Voraussetzung für die Entstehung des Geldes. Vom Gelde sei vorläufig nur das gesagt, daß es ein Zahlungsmittel, aber kein nur stoffliches ist; es ist also jedenfalls ein anderes geartetes Zahlungsmittel als das nur stoffliche des Authylismus. Dies aber genügt bereits: jede Änderung des Zahlmittels setzt voraus, daß 16 Tistes Uapitel. Zahlung, Geld und Metall. die Werteinheit mindestens im Augenblicke des Übergangs als nominal betrachtet werde. Ist einmal Geld geschaffen, so kann es wieder nur dadurch verändert werden, daß man die Nominalität der Werteinheit in Anwendung bringt, die ja durchaus nur darin besteht, daß das Zahlungsmittel vom Staate geändert werden kann, während die relative Größe bestehender Schulden aufrecht erhalten wird. Die Nominalität der Werteinheit, also auch der lntrischen Schulden, ist nicht etwa eine neue, sondern eine uralte Erscheinung, die noch heute fortbesteht und ewig bleiben wird; sie ist mit jeder Beschaffenheit des Zahlungsmittels vereinbar; sie ist nichts anderes als die notwendige Bedingung, von einem Zahlungsmittel zum anderen vorzuschreiten. Nur bleibt sie unbemerkt in Zeitabschnitten, welche keine Änderung des Zahlungsmittels enthalten; man schließt dann aus der zeitweiligen Beständigkeit des Zahlungsmittels irrtümlich auf dessen grundsätzliche Unveränderlichkeit. Das Bleibende an den lntrischen Schulden ist also nicht das Zahlungsmittel, sondern der Grundsatz, daß diese Schulden, in alten Werteinheiten ausgedrückt, alle auf die gleiche Weise in neue Werteinheiten umgerechnet werden, so daß also ihre relative Größe unveränderlich ist. Nach welcher Regel diese Umrechnung geschehen soll, das wird bei jeder Änderung der Werteinheit vom Staate vorgeschrieben. Dies Verhalten des Staates mag viele Interessenten schädigen — es ist aber zugleich für viele andere Interessenten ein Schutz, insbesondere dann, wenn das alte Zahlungsmittel nicht lieferbar ist: sonst würde sich der Schuldner nicht befreien können! In der authylistischen, insbesondere in der autometallistischen Verfassung fehlt in der Regel ein Eigenname für die Werteinheit; man benutzt vielmehr die Bezeichnung „Pfund Erz" oder „Pfund Silber" doppelsinnig, so daß es unklar bleibt, ob eine Realschuld gemeint ist oder eine Nominalschuld. Wer also Erz oder Silber als Gegenstand der Technik auffaßt, der wird solche Schulden als Realschuldeu betrachten, also fordern, daß das genannte Material geliefert werde. Wer aber im Erz oder § I. Kutometallismus: Nominalität der Werteinheit. 17 Silber nur das damalige Zahlungsmittel sieht, der wird erwarten, daß später nur das entsprechende Zahlungsmittel geliefert werde. Wie ist dieser Streit zu lösen? Er ist von alters her gelöst, indem der Staat — nicht bewußt, aber aus seiner Handlungsweise erkennbar — folgende Präsumtion durchführt: Eine Schuld, die auf Mengen eines Stoffes lautet, welcher bei Begründung der Schuld Zahlungsmittel war, ist eine nominale lytrische Schuld z soll sie als eine Realschuld aufgefaßt werden, so ist eine Klausel nötig, welche dies ausdrücklich verlangt. Wo aber die Klausel fehlt, da hat man es mit Nominalschulden zu tun. Dies wird später noch erweitert: eine Schuld, welche auf Werteinheiten lautet, bedeutet so lange eine Nominalschuld, als nicht ausdrücklich gesagt ist, daß die damaligen Zahlungsmittel in ihrer Eigenschaft als bloß physische Sachen gemeint waren. Die Realität der Schulden muß also ausdrücklich erklärt werden; die Nominalität der lntrischen Schulden hingegen wird im Zweifelsfalle vom Staat vorausgesetzt. Dies Verhalten des Staates, der die Rechtsordnung hütet, beginnt nicht etwa erst mit der Schaffung des Geldes, zum Beispiel bei der Ausmünzung des lntrischen Metalls oder gar bei der Einführung des selbständigen Papiergeldes, sondern in dem Augenblick, in welchem zuerst eine Änderung des Zahlungsmittels auftrat; vorher war kein Anlaß vorhanden, über diese Frage: „ob Realität oder Nominalität" einen Beschluß zu fassen. Sobald der Staat ein neues Zahlungsmittel an Stelle des alten einführt, ist juristisch dreierlei erforderlich: Erstens, die Rechtsordnung beschreibt das neue Zahlungsmittel so, daß es ohne weiteres erkennbar ist; zweitens, die Rechtsordnung setzt einen Namen für die Werteinheit fest und benennt die neuen Zahlungsmittel nach diesem Namen; hierdurch ist die „Geltung" der neuen Zahlungsmittel in Werteinheiten angeordnet; Knapp, Theorie des Geldes, 2. Aus>> 2 18 Erstes Kapitel, Zahlung, Geld und Metall. drittens, die Werteinheit, welche von nun an in Gebrauch treten soll, wird definiert, indem festgesetzt wird, wie sie sich zur vorigen Werteinheit verhält; sie wird also historisch definiert. Eine andere als die historische Definition der neuen Werteinheit gibt es im allgemeinen nicht; sie bedeutet: daß so und so viele neue Werteinheiten, durch das neue Zahlungsmittel dargestellt, juristisch tauglich sind zur Tilgung einer bestehenden Schuld im Betrage von einer alten Werteinheit. Die Definition der neuen Werteinheit besteht also darin, daß angegeben wird, wie viele neue Werteinheiten juristisch äquivalent sind einer alten Werteinheit. Diese Definition hat gar nichts zu schaffen mit dem Stoff, aus welchem etwa das alte Zahlungsmittel bestand; sie hat auch gar nichts zu schaffen mit dem Stoff, aus welchem etwa das neue Zahlungsmittel besteht. Sie enthält nur eine Beziehung der neuen zur alten Werteinheit, also einen rekurrenten Anschluß. All dies ist bereits in den Zeiten des Autometallismus der Fall. Nehmen wir an, es werde vom Erz übergegangen zum Silber, so kann dies nur so geschehen: Erstens der Staat beschreibt das neue Zahlungsmittel, indem er etwa sagt: es soll aus dem Metall Silber bestehen; zweitens der Staat sagt: die neue Einheit heißt „Pfund Silber"; und für die Benennung des neuen Zahlungsmittels stellt er — in diesem besonderen Falle — die Regel auf, daß man sie durch das physikalische Experiment der Wägung finde. Jede Silbermenge heißt juristisch so viele „Pfund Silber", als sie Pfunde wiegt; drittens der Staat sagt: die Einheit „Pfund Silber" tritt an die Stelle von so und so vielen früheren Einheiten, sagen wir beispielsweise von fünfzig „Pfunden Erz". Das ist die juristische Definition der neuen Einheit. Sobald dies alles geschehen ist, hat sich der Übergang vom Erze zum Silber vollzogen. Es wird häufig übersehen, daß der Autometallismus bereits § I. Kutometallismus; Nominalität der Iverteinheit. 19 eine Benennung der Werteinheiten besitzt; dieselbe stimmt allerdings mit der Gewichtseinheit des Stoffes überein, aber sie ist doch da. Nicht dies ist bezeichnend für den Autometallismus, daß er keine Benennung dafür habe, sondern daß er meist keine besondere Benennung hat und was viel wichtiger ist: der Autometallismus hat die Regel, daß die Benennung des Zahlmittels nach Einheiten — also die lntrische Benennung — durch das physikalische Experiment der Wägung gefunden wird. Dies gehört zu seinen Eigentümlichkeiten. Aber es ist nicht wahr und würde jede Allgemeinheit der Theorie untergraben, wenn wir sagen wollten: die Benennung des Zahlungsmittels finde stets nach dem Ergebnis der Wägung statt. Das geschieht nur in jenem besonderen Fall. Im allgemeinen ist aber die lytrische Benennung an diese Regel nicht gebunden, sondern sie ist ein autoritativer Akt der Rechtsordnung. Viele Leute glauben ferner — um bei dem gewählten Beispiel zu bleiben —, daß der rekurrente Anschluß der Einheit „Pfund Silber" an die frühere Einheit „Pfund Erz" sich zu richten habe nach dem damaligen Preise des Silbers, ausgedrückt in Erz. Dies wird sehr oft geschehen und wird stets sehr zweckmäßig sein, da es den Übergang verständlicher macht für die Leute, welche sich den Zahlstoff nur als eine Ware vorstellen können. Aber daß es für den rekurrenten Anschluß wesentlich sei, das kann nicht behauptet werden; schon deshalb nicht, weil es Übergänge von einem Zahlungsmittel auf ein anderes gibt, wobei eine solche Beachtung des Preises gar nicht stattfinden kann. Im allgemeinen ist der rekurrente Anschluß ebenfalls (wie die Benennung) ein autoritativer Akt der Rechtsordnung, der an keine solche Voraussetzung gebunden ist, und der gerade deshalb gelegentlich einmal eine solche Regel befolgen kann — aber nicht muß. Endlich ist es zwar durchaus richtig, daß im oben gewählten Beispiel sowohl die alte Werteinheit „Pfund Erz" als auch die neue „Pfund Silber" real darstellbar ist; denn das Beispiel ist ja dem Autometallismus entnommen. Aber die reale Darstell- 2* 20 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. barkeit ist ebenfalls nur ein besonderer Fall, den man nicht fordern darf, der vielmehr nur zulässig ist. Der Übergang von einem zum anderen Zahlungsmittel ist nicht an die reale Darstellbarkeit gebunden. Wer das vergißt, für den bleiben die wichtigsten Übergänge unverständlich, die wir später zu betrachten haben. Trotzdem also, daß besondere Fälle der geschilderten Art zulässig sind, bleiben die allgemeinen Sätze bestehen: Die in der Beschreibung ausgesprochene Wahl der Zahlungsmittel ist ein freier Akt der Staatsgewalt; die Benennung der Zahlungsmittel nach neuen Werteinheiten ist ein freier Akt der Staatsgewalt; die Definition der neuen Werteinheit durch die alte ist ebenfalls ein freier Akt der Staatsgewalt. Und gerade weil diese Akte frei sind, können sie noch an besondere Regeln gebunden werden, aber sie müssen es nicht. Bei dieser Auffassung ist also auch nicht die Rede davon, daß etwa die reale Darstellbarkeit der Werteinheit die Regel sei und die Irrealität die Ausnahme; daß die Benennung in der Regel nach dem Gewicht und nur ausnahmsweise auf andere Weise erfolge; daß der rekurrente Anschluß in der Regel nach der Preislage erfolge und nur ausnahmsweise anders zustande komme. So kann nur eine ganz unausgebildete Logik reden. Es handelt sich hier nicht um das, was in den meisten Fällen geschieht und in nur wenigen Fällen nicht geschieht; sondern es handelt sich um das Wesen der Sache, es handelt sich um die wirklich allgemeine Formulierung, die nicht Ausnahmen, sondern nur besondere Fälle zuläßt. Im Interesse der Allgemeinheit unserer Theorie find wir daher genötigt, zu sagen, daß die Geltung der Zahlungsmittel nicht an deren stofflichen Gehalt gebunden und daß die Werteinheit nur historisch definiert ist: alles übrige, was noch hinzutreten kann, ist unwesentlich — so nützlich es sein mag. H 2. Thartale Zahlungsmittel, 21 s 2. Chartale Zahlungsmittel. Unsere Betrachtung ging von der Tatsache aus, daß sich im menschlichen Verkehr überhaupt ein bestimmtes Gut, genauer ein bestimmter Stoff, zum Zahlungsmittel entwickelt hat. Im weitern Verlaufe sahen wir, daß die Vorstellung eines Zahlungsmittels nicht an jenen einmal erkorenen Stoff gebunden ist; auch ein anderer Stoff kann an die Stelle des ersten treten. Dadurch wird der Begriff Zahlungsmittel frei von der Qualität des Stoffes; — ob Erz oder ob Silber ist einerlei; aber er bleibt noch an die Bedingung gebunden, daß es irgendeinen Zahlstoff gebe. So weit kann man durch Untersuchung des Autometallismus kommen. Die Werteinheit ist nicht mehr in bestimmter Weise real, aber sie ist es noch in unbestimmter Weise: sie ist nicht mehr ein Pfund Erz, auch nicht ein Lot Silber, aber sie ist noch immer eine gewisse Menge irgendeines, von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Stoffes, mag dieser Stoff nun Erz oder Silber oder Gold sein. Die Schulden in Werteinheiten, die lytrischen Schulden, sind Schulden, die in dem jeweiligen Zahlstoff ge- tigt werden, auch wenn sie in einem andern Zahlstoff begründet waren. So lange diese lytrische Verfassung festgehalten wird, hat man bereits Nominalität der lytrischen Schulden. Andere als stoffliche Zahlungsmittel hingegen gibt es im Autometallismus noch nicht, wohl aber ist die Bestimmung, welcher Stoff Zahlstoff werden solle, bereits der Rechtsordnung anheimgestellt. Jene Nominalität ist also nur darin erkennbar, daß die Wahl des Stoffes durch die Rechtsordnung vollzogen wird. So lange aber irgendein Stoff an und für sich Zahlmittel ist, hat man noch kein Geld. Es fragt sich nun, ob die Zahlmittel noch eine weitere Stufe der Entwicklung erreichen können; ob ein Zustand denkbar ist, in welchem die Zahlmittel etwas anderes sind als ein zu diesem Zwecke auserkorener Stoff. 22 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Da die Zahlmittel zunächst bewegliche Sachen sind und da bewegliche Sachen nicht ohne Stoff gedacht werden können, so wird freilich kein Zahlungsmittel denkbar sein, das nicht aus einem Stoff bestände. Darum also handelt es sich nicht, daß es etwa stofflose Zahlungsmittel geben könne; sondern darum, ob es Zahlungsmittel geben könne, die anders definiert sind als durch Angabe eines Stoffes mit pensatorischer Verwendung. Etwas von der Art muß es offenbar geben, denn es ist ja bekannt, daß in unseren jetzigen lytrischen Verfassungen nirgends mit rohem Stoff Zahlungen geleistet werden: weder durch zugewogenes Erz noch Silber noch Gold kann man heute in den Ländern unserer Kultur eine Zahlung leisten. Wir zahlen stets in „Stücken", das heißt in beweglichen Sachen, die nicht nur nach ihrem Stoff, sondern auch nach ihrer Form definiert sind. Wir zahlen also mit geformten, beweglichen Sachen; und mehr noch: wir zahlen mit geformten, beweglichen Sachen, welche Zeichen tragen. Auch dies genügt noch keineswegs, aber wir wollen einstweilen dabei stehen bleiben. Es ist klar, daß alle Arten von Münzen hierher gehören, deren wir uns beim Zahlen bedienen, mögen sie aus edlem oder unedlem Metall geschlagen sein: jedenfalls sind sie aus Metall hergestellte, geformte, Zeichen tragende Sachen. Daneben benutzt man zum Zahlen mitunter Scheine, das sind Zahlungsmittel, die, rein äußerlich betrachtet, aus einem Schreibmaterial, das nicht Metall sondern gewöhnlich Papier ist, bestehen. Solche Scheine sind zweifellos bewegliche, geformte, zeichentragende Sachen, gleichgültig was sonst noch daran bemerkenswert oder gar wesentlich sein mag. Was bisher von den „Stücken" ausgesagt ist, deren wir uns beim Zahlen bedienen, genügt aber noch nicht, denn wir haben nur von der technischen Beschaffenheit geredet. Als wesentlich kommt noch hinzu: wir zahlen mit juristisch bedeutsamen Stücken. Unsere Rechtsordnung bestimmt, daß nur so und so geformte Stücke als Zahlungsmittel zugelassen werden. Die Kennzeichen der Stücke sind rechtlich vorgeschrieben. Nur von solchen Stücken ist im folgenden die Rede. § 2. Thartale Zahlungsmittel, 23 Die jetzt üblichen Zahlungsmittel haben stets diese Stückverfassung im juristischen Sinne; sie sind „morphisch". Morphische Zahlungsmittel sind, wie wir sehen werden, noch nicht immer Geld, aber alles Geld gehört zu den morvhischen Zahlungsmitteln. Der Morphismus ist eine Bedingung, aber noch keine ausreichende Bedingung für die Geldverfassung. Die morphische Verfassung ist aber nicht mehr authnlistisch. Denn der Authylismus ist, juristisch betrachtet, amorphisch; er läßt zwar Stücke zu, welche, technisch betrachtet. Formen haben und Zeichen tragen, aber diese Formen und Zeichen bedeuten juristisch nichts. Sobald aber die Formen und Zeichen bedeutsam sind für die Abgrenzung dessen, was Zahlungsmittel ist oder nicht, haben wir Morphismus. Der Authylismus hat noch eine andere Eigenschaft: die Geltung dieses Zahlungsmittels wird durch Messung der Stoffmenge gefunden, insbesondere — beim Autometallismus — durch Wägung. Die Wägung ist ein physikalisches Experiment, welches beim Autometallismus eine juristische Bedeutung gewinnt. Dieser Weg, die Geltung zu finden, widerspricht keineswegs dem Morphismus, trotzdem daß der Morphismus danach strebt, die Wägung überflüssig zu machen. An sich aber ist der Morphismus vereinbar mit der Wägung, und es kommt viel darauf an, dies klarzustellen. Es kann morphische Zahlungsmittel geben, deren Geltung beim Zahlen durch Wägung festgestellt wird; in der Börsensprache würde dies als Verwendung „s.1 mg-roo", nach dem Gewicht, bezeichnet werden. Es kann morphische Zahlungsmittel mit pensatorischer Verwendung geben, wie wir es ausdrücken wollen. Hiermit ist nicht etwa gemeint, daß die Stücke bei ihrer Herstellung abgewogen werden, was bekanntlich bei allen unseren Münzen geschieht. Ponderale Herstellung bedeutet eine Wägung, welche dem Akte der Zahlung vorausgeht. Pensatorische Verwendung hingegen bedeutet eine Wägung beim Zahlen, mit der Absicht, die Geltung danach festzustellen. Beide Wägungen wären gleichbedeutend, wenn es keine Abnützung der Stücke gäbe. Da 24 Erstes Uapitel. Zahlung, Geld und Metall. aber Abnützung stattfindet, muß die ponderale Herstellung streng von der pensatorischen Verwendung unterschieden werden. Man nehme beispielsweise an, als Zahlungsmittel seien die bekannten Goldmünzen, genannt Dukaten, eingeführt. Bei ihrer Herstellung werden die Platten abgewogen (ponderale Herstellung). Nun aber sei oerordnet: die Dukaten werden nach dem Gewicht, das sie tatsächlich haben, zu Zahlungen verwendet (pensatorische Verwendung). Die Werteinheit wäre dann, wenn wir unser Gewichtssystem voraussetzen, beispielsweise das Gramm Dukatengoldes ; das heißt aber nicht etwa das Gramm Goldes von der Feinheit wie es für Dukatenprägung vorgeschrieben ist — denn sonst hätte man Autometallismus — sondern das Gramm des in Dukatenform gebrachten Goldes. Das Gramm so geformten Goldes ist ein ganz anderer Begriff als das Gramm des für Dukatenprägung geeigneten Goldes. Eine solche Verfassung ist denkbar — sie würde ein pensatorisch- morphisches Zahlungsmittel darstellen, und die Abnützung der Stücke, solange man die Dukaten noch erkennt, würde ganz gleichgültig sein, weil die Dukaten .,^1 mareo" gelten. Dagegen würde die bloße Abzählung der Stücke hier ausgeschlossen sein, weil darunter abgenützte Stücke vorkommen könnten. Stets müßte die Goldwage in Bereitschaft gehalten werden. Daß wir eine solche Verfassung in neueren Kulturstaaten nicht haben, ist bekannt. Wir gehen mit der größten Vorsicht dem pensatorischen Gebrauch aus dem Wege, denn das Hauptziel aller Geldverfassungen der neueren Zeit ist es ja, die Wage als Instrument für den Akt des Zahlens abzuschaffen. Das geschieht also durch den bloßen Morphismus noch nicht, denn die eben geschilderte Dukatenverfassung ist zweifellos schon morphisch, während sie noch pensatorisch ist. Gibt es denn aber ein anderes Mittel, um die Geltung der Stücke festzustellen, als die Wägung? Allerdings; sobald die morphische Verfassung der Zahlungsmittel gegeben ist, gibt es noch ein anderes Mittel. Im Morphismus liegt die Möglichkeit, z 2. Lhartale Zahlungsmittel. 25 die Zahlungsmittel zu erkennen und aufzufinden, ohne daß — wie es früher geschah — ein Stoff als solcher genannt wird, denn die Rechtsordnung beschreibt ja die zulässigen Stücke ausführlich. Wenn nun die Rechtsordnung einen Namen für die Werteinheit schafft (etwa Mark, Frank oder Rubel) und diesen Namen rekurrent definiert: so steht durchaus nichts im Wege, den morphischen Zahlungsmitteln eine Geltung in Werteinheiten beizulegen, die nicht durch Wägung gefunden wird, sondern durch Gebot. Das so und so aussehende Stück soll so und so viele Einheiten gelten: dieser Satz wird proklamiert. Beim Morvhismus ist also noch ein anderer Weg offen, außer dem pensatorischen: die Geltung kann vroklamatorisch sein. Dadurch kommt die Wage für den Akt der Zählung endgültig in Wegfall. Auch hierbei ist die Abnützung der Stücke gleichgültig, so lange die Erkennbarkeit besteht. Die Geltung durch Proklamation wird gewöhnlich als Nennwert bezeichnet, und hauptsächlich hervorgehoben als Gegensatz zu einem sogenannten „inneren Wert" der Geldstücke, welcher auf dem Gehalt an edlem Metall beruhe. Dies ist eine Gepflogenheit der Metallisten, die insgeheim immer Autometallisten bleiben. Die Geltung durch Proklamation ist aber gar nicht an den Stoff gebunden; sie kann beim edelsten und unedelsten Stoff eintreten und ist überall da vorhanden, wo nicht pensatorisch gezahlt wird, also bei allen modernen Geldverfassungen. Auch dürfen wir bekanntlich den Begriff Wert nicht auf die Zahlungsmittel selber, also auch nicht auf das Geld anwenden, sondern nur auf Dinge, die nicht selber Zahlungsmittel sind, da wir beim Wert stets das jeweilige Zahlungsmittel als Vergleichsgegenstand voraussetzen, nicht aber auf die autometallistische Verfassung zurückgreifen: denn es soll ja gerade die Überwindung des Autometallismus geschildert werden. Die Geltung durch Proklamation bildet also keinen Gegensatz gegen den so oder so beschaffenen „Gehalt" der Stücke, sondern sie bildet den Gegensatz zur pensatorischen Auffindung der Geltung. Beim neueren Geldwesen herrscht überall die 26 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Proklamation; der so oder so beschaffene Gehalt der Stücke hat allerlei Wirkungen, aber er begründet nicht die Geltung; das tut er nur wo die pensatorische Zahlung geblieben ist — ein Fall von solcher Seltenheit, daß wir das Dukatenbeispiel erfinden mußten. Es kommen aber pensatorische Rückschläge vor, die so bezeichnend sind, daß wir diese Verfassung durchaus in das System aufnehmen mußten, um gelegentlich darauf verweisen zu können. Für die morphisch-proklamatorischen Zahlungsmittel (deren Gehalt ganz gleichgültig ist für die Geltung) brauchen wir eine kürzere Bezeichnung, um sie den pensatorischen gegenüberzustellen. Jedenfalls sind es bewegliche Sachen, die im Rechtsleben eine vom Stoff unabhängige Bedeutung haben. Solche Sachen kommen im Rschtsleben auch sonst häufig vor: Wenn wir unsere Mäntel, beim Eintritt ins Theater, zur Aufbewahrung abgeben, erhalten wir dafür ein Messingplättchen von bestimmter Gestalt, das ein Zeichen trägt, etwa eine Nummer. Es steht weiter nichts darauf, aber diese „Marke" hat eine rechtliche Bedeutung: sie ist der Beweis dafür, daß ich den abgelegten Mantel wieder zu fordern habe. Wenn wir Briefe absenden, bekleben wir sie mit einer „Marke," welche beweist, daß wir durch Portozahlung das Recht erworben haben, diesen Brief durch die Post befördern zu lassen. „Die Marke" wäre also kein unpassender Ausdruck, ja sogar ein längst eingebürgerter, für bewegliche, geformte Sachen, die Zeichen tragen, und die in der Rechtsordnung eine vom Stoff unabhängige Verwendung finden. Unsere Zahlungsmittel nun, seien es Münzen oder Scheine, haben die genannten Eigenschaften ebenfalls; sie sind Zahlmarken, das heißt Marken, die als Zahlungsmittel dienen. Der Begriff der Marke sagt nichts aus über den Stoff der Platte: es gibt Marken aus edeln und unedlen Metallen, ebenso wie aus Papier, um nur die wichtigsten Stoffe zu nennen. Man glaube also nicht, daß unter Marke eine Sache zu verstehen sei, die aus einem geringwertigen Stoff bestehe, wenn derselbe mit H 2. Thartale Zahlungsmittel. ^7 dem vorausgehenden autometallistische» Zahlungsmittel verglichen wird. Wie wertvoll die Platte der Marke sei, bleibt vorläufig ganz unerwogen. Nur muß die zeichentragende Sache in der Rechtsordnung als Zahlungsmittel ohne pensatorische Verwendung anerkannt sein. Vielleicht gestattet das lateinische Wort „OKarda." den Sinn von Marke; wenn es nicht der Fall sein sollte, so fordern wir es, und zwar hauptsächlich, weil wir daraus ein allgemein verständliches, wenn auch neues Adjektivum bilden können: chartal. Unsere Zahlungsmittel haben die Marken- oder Chartalverfassung; nur mit Zahlmarken, mit chartalen Stücken, kann man bei den Kulturvölkern unserer Zeit Zahlungen leisten. Die Chartalität der Zahlungsmittel wird wohl niemals verschwinden, selbst dann nicht, wenn einmal die Münzen abgeschafft werden sollten — was aber auch wohl kaum geschehen dürfte, da sie für kleine Zahlungen so zweckmäßig sind. Wie bei allen anderen Marken, so ist auch für die Zahlmarken nur wichtig, daß sie Zeichen tragen, die von der Rechtsordnung genau vorgeschrieben sind. Nicht wichtig ist, daß sie einen Text, im Sinne der Schrift, enthalten; ja weder was in Buchstaben, noch was in Hieroglyphen (Wappen) etwa darauf steht, kommt als Text in Betracht. Es kommt nur in Betracht, insofern es ein Kennzeichen ist. Was aber diese Zeichen bedeuten, das wird nicht durch Lesung dieser Zeichen, sondern durch Einsicht in die Rechtsordnung erkannt. Aus diesem Grunde können Münzen, die das Wappen des österreichischen Staates und das Bild des Kaisers von Österreich tragen, sehr wohl aufhören, österreichische Zahlmittel zu sein — sobald es in der österreichischen Rechtsordnung geboten ist. Dieselben Münzen können, trotz des fremdländischen Gepräges, Zahlungsmittel im Deutschen Reiche sein — zum Beispiel die österreichischen Vereinstaler — weil die deutsche Rechtsordnung es gebietet; bekanntlich kein erdachter Fall, sondern offenkundige Tatsache (bis 1900). Die rechtliche Bedeutung chartaler Zahlungsmittel ist also ^ Erstes Kapitel. 3al>lung, Geld und Metall. nicht aus dem Stücke selber erkennbar; das Stück trägt nur Zeichen, was sie aber bedeuten, steht in den Gesetzen oder in anderen Rechtsquellen. Gegenstände, die in solcher Weise gezeichnet sind, mag man Symbole nennen, aber dies Wort erweckt Nebengedanken, die nicht hierher gehören, insbesondere den, als wenn solche Zahlmittel nur an bessere, echtere Zahlmittel zu erinnern hätten ohne selber gut und echt zu sein. Das wäre eine ganz verkehrte Ansicht! Erstens enthalten unsere chartalen Zahlungsmittel solche Fälle in sich, die in bezug auf Echtheit und Güte nichts zu wünschen übrig lassen, auch vom Standpunkte des strengsten Metallismus aus, denn unsere Goldstücke gehören ja zu den chartalen Zahlungsmitteln. Zweitens aber, was die Scheine betrifft, die ja ebenfalls chartal sind, so enthalten sie des Guten und Echten noch sehr viel, nur daß es auf einem anderen Gebiete liegt als auf dem, das den Metallisten bekannt ist. Aus diesen Gründen ist es unzweckmäßig, von symbolischen Zahlungsmitteln zu reden, wobei man noch dazu gewöhnlich nur das rein Negative zu hören bekommt, daß sie nicht autometallistisch seien. Ja nicht einmal dies wird klar gesagt — denn der Ausdruck Autometallismus ist bisher nicht üblich gewesen. Bei der Chartalität werden die Stücke als etwas Ganzes, Unteilbares betrachtet, also sind sie sachliche Individuen. Chartalität und pensatorische Verwendung schließen einander aus, ebenso wie Morphismus und Amorphismus. Die Chartalität der Zahlungsmittel gehört nicht der Technik an; nur die Herstellung geformter Stücke, die wir Morphismus nennen, ist technischer Art; und die erste Art des Morphismus ist die Herstellung von Münzen in ihrer ältesten Beschaffenheit. Die Chartalität beruht dagegen auf einem Verhalten der Rechtsordnung. Daher kann man es nicht an den Stücken selber sehen, ob sie chartal sind oder nicht. Nur bei den Scheinen ist es sofort erkennbar. Bei den Münzen aber muß die Rechtsordnung befragt werden, die allein hierüber Auskunft gibt. — Z 2. Thartale Zahlungsmittel. 29 Während der Morphismus auf eine technische Erfindung zurückgeht — auf die Ausmünzung des früher pensatorisch verwendeten Metalls — hat sich die Chartalität unmerklich eingeschlichen, so unmerklich, daß sie bisher nicht einmal einen Namen besessen hat. Und zwar auf folgende Weise. Als man zuerst geformte Stücke, durch Ausmünzung, herstellte, war natürlich der herrschende Gedanke: es sollte erstens die Beschaffenheit und zweitens die Menge des bis dahin pensatorisch verwendeten Metalls in den geformten Stücken ohne weiteres kenntlich werden, damit sowohl die Untersuchung des Stoffs, als auch die Abwägung desselben unnötig fei. An die Abnutzung der Stücke dachte man vorläufig nicht. Es war also gar nicht nötig über pensatorische oder proklamatorische Verwendung der Stücke nachzudenken, denn bei unversehrten Stücken hat diese Unterscheidung keinen Zweck. Als aber im Laufe der Zeit die Abnutzung der Stücke merklich wurde, da trat die Frage auf, die bis in die Neuzeit hinein Unsicherheit verbreitete: gelten die Stücke nach dem Gewicht? Wenn ja, fo hat man noch pensatorische Zahlung. Oder gelten die Stücke nach der Proklamation? Dann hat man Chartalstttcke. Denn die Chartalität ist nichts anderes als die prokla- matorische Verwendung geformter Zahlungsmittel. — Sobald einmal die juristische Eigenschaft der Chartalität entstanden ist, wird noch eine andere Entwicklung möglich, die bisher nur andeutungsweise zur Sprache gekommen ist. Der Authnlismus, also auch dessen häufigste Erscheinungsform, der Autometallismus, setzt immer voraus, daß es einen Zahlstoff gebe. Das Zahlungsmittel ist in dieser Verfassung stets „hylogenisch", wie wir diese Eigenschaft nennen wollen. Es ist im Stoff selber bereits gegeben; es besteht nicht nur aus Stoff, sondern es entsteht auch nur durch Verwendung jenes Stoffes. Ist aber der Begriff der Chartalität einmal aufgetreten, so eröffnet sich die Möglichkeit von Zahlungsmitteln, die nicht mehr Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. hylogenisch sind, und die wir kurz als cmtogenisch bezeichnen wollen. Autogenische Zahlungsmittel müssen keineswegs, aber sie können dann, und erst dann entstehen. Denn durch die Chartalität wird der stoffliche Gehalt der Stücke zu einem nur begleitenden Umstand, der vielleicht bedeutende Wirkungen ausübt, der aber nicht mehr wesentlich ist für die Geltung des Stückes. In der authylischen Verfassung kommt alles auf den Stoff an, weil die Beschreibung dessen, was als Zahlungsmittel dienen soll, durch Angabe eines Stoffes erledigt ist; die Angabe des Stoffes macht hier das Zahlungsmittel auffindbar — und man kann sich noch gar nicht vorstellen, wie es anders als auf diese Weise erkannt werden könne. Wenn aber die Chartalität sich entwickelt hat, dann ist in der Beschreibung der gezeichneten Stücke ein neues Mittel gegeben, um die Zahlungsmittel auffindbar zu machen, denn der Staat sagt: so und so sehen die Stücke aus und diese Stücke gelten proklamatorisch. Es ist also hier nicht die Angabe eines Stoffes an sich, sondern es ist die Beschreibung der geformten Stücke, wodurch die Zahlungsmittel auffindbar werden. Dabei können die Chartalstücke noch immer hylogenisch sein — aber sie können auch autogenisch sein. Anfangs hält man an der hylogenischen Überlieferung fest; man stellt also nur hylogenische Chartalstücke her. Später aber geht man zu Zahlungsmitteln über, die nicht mehr hylogenisch sind, und das kann man wegen der Chartalität. Die Gründe, weshalb man dies tut, gehören nicht hierher; die Gefahren, denen man sich dabei aussetzt, sind ebenfalls an einem andern Orte zu besprechen. Halten wir nur dies eine fest, daß autogenische Zahlungsmittel durch die Chartalität möglich werden. In dem Augenblicke, als durch die Entscheidung des Richters die Chartalität der Zahlungsmittel entstand, wurde virtuell (nicht aktuell) auch die Autogenität der Zahlungsmittel geschaffen. Denn weshalb sollen nicht Stücke aus beliebigem Stoff chartal H 2. Chartale Zahlungsmittel. ZI behandelt werden? Wenn aber der Stoff beliebig ist, so kann man den früher authvlisch verwendeten Stoff ebensogut in dieser seiner Stellung lassen, wie man ihn daraus verdrängen kann. Die Chartalität fordert nicht autogenische Zahlungsmittel, sondern läßt dieselben, ebenso wie die hylogenischen, zu. Wer den Sinn der Chartalität erfaßt hat, der versteht also ebenso leicht hylogenische, wie autogenische Zahlungsmittel. Nach diesen Vorbereitungen ist es leicht, die große Frage der Lntrologie zu beantworten: was ist das Geld? In der deutschen Sprache bedeutet Geld immer ein geformtes (morvhisches) Zahlungsmittel, aber es gibt morphische Zahlungsmittel, welche noch vensatorisch behandelt werden; so lange man aber vensatorisch zahlt, steht man noch auf einer tieferen Stufe, die nach dem Gange der geschichtlichen Entwicklung überwunden werden soll. Für den genaueren Beobachter ist Geld im Sinne der Neuzeit erst dann vorhanden, wenn die morphischen Zahlungsmittel vroklamatorisch gelten. Dann aber haben die Zahlungsmittel chartale Verfassung. So erhalten wir auf die gestellte Frage folgende Antwort: Geld bedeutet stets chartales Zahlungsmittel; jedes chartale Zahlungsmittel heißt bei uns Geld. Die Definition des Geldes ist: chartales Zahlungsmittel. Da, wo es Geld gibt, ist zu unterscheiden, ob es hnlo- genisch ist — oder autogenisch. Man gibt aus vielen Gründen dem hylogenischen Gelde den Vorzug — aber niemand leugnet, daß es auch autogenisches Geld gibt; denn das viel beschrieene uueinlösbare Papiergeld heißt doch immerhin Geld — und was ist es anders als autogenisches Geld mit papierenen Platten? Unsere Theorie wird also auch diesem Stiefkinde gerecht. Die Reihenfolge, in welcher die lvtrischen Erscheinungen hier vorgeführt sind, ist nicht willkürlich, sondern notwendig. Die Hvlogenese des Zahlungsmittels setzten wir voraus: nur hnlische Zahlungsmittel lassen die pensatorische Verwendung zu. Dann tritt der Morphismus auf; nur morphische Zahlungs- 32 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. mittel können proklamatorisch sein und dadurch chartal werden. Nur bei chartalen Zahlungsmitteln endlich kann die hylische Grundlage verschwinden, nur sie können autogenisch werden. Unsere Einteilung der Zahlungsmittel ist also nicht etwa nur eine mögliche, sondern sie ist notwendig — wie man schon daran erkennt, daß die Erscheinungen auch geschichtlich in dieser Reihenfolge auftreten. Die Nominalität der Werteinheit wird, wie wir gesehen haben, vom Staat geschaffen, in seiner Eigenschaft als Hüter und Pfleger der Rechtsordnung; aber nicht auf dem Wege der philosophischen Reflexion, sondern ganz anders; der Staat sieht sich aus diesen oder jenen Gründen genötigt, statt der früheren Zahlungsmittel gelegentlich neue einzuführen, während er bestehende Schulden wenigstens in ihrer relativen Höhe zueinander schonen will. Mit dieser Tatsache hat die Jurisprudenz zu rechnen. Die Jurisprudenz ist es, die nun jene Reflexion in Tätigkeit treten läßt und notgedrungen die Vorstellung der lvtrischen Nominalschuld an Stelle der Nealschuld setzt, weil sie sich auf keine andere Weise dem geschaffenen Tatbestande anbequemen kann. Auf ähnliche Weise entsteht die Chartalität der Zahlungsmittel. Der Staat ist es, der als Pfleger des Rechts aus diesen oder jenen Gründen erklärt, daß die Eigenschaft Zahlungsmittel zu sein, an bestimmten gezeichneten Stücken als solchen hafte, und nicht am Stoff der Stücke. Er schafft also diesen Tatbestand, den er kraft seiner Gerichtsherrlichkeit aufrecht hält, mögen die Leute sagen was sie wollen. Nun tritt auch hier die juristische Reflexion in Tätigkeit und stellt den Begriff der Zahlmarke auf, nicht aus Mutwillen, sondern weil sie sich der veränderten Sachlage anbequemen muß. Endlich gilt auch von der Autogenese dasselbe: der Staat schafft sie, nicht der Jurist. In allen diesen Fällen wird der Anstoß gegeben durch das politische Handeln des Staates. In allen Fällen zieht die Jurisprudenz nur die für sie notwendigen Folgen daraus. Wenn wir schon im Anfange erklärt haben, das Geld sei Z 2. Thartale Zahlungsmittel. 0^ ein Geschöpf der Rechtsordnung, so ist dies nicht in dem engern Sinne zu nehmen, daß es ein Geschöpf der Jurisprudenz sei, sondern in dem weiteren Sinne, daß es ein Geschöpf der rechtsbildenden Tätigkeit des Staates, also der Rechtspolitik sei. Die Jurisprudenz arbeitet nur die Begriffe aus, welche nötig sind, um die Forderungen der Rechtspolitik logisch durchzuführen. Überall und immer geht die juristische Begriffsbildung aus von einem Tatbestande, den die Politik geschaffen hat. — Die Chartalverfassung verhindert nicht die Verwendung kostbarer Stoffe zur Herstellung von Zahlungsmitteln, aber sie fordert es auch nicht. Sie schließt also keinerlei Metallgebrauch zu jenen Zwecken aus, läßt aber ebenso jedes andere Material ohne weiteres zu. Und dies geschieht deshalb, weil durch die Chartalität der Begriff des Zahlungsmittels unabhängig wird vom Stoff. Die Chartalverfassung ist der weite Nahmen, innerhalb dessen Zahlungsmittel aus kostbarem Stoff ebenso möglich sind, wie solche aus ganz bedeutungslosem Stoff. Deshalb aber ist es noch lange nicht gleichgültig, ob der eine oder der andere Fall sich verwirklicht. Die Beschaffenheit des Stoffes hat ihre besonderen Wirkungen, denen wir die nötige Aufmerksamkeit am richtigen Orte widmen werden. Hier gilt es nur, festzustellen, was die Chartalverfassung ist, noch nicht aber, welche Eigenschaften den besonderen Formen der Chartalverfassung beiwohnen. — Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Chartalverfassung an den Staat geknüpft ist, der sie einführt, denn die Verwendung der Stücke muß innerhalb der Rechtsordnung stattfinden, das heißt, sie ist auf das Staatsgebiet beschränkt, weil unsere Rechtsordnung nicht über dies Gebiet hinausreicht. Niemals kann die Chartalverfassung „international" wirksam sein, richtiger: niemals kann sie von Staat zu Staat wirken, so lange die Staaten völlig unabhängig von einander sind. Darin liegt eine bedeutende Beschränkung, wenn man sie mit dem Autometallismus vergleicht. Wenn zwei Staaten den Knapp, Theorie des Geldes. 2. Ausl. 3 ?4 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. gleichen Autometallismus haben, also beide in Erz oder beide in Silber, dann haben sie ohne weiteres ein internationales (richtiger interpolitisches) Zahlungsmittel. Eine solche Gemeinsamkeit ist bei der Chartalverfassung begrifflich ausgeschlossen. Sollten zwei Staten aber Verträge schließen, welche das beiderseitige Geld gemeinsam machen: dann sind sie für unsere Betrachtung nicht mehr zwei unabhängige Staaten, sondern stellen eine Staatsgemeinschaft dar, die als Ganzes aufzufassen ist. Die Frage, weshalb es kein interpolitisches Geld in unseren Kulturländern gibt, ist also spielend zu lösen: deshalb nicht, weil wir überall die Chartalverfassung haben; diese aber schließt begrifflich aus, daß es zwischen unabhängigen Staaten ein gemeinsames Geld gebe. Wer interpolitisches Geld fordert, der setzt sich der Chartalverfassung entgegen — und wird schwerlich Erfolg für seine Bestrebungen haben. Setzt er aber seine Hoffnung auf Staatenbündnisse, so vergesse er nicht, daß Staaten noch für andere Dinge als das Geldwesen zu sorgen haben. Wohl aber können der Chartalverfassung solche Zusätze gegeben werden, daß die hauptsächlichen Ziele einer „internationalen" Geldverfassung auf Umwegen erreicht werden — wovon später die Rede sein wird. Es ist eine ganz verschrobene Idee, „internationales" Geld zu verlangen für unabhängige, also auch unverbündete Staaten; dagegen ist es durchaus erlaubt, Geldeinrichtungen zu verlangen, die dem internationalen Verkehr möglichst wenige Hindernisse entgegensetzen. Aus dem Gesagten ergibt sich die „genetische" Einteilung der Zahlungsmittel. Genetisch nennen wir die Einteilung, wenn wir nur aus diejenigen Umstände achten, welche für die Entstehung charakteristisch sind. Dabei kann man immer annehmen, daß der Staat nur eine Geldart zulasse, obgleich er vielerlei Geldarten im genetischen Sinne nebeneinander zuzulassen pflegt. Das Nebeneinander- Bestehen vieler Geldarten, die genetisch verschieden sind, soll erst 2. Thartale Zahlungsmittel. 35 später betrachtet werden: es ergeben sich daraus weitere Einteilungen, die wir funktionell nennen, die aber wegen ihres völlig anderen Sinnes aufs strengste von der genetischen Einteilung abgesondert werden müssen. Ein großer Teil der Verwirrung in der Systematik der Geldarten rührt von dem Umstände her, daß man die genetische Einteilung nicht von der funktionellen unterscheidet. Die Einteilung der Zahlungsmittel in pensatorische und proklamatorische ist, wie wir bereits gesehen haben, genetisch; der Begriff des Geldes ist also genetisch, da er die chartalen Zahlungsmittel bedeutet. Ebenso ist der Begriff des baren Geldes genetisch, den wir noch nicht erläutert haben. Hingegen ist beispielsweise der Begriff des Kurantgeldes, des Scheidegeldes und des valutarischen Geldes durchaus funktionell, wie sich später zeigen wird. Mit dieser Einteilung haben wir noch nicht zu tun und erwähnen sie nur, um sie vorläufig beiseite zu schieben. Die genetische Einteilung verwendet nun zunächst folgende drei bereits erwähnte Merkmale: Erstens: die Zahlungsmittel sind entweder pensatorisch oder proklamatorisch; zweitens: sie sind entweder amorphisch oder morphisch; drittens: sie sind entweder hylogenisch oder autogenisch. Die Merkmale erscheinen nun in folgender Kombination, woraus die genetische Einteilung hervorgeht: <> Erstes Uapitel, Zahlung^ Geld und Metall. spezifischen Gehalt von ^/o» Pfund feinen Silbers, weil darin auf jede Mark seiner Geltung ^/»o Pfund feinen Silbers enthalten ist. Man bemerke, daß das Talerstück und das Zweimarkstück im spezifischen Gehalte nicht übereinstimmen — denn die Be- gültigung ist nicht an den Gehalt gebunden. Gewöhnlich bedient man sich der Angabe über den spezifischen Gehalt; man kann aber zu demselben Ergebnis kommen durch den Begriff der „spezifischen" Geltung, welche das reziproke Verhältnis angibt: beim Sovereign wäre zu sagen: aus einem Tronvfunde Standardgoldes werden ^»/^o Pfund Sterling in Sovereigns hergestellt; bei der deutschen Krone wäre zu sagen: aus dem Münzgut, welches ein Pfund feinen Goldes enthält, werden 1395 Mark in Kronen hergestellt — wenn solche Münzen geprägt werden. Wenn man die spezifische Geltung angibt — also den reziproken Ausdruck des spezifischen Gehaltes — so hat man dafür in der älteren Münzterminologie die Bezeichnung: Ausbringen. Das Pfund feinen Silbers wurde zu 30 Talern (Werteinheit) „ausgebracht". Das Pfund feinen Silbers wird jetzt zu 100 Mark in Zeimarkstücken „ausgebracht" — wenn solche Münzen geschaffen werden. Solange wir bei der platischen Unterscheidung stehen bleiben, ist es ganz unmöglich, das bare Geld zu entdecken. Manche Leute meinen, die Münzen aus Edelmetall seien bares Geld; mitunter sind sie es, aber es gibt Münzen aus Edelmetall, die nicht bares Geld sind, zum Beispiel unsere Taler in der Verfassung nach 1871. Anderseits gab es im Altertum Münzen aus Erz, also aus unedlem Metall, die zweifellos zum baren Gelds zu rechnen waren. Die platische Unterscheidung ist ziemlich unergiebig; das überaus schätzbare Wissen des Münzmeisters und die beneidenswerte Fülle der Kenntnisse unserer Numismatiker soll in Ehren gehalten werden — aber sie alle beide kommen nicht viel weiter als bis zur Kenntnis von Gehalt und Zeichen der Münzen und K 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 51 alle beide sind außerstand, über das eigentliche Wesen der Zahlungsmittel etwas befriedigendes beizubringen. Eine Lutro- logie läßt sich ans numismatischer Grundlage nicht aufbauen, trotzdem daß die ältesten Zahlungsmittel, soweit sie schon Geld sind, in Gestalt von Münzen auftreten. Ganz anders dringt die genetische Unterscheidung der Geldarten in das Wesen der Sache ein. Dabei geht man nicht von den fertigen Geldstücken aus, die ja natürlich nur eine rein technische Untersuchung zulassen, sondern man faßt ins Auge, was die Rechtsordnung bestimmt über die Verwandlung von Metall in Geld. In den Zeiten des Autometallismus bezeichnet die Rechtsordnung ein Metall, das als solches Tauschmittel sein soll; in den Anfängen der Chartalität hält man noch daran fest, daß ein Metall unbegrenzt verwandelbar in Geldstücke sein müsse. Jedes solche Metall wollen wir hvlisch nennen; es ist nicht mehr ohne weiteres Tauschmittel, aber es ist bis auf weiteres noch die Voraussetzung dafür, daß Geld entstehe, und zwar in der Regel durch Ausmünzung. Alsdann ist das Geld noch hylogenisch und dadurch mit dem Autometallismus verwandt, so nah verwandt, daß viele Schriftsteller den Unterschied gar nicht sehen, der doch ganz klar ist: pensatorische Barren, oder solche Münzen, werden zugewogen, das Geld aber nicht. Die Ähnlichkeit aber liegt darin, daß dort wie hier die Menge des Mischen Metalls darüber entscheidet, wie groß der Betrag an Zahlungsmitteln ist, welcher entstehen soll. Ohne hvlisches Metall kein Zahlungsmittel, das ist der Grundsatz, der sich vom Autometallismus in die Chartalverfafsung hinüber rettet — aber nur für das hylo- genische Geld. Hyle bedeutet nun ein Metall — von andern Stoffen kann man absehen — welches nach der Verfassung zugelassen ist zur unbeschränkten Verwandlung in Geld. Wenn in dieser Beziehung eine Grenze gesetzt wäre, so würde ein solches Metall nicht mehr hvlisch sein; so daß also zum Beispiel bei uns Kupfer und Nickel, auch Silber, nicht hvlische Metalle sind — 52 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. wohl aber das Gold- Das Gold ist hylisch nicht wegen seiner edeln Beschaffenheit im Sinne der Technik, sondern wegen der Adel verleihenden Bestimmung unseres Rechts, welches sagt: aus Gold darf unbegrenzt Geld gemacht werden. Das ist eine Erlaubnis, welche gegeben, aber kein Zwang, der etwa ausgeübt würde. Durch jene Befugnis ist das Gold — und wäre jedes andre Metall — in die hylische Stellung gekommen, welche sozusagen ein juristisches Edelmetall schafft. Nun aber fragt es sich: wenn das hylische Metall bekannt ist, wie viel Geld soll aus der Gewichtseinheit dieses Metalles entstehen? Wie viel Geld — das bedeutet, wie viele Werteinheiten in Geld. Die Antwort wird erteilt durch eine besondere Bestimmung, die sich stets beim hylogenischen Gelde findet und die wir die „hylogenische Norm" nennen wollen. Diese Norm gibt das Verhältnis an, welches jetzt zwischen dem Gewichte des hylischen Metalles und der (proklamatonschen) Begültigung desselben, wenn es in Geld verwandelt wird, bestehen soll. Sie ist ein Befehl, keine physikalische Erscheinung. Wenn das hylische Metall und die Werteinheit bekannt sind, so sagt die Norm: daß jetzt je eine Werteinheit in Geld herzustellen sei auf so und so viele Gewichtseinheiten des hylischen Metalles; zum Beispiel: ein Pfund Sterling ist herzustellen auf je "/i«s9 Troypfund Standardgoldes. Wenn das hylische Metall und die Gewichtseinheit bekannt sind, so sagt die Norm, daß jetzt daraus so und so viele Werteinheiten in Geld herzustellen seien; zum Beispiel: aus einem Troypfunde Standardgoldes ^°^/«o Pfund Sterling. Es ist gleichgültig, welche der beiden Formulierungen man wählt. Die Norm ist ein Begriff, der den Metallisten entgeht; für den Chartalisten ist er der Schlüssel für das Verständnis des hylogenischen Geldes. Beim autogenischen Gelde kommt der Begriff der Norm gar nicht vor, weil es für autogenisches Geld kein hylisches Metall gibt, auch dann nicht, wenn die Platten desselben aus Metall bestehen. H 4. Platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 53 Die Norm hat gar nichts mit dem Münzfuße zu tun, denn es wird dabei gar nicht von Münzen geredet. Es wird nur gesagt, daß das hylische Metall unbegrenzt so in Geld verwandelbar sei, daß aus einer Gewichtseinheit durch die Be- gültigung so und so viele Werteinheiten in Geld entstehen sollen. Als bei uns, vor 1871, das Silber hylisches Metall war, lautete die Norm: aus einem Pfund Silber ist Geld im Betrage von 30 Talern herzustellen. Jetzt, da Gold das hylische Metall ist, lautet die Norm: aus einem Pfund Gold ist Geld im Betrage von 1395 Mark herzustellen. In beiden Fällen war die Herstellung unbegrenzt, was zum Begriffe des hylischen Metalles gehört. — Ein besonderer Fall des hylogenischen Geldes, und zwar weitaus der wichtigste und häufigste, ist das bare Geld. Das bare Geld setzt also voraus, daß es ein hylisches Metall gebe; folglich auch, das es eine Norm gebe; da aber diese Norm zuweilen vom Gesetzgeber geändert wird, so muß ein bestimmter Zeitpunkt für die Norm genannt sein; hierdurch kommt also eine zeitliche Bedingtheit in den Begriff, den wir suchen. Wenn nun ein solches Metall durch Ausmünzung in Geld verwandelt wird (was nicht selbstverständlich ist), und wenn die ausgeprägten Stücke so begültigt sind, daß ihr spezifischer Gehalt der hylischen Norm entspricht: dann sind diese Stücke bares Geld. Demnach handelt es sich beim baren Gelde um drei Anordnungen des Staates: 1. Es werden genau beschriebene Münzen geschaffen, aus einem bestimmten Metall, mit einem bestimmten absoluten Gehalt; dies ist der Münzfuß; 2. es wird befohlen, daß jede dieser Münzen so und so viele Werteinheiten gelte. Die Werteinheit ist entweder die frühere, oder sie wird neu benannt und in diesem Falle wird sie historisch definiert im Anschluß an die frühere Werteinheit. Dadurch ist die absolute Geltung gegeben. Aus beiden Anordnungen folgt ohne weiteres der spezifische 5-i Erstes Kapitel, Zahlung, Geld und Metall, Gehalt der Münze; oder auch dessen reziproker Ausdruck, die spezifische Begültigung. Es bleibt aber noch unentschieden, ob die Münze nun bares Geld ist oder nicht. 3. Es wird endlich angeordnet, ob das genannte Metall durch jene Ausprägung unbegrenzt oder begrenzt in Geld zu verwandeln sei. Wird es nur begrenzt verwandelt, so sind jene Münzen nicht bares Geld. Wird es aber unbegrenzt verwandelt, dann wird noch weiter angeordnet, in wie viele Werteinheiten die Gewichtseinheit des Metalles zu verwandeln sei; dies ist die hylogenische Norm. Nun sind zunächst diejenigen Münzen bares Geld, bei welchen der spezifische Gehalt jener Norm entspricht. Es können aber noch Münzen als Geld anerkannt sein, welche nach einer früheren Norm bares Geld waren; sie bleiben im späteren Sinne bares Geld, wenn ihr spezifischer Gehalt nicht kleiner ist, als es der neuen Norm entspricht; ist aber dieser spezifische Gehalt kleiner, so hören sie auf, bares Geld im späteren Sinne zu sein. Bares Geld ist also dasjenige Geld, welches aus dem hylischen Metall durch Ausmünzung hergestellt und so begültigt ist, daß sein spezifischer Gehalt gleich oder größer ist, als es der jetzigen hnlogenischen Norm entspricht. Man sieht, daß bei der Definition des baren Geldes gar nicht der Münzfuß entscheidend ist. In der Tat kommt gar nichts darauf an, welchen absoluten Gehalt an hnlischem Metall die Stücke haben — und dies allein wir durch den Münzfuß bestimmt; sondern es kommt nur darauf an, daß der spezifische Gehalt des Stückes jene Beziehung zur hnlogenischen Norm habe. Beim spezifischen Gehalt wird nur an die Herstellung gedacht. Der spätere, durch Abnützung geringer werdende Gehalt ist gleichgültig, da die Begültigung, proklamatorisch wie sie ist, am individuellen Stücke als solchem haftet. Alle Versuche, das bare Geld durch den Münzfuß allein zu definieren, sind ganz aussichtslos — außer für den, der den Z 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 55 Gehalt des Geldes für die Quelle seiner Begültigung ansieht, also für den Metallisten. Er hat den Vorteil, das bare Geld viel einfacher zu definieren. Weshalb aber folgen wir diesem Beispiele nicht? Der Grund ist naheliegend: was der Metallist hier gewinnt, das verliert er auf der anderen Seite; er kann das autogenische Geld gar nicht begreifen, also auch nicht definieren. Er hat keine allgemein anwendbare Vorstellung vom Gelde. Nichts ist klarer, als daß der Chartalist, da er alles Geld begreifen will, dem baren Gelde keine so einfache Definition geben kann. Aber nicht auf diese Einfachheit kommt es an: er kann doch jedenfalls eine Definition geben! Hieraus ergibt sich nun, daß seit 1871 die Talerstücke nicht mehr bares Geld sind: denn das Silber ist kein hnlisches Metall mehr. Aus demselben Grunde sind die Reichssilbermünzen (zu 5 Mark, 2 Mark, 1 Mark, Mark) kein bares Geld; ebensowenig unsere Kupfer- und Nickelmünzen, da auch Kupfer und Nickel nicht hylische Metalle sind. Früher, vor dem Jahre 1871, waren die Talerstücke bares Geld, weil das Metall Silber für sie hnlisches Metall war, und weil der spezifische Gehalt der Talerstücke damals der hnlo- genischen Norm entsprach. Hingegen waren damals die Silbergroschen kein bares Geld; denn obgleich sie aus Silber ausgeprägt waren, so war doch ihr spezifischer Gehalt nicht der des Talers, sondern geringer. In Süddeutschland waren vor 1871 die Guldenstücke bares Geld. Daneben waren die Krontaler im Umlauf, eine Silbermünze aus den österreichischen Niederlanden, die gar nicht mehr ausgeprägt wurde. Waren die Krontaler bares Geld? Ja; denn es kommt nicht darauf an, ob die Krontaler noch ausprägbar sind oder nicht, sondern darauf, ob das Silber hylisch, also unbegrenzt in Geld verwandelbar ist. Man hat also zu fragen, ob der spezifische Gehalt des Krontalers der Norm entsprach, nach welcher das Silber in Geld verwandelbar war: und dies war der Fall. Der Krontaler hatte denselben spezifischen 56 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Gehalt wie die Guldenstücke, also stimmte der spezifische Gehalt mit der damaligen Norm überein; also waren auch die Krontaler damals bares Geld. In Norddeutschland gab es im Jahr 1871 zweierlei Taler: ältere, vor 1857 geprägte und neuere, nach 1857 geprägte. Die älteren hatten einen etwas höheren spezifischen Gehalt, weil 14 Stück aus der feinen Mark (der damaligen Gewichtseinheit) geprägt waren, was nicht völlig mit dem spezifischen Gehalt der neueren Taler (30 Stück aus dem Pfund fein) übereinstimmte. Waren nun diese älteren Taler im Jahr 1871 bares Geld? Sie waren es; denn der spezifische Gehalt dieser älteren Taler war zwar nicht gleich, aber er war nicht kleiner, als es der Norm von 1857 entsprach. Für die Chartaltheorie ist diese etwas verwickelte Sache leicht zu erledigen — während die metallistische Theorie dabei ganz ratlos bleibt: denn wie kann nach ihr ein schwerer Taler dasselbe gelten wie ein leichter? Für uns aber ist die Geltung begrifflich unabhängig vom Gehalt. Das hvlische Metall bedarf, wie wir gesehen haben, einer Norm für die Verwandlung in Geld; daß aber diese Norm im Laufe der Zeit unveränderlich sei, das haben wir nicht gefordert; man kann es wünschen; wird aber dieser Wunsch nicht erfüllt, so bleibt das Metall noch immer hylisch, wenn auch mit anderer Norm. Im Laufe der Jahrhunderte, so lange zum Beispiel in England das Silber hnlisches Metall war, hat sich die Norm bis in die Zeiten der Königin Elisabeth immer verändert: es wurden immer mehr Pfennige aus der Gewichtseinheit des hvlischen Metalles hergestellt. So lange die Veränderung in dem Sinne erfolgte, daß die neuen Pfennige bei gleicher Geltung leichter wurden, hören die jeweilig älteren Pfennige nicht auf, bares Geld zu sein (obgleich sie der kluge Kaufmann nicht zum Zahlen benützte); denn sie erfüllen noch.immer die Bedingungen der Definition: ihr spezifischer Gehalt entspricht noch der Norm, insofern er nicht kleiner ist, als die spätere Norm verlangt, denn er ist ja größer. S 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 57 Bei der großen Wichtigkeit, welche, für die historische Betrachtung des Geldwesens, jener Veränderung der Norm zukommt, ist es notwendig, die Definition des baren Geldes so zu fassen, wie es geschehen ist. Wenn aber im Laufe der Geschichte die Norm sich im umgekehrten Sinne ändert; wenn also der spezifische Gehalt der älteren Stücke kleiner wird, als es der jetzt geltenden Norm entspricht, dann hören die älteren Stücke auf, bares Geld zu sein — wobei sie noch immer Geld sind, und auch ihre Geltung dieselbe bleibt! Die älteren Stücke würden dann nur unter das „nicht bare" Geld einrücken, was mancherlei Nebenfolgen hat, aber kein großes Unglück ist, denn das „nicht bare" Geld nimmt ja zusehends überhand. Es liegt uns überhaupt ganz fern, das bare Geld als das wahre Geld zu betrachten; es ist nur die ursprüngliche Art des Geldes, das Urgeld, und dadurch ehrwürdig, aber nicht unersetzlich, so vortrefflich es in vieler Hinsicht sein mag. In der neueren Zeit vermeidet man mit Recht die früher fo üblichen Änderungen der Norm, so lange man am gleichen hylischen Metalle festhält; dadurch wird die Definition des baren Geldes etwas einfacher — aber nur für die neuere Entwicklung des Geldwesens. Ein internationaler Name für das bare Geld wäre sehr erwünscht; wir wollen es „orthotypisch" nennen, um anzudeuten, daß der spezifische Gehalt der Stücke an jene Norm (ortho-) gebunden sei. Um andererseits alle Geldarten zusammenzufassen, welche „nicht bar" sind, empfiehlt sich der Ausdruck „notales" oder „paratypisches Geld", um anzudeuten, daß es abseits (para-) jener Norm liege. Man hat zuweilen den Unterschied des orthotypischen und paratypischen Geldes in tastender Weise zu formulieren versucht; aber es ist noch keine stichhaltige Definition des baren Geldes gefunden, da dieselbe den Begriff der Chartalität und des hylischen Metalles voraussetzt, beide Begriffe aber sind neu. Daher konnte auch das paratypische Geld nicht definiert werden. 58 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Hie und da hat man von Kreditgeld gesprochen, offenbar in der Absicht, dasselbe dem baren Gelde entgegenzusetzen: ein höchst mißlungener Versuch; man ging dabei von der Ansicht aus, daß das paratypische Geld eigentlich in barem Gelde einzulösen sei, was ganz falsch ist, denn es trifft nur hie und da zu, aber nicht immer. Eben so falsch wäre es, zu meinen, das paratypische Geld gewähre gar keine „reale" Befriedigung; auch dies ist nur häufig, aber nicht immer der Fall: die Platten können zwar, aber sie müssen nicht aus ganz wertlosem Material bestehen. Es ist sogar denkbar, daß paratypisch gewordenes Geld eine volle „reale" Befriedigung gewährt, obgleich dies selten eintritt. Wenn zum Beispiel bei fortdauernd unhylischer Beschaffenheit des Silbers der Silberpreis in London wieder so hoch stiege, wie er im Jahre 1871 war, würden unsere Taler noch immer paratypisch sein und doch eine „reale" Befriedigung erzeugen; nur wäre die reale Befriedigung nicht hylisch, sondern unhylisch. Der Grundgedanke des baren Geldes ist nämlich der: es soll zwar ein chartales Zahlungsmittel sein, aber dennoch einen hylischen Minimalgehalt bei sich führen; offenbar eine Übergangs- form vom verständlichen Authylismus zu der nur gefühlten Chartalität. Jener hylische Gehalt soll gleichsam das Pfand sein, welches den Inhaber sicherstellt für den Fall, daß die Chartalität verschwinde, was zum Beispiel beim Untergang des Staates und aller seiner Rechtsinstitute eintreten würde. Das Pfand soll aber auch einem ernsthafteren Zwecke dienen: es soll eine Sicherheit für auswärtige Verwendung des Geldes bieten, da die Gesetze nicht bis in die Fremde wirken, während der hylische Gehalt stets eine im Auslande erwünschte Ware darstellt. Schon hieraus ergibt sich, daß die Barverfassung mehr durch die Rücksicht auf auswärtigen Verkehr empfohlen wird als durch die Bedürfnisse im Innern. Was das hylogenische Geld betrifft, so haben wir nicht gefordert, daß nur ein Metall vom Staate als hylisch anerkannt S 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 59 sei; es können mehrere Metalle in dieser Stellung sein, zum Beispiel Gold und Silber wie beim Bimetallismus. Daher sind auch verschiedene Arten baren Geldes nebeneinander möglich: bares Goldgeld neben barem Silbergelde. Fast alle Leute sind der Ansicht, in der hnlogenischen Norm sei die Definition der Werteinheit enthalten; das ist der eigentliche Inhalt der metallistischen Theorie. Danach wäre also die deutsche Werteinheit, genannt Mark, definiert als der 1395«° Teil eines Pfundes feinen Goldes. Wenn nun, wie in Frankreich nach 1803, zwei hylische Metalle zugelassen sind, also auch zwei hulogenische Normen: welche davon stellt die Definition der Werteinheit dar? Ist der Frank der 2M° Teil eines Kilogramms Münzsilber von der Feinheit '-Vis; oder ist der Frank der 3100«° Teil eines Kilogramms Münzgold von der Feinheit °/i»? Darauf erwidern die Monometallismen: deshalb sei der Bimetallismus unlogisch; man müsse entweder die eine oder die andere Definition anerkennen. Worauf aber der Bimetallist antwortet: beide Definitionen wechseln miteinander ab; zeitweilig steht die eine, zeitweilig die andere in Kraft; daher kein logischer Widerspruch. Wer hat nun recht? Keiner von beiden. Denn die hylo- genische Norm ist gar nicht die Definition der Werteinheit, sondern etwas besonderes für sich; und zwar deshalb, weil es Geldsnsteme ohne hnlisches Metall, also auch ohne hylogenische Norm geben kann — aber niemals Geldsysteme ohne Werteinheit. Allerdings glaubt der Gesetzgeber fast immer, er definiere die Werteinheit, wenn er die hylogenische Norm aufstellt. Das hat aber nichts zu bedeuten. Denn der Gesetzgeber hat nur so lange das Wort, als er befiehlt; sobald die Definition in Frage kommt, hört seine Macht auf und die des Theoretikers fängt an. Die Werteinheit ist, wie wir wissen, historisch definiert und hat mit der lmlogenischen Norm nichts zu tun, denn sie geht ihr voraus. ^ gy Erstes Kapitel, Zahlung, Geld und Metall- Wie das bare Geld eine Unterart des hylogenischen Geldes ist, so hat auch das autogenische Geld eine Unterart, die von hoher praktischer Bedeutung ist: sie wird höchst unbestimmt als „wahres" oder „eigentliches" Papiergeld bezeichnet und steht ebenso in Mißachtung, wie das bare Geld in allgemeiner Achtung steht. Da die Scheine nach der früher betrachteten vlatischen Unterscheidung in der Regel aus Papier bestehen, so gehört jenes eigentliche Papiergeld zu den Scheinen — aber dies ist nicht ausreichend, um es zu definieren; denn es gibt Scheine, die nicht „eigentliches" Papiergeld sind. Das eigentliche Papiergeld kann nämlich nicht platisch, sondern nur genetisch definiert werden, gerade so wie das bare Geld. Autogenisch ist zunächst das Geld dann, wenn es nicht durch Verwandlung eines hylischen Metalles in Geld entsteht; für autogenisches Geld gibt es also auch den Begriff der Norm nicht. Es besteht aus morphischen Stücken, welche proklama- torisch begültigt sind, ohne daß gefordert würde, daß ein hylisches Metall zu verwenden sei. Dies schließt aber nicht aus, daß es metallene Platten habe — wie wir oben gesehen haben, als von den früheren Silbergroschen die Rede war: sie sind Münzen, sogar Silbermünzen, und dennoch gehören sie zum autogenischen Gelde. Also Mttnzform ist fürs autogenische Geld gestattet; diese Form ist aber nicht gefordert; zulässig ist autogenisches Geld auch in Form von Scheinen — und damit sind wir beim „eigentlichen" Papiergelde angelangt: es ist papiroplatisches, autogenisches Geld. Wir reden hier nicht von Einlösbarkeit oder Uneinlösbarkeit; diese Unterscheidung wird uns erst später beschäftigen, da sie einer ganz anderen Betrachtung entspringt; hier handelt es sich nur um die Entstehung, die, wie gesagt, nicht hylisch ist und um die papierne Beschaffenheit der Platten; da, wo beides zusammentrifft, ist im genetischen Sinne das „wahre" Papiergeld vorhanden, was in dem systematischen Namen „autogenisches Papiergeld" mit aller Deutlichkeit hervortritt. 5. § 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall, 61 Es wird also dabei kein hylisches Metall verwendet, um als Grundlage der Geldschaffung zu dienen, weder zur Ausmünzung, noch zur Hinterlegung bei dem geldschaffenden Staate. Die beiden weitaus wichtigsten Geldarten sind das bare Geld und das zuletzt betrachtete autogenische Papiergeld. Die logische Stellung der beiden Arten zueinander ist nicht so einfach, wie sie scheint, kann aber nun leicht angegeben werden. Man hat zuerst das Geld zu unterscheiden in hylogenisches und autogenisches; hierauf unterscheidet man beim hylogenischen Gelde, ob es orthotypisch ist oder nicht; so findet man das orthotypische Geld; endlich wendet man auf das autogenische Geld die Unterscheidung an, ob es metalloplatisch oder papiro- platisch ist — und findet so das autogenische Papiergeld. Der Zusammenhang läßt sich also etwa so versinnlichen.- Das Geld ist hhlogenisch autogenisch orthothpisch nicht orthothpisch metalloplatisch nicht metallopl. (1.) „bares Geld" oder „orthotypisches Geld' (2.) (3.) (4.) „autogenisches Papiergeld" gehört hierher. Wegen der Wichtigkeit des Gegensatzes, der zwischen dem baren Gelde (1.) und allen anderen Geldarten besteht, fassen wir die Arten (2.), (3.) und (4.) unter dem Ausdruck „paratypisch" zusammen; dadurch wird die Verständigung erleichtert; aber die paratypischen Geldarten sind ein Sammelbegriff, der keinen einheitlichen Inhalt hat; das Gemeinsame liegt nur in dem Umstände, daß alle diese Geldarten nicht bar sind. 62 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Durch diese systematische Einteilung sind noch zwei minder wichtige Geldarten zum Vorschein gekommen: die Arten (2.) und (3.) in obiger Übersicht. Die Art (2.), das hvlogenische, aber pamtvpische Geld ist so beschaffen: das hvlische Metall muß dem geldschaffenden Staate überliefert werden, worauf er, entsprechend der Norm, dafür Geldstücke herausgibt; aber diese Stücke entstehen nicht durch orthotyvische Ausprägung, sondern zum Beispiel durch Herstellung von Scheinen. Wenn bei uns jedes Pfund eingelieferten Goldes mit 1395 Mark in Kassenscheinen bezahlt würde — so wären diese Kassenscheine hvlogenisch, aber para- tnpisch, und zwar papiroplatisch. Technisch betrachtet würden sie also vom Papiergelde nicht zu unterscheiden sein, aber genetisch ist der Unterschied vom autogenischen Papiergelde ganz deutlich: denn sie wären hvlogenisches Papiergeld, welches wohl nicht ganz derselben Mißachtung ausgesetzt wäre wie das andere. Aber die papirovlatische Beschaffenheit ist nur beispielsweise erwähnt. Es könnte auch sein, daß jedes eingelieferte Pfund Gold bezahlt würde zwar mit 1395 Mark wie vorher; aber daß dieser Betrag in Talern ausgezahlt würde. Dann wären die Taler hnlogenisches — und zwar chrnsogenisches Geld; aber sie wären argvroplatisch, also nicht orthotypisch, denn wir setzen voraus, daß Gold unser hvlisches Metall geblieben sei, während die Taler silberne Platten haben. Eine solche Verfassung ist metallistisch gar nicht faßbar, während sie chartalistisch nicht die geringste Schwierigkeit darbietet. In den Niederlanden ist diese Verfassung zwar nicht ganz ausgebildet; pragmatisch wäre es also unrichtig, auf diesen Staat hinzuweisen; aber es fehlt nicht viel, daß die niederländischen Silbergulden ein Beispiel darbieten von chrusogenisch-argvroplatischem Gelde. Hierbei tritt die Verschiedenheit der platischen und der genetischen Betrachtung ganz besonders deutlich hervor: wer nur auf die Platten achtet, würde hier die Verbindung des Geldes mit dem hnlischen Metalle Gold gar nicht auffinden können. — H 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 63 Die Art (3.), das autogenische, metalloplatische Geld hat eine weite Verbreitung. Bei unserer Verfassung (seit 1871) gehören dahin: erstens die Talerstücke; zweitens alle nach Vorschrift des Reiches hergestellten Silbermünzen ; drittens alle Nickel- und Kupfermünzen. Daß die Talerstücke Kurantgeld sind (1905) und die anderen genannten Münzen Scheidegeld, werden wir später besprechen. Nicht auf diesen Unterschied kommt es hier an, sondern auf das Gemeinsame — und dies liegt darin, daß diese Geldarten jetzt nicht von hvlischer Entstehung sind, obgleich sie alle in Form von Münzen auftreten. Hierin liegt der Grund, weshalb viele Schriftsteller, zum Beispiel auch Bamberger, geneigt sind, die Talerstücke als eine Art von Scheidemünze zu bezeichnen: eine terminologische Unbeholfenheit, die aus einem richtigen Gefühl hervorgeht und dies ist: die Ahnung der auto- genischen Beschaffenheit dieser Münzgattungen. Übrigens war auch in unserer früheren Verfassung (vor 1871) das Kupfergeld in dieser Stellung; ja sogar die schon genannten Silbergroschen waren es (vergl. Seite 55). Ebenfalls zu dieser Geldart wäre, vor 1871, die Goldmünze, genannt Friedrichsdor, zu rechnen, wenn sie folgende Verfassung gehabt hätte. Gesetzt der Friedrichsdor hätte damals bei den Staatskassen immer zu 5^/s Taler angenommen werden müssen — aber es hätte keine freie Verwandlung des Goldes in Friedrichsdore gegeben; dies Geld hätte dann eine feste Begültigung besessen, da aber Gold nicht hylisch war, so hätte der Friedrichsdor eine autogenische, metalloplatische Geldart dargestellt — gerade so wie nach 1871 das Talerstück; so daß also die eigentümliche Stellung des Talers nach 1871 keineswegs ohne Vorbild ist — denn der geschilderte Friedrichsdor ist sein Gegenstück, wenn man den Begriff des Mischen Metalls im Auge behält und nicht bei der physikalischen Unterscheidung der Metalle stehen bleibt. Es ist sehr auffallend, daß die autogenisch-metalloplatische Geldart trotz ihrer weiten Verbreitung und frühen Entstehung nicht richtig in das System der Geldarten eingeordnet ist; der 64 Erstes ttapitel. Zahlung, Geld und Metall. Hinderungsgrund war stets, daß man den Begriff des hnlischen Metalles nicht entwickelte. Blicken wir nun zurück (S. 36), so ist es leicht, eine genetische Einteilung der Zahlungsmittel überhaupt zu geben, woraus im ganzen sechs Arten hervorgehen, nämlich außer den vier Geldarten noch zwei Arten von Zahlungsmitteln, die nicht Geld sind: Die Zahlungsmittel sind: pensatorisch chartal (also Geld) amorphisch morphisch hylogenisch autogenisch I. II. orthotypisch nicht orthotypisch metallopl. nicht metallopl. (1.) III. (2.) IV. (3.) V. (4.) VI. Hylogenisch sind die Arten I, II, III, IV. Autogenisch sind die Arten V und VI. Amorphisch ist die Art I. Morphisch sind die Arten II, III, IV, V, VI. Metalloplatisch ist in der Regel die Art II und immer die Art III und V; bei der Art I ist die platische Beschaffenheit nicht gefordert, also auch nicht die metalloplatische. Nicht metalloplatisch ist die Art VI, weil dies durch den Einteilungsgrund gefordert ist. Bei der Art IV ist die Frage, ob sie metalloplatisch sei oder nicht unbestimmt gelassen, um die Einteilungsgründe nicht noch mehr zu häufen; beide Formen sind möglich. Man beachte dabei, daß metalloplatisch sein ein weiterer Begriff ist, als hylo- r-latisch sein. Der Sinn dieser Einteilung ist: sie soll nicht pragmatisch sein, also weder einen bestimmten Staat nennen, noch darüber Z 4. platische und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall. 65 entscheiden, welches Metall jeweilig hylisch sei. Praktisch kommen jetzt nur Silber und Gold als hylische Metalle in Betracht, für ältere Zeiten aber auch Erz. Die Einteilung ist vielmehr systematisch im genetischen Sinne und bleibt also bestehen, gleichgültig welchen Staat, welche Zeit oder welche hylischen Metalle man als Beispiel einsetze. Für eine wirklich allgemeine Theorie ist dies Verfahren notwendig; es kann aber nur durchgeführt werden durch Aufstellung zahlreicher Begriffe, die bei der bloß pragmatischen Behandlung dieser Dinge gar nicht auftreten können. Es ist also nicht willkürlich, solche Begriffe einzuführen, sondern notwendig, wenn überhaupt eine allgemeine Theorie zustande kommen soll. Sehr häufig ist der Staat in Unsicherheit über die Natur der Zahlungsmittel und trifft dadurch Anordnungen, die nicht folgerichtig sind. Insbesondre stößt man häufig aus Spuren des Rückfalles in die pensntorische Auffassung, während längst die chartale Verfassung herrschend geworden ist. Dahin gehören die Bestimmungen über das Passiergewicht. Bei uns im Deutschen Reiche ist das Passiergewicht bei allen paratypischen gemünzten Geldarten abgeschafft: wie sehr die Talerstücke abgenutzt seien, ist ganz gleichgültig; sie gelten, so lange sie noch erkennbar sind, immer drei Mark, mögen sie auch uoch so sehr an Gewicht verloren haben. Ebenso die Reichssilbermünzen; ebenso die Kupfer- und Nickelmünzen. Das ist vollkommen richtig im Sinne der Chartalverfassung, bei welcher ja die Geltung nicht mit dem Gehalte zusammenhängt. Hingegen ist für das orthotyvische Geld (für die Goldmünzen) bei uns das Passiergewicht noch beibehalten: wenn der Gewichtsverlust dieser Stücke mehr als ^/s °/<> beträgt, so hört die Geltung im Privatverkehr auf; das Passiergewicht ist also 99Vs °/o des vorgeschriebenen Gewichtes. Darin liegt ein ganz unnötiger Rückfall in die pensatorische Auffassung; denn wenn die Chartalverfassung den Zweck hat, die Wägung abzuschaffen — Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 6 >'(> Erstes Rapitel. Zahlung, Geld und Metall. was soll dann diese Bestimmung, die nun die Wage wieder notwendig macht? Der vorschwebende Gedanke ist offenbar: der private Annehmer soll jedenfalls in bezug auf reale Befriedigung sichergestellt werden, wenn auch nur innerhalb jener Grenze. Die Maßregel ist aber völlig überflüssig — denn ganz richtiger Weise bleibt bei uns der Staat verpflichtet, die abgeschliffensten Stücke — so lange sie erkennbar sind — als „voll" anzunehmen, das heißt nach der proklamatorischen Geltung. Dann könnte aber die Bestimmung über das Passiergewicht für private Annehmer ebenfalls aufgehoben werden — denn sie bewirkt ja höchstens, daß die abgeschliffenen Stücke etwas schneller in die Staatskassen eingeliefert werden. Jedenfalls hat die ganze Einrichtung gar nichts prinzipiell Bedeutendes. Damit soll nicht geleugnet werden, daß es einen guten Sinn hat, das orthotypische Geld, das sich im Umlaufe befindet, nicht durch Abnützung verkommen zu lassen; schon wegen der Erkennbarkeit der Stücke ist es zweckmäßig, und es hat auch Bedeutung für die später zu betrachtenden dromischen Einrichtungen. All dies kann aber erreicht werden ohne das Passiergewicht für private Annehmer, welches nur die unbefangene Annahme der Stücke stört. Vor allem aber ist es ein Irrtum, zu glauben, dies Passiergewicht sei eine Einrichtung, welche wegen der Geltung der Stücke notwendig sei — das kann nur der Metallist glauben. Übrigens haben viele Staaten, z. B. Frankreich, das Passiergewicht für private Annehmer längst abgeschafft, auch beim orthotypischen Gelde. Damit sei keineswegs empfohlen, der Abnützung ihren Lauf zu lassen, wie das in älteren Zeiten üblich war: erst bei gänzlich unerträglich gewordener Abnützung entschloß man sich früher zu einer durchgehenden Neuprägung der Stücke, unter Festhaltung der früheren Regeln. Das ist unter allen Umständen eine große Nachlässigkeit, die man mit Recht in neuerer Zeit vermeidet — aber daraus rechtfertigt sich keineswegs das Passiergewicht für private Annehmer! Gesetzt, es finde wegen starker Abgeschliffenheit der Stücke eine plötzliche Neuprägung statt, so muß das alte gemünzte Geld / ß 4. platijche und genetische Beziehungen des Geldes zum Metall, g? eingezogen und durch neugeprägtes ersetzt werden. Hierbei gibt es zwei Wege: Vielleicht nimmt der Staat die alten Stücke nur nach dem Gewicht an; vielleicht aber tut er es nach der vroklamatorischen Geltung. Das erstere ist für den Staat, fiskalisch betrachtet, natürlich vorteilhafter, denn der Substanzverlust wird dann dem zufälligen Inhaber aufgebürdet. Der andre Weg mutet dem Staat Opfer zu, die sich auf alle Steuerzahler verteilen. Doch ist es nicht dieser Punkt, der uns hierbei fesselt, obgleich die Frage, wer die Last zu tragen habe, wohl aufzuwerfen ist — sie gehört aber in die Finanzpolitik. Lytro- logisch taucht hier eine ganz andere Frage auf, nämlich die des obwaltenden Grundsatzes. Wenn der Staat nach dem Gewicht einlöst, so betrachtet er in diesem Falle das Geld plötzlich so, als wäre es pensatorisch. Wenn er aber nach der proklamatorischen Geltung einlöst, so handelt er allein folgerichtig, denn es ist nicht erlaubt, je nach Lage der Interessen das Geld bald so, bald so aufzufassen. Entweder hat man pensatorische Zahlungsmittel — dann müssen sie immer pensatorisch sein; oder man hat chartale — dann müssen sie immer chartal sein, auch bei der Einlösung. Aber jede Sicherheit über die Natur des Zahlungsmittels geht verloren, wenn der Staat je nach seinem Vorteil bald pensatorisch, bald proklamatorisch handelt. Wären diese Begriffe stets mit Schärfe unterschieden worden, so hätte es zu einer pensatorischen Einlösung des Geldes niemals kommen können. Man war aber darüber im unklaren, und der Staat neigte bald der einen, bald der andern Auffassung zu — jedesmal derjenigen, die ihm fiskalisch vorteilhafter erschien und schwankte so zwischen der metallistischen und chartalistischen Auffassung hin und her. Auch die Könige waren Metallisten beim Nehmen, Chartalisten beim Geben des Geldes! — Eine andere Unsicherheit herrschte vor dem Jahre 1871 besonders in Süddeutschland. Aus der Tatsache, daß das Silber hvlisches Metall war, zogen die Leute den Schluß, daß fremde Silbermünzen ohne weiteres als Geld zuzulassen seien — nur müsse man die Begültigung so einrichten, daß der spezifische Ge- 5* 68 Erstes Kapitel, Zahlung, Geld und Metall. halt der Stücke mit der hylischen Norm in Übereinstimmung sei. Es bildete sich sogar der Unfug aus, daß die Begültigung gewohnheitsrechtlich entstand und daß der Staat erst nachträglich seinen Segen dazu gab. Dieser Vorgang widerspricht allerdings nicht der Chartal- theorie, denn die einmal anerkannten fremden Stücke gelten proklamatorisch weiter, und das fremde Gepräge ist an sich kein Hindernis, nachdem die Rechtsordnung dasselbe gebilligt hat. Hingegen verliert der Staat dadurch alle Einwirkung auf die leichte Erkennbarkeit seines Geldes; zuletzt ist die bunte Mannigfaltigkeit der Geldarten gar nicht mehr zu übersehen und die Handhabung wird unsicher. Aus der hylogenischen Norm folgt ja allerdings, daß fremde Silbermünzen verwandelbar sind in das einheimische Silbergeld — aber es folgt doch nicht, daß dies ohne weiteres, durch Begültigung der fremden Stücke geschehen müsse. Vielmehr hat der Staat ein großes Interesse, die Umwandlung nur auf dem Wege der Umprägung zu gestatten — sonst gibt er ja den Grundsatz der leichten Erkennbarkeit seiner Geldarten auf, der doch so wichtig ist. Aber jenes Verfahren hat noch einen andern Übelstand. Es wäre vergleichsweise erträglich, wenn fremde Münzen nur dann anerkannt würden, wenn sie ihre Eigenschaft, ausländisches Geld zu sein, bereits verloren hätten; sind sie aber auch im Auslande noch Geld, dann erlangen die Stücke eine höchst seltsame doppelte Stellung, die wir unter dem Namen Svnchartismus kennen lernen werden: die Stücke sind dann verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen, einerseits der Rechtsordnung des erzeugenden Staats, andererseits derjenigen des anerkennenden Staats. Dies ist zwar nicht unter allen Umständen verwerflich, denn es wird mitunter absichtlich herbeigeführt. Dagegen ist es stets verwerflich, einen solchen Zustand durch Nachlässigkeit — um nicht zu sagen durch Gedankenlosigkeit — hervorzurufen, denn der Staat verliert dadurch einen Teil seiner Herrschaft über das Geldwesen. § 5. Urämische Beziehung des Geldes zum Metall. 0!» Den höchsten Gipfel des Unverstandes beschritt man in Süddeutschland nach dem Jahre 1871 — also nachdem das Silber seine hylische Stellung verloren hatte. Damals ließ man den österreichischen Silbergulden im Verkehr als Zweimarkstück zu, und freute sich sogar, daß er mehr Silber enthielt als das Zweimarkstück der Reichsmttnzen. Dabei wurde ganz vergessen, daß die frühere Zulassung fremder Silbermünzen wenigstens durch die hylische Eigenschaft des Silbers begründet war, mit törichter Unterlassung des Umvrägens. Jetzt aber, nach 1871, konnte diese Begründung nicht mehr angerufen werden, und dennoch ließ man aus alter Gewohnheit die österreichischen Silbermünzen in den süddeutschen Verkehr als Zweimarkstücke eintreten — während unsere Reichsgesetze die freie Ausprägung von silbernen Zweimarkstücken geradezu verbieten! Hätte man diesen Mißbrauch länger geduldet, so hätte das Reich alle Herrschaft über sein paratypisches Silbergeld verloren, während es sein, erster Grundsatz ist, diese Herrschaft in Händen zu behalten. Unser Publikum lebte ganz ruhig in der Vorstellung weiter, daß das Silber noch hylisch sei! Es ist überhaupt ganz verkehrt, in einer so verwickelten Sache wie unser Geldwesen ist, noch mit dem Gewohnheitsrecht zu arbeiten, dessen Zeiten längst vorüber sind. Das Eindringen der österreichischen Silbergulden nach dem Jahr 1871 in Süddeutschland war sein letzter Erfolg — der allerdings nicht lange dauerte. Seitdem ist diese Quelle der widersinnigen Rechtsbildung glücklicherweise abgedämmt. s 5. Dromische Beziehung des Geldes zum Metall. Die Verwaltung des Geldwesens — allgemeiner ausgedrückt die lytrische Verwaltung — hat zuweilen die Absicht, einem gewissen Metall einen festen Preis zu verschaffen und verwirklicht dies Ziel durch besondere Maßregeln, die nun genauer zu betrachten sind. Diese Maßregeln sollen hylodromisch heißen; die 70 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. gesamte Tätigkeit jener Verwaltung, soweit sie auf das genannte Ziel gerichtet ist, bezeichnen wir kurz als Hylodromie. Zur Rechtfertigung dieser Ausdrücke diene folgendes: nur das hylische Metall kann einer solchen Regelung des Preises unterworfen werden; daraus erklärt sich der erste Teil des neuen Wortes; der zweite Teil entsteht unter Anlehnung an die Tatsache, daß gewisse Preise häufig als „Kurs" bezeichnet werden — wofür wir wegen der bequemeren Bildung eines adjektivischen Ausdruckes das griechische Wort „Dromos" verwenden, was allerdings ganz willkürlich aber doch wohl erlaubt ist. Unter Hylodromie verstehen wir also die bewußte Befestigung des Preises eines Wischen Metalles; noch genauer: die bewußte Herstellung fester Grenzen, nach unten und nach oben, für den Preis eines hylischen Metalles. Es handelt sich nun darum, diese Tätigkeit der lytrischen Verwaltung im einzelnen zu schildern. Es gibt eine Verfassung der Zahlungsmittel, bei welcher dies Ziel von selber eintritt, sozusagen sx ästlnitions, das heißt als Folge aus dem Begriff dieser Verfassung: nämlich bei dem amorphisch-pensatorischen Zahlungsmittel, das wir als authy- lisiisch, insbesondere als autometallistisch kennen gelernt haben (es ist die I. Art in dem Schema Seite 64). Wenn ein Metall als hylisch erklärt und ohne Forderung bestimmter Form durch Zuwägen als Zahlungsmittel verwendet wird, so kann sich für dies Metall gar kein schwankender Preis ausbilden; es versteht sich von selbst, daß gleich schwere Mengen dieses Metalles ohne weiteres gegeneinander ausgetauscht werden. Wenn das Pfund die Gewichtseinheit ist, so kostet jedes andere Pfund jenes Metalles eben ein Pfund, hat also einen festen Preis. Hier ist also keine besondere Tätigkeit der Verwaltung nötig, die Hylodromie ist schon begrifflich gegeben. Bei allen anderen lytrischen Verfassungen ist dies aber nicht mehr der Fall; das wird so häufig übersehen, daß es einer genaueren Betrachtung bedarf. Nehmen wir an, die Verfassung sei morphisch-pensatorisch (II. Art in dem Schema Seite 64): die Stücke haben dann eine § 5. vronnsche Beziehung des Geldes zum Metall. 71 vorgeschriebene Form, sie treten als Münzen auf; aber sie werden bei der Zahlung zugewogen. Das hylische Metall hat dann eine obere Preisgrenze: niemand bezahlt dann für ein Pfund Silber (beispielsweise) mehr, als eben ein Pfund Silber: denn das hat er ja als Zahlungsmittel in Händen — oder er kann gar nicht an Kaufen denken. Aber eine andere Preisgrenze hat das hylische Metall dann noch nicht; es könnte sehr wohl, in Barrenform gedacht, billiger sein, als ein Pfund des geformten Zahlungsmittels (das wir voraussetzen) trotz der Übereinstimmung des Stoffes — zum Beispiel dann, wenn viel ungeformtes Metall plötzlich auf dem Markt erschiene. Die Bedingung, daß das Zahlungsmittel geformt sein muß, gibt demselben, wirtschaftlich betrachtet, ein unterscheidendes Merkmal; nur physikalisch betrachtet wäre dies Merkmal ohne Wirkung. Wie ein goldner Becher etwas anderes ist, als ein ebenso schweres Stück Gold, so ist auch eine goldene Münze etwas anderes als ein ebenso schweres Stück Gold. Soll nun das hylische Metall auch eine untere Preisgrenze erhalten, so ist dazu eine Maßregel nötig und ausreichend: die lytrische Verwaltung muß erklären, daß alles auf dem Markt in Barrenform auftretende Metall ohne weiteres in die vorgeschriebene Form von Münzen gebracht werden kann. Alles Metall muß also — es muß — von den Münzstätten zur Ausprägung angenommen werden. Diese Maßregel nennen wir Hylolepsie. Im Begriffe des hylischen Metalles liegt dies noch nicht. Denn hylisch ist ein Metall dann, wenn es ohne Begrenzung in Zahlungsmittel verwandelt werden darf; darin liegt eine Erlaubnis, aber kein Zwang. In der Hylolepsie aber ist der Zwang ausgesprochen. Die Hylolepsie ist also diejenige Maßregel, welche hinzutreten muß, damit unser hylisches Metall — bei der Verfassung, die uns hier beschäftigt — auch eine untere Preisgrenze habe. Die beiden bisher besprochenen Arten von Zahlungsmitteln sind aber noch nicht Geld. — 72 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Metall. Gehen wir nun zu den Geldverfassungen über, so tritt uns zuerst das bare Geld entgegen (HI. Art des Zahlungsmittels, 1. Art des Geldes, nach dem Schema S. 64). Wenn wir Barverfassung des Geldes annehmen, so hat das hylische Metall weder eine obere, noch eine untere Preisgrenze. Dieser ganz unzweifelhafte Satz wird bei allen Laien das größte Erstaunen hervorrufen, und dennoch ist er richtig, sobald wir an den aufgestellten Begriffen festhalten, wozu wir als Theoretiker schlechterdings genötigt sind. Soll eine Befestigung des Preises erreicht werden, so kann es nur „sx institritions" geschehen, da eine Festigkeit „sx äsüriitioiis" hier durchaus noch fehlt. Zunächst ist es klar, wie bei dem vorausgehenden Fall, daß das hylische Metall keine untere Preisgrenze hat, denn solches Metall, roh auf den Markt gebracht, könnte sehr wohl billiger verkauft werden, als der hylischen Norm entspricht. Auch hier bedeutet hylisches Metall nur ein solches, welches unbegrenzt in bares Geld verwandelt werden darf — also Erlaubnis; während ein Zwang dazu erst besonders gefordert werden muß. Um nun die untere Preisgrenze herzustellen, muß also auch hier jener Zwang eintreten, den wir Hylolepsie nennen: sie ist hier nichts anderes, als was man „freie Ausprägung" zu nennen pflegt. Der Zwang ist gegen die lytrische Verwaltung gerichtet; und „frei" bedeutet, daß der Inhaber des Metalles befugt sei, beliebige Mengen des Metalls zur Ausprägung darzubieten. Ist aber die Hylolepsie eingeführt, dann hat das hylische Metall allerdings eine untere Preisgrenze, weil die lytrische Verwaltung gezwungen ist, es nach der hylischen Norm anzunehmen. Einem solchem Käufer gegenüber stehend braucht sich der Inhaber des rohen Metalls auf keinen niedrigeren Preis einzulassen. Dies ist bekanntlich der Grund, weshalb bei uns das Gold nicht wohl billiger sein kann als 1392 Mark das Pfund — denn zu diesem Preise wird es von der lytrischen Verwaltung angenommen. Andererseits aber hat das hylische Metall bei Barverfassung des Geldes auch nicht von selber eine obere Preisgrenze. Denn es gehört nicht zur Verfassung als solcher, daß die § s. vromische Beziehung des Geldes zum Metall. 73 Stücke stets vollwichtig sind: sie verlieren durch Abnutzung stets an Gewicht — während sie trotzdem bares Geld bleiben und ihre Geltung behalten. Die Vollwichtigkeit gehört nicht in die Definition des baren Geldes; nur bei der Herstellung — also vor jeder möglichen Abnutzung — muß der spezifische Gehalt der Stücke sich nach der hylogenischen Norm richten — das allein haben wir bei der Definition des baren Geldes gefordert. Soll das hylische Metall eine obere Preisgrenze gewinnen, so müssen wir erst noch besonders fordern, daß die Stücke des baren Geldes stets in Vollwichtigkeit gehalten werden, durch Ausmerzung derjenigen Stücke, die zu leicht geworden sind. Wird diese Forderung erfüllt, dann erst hat das hylische Metall die Eigenschaft, auch eine obere Preisgrenze zu besitzen. Bei uns werden in der Tat die Goldstücke aus dem Verkehr zurückgezogen, sobald sie mehr als ^2 °/o des vorgeschriebenen Gewichtes verloren haben — es ist die Einrichtung, die oben als „Passiergewicht" erwähnt ist; ihr wirklicher Nutzen besteht durchaus nur darin, daß sie jene obere Preisgrenze für unser hylisches Metall befestigt. Denn nun ist es sicher, daß derjenige, welcher bares Geld im Betrag von mindestens 1395 und höchstens 1400 Mark in Händen hat, darin tatsächlich ein Pfund feinen Goldes findet. Das Passiergewicht beim baren Gelde ist demnach eine besondere Art von Vorsorge dafür, daß der Inhaber von 1395 bis 1400 Mark ein Pfund feinen Goldes besitzt; denn die lytrische Verwaltung verschafft es ihm; sie bringt jenes Gold zum Vorschein — daher wollen wir die Maßregel allgemeiner als Hylovhantismus bezeichnen, denn dies Wort bedeutet „hvlisches Metall zum Vorschein bringen". Dies muß nicht gerade durch das Passiergewicht geschehen, aber wo Passiergewicht des baren Geldes besteht, da dient es dem Hylovhantismus. Der Hylophantismus steht der Hylolepsie gegenüber; beide Maßregeln zusammen erzeugen feste Preisgrenzen für das hylische Metall, und sind auch bei der Barverfassung des Geldes noch 74 Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Nietall. besonders ins Leben zu rufen — weil sonst trotz aller Barverfassung das hylische Metall keine festen Preisgrenzen hat. Hier sind nur die Ausdrücke neu; die Maßregeln aber sind längst bekannt und in voller Übung, werden aber vom Publikum nicht gewürdigt — denn es ist, wie gesagt, ein ganz verbreiteter Irrtum, daß die Barverfassung allein bereits eine Befestigung des Preises für das hylische Metall erzeuge. Die hylodromische Tätigkeit der lytrischen Verwaltung setzt sich demnach aus zwei Tätigkeiten zusammen: aus der hvlo- leptischen und aus der hylophantischen. Daß es gleichgültig ist, welches Metall wir uns als hylisch denken, ist klar; nur der völlige Laie kann meinen, daß nur das Gold diese Eigeuschaft haben könne. — Was wir eben vom baren Gelde gesagt haben, ist aber nicht auf diese Geldart beschränkt, die im System als hylo- genisch-orthotypisch (Seite 64) bezeichnet worden ist. Ganz ähnlich steht es mit dem hylogeuisch-paratypischen Gelde (also mit der IV. Art der Zahluugsmittel, das ist, mit der 2. Art des Geldes). Bei dieser Geldart kann eben so leicht die Hylodromie erreicht werden, aber ebenfalls nur durch jene beiden, sich ergänzenden Maßregeln. Die Hylodromie ist also nicht gebunden an die Barverfassung des Geldes — wohl aber an dessen hylo- genische Verfassung, welches ein weiterer Begriff ist. Gesetzt, es sei die Einrichtung getroffen, daß das hylische Metall nach einer Norm in Geld verwandelt werde, aber nicht durch Ausprägung, sondern so, daß der Staat das Metall zurückbehält und dafür Kassenscheine ausgibt (wie oben Seite 62). Dann ist die Geldverfassung zwar noch hylogenisch, aber paratypisch. Soll nun das hylische Metall einen festen Preis haben, so sind folgende Einrichtungen notwendig und ausreichend: Es muß angeordnet werden, daß alles hylische Metall auf diese Weise, wenn dargeboten, in Geld verwandelt werden muß. Dies ist Hylolepsie, aber nicht in der Form, daß die lytrische Verwaltung zur Ausprägung gezwungen wird, sondern in der. § 5. vromische Beziehung des Geldes zum Metall. 75 daß sie zur „Einlösung" gezwungen wird; der Wirkung nach ist aber beides gleich. Es muß ferner angeordnet werden, daß für jeden Betrag in Kassenscheinen, den man der lytrischen Verwaltung einreicht, so viel Gewichtseinheiten des hylischen Metalls ausgeliefert werden, als der Norm entspricht. Dies ist Hylovhantismus, aber nicht in der Form, daß die Auslieferung in Münzen stattfindet; es genügt die Auslieferung in Barren. Man sieht, Hylodromie kann stattfinden ohne Barverfassung des Geldes, ja sogar ohne daß irgend eine Ausprägung des hylischen Metalles stattfindet! Gleichwohl wäre der Preis des hylischen Metalles dann fest, ja die Grenzen der Preisbewegung würden sogar völlig zusammenfallen. Demnach hat man dreierlei Normen zu unterscheiden: die hylogenische Norm bestimmt, daß hylogenisches Geld geschaffen wird durch Verwandlung einer Gewichtseinheit des Metalls in so und so viele Werteinheiten (z. V. in 1395 Mark); die hyloleptische Norm bestimmt, daß jede dargebotene Gewichtseinheit des hylischen Metalls verwandelt wird in so und so viele Werteinheiten (z. B. in 1392 Mark); die hylovhantische Norm bestimmt, daß für so und so viele Werteinheiten (z. B. für 1395 bis 1400 Mark) eine Gewichtseinheit des hylischen Metalls erlangbar sei. Alle drei Normen können übereinstimmen; aber sie müssen es nicht; wenn sie übereinstimmen, so ist strengste Hylodromie vorhanden; tun sie es aber nicht, so gibt es nur feste Grenzen für den Preis des hylischen Metalles; es besteht dann ein hylodromischer Spielraum. All dies setzt hylogenische Geldverfassung voraus. Weiter aber dürfen wir nicht gehen; sobald wir Geldsysteme in Betracht ziehen, welche kein hylisches Metall mehr kennen, hört die Hylodromie begrifflich auf; denn sie setzt voraus, daß ein gewisses Metall zu einer, bestimmten Norm in Geld verwandelt werden könne. Wenn wir nun das hylische Metall hinwegdenken, so hört zwar keineswegs jede Geldverfassung auf, aber 76 Erstes Rapitel. Zahlung, Geld und Metall. es hört die Möglichkeit der Hylodromie auf. Alsdann sind alle Metalle gegenüber der lytrischen Verwaltung in einer ganz indifferenten Stellung; wie jetzt Zinn und Blei, so dann auch Silber und Gold. Die Möglichkeit einer Geldverfassung ohne hylisches Metall, also einer autogenischen Verfassung — wird leicht übersehen, da sie ganz selten ist; aber sie besteht in der Tat. Es gibt, wie wir bereits wissen, autogenisches Papiergeld; und wenn man einwendet, daß fast immer neben demselben auch bares, also hylogenisches Geld, weiter besteht, so ist dies richtig — aber es kann hinweggedacht werden; davon werden wir uns überzeugen, wenn die funktionelle Stellung der verschiedenen Geldarten eines Staates besprochen wird. Es ist aber nicht einmal erforderlich, nur an autogenisches Papiergeld zu denken. Nehmen wir beispielsweise an, daß vor 1871 in Bremen, wo stets fremde Goldmünzen als Geld dienten, keine gesetzliche Verwandelbarkeit des Metalles Gold in jene Münzen bestanden habe — dann war dort das Gold kein hylisches Metall; und trotz der platischen Verwendung des Goldes bestand dort nicht die Einrichtung der Hylodromie! Denn es fehlte der hyloleptische Zweig der lytrischen Verwaltung, wenn auch der hylovhantische Zweig derselben annähernd ausgebildet war, entsprechend den Vorschriften über die erlaubte Abnutzung jener fremden Goldmünzen. Das Gold als Metall hatte dann in Bremen keine untere Preisgrenze, sondern nur eine obere. Diese allerdings seltene Erscheinung kann bei bloß platischer Betrachtung gar nicht zum Verständnis gebracht werden. In der Tat war jenes Goldgeld Bremens gar kein bares Geld, weil kein hylisches Metall bestand, trotz der metallischen Platten. Die ganz strenge Hylodromie besteht in der Praxis nirgends. Man begnügt sich mit dem hylodromischen Spielraum. Schon dieser Umstand zeigt dem nachdenkenden Betrachter, daß die Hylodromie nicht so unentbehrlich ist, wie sie manchem erscheint. Wer mehr behauptet, der kommt bereits in Verlegenheit durch die Erwägung, daß die Hylodromie in ihrer heutigen Gestalt § 5. Dromische Beziehung des Geldes zum Metall. ?? sehr neu ist, sogar dann, wenn man nur den hylodromischen Spielraum ins Auge faßt. Merkwürdig im höchsten Grade ist nun die Entstehung der Hylodromie. Sie ist gerade so wenig bewußt erfunden, wie die Chartalität; sie hat sich eingeschlichen. Es war bei der Erfindung des morphischen Zahlungsmittels noch gar nicht zu übersehen, wie sehr sich dasselbe grundsatzlich von der peniatorischen Verwendung entfernen werde; und gerade so unklar war es beim hylogenischen Gelde, wie groß der grundsätzliche Abstand von der Hylodromie sei, die man zunächst in unbedachter Weise als von selber gegeben annahm. Denn psychologisch betrachtet ist immer festzuhalten, daß man in älteren Zeiten stets glaubte, der so leicht verständliche Autometallismus bestehe fort, trotz hinzutretender Geformtheit und trotz vroklamatorischer Geltung! Daß diese Beigaben aber die ganze Grundlage der lytrischen Verfassung ändern — davon hatte niemand eine Ahnung. Zuerst entstand die Hylolepsie, und zwar beim ortho- typischen Gelde; denn die Könige pflegten einen Schlagschatz zu erheben aus rein fiskalischen Gründen. Die lytrische Verwaltung sollte fiskalisch einträglich sein. Es mußte also höchst erwünscht sein, alles erlangbare hylische Metall auszuprägen, weil der hyloleptische Abzug in die Kasse des Königs floß. Das ist der einzige Grund, weshalb der Satz aufgestellt wurde: alles hylische Metall muß zur Ausprägung angenommen werden. Daß dadurch eine Preisgrenze (eine untere) für das hylische Metall entstand, ist zwar richtig — aber dieser Gedanke lag völlig fern und wirkte nicht im geringsten mit. Nicht an eine Preisgrenze dachten die Könige, sondern an den Schlagschatz. Wieder ein Beispiel, wie in der Rechtsgeschichte Einrichtungen wirksam werden, die aus ganz anderen Zwecken entspringen — so daß also die Folgen völlig unabhängig sind von dem ursprünglich gehegten Zweck; und erst später werden die Folgen so ausgefaßt, als wenn sie, historisch betrachtet, als Zweck vorgeschwebt hätten. Für den X 78 Erstes Kapitel, Zahlung, Geld und Metall, Rechtshistoriker sind die ursprünglichen Zwecke der Einrichtungen nicht ohne Interesse — aber seine Aufgabe ist vor allem, die davon ganz unabhängigen Folgen, die ungewollten und übermächtig werdenden Folgen darzustellen; in ihnen verkörpert sich der eigentliche Inhalt seines Forschens. Viel später entstand der Hnlophantismus. Daran konnte überhaupt erst gedacht werden, als das orthotypische Geld stark abgenutzt war. Sollte die lytrische Verwaltung der Könige sich bereit erklären, für jedes abgenutzte Stück ein vollwichtiges zu geben? Nichts weniger als das! Alle Könige verweigerten es unbedingt, denn dadurch wurde ja dem Fiskus der ganze Verlust, der durch Abnutzung entsteht, ohne jede Schonung aufgebürdet. Die ältere Auffassung der lntrischen Verwaltung ist aber fiskalisch; Schlagschatz ernährt, aber Vollwichtigkeit verzehrt. Es ist also im ganzen Mittelalter kein Gedanke daran, die Vollwichtigkeit der umlaufenden Stücke aufrecht zu erhalten; das wäre ja ein negativer Schlagschatz gewesen. Um hier den Fiskus vor Schaden zu bewahren, entwickelt sich gerade der Grundsatz proklamntorischer Geltung, also auch die Chartalität. Also wird das damalige Geld stets seinem Schicksal überlassen; mag es sich abnutzen, wie es will, der König ist Chartalist. Wie wunderbar, daß die Chartalität des Geldes, diese Errungenschaft hoher Weisheit, diese kostbare Erscheinung des sozialen, staatlich geordneten Lebens, aus einer so niedrigen Wurzel entsprossen ist. Und doch ist es der natürliche Gang, den man in der Entwicklung aller Verfassungen beobachtet. Niedrige Zwecke rufen Einrichtungen hervor, die zu den edelsten Folgen entwickelt werden. Es kam noch hinzu, daß gutgemeinte Anläufe zur andauernden Vollwichtigkeit der Münzen stets scheiterten. Eine Hand voll neuer vollhaltiger Münzen, in den Verkehr geworfen, kann sich wie wir später sehen werden, gar nicht halten neben stark abgeschliffenem Gelds. Das war nebenbei gesagt gewiß einer der Gründe, weshalb man die hylogenische Norm stets von Zeit zu Zeit herabsetzte, obgleich dabei noch das fiskalische Interesse mitgespielt hat. Z s. Oromischc Beziehung des Geldes zum Metall. 79 Die Folge war, daß man das Geld durch Abnutzung so verkommen ließ, bis es an Kennbarkeit verlor; in diesem Augenblicke erst entschloß man sich zu umfassender Neuprägung — und dachte dadurch einen höchst bedauerlichen fiskalischen Nachteil zu erleiden, den man oft durch Münzverschlechterung — Herabsetzung des spezifischen Gehaltes der Stücke — erträglicher zu machen suchte. Dann trat für eine geraume Zeit Beruhigung ein. Um nun die Wiederholung solcher Unfälle zu vermeiden, erfand der Staat das Passiergewicht; er stellte eine Grenze für die gestattete Abnützung auf, und nach fiskalischer Weise wurde das zu sehr abgenützte Stück, dem Inhaber gegenüber, als pensatorisches Zahlungsmittel behandelt, das heißt nur nach dem Gewicht vom Staate angenommen. Immerhin, obgleich dies unlogisch ist, war es wirksam. Es war die erste Maßregel zur Annäherung an den Hylophantismus, denn nun konnte der umlaufende Münzvorrat nur noch mäßig von der hylogenischen Norm abweichen. Das Passiergewicht ist also der erste Versuch, das Geld annähernd hulophantisch zu verwalten. Erst in ganz neuer Zeit, wie es scheint in Frankreich, trat der Staat mit der Bereitschaft hervor, sein orthotvvisches Geld trotz aller Abnützung vroklamatorisch anzunehmen, während er sich zugleich der Regel unterwarf, niemals unterwichtige Stücke in den Verkehr zu geben. Damit ist die hylophantische Verwaltung erst vollendet und mit ihr die Hylodromie. Der ganz unleugbare Nutzen liegt für uns wesentlich in der tadellosen Kennbarkeit der Stücke, die dann eintritt. Wahr ist es freilich, daß dann das hylische Metall wenigstens sx instiwtious einen festen Preis hat. Wahr ist es ferner, daß dies von den wenigen Leuten, die es überhaupt bemerken, für einen Vorzug gehalten wird; auch wir halten es für durchaus gut. Aber daß es eine notwendige Einrichtung sei, geben wir nicht zu, allerdings ohne irgend davon abzuraten. Es wird sich vielmehr später zeigen, daß auch hier der gewollte Zweck zu ganz ungewollten Folgen führt, in denen die eigentliche Nützlichkeit der Z9 Erstes Rapitel. Zahlung, Geld und Metall. Hylodromie zu suchen ist. Denn die Begründung, die man der Hylodromie zu geben pflegt, daß dann das hylische Metall wieder Wertmesser sei wie in Zeiten des Autometallismus: diese Begründung ist falsch; der Preis des hylischen Metalles ist dann nur sx institntions, nicht sx 6.sünitioris fest, und es ist nicht wahr, daß unsere Werteinheit (Mark, Rubel, Frank) alsdann durch eine gewisse Menge Mischen Metalls definiert sei; sie bleibt vielmehr trotzdem, so lange wir Chartalgeld haben, historisch definiert. Man überschätzt die Wichtigkeit der Hylodromie fast überall, weil man glaubt, in ihr sei das Mittel gegeben, die Werteinheit real zu definieren. Es ist der alte Adam der autometallistischen Auffassung, der hier zum Vorschein kommt. Aber man verstehe dies nicht falsch. Die Hylodromie, so unwesentlich sie ist für den Begriff der Werteinheit, so nützlich ist sie in anderer Beziehung. Sie hat große Vorteile für die Verwendung des einheimischen Geldes nach außen, wenn fremde Staaten dieselbe Hylodromie durchführen. Das soll keineswegs geleugnet werden. Aber die internationalen Verhältnisse sind hier noch nicht in Betracht zu ziehen. Wenn man diejenigen Händler zu Rate zieht, für welche das hylische Metall als Ware erscheint, so werden sie stets für Hylodromie stimmen , denn die hyloleptische Verwaltung ist für sie von höchster Bequemlichkeit. Man versetze sich in die Lage eines Silberhändlers, während Silber das hylische Metall ist; oder eines Goldhändlers, während Gold das hylische Metall ist. Jene Metalle treten als Barren vom verschiedensten Feingehalt, als Bruch von Geräten oder sonstwie auf, in größeren oder kleineren „Posten". Die zufälligen Besitzer wissen wenig Bescheid oder haben zu kleine Posten in Händen, um sich selber an die richtige Stelle zu wenden. Ein Händler, der all diese Ware sammelt, um sie später an die hyloleptische Stelle zu verkaufen, wird leicht billig aufkaufen — denn der normalmäßig feste Preis besteht ja nur für den Handel im großen — und er hat dann den ganz gesicherten Absatz zu einem festen Preis. Etwas Besseres kann sich kein Kaufmann wünschen. So klein die Gewinne sein Z 5. vromische Beziehung des Geldes zum Metall. mögen, so sicher sind sie. Diese Metallhändler werden also nicht genug zum Lobe der Hylolepsie sagen können. Noch ein ganz anderer Gesichtspunkt kann für die Hulodromie angeführt werden, obgleich er nicht nur auf diesen besonderen Fall, sondern auf die Hylogenese im allgemeinen paßt; wir wollen ihn aber in diesem Zusammenhange prüfen. Wenn der Staat sich streng an die Regel hält, nur hylo- genisches Geld zuzulassen, so hat er einen gewissen Vorteil für den Fall, daß er etwa ein anderes hylisches Metall, statt des bisher üblichen, einführt. Denn er gibt dann die neuen Zahlungsmittel im Umtausch gegen die alten. Setzen wir zum Beispiel voraus, das Silber sei bis dahin hnlisch gewesen, und jetzt führe man das Gold als hylisches Metall ein, während das Silber diese Stellung verliert. Dann werden die alten Silberstücke dem Staate eingeliefert, der dagegen die neuen Goldstücke gibt. Der Staat häuft also dann große Vorräte von Silber auf. Diese Vorräte haben zwar nur den Charakter einer Ware, nicht mehr den eines Zahlungsmittels: aber diese Ware ist verkäuflich und stellt also ein großes Guthaben dar, das nach und nach flüssig gemacht werden kann — und dies Guthaben erleichtert den Übergang. Aber man hüte sich, diesen Vorteil zu überschätzen! Wer das hylische Metall als Wertmesser betrachtet, der glaubt am Ende gar, der Staat sei durch jene Vorräte vor jedem Verlust beim Übergange geschützt. Das ist aber falsch. Jene Vorräte des älteren hylischen Metalls sind nur uoch gewöhnliche Ware, mögen sie auch im Sinne der Technik aus einem edeln Metall bestehen; welchen Preis man dafür erzielt, hängt von den Umständen des Marktes ab/ Nicht die edeln Metalle als solche sind sozusagen Träger des Wertes; sie sind es nur scheinbar, insoferne und so lange sie in dem hylogenischen Gelds eingekapselt sind. Eine Veränderung des hylischen Metalles wird also den Staat stets mit Verlusten bedrohen, die nur teilweise durch ein Warenguthaben gedeckt sind. Das ist der Ursprung der Verluste beim Verkauf des Silbers gewesen, von dem man in Deutschland nach 1871 so viel zu hören hatte. Knapp, Theorie des Geldes, Aufl. 6 8^ Erstes Rapitel, Zahlung, Geld und Metall. Die Vorstellung, als seien edle Metalle als solche Träger des Wertes, gehört unter die immer wieder auftretenden Schwachheiten der Metallisten, die beim Autometallismus stehen bleiben. Säkular betrachtet hat also die Hylogenese, insbesondere auch die Hnlodromie, keineswegs die Eigenschaft, ein für alle Zeiten und für alle Verhältnisse tadelloses Geldwesen zu schaffen. Was früher mit dem Silber geschah, kann auch später einmal mit dem Golde geschehen: es können Umstände eintreten — so unwahrscheinlich dies auch ist — die uns nötigen, das Gold aus seiner hylischen Stellung zu entfernen, selbst dann, wenn wir es nicht aus Schwäche tun müssen, wie es häufig in Zeiten staatlicher Bedrängnis geschieht. Der Metallist hält das für unmöglich, wie er denn auch durch die Schicksale des Silbers völlig überrascht wurde. Aber es ist möglich und wird den Chartalisten dermaleinst nicht überraschen. Ob es dann noch Metallisten geben wird, weiß ich nicht. Der Glaube, daß das Schicksal des Silbers, unhylisch zu werden, sich beim Golde niemals wiederholen könne, ist weit verbreitet, weil er eine vorzugliche Stütze für die publizistische Empfehlung des Goldes ist. Wie einfach und wie wirksam ist es, das Schicksal des Silbers als eine Eigenschaft dieses Metalles, die gesicherte Stellung des Goldes aber als eine Eigenschaft dieses anderen Metalles hinzustellen! Aber es liegt ja nicht an den Metallen — es liegt an unserer lytrischen Verwaltung. Durch unsere lytrischen Maßregeln hat das Silber seine hvlische Stellung verloren — daher ist es säkular betrachtet denkbar, daß auch das Gold einmal ein ähnliches Schicksal habe. Nur bei der jetzigen Lage der Kulturstaaten ist das unwahrscheinlich, es wäre auch ganz verfehlt, es zu erstreben — aber theoretisch möglich bleibt es doch. — Noch viel törichter ist ein anderer Gedanke, der in dieser Verbindung häufig auftaucht, und der publizistisch ebenfalls von großer Zugkraft ist: „Das Gold als solches hat einen festen Wert, darum muß es unser Wertmesser bleiben; andere Metalle haben die Festigkeit des Wertes nicht, also taugen sie als Wertmesser nicht." / Z s. vromische Beziehung des Geldes zum Metall. 83 So viele Worte, so viele Irrtümer! Freilich wollen wir bei der heutigen Lage der Dinge beim Golde als dem hnlischen Metalle bleiben; aber die Begründung durch obigen Satz ist die denkbar schwächste. Zunächst ist das Gold nicht unser Wertmesser; in diesem Sinne, wie es hier gemeint ist, haben wir gar keinen Wertmesser, denn die Chartalverfassung bringt es mit sich, daß die Werteinheit nominal, das heißt nur historisch definiert ist. Man kann also auch nicht verlangen, daß das Gold Wertmesser „bleibe", wenn es gar keiner ist. Man könnte nur etwa vorschlagen, zum Autometallismus in Gold zurückzukehren, also die wichtigste Errungenschaft der wirtschaftlichen Kultur, den Chartalismus der Zahlungsmittel, aufzugeben. Dann aber: der feste Preis, den das Gold bei uns und in unsern Nachbarländern hat, ist — um es abermals zu sagen — keine Eigenschaft des Goldes, sondern eine Folge der hylo- dromischen Verwaltung. Die Festigkeit dieses Preises findet auch nur im Inlands statt, soweit die Kraft unserer Gesetze und Verordnungen reicht. Sie findet ferner im Jnlande nur statt, insofern wir der lvtrischen Verwaltung gegenüberstehen; für diese Verwaltung selbst aber gibt es keinen festen Preis des Goldes. Dieser feste Preis wird gemacht, wird von unserem Staat für seine Einwohner gemacht. Er entsteht nicht von selber. Und wie er jetzt beim Golde gemacht wird, so könnte er auch für jedes Metall, auch für Silber, gemacht werden -~ wenn dies im übrigen zweckmäßig erschiene. Die wahren Gründe, durch welche sich das Gold als hylisches Metall bei jetziger Lage der Dinge in der Tat empfiehlt, gehören noch nicht hierher. Gegen die falschen Gründe aber muß hier Widerspruch erhoben werden, denn sie beruhen, wie die meisten Irrtümer der lutrischen Theoretiker, auf der wie es scheint unheilbaren Verranntheit in autometallistischen Anschauungen und auf der völligen Verkennung der politischen und administrativen Grundlage des neueren Geldwesens. 0» Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Znlande. §6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. Bisher haben wir die Zahlungsmittel nur eingeteilt nach ihrer Entstehung. Sobald der Autometallismus überwunden ist, tritt das Geld als chartales Zahlungsmittel hervor. Das Geld dachten wir uns zunächst als staatlich emittiert und begnügen uns mit der Andeutung, daß es auch Geld von unstaatlicher Emission gibt. Das Geld ist dann weiter eingeteilt worden, so daß wir, genetisch fortschreitend, vier Arten gewannen. Diese vier Arten des Geldes sind ferner bisher so betrachtet worden, als wäre jede von ihnen allein herrschend. Man kann sich vorstellen, daß es so sei; jede Theorie muß fordern, daß man die Erscheinungen künstlich isoliere, um sie in ihrer Reinheit darzustellen. Eine historische Behauptung, daß eine der vier Arten des Geldes isoliert in wirklichen Staaten nachweisbar sei, ist dadurch nicht aufgestellt. Keine dieser Formen wird der anderen vorgezogen; man erkennt nur, wie sie sich voneinander unterscheiden. Es ist also die Absicht nur auf die Charakterisierung dieser Verfassungsformen gerichtet. Eine ganz andere Frage ist es, wie das bestehende Geldwesen eines Staates zu einer gegebenen Zeit wirklich eingerichtet sei. Hierbei werden nicht die Urformen des Geldes charakterisiert: dies, wird vielmehr als bereits bekannt angenommen; sondern es wird untersucht, wie das Geldsystem 8 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. 85 eines Staates zu einer gegebenen Zeit sich zusammensetzt aus jenen Urformen, denn diese können nebeneinander auftreten: es kann sein, daß ein wirkliches Geldsystem nebeneinander Geldarten von grundsätzlich verschiedener Entstehung darbietet. Insbesondere können hylogenische und autogenische Geldarten sehr wohl im wirklichen Geldsystem eines Staates verbunden auftreten, denn die wirklichen Geldsysteme der Staaten sind in der Regel komplex, das heißt, sie lassen verschiedene Urformen des Geldes nebeneinander zu. Komplexe Geldsysteme setzen stets eine Reihe von Vorschriften voraus, durch welche die Beziehungen der Geldarten zu einander geordnet werden. Diese Vorschriften können durch Gesetze geordnet sein oder durch Verordnungen oder durch Verfügungen der Behörden. Staatsrechtlich sind also die Vorschriften von höchst verschiedener Natur. Aber für unsere Betrachtung ist es höchst gleichgültig, auf welche Weise die Staatsgewalt jene Vorschriften zu Tage treten läßt. Für uns ist nur wichtig, daß der Staat auf irgendeine Weise jene Vorschriften erteilt: wir reden daher von regiminalen Vorschriften, um anzudeuten, daß wir nicht den staatsrechtlichen Charakter derselben unterscheiden, sondern nur die faktische Wirksamkeit im Auge haben. Durch diese regiminalen Vorschriften entstehen weitere Unterscheidungen der Geldarten, die bisher noch unerwähnt bleiben mußten, da jede Geldart als allein herrschend betrachtet wurde. Diese neuen Unterscheidungen sind nicht genetisch wie die früheren, sondern funktionell; das heißt sie betreffen die verschiedene Verwendung der Geldarten je nach der Art der Zahlung und die rechtlichen Vorschriften darüber. So entstehen die Fragen, ob eine Geldart obligatorisch ist oder nicht; ob sie definitiv ist oder nicht; endlich: ob sie valutarisch ist oder nicht: lauter technische Ausdrücke, die noch zu erläutern sind. All dies ist gar nicht zur Klarheit zu bringen, wenn man nach der Weise der Metallisten immer nur eine Geldverfassung 86 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande. als berechtigt anerkennt, nämlich die hylogenisch-orthotypische. Freilich wäre dann die Theorie viel einfacher, aber es ist ja zugestanden, daß wir nicht eine einfache, sondern eine zureichende Theorie entwickeln wollen. Unsere Schuld ist es nicht, daß die Geldsysteme der Staaten verwickelt sind; es ist auch nicht ohne historischen Grund, daß sie es sind — wir haben also für ihre Darlegung zu sorgen, ohne auf Bequemlichkeit zu achten. — Wenn einmal komplexe Geldsysteme bestehen, so wird vorerst zu fragen sein, wie denn die Abgrenzung zustande kommt. Was gehört zum Geldsystem des Staates und was nicht? Hier ist vor allem wichtig, daß man die Grenzen nicht zu eng zieht. Nicht die staatliche Emission darf das Kennzeichen sein, sonst werden Geldarten ausgeschlossen, die unter Umständen von größter Bedeutung sind; ich meine hier die Banknoten; sie sind nicht von staatlicher Emission, treten aber mitunter in das Geldsystem des Staates ein. Auch nicht der allgemeine Annahmezwang kann als Kennzeichen verwendet werden, denn es gibt in den staatlichen Geldsystemen sehr häufig Geldarten, denen dieser Zwang nicht beiwohnt (wie z. B. bei uns die sogenannten Reichskassenscheine diesen Zwang nicht haben). Wir bleiben im engsten Zusammenhang mit der Wirklichkeit, wenn wir als Kennzeichen benutzen: die Annahme bei Zahlungen, die an staatliche Kassen gerichtet sind. Zum staatlichen Geldsystem gehören demnach alle Zahlungsmittel, mit denen man Zahlungen an den Staat leisten kann. Hiernach ist nicht die Emission entscheidend, sondern die Akzeptation, wie wir es nennen wollen. Die staatliche Akzeptation begrenzt also den Umfang des staatlichen Geldsystems. Unter staatlicher Akzeptation ist nur die Annahme bei staatlichen Kassen, wobei also der Staat als Empfänger gedacht wird, zu verstehen. Da aber die Staatskassen sehr mannigfaltig sind, und darunter auch solche mit ganz unbedeutendem Verkehr vor- Z 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. 57 kommen, so sind nur die großen Staatskassen gemeint und insbesondere diejenigen, welche im Auftrage des Staates bei der lvtrischen Verwaltung mitwirken. Bei uns zum Beispiel ist ein großer Teil der lytrischen Verwaltung in die Hände der Reichsbank gelegt — was diese Anstalt eigentlich sei, ist zunächst gleichgültig; und für diese Kasse, die weit davon entfernt ist nur eine Privatkasse zu sein, sind die regiminalen Vorschriften besonders genau ausgebildet. Die Frage der Akzevtation ist also an den großen Staatskassen zu untersuchen, nicht etwa bei den Kassen staatlicher Eisenbahnen, die mancherlei Sonderbestimmnngen zur Bequemlichkeit der Reisenden zulassen. — Man erreicht das vorschwebende Ziel, die funktionelle Unterscheidung der Geldarten, am leichtesten, wenn man zunächst die Zahlungen danach unterscheidet, ob der Staat daran beteiligt ist und in welcher Weise er es ist. Zahlungen, an denen der Staat beteiligt ist, sei es als Geber oder als Empfänger, sollen zentrisch heißen, indem der Staat als Mittelpunkt gedacht wird, von welchem die Ordnung des Zahlungsverkehrs ausgeht. Zahlungen, an denen der Staat in keiner Weise, weder als Geber noch als Empfänger, beteiligt ist, nennen wir parazentrisch. Alle Zahlungen unter Privaten gehören zu den parazentrischen; sie sind systematisch nicht von solcher Bedeutung, wie man gewöhnlich annimmt, denn die Ordnung der parazentrischen Zahlungen ergibt sich meist sozusagen von selbst. Die zentrischen Zahlungen sind wieder zweierlei: Zahlungen, die an den Staat gerichtet sind, bei denen also der Staat als Empfänger auftritt, nennen wir epizentrisch. Die Annahme von Zahlungsmitteln bei epizentrischer Zahlung ist, wie oben bereits gesagt, die staatliche Akzevtation. Zahlungen hingegen, welche der Staat leistet, bei denen er also als Geber erscheint, wollen wir apozentrisch nennen; sie sind für die funktionelle Einteilung der Geldarten von höchster Bedeutung, und es ist sehr auffallend, daß man diesen 88 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands. Zahlungen so wenig Beachtung widmet, daß sie nicht einmal einen Namen tragen. Man hat also folgende Klassifikation der Zahlungen: Die Zahlungen sind entweder zentrisch oder parazentrisch entweder oder epizentrisch apozentrisch anepizentrisch. An der Hand dieser Unterscheidungen werden sich die funktionellen Vorschriften, durch die das staatliche Geldsystem innerlich geordnet ist, leicht entwickeln lassen. Die gebräuchlichste funktionelle Einteilung des Geldes ist die nach dem Annahmezwang. Naturlich handelt es sich dabei um den Zwang zur Annahme bei denjenigen Zahlungen, die nicht epizentrisch sind; denn für epizentrische Zahlungen haben wir den Annahmezwang, als Kennzeichen für das staatliche Geld, vorausgesetzt. Allgemeiner Annahmezwang tritt demnach ein, wenn der Zwang für anepizentrische Zahlungen noch hinzukommt. Ist es der Fall, so wollen wir die Geldart obligatorisch nennen; fehlt aber der Zwang für anepizentrische Zahlungen, so daß der Empfänger seine Zustimmung erklären muß, so sind die Geldarten fakultativ. Hierbei ist stillschweigend vorausgesetzt, daß die zu leistende Zahlung nicht kleiner sei als die Geltung des dargebotenen Stückes. Denn der Zahlende hat, rechtlich betrachtet, stets die Pflicht, solche Stücke herbeizuschaffen, mit welchen die Zahlung, dem Betrage nach, geleistet werden kann. Niemals ist der Empfänger verpflichtet „herauszugeben", obgleich er es freiwillig sehr häufig tut. Im Deutschen Reiche sind die Goldstücke obligatorisches Geld; aber auch die Taler sind es, denn man ist gesetzlich genötigt sie anzunehmen. Damit ist nicht gesagt, daß es keine funktionellen Unterschiede zwischen unseren Goldstücken und den 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten, Talern gebe — nur liegen die Unterschiede nicht im gesetzlichen Annahmezwang, denn dieser ist beiden Arten gemeinsam (1905). In Österreich waren die silbernen Guldenstücke, von 1857 an, obligatorisches Geld; aber die Staatsnoten, von 1866 an, waren es ebenfalls, sogar die Noten der Bank gehörten dazu; denn sie hatten anepizentrischen, also auch den allgemeinen Annahmezwang. Die Unterscheidung in obligatorisches und fakultatives Geld — genauer in Geld mit obligatorischer, bezw. fakultativer Annahme — ist also durchaus davon unabhängig, ob man bares oder notales Geld betrachtet. Unter notal verstehen wir hier dasselbe, was oben, in der systematischen Redeweise, paratypisch hieß; unsere Taler sind notal, aber dennoch obligatorisch; die österreichischen Noten sind, wie der Name verrät, notal — aber sie gehören zum obligatorischen Gelds. Ganz ähnlich verhält es sich mit den andern, früher vorgetragenen Unterschieden; sie finden statt unabhängig von der hier betrachteten funktionellen Unterscheidung. — Bei gewissen Geldarten hängt die Frage, ob sie obligatorisch oder fakultativ sind, von dem Umstände ab, wie groß die Zahlung ist, welche geleistet werden soll. Die Gesetze nennen dann einen Betrag von „kritischer" Höhe, bei welchem die Entscheidung eintritt. Bei uns zum Beispiel sind die nach Vorschrift der Reichsgesetze geprägten Silbermünzen obligatorisch für Beträge von 20 Mark und darunter; die Nickel- und Kupfermünzen sind obligatorisch bei Beträgen von 1 Mark und darunter. Beide Geldarten sind fakultativ für Zahlungen, welche den kritischen Betrag überschreiten. Es ist aber hier wichtig, sich zu erinnern, daß die anepizentrischen Zahlungen gemeint sind (also die apo- zentrischen und die parazentrischen); denn für epizentrische Zahlungen steht grundsätzlich fest, daß sie ohne Beschränkung mit solchen Geldarten geleistet werden können, und wenn sich davon Ausnahmen finden, so beruhen sie auf einer Zerstreutheit des Gesetzgebers. Es gibt also schlechthin obligatorisches Geld, ferner schlecht- 90 Zweites Uapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlande, hin fakultatives Geld — zur letztgenannten Art gehören bei uns die Reichskassenscheine, die keinen anepizentrischen Annahmezwang haben — und endlich gibt es Geldarten, die je nach dem Betrage der anepizentrischen Zahlung entweder obligatorisch oder fakultativ sind. Man nennt gegenwärtig in Deutschland diejenigen Geldarten, deren obligatorische oder fakultative Eigenschaft von einem kritischen Betrage der Zahlung abhängt, ziemlich allgemein: Scheidegeld; und da bei uns nur gemünztes Geld von dieser Verfassung vorkommt, so redet man insbesondere von Scheidemünzen. An diesem Sprachgebrauche wollen wir festhalten. Das Scheidegeld ist also hierdurch als ein funktioneller Begriff festgelegt. Dies ist nicht an sich notwendig, sondern muß verabredet werden, wie hiermit geschieht. Mitunter wird unter Scheidegeld eine Geldart verstanden, die wir bereits bei der genetischen Einteilung kennen gelernt haben: das gemünzte, autogenetische Geld. Wer diese Terminologie anwendet, der muß bei uns die Taler zum Scheidegelde rechnen. Um aber hier jede Unsicherheit auszuschließen, setzen wir, wie gesagt, ein für alle Male fest, daß wir Scheidegeld als einen funktionellen Begriff verwenden für diejenigen Geldarten, für deren entweder obligatorische oder fakultative Eigenschaft ein kritischer Betrag maßgebend ist. In Österreich sind auch Fälle von papierenem Scheidcgeld vorgekommen, weshalb es nicht genügt, von Scheidemünzen zu reden. Ebenso, wie über den Begriff des Scheidegeldes, müssen wir uns über den des Kurantgeldes verständigen, den man gewöhnlich dem Begriffe des Scheidegeldes gegenüber stellt. Dies ist eine Folge der älteren unentwickelten Geldverfassung; man greift dabei auf Zeiten zurück, in denen nur folgende beide Geldarten in dem System des staatlichen Geldes vertreten waren: orthotypisch-hylogenisches Geld einerseits — und metalloplatisch-autogenisches Geld andererseits. Damals fehlte noch das papiroplatisch-autogenische Geld; entweder weil es kein solches gab, oder weil man sich scheute, es als Bestand- § 6. Funktionelle Tinteilung der Geldarten. teil des staatlichen Geldes anzuerkennen. Bei so einfacher Geldverfassung wurde dem metallovlatisch-autogenischen Gelde in der Regel die funktionelle Stellung gegeben, welche wir als Scheidegeld bezeichnen — und da es nur noch eine Geldart daneben gab, so wurde das orthotypisch-hulogenische Geld als Kurantgeld bezeichnet. Damals also war die Unterscheidung der Geldarten in Scheidegeld und Kurantgeld in der Tat erschöpfend. Heute aber ist eine so einfache Unterscheidung nicht mehr möglich und es ist geradezu erstaunlich, daß man versucht, mit so unentwickelter Terminologie weiter zu arbeiten, obgleich deren Grundlage, nämlich jene einfache Verfassung des staatlichen Geldes, längst zerstört ist. Unsere Einteilung in obligatorisches und fakultatives Geld, wobei weiter zu beachten ist, ob ein kritischer Betrag der Zahlung in Betracht kommt oder nicht, ist den heutigen, verwickelten Geldverfassungen durchaus angemessen. Wollen wir nun von dem Begriff Kurantgeld Gebrauch machen, so müssen wir uns darüber neu verständigen. Dies geschieht wohl am zweckmäßigsten so, daß wir Kurantgeld als eine funktionelle Art des Geldes auffassen (nicht als eine genetische), wie wir ja auch beim Scheidegeld getan haben. Kurantgeld, wollen wir hiermit festsetzen, soll jede Geldart heißen, welche schlechthin obligatorisch ist, ohne Rücksicht auf den Betrag der Zahlung. Dann aber ist zu beachten, daß die österreichischen Staatsnoten (auch die Banknoten dort) zum Kurantgeld gehören; ebenso gehören die englischen Banknoten, wie wir sehen werden, zum Kurantgelde. Auch die österreichischen Silbergulden sind Kurantgeld, gerade so wie die englischen Sovereigns. Eine Verwirrung kann nicht drohen, da wir die noch bleibenden unterscheidenden Eigenschaften an andrer Stelle anführen werden. Nach dem Annahmezwang bei anepizentrischen Zahlungen erhalten wir also folgende funktionelle Einteilung des Geldes: 92 Zweites Uapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. ohne Rücksicht auf den Betrag der Zahlung je nach der Höhe des Betrages der Zahlung obligatorisch fakultativ obligatorisch fakultativ „Kurantgeld" „rein fakultatives Geld" „Scheidegeld" Nach dieser Übersicht ist es klar, daß wir mit den Unterscheidungen in Kurantgeld und Scheidegeld nicht ausreichen, sondern noch einen Platz freihalten müssen für das schlechthin fakultative Geld. Bei uns in Deutschland würde man sonst für die Reichskassenscheine kein Unterkommen finden, die ja weder Scheidegeld noch Kurantgeld sind. Wie überall, so ist auch hier nur die Benennung auf Verabredung gegründet; aber die Umstände, nach denen wir unterscheiden, liegen in der Natur der Sache und insbesondre liegt es in der Sache, daß wir nach so vielen Merkmalen unterscheiden. Eine ganz andre, aber ebenfalls funktionelle Einteilung der staatlich akzeptierten Geldarten ist die nach der Einlös- barkeit. Im staatlichen Geldsystem muß es jedenfalls eine Geldart geben, welche definitiv ist. Der Gegensatz zum definitiven Gelde ist das provisorische (einlösbare) Geld. Es muß also jedenfalls eine uneinlösbare Geldart geben — aber durch diese Bezeichnung ist nur eine Negation ausgedrückt. Woran erkennt man das definitive Geld? Wenn eine Zahlung in definitivem Gelde geleistet wird, so ist dies Geschäft vollkommen erledigt und zwar nach drei Seiten hin: erstens für den Geber, zweitens für den Empfänger und drittens für den Emittenten des Geldes. Der Geber hat keine weitere Pflicht; der Empfänger hat kein Recht I 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. FZ mehr gegenüber dem Geber; aber noch mehr: der Empfänger hat kein Recht mehr gegenüber dem Staat, wenn dieser der Emittent des Geldes ist. Anders liegt die Sache beim provisorischen (einlösbaren) Gelde. Ist die Zahlung in einlösbarem Gelde erfolgt, so hat der Empfänger zwar vom Geber nichts weiter zu fordern; aber dem Empfänger bleibt noch eine Forderung an den Emittenten des Geldes; der Inhaber kann vom Emittenten denselben Betrag in definitivem Gelde verlangen. Wenn der Staat der Emittent ist, so bleibt also der Staat zur Einlösung verpflichtet; ist nicht der Staat, sondern eine Anstalt, wie zum Beispiel die Banken sind, der Emittent, so ist und bleibt der private Emittent zur Einlösung verpflichtet. Dies darf hier vorweggenommen werden, obgleich die private Emission noch nicht erläutert ist. Bei uns sind die Reichskassenscheine staatlich emittiert; man ist zur Annahme nicht verpflichtet — als Privatmann; hat man sie angenommen, so sind sie einlösbar, sie sind also kein definitives Geld. Unsere Goldmünzen dagegen sind definitives Geld: der Staat ist auf keine Weise verpflichtet, dafür andere Geldarten zu liefern. Hierdurch ist die zweite unserer funktionellen Einteilungen gewonnen; auch sie ist ganz unabhängig von den früher erläuterten genetischen Einteilungen; es wird gar nicht danach gefragt, ob das Geld hnlogenisch ist oder nicht; sondern es handelt sich um eine Beziehung zwischen den im staatlichen Geldsystem vorkommenden Arten. Insbesondere achte man darauf, daß uneinlösbare Staatsnoten, wie sie in Österreich üblich sind, durchaus zum definitiven Gelde gehören, wodurch ja keineswegs etwas zu deren Empfehlung ausgesagt wird. Auch unsere Taler würden unter das definitive Geld gehören, wenn die gesetzlichen Bestimmungen allein maßgebend wären; aber da die Taler administrativ eingelöst werden und da wir nach Regiminalrecht urteilen, so sind unsere Taler einlösbar. 94 Zweites Rapitel. Ordnung des Geldwesens im Znlande. Es gibt übrigens zweierlei Einlösbarkeit: die direkte und die indirekte. Bei der direkten Einlösung gibt es Kassen, die den Umtausch ohne weiteres zu vollziehen haben; indirekte Einlösung ist dann vorhanden, wenn eine Geldart unbegrenzt einzahlbar, aber bei avozentrischen Zahlungen ablehnbar ist. Die indirekte Einlösbarkeit unserer Taler würde noch fortbestehen, wenn der direkte Umtausch verweigert würde es bestehen aber gegenwärtig noch beide Arten der Einlösung nebeneinander. Die dritte funktionelle Einteilung der Geldarten, die im staatlichen Geldsystem enthalten sind, kommt bei avozentrischen Zahlungen zum Vorschein. Sie bezieht sich auf das definitive Geld allein und hat also mit dem provisorischen (einlösbaren) nichts zu schaffen. Es kann nämlich mehr als eine definitive Geldart geben, wie zum Beispiel bei uns — nach Gesetzesrecht beurteilt — die Goldmünzen und die Taler. Weit besser noch paßt als Beispiel Frankreich, wo sowohl die Goldstücke als die silbernen Fünffrankenstücke definitiv sind. In welcher definitiven Geldart werden nun die avozentrischen Zahlungen geleistet? In Goldstücken oder in Fünffrankentalern? Darüber läßt sich der Staat keine Vorschriften gefallen. Er hat den Grundsatz, daß ihm selber die Wahl zusteht, in welchen definitiven Geldarten er zahlt. In Österreich, wo vor 1892 die silbernen Guldenstücke ebenso definitiv waren wie die Staatsnoten, fragte es sich damals, in welcher von beiden Geldarten der Staat seine Zahlungen leiste: die Silbergulden wählte er bekanntlich nicht. Wenn es nur eine definitive Geldart gibt, so kann der Staat für seine (avozentrischen) Zahlungen zwar auch provisorisches Geld anbieten; aber aufdrängen kann er an letzter Stelle nur die definitive Geldart. Gibt es aber mehr als eine definitive Geldart, wie in den oben angeführten Beispielen, so hat der Staat die Wahl, welche von ihnen er an letzter Stelle aufdrängen will. Daraus ergibt sich die wichtigste der hier vorgetragenen § 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. 95 Unterscheidungen; diejenige definitive Geldart, welche für apozentrische Zahlungen stets bereit gehalten und als aufdrängbar behandelt wird (soweit Zahlungen von überkritischem Betrage zu leisten sind), nennen wir valutarisch; alle anderen Geldarten (gleichgültig, um welchen Betrag es sich handelt) nennen wir akzessorisch. Wenn wir vom Scheidegelde absehen, welches immer akzessorisch ist, erhalten wir nun folgendes Schema für die Einteilung der Geldarten: Obligatorische Annahme Fakultative Annahme definitives Geld provisorisches Geld vom Staate aufgedrängt vom Staate nicht aufgedrängt „Valutarisches Geld" „Akzessorisches Geld" (hierher gehört noch das Scheidegcld) In Deutschland behandelt der Staat die Taler nicht als aufdrängbar bei seinen (avozentrischen) Zahlungen, obgleich sie es nach Gesetzesrecht sind. Daher sind die Taler bei uns kein valutarisches Geld. In Frankreich (1803 bis 1870) hielt der Staat für seine (avozentrischen) Zahlungen zeitweilig die silbernen Fünffrankstücke bereit und drängte sie auf: dann waren sie valutarisch; zu anderen Zeiten hielt er die Goldstücke bereit und drängte sie auf: dann waren sie valutarisch. Dagegen waren beide Geldarten stets obligatorisch und stets definitiv. Also: welches definitive Geld wird zu avozentrischen Zahlungen tatsächlich bereit gehalten — dies ist die Frage, die 96 Zweites Kapitel, Ordnung des Geldwesens im Inlands. hier vorliegt. Nicht was die Rechtsordnung als möglich darbietet, sondern was die Staatsverwaltung innerhalb dieser Möglichkeiten auswählt, das allein wird hier untersucht; und für diese Geldart benutzen wir die Bezeichnung „valutarisch". Es gilt überall eine valutarische Geldart, ein Währungsgeld, wie wir in deutscher Sprache sagen. Auch dieser Begriff ist funktionell und hat durchaus nichts mit den genetischen Unterscheidungen zu tun. Das Währungsgeld kann hylogenisch sein oder autogenisch; es kann hylodromisch verwaltet sein oder nicht — alles dies gehört nicht zur funktionellen Betrachtung. Der Begriff des valutarischen Geldes ist eine Unterart des definitiven Geldes; zunächst müssen die Erfordernisse der Endgültigkeit erfüllt sein, und dann muß noch hinzutreten: die Bereithaltung für apozentrische Zahlungen. Diese Bereithaltung ist Sache des Staates; sie ist eine Maßregel der lytrischen Verwaltung; sie gehört nicht unter die Folgerungen, die etwa aus der Rechtsordnung gezogen werden, sondern unter die Tatsachen, welche mitbestimmend für die Rechtsordnung sind; die Bereithaltung ist also nichts Juristisches, sondern etwas Politisches; sie hängt auch nicht ab vom bloßen Wollen des Staates, sondern sehr häufig vom Können. Die Bereithaltung ist eine Machtfrage, welche auf die Politik einwirkt und daher auch bestimmend wird für die Rechtsordnung. Alle guten Ratschläge über Einrichtung des Geldsystems sind vergeblich, so lange der Staat nicht tatsächlich die Macht besitzt, diejenige Bereithaltung durchzusetzen, welche man ihm etwa als die beste empfiehlt. Hat der Staat diese Macht nicht, so greift er ohne alle Rücksicht auf wohlwollende Ratgeber einfach zu derjenigen Bereithaltung, die ihm unter den gegebenen Machtverhältnissen noch übrig bleibt. Es wird nicht behauptet, daß der Staat bei apozentrischen Zahlungen immer das valutarische Geld verwendet; vielleicht bietet er, wenn es ihm unschädlich erscheint, auch andere Geldarten an; aber im Streitfalle läßt er sich nur eine Geldart ß 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. 97 abzwingen, und verweigert dem Empfänger die Wahl der Geldart; diese Wahl behält er sich selber vor, und aus dieser vom Staate vollzogenen Wahl geht die valutarische Geldart hervor. Der Staat wählt nicht nach der Rechtsordnung, sondern er bestimmt durch diese Wahl einen wichtigen Teil der Rechtsordnung. Der Begriff des valutarischen Geldes kann also gar nicht gefunden werden, wenn man nur die Gesetze zu Grunde legt; er kann aber ohne weiteres gefunden werden, wenn man von der viel umfassenderen regiminalen Betrachtung ausgeht, wie wir es tun; so allein werden wir der Wirklichkeit gerecht. Es hat für uns gar keinen Sinn, mit dem Staate darüber zu hadern, ob er sich an bisher geltende Gesetze hält oder nicht. Der Staat ist tatsächlich nicht an seine Gesetze gebunden, die er nur für seine Untertanen aufrecht hält; er selber schafft zuweilen neues Recht, nicht durch Gesetze, sondern durch tatsächliches Verhalten, und nachträglich ändert er zuweilen die Gesetze so, daß sie seinem tatsächlichen Verhalten entsprechen. Dies wird von uns weder empfohlen noch verteidigt, sondern nur als politische Erfahrung ausgesprochen. Wer das nicht sehen will, der kann die wichtigsten Vorgänge in der Geldgeschichte nicht begreifen. Bei uns im Deutschen Reiche sind nur die Goldstücke valutarisch; aber sie sind es nicht deshalb, weil sie aus Gold hergestellt sind; auch nicht deshalb, weil sie hnlodromisch sind; sondern nur deshalb, weil der Staat bei seinen Zahlungen bereit ist, am letzten Ende in Goldstücken zu zahlen und jede andere Zahlung, die der Empfänger etwa verlangt, durchaus ablehnt, insofern sie ihm, dem Staate, etwa unbequem märe. Die andern Zahlungsmittel — z. B. Taler oder Kassenscheine — sind ihm aber bequem, und er verweigert sie daher nicht, aber er drängt sie nicht auf, das heißt also: der Staat hält sich stets bereit, in Goldmünzen zu zahlen. Setzen wir den Fall, der Silberpreis stünde so hoch wie etwa im Jahre 1860, so würde dem Staat die Zahlung in Knapp, Theorie des Geldes, 2. Aufl. 7 98 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. Talern höchst unbequem sein, und dann würde er sich geradezu weigern in Talern zu zahlen. Die Taler sind bei uns (1905) definitives Geld, aber valutarisch sind sie nicht. Die Goldstücke sind augenblicklich unser valutarisches Geld, weil sie nicht nur definitiv sind, sondern auch stets bereit gehalten werden für apozentrische Zahlungen. In Osterreich, um 1870 zum Beispiel, waren sowohl die silbernen Guldenstücke definitiv, als auch die papiernen Staatsnoten, denen ja die Einlösbarkeit fehlte. Welche dieser beiden Geldarten war aber valutarisch? Der Staat war damals durchaus abgeneigt, in Silbergulden zu zahlen, aus Gründen, die ins Gebiet der Machtfragen gehören. Daher war damals der Silbergulden, obgleich definitives Geld, nicht valutarisch; hingegen waren die Staatsnoten, trotzdem sie vavirovlatisches ciutogenisches Geld waren, dennoch valutarisch; denn der Staat hielt sie für seine Zahlungen bereit. Daß auch die Banknoten valutarisch waren, werden wir später finden. Die nicht valutarischen Geldarten wollen wir akzessorisch nennen. Akzessorisch ist also eine Geldart erstens, wenn sie nicht obligatorisch ist, also zurückgewiesen werden kann; zweitens, wenn sie zwar obligatorisch, aber zugleich einlösbar ist: dann ist sie nicht definitiv; drittens, wenn sie zwar definitiv ist, aber bei apozentrischen Zahlungen nicht aufgedrängt wird. Hierbei denken wir stets an Zahlungen von überkritischer Höhe, da nur solche Zahlungen für den Begriff des valutarischen Geldes wichtig sind. Unsere Reichskassenscheine sind akzessorisch, weil sie einlösbar sind. Unsere Taler, auch wenn sie, regiminal beurteilt, nicht einlösbar wären, bleiben dennoch akzessorisch, so lange sie vom Staate nicht aufgedrängt werden. In Osterreich waren ums Jahr 1870 die silbernen Guldenstücke durchaus akzessorisch, da der Staat sie nicht zu seinen apozentrischen Zahlungen bereit hielt. Daran ändert sich nichts durch die Erwägung, daß nach der Verfassung von 1857 es durchaus die Absicht war, diesem Silbergulden die valutarische H 6. Funktionelle Einteilung der Geldarten. «9 Stellung zu verleihen. Gute Wünsche kommen hier nicht in Betracht. Es fragt sich ganz allein, ob der Staat tatsächlich bereit war in Silbergulden zu zahlen — und das war er ums Jahr 1870 nicht. Der Silbergulden hatte aus politischen Gründen tatsächlich seine valutarische Stellung verloren und war also akzessorisch geworden, wie sehr man es auch bedauern möge. Man muß die hier vertretene regiminale Auffassung trotz aller Abneigung gegen die Vorgänge, die zum Beispiel in Osterreich hervorgetreten sind, durchaus festhalten; sie beruht auf der Erkenntnis, daß die Rechtsordnung nicht auf der Gesetzgebung allein beruht, sondern auch von Machtverhältnissen abhängt; es gibt politische Lagen, die maßgebend für die Rechtsordnung werden; wir gehen hier stets auf den Ursprung der Rechtsordnung zurück und müssen es tun. Das ist freilich nicht mehr Jurisprudenz, als welche verpflichtet ist bei gegebener Rechtsordnung stehen zu bleiben — aber es ist Politik, und in dies Gebiet gehört das Geldwesen. Die Einsicht in die Natur des valutarischen Geldes ist unter anderem auch deshalb von der höchsten Wichtigkeit, weil sie für den ganzen Geldverkehr tiefgreifende Folgen hat. Indem der Staat bestimmt, daß er seine Verpflichtungen in der und der Geldart erfüllt, erklärt er nämlich weit mehr, als man zunächst erwartet. Es könnte scheinen, als sei dadurch nur über apozentrische Zahlungen etwas ausgesagt, während andere Zahlungen davon nicht weiter berührt werden. Beispielsweise: wenn der österreichische Fiskus erklärt, daß er seine Zahlungen in Staatsnoten leiste, so könnte man meinen, dadurch würden parazentrische Zahlungen nicht betroffen. Also unter Privaten sei dann eine lvtrische Schuld noch immer als Schuld in Silbergulden aufzufassen, weil diese Geldart valutarisch war im Sinne der Gesetzgebung von 1857 — während die Staatsnoten erst im Jahre 1866 entstanden. Diese Meinung wird sozusagen gefühlsmäßig oft genug gehegt; sie ist aber ganz und gar falsch! 100 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. Denn sobald der Staat eine Geldart, zum Beispiel die Staatsnoten, zu valutarischer Stellung erhoben hat, tritt etwas anderes als begleitender Umstand ein, was nicht aus der fiskalischen, sondern aus der gerichtsherrlichen Natur des Staates folgt. Als Gerichtsherr kann der Staat nicht verlangen, daß bei lytrischen Verpflichtungen unter Privaten der Schuldner etwas anderes leiste, als was der Staat selber leistet, wenn er Schuldner ist. Wenn also der Staat aus Gründen der politischen Notwendigkeit erklärt, daß er fortan seine Zahlungen in Staatsnoten leiste — dann muß er als Gerichtsherr auch zulassen, daß bei anderen Zahlungen ebenfalls die Staatsnote genügt. Und zwar nicht nur bei epizentrischen Zahlungen — das versteht sich von selber, da wir ja vom Geldsystem des Staates reden und dies Geldsystem an der staatlichen Akzeptation erkennen; sondern der Staat muß auch bei parazentrischen Zahlungen, wenn es zum Streite kommt, als Gerichtsherr durchsetzen, daß die Zahlung in Staatsnoten genügt. Täte er dies nicht, so würde er seine eigene fiskalische Handlungsweise als Gerichtsherr verurteilen: er befände sich im Widerspruch mit sich selbst. Daraus folgt: wenn es darauf ankommt, entstehenden Streit durch gerichtliche Entscheiduug zu schlichten, so ist das erzwingbare Zahlungsmittel immer dasjenige, welchem der Staat die valutarische Stellung gegeben hat. Die gerichtliche Entscheidung ist aber die letzte, die es gibt. In allen Zahlungen ist also, abgesehen von gütlicher Einigung, zuletzt das valutarische Geld zu leisten. Mithin lauten lytrische Verpflichtungen stets auf valutarisches Geld, wenn nicht vorher, sozusagen durch Vergleich, akzessorische Geldarten von den Parteien genehmigt werden. Eine Verpflichtung, in Mark, in Franken, in Rubeln ausgedrückt, bedeutet also eine Verpflichtung, die durch das jeweilig valutarische Geld jener Länder gelöst wird. Das valutarische Geld ist also das Geld schlechthin; an den Schicksalen des valutarischen Geldes, an seiner lytrischen Verwaltung, hängt das Schicksal der Werteinheit des Landes, für den auswärtigen Beobachter. K 6. Funktionelle Einteilung der Geloarten. 101 Nicht die Gesetze entscheiden, was valutarisches Geld sein soll; sie drücken nur einen frommen Wunsch aus, denn sie vermögen nichts gegen ihren Erzeuger, den Staat; sondern das tatsächliche Verhalten des Staats bei seinen Zahlungen entscheidet, was valntarisches Geld ist, und danach richten sich die Gerichtshöfe. Nicht die lytrische Rechtsordnung, die jeweilig in Kraft ist, schreibt dem Staat das apozentrische Zahlungsmittel vor; sondern die Machtverhältnisse bestimmen dies Zahlungsmittel, und die lytrische Rechtsordnung fügt sich und streckt sich danach. Daher ist die valutarische Geldart der Angelpunkt der ganzen lytrischen Verfassung. Dies aber darf die Jurisprudenz nicht sagen, denn sie ist an die formal bestehende Rechtsordnung gebunden. Wohl aber ist es das Ergebnis der politischen Erwägung und wird durch die ganze lytrische Rechtsgeschichte bestätigt; es ist sogar der eigentliche Schlüssel zu dieser geheimnisvollen Entwicklung. Das valutarische Zahlungsmittel eines Landes heißt im engeren Sinne des Wortes die Währung. Im weiteren Sinne bedeutet Währung oft die gesamten lytrischen Einrichtungen des Landes, indem man das Ganze nach seinem wichtigsten Bestandteile benennt. Um die Währung im engeren Sinne aufzufinden, müssen stets die beiden Fragen beantwortet werden: welche Geldarten sind definitiv? und welche von den definitiven Geldarten verwendet der Staat aufdringlich bei apozentrischen Zahlungen? Man findet dagegen die Währung nicht mit Sicherheit, wenn man nach dem Kurantgelde fragt, denn es gibt Kurant- geld, welches nicht definitiv ist. Noch unrichtiger wäre es, nach den Kurantmünzen zu fragen, denn dadurch wären alle Scheine ausgeschlossen, während es doch Währungen mit Scheinen gibt. Auch ist es nicht erlaubt, von der Frage auszugehen, welche Metalle hylische Verwendung finden, denn es gibt Währungen ohne hylische Verwendung von Metallen. Endlich darf man die 1^2 Zweites ttapitel. Drdnung des Geldwesens im Znlande, Währung nicht aus den Gesetzen erkennen wollen, denn die Frage, welche definitive Geldart der Staat apozentrisch verwendet, ist eine Tatfrage. Die funktionelle Einteilung der Geldarten, insbesondere die wichtigste in valutarisches und akzessorisches Geld, ist vollkommen unabhängig von der früher betrachteten genetischen Einteilung, insbesondere von der in bares und notales Geld, so daß wir behaupten dürfen: das valutarische Geld kann entweder Barverfassung oder Notalverfafsung haben; das akzessorische Geld kann ebenfalls entweder Barverfassung oder Notalverfassung haben. Ganz besonders schwierig ist es dem Metallisten anzuerkennen, daß bares Geld in akzessorische Stellung geraten kann: worauf aber das Verständnis der wichtigsten Ereignisse ganz eigentlich beruht. Man muß hier wie immer die Wünsche ganz abgetrennt von den Beobachtungen halten. Der Metallist, in hohem Grade für Barverfassung begeistert, will bei derselben auch dann noch eine nachwirkende Kraft verspüren, wenn sie akzessorisch geworden ist — er kann von seiner Vorliebe, treu wie er ist, nicht lassen. Ebenso kann er nicht mit vollem Herzen anerkennen, daß das valutarische Geld gelegentlich Notalverfassung hat: das notale Geld scheint ihm, da er es haßt, einer so vorgezogenen Stellung nicht würdig, ja sogar nicht fähig zu sein; und er redet von anomalen Entwicklungen, wenn der gefürchtete Fall doch eintritt. Für uns aber besteht kein solches Vorurteil: solange wir nur schildern, halten wir als Grundsatz fest, daß man die Geldverfassungen genetisch betrachten kann oder auch funktionell, und daß wir dadurch zu Einteilungen geführt werden, die voneinander unabhängig sind. Es kann also vorkommen: bares Geld entweder in valutarischer oder akzessorischer Stellung; notales Geld entweder in valutarischer oder akzessorischer Stellung. K 7. Bimetallismus und währungstqpen. 103 Daß es besser sein mag, wenn das valutarische Geld die Barverfassung und nur das akzessorische die Notalverfassung hat, leugnen wir nicht, aber diese Erwägung gehört noch nicht hierher, da sie publizistisch ist. § 7- Bimetallismus und Währungstypen. Um die Geldsysteme der Länder zu klassifizieren, muß man von der valutarischen Geldart ausgehen, die also zuerst aufzusuchen ist. Hat man sie gefunden, so können die genetischen Unterscheidungen eintreten. Auf die akzessorischen Geldarten ist dabei gar nicht weiter zu achten. Es fragt sich dann zunächst, ob in einem Lande die valutarische Geldart Barverfassung hat oder nicht. Wenn Barverfassung stattfindet, so fragt man weiter, welches das hylische Metall ist (praktisch betrachtet: ob Silber oder ob Gold); ferner: ob ausgebildete Hylodromie stattfindet oder nicht. Wenn das valutarische Geld Notalverfassung hat, so kann nach der Beschaffenheit der Platten gefragt werden: es gibt metalloplatische und papiroplatische Notalverfassung. Jede dieser Notalverfassungen kann wieder mit Hylodromie verbunden sein oder nicht. Die am meisten gefürchtete sogenannte Papiergeldverfassung ist die papiroplatische Notalverfassung ohne Hylodromie. In dieser Übersicht der valutarischen Geldarten nach ihrer genetischen Verfassung kommen die Begriffe des Monometallismus und des Bimetallismus nicht vor; denn unsere Fragestellung kann gar nicht auf diese Begriffe führen, da für uns das valutarische Geld auf einem tatsächlichen Verhalten des Staates beruht, also auf einem Entschluß, den er in Bezug auf die apozentrischen Zahlungen faßt. Um die Begriffe Monometallismus und Bimetallismus zu finden, müssen wir das ganze Geldsystem des Staates ins Auge fassen und die Frage aufwerfen, welche definitive Geldarten in diesem System vorkommen. Der Begriff 104 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. der definitiven Geldart ist weiter, als der des valutarischen Geldes: jedes valutarische Geld ist definitiv, aber nicht jedes definitive Geld ist valutarisch. Monometallismus findet statt, wenn es nur eine definitive, und zwar hulogenische Geldart gibt. Die wichtigsten Fälle sind: nur das Silber hat hvlische Stellung (Monargnrismus); oder: nur das Gold hat hvlische Stellung (Monochrnsismus). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß das monargnrische Silbergeld in valutarischer Stellung sei; es könnte auch akzessorisch sein. Es wird nur gesagt, daß außer dem Silber kein anderes Metall in hnlischer Stellung sei. Ebenso liegt es bei dem monochrvsischen Gelde: es kann valutarisch oder akzessorisch verwendet sein; nur dies steht fest, daß dann neben dem Golde kein anderes Metall in hylischer Stellung sei. In Osterreich war von 1857 bis 1879 stets Monargnrismus, denn Silber war das einzige Metall von hylischer Stellung; nur Silber konnte ohne grundsätzliche Beschränkung in Geld, nämlich in Silbergulden, verwandelt werden. Aber es ist bekannt, daß in jener Zeit das Silbergeld nicht valutarisch war; es war akzessorisch; denn valutarisch waren die Noten der Bank (wovon später zu reden ist) und von 1866 ab auch die Staatsnoten. Monargnrismus sagt also gar nichts aus über die Währung, sondern behauptet nur, daß bloß ein Metall, und zwar das Silber in hnlischer Stellung sei. Dies wird in der Regel gar nicht erkannt, weil unsere Metallisten die Vorstellung hegen, als wenn nur hulogenisches Geld valutarisch sein könnte- Es mag dies wünschenswert sein, aber es ist theoretisch nicht richtig. Die Metallisten haben bekanntlich die funktionellen Geldarten nicht ausreichend erkannt, wodurch ihnen die Unterscheidung des valutarischen und akzessorischen Geldes fehlt. Einfacher lagen die Dinge in Deutschland vor 1871: wir hatten Monargnrismus, und zugleich war das monargyrische Silbergeld valutarisch, was nicht an sich notwendig ist, wie das Beispiel Österreichs beweist. K 7. Vimetallismus und tvährungstr>pen. 105 Monochrysismus besteht seit 1871 in Deutschland und zugleich ist daselbst das monochrysische Geld valutarisch (1905). In England aber, zur Zeit der navoleonischen Kriege, war ebenfalls Monochrysismus: nur das Gold konnte in Geld verwandelt werden, keineswegs das Silber, welches bereits im 18. Jahrhundert die hylische Stellung verloren hatte. Aber damals war das monochrysische Geld nicht valutarisch, sondern akzessorisch; es war also ganz ähnlich wie in Österreich von 1857 bis 1879, nur muß man die Metalle Gold und Silber in ihrer höllischen Stellung vertauschen. — Von hier aus läßt sich leicht über den Bimetallismus Rechenschaft geben; er besteht darin, daß zwei hylische Metalle (Gold und Silber) nebeneinander zugelassen sind. Alsdann darf definitives Geld ohne Begrenzung aus Silber hergestellt werden; aber auch aus Gold kann definitives Geld ohne Begrenzung hergestellt werden. Das ist das Wesen des Bimetallismus. Da jede der beiden Geldarten, die argyrogenische ebenso wohl wie die chrysogenische, von der Gesetzgebung als definitiv hingestellt ist, so folgt, daß eine Einlösung der einen Art durch die andere Art grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das definitive Silbergeld ist nicht amtlich verwandelbar in Goldgeld; das definitive Goldgeld ist nicht amtlich verwandelbar in Silbergeld. Beide Geldarten haben also keine funktionelle Beziehung zueinander; sie stehen unabhängig nebeneinander. Der Bimetallismus darf nicht mit Hülfe des Kurantgeldes, also des Geldes mit allgemeinem Annahmezwang, definiert werden, auch dann nicht, wenn man etwa hylogenisches Kurantgeld zugrunde legt; denn solches Geld kann einlösbar sein, ist also nicht immer definitiv. Dies wird meistens übersehen, weil auch die Unterscheidung des Kurantgeldes von dem definitiven Gelde nicht üblich ist. Bekanntlich hat Frankreich im Jahre 1803 ein bimetallistisches Geldsystem eingeführt und die Staaten des lateinischen Münzbundes haben dies System angenommen. Es ist wahr, daß in diesen Staaten silbernes und goldenes Kurant- 106 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande, geld nebeneinander im Gebrauche sind, aber dies ist nicht die Definition des Bimetallismus; das Wesentliche ist vielmehr, daß diese Staaten nebeneinander argvrogenisches und chrysogenisches Geld als definitive Geldarten besitzen. Es ist ferner nicht wahr, daß Frankreich auch nach 1876 (als die Silberprägung eingestellt wurde) noch den Bimetallismus im Sinne des Gesetzes von 1803 habe: damals verlor das Silber die Mische Stellung, und nur das Gold behielt dieselbe. Folglich hörte der Bimetallismus auf. Frankreich hat seit 1876 ein monochrysisches Geldsystem, und neben demselben hat es in seinen Fünffrankenstücken ein arguroplatisches, nicht mehr argvrogenisches Geld, also ein arguroplatisches-autogenisches Geld. Daß die silbernen Stücke zu fünf Franken allgemeinen Annahmezwang haben (also Kurantgeld sind), und daß sie sogar definitiv geblieben sind, ist zwar richtig, aber sie sind nicht definitiv und hulogenisch zugleich: diese Verbindung von Eigenschaften hat seit 1876 nur das Goldgeld. Die französischen Schriftsteller behaupteten zwar, daß der Bimetallismus auch nach 1876 noch bestehe; aber sie haben nicht den oben entwickelten Begriff dieser Einrichtung, da sie am allgemeinen Annahmezwang haften bleiben und weder von definitivem Gelds etwas wissen, noch von der Hvlogeuese; sie befinden sich auf einer Stufe der Erkenntnis, bei welcher die wichtigsten Eigenschaften der lytrischen Verfassung nicht ins Licht gesetzt werden können. Hingegen hat der Bimetallismus von 1803, in unserem Sinne aufgefaßt, durch den deutsch-französischen Krieg nicht die geringste Unterbrechung erfahren; denn er ist eine hylische, nicht aber eine funktionelle Erscheinung. Während des Krieges sind die Noten der Bank valutarisch geworden — aber dies ist ohne alle Bedeutung für den Bimetallismus! Nach wie vor konnte aus Silber wie aus Gold unbegrenzt Geld von definitiver Eigenschaft hergestellt werden, also bestand der Bimetallismus fort; nur trat neben ihm eine andere ebenfalls definitive Geldart auf, welche autogenisch war (die Banknote), und diese Geldart war Z 7. Bimetallismus und währungstqpen. 107 valutarisch geworden; dagegen traten damals die beiden Geldarten des Bimetallismns in akzessorische Stellung. In der Zeit von 1803 bis 1870 — wenn wir die Revolution von 1848 unbeachtet lassen — lagen die Verhältnisse einfacher. Es gab da immer ein hylogenisches Geld in valutarischer Stellung: entweder Silbergeld oder Goldgeld, aber nicht etwa sowohl das eine als das andere. Die Wahl aber zwischen den beiden Geldarten lag bei der Staatsverwaltung und war durch kein Gesetz geregelt. Das Gesetz stellte nur die beiden hyloge- nischen Geldarten dem Staate zur Wahl für seine avozentrischen Zahlungen. Die jeweilig erwählte Geldart war valutarisch, die andere war akzessorisch. Darin zeigt sich, wie wichtig unsere regiminale Auffassung ist; wer nur das Gesetzesrecht und nicht die Entschließungen der Verwaltung beachtet, der kann den Begriff des valutarischen Geldes gar nicht erfassen. Der Bimetallismus läßt also unentschieden, ob eine seiner Geldarten valutarisch wird oder nicht und welche von beiden Geldarten valutarisch wird, oder ob etwa eine dritte sich (wie in Frankreich im Jahr 1870) als solche eindrängt. Bekanntlich wählte die französische Staatsverwaltung von 1803 bis etwa 1860 das Silbergeld, nach 1800 das Goldgeld für den valutarischen Gebrauch — wodurch am bimetallistischen System nichts geändert wird. Das System hörte erst auf, als dem Silber die hylische Eigenschaft entzogen wurde. Die Gründe, welche den Staat bewogen, bald das Silbergeld valutarisch zu behandeln, bald das Goldgeld — gehören nicht hierher, da sie aus der lytrischen Politik erwuchsen. Auch die Wirkungen auf das sogenannte Preisverhültnis der beiden edeln Metalle sind hier nicht zu betrachten. Man hat oft gegen den Bimetallismus den Vorwurf erhoben, daß nicht Gold und Silber zugleich Wertmesser sein könnten ; entweder das eine oder das andere Metall müsse dieser Aufgabe dienen. Seltsamer Einwand; nur vom Standpunkte des Autometallismus aus zu begreifen! Der Bimetallismus ist ja unter allen Umständen eine Chartalverfassung, keine vensa- 108 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. torische, am wenigsten eine bi-autometallistische, also ist weder Gold an sich, noch Silber an sich dort als Wertmesser verwendet. Die Werteinheit ist doch immer der Frank, und es ist für den inneren Verkehr Frankreichs ganz gleichgültig, welche Geldart gerade valutarisch sei; diese Wahl hat nur handelspolitische und finanzpolitische Folgen, aber keine Folgen für den inneren Verkehr. Und selbst wenn man die Wahl der valutarischen Geldart für wichtiger halten sollte, so ist doch in einem gegebenen Zeitpunkte immer nur eine valutarische Geldart im Gebrauche, nicht etwa zwei nebeneinander, so daß also Frankreich nie Goldwährung und Silberwährung zugleich, sondern entweder die eine oder die andere hatte, abgesehen von den unruhigen Zeiten, wo eine dritte Form der Währung gewählt wurde. Der Bimetallismus war in Frankreich so eingerichtet, daß hylodromische Einrichtungen für die beiden Mischen Metalle vorgesehen waren, aber keineswegs bestanden beide Hnlodromien nebeneinander; vielmehr bestand Hylodromie stets nur für das hnlische Metall des jeweiligen valutarischen Geldes. Der Grund ist leicht einzusehen: die Hylodromie setzt sich aus zwei Einrichtungen zusammen, die wir Hvlolepsie und Hylophantismus genannt haben. Die Hylolepsie kann bei akzessorischem und bei valutarischem Gelde vorkommen; der Hylophantismus hingegen kommt nur bei valutarischem Gelde vor (obgleich er nicht bei jedem valutarischen Gelde an sich erforderlich ist); denn er besteht in der unbedingten Erlangbarkeit des Mischen Metalles. Es war seit 1803 bestimmt: erstens, daß aus Silber definitives Geld herstellbar sei und zweitens, daß jede eingelieferte Menge von Silber in definitives Geld zu verwandeln sei. Dies ist Argyrolevsie. Auch wurden abgeschliffene Silbermünzen stets von den Staatskassen zurückbehalten, so daß die umlaufenden immer vollwichtig blieben. Hingegen waren diese vollwichtigen Silbermünzen nur dann sicher erlangbar, wenn der Staat das Silbergeld valutarisch behandelte; der Argyrophantismus war also nur in den Zeiten vorhanden, in welchen das Silbergeld Z 7. Bimetallismus und währungstqpen. 109 valutarisch war; also bestand auch nur in diesen Zeiten Argyrodromie. Ebenso war seit 1803 bestimmt, daß aus Gold definitives Geld herstellbar sei und daß jede dargebotene Menge Goldes in definitives Geld verwandelbar sei. Dies ist Chrvsolepsie. Auch wurden abgeschliffene Goldmünzen von den Staatskassen zurückbehalten, so daß die umlaufenden stets vollwichtig blieben. Hingegen waren diese vollwichtigen Goldmünzen nur dann sicher erlangbar (ohne Vermittlung der Geldwechsler), wenn der Staat das Goldgeld valutarisch behandelte: der Chrvsovhantismus war also nur in den Zeiten vorhanden, in welchen das Goldgeld valutarisch war; also bestand auch nur in diesen Zeiten Chrysodromie. Faßt man beides zusammen, so bestand also immer Hvlo- lepsie für beide Metalle; hingegen Hylovhantismus jeweilig nur für das hvlische Metall des valutarischen Geldes. Jedenfalls also war für das jeweilig valutarische Geld eine vollständige Hvlodromie vorhanden; für das jeweilig akzessorische (von den beiden Geldarten die hier in Frage stehen) bestand aber nur die Hvlolepsie weiter. Ich fasse dies nicht als eine notwendige Eigenschaft des Bimetallismus auf und darf daher in obigem Sinne sagen: der Bimetallismus mar in Frankreich mit Hvlodromie des valutarischen Geldes, aber nur mit Hvlolepsie des akzessorischen Geldes verbunden. Daher hatte das britische Metall des jeweilig valutarischen Geldes einen zwischen sehr enge Grenzen eingeschlossenen Preis. Das hylische Metall des jeweilig akzessorischen Geldes hatte hingegen nur eine untere Preisgrenze; eine obere hatte es nicht. Alles dies ist nur für das Innere des Staates zutreffend und auch nur für solche Kunden, die der lvtrischen Verwaltung des Staates gegenüber standen; also nicht für die lytrische Verwaltung selbst. Während des Krieges von 1870, als beide Geldarten ihre 110 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inland«. valutarische Stellung verloren hatten (zu Gunsten der Banknoten), war für beide Metalle nur Hylolevsie, nicht aber Hylovhantismus vorhanden. Ebenso ist auch beim Monometallismus die Hylodromie nur eine mögliche Begleiterscheinung, aber kein notwendiges Erfordernis, worüber nichts weiter gesagt zu werden braucht, weil es aus der eben angestellten Betrachtung von selber folgt. Die Geldsysteme der verschiedenen Länder werden, wie oben angedeutet, nach der genetischen, platischen und dromischen Beschaffenheit der valutarischen Geldart klassifiziert. Es erleichtert den Überblick, wenn wir den Begriff der Barverfassung (das ist: der hylogenisch-orthotypischen Verfassung) benutzen. Dann erhalten wir folgende wichtigste Typen: I. Das valutarische Geld hat Barverfassung; nun ist zu unterscheiden: 1. das hylische Metall ist Silber. Von dieser Beschaffenheit war das englische Geldwesen, von Wilhelm dem Eroberer bis tief ins 18. Jahrhundert. Das Auftreten der Goldmünze, Guinea genannt 1663, stört diesen Zustand nicht, da die Guinea zuerst akzessorisch war. Die hylogenische Norm der valutarischen Silbermünzen hat sich oft geändert, und zwar hat sich der spezifische Gehalt stets verschlechtert; dieser Umstand stört ebenfalls nicht, da hierdurch nur die besondre Art, aber nicht das Wesen der Barverfassung sich ändert. Frankreich hatte von 1803 bis etwa 1860 ebenfalls diese Beschaffenheit des Geldwesens, denn die apozentrischen Zahlungen fanden in Silbergeld statt; das daneben zugelassene Goldgeld war akzessorisch. Die deutschen Staaten hatten vor 1871, soweit sie im Zollverein waren, gleichfalls diese Verfassung; daß man in den süddeutschen Staaten nach Gulden rechnete, stört nicht. a. In England war die Argyrodromie nicht durchgeführt, da in älterer Zeit die Vollwichtigkeit der umlaufenden valu- Z 7. Bimetallismus und währimgstr>pen. III tarischen Silberstücke nicht aufrecht erhalten wurde; dabei soll die Vollwichtigkeit beurteilt werden nach der jeweilig geltenden hylogenischen Norm. Man hatte also Silberwährung nur im hylischen und platischen, nicht aber im dromischen Sinn. b. Dagegen war in Frankreich und, praktisch betrachtet, auch in Deutschland, die Silberwährung auch dromisch ausgebildet. Auch Österreich, nach dem Gesetz von 1857, hat in den letzten Monaten des Jahres 1858 — freilich nur auf kurze Zeit — diese Verfassung gehabt. 2. Das hylische Metall ist Gold. In England ging man gegen Ende des 18. Jahrhunderts zu dieser Verfassung über, als die apozentrischen Zahlungen in Guineen geleistet wurden. Der Zeitpunkt steht nicht genau fest, da es sich um einen administrativen Akt handelt. Die früheren Silbermünzen wurden in der akzessorischen Stellung als Scheidegeld beibehalten. In Frankreich wurde ums Jahr 1860 diese Verfassung eingeführt, durch den administrativen Vorgang, daß cipozentrische Zahlungen in Gold geleistet wurden. Der Krieg von 1870/71 brachte eine Störung hervor. Im Jahre 1876 wurde dann wieder zur Goldwährung gegriffen, oder vielmehr es wurde zunächst dem Silber die hylische Stellung genommen; die Vorräte von Silbermünzen wurden in notale Stellung gebracht, und es bestand jeweilig dann Goldwährung, wenn die apozentrischen Zahlungen in Goldmünzen geleistet wurden, was nicht immer der Fall war. In Deutschland wurde 1871 diese Verfassung vorbereitet und ums Jahr 1876 dadurch vollendet, daß avozentrische Zahlungen in Goldmünzen erlangbar waren. g,. In England war dabei die Chrysodromie unvollkommen, so lange die apozentrischen Zahlungen auch in abgenutzten Goldmünzen stattfanden. d. In Frankreich und Deutschland war die Chrysodromie stets in annähernder Vollkommenheit, da abgenutzte Stücke niemals apozentrisch zum Vorschein kamen. 112 Zweite» Uapitel. lvrdnung des Geldwesens im Inlande. H. Ganz andere Währungstypen entstehen bei Notal- verfassung des valutarischen Geldes. „Notal" bedeutet dabei den Gegensatz zu „bar" und ist dasselbe, was wir als „paratypisch" bezeichnet haben (S. 61). Die Geldstücke können dann metalloplatisch sein oder nicht. I. Mit metalloplatischen Stücken. In Frankreich finden zuweilen, nach 1876, die apozentrischen Zahlungen in dem notal gewordenen Silbergelde (Fünffrankstücken) statt. Man hat dann freilich metalloplatische Zahlungen, aber nicht Barzahlungen. In den Niederlanden scheint das längst notal gewordene Silbergeld (niederländische Gulden) regelmäßig valutarisch verwendet zu werden. Auch dies ist keine Barverfassung des valutarischen Geldes, trotz dessen metalloplatischer Beschaffenheit. a. In dem erwähnten Falle, daß in Frankreich die notalen Silberstücke valutansch verwendet werden, ist auch die sonst übliche Chrysodromie unterbrochen, oder wenigstens in bezug auf die Preisgrenzen des Goldes verändert (wegen der Prämie auf Gold). d. In den Niederlanden scheint, praktisch betrachtet, die Chrysodromie aufrecht erhalten zu werden (auf dem Umwege der exodromischen Verwaltung, wovon später). 2. Mit papiroplatischen Stücken. Valutarisches Papiergeld kommt vor: in England während der Napoleonischen Kriege, als die Noten der Bank valutarisch geworden waren durch Einstellung der Barzahlungen, das heißt durch Verdrängung der Guinea aus ihrer valutarischen Stellung, wobei sie aber akzessorische Stellung behielt. In Frankreich kam valutarisches Papiergeld im Krieg von 1870/71 vor, auf dieselbe Weise. In Osterreich war, vom Anfang des Jahres 1859 an, diese "Verfassung lange Zeit herrschend und ist es eigentlich noch, so lange apozentrische Zahlungen nicht mit Sicherheit in dem neuen Goldgelbe (Gesetz von 1892) erreichbar sind. s.. In England und Frankreich, während jener Kriegsjahre, war auch jede Hylodromie verloren gegangen. 8 7. Bimetallismus und rvährungstnpen. 113 d. Dies ist aber nicht notwendig bei valutarischem Papiergelde ; in Österreich ist die als Ziel vorschwebende Chrysodromie zwar nicht unmittelbar nach 1892 eingetreten, wohl aber nach einigen Jahren (durch exodromische Verwaltung, wovon später) in ähnlicher Weise wie in den Niederlanden. Dem Beispiel aus Österreich könnte man noch Rußland anreihen. — Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß wir, bei Heraushebung der wichtigsten Formen, nicht weniger als acht Währungstypen zu unterscheiden haben: I. 1s. I. 2a II. Ig. II. 2g. I. 1b I. 2b II. 1d II. 2d Barverfassung Notalverfassung wovon vier zu den Barverfassungen, vier andere zu den Notal- verfassungen gehören. Die gewöhnliche Einteilung der Währungen, welche bloß von der platischen Beschaffenheit des valutarischen Geldes ausgeht (Gold-Silber-Papier-Währung) ist, wie man sieht, ganz unzureichend. Auch darf man in diesem Zusammenhange nicht von Doppelwährung reden, weil dies einen Zustand des gesamten Geldsystems bezeichnet, während es unbestimmt bleibt welche Geldart valutarisch ist. Ebenso bezieht sich der Ausdruck Parallelwährung auf das ganze Geldsystem, welches dann für gewisse Geschäfte das eine, für gewisse andere Geschäfte ein anderes valutarisches Geld anerkennt — während wir stets an einen Zustand denken, in welchem nur eine Geldart valutarisch ist. Auch die sogenannte „hinkende Währung" bezeichnet nicht in unserm Sinne eine besondere Währung, sondern einen besondern Zustand des ganzen Geldsystems. Man setzt dabei voraus, daß das valutarische Geld die Barverfassung habe, und daß daneben eine besondere Art von Geld in akzessorischer Stellung zugelassen ist, nämlich metalloplatisch - notales Geld zu definitivem (aber nicht valutarischem) Gebrauch, und zwar solches, das früher einer Barverfassung angehört hat. Seitdem Knapp, Theorie d-s Geldes. 2. Aufl. 8 114 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Unlande. Deutschland die Goldwährung hat, sind die Taler in diese Stellung eingerückt; in den Zeiten, in welchen Frankreich die Goldwährung hat, sind die silbernen Fünffrankenstücke in dieser Verfassung; gesetzt in Osterreich sei die Goldwährung schon durchgeführt, so sind die beibehaltenen Silbergulden in derjenigen akzessorischen Stellung, die wir meinen. Dieser Zustand des Geldsystems ist beim Übergang zur Goldwährung besonders auffällig geworden, ist aber begrifflich keineswegs an die Goldwährung gebunden. Denken wir uns in die Zeit zurück, in welcher Frankreich die Silberwährung hatte (also vor 1860): wenn man damals die Ausprägung des Goldes eingestellt, aber die Goldmünzen zu definitivem Gebrauche beibehalten hätte — so wären die Goldmünzen notal geworden und hätten im Geldsystem genau diejenige Stellung eingenommen, welche später den silbernen Fünffrankstücken eingeräumt wurde. Alsdann hätte man also hinkende Silberwährung gehabt, wie man jetzt zu gewissen Zeiten hinkende Goldwährung hat. Der hinkende Zustand setzt ferner voraus, daß jenes als akzessorisch beibehaltene Geld negatives Agio habe (wovon später), denn wenn es positives Agio hat, verschwindet es von selber aus dem Berkehr, weil es als Ware mit Vorteil verkäuflich wird. Aus diesem Grunde würde man nicht mehr von hinkender Währung sprechen, wenn wegen Steigens der Silberpreise — was ganz unwahrscheinlich ist — die Talerstücke in Deutschland oder die Fünffrankenstücke in Frankreich ein positives Agio erhielten. Jene Stücke würden dann zwar immer noch notal sein, aber sie hätten dann kein negatives Agio mehr, und dieser Umstand würde dann das „Hinken" aufheben. Man bedenke, daß die notale Beschaffenheit zwar häufig, aber nicht begrifflich mit Unterwertigkeit der Platten verbunden ist. Die notale Verfassung bildet den Gegensatz zur Barverfassung; ob aber ein notales akzessorisches Geld unterwertig, vollwertig oder überwertig ist, das ist, wie wir sehen werden, eine Frage für sich, wobei nur vom Werte der Platten, im Vergleich zur Geltung des Stückes, die Rede ist. § 7. Bimetallismus und Währungstqpen. 115 Bei unserer Einteilung der Währungen denken wir, wie gesagt, nur an das valutarische Geld, nicht aber an das ganze Geldsystem, und lassen also die akzessorischen Geldarten ganz bei Seite. Als Gesichtspunkte für die Einteilung benutzen wir zunächst nur das Verhalten gegen Metalle; in diesem Sinne ändert sich eine Währung dann, wenn dies Verhalten sich ändert. Jenes Verhalten aber ist sehr mannigfaltig: wenn ein hylisches Metall gegeben ist, also wenn das valutarische Geld hylogenisch ist, so kann — wie in England im Mittelalter — die hylogenische Norm sich ändern; dies ist eine Änderung der Währung trotz der Gleichheit des hylischen Metalls: die Änderung ist dann nur auf die Norm beschränkt. Es kann aber auch von einem hnlischen Metall zu einem andern übergegangen werden, z. B. von Silber auf Gold; diese Änderung ist hylisch; ebenso kann das hylische Metall ganz fallen gelassen werden, beim Übergang zu autogenischem Gelde. Man kann sich ferner vorstellen, daß das hnlische Metall und die hnlogenische Norm beibehalten werden, während die Beschaffenheit der Platten sich ändert: dies wäre eine nur vlatische Änderung; sie würde z. B. eintreten, wenn unsere lntrische Verwaltung das Pfund Gold zwar zu 1395 Mark unbegrenzt annähme, aber diesen Preis in Silbermünzen oder in Scheinen bezahlte. Endlich kann man eine vollständige Hylodromie einführen, wo sie bisher nicht gewesen ist, oder sie fallen lassen, wo sie bisher gewesen ist, oder die bisher üblichen Grenzen für den Preis des hylischen Metalles ändern: all dies wären dann dromische Änderungen. Nicht zu vergessen, daß die Änderungen der Norm, ferner auch die hylischen, die platischen und die dromischen Änderungen zum Teil voneinander unabhängig sind und sich also durchkreuzen können. Es ist z. B. denkbar, daß man vom hylischen Metall Silber zum hylischen Metall Gold übergeht und zugleich von silbernen Platten zu papierenen: dann hätten sich zwei Änderungen zugleich vollzogen. Das Verhalten einer Währung zu den Metallen ist merk- 8» 116 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. würdigerweise gerade von den metallistischen Theoretikern nicht nach allen Seiten richtig erkannt; besonders entgeht ihnen die Mannigfaltigkeit der Beziehungen, die hier aufzudecken sind: sie haften fast immer an der platischen Betrachtung; die dromische ist erst seit Bambergers Wirken genauer ausgebildet, jedoch ohne geeignete Terminologie; die hillischen Beziehungen kennt man gar nicht; die Änderungen der Norm haben aber stets die größte Aufmerksamkeit erregt, weil man die proklamatorische Geltung unseres Geldes nicht vor Augen hat. All dies hat nun für den Vertreter der Chartaltheorie gar nicht mehr dieselbe Bedeutung, wie für den Metallisten — aber immerhin hat es noch Bedeutung, besonders zur Aufhellung der geschichtlichen Entwicklung. § 8». Banknoten. Wir haben bisher nur die staatlichen Zahlungsmittel betrachtet und verstehen darunter solche, die von unserem Staate akzeptiert, das heißt: für epizentrische Zahlungen zugelassen sind. Diesen Zustand setzen wir als gegeben voraus und denken uns ferner diese Zahlungsmittel als staatlich emittiert. In der Regel sind sie von unserem Staate emittiert, doch ist dies nicht wesentlich; sie könnten auch von einem fremden Staate emittiert und durch Akzeptation in unser System staatlicher Zahlungsmittel aufgenommen sein, wie zum Beispiel die österreichischen Taler, die zwar von fremdstaatlicher Emission sind, aber durch Akzeptation in das deutsche Geldsvstem einverleibt waren. Da wir zunächst staatliche Emission vorausgesetzt haben, so ist es unmöglich, auf diesem Wege ein sehr verbreitetes Zahlungsmittel zu entdecken: die Banknote; denn was sie auch immer sei, so steht jedenfalls dies außer Zweifel, daß sie nicht staatlich emittiert ist; also zu den staatlich emittierten Zahlungsmitteln gehört sie jedenfalls nicht. Unsere Neichskassenscheine und ebenso die österreichischen Staatsnoten sind staatlich emittiert — aber die Banknoten sind von der Bank, nicht vom Staate ge- K 8s. Banknoten. 117 schaffen und in Verkehr gesetzt — also fehlt ihnen die staatliche Emission. Um diese Erscheinung zu erläutern, müssen wir zunächst sagen, was eine Bank ist; wenn wir zunächst von später oft eintretenden Beziehungen zum Staate ganz absehen, so ist eine Bank ein privates Unternehmen, welches auf Erwerb gerichtet ist und eine genau vorgezeichnete Art von Geschäften betreibt; sie arbeitet innerhalb dieses Geschäftskreises um des Gewinnes willen. Das muß vor allem gesagt werden. Daß ihre Tätigkeit zugleich gemeinnützig ist, läßt sich nicht leugnen: daher die eifrige Fürsorge des Staates, den Geschäftskreis der Banken zu beschränken und zu überwachen ^ anderseits aber auch den Betrieb solcher Unternehmungen gewaltig zu fördern. Diejenigen Banken, die für uns hier Interesse haben, sind im wesentlichen auf sogenannte Diskontgeschäfte uud Lombardgeschäfte beschränkt; sie dienen auch dem sogenannten Giroverkehr, der aber vorläufig außer acht gelassen werden soll, und pflegen gewisse Handelsgeschäfte, z. B. Ankauf und Verkauf von Staatspnpieren im Auftrage ihrer Kunden. Das Diskonto- und das Lombardgeschäft ist die Hauptsache und soll hier flüchtig in Erinnerung gebracht werden. Das Bankunternehmen setzt voraus, daß es Leute gibt, welche auf bewegliche Pfänder Darlehen begehren. Es ist genau beschrieben, welche bewegliche Sachen als Pfänder zugelassen sind: gewisse Waren, gewisse Wertpapiere (z. B. Staatsschuldscheine). Dies ist das sogenannte Lombardgeschäft. Die Bank verlangt für die gewährten Darlehen natürlich Zinsen, und wenn die Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgt, hält sie sich durch Verkauf des Pfandes schadlos. Das Darlehen auf Pfand ist bei sachverständigem Geschäftsbetrieb völlig gefahrlos und fehr gewinnbringend. Alle Unternehmer von irgend welchen Betrieben kommen leicht in die Lage, solche Darlehen für kurze Zeit zu bedürfen. Das Bankunternehmen setzt ferner voraus, daß im Geschäftsleben sogenannte „Wechsel" entstehen. Der Wechsel wird im Handelsrecht genauer erörtert; hier genügt folgende Andeutung: 118 Zweites llapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande. der Wechsel ist ein rechtlich ganz besonders privilegierter Schuldschein, der auf Einheiten des Zahlungsmittels, und zwar (wie immer, wenn nichts anderes gesagt wird) des valutarischen Zahlungsmittels lautet. Jemand ist verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit die auf dem Schuldschein genannte Summe zu zahlen. Gläubiger ist zunächst eine bestimmte Person, dann aber auch jede andere Person, an die das Recht des Gläubigers in bestimmten Formen übertragen wird. Solche Wechsel entstehen im kaufmännischen Verkehr in großen Massen und bilden die Voraussetzung für folgendes Geschäft der Bank, welches Diskontierung genannt wird: Der Wechselgläubiger wünscht, jetzt schon die ihm geschuldete Geldsumme in die Hand zu bekommen, obgleich die Schuld erst in einem späteren Zeitpunkte fällig wird. Er bietet also der Bank den Wechsel an; sie soll in seine Rechte eintreten und ihm, dem jetzigen Gläubiger, die Summe sogleich auszahlen, allerdings Mit einem Abzug (Diskonto). Die Bank tut es, verdient wegen des Abzugs so und so viele Prozente und erhält im gegebenen Zeitpunkt die ganze Summe, die vorher dem andern gebührte. Die Bank hat den Wechsel diskontiert. Auch dies Geschäft ist von höchster Sicherheit, da natürlich die Wechsel daraufhin geprüft werden, ob der Verpflichtete zahlungsfähig ist. Diese Umrisse, eigentlich Erinnerungen an Bekanntes, mögen hier genügen, um anzudeuten, was die Banken, die wir meinen, eigentlich sind. Es ist schwer verständlich, weshalb dieser ungemein wichtige und streng zuverlässige Geschäftsbetrieb, dessen ehrenhafte Führung der Stolz aller Kulturstaaten ist — warum er als Mysterium wirkt: vermutlich weil seine Fachausdrucke dem Publikum wenig geläufig und seine Handhabung großer Geldsummen dem Laien verwirrend sind. Im Grunde sind es Pfandgeschäfte und Vorschußgeschäfte; wo dergleichen im kleinen betrieben wird, pflegt sich keine mystische Wolke darüber zu lagern. Der Betrieb einer Bank von der geschilderten Beschaffenheit kann natürlich nur eröffnet werden, wenn die Unternehmung § 8s. Banknoten. 119 einen gewissen Vorrat von Geld — wir denken an staatlich emittiertes Geld — zur Verfügung hat. Da aber die Zinsen für Lombarddarlehen und ebenso die prozentualen Abzüge im Diskontogeschäft nicht sehr hoch sind, so ist der Gewinn unserer Bank zwar höchst sicher — aber doch im Vergleich zum angelegten Kapital nicht besonders hoch. Um diesen Gewinn prozentual zu erhöhen, gibt es neben anderen Mitteln das der sogenannten Notenausgabe. Die Bank schafft Noten und bietet dieselben ihren Kunden als Zahlungsmittel an. Die Notenausgabe ist natürlich kein besonderes Geschäft neben den anderen, der Bank zustehenden Geschäften. Eine solche Auffassung, so verkehrt sie ist, wird mitunter angedeutet. Nicht ein besonderes Geschäft ist die Notenausgabe, sondern sie ist eine besondere, von der Bank versuchte Art der Zahlung; die Zahlungen aber sind aus den übrigen Geschäften der Bank entstanden. Die Bank versucht, wenn sie Zahlungen zu leisten hat, in Noten statt in staatlich emittiertem Gelde zu zahlen — weil sie dann mit einem verhältnismäßig geringen Kapital größere Gewinne erzielt, als sie sonst erzielen könnte. Was aber ist die Banknote? Sie wird gewöhnlich so definiert: eine Urkunde, auf welcher dem Inhaber versprochen wird, daß die Bank ihm, nach Sicht, den und den Betrag in Geld auszahle. „Nach Sicht" bedeutet: sobald der Inhaber die Urkunde zu diesem Zweck einreicht (präsentiert). Das Geld bedeutet staatlich emittiertes Geld, in letzter Linie das jeweilig valutarische Geld. Es ist völlig verfehlt, zu meinen, es sei Metallgeld versprochen. Genannt ist in der Regel nur der Betrag in den landesüblichen Werteinheiten (Mark, Frank, Rubel), und es ist Sache der lytrischen Verfassung des Staates, das Zahlungsmittel nachzuweisen, welches jeweilig valutarisch ist. Sogar dann, wenn auf der Urkunde selbst Metallgeld genannt wäre, würde es wirkungslos sein gegenüber etwa eingetretenen Änderungen der Valuta, denn solche Änderungen betreffen alle lytrischen Verpflichtungen, also auch die der Bank. 120 Zweite- Uapitel, Vrdnung des Geldwesens im Unlande. Dann wäre also die Banknote ein Zahlungsversprechen, lautend auf eine Summe valutarischen Geldes. In der Tat ist es üblich, daß die Urkunde den Text enthält: „Die Bank zahlt dem Inhaber nach Sicht so und so viele Werteinheiten." Wenn aber der Direktor der Bank eine solche Urkunde mit eigener Hand schreibt, so daß die Rechtsgültigkeit gar nicht angefochten werden kann — ist das eine Banknote? Nach heutiger Auffassung nicht. Jene Urkunde muß nicht nur rechtsgültig sein, sondern sie muß unter Einhaltung einer bestimmten äußeren Form ausgestellt sein; in welcher Form — das wird vorher durch genaue Beschreibung festgestellt. Hierfür haben wir den Ausdruck: es muß eine chartale Urkunde sein. Das ist deshalb jetzt allgemein durchgeführt, damit die Echtheit schnell erkennbar ist. Also ein chartales Zahlungsversprechen der Bank. Ist sie aber wirklich ein Zahlungsversprechen? Natürlich kann nur von einem wirksamen Zahlungsversprechen die Rede sein; ist sie das? Man wird hier leicht erwidern: Selbstverständlich, denn es steht ja darauf geschrieben. Und doch ist die Antwort falsch. Was auf der Banknote geschrieben steht, ist wegen der chartalen Natur dieser Urkunden ganz gleichgültig, gehört, wie wir wissen, nur zu den Schnörkeln, die als Merkmal dienen und beweist höchstens, daß die Banknote als Zahlungsversprechen gemeint war, als man sie herstellte. Wir wollen aber wissen, ob sie ein wirksames Zahlungsversprechen ist, und zwar jetzt ist. Darüber kann doch die Inschrift, die daraus steht, keine Auskunft geben, denn die ist ja älteren Datums. Das erfahren mir nur bei der Bank selber, aus deren augenblicklicher Verwaltungspraxis. Nun kommt es mitunter vor, daß die Bank sagt: wir bezahlen nicht; der Staat selber hat uns von dieser Pflicht entbunden. Dann ist die Banknote kein wirksames Zahlungsversprechen mehr. Ist sie aber dann auch keine Banknote mehr, sondern nur noch ein Blatt Papier? Der eben geschilderte Zustand ist in Österreich und anders- Z 8s. Banknoten. 121 wo so häufig vorgekommen, daß es dort weit richtiger wäre, zu sagen: eine Banknote ist ein unwirksames Zahlungsversprechen. Trotzdem blieb der Name Banknote bestehen, und was viel wichtiger ist: ihr Gebrauch dauerte fort. Hier hat man nur die Wahl zwischen zwei Auffassungen: entweder muß man sagen, uneinlösbare Banknoten heißen nur so, sind aber keine; oder man muß sagen: die Banknote ist falsch definiert gewesen. Der letztere Weg scheint mir der richtigere, damit man im Zusammenhange mit dem allgemeinen Sprachgebrauche bleibt. Man muß anders definieren. Die Banknote kann ein wirksames Zahlungsversprechen sein, aber es ist nicht ihr Wesen. Es ist nur ihr anfängliches Wesen, womit sie sich in die Welt einschmeichelte, abermals mit der bekannten List, welche der Nechts- geschichte innewohnt. Nehmen wir einmal den ursprünglichen Zustand an, als die Banknote ein wirksames Zahlungsversprechen war. Damals verstand es sich von selbst, daß diese Note unbedingt gebraucht werden konnte, um Zahlungen an die Bank zu leisten. Wenn mir die Bank hundert Mark schuldig ist, weil ich Inhaber einer ihrer Noten bin, so kann ich diese Urkunde zweifellos benützen: erstens, um mir die hundert Mark auszahlen zu lassen; zweitens aber auch, um hundert Mark an die Bank zn zahlen, im Falle, daß ich ihr so viel schuldig wäre. Die Note ist also auch ein Zahlungsmittel für Zahlungen an die Bank. Wenn nun die Bank trotz des Versprechens die Noten nicht mehr einlöst — dann bleibt immer noch die zweite Verwendung bestehen: die Bank nimmt die Note noch in Zahlung an. Die allgemeine Natur der Banknote ist also gar nicht das Zahlungsversprechen, denn dies ist nur ein besonderer Fall, durch den ein kompensatorisch verwendbares Mittel für Zahlungen an die Bank entsteht! Vielmehr ist die Banknote eine chartale Urkunde, auf welcher eine Summe valntarischen Geldes genannt ist; die rechtliche Natur der Urkunde besteht darin, daß die Bank verpflichtet ist. 122 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande. die Urkunde zu jenem Betrage in Zahlung anzunehmen. Dies aber ist nichts anderes als ein chartales Zahlungsmittel — von privater Emission, und zwar insbesondere ein privater Kassenschein, verwendbar zu Zahlungen an die Bank (epitrapezische Zahlungen). Ob auch epizentrisch verwendbar, bleibt einstweilen noch in der Schwebe; nur dies ist sofort klar, daß die Kunden der Bank jene Art privater Kassenscheine auch zu Zahlungen unter sich verwenden, da die Verwendung bei der Bank gesichert ist. Diese Kunden und die Bank bilden sozusagen eine private Zahlgemeinschaft; die öffentliche Zahlgemeinschaft ist der Staat. Hier wird nicht etwa untersucht, ob dies zweckmäßig ist; auch nicht, ob man darauf allein den Gebrauch von Banknoten hätte begründen können; überhaupt ist hierbei vom Betrieb des Geschäftes der Bank und von dessen Bedingungen nicht die Rede. Sondern es handelt sich um eine Definition der Banknote, welche auch standhält für den Fall der Uneinlösbarkeit, da dieser Fall in der Geschichte fortwährend auftritt. Eine uneinlösbare Banknote ist also nicht nichts, sondern hat mit der einlösbaren Note noch das gemeinsam, daß sie ein Kassenschein der Bank ist. Der Begriff des Kassenscheins bleibt unvollkommen, so lange nicht die Anstalt genannt ist, deren Kasse die Pflicht hat, ihn bei Zahlungen anzunehmen. Sobald aber diese Kasse genannt ist, fällt die Unbestimmtheit weg. Deshalb ist es von Wichtigkeit, die Banknote als Kassenschein der Bank zu definieren; wollte man nur im allgemeinen sagen, sie sei ein Kassenschein, so wäre dies zwar nicht falsch, aber es wäre nicht ausreichend; es würde sogar Mißverständnisse hervorrufen, denn unter Kassenschein ohne Zusatz versteht man meist einen Kassenschein des Staates; sie kann allerdings zugleich ein Kassenschein des Staates werden, aber zum Wesen der Banknote gehört dies nicht. — Nach dieser Erläuterung ist die Frage, ob Banknoten zum staatlichen Gelde gehören, mit wenigen Worten erledigt. Banknoten sind nicht an sich staatliches Geld, aber sie können es H 3s. Banknoten. 123 werden, sobald der Staat erklärt, daß auch er sie bei epizentrischen Zahlungen annimmt. Durch eine solche Erklärung, die wir „Mzeptation" nennen, werden die Banknoten staatliches Geld, aber einstweilen nur im weiteren Sinne des Wortes. Ob sie akzessorisches staatliches Geld werden oder gar valutarisches, das ist hierdurch noch nicht entschieden. Banknoten sind also nur dann staatliches Geld, wenn sie auch als staatliche Kassenscheine zugelassen sind. Hingegen steht nichts im Wege, die Banknoten als Geld einer sozusagen privaten Gemeinschaft aufzufassen. Für den Kundenkreis einer Bank sind sie nämlich allerdings etwas ganz analoges, wie das staatliche Geld für die Bewohner eines Staates. Aber diese Analogie, obgleich völlig durchführbar, macht die Banknoten nicht zu staatlichem Gelde, sondern nur zu einem Gelde einer privaten Zahlgemeinschaft. In dieser Weise verstanden ist es also nicht unrichtig, daß die Banknoten stets in gewissen! Sinne Geld (chartales Zahlungsmittel) sind: aber sie sind es zunächst für private Kreise, und staatliches Geld sind sie nur, wenn sie durch besonderen Rechtsakt der Akzeptation dazu erhoben werden. — Die Banknote hat unter allen Umständen noch eine merkwürdige, wenig oder gar nicht beachtete Eigentümlichkeit in völliger Analogie mit dem staatlichen Gelde. Wenn das staatliche Geld zu epizentrischen Zahlungen verwendet wird — also zu Zahlungen an den Staat — dann ist es völlig gleichgültig, ob man valutarische oder akzessorische Stücke wählt, denn allen diesen Stücken ist die Annahme bei Staatskassen gemeinsam, und zwar die bedingungslose Annahme. Mithin ist bei epizentrischen Zahlungen gar nicht danach zu fragen, welche Geldsorte jetzt valutarisch ist; es ist völlig gleichgültig und wird nur bei Zahlungen anderer Richtung (bei an- epizentrischen Zahlungen) von Interesse. Etwas Ahnliches kommt zur Erscheinung, wenn Banknoten zu Zahlungen an die Bank verwendet werden (bei epitrapezischen Zahlungen in Banknoten). Hierbei ist die Frage, welche Geld- 124 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands. forte jeweilig im Staate valutarisch ist, ganz ohne Interesse. Denn die Bank ist verpflichtet, jene Noten als so und so viele Einheiten des jeweilig valutarischen Geldes anzunehmen. Niemand also braucht zu untersuchen, welche Geldsorte jetzt valutarisch sei. Anders liegt es, wenn die Banknote zugleich ein Zahlungsversprechen ist: alsdann muß sie zuletzt in valutarischem Gelde eingelöst werden, also tritt dann allerdings die Frage auf, welche Sorte jetzt valutarisch sei. Der allgemeine Grund dieser Erscheinungen ist der: Zahlungen in akzeptierten Zahlungsmitteln, gerichtet an die akzeptierende Stelle, sind unabhängig von der Frage, welches staatliche Geld jeweilig valutarisch sei. Die Banknoten sind von der Bank akzeptiert, weil sie von der Bank emittiert sind; vom Staate sind die Banknoten nicht ohne weiteres akzeptiert, da er sie nicht emittiert hat, aber sie können es durch besonderen Rechtsakt sein. — Daß Banknoten bei ihrer Entstehung als Zahlungsversprechen auftreten, ist praktisch notwendig, weil sie sich sonst nicht einbürgern würden? aber diese Eigenschaft kann aufhören, ohne daß die Banknote aufhört, wie man es unzählige Male erlebt hat. Selbst wenn die Bank ihren Betrieb einstellt, und alle ihre Verpflichtungen abwickelt, also wenn sie liquidiert, hat sie ihre Noten nur dann einzulösen, wenn dieselben noch Zahlungsversprechen sind; alsdann erfolgt die Einlösung in den: dann valutarischen Gelde. Wenn aber der Staat die Banknoten für uneinlösbar erklärt und zu valutarischen Kassenscheinen erhoben hat — dann hat die Einlösung in valutarischem Gelde keinen Sinn, denn alsdann sind die Banknoten bereits valutarisches Geld. Indessen ist die Liquidation einer Bank in einem Zeiträume, in dem ihre Noten valutarisch waren, wohl noch nicht vorgekommen. — Daß der Staat die Notenausgabe gestattet, ist eine große Z 8s. Banknoten. 125 Begünstigung des Bankwesens. Andere Unternehmer dürfen bekanntlich keine Noten ausgeben, keine privaten Kassenscheine schaffen. Freilich sorgt auch der Staat bald für eine gesetzliche Regelung des Betriebs, den er mit Recht für gemeinnützig hält. Es bleibt aber doch auffallend, daß die so gesteigerten Gewinne, deren Höhe sich nur aus der erlaubten Notenausgabe erklärt, ganz ausschließlich den Inhabern des Kapitals zufließen; der Staat gibt den Inhabern von Bankaktien dadurch ein Mittel der Gewinnsteigerung in die Hand, das er andern Unternehmungen schlechterdings verweigert. Er will eben gerade diese Art von Unternehmung befördern; auch der Kapitalismus hat Zeiten, in denen er von feiten des Staates — nicht geschaffen, wohl aber großgezogen wird. — Sehr häufig, fast regelmäßig, bildet sich unter diesen Banken eine heraus, die der Staat noch sehr viel stärker unterstützt, ohne ihr den geringsten Zuschuß an Geld zu leisten. Er begnügt sich mit einer höchst einfachen Maßregel, indem er regi- minal erklärt: die Noten der und der Bank werden an den Staatskassen in Zahlung genommen; dies ist die staatliche Akzeptation. Für die Bank bedeutet dies eine großartige Steigerung ihrer Gewinne, denn jetzt nehmen alle Leute die Banknoten mit Freuden an, da alle Einwohner des Staates gelegentlich epizentrische Zahlungen zu leisten haben (z. B. Steuern). Bis dahin waren es allein die Kunden der Bank, die gerne jenes Zahlungsmittel benutzten. Jetzt aber ist der Kreis von Benutzern ins unbestimmte erweitert. Der Staat hat also den Betrieb solcher Banken abermals, und zwar durch ein neues Mittel, gehoben; er hat erklärt: Die von euch geschaffenen Banknoten erkenne ich als staatliche Kassenscheine an. In diesem Augenblicke ist die Banknote in das staatliche Geldwesen eingetreten und bleibt so lange darin, bis der Staat jene Anerkennung aufhebt. Sehr oft, aber nicht immer, stellt der Staat die Bedingung, daß jene Noten bei der Bank ein- 126 Zweites Rapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. lösbar sein sollen; mitunter jedoch bleiben die Banknoten staatliche Kassenscheine, auch wenn die Einlösbarkeit aufgehört hat. Folglich ist nicht die Einlösbarkeit, sondern die einfache Anerkennung ist der Weg, auf welchem die Banknoten gelegentlich die Natur staatlicher Kassenscheine erhalten. Der Eintritt in das staatliche Geldwesen bedeutet aber bloß den Eintritt in dies Geldwesen im weitern Sinne des Wortes. Ob die Banknote hierdurch akzessorisches oder valutarisches Geld wird, darüber ist noch nichts entschieden. In der Regel wird sie zunächst als akzessorisches Geld aufgenommen, das heißt, der Staat erkennt sie bei epizentrischen Zahlungen an, aber wenn er selber Zahlung leistet, also bei apozentrischen Zahlungen, erklärt er dies Zahlungsmittel nicht für endgültig. Aber auch der andere Weg wird zuweilen beschritten; es kommt vor, daß der Staat die Banknoten als valutarisches Geld erklärt, also daß er die apozentrischen Zahlungen endgültig in Banknoten leistet. Diese Art des Eintrittes der Banknote in den Umkreis des staatlichen Geldes wird viel lebhafter empfunden, als die andere; man denkt zunächst an diesen Fall und vergißt leicht den vorigen, weil man nicht gewohnt ist, das akzessorische Geld vom valutarischen so zu unterscheiden wie wir es tun. Deshalb muß mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß der Eintritt in das staatliche Geld schon stattfindet, wenn die Banknote als akzessorisches Geld des Staates anerkannt wird. Die Erhebung der Banknote zu valutarischem Gelde des Staates ist nur eine Steigerung dieses Vorganges, nicht aber die einzig mögliche Form desselben. So zum Beispiel gehören die Noten unserer Reichsbank (1905) zum staatlichen Gelde, aber nur zum akzessorischen; valiuarisch sind sie nicht. In Österreich hingegen sind die Noten der Bank sehr lange valutarisches Geld gewesen und sind es so lange bis sie einlösbar werden. Hiernach gewinnt es den Anschein, als wenn wir die Einlösbarkeit der Banknote in ihrer Wichtigkeit bedeutend unterschätzten, während doch alle Ökonomisten mit Recht gerade hierauf das höchste Gewicht legen. Von einer solchen Fahrlässigkeit H 8a. Banknoten. 127 kann aber gar nicht die Rede sein. Es handelt sich ja hier nur darum, zu zeigen, auf welchem Wege die Banknote ihren Eintritt in das staatliche Geldwesen findet. Für diesen Eintritt ist es unerheblich, ob die Banknote einlösbar ist oder nicht. Das ergibt sich mit aller Klarheit aus dem Umstände, daß sowohl einlösbare als auch nicht einlösbare Banknoten gelegentlich als staatliches Geld vorkommen. Mehr soll hier nicht behauptet werden. Die Bedeutung der Einlösbarkeit liegt an einer ganz andern Stelle. Zunächst ist die Einlösbarkeit wichtig für die Bank selber, damit sich die Banknoten unangefochten in den Verkehr drängen, weil jeder Inhaber die Möglichkeit hat, in den Besitz von staatlich emittiertem valutarischem Gelde zu gelangen. Dann aber ist die Einlösbarkeit auch wichtig für den Staat, nachdem die Banknoten als staatliches Geld, und zwar als akzessorisches, anerkannt sind. Denn so lange die Bank verpflichtet ist, ihre Noten in staatlich emittiertem Gelde einzulösen, braucht der Staat selber keine weitern Schritte zu tun, um die Banknoten in ihrer akzessorischen Stellung zu halten. Diese Sorge liegt dann der Bank ob. Einlösbare Banknoten sind an sich bereits, nachdem sie staatliches Geld geworden, in der untergeordneten Stellung, die wir akzessorisch nennen; sie sind für den Empfänger kein endgültiges Zahlungsmittel, da er ja die Einlösung begehren kann. Der Staat wünscht also die Einlösbarkeit, weil er und so lange er die Banknoten nur als akzessorisches staatliches Geld zulassen will; dazu ist die Einlösbarkeit das einfachste Mittel. Jeder Staat sorgt daher für Einlösbarkeit der Noten und stellt dieselbe als Bedingung auf für die Zulassung der Notenausgabe einer Bank, weil er — und so lange er — die Noten zwar als staatliches Geld, aber nur als akzessorisches zulassen will; und das will auch der Staat unter gewöhnlichen Umständen immer. Die Einlösbarkeit der Banknoten gehört also zu den Maßregeln, durch welche der Staat dem von ihm selber emittierten Gelde eine übergeordnete Stellung sichert; gewiß ein sehr wichtiger Zweck, den wir nicht im geringsten unterschätzen. — 128 Zweites Kapitel. Vrdnung des Geldwesens im Znlande. Nach der fast überall üblichen Auffassung wird stets von der Einlösung in barem Gelde geredet: ein abermaliges Beispiel von der geringen Ausbildung des Sinnes für die Allgemeinheit der Theorie. Bares Geld bedeutet, wie wir wissen, ortho- typisch-hylogenisches Geld. Man denkt sich, wenn man über Banknoten zu schreiben anfängt, unwillkürlich, daß es in dem Staate erstens solches Geld gebe und daß es zweitens in valutarischer Stellung sei. Auf diesen besondern Fall ist die ganze Erörterung begründet, wenn man von Einlösung in barem Gelde redet. Nun ist es zwar richtig, daß es wohl überall bares Geld gegeben hat, wo man Banknoten einzuführen begann- Aber es ist nicht richtig, daß das bare Geld überall valutarisch ist, wo Banknoten im Gebrauche sind: man denke nur an England in der Zeit der Revolulionskriege, an Frankreich in der Zeit des Krieges von 1870, an Österreich in fast allen Zeiten. Nicht das bare Geld als solches ist zu den Banknoten in Gegensatz zu bringen; sondern das staatlich emittierte Geld — und dies ist nicht an sich bares Geld, sondern es ist es nur sehr häufig. Die Einlösbarkeit der Banknote kann also Einlösbarkeit in barem Gelde sein, aber wesentlich ist nur, daß sie Einlösbarkeit in staatlich emittiertem, und zwar valutarischem Gelde sei. Wo Einlösbarkeit besteht, ist die Bank genötigt, gegen ihre Noten den gleichen Betrag in staatlich emittiertem, valutarischem Gelde herzugeben. Anderseits wird die Bank sich niemals weigern, staatlich emittiertes Geld anzunehmen und dafür den gleichen Betrag in Banknoten darzubieten, denn das liegt im Interesse der Bank. Für die Banknoten besteht also — bei Einlösbarkeit — eine Kursregelung gegenüber dem staatlich emittierten Gelde, die an Hvlodromie erinnert, aber es wird nicht einem bestimmten Metall ein fester Preis gesichert, wie bei der Hulodrvmie, sondern es wird die Festigkeit des Kurses der Banknote gegenüber dem staatlich emittierten Gelde zustande gebracht. Die Ähnlichkeit besteht nur in der Art und Weise, wie die Festigkeit zustande I 8s. Banknoten. 129 kommt: sie ist auch bei der Banknote das Ergebnis einer Verwaltungstätigkeit. Dies wird in der Regel nicht wahrgenommen, und es verbirgt sich in der Tat sehr leicht, weil die Banknoten, wenn sie uneinlösbar sind, rasch aus dem Verkehr verschwinden — es sei denn, daß der Staat mit Zwangsmitteln ihnen zu Hilfe kommt. Gleichwohl ist es wahr, daß Banknoten mit festem Kurs gegen das staatlich emittierte Geld diese Eigenschaft nur durch eine doppelte Verwaltungstätigkeit erlangen: durch Ein- lösbarkeit der Banknote in staatlich emittiertes Geld und durch Verwcmdelbarkeit des staatlich emittierten Geldes in Banknoten.— Nun sollte man erwarten, daß der Staat immer dem selbstemittierten Gelde den Vorzug wahren und die Banknoten in akzessorischer Stellung halten werde, nachdem sie einmal ins staatliche Geld aufgenommen sind. Der Betrieb der Bank wäre mächtig gefördert und wer Banknoten vorzieht, könnte sich ihrer ohne Zwang bedienen. Allen Beteiligten wäre geholfen und so könnte es zu allgemeiner Befriedigung bleiben — wenn nicht die Not des Staates znweilen eine ganz andere Entwicklung herbeiführte. Die breite Entwicklung des Lombard- und Diskontogeschäftes schafft sehr bald der Bank einen Reichtum, der weit über das hinausgeht, was bei Privatpersonen beobachtet wird. Wegen der Einlösbarkeit der Noten hält sich diese Bank einen mächtigen Barvorrat, gleichgültig ob sie es von selber tut oder dazu gezwungen ist. Das bedeutende Vermögen der Bank wird, wie wir gesehen haben, erworben unter der wirksamsten Beihülfe des Staates, teils durch die Erlaubnis der Notenausgabe, teils durch die Aufnahme der Banknoten in das staatliche (zunächst akzessorische) Geld. An diese teils passive teils aktive Unterstützung erinnert sich der Staat in gewissen Augenblicken der Not, besonders bei ausbrechendem Kriege und noch mehr bei einbrechender Niederlage. Er hat ein hochgesteigertes Bedürfnis nach Geld; seine Steuerforderungen reichen nicht aus; Anleihen werden ihm Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 9 130 Zweites Kapitel. Grimung des Geldwesens im Znlande. schwer gemacht oder verweigert. Da denkt er an die unter seiner Beihilfe groß gewordene Bank. Eine Liebe ist der andern wert. Der Staat verlangt dann mitunter von der Bank eine augenblickliche Unterstützung, bald darauf wieder eine; die Bank ist kaum imstande, ihrem übermächtigen Gönner, der sie mit Privilegien ausgestattet hat, die Unterstützung zu verweigern obgleich es nicht zu ihrem Geschäftskreise gehört solche Darlehen zu gewähren. Ehe man sich dessen versieht, hat die Bank dem Staate (zum Beispiel in Österreich) 80 000000 Gulden geliehen, vielleicht gegen Verpfändung von Liegenschaften (also ganz gegen die Regel) oder gegen sonstige Zusicherungen. Freilich hat dabei die Bank ihren vorgeschriebenen Kreis der Geschäfte überschritten, aber ihr Wächter, der Staat, hat sie dazu genötigt. Wenn aber die Bank ihren Barvorrat nicht entsprechend vergrößern kann — wie soll sie die Banknoten fernerhin einlösen? Es ist unmöglich. Das begreift auch der Staat sehr wohl. Er verfügt zuerst durch Verordnung, später durch Gesetz: die Bank ist von der Pflicht der Einlösung entbunden. Man bemerke, daß die Bank dann immer noch die Noten in Zahlung nimmt, denn sie bleiben ja Kassenscheine der Bank. Ferner sagt der Staat: die Banknoten werden nach wie vor auch als staatliche Kassenscheine behandelt. Bis dahin ist also nichts anderes eingetreten, als daß der Staat die uneinlösbar gewordenen Banknoten als Staatsgeld weiter bestehen läßt — aber der Staat geht noch einen Schritt weiter, indem er erklärt: auch ich löse die Noten nicht bar ein, denn von dem baren Gelde habe ich nicht genug; ich, der Staat, zahle vielmehr von nun an endgültig in den un- einlösbaren Banknoten. Ich erkläre diese Noten zu valutarischem Gelde. Da aber meine Gerichte die Untertanen nicht zu andern Leistungen beim Zahlen nötigen können, als zu solchen, welche ich, der Staat, ebenfalls darbiete, so erhalten diese Noten Zwangskurs bei allen Zahlungen unter Privaten. Durch diesen höchst merkwürdigen Vorgang, den man meist nur als erschütternden staatlichen Unfall würdigt, ist für den kaltblütigen Beobachter folgendes festgestellt: der Geldverkehr, S 8a, Banknoten. 131 das heißt die Tatsache, daß es Geld gibt, und daß solches gerade wie vorher verwendet wird, hört nicht auf, obgleich das valutarische Geld ein anderes geworden ist; es besteht ja gar nicht mehr aus Metall, sondern aus Papier. Kein Metallist hat diese Tatsache jemals befriedigend erklärt; jeder hat sie nur bis zum Übermaß beklagt; jeder hat diese offenkundige Tatsache, die man oft Jahrzehntelang beobachten kann, als anomal verschrieen, statt zu sagen, daß sie ihm wenig angenehm und völlig unverständlich sei. Wo in aller Welt erlaubt sich eine andre Wissenschaft, irgend einen Vorgang, dessen Wirklichkeit offenkundig ist, als anomal zu bezeichnen, weil er einer herrschenden Theorie widerspricht? Das Anomale ist allerdings vorhanden, aber es liegt in der metallistischen Theorie des Geldes. Für die Chartaltheorie liegt hier gar nichts Auffallendes vor; sie sieht hier nur den einfachsten Fall ihrer Anwendung. Beinahe könnte man sagen: sie freut sich, daß endlich einmal das unmetallische Geld auftritt, dessen Möglichkeit ihr längst vorgeschwebt hat. Damit ist immer noch so viel praktischer Sinn vereinbar, daß die politische Lage, durch die ein solches Ereignis herbeigeführt wird, bedauert werden kann; auch die handelspolitischen Folgen können als verhängnisvoll anerkannt werden. All dies sind sehr achtbare Empfindungen des Publizisten; aber der Theoretiker hat für Erklärung der Tatsachen zu sorgen, und dazu trägt das politische Empfinden nichts bei. Die so geschaffene Lage des Staates, der in die „Papierwirtschaft" versunken ist, muß vor allem genau festgestellt werden. Man sieht das Übel darin, daß nun das Geld papierne Platten hat. — Alles Geld? Nein, manches Geld. — Aber manches Geld hatte ja auch vorher papierne Platten. Die große Änderung liegt nicht darin, daß es kein Metallgeld mehr unter den Geldsorten des Staates gibt, sondern darin, daß Papiergeld und Metallgeld, beide nach wie vor nebeneinander bestehend, ihre funktionelle Stellung vertauscht haben. Das kann man allerdings nur verstehen, wenn man den Gegensatz von valutarischem und akzessorischem Gelde kennt, den unsere Okono- 9» 132 Zweites Kapitel. Vrdnung des Geldwesens im Inlands. misten und Juristen unbemerkt lassen. Vor jenem großen Umschwünge war das bare Geld valutarisch; und das (notale) Papiergeld war akzessorisch. Nach dem Umschwung ist das Papiergeld valutarisch; das bare Geld hingegen ist aus der valutarischen Stellung ausgetreten und — akzessorisch geworden. Hier ist der Punkt, in welchem sich die Chartaltheorie am deutlichsten von der Metalltheorie trennt. Wie unerhört, wie unglaublich scheint dies dem Metallisten! Eine so durchaus bewährte Geldart, wie das bare Geld ist, soll in eine akzessorische Stellung getreten sein, also in eine ganz untergeordnete Stellung? Und das Papiergeld, notal wie es von Natur aus ist, soll valutarisch geworden sein? Das ist gegen alle Ordnung! Darauf ist zu erwidern: es mag gegen alle Zweckmäßigkeit verstoßen; aber es ist so, die Not hat es erzwungen. Es ist nicht gegen alle Ordnung, sondern es ist die neue Ordnung, die aus der Notlage entsprungen ist. Aber, sagt der Metallist, die bare Geldart ist doch immer noch die Hauptart: sie steht vielleicht vorläufig im Hintergrunde, wirkt aber im geheimen weiter; sonst kann man sich von der Sache gar keine Vorstellung machen. Gerade dies aber gibt der Chartalist nicht zu; er sagt: das bare Geld, das früher valutarisch war, ist zwar noch vorhanden, das heißt: die Stücke existieren noch; aber sie wirken nicht etwa im geheimen fort, sondern sind ganz außer Spiel gesetzt, was das valutarische Geld betrifft. Die Noten sind jetzt das ganz wahre, durch nichts unterstützte valutarische Geld. An diese Vorstellung muß man sich gewöhnen. Das ist der Angelpunkt. Die Theorie arbeitet mit dem, was ist; die Publizistik mag mit dem arbeiten, was sein soll. Der Eintritt von Papiergeld, also von notalem Gelds, in die valutarische Stellung ist möglich, und es ist möglich, daß das früher valutarisch gewesene bare Geld in die nebensächliche Stellung gedrängt wird, die wir akzessorisch nennen. Das bare Geld ist abgesetzt (aus der valutarischen Stellung) und als ^ 3b. Girozahlung. 133 akzessorisches beibehalten; das Papiergeld ist in die valutarische Stellung erhoben und aus der akzessorischen Gruppe ausgetreten. Darin besteht die Papierwirtschaft, so schlimm sie auch sei? und dieser Vorgang im Chartalrecht muß vor allem hier festgestellt werden; worin doch nicht die geringste Empfehlung liegt. Auch die ökonomischen Folgen sind eine Sache für sich. s 8b. Girozahlung. So lange die Banknoten nicht staatlich akzeptiert sind, stellen sie nach unserer Auffassung Chartalgeld einer unstaatlichen Zahlgemeinschaft dar, sind also ein besonderer Fall eines Zahlungsmittels von privater Emission. Mit dem Chartalgelde des Staates haben sie gemeinsam, daß hier wie dort in „Stücken" gezahlt wird: es wird beim Zahlen eine Sache übergeben, allerdings eine Sache von chartaler Beschaffenheit — aber immerhin eine Sache. Es soll nun eine ganz andere, bisher unerwähnte Art der Zahlung geschildert werden: die Girozahlung. Sie ist zunächst mit der Zahlung in Banknoten dadurch verwandt, daß sie in einer unstaatlichen Zahlgemeinschaft auftritt. Dies ist der Grund, weshalb sie im Anfang unerwähnt geblieben ist, so lange wir nur den Staat als Zahlgemeinschaft ins Auge gefaßt hatten; denn der Staat pflegt keine Girozahlung einzurichten; wohl aber tun es häufig die Banken. Hingegen ist die Girozahlung dadurch grundsätzlich von der Zahlung in Banknoten verschieden, daß dabei keine „Stücke" verwendet werden; die Chartalität ist also hier ausgeschlossen, weil die Stücke fehlen, an welche die Chartalität sich juristisch anheftet. Der Begriff der Zahlung, bisher durchaus an Überlieferung von Stücken gebunden, muß also abermals erweitert werden, wenn wir der Girozahlung gerecht werden wollen. Zunächst soll diese neue Erscheinung in ihren wesentlichen Zügen geschildert werden in freiem Anschluß an die frühere Girobank in Hamburg (nach Ernst Levv von Halle, „Die Hamburger Girobank und ihr Ausgang", Berlin 1891). 1Z4 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Unlande. Die Hamburger Kaufleute errichteten 1619 eine Anstalt, genannt Girobank, mit dem Zweck, die gegenseitigen Zahlungen zu vermitteln; wer an dieser Anstalt teilnahm, war Mitglied einer privaten Zahlgemeinschaft. Jedes Mitglied lieferte eine gewisse Menge Silbers ein, und zwar war es, rechtlich betrachtet, eine Einlieferung von Barren, wenn auch, technisch betrachtet, das eingelieferte Silber aus Münzen bestand. Denn die Münzen wurden nicht nach Chartalrecht von der Anstalt in Empfang genommen, sondern nur als Stücke von bekannter Feinheit und von tatsächlichem Gewicht. Die Anstalt bewahrte das eingelieferte Silber körperlich auf, ohne es zu irgendwelchen Geschäften zu verwenden und gab es nur dann zurück, wenn das Mitglied es verlangte — aber sie gab es nur soweit zurück, als darüber vom Einlieferer noch nicht verfügt war. Die Einlieferung war also ein Depositum einer vertretbaren (fungibeln) Sache, des Silbers. Die Anstalt schuf nun den Begriff einer Werteinheit, genannt Mark Banko, indem sie bestimmte: für jede Gewichtseinheit des eingelieferten Silbers, zum Beispiel für jedes Pfund (500 Gramm), werden dem Einlieferer 59^ Mark Banko gutgeschrieben (1868). Die Mark Banko mar weder eine Münze, noch war sie ein Schein; sie war also kein „Stück"; sondern sie war die Einheit, wonach die Größe des Guthabens ausgedrückt wurde. Eine Mark Banko hatte derjenige, welchem die Anstalt infolge der Silbereinlieferung, die vorausgegangen war, ^/s^ Pfund Silber gutgeschrieben hatte. Für jedes Mitglied wurde bei der Bank eine Rechnung (ein Konto) geführt, auf dessen einer Seite die Einlieferungen, auf dessen anderer Seite die Verfügungen gebucht wurden, nämlich die etwa angeordneten Rücklieferungen und vor allem die Verfügungen zugunsten eines anderen Mitgliedes. Der Sinn dieser Einrichtung war nun der: die Mitglieder zahlten untereinander dadurch, daß sie der Bank Auftrag erteilten, fo und so viele Mark Banko — also so und so viele Einheiten des Guthabens — vom Konto des Zahlenden abzuschreiben und dem Konto des § 3b. Girozahlung. 135 Empfängers hinzuzufügen. Diese Aufträge wurden schriftlich erteilt, durch einen Brief, also durch eine Urkunde, die textuell auszulegen war; natürlich mußte in diesem schriftlichem Auftrage sowohl der Zahlende, als der Empfänger mit Namen genannt sein. Dieser Brief, gerichtet an die Bank, kam gar nicht in die Hände dessen, der die Zahlung zu empfangen hatte; dieser vielmehr erkundigte sich nur bei der Bank, was auf sein Konto übertragen sei. Hierin ist ein Beispiel der Girozahlung in ihrer reinsten Form geschildert. Es wird gezahlt durch Übertragung von Guthaben, die von einem Berechtigten auf einen anderen Berechtigten übergehen. Das Zahlungsmittel ist also jenes nur im juristischen Sinne bewegliche Guthaben. Eine Übertragung von Sachen findet nicht statt. Fragen wir, ob dies Zahlungsmittel neuer Art hulogemsch sei, so ist ohne Zweifel zu antworten: ja. Das Silber hat die Eigenschaft der Hnle: nur durch Einlieferung von Silber kann jenes Guthaben geschaffen werden. Natürlich wäre ganz der gleiche Vorgang auch möglich, wenn Gold einzuliefern wäre; dann hätte Gold die Eigenschaft der Hnle für diese lytrische Verfassung. Wir haben also eine hnlogenische, und zwar argurogenische Girozahlung kennen gelernt. Aber autometallistisch ist diese Verfassung nicht. Man bezahlt nicht durch Übergabe von Silber nach dem Gewicht. Nur bei der Einlieferung des Silbers wird von der Wägung Gebrauch gemacht und bei der Auslieferung, wenn das Konto aufgehoben wird. Demnach ist Einlieferung und Auslieferung pensatorisch — aber die Zahlungen, welche von der Anstalt vermittelt werden, sind nicht pensatorisch; und auch nicht chartal: sie geschehen durch Verrechnung; das ist ja gerade der Sinn der Girozahlung. Die Abnützung des hylischen Metalles fällt ganz weg, weil es ruhig in den Kellern der Bank liegt. — Sehr häufig hegt man die Meinung, daß diese Giro-- Verfassung des Zahlungswesens ganz ebenso wirke, wie Silber- 136 Zweites Kapitel. (Ordnung des Geldwesens im Inlande. Autometallismus, wenn auch äußerlich mancher Unterschied stattfinde. Dies ist aber durchaus nicht der Fall. Silber, in den Kellern der Bank aufbewahrt und zur Begründung von Guthaben der Mitglieder verwendet, ist nicht Silber schlechthin; es ist modifiziert, freilich nicht im Sinne der physikalischen Betrachtung, aber im Sinne der rechtlichen Betrachtung. Gerade so wie Gold, in die Form von Dukaten gebracht, keineswegs dasselbe ist wie Gold, aus welchem Dukaten geschlagen werden könnten. Beim Silber-Autometallismus würde jedes Pfund Silber sx ästinitions einen festen Preis haben. Bei der argvrogenischen Giroverfassung ist dies aber nicht der Fall: es würde nur durch hylodromische Einrichtungen erreicht werden können; also es könnte ein fester Silberpreis sx institntions hervorgerufen werden, wenn der Eintritt in die Zahlgemeinschaft des Giroverkehrs schlechterdings jedem Inhaber von Silber freistünde. Eine solche Hnlolepsie haben wir aber nicht gefordert; der Kreis der Hamburger Kaufleute ist beschränkt. Nur die hnlophantische Einrichtung hat bestanden. Also war es wohl möglich, daß das Pfund Silber weniger kostete als 59^ Mark Banko, aber nicht wohl möglich war es, daß die Mitglieder jener Zahlgemeinschaft für das Pfund Silber mehr boten als 59H Mark Banko. Daß man das Mark-Bcmko-Silber als Silber schlechthin betrachtet, wie es angesehene Schriftsteller tun, ist nur ein Zeichen von der völligen Unbekanntschaft derselben mit dem Wesen der Hvlodromie. Die Werteinheit, genannt Mark Banko, hatte gar nichts zu schaffen mit der Werteinheit, die man damals in Hamburg beim Verkehr mit staatlichem Gelde verwendete. Daher hatte die Mark Banko auch einen wechselnden Kurs gegen das in Norddeutschland damals übliche Talergeld, welches doch ebenfalls argyrogenisch war: denn die Mark Banko wurde nicht hylo- dromisch verwaltet. Daß bei der Hamburger Girobank eine Werteinheit, die Z 8b. «öirozahlung. 13? Mark Banko, selbständig geschaffen wurde, ohne Zusammenhang mit der Werteinheit für das staatliche Geld, ist ein besonders lehrreicher Umstand: jede Zahlgemeinschaft kann sich eine Werteinheit schaffen. Der Staat kann es, weil er eine Zahlgemeinschaft ist, nicht weil er der Staat ist. Der Staat ist nur die gewöhnlichste, älteste Zahlgemeinschaft, aber nicht die einzige. Also die Rechtsbildung des Zahlverbandes schafft die Werteinheit. Darin liegt eine große Erweiterung im Vergleich zu der Anschauung, von der wir ausgegangen waren: daß nur der Staat eine Zahlgemeinschaft sei. — In neuerer Zeit hat sich der Giroverkehr so gestaltet, daß nicht mehr eine besondere Girobank, wie damals in Hamburg, im Mittelpunkte steht. Vielmehr haben andere Banken, besonders diejenigen, welche wesentlich auf Lombard- und Diskontogeschäfte beschränkt waren, die Giroeinrichtung noch hinzugefügt, und zwar unabhängig von der Notenausgabe. Dann entwickelt sich die genannte Einrichtung etwa in folgender Weise: Diejenigen Leute, welche in den Giroverband einer Bank eintreten wollen, machen eine „Einzahlung" an jene Bank, wofür ihnen daselbst ein Konto eröffnet wird. Die Einzahlung erfolgt in staatlichem Gelde. Hier findet also, im Gegensatze zu der Hamburger Einrichtung eine Anlehnung an das staatliche Geld statt: es wird daher auch keine besondere Werteinheit geschaffen, man rechnet vielmehr nach der bereits im Staate üblichen Einheit (Mark, Frank, Pfund Sterling und dergleichen). „Einzahlung" ist eine an ein Zentrum gerichtete Zahlung, durch welche aber nicht eine Schuld getilgt, sondern ein Guthaben begründet wird. Staaten als solche pflegen Einzahlungen nicht anzunehmen, weil sie kein Mittelpunkt eines Giroverkehrs werden wollen; nur Banken pflegen das zu tun. Das eingezahlte Geld wird von der Bank nicht etwa gesondert aufbewahrt, als eigentliches Depositum, sondern die Bank behandelt es als uneigentliches Depositum, das heißt, sie bekennt sich dem Einzahler gegenüber nur als Schuldnerin. Will nun ein Mitglied des Giroverbandes eine Zahlung an 1Z8 Zweites Kapitel. Vrdnung des Geldwesens im Inlands. ein anderes Mitglied leisten, so wird dies ebenso wie bei der Hamburger Anstalt gemacht: die Bank erhält den schriftlichen Auftrag, den Betrag vom Guthaben des einen abzuschreiben und ihn dem Guthaben des anderen zuzuschreiben. Da die Bank fast jedem, der einzahlen will, ein Konto eröffnet und anderseits dies Konto stets auf Verlangen durch Rückzahlung aufhebt, so entwickelt sich kein besonderer Kurs für die Werteinheit in Giroguthaben. Man merkt gar nicht, daß ein besonderer Kurs denkbar wäre, wie es doch in Hamburg in der Tat gewesen ist. Das kommt aber nur daher, daß jedes solche Guthaben leicht erlangbar und leicht aufheblich ist. Da die Bank nicht verbunden ist, das eingezahlte Geld körperlich für den Einzahler aufzubewahren, so entstehen bei ihr bedeutende Geldvorräte, von denen nicht zu fürchten ist, daß sie alle auf einmal zurückgezogen werden. Das Betriebskapital der Bank steigt also, und sie kann es, freilich nicht ganz, aber doch zu einem erheblichen Teil, zu Geschäften benutzen, die ganz sicher sind und sich rasch abwickeln — andere Geschäfte pflegen solche Banken ohnehin nicht zu unternehmen. Auf diese Weise steigert die Bank den absoluten Betrag ihrer Gewinne, während der Gewinn nur auf das eingezahlte Grundkapital bezogen wird. Der Giroverkehr ist also für die Bank höchst vorteilhaft, ebenso wie die Notenausgabe und aus denselben Gründen. Daher pflegt die Bank keine Gebühren von den Girokonten zu erheben; oft zahlt sie sogar diesen Kunden einen kleinen Zins, ohne dabei Schaden zu erleiden. Man hört oft sagen: der Giroverkehr „erspart Geld"; er setzt in der Tat die Bank in den Stand, Geschäfte in größerem Umfange zu betreiben, als nach dem ursprünglichen Betriebskapital möglich wäre. Für den Girokunden wird aber kein Geld „erspart"; ihm wird nur die Mühe erspart, sein Geld bei Zahlungen, die er leistet oder empfängt, in die Hand zu nehmen. Denkt man sich den Giroverkehr stark ausgedehnt, so leistet er für die Bank etwas ganz Ähnliches wie die Ausgabe von 8 b. Girozahlung. 139 Noten: Ausdehnung der Geschäfte ohne Ausdehnung des ursprünglichen Betriebskapitals. Der Fall, daß die Banknoten für nicht einlösbar erklärt werden, hat für den Giroverkehr kein Gegenstück. Es kommt wohl nicht vor, daß die Bank von der Pflicht entbunden wird, dem Girokunden das Guthaben zurückzuzahlen, während sie allerdings verpflichtet bliebe, ihre eigenen Forderungen an den Kunden durch Anweisung auf dessen Giroguthaben bei ihr selbst befriedigen zu lassen. Denn dies wäre die Analogie; nicht etwa Verlust des Giroguthaben, sondern Verlust der Flüssigkeit desselben, während es immer noch gegen die Bank kompensatorisch verwendbar bliebe. Ein solches Ereignis ist, wie gesagt, nicht im Kreise der Erfahrung. Anderseits aber ist der Girokunde keineswegs sicher, daß er, bei Aufhebung des Kontos, sein Geld in der Form wieder bekommt, wie er es eingezahlt hat. Er bekommt sicher einen äquivalenten Betrag wieder. Aber sein Guthaben ist, von der Bank aus betrachtet, eine lntrische Schuld, die also auf Werteinheiten lautet. Es wird also nicht das eingezahlte Geld zurückgezahlt, sondern das Geld, welches dem damals eingezahlten äquivalent ist. Wenn sich die Geldverfassung des Staates in der Zwischenzeit nicht geändert hat, so findet die Rückzahlung in demselben Gelde statt wie die Einzahlung. Aber wenn die Geloverfassung sich inzwischen geändert hat, dann ist der Girokunde dieser Änderung unterworfen, mag dies nun seinen Wünschen entsprechen oder nicht. Er ist ganz in derselben Lage, in der sich alle lutrischen Gläubiger befinden. Darin liegt ein großer Unterschied zwischen jener Hamburger Einrichtung und der jetzt üblichen: der Hamburger Giroverband hatte eine selbständige, vom Staat unabhängige Währung. Unsere heutigen Giroverbände hingegen haben die Währung des Staates. Ein anderer, bereits angedeuteter Unterschied ist der, daß die Einlieferung in Hamburg ein Depositum war; die Einzahlung beim heutigen Giroverkehr ist aber, wie bekannt, nur die Begründung einer lutrischen Forderung an die Bank. 140 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlande. Hingegen sind beide Giroverfassungen einander darin ähnlich, daß die Girokunden untereinander ihre Zahlungen durch Übertragung von einem aufs andere Guthaben vollziehen. Aus der Betrachtung des Giroverkehrs gewinnen wir die Einsicht, daß es Zahlung ohne Übertragung von Sachen gibt. Dadurch sehen wir uns genötigt, den Begriff der Zahlung anders zu fassen als bisher. Wenn es einen einheitlichen Begriff der Zahlung geben soll, der die Zahlung in Stücken ebenso umfaßt wie die Girozahlung, so darf die Übertragung von Sachen kein wesentliches Erfordernis der Zahlung sein. Das wesentliche Merkmal aller Zahlung kann also nur bei der Girozahlung gefunden werden, muß aber im Verborgenen auch bei der Stückzahlung nachweisbar sein. Wir wollen versuchen den allgemeinen Begriff der Zahlung so zu fassen. Zahlung ist ein Vorgang, der jedenfalls eine Gemeinschaft voraussetzt; ob diese Gemeinschaft der Staat ist oder ein Kundenkreis einer Bank oder sonst ein Zahlverband, ist eine nebensächliche Frage; die Zahlgemeinschaft könnte sogar über den Staat hinausreichen, wie zum Beispiel beim Autometallismus, dessen Zahlgemeinschaft aus allen denjenigen besteht, welche sich zum Tauschgute Silber oder Erz oder Gold bekennen. Sobald aber der Autometallismus überwunden ist, muß die Zahlgemeinschaft eine regiminale Leitung haben: es muß Mächte geben, welche die Art und Weise der Zahlung rechtlich ordnen. Die Zahlgemeinschaften haben alsdann einen Mittelpunkt, von wo die Leitung ausgeht: beim staatlichen Gelde ist es die Staatsgewalt, beim privaten Zahlungswesen ist es beispielsweise die Bank. Halten wir dies alles fest, fo ergibt sich ein Ausblick auf eine umfassendere Definition der Zahlung; nicht körperliche Übergabe von Stücken ist erforderlich, sondern es genügt juristische Übertragung von Gegenforderungen in Werteinheiten und zwar von Gegenforderungen, die an die Zentralstelle gerichtet sind. Solche Übertragungen können durch körperliche Übergabe von Z 8b. Girozahlung. 141 Chartalstücken, also von Geld, zustande kommen; aber sie müssen es nicht; denn bei der Girozahlung wird nicht körperliche Übergabe von Stücken geleistet, sondern die Übertragung findet durch Buchführung statt. Die Mitglieder eines Zahlverbandes zahlen auch unter sich auf diese Weise; das Mitglied A überträgt eine Forderung, die ihm auf die Zentralstelle zusteht, an das Mitglied B — und dadurch ist die Zahlung vollzogen. In einer Zahlgemeinschaft finden also die Zahlungen immer durch eine gewisse Mitwirkung der Zentralstelle statt; um dies kurz auszudrücken, sagen wir: die Zahlung geschieht immer metazentrisch. Daß die Girozahlung stets metazentrisch erfolgt, ist an sich einleuchtend; aber auch die Chartalzahlung erfolgt so, denn sie geschieht immer in solchen Stücken, welche von der Zentralstelle „akzeptiert" sind, das heißt als tauglich anerkannt sind Forderungen der Zentralstelle zu befriedigen. Ja, sogar die pensa- torische Zahlung geschieht auf diese Weise, denn stets würde die Zuwäguug des Zahlstoffes auch gestattet sein, wenn es sich um Zahlung an die Zentralstelle handelt. Daher ist die metazentrische Zahlung eine allgemeine Erscheinung in allen Zahlverbänden, während körperliche Übergabe, sei es eines Stoffes oder sei es eines Chartalstückes, nur eine besondere Art der metazentrischen Zahlung ist, nicht aber ein allgemeines Erfordernis jeder Zahlung. Zugleich wird hierdurch der Begriff des Zahlungsmittels erweitert; pensatorische und chartale Zahlungsmittel sind uns schon bekannt; es tritt hier noch — wenn der Ausdruck erlaubt ist — das girale Zahlungsmittel hinzu. Alle drei Arten gestatten die Übertragung von Forderungen, die an die Zentralstelle gerichtet sind, aber nur die beiden ersten Arten leisten diese Übertragung durch körperliche Übergabe von Sachen; die dritte Art kennt nicht mehr die körperliche, sondern nur noch die buchführerische Übertragung. Hierbei bleibt aber noch eine kleine Schwierigkeit bestehen: i 142 Zweites Kapitel. Brdnung des Geldwesens im Inland«. wenn ich vensatorisch zahle, oder wenn ich chartal zahle — wird denn alsdann eine Forderung, gerichtet an die Zentralstelle, übertragen? Wenn das Chartalstück einlösbar (also provisorisch) ist, so wird ganz offenbar eine an die Zentralstelle gerichtete Forderung übertragen. Wenn aber die Zahlung vensatorisch ist, oder wenn sie in definitivem Gelde geschieht — wird auch in diesen Fällen eine an die Zentralstelle gerichtete Forderung übertragen? Offenbar nicht — so lange wir uns die Forderung als vorher begründet und unbedingt fällig vorstellen. Da ist ja oben mit allem Nachdruck hervorgehoben: der Inhaber von definitivem Gelde (ebenso der Inhaber von Zahlstoff bei pensatorischer Verfassung) hat keine Forderung an die Zentralstelle, keine unbedingt fällige, sagen wir keine an sich bestehende, keine absolute Forderung. Aber der Begriff der Forderung kann erweitert werden, und das haben wir bereits stillschweigend getan. Es gibt auch Forderungen au die Zentralstelle, welche nur eventual auftauchen; nur dann, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind; nämlich nur dann, wenn eine Schuld an die Zentralstelle fällig ist. Jedes definitive Zahlungsmittel begründet für den Inhaber eine nur eventual auftauchende Forderung an die Zentralstelle; der Inhaber hat in dem Augenblick, in welchem die Zentralstelle eine Forderung an ihn stellt — aber nicht vorher und nicht nachher — eine Gegenforderung, die er durch Übergabe des definitiven Zahlungsmittels zum Vorschein bringt und zur Tilgung verwendet. Der Begriff einer nur eventualen Gegenforderung fehlt in unserer Jurisprudenz, während der Begriff der absoluten Gegenforderung ganz geläufig ist. Jeder Jurist weiß, daß Forderungen durch Kompensation tilgbar sind; er denkt dabei an absolute Gegenforderungen, die der Schuldner, anstatt zum Zahlungsmittel zu greifen, in Anrechnung bringt. Von nur eventualer Gegenforderung aber redet der Jurist Z 8b. Girozahlung. 143 nie. Weshalb aber soll dieser Begriff nicht eingeführt werden? Indem wir es tun, haben wir den Vorteil, uns so ausdrücken zu können: Tilgung einer lytrischen Forderung der Zentralstelle geschieht immer durch Kompensation, also durch Anrechnung einer Gegenforderung; entweder einer absoluten, wenn eine solche bereits in dem Zeitpunkte besteht; oder wenn keine absolute Gegenforderung besteht, so geschieht die Tilgung durch Anrechnung einer nur eventualen Gegenforderung — und eine solche hat stets der Inhaber eines definitiven Zahlungsmittels in Händen. Dadurch wird auch der Begriff des Zahlungsmittels definierbar: In einem Zahlverbande ist jede übertragbare Verfügung über Werteinheiten dann Zahlungsmittel, wenn der Inhaber durch Übertragung an die Zentralstelle eine mindestens eventuale Gegenforderung an diese Stelle begründen kann. Man beachte dabei, daß jede absolute Gegenforderung auch eventual, aber nicht jede eventuale Gegenforderung absolut ist. Mithin ist jeder stoffliche Inhalt aus dem Begriffe des Zahlungsmittels verschwunden, ebenso ist der Begriff der beweglichen Sache nicht mehr darin, beides im Sinne der Wesentlichkeit, so daß also auch das Giroguthaben noch unter die möglichen Zahlungsmittel fällt. Die Banknote, als chartales Zahlungsmittel von privater Emission, ist zunächst nur Privatgeld; sie kann aber zu Staatsgeld werden, sobald der Staat die Akzevtation ausspricht, indem er erklärt, daß die Banknoten an seinen Kassen als Zahlungsmittel angenommen werden. Die Girozahlung ist ebenfalls zunächst, ihrer geschichtlichen Entstehung nach, eine Zahlung in privaten Gemeinschaften; aber auch sie kann zur Zahlung in der staatlichen Gemeinschaft erhoben werden, ebenfalls durch Akzeptation: indem der Staat in die Girogemeinschaft eintritt und also zuläßt, daß Zahlungen an ihn durch Benutzung der Giroeinrichtung geleistet werden 144 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. dürfen. Hierbei wird nicht ein sachliches Zahlungsmittel akzeptiert, sondern ein rechtliches Zahlungsverfahren. Wenn der Staat die Giroeinrichtung im eigenem Namen verwaltete — was er bekanntlich nicht tut, er überläßt dieselbe vielmehr den Banken; aber denkbar wäre es doch: dann würde dies zunächst nur ein ebenfalls zulässiges Zahlungsverfahren der staatlichen Gemeinschaft sein, ohne daß die staatliche Stückzahlung deshalb aufhörte. Denn es ist klar, daß für kleine Zahlungen der Giroweg sehr unbequem wäre; die Girozahlung setzt ja eine Benachrichtigung der leitenden Stelle voraus, also einen Brief; während die Stückzahlung nur eine Übergabe verlangt, die an Ort und Stelle stattfinden kann, wo die Verpflichtung gerade entsteht — etwa beim Einkauf auf dem Markt oder beim Lösen einer Fahrkarte. Gleichwohl darf die Frage aufgeworfen werden, ob der ganze Zahlungsverkehr wenigstens theoretisch als staatlicher Giroverkehr denkbar wäre, so daß also die Stückzahlung gänzlich verdrängt würde. Dann wäre das Geld abgeschafft, denn die Girozahlung verwendet ja kein Geld! Aber man beunruhige sich nicht. Das Geld wäre freilich abgeschafft, was aber bliebe, wäre die Zahlung. Nicht am Gelde hängt unsere wirtschaftliche Verfassung, die wir so gerne als Geldwirtschaft bezeichnen; sie scheint nur daran zu hängen, weil wir die Zahlungen fast immer durch Übergabe von Geld vollziehen. Das aber ist nur ein besonderer Fall. Das Wesentliche ist die auf Werteinheiten lautende Verpflichtung: diese aber würde mit der Abschaffung des Geldes nicht mit abgeschafft, sondern beibehalten und giromäßig behandelt werden. Die Girozahlung vollendet also das System der Zahlungsarten in folgender Weise: Der Autometallismus (allgemeiner: der Authnlismus) kennt noch nicht den Begriff des Geldes; die Chartalzahlung ist gleichbedeutend mit Zahlung in Geld, gleichgültig wie wir die Geldarten weiter einteilen mögen; Die Girozahlung ist Zahlung ohne Verwendung von Geld, sie kennt die Verwendung des Geldes nicht mehr. § y. Kgio bei akzessorischem Gelde. 145 Alles dies ist aber auf staatliche Zahlgemeinschaften nur anwendbar, so weit der Staat jene Zahlungsarten als epizentrisch zulässig erklärt hat. Dies ist weder bei allen Banknoten der Fall, noch bei allen Giroeinrichtungen, wohl aber bei manchen. Das ganze Zahlungswesen ist, wie wir schon zu Anfang gesagt haben, ein Geschöpf der Rechtsordnung; wir fügen jetzt hinzu: ein Geschöpf der Rechtsordnung in Gemeinschaften, seien es staatliche oder private. Kurz gefaßt lautet dieser Satz: das Zahlungswesen ist eine regiminale Erscheinung. Hierdurch sind die Übergriffe der metallistischen Auffassung abgelehnt, ohne daß den Metallen ihre wichtige gelegentliche Verwendung abgesprochen wäre. Die regiminale Erscheinung, die wir Zahlungswesen nennen, ist aufs innigste verknüpft mit dem Begriffe der Werteinheit, der sich in Gemeinschaften ausbildet und kann ohne diesen Begriff nicht gedacht werden; wohl aber ist ein Zahlungswesen möglich ohne Authylismus, ohne hylogenisches Geld, ja sogar ohne autogenisches Geld, also ohne jedes Geld — aber ohne jede Einrichtung, Werteinheiten zu überweisen, ist der Zahlungsverkehr nicht möglich; unter diesen Einrichtungen scheint der Giroverkehr die letzte denkbare zu sein. s 9. Agio bei akzessorischem Gelde. Man hat viel darüber gestritten, ob das Geld eine Ware sei oder nicht, und die Meinung derjenigen ist siegreich geblieben, welche sagen: das Geld ist keine Ware. Denn eine bewegliche Sache kann nur insofern als Ware betrachtet werden, als man ihre Eigenschaft, verkäuflich zu sein, im Sinne hat. Verkäuflich sein heißt aber, gegen Zahlungsmittel austauschbar sein. Der Begriff Ware setzt also den Begriff Zahlungsmittel bereits voraus. Geld ist immer Zahlungsmittel. Eine bewegliche Sache aber heißt dann eine Ware, wenn sie gegen Zahlungsmittel austauschbar ist. Das Geld ist also keine Ware, da es stets selber Zahlungsmittel ist. In dieser Auffassung, die im Grunde richtig ist, liegt die Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 10 146 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. stille Voraussetzung, daß es nur eine Art von Geld gebe und die andere ebenso versteckte Voraussetzung, daß man nur vom Verkehr im Innern des Staates rede. Im inneren Verkehr ist das Geld — wenn es nur eine Art von Geld gibt, in der Tat keine Ware. Auch soll im folgenden stets die Beschränkung auf den inneren Verkehr beibehalten werden. Dagegen dürfen wir nicht bei der Vorstellung beharren, daß es nur eine Art von Geld gebe. Es gibt in allen neueren Staaten zahlreiche Geldarten nebeneinander. Dadurch wird man genötigt, die aufgeworfene Frage etwas genauer zu fassen. Unter den Geldarten befindet sich immer eine, die wir valutarisch genannt haben; bekanntlich ist dies ein funktioneller Begriff, bei dem von der Beschaffenheit der Platten ganz abgesehen wird. Die anderen Geldarten heißen akzessorisch, und auch hierbei kommt es nicht auf die Beschaffenheit der Platten an. Nun liegt die Sache so: alle Verpflichtungen, die auf Geld schlechthin lauten, beziehen sich in letzter Linie auf valutarisches Geld, weil die gerichtliche Entscheidung die letzte ist und weil der Staat als Gerichtsherr nur diejenige Geldart zu leisten zwingt, die er als Fiskus selber darbietet. Daher ist das valutarische Geld stets dasjenige, welches der Ware gegenübersteht: es ist niemals Ware (im Innern des Landes) sondern ist begrifflich der Ware gegenübergestellt. Also nicht das Geld schechthin steht der Ware begrifflich gegenüber; das staatliche Geldsvstem enthält auch akzessorische Geldarten, und von diesen gilt der Satz nicht, daß das Geld keine Ware sei; der Satz gilt nur für das valutarische Geld: denn nur das valutarische Geld wird sx 6süiiit>ions nie gekauft. Bei akzessorischen Geldarten aber ist es durchaus denkbar, daß sie gekauft werden, also sogar im inneren Verkehr Waren sind. Das akzessorische Geld wird freilich nicht immer Ware sein; dann nämlich nicht, wenn der Staat es gegen valutarisches Geld auf dem Wege der Einlösung hergibt, weil es ihm, dem Staate, vorteilhaft erscheint. Deshalb sind unsere Taler trotz ihrer akzessorischen Stellung nicht Waren — man braucht sie nicht zu Z 9. Kgio bei akzessorischem Geloe. 147 kaufen, man bekommt sie im freiwilligen Austausch. Erst bei wiederkehrenden sehr hohen Silberpreisen würde man sie kaufen müssen. Auch unsere Reichskassenscheine, die ebenfalls akzessorisch sind, braucht man nicht zu kaufen, da sie der Staat gerne gegen unser allein valutarisches Goldgeld darbietet. Aber es gibt akzessorische Geldarten, welche man in der Regel nur im Wege des Kaufes erhält: es sind diejenigen, die der Staat nicht im Austausche gegen valutarisches Geld hergibt. Der österreichische Silbergulden war von 1859 ab akzessorisches Geld — wurde aber vom Staate nicht gegen die valutarischen Noten hergegeben; er war freilich noch staatliches Zahlungsmittel, aber trotzdem konnte er Ware sein. Der Inhaber hatte die Wahl: er konnte den Silbergulden ^ unklugerweise — zu Zahlungen verwenden; oder er konnte ihn — klugerweise — verkaufen wie jede andere Ware. Die akzessorischen Geldarten können also begrifflich zwar immer vom Inhaber als Waren verwendet werden; dies geschieht aber praktisch nicht, wenn der Staat sie im Austausche gegen valutarisches Geld herzugeben bereit ist. Wenn aber der Staat dazu nicht bereit ist, dann werden diese Geldarten auch praktisch sehr häufig zur Ware; der Inhaber hat die Wahl, sie als Zahlungsmittel zu verwenden, denn diese Eigenschaft geht ja nicht verloren, oder sie als Waren zu verkaufen. Bei dieser Wahl läßt sich der Inhaber von seinem Vorteile leiten. Der Vorteil beim Verkauf eines akzessorischen Stückes entspringt (wenn wir von auswärtigen Beziehungen absehen) nur aus der Beschaffenheit der Platten oder vielmehr aus der Ver- käuflichkeit derselben als Material: je nach dessen Preis ist Vorteil vorhanden oder nicht vorhanden. Diesen Vorteil nennt man — Agio. Agio ist undenkbar, wenn es nur eine Geldart im Lande gibt, wie es in älteren Zeiten der Fall war. Es bedarf ja durchaus eines Vergleiches, kann also nicht gedacht werden, außer wenn mehr als eine Geldart vorhanden ist. Agio ist ferner undenkbar beim valutarischen Gelde; diese 10« 148 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands. Geldart verhält sich immer so, als wenn sie die einzige wäre. Das Agio wird sozusagen von dem Nullpunkt aus gezählt, den das valutarische Geld darbietet; es existiert nur im Vergleich zum valutarischeu Gelde, also kann dies selber kein positives Agio haben. (Man beachte, daß wir nur vom Inlands reden!) Auch vergesse man nicht, daß das valutarische Geld nur funktionelle Merkmale hat; zuerst muß also nach jenen Regeln festgestellt werden, welche Geldsorte valutarisch ist. Dann erst kann das Agio der anderen Arten gefunden werden. — Am meisten auffallend ist das Agio, wenn das valutarische Geld aus papierenen Stücken besteht. Daher glauben viele, nur dann könne von Agio die Rede sein. Gewiß gibt es mitunter ein Agio unter solchen Verhältnissen, und in der Tat ist dieser Fall wichtig genug. Aber begrifflich hat das Agio nichts mit dem Auftreten von Papiergeld in valutarischer Stellung zu tun; es ist keine Begleiterscheinung oder Folge des Eindringens papierner Stücke in die valutarische Stellung — wohl zu beachten: dem Begriffe nach. Denn es gibt auch Agio akzessorischer Geldarten, während das valutarische Geld noch aus barem Gelde, also aus Metall besteht. Und es muß nicht in jedem Falle ein Agio akzessorischer Geldarten auftreten, in welchem das valutarische Geld aus Papier gemacht ist. Hier tritt wieder einmal hervor, wie ganz anders der Theoretiker urteilt als der Praktiker. Für den Praktiker genügt häufiges Zusammentreffen zweier Erscheinungen, um sie in Verbindung zu setzen. Auf den Theoretiker macht ein solcher Zufall gar keinen Eindruck. Vom Gebrauche des Papiers darf daher gar nicht die Rede sein, wenn das Agio in Bezug auf seine Voraussetzungen untersucht wird. Nur das ist nötig, daß es akzessorische Geldarten neben der valutarischen Art gebe. Ist es dann vorteilhafter, eine der akzessorischen Geldarten zu verkaufen, als sie lytrisch zu verwenden, dann hat sie ein Agio. Das Agio ist also folgendes: der Preis eines akzessorischen. Z 9. Kgio bei akzessorischem Gelde. 149 als Ware behandelten Stückes, ausgedrückt in Werteinheiten des Landes (und zahlbar in valutarischem Gelde), vermindert um die Geltung des Stücks (ausgedrückt ebenfalls in Werteinheiten des Landes). Diese Differenz haben wir uns positiv gedacht; alsdann heißt sie Agio; wäre sie negativ, so wird sie Disagio genannt. Allgemeiner könnte man die beschriebene Differenz in allen Fällen Agio nennen; man müßte aber dann unterscheiden, ob das Agio positiv ist oder negativ. Das negative Agio (also das Disagio) setzt voraus, daß man ein akzessorisches Stück als Ware behandle, auch wenn diese Behandlung Nachteil bringt; daß man es also verkaufe, als wenn es nichts wäre als eine Platte; also daß man auf die lytrische Verwendung freiwillig Verzicht leiste. Das tut man aber im Falle des Nachteils nicht. Das negative Agio kommt also praktisch nicht zum Vorschein; es existiert nur, insofern es gedacht werden kann, wenigstens für den gewöhnlichen Verkehr. Nur der Staat bemerkt es, wenn er solche akzessorische Stücke in seinen Kassen hat und dieselben aus irgend einem Grunde platisch verwenden will. Daraus ergibt sich ohne weiteres: akzessorische Stücke mit positivem Agio werden vom Inhaber, wenn er nach seinem Vorteil verfährt, immer platisch (als Waren) verwendet und niemals lutrisch (d. h. als Zahlungsmittel). Sie bleiben zwar, rechtlich betrachtet, noch immer Zahlungsmittel, solange der Staat die Rechtsordnung nicht ändert, aber sie treten tatsächlich außer Verwendung als Zahlungsmittel. Niemand bezahlt mit solchen Stücken, obgleich es jedermann tun dürfte. Hingegen werden akzessorische Stücke mit negativem Agio (also mit Disagio) nur lytrisch und niemals platisch verwendet (so lange der Inhaber nach seinem Vorteil verfährt); sie halten sich also mit Ausdauer im Zahlungsverkehr. Jedermann bezahlt vor allem mit diesen Stücken, obgleich er auch mit den anderen akzessorischen Stücken, die positives Agio haben, bezahlen dürfte. Das ist der wahre Sinn des oft erwähnten Satzes: 150 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Znlande. „schlechtes Geld verdrängt gutes Geld". Unter schlechtem Gelds wird hier das akzessorische Geld mit negativem Agio verstanden; unter gutem Geld hingegen dasjenige akzessorische Geld, welches entweder das Agio Null oder ein positives Agio hat. So verstanden ist der Satz richtig; er gehört unter die unzähligen Halbwahrheiten, die überall auftreten, wo die begrifflichen Unterscheidungen mit Fahrlässigkeit behandelt werden. Aber dieser Satz bezieht sich nur auf das Verhalten verschiedener akzessorischer Geldarten zueinander. Ganz unrichtig jedoch ist der angeführte Satz, wenn man ihn fo versteht, als handelte er vom valutarischen Gelde. Wenn unter „gutem" Gelde bares valutarisches Geld verstanden wird und unter „schlechtem" Gelde das notale valutarische Geld, z. B. das aus Papier bestehende: dann ist der Satz ganz verkehrt. Es kommt freilich vor, daß notales valutarisches Geld an die Stelle des früheren baren valutarischen Geldes tritt, wie z. B. bei Erhebung von Banknoten oder Staatsnoten in die valutarische Stellung. Aber dies ist ein Vorgang, der nicht herbeigeführt wird durch die ökonomische Handlungsweise der Inhaber, die auf ihren Vorteil achten. Sondern dieser Vorgang tritt ein durch das Verhalten des Staates, dem mitunter die finanzielle Kraft versagt, so daß er sich zu dem Entschlüsse genötigt sieht, eine notale Geldart (z. B. Papier) valutarisch zu behandeln und das früher valutarisch gewesene bare Geld in die akzessorische Stellung zu bringen. Das geschieht also nicht von selbst, nicht durch das Verhalten der Einwohner, nicht durch die Überlegung des Inhabers, ob lytrische oder platische Verwendung vorteilhafter sei. Sondern es geschieht durch einen Entschluß des Staates, den ihm die Not abzwingt. Solange der Staat nicht seinen Entschluß ändert, das bisher valutarische „gute" Geld in dieser Stellung zu lassen, so lange verdrängt das „schlechte" Geld niemals das „gute" aus dieser Stellung. Welche Geldart valutarisch sei, das hängt stets vom Verhalten des Staates ab, genauer von der Regelung seiner apo- zentrischen, endgültigen Zahlungen; nicht etwa von den Gesetzen ß 9. ttgio bei akzessorischem Gelde. 151 darüber, sondern von den wirksamen Vorschriften darüber, seien es auch bloß Verordnungen oder gar Verfügungen. Welche akzessorischen Geldarten aber sich im lytrischen Verkehr halten, das allerdings hängt ab vom Verhalten der Individuen: nur diejenigen akzessorischen Geldarten, deren Agio Null oder negativ ist, halten sich als Zahlungsmittel tatsächlich im Verkehr. — Man sieht also: Agio im allgemeineren Sinne haben alle akzessorischen Geldarten; bald haben sie positives, bald haben sie negatives; und das Agio Null haben sie sozusagen nur in Augenblicken des Gleichgewichtes, nämlich dann, wenn das positive Agio sich in negatives verwandelt oder umgekehrt. Es kann vorkommen, daß alle akzessorischen Geldarten positives Agio haben (wie zeitweilig in Österreich, wo nicht nur die Silbergulden, sondern auch Scheidemünzen Agio hatten). Oder es kann vorkommen, daß alle akzessorischen Geldarten negatives Agio haben (wie seit 1876 etwa im Deutschen Reich.) Oder es kann vorkommen, daß gewisse akzessorische Geldarten positives, andere negatives Agio haben (wie in Italien, als die goldenen 20-Lirestücke positives, die silbernen Fünf-Lirestücke negatives Agio hatten). Das Agio Null hätten bei uns die bekanntlich akzessorischen Taler, wenn der Silberpreis auf der Höhe des Jahres 1871 geblieben wäre. Die angeführten Beispiele, soweit sie aus dem Deutschen Reiche stammen, zeigen, daß der Begriff des Agios gar nicht an das Vorkommen valutarischen Papiergeldes gebunden ist. Sogar positives Agio der Talerstücke könnten wir erleben — der Silberpreis brauchte nur, was allerdings unwahrscheinlich ist, höher zu steigen, als er im Jahre 1871 war! Dann würden unsere Staatskassen sich sorgfältig hüten, bei apozentrischen Zahlungen Taler anzubieten, geschweige denn aufzudrängen, obgleich sie es nach der heutigen Lage der Gesetzgebung tun dürften. Akzessorische Geldarten mit positivem Agio schaden dem Inhaber nicht, sie nützen ihm sogar, weil er beim Verkauf einen Gewinn macht. Für die Geldverfassung als Ganzes entsteht 152 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Unlande. aber dann die Wirkung, daß solches Geld aus dem lytrischen Verkehr ausscheidet. Dadurch kann positives Agio große Verlegenheiten herbeiführen, z. B. wenn es bei Stücken auftritt, die man wegen ihrer Stückelung nicht entbehren kann, z. B. bei silbernen Stücken zu 1 Frank oder zu 2 Franken (Frankreich 1865); man schafft dann mit Fleiß Stücke von negativem Agio, indem man Stücke dieser Geltung mit geringerem Feingehalt herstellt. Höchst begreiflich, denn der Feingehalt hat ja nichts mit der Geltung zu tun. Nur für den Metallisten entsteht hier eine Verlegenheit, indem er mit Bedauern sieht, daß aus Gründen des öffentlichen Wohls zu Stücken mit negativem Agio übergegangen wird. Akzessorische Geldarten sind überhaupt nur dann dauernd im Verkehr zu halten, wenn ihr Agio zufällig einmal Null ist, oder wenn es absichtlich negativ gehalten wird! Bei positivem Agio nehmen sie Abschied aus dem lytrischen Verkehr. Dauernd akzessorische Geldarten zu wollen bedeutet also, dauernd solche Geldarten mit negativem Agio wollen, da ja das Agio Null nur labil auftritt. Darüber muß man sich klar werden. Wer keine Geldarten mit negativem Agio will, der hat dadurch auf den dauernden Gebrauch von akzessorischen Geldarten verzichtet. Dazu liegt aber gar kein Grund vor, denn das negative Agio schadet dem Inhaber nicht; wobei nur der private Inhaber gemeint ist, dessen amphitropische Stellung wir schon angedeutet haben. Von den Interessen des Staates soll erst später geredet werden. — Akzessorische Geldarten mit positivem Agio sind, wenn man ihre Platten als Ware behandelt, mehr lytrische Einheiten wert, als sie gelten, wenn man sie als Zahlungsmittel verwendet; „wert sein" ist eine Eigenschaft der Ware; „gelten" ist eine in der Rechtsordnung begründete Eigenschaft der Chnrtalstücke. Daher ist es erlaubt, zu sagen, das akzessorische Geld mit positivem Agio sei überwertig; und ganz analog darf man das akzessorische Geld mit negativem Agio dann unterwertig nennen; hat das akzessorische Geld einmal zufällig das Agio Null, so Z 9. Kgio bei akzessorischem Gelde. 153 kann es vollwertig heißen. Die drei Ausdrücke: „überwertig, unterwertig, vollwertig", sind hierdurch mit ganz bestimmtem Sinne ausgestattet, sie sind definiert. Überwertigkeit und Unterwertigkeit sind nur möglich bei akzessorischem Gelde. Bei valutarischem Gelds hat die Frage, ob es — im inneren Verkehr, von dem allein hier geredet wird — überwertig oder unterwertig sei, gar keinen Sinn, denn es wird ja nicht als Ware verwendet. Man vergesse nicht, daß der Begriff Wert immer einen Vergleichsgegenstand fordert, worauf er sich bezieht. Dieser Gegenstand kann allerdings durch Verabredung gewählt werden. Niemand kann uns verhindern, die Ware Weizen mit der Ware Hafer zu vergleichen und zu sagen: ein Scheffel Weizen ist so und so viele Scheffel Hafer wert. Aber wenn vom Wert ohne Zusatz, ohne Nennung eines Vergleichsgegenstandes die Rede ist, dann meint man den Wert jener Ware in Geld; und wenn es mehr als eine Art von Geld im Lande gibt, dann meint man stets den Wert in valutarischem Gelde. Das also ist im Sinne zu behalten beim Gebrauch der Begriffe: Überwertigkeit und Unterwertigkeit des Geldes (nämlich des akzessorischen Geldes), und man sieht sofort, daß von Überwertigkeit oder Unterwertigkeit des valutarischen Geldes in dieser Terminologie gar nicht geredet werden kann. Man hüte sich vor dem verbreiteten Fehler, ohne besondere Ankündigung ein beliebiges Vergleichsobjekt unterzuschieben, sei es auch Silber oder Gold als Stoff, und ganz harmlos vom Wert einer Sache in Bezug auf einen solchen Stoff zu reden, während vorher, wegen Mangels besonderer Verabredung, vom Wert in valutarischem Gelde die Rede war. Wert ohne Zusatz bedeutet immer Wert in valutarischem Gelde und nichts anderes. Vom valutarischen Gelde kann mau allerdings fragen, was sein Wert in Silber, in Gold, in Getreide, in Petroleum sei; aber hierbei ist doch das Vergleichsgut ausdrücklich genannt. Eine solche Frage wird hier gar nicht aufgeworfen. Es ist auch hier gar nicht vorausgesetzt, daß irgend ein 154 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands. Metall eine Befestigung seines Preises in valutarischem Gelds erfahren habe. Es ist für unsere Betrachtung hier ganz gleichgültig, ob eine metallodromische Verwaltung bestehe; sei sie da oder fehle sie — immer reden wir nur vom valutarischen Gelde, das ja nach den aufgestellten Regeln stets nachgewiesen werden kann. Überwertigkeit und Unterwertigkeit — oder, was dasselbe ist, positives oder negatives Agio — bei akzessorischem Gelde bedeutet also ein Verhalten gegen das jeweilige valutarische Geld; es bedeutet aber schlechterdings nichts anderes, insbesondere wird dabei gar nicht daran gedacht, irgendein Metall als Vergleich herbeizuziehen. Nur wenn zufällig das valutarische Geld eine feste Beziehung zu einem Metalle hätte, nur dann würde zufällig das Metall als Vergleich dienen können; aber wir setzen gar nicht voraus, daß das valutarische Geld eine solche feste Beziehung zu einem Metall habe. Unser Begriff des valutarischen Geldes ist, wie bekannt, ein funktioneller Begriff; und es ist auch nicht wesentlich für das valutarische Geld, daß daneben metallodromische Einrichtungen bestehen. Die Erscheinung des Agios ist erst dann erklärbar in all den Fällen, wo sie auftritt, wenn der Begriff des valutarischen Geldes als ein rein funktioneller von der Frage aller Metallverwendung freigehalten wird; er ist so formuliert, daß er gilt, ob nun das Metall platisch verwendet wird oder nicht, sowie, ob das Metall dromisch geregelt wird oder nicht. Von diesem Standpunkte aus ist es zum Beispiel vollkommen klar und folgerichtig, zu sagen: Nach dem Jahre 1879 hatte der österreichische Silbergulden ein negatives Agio oder auch: er war unterwertig im Vergleich zum valutarischen Gelde, welches damals aus papiernen Noten bestand. Es wird ja hier nicht gefragt, welche der beiden Platten mehr wert war, wenn sie als Stoff verkauft wurde; sondern es wird gefragt, ob die Platte des Silberguldens so viel wert war wie ein Guldeu in Noten; und da ist zu sagen: sie war weniger wert. § 9. Agio bei akzessorischem Gelde. 155 Wer etwa fragen wollte, in welcher von beiden Geldarten wehr Silber enthalten ist, der wird allerdings nur die Antwort hören: im Silbergulden. Aber davon ist ja nicht die Rede. Der Silbergulden kann also, als Ware betrachtet, in unserem Sinne unterwertig sein (negatives Agio haben), während er, als Zahlungsmittel betrachtet, ebensoviel gilt als ein Papiergulden. Daß der Silbergulden einmal valutarisch gewesen ist (1858), und daß viele Leute ihn gern in diese Stellung wieder eingesetzt sehen wollten, das ist eine rechtshistorische und lytropolitische Sache, die hier nichts bedeutet. Abgesetzte Könige sind keine Könige mehr. ^ Das Agio akzessorischer Geldarten, sei es positiv oder negativ, ist eine merkantile Erscheinung; daher wechselt auch die Höhe desselben unaufhörlich, je nach der Lage des Marktes. So ist es nicht wunderbar, wenn das negative Agio, welches unseren Talern jetzt (1903) anhaftet, bald größer, bald kleiner ist: je nachdem der Preis des Metalles Silber, den mir bekanntlich nicht regeln, niedriger oder höher ist. Freilich bleibt dies Agio verborgen, da niemand so töricht ist, Taler als Ware zu verkaufen, aber es ist doch da. Stiege der Preis des Silbers wieder auf die Höhe, die er im Jahre 1871 hatte, so wäre das negative Agio beseitigt, ohne daß wir in unserer Geldverfassung auch nur die geringste Maßregel getroffen hätten. Gesetzt, der Silberpreis stiege noch höher, so erhielten die Taler ein positives Agio, und dies würde grell in die Erscheinung treten; es käme dann vielleicht ein Preisstand, bei welchem sogar das negative Agio unserer Reichssilbermünzen verschwände (sie sind leichter ausgebracht als die Taler). Solche Vorgänge sind reinweg Folgen der Änderungen auf dem Silbermarkte und sind auch stets richtig beurteilt worden. Ganz analog verhält es sich mit dem positiven Agio bei akzessorischen Geldarten. Die Höhe desselben hängt ebenfalls 156 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. nur von Marktverhältnissen ab. Daher kann es gelegentlich kleiner werden, auf Null sinken (und sogar negativ werden), ohne daß in der Geldverfassung irgendeine Maßregel getroffen wird, die dahin zielt. Positives Agio tritt schlechterdings nur dann ein, wenn eine vorteilhafte Verwendung der Stücke als Waren möglich ist; es verschwindet daher, sobald eine solche Verwendung nicht mehr stattfindet. Auch dies sieht eigentlich jedermann sozusagen instinktiv ein, solange die Geldverfassung „normal", das heißt so lange bares Geld valutarisch ist. Wenn z. B. in Frankreich das Silbergeld als valutarisch behandelt wurde (von 1803 bis etwa 1860), hatten die Goldmünzen mitunter ein positives Agio. Das positive Agio verschwand nach 1860, weil das Gold — vom Standpunkte des französischen Marktes aus betrachtet — im Preise zurückging. In der französischen Geldverfassung änderte sich damals zunächst gar nichts. Das positive Agio war eines Tages nicht mehr da, und nur die Leute konnten es auffallend finden, die den Aberglauben hegten, daß das Gold einen festen Preis im valutarischen Silbergeld hätte. Dieser Aberglaube war allerdings verbreitet; aber wie gesagt, wer ihn nicht besaß, der sah ganz klar, daß es die Umstände des Goldmarktes waren, die das positive Agio damals verschwinden ließen. Als aber im Jahre 1878 in Osterreich das bis dahin positive Agio des Silberguldens verschwand, da meinten die Leute, es sei hier etwas ganz besonderes eingetreten. Und doch war der Vorgang völlig analog: jenes Agio verschwand nur, weil Änderungen auf dem Silbermarkte eingetreten waren; die Silbergulden waren nicht mehr vorteilhaft als Ware anzubringen. Weshalb war dies wunderbar? Es ist gar nichts Auffallendes daran, sobald man festhält, daß damals die Noten valutarisches Geld waren. Für den österreichischen Silbermarkt ist der Silberpreis in valutarischem Gelde zu verstehen wie überall; aber valutarisch waren damals die Noten. Dies ist der Umstand, den die Leute nicht ini Gedächtnis hatten, weil sie keine Definition des valutarischen Geldes kannten. Sie bedauerten die Noten- § 9. Kgio bei akzessorischem Gelde. 157 Wirtschaft; sie glaubten, die Note sei eigentlich eine Anweisung auf Silbergulden; sie vergaßen die völlig selbständige Natur dieses Zahlungsmittels. Für uns aber, die wir wissen, daß damals die Noten wirklich valutarisch waren, ist es ganz begreiflich, daß die akzessorischen Silbergulden ihr positives Agio verlieren konnten. Ja, wir verstehen sogar ohne weiteres, daß nach 1879 in Ästerreich die akzessorisch bleibenden Silbergulden ein negatives Agio gegen die Noten erhielten. Weshalb denn nicht, wenn das Silber noch weiter im Preise zurückgeht? Der Silberpreis, ausgedrückt in Papiergulden, die damals valutarisch waren, hatte ja gar keine Regelung: es gab keine Einrichtung, welche dem Silber einen festen Preis in Noten verschafft hätte. Der Silbergulden konnte also höher oder auch niedriger im Preise stehen; der Preis desselben konnte auch zufällig einmal gleich einem Gulden in Noten sein; aber er mußte nicht andauernd so sein. Vor 1879 war er höher, nach 1879 war er niedriger. Wer sich darüber wundert, der hat nicht begriffen, daß die Preise aller Waren sich auf valutarisches Geld beziehen, daß Noten valutarisch sein können, und daß sie in diesem Falle gar nichts mehr zu tun haben mit dem Gelde, das vorher valutarisch war, jetzt aber akzessorisch geworden ist, wie der Silbergulden seit 1859. Das Verschwinden des positiven Agios des Silberguldens im Jahre 1879 und das Auftreten des negativen (allerdings unsichtbaren) Agios nach dem Jahre 1879 ist also gar nichts anderes als die Folge der sinkenden Silberpreise, auch auf dem österreichischen Markte. Woher aber dies kam, ist später zu untersuchen. Bekanntlich war bis 1879 die Ausprägung des Silbers in Gulden ganz frei, seit 1879 aber ist sie gesperrt, aus später zu betrachtenden Gründen. Hier soll nur in aller Deutlichkeit gesagt werden: Die erwähnte Sperrung hat gar nichts zu schaffen mit der Tatsache, daß nach 1879 der Silbergulden im Verkehr ebenso behandelt wird wie die Noten. Die Noten blieben damals 158 Zweites Kapitel, Ordnung des Geldwesens im Inlande, valutarisch, und der Silbergulden trat nur deshalb wieder in den lytrischen Verkehr als akzessorisches Geld, weil er bei dem niedrigen Silberpreis ein negatives Agio hatte. Die Sperrung hat gar nichts mit der Geltung zu tun. Denn der Silbergulden „gilt" nicht deshalb einen Gulden, weil das Silber auf dem Markte diesen oder jenen Preis in valutarischem Gelde erzielt, sondern weil dies Stück auf die lvtrische Einheit Gulden proklamiert ist; gerade aus demselben Grunde, aus welchem der Papiergulden einen Gulden gilt. Gleich proklamierte Stücke laufen nebeneinander her, das akzessorische neben dem valutarischen : und das akzessorische scheidet nur dann aus der lytrischen Verwendung, wenn es wegen eines positiven Agios zur Ware wird; bei negativem Agio aber bleibt es im Verkehr, ganz gleichgültig, ob dies Agio groß oder klein ist. — Akzessorische Geldarten mit positivem Agio (Agio schlechthin) sind, wie erwähnt, das denkbar unzweckmäßigste Geld, denn sie treten aus dem lytrischen Verkehr und verwandeln sich in Waren. Das ist so einleuchtend, daß der Staat solche Geldarten niemals absichtlich schafft, weil es ganz sinnlos wäre. Solche Geldarten bilden sich aus durch ungewollte Umstände, die nachträglich wegen veränderter Lage der Dinge wirksam werden. Dabei ist nun zu unterscheiden, ob der Staat sein valutarisches Geld unverändert beibehalten will oder nicht. Wenn der Staat in bezug auf diejenige Geldart, die er (bei seinen apozentrischen Zahlungen) als valutarisch behandelt, keine Änderung hat eintreten lassen, so können nur Änderungen auf dem Markte ein positives Agio hervorrufen bei akzessorisch behandelten Münzen, und zwar Änderungen in den Preisen des Metalles, aus welchem jene Münzen geschlagen sind. Wenn z. B. die Goldmünze Guinea in England zu 21 Schillingen proklamiert war in einer Zeit, in welcher die Engländer das Silbergeld valutarisch behandelten, so kann die Guinea nur dann ein Agio erhalten (z. B. für 21'/s oder 22 Schillinge verkäuflich sein), wenn der Preis für die Ware Gold sich entsprechend steigert; welcher Preis, wie bekannt, in valutarischem Gelde, also in unserem Falle in Silbergeld zu zahlen ist. H 9. Kgio bei akzessorischem Delde. 159 Aber dies ist nicht die einzige Entstehung eines positiven Agios. Ein solches kann sich auch auf anderem Wege einschleichen: wenn der Staat eine andere Geldart, als bisher, valutarisch macht. Dann bleibt immer noch der Metallmarkt in Mitwirkung, aber der Vorgang wird auf andere Weise ausgelöst. Beim Übergang zu einer anderen valutarischen Geldart wird die jetzt exvalutarische, akzessorisch gewordene Geldart nicht immer abgeschafft, fondern mitunter in einer jetzt untergeordneten Stellung als Glied des Geldwesens beibehalten. Aber ohne daß der Staat es eigentlich gewollt hat, ändert sich nun der Sinn aller Preise: dieselben beziehen sich, auch bei unverändertem Namen, jetzt auf das neue, valutarisch gewordene Geld. Dies gilt auch für die Metallpreise — und so kann es leicht geschehen, daß das exvalutarische Geld, das wir uns hier als gemünztes vorstellen, in seiner akzessorischen Stellung deshalb ein Agio bekommt, weil jetzt der Preis im neuen valutarischen Gelde entscheidend wird. So kamen die österreichischen Silbergulden zu ihrem positiven Agio, seit 1859: der Preis des Silbers bedeutete von da ab den Preis in Noten, da diese valutarisch geworden waren. Für das Notengeld bestand aber keine Argyro- dromie, und in diesem Gelde stiegen nun die Silberpreise. Hier entsteht also ein positives Agio für Silbergulden, ohne daß in der übrigen Welt mit dem Silber etwas Besonderes vorgefallen wäre; es genügt, daß für Osterreich wegen des Übergangs zu einem anderen valutarischen Gelde die dortigen Silberpreise nicht mehr geregelt waren und tatsächlich stiegen. Hier ist also nicht der Silberhandel, sondern die veränderte Basis der Preis- notierung am Agio schuld. Es wird hier nicht untersucht, weshalb der Silberpreis in Papiergulden höher war als vorher; dies wird von den Meisten als selbstverständlich angesehen, ist es aber nicht. Es wird nur gesagt, daß hier die Wahl eines anderen valutarischen Geldes das Erscheinen eines positiven Agios des Silberguldens ausgelöst hat, was in dem englischen Beispiel mit der Guinea nicht der Fall war. 16g Zweites Kapitel. Brdnung des Geldwesens im Inlande. Jedenfalls liegt es in der Natur der Sache, daß Geldarten mit positivem Agio nicht mit Absicht geschaffen, sondern nur durch Änderung früherer Umstände ins Leben gerufen werden. Auch kommen sie stets nur als Münzen vor und aus Gründen, bei denen der Metallmarkt mitspielt (da wir einstweilen noch die auswärtigen Beziehungen außer acht lassen). Anders liegt es mit den akzessorischen Geldarten, welche negatives Agio haben: manchmal werden sie mit bewußter Absicht geschaffen, manchmal aber durch bloße Veränderung der Umstände. Bei jeder Einführung von papierenen Chartalstücken in akzessorische Stellung weiß man von vornherein, daß sie ein negatives Agio haben werden. Ebenso ist, bei Einführung der Münzen für kleine Beträge, die man geringhaltig oder gar ohne allen Feingehalt zu schlagen pflegt, von vornherein bekannt, daß sie mit negativem Agio behaftet sein werden, wenn nicht ganz besondere Umstände dazwischen treten. Die lytrische Politik, wenn dieser Ausdruck erlaubt ist, hat also keinen grundsätzlichen Widerstand gegen akzessorische Geldarten mit negativem Agio: man sieht ja, daß dergleichen ganz bewußt ins Leben gerufen wird. Um so merkwürdiger ist der Widerstand, den manche Theoretiker in Gang bringen, wenn gelegentlich eine akzessorische Geldart in negatives Agio verfällt durch ungewollte Änderung der Umstände. Ein solcher Fall liegt bei unseren deutschen Talern vor, die bei der valutarischen Stellung unserer Goldstücke und bei dem jetzt viel niedrigeren Silberpieise (im Vergleich zum Jahre 1871) allerdings ein negatives Agio haben. Deshalb werden sie vielfach angefochten als ein Bestandteil unserer Geldverfassung, der besonders bedenklich sei. Um hierüber Klarheit zu schaffen, muß die systematische Stellung der Taler nach 187! zunächst genauer beschrieben werden. Ihrem Ursprünge nach sind die Taler jetzt (1W5) eine ex- valutarische Geldart, das heißt sie stammen aus einer Zeit, in welcher sie einmal valutarisch gewesen sind, und man hat sie als akzessorisches § 9. Kgio bei akzessorischem Gelds. 161 Geld beibehalten. Die Eigenschaft, exvalutarisch zu sein, ist nur eine historische Eigenschaft, die nicht weiter in Betracht kommt für das heutige Chartalrecht. Nach diesem Rechte sind die Taler nur ein Beispiel akzessorischer Stücke, die das Gesetz nach wie vor als Kurantgeld anerkennt, und denen die Umstände des Silbermarktes ein negatives Agio verschafft haben. Sie unterscheiden sich von anderen akzessorischen Geldarten mit negativem Agio nur dadurch, daß sie nach dem Gesetz heute noch Kurantgeld sind, das heißt sie dürfen heute (1905) noch zu Zahlungen jedes Betrages verwendet werden. Für diejenigen Theoretiker, welche die Geldversassung eines Landes nur nach dem Gesetz, nicht nach dem viel allgemeineren Regiminalrecht, beurteilen, ist in der Tat eine solche Geldart höchst bedenklich. Denn es könnte eines Tages die Praxis einreißen, daß der Staat bei seinen apozentrischen Zahlungen die Taler aufdrängt; dazu gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, da die Eigenschaft als Kurantgeld stehen geblieben ist. Dies ist unverkennbar eine Gefahr, wenn man daran festhält, daß bei uns nur die Goldstücke valutarisch sein sollen: denn der Staat hat eine gesetzliche Stütze, um den Talern eine valutarische Stellung zu verschaffen, wenn er will; er braucht nur seine apozentrischen Zahlungen in Talern, und zwar endgültig, zu leisten, so ist diese Geldart valutarisch geworden. Dies ist ein Zustand der Gesetzgebung, der eine gewisse Unsicherheit verrät und der aus mangelhafter Einsicht herstammt. Der Staat sollte darüber im klaren sein, welche Geldart er in valutarischer Stellung halten will und sollte also anderen Geldarten — in unserem Falle den Talern — keine Stellung als Kurantgeld einräumen; wenn aber eine solche Stellung zufällig durch die Geschichte gegeben war, sollte dieselbe ausdrücklich aufgehoben werden. Aber dieser Fehler ist nicht wirksam, weil unser Verwaltungsrecht die Lücke ausgefüllt hat. Nach den Verfügungen unserer Behörden, besonders der Neichsbank, die mit der Chartal- Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 11 162 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Unlande. Verwaltung betraut ist, werden eben die Taler grundsätzlich nicht aufgedrängt, also nicht in die valutarische Stellung erhoben. Hierdurch ist tatsächlich jene Gefahr beseitigt. Aber allerdings nur durch die Politik der Verwaltung, nicht durch eine im Gesetze niedergelegte Politik. Das ist der eigentlich schwache Punkt im Chartalrecht des Deutschen Reichs. Hingegen ist an sich gar nichts Bedenkliches darin, daß die Taler ein akzessorisches Geld mit negativem Agio sind. Das sind ja z. B. die Banknoten und die Reichskassenscheine ebenfalls! Ja, die Taler sind sogar bei uns tatsächlich einlösbar (obgleich sie es nicht nach dem Gesetze sind) und stellen also nichts anderes dar als einlösbare akzessorische Stücke mit negativem Agio; sie sind also eine Münze, deren funktionelle Stellung ähnlich ist wie die der Neichskassenscheine, da ja die Kurantgeldeigenschaft im apozentrischen Verkehr sozusagen schlummert. Mithin sind die Taler kein besonderer Übelstand. Wer sie angreifen will, muß nicht ihr negatives Agio als Mangel betrachten, denn dieser Umstand findet sich ja auch sonst bei akzessorischen Geldarten. Man kann sie nur bekämpfen durch den Satz, daß akzessorische Geldarten überhaupt vom Übel seien. Sind aber solche Geldarten an sich zulässig, so sind sie es auch in der Form des Talers. Über die Natur der akzessorischen Geldarten sind zwei Irrtümer im Schwange, die nicht unerwähnt bleiben dürfen. Bei uns im Deutschen Reiche sind alle diese Geldarten einlösbar in valutarisches Geld, allerdings nicht alle auf Grund von Gesetzen, aber doch alle, auch die Taler, auf Grund der regiminalen Vorschriften. Daraus könnte man schließen: die akzessorischen Geldarten hielten sich dadurch neben dem valutarischen Gelde im Verkehr, daß sie einlösbar seien; man habe es mit wirksamen Anweisungen auf valutarisches Geld zu tun. Niemand habe ein Interesse, wirksame Anweisungen, bei uns auf Goldgeld, zurückzuweisen; das silberne Fünfmarkstück werde zu fünf Mark angenommen, weil eine größere Zahl von Fünfmark- A 9. Kgio bei akzessorischem Gelds. 163 stücken stets bei der Reichsbank in eine entsprechende Zahl von Goldstücken umgetauscht wird. Es ist nun allerdings nicht zu leugnen, daß bei uns alle akzessorischen Geldarten die Stellung einlösbarer Chartalstücke haben (1905). Aber es ist falsch, daß dies der Grund sei, weshalb sie im Verkehr neben dem valutarischen Gelde umlaufen und nach der Benennung angenommen werden. Man setze nur den Fall, daß jene Verwaltungsvorschrift, wonach die Taler in Goldgeld eingelöst werden, eines Tages aufgehoben würde: dann würde noch immer der Taler als Dreimarkstück umlaufen; ebenso das silberne Fünfmarkstück; ebenso der kupferne Pfennig. Ja, sogar die Banknoten und Neichs- kassenscheine würden nach ihrer Benennung weiter benutzt werden, trotz aufgehobener Einlösbarkeit — aber freilich immer nur dann, wenn der Staat den Satz aufrecht erhält, daß jene Stücke bei den öffentlichen Kassen nach der Benennung angenommen werden! Der Grund, weshalb sich akzessorische Geldarten im Verkehr als Nominalgeld halten, liegt nicht in ihrer vielleicht vorhandenen Einlösbarkeit, sondern in der Proklamierung auf lytrische Einheilen für Zahlungen an die Staatskassen; liegt also in einem Befehl, gerade so wie es bei der valutarischen Geldart der Fall ist. Die Einlösbarkeit ist nur zweckmäßig, aber nicht wesentlich. Denken wir sie uns hinweg, so wäre die Folge, daß man bei Zahlungen an die Saatskassen stets dasjenige akzessorische Geld benutzte, das man nicht selber behalten will. Die akzessorischen Geldarten würden also auf dem Weg der Zahlung in die Staatskassen gelangen, wie jetzt durch Einlösung; sehr unbequem für das Publikum, aber nicht im geringsten von Wirkung darauf, was die Stücke gelten, da dies durch die Rechtsverfassung feststeht. — Der andere landläufige Irrtum ist der, daß akzessorische Geldarten, wie z. B. Taler oder Reichssilbermünzen bei uns, in ihrer Herstellung beschränkt werden müßten, damit sie sich in ihrer nominalen Geltung erhalten. Die Talerprägung ist in der Tat gesperrt; die Prägung der Reichssilbermünzen ist an bestimmte Vorschriften in bezug auf die Mengen gebunden. Ii« 164 Zweites ltapitel. Ordnung des Geldwesens im Inland«. Gesetzt, man hebe diese Beschränkungen auf — so meinen viele, das habe einen Einfluß auf den „Kurs" dieser Stucke. Auch dies ist vollkommen falsch. Wenn wir heute die Prägung der Taler freigeben und ebenso die Prägung der Neichssilbermünzen — es soll ja nicht geschehen, setzen wir aber einmal den Fall — so gilt der Taler nach wie vor drei Mark und das Fünfmarkstück gilt fünf: die einzige Wirkung wäre, daß bei festgehaltener Einlösbarkeit ein großer Zudrcmg zur Einlösung stattfinden würde; wäre auch die Einlösung aufgehoben, so würden wesentlich diese Stücke zu epizentrischen Zahlungen benutzt, so daß die Staatskassen vor lauter akzessorischem Gelde nicht mehr wüßten, wie sie es aufspeichern sollen. Das ist eine große Verlegenheit für den Staat, aber für den „Kurs" der Taler folgt daraus gar nichts; er beruht ja auf Befehl, nicht auf merkantiler Grundlage. Der eben angedeutete Fall ist in den Vereinigten Staaten dagewesen durch zeitweilige Zulassung von Silber zur Ausprägung in Dollarstücke. Auch ist es nicht wahr, daß dann der Staat sein valutarisches Geld ändern müsse, wie das in Nordamerika auch gar nicht geschehen ist. Die Menge des akzessorischen Geldes kann also dem Staat manche Verlegenheit bereiten, aber von ihr hängt weder die Geltung ab, noch unterwühlt die Menge all sich bereits die Stellung desjenigen Geldes, das bis dahin valutarisch war. Freilich sind die angedeuteten Verlegenheiten des Staates wichtig genug, um dergleichen Versuche zu widerraten; aber das ist eine Sache für sich. § 10. Stauung des akzessorischen Geldes. Da die Währung im engeren Sinne des Wortes diejenige Geldart ist, in welcher der Staat seine apozentrischen Zahlungen überkritischen Betrages definitiv leistet, so kann sie nur aufrecht erhalten werden durch die Vorsorge, daß diese valutarische Geldart dem Staate selbst zur Verfügung stehe. Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 165 In dieser Beziehung liegt eine gewisse Gefahr im Gebrauche der akzessorischen Geldarten vor. Denn da alle Geldarten das Gemeinsame haben, daß sie zu epizentrischen Zahlungen verwendet werden dürfen, so können alle Zahlungen an den Staat auch in akzessorischen Geldarten geleistet werden. Wenn nun die Kassen des Staates stets bereit bleiben sollen, ihre Zahlungen in dem valutarischen Gelde zu leisten, während der Staat in bezug auf seine Einnahmen auch die akzessorischen Geldarten zuläßt — so kann es sich leicht ereignen, daß der Staat seinen Vorrat an valutarischem Gelde erschöpft. Denn diese Geldart muß der Staat für seine Ausgaben bereit halten, während er in bezug auf seine Einnahmen nicht sicher ist, sie wieder zu erhalten, da ja für Zahlungen an den Staat auch akzessorische Geldarten zugelassen sind. Selbst wenn die Wirtschaft des Staates in bester Ordnung ist, das heißt wenn er alljährlich durchaus nur so viel Geld ausgibt, als ihm aus sicheren Einnahmen zur Verfügung steht, bleibt diese Gefahr bestehen: wer verbürgt ihm, daß er stets die nötige Menge valutarischen Geldes habe, da er bei seinen Einnahmen die akzessorischen Geldarten zuläßt? Bei dieser Verfassung könnte leicht ein Zustand eintreten, der noch keinen Namen hat: die Kassenvorräte des Staates können sich, obgleich sie dem nominalen Betrage nach ausreichend find, so ungünstig in bezug auf valutarisches und akzessorisches Geld zusammensetzen, daß der Staat in große Verlegenheit kommt: die akzessorischen Geldarten strömen in stärkerem Maße ein, als sie — unter Zustimmung der Empfänger — wieder ausgegeben werden können; die valutarische Geldart dagegen strömt in geringerem Maße ein, als für die Ausgaben des Staates erforderlich ist. Dann ist zwar das Budget des Staates geregelt, wie wir annehmen; aber seine Fähigkeit, im valutarischen Gelde zu zahlen, ist bedroht und der Staat könnte also, trotz aller Ordnung in seinem Budget, dennoch vor die Frage gestellt werden, ob er die bis dahin übliche valutarische Geldart beibehalten kann. Es besteht also die Frage der „Stauung" 166 Zweites ttapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. akzessorischer Geldarten in den Kassen des Staates und des „Schwindens" der valutarischen Geldart in denselben. Die akzessorischen Geldarten haben mir unterschieden in solche, die ein positives Agio haben („überwertige") und solche^ die ein negatives Agio oder ein Disagio haben („unterwertige"). Die ersteren werden überhaupt nicht zu Zahlungen verwendet, da es vorteilhafter ist, sie als Ware zu behandeln; also werden sie auch nicht zu Zahlungen an den Staat verwendet; mithin können sie sich auch nicht in den Kassen des Staates „stauen". -Gerade umgekehrt verhält es sich aber mit den akzessorischen Geldarten, soweit sie negatives Agio haben: ihre Verwendung als Ware ist wirtschaftlich ausgeschlossen, sie sind verständigerweise nur als Zahlungsmittel zu gebrauchen, also nur lutrisch verwendbar. Und da ihre Annahme bei Staatskassen zweifellos ist — denn sonst wären sie überhaupt kein staatliches Geld — so stauen sie sich leicht in den Staatskassen. Also die Gefahr der Stauung besteht nur für die akzessorischen Geldarten mit negativem Agio; bei diesen aber ist die Gefahr groß, das heißt der Staat ist der Gefahr ausgesetzt, daß sich in seinen Kassen die akzessorischen Geldarten mit negativem Agio anhäufen und das välutarische Geld daraus verdrängen. Dann droht ein Zustand einzutreten, in welchem der Staat nicht mehr in dem bisher valutarischen Gelde zahlen kann: seine bis dahin festgehaltene Währung ist alsdann unterwühlt und kommt leicht in Verfall. Zur Verhütung einer solchen Lage werden Maßregeln getroffen, die bisher noch unerwähnt geblieben sind. Um sie geordnet aufzuzählen, werfen wir die Frage auf: wer schafft die akzessorischen Geldarten mit negativem Agio, das heißt: wer gibt den Anstoß, daß neue Stücke solcher Geldarten hergestellt werden? Mitunter ist es der Staat selber, zum Beispiel wenn er Scheidegeld herstellen läßt. Zum Begriffe des Scheidegeldes gehört es zwar nicht, daß es negatives Agio habe, da nur der beschränkte Annahmezwang das eigentliche Merkmal ist. Aber Scheidegeld wird tatsächlich aus solchen Platten hergestellt, daß H 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 167 es in der Regel ein negatives Agio hat, und nur so lange es ein solches hat, ist es für unsere augenblickliche Betrachtung wichtig. Ebenso ist es der Staat selber, der mitunter Kassenscheine ausgibt: da man sie mit wertlosen Platten (Papier) versieht, so gehören sie stets, solange sie akzessorisch sind, zu den Geldarten mit negativem Agio; aber nur solange sie akzessorisch sind, gehören sie zu dem Fall, den wir jetzt betrachten. Die ebengenannten beiden Arten des staatlich emittierten akzessorischen Geldes mit negativem Agio kann der Staat leicht regeln, da er selber die Emission in Händen hat. Er läßt Scheidegeld nur so weit herstellen, als es erforderlich ist, und er merkt die beginnende Stauung leicht am Zustande seiner eigenen Kassen, wo es sich anzuhäufen beginnt, wenn die Grenze der Zweckmäßigkeit überschritten ist. In der Regel wird ein Betrag schätzungsweise festgestellt, zum Beispiel 10 oder 14 oder 20 Mark auf den Kopf der Bevölkerung: das Scheidegeld wird „kontingentiert". Der Zweck dieser Maßregel ist nicht (wie man häusig glaubt), den Verkehr von einer Überwucherung dieser Geldart zu bewahren, denn solange der Begriff Scheidegeld aufrecht erhalten wird, kann nicht mehr davon in Umlauf kommen, als erforderlich ist: wegen des beschränkten avo- zentrischen Annahmezwanges und der unbeschränkten epizentrischen Verwendung. Sondern der Zweck ist, eine Stauung in den Kassen des Staates zu vermeiden. Mit den Kassenscheinen, wenn der Staat solche als akzessorisches Geld emittiert, verhält es sich ganz ähnlich: man kann leicht das zulässige Maß durch vorsichtige Versuche feststellen, indem die beginnende Stauung das Zeichen gibt, daß im Verkehr nichts mehr davon erwünscht ist. Auch hier wird aber häufig von vornherein ein fester Betrag als Regel aufgestellt, wie z. B. im Deutschen Reich; doch ist diese „Sperrung", das heißt die Festhaltung eines willkürlich gegriffenen Betrags der Emission, nichts anderes als eine Maßregel, um die Stauung in den Staatskassen zu verhüten. Unmäßige Emission von Scheidegeld und von Kassenscheinen, solange beide Geldarten ihre akzessorische Stellung bewahren, 168 Zweites Kapitel. Vrdnung des Geldwesens im Inlande. würde also nur den Fiskus durch Stauung belästigen; nichts aber ist einfacher, als dem abzuhelfen: der Staat sei vorsichtig in der Abmessung des emittierten Betrages! — Bei den Banknoten, wenn sie in das akzessorische staatliche Geld aufgenommen sind, liegt die Sache anders. Nicht der Staat emittiert diese Geldart, sondern die Bank tut es. Entweder ist es eine Bank unter staatlicher Leitung, wie bei uns die Reichsbank, oder es ist eine Privatbank. Stets kommt aber die Bank als Erwerbsunternehmen in Betracht, auch dann, wenn es sich um eine staatlich geleitete Bank handelt, die bekanntlich noch daneben amtliche Obliegenheiten hat. Solchen Banken schreibt der Staat ihren Geschäftskreis vor. Die Noten solcher Banken nimmt der Staat nur unter der Bedingung in das staatliche Geld auf, daß die Einlösung erfolgt. Einlösung bedeutet an letzter Stelle: Einlösung in valutarischem Gelds. Banknoten, sobald sie akzessorisches Geld geworden sind und solange sie es bleiben, begründen also für den Staat keine Gefahr der Stauung in seinen Kassen. Alle Stücke, die dem Staate überflüssig scheinen, würde er zur Einlösung an der emittierenden Stelle darbieten, und dadurch wäre er sicher, valutarisches Geld dafür zu erhalten. Solche Noten verdrängen also das valutarische Geld nicht aus den Kassen des Staates. Deshalb kann der Staat die Noten solcher Banken unbedenklich bei seinen eigenen Kassen annehmen: er sichert sich vor Stauung, indem er eben jenen Anstalten die Pflicht der Einlösung auferlegt. Sollten die Banken nicht dazu imstande sein, so würde der wachsame Staat schon vorher die Gefahr merken und rechtzeitig bekannt machen, daß er jenen Noten die fernere Annahme bei Staatskassen entzieht; dann wären sie nicht mehr staatliches Geld. Daß man den Banken oft eine Grenze der Notenemission setzt, ist an sich nicht nötig, solange die Bank auf sichere Geschäfte beschränkt und die Leitung der Anstalt in guten Händen ist. Man will damit nur eine desto größere Sicherung erzielen, während in der Einlösbarkeit der Noten allein bereits eine genügende Sicherung liegt. Es kommt aber alles darauf an, daß K 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 169 die Einlösung wirklich vollziehbar ist: der Staat sollte also erwägen, ob die Vorräte an Banknoten in seinen Kassen nicht allzu groß sind. In ruhigen Zeiten pflegt man das außer acht zu lassen. — In der neueren Zeit ist noch eine andere Art akzessorischen Geldes mit negativem Agio häufig vorgekommen; nicht durch Emission, sondern durch versäumte Einziehung. Es sind die Taler in Deutschland, die Fttnffrankstücke in Frankreich, die Silbergulden in Österreich, die Silberrubel in Rußland. Soweit deren Entstehung in Betracht kommt, bieten sich folgende gemeinsamen Züge dar: der Staat ist zu einer neuen Währung übergegangen, gleichgültig aus welchen Gründen, hat aber diejenige Geldart, welche bei der früheren Währung valutarisch war, als akzessorisches Geld im Verkehr gelassen. Dies exvalutarische Geld hat, wegen veränderter Umstände des Silbermarktes, ein negatives Agio erhalten. Am klarsten liegt dies in Deutschland zu Tage: unsere Taler, obgleich seit 1876 exvalutarisch, sind als akzessorisches Geld beibehalten und sind durch den tiefen Sturz des Silberpreises mit negativem Agio behaftet. Ähnlich liegt es in Frankreich: nachdem unter Napoleon HI. das Goldgeld valutarisch geworden war, hat man die nun ex- valutarischen Fünffrankenstücke nicht eingezogen, sondern als akzessorisches Geld beibehalten. Anfangs hatten sie sogar positives Agio; seit 1871 aber verwandelte sich das Agio; es war zunächst Null und wurde dann negativ. In Österreich haben wir ganz dasselbe, von unserem Standpunkte aus, so sehr auch der Laie die Ähnlichkeit verkennt. Österreich war im Anfang des Jahres 1859 zur Papierwährung übergegangen, hatte aber aus höchst begreiflichen Gründen die Silbergulden nicht eingezogen. Dies nun exvalutarisch gewordene Silbergeld bestand als akzessorische Geldart weiter. Es hatte anfangs ein positives Agio, welches 1878 Null wurde und von da ab sich in negatives Agio verwandelte. 170 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. In Rußland war ebenfalls Papierwährung mit Beibehaltung des exvalutarischen Silberrubels in akzessorischer Stellung. Das anfangs positive Agio des Silberrubels wurde Null und dann negativ wie in Österreich. In allen diesen Fällen staut sich das exvalutarische Geld, nachdem es negatives Agio erhalten hatte, in den Staatskassen an und wird, wo eine Staatsbank besteht, in diese Bank abgeschoben. Die Bank muß es annehmen, aber sie tut es nicht in ihrer Eigenschaft als Erwerbsunternehmen, sondern in der anderen gleichzeitigen Eigenschaft als Chartalamt. Es bildet sich also ein Vorrat von akzessorischem Geld mit negativem Agio, nicht durch absichtliche Emission einer solchen Geldart, sondern durch versäumte Einziehung des exvalutarisch gewordenen Geloes. Der Erfolg ist aber ganz derselbe wie bei bewußter Schaffung: die Stauung tritt ein in gleicher Weise, obgleich hier der Weg der Entstehung ein anderer ist: nicht absichtlich hervorgerufen, sondern durch veränderte Umstände eingeschlichen. Ein Teil dieser Geldstücke wird vom Verkehr aufgenommen, das heißt zu Zahlungen im anepizentrischen Verkehr benützt; ein anderer Teil aber, weil stets zu epizentrischen Zahlungen verwendbar, wird immer wieder den Staatskassen zugeschoben und bildet zuletzt in den Kellern der Bank oder auch des Schatzamtes jenen sozusagen toten Vorrat, welcher bewirkt, daß der Staat als Fiskus, der bei seinen Ausgaben stets bereit sein will, valutarisches Geld zu bieten, bei seinen Einnahmen und in seinen Kassenbeständen nicht lauter valutarisches Geld, sondern zum großen Teil akzessorisches Geld mit negativem Agio ertragen muß. Dies erschwert dem Staate die Aufrechthaltung derjenigen Währung, zu der er sich entschlossen hat; er beginnt unter der Halbheit seiner Maßregeln zu leiden. Es kommt ihm ein Umstand quer in den Weg, den er nicht vorausgesehen hat. Er leidet unter dem Aberglauben, daß jedes Metallgeld gut genug sei. Er kennt den Unterschied der valutarischen und akzessorischen Geldarten nicht und ahnt nicht, daß das exvalutarische Geld unter Umständen ein negatives Agio erleiden kann, gegen welches die Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 171 Metallität der Platten durchaus keinen Schutz gewährt: eine ganz bezeichnende metallistische Beschränktheit. Solche tote Vorräte müßten eigentlich abgestoßen werden. Aber wenn der Staat solche Geldarten dechartalisiert, das heißt ihnen die Eigenschaft, Geld zu sein, durch eine Rechtsbestimmung entzieht, dann behält er die Platten in der Hand; und da negatives Agio vorhanden war, so erzeugt der Verkauf der Platten finanzielle Verluste. Davor scheut der Staat zurück. Er hat also nicht den Mut, das zu tun, was zur konsequenten Durchführung seiner nun einmal beschlossenen Währung nötig wäre. Das hat sich in Deutschland und in Frankreich gezeigt. Nicht etwa wird behauptet, daß dadurch ein unmögliches Geldwesen entstanden sei: möglich ist es; auch wird dadurch in den beiden genannten Staaten keineswegs die Goldwährung aufgehoben, denn diese besteht, so lange der Staat die Goldmünzen allein valutarisch behandelt. Es wird nur jener tote Vorrat geschaffen, der dem Staate die Aufrechthaltung der Währung erschwert, weil er Geldarten annehmen muß, die er sich entschlossen hat, nicht unter allen Umständen wieder auszugeben. In Österreich und Rußland liegt die Sache in einer Beziehung ebenso: das Wiederauftreten des Silberguldens und des Silberrubels im Verkehr, sobald das Agio dieser Stücke negativ geworden ist, bringt dies Silbergeld ebenfalls wieder in die Staatskassen und stört also die Reinheit der Papierwährung. Aber der Staat empfindet dies nicht als Übelstand: er hat vielmehr die reine Papierwährung als Übelstand empfunden und sieht also in deren Störung eine Art von Besserung, da ja die silbernen Platten, als Material betrachtet, einigen Wert haben. Auch hierbei zeigt sich die metallistische Auffassung mächtig: es wird nur an die Platten gedacht. Man begrüßt die Wiederkehr einer metalloplatischen Geldart, wenn auch einer akzessorischen; und weiter denkt man nicht, obgleich dabei noch vieles andere zu erwägen wäre. — 172 Zweites Kapitel. Brdnung des Geldwesens im Inlande. Damit man nun nicht den Eindruck gewinne, als wenn nur das Silbergeld die Eigenschaft hätte, als akzessorisches Geld mit negativem Agio lästig für die Staatskassen zu werden, erinnern wir an Frankreich in der Zeit hoher Silberpreise (etwa 1860 bis 1870). In dieser Zeit hatte Frankreich noch Silberwährung. Das Goldgeld war akzessorisch und wurde nicht abgeschafft. Solange aber der Staat bei der valutarischen Behandlung des Silbergeldes blieb, war es das Goldgeld, welches in seinen Kassen einen toten Vorrat bildete und die Aufrechthaltung der Silberwährung erschwerte. Das Goldgeld also war damals akzessorisch und hatte negatives Agio. Freilich dauerte es nicht lange, aber es war doch eine Zeitlang so. Damals aber änderte der Staat sehr bald seine Politik: er ging zum Entschluß über, das Goldgeld valutarisch zu behandeln. Dadurch ist jene Episode, die uns theoretisch höchst lehrreich erscheint, schnell vorübergegangen; aber lehrreich bleibt sie doch, denn man sieht, daß auch Goldgeld als akzessorisches Geld mit negativem Agio auftreten kann. Endlich kann auch Papiergeld als exvalutarisches Geld beibehalten werden in akzessorischer Stellung, nachdem der Staat zu irgendeiner Metallwährung übergegangen ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Österreich 1892 beschlossen hätte, einen Teil seiner Staatsnoten, sagen wir die Stücke zu 50 Gulden, als akzessorisches Geld beizubehalten, während — wie wir annehmen wollen — die goldenen Kronenstücke valutarisch geworden wären. Solches Papiergeld hätte dann ein negatives Agio gehabt; in der akzessorischen Stellung, die wir voraussetzen, hätte es aber eine Geldart gebildet, die stets von den Staatskassen anzunehmen, jedoch nicht unter allen Umständen apozentrisch verwendbar gewesen wäre: es hätte also die Möglichkeit einer Stauung dieser Noten in den Staatskassen bestanden, und insofern wäre die Beibehaltung der Goldwährung einigermaßen erschwert worden. Natürlich aber nur dann, wenn ein bedeutender Betrag jener Noten beibehalten worden wäre. Wenn also der Staat eine bestimmte Form der Währung Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 173 durchführen will, so erschwert sich dies Ziel stets, wenn er exvalutarische Geldarten als akzessorisches Geld beibehält und wenn dann dies Geld von vornherein oder nachträglich ein negatives Agio annimmt. In diesen Fall kann exvalutarisches Silbergeld, aber auch Goldgeld und vor allem Papiergeld geraten — am Stoff der Platten liegt es also nicht, daß sich bei heutiger Verfassung des Geldwesens in den meisten Staaten diese Erscheinung zeigt. Der Übelstand liegt in der Stauung und trifft den Staat als Fiskus. Er liegt nicht darin, daß es zu viel Geld gibt, sondern darin, daß es zu viel Geld in akzessorischer Stellung mit negativem Agio gibt. Nicht der Verkehr, das heißt nicht die Bewohner des Staates werden von dem Übel betroffen, sondern der Staat selber, da er sich die Aufrechthaltung der einmal beschlossenen Währung erschwert. Für die Bewohner des Staates ist die Sache von keiner Bedeutung, es sei denn, daß der Staat zum Aufgeben seiner Währung genötigt werde. Dann erst merkt der „Verkehr" das Übel. Der ganze Vorgang gehört in das Gebiet fiskalischer Sparsamkeit: man will eine bestimmte Währung, hofft aber mit geringem Aufwände das Ziel zu erreichen; das erkauft man durch eine gewisse Gefahr. Das Ganze interessiert uns hier aber nur, weil die Gründe aufzudecken sind, aus denen exvalutarisches Geld so oft noch beibehalten wird: sie sind fiskalischer Natur und stehen mit einer zielbewußten Währungspolitik eigentlich im Widerspruch. Ganz besonders schreiend wird dieser Widerspruch, wenn der Staat aus der Papierwährung zu einer Metallwährung übergeht und trotzdem aus fiskalischen Gründen ganze Reihen, von akzessorischen Geldarten mit negativem Agio schafft: wie Osterreich zu tun im Begriffe ist. Nur die papiernen Staatsnoten werden verworfen, nicht aber die anderen Arten des akzessorischen Geldes mit negativem Agio. Der Silbergulden ist doch in verringertem Maße etwas ganz Ähnliches: es wird dieser Umstand nur durch die Metallität der Platten verdeckt. Ganz zu schweigen von dem weiten Umfange, den man dort für die Anwendung der Scheidemünzen zuläßt. — 174 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. In unserer Betrachtung über das exvalutarische Geld, das in seiner exvalutarischen Stellung dem Staate wegen negativen Agios lästig werden kann, haben wir bisher vorausgesetzt, daß es sich um alte Stücke handelt, genauer um solche, die aus den Zeiten der vorigen Währung herstammen und nur übriggeblieben sind. Solche Stücke sind nicht vermehrbar; sie sind ja ein Überrest, wie abgestorbene Äste an einem Baum. Viel ernster wird die hier behandelte Frage, wenn akzessorisches Geld mit negativem Agio andauernd weiter emittiert werden darf. Der Ausdruck Emission soll dabei gleichermaßen für Münzen wie für Scheine in Anwendung gebracht werden. Davon sind viele Beispiele bekannt oder doch konstruierbar. Gesetzt, wir hätten nach 1876 fortgefahren, Taler auszuprägen, nachdem die Goldmünzen valutarisch geworden und der Silberpreis gegen 1871 tief gesunken war: dann hätten wir absichtlich eine Geldart weiter emittiert, deren Agio negativ war. Bekanntlich ist es nicht geschehen. In Frankreich war nach 1870 zunächst Papierwährung, aber es steht fest, daß bei dem bald beginnenden Fallen der Silberpreise die Platte des silbernen Fllnffrankstücks weniger wert war, als sie kraft der Rechtsordnung galt; trotzdem blieb das Silber anfangs frei ausprägbar bis 1876, das heißt: es wurde akzessorisches Geld mit negativem Agio ohne Beschränkung weiter emittiert. In Osterreich war es, bei herrschender Papierwährung, im Jahre 1879 ebenso: das Agio des Silberguldens ging durch den Nullpunkt und wurde negativ, aber trotzdem waren anfänglich die Silbergulden noch vermehrbar, freilich nur für ärarisches Silber, das heißt der Staat ließ die weitere Emission von akzessorischem Gelds mit negativem Agio zu. In den Zeiten der hohen Silberpreise hat Frankreich Goldstücke, die damals akzessorisches Geld mit negativem Agio waren, weiter ausprägen lassen, also diese Art der Emission, von der wir reden, gestattet. Gesetzt, wir erlaubten in Deutschland' die weitere Emission Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 175 von Reichskassenscheinen, die jetzt bekanntlich auf einen Umlauf von 120 Millionen Mark beschränkt sind, so wäre dies eine ganz besonders auffallende Art der Emission von akzessorischem Gelde mit negativem Agio. Hiernach wird es wohl hinreichend klar sein, welchen Vorgang wir meinen. Wer sieht nicht, wie sehr der Staat, der solche Emission weiter gestattet, die Aufrechthaltung derjenigen Währung erschwert, die er nun einmal gewählt hat. Die Stauung der Geldarten mit negativem Agio wird hierdurch geradezu künstlich befördert. Es handelt sich nicht um Stücke, die übriggeblieben sind, sondern es werden neue Stücke durch die Emission geschaffen. Der ganze Vorgang ist nur begreiflich, wenn man den Staat als im Nebel wandelnd auffaßt: entweder hat er keine klaren Ziele in bezug auf das Geld, welches valutarisch sein soll und handelt also mit unverzeihlicher Unsicherheit; oder er hat zwar ein bestimmtes Ziel, hält aber eine Maßregel für zulässig, die er bei klarer Einsicht in die Wirkung durchaus vermeiden müßte, da sie die Erreichung des Zieles erschwert! Nur in einem Falle pflegen die Staaten vorsichtig zu sein: sie gehen der Emission von Papiergeld gern aus dem Wege, weil sie vor dem Papier eine angeborene Scheu empfinden. Wenn aber die Emission von Metallgeld mit negativem Agio in Frage steht, so sind die Staaten weniger wählerisch; sie stehen unter dem laienhaften Eindruck, daß das Metall als solches unschädlicher sei und übersehen, daß auch hier Geldarten mit negativem Agio möglich sind. Erst wenn die bedrohliche Stauung sich hoch entwickelt hat, besinnen sie sich und denken an Abhülfe, indem sie entweder die Währung ändern oder nach eingetretener Stauung die weitere Emission einstellen. Das bekannteste Beispiel ist die Einstellung der Silberprägung in Frankreich 1876 und die gleiche Maßregel in Osterreich 1879: nicht das Silber ist hier, als Metall betrachtet, die Ursache; sondern es soll akzessorisches Geld von negativem Agio nicht weiter emittiert werden, und dies trifft hier beim Silber 176 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlande. zu, weil beim spezifischen Gehalte der Silberstücke und beim eingetretenen niedrigen Preise dieses Metalls solche Stücke negatives Agio haben. Das allein ist der Sinn jener eingestellten Emission, die, weil es sich um Münzen handelt, eine eingestellte Ausprägung ist. Der Staat schützt sich selber vor weiterer Stauung jener Geldart in seinen eigenen Kassen oder in den Kassen der als Chartalamt wirksamen Bank. — Halten wir aber noch einen Augenblick den Zustand fest, in welchem die weitere Emission gestattet war. Alsdann sind zwei Fälle zu unterscheiden, je nachdem entweder nur der Staat die Emission betreibt oder sogar Privatpersonen sie herbeiführen können. Der Fall, daß nur der Staat die weitere Emission in der Hand hat, war in Osterreich zu beobachten: dort hat man ärarisches Silber, das ist Silber, welches aus Bergwerken des Fiskus gewonnen wurde, auch nach 1879 in Gulden ausgeprägt, trotz des negativen Agios. Es gibt z. B. silberne Guldenstücke mit der Jahreszahl 1890, die daher stammen; erst von 1892 ab scheint diese fiskalische Emission aufgehört zu haben. Hierbei macht der Staat als Fiskus einen sogenannten Münzgewinn: er prägt billiges Material, und zwar zu Gulden aus, obgleich die Platte des Guldens viel tiefer im Preise steht als die ihm verliehene Geltung. Der Staat als Fiskus handelt also gegen die Interessen desselben Staats, der doch daneben auch Währungswächter ist. Was der Staat als Fiskus gewinnt,'das verliert er später wieder, wenn er etwa zur Goldwährung übergeht. Wie gewonnen, so zerronnen! Oder, wenn dieser Verlust nicht offenbar werden soll, so bleiben jene Stücke als Geldart mit negativem Agio bestehen und verursachen die oft erwähnte Stauung. Jedenfalls zeigt dieser Borgang eine ganz auffallende Unklarheit des staatlichen Handels. Noch viel schlimmer steht es aber, wenn die Emission von akzessorischen Geldarten mit negativem Agio in die Hände von Privaten gelegt ist. Dies trat ein sowohl in Frankreich als in Osterreich, als man den Grundsatz der freien Ausprägung des Z 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 177 Silbers noch bestehen ließ, obgleich der Staat nicht mehr Silberwährung hatte, und in Frankreich damals, als das Gold frei auspräg bar blieb, obgleich der Staat noch nicht Goldwährung hatte. Man erwäge nur einen Augenblick, was das bedeutet! Privatleute kaufen billiges Metall ein, das heißt Metall, dessen nach dem Münzfuß abgemessene Platten viel weniger kosten, als die durch Ausprägung eintretende Begültigung besagt. Dies Metall liefern sie dem Staate zur Ausprägung und damit zur Begültigung: sie zwingen also den Staat, kraft der noch bestehenden Gesetze, solches Geld zu emittieren. Den Vorteil streichen die Privaten ein. Aber da das Geld nun einmal vom Staate geschaffen ist, so bleibt es dem Staat zur Last; den Münzgewinn genießen also die Privaten, aber die künftigen Verluste oder wenigstens die künftigen Stauungen muß sich der Staat gefallen lassen. Ein solcher Vorgang ist geradezu ungeheuerlich. Was würde der Staat sagen, wenn ein Fabrikant von Hanfpapier sein an sich ganz achtbares Produkt bei der Staatsschuldenverwaltung zentnerweise einlieferte mit der Bitte, ihm daraus Kassenscheine herstellen zu lassen, die er, der Papierfabrikant, dann ruhig nach Hause trägt, während die Scheine dem Staate zur Last bleiben! Das wäre der höchste Grad von toller Wirtschaft. Nehmen wir an, jener Papierfabrikant bestelle sich beim Staat den Betrag von 100 OVO Frank in Kassenscheinen; er sei aber bereit, 60000 Frank in Goldstücken dafür zu bieten, so daß also sein Gewinn noch immer — abgesehen vom Material des Papiers — 40000 Frank betrüge: so würde der Staat den Mann noch immer für geisteskrank erklären lassen. Gleichwohl verlangt dieser Kranke nichts anderes, als was der Einlieferer von Silber, bei niedrigem Preise dieses Metalls, wirklich erreicht, wenn die Ausprägung für Private offen bleibt. Und das ist jahrelang in Frankreich, monatelang in Osterreich geschehen. Und zwar aus keinem anderen Grunde als dem, daß der Staat Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 12 178 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlande. nicht weiß, welche Lasten ihm aus akzessorischem Gelds mit negativem Agio erwachsen! Man verwechsle nicht diesen Fall mit dem der gestatteten Ausgabe von Banknoten; freilich haben die, insofern sie als Staatsgeld anerkannt werden, ein negatives Agio; auch ist hier die Emission allerdings Privaten in die Hand gelegt: aber der Staat legt dem Emittenten die Pflicht der Einlösung in valuta- tarisches Geld auf. Der Staat sichert sich also gegen Verluste und gegen die Gefahr der Stauung. Aber in dem Falle der freien Ausprägung von akzessorischem Gelds mit negativem Agio vergißt der Staat diese Sicherung; er schiebt dem Emittenten, richtiger dem, der die Emission hervorruft, gar keine weiteren Pflichten zu; der Staat hat hier nicht — sozusagen — den Regreß auf den Veranlasser der Emission, während ein solcher Regreß bei Banknoten vorhanden ist. Der Private kann hier den Staat zwingen, akzessorisches Geld mit negativem Agio zu schaffen, dessen Last ganz allein dem Staat, dessen Gewinn ganz allein dem privaten Besteller anheimfällt. Einen solchen Unfug abzustellen, dazu muß, bei unserer Unkenntnis vom Wesen des Geldes, der Staat erst Erfahrungen machen — statt daß es von vornherein unmöglich sein sollte, auch nur den geringsten Versuch zu wagen. Aber Metall ist ja Metall, sagen die Metallisten; und so kommen Geschäfte der Agioteure in Gang, wogegen die Unternehmungen aller Falschmünzer das reinste Kinderspiel sind — alles auf Kosten des Staates, der doch sonst nicht mit sich spielen läßt. In Europa hat man solchen Vorgängen überall bald ein Ende gemacht. Anders in den Vereinigten Staaten von Nordamerika : während da bereits das Goldgeld valutarisch geworden war, gelang es den Interessenten des privaten Bergbaus auf Silber nach eingetretenem Sturz des Silberpreises mehr als einmal, den Staat zu zwingen, Silber anzukaufen und es nach dem alten Münzfuß in Dollars auszuprägen. Da aber der Staat das Goldgeld in der valutarischen Stellung festhielt, so waren § 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 179 diese Silberdollars akzessorisch und hatten wegen des tiefen Silberpreises negatives Agio. Aufgedrängt wurden sie vom Staat aus nicht, aber angenommen mußten sie vom Staate werden. Die Folge war eine entsprechende Stauung der Stücke in den Kellern des Schatzamtes. Die Sache ist vom Staate aus gar nicht verständlich, wenn man dessen Interessen beachtet; sie erklärt sich nur aus dem Einfluß mächtiger Interessenten auf die Gesetzgebung, bei einer Staatsverfassung, die solchen Interessenten die erforderlichen Wege öffnet: weil es Leute gibt, die das Produkt des privaten Bergbaus auf Silber im Preise heben wollen, wird der Staat gezwungen, akzessorisches Geld mit negativem Agio zu emittieren! Ebenso könnte man dem Staate zumuten, Petroleum zu einem für die Produzenten vorteilhaften Preise anzukaufen und es in zahllosen Fässern, sorglich mit Erde beschüttet, aufzuspeichern. Von Chartalvolitik ist hierbei gar keine Rede mehr; der Staat wird einfach von mächtigen Parteien ausgebeutet, solange bis noch mächtigere Parteien dem Übel wieder Einhalt gebieten. — In den angeführten Beispielen handelt es sich um die Berechtigung von Privaten, den Staat zur weiteren Emission von akzessorischem Kurantgeld zu zwingen, welches aus Münzen besteht, deren Münzfuß der alte ist, während das entsprechende Metall im Preise jetzt so tief steht, daß die Stücke negatives Agio haben. In allen Fällen dieser Art ist der Staat schwer belastet, aber es gibt noch Unterschiede in dieser Belastung. Das neu emittierte Geld ist nämlich entweder definitiv, oder es ist in valutarisches Geld einlösbar, gleichgültig, ob diese Einlösung direkt oder auf Umwegen stattfinde. Wenn es definitiv ist, so dringt es in die Staatskassen nur nach und nach ein: der Inhaber verwendet es nur so weit zu epizentrischen Zahlungen, als er gerade dazu Gelegenheit hat; er wartet also ab, bis er epizentrische Zahlungen zu leisten hat; fehlt ihm diese Gelegenheit, so verwendet er diese Geldart an- epizentrisch. Irgendein Inhaber jedoch wird Gelegenheit finden zu epizentrischer Verwendung und nach einiger Zeit wird jene 12* Igg Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. Geldart in die Kassen des Staates eingedrungen sein, wo sie dann als Staugeld liegen bleibt, da ja, wie wir annehmen, der Staat bei seiner Wahrung beharren will, also die Wiederausgabe jener akzessorischen Geldart vermeidet. So geschah es mit den Silberdollaren Nordamerikas; dasselbe trat in Frankreich ein, solange dort weder direkte noch indirekte Einlösung des akzessorischen metallenen Kurantgeldes stattfand. Die Stauung wurde daher erst nach und nach fühlbar, wie auch das Schwinden des valutarischen Geldes aus den Staatskassen sich entsprechend langsam vollzog. Wenn aber der Staat jenes akzessorische Kurantgeld zugleich als einlösbar in valutarisches Geld behandelte, sei es direkt oder indirekt, dann hatte der Privatmann, welcher den Staat zur Emission von akzessorischem Kurantgeld mit negativem Agio zwingen konnte, zugleich das Mittel in der Hand, sich sofort valutarisches Geld zu verschaffen, also dies Geld den Staatskassen sofort zu entziehen: in diesem Falle vollzog sich also der Vorgang, mit dem wir uns beschäftigen, weit schneller. Dies geschah in Österreich, als dort nach Verschwinden des Silberagios noch freie Ausprägung des Silbers bestand, denn Silbergulden wurden bei der Bank ohne weiteres in das valutarische Papiergeld umgewechselt. — Fassen wir das Gesagte zusammen. Wir setzen voraus, daß der Staat eine bestimmte Form der Währung besitze, ohne zu untersuchen, ob er dieselbe freiwillig eingeführt habe oder sich durch den Zwang der Umstände habe aufdrängen lassen. Diese Währungsform, so nehmen mir an, solle zunächst erhalten bleiben. Alsdann ist auf die akzessorischen Geldarten zu achten. Man unterscheide zunächst, ob sie positives oder negatives Agio haben. Bei positivem Agio sind sie ohne Bedeutung für die aufgeworfene Frage: sie werden nicht als Zahlungsmittel verwendet, weil ihre Verwendung als Ware vorteilhafter ist; sie fliehen auch aus den Staatskassen, haben also eine negative Stauung. Die akzessorischen Geldarten, insofern sie negatives Agio haben, sind weiter zu unterscheiden in solche, die bei einer H 10. Stauung des akzessorischen Geldes. 181 privaten Stelle, zum Beispiel bei einer Bank, in valutarischem Gelde einlösbar sind: sie sind für die Aufrechthaltung der Währung ungefährlich, weil der Staat die Einlösung herbeiführen kann. Es bleiben dann noch diejenigen akzessorischen Geldarten mit negativem Agio übrig, die nicht bei einer privaten Stelle einlösbar sind, gleichgültig, ob sie bei Staatskassen emlösbar sind oder nicht: diese Geldarten bedrohen die Staatskassen mit Stauung und bilden eine gewisse Gefahr für die Aufrechthaltung der vom Staate gewollten Währung. Also positives Agio ist mit negativer Stauung, negatives Agio mit positiver Stauung verbunden. Daher muß sich der Staat gegen allzugroße Stauung sichern. Er tut es auf verschiedenen Wegen: gewisse Geldarten werden kontingentiert, indem man gebietet, daß auf den Kopf der Bevölkerung nur ein gewisser Betrag solchen Geldes im Umlaufe sein darf. Oder es wird die neue Schaffung solcher Geldarten verboten, es tritt also, wie man zu sagen pflegt, Sperrung ein — wodurch wenigstens verhütet wird, daß der einmal überlieferte Vorrat an solchem Gelde weiter wachse. Der Sinn beider Maßregeln ist nur der, daß sonst die Staatskassen mit Stauung bedroht werden. Wenn der Staat solche Maßregeln versäumt, so gibt er die feste Leitung seiner Währungspolitik auf: er setzt sich in die Gefahr, daß er diejenige Geldart, die er zu seinen (apozentrischen) Zahlungen definitiv verwenden will, nach einiger Zeit nicht mehr in seinen Kassen hat, weil er den anderen Geldarten freien Zugang gestattet, ohne ihre Vermehrung zu hindern, während er für seine Ausgaben an der valutarischen Geldart, die er einmal erwählt hat, festhalten will. Wenn sich der Staat aber, wie Frankreich es zu tun pflegte, in der Wahl des valutarischen Geldes durch den Zustand seiner Kassen bestimmen läßt; wenn er also in Silbergeld zahlt, weil ihm Silbergeld zuströmt; oder in Goldgeld, weil ihm Goldgeld zuströmt — dann hat er keine feste Währungspolitik, sondern läßt sich durch fiskalische Interessen leiten. 182 Zweites liapitel. Grdnung des Geldwesens im Inland«. Feste Währungspolitik ist nur durchführbar durch entschlossenes Auftreten gegen die Stauung akzessorischer Geldarten. Feste Währungspolitik bedeutet aber hier nur das Festhalten des Staates an derjenigen Währung, die er nun einmal hat. Ob diese Währung zweckmäßig ist oder nicht, wird dabei ganz außer acht gelassen. Von der Wahl einer zweckmäßigen Währung kann erst später geredet werden. Wir setzen irgendeine bestehende Währung voraus — und es war nur unser Ziel, zu zeigen, daß die Festhaltung derselben bedeutend erschwert werden kann durch unvorsichtige Zulassung von akzessorischen Geldarten mit negativem Agio: daraus erklären sich ohne weiteres solche Maßregeln wie Sperrung oder Kontingentierung; sie sollen der Gefahr vorbeugen, die aus der Stauung in den Kassen des Staates droht. Der Gebrauch akzessorischer Geldarten ist nicht an sich verwerflich, sondern nur insofern der Staat bei übermäßiger Anwendung jener Gefahr ausgesetzt wird. Wenn der Staat aus später zu erläuternden Gründen den Übergang zu einer anderen Währung beschließt, so hat er es aus politischen Gründen zu tun und nicht aus Verlegenheiten, die er sich selber bereitet hat durch fahrlässige Handhabung der akzessorischen Geldarten. Solche Verlegenheiten pflegt man törichterweise dem „Verkehr" zuzuschieben, der diese oder jene Geldart vorherrschend in Umlauf bringe, so daß der Staat sich dem neuen Zustande anzupassen habe: aber nicht das unbewußte Handeln der Einwohner eines Staates sollte über die Währungspolitik entscheiden, sondern das bewußte Auftreten des Staates, der dann aber allerdings eine klarere Einsicht in diese Dinge haben muß, als bisher. 8 11. Änderungen der Währung. Bekanntlich kommt jeder Übergang von einer valutarischen Geldart zu einer anderen nur durch einen Entschluß des Staates zustande, da es sich darum handelt, in welcher Geldart der Staat seine apozentrischen Zahlungen leistet. Z n. Änderungen der Währung. 183 Diesen Entschluß kann der Staat fassen mit Anlehnung an die Vorräte akzessorischen Geldes, die sich in seinen Kassen gestaut haben; alsdann wäre der Übergang zu einer anderen Währung obstruktionell. Oder der Staat kann seinen Entschluß ohne diese, fiskalisch höchst begreifliche Rücksicht fassen: dann wollen wir den Übergang exciktorisch nennen, weil ihn der Staat alsdann gegen seine Bequemlichkeit sozusagen mit Anstrengung durchsetzen muß. Ferner kann der Staat, beim Übergang zu einer anderen Währung, so verfahren, daß er eine früher schon einmal dagewesene Währung wieder herstellt: restauratorischer Übergang. Oder der Staat bindet sich nicht an das Vergangene, sondern schafft eine ganz neue Währung: das wäre dann ein novato- rischer Übergang (im engeren Sinne des Wortes). Endlich kann der Übergang zu einer anderen Währung steigend, schwebend oder sinkend sein. Gesetzt, das neu zu wählende valutarische Geld werde vorher nur akzessorisch in die bestehende Geldverfassung eingefügt; alsdann sind in bezug auf das Agio drei Fälle möglich: das neu zu wählende Geld habe, unter jener Voraussetzung, ein positives Agio-, in diesem Falle ist der Übergang zur neuen Währung steigend; das neu zu wählende Geld habe das Agio Null: alsdann ist der Übergang zur neuen Währung schwebend; das neu zu wählende Geld habe negatives Agio: dann ist der Übergang zur neuen Währung sinkend. Man beachte wohl, daß hier die neue Währung nicht etwa beurteilt wird nach ihrem Verhalten zu einem Metall, sondern nach ihrem Verhalten zu der alten Währung; dies Verhalten kann aber nur beurteilt werden, indem man annimmt, das neue Geld sei vorerst in das alte System als akzessorischer Bestandteil eingefügt. Sobald man diese stets vollziehbare Annahme macht, tritt das Verhalten der neuen Währung zur alten ganz klar hervor. Durch die Unterscheidung des Überganges nach diesen drei Gesichtspunkten: 184 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. ob er obstruktionell oder exaktorisch ist; ob restauratorisch oder novatorisch; ob steigend, schwebend oder sinkend — werden die wichtigsten Vorgänge beim Währungswechsel hinreichend klar, ohne daß man zur erschöpfenden Kasuistik aller Übergänge schreiten müßte. — Die allergewöhnlichste Änderung der Währung ist die ob- struktionelle, denn sie mutet dem Fiskus keine Opfer zu. Gerade aus diesem Grunde merkt der Staat oft gar nicht, daß er einen Entschluß faßt, glaubt vielmehr, er sei einem Verkehrsgesetze unterworfen, dem er folgen müsse. Die Lage, worin er sich befindet, ist: durch Zulassung mancher akzessorischer Geldarten ist das bisher valutarische Geld aus den öffentlichen Kassen verdrängt, und der Staat beginnt seine Zahlungen in einer bisher akzessorischen Geldart zu leisten. Es wird dabei gar keine Mißwirtschaft des Staates vorausgesetzt; das Budget kann in vollster Ordnung sein, der Staat gibt nicht mehr aus, als er einnimmt. Nur auf die Kassenbestände kommt es an: ob sie eine starke Stauung akzessorischer Geldarten darbieten; wenn alsdann der Staat eine dieser Geldarten zu valutarischer Stellung erhebt, also definitiv zu apozentrischen Zahlungen benützt — dann ist der obstruktionelle Übergang zu einer neuen Währung gegeben. Vielleicht ist England auf diese Weise zur Goldwährung gekommen, was aber nicht aufgeklärt ist. Gesetzt, es hätte die Guinea, nachdem sie als 21 Schillingstück proklamiert war und zunächst akzessorisch behandelt wurde, einmal ein negatives Agio gegen das damals valutarische Silbergeld erhalten, so daß Stauung der Guinea in den Staatskassen eingetreten wäre. Wenn alsdann der Staat zur Zahlung in Guinea übergegangen wäre, so wäre dies ein obstruktioneller Übergang gewesen. Ob dies aber so war, lassen wir unerörtert. Hingegen ist es ganz sicher, daß Frankreich auf diesem Wege zur Goldwährung gekommen ist, etwa um 1860 — der Zeitpunkt steht nicht ganz fest. Der Staat war es müde, sein bis dahin valutarisch gewesenes Silbergeld immer nur auszugeben. AN. Änderungen der Währung. 185 ohne es einzunehmen, denn das damals mit negativem Agio behaftete Goldgeld lief bei den Kassen ein. Es gab keinen Staatsbankrott, sondern nur einen Umschlag in der Währung; eine Art von valutarischem Bankrott war es aber eigentlich doch, da der Staat sich außerstande sah, im bisher valutarischen Gelde weiter zu zahlen. Er hätte es nur gekonnt unter sehr lästigen Bedingungen, zum Beispiel durch Silberanlehen; zog aber den anderen Weg bei weitem vor. Ganz auf dieselbe Weise tritt oft die Papierwährung ein; anfangs pflegen Banknoten und Kassenscheine nur als akzessorisches Geld zugelassen zu sein; ein negatives Agio haben sie schon an sich; ihre Stauung bei Staatskassen tritt ein, wenn die Banknoten nicht vom privaten Emittenten einlösbar sind — bei Kassenscheinen tritt sie ein durch zu reichliche Ausgabe: es kommt die klägliche Stunde, in welcher der Staat erklären muß, daß er nicht mehr in dem bis dahin valutarischen Metallgelde zahlen könne — und daß jene Scheine nun valutarisch seien. In diesem Falle redet jedermann vom valutarischen Bankrott — und doch ist der vorige Fall morphologisch ganz dasselbe, nur sind die Folgen quantitativ nicht so bedeutend. In diesen Fällen bequemt sich der Staat einer Zwangslage an. Der französische Bimetallismus, wie er dort aufgefaßt wird, erhebt es sogar zum Grundsatze, daß die Zwangslage entscheidend sein soll und nicht die freie Entschließung des Staates. Der Staat geht dabei mit Vorsicht allen neuen finanziellen Opfern aus dem Wege und läßt die Folgen des Währungs- wechsels einfach als unvermeidlich zu, ohue weiter dagegen anzukämpfen Oft sogar, zum Beispiel beim Übergang von einer metallischen Währung zur anderen, hält man die Sache für ganz harmlos, weil sich keine großen Übel zeigen — während der Übergang von Metallwährung zu Papierwährung allerdings einigen Schrecken bereitet: denn hierbei ist in der Regel nicht in Frage, ob man Opfer vermeiden will, sondern es pflegt bereits festzustehen, daß man zu schwach ist, Opfer zu bringen. — Von ganz anderer Art sind die exaktorischen Übergänge; 186 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. hierbei folgt der Staat nicht seiner fiskalischen Bequemlichkeit, indem er sich an eine tatsächliche Stauung anlehnt, sondern er ist bereit, mit Kraftaufwand ein als zweckmäßig erkanntes valutarisches Geld durchzusetzen. Die exaktorischen Übergänge sind teils restauratorisch, teils novatorisch. Restauratorisch nennen wir sie dann, wenn der Staat ein exvalutarisch gewordenes Geld wieder in seine frühere valutarische Stellung einsetzt. Der Vorgang hat folgende Voraussetzungen: Im gegenwärtigen Geldwesen gibt es eine Geldart, die früher valutarisch war, jetzt aber akzessorisch geworden ist und — wohl zu beachten — ein positives Agio hat. Der Staat faßt den Entschluß, den früheren Zustand wieder herzustellen: das vertriebene, jetzt exvalutarische Geld soll wieder herbei und in die alte Stellung gebracht werden. Folgende bekannte Beispiele mögen dies erläutern: Während der napoleonischen Kriege war England in die Papierwährung geraten; als der Friede im Jähret815 geschlossen war, wurde sofort die Wiederherstellung der Goldwährung vorbereitet und in wenigen Jahren durchgeführt. Der Vorgang war rein restauratorisch, trotzdem daß die Guinea nicht wieder hergestellt, sondern durch den Sovereign ersetzt wurde: denn wenn beide Münzen sich wie 21 zu 20 verhielten in bezug auf den Gehalt, so taten sie es auch in bezug auf die Geltung; der spezifische Metallgehalt hatte also keine Änderung erlitten; nur die Stückelung war anders, was aber nicht in Betracht kommt. Ebenso war die Silberwährung, welche durch den Freiherrn von Bruck in Österreich im Jahre 1858 eingeführt wurde und einige Monate durchgeführt war, rein restauratorisch. Der neue Silbergulden („österreichischer Währung") war zwar kleiner als der alte, zufällig ebenfalls im Verhältnis von 21 zu 20; aber er galt auch in demselben Verhältnis weniger, so daß also hier ebenfalls nur die Stückelung verändert ist. In Italien, wo sich die Papierwährung ebenfalls dauernd eingenistet hatte, ist man neuerdings zur Goldwährung zurück- H II. Änderungen der Währung. 187 gekehrt; die goldenen 20 Lirastücke sind wieder valutarisch. Auch dies ist eine restauratorische Änderung der Währung, vorausgesetzt daß der Staat unbedingt bereit ist, seine Zahlungen in jenen Goldstücken zu leisten. Das Gemeinsame bei diesen Restaurationen ist die Rückkehr zu dem früher schon einmal valutarisch gewesenen Gelds. Freilich findet dabei eine „Wiederaufnahme der Barzahlung" statt, aber dies allein ist nicht bestimmt genug: es ist vielmehr Wiederaufnahme der Barzahlung in dem Sinne, wie sie früher bestanden hatte. Denn Barzahlung heißt ja bereits jede Zahlung in hvlogenischem, orthotyvischem Gelde; es muß also hinzugesetzt werden, daß bei restauratorischer Änderung der Währung die Barzahlung in demjenigen baren Gelde stattfindet, welches früher einmal valutarisch gewesen war. Die Nestauration einer Währung ist sozusagen das Spiegelbild derjenigen Änderung, bei welcher eine bisher akzessorische, mit negativem Agio behaftete Geldart als valutarisch erklärt wird. Wie unser Bild im Spiegel die rechte Seite mit der linken vertauscht, so ruft die restauratorische Änderung der Währung diejenige Geldart zurück, welche bei der obstruktionellen Änderung vertrieben worden war. Bei der obstruktionellen Änderung will der Staat die Opfer vermeiden, welche nötig wären, um die frühere Währung aufrecht zu erhalten, sei es nun, daß er die nötigen Opfer nicht bringen will, obgleich er es könnte (wie es in Frankreich beim Übergang zur Goldwährung unter Napoleon III. geschah) oder sei es, daß er die nötigen Opfer nicht bringen kann (wie Osterreich, als es zur Papierwährung überging). Bei der restauratorischen Änderung hingegen ist der Staat bereit, die großen Ausgaben auf sich zu nehmen, die in der Regel zu einer solchen Maßregel erforderlich sind. Der Staat kann also nur bei günstiger finanzieller Lage zur Nestauration schreiten. Daher erweckt die restauratorische Änderung stets den günstigsten Eindruck in bezug auf die finanzielle Lage des Staates, während die obstruktionelle Änderung den Staat als finanziell 188 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlande. Not leidend erscheinen läßt, und zwar um so mehr, je größer das negative Agio der bis dahin akzessorischen Geldart war, welche zur valutarischen Stellung erhoben wird. Daher der nur gelinde Schrecken, ja sogar das Ausbleiben des Schreckens, als Frankreich zur Goldwährung überging: das negative Agio des Goldgeldes war damals höchst gering; während jeder Übergang zur Papierwährung großen Schrecken verursacht, denn wenn das Papier vorher akzessorisch war, so war sein negatives Agio natürlich so groß als möglich. Da nun die öffentliche Meinung natürlich nur sehr große Unterschiede wahrnimmt, kleinere aber leicht übersieht, so glauben die Leute nur dann an einen Verfall der Währung, wenn Papiergeld an Stelle des Metallgeldes valutarisch wird und sehen nicht, daß eine obstruktionelle Änderung auch beim Übergang von einer hylogenischen zu einer anderen hylogenischen Währung möglich ist (wie in Frankreich unter Napoleon HI.). — Wir betrachten nun diejenigen exaktorischen Übergänge, die wir novatorisch genannt haben; bei ihnen findet keine Restauration statt. Die Beispiele sind in neuerer Zeit besonders häufig, und sehr oft handelt es sich dabei um novatorischen Übergang zur Goldwährung — was aber nur zufällig ist> denn das Gold hat nichts damit zu tun. Der Übergang des Deutschen Reiches zur Goldwährung im Jahre 1871 und den folgenden Jahren gehört hierher. Denn vorher hatten wir Silberwährung, und von Stauung der Goldstücke in den öffentlichen Kassen war nicht die Rede. Daher auch kein obstruktioneller, sondern ein exaktorischer Übergang, den wir novatorisch nennen, weil er keine Nestauration darstellt. Als Österreich 1892 beschloß, von der Papierwährung zur Goldwährung überzugehen, war das keine restauratorische Änderung ; denn eine solche hätte in der Rückkehr zum Silbergulden von 1857 bestehen müssen. Vielmehr wurde ein neues Geld geschaffen: das goldene, nach Kronen geltende Stück, mit der Absicht, dasselbe zu valutarischer Stellung zu erheben. Daß man den halben Gulden nun Krone nannte, ist ganz bedeutungslos. § n. Änderungen der Währung. 189 Der Kern der Sache liegt darin, daß eine Geldart geschaffen wurde, die einen anderen hylischen Stoff hatte als der exvaluta- rische Silbergulden. Hierin allein liegt die Neuerung und also der Umstand, welcher den Gegensatz zur restauratorischen Änderung darbietet. In Rußland ist man neuerdings ebenfalls von der Papierwährung zur Goldwährung übergegangen, und zwar — was aber ganz unwesentlich ist — ohne Änderung des Namens der lytrischen Einheit. Wäre man zum alten Silberrubel zurückgekehrt, so wäre die Änderung restauratorisch gewesen; da man aber den neuen, Goldrubel schuf, so ist hier, gerade wie in Osterreich, eine novatorische Änderung eingetreten. — Novatorische Übergänge, in dem engen Sinne des Wortes, den wir hier gebrauchen, sind nur bei exaktorischen Übergängen möglich. Dagegen können restauratorische Änderungen auch aus ob- struktionellen Gründen eintreten — ein Umstand, der erst neuerdings beobachtet worden ist und großes Erstaunen erregte: Als durch das ganz unerwartete maßlose Sinken der Londoner Silberpreise das innere (metallovolische) Agio des österreichischen Silberguldens im Jahre 1878 durch den Nullpunkt ging und sogar negativ wurde, füllten sich die Kassen des öjler- reichischen Staates mit Silbergulden an, also mit einer Geldart, die seit 1859 akzessorisch geworden war. Es begann also eine Stauung dieser Geldart. Hätte nun Osterreich dieser Entwicklung freien Lauf gelassen und nach einiger Zeit erklärt, daß der Silbergulden wieder valutarisch zu behandeln sei, so hätten wir auf dem obstruktionellen Wege eine restauratorische Änderung der Währung erlebt. Bekanntlich hat Österreich aber diese Wendung nicht vollzogen; es wurde im Jahre 1879 die schrankenlose Ausprägung von Silber zu Silbergulden eingestellt. Ganz ähnlich lag es kurze Zeit vorher in Frankreich: dort hätte man, unter Gestattung der Sckberausprägung zu Fünffrankstücken, ums Jahr 1876 eine ähnliche obstruktionelle Restauration herbeiführen können, die zu dem Zustande vor dem Jahre 1860 190 Zweites Kapitel. (Ordnung des Geldwesens im Unlande. zurückgeführt hätte — aber auch da wurde durch Einstellung der Silberprägung ein Riegel vorgeschoben. In Rußland war es ähnlich, wurde aber auf dem gleichen Wege ebenfalls verhindert. Es ist also durchaus möglich, daß obstruktionelle Änderungen gelegentlich zu einer Restauration führen, allerdings unter Umständen, die nur höchst selten eintreten: es war dazu die ganz unerhörte Senkung des Londoner Silberpreises erforderlich. Die Gründe dieses Ereignisses gehören nicht hierher. — Die Übergänge sind oben nach einem ganz anderen Gesichtspunkt auch in steigende, schwebende und sinkende unterschieden. Sinkend ist der Übergang stets, wenn er obstruklionell ist. Das liegt in der Natur der Sache. Denn es wird dabei eine Stauung von akzessorischem Gelds vorausgesetzt, welche wieder nur bei solchem eintritt, welches negatives Agio zeigt. Der obstruktionelle Übergang findet also immer in der Weise statt, daß das neugewählte valutarische Geld, als Bestandteil des älteren Geldsystems gedacht, ein negatives Agio haben würde — und dies ist der Begriff des sinkenden Überganges. Die Staaten sind nicht immer empfindlich gegen sinkende Übergänge — sie ertragen dieselben ohne weiteres, sobald sie den obstruktionellen Übergang zulassen, wie zum Beispiel beim französischen Bimetallismus vor 1876. Wenn gewisse sinkende Übergänge bedrohlich erscheinen, wie z. B. die eben betrachteten, welche in Frankreich nach 1876 zur Restauration der Silverwährung zu führen im Begriffe waren — so müssen dafür andere Gründe maßgebend gewesen sein, die wir noch kennen lernen werden. Man halte hier zunächst daran fest, daß viele sinkende Übergänge ohne weiteres als zulässig betrachtet wurden. Wenn der Übergang nicht sinkend ist, so kann er schwebend oder steigend sein. Ein schwebender Übergang fand in Deutschland 1871 von der Silberwährung zur Goldwährung statt — Einzelheiten werden einstweilen außer acht gelassen — und zwar war dieser Übergang novatorisch, da vorher keine Goldwährung bestanden hatte. Z n. Änderungen der Währung. 191 Ebenso ist der Übergang Österreichs von der Papierwährung zur Goldwährung 1892 dem Grundsatze nach ein schwebender gewesen; und zwar gleichfalls ein novatorischer, da vorher keine Goldwährung bestanden hatte. In beiden Fällen liegt das Schwebende darin, daß die neugeschaffenen Goldstücke in die noch unveränderte Währung akzessorisch eingefügt, weder negatives noch positives Agio gezeigt haben würden. Man beachte, daß es auf den damaligen Preis des Goldes, ausgedrückt in der noch unveränderten Währung jener Länder, ankommt; also in Deutschland auf den damaligen Goldpreis im Silbergelde; in Österreich auf den damaligen Goldpreis im Papiergelde. Solche schwebende Übergänge, wenn sie auch novatorisch sind, werden in der Regel als störungslos empfunden, indem man von der Betrachtung ausgeht: das neue Geld ist, im Augenblick seiner Einführung, weder „unterwertig", noch „überwertig" — im Vergleich zu dem Zustande vor der Änderung — sondern gleichwertig. Mithin müßte nach dieser Auffassung jeder sinkende Übergang, aber auch jeder steigende, wohl als störend bezeichnet werden. Ein solches Urleil geht also von der Frage aus, ob im Augenblicke des Übergangs Unterwertigkeit oder Überwertigkeit stattfand und ist befriedigt, wenn weder dies, noch jenes stattgefunden hat. Endlich kommen auch steigende Übergänge vor: das neue valutarische Geld, in die bestehende Währung als akzessorisch eingeführt gedacht, würde ein positives Agio zeigen. Wenn man auf ein früher valutarisch gewesenes Geld zurückgreift, so ist der steigende Übergang restauratorisch (wie in England nach 1815, in Osterreich im Jahre 1858, in Italien um 1903). Solche steigende, restauratorische Übergänge werden sehr häufig als „gerecht" beurteilt, obgleich sie, wie eben dargelegt, keineswegs „störungslos" sind. Man geht alsdann von einem ganz anderen Standpunkte aus: es wird diejenige Währung als die eigentlich zu Recht bestehende aufgefaßt, auf welche man bei der Restauration zurückgreift, und insofern erscheint der Rückgriff 192 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlcinde. als gerecht. Warum aber wird nicht gefordert, daß man auf noch frühere Formen zurückgreife? Etwa wegen der Verjährung? Die Verjährung würde auch gegen die zu restaurierende Währung angerufen werden können. In der Regel handelt es sich um Wiederherstellung einer Metallwährung an Stelle der eingerissenen Papierwährung, und es dürfte daher das Urteil der „Gerechtigkeit" unter dem Eindrucke stehen, daß Papierwährungen schädlich seien, Metallwährungen aber nützlich. Jedenfalls — und darauf allein kommt es hier an — ist das Urteil hier ein völlig anders begründetes als das Urteil dort; beide stehen im Widerstreit. Ein steigender Übergang, der zugleich novatorisch war, liegt in Rußland vor: als der Papierrubel übergeführt wurde in einen Goldrubel, nach dem Münzpari 1 Rubel gleich 2,16 Mark, war dies kein schwebender, sondern ein steigender Übergang; und zugleich ein novatorischer, denn restauratorisch wäre es gewesen, zum Silberrubel zurückzukehren. War dies störungslos? Nein, denn der Übergang war ja nicht schwebend. War es gerecht? Wenn nur restauratorische Übergänge gerecht sind, so muß auch hier mit Nein geantwortet werden. Daraus sieht man, wie wenig mit solchen Urteilen geleistet ist. — Während wir bis jetzt nur die Übergänge von einer Hauptform der Währung zur anderen im Sinne hatten — wir wollen sie als radikale Übergänge bezeichnen — gibt es noch andere Änderungen der Währung, die sich unter Beibehaltung der Hauptform vollziehen und nur nebensächliche Umstände betreffen; wir wollen sie als modifikato- rische Änderungen (im engeren Sinne des Wortes) zusammenfassen. Hieher gehören die Änderungen der hylogenischen Währungen, welche durch Abnützung der Stücke und durch Änderungen der hylogenischen Norm entstehen. Da die hylogenischen Währungen die ältesten sind, so sind ihre modifikatorischen Änderungen am frühesten bemerkt und am meisten beklagt worden. Ferner sind sie am häufigsten bei argyrogenischer Währung vorgekommen, weil die Silberwührung älter ist als die Goldwährung; aber die Erscheinungen, die wir meinen, haben nichts mit dem Silber als solchem zu tun. § n. Änderungen der Währung. 193 Zunächst wollen wir annehmen, daß die hylogenische Norm unverändert bleibe. Dann ist nur die Abnützung der umlaufenden Stücke zu beachten. Wenn keine hylodromischen Einrichtungen bestehen, wird sich die Abnützung dadurch kundgeben, daß der Preis des hnlischen Metalles steigt. Wer nun das valutarische Geld nach dem hnlischen Metall beurteilt, was man tun kann, sobald man ausdrücklich sagt, daß man es tue, der wird sagen, daß das valutarische Geld gegen das hylische Metall im Werte zurückgehe; dann aber hat man für ren Begriff des Wertes eine andere Grundlage gewählt. Wer bei unserer Grundlage bleibt, der muß sagen: das hylische Metall steigt — gegen das valutarische Geld. Diese Entwicklung wäre zu vermeiden gewesen, wenn man schon in alten Zeiten gesagt hätte: valutarisch sind nur die neuen Stücke; sobald aber eine Abnützung von der und der Höhe eingetreten ist, werden die Stücke akzessorisch. Dann hätte jedermann die Zahlungen an den Staat in abgenutzten Stücken geleistet, während der Staat selber stets in vollwichtigen Stücken gezählt hätte. Das sogenannte Passiergewicht hätte also nicht über die Geltung oder Nichtgeltung des Stückes entschieden, sondern über dessen valutarische oder akzessorische Eigenschaft. Man hätte also durch Aufstellung eines „avozentrischen" Passiergewichtes ohne weiteres diesen „Verfall" der Währung verhindern können — aber in älteren Zeiten lag der Staat noch ganz in den Fesseln der Fiskalität, und es geschah also nicht. Die dadurch eintretende Änderung der Währung (insofern der Preis des hvlischen Metalles nun stieg) war ganz einfach ob- struktionell: der Staat, dem die abgenutzten Stücke zuströmten, gab sie wieder aus, weil sie sich in seinen Kassen stauten, und so trat eine säkulare Änderung ein. Im ganzen Mittelalter und in einem großen Teil der Neuzeit ist diese Erscheinung fast in allen Ländern beobachtet worden. Man hielt sie für unabwendbar — während sie nur eintrat, weil der Staat den Entschluß faßte, auch abgenütztes Geld wieder auszugeben. — Von ganz anderer Art ist die Änderung der hnlogenischen Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 13 194 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlande, Norm, die bei hvlogenischem Gelde ebenso regelmäßig beobachtet wird; sie kommt stets exatorisch zustande und ist zu unterscheiden in novatorische und restauratorische Änderungen. In England zum Beispiel ist fast unter jedem Könige, bis zu Elisabeth, die hvlogenische Norm für den Penny, der damals valutarisches Geld war, herabgesetzt worden: anfänglich wurde dem Penny der 240^ Teil und schließlich nur der 697'/^° Teil eines Towerpfundes Standardsilber einverleibt; der Vorgang ist exaktorisch, weil er nicht durch Stauung zustande kommt; und uovatorisch, weil er nicht zur Wiederherstellung einer älteren Verfassung diente; ferner ist der Übergang sinkend, weil die leichteren Stücke, in die ältere Währung eingefügt, negatives Agio gezeigt haben würden. Auch hierdurch mußte der Preis des hvlischen Metalles steigen, was als Verschlechterung der Währung erschien, da der natürliche Mensch autometallistisch empfindet. Umgekehrt aber hat man mitunter, um bei England stehen zu bleiben, neue Ausprägung der Münzen nach dem alten Münzfuße durchgesetzt. Diese Maßregel ist ebenfalls exaktorisch; sogar ganz hervorragend, da hierdurch dem Fiskus große Lasten entstehen; sie ist aber nicht novatorisch, sondern restauratorisch-, und der Übergang ist nicht sinkend, sondern steigend: denn die neuen Stücke würden, in das alte Geldsvstem eingefügt, positives Agio gezeigt haben. All dies könnte ebensogut sich ereignen, wenn Gold das hvlische Metall des valutarischen Geldes wäre. Für den Metallisten sind solche veränderte Beziehungen zum hvlischen Metall sehr eindrucksvoll; denn ihm scheint die Zahlung ganz eigentlich in der überlieferten Metallmenge zu bestehen, während wir die chartale, das ist die proklamatorische Geltung der Stücke für erwiesen halten. Immerhin aber steht es für beide Parteien fest, daß durch Abnützung sowohl wie durch leichteren Münzfuß jedenfalls die Preise des hvlischen Metalles sich ändern; in dieser Hinsicht ändert sich also die Währung trotzdem, daß die Hauptform derselben nicht erschüttert ist; denn H n. Änderungen der Währung. 195 noch immer ist das valutarische Geld hnlogenisch und das hylische Metall ist dasselbe wie früher. — Fassen wir nun zusammen, was über die Änderungen der Währung — seien sie radikal oder modifikatorisch — zu sagen ist. Sind obstruktionelle Übergänge erwünscht? Zuweilen sind sie es (wie bei Frankreichs Übergang zur Goldwährung), zuweilen sind sie es nicht (wie bei der drohenden Wiederkehr der Silberwährung in (Frankreich 1876). Hingegen werden exaktorische Übergänge, weil bewußt herbeigeführt, wohl stets dem Staat erwünscht sein. Sind restauratorische Übergänge erwünscht? Sehr oft sind sie es, aber bei der drohenden Wiederkehr der Silberwährung in Frankreich und in Österreich hat man mit Gewalt die Restauration verhindert. Hingegen sind novatorische Übergänge, weil stets exaktorisch, dem Staate natürlich immer erwünscht. Sind sinkende Übergänge erwünscht? In Frankreich war der Übergang zur Goldwährung sinkend und war erwünscht. Hingegen werden sinkende Übergänge, bei denen die finanzielle Verlegenheit des Staates deutlich hervortritt, stets unerwünscht sein. Schwebende Übergänge werden vom Publikum häufig als gleichgültig betrachtet, wie z. B. der Übergang Deutschlands zur Goldwährung 1871, und doch haben sie starken Einfluß auf den Metallmarkt. Endlich wie steht es mit steigenden Übergängen? Wenn sie nicht restauratorisch, sondern novatorisch sind, wie Rußlands Übergang zur Goldwährung — weshalb unternimmt man sie? Weder können sie als gerecht empfunden werden (wie die restauratorischen), noch als störungslos (wie die schwebenden). — Es soll nun, unter Beschränkung auf den einheimischen Verkehr, also mit ausdrücklichem Verzicht auf die ausländischen Beziehungen, untersucht werden, wie solche Übergänge zu einer neuen Währung wirken. Sie wirken ohne allen Zweifel auf den Metallhandel, und in vielen Fällen läßt sich diese Wirkung mit vollster Sicherheit nachweisen. 13» 196 Zweites Kapitel. Ordnung des Geldwesens im Inlands. Gesetzt, man gehe von einer argurodromischen Währung zu einer chrysodromischen über, so wird der bis dahin feste Silberpreis schwankend, und der bis dahin schwankende Goldpreis wird fest. Jedermann, der diese Metalle zu kaufen oder zu verkaufen pflegt, wird davon betroffen: die Verwaltung der Bergwerke als Verkäuferin; die Inhaber von Gewerben, welche Edelmetalle verarbeiten, als Käufer; die Käufer oder Verkäufer von Schmucksachen oder Geräten — kurz, der ganze metallopolische Verkehr sieht sich in neue Konjunkturen geworfen. Nehmen wir das Umgekehrte an, nämlich den Übergang von einer chrysodromischen zu einer argurodromischen Währung. Dann wird der bis dahin feste Goldpreis schwankend und der Silberpreis wird fest. Der ganze metallopolische Verkehr wird davon betroffen, nur in der umgekehrten Weise, indem die Stellung der beiden Metalle vertauscht ist. Gesetzt, man gehe von einer metallodromischen Währung, gleichgültig, welche es sei, zu einer «metallodromischen über: so werden auf einmal die Preise beider Metalle schwankend, während bisher nur der Preis des einen von beiden schwankend gewesen war. Nehmen wir aber das Umgekehrte an, nämlich den Übergang von einer «metallodromischen Währung zu einer metallodromischen, gleichgültig, welche es sei, so wird der Preis des einen Metalles fest; der des anderen bleibt nach wie vor schwankend. All dies ändert stets die Konjunkturen des metallopolische« Verkehrs und wird von den Beteiligten aufs lebhafteste empfunden, bald als Förderung ihres Handels, bald als Störung. Diese Andeutungen mögen genügen. Man erinnere sich nur, daß unter Preis des Metalls stets zu verstehen ist: der Preis in dem jeweilig valutarischen Gelde. Vor dem Übergang zur neuen Währung ist also der Preis im damaligen valutarischen Gelde, nach dem Übergang zur neuen Währung ist der Preis im neuen valutarischen Gelde gemeint. Also Änderungen der Währung, soweit dieselben auf Be- § lt. Änderungen der Währung. 197 Ziehungen zn den Metallen beruhen, ändern die Konjunkturen des metallopolischen Verkehrs. Natürlich hat eine Störung eines so abgegrenzten Verkehrs auch Nebenwirkungen auf die anderen Verkehrskreise, Wenn wegen plötzlich sinkenden Silberpreises der Bergbau auf Silber in Not gerät, so werden andere Verkehrskreise dadurch in abgeleiteter Weise ebenfalls betroffen. Störungen im metallopolischen Verkehr wirken also sekundär auch auf den übrigen, ametallo- polischen Verkehr ein. So wird das Wellensystem des Meeres noch mannigfaltiger, wenn ein Dampfer seinen Weg, sei es schnell oder langsam, durch die Fluten zurücklegt. Im großen und ganzen aber wird der Anblick wenig verändert, wenn wir die Wellenerregung des Dampfers ausschalten. Daher muß hier noch allgemeiner, als es bisher geschah, der Satz aufgestellt werden: für den inneren Verkehr, nach Ausschaltung des Metallhandels, ist die Wahl der Währung — fast gleichgültig, da sie nur sekundäre Wirkungen erzeugt, die in dem allgemeinen Gewühl der ununterbrochenen Preisänderungen ganz verschwinden. Täglich finden durch neueröffnete Straßen oder Kanäle, durch Zolltarife, durch Transportgebühren, durch Bestellung neuer Schiffe und dergleichen tausenderlei Störungen statt, die den Verkehr bald in diesem, bald in jenem Sinne da oder dort ein wenig umgestalten — und im Laufe der Zeit das Gesamtbild völlig verändern. Mitten in dieser allgemeinen Beweglichkeit sucht jeder seinen Vorteil, und in tausend Fällen erniedrigen sich oder erhöhen sich diese oder jene Preise: stets aber erhöhen sie sich nur bei verstärkter Macht des Verkäufers, erniedrigen sie sich nur bei schwindender Macht des Verkäufers — und da die Preise nicht durch Angabe von Metallmengen, sondern durch Angabe lytrischer Einheiten (Mark, Frank, Rubel) ausgedrückt werden, und da ihre Zahlung in letzter Linie in valutarischem Gelde erfolgt — so ist die Beziehung dieses Geldes zu den Metallen ohne Bedeutung, da ja die Frage, welche Geldart valutarisch sei, stets klar liegt. Das alles ist die notwendige 198 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Inlands. Folge der Tatsache, daß wir die Preise in lvtrischen Einheiten und nicht nach Metallmengen ausdrücken und zwar nicht nur die Preise, sondern alle auf Zahlung hinzielenden Verbindlichkeiten. Man kann diese Tatsache bedauern, aber man kann sie nicht ableugnen; auch wird man sie schwerlich wieder aus der Welt schaffen: der nominale Chartalismus ist nun einmal da! Auch ist er für den inneren Verkehr, nach Ausschluß des Metallhandels, ganz unschädlich wegen der amphitropischen Stellung des wirtschaftlich tätigen Einzelwesens: dasselbe Geld, welches man nimmt, gibt man auch. Schon im Anfang unserer Betrachtungen haben wir dies gelegentlich hervorgehoben. Es sei nun aber zu allem Überflusse gesagt: dies ist ganz allgemein bei allen Übergängen zu einer anderen Währung richtig, sowohl bei allen absteigenden als auch bei allen aufsteigenden Änderungen. Ist die Änderung absteigend, so wird der scheinbare Verlust beim Nehmen ausgeglichen durch den entsprechenden Gewinn beim Geben. Ist die Änderung aufsteigend, so wird der scheinbare Gewinn beim Nehmen wieder ausgeglichen durch den entsprechenden Verlust beim Geben. So kommt es, daß Änderungen der Währung für den inneren Verkehr, nach Ausschaltung des Metallhandels, nur durch sekundäre Veränderung mancher Konjunkturen wirksam werden in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft, in der fortwährend Tausende von Konjunkturen sich ändern, die ganz andere Ursachen haben und weit wichtiger sind — so daß jene sekundären Veränderungen mancher Konjunkturen gar keine besondere Rolle spielen. Die üblichen Betrachtungen, wie der Übergang zu einer anderen Währung auf den inneren Verkehr wirke, sind ganz unzulänglich, so lange dabei die amphitrovische Stellung der Individuen übersehen wird und so lange man den charta- listischen Sinn unserer Zahlungsverbindlichkeiten außer acht läßt. Wird aber beides in Betracht gezogen, fo erkennt man sofort die ganz unbedeutende Wirkung der Wührungsänderungen, sowohl der absteigenden, als der aufsteigenden — immer unter Z n. Änderungen der Währung. 199 der Voraussetzung, daß mir nur den inneren Verkehr und auch diesen nur unter Ausschluß des Metallhandels meinen. Im Vorausgehenden find die Änderungen der Währung nur beschrieben im Sinne des unbeteiligten Beobachters; ganz und gar vermieden ist aber die politische Erklärung, weshalb solche Änderungen stattfinden; es ist also kein Aufschluß gegeben über die Währungspolitik oder, allgemeiner ausgedrückt, über die lytrische Politik unserer Staaten. Die lytrische Politik ist die Politik, welche die Einrichtung der Zahlungsmittel betrifft; sie umfaßt alles, was darüber durch Gesetze, Verordnungen oder Verfügungen angeordnet ist und beschränkt sich keineswegs, wie die Metallisten glauben, auf die bloße Herstellung der Zahlungsmittel; so wichtig solche genetische Anordnungen sind — sie reichen nicht aus; es gibt daneben noch Anordnungen über die Verwaltung des Zahlungswesens, wie man bei der Unterscheidung der funktionellen Geldarten deutlich erkannt hat. All dies zusammen genommen stellt den Inhalt der lytrischen Politik dar, und es fragt sich nun, von welchen Zielen diese Politik beherrscht wird. Hierüber sind die Metallisten schon deshalb nicht im klaren, weil sie meinen, es käme nur auf die zweckmäßige Wahl der Währung an. Zweckmäßig erscheint ihnen diese Wahl dann, wenn das valutarische Geld die Barverfassuug hat; hierdurch ist ein bestimmtes Metall als hylisch bezeichnet; für dies Metall fordern sie dann Hylodromie: und wenn dies alles erfüllt ist, beruhigen sie sich, indem sie das Gefühl haben, als sei nun jenes Metall der Wertmesser. Die Behauptung, daß dann jenes Metall der Wertmesser sei, soll hier nicht noch einmal widerlegt werden; nur darauf liegt der Nachdruck, daß die Metallisten sich beruhigen, wenn ein Metall als hulisch ausgewählt ist; wenu das bare Geld dieses Metalles als valutarisch behandelt wird; und wenn in bezug auf jenes Metall Hylodromie stattfindet. Alles übrige, meinen sie, sei alsdann in Ordnung, voraus- 200 Zweites Kapitel. Grdnung des Geldwesens im Znlande, gesetzt, daß keine lästige Störung im Wertverhältnis der beiden Edelmetalle eintrete. Freilich sind die Metallisten in drei verschiedene Lager verteilt: die Silbermetallisten wollen, daß nur Silber als hylisches Metall gewählt werde; das bare Silbergeld soll valutarisch sein; und dem Silber soll im Innern des Landes ein fester Preis verschafft werden durch Argyrodromie; die Goldmetallisten wollen, daß nur Gold als hylisches Metall gewählt werde; das bare Goldgeld soll valutarisch sein; und dem Golde soll im Innern des Landes ein fester Preis gesichert werden durch Ehrysodromie; die Bimetallisten endlich wollen, daß sowohl Gold als Silber hylisch zu verwenden seien; es soll bares Geld aus jedem der beiden Metalle geben; valutarisch soll jeweils das bare Geld desjenigen Metalles sein, welches sich obstruktionell aufdrängt — und in bezug auf dies Metall soll Hnlodromie stattfinden. Alle drei metallistischen Richtungen stehen unter dem Eindruck, daß bei jeder Zahlung vor allem eine reale Befriedigung des Empfängers zu erstreben sei. Dabei verfahren die Mono- metallisten ganz folgerichtig: die einen wollen dem Empfänger vor allem Silber, die anderen wollen ihm stets Gold in die Hand geben. Nicht ganz so folgerichtig sind die Bimetallisten: in den Zeiten des Umschlags vom Golde zum Silber oder vom Silber zum Golde tritt die Nominalität der Werteinheit hervor, was aber von den Bimetallisten nicht weiter beachtet wird. Ganz begreiflich ist es nun, daß alle drei Richtungen einen Abscheu vor den akzessorischen Geldarten haben, die hier meist als paratypische (notale) Arten auftreten. Wenn es sich um Scheine handelt, so verlangen alle Metallisten deren Einlösbarkeit im valutarischen baren Gelde; wenn es sich um notale Münzen handelt, so werden dieselben im Annahmezwang beschränkt (also zu Scheidemünzen gemacht) oder es wird auch für sie Einlösbarkeit, wie bei den Scheinen, gefordert. Der Grund ist: es soll wenigstens für größere Zahlungen reale Befriedigung erreichbar sein. K N. Änderungen der Währung. 201 Sollte irgendwo durch politisches Mißgeschick autogenisches Papiergeld in valutarische Stellung geraten sein, so beklagt der Metallist den Mangel realer Befriedigung des Empfängers, und als Abhülfe schlägt er die restauratorische Änderung dieser Währung vor, um so mehr, als ihm das autogenische Papiergeld nur begreiflich ist als Anweisung auf das vorausgegangene valutarische Bargeld. Eine andere Vorstellung über jenes Papiergeld kann der Metallist gar nicht fassen, da er die Werteinheit als definiert durch eine Metallmenge betrachtet. Der Monometallist hält immer das von ihm erkorene Metall für dasjenige, welches keinen Wertschwankungen ausgesetzt sei. Darin hat jeder recht, denn es folgt aus der von ihm gewählten Definition der Werteinheit. Die Wertschwankungen des anderen Metalls werden als Unvollkommenheiten empfunden. Der Bimetallist würde es als große Wohltat betrachten, wenn das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle fest wäre, zum Beispiel eine Gewichtseinheit Gold gleich 15^/2 Gewichtseinheiten Silber; neuerdings würde ihm auch ein anderes Wertverhältnis genügen, nur müßte es wieder ein festes sein. Alle Metallisten, gleichgültig, welcher von den drei Richtungen sie angehören, denken sich das Wertverhältnis der Edelmetalle als bestimmt durch die Produktions- und Verkaufsmengen. Hochgesteigerte Silberproduktion oder ungewöhnlich starker Verkauf von Silbermünzen, die ihre Chartaleigenschaft verloren haben, sind für ihn die Gründe des Rückganges der Silberpreise seit 1871. Aus Gründen des Metallhandels ist also das früher so feste Wertverhältnis gestört — und dies hat, nach der Meinung der Metallisten, die allerernstesten Folgen für die Handelsbeziehungen zwischen den Gold- uud Silberländern. Mehr und mehr wird angenommen, daß es doch eigentlich am Silber liege, daß jenes Wertverhältnis so arg gestört ist; und der Goldmetallist freut sich im stillen, daß er ein zuverlässigeres Metall auserkoren habe. So hätte also die Erfahrung seit dem Jahre 1871 ganz unwiderleglich gezeigt, daß die Goldmetallisten recht hatten. Der 202 Zweites Kapitel. Drdnung des Geldwesens im Inlands. unzweifelhafte Erfolg beweist es ja: die Silbermetallisten sind ganz still; die Bimetallisten nicht ganz, aber fast ganz. „Das Gold hat in der zivilisierten Welt gesiegt, es ist das zweckmäßigste Metall für Mischen Gebrauch, und zu valutarischer Stellung eignet sich das bare Goldgeld allein. Damit ist die richtige lytrische Politik gefunden: bares Geld in valutarischer Stellung und als hylisches Metall das Gold." Diese Auffassung der Metallisten ist sehr zu empfehlen für publizistische Zwecke. Jeder Laie begreift, daß man sich unter den Metallen das beste aussucht und es dann festhält. Es ist besonders jedem Politiker zu empfehlen, sich dieses Gedankenganges zu bedienen; und es dürfte schon wegen der Einfachheit kaum ein anderer Gedanke daneben aufkommen; nichts ist jetzt leichter zu verteidigen als die Goldwährung! Sie ist gesund — sagen die Leute des gesunden Menschenverstandes. Eine ganz andere Sache ist es aber sür den Theoretiker, den wahren Grund für das Vordringen des Goldes anzugeben, denn er gibt die metallistischen Gründe nicht zu. Die wirksamen letzten Gründe für die lytrische Politik unserer Staaten liegen ganz wo anders als in den Eigenschaften der Metalle. Wie die Chartaltheorie nicht zugibt, daß die Geltung der Münzen vom Gehalte abhängt, so leugnet sie auch, daß die lytrische Politik durch Eigenschaften der Metalle bestimmt werde. Das wirkliche, allerdings unbewußte Ziel dieser Politik liegt vielmehr in dem Zahlungsverkehr von Staat zu Staat. Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslande. § 12. Der intervalutarische Kurs. Die Beziehungen zweier Staaten, die unabhängig nebeneinander stehen, pflegt man als international zu bezeichnen, obgleich dabei nicht die Nationen, sondern die Staaten in Betracht kommen. Im Geldwesen jedes Staates ist, wie wir gesehen haben, die valutarische Geldart stets die wichtigste, so sehr, daß sie das eigentliche Merkmal jeder Geldverfassung ist. Die internationalen Beziehungen, soweit sie das Geldwesen betreffen, sollen daher kurz als „intervalutarische Beziehungen" bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich also nicht um die verschiedenen Geldarten eines Staates, sondern um die Beziehungen des valutarischen Geldes des einen Staates zu dem valutarischen Gelde des anderen Staates. Die intervalutarischm Verhältnisse sind ungefähr das, was man gewöhnlich als Wechselkurs bezeichnet. Der neue Ausdruck hat aber vor dem alten vieles voraus, schon weil er die Hindeutung auf die valutarische Geldart in sich schließt; und ferner, weil er den Begriff des Wechsels nicht enthält, der hierbei nicht wesentlich ist. Denn es ist zwar richtig, daß der Kurs der Wechselbriefe vom intervalutarischen Kurs in hohem Grade abhängt; aber ein intervalutarischer Kurs wäre auch vorhanden, wenn es gar keinen Handel mit Wechselbriefen gäbe. Unter Kurs der Wechselbriefe verstehen wir den Preis, ausgedrückt im valutarischen Gelde des einen Landes, welcher 204 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. gezahlt wird für diese Art wirksamer Anweisungen auf valutarisches Geld des anderen Landes. Unter dem intervalu- tarischen Kurs hingegen verstehen wir den Preis, ausgedrückt im valutarischen Gelde des einen Landes, welcher bezahlt wird für einen bestimmten Betrag des valutarischen Geldes des anderen Landes. Offenbar ist also der intervalutarische Kurs eine Erscheinung, die gar nicht davon abhängt, ob ein Handel mit Wechselbriefen stattfindet, und deshalb ist der Ausdruck Wechselkurs zu eng. Es ist leicht zu sehen, daß der Wechselkurs eine merkantile Erscheinung ist; er setzt voraus, daß es Wechselbriefe gibt, und er setzt ferner voraus, daß diese Wechselbriefe Gegenstand des Handels sind. Der Markt, auf welchem dieser Handel stattfindet, ist die Börse, wenigstens in Ländern mit ausgebildeter wirtschaftlicher Verfassung; noch genauer wäre zu sagen: die Händler sind die sogenannten Geldwechsler oder, bei höherer Entwicklung, die Bankiers. Für den Preis der Wechselbriefe kommt in Betracht, wie sich Angebot und Nachfrage gestalten. Es entscheidet also die Macht, denn die stärkere Partei gibt den Ausschlag. Das ist hier nur zu erwähnen, um daran zu erinnern, daß der Wechselkurs nicht autoritativen Ursprunges ist. Es gibt keine regiminale Macht, welche den Austausch der Wechselbriefe regelt. Es gibt kein staatliches Gebot, welches etwa sagte, daß ein Wechsel über 1000 Franken in Deutschland für 810 Mark anzunehmen sei. Schon aus dem einfachen und ausreichendem Grunde, weil Gesetze und Verordnungen ihre Kraft nur innerhalb des Staates ausüben. Wir setzen ja voraus, daß unsere Staaten unabhängig voneinander sind und auch keine Verträge in bezug auf das Geldwesen geschlossen haben. Gerade so wie der Wechselkurs ist aber auch der intervalutarische Kurs eine rein merkantile Erscheinung. Es ist Sache der Geldwechsler, der Bankiers, der Börse, durch Nachfrage und Angebot die Frage zu entscheiden, wie viel lntrische Einheiten der einen Währung für eine lntrische Einheit der anderen I 12. Der mtervalutarische Uurs. 205 Währung gegeben werden. Wie viel Franken heute die Mark kostet; wie viel Mark heute das Pfund Sterling kostet; wie viel Mark heute der Rubel kostet: all dies ist das Ergebnis einer Preisbestimmung auf der Börse, gerade so wie der Weizenpreis im Lande sich durch merkantile Umstände bildet, nicht durch Autorität. Hier tritt ein höchst wichtiger Gegensatz hervor. Wenn wir uns innerhalb eines Staates befinden, so ist die Geltung der Geldarten keine merkantile Erscheinung, wie ja das Wort Geltung bereits andeutet, sondern beruht auf Autorität. Einen Kurs, das heißt einen Preis, haben nur solche akzessorische Geldarten, die zu Waren geworden sind, wobei aber ihre Geltung ganz unberührt bleibt. Im internationalen Verkehr aber hört die Geltung der Stücke auf; sie reicht nur bis an die Grenze des Staates, aber nicht darüber hinaus. Fremde Geldstücke gelten bei uns nicht; unsere Geldstücke gelten in der Fremde nicht. Fremde Geldstücke haben aber bei uns Wert, unsere Geldstücke haben in der Fremde Wert. Wie viel Wert sie (in der betreffenden valutarischen Geldart) haben, gerade dies ist es, was oie Börse alltäglich auf Grund merkantiler Machtkämpfe, nicht aber autoritativ entscheidet. Der so entstandene Kurs des fremden Geldes bei uns oder unseres Geldes in der Fremde wird dann bei kleineren Geschäften ähnlicher Art als Anhalt benützt und tritt also mit scheinbarer Autorität auf — dies ist aber nur ein Handelsbrauch von untergeordneter Bedeutung. An der Börse selbst gibt es keine Autorität für mtervalutarische Beziehungen. Nach dieser Auffassung ist es also höchst verständlich, daß ein Frank zuweilen 80 oder 81 oder 82 Pfennige an der Börse wert ist; oder daß ein Rubel in Berlin bald 2,14 oder 2,15 oder 2,16 Mark wert ist. Diese Schwankungen mögen unerwünscht sein, aber sie sind geradezu das Normale, das dem Wesen der Sache Entsprechende, das, was aus der Unabhängigkeit der Staaten und ihrer Währungen notwendig folgt. Hierauf erwidert man wohl: es gibt doch ein Münzpan; 206 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. und das Münzpari ist von selbst das intervalutarische Pari. Sage mir, wie viel englische Sovereigns aus dem Pfund feinen Goldes geschlagen werden und wie viele deutsche 20 Markstücke bei uns aus dem Pfund feinen Goldes: dann rechne ich dir das Münzpari aus; und dies ist selbstverständlich das intervalutarische Pari für England und Deutschland. Diese höchst verbreitete Meinung ist aber, wie leicht ersichtlich, ganz falsch; und zwar aus zwei Gründen. Erstens gibt es nicht immer ein Münzpari. Zwischen England und Mexiko gibt es kein Münzpari, da hier Silber und dort Gold zu valutarischem Gelde ausgeprägt wird. Ebenso gibt es kein Münzpari, wenn das eine Land Metallwährung, das andere Land Papierwährung hat. Wenn also das Münzpari nur mitunter, aber nicht immer, da ist, so könnte es nur mitunter, aber nicht immer, das intervalutarische Pari sein. Der andere Grnnd ist der: auch wenn ein Münzpari besteht, wie zwischen Deutschland und England, so bewegt sich der intervalutarische Kurs dennoch, wie jedermann weiß. Das Münzpari hat gar nicht die Folge, daß es ein intervalutarisches Pari gibt. Aus dem zweifellos bestehenden Münzpari folgt nicht, daß das Pfund Sterling an der Berliner Börse einen festen Kurs in Mark hat, sonst könnte ja dieser Kurs gar nicht schwanken, was er doch bekanntlich tut. Das Münzpari, wenn überhaupt ein solches besteht, darf auch deshalb nicht als intervalutarisches Pari aufgefaßt werden, weil es nicht immer zwischen den beiderseitigen valutarischen Geldarten besteht. Es könnte sein, daß eine Münze in einem Lande das valutarische Geld ist; eine andere Münze aus gleichem Metall könnte im anderen Lande zwar vorkommen, aber als akzessorisches Geld. So war es mit den englischen Goldmünzen und den italienischen 20 Lirastücken lange Zeit: ein Münzpari gab es, aber wie soll dies von Bedeutung sein für den englischitalienischen intervalutarischen Kurs, da ja in Italien das goldene 20 Lirastück akzessorisch war! Um noch einmal auf das Beispiel des intervalutarischen K 12. Der intervalutarische Kurs. 207 Kurses zwischen Mexiko und England zurückzukommen, so ist es an sich klar, daß jenes Silberland und dies Goldland kein Münz- pari haben können. Mitunter hört man sagen, der intervalutarische Kurs hänge dann vom Wertverhältnis der Edelmetalle ab. Dabei wird diesem Verhältnis eine sozusagen selbständige Existenz zugeschrieben; es wird aufgefaßt, als sei es nur durch Austausch von Gold gegen Silber bestimmt. In diesem Falle könnte man es allenfalls zur Erklärung jenes inter- valutarischen Kurses herbeiziehen. Aber wenn diese Selbständigkeit nun ein Irrtum wäre — und das ist sicher der Fall — so ist auch dieser Gedanke abzuweisen. Daher reden wir niemals vom Wertverhältnis der beiden Edelmetalle, um den inter- valutarischen Kurs zwischen Silberländern und Goldländern zu erklären. Denn wir würden uns dann im Zirkelschluß bewegen, wie sich bald deutlicher herausstellen wird. In allen Fällen geht man nur dann auf sicherem Boden, wenn man sagt: an sich gibt es kein Pari für intervalutarische Kurse; es müßte erst durch besondere Einrichtungen geschaffen werden, und solche Einrichtungen fehlen, so lange jeder Staat nur an seinen inneren Verkehr denkt. Wer also fragt, wie viel Mark etwa der Frank, der Rubel, die Lira, die Peseta wert sei, dem kann nur geantwortet werden: wirf einen Blick in den Kurszettel; eine allgemein gültige Antwort gibt es nicht; es hängt von Umständen ab. Münzvari ist etwas anderes; es kommt zuweilen vor; aber intervalutarisches Pari kommt nur dadurch vor, daß es täglich neu geschaffen wird. „Dann kann ja kein internationaler Handel stattfinden"; so wendet vielleicht ein Mann von kindlicher Unerfahrenheit ein. „Denn wenn es keine feste Beziehung zwischen Mark und Rubel gibt — wie sollen dann Geschäfte zwischen diesen Staatsgebieten abgeschlossen werden!" In der Tat, der Abschluß von Geschäften ist dann ein wenig erschwert. Aber es ist doch allgemein bekannt, daß dennoch Geschäfte abgeschlossen werden. Eine ganz sichere Berechnung des Gewinnes ist allerdings dann aus- 208 drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslande. geschlossen. Dies aber hindert nicht alle Geschäfte. Der Kaufmann wagt! Auch weiß er durch andere Geschäfte die Gefahren des ersten auszugleichen. Ein solcher Zustand ist vielleicht lästig, aber es ist trotzdem war, daß an sich kein intervalutarisches Pari vorhanden ist und daß dies nicht hindert, Handel zu treiben. Der zunächst gegebene Zustand ist also nach unserer Auffassung ein beweglicher intervalutarischer Kurs. Die Theorie hat nicht zu erklären, weshalb dieser Kurs beweglich sei; sondern vielmehr, weshalb er zuweilen fest ist. Wer von der Annahme ausgeht, eigentlich sei der Kurs fest, der kann niemals die Beweglichkeit begreifen; wohl aber kann die zeitweilige Festigkeit begriffen werden, wenn man von der Annahme der Beweglichkeit ausgeht. Der intervalutarische Kurs hängt ganz einfach in allen Fällen von den gesamten Beziehungen der beiden Länder ab; von allen Beziehungen, aus welchen Zahlungen entstehen, welche von einem Lande nach dem anderen Lande, und zwar in beiden Richtungen, zu leisten sind. Er ist in allen Fällen der Ausdruck sür die augenblickliche Spannung, welche sich aus Angebot und Nachfrage in bezug auf Zahlungsmittel des fremden Landes auf der Börse ergibt. Die Frage, wie viel Mark das Pfund Sterling in Berlin heute wert ist, wird also durch die Abwägung von Angebot und Nachfrage entschieden; Angebot und Nachfrage gehen aus den augenblicklich schwebenden Verbindlichkeiten hervor, die aus Geschäften stammen und werden zugleich durch spekulative Stimmungen beeinflußt, denen die Parteien unterworfen sind. Abgeschlossene Geschäfte also, die zu Zahlungen hinüber oder herüber Anlaß geben, und zugleich Stimmungen in bezug auf künftige Lage der Geschäfte sind es, die den intervalutarischen Kurs in erster Linie bestimmen; dieser Kurs ist also eine psychologische Erscheinung; er hängt ab von früheren Willensakten, aus welchen die schwebenden Geschäfte hervorgegangen sind und von Meinungen über den künftigen Verlauf der geschäftlichen Beziehungen; er kann durch keine Erwägung technischer Art über § 12. Oer intervalutarische Kurs. 209 die Beschaffenheit der valutarischen Stücke gefunden werden, weil er keinen chartal-technischen, sondern einen merkantil-psychologischen Ursprung hat. Nun könnte man fürchten, daß der intervalutarische Kurs zwischen zwei Ländern die abenteuerlichsten Sprünge machen werde, um so mehr, als wir sogar die unberechenbaren Stimmungen als mitbeteiligt betrachten. Für eine historische Betrachtung trifft in der Tat diese Befürchtung zu: wer wüßte nicht, wie sehr die Kurse zwischen zwei Ländern im Laufe der Zeit geschwankt haben! Freilich am meisten dann, wenn große Störungen in den geschäftlichen Beziehungen oder in den Stimmungen den Anlaß boten. Aber solche kritische Zeiten gehören doch ebenfalls zu dem wirklich Erlebten und dürfen nicht aus Bequemlichkeit in die Ecke der Ausnahmen geschoben werden. Ausnahmen gibt es bekanntlich für deu Theoretiker nicht. Andererseits aber folgt aus dieser Anschauung nicht, daß tolle Sprünge des Kurses die Regel seien. Gerade die bunte Mannigfaltigkeit der geschäftlichen Beziehungen bewirkt, daß große Änderungen ihrer Gesamtwirkung nur selten eintreten können, wie ja auch ein allgemeiner Umschwung in den Stimmungen der beteiligten Parteien nur eintritt, wenn außerordentliche Umstände auftauchen. Der Kurs hat daher in der Regel eine gewisse Trägheit, aus welcher er nur durch größere Ereignisse aufgerüttelt wird. Sein psychologischer Ursprung läßt also große Schwankungen zu, ohne sie zu fordern. Eine wirklich allgemeine Erklärung des Kurses kann also nur auf die obige Weise gegeben werden, für die es leider keine Bezeichnung gibt. Um nun für jene psychologische Auffassung einen Namen zu schaffen, der an die Gesamtheit der merkantilen Beziehungen erinnert, sagen wir: der intervalutarische Kurs zwischen zwei Ländern erklärt sich pantopolisch. Das Wort soll bedeuten, daß es sich um eine Preisbildung handelt; die valutarische Geldart des einen Landes erhält an der Börse des anderen Landes einen Preis; dieser aber bestimmt sich durch die Gesamtheit der Zahlungsverpflichtungen und durch die Stimmungen, Knav v, Theorie des Keld°§. 2. Aufl. 14 210 Drittes Kapitel. Der Geldverliehr mit dem Kuslande, welche jeder Preisbildung zugrunde liegen. All dies soll zusammengefaßt werden in dem Ausdrucke: der intervalutarische Kurs ist eine pantopolische Erscheinung. Dadurch ist die Mitwirkung von Geschäften, welche dem Metallhandel angehören, durchaus bejaht; es ist aber durchaus verneint, daß nur der Metallhandel dabei in Betracht komme; es ist vielmehr aufs deutlichste darauf hingewiesen, daß der Kurs nicht durch metallistische Auffassung des Geldes begriffen werden kann. Im einzelnen können die pantopolischen Verhältnisse, welche den Kurs bestimmen, nur von demjenigen überblickt werden, der die Zahlungsbeziehungen zweier Länder zueinander vor Augen hat. Dazu gehört eine ungemein reiche Erfahrung im Börsenverkehr, die nur wenigen innewohnt, und die sich natürlich nur für bestimmte Länder und bestimmte Zeiträume erwerben läßt. Allgemein ist darüber nichts auszusagen; man muß sich mit der Andeutung begnügen, von welcher Beschaffenheit die Bestimmung des jeweiligen Kurses ist, ohne daß man die Einzelheiten zur Anschauung bringen kann. — Hie und da dämmert in der Literatur der Gedanke auf, daß das Geld auch dann „einen gewissen Wert" habe, wenn es weder aus metallenen Platten bestehe, noch hnlodromisch geregelt sei. Genauer wollen wir dies so ausdrücken: das valutarische Geld eines Landes — denn nur davon ist die Rede — muß nicht gerade hvlogenisch sein, und im Lande muß nicht gerade Hnlodromie stattfinden; in einem solchen Zustande des Geldwesens fehlt dann die feste Beziehung des Geldes zu einem hnlischen Metall. Trotzdem aber, daß alsdann kein Metall nachweisbar ist, gegen welches das valutarische Geld einen festen Wert bewahre, sei doch dies Geld nicht ohne Wert; vielmehr sei dem Geld „ein gewisser Wert" schon dadurch gesichert, daß es eben Geld sei: in der Funktion als chartales Zahlungsmittel liege also an sich ein Umstand, der dem Gelde jenen „gewissen Wert" verschaffe. Dieser Gedankengang lehnt sich in erster Linie an die Vorstellung an, daß eigentlich das hylische Metall das Vergleichs- Z 12. Der interrmlutarische Rurs. 211 gut sei, um den Wert des Geldes zu finden. Schon dies leugnet die Chartaltheorie, weil es eine autometallistische Vorstellung ist; sie sagt umgekehrt: es sind Geldverfassungen möglich, in denen das hylische Metall keinen festen Preis hat. Daß aber bei solchem Zustande das Geld — etwa bei papierenen Platten und bei völligem Mangel an Hylodromie — nicht nichts sei, versteht sich für die Chartaltheorie von selbst, denn es ist ja immer noch das Werkzeug zur Übertragung von Werteinheiten aus einer Hand in die andere. Für den inneren Verkehr ist es also schlechthin brauchbar; nur ist kein stoffliches Gut nachweisbar, von welchem eine bestimmte Menge stets den Wert von einer Einheit (Mark, Frank u. dgl.) hat. Wenn man nun fragt, ob solches Geld einen „gewissen Wert" habe, so muß hier noch eine Verständigung über den Vergleichsgegenstand eintreten. Wählt man als solchen ein Metall, so ist die Antwort bereits gegeben: einen festen Wert gegen Metall hat es freilich nicht, aber da doch jedes Metall fortfährt, irgend einen Preis zu haben, wenn auch einen schwankenden — so hat jenes Geld auch irgend einen, wenn auch schwankenden Wert gegen das verglichene Metall. Vermutlich aber wird nicht an ein Metall gedacht, sondern an das valutarische Geld eines anderen Landes, insbesondere an fremdes, hylodromisch geregeltes Geld. Man will also sagen: Das papiroplatische Geld, ohne hylodromische Regelung, des einen Landes hat doch „einen gewissen Wert" gegen das hylo- dromisch geregelte Geld eines anderen Landes. Also kann die Hylodromie nicht der einzige Grund sein, der dem Gelds des einen Landes einen „gewissen Wert" gegen das Geld des anderen Landes verschafft. Sehr richtig — aber für den Vertreter der Chartaltheorie schlechthin selbstverständlich, da für ihn die hylodromische Verwaltung des Geldes gar nicht als notwendige Grundlage, sondern nur als Nebenumstand erscheint. Nur der Metallist kann glauben, daß hier eine neue Beobachtung gemacht sei. Der Chartalist weiß es schon von vornherein — und mehr noch: der Chartalist 14 * 212 Drittes Kapitel, Der Geldverkehr mit dem tluslande. kann sogar sagen, wodurch sich jener „gewisse Wert" bestimme: durch nichts anderes als durch die vantovolischen Verhältnisse der beiden Länder, denn jener „gewisse Wert" ist nichts anderes als der intervalutarische Kurs! — Nach der pantovolischen Theorie des Kurses kann es an sich kein intervalutarisches Pari geben, das heißt es läßt sich keine feste Beziehung zwischen Mark und Frank, Mark und Rubel, Mark und Pfund Sterling finden; denn dies sind lytrische Einheiten, nicht etwa Münzen. Gleichwohl redet jedermann vom Pari des intervalutarischen Kurses, von den gelegentlichen Abweichungen, von Überparität und von Unterparität. Wie ist das zu erklären? Sehr einfach. Wir haben nur festgestellt, daß Länder mit unabhängigen Geldverfassungen an sich, das heißt aus diesen Verfassungen heraus, kein Pari des Kurses haben. Es gibt aber eine Politik der Staaten, eine lytrische Politik, welche, zu den Geldverfassungen hinzutretend, ein Pari als Forderung aufstellt und sogar verwirklicht. Eine solche Politik gibt es nicht immer, aber sie kommt vor. Sehr häufig wird sie unbewußt betrieben; sehr häufig werden ihre Ziele sozusagen automatisch erreicht. Immer hingegen ist das Pari ein Ausfluß lntropolitischer Zielsetzung. Der Frank ist nicht an sich 81 Pfennige in deutschem Gelde wert, sondern es besteht die Politik, ihn auf diesem Werte zu erhalten. Der Rubel ist nicht (1903) an sich 2,16 Mark wert, sondern es besteht die Politik, ihn auf diesem Werte zu erhalten. Lange Zeiten hindurch kann diese Politik erfolgreich sein, indem mit ganz kleinen Schwankungen nach oben oder unten jener Kursstand verwirklicht wird. Dann aber treten mitunter Krisen ein, welche beweisen, daß das Pari nur ein politisches Ziel war, dessen Festhaltung plötzlich nicht mehr gelingt — und in solchen Augenblicken tritt die Wahrheit wieder hervor, daß das Pari nur die Wirkung einer regulierenden Politik ist und nicht bereits aus den Geldverfassungen an sich hervorgeht. Der Satz, den wir hiermit aufstellen, ist der Eckstein für Z 12. Der intervalutarische Kurs. 213 die Theorie des intervalutarischen Kurses. Gerade so wie der Begriff der Chartalität der Schlüssel zum Verständnis der Geldverfassung jedes einzelnen Staates ist, so ist die panto- polische Auffassung des intervalutarischen Kurses der Schlüssel zum Verständnis der internationalen Beziehungen im Geldwesen. Aus dieser Auffassung aber folgt: intervalutarisches Pari bedarf, wenn es als Ziel gesetzt ist, einer besonderen Tätigkeit, einer Kursverwaltung, welche es andauernd verwirklicht. Ganz ähnlich lag es mit der Festigkeit des Metallpreises im Innern eines Landes: die Hnlodromie entsteht nur durch die andauernde Tätigkeit einer hnlodromischen Verwaltung. Die Tätigkeit nun, durch welche der intervalutarische Kurs mitunter befestigt wird denn es geschieht ja nicht immer — wollen wir exodromisch nennen. Ein intervalutarisches Pari, wenn es sich dauernd hält, ist stets die Frucht einer exodromischen Verwaltung. Die Wahl dieses Ausdruckes emvfielt sich durch die Kürze und noch mehr wegen des Anklanges an die „hylodromische" Verwaltung: beide Tätigkeiten haben viel Verwandtes, indem es sich um merkantile, aber nicht erwerbsmäßige Maßregeln handelt, deren Inhalt aber ganz verschieden ist. Die exodromische Verwaltung enthält keinen Widerspruch gegen die pantopolische Entstehung des intervalutarischen Kurses. Es ist nicht gesagt, daß die pantopolischen Verhältnisse unabhängig von jeder bewußten Einwirkung seien. Nichts weniger als das! Nur ist es möglich, daß solche Einwirkungen fehlen; aber auch möglich, daß sie mitwirken. Sobald ein Pari als Ziel aufgestellt ist, kann der jeweilige Kurs danach beurteilt werden, ob er über dem Pari oder nnter demselben oder auf Pari steht; ohne solches Pari als Vergleichspunkt wären solche Urteile nicht möglich. Damit ist noch nicht gesagt, daß es exodromische Anstalten gebe, welche den Paristand herbeiführen. Jedenfalls muß aber ein Pari als Ziel vorhanden sein, wenn solche Anstalten tätig werden sollen. — Es fragt sich nun, wie man bei der Wahl des Paris als 214 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. Ziel verfährt, sei es nun, daß dies Ziel nur zur Beurteilung des Kurses dienen oder daß das Pari auch verwirklicht werden soll. Manchmal schließt man sich an ein Münzpari an, aber doch nur dann, wenn ein solches zwischen den beiden valutarischeu Geldarten besteht; diese Regel kann also nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommen. Manchmal geht man von historischen Erwägungen aus, indem man den Kursstand eines bestimmten Zeitpunktes als Pari betrachtet. Manchmal aber läßt man sich nur durch Erwägungen der Zweckmäßigkeit leiten und erklärt also willkürlich, daß der oder jener Kursstand als Pari gelten solle. In allen drei Fällen beruht die Wahl des Paris auf einem Entschluß. Dieser Entschluß ist ganz besonders einleuchtend, wenn er sich auf ein Münzpari gründet; auch ist in diesem Falle die Verwirklichung des Paris leichter und vor allem verständlicher als sonst. Daraus wird häufig der Schluß gezogen, daß man ein Pari des Kurses überhaupt nur denken könne im Anschluß an ein Münzpari: dies aber ist ein Irrtum. Es ist dies nur eine mögliche, vielleicht sogar die zweckmäßigste Wahl des Paris, aber durchaus nicht die einzig mögliche Wahl. Das Pari als Ziel ist eben ein Gedanke, der nicht aus der Beschaffenheit der valutarischen Geldarten hervorgeht, sondern sich selbständig erhebt, niitunter im Anschluß an die Beschaffenheit der valutarischen Geldarten, mitunter jedoch ohne solchen, ja sogar mitunter mit der Absicht, die valutarischen Geldarten anders einzurichten, als sie bis dahin waren. Es ist ein Gedanke der intervalutarischen Kurspolitik, nicht aber eine Folge der jeweiligen Verfassung des Geldwesens in den beiden Ländern an und für sich. So lange Österreich einerseits und Nußland andererseits eine reine Papiergeldwirtschaft hatten, gab es zwischen diesen Ländern kein Pari, es sei denn, daß man sich entschloß, ein solches aufzustellen. So lange Deutschland die Silberwährung, England die z 12, Oer intervalutarische Kurs. 215 Goldwährung hatte, gab es zwischen diesen Ländern kein Pari, es sei denn, daß man überein kam, einen gewissen Stand des Kurses als Pari zu betrachten. Seitdem Deutschland ebenso wie England Goldwährung hat, gibt es zwischen diesen Ländern nur deshalb ein Pari, weil man sich entschlossen hat, den Kursstand, welcher dem Münzvari entspricht, als Pari zu betrachten und sogar durch besondere Einrichtungen aufrecht zu erhalten. Es wäre aber denkbar, obgleich sehr unzweckmäßig, ein anderes Pari aufzustellen und zu verwirklichen. — Hat man einmal einen bestimmten Stand des Kurses als Pari erklärt, so kann der wirkliche Kurs des fremden valutarischen Geldes über Pari oder auch unter Pari stehen. Im ersteren Falle hat das fremde Geld „Agio", im letzteren Falle „Disagio,,; statt dessen könnte man auch sagen: es hat „positives" beziehungsweise „negatives" Agio. Dies Agio, genauer dies valntarische Agio, ist aber eine Erscheinung des internationalen Verkehrs und hat durchaus nichts zu tun mit dem früher betrachteten inneren Agio. Im inneren Verkehr kann Agio sich nur bei akzessorischen Geldarten zeigen und beruht auf Verhältnissen des Metallmarktes, indem die metallenen Platten gewisser akzessorischer Geldarten, als Ware betrachtet, einen höheren oder niedrigeren Preis erzielen als die Geltung des Stückes. Ein inneres Agio ist für die valutarische Geldart begrifflich unmöglich. Hingegen kann im auswärtigen Verkehr zweier Staaten das valutarische Geld des einen ein Agio haben im Vergleich mit dem Pari; dies auswärtige Agio, sei es positiv oder negativ, ist aber keine Folge von Umständen, die auf dem Metallmarkte herrschen; eine solche Erklärung trifft häufig gar nicht, mitunter nur ganz nebenbei zu; sondern ein solches Agio hat stets panto- polischen Ursprung. Es ist sehr zu bedauern, daß unsere kaufmännischen Kreise das Wort Agio für beide Erscheinungen zugleich verwenden. Um Verwirrung zu vermeiden, werden wir daher das innere Agio 216 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, stets von dem auswärtigen unterscheiden. Beim inneren Agio handelt es sich um verschiedene Geldarten desselben Staates: die akzessorischen Arten können ein solches Agio haben, die valutarische Art kann es nicht. Beim auswärtigen Agio handelt es sich um zwei Staaten, die natürlich genannt sein müssen; ferner stets um die valutarische Geldart, nicht um akzessorische Geldarten. Es ist gar nicht denkbar, über die Erscheinungen des Agios Rechenschaft zu geben, ohne diese beiden Arten zu unterscheiden; weshalb denn auch überall darüber die größte Unklarheit herrscht. Das auswärtige Agio macht den Handelsverkehr der beiden Staaten unsicher, ohne ihn übrigens zu verhindern. Das innere Agio ist für den auswärtigen Handel ohne jede Bedeutung, da es nie das valutarische Geld ergreift, welches für den auswärtigen Handel allein in Betracht kommt. In Österreich ist im Jahre 1878 das innere Agio, welches dem Silbergulden bis dahin angehaftet hatte, verschwunden: niemand kümmerte sich darum, weil diese Münze eine akzessorische Geldart war. Der auswärtige Handel blieb davon unberührt. Als aber bald nach 1892 das auswärtige Agio in Österreich verschwand, fühlten sich die Österreicher in bezug auf ihren auswärtigen Handel am Ziel ihrer Wünsche. In allen Verhandlungen über diese so tiefgreifenden Sachen hat niemand eine grundsätzliche Darlegung über die beiden Arten von Agio geben können, weil alle Beteiligten in der metallistischen Auffassung des Geldwesens befangen waren. Es sei daher nochmals wiederholt: nur das innere Agio steht im Zusammenhang mit dem Metallhandel; es ist seiner Natur nach metallovolisch. Hingegen das äußere Agio entsteht begrifflich erst, indem ein Pari als Ziel oder Norm aufgestellt ist, und dann ist es, wie der intervalutarische Kurs selbst, seiner Natur nach vantovolisch. Das innere Agio, wenn es bei akzessorischen Silbermünzen stattfindet und positiv ist, kann Silberagio genannt werden: wenn es bei akzessorischen Goldmünzen stattfindet, mag es Gold- Z 12. Oer intervalutorijche Kurs. 217 agio heißen; denn es hat stets seinen Ursprung in dem Preis jener Metalle. Das äußere Agio hingegen kann nur hie und da als Goldagio oder Silberagio bezeichnet werden, und zwar in einem ganz anderen Sinne. Es ist immer nur das Agio des fremden valutarischen Geldes. Wenn dies fremde Geld zufällig die Verfassung hat, die wir Goldwährung nennen, so ist das Agio ein Goldagio; hat das fremde Geld die Verfassung der Silberwährung, so ist das Agio ein Silberagio. Hat das fremde Geld weder die eine, noch die andere Verfassung, so kann das Agio weder als Gold-, noch als Silberagio bezeichnet werden. Hierbei ist aber der Sinn des Wortes ein ganz anderer, es bedeutet nämlich Agio einer fremden Goldwährung beziehungsweise Agio einer fremden Silberwährung. Das Objekt, welches beurteilt wird, ist nicht das Metall Gold oder das Metall Silber, sondern das fremde valutarische Geld, welches etwa im Zustande der Goldwährung oder der Silberwährung ist. Wenn das englische valutarische Geld, von Deutschland aus betrachtet, ein Agio hat, so ist der einzig zutreffende Ausdruck der: das englische Geld hat ein Agio; das äußere Agio bedarf stets der Nennung eines Landes; ob dies Land Goldwährung hat oder nicht, ist zufällig, also nebensächlich. Dagegen bedarf das innere Agio, wenn es stattfindet, stets der Nennung eines Metalles, damit der Ausdruck verständlich sei. Es ist dabei ganz nebensächlich, ob dies Metall in einem fremden Lande auf einem festen Preis gehalten werde oder nicht. Der intervalutarische Kurs wird von uns als eine panto- volische Erscheinung aufgefaßt, das heißt wir sehen darin die Preisbestimmung eines fremden valutarischen Geldes im eigenen valutarischen Gelde. Preis und Wert sind für uns immer lytrobasisch, sie beziehen sich stets auf ein Zahlungsmittel, im Zweifelsfalle auf das valutarische Zahlungsmittel. Wir denken niemals an irgend ein Metall als Vergleichsgegenstand, wenn wir von Preis oder Wert reden. Die intervalutarischen Kurse des Geldes bedeuten also an sich niemals ein Verhalten gegen dies 218 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. oder jenes Metall, sondern ein Verhalten des fremden valutarischen Geldes zu unserem valutarischen Gelde, mag das letztere dies oder jenes Verhalten gegen ein Metall zeigen. Die unbedingte Festhaltung dieses Standpunktes ist erforderlich, um zu verstehen, was wir meinen; und diesen Standpunkt wählen wir, weil bei unseren neueren Geldverfassungen niemals das Metall als solches der Vergleichsgegenstand ist, wenn man von Preis oder Wert redet, sondern immer nur das jeweilige valutarische Zahlungsmittel. Bei dieser Auffassung, zu der man schlechterdings genötigt ist, wenn die Erscheinungen der Wirklichkeit erklärt werden sollen, tritt eine merkwürdige Folgerung ein: der Wert eines fremden Geldes z. B. des englischen, ausgedrückt in unserem Gelde, erscheint als eine Folge der Handelsbeziehungen. Es gibt keine vorher dagewesene, keine apriorische Beziehung des Pfundes Sterling zur Mark, obgleich es in unserem Beispiel ein Münz- pari gibt. Der jeweilige Kurs des Pfundes Sterling, ausgedrückt in unserer lytrischen Einheit Mark, ist stets erst durch den Handel, genauer durch den geschäftlichen Verkehr geschaffen. Es ist nicht zuerst ein Kurs da, der den Handelsgeschäften vorausgeht; sondern der Kurs bildet sich erst durch die Geschäfte. Das ist zweifellos die Folge der pantopolischen Auffassung oder vielmehr es ist der Inhalt derselben. Daß diese Anschauung der Sache richtig ist, ergibt sich daraus, daß sie alles erklärt. Die umgekehrte Auffassung der Metallisten, wonach zuerst ein Kurspari da sei, an welches die Handelsgeschäfte sich anlehnen, indem sie dasselbe voraussetzen, ist falsch; die Handelsgeschäfte fetzen stets nur voraus, daß ein Kurs da sei, nicht aber, daß ein fester da sei und benützen den Kurs, welcher eben zufällig besteht, als Ausgang ihrer Berechnungen. Sie gehen vom heutigen Kurs aus und helfen den morgigen Kurs schaffen. Die pantopolische Erklärung des Kurses ist für jeden Metallisten ganz unannehmbar; sie folgt aber aus der chartalen Verfassung des Geldes, aus der Tatsache, daß wir keine pensatorischen Zahlungsmittel mehr haben; und sie allein Z II. Wertverhältnis von Gold und Silber. 219 erklärt den Kurs in allen Fällen und bestätigt damit ihre Notwendigkeit — ohne im geringsten die Verwendung von Metallen im Geldwesen auszuschließen; sie weist nur den Metallen eine andere Stellung an. Als sogenanntes Wertmaß allerdings sind die Metalle endgültig abgesetzt — nicht durch die Theorie, sondern durch die Tatsache, daß der Autometallismus nicht mehr besteht. „Aber der Autometallismus wäre doch viel einfacher, faßlicher, greifbarer!" Gewiß wäre er das; aber was kann der Theoretiker dafür, daß er nicht mehr da ist! Nicht die Theoretiker haben ihn abgeschafft, sondern die geschichtliche Entwicklung hat es getan. Die Theorie hat nur zu zeigen, was daraus folgt, und wie man sich in die neue Lage zu schicken hat. Diese neue Lage fordert eine exodromische Verwaltung, damit man zu festen Kursen zwischen verschiedenen Ländern gelange. § 13. Wertverhältnis von Gold und Silber. Für das Metall Silber gibt es seit langer Zeit einen Markt, der über die ganze zivilisierte Welt die Führung behauptet: London. Dort wird der Preis des Silbers so notiert, daß man die Unze Standardsilber zugrunde legt und bekannt macht, wie viel Pence man dafür an dem und dem Tage bezahlte. Daraus läßt sich leicht finden, wie viele Gewichtseinheiten Silbers für eine Gewichtseinheit Goldes gegeben worden sind, und zwar desjenigen Goldes, welches in den englischen Sovereigns steckt, und das dort mit dem Golde im allgemeinen durch metallo- dromische Verwaltung auf einem festen Kurs gehalten wird. Wodurch wird der Londoner Silberpreis bestimmt? Ist er eine für sich stehende Erscheinung, oder spiegeln sich andere wirtschaftliche Vorgänge in ihm ab? Steht er unter menschlicher Herrschaft, oder wird er uns fatalistisch aufgedrängt? Alle diese Fragen bedürfen vom Standpunkte der Chartaltheorie einer neuen Prüfung, denn die sogenannten Veränderungen im Wertverhältnis von Silber und Gold werden bei tausend Gelegenheiten herbei- 220 Drittes Kapitel. Oer DeldverKehr mit dem Auslände. gezogen, um Vorgänge auf dem Gebiete des Geldwesens zu erklären. Natürlich kann es sich hier nur um einen schematischen Überblick handeln, dessen Aufgabe es ist, die Gesichtspunkte zu finden, nach welchen die Tatsachen der Geschichte zu ordnen sind. Die Sache wird bedeutend vereinfacht, wenn wir zwei einander gegenüberstehende Grenzfälle betrachten, deren Umstände wir selbstverständlich im Sinne eines Schulbeispieles erdichten. Denken wir uns aus, es wäre in allen Ländern der zivilisierten Welt die Goldwährung eingeführt, so wie sie in England herrscht. Es mag dabei überall auch Silbergeld in akzessorischer Stellung geben, aber für eine geraume Zeit, wollen wir annehmen, sei dieser Vorrat von akzessorischem Silbergelde unverändert. Jene Staaten schaffen weder neues Silber an, um es auszumünzen, noch stoßen sie altes Silbergeld ab, um es als Material zu verkaufen. Dann ist die Geldverfassung jener Länder ohne Einfluß auf den Silbermarkt in London: weder wird wegen der Geldverfassung Nachfrage nach Silber entstehen, noch wird aus dieser Quelle her ein Angebot von Silber geschaffen. In diesem ersten Grenzfalle, den der Leser anzunehmen gebeten wird, ist der Londoner Silberpreis gerade so beschaffen wie der Preis des Zinnes, des Bleies oder aller anderer Metalle (ausgenommen Gold), ja sogar wie der Preis aller anderen Stoffe, die ohne Verbindung mit der Geldverfassung sind. Es kommt nur darauf an, einerseits wie viel Silber zum Verkaufe auf den Markt gebracht wird, sei es durch neue Produktion der Bergwerke, sei es durch Feilstellung von Gegenständen, die aus Silber hergestellt sind; und andererseits wie viel Silber zu kaufen gesucht wird, um es industriell zu verwenden, sei es zum Kunstgewerbe, zur Photographie oder zu anderen technischen Zwecken. Der Silberpreis bestimmt sich dann durch Angebot und Nachfrage ohne lytropolitischen Einfluß, das heißt ohne Einfluß von Vorgängen in der Geldverfassung. Der andere Grenzfall ist folgender- Nehmen wir einmal an, es hätte alle industrielle Verwendung des Silbers aufgehört. Es werde zwar Silber nach wie vor in Bergwerken gewonnen. Z 13. Wertverhältnis von Gold und Silber. 221 aber es gebe nur noch eine Verwendung dafür, und zwar eine lntrische Verwendung, die aber nur in einem Lande, sagen wir in Indien, stattfinde. Indien habe, wie vor dem Jahre 1893, dromische Silberwahrung. Für alles Silber gebe es nur die einzige Verwendung, daß man es in indische Rupien frei ausprägen könne. In diesem Falle würde das Silber auf dem Londoner Markt stets einen Preis haben, der durch nichts anderes als durch den englisch-indischen Valutakurs bestimmt würde. Die Unze Standartsilber wäre in so und so viele Rupien verwandelbar — andere Verwendungen haben wir ausgeschlossen; ihr Preis wäre also so hoch, wie der Rupienkurs es fordert, Der Rupienkurs aber bestimmt sich pantopolisch, also durch alle die Umstände, welche Zahlungen hervorrufen, und zwar Zahlungen von England nach Indien und Zahlungen von Indien nach England. Im ersten Grenzfalle hinge demnach der Londoner Silberpreis nur von industriellen Umständen ab; eine Mitwirkung des intervalutarischen Kurses irgendeines Landes wäre ausgeschlossen, weil wir angenommen haben, daß es keine Länder gebe, deren Geldverfassung Einflüsse auf den Silbermarkt ausüben. Im zweiten Grenzfalle aber hinge der Londoner Silberpreis nur vom indischen Valutakurs ab, weil wir angenommen haben, daß es erstens keine industrielle Verwendung des Silbers gebe, und daß zweitens nur Indien ein Land sei, in welchem das Silber eine lntrische Verwendung finde, wegen der dort und dort allein herrschenden Silberwährung. In der Wirklichkeit kommt weder der eine, noch der andere Grenzfall in aller Reinheit vor. Es gibt neben den Ländern mit Goldwährung (England; seit 1876 auch Deutschland) auch Länder mit Silberwährung (Mexiko; und vor 1893 Indien). Ferner ist es undenkbar, daß jemals alle industrielle Verwendbarkeit des Silbers aufhöre. Der wirkliche Londoner Silberpreis wird daher weder einseitig industriell, noch einseitig inter- valutarisch bestimmt, sondern durch eine schwer zu übersehende Verflechtung industrieller und intervalutarischer Gründe. 222 Drittes ttapitel, Oer Geldverkehr mit dem Auslände. Wir haben aber bereits einen wichtigen Satz gewonnen: es ist nicht erlaubt, den Gang des Silberpreises als eine Erscheinung zu behandeln, die aus rein industriellen Gründen hervorgeht, so daß man sie mit gutem Gewissen herbeiziehen könnte, um aus ihr den Valutakurs Englands gegenüber den Silberländern zu erklären. Es ist also falsch, zu sagen, der Rupienkurs stehe deshalb tief oder hoch, weil der Londoner Silberpreis tief oder hoch stehe. Denn auf diesen Preisstand übt auch der englisch-indische Valutakurs seinen Einfluß, so daß man auf diesem Wege den Valutakurs aus dem Valutakurs erklären würde. Mit anderen Worten: man würde sich dabei im Kreise bewegen. Andererseits wäre es nicht minder falsch, den Londoner Silberpreis nur aus dem Valutakurs Englands gegenüber den Silberländern zu erklären, denn es ist klar, daß auch industrielle Umstände mitwirken. Man würde dann Gründe von offenbarer Bedeutung mutwillig ausschließen. Wie bei jeder solchen Verflechtung von Gründen ganz verschiedenen Ursprunges gerät man also hier in große Verlegenheit: es ist nun einmal nicht möglich, die industriellen Gründe ganz auszuscheiden, und ebensowenig kann man die Gründe, die im Valutakurse liegen, ganz auf die Seite schieben. Wohl aber ist es bei unserer schematischen Betrachtung möglich zu zeigen, daß die industriellen Gründe für die Bestimmung des Silberpreises ungemein viel schwächer sind als die Gründe, welche aus dem Valutakurs entspringen. Dies ist in so hohem Grade der Fall, daß wir sagen dürfen: die Erklärung des Silberpreises aus rein industriellen Gründen ist nicht nur ein Irrtum, sondern eine Beschränktheit; während die Erklärung des Londoner Silberpreises rein aus Gründen des Valutakurses gegen Silberländer zwar ebenfalls unrichtig ist, aber der Wahrheit näher kommt. Etwa so wie der Wasserstand an der Meeresküste sich in der Hauptsache aus den Gründen erklärt, welche die Erscheinung von Ebbe und Flut hervorrufen; es kommt allerdings auch der § 13. Wertverhöltnis von Gold und Silber. 223 Wind in Betracht, welcher das Wasser an die Küste treibt oder von ihr wegführt — aber für den Verlauf der Erscheinung im großen bedeutet der Wind weniger als die Gezeiten. Um dies deutlicher zu machen, nehmen wir an, England mit seiner Goldwährung und Indien mit seiner Silberwährung seien allein da, die anderen Länder gebe es nicht. In London soll jetzt der Silberpreis von 60 Pence gegeben sein. Nun treten Verkäufer von Silber auf den Markt, die sich für eine gewisse Menge dieses Metalles mit 59 Pence für die Unze begnügen. Die Erwerber dieser billigen Silbermenge verwandeln dasselbe in Rupien und bieten es als Zahlungsmittel für Indien an. Dann sinkt allerdings der Rupienkurs ein wenig, aber der Rupienkurs wird ja pantopolisch bestimmt, er hängt nicht allein davon ab, daß diese Leute ihr Silber billig erworben haben, sondern tausend andere Umstände, die vorher bestanden haben, wirken noch fort. Jenes billige Silber wird also zwar in Rupien verwandelt, aber der Rupienkurs, obgleich er vielleicht ein wenig sinkt, braucht deshalb nicht im Verhältnis von 60 zu 59 zu sinken, da er nicht von jenem Ereignis allein abhängt. Jene Leute machen also einen Gewinn, sie sind aber unfähig, den Rupienkurs auf 59 Pence herabzudrücken. Ähnlich verläuft die Sache, wenn die Verkäufer von Silber in London heute aus industriellen Gründen 61 Pence für die Unze fordern könnten, weil es Käufer gibt, welche soviel zu zahlen bereit sind. Dieser hohe Stand würde sofort dazu führen, daß eine gewisse Menge Rupien in Silber verwandelt würden. Der Rupienkurs würde sich vielleicht ein wenig heben, aber doch nicht gerade auf den Stand von 61 Pence, denn es sind ja noch unzählige andere Umstände mitwirkend — und der hohe Silberpreis würde, nachdem der Nachfrage Genüge geleistet ist, wieder verschwinden. Also niedriger Silberpreis — etwa 59 Pence — und hoher Silberpreis — etwa 61 Pence —, die gelegentlich aus industriellen Gründen auftreten mögen, sind Konjunkturen, welche zwar den Rupienkurs ein wenig drücken oder heben mögen; aber sie treten 224 Drittes Kapitel, ver Geldverkehr mit dem Auslände, nur zu zahllosen anderen Bestimmungsgründen des Valutakurses hinzu und wirken daher nur ganz gering; die Konjunktur selber aber wird nach kurzer Zeit beseitigt, das eine Mal durch Verwandlung des billig erworbenen Silberquantums in Rupien, das andere Mal durch Verwandlung einer gewissen Rupienmenge in teueres Silber, wobei aber der Rupienkurs nur insofern mit leidet, als jedesmal zu den zahllosen pantopolischen Gründen für den augenblicklichen Stand der Rupie ein neuer hinzutritt. Wer aber meint, der Rupienkurs folge ohne weiteres dem Stande des Silberpreises (von 59 resp. von 61 Pence), der stellt sich den Valutakurs so vor, als werde er ganz allein durch jene Geschäfte im Silberhandel bestimmt. Bei der pantopolischen Auffassung des Valutakurses ist dieser Irrtum nicht möglich. Gegenüber den tausendfachen Geschäften, die neben jenem Silberhandel wirksam sind, bleibt der Rupienkurs verhältnismäßig nur ganz wenig betroffen. Es kommt also hier auf eine Abwägung an, wie viel die neu angeregten Geschäfte, die aus jenen Konjunkturen hervorgehen, etwa bedeuten möge im Vergleich zu den viel zahlreicheren Geschäften, die bereits ohne Zusammenhang mit jener Konjunktur bestehen. Man wird fast immer richtig gehen, wenn man die Wirkung der neu angeregten Geschäfte für ganz unbedeutend hält und also sagt: industrielle Störungen des augenblicklichen Silberpreises gibt es zwar, aber sie haben nicht die Wucht, um den indischen Valutakurs mitzureißen; sie verschwinden vielmehr bald, unter Erregung ganz unbedeutender Wellen, und der Silberpreis in London ist in der Hauptsache durch den indischen Valutakurs bestimmt. Zu diesem Urteil kommt man erst recht, wenn neben Indien noch andere Länder mit Silberwährung bestehen, etwa — vor 1871 — Deutschland. Wenn alsdann einmal durch vermehrte Silberproduktion oder durch vermehrten industriellen Verbrauch von Silber in London billige oder teuere Silberpreise zeitweilig auftreten, so werden dann allerdings jene Silbergeschäfte angeregt, die wir geschildert haben. Aber während sie früher nur z lZ. wertverhältnis von Gold und Silber. 225 auf die pantopolischen Beziehungen mit Indien einwirkten, wirken sie jetzt auf die pantopolischen Beziehungen mit Indien und mit Deutschland ein; waren sie also früher bereits ohne große Wucht, so werden sie jetzt von noch geringerer Wucht sein, und die etwa erregten Wellen werden noch unbedeutender, sogar kaum mehr merklich. Bei dieser Betrachtung gingen wir von der Annahme aus, es sei einmal in England der Silberpreis auf 59 Pence gesunken oder auf 61 Pence gestiegen — woraus sich ergab, daß der englisch-indische Valutakurs solche Konjunkturen bald verschlingt, ohne selber dadurch erheblich gestört zu werden. Die Bildung des Silberpreises in London ist aber noch viel enger mit dem Valutakurs zwischen England und den Silberländern verbunden, denn jene schlichte Annahme eines Sinkens auf 59 Pence oder eines Steigens auf 61 Pence, aus industriellen Gründen, ist gar nicht erlaubt. Die Sache ist vielmehr, schematisch betrachtet, folgende. So lange es neben England mit seiner Goldwährung noch Länder gibt, welche unbegrenzt Silber zu festem Preise in ihre Währung aufnehmen, z. B. Indien vor 1893 oder Deutschland vor 1871, so lange gibt es für das Silber eine unbegrenzte - Möglichkeit des Absatzes zu festem Preise in der Währung der Silberländer. Jedes Pfund Silber ist dann z. B. in dreißig Taler verwandelbar. Dieser Umstand ist die allererste Bedingung für die Preisbildung in London; denn die Länder mit freier Silberaufnahme zu festem Preise stellen einen Käufer dar, der niemals versagt und der seinen Preis nicht bald höher, bald niedriger stellt. Für jede in London auf den Markt kommende Menge Silbers ist also dieser Absatz nach den Silberländern durchaus möglich, und zwar der Absatz zu festem Preise in der Währung der Silberländer, z> B. das Pfund zu dreißig Talern. Es ist also gar nicht möglich, daß der Londoner Silberpreis für das Pfund fein tiefer sinkt als auf dreißig Taler. Andererseits kann er auch nicht viel über dreißig Taler steigen, so lange es Knapp, Theorie de§ Geldes. 2. Ausl, 15 226 Drittes Kapitel, ver DeldverKehr mit dem Auslände. möglich bleibt, aus Deutschland Talerstücke zu beziehen, da in dreißig solchen Stücken stets ein Pfund feinen Silbers enthalten ist. Es fragt sich aber nun, wieviel das Silber in London kostet, nicht in Talern, sondern in Pence. Dies entscheidet sich ganz einfach nach dem deutsch-englischen Valutakurs, also pantopolisch. Mithin ist der Silberpreis in London fast ganz die Widerspiegelung des Valutakurses zwischen England und den Silberländern, so lange es solche Länder neben England gibt; und zwar deshalb, weil das Silber in jenen Ländern eine lvtrische Stellung hat und nicht etwa, wie das Blei oder Zinn, eine Ware ohne solche Stellung ist. Dieser ganz entscheidende Umstand gestattet dem Silber gar keine rein industrielle Preisbildung, sondern fesselt dies Metall in erster Linie an den Valutakurs Englands gegen die Silberländer. Nehmen wir einmal an, die Silberproduktion steige sehr stark, so fällt der Silberpreis nicht in dem Sinne, wie der Preis für andere Metalle unter solchen Umständen fallen würde, sondern der Silberpreis kann erst auf dem Umwege ins Fallen kommen, daß der Valutakurs Englands gegen die Silberländer sich entsprechend bewegt. Ganz ähnlich wäre es, wenn der industrielle Verbrauch des Silbers stark zugenommen hätte: dann steigt der Silberpreis nicht in dem Sinne, wie es bei anderen Metallen eintreten würde, sondern ein Steigen fände nur auf dem Umwege statt, daß vorher der Valutakurs Englands gegen die Silberländer eine entsprechende Änderung erführe. Es wird hier nicht behauptet, daß Änderungen in der Silberproduktion oder im industriellen Silberverbrauch ohne alle Einwirkung auf den Londoner Silberpreis sei; solche Einwirkungen finden in der Tat statt. Es wird nur behauptet, daß alsdann die Änderungen des Silberpreises auf eine andere Art zustande kommen, als es bei lytrisch indifferenten Metallen geschehen würde, nämlich auf dem Umwege der Valutakurse. Die Silberpreise in London bestimmen sich pantovolisch, und industrielle Umstände wie etwa vermehrte Silberproduktion oder I II. rvertverhöltnis von Gold und Silber. 227 vermehrter Silberverbrauch wirken nur insofern, als sie panto- polisch zur Mitwirkung gelangen; sie treten also nur mitbestimmend in die manigfachen pantovolischen Umstände ein, welche jene Valutakurse bedingen. Ganz entsprechend verhält es sich mit der industriellen Vermehrung des Goldes, sowie mit dem gesteigerten Verbrauch von Gold. Da das Gold in gewissen Ländern eine unbegrenzte Aufnahme zu festen Preisen in der Währung dieser Länder hat, so schlüpft dies Metall bei gesteigerter Produktion stets in den Geldvorrat dieser Länder hinein; beim umgekehrten Falle des gesteigerten Verbrauchs wird es aus dem Geldvorrat dieser Länder entnommen. Daher richtet sich das Wertverhältnis von Silber und Gold keineswegs unmittelbar nach der industriellen Produktion und dem industriellen Verbrauch jedes der beiden Metalle, wie es bei Blei und Zinn der Fall sein würde, sondern das Wertverhältnis der beiden edlen Metalle wird erst erkennbar durch die Wirkungen, welche auf den Valutakurs zwischen Goldländern und Silberländern zustande gebracht werden. Jener Valutakurs aber hängt nicht allein von jenen Wirkungen ab, sondern noch von unzähligen anderen Umständen. Änderungen im Vorrate der Edelmetalle, die den Kulturstaaten zur Verfügung stehen, bestimmen also nicht ohne weiteres das Wertverhältnis von Silber und Gold. Es ist nicht wahr, daß vermehrte Goldproduktion das Gold gegen Silber schlechthin herabdrückt, oder daß vermehrte Silberproduktion das Silber gegen Gold herabdrückt — ohne jedes Zwischenglied in der Preisbildung. Sondern es fragt sich, ob vermehrte Goldproduktion zur Folge hat, daß das Geld der Goldländer gegen das der Silberländer fällt, was mitunter eintritt; oder ob vermehrte Silberproduktion zur Folge hat, daß das Geld der Silberländer gegen das der Goldländer herabgeht, was ebenfalls zuweilen vorkommt. Vor allem aber vergesse man nicht: wenn ganz andere Vorgänge, z. B. politische Stimmungen, das Geld der Goldländer im iö» 228 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, Vergleich zu dem der Silberländer heben oder senken, so kommt auch dies im Wertverhältnis der Edelmetalle mit zum Ausdruck, obgleich gar keine Änderungen in der Produktion oder dem Verbrauch jener Metalle auf industriellem Wege eingetreten sind. — Es soll nun versucht werden, dies im einzelnen etwas deutlicher auszuführen, natürlich auch nur in schematischer Weise. Etwa ums Jahr 1850 und in den folgenden Jahren trat die damals unerhörte Steigerung der Goldproduktion in Kalifornien ein. Was liegt näher, als zu vermuten, daß nun das Wertverhältnis des Goldes zum Silber sich zu Ungunsten des Goldes verschieben müsse, was ja in der Tat damals eintrat. Man denkt sich: mehr Gold als vorher bei gleichem Silbervorrat; also wird das Gold, vom Standpunkt der Silberländer aus gesehen, selbstverständlich billiger. Die später eingetretene, noch viel stärkere Vermehrung der Goldproduktion in Australien und Afrika hat aber bekanntlich das Gold nicht billiger gemacht (vom Standpunkte der Silberländer aus gesehen). Vielleicht deshalb — so könnte man meinen — weil auch die Silberproduktion entsprechend gestiegen oder der Silberverbrauch zurückgegangen ist. So müssen diejenigen urteilen, die das Wertverhältnis von Silber und Gold nur aus Produktion und Verbrauch dieser Metalle erklären wollen — was wir für falsch halten. Es ist die rein industrielle Auffassung des Vorgangs; wir setzen ihr die intervalutarische Auffassung gegenüber und fragen daher: konnte die kalifornische Goldausbeute den Kurs des Pfundes Sterling gegen den deutschen Taler oder gegen die indische Rupie herabdrücken? Nehmen wir an, alles neue kalifornische Gold sei nach England gebracht worden, woselbst es, die Unze zu 3 F 17 sli 9 ck, in englisches Geld verwandelt wurde. In der Hauptsache wurde es bei der Bank eingeliefert, die jenen festen Preis in Banknoten entrichtete. Glücklich der, dem die Quantitätstheorie einleuchtet: er sagt, das englische Geld wurde ungeheuer vermehrt, also verlor es im Kurs gegen das Geld der Silber- 8 13. rvertverhältnis von Gold und Silber. 229 länder. Diese Wirkung aus der Menge des Geldes allein geben wir aber nicht zu. Es müssen Geschäfte nachweisbar sein, welche den Kurs des Pfundes Sterling gegen das Geld der Silberländer herabdrückeu. Wo sind diese Geschäfte? Vielleicht waren sie von folgender Art. Die Leute, welche durch Einlieferung neuproduzierten Goldes in Besitz von englischem Gelde gelangen, müssen dies Geld anlegen. Vielleicht genügt ihnen der Zinsfuß in England nicht; in Deutschland, das wir uns im Zustande vor 1871 denken, herrscht ein höherer Zinsfuß, an welchem man teilnehmen kann durch Ankauf deutscher Staatspapiere. Es entsteht so'eine Nachfrage nach diesem Artikel deutscher Ausfuhr, und so wird ein Grund geschaffen, der zur Hebung der deutschen Silberwährung ein wenig beiträgt, wie es jeder andere neugeschaffene Artikel deutscher Ausfuhr tun würde. Das englische Goldgeld sinkt dann ein wenig gegen das deutsche Silbergeld. Hier wird nicht behauptet, daß es so gewesen sei, sondern nur, daß solche Geschäfte denkbar sind, und daß die Wirkung, von der wir reden, eben nur durch neu ausgelöste Geschäfte von geeigneter Art vermittelt wird. Ohne solche Geschäfte ändert sich der Valutakurs nicht; aber mit geändertem Valutakurs ändert sich das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle sofort. Das ist der Inhalt unserer „Geschäftstheorie". Nichts ist begreiflicher, als daß die so eintretenden Änderungen des Valutakurses zwischen Goldländern und Silberländern um so geringer sind, je mehr Silberländer es noch gibt neben dem Goldlande England. Denn die Wirkung der neu ausgelösten Geschäfte muß sich dann auf die Gesamtheit der Silberländer verteilen, weil diese Länder eine unter sich verbundene Masse bilden. Es ist wie wenn eine gegebene Kraft auf größere Massen wirkt: sie bringt dann eine kleinere Verschiebung hervor. Darin liegt wohl der vornehmste Grund, weshalb vor 1871 das sogenannte Wertverhältnis der Edelmetalle so wenig schwankend war: die große Ausdehnung der damaligen Silberländer ist daran schuld! Es war zu schwer, den Wechselkurs 230 Drittes Kapitel. Der GeldvcrKehr mit dem Auslände. Englands gegen alle diese Silberländer auf einmal zu ändern, und dies kam als große Stetigkeit des Wertverhältnisses der Edelmetalle zum Vorschein. Bleiben wir noch einen Augenblick bei jener längst verschwundenen Zeit stehen, als gegen Ende der fünfziger Jahre des 19. Jahrhunderts das Silber gegenüber dem Golde teuerer wurde als vorher. Damals kamen in London Silberpreise von 62 Pence vor, während vorher 60^2 Pence üblich gewesen waren. Wir haben bereits zugestanden, daß die vermehrte Gold- produktion in Kalifornien dazu beigetragen haben kann und haben nur so stark wie möglich betont, daß es durch Geschäfte vermittelt sein mußte, die den Valutakurs Englands gegen die Silberländer entsprechend änderten. Nun aber muß daran erinnert werden, daß auch alle von jener Goldproduktion unabhängigen Geschäfte, so weit sie jenen Wechselkurs änderten, im Wertverhältnis der Edelmetalle zur Erscheinung kommen. Solche Geschäfte aber sind nachgewiesen (durch Ellstaetter und O. Heyn): Durch den Aufstand der Eingeborenen, der im Jahre 1857 ausbrach, wurden die Engländer genötigt, einen langwierigen Krieg in Indien zu führen. Die ganz ungeheueren Ausgaben zu diesem Zwecke begründeten eine große Nachfrage nach Rupien; Rupien mußten mit englischem Gelds gekauft werden, sie mochten kosten was sie wollten. Dieser Umstand trieb den Kurs der Rupie in die Höhe und das Silber, welches immer in Rupien verwandelbar war nach festem Satze, folgte dieser Bewegung. Nicht weil das Silber teurer wurde, stieg die Rupie im Kurs , sondern weil die Rupie teurer wurde, stieg das Silber mit. Es waren also damals zwei ganz verschiedene Umstände wirksam: die kalifornische Goldproduktion löste Geschäfte aus, die den Kurs des englischen Geldes gegen das der Silberländer herabdrückten; und der indische Aufstand löste Geschäfte aus, welche den Kurs des indischen Silbergeldes gegen das englische Geld hoben. Beide Umstände wirken in gleicher Richtung: das Gold ging gegen das Silber zurück. Man sprach vom Fallen Z II. Wertverhältnis von Gold und Silber. 231 des Goldwertes, wenn man in Silberländern wohnte; oder, wenn man in Goldländern wohnte, vom Steigen des Silberwertes. Der Betrag des Unterschiedes war aber, von den Erfahrungen der Neuzeit aus beurteilt, doch nur gering: von 60 i/s Pence stieg der Silberpreis nur auf 62 Pence, weil, wie schon bemerkt, das Silber ein großes Herrschaftsgebiet hatte. Unsere schematische Betrachtung jener Zeit reicht aus, um den Satz klarzumachen, der uns bisher beschäftigt hat: so lange es neben Ländern mit Goldwährung (England) noch Länder mit Silberwährung gibt, so lange ist das sogenannte Wertverhältnis der beiden Edelmetalle hauptsächlich eine Widerspiegelung der Valutakurse zwischen den Goldlündern und Silberländern. Dieser Kurs wird pantopolisch bestimmt. Änderungen in der Produktion und dem industriellen Verbrauch der Edelmetalle können auf den Valutakurs einwirken, insofern dadurch gewisse Geschäfte ausgelöst werden, die dann mit in die große Zahl pantopolisch wirksamer Geschäfte eintreten. Aber nur auf diesem Umwege werden die industriellen Änderungen wirksam. Außerdem aber kommen alle anderen Geschäfte, die von solchen Produktions- und Konsumtionsverhältnissen der Edelmetalle unabhängig sind, aber auf jenen Valutakurs auf irgend eine Weise Einfluß gewinnen, ebenfalls im sogenannten Wertverhültnis der Edelmetalle zum Vorschein. Es ist also vollkommen unerlaubt, jene Valutakurse schlechtweg durch Änderung des Wertverhältnisses der Edelmetalle zu erklären. Es ist unerlaubt, weil es eine gänzliche Unbekannt- schaft mit der wahren Lage der Dinge verrät. Indem wir dies aufs nachdrücklichste hervorheben, behaupten wir: das Wertverhältnis der Edelmetalle ist eine exodromische Erscheinung — so lange Silberländer neben Goldländern existieren. Exodromisch bedeutet, daß es sich um die Bewegung des Kurses zwischen dem Jnlande und dem Auslande handelt. Produktion sowie Konsumtion dieser Metalle wirken nur mit, insofern sie exodromisch fühlbare Geschäfte auslösen; niemand wird behaupten, daß dadurch die Mitwirkung von Produktion und Konsumtion 232 Drittes llapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, geleugnet sei; sie ist vielmehr anerkannt und sogar ihrer Art nach beschrieben. — Seit dem Jahre 1871, besonders seit 1876, ist eine ganz andere Epoche für das Wertverhältnis der Edelmetalle eingetreten: der Londoner Silberpreis sank von 60 Vs fast ohne Unterbrechung herab, so daß schon Notierungen von 23 Pence erlebt worden sind. Wenn die oben vorgetragene Auffassung richtig ist, so muß sie auch bei dieser Erscheinung Stich halten. Es fragt sich also, ob das neuerliche Sinken des Londoner Silberpreises ebenfalls exodromisch erklärt werden kann. Zunächst halte man fest, daß Deutschland, Skandinavien, Holland und auch Frankreich (letzteres 1876) ihr Geldwesen verändert haben: sie gehören jetzt zu den Goldländern. Der Valutakurs dieser Länder gegenüber England gehört also nicht mehr zu dem, von welchem bisher allein die Rede war, das heißt nicht mehr zu dem, der zwischen Gold- und Silberländern stattfindet. Wir können vielmehr die Goldländer (also England, Deutschland, Frankreich, Skandinavien) als eine Gesamtheit betrachten ; als Silberländer kommen nur noch in Betracht: Indien und Mexiko. Man beachte, wie unglaublich sich die Ausdehnung der Silberländer verringert hat, insbesondere wenn man bedenkt, daß es nicht auf deren Fläche, sondern auf die Handelsbeziehungen zu den Goldländern ankommt. Jedermann glaubt, daß die bergmännische Produktion von Silber während dieser Epoche sogar zugenommen habe; dann würde schon aus diesem Grunde eine Tendenz zum Sinken des Silberpreises zuzugeben sein, nur müssen wir fordern, daß sie sich exodromisch zur Wirkung bringe. Aber wir wollen von dieser vermehrten Produktion ganz absehen, wodurch ja die Betrachtung, die wir anstellen wollen, desto schlagender wird. Durch den Übergang so beträchtlicher Staaten wie Frankreich, Deutschland, Skandinavien zur Goldwährung sind daselbst viele silberne Kurantmünzen, die bis dahin valutarisches Geld gewesen waren, entbehrlich geworden. Entbehrlich sind sie geworden, aber Frankreich hat seine Fünffrankstttcke nicht als Z IZ. werrverhöltnis von Gold und Silber 233 Material verkauft und Deutschland hat seine Taler ebenfalls beibehalten. Nehmen wir der Kürze wegen an, daß alle die genannten Staaten ihre früheren Münzen beibehalten hätten, nur in veränderter funktioneller Stellung; also als akzessorisches Geld: dann wäre bei diesem Übergange zur Goldwährung gar kein Silber auf den Markt geworfen worden. Wir vereinfachen also nochmals den Vorgang, und zwar stets zu unserm Nachteil. Wir wollen zeigen, warum der Londoner Silberpreis so ungeheuer tief gesunken ist und verzichten dabei auf die Tatsache vermehrter Silberproduktion und auf die andere Tatsache des Verkaufs mancher abgeschaffter Silberstücke, während doch offenbar beide Tatsachen mit im Spiele waren. Es scheint mir nun durchaus möglich, ein starkes Fallen des Londoner Silberpreises auch dann zu verstehen, wenn wir von jenen mitwirkenden Ursachen ganz absehen; dies allein soll hier ins Auge gefaßt werden. Wer Silber auf den Londoner Markt bringt, sagen wir im Jahre 1890, der hat die Möglichkeit, es in indische Rupien verwandeln zu lassen oder auch in mexikanische Pesos. (Von Hinterasien wollen wir absehen.) Er wird also mindestens so viel Pence für die Unze erlangen können, als dem jetzigen Rupienpreise in Pence oder dem Pesopreise in Pence entspricht. Hierdurch ist eine untere Preisgrenze für die Unze Standardsilber gegeben. Früher lag die Sache ganz anders: da kam auch noch der Kurs des Talers (vor 1871), der Kurs des Franken (etwa vor 1860), kurz, der Kurs aller Silberländer in Betracht. Jetzt aber ist nur noch der englischnndische und der englisch-mexikanische Kurs da, auf welchen sich der Verkäufer von Silber stützen kann als auf eine untere Preisgrenze. Ich behaupte nun, daß der Kurs der Rupie und ebenso der Kurs des mexikanischen Pesos seit etwa 1876 auch dann hätte sinken müssen, wenn wir gar keine gesteigerte Silberproduktion und gar keinen Materialverkauf abgeschaffter Münzen erlebt hätten. Das ist also unsere Thesis. 234 Drittes ttapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. Die indische Rupie und ebenso der mexikanische Peso sind nämlich seit 1871 und besonders seit 1876 aus pantopolischen Gründen gesunken. Den Beweis dafür sehen wir in den Vorgängen des Jahres 1893. Damals haben die indischen Münzstätten kein Silber mehr zur Ausprägung angenommen. Der Rupienkurs stand auf etwa 15 Pence, als die Sperrung gegen das Silber eintrat. Hat er sich nun gehoben infolge der Sperrung? Antwort: Nein. Er blieb auf 15 Pence und sank sogar noch weiter bis auf 12 bis 13 Pence. Mit dieser Tatsache haben wir uns abzufinden. Die meisten Schriftsteller haben darüber ihr Erstaunen ausgesprochen. Höchst natürlich, denn sie gingen von der Vorstellung aus, daß das Sinken nur vom Eindringen des an sich billiger gewordenen Silbers verursacht gewesen sei. Wir aber teilen dies Erstaunen nicht. Denn wir glauben ja, daß der Rupienkurs aus pantopolischen Gründen gefallen sei; wenn also solche Gründe weiter bestanden — und dies ist allerdings noch nachzuweisen — weshalb sollte denn die Sperrung der indischen Münzstätten den Kurs der Rupie gehoben haben? Daß dieser Kurs sich nicht hob, steht ja außer aller Frage. Und gerade daraus schließen wir, daß an dem Sinken des Kurses der Rupie nicht das Silber schuld war, das aus irgend welchen Gründen an und für sich billig geworden wäre und den Nupien- kurs mit hinunlergedrückt hätte. Es lag vielmehr umgekehrt: Der Londoner Silberpreis ging in der ganzen Zeit von 1871 bis 1893 und weiter deshalb zurück, weil aus pantopolischen Gründen der Rupienkurs ins Weichen kam; und der Silberpreis in London folgte dieser Bewegung, weil der Nupienkurs ihm stets eine untere Grenze setzt. Indem dieser Grenzwert für das Silber sank, sank das Silber im Preise. Von Verwunderung kann hier gar nicht die Rede sein. Nur diejenigen haben sich zu verwundern, die von einer falschen Auffassung beherrscht waren; sie hätten, statt ihre Verwunderung auszusprechen, vielmehr die Falschheit dieser Auffassung erkennen sollen! Nun aber müssen die pantopolischen Verhältnisse noch H 13. wertverhältnis von Gold und Silber. 235 andeutungsweise besprochen werden, die zwischen England und Indien herrschen. In der vorigen Periode, die mit dem Aufstande der Eingeborenen im Jahre 1857 begann, war England genötigt, ungeheuere Ankäufe indischer Zahlungsmittel zu vollziehen. Wieviel Pence die Rupie kostete, war dabei ganz gleichgültig. Es mußten unbedingt Millionen von Rupien durch englisches Geld gekauft werden und so stieg damals die Rupie bis zu 2 Schilling, gleich 24 Pence. Eine solche Zwangslage bestand in der zweiten Periode nicht mehr. Seit 1871 bis 1893 und sogar noch weiter hat sich die Konjunktur geradezu umgekehrt. Die indische Regierung hat alljährlich große Summen englischen Geldes anzukaufen, und zwar kauft sie dieselben mit Rupien. Jenes englische Geld ist erforderlich, um die Zinsen der Staatsschuld Indiens zu bezahlen, welche Staatsschuld zum großen Teile auf Pfund Sterling lautet; ferner ist englisches Geld erforderlich, um Eisenbahnschulden zu verzinsen, die ebenfalls auf Pfund Sterling lauten; endlich ist englisches Geld erforderlich für die Pensionen englischer Offiziere und Beamten, denn diese Pensionen werden ja in englischem Gelde bezahlt. Alle diese Verpflichtungen sind unweigerlich zu erfüllen. Das dazu nötige englische Geld muß herbei, koste es in Rupien was es wolle. Alle Mittwoche versteigert die indische Negierung in London ihre Anweisungen, lautend auf Rupien, zahlbar bei den indischen Schatzämtern — und muß dafür das englische Geld annehmen, das ihr geboten wird; bald 15, bald 14, bald 12 Pence für die Rupie; mitunter vielleicht auch einmal 16 Pence; aber niemals hat sie es mehr dahingebracht, 20 Pence oder gar 24 Pence für die Rupie zu erhalten. Aus dieser Sachlage erklärt sich der jetzt so niedrige Kurs der Rupie, im Vergleich mit den schönen Zeiten, als die Rupie 24 Pence erzielte; diese Zeiten wünscht die indische Regierung jetzt deshalb zurück, weil sie nicht mehr Rupien kauft, sondern verkauft. Freilich ist dies nur ein Umstand unter den vielen Umständen, die den indischen Kurs bestimmen. Aber dieser eine 236 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. Umstand wird übermächtig, weil die anderen Umstände nicht hinreichend entgegenwirken. Die Jndier haben keine großen Beträge englischer Staatsschuldscheine in Besitz, woraus Zinsforderungen für sie entstünden. Indien produziert auch nicht solche Massen von Handelswaren, die nach England Absatz fänden, hinreichend um den englischen Waren, die in Indien verkauft werden, das Gleichgewicht zu halten. Vielmehr muß Indien, auch abgesehen von dem, was die Regierung tut, Rupien anbieten, um englische Waren zu kaufen. Da zwischen der Rupie und dem Pfund Sterling kein Pari besteht, nach welchem die eine Geldart in die andere verwandelt werden könnte, so hängt der jeweilige Valutakurs von den Zahlungskonjunkturen ab, und diese Konjunkturen sind für Indien ungünstig. Daher der niedrige Kurs der Rupie in Pence, und mit ihm der Tiefstand des Londoner Silberpreises. All dies findet auch dann statt, wenn weder verstärkte Silberproduktion eintritt, noch abgeschaffte Silbermünzen auf dem Londoner Markt erscheinen. Infolge dieser Betrachtung halten wir es erwiesen, soweit dies durch eine schematische Erörterung möglich ist, daß die pantopolischen Umstände allein bereits den Fall des Rupienkurses erklären. Es kommen aber noch andere Umstände ins Spiel. In der ersten Periode, als der Rupienkurs stieg, war dies Steigen doch sehr gering, verglichen mit dem Fallen in der zweiten Periode. Woher stammt dieser ganz auffallende Unterschied in der Intensität? Auch hierfür liegen die Gründe bei unserer Auffassung ganz klar. In jener ersten Periode, etwa von 1857 bis 1371, gab es neben Indien noch viele Silberländer: Deutschland, eine Zeit lang auch Frankreich; Skandinavien, Niederlande. Eine Steigerung des Rupienkurses bedeutete damals zugleich eine gesteigerte Nachfrage nach dem Gelde dieser anderen Silberländer, da dies Geld leicht in Rupien zu verwandeln war. Wenn die englische Regierung damals für die Rupie 24 Pence (statt etwa 23 oder 22 Pence) darbot, so stand ihr sofort auch französisches, deutsches, skandinavisches Silbergeld zur Verfügung, so daß die jeweilige Z 13. wertverhältnis von Gold und Silber. 237 Nachfrage nach Rupien bald gedeckt war, ohne daß man etwa 25 Pence oder gar noch mehr für die Rupie hätte bieten müssen. In der zweiten Periode aber liegt dies anders. Die vorher genannten Länder waren aus der Gruppe der Silberländer ausgeschieden und in die Gruppe der Goldländer übergetreten. Als nun Indien fortwährend englisches Geld gegen Rupien einkaufte, da hatte Indien keine Stütze mehr an jenen früheren Silberländern, sondern nur noch etwa an Mexiko. Die Jndier konnten jetzt nicht etwa, wie es früher möglich gewesen märe, deutsches, französisches, niederländisches Geld, dessen Kurs wenig gestört worden wäre, herbeiziehen, um dadurch englisches Geld zu kaufen. Ein solches Mittel, das offenbar den Kursfall der Rupie bedeutend abgeschwächt hätte, bestand nicht mehr. In der verringerten Ausdehnung der Silberländer liegt der Grund, weshalb die Ursachen des Falles des Rupienkurses zu weit intensiverer Wirkung kamen. Daher erklärt sich auch der Sturz der Londoner Silberpreise von LO'/s bis etwa auf 23 Pence in der zweiten Periode, während in der ersten Periode ein Steigen nur von 60Vs bis 62 beobachtet worden war. In Mexiko liegt es in der zweiten Periode ganz ähnlich wie in Indien; auch dort Staatsschulden in der Währung der Goldländer, auch dort Eisenbahnschulden in der Währung Englands, auch dort starker Bezug von Waren aus den Ländern der Goldwährung und verhältnismäßig geringe Produktion von Gütern mit Absatzfähigkeit nach Europa. Mithin konnte Mexiko für Indien keine Stütze sein. Vielmehr fiel der Kurs des Peso aus pantovolischen Gründen ebenso wie der Kurs der Rupie. Erst wenn die Jndier und die Mexikaner imstande wären, den Bewohnern der Goldwährungsländer die Bedingungen für den Ankauf indischer oder mexikanischer Waren vorzuschreiben, würde sich der Kurs der Rupie und des Peso wieder heben — nämlich von selber, ohne Eingriff regelnder Verwaltung. — Endlich hat auch die bimetallistische Verfassung des Geld- 238 Dritt» Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. Wesens in Frankreich einige Wirkung auf das Wertverhältnis von Silber und Gold ausgeübt oder vielmehr die vom französischen Staate betriebene lytrische Politik, kraft deren Frankreich bald auf die Seite der Silberländer trat, bald auf die Seite der Goldländer. Man meint gewöhnlich, ein solcher Umschwung vollziehe sich bei der französischen Verfassung von 1803 von selbst^ richtig ist, daß man ohne Absicht, weil ohne Einsicht, den Umschwung vollzog, indem man damals glaubte, der Staat habe nur auf seine finanziellen Interessen zu achten, nicht auf die der Handelspolitik. Genauer besehen muß aber der Staat einen Entschluß fassen, um aus der Gruppe der Silberländer in die der Goldländer überzutreten oder umgekehrt. Denn es kommt darauf an, ob er sein Silbergeld als valutarisch behandelt oder das goldene: und dazu gehört eine regiminale Verfügung, gerichtet an die Staatskassen mit Einschluß der Bank von Frankreich. Es ist begreiflich, daß der Staat denjenigen Entschluß faßt, der ihm finanziell vorteilhaft ist, aber notwendig ist es nicht; der Staat könnte auch handelspolitische Gründe malten lassen und die entsprechenden Opfer auf sich nehmen. Bis in die Zeit um 1860 hat Frankreich sein Silbergeld valutarisch behandelt, das heißt die endgültigen apozentrischen Zahlungen erfolgten in silberner definitiver Kurantmünze. So lange dies geschah, gehörte Frankreich in die damals sehr umfassende Gruppe der Silberländer. Als nun aus den erwähnten Gründen England immer höhere Preise für Silber, also auch für französisches valutarisches Geld bewilligte (bis zu 62 Pence für die Standardunze), fing Frankreich an, sein goldenes definitives Kurantgeld valutarisch zu verwenden. Sofort erhielten die nun akzessorisch gewordenen Silbermünzen ein inneres Agio; sie wurden zu einer Ware, die nach England ausgeführt wurde. Dadurch eröffnete sich für England eine reiche Quelle der Silberanschaffung. Dieser Umstand verhinderte ein noch höheres Steigen der Silberpreise, wirkte also dämpfend auf den Silbermarkt in London. Hier ist also der Zeitpunkt, für welchen es richtig ist, daß die französische Währungspolitik dazu beitrug, den Silberpreis § 1Z. Wertverhältnis von Gold und Silber. 238 auszugleichen, das heißt eine noch höhere Steigerung zu verhüten. Daß dies auch zu anderen Zeitpunkten geschehen sei, sieht man nicht ein, denn es gehört dazu ein Entschluß, das Goldgeld valutarisch zu behandeln, und ein solcher Entschluß ist damals zum erstenmal gefaßt worden, ganz einfach deshalb, weil es finanziell vorteilhaft für Frankreich war. Später, nach dem Jahre 1871 oder vielmehr, nachdem die Störungen des Krieges vorüber waren, und Deutschland zur Goldwährung übergegangen war, änderte sich bekanntlich die Konjunktur. Das Silber wurde in London viel billiger als vorher — aus pantopolischen Gründen natürlich — und nun hätte Frankreich wieder sein Silbergeld valutarisch machen können. Dies wäre finanziell durchaus vorteilhaft gewesen. Aber Frankreich wollte nicht wieder in die Gruppe der Silberländer eintreten, und zwar aus handelspolitischen Gründen. Es wurde daher im Jahre 187L die freie Ausprägung des Silbers eingestellt. Hierdurch unterblieb also derjenige Umschwung, den man bis dahin für selbstverständlich gehalten hatte; die bimetal- listische Politik wurde nicht fortgesetzt. Von da an also war auch keine dämpfende Einwirkung Frankreichs auf den Silberpreis mehr zu merken. Von der vielgerühmten ausgleichenden Wirkung des französischen Bimetallismus ist also nur einmal Gebrauch gemacht worden; schon als sich die zweite Gelegenheit darbot, verzichtete Frankreich freiwillig auf den Gebrauch dieses Werkzeuges; und zwar deshalb, weil der politische Instinkt ihm eingab, den Übertritt in die schwächer gewordene Gruppe der Silberländer lieber zu vermeiden. Man hatte nicht mehr das Vertrauen, daß man diese Gruppe hinlänglich stärken werde, wenn man sich ihr anschlösse, obgleich eine gewisse Stärkung derselben dann sicher eingetreten wäre. Hiermit scheint uns das Körnlein Wahrheit herausgeschält zu sein, das in der Tat in der bimetallistischen Theorie enthalten ist. — Sehr bald wird Indien und auch Mexiko zur Goldwährung 240 Drittes Rapitel. Oer Geldverkehr mit dem kluslande. übergehen. Sie tun es wohl auf Grund des alsdann herrschenden Valutakurses, also nach dem Maße ihrer merkantilen Kraft. Dann werden sie durch bemußte Maßregeln das politisch beschlossene Pari aufrecht zu halten haben, und das wird ihnen vielleicht gelingen. Und wenn später einmal auch in Hinterasien das Silber seine valutarische Stellung verloren haben wird, so daß es keine Länder mit Silberwährung mehr gibt; dann erst wird der Silberpreis in London sich ganz so bestimmen, wie jetzt der Preis von Blei und Zinn. Dann ist der Silberpreis etwas von Währungsverfassungen Unabhängiges. Aber auch dann wird es für die historische Betrachtung noch immer falsch sein, die früheren Schwankungen des Valutakurses zwischen Gold- und Silberländern aus den damaligen Silberpreisen zu erklären, die man sich als rein industriell bestimmt vorstellt. Denn dies ist eine Ketzerei, die man fortan kaum mehr begreifen wird. § 14 a. Die exodromische Verwaltung. Unser Geld, ins Ausland gebracht, gilt dort nicht, aber es hat als Ware einen Wert. Dieser Satz bezieht sich auf alle Arten unseres Geldes, auch auf das valutarische (welches bekanntlich im Inlands nicht als Ware verwendet wird, weil das gegen den Begriff verstößt). Welchen Wert hat nun unser valutarisches Geld (denn dies allein ist für unseren Zweck wichtig), wenn es sich im Auslande befindet? So lange wir das Ausland völlig unabhängig in seiner Geldverfassung betrachten, kann unser valutarisches Geld dort zweierlei Wert haben, je nach der Verwendung, die der Inhaber beschließt: der Inhaber kann das Geldstück platisch verwenden; dann kommt nur der Stoff und die Menge des Stoffes in Betracht. Wenn das Geldstück aus Papier hergestellt ist, wird davon freilich nicht die Rede sein; wenn es aber aus Aluminium her- !z 14 s. vie exodromische Verwaltung. 241 gestellt wäre, ist es als Stück dieses Metalls verwendbar; ebenso wenn es aus Silber oder Gold besteht. Der Inhaber kann aber auch das Stück dem Wechsler anbieten, welcher dann erwägen wird, daß man mit diesem Stücke Zahlungen nach Deutschland leisten kann. Das Stück hat also im Auslande einen Wert entsprechend dem mutmaßlichen inter- valutarischen Kurs; danach wird der Wechsler sein Angebot einrichten. Jener Kurs ist zwar nicht fest, aber der Wechsler wird ungefähr die Höhe des Preises treffen, bei welchem er keinen Schaden leidet. Diese beiden Schätzungen des Wertes wirken aber nicht zusammen: sie sind nicht addierbar, weil beide Verwendungen des Stückes einander ausschließen. Entweder findet platische oder es findet lytrische Verwendung statt, nicht aber beide zugleich. Die Wahl der Verwendung steht dem Inhaber zu: er wählt diejenige welche ihm vorteilhafter ist. Also hat unser valutarisches Geld im Auslande denjenigen Wert, welcher, nachdem beide Schätzungen vollzogen sind, sich als der höhere erweist. Es ist durchaus unrichtig, anzunehmen, daß unser Geld im Auslande nur platisch beurteilt werde: es wird platisch und lytrisch beurteilt, und die für den Inhaber günstigere Beurteilung gibt den Ausschlag. Ganz ähnlich wird das ausländische valutarische Geld bei uns beurteilt: sowohl vlatisch als lytrisch, und auch bei uns entscheidet sich der Inhaber nach seinem Vorteil. Immer ist dabei auch die lytrische Beurteilung eine kaufmännische, indem der Wechsler, dem das Stück angeboten ist, sozusagen „spekuliert": er weiß keineswegs, wie hoch der Wert an der Börse stehen wird in dem künftigen Zeitpunkte, in welchem er das Stück als Zahlungsmittel in das Land befördert, aus welchem es stammt. Denn dieser künftige Börsenwert wird ja erst nach der künftigen Konjunktur bestimmt, und in diese Konjunktur greift die Verwendung dieses Stückes mit ein. Der Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 16 242 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, Wechsler müßte ein sehr schlechter Kaufmann sein, wenn er dies nicht instinktiv fühlte; ob er dies Gefühl als Gedanken formulieren kann oder nicht, ist dabei gleichgültig. Daher fordert er nicht nur eine kleine Gebühr für das Wechseln, sondern er deckt sich auch gegen die Gefahr, die er läuft. — Für den intervalutarischen Kurs zweier Länder gibt es an und für sich kein Pari, so lange wir nur die Verfassung des valutarischen Geldes diesseits und jenseits ins Auge fassen. Wohl aber gibt es mitunter eine lvtrische Politik der Staaten, welche ein Pari als Ziel aufstellt; und eine Verwaltungstätigkeit welche dies Pari durchzusetzen strebt. Diese Verwaltungstätigkeit nennen wir exodromisch. Sie ist etwas anders als die valutarische Politik, welche jeder der beiden Staaten für sich betreibt - sie kommt als etwas neues hinzu; auch besteht sie nicht immer, sondern nur zuweilen; sie kann gelegentlich wieder wegfallen, ohne daß deshalb die einseitig valutarische Politik der Staaten wegfiele. Die exodromische Tätigkeit des Staates findet sich aber nur in Staaten, welche auf der Stufe höherer Einsicht stehen und die Macht haben, dieser Einsicht Verwirklichung zu verschaffen. Es soll nun über diese exodromische Verwaltung Rechenschaft gegeben werden — wobei wir lauter ganz bekannte Maßregeln erwähnen, die aber bisher nicht unter einen gemeinsamen Gesichtspunkt gefaßt worden sind. Der intervalutarische Kurs — wir meinen immer den zwischen zwei bestimmten Ländern — bildet sich zunächst ohne exdromische Mitwirkung der Staaten aus, und zwar durch das ungeregelte Spiel von Angebot und Nachfrage auf der Börse. Die Börse ist also der Schauplatz für den Kampf der Mächte, aus welchem der intervalutarische Kurs hervorgeht. Wenn nun eine exodromische Verwaltung auftritt, um ein bestimmtes, vorher beschlossenes Pari zu verwirklichen, so steigt der Staat, welcher sich zu solchem Eingriffe entschlossen hat, auf jenen Kampfplatz hinunter und mischt sich in den Streit; er bringt seine Machtmittel zur Wirkung; er sucht die Verhältnisse von Angebot und Nachfrage künstlich zu ändern und zwar so lange, bis das Er- Z 14 s. Die exodromische verwalwng. 243 gebnis des Kampfes dem Ziele entspricht, das der Staat sich gesetzt hat. Die exodromische Verwaltung wirkt also mit börsenmäßigen Hülfsmitteln und kann nur auf diese Weise wirken. Dies vor allem halte man fest. Daher hat die exodromische Verwaltung eine gewisse Ähnlichkeit mit der hylodromischen — wo eine solche stattfindet. Bei der Hylodromie will der Staat einem bestimmten Metall einen festen Preis im Innern des Landes verschaffen, für diejenigen Kunden, welche dem Staate gegenüberstehen (nicht für den Staat selber). Das wird erreicht, indem der Staat als übermächtiger Händler in jenem Metall auftritt: er nimmt es zu festem Preise an (Hyloleptismus), und er gibt es zu festem Preise ab (Hylophantismus), beides unbegrenzt, was die Mengen betrifft. So lange der Staat dies durchsetzt, so lange sind die Beniühungen der übrigen Händler mit jenem Metalle machtlos — und der Preis bleibt fest. Der Staat muß aber allen übrigen Händlern überlegen sein. Nur durch diese Machtstellung gelingt ihm die Befestigung des Metallpreises im Innern. Ähnlich ist der Vorgang bei der exodromischen Verwaltung: der Staat muß mächtig genug sein, um durch sein Mitwirken die übrigen handelnden Parteien auf der Börse im Schach zu halten. Er muß bald das zu schwache Angebot unterstützen, bald die zu schwache Nachfrage, und nur, wenn ihm dies gelingt, wird er den intervalutarischen Kurs auf einem vorher bestimmten Pari halten können: was also ebenfalls eine Frage der wirtschaftlichen Macht ist. Anderseits aber ist die exodromische Verwaltung wieder sehr verschieden von der hylodromischen. Das Objekt ist dort ein ganz anderes als hier. Bei der Hylodromie ist der Preis eines Metalles zu befestigen, und zwar der Preis im valutarischen Gelde des eigenen Landes. Hingegen wird bei der Exo- dromie nicht der Preis eines Metalles, sondern der auf der Börse zum Vorschein kommende Preis des auswärtigen valutarischen Geldes befestigt, und zwar der Preis, ausgedrückt im eigenen valutarischen Gelde. Die Hylodromie wirkt also auf 16* 244 Drittes Uapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände, den Handel in jenem Metall; die Exodromie wirkt hingegen auf den Handel in auswärtiger Valuta. Die Objekte, deren Preisbestimmung als Ziel vorschwebt, sind also ganz verschieden. Nur in den aufgewendeten Hülfsmitteln bestehr eine Ähnlichkeit, indem der Staat in beiden Fällen absichtlich und mit überlegenen Kräften in die Preisbestimmung eingreift. — Um nun die exodromischen Maßregeln — wenn es solche gibt — zu erläutern, unterscheiden wir zwei Hauptsälle. Zuerst nehmen wir an, daß die Währung beider Staaten hylogenisch sind, und daß das hylische Metall auf beiden Seiten dasselbe sei. Gleichgültig ist es, ob beiderseits das Silber oder ob beiderseits das Gold in hvlischer Stellung sei. Wenn nun zwei Staaten die gleiche Hylolevsie haben, und wenn — wie wir zur Vereinfachung annehmen — beiderseits das valutarische Geld orthotypisch ist dann gibt es zwischen ihnen ein Münzpari, und man betrachtet in der Regel dies Münzpari als das natürliche Pari zwischen den beiden Währungen, woran wir nicht rütteln wollen. Das Pari zwischen England und Deutschland findet also nach dieser Auffassung dann statt, wenn an der Börse das Pfund Sterling gerade soviel Mark wert ist, wie sich aus dem Goldgehalt neuer Sovereign-Stücke und aus dem Goldgehalt neuer Zwanzigmarkstücke ergibt. Es besteht nun vielfach die Meinung, zwischen Staaten mit übereinstimmender Hylolevsie stelle sich das intervalutarische Pari von selber wieder ein, sobald es einmal verschwunden ist. Man schreibt solchen Ländern eine automatische Regelung des inter- valutarischen Kurses zu. Ist dies gerechtfertigt? Man beachte: das Pari kann also verschwinden; es kann Valutakurse zwischen England und Deutschland geben, die nach einer oder der anderen Seite vom Pari abweichen; dies ist allen Lesern des Kurszettels bekannt, gehört aber zu den Dingen, die durch keine autometallistische Vorstellung vom Zahlungswesen erklärbar sind. Für die Chartaltheorie des Geldes und für die pantovolische Auffassung des intervalutarischen Kurses ist aber Z 14 s. Die exodromische Verwaltung, 245 diese Abweichung vom Pari ganz ohne Schwierigkeit zu verstehen. Gesetzt also es bestehe eine Abweichung: das Pfund Sterling sei auf der Berliner Börse nicht 20,43 sondern etwa 20,50 Mark wert. Dann wird es vorteilhafter, deutsche Goldmünzen nach England zu senden, wo sie entsprechend dem Münzfuße in Sovereigns verwandelt werden können. Man sende also soviel deutsche Goldmünzen hin, bis auf diesem Wege die vielen Zahlungen geleistet sind, deren nahes Bevorstehen eine so große Nachfrage nach englischen Zahlungsmitteln verursacht hatte. Alsdann wird der hohe Kurs des Pfundes Sterling in Berlin bald verschwinden. Wenn umgekehrt das Pfund Sterling auf der Berliner Börse stark unter Pari gestanden hätte, so hätten die Engländer, statt teueres deutsches Geld auf ihrer Börse zu kaufen, vielmehr ihre Goldmünzen nach Deutschland gesendet, die da in Zwanzigmarkstücke verwandelbar sind. Also auch der niedrige Stand des Pfundes Sterling in Berlin wäre bald wieder verschwunden. So stelle sich, meint man, der Paristand automatisch wieder her, und zwar stets dadurch, daß man im Notfalle durch Sendung des eigenen Geldes in Besitz des fremden Geldes gelangen könne, um die besonders hohen Beträge der dorthin zu leistenden Zahlungen zu erledigen. (Wir gehen hier gar nicht auf die Ouantitätstheorie in dem Sinne ein, daß das Geld in einem Lande sich vermindert, im anderen vermehrt, und daß dadurch das Pari wieder hergestellt werde; denn diese Vorstellung ist völlig laienhaft.) Offenbar hat diese „automatische" Regelung des Valutakurses etwas Einleuchtendes. Von einer exodromischen Verwaltung kann hierbei keine Rede sein, denn was von selber erfolgt, das bedarf keiner Fürsorge. Auch wird der Übergang zu gleichem Metall bei metallodromischen Währungen häufig aus dem Grunde empfohlen, weil alsdann jene automatische Regelung des Valutakurses sich als wohltätige Folge unmittelbar einstelle. 246 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. Aber es ist doch sehr zweifelhaft, ob der geschilderte Automat stets im Gange bleibe. Es scheint uns hier eine richtige Beobachtung vorzuliegen, aber nicht eine Darstellung des allgemeinen Verlaufs, sondern nur eine Schilderung wie der Kurs sich ausgleicht, so lange die Störungen des Parikurses nur von kurzer Dauer und von geringer Stärke sind. Unter solchen Umständen mag die automatische Regelung wohl eintreten und solche Umstände sind auch die gewöhnlichen. Die Beziehungen, aus denen sich Schuldverhältnisse von Land zu Land entwickeln, sind unabsehbar mannigfaltig und zahlreich; gerade daher ist die Gesamtwirkung derselben, die im Valutakurse zum Ausdrucke gelangt, nicht allzu plötzlichen Änderungen unterworfen, soweit es sich um die primären Vorgänge handelt. Allgemeine Stimmungen, etwa aus der politischen Lage hervorgehend, kommen erst sekundär zur Wirkung, und spielen sich dann ebenfalls auf deu Börsen ab. In ruhigen Zeiten wird das alles nur wenig wirksam und der Valutakurs scheint daher nur jenen geringen Störungen ausgesetzt, deren Beseitigung antomatisch möglich sein mag. Setzen wir aber den Fall, der doch für eine allgemeine Betrachtung nicht ausgeschlossen werden darf, daß die Zahlungsverpflichtungen dauernd andere werden; z. B. dadurch, daß das eine Land seinen Besitz an zinstragenden Papieren des anderen Landes abstößt; oder dadurch, daß das eine Land aufhört, wichtige Waren des anderen Landes zu beziehen, weil andere Bezugsquellen sich eröffnet haben: dann ist es mit der automatischen Regelung des Valutakurses bald zu Ende. Die ausgleichenden Sendungen des einheimischen Geldes in das andere Land werden dann chronisch. Die Vorräte des einheimischen Landes an versendbarem Gelds nehmen ab. Wenn ein ausgebildetes Bankwesen besteht, so macht sich dieser Zustand fühlbar durch Einlösung der Banknoten, also durch fortschreitende Verringerung des Barbestandes der Bank. Die Bank merkt sehr bald die Gefahr und sinnt auf Abhülfe; sie greift zu allerlei Maßregeln, angeblich um den Barvorrat zu schützen. In der § 14s. Die exodromische Verwaltung. 247 Tat schützt sie ihren Barbestand vor Erschöpfung — aber der tiefere Grund dieser Maßregeln ist ein ganz anderer; es wird hier eine exodromische Verwaltung wirksam, das heißt, es werden Maßregeln ergriffen, um die andauernde Abweichung des Valutakurses vom Pari mit bewußter Absicht zum Ende zu bringen. Sobald aber solche bewußte Eingriffe stattfinden, ist eben dadurch festgestellt, daß die automatische Regelung mitunter unzulänglich ist. Mit anderen Worten: jene automatische Regelung des Valutakurses ist wohl ausreichend gegen kurze Störungen, aber lang dauernde Störungen können nur durch bewußte Gegenmaßregeln beseitigt werden, die wir als exodromische Verwaltung bezeichnen — und solche Eingriffe sind sogar dann notwendig, wenn — wie wir vorausgesetzt haben — beide Länder die gleiche Hvlolepsie haben, wie z. B. England und Deutschland. Welches sind aber nun jene exodromischen Maßregeln? Sie sind sehr mannigfaltig, trotz ihres gemeinsamen Zieles. Am meisten bekannt ist die Maßregel der Banken, daß sie die Diskontierung von Wechseln und das Darleihen auf bewegliche Pfänder erschwert, indem sie höhere Diskontosätze und höhere Lombardzinsen verlangt. Hierdurch gelangen weniger Banknoten in den Verkehr als vorher; es können also auch nicht so viele Banknoten zur Einlösung gebracht werden. Zugleich aber werden ausländische Spekulanten bewogen, ihre Kapitalien hereinzusenden, um dieselben an den höheren Verzinsungen Teil nehmen zu lassen. Es wird also, durch bewußten Eingriff, eine Konjunktur geschaffen, welche Nachfrage nach deutschen Zahlungsmitteln in England erweckt, wenn nämlich Deutschland das Land war, dessen Geld gegenüber dem englischen tiefer stand, als das Pari. Jener tiefe Stand kam eben daher, daß deutsche Zahlungsmittel in England wenig begehrt gewesen waren. Durch den geschilderten Eingriff der deutschen Bank wird dieser Umstamd aufgehoben; jene mangelnde Nachfrage wird künstlich erhöht — das ist der exodromische Eingriff, den wir meinen; und es kann wohl sein, daß nun der Valutakurs sich 248 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslande. wieder auf Pari stellt. Aber er tut es nicht automatisch, sondern durch bewußten Eingriff. Dieser Eingriff geschieht auch nicht ohne Opfer. Wer bringt diese Opfer, und worin bestehen sie? Diejenigen Geschäftsleute bringen das Opfer, welche Wechsel diskontieren lassen oder Lombard-Darlehen bei der Bank nehmen; und das Opfer besteht darin, daß die genannten Geschäftsleute ihren Gewinn geschmälert fehen. Wenn es gelingt, auf diese Weise den Valutakurs wieder auf Pari zu bringen, so ist dies also nur erreicht durch jene exodromische Maßregel, und es geschieht keineswegs automatisch durch die Geldverfassungen jener Länder an sich, sondern durch Eingriffe der Bank, wodurch die Bedingungen des Geschäftsbetriebes ihrer Kunden verändert und Nachfrage nach deutschem Gelde in England erzeugt wird. Das letztere scheint uns die Hauptsache zu sein. Der Schutz des Barbestandes der Bank läuft nur nebenher; er ist eine begleitende Erscheinung, welche von der Bankverwaltung stark betont wird. Aber im Grunde will eigentlich die Bank den Kurs des deutschen Geldes gegen das englische wieder auf Pari bringen, und indem sie dies tut, wird erst die Ursache der drohenden Verminderung des Barbestandes beseitigt. Also nicht die Ausrechthaltung des Barbestandes bringt den Valutakurs wieder auf Pari, sondern umgekehrt: die Wiederherstellung des Paristandes beseitigt die Ursachen, welche den Barbestand bedroht haben. Die Bank sagt, sie treibe jene Diskonto- und Lombardpolitik, um ihren Barbestand zu schützen. Wir aber sagen, sie treibt jene Politik, um das Pari des Valutakurses wieder herbeizuführen, und das wieder hergestellte Pari schützt den Barbestand. Wir werden bei Frankreich ein Beispiel kennen lernen, woraus dies noch deutlicher wird; in Frankreich schützt die Bank häufig ihren Barbestand, ohne daß dadurch das verloren gegangene Pari wieder hergestellt wird, ja, ohne daß auch nur die Absicht dazu obwaltet. Also der Schutz des Barbestandes, so wichtig er bankpolitisch sein mag, ist für unsere Betrachtung nicht das, worauf § I4s. vie exodromische Verwaltung. 249 es ankommt; nicht hierdurch wird das verlorene Pari wieder hergestellt. Er ist also an sich keine exodromische Maßregel. Sondern die Erhöhung des Diskontosatzes für Wechsel und die Erhöhung des Lombardzinsfußes sind exodromische Maßregeln und sie haben die willkommene Nebenwirkung, daß dadurch auch Schutz des Barbestands erreicht wird. Zugleich haben diese Maßregeln das Eigentümliche, daß die Opfer, welche zur Herstellung des Paris erforderlich sind, auf die Diskonto- und Lombardkundschaft der Bank abgeschoben werden. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, bleibe unerörtert; es muß aber festgestellt werden, daß wir gerade auf diese Weise, sowohl in Deutschland als in England, das Pari wieder herstellen, also auf Kosten jener Kundschaft. Diese Art der exodromischen Verwaltung ist als solche gar nicht allgemein erkannt, da sie sich fälschlich als eine in erster Linie bankpolitische Maßregel ausgibt; ihre wahre Natur kommt nur nebenbei zur Sprache, indem man vom Schutze der Währung redet; während der Parischutz doch in erster Linie steht. Nehmen wir nun an, daß die beiden Staaten, deren inter- valutarischer Kurs geregelt werden soll, nicht übereinstimmende Währung besitzen; zum Beispiel England, wo Goldwährung herrscht, und Österreich, wo dies unmittelbar nach 1892 noch nicht der Fall war. Auch solche Staaten können exodromische Verwaltung einrichten, um ein reformatorisch beschlossenes Pari dauernd aufrecht zu halten, obgleich hierbei an automatische Regelung gar nicht gedacht werden kann. Auch von Diskonto- und Lombardzinserhöhung braucht dabei keinerlei Anwendung gemacht zu werden. Es gibt noch ganz andere Arten des exodromischen Eingreifens. Die österreichisch-ungarische Bank in Wien bietet folgendes Beispiel dar. Sie faßt den Entschluß, den Valutakurs auf London auf dem Pari zu halten, welches seit 1892 als Ziel vorschwebt, nämlich 10 Pfund Sterling sollen für 119 Gulden zu haben sein. Aus den oft ermähnten pantopolischen Gründen 250 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände, schwankt derselbe jedoch und hat eine auffallende Neigung, für Ästerreich ungünstiger zu werden, etwa 120, 121, 122 Gulden. Eine automatische Ausgleichung ist nicht möglich, da die Österreicher ihre Goldmünzen nicht in den Verkehr lassen; die Goldmünzen sind dort gar nicht valutarisches Geld, sondern die Bank- und Staatsnoten sind es noch (1892). Da wird nun folgendes Verfahren gewählt, das wir absichtlich etwas übertreiben: Die Bank verwendet seit 1894 einen Teil ihrer Kapitalien dazu, einen großen Vorrat von Wechseln auf England zu kaufen und denselben immer wieder zu ergänzen, sobald einzelne davon fällig geworden sind. Sie tut dies nicht aus Gründen des Gewinnes, sondern in exodromischer Absicht; sie kauft also jene Wechsel an, gleichgültig, was sie kosten mögen; zuweilen mit Aussicht auf Gewinn (wenn einmal der Wechselkurs günstig sein sollte, etwa 1l8 Gulden für 10 Pfund Sterling), öfter aber ohne jede Aussicht auf Gewinn, nämlich bei ungünstigem Stande. Ferner beschließt die Bank, daß sie diese Wechsel zum Parikurs (119 Gulden für 10 Pfund Sterling) abgibt, sobald der Wechselkurs ungünstig wird. Es ist ganz klar, daß hierdurch die Bank Verlust erleidet, es sei denn, daß ihr Wechselbestand aus günstigen Zeiten herstammt, was aber nur selten der Fall ist. Die Bank als Erwerbsgeschäft kann auf eine solche Maßregel gar nicht verfallen, denn sie handelt dabei gegen den Grundsatz jedes kaufmännischen Geschäftes; daß sie es aber doch tut, erklärt sich aus ihrer Eigenschaft als exodromische Behörde: sie vollzieht eine Verwaltungstätigkeit, welche den Zweck verfolgt, dem ungünstigen Stande des Wechselkurses entgegenzuwirken. Denn in der Tat, wenn jener Vorrat von Wechseln groß ist, so finden die Kaufleute, welche englische Zahlungsmittel ankaufen wollen, bei der Bank eine ausreichende Bezugsquelle zum Parikurs. Unter solchen Umständen wird der Kurs von 120 natürlich herabgedrückt auf 119, das heißt auf den Preis, zu welchem die Bank englische Wechsel abgibt, und das Ziel ist erreicht; der Paristand ist wieder da. Was die Bank hier betreibt, ist eine Z 14 s. Die exodromische verwalwng. 251 bewußte Gegenspekulation, deren Ziel aber nicht Gewinn ist (denn sie hat meistens sogar Verlust). Das Ziel ist vielmehr eben die Wiederherstellung des Paristandes. Das wird, wie immer, pantovolisch erreicht; der Unterschied ist nur der, daß die pantopolischen Unistände nicht in anarchischer Weise dem blinden Spiel der Einzelinteressen überlassen sind, sondern daß sich eine ordnende Hand hineinmischt, welche bereit und befähigt ist, jene Umstände zielbewußt zu verändern. Ein solcher Eingriff fordert natürlich Opfer, und diese Opfer bringt in unserem Falle die Bank. Sie tut es als ordnende Behörde, die sich exodromische Ziele gesetzt hat, indem sie mit mächtiger Hand die pantopolischen Verhältnisse anders lenkt, als sie sich ordnen würden ohne diesen Eingriff. Wie sich die Bank über die Verluste tröstet die sie dabei erleidet, das ist ihre Sache. Ein solcher exodromischer Eingriff ist natürlich nur so lange möglich, als die Bank die Opfer tragen will und kann. Es ist aber durchaus denkbar, daß ungünstige Wechselkurse auf diesem Weg lange Zeit mit Erfolg bekämpft werden, und wenn die übrigen pantopolischen Verhältnisse, soweit sie vom Eingreifen der Bank unabhängig sind, sich bessern, dann — aber nur dann — hat die Bank sogar Hoffnung, jene Verluste wieder ersetzt zu sehen. Dies tritt nämlich dann ein, wenn etwa englische Wechsel schon zu 118 Gulden zu haben sind: dann kauft die Bank billig und wartet, bis sie teurer verkaufen kann. Die Bank hat aber kein Mittel in der Hand, diesen für sie vorteilhaften Umschlag herbeizuführen, so lange sie sich auf das geschilderte Verfahren der Regelung beschränkt. Wohl aber hat sie die Aussicht, daß vielleicht der Staat, dem die Aufrechthaltung des Paristandes am Herzen liegt, sich bereitfinden läßt, die Bank zu unterstützen: dann sind immer noch Opfer zu bringen, nur würde sie der Staat ganz oder zum Teil auf sich nehmen. Das eben geschilderte Verfahren des exodromischen Eingriffes fordert also, wie jeder solche Eingriff, zweifellos gewisse Opfer und ist nur wirksam, so lange jemand da ist, der die Opfer bringt. Gesetzt, es sei zuletzt der Staat bereit, der Bank 252 Drittes Kapitel. Der töeldverkehr mit dem Auslände. zu helfen, so würde er vielleicht ein Anlehen aufnehmen müssen, und zur Verzinsung desselben müßten dann die Steuerzahler herangezogen werden. Dann würde die Herstellung des Paristandes auf Kosten der Steuerzahler erfolgen. Hingegen bei dem in Deutschland üblichen Verfahren, das Pari durch Diskonto- und Lombardsätze wieder herzustellen, sind es die an diesen Geschäften interessierten Kunden der Bank, denen die Last zugeschoben wird. Immer jedoch muß jemand da sein, der die Lasten des Eingreifens trägt. Es gibt keine Geldverfassung zweier Länder, die an sich ein Pari des Wechselkurses gewährleistet; nur durch exodromische Verwaltung kann es geschehen, und diese kostet Opfer, wie jede Erreichung gemeinnütziger Zwecke. — Ein anderer exodromischer Eingriff — der dritte in unserer Aufzählung — ist 1892—1894 durch den russischen Finanzminister verwirklicht worden, um den Rubelkurs in Berlin zu befestigen. Das Ziel war: der Rubel soll das Pari von 2,16 Mark in Berlin einhalten. Zu diesem Zwecke stellte der russische Staat einem bekannten Berliner Bankhause eine große Menge von deutschem und russischem Gelde zur Verfügung und gab folgenden Auftrag: sobald der Rubel in Berlin niedriger steht als 2,16 Mark, soll jenes Bankhaus jeden dargebotenen Rubel zu 2,16 Mark einlösen. Sobald aber der Rubel in Berlin höher steht als 2,16 Mark, soll jenes Bankhaus für je 2,16 Mark einen Rubel darbieten. Wenn der Vorrat in beiden Geldarten, welcher dem Bankhause zur Verfügung stand, hinreichend groß war — und das war er — so konnte dieser bewußte Eingriff ausreichen, um die Schwankungen jedesmal zu dämpfen, die sich aus den übrigen pantopolischen Verhältnissen hätten herausbilden müssen. Auch hier hört keineswegs die pantopolische Entstehung des Wechselkurses auf, sondern es treten nur bewußte und übermächtige Einwirkungen zu den übrigen pantopolischen Verhältnissen hinzu. Ebenso klar ist es, daß hier die Aufrechthaltung des Parikurses Opfer kostet; jene Menge deutschen und russischen Geldes mußte der russische Staat liefern, und zwar ohne eine / / § 14 s. Die exodromische Verwaltung. 253 Verzinsung davon in Aussicht zu haben. Vielleicht konnte er es nur durch Anlehen, die er, der Staat, natürlich verzinsen mußte. Dann lastete die Maßregel auf den russischen Steuerzahlern. Dies wäre auch dann ein Opfer gewesen, wenn die Schwankungen des Rubelkurses in Berlin, um deren Ausgleichung es sich handelte, abwechselnd bald nach oben, bald nach unten stattgefunden und jedesmal nur kurze Zeit gedauert hätten. Es scheint aber, daß in der Regel der russische Kurs tiefer stehen wollte als 2,16 Mark für den Rubel. Dann verminderte sich der Vorrat jenes Bankhauses, soweit er aus deutschem Gelds bestand, ohne Unterbrechung: und wenn die Maßregel fortgesetzt werden sollte, so mußte jener Vorrat von Zeit zu Zeit nachgefüllt werden. Das zur Verfügung gestellte Kapital lag also nicht nur zinslos in Berlin, sondern es mußte von Zeit zu Zeit durch Nachschüsse auf der alten Höhe gehalten werden, wodurch die Opfer sich beträchtlich vergrößerten. Jedenfalls ist der russische Fiskus diejenige Macht, welche durch gebrachte Opfer den Wechselkurs auf Pari hält, wozu ihn ausreichende Gründe bewogen haben mögen. Um diese Opfer zu verringern, gibt es nur ein Mittel: Deutschland muß bewogen werden, seine Nachfrage nach russischen Zahlungsmitteln zu vergrößern, vielleicht indem es mehr russische Waren bezieht als bisher; oder Rußland muß bewogen werden, weniger deutsche Zahlungsmittel zu bedürfen, vielleicht durch Entwicklung seiner eigenen Industrie. Ob solche volkswirtschaftliche Änderungen durch die russische Politik ins Leben gerufen werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden. So lange aber die vom russischen Fiskus unabhängigen pantopolischen Verhältnisse sich nicht ändern, bleibt es fraglich, ob jener exodromische Eingriff des Finanzministers auf die Dauer von Erfolg begleitet sein wird. Man sage nicht, daß alles in Ordnung komme, sobald Nußland seinen neuen Goldrubel zu valutarischem Gelde erhebt, also seine Noten in dem neuen Goldgelbe einlöst. Gewiß ist dann der Valutakurs leichter zu regulieren; aber es wird 254 Drittes Uapitel. Oer Geldverkehr mit dem Kuslande. dadurch die Frage nur verschoben: Rußland kann nur dann bei der dromischen Goldwährung, wenn sie einmal eingeführt ist, dauernd verharren, wenn die vom Finanzminister unabhängigen pantovolischen Verhältnisse sich so gestalten, daß sich das jetzt gewünschte Pari nahezu von selbst, das heißt ohne jene exo- dromischen Eingriffe, herstellt. Ist das aber nicht der Fall, dann bleibt eben die Aufrechterhaltung der dromischen Goldwährung an jene Opfer gebunden, und damit wird auch die Aufrecht- hallung des Paris an machsende Verschuldung gebunden. Es ist also ein billiger Rat, wenn man den russischen Staat auffordert, zur dromischen Goldwährung überzugehen, damit er leichter den Paristand seines Valutakurses bewahre. Das Problem liegt für ihn umgekehrt: ohne Nachhülfe des Fiskus, die doch von zweifelhafter Beständigkeit ist, kann der russische Staat nur dann zur dromischen Goldwährung mit dem Kurse 1 Rubel gleich 2,16 Mark gelangen, wenn die pantovolischen Verhältnisse beider Länder es gestatten; und das hängt von der Entwicklung der ganzen Volkswirtschaft ab. — Da wo gar keine exodromische Verwaltung besteht, bildet sich, wie wir wissen, der Valutakurs zwischen zwei Ländern jeweilig nach den pantovolischen Verhältnissen, die sozusagen anarchisch wirken. Das soll nicht etwa bedeuten, daß der Valutakurs dann unabhängig sei von bestimmenden Mächten, sondern es soll daran erinnern, daß die beiderseitigen Staatsverwaltungen den Valutakurs dann gleichsam über sich ergehen lassen, ohne für denselben Ziele aufzustellen und ohne für solche Ziele Opfer zu bringen. Ein solcher Fall lag vor im östereichisch-russischen Wechselkurs, als diese beiden Staaten unter ihrem uneinlösbaren Papiergelde litten. Damals hatte weder der eine, noch der andere dieser Staaten die Macht — also auch nicht den Willen — dem östereichisch-russischen Valutakurs ein Pari zu setzen und es aufrecht zu halten. Daß hier kein Pari an und für sich bestand, sieht jedermann ein. Auch die geschichtliche Erinnerung an den Silbergulden in Osterreich und an den Silberrubel in § 14s. Die exodromische Verwaltung. 255 Rußland verhilft uns zu keinem Pari, denn es fehlt beiderseits an dem politischen Entschluß, jenen längst vergangenen Zustand wieder herzustellen. Es liegt höchstens ein Pari in der Vergangenheit, das man vielleicht wieder herbeiwünschen möchte; aber solche empfindsame Erinnerungen haben keine Bedeutung. Die Frage ist, ob jetzt ein Pari durch jene Staatsgewalten aufgestellt' und administrativ durchgeführt wird — und das war, wie jedermann weiß, damals nicht der Fall. Es gab also kein Pari und auch keine exodromische Verwaltung. — Blicken wir zurück, so ist die sogenannte automatische Regelung des Wechselkurses nur möglich, wenn die beiden Länder, um die es sich handelt, die gleiche metallodromische Geldverfassung haben; und auch dann werden nnr kurz dauernde und kleine Schwankungen von abwechselnder Richtung auf diese Weise beseitigt. In allen anderen Fällen sind tiefer greifende exodromische Maßregeln nötig, um Schwankungen des Valutakurses (im Vergleiche zu dem als Pari betrachteten Stande) auszugleichen. Diese Maßregeln ergreift jedesmal der Staat, dessen valutarisches Geld unter jenem Parikurse steht; und er kann sie nur durchführen, indem dabei Opfer gebracht werden. Die wichtigsten Beispiele sind: Erhöhung der Diskonto- und Lombardsätze; Bereithaltung der fremden Zahlungsmittel durch eine Bank, die dieselben zum Parikurs abzugeben bereit ist; endlich Bereithaltung der fremden Zahlungsmittel durch den Staat, der ebenfalls die Abgabe zum Parikurs vorschreibt. Im ersten Falle werden die Opfer von denjenigen Leuten getragen, die an niedrigen Diskonto- und Lombardsätzen interessiert sind; im zweiten Falle werden die Lasten auf die Bank gewälzt; im dritten Falle trägt sie der Saat. Aber alle diese Maßregeln, wenn sie auch gegen größere und länger dauernde Tiefstände des Kurses wirksam sind, entbehren doch der unbegrenzten Wirksamkeit schon aus dem Grunde, weil sie mit Opfern erkauft werden, also eine Leistungsfähigkeit der Belasteten voraussetzen. 256 Drittes Kapitel. Oer DeldverKehr mit dem Auslände. Am letzten Ende liegt das Schicksal des Wechselkurses in pantopolischen Verhältnissen. Der Staat, dessen Kurs tiefer steht, als dem Pari entspricht, rettet sich auf die Dauer nur dadurch, daß er seine handelspolitische Machtstellung gegen den anderen Staat verstärkt; dann erst kann er der Zukunft ruhig entgegenschauen. Mit Veränderung der Geldverfassung allein ist es nicht getan, da es eine Frage der Kraft ist, ob man eine bessere Geldverfassung aufrecht halten kann oder nicht. Es gibt gute und schlechte Schwerler — aber dem Schwachen ist nicht damit geholfen, daß man ihm ein besseres Schwert empfiehlt, wenn sein Arm die Kraft nicht hat, es zu schwingen. 8 14b. Der Snnchartismus. Nachdem wir den Begriff und die Hülfsmittel der exo- dromischen Verwaltung kennen gelernt haben, ergibt sich, daß dabei nichts anders vorschwebt, als die dauernde Befestigung eines beschlossenen intervalutarischen Paris zweier Länder. Die Erreichung dieses Zieles wird leichter, wenn die beiden Länder übereinstimmende Hylodromie haben — aber diese Übereinstimmung ist weder ausreichend, noch ist sie notwendig. Es gibt nun noch eine häufig versuchte Einrichtung, die wir Synchartismus nennen wollen; man könnte glauben, daß sie einen festen intervalutarischen Kurs schaffe, wenn sie zwischen zwei Ländern ins Werk gesetzt werde. Es ist darunter die Gemeinsamkeit von gewissen Geldarten zu verstehen, wie sie durch sogenannte Münzvereine geschaffen wird. Das bekannteste Beispiel ist der deutsch-österreichische Münzverein und der sogenannte lateinische Münzbund zwischen Frankreich und einigen seiner Nachbarländer (Schweiz, Belgien). Im deutsch-österreichischen Münzverein von 1857 wurde das Talerstück für „synchartal" erklärt, das heißt: dies Stück sollte in jedem der verbundenen Staaten als Geld, und zwar als obligatorisches, definitives verwendet werden. Z 14 b. Der Synchartismus. 257 Im lateinischen Münzbunde werden zwei Geldarten syn- chartal verwendet: das silberne Stück zu fünf Franken und die goldenen Stücke zu 10 und 20 Franken; sie sind in jedem der verbündeten Staaten obligatorisches, definitives Geld. Bei dieser Verfassung tragen zwar die synchartalen Stücke stets das Gepräge des emittierenden Staates, aber das Gepräge wird für gleichgültig erklärt — jeder Staat behandelt das vom anderen emittierte, synchartale Geld so, als wäre es einheimisch. Durch nichts wird — der Reiseverkehr zwischen solchen Staaten so sehr vereinfacht als durch diese Einrichtung, die sich daher der höchsten Beliebtheit erfreut! Hier aber steht etwas ganz anderes in Frage: ob nämlich der Synchartismus an sich bereits einen festen intervalutarischen Kurs zwischen den verbündeten Staaten schaffe. Das findet bekanntlich nicht statt. In der Schweiz steht der französische Frank oft höher als das hier scheinbar selbstverständliche Pari, obgleich Sendungen in synchartalen Geldarten nach jeder der beiden Richtungen möglich sind. Es ist also tatsächlich nicht zutreffend, daß der Synchartismus den intervalutarischen Kurs immer befestige, obgleich er in vielen Fällen die Befestigung erleichtert. Im deutsch-österreichischen Münzverein hat der Synchartismus des Talerstücks höchstens in den Monaten November und Dezember 1858 die Befestigung des intervalutarischen Kurses befördert; von da bis zur Aufhebung des Vereins im Jahre 1867 hat nicht der leiseste Einfluß dieser Art stattgefunden, und es ist auch gar nicht zu erwarten gewesen. Die ganze Einrichtung ist nämlich ganz laienhaft ausgedacht und gehört unter die Entgleisungen aus mangelhafter Einsicht. Denn der Synchartismus begnügt sich mit dem Erfolg, daß die synchartalen Stücke in allen verbündeten Staaten „akzeptiert" das heißt in das staatliche Geldsystem eingereiht werden. An den öffentlichen Kassen werden sie jedenfalls angenommen, häufig wird sogar auch der anepizentrische Annahmezwang verordnet. Knapp, Th-ori- des Geldes. 2. Aufl. 17 258 Drittes Kapitel. Oer GeldoerKehr mit dem Auslände. Aber die genauere Stellung im Geldwesen wird nicht vorgeschrieben: ist das synchartale Stück akzessorisch oder ist es valutarisch? Darüber schweigen die Verträge, schon deshalb, weil die Sachverständigen diese Unterscheidung gar nicht kennen. Gerade hierauf aber kommt alles an. Wenn das synchartale Stück in der bescheidenen akzessorischen Stellung bleibt, zum Beispiel in nur einem der verbundenen Staaten, dann kann gar keine Einwirkung des Synchartismus auf den intervalutarischen Kurs stattfinden. In Osterreich blieben die Talerstücke akzessorisch; valutarisch waren die Banknoten und Staatsnoten — und ihr Kurs schwankte aufs heftigste gegen Deutschland. In der Schweiz werden mitunter die Noten der zahlreichen Banken nur in silbernen Fünffrankstücken eingelöst, also ist dann dies Silberstück valutarisches Geld — während gleichzeitig vielleicht in Paris die Noten der französischen Bank in Goldstücken eingelöst werden, so daß da die Goldstücke valutarisch sind. Wie soll denn da die synchartale Beschaffenheit beider Geldarten den intervalutarischen Kurs befestigen? Sie kann es dann nicht und tut es auch nicht. Also, es fehlt in den Synchartalverträgen der wichtigste Punkt: man läßt es unbestimmt, ob die synchartalen Stücke akzessorisch oder valutarisch sein sollen. Dem wäre aber, scheint es, leicht abzuhelfen: man füge den Verträgen bei, daß die synchartale Geldart — wenn es nur eine gibt — jedenfalls von allen Staaten des Vereins als valutarisch zu behandeln sei; gibt es aber mehr als eine synchartale Geldart, so wäre im Vertrag festzusetzen, daß stets die Wahl derjenigen, welche valutarisch sein soll, gemeinsam getroffen werde. Dann wäre durch den Synchartismus eine Befestigung des intervalutarischen Kurses stark erleichtert. In der Tat, das hätte man zum Beispiel im deutsch- österreichischen Münzverein verabreden sollen! Österreich hätte gewiß unterschrieben, wie es ja seinen guten Willen in der Tat damals schriftlich aussprach — aber ganz sicher hätte dieser kluge Paragraph nicht das geringste ausgerichtet, weil die Wahl des H 14 b. Oer Synchartismus. 259 Talers oder Silberguldens als valutarischer Geldart damals eine Kraftleistung war, zu der sich Österreich außerstande fühlte, mochten auch hundert Paragraphen in jenem Vertrage stehen- Kein Münzverein wird es je dahin bringen, daß der Staat unter allen Umständen diese oder jene valutarische Geldart aufrecht erhalte, wenn es Opfer kostet. Man müßte nicht Staatsvereine, sondern valutarische Bundesstaaten gründen — und wie groß hierzu die Aussichten sind, wird sich jeder Leser selber beantworten. Mithin ist der Syncharlismus ungemein wenig wichtig für die Befestigung der intervalutarischen Kurse. — Dagegen hat er uns eine neue Erscheinung gebracht: das synchartale Agio, im Gegensatze zum inneren Agio, das nur auf Metallhandel beruht und zum auswärtigen Agio des nicht syn- chartalen, sondern idiochartalen Geldes, das wir bisher allein im Sinne hatten. Wie früher gezeigt, ist das innere Agio nur möglich bei akzessorischem Gelde, und wenn der Staat ganz unabhängig und ungebunden gedacht wird, so ist das innere Agio nur eine Folge der Metallpreise. Wenn aber der Staat mit anderen Staaten durch syn- chartales Geld verbunden ist, so liegt die Sache etwas verwickelter, jedoch durchaus faßlich, da wir eine zweckmäßige Terminologie besitzen. Dasjenige akzessorische Geld, welches etwa zugleich synchartal ist, — also in Österreich das Talerstück, in Italien das goldene 20 Lirestück — hat alsdann zwei Wege, auf denen es ein Agio erlangen kann: erstens wegen des Preises seiner Metallplatte; zweitens wegen der zulässigen Verwendung als Zahlungsmittel in dem verbündeten Staate. Es kann also hier inneres Agio eintreten zunächst auf dem früher geschilderten Wege, der ganz von den Umständen des Metallmarktes abhängt und also nichts Neues darbietet. Es kann aber andererseits auch deshalb ein Agio (ein Preis, der höher 17* 260 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. ist als die Geltung) eintreten, weil der intervalutarische Kurs es gestattet. Sehr deutlich kommt dies in Osterreich zur Erscheinung: nach 1859 hatte der Silbergulden, der akzessorisch geworden war, ein platisches Agio, rein aus den Umständen des Silbermarktes zu erklären; dieser Silbergulden war nämlich nicht im Syn- chartismus einbegriffen. Dagegen hatte der Taler in Österreich erstens ebenfalls dies Agio wegen seiner silbernen Platte; er hatte aber noch ein anderes, weil er in Deutschland valutarisches Geld war, und dorthin als Zahlungsmittel verwendet werden konnte; dies zweite Agio war intervalutarischen Ursprungs, es entstand dadurch, daß der intervalutarische Kurs nach 1859 sich geändert hatte im Vergleich zu 1858. Dies zweite Agio kam nicht vom Silberpreis, sondern vom Preis, den das deutsche Geld auf der österreichischen Börse erzielte; und dieser Preis war nach 1859 höher als Ende 1858. Der Taler hatte also in Osterreich zwei Gründe des Agios. Natürlich bleibt der schwächere Grund unwirksam, nur der stärkere kommt zur Erscheinung, denn der Inhaber will von zwei möglichen Vorteilen stets den größeren erlangen. Hier stellt sich also heraus, daß es noch eine dritte Art des Agios gibt: wenn das akzessorische Geld eines Staates in bezug auf einen anderen Staat synchartal ist, so kann es auch ein Agio erhalten, wenn der intervalutarische Kurs des fremden, aber verbundenen Staates hoch steht; dies ist das svnchartale Agio. Das Agio des 20 Lirestücks in Italien ist stets auf diese Weise entstanden, doch ist hier die doppelte Möglichkeit seiner Entstehung nicht so deutlich erkennbar, wie beim Agio des Talers in Osterreich. Die Seltsamkeit, daß der österreichische Silbergulden, welcher idiochartal war, ein anderes, und zwar geringeres Agio hatte als das Talerstück, welches doch nur ein l'/sfaches Guldenstück vom gleichen spezifischen Gehalte zu sein schien, «st hiermit aufs einfachste erklärt. Es ist aber unmöglich, davon Rechenschaft zu H 15 g. Der feste Rurs als letztes Ziel. 261 geben, wenn der Begriff des Svnchartismus und die Begriffe des akzessorischen und valutarischen Geldes fehlen; überhaupt ist die metallistische Auffassung des Geldes gegenüber solchen Erscheinungen völlig Hülflos. § 15 a. Der feste Kurs als letztes Ziel. Kehren wir zu denjenigen exodromischen Maßregeln zurück, die zunächst nur als Schutz des Barschatzes einer Zentralbank erscheinen. So geschieht es zwischen England und Deutschland. Für solche Länder gleichen sich die unbedeutenden Schwankungen des intervalutarischen Kurses bekanntlich von selber aus; nur bei andauernden Störungen sind besondere exodromische Maßregeln nötig und sie werden dann von demjenigen Staate ergriffen, bei welchem der Barschatz der Zentralbank bedroht ist; sie treten gewissermaßen als hylische Maßregeln auf, genauer als Maßregeln, welche den Hylovhantismus des bedrohten Staates aufrecht halten sollen. Dieser Zweck steht so sehr im Vordergrunde, daß man ihn allein zu beachten pflegt und ganz übersieht, daß die Maßregeln auf dem Umwege der Regelung intervalutarischer Kurse wirsam werden, also exodromisch sind. Wenn alle Staaten unseres Kulturkreises für ihr valutarisches Geld dieselbe Hnlodromie hätten, so würden die exodromischen Maßregeln immer nur solche sein, die als Schutz des Barschatzes erscheinen. Dies würde bei allgemeiner Verbreitung der Goldwährung eintreten — aber nicht minder bei allgemeiner Verbreitung der Silberwährung. Auch hier ist nicht das Gold an sich wichtig, ebenso wenig das Silber an sich; sondern nur die Übereinstimmung der Hnlodromie ist entscheidend. Bei der gegenwärtigen Lage der Welt (1905) ist praktisch nur an Verbreitung der Goldwährung über alle bedeutenden Kulturstaaten zu denken. Daß man diesen Zustand so sehr empfiehlt, kommt also daher, daß dann die exodromische Verwaltung sehr viel leichter ist; und es ist nur sozusagen ein historischer Zufall, daß diese Erleichterung 262 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. durch Wahl des Goldes, und nicht des Silbers, als hylischen Metalles zustande kam. In der Theorie würde keines der beiden Metalle in dieser Beziehung — und für diesen Zweck — einen Vorzug vor dem anderen haben. Allgemeine Verbreitung der Goldwährung hat also, au letzter Stelle, einen exodromischen Grund: da dies hylische Metall nun einmal in den handelspolitisch mächtigsten Staaten gegeben war (im Jahre 1871), mußten sich die minder mächtigen anschließen. Wäre aber in jenen Staaten Silberwährung gewesen, so hätten die exodromischen Gründe ebenso nachdrücklich für allgemeine Einführung der Silberwährung gesprochen. — Auch die lebhafte Empfehlung des Bimetallismus ist eigentlich nur exodromisch zu begreifen, wenigstens für diejenigen, welche die Chartalität des Geldes verstanden haben. Die ganz hartnäckigen Metallisten freilich meinen, es sei in der Natur begründet, daß es neben einander argyrogenisches und zugleich chrysogenisches Geld — aber kein anderes, also kein autogenisches, geben dürfe. Mit einer so kindlichen Anschauung ist keine Verständigung möglich. Aber es gibt auch einsichtigere Bimetallisten, die etwa so denken: Angenommen, es gebe eine Anzahl von Staaten mit Goldwährung und daneben eine Anzahl von Staaten mit Silberwährung. In der Mitte stehe das bimetallistische Frankreich, welches nach obstruktionellen Gründen bald auf die Seite der Silberstaaten tritt, bald auf die der Goldstaaten — wodurch jedesmal die pantopolisch im Nachteil geratene Gruppe verstärkt wird. Dies System trägt dann, so lange Frankreich mächtig genug ist, dazu bei — den intervalutarischen Kurs der Goldstaaten gegenüber den Silberstaaten wieder herzustellen, und zwar zu dem Paristande, der in der hylogenischen Norm für beide Metalle im Gesetz von 1803 begründet ist. Wer so denkt, der empfiehlt den Bimetallismus aus exodromischen Gründen. Andere Bimetallisten wollen dies Geldsystem in allen Kulturstaaten zur Einführung bringen. Da sie aber keine Vorstellung von valutarischem und akzessorischem Gelde haben, so versäumen Z 15s. Der feste Kurs als letztes Ziel. 263 sie, diesen wichtigen Punkt aufzuklären — man gewinnt also kein deutliches Bild von den intervalutarischen Beziehungen, die dann herrschen werden. Soviel aber ist gewiß: sie erwarten dann feste intervalutarische Kurse, sonst weiß man ja gar nicht, wem die Neuordnung zugute kommen soll. Die Metalle, als seelenlos, haben doch kein Interesse daran — und die Besitzer von Silber- oder Goldgruben werden doch nicht den Ausschlag geben sollen. Also auch die Bimetallisten von der strengen Richtung werden wesentlich von exodromischen Erwägungen geleitet. — Wenn wir nun auf die Staaten blicken, welche neuerdings Währungsänderungen vollzogen haben: aus welchen Gründen haben sie es denn getan? Diejenigen Änderungen, die von der Not aufgedrängt worden sind, bleiben hier außer Spiel: England in der navole- nischen Zeit, Frankreich während des Krieges von 1870/71 Osterreich von 1859 an haben autogenisches Geld valutarisch gemacht, weil sie aus Mangel fiskalischer Kraft nicht anders konnten. Weshalb aber ist Frankreich ums Jahr 1860 zur Goldwährung übergegangen und weshalb ist es im Jahr 1876 nicht zur Silberwährung übergegangen? Beide Maßregeln wären jeweilig durch die Obstruktion angezeigt gewesen; diesem Wink aber folgte man nur im Jahre 1860 und man folgte ihm nicht im Jahr 1876. Also ist nicht die Obstruktion entscheidend, sondern etwas anderes. Dies andere kann wohl nur sein: Sicherung des intervalutarischen Kurses gegen die wichtigen Nachbarländer England und Deutschland. Also war der Grund exodromisch. Der Übergang des Deutschen Reiches zur Goldwährung, 1871 begonnen, hatte als Grund nur die unbewußte Nachahmung Englands, das damals als ökonomisches Vorbild wirkte; erst durch Bambergers Wirken wurde nachträglich die tiefere Begründung ans Licht gebracht: es war Sicherung des Valutakurses gegen England, also war die Begründung exodromisch. 264 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem kluslande. Warum ist Österreich im Jahre 1879 nicht zur Silberwährung zurückgekehrt, als es obstruktionell geboten war; und warum hat es 1892 Gesetze gegeben, die ganz deutlich auf Goldwährung hinzielten? Alle dafür angeführten Gründe sind entweder ganz illusorisch, oder völlig untergeordnet bis auf den einen Grund: Sicherung des intervalutarischen Kurses gegen die benachbarten Goldstaaten; also auch hier haben exodromische Erwägungen durchgeschlagen. Englands Übergang zur Goldwährung ist nicht völlig aufgeklärt; für ganz sicher halte ich aber, daß England nicht aus exodromischen Erwägungen handelte, denn es ist gar nicht abzusehen, wie es im 18'°" Jahrhundert, als unbedingt erste Handelsmacht und als erste Kapitalmacht, auch nur einen Finger hätte rühren sollen, um seine Währung irgend einer Nachbarwährung anzupassen. Das hat England überhaupt nie getan sondern stets grundsätzlich abgewiesen. Der Starke beharrt, der Schwache paßt sich an. Damit aber scheint die aufgeworfene Frage gelöst: England, einmal im Besitze der Goldwährung, ist die vorbildliche Macht, weil sie die stärkste ist; und die anderen Mächte wollen mit dieser in feste intervalutarische Beziehung treten — daher, also aus exodromischen Gründen, verbreitet sich die Goldwährung, weil man den exodromischen Zweck auf diese Weise am leichtesten erreicht. Also der Valutakurs ist die Triebfeder für die Wahl der Währungen, so lange nicht etwa die Not gebietet; aber nicht etwa jede intervalutarische Regelung ist erwünscht, sondern nur die mit der vorherrschenden Handelsmacht und Kapitalmacht. Unter exodromischer Politik verstehen wir daher vorzugsweise die Festigung des intervalutarischen Kurses gegen das vormächtliche Ausland. England hat keine solche Politik, da es selber die Vormacht ist. Am deutlichsten wird es bei Österreich: dort sind alle Neuerungen nur aus der Anlehnung an die westlichen Vormächte zu verstehen. Z lös. Oer feste Kurs als letztes siel. 265 Die ungeheuere Ausbreitung der Goldwährung seit 1871 ist anfänglich nichts anderes als eine exodromische Anbequemung an England, später eine solche an die Westmächte überhaupt. Hätte England im Jahre 1871 Silberwährung gehabt, so wäre dieselbe Anlehnung der Nachbarstaaten erfolgt — und daraus wäre dann allgemeine Verbreitung der Silberwährung entstanden; man gestatte uns diese Übertreibung! Hätte ein Staat mit Silberwährung eine so unzweifelhaft vormächtliche Stellung errungen, wie sie England 1871 hatte, so hätte dieser Staat sogar England in die Nachahmung hineingetrieben, denn er wäre zur Führerstellung gelangt. Nicht die Goldwährung als solche breitete sich seit 1871 aus, sondern die englische Geldverfassung tat es — und sie war sozusagen zufällig Goldwährung. „Dann wäre ja das Gold als solches ganz gleichgültig für die Wahl der Währungen; es käme nur auf historische Umstände an, die damals (1871) dem Golde günstig waren. Haben wir dies richtig verstanden?" Wenn der Metallist so fragt, dann kann der Chartalist nur antworten: ja, so ist es. Alle mittelmächtigen und alle noch schwächeren Staaten sind aus exodro- mischen Gründen zur Goldwährung übergegangen oder wollen es noch tun. England ist taub gegen alle Vorschläge der Währungsänderung, weil es keine exodromischen Rücksichten zu nehmen hat. Es ist gerade so wie bei der Wehrverfassung: wenn der siegreichste Staat die allgemeine Wehrpflicht hat, so nötigt er sie seinen Nachbarstaaten auf, soweit diese auf demselben Boden zu kämpfen haben. England schließt sich aus, weil es nicht auf dem Festlande Europas mitkämpft. Wenn aber die europäischen Staaten in die Weltpolitik eingreifen wollen, so müssen sie Englands Seewehr nachahmen, und so lange England das Eisen für seinen Schiffsbau wählt, so lange müssen seine Mitbewerber — die Eisenwährung im Schiffsbau wählen! 266 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslande. § 15 b. Fürs Ausland bares, fürs Inland notales Geld. Hand in Hand mit der nun wohl verständlichen Ausbreitung der Goldwährung, die nicht auf Eigenschaften dieses Metalles sondern auf handelspolitischer Machtverteilung beruht, geht eine andere ebenso allgemeine Erscheinung: immer mehr werden unsere Geldsysteme volymorvhisch und immer mehr tritt diejenige Geldart in den Hintergrund — nicht aber in Unverwendung — welche früher als die einzig richtige erschien. Es ist das bare Geld, systematisch ausgedrückt: das hylogenisch-orthotypische Geld, das im inneren Verkehr stets an Ausbreitung verliert, zugunsten der notalen Geldarten. Es sind hier nur die Staaten gemeint, welche irgend eine Barverfassung für ihr valutarisches Geld festhalten; jetzt ist es meist die chrysogenisch-orthotypische Verfassung. In allen diesen Fällen wächst neben dem valutarisch behandelten Bargeld eine Fülle von akzessorisch behandelten notalen Geldarten hervor und im inneren Verkehr breiten sich diese akzessorischen Geldarten so sichtbar und so siegreich aus, daß es beinahe zutreffend wäre, sie als im tatsächlichen Umlaufe vorherrschend zu bezeichnen. Dieser Umstand stört bekanntlich die exodromischen Einrichtungen nicht, denn für sie kommt nur die valutarische Geldart in Betracht, für welche wir Barverfassung als fortbestehend voraussetzen. Dies Übergewicht der notalen Geldarten im innern Verkehr ist aber merkwürdig genug und bedarf einer besonderen Erläuterung. Zunächst wollen wir die Tatsache genauer feststellen, für England, Frankreich und Deutschland. Im innern Verkehr Englands sind Zahlungen in Sovereigns — also Zahlungen im valutarischen Bargelde — nicht vorherrschend. Kleine Beträge, bis zu 40 Schillingen, können in Scheidemünzen geleistet werden, die bekanntlich notal sind. Mittlere Beträge von 2 bis 5 Pfund Sterling werden aller- H I5b, tlusland und Inland. 267 dings häufig in Sovereigns geleistet, aber sehr oft bedient man sich dazu bereits der Girozahlung, greift also lieber zum Scheck, welcher zwar Zahlung einleitet, aber kein Geld, also auch kein bares Geld ist. Bei großen Zahlungen, von 5 Pfund Sterling und mehr, wird ebenfalls sehr häufig Girozahlung gewählt; oder aber man verwendet Banknoten, diese aber sind notal. Wenn der Empfänger einer großen Zahlung Sovereigns haben will, also wenn er valutarisches Bargeld wünscht — so überläßt man es ihm selber, sich diese Geldart zu verschaffen, indem er — bei größeren Beträgen — die erhaltenen Banknoten zur Einlösung bringt. Wenn es in England eine notale Geldart gäbe, welche so gestückelt wäre, daß man damit Zahlungen von 2 bis 5 Pfund Sterling leisten könnte, was zufällig nicht der Fall ist, so würden die Sovereigns im innern Verkehr noch weniger benützt werden. Und diejenigen Empfänger großer Zahlungen, die sich nachträglich dafür Sovereigns verschaffen, täten es doch nur, weil sie an auswärtige Verwendung denken. Ganz ähnlich liegt die Sache in Frankreich: kleinere Beträge werden in Scheidemünze geleistet; bei Beträgen von 5 Franken aufwärts stehen die silbernen Fünffrankstücke zur Verfügung: beide Geldarten sind notal. Das valutarische Bargeld — die Goldstücke — kommen in Betracht für Zahlungen bis etwa 50 Franken, das ist bis zur kleinsten Banknote; für noch größere Beträge wählt man Banknoten, also notales Geld, und auch hier wird es dem Empfänger überlassen, ob er die Einlösung in valutarisches Goldgeld herbeiführen will, was er in der Regel nicht tut. Dieselbe Erscheinung haben wir in Deutschland. Früher waren die Scheidemünzen auf ganz kleine Beträge beschränkt; jetzt sind sie bis zum Betrag von 20 Mark hinauf verwendbar; eine große Erweiterung der Notalzahlung. Von da bis zum Betrage von 100 Mark herrscht im innern Verkehr (1905) wohl das Goldgeld vor, also unser valutarisches Geld mit Barverfassung, wird aber schon häufig durch den Scheck ersetzt. Und von 100 Mark aufwärts, soweit es sich um Vielfache von 100 han- 268 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. delt, bezahlt man in der Regel mit Banknoten, also wieder mit notalem Gelde, oder man wendet ebenfalls die Girozahlung an. Auch die öffentlichen Kassen verfahren, wenn sie Zahlungen leisten, fast immer so, nur bieten sie keine Girozahlung an. Der Kassier, welcher 1000 Mark zu zahlen hat, hält es für selbstverständlich, daß der Kunde Banknoten wünscht und fragt höflich und ganz beiläufig: „wünschen Sie auch Gold? und wieviel etwa?" Nicht als ob er Gold verweigerte; er hält es aber nach seiner Erfahrung für erwiesen, daß der Kunde den Wunsch hat, in notalem Gelde befriedigt zu werden und rückt erst mit den Goldstücken heraus, wenn es der Kunde wünscht. All dies würde noch weit deutlicher hervortreten, wenn die Stückelung des notalen Geldes von der Art wäre, daß auch jene mittelgroßen Zahlungen darin geleistet werden könnten. Bei uns gibt es allerdings Kassenscheine zu 20 und zu 50 Mark, aber es gibt nur sehr wenige, so wenige, daß der Kunde sie oft nicht einmal auf Wunsch erhalten kann (1905). Es ist freilich Absicht des Gesetzgebers, daß für solche mittelgroße Zahlungen kein notales Geld zu Diensten stehen soll: aber dadurch wird doch nur erreicht, daß die Leute mitunter den tröstlichen Anblick des valutarischen Bargeldes genießen. Keineswegs aber wird dadurch erreicht, daß das bare valutarische Geld im innern Verkehr eine wirklich bedeutende Nolle spielt. Man kann fast behaupten, daß es zu Gunsten der notalen Geldarten ausgeschaltet sei, und wenn es wirklich ganz ausgeschaltet wäre, so würde sich kaum etwas Wesentliches ändern. Daraus aber folgt, daß in den genannten Staaten das valutarische Geld zwar noch Barverfassung hat, daß es aber für den innern Verkehr in der Hauptsache durch notale Geldarten ersetzt ist. Früher aber war das valutarische Bargeld auch für den innern Verkehr bestimmt; man denke an England, als das Silbergeld valutarisch war: damals hatte man sogar Bedenken, kupferne Scheidemünzen einzuführen, welche doch die bescheidenste Art des Z IS b. Kusland und Inland. 269 notalen Geldes darstellen; und als die Bank von England gegründet war, dauerte es lange, bis ihre Noten Raum im Verkehr gewannen. Dieser Umschwung ist metallistisch gar nicht zu erklären; von da aus gesehen ist er eine fortschreitende Entartung. Aber chartalistisch betrachtet erklärt sichs leicht: die chartale Beschaffenheit alles Geldes tritt eben immer mehr hervor und nach und nach zieht man die Folgerungen daraus. Diese aber sind: für den innern Verkehr ist es durchaus genügend, notale Geldarten zu verwenden. Darunter sind freilich solche mit Platten aus Edelmetall, zum Beispiel silberne Scheidemünzen oder auch — in Deutschland und Frankreich — silberne Kurantmünzen, die aber nicht mehr bar, sondern längst notal geworden sind. Die platische Verwendung von Silber ist hier nur ein historisches Überbleibsel und steht mit der notalen Beschaffenheit nicht im Widerspruch, da diese aus genetischen Umständen erkannt wird. Bei den Banknoten und Kassenscheinen ist die notale Beschaffenheit von vornherein klar. Freilich halten jene Staaten daran fest und mit Recht, daß ein valutarisches Geld mit Barverfassung erhalten bleibe. Sie tun es aber nicht wegen des inneren Verkehrs, sondern wegen der dadurch erleichterten exodromischen Verwaltung. Die Bargeldverfassung hat also längst nur noch einen exodromischen Sinn; sie ist ein Hülfsmittel — nicht etwa das einzige — um intervalutarische Kurse zu befestigen. Eine ganz unglaublich wichtige Aufgabe wird also durch sie gelöst. Niemand leugnet es. Aber die so gepriesene Barverfassung wird von Jahr zu Jahr unwichtiger für den inneren Verkehr. Man beachte doch die Vorgänge in Österreich seit 1892. Ungeheuere Vorräte von neuen Goldmünzen werden geprägt in der offenbaren Absicht, sie als valutarisches Bargeld zu verwenden. Dann müßten sie jedoch durch apozentrische Zahlungen in den Verkehr kommen: statt dessen aber hält man sie jahrelang in Kellern eingesperrt und verwendet im inneren Verkehr lauter notales Geld: Banknoten, Staatsnoten, notal gewordene 270 Drittes Kapitel. Der Geldverkehr mit dem kluslande. Silbergulden. Man schafft sogar neue notale Geldarten: die silbernen Scheidemünzen nach den Gesetzen von 1892; und eine neue Art von Banknoten zu zehn Kronen, die doch ebenfalls notal sind trotz ihrer vorzüglichen Deckung. Die alten Staatsnoten werden, wegen ihres verhaßten Ursprungs im Kriege von 1866, nach und nach beseitigt, aber sie werden nicht durch valutarisches Bargeld ersetzt, sondern durch andere notale Geldarten von fleckenlosem Ursprung. Nirgends ist es so deutlich wie in Österreich, daß für den inneren Verkehr notales Geld gewählt wird; der Vorgang wird nur dadurch verschleiert, daß viele notale Geldarten silberne Platten haben, manche sogar aus Stücken bestehen, die aus der Verfassung von 1857 herstammen und damals Barverfassung hatten, jetzt aber nicht mehr haben — was der gemeine Mann nicht merkt und nicht merken soll! Das wäre ein unverantwortlicher Schwindel — wenn für den inneren Verkehr etwas daran läge, daß er durch valutarisches Bargeld besorgt würde. Es liegt aber wirklich nichts daran. Die Chartalverfassung stellt diese Anforderung nicht! Man könnte erwidern: Österreich sei noch im Zustande des Übergangs; seine Geldreform von 1892 werde erst vollendet, wenn das goldene Kronengeld aus seiner Einsperrung erlöst sei; der Zeitpunkt sei nicht fern, in welchem die Banknoten, alte wie neue, in goldenen Kronenstücken eingelöst werden, und dann sei dies goldene Geld valutarisches Bargeld. Vermutlich wird dies geschehen — aber nur aus knechtischer Nachahmung der Vorbilder im Westen. Nötig ist es nicht. Wenn ich um meine Meinung gefragt würde, so würde ich raten: haltet für den inneren Verkehr am notalen Gelds fest, da auch im Westen dieser Zustand eigentlich überall herrscht und jedenfalls überall herrschen könnte. Wozu soll es denn dienen, daß jene Zahlungen mittlerer Höhe in valutarischem Bargelde geleistet werden, während für kleinere Zahlungen das notale Geld und für ganz große Zahlungen ebenfalls notales Geld nach wie vor in Übung bleiben wird! Z tSo. Kusland und Inland. 271 Hiergegen könnte man einwenden: dann weichen wir ja vom Ziele der großen Neuerung von 1892 ab. Wozu sind denn die ungeheueren Anschaffungen von Gold gemacht; wozu haben wir denn soviel Gold in Kurantstücke ausgeprägt, daß man alle Staatsnoten auf einen Schlag darin hätte einlösen können, welche damals existierten? Nun, die Abweichung von jenem Ziele ist bereits geschehen. Kaum waren jene Vorräte von Gold wirklich ausgeprägt in Stücke von 20 und 10 Kronen — als man, statt sie in den Verkehr zu bringen, vielmehr neue notale Geldarten schuf, weil die Erkenntnis aufdämmerte, daß man des Guten zu viel getan habe. Wenn man wirklich zur Einlösung der Banknoten in goldenem Kronengelde schreitet, so schadet es freilich nichts. Es ist sogar nach dem heutigen Stande der öffentlichen Meinung nützlich, weil dadurch das Beispiel der westlichen Länder nachgeahmt wird, der Länder, die nun einmal als Muster vorschweben. Hingegen ist es nicht recht klar, weshalb man alte Staatsnoten abschafft — um sie durch andere Arten von Staatsnoten zu ersetzen. An den papierenen Staatsnoten aus der Zeit des Krieges von 1866 haftet offenbar eine peinliche Erinnerung; man meint, sie seien am damaligen Defizit schuld, während doch das Defizit die Noten gebar, nicht aber die Noten das Defizit erzeugten. Der Haß gegen jene papiernen Staatsnoten ist also aus einer historischen Empfindsamkeit zu erklären. Die lytrische Verfassung Österreichs würde sich freilich nach der herrschenden Meinung stark verbessern, wenn man jene Noten durch valutarisches Bargeld ersetzte — aber was wird denn gewonnen, wenn man sie durch anderes, ebenfalls notales Geld ersetzt? Nur wenig; denn die Platten der Silbergulden sind doch nur eine ganz unzureichende Materialdeckung. Man zieht aber das notale Geld mit Silberplatten vor — aus historischer Befangenheit, weil es an die entschwundene Verfassung von 1857 erinnert. So ist also die ganze Reformgesetzgebung von historischer Ab- 272 Drittes Kapitel. Oer GeldoerKehr mit dem Auslände. neigung und Zuneigung durchzogen — und die Zuneigung zum notalen Silbergelde wird verstärkt durch ihre fiskalische Nützlichkeit — denn sie gestattet, einen großen Teil des neugeschaffenen Goldgeldes in fiskalischer Verwahrung zu behalten. Das ist nun zwar sachlich gerechtfertigt — aber es liegt darin eine Abkehr von dem ursprünglichen Zwecke der Reform von 1892, eine verhüllte Abkehr. Nicht die Abkehr soll hier getadelt werden, sondern nur ihre Verhüllung; wobei der Tadel auch nicht die Politik trifft — denn weshalb sollte sich das politische Handeln nicht auf Vorurteile stützen — sondern er ist gegen die Theoretiker gerichtet, welche jene Vorurteile für haltbare Begründungen ausgeben. Die Beibehaltung der Silbergulden als Kurantgeld ist also, das soll hier ausgesprochen werden, gerechtfertigt, weil notales Geld überhaupt für den inneren Verkehr genügt, aber nicht deshalb gerechtfertigt, weil dies notale Geld silberne Platten hat. Ebensogut hätte man auch die papierenen Staatsnoten beibehalten können. Nur wenn noch einige Hoffnung auf beträchtliches Steigen der Silberpreise wäre, könnte die Beibehaltung der Silbergulden aus Gründen der lytrischen Politik gerechtfertigt werden. Für den inneren Verkehr — so fassen wir das Gesagte zusammen — ist das notale Geld fast überall bereits vorherrschend und könnte sehr wohl alleinherrschend sein. Für den äußeren Verkehr hingegen ist es nützlich, daß das valutarische Geld des Staates die Barverfassung habe: in heutiger Zeit insbesondere empfiehlt sich für das valutarische Geld die chrysogenisch-orthotvpische Verfassung als die zweckmäßigste, die in England, Deutschland und meist auch in Frankreich besteht, in Österreich zu entstehen im Begriffe ist. Diese Nützlichkeit beruht aber nur auf der dadurch erleichterten Festhaltung des inter- valutarischen Paris unter den genannten Staaten, zu denen man noch die nordamerikanische Union hinzufügen könnte, dient also, wie wir es genannt haben, exodromischen Zwecken. < z IS b. Ausland und Inland. 273 Indem wir zugeben, daß der innere Verkehr kein bares Geld erfordert, treten wir scheinbar in Widerspruch mit dem, was oben von den Gefahren der akzessorischen Geldarten gesagt worden ist: solche Geldarten, wenn sie negatives Agio haben, können leicht das valutarische Geld aus den Kassen des Staates verdrängen und jenen Zustand hervorrufen, den wir als Stauung bezeichnet haben. Wenn nun das valutarische Geld die Barverfassung hat, was wir durchaus empfehlen — dann sind die notalen Geldarten alle akzessorisch und die meisten und wichtigsten darunter werden negatives Agio zeigen. Mithin ist zu fürchten, daß sie sich in den Staatskassen ansammeln und das bare Geld daraus vertreiben: der Staat, beim besten Willen, wird also vielleicht nach einiger Zeit außerstande sein, Barzahlungen zu leisten. Wie ist diese Gefahr abzuwenden? Wie kann man, angesichts dieser Möglichkeit, den notalen Geldarten eine große Verbreitung im inneren Verkehr gönnen? Folgt daraus nicht ohne weiteres, daß der Staut nur dann bei der Barzahlung bleiben kann, wenn er die Verwendung des baren Geldes auch im inneren Verkehr stets begünstigt? Wie soll er ortho- typisch zahlen, wenn er in der Hauptsache paratypisches Geld einnimmt? Diese Erwägungen sind von ernstester Art — aber sie sind nicht durchschlagend. Es wird dabei an eine Verfassung gedacht, welche keine bewußte lytrische Verwaltung besitzt. Man denkt sich dabei alle Staatskassen gleichartig beschäftigt, einerseits mit Annahme von Zahlungen für den Staat, andererseits mit Leistungen von Zahlungen des Staates an die Empfänger —- was ja in der Tat die Aufgabe jener Kassen ist. Wenn es nur solche Kassen gibt, dann ist die Gefahr der Stauung akzessorischer Geldarten wirklich zu befürchten. Aber es kann auch daneben andere Staatskassen geben, denen nur die Aufgabe zufällt, den Austausch akzessorischer Geldarten gegen valutarisches Geld zu besorgen und umgekehrt. Wir wollen diesen Kassen, wenn sie bestehen, den Namen der Währungskassen zuteilen und bemerken Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 18 274 Drittes Uapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. nur, daß es solche gibt. Bei uns zum Beispiel gehört es unter die Obliegenheiten der Reichsbank, Währungskasse zu sein; sie ist erbötig, alle Geldarten gegeneinander umzutauschen nach dem Betrag; sie liefert unser valutarisches Bargeld gegen alle akzessorischen Geldarten (also gegen Noten der Reichsbank, gegen Kassenscheine, gegen alle Scheidegeldarten, gegen Taler) und würde auch umgekehrt — tatsächlich, aber nicht grundsätzlich — valutarisches Geld annehmen, um dagegen akzessorische Geldarten zu liefern (l905). Die anderen Staatskassen tun gelegentlich dasselbe, aber sie tun es nicht grundsätzlich; eine Verpflichtung dieser Art lehnen sie mit Recht ab; nur wo sie Zahlungen zu empfangen oder zu leisten haben, treten sie in die Überlegung über das Zahlungsmittel ein; bloßen Umtausch der Arten gegeneinander betreiben sie nicht. Eine besondere Währungskasse, wie wir sie schon haben, gehört zu einer entwickelten lytrischen Verwaltung und ist durchaus vorauszusetzen, wenn die breite Verwendung notaler Geldarten sich unschädlich durchsetzen soll. Der Staat müßte dann seine Zahlungen in folgender Weise ordnen. Die gewöhnlichen Staatskassen zahlen in akzessorischen Geldarten, es wird aber dem Empfänger die Sicherheit gegeben, daß er diese Geldarten bei der Währungskasse einreichen kann, um dafür valutarisches Geld zu erhalten. Da wir für das valutarische Geld die Barverfassung, zum Beispiel in Gold, annehmen, so bedeutet dies: die gewöhnlichen Staatskassen zahlen nicht mit Goldgeld, sondern in notalen Arten, die der Empfänger aber stets bei der Währungskasse in Goldgeld umwechseln darf; dies Goldgeld liefert der Staat unter allen Umständen, koste es ihn, was es wolle; wenn seine Vorräte dahin schwinden, so müßte er dieselben durch Goldanleihen wieder stärken, das heißt er müßte sich Gold verschaffen gegen Leistung von Zinsen. Natürlich müßten die Goldvorräte der Währungskasse völlig unangreifbar sein: es dürfte damit keinerlei andere Staatsausgabe bestritten werden außer derjenigen Art von Ausgaben, die auf jener Umwechslung beruhen. 15b. Kusland und Inland. 275 Um die Verwendung von Goldgeld zu kleinen Zahlungen einzuschränken, wäre bei den notalen Geldarten für eine zweckmäßige Stückelung zu sorgen, insbesondere für Stücke, die — beispielsweise bei uns — 20 Mark gelten. Dann würde die jetzt gebräuchliche Anwendung der Goldstücke für Zahlungen unter IVO Mark in starken Rückgang kommen, und der Staat hätte es leichter, die Währungskasse mit Goldgeld auszustatten. Ganz selbstverständlich wäre es, daß notale Geldarten nur durch den Staat geschaffen werden dürften, nicht nur im technischen, sondern auch im genetischen Sinne: denn da der Staat bei seiner Währungskasse die unbedingte Umwechslung verspricht, kann er natürlich die Schaffung paratypischer Geldarten nicht freigeben. In unserem Beispiel müßte also die Ausprägung von Silber gesperrt bleiben, aber nicht, weil Silber Silber ist, sondern weil Silber nicht das hnlische Metall der valutarischen Geldart ist. Notenausgabe von privaten Banken wäre jedoch nicht ausgeschlossen, da man die ausgebende Bank zwingen könnte, jene Noten in valutarischem Gelde einzulösen. Was wir hier schildern, ist bis auf wenige Nebenumstände eigentlich schon da; wenigstens im Deutschen Reich ist es der Verwirklichung nahe, seitdem die Reichsbank als Währungskasse auftritt; die anderen Staatskassen brauchten nur angewiesen zu werden, größere Zahlungen in Goldmünzen nicht mehr zu leisten, da die Kunden, wenn sie Goldmünzen haben wollen, nur nötig haben, an die Reichsbank zu gehen. Die häufig vertretene Ansicht, daß unser Goldgeld im inneren Verkehr bei Zahlungen von mittlerer Höhe zum Vorschein kommen müsse, halte ich für falsch; es gibt dafür keinen durchschlagenden Grund, und es geschieht nur, weil die notalen Geldarten nicht zweckmäßig gestückelt sind. Freilich ist es auch ganz unschädlich — aber es muß gesagt werden, daß kein währungspolitischer Grund dafür angeführt werden kann. Demnach ist es keine Entartung des Geldwesens, wenn sich 13» 276 Drittes Uapitel. Der GeldverKehr mit den, Auslände. im innern Verkehr die paratypischen Geldarten (also die notalen) so sehr hervordrängen. Es ist vielmehr die immer klarer hervortretende Erkenntnis der chartalen Beschaffenheit unserer Zahlungsmittel; dadurch wird das bare Geld immer mehr den exodromischen Zwecken dienstbar, und in dieser Eigenschaft wird es der Währungskasse zugeschoben, die es bereit hält für diejenigen Kunden, die danach Bedürfnis haben. Die früher erwähnten Gefahren der Stauung sind demnach nur so lange von ernsthafter Art, als unsere lntrische Verfassung noch keine besonderen Währungskassen kennt; sobald aber diese Einrichtung besteht, ändert sich die Beurteilung — und dabei könnte man sich publizistisch beruhigen. Aber dem Theoretiker muß es gestattet sein, auch an Fernliegendes zu denken; er fördert dadurch keineswegs Vorschläge zu Tage, sondern deckt nur das Wesen des Zahlungsverkehrs auf, um den einheitlichen Grundgedanken zu finden. In diesem Sinne ist das folgende gemeint. Es ist durchaus denkbar, jene exodromischen Zwecke auf dem Wege der Hylodromie zu erreichen — ohne Anwendung des baren Geldes. Setzen wir den Fall, es gäbe weder in England noch in Deutschland bares Geld, sondern dort nur Noten der Bank von England, hier nur Noten der Reichsbank; jene auf Pfund Sterling lautend, diese lautend auf Mark; beiderseits bestehen Währungskassen; diese Kassen, wollen wir annehmen, lösen die Noten zwar in Gold, aber nicht in barem Gelde ein, sondern in entsprechenden Mengen rohen Metalles nach dem Gewicht. Wer englische Noten im Betrag von 1869 Pfund Sterling darbietet, erhält 40 Tronvfund Standardgolo in Barren, und umgekehrt; wer in Deutschland 1395 Mark in Noten darbietet, erhält ein Pfund feinen Goldes, und umgekehrt. Dies wäre Barren - Hylodromie. Ohne Zweifel würde dann der hylodromische Zweck ebenso erreicht, wie jetzt unter Verwendung von barem Gelde — und der exodromische Zweck würde ebenfalls erfüllt. Dann wäre das bare Geld auch für den aus- z 15 b, Kusland und Inland. 277 wärtigen Dienst weggefallen. Aber die hnlische Eigenschaft des Goldes wäre in beiden Staaten noch anerkannt — und das ist auch die Hauptsache. Das Gold wäre dann eine Ware von hoher Bedeutung, immer noch Ware, aber nicht im gleichen Sinne wie andere Waren: denn beide Staaten hätten sich verpflichtet, diese Ware zu bestimmtem Preise sowohl anzunehmen als zu liefern; das Gold wäre eine hnlische Ware, die gar nicht erst in bares Geld verwandelt, sondern barrenmäßig verwendet würde; nicht etwa im allgemeinen Verkehr, sondern an der Währungskasse, wo man die Barren des hvlischen Metalles zu festen Preisen ankaufen und verkaufen würde. Natürlich wäre dies eine große Unbequemlichkeit, sogar eine Rückbildung; aber es ist doch klar, daß es geschehen könnte mit der gleichen Wirkung für die Exodromie — und es ist hier nur zu zeigen, daß die Herstellung von barem Gelde ausgeschaltet werden könnte, unter Beibehaltung der Hvlodromie. — Kann aber auch die Hvlodromie ausgeschaltet werden? Sie hat im Zahlungsverkehr ihre eigentliche Wichtigkeit — soweit nicht private Interessen mitspielen — nur durch die große Erleichterung, die sie für exodromische Zwecke darbietet. An sich ist sie nicht so bedeutungsvoll, wie die Metallisten glauben. Für den inneren Verkehr ist sie gleichgültig; warum sollten nicht alle Metalle, ob edel oder nicht, der freien Preisbildung überlassen sein? Ein geordnetes Geldwesen ist dann gleichwohl möglich für den innern Verkehr; sollte gar der intervalutarische Kurs befestigt werden können ohne Hylodromie — dann hätte diese Einrichtung stark an Wichtigkeit verloren; fast könnte man sie dann für entbehrlich halten, wenigstens rein theoretisch. Theoretisch ist die Ausschaltung der Hvlodromie allerdings möglich; daraus folgt aber nicht, daß diese Einrichtung abzuschaffen — sondern nur, daß sie anders als bisher zu begründen sei. Dies ist hier zur Beruhigung des publizistischen Lesers von vornherein festzustellen. Die Chartaltheorie hat die Aufgabe, alle Erscheinungen im Gebiete des Geldwesens einheitlich zu erklären, also auch ins- 278 Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände. besondere die unzweifelhafte Tatsache, daß es autogenisches Geld geben kann. Zu diesem Zwecke ist es nötig gewesen, den Begriff des Geldes so zu fasten, daß die Verwendung eines hylischen Metalles zur Erzeugung des Geldes nicht gefordert wird. Darin liegt eine Erweiterung des Geldbegriffes, denn die Verwendung eines hylischen Metalles bleibt nun offen: sie ist nicht etwa ausgeschloffen, sondern sie ist nur nicht gefordert. Soll sie aber gefordert werden, so kann dies nicht deshalb geschehen, weil sonst kein Geld entstehen könnte; sondern nur deshalb, weil dann eine besonders zweckmäßige Art des Geldes entsteht. Das hylogenische Geld ist aber besonders zweckmäßig, weil sich daran die Hylodromie anschließt; und diese wieder bietet den Vorteil einer besonders einfachen exodromischen Verwaltung: das allein ist die letzte Begründung der hylodromischen Einrichtungen, die also nicht aus der Natur des Geldes überhaupt folgen (wie die Metallisten annehmen), sondern aus exodromischen Gründen in die Verfassung des Geldwesens eingefügt werden. Von diesem Standpunkte aus gesehen, ist die Hylodromie nur ein Mittel zu einem höheren Zweck, nämlich zur einfachsten Verwirklichung der exodromischen Verwaltung; sie dient nur zur Befestigung der intervalutarischen Kurse. Es ist aber leicht einzusehen, daß im Sinne der Theorie jene Befestigung der intervalutarischen Kurse auch ohne Hylodromie zu erreichen wäre. Dazu ist nichts weiter nötig, als daß die beiden Staaten, welche ihren intervalutarischen Kurs befestigen wollen, zuerst einen Entschluß über das einzuhaltende Pari fassen; zum Beispiel: England und Deutschland kommen überein, daß — um die Bruchteile wegzulassen — ein Pfund Sterling gleich 20 Mark als Pari festzuhalten sei. Ist dies geschehen, so entschließt sich die lytrische Verwaltung Englands, für ein Pfund Sterling stets 20 Mark in deutschem Gelde zu liefern; und die lytrische Verwaltung Deutschlands entschließt sich, für 20 Mark stets ein Pfund Sterling zu liefern. Wohl zu beachten: es wird nicht von der Lieferung von Sovereigns und nicht von der Lieferung von Doppelkronen Z I5b. Ausland und Inland. 279 geredet; sondern von der Lieferung von valutarischem Gelde, das in unserem Falle notal sein dürfte; z. B. aus uneinlös- barem Papiergelde bestehen dürfte. Nicht als ob dies ein Vorschlag wäre! Wir schlagen es durchaus nicht vor, sondern behaupten nur, daß man sich's denken kann — und daß alsdann der intervalutarische Kurs fest wäre, so lange man diese Einrichtung beibehielte. Dies wäre eine exodromische Verwaltung, unabhängig von der Hylodromie. Die Preise des Goldes wären dann allerdings ebenso schwankend, wie jetzt die Preise des Silbers sind; denn beiderseits hätte man, so nehmen wir an, die Hylodromie des Goldes fallen lassen. Was aber fest wäre, das wäre der intervalutarische Kurs! Man beachte nur, was oben über die exodromische Verwaltung gesagt ist, welche von der Österreichisch-ungarischen Bank eingerichtet ist. Wenn diese Bank englische Wechsel zu jedem Preise anschafft, um sie zu festen Preisen abzugeben — dann ist ja die Hylodromie tatsächlich gleichgültig, denn die Bank fragt nicht danach, welche Geldverfassung England hat (ob hylo- genisch oder nicht), sondern sie kauft jene Wechsel als Anweisungen auf englisches valutarisches Geld schlechthin, wie es auch beschaffen sei. Ebenso ist es mit der früher geschilderten Einrichtung, wodurch der russisch-deutsche intervalutarische Kurs befestigt wird. Das Berliner Bankhaus liefert, wie wir annehmen, russisches Geld und deutsches Geld nach festem Kurs im Austausche gegeneinander — wobei es grundsätzlich gleichgültig ist, ob in beiden Ländern Hylodromie besteht oder nicht. Jene beiden Arten exodromischer Verwaltung sind also bereits, dem Grundsatze nach, von der Hylodromie unabhängig. Ist dies aber tatsächlich schon der Fall, so ist damit die Möglichkeit einer exodromischen Verwaltung ohne Vermittlung der Hylodromie erfahrungsmäßig bewiesen. Daraus aber folgt weiter: die Barverfassung des valutarischen Geldes, die bereits für den inneren Verkehr entbehrlich 280 Drittes Ilapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände. ist, kann auch für den äußeren Verkehr entbehrt werden, ohne daß dadurch die Festigkeit der intervalutarischen Kurse erschüttert würde — aber freilich nur dann, wenn exodromische Einrichtungen der geschilderten Art bestehen. Theoretisch ist dies Ergebnis sehr wichtig; denn bisher hatte die Barverfassung des valutarischen Geldes, mit der sich anschließenden Hylodromie, ihre Hauptstütze in dem Umstände, daß dadurch die intervalutarischen Kurse leichter zu befestigen sind; sie sind aber auch ohne Hylodromie und ohne Barverfassung zu befestigen. Also hat die Barverfassung sozusagen ihre letzte Stütze verloren, insofern als man diese Verfassung für theoretisch notwendig gehalten hat. Man braucht nur die bereits bestehende Chartalverfassung in Verbindung zu bringen mit jenen exo- dromischen Einrichtungen — und es ist nicht mehr nötig, das valutarische Geld hylogenisch zu machen. Gold und Silber würden nur noch für die Technik nötig sein; in der lytrischen Verfassung wären diese Metalle ebenso entbehrlich wie Blei oder Zinn. Es wäre dann nur nötig, die Einzelheiten der autogenischen Verfassung des Geldwesens auszubilden; jedenfalls würde dazu gehören, daß nur der Staat solche Geldarten schafft; es wäre ferner darüber nachzudenken, an welche Regeln der Staat sich zu binden hätte, was die Menge des zu schaffenden Geldes betrifft. All dies ist aber nicht sehr dringlich — denn es soll ja gar nicht zu einer solchen Neuerung geschritten werden. Es soll nur zu künftiger Erinnerung hier stehen, daß Geldverfassungen möglich sind, die sogar feste Kurse zwischen verschiedenen Ländern gewähren, ohne daß hylogenische Einrichtungen beibehalten werden. Man muß es dem Theoretiker gestatten, diese letzte Folgerung zu ziehen, damit man die Tragweite der Theorie danach ermißt: Das Geldwesen ist nicht an den hylischen Gebrauch von Metallen gebunden, weder für den inneren, noch für den äußeren Verkehr. Alle Metalle könnten so häufig werden wie Wasser oder so selten wie Helium — in beiden Fällen wäre noch ein K ISb. Kusland und Inland. 281 zweckmäßiges Geldwesen möglich; denn es ist zwar höchst empfehlenswert, hnlogenisches Geld zu haben, aber theoretisch notwendig ist es nicht. Das Geld ist eine Schöpfung des Rechts und kann auch ohne hylische Metalle weiter bestehen, im letzten Grunde deshalb, weil die Werteinheit nicht technisch definiert ist, sondern rechtlich. Die Rechtsordnung gilt zwar nur für das Gebiet des Staates, welcher diese Ordnung gibt und aufrecht erhält — aber Staaten können Verträge schließen und dadurch jene Begrenzung aufheben: und das müßten sie freilich tun, wenn das hylogenische Geld allgemein verschwinden sollte — sonst würde kein fester intervalutarischer Kurs erreichbar sein. Aber kehren wir auf den festen Boden der Wirklichkeit zurück. Nicht alles, was möglich oder denkbar ist, kann empfohlen werden. Die Theorie muß auch zeigen, was unter dem Möglichen das Zweckmäßige ist. Und dies wird leicht zu sagen sein. Es ist durchaus das Beste, beim hylogenischen Gelds zu bleiben, so lange es geht. Es ist in unseren Kulturstaaten das Beste, dem Gold die hylische Verwendung zu lassen. Es ist insbesondere weitaus das Beste, dem valutarischen Gelde die Barverfassung zu verleihen, wie es ja auch überall geschieht, wenn auch die akzessorischen Geldarten mit notaler Verfassung fast ganz den inneren Verkehr ausfüllen mögen. Auch die hylo- dromischen Einrichtungen sind beizubehalten, wie sie jetzt bestehen. Und zwar aus folgenden Gründen, die durchaus nur praktisch sind und keineswegs im Wesen des Geldes an sich liegen. Diese allein haltbaren Gründe aufzudecken, ist nicht minder die Aufgabe der Theorie, die andererseits verpflichtet ist, unhaltbare Gründe zu beseitigen. Der haltbare Grund liegt — im Glauben an das Pari! An sich beruht das intervalutarische Pari auf einem Entschluß, wie man gesehen hat, als Rußland seinen Rubel auf 2,16 Mark und als Österreich seine Krone auf 0,85 Mark befestigte ; man konnte über diese Wahl streiten, und in Österreich 282 Drittes Kapitel. Oer EeldverKehr mit dem Auslände. hat man es auch getan. Wenn nun der Umweg der hvlo- genischen Norm gewählt wird, wie es in beiden Staaten geschah, dann halten sich die Staaten für verpflichtet, um ihrer eigenen Verfassung willen bei jener Norm zu bleiben, also auch jenes Pari zu bewahren. Denn alle metallistischen Vorurteile werden dann einer solchen Bewahrungspolitik dienstbar. Man glaubt dann, das Pari folge aus der hvlogenischen Norm (während umgekehrt die hnlogenische Norm aus dem gewählten Pari folgt) — und daß an dieser Norm nicht gerüttelt werden darf, ist der oberste Satz auch des metallistischen Bekenntnisses- Die Festhaltung des einmal gewählten Paris ist also politisch ungemein erleichtert, wenn man dem valutarischen Gelds die Barverfassung mit beigefügter Hvlodromie läßt. Wenn es aber klar ist, daß wir die Geldsvsteme aus exodromischen Gründen wählen, dann sind zwar alle Methoden zur Befestigung des intervalutarischen Kurses zulässig, aber diejenige Methode verdient einen Vorzug, welche am leichtesten von allen Seiten gebilligt wird — und politisch ist es gleichgültig, ob dabei auch Vorurteile mitspielen. — Daß die dauernde Festigkeit des intervalutarischen Kurses dem Handel dienlich ist, weiß jedermann. Daraus geht hervor, daß der Wunsch danach auf beiden Seiten lebendig werden muß. Wie kommt es aber, daß die schwächeren Staaten stets weit lebhafter auf Befestigung jenes Kurses drängen, ja, daß sie häufig bereit sind, Währungsänderungen in aufsteigender Richtung vorzunehmen (wie z. B. Rußland getan hat), trotz der damit verbundenen großen Opfer? Das kann aus dem Handelsinteresse nicht erklärt werden, wohl aber aus dem Interesse des staatlichen Kredits. Jene Staaten sind in dem Sinne „schwächer", als sie auf Unterbringung von Anleihen bei den Nachbarstaaten angewiesen sind. Diese Rücksicht spielt bei der Wahl des Geldsystems in hohem Grade mit. So lange zum Beispiel Osterreich oder Rußland imstande wären, ihre Staatsanleihen bei sich zu Hause unterzubringen. Z ISb, Ausland und Inland. 283 würde die Befestigung des intervalutarischen Kurses, zum Beispiel gegen Deutschland, nur durch Handelsinteressen geboten erscheinen. Wenn aber jene Staaten darauf rechnen, ihre Anleihen in Deutschland unterzubringen, so kommt die Rücksicht auf auswärtige Gläubiger hinzu. Diese Gläubiger beziehen alljährlich Zinsen und wollen dieselben innerhalb ihrer Staaten verzehren. Die Zinsen werden aber — von besonderen Fällen abgesehen — in dem valutarischen Gelde des schuldnerischen Staates bezahlt. Der Gläubiger hat daher das höchste Interesse an der Festigkeit des int-rvalutarischen Kurses, damit er weiß, was jene Zinsen im Gelde seines Staates bedeuten. Es ist leicht zu sehen, wie sehr dadurch die „schwächeren" Staaten auf Befestigung des intervalutarischen Kurses hingedrängt werden. Die Metallisten geben dafür eine höchst einleuchtende, aber falsche Erklärung; sie meinen, der schuldnerische Staat habe allgemein die Zinsen in barem Gelde zu leisten versprochen, was nur mitunter zutrifft; in der Regel aber werden nur Werteinheiten versprochen, ohne daß eine Klausel in bezug auf bares Geld beigefügt ist. Wenn aber der schuldnerische Staat nicht bar, sondern in paratypischem Gelde bezahlt, so meinen die Metallisten, es liege ein Bankrott vor. Bankrott liegt dann vor, wenn ein Schuldner überhaupt nicht mehr bezahlt. Dieser Fall tritt offenbar nicht ein; es wird weiter bezahlt, nur nicht in barem Gelde, sondern in paratypischem — und dies Geld würde noch immer sehr wirksam sein, wenn der Gläubiger sich innerhalb des schuldnerischen Staates befände, das heißt, wenn er ein Mitglied jener Volkswirtschaft wäre. Da sich aber der Gläubiger, wie wir annehmen, im Auslande befindet, so läuft er allerdings die Gefahr, in großen Nachteil zu geraten, und er hat die Empfindung, unter einem wenigstens partiellen Bankrott zu leiden. Dies ist die notwendige Folge davon, daß das Geld ein chartales Zahlungsmittel ist, also eine Einrichtung, deren Wirksamkeit sich auf den Staat beschränkt, welcher das Geld schafft. Jeder Gläubiger eines fremden Staates sollte dies wissen und sich danach richten. Es mag ein Übelstand sein — 284 Drittes llapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, aber es ist kein unheilbarer. Nicht die Chartalität der Zahlungsmittel ist abzuschaffen, wenn jener Übelstand geheilt werden soll; sondern die Chartalität wird beibehalten, aber durch exodromische Verwaltung ergänzt — dies ist der Weg, den die schwächeren Staaten im Interesse ihres Kredits betreten sollten. — Die exodromischen Einrichtungen erscheinen meist unter dem Gesichtspunkte der Wahl oder der Aufrechterhaltung einer bestimmten Metallwährung. Das ist ganz zutreffend, wenn das valutarische Geld Barverfassung erhalten oder behalten soll, mit begleitender Hylodromie. Dann wird mit Recht davon geredet, daß z. B. Goldwährung eingeführt oder, wo sie bereits besteht, geschützt werden soll. Denn die Währung, um die es sich handelt, kann alsdann durch Angabe des hylischen Metalles charakterisiert werden. Wenn aber von exodromischen Einrichtungen im allgemeinen geredet wird, so ist nicht zu vergessen, daß es theoretisch nicht notwendig ist, den Umweg der Hylodromie zu wählen. Das Geldsystem, das ein schwächerer Staat wählt, um festen inter- valutarischen Kurs mit einem stärkeren Nachbar zu schaffen, müßte also dann nicht durch Angabe eines hylischen Metalles, sondern durch Angabe des Staates bezeichnet werden, gegen welchen der Kurs befestigt werden soll. Für Osterreich (1892) hätte man also allgemeiner zu sagen: es wurde exodromischer Anschluß an England erstrebt; und dies geschah insbesondere durch Wahl des Goldes als hylischen Metalles. Hierdurch wird es in Helles Licht gestellt, daß der exodromische Anschluß die Hauptsache und die Wahl des Goldes nur ein untergeordnetes Mittel dazu gewesen ist. — Die Befestigung der interoalutarischen Kurse kann nicht erreicht werden durch die Chartalverfassung der Zahlungsmittel ohne weiteres, sondern erst durch Hinzutreten einer exodromischen Verwaltung. Beides zusammengenommen macht den Inhalt der lytrischen Verwaltung aus, welche also viel umfassender ist, als die Metallisten glauben. Der Metallist achtet nur auf Herstellung des Geldes. Der Chartalist begnügt sich damit nicht, sondern Z lSb. Ausland und Inland. 285 deckt auch die Hülfsmittel der Exodromie auf; für ihn ist die Ordnung des Zahlungswesens ein Zweig der Staatsverwaltung; er fordert dafür eine bewußte einheitliche Leitung an Stelle der zersplitterten Maßregeln, die teils von den Vorständen der Münzanstalten, teils von denen der Zentralbanken ausgehen und die sogar meist nur dem praktischen Instinkt überlassen werden, ohne theoretisch erkannt zu sein. Die lytrische Verwaltung muß aus dieser Empirie erlöst werden; sie muß, nach Erkenntnis ihrer Ziele, zum bewußten Handeln vorschreiten und ihre Leitung muß ausdrücklich dem Amte anvertraut werden, das bisher nur tatsächlich diese Angelegenheiten besorgt. Vor allem müßte endlich einmal die ganz veraltete Anschauung verschwinden, daß auf diesem Gebiete das Gewohnheitsrecht noch zu walten habe: diese Zeiten sind vorüber! Auch die sogenannte öffentliche Meinung bedeutet in so verwickelten Dingen nicht viel, und man sollte weniger darauf achten als man tut: man sollte nicht vergessen, daß der natürliche Mensch als Metallist geboren wird und stirbt, also über unser Geldwesen kein Urteil gewinnt. Am wenigsten aber sollte man dulden, daß der Staat sich durch sogenannte Erscheinungen des Verkehrs leiten lasse, statt sie zu leiten — wovon die obstruktionellen Zustände in Frankreich, zu Zeiten des Bimetallismus, ein lehrreiches Beispiel sind. Der Staat muß Herr seiner lytrischen Politik bleiben, und dazu bedarf er einer einheitlichen Führung, die nur von einer Zentralstelle ausgehen kann. Der große Gegensatz zwischen der Metalltheorie und der Chartaltheorie läßt sich so zusammenfassen. Der Metallist definiert die Werteinheit als eine bestimmte Metallmenge. Den Begriff der Exodromie kennt er gar nicht. Der Chartalist definiert die Werteinheit historisch; dadurch wird sie zu einem Begriff, der nur innerhalb der Zahlgemeinschaft lebt. Die Ordnung der Beziehungen zwischen verschiedenen Zahlgemeinschaften ist die Aufgabe der exooromischen Verwaltung. Das Jahr 1871 scheint bei oberflächlicher Betrachtung des- 286 Drittes Uapitel. Der Geldverkehr mit dem Auslände, halb so bedeutsam, weil es den Anstoß zur unerhörtesten Ausbreitung der Goldwährung gegeben hat; Silberwährung und Bimetallismus sind damals dem Untergange geweiht worden. Bei theoretischem Eindringen aber stellt sich etwas ganz anderes heraus: das Jahr 1871 hat der Metalltheorie den Todesstoß gegeben und das exodromische Wesen der neueren lytrischen Politik zum Vorschein gebracht. Die Chartaltheorie bestreitet dem Metall seine historische und praktische Bedeutung nicht, sondern setzt sie dahin, wohin sie gehört: das Metall war die Brücke zur Chartalität; und es ist jetzt noch ein Hilfsmittel, aber nicht das einzige Hilfsmittel der Exodromie. Die allgemeine Vorliebe für die Barverfassung des valutarischen Geldes stammt aus der Erkenntnis, daß dadurch eine gewisse Stütze des intervalutarischen Kurses eintrete, weil unser Geld dann im Auslande wenigstens platisch verwendbar wird. Soiveit haben die Metallisten ganz recht. Was aber der Metallist nicht erklären kann, das sind Geldverfassungen ohne Metall; der Chartalist erklärt sie spielend und das hält er für den Prüfstein seiner Theorie. Viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. § 16. England. Der englische Staat bildet eine Zahlgemeinschaft, in welcher seit Wilhelm dem Eroberer die Werteinheit den Namen „Pfund Sterling" führt; der 20»° Teil heißt Schilling; der 240'° Teil des Pfundes Sterling heißt Pfennig. Der rekurrente Anschluß dieser Werteinheit fand so statt: das Pfund Sterling ist juristisch äquivalent dem Gewichtspfunde Silber, welches vorher in auto- metallistischer Weise als Werteinheit verwendet worden war. Das ist die historische Definition des Pfundes Sterling. Als Zahlungsmittel wurden durch Wilhelm den Eroberer Münzen eingeführt; andere Zahlungsmittel gab es nicht; die Münzen waren aus Silber geschlagen; es gab nur eine Art von Münzen; sie galten nach der Proklamation, hatten also Chartal- verfassung, oder, was dasselbe ist, sie waren Geld. Da die öffentlichen Kassen in diesem — einzigen — Gelde Zahlung leisteten, so war dies Geld valutarisch. Es bestand also Silberwährung, und zwar zunächst im platischen Sinne; aber auch im genetischen Sinne, denn es wurde als selbstverständlich betrachtet, daß alles Silber durch die Münzstätte des Königs in Geld verwandelt werden dürfe. Hingegen gab es keine Silberwährung im dro- mischen Sinne, da keine Vorsorge bestand, daß nur nahezu vollwichtiges Silbergeld im Umlaufe sei. Das Silber von der Feinheit ^^/24° hieß Standardsilber; es war „hylisches" Metall; daneben bestand kein anderes hylisches Metall. Als Gewichtseinheit benützte man im — Tower, wo 288 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. die Münzanstalt war — das Towerpfnnd (^ ^/is späteren Troypfundes). Es wurden anfänglich nur Münzen geschlagen, die zu einem Pfennig proklamiert waren; sie waren bares Geld. Unter Wilhelm dem Eroberer hatte das Pfennigstück den Gehalt von '/2to Towerpfund Standardsilbers. Demnach war der Übergang von der autometallistischen Verfassung zur Geldverfassung ein schwebender (S. 190—191). Die Definition des Standardsilbers gilt noch heute; auch die gegenseitige Abhängigkeit der drei Begriffe Pfund Sterling, Schilling, Pfennig ist noch heute vorhanden. Dagegen hat Heinrich VHI. das Trovvfund als Gewichtseinheit eingeführt (welches zu 373,2419 Gramm angegeben wird); es zerfällt in 12 Unzen, die Unze in 20 Pfenniggewichte — und diese Unze ist heute noch im Gebrauch für den Silberhandel. Unter Heinrich VII. (1485—15v9) und besonders unter Heinrich VIH. (1509—1547) treten größere Silbermünzen auf, die zu 12 Pfennigen proklamiert sind; sie heißen Schillingstücke. Ebenfalls unter Heinrich VIII. erscheinen Silberniünzen, die zu 5 Schillingen proklamiert sind; sie heißen Kronen. Unter Maria der Katholischen (1553—1558) werden Stücke zu 2>/s Schillingen geschlagen; sie heißen halbe Kronen. Auch Stücke, die zu 2 Schillingen proklamiert sind, kommen vor: sie heißen Florin (Gulden), sind aber erst 1849 entstanden. Bekanntlich hat es aber nie eine Silbermünze gegeben, die ein Pfund Sterling galt. Der Gehalt dieser größeren Stücke ist immer proportional ihrer Geltung. Diese Proportionalität erscheint dem Metallisten selbstverständlich zu sein; für uns ist sie nur eine zulässige Erscheinung, welche auf besonderer Anordnung beruht. Daraus folgt: der spezifische Gehalt der größeren Stücke ist immer derselbe wie der des Pfennigstückes aus der betreffenden Zeit. Aber der spezifische Gehalt des Pfennigstückes ist wandelbar ; er wird im Laufe der Zeit immer geringer. Demnach hängt der Begriff des Pfennigs nicht vom Gehalt ab; man könnte sagen: cksug.rins sst> c^usin rsx äsravQStrat. ß 16. England. 289 Der spezifische Gehalt des Pfennigstückes — wenn wir den Pfennig als Werteinheit annehmen — ist der reziproke Ausdruck des Münzfußes für das Pfennigstück, und die Entwicklung dieses Münzfußes war nach dem vorzüglichen Werke des Lords Liverpool (1805) folgende: Zahl der Pfennige, die aus einem Pfunde Standardsilber geschlagen wurden: Name des Königs: aus dem aus dem Towerpsund: Troypfund: Wilhelm 1....... 240 Eduard I. (M°s Jahr) . . 243 Eduard m. (18'°s Jahr) . 266 Eduard III. (20^ Jahr) . 270 Eduard III. (27^ Jahr) . 300 Heinrich IV. (13»°s Jahr) . 360 Eduard IV. (4'°« Jahr) . . 450 Heinrich VIII. (18^ Jahr) . 506-/2 540 Elisabeth (2^ Jahr) ... 675 ^ 720 Elisabeth (43^ Jahr). . . 697'/- ---- 744 Stück. An dem letztgenannten Münzfuße hat man dann festgehalten; es ist also von da ab stets das Tronpfund Standardsilber zu 744 Pfennigen 62 Schillingen ausgebracht worden, so lange Argyrolepsie bestand. Mithin enthielt der Pfennig unter Wilhelm I. '/2«o Towerpfund Standardsilber; hingegen unter Elisabeth (43^ Jahr ihrer Regierung) nur noch >/k9?,s Towerpfund Standardsilber. Aus diesem klassischen Beispiel der mittelalterlichen „Münzverschlechterung" ergibt sich, daß das Pfund Sterling in Münzen ursprünglich 1 Towerpfund Standardsilber enthielt; seit dem 43'°" Jahre der Elisabeth enthielt es aber nur noch ^°/s»?,s Towerpfund Standardsilber; und auf den juristischhistorischen Begriff des Pfundes Sterling hat all dies keine Wirkung. Da die königlichen Kassen stets in den Münzen des letzten Münzfußes zahlten, so sind jeweilig die Geldstücke des letzten Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 19 290 viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten. Münzfußes valutarisch; die Münzen des älteren Münzfußes, wenn sie noch in Gültigkeit blieben, wurden also akzessorisch — da sie aber wegen ihres höheren spezifischen Gehaltes ein Agio erhielten, traten sie aus dem Verkehr. Hingegen sind damals alle jene Münzen bares Geld gewesen : die neuesten, weil ihr spezifischer Gehalt genau der Norm entsprach, zu welcher das Silber grundsätzlich ohne Beschränkung in Geld verwandelt wurde; die älteren, weil ihr spezifischer Gehalt — den wir uns vorschriftsmäßig vorstellen — nicht geringer war, als es jener Norm entsprach. Demnach kannte jene Zeit kein notales (oder paratypisches) Geld; das bare (ortho- typische) Geld hatte die Alleinherrschaft. Ferner war alles Geld Kurantgeld; es gab weder Scheidegeld, noch Geld mit rein fakultativer anepizentrischer Annahme. Ebenso war alles Geld definitiv; das provisorische (einlösbare) Geld war noch nicht zum Vorschein gekommen. Die Übelstände, die sich aus der sogenannten Münzverschlechterung ergeben — und die Trostgründe, die in der amphi- tropischen Stellung des Einzelnen liegen, sollen hier nicht wiederholt werden (vgl. oben S. 40). Nach dem 4N°" Regierungsjahre der Königin Elisabeth ist der spezifische Gehalt der Münzen nicht mehr weiter herabgesetzt worden. Hingegen nahm die Abnützung der Münzen immer zu und wurde nicht bekämpft, weil der Staat die nötigen Opfer nicht bringen wollte. Diese fortdauernde Abnützung ist nicht ohne Einfluß gewesen auf die wiederholte absichtliche Verringerung des spezifischen Gehaltes der Münzen, muß aber als ein besonderer Vorgang betrachtet werden, da offenbar die Verringerung des spezifischen Gehaltes weit stärker war als die fortschreitende Abnützung. Auch ist es offenbar, daß stets die neueren, leichter gewordenen Pfennige dieselbe Geltung hatten wie die alten, schwereren; denn sonst wäre die Verringerung des spezifischen Gehaltes gar nicht zu verstehen. Man bedenke nur, daß der ganze Vorgang gar keinen Sinn hätte, wenn man alte und neue Pfennige nach ihrem Gewicht hätte gelten lassen. Dann Z 16. England. 291 hätte man morphisch-pensatorische Zahlungsmittel gehabt, und es wäre gar nicht einzusehen, weshalb man den spezifischen Gehalt der Stücke stets herabsetzte. Gerade diese Herabsetzung beweist, daß die Stücke als chartale Zahlungsmittel gemeint waren, nur fehlte hierfür der technische Ausdruck. Dies strenge Festhalten der Barverfassung, trotz der Änderungen in der hylogenischen Norm (die hier eine argnrogenische Norm war), erklärt sich leicht: man hatte noch nicht die Entdeckung gemacht, daß für den inneren Verkehr auch Notal- verfassung genügt hätte. Andererseits war es klar, daß die Barverfassung große Vorteile für den damals noch wenig entwickelten auswärtigen Verkehr darbot; denn das bare Geld hatte den Vorteil, daß es im Auslande jedenfalls platisch verwendbar blieb; diese Verwendung sicherte also dem englischen Gelde im Auslande einen Minimalkurs, welcher davon abhing, wie hoch das Silber als Ware im Auslande nach den da herrschenden Werteinheiten geschätzt wurde. In der englischen Barverfassung lag also eine gewisse Sicherheit, daß englisches Geld im Auslande irgendwie als Ware anzubringen sei — wenn auch keineswegs die Sicherheit, daß es stets gleich hoch anzubringen sei; es war sogar immer niedriger anzubringen, wegen des verringerten spezifischen Gehaltes (ganz abgesehen von der ebenfalls vorschreitenden Abnützung) — aber es war doch immerhin anzubringen, und damit begnügte man sich. Die Barverfassung enthielt also in sich einen gewissen rohen Versuch in der Richtung der Exodromie — das ist ihre wahre Bedeutung in älterer Zeit, als der Gedanke einer exodromischen Verwaltung noch ganz außer Sicht war. Die weiteren Schicksale des englischen Geldwesens ergeben sich aus dem Auftreten von Goldmünzen, insbesondere derjenigen Goldmünze, die den Namen Guinea erhielt; Karl II. (1660 bis 1685) ließ voni Jahre 1663 an Guineen schlagen; das hierzu verwendete Standardgold hatte die Feinheit ^°/L4» (während das Standardsilber die Feinheit 2^/240 hMe, also „feiner" war). 19* 292 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Aus dem Troypfunde Standardgoldes wurden 44^ Guineen geschlagen; das ist der Münzfuß. Vermutlich konnte man damals die Menge Goldes, welche in der Guinea enthalten war, für ein Pfund Sterling kaufen; vermutlich sollte diese Goldmünze als ein Pfund Sterling dienen — beides ist höchst wahrscheinlich, aber es folgt aus der bloßen Herstellung solcher Münzen nicht. Die Herstellung im technischen Sinne schafft nur Münzen, aber nicht Geld. Zunächst war also die Guinea bloß eine Münze, die als Ware in Betracht kam, eine Handelsmünze, weil mit ihr als Ware Handel getrieben wird. Zur Aufnahme dieser Münze ins Geldwesen aber gehört noch etwas anderes: es mußte angeordnet sein, daß die Guinea — mindestens von den öffentlichen Kassen — proklamatorisch in Zahlung zu nehmen sei für so und so viele Werteinheiten, zum Beispiel für so und so viele Schillinge. Eine solche Anordnung fehlte im Jahre 1663; also war damals die Guinea zwar als Münze geschaffen, aber noch nicht in das Geldwesen Englands eingefügt. Selbst wenn der Grundsatz bestand, daß Gold unbegrenzt in Guineen ausgeprägt werden dürfe — selbst dann wäre dadurch noch kein Bimetallismus entstanden, denn diese Verfassung des Geldwesens setzt voraus, daß die so geschaffenen Münzen beider Metalle Geld seien — was im Jahre 1663 nur für die Silbermünzen zutraf, weil die proklamatorische Geltung der Guinea noch fehlte. Diese Handelsmünze soll später an der Börse zuweilen mit 2lVs Schillingen, zuweilen sogar mit 30 Schillingen bezahlt worden sein; ihr Wert war schwankend, und Geltung hatte sie noch nicht. Die königlichen Kassen sollen gelegentlich angewiesen worden sein, die Guinea zu so vielen Schillingen anzunehmen, als sie gerade auf dem Markte wert waren, zum Beispiel zu 21^2 Schillingen, wenn dies ihr Marktpreis war. Dies ist aber keine Proklamation in unserem Sinne; es ist vielmehr eine Vorschrift, gerichtet an jene Kassen, am Guinea-Handel teilzunehmen unter Beachtung des Marktpreises. Mithin änderte das Auftreten der Guinea zwar das eng- Z Ib. England. 293 lische Münzwesen, aber nicht das englische Geldwesen, welches vielmehr davon ganz unberührt blieb. Ohne die Übergänge zu beachten, suchen wir den Zeitpunkt auf, in welchem die Guinea proklamatorische Geltung erhielt und von da an behielt. Es geschah im Jahre 1717; die Geltung wurde zu 2l Schillingen festgesetzt (durch eine Verordnung vom 22. Dezember 1717; vgl. Kalkmann, Englands Übergang zur Goldwährung, Straßburg 1895, S. 46—49), und dabei ist es geblieben, so lange es Guineen gab. Die Gründe, weshalb die Geltung zu 21 Schillingen gewählt wurde, nebst allen Nebenumständen sind ganz gleichgültig, denn diese Geltung wirkt von nun an als ein Satz des Rechtes. Es war befohlen, daß die Guinea von jetzt an zu 21 Schillingen „gegeben und genommen" werden solle — also wurde sie jedenfalls von den öffentlichen Kassen so genommen, und dies genügt zu ihrer Einfügung in das englische Geldwesen. Wenn das Gold grundsätzlich unbeschränkt in Guineen verwandelbar war, wie es gewesen zu sein scheint, dann hatte man nun Bimetallismus, wie Helfferich sachkundig hervorhebt; denn das Silber blieb hvlisches Metall bis 1798 (Kalkmann S. 84—85). Da aber der Bimetallismus nur ein Zustand der Geld- verfasiung ist, keine Währung im engeren Sinne, so bleibt die Frage offen, welche Währung von 1717 ab jeweilig geherrscht habe. Dies hängt vom Verhalten der öffentlichen Kassen bei ihren apozentrischen Zahlungen ab und kann also nicht aus Büchern über Münzwesen entnommen werden, nicht einmal aus der Gesetzsammlung, da es sich nur um administrative Dinge handelt. Es bleibt hier eine Lücke auszufüllen, welche etwa bis zum Jahre 1774 reicht. Im Jahre 1774 tritt aber (nach Kalkmann S. 69) eine ganz wichtige Neuerung ein: Die Silbermiinzen sollen von da an nur noch bis zum Betrage von 25 Pfund Sterling als chartales Zahlungsmittel 294 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. gelten. Sie sind also Scheidegeld geworden, allerdings mit sehr hohem kritischen Betrag. Hierdurch ist ausgeschlossen, daß die königlichen Kassen, im apozentrischen Verkehr, Silbermünzen aufdrängen; mithin sind sie nicht mehr Kurantgeld und aus diesem Grunde auch nicht mehr valutarisches Geld. Mithin müssen jene Zahlungen in Guineen geleistet werden — und dadurch steht es fest, daß im Jahre 1774 die Goldwährung in England begann, welche von da an weiter bestand, während zugleich der Bimetallismus aufhörte. Er hörte aber nicht deshalb auf, weil das Silber nicht mehr hylisch gewesen wäre, sondern deshalb, weil die Silbermünzen nicht mehr Kurantgeld waren, sondern bares Scheidegeld. Diese Goldwährung ist platisch und — wegen der unbegrenzten Ausprägung des Goldes — auch genetisch. Im selben Jahre 1774 wurden übrigens die Guineen, die bereits merkliche Abnützung zeigten, einer Neuprägung nach dem alten Münzfuße unterworfen; dadurch wurde die Goldwährung auch dromisch; der feste Preis des Goldes war erreicht, da kein Schlagschatz erhoben wurde und die Münzen vollhaltig waren; später, als neue Abnützung hervortrat, waren wenigstens enge Grenzen für den Preis des Goldes gezogen, entsprechend dem jeweiligen Grade der Abnützung. Also der Bimetallismus trat nicht 1663 ein, sondern 1717; und die Goldwährung trat nicht 1717 ein, sondern nach unserer Begriffsbestimmung erst 1774. Man darf sich vorstellen, daß die Kaufleute der City von London sehr geneigt waren, dem Goldgelde die valutarische Stellung zu verschaffen, weil für größere Zahlungen diese Geldart unbedingt bequemer ist. Aber nicht durch diese Stimmung der City kommt die Goldwährung zustande, sondern durch eine Maßregel regiminaler Art, die vielleicht durch die Kaufleute angeregt war, zu deren Durchführung aber niemals die öffentliche Meinung genügt. Man beachte, daß im Jahre 1774 das gesamte Silber- z 16. England. 295 geld in die Stellung der Scheidemünze übertrat; es fehlen also in England solche Erscheinungen wie unser Taler (seit 1871) oder wie das französische Silberstück zu fünf Franken, welche beide Stücke bekanntlich als notales Kurantgeld mit Silberplatlen fortlebten nach Einführung der Goldwährung. In dieser Beziehung bietet also England kein Vorbild dar. Andererseits aber hat England wieder eine Eigentümlichkeit : das früher valutarisch gewesene Silbergeld wurde allerdings, für Zahlungen unter 25 Pfund Sterling, zu Scheidegeld gemacht; aber für Zahlungen über 25 Pfund Sterling wurde es nicht etwa fakultatives Geld, sondern es geriet in eine ganz merkwürdige Stellung, die noch genauer zu schildern ist. Wer einen überkritischen Betrag in Silbermünzen leisten wollte, dem wurde die Unze Silbermünzen zu 5 Schillingen und 2 Pence anzubringen erlaubt; also das Troypfund Silbermünzen — nicht Silbers schlechthin — wurde als Zahlungsmittel im Betrag von 62 Schillingen (— 744 Pfennigen) anerkannt. Dies entspricht der Norm, nach welcher seit dem 43^°" Regierungsjahre der Elisabeth das Standardsilber in Pfennige verwandelt wurde. Daß kein Kaufmann von dieser Erlaubnis Gebrauch machte, ist von vornherein klar — denn wegen des durch Abnützung stark verringerten Gewichtes hätte er den fühlbarsten Schaden erlitten; praktisch verwendete man also das Silbergeld nur für Zahlungen unter 25 Pfund Sterling. Jene Vorschrift stand also nur auf dem Papier. Gleichwohl ist der Vorgang höchst merkwürdig, denn theoretisch ist dadurch folgende Lage geschaffen: für Zahlungen von überkritischem Betrage blieben die Silbermünzen ein Zahlungsmittel — welches nicht Geld war; diese Münzen waren de- chartalisiert, ohne daß sie aufhörten, Zahlungsmittel zu sein, denn sie wurden als morvhisch-pensatorisches Zahlungsmittel, in der Theorie wenigstens, beibehalten! Hier tritt uns also der seltene Fall des morphisch-pensa- torischen Zahlungsmittels entgegen als historische Erscheinung, 296 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. wofür wir oben (S. 24) das Dukatenbeispiel willkürlich er-- funden haben. Die regiminalen Mächte waren also hier an der Chartalverfassung irre geworden und griffen auf die pensa- torische Zahlung zurück, allerdings mit der offenbaren Absicht, dieser Zahlweise keinen Erfolg zu gönnen: man erlaubte eine Zahlung in Münzen, welche für den vorliegenden Fall, daß der Betrag von überkritischer Höhe sei, kein Geld in unserem Sinne waren! Jene Silbermünzen waren also Geld für Zahlungen unter dem kritischen Betrag und waren kein Geld, aber noch Zahlungsmittel, für Zahlungen über dem kritischen Betrag — kein Wunder für uns, die wir den Begriff des Geldes juristisch und nicht technisch definiert haben. Die Stellung der Banknoten im älteren Geldwesen Englands müßte neu untersucht werden. Die Bank von England ist 1694 gegründet; sie bildete wohl anfangs nur eine private Zahlgemeinschaft, so daß der Gebrauch von Banknoten als Zahlungsmittel nur auf den Kundenkreis beschränkt war. Wann diese Noten in das Geldwesen des Staates eintraten, hängt von der Frage ab, wann die öffentlichen Kassen jene Noten in Zahlung annahmen (also epizentrisch zuließen). Das mag wohl spätestens geschehen sein, als die Bank von England mit der Führung der Hauptkasse des Staates betraut wurde. Sejt dieser epizentrischen Annahme bilden die Banknoten im englischen Geldwesen das erste Beispiel von Scheinen (im Gegensatze zu Münzen) und blieben es, da rein staatliche Kassenscheine in England nicht aufgetreten sind. Zugleich waren sie das früheste Beispiel — und auch wohl das einzige — von fakultativem Gelde, da die Annahme im anevizentrischen Verkehr anfangs nicht erzwungen wurde. Auch sind sie das erste Beispiel von provisorischem (weil einlösbarem) Gelde in England. Ferner waren sie akzessorisches Geld — im Gegensatze zu dem valutarischen Gelde, da der Staat sie bei seinen apozentrischen Zahlungen nicht für definitiv erklärte; endlich versteht es sich von selbst, daß sie ein chartales Zahlungsmittel, H 16. Tngland. 297 also Geld waren; und daß sie — im Gegensatze zum baren Gelde — als notales Geld aufzufassen sind. — Bis zur Zeit der Napoleonischen Kriege war in England stets bares Geld in valutarischer Stellung; anfangs bares Silbergeld, von 1774 an bares Goldgeld; in beiden Fällen aber hielt man an der Barverfassung des valutarischen Geldes fest. Erst die Not hat darin eine Änderung herbeigeführt, und zwar im Jahre 1797. Da wurde die Einlösbarkeit der Noten der Bank von England aufgehoben, weil der Staat den Barschatz der Bank stark in Anspruch genommen hatte. Die Noten blieben aber staatliches Geld und wurden sogar valutarisches Geld des Staates. Mithin wurde notales Geld (an Stelle des baren) in valutarische Stellung gebracht. Dieser Zustand dauerte bis zum Jahre 1821, nachdem im Jahre 1816 die Vorbereitungen zur Restauration der Goldwährung getroffen waren. In diesem Zeiträume war das Goldgeld nicht abgeschafft, denn die Guinea blieb Kurantgeld, blieb auch definitives Geld — wurde aber akzessorisch, da der Staat nicht mehr bereit war, seine Zahlungen endgültig in Guineen zu leisten. Das Silbergeld war ohnehin akzessorisch, da es als Scheidegeld diente. Dem valutarisch gewordenen Papiergelde — den Noten der Bank — war keine metallodromische Einrichtung mehr zugesellt; freilich bestand Hnlolepsie für das Metall Gold noch fort, aber der Hnlovhantismus für Gold war verschwunden. Daher schwankten die Goldpreise hin und her und stiegen mitunter auf ängstliche Höhe. Eine exodromische Verwaltung mit Anlehnung an wichtige Nachbarländer gab es in England nie. Das Steigen des Goldpreises schob man damals auf die übermäßige Ausgabe von Banknoten, statt zu sagen, daß der Staat genötigt war, den Hvlovhantismus fallen zu lassen; denn wäre er beibehalten worden, so hätte keine solche Erscheinung stattfinden können auch bei stark vermehrter Notenausgabe. Auch 298 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. ist zu bedenken, daß damals nicht die gesteigerte Notenausgabe an sich der Umstand war, welcher die Stellung der Bank änderte, sondern vielmehr die Tatsache, daß die Bank nicht mehr, wie es ihrem eigentlichen Wesen entsprach, auf Lombard- und Diskontogeschäfte beschränkt blieb, sondern dem Staate mit Darlehen zu Hilfe kommen mußte. Ähnliche Erscheinungen sind später in Osterreich beobachtet worden und sollen dort besprochen werden. Hier sei nur noch erwähnt, wie sehr damals in England der intervalutarische Kurs gestört werden mußte durch die Tatsache, daß die Kontinentalsperre von 1807 bis 1813 die englische Ausfuhr fast unmöglich machte; und wenn England damals an kontinentale Staaten Subsidien zu zahlen hatte, etwa in Guineen — welcher mächtige Grund war dann für das Steigen der Goldpreise gegeben! Man liest zuweilen, daß während jenes Zustandes der Papierwirtschaft die Banknoten niemals als gesetzliches Zahlungsmittel ausdrücklich anerkannt waren. Ein wahrhaftig höchst nichtiger Trost! Er entspringt aus der verbreiteten Annahme, daß das Gesetzesrecht im Geldwesen die Hauptsache sei. Man hat aber zu fragen, nicht was im statutarischen Rechte steht, sondern was die Gerichtshöfe tun — und es kann wohl kein Zweifel sein, daß die Gerichtshöfe die Zahlung in Banknoten anerkannten, sonst hätten sie ja alle apozentrischen Zahlungen als ungültig bezeichnen müssen, und das englische Reich wäre in sich uneins gewesen. Durch ein Gesetz vom Jahre 1816 wurde die Restauration der englischen Goldwährung vorbereitet, und auf diesem Gesetze beruht noch heute die englische Geldverfassung, soweit es sich um Münzen handelt. Das Ganze stellt sich für das Jahr 1816 ungefähr so dar: Zunächst wurde eine neue Goldmünze geschaffen, der Sovereign; die Guinea hingegen wurde abgeschafft. Der Grund ist sehr einfach; die Guinea galt seit 1717 immer 21 Schillinge; man rechnete aber nach dem Pfunde Sterling, welches immer S 16. England. 299 20 Schillinge bedeutet hat. Man hatte also keine Münze, welche ein Pfund Sterling galt, sondern eine, welche ^/so Pfund Sterling galt — eine große Unbequemlichkeit für den Verkehr, die nun aufhören sollte. Daher die Neuerung: man schlug den Sovereign nach der Regel, daß sein Gehalt ^°/si des Gehaltes der Guinea sein sollte; und der Sovereign wurde zu 20 Schillingen begültigt. Daraus ergab sich, daß man aus dem Tronpfunde Standardgoldes ^/so. Sovereigns prägte oder, was dasselbe ist: aus 40 Trovpfunden Standardgoldes wurden 1869 Stück Sovereigns geprägt; oder, was wieder dasselbe ist: der zwölfte Teil des Trouvfundes, genannt Unze, wurde ausgebracht zu 3 Pfund Sterling 17 Schilling 10'/- Pfennigen (3 F 17 8ti 10 V2 ä). Wie man sieht, ist das neue Goldgeld nur anders gestückelt als das alte; der spezifische Metallgehalt hat sich aber nicht geändert. Die Metallisten mit ihren stets auftauchenden Erinnerungen an die autometallistische Zeit, meinen, ein solches Goldstück wie der Sovereign habe selbstverständlich 20 Schillinge gelten müssen, da es 2°/si des Gehaltes der Guinea hatte. Für den Chartalisten ist es nicht selbstverständlich; es beruhte auf einem besonderen Befehl; denn hätte man es anders proklamiert, so hätte der Sovereign anders gegolten. — Die hvlodromischen Einrichtungen ergeben sich aus folgenden Anordnungen, traten aber, was den hylovhantischen Zweig betrifft, natürlich erst in Wirksamkeit, nachdem der Sovereign (1821) valutarisch geworden war: Die englische Münzstätte muß jede größere Menge Goldes, die ihr dargeboten wird, zur Ausprägung in Sovereigns annehmen. Das Gold wird zunächst in Standardgold umgerechnet und dann wird für jede Unze — entsprechend dem Münzfuße — 3 F 17 sli 10^/s 6 gutgeschrieben und nach einiger Zeit in Sovereigns ausbezahlt. Nach O. Haupt beträgt übrigens der kleinste Auftrag, den die Münzstätte annimmt, 10000 Pfund Sterling. Hierdurch kann das rohe Gold auf die Dauer nicht niedriger stehen, als es dem Münzfuße entspricht (sogenannter Münzpreis). 300 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Es kann aber auch nicht erheblich höher stehen, denn es wird für Vollwichtigkeit der Sovereigns gesorgt, indem die merklich unterwichtigen Stücke dechartalisiert werden: sie verlieren, nach einem gewissen Betrage der Abnützung, die Eigenschaft Geld zu sein und werden als bloße Barren betrachtet. Den Schaden trägt merkwürdigerweise der letzte Inhaber. Solange also der Staat für Sovereigns sorgt, und zwar für vollwichtige, kann das Gold nicht über dem Münzpreis stehen. In der Praxis tritt bei dieser chrysodromischen Verwaltung die Bank von England als Vermittlerin ein. Sie zahlt, und zwar augenblicklich, für die Unze Standardgold 3 S 17 9 6, wenn ihr das rohe Gold dargebracht wird — also etwas weniger als die Münzstätte; jedoch vermeidet der Darbringer hierbei jeden Zinsverlust. Ferner ist es bei der Bank üblich,, daß unterwichtige Sovereigns, welche bei ihrer Kasse einlaufen, zerschnitten und dem erstaunten Überbringer zurückgegeben werden — wodurch sie dechartalisiert sind. Der. Sovereign ist Kurantgeld, und zwar definitives; ferner wurde er valutarisch in dem Augenblick, als die Bank von England genötigt wurde, ihre Noten in dieser Geldart einzulösen (1821). — In bezug auf das Silbergeld hat das Gesetz von 1816 große Neuerungen gebracht. Bis dahin bestand der Münzfuß aus dem 43'°" Regierungsjahre der Königin Elisabeth, wonach aus dem Pfunde Standardsilbers 62 Schillinge geprägt worden waren. Nun aber wurden aus dem Pfunde 66 Schillinge geprägt, in Kronen (5 8k), halben Kronen (2^2 sk), einfachen Schillingen, halben und Viertelschillingen. Dieser Münzfuß ist also abermals „leichter" geworden, aber es ist der Münzfuß des Scheidegeldes. Denn das eben geschilderte Silbergeld muß nur bis zu 40 Schillingen in Zahlung genommen werden; für größere Beträge hat es keinen Zwangskurs; es ist also Scheidegeld. Jenes Silbergeld wird nicht argurodromisch verwaltet. § 16. England. 301 Der Staat ist nicht verpflichtet, Silber aufzukaufen, so lange es unter einem gewissen Preise steht; auch tut es der Staat nicht freiwillig, er hütet sich sogar davor. Es wird nur so viel von dieser Scheidemünze ausgeprägt, als man für zweckmäßig hält, damit kleine Zahlungen mühelos vollzogen werden können. Auch sorgt der Staat nicht für die Beseitigung der unterwichtig gewordenen Stücke. Die Stücke verlieren ihre Eigenschaft, Geld zu sein, nur durch die Unkenntlichkeit des Gepräges, und Neuprägungen finden nur statt, um die Deutlichkeit des Gepräges wieder herzustellen, wobei allerdings auch der vorschriftsmäßige Gehalt wieder hergestellt wird, was aber unwichtig ist. — Seit 1833 sind endlich auch die Noten der Bank von England in das Gelosvstem gesetzlich eingefügt. Es wurde bestimmt, daß die Noten, die übrigens nicht auf kleinere Beträge als auf 5 Pfund Sterling lauten dürfen, unter gewissen Umständen Zwangskurs haben, das heißt, bei Zahlungen angenommen werden müssen, die man damit leisten kann. Die Umstände sind aber folgende: die Zahlung darf nicht von der Bank ausgehen. Bei allen anderen Zahlungen aber, die nicht von der Bank selbst geleistet werden, sondern von andern Zahlern, findet Zwang der Annahme statt. Wer der Empfänger sei, ist also gleichgültig; hingegen muß der Zahler eine andere Person sein als die Bank. Aber auch für solche Zahlungen findet noch eine Bedingung statt: die Bank muß bereit sein, die Noten einzulösen. Das heißt, sie muß dem Inhaber auf dessen Verlangen und gegen Einlieferung der Note den darauf genannten Betrag in Sovereigns auszahlen; so lange sie das kann und tut, haben die Banknoten jenen (nur in bezug auf den Zahler beschränkten) Zwangskurs. Daß die Einlösung in Sovereigns stattfinden muß, ist zweifellos, da es in England nur dies definitive Kurantgeld gibt; die Geldart, in welcher die Noten einzulösen sind, ist also dadurch eindeutig bestimmt. Dies ist die englische Auffassung über die Stellung der 302 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Banknoten. Sachlich ändert sich aber gar nichts, wenn wir sagen: die Banknoten haben allgemeinen Zwangskurs. Denn man kann die Rechtslage der Bank auch so auffassen: die Bank darf Noten aufdrängen, sie muß aber augenblicklich bereit sein, dieselben auf Verlangen des Empfängers einzulösen. Mithin sind die englischen Banknoten in unserem Sinne Kurantgeld (S. 90); allerdings papnroplatisches, was durchaus kein Widerspruch ist, da das Kurantgeld nur am allgemeinen Annahmezwang erkannt wird; sie sind aber einlösbares (provisorisches) Kurantgeld — während der Sovereign definitives Kurantgeld ist. Wie lange der Sovereign valutarisch bleibt, das hängt bekanntlich nicht von Gesetzen ab, sondern von der Tatsache, daß in ihm die apozentrischen Zahlungen wirklich geleistet werden; davon bildet England keine Ausnahme. So lange dieser Zustand, der auf den Einrichtungen von 1816 beruht, aufrecht erhalten wird, so lange hat England Goldwährung, und zwar erstens im platischen, zweitens im genetischen und drittens im dromischen Sinn. Nach diesem Vorbilde hat das Deutsche Reich seine Geldverfassung, von 1871 an, eingerichtet — wodurch die ältere Geldgeschichte Englands sozusagen auch zur Vorgeschichte des deutschen Geldwesens geworden ist. — England hat für sein valutarisches Geld grundsätzlich immer Barverfassung gehabt und nur einmal, im Drange der Not, hat sich dafür Notalverfassung eingedrängt. Jene Barverfassung war zuerst auf das hulische Metall Silber, dann auf Gold gegründet und der Übergang geschah wohl wegen der leichten Handhabung des Goldgeldes, vielleicht auch aus obstruktionellen Gründen. Dem Grundsatze nach war die Geldverfassung monometallistisch; eine kurze Zeit war sie bimetallistisch, aber wie es scheint, nicht aus Überlegung, sondern aus Unsicherheit, indem man dem Golde die hylische Stellung gab, ohne sie dem Silber sofort zu nehmen; so daß also diese Verfassung keine Bedeutung gewonnen hat. Die Tatsache der wohlgeordneten Goldwährung, von 1821 an, hat auf die Nachbarländer, allerdings erst von 1871 an, als Z 16. England. 303 Vorbild gewirkt und vor allem der exodromischen Politik dieser Nachbarländer die Richtung gegeben. Daneben aber läuft noch eine andere Entwicklung: während es ursprünglich nur valutarisches Geld gab, drängten sich nach und nach akzessorische Geldarten ein. Wir übergehen dabei die Zeit der Napoleonischen Kriege, weil damals die Not und nicht die freie Wahl herrschte, und betrachten also nur die Zeiten, in welchen das valutarische Geld Barverfassung hatte; diese Zeiten liegen teils vor, teils nach jenem Zwischenspiel. Ferner lassen wir die Zeit des bimetallistischen Geldwesens aus. Nach diesen Einschränkungen sind also nur noch zu betrachten: die akzessorischen Geldarten mit Notalverfassung. Davon entstehen nach und nach folgende Beispiele: die Bronzemünzen von ganz kleinen Werten; ferner die beibehaltenen Silbermünzen, nach Abschaffung der hylischen Eigenschaft des Silbers. (Sowohl die Bronzemünzen als die Silbermünzen wurden als Scheidegeld behandelt, welcher Umstand aber jetzt nicht in Frage steht.) Endlich gehören hierher die Noten der Bank von England, nachdem dieselben vom Staate akzeptiert, also Staatsgeld geworden waren. Diese Noten, weil für größere Zahlungen geeignet, sind die wichtigste Art des notalen akzessorischen Geldes. Ihre Anwendung ist so ausgebreitet, daß sie im inneren Verkehr eine hervorragende Rolle spielen. Nicht zu vergessen ist die unglaubliche Steigerung der Girozahlungen, wodurch ebenfalls, wenn auch auf andere Weise, die Verwendung des valutarischen Bargeldes im Innern eingeschränkt wird. In demselben Grade verliert das valutarische Bargeld an Bedeutung für den inneren Verkehr, bleibt aber wichtig für den auswärtigen Verkehr, da im Auslande die platischen Eigenschaften mit in Betracht kommen. Dadurch wird das valutarische Bargeld mehr und mehr zu einer Einrichtung, die der Exodromie dient. So liegt die Sache insbesondere in der Gegenwart. Dies Vordringen der akzessorischen Geldarten mit Notalverfassung im inneren Verkehr und die wachsende Verwendung x / Zg4 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. des valutarischen Bargeldes für exodromische Zwecke ist so wichtig, daß man es nicht außer acht lassen darf, indem man nur den Sieg der Goldwährung über die Silberwährung hervorhebt. s 17. Frankreich. Das französische Geldsystem ist eine Schöpfung des Ersten Konsuls und beruht auf dem Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XI (28. März 1803). Es wird gewöhnlich als das System des Bimetallismus bezeichnet, doch ist dieser Ausdruck verhältnismäßig neu. Das Gesetz beschäftigt sich nur mit dem gemünzten Gelde, entsprechend der damaligen Auffassung des Geldwesens. Die Noten der Bank von Frankreich, als papyro- platische Geldart, werden darin noch nicht erwähnt. Das Gesetz ordnet an, daß sowohl silberne als goldene Kurantmünzen geschlagen werden. In beiden Fällen ist das Münzgut fein. Der Münzfuß wird in Frankreich nach dem bereits legierten Metall, also nach dem Münzgute, angegeben, nicht nach dem feinen Metall. Die Geldeinheit heißt bekanntlich Frank und wurde damals nicht geschaffen, sondern beibehalten. Silberstücke werden ausgeprägt in folgender Stückelung: zu 5 Fr.; zu 2 Fr.; zu 1 Fr.; zu Fr.; zu '/2 Fr.; zu Fr., und zwar in allen diesen Fällen so, daß aus dem Kilogramm des silbernen Münzgutes Stücke in der gesamten Geltung von 200 Fr- hergestellt werden. Die Ausprägung des Silbers ist unbeschränkt; das heißt, wer ein Kilogramm des silbernen Münzgutes einliefert, erhält Silbermünzen im Betrag von 200 Fr., wobei aber ein Schlagschatz von 3 Fr. abgezogen wird; also eigentlich nur 197 Fr. Stücke, die undeutlich geworden sind oder unter eine gewisse Grenze an Gewicht verloren haben, werden von den öffentlichen Kassen nicht wieder ausgegeben, so daß also die umlaufenden Silbermünzen nahe bei der Vollhaltigkeit stehen. § 17. Frankreich. 305 Von den Goldstücken sind hauptsächlich wichtig: das Stück zu 20 Fr. und das Stück zu 10 Fr. Aus dem Kilogramm Münzgold werden so viel Stücke geprägt, daß sie zusammen die Geltung von 3100 Fr. haben. Auch die Ausprägung des Goldes ist unbeschränkt: wer ein Kilogramm Münzgold einliefert, erhält dafür 3100 Fr. in jenen Stücken unter Abzug eines Schlagschatzes von 9 Fr., also eigentlich nur 3091 Fr., in Goldstücken. Auch Goldstücke werden, wenn das Gepräge undeutlich ist oder wenn sie einen gewissen Gewichtsverlust durch Abnutzung erlitten haben, von den öffentlichen Kassen nicht wieder ausgegeben. Aus einem Gewichtsteile Goldes werden, wie man sieht, 15'/smal so viele Franken in Goldmünzen hergestellt, als aus einem Gewichtsteile Silbers in Silbermünzen hergestellt werden. Das ist bekanntlich der Ursprung des sogenannten „Verhältnisses von 15zu 1"; es ist das Verhältnis der Ausmünzung und beruht wohl auf dem damaligen (1803) Wertverhältnis, beider Edelmetalle, es ist aber nicht an sich deren Wertverhältnis, das sich ja ändern kann, sondern eben das gesetzlich festgestellte Verhältnis der Ausmünzung in Franken. Die Metallhändler, welche eines der Edelmetalle ausmünzen lassen wollen, haben aber bei der Berechnung ihres Vorteils noch den Schlagschatz zu beachten; für sie also gilt, daß man für einen Gewichtsteil Goldes 15,69mal so viel Franken erhält, als für einen Gewichtsteil Silbers. Das für sie wichtige Verhältnis ist also 15,69 zu 1; es ist das Verhältnis — nicht der Ausprägung — sondern des gesetzlich geregelten Ankaufes der beiden Metalle. Es gibt in Frankreich natürlich keine pensatorische Zahlung, trotz des seltsamen Ausspruchs, mit dem das Gesetz beginnt: „Fünf Gramm Silber von der Feinheit stellen die Geldeinheit dar" (oonstitusQt 1'nnits movstairs). Dies soll nur heißen, daß in den Silbermünzen auf jeden Franken ihrer Geltung 5 Gramm Münzsilber enthalten sind. Der Satz in seiner auto- Kn-l?p, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 20 306 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. metallistischen Fassung ist um so auffallender, da niemals eine Goldmünze, worin nur Gold und Kupfer enthalten sind, jener Forderung Genüge leisten kann. Es gibt also nach diesen Bestimmungen zwei Arten von barem (orthotypischem) Gelde: das silberne und das goldene. Die Scheidemünze aus Bronze ist notal (paratypisch,) und bleibt hier unbeachtet. Die beiden Arten des baren Geldes sind Kurant- geld, und zwar sind sie beide definitives Kurantgeld. Wer statt des silbernen Geldes etwa goldenes wünscht oder umgekehrt, der muß sich an private Geldwechsler wenden; der Staat besorgt von Rechts wegen keinen Austausch beider Geldarten gegeneinander, wie Landesberger so scharf hervorhebt. Das ist der französische Bimetallismus. Er läßt, wie wir wissen, die Frage ganz offen, welche der beiden Arten des baren Geldes valutarisch sei; das hängt davon ab, wie sich die öffentlichen Kassen bei apozentrischen Zahlungen verhalten, was durch administrative Anordnungen entschieden wird, die noch genauer zu untersuchen wären. — Die Bank von Frankreich, gegründet im Jahre 1800, gibt Noten aus; ob dieselben zum Staatsgeld gehören, hängt davon ab, ob die öffentlichen Kassen jene Noten in Zahlung nehmen (epizentrischer Annahmezwang), was allerdings geschah. Diese Noten sind nicht bares, sondern — in unserem Sinne — notales Geld, auch dann, wenn sie einlösbar sind, was ebenfalls der Fall war. Im gewöhnlichen (anepizentrischen) Verkehr sind sie ohne Annahmezwang gewesen, also fakultatives, provisorisches Geld in Gestalt von Scheinen. Seit 1848 hat die Bank von Frankreich allein das Privilegium der Notenausgabe. (Wir übergehen hier die Tatsache, daß im Februar 1818, zum ersten Male seit dem Bestehen der Bank, die Einlösbarkeit der Noten unterbrochen wurde und die Noten Zwangskurs erhielten; dies hört bereits am 5. August 1850 wieder auf.) Die öffentlichen Kassen leisteten von 1803 bis etwa 1860 ihre Zahlungen in dem baren Silbergelde; auch die Einlösung der z 17, Frankreich. 307 Banknoten erfolgte dabei in diesem Gelde, welches mithin valutarisch war; in jenem Zeitraum war also das Goldgeld akzessorisch (ebenso die Banknoten und nicht minder das bronzene Scheidegeld). Von etwa 1860 an ändern aber die öffentlichen Kassen, zu denen wir auch die Kasse der Bank von Frankreich rechnen, diese Politik; sie leisten ihre Zahlungen in dem baren Goldgelde; dadurch wird das bare Silbergeld akzessorisch (während Banknoten und bronzenes Scheidegeld natürlich akzessorisch bleiben). Dieser Umschlag hängt, wie früher geschildert, mit der Tatsache zusammen, daß in der ersten Periode das Gold, in der letzten Periode das Silber mit Vorteil platisch verwendbar war durch Verkauf in London. Der Staut handelte also, bei der Wahl des valutarischen Geldes, nach fiskalischen Gründen. — Bei valutarischem Silbergelde bestand in Frankreich Argv.ro- dromie: Silber wurde zu festem Preise angenommen; und im valutarischen Gelde war Silber enthalten, nahezu in vorschriftsmäßiger Menge; daher war der Silberpreis in solchen Zeiten nahezu fest — für die Kunden, die dem Staate gegenüber standen (nicht für den Staat). Chrnsodromie bestand aber in solchen Zeiten nicht, da zwar die chrysolevtischen Einrichtungen fortbestanden, aber nicht die chrysophantischen. In den Zeiten des valutarischen Goldgeldes lag es umgekehrt: da bestand Chrnsodromie, denn Gold war frei ausprägbar und Gold war im valutarischen Gelde enthalten, nahezu in vorschriftsmäßiger Menge; also war dann der Goldpreis nahezu fest. Argnrodromie bestand aber in solchen Zeiten nicht, denn wenn auch die Argnrolepsie fortbestand, so fehlte doch der Argnro- phantismus. Wie oft erwähnt, hielt der Staat es für selbstverständlich, daß die bimetallistische Verfassung des Geldwesens aus ob- struktionellen Gründen bald zur Silberwährung, bald zur Goldwährung ausgestaltet werde. — Man könnte glauben, das französische Münzwesen sei in 20» 308 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. gleicher Weise geeignet, bald für die Goldwährung, bald für die Silberwährung Dienste zu leisten; es besteht aber doch ein Unterschied: das Silbergeld ist bequemer gestückelt als das Goldgeld, sogar dann, wenn noch ein goldenes Stück zu 5 Fr. hinzutritt. Man hat eine gewisse Scheu, Goldstücke mit geringerem Gehalt und geringer Geltung herzustellen, obgleich durch starken Zusatz von Kupfer leicht handliche Stücke geschaffen werden könnten. Daher wird in Frankreich, wenn Goldwährung herrscht, für Stücke von geringer Geltung das Silbergeld verwendet, woraus aber eine ganz eigentümliche Gefahr sich entwickelt. Man bemerke, daß jene silbernen Stücke von geringer Geltung nach dem Gesetze von 1803 nicht etwa Scheidegeld sind; auch sind sie nicht notal, sondern bar. Wohl aber sind sie, solange Frankreich Goldwährung hat, akzessorisches Geld; und in dieser Eigenschaft, akzessorisches Geld zu sein, liegt die Möglichkeit, daß dann die Silbermünzen ein inneres Agio, aus Gründen des Metallhandels, erhalten können; worüber der Londoner Silberpreis entscheidet. Um 1860 war dieser Preis sehr hoch, etwa öl Pence für die Unze Standardsilber, und es wurde vorteilhaft, französische Silbermünzen als Material zu verkaufen. Dies wäre nun kein großes Unglück gewesen, wenn es nur Stücke von hoher Geltung gegeben hätte, denn an deren Stelle wären dann Goldstücke getreten; aber damals war das Silbergeld zugleich das einzige, dessen Stückelung bis zu kleinen Beträgen hinabging, und es drohte also, wegen des Agios, die Gefahr, ja sie verwirklichte sich, daß das Kleingeld aus dem Verkehr verschwand, wodurch große Belästigung eintrat. Das Übel hatte seinen Sitz in dem zu hohen spezifische» Gehalte der Silbermünzen. Aus diesem Grunde ließ die Negierung im Jahre 1864 den spezifischen Gehalt der Stücke zu V2 Fr. und zu Vs Fr., im Jahre 1866 auch den der Stücke zu 1 Fr- und zu 2 Fr. herabsetzen. Man behielt das Schrot bei, änderte aber das Korn; 8 17. Frankreich. 309 nicht mehr Silber vom Feingehalt ^°°/iooo, sondern solches vom Feingehalt ^°/iooo wurde für jene Münzen verwendet. Dies ist nichts andres als eine Herabsetzung des spezifischen Gehaltes. Es trat aber noch hinzu, daß die so veränderten Stücke rechtlich zu Scheidemünzen erklärt wurden: sie waren nur noch bis zu Betrügen von 50 Fr. obligatorisch; für Zahlungen höherer Beträge wurden sie fakultativ. Diese Herabsetzung war ausreichend, um das Agio unmöglich zu machen, und so blieben diese Münzen von da an im Verkehr. Die silbernen Scheidemünzen waren natürlich nicht frei ausprägbar (während das silberne Stück zu 5 Fr. frei ausprägbar blieb); daraus entstand der weitere Unterschied: die silbernen Stücke zu 5 Fr. blieben bares Geld, allerdings in akzessorischer Stellung; hingegen die kleineren Silbermünzen hörten auf, bares Geld zu sein und wurden notal, während sie aus anderen Gründen ebenfalls akzessorisch waren. Hierdurch ist die Notalität des gemünzten Geldes stark ausgebreitet worden; vorher waren nur die Bronzemünzen notal gewesen, jetzt traten die Silbermünzen von 2 Fr. und darunter noch dem Notalgelde hinzu. Dies war ein Bruch mit der Überlieferung von 1803: damals lautete der Grundsatz, daß alle Münzen aus edlem Metall Barverfassung erhalten sollten; nun aber gab es neben goldenem und silbernem baren Gelde auch silbernes Notalgeld — was aber wenig beachtet wurde, da die Leute durch den Anblick silberner Platten beruhigt waren. Genauer unterricbtete Metallisten aber mußten diese Entwicklung eigentlich bedauern, während der Chartalist darüber ungetrübte Freude empfindet, denn ein offenbarer Übelstand war nun zweckmäßig beseitigt. — So blieb die Geldverfassung Frankreichs, bis der deutschfranzösische Krieg von 1870 eine gewaltige Störung brachte. Wegen der Anforderungen, die der französische Staat an die Bank stellen mußte, wurde der Barschatz der Bank ungenügend. Es wurde daher am 12. August 1870 gesetzlich angeordnet, daß die Banknoten nicht mehr einlösbar seien, und 310 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. daß sie allgemeinen Zwangskurs erhalten sollten. Zugleich wurden neben den älteren Noten zu 1000 Fr., 500 Fr., 100 Fr. und 50 Fr. noch neue kleinere Stücke geschaffen zu 25 Fr., 20 Fr. und sogar zu 5 Fr. Diese Scheine (im Gegensatze zu Münzen heißen sie so) waren dadurch Kurantgeld geworden (was ja nur nach dem allgemeinen Annahmezwang beurteilt wird) und bildeten eine dritte Art des Kurantgeldes, denn das Silberstück zu 5 Frank und alle Goldstücke blieben nach wie vor Kurantgeld. Nun fragt es sich, wie die Staatskassen sich bei apozentrischen Zahlungen verhielten. Es ist leicht zu erraten, daß sie nur in Banknoten zahlten und nicht in silbernem, noch in goldenem Kurantgelde. Dadurch traten die Banknoten in valutarische Stellung, und sowohl das silberne als das goldene Kurantgeld wurde akzessorisch. Mithin war es denkbar, daß diese beiden Arten von Kurantmünzen Agio erhielten, dann nämlich, wenn der intervalutarischeKurs des französischen, valutarisch gewordenen Papiergeldes hinreichend sank, was von pantopolischen Umständen abhing. Es ist sehr merkwürdig, wie gering dieses Sinken war : das Agio des Goldgeldes soll (nach Lexis) nicht viel höher als 2°/o der Geltung gewesen sein. Dies ist nur so zu erklären, daß der Absatz französischer Waren ins Ausland nur wenig erschüttert wurde; denn daß die französische Regierung damals, mitten im Krieg, exodromische Maßregeln hätte ergreifen können, ist doch wohl ausgeschlossen. Das entstandene Agio, so gering es war, hätte wohl ausgereicht, die beiden Arten von Kurantmünzen aus dem Lande zu treiben — wenn die geschilderte Lage lange genug gedauert hätte; aber der Krieg ging bald zu Ende, und Frankreichs Staatskredit ging ohne tiefere Schädigung daraus hervor, so daß Anleihen möglich wurden, aus deren Ertrag die Bank wieder mit hinreichendem Barschatze ausgestattet werden konnte. Man denkt dabei selten an die erhöhte Steuerlast, ohne die ein solcher Erfolg unmöglich gewesen wäre, wie denn überhaupt der Zusammenhang der lvtrischen Politik mit den Leistungen, die der Staat übernimmt, leicht übersehen wird. — Z 17. Frankreich. 311 Mit dem Jahre 1878 ging die Bank grundsätzlich wieder zur Einlösung über, und nur der wirklich unbedeutende Umstand änderte sich, daß der Zwangskurs der Noten fortbestand, was aber in England ebenso ist (seit 1833) und wegen der Einlös- barkeit kaum merklich wird. Es hat sogar wegen der einfacheren Rechtslage entschieden Vorteile. So war also die Banknote noch Kurantgeld, aber nicht mehr definitives, sondern provisorisches. Definitiv waren nun, wie früher, das silberne und das goldene Kurantgeld, und nach den Grundsätzen von 1803 konnte die Regierung wählen, in welcher dieser beiden Geldarten die akzessorisch gewordene, nicht mehr valutarische Banknote einzulösen sei. Also ganz wie vor dem Kriege — wenigstens konnte das platisch erzogene Urteil der Leute keinen Unterschied wahrnehmen. — Aber es waren inzwischen Umstände eingetreten, die zwar nicht das lntrische Gesetz von 1803, wohl aber die dazu gehörige lntrische Verwaltung umgestoßen hatten; es hatte sich also für die regiminale Betrachtung sehr Bedeutendes verändert. Verweilen wir, um dies klarzulegen, noch einen Augenblick bei der ..Papierwirtschaft" von 1870 bis 1877. Damals bedeutete der intervalutarische Kurs zwischen Frankreich und England durchaus nur dies: wieviel Franken in Banknoten muß man in Paris geben, um ein Pfund Sterling zu erhalten; da aber in England Chrvsodromie herrscht, konnte man auch sagen: um die entsprechende Menge Goldes in England zu erhalten. Bekanntlich hat sich dieser Kurs für Frankreich ungünstiger gestellt, als er vor dem August 1870 war. Wählt man als Pari das Münzpari, welches zwischen französischem und englischem Goldgelde besteht — und diese Wahl ist sehr natürlich, da Frankreich beim Ausbruche des Krieges Goldwährung gehabt hatte — so war während des Krieges das französische, valutarisch gewordene Papiergeld ein wenig unter Pari gesunken. Da aber französische Goldmünzen leicht in englische Sovereigns verwandelbar sind, konnte man auch sagen: das Papiergeld war im Vergleich zu französischen Goldmünzen gesunken, was aber 312 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. nach unserer Auffassung so auszudrücken ist: das akzessorisch gewordene französische Goldgeld hatte ein positives Agio — allerdings nur von geringer Höhe — erlangt, und deshalb wurde es in Frankreich, trotz unveränderter Geltung, im Verkehr nicht mehr angewendet. Wie stand es aber mit dem französischen silbernen Kurant- gelde, also mit den silbernen Stücken zu 5 Fr.? Das hing von den Londoner Silberpreisen ab; solange die auf der Höhe von etwa 6(^/2 Pence blieben, erlangten auch diese Münzen, die ja ebenfalls akzessorisches Geld geworden waren, ein positives Agio, zogen sich also gleichfalls aus dem Zahlungsverkehr zurück. Wir schieben dies bekanntlich nicht auf ein für sich existierendes „Wertverhältnis von Silber und Gold", welches der ökonomischen Welt Vorschriften macht, sondern sehen darin die Mitwirkung von intervalutarischen Kursen zwischen dem Goldlande einerseits und den Silberländern andererseits. Nun kam jener englische Silberpreis ins Weichen und kurz vor 1876 war sein Stand so tief, daß das französische (seit 1860 akzessorisch gewordene) Silbergeld ein negatives Agio (gegen die valutarisch gewordenen Banknoten) erhielt. Da aber, gemäß dem Gesetze von 1803, das Silber in Frankreich noch frei ausprägbar war (natürlich nur in Stücke zu 5 Fr.), so wurden Silbersendungen nach Frankreich, gerichtet an die Münzstätten, nun vorteilhaft, da man für das Kilogramm Mllnzsilber stets 200 Fr., vermindert um den Schlagschatz, erzielen konnte. Die Argyrolepsie bestand ja in Frankreich fort, ebenso wie die Chrysolepsie, welche letztere aber hierbei nicht in Betracht kommt. Was in Frankreich seit 1870 aufgehört hatte, war der Argyrophantismus und ebenso der hier nicht in Betracht kommende Chrnsophantismus: denn die Regierung war weder bereit, ihre (apozentrischen) Zahlungen in silbernem, noch in goldenem Kurantgelde zu leisten. Demnach war in jener Zeit des Papiergeldes die Einrichtung der Hvlodromie allerdings zerstört; sie bestand weder für das immer noch hylische Metall Silber, noch für das ebenfalls immer z 17. Frankreichs 313 noch hnlische Metall Gold. Denn die Hnlodromie hat bekanntlich zweierlei Maßregeln zur Voraussetzung, und nur noch die eine, nämlich die Hylolevsie, war übrig geblieben, während der Hylophantismus für beide Metalle geschwunden war. Die Chrnsolepsie war allerdings unwirksam, trotzdem sie fortbestand, denn es war nicht vorteilhaft, Gold zur Ausprägung zu bringen, da man dadurch sozusagen das Agio verlor. Hingegen die Argvrolepsie bot dem Besitzer von Silber großen Vorteil, weil man dadurch einen Gewinn machte, indem billig eingekauftes Londoner Silber zum alten Preise in Frankreich bei den Münzstätten anzubringen war. Die Silberhändler brachten also solches Silber nach Frankreich und der Staat mußte es ausprägen. Frankreich war mit Silberobstruktion bedroht, wogegen vom Standpunkte des Gesetzes von 1803 gar kein Einwand erhoben werden konnte. Da ging der französische Staat zu einer ganz anderen Erwägung über; er wollte, angesichts des weiter schreitenden Sinkens der Londoner Silberpreise, nicht auf die handelspolitisch geschwächte Seite der Silberländer gedrängt werden, was unfehlbar geschehen wäre, wenn er nach früherer Weise die Obstruktion geduldet und nach deren Anleitung das Silbergeld wieder valutarisch gemacht hätte. Er beschloß erstens, die Rückkehr zur Silberwährung zu vermeiden, und zweitens der weiteren Entstehung von Silbergeld einen Riegel vorzuschieben. Dies letztere konnte eigentlich im Sinne des Gesetzes von 1803 gar nicht geschehen. Dennoch beschloß die Verwaltung, gegen das Gesetz von 1803 und vorläufig ohne neues Gesetz, im Jahre 1876 ganz einfach, die weitere Annahme von Silber bei den Münzstätten zu verbieten. Das ist die berühmte Silbersperrung von 1876, die nach einiger Zeit auch gesetzlich ausgesprochen wurde. Dadurch hat der Bimetallismus von 1803 sein Ende gefunden und das wird nur deshalb nicht erkannt, weil die Franzosen den Bimetallismus nicht genetisch beurteilen, wie wir, sondern platisch; denn sie meinen, sein Wesen bestehe im Nebeneinander von goldenem und silbernem Kurantgelde, während dies Wesen doch im Nebeneinander zweier 314 viertes Kapitel. Übersicht nach Staate». hnlischer Metalle besteht. Es ist klar, daß die Silbersperrung dem Silber seine Eigenschaft, Wisches Metall zu sein, administrativ genommen hat, während das Gold hnlisches Metall blieb (was aber nicht zur Folge hat, daß nun Goldwährung eingetreten wäre, denn die Goldmünzen blieben ja noch bis 1878 akzessorisches Geld). Das noch im Umlauf befindliche silberne Kurantgeld blieb in seiner Geltung; es wurde weder körperlich noch rechtlich abgeschafft (ebensowenig wie das Goldgeld). Während aber das Goldgeld fortfuhr, bares Geld zu sein — denn das Gold war hnlisches Metall — wenn auch bares Geld in akzessorischer Stellung, erging es dem beibehaltenen silbernen Kurantgelde ganz anders: es wurde notales (paratvpisches) Kurantgeld; denn das Silber hatte nicht mehr die Eigenschaft des hylischen Metalls. Während also 1864 und 1866 die Silbermünzen kleineren Betrages (von '/s Fr. bis 2 Fr.) rechtlich betrachtet zu Scheidegeld und genetisch betrachtet zu Notalgeld geworden waren, wurde nun die größere Silbermünze zu 5 Fr. rechtlich als Kurantgeld beibehalten, aber genetisch betrachtet in Notalgeld verwandelt. Dies bedeutet einen neuen Schritt zur Verbreitung des Notalgeldes, völlig im Gegensatze zu der Notalscheu des Gesetzes von 1803. Der Zustand war also nach 1876 und vor 1878 so: Das valutarische Geld (die uneinlösbaren Banknoten) war notal; alles Silbergeld, ob Scheidemünze oder Kurantmünze, war notal, selbstverständlich war auch die bronzene Scheidemünze notal. Hingegen war das Goldgeld noch bar, aber es war akzessorisch, und wegen seines positiven Agios (gegen die valutarischen Banknoten) war es außer Verwendung. Das im Verkehr wirksame Geld Frankreichs war demnach durchaus, in allen seinen Arten, notal geworden. Insbesondere, um dies nochmals zu sagen, war auch das silberne Stück zu 5 Fr. notal geworden; denn „notal sein" bedeutet ja nicht, daß es ein Papierschein geworden sei; es ist nicht eine piatische, sondern eine genetische Eigenschaft gemeint. — z 17. Frankreich. 315 Im Jahre 1878 wurden, wie erwähnt, die Banknoten wieder einlösbar; aber in welcher Geldart wurden sie eingelöst? Dieser wichtige Punkt wurde der Verwaltung überlassen und zwar nach Maßgabe des Gesetzes von 1803, wobei aber alles auf die Auslegung dieses Gesetzes ankam. Die Verwaltung der Bank legte so aus: Nach dem Gesetz von 1803 gibt es auch heute (1878) noch goldenes und silbernes Kurcmtgeld und man hat zwischen beiden die Wahl; also wählen wir für die Einlösung der Banknoten je nach Bequemlichkeit entweder silbernes oder goldenes Kurcmtgeld. So ist es auch seit 1878 geschehen: stets wurde in Kurantgeld eingelöst, das aus Edelmetall bestand. Aber das Gesetz von 1803 gebietet ja noch weit mehr; es bestimmt wegen der freien Ausprägung beider Metalle, daß jede dieser beiden Kurantgeldarten bares Geld sein solle. Diesen Punkt beachtete die Verwaltung der Bank nicht. Das silberne Kurantgeld war aber seit 1876 notal geworden! In der Tat eine ganz mustergültige Verwirrung, die aus dem Mangel ausreichender Begriffsbildung und zweckmäßiger Terminologie hervorging. Seit 1878 behält sich also die Bank von Frankreich vor, die Noten bar einzulösen, nämlich in Goldgeld, wenn es ihr bequem ist, das heißt, wenn ihr Vorrat an edelmetallischem Kurant- gelde hinreichend Goldgeld in sich faßt; wenn aber jener Schatz an Kurantgeld — denn so muß man sagen, nicht etwa darf von Barschatz geredet werden — wenn also jener Schatz nur wenig Goldgeld in sich faßt, dann löst die Bank ihre Noten — mit silbernem Notalgelde ein. Die Bank löst also nicht unbedingt in barem Gelde ein; freilich merkt dies der Laie nicht, denn in seinem Halbschlafe freut er sich über die Einlösung in silbernen Stücken zu 5 Fr., die ja früher einmal bar gewesen sind; bar gewesen sind sie allerdings vor 1876, aber sie sind es seitdem nicht mehr. Übrigens möchte ich wissen, welcher Kaufmann, der praktisch denkt, an dieser Einlösung in silbernes Kurantgeld irgend ein Interesse hat, bei den Silberpreisen, die seit 1878 herrschen; 316 viertes llapitel. Übersicht nach Staaten. höchstens kann er eine solche Einlösung wünschen, um statt der Noten zu 50 Fr. oder 100 Fr. Münzen von kleinerem Betrage (5 Fr.) in die Hand zu bekommen. Diese Art der Einlösung ist währungspolitisch ohne alle Bedeutung. Kann man den Teufel der Notalzahlung durch den Beelzebub einer anderen unterwertigen Notalzahlung austreiben? Daß nun eine solche Einlösung ertragen und für Bareinlösung hingenommen wird, beweist im Grunde doch nur, daß im inneren Verkehr das Notalgeld ganz unschädlich ist, sonst hätte man sich längst dagegen aufgelehnt. — In Zeiten der geschilderten Einlösung in silbernem Kurant- gelde pflegt die Bank allerdings zu erklären, daß sie auch goldenes Kurantgeld liefern wolle, wenn der Empfänger dafür eine „Prämie", zum Beispiel von 2 pro mille leisten wolle. Wer also Noten im Betrage von 10000 Fr. darbietet, erhält dafür ohne weiteres Silbergeld im Betrage von 10 000 Fr.; oder, wenn er durchaus Goldgeld haben will, zahlt er dafür noch 20 Fr.; mit anderen Worten, er begnügt sich mit 9980 Fr. in Goldstücken. Dieser seltsame Brauch schützt allerdings den Barschatz der Bank, denn einen solchen Verlust will kein Kaufmann erleiden, außer wenn es durchaus nötig ist. Wie soll man diesen Vorgang auffassen? Man könnte etwa sagen: das Goldstück ist in allen Geschäften ein chartales Zahlungsmittel, aber die proklamatorische Geltung ist veränderlich, je nach der Art der Zahlung; apozentrisch verwendet gilt das Stück etwas mehr, als bei anapozentrischer Verwendung. Diese Auffassung ist offenbar zutreffend, da die Bank, wenn sie in Goldstücken zahlt, dieselben nicht al marco anrechnet, also nicht pensatorisch verwendet. Dann aber muß man hierin Chartalität mit einer zwiefachen Proklamation erkennen, die von der Natur des Geschäftes abhängt. Wichtiger aber ist dies: in Fällen der Goldprämie ist die eine Grenze der Chrvsodromie verschoben, denn die chrysophan- tische Norm ist anders angeordnet; man erhält im valutarischen § 17. Frankreich. 317 Gelde nicht soviel Gold, wie es ohne Prämie der Fall wäre, sondern weniger. Auch dies wird hier nur festgestellt. Ein großes Übel ist es nicht. Es wirkt aber ein wenig auf die sogenannte automatische Regelung des intervalutarischen Kurses ein, nämlich des Kurses gegen die übrigen Goldländer, welche die Prämienpolitik nicht betreiben. Sendungen von Goldmünzen von Frankreich ins Ausland — wenn exodromisch erforderlich — werden etwas erschwert. Also ist die Prämienpolitik in erster Linie zum Schutze des Barschatzes da und nicht zur Regelung des intervalutarischen Kurses nach dem Münzpari, denn gerade diese Regelung wird ja dabei schwieriger. Die französische Geldverfassung wurde von kleineren Nachbarländern nachgeahmt; zuerst von Belgien 1832, dann von der Schweiz 1850; aber nur in bezug auf das gemünzte Geld. In der Schweiz gab es z. B. keine Zentralbank, trotz des französischen Vorbildes; bei der damals völlig metallistischen Auffassung dieser Dinge wurden die Banknoten auch nicht mit zum staatlichen Gelde gezählt, da sie papierene Platten besitzen. Eine solche durchaus begreifliche Nachahmung führt aber noch keinen Synchartismus herbei, sondern Homochartismus; das heißt: die Einrichtungen jener kleineren Staaten sind denen Frankreichs nachgebildet, aber eine Gemeinsamkeit des beiderseits geschaffenen Metallgeldes besteht im rechtlichen Sinne nicht. Das belgische Stück zu 1 Fr., zu 5 Fr., zu 20 Fr. ist noch nicht zugleich französisches Geld; ebensowenig sind die französischen Stücke belgisches Geld -- denn es fehlt beiderseits noch die Akzeptation der Stücke des Nachbarlandes. Es fehlt die regi- minale Akzeptation, sei sie gesetzlich oder verwaltungsmäßig angeordnet. Ein solcher Homochartismus erfreut den Laien, bleibt aber dem Juristen noch unwichtig. Da aber das Volk metallistisch urteilt, so drängt sich die Überzeugung auf, diesseits wie jenseits der Grenze, daß die fremden Münzen ebensogut seien wie die einheimischen; man 318 viertes Uapitel. Übersicht nach Staaten. nimmt sie also unterschiedslos an; sogar die öffentlichen Kassen mögen dies hier und da tun und dann bereiten sie gewohnheitsrechtlich den Synchartismus vor, der gleichsam als die natürliche Steigerung des Homochartismus erscheint. Ist aber dies Ziel einmal gegeben, dann müssen die Staaten, welche Synchartal- verträge schließen wollen, auch vertragsmäßig festsetzen, daß keine Abweichungen vom Homochartismus einseitig vorgenommen werden dürfen. Die vertragsmäßige Festlegung des Homochartismus ist also eine leicht begreifliche Voraussetzung des weiteren Schrittes, der zum Synchartismus führt. Die Schweiz gab hierzu den Anstoß; sie ließ zuerst auf eigene Faust die kleinen Silberstücke (zu 2 Fr. und darunter) im spezifischen Gehalt herabsetzen, durchbrach also den Grundsatz des Homochartismus; da aber die Maßregel ungemein zweckmäßig war, so schlössen sich Frankreich und Belgien an und bei dieser Gelegenheit wurde der Synchartalvertrag, enthaltend die gegenseitige Akzevtation der Stücke der verbündeten Staaten, ausdrücklich geschlossen, während bis dahin nur tatsächlich im Sinne des Synchartismus gehandelt worden war. Also der sogenannte lateinische Münzbund, der nun entstand, hatte ursprünglich den Zweck, die Silbermünzen kleineren Betrages im Bundesgebiet festzuhalten durch Herabsetzung des spezifischen Gehaltes dieser Stücke; und dabei wurde die gegenseitige Akzeptation sowohl der Silberstücke überhaupt wie auch der Goldstücke angeordnet. Als dann der große Rückgang des Londoner Silberpreises erfolgte und Frankreich 1876 zunächst für sich allein die Aus- ^ prägung der großen Silbermünzen eingestellt hatte, bewog es seine Bundesgenossen, diese Maßregel nachzuahmen: zunächst wurde die Ausprägung der silbernen Stücke zu 5 Fr. kontingentiert, dann aber, 1878, völlig gesperrt. , In dieser zweiten Periode des Bundes wird also die hylische Eigenschaft des Silbers im ganzen Bunde abgeschafft, wegen der drohenden Obstruktion, die wir bereits oben kennen gelernt haben. Z 17. Frankreich. 319 Hingegen fehlt, wie bekannt ist, diesem Vertrage die Klausel der übereinstimmenden Wahl des valutarischen Geldes; sehr häufig sind in der Schweiz die Goldstücke akzessorisch behandelt worden, während sie in Frankreich und Belgien valutarisch waren. Jene Wahl ist administrativ, und in die Verwaltung wollten die Synchartalverträge nicht eingreifen, weil jeder Staat in seiner Verwaltung, soweit es sich um mehr als die Herstellung der Münzen handelte, selbständig bleiben wollte. Daher war die lytropolitische Wirkung des Vertrages nicht sehr weitgehend: die exodromische Verwaltung ist für diesen Bund keineswegs gemeinsam, was aber unerkannt blieb, da diese metallistisch denkenden Länder hiervon keine deutliche Vorstellung hatten. Ganz unversehens war der Bund dabei in eine Lage geraten, die sehr merkwürdig ist: man hatte ursprünglich wohl nur die baren Geldarten synchartal behandeln wollen. Schon in der ersten Periode wurden aber die kleinen Silbermünzen, die man notal gemacht hatte, dem Synchartismus unterworfen; und in der zweiten Periode, als auch das silberne Stück zu 5 Fr. notal geworden war, behielt man auch für dies Stück, welches Kurant- geld blieb, den Synchartismus bei. Aber dies Kurantgeld war notal. Es bestand also, neben dem Synchartismus des baren Geldes, wozu seit der zweiten Periode nur das Goldgeld gehört, auch Synchartismus des ganz notal gewordenen Silbergeldes: während in bezug auf das ebenfalls notale vapyrovlatische Geld niemals an Synchartismus gedacht worden war. Dieser Umstand wurde nicht weiter beachtet, weil die Nota- lität des Silbergeldes, als eine bloß rechtliche Eigenschaft, durch die unveränderte platische Beschaffenheit der silbernen Kurantstücke verhüllt wurden. Daß es rätlich sei, aus handelspolitischen Gründen, nur das Goldgeld valutarisch zu behandeln, wurde dunkel gefühlt, aber nicht einmal für Frankreich allein deutlich ausgesprochen, geschweige denn für den ganzen Bund, der ja diesen administrativen Punkt nicht berühren wollte. Auch verkannte man ganz allgemein die rechtliche Stellung ZZY viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. des synchartalen Geldes. Man glaubte, die belgischen, die schweizerischen, die französischen Stücke wären noch immer belgisches, schweizerisches, französisches Geld, je nachdem sie das Gepräge des einen oder anderen dieser Staaten trugen. Es herrscht der Aberglaube an das Gepräge, während das Gepräge durch die gegenseitige, im Vertrag ausgesprochene Akzeptation völlig gleichgültig geworden war. Jenes Geld war Bundesgeld geworden, denn die Rechtsordnung ist entscheidend, und nicht der rein technische Umstand des Gepräges. Da man dies außer Acht ließ, versäumte man, in den Snn- chartalvertrag eine durchaus nötige Klausel aufzunehmen, nämlich die, wie es zu halten sei, wenn etwa das sunchartale Notalgeld des Bundes, insbesondere das notale Kurantgeld (also die silbernen Stücke zu 5 Fr.) durch bares Kurantgeld (also in Goldstücken) zu ersetzen sei. Dieser Gedanke aber tauchte sehr bald auf; weil man eine Scheu gegen das notale Kurantgeld empfand, ohne eigentlich sagen zu können, aus welchem Grunde, trat der ganz abenteuerliche Plan hervor, jeder Staat müsse die silbernen Kurantstücke, welche sein Gepräge trügen, in Goldgeld umtauschen. Hierdurch hätte Belgien, dessen Münzstätte am nächsten an London lag und also am stärksten zur Ausprägung des billig gewordenen Silbers in Anspruch genommen worden war, eine ganz ungeheuere Last zu tragen gehabt. Natürlich mußte jenes Geld als Bundesgeld anerkannt werden, und der Bund mußte nachträglich einen Maßstab für die Lastverteilung ersinnen, wozu sich am meisten der Maßstab der Volkszahl eignete. Gewiß ist es allein richtig, so zu verfahren; während die Entscheidung nach dem Gepräge ganz falsch wäre, weil dabei die Eigenschaft des Bundesgeldes völlig außer Acht gelassen wird. In der Tat hat man Vergleiche geschlossen, wonach jene Umwandlung, falls sie vom Bunde verlangt werden sollte, auszuführen sei. Aber der Vorschlag, nach dem Gepräge zu entscheiden, beweist, wie wenig man im lateinischen Münzbunde begreift, was eigentlich der Inhalt der Verträge bedeutet. Infolgedessen haben sich die Mitglieder in unfrucht- § 17. Frankreich. 321 barem Streit erschöpft und wenig Freude von ihrer Vereinigung genossen. Übrigens kann, vom Standpunkte der Chartaltheorie aus, nicht etwa gesagt werden, daß Homochartismus oder sogar Syn- chartismus an sich bedenklich sei; auch diese Einrichtungen sind möglich; aber sie gewähren nicht ohne weiteres feste, intervalu- tarische Kurse und sie schaffen unter Umständen reichlichen Stoff zur Reibung, so daß sie eine gewisse politische Gefahr in sich bergen. Man begreift deshalb, daß das Deutsche Reich im Jahre 1871 wenig Lust zeigte, dem westlichen Synchartismus beizutreten, zumal der führende Staat im Westen stets durchblicken ließ, daß «r in der Nachahmung seiner Einrichtungen eine gewisse Anerkennung seiner idealen Vorherrschaft sehe. Von metallistischer Seite pflegte man dies fo zu begründen: die Nachbarvölker Frankreichs haben das Längenmaß, das Körpermaß und das metrische Gewicht der Franzosen angenommen; weshalb sträuben sie sich, auch das französische Münzsystem nachzuahmen, welches doch den höchst rationellen Anschluß an jene Maße besitzt, daß 5 Gramm Silber von der Feinheit "/io ein Frank sind, und daß 15^/s Gewichtseinheiten Silbers gleich einer Gewichtseinheit Goldes sind? Aber es ist ja nicht wahr, muß hierauf erwidert werden, daß der Frank durch eine Gewichtsmenge Metalls definiert sei. Es ist ferner nicht wahr, daß das Wertverhältnis von Gold und Silber gleich 15'/2 zu 1 sei. Der Frank ist eine Vorstellung des Rechtslebens und die Zahlungsmittel sind administrativ geordnete Hülfsmittel des wirtschaftlichen Verkehrs, während der Meter und das Liter sowie das Kilogramm Hülfsmittel für physikalische Messungen sind. Daher kann das französische Münzwesen, so gut es an sich sein mag, niemals aus Gründen der Physik empfohlen werden. In lytropolitischer Hinsicht aber hat es keinen Vorzug vor dem englischen oder deutschen Münzwesen. — In Frankreich ist seit 1803 der Gedanke aufs strengste durchgeführt, daß das valutarische Geld Barverfassung haben solle. Die Ausnahme, welche von 1870 bis 1877 zugelassen ÄNN?I>, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 21 322 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. wurde, beruhte auf Not und darf also hier übergangen werden. Eigentümlich ist es bei der bimetallistischen Verfassung, daß man die Wahl zwischen den beiden Arten des baren Geldes für valutarische Verwendung ganz in das Belieben der Verwaltung stellte, die sich ihrerseits durch Obstruktion leiten ließ, bis man aus exodromischen Gründen im Jahre 1876 dem Silber die hylische Stellung nahm und dadurch endgültig in die Wege der Goldwährung einschwenkte. Auch in Frankreich beobachtet man aber die Verdrängung des valutarischen baren Geldes aus dem inneren Verkehr, zunächst durch die Aufnahme der Banknoten in das staatliche Geld, wegen Akzeptation bei staatlichen Kassen; dies ist sehr früh geschehen, blieb aber wenig beachtet, weil man in Frankreich dies Zahlungsmittel nicht unter das Geld zu rechnen pflegt, da es papyroplatisch ist. Nach unserer Auffassung gehören aber die Banknoten, wenn sie bei öffentlichen Kassen angenommen werden, zum Staatsgelde und sind also hier als akzessorisches Notalgeld zu erwähnen. Auch die Bronzemünzen, obgleich unbedeutend, sind ein Beispiel von akzessorischem Notalgelde. Als man die Silbermünzen von 2 Fr. und die noch kleineren mit dem spezifischen Gehalte von 5 Gramm Silber von der Feinheit ^°/iooo ausstattete, wurden sie akzessorisches Notalgeld. Dies notal gewordene Geld war Scheidegeld mit sehr hoch liegendem kritischen Betrag (50 Fr.) und konnte also im Verkehr starke Verwendung finden. Der größte Einschub von akzessorischem Notalgelde fand aber statt, als man 1876 in Frankreich und 1878 im lateinischen Münzbunde dem Silber die hylische Eigenschaft entzog: dadurch rückten die Stücke zu 5 Fr., die bis dahin zwar akzessorisch, aber bar gewesen waren, ins akzessorische Notalgeld ein. Nicht als ob neues Geld geschaffen worden wäre! Dies Kurantgeld war auch vorher da, und es blieb; aber es verlor die Eigenschaft, bar zu sein und wurde notal, was der Laie gar nicht bemerkt. Es soll in Frankreich noch 1896 ein Vorrat an diesen Stücken im Betrage von 2000 Millionen Franken vorhanden gewesen sein. z 18 s. Deutsches Reich im Jahre I90S. 323 ^ liiZtor^ dan^illA in all tlis Isackivg ns-tions, Vol. III, 1896, Ssits 90.) Dadurch ist auch für Frankreich erwiesen, daß das valutarische Bargeld im Innern an Ausbreitung stets verliert zugunsten des Notalgeldes, und daß es sich mehr und mehr in den Dienst für exodromische Zwecke stellt. s 18 a. Deutsches Reich im Jahre 1905. Das Deutsche Reich, als Bundesstaat, hat eine Gesetzgebung, welche von der Gesetzgebung der Einzelstaaten wohl zu unterscheiden ist. Die Gesetzgebung der Einzelstaaten hat grundsätzlich nichts mit dem Geldwesen zu tun; das Geldwesen gehört vielmehr der Reichsgesetzgebung an, die bekanntlich für das Münzwesen, für die Kassenscheine und für das Bankwesen zuständig ist. Das Deutsche Reich hat aber keine Münzstätte; diese technischen Anstalten gehören vielmehr, wie früher, den Ländern an; sie arbeiten jedoch nach Anweisung des Reiches. Die Münzstätten befinden sich: ^. in Berlin; (L. in Hannover; <ü. in Frankfurt a. M.;) v. in München; in der Muldenerhütte bei Freiberg in Sachsen, früher in Dresden; IV in Stuttgart; in Karlsruhe; (H. in Darmstadt;) ^. in Hamburg. Die Klammern bedeuten, daß die Tätigkeit eingestellt ist. Die beigefügten Buchstaben werden den Münzen aufgedruckt, um den Ort der Herstellung anzudeuten. Es ist bekannt, daß das Bildnis der Landesherren und das Hoheitszeichen der drei freien Städte auf den Reichsmünzen von 2 Mark und mehr Geltung gefunden wird — was aber keine Bedeutung hat und nur geschieht, um aus Höflichkeit einen alten Brauch nicht abzuschaffen. Für die Verwaltung des Geldwesens kommen in Betracht: die Münzstätten, insofern sie Aufträge zu Prägungen anzunehmen haben; ferner die Reichsbank, die im Auftrage des Reiches mancherlei Obliegenheiten übernommen hat; und endlich die Li* 324 viertes ttapitel. Übersicht nach Staaten. öffentlichen Kassen im Deutschen Reiche — seien es Kassen des Reiches oder der Länder — wegen der Vorschriften darüber, welche Geldarten anzunehmen und auszugeben seien. Die Gesetzgebung des Reiches beginnt mit dem Gesetz über die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871: sie ist übersichtlich gesammelt in dem Werke von Koch und in anderen Werken, auf die hier verwiesen werden muß; denn es handelt sich für uns nur darum, das Ergebnis theoretisch zusammenzufassen. Seit dem Jahre 1876 hat sich, durch Reformen, die im Jahre 1871 begannen, unsere lytrische Verfassung so ausgebildet: Unsere Werteinheit, genannt Mark, ist definiert als der dritte Teil der früher üblichen Werteinheit Taler. Pensatorische Zahlung kennen wir nicht; chartale Zahlungen sind vorwiegend; girale Zahlungen finden bereits häufig durch Vermittlung der Banken statt. Zum Reichsgelde rechnen wir, da das Reich eine Zahlgemeinschaft ist, alle diejenigen chartalen Zahlungsmittel, welche bei der Zentralstelle, das ist bei der Reichsbank, Annahme finden, also „akzeptiert" sind; daraus folgt, daß wir sieben Geldarten besitzen, die zunächst, mit Angabe ihrer Stückelung, aufgezählt werden sollen: 1. die Goldmünze, genannt Krone, begültigt zu 10 M. und die andere Goldmünze, genannt Doppelkrone, begültigt zu 20 M.; die Namen Krone und Doppelkrone sind wenig in Gebrauch, weil sie nicht auf den Stücken angebracht sind. 2. Die nach Reichsgesetz geprägten Silbermünzen: Stücke mit der Geltung 5. M., 2 M., 1 M. und V- M. 3. Die Nickelmllnzen, zu 10 Pf. und zu 5 Pf. Pfennig bedeutet den 100'°" Teil der Mark; ferner die Kupfermünzen zu 2 Pf. und zu 1 Pf. 4. Der Taler, eine Silbermünze mit der Geltung von 3 M, aus der früheren Geldverfassung stammend. 5. Die Reichskassenscheine; es gibt Stücke zu 50 M., zu 20 M. und zu 5 M. z 18s. Deutsches Reich im Jahre I9VS. 325 6. Die Noten der Reichsbank; es gibt Stücke zu 1000 M. und zu 100 M. 7. Die Noten einiger privilegierter Banken; hier sind die Stücke zu 100 M. die einzigen. Die Geldarten 1.—4. sind Münzen; die Geldarten 5.—7. sind Scheine. Seit 1871 haben wir folgende Grundlage des Geldwesens: es gibt nur ein hylisches Metall, das Gold; es gibt also nur eine Art des baren Geldes, die oben genannten Goldmünzen. Diese Goldmünzen sind seit 1876 valutarisches Geld, was aber nur auf der Tatsache beruht, daß seit jenem Jahre die Reichsbank ihre apozentrischen Zahlungen auf Verlangen des Empfängers in Goldgeld leistet; seitdem haben wir Goldwährung im platischen und im genetischen Sinne. So sehr dies der Absicht unserer Gesetzgebung entspricht, so beruht es doch nur auf regiminaler Grundlage, genauer auf administrativer Anordnung, da die Reichsbank nicht durch Gesetz zu diesem Verhalten genötigt ist. Die Verfassung der oben genannten sieben Geldarten ist so geordnet: 1. Die Goldmünzen werden ausgeprägt aus Gold von der Feinheit ^/>°. Grundsätzlich ist jede Menge Goldes unbeschränkt in Doppelkronen ausprägbar; und zwar werden aus dem Pfund feinen Goldes 1395 Mark in Doppelkronen hergestellt; dies ist die hylogenische Norm. Die Doppelkronen und die Kronen sind bares Geld, da ihr spezifischer Gehalt ^/i»ss Pfund fein ist, also mit der hylogenischen Norm übereinstimmt. Auch sind sie Kurantgelo, da man jede Zahlung, die darin geleistet werden kann, in diesem Gelde annehmen muß. Ferner sind sie definitives Geld, weil sie in keine andere Geldart eingelöst werden müssen. Daß sie seit 1876 valutarisches Geld sind, beruht auf der schon erwähnten Tatsache, daß die Reichsbank und die anderen öffentlichen Kassen in letzter Linie bereit sind, ihre Zahlungen in diesem Goldgelbe zu leisten; natürlich ist nur von Zahlungen von kritischem und überkritischem Betrag die Rede. Bei Zahlungen an die öffentlichen Kassen, also bei epizentrischen 326 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Zahlungen, ist der tatsächliche Gehalt gleichgültig. Bei apo- zentrischen Zahlungen hingegen werden keine Stücke verwendet, welche stärker abgenützt sind als bis zu ^°/looo des vorgeschriebenen Gewichtes. Im anevizentrischen Verkehr haben die unter das Passiergewicht gesunkenen Stücke keine Geltung mehr. Trotzdem gelten auch die Goldmünzen vroklamatorisch. 2. Die Reichsmünzen aus Silber sind, da das Silber seit 1871 kein hylisches Metall mehr ist, kein bares (orthotyvisches), sondern notales (paratypisches) Geld. Zu ihrer Herstellung wird Silber von der Feinheit ^/io verwendet und der spezifische Gehalt ist l/ioo Pfund feinen Silbers, also auf jede Mark der Geltung enthalten sie V-oo Pfund feinen Silbers; daß dies keine Begründung für ihre Geltung ist, sondern nur ein begleitender Umstand, ist oft erwähnt. Ihre Herstellung ist dem Reich vorbehalten und kontingentiert: es dürfen nur 10 M., nach späterer Vorschrift 15 M. auf den Kopf der Bevölkerung hergestellt werden. Da größere apozentrische Zahlungen in diesen Münzen nicht aufdringlich geleistet werden, sind sie nicht valutarisches, sondern akzessorisches Geld. Bei epizentrischen Zahlungen ist ihre Verwendung unbeschränkt. Im avozentrischen und im para- zentrischen Verkehr müssen sie bis zum Betrage von 20 M. angenommen werden; die kritische Höhe ist also 20 M.: sie sind Scheidegeld. In Beträgen von 200 M. und mehr sind sie in Goldgeld einlösbar; für die Einlösung ist also 200 M. die kritische Höhe. Die Einlösbarkeit ist nicht der Grund ihrer Geltung; sie gelten, wie alle Geldarten, proklamatorisch, und würden ungestört weiter gelten, wenn die Einlösbarkeit nicht mehr bestünde. Die metallistische Theorie, welche die proklamatorische Geltung nicht kennt, hält mit Unrecht die Einlösbarkeit für den Grund der Geltung dieses Zahlungsmittels. 3. Die Nickel- und Kupfermünzen bilden rechtlich betrachtet nur eine Geldart, trotz ihrer technischen Verschiedenheiten. Für die Nickelmünzen benützt man eine Mischung aus 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel (also eine Art von Z 18 s. Deutsches Reich im Zahre 1905. 327 Messing, dessen geringer Nickelgehalt kaum den Namen dieser Münzen rechtfertigt und ihnen das schöne Aussehen wirklicher Nickelmünzen raubt). Von den 5 Pfennigstücken gehen 200 Stück auf das Pfund, von den 10 Pfennigstücken (nicht 100, sondern) 125 Stück. Die Kupfermünzen werden hergestellt aus einer Mischung von 95 Teilen Kupfer, 4 Teilen Zinn, 1 Teil Zink. Es werden aus einem Pfunde geprägt: 1 Pfennigstücke 250; aber 2 Pfennigstücke (nicht 125, sondern) 150. Sie sind natürlich kein bares, sondern notales Geld. Ihre Herstellung ist ebenfalls kontingentiert (2^/2 M. auf den Kopf der Bevölkerung). Sie sind nicht valutarisches, sondern akzessorisches Geld, aus demselben Grunde wie die Reichssilbermünzen. Bei epizentrischen Zahlungen dürfen sie nicht unbeschränkt verwendet werden, was eigentlich unlogisch ist. Bei allen Zahlungen müssen sie bis zum kritischen Betrage von 1 M. angenommen werden; sie sind also Scheidegeld. In Beträgen von 50 M. und mehr sind sie einlösbar in Goldgeld; in dieser Beziehung ist also 50 M. die kritische Höhe; auch hier hat die Einlösbarkeit nichts mit der Geltung zu tun, ebensowenig wie der Metallgehalt. 4. Der Taler ist aus der früheren Geldverfassung übernommen, also nicht nach den Regeln der jetzigen Verfassung ausgeprägt; er ist Reichsgeld, aber nicht nach Reichsrecht ausgemünzt. Es gibt zwei Sorten: vor 1857 wurden 14 Taler aus der „Mark" feinen Silbers ausgeprägt; die Kölner Mark, eine Gewichtseinheit, wird zu 233,8555 Gramm angegeben. Diese Sorte ist wenig mehr im Verkehr, obgleich sie noch Geltung hat. Die andere Sorte ist nach dem Gesetz von 1857 ausgeprägt: der Taler enthält ^/so Pfund feinen Silbers; das Münzgut ist °/io fein. Der spezifische Gehalt, bezogen auf die Werteinheit Mark, ist also V-w Pfund feinen Silbers (während der spezifische Gehalt der Reichssilbermünzen Vivo Pfund feinen Silbers ist). Der spezifische Gehalt des Talers ist also größer als der, den die Reichssilbermünzen 328 viertes liapitel. Übersicht nach Staaten. haben — was gleichgültig ist, da die Geltung nicht auf dem Gehalte beruht. Da früher der Taler valutarisches Geld war, und da er jetzt noch beibehalten ist, so darf man ihn exvalutarisch nennen. Der Taler ist nicht bares Geld, denn das Silber ist kein hylisches Metall mehr; er ist notales Geld (trotzdem das Silber zu den Edelmetallen gerechnet wird) gerade so wie die Reichssilbermünzen. Er ist auch nicht valutarisches Geld, da die öffentlichen Kassen, insbesondere die Neichsbcmk, ihn bei ihren apozentrischen Zahlungen nicht aufdrängen, obgleich sie es nach Gesetzesrecht tun dürften; also gehört er zum akzessorischem Gelde. Nur in Erinnerung an die früher valutarische Stellung nennen wir den Taler exvalutarisch. Der Taler ist aber, nach wie vor, Kurantgeld, denn gesetzlich ist er bei allen Zahlungen, die darin geleistet werden können, unbedingt anzunehmen, gerade so wie unser Goldgeld. Aus diesem Umstände beruht es, daß unser Geldwesen oft als hinkende Währung bezeichnet wird; das kann aber nur von denen geschehen, die eine Geldverfassung nach den Kurantgeldarten beurteilen, nicht nach der Mischen Stellung der Metalle. Gesetzlich ist der Taler definitives Geld, da er nicht einlösbar ist; aber administrativ ist er einlösbar; wir müssen ihn, da wir nach Regiminalrecht urteilen, zu den einlösbaren, also provisorischen, Geldarten rechnen. Allem Anscheine nach wird der Taler nach und nach tatsächlich verschwinden; da man nämlich aus 90 Mark in Talern gerade 100 Mark in Reichssilbermünzen herstellen kann, so hat das Reich finanziell betrachtet einen großen Vorteil durch Verwandlung der Talerstücke in Reichssilbermünze, deren Kontingent deshalb erhöht worden ist. Wäre diese Umwandlung bereits vollzogen, so würde unser Geldwesen etwas einfacher sein; aber das Notalgeld wäre dadurch nicht eingeschränkt und die Unterwertigkeit (das negative Agio) wäre sogar größer als vorher. Nur die Übersichtlichkeit unseres Geldwesens würde dadurch ge- H 18 a. Deutsches Reich im Jahre 1903. 329 Winnen, worauf man viel Gewicht legt. Aber eine eigentlich ernsthafte Frage ist dies nicht. Denn nur die Metallisten haben die Notalscheu und sind von der Barsucht beherrscht, welche vom Anfange des 19. Jahrhunderts bis etwa 1857 die höchste Verbreitung hatte. Das Talergeld ist seit 1871 gesperrt. Die Taler mit österreichischem Gepräge, später noch zu besprechen, haben bis zum Ende des Jahres 1900 im Deutschen Reiche Geltung gehabt; einen Teil davon hat die österreichische Regierung übernommen, infolge eines nachträglichen Vergleichs, da in dem Synchartalvertrag von 1857 natürlich nicht ausgesprochen war, wie beim Übergang zu ganz anderer Währung die Lasten zu verteilen seien. 5. Die Reichskassenscheine, geschaffen nach dem Gesetz vom 30. April 1874, gehören zum Gelde, weil sie von allen öffentlichen Kassen in Zahlung zu nehmen sind, also auch von der Zentralstelle; da sie Scheine (also nicht Münzen) sind, so können sie nur zum notalen Gelde gehören; sie sind aber auch kein hnlogenisches Geld, denn es bedarf keiner Hinterlegung von hylischem Metall Xalso von Gold); also sind sie autogenisch. Im anepizentrischen Verkehr haben sie keinen Annahmezwang, also gehören sie zum rein fakultiven Gelde; sie sind weder dem Kurantgelde noch dem Scheidegelde beizuzählen. Sie sind bei der Reichshauptkasse in bares Geld einlösbar; ob aber das Gesetz denselben Begriff des baren Geldes hat wie wir, ist sehr zweifelhaft; ich vermute, daß darunter gemünztes Geld zu verstehen ist und zwar Scheidemünze, wenn der Betrag nur die kritische Höhe von 20 Mark oder weniger hat, und Kurant- münzen (also Taler oder Goldstücke), wenn der Betrag größer ist; wobei dann aber die Taler deshalb ausscheiden, weil die Bank nach administrativer Anordnung keine Taler aufdrängt (seit etwa 1876). Dies läuft allerdings fachlich auf dasselbe hinaus: nämlich Einlösung in barem Gelde nach unserer Terminologie, sobald der Betrag über die kritische Höhe steigt. Demnach sind die Kassenscheine provisorisches (nicht definitives) Geld. 330 viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten. Die Einlösbarkeit ist durch keinen bereitgehaltenen Fond sicher gestellt; selbst wenn sie es wäre, würde sie nicht der Grund für die Geltung sein, denn auch hier ist die Geltung proklamatorisch. Das Gesetz erlaubt nur einen Gesamtbetrag von 120 Millionen Mark in diesen Scheinen herzustellen, also ist diese Geldart gesperrt, was aber keinen Einfluß auf ihre Geltung hat. Es ist bekannt, daß das Reich einen Barschatz von 120 Millionen Mark, für Kriegsfälle aufgespeichert, im Juliusturm zu Spandau aufbewahrt; dies hat aber nichts mit den Reichskassenscheinen zu tun; im juristischen Sinne bildet jener Schatz keine Deckung dieser Scheine. Die ganz allgemeine Sitte der Annahme dieses fakultativen Geldes auch im anepizentrischen Verkehr begründet sich auf die Tatsache, daß Scheine wegen ihrer bequemen Handhabung beliebt sind; deshalb hat man noch nie gehört, daß sie sich in den öffentlichen Kassen stauen, obgleich sie als akzessorisches (also nicht valutarisches) Geld und als Geld mit negativem Agio sehr wohl Stauung bewirken könnten, sobald sie unbeliebt wären. Zu ihrer Beliebtheit trägt die Einlösbarkeit bei, die bei uns noch keine Unterbrechung erfahren hat. 6. Die Reichsbank (Gesetz vom 14. März 1875) entspricht der oben gegebenen Schilderung dieser Anstalten. Sie gibt Noten aus, das heißt sie schafft für ihre Zwecke diese Scheine als Zahlungsmittel. Diese Noten gehören schon deshalb zum Gelde, weil sie kraft ihrer Definition zu Zahlungen an die Bank, also an die Zentralstelle, verwendbar sind. Dies Geld ist nicht hylo- genisch, sondern autogenisch, denn die Bank muß nicht den ganzen Betrag der ausgegebenen Noten in barem Gelde, wie wir diesen Begriff bestimmt haben, hinterlegen. Die Noten sind in unserem Sinne notales Geld (nicht bares Geld), was schon aus ihrer Eigenschaft als Scheine folgt; während sich der Begriff des notalen Geldes keineswegs nur auf Scheine beschränkt. Daß diese Noten auch bei anderen öffentlichen Kassen, nicht allein bei der Zentralstelle, in Zahlung genommen werden, beruht nicht auf Gesetz, sondern auf der administrativen Anordnung Z I8s, Deutsches Reich im Zahre I90S^ 331 der Reichs- und Landesverwaltungen; immerhin aber beruht es auf regiminaler Anordnung und dies genügt, um ihnen eine ausgebreitete Verwendung im Verkehr zu sichern. Die Noten sind (im anepizentrischen Verkehr) rein fakultatives Geld, also weder Kurantgeld, noch Scheidegeld; sie sind ferner einlösbar, und das Gesetz verlangt die Einlösbarkeit; also sind sie provisorisches, nicht definitives Geld. Wenn aber die Einlösbarkeit aufhörte, so würde immer noch die Annahme bei der Zentralstelle bleiben; auch bei den anderen öffentlichen Kassen würde die Annahme erst regiminal zu verbieten sein. Die Einlösbarkeit ist also zwar angeordnet, sie ist aber nicht der Grund für die Annahme bei öffentlichen Kassen, sondern nur die Voraussetzung, daß die Annahme dajelbst fortbesteht. Sollte aber einmal die Einlösbarkeit aufhören, so wäre sicher die Reichsregierung daran schuld, und es würde dann, wie es überall geschehen ist, die weitere Annahme bei öffentlichen Kassen durch besondere Anordnung regiminaler Art vorgeschrieben werden. Bis jetzt haben wir aber diese Erfahrung noch nicht gemacht. Wegen der Einlösbarkeit, also weil die Noten nur provisorisches Geld sind, ist ihre valutarische Verwendung nicht vorhanden; die Noten gehören zum akzessorischen Gelde. Daß sie negatives Agio haben, ist aus der Definition dieses Begriffes ohne weiteres klar; daher könnten sie sich in den öffentlichen Kassen sehr leicht anstauen, man hört aber davon nichts, denn im Verkehr sind sie beliebt, aus denselben Gründen, die wir bei den Kassenscheinen erwähnt haben. Daher werden sie auch im anepizentrischen Verkehr unbedenklich angenommen. Zur Einlösung werden sie nur eingereicht, wenn der Inhaber ganz besondere Gründe hat, dafür andere Geldarten einzutauschen, etwa wegen der Stückelung oder auch wegen der Versendung ins Ausland. Die Notenausgabe ist für die Reichsbank unbegrenzt und nur von einem gewissen Betrag an dadurch erschwert, daß dann eine Steuer an das Reich bezahlt werden muß. Man halte aber fest, daß die Reichsbank auf ganz bestimmte Geschäfte beschränkt ist; sie ist also nicht etwa eine Anstalt, welche jene 332 viertes Kapitel, Übersicht nach Staaten, Zahlungsmittel unbegrenzt schaffen und zu beliebigen Geschäften verwenden kann: sie ist in ihrem Geschäftsbetrieb eingeschränkt, aber nicht eingeschränkt in der Schaffung von Zahlungsmitteln für den engen Kreis von Geschäften. Die Natur dieser Geschäfte bringt es mit sich, daß diese Bank gar nicht in Gefahr geraten kann, ihre Zahlungsfähigkeit zu verlieren — es sei denn, daß der Staat ihren Betrieb stört, wie es in Zeiten der Not zu geschehen pflegt; dann aber würde die Bank ihre Natur ändern. Wie überall, so hat auch bei uns die Verwendung von Notalgeld (statt des baren Geldes) im inneren Verkehr einen ungeheueren Vorschub erhalten durch die Aufnahme der Reichs- banknoten unter das staatliche Geld. Wir haben noch zu fragen, in welchen Geldarten die Noten einlösbar sind; offenbar in definitiven Arten, also, nach Lage unserer Gesetzgebung, entweder in Talern oder in Goldstücken. Da aber die Taler nach unserer administrativen Ordnung nicht aufgedrängt werden, so sind jene Noten in Goldgeld einlösbar; wir haben also, in unserem Sinne, Einlösbarkeit in barem Gelds (wozu die Taler nicht gehören). — Eine besondere Sorge unserer Gesetzgebung ist auf die sogenannte Deckung der Noten gerichtet, das heißt, es sollen andere Geldarten in der Kasse der Reichsbank vorrätig gehalten werden, offenbar um die Einlösung der Noten desto mehr zu sichern. Mindestens ein Drittel des Betrages der im Umlaufe befindlichen Noten soll jederzeit in der Kasse vorhanden sein, und zwar: „in kursfühigem deutschen Gelds mit Einschluß der Kassenscheine" oder in Gold; das Gold kann in Barren oder in fremden Münzen bestehen und wird mit 1392 Mark für das Pfund fein angerechnet. Man überläßt es also nicht der Bank, wie sie die Einlösbarkeit sichern will, sondern schreibt ihr diese besondere Art der „Deckung" vor. Eine Deckung durch bares Geld ist dies aber nur soweit, als jener Vorrat in deutschem Goldgelde besteht; es ist also nicht vorgeschrieben, daß die Deckung, genauer die Drittels- H I8a. Deutsches Reich im Zahre I90S. 333 deckung, ganz durch bares Geld geschehe; denn alle anderen „kursfähigen Geldarten" sind notal, und sie sind alle, wenigstens administrativ betrachtet, selber einlösbar. Das ebenfalls zulässige Gold (Barren oder fremde Münzen) ist allerdings leicht in deutsche Goldmünzen verwandelbar, wegen der freien Ausprägung, kann also der baren Deckung gleichgeachtet werden. Was aber die notalen Geldarten betrifft (Nickel- und Kupfermünzen, Reichssilbermünzen, Taler, Kassenscheine), so kann niemand begreifen, inwiefern sie zur Bardeckung der Noten beitragen sollen. Dieser Teil der Vorschrift erklärt sich nur aus der theoretischen Unsicherheit des Gesetzgebers, und soweit es sich um Notalmllnzen handelt, aus der Ehrfurcht vor metallenen Platten. Die Mängel dieser Bestimmungen würden sehr ernsthaft sein, wenn die genaue Vorschrift über die Art der Deckung erforderlich wäre — was sie aber nicht ist, da die Bank durch ihre eigenen Interessen angehalten ist, zur Einlösung bereit zu sein. Schon der Ausdruck „kursfähiges deutsches Geld" ist befremdlich ; gibt es Geld, das nicht kursfähig ist, das also gar keinen, auch keinen epizentrischen Annahmezwang hätte? Für uns ist die Kursfähigkeit gar nicht erst zu erwähnen; vielleicht wollte der Gesetzgeber andeuten, daß er an dieser Stelle nicht vom allgemeinen, sondern nur vom epizentrischen Annahmezwang reden wolle. 7. Es gibt im Deutschen Reich eine Anzahl von Banken, die früher bereits das Privilegium der Notenausgabe besaßen; es sind jetzt noch folgende: die Bayerische Notenbank, die Sächsische Bank in Dresden, die Württembergische Notenbank, die Badische Bank und die Braunschweigische Bank. Diese Privilegien wollte man nicht aufheben, sodaß wir jetzt noch Noten der genannten Anstalten im Verkehr haben. Aber zu den Geldarten des Deutschen Reichs gehören, nach unserer Begriffsbestimmung, jene Noten nur dann, wenn man damit Zahlungen an die Zentralstelle, das ist an die Reichsbank, leisten kann. Diese Stellung wurde denjenigen Banken eingeräumt, welche sich dem Bankgesetz unterwarfen, also vor allem ihren Geschäftskreis in der bekannten Weise einschränkten. 334 viertes Rapitel, Übersicht nach Staaten, Dies hat die Braunschweigische Bank nicht getan. Ihre Noten sind also nur Geld für ihren Kundenkreis oder, wenn die Braunschweigischen öffentlichen Kassen diese Noten annehmen, so sind jene Noten das einzige Beispiel von — Landesgeld, im Gegensatze zu Reichsgeld. Die Reichspost nimmt für Anweisungen innerhalb des Herzogtums jene Noten an; sie betrachtet dieselben demnach als Landesgeld. (Übrigens hat die genannte Bank vom 14. Dezember 1905 an auf ihre Notenausgabe verzichtet.) Die anderen Landesbanken haben sich hingegen dem Bankgesetz unterworfen; ihre Noten werden daher bei der Reichsbank in Zahlung genommen und sind also in unserem Sinne, wegen dieser Akzeptation, eine Art des Reichsgeldes. Allerdings schiebt die Reichsbank diese fremden Noten an die Emissionsstelle ab zur Einlösung oder Gutschrift des Betrages. Daraus aber folgt für uns nur, daß es Reichsgeld gibt, welches zwar die Akzeptation genießt, aber weder von der Reichsbank, noch von allen öffentlichen Kassen (vielleicht aber von denen der betreffenden Länder) ausgegeben wird: rein akzeptorisches Reichsgeld. Im übrigen ist das Recht dieser Noten ganz ähnlich dem der Reichsbanknoten: sie sind notales Geld; einlösbares (also provisorisches) Geld; fakultatives Geld; natürlich auch akzessorisches Geld. Abweichend ist nur dies: sie sind Sperrgeld, da die Notenausgabe aller dieser Banken (wie auch die der Braunschweigischen Bank) auf einen absoluten Betrag beschränkt ist. — Zur Schilderung unserer Geldverfassung gehört noch, daß wir Hylodromie haben, und zwar Chrysodromie; das folgt aus der unbeschränkten Annahme von Gold zur Verwandlung in Geld und andererseits aus der valutarischen Stellung des Goldgeldes, wodurch der Inhaber anderer Geldarten stets Gold erlangen kann. Endlich betreiben wir Exodromie, und zwar, wenn Störungen des intervalutarischen Kurses gegen die Goldländer es erforderlich machen, durch sogenannte Diskonto- und Lombardpolitik. Vom englischen Vorbilde weichen wir nur in untergeordneten z 18b. veutsches Keich! Übergang 1371 bis 1376. 335 Punkten ab: Dezimalteilung der Mark; notales metalloplatisches Kurantgeld (Taler); Zulassung von Kassenscheinen; Stellung der Banken, die es neben der Zentralbank gibt; sonst aber ist die Nachahmung fast vollkommen. Wir haben also Goldwährung im platischen, im genetischen und im dromischen Sinne; aber mehr noch: wir haben eine ungeheuer ausgebreitete Verwendung des Notalgeldes im inneren Verkehr, wo das bare Geld noch mehr zurücktreten würde, wenn es nicht durch die Stückelung so sehr unterstützt wäre; und endlich: wir haben eine exodromische Verwaltung, bei welcher das Bargeld seine Hauptverwendung findet. § 18b. Deutsches Reich; Übergang 1871 bis 1876. Der Übergang zur jetzigen Verfassung des Geldwesens läßt sich in aller Kürze so darstellen: Vor 1871, genauer vor der Gründung des Deutschen Reiches, gab es natürlich kein Reichsgeld, sondern nur Geld der einzelnen Länder. Das Geldwesen der Länder jedoch war durch Staatsverträge geordnet, so daß es weit entfernt von eigentlicher Verwilderung war. Der letzte Staatsvertrag, den wir also allein zu beachten haben, war der des Jahres 1857: der sogenannte deutsch-österreichische Münzverein. Er war geschlossen zwischen den Staaten des Zollvereins auf der einen Seite und dem österreichischen Kaiserstaat auf der anderen. Soweit Österreich in Betracht kam, ist dieser Staatsvertrag später zu besprechen. Für die Staaten des Zollvereins war folgendes der wesentliche Inhalt. Zunächst hatte man damals die Auffassung, daß nur das gemünzte Geld eigentliches Geld sei. Es gab zwar in den einzelnen Ländern auch Kassenscheine, denen als mindeste Eigenschaft epizentrischer Annahmezwang beigelegt war; ferner gab es Banknoten, die ebenfalls zum Teil durch administrative Anordnungen von öffentlichen Kassen in Zahlung genommen wurden. Aber die Staatsverträge begnügten sich damit, auszusprechen, daß diese 336 viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten. Geldarten nicht allgemeinen Zwangskurs bei Uneinlösbarkeit erhalten sollen. Im übrigen aber waren die Scheine von den Vereinbarungen ausgeschlossen. Nur das gemünzte Geld war Gegenstand der Verabredung. Der Zustand, wie er sich nach 1857 ausgebildet hatte, ist leicht zu übersehen, wenn wir nur die Hauptsachen hervorheben. Zu diesem Zwecke lassen wir die verwickelten Einrichtungen der Scheidemünze zurücktreten, die ja nur von untergeordneter Bedeutung sind, und beachten nur das Kurantgeld. Dann ergibt sich für den älteren Zustand der Staaten des Zollvereins folgendes einfache Bild. Es gab zwei Gruppen von Ländern: in Norddeutschland die Gruppe mit Talergeld; und in Süddeutschland die Gruppe mit Guldengeld. Die Guldenländer waren: Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogtum Hessen, Hohenzollern (seit 1849 unter preußischer Herrschaft), Sachsen-Meiningen, Sachsen- Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt-Oberherrschaft. In den Talerländern war der Taler Kurantgeld; den Münzfuß dieses Stückes haben wir schon oft erwähnt. In den Guldenländern war der Gulden Kurantgeld. Nach älterer Bestimmung wurden aus der Kölner Mark feinen Silbers 24^/2 Gulden ausgeprägt; von 1857 an prägte man 52^2 Gulden aus dem Pfund feinen Silbers. Auch hierbei besteht ein kleiner Unterschied, der aber ebenfalls praktisch vernachlässigt wurde- Stets waren 4 Taler, dem Gehalte nach, gleich 7 Gulden. Nun aber kam 1857 die wichtige Bestimmung hinzu: auch die Guldenländer sollten neben dem Gulden des neueren Typus auch Taler des neueren Typus ausprägen. Es gab also von da an auch bayrische, württembergische, badische Taler, und so fort. Und alle Taler sollten im Vereinsgebiete bei allen Zahlungen zugelassen sein; daher trugen die neuen Taler die Bezeichnung Vereinstaler. Die Eigenschaft, Kurantgeld zu sein, war allen Stücken beigelegt, deren spezifischer Gehalt dem der Talerstllcke entsprach: den einfachen Talerstücken, den doppelten Talerstücken, dem säch- Z I8b. Deutsches Reich? Übergang 1871 bis 1876. 337 fischen Dritteltalerstück, sogar dem Sechsteltalerstück; ferner, mit Beschränkung auf die südliche Staatengruppe, dem einfachen Guldenstück, dem doppelten und dem halben Guloenstllck. Dies Kurantgeld war bares Geld, denn es bestand überall der Grundsatz, daß Silber unbeschränkt in Kurantgeld ausprägbar sei. Hylisches Metall ist also das Silber, und zwar allein das Silber. Die Ausprägung von Gold zu sogenannten Zollvereinskronen war zwar gestattet, aber diese Münze war eine Handelsmünze, also kein Geld. Alle Staaten des Zollvereins (wozu Osterreich bekanntlich nicht gehörte) hatten den Grundsatz, ihre apozentrischen Zahlungen in jenem silbernen Kurantgelde zu leisten; daher war jenes Silbergeld valutarisch. Akzessorisches gemünztes Geld gab es auch, aber nur als Scheidegeld, wovon wir der Kürze halber hier absehen. Die Scheine (teils Kassenscheine, teils Banknoten) waren nicht vereinsrechtlich geordnet, sondern standen unter der Landesgesetzgebung allein. Man hatte also in den Staaten des Zollvereins Silberwährung, erstens in platischem Sinne; zweitens im genetischen Sinne; und da die Staaten im apozentrischen Verkehr das Kurantgeld nicht mehr ausgaben, wenn der tatsächliche Gehalt unter das Passiergewicht gesunken war, so hatte man Silberwährung auch im dromischen Sinne. — Ohne nun den geschilderten älteren Zustand ungebührlich zu loben, darf man wohl behaupten, daß er nicht schlechthin unerträglich war. Im Münzwesen war so viel erreicht, als man von selbständigen Staaten erwarten darf, das heißt, als die Bureaukratie der Länder, ohne Übergang zu einer bundesstaatlichen Verfassung des Ganzen, verabredungsweise durchsetzen konnte. Zum Verlassen der Silbermahrung bestand zunächst gar kein Grund. Größere Einfachheit wäre freilich erwünscht gewesen, aber die Hauptsachen waren erreicht. Wegen andauernder Friedenszeiten konnten auch die Scheine nicht bedenklich werden, da alle Staaten eine instinktive Abneigung vor der Papiergeldwirtschaft hegten, deren Unsegen man am öfter- Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 22 ZZg viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. reichischen Kaiserstaat täglich vor Augen sah; und die Wucherung der Privatbanken mit Notenausgabe trat erst nach 1857 ein. Das Übel bestand nicht etwa in der Mißwirtschaft der selbständigen Einzelstaaten, sondern in der Unbeweglichkeit des Staatenvereins, dem die Verfassung fehlte, durch welche man zu noch einfacheren Zuständen hätte gelangen können. Es fehlte aber die Einfachheit, indem der süddeutsche Gulden noch bestand und in Norddeutschland die Scheidemünzen nicht überall gleichartig waren. Diese Mängel, von höherem Gesichtspunkte aus betrachtet eigentlich ganz untergeordnet, haben aber die Eigenschaft, im gemeinen Leben sehr bemerkbar zu sein. Bei einer Eisenbahnfahrt von Norden nach Süden oder umgekehrt machte jeder Reisende die ärgerliche Erfahrung, daß die Scheidemünze und die Gulden nicht gleichmäßig anzubringen waren. Der Großhandel merkte davon nichts, aber der kleine Verkehr litt darunter sehr, und der kleine Verkehr beherrscht die Stimmung. Man war also mit dem Zustande unzufrieden, weil die an sich kleinen Übelstände sich in hohem Grade in den Vordergrund drängten. Außerdem wußte jedermann aus der Zeitung, daß jeder weitere Schritt vorwärts die allerbedenklichsten Reibungen zwischen den Staaten hervorrufe, während alle Gebildeten völlig davon durchdrungen waren, daß alle Bundesstaaten (Schweiz, Nordamerika) auch ihr Geldwesen durch die Bundesgesetzgebung ordnen. Mit der Schaffung des Deutschen Reiches konnte es also nicht ausbleiben, daß man das Geldwesen zur Sache des Reiches erheben werde — und dies ist bekanntlich sofort geschehen. — Es ist nun zu untersuchen, in welchen Staffeln sich die reichsgesetzliche Ordnung unseres Geldwesens vollzogen hat. Die allgemein herrschende Auffassung hält sich natürlich an das Sichtbare und redet vor allem von der Ausprägung der Goldmünzen, die heute unser Kronengeld bilden; sie wird unterstützt durch die unleugbare Tatsache, daß unser erstes Reichsgesetz schon in der Überschrift die Ausprägung von Goldmünzen hervorhebt. Nicht nur das Publikum, sondern auch der Gesetzgeber ist durch und durch metallistisch, wie sollten es die Schriftsteller nicht sein! z I8d. Deutsches Reich; Übergang 1871 bis 1876. 339 Man denke sich aber alle Münzstätten so eifrig wie möglich mit der Herstellung von Goldmünzen beschäftigt — dadurch ändert sich doch die Geldverfassung nicht, die ja ins Gebiet des Rechtslebens gehört. Der erste Schritt ist vielmehr der, daß das Geldwesen als Sache des Reiches erklärt und also den Ländern entzogen ward. Daran schließt sich die alsbald hinzutretende Bestimmung: das alte gemünzte Geld wird künftig durch das Reich (nicht durch die Länder) gegen das neue gemünzte Geld umgewechselt. In diesen Tatsachen liegt ausgedrückt, daß der ganze bestehende Vorrat des alten Geldes von nun an als Reichsgeld zu betrachten sei. Das Reich adoptiert sozusagen das alte Geld, um es dann später abzuschaffen und neues an seine Stelle zu setzen. In diesem Augenblicke gab es also bereits Reichsgeld; nicht erst die Ausprägung des neuen Goldes schafft Reichsgeld; sie schafft viel mehr neues Reichsgeld, und zwar Neichsmünzen, das heißt Münzen, nach den Gesetzen des Reiches geprägt. Aber das erste Reichsgeld sind die alten Münzen des Landes, die das Reich als sein Geld erklärt, um sie später abzuschaffen. Daß diese alten Münzen nicht den Stempel des Reiches trugen, ist ganz gleichgültig; der Stempel ist nur ein Kennzeichen, das zweckmäßiger Weise zugleich andeutet, wer die Herrschaft über das Geldwesen ausübt; doch notwendig ist das nicht, indem nichts entgegensteht, dem alten Kennzeichen einen neuen Sinn beizulegen, wozu eine Kundgebung der herrschenden Mächte ausreicht. Die Kundgebung liegt darin, daß die Verwaltung des Geldwesens an das Reich übertragen wird; das alte Geld wird dadurch Geld des Reiches, denn darunter wird nicht der privatrechtliche Besitz des Geldes, sondern die öffentlich-rechtliche Beherrschung des Geldwesens verstanden. Ganz ähnlich stand es schon vorher mit den Krontalern in Süddeutschland: sie waren Geld in den Guldenländern (proklamiert zu 2^/io Gulden) obgleich sie aus den Münzstätten der österreichischen Niederlande stammten und den entsprechenden Stempel trugen. Mithin war das alte Geld zunächst Reichsgeld geworden durch jene Adoption, und das Reich stellte alsbald eine neue 22* ^ 340 viertes ttapitel. Übersicht nach Staaten. Art von Geld daneben auf, das goldene Kronengeld. Um es brauchbar für den Verkehr zu machen, wurde gesagt: wir nennen den Drilleltaler jetzt Mark; und unsere Goldstücke gelten 10 Mark bzw. 20 Mark und so sind sie in allen Zahlungen anzunehmen; aber auch das alte Geld bleibt vorläufig in der bisherigen Verwendbarkeit, bis ausdrückliche Verrufung eintritt. Für den Chartalisten ist hierbei nichts besonders Merkwürdiges. Es gab also von 1871 an zweierlei Kurantgeld: das alte mit silbernen Platten und das neue mit goldenen Platten. Will man dies Bimetallismus nennen, so ist beizufügen, daß es nur vlatischer Bimetallismus war; genetischer hingegen war es nicht, denn dem Silber wurde sofort die hulische Eigenschaft genommen, während sie dem Gold erteilt wurde. Daraus aber folgt: Von nun an war nur das neue Goldgeld bares Geld; das alte, vorläufig noch im Verkehr bleibende silberne Kurantgeld war notal geworden. So befremdlich dies dem Metallisten klingt, es ist dennoch wahr: von 1871 an war der Taler sowohl wie der Gulden notales (paratypisches) Geld mit silbernen Platten. Dadurch fand auch die Argyrodromie ihr Ende, und mit ihr hörte die Bedeutung des Passiergewichtes für das silberne Kurantgeld auf. Hingegen trat keineswegs sofort die Chrysodromie ein, wie man etwa glauben könnte. Denn bei der damaligen Unerfahren- heit war versäumt worden, eine Bestimmung über die valutarische Verwendung der beiden Arten von Kurantgeld zu treffen. Die öffentlichen Kassen blieben im ganzen bei dem Herkommen, das heißt, sie zahlten in der Regel in silbernem Kurantgelde und nur gelegentlich, wenn es ihnen gerade paßte, waren sie bereit, in neuem Goldgelde zu zahlen. Das bedeutet aber: wir hatten nach 1871, und zwar bis 1876, Notalverfassung des valutarischen Geldes; die Notalstücke waren allerdings argvroplatisch, aber notal waren sie trotzdem. Es ist sehr merkwürdig, daß dieser Zustand nicht beim rechten Namen genannt wird. Man achtet nur auf die Beschaffenheit der Platten! Man meint A 18 b. Deutsches Reich,- Übergang 1871 bis 1876, 341 ferner, damals habe man noch Silberwährung gehabt, weil die Goldwährung noch nicht durchgeführt war — gerade als wenn es nur Barverfassung für das valutarische Geld geben könne, so lange keine Papierwirtschaft besteht. Dies ist aber ganz falsch ; es kann auch valutarisches Geld bestehend aus notalen Silbermünzen geben, und diesen Zustand hatten wir damals. — Der Ursprung des Münzfußes für das Kronengeld („Kronen" und „Doppelkronen") erklärt sich bekanntlich folgendermaßen: Als man das Kronengeld zu schaffen beschloß, war auf dem maßgebenden Markte für Silber, nämlich in London, der Preis des Silbers so, daß man für 1 Gewichtseinheit feinen Goldes, enthalten in Sovereigns, gerade 15'/-? Gewichtseinheiten feinen Silbers in Barren anschaffen konnte. Nach demselben Verhältnis wurden feit 1803 in Frankreich die Metalle Gold und Silber in Franken ausgeprägt. Dies Verhältnis war daher von 1803 bis 1871 als das sozusagen normale betrachtet worden. Manche Leute glaubten, so müsse es sein und bleiben. Es galt als ein Satz der Erfahrung, daß Gold 15V2mal so viel wert sei als Silber, bei gleichen Gewichtsmengen, zumal da es im Jahre 1871 so vorgefunden wurde! Sollten nun neue Goldmünzen geschaffen werden, so sah man es für selbstverständlich an, daß deren Münzfuß so einzurichten sei, daß der spezifische Plattenwert der neuen Stücke gleich dem der alten werde. Wenn also der Taler zu drei Mark proklamiert war, und die Krone zu 10 Mark proklamiert werden sollte, so ergab sich für den Münzfuß der Krone, daß aus dem Pfunde feinen Goldes 1395 ----- 3 mal 30 mal 15'/s Mark in Kronenstücken zu prägen waren, da aus dem Pfunde feinen Silbers 90 ------- 3 mal 30 Mark in Talern geprägt worden waren. Dies ist bekanntlich der Ursprung unseres Münzfußes für das Kronengeld. Die Begründung ist damals ohne weiteres für triftig anerkannt worden, da sie der autometallistischen Vorstellung entsprach, als ob man eigentlich durch Übergabe von Metall zahle; sie beruht aber zugleich auf der Vorstellung, daß die beiden Metalle jenes Wertverhältnis als eine dauernde Eigenschaft besäßen, was doch gar nicht der Fall ist. 342 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Immerhin gelang es, den genannten Münzfuß ohne Widerstand durchzusetzen. Die schwache Seite der autometallistischen Begründung des Münzfußes für das Kronengeld ist ganz unverkennbar: weder bezahlte man bis 1871 mit Silber an sich, noch bezahlte man nachher mit Gold an sich. Chartalistisch hätte man den Schritt so begründen müssen: Bisher war unser Geld, aus Silberstücken bestehend, argv.ro- dromisch verwaltet; jetzt hingegen wollen wir zu einem chrvso- dromischen Geldwesen übergehen und zwar durch Vermittlung des Kronengeldes, dem wir die Chrnsodromie verschaffen. Damit nun der Übergang von der Argyrodromie zur Chrysodromie ohne Ruck, also im Anschluß an das gerade damals (1871) bestehende Wertverhältnis sich vollziehe, muß für das neu zu schaffende Kronengeld der Münzfuß gewählt werden, welcher in der Tat gewählt worden ist: 1395 Mark in Kronengeld aus dem Pfunde feinen Goldes. Hierbei ist der Münzfuß nicht dadurch begründet, daß 15^/2 Pfund Silber an sich so viel wert sind und bleiben, wie ein Pfund Gold; sondern dadurch, daß die Wahl eines anderen Münzfußes einen Ruck im Wechselkurse zwischen England und dem Deutschen Reich hervorgebracht hätte; dieser wirklich gewählte Münzfuß aber verbürgte die Fortdauer des damals bestehenden Wechselkurses, genauer intervalutarischen Kurses. — Den Fortgang der Reform dachte man sich nun so, daß nach und nach das alte Silbergeld eingezogen und durch das neue Kronengeld ersetzt werden solle: so wäre man zu einer einheitlichen, zunächst vlatischen, Goldwährung gekommen. Gewisse Arten des alten Geldes wurden von den öffentlichen Kassen zwar weiter in Zahlung angenommen, aber nicht wieder ausgegeben: das ist stille Einziehung. Dann erklärte man, es seien gewisse alte Geldarten einlösbar in neuem Gelde bis zu dem und dem Zeitpunkt: das ist Einrufung; nach Ablauf der Frist sollten sie den allgemeinen Zwangskurs verlieren, aber den epizentrischen noch behalten. Endlich wurde gesagt, von einem gewissen Zeitpunkte an werde den alten Stücken die Eigenschaft, z 18b. Deutsches Reich: Übergang 1871 bis 1876. 343 Geld zu sein, völlig entzogen; das ist Verrufung. Durch die Verrufung verwandeln sich die alten Silbermünzen in Barren, die aber sozusagen zufällig noch ein Gepräge tragen; das Gepräge hat dann keine Bedeutung mehr. Der Zeitpunkt der Verrufung trat ein: 1874 für die Krontaler (silberne Stücke, zu 2^/io Gulden proklamiert, aus den österreichischen Niederlanden stammend, damals in Süddeutschland sehr häufig); 1874 für die halben und ganzen Guldenstücke; 1876 für die Zwei-Talerstücke und die Drittel-Talerstücke; 1878 für die Sechstel-Talerstücke; 1900 für die österreichischen Vereinstaler (geprägt nach dem Vertrage von 1857); sie scheiden mit dem Ende des genannten Jahres aus, sind also kein Reichsgeld mehr. (In Osterreich waren sie schon seit dem 1. Juni 1893 außer Geltung gesetzt.) Hierdurch, um nur die wichtigsten Geldarten zu nennen, und ohne Rücksicht auf die Scheidemünzen, die wir hier übergehen, war die Sachlage bedeutend vereinfacht. Aber von den alten Geldarten ist eine und zwar die wichtigste, nicht eingezogen, nicht eingerufen und nicht verrufen: die Talerstücke, genauer die Stücke zu einem Taler, sind im Verkehr geblieben, soweit sie aus Ländern des Zollvereins stammen. Ihre rechtliche Stellung blieb unverändert; sie blieben allgemeines Kurantgeld des Reichs, was sie bereits 1871 geworden waren; und zwar neben dem Kronengelde. Es geschah bekanntlich deshalb, weil man wegen des inzwischen eingetretenen Rückganges der Silberpreise den Verlust für die Finanzen des Reiches vermeiden wollte, der bei dem Verkauf des Talersilbers entstanden wäre. Da nun diese Geldart neben dem Kronengelde weiter bestand und noch besteht, so haben wir noch immer, wie man es nach dem Vorgange eines französischen Schriftstellers auszudrücken pflegt, hinkende Währung. Ist dies nun eine Störung oder nicht? Wer als Ziel der Reform betrachtet, daß es nur ein Kurant- 344 viertes Rapitel, Übersicht nach Staaten. geld, nämlich das goldene, geben solle, der muß die hinkende Währung als eine Unvollkommenheit betrachten, wie es die meisten Leute tun. Wer aber als Ziel der Reform betrachtet, daß wir die Goldwährung im platischen, genetischen und dromischen Sinne durchführen, dem ist das Fortbestehen des silbernen Kurantgeldes, also des Talers, völlig gleichgültig, vorausgesetzt, daß dem Talergelde eine akzessorische Stellung gegeben werde. Dies aber war zunächst (1871) noch nicht geschehen. Also nicht im Weiterbestehen des Talers als Kurantgeld liegt die Unvollkommenheit der Reform; sondern in der versäumten Maßregel, den Taler akzessorisch zu machen; darunter ist aber nicht notwendig zu verstehen, daß man ihm die Verfassung der Scheidemünze hätte geben müssen, obgleich dies ausgereicht hätte; notwendig wäre nur gewesen, die Aufdrängbarkeit des Talers im apozentrischen Verkehr zu beseitigen — und so ist es auf administrativem Wege 1876 gemacht worden. Aber verweilen wir noch einen Augenblick bei der Zeit von 1871 bis 1876. Solange das Talergeld valutarisch behandelt wurde, war das neue Goldgeld, trotz aller guten Absichten für die Zukunft, akzessorisch; als solches konnte es aber sehr wohl ein Agio erhalten, denn diese Erscheinung tritt bei akzessorischem 'Gelde auf und zwar dann, wenn dessen platische Verwendung vorteilhafter ist als die lntrische. Geld mit positivem Agio aber verschwindet aus dem Verkehr. Unsere Reichsregierung ließ also stets neues Goldgeld prägen unter Umständen, welche es denkbar machten, daß dies neue Geld sofort als Ware behandelt und aus dem Verkehr getrieben werde — weil das neue goldene Geld akzessorische Stellung hatte. In der Tat trat dies im Jahre 1874 ein. Damals kostete bei uns das Pfund Gold, in Talern bezahlt, nicht 1395 Mark, sondern mehr und zwar bis zu 1410 Mark. Dabei ist nichts Rätselhaftes. Unbegreiflich wäre nur, wenn das Pfund Gold, bei der damaligen Vollwichtigkeit des Kronengeldes, 1410 Mark I8b. Deutsches Reich) Übergang I87l bis 1876. 345 in Kronen gekostet hätte. Dies aber war ja nicht der Fall; es kostete 1410 Mark in Talern. Mithin hatte damals das Kronengeld — ein kleines Agio und wurde ausgeführt! Die Leute wunderten sich darüber, da es doch Kurantgeld sei. Aber nicht darauf kommt es an. Es mar eben noch nicht valutarisches Geld geworden. Dieser Ausdruck, unbekannt wie der zugrunde liegende Begriff, fehlte noch und wurde durch einen Schwall von Worten ersetzt. Sogar die Quantitätstheorie wurde und wird noch in Bewegung gesetzt, um jene Erscheinung zu erklären. Das neue Goldgeld, zum Talergelde hinzutretend, soll eine Überfülle an Geld erzeugt haben, so daß es im Kurse gegen englisches Geld habe sinken müssen! Nicht aber die Vermehrung der Geldmenge an sich ist wirksam; sondern die einsichtslose Verwendung der Geldarten im Zahlungsverkehr, genauer die Versäumnis, das Goldgeld valutarisch zu machen. Man sieht es ja an der Maßregel, welche die Heilung brachte. Schon 1875, sagt E. Nasse, war die preußische Bank „so verständig", auf Verlangen in Kronenstücken zu zahlen (Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. XI, 1875, Seite 212). Und im Jahre 1876 ging die Reichsbank zu der Praxis über das Goldgeld valutarisch zu behandeln und alle akzessorischen Geldarten auf Verlangen des Inhabers in valutarisches Geld umzuwechseln, also auch Taler gegen Kronengeld. Sofort verschwand der hohe Preis des Goldes und mit ihm das Agio des Kronengeldes. „Verständig" ist die Reichsbank damals gewesen, weil sie aus Instinkt das tat, was damals keine Theorie mit einfachen Worten zu sagen wußte. Bei dieser Übung ist man geblieben, und zwar, wie schon erwähnt, ohne daß die Gesetzgebung es erfordert, was zweifellos eine Lücke ist, aber für den Verkehr ist die freiwillige Übung ausreichend. — Die ganze Geldreform ist bei uns in unklarem Tasten begonnen und durchgeführt worden. Das wahre Verdienst gebührt den Praktikern, die stets Auswege fanden, um die chrysoplatische und chrvsodromische Währung durchzusetzen, während der Gesetz- 346 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten, geber nicht eigentlich an Geldreform, sondern nur an Münzreform dachte. Man glaubte mit der dürftigen Unterscheidung von Kurantgeld und Scheidegeld, von silbernem und goldenem Kurantgeld auszureichen, ja man meinte, Reichsgeld werde nur erkannt am Stempel des Reiches. Überall herrscht die Auffassung des Münzmeisters vor, überall wirkt die Anschauung des Autometallismus mit. Die Chartalität des Geldes, dunkel von Praktikern empfunden, hatte noch nicht einmal einen Namen; platische und dromische Goldwährung unterschied man nicht. Kurz, die Theorie stand in jeder Beziehung tief hinter der zweckmäßigen Handlungsweise der Praktiker zurück. Nun ist es an der Zeit, die Frage auszuwerfen, weshalb wir zur Goldwährung übergegangen sind. Halten wir vor allem fest, daß der Übergang zu einer einheitlichen Geldverfassung, und zwar zu einer reichsrechtlichen (statt der partikularen) eine ganz andere, viel allgemeinere Frage war, als die des Überganges zur Goldwährung. Schon seit dem Heidelberger Handelstag (1861) hatte man in den Kreisen der Sachkundigen ins Auge gefaßt, sowohl die Taler als die süddeutschen Gulden abzuschaffen und an deren Stelle den Dritteltaler (die Mark) als Werteinheit einzuführen. Man dachte aber damals nur daran, diese Änderung so vorzunehmen, daß die Silberwährung bliebe; auch war es noch nicht denkbar, die partikulare Gesetzgebung aus dem Gebiete des Geldwesens zu verscheuchen, da es ja noch keine Reichsverfassung gab. Es sollte also der bis dahin stets betretene Weg der Münzverträge beibehalten werden. Nach Errichtung des Reiches trat dann der Gedanke siegreich hervor, daß es künftig Reichsgeld statt des Landesgeldes geben solle. Zunächst wurde nur an das gemünzte Geld gedacht; später trat, mit glücklichster Erweiterung des Reformplanes, noch hinzu, daß auch die Kassenscheine und noch später, daß auch das Banknotenwesen der Reichsgesetzgebung zu unterwerfen sei. Aber all dies wäre im Rahmen der Silberwährung ebenfalls § I8d. Deutsches Reich; Übergnng 1371 bis 1875. 347 möglich gewesen. Es fragt sich also, weshalb wendete man sich vom Silber ab und dem Golde zu? In dem Sinken der Londoner Silberpreise kann der Grund nicht liegen. Im Jahre 1871, als die Reform begann, standen jene Silberpreise zufällig genau so hoch, wie das französische Gesetz von 1803 sie als normal angenommen hatte. Das Sinken begann erst um 1873 und war jedenfalls zum Teil die Folge der Geldreformen, die damals bei uns und in Skandinavien vorgenommen wurden. Wenn man in Frankreich etwa ums Jahr 1869 an Übergang zur Goldwährung dachte, so war dies die einfache Folge der dort geltenden Verfassung, wonach das Gold sich von selber an die Stelle des Silbers eingeschoben hatte. Bei uns aber, wo eine Ausprägung von Gold gar nicht stattfand, weil unsere Verfassung vor 1871 dem Golde gar keine Verwendung zuwies, kann von bloß tatsächlichem Eindringen des Goldes gar nicht geredet werden. Es fragt sich also noch immer, weshalb wir uns dem Golde zugewendet haben, da doch dieser Schritt nicht notwendig zusammenhing mit der Einführung eines neuen Reichsgeldes. Es bestand auch kein ausgearbeiteter Plan für die Neuerung; weder bei der Regierung des Reichs noch bei den damals einflußreichen Publizisten überblickte man im voraus den Weg, der zu beschreiten war. Nur ganz im allgemeinen tauchte der Gedanke an Goldwährung auf. Am tätigsten erwies sich in der Presse Soetbeer, ein Hamburger Publizist, von unermüdlichem Eifer; und im Reichstag der Abgeordnete Bamberger, der als Kenner des Bankwesens hohes Ansehen genoß und in wichtigen Augenblicken die Entscheidung herbeizuführen pflegte. Bambergers Eingreifen steht aber schon unter dem Einfluß der seit 1873 sinkenden Silberpreise, also wesentlich unter dem Einflüsse einer späteren Konjunktur. Uns ist aber hier vor allem wichtig, weshalb man vor 1871, als die Silberpreise noch nicht unter jenen als normal betrachteten Stand gefallen waren, den Übergang zur Goldwährung empfahl. 348 viertes Kapitel. Übersicht nach 5taaten. Die älteren Bemühungen Soetbeers und Bambergers (um nur die Vorkämpfer zu nennen) wären weit leichter begreiflich, wenn damals eine irgend haltbare Theorie des Geldwesens schon bestanden hätte und von jenen Männern zu Hilfe gerufen worden wäre. Das war aber nicht der Fall. Was wir jetzt als Theorie des Geldwesens vortragen, beruht alles erst auf Erfahrungen, die nach 1871 gemacht worden sind. Es ist ganz und gar ausgeschlossen, die genannten Vorkämpfer so aufzufassen, als wenn sie im geheimen Besitze der neueren Theorie gewesen wären. Sie haben durch ihre Taten erst die Grundlagen dafür geschaffen. Noch dazu war Soetbeer weit entfernt von jeder theoretischen Schulung; Bamberger entbehrte zwar der Anlage dazu keineswegs, aber sein praktischer Lebenslauf ließ ihn zu keiner Ausbildung derselben kommen. Was jene Männer damals antrieb, sich für Goldwährung ins Zeug zu werfen, war ein dunkler Trieb, wie er bei handelnden Menschen stets zugrunde liegt. Indem sie diesem Triebe folgten, brachten sie vielfach Argumente von großer Anfechtbarkeit vor, und es muß gesagt werden, daß gerade die schwächsten Gründe beim Publikum den meisten Eindruck machten. Der ganze Umschwung zugunsten des Goldes scheint heutzutage als Ergebnis eines Instinktes, der gewisse Träger und Leiter der öffentlichen Meinung mit Tatkraft erfüllt: der Weg, den sie in ihrem Drange anraten, ist der Weg zum richtigen Ziele; aber die Gründe, weshalb das Publikum ihnen folgt, sind nicht immer die richtigen Gründe. „Wohlhabende Völker brauchen Geld von kostbarerem Stoffe als arme Völker." Wer hört es nicht gerne, daß er zu wohlhabend geworden sei, um noch am Silbergelde zu haften! Gleichwohl steht es fest und stand es damals lange fest, daß die Niederländer „reicher" sind als wir — und sie hatten ihr Silbergeld behalten, dem sie doch eher als wir entwachsen waren. „Denn so große Zahlungen, wie sie jetzt häufig geworden sind, müssen in handlicheren Stücken geleistet werden." Dieser Grund verweist uns aber mit noch stärkerer Nötigung auf Banknoten oder Kassenscheine — die ja auch vor 1871 in Deutschland massenhaft zu diesem Zwecke dienten. Z 18 b. Deutsches Reich; Übergang 1871 bis 1376. 349 „Alsdann werden wir von dem gefährlichen Papiergelde frei" — und siehe da, nach Einfahrung des Goldgeldes ordneten wir vor allem die papierenen Zahlungsmittel und bedienen uns derselben seitdem in höchster Gelassenheit. „Man sieht an England, daß Gold einen immer festen Wert hat; vom Silber ist es mindestens zweifelhaft." Aber an England sieht man ja vielmehr, daß die sogenannte Festigkeit des Goldwertes ein Ergebnis der Verwaltung des Goldpreises ist, und daß durch ähnliche Verwaltung auch das Silber diese Eigenschaft erhalten oder behalten könnte. Solche und ähnliche Gründe, die keinen Augenblick den Kenner täuschen können, sind von der höchsten Bedeutung für die sogenannte öffentliche Meinung; sie sind es auch gewesen, die sich siegreich erwiesen; denn nicht auf die Güte des Grundes, sondern auf seine leichte Verweblichkeit in das Netz bestehender Wünsche kommt es an. Der Publizist hat nach Gründen zu suchen, die willkommene Nebenvorstellungen auslösen, denn die Massen werden durch Auslösung von Empfindungen bewegt. Wenn der Theoretiker etwa auf das völlig Unzulängliche der Gründe hinweist, so kann der Publizist stets erwidern: ich spiele auf einem anderen Instrumente als du. Ich versetze die Seele meiner Zuhörer in Stimmungen; wie ich das zustande bringe, das ist meine Sache. Du aber wendest dich an den Verstand; möge es dir gelingen, ihn ebenso sicher zu beherrschen, wie es mir bei den Herzen gelingt. Sechs Takte meiner Musik genügen, um die Hörer in gleichen Schritt zu versetzen; wie lange brauchst du, um deine Beweise zur Wirkung zu bringen, und bei wie vielen gelingt es dir? Kann die Reformarbeit des öffentlichen Lebens etwa warten, bis euere Beweise wirken? Nein. Also arbeiten wir Publizisten mit der Stimmung. Es wirken in der Öffentlichkeit sogar Umstände mit, die ganz außerhalb jeder Verstnndesübung liegen. So schön das Silber ist — das Gold ist schöner. Der geheime koloristische Reiz dieses Metalls zieht die Leute an. Es hat etwas Bestechendes, im Beutel des englischen Kaufmannes Goldmünzen 350 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. zu sehen. Wären wir doch auch so weit, denkt sich der Deutsche; und die Nebenvorstellung englischer Industrie und englischen Handels drängt sich unwillkürlich hervor. Die wahren Gründe, von denen die führenden Geister damals geleitet wurden, sind wohl folgende gewesen: Wenn das Deutsche Reich hier endlich die bessernde Hand anlegt, so kann es nicht gründlich genug geschehen, da solch ein Augenblick nie wiederkehrt. Bei kühnen Versuchen lehnt man sich aber gern an bewährte Muster an. Von den Nachbarn hatte allerdings Frankreich eine wohlgeordnete Geldverfassung; doch war es wenig wahrscheinlich, daß nach dem Frieden von 1871 Deutschland dem Vorbilde Frankreichs folgen werde. Es blieb also nur England; dorthin blickten damals alle Liberalen und außerdem noch alle Hamburger. Englands Geldverfassung war durchaus bewährt, also ahmte man sie nach. Da England „den Weltmarkt beherrscht", so schloß sich Deutschland damit zugleich dem Geldwesen des Weltmarktes an — eine Wendung, die wieder höchst vielversprechend klang; und so war es also das Gegebene, unsere Geldverfassung auf Grund des englischen Vorbildes neu zu ordnen, zumal die Beschaffung des Goldes bei uns sehr leicht war wegen der damals eingehenden Kontribution. Im Laufe der Reform hat dann Bamberger besonders auf den Vorteil hingewiesen, den es für uns habe, daß nun Schwankungen des Wechselkurses, aus Gründen der fallenden Silberpreise, zwischen England und Deutschland nicht mehr zu befürchten seien. Handelspolitisch war also die Reform sehr willkommen, da stetige Wechselkurse allgemein erwünscht sind. Auch liegt hierin der Grund für die weitere Ausbreitung der Goldwährung nach jener Zeit — aber für uns konnte davon im Jahre 1871 noch nicht die Rede sein. Kurz und gut: es handelte sich im Jahre 1871 eigentlich weniger um das Gold an sich, als vielmehr um die Nachahmung der in England bewährten Einrichtung. Aus Gründen begreiflicher Vorsicht lobt man aber unter solchen Umständen lieber das tote Gold als das lebendige England. Aus alledem folgt aber § 19, Gsterreich I8S7 bis 1892. 351 nicht etwa, das wir besser beim Silber geblieben oder zum Bimetallismus übergetreten wären, sondern es folgt nur, daß die Gründe, die beim großen Publikum jenen Übergang am meisten gefördert haben, sehr geringe oder gar keine Verlässig- keit besitzen. Der wahre Grund ist durchaus der Anschluß an das Muster Englands gewesen, und indem wir auf diese Seite übertraten, wurde für die Nachbarstaaten der Anschluß ebenfalls rätlich und zuletzt unvermeidlich. Alles dies, um es nochmals zu sagen, nicht deshalb, weil Gold Gold — sondern deshalb, weil England England ist. — Im Deutschen Reiche wollte man stets dem valutarischen Gelde die Barverfassung, und zwar in Gold, verschaffen; wie aber dies gemacht wird, darüber herrschte Unsicherheit, und so geschah es, daß wir von 1871 an bis etwa 1875 oder 1876 ahnungslos eine Notalverfassung des valutarischen Geldes erhielten; freilich waren die Platten dieses Geldes von Silber; niemand merkte den Umstand, daß unser Talergeld notal geworden war; und doch hatte die Argvrodromie aufgehört und die Chrysodromie noch nicht angefangen: aber dies alles entzog sich der sinnlichen Beobachtung. Erst von 1876 an war die langerstrebte Goldwährung im Gange. Nun aber sind alle unsere so zahlreichen akzessorischen Geldarten bekanntlich notal: alle Scheine sind es und alle unsere Münzen, außer den Goldmünzen, sind es, vor allem sind es auch die Talerstücke. Im inneren Verkehr hat also das akzessorische Notalgeld die ungeheuerste Ausbreitung, so daß auch bei uns dem valutarischen baren Gelde mehr und mehr die exodromische Verwendung zufällt, gerade so wie in England und Frankreich. s 19. Osterreich 1857 bis 1892. Das österreichische Geldwesen wurde im Jahre 1857 neu geordnet und erhielt diejenige Verfassung, welche amtlich den Namen der „österreichischen Währung" trägt. Der Ausdruck Währung ist dabei im weiteren Sinne genommen, um das 352 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Geldwesen überhaupt zu bezeichnen. Nach der damaligen Anschauung glaubte man aber, es genüge zunächst die Neuordnung des Münzwesens; freilich waren die Banknoten auch da, und sie waren seit 1848 uneinlösbar, was man als großes Übel empfand — aber dies zum staatlichen Gelde gehörende Zahlungsmittel hoffte man durch administrative Maßregeln in Ordnung zu bringen, sobald das neue Münzwesen gesetzlich geregelt sei. Daher redet das Patent vom 19. September 1857 nur vom Münzwesen, wie ja auch der deutsch-österreichische Vertrag vom 24. Januar 1857 als Münzvertrag bezeichnet war. Von unserem Standpunkte aus, also im Sinne der Chartcü- theorie, erscheint jene Neuerung so: der Kaiserstaat, damals eine einheitliche Monarchie, schuf einen neuen Begriff der Werteinheit, den „Gulden der österreichischen Währung"; durch rekurrenten Anschluß wurde diese Einheit definiert als 2°/si'°l ^ früheren Werteinheit, die auch Gulden hieß, die wir aber nun den älteren Gulden nennen müssen. Wer 10V ältere Gulden zu fordern hatte, wurde nun durch 105 „Gulden österreichischer Währung" befriedigt. Das neue Geldwesen wurde so eingerichtet: das Metall Silber wurde als hnlisches Metall, und zwar als einziges, beibehalten. Aus diesem Metall wurde eine neue Form des baren Geldes hergestellt, das Guldenstück österreichischer Währung; es war, wie schon aus seiner Eigenschaft als bares Geld hervorgeht, unbegrenzt ausprägbar: aus dem Pfund (500 Gramm) feinen Silbers wurden 45 neue Gulden geprägt. Wegen des Svnchartalvertrages mit den Staaten des Zollvereins wurden auch Vereinstaler geprägt, 30 aus dem Pfunde feinen Silbers; dieser Taler galt, vom österreichischen Standpunkte betrachtet, 1^/s Gulden österreichischer Währung und gehörte ebenfalls zum baren Gelde; daß er eine synchartale Stellung in den Vereinsstaaten hatte, ist schon erwähnt; das silberne Guldenstück der österreichischen Währung aber hatte die synchartale Stellung nicht. Diese beiden Arten des baren Geldes waren Kurantgeld und zwar definitives. z 19. Gsterreich 1857 bis 1892. 353 Die Scheidemünzen, die dem neuen Geldsystem eingegliedert wurden, sollen der Kürze halber hier übergangen werden; sie waren, obgleich Münzen, notales Geld. Es gab aber auch notales Kurantgeld: die Noten der österreichischen Nationalbank. Diese Anstalt, deren definitive Statuten vom 15. Juli 1817 stammen, war die einzige in Österreich zugelassene Bank mit dem Rechte, Noten auszugeben. Der Kreis ihrer Erwerbsgeschäfte war aufs strengste abgegrenzt; im wesentlichen betrieb sie die Geschäfte des Diskontierens von Wechsel» und des Darleihens auf bewegliche Pfänder (Lombardgeschäft). Es war ihr gestattet, den Kunden — statt des damaligen valutarischen Geldes — Noten anzubieten. Die Noten waren ursprünglich Anweisungen auf Gulden des Konventionsfußes. Der Inhaber hatte das Recht, diese Noten zur Einlösung darzubieten, worauf die Bank den Betrag sofort in Gulden des Konventionsfußes zahlen mußte. Im Verkehr unter Privaten hatten diese Noten keinen Annahmezwang, wohl aber im epizentrischen Verkehr, nicht nur bei Zahlungen an die Bank, was sich von selber versteht, sondern auch bei Zahlungen an die Kasten des Staates. Diese Noten waren also, schon vor 1848, akzessorisches Geld gewesen. Im Jahre 1848 wurde verfügt: daß die Bank nicht mehr Zur Einlösung ihrer Noten verpflichtet sei; daß aber der epizentrische Annahmezwang, wie bisher, fortbestehe; daß ferner der apozentrische und der parazentrische Annahmezwang noch hinzutrete. Diese Noten lauteten auf ältere Gulden, wurden aber 1857 durch Noten ersetzt, welche auf Gulden österreichischer Währung lauteten, und zwar so, daß an die Stelle von Noten, die auf IVO ältere Gulden lauteten, 105 Gulden in neueren Noten traten- Diese, auf Gulden österreichischer Währung lautenden Noten mußten — wie die älteren — unbedingt angenommen werden; sie waren also, in unserem Sinne, notales Kurantgeld; sie waren aber — ebenso wie die älteren Noten seit dem Jahre 1848 — nicht einlösbar, also waren sie auch definitives Kurantgeld, gerade so wie die neuen silbernen Guldenstücke. Rein fakultative Geldarten gab es nicht. Änap p, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 23 354 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Die Verfassung, genannt österreichische Währung, hatte also zwei Arten des definitiven Kurantgeldes: erstens das neue bare Geld (die neuen Guldenstücke und die Taler); zweitens die auf Gulden österreichischer Währung lautenden Banknoten. Es fragt sich nun, welches definitive Kurantgeld valutarisch war. Das ist nicht aus dem Gesetze, sondern aus der administrativen Ordnung zu entnehmen. Zunächst, im Jahre 1857 und im Anfange des Jahres 1858, blieben die Noten der Bank noch uneinlösbar. Daraus folgt, daß in dem genannten Zeiträume diese Banknoten valutarisch waren; das neu geschaffene bare Geld hatte also akzessorische Stellung; als solches war es befähigt, Agio zu erzielen und dies Agio mußte eintreten, wenn das Silber, platisch verwendet, etwa in den benachbarten Silberländern des Zollvereins mit Vorteil anzubringen war. In der Tat hatte das österreichische bare Geld damals Agio. Nun aber gehörte es zum Plane der österreichischen Reform die Einlösbarkeit der Banknoten wieder herzustellen. Der Staat mußte also die Bank so weit mit barem Gelde wieder ausstatten, daß die Bank auf Verlangen die Noten in barem Gelde einlösen konnte. Das ist im Jahre 1858 geschehen. Nach einer Denkschrift über das Papiergeldwesen, verfaßt im k. k. Finanzministerium, Wien 1892, Seite 9, hat die Bank im letzten Quartal 1858 die Barzahlung wieder aufgenommen; sie löste vom 6. September bis 31. Dezember Noten im Betrag von 19 Millionen Gulden in Bargeld — natürlich nach dem Nennwerte — ein, und dachte in dieser Weise fortzufahren — wobei gar nicht zu befürchten stand, daß etwa alle Noten zur Einlösung dargereicht werden würden. Hierdurch war das österreichische bare Geld (Guldenstücke und Taler) valutarisch geworden. Begriffsmäßig konnte es jetzt kein Agio mehr haben, im Sinne des inneren Silberagios. Aber auch das intervalutarische Agio, gegen die Länder des Zollvereins, beurteilt nach dem Münzpari, mußte dadurch verschwinden wegen der nun möglichen automatischen Regelung des intervalutarischen Kurses, so lange nicht ganz besonders langdauernde pantopolische Störungen eintraten. Z 79. Viterreich 1857 bis 1892, 355 In der Tat machte sich diese wohltätige Wirkung bemerkbar. Der benachbarte Wechselplatz Augsburg, im Zollverein gelegen, zeigte dies nach jener Denkschrift sofort. Nach dem Münzpari entsprechen 100 süddeutsche Gulden, wovon 52^/z Stück ein Pfund feinen Silbers enthielten, fast genau 85,71 Guldenstücken der österreichischen Währung; und auf der Wiener Börse notierte man den Wechselkurs auf Augsburg: am 29. Nov. 1858: 86,60 fl. österreichischer Währung; am 30. Dez. 1858: 85,90 fl. so daß also keine nennenswerte Abweichung vom Münzpari mehr bestand. Ebenso war der intervalutarische Kurs gegen London und gegen Paris, beide beurteilt nach der herkömmlichen Weise (man beachte, daß gegen England kein Münzpari bestand), vom Paristande nicht merklich abweichend. Hiermit hatte die österreichische Regierung den Zweck erreicht der ihr vorgeschwebt hatte: ihr valutarisches Geld hatte Barverfassung in Silber; die Währungsänderung war restauratorisch; die neu geschaffene Werteinheit „Gulden österreichischer Währung" hatte für ihr bares Geld den Vorzug eines höchst einfachen Münzparis zum Talerstück des Zollvereins (3 solcher Guldenstücke — 2 Talerstücken), worauf man damals viel Gewicht legte. Wegen der freien Ausprägung einerseits und der valutarischen Stellung des Silberguldens andererseits bestand damals in Österreich auch Argyrodromie, das ist Befestigung des Silberpreises innerhalb enger Grenzen, so daß die Metallisten sich über den festen Silberwert der österreichischen Währung freuen konnten. Kurz, alles schien in bester Ordnung, noch am 31. Dezember 1858, als am Tage darauf, am 1. Januar 1859, der Kaiser von Frankreich einen sehr frostigen Neujahrsgruß an den österreichischen Botschafter in Paris richtete und so den Ausbruch eines Krieges in nahe Aussicht stellte. Der Staat mußte wieder, wie im Jahre 1848, die Bank in Anspruch nehmen und vom April 1859 an waren die Noten wieder unetnlösbar, mit allgemeinem Zwangskurs, so daß sie in die Stellung des valutarischen Geldes traten. Das neue bare 23» 356 viertes Kapitel, Übersicht nach Staaten. Geld hingegen war wieder akzessorisch geworden und als solches dem Entstehen eines Agios ausgesetzt. Denn der intervalutarische Kurs gegen den benachbarten Zollverein brauchte, aus pantopolischen Gründen, nur ein wenig ungünstiger für Österreich zu werden, als er am Ende 1858 gewesen war, so konnte das österreichische bare Silbergeld vorteilhaft dorthin gesendet werden; und zwar der Vereinstaler deshalb, weil er im Zollverein unmittelbare lvtrische Verwendung hatte; hingegen der Silbergulden deshalb, weil er dort nach festem Satze in deutsches valutarisches Geld verwandelbar, also platisch mit Gewinn anzubringen war. Nach den „Statistischen Tabellen zur Währungsfrage der österreichisch-ungarischen Monarchie" Wien 1892, Seite 214 war das Agio des Silberguldens gegen österreichisches Papiergeld an der Wiener Börse in Prozenten: Durchschnittlich Maximum Minimum 1360 . . . 32,32 44,30 24,65 1361 . . . 41,25 50.03 35,26 1362 . . . 28,07 33,67 17,19 1363 . . . 13,79 18,84 10.16 1864 . . . 15,72 19,82 13,39 1865 . . . 8,32 14,28 5,39 Diese Konjunktur, und mit ihr jenes Agio, trat also ein und dauerte einige Jahre, denn erst gegen Ende des Jahres 1865 war die Lage, welche der ungünstig verlaufene Krieg in der Lombardei 1859 geschaffen hatte, fast überwunden und man hoffte auf baldige „Herstellung der Valuta". Das aber ist nach damaliger Auffassung, übersetzt in unsere Sprache: das bare Geld der österreichischen Währung sollte wieder valutarisch, die Banknoten wieder akzessorisch werden. Dann wäre das vielbeklagte Agio sofort wieder verschwunden. Z 19. Österreich 1857 bis 1892. 357 Nun erschien das Jahr 1866 mit dem preußisch-österreichischen Krieg, dessen Schilderung nicht hierher gehört. Trotz bester Vorsätze konnte der Staat nicht anders, als abermals von der Bank Hilfe erzwingen. Er tat es, indem er Staatsnoten schuf oder, wie sogar die Denkschrift des Finanzministeriums „Über den Gang der Währungsfrage seit dem Jahre 1867" (Wien 1892, Seite 34) sich ausdrückt: der Staat setzte die Notenpresse in Bewegung. Viel Hochachtung verrät dieser Ausdruck nicht. Es ist bekannt, daß große politische Unfälle eine Verstimmung zurücklassen, die sich gern auf einzelne Personen, ja sogar auf Sachen richtet. Die Staatsnoten sind das Geschöpf der höchsten Not gewesen, daher sind sie verhaßt, und man erwähnt nicht gern, daß sie ein Mittel zur Wiederherstellung waren. Sehr merkwürdig war nun gerade der Anfang dieser Entwicklung. Die Banknoten waren damals so gestückelt: 1 fl., 10 fl., 100 fl., 1000 Gulden. Nun erschien das Gesetz vom 5. Mai 1866 und verlangte, daß die österreichische Nationalbank dem Staate ein Anlehen bewillige, zahlbar in Banknoten zu 10 fl., zu 100 fl., oder zu 1000 fl. Der Betrag dieses An- lehens sollte so groß sein, wie der Betrag der umlaufenden Noten zu 1 fl. und zu 5 fl.; und um der Nationalbank eine Gegenleistung zu bieten, erklärte der Staat: daß die kleinen Noten (zu 1 fl. und zu 5 fl.) von nun an nicht mehr Banknoten, sondern Staatsnoten sein sollten. (Denkschrift, Seite 3t.) Da wir der Aufschrift auf solchen Zetteln keine Wichtigkeit beilegen, so hat das Verständnis keine Schwierigkeit: die kleinen „Banknoten" waren nun aus ihrer Verbindung mit der Bank gelöst; der Staat erklärte ausdrücklich, daß er sie nicht mehr als Schuldscheine der Bank betrachte, weder jetzt noch in Zukunft, Dafür aber werden diese Scheine nun als Schuldscheine des Staates anerkannt; nicht als ob der Staat zur Einlösung bereit wäre: das wird ganz ausdrücklich abgelehnt. Die neue Staatsnote ist ebenso wenig einlösbar, als es die Banknote war. Es besteht nur die politische Möglichkeit, daß dermaleinst die Einlösung wieder auflebe — dann aber nicht durch die Bank, sondern 358 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. durch den Staat. Vorerst ist der Staat nur bereit, Zahlungen in seinen Noten anzunehmen, also das, was man ihm schuldet, kompensieren zu lassen — bei gegebener Gelegenheit — durch das, was er dem Kunden schuldet. Dies ist die Stellung der Staatsnote in dem Finanzrecht der Staaten. Dazu kommt nun noch die Stellung im Chartalrecht: da wird die Staatsnote gerade so behandelt, wie die daneben fortbestehenden Banknoten, das heißt: der Staat verwendet sie apozentrisch und er gibt ihnen auch allgemeinen Zwangskurs. Etwas später hat dann der Staat jenen von ihm übernommenen Noten (die noch den Namen der Bank trugen) eine neue Form gegeben; er hat „förmliche" Staatsnoten an ihre Stelle gesetzt und als er sich weiter zur Schaffung von Staatsnoten genötigt sah, da schuf er stets solche, die auch in der Aufschrift sich als Noten des Staates zu erkennen gaben. Das ging so fort bis zum Dezember 1867, als beschlossen wurde, daß die inzwischen erreichte Summe von 312 Millionen Gulden an Staatsnoten nicht mehr zu überschreiten sei. Daneben blieben die Banknoten in ihrer Verfassung unverändert. Äußerlich waren diese beiden Arten von Noten auch daran deutlich unterscheidbar, daß die Staatsnoten anders gestückelt sind (1 fl., 5 fl., 25 fl., 50 fl.) als die Banknoten (10 fl., 100 fl., 1000 fl.). Vom Mai 1866 an hat man also in Österreich zwei Gattungen uneinlösbarer Noten: die der Bank, nämlich die von der Bank ausgegebenen; und die vom Staat ausgegebenen. Beide Gattungen sind zugleich, durch die besonderen Bestimmungen der Gesetze, staatliches Geld. Man beachte wohl, daß dies bei den Banknoten nicht aus dem Begriffe folgt, sondern eine nebenbei verliehene Eigenschaft ist. Bei den Staatsnoten folgt die epizentrische Annahme aus dem Begriff. Jedenfalls hat aber die Gesetzgebung dafür gesorgt, daß beide Arten von Noten wirklich österreichisches Staatsgeld sind (und auch dem Silbergulden bleibt diese Eigenschaft, da er nicht dechartalisiert wurde.) Welche dieser Geldarten ist aber valutarisch, welche hingegen akzessorisch? § 19. Österreich t8S7 bis I3Y2. 359 Versetzen wir uns an das Ende des Jahres 1866, so war der Silbergulden nach wie vor akzessorisch. Valutarisch waren und blieben die Banknoten. Und die neugeschaffenen Staatsnoten waren ebenfalls valutarisch. Es gab also, wie es scheint, von da an zwei valutarische Geldarten — während wir früher ausdrücklich gesagt haben, daß es nur eine valutarische Geldart geben könne. Es gab aber nur scheinbar zwei valutarische Geldarten; in Wirklichkeit gab es, wie dies immer der Fall ist, nur eine, und dies war die Gesamtheit der Noten, nämlich Banknoten und Staatsnoten, als eine nicht unterschiedene Masse. Die Noten insgesamt sind also von 1866 ab valutarisches Geld, trotz politischer und tex- tueller Unterschiede, und zwar deshalb, weil der Staat erklärt hat: Wenn ich nicht durch besondere Verträge in Silbergulden zahlen muß (wie bei der Verzinsung gewisser Anleihen), dann behalte ich mir vor, nach meiner Wahl entweder in Staatsnoten oder in Banknoten zu zahlen. In dieser unzweifelhaften Nechtsübung ist es ausgesprochen, daß die Noten ohne Unterschied valutarisches Geld sind. Man kann sie zwar noch in Banknoten und Staatsnoten unterscheiden, aber nur nach Merkmalen, die für die vorliegende Frage ohne Bedeutung sind. Wir haben also von 1866 ab als valutarisches Geld die Noten (gleichgültig, welchen Ursprunges); und als akzessorisches Geld den Silbergulden mit Barverfassung. Diese Verfassung änderte sich nicht bis zum Jahre 1879, wohl aber hob sich der Kurs des valutarischen österreichischen Geldes gegen das Ausland, insbesondere gegen Deutschland. Das kam, wie immer, von pcmtopolischen Gründen her und darf keineswegs allein auf metallopolische Ursachen zurückgeführt werden, obgleich, wie wir wissen, der Metallhandel aller Art unter den pantopolischen Verhältnissen mit enthalten ist. Die allgemeinen Verhältnisse lagen etwa so: Der italienische Krieg im Jahre 1859 hatte schon im Anfang 360 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. die Finanzen Österreichs zerrüttet; der unglückliche Ausgang verbesserte die Lage nicht. Die Steuerkraft der Monarchie war gering, das Defizit im Haushalt des Staates wurde zur stehenden Erscheinung. Anleihen wollten weder im Inlands noch Auslande glücken, weil jedermann die schwache Stellung des Fiskus genau kannte. Andererseits war auch die private Erwerbstätigkeit in Osterreich gering; das Reich war, etwa abgesehen von Böhmen, ganz agrarisch ; die Gewerbefreiheit, erst 1859 infolge der Niederlage eingeführt, konnte erst nach und nach zu größerer industrieller Entfaltung führen. Das Reich führte damals wesentlich Jndustrieprodukte ein, Produkte der Landwirtschaft aus. Der Fiskus war dem Auslande verschuldet, besonders dem südlichen und westlichen Deutschland. Unter solchen Umständen, die nur flüchtig angedeutet sind, tritt das ein, was wir zur Erklärung des Wechselkurses brauchen: österreichisches Geld war auf der Börse wenig gesucht im Vergleich zu deutschem Gelde —- und der Gulden in Noten war also, auf der Börse, nicht mehr zu ^/s Talern anzubringen, sondern weit geringer. Auch war niemand imstande — weder Bank noch Staat — sich diesem Ergebnis des Urteils der Börsenleute entgegen zu stemmen. Seit 1866 hat Österreich nur noch eine kriegerische Betätigung erlebt, die Okkupation von Bosnien und der Herzegowina, einen Feldzug von untergeordneter Bedeutung. Innere Wirren fehlten nicht, aber zu kriegerischer Unterdrückung von Unruhen war kein Anlaß mehr. Handel und Industrie hoben sich von Jahr zu Jahr. Die Steuerfähigkeit der Einwohner stieg, das Defizit im Staatshaushalte wurde geringer und verschwand. Österreichs Anleihen, noch 1866 so gut wie undurchführbar, wurden glatt im Auslande untergebracht. Die Scheu des Auslandes vor Geschäftsverbindungen mit österreichischen Unternehmern wurde geringer, Österreich fand Absatz für seine Waren auch in den westlichen und nördlichen Nachbarstaaten. Nach alledem, was oft genug gesagt ist, hob sich also der Wechselkurs, welcher ja, falls ihm die exodromischen Nachhülsen fehlen, gar § 19. Vjterreich 1357 bis 1892. 361 nichts anderes ist als die auf der Börse zum Vorschein kommende Resultante solcher Umstände, die sich durch die Entschlüsse der Börsenbesucher zu einem numerischen Ausdrucke vereinigen. Bei aller Verbesserung des Kurses gegen Deutschland ist aber eines nicht zu vergessen: es wurde trotz alledem der Kursstand nicht wieder erreicht, welcher dem Münzvari von 1857 entsprochen hätte; niemals wieder wurde der österreichische Gulden (in valutarischem Gelde, also in Noten) auf der Berliner Börse mit ^/s Taler bezahlt, sondern er stand niedriger; und niemals war der Taler auf der Börse in Wien für 1^/s österreichische Gulden (valutarischen Geldes, also in Noten) zu haben, sondern er stand höher. Und so war es nicht nur bis zum Jahre 1871, sondern auch von da weiter bis zur Gegenwart. Daß man in Deutschland im Jahre 1871 die Mark als Einheit aufstellte und vom Jahre 1876 an Goldwährung hatte, ist für die hier vorliegende Frage ganz gleichgültig, denn es ändert sich dadurch nur das Wort, indem wir nun sagen müssen: in Berlin stand der österreichische Gulden stets tiefer als 2 Mark; in Wien stand die Mark stets höher als '/g mal l'/s Gulden. Es ist also derjenige Kurs, welcher dem Münzvari von 1857 entsprochen hätte, nie wieder eingetreten; stets war der Kurs für Österreich ungünstiger. Um es gleich vorweg zu nehmen: Im Jahre 18S2 wurde der österreichische Gulden in Berlin etwa mit 1,70 Mark bezahlt (statt mit 2 Mark), und zwar hatte sich dieser Stand ohne künstliche Eingriffe eingestellt, entsprach also den damaligen pantopolischen Umständen, die von keiner exodromischen Verwaltung geleitet waren, sondern sozusagen anarchisch wirkten. Diesem Gange des intervalutarischen Kurses schmiegte sich nun der Kurs des silbernen Talerstückes in Wien ohne weiteres an, weil dies Stück synchartal war, das heißt, weil es zu Zahlungen nach Deutschland unmittelbar verwendet werden konnte; dies trifft zu für alle Talerstücke, also auch für die Vereinstaler österreichischen Gepräges, die uns augenblicklich allein beschäftigen. Zwar wäre dies Talerstück, weil es in Österreich 362 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. akzessorisch war, auch fähig gewesen, ein platisches Agio (aus Gründen des Silberpreises in London) zu zeigen; aber da dies platische Agio, nach eingetretenem Fallen des Silberpreises, nicht so hoch war, als das intervalutarische Agio, welches auf dem Synchartismus beruhte, so blieb es unwirksam, und nur das intervalutarische Agio kam für das Talerstück zum Vorschein und bestand weiter, bis der österreichische Vereinstaler aufhörte, österreichisches Geld zu sein (1. Juni 1893). Von diesem Zeitpunkte an interessiert er uns aber nicht weiter; so daß wir also hier nicht zu erwähnen brauchen, daß der österreichische Vereinstaler in Deutschland erst am Ende des Jahres 1900 seine Geltung verlor. Hiermit ist das Agio der einen Art des österreichischen baren Geldes, nämlich des österreichischen Vereinstalers, erledigt. Die andere Art des baren Geldes, der österreichische Silbergulden, hatte in bezug auf Agio ganz andere Schicksale. Zunächst ist die Zeit vor 1871 zu betrachten, als in Deutschland Argyrolepsie bestand. Da konnte der Silbergulden nach Deutschland versendet und dort in Taler umgeprägt werden. Die Kosten sind gering und sollen hier außer acht bleiben. Infolge dieser Möglichkeit verhielt sich der Kurs des Silberguldens in Wien fast ebenso wie der Kurs des Talerstückes in Wien, aber nicht aus synchartalen, sondern aus argyroleptischen Gründen. Als aber im Jahre 1871 in Deutschland die Argnrolepsie aufhörte, wurde der Kurs des Silberguldens in Wien von ganz anderen Umständen abhängig: sein Schicksal trennte sich von dem des österreichischen Talers, denn obgleich beide Münzarten technisch so nahe verwandt sind, waren sie juristisch von ganz verschiedener Beschaffenheit: der Synchartismus haftete ja nur dem Talerstück an, aber nicht dem Guldenstück. Für dies letztere Stück kam nur in Betracht, ob es, als akzessorisches österreichisches Geld, ein melallopolisches Agio erhalten oder behalten könne; und dafür waren die Verhältnisse auf dem Londoner Silbermarkt entscheidend, in Verbindung mit dem österreichisch-englischen intervalutarischen Kurse. Der Londoner Silberpreis ist, wie wir wissen, nicht allein K 19, «Österreich 1857 bis 1892. 363 von Silberproduktion und Verbrauch dieses Metalles abhängig, sondern auch von den intervalutarischen Kursen Englands gegenüber allen den Ländern, welche noch Argvrolepsie haben; darunter befindet sich bis 1879 allerdings auch Ästerreich, aber dieser Staat ist nur einer von vielen, so daß also der Londoner Silberpreis — wir dürfen nicht sagen: völlig unabhängig, aber wir dürfen sagen: nicht allein abhängig vom englisch-österreichischen intervalutarischen Kurs ist. Andererseits ist der englisch-österreichische intervalutarische Kurs nicht völlig unabhängig vom Silberhandel zwischen Österreich und England, aber dieser Handel spielt doch nur eine untergeordnete Rolle dabei, und jener Kurs ist also jedenfalls nicht allein abhängig von jenem Silberhandel. Demnach sind die beiden Erscheinungen, nämlich einerseits der Londoner Silberpreis, andererseits der englisch-österreichische intervalutarische Kurs, nicht ohne weiteres auseinander abzuleiten, sondern sind in der Hauptsache voneinander unabhängig, trotz mancher untergeordneter Einwirkungen, die zwischen ihnen bestehen. Es ist sehr wichtig, dies festzuhalten, denn darauf beruht die Berechtigung, beide Erscheinungen praktisch so zu betrachten, als seien sie voneinander unabhängig; sie sind es nur in der Hauptsache, dies aber genügt. Von 1871 an hängt also das Agio — positives wie negatives — des Silberguldens in Wien von folgenden metallo- polischen Umständen ab, wobei wir von Transportkosten und Gebühren absehen: 1. Was kostet die Unze Standardsilber in London, und zwar ausgedrückt in Pence, das ist in ^24« Pfund Sterling? Daraus ergibt sich leicht, wieviel Pfund Sterling man für ein metrisches Pfund feinen Silbers dort erhält; in je 45 Silbergulden ist (abgesehen von der Abnützung) ein metrisches Pfund feinen Silbers enthalten; der Preis von je 45 Silbergulden, den man in London, ausgedrückt in Pfund Sterling, erzielen kann, ist also leicht zu berechnen. 2. Ob aber dieser Verkauf vorteilhaft ist, hängt dann 364 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. weiter vom österreichisch-englischen intervalutarischen Kurs ab.- jener Preis, sagen wir x Pfund Sterling, muß, nach dem Kurs des Tages in österreichisches valutarisches Geld (also in Noten) verwandelt, mehr als 45 Gulden in Noten betragen. Dann ist der Verkauf vorteilhaft. Wenn aber gerade 45 Gulden in Noten zu erzielen wären, fände Gleichgewicht statt — jener Handel würde wegen Mangels an Gewinn unterbleiben. Wenn aber weniger als 45 Gulden in Noten zu erzielen wären, dann hört nicht nur jener Handel, wegen drohenden Verlustes, auf, sondern die Konjunktur kehrt sich um: dann verlohnt es sich, in London Silber zu kaufen, dies Metall nach Österreich zu bringen und es da in Silbergulden ausprägen zu lassen (was bis 1879 gestattet war), denn diese Silbergulden sind zwar akzessorisches Geld, aber sie sind Kurantgeld: man kann damit jede Zahlung leisten. Es hängt also von einem gewissen Verhältnis des Londoner Silberpreises zu dem gleichzeitigen intervalutarischen Kurs der Staaten England und Österreich ab, ob der Silbergulden ein positives Agio (bei der ersten Konjunktur) oder das Agio Null (bei der zweiten Konjunktur) oder ein negatives Agio (bei der dritten Konjunktur) hat, wobei das österreichische valutarische Geld den Vergleichspunkt bildet. Nichts ist leichter einzusehen als dies, sobald der Begriff des metallopolischen Agios gewonnen ist. Aber auf diese Betrachtung war in Österreich niemand vorbereitet. Es blieb Sache der Agioteure, je nach den Konjunkturen ihre Silbergeschäfte zu betreiben und auch diese Händler erwarteten wohl, daß das metallopolische Agio des Silberguldens positiv bleiben werde, wie es seit 1859 gewesen war. Denn niemand war darauf vorbereitet, daß (etwa von 1876 an) der Silberpreis so tief und zugleich der österreichisch englische intervalutcirische Kurs so hoch stehen werde, wie es im Jahre 1878 zum erstenmal sich ereignete. Man findet hierüber in den Statistischen Tabellen zur Währungsfrage der österreichisch-ungarischen Monarchie, Wien 1892, Seite 221, Tabelle 145 folgendes: Z 19. Gfterreich 1857 bis 1392. 365 Ende des Monats In Wien Vistakurs London 10 Pfd. Sterling in Gulden ö. W. fl- > kr. In London Silberpreis per Unze Standard in Pence Sterling 100 fl. Silber von London nach Wien kalkulieren ohne Spesen fl. ! kr. 1878 Januar . . 119 39 53'/» 103 50 Februar . . 120 20 55 106 38 März . . . 122 92 54°/» 103 05 April . . . 123 67 53S/4 106 96 Mai.... 119 39 53°/,» 102 42 Juni. . . . 117 22 52"/4 99 50 Juli. . . . 115 60 M/t 98 12 August. . . 116 54 52'/» 97 75 September . 117 55 51°/» 97 65 Oktober. . . 119 II 50V- 96 79 November. . 117 80 M/z 96 20 Dezember. . 118 51 49°/» 94 63 1879 Januar . . 117 47 50 94 51 Februar . . 117 47 49°/» 93 30 März . . . 117 58 49V- 93 66 April . . . 117 59 50'/» 94 85 Mai.... 117 03 51'/t 96 51 Juni. . . . 116 58 52 V» 97 78 Juli. . . . 116 33 51V» 95 70 August. . . 118 24 51°/» 97 75 September . 117 38 51Vis 97 39 Oktober. . . 116 88 53«/,° 100 74 November. . 117 42 53V.° 100 26 Dezember. . 117 63 52V,° 99 30 Nach der Formel: Vistakurs London in Wien multipliziert mit Silberpreis per Unze Standard in London, dividiert durch die Ber- Hältniszahl62,145, welche darausfolgt, dasz45 fl. Silber 500 Gramm fein, 373,242 Gramm 1 Troypfund, 1 Troypfund 12 Unzen, 37 Unzen fein 40 Unzen Standard, 240 Pence 1 Pfund Sterling. 366 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Versetzen wir uns in diese Zeit, Ende Juni 1878. In London kostete damals die Unze Standardsilber 52^4 Pence; und in Wien bezahlte man für 10 Pfund Sterling damals 117,22 Gulden österreichischer Währung in Noten. Wer unter diesen Umständen 100 Silbergulden als Ware in London verkaufen wollte, erzielte dafür 99,50 Gulden österreichischer Währung in Noten — mit anderen Worten, er hatte keinen Gewinn, sondern sogar einen allerdings unbedeutenden Verlust. Daher war ein Agio des Silberguldens nicht mehr möglich. Daraus ergab sich nun für Ästerreich folgende Lage: Privatleute, die sich im Besitze von Silbergulden befanden, konnten dieselben — wie immer — zu Zahlungen verwenden, und zwar jetzt, ohne daß sie unklug gehandelt hätten, denn es gab keine andere Verwendung mehr, die vorteilhafter gewesen wäre. Ganz dasselbe gilt von der Bank; und ebenso vom Staat. Infolgedessen kam es vor, und zwar häufig genug, daß im Verkehr wieder Silbergulden erschienen, die man vor dem Juni 1878 gar nicht mehr gesehen hatte. Ist dies nun, wie man häufig behaupten hört, eine Regulierung der österreichischen Währung im Sinne der Gesetzgebung von 1857 ? Nein! Nur das Agio des Silberguldens ist verschwunden, darüber kann kein Zweifel sein. Es sind auch dadurch Verhältnisse eingetreten, die allerdings die Restauration der österreichischen Währung im Sinne der Gesetzgebung von 1857 sehr erleichtert hätten; aber diese Verhältnisse sind nicht an sich schon gleichbedeutend mit jener Restauration. Der Unterschied läßt sich leicht klar machen. Im Jahre 1857 hatte man das Ziel, daß der damals neue Silbergulden valutarisches Geld sein sollte, aber die valutarische Stellung des Silberguldens hatte seit 1859 wieder aufgehört. Hierauf war das Agio des Silberguldens eingetreten, und zwar wegen der vereinigten Wirkung des Londoner Silberpreises und des österreichisch-englischen Wechselkurses. Als dann im Juni 1878 diese vereinigte Wirkung kein Agio des Silberguldens mehr erlaubte, war zwar das Agio verschwunden — aber der § 19. Dsterreich 1857 bis 1892. 367 Silbergulden hatte die valutarische Stellung dadurch nicht wieder erlangt. Denn der österreichische Staat erklärte keineswegs, daß er bereit sei, als letztes Mittel bei avozentrischen Zahlungen den Silbergulden zu verwenden. Vielmehr blieb er bei seiner Gepflogenheit, in Noten zu zahlen (seien es Banknoten oder Staatsnoten). Der Staat behielt sich nur vor, gelegentlich, wenn es ihm gefalle, Silbergulden anzubieten, die dann allerdings nicht zurückgewiesen werden konnten, wie sie ja auch früher nicht ablehnbar gewesen waren. Ferner blieben die Noten rechtlich uneinlosbar; weder war der Staat erbötig, seine Staatsnoten in Silbergulden einzulösen, noch wurde der Bank die Verpflichtung auferlegt, nun die Banknoten in Silbergulden einzulösen. Mit anderen Worten: die beiden Arten von Noten, als Gesamtheit betrachtet, blieben auch nach dem Monat Juni 1878 valutarisches Geld. Die Silbergulden blieben hingegen auch nach diesem Zeitpunkte akzessorisches Geld; nur hatten sie keine platische Überwertigkeit mehr, sondern ihr Plattenwert war gleich ihrer Geltung und wurde bald sogar etwas geringer als ihre Geltung, sie gingen also zur platischen Gleichwertigkeit über, um nach einiger Zeit sogar platische Unwertigkeit zu erhalten. Diese Änderungen im platischen Verhalten sind aber nicht dasselbe wie der Übergang von der akzessorischen Stellung in die valutarische Stellung. Platische Überwertigkeit, Gleichwertigkeit und Unter- mertigkeit hängen ab von Silberpreisen und Wechselkursen, also von ökonomischen Erscheinungen, die auf der Börse zum Vorschein kommen. Hingegen der Übergang aus der akzessorischen Stellung des Silberguldens zur valutarischen Stellung hängt ab von einem Entschlüsse des Staates darüber, welche Geldart er als letztes Mittel bei avozentrischen Zahlungen in Anwendung bringen wolle. Dieser Entschluß ist aber ein Akt der Politik, sei es der Gesetzgebung oder der Verwaltungspraxis. Nicht die Börse ist hier entscheidend, sondern die staatliche Macht. Der Staat kann allerdings die Vorgänge auf der Börse in Erwägung ziehen und hiernach seine Entschlüsse fassen. Aber er muß doch erst 368 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten, einen solchen Entschluß fassen — und das hat der österreichische Staat nicht getan! In dieser Unterlassung zeigt sich ganz deutlich, daß der Staat die „Herstellung der Valuta", oder die „Regelung der Valuta" im Sinne der Gesetzgebung von 1857 politisch nicht mehr als Ziel betrachtete. Wer es als das Übel der österreichischen Geldverfassung ansah, daß seit Anfang 1859 der Silbergulden ein Agio gehabt hatte, der mußte nun eigentlich urteilen: das Übel sei geheilt. Man hätte also, wie Karl Menger (Die Valutaregulierung in Österreich- Ungarn, Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, Band 3, 1892) mit Nachdruck hervorhebt, erwarten sollen, daß die Börse in Wien sich übermäßig freue über die ganz unerwartete, durch nichts Absichtliches herbeigeführte Wendung. Seltsamerweise aber machte die Tatsache wenig Eindruck. Die Börse, in theoretischen Dingen völlig ohne Leistung, aber auch ohne alle Ansprüche, ist in praktischen Dingen von einer gewissen Unfehlbarkeit: sie irrt sich selten, weil die dort verkehrenden Leute über nichts als über ihr Interesse nachdenken. Das Verschwinden des Agios des Silberguldens erregte keine besondere Freude: offenbar, weil die Börsenleute darin keine Förderung ihrer Interessen erkannten. Auch im Finanzministerium war keine besondere Erregung zu bemerken. Auf diesem Vorgang schien also, entgegen früheren Annahmen, nicht mehr das erwartete Heil zu beruhen. Der Staat ließ den Dingen zunächst ihren Lauf, und daraus entwickelte sich eine ganz merkwürdige Lage. Diejenigen Geschäftsleute, die früher, als noch Agio des Silberguldens bestand, die Silbergulden als Ware zu verkaufen pflegten, kauften nun in London Silber, ließen es nach Wien kommen, da sie für ein Pfund Silber nicht 45, sondern vielleicht nur 44^2 Gulden oder noch weniger in Noten auszugeben hatten. Dies billig erworbene Silber war nun in Wien mit Vorteil verwendbar: entweder indem man es ausprägen ließ, wobei man 45 Gulden in Silber dafür bekam; oder indem man es der Bank übergab, welche dafür 45 Gulden in Noten geben mußte, kraft einer statutarischen Bestimmung. Der so erzielte Geschäfts- z 19. «Österreich I8S7 bis 1892. 369 gewinn der Agioteure ist ganz unanfechtbar; auch war es denkbar, daß die Konjunktur, welche diese Spekulation ermöglichte, lang dauern würde, weil die Londoner Silberpreise stark im Sinken waren, und der Wechselkurs nicht in ausgleichendem Sinne sich änderte. Kurz, während früher die Silbergulden aus Osterreich hinausrollten, um in London als Platten verkauft zu werden, kamen jetzt von London die Silberbarren nach Osterreich, um daselbst in österreichisches Geld verwandelt zu werden, da dies in Österreich gesetzlich zu bestimmtem Satze immer noch möglich war. Ein erlaubtes Geschäft — vielleicht aber ein gemeinschädliches Geschäft! In der Tat verbreitete sich sehr bald die Ansicht, daß dies Geschäft — die vorläufig unbegrenzte Einfuhr von billig angekauftem Silber, das stets zu 45 Gulden das Pfund fein in österreichisches Geld verwandelt werden konnte — gemeinschädlich sei. Die Vertreter der Quantitätstheorie begründeten dies so: die Vorräte an österreichischem Gelde vermehren sich nun abermals, wie es seit 1866 durch Schaffung der Staatsnoten geschehen war. Daher wird über kurz oder lang der Wechselkurs sich ungünstig ändern, das heißt, es werden mehr Gulden in Noten für 10 Pfund Sterling gegeben werden müssen als bisher. Das österreichische Geld wird, gegenüber dem englischen, eine Einbuße am Kurs erleiden. Daher ist jenes Geschäft der Agioteure, wenn auch zivilrechtlich erlaubt, offenbar gegen das öffentliche Interesse. Wer hingegen diese Anschauung nicht teilt, der könnte so sagen: daß das Silber mit großem Vorteil für die Agioteure hereingebracht wird, hat zur Folge, daß diese Geschäftsleute andauernd im größten Maßstabe englische Zahlungsmittel zu erwerben suchen gegen österreichische Noten; sie entschließen sich also, innerhalb der Grenzen der Vorteilhaftigkeit, mehr österreichische Gulden für das Pfund Sterling zu bieten, als bisher. Also liegt hier ein Umstand vor, der den Kurs der Noten gegen englisches Geld herabdrückt. Man beachte, daß hier nicht die Menge des österreichischen Geldes an sich als Grund angegeben wird, sondern der Anreiz, englisches Geld anzuschaffen. Knapp, Theorie des Geldes, 2. Aufl. 24 370 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Mag aber die eine oder die andere Anschauung herbeigezogen werden: darin stimmen die Beurteilungen überein, daß jenes Geschäft der Agioteure den Kurs der österreichischen Noten gegenüber dem englischen Gelde herabdrückt, und wenn man darin einen Schaden für den österreichischen Staat erblickt — so ergibt sich ein ganz merkwürdiges, bis dahin verborgen gebliebenes Urteil über das österreichische Geldwesen. Nämlich dies: als politisch wünschenswert erscheint nicht (wie man bis 1871, vielleicht noch länger, geglaubt hatte) die Wiederherstellung der verloren gegangenen Silberwährung. Sondern das politisch richtige Ziel ist: Verhinderung des Sinkens der österreichischen Währung gegenüber England. Man erwäge nur, welcher ganz unglaubliche Umschwung der Anschauungen darin liegt! Im Jahre 1857 hieß es: unser Geldwesen soll Silberwährung sein, und als dieser Zustand nicht aufrecht blieb, da beklagte man die Papiergeldwirtschaft und zwar mit dem Grunde, daß der gute brave Silbergulden ein Agio habe. Das Übel schien also in dem verloren gegangenen Paristande des Silberguldens zu liegen. Nun kehrt im Jahre 1878 der Paristand des Silberguldens (mit den Noten) zurück — und man achtet gar nicht darauf. Ferner wäre die Silberwährung damals sehr leicht wieder herzustellen gewesen und man tat es nicht. Daraus folgt doch ganz deutlich, daß im Jahre 1857 nicht deshalb die Silberwährung eingeführt wurde, weil Silber Silber ist; sondern deshalb, weil in Deutschland Silberwährung bestand. Im Jahr 1878 läßt man die Rückkehr zur Silberwährung fallen, weil in Deutschland und England nun die Goldwährung besteht. Als Übel wird nun alles empfunden, was den Kurs der österreichischen Noten gegenüber den Ländern mit Goldwährung herabdrückt. Was will also Osterreich? Nicht Herstellung der Silberwährung, also nicht Rückkehr zu dem Metall, von welchem man 1857 ausgegangen war. Sondern festes Verhältnis, jedenfalls kein Sinken, der Noten gegen das Geld der westlichen Nachbarn. Im Westen aber hat man Goldwährung. Man will also ein z 19. Glterreich 18S7 bis 1892. 371 festes Verhältnis, jedenfalls kein Sinken, der österreichischen Noten gegen Gold. Etwa deshalb weil Gold Gold ist? Keineswegs; sondern deshalb, weil die westlichen Nachbarn jetzt Goldwährung haben. Das ganze Verhalten des österreichischen Staates seit 1878 (mehr noch seit 1892) läßt diese Umkehr erkennen. Man denkt allgemein an valutarisches Bargeld. Die Wahl des Metalles hängt aber ab von den Einrichtungen der wichtigsten Nachbarn. Nur der wirtschaftlich unabhängigste Staat wählt nach Belieben das Metall. Die schwächeren Staaten folgen ihm, nicht weil sie am Metall interessiert sind, sondern an der Festigkeit des Wechselkurses. Das Metall ist also Nebensache. Hauptsache ist der Wechselkurs. Hieraus aber erklärt sich hinreichend, was der Staat nun beschloß: seine Politik wurde durch die Bekämpfung jener Gefahr geleitet. Diese Politik bestand zunächst aus einer Unterlassung. Man unterließ es, den Silbergulden zum valutarischen Gelde zu erheben und also zum Zustande von 1858 zurückzukehren. Zweitens aber schritt man dazu, jene Gefahr zu beseitigen, die sich aus den damals lohnenden Silberankäufen der Agioteure ergab; es ist dabei gleichgültig, ob die Gefahr sich verwirklicht hätte oder nicht, und ebenso gleichgültig, wie man dieselbe begründete. Es genügt, daß man an die Gefahr glaubte. Die Maßregel, zu der man sich entschloß, war bekanntlich folgende: Im Januar 1879 wurden die österreichischen Münzämter angewiesen, kein Silber mehr zur Einlösung anzunehmen, wenn es von Privaten oder von der Bank dargereicht werde. Also die frühere Bestimmung, daß jedes Pfund Silber, das dargereicht wurde, mit 45 Silbergulden einzulösen sei, wurde aufgehoben. Jene ältere Bestimmung beruhte auf einem Gesetz; die Änderung beruhte nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer ministeriellen Verfügung. Dies mag staatsrechtlich sehr merkwürdig sein — aber für das Chartalrecht ist der Unterschied ohne alle Bedeutung. Hierdurch war das aufgehoben, was in Österreich der sogenannten freien Ausprägung des Silbers entspricht. 24' 372 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Natürlich mußte nun auch im Interesse der Bank die andere Bestimmung getroffen werden: die Bank wurde von der Verpflichtung befreit, Silber anzunehmen, das Pfund gegen 45 Gulden in Banknoten — sonst wäre das Silber in die Bank geliefert worden, die es aber wegen der vorher betrachteten Bestimmung nicht mehr hätte ausprägen, richtiger: nicht mehr in Silbergulden hätte umtauschen lassen können. Hiermit war der Spekulation, die seit Juni 1878 vorteilhaft geworden war, ein Ende bereitet; wenn eine Gefahr darin gelegen hatte, so war diese Gefahr nun beseitigt. Von dieser Seite war keine ungünstige Wirkung auf die österreichische Währung mehr zu befürchten. — Noch ist ein Umstand zu erwähnen: das sogenannte ärarische Silber. Der österreichische Staat gewinnt aus seinen fiskalischen (ärarischen) Bergwerken viel Silber, das er also nicht kauft, sondern wofür er nur die Produktionskosten aufwendet. Dies Silber wurde natürlich stets zu Silbergulden ausgeprägt; und der Staat fuhr mit dieser Ausprägung fort, auch nach dem Januar 1879, als die sogenannte freie Ausprägung für Private (und für die Bank) eingestellt wurde. Für die Vertreter der Quantitätstheorie gilt das als Fehler auf dem Gebiete der Währungspolitik, denn die Vermehrung an sich gefährdet nach ihrer Ansicht den Wechselkurs. Uns aber scheint es ganz gleichgültig, wenigstens in dieser Beziehung: jenes Silber wird ja nicht in London gekauft — wie sollte seine Ausprägung dazu beitragen, die österreichische Währung auch nur der Tendenz nach herabzudrücken? Gleichwohl hat die österreichische Negierung nach einigem Drängen der Theoretiker jene ärarischen Ausprägungen eingestellt (1892). Man hat es für einen Fehler erklärt, daß die Einstellung nicht früher, etwa 1879, erfolgt sei; dies ist aber nur im Sinne der Quantitätstheorie ein Fehler; in unserem Sinne dagegen war es nur dann falsch, wenn man schon 1879 zum Übergange zur Goldwährung, unter Ausschluß silbernen Notalgeldes, entschlossen war — und das war man nicht.— Z 19. Österreich 1857 bis 1892. 373 Die eigentlich merkwürdigste Folge der Maßregel von 1879 wonach kein Silber mehr, wenn von Privaten eingeliefert, in Geld verwandelt wurde, muß noch mit dem wahren Namen genannt werden: ihre Wirkung war, daß die bestehenden Vorräte von Silbergulden, ebenso wie der neue Zuwachs aus ärarischem Metall, aufhörten bares Geld zu sein! Freilich hörten sie nicht auf silberne Platten zu haben. Auch fuhr das Silber fort, im technischen Sinne Edelmetall zu sein. Aber das Silber war nicht mehr hulisches Metall und in diesem Augenblicke verwandelten sich die Silbergulden in notales Geld. Dies notale Geld gelegentlich aus ärarischem Silber zu vermehren, hatte sich der Staat noch vorbehalten, während er das aus papierenen Staatsnoten bestehende Notalgeld 1867 in feierlicher Weise für unvermehrbar erklärt hatte. Da aber vor 1879, abgesehen von den aus dem Verkehr geschiedenen Talern, nur eine Art baren Geldes bestanden hatte, nämlich die Silbergulden, so gab es, nach deren Verwandlung in Notalgeld, überhaupt kein bares Geld mehr, sondern nur noch notales; allerdings gehörten dazu mancherlei unter sich verschiedene Arten, nämlich — abgesehen vom Scheidegeld — sowohl die Banknoten als die Staatsnoten als endlich auch die Silbergulden; aber notal waren sie in unserem Sinne alle drei; alle drei waren auch nicht lwlogenisch, selbst die Silbergulden waren es in unserem Sinne nicht mehr, obgleich sie es früher gewesen waren. Banknoten und Staatsnoten zusammen stellten das valutarische Geld dar; die notal gewordenen Silbergulden waren nach wie vor akzessorisch und hatten jetzt negatives inneres Agio, da ihre Platten, als Ware betrachtet, geringeren Preis erzielt hätten als sie bei lvtrischer Verwendung galten. Also hatte der Staat keinen Grund mehr, bei apozentrischen Zahlungen Silbergulden zu verweigern; er bot sie gelegentlich dar, aber er bot sie nicht grundsätzlich als letztes Zahlungsmittel dar, und darin beruht es, daß dies Silbergeld akzessorisch blieb. — Demnach hat die Verfassung des Geldwesens, welche den 374 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Namen der „österreichischen Währung" trug, folgende Entwicklung durchlebt: In den letzten Monaten des Jahres 1858 hatte ihre valutarische Geldart die Barverfassung mit dem hylischen Metalle Silber. Die akzessorischen Geldarten waren alle notal und hatten alle negatives Agio; wenn wir vom Scheidegeld absehen, so war dies negative Agio (also dasjenige der Banknoten, da es noch keine Staatsnoten gab) so groß als möglich: es betrug 100 °/o der Geltung. Vom Jahre 1859 bis 1878 war das valutarische Geld notal; die Barverfassung der silbernen Guldenstücke bestand noch, aber dies bare Geld war akzessorisch; es hatte positives Agio von wechselnder Höhe, und deshalb stand es, praktisch betrachtet, außerhalb des Verkehrs, obgleich es fortfuhr, Staatsgeld zu sein. Dies positive Agio wurde gegen Ende des Jahres 1878 gleich Null und so kehrten die Silbergulden wieder in den Verkehr zurück, aber sie blieben akzessorisch. Das Auftreten von Staatsnoten im Jahr 1866 bedeutet nur eine neue Art von notalem Geld, das sich der älteren Art, das ist: den Banknoten, an die Seite stellte. Lytrisch betrachtet unterscheiden sich diese beiden Arten des papyroplatischen Notal- geldes nicht voneinander. Von 1879 an ändert sich im valutarischen Gelde nichts, es bleibt also notal; hingegen hört die Barverfassung der Silbergulden auf, während ihre Eigenschaft als Staatsgeld nicht geändert wird; auch bleiben die Silbergulden in akzessorischer Stellung; hingegen wird ihr inneres Agio negativ. In dieser ihrer letzten Gestalt hat die Geldverfassung, genannt „österreichische Währung", die Eigenschaft, daß sie kein bares Geld mehr in sich schließt: für die Metallisier, eine kaum begreifliche Seltsamkeit, für die Vertreter der Chartaltheorie aber eine zwar höchst merkwürdige, aber ganz begreifliche Lage; denn es gehört nicht zum Wesen, sondern nur zu den Möglichkeiten, daß es hylogenisches, also auch, daß es orthotypisches (bares) Geld gebe. — Z 19. Österreich 1857 bis 1892. 375 In dem ganzen Zeitraum von 1859 bis 1879 gibt es aber auch keine Hvlodromie trotzdem daß das Silber hvlisches Metall ist; denn das Silber ist zwar in Geld verwandelbar, aber das valutarische Geld ist nicht in Silber verwandelbar; es besteht also zwar der hvlolevtische, nicht aber der hnlovhantische Zweig der hylodromischen Verwaltung. Daher ist der Silberpreis in Österreich damals nicht fest, während er in den letzten Monaten des Jahres 1858 fest gewesen war. Von 1879 an bis zur Reform des Jahres 1892 fehlt ebenfalls die Hvlodromie, aber aus einem andern Grunde: das Silber hatte die hvlische Stellung verloren und kein anderes Metall war hylisch geworden. Im ganzen also fehlt die Hylodromie von 1859 an bis zur Abschaffung der „österreichischen Währung"; mithin war sie nur in den letzten Monaten des Jahres 1858 in Wirkung. — Ganz ähnlich verhält es sich mit der Exodromie; nur in den letzten Monaten des Jahres 1858 war sie, als automatische Regelung des intervalutarischen Kurses gegen die Silberländer des Zollvereins, in Wirksamkeit. Von 1859 an war aber eine automatische Wirksamkeit unmöglich, weil das österreichische valutarische Geld nicht mehr die Barverfassung hatte. Es ist also noch zu fragen, ob es von 1859 an eine bewußte Exodromie, etwa durch Eingriffe der Bank oder einer andern Anstalt, gegeben habe, nämlich eine bewußte Gegenspekulation auf der Börse, um den intervalutarischen Kurs gegen Deutschland, der aus pantopolischen Gründen für Österreich stets ungünstig war, entsprechend zu heben. Ein solcher exodromischer Eingriff hat damals nie bestanden. Der intervalutarische Kurs gegen Deutschland blieb stets, wie wir es oben genannt haben, anarchisch und wurde als Verhängnis betrachtet-, teils deshalb, weil damals der Gedanke einer bewußten Kursregulierung noch fehlte, teils aber — und wohl vor allem — deshalb, weil die finanzielle Schwäche des österreichischen Staates damals so groß war, daß es ganz unmöglich schien, irgend eine Anstalt mit so bedeutenden Vorräten von Geld auszustatten, wie sie nötig gewesen wären. 376 viertes Rapitel. Übersicht nach Staaten. um jene bewußte Gegenspekulation in Gang zu bringen. Es wäre keineswegs erforderlich gewesen, bares Geld in valutarische Stellung zu bringen, obgleich dies Mittel gewiß dem Zwecke gedient hätte; schon das weniger umfassende Mittel, das wir angedeutet haben, hätte ausgereicht — aber auch dazu fehlte dem Staate damals vielleicht die Einsicht und jedenfalls die finanzielle Kraft. § 20. Osterreich 1892 bis 1900. Die Geldverfassung von 1857 war so oft und so stark von Mißgeschick betroffen, daß sie nur ganz kurze Zeit (Ende 1858) ihren Zweck erfüllte; von da an bis 1892 wurde sie als verunglückt aufgefaßt und für reformbedürftig gehalten. Aber weshalb? Das werden wir am sichersten aus den Maßregeln der Reform selber entnehmen, indem wir uns den Gesetzgeber als eine bewußt handelnde Person vorstellen, der seine Kritik des Vergangenen nicht in Worten sondern durch neue Schöpfungen vollzieht. Vor allem achte man auf das, was unterlassen wurde. Im Jahr 1858 war es geglückt, den intervalutarischen Kurs gegen Deutschland so zu regeln, daß die deutsche Werteinheit, genannt Taler, und die österreichische, genannt Gulden, sich auf der Börse, verhielten wie 1^/s zu 1. Dieser Stand des intervalutarischen Kurses ging bereits 1859 verloren, hat sich auch später nicht wieder eingestellt und wurde auch durch die Reform von 1892 nicht wieder geschaffen, ja nicht einmal erstrebt. Also war es nicht das Ziel der Reform, den intervalutarischen Kurs von 1858 neu ins Leben zu rufen. Die Interessenten in Deutschland, besonders die Besitzer österreichischer Schuldscheine, die in Gulden schlechthin verzinslich waren, hatten es vielleicht gehofft — aber ihre Wünsche blieben unerfüllt. Daß Osterreich hierbei bestehende Rechte gebrochen habe, wird nicht behauptet, da nach unserer Auffassung der auswärtige Gläubiger jedes Staates, also auch Österreichs, sich gefallen lassen muß, so behandelt zu werden, wie z 20, Österreich 1892 bis 1900, 377 die Leute im Inlands — es sei denn, daß er durch besondere Klauseln geschützt wäre; und selbst dann wird jener auswärtige Gläubiger keine Rechtsmittel besitzen, seine Ansprüche durchzusetzen. Also nicht Rechte wurden gebrochen, sondern Hoffnungen wurden getäuscht. Österreich berief sich auch nicht auf Verjährung von Rechten, sondern auf Verjährung von Hoffnungen. Das einzige Mittel, wodurch die auswärtigen Gläubiger sich zur Wehre setzen konnten, war, daß sie dem österreichischen Staate ihr Vertrauen entzogen, also für die Zukunft beschlossen, nicht weiter Gläubiger dieses Staates zu werden; manche taten es; viele andere aber taten es nicht und ließen sich lieber die Verschlechterung ihrer Lage gefallen, indem sie eine neue Hoffnung faßten, nämlich die, daß in Zukunft wenigstens eine weitere Verschlechterung ihrer Lage nicht mehr eintreten werde. Diese hilflose Lage des Gläubigers fremder Staaten ist eine ganz allgemeine Erscheinung, die man nur leicht vergißt, weil sie verborgen bleibt, so lange der schuldnerische Staat in keine schweren Krisen verfällt. Auch wollen jene Gläubiger durchaus Gläubiger irgend eines Staates bleiben, und trennen sich von dem Staate, der ihre Hoffnungen getäuscht hat, nur dann, wenn andere Staaten bessere Bedingungen und größere Sicherheit zu bieten scheinen, was keineswegs immer der Fall ist. So kommt es, daß der Schmerz jener Enttäuschung bald verwunden wird: man zieht sein Vertrauen nicht zurück, weil es vielleicht ebenso unvorteilhaft ist, dies Vertrauen anderen Staaten zuzuwenden. Dadurch soll nicht zum Vertrauensbruch ermutigt werden; es soll nur gesagt werden, wie die Sache liegt für denjenigen, der sich auf die reine Beobachtung beschränkt. Es ist ja bekannt genug, wie sehr jeder Staat durch solche Vertrauensbrüche seine eigenen Interessen schädigt; diese Gefahr des rücksichtslos handelnden Staates ist die einzige Gewähr, die überhaupt dem auswärtigen Gläubiger geboten wird. — Ebenso klar ist es auf der anderen Seite, daß die Reform von 1892 den intervalutarischen Kurs gegen die benachbarten Länder der Goldwährung von nun an befestigen wollte. Also 378 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. die Beweglichkeit sollte aufhören. Aber auf welchen Stand sollte die Befestigung sich beziehen? Nicht auf irgend einen längst vergangenen Stand, sondern auf den, der sich in der letzten Zeit vor 1892 pantopolisch herausgebildet hatte. Man überlegte sich, wie dieser Stand zu finden sei, und beschloß, folgende Untersuchung anzustellen (wobei wir die seltsamen Umwege als unwesentlich mit Absicht übergehen): Wie hoch war in den Jahren 1879 bis 1891 inklusive an der Wiener Börse der mittlere Stand des Napoleondors, also des französischen Zwanzigfrankstückes? Aus der gefundenen Zahl wurde nun berechnet, wie hoch der mittlere Stand des Guldens österreichischer Währung gewesen sei, ausgedrückt in Franken. Es ergab sich: der Gulden österreichischer Währung, in valutarischem Gelde, hatte den mittleren Wert von 2,10 Fr. (Vgl. Statistische Tabellen zur Währungsfrage, Wien 1892, Seite 239, Tabelle 160.) Daß Osterreich zur Goldwährung übergehen müsse, stand bereits bei allen Ratgebern fest. Es war also, nach dem Beispiel der westlichen Nachbarländer, ein bares Goldgeld zu schaffen. Man beschloß, die neuen Goldmünzen so einzurichten, daß sie, gegenüber dem Napoleondor, dasjenige Münzpari hätten, welches jenem mittleren Wert: 1 Gulden österreichischer Währung gleich 2,10 Fr. entspricht. Folglich mußte man aus dem Kilogramm feinen Goldes Münzen von der gesamten Geltung von 3279^/9 halben Gulden prägen, wofür man zur Vereinfachung setzte: das Kilogramm feinen Goldes wird zu 3280 halben Gulden, und zwar in Stücken von 10 und von 5 Gulden Geltung, ausgeprägt. So ist der jetzt in Österreich eingeführte Münzfuß für das Goldgeld entstanden. Nun aber beschloß man ferner, den Namen der Werteinheit zu ändern; es sollte nach Kronen gerechnet werden; die Definition der Krone, natürlich historisch, lautet: eine Krone bedeutet einen halben Gulden österreichischer Währung. Die künftigen Goldstücke, zu 20 und zu 10 Kronen, sollten also so geschlagen werden, daß aus dem Kilogramm feinen Goldes Z 20. Ssterreich 1892 bis 1900. 379 3230 Kronen in jenen Goldstücken hervorgehen. Aber dies ist nicht die Definition der Krone, wie wir wissen. Daraus ergibt sich das Münzpari gegen Deutschland: 1 Gulden im neuen Goldgelbe 1,70 Mark (also nicht etwa 2 Mark, was dem Münzvari von Z857 entsprochen hätte); oder 1 Krone ^ 0,85 Mark. Ferner schwebte die Vorstellung im Geiste des Gesetzgebers, daß diesem neuen baren Gelde die valutarische Stellung zu verschaffen sei: gesagt wurde es nicht, denn es fehlte dieser Begriff; getan wurde es vorläufig auch nicht, aus Gründen, die wir später zu betrachten haben; aber es schwebte vor, denn andere Wege der exodromischen Befestigung hatte man damals nicht in Aussicht. Gesetzt nun, das neue bare Geld sei schon valutarisch geworden, so war zu erwarten, daß kleinere und kurz dauernde Schwankungen des intervalutarischen Kurses gegen die Goldländer sich in der oft geschilderten automatischen Weise ausgleichen würden, durch Hin- oder Hersendung des valutarischen baren Geldes. Diesen Automaten hielt man für ausreichend: die Frage, ob er dies auch sei für große und lang dauernde Abweichungen von der beschlossenen Parität, wurde noch nicht aufgeworfen. Um dies alles ins Werk zu setzen, bedurfte man eines großen Vorrates von Gold, denn dies nun hylisch gewordene Metall war für die technische Herstellung des neuen baren Geldes nötig; es mußte, wie man sagt, zur Ausprägung gelangen; es mußte aber nicht nur ausgeprägt werden — wodurch ja zunächst nur Handelsmünzen entstehen, sondern es war auch proklamatorisch zu begültigen, was als selbstverständlich betrachtet und nur deshalb nicht erwähnt zu werden pflegt. Dieser Goldvorrat hätte wohl gekauft werden können; es wäre nur darauf angekommen, Preise zu bieten, die dem Besitzer von Gold — seien es Münzen oder Barren — vorteilhaft erschienen wären: dann trennt er sich gern von dem kostbaren Stoff. Was bedeutet aber kaufen? Der österreichische Staat hätte den 380 viertes «apitel. Übersicht nach Staaten. Preis nur in seinem valutarischen Gelde (also in Noten) bieten können; der Besitzer hätte aber den Preis in diesen Noten zu bestimmen gehabt, da es, wie mir wissen, keinem Staate möglich ist, Gold — oder eine andere Ware — zu festem Preise zu beziehen, auch nicht aus anderen Ländern, in welchen Chrvsodromie herrscht, da diese Einrichtung nur für den Besitzer von anderem Gelde des chrysodromischen Staates wirkt. Daraus geht hervor, daß große Käufe von Gold den österreichischen intervalutarischen Kurs gegen die benachbarten Goldländer unabsehbar hätten herabdrücken müssen, während man den damaligen Kurs auf seiner Höhe erhalten wollte. Aus diesen Gründen mußte für die Goldbeschaffung (besser: Anschaffung) ein ganz anderer Weg gewählt werden: die sogenannte Anleihe. Österreich ließ sich die nötige Menge Goldes liefern, und versprach, nachdem der Betrag in das künftig zu schaffende Bargeld umgerechnet war, die Lieferer jenes Betrages als Gläubiger zu betrachten und diese Schuld so und so hoch zu verzinsen, wobei die Zinsen in dem künftigen baren Gelde zu zahlen seien. Nur wegen des wieder hergestellten Gleichgewichtes im Staatshaushalte ging man aus dies Versprechen ein. Österreich hat also jenen Goldvorrat nicht gekauft, sondern eingetauscht gegen sehr starke Rentenverpflichtungen, die im künftigen baren Gelde zahlbar waren. Also die Staatsschulden wurden entsprechend vermehrt; daß sie durch Konversion anderer älterer Staatsanleihen zugleich ein wenig vermindert wurden, ist richtig, kommt aber hier nicht in Betracht. Die Anschaffung des Goldes bewirkte also eine Erhöhung der Staatslasten, also eine größere Leistung der Steuerzahler. Die Abwägung, wie hoch die jährliche Rente zu bestimmen sei, lag denen ob, die das Metall liefern wollten; dabei wird freilich gerechnet; aber die Höhe der Rente läßt sich nicht errechnen: sie beruht auf einem Entschluß der Kontrahenten, da es — was man so leicht vergißt — keine Gleichung gibt, welche aussagt, daß hingegebenes Geld eine feste Beziehung zu entgegen versprochenen Renten habe. Diese beiden Größen lassen gar keine notwendige § 2V. Vsterreich 1892 bis 1900. 381 Beziehung zu. Das Kapital, welches ich in Geld auf einmal gebe, und die Rente in Geld, die ich mir dafür ausbedinge, haben gar kein inneres Verhältnis zueinander, da jetziges Geld und künftiges Geld auch dann völlig unvergleichbar sind, wenn die Geldverfassung unverändert weiter besteht. Kapital und Rente sind ebenso unvergleichbar wie Roggen und Weizen, wie Rinder und Schafe, solange es sich um Beobachtung handelt; wenn sie doch verglichen werden sollen — und das sollen sie — so kann es nur durch Entschluß geschehen, der zuletzt auf Machtabwägung beruht. Also gab auch hier die Machtstellung der Leute den Ausschlag, welche das Gold lieferten; der Staat, der dies Metall unbedingt haben mußte, war genötigt, die Bedingungen in bezug auf Rente anzunehmen. Tatsache ist es, daß die Anschaffung des Goldes gelang und daß die Münzstätten Österreichs die Verwandlung in Münzen, der Staat aber die proklamatorische Be- gültigung vollzog. Wie viel Gold, dies Metall al rvarcv betrachtet, hat nun die Monarchie damals angeschafft? Wir übergehen dabei die Folgen der neuen Staatsverfassung von 1867, wodurch eine eis- und transleithanische Hälfte mit besonderer Finanzverwaltung entstanden ist. Beide Gesetzgebungen sind dem Inhalte nach übereinstimmend, wenn sie auch staatsrechtlich wohl zu unterscheiden sind. Die Lastenverteilung geschah so, daß 70°/» auf die im Reichsrat vertretenen Länder, 30°/o auf das Königreich Ungarn fielen. Das Gesetz über das Gold- anlehen für die im Neichsrate vertretenen Länder ist datiert vom 2. August 1892 und betrifft also nur 70 °/° der gesamten Goldanschaffung, während der Rest von 30 °/o vom Königreich Ungarn auf ähnliche Weise anzuschaffen war. Fassen wir nun wieder zusammen, was für die ganze österreichisch-ungarische Monarchie sich ergibt, so lautet das Ergebnis so: die Finanzverwaltungen wurden ermächtigt, auf dem Wege des Anlehens so viel Gold g.l maroo anzuschaffen, daß man damit den Betrag von 312 Millionen Gulden österreichischer Währung in Goldstücke der Kronenwährung, nach dem oben 382 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. angegebenen Münzfuße, verwandeln konnte. So weit ging die Ermächtigung, daß man, in neuen Goldstücken, den Betrag von 624 Millionen Kronen herstellen konnte (doppelt so viel als obengenannter Betrag in Gulden österreichischer Währung); 70 > davon sind 436,8 Millionen Kronen für die im Reichsrate vertretenen Länder; 30°/osind 187,2 Millionen Kronen für das Königreich Ungarn. Von dieser Ermächtigung ist allerdings nicht voller Gebrauch gemacht worden, aber die trotzdem unerhört große Anschaffung von Gold (in Barren oder in barrenmäßig behandelten fremden Goldmünzen) hatte zunächst die Wirkung, daß das Ansehen der Monarchie in bezug auf finanzielle Leistungsfähigkeit wieder hergestellt mar. Mit der Ausprägung dieser Masse in Goldstücke zu 20 und 10 Kronen wurde sofort begonnen; und dies technische Geschäft nahm seinen ruhigen Fortgang. Die neuen Goldstücke wurden aber nicht in den Verkehr gebracht, sondern sorgfältig eingesperrt und überwacht, bis darüber durch Gesetze anders verfügt wurde. Warum aber wurde gerade diese Menge Goldes angeschafft? Darüber sprach sich der Staat nicht aus, aber jeder Kenner, zum Beispiel von Jnama-Sternegg, konnte es erraten (Zeitschrist für Volkswirtschaft, Wien 1892, Band I, S. 644): Der Betrag von Staatsnoten, die der gesamten Monarchie angehörten, war 312 Millionen Gulden österreichischer Währung; offenbar wollte man also durch jene Goldanschaffung gerade diese Staatsnoten metallisch „decken", genauer: durch das neue hylische Metall Gold decken. Das. heißt: jene Staatsnoten sollten zunächst in chrysogenisches, vorläufig aber noch notales Geld verwandelt werden. Der tiefere Sinn, nach dem damaligen Stande der Theorie, war aber der: jene Staatsnoten sollten in einem späteren Zeitpunkte, der durch künftige Gesetze anzugeben war, in dem neuen baren Goldgelde eingelöst werden. Man brauchte dann nur die papiernen Staatsnoten, die sich bei den Einlösungskassen gesammelt hätten, außer Kurs zu setzen und als Makulatur zu z 20. Hsterreich 1892 bis 1900. 383 verbrennen, so war dies üble Geld, das aus dem Unglücksjahr 1866 stammte, verschwunden. Als selbstverständlich betrachtete man, daß alsdann der Staat das neue Goldgeld valutarisch behandeln werde; ebenso, daß der Staat die Österreichisch-Ungarische Bank — denn diesen Titel hatte die frühere Nationalbank seit 1878 angenommen — wieder in den Stand setzen werde, ihre Noten einzulösen. So würde eine Goldwährung entstanden sein, ganz entsprechend der Silberwährung, welche vom 30. August 1858 bis zum 27. Abril 1859 wirklich bestanden hatte. Schwankungen des intervalutarischen Kurses gegen die benachbarten Goldländer würden sich dann, so dachte man, automatisch regeln. Von den Banknoten, die ja einlösbar werden sollten, war keine Störung zu befürchten. Es ist ganz zweifellos, daß dieser Plan vorschwebte: das valutarische Geld sollte Barverfassung mit dem kwlischen Metalle Gold erhalten; die Banknoten sollten daneben als akzessorisches Geld mit Einlösbarkeit fortbestehen. Was aber sollte mit den Silbergulden der österreichischen Währung geschehen? Zum Teil konnte man sie in silberne Scheidemünze umprägen; was aber dann davon übrig blieb, so wußte man noch nicht genau, was damit zu tun sei und ließ es in Gedanken noch unentschieden. Dieser Plan entsprach ganz und gar dem, was die metallisti- schen Theoretiker als Ratschlag bereit hatten: Barverfassung des valutarischen Geldes. Das Abgehen vom Wischen Metalle Silber und der Übergang zum hylischen Metalle Gold wurde von den Metallisten durch die wunderlichsten Gründe unterstützt, als wenn es an geänderten Eigenschaften dieser Metalle läge, während es doch an der veränderten Stellung dieser Metalle in den Nachbarländern lag; aber das ist hier gleichgültig; denn jedenfalls stimmte der Rat jener Metallisten mit dem überein, was notwendig war, um eine automatische Regelung der intervalutarischen Kurse gegen die Länder der Goldwährung vorzubereiten. Ferner mußte jeder strenge Monometallist fordern, daß die Silbergulden österreichischer Währung aus dem neuen Geldwesen entfernt würden. ZZ4 viertes Kapitel, Übersicht nach Staaten. wie ja auch im Deutschen Reiche von diesen Bekenner» gefordert worden mar, daß die Taler nach 1871 zu beseitigen seien. — Nun aber trat bald nach 1892 eine große Enttäuschung ein. Der intervalutarische Kurs gegen die Goldländer stellte sich nicht nach dem neugeschaffenen Münzvari ein, wurde vielmehr für Ästerreich ungünstiger. Der Gulden (also 2 Kronen) zeigte nicht, wie man erwartet hatte, auf der Börse den Kurs von 1,70 Mark, sondern stand tiefer. Von jenem Münzvari aus beurteilt hatte also die deutsche Währung ein Agio, das österreichische valutarische Geld ein Disagio — trotz der beinahe vollen Deckung der Staatsnoten. Der größte Schrecken trat ein am 9. und 10. November 1893; damals kosteten auf der Wiener Börse 1VV Mark nicht etwa 117,56 Kronen, wie es dem Münzvari entspricht, sondern 125,50 Kronen; das Agio betrug also 6,75°/«! (Vgl. Tabellen zur Währungsstatistik, dritte Ausgabe, 5. Heft, Wien 1905, Seite 516). Nichts aber ist natürlicher als das; denn der intervalutarische Kurs entsteht vantovolisch und kann nur durch exodromische Einrichtungen, automatische oder andere, auf einer bestimmten Höhe, zum Beispiel auf der des Münzparis gehalten werden. Wo aber waren diese Einrichtungen? Sie fehlten noch ganz und gar- Daß die Staatsnoten durch das neue Goldgeld voll gedeckt waren und daß auch die Banknoten wieder zu hinreichender Deckung kamen, bedeutet für den intervalutarischen Kurs gar nichts; nur die Metcillisten meinen es, weil sie alle jene Noten auffassen als Zahlungsversprechen, nicht aber als selbständiges Zahlungsmittel mit Notalverfassung. Aber auch wenn man an Zahlungsversprechen denkt, so kommt es doch nicht darauf an, ob der Schuldner zahlen kann, sondern ob er wirklich zahlt — und das tat er ja nicht. Denn der österreichische Staat hat das neue Goldgeld zwar technisch geschaffen und auch mit proklama- torischer Geltung versehen — aber er hat es im Jahre 1892 und auch später nicht in valutarische Stellung gehoben. Daher konnte diese Neuerung nichts dazu beitragen, den intervalutarischen Kurs 8 20. Ssterreich 1892 bis 1900. 385 auf dem Münzpari zu halten. Ungünstigere Konjunkturen konnten eintreten und traten ein, so daß also das Disagio des österreichischen valutarischen Geldes (also der beiden Arten papierener Noten) gegen Deutschland ganz begreiflich ist. Hätte nun der Staat angefangen, tropfenweise das neue Goldgeld auszugeben, so wäre es mit Vorteil in die benachbarten Goldländer verkäuflich gewesen; die ohnehin bestehende Einsperrung wurde also aus diesem neuen Grunde ängstlich beibehalten. Viele Leute, denen die Natur des intervalutarischen Kurses nicht bekannt ist, verfielen in traurige Stimmung über die neue Einrichtung, die doch nur deshalb versagte, weil sie nur Stückwerk war. Denn der Gedanke: „Barverfassung in Gold für das valutarische Geld" war ja gar nicht ausgeführt; das bare Geld war geschaffen, aber valutarisch war es nicht. — Inzwischen aber wurde der Staat selber, den wir aus den Handlungen der leitenden Männer erkennen, an dem Grundgedanken der Reform irre. Geradeso wie der leitende deutsche Staatsmann, Bismarck, durch ein Kraftwort die Beibehaltung der Taler durchgesetzt und dadurch das notale Kurantgeld bei uns geschaffen hatte, so haben die österreichischen Staatsmänner starke Bedenken entwickelt, ob es wirklich nötig sei, alles notale Geld durch das neue Goldgeld zu ersetzen. Schon das naheliegende Beispiel des deutschen Reiches wirkte ermutigend; wenn man in Deutschland den notal gewordenen Taler neben dem neuen Goldgelde von 1871 beibehielt und zwar als Kurantgeld (wenn auch in akzessorischer Stellung seit 1876), weshalb sollte man nicht in Österreich dasselbe mit dem Silbergulden tun? Der Silbergulden wurde also, als notales Geld mit Silberplatte, ganz ruhig in der Eigenschaft als Kurantgeld stehen gelassen; bei dem tiefen Stande des Londoner Silberpreises hatte er zwar ein negatives metallo- polisches Agio, was alle Metallisten in Aufregung setzte; aber in weiteren Kreisen überlegte man gar nicht lange diesen Fall, denn der Silbergulden war ja auch vorher Kurantgeld gewesen; «nap>>, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 25 386 viertes llapitel. Übersicht nach Staaten. seine neu entstandene Notalität (seit 1879) ist eine unsichtbare Eigenschaft, die um so mehr versteckt blieb, als die Silberplatte unzweifelhaft ein Stück Edelmetall ist. Von hylischen oder nicht hvlischen Metallen weiß der gemeine Mann nichts. Es war also ungemein leicht, den Silbergulden als notales, unterwertiges Kurantgeld in das neue Geldsnstem hinüberzuleiten. Der Staat, der gar kein Interesse hatte, diese unterwertige Geldart in seinen Kassen zurückzuhalten, zahlte sogar gelegentlich mit dieser Sorte, obgleich er nur Banknoten und Staatsnoten grundsätzlich darbot. Und dies machte auf die Leute den Eindruck, als sei der Staat zu gelegentlicher Barzahlung erbötig — denn vor 1879 war ja der Silbergulden bares Geld gewesen; die Notalisierung war nicht begriffen worden; es gab ja für diesen Vorgang nicht einmal ein Wort, denn der hie und da vorkommende Ausdruck „Demonetisierung des Silbers" war so ungeschickt wie möglich, da ja Silbermünzen nicht aufgehört hatten, zu gelten. — Ferner blieb noch die Frage offen, ob der Staat wirklich die papierenen Staatsnoten, 312 Mill. Gulden ö. W., in goldenen Kronenstücken einlösen werde. Daran wollte der Laie in seiner metallistischen Gesinnung erkennen, ob mit der Reform Ernst gemacht werde oder nicht: ihm lag alles daran, die papierenen Staatsnoten verschwinden zu sehen. Da haben nun die leitenden Staatsmänner gedacht: die papierenen Staatsnoten sollen unssretwegen verschwinden, sonst meinen ja die Leute, es wäre alles mißglückt; aber man kann sie ja durch anderes notales Geld ersetzen, besonders durch solches mit silbernen Platten. Dann ist dem Volke sein Wille geschehen; Vorurteile müssen geschont werden. Nur ein Bedenken blieb noch übrig: wie wird sich dann der intervalutarische Kurs gegen die Goldländer stellen? Man kann sich denken, daß die Staatsmänner sich hierüber den Rat der österreichisch- ungarischen Bankleitung freundlichst erbaten; und es märe nicht auffallend, wenn die wohlerfahrenen Leiter der Bank erwidert hätten: „das wer.den wir schon besorgen". Solche Vorgänge kann man nicht aktenmäßig nachweisen. Z 20. Gfterreich 1892 bis I9VV. 387 aber aus dem ganzen späteren Gange des Reformwerkes ergibt sich mit Sicherheit, daß etwas Ähnliches geschehen sein muß. Und so kommen wir zum letzten Akte der Reform. An die vorbereitenden Gesetze vom 2. August 1892 schloß sich eine kaiserliche Verordnung vom 21. September 1899 an (parlamentarische Schwierigkeiten waren daran schuld, daß zunächst die Form einer Verordnung gewählt wurde). Darin wurde ein sinnreicher Plan für die Beseitigung der papiereneu Staatsnoten aufgestellt und auch binnen kurzer Zeit durchgeführt. Um nun diese etwas verwickelte Operation zu verstehen, halte man vor allem dies im Auge: Jene Staatsnoten sind im Verkehr nicht durch den entsprechenden Betrag von neuen Goldmünzen ersetzt worden. Denken wir uns das Geschäft ganz durchgeführt, wozu ein gewisser Zeitraum erforderlich war, so ist das Ergebnis nicht, daß alsdann an Stelle jener papierenen Staatsnoten der entsprechende Betrag von Goldmünzen im Verkehr gewesen wäre. Jene papierenen Staatsnoten sind vielmehr ersetzt worden durch andere notale Geldarten, und zwar: 1. zum Teil durch silberne Scheidemünzen, wovon es, wie wir sehen werden, zwei Arten gibt; 2. zum Teil durch silberne Kurantmünzeu, nämlich Guldenstücke der österreichischen Währung; da seit 1879 die Ausprägung von silbernen Guldenstücken nicht mehr frei ist, gehören diese silbernen Guldenstücke nicht mehr zum baren Gelde, sondern zum notalen. Daß man in Osterreich diese Guldenstücke noch immer zum baren Gelde rechnet, beruht auf der Vorstellung, daß Kurantgeld aus Edelmetall stets als bares Geld zu betrachten fei, beruht also auf einem anderen Begriff des baren Geldes. Dadurch wird aber alles verdunkelt! Nach unserer Begriffsbestimmung ist eine solche Verwirrung gar nicht möglich : was den Silbergulden vom goldenen Kronengeld verfassungsmäßig (nicht technisch) unterscheidet, ist eben der Umstand, daß LS» 388 viertes Kapitel, Übersicht nach Staaten. die Silbergulden notal geworden sind, während jetzt nur das goldene Kronengeld die Bareigenschaft besitzt. 3. Endlich sind die papierenen Staatsnoten zum Teil ersetzt worden durch Noten der österreichisch-ungarischen Bank, deren Notaleigenschaft an sich klar ist. Andere Arten des Ersatzes haben nicht stattgefunden, also sind die papierenen Staatsnoten ganz und gar ersetzt worden durch andere notale Geldarten, welche zum Teil silberne Platten haben, zum Teil papierene; die papierenen notalen Geldarten sind aber nun durchweg Noten der Bank, nicht mehr Noten des Staates. Dies ist das Ergebnis der Umwandlung jener papierenen Staatsnoten im Betrage von 312 Millionen Gulden. Zu diesem Zwecke hat der Gesamtstaat aufgewendet: Erstens, so viel Silber als nötig war, um Scheidemünzen im Betrage von 40 32 ----- 72 Millionen Gulden ö. W. herzustellen. Dies Silber brauchte nicht erst angekauft zu werden; man konnte es aus den ärarischen Bergwerken gewinnen oder man konnte Vorräte von Silbergulden, die sich in Staatskassen befanden, mit sehr großem Münzgewinn in jene Scheidemünzen verwandeln; denn der silberne Gulden hat einen weit höheren spezifischen Gehalt als der, den man den neuen Scheidemünzen zuteilte. Zweitens hat der Gesamtstaat aufgewendet: 160 -i- 80 ------ 240 Millionen Gulden ö. W. in dem neuen goldenen Kronen- gelde. Dieser Betrag in neuen Goldmünzen wurde an die Österreichisch-ungarische Bank überliefert, welche dafür die Pflicht übernahm, Staatsnoten einzulösen: teils in Silbergulden; teils in Banknoten, die auf Gulden lauteten und in Stücken von 10, 100 und 1000 Gulden bestanden; teils in Banknoten, die einen neuen Typus darstellten, indem sie auf 10 Kronen lauteten. Diejenigen Staatsnoten, die an staatlichen Kassen eingelöst wurden, vernichtete der Staat; diejenigen, welche die Bank einlöste, ließ die Bank durch den Staat vernichten. Die dadurch in den Verkehr gekommenen Silbergulden sind nicht in goldenem Kronengelde einlösbar; die durch jene Operation Z 20. Gsterreich 1892 bis 1900. 389 in den Verkehr gekommenen Banknoten des älteren, sowie die des neueren Typus sind nicht in goldenem Kronengelde einlösbar, wenigstens vorläufig noch nicht, wenn auch politisch die Absicht besteht, später Einlösbarkeit der Banknoten herbeizuführen. Demnach sind die papierenen Staatsnoten, dem Betrage nach 312 Millionen Gulden ö. W., durch lauter notale Geldarten ersetzt; soweit diese Geldarten Silberplatten besitzen, haben sie ein Disagio (im Sinne des inneren Agios, vgl. S. 136), welches nach den jeweiligen Londoner Silberpreisen zu berechnen ist; die Banknoten haben ein solches Disagio von 100 °/o ihrer Geltung: wir meinen aber hier nur den Verlust, den man durch platische Verwendung jener Geldarten erleiden würde, woran natürlich niemand denkt. Die Geltung aller dieser Geldarten, wie aller Geldarten überhaupt, steht proklamatorisch fest und wird von jenem Disagio nicht berührt. Von intervalutarischem Agio ist hier nicht die Rede. Die Vorräte von Goldmünzen, die der Gesamtstaat durch jenes Goldanlehen zu 4°/o Zinsen erworben hatte, sind nicht ganz so groß gewesen, wie es der gegebenen Ermächtigung entsprach, da nicht alle angefertigten Schuldscheine „begeben" worden sind. Von dem wirklich erlangten Vorrate wurden 240 Millionen Gulden ö. W. der Bank übergeben, welche dadurch auf künftige Einlösung ihrer Noten ganz und gar vorbereitet ist. Der Rest der Goldstücke ist in Händen der beiden Staatsregierungen verblieben. Im einzelnen ist noch über die Einlösung der Staatsnoten nachzuholen: 40 Millionen Gulden wurden vom Staate eingelöst in silbernen Scheidemünzen mit der Geltung von 1 Krone. Aus dem Kilogramm Münzsilber von der Feinheit ^/isoo werden 200 Stück geschlagen. Solche Scheidemünzen muß man bis zum Betrage von 50 K. im Verkehr annehmen. 32 Millionen Gulden wurden eingelöst in silbernen Scheidemünzen mit der Geltung von 5 Kronen; solche muß man im Verkehr annehmen bis zum Betrage von 250 Kronen. A»y viertes lkapitel. Übersicht nach Staaten. Aus dem Kilogramm Münzsilber von der Feinheit °°o/io°° werden 41^8 Stück geschlagen. 160 Millionen Gulden muß die Bank einlösen entweder in Silbergulden (die Kurantgeld sind) oder in älteren Noten der Bank, zu 10 fl. und mehr, die wegen des allgemeinen Annahmezwanges ebenfalls nach unserer Terminologie Kurantgeld sind, allerdings mit papierenen Platten. 80 Millionen Gulden muß die Bank einlösen in neugeschaffenen Banknoten zu 10 Kronen, die voll gedeckt sind und bleiben müssen. Dadurch ist über die Staatsnoten im Betrag von 312 Millionen Gulden Auskunft gegeben. Ferner sind von den Geldarten der österreichischen Währung abgeschafft: die Taler und die Scheidemünzen; hingegen sind beibehalten: die silbernen Guldenstücke und die auf Gulden lautenden Banknoten. Neugeschaffen wurden für die Kronenwährung: die Goldstücke; die silbernen Scheidemünzen zu 5 Kronen und die zu 1 Krone; die ganz kleinen Scheidemünzen aus unedlem Metall; und die Banknoten zu 10 Kronen. Das neugeschaffene Goldgeld, das zum Teil in der Bank, zun: Teil in den Staatskassen ruht, wird nicht valutarisch behandelt; weder die Staatskassen, noch die Bank sind grundsätzlich bereit, dies Geld zu Zahlungen zu verwenden; nur hie und da halten sie es bereit, aber grundsätzlich zahlen sie in Banknoten oder in den notal gewordenen Silbergulden. Daraus aber folgt: das valutarische Geld der Monarchie ist vom Jahre 1900 an noch weiter in Notalverfassung; es gibt zwar bares Geld (die neuen Goldmünzen), aber es hat akzessorische Stellung und ist noch mit der sonderbaren Eigenschaft behaftet, daß man es mit Absicht nur ganz gelegentlich in den Verkehr treten läßt. Dies bare Geld, weil es akzessorisch ist könnte sehr leicht ein Agio erhalten; denn es ist wegen der chrysoleptischen Verfassung der westlichen Nachbarländer leicht in deutsches, franzö- Z 20. Vsterreich :892 bis IM). 391 sisches oder englisches bares Geld verwandelbar. Jene Nachbarstaaten stellen also ein Marktgebiet dar, welches für österreichische Goldmünzen einen festen Preis im Nachbargelde anbietet. Aber die Htnsendung von österreichischen Goldmünzen hat, geschäftlich betrachtet, nur dann einen Sinn, wenn der intervalutarische Kurs (für welchen nur das valutarische Geld in Betracht kommt) sich vom neuen Münzpari entfernt, und zwar in der für Österreich ungünstigen Richtung. Dieser intervalutarische Kurs wird aber, wie früher schon dargelegt (S. 250), durch eine ganz besondere exodromische Tätigkeit der Bank auf der Höhe des Münzparis gehalten. So lange dies geschieht, ist kein Agio der österreichischen Goldmünzen aus Gründen des Goldhandels zu befürchten. — Um das Verhalten des Gesamtstaates in Bezug auf die Silbermünzen psychologisch zu verstehen, muß man sich erinnern, daß nicht nur metallistische Anschauungen allgemein verbreitet sind, sondern daß dieselben in der bimetallistischen Weise herrschen, die durch die französische Gesetzgebung von 1803 begründet worden ist. Damals war wirklich beiden Metallen, dem Golde wie dem Silber, eine hylische Stellung gegeben worden. Dort war also das silberne Kurantgeld, ebenso wie das goldene, wirklich bares Geld — aber nur bis 1876. Von da an blieb das silberne Geld zwar Kurantgeld (nämlich die Stücke zu 5 Fr.), aber die Bareigenschaft war nach 1876 nicht mehr vorhanden. Dies aber begriffen die Laien nicht, denn sie hatten sich gewöhnt, alles Kurantgeld mit Platten aus Edelmetall als bar zu betrachten, also auch die silbernen Stücke zu 5 Fr.; Einlösungen von Noten in den notal gewordenen Stücken zu 5 Fr. wurden in Frankreich als Einlösungen in bar, auch nach 1876, betrachtet, weil die Franzosen den richtigen Begriff des Bargeldes nicht kennen. Der österreichische Staat, ebenso wie das Publikum, waren ebenfalls von dieser Vorstellung beherrscht, die aber ganz laienhaft ist, und es trat die merkwürdige Lage ein, daß der österreichische Staat, wenn er auf dies Vorurteil einging, den größten 392 viertes Kapitel. Ubersicht nach Staaten. Teil der öffentlichen Meinung auf seiner Seite hatte, während dasselbe Vorurteil finanziell die Erleichterung brachte, daß man das viele angeschaffte Goldgeld gar nicht in den Verkehr zu bringen brauchte, sondern es, nach Befriedigung der Ansprüche der Bank, als Barschatz in den Kassen behalten konnte. Jeder Schwärmer für Barverfassung des valutarischen Geldes müßte dies tadeln; wir tadeln es nicht, wir weisen nur darauf hin, daß es geschehen ist. — In Erwägung aller dieser offenkundigen Umstände, die wir hier ohne verhüllende Redensarten von silbergesättigtem Verkehr, von Metalldeckung, von Überfülle papierener Noten und dergleichen vorgetragen haben, ist nun zu fragen: hat es ein lytro- politisches Interesse, daß das österreichische bare Geld in vuluta- rische Stellung gehoben wird? Ein solches Interesse besteht nicht; aus anderen als lytropolitischen Gründen kann man es ja tun, aber aus lytropolitischen Gründen braucht man es nicht zu tun. Die gegenteilige Meinung, sehr verbreitet wie sie ist, glaubt nämlich, eine exodromische Regelung der intervalu- tarischen Kurse gegen die benachbarten Goldländer müsse immer auf jene automatische Weise zustande kommen; dann allerdings müßte das bare Geld Österreichs in valutarische Stellung erhoben werden. Aber die Hauptsache ist doch nur, daß irgend eine exodromische Verwaltung bestehe, und das ist in Osterreich ja der Fall, da die Bank sich diese Aufgabe gestellt hat und sie mit Erfolg auch löst. Das ergibt sich aus folgendem Überblick. Für 100 Mark wurden an der Wiener Börse durchschnittlich bezahlt: 1893: 121,33 Kronen 1894: 122,22 1895: 119,20 „ also noch immer mehr, als dem Münzpari (117,56 Kronen) entspricht. Nachdem aber die Regelung eingetreten war, finden wir: H 20. Viterreich 1892 bis 1900. 393 1896: 117,72 Kronen 1897: 117,47 1898: 117,69 1899: 117,93 1900: 118,21 1901: 117,36 1902: 117,15 1903: 117,19 1904: 117,32 „ also ganz unbedeutendes, zuweilen gar kein Agio. (Vgl. Tabellen zur Währungsstatistik, dritte Ausgabe 5. Heft, Wien 1905, S- 516.) Dadurch ist es nicht weiter nötig, dem baren Gelds die noch mangelnde valutarische Stellung zu geben, das heißt unter anderem auch, die Banknoten bar (also in Goldstücken) einzulösen. Was dagegen an Bedenken vorgebracht wird, beruht auf der vorschwebenden „realen" Befriedigung, die nun einmal, da wir auch in Österreich den Staat als Zahlungsgemeinschaft betrachten, ohne alle Bedeutung ist. — So hat der österreichische Staat, durch unerhörte politische Prüfungen heimgesucht, die jetzige Geldverfassung hervorgebracht, welche feste intervalutarische Kurse darbietet, ohne daß dem baren Gelde die valutarische Eigenschaft verliehen ist. Daß aber diese Kursbefestigung nicht umsonst eintritt, braucht uns nicht zu überraschen, denn sie tritt überall nur da ein, wo die nötigen Opfer gebracht werden können. Dadurch hat Österreich den Umkreis der Erfahrung, allerdings sehr gegen seinen Willen, so erweitert, daß man nun für das Geldwesen leicht die noch vermißte Theorie schaffen kann: Der Staat empfindet sich als Zahlungsgemeinschaft und achtet auf die fremden Leute nicht. Er schafft für sein Rechtsleben den Begriff der Werteinheit, den er historisch definiert; die Zahlungsmittel erhalten durch den Staat proklamatorische Geltung; manche, aber nicht alle Zahlungsmittel haben daneben auch Metallgehalt, was gerade deshalb zulässig ist, weil die Geltung nicht am Gehalte hängt, also auch diesen oder jenen Gehalt duldet. 394 viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten. Von dieser Grundlage aus wird die Handlungsweise des Staates begreiflich, ob wir ihn beobachten bei Barverfassung oder bei Notalverfassung des valutarischen Geldes. Aber zur Vollständigkeit der lvtrischen Verwaltung gehört noch die Exodromie, was praktisch erst in der neueren Zeit erkannt ist. Da wir dies alles vom Standpunkte des Staates aus und nicht nach privaten Wünschen oder Ratschlägen dargestellt haben, so ist es wohl gerechtfertigt, die vorgetragene Theorie, obgleich sie eigentlich alle Zahlungsmittel umfaßt, nach dem wichtigsten Beispiel als die staatliche Theorie des Geldes zu bezeichnen. Die Metallisten verdienen als Praktiker alle Anerkennung; sie wollen Barverfassung des valutarischen Geldes, haben also ein sehr einfaches allgemein verständliches Ziel: weshalb sollten sie es nicht durch gemeinverständliche Gründe empfehlen? Jenes Ziel ist in der staatlichen Theorie mit eingeschlossen als ein besonderer Fall, begegnet also, von da aus, keinem Einwände. Aber die staatliche Theorie hat auch die vielen anderen Formen des Zahlungswesens unterzubringen und deren gemeinsame Wurzel aufzudecken; deshalb muß sie umfassender und duldsamer sein als die Metalltheorie, von der wir ohne Groll und hoffentlich auf immer Abschied nehmen. (Hier endet die „Staatliche Theorie des Geldes" in der ersten Auslage s1905).) Nachträge und Ergänzungen. s 21. Die Zollzahlung in Österreich 1854 bis 1900. Das Geldwesen in Österreich ist noch etwas verwickelter, als es in obiger Darstellung erscheint; es gibt nämlich einen sehr bedeutenden Umkreis von Geschäften, bei denen besondere Regeln für die Zahlung bestehen: die Geschäfte im Zollwesen. Sie bilden „Ausnahmen", wie man zu sagen pflegt. Die richtigere Auffassung aber ist: für das Zollwesen besteht eine besondere Geldverfassung. Der Staat hat also nicht etwa ein einziges Geldwesen, sondern er hat nebeneinander zwei, deren Anwendung nach Geschäften getrennt ist. Die Zollzahlungen stehen unter Sonderrecht, im Gegensatze zu den übrigen Zahlungen, welche unter dem „gemeinen" Rechte stehen. Nur die Verfassung für „gemeine" Zahlungen ist oben besprochen. Beide Verfassungen lausen nebeneinander her, ohne sich zu stören: man hat also ein Beispiel der sogenannten Parallelwährung, die ja auch sonst nicht selten vorkommt. Das Sonderrecht für Zahlungen ist erst im Jahre 1854 entstanden, und zwar aus folgendem Anlasse. Im Jahre 1854 stand die österreichische Monarchie in hoher Machtentfaltung da; aber in finanzieller Beziehung war Österreich damals schwach. Nur durch eine ganz große Anleihe konnten die Mittel gefunden werden, um Heere wegen des Krimkrieges aufzustellen und um die Bank wieder in den Stand zu setzen, ihre Barzahlungen aufzunehmen. Die Anleihe konnte aber wohl nur dann Erfolg haben, besonders in dem benachbarten Deutschland, wenn die Zinsen nicht „in Papier", also nicht nach dem seit 1848 geltenden gemeinen Recht, sondern in „klingender" Münze gezahlt würden. 396 Nachträge und Ergänzungen. Daraus erklären sich die drei Anordnungen des Patents vom 26. Juni 1854 — wobei zu erinnern ist, daß die damaligen Banknoten auf Gulden des Konventionsfußes lauteten und un- einlösbar waren: „1. Es ist ein Anlehen im Betrage von mindestens 350 Millionen und höchstens von 500 Millionen Gulden auf dem Wege einer im Umfange der ganzen Monarchie zu eröffnenden Subskription aufzulegen. „2. Die Hinausgabe des Anlehens wird zum Preise von 95 Gulden Bankvaluta für je 100 Gulden in Staatsschuldverschreibungen erfolgen. „3. Die Staatsschuldverschreibungen dieses Anlehens werden mit 5 Prozent in Silber- oder Goldmünze verzinst, wobei das Gold nicht mit einem höheren Werte als dem 15^2 fachen des Silbers angenommen werden soll." Wir wollen von der Zahlung in Gold zunächst absehen, die wenig oder gar nicht praktisch wurde, und also festhalten: die Verzinsung fand wesentlich in Silber statt; genauer in Silbermünzen; und zwar in der Regel in Guldenstücken des Konventionsfußes; erst von 1858 an wurden für je 100 Guldenstücken dieser älteren Art 105 Guldenstücke nach dem Gesetz von 1857 („österreichischer Währung") gegeben. Kein Zweifel demnach: für die Einlösung der Coupons findet Barzahlung statt, während sonst der Fiskus im Jahre 1854 in den valutarisch gewordenen Banknoten zahlte; also Sonderrecht. Zahlt nun der Staat in diesem Falle bar — sozusagen aus Ordnungsliebe? Nein. Er zahlt bar, weil er dann in einem Metall zahlt, welches die Grundlage der Währung in den anderen Staaten des Deutschen Bundes bildete. Der Staat zahlt nämlich diese Zinsen in einer Mttnzsorte, welche leicht in Geld der deutschen Nachbarstaaten verwandelbar war (denn das Silber war in Deutschland unbegrenzt ausprägbar). Woher soll aber der österreichische Fiskus an den zwei jährlichen Zinsterminen das viele Silbergeld nehmen? Seine Steuern gehen ja in Banknoten ein; die ärarischen Silbergruben dürften z 21. Die Zollzahlung in Gsterreich I8S» bis 1900. 397 schwerlich genug Ausbeute liefern; man hätte also Silbergulden mit Banknoten kaufen müssen. Das aber tat man nicht, sondern man behandelte gewisse Einnahmen des Staates anders als vorher. Bis dahin waren die Zölle nach gemeinem Recht bezahlt worden, also in dem Hauptgebiete des Reichs in Banknoten (nur im lombardisch- venetianischen Königreiche lag es anders). So war es bis zum Jahre 1854 gewesen, denn wie wir einer Auskunft des Herrn I. von Gruber aus dem k. k. Finanzministerium in Wien entnehmen, findet sich über Zollzahlung keine Sonderbestimmung, weder in der politischen Gesetzsammlung (1790—1848) noch im Reichsgesetzblatt, das seit 1849 erscheint. Bis dahin gehörte also die Zollzahlung in den Ländern, in denen das Papier Zwangskurs hatte, zu den Zahlungen, die in Papier geleistet werden konnten. Man erfährt bei dieser Gelegenheit, daß die Zölle in den Kronländern mit Papierumlauf damals, 1854, etwa 12 Millionen Gulden jährlich betrugen. Da beschloß der Staat: die Zölle werden von jetzt ab „in Silber eingehoben" (Erlaß des Finanzministeriums vom 5. Juli 1854), und zwar zunächst in Stücken des Konventionsfußes. Der Grundsatz: Zölle werden in Silber erhoben, bestand von da an bis zum Jahre 1878 mit einer nur kurzen, aber sehr lehrreichen Unterbrechung. Hierdurch war eine Quelle für den Bezug von Silber gefunden : der Zahler des Zolls muß dafür sorgen, daß er Silbermünzen darbietet; wohnt dieser Zahler in Deutschland, so darf er (Erlaß vom 9. Juli 1854) wohl auch deutsche Silbermünzen anbringen; wohnt der Zahler aber, wie es meistens der Fall ist, in Osterreich selbst, so muß er die nötigen Silbermünzen kaufen. Dadurch steigt wohl, der Tendenz nach, das Silberagio — aber diese Last trägt nicht der Fiskus, wie es geschehen würde, wenn der Fiskus die Silbermünzen anschaffte. Der Fiskus schiebt also die Zahlung des Agios auf die Zollzahler: «ollen die sich wehren, so können sie es nicht; denn der Staat erklärt: die Zollzahlung steht unter Sonderrecht. 398 Nachtrüge und Ergänzungen. Hierdurch waren also gewisse Zahlungen an den Staat und gewisse andere Zahlungen des Staates an seine Zinsgläubiger zu einem System der Zahlung in klingender Münze verbunden, und der Zweck ist: der Fiskus soll in Bezug auf seine Anleihen aus den Gefahren der Papierwirtschaft erlöst werden, nicht durch Aufhören der Papierzahlung überhaupt, sondern durch deren Nichtanwendung auf jene zwei Geschäfte, von denen das eine für den Staat Ausgaben bedeutet, das andere Einnahmen. Der Fiskus hat aber von da ab natürlich zweierlei Rechnung zu führen: Einnahmen und Ausgaben in klingender Münze; ferner Einnahmen und Ausgaben in Papier. Jede der beiden Rechnungen geschieht in einer anderen Werteinheit: dort heißt sie „Gulden in Silber", hier heißt sie „Gulden" schlechthin, das ist — praktisch — in Papier. Wieviel der „Gulden in Silber" wert ist in Papier, hängt vom Börsenkurse ab. Man bemerke, daß die Einheitlichkeit verloren gegangen ist: es gibt jetzt nebeneinander zwei unabhängige Werteinheiten. Bei der Zahlung in klingender Münze ist das Papiergeld grundsätzlich ausgeschlossen. Hingegen bei der Zahlung nach Gulden schlechthin ist das Papiergeld stets zulässig; die Zahlung in Silbermünzen ist aber nicht unzulässig; sie ist nur nicht gefordert. Das Papier „gilt" also nur in dem einen, dem gemeinen Zahlungssystem; das Silberstück (1854 das Konventionsguldenstück) gilt aber in jedem von beiden Systemen: es ist sowohl ein Gulden in Silber als ein Gulden schlechthin; da aber das Stück Agio hat, so verwendet es der Zahler nicht zu gemeinen Zahlungen. Die zweierlei Buchführung in der Staatszentralkasse ist gewiß unbequem; das kann aber nicht ernstlich in Betracht kommen gegenüber dem Vorteil, den der Staat erreicht: in Anleihesachen wird er auf den deutschen Börsen so behandelt, als fände Barzahlung statt. Freilich, in anderen Sachen bleibt die Unsicherheit des Wechselkurses bestehen; denn der Staat hat ja nur sich selbst, als wirtschaftende Person, aus dem Übel gerettet, nicht Z 21. Die Zollzahlung in Österreich 5854 bis lMV. 399 aber die in seinem Gebiet wohnenden Leute. Nicht das Staatsgebiet ist von den schwankenden Wechselkursen befreit, sondern nur der Fiskus ist es, allerdings nicht allgemein, wohl aber in Bezug auf jene Geschäfte. — Gesetzt aber, es hörten die schwankenden Wechselkurse auf, etwa dadurch, daß die Bank zur Barzahlung übergeht — dann wäre wohl die besondere Rechnung nach „Gulden in Silber" und nach „Gulden schlechthin" überflüssig — und damit wäre dann auch der Grund zur Erhebung der Zölle in Silber weggefallen. Diese Vermutung des Lesers ist richtig. Denn man liest in der Tat im Neichsgesetzblatte mit freudiger Überraschung, daß während der Zeit der Barzahlung 1858/59 die Erhebung der Zölle in Silber nicht stattfand. Man durfte in jenen Monaten Zölle auch in Banknoten zahlen. Aber sobald durch die kriegerischen Aussichten im Jahr 1859 die Barzahlung, kaum in Gang gesetzt, wieder von neuem eingestellt wurde, kam sofort die Erhebung der Zölle in Silber wieder hervor. Das ist der Sinn des Erlasses des Finanzministeriums vom 29. April 1859, worin es heißt: „Hierdurch werden die Erlässe vom 23. September und 30. Dezember 1858 . . . womit die Annahme der auf österreichische Währung oder auf Konventionsmünze lautenden Banknoten zur Zahlung dieser Gebühren gestattet wurde, für das ganze Reich außer Wirksamkeit gesetzt." Mit anderen Worten: Zollzahlung in Silber ist unnötig gewesen während der kurzen Periode der Barzahlung, weil damals die Wechselkurse gegen Deutschland dem Münzpari entsprachen und also fest waren; sobald sie wieder ins Schwanken gerieten und für Österreich ungünstig wurden, trat die Zollerhebung in Silber von neuem ein, weil der Fiskus von neuem jene Schutzvorrichtung für die Unterbringung seiner Anleihen bedurfte. Merkwürdig bleibt dabei die Kaltblütigkeit, womit der Staat die Opfer, die aus dem Agio entstehen, den Zollzahlern aufbürdet. Je höher das Agio ist, desto stärker muß sich der Zollzahler anstrengen, um das nötige Silber zu erwerben; desto schwieriger wird also insbesondere die Einfuhr nach Österreich. Es wurde 400 Nachträge und Ergänzungen. dadurch die handelspolitische Wirkung des Agios verstärkt: während also das wachsende Agio schon eine gewisse Erleichterung der Ausfuhr mit sich bringt, wird zugleich wegen der Silberzölle die Einfuhr erschwert. Gerade dies ist aber in merkanti- listischen Staaten erwünscht, und so mag man diese Nebenwirkung sogar ganz gerne gesehen haben. — Bisher haben wir angenommen, die Zölle seien in silbernen Guldenstücken zu entrichten gewesen, also 1854 in den alten, von 1858 an in den neuen Stücken. Aber es waren auch Goldmünzen zulässig, inländische sowohl als ausländische. Im Erlaß des Finanzministeriums vom 9. Juli 1854 heißt es: bei Zollzahlungen werden auch österreichische Dukaten angenommen; ihr Wert (soll heißen: ihre Geltung) ist 4 Gulden 33»/« Kreuzer des Zwanzigguldenfußes; auch das goldene Zwanzigfrankstück wird angenommen; sein Wert (soll heißen: seine Geltung) ist: 7 Gulden 42 Kreuzer des Zwanzigguldenfußes; usw. Den ausländischen Goldmünzen wurde diese Annahme zwar durch Erlaß des Finanzministeriums vom 4. November 1856 wieder entzogen. Es bleibt aber doch die Tatsache bestehen, daß man zeitweilig die Zahlung der Zölle in Silber auch durch Übergabe von — Goldmünzen bewirken konnte; und zwar nicht etwa nach deren schwankendem Wert an der Börse, sondern nach festen, proklamatorischen Sätzen. Daraus geht aufs deutlichste hervor: der bei Zollzahlung maßgebende „Gulden in Silber" ist nicht eine Münze; sondern ist die Werteinheit für Zollzahlung. Das Silberstück galt einen solchen „Gulden in Silber"; und der goldene Dukat galt in diesem Geschäft 4 Gulden 33°/t Kreuzer (wovon 60 auf den Gulden gehen), also 4»°"/so „Gulden in Silber". Die Einrichtung, Zölle „in Silber" zu erheben, verlor aber allen Sinn, als das Agio des Silberguldens im Sommer 1878 verschwand. Dies Ereignis, das hier als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. oben S. 366), ist bekanntlich eine wahre Offenbarung über die Z 21. Die Sollzahlung in Gfterreich 1354 bis 1900. 401 Natur des Geldes und wird als solche unvergessen bleiben. Hier ist aber nur zu fragen: wenn der Silbergulden gegen die valutarischen Noten kein Agio mehr hat, wie es seit Juni 1878 wirklich lag — welchen Sinn hat es dann, die Zölle in Silber zu erheben? Antwort: keinen. Denn die Inhaber von fälligen Coupons der in Silber verzinslichen Anleihen haben jetzt nicht mehr das geringste Interesse an der Einlösung in Silber; ebenso gern, vielleicht lieber, nehmen sie Noten, denn sie wollen ja im Silber nicht das Metall an sich, sondern das in deutsches Geld verwandelbare Metall. Wenn aber die Inhaber der Coupons, trotz ihres Rechtes, nicht mehr auf der Silberzahlung bestehen — weshalb soll dann der Staat noch Zölle in Silber erheben? Nichts ist begreiflicher, als daß er es bald unterließ. Vom Jahre 1878 an hat die Zollerhebung in Silber wirklich aufgehört. Die Epoche, welche 1854 begonnen hatte, war also nach etwa 24 jähriger Dauer zu Ende. Als Nebenwirkung des verschwundenen Silberagios erkennen wir den Wegfall der Silberzahlung bei Zöllen. Zugleich aber trat für den Fiskus eine ganz unerwartete Wirkung ein. Er hatte gemeint: da ich in Silber verzinse, steht mir der deutsche Markt für Anlehen offen. Nun war aber seit 1871 dem Silber im Deutschen Reiche die Eigenschaft der unbeschränkten Ausprägung genommen und Deutschland war seit 1876 administrativ in die Goldwährung eingetreten. Von da ab war der deutsche Besitzer jener österreichischen Coupons immer weniger davon befriedigt, daß deren Einlösung in Silber stattfand, denn das Silber war ja nicht mehr körperlich in deutsches Geld verwandelbar. Natürlich wollte der deutsche Rentner wissen, was er für die erhaltenen Silbergulden beim Bankier in Mark erhalte; als er jedoch in deutschem Gelde nicht mehr erhielt, als für den Gulden Papier, da verloren die Silberrenten Österreichs jeden Vorzug vor den Papierrenten. Infolgedessen verfiel der Fiskus gerade wieder in die Lage, die er durch Verzinsung in Silber hatte vermeiden wollen; die Silberklausel blieb juristisch bestehen, aber ihre ökonomische Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 26 402 Nachträge und Ergänzungen. Wirkung verschwand, denn die Silberrenten machten gerade so wie die Papierrenten alle Schwankungen des Wechselkurses mit. Wenn aber Österreich nach wie vor Anleihen haben will, die dem deutschen Inhaber feste Zinsen liefern, dann muß ein neuer Typus geschaffen werden. Man sollte erwarten: Anleihen, verzinsbar in Mark; aber auch diesmal nannte man lieber das Metall als die fremde Werteinheit, und schuf Anleihen, die in Gold verzinst wurden. Das ist vollständig aus denselben Gründen geschehen, wie früher die Verzinsung in Silber. Denn nicht das Metall ist eigentlich gemeint, sondern die Währung des Nachbarstaates. Und um nun das nötige Gold aufzubringen, wurde wieder der Zollzahler angespannt. Es erschien sofort die Verordnung, daß Zölle von nun an (1878) in Gold zu zahlen seien. Eigentlich hat sich also gar nichts geändert, wenn man dies alles auf die Währung des Nachbarlandes bezieht: nur der Name des Metalls ist ein andrer; aber stets handelt es sich um dasjenige Metall, welches in der Währung des Nachbarlandes die vorzügliche Stellung hat. — Die Zollzahlung in Gold bedarf noch einer Erläuterung wegen einer dabei vorkommenden Werteinheit, genannt Gulden in Gold; und es ist vielleicht am besten, wenn wir sagen, daß der Gulden in Gold zunächst das nicht ist, was jeder erwarten sollte: es ist nicht so viel Gold, wie man nach dem Kurs vom Jahre 1878 für einen gemeinen Gulden erhielt. Der Gulden in Gold wird also nicht aus dem Goldpreise gefunden wie er sich damals, 1878, darbot. Ferner hat der Gulden in Gold noch eine Merkwürdigkeit. In Österreich bestand ja 1878 keineswegs die Goldwährung; ja, in dem damals bestehenden Geldsystem gab es gar kein Goldstück. Ich sage nicht daß es keine österreichischen Goldstücke gegeben habe; es gab zum Beispiel Dukaten und noch ein anderes Goldstück, — aber diesen goldenen Stücken fehlte die prokla- matorische Geltung in Gulden schlechthin. Also standen diese Münzen außerhalb des „gemeinen" Geldwesens. Solche Stücke nennt man Handelsmünzen. § 21. Die Zollzahlung in Hsterreich I8S4 bis 1900. 403 Wenn nun Zollzahlung in Gold stattfinden sollte, so war das keine Zahlung in bestehendem baren Gelds des Systems der gemeinen Zahlung; dies System hatte im Jahre 1878 zwar Silbergeld als bar (freilich nur bis Januar 1879), aber Goldgeld hatte es gar nicht, also auch nicht als bares Geld. Darin liegt ein großer Unterschied: von 1854 an, als die Zölle in Silber bezahlt wurden, war das dazu verwendete Silbergeld — soweit einheimische Münzen benutzt wurden — zugleich bares Geld des gemeinen Zahlsystems. Beim Übergang zur Zahlung der Zölle in Gold konnte aber dieser Umstand nicht nachgeahmt werden. Man mußte goldene Handelsmünzen österreichischen Gepräges zu Zollgeld machen, zum Beispiel Dukaten oder die andere seit 1870 geprägte Handelsmünze, das Acht- und Vierguldenstück, das bisher unerwähnt geblieben ist. Sehr merkwürdig ist nun die Entstehung des Acht- und des Vierguldenstücks durch das Gesetz vom 9. März 1870. Offenbar wollte man damals den Übergang zur Goldwährung oder vielleicht zum Bimetallismus im Sinne des französischen Gesetzes von 1803 vorbereiten, während noch die „österreichische Währung" von 1857 mit ihren Weiterbildungen bestand. In der damaligen Weise änderte man aber nicht sogleich die Geldverfafsung sondern schuf nur einen neuen Typus von Münzen, nämlich ein Goldstück, welches technisch ganz genau dem französischen 20 Frankstücke (bzw. 10 Frankstücke) nachgeahmt war. Dem größeren dieser Stücke gab man die Aufschrift: „8 Fl—20 Fr."; dem kleineren: „4 Fl.—10 Fr." Das ist ebenso verständlich für den Münztechniker als es seltsam für den Kenner des Geldwesens ist. Denn wie kommt der österreichische Staat dazu, dieser Münze die Aufschrift 20 Frank bzw. 10 Frank zu geben? Gilt sie denn so viel? In Osterreich gibt es gar keine Werteinheit, genannt Frank; denn da rechnet man nach Gulden. Und ob in Ländern mit Frankenrechnung (Frankreich, Belgien) jenes Stück 20 Franken gelte, das hat doch Frankreich und Belgien zu entscheiden, nicht aber Osterreich. Die Münztechnik versteht eben unter Frank 26» 404 Nachträge und Ergänzungen. beim Goldstück einen gewissen Gehalt, und das allein sollte offenbar in der Aufschrift gesagt sein. Aber weiter: was bedeutet denn die Aufschrift 8 Fl.? Etwa daß man damit acht Gulden österreichischer Währung bezahlen könne? Ganz und gar nicht. Man konnte mit dieser Münze gar nichts bezahlen; es fehlte ihr die vroklamatorische Geltung nach Werteinheiten, trotz der Aufschrift. Die Aufschrift entscheidet nicht über die Geltung; das Gesetz hat zu reden und — es schwieg. Demnach bedeutet jene Aufschrift: „8 Fl." nur, daß die österreichischen Münztechniker von nun an unter Gulden — mit dem Zusätze „in Gold" — einen gewissen Gehalt verstehen, nicht tatsächlichen, sondern vorschriftsmäßigen Gehalt, nämlich den achten Teil des Gehaltes, den jenes österreichische 20 Frankstück hatte. Es ist sehr wahrscheinlich, daß Österreich daran dachte, die Ausprägung des Acht- und Vierguldenstücks frei zu geben (wie in Frankreich 1803) und zu erklären, daß gemeine Zahlungen im Betrag von acht Gulden österreichischer Währung auch mit diesem Stück geleistet werden können; dann hätte man Bimetallismus gehabt. Vielleicht auch wollte man die Silberausprägung dann unterlassen; das hätte zur Goldwährung nach französischer Weise geführt. Aber weder das eine noch das andere ist geschehen. Jene goldenen Acht- und Vierguldenstücke blieben außerhalb des Geldwesens für gemeine Zahlungen und fanden schließlich, eine Zeit lang, ein bescheidenes Unterkommen im System des Zollgeldes. Über die Ausprägung dieser Münzen wird in den Tabellen zur Währungsstatistik, verfaßt im k. k. Finanzministerium, Wien 1893, Tabelle 26 (Seite 49) für jedes der Kalenderjahre 1870—1892 Auskunft gegeben. Danach ergibt sich, daß für alle diese Jahre zusammen ausgeprägt worden sind: a) Achtguldenstücke...... 8 448399 Stück b) Vierguldenstücke...... 889 039 „ also dem Betrage nach: § 21. Die Zollzahlung in wfterreich 18S4 bis IM). 405 s.) 67 587 192 Goldgulden d) 3 556156 zusammen: 71143 348 Goldgulden. Da die Ausprägung im Jahre 1870 begann und im Jahre 1892 aufhörte, ist diese Angabe erschöpfend. Nach dieser Erläuterung wird die österreichische Zollzahlung leicht zu schildern sein. Als am 27. Dezember 1878 erklärt wurde: von jetzt an werden die Zölle in Gold erhoben, wurde hinzugesetzt: das goldene Achtguldenstück ist verwendbar zur Zahlung von 8 Fl. Zollschuld. Das heißt aber: es gibt nun eine dritte Werteinheit in Osterreich nämlich: erstens den Gulden schlechthin; zweitens den Gulden in Silber, welcher wegen der Zinszahlungen der vorher besprochenen Anleihen noch weiter in Anwendung kam, aber nicht mehr beim Zollwesen; und endlich drittens den Gulden in Gold, oft auch Goldgulden genannt. Alle drei Werteinheiten sind von einander unabhängig: ihre gegenseitige Ver- tauschbarkeit wird auf der Börse festgestellt, als Ergebnis von Nachfrage und Angebot; mit der einen, so zu sagen zufälligen, Vereinfachung, daß der Gulden in Silber, seit 1878 im Juni, kein Agio mehr hat, denn das silberne Guldenstück ist nicht mehr mit Vorteil als Platte zu verwenden, während es doch zugleich auch proklamiert ist als Gulden schlechthin. Hingegen das Achtguldenstück ist nur verwendbar zu Zollzahlungen; es hat in „Gulden schlechthin" keine proklamatorische Geltung. Der politische Grund für die Neuerung bedarf keiner neuen Erläuterung: der Staat, der gewisse Anleihen in Gold verzinsen will, erhob seine Zölle in Gold um sich für jene Zinsen einen Teil der Zahlungsmittel zu verschaffen. Gerade so wie es beim Silber gewesen war. Außer den einheimischen Acht- und Vierguldenstücken wurden aber auch fremde Goldmünzen als annehmbar erklärt und zwar hauptsächlich: fremde 20 Frankstücke, die ja technisch dem österreichischen Achtguldenstück gleich waren; und ferner deutsche Goldstücke zu 20 und 10 Mk. 406 Nachträge und Ergänzungen. Diese Stücke mußten aber nach der neuen Werteinheit in „Goldgulden" begültigt werden, um verwendbar zu sein. Man richtete sich nach dem vorschriftsmäßigen Gehalt (das fremde 20 Frankstück galt also bei Zollgeschäften 8 Goldgulden; das 20 Markstück galt bei Zollgeschäften 9,88 Goldgulden) und es wurde streng darauf gehalten, daß keine abgenutzten Stücke in die Kassen flössen. Dadurch entstand nun folgende Seltsamkeit: französische und deutsche Goldstücke waren kein gemeines Geld in Österreich, aber sie waren Zollgeld daselbst; ein merkwürdiger Snnchartismus: erstens weil nicht gegenseitig sondern einseitig, denn daß das österreichische Achtguldenstück an sich in Frankreich und seinen verbündeten Staaten Annahme gefunden hätte, davon konnte nicht die Rede sein. Zweitens aber merkwürdig, weil die fremden Stücke nur bei Zollzahlungen Geld waren; also einseitiger und zugleich auf gewisse Geschäfte beschränkter Synchartismus. Noch eine Erleichterung war den Zollzahlern gestattet. Wenn sie keine der zugelassenen Goldmünzen hatten, so durften sie auch österreichische (nicht etwa ausländische) Silbermünzen anbringen; aber das war nicht eine Zahlung des Zolles in Silbergulden sondern es war etwas ganz anderes: man durfte, statt der eigentlich erforderlichen Goldmünzen, deren Preis in Silbermünzen entrichten, und zwar nach dem durchschnittlichen Stande im letzten abgelaufenen Monat. Der Unterschied ist klar; die Silbermünzen sind nicht etwa auf Goldgulden begültigt, sie haben also in Zollzahlungen nicht etwa Geltung; sondern Geltung haben sie nur bei gemeiner Zahlung. Die Zollverwaltung nahm aber, statt des eigentlichen Zahlungsmittels, auch dessen Preis an, gleichsam bereit, dafür die Goldmünzen dann selber anzuschaffen. Ganz ausgeschlossen blieb es, den Preis der Goldstücke etwa in Banknoten zu entrichten, denn der Staat wollte, daß die Kunden selber das goldene Zahlungsmittel herbeischafften — oder wenigstens den Preis dafür in Silber, damit jedenfalls die Mittel zu den Zahlungen des Staates in Gold und zu denen in Silber sich sammelten. Z 21. Die Iollzahlung in Hsterreich 1854 bis 1900. 407 Man bedenke, daß am Tage dieser Verordnung (27. Dezember 1878) noch nicht Sicherheit darüber bestand, ob das Agio welches im Juni für Silber 1878 verschwunden war, auch dauernd ausbleiben würde. Da es aber dauernd ausblieb, hatte eigentlich die strenge Regel: „oder der Preis in Silbermünzen" keinen Zweck. Gleichwohl blieb die Regel beibehalten, unter Mitwirkung des Gedankens, ein silberner Gulden sei auch dann noch besser als ein papierner, wenn er kein Agio habe. Als nun im Jahre 1892 die neuen Gesetze erschienen welche die Kronenwährung vorbereiteten, waren darin neue Goldmünzen vorgesehen: die 20 und 10 Kronenstücke. Zu gleicher Zeit wurde, in demselben Gesetz, die Prägung der Acht- und Vierguldenstücke eingestellt. Damit verschwindet diese Münze, praktisch betrachtet, fast ganz. Aber was nicht verschwindet, ist die Werteinheit „Goldgulden". Noch immer wurden die Zölle nach Goldgulden erhoben und die 20 und 10 Kronenstücke wurden als Zahlungsmittel für Zölle dadurch brauchbar gemacht, daß je 100 Kronen in den neuen Goldstücken als 42 Goldgulden anerkannt wurden. Daraus entwickelt sich der merkwürdige Fall, den die Zollzahlenden wohl nie ganz begriffen haben und dessen systematische Unterbringung höchst lehrreich ist: Ich habe 100 Kronen in dem neuen (1892 geschaffenen) Goldgelde in der Hand. Nun habe ich zweierlei Geschäfte: Erstens, ich will Steuern zahlen; dann gelten jene 100 Kronen nicht mehr und nicht weniger als 50 Gulden. Zweitens, ich will nicht Steuern sondern Zoll zahlen; dann gelten jene 100 Kronen nur 42 Gulden. Nichts aber ist leichter zu verstehen: Es gibt eine österreichische Werteinheit genannt Gulden (schlechthin)hiernach werden die Steuern bemessen. 100 Kronen gelten in diesem System bekanntlich 50 Gulden (schlechthin); es gibt ferner eine österreichische Werteinheit für Zollzahlungen, genannt Goldgulden; 100 Kronen gelten in diesem System 42 Gulden. Und wenn es noch sieben andere Werteinheiten, jede für 408 Nachträge und Ergänzungen. besondere Geschäfte, gäbe, so wären noch sieben weitere solche Geltungen des nämlichen Goldstückes zu 20 Kronen möglich; Das nämliche Stück kann in verschiedenen Systemen Geltung haben! Diese bisher wenig beachtete Erscheinung muß als innerer Synchartismus bezeichnet werden. Wie der Vereinstaler, jenes 1857 geschaffene Silberstück, in Deutschland seit 1871 drei Mark und in Österreich l'/s Gulden galt, also zweierlei Zahlungssystemen eingereiht war, so ist es auch hier: das neue Goldstück hat zweierlei Geltung. Die anderen Münzen der Kronenwährung, zum Beispiel die zahlreichen Silberstücke (man erinnere sich an den Silbergulden, an das 5 Kronenstück, an das 1 Kronenstück) sind aber nur für gemeine Zahlungen vroklamatorisch begültigt; die Verwendung im System der Zollzahlung ist ausgeschlossen. Genau dasselbe, wie für die Silbermünzen, gilt für die Banknoten. Immer ist bei Zollzahlungen mit großem Nachdruck gefordert worden, daß die Münzen nicht zu sehr abgenützt seien; man forderte ein Mindestgewicht, sei es der einzelnen Stücke, sei es des ganzen Postens. Der Grund ist klar: man wollte in den Besitz des Metalls gelangen, welches im Auslande hylisch war. Gleichwohl ist es nicht eine pensatorische Zahlung, denn das Mindestgewicht war zwar eine Bedingung für die Annahme, aber die Geltung wurde nicht nach dem tatsächlichen Gewichte festgestellt. Juristisch ist dies ein Unterschied, praktisch aber will er nicht viel bedeuten. Es ist aber hier daran zu erinnern, daß auch die Zollzahlung chartal war, allerdings mit jener Bedingung des eingehaltenen Mindestgewichtes. Denn es wurden niemals Barren zugelassen, immer nur Münzen, deren Geltung, auch wenn es fremde waren, stets vroklamatorisch war, nie etwa durch Abwägung festgestellt wurde. — Die Ansehung der Zölle in Goldgulden blieb in Übung bis zum Jahre 1906. Erst das Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906 bringt eine man darf wohl sagen lang erwartete Neuerung: die Zölle sind in Kronen angesetzt (nicht mehr in Goldgulden); z 21. Die Zollzahlung in Gsterreich l8S4 bis 1900^ 409 zum Beispiel, um die erste Zeile des Tarifs anzuführen: Kakaobohnen zahlen per 100 Kilogramm: 58 Kronen Zoll. Nun könnte man glauben es sei alles ganz einfach; die Kronenwährung, überall längst eingeführt, gelte auch für die Zollgeschäfte. Das ist aber nicht so. Es heißt in Artikel XVH des angeführten Gesetzes: „Die im Zolltarife angegebenen Zollsätze einschließlich der Zollzuschläge und des Waggeldes, sind in Goldmünze zu entrichten." Goldmünze bedeutet hier die 20 und 10 Kronenstücke. Im selben Artikel heißt es weiter, daß auch ausländische Goldstücke anzunehmen sind: die Festsetzung ihres Wertes (sollte heißen: ihrer Geltung) in Kronenwährung erfolgt im Verordnungswege. Sind nun die Zölle, deren Ansehung nach Kronen außer allem Zweifel steht, mit dem (seit 1892) eingeführten Gelde zahlbar? Ja oder nein? Sie sind nur in dem einen Bestandteile des neuen Geldwesens, nämlich nur in den neuen Goldmünzen, zahlbar; in den anderen Münzen und in den Banknoten sind sie es nicht. Solange die Goldmünzen kein Agio haben, merkt man von dieser Einrichtung fast nichts. Aber sobald sie ein Agio erhalten, wird sich folgendes zeigen: Gemeine Zahlungen leistet dann niemand mehr in den goldenen 20 Kronenstücken; hingegen Zollzahlungen müssen dann noch immer, bei der Rechtslage von 1906, in diesen Stücken geleistet werden. Dann also wird es auch praktisch sichtbar, daß es im inneren Zahlungswesen zwei Werteinheiten gibt und daß das 20 Kronenstück zwar beiden Systemen angehört, aber seine praktische Verwendung nur bei der Zollzahlung findet. Der Zustand dieser Sonderrechnung und Sonderzahlung wird so lange dauern, bis man den Grundsatz aufgibt, daß die Zölle in Goldmünzen zu zahlen seien; also sobald die gemeine Zahlung für Zölle zugelassen wird. Wann wird das eintreten? Darüber gibt der schon genannte Artikel XVII des Zolltarifgesetzes Auskunft: die beiden Regierungen sind schon jetzt darüber 410 Nachträge und Ergänzungen. einig, daß die besondere Zahlweise der Zölle aufhört, sobald man in der Monarchie die Barzahlungen wieder aufnimmt. Abermals eine höchst wichtige Kundgebung, durchaus erinnernd an die kurze Zeit der Barzahlung unter dem Minister Frhr. von Bruck: auch damals hörte sofort die Zollzahlung in klingender Münze auf. (Über eine große Erleichterung der Zollzahlung durch die sog. Zollgold-Anweisungen wird später berichtet bei der neueren Entwicklung der Österreichisch-ungarischen Bank, § 22). 8 22. Österreich-Ungarn 1901 bis 1914. Unsere Darstellung des österreichisch-ungarischen Geldwesens schließt mit dem Ende des neunzehnten Jahrhunderts ab (Z 20). Seitdem sind einige Änderungen eingetreten, die hier in Kürze anzuführen sind; wir bringen sie in vier Abschnitten, nach der Wichtigkeit steigend, und beginnen mit den Veränderungen in bezug auf die Geldstücke. I. Die im Jahre 1866 geschaffenen Staatsnoten sind seit dem 28. Februar 1903 außer Geltung gesetzt, gehören also nicht mehr ins Geldwesen der Monarchie. Sie sind, wie früher geschildert worden ist, durch andere Geldarten ersetzt und zwar teilweise durch notale Silbermünzen, die alle nicht einlösbar und auch nicht „gedeckt" sind; teilweise durch Banknoten, denen ebenfalls die Einlösbarkeit fehlt, die aber reichlich „gedeckt" sind durch den Barschatz der Bank. Die Verrufung der Staatsnoten ist nur die selbstverständliche Folge des Abschlusses der Reform von 1892 bis 1899. Das Verschwinden der Staatsnoten an sich wird nach der damals herrschenden Auffassung für wichtiger gehalten, als es uns erscheint, denn es ist dadurch keineswegs eine Annäherung an die als Ziel vorschwebende „Goldwährung" erreicht, da ja die Goldmünzen nicht valutarisch geworden sind; aber das ganze System des Geldwesens hat sich dadurch allerdings stark vereinfacht. — Z 22. Ssterreich-Ungarn 1901 bis 1914. 411 Ebenso trägt es zur Vereinfachung bei, daß die Silbergulden (nach dem Gesetze von 1857 geprägt), die bekanntlich in das Geldsvstem von 1892 als Kurantgeld aufgenommen waren, tatsächlich im Verschwinden begriffen sind und wohl bald der Verrufung verfallen werden. Man verwandelt sie nämlich, nach dem Gesetze vom 7. März 1912, durch Umprägung in silberne Scheidemünzen der Kronenwährung — und bei dieser Gelegenheit ist das neue „Zweikronenstück" geschaffen worden, das in der Verordnung von 1899 noch nicht vorkam. Dies neue Stück ist eine Nachahmung des deutschen Zweimarkstücks. Der Münzfuß des Zweikronenstücks entspricht ganz dem des Einkronenstückes und ebenso die Verwendbarkeit als Scheidegeld. Im einzelnen vollzieht sich dieser Vorgang so: Osterreich prägt neu aus: 70 Millionen Kronen in Einkronenstücken; Ungarn prägt neu aus: 30 Millionen Kronen in Einkronenstücken; ferner: Österreich prägt neu aus: 35 Millionen Kronen in Zweikronenstücken; Ungarn prägt neu aus 15 Millionen Kronen in Zweikronenstücken. Zu diesem Zwecke entnimmt jede der beiden Regierungen aus der Österreichisch-ungarischen Bank die entsprechende Anzahl von Silbergulden, wobei der Silbergulden zu 2 Kronen gerechnet wird, und leistet der Bank Ersatz „in gesetzlichen Zahlungsmitteln". Da der Silbergulden viel mehr Silber enthält, als zwei Einkronenstücke oder auch als ein Zweikronenstück, und da die Silbergulden in Münzgut für die Neuprägung verwandelt werden sollen, so hat jede der beiden Regierungen einen bedeutenden „Münzgewinn". Der tatsächliche Vorrat an silbernen Scheidemünzen wächst also auf diese Weise. Wie groß der Rest an Silbergulden dann noch bleibt ist unbekannt; auch sind sie noch in Geltung. Bekanntlich sind im Deutschen Reiche die Vorräte an Talern ganz auf die gleiche Weise in silberne Scheidemünzen verwandelt 412 Nachträge und Ergänzungen. morden, ehe die Taler ganz außer Geltung gesetzt wurden (wovon später!). Für den Zeitpunkt vor Ausbruch des Krieges von 1914 ergibt sich nun folgendes Bild : Österreichisch - ungarische Monarchie. Übersicht der Geldarten für Juli 1914. (Fakultative Gcldartcn gibt es nicht; es gibt auch keine in Goldgeld ein- liisbare Geldarten.) Geldarten Nach dem Annahmezwang Nach der Entstehung Nach der Zahlweise des Staates 1. Goldstücke zu 20 X und 10 X..... ^ Kurantgeld bares Geld akzessor. Geld 2. Silbergulden zu 2 X notales Geld 3. Fünfkronenstücke (Silber) ........ 1 Scheidegeld I / (bis 250 X) 4. Zwei-und Einkronenstücke (Silber) . . . 1 Scheidegeld II / (bis 50 X) 5. Nickelmünzen zu 20 b. und 10 b...... 1 Scheidegeld III 1 (bis 10 X) 6. Bronzemünzcn zu 2 b. und 1 Ii..... 1 Scheidegeld IV 1 (bis 1 X) 7. Banknoten zu 1000, 100, 50, 20 und 10 X ^ Kurantgeld valutar. Geld Zu 2.: Silbergulden; der Münzfuß ist: anWerden 45 Silbergnlden geschlagen 500 Gramm feinen Silbers ; Feinheit des Münzsilbers: Zu 3.: Fünfkronenstücke; aus 1000 Gramm Münzsilber von der Feinheit voo/ivoo werden 41"/z Stück geschlagen. Zu 4.: Zwei- und Einkronenstücke; aus 1000 Gramm Münzsilber von der Feinheit "^/moo werden 100 bzw. 200 Stück geschlagen. Z 22. Österreich I9M bis IN4. 413 Wenn wir vorgreifend mit dem deutschen Geldwesen, wie es noch im Juli 1914 beschaffen war, vergleichen, so ergibt sich: In beiden Rechtsgebieten ist nur das Gold „hvlisches" Metall, das heißt: nur aus Gold werden unbegrenzt, auch für private Rechnung, Kurantmünzen geprägt, die daher als bares Geld bezeichnet werden. Die Metalle Silber, Nickel und Kupfer werden hier wie dort nur zu notalen Münzen verwendet. Die Banknoten haben im Deutschen Reiche wie auch in Österreich-Ungarn allgemeinen Annahmezwang. Dagegen bestehen folgende Unterschiede: In Österreich ist der Silbergulden, jene exvalutarische Geldart, die aber durch Einstellung der unbeschränkten Ausprägung des Silbers (1879) notal geworden ist, noch in Geltung; im Deutschen Reiche ist der 1871 exvalutarisch gewordene Taler nicht mehr in Geltung. In Österreich-Ungarn gibt es keine fakultative Geldart; im Deutschen Reiche sind die Reichskassenscheine fakultativ. In -Österreich-Ungarn gibt es keine papierenen Staatsnoten mehr; im Deutschen Reiche sind die Reichskassenscheine sozusagen Staatsnoten des Reichs. In Österreich-Ungarn hat man dem Scheidegeld eine viel reichere Entwicklung gegönnt; es gibt da vier Arten und man kann in Scheidegeld noch Zahlungen bis 250 Kronen leisten; im Deutschen Reich gibt es nur zwei Arten und die obere Grenze für die Verwendung ist 20 Mark. In Österreich-Ungarn gibt es gar keine in Goldgeld einlösbare Geldarten; im Deutschen Reiche sind die Banknoten, die Reichskassenscheine bei Beträgen von mehr als 20 Mark, alle silbernen Scheidemünzen in Beträgen von 200 Mark und mehr, alle Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von 50 Mark und mehr, also alle Geldarten, die nicht selber Goldgeld sind, in Goldgeld einlösbar. Der bedeutendste Unterschied ist aber der: Valutarisches Geld sind in Deutschland die Goldmünzen; 414 Nachträg« und Ergänzungen. in der österreichisch-ungarischen Monarchie hingegen sind die Banknoten das valutarische Geld. Die Regulierung der intervalutarischen Kurse gegen die Goldländer findet in Österreich-Ungarn durch besondere Einrichtungen statt, die im Deutschen Reiche nicht in gleichem Grade entwickelt sind. — H. Die nun zu besprechenden Neuerungen im Geschäftsbetriebe der Bank wurden wesentlich erleichtert durch eine Mäßregel, über welche Dr. Leon Ritter von Bilwski, damals Gouverneur, in einem Vortrag Bericht erstattet, welcher in Krakau am 2. Oktober 1906 auf dem polnischen Juristentage gehalten wurde. Aus einer Druckschrift darüber entnehmen wir auszugsweise: Die Goldbestände der beiden Regierungen sind höchst bedeutend; sie rühren fast ausschließlich aus den Zöllen her; aus dieser Quelle fließen jährlich 100 Millionen Kronen den beiden Regierungen zusammen zu. Früher wurden diese Gelder bei Privatbanken elociert, welche gegen eine geringe Verzinsung die Pflicht hatten, jeder Regierung für ihre Zahlungen nach dem Auslande die erforderlichen Summen in den entsprechenden Valuten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Daß die Banken bei diesem Geschäfte verdienten, ist ganz in Ordnung; daß sie aber mit Regierungsgeldern an gewinnbringenden internationalen Sveculationen Teil nahmen und den Regierungen für die fremden Valuten übermäßig hohe Kurse anrechneten, schien weniger in Ordnung zu sein. Die Regierungen waren gleichsam auf die Gnade und Ungnade der Privatbanken angewiesen. In den Jahren 1900 und 1901 traten nun die Finanzminister beider Regierungen und die höchsten Beamten der Bank zu einer Beratung zusammen, die in Ischl, im Hause des Gouverneurs L. von Bilwski, am 8. August 1901 stattfand. Hierbei verpflichteten sich die beiden Finanzminister (von Böhm- Bawerk und von Lukäcs) »in Hinkunft alle ihre Goldeingänge in die Verwaltung der Bank zu übergeben und durch diese (das heißt durch die Bank) ihre internationalen Zahlungen leisten zu lassen." Z 22. Österreich I9M bis 1914. 415 Die Bank hingegen übernahm einerseits die Verpflichtung der Verzinsung dieser Goldbestände, andererseits die Verwaltung derselben. Zugleich wurde bei dieser Gelegenheit angeregt, daß die Bank — ohne Verpflichtung durch Gesetz — Goldmünzen in den inländischen Verkehr setze. Hierbei ist zunächst zu fragen: Was bedeutet es, daß die Bank — wie es gewöhnlich bezeichnet wird — versuchsweise „Goldmünzen in den Verkehr gesetzt" hat? Es bedeutet vor allem nicht eine unbeschränkte Einlösung der Noten in Goldmünzen. Hierzu ist die Bank nicht verpflichtet; es wird nur als letztes Ziel der Reform für einen noch unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft in Aussicht genommen (Z 83) aber dieser Paragraph ist nach § III des Bankgesetzes vorläufig suspendiert. Eine Verpflichtung dieser Art fehlt also noch. Es wäre aber denkbar, daß die Bank freiwillig zu einer solchen Einlösung der Noten bereit wäre, also die sogenannte fakultative Einlösung — ohne gesetzliche Nötigung dazu — ins Werk gesetzt hätte. Es gibt aber auch keine fakultative Einlösung in unbegrenzten Beträgen auf jedes beliebige Verlangen der Kundschaft. Die Maßregel der Bank, „Goldstücke in den Verkehr zu setzen" ist etwas ganz anderes und hat mit der Einlösung der Noten gar nichts zu tun. Aus der ungemein lehrreichen Abhandlung von Alexander Spitzmüller „Die österreichisch-ungarische Währungsreform" (Zeitschrift für Volkswirtschaft, Band XI, Wien 1902, S. 506, oder im Sonderabdruck, Wien 1902, S. 63) erfährt man darüber folgendes: Seit Ende April 1901 wurden goldene Zwanzigkronenstücke und seit Ende Oktober 1901 auch goldene Zehnkronenstücke probeweise in den Verkehr gesetzt und zwar aus folgendem Grunde: man wollte annäherungsweise feststellen, wieviel von diesen Münzen sich im Verkehr halten würden. Es wurde also der Versuch gemacht, wieviel Goldmünzen 410 Nachträge und Ergänzungen. nötig seien um den Zustand der Sättigung des Verkehrs mit Gold herbeizuführen. Die Bank hatte ein bedeutendes Interesse, darüber Erfahrungen zu sammeln, im Hinblick auf jene künftige Zeit, in welcher die bedingungslose Einlösung der Noten in Gold stattfinden sollte: denn ihr Vorrat an barem Gelde mußte größer oder kleiner sein, im Mindestmaße, je nachdem jene Sättigung viel oder wenig Goldmünzen erforderte. Aber was heißt: „in Verkehr setzen?" Es bedeutet nicht Einlösung dargebotener Noten, sondern es bedeutet Darbietung von Goldmünzen bei anderen Zahlungen, die von der Bank geleistet werden. Genauer so: die Bank hat eine Zahlung zu leisten; dabei wären auch Noten von 20 und 10 Kronen zu verwenden, nach dem früheren Gebrauche; diese Noten (nicht alle Noten) hält sie nun zurück und verwendet statt derselben die goldenen 20 und 10 Kronenstücke. Hier ist also gar nicht die Rede von Noten die etwa zur Einlösung dargereicht worden wären. Das Ganze war vielmehr ein Verfahren um das Maß der Beliebtheit zu erkunden, deren sich das Goldgeld in der Monarchie bei den Leuten erfreue. Der Erfolg war überraschend; man hatte erwartet, daß ein weit größerer Betrag an Goldmünzen sich „im Verkehr" halten würde, als es der Fall war. Als man Ausgang und Eingang der Goldmünzen miteinander verglich um den „Saldo" zu finden, stellte sich heraus (nach Spitzmüller, a. a. O.): Bis zum 30. September 1902 waren an Goldmünzen mehr ausgegangen als eingegangen: 127 007 940 Kronen. Dieser Betrag würde also ungefähr hinreichen um den Verkehr mit Goldmünzen zu sättigen. Aus einer anderen Quelle erfährt man über dies höchst merkwürdige Experiment, daß dieser Saldo im Laufe der Jahre doch stark anwuchs bis 1905 und daß er von da an wieder geringer wurde: Z 22. Vsterreich bis ISI4. 417 Landesgoldmünzen waren in Verkehr gesetzt per Saldo: Nach I. von Gruber, Vizegouverneur der Bank, betrug jenes Saldo Ende Dezember 1911: 253,8 Millionen Kronen und entstand auf folgende Weise: bis dahin waren von der Bank ausgegeben . . 2193,8 Millionen Kronen in jenen Landesgoldmünzen; und vereinnahmt .... 1939,9 Millionen Kronen; es verblieb also eine Nettoausgabe von. . 253,9 (beinahe wie oben) Millionen > des Geldes. Es werden hier angeführt: Erstens die kleineren Veröffentlichungen des Verfassers, soweit sie sich auf Geldwesen beziehen; zweitens die Abhandlungen aus dem vom Verfasser geleiteten Staatswissenschaftlichen Seminar zu Straßburg, ebenfalls nur, soweit sie vom Geldwesen handeln; und drittens die Urteile über die Staatliche Theorie des Geldes, veröffentlicht in Büchern oder in Zeitschriften, soweit sie dem Verfasser bekannt geworden sind. Vollständigkeit kann nicht verbürgt werden; insbesondere konnten von den zahlreichen Artikeln in Zeitungen nur die wenigsten Erwähnung finden. Die Urteile sind im Anfange sehr ungünstig gewesen, sogar die mündlich geäußerten, und selbst dann, wenn sie von befreundeter Seite ausgingen. Man stellte dem Verfasser in Aussicht, daß sein Buch ohne alle Wirkung bleiben und nach Jahrzehnten vielleicht einmal von einem strebsamen Litterarhistoriker ausgegraben werde als Zeichen einer unerhörten Verirrung. Die ersten gedruckten Anzeigen (von A. Voigt und von W. Lötz) waren gleichfalls durchaus ablehnend und wurden von A. Wagner mit Genugtuung verzeichnet. Erst W. Lexis hat sich mit Vorsicht und gewohnter Besonnenheit ausgesprochen. Die früheste lebhafte Zustimmung rührt von Dr. L. Calli- garis her, der als Beamter in der Österreichisch-ungarischen Bank in Wien tätig war und über das österreichische Geldwesen geschrieben hatte. , Volles Verständnis zeigte ferner Friedrich Bendixen; dieser ausgezeichnete Schriftsteller hat in zahlreichen Veröffentlichungen die Staatliche Theorie glänzend verteidigt und weiten Kreisen zugänglich gemacht. Er hat auch als erster versucht, der Staatlichen Betrachtung eine ökonomische Betrachtung an die Seite zu stellen und hat andere zur Vertretung dieses Weges angeregt. Neuerdings wird die Staatliche Theorie des Geldes auch durch andere Zur Litteratur über die Staatliche Theorie des Geldes. 447 Praktiker, wie z. B. Regierungsrat Karl Elster, aufs lebhafteste verteidigt. Im ganzen gewinnt man den Eindruck, daß die Anschauungen der Metallisten sich im Rückgange befinden; ihr bester Vertreter ist offenbar Karl Diehl, der mit Ruhe und Feinheit seinen Widerspruch verkündet. Unter den Anhängern der neuen Lehre befinden sich einige Übertreiber, die nun hoffen, daß es mit der Goldwährung auf immer vorbei sei. Dies wäre vorerst abzuwarten. Die Hauptsache bleibt immer, daß man die Ursachen der Währungswirren erkennt. Sie liegen bekanntlich in den Verhältnissen des Handels zwischen den Staaten. Das ist wohl die wichtigste Errungenschaft. Maßregeln, die sich auf diese oder jene Einrichtung des Geldwesens beschränken, können erst in zweiter Linie in Betracht kommen und müssen sich immer nach den Handels- und Zahlungsverhältnissen richten, die zwischen den Staaten jeweilig bestehen. I. Schriften des Verfassers, Geldwesen betreffend. 1. G. F. Knapp, Vereinstaler österreichischen Gepräges. Artikel in der „Frankfurter Zeitung" vom 19> Oktober 1900, zweites Morgenblatt, S. 3; kurze Notiz. 2. Derselbe, Erläuterungen zur Staatlichen Theorie des Geldes. Schmollers Jahrbuch, Bd. XXX 4. Heft, 1906, S. 381—393. Inhalt: Das sogenannte „Gut mit festem Wert". — Die sogenannte „Kaufkraft des Geldes". — Das Wesen der Assignaten- Gefahr. — Der eigentliche Übelstand beim uneinlösbaren Papiergelde. — Die Schiefheit der Kritik. — Nachschrift über W. Lexis. 3. Derselbe, Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens. Schmollers Jahrbuch, Bd. XXX 3. Heft, 1906, S. 45—60. (Öffentlicher Vortrag, gehalten in Stuttgart am IL. April 1906, bei der IX. Versammlung deutscher Historiker; vgl. darüber: Historische Vierteljahrsschrift, 1906, S. 297.) 4. Derselbe, Münzwesen und Geldwesen. Historische Vierteljahrsschrift, 1906, S. 433—434; kurze Notiz. 5. Derselbe, Die hohen Diskontosätze und unsere Verfassung des Geldwesens. Bank-Archiv, VI. Jahrgang, Nr. 4 vom 15. Nov. 1906, S. 41—44. 443 Knhang. 6. G. F. Knapp, Die Währungsfrage, vom Staate aus betrachtet. Schmollers Jahrbuch, Bd. XXXI 4. Heft, 1907, S. 59—70. (Rektoratsrede, gehalten am 1. Mai 1907.) Inhalt: Es handelt sich nicht eigentlich um das Material (Gold, Silber, Papier), sondern um Einrichtungen zur Befestigung des Wechselkurses gegen wichtige Nachbarländer. Heutigestages dient die Goldwährung diesem Zwecke, wobei aber im Innern des Landes mehr bares Geld, als nötig ist, in Umlauf gesetzt wird; notales Geld würde für den Umlauf genügen, zumal da die Zentralbanken anfangen, die Wechselkurse zu regeln. 7. Derselbe, Die Beziehungen Österreichs zur Staatlichen Theorie des Geldes. Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Bd. XVII, 1908, S. 439—452. (Auch abgedruckt in der Volkswirtschaftlichen Wochenschrift von Alexander Dorn.) Vortrag, gehalten am 24. März 1908 in der 172. Plenarversammlung der Versammlung österreichischer Volkswirte. -8. Derselbe, Geldtheorie, Staatliche. Artikel im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von I. Conrad usw., dritte Auflage, Bd. IV, 1909, S. 610—618. Ä. Derselbe, Über die Theorien des Geldwesens. Schmollers Jahrbuch, Bd. XXXIII 2. Heft, 1909, S. 1—16. Vortrag, gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Leipzig am 30. Dezbr. 1908 unter dem Vorsitze des Reichsgerichtsrates Hermann Dietz. Inhalt: Zweierlei Theoretiker: Programmatische und analysierende. — Hauptsache ist die verwaltungsrechtliche Ordnung des Geldwesens mit dem politischen Ziele der Befestigung der intervalutarischen Kurse. — Die internationalen Verträge wollen eigentlich Pari-Verträge sein. — Österreich hat den Pari-Plan von 1857 fallen gelassen; Italien hat den Pari- Gedanken des lateinischen Münzbundes verwirklicht. 10. Derselbe, Über den Geldwert und seine Veränderungen. Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 132, 1910 (Verhandlungen des Vereins in Wien, 1909), S. 533—537. 11. Derselbe, Die Währungsfrage bei einem deutsch-österreichischen Zollbündnis. Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 155, Erster Teil, 1916, S. 135—189. Zur Litteratur über die Staatliche Theorie des Geldes. 449 II. Abhandln ngan aus dem Staats wissenschaftlichen Seminar zu Straßburg i. E., herausgegeben von G. F. Knapp, Straßburg, Verlag von Karl I. Trübner: Heft XII, 1894: Karl Helfferich, Die Folgendes deutschösterreichischen Münzvereins von 1857, 134 S. Heft XV, 1895: Philipp Kalkmann, Englands Übergang zur Goldwährung im 18. Jahrhundert, 140 S. Heft XXIV, 1908: Kurt Blaum, Das Geldwesen der Schweiz seit 1798, 176 S. Heft XXV, 1908: Johannes Scheffler, Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert vom Standpunkte des Staates, 123 S. Heft XXVI, 1910: Kurt Singer, Die Motive der indischen Geldreform, 113 S. Heft XXVII, 1911: Emil Frauz, Die Verfassung der staatlichen Zahlungsmittel Italiens seit 1861, 174 S. Heft XXVIII, 1912: Fritz Rühe, Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772, 304 S. Heft XXX, 1913: Franz Gutmann, Das französische Geldwesen im Kriege (1870—1878), 525 S. Heft XXXI, 1914: Hermann Jllig, Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papierwährung, 87 S. Heft XXXII, 1914: Alfred Schmidt, Geschichte des englischen Geldwesens im 17. und 18. Jahrhundert, 204 S. Heft XXXHI, 1917: Johannes Wolter. Das staatliche Geldwesen Englands zur Zeit der Bank-Restriktion (1797 bis 1821), 214 S. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen konnten nicht in die zweite Auflage der Staatlichen Theorie des Geldes eingearbeitet werden ohne den engen Rahmen der Schrift zu sprengen: denn die „Übersicht nach Staaten" bildet da nur ein Kapitel und dient nur zum Beweise, daß die geschichtliche Darstellung nach den neuen Gesichtspunkten möglich ist. Für spätere Werke über die Geschichte des Geldwesens sind aber diese Arbeiten höchst wichtig; ihren Verfassern sei hier der wärmste Dank ausgesprochen. Knapp, Theorie des Geldes. 2. Aufl. 29 450 Anhang. III. Llrteile über die Staatliche Theorie des Geldes« S. P. Altmann, Zur deutschen Geldlehre des 19. Jahrhunderts; in: Die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaftslehre im 19. Jahrhundert, Leipzig 1908; S. 32 f. des Sonderabdrucks. Maurice Ansiaux, I^g. monuais vsut-slls Kti-s 8uvi-im6e? in der Rsvus veonoilli^us international«;, Bruxelles 1908, S. 77 bis 101; S. 85 f. Friedrich Bendixen, Das Wesen des Geldes. Leipzig 1908, 60 S.; S. 3. Derselbe, Fünf Jahre Geldtheorie; in: Bank-Archiv, X.Jahrgang, 1911, Nr. 10; S. 145—148. Derselbe, Referat über Ludwig von Mises, Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel; Deutsche Literaturzeitung 1912, Nr. 48; drei Spalten über von Mises und die Staatliche Theorie des Geldes. Derselbe, Geld und Kapital. Gesammelte Aufsätze. Leipzig 1912, 186 S. Derselbe, Währungspolitik und Geldtheorie im Lichte des Weltkriegs. München und Leipzig 1916, 114 S. L. von Bortkiewicz, Die geldtheoretischen und währungspolitischen Konsequenzen des „Nominalismus"; in: Schmollers Jahrbuch, Bd. XXX 4. Heft, 1906, S. 1—34. Ludwig Calligaris, Staatliche Theorie des Geldes; Artikel in der Münchener „Allgemeinen Zeitung" vom 1. Februar 1906; dies ist die erste zustimmende Besprechung. Von demselben Verfasser ein Artikel mit gleicher Überschrift in der Österreichischen Rundschau Bd. VII, Heft 80 vom 10. Mai 1906. Derselbe, Helfferich über Knapp; im Bank-Archiv, X.Jahrgang, Nr. 17, 1911, S, 268—270. Karl Die hl. Eine neue Theorie des Geldes; in: Bank-Archiv, V. Jahrgang, 1906, Nr. 21; der Sonderabdruck hat 20 S. in 8°. Derselbe, Die Bedeutung der wissenschaftlichen Nationalökonomie usw.: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, dritte Folge, Bd. XXXVII, 1909, S. 289—315; S. 310. Karl Elster, Zur Analyse des Geldproblems; in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik, dritte Folge, Bd. 54, 1917, S. 257—303; besonders S. 301. Zur Litteratur über die Staatliche Theorie des Geldes. 451 Walther Federn, Moderne Geldtheorie im österreichischen Bank- Privilegium; in: Schmollers Jahrbuch, Bd. XXXV 3. Heft, 1911, S. 343—363. Derselbe, Zur Erneuerung des Bankprivilegiums; in: Mitteilungen der Industriellen Vereinigung, 1911, Nr. 4 (Wien), S. 38. Derselbe, Der österreichische Volkswirt: die Artikelfolge „Metallist und staatliche Geldtheorie" im 6. Jahrgang, 1914, Nr. 36—41; und die Artikelfolge „Krieg und Geldlehre" im 9. Jahrgang, 1917, Nr. 36—50 und 10. Jahrgang, 1917, Nr. 1. Paul Gerngroß, Beiträge zu einer wirtschaftlichen Theorie des Geldes. Wien und Leipzig, 1913, 37 S. (über Knapp und Bendixen). Eberhard Gothein, Krieg und Wirtschaft. Akademische Rede. Heidelberg, 1914, 110 S. in 4«; S. 82. Jgnaz Ritter Gruber von Menninger, Zur Währungs-Statistik; in den Statistischen Monatsheften, herausgeg. von der k. k. Statistischen Zentral-Kommission, neue Folge, XVIII. Jahrgang, Brünn, 1913, S. 428—491, Anhang VI, Anmerkung über die Staatliche Theorie des Geldes. Karl Helfferich, Das Geld. Leipzig bei C. L. Hirschfeld, zweite Auflage, 1910, 600 S.; Vorwort. (Die erste Auflage ist 1903 erschienen, also vor der Staatlichen Theorie des Geldes.) Otto Heyn, Zur Frage der Eliminierung des Wertproblems aus der Geldtheorie; in: Zeitschrift für Sozialwissenschaft (von I. Wolf), neue Folge, Bd. IV, 1913, S. 29—39. Daselbst steht S. 29 folgender Satz: „Zu denen, die das Wertproblem nicht eliminieren, gehöre auch ich und das ist wohl der einzige Punkt, in welchem sich meine, im Jahre 1894 (in der Schrift: Papierwährung mit Goldreserve für den Auslandsverkehr) aufgestellte Geldtheorie von derjenigen Knapps unterscheidet." Heyn's Schrift von 1894 (80 Seiten) ist in der Vorrede zur ersten Auflage der Staatlichen Theorie des Geldes dankbar erwähnt. Die Staatliche Theorie steckt ihre Ziele etwas weiter. Fritz Huber, Geldtheorie und Bankverfassung; in: Bank-Archiv, XVI. Jahrgang, 1917, Nr. 15; S. 27'.—284. Rudolf Keller, Das Ende der Goldwährung? Prag, 1908, 36 S.; S. 5 f. Wilhelm König, Barzahlung und Banktrennung. Wien, 1907, 16 S. 29* 452 Anhang. Wilhelm König, Streiflichter zur Theorie der Banknote. Wie», 1909, 27 S.; S. 16 f. Leopold Koväcs, Die Unabhängigkeit des Banknotenumlaufes vom Golde. Graz, 1916; 78 S. Ladon, Gold, Silber, Papier; in: „Die Zukunft'', XV. Jahrgang, 1907, Nr. 27, S. 35—38; S. 38. A. L., Vom Gelde; in: „Die Bank", Monatsschrift herausgegeben von Alfred Lansburgh, 11. Heft, November 1910, S. 1032—1V38; handelt über die Werke von Knapp und Helfferich. W. Lexis, Eine neue Geldtheorie; in: Archiv für Sozialwissen- schaft und Sozialpolitik, Bd. V, 1906, S. 557—574. Derselbe, Die Knappsche Geldtheorie; in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, dritte Folge, Bd. XXXII, 1906, S. 534—545. Robert Liefmann, Geld und Gold. Ökonomische Theorie des Geldes. Stuttgart und Berlin, 1916, 241 S.; S. 19, 117, 120, 162 und öfter. Achille Loria, KtatolatrlÄ nw»etari»; in: liitorin» sociale, tase. 8, »Uno XIII, volums XVI — sseouiZg, ssriv. Torino, 1906; 8 S. — LtÄtolstria soll offenbar bedeuten: Überschätzung des Staates. Walther Lötz, G. F. Knapps neue Geldtheorie; in: Schmollers Jahrbuch, Bd. XXX 2. Heft, S. 357—373 und Bd. XXX, 3. Heft, S. 331—370. Menadier, in der Zeitschrift für Numismatik, 1907, S. 200—206 unter „Litteratur": eine Besprechung der Staatlichen Theorie des Geldes. Ludwig von Mises, Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel. München und Leipzig, 1912; 476 S. Bruno Moll, Logik des Geldes. München und Leipzig, 1916; 104 S. Wilhelm Müller (Beamter der Ungarischen Communalbank in Buda-Pest), Die Frage der Barzahlung im Lichte der Knappschen Geldtheorie. Wien, 1908; 46 S. (nach dem ungarischen Originale bearbeitet). Eugen Nübling, Hartgeld oder Papier ? Eine Antwort aus G. F. Knapps Buch über die staatliche Theorie des Geldes. Ulm, 1907; S5 S. Zur Litteratur über die Staatliche Theorie des Geldes. 453 Joh. Scheffler, Staatliche Theorie und pragmatische Behandlung des Geldes; in: Deutsche Reichsbankblätter, 4. Jahrgang 8. Heft, S. 145—152; 9. Heft, S. 164—172; 10. Heft, S. 184—191; 11. Heft, S. 204—207, alles Leipzig, 1906. Alfred Schmidt (aus Essen), Dr. Schwarzwald und die Staatliche Theorie des Geldes; in: Bank-Archiv, XIII. Jahrgang Nr. 18 (1914), S. 307—308. Derselbe, Neuere Urteile über die Staatliche Theorie des Geldes; in: Schmollers Jahrbuch, Bd. XI.I 2. Heft, 1917, S. 375—394; auch zahlreiche Artikel in der „Rheinisch-Westfälischen Zeitung". F. Frh. von Schrötter, Knapvs Chartalismus; in: „Berliner Münzblätter", neue Folge, XXVIII. Jahrgang Nr. 63, März 1907, S. 473—502. Hermann Schumacher, Die deutsche Geldverfassung und ihre Reform; in: Schmollers Jahrbuch, Bd. XXXII Heft 4, 1908, S. 1—132; S. 1. Hermann Schwarzwald, Goldwährung ohne Gold; in: Bank- Archiv, XIII. Jahrgang Nr. 16, 15. Mai 1914, S. 268—273; besonders S. 272 f. Kurt Singer, Der Krieg und das Geldproblem (Vortrag, gehalten in Hamburg am 28. März 1917); in: Veröffentlichungen des deutschen Wirtschaftsverbandes für Süd- und Mittel-Amerika, Heft 1, Berlin, 1917, S. 86—104. — Faßt in Kürze die Ansichten von Knapp und von Benedixen zusammen. Kiichiro Soda, Die neue Knappsche Geldtheorie und das Wesen des Geldes; Jahrbücher für National-Ökonomie und Statistik, dritte Folge, Bd.XXXIV, 1907, S. 336—355 und S. 620—655. Derselbe, Geld und Wert. Tübingen, 1909, 176 S.; S. 37 f. Paul Steller, Staatliche Theorie des Geldes; in: „Berliner Aktionär" vom 14. Juni 1916; 2 S. Derselbe, Logik des Geldes; in: „Berliner Aktionär" vom 1. Juli 1916; kurze Notiz über Knapp und Bruno Moll. Ludwig Stephinger, Volkswirtschaftliche Theorie des Geldes; in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 1911, S. 114—132. Andreas Voigt, Die staatliche Theorie des Geldes; in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 62. Jahrgang, 1906, S. 317—340. 454 Anhang. Adolph Wagner, Theoretische Sozialökonomik, zweite Abteilung, zweiter Band: Sozialökonomische Theorie des Geldes und Geldwesens. Leipzig. 1909, S. 111—799; besonders die S. 112, 115, 157, 600, 729, (vgl. darüber die unten erwähnte Besprechung von I. W.). Knut Wicksell, Knapps pennigteori; in: Särtryck Ekonomisk Tidskrift, 1907, S. 41—52. Friedrich Frhr. von Wieser, Theorie der gesellschaftlichen Wirtschaft ; in: Grundriß der Sozialökonomik, I. Abteilung, Tübingen, 1914, S. 321. I. W., Besprechung von Adolph Wagners Theoretischer Sozial- Ökonomik vom Jahre 1909: in Julius Wolf's Zeitschrift für Sozialwissenschaft, XII. Jahrgang, 1909, S. 758—760; S. 759. Otto von Zwied in eck, Die Einkommensgestaltung als Geldwertbestimmungsgrund; Schmollers Jahrbuch, Bd. XXXIH, S. 131—189; S. 134. (Anonym), Gegen den Metallismus. Artikel in der „Neuen Hamburgischen Börsenhalle" vom 10. Juni 1914 (über Knapp und Dr. Schwarzwald). Register der technischen Ausdrücke. Absolute Forderung S. 142 (vgl. even- tuale Forderung). Agio, inneres, bei akzessorischem Gelde Z 9 S. 145. 147. 149. — intervalutarisches, S. 215. —, synchartales, S. 259. 260. Akzeptation von Geldarten durch den Staat S. 86—87. Akzessorisches Geld S. 96. 98. (vgl. valutarisches Geld). Amorphische Zahlungsmittel S. 23 (vgl. morphische Zahlungsmittel). Amphitropische Stellung der Personen im Verkehr S. 40 (vgl. mono- „ tropische Stellung). Änderungen der Währung S 11 S. 182. Apozentrische Zahlungen S. 87. Argyrodromie, -lepsie, -phantismus S. 108-109. Authhlismus S. 6. Autogenischc Zahlungsmittel, Auto- genität S. 30; Beispiele S. 63. Automatische Regelung des intcr- valutarischen Kurses S. 244. 255. Autometallismns S. 4. Bank mit Diskonto- und Lombard- gcschäft S. 117. Banknoten Z 8 S. 116. definiert S. 119 ff.; uneinlösbare S. 130. Bares Geld, definiert, S. 53; Barverfassung S. 102. Barren-Hhlodromie S. 278. Begültigung (--Bewertung) S. 48. Bimetallismus S. 59; ist keine Währung S. 103; definiert S. 105: — S. 200; wirkt auf das Wertverhältnis von Silber und Gold S. 237—239; exodromische Wirkung S. 262. Charta, chartal. Chartalität S. 21; 27; 29. Chartalist S. 45; 67. Chartalrecht S. 49. Chartalverfassung, an das Staatsgebiet gebunden, S. 33. Chartale Zahlungsmittel find dasselbe wie Geld S. 21. Chrysodromie, -lepsie, -phantismus S. 109. Definitives (---- nicht cinlösbares) Geld S. 92. Disagio ist negatives Agio S. 149 Dromische Beziehungen des Geldes zum Metall S. 47; 69 (vgl. pl.i. tische und genetische Beziehung). Einzahlung S. 137. Emission des Geldes, staatliche und private, S. 116. Epitrapezische Zahlung (Trapeza bedeutet Bank) S. 122. Epizentrische Zahlung S. 87. Eventuale Gegenforderung an die Zentralstelle Zahlungsmittel) S. 142. Exaktorische Änderung der Währung S. 183; 185—186. Exodromisch S. 231; exodromische Berwaltung § 14 S. 240. 242. Exodromie und Hylodromie S. 243. Exvalutarische Geldarten S. 160-161; 169. 328. Fakultative Geldarten S. 83. Funktionelle Einteilung der Zahlungsmittel S. 35. — Z 6 S, 84. 85. Übersicht derselben S. 92. Geschäftstheorie (des intervaluta- rischen Kurses) S. 229—231. Geld bedeutet chartales Zahlungsmittel S. 31. Geltung S. 17 unten; ist unabhängig vom Gehalt S. 20 unten. Genetische Einteilung der Zahlungsmittel S. 34; Uberficht S. 36. 456 Register der techr Genetische Beziehung des Geldes zum Metall S. 47. 51. Girozahlung S. 116. 133; girales Zahlungsmittel S. 141. Hinkende Währung S. 113. Homochartismus: freiwillige Nachahmung eines fremden Geldsystems S. 317; vgl. Synchartismus. Hhle bedeutet Stoff S. 51; „Wische" Metalle dürfen unbegrenzt in Geld verwandelt werden S. 51. Hylodromie S. 7V; ihre Entstehung S. 77. 256; Vergleich mit der Exo- dromie S. 243; Barreu-Hylodromie S. 276. Hylogenische Zahlungsmittel S. 29; Hylogenese S. 31. 82. Hylogenische Norm S. 52. 75; sie ist nicht die Werteinheit S. 59. Hylolepsie S. 71: hyloleptische Norm S. 75; Entstehung S. 77. Hylophantismus S. 73: hhlo- phantische Norm S. 75; Entstehung S. 73. Zdiochartal als Gegensatz zu shn- ! chartal S. 260. ^ Internationales (besser: interpolitisches) Geld S. 34. Jntervalutarischer Kurs S. 203 Kassenscheine einer Zahlgemeinschast i S. 122. Komplexe Geldsysteme S. 85. Kreditgeld (fälschlich als Gegensatz zum baren Gelde) S.58. Kurantgeld S. 90. Lytron bedeutet Zahlungsmittel S. 9; lytrobasisch S, 217. Lytrische Politik S. 199.212; lytrischer Wert S. 8; lytrische Schulden S. 9. 12; lytrische Verwaltung S. 69; lytrische Beurteilung unseres Geldes im Auslände S. 241. Lytrolvgie S. 31. 51; lytrologisch S. 67. Marke als rechtlicher Begriff S. 26. Metallist S. 7. Metalloplatisches Geld S. 103; inetalloplatische Zahlung S. 112. Metazentrische Zahlung S. 141. Modifikatorifche Änderung der Währung E. 192. ischen Ausdrücke. Monargyrisches Geld S. 104. Monochrysisches Geld S. 104. Monotropische Stellung der Personen im Verkehr S. 40 (vgl. amphi- tropische Stellung). Monometallismus S. 103. Morphische Zahlungsmittel S. 23; morphisch-pensatorische S. 24. 295. Münzfuß S. 48. Münzpari S. 205—206. Nennwert S. 25. Nominalität der Werteinheit Z 1; S. 13. Nominalschulden S. 12; Nominalist S. 7. Notales (---paratypisches) Geld S. 57; Notalverfassuug des Geldes S. 102; Ausbreitung des notalcn Geldes S. 226. Novatorische Änderung der Währung S. 133. 188. Obligatorische Geldarten S. 38. Obstruktionelle Änderung der Währung S. 183—184. Orthothpisches (--- bares) Geld S. 57. Paratypisches <--- notales) Geld S. 57. 61. Parazentrische Zahlung S. 87. Pari (deS intervalutarischen Kurses) S. 212. 214. Passiergcwicht S. 65. 73; Entstehung S. 79. Pantopolische Entstehung des intervalutarischen Kurses S. 209—213; S. 217—218. Papiergeld, eigentliches, S. 3. 31. 60. Papiroplatisches (lies papyropla- tisches) Geld S. 103. Papierwirtschaft S. 131. Pensatorische Zahlungsmittel S. 22 bis 24. Piatische Eigenschaften des Geldes S.47; platlsche Beurteilung unseres Geldes im Auslande S. 241. Ponderale Herstellung des Geldes S. 23—24. Proklamatorijche Geltung S. 25. Prokurrenter Anschluß der Werteinheit S. 43. Provisorisches (— einlösbares) Geld S. 92. Quantitütstheorie S. 228. 245. 345. 369. Register der technischen klusdrücke. 457 Radikale Änderungen der Währung S. 192. Reale Befriedigung S. 5; Real- schulden S. 12. Rekurrenter Anschluß der Werteinheit S. 12. Regiminalrecht umfaßt Gesetzgebung und Verwaltung S. 85. Restauratorische Änderungen der Währung S. 183. 186. Scheidegeld, Scheidemünzen S. 63.91. Schwebender Ubergang zu anderer Währung.S. 183. 190—191. Sinkender Übergang zu anderer Währung S. 183. 190. Spezifischer Gehalt S. 49. spezifische Geltung S. SO. Stauung akzessorischer Geldarten S-164; negative Stauung S. 180 bis 181. ,. Steigender Übergang zu anderer Währung S. 183; 190—191. Symbolische Zahlungsmittel, undeutlicher Ausdruck, S. 28. Synchartismus, synchartal S. 68; synchartales Geld und intervalu- tarischer Kurs S. 2S6. 362. Überwertiges Geld (im intervaluta- rischen Berkehr) S. 152—153. Unterwertiges Geld (im intervaluta- rischen Berkehr) S. 153. Uneinlösbare Banknoten S. 130. Valutarischer Bankrott S. 185; valutarisches Geld (--- Währungsgeld) S. 95. Währung im weiteren Sinn S. 101; im engeren Sinn S. 101. Wührungsgeld (^ valutarisches Geld) S. 96. Währungskassen S. 273. Werteinheit S. 7; ein historischer Begriff. S. 9. 18. Wertverhältnis der Edelmetalle S. 201. 207; ß 13, S. 219. Zahlgemeinschaft, staatliche und private, S. 122. Zahlungsmittel, ursprüngliches S. 6; privates S. 123; definiert 142. Zentrische Zahlungen S. 87. Zirkulatorische Befriedigung S. 5; s 3. S. 37. Verlag von Duncker K Äumblot in München und Leipzig. Kapitalzins und Preisbewegung. Von Dr. Karl Adler, Professor der Aniversität in Czenwwitz. 1913. Preis 1 Mark 2V Pf. Bankpolitische Aufsätze. I. Zur Einführung des französischen Deckungsrechtes bei drr Tratte der einheitlichen Wechselordnung. 2. Wesen und Zukunft des Schecks. Von Dr. Karl Adler, Professor der Aniverfität in Czernowitz. 1913. Preis I Mark. Geld und Kapital. Gesammelte Aufsätze. Von Friedrich Bendixen, Direktor der Hypothekenbank in Hamburg. 1912. Preis 4 Mark 50 Pf. Das Wesen des Geldes. Zugleich ein Beitrag zur Reform der Reichsbankgesetzgebung. Von Friedrich Bendixen, Direktor der Hypothekenbank in Hamburg. 1908. Preis 1 Mark 40 Pf. Geldtheorie und Währungspolitik im Lichte des Weltkriegs. Von Friedrich Bendtxen, Direktor der Hypothekenbank in Ham° bürg. 1916. Preis 3 Mark. Der internationale Wirtschaftsverkehr und seine Bilanz. Bon Josef Gruntzel. 1895. Preis 4 Mark 80 Pf. Verlag von Duncker K. Äumblot in München und Leipzig. 'Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft. Herausgegeben von Dr. Heinrich Herkner, Geh. Regierungsrat und Professor der Staatswissenschasten an der Universität Berlin. Mit Beiträgen von K. Diehl, Ä. Dietzel, F. Eulenburg, E. Gothein, A. Günther, E. Zaffe, W. Lötz, P. Mombert, O. Most, O. Schwarz, F. Somary und G. Strutz. I91Z. 2 Bände. Preis des 1. Bandes 11 Mark, 2. Band in Vorbereitung. (Schriften des Vereins für Sozialpolitik IS6/IundII.) Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reichs. Zwei Bände. Von Dr. Karl Helffertch, Vizereichskanzler a. D. 1898. Preis 22 Mark. Das englische Bankwesen. Von Dr. Edgar Jaffs, Prof. der Staatswissenschasten in München. 3. Auflage in Vorbereitung. Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes vom 14. März 1875. Von Walther Loh, Geh. Äofrat, o. Prof. der Staatswissenschasten an der Universität München. 1888. Preis 7 Mark. Österreichs Finanzen und der Krieg. Von Franz Meisel, Äofrar in Prag, und Arthur Spiethoff, Professor der Staatswissenschasten an der deutscken Universität Prag. 1915. Preis 8V Pf. .Ich habe selten in einer kurzen Broschüre von R Seiten so viel vollendete realistische Sachkenntnis mit so reifem Arteil und politisch und finanziell so klugen Borschlägen vereinigt gefunden. Möge sie durch weiteste Verbreitung die breiteste Aufklärung schaffen." Gustav Schmoller. Theorie des Geldes und der Llmlaufsmittel. Von Dr. Ludwig von Mises. 1912. Preis 10 Mark. Logik des Geldes. Von Dr. Bruno Moll, Privatdozent a. d. Universität Kiel. 1916. Preis 3 Mark. Verlag von Duncker 6- Äumblor in München und Leipzig. Das österreichische Staatsschuldenwesen von seinen Anfängen bis zur Jetztzeit. Von Dr. Max Reinitz. 1914. Preis 5 Mark. Der Einfluß der Bank und Geldverfassung auf die Diskontopolitik im Deutschen Reich, in England, Frankreich, Osterreich-Llngarn, Belgien und den Niederlanden. Von Georg Schmidt. 1S10, Preis 3 Mark. Kredit und Zins. Von Georg Schmidt. 1910. Preis 1 Mark 20 Pf. „Der Verfasser, der Anhänger der Knapp schen staatlichen Theorie des Geldes ist, hat sich in dem vorliegenden Werke die Aufgabe gestellt, nachzuweisen, daß der Diskont wie der Zinsfuß in einem Lande nicht vom Kapitalreichtum, sonder» allein von der Entwicklung der Kreditorgonisatton, wie sie durch die Geld- und Bankverfassung ermöglicht und bedingt wird, abhängt. — Das Werk zeichnet sich, wie die meisten aus der Knappschen Schule hervorgegangenen Arbeiten, durch scharfe Argumentation und interessante Führung der abstrakten Gedankengänge aus." Börsenarchtv. Diskontpolitik. Gedanken über englische, französische und deutsche Bank-, Kredit- und Goldpolitik. Von Otto Schwarz, Wirkl. Geh. Oberfinanzrat. 1911. Preis 5 Mark 50 Pf. Philosophie des Geldes. Von Georg Gimmel. 2. Auflage. 1907. Preis geheftet 13 Mark, gebunden 18 Mark. Die Geldqualität der Banknote. Eine juristisch-fozial-ökonomische Llntersuchung. Von Adolf Weber, Professor der wirtschaftlichen Sraatswissenschast in Breslau. 1900. Preis 2 Mark. Depositenbanken und Spekulationsbanken. Ein Vergleich deutschen und englischen Bankwesens. Von Adolf Weber, Prof. der wirtschaftlichen Staatswissenschast in Breslau. Zweite, neubearbeitete Auflage. 1915. Preis geh. 10 M, geb. 12 M.