Geschichte des Deutschen Buchhandels. Im Auftrage des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler herausgegeben von der Historischen Kommission desselben. Vierter Band. Geschichte des Deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche. (180S—1889.) Leipzig. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 1913. Geschichte des Deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche. (1805—1889.) Bon Johann Goldsriedrich. Leipzig. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 1913. Inhaltsverzeichnis. Seite VorwortderHistorischenKom Mission..........v Vorwort des Verfassers................vir Erstes Kapitel. Die Zeit der Fremdherrschaft. Beginn der Handelsstörung. Johann Philipp Palm. Meßhandel und littcrarischc Produktion. Bedeutung der Klassiker, der politischen Broschüren uud der Musikalien. Zcitungsceusur. Blühende Verlagsfirmen. Patriotische Buchhändler. Exportfirmen. Napolconischcs Dekret vom 5. Februar 1810. Gedanke an eine Konvention der Rheinbnndstaatcn gegen den österreichischen Nachdruck. Fortleben des bnchhündlerischcn Reformgcdankens. Einverleibung der Nordseeküste; Perthes' Promcmoria vou Judikate 1811. Politischer Censor in Leipzig. Leipziger Rcformvorschläge. Wiederaufnahme des Reformversuchs von 1802. Sächsisches Mandat vom 10. August 1812. Protest des Buchhandels. Zeituugscensur. Anteil des Buchhandels an den Ereignissen von 1813 . . 1 Zweites Kapitel. Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. Aufschwung dcs Büchcrvcrkchrs. Technische Fortschritte. Neue Zeitschriften. Nachdruck zur Zeit der Fremdherrschaft. Aussichten auf Preßfrciheit uud Verbot des Nachdrucks. Deutsche Deputation. Nassauischc Verordnung vom 4./5. Mai 1814. Die Abgeordneten des deutschen Buchhandels auf dem Wiener Kongreß. Denkschriften und Abhandlungen von Luden, Kotzebue, Eberhard. Orauisches Dekret vom 22. September 1814. Angriffe seitens der österreichischen Nachdrucken. Buudesakte. Ccusurwcscn 1815—1817. Perthes' Schrift und Reise vom Jahre 1816. Freiherr von Berg Referent am Bundestag. Preßgesetzgebung 181S—1318. Sachsen-Weimars Appell an die Bnndes- vcrsammlung. Hallcschcr Vertrag vom Jahre 1816. Wahlausschuß der Deutschen Buchhändler. Bergs Vortrag vom 22. Juni 1818. Brockhaus' Fchdcbrief gegen Maklot. Klassikersaininlniigen. Grundsatz der beschränkten Schutzdaucr. Brockhaus' und Perthes' Wirken dafür. Bergs Entwurf vom 19. Februar 1819. Auflösung der Deutschen Deputation. Gutachten des Wahl- X Inhaltsverzeichnis. Seite ansschusses über den Bergschcn Entwurf. Brockhaus' Denkschrift über das Maximum der Wucherpreise. Bergs Vortrag vom 12. Oktober 1813. Preußische Preßgesetz-Entwürfe. Karlsbader Beschlüsse. Metternich - Adam Müllersche Denkschrift vom 20. November 1819. Erneuerung der Karlsbader Beschlüsse 52 Drittes Kapitel. Die Gründung des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler. Beaufsichtigende Thätigkeit des Wahlausschusses: Nachdruck, Kundenrabatt. Schleuderkonkurrenz der Verleger besonders Leipzigs und Berlins mit Umgehung des Sortiments. Leipziger Vertrag gegen die Schleuderet. Stellung der Auswärtigen dazu; deutsche Kundcnrabatt- und Schleudereivcrhältnisse; Umsatz und Reingewinn des Sortimcntcrs. Dunckers Vorschlag zur Bildung von Orts- und Kreisvcrcinen. Leipziger Kampf zwischen genossenschaftlicher Bindung und Freihandel im Büchcrverkauf. Reformvcrlangen. Veränderte Bedeutung der Messen. Versuch der Begründung eines Börscnvereins der Deutschen Buchhändler durch den Wahlausschuß. „Organisationsralh" Göschen. Plan der Begründung einer süddeutschen Buchhändlermcsse und eines süddeutschen Buchhändlervcreins iu Nürnberg. Begründung des „Vereins der auswärtigen Buchhändler zu Leipzig".............133 Viertes Kapitel. Das Ende des Nachdrucks und die Begründung der moderne» Urheberrechtsgesetzgeonng. Die Preußischen Schutzvcrträgc. Nachdrucksverbot in Österreich. Verbot des Nachdrucks durch den Deutschen Bund. Vom Gewcrbeschutz znm Urheberrecht. Der Jügel-Bröunersche „Entwurf". Die „Vorschläge" des Börsenvereins. Die Hauptgrundsätzc der Bundestags-Kommission. Preußisches „Gesetz gegen Nachdruck" vom 11. Juni 1837. Bundesbcschluß vom 9. November 1837......................IKK Fünftes Kapitel. Der Bo'rsenverein bis zum Abschluß seiner ersten Entwickclnngsperiodc. Statut vom Jahre 1831; der Leipziger Entwurf. „Verein der Buchhändler zu Leipzig". Die Erbauung des Börsengebäudes. Statut vom Jahre 1838......................... 185 Sechstes Kapitel. Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Buchgcwerbliche Charakteristik der Jahre 1814—1840. Die zwanziger Jahre als gute alte Zeit. Brockhaus' Konversationslexikon. Gottfried Baffe, E. F. Fürst. Klassikerausgabeu Cottas und Göschens. Gebrüder Franckh; Mchcrs Bibliographisches Institut. Preßpolizci; Fortschritte der periodischen Litteratur. Pfennigmagazin. Konversationslexikon, Bibliographisches Institut und Pfcunigmagazin als Erscheinungen allgemeiner buchgewerblichcr Bewegung. „Wissenschaft und Idee" und „Masse und Zeit". Graphik, Maschine, Volksbildung, Kapital, Mode, Lieferungsausgabe, Kolportage. . . . . .197 Inhaltsverzeichnis. XI Siebentes Kapitel. Seite Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen. (1840—1848.) Denkschrift des Börsenvereins über die litterarischen Rechtsverhältnisse. Vorläufiger Abschluß der Urheberrechtsgesetzgebung. Censur und Preßaufsicht in den dreißiger Jahren. Vierhundertjahrfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst. Denkschrift des Börsenvereins über Censur und Preßfreiheit. Ceusur und Preßaufsicht in den vierziger Jahren. Fortschritte des Buchgewerbes und des Büchermarkts. Aufhebung der Censur....... 228 Achtes Kapitel. Preßgesetz und Urheberrecht vom Ausgang der vierziger Jahre bis zum Ende des Deutschen Bundes. Hoffnungen. Geschäftliche Depression. Verheißungen. Provisorium und Preßfrechheit. Preßfreiheit und Zeitung. Belagerungszustand in Wien. Grundrechte. Reaktion. Buchhändlerccnsur nnd Verantwortlichkeit. Buchhandel und Revolution. Buchhandel, Preßfreiheit und Gcwerbefreihcit. Buchhändlerprüfung. Proteste gegen die Systeme der Verantwortlichkeit. Die preußische Buchhändlerprüsung. Preßgcsetzgebuug der Reaktion. Fortschritt der periodischen Presse. Fortgang der urheberrechtlichen Bewegung.......292 Neuntes Kapitel. Wcitcrentwickclung des Gcschiiftswescns. 1815—1867. Richtung gegen unverlangte Ncuigkcitsscndung. Forlschritt der periodischen Bibliographie; Wahlzettel. Vervollkommnung des Leipziger Kommissionsgeschäfts; Abrechnung, Bestellanstalt, Spedition und Auslieferung. Kommissionsgebühren. Frachtwagcn und Eisenbahn. Die Nebcnkommissionsplätze. Fortgang der Richtung gegen die unverlangte Neuigkeitssendung und des Ausbaues der Bibliographie. Barsortimcut. Reisevertricb. Modernes Antiquariat.......................33S Zehntes Kapitel. Die Reformbcwegnng bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Organisation als Anpassungsform des Warencharakters an das nationale Milieu. Auflösende Kräfte: vorübergehende Übergangs- und krisenverursachende Dauererscheinungen; Konkurrenz der Centralplütze, modernes Antiquariat, Konzessionssystem. Kundenrabatt. Reformrichtungen. Erste Vereine. Weinheim. Kreisvereine. Rheinisch-Westfälischer und Thüringischer Kreisverein. Buchhandel und Gewerbefrcihcit 1848. Erste Statutenrevision. Stand der Rcformbewegung und ihrer Voraussetzungen um die Mitte der sechziger Jahre 36K Elftes Kapitel. Vom alten Bund ins neue Reich. Anzahl der Städte, Firmen, Bücher. Rangordnung der Verlagsplätze um 1840. Charakter des Zeitraums 1848—1866. Das Kriegsjahr 1866. Kantate 1867. Ende des ewigen Verlagsrechts. Gewerbcfreiheit. Reichspreßgesetz. Wandlungen in Produktion, Vertrieb und Verbrauch........ 453- XII Inhaltsverzeichnis. Zwölftes Kapitel. Die Neformbewcgung bis 1889. Wandlungen in Verkehr, Technik, Publikum und Buchhandel. Reformvoraussetzungen und Reformrichtungen. Verhandlungen und Maßnahmen im Österreichischen und Süddeutschen Buchhändlervcrein 1868—1876; Usancen- kodex. Eisenacher Sortimentertag und Weimarer Konferenzen 1878; Enquete- Kommission. Delegiertenkonferenz 1879. Börsenvereinsstatut 1380. Kröners Statntenrevisionsprojekt 1382. Meißncrsche Resolution und Oktoberkonferenz 1883. Delegiertenbcschlüsse 1884. Frankfurter Hauptversammlung 1837. Die neuen Satzungen. Parey, Kröncr, Brockhaus. Schlußbemcrkungen . . . 434 Quellennachweise und Anmerkungen 581—SS5 Vorwort der Historischen Kommission. Aic unterzeichnete Kommission hat die große Freude, hiermit den Schlußband der „Geschichte des Deutschen Buchhandels" vorlegen zu können, und ihr Vorsitzender darf wohl seine besondere Freude darüber aussprechen, daß es ihm vergönnt war, die Vollendung des von ihm vor 38 Jahren beantragten Unternehmens noch zu erleben. Die „Geschichte des Deutschen Buchhandels" hat allerdings mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, worüber in den Vorworten zum ersten, zweiten und dritten Bande berichtet worden ist. Der zum Bearbeiter des Werkes gewählte Dr. Friedrich Kapp wurde nach etwa siebenjähriger Arbeit am 27. Oktober 1884 durch den Tod an der Vollendung des Werkes verhindert. Der erste, von ihm bearbeitete Band erschien nach seinem Tode 1886, aber der zweite Band konnte erst 22 Jahre darauf, 1908, zur Veröffentlichung gelangen, da besonders widrige Verhältnisse dazwischentraten. Es gelang endlich, in Dr. Johann Goldfricdrich einen Bearbeiter zu finden, der sich das hohe Verdienst erwarb, die schwierige Aufgabe der Fortsetzung und Vollendung des Werkes zu lösen. Seit 1907 sind in der Zusammensetzung der Historischen Kommission folgende Veränderungen eingetreten: Ausgeschieden sind seitdem: Dr. Carl Geibel in Leipzig (1909, gest. 1910), Geheimer Kommerzienrat Dr. Gustav Fischer ssn. in Jena (gest. 1910), Dr. Alphons Dürr in Leipzig (gest. 1912). Eingetreten in die Kommission sind: Geheimer Hosrat Professor Dr. Karl Lamprecht (Mitglied seit 1892—1903 und wiederum seit 1909), Geheimer Re- VI Vorwort der Historischen Kommission. gierungsrat Dr. Paul Schwenke, erster Direktor der Königl. Bibliothek in Berlin (seit 1909), Dr. Kurt Koehler in Leipzig (seit 1913). Die Kommission hat gegenwärtig folgende Mitglieder: Dr. Eduard Brockhaus in Leipzig (Vorsitzender 1876—1889 und wieder seit 1895), Hofrat Otto Harrassowitz in Leipzig (seit 1881; Schriftführer seit 1884), Geheimer Hofrat Professor Dr. Karl Lamprccht in Leipzig (seit 1892—1903 und wieder seit 1909), Dr. Walter de Gruyter in Berlin (seit 1903—1906 und wieder seit 1907), Dr. Ernst Bollert in Berlin (seit 1906—1907 und wieder seit 1910), Geheimer Regierungsrat Dr. Paul Schwenke (seit 1909), Dr. Kurt Koehler in Leipzig (seit 1913). Erwähnt möge noch sein, daß der Vorsitzende der Kommission am 7. August 1909 den Tag der Vollendung seines 80. Lebensjahres beging, bei welcher Gelegenheit ihm die Mitglieder der Kommission eine von Dr. I. Goldfriedrich verfaßte Festschrift überreichten. Leipzig, im Oktober 1913. Die Historische Kommission des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Im Auftrag: Dr. Eduard Brockhaus. Borwort des Verfassers. Der vorliegende Schlußband hat, nachdem der dritte Band schon im Jahre 1909 dem zweiten, im Jahre 1908 erschienenen, hatte folgen können, bis jetzt auf sich warten lassen, weil der Verfasser, nach schwerer Krankheit im Jahre 1910, inzwischen namentlich als Archivar und Bibliothekar des Börsenvereins zugleich stark mit anderen Aufgaben beschäftigt und deshalb zu einer größeren Beschränkung der auf den vorliegenden Band zu verwendenden Arbeitszeit gezwungen war. Zugleich erforderte der vorliegende Band eine gewisse veränderte Arbeitsmethode. Die Arbeit an den vorangehenden Bänden konnte in einer mehr dem monographischen Charakter sich nähernden Weise erfolgen: es galt in einer weit zurückliegenden Vergangenheit vornehmlich bestimmte Quellen aufzusuchen und vorzuführen. Auch der vorliegende Band ist so entstanden; aber der Quellenstoss wird hier ein so umfänglicher, daß die Darstellung sich auf dem Grunde einer ungleich ausgebreiteteren Lektüre erheben muß, die dem Bearbeiter Gesamtton, Gesamteindruck, Gesamtbild zu liefern hat, während ihre Einzeldarstellung räumlich und sachlich unmöglich ist. Deshalb ist auch für die Anmerkungen des vorliegenden Bandes eine veränderte Einrichtung getroffen worden, die für die späteren Kapitel nach den Seitenzahlen des Bandes aufzusuchen sind. Es kommt schließlich hinzu, daß die Vorarbeiten vom Verfasser auf eine fortlaufend eingehende Darstellung bis zur unmittelbaren Gegenwart angelegt wurden, es dann aber dem Vorstand des Börscnvereins besser erschien, das Gcsamtwerk mit der Kröncrschen Periode zu schließen. Dem vorliegenden Schlußbande wird ein auf alle vier Bünde des Gesamtwerkes sich beziehendes Personen- und Sachregister folgen, dem ein erklärendes Verzeichnis der vorkommenden Fachausdrücke vorangeht. VIII Vorwort dcs Verfassers. Dem Vorstande des Börsenvcreius der Deutschen Buchhändler, insbesondere den Ersten Vorstehern Herrn Albert Brockhaus, Herrn Dr. Ernst Bollert und Herrn Kommcrzienrat SicgiSmund, sowie den Mitgliedern der Historischen Kommission des Börsenvcrcins fühlt sich der Verfasser für das fördernde Wohlwollen, das sie ihm bei der Bearbeitung des vorliegenden Werkes entgegengebracht haben, zu aufrichtigem Danke verpflichtet. Vor allen andern aber gilt sein Dank dem Anreger des Gesamtwertes, dem Vorsitzenden der Historischen Kommission Herrn Dr. Eduard Brockhaus, der die Arbeit an allen drei Bänden mit unermüdlicher Anteilnahme begleitete, mit dem Verfasser jeden der zahlreichen Korrekturbogen las und ihm in schwerer und arbeitsreicher Zeit treu zur Seite stand. Leipzig, im Oktober 1913. I. Goldsriedrich. Erstes Kapitel. Die Zeit der Fremdherrschaft/ Beginn der Haudelsstörung. Johann Philipp Palm. Mcßhandcl und litterarische Produktion. Bedcntnng der Klassiker, der polirischen Broschüren nnd der Musikalien. Zeitungscensur. Blühende Verlagsfirmen. Patriotische Buchhändler. Exportfirmen. Napoleonischcs Dekret vom 5. Februar 1810. Gedanke an eine Kouveutiou der Rheinbuudstaatcn gegen deu österreichischen Nachdruck. Fortleben des buchhänd- lcrischcn Reformgedankcns. Einverlcibnug der Nordseeküste; Perthes' Promcmoria von Jnbilate 1811. Politischer Ceusor in Leipzig. Leipziger Reformvorschläge. Wiederaufnahme des Reformversuchs von 1802. Sächsisches Mandat vom 10. August 1812. Protest des Buchhandels. Zeitungscensur. Anteil des Buchhandels an den Ereignissen von 1813. Äöie herbstliches Laub von den Zweigen der Bäume, sinken Tage und Jahre vom Gcüste der Zeit, und ihr Moder wird die Nahrung der Jahrzehnte und Jahrhundertc. Die Wälder der Geschichte aber sind die Gedanken und Werke der Menschen: die Jahre der Geschichte lassen größere und größere Werke zurück und senken immer neue Gedanken in den Boden der Kultur. So baut sich in den Gemeinschaften der Kultur ein einziges, beständig wachsendes Dasein. Auch diese großen Lebcnsgeschichtcn aber haben ihre Abschnitte, Auslösungen, Katastrophen; ihre Auslösungen, in denen nach Zeiten der Sammlung und Ansammlung das Wehr zerrissen wird und der Strom der Geschichte iu raschern und höhern Fluten dahinrauscht, ihre Katastrophen, die, auf solchen Auslösuugeu beruhend, die Tiefen aufstören, Schlamm und Geröll heranführen, Schlamm und Geröll aber auch hinwcgreißcn. Die zweite' Hälfte des 18. Jahrhunderts war ein solches Zeitalter der Auslösung in der Kulturwclt des litterarisch-buchhäudlcrischcn Deutschlands. Ein kurzes und erschütterndes Zeitalter der Katastrophen, geboren zum besten Teil aus den nämlichen Kräften, mit deren Wirken das Wachstum auch der deutschen Nation aufs engste verbunden Beschichte des Deutschen Buchliandcls, IV. 1 ^ I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. war, sollte jene Jahrzehnte des neuen Geistes abschließen und sich so einschieben zwischen Zeiten der Ansänge und der Vollendungen, Zeiten des Durchbrechens und des Durchbildens. Wie außerordentlich gesteigert gegenüber den Jahrzehnten, die um die Wende des siebzehnten Jahrhunderts liegen, waren um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts Verbreitung, Lebhaftigkeit, Zweckmäßigkeit und Bewußtheit litterarisch-buchhändlerischen Schaffens, Genießens, Ver- treibens in der deutschen Welt! Wie hatten sich in dieser weiten und bunten Welt ncne Früchte angesetzt, nahmen andere die Färbung unmittelbar bevorstehender Reife an! Es war wie das Heraufsteigen einer neuen Welt des Denkens, Dichtens und Trachtens. Neue Festen und Tiefen in Wissenschaft und Dichtung, neue Verheißungen der Technik, eine neue Organisation in voller Bildung, erste entschiedene Forderungen, Pläne und Werke eines ncncn Geistes auf den Gebieten des Verlagsrechts, der Prcßfreiheit, der Buchhandel die ihm eigentümliche Einheit bekräftigend, indem er zeigte, wie er gewillt war, dem Geschäftsverkehr im Eentral- platze planmäßig Ordnung und Dauer zu verleihen, und zum ersten mal eine neue Stärke und Tiefe dieser Einheit in einem ersten gemeindeutschen Reformunternehmen offenbarend. Zeigte sich nicht in feinen, aber deutlichen Umrissen ein von den führenden norddeutschen Staaten ausgehender, aus Litterarverträgen der Einzelstaaten aufgebauter Nechts- verband? Pochte nicht der Geist der Schutzfrist an die Pforten des neuen Jahrhunderts, der bestimmt war, den langen Hader zwischen altem und neuem, norddeutschem und süddeutschem Rechte zu schlichten? Schickte sich der Geist der Zeit nicht sichtbar an, Fesseln und Krücken des Privileg- und monopolhaftcn Gewerbcschutzcs abzuwerfen? Drängte er nicht auf durchgreifendere Arbeitsteilung zwischen Produktion und Kleinhandel einerseits, sabrikartige Vereinigung der Zweige der Produktion andrerseits? Mit solchem Erbe ausgestattet, das erworben und gewonnen war aus der eigensten Entwickeluug der deutschen Litteratur und des deutschen Buchhandels, trat das neue Jahrhundert seine Bahn an; einer Erbschaft, die reiche Entfaltungen, große Ausgaben; auch schwere Kämpfe verhieß. Hinweggerisscn, schrieb im Jahre 1805 Friedrich Perthes, den es fast empören wollte, daß in solcher Zeit eine „Iphigenie" erscheinen Beginn der Handclsstörimg. ^ konnte, wird in Sturm und Wetter die „papiernc Zeit"! Noch zwanzig Jahre solcher „Buhlerei mit der Literatur", solcher „Verhätschelung geistiger Bildung", solcher „Kramerei mit belletristischem Luxus", und die Deutschen hätten ein sisels littsrairs erlebt, abgeschmackter als das ihrer Nachbarn. Jetzt, schrieb Perthes, fühlt jeder der Jüngern, daß das Vaterland nicht zum Dienste der Wissenschaft, sondern diese zum Dienste jenes da ist. Wie viele, rief er, sind nicht jetzt schon davon durchdrungen, daß Kraft und Tugend nicht aus moralischen Grundsätzen erwachsen, sondern einem ganz andern Boden entstammen! Wie dringt es jetzt in die Seelen, daß Liebe und freie Sorge für Haus und Hof und Vaterland mehr ist als „allgemeine Umfassung", „herzvollcr, vielleicht leidenschaftlicher Patriotismus" besser als ein blasser Kosmopolitismus! „Muß das Herz uns nicht deshalb schon groß werden, daß wir gerade in der schlimmsten Zeit leben?" Das waren Worte, wie sie ähnlich noch nie aus dem Munde eines Buchhändlers erklungen waren. Und so verdichtet sich in den großen Persönlichkeiten, die wir über die Bühne der deutschen Buchhandelsgeschichte schreiten sehen, mit der Geschichte des Buchhandels die Geschichte der Nation. Drei Monate vorher hatte Schiller die Augen geschlossen. Drei Monate später ertönte der Donner der Dreikaiserschlacht. Im Herbst des Jahres 1805, als Napoleon seine Heere über den obern Rhein warf, stockte der Absatz nach Süddeutschland; die Mehrzahl der süddeutschen Buchhändler, die die Michaelismesse noch zu besuchen pflegten, blieb aus, und die Bestellungen, die sie aufgaben, waren nur spärlich. Bald traten die ersten deutlichen Zeichen des Rückgangs des Handels nach Rußland hinzu, der sich im ersten Jahrfünft des neuen Jahrhunderts so gut augelassen hatte. Die Folgen des Krieges wurden noch fühlbarer schon in der ersten Hülste des Jahres 1806. Namentlich daß die Wiener weder zur Messe kamen, noch Bücher, noch Zahlung sandten, war empfindlich. Die Straßen ruiniert, die Zugpferde sclteu, die Frachtlöhne erhöht. Bei dem starken Ausbleiben der süddeutschen und schweizerischen Buchhändler ließ sich nicht einmal im Tauschhandel etwas machen. Doppelt empfindlich wurde nun der Kampf zwischen Buch und Zeitschrift. Bitter klagte der Buchhandel über den Rückgang des Bücherkaufens, die beständige Zunahme der Monatsschriften und Journale. 1. 4 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. Und im Sommer des Jahres 1806 schrieben französische Kugeln, nicht im Schlachtensturm, sondern mitten im Frieden, dem deutschen Buchhandel ein blutiges Mcnc Tekel in den Sand der Fcstungsgrnben von Braunau: am 26. August 1806 wurde Johann Philipp Palm, Inhaber der Steinschen Buchhandlung in Nürnberg, ein Neffe des uns wohlbekannten Johann Jacob Palm in Erlangen, auf Befehl Napoleons erschossen.^ Wie furchtbar das Schicksal Palm und die Seinen traf: sehen wir hier in ihm nicht den Menschen, sondern den Buchhändler, oder noch mehr: nicht den Buchhändler, sondern den Buchhandel, und den Buchhandel nicht losgelöst von den politischen und militärischen Verhältnissen, wie sie damals in Süddcutschland bestanden. Wir erinnern uns, wie verhaßt gerade 'Nürnberg deutschen Regierungen schon des 18. Jahrhunderts als Werkstatt und Niederlage ärgerlicher Broschüren war, und welch immer neuen Kämpfe Bayern deshalb mit ihm zu führen hatte. Wie hätte es jetzt eine solche Nolle nicht erst recht Frankreich und Napoleon gegenüber spielen sollen? Der Nürnberger Rat freilich zeigte nun eine andere Haltung; seit dem September 1805 ermahnte er in wiederholten Verfügungen zu größter Vorsicht und erklärte, daß er sich andernfalls jetzt allerdings genötigt sehe, mit „ausgezeichneter und unnbbittlichcr Schärfe" vorzugehen. Die Verfügungen allein reden eine deutliche Sprache, und die Allgemeine Zeitung berichtete von der Jubilatcmcsse 1806, mit welcher „unglaublichen Begierde" die Nürnberger politischen Werke und Pamphlete gekauft wurden. Palm war in der geschäftlich so lohnenden Ausbeutung dieser Umstände vielleicht einer der ersten, aus jeden Fall keiner der letzten. Schon 1795 beschwerte sich Kurbayern über seine Firma, die „verderbliche Bücher verbreite", 1798 wurde er aus gleichem Grunde in Salzburg verhaftet, zwei Jahre darauf durch Nürnberger Urteil wegen eigenmächtigen Vertriebs von Pasquillen vom fcrncrn Besuch der Salzburger Märkte ausgeschlossen und im gleichen Jahre z. B. in Basel arretiert, und wenn er nach einem spätem Berichte des französischen Gesandten zu München „wegen seiner Propaganda für alle gegen Frankreich gerichteten Schriften in Deutschland bekannt" war, so ist das dem Grade nach übertrieben, in der Sache aber, wie man sieht, schließlich nicht so unrichtig. Napoleon war hierüber genau unterrichtet. Nicht nur gingen von der französischen Gesandtschaft zu München schon seit Beginn des Jahres 1806 Berichte Palms Erschießung. 5) nach Paris über Nürnberg als einen „Herd der Jntrigucn" und Sitz von „Emissären und Libellisten", einer zahlreichen, eine Erhebung gegen Frankreich planenden Partei, sondern, wie die Gesandtschast Napoleon unmittelbar darüber unterrichtete, daß eine „Unmenge von Pamphleten kursierten, deren Zweck sei, das bayerische Volk gegen die französische Negierung aufzureizen", so sorgten, wie es scheint auf unmittelbare Veranlassung des Königs von Bayern, auch die bayrischen Behörden durch Einliefcrung in Nürnberg verbreiteter aufrührerischer und für Napoleon beleidigender Broschüren dafür, daß der Kaiser selbst auf den „Geist dieser allen österreichischen und englischen Jntrigucn zugänglichen Reichsstadt aufmerksam gemacht" wurde. Genau wie einst das Vikariat des römischen Reiches deutscher Nation, so schrieb nun der Kaiser der Franzosen: „Alle Pamphlete, die in Deutschland Verbreitung finden, kommen aus der Stadt Nürnberg". Im Juli 1806 entdeckten französische Offiziere in der Nähe von Nördlingcn Exemplare der anonymen Broschüre: „Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung". Es war eine Schrift von 144 Seiten Kleinoktav, Palm war ihr Verleger, der Verfasser, über den noch heute ein nicht aufgeklärtes Dunkel herrscht, entweder Johann Konrad Min, Gymnasialprofessor in Ansbach und später Oberfinanzrat in München, oder Philipp Christian Gottlieb Aelin von Winterhausen bei Würzburg, removierter gräflich Rcchterenscher Obcrpfarrer und Kon- sistorialrat und damals Privatlehrer in Nürnberg und Fürth, der Drucker war Hessel in Altdorf; im Juni hatte Palm die Broschüre mit der Faktur: „ . . erhalten . . Deutschland 1 fl. oder 16 Gr. ordin. Ich bitte es bestens bekannt zu machen. Junius 1806. Anonymus", an den Buchhandel versandt. Es war ein unkluges und höchst wagehalsiges Unternehmen, dessen bedenklichste Folgen für Autor und Verleger, wenn sie entdeckt wurden, jedem Besonnenen deutlich sein mußten, in dem noch von den Franzosen besetzten Süddeutschland, und uoch dazu in einer ihrer Selbständigkeit beraubten und doch noch keinem größern Staatsgcbilde angegliederten ehemaligen Reichsstadt, eine Schrift erscheinen zu lassen, die die Na- polconische Politik auf die Wurzeln unersättlichster Herrschgier und Eroberungssucht zurückführte, den „Frciheitsschwindel der Gallier" enthüllte zeigte, wie die sogenannte Republik zur Tyrannis umgeschlagen «'> 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. war, in England, dem Todfeinde Napoleons, dm Hort der Freiheit pries und das Land der Hoffnung sah, von dem aus der kaiserlichen Herrschaft der Untergang drohe, die Fürsten Deutschlands, die sich eben zum Rheinbünde unter Napolconischem Protektorate zusammenschlössen, zum Bunde gegen Napoleon aufrief, nach Wegen suchte, „auf denen der Muth bedrängter Deutschen sich wieder erheben, und die mannigfaltigen Lasten abwerfen sollte", und die französische Armee mit Schmach und Schimpf überhäufte. Rasch führten die Spuren über Augsburg auf die Stcinsche Buchhandlung iu Nürnberg. Nach französischem Rechte war der Verleger srei, sobald der Verfasser bekannt war. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß, selbst wenn dieser Umstand hier in Frage gekommen wäre, Palm ihn dennoch nicht hätte benutzen können. Wir wissen ja, wie bedeutend die Unternehincrthätigkeit auf diesem Gebiete, und so speziell in Nürnberg, war, und die fragliche Broschüre selbst ist ein Beispiel für das geschäftlich Lohnende solcher Unternehmungen: Anfang Juni wurde die erste Auflage versandt, und Mitte Juli spricht Palm schon von der im Druck befindlichen zweiten. Wo er es offen und mit Ehren thuu konutc, hat sich der deutsche Buchhändler immer mit besonderem Stolze der geistigen Urheberschaft seiner Verlagsartikcl gerühmt; diese Urheberschaft ist aber jederzeit in weitem Umfange auch dort wirksam gewesen, wo man keinen Grund hatte, sie besonders zu betonen, und die Annahme liegt nicht fern, daß entweder dies hier der Fall gewesen sei, oder der Verleger in der doppelten Aussicht einerseits auf lockenden Gewinn und andrerseits auf die für ihn leichtere Möglichkeit des Ausweichcus (durch die in taufenden von Fällen erprobte Berufung auf unverlangte Sendung u. dgl.) bei der unter den damaligen Verhältnissen gesteigerten Gefährlichkeit des Unternehmens Garantien nach dieser Richtung übernommen hatte. Man kann nicht annehmen, daß ein Schriftsteller, der unter solchen Verhältnissen unter dein Deckmantel der Anonymität einem Verleger, der die Anonymität auch für sich selbst für geboten hielt, zu Diensten war oder sich ihm anvertraute und bei ihm Entgegenkommen fand, sich gegen die etwaige Entdeckung seiner eigenen Anonymität nicht gesichert hätte, und noch wahrscheinlicher ist es, daß der Verleger selbst ihn durch entsprechende Abmachungen für den Verlag gewann. Man würde hierbei eher an Philipp Christian Gottlieb als an Johann Äon- rad Aclm als Verfasser denken; der erstere, ein Mann „von sanguini- Palms Erschießung. 7 schem Temperamente, aber vorzüglichem Talent und vieler Gelehrsamkeit", durch Privatunterricht seinen Unterhalt erwerbend, war mit Palm verwandt und eng befreundet, verkehrte häufig in seinein Hause und besorgte für ihn literarische Arbeiten. Auf eine derartige Stellung Palms zur Urheberschaft an der verhängnisvollen Broschüre weisen auch in undeutlicher Weise die Briefe hin, die ihm sein Hcmdlungsdicner Anfang August nach München schrieb, wo sich Palm zum üblichen Besuche der Jacobidult aufhielt. Für die Sache, wie sie sich in Wirklichkeit abspielte, kamen aber diese Dinge nicht einmal in Frage. Napoleon hat den Weg Rechtens gar nicht beschreiten lassen; eine Untersuchung nach dem Verfasser, ja selbst nach dem Verleger wurde gar nicht eingeleitet; Napoleon kam eS einfach darauf an, so rasch wie möglich an denen, die man am leichtesten feststellen konnte und schnell festgestellt hatte: an den Händlern, ein Exempel zu statuieren, das den Mnt zn ähnlichen Unternehmungen lähmen sollte; in einem persönlichen Befehl vom 5. August schrieb er die unverzügliche Füsilierung der „Augsburger und Nürnberger Buchhändler" vor: denn „in den Gegenden, wo die französischen Armeen in Quartier liegen, Pamphlete zu verbreiten, um die Bevölkerung gegen diese aufzureizen", sei „kein gewöhnliches", sondern ein „Verbrechen des Hochverrats". Bei Palm wurden keine Exemplare uud auch keine sonst belastenden Papiere aufgefunden: die noch bei ihm lagernden Exemplare der ersten sowohl wie der noch in der Druckerei befindlichen zweiten Auflage waren in Brunnen versenkt, die verdächtigen Papiere verbrannt worden; aber alle Aussagen des Augsburger und Nürnberger Buchhandels wiesen übereinstimmend sein Geschäft als den Herd des Vertriebs nach. Außer Palm waren der Geschäftsführer der Stagcschen Buchhandlung und die beiden Nieger in Augsburg, ferner übrigens noch ein Hcilbronncr Kaufmann, ein Spczerei- und Wcinhündlcr aus Donauwörth und ein Weinwirt aus Ncckarsulm verhaftet und die beiden österreichischen Buchhändler Kupfer in Wien und Eurich in Linz in contn- rnn-einin zum Tode verurteilt worden: die lctztcrn vier zugleich wegen der „Genealogie der kaiserlichen Majestäten und Hoheiten", Merckle aus Neckarsulm außerdem noch wegen einer bei ihm aufgefundenen Karikatur, die Napoleon in wenig ästhetischer Situation darstellte, wie er Fürsten machte. Die bayrischen und württcmbcrgischcn Unterthancn sind sämtlich ^ I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. auf Einspruch ihrer Regierungen deren Civilgerichtsbarkeit übergeben uud hier mit kurzer und gelinder Hast gestraft worden. Nürnberg aber war damals noch nicht bayrisch, und König Max Joseph hat eine offizielle Verwendung für Palm deshalb ausdrücklich abgelehnt. Allerdings hat der Minister Montgelas, wie es scheint auf unmittelbare Veranlassung des Königs, Palm bei seinem Aufenthalte in München unter der Hand warnen lassen, mehr Vorsicht und Zurückhaltung zu beobachten, wenn er sich nicht den größten Gefahren aussetzen wolle (während freilich gleichzeitig, wie oben erwähnt, in Nürnberg verbreitete Broschüren an Bernadotte eingeliefert wurden). Was aber die formelle Unmöglichkeit diplomatischen Einschreitens betrifft, so empfängt man den Eindruck, als ob sie dem Könige, der so nicht oerpflichtet war, dem erzürnten mächtigen Verbündeten das eine Opfer, dessen er wenigstens bedurfte, streitig machen zu müssen, nicht unlieb gewesen sei. Obwohl man mit Napoleons Befehl und dem Gange der Dinge (Palm wurde am 19. August verhaftet und traf am 22. in Braunau, dem Sitze der auf Napoleons Befehl gebildeten Militärkommission, ein) genau vertraut war, ist das r>ro kornm an den Grafen Thürheim in Ansbach abgelassene Handschreiben, das diesem mit Betonung der königlichen Machtlosigkeit aufträgt, sich bei Bernadotte nachdrücklich für Palm zu verwenden, „so weit er es thunlich finde", erst am 25. August in München unterzeichnet, sodaß Palm dem Napolconischcn Befehl zufolge bereits gefallen war, ehe das Schreiben auch nur in Ansbach anlangen konnte. Denn daß das „Vorstellungs Schreiben" einer deutschen Stadt, und gerade Nürnbergs (vom 20. August, dem Tage der Abführung Palms nach Braunau) erfolglos war, braucht nicht erst bemerkt zu werden. So war es Palm allein, der fiel — „zum Schlachtopfer und Beispiel für andere bestimmt", so sagte er richtig, als ihm das Urteil verkündet worden war. Wenn man im Rahmen einer Gewalthandlung von einer Art innerer Gerechtigkeit und äußerer Korrektheit reden kann, so hat allerdings hierbei beides in gewissem Sinne gewaltet. Denn einerseits ist gerade der Verleger, wenn nicht sogar Urheber, gefallen (der den Verordnungen seines eigenen Magistrats unbesonnen Trotz bot und die Broschüre zu einen? Zeitpunkte und unter Umstünden erscheinen ließ, in dem sie außer geschäftlichem sicher keinen andern Segen stiften konnte), während die bloßen Verbreiter mit dem Schrecken und kurzer Haft davonkamen; in Palms Erschießung. der Stcinschm Buchhandlung liefen alle Fäden zusammen, und daß Palm der Verleger war, konnte niemandem im Ernste zweifelhaft sein und war es nicht. Andrerseits ist Palm, den man der Verlegcrschaft zu überführen sich nicht die Zeit nahm, auch nicht als Verleger verurteilt worden, sondern als Verbreiter. „Ist der benannte . . angeklagt wegen Schandschriften, die er gegen Se. Maj. den Kaiser und dessen Armee und gegen die Freunde und Alliirtcn Sr. k. k. Maj. ausgetheilt und verbreitet hat, — schuldig?" so lautete die Schuldfrage. Daß Palm „verbreitet" hatte, war genugsam nachgewiesen. Palm hat mit Festigkeit bis zuletzt behauptet, er sei nicht der Verleger, und noch in letzter Stunde feierlich vor Gott erklärt, er sterbe unschuldig. Dennoch ist er der Verleger gewesen, und ob er „schuldig" war, war keine Frage des Rechts, sondern eine Bestimmung Napoleons. Und was heißt auch schuldig oder unschuldig in einer Sache, in der so wie hier geschäftliche Spekulation, vaterländisches Interesse, vielleicht Anteil und Verpflichtung an und gegenüber einem Werke, dessen Verfasser er doch nicht war, verquickt waren, und bei der: ob er in solcher Hinsicht schuldig oder unschuldig sei, gar nicht in Betracht kam? Nicht darin, daß ein Buchhändler widerrechtlich ums Leben gebracht wurde, liegt die geschichtliche Größe des Andenkens von Johann Philipp Palm, sondern darin, daß er wie ein kühner Soldat durch seinen Beruf seinen Untergang fand, und deshalb ihn fand, weil in diesem Berufe die eigenen materiellen und ideellen Interessen mit den drängenden Interessen des Volkes und der Zeit untrennbar verbunden sind. Eine Ehrentafel des deutschen Buchhandels ist die Dcnktafcl an Palms Hause in München, die Konig Ludwig I., dessen Vorgänger nicht die Entschlossenheit gezeigt hatte, den nun Verherrlichten vom Tode zu erretten, im Jahre 1842 anbringen ließ, ein Ehrenmal des deutschen Buchhandels das Standbild Palms, das im Jahre 1866 zum größten Teil auf Kosten des deutschen Buchhandels zu Braunau errichtet wurde. Und wie Hofer, Schill, die elf Schillschen Offiziere, die in Wesel erschossen wurden, ist Palm, der deutsche Buchhändler, einer der deutschen Männer aus schwerer und großer Zeit, die dem Herzen des deutschen Volkes für immer unvergessen sind. Sechs Wochen darauf wurde in der I. B. Ncindlschcn Druckerei in Bamberg die französische Kriegserklärung an Preußen gedruckt; die 10 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. Schläge von Jena und Auerstädt fielen; und am 18. Oktober, während der Michaelismessc, rückten die Franzosen ein in der Hauptstadt des deutschen Buchhandels. Von einein Buchhändler selbst könnten wir uns ihren Einmarsch erzählen lassen; Wilhelm Zirges beschreibt ihn in seinen Lebenserinncrungen: wie die Buden hastig abgebrochen und Waren und sonstiges Hab und Gut in Sicherheit gebracht wurden, die Plätze sich mit Biwaks bedeckten, die Häuser sich mit Soldaten füllten. Auch er rühmt die Energie des französischen Platzkommandanten und des Generalintendanten, die rasch Ordnung in das Chaos brachten. „Der gewöhnliche Geschäftsgang kehrte in sein altes Geleis zurück — und nur der Buchhandel fiel unter der Wucht der Kricgsereignisse zu einem Nichts herab, aus dem nur noch Partheischristen, wie die , Fcuerbräude' bei Heinrich Gräsf, und Gelcgenheits-Piecen hervorgingen."^ In der That, mit dem Jahre 1806 begannen die sieben Leidensjahre auch des Buchhandels, die sieben Jahre, in denen es nach Friedrich Arnold Brockhaus auch für den thätigsten, fleißigsten und verständigsten Geschäftsmann unmöglich war, geschäftliche Berechnungen über die Dauer eines halben Jahres hinaus anzustellen. Bis zum Jahre 1805 zeigen die Meßkataloge resp. die Hinrichsschcn halbjährlichen Verzeichnisse, die, erscheinend seit 1797, .mit dem Jahre 1801 durch das Medium des Schwetschkeschen Lockex nunäiimi'ins unsern statistischen Angaben zu Grunde zu liegen beginnen, ein stetiges Aufsteigen der Verlagsproduktion: mit 4181 Artikeln erreichten sie im Jahre 1805 den höchsten Gipfel seit Beginn ihres fast dritthalbhundcrt- jährigen Bestehens; in einem Menschenaltcr (seit dem Jahre 1777) hatte sich die Produktion von halber Höhe bis hierher erhoben. Im Jahre 1806 stürzt sie in schroffem Abfall auf eine um nicht weniger als 800 Artikel niedrigere Stufe herab; und von da geht der Absturz weiter, bis die Produktion im Jahre 1813 auf eine Stufe zurückgesunken ist, die um mehr als ein Menschenalter, um 35 Jahre zurücklag (2323 Artikel). Die Leipziger Messe haben die Wogen des Kriegs nicht weggespült, und mit der Warenmesse ist auch die Büchermesse bis zum Jahre 1812 regelmäßig abgehalten worden. Freilich mit vermindertem Besuch, vermindertem Umsatz, verminderter Zahlung; und je geringer die Geschäfte waren, um so schwerer fielen die Reise- und übrigen Meßspescn (zu denen Dic sieben Leidcnsjahrc. >1 Beiträge zur Tilgung der Kriegsschulden, erhöhtes Wegegeld u. dcrgl. kamen) ins Gewicht. Die Hemmung des Bücherverkchrs durch Preußen nach den Städten im Norden Deutschlands und nach Skandinavien war teilweise eine vollkommene; Sendungen, die seit August 1806 nach Stralsund, Greifswald u. s. w. verschrieben wurden, lagerten bis in den April 1807 in Berlin. Allgemeiner, gleichmäßiger drückte dic Zerrüttung der Geldver- hältnissc. Verloren doch im Jahre 1806 in Wien die Bancozettel 38 bis 40 Procent, und wurden doch im Jahre 1807 in Breslau für bares Geld gegen hinlängliche Sicherheit bis zu 20 "/„ Interessen gegeben.^ Der November 1806 brachte die Kontinentalsperre und damit die Unterbindung des Absatzes nach England. Außerordentlich waren die Veränderungen, die die allgemeine Lage in der Verbindung mit Nußland hervorbrachte. Es ergingen geschärfte Ausfuhrverbote gemünzten Geldes aus Rußland; der Stand der russischen Papiere wurde immer schlechter; die Zahlungen aus Nußland und Livlaud, bei dem niedrigen Stande des russischen Wechselkurses fast unmöglich, blieben immer mehr und immer länger aus. Der deutsche Buchhandel hatte schon lange über Saumseligkeit uud Unsicherheit der russischen Geschäftsfreunde geklagt; bei der doppelten Ungunst der derzeitigen Verhältnisse ergriff ihn eine steigende Abneigung, sich mit Petersburger und andern russischen Handlungen überhaupt einzulassen. Warnende Beispiele standen allen vor Augcu. 'Russische Verluste führten kurz vor Michaelis 1807 den Sturz des angesehenen Leipziger Buchhändlers Jacobücr herbei, dessen Fallissement sich auf 110000 Thaler bclicf. Der Handel nach Rußland ging um diese Zeit zum großen Teil in andere Hände über: in diejenigen Hartmanns in Riga, der jetzt, nachdem Hartknoch als reiner Verleger nach Dresden gegangen war, dort der namhafteste Buchhändler wurde, einige Jahre darauf in seinen russischen Handelsbeziehungen noch übertroffen durch Dcubner in Riga. Hartmann aber war schon zu Michaelis 1807 insolvent, schuldete bald mehreren deutschen Buchhändlern zusammen 30000 Thalcr und ließ sich Jahr ein, Jahr aus auf der Messe nicht blicken. Das Jahr 1807, das dic tiefste Erniedrigung Preußens brachte, hatte eine ähnliche Bedeutung auch in der Geschichte des Buchhandels. Die Mcßrelation von Ostern 1807 liest sich wie eine Grabrede. „Gegen- ^ I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. wcirtigc in jedem Betracht ungünstige Messe scheint dem Buchhandel, oder vielmehr der Büchcrkrämcrcy den letzten Schlag versetzen zu wollen", heißt es darin, und die Relation weiß dem in den letzten Zügen liegenden Buchhandel als Trost nur die Hoffnung in das bessere Jenseits mitzugeben, „daß einst auf den Trümmern des zeitherigcn, einer gänzlichen Auflösung nahe scheinenden Bücherkrams ein solider Buchhandel sich erheben mochte". Im Allgemeinen Anzeiger der Deutschen wurde „zur Aushclfung des gesamten Buchhandels" die Einführung des Abzahlungsgeschäfts vorgeschlagen: die Buchhändler sollten einzeln oder in Verbänden teurere Werke gegen einen für den Abnehmer nnd seine Erben gültigen Kontrakt auf jährliche Abzahlung von fünf oder mehr Prozent verkaufen. Die Ostermesse 1808 bildete einen gewissen Lichtpunkt. Wohl war die Zahl der Remittenden erschreckend hoch, die der Ncuvcrschrcibungeu erschreckend niedrig; aber um ihren Kredit nicht ganz aufs Spiel zu setzen, fanden sich doch zahlreiche Handlungen wieder ein und bezahlten Teile ihrer Schuld; drei Fünftel des Gesamtbetrags der Schulden wurden abgezahlt. Freilich, man war bescheiden geworden; jetzt ließ sich jeder den Louisdor gern zu 6 Thalern, den Dukaten zu 3 Thalcrn 12 Groschen anrechnen. Die Meßkataloge spiegeln die Steigung genau wider; die Zahl der.Erscheinungen hob sich von 3057 im Jahre 1807 auf 3733 im Jahre 1808. Aber die Besserung war nicht nachhaltig. Schon zu Michaelis' 1808 zeigte es sich, daß die Zahlungsstockung anhielt. Im Jahre 1809 fiel die Zahl der in den Mcßkatalogen verzeichneten Neuerscheinungen noch etwas unter das Niveau des Jahres 1807, auf die Zahl 3045. Buchhändler, selbst Sortimcnter, die sich bisher stets pünktlich eingestellt hatten, und Zahlungen blieben aus. Die Überträge wurden fast nicht gezahlt. Ein fast gänzlicher Mangel an baren Zahlungsmitteln trat ein. Die Stockung im Vertrieb nahm zu. Auch von den angekündigten wirklich neuen Werken war wenig zu haben — die Verleger gedachten sie meist erst zu drucken, wenn sie genügende Bestellungen gesammelt hätten. Mit dem Friedcnöjahre 1810 schien auch für den Buchhandel eine Zeit der Erholung anbrechen zu sollen. Die Hinrichsschcn Verzeichnisse enthielten 3864 Artikel, die höchste Zahl seit der Depression, die mit Die sieben Leidensjahre. Der Büchermarkt. dem Jahre 1806 eingetreten war. Die Ostermesse war doch wieder von mehr Auswärtigen besucht, die „Lust zum Abrechnen bezeugten", wenn auch leider nur zu vielen, wurde wirklich dazu vcrschritten, das „nöthige Bargeld" fehlte. Um so entmutigender war es, daß trotz des Friedens schon zu Michaelis 1810 der Rückgang wieder begann, der nun bis zum Ende der Fremdherrschaft anhielt. Das war eine Erscheinung, noch schwerwiegender als die der Verheerungen, die selbst die Jahre 1807 und 1809 im Buchhandel angerichtet hatten. Der Buchhandel schien lediglich unter der allgemeinen Spannung der Zeit zu verkümmern. Doppelt niederdrückend wirkte nach den Hoffnungen der Ostermesse von 1810 die Erfahrung, daß schon in den Monaten vor Michaelis desselben Jahres so auffallend wenig verschrieben wurde. Die VcrlagSproduktion ging im Jahre 1811 aus 3287, im Jahre 1812 auf 3162 zurück, und die Mcßkataloge wurden ausstaffiert mit Flugblättern und Disputationen, Werkchen, die früher selten oder nie darin aufgeführt wurden. Trotzdem dürfen wir uns natürlich nicht vorstellen, daß die Saaten des deutschen Buchhandels ein einziges großes Bild trostlosester Verwüstung dargeboten hätten. War nicht gerade jene Zeit eine solche tiefster innerer Einkehr und Kräftigung? Wenn Not und Entbehrung des Volks, wenn Erschwerung alles Verkehrs, Zerrüttung der Gcld- vcrhältnisse, Unsicherheit der Zukunft den Buchhandel niederbeugten, wuchsen ihm nicht dafür aus jener geistigen Bewegung neusprossende Kräfte zu? Es ist nicht ohne Interesse, die littcrarische Bewegung jener Jahre von rein buchhandclsstatistischcr Seite her zu beleuchten. In dem unmittelbar vor der Zeit der Fremdherrschaft liegenden Jahrfünft ist die Verlagsproduktion — vom Jahre 1801 bis zum Jahre 1805 -— um 4 "/<, gestiegen; die Vcrtagsproduktion des Jahres 1813 zeigt gegen die des Jahres 1805 eine Verminderung um 44 "/<>. An diesem Steigen um 4 und Sinken um 44 Procent der Gesamtproduktion mag hier das Steigen und Sinken der einzelnen Produktionsgcbiete während der Fremdherrschaft im Verhältnis zu ihrer Bewegung vor Eintritt derselben gemessen werden. Die größte relative Steigerung erfuhr die philosophische Litteratur; sie stand bei dem von 1801 bis 1805 stattfindenden Gcsamt- wachstum 46 "/<, unter dem Durchschniltswachstum, aber in der Verminderung der Gesamtproduktion im Jahre 1813 dem Jahre 1805 gegen- 14 I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. über um 32"/<> über der Ziffer des Durchschnittörückgangs. Bergleicht man ebenso miteinander für die übrigen Littcraturgcbiete in den beiden genannten Zeiträumen die Verhaltnisse ihrer besondern Bewegung zu der Bewegung der Gesamtproduktion, so zeigen ökonomische, lricgswissen- schaftlichc und philologische Littcratur eine entsprechende relative Zunahme etwa in halber, Drittel- und Vicrtelhöhe derjenigen der philosophischen Littcratur. Pädagogische und juristische und noch mehr medizinische und naturwissenschaftliche Littcratur waren in kaum merklicher relativer Steigung, Musik, mathematische und geographische Littcratur in kaum merklicher Abnahme begriffen. Poesie, Romane und Schauspiele zeigten schon im Jahrfünft 1801—1805 eine Verminderungsgrößc, die um 11°/<, hinter dem Durchschnittswachstum, jetzt aber eine solche, die hinter dem Durchschnittsrückgang um 22 "/g zurückblieb; die geschichtliche Littcratur zeigte vorher ein das Durchschnittswachstum um 1 "/g übersteigendes Wachstum, dann einen Rückgang, der hinter der Durchschuittsabnahmc um 11 "/g zurückbleibt. Den Gegenpol endlich zu dem starken relativen Wachstum der philosophischen bildet der tiefe Fall der theologischen und handelswissenschaftlichcn Littcratur. Die erstere zeigt gerade im Jahrfünft 1801—1805 ein Wachstum, das dasjenige des Durchschnittswachstums um 30 "/g übertrifft, dann aber einen Niedergang, der um 12 °/g unter dem Durchschnittsrückgange steht; die letztere stand vorher 15 über dem Durchschnittswachstum, dann 36 unter dem Durchschnittsrückgang. In der Sprache dieser Ziffern der an die Hinrichssche Buchhandlung eingesandten neuen Vcrlagsartikcl geredet, hätte in jener großen und schweren Zeit das Geschick am stärksten die Handelsintercssen gelähmt und die Sorge ums Haushalten in den Vordergrund gedrängt, und hätte die Not die Nation nicht beten, sondern denken und streiten gelehrt. Es kommt aber noch zweierlei hinzu: die Flucht iu das weltentrückte, und doch Kräfte der Weltbezwingung nährende Reich der Musik und der Dichtung und die starke Beschäftigung mit frei geschriebenen politischen Broschüren. Denn, was das letztere betrifft, auch mit der Unterdrückung des freien Wortes war es wenigstens nicht so furchtbar, wie uns der Blick in eine ferne Vergangenheit glauben läßt, der vergrößert, indem er verkleinert, weil er Zerstreutes zusammenrückt. Hart war der Druck, der auf dem Zcitungswescn lastete, und außerordentlich Der Büchermarkt. Zcitungscensur. 15. gcwcilttlMig das Eingreifen. Die „Bayreuther Zeitung" wurde (1808) kassiert, weil sie eine Belgrader Meldung über Feindseligkeiten gebracht hatte, die zwischen dem Pascha von Widdin und dem Großvezier ausgebrochen seien, das „Krefelder Wochenblatt" (1809) verboten, weil es über die crbarmuugswürdige Verfassung der Delinquenten des Kreselder Gefängnisses Klage geführt hatte, und sein Wiedcrcrscheinen nur unter der Bedingung gestattet, daß es nur amtliche Bekanntmachungen, Anzeigen und „litterarische Stücke" bringen durste und alle kritisierenden Artikel, auch nichtpolitischen Inhalts, abweisen mußte; Ende 1811 wurde es trotzdem endgültig aufgehoben. Die Abonncntcnzahl der Blätter sogar einer Stadt von der Bedeutung Kölns spricht deutlich genug für die geringe Bedeutung, die die öffentlichen Blätter unter solchen Umständen für das Publikum noch besaßen. Die drei im Jahre 1809 unterdrückten Kölnischen Blätter hatten in diesem Jahre 708 (Welt- und Staatsbote), 326 (Kölnische Zeitung) und 223 Abonnenten (Vcr- kündigcr), und selbst die Abonnentenzahl der Mainzer Zeitung sank von 937 im Jahre 1809 auf 780 im Jahre 1810. Das gelesenste Kölnische Blatt war damals der „Beobachter im Roer-Departement", der im Jahre 1809 1052 Abonnenten zählte; die im Jahre 1807 gegründete t^a/ötts äs LoloMk hatte im Jahre 1809 364 Abonnenten. Die Unterwerfung der Cottaschen „Allgemeinen Zeitung" unter die Napoleonische Regierung wurde schon im Juli 1805 begründet. Es kam eine Abmachung zu Stande, nach der die Zeitung durch Vermittelung der kaiserlichen Gesandtschaft in Stuttgart von der französischen Regierung offizielle Aktenstücke zur Veröffentlichung erhielt, und der Redakteur trat zur kaiserlichen Regierung in ein persönliches Korrespondentenverhältnis. Blieb die Zeitung dabei zunächst noch leidlich selbständig, so war es in der Rheinbundszeit damit vollends vorbei. Ihr Sitz erfuhr in dieser Zeit eine zweite Verlegung. Cotta war mit dem bayrischen Regime so zufrieden und umgekehrt so wenig geneigt, es wieder mit dem württembergischen zu vertauschen, daß er, als Ulm durch den Frieden zu Schönbrunn wllrttembergisch wurde, sie von dort nach Augsburg verlegte (1810). Sieben Jahrzehnte sollte die Zeitung, deshalb bald kurzweg „Augsburger Allgemeine" genannt, hier verbleiben. Dem Charakter der großen bayrischen Zeitung entsprach derjenige der kleinen Blätter. Zeigte sich eine freiere Regung, so wurde das betreffende Blatt auf- U! 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. gehoben. Ebenso in Württemberg; selbst der „Schwäbische Merkur", in dem die deutsche Gesinnung noch am längsten Stand gehalten hatte, segelte zur Rheinbuudszeit vollständig im Napoleonischen Fahrwasser, und auch die „Leipziger Zeitung" erhielt vou der sächsischen Regierung, wahrscheinlich im Einverständnis mit der französischen, der Zeit angemessene Vorschriften und durfte „namentlich alle und jede Nachrichten von den. für Frankreich nachtheiligcn oder unangenehmen Ereignissen . . . nicht eher und nicht anders . . . aufnehmen, als wenn und wie sie in dem Nonitkni- nnivsrsel bekannt gemacht" waren, wobei die Artikel vollständig und ohne Zusätze übertragen werden mußten. Aber war das alles ein Wunder in einem Alter beständiger Kriege, der Umwälzungen aller bestehenden Verhältnisse dem Geiste der Bevormundung gegenüber, den der deutsche Bürgersmann gerade auf diesem Gebiete seit lange her mitten im faulen und ungestörten Frieden des alten Reiches umgehen zu sehen gewohnt war?! In der Welt der Journale aber und vollends der Bücher, wie weit war das freie Wort davon entfernt, in dem Grade gefesselt zu sein, wie so mancher zitternde Buchhändler und Schriftsteller auch damals fürchtete. Entfernte man sich in der Form nicht von gewissen Klughcitsrcgeln, so konnte man selbst in Frankreich, wie viel mehr in Deutschland beinahe alles schreiben, was zu schreiben nötig war. Die Erhebung in das ideale Reich unserer damals neugeborenen klassischen Littcrntur und die Lektüre freier politischer Schriften: dies beides gibt der amtliche sächsische Bericht von der Ostcrmesse 1807 selbst als den Hauptinhalt der damaligen Lektüre und die nie versagenden Absatzgebiete des Buchhandels an. Eotta brachte damals 165 Eentner Vcrlagsartikel nach Leipzig, meist Goethe, Schiller und Herder, die beständig abgesetzt wurden, und neben ihnen wurden vor allem „frcimüthigc politische Broschüren" gehandelt. Mehrere Firmen, so die von Friedr. Aug. Gottlob Schumann, dem Vater Robert Schumanns, in Zwickau begründete, die sich mit außerordentlichem Erfolge auf dem nun schon einer neuen Zeit angehörenden Verlage von Taschenausgaben der Klassiker aller Völker aufbauten, haben in jenen Jahren ihre Wurzeln. Wie das, was in der Litteratur Aufwand forderte, also zunächst der Verlags- und dann auch der Sortiments- handcl, bestehen könne, das erschien manchem nicht abzusehen. Aber was hatte andrerseits die Nation, woran sie sich erfreuen konnte, als ihre Ccnsur, Klassiker, politische Broschüren. Reimer, Cotta, Mohr K Zimmer in Heidelberg, aus der gerade in den Jahren 1805 bis 1812, beginnend mit „Des Knaben Wunderhorn", reiche Gaben der Nomantik, von Jean Paul, Tieck, den beiden Schlegel, Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 2 1^ 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. Görrcs, 1812 Savignys „Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter" in die Welt gingen. In Leipzig begann Karl Tauchnitz, der Dorfschulmeistcrssohn, der erst 1797 mit einer Presse und einem kärglichen Schriftcnvorrat seine Offizin begründet hatte, mitten in der Zeit der Fremdherrschaft seine durch ihre typographische Schönheit Aufmerksamkeit erregenden Taschenausgaben der griechischen und lateinischen Klassiker (1808 fg.), die in Deutschland und Frankreich sofort mit dem lebhaftesten Beifall aufgenommen wurden, ja glänzte mit Klassiker-Folio- Prachtausgaben (von Schäfer besorgt), durch die selbst «Zöschens Pracht- Werke verdunkelt wurdeu. Außerordentlichen Absatz fanden die Musikalien — das einzige Gebiet, das in den Hinrichsschen Verzeichnissen eine absolute Zunahme aufweist, und zwar im Jahre 1813 gegen das Jahr 1805 um 67"/„; Friedrich Hofmeister gründete damals seiuc Leipziger Musikalienhandlung (1807) und legte die erste Musikalicnlcihanstatr an, Firmen wie Brcitkopf ^ Härtel in Leipzig gediehen aufs beste, und nur über ein Zuviel an Musikalicuvcrlcgcrn und Komponisten begann mit Beginn des zweiten Jahrzehnts geklagt zu werden. Im Nordwesten verlor Friedrich Perthes in Hamburg, dessen Geschäfte sich bis 1805 so „übermäßig vermehrt" hatten, daß er „kaum dagegen anzugehen" wußte — der Laden war aber auch der eleganteste in Deutschland und ein Büchcrvorrcit in solcher Ausgcsuchthcit gewiß nicht zum zweiten mal zu finden — im Jahre 1806 alles, was er in zehn Jahren erworben hatte; und doch, weil er sich von Vorsicht und Ängstlichkeit nicht übermannen ließ, sondern kräftig Zugriff, waren seine Geschäfte schon im folgenden Jahre größer denn je und dehnten sich immer mehr und mehr aus; Niebuhr nannte ihn den „Buchhändlcrsouvcrain vou der Ems bis an die Ostsee", aber sogar aus Frankfurt a. O. schrieb mau ihm, man wisse wohl, daß er das „stärkste Sortiment in Deutschland" besitze. Was ihm der Buchhandel und was er der deutschen Nation in dieser schweren Zeit war, das kann seine Idee des „Vaterländischen Museums" zeigen, dessen Plan er von November 1809 ab versandte. Es sollte eine Freistätte der Wahrheit sein, in der die Mitglieder der deutschen Gclehrtcnrcpublik vor- der Lebensnot, sei es auch nur der äußersten, Schutz und Zusammenhalt finden sollten. „Solche Freistätte aber hat der Buchhandel ihnen schon lange gewährt und muß sie künftig noch mehr gewähren. Der deutsche Buchhandel ist das einzige noch vor- Tnuchnltz,Härtcl,Pcrthcs,Arnold,Brockhaus,Korn,Trcuttel^Würtz,Brummer. 19 hcmdcnc Band, welches die ganze Nation umfaßt, ein Nationalinstitut ist er, frei aus sich selbst entsprossen, und jetzt beinahe allein unsere nationalen Eigcnthümlichkcitcn echt charakterisircnd. Daß er nicht alles leistete, was er leisten konnte, ist wahr, aber für die Zukunft kann er noch vieles leisten, und er allein kann die deutsche Gelchrtenrcpublik retten, und das ist meine Ausgabe für dieses Leben." Wie den Cotta, Perthes, Tauchnitz, Härtel, so ging es aber zahlreichen andern. Die Arnoldschc Buchhandlung in Dresden hat sich vom Jahre 1803 ab stündig und in erstaunlicher Weise erweitert; die Zeitvcrhältnisse haben sie in keiner Weise gehemmt. Arnold pflegte seinen Buchverlag, er zog den Kunst- und Musikalicnvcrlag herein, kaufte 1807 die Pinthcrschc Handlung an, ja im Jahre 1808 schon waren dem eigenen Geschäft — das Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung (auf allen drei Gebieten Verlag und Sortiment), Leihbibliothek, Journallesezirkcl, Verlag des Dresdner Anzeigers und Kunstmuseum umfaßte — die Räume zu eng geworden, und es wurde in diejenigen verlegt, in denen es sich zum Teil noch heute befindet. Friedrich Arnold Brockhaus, Sohn eines Dortmunder Matcrialwarcnhändlcrs und selbst zuerst Manufaktnrwarcnhändlcr, legte gerade in jenen Jahren den festen Grund zu der künftigen Größe seiner Vcrlagsfirma: seit 1805 Sortimentcr und Verleger in Amsterdam und hier durch Krieg, Kontinentalsperre und Eensur in die traurigste Lage versetzt, erwarb er 1808 für 1800 Rcichsthalcr das von Francke und Löbel geschaffene Konversationslexikon und siedelte 1811 als reiner Verleger nach Altenburg über. Sind es großenteils gerade neue Firmen, die als Beispiele erfolggekrönter Energie in schwerer und großer Zeit angeführt werden können, so gab es andrerseits einen Stamm fest gegründeter Vcrlagssortimcntc, die, obgleich sie durch den Krieg besonders starke Einbußen erlitten, dennoch nicht mit der kleinsten Zahlung zurück- blieben, wenn die Zahl solcher Firmen auch nicht groß war, denn die Michaelismcßrclation von 1807 hebt als solche rühmend einen einzigen Namen hervor, den der Firma W. G. Korn in Breslau, die damit ihren Kredit für alle Zeiten unerschütterlich befestigt habe. Und im Westen, Norden und Osten, überall gab es fcstgcgründcte Handlungen, die einen starken Absluß deutscher Vcrlagsproduktion nach dem Auslände bewirkten: Trcnttel ^ Würtz in Straßburg und Paris, Brummer in Kopenhagen, der, so große Summen er bei seinen ausgedehnten Geschäften in Dünc- s» 20 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. mark und nach Schweden zu zahlen hatte, selbst in der Michaelismessc 1807, nachdem ihm das Bombardement von Kopenhagen mehrere Gebäude und darunter weitläufige Büchernicderlagcn zerstört hatte, solvent blieb, Deubner in Riga. Auch der Absatz nach England ist bei weitem nicht völlig unterbunden gewesen, und gerade durch Frankreich selbst nicht: Treuttel Würtz z. B. leiteten auf Grund staatlicher Licenzen ganze Ströme deutscher und französischer Bücher und Zeitschriften nach England und errichteten sogar gerade damals ein besonderes Geschäft in London. Das alles sind helle und leuchtende Farben, die in dem vorherrschenden Dunkel des Gemäldes jener Zeit nicht übersehen werden dürfen. Allein wäre die Zahl der erfolgreichen Handlungen selbst größer gewesen und umgekehrt die Zahl der Buchhändler kleiner, die wie Friedrich Emanuel Eurich in Linz fast ihr ganzes Vermögen verloren, wie W. Rein Comp, in Leipzig von den Ereignissen der Fremdherrschaft bis an den Rand des Abgrundes getrieben wurden und sich erst dann wieder zu erholen vermochten, deren Geschäft, wie das von Friedr. Nicolovius in Königsberg, Wunden empfing, von denen es sich nie wieder erholte: wie war eine allgemeine EntWickelung aller der fortschrittlichen Kräfte und Triebe des Buchhandels, eine Entfaltung aller der tiefliegenden Wünsche und Forderuugen, die er, mit den eigenen Interessen die der Nation verbindend, in sich hegte, je möglich in einem Zustande nie endender politischer Erschütterungen und unter Verhältnissen, in denen es ein Deutschland noch weniger gab als in den Zeiten des alten Reiches? Die Napoleonische Gesetzgebung hatte während der Kriegsjahre auch den französischen Buchhandel als Ganzes nicht ins Auge gefaßt. Im Herbst des Jahres 1809 war der Kaiser aus dem letzten seiner siegreichen Feldzüge heimgekehrt. Nun hielt er von Paris aus Europa unter seiner Faust. Und schon am 5. Februar 1810 erschien ein Dekrets das den Buchhandel des französischen Reiches zum Zwecke der Überwachung in gewerblicher und littcrarischer Hinsicht aufs straffste centralisierte und damit Bestimmungen brachte, die auch den deutschen Buchhandel französischen, aber auch nichtfranzösischen Gebietes stark berührte. Die Bestimmungen, die das Dekret über das Censurwescn traf, vereinigten die Manuskript- mit der Druckcensur in einer Weise, wie sie uns ähnlich bereits ans der Zeit des Königreichs bekannt ist. Der Buchdrucker Französisches Bücherdekret vom 5. Februar 1810. 21 hat den Titel vor dem Druck seinem Präfekten und dem Generaldirektor der Buchdruckern und des Buchhandels in Paris anzuzeigen. Die vorläufige Anzeige bezog sich auch auf periodische und littcrarische Blätter, die in Zeitabstünden von mehr als einem Monat erschienen. Der Prüfett teilt die Anzeige dem Polizeiminister mit. Dieser hat dem Drucke solcher Werke Einhalt zu thun, die gegen die Unterthancnpflichten und die Interessen des Staatswohls verstoßen; der Generaldirektor kann den Druck in allen andern Fällen aufhalten: das Manuskript ist dann in beiden Füllen binnen 24 Stunden an den Generaldirektor einzusenden, von dem es an einen der kaiserlichen Censoren oder, wenn es in einen öffentlichen Verwaltungszweig einschlägt, an den betreffenden Minister geleitet wird. Es steht dem Verfasser oder Drucker frei, das Manuskript sogleich selbst zur Untersuchung einzureichen. Von der Formalität der vorläufigen Anzeige ausgenommen waren erstens die periodischen Schriften, wenn sie nicht in größern als monatlichen Zwischenräumen erschienen, zweitens die Bilboauets (etwa, wenn auch nicht genau, unfern Accidenzarbeiten entsprechend, auch ouvi'ÄMS äs vills genannt) und drittens die amtlichen Veröffentlichungen. Die Journale und andern täglich herauskommenden Blätter, periodischen und politischen Schriften waren der Inspektion der Ortsbchördcn unterworfen und der Aufsicht des Ministers der allgemeinen Polizei unterstellt. Sie bedurften weder Einschreibung noch vorläufiger Anzeige, jedoch sollten die Buchdrucker den Generaldirektor darüber unterrichten, damit dieser jederzeit eine Übersicht über die Beschäftigung ihrer Pressen hatte. Zwischen der Klasse der eigentlichen Werke (la-dsurs), in die die Journale gehörten, wenn ihre Lieferungs- tcrminc durch einen Zeitraum von mehr als einem Monat getrennt waren, und derjenigen der Bilboauets, in die die periodischen Schriften gehören, wenn sie häufiger als wöchentlich erscheinen, steht die Mittelklasse der A-B-C-Bücher, Volkslieder, Gelegenheitsgedichte oder Gelegen- hcitSaufsätze, der Kataloge und der periodischen wissenschaftlichen Journale, die mindestens wöchentlich und höchstens monatlich erscheinen. Diese Klasse steht unter der Aufsicht des Präsekten, der sie vor dem Druck zu untersuchen hat. Aus dem Ausland ins gleich gehende Bücher wurden an den Grenzen angehalten, und der Adressat hatte sie dem Generaldirektor nebst Angabe des Douanen-Bureaus, durch das sie zu erwarten waren, anzuzeigen. Periodische Schriften waren nur einmal ^ 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. anzugeben und erst das Aufhören des Bezugs war wieder anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht waren auch die unverlangten Sendungen unterworfen; es wurde den Buchhändlern angeraten, ihre Korrespondenten zur Borau - scndung eines Verzeichnisses ihrer unverlangten Sendungen zu veranlassen, damit der französische Geschäftsfreund rechtzeitig ihre Anzeige bewirken könnte; ja die ausländischen Buchhändler konnten gleich die Fakturen unmittelbar an den Generaldirektor schicken. Der Generaldirektor behandelte nun die eingetroffenen Anzeigen genau ebenso, wie diejenigen der Manuskripte: er gestattete den Eingang entweder, ohne die Bücher gesehen zu haben, oder er ließ sich diejenigen, die ihm bedenklich schienen, nach Paris kommen, um sie entweder selbst zu prüfen oder den andern obengenannten Stellen zugehen zu lassen. Die Zustellung der zugelassenen Bücher geschah in der Weise, daß der Generaldirektor den Permis an das Grenzdouancamt sandte. Dieses verglich die Bezeichnung des Ballens mit dem Permis und sendete beides an den Präfekten des Adressaten. Der Präfekt übergab beides dem Inspse- tsur äs l'imprimsris st cks 1s, lidrairis, deren es in jedem Departement einen gab; dieser nahm darüber eiucn ?roess vsrdal auf und sendete es dem VsMcatsur ü. l'sswiuMs zu. Dieser ließ den Adressaten kommen, öffnete die Sendung in seiner Gegenwart, verglich den Inhalt mit dem Permis, behielt die darin nicht enthaltenen Bücher zurück, wog die übrigen, bestimmte nach dem Gewichte die Gebühren, stempelte sie und gab sie frei. Am Ende jedes Monats sandte der Vsriticatenr ein Verzeichnis aller freigegebenen Bücher an den Generaldirektor nach Paris, wo eine nochmalige Verglcichung mit den dort geführten Listen vorgenommen wurdet Die Eingangsabgabe für im Ausland gedruckte französische und lateinische Bücher beträgt nach dem Dekret vom 14. Dezember 1810 150 Franken pro 100 oder — das Gewicht des Bozens zu 15 Gramm und den Reichsthalcr zu 3 Frank 78 Centimes gerechnet — 1,? Pfennig pro Bogen oder rund Z Groschen pro Alphabet. Die Nationalwerke und Übersetzungen ins Französische waren hierunter ausdrücklich einbegriffen. Alle übrigen Bücher — also die in? Auslande gedruckten nicht französischen und nicht lateinischen — hatten nur eine Stempelgcbühr von 2 Centimes pro Kilogramm, also etwa 5 Pfennige pro Alphabet, die in Frankreich gedruckten und vom Ausland dahin zurückkommenden Bücher nur die Abgabe der dalltnes Französisches Bücherdckret vom 5. Februar 1810. I.',". «In eommsrek, die ebenfalls 51 Centimes pro 100 KZ betrug, zu entrichten. Eine religiöse und littcrarische Engherzigkeit nach dem Muster Österreichs und Bayerns zu Ausgang des 18. Jahrhunderts hatte man von einem Napoleon nicht zu erwarten; eher konnte man sich auf Strenge gegenüber ultramoutancr und politischer Litteratur gesaßt machen und vor allein für die Zeitschriften und Journale fürchten. In der That hat die französische Ecnsur durch Illiberalitcit keinen bemerkenswerten Druck ausgeübt, umso weniger, als der Generaldirektor, der alte Staatsrat von Pommereuil, ein bequemer Herr war. In Coblcnz z. B. wurden die Bücher bei ihrer Ankunft, wenn sie verdächtig erschienen, vom Präfcktcn unter Leute in der Stadt zur Beurteilung verteilt. Solcher Untersuchung wurden aber lediglich politische Schriften unterworfen, und auch diese nur obenhin; strenger war man unter den damaligen Umständen gegen theologische Werke, in denen man ultramon- tane Grundsätze witterte. Ästhetische und wissenschaftliche Schriften wurdeu nicht angesehen, „auch weiter nichts Sonderliches verboten", wie Görrcs schreibt. Auf deutsche Dcnunciationcn achteten die Franzosen gewöhnlich nicht. Dabei waren die Schreibereien und damit die Beamten zahllos. Die Regierung, meinte Görrcs, werde bald einsehen, daß die geringen Vorteile mit den großen Kosten in keinem Verhältnis stünden, und das ganze System wieder aufheben. Drückend aber war für den deutschen Buchhändler auf französischem Boden die Organisation selbst; sie raubte Zeit und, sowohl durch die Korrespondenz nach der Hauptstadt des Departements und nach Paris wie durch die Eingaugsgebühr, Geld. Wer nahe der Buchhaudclsgrcnze, womöglich in oder nahe bei dem Sitze des Präfektcn wohnte, konnte wenigstens gewisse Formalitäten selbst besorgen. Auch dann aber mußte, wcnu es sich um kleinere Firmen handelte, schon das kann: erträglich sein, wenn für jedes einzelne Buch, das bestellt wurde, der Permis in Paris hätte eingeholt werden sollen. Einzelne linksrheinische Handlungen wandten sich mit Vorstellungen an den Generaldirektor, wnrdcn aber damit abgewiesen. Nun: der Ausweg, den der Buchhändler dann zu beschreiten hatte, war ihm bei der Organisation seines deutschen Buchhandels gewiesen. Er mußte das Band seines direkten Verkehrs mit dem rechtsrheinischen Buchhandel glatt durchschneiden, sich mit seinen 24 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. direkten Geschäften auf das linksrheinische Gebiet beschränken, sein gesamtes Sortiment von einem bedeutenden linksrheinischen Buchhändler als Kommissionär beziehen — dessen Sache es dann war, die sämtlichen Formalitäten zu erfüllen und sie im eigenen Interesse nach Möglichkeit zu konzentrieren — und seinen Verlag einer rechtsrheinischen Handlung in Kommission geben, die für eigene Rechnung auslieferte. So handelten kleinere linksrheinische Firmen in der That.' Beachten wir aber auch gleichzeitig eine ganz andere und positive Seite des Napoleonischcn Fcbruardekrets, die nicht preßpolizeilicher, sondern vcrlagsrechtlichcr Natur war. Das Dekret ließ das Recht des Schriftstellers an seinem Werke erst erlöschen nach seinem und der Wittwc Tode und einem zwanzigjährigen Genüsse des Verlagsrechts durch die Kinder (1s äroit xroxriets sst, Mranti a l'imteur et ^ sg. vsuve xsnclant leur vis . . . st A leurs eutÄuts penäsiit vinAt kms). Vom deutschen Buchhandelsrcchte aus gesehen eine neue und fremdartige Bestimmung. Das Verlagsrecht rein vom „Autor" aus angesehen, erlöschend eine bestimmt beschränkte Zahl von Jahren nach seinem Tode — die noch dazu abhängig waren von der Lebenszeit der Angehörigen, sodaß, wenn solche nicht vorhanden waren, das Verlagsrecht sofort ins Freie fiel. In Deutschland dagegen herrschte das alte, auf dem Grundsatz des Gewerbcschutzes aufgebaute Gewohnheitsrecht, nach dem ein Verlagsrecht so lange Geltung besaß, als es in Ausübung stand; beschränkt teilweise von der Willkür des Privilcgrcchts (womit indessen die zwischenstaatlichen Gegensätze nicht ohne weiteres zu vermischen sind), grundsätzlich in der innovativ privilkgü in wtiuitnm aber anerkannt. Das preußische Laudrccht hatte das Privileg aufgehoben und über die Dauer des Verlagsrechts nichts bestimmt und damit, wie in der Anerkennung des Bestellerrechts, so auch hierin das alte Gewohnheitsrecht eodifizicrt. Aber die autorrcchtliche Anschauung war der natürliche und notwendige Fortschritt zu einem Standpunkte, der die Interessen des Gewerbes, des Autors und der Nation grundsätzlich und erschöpfend vereinigen sollte. In Frankreich ging dem Gesetze vom 19. Juli 1793 (ausschließliches Vcrviclfältigungsrccht des Autors auf Lebenszeit und der Erben auf zehn Jahre nach seinem Tode) dasjenige vom 30. August 1777 voran: das Privileg des Autors, als des Quells des litterarischcu Eigentumsrechts, heißt es hier, ist an sich, und so in der Praxis im Falle des Selbst- Autorrecht, Schutzfrist. Gewerbefrciheit. 25 Verlags ewig; der Verlagsvertrag beschrankt es auf die Lebenszeit des Verfassers und gilt mindestens auf zehn Jahre. Hier war inmitten noch der Privilegverfassung vom Gesetze ausdrücklich ein ewiges Recht anerkannt, und zwar das des Autors. Ganz ebenso ist aber auch in Deutschland, und zwar lange bevor von besondern französisch-autorrechtlichen Einflüssen die Rede war, der Widerstand gegen das Privileg und die Wendung zum vcrlagsrcchtlichcn Gesetze auf autorrechtlichem Wege erfolgt. Die rationalistische Kritik des landesherrlichen Privileg- Wesens, gesehen im Lichte des Nachdruckszeitaltcrs, mußte notwendig auf das Eigentumsrecht des Verfassers als aller Dinge Ursprung hinführen und führte dahin. Dabei ist zu betonen, daß derselben Ableitung als der einzig schlüssigen sich nicht nur die Gelehrten, sondern auch die Buchhändler in ihren theoretischen Erörterungen bedienten, angefangen bei den Eingaben Philipp Erasmus Reichs in den 1760er Jahren. In der Gesetzgebung sind es dann allerdings Rheinbunds- staatcn des Südwestens gewesen, die als erste in Deutschland an Stelle von Privileg und Gewerbcschutz den Grundsatz des Urheberrechts gesetzt haben. Das Badische Landrecht (577 cle) bestimmte: „Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der sie verfaßt hat." Freilich erlosch dieses Eigentum unmittelbar mit dem Tode des Autors, soweit kein „Gnadenbricf" bestand. So getreu wie einst das Kurfürstentum Sachsen in den Spnren der Buchhandclsgesetzgebung des römischen Kaisers deutscher, ging jetzt das Königreich in den Spuren desjenigen französischer Nation. Bereits am 21. April 1810 forderte die Regierung von der Kommerzdcputation ein Gutachten darüber, ob das Dekret „Anwendung auf die Sächsischen Lande leide, und insonderheit in wie fern die in dem Regulative vom 18. Dezember 1773 festgesetzte Dauer eines Büchcrvrivilcgii auf zehn Jahre nach jener französischen Verordnung abzuändern seyn dürfte". ^ So war es ein aus dem Erbe der großen Revolution übernommenes Gesetz Napoleons, das den neuzeitlichen Grundsatz der beschränkten Schutz- daucr des Verlagsrechts über den Tod des Verfassers hinaus zum ersten mal in die gesetzgeberischen Erwägungen eines deutschen Staates einführte. Fünsvicrteljahr vorher hatte die preußische Geschäftsinstruktion vom 26. Dezember 1808 den Grundsatz der Gewerbefrciheit verkündet: „Die Wahrung und Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt kann nur durch ^; I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. die möglichste Gewerbefrciheit, sowohl in Hinsicht der Erzeugung als des Vertriebs und Absatzes der Produkte geschehen. . . Man gestatte daher einem jeden . . . seinen Fleiß und sein Kapital in die freiestc Concurrcnz mit dem Fleiß und Kapital seiner Mitbürger zu bringen." Anch das die Wirkung des Geistes der Revolution; in Nordamerika hatte der 4. Juli 1776, in Frankreich der 4. August 1789 die Gewerbefrciheit proklamiert; Nheinbundsstaatcn wareu gefolgt; dann kam die Stein- Hardcnbergsche Gesetzgebung der Jahre 1810/11. Aufhebung des ewigen Verlagsrechts, Gewerbefrciheit: welche Anfänge neuer Anschauungen und Einrichtungen! Im Druckcrgewcrbe wurde mit den letzten Resten des Postulats aufgeräumt: in Bayern 1804, in Sachsen und Preußen 1810. Deutschlands Buchhändlern und Buchdruckern vom alten Schlage freilich wurde es eng ums Herz bei der Aussicht auf solche Wandlungen. Die Bnchdruckcr Berlins z. B. stellten, mit einziger Ausnahme von Decker, am 20. Januar 1809 das 'dringende Verlangen, „niemandem eher zu gestatten, eine neue Buchdruckern in Berlin anzulegen, bis er nachweisen könne, daß sämmtliche jetzt vorhandene Pressen wieder in voller Thntigkcit seien". Sic wurden abgewiesen mit der Begründung, daß sie durch eine solche Zusicherung ein Monopol erhalten würden; ein solches aber, heißt es in der betreffenden Kabinettsordre (Königsberg, 6. Febr. 1809), „wirkt, indem es die Concurrenz ausschließt, allcmahl — wie die Erfahrung lehrt — ungerecht und verderblich fürs Publikum". Es wäre ein „Hinderniß für die Geistescultur der Nation", und es würde „auffallend sein zu einer Zeit, wo man auf allen Seiten bemüht ist, die Fesseln welche die Betriebsamkeit niederhalten zu lösen, neue zu schmieden" — ganz besonders auf einen: Gebiete, „dessen Produkte einen so entscheidenden Einfluß auf den Fortschritt der Bildung des menschlichen Geistes äußern". ^ Ebenso aber erschien der Masse der deutschen Originalverlcgcr eine Aufhebung ihres alten verlagsrcchtlichen Herkommens durchaus nicht als ein erwünschtes Geschenk, und vollends nicht dem Buchhändler überhaupt und speziell dem Buchhändler als Sortimcnter die Idee vuchhnndlcrischer Gewerbefrciheit. Nun, es sollte noch lange geuug währen, bis die Zeit der vollen Herrschaft solcher Grundsätze, die auch von der französischen Gesetzgebung gerade auf Herstellung und Vertrieb der Bücher nicht voll angewendet wurden, erschien. Gerade damals bemühte man sich vielmehr in Deutschland vielfach, den Gcwcrbeschutz, Preßgcwerbc. Östcrr^ichischcr Zkachdruck. ^7 Buchhandel im Gcistc des altcn Gcwcrbcschutzcs sorgsam einzuhegen; so erschien im Jahre 1806 (18. März) auf Anregung des Wiener Buchhandels die neue österreichische „Ordnung für Buchhändler und Antiquare", die der Joscphiuischcu Gcwcrbcfrcihcit ihr gesetzliches Ende bereitete, im Jahre 1807 (25. Mai) die badische „Verordnung, Buchhandel und Buchdrucker Berechtigung betreffend", die ebenfalls die „berechtigten Buchhandlungen", die „nur bei gehoeriger Gründlichkeit und Ausbreitung des Betriebs dasjenige leisten können, was mit Recht der Staat von ihnen erwarte", vor „Überhäufung der Thcilnchmer", wodurch der Buchhandel „in Verfall gcrathe, somit folgcwcisc die wissenschaftliche Bildung selbst in ihren Fortschritten gehemmt werde", schützte. In Preußen aber, das 1801 (4. Okt.) im Gewände des alten Geschäftsprivilcgwescns das Konzcssionswcscn eingeführt hatte, zeigte sich hier eine wenig erfreuliche Wendung: das Gcwcrbc-Polizci-Edikt vom 7. September 1811 stellte den politisch gefärbten Begriff der Prcß- gcwcrbe (der Buch- und Kunsthändler, Buchdrucker, Lcihbibliothckarc, Antiquare, später dann auch der Lithographen) her: unter welchen Bedingungen die Genehmigung der Regierung zur Niederlassung erteilt werden durfte, sollte den Bewerbern von der obersten Eensurbchördc eröffnet werden. Immerhin ist es auch in der Geschichte des deutschen Buchhandels die Höhe des Napoleonischcn Zeitalters, das auf so vielen Gebieten aus alten Keimen erste sichtbare Sprossen cmporgctricben hat, auf der zum ersten male Klänge ertönen, die einst ein neues Zeitalter einläuten sollten, wie fern und gedämpft sie auch erst vernehmbar siud. Reben neuen Ideen aber, die sich hoch zu Häuptcn des Buchhandels in ersten An- uud Vorzeichen bemerkbar machten, lebten in der schwereren Luft des Buchhaudels selbst alte Forderungen; gehalten unter dem schwcr- lastcndcu Drucke der Zeit, erstickte Rufe ungestillten, in dem Ernste der Gefahr und Unsicherheit der Zcitlagc doppelt schwer empfundenen Verlangens. Prcßfrciheit, für die Gelehrte, Dichter und Staatsmänner schon zu Ausgang des 18. Jahrhunderts die Nation reif hielten, Abstellung des Nachdrucks, und beides gleichmäßig für das ganze Gebiet des ehemaligen Reiches, wie war daran nun zu deuten? Einen Versuch in Sachen der Prcßfrciheit — wer hätte ihn in diesen Jahren wagen sollen! Der Versuch, eine Verbindung deutscher Länder zum Schutze des Ber- lagöcigcutums zu bewirken, d.h. die Fürsten des Rheinbunds, womög- 38 I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. lich zugleich mit dem Könige von Preußen, zu einer gemeinsamen Aktion gegen den österreichischen Nachdruck zu veranlassen, ist aber vom Buchhandel auch damals unternommen worden, und zwar von Carl August Schwetschke, dem Inhaber der Firma Hemmerde Schwetschke in Halle. Der Nachdruck war in Österreich in der Weise organisiert worden, daß halbjährliche Verzeichnisse „der von der Ä. K. Österreichischen Censur zum Nachdruck erlaubten ausländischen Werke" erschienen. Das Verzeichnis der in der ersten Hälfte des Jahres 1811 zum Nachdruck erlaubten Werke enthielt über hundert Schriften, darunter Bürger: Gedichte; Goethe: Farbenlehre, Rameaus Neffe, Winckelmann und sein Jahrhundert; Kotzebue: Sorgen ohne Noth, Der verbannte Amor, Kleine gesammelte Schriften; Shakespeare (Voß): Othello, König Lear; Thaer: Landwirtschaft; Boß: Poetische Werke, Gedichte; Shakespeare (Schlegel): Werke; Campe: Väterlicher Rath; Schiller: Zusammenhang der thierischen Natur; Hebel: Alemannische Gedichte; Pfesfel: Prosaische Versuche, u. s. w. Mit diesem amtlichen Verzeichnis in der Hand verfügte sich Schwetschke im September 1811 zum westfälischen Kultusminister, wies darauf hin, daß bei dem geringen österreichischen Verlage Repressalien — abgesehen ' davon, daß ihre Anwendung den völligen Rückgang zur Barbarei bedeuten würde — unmöglich seien, und suchte ihn für den Gedanken einer gemeinsamen Verwendung sämtlicher Fürsten Deutschlands zu erwärmen. Der Minister mußte den Vorschlag für praktisch so gut wie unausführbar erklären; der Rheinbund besaß ja keinerlei gemeinsame Organisation, sondern war ein bloßes Aggregat souveräner Fürsten.^" Auch die Sache der Reform war unvergessen. Die Meßrelationen sprechen von Reformverhandlungen im Jahre 1807, und aus demselben Jahre haben wir einen buch- häudlerischen Rcformschwank („Das Buchhändlergericht. Eine Posse mit Chören"). Und als die sächsische Regierung an die Kommerzdeputation das oben erwähnte Ersuchen vom ^1. April 1810 um ein Gutachten über das Napolconische Februar-Edikt richtete, gab sie ihr gleichzeitig auf, „das Dafürhalten der vorzüglichsten zu Leipzig wohnhaften, auch auswärtigen soliden Buchhändler über die dermalen dem hierländischen Buch- Handel entgegen gesetzten Hinderniße zu vernehmen". Die Verhandlungen über das Verlagsrecht, durch das von Friedrich dem Einzigen ins Leben gerufene preußische Laudrecht zuerst in Gang und durch ein Gesetz Napoleons des Ersten wieder in Fluß gebracht, Buchhandelsrcform. Einverleibung der Nordseeküste. Perthes'Prvmemoria 1811. Zg spielten sich nur in einen: Schriftenwcchscl der obersten Regierungsbehörden ab, und die über die Lage des Leipziger Buchhandels wurden im Juni 1811 eröffnet. Inzwischen war im Juli 1810 Holland, im Dezember 1810 das deutsche Küstengebiet bis zur Ostsee hin dem Kaiserreich einverleibt worden: die französische Grenze ging jetzt bei Wesel über den Rhein, lief über Minden nach dem Punkte, an de»? die Elbe aufhört, Mecklenburgs Grenze zu bilden, und von da an der Westgrenzc Mecklenburgs entlang zur Lübecker Bucht, und unterm 9. April 1811 wurde die Gültigkeit des Februardekrets in den neuen französischen Gebieten verfügt. Der Leipziger Buchhandel dachte sofort daran, der Gefahr, die damit der buchhändlerischcn Einheit der Länder südöstlich und nordwestlich jener Grenze drohte, mittels einer Bittschrift an den König von Sachsen entgegenzutreten, in der dieser um Verwendung bei Napoleon ersucht werden sollte. Anders der „Buchhändlersouveräu" des Nordostens. Er war davon überzeugt, daß in dem Musterlande staatlicher Centralisation auf die Ausnahmestellung einer einzelnen Provinz nicht zu rechnen war. Er vergaß aber auch nicht, daß Institutionen nirgends als in den Menschen leben, die ihre Träger sind. Napoleon gab Maßregeln zur Unterdrückung der Völker; seine Werkzeuge aber richteten ihr Augenmerk nur auf ihn und darauf, nicht in Verantwortung zu fallen, und übertünchten darum die Dinge, unbekümmert darum, ob sie ihrem eigentlichen Zweck entsprachen und ausrichteten, was sie sollten; dazu waren sie Franzosen: gutmütig, wcrkthätig, sprachunkundig, ohne Trieb ins Innere einzudringen. So hatten ihn die Erfahrungen, die man mit den betreffenden 'Februarbestimmungen bisher gemacht hatte, gelehrt. Seiner Ansicht nach konnte es sich nur darum handeln, das Unvermeidliche der Formen, in die man sich bald einleben werde, hinzunehmen, seinerseits aber mit Ostentation Mittel und Maßregeln aufzuwenden, die dem Herrn von Europa eiuc laut und überzeugend redende Bürgschaft größter Loyalität gegen ihn sein müßten. Perthes legte seine Gedanken in einem Prvmemoria nieder, das, im Einverständnis u. a. mit Bcrtuch, an leitende Stelle nach Dresden gelangte." Ohne den deutschen Buchhandel kein alle Deutschrcdenden gemeinsam umschlingendes Band. „In Deutschland könnten Wissenschaften und Künste nicht getrieben, nicht gefördert werden, wenn nicht durch alle Provinzen, wo deutsch gesprochen wird, der Buchhandel von einem Punct 30 I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. aus gehandhabt, wenn nicht von allen Provinzen ans, gleichförmig wieder nach einem Punct gestrebt würde. Deutschland hat leinen Mittcl- pnnct, keine Hauptstadt, keinen allgemeinen Beschützer für Wissenschaft, Kunst und Littcratur. Die Gesammtheit muß dies ersetzen, — der Buchhandel ist das Mittel der Einheit .... Es scheint, daß der Kayserl. Französischen Behörde der Umstand nicht entgangen sey, daß Leipzigs Buchhandel nicht bloS Sachsen, sondern ganz Deutschland angehöre." Mit vorsichtigen Worten preist, die Eingabe die sächsische Liberalität, die den Leipziger Messen die möglichste Freiheit gestattet, die Ecnsur wohlthätig und gleichmäßig gchandhabt, die Auswärtigen zur Dankbarkeit und Anerkennung verpflichtet und damit einen Schriften- und Ideenaustausch für alle Völker deutscher Zunge herangezogen habe: „ein Institut, wovou sich das Ausland, wo Eine Hauptstadt auch allein das Reich der Ideen, und des Vehikels derselben, der Bücher, monopolisirt, da hingegen hier auch der Buchhandel das Siegel des germanischen Völkerbundes trug, kaum eine Vorstellung zu machen weiß". Aber — andere Zeiten, andere Maßregeln. „Wieviel muß der freie Bürger sich versagen, wenn die Stadt, die er bewohnt, in BelagcrungSstand erklärt wird. Und doch ehrt er die Anstalt, die vielleicht seinen leztcn Keller und Speicher vor feindlicher Plündcrnng sichert." Was Buchhandel uud Littcratur sich versagen sollte, war die deutsche Mcßfrcihcit uud die Anstalt, die den deutschen Buchhandel vor der Auflösung seiner Einheit uud die deutsche Nation vor dein „Schritt rückwärts zur Barbarcy" retten sollte, eine der Organisation des deutschen Buchhandels angepaßte Nachbildung des französische» Systems der „möglichsten Einheit zur schnellen' Übersicht". Jeder Auswärtige liefert der Büchcrkommission bei seiner Ankunft ein schriftliches Verzeichnis der Artikel, die er in der bevorstehenden Messe debitieren will, und das vor allen Dingen für jeden Artikel Druckort, Drucker und die Angabc enthält, ob und wo er cen- sicrt ist. Vor der Abreise wird ihm sein Verzeichnis wieder vorgelegt, und er hat die während der Messe vorgefallenen Veränderungen anzuzeigen. Die Büchcrkommission hat ihn über altes mögliche auszufragen: wer sein Kommissionär sci, ob und wo er ein Bücherlagcr in Leipzig halte, ob er die Verpflichtungen der Leipziger Kommissionäre kenne u. s. w. Der Kommissionär, der die Geschäfte eines auswärtigen Buchhändlers während der Messe ganz besorgt, hat über ihn auch die Erhebungen der sächsischen Regierung über die Lage des Buchhandels. ZI erwähnten Angaben zu machen; ebenso aber auch für alle Bücher, die er im Laufe des Jahres für seinen Kommittenten versendet, annimmt u. s. w.; er soll über die Zuverlässigkeit seines Koinmittenten unterrichtet sein und für ihn einstehen, jederzeit darüber Auskunft geben können, was für Artikel der Kommittent durch ihn spediert, die Büchcrkommission jederzeit über Zahl und Persönlichkeit seiner Kommittenten, darüber, wer von ihnen in Leipzig Lager halte, ob er den Schlüssel dazn in Händen habe u. s. w. auf dem Laufenden erhalten, von jedem Artikel, der durch seine Hände geht, ein Exemplar aufbewahren, um es jederzeit auf Verlangen vorlegen zn können. Anfertigung und Redaktion des Mcß- katalogs wird in die Hand eines Mitglieds der Büchcrkommission gelegt. — Leipzig sollte das Paris der Bücher, die „generalisierte" Büchcrkommission sollte der Generaldirektor, dos neue Regulativ, das Perthes wünschte, das Februardekrct des deutschen Buchhandels werden. Der Ansicht, daß etwas geschehen müsse, war man auch in Dresden. Das deutsche Gebiet links des Rheines war ein verhältnismäßig beschränktes. Aber war nicht das Herzogtum Berg ganz, das Königreich Westfalen halb französisches Reich, sodaß es im (^ruudc, in breitem Keil zwischen dic Gebiete der Ems-, Weser- und Elbmündungcn ciuerscits, Hessens, Frankfurts, der Thüringischen Staaten — in denen Napoleon mit dem Fürstentum Erfurt Fuß gefaßt hatte — und Sachsen andrerseits sich einschiebend, seine Grenzen über Münster und Braunschwcig bis Magdeburg, mit Halle bis an die Thore Leipzigs und, im Süden über Kassel bis Marburg uud Hcröfeld erstreckte? Jetzt waren jene nördlichen Gebiete dem Kaiserreiche einverleibt und dic ncucu Bestimmungen auf ihre Grenzen ausgedehnt. Wie, wcuu etwa der Gedanke auftauchte, die deutsche Littcratur dadurch selber kräftiger in die Gewalt zu bekommen, daß man den Bnchhandcl des deutsch-französischen ^'c bietS in einer Westfälischen Messe konzentrierte? Braunschweig, gesättigt mit alten Traditionen dieser Richtung, war mit Freuden bereit dazu. Befürchtungen der letzter» Art stiegen in Dresden wirklich auf. Allerdings hatte Sachsen, der mit Napoleon verbündete Ccntralstaat des dcntsch-europäischcn Büchervcrkchrs, schon vorher verschärfte Maßregeln zur Überwachung des Büchcrvertriebs über Leipzig ergriffen und zu Jubilate 1809 dic Ablieferung aller anonym eingehenden Biichersendnngcn an die Blicherkommission verfügt; sie wurden hier unter Umständen an- 32 1> Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft, gehalten, wenn sie auch nicht kassiert, sondern den sich meldenden Eigentümern zurückgestellt wurden. Ähnlich verfuhren übrigens auch andere Rheinbundsstaaten; im April 1809 verbat sich z. B. die Meyersche Buchhandlung in Lemgo jede Zusendung anonymer Schriften, da sie neuerdings einige solche ihrer Regierung habe abliefern müssen. Nach dem Erscheinen des Napoleonischcn Februardekrets war dann das erwähnte Erfordern eines Gutachtens an die Kommerzdeputation ergangen. Die Deputation veranlaßte dazu zwei Gutachten von Paul Gotthclf Kummer und Johann Ambrosius Barth; beide wiesen vor allem auf strengere Durchführung des Dezembermandats von 1773, das ganz außer Übung gekommen sei, und die Notwendigkeit gesetzlicher Beschränkungen in gewerberechtlicher Beziehung hin. Jetzt verband sich mit den an den Befehl vom April 1810 anschließenden Beratungen die Stellungnahme zu Perthes' Promemoria. Unterm 10. Juni 1811 ging ein Schreiben des Oberkonsistoriums ins Geheime Konsilium, das den Unglauben des erster« an die von Perthes der französischen Regierung zugeschriebenen Absichten aussprach, indesseil doch dringend riet, nun unverzüglich die schon am 15. Mai vom Oberkonsistorium vorgeschlagene „eigene politische Censur zu Leipzig" einzuführen. Trotzdem erließ es an demselben Tage den Befehl an die Bücherkommission: unter Zuziehung der nach Mandat vom 18. Dezember 1773 bestehenden Buchhandlungsdeputierten zu erwägen, ob eine Kontrolle in der Art, wie sie Perthes vorgeschlagen habe, ohne Störung des bisher zum Besten für Sachsen und die Litteratur bestandenen Leipziger Bücherverkehrs „überhaupt thunlich" sei, und ob und welche andern dem von Perthes erstrebten Zwecke entsprechenden Maßregeln ohne Hemmung der zeithcrigen Freiheit des Buchhandels und des litterarischen Verkehrs etwa ergriffen werden könnten. Gleichzeitig bezeichnete der Freiherr Wilhelm von Gutschmidt, seit dem Tode des Grafen von Langenau (24. Juli 1809) Direktor der Kommerzdeputation, dem Leipziger Buchhändler Fritsch eine Reihe von Punkten, um deren buchhändlerische Beantwortung er ersuchte. Es waren die folgenden. Welchen Einfluß hat die Kaiserlich französische Büchervcrordnung auf die Leipziger Messe gehabt? Ist die Fortdauer des Regulativs vom 18. Dezember 1773 wünschenswert? Sind Bestimmungen, und welche Bestimmungen sind angezeigt betreffs der Anzahl und Qualifikation der Leipziger Buchhändler? Welches ist zur Zeit die Lage des inländischen Die Deputierten des Buchhandels zu Leipzig und ihre Gutachten. ZZ Buchhandels, welche Hindernisse stehen ihm hauptsachlich entgegen, und wie sind sie zu beseitigen? Sind von Königlich Westphälischer Seite Verordnungen das Büchcrwcscn betreffend ergangen, oder sind namentlich für die Leipziger Messe bedenkliche Maßnahmen von dort zu befürchten? Welche Gefahren bestehen überhaupt, die das Wohl, ja den Bestand der Messe gefährden könnten? Fritsch übertrug, als er bald darauf schwer erkrankte, die Beantwortung Paul Gotthelf Kummer. Die Deputierten mußten erst gewählt werden, denn sie bestanden ja seit Reichs Tode nur noch auf dem Papiere. Dem Wortlaut des Reskripts gemäß, das sich auf das Dezembermandat von 1773 bezog, hätten zwei Leipziger, ein Buchhändler aus einer andern sächsischen Stadt und sechs Auswärtige gewählt werden müssen; im Widerspruch dazu gab die Büchcrkoinmission den Leipzigern auf, aus ihrer Mitte drei Deputierte zu wählen. Die Wahl (21. Juni) ergab die Namen Paul Gotthelf Kummer, Johann Ambrosius Barth und Enoch Richter. Obgleich sie nur zu einem bestimmten, vorübergehenden Zwecke, „zu Dcputirten bey den zu haltenden Beratschlagungen, über die bey Ihrer Königl. Majestät von Sachsen in Betreff des Leipziger Buchhandels geschehenen Verbesserungsvorschlägc" gewühlt worden waren, so behandelten sie doch unter stillschweigender Billigung der Behörden die ihnen übertragene Aufgabe als ein ständiges Amt, und so bestand seitdem eine Leipziger Deputation, die offiziell als „Die Dcputirten des Buchhandels zu Leipzig" bezeichnet wurde. Sie hatten keine Statuten; die Gewählten blieben einfach im Amte, und bei Todesfällen verordnete der Rat die Wahl eines neuen Mitglieds. Ebenso beruhte die Stellung Kummers als Borsitzenden der Deputation, die er bis zum Tage seiner Amtsniederlegung am 25. Februar 1833 bekleidete, auf keinerlei kollcgialischcr Wahl oder behördlicher Ernennung. Was die erwähnten Gutachten der drei Deputierten vom 4., 6. uud 8. Juli 1811 betrifft, so war ihr erster und beständig wiederkehrender Grundgedanke der, den Enoch Nichter in den? Satze aussprach: „Die Bücher-Commißion ist kein Tribunal uud auch kein Policey-Amt, und es streitet daß gegen die Freiheit des Handels und der Messen"; der zweite der, daß die Gefahr, von der Perthes spreche, nicht vorhanden und von einer drohenden Verschärfung nichts bekannt sei: bisher war nichts geschehen, als daß von den durch die Post ein- Geschichre des Deutschen Buchhandels. IV. 3 34 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. gegangenen Journalen einige der Censur unterworfen worden waren; der dritte: daß man nicht begreife, wie franzosische Gesetze den Leipziger Meßbesuch stören könnten und umgekehrt die Maßregelung des Leipziger Meßhandels auf die Natur französischer Gesetze „auch nur entfernt" solle einwirken können. Die wirklichen Gründe der bedrohten Lage des Buchhandels bestanden nach allen drei Gutachten vielmehr darin, daß durch die Kontinentalsperre der Absatz nach England, infolge des nachteiligen Wechselkurses der Absatz nach Rußland, Schweden und Dänemark ganz, nach Österreich, Ungarn und Polen fast ganz, durch das Februardekret der Absatz nach Frankreich, Holland, Italien und den dcutschfranzösischen Provinzen am Rheine verschlossen war und nach den Departements der Elbmündungen, der Weser, Ems, Lippe u. s. w. im Begriffe stand, es zu werden, und in den dadurch doppelt empfindlichen Wirkungen der Überfüllung, besonders in Leipzig selbst, und des Nachdrucks. Das seien aber alles Dinge, an denen eine Einschnürung des Leipziger Mcßhandels durch die härtesten Censurmaßregeln nichts ändern könne. Daß es angezeigt sei, hinsichtlich der Überwachung des Leipziger Bllcherverkehrs, um mit dem Protokoll vom 17. Juli zu reden: „den Kayscrlich französischen Behörden zu zeigen, daß man auch in diesem Puncte auf Loyalität halte, und etwas thun wolle", davon waren aber auch sie überzeugt. In Anbetracht möglichster Schonung des Kommissions- und Speditionshandels sprachen sie sich aber nur für eine Erweiterung und strengere Handhabung des Gesetzes vom 24. April 1809 betreffs der anonymen Schriften und dafür aus, daß bei Redaktion und Censur des Mcß- katalogs anstößigen uud verdächtigen Titeln gegenüber um so größere Vorsicht geübt werden solle, als bis dato wenigstens die Titel bei den französischen Behörden der einzige Maßstab waren, nach dem sie die Bücher erlaubten und verboten. In seinem Berichte an Gutschmidt (Juni 1811) erklärte Kummer, das Napoleonische Bücherdekret habe bereits bedeutenden Einfluß auf die Leipziger Messe ausgeübt und werde einen noch viel bedeutendem ausüben. Er sah ihn nicht nur in der Erschwerung des Absatzes nach Frankreich unmittelbar, sondern auch darin, daß der deutsche Nerlag jenseits des Rheins nachgedruckt werden würde und die Nachdrucke nach Deutschland zurückfluten würden. Namentlich hinsichtlich der besten deutschen Ausgaben der lateinischen Klassiker, die nach Frankreich besonders Gutachten der Leipziger Deputierten und der sächsischen Bücherkommission. Z5 starken Absatz fanden, lag die Befürchtung nicht fern. Bei den billigern französischen Papierpreisen war die erfolgreiche Konkurrenz französischer Nachdrucke auch in England, Holland, Spanien, Portugal vorauszusehen. Das Bild der allgemeinen Lage des Leipziger Buchhandels malte Kummer in den schwärzesten Farben. Achtzehn Handlungen waren in den letzten acht Jahren untergegangen, vier standen im Konkurs, der Zusammenbruch einer Menge anderer war in kurzer Zeit vorauszusehen, und die warfen sich der Schleudern in die Arme. Nicht besser sah es in Dresden, Wittenberg, Chemnitz, Frcibcrg, Bautzen, Zittau aus; gerade die nicht- leipziger sächsischen Buchhandlungen litten unter der Überschwemmung des Landes mit den Büchern der Leipziger Schleuderer, außerdem unter ihrer zu großen Zahl — die meisten konnten eigentlich nur Bücher- trödlcr genannt werden. Kummer zweifelte, daß sich ein Käufer finden werde, wenn sämtliche Buchhandlungen in Pegau, Penig, Plauen, Naumburg, Zeitz, Torgau, Oschatz und Lübben zusammen für 5000 Reichsthaler feilgeboten würden, und meinte, in kleinen Provinzialstüdten sollte es überhaupt keine Buchhandlungen geben. Von Westfälischer Seite war über das Bücherwcsen noch nichts verfügt worden; und Kummer war überzeugt, daß von dorther auch nichts zu befürchten sei, am wenigsten die Einrichtung einer Büchermesse. Er riet hier, von der strengsten gewerblichen Beschränkung des Buchhandels abgesehen, namentlich den Nachdruck und Nachdrucksvertrieb in Frankreich erschienener Originalwerke, der in Deutschland so üppig blühte, daß selbst der lüoäs MMeon in Leipzig nnd mehrern andern Orten nachgedruckt wurde, unter den derzeitigen Verhältnissen in Sachsen zu verbieten, um wenigstens nicht selbst zu Klagen und Repressalien Anlaß zu geben. Die Büchcrkommission fand allerdings die Perthessche Angabe, das französische Gouvernement richte seit einiger Zeit eine besondere mißtrauische Aufmerksamkeit auf den deutschen und besonders den Leipziger Buchhandel, durch die Erfahrung bestätigt; auch meinte sie, Perthes werde über die dort herrschende Stimmung wohl genauer unterrichtet sein als die Leipziger. Indessen seien die sächsischen staatlichen Einrichtungen bezüglich Presse und Buchhandel anerkannt gute; nur auswärts unbekannt, weil gewohntermaßen nur den Beteiligten bekannt gemacht. Es dürfte daher wohl zweckmäßig erscheinen, alle Bestimmungen in einem zu publizierenden Reglement zusammenzustellen; durch die Mitteilung dieses Reglements 5'>s! 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft, an die französische Regierung werde diese sicherlich zufrieden gestellt werden. Die im Befehle vom 24. April 1809 zugesicherte Respektierung des Eigentums der fremden Buchhändler bei dem Durchgange durch Sachsen sei durchaus aufrechtzuerhalten, die Ausstreuung verderblicher und anstößiger Schriften zu verhüten, aber unter Vermeidung „zweckloser Formalitäten". Vor allen Dingen aber solle, da eine Nach- ccnsur der auswärts erschienenen Schriften in Leipzig undurchführbar sei und „ganz augenscheinlich den Leipziger Buchhandel auf Einmal vollends brechen" würde, die von den Deputierten vorgeschlagene Publizität des Verlegers aufs strengste durchgeführt und Zuwiderhandlung mit Entziehung des Rechts, Kommissionen zu besorgen, ja unter Umständen mit Gefängnisstrafe verpönt werden. In den Departements des ehemaligen Hollands, der Elb- und der Wescrmündungen und Lms-Kupörieur waren inzwischen die Paragraphen 36—38 von Titel V des Februardekrets in Wirksamkeit getreten. Zunächst waren die Gesetze noch ungewohnt, die Inspektoren der Buch- druckercien und des Buchhandels für die neuen Departements noch nicht ernannt, war die Grenzkontrolle der Frachtgüter noch nicht genügend organisiert. Was mit der Post einging, wurde an die Censur geleitet und dort untersucht. Die Ablieferung der Frachtgüter wurde indessen vorläufig von den Buchhändlern selbst erwartet; und man war darin auf feiten der Behörden außerordentlich nachsichtig und bequem. Auch die Censur war gelinde; man begnügte sich mit einzelnen Verboten, so der Leipziger Modczeitung, der Staatsgeschichte von Europa, Bredows Chronik, Archenholz' Minerva. „So ists nun bis hierher erträglich gegangen", schrieb Perthes am 26. Juni. Man habe freilich entsetzliche Mühseligkeit, und in finanzieller Hinsicht sähe es über alle Beschreibung erbärmlich, ja schrecklich aus. Aber, meinte er, „wenn uns keiner der Herren Collegen einen unvorsichtigen dummen Streich macht, so hoffe ich, sollen wir mäßige Freiheit behalten". Ein anderes Ansehen mußten die Dinge annehmen, als Mitte Juli 1811 die Neuordnung der hanseatischen Departements beendet war. Eine an der Südgrenze der neuen Departements aufgestellte Douanen- linie, die in weitem Bogen von Lüneburg über Braunschwcig nach Münster sogar mitten durch das Königreich Westfalen lief, ließ keine Bücherballen und Pakete mehr durch, sogar das nach Holstein und Dänemark be- Französische „Büchersperre". Steigende Besorgnis in Leipzig und Dresden. Z7 stimmte Transitgut nicht. Nicht lange, und das Leipziger Oberpostamt mußte den Buchhandel ersuchen, keine Sendungen mehr nach jenen Landesteilen bei ihm aufzugeben, da die Kgl, Westfälische Postbehörde zu Braunschweig ihm bekannt gemacht hatte, daß von Braunschweig aus Bücher über die Grenze der neuen Departements nach Hamburg, Bremen u. s. w. zur Zeit nicht mehr befördert werden könnten. Die deutschen Journale, sowohl wissenschaftlichen als gemischten Inhalts, wurden mit Ausnahme von vierzehn medizinischen, naturwissenschaftlichen u. dergl. Zeitschriften in den neuen Departements verboten. Der schroffe Gegensatz zwischen der geringen Erschwerung des Bücherverkehrs bis Ende Juli und der plötzlichen Stockung jetzt zeigte deutlich genug, wie leicht es die Buchhändler mit der Erfüllung der allerdings äußerst lästigen Formalitäten, der rechtzeitigen Auswirkung der für jedes einzelne Buch verlangten Erlaubnisscheine, bis dahin genommen hatten, unterstützt freilich durch den bisherigen Mangel französischer Spezialbehörden. Sollte jetzt mit der Ausführung des Dekrets vom 9. April Ernst gemacht werden, so konnte die erste Wirkung gar keine andere sein, als die einer Grenzsperre, sowohl nach Deutschland, wie nach Frankreich hin, bis sich eben der Buchhandel in den neuen Geschäftsgang gefunden und eingelebt hatte. Die Leipziger dagegen glaubten vor neuen und unerhörten Maßregeln, vor einem förmlichen Einfuhrverbot deutscher Bücher in die neuen Departements zu stehen; und hatten sie sich mit Heftigkeit gegen die Einführung der von Perthes vorgeschlagenen Einrichtung gesträubt, und herrschte ihre Ansicht im ganzen auch in Dresden: jene Auffassung der Verhältnisse in den neuen französischen Departements erhöhte die auch vorher schon vorhandene Sorge vor dem „Mißtrauen" Frankreichs hier wie dort sehr wesentlich. Die Deputierten verbanden dabei mit ihren diesbezüglichen Vorstellungen «und Vorschlägen die Verfolgung ihrer allgemeinen gewerblichen Interessen. Wie wußten sie in der zweiten Hälfte des Jahres 1811 die Notwendigkeit ängstlichster Peinlichkeit in Sachen der Censur gegen die Niederlassung von Brockhaus, einen gewissen Dr. A. F. Kuhn (seit 1807 Buchhändler in Berlin) und gegen G. C. Wilhelm Rein in Leipzig auszuspielen! Brockhaus hatte zwei Schriften mit dem Impressum „Cölln bey Peter Hammer" verlegt und unter der Firma „Industrie-Comtoir in Amsterdam und Leipzig" an den Buchhandel versandt, die in Leipzig verboten und kon- 38 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. fisziert worden waren, von Rein (W. Rein H Comp.) waren in letzter Zeit zwei Bücher konfisziert worden, Kuhns Zeitschrift „Der Freimüthige" war im französischen Deutschland verboten. „Wir zittern für die traurige Folgen welche für den Leipziger Buchhandel die Erscheinung von Bier solchen eoniiscadlön Büchern in Leipzig bei jetzigen Zeiten haben könne." Brockhaus und Rein seien verschuldet. Der Leipziger Buchhandel sei bereits überfüllt. Man habe schon oft eine Beschränkung der Anzahl der Leipziger Buchhandlungen dringend erbeten, namentlich aber die Zulassung von Personen „ohne Kenntnisse, Fonds und Lehr- und Dienstjahr". Die politischen Artikel der Genannten seien „Auswüchse einer allzugroßen Industrie, besonders bey Menschen, welche zu allem ihre Zuflucht nehmen, was sich ihnen nur darbietet . . . Allzustarke Con- currenz und zuviel Industrie beym Buchhandel ist weder für den Handel selbst, noch für den Staat möglich . . . Wir sehen täglich mehr, wie wenig geneigt die Französische Regierung dem deutschen und besonders dem Leipziger Buchhandel ist, wir flehen daher inständig darum an, doch alle Gelegenheit zu vermeiden, daß man nicht Anlaß gebe, den hiesigen Buchhandel noch mehr zu beschränken." Die Regierung ihrerseits führte am 4. Dezember 1811 den eigenen politischen Censor zu Leipzig ein, den in Leipzig privatisierenden Gelehrten, seit Juli 1812 Hofrat, Johann August Brückner. Es waren damit die miteinander kollidierenden Rechte der einzelnen Professoren auf die Censur politisch-juridisch-geschichtlicher Schriften in einer Hand vereinigt, und es war so Einheitlichkeit in ihre Behandlung gebracht. Brückner hatte nur die unmittelbare Censur der in Leipzig gedruckten politischen Schriften, sowie aller, auch nicht politischen, periodischen Blätter Leipzigs; für die außerhalb Leipzigs gedruckten galt die zeitherige Censur, indessen hatte er „eine Aufsicht" darüber. Seine Instruktion befahl die Unterdrückung „aller Anzüglichkeiten gegen irgendeine Person oder Macht". Brückner selbst schilderte später das sächsische, besonders politische Censur- wesen von Ende 1811 bis Mitte Oktober 1813 so: nur darauf sei es hauptsächlich angekommen, ein drohendes Gewitter gleichsam für jeden Augenblick zu beschwören, indem man den Zündstoff auf die Seite schaffte. „Die fremde Tyrannei war einmal aufgeschreckt. Im Bewußtseyn ihrer eigenen Schlechtigkeit, und des wohlverdienten Haßes aller Guten, fühlte sie sich geängstigt durch jede Aufmunterung zur Vaterlandsliebe, durch Politischer Ccnsor in Leipzig. 39 jede Hinwcisung auf die Grundsätze der Gerechtigkeit, durch jede Erinnerung an Völkerrecht, das sie mit Füßen trat. Ihre dienstfertigen Späher belauschten jede Äußerung dieser Art . . . Was anders konnte da ein Censor zu beachten haben, als ohne Schonung alles zu unterdrücken, was den Zorn jener Tyrannei) reitzen könnte? Er wußte, es sollte einmahl keine öffentliche Meinung mehr seyn; er durfte daher auch nicht zugeben, daß sie sich irgendwo ausspräche." Die Bücherkommission bemerkt am 23. Mai 1812, daß die Einrichtung den beabsichtigten Zweck vortrefflich erfülle; seit seiner Anstellung habe der Censor nur ein einziges Mal zum Eingreifen Gelegenheit gehabt; sie betraf einen Aufsatz der Leipziger Wochenschrift „Argus", gegen die sich mehrere polnische Handelsjuden beschwerten, weil darin vor Geschäften mit Juden und Judengenossen gewarnt wurde. Dabei kamen in Leipzig fünfzehn periodische Blätter heraus, von denen sieben ganz oder doch zum Teil politisch waren. Wie artig war die Presse geworden! Als im Juni 1812 der politische Censor kraft seiner Aufsichtspflicht dem Redakteur des Schnce- bcrgcr „Crzgcbirgischcn Anzeigers" eine „ernste Zurechtweisung" erteilte, schrieb dieser zurück, nach einem halben oder dreiviertel Jahr werde er wohl nicht mehr nötig haben, ihm ein Exemplar seines Anzeigers einzusenden, denn infolge der neuen Maßregel und Einschränkung nehme die Lcserzahl so sehr ab, daß die Druckkostcn nicht mehr herauskämen. Ein „Verzeichnis; der seit December 1811 bis Januar 1812 von dem politischen Ccnsor zu Leipzig censirtcu . . . nicht unter die Rubrik von Zeitschriften, Flug- und Tageblättern gehörenden, sondern eigentlich sogenannten Werken" enthält 14 Nummern. Weltbewegendes ist nicht darunter. Ein Bericht über die Schlacht von Wagram wurde abgewiesen, weil er den dabei interessierten Parteien mißfällig sein könnte; an den Artikeln „Continentnlsystcm, Secvölker" u. s. w. des Brockhausschcn Konversationslexikons mußte mchrercs geändert werden; wegen eines Manuskripts, in dem Rußland der Untergang prophezeit wurde, und eines andern „Über die Wichtigkeit der rußischcn Vorlnnde gegen Westen" erstattete der Censor Bericht nach Dresden. Von Dresden her war noch immer eine offizielle Äußerung betreffs der Pcrthcsschcn Angelegenheit zu erwarten. Dinge von viel größerer Breite waren damit verbunden. Die schon vor der PertheSschcn Eingabe eingeleiteten Verhandlungen über Lage und Besserung des Leipziger 40 I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. Buchhandels waren im vollen Gange. Die Buchhändler hatten die Erneuerung des Dezembermandats vom Jahre 1773 erbeten. In Dresden schwebten Verhandlungen über die Neugestaltung des Verlagsrechts nach französischem Muster. Die Bücherkommission hatte ein Buchhcmdlungs- gesctz nach dein Muster der vcrlagsrechtlichen Bestimmungen des preußischen Landrechts sllr dringend notwendig erklärt. Die Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen über Sammlungen und Auszüge wurde dem Fortschritt der littcrarisch-buchhändlerischen EntWickelung gegenüber immer dringender. Von einem neuen sächsischen Büchcrgesetz mußte ferner die endliche Aufhebung des Übersetzungsmonopols erwartet werden. Und als wenn die zu erwartende Reform der sächsischen Buchhandelsgcsetzgebung nur ein Teil einer allseitigen Sammlung und Neuordnung der Buchhandelsverfassung sein sollte, so planten gleichzeitig, um den Wortlaut der Meß- rclation von Ostern 1812 zu gebrauchen, verschiedene angesehene Buchhandlungen einen auf besondern Gesetzen beruhenden Buchhändlcrvcrcin. Nur die solidesten Handlungen sollten ihm angehören dürfen. Besonders gegen leichtsinnige Etablierung unbemittelter und kenntnisloser Buchhändler solle er gerichtet sein. Es bestehe aber eine Gegenströmung anderer großer Handlungen, die darin eine Gefahr für die Freiheit des Buchhandels erblicke. Unterm 8. April 1812 berichtet die Kommcrzdeputation ins Geheime Konsilium über das Ergebnis des Auftrages, den sie zwei Jahre vorher (am 21. April 1810) erhalten hatte: das Dafürhalten der vorzüglichsten Leipziger, auch auswärtigen Buchhändler über die dem sächsischen Buchhandel entgegengesetzten Hindernisse zu vernehmen. Die Buchhändler hatten folgende Vorschlüge zur „Wiederbelebung des gesunkenen Buchhandels" gcthan: 1) Ein Buchhändler darf nur entweder reiner Verleger oder reiner Sortimenter sein. 2) Der Leipziger Kommissionär muß rechtlich, solid und vermögend sein und eine namhafte Gcldkaution hinterlegen oder Bürgschaft leisten, und es ist ihm „ein dergestaltigcs Zwangsrecht zu ertheilen, daß ohne seine Dazwischcnkunft kein deutscher Buchhändler einem andern seine Verlagsartikel nach Leipzig spcdircn und Austräge geben dürfe". 3) Alle über das Vermögen von Buchhändlern entstehenden Konkurse sind „in Leipzig abmachen zu lassen". 4) Der Bücherkommission ist mehr „Ausdehnung und Wirksamkeit" zu verleihen, so daß auch auswärtige zur Messe anwesende Buchhändler darin Sitz und Stimme haben, und die so gestaltete Bücherkommission ist befugt, Vorbereitungen zum sächsischen Mandat vom 10. Angust 1812. 41 Streitigkeiten nach Art der englischen und französischen Geschworenengerichte ohne Appellation zu entscheiden. 5) Der Mcßkatalog ist kein Privatuntenehmen mehr, sondern ein „officielles Aktenstück". 6) Sachsen erläßt ein Gesetz über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Schriftsteller und Verleger. 7) Mutwillige Bankerotteure sind zum Buchhandel nicht wieder zuzulassen. 8) Antiquare, Trödler und Bücherverleiher sind „in ihre Grenzen zurückzuweisen". 9) „Mit dem kayserl. französischen Gouvernement ist eine Bereinigung dahin zu treffen, daß der Nachdruck deutscher Bücher in Frankreich und der von französischen Büchern in hiesigen Landen untersagt und bestraft werde." Daß die Kommerzdeputation die ersten drei Punkte „unausführbar, überflüssig und selbst zweckwidrig" fand, ist leicht zu erraten. Staatliche Gesetze über die ganz ihren eigenen Gesetzen folgende Entwicklungsgeschichte eines Handelszweiges! Dem Buchhändler außerhalb Sachsens vorgeschrieben, daß er einen Leipziger Kommissionär zu halten verpflichtet sei! Aber auch von den übrigen Vorschlägen fand nur ein einziger ihre uneingeschränkte Billigung: der, den Meßkatalog zu einem „officiellen Aktenstück" zu machen, und zwar mit der Begründung, daß diese Einrichtung um so mehr auf das dringendste zu befürworten sei, als auch in Frankreich im Oktober 1811 ein offizielles Verzeichnis aller neuen Erscheinungen eingeführt worden sei. Alles andere wurde für überflüssig, zum Teil für unzulässig erklärt. Überflüssig seien die unter 6—8 vorgeschlagenen Gesetze. Betreffs der Rechte und Pflichten der Schriftsteller und Verleger genüge die Lehre von Cession und Mandat, zur Anfertigung von Verträgen könne sich jeder Verleger an erfahrene Geschästsgenossen oder Advokaten wenden; betreffs der mutwilligen Bankerotteure genüge das allgemeine Bankerottiermandat, betreffs der Antiquare, Trödler und Bücherverlciher genügten die Befehle vom 12. Juli 1678 und 27. März 1781. Die nach dem Regulativ von 1773 allerdings gestatteten drei einheimischen und sechs ausländischen Deputierten angehend hätten die Auswärtigen angegeben, auswärtige Deputierte würden zu den Beratschlagungen der Leipziger, die ohnedem meist außerhalb der Messe gelegt würden, ja doch nur selten zugezogen, ja nicht einmal zu Mitdeputiertcn erwählt; jedenfalls aber, setzt die Kommerzdeputation hinzu, hätten die diesbezüglichen Bestrebungen der Jahre 1802—1804 „wegen des einschlagenden Privat-Bortheils einiges Einseitige 42 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. und in Beziehung auf das Allgemeine, fast Zweckwidrige, und zum Thcil Unausführbare" enthalten. Dem neunten Vorschlage endlich scheine die Ansicht zu Grunde zu liegen, das Napolconische Februardckret verfolge die geheime Tendenz, den Nachdruck fremdsprachlicher deutscher Vcr- lagsartikcl in Frankreich und den neuen Departements zu befördern. Das sei irrig; Napoleon nehme in dem genannten Gesetze das Eigentum selbst der ausländischen Schriftsteller ausdrücklich in Schutz (Tit. VI, s 40; ebenso Dekret vom 29. April oder 20. Mai 1811) und untersage jeden Nachdruck ohne Unterschied, gleichviel, ob er Original sei oder nicht, ob er in oder außerhalb Frankreich gedruckt sei (Tit. VII, Z 41, Nr. 7). Es sei deshalb, erklärt die Kommcrzdcputation, darauf zu rechnen, daß jede in Frankreich angebrachte Nachdrucksklage dort volles Gehör finden werde. Das nachdruckende Sachsen habe hier im Gegenteil allen Grund, sich recht still zu verhalten: „Eine dies- fallsigc Verwendung dürfte um so bedenklicher fallen, je bekannter es ist, daß in Leipzig und andern hierlündischcn Orten die besten französischen Werke von jeher ungcschcut nachgedruckt worden sind, und es noch werden."^ Ein beschämendes Gefühl erfaßt den Deutschen, wenn er die Kommerzdeputation des Staates, der die deutsche Buchhandelscentrale barg, im Jahre 1812 der Regierung mitteilen hört: über Büchcrprivilcgicn sei im Napoleonischen Dekrete nichts zu finden, um so weniger, als es Konfiskation, Schadenersatz und besondere Geldstrafe allgemein für jeden Nachdruck vorschreibe. So stießen hier Mittelalter und neue Zeit zusammen. Darauf aber hält die Deputation dem Geheimen Konsilium ein kleines vcrlagsrcchtsgeschichtlichcs Privatissimum. Ob die auswärtigen Verfügungen betreffs der Dauer des Verlagsrechts und der erteilten Bücherprivilegicn die Beibehaltung der nach Regulativ vom 18. Dezember 1773, Z IV zehnjährigen Frist oder eine Gleichstellung mit der in genannten auswärtigen Verfügungen gesetzten Frist rätlich erscheinen ließen: so lautete die Frage der Regierung. Hier Privilegien mit zehnjähriger Geltungsdauer — dort von Privilegien keine Rede mehr und eine allgemeine Schutzdauer. „Das Eigcnthumsrecht des Schriftstellers auf sein Geistesprodukt", erklärt die Kommcrzdcputation, „muß ganz nach denselben civilrechtlichen Grundsätzen beurtheilt werden, die vom Eigcn- thum überhaupt gelten; es sey die darin befindliche Sache welche sie wolle". Vorberatungen zum sächsischen Mandat vom 10. August 1812. 43 Die Praxis habe aber gleich anfangs den bloß raschere Exekution, Konfiskation und eine bestimmte Geldstrafe verbürgenden Schutzbrief mit einem die natürliche Freiheit aller zu Gunsten eines Einzigen beschränkenden Freibriefe verwechselt; dies deshalb, weil anfangs Bücher eonnnuin'8 .juris gedruckt wurden, wobei der Verleger gegen die Konkurrenz durch einen solchen Freibrief geschützt werden mußte; und bald sei die Gesetzgebung darin gefolgt, die sächsische schon im Befehle vom 18. August 1609 und dem Reskript vom 5. Juli 1625. Hat das Mandat vom 18. Dezember 1773 dem ein Ende gemacht? Es stellt sich so an; ebenso wie schon vorher dasjenige vom 27. Februar 1686. In der That wird aber auch hier wieder die Nechtswirkung auf zehn Jahre beschränkt, ja der Verleger für gewisse Fälle mit dem Verluste seines Rechts und dessen Übertragung auf einen andern oder gar jeden andern bedroht. Nun war das Geheime Konsilium im Jahre 1798 dem von der Kommcrz- deputation bereits 1767 aufgestellten Grundsatze beigetreten: daß nach Ablauf der Privileg- resp. Protokollsrist lediglich das Recht auf die bestimmte Geldstrafe, nicht aber das Verlagsrecht, das Recht auf Konfiskation und das aus Schadenersatz erlösche. „Es kann daher ansetzt nicht sowohl von einer Dauer des Verlagsrechts, und ob selbige von 10. Jahren, z. B. aus 20. zu erhöhen, als vielmehr davon die Rede sehn, ob überhaupt das Eigcnthumsrccht der Schriftsteller und ihrer Verleger nach dem neuerlichen Borgange in Frankreich auf eine gewisse Zeitfrist zurück zu bringen und zu beschränken rathsam sey." Die Kommerzdcputation ihrerseits war für eine sehr geringe Beschränkung. Der Verleger sollte des Verlagsrechts verlustig gehen, wenn er von einem vergriffenen Buche nach Fristsetzung von drei Jahren keine neue Auflage veranstaltet habe, wenn seine Verlagshandlung erlösche, und für die von ihm mit erdichteter Firma herausgegebenen Werke. „In einem deßhalb zu erlaßcndcn Gesetze würde aber auf jeden Fall der richtige Begriff eines Bücherprivilcgii und des auch ohne solches dem schriftstellerischen Eigenthumsrechte zu gewährenden Schutzes . . . deutlicher als in dem Mandate von 1773 und angehängten Regulative geschehen, zu entwickeln und letzteres dem gemäß, iu verschiedenen Stellen, einer Abänderung zu unterwerfen sehn."^ Am 10. August 1812 erschien das sächsische „Mandat das Cen- sur- und Bücherwesen betreffend". Schon! Und so war es denn auch 44 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. keine Gesetzesarbeit nach dem Muster Friedrichs und Napoleons, sondern nur ein aus dem Drange der Zeit geborener und auf den Drang der Zeit zugeschnittener Spezialerlaß. Die bemerkenswertesten Punkte betrafen die Censur auswärts gedruckter sächsischer Verlagsartikel, die Kontrolle der Titel und das Leipziger Kommissionswesen. Die genannten Vcrlagsartikel mußten von jetzt ab bei Strafe von sechs Wochen Gefängnis oder härterer Ahndung ebenfalls in Sachsen censiert werden. Die Titel sollten, nach dem Perthesschen, von der Bücherkommission etwas eingeschränkten Vorschlage, von den Buchhändlern oder ihren Kommissionären zu Beginn der Messe und von den letztern fortlaufend zwischen den Messen angezeigt werden. Die Strafe auf Zuwiderhandlung bestand in einer Summe von 50 Rthlrn., beim Leipziger Buchhändler im Wiederholungsfalle im Verluste des Rechts, Kommissionen zu übernehmen. Bei Vermeidung gleicher Strafen durften die Leipziger Buchhändler Kommissionen von Auswärtigen nur übernehmen, wenn sich die Kommittenten durch behördliches Zeugnis darüber ausgewiesen hätten, daß sie „als Buchhändler anerkannt, oder Verlagsgeschäfte zu treiben berechtigt" seien. Die Kommittenten und ihre Leipziger Bücherlager waren ebenfalls bei der Bücherkommission anzugeben. Betreffs der neuen politischen Sondercensur bestimmte das Gesetz, daß ihr unterworfen waren alle in Sachsen außerhalb der Städte Dresden, Wittenberg, Freiberg, Chemnitz, Zwickau, Hain, Plauen, Langensalza, Budissin, Görlitz, Zittau, Löbau, Lübben, Luckau, Guben, Kottbus, Merseburg, Naumburg und Zeitz, sowie alle für Rechnung sächsischer Verleger außerhalb Sachsens gedruckten Schriften „politisch- historisch- geographisch- und statistischen Inhaltes", die aus die neuern Zeitverhältnisse seit dem Jahre 1788 einschließlich Beziehung hätten, sowie alle dahin gehörigen Aufsätze und einzelnen Stellen in andern und ebenfalls außerhalb der genannten Orte gedruckten Schriften, Journalen und Wochenblättern; doch brauchten außerhalb der genannten Orte erscheinende Wochen- oder Monatsblütter die Approbation des Leipziger politischen Ccnsors dann nicht erst einzuholen, wenn sie ihre politischen Nachrichten nur der Leipziger Zeitung entnahmen. Über diese Bestimmungen, die lediglich das Ziel verfolgten, vor den Schritten des französischen Kaisers jeden Stein des Anstoßes aus dem Wege zu räumen, geht das Gesetz nur in zwei Punkten hinaus: es hebt das Reichsche Sächsisches Mandat vom 10. August 1812. Französische Ccnsnr. 45 Übcrsctzungsmonopol auf und gestattet andrerseits „Auszüge aus Hauptwerken". Das also war, denn die weiteren Aufgaben hatte man ja fallen lassen, das Mandat, das es verhindern sollte, daß in Napoleon möglicherweise die Absicht aufsteige, im deutschen Buchhandel dem deutschen Geiste systematisch zu Leibe zu gehen; den Buchhandel hätte es, wenn es, unter Fortbestand der politischen Verhältnisse, um derentwillen es erlassen wurde, mit Strenge durchgeführt worden wäre, jedenfalls genügend belästigen müssen. Die Protestationcn des Leipziger Buchhandels ließen nicht auf sich warten; sie bezogen sich vor allem auf die Einführung der sächsische» Ccnsur auch auf außerhalb Sachsens gedruckten sächsischen Verlag und die Titel-Anzeigcpslicht der Kommissionäre. Die besten Werke in allen Wissenschaften, hieß es, rührten von außersächsischen Autoren her und würden in Leipzig verlegt, da die Autoren ihre Werke aber gern unter ihren eigenen Augen drucken ließen, so werde nun Sachsen schätzbarer Verbindungen beraubt werden; nnd der Kommssionär könne nur für diejenigen Artikel seiner Kommittenten verantwortlich gemacht werden, die er wirklich in Kommission und auf Lager habe und deren Dcbit er ihnen verrechnen müsse. Ferner wünschte man dringend eine Bestimmung, die dem immer wachsenden Übel Einhalt thun sollte, daß Schriftsteller ihre Schriften unter dem Titel „Sämmtlichc Werke" zugleich in cmdcrm Verlag erscheinen ließen. Die Vorstellungen waren ohne Ersolg; die Regierung bestimmte einfach (4. Jan. 1812), daß die Auswärtigen die verschlossen an den Kommissionär gesandten Packcte mit einer Jnhaltsanzcige zu versehen hätten; das war alles. Trübe Aussichten für die Zukunft. Und in der That wurden jetzt auch die französischen Behörden immer argwöhnischer und reizbarer, wenigstens auf dem Gebiete der periodischen Presse. Wie wenig die französische Ccnsur gerade in den Ländern, in denen sie in unmittelbarer Ausübung am fruchtbarsten hätte wirken können, die Litteratur vergewaltigte, den Buchhandel, der Zeit und Umstände zu nehmen verstand, belästigte, das muß man in der Lcbensgeschichte von Friedrich Perthes, dcsscn Geschäft gerade in den Jahren 1811/12 einen neuen großartigen Aufschwung nahm, nachlesen. Für das Zeitungswcsen aber bestimmte ein Dekret vom 3. August 1810: „In jedem Departement, 46 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. jenes der Seine ausgenommen, gibt es nur eine Zeitung", nur in „großen Städten" waren außerdem Blätter gestattet, die sich nur mit Litteratur, Wissenschaft, Kunst und Ackerbau beschäftigten, Verkündigungsund Anzeigeblatter und solche über die Bewegung in Handel und Jm- mobilienverkauf; und unterm 29. Mai 1811 wurde verordnet: „Jedes Blatt wird unterdrückt werden, das andere politische Nachrichten bringt, als die dem Moniteur entnommenen." Der größte Verlust war die Zerstörung des Hamburger Zeitungswcsens; nur der berühmte Hamburger Correspondent und die Hamburger Nachrichten blieben schließlich noch bestehen, und alle wichtigern Artikel wurden vom französischen Oberpolizeidirektor d'Aubignosc verfaßt. Aber auch für die Zeitungen der Rheinbundsstaaten bildete der Pariser Moniteur die Richtschnur. Kein Wunder dann, wenn es nach einer statistischen Notiz aus dem Jahre 1811 in Städten wie Mülheim a. Rh., Essen, Duisburg u. s. w. kaum noch ein Dutzend Leute gab, die sich eine Zeitung hielten; im April 1813 antwortete bei einer Umfrage über den Zeitungsbctrieb in den Großherzogtümern Berg und Frankfurt, im Roer-Departement u. s. w. der Maire von Burtscheid dem Präfekten der Rheinlande: da im vergangenen Jahre nicht einmal das Napoleonische Bulletin (Malodezno, 29. Oktober) in den Zeitungen habe stehen dürfen, so behülfcn sich bei ihm die Zeitungsliebhaber jetzt lieber ohne solche, da sie kein unnützes Geld wegwerfen wollten. Napoleon hatte in der Verordnung vom 3. August 1810 die Erwartung ausgesprochen, daß auch seine Verbündeten ähnliche Maßnahmen treffen würden. Der Fürst Primas Karl von Dalberg ließ in der That mit dem Ende des Jahres 1810 sämtliche politische Zeitungen seines Großherzogtums aufhören. An ihre Stelle trat vom 1. Januar 1811 an die amtliche „Zeitung des Großherzogthums Frankfurt — <^g,26tte üu (^i'imä vueiik cis Irauekvrt". Der Redakteur wurde vom Polizeiminister ernannt, die Censur vom Polizeidirektor besorgt. Als am 5. und 8. September 1810 ein im verborgenen blühendes badisches Blättchen, die „Freiburger Zeitung", zwei englische Mitteilungen vom spanischen Kriegsschauplatz brachte, in denen die Erfolge der englischen und portugiesischen Truppen und die Fahnenflucht französischer Stabsoffiziere berichtet wurden, verfügte Napoleon unterm 28. September die Unterdrückung aller im Großherzogtum Baden erscheinenden Zeitungen mit Ausnahme einer, die in Karlsruhe unter den Augen der Regierung Zeituugsccnsur. Mcßhandel. 47 redigiert wurde. Von einer Entschädigung war keine Rede. Bestehen blieb allein die „Karlsruher Zeitung", vom 1. Januar 1811 ab unter dem Titel „Großhcrzoglich Badische Staatszeitung" unter der bcsondern Aufsicht des Ministers des Auswärtigen. Die Bezirks- und Wochenblätter, die bisher neben den privaten und amtlichen Inseraten bisweilen spärliche politische Notizen gebracht hatten, durften künftig „keine andern als das Inland betreffende, und zwar nur in wörtlichen Auszügen aus der Landeszcitung geschöpfte" politischen Nachrichten aufnehmen. Die Zeitungslitteratur der kleinern Länder des Rheinbunds war zu unbedeutend, als daß sie eine besondere Sorgfalt der Beaufsichtigung erfordert hätte. Wo die Presse nur einigermaßen bedeutender war, wurde alsbald für die nötige Einschnürung gesorgt. Der gewaltsamste Eingriff traf eine Zeitung, die, gerade im Mittelpunkte des Rheinbundsgebietes erscheinend und schon seinem Titel nach Gedanken an vergangene und noch bessere kommende Tage wachrufend, einem letzten Nationalheiligthum glich, in dem aus deutsch-Napoleonischcm Boden noch das Feuer deutschen Nationalbewußtseins gehütet wurde, die „National-Zcitung der Deutschen" in Gotha und ihren Begründer Reinhold Zacharias Becker. Auch auf ihr lag der schwere Druck der Zeit; auch die „National- Zcitung der Deutschen" wünschte am Neujahrsrage dem Kaiser und seinem tapsern Heere Heil und Segen und Preußen einen „Trunk aus Lethes Quelle". Becker hatte unter solchen Umständen die Redaktion aufgegeben, lieferte der Zeitung aber noch ab und zu Artikel. Als sie einen Aufsatz von ihm mit der Überschrift: „Der Deutsche Bund, eine geheime Gesellschaft" gebracht hatte, in dem Becker seine Gedanken über die derzeitigen Aufgaben des vaterländischen Gemeingeistes entwickelte, wurde die Zeitung unterdrückt und Becker am 20. Novembce 1811 auf Befehl Davousts ohne Vorwissen des Landcsfürsten durch französisches Militär aufgehoben und in Magdeburg interniert. „Ein souveräner Fürst des Rheinbundes, der in seinem Lande eine Nationalzeitung der Deutschen herausgeben läßt, hat sich über nichts zu beschweren. Der Kaiser erkennt Sachsen, Bayern, Württemberger an, aber keine Deutschen." Erst am 25. April 1813 schenkte Napoleon selbst ihm die Freiheit wieder. Die Zahl der Meßbesucher war verhältnismäßig groß genug; sie betrug 289 im Jahre 1811, 278 im Jahre 1812. Was aber Absatz, Zahlung, Bestellung, Unternehmung betraf, so wurde die Ostermesse 48 1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. 1811 mit der von 1807 auf gleiche Stufe gestellt, und nach Michaelis 1812 verkündete die Meßrelation: „Der Handel mit Büchern rückt seinem Untergange näher." Da war es noch zu Ende desselben Jahres der deutsche Buchhändler, der der deutschen Welt die Binde von den Augen riß und ihr die Schrecken von Rußland enthüllte. Bernhard Friedrich Voigt in Sondershausen, der, als alle Welt noch an die vermeintlichen Siege Napoleons glaubte, in den Besitz einer authentischen Schilderung des Übergangs über die Bcrcsina gelangt war, streute sie nebst russischen Proklamationen und andern Belegen in vielen Tausenden von Exemplaren nach allen Richtungen der Windrose. Er erlebte das Jahr darauf die besondere Gcnugthuung, daß ihm der russische General Fürst Tschcr- nyschcw den Dank für so treffliche „Vorarbeit" aussprach. Wie rasch erfüllte sich nun das Geschick des „Nachdrucks der Revolution"! Ende Januar 1813 wurde bei Georg Decker in Berlin hinter verschlossenen Thürcn König Friedrich Wilhelms Aufruf zur freiwilligen Bewaffnung gedruckt, der unterm 3. Februar 1813 von Breslau aus erlassen wurde. Ein Geselle Namens Schulze besorgte den Satz; er selbst hat alsbald Winkelhaken und Preßbengel mit Büchse und Schwert vertauscht und stieg bis zum Oberstleutnant empor." Im Hause der Kornschen Buchhandlung in Breslau empfing der König am 18. Mürz die ersten Freiwilligen. Am 20. März erschienen in Korns Schlesischcr Zeitung der „Aufruf an mein Volk", die Proklamation „An mein Kriegsheer" und die Urkunde der Stiftung des Eisernen Kreuzes. Es ist wahr, unter den Druckergesellen war das Bemühen, sich der Teilnahme an dem großen Kampfe zu entziehen, weit verbreitet: ganze Pakete diesbezüglicher Papiere liegen wenigstens aus Leipzig vor, übrigens auch von Buchhandelsdienern; und auch mancher Buchhändler setzte Himmel und Hölle in Bewegung, um seine Söhne vor den Feuern des heiligen Krieges zu bewahren. Aber neben den Zagen stehen die Helden. Georg Andreas Reimer, ein Mann damals im 37. Lebensjahre, Leiter eines hochbedeutendcn Geschäfts, in glücklicher Ehe lebend und Vater von sechs Kindern, zog als Landwehrmann ins Feld. Göschen sah drei seiner Söhne ins Feld rücken; zwei wurden bei Kitzen an Theodor Körners Seite verwundet; auch Eduard Anton, der Sohn und Nachfolger des Das Jahr 1813. 49 Görlitzcr Buchhändlers, war freiwilliger Jäger im Lützowschen Freikorps, und Julius Campe, der spätere berühmte furchtlose Verleger des Jungen Deutschland, gehörte zu der kleinen Schar, die Theodor Körner, dem Liebling der Nation, die letzte Ruhestätte bei Wöbbelin bereitete; wie treu und eng verbunden war der deutsche „Händler mit Büchern" den Schöpfern der Bücher und ihren Ideen nicht nur in Kontor und Salon, sondern auf blutiger Heide, das Schwert statt der Feder in der Faust! Der junge Johann Georg Wilhelm Decker verließ die väterliche Offizin, in die er soeben eingetreten war, und trat als einer der ersten bei den freiwilligen Jägern ein: auch er hat die Uniform nicht wieder ausgezogen (gest. als Prcmierleutncmt 1826); Johann Heinrich Wilhelm Mauke trug die Waffen zur Befreiung Hamburgs; Ferdinand Dümmler in Berlin machte den großen Krieg als Husar mit, Eduard Weber in Bonn die Feldzüge 1813—1815 als Leutnant, Bernhard Gotthclf Wahlstab brachte das Eiserne Kreuz heim, Carl Hagemann in Berlin kämpfte mit, Eduard Vieweg wurde im Kampfe um die Freiheit invalid; einer der drei Leipziger Deputierten, Johann Ambrosius Barth, bezahlte seine aufopfernde Thätigkeit in den Feldlazaretten mit dem Tode, dem Tode im Felde: nicht einmal den Ort, an dem er eingegraben wurde, konnte der Sohn in Erfahrung bringen. Und von denen, die daheim blieben, hat, wie die gesamte Nation, so auch mancher Buchhändler, wie mit Geld und Gut, so mit den ihm eigentümlichen Mitteln vaterländische Opfer dargebracht; Johann August Barth in Breslau, der den Dienstuntcrrichts- Katechismus für die gesamte Landwehr druckte, ein Handbuch von zehn Bogen, gab davon 20000 Exemplare kostenfrei ab. Angestellte, die daheim in ihren Diensten blieben, ließen sich übrigens zuweilen Zeugnisse ausstellen wie z. B. das folgende von der Regierung der Neumark zu Königsberg: „Dem . . . wird hierdurch die Versicherung erthcilt, daß ihm die Nichteinstcllung in die Freiwilligen Jäger-Dctaschcments auf keine Weise zum Vorwurf oder Nachthcil gereichen soll, indem derselbe durch uns ans dem Grunde zurückgehalten worden, weil er in dieser für den Kgl. Allerhöchsten Dienst bestimmten fTrowitzschen Hofbuch-^ Druckerei nicht entbehrt werden lann."^ Von einer Messe konnte zu Judikate 1813 kaum die Rede sein. Die Reise war für die meisten unmöglich, und deshalb kam auch fast keiner von denen, die dazu im Stande gewesen wären. Von den im Geschichte des Deutsche» Buchhandels. IV. -1 50 I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft. Meßkatalog verzeichneten Schriften waren die meisten nicht fertig, und was fertig war, wurde von den Verlegern aus Besorgnis vor dem Nachdruck, der jetzt bei der großen Erschwerung des Verkehrs aus und nach Norddeutschland doppelt gefährlich war, auf Lager gehalten. Am 2. Mai wurde die Schlacht bei Großgörschen geschlagen. Am 5. Mai mußten in Leipzig alle gegen „Sc. Majestät den Kayser von Frankreich und König von Italien und seine Alliirten, so wie wider deren System" gerichteten Verlags- und Sortimentsartikel abgeliefert werden; dreizehn Buchhandlungen lieferten je ein Paket, eine lieferte zwei Pakete, eine ein Exemplar und eine lieferte eine Proklamation ab. Schwere Monate noch, die des Jahres 1813. „Erst gegen Ende des verflossenen Jahres erhielt ich nicht nur Fortsetzungen und I^ovs, von der Jubilate-Messe, sondern auch Bestellungen, die zum Teil eben so alt waren, und von denen nicht alle mehr Käufer fanden. Einen neuen Bücher-Catalog habe ich unter sobewandten Umständen im vorigen Jahre weder nach der Iubilate- noch nach der Michaelis-Messe drucken können" (Circular von Darnmann in Züllichau, April 1814). Der Buchhandel aber wartete die Stunde der Befreiung nicht ab. Der von vaterländischer Begeisterung getragene „Preußische Corrcspondent", der vom 2. April 1813 ab im Verlage der Realschulbuchhandlung in Berlin, d. h. bei Georg Andreas Reimer erschien, war allerdings von Scharnhorst angeregt und wurde von Nicbuhr geleitet; aber gerade dort, wo endlich die Heere der Völker von allen Seiten sich zusammenzogen zum letzten Entscheidungskampf, schuf der deutsche Buchhändler selbst noch mitten in der Zeit des unentschiedenen Ringens als sein eigenstes Werk das erste der eigentlichen Freiheitsblättcr: Friedrich Arnold Brockhaus, ein Mann von seltener, wie aus tiefem und unerschöpflichem Urborn quellender Ursprünglichkeit und Selbständigkeit des Gestalteus der Gedanken und der Dinge und im besondern von seltener buchhündlerischer Schöpfer- und Direktionskraft, der inzwischen in den Jahren 1809—1811 die beiden letzten Bände des Francke-Leupoldschen Konversationslexikons beendet und im Jahre 1812 persönlich die Bearbeitung der ganz umgeänderten zweiten, der ersten eigentlich Brockhausschen Auflage begonnen hatte; vom 14. Oktober 1813 ab erschienen, zuerst in Altenburg, dann vom 21. Oktober ab in Leipzig, seine „Deutschen Blätter", die zunächst auf Grund eines „Befehls", den sich Brockhaus in persönlichen Audienzen beim Kaiser Das Jahr 1813. 5>t Alexander von Rußland und beim Fürsten Schwarzenberg erwirkt hatte, die amtlichen Publikationen der Verbündeten und die Nachrichten von den Ereignissen der Leipziger Schlachten brachte, die Brockhaus selbst auf den Schlachtfeldern sammelte. Am 30. Mai war Davoust wieder in Hamburg eingezogen, in dem sich inzwischen die Bürger gegen die Franzosenherrschaft erhoben hatten — an der Spitze des Aufstands hatte Friedrich Perthes gestanden; sofort am Tage darauf wurde Perthes' Bücherlagcr und Handlung versiegelt; am 24. Juli erließ Davoust einen Generalpardon: nur zehn Männer waren davon ausgenommen, und unter ihnen befand sich Perthes. „Dank dir von Herzensgrund", schreibt dem Geflüchteten, der geächtet, des Vermögens beraubt, an den Feldzügen im nordwestlichen Deutschland teilnahm, seine Gattin, „daß dein Name unter den Namen der zehn Feinde des Gewaltigen steht; das soll uns eine Ehre und Freude sein, so lange wir leben." Spricht nicht ebenso das Herz des deutschen Buchhändlers, der diesen Brief liest, noch heute, und wird es nicht immer so sprechen? Unter den Namen der Feinde des Gewaltigen stand aber nicht nur der Name eines einzelnen Buchhändlers, sondern der des deutschen Buchhandels selbst; mit Ehren ging er selbst aus dem Zeitalter der Knechtschaft hervor und in das der Freiheit hinein, das er mittelbar und unmittelbar mit vorbereitete und das die Leipziger Schlacht erkämpfte. 4* Zweites Kapitel. Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit/ Aufschwung des Bücherverkehrs. Technische Fortschritte. Neue Zeitschriften. Nach druck zur Zeit der Fremdherrschaft. Aussichten auf Prcßfreiheit und Verbot des Nachdrucks. Deutsche Deputation. Nassauischc Verordnung vom 4./5. Mai 1814. Die Abgeordneten des deutschen Buchhandels auf dem Wiener Kongreß. Denkschriften und Abhandlungen von Luden, Kotzcbuc, Eberhard. Oranisches Dekret vom 22. September 1814. Angriffe seitens der österreichischen Nachdrucker. Buudes- aktc. Ccnsurwesen 1815—1817. Perthes' Schrift und Reise vom Jahre 1816. Freiherr von Berg Referent am Bundestag. Prcßgcsctzgebuug M15—1818. Sachsen-Weimars Appell an die Bundesversammlung. Hallcscher Vertrag vom Jahre 1816. Wahlausschuß der Deutschen Buchhändler. Bergs Vortrag vom 22. Juni 1818. Brockhaus' Fehdebrief gegen Maklot. Klassikersammlungen. Grundsatz der beschränkten Schutzdauer. Brockhaus' und Perthes' Wirken dafür. Bergs Entwurf vom 19. Februar 1819. Auflösung der Deutschen Deputation. Gutachten des Wahlausschusses über den Bergschen Entwurf. Brockhaus' Denkschrift über das Maximum der Büchcrprcise. Bergs Vortrag vom 12. Oktober 1818. Preußische Preßgesetz-Entwürfc. Karlsbader Beschlüsse. Metternich - Adam Müllcrsche Denkschrift vom 20. November 1819. Erneuerung der Karlsbader Beschlüsse. Die Schlacht bei Leipzig war geschlagen, das französische Heer über den Rhein zurückgeworfen, das Reich des deutschen Buchhandels von Herrschaft und Heerscharen des Gewaltigen befreit. — „Wir Deutsche stehen jetzt still vor Gott und Welt, auf das Geschehene uns besinnend, dessen Zusammenhang bedenkend; — wir fühlen uns wie nach einer fieberhaften Traum-Nacht, in welcher wir alle Kräfte anstrengten um ungeheure Lasten abzuwälzen und nun, noch matt vom Kampf im Erwachen, Gottes heitern Morgen erblicken und neuen Jugend- Muth spüren. — Wir finden uns wieder im großen Ganzen des Paterlandes und suchen sehnsuchtsvoll den mütterlich hcimathlichen Heerd in geprüfter Treue fürs Vaterland! suchen mit Liebe jeglicher wieder das eigne Treiben seines Standes und Gewerbes." Friedrich Perthes. 53 Wer die Geschichte der Fremdherrschaft in der Lebensgcschichtc eines einzelnen deutschen Buchhändlers verkörpern wollte, könnte kaum einen würdigern und geeignetern dazu auswählen als den, der im Februar 1814 solche Sätze schriebt Friedrich Perthes, den deutschen Buchhändler, der einer der deutschen Bolksmcinncr und dessen Lebensbeschreibung ein deutsches Volksbuch geworden ist. Ein schlichter Mann, ursprünglich als reiner Sortimcnter einem Stande angehörig, der bis dahin als „Bücher- krämerei" geringgeachtet war, und dem er, der sich mit Stolz den „ersten reinen Sortimenter" genannt hat, zuerst in seinem Wirkungskreise gesellschaftliche Hochachtung errungen hat. Ein Mann, ungelchrt, aber von einer tiefen Güte, Reinheit und Weisheit des Herzens. Den Schlägen der Zeit aufs ärgste ausgesetzt und aufs ärgste von ihnen betroffen, gehörte gerade er zu denen, in denen deutscher Mut und deutsche Thattraft den Sieg behielten. Ein Verleger von Gottes Gnaden. Ein Mann, der bei aller zartsinnigen und idealistischen Richtung seines Geistes weit von aller Schwärmerei entfernt und durch eine unvergleichliche Ruhe, Besonnenheit und Klarheit des Geistes ausgezeichnet war. Das Wort galt von ihm: „Seid klug wie die Schlangen und ohne Falsch wie die Tauben". Statt zu klagen, hat er sonder Aufsehen wie kein zweiter die Schwächen des französischen Mauth- und Censursystems ausgenutzt, am Centralpunkte des deutscheu Buchhandels aber aus dem zu Frankreich geschlagenen Deutschland heraus die gesetzgeberischen Maßregeln bewirkt, die er für nützlich hielt. Damals wurde mancher irre an ihm und beschuldigte ihn der Selbstsucht und Feigheit. Aber als die Stunde des Handelns gekommen war, setzte er Haus und Geschäft, bürgerliche Existenz und Leben aufs Spiel, der deutsche Buchhändler als Führer der Bürgerschaft einer freien Stadt im Kampfe um deutsche Freiheit. Im Mai 1814 kehrte er nach einem Jahr der Not und der Verfolgung nach Hamburg zurück, iu geprüfter Treue fürs Vaterland, sehnsuchtsvoll den heimatlichen Herd suchend, der ihm zerstört worden war — das Bild des deutschen Buchhandels an der Schwelle der neuen Zeit, die, wie für alle Zweige des bürgerlichen Lebens, so auch für diesen mit dem Sturze der Fremdherrschaft angebrochen war. Man sagt zuweilen, die Nachwehen des Napoleonischen Zeitalters seien in Deutschland ein Menschenalter lang spürbar gewesen. In der Geschichte des Buchhandels ist dies jedenfalls nicht der Fall. Mit der 54 2. Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfreiheit. Depression nach 1648 ist die Zeit nach 1813 natürlich nicht vergleichbar. Das liegt aber nicht nur in der Verschiedenheit dcr Dauer, der Ausbreitung und der Schrecken beider Kriege, sondern daran, daß das 17. Jahrhundert ein Zeitalter nur allgemeinen Wachsthums, nicht neuer Errungenschaften war, jetzt aber vor dem Zeitalter des Krieges neue Keime und Triebkräfte wissenschaftlich, litterarisch, künstlerisch, technisch, politisch, rechtlich in den Gang unserer Geschichte eingesenkt worden waren, die nur der Aufhebung alter und neuer Hemmungen harrten, um sofort in dichten und kräftigen uud immer dichtcrn und kräftigem Halmen in raschem und starkem Wachsthum der Reife zuzuwachsen. Wir nannten Perthes das Bild des deutschen Buchhandels, sosern dieser aus tiefgebeugter Lage sich aufzurichten hatte. Nun, die Perthessche Handlung, obgleich sie sich im Jahre 1814 in einer Lage befand, daß die Geschäftsfreunde jeden Akkord anzunehmen bereit waren, hatte — Perthes nahm das Anerbieten nicht an, sondern machte sich verbindlich, innerhalb dreier Jahre alle Schulden abzutragen — schon nach zwei Jahren alle ihre Verpflichtungen erfüllte. In der That: ähnlich rasch und kräftig gewann auch der deutsche Büchcrverkehr überhaupt wieder erhöhtes Leben. Schon auf der Ostermesse 1814 zeigte sich, daß dcr Bücherverlehr in Deutschland — wie die Meßrclation sich ausdrückt: „wieder einigermaßen begann". Die Michaelismessc brachte eine weitere Besserung der Aussichten. Erfolgte sie auch nur „in langsamer Art, und nicht durchgehcnds, sondern nur in einzelner Hinsicht": in den folgenden Monaten nahmen Zahl und Umfang der Bestellungen aus allen Teilen Deutschlands in der auffälligsten Weise zu. Noch schienen freilich die Aussichten in der Zukunft ungewiß, und man wollte solches Mißtrauen in der Stärke der Remissionen, dem Zurückbleiben fälliger Zahlungen zu Ostern 1815 recht deutlich erkennen; aber nun folgte der letzte entscheidende Schlag von Waterloo, die alte Baumannsche Stadtbuchdruckcrei in Breslau (Graß, Barth ^ Komp.) konnte sich anschicken, ihr Prachtwerk des „?aeis anrus 1814 et 1815 koeäsratis arruis rsstilntae lllonurusiituiu" in 42 Sprachen herzustellen, und schon zu Michaelis 1815 zeigten sich die günstigen Folgen zurückkehrenden Vertrauens in der Dauer dcr neuen Zustände. Dieser Rhythmus zeigt sich deutlich in der Geschichte einzelner Firmen. Mit dem Jahre 1814 kamen die sechs Pressen der Hallischen Bibelanstalt wieder in Gang; Aufschwung des Buchcrverkchrs. 55 die Ereignisse von 1815 hemmten den Aufschwung; als sie vorüber- warcn, begann die erhöhte Thätigkcit mit zwölf Pressen.^ Bon Ostern 1816 an ward das Antlitz der Meßrelationen von Messe zu Messe heiterer und wolkenloser. Für den ausländischen Handel kam die Besserung der Beziehungen namentlich zu England und zu Rußland in Frage. England enttäuschte anfangs einigermaßen, man hatte von der Aufhebung der Kontinentalsperre noch fühlbarere Wirkungen erwartet; aber auch diese Verbindungen bahnten sich wieder an, Londoner Buchhändler erschienen persönlich, kauften vor allem Ausgaben der griechischen und römischen Klassiker und fanden ihrerseits starten Absatz mit englischem Perlag. Auf der Ostcrmesse 1817 konnten die deutschen Buchhändler sogar einen Buchhändler aus Nordamerika begrüßen: ihn hatten aber weniger Handelsgeschäfte hierhcrgeführt als die Absicht, an Ort und Stelle das Geschüftswesen des deutschen Buchhandels zu studieren. Im Osten wurden die weiten russischen Länder wieder zugänglicher und empfänglicher, freilich in erster Linie natürlich für französische Litteratur, und hier begann damals für die nordrussischen Gebiete die starke Pariser Konkurrenz direkten Verkehrs nach Riga und Petersburg (statt über Leipzig und Lübeck). Trotzdem kamen gerade aus Riga bedeutende Bestellungen, und mit Genugthnnng sah man die Geschäftsfreunde aus den fernen Ostsccprovinzcn wieder persönlich an den alten Tischen im Paulinum sitzen, an denen sie so lange und schmerzlich vermißt worden waren. Von großer Bedeutung für den deutschen Buchhandel war der Abfluß der Littcratur aller Sprachen und Littcraturgcbictc über Brody nach der Moldau und Walachci, dcr Ukraine und Odessa, der immer steigende Absatz französischer Littcratur (besonders von Romanen) und von Ausgaben der griechischen Klassiker nach den türkischen Provinzen an Pruth und Donau, nach Konstantinopcl und Griechenland. Mit den Jahren 1824/25 ist die neue Höhe ganz erstiegen; die Meßrelationen berichten von der bisher nicht gewohnten starken Afflucnz von Buchhändlern aus allen Teilen dcr weiten deutschen Lande und aus fremden Plätzen wie Straßburg, Paris, London und schließen gleichsam mit festem Strich den Zeitraum einer zehnjährigen Wicdergenesung ab, indem sie vermeiden, daß die alten Klagen über nicht eingehende fällige Zahlungen nuu verstummt seien. Dcr Aufschwung des Buchhandels aber nach dcr Befreiung vom Drucke der Fremdherrschaft war ein Aufschwung in eine zwar noch 56 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreihcit, ferne, aber eben damals sich vernehmbar ankündigende neue und größere Zukunft des Buchgewerbes. Im Jahre 1816 wurde die erste Papiermaschine in Deutschland eingeführt; um dieselbe Zeit kam die im Jahre 1815 in England erfundene Auftragwalze zu uns herüber; im Jahre 1819 wurden die Hohlstcge erfunden (statt der frühern Holzstege). Die wichtigsten Neuerungen aber waren die umfassende Anwendung der Stereotypie, die Einführung der Steindruckerei und die Erfindung der Stan- hope- und vor allem der Schnellpresse. Im November 1816 verkaufte James Watt das Geheimnis seines neuen Verfahrens, das darin bestand, daß der Schriftsatz in einer Gypsmassc abgedrückt und in die so entstehende Form eine andere geschmolzene Mctallmischung gegossen wurde, für 200 Fricdrichsdor an Decker in Berlin, der am 18. November 1816 die erste Kolnmne nach dem neuen System in Deutschland goß, im Dezember desselben Jahres an Tauchnitz in Leipzig, Brönncr in Frankfurt a. M., Meißner in Hamburg. Tauchuitz gab das erste große Beispiel der außerordentlichen Bedeutung der Stereotypie für eine geschäftliche Anlage, die Druckerei, Buchhandlung und Schriftgießerei vereinigte: die Stereotypie war es, die ihn sein Ziel der Herausgabe der griechischen und lateinischen Klassiker in guter Ausstattung, größter Korrektheit und billigsten Preisen so vollkommen erreichen ließ. Er verwandte sie außerdem zu mehreren Bibclausgabcn uud hat auch die ersten musikalischen Stcreotypausgabcn vcrcmstaltet (Klavicrauszügc von „Don Juan" und „Tcmcrcd"). Ihr Erfolg war ein ganz außerordentlicher; die Ausgaben der Halleschcn WaiscnhauSbuchhandlung z. B., die damals besonders auf den Schulbücher- und Klassitervcrlag aufgebaut war, wurden zu Beginn der 1820er Jahre durch die Tauchnitzschcn StereotypanSgabcn fast mit einem Schlage verdrängt.^ Die Herstellung der Bibel kostete in 5000 Exemplaren zu 90 Bogen Großoktav im Jahre 1825 bei Decker 6000 Rthlr. (3000 Rhtlr. Material und Arbeitslohn, 3000 Nthlr. Papierkosten). In München hatte im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrhunderts die Stein- druckcrci festen Fuß gefaßt. Im Jahre 1810 führte sie Georg Decker in der Berliner Hofbuchdruckerci eiu. Er bezog (Februar 1810) von der Kgl. Bayr. priv. Steindruckercy von Al. Senefelder, Fr. Gleißncr u. Comp.: eine lithographische Stangcupresse zu 88 fl., drei Steinplatten zu je 2 fl. 30 kr. und zwei kleinere zu je 1 fl.; dazu kamen 150 fl. für „Mittheilung der lithographischen Kunstgchcimnissc und Abtretung eines Stereotypie, Lithographie, Schnellpresse. 57 vollkommen abgerichteten Gesellens".^ Am 12. April 1817 traf bei Georg Decker in Berlin die erste Stanhopeprcsse ein. Von Charles Graf von Stanhope (1753—1816) erfunden, bestand sie, die Haassche Presse bedeutend vervollkommnend, ganz aus Eisen und war (statt der bisherigen Schwärzballen) mit einem neuen Apparat zum Verreiben und Auftragen der Druckfarbe versehen, der die Arbeit beschleunigte und den Druck verschönerte; einer ihrer Hauptvorzüge war aber der, daß der Spindelgang ins Kopfstück des eisernen Ständers eingeschnitten war und die Spindel sich darin auf die volle Länge ihres Schraubenganges auf- und abwärts bewegte; dadurch gewann die Presse bedeutend an Präzision und Kraft. Der Preis betrug damals (ohne Transportkosten) 106 -L. Die aller- wichtigste der Erfindungen aber, die die Buchdruckcrkunst der Neuzeit auf eine ganz andere Höhe erheben sollte, als sie sie vordem eingenommen hatte, war die Erfindung der Schnellpresse: die erste Erfindung seit den Tagen Gutenbergs, die der Gutenbergschen Erfindung an die Seite gestellt werden kann. Friedrich König, ein bei Breitkopf in Leipzig ausgebildeter Buchdrucker, geboren 1775 in Eisleben, gestorben 1833 in Oberzell, war ihr Erfinder. Der ursprüngliche Gedanke bestand nur darin, das Auftragen der Schwärze durch einen mechanischen Apparat verrichten zu lassen, der mit dem Karren verbunden sein und durch ihn auch zugleich bewegt werden sollte, sodaß von den beiden an einer Presse beschäftigten Druckern einer erspart würde. Dann aber vergrößerte und vertiefte sich sein Plan; drei englische Buchdrucker leisteten ihm die nötige finanzielle Unterstützung, und am 23. März 1810 konnte er sich auf seine neue Maschincnpresse das erste Patent erteilen lassen. Im April 1811 wurde der erste Maschinendruck der Welt hergestellt, der Bogen H des Journals ,Annug.1 lisAiswi'" für 1810. Noch war der Bau der Maschine zu künstlich, und erst jetzt konstruierte sie König mit Hilfe des Mechanikers Andreas Friedrich Bauer so, daß der Druck durch ein Walzcnwerk bewirkt wurde. Die neue Erfindung wurde am 30. Oktober 1812, die weiter verbesserte am 23. Juli 1813 patentiert. Hatte die alte Handpresse in der Stunde als Höchstleistung 300 Drucke geliefert, die neue Dampf-Walzeupresse lieferte in der Stunde deren 800. Im Jahre 1814 wurden schon zwei Londoner Zeitungen mit der neuen Presse gedruckt: die Times (erste Maschincnnummer vom 29. November 1814) und die Mail. Zur Bedienung der Presse waren nun, wie König 58 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. an Decker schrieb, bloß noch zwei „möglichst arme Gassenjungens" (zum Anlegen und Abnehmen), denen man nur ein paar Groschen mehr zu geben brauchte als sie bei einer beliebigen andern Dienstleistung bekommen hätten, ein Lehrjungc als „Beschauer" und ein allgemeiner Aufseher nötig, der aber kein gelernter Buchdrucker zu sein brauchte. Die Speucrsche Zeitung vom 20. Decembcr 1814 (Nr. 152) brachte die erste Notiz über die Königsche Erfindung (worin die Zahl der Abdrücke pro Stunde — mit drei Ausrusungszeichen — auf 1100 angegeben wird). Im Jahre 1817 begründete König mit Bauer die Maschinenfabrik König wtic> döuövolsutms. Was sind die Namen der Verfasser, die Perthes da zusammenfand, nach Klang und Zahl gegen diejenigen der norddeutschen Verlagsartikel, die immer neu aus den Pressen der österreichischen Nachdruckcr hervorgingen! Dazu kommt das Gesetz des Umschlags dauernder Wirkungen in Ursachen. Namentlich Österreich und Württemberg — sowohl die Nachdrucker, wie ihre Regierungen — waren durch die lange Übung des Nachdrucks so an ihn gewöhnt, daß dieser Umstand allein als schwerwiegender Grund gegen seine Abstellung ins Gewicht fiel. Dennoch war, selbst wenn die Änderungen, von denen Perthes redete, noch geringer gewesen wären, als sie es thatsächlich waren, ein Umschwung eingetreten, nach dem auch kleine Schritte, die sich in der Richtung aus ein Deutschland ohne Nachdruck hinbewegten, soviel bedeuten mußten wie unter andern Umständen viele Hundertc. Die Nation, nach Jahrzehnten und Jahrhunderten des Halbschlummers, war erwacht zu dem vollen Bewußtsein, eine politische und wirtschaftliche Einheit zu sein und sein zu wollen. Und die Stunde war da, an der eine solche Einheit genietet und genagelt werden sollte. Das römische Reich, in zahllosen Windungen und Verästelungen hervor- und zusammengewachsen aus den Verhältnissen einer überlebten Vergangenheit, war gestürzt, und ein neues Gebilde war im Werden, das neu zu formen war für die Dauer neuer Gegenwart und neuer Zukunft. Eine wie veränderte Zeit angebrochen war, auf wie neuen Bahnen man jetzt mit den beiden schon vordem so häufig erhobenen Forderungen einhcrschritt, das zeigt sich in der Raschhcit, dem Schwünge, der Entschiedenheit und Bestimmtheit, womit sie der Buchhandel sofort nach der Leipziger Schlacht in die Hand nahm. Die ruhige und feste Sicherheit, mit der eine Vertretung des gesamten, des nord- und süddeutschen Buchhandels die beiden Grundfordcrungcn eines neuen Zeitalters vor den neuen Lenkern und Leitern Deutschlands erhebt, unterscheidet sein Vorgehen vollständig von dem früherer Jahrzehnte, zeigt, daß die innere Kraft, die ehemalige Berechtigung teilweise und Notwendigkeit der Censur und des Nachdrucks für die neue Zukunft gebrochen und überlebt war, und machte diese Jahre in der That auch 64 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. in dieser Hinsicht zum unmittelbaren Ausgangspunkte neuer Zustünde und Gestaltungen. Das erste hier einschlägige Dokument stammt schon vom 24. Februar 1814 und ist bereits ein Antwortbricf: nämlich von Johann Friedrich Hartknoch in Dresden an Paul Gotthelf Kummer in Leipzig, der jenen um Vermittlung in Sachen der Unterdrückung des Nachdrucks bei Friedrich von Gentz, Hofrat bei der Hof- und Staatskanzlei zu Wien und späterem ersten Sekretär und Protokollanten der Plenarsitzungen beim Wiener Kongreß, ersucht hatte. „Deutschlands Befreiung vom französischen Joche", schrieb in ihrem ersten Meßbcrichte nach der Leipziger Schlacht die sächsische Kommerzdeputation, „ist besonders auch für den durch den härtesten Preßzwang und sonstige vielfältige Beschränkungen und Bedrückungen dem Untergange nahegebrachten Deutscheu Buchhandel eine große Wohlthat". Und sofort aus der gleichen Leipziger Messe, der Ostcrmcsse 1814, wählten deutsche Buchhändler eine aus sechs Mitgliedern bestehende Deputation zur Verfolgung der Interessen des Buchhandels. Sie bestand aus den drei Leipziger Deputierten Paul Gotthelf Kummer, Friedrich Christian Wilhelm Vogel und C. F. Enoch Richter, I. G. Cotta in Stuttgart, Johann Friedrich Hartknoch in Dresden und Legationsrat Dr. Friedrich Justin Bcrtuch in Weimar, der das Sekretariat übernahm. Vogel war nach dem Tode von Johann Ambrosius Barth (8. Februar 1814) an dessen Stelle gewählt worden, und zwar hatte der Rat selbst Kummer und Richter aufgegeben, zur Wahl eines neuen „Handlungsdeputirten" zu schreiten; die drei Jahre zuvor eigentlich nur zu dem besonderen Zwecke der Begutachtung der Perthesschen Eingabe ernannte Deputation war damit als dauernde Institution anerkannt; Richter hat sein Amt bis zum Jahre 1827, Kummer bis zum Jahre 1833, Vogel bis zu seinem im Jahre 1842 erfolgten Tode verwaltet. Die „Vollmacht", die die Versammlung der Deputation ausstellte, spricht die Ziele, mit deren Verfolgung sie sie betraute, ganz insgemein aus, nämlich dahin, der „Wiederbelebung, Reinigung und einer neuern bessern Organisation" des deutschen Buchhandels, die in der derzeitigen sehr günstigen Periode nach der glücklichen Wiedcrbefreiung Deutschlands sicher zu hoffen stehe, mit vereinter Kraft und im Namen und Austrag aller soliden und redlich gesinnten deutschen Buchhandlungen zu arbeiten und thätigst zu wirken: Deutsche Deputation. Nasscmischc Verordnung vom 4./S. Mai 1814. — wie dic Geschichte unmittelbar nach dem Ablauf der Napolconischen Zeit den Wiederaufschwung des Bücherverkchrs einleitete, den Fortschritt der buchgewerblichen Technik in Gang setzte und das Programm der Umgestaltung der Censur- und Nachdrucksverhältnisse entfaltete, so legte sie auch unverzüglich die Aufgaben des Ausbaues der Organisation und einer Aufnahme der Reform des Buchhandels fest. Mündlich wurden als die derzeitigen Ziele der Thätigkeit der Deputation bedingte Preß- sreihcit und Sicherheit des Geisteseigentums für Schriftsteller und Verleger durch ganz Deutschland und Österreich festgesetzt. Die Zahl der unterzeichneten Handlungen beträgt achtzig. Sechzig davon waren aus Sachsen (20; darunter Leipzig 16), Preußen (19; darunter Berlin 11), Thüringen (12), Braunschwcig, Bremen, Mecklenburg, Dänemark (Schleswig) und Rußland (Riga), die übrigen einundzwanzig aus Süddeutschland, und zwar sechs aus Frankfurt a. M, vier aus Wien (Carl Schaumburg Comp., Carl Gerold) und Prag (I. G. Calvc sI. Temsky), Caspar Widtmann), fünf aus Bayern (Nürnberg 2), je zwei aus der Schweiz (Zürich und Aarau) und Hessen (Offenbach und Gießen) und dazu eine Heidelberger Handlung. Zu derselben Zeit erschien die erste Verordnung über Buchdruckerei und Buchhandel, die nach dem Sturze der Fremdherrschaft von einem deutschen Staate erlassen wurde, und die eben die beiden Gegenstände betraf, dic den Buchhandel beschäftigten. Es war die Herzoglich Nassauische Verordnung über Buchdruckerci und Buchhandel vom 4./5. Mai 1814. Sie setzte die wicdcrcrwachte Freiheit der öffentlichen Meinung unter die „größten, folgenreichsten und vorthcilhastesten Gerechtsame", erklärte „alle angeordneten Beschränkungen des Buchhandels und der Prcßfreiheit" für aufgehoben und untersagte den Nachdruck aller von deutschen Schriftstellern geschriebenen und von deutschen Buchhändlern verlegten deutschen Schriften. Freilich trat an dic Stelle der bestimmten Censur die unbestimmte „Ahndung durch die compctenten ordentlichen Gerichts und Polizeibehörden", die Schriften wurden verboten, „deren Inhalt als Pasquill oder Schmähschrift gegen Personen und öffentliche Behörden, oder als öffentliche Hintansetzung der Pflichten gegen Kirche und Staat, oder als eine öffentliche Verletzung der Ehrbarkeit und Sittsamkcit" betrachtet werden könnten, und der Nachdruck war nur bei Lebzeiten des Verfassers untersagt. Der Jcnenser Historiker Heinrich Luden gebrauchte Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 5 66 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. die Verordnung als abschreckendes Beispiel einer Gesetzgebung, die alle Beschränkung der Preßfreiheit zum Thore hinaustreibe, um sie unsichtbar und dadurch desto ärger zur Hintertür wieder hereinzulassen, und Bertrich nannte sie das „unaussprechlich alberne Beeret", das „diesen Aas-Geyern" gestatte, so wie der Schriftsteller die Augen geschlossen habe, über seine Schriften herzufallen und seine Kinder und Verleger zu plündern. Am 30. Mai 1814 wurde der Friede zu Paris unterzeichnet; Deutschland sollte fortan aus souveränen, aber durch eine Bundesverfassung gccinigten Staaten bestehen und über die Neugestaltung Deutschlands in dieser und anderer Hinsicht auf einem allgemeinen Kongreß entschieden werden, der im Herbst in Wien zusammentreten sollte. Es lag von selbst in dem Auftrage, den die Deputierten zu Jubilate übernommen hatten, daß sich ihre Maßnahmen dementsprechend zu gestalten und zu konzentrieren hatten. Bertuch und Cotta (der auch ohnedem in Sachen der landstündischen Verfassung dorthin gegangen wäre) waren schon vor dem 30. Mai mit dem Gedanken umgegangen, die Sache des Buchhandels in Wien persönlich zu betreiben. Von Kummer ging der Gedanke aus, einige Deputationsmitgliedcr als solche, als offizielle Abordnung des deutschen Buchhandels an den Kongreß zu senden. Er sorgte zugleich für eine dazu geeignete Denkschrift, deren Abfassung er Kotzebue anvertraute, während Bertuch zu dem gleichen Zwecke Luden gewann. Die Ludensche Schrift hat entweder Bertuch den Genossen gar nicht vorgelegt, oder sie ist von ihnen gemeinsam für ungeeignet befunden worden, ohne daß sich Nachrichten darüber erhalten haben. Die Ablehnung ist in jedem Falle begreiflich. Allerdings: Ludens Aufsatz, der anonym unter dem Titel „Vom freien Geistes-Vcrkchr" in seiner Nemesis II, 1814, St. 2, S. 328—382 erschien, ist, was sein Gesamtgcpräge betrifft, eine vortreffliche Schrift und ganz geeignet, die Kluft zu zeigen, die zwischen der diesbezüglichen Litteratur des 18. Jahrhunderts und dieser neuen Zeit lag, den Fortschritt, den die Nation vollzogen, die Weitung und Vertiefung, die sie erlangt hatte. Seine Ausführungen über die Preßfreiheit sind schön, tief, voll hohen Schwunges, von großem Blick; nur allzu idealistisch. Eine absolute Preßfreiheit, sagt Luden, kann weder bestehen, denn das widerspräche der Lebensfrciheit des Gemeinwesens als solchen, noch hat je eine solche bestanden, und wo es so scheint, da rührt der Anschein nur daher, daß Regierende und Regierte in Über- Ludcns „Freier Geistesverkchr", «!7 einstimmung waren. Nichts thörichter deshalb, als die Censur hinwcg- zuwünschcn: denn da ihre Abschaffung gar nicht die Einführung der absoluten Prcßfrciheit bedeutet, so ist sie nichts anderes, als nur die Ersetzung einer anerkannten Spezialccnsurbehörde durch unbekannte und sachunkundigere Gerichts- und Polizeibehörden und eine Vertauschung der Ruhe und Sicherheit, die Autor und Verleger in jedem Falle durch die Garantie der Censur gewinnen, mit der ewigen Unruhe und Unsicherheit, ob das mit vielen Kosten hergestellte Buch nicht nachträglich unterdrückt werde. Die Ccnsurbehörde, die Luden vorschlägt, soll eine für ganz Deutschland gemeinsame sein. Die Censoren, unverantwortlich, über sich keine andere Appellationsinstanz als ein Geschworenengericht aus etwa zehn Gelehrten, sind deutsche Censoren, vom gesamten deutschen Vaterlande angestellt, im Geiste des gesamten deutschen Vaterlandes handelnd, mit gleicher Liebe die einzelnen Stämme des gesamten deutschen Vaterlandes beachtend. Ohne freien geistigen Verkehr: wie ist es möglich, daß Ein Volk, als Einheit, ehrhaft und wehrhast, werde oder bestehe! So lange die getrennte Censur, und was davon abhängig ist, die Uneinigkeit über die Werke des Geistes fortbesteht, so lange werden wir — wenn auch alle andern Hindernisse weggenommen würden — bleiben, was wir gewesen sind: „die ungcwordcne Nation". Tiefe, aber leider allzu tiefe Weisheit. Wie hätte es der Buchhandel wagen können, dem Kongreß Vorschläge zu unterbreiten, die den Staat aus der Censur ausschalteten, um an seine Stelle die Edlen der Nation zu setzen? Ähnlich ist es mit Ludens Erörterungen über den Nachdruck bewandt. Er führte schön und treffend aus, daß die Notwendigkeit der Abstellung des Nachdrucks in der Idee des Volkstums wurzele, d. h. in den beiden Grundsätzen: erstens: es soll durch einen alle Volksgenossen durchdringenden freien geistigen Verkehr eine eigentümliche Volksbildung erzeugt werden; zweitens: jeder, der dafür lebt und wirkt, soll deshalb von seinem Volke das erhalten, was er bedarf, um dies sein Wirken auf und für sein Volk auszuleben. Mit den saft- und kraftlosen Diskussionen über Recht und Menschlichkeit des Nachdrucks muß aufgeräumt werden. Der Nachdruck ist ein „Frevel gegen Volk und Vaterland". Die übertriebenen Folgerungen, zu denen Luden dabei gelangte, und die seinen Grundsätzen häufig zu widerspreche» scheinen, erklären sich daraus, daß er den Ton auf den Umstand legte, daß, um dem Urgründe der Produktion 68 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfrciheit, die ganze Fruchtbarkeit zu verleihen, deren er fähig sei, jedem an der Volks- litteratur Mitwirkenden der möglichst volle Genuß der aus der Verbreitung seines Werkes fließenden Einnahmen gewährleistet werden müsse. Darum verurteilte Luden nicht nur die Leihbibliotheken, sondern sogar die öffentlichen Bibliotheken: die letztern müssen nun allerdings bestehen bleiben und sollen vermehrt werden, aber die Schriftsteller, deren Werke hier aufgestellt werden, sind in einer der dadurch entstehenden Verminderung des Absatzes entsprechenden Weise zu entschädigen; und darum kennt dieser begeisterte Prediger von der littcrarischcn Volksbildung und Volkseinheit keinerlei zeitliche Beschränkung des schriftstellerischen Eigentumsrechtes: das Eigentum des Autors ist die Verbreitungsfähigkeit seines Werkes, gleichgültig, ob sie eine Herrschaft der hundert Tage oder der hundert Jahre ist. Anders die Denkschrift Kotzebues^, die ebensogut von einem der zahmen und kühlen Gelehrten der siebziger und achtziger Jahre des 18. Jahrhunderts hätte geschrieben sein können, denen noch nicht die Idee des Volkstums ein fressendes Feuer in der eigenen Seele war, und die in ihrem Bücherzimmer von Wucht, Größe und Herz noch wenig spürten. In einem Schwall und Schwulst tönender Worte spricht Kotzcbuc von dem feierlichen Augenblicke, wo Recht und Humanität ihren schönsten Sieg feiern; in altbekannter Weise legt er, besonders uach Püttcr — außerdem nennt er Kant, Fichte, Schlctwcin, Feder, Linguct, ja sogar die Leipziger und Wittcnbergcr Juristenfakultäten des 17. Jahrhunderts, die alten Herren Böhmer, Gundling, Werner, endlich Luther und Voltaire müssen antreten — zum hundertsten Male das Eigentumsrecht des Schriftstellers und das Verlagsrecht des Buchhändlers dar, zum hundcrtundcrstcn Male widerlegt er die fünf sophistischen Sätze: das Recht des Alleinhandels mit einem Buche sei ein Monopol, durch den Kauf eines Buches werde der Käufer dessen unbeschränkter Eigentümer, der Nachdruck sei uichts anderes als erlaubte Nachahmung einer Fabrikware oder eines Kunstwerts, die Rechtmäßigkeit des Nachdrucks werde durch die Existenz der Privilegien bewiesen, und die Aufhebung des Nachdrucks verteuere die Bücher — Sätze, von denen schon das endende 18. Jahrhundert gesagt hatte, daß man sie zum Ekel oft gehört habe. Luden hatte Recht: die Zeit war gekommen, diese mühsamen Gewebe des 18. Jahrhunderts zu zerreißen und sich auf den Standpunkt zu stellen: daß, wie allen Ver- Kotzcbues „Denkschrift". Eberhards „Deutsche Schriftsteller". 69 hültnisscn, so auch denen des Buchhandels diejenige Gestalt gegeben werden müsse, die aus der Idee einer deutschen Volkseinheit hervorging. Das war jedenfalls die Sprache, die dem Wortführer der deutschen Buchhändler in diesem großen und feierlichen Augenblicke deutscher Geschichte und Buchhandclsgeschichtc geziemt hätte. Die Deputierten aber waren mit Kotzebues Denkschrift zufrieden und fanden sie gut und zweckmäßig abgefaßt und die Petition darin rein und bestimmt ausgesprochen, und Bertrich meinte, sie habe auch das Gute, daß man wohl jedes Mitglied der Deputation für ihren Verfasser werde ansehen können. Das war nun bei ihrer Farblosigkeit gewiß richtig. Eine dritte Broschüre, die in der Geschichte der Deputation eine wenn auch nur untergeordnete Rolle spielte, war die des Inhabers der Rengerschcn Buchhandlung in Halle, Dr. Chr. Aug. Gottl. Eberhard, der später durch das erzählende Gedicht „Hannchen und die Küchlein" (1822) populär wurde: „Die deutschen Schriftsteller. Was sie thaten, was sie für Unrecht leiden, und was ihnen für Lohn gebührt" (1814). Bertuch bediente sich ihrer gleichsam als einer inoffiziellen Denkschrift und sandte sie u. a. an den Freiherrn von Stein. Es ist zweifellos die beste der drei Broschüren; sie vereinigt mit der Kraft, Tiefe und Wärme des Jenenser Professors die Sachkunde des Buchhändlers. Die deutschen Schriftsteller, das ist ihr leitender Gedanke, haben durch das Verdienst, den edlern Teil des Volkes, von dem deshalb Geist und Begeisterung ausgehen konnte, auf eine höhere Stufe geistiger Bildung gehoben und, wie Fichte, Fouque, Körner, Arndt, Gentz, Kotzebue, in der Zeit der Befreiung der Nation Schwung und Kraft mitgeteilt zu haben, sich Schutz der Geistesfreiheit gegen engherzige Finsterlinge und Schutz des Geisteseigentums gegen räuberische Nachdrucker „erschrieben". Nirgends eine weniger beschränkte Denk- und Prcßfreiheit, eine klarere Einsicht des Volkes in die äußern und innern Verhältnisse des Staates als in England; und nirgends ist in den Erschütterungen der beiden vergangenen Jahrzehnte der Thron uncrschütterter geblieben. Nirgends auf dem Kontinent sind Gcistesfreiheit und Volksaufklärung mehr befördert worden als in Preußen; und gerade Preußen hat die gefährlichste Feuerprobe am glänzendsten bestanden. Eberhard zeigt das Wagnis der Verleger und daß sie nicht nur littcrarische Krämer und dienende Brüder in der großen Loge der Gelehrten sind, sondern oft gerade für diejenigen Werke, von denen 70 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfreiheit. vorauszusehen ist, daß sie durchaus keinen bedeutenden Absatz finden werden, freiwillig Opfer bringen, daß mit einem Worte derjenige, der ihren Wohlstand untergrübt, sich nicht nur an ihnen und den Schriftstellern, sondern an Wissenschaft und Kunst, an der ganzen Nation versündigt. „Gegen ausländische Leinweber und Töpfer mögen die Herren aus der Finanzkammcrei sich rüsten, zur Beförderung der inländischen Industrie! Im Kriege mag der Soldat des einen Landes oder Ländchens dem Soldaten des andern die Beute abjagen! . . Der Fabrikant und der Soldat gehören dem kleinern oder größern Staate; aber der deutsche Schriftsteller gehört der deutschen Nation." Vom 21. September ist die Vollmacht datiert, durch die Cotta und Bertuch von den drei Leipziger Deputierten zur Besorgung der Angelegenheiten der Buchhändler Deutschlands ermächtigt wurden. Bertuch wurde die Reise in letzter Stunde ärztlich untersagt, und au seiner Stelle reiste sein Sohn, der herzoglich sachsen-wcimarischc Kammcrrat Carl Bertuch. In einem von Wien, 1. November datierten Prcmoria über Pflichten und Rechte des Buchhandels, Prcßfreiheit und Schutz des Bcrlagscigentums bezeichneten die beiden Abgeordneten als den wichtigsten Gegenstand ihres Anliegens die Preßfreiheit, als das einzige Mittel, durch das die Regierungen von der Lage der Diuge aufs Sicherste und Schnellste in Kenntnis gesetzt werden könnten, und als erhöhten Autrieb zur Entwicklung eines deutschen Publikums, demnächst das Verbot des Nachdrucks und endlich gesetzliche Verordnungen über Buchdruckern und Buchhandel überhaupt, wozu sie als Muster das Niederländische Dekret, die Buchdruckercien und den Buchhandel betreffend, vom 22. September 1814 beilegten. Die Bezugnahme darauf lag um so näher, als es — eine unmittelbare Wirkung des Entgegenkommens, das ihnen Metternich in der Audienz am 8. Oktober gezeigt hatte — in der Wiener Hofzeitung abgedruckt worden war, nachdem bis dahin in den offiziellen Blättern Österreichs keine Verfügungen gegen den Nachdruck hatten aufgenommen werden dürfen. Das Oranische Dekret schaffte die Censur ab und verbot Schriften ohne Angabe des Verfassers, Druckers, Druckorts und Erscheinungsjahrs; betreffs der verbotenen Schriften verwies es auf Artikel 287 des Strafgesetzbuchs, der die Ausstellung oder Verbreitung von Schriften oder Bildern verbot, die darauf abzwccktcn, die Religion verächtlich zu machen oder die Sitten zu verderben. Der Nachdruck war Cotta u. Bertuch in Wien. Orcmisches Dekret v. 22. Sept. 1814. Streitschriften. 71 gestattet von Bibeln, Kirchen- und Schulbüchern, klassischen Schriftstellern, fremden wissenschaftlichen und literarischen Werken, Almanachcn, kurz von allen Werken, über die kein belgischer Unterthan ein Eigentumsrecht in Anspruch nehmen konnte. Der Nachdruck aller belgischen Ori- ginalwcrke war verboten bis zum Tode der Wittwe und der ersten Generation der Erben des Verfassers. Innerhalb dieser Frist wurde Nachdruck und Nachdrucksvertrieb mit Beschlagnahme und einer Geldbuße im Werte von 300 Exemplaren nach dem Verkaufspreis bestrast, die an den Eigentümer fiel. Inzwischen hatten die Wiener Nachdrucker dem in Wien versammelten Europa durch die That vorgeführt, was man unter einem Wiener Nachdrucker von echtem Schrot und Korn zu verstehen hatte: sie hatten bei den Frei-Ncdouten und großen Hoffesten dem Hofe immer zwei- bis dreitausend Billets und Einlaßkarten „nachgedruckt" und für 20 bis 30 Gulden verkauft; das K. K. Oberst-Hofmeister-Amt hatte sich endlich genötigt gesehen, den Einlaß nur gegen geschriebene Billets zu gestatten. Im übrigen aber, wie nicht anders zu erwarten gewesen war, machte sich die Unruhe der österreichischen und württcmbergischen Nachdrucker- krcise über das Austreten der Deputation in heftigen Broschüren Lust. Ende Januar 1815 erschien, obwohl die Denkschrift, bis sich das Resultat in Wien ergeben haben würde, außer in die der Staatsmänner in niemandes andern Hände gelangen sollte, bei Bauer in Wien ein Nachdruck davon unter dem Titel: „Denkschrift gegen den Büchcrnachdruck. Den am Wiener Congrcssc versammelten Gesandten von einer Deputation der Leipziger Buchhändler überreicht, mit Berichtigungen der darin aufgestclltcu irrigen Ansichten, von einem Oesterreicher". Es war sehr vernünftig gehandelt, daß Bertuch in der Replik, die er mit Metternichs Genehmigung umgehend erscheinen ließ, die angeblichen Berichtigungen, 39 an der Zahl, keiner Widerlegung würdigte: es waren Rabulistcrcien und Sophistereien, wie wir sie aus der Zeit Eckebrcchts und Kniggcs kennen. Bertuch hob vielmehr hervor, daß die Deputierten nicht als Abgeordnete der Leipziger Buchhändler nach Wien gekommen seien, sondern als solche der angesehensten Buchhandlungen aller deutschen Staaten, die österreichische Monarchie mit einbegriffen, legte die wiederholten Zusicherungen der Staatsmänner fest, wobei er vor allen Dingen die "Namen der beiden Bevollmächtigten Österreichs nannte, Metternichs und des Frciherrn 72 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. von Mossenberg, und versäumte nicht, auf eine in Wien erschienene österreichische Rechtsquelle hinzuweisen (von Zeiler, k. k. Hofrat, „Natürliches Privatrecht", 1808, Z 138), die die Widerrechtliche des Nachdrucks auf Grund der nöMtioruiu gestio bewies. Eine andere Kundgebung der empörten Nachdruckerwelt erschien unter dem Titel: „Die Krisis des deutschen Buchhandels, herbeigeführt durch deutsche Buchhändler. Oder abgedrungene Beleuchtung der Denkschrift über den Büchernachdruck", mit dem Motto: ,Auri Sacra tainss!" Der Verfasser ist nicht genannt; Verlag: Reutlingen, in der I. I. Mäckcn'schen Buchhandlung. „Nie und nirgends", heißt es darin, „ist vielleicht unersättliche Habsucht und verfolgender Neichthum vornehmer und gemeiner, witziger und unverständiger, verschränkter und einfältiger, bescheidener und unverschämter, anscheinend gesetzmäßiger und frecher zugleich aufgetreten, als die Denkschrift über den Büchernachdruck vor dem erhabenen Fllrstcnverein in Wien und ihren erlauchten Gesandten! Sie läßt die besoldete Schmähsucht und Lästerung, die in der allgemeinen Zeitung längst gegen allen Wohlstand über Nachdrucker empörend schimpfte, weit hinter sich in Beziehung auf das ?orum, vor dem sie erscheint. Diese sprach doch zu Allen, sie sprach auch zu ihren Gesellen, zu unbilligen, schadenfrohen, verblendeten Leuten; jene beschränkt sich auf Fürsten und ihre Gesandte! . . . Schwerlich können die deutschen Buchhändler, die ihr Gewerbe in diese Krisis versetzten, die bösen Folgen davon weder uns noch ihnen selbst, noch unfern Kindern jemahls wieder vergüten! Franz II., Kaiser von Österreich, Maximilian I., König von Bayern, Friedrich I., König von Wüttemberg zeichnen sich zu sehr durch Sanftmut!) und Billigkeit, durch Humanität und freies Denken, durch Weisheit und Gerechtigkeit aus, als daß nicht jeder ihrer Unterthanen den Verdacht der Beförderung der ,Frcybeuterey', die ihnen öffentlich hier aufgebürdet wird, von ihnen abzuwenden, sich beeifern sollte!" Dann folgt der Abdruck der Denkschrift mit einer Fülle von Anmerkungen: von hohem Interesse für die Anschauungswelt und ergötzlich zu lesen, aber für den, der die Geschichte der letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts kennt, nichts Neues bietend. Alle die alten Argumente tauchten wieder auf. Es war das Verdienst der Kotzcbueschen Denkschrift. Wie damals, als die Deputation gebildet wurde, die Nassauische, so erschien, als die Aufnahme ihres Gesuchs in die Deutsche Bundesakte ausgemacht war, eine zweite Verordnung, speziell den Nachdruck Streitschriften. Württcmbergisches Reskript vom 25. Februar 1815. 7Z betreffend: — in Württemberg. Die Verordnung (K. Württ. Reskript, Privilegien gegen den Büchernachdruck betreffend. 25. Februar 1815) erklärte, das Interesse der Schriftsteller mit dem Ansprüche des Publikums aus Beförderung der Geistesbildung und der Buchhändler auf die ihnen gebührende Gewerbsfreiheit vereinigen zu wollen. Zu diesem Zwecke sollten nach wie vor sowohl auf württembergische, wie auf uichtwürttcmbergische Verlagsartikel Privilegien auf sechs Jahre, unter Umständen auch etwas länger, gewährt werden, mit Ausnahme von Übersetzungen, Umarbeitungen und Auszügen. Nach Ablauf der Privilegfrist konnte ein neues Privileg nur auf eine wesentlich verbesserte neue Auflage derselben Schrift erlangt werden; in allen andern Füllen war ihr jeder fernere Schutz versagt, und das Privileg der neuen wesentlich verbesserten Auflage bezog sich nur auf diese, nicht auf die vorige Auflage. Der Nachdruckcr konnte eine frühere Auflage des Originals nachdrucken, wenn die spätere privilegiert war. Er konnte das privilegierte Original in Auszügen und Umarbeitungen benutzen. Die bedeutendsten Werke künstlerischer Natur waren also während der Privilegfrist geschützt; bei allen andern brauchte sich der Nachdrucker nur vor buchstäblichem Nachdruck zu hüten, ja, da es leicht war, durch sogenannte „Drücker" und abermalige Zusätze dem Original mehr Reiz und Reichhaltigkeit zu verleihen, so hatte der Nachdrucker mehr Vorteile als der privilegierte Originalverleger. Und doch konnten die Deputierten diesen wahren Hohn auf die Anschauung, der sie zum Siege verhelfen wollte, und die unter den Gebildeten auch Süddeutschlands immer kräftiger und heftiger und mit immer tieferer Scham über die Stellung des eigenen Landes vertreten wurde, als den ersten praktischen Erfolg ihrer Bemühungen betrachten. Dankbaren Herzens buchten sie die „totale Sinnes Änderung und gerechtere Stimmung" des Königs (der noch am 16. November 1814 in Wien öffentlich ausgesprochen hatte: „Wer ein Buch kauft, kann es auch nachdrucken"), diesen ersten Schritt, der in ihnen die frohe Zuversicht erweckte, daß es ihnen, von Preußen unterstützt, gelingen werde, die Raubuester in Süddeutschland zu zerstören. Cotta, um in Stuttgart (mit Erfolg) um eine Stelle als Repräsentant (Abgeordneter) in der ersten württembergischen Ständeversammlung zu kandidieren, verließ Wien zu Anfang März; Karl Bertuch blieb auf der Wiener Wacht, bis die beiden Anliegen, um derentwillen er mit 74 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfreiheit. hinausgezogen war, in aller Form in der Akte des neuen Bundes geborgen waren. Die Deutsche Bundesakte wurde am 8. Juni 1815 unterzeichnet, und folgendes war der Satz, der das Ergebnis der Bemühungen der Abgeordneten der deutschen Deputation darstellte: „Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Prcßfreiheit und die Sichcr- stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen". Das also war der Preis, den die Bemühungen der Abgesandten der deutschen Buchhändler in Wien davongetragen hatten, waren die Grundsteine der Freiheit und des Rechts für Littcratur und Buchhandel, die der deutsche Buchhandel dem Fundamente des künftigen Gebäudes der Gesetzgebung im neuen Bunde eingefügt hatte. Die Form, in der der genannte Satz als lit. ä dem Artikel 18 eingefügt ist, ist eine sprachlich eigentümliche, sodaß Männer wie Rottcck sogar u. a. auf Grund davon eine Nechtszusichcrung der Prcßfreiheit und der Sicherstellung gegen Nachdruck durch die Bundesakte in Abrede gestellt haben. Die Form des Artikels 18 ist diese: „Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen übcrein, den Unterthaneu der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: Grundcigenthum —, d) die Be- sugniß 1) des freien Wegziehens —, auch 2) in Civil- und Militärdienste desselben zu treten —, e) die Freiheit von aller Nachsteuer —. cl) Die Bundesversammlung wird sich . . . beschäftigen." I^it.. ä steht also mit dem Eingang des Artikels in keinem sprachlichen Zusammenhang. Trotzdem läßt die äußere Verbindung keinen Zweifel darüber, daß der Ansang des Artikels sich auf sein Ende beziehen soll, Ut. ck) also ein Unterthancnrccht sanktioniert. Die Bundcsaktc beschenkte die Untcrthcmen der Bundesstaaten mit „Preßfreiheit" und „Sichcrstellung gegen den Nachdruck". Nur gab sie noch nicht selbst das positive Verbot; das Recht war verbrieft, den legislativen Ausdruck und die legislative Bestimmung aber hatten sowohl dieses Recht wie seine Natur und sein Inhalt erst zu erhalten. Die Bestimmung gehörte zu den sog. „gemeinnützigen Anordnungen" der Wiener Schlußakte, über deren Ausführung freiwillige Vereinbarung und Stimmcncinhelligkeit sämtlicher Bundcsglieder nötig war. Deshalb auch dcr an sich wenig klare und glückliche Ausdruck: „gleichsormige Verfügungen". Dcr letzte österreichische Entwurf, dcr am 2.^>. Mai vor- Bundcsakte. Censurverhciltiüssc. 75 gelegt wurde, sprach von „zweckmäßigen Gesetzen"; Bayern erklärte den Ausdruck für unverträglich mit der Souveränität der Bundesglieder und schlug zuerst dafür vor: „zweckmäßiger Vorschläge", und dann, da dies wiederum zu wenig besagte: „gleichförmiger Verfügungen". Ganz klar Hütte der Artikel etwa so lauten müssen: „Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthcmen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: . . ck) die Prcßfrciheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck; die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung der diesbezüglichen für die Verfügungen in den einzelnen Bundesstaaten gleichförmig anzuwendenden allgemeinen Grundsätze beschäftigen." Es sollte noch fast zwei Jahre währen, bis der neugeschaffene Bundestag zu Frankfurt a. M. diese Beschäftigung aufnahm. Welche Wolken aber zogen inzwischen am heimischen Himmel des befreiten Deutschlands herauf! Friedrich Justin Bertuch vor allen, der ewig unermüdliche, setzte alles daran, um die Erinnerung an die Zusicherung der Bundesakte im Gedächtnis der Bundestagsgesandten wach zu erhalten und den Leipzigern gegenüber, die in den Fehler verfielen, eine neue auf den Ton de- und wehmütiger Lamentation gestimmte Denkschrift vorzubereiten, die Stellung zu betonen, mit deren Einnahme er auch durchdrückte: das Gelände zu halten, das man gewonnen hatte, und zu pochen auf in Wien verbriefte Rechte. Aber auch ihm wurde das Herz schwer und schwerer, als er mit ansehen mußte, wie wenig gerade die ausschlaggebenden deutschen Staaten daran dachten, auch ehe noch die Form des in Aussicht gestellten Bundcsgesctzcs gefunden war, im Geiste der feierlich erteilten Zusicherung zu handeln. In Preußen allerdings war eine liberale Richtung vorhanden. An ihrer Spitze stand der Staatskanzler Fürst Hardenberg, der dem Justizministcr schon im September 1815 schrieb, daß die bestehenden Ccnsurgesetzc seiner Überzeugung nach dem Geiste der Zeit nicht mehr angemessen seien. Er beabsichtigte eine Revision der (icnsnrgesctze, durch die Prcßfrciheit, wcun auch eine „durch angemessene Bestimmungen geregelte" gewährt werden sollte. Den Ton aber, auf den das Instrument der Bundesversammlung gestimmt werden sollte, gab die österreichische Diplomatie an; und aus Österreich ließ 76 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrcihcit. sich nichts vernehmen, was darauf hätte schließen lassen können, daß man hier daran gedacht hätte, in die Bahnen einzulenken, die die Bundcs- akte vorgezeichnct hatte. Die österreichische Vorschrift für die Leitung des Censurwcscns vom 10. September 1810 hatte keine der Fesseln der Vergangenheit beseitigt, ja das System der geistigen Bevormundung nur noch verwickelter und gefährlicher gestaltet; und dieses ganze nach des großen Joseph Tode wieder eingeführte System mit seiner ausnahmslosen Er- strccknng auf jedes für den Druck bestimmte handschriftliche Erzeugnis, seiner Vcrquickung von polizeilicher Aufsicht und litterarischer Kritik, seiner entwürdigenden Bevormundung, wie sie sich in den Scheden, der Kontrolle der Nachlässe u. dergl. ausdrückte, mit so peinlichen Erschwerungen wie der Pflicht der doppelten Einlicfcrung des Manuskripts, mit den Erschwerungen, Verzögerungen und Belästigungen durch die Revisionsümtcr, mit seiner Knebelung der Tagcsprcsse — dieses ganze System blieb nach den großen Jahren deutscher Freiheitskämpfe, nach den Verheißungen von Kalisch und nach der Erklärung der Bundesaktc unverändert erhalten, und kein Hardenberg dachte an seine Reform. Nur allzu bald aber begannen sich auch über Preußen die Schatten der Reaktion zu legen, schon seit dem Sommer 1815. Die liberale Richtung Hardenbergs wurde zurückgedrängt, die Ccnsurvorschrifteu wurden Anfang 1816 verschürft; Preußen war eingelenkt in das Mettcrnichsche Fahrwasser; und das, während gleichzeitig das Großherzogtum Sachsen- Weimar dem deutschen Volke zeigte, was der Geist der Bundesakte von den Regierungen Deutschlands forderte, und im Z 124 der Grundgesetze über die landständische Verfassung vom 5. Mai 1816 alle und jede Censur aushob. Ju Weimar gründete Bertuch das kühne „Oppositionsblatt" (Januar 1817); Preußen vernichtete im Januar 1816 den „Rheinischen Merkur", das bedeutendste Blatt jener Jahre, und damit die bedeutendste Wirksamkeit von Joseph Görres. Schon im Herbst 1815 begannen auch die Belästigungen der „Deutschen Blätter" durch die sächsische Censur, und im Frühjahr des folgenden Jahres erlagen sie deren fortgesetztem Druck; in Kurhcssen trat im Jahre 1816 eine Censur- ordnung in Kraft, die den Druck aller und jeder Bücher und Schriften ohne Censur verbot und den Vertrieb außerhalb Hessens erschienener, den kurhcssischen Staat betreffender Bücher nur nach besonderer Genehmigung seitens der Censurkommission gestattete. CensurverlMnisse, Perthes' Denkschrift vom Juli 1816. 77 Und die Nnchdrucksverhttltnissc? Im Jahre 1816 machte sich neben den Männern der deutschen Deputation ein andrer auf, um seine Kräfte in den Dienst der gemeinsamen Lache zu stellen: es war Friedrich Perthes. Es kann Wunder nehmen, ihn nicht in näherer Fühlung zu finden mit den offiziellen Vertretern des deutschen Buchhandels beim Bundestage. Sic fehlte sachlich nicht, wohl aber organisatorisch. Schon in den Jahren 1802—1804 hatte Perthes keine hervortretende Rolle gespielt; auch in der Jubilatc-Eingabc von 1811 kam seine Abneigung gegen gemeinsame Aktionen zum Ausdruck; in der Liste der achtzig Handlungen, die die Jubilatc-Vollmacht von 1814 unterschrieben, suchen wir seinen Namen vergeblich, und er hat ihn ihr auch nachträglich nicht eingefügt. Perthes, mit welcher ganz besondcrn Stärke er auch für den geschäftlichen Zusammenhalt eintrat, glich darin einem andern großen Streiter gegen den Nachdruck, den wir bald aufs thätigstc beim Bundestage werden wirken sehen: Friedrich Arnold Brockhaus, dessen Wahlspruch in noch höherm Maße das Wort Tells war: „Der Starke ist am mächtigsten allein". Perthes ließ sich nicht auf die Forderung der Prcßsreihcit ein, sondern faßte nur die Abstellung des Nachdrucks ins Auge und legte seine Gedanken in einem Aufsatz nieder, dessen Titel: „Der deutsche Buchhandel als Bedingung des Daseyns einer deutschen Litteratur" (July 1816), seine Grundgedanken deutlich ausspricht, und der sich den Schriften Kotzcbues, Ludens und Eberhards als eine vierte, und zwar als die beste Denkschrift des deutschen Buchhandels anreihte. Gerade, als der Verfall der bisherige» Verfassung sich ganz offenbarte, wuchs in Deutschland, ein Zeichen der unzcrstörlichcn Nationalität der Deutschen, das Interesse an vaterländischer Sprache und Litteratur und wurde mit dem Unglück des Vaterlandes die Liebe für deutsche Art und Kunst immer reger, und als das Deutsche Reich zu Grunde ging, schwoll sie zur Begeisterung. In der schweren Zeit der Napolconischen Herrschaft war es unsere Litteratur, die wir als den Gesamtausdruck des geistigen Lebens deutscher Völker, unsere gemeinsame Sprache, die wir als das unverletzliche Bildungsmittel deutscher Stämme wieder schätzen lernten, zu schätzen und „heilig zu halten — für bessere Zeiten". Diese Zeiten, die die Zeitgenossen erst den Nachkommen bcschiedcn glaubten. 78 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfrciheit. hatte nun Gott ihnen gewährt, noch selbst zu erleben; und der neu beschlossene äußere Bund hatte in Wien den Nationalwillcn ausgesprochen, „daß das so herrlich bewährte, so stark befundene innere Bildungsmittel: deutsche Sprache und Litteratur für die Folge geschirmt und geschützt werden solle! Dies wollen Fürsten und Stünde; es will dies Adel und Volk". Der Besitz einer Litteratur ist, besonders nach Lage und Verhältnis der Deutschen, von drei äußern Bedingungen abhängig: der Aufbringung der Druckkosten, der Entschädigung der Autoren und „einer Anstalt, um über alle Länder, wo das Deutsche Muttersprache ist, die Druckschriften so zu verbreiten, daß allenthalben möglichst gleichartig lebhafter Anteil an Sprache, Wissenschaft und Litteratur erregt und erhalten werde". Ihre Erfüllung gewährt der deutsche Buchhandel, „ein auf sich selbst beruhendes, aus dem Eigensten deutscher Geschichte und Verfassung hervorgegangenes Institut". Der deutsche Buchhandel bringt die für den Bestand einer gemeinsamen deutschen Litteratur notwendigen Druckkostcn auf. Er ist dazu aber nur im Stande, wenn er seine Kosten durch den Absatz zu decken vermag. Ein dazu hinreichender Absatz eines wissenschaftlichen Werkes oder eines beliebigen andern von einigem Umfange ist aber in Deutschland nicht, wie in England und Frankreich, durch den Absatz in Einer Hauptstadt, Einer Provinz möglich; „nicht Nord-, Süd-, Ost- oder West-, sondern nur Ganz-Deutschland macht ihn möglich". Und (womit aber Perthes wenigstens nicht durchaus Recht hatte) durch keine Regierung, keinen Gönner, keine Akademie, kein Institut wird der deutsche Buchhandel in der Aufbringung der Druckkosten unterstützt; er allein bewirkt es, daß „Werke des Geistes erscheinen". Der deutsche Buchhandel entschädigt den Autor; aber gerade daraus entspringt das „eigentliche Risico". Der deutsche Buchhandel erfüllt die dritte Bedingung; und gerade hier zeigt sich, wie der Natur und Notwendigkeit der Sache selbst nach die Forderung einer gemeinsamen deutschen Litteratur und die eigenen Lebensinteresscn des deutschen Buchhandels miteinander verwachsen sind. Da die Deckung der Druckkosten und des Honorars für bedeutende Werke nicht aus Einer Provinz, Einem Staate gezogen werden kann, da Perthes' Denkschrift vom Juli 1816. 79 Wien, Berlin, Hamburg allenfalls nur entschädigen für „Tages- und Wochen-Pamphlets", die meist weder der Obrigkeit noch den Untertanen Nutzen bringen, „so lehrt die Noth dem deutschen Buchhandel von selbst, keinen Ort und keinen Stand, beym Vertrieb der Schriften unbeachtet zu lassen. Dadurch ist entstanden, daß wir eine allgemeine deutsche Littcratur haben, während Frankreich und auch England nur noch eine Pariser und Londoner haben. So geschieht, daß während in jenen Ländern außer den Hauptstädten kein großer Schriftsteller mehr gedeiht, in Deutschland in Hunderten von Städten und Orten die herrlichsten Geistesblüthen und tiefsten Erforschungen entspringen; daß während man in London nur schwer Bücher aus Oxford, Cambridge und Edinburg findet, vergebens in Paris nach Büchern aus Bordeaux, Lyon und Montpellier fragt und sucht, in Deutschland an vielen Orten und nicht allein in Haupt- und Residenzstädten Buchhandlungen getroffen werden, in welchen, und durch welche man sich die Littcratur der ganzen gebildeten Welt zu eigen macheu kann." „Einheit der deutschen Littcratur zu erhalten und zu befördern, und Alles zu beseitigen, was diese stören und gefährden könnte", ist der „eigentlichste Beruf" des deutschen Buchhandels. Er ist im Stande, ihn zu erfüllen, indem er einen allgemeinen Stapelort mit einer jährlichen Zusammenkunft aller Buchhändler, ein allgemeines halbjährliches Verzeichnis der neuerscheinenden Bücher, allgemeine gute und richtige Bücherkataloge und andere litterarische Hilfsmittel, allgemeine die ganze Littcratur umfassende kritische Institute besitzt. Andrerseits müssen an den Träger einer so großen Aufgabe die Forderungen gestellt werden: daß er für anständige Gestalt und guten Druck der Bücher, für gerechte und ehrenhafte Behandlung und Honorierung der Autoren sorgt und, sei es von Seiten der einzelnen oder vereinigter Buchhändler, alle Kräfte aufbietet, daß kein wissenschaftliches Unternehmen, welchen Umfang es auch habe, aus Mangel an Unterstützung unausgeführt bleibe; daß die Ladenpreise vom Verleger billig angesetzt und seitens der Sortimenter — nur mit mäßiger, vom Verleger zu bestimmender Erhöhung für die Gegenden, wo zu weite Entfernung oder der Münzfuß es erfordern — durch alle deutschen Länder gleichmäßig eingehalten werden. Soll der deutsche Buchhandel jenen Beruf erfüllen und diesen Forderungen gerecht werden, so muß er „als ein National-Gut und 8t) 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfreiheit. -Institut geachtet und so weit der deutsche Bund sich erstreckt, gehegt, geschirmt und beschützt werden". Alle die Einrichtungen, die den deutschen Buchhandel fähig inachen, die Einheit der deutschen Litteratur zu erhalten und zu befördern, sind von selbst entstanden, und der Buchhandel als Handel bedarf, wie aller Handel, keiner andern Begünstigung als Freiheit. Eben zur Aufrecht- crhaltung dieser Freiheit und zur Auseinandersetzung der dabei in Berührung kommenden Interessen aber bedarf es einmal eines positiven Gesetzes über das Eigentumsrecht der Autoren und Verleger, und zwar mit fester Bestimmung erstens des Umsangs und zweitens der Dauer dieser Rechte, und sodann einer Behörde, durch die solche Rechte geltend zu machen und aufrecht zu erhalten sind. Die Frage nach der Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit des Nachdrucks wird nicht durch juristische, moralische oder metaphysische Erörterungen, sondern dadurch entschieden, daß ein gewisses Gebiet entschlossen ist, sich selbst als einen geschlossenen Staat zu betrachten. Innerhalb dieses geschlossenen Gebietes, über dessen Ausdehnung die geschlossene Ausdehnung eines Volkstums cutscheidet, ist der Buchhandel der Ackerboden, in den der Samen seines Geistes gestreut wird. Wie der Acker jährlich bestellt wird und niemand ihn betreten darf, bis der Eigentümer seine Ernte gehalten hat und nun das Korn in freier Handelskonkurrenz unter das Volk verteilt wird: so soll der Autor und Verleger „auf eine gewisse Zeit" ein ausschließendes Eigentumsrecht besitzen, nach Ablauf dieser Zeit aber das Werk Nationalgut sein. Dieser Aufsatz ist das schönste und reinste Denkmal der echten und gerechten Forderung des damaligen Buchhandels. Nichts von den abgestandenen Beweisen Kotzcbues, nichts von den Verstiegenhcitcn Ludens. Aber auch Eberhards „Deutsche Schriftsteller" läßt der Perthessche Aufsatz hinter sich in der Präzision und Klarheit, mit der er das System der Verflechtung des geistigen Güterverkehrs mit seiner wirtschaftlichen Grundlage hinstellte. Deshalb ist kein Wort bei Perthes eine Überschwenglichkeit; alle objektiven Leistungen des Buchhandels, wie hoch sich auch ihr Wipfel in die Lüfte erhebt, sind deutlich und fest gewurzelt im natürlichen Boden der materiellen Interessen. Und während Kotzcbuc, Luden und Eberhard, dem Geiste der Deputation und ihrer Wähler entsprechend, in altertümlicher Weise nur von einem Perthes' Denkschrift und Reise vom Jahre 1816. 8> Verbote des Nachdrucks schlechthin redeten, fordert Perthes zum ersten Male in Deutschland ausdrücklich und bestimmt die gesetzliche Einführung dessen, was die französische Gesetzgebung äoumiuö xudlie nannte, ein zeitlich beschränktes Eigentums- und Verlagsrecht. Die Schrift ist ein Torso. Drei Abschnitte, die Perthes ursprünglich noch folgen lassen wollte, blieben leider ungeschrieben. Der Gegenstand des ersten sollte das Eigentumsrecht der Autoren in den verschiedenen Ländern sein, der des zweiten ein Gesetzcsvorschlag über dasjenige der deutschen Autoren und der Gegenstand des dritten die „Ausbildung der Organisation des deutschen Buchhandels, wodurch ohne die Freyheit des Handels zu beschränken, Garantie geleistet wird gegen Beeinträchtigung des Publicums und der Literatur durch eigennützige Autoren und betrügerische Buchhändler". Eine auffallende Überschrift, diese letzte! Spielte Perthes wieder mit Ideen wie auf anderm Gebiete damals vor fünf Jahren? Perthes gab aber seinen Gedanken die Lebendigkeit persönlicher Anschauung und seiner Wirksamkeit Fleisch und Blut, indem auch er eine Fahrt nach Wien — und nach Frankfurt — unternahm, diese Fahrt aber, die er am 19. Juli 1816 antrat und am 8. Oktober desselben Jahres beendete, und auf der er das ganze außerhalb der beiden alten sächsischen Rcichslreise gelegene Buchhandclsgebiet kennen lernte, zugleich zu einer bibliopolischen Studienreise gestaltete. Er sah die weiten Länderstrecken Westfalens, in denen wissenschaftlicher, speziell historischer Sinn seit Alters her nicht fehlte, und das doch buchhändlerisch aufs dürftigste angebaut und mit dem übrigen litterarischen Deutschland in geringer Verbindung war. In Barmen, Duisburg, Lemgo, Detmold, Paderborn, Hamm konnten sich Buchhandlungen gar nicht oder nur mit Mühe und geringer Lebendigkeit halten; sogar in Münster waren die frühcrn guten Handlungen schon gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts schwach geworden oder untergegangen, in Osnabrück war die einzige reguläre Handlung eingegangen, und der Bllcherverkehr lag in der Hand der Buchbinder. Der Nachdrucksvertrieb war allgemein, von der Regel eine Ausnahme zu machen dem Einzelnen fast unmöglich. Junge tüchtige Kräfte regten sich; aber bei dem fehlenden Frachtverkehr, und den außerordentlich hohen Kosten der durch die hessischen, hannöverschcn und sächsischen Anstalten zugleich vermittelten Postsendungen Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 6 82 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. war die Verbindung mit Leipzig aufs peinlichste erschwert. Durch den Nebenbetrieb sogenannten Kunsthandels, des Verkaufs von Bildern, Landkarten, Farben und Zeichenmaterial, eines Geschäftszweigs, der mit den italienischen Colporteuren in Berührung stand, mußte sie sich existenzfähig halten. Mit dem katholischen Süddeutschland bestand gar kein Zusammenhang, wenigstens kein anderer, als daß in Westfalen erscheinende Gebetbücher, Heiligengcschichten u. s. w. dort nachgedruckt wurden; um die Anknüpfung von Verbindungen in Ulm, München, Salzburg, Augsburg, Österreich für westfälische Handlungen wurde Perthes mehrfach gebeten. Bremen und Hannover hatten um die buchhändlerische Vorherrschaft in Westfalen gekämpft, und Hannover hatte den Sieg behalten; die Hahnschc Buchhandlung in Hannover versorgte fast ausschließlich das Land, durch Ostfriesland bis nach Holland, durch Westfalen bis zum Rhein, südlich bis Cassel, im Norden bis Bremen ihre Wirksamkeit erstreckend. Nicht zu Perthes' ungeteiltem Beifall, wie sehr er ihre Einsicht, Ordnung und Thätigkcit schützte; er fand eine solche Zentralisation in mancher Hinsicht nachteilig; auf die Auswahl der an den verschiedenen Schulanstalten gebrauchten Lehrbücher z. B. übte nach ihm die Hahnschc Buchhandlung nachteiligen Einfluß. Sechs bis zehn tüchtige Handlungen hätten in dem Kreise, den jetzt sie allein befriedigte, bestehen können und den litterarischen Verkehr in weit eindringenderer Weise belebt. Er sah die Lande links und rechts des Rheines von Düsseldorf bis Mainz, die mit dem Buchhandel Norddeutschlands nur in loser Verbindung standen. Köln barg Handlungen, die rasches Aufblühen versprachen — Du Mont-Schauberg; Jmhof Heberles Antiquariat — und wuchs einer buchhändlerischen Herrscherstellung in den linksrheinischen Landen zu; in Düsseldorf aber sah es „ganz elend" aus, sodaß man die Litteratur, die sich über der Buchbinderstufc erhob, aus Frankfurt oder Essen, wo Baedeker einen guten Namen hatte, selber verschreiben mußte, in Coblenz trieb nur ein Buchbinder nebenbei einigen Bücherverkauf, Bonn beherbergte den großen Musikalienverlag Simrocks, hatte aber keine Buchhandlung, und nicht viel anders stand es in Aachen, Trier oder Wiesbaden. Die ganze heutige Nheinprovinz und der Regierungsbezirk Wiesbaden mit einem Worte war, wie Perthes sich summarisch ausdrückt: für den deutschen Gesamtbuchhandcl unbekanntes Land. Das waren echte Ergebnisse und echte Reste früherer westdeutscher Zustände, Perthes' Reise vom Jahre 1316. LZ in denen die großen Klosterbibliotheken die Hauptkäufer, die Gebildeten in erster Linie der franzosischen Litteratur zugewandt gewesen und beiderlei Bedürfnisse von der alten Frankfurter Centrale gedeckt worden waren. In dem Maße, in welchem sich diese Lande vom kerndeutschen Buchhandel abhoben, waren sie dem Nachdruck und seiner Verbreitung zugeschrieben; in diesem Zusammenhange lag aber zugleich die sichere Hoffnung auf eine sehr baldige Änderung in dieser Beziehung, einer Änderung, die Perthes sich schon von so verschiedenen Stellen vorbereiten sah. Die Klosterbibliotheken waren verschwunden, das überwiegende Interesse an der französischen Litteratur trat in den Hintergrund, das ganze Gebiet kam unter preußische Regierung. „Jetzt wird alles anders. Neues Leben und neues litterarisches Bedürfnis wird überall durch die preußische Negierung und durch die preußischen Beamten entstehen. Die hergebrachte Herrschast der Frankfurter reicht nirgends mehr hin." Und gerade um diese Zeit fiel ein in der Entwicklungsgeschichte der littc- rarischeu Rcchtsschutzgesetzgebung bemerkenswerter preußischer Entscheid. Als sich W. Spitz in Köln zur Verteidigung seiner Nachdrucke Cotta- schcr Verlagswcrkc auf die französische Gesetzgebung berief, die nur einheimische Werke nachzudrucken verbiete, entschied Hardenberg (27. August 1816), daß, da Köln jetzt preußisch sei, erstens unter einheimischen Büchern uicht in Frankreich, sondern „bei uns" einheimische zu verstehen seien, zweitens aber das „bei uns" gemäß Artikel 18 der Bundesakte nicht bloß von Werken gelte, die in den preußischen Staaten erschienen seien, sondern „von allen Werken, auf deren Verlag der Unterthcm eines deutschen Fürsten ein Recht habe". „Da die Vereinigung in einem deutschen Bunde bereits feststeht", setzte er hinzu, „so halte ich es für angemessen, daß uncrachtct der Beschluß selbst über solche sin Art. 18 garantirtc^ Verfügungen noch nicht hat erfolgen können, Preußen dennoch schon jetzt allen Untcrthanen der in der Bundesacte genannten verbündeten Fürsten diejenigen Rechte gewähre, die' es durch seine Gesetzgebung seinen eigenen Untcrthanen eingeräumt hat". Er sah die alte Herrschaft des Nachdrucks in Schwaben und seinem Vororte Frankfurt. In den Sätzen, in denen Perthes seine Beobachtungen über Frankfurt festhält, malt sich ein ganz außerordentlich tiefer Eindruck, eine Art freudiger Bewunderung über die Größe des buchhänd- lerischcn Betriebes der Stadt. Ein lebhafter, auf einen weiten Umkreis K* 84 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfrciheit. ausgedehnter Verkehr; stattliche Lager alter und neuer Bestände; betriebsame, kluge, zum Teil hochgebildete Geschäftsleute. Aber Varrcntrapp (in so geradem Gegensatz zu den Grundsätzen des Vaters), der schon ein Bierteljahrhundert vorher beim Wahlkonvcnt für Abstellung des Nachdrucks gewirkt hatte, war der einzige, der keinen Nachdruck trieb und vertrieb. Der ganze Frankfurter Geschäftsgang war mit dem Nachdruck aufs festeste verwachsen; auch vom rechtmäßigen Verlag wurde die Hauptmasse durch Verbindungen mit auswärtigen Nachdruckern abgesetzt. Feste Burgen eines einigen Gesamtbuchhandcls im Geiste des norddeutschen Verlags ragten dafür weiter im Südwesten aus dem Gebiete selbst des württembergischen Nachdrucks hervor. Da war Darmstadt, Heidelberg, Stuttgart, wo Leske, wo Mohr und Winter, wo Cotta die Verbindung von Hessen, Baden, Württemberg mit dem übrigen Deutschland herstellten. Und ähnlich wie in Westfalen, am Rhein, im protestantischen Südwesten sah Perthes sogar im Herzen des katholischen Buchgewerbes Süddeutschlands die Fingerzeige, die aus alter in neue Zeit, aus dem Zustand der Vereinzelung in den der Vereinigung wiesen. Mit einem Staunen, von dem man fast sagen möchte, daß es mit einer Art Entsetzen gemischt war, durchwanderte der Mann, der aus dem Lande kam, wo der Hauptstrom des protestantischen Deutschlands seine Wellen in das „deutsche Meer" ergoß, die altertümlichen Säle und Kammern der Hochburg jenes Buchhandels, Augsburgs. „Wundersam und abenteuerlich" sah es hier aus! „Eine Büchcrwelt für sich. Ich habe viel Absonderliches erwartet, aber alle meine Erwartungen sind weit übcrtrofsen." Noch wurden die katholischen Handlungen als „lateinische" von den protestantischen, die außerhalb Augsburgs gedruckte Bücher verkauften, unterschieden. Während im übrigen Deutschland Verlag und Sortiment (d. h. Verlag und Verlagssortiment oder Verlagssortiment und Verlagssortiment) Hand in Hand arbeiteten, waren die großen Augsburger Häuser, wie Matthias Riegers Erben, in sich abgeschlossene Unternehmungen, deren Reisende Oberschwaben, die Rheinlande bis nach Köln, ganz Bayern, die Schweiz, Tyrol bis Bozen stündig durchzogen, und das Publikum war so an ihr regelmäßiges Erscheinen gewöhnt, daß es seine Bestellungen auf alles mögliche Augsburger Gut — nicht nur auf Bücher, Kunstsachen, Bilder und Papier, sondern auch Leinen, Schmuck u. s. w. — bis zu ihrer Ankunft aufhob. Perthes' Reise vom Jahre 1816. 85 Mit Leipzig standen die großen katholischen Verlagshüuser, so Joseph Wolf, in keiner Verbindung. Warum sollten sie die „damit verbundenen Gefahren und Unbequemlichkeiten" auf sich nehmen? Sic füllten die Bibliotheken der Klöster und Geistlichen mit schweren kirchlichen Werken und speisten das Volk mit urgewohnten katholischen Schriften und Schriftchen, hatten einen Absatz, so „unglaublich groß", daß die Bändezahl keiner andern deutschen Stadt mit Augsburg im Entferntesten verglichen werden konnte, und wurden so wohlhabend „wie keiner unter uns". Aber nun die Klöster aufgehoben! Die Geistlichen verarmt! Bürger und Bauern im Begriffe, neue, erst eigentlich litterarische Bedürfnisse zu entwickeln. Konnten sich die Augsburger aus Gemächlichkeit noch nicht dazu entschließen, sich am Buchhandel des übrigen Deutschlands umfassend zu beteiligen: die Notwendigkeit dazu sahen alle, auch die größten Handlungen ein. „Binnen kurzer Zeit gehört Augsburg gewiß dem deutschen Buchhandel an und wird dann von großer Bedeutung sein; seit langer Zeit ist man weit und breit gewöhnt, viel Geld für Bücher auszugeben, wenn auch nicht für die rechten." Reiche Anregungen und Einblicke gewährte Perthes der Verkehr mit den Bischöfen, Domherren und Vikaren, den Präsidenten und Regierungsräten, den Gelehrten, Künstlern und Schriftstellern wie Kohlrausch, Kortüm, Delbrück in Düsseldorf, Görres in Koblenz, Friedrich Schlegel in Frankfurt, Jfbert, Paulus, Boisseree, Voß in Heidelberg, Jacobi in München; die wichtigsten Etappen seiner Reise aber waren doch das Schloß Stein, Frankfurt mit seinen Geschäftsträgern und Gesandten und Wien. Die wichtigsten, aber auch diejenigen, welche neben den zahlreichen günstigen Aussichten die ganze Stärke des Widerstands zeigten, der von Österreich zu erwarten war. Schon die Äußerungen des Freiherrn von Stein klangen wenig zuversichtlich. Österreich freilich werde schwer zu gewinnen sein. Die Sachlage wurde deutlicher in Frankfurt. In der Verurteilung des Nachdrucks waren alle hier versammelten Staatsmänner einig, sogar die Bevollmächtigten Bayerns und Württembergs — wenigstens für ihre Person. Am ernstesten und gründlichsten ging Wilhelm von Humboldt auf Perthes' Absichten ein; den Gegenpol zu Preußen aber bildete Österreich. Schlegel fürchtete dort starken Widerstand, und zwar besonders vom Buchhandel. Er machte darauf aufmerksam, daß man in Österreich nur wenige Bücher 86 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. lese. Ein festerer Geschmack sei davon die Folge; die Nachdrucker hätten daher sichern Anhalt für ihre Unternehmungen und würden sich den Gewinn, den sie aus ihrer abgesonderten Lage zögen, durch eine enge Verbindung mit dem deutschen Gesamtbuchhandel nicht entziehen lassen. Buchholz erklärte die von Perthes erstrebte Einheit des deutschen Buchhandels für eine gefährliche Waffe in der Hand verderblicher Parteien; sie würde den schädlichsten Meinungen allgemeine Verbreitung auch in Ländern sichern, in die sie bisher noch nicht gedrungen seien. Ebenso erklärte Christian Schlosser jede enge litterarische Verbindung des südlichkatholischen mit dem nördlich-protestantischen Deutschland für verhängnisvoll; die Folge würde der verstärkte Einfluß der fanatisch-protestantischdemokratischen Partei auf das südliche Deutschland sein. Wer solche Ansichten vernommen hatte, konnte auch dem Maestoso des österreichischen Gesandten, des stolzen Grafen Buol selbst den rechten Text unterlegen. In Wien versprach der Erzherzog Johann in allgemeinen Ausdrücken, das verdienstliche aber schwierige Unternehmen, Österreich dem deutschen litterarischen Verkehr zugänglich zu machen, mit allen Kräften zu unterstützen. Der Direktor im Polizcidepartement versicherte, die höchste Stelle habe sich zur Hauptaufgabe gemacht, in allen Teilen des Reichs deutsche Bildung, also auch deutsche Litteratur zu verbreiten. Hatten Maria Theresia und Trattner andere Absichten gehabt? Wo die Erwiderungen ausdrücklich auf die Nachdrucksfrage eingingen, lauteten sie deshalb ganz anders. Der Chef des Handelsdepartements von Stahel antwortete Perthes, hier gebe es nur einen Weg: eine Eingabe des Wiener Buchhändler-Gremiums, in der ausgeführt werde, daß es nach dem derzeitigen Stande der Litteratur für das Ganze des Büchergewcrbes in Österreich förderlich sei, künftig auf den Nachdruck ausländischer Werke in Österreich zu verzichten; daß zwar einzelne Buchhändler zeitweise Schaden erleiden würden, aber für den österreichischen Gesamtbuchhandel ein dauernder Gewinn erwachsen und die Handelsbilanz auch des Buchhandels sich zum Borteil Österreichs stellen würde. War aber auf eine solche Eingabe zu hoffen? Stahel selbst warnte davor, sich darüber Täuschungen hinzugeben. „Die österreichischen und insbesondere die Wiener Buchhändler befinden sich in ihrer gegenwärtigen Lage zu behaglich; sie werden eine Stellung freiwillig nie verlassen wollen, in welcher sie mit wenig Thätigkeit, mit wenig Kenntnis und Aufmerksam- Perthes' Reise vom Jahre 1816. „Verteidigung des Büchernachdrucks". 87 keit wohlhabende Leute werden. Wider den Willen der Buchhändler aber wird die Regierung sich schwerlich entschließen, Schritte gegen den Nachdruck zu thun." Wie die österreichischen Buchhändler dachten, zeigt die damals in Prag erschienene „Vertheidigung des Büchernachdrucks in Österreich". Shakespeare schrieb seine Dramen, als er von Hunger und Schulden verfolgt wurde, und als er sie sich „durch Abhctzung seines poetischen Genius vom Halse geschafft hatte", schrieb er „keine Szene weiter"; Cervantes wurde „nur durch die Klemme dahin gebracht, sich in die Druckerpresse zu begeben"; Klopstock bekam für die fünf ersten Gesänge des Messias von seinem Verleger als „Beweis seiner Großmuth" einen Tressenhut und ein Tressenkleid. Folglich lassen sich nur diejenigen, welche „keine schönere Welt besitzen, in welche das Darben sie treibt, oder Schriftstellerarbeitcn, wie irgend ein anderes Gewerbe übernehmen", durch Gcldlohn antreiben. Folglich sind geistige Erzeugnisse nur diejenigen, welche nicht aus Rücksicht auf Geldlohn entstehen. Folglich kann ihre Produktion dadurch, daß der Nachdruck das Honorar drückt, nicht beeinträchtigt werden, diejenigen Produkte aber, bei denen es der Fall ist, sind keine geistigen Erzeugnisse, brauchen folglich vom Staate nicht geschützt zu werden. Folglich ist der Nachdruck unter allen Umständen berechtigt. In Österreich aber ist dieser allgemein berechtigte Nachdruck noch dazu unbedingt notwendig; es leidet keinen Zweifel, daß die Norddeutschen sowohl im amtlichen Geschäftswesen, als im Bücher- schreibcn und geistigen Verkehr überhaupt, eine „gewisse fabrikmäßige Geschicklichkeit, Rüstigkeit und Gcwandheit" besitzen, deren die Österreicher nicht in gleichem Grade mächtig geworden sind; und unter der Macht dieses Grundes, der ihm den Nachdruck angeraten und geboten hat, bleibt Österreich „aus jeden Fall noch eine Zeitlang stehen. . . . Nur dann, wenn durch glückliche Verhältnisse die österreichischen Schriftsteller und Verleger zu einem ungemeinen Flor gelangt sind, darf die Regierung den deutschen Buchhandel nicht mehr als einen Passivhandcl für ihre Länder fürchten, und kann den Nachdruck aufheben". Die österreichischen Nachdrucker bilden eine „lobcnswcrthe, große Zunft unter dem Schutze, selbst der Aufmunterung einer der ersten Mächte der Welt" und „weisen ihre Waaren mit unbefangener, schuldloser, sogar gefälliger und triumphircnder Miene". Die Klassikcrausgabcn der Wiener Nachdrucker sind billiger 88 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreihcit. und zum Teil geschmackvoller als die Originale. „Ich lernte mehrere Nachdrucker kennen", erzählt der Verfasser, „lauter heitere, schuldlose Leute, die schon anfingen, an typographischer Schönheit zu wetteifern, sich durch niedliche Ausgaben Verdienst zu erwerben, und in dem Eifer, geistige Erzeugnisse zum Gemeingut des Volks zu machen, wirklich alle Buchhändler in Norddcutschland übertrafen." Welche „elende Figur" spielt ein Cotta oder Göschen gegen einen „rüstigen Nachdrucker im Österreichischen"! Bei den norddeutschen Verlegern — da hat einer lauter Goethe, einer lauter Schiller, einer lauter Kant u. s, w. Wie ärmlich und erbärmlich! Der österreichische Nachdrucker „vereinigt in seinem Verlage die Werke von Klopstock und Gothc, Wicland und Schiller, Büschings Geographie und Johann von Müllers Weltgeschichte, Kants Critik der reinen Vernunft, Raffs Naturgeschichte für Kinder und Caroline's von Fouque Magie der Natur." — „Du bist ausgezogen, Deutschland zu suchen, und Du hast es, scheint mir, nicht gefunden", schrieb Besser an Perthes, als dieser von seiner Reise zurückkehrte. Dennoch hatte es Perthes gesehen — durch Hüllen und Schleier. Und er wußte, daß es Hüllen und Schleier zerreißen würde. Freilich: nach wieviel Jahren, Jahrfünften, Jahrzehnten? Mit dem 26. März 1817, fünf Monate etwa nach der verzögerten Eröffnung des Bundestages, war der Tag herangekommen, an dem die Bundesversammlung den ersten einleitenden Schritt that, die in Aussicht gestellte Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Preßfreihcit und der Rechte der Schriftsteller und Verleger aufzunehmen. Es geschah auch jetzt nur, weil sie von dritter Seite daran erinnert wurde; „aus Veranlassung", um mit den Worten des Protokolls zu reden, einer vom Großhcrzogl. badischcn Geh. Rat und Präsidenten von Drais zu Mannheim eingereichten Abhandlung über Preßfreihcit wurde iu der Sitzung vom 26. März 1817 beschlossen, daß die über Preßfreihcit und Bücher - nachdruck in den Bundesstaaten bestehenden Verordnungen mit den darauf sich beziehenden Eingaben gesammelt und der Bundesversammlung in einer erläuternden Übersicht vorgetragen werden sollten. Zum Referenten wurde der oldcnburgischc und mecklenburgische Gesandte Regierungspräsident Herr von Berg bestimmt. Man konnte mit der Wahl zufrieden sein und war es; von Berg, seit dem Jahre 1800 dem Staatsdienst Bundestagssitzung vom 26. März 1817. Preßgesetze 1816—1818. 89 angehörig, war vorher auf Pütters eigenen Wunsch dessen Nachfolger an der Universität Göttingen, hatte zahlreiche staatsrechtliche Schriften verfaßt und galt als einer der ersten deutschen Rechtsgelehrten und guter Kenner der Verhältnisse der Litteratur auch nach ihrer kommerziellen Seite hin. Während die Draissche Abhandlung ihrer Erledigung entgegen- gcleitet wurde und während nun weiter Herr von Berg seine Referate vorbereitete, begaben sich Ereignisse auf dem Gebiete der Prcßgesetz- gebuug, die den, der hier noch hoffte, mit schwerer Sorge erfüllen mußten. Am 5. Mai 1816 hatte Sachsen-Weimar alle und jede Censur aufgehoben. Und die Bundesversammlung garantierte am 13. März 1817 die Sachscn-Weimar-Eisenachschc Verfassung, ohne daß rücksichtlich des Rechts auf Preßfreiheit etwas erinnert wurde. Am 30. Januar 1817 war Württemberg mit einem Gesetz über die Prcßsreiheit gefolgt, das die Aufhebung aller bisher über die Druck- und Lescfreiheit erlassenen Gesetze und Verordnungen verfügte und ausdrücklich aussprach, daß „auch Zeitungen und politische Zeitschriften ohne Censur gedruckt werden können" und die Regierung sich nur vorbehalte, in außerordentlichen, namentlich in Kriegszeiten, eine Censur anzuordnen, jedoch nur auf die Dauer der außerordentlichen Umstände und nur für Zeitungen und politische Zeitschriften. Im Jahre 1818 folgte ein bayrisches Edikt (26. Mai), das die dritte Beilage zur Verfassungs-Urkunde bildete. Gewährte Weimar die vollkommene Preßfreiheit und ließ das wllrttem- bcrgische Gesetz zwar den allgemeinen Grundsatz der Censur von „Zeitungen und politischen Zeitschriften" erkennen, ging aber doch bis zu einem gewissen Grade davon ab, so verfügte das bayrische Edikt zwar in Z 1 freien Verkehr und „vollkommene Preßfreiheit" für alle Bücher und Schriften, bestimmte aber in § 2: „Ausgenommen von dieser Freiheit sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür augeordneten Censur." Diese drei Gesetze in dieser ihrer Reihenfolge enthalten einen Grundriß der deutschen Preßgeschichte von 1815 bis 1819, der noch deutlicher wird, wenn man sich der der endgültigen Fassung der Bundesakte vorangehenden Entwürfe erinnert. Das Deutschland des 18. Jahrhunderts hatte bis zuletzt unter Preßfreihcit ganz überwiegend nichts anderes verstanden als eine milde Censur. Jetzt verstanden auch deutsche Regie- 90 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. rungen die Forderungen der Prcßfreiheit im neuzeitlichen Sinne. War das gleiche der Sinn der Bundesakte? Es konnte keinen? Unbefangenen zweifelhaft sein, und die Juristen der nächsten Jahrzehnte, Welcker (1830), Jordan (1831), Alex. Müller, A. L. Rcyschcr (1832), Pfizer (1835), Zachariä, Zöpsl (1841), H. K. Jaup (1843), Collmann (1844) haben ausnahmslos diese Ansicht vertreten; sie begründeten sie damit, daß die Censur dem Begriffe der Prcßfreiheit widerstreite, damit, daß nur diese Auffassung dem Geiste der Freiheitskriege entsprach, weiter mit der Stellung des Artikels unter den Zusicherungen von Rechten, mit den heiligen Verheißungen vor Beginn der Freiheitskriege, damit, daß damals schon fast überall in Deutschland censurfrei die allerfrcimütigsten Zeitungen, Zeit- und Flugschriften erschienen und, wie z. B. der Rheinische Merkur, wesentlich beitrugen zur allgemeinen politischen Begeisterung, damit, daß denjenigen deutschen Unterthanen, die schon früher unbeschränkte Prcßfreiheit genossen hatten, wie die Holsteiner, Mecklenburger, Hessen-Darmstädter, die Professoren in Preußen, Hannover, Baden, jetzt nicht zum Lohne für frühere und zur Begeisterung für neue Opfer statt neuer Rechte die Zerstörung ihrer altern verhießen werden konnten. Dagegen waren einige gerade der frühesten Juristen umgekehrter Ansicht, so Lud. Hoffmann (1819), W. von Schütz (1821). Sie sahen in Censur und Preßfreiheit keine ausschließenden Begriffe: der Prcßfreiheit stehe nur der Preßzwang entgegen; und hielten ein Versprechen der Bundesakte auf Abschaffung der Censur angesichts der noch in voller Bildung begriffenen ungcsesteten Verhältnisse Deutschlands für unmöglich. Der „Entwurf der Grundlage der deutschen Bundcsverfassung", den Hardenberg am 13. September 1814 vorlegte, enthielt unter den Bürgerrechten „Prcßfreiheit nach zu bestimmenden Modificationcn". In den zwölf Deliberationspunkten, auf die sich die preußische und österreichische Gesandtschaft dann einigten, blieb die Presse ebenso unberührt wie in dem österreichischen Entwurf vom Dezember 1814. Dagegen zählten die beiden preußischen Entwürfe, die im Februar 1815 vorgelegt wurden, unter die Rechte, die jedem Deutschen unverbrüchlich einzuräumen seien, auch die „auf die Verantwortlichkeit der Schriftsteller serster Entwurf: „oder falls diese nicht genannt sind, der Buchhändler oder Drucker"s gegründete, und mit der nötigen polizeilichen Aufsicht auf die Herausgabe scrster Entwurf statt dessen: „Herausgeber"^ periodischer Schriften ver- Die Preßfreiheit in der Bundesakte und am Bundestag. Ul cinbarte Prcßfrcihcit", und ebenso sicherte der daraus hergestellte kürzere Entwurf vom April und dessen Umarbeitung „angemessene Preßfreihcit" zu, „welche letztere aber keines Wegs die Verantwortlichkeit der Verfasser, Verleger oder Drucker sowohl gegen den Staat als gegen Privatleute, und zweckmäßige polizeiliche Aufsicht auf periodische und Flugschriften ausschließt". Die preußische Gesandtschaft erstrebte also eine Preßfreiheit ohne Censur, wobei indes die Beziehung der „Modificationen" auf die periodische und Flugblattlittcratur zu beachten ist. Österreich, das gegen diesen Entwurf immer noch Bedenken hatte, legte kurz darauf ebenfalls einen Entwurf vor, der die Presse abermals mit Stillschweigen überging. Dann vereinigten sich endlich beide Gesandtschaften auf den Entwurf, dessen Fassung der Preßfreiheits- und Nachdrucks- angclcgenheit in die Bundesaktc überging. Preußen war der treibende, Österreich der geschobene Teil. Im Zusammenhange mit diesen Vorverhandlungen ist deutlich, daß die Worte: „gleichförmige Verfügungen über die Preßfreihcit" nichts anderes bezeichnen konnten als eine an die Stelle der Ccnsurinstruktion tretende gleichförmige Prcßgesetzgebung; freilich auch, daß dabei die Tendenz auf jene spezielle Beschränkung bestand, von der die Bundesaktc selbst indessen schweigt. Ehe noch die bundestüglichc Behandlung der Prcßangelegenhcit, wie sie am 26. März 1817 eingeleitet worden war, einen Schritt weiter gediehen war, kam am Bundestage die Erklärung eines Staates zur Sprache, die ein deutliches Licht auf die Richtung warf, in der man sich vorwärtsbcwegte. Sachsen-Weimar wurde von Wien aus aufs ärgste belästigt wegen des Bertuchschcn „Oppositionsblattcs", der liberal geschriebenen Zeitung der großen politischen Welt; zu Ende des Jahres 1817 hatte es, dem fortgesetzten Drucke nachgebend, das Blatt sogar zeitweilig verboten. In der Bundcstagssitzuug vom 20. April 1818 legte deshalb das Großherzogtum, das iu seiner vom Bunde garantierten Verfassung das Recht auf Freiheit der Presse anerkannt und gesetzlich begründet hatte, dar, wie diese Anerkennung und gesetzliche Begründung in Artikel 18 der Bundesakte „von allen Bundesglicdern" all- bcreits in aller Form festgelegt sei, nun aber in geradem Widerspruche dazu „die Consequenz der fSachscn-Wcimarischcn^ Behörden in Aufrechthaltung des Grundsatzes der freien Presse, als Bcstandthcil der garan- tirten Verfassung des Landes, aus welche sie vereidet sind", von gewissen 92 2, Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. Bundesstaaten „mit Unwillen betrachtet" werde. „ Publizität des Eonflicts der Meinungen und Interessen, hinsichtlich dcr Formen der bürgerlichen Gesellschaft, der ösfcutlicheu Angelegenheiten Deutschlands oder Europas, ist aber, in Deutschland wenigstens, so unmittelbare Folge der ccusurfreien Presse, daß, wer sie im Princip anerkannte, diese Folgen genehmigt zu haben erachtet werden mag. Daher würde kaum ein Gesetz sie so glücklich zu bedingen vermögen, daß, während der Mißbrauch gänzlich ausgeschlossen würde, die Freimüthigkcit der Presse noch fortdauern könnte." So nach den Grundsätzen der Bundesakte. Nach welchen bundcsgcsetzlichen Grundsätzen richteten sich dagegen die Äußerungen jenes Unwillens, die einen Einzelstaat zum Erlaß von Verfügungen drängten, durch die die grundgesetzlichc Preßfrciheit beschränkt wurde? Konnte von einem erfolgreichen Widerstände eines Staates wie Sachsen-Weimar gegen Preußen und Österreich nicht die Rede sein, so sprach er doch mit Bestimmtheit aus, daß eine von der in der Bundesakte garantierten ablenkende Richtung nur in bundcsgesetzlichcr Weise eingeschlagen und befolgt werden könne und beantragte: „etwas Gleichförmiges über den Gebrauch der Presse in Deutschland zu bestimmen". Die Bundesversammlung erklärte, die bezüglichen Schritte seien bereits eingeleitet, und wies Darlegung und Antrag Weimars dem Referenten von Berg zu. Dinge von noch größerer buchhandelsgeschichtlichcr Bedeutung begaben sich gleichzeitig in Sachen des Kampfes für uud wider den Nachdruck. Solange kein BundcSgesetz gegen den Nachdruck zu Stande kam, besaß der norddeutsche Buchhandel kein Mittel, dem süddeutschen Nachdruck unmittelbar entgegenzutreten. Da entschied sich A. G. Eberhard in Halle, der Verfasser dcr „Deutschen Schriftsteller", öffentlich in aller Form auf allen Nachdrucksvertrieb grundsätzlich zu verzichten, ohne erst auf den bei solcher Gelegenheit sonst gewöhnlich vorgeschützten Beitritt des ganzen Buchhandels, ja nicht einmal einer größcrn Zahl von Buchhandlungen zu warten. Die drei Hallcschen Buchhandlungen Hemmerde Schwetschke, Buchhandlung des Waisenhauses und Küm- melsche Buchhandlung schlugen entschlossen in die dargebotene Hand ein. Am 1. November 1816 unterzeichneten die vier Handlungen einen Vertrag, in dem sie sich zu dem angegebenen Zwecke verbanden; mit Weimars Appell an den Bundestag. Hallcscher Vertrag vom 1. Nov. 1816. 93 dem Übertreter des Vertrags sollte der Geschäftsverkehr abgebrochen und sein Wortbruch allen auswärtigen Handlungen zur Kenntnis gebracht werden. Über den Beitritt weiterer Mitglieder sah der Vertrag weiter nichts vor, als „durch weitere Mitteilung, auch auswärtige, rechtliche Buchhandlungen zur Ucbcrnahme gleicher Verpflichtungen freundschaftlich einzuladen und anzuregen". Die Mitteilung geschah durch einen Aufsatz Eberhards im 10. Stück der „Salina" vom Jahre 1816 und ein im Januar 1817 versandtes Circular. Zu derselben Zeit, zu der Bcrtuch das Hallcschc Circular mit Eberhards Schrift zugesandt erhielt, ging ein Manuskript ähnlichen Inhalts bei ihm ein, das gerade zu dem aufforderte, was der Hallcschen Einladung fehlte. Es rührte von Mohr in Heidelberg her, der uns schon als einer der Unterzeichner der Vollmacht von 1814 begegnete. Er rief die deutschen Buchhändler auf, sich auf der nächsten Jubilatemesse das feierliche Wort zu geben, alle Verbindung mit Nachdruckern und deren Hehlern aufzugeben. Nachdrucker und Nachdruckshändlcr sollten überhaupt nicht mehr Buchhändler heißen; die Verleger sollten nicht einmal Manuskripte annehmen, deren Verfasser sich früher mit einem Nachdrucker oder Nachdruckshändler eingelassen hatten. Daß beide Vorschläge gerade bei Bertrich zusammentrafen, war kein Zufall. Sein „Allgemeiner typographischer Monats-Bericht für Teutschland", der in 5000 Exemplaren gratis ausgegeben wurde, war das Centralorgan für den Kampf gegen den süddeutschen Nachdruck. Bertuch, mit bekanntem Eifer, nahm sich sofort der neuen Anregung an. Mit einer wahren Ängstlichkeit war er darum besorgt, sie iu ihrer Beschränkung auf den Kampf gegen den Nachdruck, in ihrer ganzen Selbständigkeit zu erhalten und weder durch Leipziger Kanäle in das uferlose Meer eines allgemeinen Reformversuchs nach dem Vorbilde desjenigen von 1802—1804 leiten, noch mit der Deputation und ihren Geschäften vermischen zu lassen. Nur damit sollte sich das Vorgehen der Hallenser dem Vorschlage Möhrs annähern, daß die Halleschen Buchhändler zur Jubilatemesse die Punktation ihres Vereins allen Leipziger und auswärtigen Buchhandlungen, besonders denen, die die Vollmacht von 181.4 unterschrieben hatten, zur Unterschrift vorlegen sollten. Dieser Privatvercin konnte dann den Geschäften der Deputierten in Dresden, Wien und Frankfurt „Gewicht und Ansehen" geben. 94 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfreihcit. Allein konnte sich ein Beginnen wie das Eberhardsche oder selbst Mohr-Eberhardsche in Leipzig in seiner reinen Beschränkung unberührt erhalten? Hier wallten und wogten die Nebel von 1802, von 1807, von 1812, von 1814, formlos und rcformträchtig, und rangen nach Gestalt. Der „alte Kummer", wie man den 1750 geborenen „Ältesten der Buchhandlungsdeputicrten" (so, mit deutlichem Anflug der gleichen Bedeutung wie in der Bezeichnung: Ältester der Kaufmannschaft, nannte er sich selbst) in einer nicht nur für sein Lebensalter bezeichnenden Weise damals zu nennen begann, ein gerader und aufrichtiger, wenn auch etwas pedantisch-breitspuriger und einigermaßen Leipzigerisch-eigenmächtigcr Biedermann, war der neue „Organisationsrath", mit dem Bertuch manche Not hatte, der vielgewandtc und zielsichere Bertuch, der, obgleich er Kummer an Alter sogar überlegen war, dem Buchhandel doch ewig als ein Jüngling erschien. In der That, Kummer, der als behördlich anerkannte Spitze der Deputation der Buchhandelscentrale und Urheber der Sendung nach Wien (so nennt er sich ebenfalls mehrfach und mit Betonung) fast wie eine Art Vorsteher des deutschen Buchhandels angeschen wurde, sich selbst ähnlich betrachtete und jedenfalls, mit treuem Ernst und manchem Opfer an Mühe, Zeit und auch pekuniären Mitteln ähnlich handelte, traf sofort die Vorbereitungen, um die Mohr-Eber- hardschen Anregungen zu benutzen zur endlichen Gründung eines wohl- organisicrtcn deutschen Vereins, der sich außer mit der Bekämpfung des Nachdrucks mit der Pflege der allgemeinen Interessen des Buchhandels überhaupt und besonders mit der Polizierung des Kundcnrabattwesens befassen sollte, und die kleine Hallcschc Welle ging in den breiten Leipziger Wogen auf. Ein von den drei Leipziger Deputierten und Hartknoch ausgcsandtes Circular vom 8. Mai erklärte, daß sowohl im Sortiment als Verlag Reformen aufs dringendste erforderlich seien, dem Buchhandel zu Vorteil und Ehre, und daß in der That immer allgemeiner die Notwendigkeit erkannt werde, „viele, den Buchhandel betreffende Gegenstände", die teils den Verlags-, teils den Sortimentshändler zunächst interessierten, einer „wohlüberlegten und gewissenhaften Beratschlagung" zu unterwerfen, um „wo möglich eine Menge von Beschwerden und Klagen" endlich zu beseitigen. Jeder in Leipzig anwesende Buchhändler sollte 25 Buchhändler bezeichnen, gleichgültig, ob sie die Messe besuchten oder nicht, aber möglichst aus den verschiedensten Wahlausschuß der Tcutschcn Buchhändler. 95) Teilen Deutschlands, und so, daß sich höchstens neun reine Verleger darunter befänden. Dem so entstehenden fünfundzwanziggliedrigen Komitee sollten, wie einst im Jahre 1802, von allen deutschen Buchhändlern ihre „Beschwerden, Wünsche und Vorschlüge" mitgeteilt werden, damit es eine, „reifliche Berathschlagung darüber einleite". Es wurden gewählt alle sechs bevollmächtigten Deputierten vom Jahre 1814, Perthes, der so wider Willen in die Kreise korporativer Aktion hineingezogen wurde, die beiden Männer, deren Anregung die Veranlassung zu dieser Vereinigung geboten hatte: Eberhard und Mohr, von den übrigen Halleschen Buchhändlern Schwetschke, die beiden Reformhäupter von 1802: Göschen und der Börsenvorsteher Horvcith, außerdem H. W. Hahn sun. (Hannover), W. H. Korn (Breslau), G. Reimer (Berlin), A. W. Unzer (Königsberg), I. F. Hammerich (Altona), C. A. Stiller (Rostock), Parthey fNicolai^ (Berlin), Darnmann (Züllichau), Gerhard Fleischer (Leipzig), Rottig Andrej (Frankfurt a. M.), Carl Gerold (Wien), H. R. Sauerländer (Aarau) und Danckwerts ^Vandenhoeck ^ Ruprechts (Göttingcn). Abgelehnt wurde die Wahl, ohne Angabe der Gründe, von Rottig aus Frankfurt, Gerhard Fleischer aus Leipzig, einem Manne mit kausmän- nisch-freihündlerischen Geschüftsgruudsätzen, die mit denjenigen der tonangebenden Leipziger sehr wenig harmonierten, und Horvath. Hor- vath wartete mit allgemeinen Wendungen auf; erst im nächsten Jahre wurde festgestellt, daß er, der einst vom hohen Katheder herab erklärt hatte, daß man sich bei dem argen Verfall der Geschäftssitte fast schämen müßte, Buchhändler zu sein, einen schwunghaften Nachdruckshandel betrieb. Die Ersatzwahl ergab drei süddeutsche Namen, sodaß nun die Korporation aus achtzehn norddeutschen und sieben süddeutschen Mitgliedern bestand: I. Lindauer (München), L. Reinherz fHcrmannsche Buchhandlung^ (Frankfurt a. M.) und L. Schräg (Nürnberg). So war neben die Leipziger und die zur Arbeit an der „Wiederbelebung, Reinigung und neueren besseren Organisation" bevollmächtigte Deutsche Deputation eine dritte getreten. Sie legte sich den Namen „Wahlausschuß der Teutschen Buchhändler" bei. Die beiden Leipziger Deputierten Kummer und Vogel wurden zum ersten und zweiten Vorsteher, Eberhard wurde zum Centralsekretür gewühlt und eine Einteilung in fünf Distrikte vorgenommen, für deren jeden ein Sekretär bestellt wurde. Aus den Mitgliedern sollten jährlich fünf durchs Los ausgeschieden 96 2. Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. und durch Neuwahl ersetzt werden; Wiederwahl war gestattet. Nur die drei Leipziger Dcputirten und Eberhard als Centralsekretür waren von der Ausscheidung ausgenommen. Der „Wahlausschuß" bildete einen organisierten Kern inmitten dcr unorganisierten deutschen Buchhändler, die weder durch Rechte noch durch Pflichten an ihn angegliedert waren. Insofern erinnert er an die Nesormdcputation von 1802. Allein er unterschied sich von ihr nicht nur dadurch, daß er als eine dauernde Institution geschaffen wurde, sondern auch dadurch, daß er sich keineswegs als Dcliberationsausschuß, sondern als ein Organ praktischer Wirksamkeit im Kampfe zunächst gegen den Nachdruck, aber nicht nur gegen diesen, betrachtete und auch bcthütigte. Freilich, der Wahlausschuß war eine Negierung ohne gesetzlich mit ihr verbundene Unterthancn. Das Jahr 1817 schuf eine Art Börsenvorstand, wie ihn die Jahre 1802—1804 hatten schaffen wollen; aber es schuf den Borsenvorstand ohne Börse. Am 22. Juni 1818 erstattete von Berg Vortrag am Bundestag. Daß er damit nicht noch länger auf sich warten ließ, hatte man wieder einmal Bertuch zu verdanken; zugleich aber hing es mit Bertuchs Eingreifen zusammen, daß sich das Bergsche Referat nur auf den Nachdruck bezog. Berg hatte sich an die Arbeit gemacht, einen möglichst vollständigen Vortrag über den Gegenstand auszuarbeiten, den sein Auftrag an erster Stelle nannte, die Preßfreiheit, und erst nach Fertigstellung dieses und des andern Vortrags über den Nachdruck wollte er über beide Gegenstände referieren. Bertuch bewog ihn, sie zu trennen und zwar über den Nachdruck zuerst zu referieren. Bergs Vortrag den Büchernachdruck betreffend, der sich im ganzen in den wohlbekannten Gedankengängen der Nachdruckslitteratur des Rcichschcu Zeitalters bewegte, begann mit dem Hinweis darauf, daß die Verhältnisse vor Erfindung der Buchdruckcrkunst wegen dcr damals ungleich größern Schwierigkeit der Vervielfältigung für die Beurteilung des Nachdrucks nicht maßgebend seien, und darauf, daß auch damals schon ein Verlagsrecht existiert habe, was er mit den bekannten Versen Martials^ belegte; er baute darauf den Schluß, daß die Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks nicht durch Privileg erst gesetzt, sondern im Eigentumsrechte des Verfassers begründet sei. Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf andere vervielfältigende Künste, namentlich auf Kunstwerke, Bergs Vortrag über den Nachdruck. Perthes' Austritt aus dem Wahlausschuß. 97 lehnte er ab, erstens, weil hier das Original durch die Kopie nicht ersetzt, zweitens, weil durch „Vermehrung der Gegenstände der Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Handlung vermehrt" werde. Trotz der innern Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks, derzufolge allein der Richter schon gegen ihn verfahren müsse, sei ein ausdrückliches Bundesgesetz erforderlich, weil so am sichersten jeder Zweifel entfernt und der möglichen Wandelbarkeit des Gerichtsgcbrauchs vorgebeugt werde; indessen ohne Er- streckung auf den Nachdruck ausländischen Verlags, weil erstens dem Ausländer durch den deutschen Nachdruck kein Schaden zugefügt werde und zweitens fremde Staaten ebenfalls nur ihre Unterthcmen schützten; dem Ausländer sollte Schutz durch inländische Privilegien gewährt werden. Aus seinen Antrag wurde ein „Ausschuß zur Erstattung eines Gutachtens über die Abfassung gleichförmiger Verfügungen zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck" ernannt, in den von Martens (Hannover), der badischc Staatsminister Freiherr von Berckheim (Baden) und von Berg selbst gewählt wurden. Bertuch schmiedete das nun heißer glühende Eisen mit doppeltem Eifer. Cotta begab sich (auf Bertuchs Anregung) persönlich nach Frankfurt. Kummer fragte in Frankfurt an, ob es rätlich sei, daß sich einige erfahrene Buchhändler dorthin verfügten, um auf Erfordern die etwa nötige Auskunft über das Praktische des buchhündlerischen Geschäftsganges zu erteilen — daß man sich etwa in Frankfurt selbst dergleichen Auskünfte einholen könnte, wo es ja auch Buchhändler gab, mochte den Leipzigern kein freundlicher Gedanke sein. Der Wahlausschuß hat als solcher in den beiden ersten Jahren seines Bestehens in die Vorbereitungen und Verhandlungen am Bundestage nicht eingegriffen. Das führte rasch zu einer Entfremdung zwischen ihm und Perthes, der sich ohnehin nur mit halber Freude zu seinen Mitgliedern zählte. Perthes nahm seiner Natur getreu die Pflicht, die er mit der Annahme der Wahl übernommen hatte, außerordentlich ernst, wirkte nach allen seinen Kräften und erstattete, wie er es für das Mitglied eines Kollegiums für gebührend hielt, darüber Bericht. Seit Ostern 1818 aber blieb er ohne Antwort und Nachricht. Zu einer wirksamer» Thätigkeit in Frankfurt raffte sich der Wahlausschuß auch nicht auf. Und so teilte Perthes unterm 21. August 1818 Brockhaus mit, er sehe sich „als nicht in diesem Ausschusse existireud" an, Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 7 W Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz »ud Preßfreiheit, worüber er sich nächste Ostermessc weiter erklären werde. Müßig blieb er deshalb nicht; er unterstützte den Kampf gegen den Nachdruck mit seiner Feder, so im „Hamburgischcn Corrcspondcntcn", und hatte namentlich in Bayern einen Erfolg zu verzeichnen; auf sein Gesuch um Verbot des Schweizer Nachdrucks von Stolbergs „Geschichte der christlichen Religion" wurde, mit der Begründung, daß, obgleich ein ausdrückliches bayrisches Nachdrucksverbot nicht bestehe, der Nachdruck doch nach Strafgesetzbuch, Teil 1, Art. 397 als unerlaubt und strafbar zu betrachten sei, der Verkauf des bezeichneten Nachdrucks den bayrischen Buchhandlungen in der That bei Straft der Konfiskation verboten. Die Stellung, die Perthes dem Wahlausschuß gegenüber einnahm, war in noch viel schärferer Weise diejenige von Friedrich Arnold Brock- hauö, den wir schon oben nach dieser Richtung hin mit Perthes zusammengestellt haben, und der nun gerade jetzt, wo die Stunde nahte, da sich die Dinge auf dem Bundestag entscheiden sollten, neben der deutschen Deputation, dem Wahlausschuß und Perthes als vierter, in den Kämpfen um diese Entscheidung höchst wichtiger Faktor auf den Plan trat. Im Jahre 1812 war er noch der Mann gewesen, den die Leipziger mit Abscheu und Unwillen von sich wiesen als den fremden Eindringling ohne buchhändlcrische Kenntnisse, von Schulden überhäuft, zu jeder verlegerischen Schandthat bereit. Es ist zum Erstaunen, wie dieser Mann, der ehemalige Händler in englischen Manufakturwaren, der erst im Jahre 1805 eine Buchhandlung in Amsterdam aufgcthan hatte, sie 1810 aufgeben mußte und unter den finanziell bedenklichsten Verhältnissen eine neue Geschäftstätigkeit in Altcnburg begann, nach wenigen Jahren schon — seit 1817 in Leipzig ansässig — eine Stellung einnahm, in der er zu den angesehensten Verlegern ganz Deutschlands gehörte und durch seine Hände Fäden gleiten ließ, die bis in die Frankfurter Kominissions- stubcn und die Gcheimkanzleien zu Dresden und zu Wien reichten. Keiner der buchhändlerischen Deputationen gehörte Brockhaus an. Vom Wahlausschuß, von dem nichts Ordentliches geschähe, dachte er noch geringer als Perthes, und seiner leidenschaftlichen Natur gemäß gab er seiner Mißachtung ganz andern Ausdruck als der zartsinnige Perthes. Ebenso glich und übertraf er ihn darin, daß er selbständig den Kampf gegen den süddeutschen Nachdruck unternahm und mit einer weit größern Energie unternahm. Im Unterschiede zu Perthes würde er es Brvckyaus und Mackwt. !«9 nicht gcthcm haben, wenn er nicht jetzt eben selbst das Opfer eines Nachdrucks im großen Stile geworden wäre; aber eben dies gab seinem Auftreten die ganze Spannung eines verzweifelten Ringens und die ganze Kraft der Überzeugung. Der Stuttgarter Nachdrucker Karl Erhard, in Firma A. F. Macklot, erhielt im Jahre 1816 die königliche Autori- sation zum Nachdruck der dritten Auflage von Brockhaus' Eonversations- lexikon, und zwar einschließlich der noch nicht erschienenen Teile. Der Nachdruck des zehnbändigen Originals wurde im Mai 1816 angekündigt, während es in der zweiten und dritten Auflage erst bis zum sechsten Bande vorlag, und erschien trotz Brockhaus' an die Firma gerichteten Einspruchs in einer Auflagehöhe von 4000 Exemplaren; die Anzeigen bezeichneten Macklot als „Verleger", die Originalausgabe als „leipziger Abdruck". Brockhaus suchte sich zunächst dadurch zu schützen, daß er in den Hanptplätzen des Reichs Depots der Originalausgabe anlegte; als er die Nutzlosigkeit davon einsah, beschloß er, möglichst rasch eine neue vierte Auflage auf den Markt zu werfen und sie durch Württem- bcrgischcs Privileg zu schützen. Das Privileg (14. Januar 1817) wurde ihm unter den Bedingungen bewilligt, daß Macklot auch die noch nicht erschienenen Teile der dritten Auflage nachdrucken und die privilegierten Ausgaben zu „Verbesserungen" seines Nachdrucks verwenden dürfe; d. h. die Württembergische Regierung schloß mit einem Leipziger Verleger einen Vertrag ab, wonach dieser aus seinen Mitteln ein Werk leisten sollte, das an die finanzielle und geistige Leistungskraft des Verlegers Anforderungen stellte, wie kaum ein anderes, um es sich nachher kontraktmäßig stehlen zu lassen. Empört empfing Brockhaus ein Privileg, das, solange eben der Nachdrucker es zu nutzen für gut fand, gänzlich wertlos war, und schloß mit Macklot einen Privatvertrag, nach dem dieser seinen Nachdruck in der bisherigen Stärke und unter Benutzung der vierten Auflage vollenden, dafür aber an Brockhaus eine Summe von 1500 Gulden als Entschädigung und Beitrag zum Honorar leisten und seinen Nachdruck nicht ferner unter Herabsetzung des Originals ankündigen sollte; dafür wollte auch BrockhauS den Nachdruck in keiner Weise weiter herabwürdigen und ihn im vierten Nachdrucksbande als mit seiner Bewilligung erscheinend erklären. Nach Vollendung und Verkauf dieser Nachdrucksausgabc aber sollte Macklot keinen neuen Druck des Originals unternehmen, begünstigen, verkaufen oder verbreiten. Erhard ging auf den 100 2, Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. Vertrag ein, aber noch vor Ostern 1817 kam es zwischen beiden zum Bruch — natürlich genug bei einem Vertrage zwischen einem Räuber und seinem Opfer. Die Ostermesse 1817 brachte den sechsten Band des Macklotschen Nachdrucks, dessen Vorwort Brockhaus des Vertragsbruchs bezichtigte, und dessen Anhang eine Verteidigung des Nachdrucks enthielt, die Erhard sich vom Königlich bayrischen Regierungrat Ch. S. Krause in Bayreuth hatte verfassen lassen, und im Herbst 1817 veranstaltete Macklot in Gemeinschaft mit Härter in Wien einen neuen Nachdruck. Auf einen neuen Privatausgleich ging Macklot nicht ein; Brockhaus klagte deshalb beim Stuttgarter Stadtgericht auf Unterdrückung und Konfiskation des neuen Nachdrucks, Schadenersatz und Vergütung der Prozeßkosten. So der Stand der Brockhaus-Macklotschen Nachdrucksangclegcnheit zu der Zeit, als der Bundestag die dreigliedrige Spezialkommission in Sachen der Unterdrückung des Nachdrucks einsetzte. Am 1. Juli 1818 erschien eine Broschüre von Brockhaus, die er als seinen „Fehdebrief gegen Macklot" zu bezeichnen Pflegte. Es war eine Schrift, die den so oft behandelten Gegenstand nicht nur nicht im Tone des Pandektisten, des Naturrechtlers oder Sophisten, auch nicht in dem eines die Einheit des Volkstums kündenden Philosophen oder eines Predigers speziell von der deutschen Einheit behandelte, sondern in einer so sprudelnd frischen und espritvollen Manier — sie war in eine humoristische Ansprache an das Publikum gekleidet —, daß sie die anziehendste Unterhaltungslektüre bildete, und die sich nicht, wie selbst Schriften wie die von Perthes thaten, nur in, wenn auch bedeutenden, allgemeinen Erörterungen und Begründungen bewegte, sondern sowohl dem großen Publikum, als auch — um mit einem Brockhausschen Briefe zu reden — den dummen Kerls, den Ministern unter die Nase rieb, was denn eigentlich vorging, und wie der süddeutsche Nachdruck eigentlich aussah. Brockhaus legte sie allen fünf bei ihm erscheinenden Zeitschriften, dem Convcrsationslexikon, verschiedenen andern seiner Verlagswerke bei, stellte sie dem Publikum durch alle Sortimentshandlungen gratis zur Verfügung und sandte sie an eine Anzahl einflußreicher Persönlichkeiten, vor allen an sämtliche Buudestagsgesandten; an die drei Mitglieder des zur Regelung der Nachdrucksgesetzgcbung eingesetzten Ausschusses und au den Freiherrn von Wangenheim, den württembergischen Gesandten, schrieb er Brockhaus' „Fehdebrief gegen Macklot". Beschrankte Schutzdaner. 101 ausführlich dazu; ein Exemplar ging unmittelbar an den Konig von Württemberg, über den und dessen Landes Gesetzgebung die Broschüre so scharfe Bemerkungen enthielt. So hatte sich denn vor der zu erwartenden Entscheidung alles zusammengefunden, um diese Entscheidung zu beschleunigen und in die gewünschten Bahnen zu lenken, in lebhafter Aktion teils, teils der Stunde des Eingreifens harrend: die ältere deutsche Deputation und der Wahlausschuß, Perthes und Brockhaus. Was hatte die Kommission zu leisten? Was der Buchhandel von ihr zu fordern und zu erwarten? Erst in den Jahren 1816, 1817, 1818 bricht in der buchhänd- lerischcn Litteratur deutlich die Erkenntnis durch, daß der Nachdruck von einst und der Nachdruck von jetzt nicht ein und dasselbe waren. Damals, in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, weilten die großen Autoren, die in Österreich, Württemberg, Baden u. s. w. nachgedruckt wurden, noch unter den Lebenden oder waren erst seit wenigen Jahren verschieden. Gellert starb 1769, in den siebziger Jahren Haller, Rabcncr, Hölty, 1781 Lessing, 1794 Bürger; Klopstock, Herder, Schiller erlebten noch das neue Jahrhundert, Heinrich von Kleist endete 1811, Wieland starb im Jahre 1813. Jetzt waren alle diese und andere Autoren, deren Werke der Nation teuer waren, tot; seit dem Tode Lessings, Hallers, Nabcners, Höltys waren drei bis vier Jahrzehnte, seit dem Tode Gellerts war fast ein halbes Jahrhundert vergangen. Sollten einige wenige Vcr- lcgerfamilien auf ewig im ausschließlichen Besitze der Werke dieser Autoren und einst im Besitze der Werke von Goethe und Jean Paul, von Fouque, Tieck und Eichcndorff bleiben? Es waren durchaus veränderte Verhältnisse, auf die die alte Grundanschauung, daß das Verlagsrecht so lange unverletzlich sei, als es in Ausübung stehe, nicht mehr passen wollte; und die spekulativen Verleger, die jetzt nach den Freiheitskriegen den Deutschen billige Klassikcr- auSgabcn bescherten, handelten im Sinne der diesen Verhältnissen innewohnenden Tendenz. Von 1812 bis 1823 erschienen bei Rommerskirchen in Bonn die von ihm selbst herausgegebenen „Geistesblüthen", eine Auslese aus der besten neucrn deutschen Poesie. Seit dem Jahre 1815 erschien bei den Gebrüdern Schumann in Zwickau, die seit 1818 1YZ 2, Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rcchtsschup und Prcßfrciheit, auch die französische, englische, spanische und italienische Klassiker enthaltenden nnd auf 6«! Bändchcn berechneten ?et,itss <'>clit.ic>n8 «.ls ^viekau (in 18") Herausgaben, eine „Etui-Bibliothek der deutschen Klassiker". Auf den Titeln wurden die verschiedensten Firmen als Verleger genannt: Forstmann in Aachen, Straßer in Hcilbronn u. s.w. Sie erschien bis 1827 in 100 Bändchen, das Bändchen (in 32°) 130 bis 160 Seiten stark. Seit dem Jahre 1816 kam bei dem Hofbuchdrucker Müller in Karlsruhe die privilegierte „Sammlung der vorzüglichsten deutschen Classikcr" (in Mitteloktav) heraus, von der monatlich zwei Bünde erschienen. W. Kaiser in Bremen gab ebenfalls eine „Etui-Bibliothek der deutschen Klassiker"; jährlich erschienen 12 bis 16 Bändchen, durchschnittlich zu 200 Seiten und mit Titelkupfer versehen. Von 1821 bis 1827 erschien bei I. Engclmann in Heidelberg eine „Deutsche Anthologie oder Blumcnlcsc aus den Klassikern der Deutschen", herausgegeben von Fr. Raßmann (in 32"). Die Autoren, die in solchen Sammlungen erschienen, waren Abbt, Alxinger, Bodmer, Bürger, Blumauer, Claudius, Eollin, Dalberg, Engel, Fichte, Garvc, Kellert, Gcsner, Gleim, Gotter, Götz, Hagedorn, Heine, Hcinsc, Herder, Heydenrcich, Hippel, Hirschfeld, Hölty, Jacobi, Jffland, Kant, Kestner, Kleist, Klop- stock, Kniggc, Körner, Koscgartcn, Lavater, Lessing, Lichtenberg, Lichtwer, Meißner, Mendelssohn, Möser, Musüus, Novalis, Pfeffel, Rabener, Ramler, Schiller, Schubart, Seumc, Sonncnberg, Stolbcrg, Thllmmel, Uz, Walter, Weiße, Wieland, Winckelmann, Zachariü, Zimmermann; aus mittelhochdeutscher Zeit: Boncr (Edelstein), Sebastian Brandt, Minnesänger, Murner, Nibelungen, Nemeckc Fuchs, Hans Sachs, Luther, Paul Flemming, Fischart, Opitz, Logau, Brockcs, Zatzichovcn (Lanzelot). Ein Bändchcn kostete sowohl in der Zwickauer, wie in der Bremer Sammlung und in der Deutsche» Anthologie broschiert im Abonnement 9 Groschen; in der Karlsruher Sammlung 1 Gulden 10 bis 50 Kreuzer, in Pränumeration 25"/„ billiger. Schillers Gedichte und Dramen kamen in der Etui-Bibliothek broschiert 4 Thaler, 30 Mark heutige» Geldes zu stehen. Das waren die billigen Bücher. Eotta fand sich erst im Jahre 1821 genötigt, eine „wohlfeile" Schillerausgabe zu einem Pränumcrationspreise von Thalern anzukündigen, deren Ladenpreis also, da der Pränumcrationsprcis durchschnittlich 2t>"/„ niedriger war, wohl 6 Thaler betrug; und alles strömte herzu, nm auf diesen Die Sammelnachdrucko, 103 „beispiellos wohlfeilen" Schiller zu pränumcricrcn. Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß Leute, die durchaus nicht mit Ncichdruckern und Nachdruckcrfrcunden im iiblen Sinne zu verwechseln waren, auf das entschiedenste für den Nachdruck eintraten und eine noch ungleich intensivere Konkurrenz ersehnten, als sie sich damals eben erst deutlich und zielbewußt zu zeigen begann. Die Schumann, Müller, Kaiser, Engcl- mcmn arbeiteten mit einer ganz andern Ruhe und Reinheit ihres Gewissens als die Nachdrucker des 18. Jahrhunderts und die Nachdrncker vom Schlage Macklots im Dienste einer ganz bestimmten Aufgabe und innerhalb eines bestimmt beschränkten Gebiets. Kaiser zeigte ausdrücklich nn: „Blos die Werke verstorbener Schriftsteller, als das Eigcnthum der Nation, werden in diese Ausgabe aufgenommen", und ebenso rechtfertigte sich Schumann. Verzweifelt stemmten sich noch die Verleger, pochend auf den überlieferten Grundsatz vom ewigen Verlagsrecht, gegen eine Neuordnung, die sich so Bahn brach und Bahn brechen mußte. Leicht beizukommen war diesen Nachdrucken: selbst rechtlich nicht. Das Badische Landrccht bestimmte in ^ 577 ä. Ii.: „Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöscht mit dem Tode des Eigcnthümers, der sie in Verlag gab." Wenn die Norddeutschen dem gegenüber nach einem für Deutschland allgemein verbindlichen Gesetz riefen, so erwiderte der Verleger der Karlsruher Sammlung, fest überzeugt von der Überlebtheit des ewigen Verlagsrechts, daß die Notwendigkeit eines „für ganz Deutschland geltenden bestimmten und gerechten Gesetzes über Verlagsrecht und Nachdruck" niemand mehr fühle, und niemand dieses Gesetz mehr wünsche als er — ein Gesetz nämlich, das eine durch ganz Deutschland freie und ungehinderte Konkurrenz auf dem Gebiete der Werke des Natioualeigentums gewährte. Solange noch teins existiere, halte sich jeder ganz rechtlich und unantastbar nn die Gesetze seines Staates. Aber auch Schumann in Sachsen war schwer zu greifen, als ihn die Deputierten im Jahre 1817 stellten. Er erklärte wie Kaiser: nach dem Tode des Autors sei dessen Schrift Eigentum der Nation. Die ergrimmten Leipziger fragten: wo das geschrieben stünde? Aber siehe, auch die Gebrüder Schumann verstanden sich aus das Gesetz. Sie erklärten, Verlagsrcchtc könnten nur gesetzlich existieren, und verlangten von jedem, der sie wegen Nachdrucks zur Rede stellte, den Beweis, daß er rechtmäßiger Verleger sei. Konnte der Bc- 104 S. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit, weis geführt werden, so boten sie ein Übereinkommen an — auch wenn der Autor schon in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts verstorben war — und nahmen sie, wenn es abgelehnt wurde, auf die sächsischen Gesetze gestützt, „blos auszugsweise" in die Etui-Bibliothek auf. Und doch leisteten die Verleger den Grundsätzen in der Form, wie sie von diesen Klassikerspekulautcn ausgesprochen wurden, mit Recht Widerstand. Nicht nur, daß es in einzelnen Fällen schwierig sein mochte, die Rechtmäßigkeit des Verlags zu beweisen. „Ich soll mein Eigcnthum beweisen", schrieb Bohn in Weißenfels, „da ich doch für die letzte Auflage der Hölty'schen Gedichte wieder 300 Thlr. habe bezahlen müssen. Wie kann der diebische Grundsatz gelten, daß ein Buch nach des Verfassers Tode gemeines Eigcnthum, das heißt den Dieben preiszugeben sei? Es kann ja der Fall eintreten, daß ein Autor vier Wochen, nachdem sein Buch gedruckt und bezahlt ist, stirbt, wo bleibt da Sicherheit des Eigenthums?" Andrerseits sah man ein, daß zum mindesten ein striktes Verbot des Nachdrucks, wie es die Deutsche Deputation erstrebte, eine Garantie des Publikums gegen Überteuerung verlangte. Wurden doch die Verleger der Klassiker, voran Cotta, öfters öffentlich befragt, welche Gewähr das Publikum für eine humanere Behandlung habe, wenn der Nachdruck in ganz Deutschland verboten sein sollte, und in Litteraturzeitungen wurde vorgeschlagen, den Rechtsschutz davon abhängig zu machen, daß der Verleger den Druckbogen nicht über einen Groschen verkaufe, diejenigen also, die mehr nehmen würden, dem 'Nachdruck preiszugeben. Schon im März 1815 sprach deshalb Bertuch innerhalb der Deputation aus, es wäre höchst wünschenswert, daß man hierüber dem Publikum bald etwas Beruhigendes sagen könnte. England — Frankreich — Deutschland: das ist der Weg gewesen, den der Geist des Fortschritts in Europa auf so vielen Gebieten gewandelt ist. Auch Deutschland war jetzt auf einer Stufe der litterarischen EntWickelung angelangt, die den Durchbruch ähnlicher verlagsrechtlicher Bestimmungen verlangte, wie sie in England seit einem Jahrhundert, in Frankreich seit der Revolution bestanden, nämlich einen Ausgleich zwischen Nachdruck und ewigem Verlagsrecht durch die Einführung einer beschränkten Schutzdauer. In der französischen GcrichtspraxiS hatte das ältere Gesetz vom Jahre 1793 Geltung^", wonach das litterarischc Eigentumsrecht sowohl fiir die Erben, als für den Verleger zehn Jahre Garantie gegen Übcrtenerung. Schutzdauer. Stellung des Wahlausschusses. 105 nach dem Tode des Verfassers erlosch und das Werk öffentliches Eigentum (äomainö public) wurde, so daß es an jeden Buchhändler gegen eine mäßige Abgabe an den Staat, der daraus einen Fond für litterarische Zwecke bildete, gedruckt werden konnte. In England setzte ein neues Gesetz vom 29. Juli 1814 die Schutzdauer auf die Lebenszeit des Autors, aber in jedem Falle auf nicht weniger als 28 Jahre fest. Den beiden Ländern waren in dem Dekret vom 22. September 1814 die Niederlande gefolgt; das Dekret hob die französischen Bestimmungen auf und erstreckte den Rechtsschutz auf die Lebensdauer der Wittwe und der ersten Generation. Vorschlüge zu verlagsrechtlichen Bestimmungen im Sinne dieser Gesetzgebung wurden nun in den Jahren 1815—1818 mehrfach laut. Georgius wünschte eine Dauer des Autor- und Verlagsrechts von wenigstens 30 bis 40 Jahren." Ein Aufsatz im „Allgemeinen Anzeiger der Teutschcn" (1816) schlug etwa 50 Jahre vor; der Autor und seine Erben sollten bis dahin Prozente vom Verkaufspreis erhalten; das Titelblatt sollte mit einem schwer nachahmbaren Stempel gezeichnet werden. Das zum Zwecke der Herbeiführung einer gesetzlichen Regelung der Nachdrucksverhältnisse eigens geschaffene offizielle Organ des deutschen Buchhandels, die Deutsche Deputation, hatte die Lage in dieser Beziehung nicht begriffen und begriff sie auch jetzt noch nicht, ebensowenig wie der Wahlausschuß, der nichts gethan hat, um in der Politik der Deputation eine Änderung eintreten zu lassen. Die Deputation forderte einfach das Verbot des Nachdrucks für das ganze Bundesgebiet und weiter nichts oder vielmehr nichts weniger. Und man kann nicht sagen, daß sie sich solche Einzelheiten für die Zeit der Verhandlungen aufgespart hätte. Es war erstens nicht eine Einzelheit, sondern die Hauptsache, und wenn Deputation und Wahlausschuß ihre Zeit begriffen hätten, so hätten sie es dazu bringen müssen, daß dieser Punkt in Bergs Vortrag vom 18. Juni 1818 nicht nur nicht vollständig gefehlt, sondern sogar seinen Haupt- und Angelpunkt gebildet hätte. Zweitens sind die Einzelheiten des Gesetzes unter den Deputierten sehr sorgfältig beraten worden. Wie genau erwogen sie schon die Frage des Schadenersatzes, indem sie so den Pelz des Büren verkauften, noch ehe sie ihn erlegt hatten! Daher der erbitterte Widerstand der Süddeutschen gegen die Absichten der Deputation; und von ihnen, den süddeutschen Nachdruckcrn, 106 2. Kapitel: Ter Buchhandel im Kampfe um Rechtsschul' und Preßfrcihcit, ist zuerst deutlich und öffentlich die Forderung einer beschränkten Schutz- dauer — allerdings einer recht sehr beschränkten — erhoben worden. Es kam dabei zu gewaltigen Wutausbrüchen. Eine in Frankfurt im Jnni 1817 erschienene Schrift, das Frankfurter Gegenstück der Bundestags- zu dem Wiener Nachdrucksglossarium der Kongreßzcit und ganz offenbar die Stimme des Karlsruher Bureaus der deutschen Klassiker, schrie über die „Umtriebe einzelner Verlagshandlungcn" im Gewände einer „angeblichen", einer „unberufenen sich so nennenden" Buchhändler- dcputation, über die Ehrenmänner — an der Spitze der durch seinen unmäßigen Gewinn zum Millionär gewordene Cotta —, die in Wien und Frankfurt mit seichten Gründen und einseitigen Einstreuungen, mit Schmähungen ihrer eigenen Regierungen und faden Schmeicheleien bei den Gesandten ihre gewinnsüchtigen Privatabsichtcn zu bemänteln suchten: die Geisteserzeugnissc der Heroen der deutschen Littcratur und Nationalbildung in die Gewalt einiger wenigen Verlagshandlungcn zu bringen. „Der wahre und lebhafte Wunsch des deutschen Publikums", sagte die Schrift, „bleibt unstreitig: die Rechte der Schriftsteller und Verleger auf der einen Seite mit Billigkeit zu bestimmen, und auf der andern Seite der unersättlichen Gewinnsucht Einzelner, zum Wohl des Gauzen gerechte Schranken zu setzen." Und das wird erreicht durch die „Sanltionirung einer allgemeinen Eoncurrenz nach dem Tode des Schriftstellers". „Nie mehr als jctzo müssen niedrige Bücherpreisc verderbliche Monopole verdrängen; nie mehr als jetzo müssen unvcrhältnißmäßigc Bcreicherungsqucllen einzelner Verleger, durch allgemeine Eoncurrenz, unter deutsche Kunstvcrwandte vertheilt werden." Was ist aus dem Versuch zu Kaiser Leopolds Zcitcu geworden? Nichts. Im Gegenteil, es wurden zum Vorteil des Publikums Privilegien auf Nachdrucke erteilt, die Landesregierungen erkannten die großen Vorteile des Nachdrucks klassischer Werte und die großen Nachteile des Biichermonopols immer mehr und modifizierten danach ihre Gesetzgebung — und wo etwa „noch" gesetzliche Vorschriften gegen den Nachdruck ohne solche Modifikationen, besonders im nördlichen Deutschland, bestehen, dort steckt sicher ein Mitglied der „unberufenen Dcputation" dahinter. Die einzige Beschränkung, welche diese Schrift kennt, ist die, daß jeder „Wiederdrucker" innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Tode des Autors deu Erben etwa 5 "/„ des Nettopreises zu zahlen hnt.'^ Eine geringe Beschränkung nur; und Forderung der beschränkten Schntzdnner seitens der süddeutschen Ntichdrncker, 1<>7 doch war das Ganze ein Zugeständnis, wichtig genug, wenn man sich erinnert, daß im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts der süddeutsche Dnrchschnittsbuchhändler Autor- und Verlagsrecht überhaupt zu leugnen gelernt hatte und seine Regierungen ihn daran gewohnten, entsprechend zu handeln. Wurden vor dem Nachdruckszeitalter Privilegien auf Nachdrucke nur selten bei Lebzeiten des Verfassers erteilt- das Nachdrucks- Zeitalter hielt sich daran nicht. Kehrte der süddeutsche Nachdruckcr, der damit nur noch Wicderdrnckcr genannt sein wollte, zu der Anerkennung des Schutzes auf Lebensdauer zurück, so war das zweifellos ein Fortschritt; und er that sogar mehr, er schlug sogar eine Art Schutzdauer uach dem Tode des Verfassers vor. Eine Art Schutzdaucr in diesem Falle allerdings nur für den Verfasser; aber andere Schriften machten weitergehende Vorschläge. Eine so extreme Schrift, wie die im Jahre 1815 erschienene „Verteidigung des Büchernachdrucks in Österreich" sagte: je nachdem ein Buch „seinem Inhalt, dein Tone der Zeit und des Volkes" nach schnellern oder langsamer» Absatz findet, müßte anch der Zeitraum des „ersten ausschließenden Nießbrauchs" kürzer oder länger bestimmt werden. In der vom 6. Januar 1818 datierten „Erklärung des Bureaus der deutschen Klassiker zn Karlsruhe gegen einen Angriff auf dasselbe in der Littcratur-Beilage No. 36 zum Morgcublatt uud der Beilage No. 70 zum Oppositionsblatt vom 22. November 1817" sprach eine der bekanntesten Nachdruckcrfirmen, die im Juli Z817 Schillers Wittwc ein Honorar von tausend Gulden angeboten hatte, ein Angebot, das Schillers Sohn im Namen der Mutter abgelehnt hatte, woraus die Firma den Ladenpreis von 20 auf 15 fl. herabsetzte. Das Bureau verdammte das ewige Verlagsrecht, wies, neben der Luthcrschen Bitte um die bekannten zwei Monate auf das französische, englische und nassauische Recht hin, rief den Fluch des Himmels auf Cottas „Erb- schlcichcrpolitik" herab: „Kaum ist ein großer Mann gestorben, so bcschlcicht er Frau und Kinder, um mit einer geringen Absindung das ungeheure Erbe der Nation an sich zu reissen. Damit will er das deutsche Volk sich zinsbar machen für ewige Zeiten", und sprach sich für eine Schutzdauer von zehn Jahren aus, und zwar so, daß vor der Freigabe eine solche Frist in jedem Falle seit der Verlagsübcrnahmc verstrichen sein müsse. Die süddeutschen Staaten waren auch darin ihren Buchhändlern vorangegangen — freilich mit so kleinen Schritten, daß sie kaum Schritte 108 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrcihcit. zu nennen waren. Wir erinnern uns der badischcn Verordnung vom 8. September 1806, die für badische Autoren und Verleger innerhalb Landes das Verlagsrecht ein Jahr nach dem Tode des Verfassers erlöschen ließ. Das badische Landrecht vom 1. Januar 1810 erklärte dann das Schristeigentum gedruckter Schriften als mit dem Tode des Verfassers erloschen; „jeder Besitzer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranstalten, soweit nicht besondere Gnadenbriefc, die der Verleger hat, im Wege stehen". Perthes meinte nicht unrichtig, daß bei Gesetzen wie diesem badischen und dem nassauischcn vom 5. Mai 1814 künftig der Verfasser sich ärztlich auf seine Gesundheit werde untersuchen lassen müssen und der kränkliche Schiller oder der achtzigjährige Gerstenberg keinen Verleger gefunden haben würden. Sehr geringfügig, rudimentär waren die Zugeständnisse, die die vorhin angeführten Schriften machten; aber Gesetze wie die genannten aus Nassau und Baden zeigen, wie unter derartigen Verhältnissen kleine Zugeständnisse von großer Bedeutung waren. Damals aber, als jene maßlos ausfällige Frankfurter Schrift erschien, zeigte sich auch wenigstens bei einem der Deputierten die Erkenntnis, daß der springende Punkt, um den es sich handelte, eine bestimmte zeitliche Beschränkung des Verlagsrechts war. Es war Bertuch, der mit hoher Freude den im „Allgemeinen Anzeiger der Teutschen", 1816, Nr. 265 gemachten Vorschlag einer etwa fünfzigjährigen Schutzfrist begrüßte; nur, meinte er, wäre eine Frist von dreißig Jahren ausreichend. Die Nummer 185 vom 6. August 1817 des von Bertuch herausgegebenen „Oppositions-Blattes" brachte dann einen durch die mehrfach genannte Frankfurter Schrift und Perthes' Hinweis auf die englische Parlamentsakte vom 29. Juli 1814 (in einer Besprechung derselben Schrift im „Hamburgischen Korrespondenten", 1817, Nr. III) angeregten Artikel, der den Gedanken des Herausgebers in folgender Weise präzisierte: „Erstlich muß Alles, was dem Autor gilt, auch auf dessen Stellvertreter sich erstrecken. . . Das Eigenthumsrecht ist seiner Natur nach nur durch sich selbst bedingt; die Wohlfahrt Aller verlangt aber in diesem Falle, daß gemeinnützige litterarische Werke nach einem gewissen Zeitraum ein Gemeingut werden. . . Zweitens muß sein Eigentumsrecht wenigstens dreißig Jahre bei seinen Erben verbleiben." Auffallend ist es aber, wie diese Rufe Bertuchs in Deputation und Wahlausschuß so gar keinen Widerhall fanden. Hier Perthes und Brockhaus über die beschränkte Schutzdauer. 109 wollte man eben von einem Verzicht auf das „ewige Verlagsrecht" nichts wissen. Aber auch Bertuch that nichts, um die Frankfurter Kommission auf diesen Punkt aufmerksam zu machen. Er scheint ihn für eine eura posterior gehalten zu haben. Dagegen haben Perthes und Brockhaus auch hier eine Sonderstellung eingenommen und sind die ersten norddeutschen Buchhändler geworden, die die Forderung einer beschränkten Schutzdaucr ausdrücklich erhoben haben, und Brockhaus war es, der sie dem Freiherrn von Berg nahe brachte. Perthes hatte die Forderung in seiner Denkschrift vom Juni 1816 aufgestellt. Brockhaus sprach seine Ansicht in seinem Fehdcbriefe gegen Macklot aus. „Erst dann", sagte er, „werden auch wir eine Nationallitteratur erhalten, wenn die Werke unserer ersten Dichter und klassischen Schriftsteller, nach einem gewissen in Billigkeit zu bestimmenden Zeiträume, Eigenthum der Nation werden und ihre Herausgabe nicht blos wie jetzt nur ungeschickte geist- und geschmacklose Nachdrucker, sondern jede Buchhandlung Deutschlands zur Concurrenz zuläßt." Sein Vorbild war die französische Gesetzgebung, die er die ausgebildetste Gesetzgebung über das litterarische Eigentumsrecht nannte und „fast ohne alle Abänderung" in Deutschland angenommen wünschte. Er trat mit andern Worten für eine Schutzdauer bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Tode des Verfassers ein. Diesen Zeitraum hielt auch Perthes zur Sicherstellung des Verlegers für ausreichend, und er setzte noch hinzu, daß sich der Verleger durch verständige Maßregeln das Eigentum sehr leicht auch darüber hinaus werde erhalten können. In einem anonymen Aufsätze, der unter dem Titel „Gedanken über Litterarisches Eigcnthums- und Verlagsrecht", wie aus dem Inhalt hervorgeht, kurz nach der 34. Bundestagssitzung vom 22. Juni 1818 erschien, und der aus Württemberg, und zwar von einem buchhändlerischeu Verfasser zu stammen scheint ", heißt es: „So wie nichts aus Erden von ewiger Dauer ist, so kann es auch kein ewiges Verlagsrecht geben. Es begründet sich dasselbe auf einem zwischen Autor und Verleger bestehenden Vertrag. Es hört auf, sobald die im Vertrag stipulirte Anzahl von Exemplaren der gemachten Auflage vergriffen, und darin desfalls nichts weiter bestimmt ist. Es kann von beiden Theilen eine neue Übereinkunft abgeschlossen werden, und das Verlagsrecht behält dadurch auch nach dem erfolgten Ableben des Autors Kraft, so lange der Vorrath der Vertrags- 110 L. Kapitel - Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit, müßigen Aufluge dauert; aber das Verlagsrecht hört gänzlich aus, sobald diese letzte Auflage vergriffen, der Autor nicht mehr am Leben, und folglich von Seiten des Verlegers kein Honorar mehr zu entrichten ist. Dieser kann dann von einem solchen cigcnthümlich gewesenen VcrlagSartikcl wieder eine neue Auflage veranstalten; aber wenn ein anderer Verleger vom gleichen Werke ebenfalls eine Ausgabe druckt, so hat der erste Verleger kein Recht mehr, sich zu beklagen, und es wird diejenige Ausgabe den Vorzug erhalten, welche als die beste und wohlfeilste befunden werden wird. . . Nach dem erfolgten Hintritt des Autors sind die Produkte seines Geistes nicht nur das Erbtheil der Nation, welcher er angehört, sondern das aller Völker des Universums." Da es aber Pflicht der Nation ist, seine Wittwc und Kinder, besonders wenn jene nnbegütcrt ist und diese noch unerzogen sind, nicht darben zu lassen, so soll der Rechtsschutz in diesem Falle mindestens bis zum Eintritt der Mündigkeit des jüngsten der Kinder ausgedehnt werden und der letzte zwischen der Wittwe oder den Kindern und dem Verleger eingegangene Vertrag entweder bis zum Vergriffcnsein der darin festgesetzten Auflage oder für die Dauer von zehn Jahren in Kraft bleiben. Dann hört auch hier jedes Verlagsrecht gänzlich auf, „und solche Werke, die dann noch in ihrem Wcrthe anerkannt bleiben, sind als Gemeingut der Nation zu betrachten. Es mag dann sofort der Sorgfalt und Betriebsamkeit des ehemaligen rechtmäßigen Verlegers überlassen sein, durch gute und korrekte Ausgaben, verbunden mit den möglichst billigen Preisen, sich diesen altern Verlag zu erhalten, ansonsten er sich nicht zu beklagen habe, wenn andere Verleger ihn darin übertreffen, und bessere und wohlfeilere Ausgaben liefern. . . Alsdann mag ein Wetteifer darin entstehen, der für das gesammte literarische Publikum vorthcilhaft und für die größere Verbreitung der Wissenschaften nützlich werden kann. Dann sind solche Unternehmungen gemeinnützig und ehrenhaft zu nennen, und können eben so wenig in die Klasse voll unrechtmäßigen Ausgaben oder Nachdrucke« gesetzt werden, als man jetzt alle die achtungswerthen Verleger in Europa Nachdrucker nennen dürfte, welche seit Jahrhunderten bis zu dieser Stunde die besten und korrektesten Ausgaben der alten Klassiker in ihrem Verlage erscheinen liessen." Neben dem Verlangen einer zeitlich beschränkten Schutzdauer und der Frage nach einer Sicherheit des Publikums dagegen, daß die Bücherpreise nach der Einführung eines allgemeinen Nachdrucksverbots zum Intermitwualer Rechtsschutz. KommissiouSentwurf vom 1!>. Februar 181^, m wenigsten nicht noch hoher steigen würden, tauchte noch ein dritter Gedanke auf, der für Vorarbeiten des zu erwirkenden Nachdrucksgesetzes in Betracht kommen konnte, der eines internationalen Nach- drucksverbots. Georgius wollte den Buchhandel jedes Landes als eine „menschliche Gesammtansto.lt" angesehen wissen, die ebenso an einer menschhcitlichen Aufgabe arbeite wie die Bibclcmstalten, und er sollte deshalb wie gleichsam die Verbindlichkeit, so auch das ausschließende Recht besitzen, seine Bücher unbeeinträchtigt in alle Welt auszusenden. Ähnlich die „Gedanken über Literarisches Eigenthums- und Verlagsrecht", ja sie wünschten, daß auf jeden Fall Deutschland hierin dem Beispiele Preußens folge, d. h. daß „deutsche Biederkeit" den Nachdruck nichtdcutschcr Werke innerhalb Deutschlands gesetzlich verbiete, selbst wenn die übrigen Staaten die gleiche Bestimmung nicht träfen. So waren es drei Punkte, zu denen man in dem Entwürfe, der jetzt von der Kommission am Bundestage vorbereitet wurde, eine Stellungnahme zu erwarten hatte: die Vermittelung zwischen den gegensätzlichen Anschauungen des ewigen Verlagsrechts einerseits und der Rechtmäßigkeit des Rachdrucks mindestens nach dem Tode des Autors andrerseits, die Sicherstellung des Publikums gegen Übcrteuerung der Bücher seitens der gegen den Nachdruck gesicherten Verleger und das Verhältnis zu den Staaten jenseits der Bundesgrenzen. Die Kommission entsprach diesen Erwartungen in ihrem „Entwurf einer Verordnung zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck", der der Bundesversammlung in der vierten Sitzung vom 19. Februar 1819 vorgelegt wurde, in der That. Der Entwurf erstreckte das ausschließliche Recht der öffentlichen Bekanntmachung und Veräußerung eines Werkes auf zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers, wenn sein Werk im Verlage eines andern, auf fünfzehn Jahre nach seinem Tode, wenn es in seinem Verlage erschienen wäre, weil der Selbstverlag mit Absatzschwierigkeiten verbunden sei und öfters durch Zwecke der Gemeinnützigkeit veranlaßt werde. Den gleichen Schutz sollten Werke oder Fortsetzungen von Werken genießen, die im ersten Jahre nach dem Tode des Verfassers herausgegeben wurden, sowie solche, die in dem ersten Jahre nach seinem Ableben nicht bekanntgcmacht werden können, wenn sie sich landesherrlicher Schutzbriefe versichern. Nach Ablauf der Schutzfrist ist das Werk Gemeingut, und nur durch eine 112 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Prcßfreihcit. eigentümliche Bearbeitung oder durch — in seiner Wirksamkeit auf den betreffenden Bundesstaat beschränktes — landesherrliches Privileg kann ein ausschließendes Verlagsrecht darauf erlangt werden. Wahrend der Dauer des Rechtsschutzes gilt die Aufnahme in Sammlungen sowie die Herausgabe von Auszügen als besondern Schriften als Nachdruck. Übersetzungen sind selbstverständlich gegen Nachdruck geschützt, dagegen nicht gegen Konkurrenzübersetzungen. Hinsichtlich der Schutzdauer trat also der Entwurf der Ansicht von Brockhaus bei, und der sie behandelnde zweite Artikel scheint in der That unmittelbar durch ihn veranlaßt zu sein, nur daß die Autoren den Vorschlag des Händlers um eine Vergünstigung des Sclbstverlegers erweiterten. Deputation und Wahlausschuß hatten sich in dieser Sache bis zuletzt nicht geregt. Brockhaus dagegen hatte in seinem außerordentlich anregenden „Fchdebrief" diesen Punkt nicht nur überhaupt berührt, sondern ein bestimmtes Gesetz darüber vorgeschlagen. Und die Kommission hatte der Brockhausschen Broschüre sorgfältige Beachtung gewidmet. Brockhaus hatte sich darin auch über den Gedanken einer gesetzlichen Aufsicht über die Preise geäußert und eine solche wegen der Abhängigkeit des Preises von Honorar und Auflagehöhe, die beide das Gesetz nicht bestimmen noch kontrollieren könne, für unmöglich erklärt. Dazu bemerkte von Berg in seiner Korrespondenz mit Brockhaus, daß die „Herstellung billiger Bücherprcise" allerdings nicht habe außer Acht gelassen werden können. Dieser Punkt bereitete der Kommission große Schwierigkeiten. Vor einem Taxsystem scheute sie zurück. Immerhin fand sie in der Thatsache, daß in den „früheren und besseren Zeiten" des deutschen Buchhandels die Schriften, in gewöhnlichen Ausgaben, einen Mittelprcis hatten, der nicht leicht überschritten wurde, und bei dem die Buchhändler sich ganz gut standen, den Beweis, daß ein solcher Maßstab möglich sei. Sic stellte deshalb in den Entwurf folgenden Artikel 20 ein: „Der gesetzliche Schutz gegen den Nachdruck geht durch unbillige Steigerung der Bücherprcise verloren, und der Nachdruck jeder Schrift ist erlaubt, für welche der Verleger einen offenbar unbilligen Preis angesetzt hat. Für offenbar unbillig ist aber der Preis gewöhnlicher Druckschriften zu achten, welcher für den Bogen Druckpapier . . . gGl., Schreibpapier . . . gGl., Velinpapier. . . gGl. übersteigt. Ein außerordentlicher Aufwand durch Kupferstiche, wohin aber Titclkupfer und Vignetten nicht zu rechnen sind, Kommissionsentwurf vom Ii». Febrncir 1819. HZ macht hiervon billig eine Ausnahme. Allezeit muß aber der Preis auf dem Titel des Werkes angegeben scyn." Bon dem Vorschlage eines Nachdrucksverbots ausländischer Werke nahm die Kommission Abstand; einmal aus Gründen der Gegenseitigkeit, dann aber auch, weil in der Regel dem ausländischen Verleger durch solche Nachdrucke kein wesentlicher Schaden zugefügt werde. Das waren die Bestimmungen, auf die es jetzt vor allem ankam, und in denen deshalb die eigentümliche Bedeutung des von den Anstrengungen des Buchhandels an den Tag geförderten Gesetzentwurfes besteht. Er enthält des weitern das Verbot von unautorisierten Sammlungen der Werke eines Schriftstellers oder mehrerer Schriftsteller, von Auszügen als besondern Schriften und von ganzen Textabdrucken mit unwesentlichen Veränderungen, sowie Bestimmungen über Auflage und Ausgabe, den Vcrlagsvertrag im weitern Sinne und das Erlöschen des Rechtsschutzes durch freiwilligen Verzicht. Der Verleger darf beim engern Verlagsvertrag das Werk nicht über die vertragsmäßig festgesetzte Auflagehöhe hinaus vervielfältigen, wenn der Vertrag nur auf eine Auflage, aber ohne Bestimmung der Auflagehöhe lautet, darf diese zwar uach seinem Belieben bemessen, aber ebenfalls nachträglich eigenmächtig keine weitern Abdrucke veranstalten; geht aber aus dem Vertrage nicht hervor, auf wieviel Auflagen er sich erstrecken soll, so ist anzunehmen, daß das Verlagsrecht nur für eine Auslage abgetreten ist. Andrerseits darf der Verfasser keine neue Ausgabe ohne Einwilligung des Verlegers veranstalten. Hat der Verleger ein Werk „nach einem von ihm vorgelegten Plane verfassen" lassen, so ist er der Eigentümer. Die Artikel 21 bis 23 enthalten die Strafbestimmungen: Nachdruck und Vergehungen des Verlegers gegen den Verfasser oder umgekehrt werden mit Konfiskation, Geldbuße von 25 bis 100 Thalern und Schadenersatz in Höhe des Verkaufspreises von 500 Exemplaren, Verkauf von Nachdrucken wird mit Konfiskation und einer Geldbuße von 10 bis 100 Thalern, wiederholter Nachdruck oder Nachdrucksverkauf mit zeitlicher oder dauernder Entziehung des Buchhändler- oder Buchdruckergewerberechts bestraft. So also der erste Entwurf einer deutschen Nachdrucksgesetzgebung. Er versteht und begreift seine Zeit und ihre Bedürfnisse, er sucht ihren verschiedenen und gegensätzlichen Forderungen gerecht zu werden, und er befleißigt sich der Vorsicht und Schonung. Die vorgeschlagene Verord- Gcschichtc des Deutsche» Buchhandels, IV. 8 114 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfrciheit. nung verfügt eine beschränkte Schutzdauer; sie schiebt dem Nachdruck in der Gestalt der Sammlung und des Auszugs einen Riegel vor. Sie gibt dem Drucke des öffentlichen Verlangens auf Sicherstellung gegen übermäßige Bücherpreise nach, aber der Entwurf macht gerade den diesbezüglichen Vorschlag vom Gutachten Sachkundiger abhängig. Von allen Überschwenglichkeiten hält er sich frei; er zieht es vor, zunächst die Verhältnisse innerhalb des Bundes einheitlich zu regeln und wcitaussehendc Dinge, wie eine internationale Verständigung, der Zukunft zu überlassen. Wie der Kommissionsbcricht beantragte, so beschloß die Bundesversammlung Jnstruktionseinholung über Bericht und Entwurf bei den Einzelstaaten; auf Grund der Instruktionen sollte ein gemeinsamer Beschluß gefaßt und in sämtlichen Bundesstaaten publiziert werden. Noch nie hatte sich die lockende Frucht eines deutschen Nachdrucksverbots so tief zu den Wassern des Buchhandels herniedergeneigt. Aber zu oft war sie den greifenden Händen dieses Tantalus schon entwichen, als daß selbst Bertuch darüber noch recht hätte froh werden können. „Wir wollen erst erwarten, ob nicht Österreich, Würtem- berg, Baaden, Bayern und Hannover, so viel daran beschränken, bestimmen und schnitzeln werden, daß uns endlich wenig oder — nichts übrig bleibt." Und die übrigen Deputierten? Gerade in den auf die Vorlage des Bergschen Entwurfs folgenden Wochen löste sich die Deutsche Deputation auf. Kummer muß schon am 5. März einen Absagebrief an Cotta gerichtet haben, denn Cotta schrieb ihm am 1. Mai: „Erlauben Sie, daß ich meine Ansicht ganz in der Ihrigen ausgedrückt findend, nicht weiter mitwirke und in Erwartung des Besseren, das kommen soll, wieder meine alte Idee einer Nachdrucks-Assckuranz in's Gedächtniß rufe — denn wo von oben nicht geholfen wird, muß man sich auf solche Weise sichern". Der Vorschlag einer Assekuranz gegen den Nachdruck tritt übrigens in diesen Jahren wiederholt auf, z. B. im Nürnberger „Correspondent von und für Teutschland" von 1814 (Nr. 338) oder bei Georgius, der bis zum Zustandekommen der verheißenen Gesetzgebung eine Assekurationsanstalt, in der jedes nachgedruckte Buch unter Papier- und Druckwert verkaust und der Verlust von den Verlegern gemeinsam getragen würde, für das wirksamste Gegenmittel hielt. Das Schreiben Cottas ist das letzte Dokument aus der Geschichte der Deutschen Deputation, EndederDeutschenDeputation, BrockhausüberdasMaximumderBücherprcise. 115 die so, nachdem sie fünf Jahre bestanden hatte, als der erste von den vier Streitern gegen den Nachdruck den Kampfplatz verließ. Aber auch Perthes hat seitdem nicht mehr aktiv eingegriffen. So blieben noch zwei Streiter auf dem Plan; der eine, der seinen Kampf mit der äußersten Energie fortsetzte, Brockhaus, und der andere, der jetzt überhaupt erst in diese Dinge eingriff: der Wahlausschuß. Man war in den Kreisen des Wahlausschusses, wie im voraus zu erraten ist, mit den Perthes-Brockhausschen Bestimmungen des Entwurfs hinsichtlich der Schutzdauer durchaus nicht einverstanden. Andrerseits hielt man eine Verständigung mit außcrdeutschen Staaten für dringend geboten. Sah man so in der vorgeschlagenen Verordnung keine hinlängliche Sicherstcllung der deutschen Verleger gegen den Nachdruck, so wirkten um so verstimmender die Absichten des Entwurfs die Gewährleistung billiger Bücherpreise betreffend. Der Wahlausschuß legte seine Ansicht nieder in einem „Ehrerbietigen Gutachten", das von der Leipziger Ostermesse 1819 datiert ist. In der Vorgeschichte dieses Gutachtens spielt aber wiederum eine Denkschrift eine Rolle, die inzwischen Brockhaus Herrn von Berg eingereicht hatte. Unterm 5. Februar 1819 hatte von Berg Brockhaus den Entwurf mitgeteilt und ihn gebeten, ihm seine Gedanken über die Herstellung billiger Büchcrpreisc mitzuteilen. Hatte Brockhaus nicht eben in seiner Broschüre eine gesetzliche Aufsicht über die Preise für unmöglich erklärt? Aber in ziemlich dunkler Weise, die an Pcrthessche Gedanken von g.nno 1811 erinnern konnte, hatte er dennoch von einem Mittel gesprochen, das „man" zu einer „Aufsicht gegen die Misbräuche im Buchhandel" vorgeschlagen habe, nämlich „jene Aufsicht und Garantie" entweder dem „Buchhändlerverein in Leipzig" anzuvertrauen, oder zur Ostermeßzeit in Leipzig unter Königl. Sächsischer Autorität eine aus gewühlten Buchhändlern bestehende, unter dem Vorsitz eines Gelehrten stehende, vom Bundestage ernannte und vom Buchhändlervcrein besoldete „zugleich anordnende und leitende vermittelnde Behörde", ein „Friedcns- odcr Obmannsgcricht" niederzusetzen. War eine dergleichen von den Buchhändlern bezahlte, vom Bundestag ernannte und von Sachsen in seinem Namen überwachte Behörde für den gesamten deutschen Buchhandel das „dem Zwecke ganz entsprechende Mittel", von dem die Kommission 8* 116 2. Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreihcit, in ihrem Berichte sprach, und das sie nach Einholung genauerer Informationen vorzuschlagen gedachte? Brockhaus sandte die erbetenen Mitteilungen gerade am 19. Februar ab; sodaß also die Kommission zu der Abfassung ihres Entwurfs von seinem Aufsatz keinen Gebrauch mehr machen konnte. Das kann zu so später Stunde auch nicht mehr in Bergs Absicht gelegen haben; Brockhaus' Mitteilungen waren zur Unterlage für die Verhandlungen über denjenigen Punkt des Entwurfs bestimmt, den die Kommission vor allen andern nur als einen vorläufigen Vorschlag ansah. Brockhaus' Autwort aber fiel genau so aus, wie sie von Berg nach dem „Fehde- brief" offenbar erwarten konnte. Er wies zuerst die Unnötigkeit, Schädlichkeit und Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung eines Preismarimums nach; wobei er bemerkte, daß in keinem der drei Länder (Frankreich, England, Niederlande), in denen der Nachdruck gesetzlich verboten sei, eine gesetzliche Prcisbcschränkung bestehe und die Bücherprcisc dennoch in allen dreien mäßig seien, vor allem, verbunden mit dem schönsten Papier und dem vortrefflichsten Druck, in Frankreich; auch in England seien zwar die nach deutschem Maßstab teureren Prachtwerke häufiger, im übrigen aber die Klassiker nicht teurer; wobei allerdings der durch den englischen Welthandel bewirkte größere Absatz zu berücksichtigen sei. Trotzdem hielt es Brockhaus für dringend wünschenswert, eine Oberbehörde zu errichten, die neben andern Obliegenheiten, über die er sich nicht näher ausließ, „über billige Preise wachen und bei Überschreitung derselben . . Strafe oder Remedur eintreten lassen" sollte. Sic sollte für den ganzen Deutschen Bund und für alles gelten, was nicht nur die Sicherheit des litterarischen Eigentumsrechts, sondern den Buchhandel überhaupt betraf. In dem hier in Frage stehenden Falle sollte sie die schuldigen Eigentümer und Unternehmer zunächst hören und dann durch eine Jury von Genossen die Entscheidung treffen und Strafe oder Remedur bestimmen lassen. Brockhaus hielt eine solche Einrichtung für notwendig, wenn das zu erwartende Gesetz nicht alsbald zum „Kinderspott" werden sollte. Selbst bei der Einheit Frankreichs, Englands und dcr Niederlande und ihren klaren Gesetzgebungen gab es auch dort noch Nachdruckcr; welche kostspieligen Prozesse standen dem geschädigten Verleger, besonders bei großen Entfernungen, in Deutschland bevor, wo jeder der 39 Staaten seine besondere Gesetzgebung und Gerichtsverfassung Brockhmis über dic Bnchcrpreisc. „Ehrerbietiges Gutachten" von Ostern 1819. 117 hatte und in einigen gar kein Recht zu erlangen war? Eine solche „distinkte, kräftig bevollmächtigte und organisirte Oberbehörde für das deutsche Bücherwesen" schien ihm aber auch „in anderer Rücksicht ohnehin unerläßlich". Am Schlüsse seines Aufsatzes sagte er darüber: „Eine solche Zentralbehörde für das deutsche Litteraturwcscn, die am besten in Leipzig zu errichten wäre, könnte zu einer großartigen nationalen Institution gebildet und erhoben werden, wenn man sich bei ihrer Bildung auf einen des deutschen Volks, das in literarischer Hinsicht wenigstens zu einer Einheit organisirt werden sollte, würdigen und freien Standpunkt setzte". Brockhans that der Frankfurter Kommission mit seinem Gutachten offenbar ganz den Dienst, den sie von ihm gewünscht hatte. Schon am 6. Mai schrieb ihm von Berg zurück, es werde gewiß nicht unfruchtbar bleiben. Dem Wahlausschuß, von dem er ja nichts wissen wollte, teilte Brockhaus seinen Aufsatz nicht mit. Dagegen sandte er einen Auszug davon an Perthes. Dieser übermittelte ihn mit Brockhaus' Erlaubnis dem Wahlausschuß, dem Perthes noch immer angehörte; er fügte hinzu, der Aufsatz habe in Frankfurt guten Eindruck gemacht, und er selbst schließe sich Brockhaus' Ausführungen völlig an. Der Wahlausschuß stimmte mit den Brockhaus-Perthcsschen Ansichten völlig nur in der Ablehnung des Prcismaximums übcrein, und hierin wiederholte das „Ehrerbietige Gutachten" von 1819 nur das, was der Brockhaussche Aufsatz ausgeführt hatte, sogar mit Entlehnung mehrerer Beispiele. Mit dem Brockhciusschen Vorschlag einer Oberbehörde des deutschen Bücher- und Litteraturwesens berührte es sich insofern, als es ebenfalls eine Bestimmung über einen allgemeinen und rasch zum Ziele führenden Klageweg wünschte. In jener Behörde selbst dagegen erblickte es eine „in keinem anderen Lande erhörte Beschränkung der Handelsfreiheit"; und die Dauer des Rechtsschutzes wünschte es auf „wenigstens dreißig Jahre" nach dem Tode des Verfassers festgesetzt: Perthes wurde, wir wissen nicht mit wieviel Genossen, trotz seiner lebhaften Bemühungen überstimmt. Endlich wünschte das Gutachten eine Abänderung des Entwurfes dahin, daß auch in benachbarten Staaten ein Rechtsschutz gegen Nachdruck deutscher Werke hergestellt werde. Zwischen den Zeilen kann man freilich noch mehr lesen. Während Perthes und Brockhaus im Interesse der deutschen Atteratur für eine 118 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit. Schutzdauer von nur zehn Jahren nach dem Tode des Verfassers eintraten und innerhalb dieses kurzen Zeitraums sich sogar vernünftiger und möglicher Aufsicht über die Hohe der Bücherprcise unterwerfen wollten, herrschte im Wahlausschuß die Anschauung derjenigen norddeutschen Buchhändler, von denen Brockhaus sagte, sie „Hütten die ewigen Verlagsrechte im Kopfe", wollte er sich in der Preisnormicrung in keiner Weise auf die Finger sehen lassen und hätte er gar zu gern die Bestimmungen des Entwurfs, in denen der Schriftsteller gegenüber dem Buchhändler begünstigt, d. h. nur in sein Recht eingesetzt wurde, zum Nachteil des erstern gewandt. Es war alte Schule, eingeschworen aus die Lehre vom „ewigen und unbedingten" Verlagsrecht. Das zeigte sich deutlich in der Fassung desjenigen Punktes, in dem vor allem die geschichtliche Bedeutung dieser Verhandlungen und Denkschriften beruht, der Bestimmung über die Dauer des Eigentumsrechts an Geisteswerken. Nur mit dem lebhaftesten Widerwillen ließ sich der Wahlausschuß das Zugeständnis einer Schutzdauer auch nur von („wenigstens") drei Jahrzehnten entreißen. Der Kommissionsbericht war in der Erläuterung seiner Ansicht, daß die Dauer des Rechtsschutzes überhaupt zu beschränken sei, von dem Grundsatze ausgegangen, daß das Eigentumsrecht nicht auf die Erben übergehe, da sie den Geist, aus dem ein Werk hervorgegangen sei, und durch den es in seiner Eigentümlichkeit allein vervollkommnet werden könne, nicht erben könnten, daß es aber billig sei, den Nachkommen und Erben eines Schriftstellers die Früchte seiner Arbeiten für eine gewisse Zeit nach seinem Tode zu sichern und zugleich das Verlagsgeschäft durch eine solche Erstreckung zu sichern. Dazu bemerkte das Gutachten mit versteckter Erbitterung: „Wir enthalten uns aller Betrachtung des Grundsatzes, von welchem die Com- mission bei Aufstellung dieses Artikels ausgegangen ist. Mögen philosophische und rechtskundige Schriftsteller ihn beleuchten und die hohe Bundesversammlung in ihrer Weisheit deren Gründe prüfen und berücksichtigen!" Die Kommission, fuhr das Gutachten fort, hat nun doch die „Billigkeit" nicht verkannt, den Nachkommen und Erben des Schriftstellers die Früchte seiner Arbeiten zu sichern, und dazu einen Zeitraum von zehn rssx. fünfzehn Jahren nach dem Tode des Autors angesetzt. Und es bemerkt dazu: „Die Bestimmung jeder Zeitfrist, sie erstrecke sich auf ein, zehn oder 50 und mehr Jahre, wird immer ganz willkürlich bleiben, „Ehrerbietiges Gutachten" von Ostern 1819. 119 nur wird die eine weniger, die andere mehr unbillig sein". Die Frist von 10 resx. 15 Jahren — die Veränderung des „Verlags-Erkaufs in einen kurzen 10jährigen Verlags-Pacht" — ist also „mehr unbillig"; „unbillig" ist aber jede, selbst eine Veränderung des „Verlags-Erkaufs" in einen „Verlags-Pacht" von mehr als fünfzig Jahren. „Soll aber nur einmal eine bestimmte Frist festgesetzt werden, so scheint sie nach unser Aller Dafürhalten doch wenigstens dreißig Jahre betragen zu müssen." Der Kommissionsbericht hatte keine Gründe dafür angegeben, daß der Entwurf eine Frist gerade von zehn Jahren vorschlug. Das Gutachten hielt zwei Gründe für möglich: daß man sich nämlich entweder nach der zehnjährigen Privilegiensrist oder nach der französischen Gesetzgebung gerichtet habe. Es widerlegte die Stichhaltigkeit beider Gründe. Bei der Widerlegung des ersten zeigt sich wiederum besonders deutlich, daß die Grundlage der Anschauung des Wahlausschusses der Grundsatz des ewigen Verlagsrechts war; das Gutachten erinnert nämlich, daß die Kommission diesfalls unberücksichtigt gelassen hätte, „daß das Privileg immer fort von 10 zu 10 Jahren erneuert werden kann und kein Beispiel vorhanden ist, daß diese Erneuerung jemals wäre versagt worden." Hinsichtlich des zweiten Grundes gab es zu bedenken, daß es in Frankreich, außer Paris, für den Schriftsteller sehr schwer halte, einen Verleger zu finden, und daß gar in Italien, dessen Städte sich nachdrucken könnten, was sie wollten, oft die besten Schriften ungedruckt blieben, wenn sie der Verfasser nicht auf eigene Kosten drucken ließe — dagegen in keinem andern Lande eine so schnelle, gleichförmige, „ver- hältnißmüßig" wohlfeile und unschätzbar bequeme Verbreitung der Lit- teraturprodukte stattfinde als in Deutschland: „Daß diese Vorzüge Teutschlands von der cigcnthümlichcn Einrichtung des Teutschen Buchhandels abhängig scyn müssen, ist einleuchtend, und daher sehr zu wünschen, daß man mit Abänderungen desselben sehr vorsichtig sehn möge, da man deren Folgen nicht kennt und eher nachteilige zu befürchten, als wohlthütige zu hoffen seyn möchten". Und wie zum ewigen, so zeigt sich auch die Liebe der Buchhändler zum „unbedingten" Verlagsrecht der schönen alten Zeit. Das Gutachten bemerkt zu den Artikeln 16—19, es könne ohne Zweifel auch hier nicht die Absicht des Entwurfs sein, daß das Gesetz rückwirkende Kraft besitzen solle: es sei aber doch zu wünschen, daß das im Gesetze noch ausdrücklich ausgesprochen werde, 120 S, Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. „weil namentlich die Artikel 16—19 gerade das Entgegengesetzte von dem vorschlagen, was z. B. das Preußische Landrecht verordnet, nach welchem, wie nach Püttcr und mehreren Anderen diejenigen Werke, wobei kein deutlicher Contract die Zahl der Ausgaben bestimmt, als unbedingtes Eigenthum der Verleger angesehen werden". Immerhin nahm doch der Wahlausschuß, wenn auch mit heftigem und unverhohlenem Widerstreben, den Vorschlag der beschränkten Schutz- daucr an, ähnlich, wie zwei Jahre darauf zum ersten Male von Leipzigern das widerwillige Geständnis abgelegt wurde, daß es nicht zu leugnen sei, daß die bekannten Schmiderschen Nachdrücke „ungemein viel" zur Verbreitung der deutschen Klassiker beigetragen hätten. Eine noch viel schroffere Stellung nahmen zum Teil die deutschen Schriftsteller selbst zu diesem Artikel des Entwurfs ein. Das „Oppositionsblatt", jetzt von Ludwig Wieland redigiert, griff gleich nach der Bundestagssitzung vom 19. Februar 1819 den Grundsatz an, daß das Eigentumsrecht an Geisteswerken nicht ebenso dauerhaft sei als jedes andere bürgerliche Eigentumsrecht. Am 1. Juli brachte es eine Besprechung des „Ehrerbietigen Gutachtens" von L. W., die jede zeitliche Beschränkung des Eigentumsrechts an Geisteswerken ein „schreiendes Unrecht" nannte und ihr jeden Gemeinnutzen absprach; je kürzer gar die Schutzsrist, desto schwieriger große Verlagsunternehmungen, desto höher die Bücherpreise. Nur hinsichtlich der Verfügung lediglich über die erste Auflage bei Unbestimmtheit des Kontrakts trat Wieland der Kommission bei, denn offenbar sei in solchen Fällen die Unkunde und Unbehülflichkeit auf Seiten der Schriftsteller, nicht der Verleger zu suchen, da bekanntlich gerade die „geistigsten" Verfasser mit wenigen Ausnahmen im Handel und Wandel als Kinder zu betrachten seien. Auch Müllner z. B. betonte in geradem Gegensatze zu der Erläuterung des Artikels im Kommissionsbericht, daß auch der Tod das Eigentumsrecht des Autors nicht vernichten könne; als res ciun.6 in douis est einmal anerkannt, gehe es mit dem Vermögen des sterbenden Urhebers auf die Erben über, der Vcrcrbfälluug, wie jeder andere Teil ihres Vermögens, in intmitum unterworfen. Auch er rekurrierte auf daö Preußische Laudrecht, das zwar festsetzte, das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zuziehung keine neue Ausgabe veranstaltet werden dürfe, solle nicht auf dessen Erben übergehen, sodaß der Verleger nur ein anderes Format zu wühlen „Ehrerbietiges Gutachten". Bergs Vortrag die Preßfreiheit betreffend. 121 brauchte, um aller Verpflichtungen den Erben gegenüber los und lcdig zu sein, aber die Bedingung hinzufügte: wenn nicht ein Anderes ausdrücklich und schriftlich verabredet worden, so daß also der Autor das Eigentumsrecht am Werte seinen Erben und Erbcs-Erben retten konnte. Der Entwurf ist nach Müllncr" gegen das Preußische Landrecht ein „Rückschritt zum Vorurthcile", und der preußische Schriftsteller, der iu dein littcrarischcn Eigentum zugleich ein bürgerliches fortpflanzen konnte, mußte wünschen, in dem Rechtszustande, den schon ein Vicrteljahrhundert früher „die Vernunft dem Vorurthcile abgerungen", sich zu behaupten. Was den Schutz gegen den Nachdruck deutscher Bücher außerhalb der deutschen Bundesstaaten betraf, so dachte der Wahlausschuß zunächst nur an diejenigen Rachbarstaaten, deren Buchhandel mit dem deutschen in allerengster Verbindung stand, und in denen er deshalb dieselbe Wirkung eines deutschen Rachdrucksverbots befürchtete, auf die man schon bei Gelegenheit der Wahlkapitulation Levpolds hingewiesen hatte «Organisierung des Vertriebs der in Deutschland verbotenen Rachdrucke deutscher Bücher), die Schweiz — an diese ganz vorzugsweise —, Elsaß, die Riedcrlimde, Kur- und Livland, Polen, Ungarn, Dänemark. Das Gutachten ersuchte den Bund, diese Staaten einzuladen, deutschen Schriftstellern und Verlegern auf ihr Ansuchen Schutz gegen Rachdruck, aber ohne teure Privilegien, zu gewähren, wogegen die ausländischen Schriftsteller — hier wird auch z. B. Frankreich genannt — den gleichen Schutz innerhalb des Deutschen Bundes finden sollten. Wer in dem Kampfe um die Dauer des beschränkten Rechtsschutzes siegen würde, die französische Anschauung von Brockhaus - Perthes oder die deutsche, zu der sich der Wahlansschuß als äußerstem Zugeständnis verstanden hatte, das sollte vorläufig — es blieb dahingestellt, auf wie lange — unentschieden bleiben. Inzwischen aber entschied sich das Schicksal des zweiten Gesuches der Deputierten, des Gesuchs um Preßfrciheit. Am 12. Oktober 1818 hatte von Berg seinen die Preßangclcgcn- heit behandelnden Vortrag gehalten. Es war ein Vortrag, der den reinen Sinn der Bundesakte zu dem einer nur modifizierten Preßfrciheit trübte; cin Umstand, dcr um so vielsagender war bei den liberalen Anschauungen, denen von Berg selbst im Grunde huldigte. Die „Preßfrciheit im eigentlichen Sinne": das Recht, jede Schrift durch Abdruck 122 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. zu vervielfältigen und in Umlauf zu setzen, sei als Regel anzusehen; aber die Regierung habe das Recht, sie durch eine „wohlgeordnete Censur" zu beschränken, wenn „triftige Bcstimmungsgründc" es erfordern, die „aus dem Zustande der allgemeinen Bildung im Staate, aus der jcdcs- mahligcn Lage und Richtung der Litteratur, aus dem herrschenden Geiste unter den Schriftstellern und unter den Lesern, aus der Häufigkeit oder Seltenheit der Preßmißbräuche und aus manchen andern Rücksichten, welche die Zeitumstände erscheinen können", hervorgehen. Das gelte in erster Linie für die periodische Presse, soweit sie nicht vom Staate als durchaus vertrauenswürdig erprobt sei. Zwischen Freiheit und Bevormundung der Presse schwankend, ist so der Bergsche Vortrag außerordentlich bezeichnend. Scheint er meist überwiegend zum Grundsatz der Prcßfreiheit hinzuneigen und sich für ihn und das Justizsystem erklären zu wollen und zu müssen — das Bild der losgelassenen Presse, deren Zügcllosigkeit und Frechheit die geheiligten Glaubenslehren, das Vertrauen zwischen Volk und Regierung, den Gehorsam gegen das Gesetz, die Folgsamkeit gegen die Obrigkeit, die Fortdauer der öffentlichen Ruhe und Ordnung, die Sicherheit des Monarchen, ja die Existenz des Staates in äußerste Gefahr bringen könnten, halten ihn zurück, und so behält die „vernünftige" Prcßfreiheit, deren „ungestörten Genuß die Stifter des Deutschen Bundes jedem Deutschen zu sichern gewünscht Hütten", im günstigsten Falle die Bedeutung einer milden, nicht zu ängstlichen Censur und im alleräußersten die einer wirklichen Preßfreiheit, die unter der Bedingung zugestanden ist, daß die Regierung sie nach ihrem Ermessen jederzeit suspendieren kann. Und Berg konnte sich dazu sogar auf die gedruckten und handschriftlichen Abhandlungen berufen, die der Bundesversammlung vom Mannheimer Präsidenten von Drais, von den Professoren Hillebrand in Hildesheim und Krug in Leipzig, dem Geh. Regierungsrat Cromc zugegangen waren. Hillebrand war entschiedener Verteidiger unbedingter Preßfreiheit und hielt es dennoch für lobenswert, daß politische Zeitungen einer gewissen Aufsicht unterstellt würden, wenn auch lediglich insofern, als darin nicht Räsonncments oder ähnliche Artikel, sondern nur reine Nachrichten unterdrückt würden, von deren Falschheit man überzeugt sei, und die für den Augenblick Unheil stiften könnten. Crome trat für eine liberale, aber gesetzliche Prcßfreiheit ein, die bei politisch-ephemerischen sowie bei kleinen Flug- Bergs Vortrag über die Preßfreiheit. Prcßgcsetzentwürfc in Prcuszcn. 12Z schriftm und anonymen Werken durch eine weise und gemäßigte Censur beschränkt sein dürfe. Drais verlangte auch für solche, also schlechterdings für alle und jede Schriften völlige Censurfrcihcit, ließ aber eine Unterscheidung außerordentlicher Zeitläufte von den gewöhnlichen zu und für jene die Verfügung der Censur für jedes Manuskript oder wenigstens für jedes für eine Zeit- und Flugschrift bestimmte und dachte sich in den zu erlassenden „gleichförmigen Bestimmungen" die Preßfreiheit mit den Modifikationen eingeführt, daß die Schrift wenigstens den wahren Namen des deutschen Druckers zeige und Autor, Redakteur, Verleger oder Drucker nicht durch voraugcgangeneS Urteil und Recht der Prcßfreiheit für unwürdig erklärt worden seien. Die Stellung Krugs kann in der Kürze nicht treffender bezeichnet werden, als Berg selbst es gcthan hat: „Der Professor Krug hat mit rühmlicher Resignation auf dasjenige Bedacht genommen, was er jetzt als wahrhaft practisch für Deutschland erkennt." Der Idee der Prcßfreiheit mit bloßer Verantwortlichkeit der Schriftsteller anhängend, glaubte er die Censur noch zur Zeit nicht gänzlich ausschließen zu dürfen und hielt für die Praxis eine Ccnsurfreiheit für angemessen, die der Schriftsteller durch eigenes Verdienst erwerben und durch eigene Schuld verlieren könne, und insonderheit sei die Censur vor dem Drucke notwendig bei anonymen und Pseudonymen Schriften, die in einer auch Ungclchrtcn bekannten Sprache verfaßt seien, bei blattweise herausgegebenen Schriften (besonders Zeitungen, Jn- tclligcnzblättcrn u. s. w.) und bei Schriften, die von Ausländern in einer nicht gelehrten Sprache herausgegeben würden. Das Ergebnis des Bcrgschen Vortrags war die Wahl einer fünf- glicdrigen Kommission, die unter Zugrundelegung desselben und nach Einholung der Ansichten und Vorschlüge seitens der Einzelstaatcn ein Gutachten darüber aufstellen sollte, auf welche Art möglichst gleichförmige Grundsätze und Verfügungen wegen der Prcßfreiheit in den deutschen Bundesstaaten einzuführen seien. Das Ersuchen, das seitens der Bnnoestagskommission an die Einzelstaaten um Einsendung von Guiachten über die Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Prcßfreiheit erging, brachte Bewcguug in die alten Hardenbcrgschcn Pläne. Eine Kommission wurde niedergesetzt, die endlich den von Hardenberg schon so lange geplanten preußischen Entwurf ausarbeiten sollte, nun zugleich als Entwurf für 124 2. Kapitel: Ter Buchhandel im Kampfe um Rechtsschuh und Prcßfreiheit. den Bundestag. „Das Maß von Freiheit oder Beschränkung, welches Preußen aus seinem Standpunkt nöthig finden wird, muß auf den Entschluß der Bundesversammlung von entscheidendem Einfluß sein" (Hardenberg an das StaatSministerium, 30. März 1819). Es war ein vortrefflicher Entwurf, den der Berichterstatter der Kommission, Geh. Ober-Justizrat Hagemeister, im April 1819 aufsetzte. Er trat für das Justizsystem ein und verwarf grundsätzlich die Eensur. „Einer öffentlichen Prüfung desjenigen, was in den Druck gegeben werden soll, bedarf es vorher nicht und ebensowenig einer öffentlichen Erlaubniß dazu, daß der Druck geschehen könne"; nur die öffentliche Erlaubnis zu einer Zcitungsunternchmung ist an eine allgemeine vorgüngige Prüfung des Inhalts geknüpft. Es gibt damit keine besondcrn Prcßvergchen; die Presse ist nur eins der vielen Mittel und Werkzeuge, mit denen gewisse Vergehen begangen werden. Sie erfordert also auch keine besondere Gesetzgebung, vor allem sind Prävcntivgesetze nicht aufzustellen, wie Eensur oder eine sonstige Schriftcnpolizei. Nur die Strafgesetzgebung gegen die Presse mnß geschürft werden, nicht durch Aufstellung einzelner Preßvcrgehen, sondern durch Vorkehrungen und Vorsichtsmaßregeln, um die Schuldigen erkennen und zur Verantwortung ziehen zu können. Diese Gestalt blieb dem Entwürfe allerdings nicht erhalten, nachdem Hagemcister nicht lange nach dessen Vollendung gestorben war; der neue Entwurf nahm den Standpunkt einer bedingten Prävcntivcensur ein. Als Regel wurde Preß- frcihcit ausgestellt und mit ihren wesentlichen Ausnahmen mit voller Bestimmtheit an die Stirn des Entwurfs gesetzt. Druck uud Herausgabe von Zeitungen, Jntelligenzblättern und politischen Zeitschriften ist von besonderer Erlaubnis abhängig, die an Kaution oder andere besondere Bedingungen geknüpft werden kann. Zeitschriften, die die Geschichte des Tages oder politische Erörterungen zum Gegenstand haben, müssen für jedes Blatt, ehe es ausgegeben werden darf, von dem bestimmten Ecnsor das Imprimatur erwirken. Andere Zeitschriften werden censur- pflichlig, wenn sie mehr als einmal nach vorgüngigcr Warnung der zuständigen Behörde einen strafbaren Artikel aufgenommen haben oder sonst wegen Gcsctzesvcrlctzung gerichtlich in Anspruch genommen oder sträflich gefunden worden sind. Nicht also mehr die rein juristische Auffassung Hagemcisters; aber trotzdem der bisherigen, als selbstverständlich erachteten Polizciwilltnr gegenüber ein hoch anzuschlagender Fortschritt, Unterdrückung der Freiheitsbliitter. Karlsbader Beschlüsse. 125 dieser Entwurf, den Preußen der Bundesversammlung als Grundlage der deutschen Bundes-Prcßgesctzgebung zu empfehlen im Begriffe war, und von dem es annahm, daß er „auf ihren Entschluß von entscheidendem Einfluß" sein müsse. Buchhandlungen und Buchdruckcrcien bedürfen zu ihrer Errichtung nur einer vorgängigen Anzeige. Der Censor darf sein Imprimatur nur im Falle einer Gesetzwidrigkeit versagen; der Inhalt einer Druckschrift kann den Anspruch auf Verantwortung nur insoweit begründen, als gegen ein schon vorhandenes Strafgesetz gehandelt wird. So wandte sich der Entwurf an die Einsicht und das Pflichtgefühl des Bürgers und setzte an Stelle des persönlichen Beliebens der Polizei das exakte Gesetz. Der preußische Entwurf gelangte an die betreffenden Ministerien am 9. November 1819 — anderthalb Monate, nachdem der Sieg der österreichischen Partei nicht nur im preußischen Staatsministerium, sondern im Bunde selbst entschieden war. Im Jahre 1816 war der „Rheinische Merkur" unterdrückt worden, waren die „Deutschen Blätter" eingegangen; Anfang 1818 wurde auch der bescheidene Nachfolger des „Merkur", der „Wcstphülischc Anzeiger" unterdrückt; am 3. Mai 1817 hatte Weimar seine im Geiste Metternichs gehaltenen Prcßvcrordnnngen publiziert, denen im Herbst 1818 die „Nemesis" erlag; im März 1819 begab sich die Ermordung Kotzcbucs, und im Juni wurde in Jena Oken seiner Professur entsetzt und seine „Isis" im Großhcrzogtum unterdrückt, im August das Journal „Hermann" in Hägen aufgehoben, und Gentz sprach von dem „ewig unverzeihlichen Artikel der Bundcsaktc", der von jenen „gleichförmigen Verfügungen spreche und träume" und von Österreich bei erster nur sich bietender Gelegenheit mit Nachdruck als „ein für allemal als unausführbar und abgcthan" zu erklären sei. Der heilige Cirkel, den die Bundcsaktc mit ihrcm Artikel 18 zu beschreiben begonnen hatte, begann sich zu schließen; und er schloß sich ganz in den Tagen des August und September 1819. Im August wußten Österreich nnd Preußen einen Ministcrkongreß zu Karlsbad, dessen letzte Sitzung am Letzten des Monats gehalten wurde, zur Annahme eines Beschlusses zu bestimmen, der noch weit über die in den Wiener Entwürfen ausgesprochenen Absichten hinausging. Er verordnete die landesherrliche Censur nicht nur der Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch aller Bücher im Umfange bis zu zwanzig 126 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit, Bogen; cr erklärte die bestehenden Preßgesctze der einzelnen Staaten für ungenügend, sprach der Bundesversammlung das Recht zu, auch ohne Aufforderung seitens eines Einzelstaates einzugreifen und Schriften der genannten Art inappellabel zu verbieten und machte es den Einzclrcgicrungen zur Pflicht, den Spruch der Bundesversammlung zu vollziehen. Diese die Presse betreffenden Bestimmungen bildeten den Kern der — mit Wilhelm von Humboldt zu reden: „schändlichen, unnationalen und ein denkendes Boll aufregenden" Karlsbader Beschlüsse. In der 35. Bundestagssitzung des Jahres 1819 vom 20. September legte sie der Kaiserl. Königl. österreichische Präsidialgcsandte Graf von Buol-Schauenstein der Bundesversammlung vor. „Nur im Zustande der vollkommensten Ruhe könnte Deutschland bei seiner dermaligen Föderativ-Verfassung uneingeschränkte Preßfreihcit, insofern sie sich mit dieser Verfassung überhaupt vereinigen läßt, ertragen. Der gegenwärtige Zeitpunkt ist weniger als jeder andere dazu geeignet." Und die Bundesversammlung nahm die Beschlüsse einstimmig an und erklärte sie zunächst für den Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Am 1. Oktober 1819 führte Württemberg die Zcitungsccnsur ein und unterdrückte ohne richterliches Erkenntnis jedes neue freisinnige Blatt in den ersten Anfängen; am 5. Oktober führte das Herzogtum Nassau die Censur wieder ein, die bald darauf die schönen „Rheinischen Blätter" vernichtete und Nassau bis zum Jahre 1848 ohne jedes politische Blatt ließ; am 9. Oktober machte das Großherzogtum Hessen Börnes „Zeitschwingen" in Frankfurt a. M. ein Ende, und nicht lange darauf mußte Börne auch die „Wage" eingehen lassen; Hannover erneuerte am 14. Oktober 1819 sein Censuredikt vom — 6. Mai 1705; Preußen feierte den sechsjährigen Gedenktag der Schlacht bei Leipzig durch die Publikation einer Verordnung, die das alte Wöllnersche Censuredikt vom 19. Dezember 1788 nicht nur erneuerte, sondern sogar verschürfte: die Censurfreiheit der Universitäten und der Akademie der Wissenschaften wurde ausgehoben, der Verkauf eines außerhalb Deutschlands gedruckten Buches an die ausdrückliche Erlaubnis der Ober- Censurbehörde gebunden, die neu eingeführte Ober-Censurbehörde erhielt das Recht, von einem Zeitungsunternehmer zu verlangen, daß er seinen Redakteur entweder zu verabschieden oder für ihn Kaution zu leisten habe, Zeitungen und andere periodische Schriften, die Gegenstände der Ccnsur. Brockhaus' „Ccntralbchvrde zur Direktion des deutschen Buchhandels". 127 Religion, Politik, Staatsverwaltung und der Geschichte gegenwärtiger Zeit aufnehmen, dürfen nur mit ministerieller Genehmigung erscheinen; zu Anfang des folgenden Jahres wurden die gegen die politischen Zeitungen erlassenen Bestimmungen aus die politischen Schriften überhaupt ausgedehnt. Am 16. Oktober 1819 publizierte Bayern die Karlsbader Beschlüsse. Die „Kieler Blatter" und die Vossischen „Zeiten" (Leipzig) stellten angesichts der Scptcmberbcschlüsse ihr Erscheinen selbst ein; in Weimar wurde 1820 das „Oppositionsblatt" nun gänzlich vernichtet, und die aus Jena geflüchtete „Isis" mußte nun bald auch in Rudolstadt auf politische Aufsätze verzichten. So niederschmetternd die Septemberereignisse des Jahres 1819 und ihre Folgen waren: unmittelbar darauf spielten sich, vor der weitern Öffentlichkeit verborgen, Vorgänge ab, durch die, hätten sie zum Ziele geführt, der deutsche Buchhandel ganz anders noch in Fesseln geschlagen worden wärc.^ Ein deutscher Buchhändler selbst, Friedrich Arnold Brockhaus, war es, der in verwegenem Spiele dem Fürsten Metternich den Anstoß dazu gab. Unter den Gegenständen, die das Schlußprotokoll der Bundesversammlung vom Jahre 1819 als solche der Behandlung beim nächsten Zusammentritt der Versammluug aufführte, befand sich auch die Nachdrucksangelegcuheit: und gewiß, wenn irgend etwas nach dieser Richtung vorauszusehen war, so war es das außerordentlich langsame Vorrücken dieser Angelegenheit beim Bunde. Brockhaus sah in dieser Hinsicht besonders klar, seit er sich auf der Rückkehr von einer Reise nach Paris in Frankfurt in bundestüglichcn Kreisen bewegt hatte; und er sah ein, wie richtig der Rat war, den man ihm schon vorher von den verschiedensten Seiten erteilt hatte, den Hebel in den (zweiten) Wiener Ministcrialkonferenzen anzusetzen, die am 30. November 1819 zusammentreten sollten. Um aber hier die Sache rasch der Entscheidung zuzutreiben, beschloß er, den deutschen Regierungen einen Köder hinzuwerfen. Cr, der sofort nach den Karlsbader Beschlüssen Friedrich von Gentz' Patriotischen Brief an Friedrich Wilhelm III. vom 16. November 1797 wieder abdrucken ließ, in dem Gentz, ein anderer damals, vom Könige das Geschenk der Prcßfreihcit geheischt hatte, verfaßte eine vom 20. November 1819 datierte „Denkschrift, den Nachdruck innerhalb der deutschen Bundesstaaten betreffend", in der er das an Sachsen gerichtete Gesuch, in Wien auf bundesgesctzlichc Abstellung des Nachdrucks mit zehn- 128 L. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfrciheit. jähriger Schutzfrist nach dcm Todc dcs Autors zu wirken, iu dem Vorschlage zur Errichtung einer „Ecntralbehördc zur Direktion dcs deutschen Buchhandels" gipfeln ließ. Ihr Sitz sollte Leipzig sein, der „Stapelort des geistigen Verkehrs in Deutschland, auf das just ganz Europa in wissenschaftlicher und littcrarischcr Hinsicht aufmerksam sei." Jede im deutschen Bundesgebiete erscheinende Schrift sollte ihr angezeigt und in einem Freiexemplar eingeliefert werden. Alle diejenigen der eingesandten Werke, die (mit Angabc von Umfang und Preis) iu den? wöchentlich erscheinenden Ccntraljournal „protokolliert" werden, sind gegen Nachdruck geschützt. Die Ecntralbchördc übt die Aufsicht über alle die litterarischen Verhältnisse betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und über die Beobachtung billiger Preise, begutachtet und vermittelt merkantilisch-literarische Streitigkeiten und erstattet dem Bundestage jährlich Bericht, in dem sie über den Gang des deutschen Buchhandels referiert und neue gesetzliche Bestimmungen vorschlägt. Perthes war über dieses Memoire äußerst betroffen. Er selbst, bemerkte er (29. Januar 1820), sei aus die Bildung einer Ecntralbchördc seit zwanzig Jahren bedacht gewesen, und der Erwccker einer solchen zu sein, sei der Ehrgeiz seiner jüngcrn Jahre gewesen; jetzt aber müsse auch er sagen, daß man mit solchen Vorschlägen und Einrichtungen vorsichtig sein müsse: „Es ist Gefahr damit verbunden". BrockhauS gab ihm zurück (12. Februar 1820), der Umstand, daß die Institution nachteilig wirken, ja geradezu zum Despotismus führen köunc, sei niemandem weniger unbekannt als ihm selbst: gerade deshalb habe er sie „als eine Schlinge hingeworfen". Ans die Dauer würden die liberalen Ideen der Zeit den Despotismus unmöglich machen: n'sst Ms dsspots iundcnrabatts soll nachgerade wieder aufkommen", sagt die Meßrclation von Michaelis 1820. Eine Bnchhändlcrschrift" vom Jahre 1819 erhebt bittere Anklagen über die Vcrlagshandlungen, die ihren Verlag dem Partitulicr und Büchcrtrödlcr mit demselben Rabatt lassen wie dem Sortimentcr und gegen Barzahlung bis zu 40 und 5)0 Prozent. Und dabei verlangen sie, daß der Sortimentcr keine Nachdrucke vertreiben soll! Es sind das dieselben Gedanken und ist derselbe Zusammenhang der Gedanken, wie sie Horvath das Jahr darauf den Männern vom Wahlausschuß ent- gcgcnwarf, als diese den alten Börscnpächter wegen NachdrucksvcrtricbS stellten. Die Kontanthändlcr beanspruchen ein Monopol sür ganz Deutschland, rief er, und darum, daß der Verzicht auf den Nachdruckvertricb für den Sortimentcr ohne Verlag so gut wie unmöglich sei, kümmerten sie sich nichts Unsere Schrift fährt damit fort, die erbarmungslose Konkurrenz des Verlegers zu schildern: Rabatt über Rabatt, fünfzig Meilen weit in der Nuudc wird auf Absatz spekuliert, in Stadt und Land werden die Novitäten in großen Paketen zur Ansicht ins Haus 138 3. Kapitel: Die Gründung des BörseuvereiuS der Deutschen Buchhändler. geschickt: „und freut sich inniglich, wenn er durch seine fleißige Betriebsamkeit seinen Kollegen einige Kunden weghaschcn kann." Am verheerendsten wirkt das Gebühren der Leipziger Verleger. Leipzig die Hochburg des Kundenrabatts und der Schleudern — das war der Gegenstand der Erbitterung nicht nur der Sortimenter, sondern auch von Männern wie Cotta.5 Partikuliers und Büchertrödlcr erhielten 12 bis 25 Rabatt; Bücher an Partikuliers wurden mit 16 bis 25 "/g Rabatt durch ganz Deutschland, zuweilen postfrei versandt; die Leihbibliotheken wurden mit großem Rabatt bis 50 Meilen weit mit Neuigkeiten versorgt; zur Weihnachtszeit gab man sogar Galanteriehändlcrn Almanachs, Taschenbücher und Kinderschriftcn in Kommission. Horvath äußerte sich noch viel derber. Seine Stellung zun? Leipziger Nachdrucks-Aufsichtsrat erinnert an die Wirkung des sächsischen Mandats vom 18. November 1773 auf den Rcichsbuchhandel. „Es wird die Zeit eintreten, daß vielleicht in wenigen Jahren keine auswärtigen Buchhändler nach Leipzig zur Messe kommen werden, und den ganzen Kram von Hause aus, wie es schon viele thun, mit Gemächlichkeit, ohne so große Kosten, deshalb zu verwenden, abmachen werden." Auch hier ist nun der Wahlausschuß vorgegangen. Zu Jubilatc 1820 nahm er den Kampf gegen einen der Leipziger Schlcudcrer, Earl Heinrich Neclam auf. Reclam unterwarf sich keineswegs, sondern begründete die Notwendigkeit seiner Geschäftsweise. „Nur die Trennung des Verlcighündlcrs vom Sortimcnthändler ist die Quelle, aus welcher das Hauptunglück, welches unfern Handel drückt, entsprungen ist. Der Vcrlaghändler, indem er sich als Fabrikant betrachtet, sucht nicht mehr bloß die Vermittlung des Sortimenthündler. Die Mittelperson zwischen dem Vcrlagbuch-Händler und dem l'udlivnm muß der Sortimentbuch- Händlcr scyn, von dem Augenblick au, wo dicß nicht mehr stattfindet, ist unser Handel dem Einzelnen Preis gegeben, und wer die Bücher wohlfeil hat, es scy auf welchem Wege es wolle, kann sie auch nach seinem Willen verkaufen . . . Was soll ich als Sortimcnthändler machen, wenn der Käufer zu mir kömmt, und mir Belege zeigt, daß jener ^ntiiMai-, dieser Leihbibliothecar, und mein Nachbar, der Macu- latur-Händler ihm einen Rabatt geben, wobei sie nur einen höchst unbedeutenden Gewinn haben? — Da es die erste kaufmännische Klugheit ist; wo noch ein Groschen zu gewinnen ist, diesen nicht außer Acht zu laßen, Leipziger Vertrag gegen die Schleudere!. Seine Ablehnung dnrch BrockheiuS. 139 so muß ich sowohl, als viele meiner College» auf hiesigem Platze, dem Strome nachschwimmen." Der Wahlausschuß drohte mit Aufhebung des Kredits seitens sämtlicher Buchhandlungen; aber vergebens. Da schickte sich der Leipziger Buchhandel, von den Deputierten geführt, an, dem ganzen Leipziger Rabattunwesen zü Leibe zu gehen. Man verband damit den Kampf gegen den Nachdruckshandcl. Am 10. Dezembar 1820 entwarfen die Deputierten mit einer Anzahl andrer Leipziger Buchhändler einen Vertrag, nach dem erstens an Privatkundcn einschließlich der Buchbinder, Postsekretäre, Antiquare und Leihbibliothcksbesitzer vom 1. Januar 1821 ab nicht mehr als 16^/z "/„ gegeben werden sollten (außer wenn eigener Verlag in Partien verlangt werde, doch sollte der Rabatt auch dann den Buchhändlerrabatt nicht erreichen), zweitens jeder unmittelbare und mittelbare Anteil an Verkauf und Vertrieb von Nachdrucken aufhören sollte. Wie die Nachdrucke sollten auch die Artikel, Bestellungen u. s. w. neuer auswärtiger Etablissements behandelt werden, deren Besitzer den Buchhandel nicht erlernt Hütten. Drittens faßte man die möglichste Beschränkung der Leipziger Handlungen ins Auge, und zwar dadurch, daß Kredit und alle buchhändlerischen Vorteile nur gelernten Buchhändlern gewährt werden sollten, die die „dazu erforderlichen Eigenschaften besäßen". Wer den Vertrag unterzeichnete und seine Bestimmungen übertrat, sollte seitens der Mitglieder (womöglich auch seiner übrigen Kommittenten) aus Barzahlung und gewöhnlichen Rabatt beschränkt werden, wer aber seine Unterschrift verweigerte, ebenso behandelt werden wie der Übertreter. Bedingungslos angenommen wurde der Vertrag außer von den Deputierten von 11 Leipziger Handlungen. Von Brockhaus wurde er in Bausch und Bogen verworfen. Dauernde und allgemeingültige Rabatt- grundsätzc ließen sich nach ihm überhaupt nicht aufstellen; ließen sie sich aber aufstellen, so dürften sie nicht angenommen werden. Das Sortiment werde dadurch wesentlich beeinträchtigt und so rückwärts der Verlag geschädigt. Erhält der Sortimcntcr gute Auftrüge mit der Erwartung von 18 oder 25 Prozent und er sieht so oder so seinen Gewinn dabei — wie kann und wozu soll von ihm verlangt werden, daß er darauf verzichten solle? Was der Besteller in Leipzig nicht erreicht, erlangt er sofort in Halle, Altcnbnrg, Dresden, Berlin. Der Sortimenter muß 140 3. Kapitel: Die Gründung des Börseuvereins der Deutschen Buchhändler. allein wissen, wie er bestehen kann. Leben, Rührigkeit, Absatz sind verschieden. Sollen diese Triebfedern gerade aus dem Buchhandel beseitigt werden? Der Verleger ist Fabrikant; das Buch ist seine Ware. Der Fabrikant aber gibt seine Ware dem „gut zahlenden und viel absetzenden Kunden". Die beständige Klage über die Zunahme der Konkurrenz ist ebenso ermüdend als sie thöricht ist. Überall vermehrt sich mit fortschreitender Civilisation und steigenden Bedürfnissen die Zahl der Konkurrenten — und wiederum soll es gerade im Buchhandel nicht der Fall sein! Personen und Bedürfnisse halten sich schließlich im Gleichgewicht. Das Übermaß muß sich von selbst bestrafen. Geht es den Materialwarcnhnndlern anders? Und erzwingt nicht gerade die steigende Konkurrenz immer rührigere und bessere Bedienung des Publikums und immer größern Nutzen des Fabrikanten? Brockhaus führt Dresden, wo ja die Zahl der Buchhandlungen normiert war, als Gegenbeweis an; wären dort, sagt er, drei oder vier kräftige und regsame Sortimcntcr mehr vorhanden, es würden die doppelten Geschäfte gemacht. Ob die Obrigkeit es zulassen würde, wenn die Buchhandlungen „eine Art von Tribunal bilden wollten, das den sonst rechtlichen Bürger deshalb bestrafen wollte, weil er das Publikum 5 oder 10 pr. Cent billiger zu bedienen gedächte, als es die Meinung der Andern sehn dürfte", sei sehr die Frage. Eine Verantwortlichkeit der Kommissionäre für die Spedition von Nachdrucken sei unmöglich. Wenn mit Buchhandlungen, deren Besitzer den Buchhandel nicht gelernt hätte (wozu ja Brockhaus selbst gehörte), die Geschäftsverbindung aufgehoben werden sollte, so möge man die Güte haben, den Anfang mit Herrn Dr. Cotta in Stuttgart zu machen. Brockhaus faßt seine Ansichten zusammen in dem Grundsatze: 1.m88sr taire. „Die Nachthcilc, die durch die Freiheit des Handels und Verkehrs entstehen, sind nie so groß als die, welche der Zwang und Privilegien herbeiführen." Das war das Gegenüber der allgemeinsten, über der speziellen Färbung durch Verlags- oder Sortimentsintcrcssc stehenden Anschauungen über genossenschaftliche Beschränkung oder absolute Freiheit im Bücherverkauf. In einem von ihnen umschlossenen cngern Kreise traten sich aufs schärfste die Interessen des Verlags und des Sortiments gegenüber. Der Anführer der einseitigen Vcrlagspartci war der Buchdrucker und Verleger Friedrich Christian Dürr. Er war sehr zufrieden mit der Rabattbcschränkung des Sortiments. Die Verfügung Schwierigkeiten des Leipziger Vertrags gegen die Schlenderet, 141 über den eigenen Verlag aber müsse ohne jede Beschränkung ganz dem Verleger überlassen bleiben. Seiner Ansicht schloß sich u. a, i^arl Tauchnitz an. Sommer trat dem Vertrage bedingungslos bei, um zu beweisen, daß er, der VcrlagslMdler, zu allen „Aufopferungen für die gute Sache" bereit sei, kündigte aber seinen Austritt nach Ablauf eines Jahres an, wenn alsdann die Unthätigkcit und Feindseligkeit des Sortiments, seine gern angewandten Manipulationen zur Lahmlegung des Absatzes bestimmter Vcrlagshandlungen noch fortdauere. Immanuel Müller und K. F. Koehler erklärten, auf die Verfügungsfrcihcit über den eigenen Verlag erst dann verzichten zu können, wenn den Antiquaren der Handel mit neuen Büchern gesetzlich verboten sei. Die Stellung Dürrs, in abgeschwächter Weise vertreten von Grieshammer und Leo, weckte starken Widerstand im Sortiment, der am energischsten von C. H. F. Hartmann geäußert wurde. Bevor der Verlag nicht vorangehe, erklärte er, könne von einer Annahme des Vertrags für die Sortimcnter keine Rede sein. „Wir Sortimentshändlcr sind schon in mehrerer Hinsicht Sclaven der Verlagshandlungen, und würden diese Sclaverey noch mehr auf uns laden, wenn wir unter diesen Umständen uns die Hände binden ließen, künftigen Misbräuchen kein Gegengewicht entgegensetzen zu können." Ihm schlössen sich sieben andere Handlungen an, übrigens znm Teil in der Hoffnung, den Widerstand der Verleger noch brechen zu können. Im übrigen richtete sich der stärkste Widerstand gegen die Behandlung der Buchbinder als Nichtbuchhändler (sieben Stimmen). C. F. A. Rost (Hinrichsschc Buchhandlung) vermißte überhaupt eine „klare und genaue Bestimmung der Grüuze des Buchhändlers", und ähnlich wandte sich Maerter gegen den Ausschluß der „Ungelernten". Rost wies ferner darauf hin, daß der Vertrag nur durchführbar sei, wenn ihm nicht nur alle Leipziger Verleger, sondern auch alle Buchhandlungen der Nachbarschaft beiträten. Voß und Zirges behielten sich speziell die freie Verfügung über französisches Sortiment vor; K.F. Koehler, Friedrich Fleischer und Immanuel Müller erklärten, gerade den Verkehr mit den Ungelernten könne der Kommissionär nicht entbehren, und eine Aufsicht des Kommissionärs über die bloße Spedition sei unmöglich. Theodor Seeger verlangte, daß über Nabattverhältnisse nichts in die Öffentlichkeit dringen dürfe. Das Kriegersche Wochenblatt „plaudere immer von solchen Dingen", das Brockhaussche ConvcrsationS-Lerikon 142 Kapitel: Tic Gründung des Börsenvereins der Dculschen Buchhändler. bespreche sie im Artikel „Buchhandel". „Durch solche öffentliche Bekanntmachungen wird das Publikum belehrt und wir haben Schaden davon!" Der endgiltige Leipziger Vertrag ist vom 10. Februar 1821 datiert. Die Rabattbestimmungcn zeigen zwei Zugeständnisse: sie nehmen von der Beschränkung auf 16^ "/g die eigenen Verlagsartikel aus und stellen die Buchbinder den Buchhändlern gleich; von der ursprünglichen Absicht zeugt nur noch der bescheidene Zusatz: die Gesamtheit hoffe und wünsche, es möchte dies nicht als allgemeine Norm betrachtet, sondern nur in unvermeidlichen Fällen benutzt werden. Die Bestimmungen hinsichtlich des Verkaufs und der Spedition der Nachdrucke dagegen sind unverändert geblieben: die Mitglieder verpflichten sich, keinen Nachdruck zu verkaufen, Pakete mit Nachdrucken und Zettel und Briefe, in denen Nachdrucke verlangt werden, nicht wissentlich zu spedieren, und Kommissionen zum mindesten von solchen Nachdruckern nicht zu übernehmen, die zur Zeit mit norddeutschen Verlegern noch nicht in Verbindung standen und noch keinen Kommissionär hatten. Der Ausschluß neuer und nichtbuchhändlerischer Firmen ist ebenfalls beibehalten; sie sind bezeichnet als neue auswärtige Etablissements, deren Besitzer die Befugnis dazu nicht nachweisen könnten, und als diejenigen Leipziger, die nicht gelernte Buchhändler seien. Die Strafe auf Zuwiderhandlungen gegen eine der Vertragsbestimmungen besteht in der Beschränkung auf Barbezug ohne erhöhten Rabatt; und es soll dabei stets dahin gewirkt werden, alle Komittenten des Übertreters zu der gleichen Behandlung desselben zu bewegen. Jedes Mitglied ist zugleich zur Aussicht über alle übrigen Mitglieder verpflichtet, von deren Zuwiderhandlungen er der Deputation Anzeige zu machen hat. Für die Öffentlichkeit wurde ein Circular gedruckt, das, datiert vom 11. Februar, lediglich mitteilte, daß die unterzeichneten Handlungen beschlossen hätten, den Privatkunden und denen, die keine „autorisirten Buchhändler" seien, nicht mehr als 16^/z Rabatt zu gewähren, der auch durch keine Nebenbegllnstigungen (Portofreiheit, Annahme des Geldes über Kurs u. dergl.) überschritten werden dürfe. Der Vertrag vom 10. Februar ist von 47, das Circular vom 11. Februar von 53 Handlungen unterzeichnet. Bei dieser Vermehrung ging es nicht so ganz mit rechten Dingen zu. Die Unterschriften von Leipziger Vertrng gegen die Schleuderet. Der deutsche Äundcurabatt. 143 Gerhard Fleischer, Hartmann, Reclam und Sommer, die am 10. Februar nicht unterzeichnet hatten, hatten die Deputierten unter das Eireular vom 11. Februar auf eigene Verantwortung hinzugefügt, und Fleischer legte dagegen sehr erregt Verwahrung ein. Zu den Handlungen, die nicht unterzeichnet hatten, und die man aus so gewaltsame Weise nicht cinzufangen wagte, gehörten Breitkopf und den Kundenrabatt mit 10 an, so beträgt der Reingewinn 833 Rthlr. 8 gr. Es machen mit andern Worten vom Jahresumsatz die Spesen 15 "/^ aus, und der Reingewinn würde ohne Abgabe von Kundcnrabatt 18,3 "/^ betragen und beträgt bei einem solchen von zehn Prozent 8,-, "/g. Der von ihm hierbei angenommene Umsatz, bemerkt Darnmann, sei ein nicht unbedeutender. Andrerseits sind in der Auf- stclluug nicht berücksichtigt unvermeidliche Ausfälle an schlechten Schulden, Zinsen für das Lager, das jede auswärtige Handlung nötig hatte, und der oft beträchtliche Verlust an Agio. Ein Absatz von 10—12000 Rthlr. ordinär, schließt Darnmann, ergibt für eine Familie einen nur sehr mäßigen Unterhalt, „der sich bei aller Betriebsamkeit, wegen der sich jährlich mehrenden Handlungen, auch alsdann nur wenig verbessert, wenn man seinen Nachbarn die Kunden wegzunehmen sucht". Wir haben so eine allgemeine Kennzeichnung der durchschnittlichen Kundenrabattvcrhältnissc in Deutschland. Es gilt für sie ein Kundenrabatt etwa von 10 " „, und das Sortiment konnte dabei bestehen, je nach dem, ob der Umsatz höher oder niedriger war, und ob er mehr Zwangscharakter oder mehr den Charakter der Prämie für gute Abnahme und Bezahlung hatte, besser oder schlechter. Aus diesen im allgemeinen durchaus nicht als unerträglich empfundenen Zustünden hoben sich einmal einzelne Schleuderfällc und -Verhältnisse ab. Einzelne Schlcuderer treten mit Namen auf: z. B. Basse in Quedlinburg, der auch nach den Nachbarstndtcn Sortiment mit Viertel-, Verlag mit Drittelrabatt lieferte, oder die Henningsschc Buchhandlung in Gotha, die vom Sortiment 25 bis 33 ^/z und vom Verlag ohne Ausnahme 50 Prozent Reingewinn im Sortiment. Kundcnrabatt, Schleudcrei, direkter Vertrieb. 145 gab. Im Südwesten hatte der solide Buchhandel schweren Stand gegen die schwäbischen Nachdrucks-Vcrlagssortimenter, die z.B. 25 nebst 5/4 Exemplaren gaben, und gegen den Schleudervertrieb des Ulmer und besonders Augsburger Buchhandels durch Reisende, wobei das Sortiment zu 20 bis 25 "/<, angeboten und frei geliefert wurde. Übrigens klagen ähnlich Leipziger Buchhändler über den Vertrieb von Sortiment und Verlag mit übermüßigem Rabatt zehn bis zwanzig Meilen in der Runde, hier hatte das durch „Colporteurs" oder „Rcffträger" betriebene Geschäft aber mehr Hausiercharakter. Die Jägersche Buchhandlung in Frankfurt a. M. bringt die Klagen über die Leihbibliotheken und über die Schulanstaltsvorsteher uud Klassenlehrer zur Sprache, die in ihren Schulen oder Klassen „den Buchhändler machen", indem sie sich direkt an den Verlag wenden und von diesem mit Buchhändlcrbcdingungen bedient werden. „Hierdurch wird der Sortimcntshändler, der sich alljährlich um alle Artikel des Verlegers mtth't uud plagt, und 1i'8i>d Kosten her und zurück zu tragen hat, sehr bedeutend beeinträchtigt." Vielleicht möchte dabei noch an eine Mitteilung Gläsers aus Gotha zu erinnern sein, der erzählt, wie er bei der unmäßigen Schleudern der Hennings- schcn Buchhandlung nicht würde in Gotha existieren können, wenn nicht daselbst viele rechtliche Leute wären, die mit Hennings nichts zu thun haben wolltcu. Das weist darauf hin, daß die Überspannung des Kundenrabatts nicht sowohl unter dem Drucke des Publikums oder der Notwendigkeit stärkerer Umwerbung des Publikums seitens des Buchhandels erfolgte, als vielmehr vielfach von unsoliden, gewiß auch zu einer höhcrn Ansprüchen genügenden Bedienung weniger fähigen Handlungen ausging, die dabei beim gebildeten Publikum selbst keine dauernde Stütze fanden. Deshalb werden ja auch solche Buchhändler öfters als „Büchcr- trödlcr" gekennzeichnet, und es war um so kurzsichtiger uud gewissenloser vom Verleger gehandelt, sie zu unterstützen, so bequem es auch unmittelbar für ihn war, an Händler, die zum Teil überhaupt kein Lager hielte», große Partien gangbarer Ware zu hohen Prozenten, aber gegen sofortige Barzahlung loszuwerden. Zum andern und vor allem aber hebt sich davon ab die Beschwerde über Leipzig, nächst ihm auch, besonders aus den östlichen Provinzen Preußens her, über Berlin. Die Leipziger hatten mit Mühe den Kundenrabatt auf "/<> „vermindert", sie versuchten es wenigstens zu thun. Jetzt ertönte aus allen Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 10 146 ö. Kapitel: Die Gründung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler, Ecken und Enden Deutschlands ein einziger Schrei des Hohns und der Erbitterung. 16 Prozent, das sei ja so wie so schon viel zu viel und in der „Provinz" niemals üblich gewesen und gar nicht möglich! Krieger in Marburg schreibt: von den Auswärtigen werde sich so lange keiner verbindlich machen, bis nicht auch ihnen „franco und srcy" ins Haus geliefert werde wie den Leipzigern, und Löflund in Stuttgart: „Würden die Leipziger Buchhändler Fracht und alle übrigen Unkosten tragen müßcn, wie wir Auswärtige thun, so würde ihnen das Nabbat- gcben vergehen!" Aber auch dcu Berlinern graute vor einer offiziellen „Herabsetzung" des Kundcnrabatts, wie die Leipziger ihn vorschlugen. Mit eifriger Wichtigkeit schreibt Kummer an Ritter in Berlin (Nicolaische Buchhandlung), er fürchte, es werde in Berlin schwer halten, die Herren unter einen Hut zu bringen, es komme aber alles darauf an, daß Berlin dem Leipziger Vertrage beiträte, denn andernfalls müßten auch die Leip- ziger zurücktreten. Gewiß hatte Berlin seine Schleudercr. Bei Darn- mann in Lüttichau erkundigte sich z. B. ein Privatmann, auf wieviel Rabatt er bei einer jährlichen Entnahme von Büchern im Werte von löO Rthlrn. rechnen könne; von Berlin aus seien ihm bereits 25"/,, angeboten worden. Es waren fast sämtlich Leute, die von den Berliner Buchhändlern nicht als voll angesehen wurden — Späthcn, Laugier, Hasselbcrg, Lüderitz u. a., im ganzen werden über ein Dutzend namhaft gemacht —, und mit denen einige sogar die Rechnung aufgehoben hatten, wobei ein Bedenken der Schüppclschcn Buchhandlung nicht ohne Interesse ist, die bemerkt, es möchte doch wohl geratener sein, statt Büchertrödlcr und Antiquare nicht beachten zu wollen, sodaß sie ihr Geschäft nach Belieben betreiben könnten, den Barverkauf gangbarer Artikel zu erhöhtem Rabatt abzuschaffen, jene Elemente aber gerade als Buchhändler anzu- erkenucn und zu verpflichte». Weiter war für Berlin der Postbuchhandcl „ein Brennpunkt" der Äundcnrabattfrage, eine seiner Quellen, die zum Teil sogar als die wichtigste angegeben wird. Im achtzehnten Jahrhundert hatte bei den Postämtern nur ein Verkehr mit Zeitungen und einigen Journalen bestanden; je mehr aber die Zeitschriften sich ausdehnten, um so mehr Quellen suchten sich die Verleger für den Absatz durch die Postämter zu eröffnen; bald wurden auch die Taschenbücher und Kalender in die Hände der Postoffizianten geliefert, und endlich maßten sie sich einen allgemeinen Verkehr mit Werken der gesamten Ablehnung des Leipziger Vertrags in der Provinz. Stellung Berlins. 147 Littcratur an, natürlich nur der gangbarm und absatzsichern, einen Verkehr, der Portofrcihcit genoß und doch den: Landrecht, dem Postregal und dem Gesetz der Gewerbesteuer widersprach. Aber die Natur dieser Verhältnisse auch in Berlin war eben durchaus nicht dieselbe wie in Leipzig. „Geschleudert", schrieb Enslin im Jahre 1816, „wird von Buchhändlern hier doch nicht so sehr, als man sich vorstellt, denn über 10 bis 12^2 pCt. Rbt. giebt doch keiner und bey allem was baar verkauft wird, fragt der Käufer nur selten nach Rabatt. . . Einige Antiquare urid der Buchdrucker Späthen stiften freilich viel Nachtheil, allein wo wäre nicht etwas der Art?" Assortiert aber wurden die Berliner Schleuderer vorzugsweise von Leipzig aus. Ganz anders, als man nach Kummers Brief erwarten müßte, sah deshalb das Schreiben aus, in denen Ritter den Berliner» von dem großen Leipziger Werke Mitteilung machte: die Leipziger, schreibt er, schienen sich ernstlich einzubilden, daß die Bestimmungen ihres Vereins in Berlin auf Hindernisse stoßen würden. Nicht über 16^"/»! Und in Berlin sei der herkömmliche Rabatt überhaupt nur 10"/„! Er schlägt vor, den Beitritt von der Bedingung der Einführung von 12^2 als Maximum abhängig zu machen. Er fand damit den vollen Beifall seiner Kollegen. Schramm verlangt, daß den Leipzigern, wenn sie sich nicht zu einem Maximum von 12"/<, verstünden, nur noch mit Viertelrabatt geliefert werden solle. Nicht mehr als 16^/z "/,„ schreibt Enslin — aber das geben ja nur Schlcudercr! Einer schreibt, er habe in seinem nicht unbedeutenden Geschäfte gefunden, daß der Partikulier bei solider Behandlung gar nicht auf Rabatt bestehe, mehr als 10"/<„ sowohl bei Sortiment als Verlag, habe er nie gegeben, auch bei Musikalien nur 16 "/g an Musiklehrer, und sein Absatz habe nicht gelitten. Ähnlich die übrigen. Aufgebracht schreibt Rückcr, wie sich die Leipziger beigehen lassen könnten, 16^ vorzuschlagen, sie, die bei ihrer Frachtfreiheit und dem Mangel an Meß- und Koinmissionskosten den geringsten Rabatt in ganz Deutschland geben müßten! Beim Barverkauf im Laden dürfe überhaupt kein Rabatt gewährt werden. Und ganz anders faßte Berlin, gleichsam als Vorort der Provinz, die Sache an. Um einen durch ganz Deutschland erfolgenden Beitritt zu Einem Vereine konnte es sich nach Duncker Humblots Überzeugung überhaupt nicht handeln; die Buchhändler jeder Landschaft 10* 148 3. Kapitel: Die Gründung dcS Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. mußten einen den Verhältnissen ihrer Gegend entsprechenden Marimalrabatt für sich vereinbaren. Außerdem durfte dieser nicht öffentlich bekannt gemacht und angeboten werden; wer hiergegen verstieß, sollte nicht als Buchhändler angesehen werden. Dazu, wie zu vielen andern Dingen, mußte man endlich, der einzigen Zusammenkunft auf der Leipziger Messe gegenüber, Ortsvercine schaffen. Sie schlugen die Gründung eines Berliner Buchhändlcrvcrcins, der zwar dem Leipziger Verein die Hand reichen, aber ans die örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sein sollte, mit folgenden Grundbestimmungcn vor: Als Buchhändler wird nur anerkannt, wer sich durch Gewerbeschein legitimiert hat; an Nichtbuchhündlcr, mit Ausnahme solcher, die an einem Orte Buchhändlergcschäfte treiben, der im Umkreise von sechs Meilen keine Buchhandlung hat, darf bei Strafe von 50 Rthlr. mit nicht mehr als 12^2 "/<> Rabatt geliefert werden; die Buchhändler verschiedener landschaftlicher Gebiete setzen je einen bcsondern Maximalrabatt fest; der Handel mit Nachdrucken ist verboten; die Berliner Buchhändler handeln nach den Gegenden, in denen Vereine bestehen, nur mit Buchhändlern, die diesen beigetreten sind. Einen andern Gedanken sprachen die Nürnberger aus: den der Herabsetzung des Buchhändlerrabatts. Auch andere, so (wie schon zwei Jahrzehnte vorher) Reimer in Berlin, sahen darin das einzig rettende Mittel. Wie Reimer, so wünschten die Nürnberger (die dazu auf das Beispiel der Engländer und Franzosen hinwiesen), einen Buchhändlerrabatt nicht über 25 „Wenn diese 25 "/„ dem Sortimentshändlcr blieben, so würde er sich besser befinden, als bcy dem großen Rabatt von 33'/z°/„": sie dachten sich bei dieser Verminderung gleichzeitig den Kundenrabatt gänzlich abgeschafft; und doch konnte dabei zugleich der Verleger die Preise herabsetzen. Das letztere war auch die Ansicht, die Reimer seit jeher verfochten hatte; nach ihm sollten die Preise um 12^2 "/<> herabgesetzt werden, und das obgleich er sich dabei einen Kundenrabatt von 12 "/„ — der aber auch von den Leipzigern nicht überschritten werden dürfte — beibehalten dachte. Wenn man alle die Rückäußerungen der Auswärtigen überblickt, so hat man den zweifellosen Eindruck, daß ihr „Beitritt" zu dem Leipziger Vertrage abgelehnt war. Wollten die Leipziger ihre Schlcudcrcr zwingen, statt 25 wenigstens nicht mehr als ^ zu gewähren, so konnte den Auswärtigen gewiß nichts weniger einfallen, als eine Stellung der Provinz, besonders Berlins nnd Halles, zum Leipziger Vertrag. 149 solche Abschlagszahlung zurückzuweisen. Erstens aber war nicht daran zu denken, die gleichen Bestimmungen in der Provinz einzuführen, und zweitens mußte die Leipziger Konvention als ein öffentlicher Vertrag ihr unmittelbar schädlich sein. Die Nürnberger setzten Spesen und Kundenrabatt der soliden auswärtigen Handlungen auf je 10 "/g an, sodaß der Gewinn bisher 13^/z "/g betragen habe. Nach dem Leipziger Vorschlage, fahren sie fort, werde es nicht lange anstehen, daß erstens der Rabatt von 16'^/z "/g von einzelnen Handlungen öffentlich ausgeboten würde, und zweitens mit Beziehung auf den so geschmälerten Nutzen durch diesen nun legitimen Verkauf neue Zumutungen unter jeder Gestalt an den Verleger herantreten würden, die die Auswärtigen nicht so glücklich zu bekämpfen im Stande sein würden wie die Leipziger. „Auswärtige und entferntere Handlungen, solche, die bisher auf einen Rabatt von 10 "/g hielten, müssen über diesen vorgeschlagenen Schritt zur Verbesserung des Geschäfts billig erstaunt sehn, und von ihm die nachtheiligsten Folgen erwarten. Wir . . . beruhigen uns, daß diese Konvention, die für den gesammten Buchhandel unvermeidliche Nachtheile hervorbrächte, außer Leipzig nicht zu Stande kommen kann." Wie die vereinigten Buchhändler Nürnbergs, ebenso schlössen sich diejenigen gerade der wichtigsten Buchhandclsplätze aus: die Buchhändler von Berlin, Göttingen, Frankfurt a. M., Augsburg, München. Ebenso sächsische Städte: Dresden, Bautzen, Annaberg. Immerhin enthält ein Verzeichnis der Deputierten, das die Beitritte aufführt, 38 Buchhandlungen in 33 Städten, dazu die sämtlichen Buchhändler von Breslau, Halle, Hamburg, Stuttgart, Karlsruhe und Heidelberg. Was Halle betrifft, so entwarf hier Dr. A. G. Eberhard (Rengersche Buchhandlung) einen von neun Handlungen unterzeichneten örtlichen Rabattvertrag, der dann und so lange gehalten werden sollte, wenn und so lange der Leipziger gehalten würde und in Magdeburg, Berlin u. s. w. ähnliche Verträge geschlossen und gehalten würden. Nach dem Hallcschen Vertragsentwurf sollte im Handverkauf auf Ordinärartikel nicht mehr als 12^"/<,, auf Ncttoartikcl gar kein Rabatt gegeben werden, beim Verkauf an Kunden, die mehr als drei Meilen von Halle entfernt wohnten, und solche näher wohnende und einheimische, die jährlich wenigstens 50 Nthlr. bezahlten, war es gestattet, von Ordinürartikeln 16^/z "/„, von Nettoartikeln höchstens 5 zu gewähren; / 150 3. Kapitel: Die Gründung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Überschreiten dieser Grenzen durch Portofreiheit, Verschenken von Büchern u. dergl. war streng verboten; Zuwiderhandlung sollte mit 50 Rthlrn. an die Armenkasse gestraft werden. Es konnte nach allem eine einigermaßen weitherzige Auslegung und Verwendung der Ansichten der Auswärtigen genannt werden, wenn am 4. Mai den Leipzigern von den Deputierten bekannt gemacht wurde, daß „von den auswärtigen Buchhandlungen der gewünschte Beytritt zu dem Leipziger Vereine, grdßtentheils und zwar ohne Ausnahme erfolgt" sei. Wenn sie erklärten: alle Auswärtigen seien dafür, und man habe von Keinem das geringste Hindernis zu fürchten, denn sie fänden im Gegenteil 16^°/g sogar noch zu hoch, war das nicht eine etwas kasuistische Behandlung der Sachlage? Am 6. Mai erfolgte daraufhin die entgültige Unterzeichnung des Vertrags durch die Leipziger. Hartmann, Secger und Reclam verharrten in der Opposition. Als darauf am 12. Mai die Eutziehuug von Kredit und Rechnung gegen sie beschlossen wurde, fügte sich allerdings schon am 15. Mai Hartmann, und am 16. Mai folgte seinem Beispiel Secger, während Reclam erst im Oktober zur Unterwerfung gebracht werden konnte; trotzdem ist der damalige Widerstand Hartmanns von besonderm Interesse, weil dabei die Deputierten sich zum ersten male gezwungen sahen, die Vereinsgrundsätze gegen juristische Angriffe zu verteidigen. Als die in dem Vertrage vorgesehenen Maßregeln gegen Hartmann und Seeger ergriffen wurden, beschloß der crstcre gegen die „angeblichen Repräsentanten der Buchhändler" und alle Unterzeichner des Beschlusses die Hilfe des Gerichts anzurufen. Sogleich an einem der nächsten Tage richtete sein Rechtsanwalt an die Deputierten das erste einleitende Schreiben. Er entwickelte darin, daß der Leipziger Vertrag rechtswidrig sei, und stützte sich dazu auf die in den Gesetzen so häufig hervortretende Richtung auf Herstellung möglichst billiger Preise (er führt speziell Z 6 des Mandats vom 18. Dezember 1773 an). Aber auch angenommen, der Inhalt wäre gesetzlich unanfechtbar, so wäre doch die in ihm stipulicrte „Strafe" gesetzwidrig, da die Unterthcmcn nicht berechtigt seien, sich vertragsmüßig Strafen zu unterwerfen, die die Gesetze nur auf wichtige Verbrechen setzten. Dabei erscheint der bezeichnende Satz: „Wie lächerlich würde es z. B. seyn, wenn ein Schuhmacher einen Vertrag des Inhalts unterzeichnete: , beh 4 Jahr Zucht- > Juristische Kritik und buchhändlerischc Bertcidigung des Rabattvertrags, 151 hausstrafc verspreche ich meinen Mitmcistcrn, daö Paar Schuhe nie unter einen Thalcr zu verkaufen'." Der Vertrag falle unter die Klasse der Handwcrksmißbräuchc; der Reichsschluß vom Jahre 1731 verbot alle Verabredungen der Meister einer Gilde über den Arbeitspreiö und über die Bestrafung der unter diesem Preise arbeitenden Meister; die Gcneral-Jnnungsartikcl vom 8. Januar 1780 erklärten alle „heimliche und ohne der Obrigkeit Concurrenz getroffene" Verabredungen für null und nichtig und bedrohten sie mit einer Strafe von 50 Rthlr. Aber auch angenommen, die Bestimmung sei gesetzlich bestätigt, so dürften im Weigerungsfälle selbst in Gilden und Innungen die Konvcntionalstrascu nur durch die Obrigkeit vollzogen werden; auf die Zuwiderhandlung hiergegen setze der Rcichsschluß vom Jahre 1731 (Art. 5) Suspension vom Meistcrrcchtc: folglich hätten die Deputierten die Strafe der Suspension vom Buchhandelsgcwerbcrecht verwirkt. Der Vertrag sei weiter zweck- und vernunftwidrig. Erstens sei es „Jedem, der die Welt kenne", gewiß, daß eine allgemeine Abschaffung des Nachdrucks und eine Zustimmung aller Buchhändler zu dein Nabattgcsetze „unmöglich" sei. Zweitens sei nach Adam Smith und andern die Seele des Handels unbeschränkte Freiheit der Preisbestimmung und jede monopolistische Einschränkung schädlich. Drittens sei das „sogenannte" Rabattgesctz lächerlich; wenn der Sortimenter ein Buch rechtmäßig erworben habe, so sei es sein Eigenthnm. „Darf man nicht mehr sein Eigcnthum frey veräußern, ja verschenken?" Viertens sei ein solcher Bertrag für den Verleger wichtiger Werke von gar keinem Nutzen; „ein klarer Beweis ist, daß einer der größten Buchhändler Deutschlands, Herr Brockhaus, nichts von einem solchen Rabattgesctz wissen will, der, dessen Interesse es doch am ersten fordern würde, ein solches Gesetz zn unterstützen, wenn es anders dem Dcbit der Bücher wahrhaft nützte." Was hatten die Deputierten auf diesen mit dem ganzen Rüstzeug der Rechtsgclchrtsamkcit kämpfenden Angriff, von dem wir nur die wesentlichsten Grundzügc hervorgehoben haben, zu erwidern? Der Buchhändlcr- vcrcin zur Abschaffung der Rabattmißbräuche ist erstens keine Verabredung von Meistern über den Warenpreis: jeder Verleger kann auch fernerhin seine Waren so billig oder so teuer ansetzen, als es ihm beliebt. Er ist nur ein Verein zur Abstellung eines geschäftlichen Mißbrauchs. Über die Tragweite dieses Mißbrauchs kann man denken, wie man will: die 152 3- Kapitel: Die Gründung des Börsenvereins der Denlschen Buchhändler. Vereinsmitgliedcr sind jedenfalls durch kein Zwangsinittel zum Beitritt genötigt worden, und die sogenannte Strafe besteht lediglich in der „Verweigerung einer Gefälligkeit", d.h. des Kredits, den man jedem jederzeit ohne jeden Grund entziehen kann, denn der Kredit ist keine Zwangspflicht. Ringsum im Lande aber, wie damals in den Vorjahren des Horvath-Göschenschen Ncformversuchs, wurde in verschiedener und mannigfaltiger Weise der Wunsch nach der endlichen Gründung eines deutschen Buchhändlervereins als Schöpfers und Bewahrcrs einer Buch- handelöreform laut. Beschränkung des Geschäftsverkehrs (und zwar einschließlich Pränumeration uud Kommission) auf die Mitglieder des Vereins, also unter Ausschluß der Partikulicrö und der Büchcrtrödlcr, Verweigerung jeglichen Buchhändler-Rabatts an Nichtmitglicdcr und jeglichen Rabatts an Kunden, Enthaltung von Nachdruck und Nachdrucksvertrieb, Erniedrigung der Bücherprcise, um das Publikum für den Nabattvertnst zu entschädigen, Einführung einer strengen Aufsicht und der Pflicht der Denunziation, jährliche Bekanntmachung der Mitgliederliste und der von ihr Gestrichenen: das etwa waren die hauptsächlichen der Punkte, die in den Broschüren zur Sprache kamen. Auch ein Buchhändlerblatt war, wie damals vor zwei Jahrzehnten, jetzt wieder entstanden, wenn es sich auch au Vornehmheit, Allgemeinheit der buchhändlcrischen Interessenvertretung und Verbindung mit der litterarischcn Welt nicht mit dein „Allgemeinen literarischen Anzeiger" messen konnte. Der „Neue Literarische Anzeiger", der vom 1. Juli 1806 an erschien, war schon mit dem Ende des ersten Halbjahrs 1808 „bis auf günstigere Zeiten" eingestellt worden, ohne indessen dann wieder aufzuleben. Von 1811 ab erschienen Bertuchs lebhafte „Allgemeine typographischen Monatsberichte des teutschen Buch- uud Kunsthandels"; im Jahre 1819 endlich gründete der alte Johann Christian Krieger (1746—1825), der Begründer der I. C. Kricgerschen Buchhandlung in Marburg, das „Wochenblatt für Buchhändler, Antiquare, Musik- und Disputenhändlcr". Es brachte zahlreiche Anregungen zur Bildung eines Buchhäudlervercins, war daneben das Organ Horvaths, des Gegners der Leipziger Ncsormtcndcnzen, und faßte die Vercinsbildung vielfach mehr im Sinuc der spätcrn Sortimentcrvcrcinc auf. Als Beispiel eines buchhändlcrischen Neform- Circulars mag ein solches von H. R. Saucrländer, dem Verleger Zschoktes, in Aarau vom 18. April 1821 dienen: Reformwünschc. Veränderte Bedeutung der Messen. 153 Es sind Jahre verflossen, und noch haben alle unsere bisherigen Sollizi- talioucn nichts gefruchtet. Es können noch viele Jahre vergehen, und wir werden forthin mit den gleichen Übeln zn kämpfen haben, wenn nicht der ernste Entschluß, uns selbst zu helfen, gefaßt wird. Schon hat sich seit geraumer Zeit im Geschäftsgange Manches von selbst ergeben und geordnet, das nun von Allen beobachtet wird. Wir sind sämmtlich einverstanden über die Dauer des Kredits, über die kommissionsweise Zusendung aller neuen Verlagsbücher, über die Regel beim Remittiren, über das Verwahren gegen das Disvositioustellcu, über dcu Zeitpunkt des Abschlusses und Saldirens, über die Zahlungstermine und über die Bedingung des Uebcrtrags. Fragen wir nun, was denn eigentlich den Handel niederdrückt, so ist es das Unheil dcS Nachdrucks, wodurch Allen mehr oder minder, früher oder später wehe gethan wird; es ist das Ueberhandnchmen des Prännmerationswescus, das den Buchhandel mühselig, ja oft verächtlich macht: denn kein Kaufmann läßt sich eine Waare vorausbezahlen, die erst noch fnbrizirt werden soll; es ist das dabei übliche Nettvstcllcn der Preise, wodurch mau dem Publikum, dem man wahrscheinlich dabei eine zugänglichere Seite wieder mehr abgesehen hat, wohl den Ankauf erleichtern, aber dem Sortimcntshündlcr den gewöhnlichen Rabatt abkürzen will, der eigentlich nie, nnd ohne die dringcudsteu Umstünde nicht geschmälert werden sollte; es ist das verderbliche Schlendern und unmäßige Rabatgebcn im Sortimentshandel; es sind die oft wahrhaft übertriebenen und allzuhohcn Bücherpreise von einigen Verlegern, wodurch den wahren Litcraturfreunden allerdings manchmal gerechte Ursachen zu Klagen gegeben, und eine schlimme Meinung vom Buchhandel überhaupt veranlaßt ward. Eiugcdcuk des würdigen Berufes, dem wir nns gewidmet, dürfte es jetzt wohl an der Zeit sein, dafür ernstlich zn sorgen, denselben gänzlich wieder zu ehrenvollein Ansehen zu bringen, und mit aller Kraft und Entschlossenheit den luauuigfachcn Uebclu, die ihm so verderblich werden, entgegen zu arbeiten. Es ist daher wüuschcuswerth, daß in der nächsten Jnbilatemesje vermittelst des löbl. Wahlansschusses nnd dnrch Mitwirknng eines jeden wackeru Handelsgenossen sich ein Verein bilde, dessen wichtige Aufgabe es werde, dem eingerissenen Verderben kräftiglich zn steuern. War der Wahlausschuß dcr Messias, der die Hoffnung der Buch- haudelsvölkcr erfüllen sollte? Eins gewiß fehlte ihm: die organische Verbindung mit der Börse. „Der Börse Fond, Würde und Dauer zu verleihen" war der feste Grund- gcdaukc schon der Horvath-Göschcnschcn Rcformbcwcguug gewesen. Daß festerer Zusammenschluß uud aussichtsvolle Inangriffnahme dcr Reform nur iu Anlehnung an die Börse erfolgen konnte, war auch jetzt sicher. Aber wie stand cS denn mit der Aussicht auf Bedeutung und Dauer der Börse? der persönlichen Abrechnung am Platze des persönlichen Mcßhandcls? „Wenn jetzt die Messen nur Schatten sind von ihrer ehemaligen Wichtigkeit", heißt es in Kirchners „Ansichten von 154 3. Kapitel: Die Gründung des Börseuvercins der Deutschen Buchhändler. Frankfurt a. M." (II, 1818, S. 28), „so liegt dcr Grund hauptsächlich in den mächtigen Veränderungen der Zeit. Dcr Handel hat sich neue Bahnen gebrochen. Die steigende Kultur, der vergrößerte Wetteifer, die wachsende Gewinnsucht, kommen den Bedürfnissen dcr Verbraucher auf halbem Wege cntgcgcu," Mußte damit nicht auch die Buchhändlermesse ihre Bedeutung verlieren, Notwendigkeit und Möglichkeit ihrer Existenz einbüßen? Gerade was dcu Buchhandel betrifft, so klingen Äußerungen aus den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts freilich noch stark altzeitlich. „Es ist empfindlich zu warten und immer zu warten, bis die Buchhändler von der Messe zurück sind, und dann noch zu warten, bis ihre Ballen nachgeschleppt ankommen", schreibt Zelter 1810. Aber gemessen an dcr atlgcmcincn Wandlung, die sich vollzog, erscheinen sie doch als Äußerungen unwilliger Ungeduld gelegentlich einzelner Fälle, die für die Beurteilung des Ganzen nicht maßgebend sind. Die Michaclismcssc erstens, in der alten Organisation ein notwendiger und uncntbchrlichcr Bestandteil, ging cndgiltig ein. Sie scheint für den deutschen Buchhaudcl „nach und nach alle Bedeutung verlieren zn wollen", sagt die Michncliömcßrclatiou vom Jahre 1810, seit dem Jahre 1807 kämen die meisten Auswärtigen nur noch zu Ostern nach Leipzig, und fast nur Verleger aus der Nachbarschaft würden noch angetroffen. Ein Berliner Rundschreiben aus dem Jahre 1823 aber sagt: „Die Michaclismcssc ist für dcu Buchhandel nur dem Namen nach vorhanden", und die Relationen von 1824 und 1825) berichten bündig, eine Buchhändler-Michaclismesse gebe es nun nicht mehr; die Auswärtige» pflegten sic uicht mchr zu bcsuchcu, und die Zahlungen würden deshalb durch Barscndungcn erledigt. Die Ostermcsse aber begann nun die Gestalt wirklich anzunehmen, auf deren Herausbildung die Entwickclung dcö Buchhandels in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts unaufhaltsam hingctricbcn hatte. Uns Heutigen kommt ihre damalige Gestalt noch altertümlich genug vor. Damals aber erschien sic noch als etwas so Neues, daß man das Eingehen des Meßbesuchs überhaupt befürchtete'. Die Urgestalt war noch in frischer Erinnerung. „Wer während eines Zeitraumes vou zwanzig Jahren uud länger dem Gange des Geschäfts zugesehen und darin gelebt hat", sagt Georg Reimcr (Berlin) in einem Rundschreiben vom Veränderte Bedeutung der Messen. 155 Februar 1820, „wird wissen, daß zu jener Zeit und noch späterhin die Rechnungen ohne Ausnahme bis zur Ostcrmcssc fortgeführt und in dieser getilgt wurden. Weder vom Dispositionsstellcn noch vom Bortrage der lctztempfangencn Sendungen war die Rede, eben so wenig von bedingungs- wciscr Lieferung der Neuigkeiten (dein sogenannten ä OmMt>i«>n-Gcbcn). Die neuen Vcrlagsartikcl wurden zu beiden Messen gebracht, die fast jedermann besuchte, und die Auswahl geschah, ohne daß es gestattet war, das Geringste davon zurück zu geben. Die Versendungen außer den Messen waren daher seltener, allein, wenn sie geschahen, wurde ihr Inhalt unweigerlich in die Rechnung bis zur Ostcrmessc aufgenommen." Jetzt aber hatten, nach einem Rundschreiben desselben Buchhändlers vom Jahre 1823, „die Messen gar keinen Einfluß mehr auf den Büchcr- vcrkchr". Nach eigener Ansicht zu wählen, kam nur noch wenigen in den Sinn. „Der Verkehr geht außer den Zeiten der Messen nicht weniger lebhaft als während derselben, und die Versendung neuer Bücher geschieht jederzeit wie sie fertig werden." „Die hierin verzeichneten Bücher, nebst allen andern Werken der altern und neucrn Litteratur sind entweder sogleich vorräthig zu sindcn, oder in der kürzesten Zeit anzuschaffen" (Katalog der Neuigkeiten von 1821; Joh. Friedr. Lcich, Leipzig 1822): ähnliche Notizen fanden sich schon lange vorher im 18. Jahrhundert. Jetzt war aber dabei das Konditionssystem allgemeiner geworden, sodaß nach dieser Seite der persönliche Mcßbcsuch in demselben Maße entbehrlicher erscheinen konnte wie schon im 18. Jahrhundert für den inncrn Verkehr des Gebietes der „Rcichsbuchhändlcrhandlungsart". Der deutsche Buchhandel, sagt die Schrift „Der Buchhändler" (1825), hat sich „seit einiger Zeit bedeutend verändert uud, wie es scheint, nicht immer zu seinem Vorteile". 'Nicht zu seinem Vorteile: der Verfasser denkt dabei an den Verleger. Früher kam die Hauptmasse der Bücher zur Ostcrmcssc nach Leipzig, und die Buchhändler entnahmen hier ihren Bedarf auf feste Rechnung. Jetzt sind umgekehrt fremde Bücher auf der Leipziger Ostcrmesse kaum mehr zu erblicken, und was nicht zur gangbarsten Littcratur gehört, wird auf Kondition bezogen. Begreiflich, daß sich nun viele die Mcßreise deshalb ersparen. Als Ort uud Zeir persönlichen Bücher- hnndcls mußte die Ostermcsse also jedenfalls früher oder später ebenso dahinschwinden wie die MichacliSmcssc. 156 3. Knpitel: Die Gründung des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler. So blieb nur noch das Abrechnungsgcschäft. Das war nun bei weitem noch nicht das reine und einfache Geschäft, wie wir es heute kennen. Damals sah man einen Fortschritt darin, daß der Mcßaufenthalt gegenüber dem 18. Jahrhundert von vier bis fünf Wochen auf zwei bis drei Wochen „abgekürzt" war. Zuerst waren die Remittenden zu besorgen: Richtig fand ich denn auch hier Remittenden im Quartier, die, noch eh' ich angekommen, schon einstweilen Platz genommen. Aber, wer beschreibt mein Bangen, , kaum die Firma ausgehangen, wars als kam' das wilde Heer remittirend auf mich her. — „Steht Herr X. aus X. denn hinne?" tönt es unten, draußen, driuue, und kaum spricht man mir Herein, fliegt 's Packet auch hinterdrein. — Keuchend kömmts mit schweren Tritten tappend Treppen aufgeschritten, pumps! hört man mit dumpfem Schall der Packcte hartcu Fall. — „Hier sind Nnm'ro Ens u. Viere, „Zwee stchn noch im Quartiere, „denn für eenmahl wer's zu schwer, „bring sc aber ooch gleich her."^ Daneben erledigte man die Auslieferung des eigenen Verlags und besonders der Neuigkeiten, denn die Kommissionäre ließen sich während der Messe darauf nicht ein oder man ließ es sich auch selbst nicht nehmen. War man üblicher Weise am Ende der Böttcher- oder zu Anfang der Jubilatcwochc eingetroffen, so schützte man sich glücklich, wenn man am Mittwoch oder Donnerstag nach Jubilate, wo die Börse eröffnet wurde, mit dem Auspacken nnd Eintragen der Remittcnden fertig und zur Abrechnung gerüstet war. Nun gings in die Börse, zur Abrechnung mit den Auswärtigen. Die Rechnungen wurden seit Begründung der Börsencinrichtung allgemein zwischen Januar und Ostern geordnet, sodaß es nur noch des Abschlicßens bedurfte: „worinn man denn auch", schreibt Perthes 1824, „so geläufig geworden ist, daß Bedeutung der persöulichcu Zusammenkunft. 157 jetzt die auswärtigen Rechnungen in 5 — 6 Tagen beseitigt werden." Nach dem Abschluß wurde gezahlt und auf Grnnd der Novitätenlisten bestellt. Dann kam, um wieder mit Perthes zu reden, der „Sturm auf die Leipziger Collegen". Das Lästigste und Zeitraubendste war dabei die Abrechnung bei den Kommissionären, weil man hier gewöhnlich das Abrechnen mehrerer Vormänner abwarten mußte. Endlich folgte auf die Mcßgeschüfte selbst noch die saure Arbeit der Inventur des Leipziger Lagers, das damals noch viel vollständiger zu sein pflegte als später. Aber die Abrechnung — war dazu die persönliche Anwesenheit unerläßlich? Drei bis vier Wochen Aufenthalt, eine Stubenmietc von 12 bis 20 Thalern, ein oder zwei Markthclfcr für 12 bis 18 Thaler, täglich etwa ^ Louisdor Kost, und das alles nur um die Rechnung abzuschließen — was doch ebensogut von Hause geschehen könnte?! ruft ein alter Buchhändler im Jahre 1821 aus.° Und doch war es gerade ein „Auswärtiger", in dem sich die Richtung verkörperte, die den Folgen solcher Tendenzen mit vollem Bewußtsein entgegenwirkte. Die hohe Bedeutung eines einheitlichen Centrums innerhalb eines reich verzweigten Körpers der Produktion und des Vertriebs: diese ist, wie schon im 18. Jahrhundert, so auch damals von Buchhändlern und Gelehrten wiederholt kräftig ausgesprochen und ausführlich dargelegt worden; allein deshalb war doch die Frage, ob solcher Vorzug deutscher Organisation für immer mit der Umständlichkeit persönlicher Berührung erkauft werden müsse. Perthes aber rief im Jahre 1824 gerade angesichts der „Veränderung und Verringerung" des Meßbesuchs dazu auf, ihn um so mehr zu erhalten und um so angelegentlicher zu Pflegen. Weit über die unmittelbare Abwickelung von Geschüft und Abrechnung hinaus, so redet sein Februar-Cirkular den deutschen Buchhandel an, erfüllt der Mcßbesuch Zwecke und Absichten, auf denen das Ganze der Organisation des deutschen Buchhandels beruht. In Gcschäftsbesreun- dung, wechselseitigem Zutrauen, billigem Nachgebe», im Erkennen dessen, was einer vom andern zu erwarten hat, im Austausch von Gedanken, Meinungen, Plänen, im Erfahren der besondern Lage des andern in seiner Provinz, zu seinem Publikum u. s. w. besteht die am Stapelort Leipzig verkettete innere Gliederung des deutschen Buchhandels, und nur durch persönliche Zusammenkunft, freundschaftliches Wiedersehen alter und neuer Bekannter kann sie erlangt und bewirkt werdend Er hätte so 158 3- Kapitel: Die Gründung des BörsciwereinS der Deutschen Buchhändler. nicht reden können, und sein Appell wäre nicht von dem geschichtlichen Interesse, das er in der Thcit besitzt, wenn er damit nicht im Geiste derjenigen Richtung gesprochen hätte, die wirklich die herrschende war. Auf der einen Seite der als dauernde Einrichtung gegründete Wahlausschuß der Deutschen Buchhändler, gedacht als beratende und vollstreckende Interessenvertretung des Gcsamtbuchhandels, ans der andern der Börsen-Privatnntcrnchmer und Nachdruckshändler, einst der Bannerträger der Reform, jetzt aber, wo sich ein Deutscher Buchhändlcr-Anf- sichtsrat bildete, von der Stunde der Bildung dieser „erwählten Vertretung des deutschen Buchhandels" an ihr geschworener Feind. Zwischen beiden die sichtbar-unsichtbare Gemeinde der abrechnenden Buchhändler, aus deren Schöße das Horvathsche Privatuntenehmen entsprossen war, auf deren Grundlage einzig und allein aber auch die genossenschaftlichen Reformideen von 1802,04 sich erbaut hatten. Die Stunde konnte nicht mehr fern sein, in der diese drei Faktoren in Sachen der Börse zueinander Stellung uehuicu mußten. Als die Ostcrmesse 1824 nahte, hörte man, daß der zweiundsiebzigjührige Horvath sein freiwillig übernommenes Amt der Börsenverwaltung „Alters halber" niederzulegen gedenke. In wessen Hände? Die Jubilatemcssc 1824 brachte die Autwort darauf: in einer Generalversammlung vom 16. Mai 1824, zu der er 154 Einladungen hatte ergehen lassen, teilte der Wahlausschuß den versammelten Buchhändlern mit, daß nunmehr er die Leitung des Horvathschcn Unternehmens übernehme. Und schon legte er ihnen auch die Grundzüge der künftigen Börsenverfassung vor. „Alle Buchhändler Deutschlands bilden einen Verein", dem jeder angehört, der sich den Statuten der „Leipziger Börse" unterwirft. Die Börse ist der gemeinschaftliche Vereinigungöpnnkt, und zwar, so weit die Messe in Betracht kommt, auch für die Leipziger; jeder deutsche Buchhändler, der ihre Statuten anerkennt, ist von selbst Mitglied der Leipziger Börse. Vorstände sind die Leipziger und auswärtigen Deputierten. Eine gemeinschaftliche Kasse ist zu errichten, ein bei der Umwandlung des Geschäftsverkehrs so dringend wünschenswertes „Börsenblatt" in „Form eines EircularS", das dem Buchhandel gratis geliefert werden soll, zu begründen; die drei Stellen eines gemeinschaftlichen Sekretärs, Kassierers und Syndikus sind einzurichten/ Das Ziel der Bemühungen von ^uuo 1802 schien erreicht. Stand Der Wahlansschuß als Börsenlciter. Leipziger Organisationsrats-Wcscii. 159 cs auch noch dahin, inwieweit der Wahlausschuß die Rcformarbcit, zu der er berufen war, bewältigen würde: wenn die Börse aus einem Privat- unternchmcn dadurch zur Genossenschaft wurde, daß sie dem Wahlausschuß zufiel, wurde jedenfalls die Bedeutung der Börse als bloßer rcchnungsanstalt mit der Idee der Reform, deren Kern« und Hauptpunkt, wie die Jahre zu Beginn des Jahrhunderts und um 1820 dargcthan hatten, in der Aufrcchtcrhaltuug des Ladenpreises bestand, unmittelbar verschmolzen. Schweigend hörte die Generalversammlung vom 16. Mai die Ansprache des Leipzigers Wilhelm Ambrosius Barth und des Syndikus Dr. Gunther an, im Beisein zweier Mitglieder der Kgl. Sächsischen Kommcrzdcputation. Eine Debatte war verbeten; etwaige Bemerkungen sollten bei den Deputierten schriftlich eingereicht werden. Das Protokoll bemerkt, daß viele der Teilnehmer schon vorläufig ihre Zustimmung zu erkennen gegeben hätten. In einer kleinen im Jahre 1807 erschienenen buchhändlcrischen Posse tritt Göschen als „Organisationsrath Pierrot" auf. Besondere Kennzeichen: platte Gcsichtöbildung, hohle Schwatzhastigkeit, schamlose Geldgier. Philurea, die Fürstin des Bücherstaates, hat ihn kommen lassen, un? Bcrlag und Sortiment zu versöhnen. Er war zwar eben damit beschäftigt, die „Rcichsrittcrschaft zn rcorganisiren", indes die magische Gewalt einiger LouiSdor reißt ihn aus seinem „großen Wirkungskreise". Er beginnt sofort zu plappern: kein Staat, weder groß noch klein, könne nach Prinzipien regiert werden, ohne von ihm organisiert zu sein; das erste sei die Finanz, das zweite die Polizei — ungeduldig läßt ihu die aufgebrachte Philurea zur Thür Hinansschieben. Der Organisationsrat drängt sich wieder herein und verlangt auf gut Leip- zigcrisch: Mcilengebühr, Pfcrdemiete, Diäten — Thoms, der ihn geholt hatte, ruft aus: „Der Unverschämte ging mit mir zu Fuße Und aß mit mir aus meiner Reisetasche!" Philurea, um ihn loszuwerden, reicht Thoms einen Beutel mit Geld, den dieser Göschen an den Kopf wirft. Eilig hebt Göschen ihn auf, wiegt ihn und verschwindet schleunig damit.^ Warum an ein so verlorenes Schriftchen hier erinnert wird? Weil die Stimmung, die sich darin ausspricht, auch jetzt noch nicht aus der Welt war. Göschen selbst, wenn auch sein Name auf der Mitgliederliste des Wahlausschusses stand, hat in den Jahren so mannigfachen 160 3. Kapitel: Die Gründung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. gemeinsamen Handelns von 1814 ab keine führende Rolle mehr gespielt, ja 1821 gehörte der einstige Führer im Kampfe gegen Kundcnrabatt und Schleuderet zu denen, die dem Drängen und Flehen Kummers ihr Ohr verschlossen. Das unbehagliche Gefühl einem Leipziger Organi- sationsratswcscn gegenüber aber war auch jetzt vorhanden. Das erste die Finanz, das zweite die Polizei — Finanzpolitik und Polizeisystcm des Leipziger Verlegers. Deputationen und Komitees, geheime Räte und Beratungen. Schwer und undurchsichtig sich ballende Wolken. Der Wahlausschuß war geboren aus den Kämpfen gegen den süddeutschen Nachdruck, und er hatte mit dein Kampfe gegen den Nachdruck den Kampf gegen die Schleudern verbunden. Genossenschaftliche Bekämpfung von Nachdruck und Schleuderet: die geschichtlichen Fäden gehen zurück auf Philipp Erasmus Reich, wie denn die Leipziger Deputierten, die den unveränderlichen Kern des Wahlausschusses bildeten, die unmittelbaren Nachfolger der Deputierten waren, die Reich eingeführt hatte. Die Tagesordnung der Generalversammlung vom 1l>. Mai 182-1 wieö, vom Rechenschaftsbericht abgesehen, als Gegenstände auf: Eingabe an den Bundestag behufs Abstellung des Nachdrucks in Deutschland, zweckmäßigere Einrichtung der Buchhändlcrbörsc, Teilnahme der Auswärtigen an den Geschäften der Bücherkommission, Begründung eines Littcratur- blattcö mit Novitäten Anzeiger. In der Voranstellung des den Nachdruck betreffenden Punktes, in der Verbindung der neuen Ziele des Buchhändlcrvcrcinö und des Börscnanzcigcrs mit den alten Rcichschcn Anliegen der Abstellung des Nachdrucks und, wie man damals gesagt hatte: der „Erweiterung der Zahl und Compctenz der Dcputirten", zeigt sich mit Deutlichkeit die geschichtliche Stellung des zu Jubilatc 1824 geplanten Vereins. Und wie das Jahr 1824 den aus der Börse zu entwickelnden deutschen Buchhändlcrvcrcin anknüpfen wollte an die buchhündlcrische Rcformgesellschaft des Leipzigers Philipp Erasmus Reich, so zerhieb das Jahr 1825 diese Fäden und stellte ihn unmittelbar und allein auf die Grundlage der Börse von 1792, die von Auswärtigen gegründet war und nur als Börse gegründet war. In jenen Jahren gerade wurden Pläne, die auf gewisse Änderungen in der Organisation des deutschen Buchhandels abzielten, auch in einem andern der wichtigsten deutschen Buchhandelsplütze erwogen, in Nürnberg; Projekt eines süddeutschen Centralbuchhandels in Nürnberg. 161 Pläne, die manchem für die festere Verknüpfung der buchhändlerischen Fäden in der Leipziger Centrale bedenklich erscheinen konnten. Sic sind oben bei den Umständen, die zu einer gewissen Lockerung des Zusammenhalts am Leipziger Platze zu führen scheinen konnten, nicht erwähnt worden, weil eine solche Befürchtung in der That nicht begründet und jene Bewegung für die Grundzügc der EntWickelung der buchhändlcrischen Organisation nicht von Bedeutung war; hier aber führt sie auf die Persönlichkeit, die in jener Wendung in der Geschichte des Vereins der deutschen Buchhändler die Führung übernahm, den Nürnberger Buchhändler und Magistratsrat Dr. Friedrich Campe. Zu Judikate 1821 lief auf der Leipziger Messe das Gerücht um: die Süddeutschen wollten die Leipziger Messe künftig ganz meiden und eine eigene Buchhändlermcsse gründen. Die sächsische Meßrclation bemerkte beruhigend, der Inhalt des Gerüchts sei offenbar nur ersonnen. Das war aber doch nicht der Fall, und die bayrische Regierung selbst scheint an dem Projekte ziemlich lebhaft interessiert gewesen zu sein; denn in? Jahre 1822 fanden unter Genehmigung des Kgl. bayrischen Ministeriums zwischen dem Generalsekretär von Schlichtcgroll und den Nürubcrgischcn Buchhändlern über den Plan der Begründung eines süddeutschen Centralbuchhandcls in Nürnberg Unterhandlungen statt, bei denen die Buchhändler ihrerseits Bedingungen stellten (die Aufhebung des bayrischen Schulbüchcrvcrlags). Schlichtegroll hatte den Plan einer neuen Einrichtung des Buchhandels entworfen; die Buchhändler wurden zu seiner Begutachtung aufgefordert. Dieses Gutachten datiert vom 22. Januar 1823, wurde von Friedrich Campe verfaßt und der Kgl. Regierung iu Nürnberg eingereicht. Folgendes sind seine Grundgedanken. Süddcutschlaud besitzt keinen allgemeinen Stapel-, Lager- und Speditions- plntz; Leipzig ist als Centralplatz für Nord- und Süddeutschland zugleich wegen der weiten Entfernung von Süddcutschlaud unzureichend; ist diese „nachthciligc Absonderung im Geschäftsbetriebe der Süddeutschen- oder sogenannten Reichs-Buchhändler" allerdings auch die buchhänd- lcrischc Wirkung der allgemeinem Trennung in cin nördliches und südliches Deutschland, so wird diese dadurch doch noch verschärft, und es muß, besonders nachdem seit einem Vicrteljahrhundert die Littcratur iu Süddcutschland große Fortschritte gemacht hat, „das gefühlte Bedürfnis) einer Vereinigung ihrer sdcr süddeutschen Buchhändlers Interessen" be- Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 11 162 3. Kapitel: Die Gründung des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. friedigt, „dem süddeutschen literarischen Verkehr ein besonderer Vereinigungspunkt begründet", die Gründung eines „süddeutschen Buch- händlervercins" mit dem Kommissionsplatz Nürnberg (in dem „die bedeutenden Leipziger Spesen nie den Maßstab geben sollen") in die Wege geleitet werden: in Nürnberg, das „von jeher durch seine ausgedehnte Speditierung vermittelnd auf das ganze südliche Geschäft eingewirkt hat", und in dem die meisten Ncichsbuchhändler „ihre eigenen Spediteurs" haben. Während nach der bisherigen süddeutschen Buchhandelsverfassung Bestellzettel und Bücher wechselseitig nach und aus den einzelnen Städten, öfters auf den größten Umwegeu au die einzelnen Verleger gesandt und von ihnen bezogen wurden, müßte von jetzt ab jeder Ncichsbuchhändler in Nürnberg ein vollständiges Lager seines Verlags errichten und ausliefern lassen, sodaß Nürnberg für Süd- dcutschlcmd oder genauer: für Bayern, die Schweiz, Baden, Württemberg, Frankfurt, Hessen und den Nicderrhein dieselben allgemeinen Handelsvorteile bieten würde wie Leipzig für die „nördlicheren" Handlungen. Die Fracht würde verbilligt, der Vertrieb bcschlcnnigt, dcr Absatz vermehrt. Die Wiener Handlungen würden der Einrichtung gewiß beitreten, ihre bedeutenden süddeutschen Bedürfnisse — größtenteils mit wohlfeiler Wasserfracht — aus Nürnberg beziehen und ihrerseits den gesuchten österreichischen Verlag für Süddcutschland in Nürnberg auf Lager halten und ihm so regeren Umsatz verschaffen. Ein zweiter Vorteil würde in der Übereinkunft auf den gemeinsamen Rechnungsabschluß im 24 Gulden-Fuß bestehen. Die nordöstlichen Handlungen würden ihren süddeutschen Bedarf aus Nürnberg über Leipzig, die nordwestlichen (Hannover, Westfalen, Bremen, Hamburg und Holstein) aus Nürnberg direkt, beide ohne große Kostenerhöhung, in größer« Ballen rasch und regelmäßig erhalten. Der litterarische Austausch nach dem Norden würde gewinnen; „es ist bekannt, daß fast immer die bedeutendsten Werke aus dem südlichen Deutschland auf dem Leipziger Lager fehlen, daß der nördliche Sortiments-Buchhändler vielfältig die Lust verliert, dasjenige, was er nicht sogleich in Leipzig findet, von dem süddeutschen Verleger kommen zu lassen". Der dritte Vorteil würde, wie bestimmt zu hoffen sei, darin bestehen, daß, nachdem der Nürnberger Buchhandel ein „Verbot des Verkaufs aller und jeder Nachdrucke im ganzen Königreiche" beantragt hat, ein königl. bayrisches Nachdrucksvcrbot Gründung des Börsenvereins. 163 Nürnberg als allgemeinen süddeutschen Speditionsplatz in die Lage setzen würde, dem Nachdruck im Süden ebenso entgegenzuwirken, wie Leipzig im Norden. ^ In dem Aussatz Campes heißt es, man habe sich aus Sachsen schon einiger beifälliger Äußerungen zu erfreuen; in Leipzig wurde umgekehrt erzählt, das Projekt finde wegen der nachteiligen Trennung des Gesamtbuchhandels sogar bei den meisten süddeutschen Verlegern keinen Anklang. In der Richtung auf die feste Gründung eines allgemein-deutschen Buchhändlerparlamcnts bewegten sich die Nürnberger Absichten in der That jedenfalls nicht; sie gingen vielmehr dahin, den Besuch Leipzigs seitens der Süddeutschen aufzuheben und auf der höhern Stufe schriftlichen Fernverkehrs zu einem Zustande zurückzukehren, wie er etwa zur Zeit der Doppclherrschaft der Frankfurter und Leipziger Büchermessc bestanden hatte. Aussichtsrcich waren sie nicht; keiner unserer großen Hauptkommissionsplätze ist auf solche, an die Theorie vom Staatsvcrtrag erinnernde Weise entstanden. Inzwischen hatte man nun in Leipzig die Schwelle betreten, über die der Schritt in den organisch aus dein geschichtlichen Institut der Buchhündlcrbörse zu entwickelnden gesamtdeutschen Buchhündlervcrein ge- than werden sollte. Das brachte im Geiste Friedrich Campes einen raschen und vollständigen Umschwung hervor. Der am 16. Mai 1824 in Aussicht gestellte Börsenordnung-Entwurf, zu dem Ideen binnen vierzehn Tagen eingeliefert werden sollten, und der binnen drei Monaten gedruckt und moniert werden sollte, kam nicht zu Stande. Friedrich Perthes war besorgt, daß „Breite, Zerstreutheit und Eigensinn, der wohl ab und zu in Mitten des Leipziger Vorstandes walte", einer weitern Ausführung im Wege stehe. Mit der „Breite" und dem „Eigensinn" scheint auf Kummer hingedeutet zu sein; denn „nur Sie und Herr Barth vereinigt können zu einem ersprießlichen Ziele hin- lciten", fügte Perthes in seinem Schreiben an den Leipziger Syndikus Dr. Günther vom 3. Oktober 1824 hinzu. Der Gedanke an die Vorherrschaft eines breiten, zerstreuenden und eigensinnigen Leipziger- tums in einer Organisation, die ihrer endlichen Bildung so nahe war, war aber mehr als einem Auswärtigen unbequem und störend. Die Auswärtigen waren es, die der Börse bedurften; die Auswärtigen waren es, die sie begründet hatten; die Auswärtigen waren es, deren 11* 164 3. Kapitel: Die Gründung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. Interessen hier zu vertreten waren; die Auswärtigen waren es, die sich über die unthätige und ablehnende Haltung der Leipziger vor und nach der Einrichtung der Börse so oft und so bitter beklagt hatten. Und so wenig die Leipziger, in deren Händen die Pflege des Projektes von Judikate 1824 lag, die Zeit bis Jubilate 1825 benutzten, so sehr that das Friedrich Campe als Führer der Auswärtigen, im Bunde mit Bernhard Friedrich Voigt in Ilmenau. Unter ihrer Leitung kamen die Auswärtigen den Leipzigern zur Jubilatcmcssc 1825 zuvor. Indem sie den Wahlausschuß samt dem Leipziger Vorstande und den Beschlüssen vom 16. Mai 1824 glatt beiseite schoben, wählten sie einen neuen „Börsen-Vorstand", dem — höchst bezeichnend — Horvath angehörte, und der ferner ans den beiden Nürnbergern Friedrich Campe und Johann Leonhard Schräg, Ludwig Reinherz aus Frankfurt a. M. und Bernhard Friedrich Voigt bestand. „Sic haben keine geheime Comittec, keinen engern Ausschuß zu fürchten, der Ihnen Etwas — oder Nichts bekannt macht, je wie es die Umstände fordern", heißt es in der Ansprache des Börscnvorstchcrs von Jubilate 1825. Sofort zu Jubilate 1825 erließ der Vorstand eine neu entworfene Börsen- Ordnung. „Die von den auswärtigen Buchhändlern gestiftete, und von ihnen mit Mobiliar uud Utensilien versehene «Buchhändler-Börse»", sagt der erste Paragraph, „ist ein öffentliches Institut, der gcsammtcn Corporation gehörig." Jeder unbescholtene Buchhändler ist zur Mitgliedschaft berechtigt und als Mitglied zur Zahlung des jährlichen Beitrags von 1 Rthlr. 12 Gr. verpflichtet; gleichviel, ob er die Messe besucht oder nicht. Am Schlüsse jeder Messe erscheint die Liste der „börsenfähigen" Buchhändler (d. h. der Mitglieder, die den letzten Jahresbeitrag geleistet haben). Der (unbesoldete) „Börsen-Vorstand" besteht aus dem Börsen- Vorsteher, dem Sekretär und dem Kassierer. „Der Börsen-Vorstand hat zuvörderst auf zweckmäßige Einrichtung des Börscn-Locals zu sehen; darüber zu wachen, daß sich Ungeeignete nicht eindrängen; er hat die Geldcourse bekannt zu machen, Mißbräuche abzustellen, Ordnung zu handhaben, Mitthcilungen zu machen, und das Interesse des Buchhandels nach Kräften zu vertreten, zu welchem Zwecke auch die Casse der jährlichen Überschüsse dient." „Da der Buchhandel das Territorium der Gelehrten-Republik ist", sagt Paragraph 6, „so kann dem Geschäftskreise der Buchhändler auch nur eine freie Verfassung zusagen". Der Gründung des Börsenvereins. 165 Borstand hat am zweiten Meßsonntage jedes Jahres in öffentlicher Versammlung im Börsenlokal einen Rechenschaftsbericht abzulegen, allgemeine Beschlüsse der Gesamtheit zur Sanktion vorzulegen und Vorschläge anzuhören und sie der Debatte zu unterstellen. Die drei Vorstandsmitglieder bleiben zunächst bis zu Jubilate 1828 im Amte. Bon da ab scheidet jährlich eins derselben aus und wird durch ein auf drei Jahre neu gewähltes ersetzt. Am 30. April 1825 wurde die neue Börsenordnung neben 6 Leipzigern (worunter sich keiner der drei Deputierten befand) von 93 auswärtigen Firmen unterschrieben. Berlin und Halle im Norden, Wien und Frankfurt a. M. im Süden stellten die stärkste Mitgliederzahl. Die Städte Bremen, Schleswig, Stralsund, Königsberg, Breslau, Kaschau, Wien, München, Straßburg, Mainz, Köln bezeichnen die Grenzen des Gebietes des neuen Vereins, dem 70 Buchhändler aus 32 nord- und ostdeutschen, 29 aus 17 süd- und westdeutschen Städten angehörten. Der erste Vorstand bestand aus den bereits oben bezeichneten Männern, und zwar so, daß Campe das Amt des Vorstehers bekleidete, Schräg und Reinherz als Schriftführer fungierten (von 1828 ab wurde nur ein Schriftführer gewühlt) und Voigt Kasscnführer war, während Horvath, der Mann der vorbereitenden Vergangenheit, dem in der Person Campes der Bund der Zukunft bei festlichem Mahle (23. Mai) zum Zeichen des Dankes und der Anerkennung einen silbernen Pokal überreichte, als permanenter Ehrenvorsteher geführt wurde, eine Stellung, aus der Horvath nach Verlauf eines Anstandsjahres freiwillig auszuscheiden für gut befand. Nachdem Horvath dazu gedient hatte, die Thatsache der Errichtung des neuen Vereins auf der Grundlage des Abrechnungsverkehrs Ker auswärtigen Buchhändler in Leipzig mit aller Deutlichkeit zu betonen, löste sich der deutsche Buch- hündlcrbund der neuen Zeit von den Traditionen, die im übrigen mit dem Namen Horvath verbunden waren, ebenso, wie er sich gelöst hatte von dem Geiste der Neformpolitik, namentlich auf dem Gebiete des inncrn Geschäftsverkehrs, des von den Leipziger Deputierten beherrschten Wahlausschusses."' Viertes Kapitel. Das Ende des Nachdrucks und die Begründung der modernen Urheberrechtsgesetzgebung. Die Preußischen Schutzvcrträgc. Nachdrucksverbot iu Osterreich. Verbot des Nachdrucks durch den Deutscheu Bund. Vom Gcwcrbeschutz znm Urheberrecht. Ter Jügel-Brönnersche „Entwurf". Die „Vorschlage" des Börseuvcrcius. Die Hauptgruudsätzc der Buudcstags-Kommission, Preußisches „Gesetz gegen Nachdruck" vom 11. Juui 1837. Buudesbcschluß vom !). November 1837. Das Programm der Bundesakte hatte, wie eine litterar- und preßrechtliche, so auch (in Art. 19) eine wirtschaftliche Einheit des Bundesgebiets in Aussicht gestellt und Beratungen wegen Handels und Verkehrs angekündigt. Sie fanden statt im Jahre 1817 und endeten mit demselben negativen Ergebnis wie die Beratungen der Bundesversammlung in den Jahren 1817/18 über Nachdruck und Preßfreihcit, und ebenso ergebnislos verliefen die diesbezüglichen Verhandlungen auf dem Wiener Ministerkongrcß 1819/20. Preußen aber schuf sein eigenes Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das innerhalb seines Gebietes sämtliche noch vorhandenen Binnenzölle sowie die bisherige Accise von fremden Waren aufhob uud die Zolllinic au die Grenzen verlegte; es widersetzte sich seitdem der Regelung des Zollwcsens von Bundes wegen, von der leine fruchtbaren Ergebnisse zu erwarten waren, und erweiterte sein Zollgebiet durch Sonderverträge mit den Einzelstaatcn in den zwanziger und dreißiger Jahren zu einem deutschen Zollverein (1834). Einen ganz ähnlichen Verlauf sollte in den zwanziger und dreißiger Jahren die Geschichte des litterarischen Rechtsschutzes in Deutschland nehmen. Ein halbes Jahrhundert vorher schon hatte Sachsen angesichts der Schwierigkeiten, die sich beim Reiche entgegenstellten, den Weg einzel- Preußische Schutzverträge. Nachdrucksvcrbot in Österreich. 167 staatlicher Vereinbarung, damals zunächst für Norddcutschland, vorgeschlagen, und seine Beschreitung war von Sachsen, Preußen und Hannover wirklich in Erwägung gezogen worden. So schwierig sich damals das Reich gezeigt hatte, so schwerfällig war jetzt der Bund. Und da ging denn Preußen nun in der Thcit auch hier selbständig vor und schloß, nachdem die Verhandlungen am Bundestage vier volle Jahre ganz geruht hatten, in den Jahren 1827—1829 mit 31 deutschen Staaten Litterarverträge ab, durch die den Angehörigen jedes dieser Staaten in den Vertragsstaaten die Rechte der Einheimischen gewährt wurden. Österreich und Württemberg befanden sich nicht dabei; aber es war ein besonders wertvoller Erfolg der preußischen Konventionen, daß dem Drucke solcher Vorgänge der Nachdruck nun dennoch auch in Österreich, das dann in jähem und entschlossenem Umschlag in einem Zeiträume von etwa drei Jahrfünften bis zur besten Rechtöschutzgesctzgebung in Deutschland voraneiltc, weichen mußte. Die Ent- schädiguugsreklamation eines preußischen Autors wegen eines Wiener Nachdrucks seiner Werke führte zu dem Befehl des Kaisers, 16. September 1828, ihm die Anzeige über den Stand der Nachdrucksvcrhaudluugen beim Bunde und über die Weisungen des Staatskanzlers und des Polizeipräsidenten an den BundcstagSgcsnndteu vorzulegen und Auskunft zu erstatten über die dermalen in Österreich bestehenden Nachdrucksgesctze; und im Dezember 1828 ließ Metternich (in einer Note an den Polizeipräsidenten Scdlnitzky) verlautcu, daß Österreich ohne unliebsames Aufsehen nun nicht wohl länger werde zurückstehen können. Am 20. August 1829 brachte Preußen beim Bunde den Antrag ein: das, was der Staat Preußen mit deutschen Einzelstaatcn vereinbart habe, durch BundcSbeschluß zu einem Vertrage jedes Einzelstaatcs mit sämtlichen übrigen Einzelstaaten zu er-' heben, sodaß mit einem Schlage in jeden? deutschen Einzelstaatc die Rechte der eigenen Unterthancn für die Unterthanen des ganzen Bundesgebiets gälten. Etwa gleichzeitig reichten in Österreich 29 der 30 Wiener Sortimentsbuchhcindlcr dem Kaiser eine Erklärung eiu, in der sie, ausgehend von dem nunmehr bedeutenden Stande der österreichischen Litte- ratur und des inländischen Aktivhandels und von deren Gefährdung durch die ausländische, sogar vereinsmäßig geübte Retorsion gegen österreichischen Nachdruck, durch den schlechten, unkorrekten und verstümmelten Druck der österreichischen Nachdrucke und durch die Möglichkeit bessern Kredits im Ausland, um Abstellung des bisher in Österreich geduldeten 168 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks n. Begründung der Urheberrcchtsgesetzgebung. Nachdrucks ausländischer Bücher ersuchten. Der Wiener Magistrat, die niederöstcrrcichischc Regierung, die vereinigte Hofkanzlei traten mit Entschiedenheit für das Gesuch ein, gegen das 7 der 24 Wiener Buchdrucker Einspruch erhoben, und legten in kräftigen Zügen die Schädlichkeit des österreichischen Nachdrucks für Wissenschaft, Buchdruck, Buchhandel, den guten Ruf Österreichs dar; die niederösterrcichische Regierung beantragte ein unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit stehendes unbedingtes und auch für den Verlag des nichtösterreichischcn Bundesgebiets gültiges österreichisches Nachdrucksvcrbot mit einer Schutzfrist von 15 Jahren nach dem Tode des Verfassers (die bei kostspieligen Werken und sehr ausgezeichneten Schriftstellern auf längere Zeit ausgedehnt werden könne). Den Vorzug, mit einem solchen neuzeitlichen Gesetze gegen den Nachdruck als erstes der deutschen Territorien aufzutreten, hat sich Österreich allerdings entgehen lassen. Der Nachdruck aber wurde thatsächlich in ihm niedergeschlagen. Metternich, entschlossen, den Kaiscrstaat die große gesetzgeberische Wendung nicht als Nachtretcr des uorddcutschen Nebenbuhlers, sondern als Anführer der Geschicke der gemeinsamen Bundesgesetzgcbung vollziehen zu lassen, beantwortete die Anträge der Hofkanzlei damit, daß er ihr eine Übersicht der BundestngSvcrhandlungen mit der Bemerkung mitteilte: daß vorläufig und bis zur endgültigen Regelung der Hauptfrage selbst Wohl nur eine „provisorische Verfügung, nämlich die interimistische Suspcndierung der Nachdrucksbewilligung sich allein als schützend gegen den für den inländischen Buchhandel zu befürchtenden Nachteil bewähren dürfte". Demgemäß wies er den Vorsteher des Censuramts, den schon erwähnten Sedlnitzky, an, an Nachdruckcr kein Imprimatur mehr zu erteilen. Ganz strikt ist das nicht sofort genommen worden; indessen konnte Sedlnitzky dem Kaiser im April 1832 in der That melden, die (ccnsurpolizeilichc) Bewilligung des Nachdrucks sei in den letzten Jahren nur selten und nur für theologische, medizinische und Andachtsbüchcr gegeben worden, und die Klagen gegen den Nachdruck seien damit großenteils behoben.^ Nach solcher Vorbereitung durch die preußischen Verträge und die Erschütterung der Herrschaft des Nachdrucks gerade in dem einflußreicher!! der beiden Nachdrnckerstaaten — wie konnte es fehlen, daß der preußische Antrag vom 20. August 1829: die Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes von Bundes wegen als für das ganze Bundesgebiet gültig zu erklären, Bundcsbcschluß vom 6. Scptember 1832. Nachdruck in Württemberg. 169 Beschluß wurde? Es geschah am 6. September 1832, und es war ein außerordentlicher Fortschritt in der EntWickelung der Einheit deutschen Geisteslebens, dem damit die Gesetzgebung ihren Stempel aufdrückte. Ein materielles Recht freilich war damit nicht geschaffen. Noch lebte in den meisten deutschen Staaten das Privilcgsystcm: hier überall bestand die bc- schlußinäßige Gleichstellung doch nur dnriu, daß auch die Untcrthancn der übrigen Bundesstaaten sich von ihnen Privilegien erteilen lassen konnten. „Der Schutz, welcher durch dcu Bundcsbcschluß von 1832 gewährt wurde, war ein unvollständiger und ungenügender, solange nicht sämmtliche Buudesrcgicruugcn bei dem Verbot des Nachdrucks von denselben Grundsätzen ausgingen" (Protokoll der 18. Sitzung der Bundesversammlung von 1836). Gewiß. Für die Stellung eines Staates wie Württemberg bedeutete ja bei dessen Gesetzgebung der Scpteinbcrbcschluß so wenig, daß die Börscnvcrcins-Hauptversammlung vom Jahre 1833 au Regierung und Stände des Königreichs ein Gesuch um Verbot des Nachdrucks richtete, und daß im folgenden Jahre die zwölf Stuttgarter und vier Tübinger Buchhandlungen selber zu dem alten Mittel greifen mußten, das siebzig Jahre früher Philipp Erasmus Reich versucht hatte: Androhung aller nur möglichen, von ihnen gemeinsam zu ergreifenden Repressalien, gerichtet an die Nachdruckcr im eigenen Lande — wogegen ganz im Stile guter alter Zeit die Joh. Jak. Mäckenschc Buchhandlung „zugleich im Namen einiger Kollegen" nicht verfehlte, einen öffentlichen Protest zu erlassen (24. Februar 1834), versehen mit den wohlbekannten Rccht- fcrtigungsgründen: Mangel staatlichen Verbots, vertcgcrischcr Wnchcr, Möglichkeit des PrivilegschutzcS (auf sechs Jahre, wie wir wissen!). Freilich, die Herrschaft gerade dcö württcmbcrgischen Nachdrucks erstreckte sich auch damals noch weit über die Grenzen des eigenen Landes hinaus. Selbst wenn man Baden, Bayern, Hessen einschließt, ist auch das erst ein Gebiet, in dem nur ein kleiner Teil seiner Artikel abgesetzt wurde. Vou diesem kleineren Teile wieder wurde nur ein sehr geringer vom dortigen Buchhandel vertrieben: die Nachdrucker hatte» Niederlagen bei Buchbindern, Kaufleurcn und sonstigen halben und ganzen Nichtbuchhäudlcru und arbeiteten vor allein, besonders für die billigsten Artikel, mit Kolporteuren. Die Neutlingcr Nachdruckcr hatten wandernde Krämer, die ihre Läden überall aufschlugen, zu Dutzenden, uud in Ehningen bei Reutlingen, wo wahre Nachdrucks-Krämcrkongrcssc abgehalten wnrdcn, sollen Ge- 170 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urheberrechtsgcsctzgcbung. schäfte in die Hunderttausende gemacht worden sein. Der Hauptmarkt für die größcrn und wichtigem Artikel aber war das übrige Deutschland; der Vertrieb geschah auch hier nur zum geringsten Teil durch den Buchhandel; er erfolgte hauptsächlich durch die Antiquare oder, wo diese nicht dafür zu haben waren, durch Nichtlmchhändler. Auch hatte man die Erfindung gemacht, die Ware der Nachdruckskolportcure im Wege der Auktion zu vertreiben; die Bücher kouutcn ja aus Nachlassen stammen. Zu Beginn der 1830er Jahre fanden solche Auktionen z. B. in Erfurt und in Berlin statt. Im übrigen hatte der deutsche Buchhandel auch noch immer unter dem rheinischen Nachdruck zu leiden. Im Jahre 1834 wurde auf gemeinschaftliche Anzeige von fünf Kölnischen Buchhündlcru das Nachdruckslagcr eines „Antiquars und Buchbinders" in Köln beschlagnahmt. Die Verfasser der Werke sind vor allen Goethe, Müllner, Elauren, Fouque, Grillparzcr, Schiller, Sundclin, dazu Voßsche Klassiker- Übersetzungen, die übrigen Hebel, Houwald, Kind, Klingcmann, Morier, Schreiber, Kraft, Gabriele Schopenhauer, Geiger, Horaz «z<1. Mit- scherlich, Matthison, Räumer, Rohlwes, Schleicrmachcr, Tiedge, Jrwing, Henke, Ehelius, Ehrcnberg, Zschokkc. Die Vcrlagöortc aber sind der Zahl der Vcrlagsartikcl uach geordnet: Reutlingen, Wien, Köln, Bonn und Stuttgart ^daneben nur Prag uud Berlin mit je einem Artikel). Neben den beschlagnahmten Werken war eine Masse weiterer Nachdrucke vorhanden, die nach dem in der Nhcinprovinz geltenden französischen Recht (Freigabe zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers) nicht kon- siskabel waren. Mit der materiellen Ncchtsvcrschicdenhcit gerade und in ihren Folgen war aber die Angelegenheit, nachdem einmal der Beschluß vom 6. September 1832 gefaßt war, in einen Fluß versetzt, der in seiner Bewegung nicht eher einhalten konnte, als bis er seine Wasser an den Ort gcworfeu hatte, dem sie von den Quellen der Jahre 181ö und 1819 aus zutrieben. Preußen erklärte: zwischen Staaten einerseits mit unbedingtem, andrerseits mit nur durch Privileg bedingtem Nachdrucksverbot sei von der Gleichstellung, wie sie in der Absicht des Scptcmbcrbcschlusscs von 1832 lag, thatsächlich keine Rede; daraufhin nahm das Wiener Schlußprotokoll vom 7. Juni 1834 als Grundlage für weiteres Vorgehen die Punttatiou auf, daß die Regierungen sich vereinbarten, dcu Nachdruck im Umfauge des ganzen Bundesgebiets zu Rheinischer Nachdruck. Bundesbeschlüssc des Jahres 1835. 171 verbieten und das schriftstellerische Eigentum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen" (Art. 36), und die Bundessitzung vom 2. April 1835 erhob diese Punktation auf Antrag des Kaiserlichen Präsidial-Gcsandtcn mit Stimmencinheit zum Beschluß. Das war denn, vom deutschen Buchhandel veranlaßt, von der preußischen Regierung herbeigeführt, das deutsche Nachdrucksverbot, das Generationen deutscher Buchhändler und Gelehrten ersehnt und verlangt hatten. Die gleichzeitige Aufforderung an die Regierungen: biuuen zwei Monaten anzugeben, was sie zu seiner Ausführung bereits verfügt hätten oder noch zu verfügen beabsichtigten, machte den Beschluß um so gewichtiger, und den letzten Hcunmcrschlag erhielt er — in Antwort darauf, daß er zum Teil dahin gedeutet wurde, als ob die Bundesversammlung das Weitere zunächst den Einzelregicrungen überlassen werde, etwa unter dem Vorbehalt, die Regierungen, von denen das Erforderliche nicht angeordnet worden, an Ergänzung ihrer Landesgesetzgebnng zu erinnern — durch die authentische Interpretation im Beschlüsse vom 5. November 1835: daß „das Verbot des Nachdrucks als ein positives bestehe" und in allen Bundesstaaten auch dann zu vollziehen sei, wenn wider Vermuten die Vereinigung sämtlicher Bundcsglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht zu stände kommen sollte. Das deutsche Nachdrucksverbot, uach dem man so lange mit Sehnsucht ausgeschaut hatte, war errungen, oder besser: die Zeit war erfüllt, in der es erlassen werden konnte, 61 Jahre nach Püttcrs „Bücher- nachdrnck", 45 Jahre nach der Wahlkavitulntion Leopolds II. und 20 Jahre nach der Abfassung der Bundcsakte. War es genügend? Natürlich nicht. Wie stand es mit den Bestimmungen über dcu Gegenstand des Rechtsschutzes, über seine Dauer, über die rechtlichen Folgen der Übertretungen des neuen Gesetzes? Von ihrer Einheitlichkeit zu geschweige«, fehlten sie großenteils sogar ganz. Nachdem aber die Grundlage der Beschlüsse vom Jahre 1835 gelegt war, hat sich nun Deutschland sofort ans Werk gemacht, diese unumgänglich notwendigen Ergänzungen zn schaffen. Dieser Fortschritt aber geschah unter der Leitung von Grundsätzen, die diese Gesetzcsarbcit, wie sie als solche überhaupt etwas neues war, auch inhaltlich ans eine Grundlage stellten, die von der Ncchtsauffassung der Vergangenheit völlig verschieden war. War mit dem Nachdrucksverbote der Buudesbcschlüsse vom 172 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhebcrrcchtsgesetzgebung. Jahre 1835 cm für ganz Deutschland gültiger Rechtsschutz geschaffen, wie die Zeit etwa der Wahlkapitulation Leopolds II. ihn verstanden hatte und mit stolzer Freude als die Gabe, mit der alles erfüllt wurde, was zu erfüllen war, entgegengenommen hätte: so legte noch dasselbe Jahrzehnt auch die Grundlagen zu einer litterarischen Rcchtsschutzgesctzgcbuug, au die das 18. Jahrhundert noch nicht gedacht hatte, wie sie durch die in eben jenem Jahrhundert emporsteigende Entwickeluug erst notig und möglich wurde, wie die Jahrzehnte von 1814 an sie gereift hatten, und wie sie in ausgebildeter Gestalt iu den Gesetzen vor uns liegt, die diejenigen unserer Gegenwart sind. Wir haben es verfolgt, worin die nächste grundsätzliche Wandlung der Auschauungeu bestand, wie sie mit der zweiten Hälfte des zweiten Jahrzehnts des 19. Jahrhunderts zum Durchbruch kam: darin, daß, nachdem Preußen zu Ende des 18. Jahrhunderts mit der Aufgabe des PrivilegsystcmS vorangegangen war, dem sogenannten ewigen Verlagsrechts die beschränkte Schutzdauer entgegengestellt wurde. Damit war nun aber eine Wandlung verbunden, in der sich der ganze Fortschritt, die ganze Vertiefung nnd Konsolidierung der Anschauungen zusammcudräugt: der Fortschritt vom Gewerbeschutz, vom Verlags- oder deutlicher Verlcgcrrcchtc zum Autorrecht, in dem Urheber und Verfasser zu unterscheiden war, uud dem früher oder später ein Verlagsrecht zur Seite zu treten hatte. Wir wissen, daß in der Einnahme des Standpunkts der beschränkten Schutzdnucr den Deutschen England und Frankreich vorangegangen sind. In allen drei Ländern, in England, Frankreich und Deutschland, fällt die Anerkennung dieses Grundsatzes zusammen mit dem Übergänge vom Standpunkt des Schutzes der gewerblichen Interessen des Druckers oder Verlegers zu dem des Interesses der Autoren. Nehmen wir das Verhältnis des Verlegers als solchen zu dem Verfasser, der ciu Werk geschaffen hat, so ist das Recht des crstcrn offenbar ein ganz anderes als das des letzteren. Der Verleger tritt durch dcu Vcrlagsvcrtrcig nicht als Nachfolger an die Stelle des Urhebers als solchen, der diese seine Stelle dadurch räumte — was siunlos nnd unmöglich oder eine bewußte Täuschung des Publikums wäre; er tritt vielmehr neben den Autor, tritt als wirtschaftliches Mittelglied (iu einer Weise, die Recht und Pflicht der Veröffentlichung und Verbreitung vereinigt) zwischen Autor und Publikum. Freilich: was ist es, was dem Urheber in einer von ihm unlösbaren Weise zu eigen gehört, und Vom Gcwerveschutz zum Urheberrecht. 173 dessen wirtschaftliches Nutzungsrecht er, sei es auf Zeit oder auf immer, nn den Händler verkauft? Solange darüber, über Natur und rechtliche Bedeutung dieses fraglichen Gegenstandes des Autorrechts, dessen Nutzung der Autor an einen andern veräußert, und das nur er veräußern kann, keine Sicherheit herrscht, ist auch immer der Zweifel möglich, ob er cbeu hierzu im Stande sei: an den Verleger ein ausschließendes Recht wirtschaftlicher Verwertung zu veräußern; und nie und uimmcr hätte das in der Richtung all dieser Verhältnisse einmal aufgestörte Bewußtsein zur Nuhc gelangen können, ehe hierüber Klarheit geschaffen war. Es ist nicht beschriebenes Papier (schon die Höhe des Honorars würde dazu im Widerspruch stehen); es sind aber auch keine Gedanken, Vorstellungen, kurz geistigen Inhalte, denn ein ausschließendes Eigentum an Gedanken, mit deren Verbreitung der Autor dcu Verleger beauftragt, und deren Annahme und fruchtbringende Wirkung in möglichst weiten Räumen und Zeiten er wünscht, ist für Autor, Verleger und Käufer in jeder Hinsicht widersinnig. Die Gedanken, aufgespeichert in den Büchern, die als ntein persönlichster Besitz meine Regale zieren, sind nicht mein Eigentum; sie sind aber auch nicht oder nicht mehr das Eigentum der Verfasser dieser Bücher; und sie sind das Eigentum keines andern Lebenden. Niemandem als persönliches Eigentum gehörig, schweben sie zwischen uns allen und gehören einer uns alle durchdringenden Atmosphäre an, ebenso, wie die Teile der Luft, die wir athmen, einer Atmosphäre angehören, die uns alle umgibt, und die niemandem und jedem gehört. Niemandes Eigentum die Gedanken in den Büchern, die wir unfern Besitz nennen: und doch sind diese Bücher mit der Geistesarbeit, die darin niedergelegt ist, das Traggerüst der geistigen Tradition, jener geistigen Atmosphäre, die wir unsere Kultur nennen, und die Möglichkeit ihrer Erzeugung und Herstellung verlangt deshalb wirtschaftlichen Schutz. Nun hatte schon Plltter hier auf den rechten Weg gewiesen. Der Welt gehört der Gedanke, dem Käufer das Exemplar, dem Autor die individuelle Form der Darstellung, dem Verleger die vom Autor ihm eiugcräumtc wirtschaftliche Nutzung dieser individuellen Form der Darstellung; und der Begriff der individuellen Darstellung ist der Grundstein der neueren Anschauungen über die littcrarischcn Rechtsverhältnisse geblieben, von Pütters „Form" bis zu Kohlers „imaginärem Bild". 17^ 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhcbcrrechtsgesetzgebung. Weil aber unsere ganze Kultur mit jener geistigen Traditio» steht und fällt: deshalb ist es das faktische uud logische A und O der Gesetzgebung in dieser Hinsicht, dieses ihr ideelles, im wahrsten Sinne des Wortes aus Ideen, Formen bestehendes Ur-Traggerüst feierlich anzuerkennen, es zu schützen uud in seinem Schutze von ihm auszugehen. Dabei kann und darf es keinen Unterschied machen, ob mit Werken, die für Jahrhunderte und menschliche Ewigkeiten geschaffen sind, auch der Masscuschwarm literarischer Eintagsproduktion der gleichen Würde einer so hervorragenden Anerkennung, Beschirmung uud grundlegenden Stellung teilhaft wird. Ebenso wenig kann diese grundsätzliche Stellung um ein Haar durch die Beschwerde verrückt werden, daß dadurch eben der Schar der Autoren solcher nichtigen Produktion gegenüber die dem alten Herkommen entsprechende Stellung des Verlegers, als des eigentlichen Ausgangspunktes von Unternehmungen, die für Bedürfnis und Bildung des Publikums unendlich viel wichtiger seien, vergessen nnd vergraben werde. Wenn, wie es im ganzen einst war, das Werk des Verfassers im Verleger geschützt wird, so muß das Recht des Urhebers nicht grundsätzlich überall geschützt sein, so nicht, wenn er es selbst vertreibt oder hinsichtlich solcher Interessen, die über die wirtschaftliche Sphäre des Verlcgcrintcrcsscs und -schutzes hiuausgehcn. Hängt dagegen der Schutz des Vcrlcgcrrcchts vom Rechte des Urhebers ab, so ist, innerhalb der Grenzen, in dcuen die Rechtsordnung eine ausschließende Verwertung durch ciucu Einzclucu zuläßt, grundsätzlich jedes Werk und nach allen Richtungen geschützt, weil jedes irgend einen Urheber hat. Die alte Zeit unterschied begrifflich einfach zwischen „Verleger" und „Autor". Wo eine solche Teilung einmal vorliegt, ist der Verleger auf jeden Fall nicht Verfasser, denn sonst würde er einen „Autor" uicht nötig haben. Wohl aber ist die Frage, welcher von beiden, Verleger oder Autor, Quell der Idee des Werkes als eiucr eigentümlichen Unternehmung, mit andern Worten Urheber sei. Ist dies der Verleger, so stehen sich Verleger uud Autor in ihrem Verhältnis zueinander als Besteller uud Arbeiter gegenüber. Es ist die Forderung eine natürlichen Konsequenz, wenn als Ausgaugspunkt der Urheber erscheint, daß dann, wie im Autor Urheber und Verfasser, so im Verleger nutznießcnder Vermittler und Besteller unterschieden wird. Daß aber dadurch, daß die Gesetzgebung begann, vom Urheber statt vom Verleger auszugehen, Der Jngcl-Brönnersche „Entwurf eines Regulativs" vom Jahre 1834. 175 der Verleger in dieser seiner Stellung als Besteller beeinträchtigt worden wäre, davon ist keine Rede. Allerdings haben damals verschiedene Autoren, z. B. Karl Ernst Schund im „Büchernachdruck", 1823, Will). August Kramer in den „Rechten der Schriftsteller", 1827, nicht zwischen Autor- und Pcrsönlichkcitsrecht unterscheidend, behauptet, der Autor bleibe, selbst wenn er das Werk auf Bestellung des Verlegers, nach dessen Gedanken, Plan, Disposition schreibe, dennoch voller Eigenthümcr. Allein der Verleger kann sich die schöpferische Kraft des Autors im voraus so zur Disposition stellen lassen, daß ihm das aus der Schöpfung entspringende Vermögensrecht sofort zukommt, und schon das badischc Land- recht von 1810 hatte, indem es nicht mehr, wie das 18. Jahrhundert, vom Verlagsrecht, sondern vom gemeinen Nachdruck ausging, um so ausdrücklicher auch den Besteller geschützt. Und wer will denn über der grauen Theorie des Lebens grünen Baum vergessen? Die verlcgcrische Unternehmertätigkeit im Sinne des Bestcllcrvertrags und auf seiner Grundlage hat gerade damals einen Ungeheuern Aufschwung genommen, und sie hat sich fort und fort gesteigert bis zum heutigen Tage. Die Gesetzgebung hat der Natur der Sache nach die oberste Aufgabe und Pflicht, vom Urheber als solchem auszugchen und das Urheberrecht an sich zu schützen. Weit entfernt, eine Bedrückung des verlcgcrischen Gewerbes zu sein und sein zu wollen, ist diese Stellung die einzig mögliche und richtige zur Entwickelung eines der Logik der Diugc entsprechenden litterarisch - buchhändlerischcn Rechtsschutzes. An der Schwelle der den litterarisch^bnchhändlcrischen Rcchtszustcmd regelnden neuzeitlichen Gesetzcswcrke selbst steht eine Arbeit des Börsen- Vereins der Deutschen Buchhändler vom Jahre 1834: mit der der junge Verein zum ersten Male offiziell in die Entwicklung der staatlichen Gesetzgebung eingriff; ein Vorgang, der ihn mit so hohem Stolze erfüllte, daß noch im Jahre 1875 der buchhändlcrischc Geschichtsschreiber des ersten halben Jahrhunderts des Börscnvcrcins, Friedrich Johannes Frommann, jenes Jahr das für den Börscnverein wichtigste nannte. Als die zweiten Wiener Ministerialkonsercnzen abgehalten wurden, da wagten, Ansang 1834, zwei Frankfurter Buchhändler, Carl Jügel und Carl Brönncr, den raschen Schritt, auf eigene Hand, ohne weitläufige Zuziehung von Kollegen, der Ministcrkonfercnz den „Entwurf eines Regulativs für den literarischen Rechtszustand in Deutschland" einzureichen. Der Entwurf 176 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urheberrcchtsgesetzgebung. ging, im ganzen siebzehn Paragraphen umfassend, von einer starken und noch sehr altzeitlichcn Einhegung der Gewcrbebcfugnissc aus: von allen deutschen Staaten werden Buchhändlerstammrollcn geführt, in die die Buchhändler auf Grund des Nachweises üblicher praktisch-buchhändlcrischcr Lehrzeit, des Wohlvcrhaltens und verhältnismäßiger Geldmittel eingetragen werden; die so staatlich immatrikulierten Buchhändler bilden die Mitglieder des Deutschen Borsenvercins und haben sich bei dessen Vorstand als solche eintragen zu lassen. Jedem andern ist jeder Verlags- oder Sortimcntshandel verboten, so insbesondere: den Buchdruckcreien und Leihbibliotheken, den Autoren, die ihre Werke selbst drucken lassen, den Antiquaren (die nur mit alten, gebundenen und gebrauchten Büchern handeln dürfen), den Buchbindern (die nur gebundene Bibeln, Gesangbücher und auf dem Lande eingeführte Elcmcutarschulbüchcr verkaufen dürfen) und den Hausierern. Der Nachdruck aller Verlags- oder Kommissionsartikel der immatrikulierten Buchhändler ist sür das ganze Bundesgebiet verboten; zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors werden seine Werke Gemein-Eigentum. Eine unmittelbare Wirkung übte der „Entwurf" nicht; das Ergebnis der Konferenzen in der Richtung, die hier in Frage steht, war der Beschluß vom 7. Juni 1834, der lediglich die uns bekannte, von Preußen herbeigeführte Punktation eines allgemeinen Nachdrucksvcrbots brachte. Allein einen unmittelbaren Erfolg hatten die beiden Frankfurter selbst uicht erwartet und beabsichtigt; sie reichten ihren Entwurf ein, um den den Buchhandel betreffenden Beratungen des Kongresses, wie sie sich in einem Schreiben an den Vorstand des Bvrscuvcrcins (23. Mai 1834) ausdrückten: „eine Basis practischer Erfahrung zu unterlegen, und der Buchhändler-Corporation den Weg der Berathung offen zu erhalten". Wie der sächsische Re- gicrungskommissar zu Leipzig von Langenn dem Börscnvorstand mitteilte, wäre der Jügel-Brönnerschc „Entwurf" sogleich mit dem Ersuchen um Einholung des Gutachtens des Borsenvercins eingereicht worden, und jedenfalls erlebten Jügel und Brönncr die Genugthunng, daß er den Einzelstaatcn mitgeteilt wurde und in der That von Sachsen aus, ja wie die Motive der „Vorschläge" des Börsenvereins (1834) angeben, vom Ministcrkongreß selbst zur Begutachtung an den Börscnvorstand gelangte. Ein dreizehngliedriger Ausschuß, auf dessen Mitgliederliste so leuchtende Namen wie Perthes, Reimer, Vieweg, From- Die „Borschläge" des Börsenvcreins vom Jahre 1834. 17? mann, Enslin, Duncker, Friedrich Fleischer standen, hat dieses Gutachten Ende August, Anfang September 1834 hergestellt. „Vorschläge zur Feststellung des literarischen Rcchtszustaudeö in den Staaten des deutschen Bundes" genannt, stellte es einen gründlichen Gesctzesentwurf von sechzig Paragraphen dar, dem ausführliche Motive beigegeben waren. Der Frankfurter „Entwurf", dem die „Vorschläge" in der Bezeichnung „Literarischer Rechtszustand" folgten, war ausgegangen von dem Verbote des Nachdrucks des Verlags der in Deutschland immatrikulierten Buchhändler, hatte dann aber die Schutzdauer lediglich nach der Lebenszeit des „Autors" bemessen. Mit ganz anderer Entschiedenheit die Bahn der neuen Auffassung wandelnd, stellten dagegen die „Vorschläge" die „Rechte der Schriftsteller und Künstler" an die Spitze und ließen darauf das vom Urheber auf den Verleger übergehende „Verlagsrecht" folgen, legten aber schon in der ersten Abteilung den dem „Entwürfe" fehlenden Grundsatz fest: „Wenn Jemand einem Andern die Bearbeitung oder Ausführung . . nach seinem eigeueu Plan und auf eigene Kosten übertrügt, so gilt in rechtlicher Hinsicht der Besteller als alleiniger Urheber, so weit nicht Verträge dem entgegenstehen". Vom Rechte des Autors an seinem Gcistescrzcugnisse ausgehend, zeigten die „Vorschläge" die vernünftige Beschränkung, sich auf die strittige Theorie des schriftstellerischen Eigentumsrechts nicht einzulassen, sondern sich auf den Boden zu stellen, daß „in der Bundesactc das Recht der Schriftsteller und Verleger nicht als ein erst neu zu begründendes, sondern als ein ursprüngliches und bestehendes anerkannt, und unter den Schutz der Vertrüge gestellt" worden sei, sodaß es nur darum sich handle, den „gesetzlichen Umfang" dieses Rechtes zu bestimmen, das, als das „bedeutendste Erzeugnis; der vorgeschrittenen Gesittung, in keine der vorhandenen Rechtsnormen der ältern Zeit vollkommen passe". Der Urheber hat das „nach Analogie" des Eigentums beurteilte Recht, über sein Werk frei und nach Willkür zu verfügen, es in beliebiger Zahl zu vervielfältigen und zu verbreiten und diese Rechte einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu veräußern. Besonders bemerkenswert ist die Bestimmung über die zeitliche Beschränkung des Rechtsschutzes: dem Vorgange des Wahlausschusses folgend — in gewissem Sinne ja, wenn man so will, seines Vorgängers —, erstreckte der Börsenvcrein die Dauer des Rechtsschutzes auf dreißig (nicht zwanzig) Jahre nach dem Tode des Autors. Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. IL 178 4. Kapitel: Ende dcs Nachdrucks u, Begründung der Urheberrcchtsgcsetzgebung, Was den Rechtsgcgcnstand betrifft, so dehnen die „Vorschläge" im Unterschiede zum „Entwürfe" das Recht vom literarischen auf jedes musikalische und artistische Werk aus, sie unterscheiden sich weiter von ihm dadnrch, daß sie das Recht dcs Autors auf Selbstverlag und Selbst- vcrtricb wahren, sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Bedingungen mit dem schlichten Hinweis auf die Landesgesctzgcbung begnügen und den Buchbindern und ähnlichen nicht zu Buch-, Musikalien- und Kunsthandel berechtigten Personen wenigstens das Recht zum Kommissionsvcrtrieb gewähren, wenn er im Auftrag einer staatlich zum Sortimcntshandel berechtigten Buch-, Musikalien- oder Kunsthandlung geschieht. Der „Entwurf" sagte einfach: „Der Nachdruck sämmtlicher in Deutschland in Verlag oder in Commission bei immatricutirten Buchhändlern erschienenen und außer den Bestimmungen dcs H 12 ^Erlöschen dcs Verlagsrechts zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors) liegenden, sowie aller künftig erscheinenden Werke, ist gänzlich und für immer untersagt". Ganz anders sind diese Verhältnisse in den „Vorschlägen" des Börscnvercins durchgearbeitet. So leiten sie aus dem Rechte des Urhebers einerseits ab die Ausdehnung des Rechtsschutzes auf Predigten, Vorlesungen u. s. w., andrerseits die Möglichkeit der Beschränkung auf einen bestimmten Kreis sowie dcs Vorbehalts des Übersetzungsrechts; so führen sie die Ausnahmen an: Anführung der Stellen aus andern Büchern, Aufnahme einzelner Aufsätze und Gedichte in politische Zeitungen oder in Sammluugcu für den Schul- und Unterrichtsgcbranch; so sehen sie für zweifelhafte Fälle ein Sachverständigen-Schiedsgericht vor, das in jedem einzelnen Falle auf Antrag der zuständigen Behörde des Angeschuldigten vom Vorstand des Börsenvercins niedergesetzt wird, aber lediglich über die «irmsstio facti zu befinden hat. Erstaunlich hoch ist die von den „Vorschlägen" auf den Nachdruck gesetzte Strafe: Beschlagnahme und Vernichtung der Nachdrucke und des unmittelbaren technischen Apparates und Ersatz des dreitauscndfachcn Ladenpreises dcs Originals, gleichviel, ob die Nachdrucke schon ausgegeben wurden oder nicht. Daran zeigt sich, wie schwer es dem Buchhandel fiel, den Übergang zu finden von dem Standpunkte des Kampfes gegen den zwischenstaatlichen Nachdruck, woraus ja diese ganze Bewegung hervorgegangen war, zu dem dcs Rcchtszustands eines ausgedehnten einheitlichen Rechtsgebicts, dessen Grenzen mit denjenigen des Bundes selbst zusammenfielen, und das also legislativ nicht mehr mit Preußens Forderung der „gleichförmigen Grundsätze". 1?g dein zu relativ selbständigen Einzclstaaten in Beziehung stehenden Einzel- staatc, sondern nur mit den innerstaatlichen Verhältnissen des einzelnen Territoriums selbst zu vergleichen war. Eines uumittelbareu Erfolges sollten sich auch die „Vorschläge" nicht zu erfreuen haben. War man am Bunde einigermaßen peinlich berührt durch ein so sicheres, nach Inhalt und Form vollendetes Auftreten der gemeindeutschen Korporation eines Standes, der ein so gewaltiger Faktor war in der Verbreitung, Beeinflussung, Beherrschung der Ideen? Jetzt, so hatte sich einer der Bevollmächtigten in der Bundesversammlung verlauten lassen, spreche dieser Verein noch bitweise; habe er sein Netz erst über ganz Deutschland ausgespannt, so werde er fordern und zwingen. Im Buchhandel wurden noch gewisse andere Punkte hervorgehoben. Das entschiedene Eintreten Sachsens für den Buchhandel sei mißfällig empfunden worden, namentlich von Preußen; der im Oktober 1834 begonnene Bau des deutschen Börsen- gebändes in Leipzig — wir werden noch davon hören — habe ein gewisses unruhiges Befremden erregt. Jedenfalls ließ die Bundesversammlung die „Vorschläge" unvcrwcrtet liegen und bekundete gleichzeitig, daß sie von einer Eingabe der „deutschen" Buchhändler nichts wissen wolle; sie vernichtete die Vorschläge des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler als solchen, indem sie sie als Borschläge der Buchhändler Sachsens behandelte und die übrigen Einzclstaaten zur Einholung besonderer Gutachten seitens ihrer Buchhändler aufforderte: was allerdings dem Wortlaut des Artikels 37 der Wiener Beschlüsse entsprach. Indessen ins Stocken geriet der Fortgang der Angelegenheit am Buudc uicht. Der 2. April 1835, der jenen am 5. November des gleichen Jahres als „positives Nachdrucksvcrbot" bezeichneten Bundcs- beschluß gebracht hatte, hatte auch, wie Preußen es beantragt hatte, nunmehr die endliche Einführung „gleichförmiger Grundsätze" in Aussicht gestellt. Auf drei Hauptpunkte kam es dabei an: auf welche Gegenstände sich die Nachdrnckögcsctzgebung bczichc, auf wclche Dauer der Schutz gewährt werden solle, und welche Folgen an die Übertretung des NachdruckSverbots geknüpft werden sollten. Auf die gleichzeitig mit dem Beschlüsse vom 2. April 1835 seitens des Bundes an die Einzel- rcgiernngcn ergangene Aufforderung: binnen zwei Monaten zu berichten, 12* 180 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhebcrrechtsgcsetzgebung. was sie hinsichtlich des Nachdrucksverbots bereits verfügt hätten oder nun zu verfügen beabsichtigten, hatte deshalb Preußen erklärt: daß bei ihm die Verhältnisse des Verlagsrechts und des Nachdrucks geregelt seien, sodaß eine Publikation des Bundesbcschlusses in Preußen so lange nicht erforderlich sei, als die Bundesbestimmungen namentlich darüber noch nicht festständen, aus welche Druck- und Vervielfältigungsarten das Nachdrucksverbot zu erstrecken und innerhalb welches Zeitraumes das schriftstellerische und Verlagseigentnm geschützt sei. Zugleich schlug es dazu seinerseits vor: die Erstreckung des Verbots der mechanischen Vervielfältigung ohne Einwilligung des Urhebers oder dessen, dem dieser seine Eigentumsrechte ohne Vorbehalt der Vcrvielfültigungsbefugnis übertragen habe, auf alle Werke der Wissenschaft und Kunst, gleichviel, ob durch den Druck bereits vervielfältigt oder nicht, und aus alle Werke der Kunst, die ihrer Natnr nach einer mechanischen Vervielfältigung sähig seien, sowie der Einführung des gleichen Schutzes für das Recht der Verfasser von musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken gegen unbefugte Aufführung und Darstellung; und die Bestimmung der Dauer des Schutzes des schriftstellerischen und Verleger-Eigentums gegen den Nachdruck auf einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Tode des Verfassers (oder, bei nachgelassenen Werken, vom Tage der Veröffentlichung an). Die Bundesversammlung konnte sich zu einer materiellen Verfügung, die noch dazu mit einer Ausdehnung des Rechtsschutzes auf Interessen verbunden war, die in den verschiedenen Bundesstaaten im allgemeinen doch noch zu schwächlich und unselbständig entwickelt erscheinen konnten, so rasch nicht entschließen und beschränkte sich deshalb zunächst auf die uns bekannte Interpretation vom November 1835, in der sie erklärte: daß sie sich auf die Aufstellung „einiger Hauptgrmidsätze zu beschränken" gedenke. Die betreffende Bundcstagskommission beantragte in der nämlichen Sitzung hinsichtlich der Anerkennung des Schutzes gegen unbefugte Aufführung und Darstellung musikalischer Kompositionen und dramatischer Werke seitens des Bundes Einholung von^Erklärungcu der Einzelregicrungen. Daneben aber brachte sie einen positiven Vorschlag zu einem endlichen ersten Bundesgcsetze materiellen Rechts. Vorwärts- gcdrängt in der Richtung, deren Haupt Preußen war, und die auf die endliche Verkündigung gleichförmiger Grundsätze drang, gehemmt Vorschläge der Bundeskommission 1835. Preußisches Gesetz vom 11.Juni 1837. 181 von der Rücksicht auf die Interessen, deren hartnäckiger Vertreter Württemberg war, und die noch die Luft des Zeitalters der zwischenstaatlichen Nachdrucksfreiheit und des Privilegsystems atmeten, erkannte die Kommission das ausschließende Recht des Urhebers oder dessen, auf den er seine Rechte übertragen habe, zur mechanischen Vervielfältigung litterarischer und artistischer Erzeugnisse, gleichgültig, ob schon veröffentlicht oder nicht, an, ließ es auch auf seine Erben und Rechtsnachfolger übergehen, sprach es aber trotzdem nicht einmal dem Autor für seine ganze Lebenszeit zu, sondern gab diesem Rechte nur die Dauer von zehn Jahren vom Erscheinen des Werkes an, eine Schutzfrist, die zu Gunsten von „Urhebern, Herausgebern und Verlegern von großen, mit bedeutendem Kostenaufwande verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst, sowie zur Belohnung von Nationalverdiensten" auch auf einen längern Zeitraum ausgedehnt werden könne. Dem Urheber, Herausgeber und Verleger nachgelassener Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu; neben den landesgesetzlich gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen findet in allen Fällen Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, bei Werken der Kunst außerdem Beschlagnahme der zur Nachbildung hergestellten Vorrichtungen statt. Dies also die Vorschläge, die sich zur Ausarbeitung der „einigen Hauptgrundsätze in den sämmtlichcn deutscheu Bundesstaaten" anboten. Es war klar, daß sie hinter dem Rechtszustande, wie er in den Einzel- staatcn nicht nur zu erstreben war und erstrebt wurde, sondern sogar schon bestand, weit zurückblicken und zur Ausdehnung des Gesichtskreises des Partikularrcchts zu dem des Bundesrechts ungenügend waren; und in Preußen wurde deshalb beschlossen, nun sofort die eigene, landesherrliche Gesetzgebung auszubauen, um dem eigenen Lande die dem neuen Stande der Dinge entsprechende Gesetzgebung zu verschaffen und damit zugleich nach Möglichkeit auf die Gestaltung der deutschen Gesetzgebung einzuwirken; ein Gesetz zu erlassen zunächst für Preußen, aber nach Grundsätzen, die geeignet seien, zu einer übereinstimmenden Grundlage von Gesetzen aller deutschen Staaten zu dienen. Es geschah im Laufe des Jahres 1836 und der ersten Hälfte des Jahres 1837, und am 11. Juni 1837 wurde das Preußische „Gesetz gegen Nachdruck und Nachbildung zum Schutz des Eigenthums an den Werken der Wissenschaft und Kunst" vollzogen. 182 4. Kapitel - Ende dco Nachdrucks u. Begründung der UrhcberrcchtSgesetzgebnng, Wie die „Vorschläge", so stellt das preußische Gesetz an die Spitze das ausschließende Vcrviclfättigungsrccht des Autors oder dessen, der die BefuguiS dazu von ihm herleitet; bezieht es in die Schutzsphäre ein: Manuskripte, Predigten, mündliche Vorträge; nimmt es davon aus: die Anführuug einzelner Stellen und die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. f. w. iu kritische uud literarische Werke und Sammlungen zum Schulgebrauch; sieht es Sachverständigen-Vereine vor; dehnt es den Schutz gcgeu Nachdruck auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische uud ähnliche Zeichnungen und (wie schon das Landrecht) auf musikalische Kompositionen aus; macht es den Schutz in fremden Staaten erschienener Werke von bcsondern Staatsvcrträgcn abhängig; und führt es endlich in Preußen ein: den Schutz gegen Rachdruck (rcsp. Abdruck von Manuskripten, Predigten, Lchrvortrügen) für den Autor auf Lebenszeit und für seiue Erben auf dreißig Jahre uach seinem Tode lresp. bei Pseudonymen und anonymen Schriften auf fünfzehn Jahre von der ersten Herausgabe an). Die wesentlichsten Unterschiede des preußischen Gesetzes von den „Vorschlägen" bestehen dagegen in denjenigen beiden Punkten, in denen es überhaupt bahnbrechend war: in der Einbeziehung des Verbots erstens der Nachbildung von Kunstwerken und bildlichen Darstellungen und zweitens der Aufführung dramatischer und musikalischer Werke. Es unterscheidet sich von ihnen serner dadurch, daß es keine Bestimmung über das Urheberrecht des Bestellers trifft. Die Strafe ist niedriger: Entschädigung, Konfiskation der noch vorrätigen Exemplare, Geldbuße von fünfzig bis tausend Thalcrn. So die wesentlichen Bestimmungen eines Gesetzes, das, den notwendigen Bruch mit der Anschauung von der Alleinherrschaft des buch- hündlcrischcn Gewerbcschutzes vollziehend, vom Schutze des Händlers zum Rechte des Schöpfers übergehend, die Grundtage zunächst der territorialen, dann der bundcsstaatlichen und schließlich der deutschen Rcichs- gcsetzgebung auf dem Gebiete des literarischen Rechtsschutzes werden sollte. Freilich war, wie schon oben sofort angedeutet, indem der Stoff des „litterarischcn Eigcnthums" aus jener Umklammerung hervorgezogen und gesetzgeberisch kodifiziert wurde, damit auch die weitere Aufgabe gestellt, ihm nun entsprechend ein besonderes Verlagsrecht zur Seite zu stellen. Die preußische Regierung hat diese geschichtliche Marke auch Bundesbcschluß vvm 9. Novcmber 1837. 183 sofort aufgerichtet, indem sie gleichzeitig eine Revision der betreffenden lcindrcchtlichen Vorschriften anbefahl, die, wie wir uns erinnern, aus verlagsrcchtlichcr Grundlage aufgebaut waren. Indessen sollten noch lange Jahrzehnte verstreichen, bis dieser Forderung Genüge geschah. Kaum vollzogen, wurde das Gesetz, indem seine Publikation aufgeschoben wurde, der Bundesversammlung vorgelegt, damit unter Zugrundelegung desselben noch vor seiner Publikation womöglich ein Bundesbcschluß zu Stande gebracht werden könnte, der sich seinen Grundsätzen möglichst annäherte. Das sollte denn freilich so schnell noch immer nicht der Fall sein. Über das bloß formale Verbot des Nachdrucks wurde die Bundesversammlung nun zwar hinausgedrängt; immerhin bestand der neue Beschluß vom 9. November 1837 noch bloß in der Annahme des Kommissionscntwurfs vom ö. November 1835, von dem er sich unmittelbar nur dadurch unterscheidet, daß für den dort unbestimmt gelassenen „längcrn Zeitraum", auf den das „Minimum deö Schutzes der Gcsammtheit gegen den Nachdruck" zu Gunsten mit bedeutenden Vor- auslagcn verbundener Werke sollte ausgedehnt werden können, die bestimmte Zcitgrenzc von „höchstens" zwanzig Jahren festgesetzt wurde. Dabei sprach aber der Beschluß selbst es aus, daß eine große Mehrheit einen sachlich und zeitlich ausgedehnteren Rechtsschutz gewünscht habe, und nahm eine diesbezügliche erneute Beratung nach Ablauf einer fünfjährigen Vcrsuchszeit, also für das Jahr 1842 in Aussicht. Die große Bedeutung des Buudesbeschlusscs vom 9. November 1837 war die, daß mit ihm nun für das ganze Bundesgebiet gültige materielle „gleichförmige Bestimmungen" gegeben waren, zwciundzwanzig Jahre nach dem Versprechen der BundcSaktc. Sie bestanden in der festen und allgemeinen Grundlage des für litterarische Erzeugnisse nnd Werke der Kunst gültigen Rechtsschutz-Minimums von zehn Jahren, beginnend für die in den vorangegangenen zwanzig Jahren erschienenen Werke mit den 9. November 1837, für die von da ab erscheinenden mit dem Jahre des Erscheinens: die Publikationövcrordnuug vom 4. Januar 1838 ließ eine Abänderung der bisherigen Gesetze durch den November- beschluß nur insofern zu, als er größeru Schutz gewährte, während diejenigen Gesetze, die „dem Eigcnthumc und Vcrlagsrcchtc an Büchern und andern Gcisteswerken in Beziehung ans die Zcitfrist oder sonst einen noch ausgedehnter!! Rechtsschutz gewährten", unverändert zu bleiben 184 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urheberrcchtsgcsctzgcbung. hatten. Zwanzigjährige Bundcsprivilegien zu besonderer Belohnung des Nationalverdicnstcs wurden (in den Jahren 1838—1842) den Erben und Verlegern von Schiller, Goethe, Jean Paul, Wieland und Herder zu Teil. In den Einzelstaaten aber, wie sie zuerst von Preußen durch die Littcrarkonventionen verbunden worden waren, sollte das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 rasch 'Nachfolge finden; noch in den dreißiger Jahren machte Sachsen-Weimar damit den Anfang, am 11. Juni 1839. Fünftes Kapitel. Der Börsenverein bis zum Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiode. Statut vom Jahre 1831; der Leipziger Entwurf. „Verein der Buchhändler zu Leipzig". Die Erbcmuug des Börseugeväudes. Statut vom Jahre 1838. In die Zeit der gesetzlichen Abstellung des Nachdrucks durch ganz Deutschland wuchs so gleich in den ersten Jahrfünften seines Bestehens der Börscnverein der Deutschen Buchhändler hinein, in den Zustand einer gesetzlichen Begründung, von deren sie tragenden allgemeinen Voraussetzungen seine eigene Begründung das laut redende Zeugnis gewesen war. Und in der That: wie in der Geschichte der deutschen Gesetzgebung die Regelung der Nachdrucksverhältnisse vom Jahre 1827 an über das Jahr 1832 hinweg bis zu den Vorschriften des preußischen Gesetzes vom Juni und des Buudesbcschlusscs vom November 1837 die werdende Neugestaltung der deutschen Einheit von der buchhandclsrcchtsgeschichtlichcu Seite her darstellte, so befestigte und vertiefte sich in der gleichen Zeit der Bund der Deutschen Buchhändler, dessen erste und grundlegende EntwickclungSpcriodc gleichfalls mit dem Ausgang der dreißiger Jahre ihren Abschluß fand. In einem gleichmäßigen, gesunden Wachstum nahm die Mitglicdcrzahl in ruhiger Stetigkeit zu; sie vermehrte sich in den ersten Jahren durchschnittlich um 25 Mitglieder im Jahre, sodaß im Jahre 1834 der Verein 454 Mitglieder zählte. Mit den Überlieferungen des Wahlausschusses hatte der Börscnverein gebrochen, und es war gut so. Nur nach zwei Nichtungeu hin hat er über die Grenzen einer reinen Fortführung des Horvathschen Abrechnungsuntcruehmcns hinausgcgriffcn; ciumal, iudcm iu der Kan- tatevcrsammlung 1827 auf Friedrich Perthes' Antrag Althings bei Ernst 186 S. Kapitel: Der Börscnvereiii bis z.Abschluß seiner ersten Entwickclungspcriode, Klein in Leipzig erschienene „Nachgelassene Schriften" wegen ihres anstößigen Inhalts vernichtet wurden, sodann in der praktischen Stellungnahme gegen dcu Nachdruck. Das letztere bedeutete jetzt freilich als Aktion viel weniger als in frühern Jahren; indem die Enthaltung von Nachdruck und NachdruckSvcrtricb erst im Jahre 1831 unter die Aufnahmebedingungen nnfgcnommcn wurde, geschah dies zu einer Zeit, in der der Mangel dieser Bedingung ein unverzeihlicher Verstoß gegen Sitte und Recht gewesen wäre. Vorangegangen war ihm darin der unter Führung namentlich der Firmen Breitkopf ^ Härtel (Leipzig), Peters ec Probst (Leipzig), Schott (Mainz) und Haslinger (Wien) am 23. Mai 1829 in Leipzig von sechs Leipziger und zehn auswärtigen Handlungen gegründete „Verein der deutschen Musikalienhändler". Die ebcngcnnnntc Aufnahmebedingung war eine der neuen Bestimmungen des ersten Börscuvcrcins-Statuts, das zu Kantate 1831 angenommen wurde. Seine Vorgeschichte führt uns zu dem Verhältnisse, dessen Zurechtriickuug ciucr der wesentlichsten Vorgänge dieser Begrüudungs- pcriodc sein mußte, zu dem Verhältnisse zwischen den „Auswärtigen" und den Leipzigern. Die Einführung der Bedingung der Enthaltung von Nachdrnck und Nachdrucksvcrtrieb war 1830 von Herold (Hamburg) und Friedrich Brockhaus (Leipzig) beantragt worden, und zwar zugleich mit folgenden Punkten.- Beibringung behördlicher Bcglaubiguug des buchhäudlerischeu Berufs, Versendung des Etablissemcntcircnlnrs an die Mitglieder vor der Anmcldnug und Entrichtung ciucö Eintrittsgeldes von fünf Thalcrn. Die vier Punkte wurden angenommen, und zugleich wurde beschlossen, daß Ausschließung aus dem Vereine eintreten solle bei nachweislicher Befassuug mit Nachdruck in einem Staate, in dem er verboten sei, bei mutwilligem Bankerott und bei Nichterfüllung der Zahlungsvcrbindlichkciten innerhalb dreier Jahre. Das gab dem Vorsteher Earl Dunckcr (Berlin), dein ersten Nachfolger Friedrich Eampcö, die Veranlassung zur Abfassung des Entwurfs ciuer neuen Börsenordnung, der die Leipziger einen Gcgcnentwurf folgen ließen. Die Leipziger betonten erstens die Notwendigkeit der „liberalen" Gestaltung der Börsenordnung: d. h. sie bezeichneten als Mitglied „jeden in einer Geistesproducte vervielfältigenden Gewcrbsbranchc sclbstständig Arbeitenden, sey er nun Buch-, Musikalien- oder Kunsthändler", während der Dunckcrschc Entwurf bestimmte, daß, da der Borscnvercin im Unterschied zur Horvath- Der Dunckerschc und der Leipziger Statutcnentwurf, 1831. 187 schcn Börse nicht mehr bloß das Abrcchnungsgeschäft, sondern auch die Beratung allgemeiner und gemeinsamer Angelegenheiten des Buchhandels betreffe, zwei Mitgliedermassen zu unterscheiden seien, erstens Mitglieder des Börscuvcrcins: „alleinig wirkliche Buchhändler"; zweitens Börsenmitglieder: die (nur zur Abrechnung zugelassenen) Kunst- und Musikalienhändler. Der Leipziger Entwurf bestimmte zweitens, daß bei jeder Neuwahl eines der drei Vorstandsmitglieder zugleich ein Leipziger Buchhändler als Stellvertreter gewählt werden solle, und diese Stellvertreter sollten die Vorstandsmitglieder sowohl, wenn diese am Besuch der Messe verhindert wären, zur Jubilatcmcssc vertreten, als auch regclmäßiger- weisc „die Leitung der Börsenangclcgcnhcitcn in der Zeit außer der Jubilatcmcssc" in Händen haben, mit andern Worten: mit etwaiger Ausnahme der Mcßtagc den permanenten Vorstand des Börscnvcrcins bilden. Endlich suchte der Leipziger Entwurf dem Vorstaude des so dem Leipziger Einfluß so weit geöffneten Vereins Bahnen erweiterter Machtbefugnisse zu erschließen, die in der Richtung auf eine Stellung hinzuführen schienen, wie sie die Leipziger Deputierten in dem Jahrzehnt vor Begründung des Börscnvcrcins eingcnommcn hatten; so sollte dcr Vorstand nicht nur die Stelle sein, von der man auf schriftlich eingereichte spsoiss t>c:ti ein Parere (schriftliches Sachverständigen-Gutachten) begehren könne, sondern auch die Macht besitzen, Handclsstrcitigtciteu auf mündlichen Vortrag hin sofort schiedsgerichtlich zu erledigen. Der Gedanke des permanenten Leipziger Börscnvorstandcs war für damalige Zeiten in Anbetracht dcr Schwerfälligkeit dcr Kommunikation, der Umständlichkeit des Verkehrs, dcr Nichtgcwöhuuug au rasche Abwickelung auf schriftlichem Wege, der altcu Gcwöhnnng umgekehrt au die Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten bei dcr persönlichen Zusammenkunft in Leipzig, wobei mit der Messe gewöhnlich auch die Behandlung solcher Angelegenheiten vorläufig abgeschnitten war, nicht so auffallend, als er es heute seiu würde. Auf dcr andern Seite war er dies aber doppelt bei der damaligen Verfassung des Börscnvcrcins. Dcr Verein war eine Gründung der Auswärtige::. Die Leipziger waren „stimmhabcnde Gäste", und cine Sondcrstcllung der Leipziger, wie diese sie nach dem Programm von 1!-!24 im Börscnvorstand eingenommen haben würden, war ihnen im Jahre 1825 so gründlich abgeschnitten worden, daß die Wahl cineö Leipzigers in den Vorstand grundsätzlich als ausgeschlossen 186 5. Kapitel: Dcr Börsenverein bis z. Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiodc. galt. Die Auswärtigen beantworteten denn auch den Leipziger Gegenentwurf mit den heftigsten Protestaticmm, bei denen der ganze Groll gegen Leipzig zu Tage trat, und bei denen Männer wie Friedrich Perthes und das Vorstandsmitglied Wilhelm Perthes Stimmführcr waren. Man betonte die selbständige und den Leipzigern gegenüber geschlossene und abgeschlossene Stellung der Auswärtigen. Der Leipziger Entwurf, schrieb Friedrich Perthes, wäre „der sichere Weg: drcy Leipziger zu Dirigenten des Ganzen und zu Regenten der Auswärtigen zu constituiren". Davon dürfe so wenig die Rede sein, wie davon, daß ein Leipziger je Vorstand des Börsenvcrcins werde. Wilhelm Perthes nannte den Entwurf „ganz verwerflich" und „unmöglich". Dcr Leipziger und dcr auswärtige Buchhandel seien zwei Korporationen in einer Genossenschaft; eine größere Vermischung und Verkettung beider war wie nach Friedrich Perthes so ebenso nach ihm nachteilig und schädlich; Wilhelm Perthes wünschte den Punkt, daß nur nichtleipziger Buchhändler zur Wahl von Vorstandsämtern berechtigt seien, ausdrücklich in das neue Statut ausgenommen zu sehen. Die Gestaltung des Börsenvcrcins zu einem Friedcnsgerichtc würde eine bedenkliche und nicht zu bewältigende Erweiterung seiner Geschäfte sein. Die Ausdehnung der Rechte der Buchhändler auf die Musikalien- und Kunsthändler würde „jedem mit Bildern handelnden Italiener" die Börse öffnen, vor allem aber könne es weder dem Buchhandel, noch dem Musik- und Kunsthandel frommen, wenn Musikalien- und Kunsthändler stimmberechtigt und in den Vorstand wühlbar seien oder innere Angelegenheiten des Musik- und Kunsthandels von einem aus Buchhändlern zusammengesetzten Vorstande geleitet werden sollten. Der Leipziger Entwurf wurde abgelehnt und der Dunckersche 1831 im wesentlichen unverändert als neue Börsenordnung angenommen. Das Statut („Ordnung für die Buchhändler-Börse") bezeichnet als Zweck der „Börsen-Gemeinschaft": „Gemeinsame Berathung nebst Maaßnahme über Angelegenheiten des Buchhandels" und „Erleichterung des Abrechnungs-Geschäfts". Nach dieser Verschiedenheit des Zwecks teilen sich die Mitglieder in solche des „Börsen-Vereins" („alleinig wirkliche Buchhändler") und solche der „Börse" („alleinige Kunst- oder Musikalienhändler"); die letztem sind ausgeschlossen von dcr Teilnahme an den Hauptversammlungen und der Ausübung des Wahlrechts. Die Auf- Statut vom Jahre 1831. 189 nnhmebediugungcn sind für beide Mitgliedermassen: behördlicher Gewcrbc- cmsweis, schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Börsenordnung und Zahlung des jährlichen Beitrags von 1 Nthlr. 12 Gr., für die erste Klasse außerdem: Versendung eines eigenhändig uuterzeichuctcn Etablissement-Circulars wenigstens vier Wochen vor der Anmeldung, Nicdcrlcgung eines solchen im Börscuarchiv, Verpflichtung, sich des Nachdrucks zu enthalten und dem NachdruckSvertricb möglichst entgegenzuarbeiten, sowie Zahlung eines Antrittsgcldcs von 5 Thalern. Der Börsen-Gemeinschaft geht verlustig, wer Kontraventionen gegen die Börsenordnung begeht, namentlich sich des Nachdrucks uach dem Bcgrifse des Preußischen Laudrcchts schuldig macht, eines entehrenden Verbrechens oder mutwilligen Bnnkcrotts überwiesen ist, sich mit Nachdrucksvcrtricb befaßt in einem Staate, in dem dieser verboten oder durch besondere Staatsverträgc beschränkt ist, im eigenen Staate erlaubte Nachdrucke an Privatpersonen eines Staates vertreibt, in dem der Nachdrucksvcrtricb vcrboten ist, endlich wer mit einem zweijährigen Börscnbcitrnge im Rückstand ist. Die Einkünfte bestehen in den Zinsen der Aktiv-Kapitale, den Antrittsgcldcrn und Jahresbeiträgen und dienen zunächst zur Bestreitung der für die Börse nötigen Ausgaben und erst dann, wenn Uberschuß vorhanden ist, zur Erreichung allgemeiner buchhündlcrischcr Zwecke, wobei aber in einem Jahre die Höhe von 200 Thalcrn nicht überstiegen werden darf. Die den Vorstand betreffenden Bestimmungen sind grundsätzlich die des Jahres 1825. Das Börscnlokal ist geöffnet von Mittwoch nach Jubilatc au vou früh 8 Uhr bis Abends 7 Uhr. Die Tagesordnung der „Versammlungen des Börsenvereins zu gemeinsamer Bcrathung" wird durch gedrucktes Umlanfschreibcn bekannt gemacht, daö spätestens neun Wochen vor Jubilatc von Leipzig aus abgeht; Zutritt zu diesen Versammlungen haben nur, die Mitglieder des Börsen-Vereins (d. h. also die Buchhändler oder Mitglieder der ersten Klasse), und zwar nur Prinzipale und von diesen schriftlich speziell hierzu bevollmächtigte Geschäftsführer; jede Handlung hat nur eine Stimme. Aber gerade den Leipzigern, die der sonst so gelinde Friedrich Perthes mit großer Bitterkeit an ihre alten Sünden erinnerte: wie sie nichts zum Besten des deutschen Buchhandels, nichts zur Erleichterung für die Bequemlichkeit der Auswärtigen während des Meßaufcnthalts gcthcm, sich 190 5. Kapitel: Der Börscnvcrein bis z, Abschluß seiner ersten Entwickelnngsperiode. auf lange hin von der von ihnen bespöttelten Börse zurückgezogen, sich der gesellschaftlichen Einigung der Auswärtigen entzogen hatten: ihnen gerade sollte jetzt der Börscnvcrein die wesentlichste Forderung dieser seiner Interessen zu verdanken haben. Es hing und ging das zusammen mit wesentlichen Veränderungen innerhalb der Organisation des Leipziger Buchhandels selbst. Die „Deputirten des Leipziger Buchhandels" waren auch in den letzten Jahren, und gerade da, gewiß nicht müßig gewesen. Sie bewirkten, daß bei der Einführung des neuen Accise-Tarifs der Eingangszoll für den Centner Bücher von 8 auf 4 Groschen, für den Centner Kupferstiche und Landkarten von 2 Nthlrn. 12 Groschen auf 1 Rthlr. herabgesetzt wurde und Büchern beigepackte Kupferstiche und Landkarten nur den Büchcrzoll zahlten; sie wurden im Jahre 1828 wiederholt vorstellig wegen der „Nachdrucke" des Bibliographischen Instituts iu Gotha, kamen 1829 um Milderung der sächsischen Censur ein und ersuchten im Januar 1830 um Abschluß von Vertrügen gegen den Nachdruck mit den einzelnen deutschem Staaten, und nach einem Schreiben Kummers aus dem Herbst 1830 war es „das Werk" der Deputierten, daß, Württemberg ausgenommen, „mit allen deutschen Staaten ein Vertrag wegen Nachdruck geschlossen" und in Österreich nichts mehr nachgedruckt werden durfte. Aber denuoch: es war eine Vertretung, die in ihrer formlospatriarchalischen Art der Zeit nicht mehr entsprach; die steigende Zahl der Firmen, ihre Abhängigkeit vom, ihr Einfluß auf den gesamten deutschen Buchhandel, der selbst aus alten Verhältnissen herausgetreten war, verlangte eine zahlreichere und eine offenere Vertretung mit statutarisch geregelter Thätigkcit. Und in demselben Jahre, in dem in Sachsen die Konstitution erteilt wurde, bewirkte eine Gruppe Leipziger Buchhändler unter der Führung von Leopold Voß die Ersetzung der „Deputierten des Leipziger Buchhandels", wie dieser als selbstverständliche und doch unorganisierte Gesamtheit bis dahin von jenen vertreten worden war, durch einen „Verein der Buchhändler zu Leipzig" mit regelmäßig wechselnden Deputierten, dessen Statuten vom 10. Dezember 1832 datiert sind, und der sich diesen gemäß im Februar 1833 konstituierte. Der Verein nahm nicht nur Buchhändler, sondern auch Musikalienhändler und, sofern sie als solche Verlagsgeschäfte betrieben, Landkartcnhündlcr auf. Die Zahl der Deputierten betrug sieben; wenigstens einer von „Perein der Buchhändler zn Leipzig" 191 ihnen mußte Musikalienhändler sein, und neben den außerordentlichen mußten regelmäßige ordentliche Sitzungen abgehalten werden. Der Leipziger Buchhandel, sageu die Statuten, hat mit dem gesamten deutscheu „ein untrennbares Interesse"; der Zweck des Vereins ist deshalb zugleich ein allgemeiner und bezweckt die Förderung des Nutzens wie der Leipziger, so der auswärtigen, in Leipzig Geschäfte treibenden Buchhändler. Die gemeinsamen Angelegenheiten des Vereins, heißt es ferner, betreffen die „öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche auf den Betrieb des Buchhandels von Einfluß sind". Im Oktober 1830 hatte die achtgliedrige Leopold Voßschc Gruppe den Anstoß zur Ncnordnung der Leipziger Buchhandelsvertretung gegeben, und im Januar 1831 hatten die Leipziger Buchhändler zu den drei alten Deputierten Knmmer, Vogel und Barth neun Vertreter gewählt (A. Rost, Fricdr. Fleischer, C. Cnobloch, Friedr. Brockhaus, Will). Härtel, C. Eh. Kirbach, L. Voß, E. F. Steinacker und I. G. Mittler), die mit jenen zusammen das Komitee bildeten, das die Neuordnung der Leipziger Buchhandelsvertretung ausgearbeitet hatte. Es war das Komitee, von dem auch der Leipziger Entwurf des Börsenvcreins-Statuts ausgegangen war, das die Veranlassung zu jenen bittern Äußerungen der beidcu Perthes (im März 1831) über die Leipziger und ihrer feierlichen Verwahrung eines je möglichen Eintritts eines Leipzigers in den Börscnvorstand gewesen war. Das war gleichsam der Drehpunkt der Wendung, die wir hier verfolgen. Schon im Jahre 1826 hatte der Börsenvercin den Bau einer eigenen Buchhändlerbörse in Aussicht genommen: kein Wnnder bei dem Zustande des theologischen Auditoriums im alten Paulinum, eines langen Saales, der nur an einer Längsseite (die andere stieß an den Kreuzgang) Fenster hatte und die Zahl der Abrechnenden nicht mehr fassen wollte. Es waren die Leipziger Deputierten, die hier zunächst einige Hilfe gebracht hatten; im Frühjahr 1830 wurde das theologische Auditorium auf ihre Verwendung durch Einbeziehung des Universitätskonziliums erweitert. Wenn Gegensätze hart aufeinanderprallen, dann klären sie sich auch, wenn sie sich zu klären geeignet sind. Es war für die Leipziger nicht schwer, deutlich zu machen, daß sie grundsätzlich der Anteilnahme und Beförderung des Abrechnungswesens ja durchaus uicht entgegen seien, noch entgegen sein könnten, daß aber besonders für die großen Leipziger Kommissionäre 192 5. Kapitel: Der Börseiwerein bis z, Abschluß seiner ersten Entwickelungspcriode. die Abrechnung im Paulinum (wohin ja auch die Abrechnungsbllcher noch geschafft wurden) mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Und wie es den Perthesschen Anschauungen nach der einen Richtung hin entsprach, daß die Leipziger, statt weiterhin unmittelbar iu die Herrschaftssphäre des Börsenvereins eindringen zu wollen, sich in einer der Zeit entsprechenden Weise in sich selbst zusammenschlössen, so hörte man auch von vielversprechenden Absichten, mit denen der neue Verein in Hinsicht der Börsensache sich trug. Ein rascher und scharfer Umschlag denn: Friedrich Perthes in Person war es, der noch für Jubilate 1831 einen der drei ehemaligen Leipziger Deputierten, Wilhelm Ambrosius Barth, zum Vorsteher des Börscnvereins vorschlug, und der Leipziger wurde gewählt. Die Statuten des „Vereins der Buchhändler zu Leipzig" aber sahen in H 67 die Errichtung eines Börsengcbäudes für den Leipziger Buchhandel vor. Friedrich Fleischer, der, geboren im Jahre 1794, mit Ausnahme des Jahrfünfts 1846/51 von der Begründung des Vereins an (1833) bis zu seinem Tode (1863) dessen Vorsitzender war, und dessen Bildnis heute von der Wand des deutschen Buchhändlersaals zu Leipzig auf die Nachgeborenen herabschaut, faßte den Gedanken, sie sogleich mit dem Börsenverein gemeinsam als allgemeine deutsche Buch- händlcrbörse ins Leben zu rufen. Das Verhältnis zwischen beiden Körperschaften wurde (Ostermcsse 1833 und 1834) so geregelt, daß der Leipziger Buchhandel gegen eine jährliche Gcldleistung das Recht der Mitbenutzung der Börse während des ganzen Jahres erhielt. Das Baukapital betrug 35000 Thaler und wurde in dreiprozcntigen Aktien aufgebracht, neben einer Unterstützung seitens der sächsischen Regierung durch einen jährlichen Beitrag von 750 Thalern bis zur Tilgung der Aktien. Und mit Beginn desselben Jahres 1834, mit dem der Bau der deutschen Buchhändlerbörse endgültig gesichert war, begann das deutsche Börsenblatt („Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige") zu erscheinen. Ein Umstand, nicht von unwesentlicher Bedeutung. Denn zwei geschichtliche Linien vereinigen sich in ihm: die der Fachpresse und die der periodischen Bibliographie. Was die erstere betrifft, so bestand damals nach den Anfängen des Reichschen und nachreichschen Zeitalters und Bertuchs „Allgemeinem typographischen Monatsbericht für Teutschland zum BeHufe aller Ankündigungen, Anzeigen und Notizen des teutschen Buch- und Kunst- Beschluß des Blirscnbaues. Begründung des Börsenblatts. 19Z Handels" (1811—1830) nur das von Joh. Christ. Krieger begründete „Wochenblatt für Buchhändler, Antiquare, Musik- und Disputenhändler" (1820—1837), ein Blatt, das als Privatuntenehmen und abseits buch- händtcrischcn Centralverkehrs in Marburg erschien und zu fast allgemeinem Unwillen des Buchhandels — in ihm hatte auch Horvath seine giftigen Pfeile gegen eine allgemeine Interessenvertretung versandt, die zu ihren Hauptaufgaben den Kampf gegen Nachdruck und Schleuderet zählte, — eine sehr wenig würdige Vertretung der buchhändlcrischen Interessen darstellte. Was die periodische Bibliographie betraf, so war man noch immer auf die Halbjahrskataloge, den Meßkatalog und den Hinrichsschen Halbjahrskatalog, angewiesen: das jetzt, wo Vcrlagsprodnktion und Bllcher- verkehr längst über die Halbjahrspfähle der Messen hinausgewachsen waren. Ersatz des „Disputcn-Hündlers", Begründung eines allgemeinen periodischen Novitätenverzeichnisses: das waren die beiden Punkte, auf Grund deren man seit Beginn der zwanziger Jahre ein „Allgemeines Buchhändler-Börsenblatt" forderte, und für das schon G. F. Heyer (Vater) in Gießen 1822 weiter in Aussicht nahm: der Ertrag ist Eigentum des Borscnfonds, ein Leipziger Aufsichtsrat entscheidet Streitsragen und sorgt für „Bewahrung des Auslandes in den Aussätzen", das Blatt erhalten nur Börsenmitgliedcr. Friedrich und Wilhelm Perthes, Friedrich Campe und Wilhelm Ambrosius Barth waren, vom Jahre 1824 an, die Haupt- sördcrcr des Gedankens, der zu Jubilate 1832 zum Beschluß erhoben wurde. Als aber seine Ausführung auf sich warten ließ, nahmen, angeregt von Otto August Schulz, der damals bei F. A. Brockhaus mit der Herausgabc des Heinsiusschcn Bücher-Lerikons beschäftigt war, die Deputierten des Buchhandels zu Leipzig die Sache in die Hand, und von ihnen herausgegeben, redigiert von Otto August Schulz, erschien am 3. Januar 1834, eingeleitet von keinem andern als Friedrich Perthes, die erste Nummer des zunächst wöchentlich, vom Jahre 1837 ab zweimal wöchentlich erscheinenden Blattes, das, bestehend bis zum heutigen Tage, das Zeitalter der neuen buchhändlcrischen Fachpresse eröffnete. Es veröffentlichte die „amtlichen Bekanntmachungen" des Vereins, brachte geschäftliche Anzeigen, und zwar hierunter von der fünften Nummer (31. Januar 1834) an den Abdruck der „Neuigkeiten in Leipzig angekommen und mitgctheilt von der I. C. Hinrichsschen Buchhandlung", und gab littc-- rarischc und persönliche Notizen. Schon mit dem Jahrgang 1835 ging, Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 13 194 ». Kapitel: Der Börsenverein bis z. Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiode. das Blatt an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler über, zunächst noch unter Wahrung der Oberleitung und Beaufsichtigung der Redaktion und Erpedition (Kommission) durch die Deputierten des Buchhandels zu Leipzig, bis dann im Jahre 1845 die Verbindung des Blattes mit der Leipziger Deputation gänzlich gelöst wurde. Am 26. Oktober 1834 wurde der Grundstein zur Buchhändlerbörse gelegt. Wie versetzt es uns in jene alten Zeiten zurück, wenn wir im Geiste den feierlichen Zug der Buchhändler vor uns sehen, der sich unter den Klängen mehrerer Musikchöre vom Börsensaale im Paulinum nach dem Bauplatze an der Ritterstraße bewegte, geleitet von 26 „Marschällen", die mit Schürpen in den Farben der deutschen Landesfarben geschmückt waren. O! sieh herab auf unser Thun, Laß dir es Wohlgefallen Und deinen Segen darauf rnh'n! Dir wcih'n wir diese Hallen, Daß unter deinem Schutz und Hort Das Reich des Wissens fort und fort In Fried' und Eintracht wachse. So hieß es in dem Liede, das zur Eröffnung der Feier gesungen wurde. Die erste Ansprache hielt Friedrich Fleischer. „Eine deutsche Buchhändlerbörse soll, so Gottes Wille nicht entgegen ist, auf diesem Platze sich erheben. Daß aber eine solche Bedürfnis geworden, ist ein fröhliches Zeichen des lebendigen Aufschwunges, welchen wissenschaftlicher Verkehr in unserm Jahrhunderte, namentlich in unserm Vaterlande, genommen hat." Als fünfter Redner sprach, nach den Vertretern der Negierung und der beiden Kammern, der Rektor der Universität Leipzig, Professor Dr. Haase. In folgenden, seine drei Hammerschläge begleitenden Worten klang seine Rede aus: „Wie hier auf dem bisherigen Grunde und Boden der Landes- Universität, als der Pflegerin der Wissenschaft und Kunst, nach kurzer Zeit die allgemeine deutsche Buchhändler-Börse in Pracht und Festigkeit stehen wird, ebenso' fest wurzele und stehe bis auf die späteste Zeit in unver- welklicher Blüte der deutsche Buchhandel auf dem festen Grunde und dem sichern Boden deutschen Fleißes, wahrer, ächter Wissenschaft und Kunst! „Mögen alle Hoffnungen, die sich im gesamten deutschen Vaterlande und in unsrer Stadt an das neue Gebäude knüpfen, in die reichlichste Erfüllung gehen! Bau der Buchhändlerbörse. 195 „Möge den Herren Unternehmern des Baues das Anerkenntniß ihrer Bemühungen von Seiten der Zeitgenossen, eben so wie der Dank der Nachkommen für immer gesichert sein." Der Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler selbst, Theodor Enslin aus Berlin, gab dem Grundstein mit folgenden kurzen Sprüchen seine Weihe: Die Weisheit leite und vollende, Die Schönheit schmücke und ziere, Die Stärke befestige und erhalte! Und was für ein schönes und geschichtlich denkwürdiges Zusammentreffen in dem Vorgange: daß, nachdem Hammerschläge und festliche Worte verklungen waren, der Vorstand des Börsenvereins dem Vertreter des Regenten den soeben vom Börsenverein vollendeten „Entwurf zu einem Regulativ für den literarischen Rechtszustand" überreichte. Am 25. Februar 1835 verschied Paul Gotthelf Kummer: der Mann, der in dem Jahre seine Lehrzeit angetreten hatte, als Philipp Erasmus Reich von der Frankfurter Messe Abschied nahm, und der sich auf der Höhe des Reichschen Zeitalters etabliert hatte. Es war, als wenn in ihm, der einst, mehr als vier Jahrzehnte zurück, das erste Abrcchnungslokal auf dem deutschen Büchermcßplatz ins Leben gerufen hatte, eine ganze, nun überholte Zeit ihre Augen schlösse: eine alte Zeit persönlich-patriarchalischen Zuschnitts, die sich in dein knorrigen Biedermann, der seine Lehrjungen zur Bücherleiter und seine Markthelfer, wenn sie Rechnungslisten unrichtig gebrochen präsentierten, zur Treppe hinunterwarf, wie in keinem andern verkörpert. Die Generalversammlung des Jahres 1835 rief ihm durch deu Mund Theodor Enslins den Schcidegruß nach; und als die Tage der nächsten Generalversammlung kamen, da wurde, am 26. April 1836, des Hauses Weihe vollzogen, wobei der Kreisdirektor, spätere — auch um den deutschen Buchhandel so verdiente — Minister von Falkenstein die Worte sprach: „Und in der Geschichte des Buchhandels wird eine neue Ära anheben mit der Überschrift in goldenen Buchstaben: Die Deutsche Buchhändlerbörse in Leipzig". Hören wir einige Sätze aus der Weiherede des Vorstehers, Theodor Enslins. „Es gibt eine falsche Fortbildung, oder vielmehr nicht jedes Fortschreiten ist auch ein Fortbilden; vor einem solchen Abwege möge uns Gott der Herr gnädig bewahren. . . Es wird aber auch nicht mög- 13» 19 Kapitel: Der Börscnvercin bis z. Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiode. lich sein, auf Abwege zu gerathen und in Jrrthümer zu verfallen, wenn wir uns nur stets der eigentlichen Bestimmung dieses Hauses, oder, was dasselbe heißt, des Börsenvereins erinnern; es ist das ganz eigentlich keine andere als die Erleichterung und Abkürzung unseres Rechnungsgeschäftes und die Erledigung solcher Gegenstände, die aus unseren gegenseitigen Geschäftsverhältnissen entspringen. Nicht die Interessen der Littcratur sollen hier verfochten werden, nicht das Verhältnis; des Schriftstellers zum Buchhändler soll hier in Frage gestellt werden, wie das und Ähnliches von unserm Börscnverein wohl hin und wieder ver- inuthet zu werden scheint; dies sind Gegenstände, deren Ausschließung aus unfern Verhandlungen eigentlich schon durch die Concurrenz unter uns selbst geboten wird, weil, wie gern wir uns auch gegenseitig die Hände bieten zu einem vortheilhaften Geschäftsbetrieb, doch in solchen Dingen gewiß und mit Recht ein Jeder sich selbst als seinen Nächsten betrachten wird. Daß wir aber Unbilden unter uns selbst auszurotten suchen, daß wir die Nachdrucker und Nachdrucksvcrbreiter nicht als Glieder unserer Kette dulden, sondern als Verletzer der Landesgesetze und der Pflichten gegen uns von uns weisen, daß wir die Ehre des Standes unter uns zu erhalten oder herzustellen suchen, das ist ganz gewiß unsere Aufgabe. . Auf einem Festmahl am Sonntag Kantate brach in einer schwungvollen Rede Carl Duncker aus Berlin in die Worte aus: „Hier waren wir, hier sind wir, hier wollen wir bleiben"; und am Montag darauf rechneten zum ersten Male die Leipziger Kommissionäre auf der Börse ab: das ursprüngliche Hauptziel des Börsenvercins war erreicht. Zugleich mit der Begründung des eigenen Gebäudes wurde das Statut des Börsenvercins neu revidiert, um zu Kantate 1837 in der neuen Fassung angenommen zu werden (bestätigt von der sächsischen Regierung 14. März 1838): die Scheidung in Mitglieder erster und zweiter Klasse (Börsenvercins- und Börsenmitglieder) wurde aufgehoben, die Mitgliedschaft von der Firma auf die Person übertragen, die Bestimmungen über die Generalversammlung wurden viel einfacher und liberaler gefaßt und drei neue ordentliche Ausschüsse begründet: der Wahlausschuß, der Rechnungsausschuß und der Vcrgleichsausschuß. Die Organisation des Börsenvercins war abgeschlossen. Seine Grllndungspcriodc hatte ihr Ende erreicht. Die Mitgliederzahl betrug im Jahre 1837 606. Sechstes Kapitel. Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Buchgewerbliche Charakteristik der Jahre 1814—184V. Die zwanziger Jahre als gute alte Zeit. Brockhaus' Konversationslexikon. Gottsried Basse, E. F. Fürst. Klassikerausgaben Cottas und Möschens. Gebrüder Franckh; Meyers Bibliographisches Institut. Preßpolizei; Fortschritte der periodischen Litteratur. Pfennigmagazin. Konversationslexikon, Bibliographisches Institut und Pfennigmagazin als Erscheinungen allgemeiner bnchgewerblichcr Bewegung. „Wissenschaft und Idee" und „Masse und Zeit". Graphik, Maschine, Volksbildung, Kapital, Mode, Lieferungsausgabe, Kolportage. Nach der Katastrophe des Napoleonischen Zeitalters zu neuem Anstieg ausgegangen, nähern wir uns dem Jahre der vierten Wiederkehr der Gedächtnisfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst im Ablaufe der ganzen Jahrhunderte. Der Ausgang des Nachdruckszeitalters, die Begründung eines Vereins deutscher Buchhändler aus Nord, Ost, Süd und West des deutschen Sprachgebiets, eine im Entstehen begriffene deutsche Urhcberrechtsgesetzgebung sind Symbole unsers Darstellungsgebietes, in denen der Fortschritt ausgedrückt ist, den Deutschland in dem Viertel- jahrhundert von 1814 bis 1840 vollzog; und eben das Gutenbergfcst vom Jahre 1840 war die erste große Gedenkfeier in Deutschland, die über alle kirchlichen, politischen, landschaftlichen Zerklüftungen und Verschiedenheiten hinweg allüberall in den Städten deutscher Zunge begangen wurde; der große und feste Bund, deN Geist und Wirtschaft im Zeichen des Buches geschlossen haben, sollte der erste sein, der der Nation einen solchen Tag schenkte. Was Männer wie Perthes so oft ausgesprochen hatten, der Nation zu Trost und Erhebung, als Mahnung den Regierenden: das Wort vom deutschen Geist und deutschen Buchhandel, die die Länder deutscher Zunge als ein gemeinsames Band zu umschlingen berufen seien, war öffentlich noch nie so überwältigend zum Ausdruck gelangt wie eben damals. 198 6, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Erinnerung, Rechenschaft, Hoffnung, Forderung und Zuversicht der Wissenschaft, der Bildung, der Stellung des Staatsbürgers, der Technik, der Wirtschaft, des Verkehrs waren in dieser Dcnkfeicr gesammelt und vereinigt. Hoffnungen und Forderungen: Einheit, Freiheit und Größe auf dem Gebiete des Staates, der Technik, des Verkehrs gehörten noch dem Reiche der Ideen an, und wie man sich in den Tagen jener Jubelfeier erst erzählen konnte, daß ein Jahr vorher im Staate der deutschen Büchercentrale die erste größere Dampf-Eisenbahn für Fcrnbetrieb in Deutschland, die zwischen Leipzig und Dresden, eröffnet und die erste deutsche Lokomotive erbaut worden sei, so befand man sich in einer Zeit, da noch das „freie Manneswort" als besondere That galt. Der Nachdruck von Bundeswegen verboten — aber noch erlebte man sein letztes Wuchern in Südwestdeutschland; das litterarische Urheberrecht begründet und der Grundsatz der beschränkten Schutzdauer festgestellt — aber noch war die Herrschaft der Privileganschauung nicht gebrochen, und noch lebte in einem Staate wie Sachsen das ewige Verlagsrecht; zu Beginn der dreißiger Jahre die Erschütterungen der Julircvolution — aber noch lastete auf Geist und Handel der entwürdigende und belastende Druck einer autokratisch bevormundenden Censur. Die Zeit aber etwa um das Jahr der Pariser Julitage war eine Zeit kräftigeren Ausgreifens nicht nur staatsbürgerlicher, sondern auch litterarischer und buchhändlerischer, buchgewerblicher Kräfte. Es handelte sich um eine Verbreitung nationaler Teilnahme nicht nur an der Verwaltung des Staates, sondern auch am Genüsse der Bildung. In jenen Jahren ging Goethe von uns und verschieden die beiden großen Klassikerverleger: nicht lange vor ihm, 1828, Göschen, der wohl von technischen Fortschritten typographischer Verschönerung und Verfeinerung, aber nicht von solchen bloßer Beschleunigung und Vermehrung wissen wollte, in dem gleichen Jahre mit Goethe, 1832, Cotta, die Verkörperung exklusiver Verwaltung kostbarer Aussaat. Gerade damals brachen neue Wellen politischer Interessen, realistischer Interessen, volkstümlicher Bildungsinteressen sich Bahn. Ein drängendes Wachstum der Bindung und Entbindung, der Vertiefung und Verbreitung, in dem die Ideen fortschreitender Gestaltung der Verfassung und des Verkehrs des Ganzen und der Bildung des Einzelnen vereinigt waren. Ein Wachstum, in Errungenschaften, Forderungen, Richtungen. Bücherproduktiou. 199 dein als Triebkraft zugleich die fortschreitende Gestaltung technischer Meisterschaft von Bedeutung zu werden begann. Mochte die Feier von 1840 ein Tag der Sammlung und Besinnung im Reiche der Ideen sein, der Ideen wissenschaftlichen Forschens, volkstümlichen Bildens, verlcgerischen Unternehmens, der Sammlung und Besinnung ferner im Reiche staatsbürgerlichen Daseins und volkswirtschaftlicher Leistungen: es war und blieb mit alle dem der Tag der Gedächtnisfeier Gutenbergs, Seuefelders (gest. 1834) und Königs (gest. 1833); und neben ihnen standen die dahingegangenen und die noch lebenden Erneuerer vor allem der Holzschneidekunst. Wir bringen, von der Warte der Gegenwart zurückblickend, jenen Jahrzehnten nicht das bewundernde geschichtliche Interesse entgegen wie den letzten Jahrzehnten des 18. oder den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts. Aber vergegenwärtigen wir uns an der Hand buchhandelsgcschichtlichcr Statistik, welche Stellung sie in der Geschichte des nationalen Wachstums der letzten Jahrhunderte einnehmen. Die deutsche Büchcrerzcugung hatte unmittelbar vor Ausbruch der Napoleonischen Kriege in Deutschland im Jahre 1805 ihren Gipfelpunkt mit der Erscheinungsziffer 4081 erreicht. Diese Hohe wurde, nachdem die Depression der Jahre 1806—1813 vorüber war, wieder erreicht im Jahre 1821, in dem die Erschcinungsziffer 4375 betrug. Im Jahre 1826 wurde die 5000 überschritten, im Jahre 1829 die 6000, im Jahre 1830 die 7000, im Jahre 1832 die 8000, im Jahre 1834 die 9000 und im Jahre 1838 die 10000. Im Jahre 1840 betrug die Erscheinungsziffcr 10808. Die Büchererzeugung stieg in diesen zwei Jahrzehnten oder genauer in einem Zeiträume von siebzehn Jahren um 150 eine außerordentliche Erscheinung, wenn man bedenkt, daß das ausgehende 18. Jahrhundert und, nach der Depression der Jahre von 1844 bis 1867 (der Stand von 1838 wurde erst 1868 mit der Erscheinungsziffcr 10563 wieder erreicht), das ausgehende 19. Jahrhundert beide zu derselben prozentualen Steigerung die doppelte Zeit gebraucht haben, nämlich jenes die fünfunddreißig Jahre von 1770 (Erscheinungsziffer 1676) bis 1805 und dieses die dreiunddreißig Jahre von 1868 bis 1901 (Erscheinungsziffer 25331). Und denken wir genugsam daran, daß damals in Friedrich König der Gillenberg der Neuzeit auf der Höhe seines Wirkens stand, der die Leistungsfähigkeit der Presse auf den Druck von 1200 Bogen auf 200 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. beiden Seiten in der Stunde steigerte — der leichte und ruhige Gang der Maschine gestattete sogar den Druck von 1800 Bogen, wenn es möglich war, sie anzulegen —, und in dessen Geiste, als er starb, die Ideen der Zweifarben- und der Rotationsmaschine vollendet waren, Ideen, von denen jene erst drei Jahrzehnte nach seinem Tode neu erfunden wurde, diese erst vier Jahrzehnte nach seinem Tode über den Ocean zu uns kommen sollte? Daß Aloys Senefclder in einem harten und entbehrungsreichen Leben alle die wichtigsten Behandlungsarten seiner großen Erfindung selbst durchbildete: die einfache Steinzeichnung, die Aquatinta- und die gespritzte Manier, den Ton- und den Farbendruck? Und welche denkwürdigen Gestalten damals auf der Bühne der Buchhandelsgeschichte. Von den Wänden des großen Saales des Deutschen Buchhändlerhauses zu Leipzig sehen heute die Bildnisse von siebzehn Buchhändlern herab, deren aller Wirken, mit Ausnahme desjenigen von Philipp Erasmus Reich, hauptsächlich oder ganz dem 19. Jahrhundert angehörte, und unter diesen ist keiner, der nicht damals unter den Lebenden geweilt hätte, fast keiner, der damals nicht schon der Jugend entwachsen gewesen wäre, und fast alle haben damals als Männer des mittleren oder reiferen Alters in der Zeit des Wirkens gestanden. Da sind Friedrich Arnold Brockhaus und Georg Joachim Göschen, die in den zwanziger Jahren starben, Johann Friedrich Cotta, Hans Friedrich Vie- wcg, Carl Christoph Traugott Tauchnitz, die in den dreißiger Jahren verschieden, Georg Andreas Reimer und Friedrich Christoph Perthes, die noch die ersten vierziger Jahre erlebten. Theodor Enslin, der das Jahr 1848 überlebte, Georg Friedrich Fleischer und Carl Friedrich Wilhelm Dunker, die die Errichtung des Norddeutschen Bundes, Heinrich Brockhaus und Friedrich Johannes Frommann, die die Wiederaufrichtung des Deutschen Reiches noch erlebten, standen damals schon in der Zeit des Wirkens. Göschen wurde noch vor dem Siebenjährigen Kriege geboren (1752), Frommann starb auf der Höhe des Bismarckschen Zeitalters (1886). So weit sind Wurzel und Wipfel der Lebensbäume von einander entfernt, in deren Kronen in den zwanziger und dreißiger Jahren der Hauch des Lebens spielte. Die zwanziger Jahre erscheinen in Schilderungen, die von der Höhe der vierziger auf sie zurücksahen, noch recht als gute alte Zeit. König und Scnefelder. Die großen Buchhändler. Gute alte Zeit. Zgl Hohe Bücherpreise, keine Konkurrenz von Erheblichkeit, 33 ^ "/<,, Kunden mit ansehnlichen Rechnungen, Saldierung leidlich, unscheinbare Lokale, billige Mieten, alles ohne jeglichen Luxus, und eine angenehme gesellschaftliche Stellung des Buchhändlers: so schilderte im Jahre 1849 die Süddeutsche Buchhändlerzeitung mit der Betonung, daß dies seit den dreißiger Jahren anders geworden und nun in den vierziger Jahren anders sei, die zwanziger Jahre. Der Gelehrte, der Schullchrer und Beamte, Behörden und Bibliotheken und die Schüler der höheren Bildungsanstalten — die niederen Schulen brauchten außer Fibel, Gesangbuch und Katechismus höchstens noch einen Kinderfreund, etwa den von Wilmscn oder Hempcl — dies waren noch ganz überwiegend die Kreise, für die der große Buchhandel arbeitete, und die seine Bücher kauften. Die Herrschaft, die in späteren Zeiten die modernen Klassiker antraten, führten damals die Klassiker der alten Welt. Wenn der Nachdruck unterdrückt wurde: wie konnten Schillers Gedichte bei einem Preise von 1^/z Thalcr für die, nicht einmal gut ausgestattete, Original-Taschenausgabe (bei F. C. W. Vogel in Leipzig) großen Absatz finden? Die in einem Jahre abgesetzten Exemplare von Schillers gesammelten Werken gar konnten selbst größere Sortimentshandlungen zählen, und ehe die kleinere Sortimcntshand- lung einer Provinzialstaot ein Exemplar von Goethes Werken absetzte, gingen Jahre hin. Im übrigen gehörten zu den Kennzeichen des Büchermarkts jener Zeit die verhältnismäßig noch geringe politische Spannung, die Vorherrschaft der belletristischen Zeitschriften, deren vornehmste der „Hermes", die „Blätter für literarische Unterhaltung" (beide bei Brockhaus) und die „Wiener Zeitschrift" und deren beliebteste Cottas „Morgenblatt", der Berliner „Gesellschafter" und (mit der für damalige Zeiten ansehnlichen Auflage von 1200 Exemplaren) die „Abendzeitung" in Dresden waren, sowie des Almanachs; die Leihbibliotheken veranstalteten in der beginnenden Saison Taschenbücher-Cirkel; das gclescnste der Taschenbücher war vielleicht Claurens „Vergißmeinnicht" bei Leo in Leipzig, Ladenpreis 2^ Thaler, das einerseits das Lieblingstcischcn- buch der seinen Welt war, und zu dem andrerseits selbst Dienstmädchen zusammengeschossen haben sollen. Die Illustration bestand in kolorierten oder unkoloricrten Kupferstichen. In jener buchhändlcrisch im ganzen verhältnismäßig stillen Zeit 202 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. stehen indessen Erscheinungen kräftig ausholender Massenspckulation, die zum Teil energisch in die Zukunft weisen und uns hier zunächst in die dreißiger Jahre hinüberziehen. Hierher gehört das buchhändlerischc Ereignis der Jahre um 1820: Friedrich Arnold Brockhaus' Konversationslexikons das Buch, das, mit einer Recension Schulz' des Jüngeren in der Hallischen „Allgemeinen Litteratur-Zeitung" zu reden, damals „in dem Munde aller Deutschen war, die von Büchern sprachen". Die erste Auflage, in 6 Bänden, erschien 1809 in einer Höhe von 2000 Exemplaren. Der Absatz des Werkes schon zu Friedrich Arnold Brockhaus' Lebzeiten war so bedeutend, daß in acht Druckereien 30 bis 40 Pressen fortlaufend mit der Herstellung von neuen Auflagen und Abdrucken beschäftigt waren; in den Jahren 1818,-20 erschien die 5. Auflage in 10 Bänden und einer Auflagehöhe von 12000 Exemplaren, deren Bände 1—5 schon 1820 und 1821 in je 10000 Exemplaren neugedruckt werden mußten, und die beiden Supplementbände der Jahre 1819/20 fanden 15000 Subskribenten. Bis znm September 1820 waren fünf Originalauflagcn, mehrere Neudrucke, drei Nachdrucke, verschiedene unberechtigte Auszüge, dänische, schwedische und holländische Übersetzungen erschienen und französische und englische Übersetzungen in Vorbereitung. Die Herstellungskosten der 5. Auflage bcliefcn sich auf 60000 Rthlr., der Ladenpreis betrug bei einem Umfang von 615 Bogen 12 Thlr. 15 Ngr. auf Druckpapier, also ^ Groschen pro Bogen. Als Brockhaus im Jahre 1823 starb, stand die Vollendung der 6. Auflage bevor und waren von der 5. Auflage 32000 Exemplare abgesetzt. Es war ein beispiellos niedriger Preis, ein in der Geschichte des Buchhandels bis dahin fast beispielloser Erfolg eines Werkes von solchen: Umfange und in mehr als einer Hinsicht mehr als bloß eine übertreibende Redewendung, wenn Brockhaus selbst nur ein einziges Werk fand, dessen Erfolg er mit dem seines Lexikons vergleichen konnte, die Lutherbibel. Es war verbreitet, so weit die deutsche Sprache reichte und weiter; es war hinausgegangen nach allen Richtungen der Erde; man fand es bei Landleutcn und Damen, in den Gcschciftsbureaus, in den Kabinetten der Fürsten. Schon in den Jahren 1827/29 erschien die 7. Auflage in 12 Bänden und 12000 Exemplaren, 1829/30 ein Neudruck derselben in 14000 Exemplaren, 1832/34 erschien das Ncbcnwcrk: „Conversationslcxikon der neuesten Zeit und Litteratur" in 4 Bänden und 27000 Exemplaren, 1837/42 Konversationslexikon. E, F. Fürst, G. Basse. Klassikernnsgabcn. 203 die 8. Auflage in 32000 Exemplaren, 1838,41 das vierbcindigc „Conver- sationslexikon der Gegenwart" in 18000 Exemplaren. Welcher Eindruck ohne Gleichen, wenn ein buchhändlerischer Schriftsteller in den vierziger Iahren sagen konnte, das Brockhaussche Konversationslexikon habe einen neuen Buchhandel, nämlich das Konditionssystem erzeugt!^ Schon im Jahre 1818 hatte Friedrich Arnold Brockhaus mit drei hölzeruen Pressen eine eigene Buchdruckern errichtet; im Jahre 1826 hielt darin die erste Schnellpresse, die erste in Sachsen, ihren Einzug, in Bewegung gesetzt noch, wie meist damals, durch ein von Menschenhand gedrehtes Rad. Schon zur Zeit von Friedrich Arnold Brockhaus' Tode (1823) beschäftigte das Gesamtgeschäft 100 Personen; Ende der zwanziger Jahre bestand es aus 180 Köpfen und war mit zwölf Hand- und drei Schnellpressen die größte Druckerei im damaligen Deutschland; im Jahre 1832 gliederte sich der Offizin eine Buchbinderei, im Jahre 1833 eine Stereotypengicßerci an, und 1834 wurde für die drei Schnellpressen die erste Dampfmaschine in Betrieb gesetzt. Ein ungemein erhöhter Schwung verlegcrischer Massenspckulation aber auch im Gebiete der nicht-cncyklopädischen Litteratur. Wir denken dabei weniger an Gestalten wie G. Basse in Quedlinburg und den „Fürsten von Nordhausen" (E. F. Fürst in Nordhausen), die damals zu den meistgenannten Buchhändlern im Niedern Chor gehörten. Basse entwickelte eine ungeheure Thätigkeit in Ratgebern u. dgl. sür alle möglichen Bedürfnisse auf gewerblichem, medizinischem und hauswirtschaftlichem Gebiete; Fürst ließ sich von einem Dr. Schöpffcr und dessen Frau unter zusammen 38 verschiedenen Namen besonders populärmcoizinische und hauswirtschaftlichc Schriften verfassen, die, auf Papier fragwürdigster Sorte gedruckt und hoch im Preis, trotzdem, wie der Basseschc Verlag, die weiteste Verbreitung fanden. Sie verstanden aber auch im Buchhandel für sich Stimmung zu machen; so lieferten beide dem Sortiment Beilagen für die Lokalblätter und trugen die Bcilagegcbühren dafür. Vor allem aber wuchs die Unternehmertätigkeit auf dem Gebiete der Klassiker, der Klassiker ersten und derjenigen zweiten Ranges. Schon machten die führenden Klassikerverlcger selber, die vielbcueideten „Monopolisten" der besten Schätze der neuen klassischen Littcratur, den Versuch, etwas andere Wege zu wandeln — es war der Erfolg der derben Lehren des Ganz- und Halbnachdrucks und der steigenden Aufnahmefähigkeit des Publikums, 204 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1314—1840, von der die Nachdrucks- und Sammelausgaben schon vor 1820 Zeugnis ablegten. Göschen begann (1817, 1822) statt der teuern Prachtausgaben, die ihm schwer im Magen lagen, mit billigern Ausgaben von Wieland, Klopstock u. s. w., die lebhaften Absatz fanden; Cotta brachte 1822 seine wohlfeile Schillerausgabe heraus und setzte in wenigen Jahren ein halbes Hunderttausend davon ab, wiewohl man bald sagte, daß er dabei zugleich durch die Verbindung barer Vorausbezahlung mit langsamer Lieferung das Publikum nach dieser Richtung hin kopfscheu gemacht habe. Geschichtlich bemerkenswerter aber sind damalige Erscheinungen der ins Große gehenden und unmittelbar auf die breite Masse abzielenden Spekulation mit Litteratur vorzugsweise klassischen Charakters, deren typische Vertreter Gottlob Franckh und Joseph Meyer waren. Franckh saß in Stuttgart. Cotta, Mücken, Franckh! Cotta hier, das Haupt der Monopolisten; hier und in den kleinern Städten des Landes die Nachdrucker alten Stils; und hier in Stuttgart typische Erscheinungen der gleichsam aus der Hülle des Nachdrucks sich herausschälenden Unter- nehmcrthätigkeit, die beides, Monopol und Nachdruck, zu ersetzen hatte. In einem Staate alles dies, der sich bewußt von anderwärts so vielfach herrschenden einengenden Verordnungen, Vorschriften und Reglements fernhielt. Im Jahre 1822 wurde das Sortiments- und Verlagsgeschäft der Gebrüder Franckh gegründet. Hauffs „Memoiren des Satans" waren einer ihrer ersten Artikel. Dann aber warf Gottlob Franckh Scotts Romane als Massenartikel, in einer billigen Volksausgabe, das Bändchen (von 8 Bogen) zu 2^2 Silbergroschen auf den Markt, mit einem Erfolg, der im Buchhandel allgemeines Aufsehen erregte, im Verlag, zunächst im süddeutschen, die Produktion zahlloser billiger Romansammlungen, Klassikerausgaben u. s. w. hervorrief. Die von Gottlob Franckh nach der Trennung von seinem Bruder Friedrich allein geführte „Franckhsche Verlagshandlung" besteht, im Geiste des Gründers fortgeführt, noch heute; der andere der beiden bezeichnendsten Unternehmer dieser Richtung in damaliger Zeit, der Gothaer Schuhmacherssohn Carl Joseph Meyer, geboren 1796, war der Begründer des heutigen Leipziger Bibliographischen Instituts. Als Shakespeare-Übersetzer (Gotha 1825, Hennings) begann er, ein mittelloser Skribent und ursprünglich Kaufmann, nach einem Aufenthalte in London seine geniale Laufbahn. So wenig genügend Meyers Übersetzung litterarisch auch war, Gebrüder Franckh. Carl Joseph Meyer. 205 so fand sic doch, volkstümlich frei bearbeitet und in Bändchen zu 5 Sgr. erscheinend, reißenden Absatz; und nun gründete er, 1826, mit zwei Handpressen in Hildburghauscn ein „Bibliographisches Institut", das sofort in Hunderttauseuden von Subskriptionsbogcn, die von Haus zu Haus verbreitet wurden, eine lieferungsweise erscheinende „Miniaturbibliothek deutscher Klassiker" ankündigte, das Bündchen zu 2 guten Groschen, und die mit dem Motto: „Bildung macht frei" geschmückten Lieferungen hauptsächlich durch eigene Kolporteure vertrieb. Eigene Unternehmung also, vom ersten Gedanken an bis zum letzten Handgriff des Vertriebs; billiger Preis, Subskription auf größere Werke in periodischen Lieferungen, Vertrieb durch Kolportage. Der Erfolg stellte sich sofort ein. Ein Sturm erhob sich im Buchhandel gegen den merkwürdigen Mann, den niemand zu sehen bekam, und der stets bar bezahlte, volle Kasse und auf allen Wechselplützcn vollen Kredit hatte, dessen Postanzeige-Kosten sich Anfang l828 auf mehr als 5000 Rthlr. bcliefcn, und den Perthes kennzeichnet als einen „sehr ansehnlichen, Wohlgestalten Mann von feinem, gehaltenen: Benehmen, von seltenen Talenten, überaus gescheut und schlau, arbeitsam zum Erstaunen, rasch von Entschlüssen, energisch in der Ausführung". Der Sturm tobte in der Welt der Verleger und der ältern Sortiments- handlungcn; die Leipziger Kommissionäre verweigerten die Beförderung der Nachdrucke, die Büchcrkommission untersagte sie und ordnete Konfiskation an, Koburg-Gotha erließ die Verordnung gegen den Nachdruck vom Jahre 1828 und schloß die Meyersche Offizin. Sie fand Aufnahme im Herzogtum Sachsen-Meiningen, in Hildburghauscn; Postporto- und Wegegeld-Freiheit und Erlaß aller Abgaben auf sechs Jahre wurde bewilligt, und am 15. November 1828 zog das Institut, nach barer Bezahlung seiner 3000 Thlr. Gothaer Ausstände, mit 517 Ccntnern Ware von Gotha ab. Das Verlagsrecht erstreckte sich, über Nachdruck außerhalb der Bundesstaaten erschienener Schriften und Übersetzung hinaus, natürlich nur auf die Aufnahme einzelner Stellen und kleinerer Stücke eines größcrn Werkes in größern Sammlungen, Chrestomathien, Anthologien u. dergl., wobei übrigens betreffs jeder Gattung von Werken, Repertorien, Encyklopädien u. dergl. das Bcstellcrrccht ausdrücklich ausgesprochen war (Verordnung vom 7. Mai 1829). Im Rahmen dieser, in der Anwendung und Auslegung freilich oft zweifelhaften Bestimmungen, wie sie gesetzlich oder herkömmlich mehr oder weniger in gan; 206 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1L40. Deutschland galten, begleitet und umstrickt von den Verwünschungen und langwierigen Prozessen, die allen voran Cotta gegen den Mann führte, der erklärte, daß dem Volke seine größten Dichter nicht länger vorenthalten bleiben dürften, daß Goethe und Schiller Eigentum nicht einiger ihrer Nachkommen und einer Buchhandlung seien, die nach Belieben hohe Preise fordern dürfe, sondern Eigentum der Nation, und der nach diesem Grundsatz handelte wie keiner vor ihm, entfaltete er eine fabrikmäßige Verlagsthätigkeit ohne gleichen, und mit der Art, wie er seine — wie die Zeitgenossen sagten: spät oder nie vollständig werdenden — billigen Lieferungswerke durch eigene Kolporteure an den Mann bringen ließ, schien er den ganzen alten Buchhandel umzustürzen. In Hunderttausenden von Exemplaren wurde Meyers Miniatur-, Kabinett-, Hand- und Quartausgabe der deutschen Klassiker in ganz Deutschland verbreitet. Vier Jahre schon nach der Gründung, im Jahre 1830, war die Meyersche Offizin nach Eotta in Stuttgart, Decker in Berlin, Teubner und Brockhaus in Leipzig die größte in Deutschland. Sie umfaßte vier Abteilungen: eine bibliographische, eine artistisch-geographische, eine Werkstätte für Maschinenbau und eine Farbenfabrik. In der bibliographischen Abteilung arbeiteten 34 Setzer und Drucker an 15 Pressen, unter denen sich neben den neuesten Eisenpressen — nach englischem Muster im Institut selbst gebaut — eine große Schnclldruckmaschinc befand; die artistischgeographische Abteilung beschäftigte in ihrem Kllnstlerteil 16 Kupfer-, Stahl- und Steinstecher und I Zeichner, im technischen Teil (Vignettenguß, Stahl-, Kupfer- und Stcindruckerci) an neun Pressen 12 Drucker; in der Farbenfabrik wurden von 4 Personen alle Arten von Lithographie- und Buchdruckfarben hergestellt. Die bibliographische Abteilung verarbeitete wöchentlich 100 Ries Velinpapier in Großformat, in der Buchbinderei lieferten 28 Mann monatlich ca. 45000 Bände und Broschüren, die artistisch-geographische Abteilung stellte monatlich 40000 Blätter, Porträts, Karten und historische Sujets fertig. Das Gesamtpersonal belief sich auf 190 Köpfe. Der monatliche Versand betrug 12000 fl. Das Brockhaussche Konversationslexikon hatte seine vollendete Gestalt im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts erhalten, Meyers Bibliographisches Institut wurde im dritten Jahrzehnt gegründet. Das vierte Jahrzehnt brachte entwicklungsgeschichtlich besonders bedeutsame Erscheinungen auf dem Gebiete der periodischen Presse. Weniger auf dem der Zeitimgspresse. 207 Zcitungslitteratur, obgleich, wie sehr das deutsche Zeitungswesen nach dem Emporstreben in und nach den Jahren der Befreiung seit den Karlsbader Beschlüssen niedergehalten wurde auf einer Stufe, die im allgemeinen die einer ärmlichen Oberflächlichkeit und leichtwertigcn Unterhaltung war, auch hier die schöpferische Kühnheit des deutschen Verlegers und gerade hier der Geist der kommenden Julirevolution schon in den zwanziger Jahren sich unmöglich unbezeugt lassen konnten. Freilich war das Erscheinen eines Journals von politischem Charakter mit so nachdrücklich liberaler Tendenz wie der von Friedrich Arnold Brockhaus geschaffene „Hermes" (1819—1831) eine Ausnahme, und preßgesetzliche Änderungen, die solche freiere Behandlung der Tagcsfragen von Ausucihmen auf dein Gebiete des Journalwesens zur Regel auf dem des Journal- und Zcitungswesens gemacht Hütten, brachte auch das Jahr 1830 nicht. Allerdings ließ damals Bayern die Zügel locker, versprach Hessen, erteilten Baden und Hannover Prcßfrciheit; in den badischen Kammern wurde die bundesgesetzliche Aufhebung der Censur gefordert und sprach Welcker das erste freie Wort in Deutschland ; und überall in den deutschen Landen, hier mehr dort weniger, hier auf Grund ausdrücklicher Zusagen der Regierungen, da mit stillschweigend-halber Zulassung, dort aller Unterdrückung zum Trotz, schäumte die periodische Presse höher auf in den Wellen und Wogen moderner staatlich-gesellschaftlicher Ideen. Aber das Nachlassen der Zügel war weder allgemein noch dauernd. Weit entfernt, Bahnen wie die von den badischen Kammern gewiesenen zu beschreiten, zog der Bund die Zügel der sich bäumenden politischen periodischen Presse nur straffer an; schon im Oktober 1830 und November 1831 schärfte der Bund strengste Censur der Nachrichten nicht nur über die revolutionären Bewegungen des, Auslands, sondern auch über alle innern Verhältnisse ein, und vom 19. November 1831 an begann sein unmittelbares Eingreifen in die Einzclstaaten: bis zum Ende des Jahres 1833 wurden neben dem von Joseph Meyer in Hildburghausen selbst redigierten „Volksfreund", der Zwickauer „Biene" und der „Sachsen-Zeitung" neun süddeutsche Zeitungen vom Bunde unterdrückt, und die Bundesbeschlllsse vom 28. Juni und 5. Juli'1832, die Antworten auf das Hambachcr Fest, vernichteten die Preßfreihcit in Baden. Es war der einzige Staat, bei dem der Bund ein solches Eingreifen nötig hatte. Denn wenn auch z. B. in Bayern die Censurvcrordnnng vom 28. Januar 1831, die 208 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840, die Censur von Artikeln politischen und statistischen Inhalts über äußere Staatsverhältnisse auch auf solche über innere Regierungsangetcgenheiten ausdehnte, auf den Sturm des Unwillens hin, der sich dagegen in Land und Kammer wegen Vcrfassungsverlctzung erhob, außer Wirkung gesetzt werden mußte, so hinderte das doch nicht, daß man auch hier im allgemeinen Geiste der Bundcsbeschlüsse verfuhr, daß im Jahre 1832 die neugcgründeten freisinnigen Blätter („Tribüne", „Wahlliste", „Bayrisches Volksblatt") dem alten Geiste der Censur erlagen, in Rheinbayern (Zweibrücken) der „Deutsche Verein zur Unterstützung der freien Presse", der die Aufhebung der Censur auf seine Fahne geschrieben hatte, unterdrückt wurde, und daß dann das Ministerium Abel die Preßfreiheit für die innern Angelegenheiten stillschweigend außer Kraft setzte. Das hessische Versprechen blieb ohne Folge, und auch für Württemberg hat der Redakteur des Ende 1830 gegründeten Stuttgarter „Beobachters" mit den Censurfahnen, die er 1832 in Buchform herausgab, der damaligen Stuttgarter Zeitungscensur ein nur allzu deutlich lesbares Gedenkblatt geschrieben. Die herrschenden Grundsätze aber waren die der „Sechs Artikel" vom 28. Juni 1832, die dem deutschen Volke verboten, die Bundes- und die Schlußakte zu erörtern und auszulegen, Erörterungen an die Verhandlungen der Stände zu knüpfen und irgendwelchen Druck zur Einlösung der alten Versprechungen auszuüben, und zu denen sich kurz darauf der Bundesbeschluß gesellte, daß keine in einem nicht zum Bunde gehörenden Staate in deutscher Sprache erscheinende Zeitschrift oder nicht über 20 Bogen starke Schrift politischen Inhalts ohne besondere Genehmigung der Regierungen zugelassen oder verbreitet werden dürfe; es waren endlich die Grundsätze des Wiener Schlußprotokolls vom 12. Juni 1834, das den Regierungen die Weisung gab, auf Verminderung der politischen Presse hinzuwirken und die Herausgabe neuer politischer Tageblätter nur nach erlangter Konzession zu gestatten und die Konzession nur an gesinnungstüchtige Redakteure und auf Widerruf zu erteilen, und das die Geltungskraft jedes Imprimatur auf das Gebiet des betreffenden Einzelstaates beschränkte. Trotzdem sind die Jahre um 1830 in der fortschreitenden Entwickclung des deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenwesens deutlich genug gezeichnet. Schon in den zwanziger Iahren ging eine weitere Anzahl hervorragender Blätter zum Wochen- täglichen Erscheinen über: 1824 die beiden Hauptzeitungen Berlins und Pfennigmagazin. 209 die „Allgemeine Preußische Staatszeitung", 1828 die Breslauer Zeitung, 1829 die Magdeburgische und die Kölnische; 1830 folgte der Ham- burgischc Correspondent, 1831 die neugegründete Deutsche National- Zeitung in Braunschweig, 1835 die Hallesche Zeitung. Formatvergröße- rungcn wurden vorgenommen; die „Deutsche National-Zeitung" ging 1831 zum Folio, 1832 zum Großfolio, der „Hamburgische unparteiische Correspondent" 1836 zum Großquart über, auch die „Hallesche" vergrößerte 1834 ihr Format. Welche denkwürdigen Fortschritte auf technischem Gebiet: Einführung der Schnellpresse, Beginn lithographischer Zeitungs- Korrespondenzen (1830), Anfänge der telegraphischen Nachrichtenvermittelung! Preußen hatte im Jahre 1840 schon 349 Blätter, darunter 41 politische, Sachsen 94. Die Geschichte der Kölnischen Zeituug ist bezeichnend für den Fortschritt des Zeitungswesens in den 1830er Jahren: Ende 1832 Vergrößerung des Formats und Beginn des Erscheinens auch Sonntags, Anfang 1833 Einführung der Schnellpresse, 1838 Einrichtung eines Feuilletons für wissenschaftliche und schönwissen- schastliche Littcratur, des ersten in Deutschland. Auch in der Welt der Journale, wiewohl das Jahr des Ablaufs der Herrschaft der alten Untcrhaltuugsblatter und des Beginns der modernen politischen Presse überhaupt noch nicht das Jahr 1830, sondern erst das Jahr 1848 ist, spielte die „nationale Sache" und die „Stellung der Gesellschaft" von jetzt ab eine ganz andere Rolle als vordem. Die Gutzkow, Laube, Mündt, Rüge, Duller traten auf; die Männer, in denen, mit Mündt zu reden, „der Zeitgeist zuckte, dröhnte, zog, wirbelte, hambacherte". Für die Entwicklungsgeschichte des Büchermarktes wichtiger aber waren andere Erscheinungen auf dem Gebiete des Zcitschriften- wesens. Das Jahr 1833 brachte das „Pfennigmagazin". Das Bild, der Holzschnitt fruchtbar gemacht für eine Zeitschrift bequem unterhaltender Belehrung; Bild, Wort und Preis zugeschnitten auf die breiteste Volksmasse: darin lag seine geschichtliche Bedeutung und das Geheimnis seines außerordentlichen Erfolgs. Der Gedanke der Pfennigzeitschrist stammte aus Amerika; in England wurde er verwirklicht als Werkzeug der Bildung der untern Volksklassen, bereichert um die Beigabe von Holzschnitten. Wöchentlich erscheinend, die Nummer zu 1 Pennh, gewann das Blatt eine Verbreitung wie kein anderes Journal uud keine Zeitung. Der Funke sprang auf Frankreich über (Pariser Pfennigmagazin). Eine Geschichte des Deutschen Buchhandel-Z, IV. 14 210 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Pariser Firma, Bossange Pere, war auch der Verlag des ersten Jahrganges des deutschen Pfcnnigmagazins; das Unternehmen selbst war, vom Kapital abgesehen, ganz das Werk des aus Siblingen bei Schaffhausen stammenden Johann Jakob Weber. Seit 1830 Geschäftsführer der Bossangcschen Zweigniederlassung in Leipzig, rief er das Pfcnnig- magazin im Jahre 1833 ins Leben. Er war Schöpfer, Schriftleiter, Verfasser der meisten Aufsätze und geschäftlicher Leiter in einer Person. Die Aufsätze waren kurz, umfaßten, um mit Webers Worten selbst zu reden, Himmel und Erde, Mensch und Tier, brachten nützliche Lehren, suchten durch Beispiel klug zu machen, boten sittlichgutc und religiöse Maximen. Das Unternehmen schlug sofort ein. Die Expedition mußte, was in Leipzig noch nie dagewesen war, Pferd und Wagen anschaffen, um die Bestellungen an die Kommissionäre befördern zu können; ganze Ballen wurden von Leipzig versandt; es wurde von Leuten gehalten, die früher überhaupt nicht wußten, was ein Journal sei. Schon Ende 1833 betrug die Auflage 35000, und sie stieg bald auf 100000 Exemplare. Neben die alte Krünitzsche Encyklopädie (Berlin 1773—1858, 242 Bände) trat als zweite große wissenschaftliche Universalencyklopädie die „Allgemeine Encyklopädie" von Ersch und Gruber (Leipzig 1818 fg., Gleditsch, seit 1831 F. A. Brockhaus); in reicher Zahl entstanden, besonders in den dreißiger Jahren, gerade in Deutschland wertvolle wissenschaftliche Spezialcncyklopädien, wie in Altenburg Picrers „Anatomischphysikalisches Realwörterbuch", in Leipzig die Neubearbeitung des Gehler- schen „Physikalischen Wörterbuchs", Krugs „Allgemeines Handwörterbuch der philosophischen Wissenschaften", Weiskes „Rechtslexikon", in Stuttgart Prechtls „Technologische Encyklopädie", Paulys „Nealcncyklopädic des deutscheu Altcrthums". Wie auf dem Gebiete der großen wissenschaftlichen Realencyklopädien die Krünitzsche Encyklopädie noch am Leben war, so erschien auf dem Gebiete der für den weiten Kreis der Gebildeten bestimmten kleineren cncyklopüdischen Werke in den zwanziger Jahren die letzte, 31. Auflage des alten Hübnerschcn Zeitungs- und Konversationslexikons (Leipzig 1824—1828); das Brockhaussche Konversationslexikon aber fand — von den Nachdrucken ganz abgesehen — schon in den Jahren 1813 und 1816 in Leipzig sowie in Altenburg und Leipzig die ersten Nachahmungen, die zwanziger Jahre brachten solche aus Wien, Encyklopädien, Konversationslexika. 211 Köln, Augsburg, Quedlinburg, die dreißiger allein sechs aus Leipzig. Es waren teils unmittelbare Konkurrenzunternehmungen, sowohl zum Konversationslexikon selbst, als auch zu seinen die Zeitgeschichte bearbeitenden Nebenwerken, teils verarbeiteten sie den Stoff in kürzerer Form, teils waren sie speziell für Frauen oder für die Jugend bestimmt. Daneben erschienen seit Mitte der zwanziger Jahre dem Brockhausschen Konversationslexikon nachgebildete Spezialkonversationslexika: „Studenticoses Conver- sationslexikon", Conversationslcxika „zur Kenntnis; der jüdischen Gauner und Spitzbuben", „für Land- und Hauswirthschaft", „für Jäger und Jagdfreunde", „für Künstler, Handwerker, Fabrikanten und Maschinisten", „Conversationslcxikon aller in der katholischen Kirche verehrten Heiligen". Übersetzungen erschienen 1816 fg. in Dänemark, 1820 fg. und 1834 fg. in Holland, 1829 fg. in Amerika, 1835 fg. in Rußland. 1823 fg. erschien die erste nach der Idee des Brockhausschen Konversationslexikons bearbeitete populäre Encyklopcidic iu Frankreich, 1830 in Polen, 1830 fg. in Italien, 1833 fg. in England. Andrerseits wurden in Deutschland Werke teils zur Erläuterung, teils zur bildlichen Ergänzung des Brockhausschen Unternehmens selbst ins Leben gerufen. Schon 1818 begann in Zwickau die Hcftsammlung der „Bildnisse der berühmtesten Menschen . ., ein Supplcmentband . . besonders zu dem Convcrsations- Lcxikon" zu erscheinen, in Frciburg i. B. wurde 1827—1829 die „Systematische Bildergalerie zur allgemeinen deutschen Realcncyklopädic (Conversations-Lcxikon) in lithographirten Bildern" veröffentlicht, die schon 1832 in 4. Auflage herauskam, im Jahre 1831 erschienen in Erfurt und Gotha der „Versuch eines ästhetischen Commcntars zur allgemeinen deutschen Rcal-Encyklopcidic (Eonversations-Lexikon)" und in Wien der „Chronologisch geordnete Bildersaal zum Conversations-Lexikon". Neben den wissenschaftlichen Universal- und Spezialencyklopädien und den Konver- sationslexicis standen endlich die Universalwörtcrbücher, dessen Haupt- vertretcr das Pierersche „Encyklopädische Wörterbuch" war (Altenburg 1822 fg., 26 Bände, 2. Aufl. 1840 fg., 34 Bände). Die konversationslexikalische Bewegung aber gipfelte in der für die Zeit bezeichnendsten Weise in dem Brockhausschen „Bilder-Conversations-Lexikon für das deutsche Volk" (Leipzig 1837 fg.), dem ersten populären encyklopädischen Werk in Deutschland, das, auf den Gebrauch durch alle, auch die weniger gebildeten Volksklassen zugeschnitten, Wort 14* 212 6, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. und Bild in ausgedehnterer Weise miteinander verband; Kollmann in Leipzig war mit Wolffs „Pfennig - Encyklopädie mit Stahlstichen", 1834 fg., vorangegangen; Carl Joseph Meyer folgte mit dem Riesenwerke des zweiundfünfzigbändigen „Großen Convcrsationslexikons" (Hildburghausen 1839 fg.), das mit Tausenden von Bildern und Karten ausgestattet war. Den Klassikerunternehmungen des Bibliographischen Instituts gingen jene „Bibliotheken", „Anthologien" u. s. w. voraus, deren im zweiten Kapitel Erwähnung geschah, und so manche andere Unternehmungen der zwanziger Jahre, die besonders Übersetzungen' englischer Autoren (Jrwing, Cooper, Scott) brachten, das Bändchen etwa zu 3 bis 6 guten Groschen; zu den nach Herstellung, Format und Korrektheit zeitgeschichtlich bemerkenswerten Unternehmungen auf dem Gebiete der alten Klassiker gehören Karl Tauchnitz' Leipziger Stereotypausgaben in Taschenformat, die auf diesem ihrem Gebiete in jenem Vierteljahrhundert die Herrschaft führten. Eine ähnliche Geschäftigkeit in der Veranstaltung von Hcftausgaben in Taschenformat wie auf dem Gebiete namentlich der neuern ausländischen Klassiker herrschte schon in den zwanziger Jahren auf dem Gebiete der Zeitgeschichte: Unternehmungen wie „Unsere Zeit, Übersicht der merkwürdigsten Ereignisse jvon 1789 bis 1830", Stuttgart 1826—1830, >in 140 Bändchen a 4 gGr. Das „Pfennigmagazin", das 1834 in den Verlag von F. A. Brockhaus überging, übertrumpfte schon im Jahre 1834 Julius Alexander Baumgärtner in Leipzig mit einem „Hellermagazin": Was sollte nun der Vater Bossange thun? Um Dankbarkeit mit Klugheit zu vereinen, Ließ er ein Gratis-Magazin erscheinen. Jetzt könnt' er keck auf seinen Lorbeern ruh'n! Allein er muß, um himmelan zu streben, Aufs Exemplar noch zu zwei Gulden geben. So hieß es damals in Burchardts Berliner Börsenblatt, und das Emporkommen dieser „Pfcnniglitteratur" war als Erscheinung der lit- terar- und bildungsgeschichtlichen Wandlungen und der außerordentlichen Steigerung der buchgewerblich-spekulativen Betriebsamkeit so stark und auffallend, daß der Artikel, mit dem Perthes im Jahre 1834 das „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" einleitete, einen einzigen Gegenstand Klassiker. Pfenniglittcratur. Wissenschaft und Idee — Masse und Zeit. Z1Z behandelte: die Gefährdung des Buchhandels der „Wissenschaft und Idee" durch eine neue spekulative Büchcrindustrie, die, „seit einigen Jahren" emporschwellend, durch den Geist des Pfennigmagazins „zu schwindelnder Höhe" gesteigert sei. „Eine Unruhe, ein Drängen, Treiben und Jagen" seit einigen Jahren im deutschen Buchhandel, von dem seine frühere Geschichte „kein Beispiel aufzustellen hat". Der deutsche Buchhandel war bislang der Träger deutscher Wissenschaftlichkeit, Gründlichkeit und Gediegenheit. Jetzt will man „den Geist behandeln wie Waare, die dem bloßen Erwerb dient". „Einige glänzende Unternehmungen, welche deutsche Industrie und richtige Beachtung des augenblicklichen Bedürfnisses aus deutschen Boden verpflanzt hat — wir meinen das Pfennig-Magazin, und alle diejenigen periodischen und encyklopüdischen Werke, die mit ihm in Concurrenz getreten sind — haben das oben gerügte unruhige Treiben bis zu einer schwindelnden Hohe gesteigert." Ihr Zweck ist „löblich und wirklich zeitgemäß". Auch den oberflächlichen Beschauer muß „der Mangel aller praktischen Tendenz, die abstoßend ernste, von gelehrtem Schulstaube dick bedeckte und entstellte Form" bemerkbar geworden seilt, in der „bis noch vor wenigen Jahren" deutsche Wissenschaft aus den Studierstuben der Mehrzahl der achtbarsten Gelehrten und Forscher, „nur eben den gelehrten Standesgenossen, nicht aber dem Volke genießbar", in die Öffentlichkeit hervortrat. „Vermittelung zwischen ihr und dein Volke, in welchem ein verbesserter und allgemeiner gewordener Schulunterricht Fähigkeit und Verlangen nach Fortbildung in eben dem Maße erweckt hatte, als die rasch fortschreitende Zeit und das leuchtende Beispiel der Nachbarvölker sie nöthig machten, war schon längst dringendes Bedürfnis;. . . . Allein eine Klippe droht, die zu bezeichnen die Pflicht gebietet: es ist das Versinken in den Dienst der Seichtigkeit, der Oberflächlichkeit, der Vielwisserei, des Bilderkrames unter der täuschenden Firma der Volksbildung nur um des Gewinnes willen! Und wehe unserem Volke und seiner Cultur, wenn der deutsche Buchhandel diese Klippe zu vermeiden nicht im Stande sein sollte; wenn die Mehrzahl seiner Genossen die Wurzel des Baumes, gründliche Gelehrsamkeit und Wissenschciftlichkcit, zu pflegen vergessen könnte, um in übereiliger Hast die bunten Früchte und mit ihnen zugleich vielleicht die Knospen der kommenden Ernten zu brechen. . . Deutschlands Buchhandel hat, sowie deutsche Gelehrsamkeit und Wissenschaftlichkeit, eine europäische Bedeutung, 214 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. und wird sic behalten, so lange er im Bunde mit jener steht; er wird sie aber verlieren und trotz des ehrenhaften Zweckes einzelner volks- thümlicher Unternehmungen zum Eolporteur-Geschäft herabfallen, wenn er . . Encyklopädien und populäre Zeitschriften als hinlänglichen Ersatz für wissenschaftliche und classische Werke dem höher gebildeten Publikum . . je anbieten könnte." Von Vorläufern angekündigt, von Erscheinungen gleicher und verwandter Art umgeben, von gleich- und ähnlichgearteten Unternehmungen gefolgt, die sie ihrerseits verstärkten und beschleunigten, zeigen so Konversationslexikon, Bibliographisches Institut und Pfennigmagazin in sich zusammengedrängt die wesentlichen Züge, die der im zweiten Jahrzehnt sich neu entwickelnden, in den zwanziger Jahren sich steigernden und in den dreißiger zu einer den Zeitgenossen beängstigend erscheinenden Höhe getriebenen Bewegung im deutschen Büchergewerbe des Vierteljahrhundcrts von 1814 bis 1840 cntwickclungsgcschichtlich eigentümlich waren. Geschaffen von Männern genialer Organisationskraft, hervorragender kaufmännischer Beanlagung und rastlosen Fleißes, die, die neuesten und leistungsfähigsten Mittel ergreifend, die verschiedenen Gebiete des geistigen Schaffens, der technischen Bewältigung und des händlerischen Vertriebs wie kaum je zuvor in eins zusammenzwangcn, vereinigen sie sich zu dem Bilde einer lebhafteren und eindringenderen Regsamkeit im Banne immer weiterer Kreise, sich offenbarend nach den Richtungen des littcrarischen Stoffes, der Herstellung, des Vertriebs, in steigender Zusammen- ballung der verschiedenartigen Kräfte und Mittel. Steigerung der buchgewerblichen Eigcnkraft, gesteigerter Eigentrieb buchgewcrblichen Unternehmens war Blut und Nerv dieses Wachstums. Im Börsenblatt 1834 stand zu lesen, daß der Buchhändler in jüngster Zeit vielleicht größern Einfluß auf Gestaltung und Fortschritte der Litteratur gehabt habe als der Gelehrte, und wann hatte man vordem ein so keckes Wort sprechen hören wie das von Friedrich Arnold Brockhaus: „Ich bin glücklich genug sagen zu können, daß die deutsche Litteratur eher meiner als ich ihrer bedarf"? In der Rede aber, die der Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am Tage der großen Jubelseier im Jahre 1840 in Leipzig hielt, kannte auch er, F. I. Frommann, nichts, was dem deutschen Buchhandel zuzurufen nötiger sei, Wachstum. Spckulationsgeist. 215 als die Mahnung, dic sechs Jahre vorher Perthes ausgesprochen hatte. „Der alte Buchhandel, es ist wahr, folgte mehr dem Bedürfnis), als daß er ihm vorangecilt wäre, es geweckt hätte, aber er diente auch fast nur guten Zwecken: bei seinem Entstehen beinahe ausschließlich der Religion, dann dem Unterrichte der Jugend, der Erörterung des Rechts. . . Wenn nun in neuerer Zeit die Litteratur mehr und mehr in alle Kreise des Lebens eingedrungen ist, mit ihr die Thätigkeit und Ausbreitung des Buchhandels große Fortschritte gemacht hat und zugleich der Spccu- lationsgcist unter uns reger und mächtiger geworden ist, als je zuvor, so müssen wir dies zwar als eine natürliche und an sich wohlthätige EntWickelung anerkennen, dürfen uns aber zugleich nicht verhehlen, daß ein schrankenloses Walten des Spcculationsgeistes in unserm Geschäftskreise verderblich wirken muß." Die Bestimmung des Buchhandels ist „nicht die Herrschaft, sondern der Dienst", und er soll dienen nicht zuletzt „dem schöpferischen Genius". „Daß wir unserem eigenen Gebäude den Grund nehmen würden", wie Perthes damals warnend gesagt hatte — das ernstlich zu befürchten, lag freilich kein Grund vor. Der Verlagshandel der „Wissenschaft und Idee" stand im deutschen Lande gut und fest gegründet. Die geschichtlich bedeutenden Vertreter des Buchhandels jener Zeit etwa sondern zu wollen in Diener der Masse und Zeit einerseits, der Wissenschaft und Idee andrerseits, das liegt hier fern. Es handelt sich um Funktionen mehr als um Personen. Es handelt sich das eine mal um das bewußte und unmittelbare Abzielen der sclbstgeplantcn Unternehmung auf die mannigfaltigsten Bedürfnisse weiter und weitester Kreise, das andere mal um den Verleger vorwiegend in seiner Geschäftsverbindung mit der Welt selbstschöpfcrischcr Autoren und als Werkmeister von Unternehmungen, die nicht von raschem Absatz in breitesten Massen abhängig sind. Zahlreichen der bezeichnendsten Vertreter jener Richtung waren die Wege vornehmen belletristischen, schweren wissenschaftlichen Originalverlags nicht fremd. Auf der andern Seite ist nicht mir jede Verlags- übernahmc Unternehmung, sondern gibt es überhaupt keinen Verleger, der nicht mehr oder weniger Unternehmer auch im bestimmtern und cngern Sinne wäre. In den Gestalten großer Buchhändler aber kann man sich auch die also näher bestimmte buchhändlcrische Welt der „Wissenschaft und Idee" damaliger Zeit vergegenwärtigen. 216 6, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Cotta, der große Unternehmer auf buchhändlcrischem und nichtbuch- händlerischem Gebiete, war der Mann, der seiner Zeit als Inbegriff einer dem aufreibenden Kampfe um Gunst und Dankbarkeit des Publikums entrückten Sphäre verlcgerischcn Daseins erschien. So tief war sein Verlag im Boden originalen Schaffens gegründet, und so hoch und weit waren seine Unternehmungen gespannt. Dieser Mann und sein Verlag hatten etwas, das über Zeit und Vergänglichkeit erhaben schien. Cotta war kein Gelehrter. Er war mehr als ein Buchhändler. Er war mehr, als ein deutscher Buchhändler bis dahin je gewesen war. Er war der Verwalter des wirtschaftlichen Preises, den die Nation ihren großen Klassikern darzureichen hatte, der Rcntmeister, der im Laufe der Jahre an Schiller 32 Tausend, an Goethe 270 Tausend Gulden, d. h., da der Gulden 16 Groschen galt und der Reichsthaler 288 Pfennig hatte, und wenn man den damaligen Geldwert nur als das Doppelte des heutigen rechnet und für Schiller einen Zeitraum rund von zehn, für Goethe einen solchen von rund fünfunddreißig Jahren annimmt, an Schiller eine Jcchresrentc von rund 12000 M, an Goethe eine solche von rund 30000 M. auszahlte. Er war der besonnene Leiter des angesehensten Organs der öffentlichen Meinung in Deutschland. Auf den Säulen der Werke unserer Klassiker stand dieser Verlag mit „ewigem" Rechte. Fest und unerschütterlich schwang sich weit über die Jahrzehnte hinweg der Bogen der „Allgemeinen Zeitung", eines Blattes von solcher Bedeutung und so zurückhaltender Besonnenheit zugleich, daß es mit dem Ganzen der Zeit eins zu sein schien. Ein anderer großer Vertreter des Verlags der „Wissenschaft und Idee" war Friedrich Perthes. Zu einem weitverzweigten Wirken Hand in Hand mit berufenen Männern der Feder, zu denen er die Fäden engsten und vertrautesten Verkehrs hinüberspann, sich selbst berufen fühlend, drängte es ihn nach der „Mitte Deutschlands" und hier zu einem Wirken ganz als Verleger. Wie Cotta 1816 sein altes Tübinger Sortimentsgeschäft abgab (an Heinrich Laupp), so trennte sich im Jahre 1822 Perthes von seinem Hamburger Sortiment, indem er dabei sagen durfte, daß er den Sortimentshandel „so gut durchgeführt habe, wie Einer" und in Deutschland keine Sortimentshandlung höher stehe als die scinige, und ging als reiner Verleger nach Gotha. „Ick) will mit unfern Collcgcn im persönlichen, wo möglich im freundlichen Verkehr Einige Vertreter des Buchhandels der „Wissenschaft und Idee". 217 sein"; er schrieb 206 eigenhändige Briefe, in denen er sie mit der Ge- schäftsverändcrung bekannt machte, jeden Brief in anderer Form. Diejenige Seite eines großen Buchhändlers, die in Perthes als Verleger besonders ausgeprägt ist, ist seine aus einer tiefgründigen Liebe zu seinem Volke hervortreibende anregende Wirkung. Er vermißt christliche Volks- schriftcn und fordert Fouque zur Abfassung eines vaterländischen historischen Katechismus auf. Er regt Körte in Halberstadt zu einer Geschichte seiner Zeit von Rabener bis Schlegel, Poel in Altona zur Niederschrift sciucr Memoiren an, ermuntert A. W. Schlegel zu einer neuen Sammlung und Herausgabc seiner Schriften, Nicolovius zu einer Auswahl aus Schlossers Schriften. Den ersten Anstoß zu Necmders Allgemeinen Geschichte der christlichen Religion und Kirche gab eine Anregung von Perthes. Sein Hauptinteresse galt der Geschichte, der Geschichte als einer Angelegenheit der Nation. „Größere Fragen, andere und tiefere wie früher, werden an die Geschichte gethan, und eine Antwort darauf darf nicht ausbleiben. Mein Beruf nun soll es werden, die Männer, welche solche Antwort geben können, suchen zu helfen, sie zu drängen und zu treiben, das was sie können auch wirklich zu thun, und ihnen in allen Dingen, die dem Buchhändler näher liegen, wie dem Gelehrten, förderlich und behülflich zu sein." Sein Interesse gilt der Geschichte als einer Angelegenheit der Nation. Als es sich um die „Nonnmenw (?sr- »iknias Iiiswriea", die „Gesellschaft für ältere deutsche Gcschichtskuudc" und deren „Archiv" handelte, erwärmte er sich selbst dafür und hoffte dasselbe von ganz Deutschland für die im Anschluß daran zu bildenden Geschichtsvereine: „nicht allein weil sie Wissenschaft und Geschichte fördern, sondern auch weil sie Eiuiguugspunkte der Deutschen für Deutsches sind". Im Jahre 1825 fordert er Umbrcit in Heidelberg zur Herausgabe einer theologischen Zeitschrift auf. Sic erschien als „Theologische Studien und Kritiken" vom Jahre 1828 an. „Wir beginnen", schreibt Perthes an Umbrcit, „ein gemeinschaftliches Unternehmen, durch welches wir die Wahrheit und die Ehre Gottes fördern wollen; ich sage gemeinschaftlich, denn ich will meine Zeit, meine Kräfte und meine Habe daran setzen, um würdigen Männern Einfluß uud Einwirkung auf die Zeit verschaffen zu helfen. Einen Geldgewinn erwarte ich in diesem Falle nicht, die Schwierigkeiten, welche der Buchhändler zu überwinden hat, sind zu groß"; und als Perthes verschieden war, schrieb die Redaktion: „Perthes 218 6, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. war unserer Zeitschrift mehr als Verleger; er war Mitberather und Mitarbeiter der ihm treulichst befreundeten Herausgeber". „Mir ist die Gabe verliehen", schrieb er zu Anfang der zwanziger Jahre an den Freiherr» von Gagcrn, „Zerstreutes zu einigen, Fernstehende zusammenzubringen und Mißklänge des Geistes und Herzens unter redlich Wollenden auszugleichen. Das ist der Pflug, mit dem ich gepflügt habe mein Leben lang." Er schrieb es in Bezug auf Heeren und Uckerts Europäische Staatengcschichte; sechs Jahre der Mühe und Arbeit, des Anregens und Anklopfens, des Drehens und Wendens kostete es, bis 1829 die erste Lieferung erschien. „Ein Gelehrter hätte Menschen und Sachen weder zusammengebracht noch zusammengehalten; es gehörte eine Stellung wie die meiuigc dazu, um zu erreichen, was erreicht ist." In Berlin war einer der hervorragendsten Vertreter des dem Dienste des vornehmen Originalverlags gewidmeten Buchhandels Georg Andreas Reimer, der Stadtverordnete und Stadtrat, der kunstsinnige Gemälde- sammler, der Besitzer seit 1822 zugleich der Buchhandlung Philipp Erasmus Reichs: der Weidmannschen Buchhandlung (deren Mitbesitzer seit 1830 Solomon Hirzel war), der Verleger der Gebrüder Schlegel und der Gebrüder Grimm, von Arndt, Schleiermacher und Fouque, von Fichte, Tieck, Novalis, Kleist, Jean Paul, Niebuhr, Humboldt, Fachmann, Ritter. — Unvergleichlich und unersetzlich ist für den Gang unserer Kultur dieser Verleger, in dessen Person sich das wirtschaftliche Wagnis von der Persönlichkeit des freien geistigen Schöpfers abtrennt. Vater oft des Gedankens und noch öfter ihrer Sammlung und Gestaltung, Pfleger und Beschützer des Werkes in seiner Entstehung, mütterlicher Leiter des Werkes, das, zu seiner Welt gebracht, den Gang auf den großen Markt antreten soll. Und mit welchem sicheren Takt, welcher ruhigen Vornehmheit Cotta dabei seinen Autoren gegenüberstand, wie mit unzähligen Fasern der Freundschaft und Liebe Perthes mit einer Welt deutscher Autoren verwachsen war, wie Reimer von Männern wie Ernst Moritz Arndt fast mit einer Art von Begeisterung verehrt wurde, wird die Geschichte des deutschen Buchhandels bei diesen Männern so wenig vergessen, wie bei zahlreichen andern. Der im Unterschied zur Geschichte der Wissenschaften und der Litteratur uud zu der ihrem Wesen nach unveränderlichen Stellung des Verlegers zu ihnen gerade der Ent- Zunahme der Produktion und der Firmen. Buchgewcrblichcr Fortschritt. 219 Wickelungsgeschichte des Buchhandels, des Buchgewerbes selbst spezifisch eigentümliche Fortschritt aber liegt auf dem Gebiete der unmittelbar der „Masse und Zeit" dienenden Unternehmung. Wir sind von dieser Strömung ausgegangen, haben sie sich damit, daß wir die Gebiete der Zeit und der Idee, der Wissenschaft und der Masse allgemein als Unterscheidungen der Funktionen ansahen, in die Windungen jener andern verzweigen und sich teilweise mit ihr vermischen lassen und überblicken nun den ganzen Strom des buchgcwcrb- lichen Fortschritts bis zum Jahre 1840, gleichgültig, ob er sich beim Fürsten von Nordhausen oder beim zweiten Fürsten der deutschen Buchhändler zeigt. Die Büchererzeugung war in den beiden Jahrzehnten vor der Jahrhundertfeier um 150"/,, gestiegen. Um etwa ebensoviel wächst in den Buchhändlerverzeichnissen des gleichen Zeitraums die Anzahl der buchhändlerischen Firmen. Die Immanuel Mttllerschen Verzeichnisse führen an: Jahr In Deutschland, Öfter Firmen reich und der Schweiz: iu Städten Im Ai Firmen Island: in Städten 1820 1830 1840 519 860 1340 163 251 385 41 65 109 21 26 30 Natürlich übertraf dieses Wachstum der Produktion und der Firmcn- zahl bei weitem dasjenige der Bevölkerung. Die Einwohnerzahl des deutschen Bundesgebiets betrug in den letzten Jahren vor 1820 31 Millionen, in den letzten dreißiger Jahren 36 Millionen, diejenige des heutigen deutschen Reichsgebiets in den letzten Jahren vor 1820 25 Millionen und in der Mitte der vierziger Jahre 35 Millionen. Der bloße Gegensatz stark unterschiedener reiner Gröscnändcruugcu ist aber an sich nicht das Entscheidende hinsichtlich der Geschichte und Geschicke des Buchhandels, und um so weniger, je weniger das Wachstum ein bloß numerisches (und wann wäre es dies allein?) und je mehr es zugleich ein solches der Wandlung, Dehnung, Vervielfachung und Vertiefung (gleichgültig, in welchem Maße diese Vertiefung von einem höhern Standpunkte aus etwa zugleich Verflachung zu nennen wäre) des Umsatzes der geistigen Güter ist, in der drcicinigcn Welt des Hervorbringcns, des Vertriebs und des Verbrauchs. Die dreißiger Jahre bedeuten 220 ö, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1340. auch auf buchhandelsgcschichtlichem Gebiete den Beginn neu verschärfter wirtschaftlicher Reibungen und gerade auf buchhaudclsgeschichtlichem Gebiete den Neubeginn der dagegen ankämpfenden, von genossenschaftlichem Geiste erfüllten Regungen, die, nach den Vorspielen namentlich zu Beginn des Jahrhunderts und in der zweiten Hälfte des zweiten Jahrzehnts, von da ab in geschlossener Folge bis in die letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts führen, und von denen an späterer Stelle zusammenhängend die Rede sein wird. Im Bilde der damaligen Zeit aber wiegt im Rahmen des Ganzen gesehen über jene sich neu belebenden Regungen bei weitem der Eindruck der Erweiterung jcnes^ Umsatzes vor, jener Erweiterung geistigen Interesses und volkswirtschaftlicher Methode, die die bloß numerische Vergrößerung in außerordentlich ausgedehntem Maße wettzumachen im Stande ist. Ein kräftiges Wachstum der Produktion und der Buchhandlungen. Darin ist eingesetzt ein Aufleben alter und neuer technischer Zweige und die Neuschöpsung epochemachender Erscheinungen des Büchermarktes. Diese Unternehmungen fanden eine ungeahnt begierige Aufnahme. Ineinander verflochten wuchsen Unternehmung, Aufnahme, Vervielfältigung, Vertrieb. Die Thätigkeit des Verlegers, des Druckers, des Graphikers und des Sortimenters begann neu in die Tiefe und in neue Breiten zu gehen; und andrerseits wuchs die straff-energische Zusammenziehung der verschiedenen Zweige buchgewcrblichcr Betriebsamkeit in einer Hand. Holzschnitt und Lithographie schufen eine neue Ära des Kunstverlags und Kunsthandels; Buchhandel, graphische Künste und technische Zweige schloffen sich zu festerem Bunde zusammen; begannen sich zu großen, umfassenden buchgewcrblichcn Unternehmungen zu gestalten; wie des Journals, so begann ein neues Zeitalter des illustrierten Buches. Die Wandlung, die sich auf dem Büchermarkte vollzog, läßt sich der bloßen Form einer Statistik der Bücherproduktion allein natürlich nicht absehen; dennoch gibt sie sich auch in ihr schon nicht undeutlich zu erkennen, und es mag jedenfalls wie für frühere Jahrzehnte, so hier auch für das Vierteljahrhundert von 1816 bis 1840 die Frage beantwortet werden: welches Bild sich wohl lediglich auf Grund des Ooäex nunäinarius für die in ihm verzeichnete buchhändlerische Produktion jenes Zeitalters ergeben würde. Die Produktion ist dort in folgende Gruppen eingeteilt: 1) Theologie, 2) Jurisprudenz, 3) Medizin, 4) Ge- Statistik der Büchcrproduktirm. 221 schichte, Politik, Archäologie, Biographic, 5) Geographie, Reisen, Statistik usw., 6) Philosophie, Literaturwissenschaft, 7) Mathematik, Astronomie usw., 8) Pädagogik, Kinder- und Jugendschriften, 9) Philologie, Mythologie, Altertumskunde, Freimaurerschriften, 10) Naturwissenschaft, Chemie, Pharmacic, 11) Ökonomie, Cameralistik, Staatswisscnschaftcn, Forstwissenschaften, Veterinärkunde, Technologie, Jagdwissenschaften, Haus- und Landwirtschaft, 12) Mathematik, 13) Kricgswissenschaften, Reitkunst, 14) Handelswissenschaften, Berg- und Münzwissenschaftcn, 15) Poesie, Schöne Wissenschaften und Kunst, 16) Romane, 17) Schauspiele, 18) Musik, 19) Landkarten, Kupferstiche, Zeichenbücher usw., 20) Vermischte Schriften. Von diesen zwanzig Gebieten wächst das Gebiet der Ökonomie von 5,8 Procent im Jahrfünft 1816/20 auf 10,4 Procent im Jahrfünft 1826/30 und auf 14,i Procent im Jahrfünft 1836/40 und steht nun damit in diesem letztern Jahrfünft, von der nächsten Gruppe (Theologie 10,8 Procent) weit getrennt, an der Spitze sämtlicher Gebiete. Einigermaßen ähnlich einem so starken und stetigen Wachstum sind nur zwei der übrigen Gebiete: die Naturwissenschaft mit 4,s, 5,s und 6,2 Procent und die Handclswissenschaften mit 0,8, l,? und 2,2, sowie auch die Kriegswisscnschaften mit 1,4, 1,o und 1,4 Procent, während die Philologie in den dreißiger Jahren im Steigen nachläßt: 7,g, 8,2, 8,5 Procent; das Gebiet des Romans ist zunächst unverändert und vergrößert sich dann: 5,!>, 5,!>, 6,8 Procent. Dem steten und entschiedenen Wachstum der realen Fächer der Ökonomie, der Natur- und der Handelswissenschaften steht in besonders bezeichnender Weise die stetige Abnahme der Poesie mit 8,1, 7,->, 5,» Procent gegenüber, der darin die beiden Gebiete der Geschichte mit 12,i, 11,4 9,? Procent und der Medizin mit 7,4, 6,s, 5,« Procent gleichen. Dazu kommt eine Verminderung des theologischen Anteils in den 1830er Jahren (1816/20: 10,i Procent; 1826/30: 12,2 Procent; 1836/40: 10,8 Procent). Außerdem ist bemerkenswert, daß das „vermischte" Gebiet im Jahrfünft 1816/20 noch 7,° Procent, in den Jahrfünften 1826/30 und 1836/40 aber nur noch 3,8 und 1,5 Procent ausmacht. Das pädagogische Gebiet vermindert sich zuerst, bleibt aber dann konstant: 7,2, 5,7, 5,7 Procent. Das musikalische Gebiet ist nur für das erste (3,7 Procent) und letzte Jahrfünft (0,s Procent) angegeben, wozu noch der Umstand tritt, daß auch innerhalb der beiden andern Jahrfünste 222 6, Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. für einzelne Jahre das musikalische Gebiet ganz fehlt oder nur mit „Musikbüchern" (mit Ausschluß der „eigentlichen Musikalien") vertreten ist. Für Landkarten und Kupferstiche gelten die Ziffern 2,o, 4,s, 1,u Procent. Mathematik (2,.,, 2,s, 2,t Procent) und Schauspiel (2,8, 2,4, 2,s Procent) können als konstant gelten. Die Zeit wird sachlicher. Sie drängt nach der Wirklichkeit, der Erschließung und dem Besitz der Wirklichkeit. Die dreißiger Jahre und die erste Hälfte der vierziger waren die Zeit des Rückganges und Endes der Taschenbücher und des Aufstrebens stärker» politischen Geistes in Broschüre, Buch, Zeitschrift und Zeitung. Ist das bezeichnend für die Richtung gleichsam vou verträumter Unterhaltung zum Ernst an die umgebende Wirklichkeit sich richtender Forderungen, so zeigt es zugleich, wie die Richtung auf die Sache gleichzeitig die Steigerung der Lebhaftigkeit des Jdecnumschwungcs ist. Ganz dieselbe Wandlung bahnt sich in der Technik an. Im Jahre 1827 erschien ein neues Handbuch der Buchdruckcrkunst, verfaßt von Benjamin Krebs, Teilhaber der 1816 gegründeten Andräschen Buchhandlung, Buchdruckern und Schriftgießerei in Frankfurt a. M; im Jahre 1834 begründete der Buchdruckcreibesitzer Dr. Joh. Heinr. Meyer in Braunschweig das bis zum Jahre 1871 von ihm selbst redigierte „Journal für Buchdruckerkunst", lange Zeit das einzige typographische Fachbtatt für Deutschland und noch heute bestehend. Beide, Handbuch und Journal, bezeichnen in der typographischen Littcratur den Beginn des neuen Zeitalters der Technik: das Handbuch machte die Fachwelt bekannt mit den Fortschritten der Kunst in England, namentlich mit der Buchstabcnberechnuug, dem Diootschcu Kegel und der Schnellpresse; das Journal wurde begründet, weil nun die Buchdruckerkuust eines Organs bedürfe, das die Fachwelt fortlaufend mit allen einschlägigen Erfindungen und Verbesserungen bekannt machte, vou denen noch manche andere, für die Zukunft höchst bedeutsame in die dreißiger Jahre fielen: so die Erfindung der Gießmaschine, die Erfindung der Galvanoplastik. Das Kunst- und Gewerbcblatt des polytechnischen Vereins für das Königreich Bayern schildert im Jahre 1820 (Nr. 56) die erste in Deutschland — in Berlin im Jahre 1818 — aufgestellte Papier- Dampfmaschine, „welche das ganze Werk in Bewegung setzt, und die Lumpen reinigt, zerstückt, zermalmt, wäscht, leimt, kurz das ihr anvertraute Gut auf die ganzen Veredelungswcge begleitet und es aus einem Geistiger und technischer Fortschritt. Ausstattung. 223 Bchättniß in das andere befördert, bis es vermittelst der durch eine zweite kleinere Dampfmaschine getriebenen, eigentlichen Papiermaschine, in einer endlosen Länge als fertiges Papier auf die Haspel lauft". Bis 1834 lief das Patent; 1837 hatte Preußen neben 722 Bütten schon 22 Maschinen. In Sachsen wurde die erste Maschine 1824 aufgestellt (Sebnitz), im Jahre 1840 hatte cS neben 60 Bütten 4 Maschinen. In Süddcutschland wurden die ersten Papiermaschinen 1825 in Gang gesetzt (Hcilbronn); im Jahre 1839 hatte Württemberg neben 50 Hand- papicr- 10 Maschinenpapicrfabriken, im Jahre 1842 nur noch 38 Papiermühlen mit einem Betriebskapital von 70000 Gulden und 170 Arbeitern gegen 12 Fabriken für endloses Papier mit 17 Maschinen, 350 Gulden Betriebskapital und 850 Arbeitern. Beim Schöpfen mit der Hand konnten aus einer Bütte täglich 60 bis 100 Pfund Papier verfertigt werden; eine Maschine verfertigte täglich 600—1000 Pfund Papier; die Herstellung war verciufacht und beschleunigt, das Erzeugnis wurde besser und preiswürdigcr. Welcher starke Aufschwung so nach Inhalt und Ausdehnung, wenn wir dazunehmcn, daß bis zum Jahre 1829 in Deutschland durchschnittlich im Jahre höchstens siebzehn, im Jahre 1830 aber plötzlich scchsunddrcißig, im Jahre 1840 neunuud- funfzig neue Buchdruckcrcicn entstanden! Das Werkzeug, wie es Erzeugnis und Hebel stcigcudcu Bedarfs uud stcigcudcr Unternehmung war, begann selbstthntg einzugreifen auch in der Bewegung einer allmählichen Vervollkommnung des durchschnittlichen Buchäußcrcn, wie sie nach den Befreiungskriegen sich bemerkbar zu machen beginnt. Heinrich Ludwig Brönncr in Frankfurt (gest. 1856), von dem der spätere Börsenvorstchcr Moritz Veit in den fünfziger Jahren rühmte, daß er in der genannten Zeit damit vorangegangen sei, „den graugclbcn Hausrock, in dem unsere Litteratur damals beguem und 'ge- müthlich cinhcrging, mit einem edleren Gewände zu vertauschen, das auch vor dem Auslände sich sehen lassen durfte", Friedrich Vicweg in Braunschweig (gest. 1835), C. F. Amelang und die beiden Gründer der Firma Dunckcr ^ Humblot (gegr. 1809) in Berlin, Ernst Fleischer in Leipzig (gest. 1832) wurden von den Zeitgenossen als hervorragende Beispiele jener Bewegung genannt, für die nun mit den dreißiger Jahren eine neue Periode begann, als das Druckpapier durchschnittlich besser und billiger und damit das Buch ein Buch mit weißerem und feinerem Papier — an 224 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1848. dem man freilich zunächst noch die Handfestigkeit des bessern Papiers der Büttcnzeit vermißte — und damit zugleich mit schärferem Druck wurde. Die Schnellpresse begann einigermaßen vorzurücken; 1830 wurde die erste in Österreich aufgestellt, von der Wagnerschen Univcrsitätsbuch- handlung und -Buchdruckern in Innsbruck; in Rcgcnsburg wurde die erste Dampfmaschine 1833, in Frankfurt a. M. 1835, in Würzburg 1836 aufgestellt. Zugleich meldete sich damals auch der Farbendruck, Zweifarbendruck, damals nach seinem englischen Erfinder Eongrevc-Druck genannt und bei uns zuerst 1827 durch Hänel in Magdeburg eingeführt. Wenn man eine Geschichte der Popularisierung der Wissenschaften schreiben wollte, so würde man wahrscheinlich den Beginn einer solchen Popularisierung im modernen Sinne in den 1830er Jahren finden; und wie man, an den Standort der dreißiger Jahre sich gestellt denkend, hier zuerst nach dieser Richtung unmittelbar an Verhältnisse der Gegenwart erinnert wird, so würde umgekehrt einer der wesentlichsten Faktoren dieser Fortschritte weit über das 18. Jahrhundert zurück bis in die große Zeit der deutschen Renaissance tragen- der Holzschnitt. Der Holzschnitt wurde aus der großen Bühne geführt als Partner der Buchdruckerpresse, er feierte seine Auferstehung, als sich die Räder der Maschincnpresse zu drehen begannen. Dort Johann Gutenbcrg und Albrecht Dürer, hier Friedrich König und Ludwig Richter. Neben dem nen erstandenen Holzschnitt stand die neue Erfindung der Lithographie. 1833 gründete F. Hanfstaengl, der erste bedeutende Porträtlithograph, seine lithographische Anstalt in München. Was bedeutete nicht weit über das Gebiet der periodischen und encyklopädischcn Litteratur hinaus die Vervollkommnung des Holzschnitts, der Stahlstich, der, von England zu uns herübergctragen, etwa 5000 Abdrücke gestattete, und die billige Lithographie! Denken wir an ein Gebiet, in dem die Illustration eine so wesentliche Rolle spielt wie in der Jugendliteratur. Hier war es besonders die Lithographie, die den buchgewerblichen Fortschritt bewirkte. In Norddcutschland treten Winkclmann Söhne in Berlin in den Vordergrund; in Wien verlegte H. F. Müller die ersten guten deutschen Bilderbücher. Im Jahre 1831 gründete in Eßlingen der Lithograph Johann Ferdinand Schreiber seine Kunst- und Verlagsanstalt, der er die Aufgabe stellte, der Dürftigkeit des bildlichen Lehrmaterials für Schule Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich. 225 und Volk abzuhelfen; erinnern wir nur au seine „Eßliugcr Bilder zum Auschauuugs-Untcrricht für die Jugend" (1835), die mit andern etwa gleichzeitig bei ihm erscheinenden Publikationen die Ansänge des Schul- wandbildcs verkörpern; noch war die (5hromo-Lithographie unbekannt, aber die Bilder waren doch nicht mehr einzeln aus freier Hand bemalt, sondern mit Wasserfarben durch Schablonen koloriert. Ist es endlich nicht die Lithographie gewesen, die, durch die vermittelnde Hand des Buchhändlers, die Wände unserer kleinen Bürgerhäuser, ja der Bauernhäuser mit Kuustblättcru geschmückt hat? Der Holzschnitt brachte ein neues Zeitalter des VolkskalcndcrS, rcpräsenticrbar durch Gubitz' „Deutschen Volks- kalcndcr" (1833 fg.), den F. W. Gubitz, Inhaber der Vcrciusbuchhand- lung in Berlin, selbst mit volkstümlichen Aufsätzen uud mit seineu eigenen Holzschnitten versah. In der Nolle, die der Holzschnitt in wohlfeilen illustrierten Blättern und in Bilderbuch uud Kalender, Kinder- und Bolksschrift, überhaupt als Mittel uud Werkzeug zu spielcu begann, durch das breitere Volkslreisc, die sonst geistigen Interessen fcrncrgcstandcn hatten, herangezogen wurden, lag wohl zweifellos seine eigentümlichste Bedeutung in der Geschichte unseres Volkslebens. Die buchgewcrblichc Bedeutung der neu erblühenden graphischen Künste erstreckte sich aber weiter und drang rasch auch auf das Gebiet namentlich der Belletristik und der Nciscschildcrungcn vor. In Süddcutschland erschienen bei Scheible, Ricger ^ Sattler — einer Vergesellschaftung, die auf den regsamen Gottlob Franckh zurückging, der sie vom Gefängnis auf dem Hohcnaspcrg aus gegründet hatte — die damals berühmten Pforzhcimcr illustrierten Ausgaben (1837 fg. Tausend uud eine Nacht, Holzschnitte von F. Groß), bei Georg Wigand in Leipzig das Stahlstich- wcrk des „Malerischen und romantischen Deutschlands", das für eine ganze Littcraturgattung zum Vorbild wurde. In Leipzig ging I. I. Weber mit Laurents Geschichte Napoleons, illustriert von Horace Vcrnct, 1839, vom Stahlstich zum Holzschnitt über, und im Jahre 1840 erschien bei ihm Kuglcrs Geschichte Friedrichs des Großen mit Holzschnitten von Adolph Menzel: das Werk, das in der Geschichte des deutschen Jllu- strationÖwcscns für immer unvergeßlich ist. Nach wie vielen weiteren Richtungen aber, Richtungen der Bil- dungsbestrebungeu, des Mobilwcrdens kapitalistischer Kräfte, des Auftretens gewisser Modcströmuugcii, der Vcrtricbsart der Bücher, traten in Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 15 226 6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1848. dem Bilde der damaligen Zeit die Züge moderner Linienführung deutlicher hervor. An den Namen Karl Preuskcr knüpft sich die Erinnerung an die ersten schüchternen Versuche eiucr Erweiterung der Volksbildung; die „Ökonomische Gesellschaft" in Sachsen, die schon früher volkstümliche Schriften zu verbreiten gesucht hatte, gründete auf seine Anregung hiu in den zwanziger Jahren Lehranstalten auf dem Lande — die freilich im wesentlichen nur landwirtschaftliche Schriften boten und nicht gediehen —; Preuskcr selbst nahm auch schon die Einrichtung von Wanderbibliotheken in Angriff. Auf der andern Seite zeigten sich die ersten Fälle einer Jntercsscnfreundschaft zwischen Buchhandel und Kapital; Franckhs 1836 gegründeter „Verlag der Elassikcr" war eine Kapitalistengründung. Man sagte damals, nun beginne auch in den Buchhandel die Mode einzugreifen, und man hatte damit in gewissem Sinne Recht. Was bis dahin als Wandel und Wechsel in der Geschichte des Büchermarktes aufgetreten war, das war, von den natürlichen und im allgemeinen in immer kürzeren Pulsen eintretenden Veralten und Nachahmen der Bücher abgesehen, abhängig gewesen von den großen Wandlungen in der Geistesund Geschmacksrichtung der Nation, und was an Mode erinnern konnte, war die „Mode" von Halbjahrhuudertcn, wie die Almanache. Jetzt sah man Impulse wirken und Wellen aufsteigen, die, bei aller ursächlichen Beziehung zur Geschichte des Geistes, der Technik, der Bildung, sich doch als etwas zeigten, was innerhalb dieser Wandlungen seinen eigenen Spielraum hatte, die viel plötzlicher auftauchten und viel rascher zu wechseln bestimmt schienen und auch wirklich bestimmt waren. Vielleicht hat, nach den in dieser Beziehung gleichsam vorbereitenden Ansängen des Taschcnbuchwcscns, zum ersten mal die Pfcnniglitteratur als buchgewerbliche Mode gewirkt. Vollends als Modcsache erscheinen gewisse Formatwechscl in den deutschen Klassikcrausgaben seit Ausgang der zwanziger Jahre: zuerst herrschte das Duodez und Dezimo-Oktav der Cottaschcn Schiller-Taschenausgabe von 1822, dann trat, weniger durchschlagend, mit Ausgang der zwanziger Jahre das von Ernst Fleischers Leipziger Ausgaben ausländischer Klassiker ausgehende Hochquart daneben, und gegen Ende der dreißiger Jahre wurden beide abgelöst vom „Schillerformat", d. h. vom Großsedez der neuen Cottaschen SchillerauSgabc. Und in der Vertricbsart der Bücher. Der hcftweise Vertrieb der Licferungsnnsgaben — den im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts Volksbildung. Mode. Vertrieb. 227 der Breslauer Druckerverlegcr Johann August Barth (gest. 1818) aus England zuerst nach Deutschland verpflanzt haben soll — schwoll empor. Das buchhäudlerische Abzahlungsgeschäft tauchte auf: im Jahre 1830 bot die Hartmannschc Buchhandlung in Leipzig (Inhaber Friedrich Volck- mar) die Lieferung des Brockhausschcn Konversationslexikons, auf einmal vollständig, bei einer Bezahlung in drei Terminen (bei Empfang des Werls, nach drei und nach sechs Monaten) an. Über den alten Rahmen süddeutscher Gewohnheiten hinausgehend, gewann der Bertrieb der Volks-, Bürger-, Baucrnfrcundc, der Volksbücher, der Pfennig- littcratur durch Hausierer und Subskribentensammlcr, aber auch der Vertrieb großer Sammelwerke, umfänglicher Gesamtausgaben durch sub- skribcntcnsammclnde Reisende eine neue Ausdehnung und Bedeutung: wie Meyer in Hildburghausen seine Lieferungsausgaben, so vertrieben auf diesem Wege Bernhard Friedrich Voigt in Weimar das Niesenwerk des „Schauplatzes der Künste und Handwerke", Cotta seine billigeren Goethe- und Schillcrausgabcn und überhaupt die Stuttgarter (C. Hoffmann, Rieger, Schcible ^ Co. u. a.) ihre großartigen Hesterschcinungen. 15* Siebentes Kapitel. Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen. (1840—1848.) Denkschrift des Börscnvereins über die literarischen Rechtsverhältnisse. Vorläufiger Abschluß der Urhcbcrrcchtsgesctzgebung. Censur und Preßaufsicht iu den dreißiger Jahren. Vicrhundcrtjahrfcier der Erfindung der Buchdruckerkuust. Denkschrift des Börscnvereins über Censur nnd Preßfreihcit. Censur und Preßaufsicht in den vierziger Jahren. Fortschritte des Buchgewerbes und des Büchermarkts. Aufhebung der Censur. Die Schwung- und Triebkraft, die den Einzelnen und ganze Völler erfüllt, erwächst nicht nur aus dem, was sie besitzen, verwalten und beherrschen, sondern — und vielleicht mehr noch? — aus der Vorstellung dessen, was sie entbehren, den Ideen, deren Erfüllung sie ersehnen, und die Herrschaft solcher Vorstellungen und Ideen ist es, die dem Ganzen einer Zeit Ton und Farbe der Tiefe und des Adels verleiht. Als die buchhündlerisch-littcrarische Welt im Jahre 1840 mit stolzer Gcnugthuung auf die Fortschritte zurückblickte, die sich im vierten Jahrhundert seit Erfindung der Buchdruckerkunst in Littcratur und Buchgewerbe vollzogen hatten, waren es die großen Zeitidcen der Freiheit und Einheit, die auch der buchgcwcrblichen Feier Tiefe und Schwnng erteilten. Freiheit und Einheit aber von der buchhändlerischen Seite aus gesehen, bedeutete einmal: Preßfreihcit. „Warum haben nur die Deutschen das Jubelfest der Presse gefeiert?" fragte damals die ^orkiM (Zvmrtei^ lisviev. Und sie gab zur Antwort: „Weil die Nation sich die vollen Wohlthaten der Presse erst noch zu erkämpfen hat, die man in England und Frankreich, in ihrem freien Besitze, wie Licht und Wärme der Sonne hinnimmt, ohne sich an die Wichtigkeit des Besitzes zu erinnern". Nach einer Herrschaft präventiver Censur von Jahrhunderten, nach dem vollendeten Auseinanderklaffen der Welt der Bevormundung Denkschriften des Börsenvcrcins, Urheberrechtliche Bewegung. 229 und der Welt bewußter Mündigkeit zu Ausgang des 18. Jahrhunderts, nach den Ereignissen von 1815 und 1819 kündigten die ersten dreißiger Jahre den letzten und entscheidenden Sturmlauf gegen die jahrhundertalte Beste an, der endlich mit ihrer Zerstörung im Jahre 1846 endigen sollte. Das zweite Gebiet, auf dem besondere buchhändlerische Interessen nach Freiheit der Bewegung und Einheit der Gesetzgebung verlangten, war das des litterarischen Rechtsschutzes, und auch hier stand das Jahr 1840 im Mittelpunkte einer Spanne von Jahren, des Jahrzehnts etwa von 1835 bis 1845, in der schließlich das Gesetz gab, was es im Zeitalter des Deutschen Bundes zu geben hatte. Deutsche Preßfreiheit und deutscher literarischer Rechtsschutz oder wie man nun sagte: deutsche Urhebcrrcchtsgesctzgcbuug, waren die beiden über die Ordnung des Abrechnungsverkehrs in Leipzig hinausgehenden Ziele, die sich schon vor der Gründung des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler die korporative Vertretung des deutschen Buchhandels gesteckt hatte. Sie wurden mit den dreißiger Jahren auch zu Zielen der Thätigkcit des Börscnvereins: und der Börscnvcrein machte sich in beiden Hinsichten zum Wortführer des deutschen Buchhandels mit zwei an den Staat, der den Verein als solchen anerkannt und bestätigt hatte, an das Königreich Sachsen gerichteten Dcukschristen, deren Abfassung sofort in der ersten auf das Säkularjahr folgenden Ostcrmcsse beschlossen wurde. So kann die Überreichung der beiden Denkschriften des Börsen- Vereins als der Angelpunkt angesehen werden, um den für eine buch- handelsgcschichtliche Vcrgcgcnwärtigung der Zeiten die Jahre um 1840 in urheber- und prcßrcchtlichcr Beziehung sich bewegen. Der Bundcsbeschluß vom 9. November 1837 selbst hatte eine Beratung der Ergänzungen, deren er bedürftig war, in Aussicht gestellt, und zwar für das Jahr 1842. Inzwischen nahmen einzelne Bundesstaaten die Grundsätze des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 an: nach Sachsen-Weimar (1839) Bayern, 15. April 1840, dem am 10. Februar 1842 Braunschweig folgen sollte. In diese Strömung sprang der Börsenvercin, um womöglich das ganze Gestein, das ihren vollen Fluß hinderte, jedenfalls aber den Hauptblock des ewigen Verlagsrechts in Sachsen zu zertrümmern. In Leipzig als deutschem Kom- missiousplatz zeigte sich, von der buchhändlerischen Seite aus gesehen, 230 7, Kapitel! Von der Sakularfcicr bis zu den Märztagcn (1840—1848). am auffälligsten die Notwendigkeit rascher und gleichförmiger Regelung des literarischen Rechtszustandcs in ganz Deutschland. Werke, zu deren Druck ihre Verleger nach den Gesetzen ihres Landes berechtigt waren, wurden auf den Leipziger Auslieferungslagern — also nicht nur und erst beim Absatz innerhalb Sachsens — beschlagnahmt: nicht mehr, indem es sich um Verfolgung von Nachdruck handelte, sondern nur noch in Geltendmachung einer Verschiedenheit in den gesetzlichen Bestimmungen verschiedener Staaten ganz jenseits der Grenzen des Nachdrucks von dermaleinst. Darum ersuchte der Börsenverein die sächsische Negierung, bei der bevorstehenden Regelung der literarischen Rechtsverhältnisse dahin zu wirken, daß Bundesbeschlüssc gefaßt würden, durch die alle besondern litterarrechtlichen Gesetze in den einzelnen Bundesstaaten entbehrlich würden, oder aber, sollte dies nicht erreichbar sein, jedenfalls um die Aufhebung des ewigen Verlagsrechts in Sachsen, wodurch an sich ein Schritt weiter zur Gleichförmigkeit gethan und wovon unfehlbar die Nachfolge der übrigen noch zaudernden Staaten (besonders Hannovers) zu erwarten sei. Dieser „Denkschrift in Bezug auf die von Einer Hohen deutschen Bundes-Versammlung für das Jahr 1842 verheißene Revision der bundcsgesetzlichen Bestimmungen über die litterarischen Rechtsverhältnisse in Deutschland", datiert vom 5. Oktober 1841, war ein schöner Erfolg beschicken. Am 22. Februar 1844 fiel zu Gunsten der preußischen Schutzdauer von dreißig Jahren das sogenannte ewige Verlagsrecht in Sachsen. Es war übrigens das Gesetz, durch das zugleich die Eintragung literarischer Erzeugnisse, Musikalien und Werke der Kunst in die Leipziger Bücherrolle eingeführt wurde. Allerdings schützte auch dieses „zum Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst" erlassene Gesetz vom 22. Februar 1844 den Urheber nur gegen widerrechtliche Vervielfältigung, und zwar nur von Gegenständen pekuniären Interesses und nur gegen Vervielfältigung aus mechanischem Wege; es schwieg von Übersetzungen und Auszügen und schützte den Nichtsachsen, in dessen Staate eine kürzere Schutzfrist galt, nur innerhalb dieser. Allein nachdem jetzt auch Sachsen die dreißigjährige Schutzfrist eingeführt hatte — wie hätte die Bundesgesetzgebung länger zurückstehen können? Wie Preußen auf dem Wege über die Einzelstaaten das Bundesgesetz vom 6. September 1832 gewonnen hatte, so mußte angesichts des immer größeren Feldes, das sich der 11. Juni 1837 innerhalb des Bundesgebietes gewann, und Denkschrift des Börsenvcrcins v. 5. Okt. 1841. Urheberrechtsgesetze. 231 unter dem Drucke, der dahingehend in den Landtagen der Einzclstaatcn ausgeübt wurde, auch der Bund selbst dem preußischen Gesetze Nachfolge leisten: es geschah durch den Bundcsbcschluß vom 19. Juni 1845, der, nachdem der Beschluß vom 22. April 1841 den Rechtsschutz auf die öffentliche Aufführung musikalischer und dramatischer Werke erstreckt hatte, die dreißigjährige Schutzfrist Preußens (sogar mit Einschluß der Pseudonymen und anonymen Schriften, die in Preußen nur einen fünfzehnjährigen Schutz genossen) auf das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes ausdehnte, die zivil- (volle Entschädigung des Verletzten) und strafrechtlichen Folgen (Geldbußen bis zu 1000 Gulden) festlegte und für das Bewcisverfahrcn die Vernehmung von Sachverständigen (bei litterarischen Werken: „Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern") anordnete. Und damit war die gesetzgeberische Arbeit des Bundes auf diesem Gebiete vorläufig abgeschlossen und beendet. An ein ewiges Verlagsrecht, schrieb Heinrich Erhard im Jahre 1832 aus Stuttgart an einen Leipziger Verleger, sei dortzulande freilich nicht zu denken. Das sei aber auch weder wünschenswert noch ausführbar, „und", fuhr er fort, „wäre uicht von Norddcutschland dieses Princip immer vorangestellt worden, so würde gewiß auch bei uns längst der Nachdruck nicht mehr cxistircn". Jetzt bestand ein deutsches Urheberrecht, die Nachdrucksgesctzgcbung der norddeutschen Staaten stimmte in den wesentlichen Punkten mit derjenigen der süddeutschen übercin, und Österreich gab mit seinem Urhcbcrgcsctz vom 19. Oktober 1846 ein Partikulargcsetz, das man als das beste der einschlägigen Gesetze in Deutschland pries. Es ging (ß 1) von dem „Eigcnthum des Urhebers (Autors)" aus, d. h. desjenigen, welcher das literarische oder Kunstwerk „verfaßt und verfertigt" habe, und stellte ihm, sofern nicht besondere Vertrüge entgegenständen, gleich: den „Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten au einen Andern übertragen hat", den Herausgeber oder Unternehmer eines durch die Lieferungen selbständiger Beitrüge mehrerer Mitarbeiter gebildeten Werkes und den Herausgeber anonymer oder Pseudonyme! Werke. Es sprach dem Urheber das zweifache Verfügungsrccht: der Vervielfältigung einerseits und der Veröffentlichung andrerseits zu (K 2), setzte dem verbotenen Nachdrucke gleich: den Abdruck von Manuskripten aller Art und von Vorträgen, auch dann, wenn der Unternehmer 232 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Mürztagcn (1840—1848). des Abdrucks rechtmäßiger Besitzer der Originalhandschrift (also auch von Briefen), einer Abschrift oder Nachschrift sei, Auszüge aus dem Werke eines andern, mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften erschienen, suchte eine Handhabe gegen das Plagiat zu geben (Z 4s: „zwei Werke, welche denselben Gegenstand in der nämlichen Ordnung und Eintheilung behandeln", ohne daß das später erschienene sich durch „Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhalts . . . als ein neues und selbststündiges Geisteswcrk" zeigt), gestattete das wörtliche Anführen einzelner Stellen, die Aufnahme einzelner einem großen Werke (oder einer periodischen Erscheinung) entnommenen Aufsätze, Gedichte usw. in ein seinem Hauptinhalte nach neues und selbststündiges Werk oder in eine zu eigentümlichen littcrarischen Zwecken oder zum Kirchen- und Schulgcbrnuch bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller oder endlich in periodische Blätter, vorausgesetzt überall die ausdrückliche Angabe der Originalquelle und die Nichtüberschrcitung des UmfaugS von einem Druckbogen des Originalwerks für jeden Auszug; bei periodischen Blättern darf der Auszug innerhalb eines Jahrgangs zwei Druckbogen nicht überschreiten; politische Zeitungen wurden nur an Namhaftmachung der Quelle gebunden. Übersetzungen verbot das Gesetz nur innerhalb eines Jahres, selbst dann, wenn der Berechtigte sie sich ausdrücklich vorbehielt. In der Bestimmung der Schutzfrist folgte das Gesetz der Bundesgcsctzgcbung. Eine Entschädigung sicherte es nicht nur dem Verleger (Entschädigung entsprechend der Höhe der noch vorrätigen Originalwerkc), sondern auch dein Urheber zu (Entschädigung entsprechend dem über deu Originalvorrat hinausgehenden Nachdruck; Pflicht des Verlegers, dem Urheber soviel Originalcremvlare, wie ihm selbst vergütet worden sind, unentgeltlich zu überlassen oder sich sonst mit ihm darüber auszugleichen). Das österreichische Gesetz galt für die deutschen Bundesstaaten außerhalb Österreichs, sofern für das Werk die in seinem Staate vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt waren, und für das Ausland, sofern uud soweit der ausländische Staat die österreichischen Werke schützte. Von wie großer Bedeutung diese Vorgänge in der Entwickclungs- gcschichte deutscher Einheit nach so vielfacher Hinsicht sowohl geistiger als wirtschaftlicher Natur waren, einen größeren Raum im Leben der Baden und die Preßfreihcit zu Beginn der dreißiger Jahre. ZZZ Nation und auch im Bewußtsein des Buchhandels nahm die Forderung der Preßfreihcit ein. Welche Eindrücke und Erinnerungen, wenn Deutschland an dem Gedenktage der Erfindung des großen Werkzeugs der Gcdankenverbreitung hier Um- und Rückschau hielt! Zehn Jahre zurück, da hatte, noch im Jahre der Julirevolution, im Dezember 1830, Karl Theodor Welcker, Professor der Rechte in Freiburg und Abgeordneter des badischcn Landtags, gleichsam als Vertreter der Nation den Bruch mit dem faulen Frieden vollzogen, den die zwanziger Jahre mit dem Geiste von Karlsbad geschlossen hatten, indem er in einer gedruckten Petition vom Bundestage für Deutschland die „vollkommene und ganze Preßfreihcit" heischte. Die großen Märztage des Jahres 1831 waren gekommen, in denen derselbe Welcker als eine der Spitzen des badischcn Liberalismus, was er vom Bunde vergeblich gefordert hattc, für Baden zu erringen suchte; in einem Kampfe des Geistes gegen den Buchstaben des Bundcsrechts und der Landesverfassung, dem dennoch, wie es zunächst schien, der volle Sieg werden sollte: denn während der Bund am 10. November 1831 den Regierungen crnent die Befolgung der Bundescensurvorschriftcn eingeschärft hatte, trat mit dem 1. März 1832 jenes badische Preßgesetz vom 28. Dezember 1831 in Kraft, das die Censur allgemein aufhob und sie nur für diejenigen Zeitungen und Zeitschriften und Druckschriften unter 20 Bogen fortbestehen ließ, welche sich mit der Verfassung und Verwaltung des Deutschen Bundes oder anderer Bundesstaaten (Baden selbst also ausgenommen) befassen würden. Es war der Zeit ein großer Tag. Das erste Landesgcsctz, das seinem Volke das freie Wort zurückgab! Welcker crhiclt dafür von einer Buchdruckcrdcputation eine Lorbccrkroue. Männer aus Baden, aus den beiden Hessen, Bayern, Frankfurt, dazu — was natürlich damals einer solchen Veranstaltung einen besonderen Reiz gab — Gäste aus Polen und Griechenland begingen am 1. April 1832 zu Wcinhcim an der Bergstraße ein Fest, das die badischc Preßfreihcit als den ersten Schritt zur deutschen Preßfreihcit feicrte — ja zu mehr als der Freiheit nur der Presse: „Nicht badischc Prcßfrciheit", hieß es in einem der zahlreichen Trinksprüchc, „nicht hessische Prcßfrciheit, nicht württembergischc und so fort dnrch das ganze lange politische deutsche Alphabet, das bekanntlich achtunddrcißig Buchstaben hat und doch nur 234 7. Kapitel: Bon der Sükularfeicr bis zu de» Mcirztagcn (1840—1848). bis zum O geht und zum W! Auch nicht deutsche Prcßfrcihcit; selbst dieser Name wäre zu eng. Deutsche Volksfrciheit!" Einer der übrigen Trinksprüche aber galt auch einem Buchhändler: dem „Vater Winter" aus Heidelberg, als dem Abgeordneten, der „hauptsächlich viel beigetragen habe in der Badischcn Kammer zur Begründung der Prcß- frciheit." Ähnliche Bewegungen wie in der Badischen Kammer auch in andern deutschen Staaten. Petitionen der Bürger, wie in Weimar- Eisenach 1831, Forderungen der Kammern, wie im Großherzogtum Hessen, wo in einer Sitzung — der fünften der Zweiten Kammer vom 12. Dezember 1832 — drei Anträge auf Herstellung der unbedingten Preßfreihcit im Großherzogtum eingebracht wurden, oder 1833 in Württemberg. Damals, Ende 1831, ging man auch in Preußen mit dem Gedanken gewisser Verbesserungen in Sachen der Ccnsnr um. Ganz entsprechend der Thätigkcit Preußens auf dem Gebiete einheitlicher bundesgcsctzlicher Regelung der Zoll- und der Urhebcrrcchtsvcrhältnissc wurden Vorarbeiten eingeleitet, um aus dem Zustande mehr oder weniger willkürlicher Verbote heraus zu dem einer einheitlichen Bundcspreß- gcsctzgebung zu gelangen, und man machte sich ans Werk, diese Gesetzgebung, wie auf dem urheberrechtlichen Gebiete, durch ein Landcs- gesetz vorzubereiten, nach dem wissenschaftliche Werke von jeder Censur überhaupt befreit sein sollten und die Censur nur für politische Zeitungen fortbestehen sollte. „Im Jahre 1833 waren Honigmonat und Flitterwoche der Preßfreiheit im Großhcrzogtum Hessen", schrieb 1839 Karl Buchner in den Literarischen und Kritischen Blättern der Hamburger Börscnhnllc. „Nicht als wenn man sie bereits gehabt hätte, wie der jugendliche Ehemann die jugendliche süße Braut; nein, man rüstete nur im Allgemeinsten zu ihrem Einzüge, scheuerte das Estrich, sperrte die Fenster auf und bedeckte mit schneeweißer Leinwand das hochzeitliche Lager"; und das galt ähnlich für jene Jahre allgemein. In Preußen kam man über die vorbereitenden Schritte nicht hinaus und bewegte sich weiter ganz innerhalb der von den Bundesbestimmungcn gezogenen Grenzen; und in Baden mußte, so schwer auch die Regierung daranginge auf Verlangen des Bundes (5. Juli 1832) das Prcßgcsetz vom 28. Dezember 1831 aufgehoben und der alte Censurzustand wieder eingeführt werden (28. Juli 1832). In Bayern hatte der 28. Januar 1831 das Land aufgeregt mit der Verkündigung einer Prcßvcrordnung,, Prcßgcsetzgcbung und Prcßpolizei in den dreißiger Jahren. 235 die der seit vier Jahren im Lande eingebürgerten und durch Königswort verbürgten milderen Übung entgegen die Censurpflichtigkcit aller Besprechungen innerer Angelegenheiten einschärfte und den Zeitungen den Druck mit Ccnsurlücken verbot. Da hatte unter dem Druck des allgemeinen Unwillens die Regierung den Stünden eine neue und sehr gemüßigte Prcßvcrordnung vorgelegt; die Kaminer aber verlangte „alles oder nichts", und die trotzige erhielt, was sie begehrte: es kam nun überhaupt keine Verordnung, und es blieb so bei der verfassungsmäßigen Censurpflichtigkcit aller Zeitschriften politischen und statistischen Inhalts. Man blieb unter der Herrschaft der Karlsbader Beschlüsse, und nicht nur das; in Preußen, Sachsen, Hannover war jedes Druckerzeugnis überhaupt der Ccnsur unterworfen; zu gcschweigen von einem Staate wie Österreich, in dem noch jetzt, nach mehr als einem halben Jahrhundert, die Grundsätze des vorjosephinischcn Ccnsursystems in voller Geltung und Übung waren. Der Bund seinerseits dehnte am 29. November 1832 die Karlsbader Beschlüsse auf „lithographirte Schriften" aus — das bedeutete: auf das neu sich entwickelnde Werkzeug beschleunigter, verbilligter und verallgemeinerter Zeitungskorrcspondenz. Die Wiener Ministerkonferenzen von 1833/34 kamen, durch die die Herausgabe neuer Zeitungen an eine besondere Erlaubnis geknüpft und den Einzelregicrungen gestattet wurde, in andern Bundesstaaten censicrtc Schriften von neuem zu censiercn oder zu verbieten. Und über die Einzelregicrungen hinweg griff vom Jahre 1834 ab der Bund mit Verboten einzelner Bücher, ja sogar der sämtlichen (auch zukünftigen) Artikel gewisser Vcrlagsfirmen und ganzer Litteraturrichtungcn: -des gesamten Verlags von Heideloff ^ Campe in Paris (10. Juli 1834), des Drucks, Verlags und Vertriebes der Schriften des Jungen Deutschland (20. Dezember 1835). Die Forderung der freien Bewegung des Geistes und des Handels verstummte nicht; wie wurde sie fort und fort besonders von den Welcker, Jtzstein, Rottcck im badischcn Landtage erhoben! Der Erfolg aber war der, daß Rottcck nicht lange vor seinem Tode seinen Kampf gegen die Unterdrückung der Prcßfreiheit damit schloß, daß er im Jahre 1839 in der Zweiten Badischcn Kammer einen Antrag nur auf Wiederherstellung „einigen" Rechtszustandes in Sachen der Presse stellte, da in der traurigen Reaktionszeit gegen den „übcr ZZg 7. Kapitel: Von der Säkulcirfcier bis zu den Mürzwgcn (1840—1848.) Deutschland verhängten Belagerungszustand" nichts übrig bleibe als „nur eine Protestation". So kam das Gedenkjahr heran, in dem die Erinnerung an die Tage gefeiert werden sollte, die den Völkern die Druckpresse geschenkt hatten, das Jahr 40, das man, der Angabe einer Kölnischen Chronik folgend und als in der Mitte gelegen zwischen den ersten Versuchen des Erfinders, 1430, und dem Erscheinen erster Druckerzeugnisse, 1450, seit dem Jahre 1540 als Jahrhundertfeier der Buchdruckcrkunst beging, herkömmlichcrwcisc am Johannistage, dem Namenstage Gutcubcrgs und Fusts, dem Tage des Evangeliums Lucas 1,is, «z, und dem Licht- tnge des Jahres. In Kurfürstentum und Großhcrzogtum Hessen wurde jede Feier verboten, sei es eine solche litterarischcn oder bloß gewerblichen Gepräges, sogar für Gernsheim, die Vaterstadt Peter Schöffers im Großherzogtum Hessen. In Bayern wurde die Veranstaltung rein gewerblicher, lediglich von Buchdruckern und Buchhändlern ausgehender und zu begehender Festlichkeiten unter Ausschluß von kirchlicher Feier und Glockengeläut gestattet; jede öffentliche Veranstaltung überhaupt war verboten, auch die gewerbliche Feier nur am Sitze einer Distriktspolizci- bchörde gestattet, auf einen Tag beschränkt, und der aus den Gewcrbs- gcnossen zu erwählende Festausschuß sollte der KrciSrcgierung angezeigt werden, sein Programm zur Prüfung und etwaigen Genehmigung vorlegen und die Verantwortlichkeit für die Befolgung der darauf ergehenden behördlichen Anordnungen übernehmen. Die Antwort darauf war die, daß sich nicht nur die Ausschüsse zur Veranstaltung öffentlicher Feierlichkeiten auflösten, sondern auch die Buchdrucker auf jede Feier verzichteten; Ausstellungen von Inkunabeln und Prachtstücken in München uud Würz- bnrg war alles, was Bayern hervorbrachte. Infolge von Verfügungen derselben Art, die das sächsische Ministerium für Dresden erließ, unterblieb jede öffentliche Feier auch in der sächsischen Residenz; auch hier verzichtete der ein ganzes Jahr lang schon mit den Vorbereitungen zu einer würdigen volkstümlichen Feier beschäftigte Ausschuß lieber auf jede öffentliche Feier, als daß er es als solche hingenommen hätte, wenn die Kunstgcnosscn mit den geladenen städtischen Behörden zur Kirche zögen und daselbst einer Predigt genössen, die sich der Erlaubnis erfreute, auf die Erfindung der Buchdruckerkunst Bezug nehmen zu dürfen. Man Unterdrückung der Jahrhundertfeier. 237 wird solche und ähnliche Maßregeln der Regierungen aus ihrer Zeit begreifen. Veranstaltungen volkstümlichen Charakters mit dem Gepräge öffentlicher Kundgebungen waren damals noch kaum erlebte Vorgüugc; den Gedanken an staatsgefährliche Bedeutung muß man sich aber gerade hier nur um so näherliegend denken. Je größer die Veranstaltung, desto mehr drohte sie in ihrem Eindrucke auf die Teilnehmer weit über eine äußere Gedächtnisfeier hinauszugehen. Wenn man sich vergegenwärtigt, wie auf dem Gutenbergsplatz zu Straßburg vor ciucr dichtgedrängten Menge schwungvolle Reden, unterbrochen immer und immer wieder vom enthusiastischen Beifall der Zuhörer, als unvergängliches Werk der von Gutenberg erfundenen Druckpresse den Triumph politischer Freiheit priesen, wie dann die Hülle von der Bildsäule fällt und der Donner der Geschütze, der feierliche Klang der Glocken und der rauschende Beisall der also in erhöhte Stimmung gebrachten Massen die Züge des unsterblichen Erfinders begrüßen: welche Spannung und Erhitzung der Geister und Gemüter waren solche Vorgänge zu erzeugen im stände? Man mag es messen an den Sichcrhcitsmaßregeln, mit denen eben in Straßburg selbst die Feier umgeben war: die Stadt war erfüllt von verkleideten Gendarmen und Polizeiagenten, die Garnison durch zwei Kavallerieregimenter verstärkt, die Zitadelle geschlossen, die Geschütze waren in Bereitschaft gestellt und die Pulverwagen ausgefahren. In Deutschland hatte man so derbe Mittel nicht nötig. Karlsruhe erbaute sich an einem Festzuge, der sich unter Vorantritt eines Polizeikommissars und seiner Leute durch die Straßen bewegte, an einem Festmahle, bei dem Trinksprüchc gehalten wurden, die zuvor der Negierung eingereicht worden waren, und an einer Sitzung der Zweiten Kammer, in der Rotteck dem Präsidium den Dank der Kammer dafür darbrachte, daß die Sitzung ohne Rücksicht auf den Tag des BuchdruckcrfestcS wie an einem andern gewöhnlichen Tage abgehalten werde: da an einer von der Polizei dermaßen verstümmelten Feier eine Teilnahme zu bezeugen, des freien Mannes unwürdig sei. Auch für Preußen wurde unter Friedrich Wilhelm III. jede öffentliche Feier verboten. Dann gab Friedrich Wilhelm IV. die Erlaubnis dazu, und es kam in Berlin zu einer zweitägigen Feier am 25. und 26. September, die indessen ebenfalls kein wirklich allgemeines, sondern gewerbliches Gepräge zeigte, und bei der der Buchhändler Lehfeldt zwar den 238 7- Kapitel: Von dcr Säkularfeier bis zu den Märztageu (1840—1848), Wunsch nach Befreiung der Presse von? Ccnsurzwange anzudeuten wagte, Karl Duncker aber im Hofe der Universität die neue Buchdruckerfahne mit den Worten weihte: daß sie unantastbar bleibe gegen jede Gewalt „und eine Schutzwehr gegen Mißbrauch und Frechheit". Am glänzendsten hoben sich aus solchen Verhältnissen die Jahrhundertfeiern zweier Städte heraus, dcr beiden Hauptstädte des deutschen Buchhandels: Leipzigs und Stuttgarts; das vor allen andern waren die beiden Veranstaltungen, in denen, was unser voriges Kapitel von dcr Bedeutung jener Jahrhundertfeier sagte, offen zum Ausdruck kam. Allerdings, die dreitägige Feier in Leipzig, in all der eindrucksvollen Größe ihrer feierlichen Empfänge der auswärtigen Abordnungen, ihrer Reveillcn, Fcstgottcsdienste, ihres glänzenden Festzugs, der großen Feier auf dem Markte mit der Festrede des jungen Raymund Härtel und dem Festmahl in einer gegen 3000 Personen fassenden Festhalle auf dem Augustusplatz, war dadurch beeinträchtigt, daß das Festkomitee die Teilnahme der Litteraten bei dem Feste abgelehnt hatte, und daß in den Mauern dcr Universität Lroüotrsäus Hsrmannus — im Gegensatz zu der vom philanthropischen Geiste des 18. Jahrhunderts getragenen Ansprache des Professors Gottsched im Jahre 1740 — in sormvollcndcter lateinischer Rede ausführte, wie wenig doch eigentlich der Gelehrte mit dieser Feier zu thun habe, ja wie abträglich die Erfindung der Buchdruckerkunst und ihre Folgen, wie sie sich gerade in neuerer und neuester Zeit zeigten, dem Geiste und den Interessen dcr wahren Buch- und Stubengclchrsamkcit uud ihrer Vertreter seien. Die Mitglieder der Universität hätten weder zur Vervollkommnung der Erfindung, die eine recht leichte Sache gewesen sei, etwas beigetragen, noch Geld dadurch verdient: sei doch infolge der Erfindung der Buchdruckerkunst das Monopol der Gelehrsamkeit und damit auch Ansehen und Einnahme nicht mehr vom Einzelnen zu genießen. Die Censur aber wurde vou dieser unfrohcn Jubelrede eines klassischen Philologen für eine weise Einrichtung und das beste und einzige Mittel zur Zügelung der Schriftsteller erklärt; wenn der Staat die Censur aufheben wollte, so würde das ebenso sein, „wie wenn jemand demjenigen, welcher einen Mord zu begehen Befehl erhalten habe, das Messer zu entreißen Bedenken tragen wollte, um erst nach vollbrachter That den Voltbringer und den Anstifter zu strafen". Aber wurden die Stuttgarter Festtage, begangen Jahrhundertfeier in Leipzig und Stuttgart. 239 mit ähnlicher Pracht wie in Leipzig, in viel höherem Maße zu einem eigentlichen Volksfeste, so war es in Leipzig, wo eine neue Buchdruckersahne dem Oberältcstcn der Innung mit den Worten überreicht wurde: „daß sie wehe von Jahrhundert zu Jahrhundert als Palladium der Freiheit des Geistes"; und das Hoch, das beim Festmahl in Leipzig, dem Herzen des bibliopolischen Deutschlands, Heinrich Brockhaus auf die Männer ausbrachte, die für die Freiheit der Presse gekämpft hätten und noch kämpfen würden, wurde im Geiste aufgenommen von den Gebildeten ganz Deutschlands. Frohe und schöne Volksfeste auch in so manchen andern deutschen Städten, z. B. in Koblenz, oder in sächsischen Orten wie Plauen, und manches freie Wort, so in Danzig, Braunschwcig, Hamburg, oder in Basel, wo es in einem aus offenem Platze durch die Presse vervielfältigten und unter die Menge verteilten Trinkspruch auf die Regierung hieß: je treuer eine Regierung an der Verfassung halte, desto weniger könne ihr ein Verfasser etwas anhaben; je mehr sie am Gesetze halte, desto weniger brauche sie sich darum zu ängstigen, was für Buchstaben gesetzt würden; je weniger Druck sie ausübe, desto weniger habe sie den Druck zu fürchten usw.; und ob mau wollte oder nicht: mit ihren großen Festtagen vor allem in Leipzig, mit ihren zahlreichen festlichen Veranstaltungen in Städten, in denen die Forderungen der Zeit zu öffentlichem Ausdruck kamen, und mit der Feier im ganzen wurde sie dennoch zu einer großen und allgemeinen Protcstation deutschen Geistes und Buchhandels. Der Druck aber, der aus der großen Feier lag, die ganzen Verbote hier, die halben dort, die Vorbereitungen und die Verzichte, der frei hinaushallende Ruf hier und der gedämpfte oder ganz erstickte dort — das beleuchtet die eigentümlichen Verhältnisse jener Jahrzehnte gerade ans diesem Gebiete: des, verfassungsmäßig zerrissenen, aufreibenden und aufreizenden Hin und Her der patriarchalisch-bevormundenden Tendenzen der Regierungen und der modern-liberalen Tendenzen der Nation, die aufs ärgste chikanicrt und durch vielfach sogar die eigene Praxis überbietende Neglementiernng immer mehr verbittert und in ihrem BorwärtSdrüngen doch nicht mehr aufgehalten werden konnte. Eine freiere Bewegung auf dem Gebiete der Preßfreihcit schienen aber gerade damals besondere Umstände einleiten zu wollen. Einmal ergaben sich damals äußere Verhältnisse, die eö rätlich erscheinen ließen, dem erwachcudcn 240 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). Nationalbewußtsein in Teutschland einigermaßen freien Lauf zu lassen und seinen Äußerungen in der Presse nach verschiedenen Richtungen hin mehr Spielraum zu gewähren; es handelte sich um den von den Großmächten im Juli 1840 ohne Vorwissen Frankreichs zum Schutze der Türkei geschlossenen Vertrag, der jenseits des Rheins als gegen Frankreich gerichtete Koalition aufgenommen und mit der tumultuarischen Forderung der Rheingrenze beantwortet wurde, in Deutschland aber, zum ersten male seit den Befreiungskriegen, zu einer einmütigen und geschlossenen Erhebung der Nation und ihrer Fürsten führte. Sodann hatte den preußischen Thron im Juni 1840 ein Herrscher bestiegen, von dem man die Herbeiführung einer „neuen Ära" für Preußen und durch Preußen für Deutschland erwartete. Die öffentliche Meinung, unter dem Drucke der Censur, hatte sich gewohnt, den Ereignissen im Auslande mehr Interesse zuzuwenden als den eigenen Angelegenheiten und vaterländischen Interessen. Die Königlichen Huldigungsrcden selbst waren es, von denen es in zeitgenössischen Schriften hieß: die Nation sei von ihnen aus ihrem politischen Winterschlafs erweckt worden. Wie konnte sich mit dem Aufschwung, der jenen Reden folgte, das herkömmliche beschränkende Walten der Ecnsur vertragen? Die Provinzialständc erhielten das Recht censurfrcier Veröffentlichung ihrer Verhandlungen; das „Circulare nu sämmtliche Königliche ^bcr-Prüsidien" vom 24. Dezember 1841 erkannte ausdrücklich die Berechtigung des Volkes überhaupt zur öffentlichen Besprechung seiner Interessen an, untersagte den Censoren, länger der selbständigen Entwicklung einer nationalen Litteratur entgegenzutreten, sprach selbst die Erwartung aus, daß an der freieren Presse der erwachte Natio- ualgcist sich kräftigen und erziehen werde. Der König ließ es sich angelegen sein, die Censur auf ihr gesetzlich begrenztes Gebiet zu beschränken und erkannte den Wert einer unabhängigen Presse an. „Zur Herbeiführung einer größeren Gleichförmigkeit bei Ausübung der Censur, und um schon jetzt die Presse von unstatthaften, nicht in der Allerhöchsten Absicht liegenden Beschränkungen zu befreien, haben Se. Majestät der König ... jeden ungebührlichen Zwang der schriftstellerischen Thütigkeit ausdrücklich zu mißbilligen und unter Anerkennung des Werthes und des Bedürfnisses einer freimllthigen und anständigen Publicitüt, uns zu ermächtigen geruht, die Censoren zur angemessenen Beachtung des Art. 2 des Censuredikts vom 18. Oktober 1819 von neuem anzuweisen. Nach Neue Ära. Denkschrift des Börscnverems vom 3. Mai 1842. 241 diesem Gesetz soll die Censur , keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Zleligion ... zuwider ist, zu unterdrücken, was die Moral und guten Sitten beleidigt, dem fanatischen Herüberziehen von religiösen Glaubenssätzen in die Politik und der dadurch entstehenden Begriffsverwirrung entgegenzutreten; endlich zu verhüten, was die Würde und Sicherheit sowohl des Preußischen Staats, als ,der übrigen Deutschen Bundesstaaten verletzt'. Die Censur soll also keineswegs in einem engherzigen, über dieses Gesetz hinausgehenden Sinne gchandhabt werden. Der Ccnsor kann eine freimüthige Besprechung auch der inncrn Landesangclegenheiten sehr wohl gestatten.. Hieraus folgt insbesondere, daß Schriften, in denen die Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem inncrn Werth geprüft, Fehler und Mißgriffe aufgedeckt, Verbesserungen angedeutet oder in Vorschlag gebracht werden, um dcßwillcn, weil sie in einem andern Sinne als dem der Negierung geschrieben, nicht zu verwerfen sind ... Wird die Censur nach diesen Andeutungen in dem Geiste des Censur- Edicts vom 18. Oct. 1819 ausgeübt, so wird einer anstündigen und frcimüthigcn Publicität hinreichender Spielraum gewährt, und es ist zu erwarten, daß dadurch eine größere Theilnahme an vaterländischen Interessen geweckt und so das Nationalgefühl erhöht werden wird. Auf diesem Wege darf man hoffen, daß auch die politische Literatur und die Tagcspresse ihre Bestimmung besser erkennen, mit dem Gewinn eines reichern Stoffes auch einen würdigen Ton sich aneignen, und es künftig verschmähen werden, durch Mitthcilung gehaltloser, auö fremden Zeitungen entlehnter, von übelwollenden oder schlecht unterrichteten Corrcspondentcn herrührender Tagcsncuigkeitcn, durch Klatschereien und Persönlichkeiten auf die Neugierde ihrer Leser zu spcculircn." In jene Zeit der Hoffnung und Erhebung also fiel Plan und Beschluß auch der „Denkschrift über Censur und Preßfrcihcit in Deutschland", unterzeichnet am 3. Mai 1842 von demselben zehnglicdrigcn Ausschuß, der auch diejenige über die literarischen Rechtsverhältnisse signiert hatte; und darin, daß sie sich nicht nur bemühte, in zahlreichen den letzten Jahren und Jahrzehnten entnommenen Zeugnissen die Har- Gcschichte des Deutschen Buchhandels, IV. 16 242 7- Kapitel: Von der Sükularfcicr bis zu den Märztagen (1340—1848). monie zwischen Fürsten und Volk darzuthun, sondern sich dazu vor allem unmittelbar auf die Ereignisse der Jahre 1840/41 stützte, hielt sie inhaltlich die Erinnerung an diese ihre Entstchungszcit fest. Für uns aber ist sie gerade darum von Wert, weil sie im Rahmen der allgemeinen Gründe und Rücksichten die Wirkung der Prüventivcensur auf die prat- tisch-buchhändlcrischen Interessen zeichnete, wenn sie auch dabei den deutschen Buchhandel „in einer höheren Bedeutung als der eines gewöhnlichen materiell-commerciellcn Geschäfts" nahm, nämlich in der der „technischen Richtung des allgemeinen geistigen Verkehrs in Deutschland". Die beiden Hauptpunkte bestehen in der Beschränkung der freien Bewegung und in der finanziellen Unsicherheit. Die Censur, d. h. nicht nur die ängstliche, übertrieben strenge Überwachung, sondern überhaupt die Überwachung vom Zeitbedllrfnis geforderter Richtungen durch eine mit präventiver Gewalt versehene Polizei, schneidet dem Buchhändler die Möglichkeit ab, „wie jeder andere Geschäftsmann günstige Eonjuncturen zu benutzen". Die litterarische Produktion Deutschlands übertrifft die vieler anderer europäischer Länder, namentlich Englands, an Masse allerdings bei weitem. Aber das Verhältnis ist das umgekehrte, wenn nach den Richtungen, dem Maße des Gehalts, den Zwecken der Produktion gefragt wird. „Die Ursache des Unterschiedes hat man zum großen Thcilc wenigstens nicht ohne Grund darin zu suchen, daß viele unserer bessern, cdlern Geister das Zusammentreffen mit der Eensur scheuen, daß sie über wichtige Fragen der Zeit sich nur unvollständig, mit Zurückhaltung aussprechen, oder daß sie ganz darüber schweigen. Auf solche Weise werden manche Fächer der Litteratur fchr dürftig ausgefüllt, das geistige Bedürfnis; des Publicums wendet sich nach andern Seiten, wo die Production reicher an Zahl, wenn auch geringer an Gehalt ist, und viele der besten Kräfte gehen dem litterarischen Verkehr ganz und gar verloren." Ob aber der Verleger — und darin besteht eben, selbst abgesehen von jener Beschränkung in der freien Bewegung der Littcratnr und dadurch der Vcrlagsproduktion, die den geschäftlichen Unternehmungsgeist lähmende und dadurch auch auf die Entwickclung der Geistest!)ätig- kcit nachteilig wirkende finanzielle Unsicherheit — ob der Verleger den einmal erworbenen Verlag verkaufen darf, hängt von dem Ermessen der Censur- und Polizeibehörde ab, deren von keinen feststehenden Grundsätzen geregelte individuelle Ansichten sich für den einzelnen Fall nicht Denkschrift des Börscnvereins vom 3. Mai 1842. 243 vorhersehen lassen. „Die Handhabung der Censur ist von der subjektiven Auffassung uud Anschauungsweise der Behörden, von deren Bildung, von ihrer größern oder geringem Ängstlichkeit, selbst von augenblicklicher Stimmung, sowie von einer großen Menge ähnlicher Zufälligkeiten nie zu trennen, und die Folge davon ist, daß nicht nur die Preß- polizci je nach der Eigcnthümlichleit der einzelnen Censoren im höchsten Grade verschieden geübt und sogar gemißbraucht wird, sondern daß auch nicht einmal bei jedem Censor selbst auf eine strenge Conseguenz gerechnet werden kann. Was der eine ohne Anstand passieren lassen würde, hält der andere für gefährlich, Personenwechsel oder neue, meist nicht einmal zur Kenntniß der Litteraten und Buchhändler gelangende Instructionen ändern fortwährend die ohnehin so schwankenden Voraussetzungen, auf welche der Buchhändler wie der Schriftsteller seine Rechnung zu machen hat, und eine Gleichmäßigkeit und Stabilität in den Verhältnissen ist nie zu erreichen." Und ist das Stadium der Censur glücklich durchlaufen, so ist sein Verlag noch immer nicht das freie Eigentum des Buchhändlers: ccnsierte Druckschriften werden, ohne jede oder doch ohne volle Entschädigung des Verlegers, von der Polizei durch Konfiskation unterdrückt; „nicht zu gedenken der vielen Verbote, durch welche oft der eine Bundesstaat sich noch gegen einzelne litterarische Erzeugnisse des andern abschließt". „Seine ganze Thätigkcit", so schließt diese Darstellung der Lage des deutschen Buchhandels unterem Drucke der vormärzlichen Censur, „und ein bedeutender Theil seines CapitalS ist in einem weit höhern Grade, als bei irgend einem andern Gewerbe, der polizeilichen Willkür Preis gegeben, und es wäre in der That gewiß nicht auffallend, wenn die von daher zu erduldenden Beeinträchtigungen ihn zu einer fortwährenden Reaction veranlaßt hätten." Die Denkschrift skizziert die „Geschichte der Frage in neuerer und neuester Zeit", zeigt das „Hinwegfallen der Gründe, denen die Censur ihre Entstehung verdankt", gibt eine „Widerlegung der gewöhnlichen Einwürfe gegen die Zweckmäßigkeit der freien Presse" und „erfahrungsmäßige Beweise für den praktischen Nutzen der freien Presse", wobei, wie angedeutet, der „glänzendste und erfreulichste" Beweis aus der Wirksamkeit besonders der periodischen Presse in den Jahren 1840/41 geführt wird, und sie mündet in dem an die sächsische Staatsregierung gerichteten Gesuche, durch kräftige Verwendung bei dem hohen Deutschen Bunde vcr- 16* 244 <- Kapitel: Von der Säkularfeicr bis zu den Märztcigcn (1840—1848). anlassen zu wollen, „daß zunächst die Beschränkung der Presse in allen deutschen Staaten, namentlich auch im Königreich Sachsen auf das bundes- gesctzlichc Maß als ein Minimum reduziert, also der Druck aller mehr wie 20 Bogen haltenden Werke von der Ccnsur befreit; daß aber dann auch die Bestimmung im Artikel 18ä der Bundcsakte durch die Wiederherstellung der vollkommenen Preßfreihcit selbst endlich zur Wirklichkeit werde". Die erste Hälfte des Gesuches, wenn auch unabhängig von der Eingabe der Denkschrift, ging bis zu einem gewissen Grade in Erfüllung. Zwar war es nicht der Bund, der eine derartige Abänderung herbeiführte, aber Preußen und bald darauf Sachsen gingen in der That auf das „bundesgesctzliche Maß" zurück. Das „bundesgesetzliche Maß" bestand in der Ccnsur der Zeitungen und Zeitschriften und in der Ccnsur der Bücher im Umfang bis zu zwanzig Bogen (20. Sept. 1819); und darin, daß der Vertrieb der Zeitschriften und sonstigen nicht über zwanzig Bogen haltenden Druckschriften politischen Inhalts in deutscher Sprache, die in cincm nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Staate erschienen waren, nn die vor- gängigc Genehmhaltung der betreffenden Einzclregieruug gebunden war (5. Juli 1832). Preußen war unter den Staaten, die die Censur auch der den Umfang von zwanzig Bogen überschreitenden Bücher eingeführt hatten, der erste Staat, der auf das bundcsgesetzliche Maß zurückging. Es hatte seine über den Inhalt des Bundcspreßgcsctzes vom 20. September 1819 hinausgehenden Bestimmungen getroffen sofort im Censur- edikt vom 18. Oktober 1819, das übrigens auch hinsichtlich der außerhalb der Bundcsgrcnzen erscheinenden Schriften darin über das bundcsgesetzliche Maß hinausging, daß es die ausdrückliche Erlaubnis der Ober-Censur- behörde vorschrieb für den Vertrieb aller außerhalb der Bundcsgrcnzen in deutscher Sprache gedruckten Schriften überhaupt (erneuert 1. Jan. 1835). Das Censuredilt unterwarf der Ccnsur uur die „herauszugebenden" Bücher und Schriften, machte also die Censurpflichtigkcit davon abhängig, daß die Schrift für den Buchhandel bestimmt sei. Ministcrial- rcskriptc und andere Verwaltungserlasse dehnten die Censurpflichtigkcit auf alle gedruckten Schriften, Blätter, Blüttchcn, Sätze und Worte, auf Visitenkarten, Droschlcnmarkcn, Wechselformulare, kaufmännische Circu- larc, Hochzcitsgedichte, Gesellschaftsspiele und andere nicht zur Herausgabe bcstimmtc Drucksachen aus. Im Jahre 1842 aber hob ein Ministerial- Das „bundesgcsetzliche Maß" in Preußen und Sachsen. 245 cirkular vom 28. Mai die Censur bildlicher Darstellungen auf, und die Kabinettsorder vom 4. Oktober gewährte die Preßfreiheit der Schriften über zwanzig Druckbogen. In Sachsen hatte zunächst unverändert das Mandat vom 12. August 1812 fortbestanden, das die Censur schlechthin aller Drucksachen vorschrieb. Erst im Jahre 1838 gab eine Verordnung vom 20. Dezember die „erleichternde Bestimmung", daß die Anwendung des Grundsatzes, „Nichts" dürfe ohne vorherige Genehmigung gedruckt werden, bei gewissen Gegenständen „auf mindest belästigende Weise auszuführen sei" und deshalb „versuchsweise" und so lange nicht „nachthcilige Erfahrungen" die Zurücknahme veranlassen würden, die Censurkollegien „in besonders geeigneten Fällen" den Lokalcensoren zu gestatten ermächtigt seien, einem Drucker „unter Vorbehalt seiner strengen Verantwortlichkeit dafür" ein allgemeines, jedoch den Gegenständen nach genau zu bemessendes Imprimatur für gewisse einzelne Gattungen kleinerer Erzeugnisse der Presse, wie — „Facturen, Preisconrante, Etiketten u. dergl." zu erteilen. Dann wurde der Kreis der „Erleichterungen" erweitert in der Verordnung vom 11. März 1841. Die Ccnsurfrcihcit wurde ausgedehnt: auf öffentliche Anschläge, zu denen die dazu kompetente Behörde die Genehmigung erteilt hatte; die mit Genehmigung oder auf Veranstaltung inländischer geistlicher Behörden erscheinenden Andachts- oder Schulbücher; den Urtext und die lutherische Übersetzung der Bibel, die Vulgata, die symbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen inländischer Gesetze und die griechischen und römischen Klassiker und Kirchenväter in der Ursprache; die Gclegenhcitsschristen und amtlichen Bekanntmachungen der Universitäten, Akademien, Gymnasien, Schullchrcr-Seminarien und staatlichen Gewcrbsschulen (indessen erging „wegen der deshalb zu führenden Aufsicht" besondere Verordnung). „Versuchsweise und bis auf andere Anordnung" wurden von der Censur ausgenommen: Risse und Landkarten; Musikalien mit Ausnahme des Gesangstextes; Preis- courante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Courszettel, Fakturen, Versandlisten, Versand- und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherum- schlägc (soweit sie nur Büchertitel enthielten), Titel zu Bücherrücken, Tabcllenschemnta, Etiketten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungsund Vermählungskarten und Anzeigen anderer Familienereignisse. 246 Kapitel: Von der Scikulcirfcicr bis zu den MttrMgcn (1840—1848). In den „Provisorischen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse" vom 5. Februar 1844 endlich ging auch Sachsen auf das „buudcsgcsctzlichc Maß" zurück und verkündete die Ccnsurfreihcit aller Schriften über zwanzig Bogen, wenn sie nicht in kleineren Abteilungen erschienen. Daß so bcschrittcnc Bahnen aber weiterführten auch zur Erfüllung der zweiten Hälfte des Gesuches der Denkschrift, daran war freilich nicht zu denken. Nach dem Jahre 1840 so wenig gewillt, die bundcsgcsctzliche Norm zu verändern, wie vor ihm, beschloß die Bundesversammlung im Jahre 1841 wiederum die Verlängerung des Karlsbader Provisoriums auf sechs Jahre. Und die Sachlage war dabei nicht die, daß, wie auf dem Gebiete des Rechtsschutzes, führende Einzelstaatcn mit dem festen Willen vorwärtsgeschritten wären, zuletzt auch dcn Bund vorwärts zu treiben, und daß nur das BundeSpreßgcsetz ihrem eigenen noch weiteren Borschrcitcu wider ihren Willen Halt geboten hätte. Umgekehrt vielmehr zeigte sich die preußische und sächsische Ccnsurfreihcit der Schriften von mehr als zwanzig Bogen bei näherem Zusehen bald selbst als nicht viel mehr denn leerer Schein. Sie wnrden dazu durch hinzutretende Bestimmungen teils formeller, teils materieller Art. Beide Regierungen verlangten bei den censurfreicn Schriften die Vorlage eines Exemplars 24 Stunden vor der Ausgabe, und während dabei Preußen einfach die Hinterlegung eines Exemplars bei der Ortspolizcibchörde anordnete, unterlagen in Sachsen die betreffenden Exemplare einer 24stündigcn Prüfung beim Censurkollcgium. „Es ist im Wesentlichen dieselbe Einrichtung", heißt es in der Petition der Leipziger Buchhändler vom 4. Januar 1843, „die iu dem Gesetz-Entwurf von 1840 unter dem Namen Vertriebserlaubniß vorkommt und die iu Wirklichkeit nichts anderes ist, als die Censur. Der formelle Unterschied von der bisherigen Vertriebserlaubniß besteht nur darin, daß letztere an die positive Erthci- lung eines Ccnsurscheins geknüpft ist." Aber auch in Preußen war der Ecnsurfreiheit der Schriften von mehr als zwanzig Bogen, eingeführt am 4. Oktober 1842, praktisch ihr Ende bereitet schon durch die Verordnung vom 23. Februar 1843, die die polizeiliche Beschlagnahme verordnete, wenn der Inhalt der Schrift als gefährlich für das gemeine Wohl zu erachten sei. Sich selbst nicht recht trauend, gut- und rechtgläubig noch umfangen Scheinfreiheit der Schriften über 20 Bogen. Preußisches Obercensurgcricht. 24? von dm patriarchalischen Anschauungen eines seinem Ende entgcgcngehcudcn Zeitalters, gab man mit der einen Hand und nahm mit der andern. Allerdings traf eben die preußische Verordnung vom 23. Februar 1843 eine Einrichtung, die dankbar als Frucht der „lebendigen Zeit" begrüßt wurde: sie führte ein preußisches „Obercensnrgcricht" ein, das, zusammen mit einer Neuorganisation der Ceusurverwaltuug überhaupt, der Willkür und Zersplitterung der mannigfache,? lokalen Censur- und Polizeibehörden entgegenwirken sollte. Für jeden Regierungsbezirk bestand nun, wohnhaft in der Regel am Sitze der Regierung, ein Be- zirkSccnsor, der alles ccnsicrtc mit Ausnahme von Tagcsblüttern uud gcringfügigcu Ankündigungen (die den Lokalcensorcn uud Polizeibehörden verblieben), und an der Spitze der gesamten Ccnsurvcrwaltung stand der Minister des Innern. Eine Centralisation der Bezirksccnsur also, die größere Einheitlichkeit versprach, und eine letzte Zuspitzung der Funktionen, die bisher mit den Ministern des Kultus und der auswärtigen Angelegenheiten geteilt wurden. Unabhängig von der Censurvcrwaltnng besteht ein ^ber-Censurgericht: die Presse war wenigstens in der oberen Instanz einer richterlichen Behörde unterstellt. Sie war zusammengesetzt aus einem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern (zwei aus den Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften uud der Universität zu Berlin, die andern aus Personen mit höherer richterlicher Qualifikation); es entscheidet über alle Prävcntions- und SuvprcssionSmaß- rcgcln (Beschwerden wegen versagter Druckerlaubnis, Dcbitvcrbot, Erteilung oder Entziehung der Debitscrlanbnis außerhalb der Bundesstaaten gedruckter deutschsprachlicher Schriften, Verlust von Privilegien oder Konzessionen zu Zeitungen und Zeitschriften, Absetzung uud Entfernung von Redakteuren, Verlust des durch Übertretung der Ccnsnrgcsctzc verwirkten Rechts zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdruckern, Debitvcrbot sämtlicher Verlags- oder Kommissionsartitcl einer auswärtigen Buchhandlung u. s. w.). Beim Obcrecusurgericht wird als Okminemtor ex Kapitel- Von der Säknlarfcicr bis zu den Mcirztagcn (1840—1348). werden. Neue Druckereien dürfen nur mit Konzcssion errichtet werden, die Buchdrucker waren durch Handgclöbnis an Eidcsstatt zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet. Die Sortimentcr hatten alle nicht mit sächsischer Censur gedruckten Novitäten vorzulegen. Die Ccnsurkoltcgicn hatten die Pflicht, die vorläufige Beschlagnahme derjenigen außerhalb Sachsens gedruckten Schriften zu veranlassen, die nach ihrer Ansicht den sächsischen Prcßbestimmuugcn zuwiderliefen. Die Verordnung von 1836 brachte aber auch außerordentlich harte Ncubestimmuugen: vor allem die sogenannte Nach- oder Reccnsnr. War es bis dahin für ausreichend gehalten worden, eine zum Druck bestimmte Schrift einer einmaligen Ccusur (durch einen Einzelcensor) zu unterwerfen, so schrieb die Prcß- polizci-Verordnung von 1836 vor, daß jede solche Schrift auch noch eine zweite Jnstau; der Censur passieren und dem Censurkollegium vorgelegt werden mußte, ehe sie versandt und vertrieben werden durfte. Eine Censur der Censur also; Censur und polizeiliche VcrtricbscrlaubuiS zusammen eine Doppclccnsur, gültig sowohl für den sächsischen wie den nach Sachsen gelangenden außcrsüchsischcn Verlag. Die Maßregel war weder durch die BundcSgcsctzgebung geboten, noch in einem andern Bundesstaate üblich; die preußische Rccensur, eingeführt am 28. September 1824, bezog sich nur auf die unter Censur anderer deutscher Bundesstaaten gedruckten VcrtagSartikcl preußischer Verleger, die außerhalb Preußens Buchhandlungen besaßen. Sic erhöhte für Buchhandel und Buchdruck den Zeit- und Kostenaufwand, erhöhte den Unfrieden zwischen Buchhandel und Buchdruck einerseits und Behörden und Ccnsorcn andrerseits, konnte natürlich auch nicht dazu beitragen, die Bedeutung speziell Leipzigs als Druckortcs für den nichtsächsischcn Verlag zu heben. Die Deputierten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig traten unverzüglich, in einer Vorstellung vom 1. Dezember 1836, gegen die Verordnung auf, unter andern: besonders dagegen, daß im Unterschied zu der bisherigen Praxis auch die Accidenzarbeiten censurpflichtig wurden; daß, wenn der Drucker vor beendigtem Druck und erlangtem Censur- schcin nn niemanden, es sei, wer es sei, Abdrücke verabfolgen dürfe, Autor und Verleger nicht einmal Aushängebogen, der Buchbinder keine einzelnen Bogen, um sie nach und nach zu falzcu, erhalten könne; daß — waö übrigens praktisch auch z. B. in Baden der Fall war — Werke, die bereits in andern deutschen Staaten ccnsicrt waren, in Sachsen kon- Censur in Sachsen. Censur nnd literarischer Gesichtspunkt. Z^l fiszicrt wcrdcn konnten, während sogar Österreich als anstößig erachtete Bücher, die in andern Bundesstaaten ccnsiert waren, zurücksandte; daß Bücher oder Teile daraus nach erfolgter Druckgenehmigung unter Entschädigung zwar der Drucktasten, aber ohne Berücksichtigung des Honorars unterdrückt werden konnten. Das Ministerium bezeigte darüber seine Verwunderung, da die Verordnung ja nur „Bekanntes" enthalte; man sah sich aber in der That genötigt, „Erläuterungen" zu erlassen, die den Fortbestand der bisher in der Praxis eingeführten Erleichterungen sicherten, mit der Drohuug, daß das Gesetz vom 13. Oktober unverzüglich iu allen seinen Bestimmungen Gesetz werde, wenn der Buchhandel nicht die gewünschte Fügsamkeit zeige. Dagegen blieben diejenigen Bestimmungen in straft, nach welchen der Kommissionär dem Verleger glcichgeachtet wurde und damit auch dessen Pflichten erfüllen sollte. Die Deputierten machten vergeblich dagegen geltend, daß es Gebrauch sei, zur Empfehlung eines Buches neben dem eigentlichen Druckort und Verleger oft noch Leipzig und eine Leipziger Firma auf dem Titel zu ucnncu, wovon Leipzig und die betreffende Firma, die sogar oft gar nichts von ihrer Nennung wisse, natürlich auch ihre Vorteile hätten, und baten vergeblich, das Vorlegen des Buches wenigstens nur dann zu beanspruchen, wenn es sich um ein außerhalb der Bundesstaaten gedrucktes handle. Und in Übung kam die Rcccnsur, beständig bekämpft vom Buchhandel, Buchdruck und in den Landtagsverhandlungcn. So ließen die beiden Staaten, die in ihrer für Deutschland und den deutschen Buchhandel in besonderem Maße bemerkenswerten Stellung zu Führern fortschrittlich-befreiender Bewegung berufen waren, eine entscheidende Wcnduug in diesem Sinne nicht eintreten. Mit ihrem Jn- und Durcheinander fortschrittlicher und rückschrittlicher Triebkräfte aber war ihre Stellung bezeichnend für die Verhältnisse einer Censur und Prcßpolizci, deren Druck in den Jahren vor und nach 1840 im ganzen gleichmäßig, ja mit steigender Verschärfung auf dem Buchhandel lastete. Drei Hauptgcsichtspunkte kommen für die Institution der Censur und die Handhabung der Prcßpolizci in Betracht: der littcrarischc, der gewerbliche und, um einen kurzen Ausdruck zu wählen, der moralische. Waö den littcrarischcn Gesichtspunkt betrifft, so hat sich aus dem Walten der vormärzlichen Censur in Deutschland vielleicht nichts tiefer 252 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagcn (1840—1848). dein allgemeinen Gedächtnisse der Nachwelt eingeprägt, als das Verbot der Schriften des Jungen Deutschland. Die deutschen Regierungen übernahmen in dem berüchtigten Beschluß vom 20. Dezember 1835 die Verpflichtung, gegen Verfasser — von denen Heinrich Heine, Karl Gutzkow, Heinrich Laube, Ludolph Wienbarg und Theodor Mündt namentlich aufgeführt wurden —, Verleger, Drucker und Verbreiter der Schriften des „Jungen Deutschland" die Straf- und Polizeigcsetze ihres Landes, sowie die gegen den Mißbrauch der Presse bestehenden Vorschriften nach ihrer ganzen Strenge in Anwendung zu bringen und die Verbreitung durch den Buchhandel, durch Leihbibliotheken oder auf sonstige Weise mit allen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern; sie übernahmen die Verpflichtung, die Buchhändler hinsichtlich Verlags und Vertriebs der bezeichneten Schriften zu verwarnen und ihnen vorzuhalten, „wie sehr es in ihrem wohlverstandenen eigenen Interesse liege, die Maßregeln der Regierungen gegen die zerstörende Tendenz jener litterarischen Erzeugnisse auch ihrerseits, mit Rücksicht auf den von ihnen in Anspruch genommenen Schutz des Bundes, wirksam zu unterstützen"; der Auftrag, die Buchhändler zu verwarnen, der in allgemeingültiger Weise schon ausgesprochen war, wurde in einem besonderen Passus noch der Hamburgischen Regierung speziell betreffs der Hoffmann K Campeschcn Buchhandlung zu Teil, die „vorzugsweise Schriften obiger Art in Verlag und Vertrieb" habe. Fügt man dem Beschlüsse hinzu, was Heinrich Heine damals versifizierte: Und wird uns der ganze Verlag verboten, So schwindet am Ende von selbst die Ceusnr, so stehen damit Heine und Genossen da als die typischen Vertreter ungezählter Opfer barbarisch-banausischer Zerstörungswut deutscher Regierungen gegen die literarische Kultur unserer Nation. In Journalartikcln, Kammcrrcden, buchhändlerischen und schriftstellerischen Denkschriften, Eingaben und Protestationcn war es indes keineswegs die Vorstellung eines an der bücherlcsendcn Nation begangenen Raubes an litterarischen Schätzen, die das Wort eingab und die Feder führte — die Eingriffe dieser Richtung spielen darin sogar fast oder gar keine Rolle. Wurzel und Gegenstand der Pein und des Ingrimms der Zeit waren vielmehr andere Verhältnisse: Verfolgung und Unterdrückung der öffentlichen Meinung in der periodischen Presse, vor allem der eigentlichen Zcitungspresse; Störung und Erschwerung des Druck- Ccnsur und moralischer Gesichtspunkt. 253 gcwcrbcs und des buchhcindlcrischcn Geschäftsbetriebes; Widerspruch der Thatsciche von Geist und Gesetz der Bevormundung überhaupt mit Bewußtsein und Forderungen des modernen Menschen und der modernen Zeit. Es ist diejenige Seite, welche wir oben kurz als die moralische bezeichnet haben, in der die tiefste und allgemeinste Bedeutung des Kampfes jener Jahrzehnte gegen die Censur gelegen ist. Den Gesamtstrom des Wachstums bürgerlicher und geistiger Freiheit aufzuhalten — das war gerade in jenen Jahrzehnten keine Ccnsur und Preßpolizei mehr im Stande. Görres hatte an Friedrich Perthes schon 18Z9 (2. Oktober) von den „Wassermännern" geschrieben, die das „Schmicdefcucr mit ihren nassen Haderlumpen immer nur zu größcrn Zornesgluthcn anschürten", und mit einem andern Bilde: „Sie könnten wohl leichter ein Sieb mit Flöhen füllen, als das Gedankenreich in ihre Pferche sperren". „Von einigen willkürlichen Ccnsurbcdrückungcn", heißt es in Jakobs „Grundsätzen der Polizcigcsctzgebung" (zweite Auflage, 1837) mit Bezug auf Preußen und Sachsen, „sind Beispiele genug bekannt, daß sie aber den Druck vieler Schriften gehindert hätten, da es so viele Wege gibt, ein Buch ins Publicum zu bringen, wenn der eine nicht gelingen will, läßt sich nicht wohl denken." „Was gewinnen die Regierungen durch die Censur?" fragte Karl Mathy am 20. Dezember 1843 in der Zweiten Badischen Kammer. „Wahrlich nichts. Auch sie bleiben nicht frei von dein Makel, womit die Volksmoral die Ccnsur unauslöschlich gcbraudmarkt hat. Sic mögen die Klagen und unangenehmen Erörterungen ersticken in der Presse des Landes, so tauchen sie anderswo auf und dringen von Außen herein, oft mit schädlicher Beimischung. Verbote hinken nach und werden zum Gespöttc. Die strafende Gerechtigkeit erlahmt, denn ihr Arm erreicht den Schuldigen nicht." In der That: wenn man ein System hatte, in dem von Seiten des Staates so hohe Ansprüche an die LeistungSkraft der Repression gestellt wurden, wie es damals der Fall war, so konnte ein solches System in dem von so mannigfachen landesherrlichen Bildungen durchsetzten deutschen Sprachgebiete auch vermittelst der Repression unmöglich durchgesetzt werden. Nach der Julirevolution und besonders zur Zeit des Polnischen Aufstandcs konnte man das an den im Süden und Westen Deutschlands — besonders in Basel und vor allem in Straßburg — erscheinenden Zeitungen und Flugschriften, in denen offen die Republik 254 Kapitel: Von der Säkularfeicr bis zu den Mürztagcn (1840—1848). und der Umsturz der bestehenden Verfassungen gepredigt und besonders die preußischen Zustände aufs heftigste angegriffen wurden, zur Genüge beobachten. Jacobis „Vier Fragen" ferner, oder Hoffinanns „Unpolitische Lieder", Dingelstädts „Lieder eines kosmopolitischen Nachtwächters" waren verboten, zum Teil in allen Bundesstaaten, aber überall verbreitet. Diejenigen Schriften gerade, aus welchen in den Jahren um 1840 die Opposition auf religiösem und politischem Gebiete ihre Nahrung schöpfte, das „Leben Jesu" von Strauß, die Schriften von Fcuerbach und Bruno Bauer, die Deutschen Jahrbücher wurden überall gelesen. Und wenn die Regierungen die Censurlücken verboten, keine Verzeichnisse verbotener Bücher publizierten, die Besprechung, ja nur Erwähnung verbotener Schriften und der gegen sie erlassenen Verbote in Druckschriften verboten (z. B. Sächsische Verordnung vom 20. Dezember 1838, XVI b), welche doppelte Wirkung thaten dann die Bücher, in denen allen diesen Anstrengungen Trotz und Hohn geboten wurde; mit welchem Urbchagen lasen dann die Zeitgenossen Schriften wie Walcs- rodes: „Der Humor auf der Bank der Angeklagten" (Mannheim, Verlag von Friedrich Bassermann, 1844), eine Schrift von 328 weit- und breitgedruckten Duodczsciten — bis zu 320 Seiten wäre sie ja eensur- pslichtig gewesen —, in der die preußische Censur in ihrem grobschlächtig-ohnmächtigen Drcinfahren gegen unter der Maske der Harmlosigkeit verübte „Majestütsbcleidigung, frechen, unehrcrbictigcn Tadel, und Verspottung der Landesgcsetze wie Anordnungen im Staate" mit der Narrenpritschc in einer Weise gezüchtigt wurde, wie sie wirkuugs- voller nicht zu denken war! Der Buchhandel bestätigte die Zeugnisse, wie wir sie vorhin anführten, und wie sie uns aus der damaligen Litteratur immer und immer wieder entgcgcnklingen. „Geht man einmal.. von der juristisch rcprobirten Präsumtion aus, daß Schriftsteller, Verleger und Drucker Schriften verwerflichen Inhalts zu veröffentlichen beabsichtigen", hieß es in der Petition des Vereins der Buchhändler zu Leipzig an die Zweite Sächsische Kammer vom 14. Februar 1840, „nun so kann man auch in dieser Präsumtion noch einen Schritt weiter gehen, und annehmen, daß jene zur Beförderung ihrer Absichten sich den dagegen angeordneten Prävcntiv- Maaßregeln zu entziehen versuchen werden. Dieß aber könnte ihnen selbst bei der strengsten Kontrole nicht schwer fallen. Denn weder existirt und » Censur und moralischer Gesichtspunkt. 355 ist denkbar ein absoluter Zwang, den Drucker zur Einholung der Censur oder Vertriebserlaubniß zu ndthigen, noch würde, wenn dieß der Fall wäre, selbst ein solcher ausreichen, alle Hinterziehungen zu vermeiden. Muß es aber Mittel geben, solchen Hinterziehungen auf repressivem Wege zu begegnen, so werden auch repressive Maaßregeln überhaupt ausführbar und um so gewisser hiulänglich seyn, je weniger, wie gezeigt, das Prä- ventiv-System seinen Zweck wirklich zu erreichen im Stande ist." „Was dem Buchhandel zu debitiren verboten ist", erklärte eine Denkschrift des Börsenvereins vom Jahre 1845, die wir weiter unten noch kennen lernen werden, „wird auf Posten, Dampfschiffen und Eisenbahnen, in den Mantclsäcken und Taschen der Reisenden um so leichter verbreitet, als es sich dabei nicht um dicke Bücher, sondern um fliegende Blätter zu handeln pflegt. Durch Zwangsmaßregcln gegen den Buchhandel kann der Staat vielleicht die Masse der in's Publicum kommenden Exemplare mißfälliger Schriften vermindern, aber die Zahl der Leser wird dadurch in viel größerm Maße gesteigert. Der Buchhandel muß Druck und Schaden leiden und der Staat erreicht seinen Zweck doch nicht. Die Übertretung von Bücherverbotcn ist von der öffentlichen Meinung nicht geächtet." Der Widerspruch des Systems aber, selbst als eines praktisch zuletzt unwirksamen, mit dem Geiste der Zeit war es, was das Blut der Zeitgenossen in Wallung brachte. „Völker mit halbgefesselter Presse", sagte ein Aufsatz in Nr. 53 des „Beobachters in Hessen und bei Rhein" vom Jahre 1833, „sind Knaben, die man schweigen heißt, weil die Männer (die Censorcn) allein reden." — „Was in Sachsen nicht gedruckt werden durfte, passirte die Linie in Preußen; was in Norddeutschland das Imprimatur nicht erhielt, erlangte es leicht in Süddeutschland usw. Andererseits liegt in der Censur das Gehässige einer Bevormundung der Geister überhaupt, was jeden chrlicbcnden Schriftsteller tief kränken muß" (Wohlfahrt, „Über Censur", Rudolstadt 1835). „Darum", so Karl Mathy in der Zweiten Kammer der Badischen Landstände im Januar 1845, „können wir uns auch nicht zufrieden geben mit einer sogenannten milden Censur. Ein milder Zwang, eine seidene Schnur, ein leiser Druck, ein sanfter Tod — das sind Borrechte der türkischen Pascha's und der persischen Großen, die auf einem Tcppiche liegend die Bastonade empfangen"; und er er- 256 7- Kapitel: Von der SAularfcicr bis zu den Märztagcn (1840—1848). innert an den Ausspruch Kants: die Menschheit bedürfe weniger der Gnade als vielmehr der Gerechtigkeit. „Dem Kinde steht das Gängelband nicht übel, den Mann beschimpft es" (Mathy in der Zweiten Badischcn Kammer am 20. Dezember 1843). „Der Conflikt der Zeit", schrieb Arnold Rüge in den „Anekdoten zur neuesten Philosophie", „ist kein Zerwürfniß mit Personen oder Autoritäten, sondern ganz rein der Principienkampf der Censur und der Geistesfreihcit oder der Preßpolizei und der freien Wissenschaft." Allein der Haß gegen das unpersönliche System, zu welchen maßlosen Ausfällen gegen die persönlichen Werkzeuge des Systems verstieg er sich! „Der sittliche Abscheu vor der Censur geht über aus die Censoren; sie werden anrüchig, weil der einfache Verstand nicht begreifen kann, daß ein unbescholtener Mann sich hergebe zu einem schändlichen Geschäft" (Mathy in der Zweiten Badischen Kammer am 20. Dezember 1843). „Das ist ein Gedaukenverderbcr und Mörder und Schindcrsknecht, Der wider's Recht Todtqunlt den lebendigen Geist", heißt es in Hoffmann von Fallerslebens Liedern. In Straßburg erschien 1843 eine Broschüre: „Schcmdgcschichtcn zur Charakteristik des deutschen Censoren- und Ncdactorcnpacks". „Er hat keine Seele im Leib, drum streicht er sie Andern aus dem Körper; er hat kein warmes Blut und kein schlagendes Herz, denn nur die Kaltblütigen morden mit Überzeugung, und der Mord ist sein Geschäft. So einem Kerl in's Gesicht spucken, das ist zwar unartig, aber doch kein Mord." Den Schluß der Schrift macht die Bemerkung: „Druckfehler. Es versteht sich von selbst, daß es S. 12, Z. 5 von unten, Schandbubcu heißen muß. Es ist ja von Censoren die Rede!" Der Widerspruch zwischen burcaukratischer Bevormundung und freier Bewegung des Geistes aber war demoralisierend im eigentlichen Sinne und damit zugleich auch inhaltlich verderblich für Litteratur und Staat. Er war es, indem er, wie eine Broschüre vom Jahre 1855: „Die deutsche Politik Preußens und das Berliner Central-Preßbureau", Hil- deshcim, im Rückblick auf die Zeit vor 1848 bemerkte, „den Schriftsteller inducirte, reizte, nahezu nöthigte, versteckt und doppelsinnig, subversiv und boshaft zu schreiben, die Leser aber dahin brachte und gewöhnte, mit Oppositionssucht und Malice zu lesen, zwischen den Zeilen Periodische Presse. 257 zu lesen und noch mehr Gift herauszulesen, als hineingcstreut war". Eine Broschüre aus den vierziger Jahren von John Prince-Smith „Über Ccnsur", Königsberg 1843, ließ sich ausführlicher darüber aus. Das Bestreben, die öffentliche Meinungsäußerung durch Präventivcensur beschränken zu wollen, nötigte der Presse, indem es sie in einen unmittelbaren Angriffskrieg gegen den Censor versetzte, die Richtung eines steten Andrängens gegen die sie unterdrückende Gewalt aus, trieb sie zu Ausschreitungen, die keine Ccnsur bewältigen konnte; es überhob die Presse aller moralischen Verantwortlichkeit für ihre Ausschreitungen; würdigte dadurch die in der Presse stattfindende Erörterung öffentlicher Interessen herab zu dem pikanten Schauspiele eines Kampfes zwischen Presse und Censor; erregte Ungeduld und Unwillen, gab dem Widerstreben den Anschein des Mutes, verlockte zu Übertretungen durch den Ruhm der Opposition; sicherte durch die Verbote selbst gehaltlosen und verwerflichen Schriften einen ausgebreiteten Leserkreis; erzeugte einen demoralisierenden Schleichhandel mit verbotenen Schriften; beraubte, indem die Verwaltungsbehörden mit Zwangsmitteln statt mit Überzeugungskraft arbeiteten, die Regierung ihrer Hauptstütze in der Volksmeinung und das Volk der Intelligenz der Regierung als seines Hauptbildungshcbels; machte die Presse unzuverlässig und, indem gründliche Männer sich ihr immer weniger widmeten, ungründlich; begünstigte eine unpraktische theoretische Gelehrsamkeit, indem es die Gelehrten von der Tages- Prcssc fernhielt und auf einen abgeschlossenen Kreis fachmännischer Leser größerer Werke beschränkte; schwächte das Vertrauen zu der Regierung, vernichtete den Einfluß der öffentlichen Meinung auf Gestaltung und Entwicklung der Staatsinstitutionen und löste den Zusammenhang zwischen Volks- und Staatsleben. Das Gebiet, auf dem das System der Censur am derbsten und fühlbarsten verkörpert war und am allgemeinsten und gleichmäßigsten auf dem Geiste der Zeit lastete, war das der periodischen Presse, besonders der Zeitungslitteratur, aber nicht nur dieser, sondern auch der wissenschaftlichen Journalistik. Gegen die Tagesblätter und Flugschriften politischen Inhalts war, wie nach ihrer ganzen Veranlassung, so auch nach dem Präsidial-Vertrage, mit dem das Preßgesetz vom 20. September 1819 der Bundesversammlung vorgelegt wurde, die ganze Einrichtung der Censur gerichtet, und in klassischer Weise formulierte das Geschichte de? Deutschen Buchhandels. IV. 17 258 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagcn (1340—1848). in der Kabinettsordre vom 4. Februar 1843, die — zugleich die Censnr- frciheit der bildlichen Darstellungen aufhebend — aus seine schwungvollen Verheißungen in den ersten vierziger Jahren paßte wie die Faust aufs Auge, König Friedrich Wilhelm IV.: „Was ich unabänderlich will, ist: die Wissenschaft und die Literatur von jeder sie hemmenden Fessel befreien und ihr dadurch den vollen Einfluß auf das geistige Leben der Nation sichern; was ich nicht will, ist: die Auflosung der Wissenschaft und Literatur in Zcitungsschrciberei." „Das Jahr 1842", sagte Mathy 1843 in der Zweiten Badischcn Kammer mit Bezug zunächst auf die badische Presse, „fand unsere Presse so ziemlich auf demselben Flecke, wo das Jahr 1839 sie gelassen hatte." Das Jahr 1843 vernichtete die „Deutschen Jahrbücher" (die früheren „Hallischen Jahrbücher für deutsche Wissenschaft und Kunst") — „sollen wir nicht lieber Champagner trinken und die Narren auslachen, als uns xic> xg-trig, kasteien und verfolgen lassen?" schrieb ihr Verleger Otto Wigand in Leipzig an den Herausgeber Arnold Rüge —, die „Leipziger Allgemeine Zeitung" und die „Rheinische Zeitung" (Köln), die beste vielleicht damals in Deutschland, wertvoller selbst als die „Augsburgcr Allgemeine", ein Blatt von vollendeter Vornehmheit, dessen Vernichtung mit dem stärksten Unwillen aufgenommen wurde. „Nun hat das Gewitter eingeschlagen", schrieb Perthes; „es wird weiter ziehen und sich entladen." Es zog weiter und zerstörte noch manches andere Zeitungsunter- nehmen, sei es, daß es von vernichtendem Strahle getroffen wurde, sei es, daß der Hagel ihm die Fenster einschlug, der Sturm ihm das Dach abdeckte, Regengüsse ihm den Boden unterwuschen, bis Herausgeber und Verleger selbst das baufällige Haus verließen: die „Lokomotive, Volksblatt für tagesgcschichtliche Unterhaltung" in Leipzig (verlegt von Reclam Mn.), den „Wandelstern" in Grimma (redigiert von Ernst Keil, dem Begründer der „Gartenlaube"), die „Sonne" in Chemnitz, die „Hamburgische Neue Zeitung". Kein Wunder in einer Zeit, in der die Censur sich zu Grundsätzen bekannte, wie wir uns deren aus der Zeitungsgcschichte des 17. Jahrhunderts entsinnen; die Zeitung, so wurde 1843 der „Magdeburgischen Zeitung" eröffnet, sei nur dazu da, politische Neuigkeiten zu bringen; nicht veröffentlichen aber dürfe sie politische Raisonncmcnts und Kritiken, die doch für einen großen, zum Teil ungebildeten Leserkreis bestimmt seien. Veröffentlichte Aktenstücke nnd Ccnsursrrcichnngen. 259 „Mit dem allgemeinen Grundsatz der Preßfrcihcit kommt man nicht weit; es ist für die EntWickelung des Bewußtseins nöthig, daß der Kampf der Principicn in Personen und faßliche Verhältnisse beispielweise verkörpert werde", sagte Arnold Rüge und gab selber 1843 in den zwei Bänden: „Anekdota zur neuesten Philosophie und Publicistik" (Zürich und Winterthur, Verlag des Litterarischen Comptoirs; dann erster Band der zweibändigen „Aktenstücke zur Censur, Philosophie und Publicistik", Mannheim, Verlag von I. P. Grohe, Druck von Heinrich Hoff) eine aktenmäßige Darlegung der Censurverhältnisse der Hallischen und Deutschen Jahrbücher in den Jahren 1839, 1341, 1842. Auch der „Hochwächter" — dessen erste Nummer am 1. Dezember 1830 erschien — veröffentlichte in einem 164 Seiten umfassenden Quartband: „Der Hochwächtcr ohne Censur", seine Censurlückcn (Pforzheim 1832). „Die Censur ist wie ein vergifteter Pfeil. Sie verletzt, zerstört nicht bloß die Stelle, die sie trifft, sondern verdirbt auch die naheliegenden und verbreitet sich zerstörend über das Ganze. Ein Schriftsteller, der unter der Censur schreibt, schreibt nicht vernünftig, nicht verständig aus edler Bescheidenheit, er schreibt gezähmt und gelähmt — oder tückisch aus Mißhandlung. Seine Weißen Spalten verderben ihm seine überdruckten. So ist ihm alles verdorben und es geht ihm, wie dem alten blinden König in der Fabel, dem die Harpyen die Speisen, die sie ihm nicht nahmen, verunreinigten. — Aber es geht nicht nur ihm so, es geht dem Volk so, das die Erzeugnisse seines Geistes lesen will. — Wenn Gott sichtbar vor mich träte und sagte, die Bundesbeschlüssc sollen dir nichts schaden, du Bürger eines konstitutionellen Vaterlandes! so würde ich mich vor ihm beugen und sprechen: ,Herr thue die Censur weg, so will ich's glauben/" Die Broschüre: „Schandgeschichten zur Charakteristik des deutschen Ccnsoren- und Rcdaktorenpacks" (Straßburg 1843), bezog sich auf den Censor Fuchs in Mannheim; auf mehr als siebzig Seiten gab sie mit dem nötigen Kommentar die Stellen, die er in der „Mannheimer Abendzeitung" gestrichen hatte. Der Mannheimer Censor Uria-Sacharaja bestimmte aus eigener Vernunft und Kraft eine „Ccnsurorduung" (21. Febr. 1843), deren Hauptpunkte die folgenden waren. 1) Nach 1 Uhr mittags wird nicht mehr censicrt; was bis dahin nicht genehmigt ist, kann für die Zcitungs- nummer des betreffenden Tages nicht benutzt werden, widrigenfalls Be- 17* 260 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). schlagnahme und Bestrafung oder Bestrafung ohne vorangehende Beschlagnahme eintritt. 2) Das zuerst abgezogene Blatt ist dem Censor vorzulegen, und mit der Ausgabe darf nicht begonnen werden, ehe nicht mindestens eine Viertelstunde vorher der Censor das für ihn bestimmte Blatt erhalten hat. 3) Kann eine Nummer infolge von Censurstrichen nicht gefüllt werden, so dürfen keine dem Redakteur als unschuldig erscheinenden Artikel dafür aufgenommen werden, sondern jeder solche Artikel ist ebenfalls erst dem Censor vorzulegen. (Erst nachdem — da ja nach 1 Uhr mittags nicht mehr censiert wurde — mehrfache Übertretungen dieser Vorschrift vorgekommen waren, gab Uria der Redaktion anhcim, gewisse unschuldige Artikel auf Vorrat censiercn zu lassen.) 4) „Censurlücken werden nicht geduldet." Das Peinliche war, daß dies eine „Ordnung" war, der, ungeachtet der Redakteur des „Mannheimer Journals" gegen die Zuständigkeit des Ccnsors, aus eigener Kraft eine solche zu erlassen, Verwahrung einlegte, in der That und zwar mit der rücksichtslosesten Schürfe nachgelebt wurde. Die Tendenz des Censors war ultramontan und insonderheit gegen die deutsch-katholische Bewegung gerichtet. Im Jahre 1845 gab der Redakteur des „Mannheimer Journals", Gustav vonStruve, nebst den einschlägigen Aktenstücken die Censurstrichc der Zeit vom 2. Juli 1845 bis 12. Februar 1846 heraus; die gestrichenen Stellen machen — ohne jede Zwischenbemerkung — nicht weniger als 560 engbedruckte Seiten aus. Das gibt eine Vorstellung davon, was das Amt eines Redakteurs unter einer schikanösen Censur damaliger Zeit bedeutete; denn mit wie zahlreichen dieser Fälle waren Aufregungen, Laufereien, hoch- fahrcnd-injuriose Behandlung, Schreibereien und Bestrafungen verbunden, und wieviel gute Zeit ging auf die Vorladungen, die Eingaben und Rekurse: auf den Abdruck der Aktenstücke vom 4. Juli 1845 bis 30. Dezember 1845 kommen in Struves drei Bänden 426 Seiten. Die „Denkschrift über Censur und Preßfreiheit" hat die Bedeutung der Censur für den damaligen Buchhandel im ganzen richtig und ohne Übertreibungen geschildert. Den speziell buchhändlerischen Standpunkt nahm sie freilich auch insofern ein, als sie bei ihren grundsätzlichen Erörterungen den Büchermarkt im engern Sinne ohne die Zeitungspresse im Auge hatte, während auch hier der Nachteil in rein gewerblicher Hinsicht, die Schädigung darzustellen gewesen wäre, der ein Zeitungsverleger, der auch nur einigermaßen Rückgrat besaß, unter einer peinlich bevor- Censur und gewerblicher Gesichtspunkt. 261 mundenden Censurbchörde ausgesetzt war. Welcker schilderte sie im Jahre 1835 im Badischen Landtag. Wenn der Herausgeber ganze Blätter oft drei- oder viermal umbrechen lassen mußte, weil auch der unschuldigste Artikel unbarmherzig gestrichen oder verstümmelt wurde, wenn er überhaupt vielleicht 40 sl. für einen solchen Artikel bezahlt und wegen des Um- brcchens noch dreifache Kosten zu tragen hatte, so mußte er zuletzt selbst die Möglichkeit verlieren, das ganze Gewerbe fortzusetzen. „Wenn man bei irgend einem andern Erwerbszweige, z. B. bei einem Krämer, heute — nicht für 40 sl., sondern für 40 Kr. — Stockfische, morgen für 40 Kr. Heringe und übermorgen für 40 Kr. Spielsachen konfiszieren wollte, und man durch solche und ähnliche Handlungen zuletzt den Mann zwingen würde, sein ganzes Gewerbe aufzugeben, so weiß ich nicht, ob man dies nicht für eine Beraubung und Tyrannei halten würde. Ich weiß aber auch nicht, ob irgendwo, etwa bei den Irokesen, Stockfische, Heringe und Spielsachen höher stehen als Wahrheit und .ihre Mitteilung, ob sie und ihre Verbreiter ein heiligeres Recht haben, als Schriftsteller, Drucker und Verleger, die die Wahrheit ihren Mitbürgern mittheilen, sich der Verthcidigung des Rechts und der Vervollkommnung ihrer Anstalten widmen." Und das Auskunstsmittel des Rekurses: bei Zeitung und Zeitschrift, den unmittelbaren Organen des Blutumlaufs der Gedanken im geistigen Organismus der Gesellschaft! „Es ist gerade, wie wenn die Polizei einem Pelzwaarcnhändler verböte, seine Vorrüthe an Weihnachten zu verkaufen; auf erhobene Beschwerde aber gestattet ihm das Ministerium den freien Verkauf; inzwischen sind die Ostern herbeigekommen" (Mathy in der Zweiten Badischcn Kammer am 20. Dezember 1843). Die Institution der Censur rein mit ihrer formalen Seite konnte aber lüstig und erschwerend genug auch auf dem Gebiete des Buchverlags wirken. Im Jahre 1838 nahm ein Kreisrat des Großherzogtums Hessen — in den hessischen Kreisstädten lag die Censur in den Händen der Kreisräte — ein Manuskript zur Censur durch sich au, gab es zur Prüfung ans Ministerium, Monat auf Monat ging hin, der Buchdrucker drängte den Krcisrat, der Kreisrat erinnerte das Ministerium, vom Ministerium erfolgte keine Verfiigung, die Unternehmer fertigten ein neues Manuskript, gaben es zum Druck ins Großherzogtum Baden, der Druck erfolgte dort ohne Anstand, und als die Druckschrift im 262 7- Kapitel: Von der Säkularfeicr bis zu den Märztagen (1340—1348). Großherzogtuin Hessen zum Verkauf kam, wurde ihr kein Haar gekrümmt. Wie nun erst, wenn das Buch bei der Censurbehörde Anstoß erregte! Am 25. September 1843, als 24 Stunden vor der Ausgabe, reichte der Verleger, Egbert Bauer in Charlottenburg, dem Polizeipräsidium die Schrift seines Bruders Bruno Bauer: „Geschichte der Politik, Cultur und Aufklärung des achtzehnten Jahrhunderts, Thcil I" ein. Am folgenden Tage wurde ihm vom Polizeipräsidium bis zu weiterer Bestimmung „jede Disposition und zwar bei Strafe von 40 Thalern für jedes Exemplar" untersagt. Nachdem Bruno Bauer nach sechs Wochen (3. November) und dann wieder am 8. November um Nachricht über das Schicksal des Buches gebeten hatte, erhielt er am 9. November die Mitteilung, daß die Beschlagnahme vom Prüsidenteu der Mark Brandenburg bestätigt und an das Ober-Censurgericht der Antrag auf das Debitverbot erlassen sei. „So lange also — sieben Wochen! — habe ich warten müssen", schreibt Bruno Bauer an das Ober-Censurgericht, „ehe nur über die vorläufige Beschlagnahme ein Beschluß gesaßt ist. . . Wie lange werde ich dann nach diesem Verhältnis) auf die Entscheidung über das endliche Schicksal meiner Schrift zu warten haben! . . Wie viele Wahrheiten werde ich (nach jenem Verhältnis)) in meinen Arbeiten indessen aufgedeckt haben, deren polizeiliche und administrative Untersuchung, ehe ich sie ans Tageslicht werde bringen dürfen, Jahre erfordern wird." Und Egbert Bauer, der Verleger, am 20. November: „Die Frage darf ich wohl als Verleger — zumal als ein Verleger, der erst seit fünf Monaten sein Geschäft eröffnet hat, auswerfen, ob es wohl nicht den Unternehmungsgeist, der allein den Wohlstand des Bürgers begründen kann, dämpfen heißt, wenn ich zwei Monate lang auf die Entscheidung über ein Werk, dessen Druck in einer bei weitem kürzeren Zeit hergestellt ist, vergeblich harren muß? Wird durch die endlose Ungewißheit über den Punkt, bis zu welchem ein Verlagsbuchhändlcr sich in großartigen und weitreichenden Unternehmungen einlassen darf, der Schwung des Handels und Verkehrs nicht gelähmt, so daß ein Verleger sich fast nur auf die Übernahme kleinlicher und nichtssagender Artikel angewiesen sieht, wenn er es mit seiner Ehre verträglich finden sollte, sich aus eine solche Verspottung eines der bedeutendsten Handelszweige einzulassen?" Er erhielt die Eröffnung, die Angelegenheit werde befördert werden, soweit es die Umstände ge-^ Censur und gewerblicher Gesichtspunkt. 203 statten würden. Als seit der Beschlagnahme zehn Wochen verflossen waren, fragte der Verleger zum zweiten Male an. „Ein Tag hat in diesem Augenblick die Bedeutung eines Jahres, da es auf einen Tag ankommt, ob ich das Werk noch so verschicken kann, daß ich es auf die Rechnung der Ostermesse des nächsten Jahres setzen kann. Ein Tag mehr oder weniger entscheidet hier auch nicht nur, ob ich die folgenden Bände der Geschichte der Politik, Cultur und Aufklärung des achtzehnten Jahrhunderts in Verlag nehmen darf, sondern auch, ob ich durch die Verluste dieses Jahres dahin gebracht werden soll, daß ich überhaupt nicht mehr daran denken kann, Werke in Verlag zu nehmen, die etwas mehr zu bedeuten haben als die Produkte, welche die gegenwärtige ^offenbar zu ergänzen: insonderheit geschichtswissenschaftliche^ Literatur der Deutschen aufzuweisen hat." Am 17. Dezember endlich wurde dem Verleger die vom 12. Dezember datierte Zuschrift des Ober-Censurgerichts zugestellt, in der ihm das Ober-Censurgcricht die vom 9. November datierte Klage des Staatsanwalts nebst dem Eröffnen zugchen ließ, schriftliche Gegenausführung einzureichen; fast ein Vierteljahr nach der vorläufigen Beschlagnahme. „Hätte ich das gewußt", schreibt der Verleger in der Gegenausführung (23. Dezember), „so würde ich die Bewegung der Literatur nicht in den Fall gesetzt haben, daß sie ein Vierteljahr warten mußte, ehe sie erfahren konnte, daß man sich überhaupt mit der Frage beschästige, ob sie retour oder vorwärts gehen solle. Hätte ich früher gewußt, was der Herr Vorsitzende des Hohen Ober-Censur- Gcrichts am 16. Decbr. einem von mir abgesandten Bevollmächtigten eröffnet hat, daß das Hohe Ober-Censur-Gericht sich nur in den Mußestunden' mit dieser Frage und der Entscheidung über das Loos der Literatur beschäftigen könne, so würde demselben ein Werk, welches nicht für Mußestunden gemacht ist, gewiß nicht zugeschickt worden sein." Als von da ab von neuem zehn Wochen verstrichen waren, ersuchte der Verfasser (29. Februar 1844) um Auskunft über die Entscheidung; danach ging dem Verleger am 5. März das in der Obcr-Censurgcrichts-Sitzung vom 2. Februar beschlossene Erkenntnis zu: es untersagte den Dcbit von zehn, zusammen 21 Seiten betragenden Stellen der Bauerschcn Schrift und gewährte für ihre Unterdrückung keine Entschädigung. Am 7. März fragt der Verleger beim Polizeipräsidium an, ob die Bücher zum Zwecke des Herausschneidens der zu vernichtenden Blätter dem Buchbinder aus- 264 7- Kapitel: Bon der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). geliefert werden könnten, oder ob das Herausschneiden an dem Orte stattzufinden habe, an dem die Bücher deponiert seien. Antwort des Polizeipräsidiums: es könne die Bücher nicht ausliefern, da ihm „noch keine Nachricht zugegangen sei". Schreiben des Verlegers an das Obcr- Censurgcricht: dem Polizeipräsidium eine Abschrift des Erkenntnisses mitteilen zu wollen. Der Verfasser seinerseits begibt sich zum Censor und legt ihm die Veränderungen der inkriminierten Stellen vor. Der Censor billigt sie, bemerkt aber: ehe er förmlich das Imprimatur daruntersetzen könne, wolle er sich überlegen, ob er auch wirklich befugt sei, über ein Werk, das mehr als zwanzig Bogen betrage, seine Stimme abzugeben. Der Verfasser bemerkt dagegen: das Buch sei bis auf jene Blätter freigegeben, so daß der Censor also nur einige Blätter zu prüfen habe, daß er ihre „Gefahrlosigkeit" aus dem Zusammenhange mit dem vom Gericht freigegebenen Teile des Werkes leicht beurteilen könne, und daß es außerdem nach dem Gesetze dem Verfasser freistehe, ob er eine Schrift über zwanzig Bogen der Censur oder der Polizei vorlegen wolle. Der Polizeibehörde aber war ja keine amtliche Notiz darüber zugekommen, daß dem Verleger die Debit-Erlaubnis mit Ausnahme jener Blätter zugestanden war. Abermaliges Schreiben des Verlegers an das Ober-Censurgericht, der Polizeibehörde diese Notiz mitteilen zu wollen. Benachrichtigung des Verlegers: das Polizeipräsidium könne das Buch erst auf Anweisung des Staatsanwalts ausliefern. Schreiben des Verlegers an den Staatsanwalt beim Ober-Censurgericht: „Durch Erkenntnis; des Ober-Censur- Gerichts ist der Schrift Bruno Bauer's: .Geschichte der Politik, Cultur und Aufklärung des achtzehnten Jahrhunderts', einige Stellen ausgenommen, die Dcbit-Erlaubniß crtheitt worden. Heute erfahre ich, daß ich noch gar nicht das Recht habe, dieses mir nun als Eigcnthum zuerkannte Buch von einem Hohen Polizei-Präsidium in Berlin in Anspruch zu nehmen, daß vielmehr erst nach einem die Vermittclung Ewr. Wohlgeboren erfordernden Geschäftsgänge mir das Buch ausgeliefert werde." Bitte, die Auslieferung anweisen zu wollen. Vergebene Hoffnung. Neues Schreiben an neue Adresse, nämlich an die des Ministers des Innern: „Exccllenz! Durch Erkenntnis; des Ober- Censur-Gcrichts" — usw. wie vorhin; „daß vielmehr erst nach dem die Vermittclung des Herrn Staatsanwalts und Ewr. Ercellenz erfordernden Geschäftsgänge" — usw. wie vorhiu. Schreiben an den Oberpräsidentcn Censur und gewerblicher Gesichtspunkt. 265 der Provinz Brandenburg: Dcr Censor hat dem Verfasser eröffnet, daß die Censur mit Werken über zwanzig Bogen nichts zu tun habe, sondern solche, damit die Bewegung der Litteratur befördert werde, der Polizei vorgelegt werden müßten, und jene zehn Stellen gehörten zu einem solchen Buche. Bitte des Verlegers um Auslieferung eines Exemplars — „jene Blätter ausgenommen" —, damit er es der zugehörigen Behörde überreiche „und endlich über das betreffende Werk ins Klare komme". Am 14. März 1844 Schreiben des Ministeriums des Innern, Zweite Abteilung, <ü: das Erkenntnis des Ober-Censurgerichts sei dem Ober- präsidcnten der Provinz Brandenburg übersandt worden, von dem das Polizeipräsidium zu Berlin erforderliche Anweisung zur ungesäumten Vollstreckung des Urteils erhalten haben werde; es war ein halbes Jahr nach der vorläufigen Beschlagnahme, und es würde noch viel mehr Zeit verstrichen sein, wenn der Verleger die Behörden nicht gedrängt und schließlich gehetzt hätte: denn alle die Schreibereien und Laufereien vom 7. März ab drängen sich auf drei Tage zusammen. Das letzte, die Aktenstücke und Verhandlungen — wie sie Bruno Bauer als „Acten- stücke" im Jahre 1844 in Ehristiania erscheinen ließ — beschließende behördliche Schreiben vom 14. März aber trügt zu schönem Abschluß den Vermerk: „Oil-issims". Die gerichtlichen Verhandlungen wurden in außerordentlicher Gründlichkeit geführt. Edgar Bauers „Streit der Kritik mit Kirche und Staat" wurde vom Verleger dem Berliner Polizeipräsidium am 7. August 1843 vorgelegt. Nach einem Hin- und Hcrschrcibcn zwischen Verleger, Polizeipräsidium, Obcr-Censurgcricht und Staatsanwalt, wie wir es von dem vorigen Beispiel her kennen, begannen Ende November 1843 die Vernehmungen, die schon im Jahre darauf („Prcßproceß Edgar Bauers") in Bern bei Jenny Sohn veröffentlicht wurden. Es wurden vernommen: vom 27. November bis zum 4. Dezember in sechs Verhandlungen der Verfasser; am 7. Dezember der Verleger; am 11. Dezember der Buchdruckcrcibcsitzer; am 13. Dezember der Setzer des Textes, dcr Setzer des Umschlags und der Buchbindcrmcistcr; am 14. Dezcmbcr zwei Buchbindcrlchrlingc; am 15. Dezcmbcr ein Schriftsctzcrlchrling und zwei Buchdruckcrgchilfcn. Die Censurcxemplarc spielten dabei im Bewußtsein einer Zeit, in der der Presse einmal eine Ausnahmestellung angewiesen war, keine be- 266 7. Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagcu (1840—1848). sondere Rolle. Ebensowenig war das mit den Censurgebührcn der Fall. Sie betrugen in Preußen (Ordre vom 28. September 1824) für dcrr Druckbogen 3 Silbergroschcn; dazu kam dem Censor ein Exemplar zu. In Sachsen betrugen sie schon nach dem Censurregulativ vom Jahre 1779 2 gr. für den gedruckten Bogen und behielten diese Höhe bis zuletzt, denn in der Verordnung vom 5. Februar 1844 wurde sie auf 2^ Neugroschen festgesetzt. Für den Eintrag in das Leipziger Bücherverzeichnis und den dafür auszufertigenden Censur- oder Verlagschein war bei einem Ladenpreise des Werkes unter 2 Thlr. der Betrag von 12 gr., bei einem höheren Ladenpreise 1 Thlr. zu entrichten. Die Firma F. A. Brockhaus in Leipzig bezahlte im Jahre 1842 für eigene Rechnung 416 Thlr. 18 gr., für fremde Rechnung 101 Thlr. 24 gr.; der Jahresdurchschnitt der in ganz Sachsen entrichteten Censurgebührcn betrug in den letzten dreißiger Jahren 2600 Thlr. Uber den Charakter der Büchcrvcrbote mag ein aus dem zeitgenössischen Buchhandel selbst hervorgegangenes Verzeichnis informieren: ein „InÄsx lidrorum prodiditorurn", den in möglichster Vollständigkeit in den Jahren 1845 und 1846 der Jenaer Verlag Friedrich Luden über die in Deutschland in den Jahren 1844 und 1845 verbotenen Bücher — mit Ausschluß der Zeitschriften und Journale — veröffentlichte. Eo enthält 437 Nummern, zu denen die Verbote des Gcsamtvcrlags der^ beiden schweizerischen Firmen: Literarisches Comptoir (Zürich und Wintcr- thur) und Fröbel K Comp. (Zürich) in sämtlichen Bundesstaaten, sowie der sämtlichen Nongeschen Schriften in Österreich kommen. Die Hauptmasse der Verbote besteht in den aus religiösen (oder genauer konfessionellen) Rücksichten in Bayern und Österreich erlassenen Verboten, für Bayern 80,. für Österreich 68. Schriften über den nngenähten Heiligen Rock zu Trier, die apostolisch-katholische Kirche, den Deutschen Katholizismus, die Jesuiten stehen dabei im Vordergrund. Besonders für Bayern traten demgegenüber die politischen Verbote weit zurück: es sind für Bayern 25, für Österreich 55 Nummern. Übrigens waren in Österreich von den 68 konfessionellen Schriften 49, von den 55 politischen 21 srM sc1i6äg.rii verboten. Im Unterschiede zu den beiden großen katholischen Ländern Süddcutschlands werden in den norddeutschen Staaten die Verbote der konfessionellen Schriften überwogen von denen der politischen, d. h., wie auch dort, der Schriften über Konstitution, Bureaukratic, Revolution^ Bücherverbotc. 267 Republik, Geschworenengerichte, Sozialismus, Communismus, über Politik und Höfe, Menschenrechte u. s. w. Was Bayern für Süddeutschland mit seinen 80 konfessionellen Verboten ist, ist für Norddeutschland mit 73 politischen Verboten Preußen; ihm folgen das Königreich Sachsen mit 33 politischen, Sachsen-Weimar-Eisenach mit 25 politischen Verboten. Die Zahl der konfessionellen Verbote beträgt für Preußen 22, für das Königreich Sachsen 3, für Weimar 1. In den übrigen Bundesstaaten überwiegen gleichfalls die politischen Verbote: Kurfürstentum Hessen 15, Sachscn-Mciningcn 13, Anhalt-Dessau 10, Baden 9, Braunschwcig 8, Reuß-Schleiz 7, Hannover und Hamburg 4, Württemberg, Mecklenburg- Schwerin, Großhcrzogtum Hessen 3, Anhalt-Bernburg 1. Die Zahl der konfessionellen Verbote beträgt im Kurfürstentum Hessen 7, in Sachscn- Meiningen, Baden, Reuß-Schleiz, Württemberg, Großherzogtum Hessen je 1. Die Gesamtzahl der kurfürstlich-hessischen Verbote steigt auf 34, weil zu den vorher genannten 14 Verbote ganz unschuldiger Schriften des Literarischen Comptoirs in Zürich und Winterthur kommen; da treten denn als für sich besonders verbotene Schriften z. B. auf: Eichclberg, Lehrbuch der Naturgeschichte für Höhcrc Lehranstalten, 1. Abt. Zoologie, I.Bd. Wirbclthicre, 1842; Ettmüllcr, Gudrunlieder nebst einem Wörtcr- buchc, 1846; Fröbel, Grundzügc eines Systems der Krystallologic; Gräfe, Die Elemente der Geometrie; Hennersson, Die Grippe oder die Influenz; u. s. w. Verbote sittlich-anstößiger Schriften sind am zahlreichsten für Österreich: 10; für Bayern und Österreich treten außerdem 5 und 4 Verbote abergläubischer Schriften auf. Die genannten vier Gesichtspunkte grundsätzlich einmal anerkannt, so erscheint als besonders rückständig nur Österreich mit den Verboten der sämtlichen Schriften Fichtes, auch mit den Verboten der Werke von Gaudy, der Werke von Thümmel, der Weltgeschichte Schlossers, der Historischen Werke und der Geschichte Napoleons von Thiers, der Französischen Revolution von Carlylc steht es allein. Die Ccnsur selbst betreffen die Verbote der Schriften: „Actcnstückc zu den Verhandlungen über die Beschlagnahme der Geschichte der Politik, Eultur und Aufklärung des 18. Jahrhunderts von Bruno Bauer" (Sachsen); Held, „Censuriana oder Geheimnisse der Censur" (Preußen, Sachsen, Sachscn-Weimar-Eiscnach); der Preßproceß des Landboten. Aus dem Landbotcn abgedruckt" (Kurfürstcutum Hessen); Schulz und Welcker, „Geheime Inquisition, Ccnsur und Cabinetsjustiz im ver- 268 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagcu (1840—1848). dcrblichen Bunde" (Preußen, Sachsen, Baden, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningcu); E. Bauer, „Preßproccß gegen: Der Streit der Kritik ete." (Preußen); von Struve, „Actenstückc der Censur des großh. bad. Regierungsraths v. Uria-Sarachaja" (Preußen, Sachsen, Sachsen- Weimar-Eiscnach, Sachscn-Mciningcn, Anhalt-Dessau). Zu der Prüvcntivcensur und den einzelnen Büchcrverboten kamen Versuche einer gewissen dauernden und allgemeinen Kontrolle des Büchermarktes, ja der Lektüre hinzu. Nach einem Bundesbcschluß vom 5. Juli 1832 durfte keine außerhalb des Deutschen Bundes erscheinende Zeitschrift oder sonstige nicht über zwanzig Bogen umfassende Druckschrift politischen Inhalts innerhalb des Bundes ohne vorgängige Genehmhaltung der betreffenden Einzelregicrung zugelassen oder ausgegeben werden. Im Kurfürstentum Hessen waren die Buchhandlungen einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Überwachung der Zcitungs- und Iournallektllrc unterworfen. Sie hatten ein Verzeichnis der Zeitungen und Journale einzureichen, die sie im Laufe des Jahres absetzten, und dabei die Namen derjenigen anzugeben, von welchen sie bezogen wurden. Der Hauvtgcgenstand der Aufmerksamkeit waren in dieser Hinsicht die Leihbibliotheken. Sie hatten z. B. in Preußen das vollständige Verzeichnis ihrer Bücher der Polizeibehörde zur Genehmigung vorzulegen und für alle später anzuschaffenden Schriften besonders nachzusuchen, und die Polizei war befugt, von Zeit zu Zeit Revisionen vorzunehmen (Circular vom 1. Oktober 1819). Ein preußisches Reskript vom 5. November 1832 übertrug dies auch auf die Privat-Lesezirkel. Das Leihen von Büchern an Gymnasiasten war den Bibliotheken untersagt (Circular 8. April 1825). Auch im Königreich Hannover wurde im Jahre 1845 eine Verfügung erlassen, nach der die Bücher und Journale der Leihbibliotheken polizeilich zu prüfen waren; die unbeanstandeten wurden gegen Entrichtung eines Groschens polizeilich abgestempelt. Wir haben im vorigen die Ccnsurverhältnisse der deutschen Bundesstaaten außer Österreich im Auge gehabt. Eine gemeinsame Zusammenfassung der Verhältnisse der Censur, ihrer Wirkung und ihrer Aufnahme in der Welt der Buchhändler, Schriftsteller und der gebildeten Leser in Österreich und außerhalb Österreichs ist nicht wohl möglich. Wie in früherer Zeit der Nachdruck Nord- und Süddeutschland zn zwei getrennten Censur in Österreich. 269 Hälften eines Ganzen auscinanderzureißen suchte, so ließ jetzt die Censur einerseits Österreich, andrerseits die nichtösterreichischen Bundesstaaten als zwei verschiedene Welten erscheinen. Der literarische und gewerbliche Druck war in Österreich am stärksten, der moralische Widerstand am schwächsten. Die Grundlage der österreichischen Censurverhältnisse bildete, wie wir uns erinnern, die „Vorschrift für die Leitung des Censurwesens und für das Benehmen der Censoren in Folge a. h. Entschließung vom 10. September 1810 erlassen". Mit dem berühmten Satze ihres Eingangs: „Kein Lichtstrahl, er komme, woher er wolle, soll in Hinkunft unbeachtet und unerkannt in der Monarchie bleiben oder seiner möglichen Wirksamkeit entzogen werden", erinnert sie an ihre Entstchungs- zcit, in der deutsche Regierungen die moralische Kraft der Völker zu entbinden suchten. Die Verheißung dieser Lichtstrahlen aber war selbst der einzige Lichtstrahl, der von dieser Verordnung ausging, ja, in fast wörtlichem Sinne, der aus dem Dunkel des preßrechtlichen Bureaukratis- mus in Österreich an das Licht der Öffentlichkeit drang: wenn man Papiere österreichischer Buchhandlungen aus den dreißiger, vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts durchsieht, so erstaunt man, darunter aus der gleichen Zeit stammende amtlich ihnen zugegangene handschriftliche Vorschriften zu finden, die in der unveränderten Wiedergabe der Censur- vorschrift vom 10. September 1810 bestehen; die Censurvorschrift fand sich wohl in privaten Gesetzsammlungen, war aber niemals bekannt gemacht worden. Die österreichische Censur war die vollendetste Ausgestaltung des Prciventivsystcms, in Verbindung mit einer von der Censur geübten litterarischen und persönlichen Kritik. Weit entfernt, einfach zu verbieten und zu erlauben, wog sie Bücher und Handschriften mit den Gewichten politischen, religiösen, sittlichen und rein litterarischen Urteils und schied sie danach in vier, zuletzt in sechs verschiedene Klassen, wog sie nach Gesinnung, Gesittung und Bildung der „Unterthanen" und gestattete dem einen, ein nicht verurteiltes Buch zu lesen, während sie es dem andern entzog. Sie unterwarf der Censur jedes Erzeugnis der Druckpresse und jeder Person und dehnte die Zuständigkeit der österreichischen Censur ohne Unterschied des Umfangs und des Inhalts aus alle Produkte aus, die von Österreichern auch im Auslande zur Druck- 270 7. Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Mürztageu (1840—1848). legung bestimmt waren. Kein Verfasser, der seine Schrift in Österreich gedruckt wissen wollte, konnte sich vor den Augen der Censur verbergen, es gab vor der Censur keine Anonymität und keine Pscudonymität; die Censur aber hüllte sich in Dunkel: die Verordnungen wurden nicht publiziert, die Ccnsoren, ja selbst in den Einzelfällen Art und Zahl der Censurstellen, blieben dem Verfasser unbekannt und ihre Instruktionen geheim. Die Revisionscimtcr waren die einzigen sichtbaren Glieder der im übrigen geheimen österreichischen Censurverwaltung. Sie waren aber fast ausschließlich rein ausführende Organe, die die bei ihnen eingehenden oder eingereichten Schriften und Handschriften zu protokollieren, zu registrieren und in die Censur zu leiten und die daher zurückkehrenden entscheidungsgemäß zu behandeln hatten; nur für ganz unbedeutende Produkte waren sie zur selbständigen Erteilung der Druckbewilligung befugt. Innerhalb der zum Deutschen Bunde gehörenden Gebietsteile befanden sich Revisionsämter in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Laibach, Trieft, Prag und Brünn; das Wiener Revisionsamt war zugleich Centralbücherrevisionsamt. Nach dem Bundesbeschluß vom 5. Juni 1832 bedurften von außerhalb der Bundesgrcnzen erschienenen Schriften nur in deutscher Sprache erscheinende Zeitschriften oder nicht über zwanzig Bogen betragende Druckschriften politischen Inhalts einer besondern Dcbitserlaubnis. In Österreich bedurften einer besondcrn Debitserlaubnis alle und jede Druckschriften, die außerhalb Österreichs erschienen waren; sie alle wurden an den Grenzämtern angehalten und in die Revisionscimtcr geleitet; im Unterschiede zu allen andern Bundesstaaten also eine grundsätzliche Bevormundung betreffs der Lektüre aller nicht im eigenen Lande erschienenen Litteratur und in ausgedehntem Maße eine tatsächliche Absperrung davon; eine Bevormundung von besonders ausgesprochener Art gerade durch die Rücksichtnahme auf den Unterschied der Bildung, der so gleichsam grundsätzlich in Permanenz erklärt wurde. Bücher von Reisenden, die durch österreichische Gebietsteile nur hindurchreisten, wurden bei der Hauptstation versiegelt und an die Grenzstation gesandt, an der der Reisende das Gebiet verlassen wollte. Wollte sich der Reisende länger im Lande aufhalten, so wurden die Bücher versiegelt an das Hauptzollamt des Aufenthaltsortes gesandt. Transitgüter wurden im Zollamt versiegelt und so lange zurückgehalten, bis sie der Eigentümer vom Zollamt aus an Ccnsur in Österreich. 271 den Bestimmungsort absandte. Die an den Buchhandel eingehenden Büchcrballen und Postpakete oder an Privatleute aufgegebenen Bücher gingen von der Hauptmauth ans Ncvisionsamt, und ebendahin auch die inländischen Bücherballen. Da hatte nun jeder Buchhändler seinen Schrank oder seine Schränke, mit der Firma bezeichnet und mit doppeltem Verschluß versehen, zu deren einem der Buchhändler, zu deren andern: das Ncvisionsamt einen Schlüssel besaß. Das erste war gewöhnlich, daß man ein Viertel-, ein halbes oder auch ein ganzes Stündchen oder noch mehr aus den Zollbeamten zu warten hatte, ohne dessen Beisein die Ballen natürlich nicht geöffnet werden durften. Die als erlaubt bekannten Bücher durfte der Revidierte an sich nehmen; die verbotenen, neuen oder noch unbekannten verschwanden im Schrank. Von den zurückbehaltenen Büchern ging je ein Exemplar an das Centralbüchcrrevisionsamt in Wien und von dort mit einem Censurzettel an einen der Sensoren; diejenigen Schriften, welche hier kein reines Admittitur erhielten, gingen an die Polizeihofstellc. Die Manuskripte waren in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen; nur bei größern wissenschaftlichen Werken wurde seit der Vorschrift von 1810 kein Duplikat mehr gefordert, und bei kleinern wissenschaftlichen Schriften konnte die Polizeihofstelle in einzelnen Fällen davon dispensieren. Alle deutschen Manuskripte, die mehr als einen Bogen umfaßten oder Gegenstände betrafen, die wichtig erschienen, wurden von den Revisionsämtern an das Rcvisionsamt in Wien eingeschickt. Das Wiener Rcvisionsamt expedierte die auf solche Weise oder unmittelbar bei ihm eingereichten Handschriften wöchentlich zweimal. Und zwar sandte es das Manuskript mit „Censurzettel", d. h. einem Quartblatt, das u. a. den Titel der Schrift und Namen, Stand und Wohnung des Verfassers enthielt, zuerst an einen Ccnsor, erhielt es von ihm nebst dem Censurzettel, auf dem nun die betreffende Censurformel, unter Umständen mit Motivierung oder nur Bezeichnung der betreffenden Seitenzahlen, zurück, sendete es dann mit einem neuen Censurzettel an einen zweiten Censor, der ebenso verfuhr und Manuskript und Censurzettel ebenfalls an das Revisionsamt zurücksandte. Die Zahl der „ordentlichen" oder „politischen", von der Polizei-Censur-Hofstelle ernannten Sensoren, die sich sämtlich in Wien befanden, betrug in den vierziger Jahren 24. Der politische Censor aber war zugleich litterarischer 272 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). Kritiker. Er hatte zu unterscheiden, ob der Gegenstand seiner Censur- thätigkeit seinem Gehalt und seiner Behandlung nach „nur für Gelehrte und den Wissenschaften sich widmende Menschen" bestimmt war oder zu den „Broschüren, Volksschriften, Unterhaltungsbüchern und den Erzeugnissen des Witzes" gehörte. Erkannte er die Schrift als eine gelehrte, so hatte er zu unterscheiden, ob sie in die Klasse derjenigen Schriften gehörte, welche sich „durch neue Entdeckungen, durch eine bündige und lichtvolle Darstellung, durch die Auffindung neuer Ansichten u. s. w." auszeichneten, oder in diejenige der „saft- und marklosen Kompilationen und Wiederholungen des hundertmal Gesagten u. dgl.". Ein gelehrtes Werk der ersten Klasse (§ 4) hatte der Censor „mit der größten Nachsicht" zu behandeln, ein gelehrtes Werk zweiter Klasse „ohne Nachsicht nach den bestehenden Censurgesetzen", Broschüren, Jugend- und Volksschriften^ Unterhaltungsbücher (Z 6) „nach der ganzen Strenge", wobei nicht nur alles das auszumerzen war, was der Religion, Sittlichkeit, Achtung und Anhänglichkeit an das regierende Haus, bestehende Regierungsform u.s.w. geradezu „oder mehr gedeckt" entgegen war, sondern auch alle Schriften, selbst zu „entfernen" waren, „die weder auf den Verstand noch auf das Herz vortheilhaft wirken, und deren einzige Tendenz ist, die Sinnlichkeit zu erregen". „Es soll daher alles Ernstes getrachtet werden, der so nachtheiligen Roman-Lektüre ein Ende zu machen." Ausgenommen waren „jene wenigen guten Romane, welche zur Aufklärung des Verstandes und zur Veredlung des Herzens dienen". Romane aber, „welche einzig um Liebeleien als ihre einzige Achse sich drehen, oder die Einbildungskraft und Hirngesvinnste füllen", hatte der Censor zu streichen. Der vornehmen Belletristik endlich, den Klassikern der schönen Wissenschaften gegenüber hatte der Censor eine Mittelstellung einzunehmen: „Die Erzeugnisse des Witzes, die Produkte der Dichter sind auf die Großzahl berechnet und können daher nicht wohl von der Kathegorie der Volksschriften getrennt werden. Sind aber auch die klassischen Werke der Art nicht nach der ganzen Strenge der Z 6 gegebenen Grundregeln zu behandeln, so können sie doch auch nicht mit der § 4 angezeigten Nachsicht behandelt werden, um so weniger, als sie das wahre Wohl der Einzelnen oder des Ganzen zu befördern nicht geeignet sind, wohin doch die eigentliche Tendenz der § 4 bezeichneten Bücher geht." Für die gedruckten Werke, also in erster Linie die gesamte durch die Filter Censur in Österreich. 273 der Grenzrevision nach Österreich eindringenden Litteratur, gab es seit der Vorschrift vom 10. September 1810 vier Urteilsformcln: ,,^cl- mittiwr" für Schriften, die gänzlich uneingeschränkt öffentlich angekündigt und verkauft werden durften; „Iraussat," für Schriften, die zwar öffentlich verkauft und in die Kataloge aufgenommen, aber in Zeitungen und Zeitschriften nicht angekündigt werden durften; „Li'M Leusäam" für Werke, die „ohne Gefahr nur Geschäftsmännern und den Wissenschaften geweihten Menschen" gegen Reverse von der Polizei- Hofstelle bewilligt werden konnten; endlich „vamuatur". Die Erlaubnis, mit „vamnatur" verurteilte Schriften zu lesen, erteilte ebenfalls die Polizei-Hofstclle, und sie hatte dem Kaiser vierteljährlich ein Verzeichnis der Personen einzureichen, denen solche Bücher zugestanden worden waren. Professoren und „eigentlichen" Fachgelehrten sollten Bücher aller Arten und Klassen nie versagt werden, „ausgenommen sie beständen bloß aus Schmähungen, und wären übrigens gehaltlos". Die Praxis der folgenden Jahrzehnte kannte aber noch zwei neue Censurformcln, die noch höhere Grade des Verbotes bezeichneten als den „höchsten Grad des Verbotes" (Oamuatur), von dem das Gesetz wußte: die Formeln Oamuatur nee erM scusdam, wobei eine Scheda in keinem Falle auch nur angenommen wurde, und Oamuatur cum eonöseativue, wobei im Gegensatz zum Gesetz die verbotene Schrift nicht wieder zurückgesendet wurde. Für die Handschriften wurden im 19. Jahrhundert bei den Censoren die Formeln: MmitMur (unbedingte), ^clmittitur omissis omit-wiMs oder eorrectis corriMuäis (bedingte Druckbewilligung) und Xou acimittitur gebräuchlich, zuweilen auch — zur Bezeichnung seichten und sinnlosen Inhalts — Ivxum uou merstur. Die Revisionsämter bedienten sich für die Handschriften der folgenden Formeln: Imprimatur, Imprimatur omissi8 omittöuäiL (evrreetis eorriZenclis), lolsratur (die Schrift darf gedruckt und in den Katalogen, nicht aber in Zeitungen und Zeitschriften angekündigt werden), Reimxrimatur (für neue Ausgaben). Wie nahe in der praktischen Wirkung aber auch schon die Formeln „Irauseat", „Liga Leueäam" und „loleratur" einem Verbote kamen, liegt aus der Hand. Wie weit unterschied sich ein Werk, das man erst gegen besondere, selten erteilte Bewilligung der Polizei, die abhängig war von der Begutachtung der politischen Gesinnung, des Ranges, Namens, der Bildungsstufe des Bewerbers, gegen einen Revers, daß man die Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV, 18 274 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1340—1346). Benutzung keinem andern gestatten werde, anzukaufen berechtigt war, von einem vollkommen verbotenen? Was war buchhändlcrisch besonders in einem Lande, in dem Buchhandlungen nur in den Hauptstädten der Provinzen oder in Städten errichtet werden durften, in denen ein Kreisamt seinen Sitz hatte, ein Buch, das wohl öffentlich verkauft, aber nicht in den Organen der Presse angekündigt (lolei^tur) oder weder angekündigt, noch auch nur in den Buchläden ausgestellt oder sonst zum Verkaufe öffentlich feilgeboten werden durfte (Iranssat)? Hatte nun das Centralrevisionsamt nacheinander von beiden Sensoren das Manuskript samt Censurzcttel zurückerhalten, so sandte es die Handschrift und beide Censurzettcl an die Polizei-Censurhofstelle, die an der Spitze der Censurverwaltung stand, und von der alle Schriften von einiger Bedeutung oder einigem materiellen Umfange die Druckbewilligung erhielten. Sie verglich beide Censurzettcl und wies, wenn sie sich wesentlich widersprachen, die Schrift einem dritten Censor zu: die Schrift ging in diesem Falle an das Revisionsamt zurück, von diesem an den dritten Censor, von diesem zurück ins Revisionsamt, von diesem wieder an die Polizei-Censurhofstelle und mit deren Entscheidung wieder an das Revisionsamt zurück. Der Censor censierte, durfte aber keine Druckbewilligung gewähren oder verweigern, die Polizeihofstcllc entschied (und zwar in der That nicht auf Grund der Schrift selbst, sondern auf Gruud von Gutachten, die die Schrift mit einigen Zahlen abfertigten) über die Druckbewilligung, durfte aber den Entscheid nicht auf das Manuskript setzen; das Revisionsamt hatte weder zu censieren, noch zu entscheiden, war aber allein befugt, die Entscheidung der Polizeihofstellc auf das Manuskript zu setzen: denn der Verfasser sollte von dem Verkehr mit den Censoren seines Werkes abgeschnitten sein. Verwickelter noch wurde das Verfahren bei Schriften und Handschriften, die den Staat oder die Staatsanstalten, Religion, Studien, Handel, Industrie usw. betrafen. Solche Schriften waren nicht nur dem Revisionsamt, den zwei Censoren und der Polizeihofstelle, sondern auf Gruud eines Vermerks der Censoren auf den Ccnsurzetteln außerdem noch einer oder mehreren der einschlägigen Centralbehörden vorzulegen: so die ins Montanistikum einschlagende Schriften (allgemeine Hofkammcr), Schriften über Gesetze oder allgemeine Verordnungen und Gesetzeskommentare (Hofkanzlei und Hofkommission), Schulbücher (Studien-Hof- Censur in Österreich. 275 kommission), die Werke und Journalartikcl „größern Gewichts" und „wichtigen Inhalts", besonders die in Staatsrecht und Politik einschlagenden (k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei), Schriften über die ungarische Nation und ihre Rechte (ungarische Hofkanzlci), militärische Schriften und Artikel (k. k. Hofkriegsrat), Schriften über öffentliche Anstalten einer Provinz, Handelsnachrichtcn von einigem Belang und medizinische Artikel (Länderstelle); die katholisch-theologischen Schriften, Religions-, Bctrachtungs-, Erbauungs-, Andachts- und Gebetbücher (Erzbischos, Bischof oder Konsistorium; im Druck wurde die Approbation des Diözesan-Ordinariats beigefügt), die fachwissenschaftlichen Schriften (die betreffenden Falultäts- und Studiendirektoren und die ihnen unterstehenden Professoren). Dabei wurde jede Schrift je nach den verschiedenen Gebieten, die sie berührte, mehreren, ja allen Hofstellcn vorgelegt und jeder für ein Journal bestimmter Artikel, der irgend ein öffentliches Institut nur entfernt berührte, dessen Vorstand zugesendet; die geistige Bevormundung wurde so beinahe in alle Zweige der Bureau- kratie verpflanzt, und den ordentlichen Censoren wurden in unbestimmbarer Zahl außerordentliche hinzugcsellt, die alle als Richter in eigener Sache eingriffen. Eine Überwachung, Bevormundung, Censurübung also in der aus- gcbildctsten Form. Dabei begründete die österreichische Ccnsur ihre Urteilssprüche nicht; die Ccnsurzettcl waren Amtsgeheimnis, und in den Manuskripten durfte der Censor weder streichen noch Bemerkungen machen, und waren dergleichen Bemerkungen doch gemacht, so wurden sie im Ncvisionöamt beseitigt. Der Schriftsteller erfuhr nicht, ob sein Werk verworfen wurde, weil es der politischen oder weil es der litterarisch- kritischcn Ansicht der Censorcn nicht entsprach. Der Censor blieb überhaupt in den siebenfachen Schleier gehüllt, den die Ccnsurorduung von 1795 um ihn geworfen hatte: das Manuskript durfte auch weiterhin den Censoren nicht unmittelbar überreicht werden, der Schriftsteller durfte den Namen des Ccnsorö seines Werkes nicht erfahren, und erfuhr er ihn, so sollte er ihn nicht mit Bitten oder Vorstellungen behelligen. Nur bei der absoluten Vcrsagung der Imprimatur (nicht gegen Unterdrückung einzelner Stellen) konnte ein Rekurs — gegen ein aus unbekannten Gründen verhängtes und auf geheime Instruktion gebautes Urteil an dem Schriftsteller nicht genannte Hofstellcn — ergriffen werden. 1«* 276 7- Kapitel: Von der Säkularfcier bis zu den Märztagen (1840—1848). Daß bei dem geschilderten Verfahren der österreichischen Censur von dem Zeitpunkte der Einreichung des Manuskriptes an das Revisionsamt bis zu demjenigen, wo es im Revisionsamt mit der Censurformcl beschrieben vorlag, eine geraume Zeit verstreichen konnte, ist leicht zu ermessen. Die Praxis war die, daß ein Censor die ihm zugewiesene Schrift drei Monate zurückhalten durste, ehe man ihn erinnerte, seine Pflicht zu erfüllen. Dazu kam, daß die censierte Schrift beim Revisionsamt persönlich abzuholen war, und daß durch keinen schriftlichen Bescheid davon Nachricht gegeben wurde, daß die Censur des Werkes erledigt sei. Der Druck mit Censurlücken war verboten, der Druck mit den dadurch nötigen Zusätzen natürlich nur nach ihrer Genehmigung gestattet. Schließlich durfte jedes im Jnlande aufgelegte Produkt erst verkaust oder angekündigt werden nach Ablieferung dreier Pflichtexemplare (eins für die k. k. Hofbibliothek, eins für die Polizeihofstelle, eins für die Universitätsbibliothek; alle drei bei Büchern aus „besserem" Papier). In ihrer ganzen Wucht wurden die verderblichen Wirkungen der Censur auf das Buchgewerbe hier fühlbar. Eine Petition der Wiener Litteraten (97 an der Zahl, darunter Grillparzer, Bauernscld, Feuchters- leben, Castelli, Zedlitz, Saphir, Stifter) vom 11. März 1845 erklärte: „Die Verweigerung des ,Imprimatur für das Inland' hat geradezu die Wirkung einer Prämie, die man dem nord- oder süddeutschen Buchhändler zum Nachteil des österreichischen bezahlt, und zwar für dieselbe Wacire die der Inländer gleichfalls produciren kann." Die Denkschrift schätzt die Summe, die dem buchhändlerischen Verkehr dadurch entzogen würde, daß Bücher, die im Jnlande gelesen würden, im Jnlande nicht gedruckt werden dürften, auf „jährlich wenigstens eine Million Gulden". Sie hat dabei zunächst „ephemere oder leichtere" Litteratur im Auge. Sie weist andererseits darauf hin, wie nachteilig die durch den Zustand der österreichischen Censur herbeigeführte „gänzliche Erlahmung des com- mcrzicllen Hebels der Literatur, des Buchhandels nämlich, und vor allem des so sehr gehemmten, ja in einer ersprießlichen Ausdehnung ganz unmöglichen Verlaggeschäftes" auf die ernste, namentlich wissenschaftliche Produktion zurückwirken müsse. Der Verleger ist es, aus den gerade diese Litteratur angewiesen ist. Der Staat ist nicht gewohnt, ihn „durch Censur und Leipziger Kommissionsbuchhandel. 277 srcicn Ausfluß seiner Munificenz" zu ersetzen. Österreich aber leidet unter dem „Mangel reich gewordener und eine großartige Industrie entwickelnder Verleger". Und was erbat die Petition? Nicht Abschaffung der Censur, nicht einmal Beschränkung auf das bundcsgesetzlichc Maß. Hier in Österreich wäre man schon dankbar gewesen, wenn man für die Censur wenigstens überhaupt ein Censurgesetz gehabt Hütte. Erlaß eines Censurgcsctzes auf der Grundlage der Instruktion vom Jahre 1810 und öffentliche Kundmachung dieses Gesetzes, Verleihung einer unabhängigen Stellung für die Censoren, Gründung eines wirksamen Nekurszuges in Censurange- lcgenheiten: das war die Preßfreihcit, die die österreichischen Liberalen jener Tage „unvergreiflich" anzustreben den Mut fanden. Die vormärzliche Zeit ist aber auch der dritte Zeitraum gewesen, in dem man den deutschen Gesamtbuchhandcl an seiner Gurgel zu packen versuchte, am Leipziger Kommissionsgeschäft. Wir entsinnen nns des sächsischen August-Mandats vom Jahre 1812. Als dann auf das Französische Kaiserreich der Deutsche Bund und auf Napoleon Metternich gefolgt war, da war auch auf Friedrich Perthes Friedrich Arnold Brockhaus gefolgt, und die Karlsbader Beschlüsse hatten das Nachspiel des auf der Organisation des deutschen Buchhandels, der Ccntralisierung seines Geschäftsverkehrs in Leipzig aufgebauten Projekts eines gigantischen Überwachungssystems der gesamten literarischen Produktion gefunden. Solche Bewegungen sollten jetzt wiederkehren. Von Kämpfen des Leipziger Kommissionsbuchhandels, die in ihrer Kühnheit und Bitterkeit endlich fast an die Münchener Protestatio« vom 19. Dezember 1791 erinnern konnten, gegen die beständigen Versuche der Preßpolizei, den deutschen Speoitions- und Stapelplatz mit ihren Polypcnarmcn zu umschlingen, war dieser ganze Zeitraum durchzogen. Der Leipziger Buchhandel hatte sich nach Möglichkeit in die Gesetzgebung seines Landes zu schicken und doch mit den eigenen Interessen diejenigen der Auswärtigen zu vertreten, die in Leipzig einen Zufluchtsort gegen Übergriffe ihrer eigenen Behörden suchten und ohne freien Kommissionsverkchr in Leipzig empfindlich gehemmt gewesen wären. Die sächsische Regierung suchte nach Möglichkeit ihren Bundespflichten zu entsprechen und sich dem Druck seines mächtigen Nachbarstaates, 278 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). Preußens, nicht ungefügig zu zeigen und doch mit den eigenen Interessen die der Litteratur und des Buchhandels zu schonen. Den Anfang machten Fälle, die sich auf einzelne Kommissionäre bezogen. Wie weit konnte man doch hoffen, weit über die Grenzen Deutschlands hinaus, durch Eingriffe in Leipzig auf die Gestaltung des Büchermarktes einwirken zu können! In Paris ist ein Verlagshaus, Hcidcloff & Campe; von Berlin aus wird sein gesamter Verlag für die preußischen Staaten verboten; und von Dresden ergeht schon vier Monate vorher (Mitte März 1834) die Drohung, man werde gegen den Kommissionär Karl Kirbach (Dyksche Buchhandlung), wenn er die Kommission nicht binnen sechs Wochen aufgegeben habe, einschreiten. Preußen befahl; Sachsen gehorchte; der Verein der Buchhändler zu Leipzig protestierte. So spielte jedes der drei seine ihm eigentümliche Rolle. Das Ergebnis war, daß der Termin der Aufgabe der Kommission wenigstens bis nach der Messe verschoben wurde. Die „Verordnung über die Verwaltung der Prcßpolizei" vom 13. Oktober 1836 schrieb in ihrem tz 44 den Leipziger Kommissionären vor, Abschriften der Fakturen aller auf den Platz kommenden und zum dortigen Vertrieb bestimmten Schriften einzureichen. Eine Vorschrift, die, an den allgemeinen Forderungen des Kommissionsgeschäfts gemessen, offenbar so gut wie undurchführbar war. „Wenn wir diesen Mechanismus", heißt es in der Vorstellung der Deputierten des Leipziger Buchhandels vom 1. Dezember 1836 gegen die genannte Verordnung, „welcher durch seine innere Vortrefflichkcit sich weit über die Verwaltung des Buchhandels sowohl in England als m Frankreich erhebt, als ein Resultat, welches durch die Erfahrungöschule von Jahrhunderten gewonnen ist, betrachten müssen, so erscheint jeder hemmende Eingriff in den Fortgang desselben als eine höchst gefährliche, zerstörungsdrohende Maßregel." Man wies die Regierung, wenn ihr daran gelegen sei, schnelle Kunde von den neuen Erscheinungen zu erlangen, auf die Bibliographie des Börsenblattes hin, und die Regierung fand sich, während der Buchstabe der Verordnung bestehen blieb, zu der „versuchsweise" gestatteten Beschränkung der genannten Vorschrift auf die im Verzeichnis des Börsenblattes nicht enthaltenen neuen Schriften bereit, deren Dauer von der Genauigkeit und Pünktlichkeit der Einsendung der Neuigkeiten zur Aufnahme in der Börsenblatt-Bibliographie abhängen sollte. Es war besonders die preußische Regierung, die dem Censur und Leipziger Kommissionsbuchhandel. 279 Leipziger Kommissionshandel den Daumen aufs Auge zu drücken suchte; Sachsen reagierte darauf, indem es mahnend und drohend an die Loyalität der Leipziger Buchhändler appellierte und ihnen schließlich nahelegte, 13. Dezember 1844, 11. Januar 1845, die Sicherstellung Leipzigs als buchhändlerischcn Centralplatzes durch eine gemeinsame Kundgebung zu erkaufen, in der sie sich hinsichtlich ihrer Kommissions- und Speditionsgeschäfte zu einer, von ihnen selbst auszuübenden censurartigcn Thätigkeit verpflichteten, widrigenfalls sie nicht länger im Stande sei, gegen das Ganze des Leipziger Buchhandels gerichtete Maßregeln auswärtiger Regierungen abzuwenden, die „dem gestimmten Commissions- und Speditionsbuchhandel zu Leipzig nachthcilig werden könnten". Der Leipziger Buchhandel antwortete damit, daß er wieder und wieder sich angelegen sein ließ, den Unterschied zwischen Dcbit und Spedition zu beleuchten, zu betonen, daß, wenn er die ihm anvertrauten Speditionsgütcr wirklich prüfen und für ihren Inhalt verantwortlich sein sollte, damit der Untergang des Leipziger Kommissionsbuchhandels ausgesprochen sei — und daß im übrigen der Zweck der auswärtigen Regierungen auch dann unerreicht bleiben werde, weil er überhaupt nicht mehr erreichbar sei: erreichbar sei die Mißhandlung des Buchhandels, nicht mehr erreichbar die Unterdrückung des Gedankens; der auswärtige Handel werde nur andere, weniger leicht zu überwachende Wege einschlagen. Die drohende Einschränkung des deutschen Gesamtbuchhandels rief zum dritten Male in jenen vierziger Jahren den Börscnvcrein auf den Plan. Auf die beiden Denkschriften der Jahre 1841 und 1842 über die litterarischen Rechtsverhältnisse und über Censur und Preßfreiheit folgte im Jahre 1845 die „Denkschrift über die Organisation des deutschen Buchhandels und die denselben bedrohenden Gefahren", deren Abfassung beschlossen wurde zu Kantate 1845, und die am 5. Juni 1845 von Carl Duucker und Moritz Veit (Berlin), Heinrich Erhard (Stuttgart), Fr. I. Frommann (Jena), Karl Reimer (Leipzig), Eduard Vieweg (Braunschweig) und Anton Winter (Heidelberg) unterzeichnet wurde. „In neuerer Zeit ist die Freiheit des buchhändlerischcn Gewerbebetriebs in strengerer und doppelter Weise beschränkt: vor dem Drucke der Bücher durch Censur und bei ihrer Verbreitung in's Publicum durch Verkaufsvcrbotc. Jetzt wird noch ein drittes Stadium der Con- trole verlangt, am Hauptspeditionsortc und Stapelplatzc Leipzig." ES 280 Kapitel: Bon der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). handelte sich damit um eine Angelegenheit, die die Leipziger Buchhändler uicht mehr anging als den gesamten deutschen Buchhandel, und um eine Angelegenheit, die „eine Ansicht von dem Wesen des deutschen Buchhandels und eine Richtung gegen denselben" wahrnehmen ließ, deren „consequcnte Durchführung ihn in seinem innersten Leben, in seinen schönsten Eigenthümlichkeiten erschüttern" mußte. Eben darum legte die Denkschrift „die ganze Lage des deutschen Buchhandels, seine Organisation und Wirksamkeit" dar und suchte damit zu zeigen, „was er dem Publicum und was er den hohen deutschen Staatsregicrungen gegenüber zu leisten vermöge, was ihn fördern könne, was ihn erdrücken müsse". Sie schildert die Organisation des französischen und englischen Buchhandels, so, wie wir sie schon in unfern vorigen Banden (II, 334 f., III, 109 ff., 211 f.) von Pütter und von Bensen etwa schildern hörten: die Konzentration des Buchhandels in den Hauptstädten, die spärliche Verbreitung des Provinzialbuchhandels und seine Ausstattung meist nur mit wenigen lokal gangbaren Lagervorräten, die geringe Litte- raturkenntnis des Durchschnittsbuchhündlcrs, die weitverbreitete Vermischung des Handels mit Büchern und „andern ganz heterogenen Waaren", die Notwendigkeit, in die sich darum das Publikum versetzt sieht, sich die Werke durch den Buchhändler von den Verlegern verschreiben zu lassen, durch welche direkte Bestellung und Beziehung durch die Post die Werke ungemein verteuert werden, „zur großen Beschwerde des Publicums und zur wesentlichen Hemmung in der Verbreitung der Bildung und Wisscuschafteu im Allgemeinen", den Nachteil, den eine solche Gestalt des Buchhandels vollends für die Verbreitung neuer Bücher, besonders von noch nicht bekannten Autoren, für ältere Bücher aber deshalb hat, weil sie „zu einer Waare werden, die keinen festen Preis hat, oft auch gar nicht zu bekommen ist, weil der ursprüngliche Verleger nicht darauf ausgeht, ein Lager von seinen Vcrlagsbüchcrn aufzubewahren, sondern nur, sie so schnell als möglich zu was immer für Preisen zu verwerthen". Sie zeigt den Gegensatz des Buchhandels Deutschlands dazu, der seine eigentümliche, und man könne wohl sagen bessere Einrichtung „dem Mangel einer einzigen Hauptstadt" verdanke: die Buchhandlungen überall verteilt, in unmittelbarer, auf den gleichen Bedingungen beruhender Rcchnuugsverbindung ohne Zwischenhändler; daher gleichmäßige Büchcrpreise in ganz Deutschland, die „Leichtigkeit Censur und Leipziger Kommissionsbuchhandel. 281 und Sicherheit", womit Bücher, „welche in dem entlegensten Winkel des vom deutschen Buchhandel über mehr als das halbe Europa ausgespannten Netzes erschienen sind, nach jedem beliebigen Orte befördert werden", die Leichtigkeit für Autoren, sich überall alle Hilfsmittel für ihre Arbeiten wohlfeil, schnell und sicher zu verschaffen und Verleger zu finden; dazu die Versendung als Neuigkeit jeder neuen Erscheinung durch den ganzen Bereich des deutschen Buchhandels und damit die Möglichkeit für den Autor, gleichsam in eigener Person zum ganzen Publikum durchzudringen, für das Publikum, besonders das wissenschaftliche, sich über den Inhalt jedes neuen Buches vor dem Kaufe ein eigenes Urteil zu bilden. „Diese für das gesammtc Publicum so bequeme und billige Vcrbrcitungsweise der deutschen Litteratur kann aber nur bestehen durch das im Laufe der Zeit zu einer gewissen Vollkommenheit ausgebildete Commissionswescn." Die Denkschrift schildert das Leipziger Kommissions- wcscn mit Spedition und Auslieferung. Zehntausend Pakete etwa und noch mehr Vcrlangzettcl, Rechnungsabschlüsse und andere Buchhcindlcr- korrcspoudcnzcn treibt im Durchschnitt wöchentlich den Büchcrstrom durch die Hände jedes einzelnen der großen Leipziger Kommissionäre, Pakete, Briefe und Zettel, die nach Kommittenten zu verteilen, zu sammeln und an sie zu verpacken sind; und daneben steht das „auch nicht wenig mühevolle und zeitraubende" Geschäft des Auslicferns. Die Bewältigung beider Art Leistungen ist nur in einer rein „mechanisch" eingerichteten Arbeit möglich, sodaß selbst in rein buchhandclstcchnischer Hinsicht „eine Eontrole bis ins Einzelne unmöglich, da der dazu erforderliche Aufwaud an Zeit und Geld ganz außer Verhültniß zum Gewinn sein würde". „An dem Orte, wo die Bücher für drei Vicrtheile der deutschen Buchhandlungen zusammenfließen, die misfülligen auszuscheiden und nur die unschädlich scheinenden durch die Schleuse zu lassen, mag auf den ersten Anblick als die wirksamste Eontrole erscheinen." Aber „die Nachtheile, welche nicht nur dem Buchhandel, sondern auch der Litteratur aus der Verfolgung einzelner Bücher erwachsen, sind in gar keinen Vergleich zu stellen mit den Wunden, die jede Erschwerung und Störung der Emulation der Büchcrscndungcn an den Commissionsplätzcn ihnen schlagen würde". Die Störung des Büchcrstroms am Kommissionsplatze würde eine „unabsehbare Überschwemmung, Verwirrung und Unordnung" zur Folge haben. Und zwar würden die stärksten Wirkungen gerade dort 282 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztcigeu (1840—1848). erzielt werden, wo sie am wenigsten beabsichtigt gewesen wären. Für Schriften, die dem Tagesintcrcssc dienen, ist eben dieses Interesse eine Triebkraft, machtig genug, um über alle Schwierigkeiten obzusiegen; die Zahl der Flugschriften würde vielleicht vermindert werden, die wirklich durchdringenden würden von desto größerem Erfolge sein. In wissenschaftlichen Unternehmungen dagegen, die mehr Risiko und weniger Gewinn bieten, würde eine fühlbare Lähmung eintreten und von der gelehrten Welt schwer empfunden werden; die Annahme unverlangter Neuigkeiten, weil dann mit noch höheren Kosten als bis dahin verbunden, würde von zahlreichen Buchhändlern aufgegeben und damit das Publikum eiucs seiner besten Vorteile beraubt werden. Das alles würde schon durch eine Kontrolle technischer Art bewirkt werden. Wie nun erst, wenn die Pakete geöffnet und untersucht werden sollten! „Leider sind bereits von der Königl. Sächs. Negierung Schritte geschehen, den fremden Buchhandel, wenigstens die fremden Lager zum Ausliefern, von Leipzig zu vertreiben." Die Denkschrift erinnert an die ohne Entschädigung vorgenommenen Konfiskationen von Auslicferungsexemplarcn mit auswärtiger Censur gedruckter und außerhalb Sachsens nicht verbotener Artikel. Die Vertreter der Buchhändler Deutschlands legen dagegen Verwahrung ein. „Wenn die Königl. Sächs. Regierung dem Leipziger Commissioncir die Auslieferung eines verbotenen Buches vom Lager seines Committenten an sächsische Buchhandlungen untersagte, so griffe sie damit wenigstens nicht in den buchhändlcrischcn Verkehr des übrigen Deutschlands ein; wenn sie den Commissionär zur Rücksendung der auf dem fremden Lager befindlichen Exemplare an den Verleger zwänge und damit die Auslieferung nach andern Ländern unmöglich machte, so wäre dieß allerdings eine schwere Beeinträchtigung des Leipziger Com- missionsgeschäfts und mittelbar des ganzen Buchhandels; aber Confis- cation ohne Ersatz der zur Auslieferung an den gesammtcn deutschen Buchhandel nach Leipzig gesandten Exemplare, des wohlerworbenen Eigenthums auswärtiger deutscher Verleger, können wir nur als einen Eingriff in die Rechte derselben betrachten. Solche polizeiliche Confiscationen bis dahin nicht verbotener Bücher, wodurch das Eigenthum an unfern Büchern des Rechtsschutzes beraubt wird, der ihm wie jedem andern Eigenthume zusteht, nöthigen uns den Schluß auf, daß Buchhandel und Littcratur wie Feinde des Staates betrachtet werden, gegen welche das Recht des Censur und Leipziger Kommissionsbuchhandel. 283 Stärkcrn rücksichtslos zu üben sei." — „Der deutsche Buchhandel", schließt die Denkschrift, „ist mit dem ganzen deutschen Volksleben und dessen edelsten Thätigkciten auf das Innigste verwachsen und im Laufe dreier Jahrhunderte, lange Zeit unbeachtet, zu seiner jetzigen Organisation gelangt. Das Herz dieses Organismus bildet das Leipziger Com- missionswcscn, aber es ist auch zugleich der verwundbarste Theil und jede Verletzung desselben bedroht das Ganze in seinem innersten Leben. So schmerzlich wir Buchhändler jede Beschränkung unsrcr freien Bewegung empfinden, die uns in andern Kreisen trifft und mit den allgemeinen Bestrebungen der Zeit in Widerstreit bringt, so fürchten wir in diesem Falle noch weit mehr die nothwcndige Folge der Beschränkung, nämlich die Auflosung des einzigen Bandes, welches den ganzen Buchhandel umschlingt. Ebenso sehr sind wir überzeugt, daß, wenn wirklich die jetzige Blüthe des Buchhandels vernichtet würde, um misfallige Tendenzen der Literatur zu unterdrücken, auch damit die Erreichung des beabsichtigten Zweckes nicht zu erkaufen wäre." Es kam zu den angedrohten Maßregeln gegen das Ganze nicht; die Eingriffe aber in einzelne Kommissionslagcr bei Gelegenheit der Verfolgung bestimmter Verlagsartikcl — Durchsuchung der Lokalitäten und Aufschneiden der zum Versand bcrcitliegcndcn Bücherballen bei den Kommissionären bei Glaßbrenncrs „Neuem Reineke Fuchs" und einem Hefte von O. Wigands „Deutscher Vicrteljahrsschrift — bewirkten, daß schon im Herbst 1845 nebst einer neuen Beschwerdeschrist eine buchhändlerische Deputation nach Dresden abging, um die Beschwerden persönlich vorzutragen: eine Deputation, die vom Minister von Falkenstcin wiederum auf loyales Zusammenhalten der Leipziger hingewiesen wurde, worauf sich Heinrich Brockhaus, Mitglied der Sächsischen Kammer, zu erwidern erlaubte, daß der Gedanke eines buchhändlerischen Tugendbundes doch wohl kaum aussichtsreich sei. Wenn, als es keine Censur mehr auf deutschem Boden gab, von Verlegern, und zwar nicht nur in Ausnahmezeiten besonders hochgradiger Spannung zwischen dem Staate einerseits und Presse und Buchhandel andrerseits, wohl zuweilen Äußerungen dahingehend gemacht wurden: die Institution der Censur habe ihre gewissen nicht zu leugnenden Vorzüge darin gehabt, daß sie dem Verleger eine gewisse Ruhe, eine gewisse 284 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848), bequeme und nützliche Sicherheit verschaffte, daß man solche Vorzüge aber, selbst wenn sie noch bedeutender gewesen wären, nimmer um den Preis der Schmach geistiger Bevormundung wieder würde zurückerkaufen wollen: so sind das spätere Zeugnisse für frühere Stimmungen derselben tiefen und grundsätzlichen Feindschaft wider die Institution der Censur, wie wir sie in der vormärzlichcn Zeit besonders von schriftstellerischer Seite her ausgesprochen finden. In den Stimmen des zeitgenössischen Buchhandels überwog die Betonung des mit der Censur verbundenen Auslandes der Unruhe, Unsicherheit, Willkür, und man verlangte aus dem Zustande der Präventivherrschaft der Sensoren heraus in den Ncpressiv- stand einer an einheitliche und exakte Gesetzgebung gebundenen Rechtsprechung. Darin aber laufen die Äußerungen über gewisse Vorteile der Censur, über ihre Verabschcuungswürdigkeit im ganzen und über ihre Nachteile im einzelnen wie in einem Punkte zusammen, daß sie den Feind, der unter allen Umständen zu Fall gebracht werden muß, im Censursystem als solchem und ganzem erblicken. Und daran, das System der Censur zu Fall zu bringen, arbeitete mehr oder weniger bewußt und mehr oder weniger grundsätzlich der deutsche Verlagsbuchhandcl, repräsentiert durch Julius Campe in Hamburg — den Bruder des Begründers des Börscnvereins —, der im Freihcitsjahr 1813 das Schwert geschwungen hatte und jetzt als Verleger des Jungen Deutschland „der Freiheit eine Gasse" bahnte, und das Sortiment in ganz Deutschland und Österreich, indem es mit gewandter List den verfolgten Gedanken an den Mann zu bringen wußte; der Buchhändler stand mit in vorderster Reihe, wenn es galt, sich der Persönlichkeiten verfolgter Autoren anzunehmen: als nach der Vertreibung der Göttinger Sieben im Jahre 1837 in Leipzig der Göttingcr Verein entstand, der Männer aus ganz Deutschland zu dem Zwecke zusammenschloß, um den Sieben bis zu ihrer Wicdcr- anstellung ihr altes Gehalt zu zahlen, standen an seiner Spitze auch die beiden Besitzer der Wcidmannschcn Buchhandlung Karl Reimer und Solomon Hirzcl, und in Jena übernahm die Leitung Friedrich Frommann; und unter den Männern, von denen Theodor Flöthe „Deutsche Reden" als „Denkmäler zur vaterländischen Geschichte des 19. Jahrhunderts" sammelte, steht neben Fichte, Treitschkc, Uhland, Bismarck, Roon und wie die auserlesenen Großen sonst heißen, auch der deutsche Buchhändler des Vormärz, Heinrich Brockhaus mit der Rede „Für die Fortschritte dcr Technik und des Büchermarkts. 285 Preßfreiheit", die er am 6. April 1843 in der Zweiten sächsischen Ständekammcr hielt. Fortdauer eines überlebten Geistes der Bevormundung, Bedrüngung des freien Handelsverkehrs, Verkümmerung der Werkzeuge der öffentlichen Meinung: das alles, während all die mannigfaltigen Kräfte und Ideen, die im Buchgewerbe gesammelt sind, im unaufhaltsamen Vorwärtsdrängen begriffen waren. In den Jahren 1841—1847 stellten z. B. Pierer in Altenburg, Reindl in Bamberg, C. G. Naumann in Leipzig, Lintz in Trier, Dann- heimer in Kempten, Bachem in Köln, Litfaß in Berlin, Schwetschke in Halle ihre erste Schnellpresse auf. Im Jahre 1843 wurde der Holzschliff erfunden, der, als Rohmaterial für die geringeren Papiere eingeführt, im Bunde mit der Zurückziehung der einschränkenden Bestimmungen über die Verwendung des Maschinenpapiers und dem Ausbau der Vcrkchrsvcrhältnisse den Beginn einer neuen Periode in der Geschichte dcr Papierfabrikation bedeutete; der Zeitabschnitt vom Beginn der vierziger bis zum Ende der sechziger Jahre wurde die Zeit des Holzpapiers: Verkürzung der Herstcllungszeit, Steigerung dcr Massenproduktion und Verbilligung der geringeren Papiere. Im Jahre 1844 machte ein Schriftgießer in Kassel, E. A. Reichel, die Erfindung einer Gießpumpe bekannt, die, bei einem Anschaffungswert von 25 Thalern, den Lcttcrnguß erleichterte und beschleunigte und einen scharfen und bessern Kegel gab, und während sie sich in der Schriftgießerei allgemein Eingang zu schaffen begann, war inzwischen schon — in Newyork, 1838 — die wichtigere Erfindung der Gießmaschine gemacht worden: hatte die Hand des Gießers täglich 3000—7000 Lettern gegossen, so stellte die Maschine täglich 12—20000 her; im Jahre 1845 wurde die erste in Deutschland bei Schelter Gieseckc in Leipzig ausgestellt, und noch in dcr Mitte der vierziger Jahre folgten Gießereien in Frankfurt a. M., Berlin, Hamburg, Prag. Wie so die Räder des großen technischen Systems von Jahr zu Jahr rascher und kräftiger umliefen, so begann damals eine erste Ausbreitung der Volksbildungsbcstrebungcn. Man könnte auch hierfür als bezeichnend die Säkularfcicr von 1840 in Anspruch nehmen. In Ulm, Arolsen, Erfurt wurden damals Gutenbergstiftungeu gemacht zur Grün- 286 7- Kapitel! Von der Säkularfeicr bis zu den Märzt-igcn (1840—18481. dung von Bibliotheken und Ausbildung armer Kinder, in Arnstadt gründete man eine Bürgcrbibliothek, in dem Dorfe Ballstädt eine Kleinkindcr- schule und eine Lesebibliothek, in Heidelberg wurden an arme Kinder Bibeln verteilt. Die Gedanken, für die der Kgl. Sachs. Rcntamtmann Karl Prcusker — der in den Jahren der Napoleonischen Herrschaft über Deutschland Lehrling und Gehilfe bei K. F. Koehler in Leipzig und Gehilfe in der Braunschweiger Schulbuchhandlung beim alten Schulrat Campe gewesen war — schon in den dreißiger Jahren gewirkt hatte, brachen sich Bahn. Vereine entstanden, die es sich zur Aufgabe machten, gute gediegene Volksschriften in besserem Sinne zu möglichst billigen Preisen auch durch den Buchhandel unters Volk zu bringen: 1841 bildete sich der Zwickauer, 1843 der Württembcrgische, 1846 der Norddeutsche Volksschriftenvcrein, und wenn gerade der Allgemeine deutsche Volksschriftcnverein und Verlag auf Aktien (1847) wenig Lebenskraft bewies, so ist er doch buchhandelsgeschichtlich darum der Erinnerung würdig, weil er von Buchhändlern, M. Simion und Julius Springer in Berlin, begründet wurde. In Städten und Dörfern begann man Vollsbiblio- rheken zu gründen, den Schulen wurden Schülerlesebibliothekcn angefügt; I. Gersdorf und O. Ruppius begannen, 1846, sogar schon eine Zeitschrift für das Volksschriftenwesen. Die Schriften damals lebender Verfasser wie Glaubrccht, O. von Horn, Gustav Nieritz, Jeremias Gotthelf, Franz Hoffmann standen im Mittelpunkte solcher Bestrebungen, und daneben brachten Otto Wigand in Leipzig, F. W. Gubitz in Berlin, H. L. Brönner in Frankfurt a. M. in billigen, anstündig ausgestatteten Ausgaben, das Bändchen zu 2 gGr., das kostbare Gut der alten Volksbücher. Der Zeiger rückte vor, und die Blütestundc der Pfcnnigmagazinc lief ab, die Technik des Holzschnitts aber führte zu neuen und höheren Schöpfungen: im Jahre 1833 hatte Johann Jakob Weber dem englischen und französischen Pfennigmagazin das deutsche Pfennigmagazin folgen lassen, im Jahre 1843 folgte er der „IlluLtradst, I^ouclou ^evs" und der Pariser „II1u8t,l'g.tion" (beide 1842) mit der „Leipziger Jllu- strirten Zeitung", der ersten deutschen illustrierten Zeitung. Die Illustrationen des Pfennigmagazins waren grob, sein Papier war grau und höchst minderwertig, und die Klischees waren fast sämtlich aus England, mit englischen Gegenständen. „Da war zu sehen für den deutschen Knaben: Fortschritte der Technik und des Büchermarkts. 287 Warwick-Castle, St. Pauls-Kirche, Windsorschloß. Das nennen wir vaterländische Lektüre!" rief Friedrich Harkort 1842. Jetzt vervollkommnete auch der Deutsche seine xylographischc Technik, und F. A. Brockhaus machte das für unmöglich gehaltene möglich, die Ausführung des Holzschnittdrucks aus der Schnellpresse; und so wurde in ganz anderem und höhcrem Sinne als vorher denkbar gewesen wäre, nach Form und Inhalt möglich, was die erste Nummer vom 1. Juli 1843 als Programm der neuen Zeitung aussprach: „Die innige Verbindung des Holzschnittes mit der Druckpresse, um die Tagesgeschichte selbst mit bildlichen Erläuterungen zu begleiten und durch eine Verschmelzung von Bild und Wort eine Anschaulichkeit der Gegenwart hervorzurufen." Im Jahre 1845 begannen sich aus kleinen und gleichsam zufälligen Anfängen unregelmäßigen Erscheinens heraus die Münchener „Fliegenden Blätter", deren Auflage schon zwei Jahre später gegen 18 000 Exemplare betrug, zu entwickeln, denen bald darauf ebenfalls bei Braun iraft! Doch inan band ihn, man zertrat ihn, doch man warf ihn schnöd' in >vafl! Sei es denn! In die Muskete mit dem Vodstock laßt euch rammen! Auch in solchen Winkelhaken steht als 5tämvser treu beisammen! Für die rechte srcic Presse kehrt ihr heim aus diesem Ztranß: Bald aus deichen und aus Trümmern graben wir euch wieder ans!" (Freiligrath.) Schon in den letzten Februartagen begannen die revolutionären Bewegungen in Süddentschland, die sich in den Märmufständen über ganz Deutschland verbreiteten. Württemberg und Baden, die beiden Staaten, die nach dein Wiener Kongreß und zu Beginn der dreißiger Jahre den Weg der Preßfreiheit zu betreten gewagt hatten, waren auch jetzt die ersten, die, am ersten Tage des Märzmonats, die Zensur aufhoben. „Die durch die Verordnung vom 1. Oktober 1819 eingeführte Zensur ist aufgehoben. In Folge hiervon treten, bis ein die Verhältnisse der Presse regelnder Beschluß der deutscheu Bundesversammlung erfolgt, sämmtlichc Bestimmungen des Gesetzes über die Preßfreiheit vom 30. Januar 1817 wieder iu Wirksamkeit", sagte die Württembergische Perordnung. Schon zwei Tage darauf, am 3. März 1848, hielt es der Bundestag für geraten, seinen Beschluß vom 7. September nun zu publizieren — immer uoch mit dein Zusätze, daß die einzelstaatliche Aufhebung der Zensur uud Einführung der Preßfreihcit „nur unter Garantien" geschehen dürfe, „welche die andern deutschen Bundesstaaten und den ganzen Deutschen Bund gegen Mißbrauch der Preßfreiheit möglichst Aufhebung der Ceusur. 291 sicher stellen". In den Tagen vom 4. bis 12. Marz fiel die Ccnsur im Großherzogtum Hessen, in Frankfurt, in Bayern, Nassau, Gotha, Weimar, Kurhesscn. Am 13. März erzwang ein Volksaufstand in Wien den Sturz Metternichs. Am Tage darauf veröffentlichte der Nieder- österreichische Regierungspräsident in Wien die Proklamation: „Seine t. k. apostolische Majestät haben die Aufhebung der Censur und die alsbaldige Veröffentlichung eines Prcßgesctzes allergnädigst zu beschließen geruht". Am 17. fiel die Ccnsur in Hannover und an demselben Tage, nachdem noch am Tage zuvor die Buchhändler und Buchdrucker Berlins gegenüber dem preußischen Beschluß vom 8. März, keine Preßfrcihcit zu gewähren, sondern auch in dieser Beziehung ein „gemeinsames deutsches Bundesrecht zu erstreben", eine Petition um sofortige Aufhebung der Censur eingereicht hatten, in Preußen, am 23. in Sachsen. Ein Buchhändler aus Aachen, E. Wengler, schlug am 21. März 1848 vor, zur kommenden Ostermesse am Börscngebäude zu Leipzig eine Gedenktafel mit folgender Inschrift anzubringen: In diesem denkwürdigen Jahre 1848 wurde die Schmach der Ceusur in denischen Landen aufgehoben und die Presse in ihre ewigen Rechte wieder eingesetzt. Znr Erinnerung und Warnung für kommende Geschlechter am Judikate 1843, 14. Mai, wurde diese Tafel aufgerichtet von den versammelten Bnchhändlern Deutschlands. Man hat diese Tafel weder damals noch später angebracht: leider, denn sie wäre eines der denkwürdigsten Erinnerungszeichen dafür gewesen, wie fest die Geschichte unseres Buchhandels mit der Geschichte unseres Volkes verbunden ist. Achtes Kapitel. Preßgesetzgebung und Urheberrecht vom Ausgang der vierziger Jahre bis zum Ende des Deutschen Bundes. Hoffnungen. Geschäftliche Depression. Verheißungen. Provisorium und Preßfrechheit. Prcßfrciheit und Zeitnng. Belagerungszustand in Wien. Grundrechte. Reaktion. Buchhändlcrcensur und Verantwortlichkeit. Buchhandel und Revolution. Buchhandel, Preßfrcihcit und Gcwerbefrcihcit. Buchhändlcrpriifung. Proteste gegen die Systeme der Verantwortlichkeit. Die preußische Bnchhcindlcrprüfuug. Preßgesetzgebung der Reaktion. Fortschritt der periodischen Presse. Fortgang der urheberrechtlichen Bewegung. „Die Presse ist frei! Heute zun? ersten Male erscheint unser Blatt ohne Censur!" Mit solchem Iubelruf begann die Hallischc Zeitung ihre Nummer vom März 1848, und in Berlin druckte am gleichen Tage die „Vossische" ein „Extrablatt der Freude". Der Ruf klang durch die gesamte deutsche Zeitungspresse und durch die Welt des deutschen Buchhandels, und weithin sah man sich, die Brust geschwellt von seligen Erwartungen, an der Schwelle eines neuen, von Licht und Glanz durchfluteten buchhändlerischen Zeitalters. Die Fesseln fallen von uns ab, schrieben die Pester Buchhändler in einer Erklärung vom 26. April 1848; schon sind wir befreit von der schmählichen Mauth-, Rcvisions- und Hausuntersuchung, den schändlichen geheimen Denunziationen und ihren inquisitorischen Wühlereien; eine segensreiche Zukunft steht bevor. Der Buchhandel stimmte damit in einen Zukunftssang ein, der ähnlich vielfach in Deutschland erklang; von den im Michaelismeßkatalog des Jahres 1848 angezeigten Schriften und Schriftchen beschäftigte sich nicht weniger als rund der dritte Teil (1468 von 4766) mit dem neuen Glücke Deutschlands. Hoffnungen. Rückgang der Produktionsziffer. 293 Der Umstand, daß die deutschen Staaten die Einführung der Prcß- freihcit verkündet hatten, war ja buchhändlerisch in der That von viel weiterer und tieferer Bedeutung als etwa nur der einer Entfernung gewisser störender Formen. Sie war wie Brief und Siegel dafür, daß der deutsche Geist mit neuer Tiefe, neuem Ernst und neuer Lust, neuer Gründlichkeit und Wirkungskraft die Arbeit littcrarischen Schaffens und Verbrcitcns aufnehmen werde. „Die Zeit", rief 1848 im Börsenblatt für den Deutscheu Buchhandel Vi. I. A. Romberg, „hat der Mcherüber- schwemmung einen Damm entgegengesetzt, mit der Preßfrciheit und andern Freiheit macht die Eivilisation Riesenschritte, aller Schund in der Literatur wird weggespült, das Volt will Fortschritt durch Bildung, die Schulen werden verbessert, die Frage der Lehr- und Lernfreihcit überall erörtert, die Zahl der Konsumenten Käufer) vergrößert sich in ungeheurem Maßstäbe, der Staat verlangt Fähigkeiten, der Fortschritt ist gesichert und eine glänzende Zeit für den Buchhandel bricht an." Darin lag viel unbestreitbar Nichtiges, wie die Folgezeit beweisen sollte. Man wird an ein kluges Wort in Karl Gutzkows „Rückblicken aus mein Leben" (Berlin, 1875) erinnert. Er spricht von seiner Stellung zn der Forderung der Preßfrciheit in der vormärzlichcn Zeit. „Ich sagte mir, daß Preßfrciheit allein, ohne ein großes, freies, staatliches Leben ein Messer sei, bei dessen Gebrauch sich der Eigner nur selbst verwunden würde. Schwimmen sollte man dürfen und versperrt dazu das offene Wasser? Welchen Gebrauch würde man denn in Preußcu ohne eine Eonstitution, ohne Stände, ohne Discussion über die Verwaltung, von Prcßfreiheit gemacht haben? . . Nur um große Gegenstände ist der Gebrauch der freien Sprache da." Gar so rasch und glatt freilich sollten gar so verschiedene Zeiträume uicht auseiuauderfolgcn. Recht zu bekommen schien Romberg zunächst jedenfalls damit, daß der „Bücherüberschwcmmung ein Damm entgegengesetzt" sei. Ein Wachstum, das Üppigkeit und Stetigkeit in der Weise der dreißiger und ersten vierziger Jahre verband, begann sich erst mit den sechziger Iahren wieder einzustellen. Der Jahresdurchschnitt der Produktion in den Jahren 1835/47 und 1848/60 betrug 11107 und 8921. Der Umschwung tritt noch deutlicher hervor, wenn man die Produktion des Jahres 1848 in die Mitte stellt und mit dem Jahresdurchschnitt der Produktion im vorangehende» uud nachfolgenden Jahr- 294 L, Kapitel: Preßgesctzgcbung u^ Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. zehnt vergleicht; die drei Produktionsziffern für den Durchschnitt des Jahrzehnts 1838—1847, für das Jahr 1848 und für den Durchschnitt des Jahrzehnts 1849—1858 sind 11584, 9942 und 8659. Nun wäre das ja wohl eine Änderung gewesen in der Richtung, wie sie der Buchhandel so oft und mit so heißer Inbrunst herbeigewünscht hatte. Indes, sie war guteuteils herbeigeführt von Ursachen, die wenig erfreulicher Natur waren. Da war zunächst die allgemeine Ungunst des Rcvolutionsjahres selbst für Handel und Wandel überhaupt. Was für eine trübselige Ostermessc, die Ostcrmesse des großen Jahres, dessen Frühlingsbotschaft der Buchhandel mit so großer Begeisterung aufgenommen hatte! Wir haben einen späteren Bericht darüber von Franz Wagner in Leipzig. Er erinnerte sich nicht, in seinem „von Geld- uud Handelskrisen, sowie Kriegswirren reich besetzten Geschäftslcbcn einer so trostlosen Lage im Handel und Wandel wieder begegnet zu sein, wie sie die Ostermessc 1848 aufwies. Wie im Staate so hatte auch im Handel eine Herrenlosigkeit Platz gegriffen und eine Rcchtsvcrwirrung und Pflicht- vergessenhcit wareu zu Tage getreten, die jetzt ganz unglaublich erscheinen. Die Abrechnung zur Ostermesse war in ihrem Umfang und dcn Geldbeträgen nach unter diesen Umständen kaum nennenswert!)." Dazu kam — eine ja zu allen Zeiten nur zu wohl bekannte Erscheinung — die besondere Ungunst unsicherer Zeitläufte für Gewerbe, deren Erzeugnisse nicht den notwendigsten Lebensbedürfnissen dienen. „Die Zeitungen erschöpften fast das Lese Bedürfnis;, und der literarische Verkehr lag so sehr darnieder, daß auch die Acltcsten unter uns sich eines so ungünstigen Auslandes im Buchhandel nicht erinnern", bemerkte eine Denkschrift der Korporation der Berliner Buchhändler vom 17. Mürz 1849; „eine nicht unbedeutende Zahl von Buchhandlungen sind darüber zu Grunde gegangen, Andere werden geraumer Zeit bedürfen, um sich von dcn vielfachen Verlusten zu erholcn, von denen sie betroffen worden sind". Alle ähnlichen Berichte damaliger Zeit stimmen darin, namentlich in der Betonung des Zurückdrüngcns des Bücherkaufs durch die Zeitungen und Flugblätter, überein. Wer sich aber der Hoffnnug getröstete, der Buchhandel werde nach Wiederkehr geordneter Nechtszustäude für die ausgestandenen Leiden mit Freiheit der Presse und Einheit des Gesetzes in Deutschland belohnt werden, sollte sich bald enttäuscht sehen. Depression. Provisorium. 29b Gewiß: mit fcslcn und sichern Pfählen schien in den Perordnungen und Gesetzen von 1848 die Prcßsrciheit unverrückbar im Boden der neuen Zeit eingerammt zu sein. „Alle und jede Zensur der im Herzog- thum Gotha erschienenen Druckschriften ist aufgehoben. Die Presse ist frei." Wcun nicht alle Verordnungen und Gesetze in dem lapidaren Stil dieses Erlasses vom 7. März 1848 gehalten waren, ihr Inhalt war überall der gleicheunbeschränkte Prcßfreiheit als verfassungsmäßiges Recht, Presse und Buchhandel unter Ausschluß aller nicht in der allgemeinen Gesetzgebung enthaltenen Ausnahmebestimmungen lediglich dieser allgemeinen Gesetzgebung unterworfen, ihre Verbrechen und Vergehen der Kognition und Aburtciluug der Zchwurgerichtsbnrkeit uud gewöhnlichen Gerichte unterstellt; und am 28. Dezember 1848 wurden diese glatten und klaren Grundsätze verkündet von ciuem deutschen Reichs« vcrwescr als „Grundrechte des deutschen Volkes", und die Grundrechte kündigten ein auf solchem Grundsätzen erbautes deutsches Reichspreß- gcsetz an. Wenn, so lange die Erregung der Revolutionszeit anhielt, der Staat gegen eine Presse, die sich einer so weitgehenden Freiheit in einer den Ausnahmezuständen der Zeit entsprechenden Weise bediente, mit scharfen Ausnahmcmaßrcgelu vorging, so war dies für die Zukunft der Prcßfreiheit au sich noch nicht entscheidend. Die Verordnungen und Gesetze, in denen die Prcßfreiheit proklamiert wurde, waren allgemeinen und aufhebenden Charakrcro, und sie konnten von keinem andern Charakter sein. Ein Preßrecht im Stile allgemeiner Gesetzgebung hatte das Zeitalter der Eensur nicht entwickeln können. Natürlich konnte in dem bevorstehenden nenen Zeitalter der Prcßfrcihcit die Prcssc nicht ohnc positives Gesetz und Recht gelassen werden. Jene allgemein»» Erlasse schon stellten deshalb solches Gesetz und Recht mit den Worten: „Ein Preß- gcsctz wird erlassen werden", oder ähnlichen Worten in Aussicht. Bis aber dicsc Gesetze gegeben werden konnten, bestand prcßrcchtlich gleichsam ein luftleerer Raum, ei» Zustand, der um so merkwürdiger war nach dein starken Druck, mit dem die Luft des Vormärzes auf der Prcssc gclnstct hatte. Schon das 18. Jahrhundert — in Büchern uud Broschüren sowohl als in Verordnuugen — hatte von „Prcßfreiheit" und „Preßfrcchhcit" gesprochen und dic Ersahrnng gemacht, daß von einer starken Entfesselung 29<> 8. Kapitel' Preßgeset'gebu»^ u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. der Presse der Zustand der „Prcßsrcchheit" eine natürliche Begleiterscheinung sei, um so eher und um so mehr, je stärker und dauernder der Druck war, der zuvor aus ihr gelastet hatte. Wann wären die Umstände günstiger gewesen, solche Erfahrungen, wie man sie zuletzt in geringerem Maße zu Ansang der dreißiger und speziell in Preußen zu Beginn der vierziger Jahre gemacht hatte, neu zu sammeln, als zur Zeit des „Provisoriums" nach den Märztagcn von 1848? Auf dem Gebiete derjenigen Erzeugnisse der Druckcrpressc, in welchen sich unmittelbarst und am leichtesten beweglich die Regungen der Tage wiedergeben, in der Tagcspresse, erlebte man am unmittelbarsten die befreienden und befruchtenden und die zweifelhaften und bedenklichen Folgen der uach so langem Warten nnn schließlich dennoch so plötzlich und legislatorisch nnbcrcitet eingetretenen Entfesselung. Der gesunde Teil der bestehenden Presse begann mit neuen Lungen zu atmeu. Die „Wicuer Zeitung" führte nun sofort den Leitartikel ein, in Süddeutschland breitete der „Schwäbische Merkur" seine Fittigc zu neuem und stolzem Fluge, die „Kölnische Zeitung" stieg im Laufe des Ncvolutiousjahrcs in ihrer Auflage von 9500 auf 17400 Exemplare und wurde dadurch zum Weltblatt. Reue zukunftsreiche Blätter erhoben sich. Schon am 22. März kündigte die „Natioual-Zcituug" iu Berlin ihr Erscheinen an. „In der Märtyrcrnacht der Freiheit vom 18. auf den 19. März ist die wahre und wirkliche Prcßfrcihcit für uns geboren. Die Presse kann, wenn sie ihren Berns erfüllt, nichts weiter sein, als der Ausdruck der ösfeutlichcn Meinung. Diese geht in Deutschland auf rcchrsgleichc Ordnung, auf einträchtige Gleichheit, ans gesichertes Bürgcrglück. . . Die Stärke eines Volkes beruht aber hauptsächlich auf der Anerkennung seiner politischen Mündigkeit." Am 1. April erschien ihre erste Nummer. Der IN. ^nui brachte die erste Nummer der „K'rcuzzcitnng", oder wie eigentlich der mit dem Eisernen Kreuz geschmückte Titel der Zeitung des späteren eisernen Kanzlers hieß.- der „Neuen Preußischen Zeitung". Das Bild der gegenteiligen Wirkungen bot sich am grellsten dort, wo der Druck am stärksten uud dauerndsten gewesen war, in Österreich. Hier hatte eine am 31. März 1848 erlassene „Provisorische Vorschrift" vom 29. März noch die Hinterlegung ciucs Eremplars von jedem einzelnen Blatte einer Zeitung, jedem Hefte einer periodischen Drnckschrist Prcßfreihcit und Zeitung. 297 und jeder andern Druckschrift im Umfange bis zu sechs Druckbogen zur Zeit des Beginns der Austeilung oder Versendung vorgeschrieben, die Herausgabe periodischer Druckschriften ohne behördliche Bewilligung nur für Provinzial- oder solche Städte gestattet, in denen sich ein Krcismnt oder eine Delegation befand, und ciuc Kaution von 2000 sl, bei mehr als dreimaligem Erscheinen in der Woche, von 1000 sl. für die übrigen verlangt; mir Schriften „rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts und amtlich herausgegebene Blätter" waren von Konzcssion, Kaution und Abgabe der Probeexemplare befreit. Die Vorschrift hatte ferner u. a. das öffentliche Anschlagen gedruckter Ankündigungen ohne Bewilligung der Sicherhcitsbehörde verboten. Schon am Tage der Veröffentlichung aber, am 1. April, mußte das Gesetz — das von den aufgeregten Studenten in der Aula verbrannt wurde — zurückgezogen werden, und die beiden provisorischen Verordnungen vom 18. Mai 1848 erklärten abermals alle auf die Censur von Druckschriften und Bildwerken sich beziehenden Gesetze und Verordnungen für aufgehoben. Nun war aufgehoben jede Nautionspflicht, aufgehoben die Vorlegung von Pflichtexemplaren, die Beschränkung der konzcssionsfrcien periodischen Presse auf die größeren Städte; gestattet war „den berechtigten Buch- und Kunsthandlungeu und Buchdruckcreien und ihren Bestellern" das öffentliche Anschlagen und Ausrufen, Verkaufen uud Austeilen von Druckschriften ohne Ermächtigung seitens der Sicherhcitsbehörde; Verlust der Gewcrbcberechtiguug tonnte erst dann eintreten, wenn der Betreffende schon zu Kcrkcrstrasc verurteilt worden war, dic Entscheidung der Schuld- fragc wegen Übertretungen, verübt dnrch Mißbrauch der Presse, waren Gerichten durch direkte Bollowahl gewählter Geschworenen zugewiesen, uud die Grenzen, die ehedem so eifersüchtig bewachten, waren frei und offen. Da ergriff ein wahrer Taumel die ZeitungSlittcraren vom uiedern Ehor. Nicht weniger als 227 neue Blätter wirbelten damals in Wien empor, Blätter, Blättchcn, Zettel, die in der Mehrzahl von der Gunst der preßrcchtlichen Verhältnisse einen so unwürdigen und ausschweifenden Gebrauch machten, daß der besonnene Teil der bürgerlichen Welt selbst dagegen nach Schutz rief. Die Macht der Justiz aber war gelähmt. Welcher Gegensatz zu sonst gewohnten Zuständen, wenn jetzt endlich Ende August dic Staatsanwaltschaft die ersten Anklagen erhob nnd dic beschuldigten Nedaltenrc, in deren Blättern znr Repnblikanisieruug Öfter- 298 Kapitel: Prengesehgedung u, Urhebcevecki bis Ende deö Teutichen Bundes. reichs aufgerufen wurde, von den Geschworenen freigesprochen und von johlenden Bolkshanfen nach Hause geleitet wurden! Da schlug die Gewalt den schwelenden Brand nieder: Fcldmarschall Fürst Windischgrätz in den beiden Hetzcndorfer Proklamationen vom 23. Oktober und 1. November- 1848. Die Dktobcrprotlamation verkündete: „Auf die Dauer des BelagcruugS-Zustandes sind alle Zcitungsblättcr zu suspcndircn mit Ausnahme der Wiener Zeitung, welche sich bloß auf offizielle Mitthci- lungen zu beschränken hat", und machte Druck, Berlag und Anschlag von Plakaten, bildlichen Darstellungen uud Schriften abhängig von der vorherigen Bewilligung der Militärbehörde. Die Novcmberproklamation erneuerte die Oktoberbestimmuugcn; „Dawidcrhandelnde sind zu vcr- hastcn und vor ein Militärgericht zu stellen". Die sämtlichen Wiener Blätter waren hinweggefegt. 5tein Schade um die meisten davon; die Mehrzahl hatte allein vom Straßcnverkanf gelebt; von vierunddreißig Blättchcu war nicht mehr als eine Nummer erschienen, sechsnndzwanzig, andere erlebten nicht das Ende ihrer ersten Lebenswochc. Ein einziges Blatt blieb übrig, beschränkt ans „offieielle Mittheilnngcn". Es war die Zeit, in der in Wien, wenn man ihn so nennen will, der Palm des Jahres 1848 fiel, wenngleich es sich dabei weder um einen Buchhändler von Berns handelte, noch die Eigenschaft als Buchhändler es war, die ihn zum Tode führte: Robert Blum, Inhaber der erst im Jahre zuvor begründeten Verlagsbuchhandlung Robert Blum <^ >^> Kapitel: Prcßgcsevqcdnnq u, Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bunde-?. gehenden, sobald dieser nicht belangbar war, zur Verantwortung gezogen werden, so, daß die Bestrafung des einen die aller übrigen ausschloß. Damit nur jemand bestraft werde, sollte einem unter Umständen ganz Unschuldigen das volle Maß der Strafe auferlegt werden, und andrerseits begnügte man sich mit der Bestrafung einer Person, die gerade an der Reihe war, wenn auch noch so schwer belastete Mitschuldige vorhanden waren. Nach den? System der unbedingten oder solidarischen Verantwortlichkeit wurde die bloß gewerbliche Thätigkeit des Verlegers, Druckers und Verbreiters als wissentliche Teilnahme gesetzt, wurde damit, daß es zur Verübung eiues Preßvergehens nicht nur des Verfassers, sondern auch der Thatigkeit derjenigen Personen bedarf, welche die Veröffentlichung besorgen und die Verbreitung vermitteln, die Mitschuld auf die bloße gewerbliche Thatigkeit gegründet. Wie auf eine Zensur der littcrarischeu Produktion durch den Buchhändler, so ging die Absicht der Regierungen natürlich auch auf eine Ecnsur der Person des Buchhäudlers selbst, auf eine Abhängigkeit der Genehmigung zum buchhäudlerischen Gewerbebetriebe von der besonderen „Zuverlässigkeit" des Antragstellers auo. Was das letztere betraf: wie war eine solche Zuverlässigkeit festzustellen? Wenn durch eine geordnete staatliche Buchhändlerprüfung, so war das ein Gedanke präventiven Gepräges, in den der Buchhandel vielleicht einhaken konnte. Von gewisser Seite aus angesehen, konnte es erscheinen, als wenn für den Buchhandel die notwendige Folge der Preßfreiheit die Gcwerbc- freihcit sei; sosern und soweit nämlich die Gewcrbebeschrünkung gesetzgeberisch nicht auf wirtschaftlichen oder moralischen, sondern rein politischen Grundsätzen aufgebaut war. Lehrreich dafür ist ein Reskript des Großherzogl. Hessischen Ministeriums des Innern vom Nü. August 1848 an die Negierungskommissionen betreffs der durch Verordnung vom 1. Dezember 1827 zur Errichtung einer Buchhandlung, Bnchdruckerei oder Lithographie, oder einer Leih- und Lesebibliothck vorgeschriebenen vorgüngigcn Erlaubnis der höheren Administrativbchörde. „Diese Beschränkung", sagt das Reskript, „welche auf rein politischen Gründen beruhte, ist durch die Freiheit der Presse in Folge des Gesetzes vom 16. Mürz laufenden Jahres weggefallen, und es bedarf deßhalb zur Zuverlässigkeit. 303 Ausübung dieser Gewerbe einer solchen vorgängigen Erlaubnis; nicht mehr." Die Reaktion aber suchte gerade aus demselben Grunde dem buch- hänolcrischen Gewerbe die stärksten Beschränkungen aufzuerlegen. War der Buchhändler der vormärzlichen Zeit revolutionär gesinnt? Friedrich Johannes Frommann gab in einer Broschüre vom Jahre 1851: „Die neuesten Versuche zur Preßgesetzgebung", zu, daß allerdings der „unselige Rotteck'schc Liberalismus" im Buchhandel stark verbreitet gewesen sei, wenngleich ja auch nicht stärker als in den bureaukrcitischen Reihen selbst; „aber trotzdem", fuhr er fort, „herrschte ein Sinn für Gesetzlichkeit bei uns entschieden vor, erwachsen in unscrm Börsenvercine, der nnn schon über 25 Jahre unter dem Schutze der K. Süchs. Regierung besteht und gedeiht . . Wir brauchen zum Gedeihen unsers Gewerbes mehr wie irgend einer Frieden und feste gesetzmäßige Zustände, Frieden in ganz Deutschland, ja in ganz Europa, und das wissen wir". Frommann sprach nicht von den Nevolutionsjahrcn selbst. Da bestand ja freilich die Beteiligung auch des Buchhandels nicht nur darin, daß, wie zahlreiche seiner Mitbürger, so auch mancher junge Buchhändler, wenig zum Gedeihen des Geschäftsbetriebes, einer Bürgcrwehr beitreten mußte. Earl Schmidt z. B., damals Gehilfe in Freiberg und später als Buchhändler in Döbeln einer der Männer, die in der Reform- und Vereinsbewegung der siebziger und achtziger Jahre hervorgetreten sind, stand 1849 mit auf den Dresdener Barrikaden; August Reimmann in Freiberg, der dann flüchten mußte, Hab und Gut verlor und erst in der Schweiz eine neue Heimat fand, nahm führend am Maiaufstand in Dresden Teil. Allein wenn der Buchhandel freie Bewegung erstrebte, so ersehnte er zugleich „Gesetzlichkeit" und Frieden, oder etwas anders geformt: Gesetzlichkeit und eine gewisse Einfriedung. Das Verlangen uach freier und ungehemmter Bewegung einerseits, das starke Interesse an eingefriedeten Zustünden andererseits: das sprach sich deutlich aus in der Stellung des Buchhandels zu den beiden ihn betreffenden Hauptfragen der 1848 er Zeit, den Fragen der Preßfreiheit und der Gewerbe- frcihcit. Von der letztern wird in andcrm Zusammenhange die Rede sein. Hier nur soviel: wie stark im damaligen Buchhandel das Streben nach Preßfreihcit, so stark das Sträuben gegen Gewerbefreiheit. Wenn aber auf das Zeitalter der Eensur ein Zeitalter reiner Preßfrciheit, wie mit einem Messerschnitt von ihm getrennt, nicht wohl »4 8. Kapitel! Prcszgcsepgcbnna u, Urheberrecht biö z. Ende des Deutschen Bundes. folgen konnte und dic Rcgicruugcu eincr mit einem Schlage aller Fesseln ledige» Presse mit Besorgnis und Mißtrauen entgegensahen, so lag es nicht fern, daß der Buchhandel die beiden Gedanken einer gewissen gewerblichen Einhcgung und einer gewissen dem Staate gegenüber geleisteten Bürgschaft, die der Anwendung staatlicher Maßregeln anderer Art vorzubeugen bestimmt sein sollten, miteinander verband. ?cu Buchhäudlcr einer cxmncnartigen staatlichen Kontrolle zu unterstelle!,, war in rein gewerblicher Beziehung ein alter Gedanke. Die neue Färbung begann er bereits vor dem Nevolntionsjahrc anzunehmen, Tchon dic Juristen der Preßzcitnng rügten es, daß dic gesetzlichen Bestimmungen Preußens über Konzessionieruug zum Buchhandel mehr auf die Geldmittel als auf die Qualifikation der Bewerber achteten: im Anschluß daran hatte in seiner „Denkschrift über die Organisation des deutschen Buchhandels" vom Jahre 1845 der Börsenverciu selbst dem Wunsche Ausdruck gegeben nach Ein- sühruug bnchhnndlcrischcr Prüfungen als Bedingung der Erlanbnis zum selbständigen Betriebe des Sortimentsbuchhandels in solchen Staaten, deren gesetzliche Bestimmungen über Konzessionicrung zum Buchhandel — wie z. B. iu Preußen — eine „große Weitung offen ließen", abzuhalten von Buchhändlern, dic von den betreffenden buchhändlcrischcn „Kreisoder städtischen Vereinen" dazu erwählt würden; auf der andern Seite schlug der preußische Bundcsgesetzentwurf vom Jahre 1847 eine Eentral- stellc („Bundcs-Syudicat") zur Beaufsichtigung des Buchhandels vor. Jetzt wurde buchhäudtcrischerseits der Prüfuugsgedankc mehrsach und von verschiedenen Seiten zur Sprache gebracht. Die Buchhäudlcr uud Buch- druckcrcibesitzcr Bcrlius schlugen in der Petition vom 10. April 1851 die Einrichtung von Bnchhändlcrinnungen vor, in denen die Mitgliedschaft an eine unter Vorsitz eines Regierungskommissars abzulegende Prüfung der Zuverlässigkeit und gewerblichen Bcfähiguug geknüpft sein sollte, und die so „für dic Regierung eine nicht unbedeutende Garantie gegen viele Auswüchse der Presse uud Regellosigkeiten im Buchhändlergeschäfte darbieten, so wie viele Repressivmaßregcln überflüssig machen würde". Die vorhin erwähnte Sälrist Frominanns, nach eincr Huldigung vor dem Bilde der Prcßfrcihcit, schloß in Entfaltung des „im Börscnverein erwachsenen Sinnes für Gesetzlichkeit" an die angeführte Ztellc die Forderung, in dein neuen Zeitalter der Prcßfrcihcit ciuc „allgemeine deutsche BnndeSbchordc für dcn deutschen Buchhandel in Leipzig" zur Verantwortlichkeit, 305 „Erhaltung gesetzmäßiger Ordnung in den äußern Formen und in der Organisation des deutschen Buchhandels" zu schaffen; die Behörde sollte eine Biicherrollc und eine Buchhändlcrrolle führen, nnd in die bundcs- staatliche Buchhäudlcrrollc sollten Buchhändler nnr nach „Nachweis der loyal erlangten Befugnis zum Buchhandel . . und namentlich überall nur nach vorausgegangener Prüfung durch Gcwcrbsgenosscn" eingetragen werden dürfen. Man kann betreffs des PrüfuugSgedankeus an den „Tugcudbuud" zurückerinnert werden, von dem damals in Dresden Heinrich Brockhaus gesprochen hatte. Die Prüfuug sollte eine Art moralischer Selbstbiuduug des Buchhändlers bewirken, Selbstbiudung durch Bildung und Gcsinnuug unter staatlicher Kontrolle. Wenn sich der Buchhandel mit dem Gedanken einer solchen Einrichtung nicht nur befreundete, sondern sie ans besondern Gründen selbst vorschlug: so protestierte er dagegen nm so leidenschaftlicher gegen jede andere Art „Bindungsmittel", also zunächst gegen die Verwirklichung der beiden Systeme der Verantwortlichkeit. Der Kampf gegen sie war es, der in allen den verschiedenen Denkschriften, Lorstellungen, Erklärungen, Petitionen der Buchhändler nnd Buchdrucker vom Jahre 1849 und aus den ersten fünfziger Jahren am breitesten in den Bordergrund trat uud ihnen ihr Gepräge gab. Da der Fall, daß der Verfasser sich der richterlichen Gewalt des Staates entzieht, bei jedem Werke eintreten kann, so würde der Verleger, sagte die Erkläruug der Berliner Buchhändler und Buchdrnckcrcibcsitzer vom 11. März 1850, „jedes Werk vor Übernahme desselben äugstlich eensircn müssen, und der Fluch einer schlimmeren Ccnsur, als die alte von Polizciwegcn, wäre über unsere Literatur hereingebrochen, dem sie nnd ihr äußerer Träger, der Buchhaudet, erliegen müßte". War es nicht auch eine Sache der Unmöglichkeit, daß der Verleger eine Ecnsur über seine Verlagswerkc vornahm, der Unmöglichkeit schon darum, weil mancher mehrere Tausend Bogen in einem Jahre der Öffentlichkeit übergab? Aber auch abgesehen davon: „wollen gerade die bedeutendsten Schriftsteller sich dieser Überwachung Seitens ihrer Verleger und Drucker nimmermehr unterwerfen. Die bedeutendsten Schriftsteller schließen die Vcrlngs-Eontraktc mit ihren Verlegern ab, bevor sie die betreffenden Werke vorlegen können; der Verleger müßte sich in allen diesen Fällen Geschichte des Tcutschen Buchhandel-, iv, 20 ZOß 8- Kavilel: Preß^eseh^ebnng u. Urheberrecht bis ^ Ende dcS Deutschen Bnndes. um sich nach dem i^eseize sicher zu stellen, ciue Zensur ausdrücklich vorbehalten, und das ist bekanntlich stets . . nntcr allen Bedingungen diejenige gewesen, welche von geachteten Schriftstellern nm entschiedensten zurückgewiesen wird". Ncchtsstrcitigkeiten standen in Aussicht, wenn der Verleger sich zum Druck eines Buches verpflichtet hatte und später ans Furcht vor der Verantwortlichkeit den Druck, und wenn auch nur cin- ^cliier Stellen, verweigerte. Natürlich galt das Entsprechende für das Verhältnis des Drnckcrs zum Verleger. Und gar der Sortimcntcr? Da er „täglich mindestens zehn neue Werke" allein aus dem nicht- prcnßischen Dentschland erhält, der ausländischen, der älteren und der in Preußen selbst erscheinenden Vitteratnr nicht zu gedenken, so wird es ihm „schlechterdings nnmöglich, alle diese Werke einer genauen Prüfung zu unterwerfen". Wollte ein Buchhändler trotzdem mit besonderer Gewissenhaftigkeit oder Ängstlichkeit darin verfahren, so konnte er nur die Beute sciuer minder gewissenhasten, minder ängstlichen Konkurrenten werden. Bei einer Weigerung, ihm das Buch zu verkaufen, die uicht nur auf keiner richterlichen Entscheidung, sondern gar nur auf der subjektiven Ansicht eines Bnchhändlcrs beruhte, wie hätte es ein Käufer bewenden lassen sollen! „Es ist überhaupt eine der traurigsten Aufgabe», fortwährend zwischen dem Interesse der eigenen Existenz und der Gefahr richterlicher Verfolgung eingeklemmt sich zn befinden, eine Lage, die in einer ähnlichen Weise in keiner andern Gewcrbthätigleit vorkommt." In noch höherem Grade als die bedingte oder successive Verantwortlichkeit, heißt es in der oben augezogeuen Berliner Erklärung, müßte die unbedingte oder solidarische „die schmachvollste Eensur wiederherstellen, die Zensur der Gcwerbsthätigkeit über den schaffenden Gedanken". Was den Sortimeutcr betraf, so wäre damit eine Kenntnis, eine Urteilsfähigkeit „über alle, täglich und oft mnsseuweise eingehenden Novitäten" von ihm verlangt, die „in das Bereich der Unmöglichkeit fällt. — Ein und dasselbe Buch gelangt in der Regel fast gleichzeitig an alle Sortiments- hnndlungen eines Landes, und jede Handlung beeilt sich, und muß sich aus Konkurreuzrücksichten sowohl, als auch aus Pflicht gegen daS Publikum beeilen, eine neue Schrift auszustellen und ihren Kunden zuzuschicken, und sie besieht also oft kaum den Titel derselben genau" (Vorstellung der Münchencr Buchdrucker und Buchhändler vom 2. Mürz 1850). „Wenn die königl. Staatsrcgicrnng", sagte die Vorstellung der Münchencr Buch- Buchhündlerpi'üfuug. 307 drucker vom 13. Januar 1850, „im Jahre 1848 die Aufhebung der Präveutivcensur, geübt durch ihre hierzu eigens aufgestellten Organe, feierlichst ausgesprochen hat, so konnte sie damals unmöglich die Absicht haben, bei Vorlage eines Repressivgesetzes eine andere Ecnsur einzuführen, welche weit drückender und gefährlicher würde, als die erste, da sie geübt werden müßte durch Personen, welche in ihrer Mehrzahl weder den Beruf, noch die Kenntnisse besitzen, die zu einer solchen Stellung erforderlich sind." Der Buchhändler müßte die schonungsloseste Zensur üben, um der Sicherung seiner persönlichen Freiheit wie seines Vermögens willen und würde dennoch der Gefahr der Freiheits- und Geldstrafe zu entgehen nicht im Stande sein. „Doch dieß ist noch nicht alles. Die K. Staatsregicrung hat wahrscheinlich Anstand genommen, das Prinzip der Kautionen auszusprechen, dagegen auf anderem Wege, als durch den klaren Wortlaut des Gesetzes, dieselben dennoch zu Stande zn bringen gemeint. Was bleibt dem Buchdrucker, der mit aller Sclbstcensur der Gefahr der Freiheits- und Geldstrafe doch nicht entrückt wird, wohl zu seiner wenigstens pekuniären Sicherheit für ein Hilfsmittel übrig als die Kaution? uud diese nicht etwa gefordert nur von dem Verleger, der ihm am nächsten steht, sondern von Jedem, der bei der Herausgabc irgend einer Druckschrift mittel- oder unmittelbar betheiligt ist, weil er auch für jeden Einzelnen einzeln einzustehen hätte." „Wir bitten um ein Gesetz", sagte die Vorstellung der Münchener Buchdrucker uud Buchhändler vom 2. März 1850, „welches das offen und stillschweigend verworfene Prinzip der Kautionen nicht durch eine Hinterthüre einführt: indem es den GcwcrbSmann nöthigt, zu seiner eigenen Sicherheit höhere Kautionen zu fordern, als der Staat sie jemals verlangen konnte. Wir bitten um ein Gesetz, welches der Presse keine Willkührzensur und zwar solcher Personen auferlegt, deren Beruf diese Last zu tragen nicht gestattet." Die Buchhäudler- (und Buchdrucker-) Prüfung wurde von einem der deutschen Bundesstaaten, von Preußen, in der That eingeführt, im Prcßgesetz vom 12. Mai 1851. Es hatte schon vordem einmal in preußischen Landen eine Buchhändlcrprüfung gegeben oder vielmehr eine buchhändlerische Prüfnng für Buchbinder; sie war im Jahre 167^ in Königsberg eingeführt worden, und wir haben sie im zweiten Baude des vorliegenden Werkes kennen gelernt. Wie sah die Prüfung aus, die der 20* 308 5- Kapitel: Preßgesetzgebuua u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes, preußische Buchhändler (und Buchdrucker) der Reaktionszeit abzulegen hatte? Die Vorschriften darüber wurden erlassen in den Ministcrial- bestimmungcn vom 10. August 1851. Es wurde der Regel nach für jeden Regierungsbezirk — am Sitze der Bezirksregicrung — je eine Prüfungskommission für Buchhändler und für Buchdrucker gebildet, und jede Kommission bestand aus zwei „technischen Mitgliedern", also zwei Buchhändlern resp. Buchdruckern und einem vom Präsidenten der Bezirksregierung aus seiner Behörde ernannten Vorsitzenden. Die Wahl der technischen Mitglieder erfolgte so, daß die preßrechtlich nicht vorbestraften, ihr Gewerbe seit mindestens drei Jahren betreibenden Buchhändler (Buchdrucker) jedes Ortes (also nicht nur desjenigen des Sitzes der Bezirksregicrung) unter Vorsitz eines Gemeindevorstandsgliedes aus ihrer Mitte vier (in Berlin acht) Buchhändler (Buchdrucker) wählten; wo weniger als fünf Gewerbetreibende vorhanden waren, galten, unter den vorgenannten Bedingungen, alle als gewählt. Die Wahl erfolgte auf drei Jahre; Wiederwahl war gestattet. Aus den gewählten oder als gewählt zu betrachtenden Buchhändlern oder Buchdruckern bestimmte dann der Vorsitzende der Prüfungskommission zu jeder Prüfung die zwei Examinatoren. Der zu Prüfende hatte zunächst ein Gesuch einzureichen, in dem nachgewiesen werden mußte, daß er das 24. Lebensjahr zurückgelegt habe, und dem ein kurzer Lebenslauf beizulegen war, in dem über persönliche Verhältnisse und Bildungsgang Auskunft gegeben wurde. Die Prüfung zerfiel in eine schriftliche und eine mündliche; für den Buchdrucker trat noch eine technische hinzu. In der schriftlichen Prüfung wurden zwei Aufgabeu gestellt: eine technische, gestellt von den technischen Kommissionsmitgliedern, und eine zweite, welche die das Gewerbe des Prüflings angehenden gesetzlichen Bestimmungen betraf, gestellt vom Vorsitzenden. Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf das Technische des Gewerbes und die dafür erforderliche allgemeine Ausbildung und bei Buchhändlern auf Literaturgeschichte (bei Buchdruckern auf Sprachkenntnis), soweit das Gewerbe deren Kenntnis erforderte. Über den Ausfall der Prüfung entschied die Kommission nach Stimmenmehrheit; zur mündlichen Prüfung wurde man nur nach bestandener schriftlicher zugelassen; hatte man eine der beiden Prüfungen nicht bestanden, so wurde man auf einen Zeitraum nicht unter sechs Monaten, oder lag Mangel speziell an technischen Kenntnissen vor, auf mindestens ein Jahr zurück- Preußische Preßgesetzgebung, 309 gewiesen. War die Prüfung bestanden, so erhielt man ein vom Bor- sitzenden ausgefertigtes Zeugnis. Was die Kosten betrifft, fo hatte man bei der Meldung 5 Rthlr. zu zahlen. Wenn mit der Einführung der Buchhändlerprüfung Preußen der einzige Staat blieb, so war das um so weniger der Fall mit der Einführung aller der übrigen Maßregeln, die so weit als möglich den Zustand einer Eensur ohne Ceusor herstellen sollten. Die preußischen Gesetze von 1849 bis 1851 sind bezeichnend für den Weg, den so oder so die meisten Einzclgesetzgcbungcn dabei zurücklegten. Die preußische erste oktroyierte Verfassuug vom 5. Dezember 1848 verfügtem die Preßfrcihcit dürfe „unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Eensur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbcstclluugen, weder durch Stacitsauflagcu uoch durch Beschränkungen der Druckcreieu und des Buchhandels, noch endlich durch Postvcrbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden"; die revidierte preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 sagte schon bloß noch: daß dergleichen Beschränkungen „nur im Wege der Gesetzgebung" eingeführt werden dürften; die preußische Ordonnanz vom 5. Juli 1850 endlich — dann das Preßgesctz vom 12. Mai 1851 — führte das System der suecessivcn Verantwortlichkeit ein, die Zcitungskaution (diese beiden Punkte schon vorher in der Verordnung vom 30. Juni 1849>, die Bedingung der gewerblichen Konzcssion, die Entziehung der Gcwerbe- konzcssion und des Postdcbits, die polizeiliche Konfiskation, strich die Zuständigkeit der Schwurgerichte, und das alles ohne ständische Zustimmung. Die Gewerbe, die durch das preußische Preßgcsetz vom 12. Mni 1851 unter besondere Aufsicht der Regierung genommen wurden, waren die des Buch- und Steindrnckers, Buchhändlers, Kunsthändlers — der Ministerialerlaß vom 8. Mai 1852 fügte den Musikalienhändler hinzu —, Antiquars, Lcihbibliothekars, Juhabcrs von Lesckabinetten uud des Verkäufers vou Zeitungen, Flugschriften und Bildern. Zum Betriebe aller dieser Gewerbe war die Genehmigung der Bczirksregierung erforderlich; die Bedingungen der Genehmigung waren Unbescholtcnhcit und für Buchhändler und Buchdrucker außerdem der durch Ablegung der Prüfung zu erbringende Befähigungsnachweis. 310 8. Kapitel: Prcßxzcsctzgcbnng u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. Das System der auf Fiktion beruhenden, vom Schöpfer bis zum Kolporteur hinabreichenden subsidiären Verantwortlichkeit wnrde, wie in Preußen, so durch das,Preßgesetz vom 14. März 1851 in Sachsen eingeführt. Das badische Preßgesetz vom 15. Februar 1851 hatte zwar die successivc Haftbarkeit, räumte aber dabei, um den Buchhandel durch die Verpflichtung unbedingter Haftbarkeit nicht zu schädigen, dem Buchhändler einen dreifachen Vorzug ein: er wurde nur dann zum verantwortlichen Verbreiter, wenn ihm die Schrift außer dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen war oder wenn die Schrift Verleger, Drucker, Ort und Zeit nicht angab, oder wenn die Beschlagnahme oder Verurteilung bekannt gemacht worden war. Das bayrische Gesetz vom 17. März 1850 umgekehrt kannte das System der subsidiären Verantwortlichkeit nicht, unterwarf auch die periodische Presse keiner Kautionspflicht, führte aber dafür die Entziehung der Gewerbekonzcssion in der Gestalt ein, daß einer Verlagshandtnng oder Druckerei, von der innerhalb eines Jahres wenigstens zwei Schriften verurteilt waren und innerhalb Jahresfrist eine Schrift erschien, die ein gleiches Verbrechen oder Vergehen enthielt, die Gewerbsbefugnis bis zur Dauer eines Jahres und, wenn die Maßregel schon einmal über sie verhängt war, für immer entzogen werden konnte. Die sächsische Verordnung vom 3. Juni 1350 aber führte speziell für die periodische Presse das eigentliche Ver- warmmgssystem ein: d. h. erteilte den Kreisdirettioncn das Recht, nach zweimal erfolgter Verwarnung das fernere Erscheine« einer Zeitung zu verbieten. Die alte Karlsbader Grenzlinie zwischen einem Reiche schwerfällig- dickleibiger ccnsnrfrcier und einem solchen leichtbeschwingt-geschmeidiger censurpslichtigcr Druckerzeugnisse verschwand keineswegs. Gleich die schleswig-holsteinisch und lauenburgischc „Provisorische Verordnung" vom 10. Mär; 1848 hob die Censur der Manuskripte auf, bestimmte aber, daß Schriften bis zu fechs Druckbogen Umfang vor Verkauf oder Verteilung der Ortspolizei vorzulegen und erst dann verkauft und verteilt werden dürften, wenn die Ortspolizeibehörde sie geprüft und festgestellt habe, daß sie weder die Landcsgesetze überträten, noch Verfassung, Sicherheit und Würde des Deutschen Buudes oder eines mit Lauenburg in freundschaftlichen Verhältnissen stehenden Staate angriffen. Das Ham- burgischc Preßgesctz vom 20. September 1849 verlangte die Vorlage PrcszgcictMbung anderer deutscher Staaic». 311 ciucS Exemplars der Schriften unter fünf Bogen innerhalb 24 Stunden nach der Ausgabe, ebenso das badifchc Preßgesetz vom 15. Februar 1851, aber mit Ausuahmc der Hefte, Blätter und Schriften von wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts, während andrerseits von den übrigen Blättern „nnverzüglich das erste abgezogene Blatt" abzuliefern war. Auch Sachsen verfügte schon im Preßgesetz vom 18. November 1848, dessen erster Paragraph noch lautete: „Im Königreiche Sachsen ist die Censur sür immer ausgehoben. Es besteht völlige Freiheit der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, (Kautionen, Stempclauflagen oder Postverbote", daß von jeder im Lande gedruckten Schrift „gleichzeitig mit der erstcu Ablieserung oder beziehentlich Versendung" ein broschiertes Exemplar gegen Empfangsbescheinigung an das Ministerium des Innern abzugeben war. von welchen Exemplaren in jedem Falle diejenigen von nicht über fünf Druckbogen Umfang Eigentum des Ministeriums bleiben, und daß von den im Lande erscheinenden Zeitschriften von jedem Stück, Heft oder Blatt drei Exemplare (für Staatsanwalt, Ministerium des Innern und Ncichsministcrium des Innern) „mit derselben Beschleunigung, mit welcher die Ausgabe au die Abonnenten erfolgte", zu leisten waren, die Eigentum der geuanuten Behörden blieben. Das bayrische Gesetz zum Schutze gcgeu den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 verlangte nur vou Zcituugen die Hinterlegung zweier Exemplare bei der DistriktSbchördc bei Beginn der Austeilung ^Versendung!, die dadurch nicht aufgehalten werden sollte, und nuterwarf die periodische Presse keiner Äautiouspflicht. Die Druckschrifteu bis zu fünf oder sechs Druckbogen oder wieviel nun in den verschiedenen Gesetzen als obere Grenze festgesetzt wurden, zu denen also in jedem Falle die Zeit- und Tagesblättcr und die große Mehrzahl der Flugschriften gehörte, warm dadurch grundsätzlich uugüustiger gestellt, als sie cö unter der Censur gewesen waren; ihr Schicksal hing von dem Urteil einer untergeordneten und abhängigen Verwaltungsbehörde ab, und das Wagnis des Herausgebers und Verfassers war dadurch, daß sie diese nicht als Mannskript, sondern nach bereits beschafftem Druck der Auflage vorzulegen hatten, vergrößert. Dagegen hatte es eine besondere Bewandtnis mit einer andern Art der Lieferung von Exemplaren seiner Vcrlagsnrtitel, zu der der Verleger verpflichtet war. Es haudcltc sich dabei ebensowenig um die Ecusur 5, Kapitel: PresigeselMbung n. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. wie um die Versicherung des Rechtsschutzes oder um eine gcwerbrechtlichc Leistung, sondern um Bibliothctscxemplare. Ihre Ablieferung war teilweise, wie in Frankfurt a. M. (ein Exemplar an die Stadtbibliothek), schon vor 1848 im Sande verlaufe», teils, wie in Sachscn-Mciningcn (je ein Exemplar au die öffcutliche Bibliothek iu Meiningcn und an die Universitätsbibliothek in Jena) kam sie von den fünfziger Jahren ab anßcr Übung, teils, wie in Preußen (je ein Exemplar an die Königliche Bibliothek in Berlin und die betreffende Provinzialbibliothek), wurde sie gesetzlich ausdrücklich aufrechterhalten (Preußisches Prcßgesctz vom 12. Mai 1851, § 6). Übrigens ist das Jahr 1848 in der Geschichte der Pflichtexemplare dadurch bemerkenswert, daß eine Versammlung Frankfurter Buchhändler und bnchhändlcrischer Parlamentsmitglieder beschloß, ein Exemplar ihrer neueu Verlagsartikel einer zu begründenden Rcichsbibliothck zu liefern, um so die Führung einer genauen Büchcrrolle anzubahnen; der Grundstock dieser Reichsbibliothct kam auch zu Stande; als das Parlament aufgelöst war, wurde der größte Teil davou dem Germauischcu Museum zu Nüruberg überwiesen. Die Zcitungskantion wnrde in Baden durch das Gesetz vom 15. Febr. 1851, in Sachsen durch das Gesetz vom 14. März 1851 eingeführt. Das Großhcrzogtum Hessen (Verordnung vom 4. Oktober 1850 und dann Prcßgesctz vom 27. Marz 1851) hob wie Preußen die Zuständigkeit der Schwurgerichte auf. Alle gegen Presse und Buchhandel gerichteten Bestimmungen der deutschen Einzclgcsetzgebungen wurden natürlich auch in Österreich Gesetz. Großenteils schon, von Tpezialvcrordnungen abgesehen, durch das Preßgcsetz vom 13. 14. März 1849, das aber noch in die Zeit des Belagerungszustandes siel und praktisch von geringer Bedeutung war, dann aber durch die Verordnung vom 6. Juli 1851 und, nachdem der 31. Dezember 1851 die — freilich noch gar nicht ins Leben getretene — österreichische Verfassung vom 4. März 1849 samt den Grundrechten und somit auch die Prcßfrcihcit aufgehoben hatte, durch das Strafgesetz vom 27. Mai 1852, das dic materielle Gedaukcnfrciheit noch mehr einschränkte, und dic dnrch zwei Instruktionen vom 18. August 1852 und 13. November 1854 ergänzte Prcßordnung, ebenfalls vom 27. Mai 1852, dic nicht nur dic Repression noch vcrschärste, sondern die Rückkehr zu dcm — zwar nicht nominellen, aber thatsächlichen — System der Prä- vcntivccnsnr voilcndetc. Wir finden dic Hintcrlegnng cincs Excmplars von Österreichische Preßgesetzgebung. 313 periodischen Druckschriften eine Stunde, von nichtperiodischen drei Tage vor der HinauSgabc oder Versendung bei der Sichcrheitsbehördc, von erstcrin auch bei der Staatsanwaltschaft; das System der Verwarnung, und zwar auf Grund der dehnbaren Bestiiumung: daß in einer periodischen Druckschrift „beharrlich eine dein Throne, der Einheit und der Integrität des Reichs, der Religion, der Sittlichkeit oder überhaupt den Grundlagen der Staatsgcscllschaft feindselig oder mit der Ausrechterhnltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung unvereinbare Richtung" verfolgt werde oder die Richtung sich mit der „monarchischen Regicruugsform" oder dem „monarchischen Prinzip" nicht vertrage, mit Übertragung des Rechtes zu dauernder Einstellung oder gänzlicher iionzessionsentziehung an die oberste Polizeibehörde, oder in dringenden Fällen sogar an den Statthalter und mit Ausdehnung auch auf die nichtpcriodischen Druckschriften; die „gleichzeitige" Haftung; ein Verbietungsrccht der obersten Polizeibehörde für ausländische Druckschriften und das Verbot der Beförderung verbotener ausländischer „oder ihnen gleichgchaltcner" Druckschriften durch die Post; ZcitnngSkonzession und ZcitungStaution, die letzter« nicht bloß bei politischen Blättern, sondern bei jedem Blatt, das sich eine gerichtliche Verurteilung zugezogen hatte. Ja die österreichische Reaktion führte sogar das „Büchcrrcvisionsgeschäft" guter alter Zeit wieder ein. Die aus dem Ausland eingehenden Bücherballen, Kreuzbaudsendungcn u. s. w. giugeu an die Hauptzollämtcr erster Klasse. Das Preßgcsetz sah hier „BüchcrrevisionSkommissioncu" vor, d. h. durch die oberste Polizeibehörde besonders bestimmte Polizcibcamte der betreffenden Polizeibehörde, von denen die Büchcrscnduugeu „vom polizeilichen Standpunkte revidiert" wurden. Es handelte sich dabei auch jetzt keineswegs nur um die Feststellung der österrcichischcrscits amtlich verbotene» Bücher, sondern anch um diejenigen, „rücksichtlich deren zwar ein Verbot noch nicht erlassen wurde, die jedoch von der RcvisionSeommission als bedenklich erkannt" wurden: sie wurden „vorläufig in amtlicher Verwahrnng zurückgehalten", von der Revisionskommission einer „näheren Prüsuug" uuter- zogcn und dann gegebenenfalls von ihr mit Verbotsantrag über den Statthalter an die oberste Polizeibehörde oder an diese unmittelbar gesandt. Welche weisen Erfahrungen man dabei in der guten alten Zeit gemacht hatte, geht aus mancher Bestimmung der „Instruktion zur definitiven Organisierung des Bücherrcvisionsgeschästcs" vom 13. No- Zl^j. 8. Kavilcl: Prcszqcscpgebnng u. Urliedcrrechl bis z. Ende dcö Tculsche» Bundes. vember 1854 hervor: „Wird bei der Revision wahrgenommen, daß es bei der Verpackungsart darauf abgesehen sei, die Aufsicht zu tauschen und strafbare Druckschriften der Wahrnehmung und AnHaltung zu entziehen, sind insbesondere solchen Werken falsche Titelblätter oder Umschläge beigelegt, oder erscheinen sie bogenweise iu andere Werke eingelegt, so ist die ganze auf solche Weise vorgerichtete Sendung mit Beschlag zu belegen". Man wird durch diese Jnstruktiouöbestimmungcn erinnert an die vormärzliche Zeit, in der man von einer besonderen Atteratur sprach, die darauf zugeschnitten werde, in Österreich verboten zu werden-, in der der österreichische Sortimenter zu mehrerer Sicherheit auf dem Kopf gewisser Verlangzettel das Zeichen i v anbrachte, was für den kundigen Buchhändler bedeutete: Achtung, hier verboten: in der der österreichische Verleger in Österreich verbotene Schriften außerhalb Österreichs unter verändertem Titel erscheinen ließ, wobei erbauliche Gebet- und Erbauungsbücher- oder langweilige Äalendertitcl beliebt waren; in der Börnes „Briefe aus Paris" (Hoffmann ^ Eampe) unter dem Titel „Beiträge zur Ander- uud Völkerkunde" nach Osterreich gingen und Otto Wigand in Leipzig seinen österreichfcindlichen Verlag als Verpackungsmaterial einschmuggelte. Die „Jnstruetion zur definitiven Organisierung des Büchcr-Revinonsgeschäftcs" vom 13. November 1854 machte die Einrichtung den alten Zuständen noch ähnlicher: die besonderen Revisionskommissionen wurden mit Ausnahme derjenigen zu Wien, Mailand und Krakau ausgelöst, und die Durchsicht der Bücherscndnngen und Auhaltung der dabei vorgefundenen verbotenen und bedenklichen Schriften wurde der betreffenden Polizeibehörde resp. den genannten drei Revisionskommissionen, die Prüfung des Inhalts und die Autragstellnng auf Verbot aber der nnn als „Vüchcrrevisiono-^entraleommission" fortbestehenden Revisionskommission zu Wien (und in gewissen naheliegenden Fällen den Revisionskommissionen in Mailand nnd >trakau> übertragen. Diese Eensur- thätigt'eit übten die österreichischen Revisionsämter ans bio zum Ende ihres Bestehens. So war der Geist der Reaktion in deutschen Ländern eingezogen. Und er war es in doppeltem Widerspruch zu den Errungen schaften von 1848; denn der Widerspruch bestand nicht mir darin, daß inhaltlich, nachdem die Wasser der Revolution sich verlaufen hatten, VnndcöbcschlliK vom «.!. Juli 1854. :)15 Beschränkungen auferlegt wurden, die das Jahr 1848 abgeschworen hatte. Die Korporation der Berliner Buchhändler erklärte in der „Denkschrift über den besetz Entwurf, betreffend: das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern" vom 17. Mär; 1849, daß „jedes Gesetz für einen Ein;clstaat Deutschlands mangelhaft, unvollkommen und in vielen Zöllen ungerecht" fein müsse. „Der Geist, welcher die Litteratnr schafft, und dessen Wesen auch iu den materiellen Beziehungen derselben sich geltend macht, kennt die Gränzmarkcn der Einzclstaaten nicht. Es gicbt keine Preußische, Sächsische, Württembergische, sondern nur eine deutsche Literatur, und auch der deutsche Buchhandel hat sich demgemäß durch Jahrhunderte so organisirt, daß einheitliche deutsche Gesetze ihm zum Lebensbedürfnisse geworden, die bisherige Verschiedenheit der deutsche» Gesetzgebungen aber als eines der fühlbarsten Hemmnisse dem bucbhändlcrischcu Verkehr stets entgegengetreten ist." Das Jahr 1848 hatte, wie es alle und jede Beschränkungen der Prcßfrcihcit aufgehoben hatte, fo auch dcu Erlaß eines einheitlichen deutschen PrcßgesctzcS zugesagt. Mannigfach voneinander abweichende Partikulargesctze hatte man dafür erhalten. Da erschien im Jahre 1854 ein Preßgcsctz des Deutschen Bundes: die „Allgemeinen Bundcsbcstim- mungcn, die Verhältnisse des Mißbrauches der Presse betreffend" vom 6. Juli 1854; das für ganz Deutschland gültige Bnndcsvreßgesetz also, auf das man fast volle vier Jahrzehnte gewartet hatte. Oder ist diese Beziehung zwischen Bundesaktc und Bnndcspreßgesctz nicht richtig? Sie ist jedenfalls nicht vollständig. Man kann den Beschluß einmal in unmittelbarer Beziehung sehen zu der Bundesakte: denn mit dem 6. Juli 1854 war endlich die Zusage der „Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreihcit" erfüllt; aber andererseits — wie könnten wir es anders erwarten? — war er das Gegenstück zn den Karlsbader Beschlüssen: wie die karlsbader Beschlüsse auf die BuudeSakte folgteu, iu demselben Sinne folgte auf die Verkündigung der Preßfreihcit vom Jahre 1848 der Bundcsbeschlnß vom 6. Juli 1854. Da war erstens Konzession und Kantion. Der Beschluß schrieb die Bedingung der besonder« Konzession für alle Preßgewcrbetreibcnden vor und vergaß dabei nicht das Verwarnungssystem: die Konzession kann auf Widerruf oder uicht auf Widerruf erteilt und im letztern Falle nach schriftlicher Verwarnung 8. Kapitel: Preßgesetzgebuug u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. oder gerichtlicher Verurteilung, im erstern Falle ohne weiteres entzogen werden. Periodische Druckschriften sind kautionspflichtig. Die Kaution beträgt in der Regel 5i0(D Thalcr und kann nur für solche Blatter nachgelassen werden, die alle politischen und socialen Fragen ausschließen. Da ist weiter die, zum Teil schon in der Kautionspflicht enthaltene, neue Form für die alte Karlsbader Grenzlinie zwischen Druckschriften bis zu und über zwanzig Druckbogen: von jeder Druckschrift ist vor der Ausgabe, spätestens bei Keginn der Austeilung oder des Vertriebes ein Exemplar an die ^DrtSpolizcibcho'rde einzureichen, uud für Schriften von mehr als zwanzig Bogen Umfang find längere Fristen zulässig. Daneben standen Vorschriften der jederzeit einziehbaren Erlaubnis zum Hausieren mit Druckschriften sowie zum öffentlichen Ansstrcucn. Anbieten, Verteilen oder Anschlagen; des Aufdrucks von Namen und Wohnort des Drnckers auf jede, auch nicht zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, des Aufdrucks von Namen und Wohnort auch des Verlegers bei Druckschriften, die zur Verbreitung bestimmt sind; eines verantwortlichen Redakteurs für periodische Druckschriften, soweit sie nicht alle politischen und socialen Fragen ausschließen. Der Schluß aber ließ die Absicht erkennen, die Presse in absehbarer Zeit sogar noch stärker zu beschränken: er bestimmte, daß man sich nach Verlauf zweier Jahre darüber schlüssig werden wolle, ob die Anordnungen zur Verhütung des Mißbranchs der Presse sich als genügend erwiesen hätten. Neben einigen kleineren Staaten «Muenburg, Hamburg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershauscn, Sachsen-Gotha» führte» Bayern und die beiden Hauptstaatcn Deutschlands, Preußen und Österreich, den Bundcs- beschluß nicht aus: gerade die letzter» freilich, wie wir sahen, hatten vorläufig durch eigene Gesetze für entsprechende Maßregeln hinreichend gesorgt. Wie in der vormärzlichcu Zeit, so zielten noch mehr in den Jahren der Reaktion die gegen die Presse und ihre Erzeugnisse gerichteten Maßregeln vor allem ans die Zcitungsprcssc ab. Der Zeitung galt die Kantionspflicht, der Kautionsverfall. Auf die Zeitung war Konzessionsentziehung und Verwarnnngssystem zugeschnitten. Für die Zeitung bestand die Postvcrtriebs-Entzichung. Preußen, am i?. Juni 185L, belegte die politischen und Anzcigcblättcr mit einer Stempelsteuer und nach seinem Vorbilde Österreich. „Nun lege man", sagte zu Ende unseres Zeit- Fortschritt des Zcitungswcwis. 317 raumes, im ersten Bande der Verhandlungen des Sechsten Deutschen Juristcntagcs, 1865, der Königsberger Professor John, „auf die eine Seite der Wagschalc: 1) die Zeitungssteuer, 2) die Entziehung des Post- debits, 3) die Kautionen, 4) die polizeiliche Beschlagnahme, 5) die gerichtliche Beschlagnahme, M Verbote von Zeitungen, Zeitschriften u. s. w., 7) Konzessions-Entziehungen, 8) Strafen lGeld und Gefängnis) für Autor, Redakteur, Verleger, Drucker, 9) Zeugenzwang, um den sog. „wirklichen Verfasser" herauszubekommen, — und auf die andere Seite der Wagschale lege man nichts von alle dem, sondern nur einzig und allein den Censor, vielleicht sogar einen von der Regierung unabhängigen Ecnsor, — denn etwas an sich Undenkbares würde das ebenso wenig sein, als eine von der Regierung unabhängige Staatsanwaltschaft. — Dies mag man einander gegenüberstellen, dann auf die Verfassung hinweisen und erklären: ,Wir hatten einst die Eensur; die darf nicht wieder eingeführt werden, das ist verfassungsmäßig garantirt; jetzt haben wir Prcßfreihcit mit gesetzlichen Beschränkungen'. Ob man dabei auch behaupten wird, daß die Presse sich jetzt besser befinde, als früher? —" Gewiß: die Abschaffung der Censur allem, das erfuhr man zur Genüge, war es nicht, durch die ein Zeitalter der Preßfreiheit hergestellt wurde. Wie das alte System kein rein präventives gewesen war, denn neben der Censur kannte es gesetzliche Bestimmungen, auf denen die Censur ruhte, und weder die Judikatur der Gerichte, noch kräftige Re- pressivmaßrcgcln waren darin ausgeschlossen; so wurde umgekehrt in dein neue« System das Eingreifen der Verwaltungsbehörden nicht rein aus dem Gebiete des Preßrechtcs verwiesen, wurde eine ganze Reihe von Präventivmaßregcln hcrübergenommen oder wurden neue eingeführt und fehlten noch immer die Normen, die, soweit es erreichbar war, der Willkür den Riegel vorschoben. Trotzdem aber war die stärkste Säule des alten Systems die Censur, und diese Säule hatte das Jahr 1848 gestürzt und für immer gestürzt; und wenn es gilt, im Fortschritt der Zeiten das für die fünfziger und sechziger Jahre bezeichnende gegenüber den Jahrzehnten vor 1848 hervorzuheben, so wird man weniger bei den Resten der Bedrückungen im Stile der vormärzlichcn Zeit verweilen, als vielmehr darauf das Gewicht legeu, daß ihrer ungeachtet und durch sie hindurch eben in jenen Jahrzehnten gerade derjenige Zweig des litterarischen Gewerbes, dem alle jene feindlichen Maßregeln in 318 8. Kapitel : PrcßgesetMt'ilng u. Urheberrecht bis Ende de-? Deutschen Bttlives. allererster Linie galten, die Grundlage zu seiner modernen Gestaltung gelegt hat. Die Zeitgenossen selbst waren sich dessen inmitten der Reaktionszeit voll und klar bewußt. „Die deutsche Journalistik ist von ziemlich altem Datum, aber die Presse in ihrer jetzigen Gestaltung erst ein Kind von 8 Jahren". Das wurde geschrieben in einer Nummer des Frankfurter Journals vom Jahre 1856. „Dürftigkeit und Negation", so fahrt der Aufsatz fort, „war der Charakter der Presse in der vormärzlichen Zeit. Wollten die Leser politische Kost, so war sie in den Spalten der deutschen Zeitungen nur unter dem Abschnitt .Ausland' zu suchen; mit dem Abhub der englischen und französischen Presse wurde das deutsche Publikum gefüttert, wenn es mehr wollte, als Berichte über allerlei Haupt- und Staatsactioncn, polizeiliche Verfügungen, einiges Kammergczünk, Theater-, Kunst- und Litcraturncuigkeiten. Man vergleiche doch mir das erste beste Zcitungsblatt des Jahres 1847 mit einer Nummer des Jahres 1856! In Geist, Umfang und Form hat die deutsche Presse einen Aufschwung genommen, den man dnrnm nicht verkennen darf, weil er nur allmählich sich entwickelt hat. Die Hauptcigcnthümlichkeit der neuen Periode ist die systematische Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse. . Der Anschauung des Deutschen ist nuumchr das eigene Vaterland geöffnet. . Er sieht das srische, bunte Leben einer kräftigen Nation, deren Theil er ist. Er nimmt tagtäglich wahr, wie viel reicher bei aller Viel- staatlichkcit sein Nationalleben ist, als jedes fremde, wie von 35 Punkten aus Alles baut und strebt nnd denkt zur Mehrung der eigenen und gemeinsamen Wohlfahrt." Im Jahre 1825 hatte I. A. von Bergt in der Broschüre: „Der Buchhändler", geschrieben: „Zeitungen müssen unparteiisch, getreu und sreimüthig das erzählen, was geschieht; huldigen sie blindlings einer eigennützigen Partei, so verschwindet die Theilnahmc an einer solchen Zeitung bald". Jetzt, im Jahre 1860 erklärten die Berliner Buchhändler und Zcitungs-Verlegcr in einem „Bericht über die am 11., 14. u. 18. Juli stattgehabte Vorbesprechung .. die Revision des Gesetzes vom 3. Juni 1852 betreffend": „Bei der heutigen Eutwickelung des politischen Lebens ist jede Zeitung das Organ einer bestimmten Partei". Vritik nnd Partei: das gerade sollte in der modernen Zeitung Be dentung und Leben gewinnen nnd ihr Bedeutung und Vebcn verleihen. Fortschritt des Zcilimgsivcscns. 319 Gerade bei der Zeitung, dem Werkzeug des Nachrichtenverkehrs, war der iuucre Fortschritt nicht möglich ohne stark eingreifende technische und organisatorische Aortschritte. Mit Brieftauben, eigenen Stafetten, eigenen Kommissaren, die mit Extrapost die Eilpost überholten, hatten rührige Zeitungen wie die Kolnische gearbeitet, um die Schwerfälligkeit der Postbeförderung zu überwinden. Jetzt begann der elektrische Funke zu spielen. Im Jahre 1849 stellte als erste die Kölnische Zeitung den Telegraphen in ihre Dienste. Im gleichen Jahre führte in Berlin Dr. Bernhard Wolff, ursprünglich Mediziner, dann Teilhaber der Bossischcn Buchhandlung und seit 1848 geschäftlicher Leiter der neugegründetcn National- zeitnng, einen kommerziellen, bald auch politischen telcgravhischen Nachrichtendienst zunächst für die Zwecke des eigenen Blattes ein und richtete, um auf die Kosten zu kommen, ein Abonnement für Zeitungen und Börse ein, „Wolffs Telegraphen-Bureau". Auch das Reutcrsche Tcle- graphenbureau, das 1851 nach London übersiedelte, war eine deutsche Gründung, entstanden, auf Anregung des Physikers Gauß, in dem gleichen Jahre 1849 in Aachen. Aus der Maschinenfabrik von Hoe in Neuyork ging 1846 die erste TypcnumdrchungSmaschine hervor, die in der Stunde 15 bis 20000 (einseitige) Abdrucke lieferte, Marinoni in Paris schuf 1847 die beide Seiten bedruckcude vierfache Ncaktions- maschiuc: in der Mitte der fünfziger Jahre kau? aus Frankreich die (schon 1829 vom Lyoncser Schriftsetzer Gcnoux erfundene oder genauer gesagt in jenem Jahre ihm privilegierte) Papierstercotypic nach Deutschland. Des Aufschwungs aber, wie er ihr so von geistiger und technischer Seite her ermöglicht wurde, wäre die Zeitung angesichts der damit einhcr- gehenden Steigerung der Herstellungskosten und der Anfordernngcn des Publikums nimmer fähig gewesen, wäre ihr nicht der tragende Boden des JnseratcnwcscnS zu uneingeschränkter Berfügung gestellt worden. Hier war es der Staat, der fördernd einzugreifen hatte und fördernd eingriff. Mit dein 1. Januar 1850 endete in Preußeu das Zeitalter des amtlichen Jntelligenzblattes, also des JnseratcnmonopolS der Jn- telligenzblätter und die Abgabe an das Potsdamer Militttrwaisenhaus. Und wie das Jahr 1849 das erste Tclegraphcnburcau, so brachte dao Jahr 1855 das erste deutsche Annoncenbureau: Haasenstcin ^ Vogler, gegründet in Altona, mit seiner Centrale bald nach Hamburg und später nach Frankfurt verlegt. Der Staat aber folgte den Forderungen der WO 8. Kapitel: PreßgcscMbnng u. Urheberrecht bis z. Ende des Tentscben Bundes. Zeit nicht nur mit der Aufhebung des Jnscratcnzwangs. War bisher der Mittler zwischen Blatt und Leserkreis der Buchhandel gewesen, so übernahm auf dem Postkongrcß in Dresden 1849 den Zeitungsvertrieb die Staatspost; iu demselben Jahre hob Preußen den Zeitungsstcmpel, im Jahre 1856 hob es die Zcitungskonzession auf und führte den unbeschränkten Postabsatz sowie einheitliche Gebührensätze ein. Wenn, wie wir sahen, mit der Broschüren- und Flugschriften- litteratur in erster Linie die periodische Presse es war, zu deren Knebelung die Formen geschaffen wurden, die mehr oder weniger zugleich Buchgewerbe und Buchhandel belästigten: so bieten aber, eben weil gerade in der Geschichte der periodischen Presse der Fortschritt des allgemeinen Bewußtseins öffentlicher Freiheit und freier Öffentlichkeit uud ihrer altgemeinen Betätigung sich konzentriert, die fünfziger und sechziger Jahre mit den inneren und äußeren Fortschritten, die die periodische Presse vollzog, das Bild: als wenn mit diesem ihrem Fortschritte die periodische Presse die Preßgesetzgebung gleichsam mit sich fortzureißen begänne. Am auffallendsten war hier gewiß der Fortschritt, den die österreichische Preßgcsetzgcbung vollzog. Die Preßnovellc vom 27. November 185)9 wurde das letzte Erzeugnis der österreichischen Reaktionszeit. Sic verbot der periodischen Presse: „Nachrichten oder Schriftstücke, welche nur in Folge einer Verletzung der Dienstpflicht eines öffentlich Angestellten geschehen konnten, sowie Verlautbarungen, die geeignet erschienen, Jemanden in seiner gesellschaftlichen oder öffentlichen Stellung zu kränken oder lächerlich zu machen, eine öffentliche Behörde oder das Amtsansehen eines einzelnen Organs der Regierung bloszustelleu, oder eine für die öffentliche Ruhe und Ordnung bedenkliche Aufregung zu erzeugen, oder das Vertrauen in die Regierung zu schwächen". Am 20. Oktober 1860 erhielt Österreich seine Verfassung; und das Preßgesctz vom 17. Dezember 1862 brachte Österreich die Preßsrciheit. Freilich, es behielt die Kaution für periodische Druckschriften bei, die öfter als zweimal im Monat erschienen und, sei es auch nur nebenher, die politische Tages- geschichtc behandelten oder politische, religiöse oder sociale Tagcsfragen besprachen, und zwar behielt es nicht nur die Kautionslegung, sondern auch den Kautionsverfall bei, mit dem es unter allen übrigen deutschen Preßgesctzen vereinzelt dastand. Von der Kaution ausgenommen waren wissenschaftliche und Fachblätter, wenn sie nebenher Tagesfragen be- Fortschritte der PrcsiqcsctMvung. 321 sprachen, dic mit ihrer Aufgabe in Zusammenhang standen. Die Höhe der Kaution betrug für Wien und Umgebung bis zu zwei Meilen Entfernung 8000, für andere Orte mit mehr als scchzigtauscnd Einwohnern oder in deren Umgebung 6000, für Orte mit mehr als dreißigtnuscnd Einwohnern und ihre Umgebung 4000, für dic übrigen ^rtc 2000 Gulden; für diejenigen periodischen Druckschriften, welche nicht öfter als dreimal in der Woche erschienen, war dic Hälfte der genannten Beträge zu erlegen. Das Gesetz schrieb dic Hinterlegung eines Exemplars nicht nur von jedem einzelnen Blatte oder Hefte einer periodischen Druckschrift zugleich mit dem Beginne der Austeilung oder Versendung, sondern auch von jeder andern Druckschrift lmit Ausnahme von Formularen, Preiszetteln, Visitkartcn u. s. w.) bis zu mnf Druckbogen Umfang wenigstens 24 Stunden vor der Austeilung oder Versendung durch den Drucker bei der Sichcrheitsbehörde und, wo ein solcher seinen Sitz hatte, beim Staatsanwalt vor (ß 17). Pflichtexemplare verlangte sie von jeder im Inland verlegten oder gedruckten Druckschrift, die zum Verkauf bestimmt war, vier an der Zahl (für Staatsministerium, Polizeiministerium, Hofbibliothck und dic betreffende Universitäts- oder Landesbibliothek), bei periodischen Druckschriften überdies ein fünftes Pflichtexemplar für den Chef des betreffenden Vcrwaltungsgcbietes. Bei „besonders kostspieliger Ausstattung" wurde „auf Verlangen der Partei" eine Vergütung von 50 Procent des Ladenpreises geleistet. Aber das Gesetz kannte keine Konzessionen periodischer Druckschriften mehr, kein Verwarnungssystem, keine rein „politische" Beschlagnahme, keine administrativen Verbote, keine polizeiliche Gcwerbcentzichung, und es beseitigte mit dem Verzichte auf dic administrativen Verbote zugleich auch die Bücher- Revisionskommissionen. Der Übergang war vollzogen von der politisch- polizeilichen Prävention zur strafrechtlichen und strafgcrichtlichen Repression; das Konzessious- und Vcrwarnungssystem war preisgegeben. Der von der Preßordnung des Jahres 1852 in dic Sichcrhcitsbchörden gelegte Schwerpunkt ging über in dic Justizbehörden; es gab künftig nur noch gerichtliche Verbote und Einstellungen von Druckschriften, nur gerichtliche Strafcrkcnntnisse in Preßsachcn, nur strafrechtliche Verfolgung durch dic Staatsanwaltschaft oder durch Privatankläger; den Sicher- hcitsbehörden war nicht nnr jede eigene Judikatur in Preßsachcn abgenommen, sondern es mußte auch jede ihrer Bcschlaguahmuugen auf Antrag Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 21 )'.Z2 5, Kapital: Preßgesctzgcbung u. Url>et>errecht bis z. Ende dcS Deutsche» Bundes. des Staatsanwalts gerichtlich gerechtfertigt, nicht gerechtfertigte mußten unverzüglich aufgehoben und es mußte dafür von der Staatskasse Ersatz geleistet werden. In Deutschland hatte schon das Jahr vorher Bayern das Beispiel der Aufsaugung der preßgesctzlichen Ausnahmcvorschristen durch die Straf- rechtsgesetzgcbuug gegeben: die besonder» Slrafbcstimmungcn des Preß- gcsetzes vom 17. März 1850 wurden außer Wirksamkeit gesetzt und die geeigneten Strafbcstimmungcn dem ucucn allgemeinen Strafgesetzbuche vom 10. November 1861 einverleibt. Daneben begannen jetzt die Staaten, die den Bundesbeschluß des Jahres 1854 publiziert hatten, sich von ihm loszusagen. In Sachsen wurde die Lossngung eingeleitet durch eine Petition der Leipziger Buchhändler im Jahre 1883, die darum ersuchten, endlich nun an die Stelle „milder Übung" die Weisheit der Gesetze zu stellen. In einer ofscnen Kundgebung durch die Presse im Jahre 1865 loste sich die sächsische Regierung von den Fesseln der Bundesbeschlüsse. Eine entsprechende gesetzliche Neuarbcit wurde freilich nicht mehr geleistet, vielmehr stellte Sachsen vorläufig sein Preßgcsetz vom 14. März 1851 wieder her, das ja in vielen Stücken mit den Bundcsbestimmuugen übereinstimmte. Württemberg aber ließ am 24. Dezember 1864 sein Preßgcsetz vom 30. Januar 1817 wieder in Kraft treten; Koburg-Gotha gab am 9. August 1866 das liberale Gesetz, das daun in den letzten sechziger Jahren für die Prcßgesetzgebung der meisten übrigen thüringischen Staaten als Muster dienen sollte; zu Anfang des Jahres 1866 legte die badischc Regierung einen Preßgesctz- cntwurf vor, der den Konzessionen, Kautionen, polizeilichen Verwarnungen den Abschied gab und sogar das Erfordernis eines verantwortlichen Redakteurs und der obrigkeitlichen Erlaubnis zum Hausieren und zum Anschlag von Druckschristen aufgab. So kündigte sich ein neues Zeitalter an, in dem die Grundrechte von 1815 und 1848 endlich ihre wirkliche und volle Erfüllung finden sollten, und von dem nur zu hoffen war, daß es mit dem Geiste der Freiheit auch die Form der Einheit verbinden werde. Die Gruudrechtc aber, soweit sie hier im besondern unser Interesse in Anspruch nehmen, bestanden, wir erinnern uns dessen, nicht nur in dem Rechte der Preß- freihcit. Grundrechte und Urheberrecht. Nachdruck. 323 Das Gesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Voltes bestimmte in seinen Artikeln I, IV und IX Abschn, VI, §§ 133, 143, 164 der „Verfassung des Deutschen Reiches" vom 28. März 1849): „Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes . . jeden Nahrungszweig zu betreiben"; „jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern": „das geistige Eigenthum soll durch die Rcichsgesetzgebung geschützt werden". Drei Sätze, deren Inhalt für die EntWickelung des Buchhandels von besonderer Bedeutung waren: enthaltend die Grundsätze der Gcwerbefreiheit, der Preßfreiheit und des Urheberrechts und ihrer einheitlichen Ausgestaltung für ganz Deutschland. Wir sahen, daß ungeachtet des alsbald erfolgenden Rückschlags das Jahr 1848 die Grundlage der neuzeitlichen Preßfreiheit schuf, und wie sich in den sechziger Jahren auch auf gesetzlichem Gebiete eine neue und letzte Bewegung in dieser Richtung ankündigte. Wie ähnliches auch auf dem Gebiete der Gcwerbefreiheit der Fall war, wird unser zehntes Kapitel zu berichteu haben. Eine außerordentlich inhaltsreiche und für den Buchhandel nicht nur in ihren Ergebnissen, sondern auch nach ihrem Zustandekommen denkwürdige EntWickelung aber vollzog sich in der Zeit von den vierziger Jahren bis zum Ende des Deutschen Bundes auch hinsichtlich des dritten Stücks jenes dreiteiligen Programms, des deutschen Urheberrechts. Was war hier zu thun und zu leisten? Die Bundeöbcschlüssc von 1837 und 1845 hatten ein deutsches Urheberrecht geschaffen, und die Zeiten des Nachdrucks waren vorüber. Der Frankfurter Buchhandel war schon vor den dreißiger Jahren nicht mehr der Nachdrucksvermittler von einst; wenigstens der Buchhandel im cngern Sinne nicht, denn das Frankfurter „Antiquariat" freilich bezog auch in den dreißiger Jahren noch immer die Nachdrucke in ganzen Ballen, broschierte sie und vertrieb sie als „alte Bücher". Es bezog sie aus Württemberg. Hier hatte nun endlich der 22. Juli 1836 den Nachdruck von Werken verboten, deren Verfasser oder Verleger einem der deutschen Bundesstaaten angehörten. Die einmal vorhandenen Nachdrucke konnten weiter verbreitet werden, mit polizeilichem Stempel versehen; in Reutlingen wurden 83000 Bände gestempelt, 40000 davon altein von Enßlin und Fleischhauer. Sie gingen noch weit über Land. Man druckte „Verlagsverzeichnisse", z. B. die Ehr. Hciusmannsche Anti- 21* 324 5- Kapilcl: Projzgcscpgebung u. llrlicverrechi bis z. Ende des Tcmsclu'n Bundes. guariatsbuchhandlnng in Stuttgart 1837, und schlug dic Bücher los mit 60 "/„ Rabatt. Im Jahre 1838 erklärten schließlich dic namhaftesten württembergischcn Zeitungen, keine Nachdrucksnuzcigcn mehr aufzunehmen. Da wurde iu Stuttgart Ende des Jahres ein „Sonntag-Abendblatt zur Belehrung, Unterhaltung und Förderung der Geselligkeit für alle Stande" gegründet, das, im Umfang von vier Oktavseiten einmal wöchentlich erscheinend, im Alwnnement jährlich 48 Kreuzer kostcu und in dem man pro Zeile 2 Kreuzer Einrückungsgebührcn bezahlen sollte. Dic bclchrend- unterhaltend-geselligkcitssörderndcn Aufsätze behandelten einer wie der andere die Fehlerhaftigkeit der Eottaschen Schillerausgaben, und die Anzeigen stammten fast ohne Ausnahme von der „Expedition der Neuen Stuttgarter Buchhandlung", und zwar ist stehend ihre Anzeige der Taschenausgabe von Schillers sämtlichen Werken in 18 Bändchen, broschiert 3 fl. 12 kr., „ganz hübsch in Marmor mit Schildchen gebunden" 5 fl. 12 kr. Ehelius, van der Velde, Thaer, Spindler, Novalis, Hebel, Savigny waren neben dem von C. F. Arnolds Buchdruckern — bei der das Blatt gedruckt wurde — angezeigten Löfflcrischcu Kochbuch die Au- torcu, von denen sie Werke anzeigte. Am 30. Juni 1839 erschien die letzte Nummer l Nummer 30); Circulare und Verlagsverzeichnisse der Neuen Stuttgarter Buchhandlung aus den Jahren 1839 und 1840, die 50 und 60"/„ Rabatt gegen bar anboten und durch Reisende unter der Hand z. B. bis nach Liegnitz gebracht wurden, machten den Beschluß. Neben dem letzten Verflackern alter Praxis standen noch letzte Vertreter alter Theorie; im Jahre 1843 verteidigte Ludwig Höpfner in einer in Grimma erschienenen Schrift: „Der Nachdruck ist nicht rechtwidrig", den Nachdruck mit dem alten, uns wohlbekannten Beweisgrund von der Unrichtigkeit der Theorie des geistigen Eigentums. Mit dem Büchernachdruck also, in irgend nennenswerter Weise systematisch geübt, hatte man es nicht mehr zu thun. Was man aber schmerzlich vermißte, war einmal die Einheitlichkeit der Partikulargesetzgebung, sodann die geringe oder gänzlich fehlende Berücksichtigung gewisser Materien, deren Nichtberücksichtigung mit dem Fortschritt der Zeit immer fühlbarer wurde: so des dramatischen Aufführungsrechts oder des Rechts an Werken der bildenden Kunst oder der Regelung der Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete der periodischen Presse. Es war die Forderung nach der Einheitlichkeit der Gesetzgebung, Zersplitterung deS Urheberrechts. 325 die, dein innersten Wesen des Buchhandels entsprechend, zunächst mit stets erhöhter Dringlichkeit vom Buchhandel erhoben wurde, und es war der Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler, für den mit der Arbeit an der Verwirklichung dieses Zieles diese Jahrzehnte zu besonders denkwürdigen werden sollten. Von mannigfachen kleincrn Abweichungen abgesehen, trat unter den hauptsächlichen Verschiedenheilen der einzelstaatlichen Nachdrucksgesetz- gebuugen besonders die außerordentliche Verschiedenheit im Erlöschen der Schutzfristen hervor. Davon wird bald näher die Rede sein. Ein anderer wesentlicher Grundsatz, über den eine Ungleichheit der Gesetzgebung in den verschiedenen Staaten herrschte, betraf die Anthologien, die in Preußen, Osterreich, Bayern, Braunschweig, Weimar-Eisenach und Meiningen ausdrücklich gestattet waren, während die Gesetzgebungen des Bundes, des Königreichs Sachsen und anderer Einzelstaaten darüber schwiegen. Osterreich und Bayern gestatteten den Abdruck politischer Zeitungsnachrichten ebenso wie Anthologien. Was die Musikalien betraf, so verboten die Gesetze in Preußen, Braunschweig und Sachsen- Weimar-Eisenach nicht nur Auszüge und Arrangements, sondern überhaupt jede Bearbeitung, die nicht als eigene Komposition zu betrachten war; im österreichischen Gesetz waren die Arrangements ausdrücklich gestattet; in den übrigen Gesetzgebungen war mit Ausnahme derjenigen von Hessen-Darmstadt aus die musikalischen Erscheinungen ebenso wenig besondere Rücksicht genominen wie in den Bundesbcschlüssen. Das Über- setzuugsrecht war dem Verfasser in Preußen, Braunschweig, Wcimar- Eiscnach und Hessen-Darmstadt zwei Jahre, in Osterreich ein Jahr lang vorbehalten, während die übrigen Gesetzgebungen mit den Bundesbeschlüssen das Übersetzungsrecht in keiner Weise einschränkten. Über die Rechtsverhältnisse der Tagespresse bewahrten die Gesetzgebungen fast gänzliches Stillschweigen: das natürliche Ergebnis einer Zeit, in der Ecnsur und staatliche Konzcssionierung der allgemeine Boden der periodischen Presse gewesen und das Gewächs der Zeitung auf solchem Boden vom Staate mit ängstlicher Sparsamkeit angebaut worden war. Von welch ganz anderer Bedeutung aber wurde der Mangel gesetzlicher Bestimmungen, und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen, über das Eigentumsrecht von Zeitungen, den Nachdruck von Zeitungsartikeln, die Aus- schlicßlichkeit der Benutzung von Zeitungsartikeln nach 1848! Und über ZZg 8. Kapitel: Prcßgesctzciebuuq u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. alle materiellen Verschiedenheiten hinweg: wo, in formaler Hinsicht, war eine durchdachte einheitliche Auffassung der leitenden Grundsätze des ganzen Rechtsgebiets, und wo war deshalb die Garantie einheitlicher Fixierung, Interpretation und Behandlung, selbst die — scheinbare — materielle Gleichheit vorausgesetzt? Die Reichweite der Ware des Buchhandels ist grundsatzlich nicht der Ort, nicht das Land, sondern das ganze Sprache gebiet. Von der Sorge genauer Bekanntschaft mit den verschiedenen Landcsgesetzen zu schweigen, mußte sich der Mangel au Ausgeglichenheit und Austicfung des Rechts für Unternehmungen, die ein unter gleichmäßigen gesetzlichen Bestimmungen stehendes größeres Absatzgebiet zur- notwendigen Voraussetzung hatten, ein schweres Hemmnis darstellen. Nun kam ein Umstaud hinzu, der dem Buchhandel bcsondcrn Anstoß gab, für die einheitliche Gestaltung des litterarischen Rechtsschutzes in Deutschland einzutreten: der Abschluß internationaler Verträge. Der Gedanke internationaler Rechtsschutzvcrträge konnte zunächst und im allgemeinen als eine Idee erscheinen, restloser und bedingungsloser Beförderung würdig und wert. Er war humanen Geistes voll, und er sprach von der Ausdehnung des buchhäudlcrischen Wirtschaftsgebiets. Indessen näher besehen waren für den Vertragschließenden doch zwei Fragen zu erwägen: die Frage nach der Gleichmäßigkeit der Vertragsbestimmungen innerhalb des einheitlichen littcrarisch-buchhändlcrischen Gcsamtkörpers, dem der Vertragschließende angehörte, und die Frage nach der Abwägung der Vorteile des Vertrags für beide Kontrahenten, namentlich natürlich im Falle des formalen Gcgenscitigkeitsvcrtrags. Die Verhältnisse lagen aber in beiden Beziehungen für Frankreich und England viel günstiger als für Deutschland. Der Abfluß der deutschen ^riginalproduttion nach den Nachbarstaaten war im Verhältnis zu demjenigen der französischen und englischen Atteratur in den Staaten der civilisicrten Welt gering. Ruf und Eigenart besonders der französischen Litteratur verlockte zu Übersetzungen und Bearbeitungen, und der belgische Nachdruck machte der Verbreitung der französischen Produktion über die civilisiertc Welt, der nordamcrikanischc derjenigen der englischen Produktion nach Amerika stärkste Konkurrenz. Darin war es begründet, daß Frankreich und England das Zeitalter der internationalen Verträge herbeiführten, das mit dem Jahre 1843 begann, während in Antwort darauf in Teutschland eine heftige und grundsätzliche Gegner- Jnicriialionalc Liltenirvcrtnige, 327 schnft sogar gegen jede Ausdehnung des littcrarischcu Rechtsschutzes überhaupt über die nationalen Grenzen hinaus entstand. Nachdem im Jahre 184«) (22. Mni) der vereinzelte und besondere Fall eines Vertrages zur Sicherstcllung der Eigentumsrechte an litterarischen und artistischen Werken zwischen Österreich und Sardinien vorangegangen war, dem sich dann mit der Zeit der größte Teil der italienischen Staaten anschloß, begann mit dem 13. Mai 1846 (Engtand-Preußen) die Reihe der Verträge Großbritanniens mir deutschen Einzclstaaten, mit dem 20. Oktober 1851 (Frankreich-Hannover) diejenige der französisch-deutschen Einzclvcrträge. Dem englisch-preußischen Bertrage schloß sich noch im Jahre 1846 (27. August» Sachsen, schlössen sich im Jahre 1847 Brnunschweig (1. April, und Hannover an (7. Oktober). Der Widerstand des deutschen Buchhandels gegen die internationalen Verträge war, über die Geschichte der internationalen NcchiSbeziehuugen an sich hinaus, dadurch von Bedeutung, daß er auf einen Zusammenschluß der deutschen Einzclstaaten in dieser Beziehung hindrängte und wurde akut mit Beginn der sünfzigcr Jahre, als mit dem 1. September 1851 die englischen Verträge abliefen, als im Jahre 1852 dem „gastlichen Boden Frankreichs" ein vsci^t, i>i'«ÄüentieI vom 28. März entsproß, das, mit der Bedingung allerdings der im Gesetz vom 19. Juli 1793 vorgeschriebenen Einrcgistrierung und Deponierung zweier Exemplare in Paris, jeden Rachdrnck nnd Nachdrncksvertricb außerhalb Frankreichs erschienener Werte in Frankreich verbot und ihnen vor den französischen Gerichten den gleichen Schutz wie denen des eigenen Landes zusagte und so gleichsam im Rainen der Eivilisation die Völker anfricf, dem von der Ai'lwclk imtimi gegebenen Beispiele zu folgen, nnd als in dem gleichen Jahre der Abschluß eines Vertrages zwischen Frankreich einerseits, Preußen und Österreich andrerseits in Aussicht stand. Internationale Verträge, heißt es in der Schrift des Dorpatcr Universitätsbuchhändlcrs Ed. Jul. Karow „Über Rachdruck und internationale Verlagö-Vcrträgc", Dorpat 1852, sind erstens von Recht und Moral nicht gefordert; was zweitens im besonder» Frankreich und Eng- land betrifft, so sind sie dort bezüglich Belgiens und ^Nordamerikas auch buchhündlcrisch und litterarisch nicht notwendig, wenn auch natürlich zweckmäßig; für alle andern Staaten aber drittens, insbesondere für Deutschland, sind sie nicht nur nicht notwendig, sondern nicht einmal 328 ^> Kapitel! Preßgejehgebung u, tlrlicdevrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. zweckmäßig; Deutschland kann für sich nichts daraus entstehen sehen als Nachteile. Schriften so grundsätzlicher Ablehnung gehörten zu den Ausnahmen und mußten zu den Ausnahmen gehören in einer Zeit, der mit der Steigerung der deutschen Auswanderung Nordamerika als deutscher Absatzmarkt von erhöhter Bedeutung wurde; Adolf Enslin wies schon 1855 dringend auf die Notwendigkeit eines amerikanisch-deutschen Verlages hin. Das aber betonten auch Denkschriften des Börsenvereins aus den Jahren 1851, 1854, 1855, 1857 oder Enslins Schrift „Über internationale Verlagsverträge" vom Jahre 1855 nachdrücklich: daß es nicht darauf ankommen könne, einfach die Durchführung eines sittlichen Grundsatzes anzustreben, sondern daß auch die materiellen Interessen zu beachten seien: so, daß der fremde Zoll sich nicht höher beliefe als der Bundeszoll oder, ein Punkt, der vor allem eine wesentliche Rolle spielte, daß nicht im Widerspruch mit den Grundsätzen des Bundesrechts, der deutschen Landesgesetze und den Anschauungen des Börscnvereins das Nachdrucksverbot der internationalen Verträge auf die Übersetzung ausgedehnt werde. Welch ein merkwürdig rascher und schroffer Umschwuug in der That: in den dreißiger Jahren noch hatte Württemberg die Anerkennung eines Urheberrechts überhaupt grundsätzlich verweigert; und von den vierziger Jahren ab wurde der Begriff „geistigen Eigenthumö" so hoch gespannt, daß die Übersetzung eines französischen Werkes in Deutschland, eines deutschen in England u. s. w. als verbotener Nachdruck gelten sollte. ^m übrigen aber ging die Hauptsorge des Börsenvcreins, als des berufenen Vertreters der Interessen des deutschen Buchhandels, dahin, auf eine durch das Königreich Sachsen beim Bunde anzuregende Überführung der mannigfachen deutschen Einzelverträge in einen einheitlichen Bundcsvertrag aus Grund der Bundesgesetze von 1832, 1837 und 1845 hinzuarbeiten. Deun die Staatsvcrträge bewirkten nicht etwa die gleichmäßige rechtliche Behandlung in den Vertragsstaaten; sie bewirkten mir, daß der Staat ^ die Untcrthanen des Staates L rechtlich wie seine, des Staates ^ Unterthanen behandelte; die gegenseitig gewährten Rechte brauchten also inhaltlich durchaus nicht gleich zu sein. Der littcrarischc Rechtsschutz war an die Erfüllung mannigfacher Formalitäten geknüpft. Er fand sich nicht selten ausgesprochen in Verträgen, die in der Hauptsache andere Gegenstände betrafen, besonders in Handelsverträgen, sodaß Denkschriften des Börsenvereins voni ö:-!. Januar 1855. 329 cr in seinem Bestände abhängig war von Verhältnissen, Erwägungen nnd Berechnungen ganz anderer und fremder Art und Natur. Dabei standen zu Ende des Jahres 1856 bereits dreizehn deutsche Bundesstaaten mit Frankreich und ebensoviele mit Großbritannien im Ber- tragsverhültnis. Die am 23. Januar 1855 von Rudolf Besser, Bernhard Perthes und Wilhelm Engelmann gezeichneten „Denkschriften über den internationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck zwischen Deutschland, Frankreich und England" gipsclten in dem Gesuche: „Die Hohe Königlich Sächsische Staatsregicrung wolle bei der Hohen Bundesversammlung dahin wirken, das; sie unter Festhaltung der im Vorstehenden und in der Denkschrift, die Vertrüge mit Frankreich zum internationalen Schntze gegen Nachdruck betreffend, niedergelegten Grundsätze, einen alle deutsche Territorien bindenden Bnndesbcschluß erlasse, welcher den internationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck unter Berücksichtigung der verschiedenen Verhältnisse des deutschen und des englischen Buchhandels, auch den englischen Staatsangehörigen nach Maßgabe des von den Bundesbeschlüssen aus den Jahren 1832, 1837 und 1845 allen deutschen Staatsangehörigen gleichmäßig gewährten Schutzrechts, jedoch nur unter der Bedingung zusichere, daß England die möglichste Gleichheit der Eingangs- bedingungcn nach England für die Erzeugnisse des deutschen Buch- und KnnsthandclS mit denen, welche für die englischen Druckwerke in Deutschland rücksichtlich des Zolls bestehen, herstelle". Die sächsische Regierung aber forderte schon im Monat darauf (16. Februar den Börsciwcrein sowie die Tcpnticrten des Buchhandels zu Leipzig auf, ihr für die Formulierung jener „Grundsätze" bestimmte und motivierte Vorschläge einzureichen; aus solcher Grundlage wollte sie dann beim Bunde entsprechende Anträge stellen auf die durchgreifende Abänderung und Vervollständigung der Nachdrucksgcsctzgebung. Der Börscuvcrein also an der Arbeit, umgeben von den etwa dreißig verschiedenen deutschen Nachdrucksgcsetzen, den Entwurf zu einem einheitlichen Gesetze littcrarischeu Rechtsschutzes für ganz Deutschland zu schaffen. Die Mitglieder des dazu erwählten Ausschusses waren Heinrich Brockhans, Wilhelm Engelmann, 1>r. H. Härtel nnd S. Hirzel aus Leipzig, Friedrich Frommann aus Jena, Hranz Lechner ans Wien, Rudolph Dldcnbourg aus München, Bernhard Perthes aus Gotha, 330 5- Kapitel: PreszgeietMvnnq u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. Georg Reimer und I)r. Moritz Veit aus Berlin und Eduard Vicwcg aus Braunschwcig. Zu dieser Zeit aber wurde unter den Gefahren, mit denen die Zersplitterung der deutschen Urhcbergesetze den Buchhandel bedrohte, ein besonderer Fall akut. Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 hatte das Nechtsschutzminimuiu von einem Jahrzehnt festgesetzt, das für die in den vorangegangenen zwanzig Jahren erschienenen Werke mit dem 9. November 1847 und für die Werke der Folgezeit mit dem zehuteu Jahr nach dem Erscheinen ablief, »nd daneben die Möglichkeit eines be- sondcrn, höchstens zwanzigjährigen Schutzes vorbehalten, der in Form von Bnndcsvrivilcgien der Jahre 1838—1842 den Werken von Schiller, Goethe, Jean Paul, Wieland und Herder zu gute kam und bis in die Jahre 1858—1862 reichte. Der Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 hatte die Schutzfrist der vom Jahre 1837 ab erschienenen Werke auf dreißig Jahre nach dem Tode des Autors erweitert. In der Mitte der fünfziger Jahre konnte es fast scheinen, als ob in Preußen, das auf dem Wege von der Willkür des Privilegs mm Gesetz der allgemeinen Schutz- daucr vorangegangen war, gerade auf diesem Wege ein Rückschritt erfolgen sollte: denn am 11. Dezember 1854 wurde dcu preußischen Kammern ein Gesetzentwurf vorgelegt, der der Staatorcgierung die Bcfuguis beilegte, „aus dem Wege der Verordnung zu Gunsten der Erben verdienter Autoren die Schutzfrist gegen den Nachdruck ihrer Werke zu verlängern". Der Versuch also, hier, wo mm erstcu Male der Ablauf der Schutzfrist von Werten großer Meister in Aussicht stand, die feste gesetzliche Grundlage zu erschüttcru, wie er ähnlich noch ein halbes Jahrhundert später auftauchen sollte. Die öffentliche Meinung erklärte sich mit Entschiedenheit dagegen, und der Vorsteher des BörscnvereinS, der Berliner Vcrlngsbnchhändlcr Dr. M. Veit, bekämpfte in Schrift („Die Erweiterung dco Schutzes gegen Nachdruck zu Gunsten der Erben verdienter Autoren"! und Wort, als Mitglied des preußischen Landtags, einen Gesetzentwurf, der den vom Börsenvercin vertretenen Grundsätzen so schrofs widersprach. Der Entwurf wurde abgelehnt. Ein anderer, speziell für den Buchhandel sogar noch viel gefährlicherer Übclstand aber bestand in der Verschiedenheit des Endtermius der Schutzfrist für die Werke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen Autoren in den verschiedenen Partikulargesctzgebungcn. Zo bestimmte sür alle bereits er- Regelung der Ichichdcmer, 331 schienmcn Werke, an denen ein Verlagsrecht zur Zeit der Publikation des Gesetzes bestand, die preußische Verordnung vom 5. Juli 1844 die Dauer des dreißigjährigen Schutzes von Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 an. Für dieselben Werke setzte das braunschweigische Gesetz vom 10. Februar 1842 eine gleiche Frist vom 1. Januar 1842, das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 vom 1. Januar 1844 ab, das österreichische besetz vom 19. Oktober 1847 nur einen zehnjährigen Schutz fest, während die übrigen vorhandenen Gesetze diejenigen Werke, deren Verfasser beim Erscheinen derselben bereits dreißig Jahre verstorben waren, gar nicht schützten. Ja die Bundcsbeschlüssc wurden sogar dahin ausgelegt, daß der darin angeordnete Schutz denjenigen Werken nicht mehr beigelegt werden sollte, deren Versasser freilich bei dem Erscheinen der Bundesbcschlüssc bereits verstorben waren, deren Tod aber noch innerhalb der gegebenen dreißig Jahre fiel. Uber diese allgemein erteilte Schutzfrist hinaus hatten sich nun Österreich, Bayern, Sachsen und Hessen- Darmstadt noch die Gewährung von Privilegien vorbehalten. In Hannover galt dagegen noch das sogenannte ewige Verlagsrecht. Hier griff der Börscnverein regulierend ein, und die Angelegenheit war dringlich genug, als sie der in Sachen eines künftigen einheitlichen deutscheu Urhebergesctzes im November 1855 zu Leipzig tagende Ausschuß in die Hand nahm, denn der erste jener ungleichen Endtermine, der österreichische, stand aus Grund des österreichischen Gesetzes vom 19. Oktober 1846 schon am 19. Oktober 1856 bevor. Eine Eingabe, die der Vorstand des Börscnvercins gemeinsam mit der Leipziger Deputation im Jauuar 185«! der sächsischen Regierung einreichte, ersuchte diese, bei der Bundesversammlung dahin m wirken, daß für die bezeichneten Werke ein gleichzeitiger, nicht kürzer als auf zehn Jahre von Publikation des zu erlassenden Bundcsbcschlusscs ab ;u bcmesscndcr Ablauf der Schutzfrist festgesetzt werde. Das Gesuch wurde erfüllt in dem Vundes- bcschluß vom 6. November 1856, dem letzten littcrarrechtlichcu Gesetze, das der Deutsche Bund, so vom Borscnverein zur letzten noch fehlenden Vollendung seiner sormal vereinheitlichenden Thätigkeit auf diesem Gebiete veranlaßt, erlassen hat. Es bestand darin, daß die Schutzdaucr der genannten Werke, soweit sie zur Zeit noch im gesamten Bundesgebiete durch Gesetz oder Privilegien gegen Nachdruck geschützt waren, ebenfalls bis zum 9. November 1867 erstreckt wurde: — und so wurde also der ."32 8. Kapitel: Preßqeiet'^ebunq u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. 9. November 1867 der Tag, von dem ab das Recht der Vervielfältigung von Werken derjenigen Autoren, die seit drei Jahrzehnten verstorben waren, in Kraft zu treten hatte, und für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes gleichmäßig und ohne jede Klausel und Restriktion. Der Börsenvereins-Ausschuß aber beriet im November 1856 die Grundsätze des künstigen Entwurfs eines deutschen Urhcbergesetzcs. Den drei Berliner Juristen Heydcmann, Hinschius und v. Rönne wurde die Ausarbeitung anvertraut. Zhr Entwurf wurde begutachtet von den Rechtsgelehrtcn Jolly und Eisenlohr in Heidelberg und Wächter in Leipzig; nach einer Schlußberalung in einem außerordentlichen Ausschusse des Börsenvereins im Herbst 1857 erhielt er seine endgültige Gestalt. Folgendes waren in Kürze seine Grundzüge. Das Recht der mechanischen Vervielfältigung steht ausschließlich dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern zu. Dem Urheber gleichgeachtet sind: der Besteller, der die Ausführung des Werkes nach einem von ihm angegebenen Plane einem andern übertragen hat; der Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, das durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird und zugleich in sich ein Ganzes ausmacht; der Herausgeber anonymer und pseudonymer Werte: der Herausgeber eines bisher ungcdrucktcn Werkes, auf dessen Schutz gegen Nachdruck zur Zeit niemand Anspruch zu erheben berechtigt ist ^ natürlich mit Genehmigung des Eigentümers des Manuskriptes,. Der Begriff des Nachdrucks folgt aus dem oben angegebenen Rechte des Urhebers: Nachdruck ist jede ohne Genehmigung des ausschließlich Berechtigten veranstaltete mechanische Vervielfältigung. Die Schutzfrist erstreckt sich auf die Lebenszeit des Urhebers und «ohne Erstreckung auf den Besteller, Herausgeber oder Unternehmer) auf dreißig Jahre über diese hinaus. Das Schutzrecht erstreckt sich auch aus geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, die nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. Der Entwurf fügt die Bestimmung hinzu: daß keine Privilegien mehr erteilt werden sollen, durch die die Schutzfrist über die gesetzliche Dauer hinaus verlängert würde. Nur betreffs des Rechtsschutzes der iiunslwerke blieb ein gewisser Rest des alten BeweiSmodus erhalten: der gcselzlichc Rechtsschutz sollte hier — aber mit Ausnahme der durch die Presse vervielfältigten Kunstwerke — nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Ein- Börscnvercinscntwurf vom Jahrc 1857. lragung des betreffenden Kunstwerks in die deutsche Eiutragsrollc erfolgt war. Im übrigen sollte die deutsche Eintragsrollc, zu errichten in Leipzig und in ihrer Führung unterstellt einem Kuratorium, das aus einem von der sächsischen Regierung ernannten Vorsitzenden, einem von der Leipziger Universität ernannten Gelehrten und dem jeweiligen Vorsteher des Börsenvereins zusammengesetzt werden sollte, auch jedem andern Urheber, Herausgeber oder Verleger zum Zwecke der Legitimation seiner Rechte bis zum Beweise des Gegenteils freistehen. Betreffs des Schutzes der vor dein 9. November 1837 erschienenen Werke der vor diesem Tage verstorbenen Urheber setzte der Entwurf den 31. Dezember 1867 fest. Die neuen Bestimmungen des Entwurfs betrafen Gegenstände, die den bisherigen Nachdrucksgesetzgebungen ihrem Wesen nach fast unbekannt waren und zum Teil in der Praxis schwer empfundene Lücken ausfüllten: das Recht der Übersetzung, der periodischen Presse, der Benützung unveränderter Titel bereits veröffentlichter Werke. Was das Übersetzungsrccht betrifft, so sah der Börsenvcreins- cntwurf dafür ein ziemlich starkes Schutzrecht vor, wenn er es auch nur als Ausnahme faßte. Die Hauptbestimmung des Entwurfs lautet dahin, daß die Übersetzung eines bereits gedruckten Werkes unter den Begriff des verbotenen Nachdrucks nicht gehöre. Es ist aber dem Nachdruck glcichzuachteru erstens natürlich der Abdruck einer rechtmäßig erschienenen Übersetzung; ferner aber: die Übersetzung eines Werkes, das zuerst in einer toten Sprache erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigten in eine lebende Sprache; die Übersetzung eines Werkes, das der Urheber gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen herausgegeben hat ohne dessen Genehmigung in eine der Sprachen, in der das Werk ursprünglich erschienen ist; die Übersetzung eines Werkes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wenn sich der Urheber die Befugnis zur Veranstaltung einer Übersetzung in eine oder mehrere bestimmte Sprachen auf dem Titel der ersten Ausgabe ausdrücklich vorbehalten hat. Besonders auffallend ist der Fortschritt auf dem die Tagespresse betreffenden Gebiete. Es gab damals überhaupt nur zwei Gesetze, die ihrer Erwähnung thaten, das österreichische und das bayrische — und beide thatcn es, indem sie ihr den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck absprachen. Und was die Praxis angeht, so wird sie richtig illustriert 8. Kapitel! PrcßgcselMbumi u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes. durch die Begründung, mit der in Sachsen zu Ausgang der fünfziger Jahre die Klage einer Zeitung wegen Nachdrucks von Qriginalkorrcspon- denzen, tclegraphischen Depeschen, Börscnnachrichtcn u. s. w. abgewiesen wurde: „Es scheine, als wenn überhaupt durch eine Verbreitung von Zeitungsnachrichten, selbst wenn sie wörtlich aus einer Zeitung in die andere abgedruckt worden, ein verbotener Nachdruck nicht begangen werden könne. Der Gebrauch habe sich längst dasür entschieden, dasselbe als erlaubt anzusehen." Der Entwurf aber verbietet den Abdruck von Vorträgen, und zwar auch in den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte, der Gemeinde- und Landesvertretnngen, Kammern, Vereine und Gesellschaften gehaltenen Vortrügen und Reden in Zeitschriften und andern periodischen Blättern und den Abdruck von Korrespondenznrtikeln aus Zeitungen und andern öffentlichen Blättern innerhalb der ersten acht Tage nach dem Erscheinen des benutzten Blattes oder nach Ablauf dieser Frist ohne Angabe der Quelle. WaS die Benützung des unveränderten Titels eines früher veröffentlichten Wertes eines andern Urhebers betrifft, so erklärte sie der Entwurf in der Hauptbcstimmung als nicht dem verbotenen Nachdrucke gleichmachten; er wahrte jedoch den Anspruch auf Entschädigung, wenn der gleiche Titel zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich notwendig nnd überdies zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet sei. Der Entwurf trennte ferner, was bis dahin in keiner Gesetzgebung mit solcher Entschiedenheit ausgesprochen worden war, bei Werken der bildenden Kunst grundsätzlich die Frage des sachlichen Eigentums von der des geistigen Urheberrechts und stellte für beides gesonderte Bestimmungen aus; der Erwerb des Eigentnms eines Kunstwerkes für sich allein schließt keine Übertragung des Rechtes der Nachbildung zum Zwecke der Vervielfältigung ein. Dem Nachdruck gleichgeachtet ist: der nene Abdruck von Werken, die der Urheber oder Verleger veranstaltet, ohne nach dem zwischen ihnen bestehenden Vertrage dazn berechtigt zu sein. Dagegen fällt unter den Begriff des verbotenen Nachdrucks nicht: das wörtliche Anführen einzelner Stellen; die Aufnahme einzelner bereits veröffentlichter Aufsätze, kleinerer Gedichte und anderer littcrarischer Erzcngnisse geringer» Umfangs in ein nach seinem Hauptinhalt selbständiges Werk oder in eine Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller 'unter Angabe Stellung der Staaten zum Börscnvcrcinscntwurf. 335 der Urheber oder der Originalquelle); der Abdruck von thatsächlichen Berichten aus Zeitschriften und andern öffentlichen Blattern (mit Angabc der Quelle) und von Anzeigen aller Art; der Abdruck bereits publizierter Gesetze und amtlicher Erlasse von Behörden; der Abdruck bereits durch den Druck veröffentlichter amtlicher Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Urteile und anderer öffentlicher Akten (sofern das Recht zur ausschließenden Vervielfältigung auf dem Titel nicht ausdrücklich vorbehalten ist^; zur Abgabe sachverständiger Gutachten in Angelegenheiten des Gesetzes werden Sachvcrständigcnvcreinc gebildet, die sich aus Schriftstellern, Künstlern, Kunstverständigen, Kunst- und Buchhändlern zusammensetzen. Ihr Gutachten bestimmt den Betrag der Entschädigung, ein Gutachten, das, wenn sich die Entschädigungssumme innerhalb der Grenzen der Nettopreise von 200 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe bewegt, auffallender Weise für den Richter unbedingt bindend ist. Noch zu Ende des Jahres 1857 wurde der Entwurf als „Gesetz für Deutschland zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung" mit dem Ersuchen, auf Grund davon nunmehr Antrüge auf eine durchgreifende Abänderung und Vervollständigung der Nachdrucks- gesetzgebuug bei der deutschen Bundesversammlung zu stellen, der sächsischen Regierung überreicht. Die beiden großen Rivalen Österreich und Preußen nahmen dem Entwurf gegenüber die Stellung ein, wie sie ihrer allgemeinen Stellung dem Deutschen Bunde gegenüber entsprach. Die preußische Regierung lehnte jede Beteiligung an der Bcwerkstelliguug eines gemeinsamen Bundes-Urheberrcchts ab. Es waren drei Gründe, die sie dasür geltend machte: die Bestimmung des Artikels 18 Ä der Bundcsakte — also die „Abfassung gleichförmiger Verfügungen" — habe durch den Bundcs- beschluß vom 19. November 1837 ihre Erledigung gefunden; der Bundesversammlung stehe in dieser Angelegenheit keine legislatorische Initiative zu; es liege kein Bedürfnis zur Abänderung der preußischen Landesgesetzgebung über den 'Nachdruck vor: drei Gründe, die freilich kaum dem Buchstaben, keinesfalls dem Geiste der Bundesakte entsprachen und sowohl der Teilnahme Preußens an der Weiterarbcit des Bundes auf diesem Gebiete, die zu den Bundesbeschlüssen vom 19. Juni 1845 und 6. November 1856 geführt hatten, als auch dem Umstände widersprachen, ZZ6 8. Kapitel - PresMsevqebung u, Urheberrecht bis Ende de? Ttiitschen Bundes. daß, ivic im übrigen deutschen Buchhandel, so auch im preußischen wieder- holt die Reform der Nachdrucksgcsctzgebnng und einheitliche deutsche legislatorische Feststellung der literarischen Rechtsverhältnisse gefordert worden war, daß die Anregung dazu durch den Börscuvcrein und die Leitung der Ausschußarbeiten unter dem und durch den Börsenvereinsvorsteher Veit, Buchhändler in Berlin, stattfand, daß dem Ausschuß Georg Reimer in Berlin angehörte, daß die drei Rcchtsgclchrteu, die den Entwurf bearbeiteten, sämtlich in Berlin saßen, daß die Sachverständigen, die aus dem Kreise der Künstler zugezogen wurden, sämtlich Preußeu waren. Österreich umgekehrt ließ sogar seinerseits in den Jahren 1859-60 einen, zwar nicht im formellen Aufbau, wohl aber inhaltlich in den wesentlichen Grundzügen mit dem Börsenvcreinscntwnrf übereinstimmenden, eigenen Gesetzentwurs ausarbeiten. Eine Vorstellung, die der Börsenverein unterm 20. Oktober 1860 bei der preußischen Regierung einreichte, brachte in ihrer Stellung keine Änderung hervor. Die sächsische Regierung aber brachte endlich am 23. Januar 1862 den Antrag auf Einstellung eines Bundcs-Urhebergesetzcs auf Grundlage des Börscnvereinsentwurfs ohne die vorherige Zustimmung Preußens vor den Bundestag. Österreich stellte für die Beratungen der von Sachsen beantragten Sachverständigen-Kommission seinen Gesetzentwurf zur Verfügung. Preußen bcharrtc auf seinem Widerspruch; auf Mehrheitsbeschluß aber wurde die genannte Kommission niedergesetzt, auf Grund ihres Berichts vom 24. Juli am 16. Oktober 1862 unter alleinigem Widerspruch Preußens (und Luxemburgs) der sächsische Antrag angenommen, und am 19. Mai 1864 legte die Bundcskommission der Bundesversammlung in der That den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst" ^dcn sogenannten Frankfurter Entwurf) vor: den Entwurf eines gemeindeutschen Urhebcr- gesetzes, beruhend inhaltlich im wesentlichen auf dem Entwürfe des Börsenvereins. Dem ersten vom Staate geschaffenen Entwurf eiues deutschen Ur- hcbergesetzes war noch die Ehre beschieden, die Grundlage des letzten landesherrlichen Gesetzes zu bilden, des bayrischen vom 28. Juni 1865. "un übrigen aber wurde es auch auf diesem Gebiete das Schicksal jener Jahrzehnte, einem kommenden Zeitalter neuer staatlicher Gestaltung die Vorarbeiten zur Gestaltung einheitlicher Gesetzgebung überliefert zu haben. Frankfurter Entwurf. 5'.7 Der Börscnvercin, wie er darin der Anfänger gewesen war, sprach dabei das letzte Wort, indem er auf Grund der Verhandlungen eines Ausschusses zu Nürnberg am 10. und 11. August 1864 der sächsischen Regierung unterm 27. September 1864 einen „Bericht" einreichte, in dem die Punkte zusammengestellt waren, in denen der Frankfurter Entwurf vom Börsenvereinsentwurf abwich, und die man — wie namentlich das Bestcllcrrecht — durch die Bestimmungen des letztern wieder ersetzt zn sehen wünschte. Geschichte dk-Z Tcutschen Bnchlmndcls. IV. ^>-< Neuntes Kapitel. Weiterentwickelung des Geschäftswesens. 1815—1867. Richtung gegen unverlangte Neuigkeitssenduug. Fortschritt der periodischen Bibliographie; Wahlzettel. Vervollkommnung des Leipziger Kommissionsgeschäfts; Abrechnung, Bestellanstalt, Spedition und Auslicserung. Kommissiousgebühren, Frachtwagcn und Eisenbahn. Die Ncbcnkommissionsplätze. Fortgang der Richtung gegen die unverlangte Neuigkeitssenduug und des Ausbaues der Bibliographie. Barsortimeut. Reisevertricb. Modernes Antiquariat. Wir sind auf unserer Wanderung bis heran an die große Wende zur Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes und des neuen Deutschen Reiches gelangt, nnd die Zeit liegt um mehr als zwei Menschen- alter dahinter zurück, für die wir uns zuletzt mit der Gestaltung der buchhändlerischen Geschäftsverhältnissc beschäftigt hatten; es waren die Jahrzehnte gewesen, die unmittelbar vor Beginn der Fremdherrschaft lagen, und sie waren die Zeit des neben dem alten Tauschsystem sich entwickelnden Konditionssystcms. Die Jahrzehnte nach der Fremdherrschaft wurden die Zeit, in denen der alte Tauschvcrlchr von Verlagssortiment zu Verlagssortiment bald ganz abstarb und dem allgemein aus der Grundlage des Konditionssystems sich abspielenden Verkehr zwischen Verlag und Sortiment Platz machte. Ansichtssendung des Verlegers an den Sortimenter (Neuigkeitssenduug mit Remissions- und Dispositionsrccht), Ansichtssendung des Sortimenters an den Kunden; dabei einerseits noch keine Wahlzettel oder periodischen Ncuigkeitsvcrzeichnissc, andrerseits noch das Abklingen des Meßverlchrs alten Zuschnitts — was schon die Dauer der Messe zeigte, die für den Einzelnen bis in die zwanziger Jahre hinein bis zu vier und von da an noch immer bis zu drei Wochen und im Ganzen noch um das Jahr 1840 vier bis fünf Wochen betrug — waren die Grundzüge des Geschäfts- und Vertriebswesens, wie es sich Kouditionsjystem. Richtung gegen unverlangte Neuigkeitssendung. ZZg nach den Befreiungskriegen zunächst darstellte. Steigerung des ver- lcgerischen Wagnisses und Verminderung der Eigentätigkeit des Sorti- mcnterS waren die Nachteile, die seinen Vorzügen gegenüberstanden. Der Tauschhändler nannte ein stattliches Sortimentslagcr neuer, älterer und alter Bücher sein eigen, die er alle im eigenen Interesse empfahl und unter die Leute zu bringen suchte. Als Sortimenter wurde der Buchhändler, grundsätzlich gesprochen, Kommissionshänoler ohne eigenes Lager. Im Jahre 1824, so erzählt ein kenntnisreiches Schriftchen: „Der Buchhändler", vom Jahre 1825, hat eine Buchhandlung von einer andern Bücher für 8 Nthlr. ord. zugeschickt erhalten; zur Ostermesse 1825 remittiert sie Bücher für 4 Rthlr. 2 gr. und stellt die übrigen für Z Rthlr. 22 gr. auf neue Rechnung („disponirt" sie). Dabei spielten von Anfang an auch die blinden Disponcnden ihre Rolle. Manche Bücher, so erläuterte dasselbe Büchlein diesen Begriff, remittiert der Sortimenter nicht, sondern behält sie, manchmal mehrere Jahre hintereinander, zur Disposition zurück, und das geschieht sogar mit Büchern, von denen man Exemplare zwei- und dreimal nachverlangt hat, und zwar nicht etwa bloß mit den zuletzt verlangten, sondern mit fast allen Exemplaren, die man erhalten hat. — Was früher für die Bücher, deren Erscheinen ein Jahr und länger zurücklag, von der vereinten Thätig- kcit des Tauschbuchhandels geleistet worden war, hatte jetzt in steigendem Maße der Verleger mit eigenen Ankündigungen zu leisten; und wenn man einen äußersten Gegensatz bezeichnen will, so stand auf der andern Teile der Sortimenter, der das Konditionsgut in großem Maßstab in der Art eines Bücherleihinstituts gegen feste jährliche Vergütung abgab, um es dann, oft in recht abgebrauchtem Zustande, zu remittieren; das soll z. B. stark mit wissenschaftlichen Werken geübt worden sein, aber mich mit Unterhaltungslitteratur, unter der Bedingung, daß die Bücher an der obern Seite nicht aufgeschnitten werden dürften. Der deutsche Buchhandel müsse sich mehr erweitern und mit dieser Erweiterung, d. h. Vermehrung der Firmen, habe ein viel eindringlicherer Betrieb des Sortimentsbuchhandels Hand in Hand zu gehen: so verlangten deshalb buchhündlerischc Schriften schon der zwanziger Jahre. Es waren zunächst zwei Richtnngslinien, die für den Fortschritt in diesem Sinne in Betracht kamen. Einmal das Verbitten der unver- 22* 340 !>. Kapitel: Weitercntwickelimg des Gcschäftswcscns. 181S—1867. langten ?ceuigkcitsscndung, das wir schon in den Jahren um 1800 bemerkten. Ein Beispiel nur dafür aus den Jahren nach der Fremdherrschaft: eine „Ergebenste Bitte an meist junge Hrn Collegen", die K. F. Koehler 1823 in „Kriegers Wochenblatt" (Nr. 28) einrücken ließ. Er habe sich die Zusendung für ihn „meist ganz unbrauchbarer Novitäten" nun schon „mehrere Jahre hindurch" verbeten, das Unwesen wolle aber gar nicht aufhören; im Jahre 1822 sei er wieder schwer damit heimgesucht worden, noch dazu „meist mit gebundenen und brochirten" Exemplaren und „viel Localitätcn". Er bitte dringend, ihn damit zu verschonen; er werde, was er „als alter Buchhändler zu brauchen gedenke", sich selber zu verschreiben wissen. In den Buchhändlervcrzeich- uissen schon der 1820er Jahre ist die Zahl der Handlungen, die sich „alle unverlangten Zusendungen verbitten", ebenso groß wie die Zahl derjenigen, welche „Novitäten annehmen", für das Jahr 1823 z. B. beträgt die Anzahl der crstcren 311 und die der letzteren 310. Je mehr die Jahre ins Land gingen, desto mehr nahm diese Bewegung zu. „Keine Novasendungen", verlangte Otto Wigand in Leipzig 1839 vom Verleger, „Verweigerung der Annahme unverlangter Novitäten" vom Sortimenter; ebenso F. Frommann in Jena 1847: gänzliche Abschaffung der unverlangten Zusendung von Novitäten. Für die eigene Auswahl war der Sortimcnter im Anfang an den Meßkatalog gebunden, und er konnte, wenn er auf jüngere Neuigkeiten nicht grundsätzlich verzichten wollte, nur — wie z. B. Friedrich Arnold Brockhaus in einem Cireular vom 24. April 1808 that — darum bitten, aus seiuer nach dem Meßkatalog von ihm selbst getroffenen Auswahl einen Maßstab für seine Bedürfnisse außer den Messen entnehmen zu wollen. Zu der abwehrenden Bewegung mußte deshalb ergänzend eine zweite treten, die eine stetige eigene Auswahl der 'Neuerscheinungen ermöglichte. Sie bestand zunächst darin, daß sich rasch die Verwendung der Novitätenzettcl des Verlegers ausbreitete; in den zwanziger Jahren waren sie schon allgemein üblich. Dann aber wurde der wichtige Schritt zum allgemeinen periodischen Neuigkeitsanzeigcr gethan. Schon 1828 gründete Chr. G. Ackermann in Dessau zur Erleichterung der Novitätcn- wahl ein Bibliographisches Wochenblatt, mit Voranzeigen der Verleger, das aber bald wieder einging. Dafür trat nun das Börsenblatt auf den Plan, das sofort von Beginn seines Erscheinens an ein Verzeichnis der bei der Nvvitüten und Wahlzettel, Börseiiblatt-Biblwgrapliie. 341 Hinrichsschcn Buchhandlung in Leipzig eingehenden Neuigkeiten und Fortsetzungen brachte, zunächst nach Titeln geordnet, bis es dann, dem Zwecke des Verschreibcns angemessener, nach Verlegern eingeteilt und durch ein nach Titeln geordnetes monatliches Neuigkeitsverzeichnis ergänzt wurde. Daneben aber entstand nun auch der allgemeine Novitätenwahlzettel: zuerst der von F. Maule in Jena, 1840—49. Der Gedanke der Verbindung einer solchen Einrichtung mit dem Börsenblatt lag nahe genug uud wurde deshalb im Buchhandel vielfach und mit Lebhaftigkeit besprochen. Als das Blatt aber endlich, mit Beginn des Jahres 1853, Verschreibungszettcl beizufügen begann, hatte inzwischen schon ein zweiter Novitätcnwahlzettcl so festen Fuß gefaßt, daß, wie der Maukesche von ihm verdrängt wurde, so auch die Bestellzettelbeilage des Börsenblatts sich nicht zu halten vermochte: der Novitätenwahlzettcl, herausgegeben von C. W. B. Naumburg in Leipzig, der seit dem Jahre 1846 erschien und auch weiteren Konkurrenzuntcrnehmungen gegenüber das Feld behauptete. Nicht wenigen freilich schien dadurch das Novitätenverschreiben allzu sehr erleichtert zu sein; als man daran dachte, den Börsenblatt-Wahlzettel wieder einzuführen, wurde der Plan zunächst (1866) verworfen, weil man übermäßigem Verschreiben nicht Vorschub leisten wollte. Der Neuigkeitsverkehr, vervollkommnet durch kurzfristige periodische Bibliographie und Verwendung des Wahlzettels und durch den Fortschritt der Verkehrsmittel, bedeutete eine gründliche Wandlung in den Gcschäftsformen am Meßplatz. Die Wandlung bestand im Absterben des persönlichen Handels auf der Messe und wurde deutlich sichtbar seit dem zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts. Und der nächste Ring, der sich hier ansetzen mußte, war die entsprechende Veränderung der Abrechnung. Sie blieb zunächst noch in sehr altertümlicher Form bestehen. Allerdings begann schon von demselben zweiten Jahrzehnt an das kräftigere Steigen der grundsätzlichen Bedeutung des Kommissionärs für die Besorgung der Abrechnung und das Ausbleiben der Sortimcntcr. Aber bis zur Errichtung der Buchhändlerbörsc herrschte ans der Leipziger Buchhändlcrmcsse trotzdem noch ein Leben alten Gepräges: wo der Einzelne zwei bis drei Wochen in der Mcßstadt anwesend war und in alter Umständlichkeit persönlich die eigentliche Abrechnung erledigte, wo man gelegentlich aus dem dunkeln Paulinum mit Mcßstrazzen und Abrechnungs- 342 9- Kapitel: Weiterentwickelung des Geschäftswesens. 1L15—1867. papieren zum Grimmaischen Thore hinaus in die Waffelbuden zog, wo Abend um Abend in Äckerlcins Keller, in den Konditoreien und an andern Orten die Buchhändlerwelt sich erlustigte, und wo in Wollcnwebers Konditorei, dem „Leipziger Athenäum", etwa Müllner, Marschner und Johannes Wit mit Friedrich Campe, Otto Wigand und Gottlob Franckh zusammensaßen und unter Buchhändlern und Littcraten sich ein aus Ernst, Frohsinn und Übermut seltsam genug gemischtes Leben entfaltete. Weit darüber hinaus aber ragte der Geist alter Zeit so stark noch hinein bis in die Zeit der vierziger Jahre, daß man damals nicht nur dies beklagte: daß die Messe, fast nur noch zu Abrechnung und Zahlung dienend, beinahe nur noch von Verlegern besucht werde, während die persönliche Anwesenheit doch auch der Sortimenter nützlich sei zu gegenseitiger Berührung, Austausch der Ansichten, Bildung von Erfahrungen u. s. w., auch Geldgeschäfte sich am besten persönlich erledigten, sondern daß man geradewegs dazu aufrufen konnte, die „ursprüngliche Bedeutung der Messen wieder herzustellen": persönliche Wahl nach wirklichen Büchern (Novitäten), womit das „unsägliche, oft so kritiklose" Verschicken der Neuigkeiten wieder abgeschafft wäre. Es ist selbstverständlich, daß die Arbeit des einzelnen Geschäfts sich schon rein infolge des allgemeinen Wachstums des volkswirtschaftlichen Gesamtkörpers vermehren mußte. Dazu vergrößerte sich die Zahl der direkten Versendungen durch den Wandel der Organisation, und der buchhändlerische Verkehr überwucherte immer mehr die ganze Zeit des Jahres. Die steigende Lebhaftigkeit, die Zunahme und gleichzeitige Zerlegung des Verkehrs konnte sich aber bei der Abnahme des alten Großsortiments- und persönlichen Meßhandels weiter und vor allem uur halten und entwickeln auf Grund der entsprechenden Fortbildung des Kommissionsgeschäfts, einer Fortbildung, die darin bestand, daß aus dem verfilzten Getriebe sich umeinandertreibcnder Menschen mit all seinen altvaterischen Behaglichkeiten, aber auch all seinen altzeitlichen Reibungen und Hemmungen auch hier endgültig der Mechanismus, die rasch und exakt arbeitende Maschine rein heraustrat, aufgestellt gleichsam im ausgeräumten Saale zwischen glatt geweißten Wänden. Wenn wir bis ins zweite Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts den persönlichen Meßhandel haben und von da an die Mittelzeit noch des wirl^ lichen persönlichen Abrechnens auf der Messe, so waren es, wenn man für Abrechnung. 343 solche im allgemeinen ja nur allmählich sich wandelnde Verhältnisse in Jahreszahlen reden will, die Jahre etwa von 1836 bis 1846, in denen die ganz in die Hände des Kommissionärs gelegte Abrechnung durchdrang. Produktion und Firmenzahl waren gestiegen, die Erscheinungszcit war jeder Tag im Jahre, die Bünde waren in Hefte und Heftchen zerrissen, das neue Geschäftssystcm bewirkte, daß der Sortimenter kein Zager im alten Sinne mehr hielt, sondern auf Kondition und gegen bar, und zwar, durch Vermittelung des Kommissionärs, von den Verlegern direkt bezog, von den Verlegern, die jetzt fast ausnahmslos möglichst vollständige Auslieferungslager unterhielten. Wie waren da die alten Nicscnlager der Kommissionäre noch möglich? Der Kommissionär war fast nur noch Vermittler, Vermittler zwischen den direkt miteinander verkehrenden Sortimentern und Verlegern. Die persönliche Abrechnung aber war im Aussterben begriffen. So war der Kommissionär sowohl in Spedition und Auslieferung als in Abrechnung und Zahlung in außerordentlich sich steigernde Anforderungen hineingewachsen, er hatte zu beweisen, ob er im Stande sei, ihnen gerecht zu werden, und er hat es bewiesen; die Jahre um 1840 waren es, in denen der Kommissionär in den neuen Verhältnissen sich endgültig zurechtrückte, und die Errichtung des Börscngcbäudes bezeichnete den Beginn des Jahrzehnts, in dem hier die letzten Schlüsse aus Voraussetzungen gezogen wurden, die mit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts aufgetreten waren. Wir erinnern uns, wie sehr sich die Leipziger Kommissionäre bisher von der Börscnabrcchnung ferngehalten hatten. Als im Jahre 1836 die neue Börse eröffnet wurde, erklärten sie sich endlich bereit, sich hier zur Abrechnung einzufinden. Aber unter folgenden Bedingungen. Erstens sollten die Handlungen, die durch eine Leipziger Firma rechnen ließen, Bücher und Papiere spätestens acht Tage vor Jubilate eingesandt haben; zweitens sollten einfache Zahlungslisten und doppelte Zahlungszettcl eingeführt werden; drittens sollten die Gelder bis spätestens Jubilate in Leipzig sein. Das erste Anliegen richtete sich an diejenigen Handlungen, welche an der alten Abrechnung an der Hand der Bücher festhalten wollten, das zweite an diejenigen, welche den Kommissionär mit der Auszahlung der eingesandten Zahlungslistc beauftragten. Der Zahlungszettel war ein vom Kommissionär auf Grund der Zahlungslisten hergestelltes meist gedrucktes Verzeichnis der Kommittenten; der Zahlungs- 344 !>. Kapitel: Weiterentwickclung des Geschäftswesens. tvt5>—1««!7, emvfänger quittiert dcn betreffenden Posten der Originalzahlungsliste und einen Zahlzettel, während er den zweiten Zahlzettel bei sich behält. Ob der Kommittent nach Büchern oder Listen abrechnen lassen wollte, darüber konnten sich die Liommissionärc natürlich keine Vorschriften erlauben. Die erstere Art der Abrechnung — früher nach der Mcßstrazze, später dann nach einem Auszüge daraus, dem sogenannten Abschlußbuch — war aber dcn steigenden Anforderungen höchst unangemessen. Der Begründer einer Leipziger Firma, der für die Geschichte des modernen buchhündlcrischen Kommissionsgeschäfts von erster Bedeutung ist, Friedrich Bolckmar, gab im Jahre 1836 die Anregung, das System, nach dein der Abschluß vom Kommittenten zu Hause erledigt und dem Kommissionär nur das reine Zahlungsgcschttft überlassen wurde, allgemein einzuführen, und es setzte sich seitdem rasch völlig durch; zur Oster- messc 1849 verschwanden auf der Börse die letzten Abrcchnungsbüchcr. Dabei hatten sich aber damals im Zahlungsgeschäft noch zwei weitere Verbesserungen durchgesetzt. Einmal wurde es dank der wiederholten Vorstellungen der Kommissionäre schon zu Ausgang der dreißiger Jahre allgemeine Übuug, daß der Kommissionär die Zahlungslistcu bis Sonntag Jubilate in Händen hatte. Sodann aber war die Abrechnung, wie sie nun die allein übliche wnrdc, nicht die, wie sie von dcn Leipziger Kommissionären 1836 zur Bedingung gemacht worden war, sondern eine, zuerst von Kummer, Vogel, Barth, Georg Wigand angewandte, noch mehr vereinfachte, ohne doppelte Quittung. Der Kommissionär sandte nur die in Endsumme von ihm selbst quittierte an den Kommittenten zurück, sooaß der Sortimcuter nicht mehr von jedem einzelnen Verleger Spczialquittung bekam, und ließ sich vom Zahlungsempfänger nur auf Zahlzcttcl quittieren. Dieser Gebrauch wurde 1846 vou den Leipziger Kommissionären zur allgemeinen Einführnng vorgeschlagen. Mit dem Februareircular vom Jahre 1846, das diesen Punkt enthielt und unter andcrm auch die Ausstellung der Zahlungslistcu in Thalern und Neugroschen einführte, war, obgleich naturgemäß noch einige Jahre bis zur allgemeinen Einbürgerung vergingen, das neue Abrcchnungswescn fest begründet. Zu Ausgang dcr vierziger Jahre umfaßte der eigentliche Meßbesuch uur noch die beiden Wochen des Jubilate- und Kantatesonntags. Die Verleger pflegten zu Jubilate einzutreffen, die Sortimentcr, die noch selbst abzurechnen wünschten, am Mittwoch darauf und zuletzt, was Abrechnung. sich sonst noch an Sortimentern einfand. Am Montag nach Kantate erschienen aus der Börse die Kommissionäre. Von Mittwoch bis Sonnabend der vorangehenden (Judikate-) Woche war die Börse für die Auswärtigen und für die Leipziger Nichtkommissionäre geöffnet.- eine Vor- Abrcchnnng, die den letzten Nest der persönlichen Abrechnung darstellte, deren Dauer nun schon mehr als genügend war, und von der man voraussah, daß sie in absehbarer Zeit auf einen Tag zusammengeschrumpft und bald genug ganz verschwunden sein würde. Umgekehrt aber war, und zwar ebenfalls gerade mit dem Jahre 1836, die Erledigung des infolge des steigenden Barvcrlehrs in immer aus- gedehnterem Maße zwischen den Messen sich abspielenden Zahlungsverkehrs organisiert worden: das Börscnreglement des Vereins der Buchhändler zu Leipzig vom 25. Januar 1836 traf die Einrichtung, daß die Börse auch außerhalb der Messe jeden Mittwoch, Nachmittags von 2 bis 4 Uhr, für die Leipziger Kommissionäre zur Begleichung der in jeder Woche eingegangenen Zahlungsaufträge, im übrigen zu persönlicher Besprechung über gemeinsame und spezielle Angelegenheiten des Geschäfts und zu vertraulicher Mitteilung geöffnet war. Hand in Hand damit gingen Vereinfachungen auf dem Gebiete der Kontcnfiihrnng und der Münzrechnung. Mit Ansang der dreißiger Jahre begann man die alte Zweiteilung der Konten in Ordinär und Netto aufzugeben; als Merkjahr kann das Jahr 1832 dienen, an dessen 18. Dezember Th. Ch. Fr. Enslin in Berlin mitteilte, daß er zur Vereinfachung der Rechnung von nun ab nur noch in Netto rechnen werde. Und die vierziger Jahre brachten an Stelle der alten Rechnung des Thalers zu 24 guten Groschen die neue des Thalers zu 30 Ncngroschcn. Den Anfang machten einzelne preußische Verleger im Jahre 1840; vom Jahre 1842 ab brachte das Börsenblatt seine Novitätcnlistcn in Ncngroschcn; der Widerstand der Süddeutschen wurde durch eine Erklärung der namhaftesten Stuttgarter Firmen vom Jahre 1845 gebrochen, von 1846 ab in Neugroschcn zu rechnen. Einzelne Firmen hielten noch lange an der alten Weise fest, am längsten, bis 1860, Friedr. Vicwcg K Sohn in Braunschweig; das Börsenblatt aber brachte schon Anfang 1846 eine Liste von 536 Firmen, die sich für die Ncugroschenrcchnung erklärt hatten, und in der Ostermessc 1846 wurde zum ersten mal in Neugroschen gerechnet und gezahlt. Z46 S.Kapitel: Weitercntwickelung des Geschäftswesens. 1815—1367. Dazu kamen entscheidende Fortschritte auf dem Gebiete der Ver- mittelung des laufenden schriftlichen Geschäftsverkehrs, die der Buchhandel ebenfalls dem Verein der Buchhändler zu Leipzig verdankte, namentlich dem rastlosen Wirken seines ersten Vorsitzenden Friedrich Fleischer. Der Leipziger Verein hatte das Börsenblatt auf die Beine gestellt, er hatte 1836 den wöchentlichen Börsentag eingeführt. Im Jahre 1842 trat nach Fleischers Plan die Leipziger Bcstcllanstalt für Buchhändlcrpapiere ins Leben. Vor ihrer Begründung waren von den verschiedenen Kommissionären im ganzen 76 Markthclfcr und Laufburschen — natürlich nicht ausschließlich — damit beschäftigt worden, die Circu- lare, Rechnungs- und Bestellzettel u. s. w. auszutragen. Zeit ging damit verloren und mancher Zettel. Eine gewisse ökonomischere Gestaltung war selbst auf jenem alten Boden schon im Wildwachs entstanden: ein Zettclaustausch zwischen den verschiedenen Austrägern teils auf offener Straße, teils in der „Kleinen Börse", einer im Buchhändlerviertel (auf der Nikolaistraßc) gelegenen Wirtschaft, ökonomischer jedenfalls für den einzelnen Markthclfcr hinsichtlich der Länge des von ihm zurückzulegenden Weges. Jetzt gab jeder Kommissionär seine Papiere an die neue Bestellanstalt, und vier Leute besorgten hier die Geschäfte des Sortierens und, soweit die einzelnen Firmen nicht abholen ließen, des Austragens. Ihr Heim hatte die Anstalt in der Buchhändlerbörsc; sie blieb hier bis zum Frühjahr 1877, um dann zunächst auf einige Jahre in die Lindcnstraße verlegt zu werden. An der Handhabung der Spedition und der Auslieferung freilich, wie sehr auch die Bücherflut stieg, war grundsätzlich nichts zu vereinfachen; hier hieß es, die Arbeit und die Arbeiter vermehren. Friedrich Volckmar selbst gab im Jahre 1833 eine „Übersicht über die hiesigen Commissionsverhältnisse" und war der Verfasser des von den Leipziger Kommissionären verbreiteten „Memorandums" vom Jahre 1846. Zur Zeit der „Übersicht" geschah die Auslieferung zwei- bis dreimal — meist Montags und Donnerstags — oder nur einmal wöchentlich, und war eine Fuhre verpaßt, so bedeutete das oft eine Woche Versäumnis. Das Memorandum rechnet schon mit der Eisenbahn, und die Auslieferung geschah nun täglich oder einen Tag um den andern. Nach dem alten System der Spesenberechnung bestanden die Leistungen des Kommittenten aus einem allgemeinen Kommissionshonorar und für Auslieferung. Kommissionsgebühren. 347 den Sortimcnter aus den Emballagekosten, für den Verleger dem Lagerzins. Mit der EntWickelung des modernen Geschäftsverkehrs bürgerte sich die Einrichtung ein, daß der Sortimenter den Kommissionär mit einem gewissen Fonds zur Auslosung der Barpakete ausstattete. Friedrich Volckmar teilte 1835 einem jungen Anfänger (Morgenroth in St. Petcrsbnrg) aus dessen Anfrage als Bedingungen mit: 1) 1 Rthlr. Emballage pro Centner; 2) „die geringen Commissionsgcbührcn"; 3) Cassa für Barpakete. Was die letztgenannte Vorauszahlung betrifft, so wurde sie grundsätzlich nur von neuen Firmen verlangt; der als solid befundene Kommittent erhielt Kredit, indessen ohne daß sich in der hier umfaßten Zeit in ausgesprochener Weise eine bankiermäßige Stellung des Kommissionärs zum Kommittenten nachweisen ließe; Volckmars Übersicht vom Jahre 1833 lehnte eine solche Gestaltung des Verhältnisses ausdrücklich ab: die „Functionen eines Commissionärs" seien „mit denen eines Banquiers nicht vereinigt". Das Memorandum vom Jahre 1846 erwähnte das „Einlösen und Einkassircn der Baarpaquete, das ununterbrochene Zahlen und Empfangen einzelner Zahlungen außer der Messe" bereits als besondern „Gegenstand der Berechnung": der Gegenstand aber, der berechnet wurde, war nicht der Zinsverlust, sondern die „große Bemühung". Als Taxe für die Kommissionsgebühren „bei gewöhnlichem Verkehr" gab Volckmar 25 bis 40 Rthlr. an. Der steigende Barpaketverkehr vor allem war es aber auch, der das alte System der Spescnbercchnung als unzulänglich erscheinen lassen und dazu führen mußte, die Berechnung genauer den einzelnen Arbeiten des Kommissionärs anzupassen, während das Kommissionshonorar zu einer speziellen Vergütung der allgemeinen Verantwortlichkeit des Kommissionärs und der mannigfaltigen Nebenarbeiten, Korrespondenzen u. dgl. wurde. Das „Memorandum für die Herren Committcnten mit Bezug auf das Commissionsgeschäft in Leipzig" vom Jahre 1846, das von 39 Leipziger Kommissionären unterzeichnet war, gab die folgende Aufstellung. Die Emballagebelastung des Sortimcnters bestand auch hier in 1 Rthlr. pro Centner (mit geringer Erhöhung — nach einer Angabe vom Jahre 1858 von 4 Pfennig aufs Pfund — bei kleineren Paketen oder besonderer Verpackung fürs Ausland); für die Auslieferungsgebühren wurde, ebenso wie für die sonstige Kassenführung zwischen den Messen, der allgemeinste Modus die Berechnung nach Prozenten, und zwar wurde für jene der Satz von 1 "/», für diese der Satz 348 9- KapiKl: Weitercnlwickcluug des Geschäftswelt. 1815—18«i7. von etwa ^/z "/„ üblich. Für die Mcßbesorgung (Konferieren, Öffnen und Ordnen der Rcmittcndcu) galt der Satz von 15 Rthlrn. und mehr, für Besorgung der Meßkasse (Durchrechnen und Quittieren der Posten, Diffcreuzen) der Satz von ^/z "/<>- Ms Norm für die Berechnung des Lagerzinses stellte Volckmar die Höhe des Preises aus, den der Verleger für eine eigene Niederlage einschließlich städtischer Abgaben zu zahlen haben würde. Hier uud dort blieb man noch länger bei der alten Art der Spescnberechnung; aber allgemeiner Gebrauch war in den fünfziger Jahren die Berechnung nach den einzelnen Bestandteilen der Arbeit. Als Volckmar im Jahre 1858 in seinem Verkehr mit Herder in Freiburg zu dem neuen System überging, sehen wir hier im konkreten Einzelfall in der That die vier Ansätze, die das „Memorandum" vom Jahre 1846 im allgemeinen für Ausliefcruug (Barpakete), Kasse, Meßbcsorgung und Mcßkasse angegeben hatte; das daneben als fünfter Bestandteil aufgeführte Kommissionshonorar (Kommissiousgcbührcu) beträgt 45 Nthlr. Nach dem alten System bezahlte Herder 120 Rthlr. Gesamtkommissions- gebührcn; Volckmar betonte, daß die Gesaintkommissionsgebühr nach der neuen Bcrechnungsart weniger als 120 Rthlr. ausmache. Für den Kommissionär seinerseits bestand ein Teil der Unkosten im „Einschlag", d. h. einer Abgabe an die Leipziger Aufläderkompagnic; Volckmar zahlte in den fünfziger Jahren 1 guten Groschen für Kolli bis zu einem Eentner, für größere weniger. Der Verfasser der obengenannten Schrift aus dem Jahre 1825: „Der Buchhändler", nahm uur zögernd Abschied von dem alten persönlichen Mcßbesuch und sah mit einem Gefühl der Unsicherheit, einer gewissen Beängstigung in die Zukunft der unpersönlichen Abrechnung. Wenn die eingesandten Saldi unrichtig sind? Gar nicht zu reden von Zahlungen, die spät oder gar nicht erfolgen! Und es wird „fast immer zu wenig gerechnet und zur Jubilatcmesse von den in Leipzig nicht anniesenden Buchhändlern zu wenig bezahlt". Bei persönlicher Zusammenkunft war das doch ein ander Ding. Jetzt muß an den abwesenden schlechten Rechner und Zahler eine neue Berechnung gesandt werden; die Antwort heißt: „Ich habe den noch schuldigen Saldo Ihnen gutgeschrieben oder auf das künftige Jahr übergetragen"; und wenn sie lautet: man habe dem Kommissionär Auftrag zur Zahlung gegeben, und der Kommissionär weiß nichts davon? Jenes, meint der Verfasser, ist häufig, Auslieferung. Nord- uud süddeutsches Kouuuissiousweseu, 349 dieses nicht so selten; und je mehr der persönliche Verkehr zurückgeht, desto mehr werden diese Unordnungcu hervortreten. Das Gegenteil war der Fall. Die Ostcrmcßabrechnnng, sagte ein Rundschreiben der Verlagsbuchhandlung O. Spamer in Leipzig „an alle Geschäftsfreunde" vom Oktober 1864, sei dank dem Kommissionshandel immer solider und rascher geworden. Wenn altzcitliche Kräfte, lebend in den Gedanken von Biedermännern aus der Zeit der Postkutsche und des Frachtwagens, das Abrechnungswescn wohl gern in die vor der Kommissionär-Abrechnung gelegene Zeit zurückgezogen hätten, so konnte umgekehrt die Entwicklung besonders der Eisenbahnen als eine Kraft scheinen, die so stark nach der entgegengesetzten Seite hin zog, daß das System der im Mcßplatz centralisierten Auslieferung gefährdet zu sein schien. Die Eisenbahn durcheilt die Länder, der elektrische Funke durchzuckt die Welt, schrieb man zu Beginn der fünfziger Jahre — die alte Geschäftsweisc des Buchhandels ist „total vernichtet": die Fracht durch die Eisenbahn fast um ein Viertel billiger, die Zeit verkürzt; der Sortimcnter legt sich auf Lager am besten nichts als Schulbücher und Klassiker, alles andere wird disponiert oder remittiert und ncubestellt — sogar telegraphische Bestellungen kommen schon vor.; die Verleger ziehen ihre Auslieferungslager von Leipzig znrück. Eine Verminderung der Auslieferungslager von Vcrlagsfirmen in Städten wie Dresden, Frankfurt a. M. u. a. und vor allen Berlins war in der That die nächste Folge des durch die Eisenbahnen beschleunigten Verkehrs. Indessen zeigte sich beim direkten Verkehr nicht nur keine Zeitersparnis, sondern sogar Zeitverlust, und zwar bis zu ganzen acht Tagen; und wenn auch die Frachtkosten bei Beförderung mit der Eisenbahn sich auf das Viertel erniedrigten, so war doch das Mindestgewicht der nichtpostvflichtigen Pakete 40 Pfund, und die Postpakete blieben kostspielig nach wie vor. Die Auslieferung vom Leipziger Lager blieb prompter und vielfach auch billiger. Wir haben hier nur von Leipzig geredet. Wir wissen, daß es daneben eine Reihe von Nebentommissionsplätzen gab, deren Funktionen teils in den einheitlichen deutschen Geschäftsverkehr einbezogen waren, teils dem Verkehr in sich abgeschlossener Kreise dienten. Freilich bestand zwischen dem nord- und süddeutschen Kommissionswesen ein tiefgreifender Unterschied, der Unterschied, der uns aus der Gegenüberstellung 350 !>. Kapitel: Wcitercntwickelung des Geschüftswescns. 1815—1867. von Leipziger und Rcichsbuchhändlerhandlungsart geläufig ist. Die norddeutschen Handlungen betrieben mit wenigen Ausnahmen ihre Geschäfte dnrch Vermittclung Leipziger Kommissionäre, hielten größtenteils in Leipzig Auslieferungslager und machten sich gegenseitig ihre Sendungen nach Leipzig frei; gerechnet wurde (mit der als Buchhändlerwährung bezeichneten Modifikation) nach dem Konvcntionsthalcrfuß. Die süddeutschen oder Rcichsbuchhündlcr dagegen standen in unmittelbarer Verbindung, expedierten also ihren Verlag von Hause, und sandten sich alles uufrankiert zu; die Rechnungen führten sie nach dem Vierundzwanzig- guldcnfuß. War in Norddcutschlcmd der Mangel des Auslieferungslagers grundsätzlich die Ausnahme, so war in Süddeutschland gerade das Umgekehrte der Fall. Zu den norddeutschen Handluitgen standen die süddeutschen in denselben Beziehungen wie jene unter sich: sie rechneten mit ihnen nach Thalern, sandten alles frei nach Leipzig und ließen dort ausliefern; in Süddcutschlaud selbst aber bildeten die wenigen Auslieferungslager, die sich in Frankfurt und Nürnberg fanden, die Ausnahme; das süddeutsche Kommissionswescn an diesen und den übrigen hier in Betracht kommenden Plätzen war fast ausschließlich Speditionsgeschäft. Der Geschäftsverkehr war also, was sich besonders in der Abrechnung fühlbar machte, für den süddeutschen Buchhändler in mehrfacher Hinsicht unverständlicher als für den norddeutschen. Während für den norddeutschen Buchhändler nur der eine allgemein deutsche Verkehr über Leipzig galt, bestand für den süddeutschen Buchhändler ein doppelter, ein nord- und süddeutscher, der süddeutsche aber zerlegte sich abermals in eine Mehrzahl untereinander differierender Abrechnungs- gebicte. Wenn das Zeitalter des persönlichen Besuchs einer deutschen Centralmesse und der Großsortimcnter-Vcrmittclung mit den zwanziger, dreißiger Jahren ablief, während die Einrichtungen des modernen Verkehrs sich erst seit etwa 1840 entwickelten und seine Konsequenzen durchgreifend erst nach Jahrzehnten wirksam werden konnten, so konnte offenbar die neue Durchbildung des Leipziger Kommissionswesens nicht auch schon eine neue Einheitlichkeit des deutschen Geschäftsverkehrs bedeuten. Vielmehr mußte sich zunächst gerade durch die Vielgcstaltigkeit des Spcditionsvcrkehrs ein Eigenleben und Eigcnstreben der verschiedenen Kommissionsplätze bemerkbar machen, che die Richtung nach Vereinheitlichung des Verkehrs jene Tendenzen mehr oder weniger überwand. Koinmissionsplätze. 351 In den crstcn Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts finden wir noch als den bedeutendsten der nichtleipzigcr Koinmissionsplätze die alte Bücher- meßstadt Frankfurt a. M.; daneben standen in erster Linie Nürnberg, in zweiter Wien und Berlin, endlich Augsburg. Die Immanuel Müllcrschen Verzeichnisse kannten als Kommissionsplatz zuerst nur Leipzig. Im Laufe der zwanziger Jahre fügten sie Berlin, Frankfurt a. M., Nürnberg und Wien hinzu. Frankfurt wuchs in seiner Bedeutung als Kommissionsplatz bis um die Mitte des Jahrhunderts und ebenso Nürnberg. Aber schon im Ausgang der dreißiger Jahre hatte sich dabei vor Frankfurt, also gleich hinter Leipzig, Stuttgart gestellt, das in den genannten Verzeichnissen seit 1837 geführt wurde. Von den drei andern Kommissionsplätzen: Wien, Berlin und Augsburg, von denen Augsburg bei Immanuel Müller 1836 auftrat, wuchs zunächst am kräftigsten Augsburg: es stand um 1840 vor Berlin und um 1845 sogar vor Wien und Berlin. Daß in diesen Jahrzehnten alle diese sechs Nebenplätzc, einer nach dem andern offizielle Berücksichtigung in den notwendigen littc- rarischen Hilfsmitteln des Geschäftsverkehrs sich erzwingend, im beständigen Steigen begriffen waren, ist das Bezeichnende in der Geschichte der deutschen .Koinmissionsplätze in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Stuttgart, Frankfurt, Nürnberg, Wien, Augsburg, Berlin war die Reihenfolge dieser Plätze zu Ausgang der vierziger Jahre. Kommissionsplähe und Anzahl ihrer Kommittenten (nnd Kommissionäre). Leipzig ^ Stuttgart Frankfurt Nürnberg Wien Augsburg Berlin 182(1 4i>5(ss) ! — — — 1L30 839(49) j 252(is) 122(io) ! 77 (is) — 52(is) 1840 1253(78) i 397^ 374(is) S27(in) 127(se) 122(5! 85(22) 18S0 1762(82) 4«;i(is) 448(ie) 259(8) 174(28) 14«(») 120(2i) Noch in den vierziger Jahren begann aber auch hier der Umschlag, der dann vollzogen ist etwa mit dem Ende unseres Zeitraums. Es handelte sich vor allem um die Centralisierung des aus die vier Plätze Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und Augsburg verteilten süddeutschen Kommissionswesens. Vom Ausgang des 18. Jahrhunderts an bis zu den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts war es Nürnberg, das die Stelle dieses Eentralplatzcs einzunehmen gedachte. Der Versuch der Mainzer Buchhandlungen ((^ircular vom 1. Februar 1834), ihren Platz zur südwcstdcutschcn Buchhandclscentrale zu erheben, 352 U.Kapitel: Weitcrentwickelimg des Geschäftswcscns. 1815—1M7. lag in bcsondcru Uniständen — dem Nichtbeitritt Frankfurts zum Deutschen Zollverein — begründet und war von keiner wesentlichen Bedeutung. Im Januar 1838 wurde iu Stuttgart von Carl Messow die „Süddeutsche Buchhändler-Zeitung" (1838—1876) begründet; im Jahre 1841 brachte sie die erste Stuttgarter Kommittcntcnlistc, und in demselben Jahre gründete Karl Göpel seine (jetzt Hollands) Ncrsendungs- listc; das Jahr 1842 rief den Verein der Buchhändler zu Stuttgart ins Leben, uud der Berein schuf sofort die gemeinsame jährliche Abrechnung im Saale der Bürgergescllschaft, in dem sie noch heute stattfindet. In die Entwickclnng, die sich natnrgemäß und notwendig in der beschichte des Stuttgarter Platzes vollzog, suchte» zu Gunsten des eigenen Platzes die Buchhändler Frankfurts einzugreifen. Sie versuchten, die Buchhändler Süddcutschlands in einem Vereine um sich zu scharen, in dem Frankfurt den Vorkämpfer gegen gewisse buchhändlerischc Übelständc darstellte, und der 1839 zu Weinhcim gegründet wurde; die Stuttgarter hielten sich abseits; Frankfurt aber trat bald mit bestimmten Vorschlägen für das süddeutsche Kommissionswesen hervor, die in dem Gedanken der allgemeinen Frachtfrcihcit nach Frankfurt gipfelten. Der Stuttgarter Verlag stellte, 8. November 1839, die rheinischen Handluugc», die den Frankfurter Vorschlägen zugestimmt hatten, vor die Wahl, ihren Bedarf von Stuttgart entweder direkt oder über Leipzig zu beziehen. Die scharfe Zuspitzung des Wettstreits zu Anfang 1840, als die Frankfurter Handlungen ihre Kommissionäre in Stuttgart, die Stuttgarter Handlungen ihre Kommissionäre in Frankfurt aufgaben, währte nur Tage und Wochen; schon am 2. Februar 1840 wurde in Heidelberg das frühere Verhältnis wieder hergestellt. Zu Beginn des Jahres 1844 riefen die Buchhändler beider Plätze, Stuttgarts und Frankfurts, gleichzeitig zur Begründung eines Vereins aller süddeutschen uud schweizerischen Buchhändler auf; im Juui 1844 wurde in Stuttgart die Begründung des geplanten Vereins mit dem Versnmmluugsort Stuttgart, in Frankfurt die Begründung desselben Vereins mit dem Versammlungsort Frankfurt beschlossen. In Heidelberg, Januar 1845, einigte man sich dahin, die jährliche Versammlung in Stuttgart und Frankfurt abwechselnd abzuhalten, und am 16. Juni 1845 fand zu Stuttgart im Saale des Bürgermuseums die erste Gcucralvcrsammlung des Süddeutschen Kommissionsplätze. 353 Buchhändlervereins statt. So war nn die Stelle des viergliedrigcn Abrechnungssystems das zweigliedrige getreten. Der Widerstand Nürnbergs und Augsburgs blieb erfolglos; am ersten hätte noch der Augsburger Platz die Nolle des Dritten im Bunde zu spielen vermocht, nämlich im Falle des Anschlusses von Österreich; dieser Anschluß aber fand nicht statt. Der Übergang von der Doppel- zur Einherrschaft vollzog sich in den fünfziger Iahreu; er begann mit einem Rundschreiben der Frankfurter Buchhändler im Jahre 1851, demzufolge für Sendungen nach ihrem Platze mit Umgehung der andern Städte die Frankatur eingeführt und in Frankfurt Auslieferungslager errichtet werden sollten; die centralen Vorgänge waren die, daß uuterm 1. Dezember 1852 siebcnunddreißig Stuttgarter Verlagshandluugen ihren Kommissionären in Frankfurt, Augsburg und Nürnberg kündigten, diese drei Plätze also als Kom- missionsplätze aufgaben und Zahlung nur noch in Stuttgart als dem einzigen süddeutschen Hauptkommissionsplatz annahmen, während gleichzeitig die Eottasche Buchhandlung, als die mächtigste und einflußreichste am Platze, den Grundsatz der Stuttgarter Frankatur für ihren Verkehr mit allen süddeutschen Handlungen proklamierte, die die Guldenrechnung beibehalten wollten; und der Übergang endete schließlich damit, daß im Jahre 1853 das Abrechnungsgeschäft dauernd nach Stuttgart verlegt wurde (Rundschreiben des Borstands des Süddeutschen Buchhändlervereins vom 20. Januar 1853) und, nachdem von 1861 ab Auslieferungslager süddeutscher Verleger in Stuttgart eingerichtet worden waren (im Jahre 1864 schon 43 an der Zahl), durch schriftliche Abstimmung im Laufe des Jahres 1866 der von A. Bielefeld aus Karlsruhe in der Generalversammlung des Jahres 1866 vorgebrachte Autrag zum Beschluß erhoben wurde: „Alle Sendungen ab 1. Januar 1867 müssen nach Stuttgart Porto- und emballagefrei gemacht werden". Mit dem Ende der vierziger Jahre begann der stetige Rückgang Augsburgs, mit Beginn der fünfziger, während gleichzeitig (1853) der Schweizer Kommissionsplatz Zürich auftritt, derjenige Nürnbergs und Augsburgs, und in den Jahren 1869 lFrankfurt), 1873 (Augsburg) und 1874 «Nürnberg) schieden sie ganz aus der Liste der Kommissionsplätze aus. Dagegen nahmen Stuttgart, das um 1850 der stärkste der Neben- plätzc wurde, Wien und Berlin — ebenso wie Zürich — in dieser ihrer Bedeutung (und in dieser Reihenfolge) stetig zu. In Wien tagte am Geschichte des Deutsche» Buchhandels. IV. 23 354 ».Kapitel: Weitcrentwickelung des Geschäftswesens. 1815—18«!?, 10. und 12. September 1845 eine auf Antrag des Lemberger Buchhändlers Johann Milikowsky vom Wiener Gremium eingeladene Versammlung der „sämmtlichen Herren Collegen im Kaiserstaate", in der Wien zum Kommissions- und Stapelplatz für die österreichische Monarchie gewählt wurde; die Provinzialverlegcr sollten in Wien Auslieferungslager halten und die Sendungen (Verlag, Remittcnden und der bis Ende März zahlbare Saldo) nach Wien franko erfolgen, wofür den Provinzialbuchhändlcrn „von der Summe der wirklich abgesetzten Wiener Verlagsartikcl, also mit Abschlag der Remissen und Dispositionsartikel, 4 Proccnt beim Rechnungsabschlüsse und reiner Saldirung von den Wiener Buchhändlern zugute gerechnet" wurden. Ein Jahr darauf versandte der Berliner Buchhandel eine von Julius Springer verfaßte Mitteilung an den Gesamtbuchhandel, in der es hieß: „Die Centrali- sation, in welche Berlin durch die von hier ausgehenden und auch hier zusammenströmenden Schienenwege gelangt ist, und welche von Jahr zu Jahr sich noch vergrößern wird, hat ihren Einfluß auch auf den hiesigen Buchhandel erstrecken müssen. .. Neben der Vermehrung des Berliner Berlagshandels, durch welche Berlin einer der Haupt-Verlagsorte des deutschen Buchhandels überhaupt geworden, hat jene Zentralisation auch namentlich und noch bedeutender den hiesigen Platz als Commissionsplatz gehoben. Die Handlungen um Berlin und an den von hier ausgehenden Eisenbahnen werden bei der Schnelligkeit, mit welcher jetzt jede Beschaffung des Absatzes besorgt sein will, gcnöthigt, sich in Berlin einen Eommissionür zu halten, und neben ihren Beziehungen von Leipzig auch gleiche von hier eintreten zu lassen. Ja selbst noch weiter entfernte, selbst russische Firmen haben diese Nothwendigkcit erkannt." Eine eben- salls von Springer aufgestellte „Alphabetische Zusammenstellung der in Berlin einen Commissionair habenden, über Berlin beziehenden Buchhandlungen" aus dem gleichen Jahre zeigt 121 auswärtige Kommittenten, deren entfernteste Wohnorte einerseits Kiel, Hamburg, London und Paris, andrerseits Reval, Dorpat, Mcmel, Warschau, Lissa, Petersburg, Kiew, Wilna waren. Wie in Leipzig, so wurde auch in Berlin eine Bestellanstalt eingerichtet, die ihre Thtttigkcit nm 15. Oktober 184(> im Hause Königstraße Nr. 13 begann. Schon seit 1845 bestand der Berliner „Abrechnungsverein", der für die jährlich zweimal und zwar persönlich stattfindende Abrechnung der Berliner Buchhändler unter- Komniissionsplätze. Unverlangte Neuigkeitsscndnng. Bibliographie. Z55 einander (15. und 16. August und 15. und 16. Februar) zu sorgen hatte; das Jahr 1847 fiigte den „Verein für gemeinsame Postsendungen nach Leipzig" (Postanstalt), das Jahr 1848 (Januar) die „Anstalt Berliner Verlags- und Sortiments-Buchhändlcr zur gemeinschaftlichen Büchersendung nach Leipzig" (Packanstalt) hinzu. Wir haben so zn Ende unseres Zeitraums als den allgemeinen deutschen Kommissionsplatz den Leipziger Platz, der nun die Anzahl der übrigen Kommissionsplätze, die Gesamtziffer ihrer Kommittenten und die Kommittentenzahl der zunächst auf ihn folgenden Plätze in ungleich höherem Maße überragte als vordem. Wir haben daneben je einen Centralplatz für Süddeutschland, Österreich und Norddeutschland und für die Schweiz, Ungarn und Böhmen. Das Kommissionswesen aller dieser Plätze regulierte einerseits den einheitlichen Verkehr der betreffenden Einzelbezirke und bildete andrerseits ein wohlgeordnetes uud glatt ineinander arbeitendes Zusammenspiel, indem die Sonderabrechnung überall so gelegt wurde, daß sie mit der großen Leipziger Abrechnung harmonierte. Kommissionspliihe und Anzahl ihrer Kommittenten (und Kommissionäre). Leipzig 1850 1762(82) Stntt- Wien Berlin gart 461(ik) 174(28) 120(2i) 1860 2258(82) j493(i4) 256(28) 186(25) 1370 3442(ioi) 554(i?)403(3i) 350(t8) Zu- Pest Prag > Frank- Nürn- Augs- rich seit seit i furt berg bürg I86S 18S2 ! bis 1869 bisIS74 bis187l1 — — —! 448(1s) 259(8) 146 (iü 51(4) — — I 217(i5) 120(8) 119(9) 76(5) 88(g) 77(12)1 ^ 73(?) 64(«> Vereinheitlichung, Vereinfachung, Ausfcilung des KommissionswescuS als geschlossener Zusammenfassung des Verkehrs im Ganzen und Vervollkommnung arbeitsteiligen Geschäftsganges in den Knotenpunkten selbst setzten sich durch, in den dreißiger und vierziger und dann in den fünfziger und sechziger Jahren. In Verbindung damit verstärkten sich die beiden Richtungen der Abnahme der unverlangten Sendung und des Ausbaues der Bibliographie. Von den im Schnlzschen Adreßbuch aufgeführten Firmen ging die Zahl derjenigen, welche Neuigkeiten annahmen (nicht nach Wahlzetteln wählten), vom Jahre 1850 bis zum Jahre 1871 von 45 "/„ auf 30 "/<, zurück. Der deutsche Buchhandel, heißt es in einer von Prinz anonym herausgegebenen Broschüre: „Stand, Bildung und Wesen des Buchhandels", Altona 1856, hat vier Eigentümlichkeiten: erstens die Konditionssendung, zweitens den gleichen Ladenpreis, drittens die Kon- 23* !'.56 Kapitel: Weitercntwickelung des Geschaftswescns. 1815—18tt7. zentration in Leipzig durch Börse, Börsenblatt und Kommissionsgeschäft und viertens „die Bücherverzeichnisse, welche kein anderer Buchhandel in dem Maße geordnet und zu seiner Bequemlichkeit. . . und da die Preise fest sind, so zugleich für daö Publikum verwendbar" habe. Die Hauptorganc der buchhändlerischen Bibliographie waren in alter Zeit Meßkatalog und Sortimentskatalog; der Mcßkatalog: bezeichnend das Erscheinen der Produktion in zwei jährlichen Hauptwclleu; der Sortimentskatalog: bezeichnend das feste Tauschgut, das der Buchhändler von der Messe in sein heimisches Lager führte. Jetzt waren die halbjährlich erscheinenden Sortimentskataloge verschwunden, denn die Flut der Neuigkeiten war ihnen zu hoch und die Last der Herstellungskosten zu schwer, und den Meßkatalog — der allerdings noch immer, bis 1850 im alten Weidmannschen Verlag, seit 1853 (nach der kurzen Inhabcrschaft von Georg Wigand in Leipzig) bei Avenarius K Mendelssohn unter der besondern und noch heute bestehenden Firma „Expedition des Meßkatalogs" als „Bibliopolisches Jahrbuch" erschien, um erst im Jahre 1860 ganz einzugehen — hatte die junge Buchhandelswclt schon der vierziger Jahre zum Teil kaum noch mit eigenen Augen gesehen. Desto besser kannte sie ihre drei Hinrichs, die seit dem Jahre 1819 nur noch auf Grund der Autopsie erschienen: den halbjährlichen („Verzeichnis; der Bücher, Landkarten u. s. w.", 1798 fg.), den vierteljährlichen („Vierteljahrskatalog", 1846 fg.) und den wöchentlichen („Allgemeine Biblio graphie für Deutschland", 1842 fg.), nebst den Verzeichnissen in den laufenden Nummern des Börsenblatts und der monatlichen Beilage zum Börsenblatt. Mit dem wöchentlichen Erscheinen hatte die Hinrichsschc Bibliographie nicht den Anfang gemacht: ihr waren darin die Bibliographie von Deutschland, Leipzig Baumgärtner 1826—35, die Allgemeine Bibliographie für Deutschland, Leipzig Brockhaus 1836—42, und das Wöchentliche literarische Anzeigeblatt, Leipzig Engelmann 1811 —42, vorausgegangen. Wurden diese durch die Hinrichsschc wöchentliche Bibliographie abgelöst, so fügte andrerseits Brockhaus mit dem Jahrc 1856 eine monatlich erscheinende „Allgemeine Bibliographie. . . der wichtigern neuen Erscheinungen der deutschen und ausländischen Literatur" hinzu, die einerseits nur die namhaftesten Erscheinungen verzeichnete, dafür aber andrerseits diese nicht nur aus den in Deutschland, sondern auch aus den im Ausland erschienenen Werken auswählte. Deutsche allgemeine Bibliographie. 357 Das System der Hinrichsschen Bibliographien erweiterte sich durch den Hinzutritt des Fünfjahrkatalogs, den Albrecht Kirchhoff begründete („Bücher-Katalog"), und der nach Erscheinen seiner beiden ersten Bände (I, 1851—55; II, 1850—60, Leipzig, Kirchhoff ^Wigand 1856 fg.) in den Hinrichsschen Verlag überging. Es war nicht die erste und einzige die deutsche Litteratur betreffende Publikation dieser Art. Die „in Deutschland und in den durch Sprache und Literatur damit verwandten Ländern" gedruckten Bücher vom Jahre 1794 nb zuerst für fünf, dann für je sechs, dann für je sieben und schließlich für die Jahre von 1842 ab zu je fünf Jahren zusammenfassend, erschien seit 1798 das „Allgemeine Bücher-Lexikon" von Wilhelm Heinsius, die „in Deutschland und in den angrenzenden Ländern" gedruckten Bücher vom Jahre 1833 ab zuerst zu acht, dann zu je sechs Jahren zusammenfassend, seit 1841 der „Aovus Inclex loeuxlotissimus lidioinm . . Neues Bücher- Lexicon" von Christian Gottlob Kayser. Während aber der Kirchhoffsche Bücher-Katalog, mit der Verzeichnung der Erscheinungen des Jahrfünfts 1851—55 beginnend, nur ein „Verzeichnis? der in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts" im deutschen Buchhandel erschienenen Bücher und Landkarten eröffnete, waren der Heinsius und Kayser Publikationen, mit denen zwei weit in die Vergangenheit zurückreichende Bücherlexika fortgeführt wurden: Kaysers „Inäsx loeuxlstissiiuus . . Vollständiges Bücher-Lexicou enthaltend alle von 1750 bis zu Ende des Jahres 1832 in Deutschland und in den angrenzenden Ländern gedruckte Bücher" (Leipzig 1833) und Heinsius' „Allgemeines Bücher- Lcxicon . . aller von 1700—1793 erschienenen neuen Bücher u. s. w." «Leipzig 1793). In den Jahren 1812—14 hatte sich in erster Auflage das durch seine Systematik hervorragende „Handbuch der deutschen Literatur seit der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts bis auf die neueste Zeit" von Johann Samuel Ersch ihnen zur Seite gestellt. So arbeiteten neben einer periodischen Bibliographie, die die Erscheinungen des letzten Halbjahrs, Vierteljahrs, Monats, der letzten Woche, der letzten Wochentage bekanntgab, drei Unternehmungen daran, dem deutschen Buchhändler je bis zur jüngsten Gegenwart in regelmüßigen Zeitabständen eine Gesamtbücherschau über die Erscheinungen der letzten Jahre darzubieten, und drei große Lexika führten ihn zurück bis zu den Jahren 1750 und 1700. 358 9. Kapitel: Weiterentwickelung des Geschäftswesens. 1»1S—1867. Eine ähnlich geartete Bibliographie stellte sich dem deutschen Buchhändler für die außerdeutschen Gebiete zur Verfügung, wenn auch mit dem soeben bezeichneten Grundbau der deutschen Bibliographie, die ganz hervorsproßte aus dem mütterlichen Boden des Buchhandels selbst, diejenige der außerdeutschen Nationen, besonders sofern sie auf behördliche Unterlage (der Pflichtexemplare) angewiesen war, nicht durchgängig zu wetteifern vermochte; und über der nationalen Bibliographie wölbte sich die internationale. Bruneis „Nanusl äu Lidrairs äs 1'^.watsui- äs Liviss", das in erster Auflage 1810 und zu Ende unseres Zeitraums (1860 fg.) in fünfter Auflage erschien, Eberls Allgemeines bibliographisches Lexikon, Leipzig 1821 fg., und Grässes ?rssor, Dresden 1859 fg., waren mit Hains „Kspsrtoiiuin didlioAi'gMieuuu in quo lidri ownss ad arte t^po^rg-pnioa invsntg. usqus aci annum UV tWi8 sxprsssi . . snumsrg.nt.g.1' . .", Stuttgart u. Paris 1826 fg., die Grundwerke auf letzterem Gebiete, dazu, speziell für buchhändlerische Zwecke und mehr für die neuere Litteratur, Bohns Lawlogns ot' Looks, London 1848 fg., Bossanges LiataloZus ^snsral, Paris 1845 und (mit ihm übereinstimmend) Dulaus ^ LawloMS ol LorsiM Looks, London 1845. Der Hinrichsschen periodischen Bibliographie entsprechend hatte man für Frankreich das 1810 als Journal Fsusral äs 1'Impiirnsiie et äs la Lidiaiiis begründete wöchentlich erscheinende Blatt, das sich seit 1814 LidlioZrktMs äs la Kranes nannte, den ebenfalls wöchentlichen Lourrisr äs 1a Lidiairis (1856 fg.), die monatlichen Erscheinungen LMstin diblioNÄMv anä Nisesllg-nsous ^ouinal (Boston, seit 1815) erscheinenden Verzeichnis bis zu dem monatlichen '1'ns ^rnsiiean Lndlisnsrs' Oii eular g.nä Litsiai^ (FA^etts (1863 fg.), dem der wöchentliche ^rnsiiean Ludlisdsrs' L!jien1g.i- (1855—60) und ^lorton's Litsrar^ (Ag.?stt6 (monatlich, 1851—55) unmittelbar vorangegangen Ausländische allgemeine Bibliographie. 359 waren, und neben denen es den monatlichen 'Ine Look I'raäe (1850 fg.), halbmonatlichen Ids LooKseUöi's Ueäium -rnä Ludlislisr's ^ävsrtiser (1858 fg.) und LorwiMv Look Lisi (1859 fg.) u. a. gab. Für Holland hatte man das wöchentliche Xiouwsdlaü voor clsn LosKnanciel «1834 fg.), die monatlichen Erscheinungen LiM vg.n nienv uitMkoinen LooKsn (1790 fg.), Lsvue diKiiaAi'aMlMö (1822—30), Lidliozziapnis vor Ascisrlancl (bis 1854; halbmonatlich), ^säerlaiiÄsetrs Lidlio- -zraxnis (1856 fg., halb- oder ganzmonatlich), LiM von LosKworKon (1837 fg.) und die jährlich erscheinende ^Ipnadetisede Xaam1ij8t (1846 fg.), von welchen beiden letztern auch Ausgaben mit deutschem Titel erschienen; für Belgien die monatliche Lidlio^rapine äs 1a Kol- N«MS (1838 fg.) und das monatliche .loui'usl äs 1'Ilnprimorie et cle lg. Lidrairie en LsIZicius (1854 fg.). In Dänemark waren vom Ende der zwanziger Jahre ab verschiedene Jahres- und Monatsverzeichnisse von der Gyldendalschen Buchhandlung in Kopenhagen und Andr. Fred. Höst herausgegeben und seit 1851 erschien das monatliche vanslc LoZkoi'wMeise, seit 1854 die Dansk Boghandlcrtidcndc, die wöchentliche Bücherverzeichnisse brachte; in Schweden erschien seit 1828 monatlich die Swensk Bibliographi. In Italien waren von dem (»iornlilk lttdliogrirkvo universale (Nilano 1807—11) bis zu dem Molinischcn Olornals generale cisUa LidlioZratm Iwlians. eine ganze Reihe meist monatlich oder halbmonatlich erscheinende Bibliographien entstanden, die alle keinen langen Bestand hatten, und von denen die letzten die monatliche Lidliogratia IWUarm (1835—46) und das zu Ende unseres Zeitraums begründete Molinische lÄorimlö Mneralo waren. In Spanien erschienen neben einer Reihe unbedeutender und ganz kurzlebiger Versuche in den vierziger Jahren das Loletin didlioZraüeo LsMüol v estranjsro, 1857—59 LI LMioZrlü'o LsMüol v estranZsio und seit 1860 das liolot-in diblioN'ätieo LsxMol, sämtlich halbmonatlich. Für die russische Litteratur erschien seit 1856 eine monatliche bibliographische Beilage in der Petersburger Monatsschrift Oro>i«zeiiZviiiil,i!i Zanumiii, und seit 1860 der halbmonatliche Kniii>>-n>>iii IZternmii. (Bücherbote), für die polnische gab Brockhaus seit 1861 die monatliche Lidliogratm LolsKg. heraus; in Griechenland erschien seit 1862 das »7^>.xi,llv LXX^v^c >ii.jZX>.o7ru>^ol.«c. Für die orientalische Litteratur erschien eine jährliche Bibliographie seit 1850 in der Zeitschrift der Deutschen Morgenländischcn Z60 ». Kapitel: Wciterciitwickeluiig des Gcsch-iftswcscns, 18tt7. Gesellschaft in Leipzig. Den deutschen Jahres- und Fünfjahrskatalogen entsprechend erschienen in Frankreich Querards I^a I^itteratnie ^rainzaisö contemxorains (zuerst, für die Zeit von 1827 ab, 1840), der Law- lo^uv annuel von Neinwald (1859 fg.) und Morins I,a I^ittsiawie mollsrnö 1850—1860 (1862 fg.), für Amerika die IZidlintlieea ^msii- eana (zuerst, für die Zeit von 1820 ab, 1849). Endlich standen auch für das Ausland weit, zum Teil bis zur Erfindung der Buchdruckcr- tunst zurückreichende nationale Bücherlcxika zur Verfügung, die meist auch, wie in Deutschland, in gewissen Jahresabstanden fortgesetzt wurden: für England Lowndes' Hie IZidlingraxlisr's Manual. . trom tlrs in- vsntion c>k xriiitiliA (zuerst 1834 fg.), für Amerika Tcubners Lidli«»- ^raMieal Luiäs. . clurin-: tue last knrt^ vsars (London 1859), für Holland die ^Ixlmdöt-isens XaarnIiM van LosKsn, ^velics sstlsrt Iiet ^aav 1790 ... in ^oorü-^säerlancl ^isn nitZeKowsu, zuerst bis 1831, dann bis 1832, und dann fortgesetzt durch die ^'ndadstiselie Xaam- 1iM van LoeKen, klaat.- en Kaai'wmvLi'lvön, für Belgien die Vlae- iniseue LidlioZiaxinö für die Zeit von 1830 ab: für Dänemark das Almindeligt Forfatter-Lexikon für die Zeit von 1814 ab (zuerst 1843 fg.) und der Almindeligt Dansk-Norsk Forlngscntalog für die Zeit von 1800 ab (zuerst 1841) und der bei Engelmann in Leipzig erschienene Law- lo^ns I^ibroriuli Islanäieorniu et, 5Iyrvk»'ieoi'uro. aetadis msctias sciiwrum von Möbius (1856); für Schweden der LvvsnsK IZoKlmnäsls- XataloZ für die Zeit von 1800 ab (zuerst 1845 fg.), die Norsk Bog- Fortcgnelsc für die Zeit von 1814 ab (zuerst 1848) und das Norst Forfatter Lexikon für die Zeit von 1814 ab (1857 fg.); dazu konnten auch, für die Skandinavische Littcratur allgemein, die Lorck-, spater Dürrschen Skandinavischen Sortiments- und Lagerkatalogc gerechnet werden, deren erster (1852) die in Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland erschienenen Bücher und Kunstsachen aus den Jahren 1800—1852 verzeichnete; für Italien Gambas Lsiis äs' Issti cii lingna s äi altis opeis. . clal seeolo XIV al XIX, das in erster Auflage 1805 und 1839 in vierter erschien. Für Spanien begann 1862 der Oieeionario Zenei-al Äs IZidlioZiakla Lsxanola zu erscheinen. In Rußland erschien Sopikows LidlivAratia Russlia^a (1813 fg.) und dann der Katalog der Buchhandlung A. Smirdin (Sohn) ck, Eo. für die Zeit vom Ende des 18. Jahrhunderts ab (zuerst 1858); in Polen Odra/ Fachbibliographie, Aittiquarkatalog. 361 I^ilM'Ai'g.ÜWiw-liisim'xeM)' I^itsig-tui^ v Xa.ul< Avises von der Einführung der Buchdruckerkunst bis 1830 (1840 fg.), in Finnland die LidliograxlnÄ iioäieing. I^suniae für die Zeit von 1800 ab (1846 fg.) und besonders die l^üi'töcckninZ i'ckver i trxelc ut^ikn^ LkrMsr (1856 fg.); iu Griechenland erschienen die Vretosschen Verzeichnisse der neugriechischen Litteratur vom 16. Jahrhundert ab, von 1845 und 1854 fg. (^sLsXXvj^i.v^ Hl^oXo^«,). Allein welche reiche uud in unscrm Rahmen hier vollends unübersehbare bibliographische Thätigkeit entfaltete nun der deutsche Buchhandel innerhalb dieser Grenzen allgemeiner Bibliographie und periodischer und lexikalischer Nationalbibliographie auf dem Felde mannigfachster Spezial- bibliographie! Hier geht die Erinnerung zunächst zurück zu den großen buchhändlerischcn Beiträgen zur eigentlichen wissenschaftlichen Fachbibliographie, wie sie, von Wissenschaft und Buchhandel gepflegt, zu beider Nutzen für die mannigfachsten Gebiete der Litteratur immer reicher angebaut wurde. Theod. Christ. Friedr. Enslin iu Berlin und dann nach seinem Muster vor allem Wilhelm Engelmann in Leipzig gaben hier wohl die besten und zahlreichsten Fachkatalogc, die von ihnen nicht nur herausgegeben, sondern zum größten Teil selbst verfaßt wurden, auf dem Gebiete der Personalbibliographie gab eine der besten Arbeiten Salomou Hirzel in Leipzig mit dem „Verzcichniß einer Goethe-Bibliothek" (1848, Neues Verzeichnis) 1862). Eine reiche fachbibliographische Thätigkeit entfaltete neben so vielen andern Adolph Büchting; im Jahre 1861 erschien die erste Auflage von Othmers „Vademecum des Sortimentcrs". Den Hauptbestandteil der unmittelbar aus seiner Geschäftstätigkeit hervorgehenden bibliographischen Bethütigung des Buchhandels bildeten, jetzt dem entsprechend, was in der Tauschhandclszeit die großen Lagerkatalogc gewesen waren, die Antiquarkataloge. Es waren teils allgemeine Kataloge, von denen z. B. Wcigcl in Leipzig, in Berlin A. Asher & Co. oder Emanuel Mai vorzügliche lieferten, während außerdem monatliche antiquarische Anzeiger z. B. von Jos. Baer in Frankfurt a. M. (für neuere Zeit), Fidelis Butsch in Augsburg (für ältere Zeit) und antiquarische Anzeiger in zwanglosen Heften von F. A. Brockhaus (für neuere und ältere Zeit) herausgegeben wurden, teils waren es Rara-Katalogc, von denen es vorzügliche außer von den oben genannten z. B. von Fidelis Butsch in Augsburg oder Stargardt in Berlin gab, teils und vor 362 !>- Kapitel: Wcitcrentwickelung des Geschäftswcscns. 1815—1867. allem aber großenteils außerordentlich wertvolle Spezial-Antiquarkataloge. Es würden hier beispielsweise zu nennen sein etwa in Leipzig T. O. Weigel, Rudolph Weigel, F. A. Brockhaus' Sortiment und Antiquarium, K. F. Köhler, Kirchhoff - Kapitel: Weiterentwickelunc, des Geschäftsweseus. Z31S—1«67^ verringerte die Geschäfte des Einholens und die Eintragungen und brachte das Freiexemplar ein. Es bedarf kaum der Bemerkung, daß z. B. in den dreißiger Jahren von Leipziger Kommissionären in der That so verfahren wurde (z. B. mit — ungebundenen — Wörterbüchern Leipziger Verlags). Angesichts der starken Vermehrung der Barpaketc sehen wir den Kommissionär damaliger Zeit noch einen andern dem Großsortiment zutreibenden Gcschäftsgebrauch üben: indem er Bestellungen der Kommittenten, die der Verleger diesen nicht in Rechnung ausführen wollte, für sich selber in Rechnung bestellte und den ihm selbst berechneten Nettopreis des Verlegers den Komittenten auf dem Kassa-Konto belastete. Der Gewinn bestand im Meßagio. In gleicher Weise übernahm man übrigens auch die von den Verlegern mit dem Vermerk „Nicht auf Liste" oder „Nur gegen baar" zurückkommenden Zettel. Eine Provision, wie wir wenigstens von der Firma F. Volckmar aus den 1840er Jahren wissen, wurde auf den Nettopreis dieses Sortiments nicht geschlagen: ein Gewinn bestand nur in der Verminderung des Barpaketverkehrs uud, noch mittelbarer, dem Ruf geschäftliche» Entgegenkommens, das man der Firma einbrachte. Gangbare Litteratur also der Gegenstand, Partiebezug das Werkzeug einer Thätigkcit des Kommissionärs als Großsortimentcrs. Natürlich finden wir beides nicht nur beim Kommissionär. Buchhändler in beliebigen Orten, z. B. um 1830 Friedr. Aug. Halm in Halberstadt oder I. A. List in Berlin, unterhielten, in gebundenen Exemplaren, Lager sämtlicher Taschenbücher und gaben sie an den Buchhandel ab. Andrerseits finden wir im Jahre 1847 ein Berliner Projekt, nach dem ein Leipziger Kommissionär (T. O. Weigel) einer (von Otto Icmke in Berlin gegründeten) Vereinigung von fünfzig Sortimentern deren, von ihnen jeweils durch Umfrage festzustellenden, Bedarf in Partien beziehen und gegen eine Provision zum Kostenpreise liefern sollte, und ein ähnliches Unternehmen, das ebenfalls dem Sortimenter die Vorteile baren Particbezugs auch bei Einzelbezug ermöglichen sollte, versuchte das Jahr darauf ebenfalls in Berlin E. H. Jonas. Der Bezug nicht nur von Büchern überhaupt, sondern gerade von gebundenen Büchern — neben den Faktoren der Gangbarkeit und des Partiebezugs der dritte der Faktoren, die sich zu dieser Neubildung zusammenfanden — gewann Landers Barsortimcnt. 365 aber Bedeutung auch für die Großsortiinentcr-Funktion des Kommissionärs. Die technischen und geschäftlichen Wandlungen in der Geschichte der Buchbinderei, hier insbesondere der Leipziger, die dazu Voraussetzung waren, vollzogen sich abermals von den vierziger Jahren an bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Johann Jakob Weber regte zu Beginn der vierziger Jahre Leipziger Buchbinder zur Pflege des englischen Einbands (d. h. des Kalliko-Einbands) an. Im Jahre 1845 machte ein Leipziger Kaufmann, Dietrich, den ersten Versuch, auch in der Buchbinderei den Großbetrieb einzuführen. Er scheiterte damit am Widerstand der Buchbinder- Innung; aber schon das Jahr darauf trat Carl Heinrich Sperling in die Innung ein, und an seinen Namen knüpft sich der Fortschritt der Leipziger Buchbinderei von der Stufe des Haudwerks zu der eines mit dem Werkzeug der neuen Zeit: der Maschine, arbeitenden Großbetriebs, der dem Buchhandel billige, geschmackvolle und solide Einbände zu liefern unternahm. Die neu erstehende Gelegenheit wurde auch vom auswärtigen Buchhandel benutzt; und der Kommissionär war auch hier der gewiesene Vermittler. Im Börsenblatt vom Jahre 1848 lesen wir: es würden zwar stets viele kleinere oder sehr entfernte Handlungen von Leipzig und in geringerem oder größerem Umfange „von ihren Kommissionären fournicrt"; aber es habe sich doch noch niemand darauf gelegt, „ein Geschüft eigens zu diesem Zwecke einzurichten, um denselben in größerem Maßstabe und in einer dem Bedürfnisse vollkommen entsprechenden Weise zu erreichen und auszuführen. Es ist kaum zu denken, daß ein solches Geschäft, in gehöriger Weise organisiert und die nöthigen Vortheilc den Beziehern bietend nicht prosperieren sollte". Der Rückgang der Auslieferung, die Vernachlässigung der Lagcrcrgänzung nach dem Entstehen der Eisenbahnen trugen das ihre dazu bei, den Mangel der ehemaligen Leipziger Sorti- mentslagcr fühlbar zu machen. Vier Jahre darauf wurde ein Leipziger Etablissements-Eirmlnr versandt, in dem ein solches Geschäft angekündigt wurde: von Louis Zander, der sich am 1. Juli 1852 als Buchhändler etablierte. Zander kündigte an, sich dem Vertrieb einer Auswahl der gangbarsten und bewährtesten Werke aus allen Litteraturfächern widmcu und die Werke gegen Barzahlung zu Particprciscn oder mit möglichst erhöhtem Rabatt beziehen zu wollen. Er bezog die Bücher ungebunden, ließ sie einbinden uud bot die Vorräte seines gebundenen Lagers dem Sortimentsbuchhandel au. Die neue Form der Eentralisation des Bc- Zsi6 9. Kapitel: Weiterentwickelung des Geschäftswescns. 1815—1867. zugö und der günstigeren Gestaltung der Zahlungsbedingungen, erhöht gegen früher um die Stufe des buchhäudlerischen Einbands, war, nach den Vorbereitungen der dreißiger, vierziger Jahre, in das System des Buchhandels eingeführt. Im Jahre 1859 gab Zander den für das Publikum bestimmten ersten Miniaturkatalog heraus. Das Jahr 1861 aber gab das neue Organ in die Hand desjenigen Geschäftszweiges zurück, aus dessen Voraussetzungen es entstanden war, in diejenige des Kommissionsgeschäfts. Zander hatte sein Barsortiment (d. h. Sortiment zu den Barprcisen der Verleger) rasch in Aufnahme gebracht; aber seine Mittel reichten nicht aus, um es im großen Stil zu betreiben. Inzwischen aber wuchs auch das Barsortiment eines Leipziger Kommissionärs, Friedrich Volckmars, heran. Seit Ausgang der dreißiger Jahre bezeugen seine Kassabücher den Partiebezug (ungebundener) Wörterbücher Leipziger Verlags und ihren Verkauf an das Sortiment zum Originalnettopreis; besonders häufig erscheint im Jahre 1838 der Posten: für 26/25 Thibaut sfranzösisches Wörterbuch, Verlag von Kayser in Leipzigs bezahlt Rthlr. 25; auch für 52/50 Rthlr. 50 kommt vor; verkauft wurde das Buch an Leipziger Firmen zum Original-Nettopreis von 1 Rthlr. Die Geschäftsbücher der vierziger Jahre führen ein „Separat- Sortiment", und das ist das Sortiment, das Volckmar vom Verleger auf eigene Rechnung für den Kommittenten bezog, und seit den letzten vierziger Iahren übernahm Volckmar auch die Vermittlung des Bezugs gebundener Bücher. Rief Zander sein Unternehmen ins Leben als eben erst etablierter Buchhändler, so rankte sich das Volckmarsche dagegen empor an dem Gitterwerk der Kommittentenbeziehungen und wurde damit ein organischer Bestandteil der buchhändlerischen Organisation in gan; anderer Weise als das Unternehmen Zanders. In die Volckmarsche Firma war im Jahre 1843 Carl Voerster eingetreten, der 1854 Teilhaber wurde und im Jahre 1859 mit Otto Volckmar, dem Sohne des Begründers, das Kommissionsgeschäft auf eigene Rechnung übernahm. Carl Voerster hatte seit dem Jahre 1847 ein Barsortiment gebundener Bücher zu entwickeln begonnen. Ein erstes lithographiertes Barsortiments- Verzeichnis vom Jahre 1850 enthielt gegen 90 Artikel, ein solches von 1858 enthielt 167, ein kleiner gedruckter Katalog vom Jahre 1860 enthielt gegen 400 Artikel. Im Jahre 1861 erwarb die Firma das Barsortimentslager Zanders. Volckmcirs Barsortimcnt, Rciscvcrtrieb. Wir haben diejenige Seite der Geschichte des Geschäftsverkehrs in den mittleren Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts gezeichnet, welche darin bestand, den Gesamtvcrkchr zu entpersönlichen und in dem Sinne gründlicher arbeitsteilig zu gestalten, daß er in einer dem beständigen Steigen der Produktion und der Firmcnzahl entsprechenden immer leistungsfähigeren Weise ccntralisicrt wurde. Das Gegenstück dazu war die steigende Geltung, die gewisse Erscheinungen gewannen, welche bestimmt waren, die Erzeugnisse des Verlags neben jener Organisation in möglichst nachdrücklicher Weise nutzbar zu machen und nach allen Seiten in die Lande auszustreuen. Das ist einmal der Vertrieb durch Reisende, wie er schon früher besonders von großen katholischen Handlungen Süd- dcutschlands in riesigem Maßstabe geübt wurde, jetzt aber namentlich für bändereiche Sammelwerke praktischen Eharakters, Klassikerauögabeu u. dergl. allgemeiner wurde. Natur und Bedeutung dieser Vertriebsart mögen gekennzeichnet werden durch eiuige Bemerkungen, die Bernhard Friedrich Voigt in Weimar darüber im Jahre 1840 machte. Er benutze, so sagt er, Reisende zuweilen und gleich vielen andern Kollegen; und zwar besonders dazu, um mit den 106 Bänden seines „Schauplatzes der Künste und Handwerke" mehr in die Reihen des Handwerkerstandes einzudringen. Den Sortimentsbuchhandluugcn entgehe dadurch nichts: denn ohne die Thätigkeit der Reisenden würden die von diesen bewirkten Bestellungen überhaupt nicht gemacht worden sein, also auch nicht beim Sortiment. Umgekehrt übertrage er den Sortimentern „oft" sowohl die Bestellung selbst, als auch daraus erwachsende Fortsetzungen, und er unterlasse niemals, das kollegiale Verhältnis zu schonen, d. h. keine „eigentlichen Literaten und Biichcrkunden" aufsuchen, ja sogar „in der Regel" Städte, in denen es „gute Buchhandlungen" gebe, nicht berühren zu lassen. Pietsch Kapitel - Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. sammcnhaltcnden kompensiert. Das Geldgeschäft, der schriftliche Verkehr, die Differenzierung der Geschäftszweige enthalten auflockernde, verselbständigende, vereinzelnde Tendenzen. Im Konditionsbezug aber findet die überpersönliche Einheit des Verlegers und seiner Sortimentcr klassischen Ausdruck, die Differenzierung hat als Arbeitsteilung zugleich stark organische Kräfte, und mit dein Schritt vom zeitweiligen persönlichen zum dauernden unpersönlichen Verkehr hat sich die Bedeutung der überindividuellen Centralisierung nur gefestigt. Dennoch wurde das 19. Jahrhundert buchhandelsorganisations- geschichtlich ein Zeitalter, in dem die gewerbliche und organisatorische Geschlossenheit und Abgeschlossenheit in Kampf und Frage gestellt wurde. Die Zustände und Verhältnisse weit zurückliegender Zeiten verhältnismäßig einfacher und diejenigen viel späterer Zeiten hoher Ent Wickelung zeigen durch gewisse ihrer Eigentümlichkeiten, die gerade zu den auffallendsten zwischen ihnen bestehenden Gegensätzen gehören, eine gewisse Übereinstimmung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung des Raumes. In der ersten Periode, der Periode eines noch aus wenigen Mitgliedern bestehenden Buchhandels in einem mit kleiner» und weit verstreuten Plätzen besetzten Räume, gehörte jedem jener Händler dieser ganze Raum, den er durchstreifte, ähnlich wie in primitiven Zeiten die Horden durch noch kulturleere Länder schweifen. Die zweite Periode setzte an die Stelle des einen, allen gegebenen Raumes die vielen, an die Einzelnen verteilten Räume. In der dritten Periode aber waren es gerade die Errungenschaften einer hochentwickelten Kultur, die daneben die Räume der Einzelnen wieder auszudehnen strebten, über das Nebeneinander der abgeteilten Räume wieder den allen gemeinsamen Einen Raum, nun aber, weil er ganz anders mit Käufern und Händlern erfüllt war, als den allen gemeinsamen Kampfraum setzen wollten und denjenigen, welche durch die Gunst der Verhältnisse oder eigene Kraft Herr der besonder» Leistungsfähigkeit jener Errungenschaften waren, ihn in hohem Maße wirklich zur Verfügung stellten. Wenn das Wachstum der Gesellschaft es war, das solchen Veränderungen zu Grunde lag: so würde man doch auf der Oberflüche bleiben, wenn man sich dabei genügen lassen wollte. Und wenn Wachstum Verhältnis der Centralplätze zu den Provinzialplatzen. 375 nicht nur neue Verhältnisse der Größe (Masse) bringt, sondern der Form, denn wie sich z. B. über abgeteilten Räumen der Eine Kampfraum zu bilden sucht, so ist damit eine Tendenz vorhanden nicht bloß auf Steigerung des Wettstreits überhaupt, sondern auf die Gestaltung einer neuen Anpassungsform: so sind doch die Formen einer gewissen Stufe nicht neu in dem Sinne, daß sie in dem Plane der Organisation nicht schon vorher eingezeichnet gewesen wären. Die „Entschllttnng" der Tauschlager war eine Folgeerscheinung des Übergangs einer Periode in die andere, die mit ihm entstand und mit ihm kam und ging. Solchen Übergangserscheinungen stehen andere gegenüber, die, wie schon bemerkt, als krisenvcrursachende Dauererscheinungen bezeichnet werden können. Es sind Erscheinuugcu, die in ihren Wirkungen zu einer Entscheidung — denn das bedeutet ja das Wort „Krisis" — zwischen zwei durch sie einander entgegengestellten Möglichkeiten führen müssen. Die Tauschlager konnten zu einer Krisis schon darum nicht führen, weil sie eine umtsrm pseesns darstellten, die ausgestoßen wurde: die Ausstoßung mußte früher oder später von selbst ihr Ende finden, und damit waren auch die unangenehmen Nebenerscheinungen dahin, die sie im Gefolge gehabt hatte. Die Krisis dagegen besteht darin, daß entweder die neue, den alten Zustand störende Erscheinung jenen alten Zustand zerstört oder umgekehrt. Im crstercn Falle ergibt sich eine neue Anpassungsforiu. Ebenso aber auch im zweiten; denn das Ergebnis kann darum nicht in der einfachen Behauptung des unveränderten früheren Zustandcs bestehen, weil die Tendenzen der nenen Dauererscheinungen dauernd gebunden werden müssen, die alte Form also nun mit jene Tendenzen paralysierenden Kräften erfüllt werden muß. Die erste der spezifisch buchhandclSgeschichtlichcn krisenverursachcnden Dauererscheinungen — eines der Momente in der Entwickelung der Wirtschaftsbedeutung der Räume —, die uns in der Buchhcmdclsgcschichtc des 19. Jahrhunderts entgegentritt, ist das Verhältnis der großen Centralplätze zu den Provinzialplützen hinsichtlich des eigenen Vertriebs. Die Organisation des deutschen Buchhandels mit ihrer, kurz gesagt: nach dem Muster nicht physikalischer, sondern organischer Gesetze gebildeten Eentralisation hatte sich gebildet als eine Anpassungsform an die Natur der buchhändlcrischcn Ware uud an die politische und kulturelle Z?6 1v. Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Dccentralisation Deutschlands, wie das im 18. Jahrhundert schon Pütter, Bensen u. a. darzuthun sich bemüht hatten. Die nach Zahl, Preis und Assimilation der geistigen Nahruugsstoffc gleichmäßige Durchflutung des ganzen wirtschaftlich-geistigen Organismus war das Bildungsgesetz dieser Organisation, deren Centrcn leiten sollten, ohne daß die Glieder leiden durften. Daß von den Centren Wirkuugeu ausgingen, die der übrige Körper als störend empfand, zeigte sich zuerst zu Beginn des 18. Jahrhunderts, damals, als der zweite Cotta den Satz schrieb: „Bei den Leipzigern heißt es: wir Habens Recht und Macht allein, wer ists der uns solt meistern". Zu Ausgang des 18. Jahrhunderts dann gab es eine weitverbreitete pessimistische Buchhandclsphilosophic, die in Leipzig den Grund zum Untergang des deutschen Buchhandels und zum Nuiu der littcrarischcn Kultur Deutschlands erblickte. Bon Cotta an bis zu Bensen, der jene letzter» Ansichten am ausführlichsten entwickelt hat, handelte es sich aber dabei um Fragen des Geschäftsverkehrs, um Fragen, die mit der Übcrbrückung der Kluft zwischen Tausch- und Nettohandel durch das Kouditionssystem ihre Erledigung fanden. Anders im Horvath-Göschcnschen Ncformversuch. Auch hier spielte das erbitterte Ringen des den: Untergänge geweihten Tauschhandels gegen eine nene Ordnung der Dinge seine Nolle, aber was die Stellung der Central- plütze betrifft, so handelte es sich hier schon um eine zum Schaden des Provinzialbuchhandels erfolgende Ausdehnung ihres Wirtschaftsraums, mit der jener nicht Schritt halten konnte. „Wenn die Buchhändler zu Berlin ganz allein von ihrem Dcbit in dieser sonst großen Residenzstadt leben sollten, so würden sie sehr bald zu Grunde gehen", hieß es schon im „Schattenriß von Berlin", Amsterdam sBerlin^ 1788, und das galt ja im allgemeinen schließlich von jedem Platz. Aber in Plätzen wie Berlin oder Leipzig wurde jene Ausdehnung in besonderem Maße einmal durch Kräfte allgemein wirtschaftsgcschichtlichcr Natnr unterstützt. Nach dieser Seite war ihre Zeit damals noch nicht herbeigekommen. Sic hatte ferner zweitens besondere vuchhanoelsorganisatorische Voraussetzungen, die sich, soweit sie in Dauererscheinungen bestanden, dann später der Mittel jener allgemeinen Entwicklung bemächtigen uud so von doppelter Bedeutung werden sollten, und vor dein Eintritt dieser Voraussetzungen in der Geschichte der Ncformbcwcgung stehen wir hier. Sic sind uns aus der Geschichte jenes Rcformvcrsuchs bekannt: es waren vor allem die Verhältnis dcr Centralpliitze zu den Provinzinlplätzeu. 377 geschäftlichen Vorteile, die Leipzig als Meß- und Kommissiousplatz genoß, und neben Leipzig trat schon besonders Berlin hervor. Wir entsinnen uns, daß der Beginn eines diesbezüglichen Übergewichts Leipzigs weit zurückreichte: es ließ sich zurückverfolgen bis in den Anfaug des 18. Jahrhunderts. Die Übergangserscheinungen zu Ende des 18. Jahrhunderts waren unterstützende Momente, die die Konkurrenz geschäftlich bevorzugter Plätze in den Vordergrund schoben. In den Jahren 1820/21 fanden wir dann schon einen gründlich vorbereiteten und durchgeführten Versuch eigens zu dem Zwecke, die Schlcudcrkonkurrcnz Leipzigs und Berlins zu beseitigen. Wie stark mußten die dahin führenden Voraussetzungen in dcr Organisation selbst gelegen sein, wenn sie in diesen ihren Folgen schon unter den wirtschaftsränmlichcn Verhältnissen des endenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts von solcher Bedeutung sein tonnten, und welche Größe mußte diese Bedeutung annehmen können unter den veränderten wirtschaftsräumlichcu Verhältnissen, die in der Zukuuft bevorstanden? Das Berliner „Organ des deutschen Buchhandels" ließ es sich im Jahre 1835 angelegen sein, herauszurcchncu, welche Summe dcr Provinz von Leipzig entzogen würde. Eine Leipziger Sortiments- buchhaudlung, sagte es, bedarf für Geschäftsunkosten und Lcbensaufwand jährlich rund 2000 Thaler; der Kundcnrabatt bei Nettoartikcln beträgt 16^/z, bei Ordinärartikclu 25 Proccnt; dcr Umsatz an Ncttoartikcln beträgt ein Viertel, der Umsatz an Ordinärartikcln drei Viertel des Gesamtumsatzes; um an den Ordiuärartikcln bei dem genannten Kundenrabatt 1500 Thaler zu gewinnen, müssen für 18 00l > Thalcr Ordinärartikel abgesetzt werden, und entsprechend von Ncttoartikcln für 6000 Thalcr; das Jahrcsgcschäft muß also 24000 Thaler betragen, mit Hinzurechnung böser Schulden 26400 Thaler. Wenn man nun jede der 24 Leipziger Sortimcntshandlungcn nur zu dem vierten Teile dieses SortimcntSumschlngcs anschlägt, so ergibt sich ein Ladenpreis von 1780M Thalern, sodaß, wenn man Leipzig zu 40000, seine Bannmeile zu 10000 Einwohnern rechnet, auf jcdcn Einwohner 3 Thalcr 14 Groschen Büchcrkaus kommen würden; wobei dcr Absatz dcr Antiquare an ncuen Büchern noch nicht gerechnet ist. Der lokale Bücherbedarf Leipzigs ist aber nur auf 450V0 Thalcr zu veranschlagen, sodaß sich daraus nach den obigen Rabattsätzcn ein Ladenpreis von rund 59000 Thalern crgcben würde. Leipzig verkauft also um 100000 Z78 16- Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Thaler Bücher mehr, als es im Verhältnis seiner Bevölkerung gebraucht. Drei Viertel auf Ordinär-, ein Viertel auf Ncttoartikel gerechnet, würden die 100000 Thalcr Ladenpreis einen Gewinn von 22500 Thalern darstellen. Es sollen noch 25000 Thaler Ladenpreis für das abgerechnet werden, was ins Ausland geht, und was die Kommissionäre für ihre Kommittenten gebrauchen. Es bleiben so 16500 Thaler Gewinn, sodaß Leipzig jeder der im Umfange von 20 Meilen von Leipzig liegenden 45 Buchhandlungen im Durchschnitt 366^ Thaler entzieht. — Legcndcn- bildung vergrößert, aber eben in ihrem Vergrößern liegt ihre geschichtliche Wahrheit. In den Jahren um 1800 führten Berliner Buchhändler den Kundenrabatt auf eine Erfindung Philipp Erasmus Reichs zurück; um das Jahr 1840 ließ die nichtleipziger buchhändlerische Fachpresse den Kundenrabatt von den Leipzigern Hartmann, Sühring und Reclam, die uns aus den Vorgängen der Jahre 1820 21 bekannt sind, „ins Leben gerufen" sein. Die zweite der kriscnverursachcnden Dauererscheinungen trat in den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts auf und bestand im modernen Antiquariat, das für die Entwicklungsgeschichte der Organisation, in mehr als einer Hinsicht von symptomatischer Bedeutung war. Der reguläre Buchhändler der zweiten Periode war Verleger und Sortimenter und hatte als Sortimenter ein festes Lager von außerordentlicher Größe, Mannigfaltigkeit und zeitlicher Tiefe. Damals: was kümmerte sich der Verleger groß um Rührigkeit oder Indolenz des Sortimenters? Er war seiner Bücher ledig und sah sie nicht wieder, und was er darüber hinaus an Eifer von jenem erwartete, erwartete jener genau ebenso von ihm. Jetzt, während die Schwungkraft der verlegerischen Unternehmung sich nur gesteigert hatte, nagte gleichsam der Sortimcnter mit eklem Zahn an dem Gerichte, das der Verleger ihm vorsetzte. Eine heftige, gleichsam leidenschaftliche Steigerung an Triebkraft und Produktion also einerseits; der Bertriebsmechanismus andrerseits, statt entsprechend verbessert und erweitert, als solcher, wenn man an den Tauschhandel zurückdenkt, angesichts der gesteigerten spekulativen Verlagsproduktion insofern verschlechtert, als er an Wagnis-Tragkraft eingebüßt hatte, innerhalb der Geschichte des Konditionssystcms aber an sich seine kaltsinnig-uniforme Passivität bewahrend. Wie die Protuberanzen über den sauber und glatt abgezirkelten Modernes Antiquariat. 379 Rand der Sonnenschcibe, so schössen daher seit den zwanziger und dreißiger Jahren über den Bannkreis des herkömmlichen regulären Buchhandels die Erscheinungen des verlegerischen Reisevcrtricbs hervor, und daneben rief das, was der dem Verleger gegenüberstehende Vertriebsmechanismus an alter Wagnistragkraft und neuer Beweglichkeit vermissen ließ, das neue Vertriebselement des modernen Antiquariats herbei. Es brachte kraft der Wirkungsfähigkeit echt kaufmännischer Grundsätze, wobei es umgekehrt im innern Geschäftsverkehr auch den alten Changehandel wieder aufleben ließ, manches unter, was sonst Makulatur geworden wäre, und es war nach dieser Seite hin als Übergangserscheinung deutlich schon im Rcformversuch vom Jahre 1820 zu beobachten. Während es so in einer Bethätigung, die man sich ein halbes Jahrhundert später gewöhnte als die des Restbuchhandcls zu bezeichnen, die Ähren auflas, die das Sortiment nicht zu Garben gebunden hatte, warf es sich aber andrerseits und vor allem auf die Schleudere! mit ncucrn und neuesten Erscheinungen, die im Sortimentsvertricb als absatzfähig erprobt waren, um so zu ernten, wo das Sortiment gesät hatte. Der Verleger strebt nach Barabsatz, das Sortiment verhält sich ablehnend; der Verleger lockt und reizt mit billigen Partiepreiscn, das Sortiment ist spröde; der moderne Antiquar greift zu. Wir haben unter dem modernen Antiquariat einmal wirkliche Antiquariatsgcschäftc zu verstehen, die in die Kreise des Sortimentshandels übergriffen. In guter alter Zeit glatt eingepreßter gewerblicher Befugnisse ging der Weg vom Verleger zum Antiquar über die Bücherschränke des Privatmanns. Jetzt wurde der Weg vom Verlag unmittelbar übers Antiquariat zum Publikum, ja sogar vom Verlag übers Antiquariat zum Sortiment und durch dieses zum Publikum angelegt. Was zu Zeiten des Tauschhandels in den hundert und aberhundert großen und kleinen Tauschlagcrn versickert war und jetzt dort, wo es sich um gesteigerte Spekulation auf raschen Massenabsatz handelte, solchen Abströmens doppelt bedurfte, ging nun, vom Sortiment ins Lager des Verlegers zurückgeströmt, an spekulative Antiquare. Wir haben unter dem modernen Antiquariat zweitens reguläre Buchhandlungen zu verstehen, die den Buchhandel in der eben bezeichneten Weise, sei es nebenbei, vorwiegend oder ausschließlich, betrieben. Der moderne Antiquar kaufte gegen bar mit erhöhtem Rabatt und Freiexemplar Partien vom Verleger, kleinere zuerst, dann größere, er kaufte Z80 lO. Kapitel: Die Reformbcwegimg bis zuni Ausgang der sechziger Jahre. kleine Auflagcrestc. Besonders aus Süddcutschland gingen die ersten großen Erscheinungen dieser Art hervor. Ja während der Verleger der alten Zeit spekulierte mit der selbstverständlichen Boraussetzung des Absatzes durch den regulären Sortimentsbuchhandel, fingen jetzt gewisse Berlagshandlungcn an, von vorn herein mit dem Abzug durch die Seitenkanäle des modernen Antiqnariats zu rechnen. Die Preisherabsetzung wurde zu einer für die Zeit charakteristischen Erscheinung, und das Publikum gewöhnte sich, damit zu rechnen. Stuttgart mit seiner hochgestcigertcn Uutcrnchmcrthätigkcit, für die die Namen Franckh, Rieger, Schcible bezeichnend waren, wurde einer der ersten typischen Herde solcher Ableitung des Verlags au das Antiquariat; die Antiquare, die diese neue Seite des Geschäfts pflegten, scheinen, für dessen Charakter bezeichnend, vielfach jüdischer Herkunft gewesen zu sein: Tongcr in Köln, Buer und Goar in Frankfurt a. M. In je größerem Umfange der Bezug geschah, um so niedriger waren die Preise, und um so leichter und ausgiebiger tounte der Antiquar die Grundsätze kaufmännischen Handels daranf anwenden. Moderner Untcrnehmcrgeist, der nach dem Fabriksystem arbeitete, in Verbindung mit der Organisation des Konditionssystcms. So war denn allerdings das moderne Antiquariat eine Erscheinung, außerordentlich bezeichnend für die Natur des geistigen und wirtschaftlichen Wandels, der sich nach gewissen Seiten hin im Buchhandel seit den zwanziger, dreißiger Jahren vollzog. Es prägte sich in ihm aus die Umgehung des Sortiments, die Beugung des festen Preises, die Auslockerung der gewerberechtlichen Abgeschlossenheit. Die Grundlinien der Organisation, wie sie sich nach dem Zeitalter des Tauschhandels gestaltete — wobei „Grund" zu betonen ist, denn wir haben auch Nebenlinien, z. B. des Kommissionsgeschäfts als einer Art Großsortiments kennen gelernt —, bestanden im unmittelbaren Verkehr des Sortimcntcrs mit dem Verleger. Das bedeutete einen doppelten Unterschied. Einmal hatte in der alten Zeit als für die Organisation wesentlich erstens unmittelbarer Verkehr (der changierenden Vollbuchhändler untereinander) und zweitens (durch die Großsortimcnte der Tausch- lagcr> vermittelter Verkehr bestanden, während jetzt der letztere weggefallen war. Sodann hatte der alte unmittelbare Verkehr in einem folchcu zwischen Buchhändler und Buchhändler bestanden, jetzt dagegen Sortiment und Verlag. bestand er zwischen Verleger und Sortimcnter, Sortimcnter übrigens nicht allgemein schon in dem heutigen Sinne. Denn hatte es auch natürlich reine Sortimcnter, namentlich je weiter wir in bescheidenere Niederung hinabsteigen, schon seit lange gegeben: für das durchschnittliche Sortimentsgeschäft, wie es als Träger und Gegenstand der Geschichte der Ncformbewcgung in Betracht kam, waren die Entwicklungsstufen die, daß es zuerst organische Verbindung von Verlags- und Sortimentsgeschäft war, dann, wenn wir kurz so sagen dürfen, ein Aggregat von Verlag und Sortiment und erst dann zum ausschließlichen Sortiment wurde. Der durchschnittliche reguläre Sortimenter des 19. Jahrhunderts betrieb noch sehr lange neben dem Sortimentsgeschäft einen kleinen Verlag; Otto Wigand meinte noch im Jahre 1839 sogar, man solle, da sehr viele Verleger den Sortimcntshandel betrieben und umgekehrt, lieber allen Unterschied zwischen Verlags- und Sortimentshandluugcn aufheben; und diese Gestaltung war ja geschichtlich durchaus erklärlich. Der Sortimentcrvcrlegcr der Tauschzeit wurde ja nicht mit einem Schlage Sortimenter der Konditionszcit, sondern je weiter der Ncttohandcl um sich griff, einer desto größeren Zahl von Firmen gegenüber wurde er Sortimcnter, während er den übrigen Firmen gegenüber noch dcr alte Verlagssortimcntcr blieb, dabei anch vielfach noch den Tausch pslcgend, wobei aus Changevcrzcichnisscn gewählt und im Kouto- korrcntbuch ein besonderes Changekonto geführt zn werden pflegte. Denkt man aber an die Ausführungen zurück, die unser zweiter Band über die wirtschaftlichen Folgen enthält, die der Übergang vom Tauschhändlcr zum Sortimcnter für dicscn bedcutctc, so ist verständlich, wie auch nach dem völligen Absterben des Tauschvcrkchrs dcr Sortimentcr zunächst noch immer an der alten Verlagstradition festhielt: es kamen die merkwürdigen Jahrzehnte, in denen das, was die Tauschhnndclszcit „das Sortiment durch dcn Verlag balancieren" nannte, in der Gestalt auftrat, daß dcr Buchhändler zwei organisch gar nicht mehr zusammenhängcndc Geschäfte' führte, ein Sortiments- und ein Vcrlagsgcschäft, in jenem seine Warc halb verschenkte und sich dafür mit diesem mühsam über Wasser hielt; wir werden typische Beispiele dafür weiter unten kcnncn lcrncn. Aus jener Doppclverschicbung — unmittelbarer Verkehr, und zwar nicht zwischen Buchhändler und Buchhändler, sondern zwischen Verleger und Sortimcnter — ergaben sich aber, in Wechselwirkung mit dein 382 19- Kapitel: Die Reformbcwcguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. allgemeinen Wachstum buchhändlerisch-littcrarischen Seins und Werdens, zweierlei Hauptfolgcn: die Geschäftsarbcit schwoll auf, und das einheitliche Berlagssortiment zerfiel in zwei getrennte Geschäftszweige, die sich in mehrfacher Hinsicht gegenseitig nicht Genüge leisteten. Das Sortiment, schrieb Otto Wigand 1839, thut dem Bedürfnisse des Verlags uicht Genüge und zeigt Indolenz im Novitntcnvertrieb; der Verlag schädigt das Sortiment durch Preisherabsetzung, durch Verschleuderung an Antiquare und durch direkten Vertrieb durch Trödler und Hausierer. Was früher die Leistung naturmüßigcr Selbstverständlichkeit gewesen war, wurde nun zum Zwiespalt der Bewußtheit zerrissen und wurde zu Forderung und Problem. Aus jener Einheit der Selbstverständlichkeit sonderten sich scharfe und kantige Pflichten und Rechte. Jetzt forderte der Verleger entweder freie Hand oder besondere Rührigkeit. Und der Sortimenter als des Verlegers Hauptvcrtriebsorgan verlangte Ancr kcnnung als Alleinvcrtriebsorgcm. Erweitert man den Gesichtskreis noch mehr, dann zeigt sich so schließlich, daß die Erscheinungen, von denen wir ausgingen, bezeichnend waren für eine Tendenz auf ein gewisses Verschieben, Vertiefen, Fortrücken der Organisation überhaupt. Wir haben Frankfurt als Hauptort für jene Frühzeit des modernen Antiquariats genannt. Wie deutlich zeigte sich aber auch hier mit den letzten dreißiger Jahren das Borwärts- drüngcn buchhändlerischcn Betriebes! Alte Firmen verließen ihre alten Lokale, um ihre Läden auf der Zeil aufzuschlagen; an ihren alten Stellen hatten sie 300 fl. Miete gezahlt, hier gaben sie 1200 fl.; neue Buchhändler ließen mit Macht an ihren Lüden arbeiten; ein Laden suchte den andern an Eleganz zu übertreffen; hier auf der Zeil hauste auch der viclberufene Antiquar Joseph Bär; im Sommer 1838 bekam so die Zeil, die früher eine Buchhandlung gehabt hatte, sieben neue Buch- lüdcn. Die Organisation aber in ihrer Unruhe, ihrem Suche» und Neubildeu war — und wir werden weiter unten denkwürdige Belege dafür finden, wie klar sich die Zeit in ihren besten buchhändlerischen Vertretern selbst darüber war — Wirkung und Symptom der allgemeinen Wandlungen der produktiven und konsumtiven Kräfte, die den Büchermarkt und seine Gestaltung konstituieren. Es war ein treffender Ausdruck, den schon damals die „Leipziger Allgemeine Zeitung für Buchhandel und Bücherkunde" gebrauchte, als sie von der Künstliche Notwendigkeit. Beschwerden über dcis Sortiment. „künstlich hervorgebrachten Notwendigkeit" sprach. „Betrachten wir die größeren laufenden bibliopolischcu Unternehmungen, wieviele sind davon durch das wirkliche Bedürfnis) des Lebens und der Literatur, im allcr- weitcstcn Sinne des Wortes, hervorgerufen? Nicht der dritte Theil; die beiden anderen Drittthcilc dieser Spcculationcn beruhen dagegen auf Mode und Neigung, oder künstlich hervorgebrachter Nothwendigkeit." Die aufgeschwellte Gcschäftsarbcit mußte eingedämmt uud konzentriert werden; die in diesem Sinne fortgcstaltende Thätigkeit setzte, wie wir aus unscrm neunten Kapitel wissen, auch bald genug ein. Der Verleger sollte — maßvoller verlegen, jedenfalls aber dein Sortiment uicht durch Benutzung anderer Vertriebswege und Preisherabsetzung Konkurrenz machen. Der Sortimcntcr sollte wieder entschiedener in die Übernahme gemeinsamen Wagnisses eintreten, mehr Kaufmann werden, statt „wie eine Mühle nur den Wust zu treiben, der ihm zugeführt wird", d. h. lebhafter gegen bar beziehen und sich lebhafter für den Verlag, auch älteren Datums, verwenden, wenn der Verleger nicht daneben andere Wege einschlagen sollte. Daß die Zunahme der Buchhandlungen an sich ein Kardinalübel sei, war nicht die allgemeine Meinung. Man wies darauf hin, daß ein Übel eher in der geographischen Verteilung der Firmen liege. Man bemerkte, zu Beginn der vierziger Jahre, man habe Buch-, Musik-, Kunsthandlungen und Antiquariate gegen 1250 an der Zahl in kaum vierthalbhundert Stödten, neben denen es im Bundesgebiet noch etwa 2500 Städte gebe, ungezählt also diejenigen in Ungarn, den Ostsce- provinzcn, der Schweiz. Was man damit sagen wollte, war das, daß der Buchhandel die Pflicht eindringlicherer Vcrtriebsthätigkcit, kräftigen kulturellen Vordringens habe. Seitdem das Tauschsystem durch das >conditionssystem abgelöst ist, schrieb schon 1825 von Bergt, würden die „Bücher leichter vergessen". Man müsse neue Mittel und Wege finden. Und so begann die Klage und Forderung betreffs der Unthütigkeit und Rührigkeit des Buchhändlers als Sortimcutcrs. In alter Zeit hatte man die Bücher vorzugsweise durch Kataloge bekannt gemacht. ES war ein Mittel, bezeichnend für einen Kreis, der in eigcnthätiger Muße wählte. Mau rückte dein Publikum jetzt handgreiflicher auf den Leib. Die zwanziger Jahre etwa waren die Zeit, in denen die Ansichtssendung zwar nicht auf-, aber zur Herrschaft kam. Es sind damit große Erfolge 384 Kapitel: Tic Rcformbcweguiia, bis zum ^lusgaiiji der sechziger Jahre. crziclt worden; damals und lange nachher haben Sortimcntsgeschäftc fast ausschließlich — d. h. neben oft spärlichem Ladenverkauf — auf dieser Grundlage bestanden und floriert. Rudolf Qldenbourg führt uns in seinen „Erinnerungen" ^München 1907) in einen solchen SortimcntS- betrieb ein, eine Lübecker Buchhandlung in den Jahren 1827/30. Die Barverkäufe sind nur unbedeutend, das meiste wird auf Jahrcsrcchnung verkauft. Der Ladcuumscch besteht ganz überwiegend im Verkauf von Schulbüchern, besonders für das Gymnasium; das übrige wird fast ausschließlich durch Ansichtssendung an ständige Kunden abgesetzt. Es sind das vornehmlich Juristen nnd Ärzte; ein besonders hervorragendes Beispiel aber war der Vater Emauuel Gcibels, der reformierter Prediger war; er hatte gewöhnlich eine Jahresrechnung von 800 bis 1000 Thalcrn, und seine Bibliothek erwuchs dabei ganz und gar aus Ansichtssendungen. In buchhändlerischcu Fachorgancn heißt es schätzungsweise 1840: die Hälfte, 1864: drei Fünftel des SortimcntSavsatzcs (ungerechnet die Konti- nuatioucn) werde durch Ansichtssendung erzielt. Aber die Verwendung der Ansichtssendung konnte dem Stande des Sortimentsbuchhändlers nicht den Vorwurf ersparen, daß er die Mühe des Debits scheue und mit Bequemlichkeit erwerben wolle. Das, was wir an früherer Stelle gesagt haben, zusammen mit der Hervorhebung des geographischen Gesichtspunkts wollte besagen: daß der alte Zortimcutshandcl weder genügend in die Tiefe noch genügend in die Weite reiche. Die großen Verleger modern-spekulativer Richtung, als dereu Typus etwa Joseph Meyer gelten kann, suchten den Absatz des Sortimentcrs zu befördern durch Insertion, Mauer- und Fcnstcranschläge, Subskribcntensammluug durch Subskriptionslisten, Verteilung i meist unentgeltliche) von Probeheften; sie suchten seine eigene Thätigkcit aufzupeitschen mit Extraprovision, Freiexemplar und erhöhtem Rabatt, um ihn zum Snbskribcntensnmmcln auf eigene Gefahr zu veranlassen; den Käufer lockten sie mit Prämien, Gratiszugaben und Lottcrie- prcisen, die in Geld oder Gegenständen bestanden. War das Sortiment, dem neuen Hasten und Drängen mit seiner Vcrtricbsthätigkcit zu folgen, seiner Natur nach nicht geeignet? Vielen jedenfalls wollte es scheinen, als wenn der Sortimcnter nicht mit freiem und kühnem Blick ins Weite und aufs Ganze schane, sondern gesenkten Hauptes mit saurem Blick auf das einzelne Buch stiere, nämlich wie hoch es rabattiert sei. Stark genug und zuweilen in wenig crfrcnlichcr Form wurde dabei in den Beschwerden über das Sortiment. 385 dreißiger Jahren bemerklich, daß der Sortimenter Verlagsartikel, deren Bezugsbedingungen ihm nicht anstanden, nichr zu vertreiben drohte. Und man zog auch von hier aus die Verbindungslinien nach der verstärkten Notwendigkeit dem Sortimenter unliebsamer Vertriebsarten des Verlegers. „Sic betrachten", schrieb Theodor Lehnhoff im Börsenblatt 1840, „die Bücher als materielle Waare, bekümmern sich in der Regel sehr wenig um den Inhalt, sondern empfehlen und verkaufen vorzugsweise die, welche ihnen mit dem größten Rabatt vom Verleger geliefert werden. Dies geht so weit, daß Sortimcntshändlcr nicht selten an Verleger schreiben, sie würden ein Werk, wenn sie -es nicht unter diesen oder jenen Bedingungen erhielten, gar nicht beziehen, sondern sich für ein ähnliches aus einem andern Verlage verwenden. Und das geschieht mit einer Keckheit und einem Trotz, als ob die Leute wirklich nicht einmal wüßten, daß sie mit einem solchen Briefe ihrer Bildung und noch mehr ihrem Charakter ein töstimoninw xg.nvsrtg.ti8 ausstellen". Da sie sich aber, schließt Lchnhoff, bei solchen Grundsätzen sehr häufig für Mittelgut und noch Schlechteres verwenden müssen, durch dessen Vertrieb ihre Empfehlung an Kraft verliert und das Interesse des Publikums abgekühlt wird, so vermindert sich mit der Zeit der Absatz, und der Verleger wird immer mehr zum Schleudcrer. In der „Süddeutschen Buchhändler-Zeitnng" (1838, Nr. s!) schrieb Bernhard Friedrich Voigt in Weimar von der „gränzcnloscn Unthätigkeit vieler Sortimentsbuchhändler, die von der epidemisch herrschenden allgemeinen Indolenz und sündlichcn Bequemlichkeit unserer Zeit, schlaraffenartig angesteckt, ihr Interesse so sehr verkennen, daß sie ihr Geschüft ohne allen Eifer und Liebe betreiben, daß sie ihrer Trägheit fröhuen und, wie der Bäcker die Semmel, verkaufen »vollen". Es ist selbstverständlich, daß man es hier mit Richtungen, Strömungen, Wandlungen im Ganzen zn thun hatte und nicht mit Erscheinungen und Aburteilungen, die für jedes beliebige Sortimentsgeschäft damaliger Zeit zutreffend gewesen wären. Earl Flcmming gelang es in den Jahren 1829 bis 1832 als Leiter der Wicnbrackschen Buchhandlung in Torgau, wobei ihm nur ciu Laufbursche zur Verfügung stand, in dein kleinen Wirkungskreise durch originelle und mühsame Manipulationen hunderte vou Exemplaren der Rottcckschcn Weltgeschichte abzusetzen, und in Glogau erhielt er 1840 vom Bibliographischen Institut Gkjrlmltte dt? Tottschcu Buchliaudelo, IV. 25 386 1v. Kapitel- Die Reformbcwcguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. in Hildburghauscn als Fortsetzung 220 Prachtbibcln, 365 Universum, 412 Konversations-Lcxikon, 671 Miniaturbibliothck und zahlte allein an diese Firma einen Saldo von 2100 Thalcrn. Und doch war gerade Flcmining in den vierziger Jahren zugleich ein Beispiel für die Bedeutung des verlegerischeu Nciscvertriebs. Das Sortiment ließ ihm 1800 Exemplare Kirchhoffs landwirtschaftliches Lexikon zu 18 Thaleru auf dem Lager liegen, er gewann einen tüchtigen Reisenden, der sich dazu eigens eine Equipage anschaffte, und die ganze Auflage war in weniger als einem Jahre untergebracht. Flcmming hatte für den Sohr-Bcrg- hausschcn Atlas (erste Lieferung 1840) im Buchhandel gegen 5000 Subskribenten erlangt; durch die Thätigkeit der Reisenden erhöhte sich ihre Zahl in kurzer Zeit auf das Dreifache; einer der Reisenden setzte in wenigen Monaten allein in Berlin 1000, in Hamburg 1200, in Kopenhagen 400, in Altona 315, in Schleswig 20«), in Hannover 218, in Kiel 150, in Brannschweig 182 Exemplare ab, und im ganzen wurden von 1840 bis 1850 weit über 100000 Exemplare verbreitet. Es waren zuerst die Jahre um 1840, in denen eine allgemeinere Unzufriedenheit mit dem Konditionssystcm, dem ja scharfe Kritiker von Anfang an nicht gefehlt hatten, laut wurde. Da war erstens das alte Sträuben der Sortimcntcr gegen die unverlangten Sendungen der Verleger, um die Spesenlast zu vermindern. „Um aus meinem Geschäfte einen, dem nicht unbedeutenden Umsätze entsprechenden, reinen Gewinn zu erzielen", schrieb Pabst in Darmstadt im Januar 1848 an einen Verleger, „muß ich Sie angelegentlichst bitten, mir von nun an keine Nova mehr unverlangt zuzusenden." Hand in Hand damit ging naturgemäß das Verlangen nach allgemeinem Anschluß an einen allgemeinen Wahlzettel. Aber nicht genug damit: mau wollte zum Teil das Konditionssystem überhaupt seinem Geltungsbereiche nach wesentlich eingeschränkt wissen. Statt daß jetzt — Töne, die ebenfalls schon um 1800 angeschlagen wurden — bei einem Verleger eine Überfülle von Sortimentern offene Rechnung hatten, ein dichter Schwärm von Sendungen hin und her das Land durcheilte und unter hundert Sortimenten! doch kaum einer etliche Bücher fest auf Lager hatte, sollte, wie man vorschlug, der Verleger lieber für jede Stadt, besser aber noch nur für jeden Distrikt bloß mit einem Sortimenter oder einigen Sortimentcrn im offenen Konditionsvcrkehr stehen, während die Masse der übrigen zu eigenem Bewegung gegen das Konditionssystem, 387 und des Verlegers Vorteil sich mit einem Rabatt von 10 bis 12 Prozent von jenen Großsortimentern sortieren lassen solle. Das sei der Riegel, der dem Kundenrabatt und der Schleuderei sowie der Überfüllung mit Erfolg vorgeschoben werden tonne. Eine vom Verlag ausgehende Bewegung nach dieser Richtung war, wenn auch in recht geringem Umfange, in der That vorhanden, indem in den vierziger Jahren verschiedene größere Verleger Sortimenter mit allzu kleinen Konten an größere Sortimenter verwiesen, wie denn auch kleinere Sortimentcr selbst die direkten Verbindungen aufgaben; stärker war eine zweite, die die gleichen Gründe und das gleiche Ziel hatte: die Ausdehnung des festen Rcchnungs-, ja des Barvcrkehrs. Die Sortimenter waren unwillig über allzu starkes Novitütenvcrsenden. Nun, Otto Wigand machte 1839 den bezeichnenden Vorschlag: die Sortimenter vereinigen sich, keine Novitäten mehr anzunehmen; die Verleger vereinigen sich, keine Novitäten mehr zu verschicken, weder verlangte noch unverlangte, sondern nur auf feste Rechnung. Zu Ende der vierziger Jahre aber führten die Sortimentcr darüber Beschwerde, daß einige Handlungen ihren ganzen Verlag künftig nur gegen bar geben wollten, und zwar ohne Erhöhung des gewöhnlichen Rabatts. Und damals hatten sich die diese Richtung vertretenden Ansichten jedenfalls so gefestigt, daß Otto Spamer in Leipzig 1848 sagen konnte: das Konditionssystem sei „nachgerade eine Abnormität geworden". Es sei es dadurch, daß es erstens dem Verleger bei der Stärke der Niederlassungen, der Konkurrenz und der Produktion eine Kalkulation seiner Artikel „radikal unmöglich" mache, und daß es zweitens dem Sortimenter zu leichten Kredit gewähre. Der Verleger müsse deshalb die Konten, also die festen Geschäftsverbindungen mit offener Rechnung, beschränken, und deshalb habe sich schon jetzt die Bar- vcrseudung so vermehrt; sie sei um so notwendiger, als auch das auf feste Rechnung gegebene massenhaft remittiert werde. Konditions- und fester Bezug sei darum gleichmäßig zu behandeln und gleichmäßig gegenüber dem Barbezug zurückzusetzen. Spamer selbst gab in Rechnung >entralplätze, das Aufstreben kaufmännischer Grundsätze und das sich ankündigende Eindringen zu zahlreicher und nicht im alten Sinne fachmännisch herangebildeter Elemente auf einen gemeinsamen Haupt- und Angriffspunkt der Reformbewegung zurück, so ist dies der Grundsatz des festen Ladenpreises. Angenommen, das Buch als Ware bekam nach der Methode des englischen seeonä-lmnck-Systcms einen unbestimmten, vom Einkaufspreise abhängigen Verkaufspreis: so war damit der Bestand des Buchhändlers in Frage gestellt, wie Deutschland ihn verstand: des Buchhändlers, der als eine Art Künstler, Schöpfer, Bildner, als Persönlichkeit in persönlicher Kleinarbeit dem Handwerker, Abschöpfcr, Kaufmann, der unpersönlichen Spekulation gegenüberstand. Ist dieser Gegensatz zu straff gespannt und genügten so viele Buchhändler diesen Aufgaben ihres Berufes nicht: objektiv war er es dennoch, um den es sich handelte. Man machte vereinzelte Versuche, die neuen Grundsätze dort, wo sie in ihm am ersten anwendbar erschienen, auch im „wirklichen Buchhandel" in Anwendung zu bringen. Ende 1847 gründeten O. Jankc (Horvathsche Buchhandlung) in Potsdam und T. O. Weigel in Leipzig einen Sortimenterverein, der Anfang des folgenden Jahres aus 50 Mitgliedern bestand (darunter z. B. die Berliner Handlungen Enslin, 390 10. Kapitel: Die Reformbewegnng bis zum Ausgang der sechziger Jahre. E. S. Mittler, Julius Springer, die Dieterichsche Buchhandlung in Göttingen, Heroldsche in Hamburg, die Breslauer Ferd. Hirt und Ed. Trewendt), der dem Handel der „Bücherhändlcr" mit neuen Büchern zu sehr billigen Preisen dadurch entgegenwirken wollte, daß er ihn mit seinen eigenen Waffen bekämpfte, seine „kaufmännischen" Geschäftsgrundsätze zu seinen eigenen machte; er bezeichnete als den Zweck seiner Gründung: „einerseits von den Verlegern billigere Abnahmsbcdingungeu zu erzielen, respcctive die bestehenden zu erhalten, andererseits gegen solche Sortiments- und Antiquarbuchhändler einzuschreiten, welche neue Bücher unter den Landenpreisen anbieten und verkaufen". Überzeugt, daß der alte Gebrauch, den Verlegerpreis auch bei billigerm Einkaufe einzuhalten, unzeitgemäß geworden sei und der Sortimentsbuchhandel angesichts des modernen Antiquariats bei der bequemen Vorliebe für ein hergebrachtes Geschäftsverfahren seinem Nuin entgegengehe, wollte er den im großen Publikum „noch cursircnden älteren deutschen Verlag" in großen Partien billig gegen bar einkaufen, und die Mitglieder sollten sie mit beliebigem Aufschlag wieder verkaufen können. Sein „Statut eines Sortimentshändler-Vereins zur gemeinschaftlichen Beziehung von Büchern in Parthieen" (Potsdam und Leipzig, am 24. November 1847. Hor- vat'sche Buchhandlung fOtto Janke^. T. O. Wcigel), ließ nur Sortimentshändler und zwar bis zur Zahl von 50 Mitgliedern zu, von denen sich jeder zur Abnahme von Büchern für mindestens 200 Thlr. netto im Jahre verpflichtete; die Geschäftsführung besorgte T. Weigel in Leipzig, der von den durch ihn und zwar bar zu beziehenden Büchern 6 "/<, Provision erhielt. Die Vcreinsmitglieder machen Vorschläge zu Partiekäufen, T. O. Weigel setzt sich darüber mit den Verlegern in Verbindung, am ersten jedes Monats erscheinen diesbezügliche Listen (die natürlich auch vom Verlage selbst zu billigen Partiepreisen angebotene Bücher verzeichnen). Betreffs der Wiederverkaufs sind natürlich keine Vorschriften gegeben: „Doch betrachtet man es dem Zwecke des Ganzen angemessen, wenn jedes Mitglied mindestens mit einem Nctto-Aufschlagc von 25 pro Lent verlauft". Der wirkliche „wirkliche Buchhandel" freilich betrachtete auch dieses Unternehmen — das nicht in Gang gebracht werden konnte — mit Unwillen. Sein ganzes Streben ging vielmehr dahin, allen neuen Kundenrab.itt. Umsatz, Unkosten, Gewinn im Sortiment. 391 Bor- und Nachbildern gegenüber dem Grundsatz des festen Ladenpreises unbeschränkte Geltung zu verschaffen. Nun ist aus dem, was in unfern beiden vorigen Bänden über Käufer- und Kundcnrcibatt und in unserm gegenwärtigen Kapitel über die Grundlagen und Triebkräfte der Reformbewcgung enthalten ist, deutlich, daß es sich bei den Erscheinungen des Konsumcntenrabatts und der Schleuderet um Erscheinungen handelte, die unmittelbar in mannigfaltigen bcsondcrn und mittelbar in sehr allgemeinen Gründen wurzelten. So athmeten die Grundsätze, wie wir sie im modernen Antiquariat kennen gelernt haben, und die Folgen der erleichterten Niederlassung mit den Verlegern über Leipzig selbständig in unmittelbarer Verbindung stehender Sortimcntsgeschäftc offenbar eine allgemein veränderte Luft seelischer und wirtschaftlicher Haltung auch des Buchhändlers, hier insonderheit des mittleren und kleineren Sortimcnters damaliger Zeit, uud man hat dies schon damals auch im Buchhandel selbst sehr Wohl empfunden und deutlich ausgesprochen. Was bedeutet denn das eigentlich, fragte zu Beginn der vierziger Jahre ein Buchhändler, daß der Sortimcnter selbst seinen Gewinn vermindert ? Und er gab zur Autwort, daß die unveränderte Fortdauer des alten soliden und gleichsam phlegmatischen Gewinns von 33^/z Prozent bei dem veränderten Zuge der Zeit eigentlich gar nicht mehr recht möglich sei. Die Produktion hatte ihren Charakter verändert, der Konsum begann sich anders als vordem ins eigentliche Volk zu erstrecken, die Kommunikation wurde leichter, billiger, beschleunigter, die Konkurren; wurde lebhafter, die gesamte Haltung unruhiger, schwieriger, gedrängter und drängender, und so drang der Grundsatz, der nun ganz anders als einst durch jeden Handel ging.- „Kleiner Nutzen, großer Umsatz", auch in den Sortimentsbuchhandel. Bon allgemeinsten Zciterschcinungen her bis zu besondersten, spezifisch buchhändlcrischen Erschcinnngcu wirkten so eine ganze Anzahl von Ursachen und Bedingungen, um den Kundenrabatt zu einer außerordentlich verbreiteten Erscheinung zu macheu. Wir haben früher Aufstellungen über Umsatz, Unkosten und Gewinn im Sortimentsbuchhandel aus der unruhigen Zeit des Übergangs vom Tauschhandel zum KonditionSsystcm angeführt. Führen wir hier solche Beispiele zunächst aus den 1839er Jahren an. Es ist eine fingierte Aufstellung und ein wirklicher Jahresabschluß (vom 29. Juli 1839), die beide im Burchhnrdtscheu „Organ des Deutschen Buchhandels" vom Jahre 1839 enthalten sind. 392 10- Kapitel - Dic Reforinbewcgung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Der Verfasser des Jahresabschlusses übernahm seine Handlung im Jahre 1814 und geleitet uns so gerade vom Beginn der uachnapoleoni- schcn Zeit bis auf dic Höhe, in der die neue Ncformbcwcgung zum Durchbruch gelangte. Der Jahresumsatz seines Sortiments betrug zur Zeit der Geschäftsübernahmc ca. 6000 Thlr. netto. Rasch nahm der Umsatz zu. Die Kuudcnrcchnungen, erzählt er, seien damals besser gezahlt worden; cs habe noch nicht so viele Sortimcntshandluugcn gegeben und deshalb auch noch keine Rabattüberbietung in dem Maße wie später. Dennoch gibt er die allgemein üblichen Kundcnrabattverhültnisse schon für dic Zcit bis zur Mitte der zwanziger Jcchrc auf einen Kundenrabatt von vom Ordinär und 5 "/<, vom Netto und auf einen Subkommissionärrabatt (d. h. an Buchbinder u. dergl.) von 20°/g "/„ vom Ordinär und 10 bis 12'/.^ vom Netto an. Der Umsatz aber, wie gesagt, stieg, und zwar auf 9000 bis 10000 Thlr., mit einem Reingewinn von 15 bis 16 " „, also von 1472 Thlr. im Durchschnitt, was zum Lebensunterhalt gut ausgereicht habe. Im Jahre 1838 nun erhielt der Verfasser Sortiment auf Rechnung an Ordinürartiteln im Werte von 8893 Thlr. und an Nettoartikeln im Werte von 1879 Thlr. Er remittierte ordinär für 2262 und netto für 693 Thlr.; er disponierte ordinär für 680 und netto für 190 Thlr. Nemittendcn und Dispoucnden zusammen betrugen also von den Ordinärartileln 2943 und von den Nettoartikcln 883 Thlr., sodaß als Bruttoabsatz im Ordinär 5950 und im Netto 1095 Thlr. und nach Abzug von zwci Dritteln vom Ordinär als Gesamtbetrag des Ncttoabsatzes 5065 Thlr. verblieben. Der Ladenpreis dieses Nettobetrags belauft sich, indem der Buchhändlerrabatt vom Ordinär und vom Netto ^ beträgt, auf 5950 -I- 1461 — 7411 Thlr. Nun hat der Verfasser die Ordinär- artikcl durchschnittlich mit 18^2 "/», die Nettoartikel durchschnittlich mit 8 "/„ oder das Sortiment überhaupt durchschnittlich mit ea. 16^/z "/„ verkauft. Dabei wurden im einzelnen folgende Ladcnprcisbeträgc mit folgenden Rabattsätzcn verkaust: 1) ordinär: Thlr. 401 zum Ladenpreis, 809 mit 12^2 «/„, 1246 mit 16^ "/<,, 1663 mit 20 "/„ und 1829 mit 25 "/,.; 2) netto: Thlr. 418 zum Ladenpreis, 302 mit 6^ " 184 mit 8'2"/,., 264 mit 12^ "/., und 290 mit 16^"/... Die durch den Kundcnrabatt verkürzte Einnahme betrügt also von den 5950 Thlr. Ladenpreis der Ordinärartikcl 4848 Thlr. und von den 1461 Thlr. Umsatz, Unkosten, Gewinn im Sortimentsbuchhandel. 393 Ladenpreis der Nettoartikel 1343 Thlr. oder von den 7411 Thlr. Gesamtladenpreis 6196 Thlr. Wird von diesen 6196 Thlr. das oben angegebene Absatz-Netto im Betrage von 5065 Thlr. abgezogen, so bleiben als Nohgewinn 1131 Thlr. Sie vermindern sich um die Geschäftsunkosten, die vom Verfasser mit 11^ "/„ vom Nettobetrag des Absatzes oder 9'/.^ "/„ vom Verkaufspreis angesetzt werden, also 551 Thlr. betragen. Wahrend also der Reingewinn, wenn kein Kundenrabatt gegeben würde, 74 ll (Gesamtladcnpreis) — 5065 (Gesamtnettopreis) — 551 (Geschäftsunkosten) — 1795 Thlr. oder 36 "/„ vom Nettowcrtumsatz und 24 vom Gesamtladcnpreis betragen würde, beträgt er infolge des Kundenrabatts II,»"/,, vom GesamtncttoprciS und 7,« "/„ vom Gcsamtladenpreis (6196 — 5065 — 551 — 579 Thlr.). Die fingierte Aufstellung gibt ganz ähnliche Verhältnisse. Sie nimmt einen Gesamtncttopreis von 4000 Thlr. au. Das Verhältnis der Ordinärartikel (mit ^ Buchhändlerrabatt) zu den Nettoartikeln (mit Buchhändlerrabatt) rechnet der Verfasser etwas ungünstiger: im Jahresabschluß betragen die Ordinärartikel 83 "/g, in der fingierten Aufstellung dagegen 75"/,, des Gcsamtbezugs; andrerseits setzt er die Handlungsunkostcu nicht mit 111/2"/,,, sondern mit 10"/„ vom Gesamt- ncttostand an. Er berücksichtigt auch, daß 73 Thlr. Buchhündlerwährung mit 72 Thlr. Pr. Courant gedeckt werden können, sodaß sich dadurch der Gesamtncttobetrag von 4000 auf 3945 Thlr. ermäßigen würde, was indessen hier der Vcrgleichbarkcit halber nußer Rechnung bleiben mag. Der Gesamtladcnpreis beträgt, wie aus den soeben angegebenen Ziffern hervorgeht, in der fingierten Aufstellung 5833 Thlr., und wenn davon die Snmmc des Gesamtnettopreises und der Unkosten (auf die 395 Thlr. entfallen) abgezogen wird, so ergibt sich ein Reingewinn von 35 "/„ vom Gesamtncttopreis und 24 "/„ vom Gesamtladcnpreis. Den Kundcurabatt freilich rechnet die fingierte Aufstellung noch höher als der Jahresabschluß; dieser findet durchschnittlich 18^.2"/,, fürs Ordinär und 8 "/„ fürs Netto, jene dagegen nimmt als entsprechende Sätze 20 und 10 "/„ an. Dadurch vermindert sich der Ladenpreis der Ordinärartikel von 4500 auf 3600 und derjenige der Nettoartikel von 1333 auf 1200 Thlr.; die Einnahme betrügt statt 5833 nur 4800 Thlr. Zieht man davon den Gesamtnettopreis und die Handlungsunkostcn ab, so verbleibt ein Reingewinn von 400 Thlr., der also vom Gcsamtnettoprcis 10,i °/g 394 1^- Kapitel: Die Rcformbewegung dis zum Ausgang der sechziger Jnhrc. und vom Gesamtladenprcis 6,» "/^ beträgt. Wir haben dabei das oben angegebene Agio unberücksichtigt gelassen, wodurch sich der Reingewinn um 55 Thlr. erhöhen würde; dafür ist aber andrerseits zu bedenken, daß ordentlicher Weise sowohl im Jahresabschluß wie in der fingierten Aufstellung auch böse Schulden und Zinsverlustc hätten angerechnet werden müssen, nnd wenn diese nur zu 1 "/<> von der Ncttosummc des Absatz- bctrags, also in der Aufstellung zu 48 Thlr. angeschlagen würden, so würde die Summe von rund 400 Thlr. für den Reingewinn doch wieder erreicht sein. Ein Reingewinn, ohne Kundenrabatt, von 24 "/„ des Umsatzes: ein Verhältnis also zwischen Produktion und Handel, das für den letztern jedenfalls durchaus günstig ist. Der Umsatz zeigt dabei eine Höhe, die die Erhaltung einer Familie und des notwendigen Hilfspersonals bequem, im Falle des Jahresabschlusses (nach dessen eigenem Zeugnis) sogar sehr bequem gestatten würde. Dieses günstige Verhältnis aber durch Kundcn- rnbatt auf eine Stufe hcrabgcdrückt, die geschäftlich und social auch den bescheidensten Ansprüchen kaum oder gar nicht mehr genügen kann. Die Personen, die das Geschäft des Jahresabschlusses erhalten muß, sind der Geschäftsinhaber, seine Frau, drei Töchter, ein Sohn, ein Gehilfe, zwei Lehrlinge, ein Dienstmädchen. Sic zu erhalten ist aber bei einem Reingewinn von 579 Thlr. unmöglich und würde, wie der Jahresabschluß meint, da sich dann auch die Unkosten erhöhen würden, wahr- schcinlich sclbst bei dem doppelten Sortimentsumsatz (14 822 Thlr.) unmöglich sein. Nun existiert dieses Geschäft und diese Familie aber doch. Wir erfahren, daß der Inhaber zwei Ncbenzwcige pflegt: Leihbibliothek und Journalzirkel. Jene wirft 86, dieser 88 Thlr. Gewinn ab. Aber auch der so auf 755 Thlr. erhöhte Reingewinn reicht zur Erhaltung nicht aus. Die Existenz wird erst ermöglicht durch das Verlagsgeschüft, das einen jährlichen Reingewinn von 866 Thlr. ergibt und so den Totalreingcwinn auf 1621 Thlr. hebt. Nach einem ebenfalls im „Organ" erschienenen Aufsatz desselben Jahres wären beide Buchhändler als Schleudcrcr zu bezeichnen gewesen; schleudern, heißt es hier, bedeutet: „einen Rabatt geben, daß von dem Gesammtabsatz des Sortiments nicht wenigstens 20 "/g Nettogewinn bleiben". Eine solche Angabc über den Gewinn spricht für recht behagliche Verhältnisse; wenn auch zu bedenken ist, daß der damalige Sorti- Umsatz, Unkosten, Gewinn im Sortimentsbuchhandel. Zg5 mcntsbuchhändler mit wenigen Ausnahmen durchaus ein bescheidener Kleinhändler war, d. h. einen verhältnismäßig geringen Umsatz machte. Rabattsätze, wie sie in jenen beiden Aufstellungen vorkommen, galten aber in der That als Schleudersätze. Ein Angebot von Barthmann des Jahresumsatzes betragen würde. Das Börsenblatt schätzte im Jahre 1834 den Reingewinn des Sortimcntcrs, indem dabei ein Durchschnittsgcschäft in Sachsen, Brandenburg, Schlesien, Hannover, Brauuschwcig vorausgesetzt war, auf 10—15 In der Leipziger Allgemeinen Zeitung für Buchhandel vom Jahre 1838 bemerkte ein Buchhändler, daß man als Sortimcntcr einer Provinzialstadt bei einem Wirkungskreise von 6000 Rthlr., wenn man keinen Rabatt gebe und 8'/z "/n aus Spesen gingen, bequem leben und seine Kollegen bezahlen könne; also mit einem Reingewinn von etwa 20 "/„ des Umsatzes und im vorliegenden Falle von ca. 1200 Thlrn. Bei 10 Rabatt müßte, um gleichen Ertrag zu erzielen, der Umsatz auf 10000, bei 12^ "/„ auf 12000 gesteigert werden. Eine Aufstellung im Jahrgang 1847 der Süddeutschen Buchhändlcrzcitung uahm den Umsatz eines „blühenden Mittclgeschäftcs" mit einem Kundeubezirke von 25—40000 Einwohnern (dessen Inhaber mit einem Vermögen von 10000 fl. arbeitet und mit diesem Kapital sein Geschäft gegründet oder käuflich erworben hat), auf 10- Kapitel: Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. einen Umsatz von 20000 fl. orä. an und rechnet die Hälfte des Umsatzes auf Viertel-, die Hälfte auf Ordinärartikel, sodaß der Bruttoertrag die „nicht zu verachtende" Summe von 5833 sl. 20 kr. ergibt. Die Spesen betragen: An Handlungsmicte............. s>. 250 Abgaben.................. „ 50 An Beleuchtung, Heizung ?c........... „ IVO Salair eines Commis............. „ 400 Kost nnd Wohnung für zwei Lehrlinge...... „ 400 Salair des Knechts (Markthclfcrs) ....... „200 Kommissionsgebühr in Leipzig......... „ 80 Fracht von Leipzig (circa 3 fl. p. Ctr.)..... „ 240 Fracht nnd Emb. für 30 Ctr. Remitteuden, , , , „ 100 Weihnachtsgeschenke für das Personal...... „ 50 Porti, Meßbesorgung n. s. w........... ,, 50 Insgemein (Bindfaden, Makulatur zc.)...... „ W Zinsen des arbeitenden Kapitals........ „ 500 Geschäftsverluste 1 "/„............. „200 Summa der Handluugsspesen fl. 2710 Den Kundcnrabatt nimmt die Aufstellung zu durchschnittlich 7^ "/g an, sodaß also zu den Spesen noch 1500 fl. hinzukommen und ihre Summe 4350 fl., der Reinertrag 1483 fl. 20 kr. beträgt, von dem der Inhaber „immer nur einfach bürgerlich mit seiner Familie existireu kann". Der Verein der Augsburger Buchhändler und Buchdrucker gab im Jahre 1848 an, daß viele Sortimenter einen Umsatz nur von 5— 6000 fl. hätten und zu einem solchen von 10000 sl. schon ein großes und ergiebiges Feld gehöre. Ernst Seemann in Leipzig nahm in einem gründlichen nnd eingehenden Schriftchen vom Jahre 1863: „Fingerzeige zur Abschätzung von Sortiments- (Antiquariats-) und Verlags- gcschäften", für ein mittleres Sortimentsgeschäft einen jährlichen Bruttoumsatz von 7—8000 Thlr. an. Die untere Grenze, unter der im Sortimentsbuchhandel die Begründung einer standesgemäßen Existenz unmöglich sei, war ihm die von 4000 Thlr. Jahresumsatz. Das Verhältnis des Bruttogewinns zum Bruttoumsatz ist nach Seemann erfahrungsgemäß ein ziemlich stabiles, nämlich, indem von Kunden- und Wiederverkäuferrabatt abgesehen war, bei dem ungefähren Umfange von 6— 8000 Thlr. Jahreseinnahmc (und wenn alle Barvorteile und die Freiexemplare in Rechnung gezogen werden) nicht höher als 30—33^/, Vom Verhältnis des Reingewinns zum Bruttoumsatz glaubte Seemann, Kimdenrabcitt, Drittel- und Vicrtelrabatt. 397 daß es auch in günstigen Verhältnissen und bei der größten Anstrengung nicht wesentlich höher als 14 "/„ steigen könne. — „Unser Wunsch", heißt es in einem von einem Verleger stammenden Aussatze im ersten Jahrgänge des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel, „ist, das Rabattgebcu vom Ladenpreise abgestellt zu sehen, und jeder Buchhändler muß nns beistimmen, daß dies nur sein eigener Borteil wäre. Und wird denn wohl durch diesen Rabatt auch nur ein einziges Buch mehr gekauft? Gewiß nicht; der Käufer wird nur von einem Buchhändler zum andern gezogen. Dieses Anziehen der Kunden sollte aber durch Fleiß und Pünktlichkeit, nicht durch ein unrechtmäßiges Verfahren bewirkt werden. Hielte ein jeder Buchhändler strenge auf diese Regel, so würde ein Erzcugniß des Buchhandels bald in ganz Deutschland nur zu einem und demselben Preise zu haben sehn, und der Käufer würde dann dem Buchhändler treu bleiben, der ihn am schnellsten bedient. Dann würden die verschleuderten Procente den Wohlstand der Hundertc von Buchhändlern vermehren, welche Proccntc jetzt spurlos unter Millionen von Käufern verschwinden." Man konnte einen Gcschäftsgebrauch, der nicht in der Gewähr von Abzügen bei größerer und regelmäßiger Entnahme, sondern im billigern Verkaufe jedes einzelnen Stückes an jeden beliebigen Käufer bestand, Kundcnrabatt überhaupt nicht nennen; es war eine grundsätzliche Ver- billigung der Verlegerprcise. Wurde nnn diese einmal Sitte gewordene Nichteinhaltung des Vcrlagsprcises von Sortiment und Verlag gleichmäßig verurteilt: was lag auch jetzt näher als die schon von einzelnen Reformgutachten des Jahres 1802 vorgeschlagene Verkürzung des buch- hündlcrischen Drittclrabatts auf Viertelrabatt? Wurde ein solcher Ausweg auch jetzt wieder in erster Linie von Verlegern zur Sprache gebracht, uud wurde dagegen von Sortimentern vorgehalten: wer, wem? nicht der Börscnvcrcin Garantien übernehme, denn dafür bürge, daß dann auch die Leipziger und Berliner Konkurrenz aufhöre — so wnrdc er doch jetzt auch von Sortimcnterscite uicht nur grundsätzlich gutgeheißen, sondern selbst vorgeschlagen. Freilich — wenn damit Ernst gemacht wurde? Das thatcn jetzt Ende der dreißiger Jahre einzelne Verleger wirklich. Räch „gewöhnlicher Regel" kostete damals, wie Veit K Eomp. in Berlin angaben, ein Bogen ordinär zwei Groschen, bekam der Sortimcntcr 33^"/,, und gab der Sortimenter davon 16^"/,, 398 1^>. Kapitel: Tic Rcformbcwcgung bis zuni Ausgang der sechziger Jahre. Kundcnrabatt. Veit gab nun — bei wissenschaftlicher Litteratur, wie Savignyö System — den Bogen um ^ billiger und gewährte den Sortimenten! 25" ,,, sodaß, wenn der Sortimenter keinen Kundenrabatt gab — wozu er dadurch gedrängt werden sollte —, der Sortimentcr genau denselben Bruttogewinn wie früher hatte und das Publikum das Buch dennoch zu einem um ^/z billiger» Vcrlegcrpreisc kaufte. Die Gewohnheit dcö Kuudcurabatts aber war so fest gewurzelt, daß ein gellender Wutschrei des Sortiments die Antwort war. Etwa gegen Mitte des Jahrhunderts erlitt aber der alte Drittel- rnbatt in der That merkbaren Rückgang. Damit, daß man im Jahre 1848 für nötig fand, eine Zusammenstellung zu veröffentlichen, in der 95 Verleger als solche aufgeführt wurden, die ihren Verlag fast ohne Ausnahme zu 33^/g 152 Vcrlagshcmdlungen als solche, die teils Drittel-, teils Vicrtclrabatt, und 22, die fast nur Biertelrabatt gewährten, und der Schluß gezogen wurde, das „Gros der chrenwerthen Verleger" gebe alle seine Artikel zu 33>/z °/g und der Vicrtclrabatt sei eine ungehörige Ausnahme, von der man, nötigenfalls unter Erhöhung der Ladenpreise, Abstellung erwarte: wurde jenes Jahr auch in dieser Beziehung zu einem Mcrkjahre. Die Punkte, die hier für das Verständnis der mannigfach zusammengesetzten Rcformbeweguug vorangestellt wurden, traten in der geschichtlichen Wirklichkeit nicht so abgesondert für sich zu Tage, sondern waren eingesprengt in eine viel größere Zahl der Beschwerden und Wünsche. Wollte man sie alle zusammenzustellen versuchen, wie sie in den dreißiger Jahren überhaupt zur Sprache kamen, so würde sich im wesentlichen etwa folgendes ergeben. Man klagte über Überproduktion — die Forderung eines Gesetzes tauchte dabei auf (wir wissen, daß auch sie nichts neues unter der Sonne des Buchhandels war), nach dem keine Ver- lagshandluug jährlich mehr als eine gewisse Anzahl, etwa höchstens fünfundzwanzig, Publikationcu herausbringen dürfe —, und man klagte über Überfüllung. In der Klage gegen die Überproduktion war der für die Zeit bezeichnende Gedankengang: das Sortiment hat die Novitäten zu vertreiben; um das zu leisten, dazu ist die Produktion zu groß; daraus entsteht die Konkurrenz durch den Verleger, Antiquar, Nichtbuch- hündler u. s. w.; folglich ist die Produktion auf eine früheren Zeiten Reformwünsche, )'.!>'! entsprechende Höhe zurückzuschrauben, damit ihre Höhe dein Sortiment entsprechend sei. Ihre Höhe und ihre Natur. Das letztere zeigte sich in der so oft auftretenden Feindschaft gegen die Licfcrungshefte - früher habe man mit derselben Arbeit einen viel größern Prozentsatz voluminöser Bücher verkaufen und so viel mehr verdienen können, wozu noch kam, daß die Verleger meist besondere Nechnnng und Vorausbezahlung verlangten. Gegen die Überfüllung und Konkurrenz verlangte man Eindämmung der Zunahme der Sortimentshandlungen durch Beschränkung der Lehrlingszahl, Nachweis ordnungsmäßiger Lehrzeit, guter Gehilfcn- zcugnissc und genügender Geldmittel, Normierung der Zahl der Sortimentshandlungen nach der Zahl der Einwohner, Verpflichtung der Kommissionäre, von „Ungelernten" keine Kommissionen zu übernehmen; kein Ungelernter sollte in den Börsenvcrcin aufgenommen werden, der buch- händlcrische Vertrieb sollte sich keines Nichtbuchhäudlers bedienen, was besonders bei der Heranziehung von Buchbindern und Schullehrern zum Vertrieb gangbarer Schulbücher verwerflich sei. Auch gegen den Selbstverlag war eine gewisse Strömung vorhanden; man verlangte, daß er vom Staate verboten werde, und wenn der Staat dazu nicht zu haben sei, sollte der Börscnverein den Sortimcntcr, der einem Autor Selbstverlag abkaufe, ausstoßen. Dabei traten in den vierziger Jahren die Beschwerden gegen die „schädigenden Bilduugsvcrcine" auf. Der Verein der Leipziger Buchhändler beschwerte sich zu Beginn der vierziger Jahre bei der sächsischen Regierung über die Zwickaucr Kreisdircktion, weil sie den Vertrieb der von einem christlichen Verein herausgegebenen Unterrichts- büchcr unterstütze, eine Beschwerde, die mit der Begründung: es liege darum eine Beeinträchtigung des buchhändlcrischen Gewerbes nicht vor, abgewiesen wurde; im Jahre 1844 wurde, der Gegenstand bitterer Klagen, der Borromäusvcrein gegründet. Man wünschte mit einem Worte Ausschluß der Buchdrucker, Lcihbibliothckarc, Sclbstvcrlegcr, Antiquare, Buchbinder, Kotportcure vom Genuß buchhändlcrischer Vorteile und ein dementsprechend „purifiziertcs" Buchhündlerverzcichnis, aus dem zugleich die unsoliden Handlungen (die in Remission und Saldicrung zu wünschen übrig ließen) ausgemerzt werden sollten; man verlangte, daß dem „Nabattnnfug" gesteuert werde. Den Geschäftsgang selbst betreffend forderte man Einschränkung der Nooascndnngcn und allgemeine Benutzung des Wahlzettels; man wünschte eine gemeinsame Rechnungs- 400 Iv. Kapitel: Die Refvrinbewcgung bis zum Ausaang der sechziger Jahre. münze; man vermißte Versicherung der Lager und Maßregeln gegen schlechte Zahler (Beschränkung des Jahreskredits, nach der Messe durch ein Verlegerkomitee zu veröffentlichende Listen gntcr und schlechter Zahler); man verlangte Quittierung der Pakete an den Kommissionsplätzen; die Forderung von Maßregeln gegen Eensur und Nachdruck spielten noch ihre Rolle; man wünschte Maßregeln gegen Verlag und Verbreitung schlechter und schädlicher Schriften; man wünschte Maßregeln gegen die Konkurrenz in der Übcrsetznngslitterntur. Grundsätzlich war kaum eine dieser Klagen und Forderungen neu; die Formen der Inhalte, die sie betrafen, hatten sich in einigen Fällen geändert; was sie allgemein von der Vergangenheit unterschied, war die Höhcrc Stufe der wirtschaftlichen und geistigen Bewegungen der Zeit, in der sie erhoben wurden. Und so waren es im wesentlichen auch dieselben Richtungen wie früher, die sich hinsichtlich der verschiedenen Stellungnahme zu diesen Reformpunkten zeigten, mir daß auch sie stärker ausgeprägt waren und schärfer zur Geltung kamen. Wir haben als die bciden Extreme auf der einen Seite den Grundsatz des Freihandels, auf der andern denjenigen staatlicher Regulicruug. Zwischen den Extremen standen die beiden Parteien, von denen die eine genossenschaftliche Regelung von oben her durch den Börsenvcrein verlangte, die andere die Reform von unten her aus freier Vercinsbildung erwachsen lassen und endlich eine Richtung, die sich mit einer allgemeinen buchhändlerischen „Eodificirung der Usancen" begnügen wollte. Es braucht kaum bemerkt zu werden, daß die verschiedenen Richtungen in mannigfaltigen Verbindungen auftraten. Daß der Buchhandel „als cine sreyc Handlung, jedermann zn treiben frey stehe", darin hatte schon der Magister Birnbaum in „Eines aufrichtige« Patrioten unparteiischen Gedanken" Anno 1733 den Grnnd des buchhändlcrischen Verfalls — d. h. der ungedeihlichcu Wirksamkeit der Nachdrnckcr, Pfuscher, Störcr und Afterbuchhändler — erblickt, der nur durch kräftige Beschränkung des Gewerbebetriebs, durch Errichtung einer durch „gcwalt hoher Häupter" geschützte buchhändlerischc Innung zn heilen sei. Solche Gedanken waren auch der damaligen Zeit nicht fremd. Karl Wolf in München schlug iu einer Broschüre Rcformrichtuugcn: Staatliche Regulierung; Börsenvereinsrcform. 401 „Über dcn deutschen Buchhandel" vom Jahre 1829 die Vereinigung einzelner Staaten zur Einsetzung einer gemeinsamen, den ganzen Buchhandel leitenden Behörde vor. Wit führte in seinem „Politischen Taschenbuch für das Jahr 1831" Gedanken aus, die, wie wir wissen, dann ähnlich in den vierziger und fünfziger Jahren im Buchhandel vertreten wurden: staatliche Regelung der Anzahl der Buchhändler, staatliche Kontrolle ihrer Befähigung; er wünschte sogar die Einführung eines durch ein buchhändlcrisches Kollegium festzusetzenden Bücherpreis-Tarifs und entsprechende staatliche Revisionen. Der Buchhandel sollte zur Zunft, der Buchhändler zum Staatsdicner werden. Dieselben Gedanken legte ausführlich jener „Entwurf zu einem Regulativ für den literarischen Rechtszustand in Deutschland" dar, den Jügel im Jahre 1834 dem Bundestage eingereicht hatte. Jeder innerhalb der Bundesgrenzen wohnhafte Staatsbürger, der den Buchhandel in der üblichen Lehrzeit praktisch erlernt und bei seiner Niederlassung ein Zeugnis des Wohlverhaltens und den Nachweis beigebracht hat, daß er „nicht ganz ohne vcrhältniß- müßigc Geldmittel" sei, wird von seiner Behörde immatrikuliert und ist erst damit als Buchhändler zugelassen; die Gesamtheit der also staatlich immatrikulierten Buchhändler bildet zugleich dcn Börscnverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig, bei dem jeder die Pflicht hat, sich einschreiben zu lassen. Die Aufnahme in den Börsenverein wird so unmittelbar vom Staate vorgenommen und ist ganz von ihm abhängig; Buchdrucker, Leihbibliothekare und Autoren sind als solche von der Aufnahme ausgeschlossen, Antiquaren ist der Handel nur mit gebrauchten Büchern, Buchbindern nur mit gebundenen Bibeln, Gesang- und Elementarland- schulbüchcrn gestattet. Der Börscnverein rühmte sich mit Stolz, die älteste deutsche Korporation zu sein. Mit Recht; uur daß er im Grunde sogar noch viel älter war, als sein Geburtsschein vom Jahre 1825 auswies. Aus dem Reformgeiste des Wahlausschusses, der Horvath-Göschenicmer und Philipp Erasmus Reichs nicht geboren, war sein Lebensgrund so alt wie die Geschichte des in der Büchermeßstaot Leipzig verknoteten einheitlich ineinander webenden buchhändlerischen l^cschüftswcsens. Darin lag der ursprüngliche Geist, darin aber auch die geschichtlich notwendige Tendenz seiner Fortentwicklung ausgesprochen. Alles, was es an Einheit der geschäftlichen Berührung gab, war ursprünglich im Grundsatz die Geschichte des Deutschen Bnchlimidels, IV. 26 40^ 1». Kapitel: Die Rcformbeweauug. bis zun, Ausgang der sechziger Jahre. Sache persönlicher Berührung; und das, was alle die Handler verband, die hier aus allen Städten und Provinzen Deutschlands zusammenkamen, um dann in der übrigen Zeit des Jahres wieder ihr Sondcr- dasciu zu führen, war das — allmählich verschwindende — Geschüft des ein- oder gegenseitigen Bezugs und die gemeinsame Abrechnung. In dem Maße aber, als der Meßhandel seinen persönlichen Charakter verlor und andrerseits im Fortgang der geschichtlichen Entwicklung weiträumiger Zusammenhang und Bewußtsein weiträumigen Zusammenhangs an Kraft und Bedeutung gewannen, mußte sich jener Zusammenhalt in dem Sinne wandeln, daß er aus der Gemeinsamkeit überwiegend persönlich-örtlichen Abrcchnungsgeschäftcs zur Vertretung der für einen einheitlichen deutschen Buchhandel überhaupt notwendigen Interessen wurde. Eduard Anton in Halle erinnerte im Jahre 18!Z4 an die Macht und Bliitc der mittelalterlichen Gilden Italiens, Westdeutschlands und Flanderns und der Hanse. „Wer einig ist, ist stark. Einig wird aber ein Stand durch kräftige, bindende, Auswüchse verhindernde Gesetze." Dem Börsenverein müssen Fesseln angelegt werden, damit Buchhandel und Nichtbuchhandcl rein und fest geschieden, im Buchhandel Schäden uud Forderungen, von denen wir oben hörten, abgestellt und erfüllt und „die Gcwerbefrcihcit, die jedes Geschäfts Verdcrber ist, in unserm Geschäft gemüßigt werden". Die Punkte, die dem Reformbcdürfnis zugrunde lagen, betrafen zum Teil unmittelbar die Interessen des Verlegers. Vor allem aber war der von den Schärfen der bestehenden Verhältnisse unmittelbar betroffene Teil das Sortiment. Das Sortiment war es, das unter der Schleudern der Hauptplätzc litt, das Sortiment war es, das sich durch das moderne Antiquariat gestört und durch den direkten Vertrieb des Verlegers beeinträchtigt sah, das Sortiment war es, für das die Handhabung des Konzessionssystems oder gar die Einführung der Gewerbe freiheit in Betracht kam. Deshalb gehörten der Richtung genossenschaftlicher und staatlicher Einschränkung vor allem die Sortimcntsbuchhändlcr in erdrückender Überzahl an. Etwas anders sah es bei den Verlegern aus. Das Sortiment verlangte einfach: Schutz möglichst in seinem derzeitigen Bestände. Wcun man die so zahlreichen Klagen und Fordcruugcn des Sortiments zunächst jener Zeit überblickt, so muß man wohl sagen, daß es so große Rechte, die es beanspruchte, mehr einfach aus seiner Existenz als aus seinen Pflichten und deren Erfüllung, Stellung von Sortiment und Verlag zur Reform. Prvvinzialvereine. 403 seinen Leistungen und deren Genügen herleitete. Und in diesen letztern Beziehungen waren zahlreiche Äußerungen des Verlags der Grundanschauung jener Richtung und den Folgerungen, die sie daraus zog, keineswegs günstig. Allerdings fanden sich auch unter den Verlegern verhältnismäßig wenige, die ihr mit ganzer Entschiedenheit entgegengetreten wären, wobei man wohl mit einer gewissen naheliegenden Zurückhaltung wird rechnen müssen. Das aber klang hier und dort aus ihren Reihen immer wieder heraus: daß ihnen das stehende Sortiment als Vertriebswerkzeug nicht genügte; und wiederholte der Sortimenter beständig seinen Grundsatz: die Konkurrenz müsse zu Gunsten der einmal bestehenden Handlungen eingeschränkt werden, so erlaubte sich dagegen der Verleger die Bemerkung, daß es vor allem auf die „Individualität und Qualifieation" des Buchhändlers ankomme und ankommen solle. Einer, der den Grundsatz möglichster Schrankcnlosigkeit mit aller Entschiedenheit vertrat, war in den 1830er Jahren Friedrich Perthes. Völlige Freiheit des Gewerbes, möglichste Fülle und Weite der Konkurrenz war nach ihm das, wodurch dem Wohl der Allgemeinheit am besten gedient sei. „Die Bestimmung unseres Vereins ist nicht Monopol zu erstreben und auszuüben — dessen Zweck nicht, unserem freien Handel Fesseln anzulegen". Sätze, die das Sortiment nicht gerne hörte, und die es nicht unwidersprochen ließ. Man gab höchstens zu, daß das Sortiment sie sich gefallen lassen könne hinsichtlich der Verleger, denn je mehr der Verleger, desto größer der Markt, und wenn einer nicht reüssiere, so schade er damit niemandem als sich selbst. — „Mögen noch zehn Mal so viel Bücher erscheinen als bis jetzt," rief Otto Wigand 1839, „noch drei Mal so viel neue Handlungen entstehen; das Unglück wird nur die Individuen treffen, nie aber das Ganze"; das Sortiment aber schaute nach einer Zukunft aus, über der geschrieben stand, was ein Circular des Verlegers Wilhelm Juranh im Januar 1848 also formulierte: „Alles für und Alles durch den Sortiments- handcl." Neben dem Verlangen einer allgemeinen Gesetzgebung durch den Börsenverein trat einerseits insbesondere betreffs der Bekämpfung des Kundenrabatts zu Ende der dreißiger Jahre der Gedanke auf, in den verschiedenen „Provinzen" „kleine Anti-Nabatt-Vcrcinc" zu bilden, die „ganz still und ohne Aufsehen" vorzugehen hätten, andrerseits das Vcr- W* 404 10, Kapitel: Die Reforiubewegnug Ins zum Ausgang der sechziger Jahre. langen nach einem allgemeinen „Usancencodex", der, ohne mit Strafbestimmungen verbrämt zu sein und ohne unmittelbar reformierende Vorschriften zu enthalten, einfach den gesunden Kern des Herkommens im geschäftlichen Betriebe festlegte. In der Mitte der 1830er Jahre wurde dieser schon vorher öfters erörterte Gedanke bestimmter formuliert; der Vorstand des Börsenvcreins versandte auch Fragebogen dazu.- aufgestellt in ziemlich bunter Reihenfolge, betrafen diese unterm 1. Angusr l836 versandten 46 „Fragen zur Feststellung buchhändlerischer Geschäfts- gcbräuchc": Kredit, Bücherlotterie, unverlangte Nova-Sendung, nicht- buchhändlerische Kommission, Vertrieb versiegelter Geheimnisse, Preisherabsetzung neuer Auflagen, Erscheinen in Bänden und Lieferungen, Restschreibcn, Freiexemplar, Faktur, Dispositionstcllen, Rechnungsdaucr, Remittieren, Münzfuß, Ladenpreis, Verpackung und Haftung, Übertrag; aber nun, wo es ans Handeln ging, war die Beteiligung so gering, daß die Sache auf sich beruhen blieb. Einig aber war sich die Mehrzahl der Verleger mit der der Sor- timcntcr in der Verurteilung des Kundenrabatts. Der Verleger kalkulierte seinen Ladenpreis, und der Sortimcnter verschenkte die Hälfte des ihm zugedachten Gewinnes und sang dann sein Klagelied. Und das Rabattwcsen machte das Hauptvcrtricbswerkzeug, ja, wie es energisch verlangte: das einzige Vertricbswcrkzeug des Verlegers rostig. Gleichviel aber, inwieweit Gründe und Ziele der Reformbewegung um 1800 und um 1840 inhaltlich gleich oder verschieden waren, die Bewegung vollzog sich jetzt, in den Jahren, die die Institution des Börsenvcreins kannten, in einer Zeit, die sich von der um 1800 wesentlich unterschied durch eine lebhafte allgemeine Strömung genossenschaftlichen Zusammenhalts, wie sie im Unterschied zu dem Wirken auflockernder und zersetzender Gräfte in mannigfachen, wenn auch zum Teil noch mehr oder weniger rasch versiegenden Quellen eben seit der Begründung des Börsenvcreins zu Tage trat, und die Entwicklung dieser Bewegung, Bewegung der Praxis und der Genossen, war die wesentlichste Gegenkraft gegenüber der Resignation der Theorie und des Einzelnen, wie sie sich drastisch zeigte in der Rcformschrift I. C. Gädickes: „Der Buchhandel von mehreren Seiten betrachtet". Die Schrift war in erster Auflage im Jahre 1^03 erschienen; der Verleger forderte den Verfasser Uscmcenkodex. Vereinsbildmig. 40s, zu einer zeitgemäßen Neubearbeitung auf; Gädicke ließ seine Schrift im Jahre 1834 in zweiter Auflage erscheinen, aber ohne einen Strich zu ändern, da, dem Buchhandel helfen zu wollen, sich für immer als nutzlos And vergeblich ausgewiesen habe; „ich kann mich nicht entschließen, für einen Stand noch eine Zeile zu schreiben, den jetzt Jedermann, ohne ihn gelernt zu haben, ergreifen darf, und bei welchem nur der eine Gedanke: man muß sehen, wie man fortkommt! in Ausübung gebracht wird". In der Zeit vor Begründung des Börscnvereins gab es in Deutschland an buchhändlerischen Körperschaften nur die Gremien der bürgerlichen Buchhändler in Wien, Prag, Graz und Brünn, errichtet — als -erstes das Gremium in Wien 1807 — auf Grund der kaiserlich-königlichen „Ordnung für Buchhändler und Antiquare" vom 18. März 1806. Aber die Geschichte selbst des Wiener Gremiums gehörte bis gegen die Mitte des 19. Jahrhunderts nicht der Geschichte der spontanen buchhändlerischen Gcnossenschasts- und Reformbewegung an. Auch das Wiener Gremium besaß keine andern Statuten als die gleichzeitig mit der eben genannten „Ordnung" ebenfalls vom Staate erlassene allgemeine „Ordnung für das Gremium der Buchhändler und Antiquare". In dieser Gremialordnung kam freilich als Aufgabe auch die der Beratung über „das Beste der Handlung" vor. Aber erstens war diese Bestimmung durchaus nebensächlich und bedeutungslos: die Ordnungen ivaren nichts als, in Erneuerung der Theresianischen „Ordnung" vom 28. März 1772, die Einspannung lokal-buchhändlerischcr Vorsteherschaft zum Zwecke staatlicher Überwachung des .Buchhandels vor allem Hin- fichtlich der Censurvorschriften; und zweitens sah das Wiener Gremium während der genannten Zeit seine Aufgabe in nichts anderem als dem eifersüchtigen Kampfe gegen Vermehrung der Firmcnzahl, während im übrigen die Gremialberichte in eintöniger Wiederkehr vermeldeten: „Zum besten des Handels ist nichts geschehen." Ganz andere Erscheinungen, Erscheinungen eigenen sich vertiefenden Zusammenschlusses und eigener fortschrittlicher Interessenvertretung waren die Begründungen buchhündlerischer Sondervereine, die nm das Jahr 1830 begannen. Dem Gebiete nach, auf das sich ihre Wirksamkeit zu erstrecken suchte, wurden diese Vereine örtliche, landschaftliche oder allgemeine. Ihre Motive waren entweder Erleichterung und Vervollkomm- ^06 10. Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. mmg des Geschäftsverkehrs und der Geschäftsbräuche, Vertretung der gewerblichen Interessen gegenüber den Behörden, Sorge für Ausbildung des Nachwuchses, Unterstützung der Vereinsmitglieder u. dergl., sodaß also ihre Aufgabe, wie sehr auch dabei Hand angelegt werden mochte an weiteren Ausbau, im ganzen eine allgemein erhaltende und fördernde war; oder sie gehörten der eigentlichen Neformrichtung an, d. h. bestanden in der grundsätzlichen Bekämpfung solcher Erscheinungen, die die Grundlagen buchhündlerischer Organisation überhaupt zu bedrohen schienen. In den thatsächlichen Gründungsversuchen und Gründungen buchhändlerischer Vereine waren beiderlei Motive vielfach verbunden. Die ersten dieser korporativen Schritte, die, nach der Begründung des Börsenvereins, unternommen wurden, gehörten derjenigen Richtung der Vereinsbildung an, die im ganzen nur die Ordnung und Regelung der bestehenden Verhältnisse bezweckten. Dabei nahmen die frühesten Vcr- cinsbildungen eine besondere Stellung ein: sie waren ihren Grenzen nach allgemein und gehörten noch — oder schon, sofern vorher Vereine solcher Art keine genügende Unterlage im Boden der Wirklichkeit gefunden Hütten — dem korporativen Kampfe gegen den Nachdruck an. Es waren die Vereine erstens der Deutschen Musikalienhändler, gegründet in Leipzig 1829 von sechs Leipziger, je zwei Hamburger, Brnunschwcigcr, Berliner Firmen und je einer Firma aus Posen, Halbcrstadt, Frankfurt a. M, Bonn, und zweitens der Deutschen Kunsthandlungen, gegründet in Leipzig 1831 von je vier Leipziger und Berliner, zwei Karlsruher Firmen und je einer Firma aus Dresden, Magdeburg, Göttingcn, Mülhausen (und Paris), Würzburg, Darmstadt, Frankfurt a. M, Wien. Aus diese beiden Vercinsgründungen folgte im Jahre 1832 (10. Dezember) die Begründung des ersten Ortsvereins, des „Vereins der Buchhändler zu Leipzig". Allerdings nahm er als örtlicher Verein insofern eine besondere Stellung ein, als sein Zweck, „die Förderung der in Leipzig zu betreibenden Buchhündlcrgcschäfte", in ganz besonderer und unmittelbarer Weise, wie die Statuten sagten: „zugleich ein allgemeiner" war. Der Verein nahm auf: Leipziger Buchhändler oder genauer Verleger, Sortimenter und Kommissionäre (keine Kunsthändler, Buchdrucker, Antiquare, Buchbinder und Kolporteure), Musikalienhändler und diejenigen Landkartenhändler, welche zugleich Verlagsgeschüfte betrieben, und umgekehrt war das Recht zur Betreibung der genannten Geschäfte den Bereue: Musikalienhändler, Leipzig, Stuttgarter Verleger, Gehilfen. 407 vom Staate bestätigten Statuten zufolge au den Eintritt in den Verein gcbuudcu. Großjährigkeit uud Verfügungsfähigkeit, Bürgerrecht, unbescholtener Ruf kamen als Aufnahmebedingungen hinzu. Die Vcrcins- angclcgcnhcitcn waren: das Interesse des Buchhandels überhaupt uud insonderheit seine öffentlichen Anstalten uud Einrichtungen. Wir erinnern uns, wie wesentlich der Verein hier eingriff: geleitet von Friedrich Fleischer, der mit Ausnahme weniger Jahre (1846—51) von der Gründung des Vereins an bis zu seinem Tode (1863) sein Vorsitzender war, ging von ihm die Errichtung des Börsengebäudes aus, er rief die wöchentliche Börsenabrechnung, das Börsenblatt, die Bcstcllanstalt für Buch- hündlcrpapiere ins Leben, von ihm ging die Gründung der Bibliothek des Börsenvereins aus (1844), und wir werden seiner noch an anderer Stelle zu gedenken haben. Daun wurde in Stuttgart, dem Platze, der eine so hervorragende Bedeutung auf dem Gebiete der verlegcrischeu Unternehmung gewonnen und sich zum wichtigsten und angesehensten Buchhandelsplatz Süddeutschlands aufgeschwungen hatte, im Jahre 1834 (22. Dezember) der erste Verlegervercin gegründet. Ihrer Kraft und Bedeutung sicher, schlössen sich die Verleger Stuttgarts zusammen zu strenger gemeinschaftlicher Aufrcchtcrhaltnng fest bestimmter Ordnung in Remission, Abschluß und Zahlung; die Namen der Sortimentcr, die für Norddeutschland bis Jubilatc oder für Sllddeutschland bis zum 30. April nicht Zahlung geleistet hatten, wurden von den Mitgliedern sich gegenseitig mitgeteilt, und wenn der an einen Restanten gerichteten gemeinschaftlichen Zahluugsaufforderung nach Verlauf von vier Wochen nicht entsprochen war, wurde von allen Mitgliedern die Rechnung mit ihm aufgehoben. Den stärksten Gegensatz zu den auf dem buchhändlcrisch-altzeitlichcu Bestreben nach gewcrbrcchtlicher Einhegung aufgebauten Organen staatlicher Überwachung bildete das Hervortreten der genossenschaftlichen Bewegung unter dcu Buchhandlungsgchilfcn. Im Jahre 1833 entstanden die ersten Buchhandlungs-Gehilfen-Vereinc in Leipzig und Berlin, ins Leben gerufen von sozialen Motiven: der Pflege geselligen Verkehrs und der Anbahnung genossenschaftlicher Unterstützung, sowie dem Gedanken zwangloser Pflege einer auf die Bedürfnisse des Buchhändlers zugeschnittenen Bildung und Fortbildung. Am 29. April 1834 veranstaltete der Verein der Buchhündlergchilfen zn Leipzig sein erstes Ostcrmcß- 408 Kapitel - Die Reforniliewcgung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Essen, und im gleichen Jahre machte er anch schon den Versuch mit der Einrichtung wissenschaftlicher Vorlesungen („Encyklopädie, Geschichte und Litteratur der Wissenschaften"). Am 14. Juni 1834 aber rief sein Borstand Eduard Avenarius und Otto Aug. Schulz zur Begründung eines Vereins der Buchhandlungsgchilfen Deutschlands auf. Die Aufgaben, die sie ihm stellten, sind nicht ohne geschichtliches Interesse: der Verein sollte als Organ der Stellenvermittlung dienen, er sollte unter den Jüngern des Buchhandels praktische und theoretische Bildung befördern, Preisaufgaben stellen, die Herstellung eines Lehrbuchs des deutschen Buchhandels und die Errichtung einer bibliopolischcn Bibliothek in Leipzig bewirken. Blieb es hier zunächst im ganzen bei Anfängen allgemein geselliger Art, so suchten sich dafür die Gedanken der Unterstützung und der Fachbildung ihr besonderes Bett zu graben, und zum Teil mit Erfolg. Keine neuen Gedanken beides, wie wir wissen. Wir erinnern uns der Orgien, die buchhündlcrischer Fachbildungs-Jdealismus zu Ausgang des 18. Jahrhunderts gefeiert hatte. Der Unterstützungsgedankc andrerseits hatte im Reformversuch von 1802 04 seine Rolle gespielt, und wenigstens für die Zeit von den Befreiungskriegen ab wissen wir, daß keine Messe verging, ohne daß beim fröhlichen Mahle, das hier und dort größere und kleinere Kreise von Buchhändlern vereinte, auch für unterstützungsbedürftige Be rufsgcnosscn gesammelt wurde. Horvath spielte auch nach dieser Richtung hin eine Rolle; neben ihm war es zur Zeit seiner Herrscher- stcllung Paul Gotthelf Kummer, an den sich unterstützungsbedürftige Buchhändler und Buchhandlungsgehilfcn wandten; seit Beginn der dreißiger Jahre warf der Börsenverein jährlich 150 Thaler zu Unterstützungszwecken aus, und man hatte, seit Beginn der zwanziger Jahre, sogar ein, freilich statutcnloses und in seiner Wirksamkeit recht beschränktes, „Comitee des Vereins zur Unterstützung verarmter Buchhändler und deren Angehörigen". Die dreißiger Jahre brachten die Gedanken der Pflege buchhändlerischcr Vorbildung neu in Umschwung und rationalisierten jene nur locker und lose gefügten Anfänge der Unterstützungsbewegung. Man sprach in ersterer Beziehung von einer buchhändlerischcn Lehranstalt oder malte einen Vorbildungsgang aus, der nur über Gymnasium, Lehrzeit und Universitätsbcsuch hinweg ins Reich des Gehilfen oder der Selbstständigkeit führen sollte. Was den zweiten Punkt betrifft. Unterstütznngswesen, Die Reformversuchc. 409 so legte zu Jubilate 1836, als das Börsengebünde eingeweiht wurde, der Inhaber der 1827 von ihm begründeten Gropiusschcn Buch- und Kunsthandlung in Berlin, Friedrich George Gropius (geb. 1802), den Grund zur Ersetzung jenes Komitees durch einen „Unterstützungs- vercin deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehilfen", der sich am 19. September 1838 konstituierte; Berlin, der Ort, von dem die Anregung ausgegangen war, wurde der Sitz des Vereins; das 1841 erneuerte Statut ließ nur Berliner Vorstandsmitglieder zu, lehnte den Verein aber aufs engste an den Börsenvcrcin an, indem es dem Rechnungs-Ausschuß des Börsenvcrcins die endgültige Rechnungs-Revision und dem Vorsteher des Börscnvcreins eine jährliche Berichterstattung über die Wirksamkeit des Vereins übertrug; der Börsenvercin gewährte von 1837 an einen Jahreszuschuß von 150 Thalern, der sich zunächst 1848 auf das Doppelte erhöhte; dafür wurde jedes an den Börsenvercin gerichtete Untcrstützungsgcsuch au den Unterstützungs- verein gewiesen. Eine eherne Tafel, die ein Vierteljahrhundcrt nach dem früh, schon im Jahre 1842 erfolgten Tode des Begründers in der Buchhändlerbörse zu Leipzig angcbrache wurde, hält die Erinnerung an den Stifter fest. Die Struktur des Horvath-Göschcnschen Rcformversuchs iu subjektiver Hinsicht, d. h. vom Bewußtsein der Zeitgenossen aus gesehen, war diese: zn Grunde liegen sah man ein besonders starkes Anschwellen an Büchern und Buch- und Büchcrhündlern, und der Punkt, in dem die Fäden der Rcformgedankcn zusammenliefen, war die genossenschaftliche Eindämmung und womöglich Abstellung des Kundenrabatts. Vom geschichtlichen Standpunkt aus gesehen wird man im Rahmen der allgemeinen Erscheinung fortschreitenden Wachstums und damit allgemeiner Steigerung jederzeit vorhandener Schwierigkeiten folgende besondere Voraussetzungen jener Reformzeit unterscheiden: die Übergangserscheinung der Lagerentschüttung, die krisenvcrursachcndc Dauererscheinung des Verhältnisses der großen Ccntralvlätzc zu den Provinzialplätzcn hinsichtlich des eigenen Vertriebs und die gewerberechtliche Richtung vom Privileg zur Konzession. Die zweite besondere Aufgipfclung im Zuge des jederzeit und beständig mit kleineren Welten und Schwellen bedeckten RcformgclnndeS ^10 16- Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. fiel in dic Jahre 1820/^1 und bestand ganz in dem Kampfe gegen die Schleudern der Hauptplätzc Leipzig und Berlin. Von den Erscheinungen der Übcrfüllung uud Schleuderet gingen auch jetzt die Gedanken im allgemeinen aus; das Gefühl wurde, namentlich im regulären Sortimentsbuchhandel, herrschend, beginnend in den dreißiger, deutlich in den vierziger Jahren, daß durch sie die Grundlage des alten, sichern Geschäftes zerstört und eine neue Form noch nicht gefunden sei; nnd die dritte Erscheinung in wirklicher That korporativen Handelns hervortretenden Resormstrebens begann um oaö Jahr 1840 und bestand im Kampfe gegen das moderne Antiquariat und war verflochten in die Kämpfe Stuttgarts und der alten Büchcrecntrale Frankfurt a. M, um die herrschende Stellung im süddeutschen Buchhandel. Stellte sich schon mit der Begründung des Stuttgarter Verlcgcr- vercins Stuttgart als der Platz dar, von dem Anstoß und Führung in Aufrechterhaltung und Verbesserung wohlgeordneten Geschäftsverkehrs für Süddeutschland ausging, so wurde bald darauf, im Jahre 1838, dem gleichen Jahre, in dem Stuttgart dem süddeutschen Buchhandel seine „Süddeutsche Buchhündlcrzeitung" gab, die Begründung eines Stuttgarter Buchhändlervereins in die Wege geleitet, von dem zu erwarten stand, daß sich seinen Statuten zunächst zum mindesten der Buchhandel Württembergs anschließen werde. Um diese Zeit regte es sich nun auch in Frankfurt, und zwar schloß sich der Frankfurter Buchhandel zusammen zur Vernichtung des modernen Antiquariats iu Frankfurt a. M. Ein für das Wesen des modernen Antiquariatshandels lehrreicher Fall gab den letzten Anstoß; Carl Hoffmann in Stuttgart tauschte an den Frankfurter Antiquar Jos. Baer die Ncstauflage eines größeren Werkes gegen Bücher ein, und Baer verkaufte sie zur Hälfte des früheren Ladenpreises. Man hob mit dem Stuttgarter die Geschüftövcrbiudung auf. Die Haupt- und Grundlinien der Frankfurter Korporation aber, die nun als solche um behördliche Bestätigung nachsuchte, waren Beschränkung der Zahl der Buchhandlungen und Schutz gegen die Eingriffe Unbefugter, d. h. von Antiquareu und fremden Hausierern, in das buchhündlcrische Geschäft. Das zünftlcrischc Gesuch fand beim Senat keine Gegenliebe; er wies es am 20. Juli 1838 ab, verbot den Petenten das Auftreten als Korporation und verwies sie hinsichtlich der Eingriffe Unbefugter auf die bestehenden Gesetze. Der Weg, den man jetzt beschritt, hätte Weinhcimer Buchhündlcrvcrein. 411 wohl von Anfang an als der angezeigtere erscheinen müssen: der nämlich, einen ganzen Bezirk auf dem Wege der Privatkonvention gegen die „Unbefugten" zusammenzuschließen. Die Antiquare, hieß es ganz richtig neun Jahre später gelegentlich im Börsenblatt, „können bei jetziger freier Richtung der gewerblichen Gesetzgebung nur durch unsre eigne Rührigkeit und gemeinschaftliche Energie" zurückgedrängt werden. Der Weg wurde jetzt um so eiliger und eifriger eingeschlagen, als es galt, in Sachen organisatorischer Führerschaft Stuttgart den Rang abzulaufen. Vom Frankfurter Buchhandel einberufen, versammelten sich am 26. Mai 1839 in dem Städtchen Weinhcim an der Bergstraße 81 Buchhändler der Rhein- und Mainlande: neben 17 Frankfurtern 64 Buchhändler aus der Rhcin- provinz, den hessischen Ländern, Unterfranken, der Rheinpfalz und Baden; die Städte Köln, Marburg, Würzburg, Freiburg, Trier bezeichneten die Grenzen des Gebiets. Gewcrbcsreiheit, d. h. unbeschränkte Konkurrenz innerhalb des alten Gewerbegebictcs selbst und Eindringen Ungelernter in das Gebiet, ist die Wurzel aller buchhändlerischcn Übel und widerstreitet der Natur des Buchhandels; das war der Grundgedanke des Programms. Eine zweite Versammlung, an der einige dreißig Mitglieder teilnahmen, fand am 18. Oktober 1840 in Bingen statt und stellte als wesentlichste Rcformpunkte ans, daß die Frankfurter Kommissionäre Kommissionen von Buchhändlern des Vcreinsgebicts nur übernehmen dürften, soweit diese Vcr- einsmitglieder seien, demnächst die Eindämmung des Lehrlingsunwcsens. Die Einladung zu der auf den 25. September 1841 nach Worms einberufenen Versammlung zeigte unter den BcratungSpunttcn wiederum vor allem solche über die Aufnahmefähigkeit; sie wurde gebunden an Zeugnisse, die darthun, daß der Betreffende den Buchhandel „praktisch erlernt und sich darin ausgebildet hat", Ausweis über die gesetzliche landesherrliche Konzession, ferner daran, daß der Betreffende von drei Vereinsmitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird, sowie bei Übernahme eines schon bestehenden Geschäfts Nachweis der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen die Vcreinsmitglieder. Im Gebiete des Vereins befindlichen Nicht- mitglicdcrn darf weder Kredit noch Barkonto eröffnet werden. „Z 7. Bei vorkommendem Subscriptions-, Pränumerations- und Barzahlungs- Unwcsen verbindet sich der Weinheimcr Buchhüudlervcrcin, demselben mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. . . § 8. Die Preise der Bücher dürfen von dem Verleger nicht vor Ablauf des 412 1»- Kapitel: Dic Rcformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. dritten Jahres — von der ersten Versendung des Buches an gerechnet — herabgesetzt werden. Zugleich hat im Falle einer Preisherabsetzung der Verleger den Sortimentshandlungen, welche noch Exemplare des fraglichen Buches auf dem Lager haben, den Preisunterschied zu vergüten, oder wenn er es vorzieht, die Exemplare zu dem ursprünglichen Nettopreise zurückzunehmen. Für Einbände ist nichts zu vergüten. — Alte Auflagen und Werke, welche schon zehn Jahre erschienen und ausgegeben sind, sind von diesen Bestimmungen ausgeschlossen. Z 9. Die Veräußerung von Massen einzelner Werke an Antiquare wird in Beurteilung und Bestrafung unter die Kategorie der in ß 7 verpönten Handlungen gestellt. . . Alte Auflagen sind indessen auch hiervon ausgenommen. Z 10. In Betreff des Rabattes an Private haben die bei den jährlichen Versammlungen mündlich getroffenen und jedes Jahr aufs Neue zu treffenden Verabredungen Gesetzeskraft; jedoch dürfen von keiner Versammlung Beschlüsse auf Erhöhung des nach der bisherigen mündlichen Übereinkunft üblich gewesenen Rabattes gefaßt werden. Auf den zu dem Verkehr mit Privaten bestimmten Noten soll sich keinerlei Rabattanerbieten befinden. Den Zwischenhändlern ist als Maximum nur ^/z des Rabatts zu bewilligen, den die Sortimentshandlungcn genießen." Weitverbreitet der Ruf nach Reform des gesamten deutschen Buchhandels auf der Grundlage des Börsenvereins der deutschen Buchhändler hier. Reformversuchc radikalster Art auf örtlicher und landschaftlicher Grundlage dort. Zu den geschichtlich bemerkenswertesten Kritikern der Frankfurter (Wcinheimcr) Reformaktion gehörte der Börsenvereinsvor- stcher des Säkular- und des Revolutionsjahres, Friedrich Johannes Frommann, und seine Kritik ging von dem Boden einer Reformanschauung aus, in der sich der vermittelnde Geist der Usancenkodex-Richtung mit dem Körper genossenschaftlicher Gestaltung, Gesamtumfassung durch den Börsenvercin mit örtlich-landschaftlicher Selbstthütigkcit verband. Frommann meinte, daß sich der Verein der deutschen Buchhändler organisch aufbauen müsse aus Vereinen der Buchhändler der Landschaften und Städte. Die Ordnung der Kreisvereine, sagte Frommann, sei möglichst nach den Grundsätzen des Börsenvercins aufzubauen, d. h. es dürfe vor allem keine Rede sein von irgendwelcher Nötigung zum Eintritt. Vereinsbeschliissc dürften nur gefaßt werden über Gegenstände, die den Verein als solchen angehen, und über die durch Stimmenmehrheit Frommaims Kritik des Wcinheimer Vereins. Stuttgarter Übereinkünfte. 413 entschieden werden könne. Alle Gegenstände dagegen, zu denen Einhelligkeit der Entscheidung gehört, bleiben Privatvcrträgen zwischen den Einzelnen überlassen. Keine Vereinsgesetze also darüber, wem der Einzelne Rechnung zu gewähren, wem zu verweigern habe, wieviel er Rabatt geben dürfe u. dergl.; die Verhältnisse des innern Geschäftsverkehrs der Buchhändler untereinander sowohl wie diejenigen des Verkehrs zwischen Buchhandel und Publikum dürfen durch Vereinsbcschlüssc in keiner Weise gebunden werden. Dagegen sind diese Dinge zu besprechen, und aus den Besprechungen werden sich Normen ergeben, je für einen gewissen Bezirk. Für solche Normen aber sind niemals Konventionalstrafen festzusetzen; daraus entsteht nur „Aufpasscrei, Angeberei und Vcrfeindung". Wohl dagegen dachte sich Frommann den Beitritt sich neu etablierender Handlungen an eine mündliche und schriftliche Prüfung, durch einen von dein betreffenden Verein zu ernennenden Ausschuß gebunden. So Frommanns Kritik. Nun, das Weinheimcr Projekt zerfiel von selbst mit dem Siege Stuttgarts über Frankfurt. Die Frankfurter aber waren zu dem Versuch der Weinheimcr Vereinigung u. a. mit der Begründung geschritten: daß bei den großen Leipziger Versammlungen ja doch nichts herauskomme, und in diesem Sinne entwickelte sich die Bewegung in den vierziger Jahren zunächst auch weiter. Im Jahre 1839 war eine gegen den Kundcnrabatt gerichtete Stuttgarter Sortimcntcrkonvcntion geschlossen worden, nach der von süddeutschen Artikeln nicht mehr als 10 "/„, von norddeutschen überhaupt lein Kundenrabatt gewährt werden sollte. Freilich sah man bald, daß der Sortimenter ohne den Verleger hier vergeblich kämpfte, und daß der Kampf vielmehr von diesem ausgehen müsse, indem er nur an Hand^ lungen lieferte, die den Ladenpreis einhielten. Und freilich waren das vorläufig fromme Wünsche. Am ?3. November 1843 schlössen zwölf Stuttgarter Sortimcntshandlungen eine neue Übereinkunft, nach der allgemein nur von Ordinärartikcln höchstens 10 "/„ Kundcnrabatt gegeben werden sollten; zugleich suchten sie, indem sie die Vergcblichkcit des Vorgehens gegen das Verramschen von Rcstbeständen einsahen, die Beziehungen zwischen Verleger und Antiguar wenigstens dadurch einzuschränken, daß sie den Vcrlcgerrabatt an Antiquare und Buchbinder 414 10- Kapitel: Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. auf höchstens 15"/» von Ordinär- und 10"/» von Rettoartikcln festsetzten. Inzwischen war als der zweite deutsche Ortsverein der Verein der Stuttgarter Buchhändler entstanden, dessen Statuten vom 10. Juni 1842 gezeichnet waren und im Jahre darauf ihre behördliche Bestätigung erhielten. Drei Jahre später, am 16. Juni 1845, erfolgte mit 176 Mitgliedern die Begründung des Süddeutschen Buchhändler- Vereins. Er erkannte nach seinem Statut „als seine Hauptaufgabe die gänzliche definitive Abschaffung des Rabatts und die Neconsolidirung des festen Ladenpreises iu seinen: ganzen Umfange" und beschloß dazu „die Anknüpfung von Verbindungen in allen Theilen Deutschlands mit schon bestehenden und deshalb zu veranlassenden Lokal-Vereinen" (Z 20), erklärte die „meist allein auf das Motiv eines schnelleren Umsatzes gestützten Preisherabsetzungen, namentlich . . in den ersten drei Jahren nach dem Erscheinen. . für einen entschiedenen, dem allgemeinen Vertrauen des Buchhandels, wie dem Credit des einzelnen Verlegers unberechenbar schädlichen Übclstand" (Z 22) und beschloß, seine Verleger- mitglicder zu verpflichten, „Verkäufe größerer Partien neuer, noch dem Sortimentshandcl angehörender Bücher an Antiquare. . nie vor dem dritten Rechnungsjahre nach Erscheinen des Buches eintreten zu lassen", während er sich noch darüber hinaus „dem Princip nach unbedingt gegen alle solche Verkäufe" erklärte (Z 23). Im Jahre 1846 gab er eine Zusammenstellung der „Bräuche des Süddeutschen Buchhandels", worin im wesentlichen die Rabattbestimmungen der Stuttgarter Übereinkunft vom November 1843 aufgenommen waren. Auch zu der Begründung eines Österreichischen Buchhändlervereins wurden damals, 1846, ausgehend von I. Minkowski in Lemberg und unterstützt besonders von Gerold und Hartleben in Wien, der erste, noch erfolglose Versuch unternommen. Auf dem Gebiete des „Usancencodcx" wurde ein gewisser, wenngleich ebenfalls nicht durchgreifender und bleibender Erfolg betreffs der Frage nach der Haftpflicht des Sortimenters für die Konditionsartikcl (einschließlich der Disponcndcn) erzielt. Der Gegenstand hatte sich aufgedrängt durch Ereignisse, von denen die damalige Geschäftswelt stark bewegt wurde, die Pester Überschwemmung vom Jahre 1838 und den Hamburger Brand vom Jahre 1842. Unter ihrem Eindruck begannen die Verleger zu verlangen, daß der Sortimenter sein Lager versichere; Vereine: Stuttgarter, Süddeutscher, Gehilfen-, Thüringischer. 415 Frommnnn regte eine Versicherung gegen Fcucrsgefahr auf Gegenseitigkeit an, und zahlreiche Verleger wollten Ncuigkeiten-Kommissions- scndungcn nur solchen Handlungen liefern, die sich zur Versicherung ihres Lagers verbindlich machten. Der Börsenvercin bestellte zur Behandlung der Frage: auf wessen Gefahr Disponenden, Novitäten und andere Konditionssendungen des laufenden Jahres in den Sortimentshandlungen lagerten, einen Ausschuß, auf dessen Beratungen sich eine „Übereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten, Disponenden und K Condition gesandte Artikel" vom 2. Mai 1847 aufbaute; bis Ende Mai 1847 schlössen sich ihr zwar 495 Firmen an, aber allgemeine praktische Bedeutung, wie gesagt, hat sie nicht erlangt. Auch die ersten Gehilsenvercine außerhalb Leipzigs wurden in den vierziger Jahren gegründet, in Berlin 1840 und 1843, in Frankfurt a. M. und Halle 1844. Aber die vierziger Jahre sollten noch andere und für die buch- handlcrische Rcformbcwegung außerordentlich bemerkenswerte Ereignisse bringen, auf dem Gebiete der Krcisvercinsbewegung, der Börsenvercins- reform uud des Gcwerberechts. Einmal rief Frommann selbst, der Hcmptvcrtreter und maßvolle Vorkämpfer des Krcisvereins-Gedankens, einen Thüringischen Kreisverein ins Leben, der am 16. und 17. Oktober 1843 in Erfurt unter seinem Vorsitz seine erste, von 26 Mitgliedern besuchte Krcisversammlung abhielt. Wie spärlich waren hier die .Maßregeln, die man zum Zwecke gewisser gewerblicher Sonderung in Aussicht nahm; sie bestanden lediglich in einer von Kreisvereinsmitgliedern abzuhaltenden Prüfung nach Frommanns schon früher gegebenem Plane, und die Ableistung der Prüfung war nicht etwa die Bedingung, die man erfüllt haben mußte, um in das System der ordentlichen Geschäftsverbindungen aufgenommen zu werden, sondern die Vorbedingung nur für den Zutritt zu den Kreisvcrsammlungcn. Was die Kundcnrabattfragc betraf, so zollte man den Versuchen Anerkennung, diesbezügliche Verständigungen innerhalb einer Stadt herbeizuführen, war aber darüber einig, daß die Aufstellung normativer Bestimmungen bedenklich sei für die Mitglieder eines Kreisvereins wie des Thüringischen, die in so verschiedenen Ländern und in so verschiedenen Entfernungen von Leipzig 416 16- Kapitel: Die Reformbewcguna bis zum Ausaana, der sechziger Jahre. wohnten. Ja man erklärte sich sogar dahin, daß einer der Hauptgründe, warnm der Handverkauf, der kürzeste, sicherste und einträglichste Teil des Sortimcntsgcschäfts, vieler Orten von den Buchhändlern auf die Antiquare übergehe, in dem unkaufmännischen Versahren vieler Buchhändler bestehe, zwar den Kunden, die auf Rechnung bei ihnen kauften, Rabatt zu geben und obendrein oft mehrere Jahre lang zu kreditieren, dagegen beim Barverkauf nicht, und riet so vielmehr, wenn man einmal Rabatt gebe, dies vorzugsweise und ohne Aufforderung von Seiten der Käufer beim Handverkauf zu thun, dagegen aber lieber den Rabatt als eine Vergünstigung für gemachte Zahlung hinzustellen und dies auch auf den Rechnungen zu bemerken, die langsamen Zahlern wiederholt zugeschickt würden. Sodann aber stellte sich neben den Frommannschen Kreisvercin ein Kreisvercin von besonderer geschichtlicher Bedeutung im Westen Deutschlands. Im Beginn der Reformbewcgung, zu Ausgang des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, stand Westdeutschland rcformgeschichtlich im Schatten, während gewisse Städte Süddeutschlands eine hervorragende Rolle spielten. Seit dem zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts vollzog sich darin ein wesentlicher Umschwung. Noch iu den 187<)er Jahren ließ sich im ganzen eine verhältnismäßig gleichgültige oder ablehnende Haltung Süddeutschlands gegenüber der Rcformarbcit feststellen; umgekehrt waren es Rheinland und Wcstphalcu, die Gebiete unermüdlicher industrieller EntWickelung und religiöser Scktcnbildung, die von den vierziger Jahren an bis in die jüngste Gegenwart die feurigsten Vertreter buchhandelsreformerischen Sturmes und Dranges stellen sollten. Noch vor der Konstituierung des Frommannschen Vereins wurde am 3. September 1843 als der älteste der noch heute bestehenden Kreis- vcreinc auf Anregung der Kölnischen Buchhandlungen hin in einer von 34 Buchhändlern Nhcinland-Westphalens besuchten Versammlung zu Köln ein „rheinisch-westfälischer Kreis-Verein" gegründet. Aus L. Bachem, I. Du-Mont, I. Hölscher, 8. Kohnen und C. Thcissing setzte sich der erste Vorstand zusammen. „Gott schütze mich vor meinen Freunden!" hätte mit Bezug auf die Männer, die ihm sein Gepräge gaben, Friedrich Johannes Frommann ausrufen dürfen. Der Rheinisch-Wcstphälische Kreisvercin Rheinisch-wcstphälischcr Kreisvercin. 417 nannte Frommami seinen geistigen Gründer. Und gewiß: der Ruf, der in der Person Frommanns vom Borstand des Börscnvcrcius an die Buchhändler Deutschlands zur Begründung von Krcisvereiucn ergangen war, hatte ihn ins Leben gerufen. Aber welcher Unterschied des beiderseitigen Programms! Frommann erstrebte ein allmähliches und durchaus spontanes Werden, Wachsen und Zusammenwachsen, Erstarken und Gesunden von unten auf, ein allmähliches Durchdringen der Gesamtmasse mit dem Sauerteig gegenseitigen Sich-in-sich-Schickcns von zahlreichen einzelnen Vercinigungspunktcn her. Es war eine Bestellung des Bodens, die Frommann wünschte, aus welchem Jahr für Jahr mit schonender Sorgfalt bestellten Boden mit der Zeit immer bessere Früchte crsprießcn sollten. Frommann wollte nichts wissen von Zwang, jn kaum von „Statuten", und von Gesetzen betreffs des Kundenrabatts war bei ihm keine Rede. Der Rheinisch-Westphälische Kreisvcrein dagegen erklärte mit Nachdruck: er eröffne den genossenschaftlichen Kamps „für die Befreiung des Buchhandels". Die Hauptaufgabe des Kampfes sei, „den mißbräuchlich aufgekommenen Rabatt an Privatkunden gänzlich wieder abzuschaffen nnd dadurch das Prinzip der festen Ladenpreise in seinem ganzen Umfange herzustellen". Auf den zum Verkehr mit Privaten bestimmten Roten dars sich keinerlei Rabatt-Anerbieten befinden, noch, ehe die Rechnung bezahlt wird, ein Rabatt abgezogen werden. Ausgenommen davon sind Jahresrcchnungen. „Bis dahin, daß das Rnbattgeben ganz aufgehoben wird", darf schon jetzt von Beträgen unter 1 Thalcr, gleichviel ob es sich um sofortige Barzahlung oder um Rechnung handelt, keinerlei Rabatt, bei höheren Beträgen von 'Nettoartikeln ebenfalls keinerlei Rabatt, von Ordinürartikeln vorläufig noch ein solcher bis zu 10 Prozent gewährt werden. Buchbinder, Schulvorsteher, Erziehungsanstalten und Kunden mit Jahresbezügcn von mindestens 100 Thalcrn dürfen vom Netto bis zu 10, vom Ordinär bis zu 15 Prozent erhalten. Bei Iahresbeträgcn von mindestens 500 Thalcrn ist die Höhe des Kundenrabatts freigestellt. Von Vcrlagsartikeln darf nicht mehr Rabatt als vom Sortiment gegeben werden; Ausnahmen davon machen Schul- und Gebetbücher, von denen 15 Prozent au Kunden und ^5 Prozent an auswärtige Wiedcrvcr- käufcr gewährt werden dürfen «wobei aber dann Freiexemplare wegfallen). Die Statuten enthalten außerdem gewisse Bestimmungen betreffs des Buchhändlerrnbatts und schlechter Zahlung und gewisse Schutzvorschriftcn Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 27 418 10- Kapitel: Die Reforiubewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. betreffs der buchhäudlerischcn Konkurrenz auch abgesehen vom Kundenrabatt. Der Rabatt im Verkehr der Buchhändler derselben Stadt muß von Verlags- und Kommissionsartikcln mindestens 25, von Sortiments- artikcln mindestens 16^/z Prozent betragen oder, wenn für das Publikum Particprcise oder Freiexemplare bestehen, 10 Prozent resp. 12^ Prozent. Eine Handlung, die dem Vereinsvorstand von zehn Firmen als schlechte Zcchlcrin genannt ist, wird auf die Liste der säumigen Zahler gesetzt. Von den Mitgliedern des Geschäftspersonals darf ohne Vorwissen des Prinzipals keines in einer Buchhandlung derselben Stadt angestellt werden; in einer Stadt, in der sich bereits die Sortimentshandlung eines Vereinsbuchhändlcrs befindet, darf kein anderer Buchhändler eine Sortimentsfilialc errichten oder mit seinem Verlage Sorti- mcntshandel verbinden. Die Strafen gegen Übertretung der Vorschriften bestehen in einer Geldsumme von 10, im Wiederholungsfälle von 50 Thalern, bei den Borschriften betreffs der Errichtung von Filialhandlungen oder der Ausdehnung des Verlags auf Sortimcntsgeschäfte in Ausschließung aus dem Verein. Die Maßregeln gegen Buchhändler, die dem Vorstand als Schleudcrer nachgewiesen worden sind, bestehen in Aufhebung jeder Geschäftsverbindung und gemeinschaftlicher Kündigung der Rechnung. Mit denjenigen Buchhändlern, welche bis zu Ende des Jahres 1843 trotz mehrmaliger Aufforderung des Vorstands dem Vereine nicht beitreten, wird alle Verbindung aufgehoben. Aber nicht genug damit. Der Rheinisch-Westphälische Verein stellte unverzüglich auch eine auf sein Hauptziel: die „Abstellung des im Buchhandel an vielen Orten mißbräuchlich aufgekommenen sogenannten Rabattgcbcns an das Publikum" gerichtete „Vereinbarung der Deutschen Buchhändler" (4. September 1843) auf, nach deren Wortlaut sich „die Buchhandlungen Deutschlands und der Schweiz :c., sowohl Verlags- als Sortimcnts- Buchhandlungcn" vereinigten, „vom 1. Januar 1845 ab jedes Nabatt- geben gänzlich einzustellen". Die einzige Ausnahme ist die, daß gesetzlich berechtigten Wiedervcrkäufern und Lehrern, die örtlicher Verhältnisse wegen für ihre Schüler Bücher in mehreren Exemplaren kommen lassen, unter der Bedingung 10 Prozent vom Sortiment und 15 Prozent vom Verlag mit Ausschluß aller Freiexemplare gegeben werden darf, daß sie diesen Vorteil lediglich für sich genießen. Einstellung jeden Verkehrs, namentlich seitens der Kommissionäre sämtlicher Kommissionsplätzc (resp. den Kom- kVrommann und der Rheimsch-westphälische Kreisvercin. 419 Missionaren gegenüber Verlust aller Kommittenten) ist die Waffe, die gemeinschaftlich gegen jede Buchhandlung, die der Vereinbarung nicht beitritt, gebraucht wird. Zur Aufrcchterhaltung der Vorschriften der Vereinbarung sowohl hinsichtlich der Pflichten der Vereinsbuchhändler untereinander wie ihrer (negativen) Pflichten gegen die Nichtvereins- buchhändler übernimmt jeder Vereinsbuchhäudler die Pflicht bestündiger Wachsamkeit und schleuniger Denunzierung. Die Anzeigen gehen vom Vcreinsvorstand zunächst an den Angeschuldigten, der sich zu rechtfertigen hat, und dann gegebenenfalls an den Vorstand des Börsenvereins. Die Strafen gegen Übertretung der Rabattvorschriften bestehen im ersten Übertretungsfalle in Verweis oder einer Strafsummc von 10 Thalern, im Wiederholungsfälle in einer Geldstrafe von 50 Thalern und schließlich in der völligen Geschüstssperre. Frommann ließ es nicht daran fehlen, den Buchhandel darüber aufzuklären, daß er alles andere wünsche, als seine Ansichten mit denen des Rheinisch-Westphülischen Kreisvereins identifiziert zu sehen. Damit, daß man zu Köln eine Kreisversammlung abgehalten hatte, war Frommann sehr einverstanden. Die Thätigkeit einer Kreisversammlung sei das geeignetste Mittel, nützliche Einrichtungen zu fördern, z. B. iu Köln die Errichtung eines neuen Kommissionsplatzes. Auch könnten auf Kreisversammlungen wirkliche Geschäfte gemacht werden, z. B. Partic- taufe. Alle Zwangsmaßregeln aber bringen nur Schaden. Auch Frommann sprach von der Gefahr der übermäßigen Konkurrenz im Sortimentsbuchhandel und der Notwendigkeit, ihr entgegenzutreten, und auch er sprach darum von Kreisvereins-Prüfungen, nicht so aber, daß davon Aufnahme oder Abweisung abhinge; die Prüfung sollte eingerichtet werden zu beliebiger Benutzung; wer die Gelegenheit zu so ehrendem Beweise seiner Tüchtigkeit zu benutzen wünscht, bedient sich ihrer, das Beispiel wird Nachfolger finden, und die Absicht ist erreicht. Was Frommann mit der Begründung von Kreisvercincn erzielen wollte, war Stärkung der Kollegialität, der Verträglichkeit, der gegenseitigen Verständigung. Er erwartete nichts vom toten Buchstaben irgendwelchen Statuts. Die Erfurter Versammlung hatte „von Anfang an alle Statutenmacherci" beiseite gelassen und sich mit wenigen nötigen Wahlen und Beschlüssen begnügt. In Jahr und Tag werde es leicht sein, zu paragraphieren, was sich inzwischen als Grundlage des Vereins lebendig ausgebildet 27* -^20 10. Kapitel: Die Reforiubeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. haben werde. Bcreinsbildung soll scheinbar widerstrebende Interessen versöhnen, nicht aber „gegeneinander Hetzen". — In der Kreisversamm- lling vom 2. September 1844 traf die Thüringische Kreisversammlung eine, aller Zwangsmittel durch Konventionalstrafen u. dergl. entbehrende, „Übereinkunft zur bessern Regulirung des Rechnungswesens unter Buchhändlern", die sich in dreizehn Punkten auf Versendung, Transportangaben und Abschlüsse, Nemittendcn und Disponenden bezog, und eine „Übereinkunft zur Annahme der Dreißigtheilung des Thalers in den Buchhä'ndlcrrechnungen". Allein der Nheinisch-Westphälische Kreisverein ließ sich von dem einmal eingeschlagenen Wege weder abbringen, noch auf ihm aufhalten. Es gab freilich noch so gut wie keine Kreisvcreinc, und der „Rheinisch- Wcstphälische" hing doch der Frommannschcn Kreisvcreins-Jdee mit Überzeugung an. Er war aber auch der Überzeugung, daß ihre Bildung erst dann, und dann rasch wirkliche Fortschritte machen würde, wenn sich der Börsenverein zum Eingreifen in die Kämpfe gegen Kundenrabatt und Schleudern entschlossen hätte. Die Milderung in den neuen Statuten vom 14./15. September 1845, die das Verbot, daß Angehörige des Gcschäfts- pcrsonals in einem andern Geschäfte derselben Stadt nicht beschäftigt werden dürften, auf die Zeitdauer von zwei Jahren einschränkte, fiel nicht ins Gewicht; mehr noch die andern, daß die Bestimmungen betreffs des Buch- händlcrrabatts allgemein für die Vereinsmitglicdcr gelten, für die Buchhandlungen derselben Stadt aber nicht bindend sein sollten, sondern durch die Bestimmungen „alten Herkommens" oder „neuer Bestimmungen des Lokal-Vereins" ersetzt werden durften. Andrerseits aber banden die neuen Statuten die Aufnahme des Sortimentsbuchhändlers in den Verein an den Nachweis, daß er den Buchhandel „ordentlich nach Geschäftsbrauch erlernt", mindestens drei Jahre als Gehilfe gedient habe und „die zur Führung des Geschäfts nöthigcn Fonds besitze", und namentlich sollte der Verkehr abgebrochen und die Rechnung gemeinschaftlich gekündigt werden auch gegenüber Schleudcrern außerhalb des Vereinsgebiets. Vor allem aber drang er vorwärts auf dem Wege nach der „Vereinbarung der deutschen Buchhändler". Er stellte mit Eifer dar, wie günstig die Aussichten auf Erfolg seien. Die Mitglieder des Rhcinisch-Wcstphälischcn Kreisvereins hatten zu der geplanten „allgemeinen Vereinbarung der deutschen Buchhändler zn gänzlicher Ab- Antrag des Rheinisch-westphälischen Kreisvercins 1847. 421 stcllung des mißbräuchlich aufgekommenen Rabattgebens an Privatkunden" durch Namensunterschrift sämtlich ihren Beitritt erklärt. Den mehr als hundert Mitgliedern des Vereins hatten sich gegen zweihundert Firmen aus dem übrigen Deutschland angeschlossen. Die Jahre 1844 und 1846 hatten den Statutcnentwurf der süddeutschen Buchhandlungen und die Beratung der „Bräuche" gebracht. Vom Thüringischen Kreis- vcrein erwartete man Anschluß, wenn er gegen Leipzig sichergestellt sei. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig sprach unterm 2. September 1846 Hoffnung und Versicherung aus: „daß es der Einsicht und Wirksamkeit des Leipziger und der übrigen Kreisvereine gelingen möchte, den Börscnverein zu allgemeinen Maßnahmen zu bestimmen, welche schon in ihrer moralischen Kraft eine Hauptstütze habeu und welchen der Verein gewiß die von seiner Seite mögliche Unterstützung mit größter Bereitwilligkeit darbringen werde". Der Rheinisch-Westphcilische Verein gab ferner bekannt, privatim bereits die Versicherungen fast aller größeren Kommissionäre in Leipzig erhalten zu haben, daß sie seinen Wünschen im allgemeinen entgegenzukommen bereit seien. In Berlin stand die behördliche Genehmigung der Statuten des dort geplanten Lokalbereins noch aus, und der Rheinisch-Westphcilische Verein schrieb es diesem Umstände zu, daß auch eine Berliner Äußerung über die Rabcittcmgelegen- hcit noch ausstand, glaubte aber voraussehen zu dürfen, daß Berlin sich dem Vorgange Leipzigs anschließen werde. Zu Kantate 1847 legte er die von ihm entworfene „Vereinbarung" vom 4. September 1843 der Generalversammlung des Börsenvereins vor. Als Beginn der Wirksamkeit der Vereinbarung war der 1. Januar 1849 genannt. Übertretungen von Mitgliedern sollten dem betreffenden Lokalverein (oder den betreffenden Ortsbuchhandluugen) mitgeteilt und hier untersucht werden. Im Falle der Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeschuldigten und einer Erklärung seinerseits, die Vereinbarung künftig aufrechterhalten zu wollen, ist der Fall erledigt. Im Wiederholungsfalle oder im Falle der Erklärung des Angeschuldigten, die Vereinbarung ferner nicht anerkennen zu wollen, wird an den „Central-Ausschuß zur Regulirung der Handclsverhältnisse der Buchhändler unter sich" berichtet, der aus sechs Mitgliedern des Börsenvereins und etwa je drei Mitgliedern der bestehenden größeren Vereine (also des süddeutschen Buchhändlervereins, des thüringischen und des rheinisch-westphälischen Kreisvereins und der 422 1l>- Kapitel: Die Reformbcwegmig bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Bereine der Buchhändler zu Leipzig, Wien und Berlin) gebildet wird und Geldstrafen von 5 bis 100 Thalern oder Ausschließung verhängt; im letztcrn Falle treten die vorhin genannten Maßnahmen ein, namentlich haben die Kommissionäre sofort und ohne besonderu Auftrag den Namen des Betreffenden von der Auslieferungsliste zu streichen und jede Verbindung mit ihm abzubrechen. Mit künftig entstehenden neuen Buchhandlungen dürfen Verbindungen nur eingegangen werden, wenn sie beim Central-Ausschuß ihre Beitrittserklärung abgegeben haben, mit Buchhandlungen, die keinen Leipziger Kommissionär haben, sowie mit Buchbindern („wo diesen der Debit von Gebet- und Schul-Büchcrn gesetzlich zusteht") nur, wenn!sie sich schriftlich verbindlich machen, keinen Kundenrabatt zu gewähren und solange sie ihre Versicherung halten. Die Durchführung der Vereinbarung überwies der Entwurf dem „Central-Ausschuß". Die Verhandlungen in der Generalversammlung waren langwierig und endeten damit, daß der Rheinisch-Westphälische Entwurf einem außerordentlichen Ausschuß unter Vorsitz Karl Reimers in Leipzig zur Beratung übergeben wurde. Die Mitglieder des Ausschusses legten ihre Ansichten in neun Separatgutachten nieder; ihre Verfasser waren Karl Reimer (Leipzig), Johannes Frommann (Jena), Julius Springer (Berlin), Paul Neff (Stuttgart), Friedrich Volckmar (Leipzig), Carl Nuthardt (Breslau), Friedrich Beck (Wien), Leon Saunier (Stettin) und I. W. Deiters (Münster). Mehrere dieser Gutachten wurden, wie gering ihr praktischer Erfolg war und — worüber sie sich selbst klar waren — sein konnte, wertvolle und lehrreiche Dokumente zur Entwicklungsgeschichte der kommerziellen Formen und der ihnen zugrunde liegenden produktiven und konsumtiven Kräfte der buchhändlerischen Welt. Einige der Gutachten zwar vertraten lediglich die wohlbekannte, wenn man so sagen darf, orthodoxe deutsche Buchhaudclslehrc. Dahin gehörten die Gutachten von Ruthardt und Friedrich Beck. „Deutschland", sagte Nuthardt, „ist nicht England und Frankreich, ohne Novitätengeschäft verliert der deutsche Buchhandel seine Grundlage", das Novitütengeschäft aber geht ein, „wenn wie jetzt fort- gewirthschaftet wird". Um es zu erhalten, ist notwendig.- erstens die Rückkehr zum vollen Drittelrabatt, zweitens die Aufhebung von Partic- preisen u. dergl., drittens die Einschränkung der Preisherabsetzung auf die Zeit nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach der ersten Versendung. „Gutachtliche Äußerungen" 1847: Ruthardt, Beck, Volckmar. 423 Friedrich Beck sah den Weg zur Heilung darin, daß der Verleger im eignen Interesse den billigen Wünschen der Sortimenter entspreche. „Das Hauptübel unseres Handels stammt aus der seit Jahren immer mehr überhandnehmenden Trennung des Verlags vom Sortimentsgeschäft; — der durch sein Glück begünstigte Verleger vergißt leider so oft, was ihm als Sortimente? wünschenswert!), ja zu seiner Existenz nöthig war." Der Verleger soll dem Sortimcnter nicht zumuten, in sogenannter alter Rechnung mehr gutzuschreiben, als dieser seinen Kunden und Abnehmern in Jahresrechnung bringen kann. Barpakete und Vorausbezahlungen sollen wegfallen; „aus welchem Grunde soll der Sorti- mentsbuchhändlcr dem Verleger Vorschüsse zu dessen Verlagsunternehmungen machen?" Der „von jeher übliche Rabatt von "/„" soll nicht geschmälert werden. Anders dagegen uud zugleich tiefer und gehaltvoller fielen die Gutachten vor allem von Karl Reimer und Friedrich Volckmar aus. Sie zeigten den Strom, von dem die Formen der Organisation getragen wurden. Volckmar war dabei der erste, soviel wir wissen, der knapp und klar den Begriff des „künstlichen Publikums" formulierte, und dem entsprach sein ganzes Gutachten. „Unlüugbar werden jetzt mehr Bücher als früher gekauft, zum Theil, weil der Sinn für Literatur lebhafter geworden ist, dann aber auch, weil durch die vielen Etablissements mancher zum Kauf veranlaßt wird, der sich aus eignem Drange nicht dazu bewogen fühlte. Dieß Letztere ist (zum Gegensatz der regelmäßigen Abnehmer) ein künstlich hervorgerufenes Publicum, was nur durch unausgesetzte Anstrengung und Reizmittel zu erhalten oder zu schaffen ist." Trotzdem erlebte man „eine Vermehrung der Etablissements, als ob die Bücher so nöthig wären wie Fleisch und Brod"; die Folge war der Kundenrabatt. Für den Verleger betonte Volckmar die Notwendigkeit, „durch Verkäufe in Masse, durch Antiquare oder Auktionen die ungeheuren Vorräthe zu verkleinern", die teils durch das Veralten einzelner Bücher und ganzer Zweige der Litteratur, teils dadurch entstehen, daß die große Zahl der Sortimcntshändler zu einer unvcrhältnismäßigcn Novaverscndung zwingt, und daß manche Bücher „sofort in Massen und mit Geräusch verbreitet werden müssen". „Somit haben also Sortimcntshändler und Verleger den frühern Boden verlassen und sich auf einen neuen begeben, auf welchem es aber noch an genügender Er- 424 10- Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. fahrung fehlt. — Wohin diese neue Wendung führt, das versteht keiner unter uns. . . Es ist gesagt, das Übel sei allmälig entstanden, und müsse auch allmälig geheilt werden, das geht aber eben so wenig als wie man das Alter zur Jugend machen kann! — Allgemeine, oft citirtc Redensarten, als: moralische Gewalt, Ehrengericht, Ercludirung :c. zerfallen in Nichts, wenn man im Hintergründe sieht, wie eine neue Zeit sich eine neue unbekannte Bahn zu brechen sucht. . . Wir stehen augenblicklich in einer solchen Übergangsperiode, daß wir unseren eignen Organismus nicht klar verstehen. . ." Seine Ratschläge waren die folgenden drei: der Buchhändler solle der neuen Richtung mit klarem Auge entgegcnblicken, „welche sich trotz allen Sträubcns Bahn brechen wolle", und nach der Fortbildung suchen, in der Altes und Neues vereinigt sei; die Konkurrenz werde künftig ebenso da sein, wie sie jetzt da sei, und könne höchstens durch möglichste Verhinderung des Zudrangs neuer Lehrlinge bis zu gewissem Grade korrigiert werden, aber nur im Wege freier Vereinigung; im übrigen „möchten vielleicht kleinere Vereine (in einzelnen Städten) dazu beitragen, die Rabattgewährung zu vermindern". — Reimer sah das buchhändlerische Grundübel in der Herrschaft des >ionditionssystems. Die Verhältnisse nach dieser Richtung hin sind „so auf die Spitze getrieben, daß ein Umschlagen ganz unvermeidlich ist". „Wenn man, um für die Verhältnisse des Buchhandels eine Vergleichung zu finden, auf andere kaufmännische Geschäfte sieht, so crgiebt sich wohl unzweifelhaft, daß diejenigen Kaufleute, welche für eigene Rechnung und Gefahr handeln, allein die Möglichkeit vor sich sehen vorwärts zu kommen, während alle Commissions- und Agentur-Geschäfte durch die Concurrenz auf ein Minimum des Verdienstes herunter gebracht werden." Daß in diesem Sinne „der Sortimentsbuchhandel sich die verlorene selbständige Stellung wieder erringen müsse" — eine solche „Wiederherstellung einer inneren Ordnung im deutschen Buchhandel", Leitung zur inneren Abkehr „von einer verkehrten Richtung wieder in die rechte Bahn" bildete für Reimer den Kern der Reformfrage; alle andern Mittel und Versuche sind „zu mechanisch". Es ist ein ganz natürlicher Zusammenhang, „wenn man für das, was allgemein als Commissions- wanre gilt, sich mit einem Verdienst, der wenig mehr als Commissions- gebührcn beträgt, begnügen muß." Ebenso „widerspricht es wohl der Natur des Handels, daß diejenigen, welche die Waare nur commissions- „Gutachtliche Äußerungen" 1847: Volckmar, Renner, 425 weise zu beziehen pflegen, so leicht mit Borschriften, welche sie dem Verkäufer machen wollen, durchdringen werden". „Mit der Unselbständigkeit geht die übermäßige Coneurrenz so Hand in Hand, daß es schwer wird zu entscheiden, welches Ursache und welches Wirkung ist. Ohne die Coneurrenz wäre vielleicht die Selbständigkeit länger erhalten worden, aber neben einer selbständigeren Haltung der größern Sortimentshand- lungcn würden ihre Concurrcntcn auch nicht so leicht haben aufkommen können." Eine derartige Veränderung würde der Nutzen des Verlegers sein, der seine Novitäten „lieber an eine kleinere Zahl thätiger Handlungen vertheilen, als sie auf's Ungefähr durch ganz Deutschland, man könnte sagen durch ganz Europa, zerstreuen" würde, „wenn ihm nur diese kleinere Zahl mit der Aussicht auf ein glatteres Geschäft entgegenkäme"; es würde der Nutzen der kleinern Handtungen sein, die einerseits bedeutend an Handlungsuukostcn sparen würden, andrerseits aber nun auch vom Kundenrabatt befreit sein könnten: denn „wenn der Buchhandel aus einem Commissionsgeschüft hauptsächlich wieder ein festes wird, und wenn eine geringere Anzahl solider Handlungen es in der Hand hat, über ihre Stellung zu den Kunden unter sich ein Übereinkommen zu treffen", ist gewiß auch Aussicht auf Verminderung oder gänzliche Abschaffung des Kundcnrabatts. Es wird auch gegenüber der Konkurrenz von größerm Nutzen sein, als es so harte, gehässige und gefährliche Mittel könnten wie Kreditvcrwcigerung oder staatliche Zwangsmaßregeln. „Ein unberufener Anfänger möchte leichter durch polizeiliche Beschränkungen, wo sie etwa der Vermehrung der Buchhandlungen entgegenständen, und selbst durch die Censur seiner Eoncurrenten schlüpfen können, als er wagen würde, durch feste Bestellungen und Herstellung eines eigenen Lagers seinen Credit, seine Kenntnisse und sein Urtheil auf eine harte Probe zu stellen. Aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen setzt er nichts ein, als die erborgten 1W0 Thlr., und hofft auf den glücklichen Fall, daß er mit Novitäten und Disponenden »verde nothdürftig sein Dasein fristen können." Reimer denkt so an eine „innere Wendung" des Buchhandels, hauptsächlich dahingehend: mehr festes Geschäft und dadurch in größcrn und in günstig gelegenen kleinern Städten eine geringere Anzahl von Sortimentern, durch die die kleiner» Handlungen versorgt würden; diese kleinen Handlungen, ohne innere Befähigung, ohne Verbindungen und Mittel zur Gründung 426 16- Kapitel: Die Rcformbewcgung bis zum Ausgang dcr sechziger Jahre. einer Buchhandlung in größcrm Stil, hätten sich, soweit sie es wünschten, eine unabhängige Stellung auf andere Weise, nämlich dadurch zu erringen, daß sie sich auf gewisse Geschäfte (Verkauf von Schreibmaterialien und ähnlichen Gegenständen) legten, bei denen sie immer den Zusammenhang mit dem Buchhandel sich erhalten würden. Freilich zeigten Reimer und Volckmar gerade in der Weite und Objektivität ihrer Erwägungen mehr allgemeine geschichtliche Notwendigkeiten, so wie diese ihnen erschienen, als die Möglichkeiten im Rahmen solcher Notwendigkeit sich bewußt aufbauenden Mcnschcnwcrks. Das letztere thut Frommann; und in den Ausführungen seines Gutachtens klingen für den, der die Reformbewcgung des 19. Jahrhunderts an sich vorüberziehen läßt, alle jene verschiedenen Gutachten zusammen aus. „Ich weiß nur meine alte Antwort", so beginnt er, „d. h. Bildung von Kreisvereincn, die so umfangreich sein müssen, daß locale und persönliche Animositäten darin nicht überwiegen können, und klein genug, um wenig Verschiedenheiten in Bezug auf Rabatt- und Gcldvcrhältnisse (Münzfuß) in sich zu schließen". „Ein einzelner Kreis kann sich nicht abschließen, ohne Gefahr starker Eingriffe an seinen Grünzen. Ebensowenig kann das Rabbattwesen in ganz Deutschland über einen Kamm geschoren werden, weil die Lasten, die der Sortimentshandel zu tragen hat, zu verschieden sind. Also: zuerst müssen sich Kreisvereine bilden, in denen man sich über gewisse Rabbattsätzc verständigt. Wer diese Rabbattsützc überschreitet, möge er nun demselben Kreise angehören oder von einem außerhalb liegenden Orte her dahin handeln, heißt ein Schleuderer." Jedes Kreisvereinsmitglied ist verpflichtet, solche Schleudcreien beim Kreisvorstand anzuzeigen. Der Kreisvorstand untersucht, sammelt die Beweismittel, gibt Veranlassung zur Verteidigung und legt die Sache zuletzt dem Ccntralausschuß vor. Den Central- ausschuß denkt sich Frommann entweder jede Ostcrmesse gebildet, und zwar wenigstens zur Hälfte aus Kreisvereinsmitglicdern, die Sortimcnts- handcl treiben, oder sein Amt einem schon bestehenden Ausschusse (etwa der Verglcichsdeputation) übertragen. Er entscheidet, ob Schleudern vorliegt. Seine Strafen sind Verweis oder öffentliche Erklärung als Schlcudercr. Die Mitglieder dcr Kreisvercine und des Börsenvereins sind verpflichtet, keinem als Schleuderer Erklärten ihre Kommissionen zu übertragen oder zu belassen und keinen, der bei einem Schlcudercr als „Gutachtliche Äußerungen" 1847: Reimer, Frommnnn, Ncsf, Sannier. 427 Lehrling oder Gehilfe eintritt, in ihren Geschäften anzustellen; ob jemand die Rechnung mit ihm aufheben will, bleibt dem eignen Ermessen überlassen. — Und „was kann dabei der Börsenvcrcin als solcher thun?" Frommann antwortet darauf „in einer Weise, die Manchem ungenügend erscheinen wird, doch aber einigen moralischen Eindruck machen dürfte": der Börsenverein erklärt, daß es notwendig sei, überall Krcisvcreine zu bilden, daß er bereit sei, die Hand zu bieten zur Errichtung eines Schlcudercrgerichts; er erklärt ferner, daß er für ein Übel halte: die Vermehrung der Barartikel und das Rcstschreibcn auf den Fakturen, und für der Billigkeit gemäß: von Zeitschriften höchstens den halben Jahrgang auf alte Rechnung zu stellen und von Zeitschriften, die wöchentlich erscheinen, ein Drittel Rabatt zu geben. — Wir heben endlich noch das Gutachten von Paul Neff hervor. Es trat mit Entschiedenheit für die Aufrechtcrhaltung des Ladenpreises durch Abschaffung des Kundenrabatts ein, nur sei die Abschaffung nicht durch die einer Exekutive entbehrende Diktatur eines Centralausschusses, sondern durch allmähliche, vorsichtige und schonende Werbearbeit innerhalb von Kreisvereinen, in die das ganze Gebiet des Buchhandels einzuteilen sei, vorzubereiten, deren Ziel „der im kaufmännischen Verkehr der verschiedenen Gegenden übliche Sconto bei wirklichen Barzahlungen" sei. Von eigener Zuversicht getragen freilich waren seine Vorschläge nicht. Einmal würde das von ihm empfohlene Skonto „um einen guten Thcil der Früchte der Maßregel bringen, vielleicht sogar an Orten, wo 10 "/,> der Rabattfuß ist, ein noch größeres Kreuz aufbürden", da man dann auch von Rettoartikcln Skonto geben müsse; und: „Wenn ich zum Schlüsse mich frage, ob die Maßregeln auch in den Provinzen Leipzig und Berlin, sei es durch Güte oder Zwang, in Vollzug zu setzen sein dürften, so bcschlcichcn mich Zweifel, die ich nicht zu entfernen weiß." Der Ausschuß konnte sich auf einen gemeinsamen Antrag nicht einigen und begründete das mit der Mannigfaltigkeit der in den verschiedenen Gutachten vertretenen Anschauungen. Wenn eins der Gutachten ^das von Leon Saunier) vor der Übermacht des Kundcurabatts und der Schleudern die Segel strich und resigniert vorschlug: lieber die Festsetzung und Veröffentlichung der Ladenpreise durch den Verleger überhaupt abzuschaffen, wodurch freilich „unser guter Buchhandel auf einen ganz andern Standpunkt gerückt würde", so war das allerdings durchaus ^28 Kapitel: Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. nicht die Ansicht der Mehrheit der Gutachten, denn diese schilderten zwar ausgiebig die schädlichen Wirkungen des Konditionsverkehrs — worunter besonders die Überfüllung — und die Notwendigkeit, ihn zu Gunsten des festen Bezugs einzuschränken, ebenso aber die Notwendigkeit, die Niederlassung zu erschweren und die größte Peinlichkeit im Kreditwesen zu beobachten; aber über den Punkt, auf den es ankam, kam es zu keiner Einigung, und Enslin sprach das Wort: man könne niemand zwingen, mehr zu verdienen, als er wolle. Nuthardt bemerkte in seinem Gutachten, der Gedanke, daß alle Verleger mit jedem Übertreter der Vorschrift die Rechnung aufheben sollten, sei eine Unbilligkeit, „weil man ihnen kein sichres Äquivalent für das bieten könne, was sie aufopferten, und sehr oft der Fall eintreten werde, daß man den Betriebsamen ausschlösse und die Indolenz dadurch bevorzuge." Geschichtlich bemerkenswert war noch eine andere Äußerung, die Ruthardt damals that. Man könne gar nicht wissen, erklärte er, ob der Börsenverein (der damals 742 Mitglieder zählte) in einiger Zeit noch 800 oder bloß 300 Mitglieder zählen werde; höchst wahrscheinlicher Weise werde sich ein großer Teil von dem Besuche der Messen zurückziehen, und es liege dann keine Veranlassung mehr vor, sich ihm anzuschließen. So wenig festgewurzelt konnte damals einem Manne, der das Jahr darauf Vorsteher des Börsenvereins wurde, der Börsenverein als eine Körperschaft erscheinen, die auch abgesehen von den persönlichen Meßgeschästen Bedeutung hätte. Die Generalversammlung, es war die des Jahres 1848, gab die weitere Verfolgung des Weges, den man unter der Führung des Rheinisch- Westphälischen Vereins beschritten hatte, aus. Die Reformaktion war gescheitert, gescheitert in dem Jahre, das Handel und Gewerbe von allen Schranken und Fesseln befreien und in die scharfe Zuglust der Gewerbefreiheit versetzen wollte. Aus dem, was wir oben über die Entwicklung der gewerberechtlichen Verhältnisse in Deutschland kennen gelernt haben, geht hervor, daß es dem Jahre 1848 noch vollauf als Ausgabe erscheinen konnte, Deutschland, wie aus dem Zeitalter der Censur in das der Preßfreiheit, so aus dem Zeitalter der Zunft und der Konzession in das der Gewerbefreiheit mit einem Schlage hineinzuführen. Der größte Teil deutschen Gewerbebetriebs lag noch in den Fesseln des Zunftzwangs. Und die grundsätzliche allgemeine staat- Gcwcrbcfreihoit, 429 lichc Konzcssion, die Bedingung staatlicher Begutachtung und Entscheidung, ob der Staatsbürger es wagen dürfe, den von ihm gewollten und gewählten Kampf aufzunehmen, war offenbar eine dem allgemeinen Bewußtsein freier Selbstbestimmung nicht minder direkt entgegengesetzte Bc- vormuudung wie die grundsätzliche allgemeine staatliche Censur; der Präventiv-Censur entsprach die Prävcntiv-Konzcssion, und in der letztern Begriffe der „Aufsicht und Leitung", der ,,Unbescholtcnhcit" und „erforderlichen Eigenschaften" reichten sich beide die Hände. Wie nahm das deutsche Gewerbe die Verkündigungen der Ge- werbefrciheit auf? — Die Antwort war ein einstimmiger und leidenschaftlicher Protest. Er begann mit der Denkschrift von 391 Bonner Handwerksmeistern „An unsere Brüder im Handwerk", die dem Minister l^amphausen am 19. April 1848 als Petition überreicht wurde. Sie verlangte die Meisterprüfung, die Beschränkung auf dcu selbständigen Betrieb eines einzigen Gewerbes, Erschwerung der Niederlassung; mich die Forderung der Einschränkung des Gebrauchs der Dampfmaschine konnte man in diesem Gesuche lesen. Auf Bonn folgten Gotha, Magdeburg, Karlsruhe, Offcnbach und andere Städte; aus Leipzig versandten unterm 22. April 1848 achtundzwanzig Innungen ein an ihre Handwcrks- gcnosscn gerichtetes und allgemeinen Jnnungszwang forderndes offenes Zendschrciben. Am 2. Juui 1848 folgte in Hamburg der Protest des Vorkongrcsscs norddeutscher Handwerker, der verlangte, daß die Einführung der Gewerbefrciheit in einem besondern Paragraphen des in Aussicht stehenden Reichsgrundgcsetzcs ausdrücklich für immer ausgeschlossen werden solle. In Frankfurt a. M. schuf dann der „Erste deutsche Handwerker- und Gewcrbckongreß" (15. Juli bis 18. August 1848) den Entwurf einer deutschen Gewerbeordnung — gestützt „auf einen feierlichen, von Millionen Unglücklicher besiegelten Protest gegen die Gcwerbcfrciheit"i er enthielt die Forderung theoretischer und praktischer Prüfung, örtlicher Beschränkung der Meisterzahl, des Verbots des Hausierhandels, des Verbots der Association von Nicht-Innungs- mitglicdcrn, kurz eines wahren Jnnungsstaates im Staate. Mitten in dieser allgemeinen gegen die Pest der Gewcrbcfrci- hcit gerichteten Strömung finden wir als einen der lautesten und verzweifeltsten Rufer in der Not den Buchhandel. Als im November 1848 in der Berliner Nationalversammlung der Antrag eingebracht wurde, 430 10- Kapitel: Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. den oben erwähnten Z 48 der preußischen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 aufzuheben, rief die buchhändlerische Fachpresse: „Dann sei der Himmel uns armen Preußischen Buchhändlern gnädig!" Die Masse der Buchhändler werde entweder „an den Bettelstab kommen" oder neben dem Buchhandel ein anderes Geschäft treiben müssen; ein „ordentlicher geregelter Buchhandel, so wie jetzt" sei dann undenkbar, Schleuderet, Betrug und all dergleichen Unwesen werde „massenhaft einreißen", und auch der Verleger würde die geschäftlichen Zustünde, wie sie in dem durch die Revolution erschütterten Jahre herrschten, gegen die alsdann auftretenden „noch golden finden". „Daher: Verleger wie Sortimenter, vereinigt Euch! Blicket auf die Euch bevorstehende gräßliche Zukunft und rettet, rettet gemeinsam euer Geschäft!" Die süddeutsche Fachpresse nannte die gleichzeitig auch in Württemberg in Aussicht stehende Aufhebung der Buchhäudlerkonzessioncn: „dem Sortimentsbuchhandel in Württemberg den Gcnickfang geben". Die geplante Maßregel sei „mit dem Wesen des deutschen Buchhandels unverträglich" und mache einen „geregelten Buchhandel" unmöglich. „Wird das Recht, Buchhandel zu treiben, freigegeben, so sind alle Sortimentsbuchhaudlungen ruinirt." Im November 1848 reichte der Ausschuß des Stuttgarter Buchhändler- Vereins der Württembergischen Ständcversammlung eine Denkschrift ein, in der er aus der „Natur der Sache" und „langjähriger Erfahrung" entwickelte: der Verlagshandel kann zwar in jeder Beziehung frei sein, dagegen Sortiments- und Antiquariatsbuchhandcl und Buchdruckereien „bedürfen, wenn sie ihrem Zwecke entsprechen sollen, wesentlich eines gewerblichen Schutzes, dessen Aufgabe es ist, ihre Zahl mit der Bevölkerung, der sie dienen sollen, in einem richtigen Verhältnisse zu erhalten." Eine Vorstellung gleichen Inhalts (Gewerbeschutz des Sortiments durch Beschränkung der Firmenzahl) war in Hessen-Kassel gegen das Preßgesetz ergangen, das den Buchhandel für ein gänzlich freies Gewerbe erklärte. Und zu Ende des Jahres, als die Grundrechte (21. Dezember) mit ihrem § 10 bekannt wurden, riefen die buchhändlcrischen Blätter unverzüglich den Börsenvcrcinsvorstand zu einer Eingabe an die Nationalversammlung auf, des Inhalts: der Vcrlagshcmdel allerdings sei als ein freies Gewerbe zu betrachten, „der Sortimentshandel jedoch mit Rücksicht auf Bevölkerung und Bedürfnis;, in numerischer Beziehung unter die Aufsicht des Staates zu stellen". Statutenrevision 1849/52. 431 Die Empörung des Buchhandels gegen die geplante Einführung der Gewcrbesreiheit war die rechte Folie für die Vorgänge, die, im Jahre 1848 vorbereitet, in der Generalversammlung des Börsenvereins zu Kantate 1849 ans Licht traten. Die positive Seite der Abwehr der staatlichen Gewerbefreiheit war ein neues und desto stärkeres Auswallen der Strömung, die eine innungsartigc Gestaltung des Buchhandels unter dem straffen Regiments des Börsenvcrcins verlangte. Der Börsenverein sollte nicht nur verwalten, sondern Gesetze geben und richten, nach seinen Gesetzen strafen und ächten. Die alte Schule trat dagegen auf. Gesetzgeber und nach Gesetzen strafende Behörde war der Börscnverein nie gewesen! Schon deshalb, weil ihm keine Exekutivgewalt zu Gebote stand, hatte er sich nie als Gesetzgeber und Behörde in die privatrcchtlichen Beziehungen des Einzelnen eingemischt. Die Aufgabe des Börsenvereins, seine Bedeutung für litterarischen Verkehr, Buchhandel, Buchhändler besteht darin, die gute Geschäftssittc zu erhalten, schlechte zu bessern oder abzustellen; er hat, wo Willkür herrscht, Sitte und Ordnung einzuführen. Er bereitet damit an seinem Teil Gesetze vor; der Sitte das Gesetz folgen zu lassen, überläßt er dem mit exekutiver Gewalt ausgestatteten Staate, das Gesetz, das dann aus der Sitte entsprungen sein und im Allgemeinbewußtsein wurzeln wird. Der Börscnverein leistet solche Arbeit durch die Thätigkeit von Speziallommissionen, in denen die Übelstände geprüft und nach Mitteln dagegen gesucht wird, durch motivierte Gutachten, Übereinkünfte u. dergl. Prüfungen, Vorschläge, Gutachten, Übereinkünfte: — die Ausführung ist und bleibt die Sache der Einzelnen und ihrer Spezialllbcreinkunft. Der Börsenverein bahnt den Weg. Er schließt die, die ihn nicht zu begehen wünschen, nicht aus. Er bereitet einen Strom. Von diesem werden endlich alle von selbst getragen werden. Gegen den Bau dieser Grundsätze rollte jetzt, nachdem man soeben erst das Aufschäumen und Zurückfluten der rheinisch-westphälischen Rcformwclle erlebt hatte, eine neue und noch stärkere Welle heran. Nicht der Wucht ihres Anpralls nach stärker- darin konnten die lebhaften Rheinlandssöhnc wahrlich nicht so leicht übcrtroffcn werden. Aber es war ein Projekt von breiterer und grundsätzlicherer Konzeption, das hier heraufstieg: wir stehen vor dem ersten offiziellen Antrag auf Revision der Statuten oder, um mit den Worten des Antrags selbst zu reden: 432 Kapitel: Tie Refvrinbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. auf „Reorganisation des Börscnvcreins und Annahme neuer Statuten, um durch den Börsenvercin die Selbstcrhaltung und Solidität des deutschen Buchhandels zu wahren". Der Antrag ging aus von M. Simion in Berlin, der seine Grundgedanken zuerst am ü. März 1849 der Berliner Korporation vorlegte. Er verlangte als Fassung des Vereinszweckes für das neue Statut die soeben angegebene. Ihm entsprechend und indem Simion damit zugleich in bestimmtester Ausbildung den Frommannschen Kreisvcreinsgcdantcn verband, sollte sich das Statut vor allem so gestalten, daß am Börscn- verein nur diejenigen teilnehmen dürften, welche sich seinen Gesetzen unterwerfen wollten, und daß er sich durch Einteilung in Krcisvereinc organisiere, die mit dem Börsenvercin in organischer Verbindung ständen. Neben dem Vorstand sollte der Verein ein Buchhandclsgericht wählen, das über gewerbliche Streitigkeiten endgültig zu entscheiden hätte. Simions Antrag lautete: „Der Börsenvercin wolle einen außerordentlichen Ausschuß zur Revision der Statuten erwählen, um nicht nur ganz veraltete Bestimmungen auszuscheiden, sondern auch durch die Wirksamkeit des Vereins dem Verfall des Buchhandels entgegen zu treten und der Solidität des Geschäftsverkehrs eine kräftige Stütze zu geben", und wurde vou ihm eingereicht im Namen der Korporation der Berliner Buchhändler >6. Mai 1849). Er wurde in seiner allgemeinen Fassung angenommen und die Ausarbeitung eines neuen Statutcuentwurfs einem elfgliedrigen Rcvisions- ausschussc überwiesen, dein neben Simion als Vorsitzendem drei ehemalige Börsenvcrcinsvorsteher angehorten: F. I. Frommann, sein Borgänger H. ErHardt und der Vorsteher des Borscncinweihungsjahrcs Th. EnSliu, ferner Fr. Fleischer und S. Hirzel, F. Gerold, F. Hirt und Oldcnbourg, Karl Bädcker und W. Dietze. Der Ausschuß tagte im September 1849 in Dresden, und die Simiouschc Richtung brachte hier einen Statuteucntwnrf zu Stande, der, angenommen und bestätigt, den Börsenvercin mit einem Schlage in die Position gebracht hätte, in der wcite buchhündlerische Kreise ihn zn sehen schon seit langem dringend begehrten. Die ersten Satzungen des Börsenvereins, vom Jahre 1825, nannten sich bescheiden und bezeichnend eine „Börsenordnung". Erleichterung und Ordnung der Leipziger Abrechnung und nichts anderes war ihr oberster Zweck: Beschaffung und Unterhaltung einer entsprechenden „Einrichtung eines Börscnlokals", Fcrnhaltung „Ungeeigneter" Statiitenrcvision 1849/52. 433 daraus, „Handhabung der Ordnuug" darin, „Bekanntmachung der Geldkurse". Freilich schrieb schon jenes erste Statut dem Börscnverein daneben vor - „das Interesse des Buchhandels nach Kräften zu vertreten", wozu auch die jährlichen Kassenüberschüssc dienen sollten, und darin waren viel allgemeinere Aufgaben enthalten, die sich im Einzelnen aus den jeweiligen allgemeinen Erfordernissen der künftigen EntWickelung ergeben mußten. Bei der Abfassung der Statuten hatte man dabei freilich nur die Vertretung der buchhändlcrischcn Interessen der Staatsgewalt gegenüber im Auge, zunächst auf den beiden Gebieten der verlagsrechtlichcn «urheberrechtlichem und preßrcchtlichcn Gesetzgebung und Handhabung, während es im allgemeiuen die herrschende Anschauung blieb, daß sich der Börsen- vcrcin mit der statutarischen Regelung des Geschäftsverkehrs der Buchhändler untereinander und der Buchhändler mit dem Publikum nicht zu befassen habe. Als obersten Zweck des Börsenvereins dagegen glatt und klar hingestellt die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen und Aufrechterhaltung der Ehrenhaftigkeit und Solidität des deutschen Buchhandels, der Börscnverein selbst ein in Kreisvereine gegliederter wohlorganisiertcr Gesamtbau, dem Borstande ein Vereins-Buchhandels- gericht zur Seite gestellt: das waren die Grundzügc der Reorganisation des Börsenvereins nach Simion, und diese Grundlinien wurden die Grundlinien des Dresdener Entwurfs. Der Entwurf beabsichtigte: den Börsenvcrein, der bis dahin ein Perein freiwillig beitretender Mitglieder war, zu einer Anstalt zu macheu, der alle deutscheu Buchhändler, die Kredit erhalten wollten, beitreten müßten (ZZ 5 u. 15); er forderte, daß alle Mitglieder des Börsenvereins in Deutschland (und, wo es ausführbar erschien, außerhalb Deutschlands) zu Kreisvereinen zusammentreten sollten, die mit dem Börsenvcrein organisch verbunden und in ihm centralisicrt sein sollten (Z 16); wo keine Kreisvereine bestanden, sollte zu ihrer Bildung aufgerufen werden Z Deutschs» BuchlmndrlS, IV, 28 10- Kapitel - Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. dann unbedingte Gültigkeit haben sollte (Z 47), und daß er der Generalversammlung die vollziehende Gewalt übertrug, indem er sie verpflichtete, Mitglieder, die den Entscheidungen des Vereinsgerichts in der festgesetzten Zeit nicht Folge leisteten, aus dem Börsenverein auszuschließen (Z 6, 3), wonach einer solchen ausgeschlossenen Handlung namentlich von keinem Vereinsmitglicd ferner Kredit irgendwelcher Art gewährt werden sollte. In der Generalversammlung des Jahres 1850 wurde der Entwurf vorgelegt; vorgetragen und mit feurigen Worten vertreten von Simion. „Wenn wir nicht wollen, daß der Buchhändler dem Krämer gleich werde, müssen wir uns zu einer entschiedenen That ermannen. Dies allein ist im Stande, uns zu helfen." „Der erste Hauptpunkt des Entwurfs ist, daß er sich die Hebung des Geschäfts zur Aufgabe setzt. Während in dieser Beziehung das frühere Statut sehr zweifelhaft war und es so ausgelegt worden ist, daß sich der Borscnverein mit den geschäftlichen Beziehungen unseres Buchhandels nicht zu befassen habe, sind wir von dein Grundsatz ausgegangen, daß es Aufgabe des Vereins sein müsse, gerade die Regelung der geschäftlichen Verhältnisse in die Hand zu nehmen und dadurch dem Buchhandel eine bessere Zukunft zu bereiten". Simion war weit vorangcstürmr. Und auch sein Sturm zerschellte an den besonnenen Gründen Frommcmnschcn Geistes. Der Widersland, an dem er sich brach, ward am klarsten und nachdrücklichsten zum Ausdruck gebracht von Heinrich Brockhaus. „Es ist hier viel von der großen Krankheit, an welcher der Deutsche Buchhandel leidet, gesprochen worden", bemerkte Brockhaus. „Diese Krankheit ist aber in der That nicht so arg; wir übertreiben es hier. Ich gehöre zu den Buchhändlern von mittleren Jahren und kann mir die früheren Zustände noch recht wohl vergegenwärtigen. Hiernach sehne ich mich danach, es auszusprechen, daß sehr Vieles besser im Deutschen Buchhandel geworden ist; wir sind weiter gekommen, nicht zurückgeschritten. Ter Buchhandel muß nur seine Stellung begreifen und einsehen, daß er nicht allein im 19. Jahrhundert, wo Alles umgestaltet worden ist, seine alten Formen beibehalten kann, daß alle Veränderungen nicht allein au ihm abprallen können. Es ist besser geworden bei uns, namentlich auch durch das Börsenstatut, und wenn wir auf dem bisherige» Wege beharren, wird es noch besser werden. Wir werden das bisherige aber einreißen, wenn wir das annehmen, ivas die Commission vorschlägt, und wir werden dann Jahre lang suchen Statutcnrevision 1849/52. 435 müssen, um wieder eine ebenso gute Form für unsere Verhältnisse zu finden." Und in Bezug auf die Kreisvcrcine: „Wenn derartige Vereine je nach den Verhältnissen modificirt geschaffen werden, sich kräftigen, und von denselben die moralische Unterstützung des Börsenvereins in Anspruch genommen wird, so läßt sich durch dieselben sehr viel erreichen. Wollen Sic aber dem Börsenverein eine Exekutive auf dem Papier zuschreiben, die er in Wirklichkeit nicht hat, so werden Sie erst das befördern, was Sie vermeiden wollen, den Ruin des Deutschen Buchhandels." Der Dresdener Entwurf wurde abgelehnt, ein neuer Revisionsausschuß eingesetzt zur Ausarbeitung eines neuen Entwurfs, auf den Grundlagen des alten Statuts. Der Revisionsausschuß (dem Georg Reimer, Rudolf Oldenbourg, Enslin, Frommann, Salomon Hirzel, Moritz Veit, R. Besser und G. Mayer angehörten) vollzog aufs genaueste die Arbeit, wie sie ihm aufgetragen war. Sein neuer Entwurf unterschied sich vom alten Statut nur durch grundsätzlich völlig unwesentliche Änderungen. Unter den Aufnahmebedingungen war die Ausstellung einer Verpflichtung, sich insbesondere des Nachdrucks und des Nachdrucksvertriebes zu enthalten, gestrichen, unter den Rechten der Mitglieder das Recht des gleichen Anteils am Vereinsvermögen aufgenommen; betreffs der Mitgliedschaft war die Bemerkung aufgenommen, daß sie, obgleich persönlich, doch die Handlung verbindlich mache; die Gründe der Ausschließung wurden in solche unterschieden, bei denen die Ausschließung erfolgen müsse (betrügerischer Bankerott, entehrendes Verbrechen), und solche, bei welchen sie erfolgen könne (Nichtbeobachtung der Statuten, Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Ausschüsse, Nachdruck und Nachdruckvertrieb); unter den Obliegenheiten des Vorstands .war neu aufgenommen der Vollzug der statutenmäßigen Beschlüsse und die Anzeige der Veränderungen in den Geschäftsverhültnisscn der Mitglieder im Börsenblatt; mehrere fremde Ausdrücke wurden durch deutsche ersetzt: seit dem „Neuen Statut" von 1852 sprach man nicht mehr von Generalversammlung, Secretair, Eassircr, sondern von Hauptversammlung, Schriftführer, Schatzmeister. Der Entwurf wurde geltendes Statut am 13. Mai 1852. Im Grunde unverändert stand in einer im Grunde so unveränderten Umgebung der vorher und nachher viel besprochene Punkt 8 aus Z 25 des Statuts vom Jahre 1838, nur daß darin jetzt nicht mehr vom „Buch- und 28* 4Z6 10. Kapitel: Tic Rcforinbcwcguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Kunsthandel", sondern nur vom „Buchhandel" gesprochen wurde. Ein Neudruck vom Jahre 1861 widmete sich ausführlich seiner offiziellen Interpretation. „Die etwas allgemeine Haltung dieses Satzes, die jedoch kaum zu vermeiden war, wollte man nicht dem Vorstande zum Nachtheil des Ganzen zu sehr die Hände binden, hat manchen Mißverständnissen Raum gegeben, von denen hier nur eins erwähnt werden mag, welches, obgleich schon oft widerlegt, doch immer wieder auftaucht; nämlich, daß der Vorstand dadurch berechtigt und verpflichtet sei, Maßregeln zu ergreifen oder Bestimmungen zu machen, welche in die Handels- vcrhältnissc der Geschäftsgenossen unter sich eingreifen: Dies liegt aber nicht einmal in der Befugniß und der Macht des ganzen Vereins, viel weniger also in der des Vorstandes. Dieser muß sich darauf beschränken, den Bctheiligtcn die Gelegenheit zu verschaffen, sich über streitige Punkte zu verständigen, bei diesfallsigen Debatten die Ordnung zu handhaben und seine Vermittlung zu vertragsmäßiger Einigung zu bieten. So ist es bisher in geeigneten Fällen gehalten worden und anders möchte es auch künftig nicht gehalten werden können. Überhaupt wird kein Billiger ein rasches und energisches Eingreifen des Vorstandes während des ganzen Jahres, mit Ausnahme der kurzen Zeit in der Jubilatemesse, im gewöhnlichen Laufe der Geschäfte erwarten, wenn er nur das bedenkt, daß die Beschlüsse desselben durch schriftliche Mittheilungen zwischen den an drei verschiedenen Orten wohnenden Mitgliedern zu Stande gebracht werden müssen. Nur bei außerordentlichen Gelegenheiten, die persönliche Zusammenkünfte fordern und rechtfertigen, ist eine kräftigere Wirksamkeit des Vorstandes möglich, eine Übcr- geschäftigkeit desselben aber schwerlich zu wünschen." Die Bildung von Kreis- uud Ortsvereinen machte in den fünfziger uud sechziger Jahren Fortschritte. In Deutschland entstand 1848 ein Pommerscher, 1850 (27. August) ein Mecklenburgischer, 1863 (7. Juni) ein Brandenburgischer Krcisverein, von dem übrigens Berlin und Potsdam sich fast gänzlich fernhielten. Am 9. Juli 1849 war in Baden im Aargau der Schweizerische Buchhändlerverein entstanden, dessen Begründung man F. Schulthesz und Carl Detloff verdankte; Ende Oktober 1859 rief Rudolf Lechncr in Wien den Verein der österreichischen Buchhändler ins Leben. In der Schweiz sowohl als in Österreich folgte der ^vrtgami der Vcrcinsbewegung. 437 Bcgründnng des Krcisvcrcins alsbald dic Begründung von Ortsvcrcinen der herrschenden Bnchhandelsplätzc: der Korporation der Buch- und Kunsthändler in Wien 1861, des Gremiums der Buch-, Kunst-, Musikalien-, Antiquarhandlungen sowie Lcihbibliothckcnbesitzer in Prag 1861, des Buchhändlcrvereins in Zürich 1865. Geraume Zeit vorher schon, noch im Jahre 1848, am 1. November, war mit 62 Mitgliedern die „Korporation der Berliner Buchhändler" gegründet worden, die nun die vier von 1845 bis Anfang 1848 gegründeten Berliner Sonderanstalten (AbrcchnungSvcrcin, Bcstcllanstalt, Postanstalt, Packanstalt) in sich aufnahm, und deren erster Vorsteher Georg Reimer war. Andere Ortsvereine entstanden in Augsburg 1848, Dresden 1850, Frankfurt a. M., Lemberg, Nürnberg 1860. Am 21. Februar 1860 erfolgte dic Begründung des Hambnrg-Altonaer Buchhändlervereins, von dessen Gründern besonders die Gestalt Carl Eduard Gaßmanns (gest. 1905) im Gedächtnis der Nachgeborcnen fortleben sollte. Gchilfenvcreinc oder „Vereine junger Buchhändler" bildeten sich in Braunschweig 1853, Dresden 1857 (heutige „Bastei"), Berlin 1857 („Krebs"), Stuttgart 1858 und 1867, Pest 1858, Halle 1860, Hamburg-Altona 1862, Köln 1862, Breslau 1867, Prag 1868. Ihre Ziele bestanden fast durchgängig in der Pflege leichter Geselligkeit — wie zuweilen die Nameu schon darthaten: „Chinesen" (Braunschweig 1853), „Ulk" (Stuttgart 1867) —, und neben den allgemeinen Vereinigungen entstanden besondere: in Leipzig ein Gesangverein „Äolus" 1859, in Berlin ein „Turnverein der Berliner Buchhändler" 1860; sie bestanden weiter in der Beförderung eines Gehilfen-Untcrstützungs- wcscns. Der Leipziger Buchhandlungsgehilfenverein begründete am 23. März 1849 eine Untcrstützungskasse. Eine allgemeine Pensionsanstalt für Buchhandlungsgehilfen zu schaffen, wie man um 1850 versuchte, gelang freilich nicht. Dafür stand aber doch den Gehilfen jetzt dic Kasse des Berliner Unterstützungsvcrcins zu Gebote. Pom Börsen- Verein seit dein Jahre 1854 mit jährlich 1300, seit dein Jahre 1860 mit jährlich 1500 Thalcrn unterstützt, belief sich im Jahre 1867 bei einer Mitgliedcrzahl von 1387 Prinzipalen und 973 Gehilfen der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge auf 13173, der Gesamtbetrag der 131 Unterstützungen auf 22 338 Mark. Von der Thütigkcit der Buchhändlcr- vercinc kam für den werdenden Gehilfen unmittelbar die Errichtung der 438 16- Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Leipziger Lehranstalt für Buchhandlungslehrlinge in Betracht, für die schon Friedrich Perthes zuerst in den „Blättern für litterarische Unterhaltung"^ April 1833, eingetreten war, und die nun durch Friedrich Fleischer ins Leben gerufen und am 3. Januar 1853 mit drei Lehrern und neunundvierzig Schülern im kleinen Saale des Börsengebäudes eröffnet wurde. Zeigten so die letzten Jahrfünftc der Zeit des Deutschen Bundes leine neuen Versuche großer und allgemeiner Reformaktion.- im Fortgang der Bildung der Kreis- und Ortsvereine, wie bescheiden dieser Fortgang im ganzen auch war, sproßte doch die Saat, die die vierziger Jahre, oder wenn man den Namen eines Mannes nennen will, Johannes Frommann ausgeworfen hatten. Auch waren diese Vereine innerhalb ihrer Gebiete keineswegs unfruchtbar an buchhändlerischcr Reformarbeit. Das größte Beispiel stellte hier der schweizerische Buch- hündlcrverein auf, ein um so größeres, als es im schweizerischen Buchhandel bis dahin an aller Zentralisation uud jeder Fühlung gefehlt hatte. Erfüllt von einem vorbildlich regsamen Leben, führte er schon im ^ahre 1851 die Abschaffung des Kundcnrabatts durch, machte im Jahre 1859 Zürich zum Mittelpunkt des schweizerischen Buchhandels und setzte den Abrechnungstermin auf vier Wochen nach der Stuttgarter Abrechnung fest. Waren solche Erfolge keinem andern Vereine bcschicdcn, so zeigte sich umgekehrt vielleicht gerade dort wiederum, wo sie am längsten auf sich warten ließen, Verdienst und Bedeutung dieser Vereine, die in immer neuem und unermüdlichem Ringen für das Wohl ihrer Mit glicdcr kämpften; dafür war vor allem die Vereinigung des in ein Wirrsal von Banden verstrickten österreichischen Buchhandels ein Beispiel, die sogleich im Jahre 1859 den Kampf aufnahm für Gcstattung des Abdrucks der Gesetze, Herabsetzung der Jnseratensteuer, Aufhebung, der Bücherrevisiousämter, Erleichterungen im Postvcrkehr und Transportwesen, Entfernung der Hemmnisse und Hinwegräumuug der beengenden Vorschriften, die die freie Entfaltung des Buchhandels hinderten, Einschränkung des Schulbüchcrvcrlags, Abschaffung verschiedener Mißstände beim Schulbllchcrgeschäftc, Aufhebung des Zeitungsstempels, Abschluß einer Littcrarkonvention mit Rußland u. a. m. Auf dem centralen Reformgcbictc bewirkten die Vereine keine Besserung und konnten sie nicht bewirken. Die Schleuderkonkurrenz der Wachstum der auflösenden Kräfte. 439 Eentralplätze dauerte fort, der „kaufmännische" Betrieb des Buchhandels nahm zu, die Auflockerung der gewcrbrechtlichcn Bindung und, diesen Jahren ihr besonderes Gepräge aufdrückend, die Spannung zwischen Verlag und Sortiment. Die Rabatt- und Schlcudcrkonkurrenz des Leipziger Eentralplatzcs vor allem machte sich so stark fühlbar, daß die KrciSvcrbände darüber Beschwerde an den Berein der Buchhändler zu Leipzig richteten und eine Erklärung verlangten, daß die Leipziger nach solchen Orten, an dcneu sich Buchhändler befänden, die ihre Verbindlichkeiten richtig erfüllten, oder nach der Nähe solcher Orte, sich aller Geschäfte mit Privatpersonen enthalten wollten. Für den Kampf mit dem modernen Antiquariat, vorzugsweise in Süd- und Westdeutschland, während im norddeutschen Buchhandel freiere Anschauungen verbreitet waren, wurden die fünfziger Jahre sogar seine hohe Zeit. Die Generalversammlung des Rhcinisch-Wcstvhälischcn Kreisvercins vom 3. September 1853 richtete an das preußische Ministerium des Innern ein „Gesuch um Erlaß einer Zusammenstellung ministerieller Bestimmungen zur Regelung des Geschäftsbetriebes der Büchcrantiquare". Der deutsche Sortimentsbuchhandel, hieß es in dem Gesuch, sei „nahe daran, zu Grunde gerichtet zu werden durch das augenfällige, in stetem Fortschritt begriffene Übergreifen der Bücher-Autiquarc in den nach Gesetz und Herkommen nur dem Buchhandel zustehenden Geschäftsbereich". Der Antrag blieb, obgleich eine Antwort darauf die Angelegenheit als wichtig anerkannte und Erwägung der Mittel zur Abhilfe versprach, ohne Ergebnis, was um so weniger Wunder nimmt, wenn mau der von der zünftlerischcn Richtung des Nheinisch-Wcstphälischcn Gesuchs stark abweichenden Gutachten auch und gerade von buchhändlcrischcr Seite gedenkt, die ans Veranlassung des Ministeriums z. B. das Kgl. Polizeipräsidium in Berlin einzog. Th. Enslin, Parthey und W. Hertz erklärten im Einverständnis mit dem Vorstand der Berliner Korporation, „daß durch den Erlaß derartiger Regulative doch nur sehr schwer eine Abgrenzung des Autiquarintsbuchhaudels von dem eigentlichen Buchhandel zu erzielen sein dürfte. Es sei dagegen aber durchaus nicht abzusehen, warum an Antiquare, deren Geschäftsbetrieb zum Teil eine noch weit größere Bildung und Kenntnisse erfordere, als der eigentliche SortimentShandcl, nicht dieselben gesetzlichen Anfordcruugcu wie nn jenen ^40 1t>, Kapitel: Die Rcsvrnwewegung bis zum Ausgang der sechziger Jal>re, gestellt würden und es daher nur angemessen erscheinen könnte, wenn die Lonccssionirnng als Antiquar ebenfalls von der Ablegung der für Buchhändler vorgeschriebenen Prüfung abhängig gemacht würde". Und in seiner an den Rhcinisch-Wcstphälischen Kreisverein gerichteten Mit. tcilung fügte der Vorstand der Berliner Korporation hinzu, „daß nach seiner Anschauung die gerügten Übelstände am besten beseitigt würden, wenn jeder Unterschied zwischen Buchhändler und Antiquar aufhöre, und in Zukunft der Verkauf neuer sowie alter Bücher nur durch wirkliche geprüfte Buchhändler geschehen könnte, deren Eoneurrenz in Beziehung zu einander zu regeln, natürlich ihren eigenen Anstrengungen überlassen bleiben müßte". Aber wenn nun auch der Rhcinisch-Westphälische Kreisverein das von ihm erstrebte Regulativ erreicht hätte? Das leipziger „Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare", auf das er im voraus hingewiesen hatte, erging unterm 25. Oktober 1853 und untersagte den Antiquaren, mit andern als nur mit gebrauchten oder nicht mehr im Buchhandel geführten Sachen zu handeln und in Verlagsnuktioncn Partien (d. h. mehr als zwei Exemplare) zu erwerben: aber dadurch wurde das eigentliche moderne Antiquariat natürlich gar nicht getroffen. Am eingehendsten konnte man das Schicksal solcher Versuche, eine Eindämmung des modernen Antiquariats durch die Gesetzgebung herbeizuführen, in Bayern verfolgen. Hier führten die Münchener Sortimenter im Jahre 1855 Beschwerde wegen Verlaufs neuer ungebundener Bücher und anderer Übergriffe beim Magistrat gegen den Antiquar I. Oberdörfer; Antiquare, erklärten sie, dürften nur mit gebundenen und alten Büchern handeln und nur das von Privaten Erworbene wiederum an Private verkaufen. Die Antiquare aber erklärten: ihr Geschäft sei vielmehr eine buchhündlcrische Spezialität, die sich mit dem Ankauf alter und veralteter Bücher, aber auch mit Käufen aus zweiter Hand befasse, und als Käufe aus zweiter Hand seien auch die Bücher zu betrachten, die durch neue Auflagen oder Preisherabsetzungen gekennzeichnet würden oder aus Restcinkäufcn entsprängen. Der Magistrat forderte verschiedene Gutachten ein, zog auch das Leipziger Regulativ in Betracht und erkannte nach fast dreijähriger Dauer der Erörterungen: die Antiquare dürften, wie auch das Leipziger Regulativ bestimme, nur mit alten und neuen gebundenen Büchern handeln, die sie aus zweiter Hand gekauft hätten, während ihnen direkte oder indirekte Bezüge von Verlegern und An- Alter und neuer Buchhandel. 441 käufc aus Verlagsauktioncn verboten seien. Das war ein Erkenntnis, dem sehr beachtliche der eingeforderten Gmachten stark widersprachen. Das Mutachten der Eottaschen Buchhandlung, gestützt durch Unterschriften von Gelehrten und Rechtskundigen, lautete dahin, daß den Antiguaren der Vertrieb von Büchern, die die Sortimcmer nicht führten, sowie von Resten älterer Auflagen unbedingt zu überlassen sei. Die Kgl. Regierung von Oberbayern hob denn auch das Münchener Magistratscrkenntnis als unzeitgemäß wieder auf. Die Klüger legten Berufung an das Kgl. Handelsministerium ein. Das Handelsministerium stieß den Rcgieruugs- beschluß um uud beauftragte den Münchcncr Magistrat, gütliche Einigung der Parteien mittels gemeinschaftlicher Aufstellung der Grenzen der Gc- werbebcfugnisse der Antiquare zu versuchen, eventuell weitern Beschluß zu fassen, respektive ein allgemeines Regulativ aufzustellen. Die Ver Handlungen begannen, scheiterten, wie vorauszusehen gewesen war, an dem Punkte. „Ankauf von Auflagcresten", der Magistrat stellte ein Regulativ auf (11. August 1857), die Antiquare legten dagegen Berufung an die Kgl. Regierung von Oberbayern ein, und alles blieb beim alten. In der Generalversammlung des rheinisch-wcstphälischcn Kreisvereins vom Jahre 1853 wurde der Antrag eingebracht: die Mittel zu erwägen, um den gesetzlichen Verkauf von Büchern, Reisekarten u. dergl. aus Dampfbooten und Eisenbahnen, in Gasthöfen und an andern Orteu zu verhindern. Eine Kommission zur Beratung des Antrags wurde eingesetzt, und sie erreichte in der That eine entsprechende Verfügung des Obcrpräsidcntcn der Rhcinprovinz; der direkte Verkehr der Verleger mit dem Publikum und der Handel gerade mit den gangbarsten Artikeln, wie Kalendern u. dcrgl., durch Beamte, Buchbinder und Kolportcure aber nahm hier wie allerwnrts nur zn. Und immer vernehmlicher sprach man von dem „alten und dem neuen Buchhandel". F. Stöpels „Gedanken über den Deutschen Buchhandel" (Berlin 1864) sahen „die Novitätenversendung, das Eon- ditionssystem überhaupt, als das Grundübel des deutschen Buchhandels heutiger Zeit" an. „Darin wurzeln die Mißverhältnisse sämmtlich . die Überproduktion, die Unsicherheit der Kapitalsanlage in Verlags- unternchmungen, die hohen Ladenpreise, die schnelle Entwerthung der Bücher, die verhültnißmäßig geringen Honorare der Schriftsteller, endlich die übermäßige Häufung der Sortimcntshandlungcn, das gegenseitige 4^2 10- Kapitel: Tic Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Überbieten an Wohlfcilheit und jene systematische Schleudere!, die dem Publikum alles Vertrauen rauben muß. . . Die Axt muß an die gemeinsame Wurzel gelegt, sie müssen zerstört werden mit dem Organismus', aus dem sie hervorgehen." Diese Zerstörung würde bestehen in der Ersetzung des Konditions- durch das Barkaufsystem und der Ersetzung der Kommissionslagcr in den Ecntralplätzcn durch einen neuen Groß-Zwischenhandcl daselbst. „Der Anfang ist schon gemacht, er ist gemacht in den Lieferungsausgaben, in den Nabattanderungen bei festem und Baar-Bczuge, in der jetzt noch vereinzelten Erscheinung von Vcr- lagshandluugen, die sich auf ein bestimmtes Fach spccialisircn." „Man liebt es", meinte dasselbe Büchlein, „den Buchhandel nach seinen Eigcn- thümlicbkcitcn von einem gewissen (ich weiß nicht wie) sublimen Standpunkte aufzufassen, als wenn die Gesetze, welche über das Verhältnis; von Hervorbringung und Verbrauch, von Begehr und Angebot, von Preisbestimmung und Preisschwankung, längst von der Volkswirthschafts- lchrc erkannt und aufgestellt sind, von allen Handelszweigen nur allein auf den Buchhandel keine Anwendung fänden oder finden dürften"; der Blick wird getrübt „durch eine herkömmliche Koketterie mit der ,wundcr- vollen Organisation' und der Kulturhistorischen Aufgabe und Bedeutung' des Buchhandels; es muß nothwendig den Verständigen und Bescheidenen altmählig dcgoutircu, immerfort anhören zu müssen, der Buchhandel sei der ,Trüger der Wissenschaft', ,Träger der Cultur' und was solche schöne Epitheta weiter sind." Solche Selbstüberschätzung würde unschädliche Nenommistcrci sein, wenn nicht eine andere, in ihren Folgen gefährliche Anschauung damit Hand in Hand ginge: „Der Glaube an die Unfehlbarkeit und Unantastbarkcit des jetzigen .Organismus' des deutschen Buchhandels, aus welchem eben, nach der landläufigen Ansicht, die hohe Bedeutung des deutschen Buchhandels beruhen soll. . . Mag man noch so viele, noch so große Schäden der jetzigen Geschäftöbchandlnng aufzählen uud begründen, das Eine steht fest: aber der Organismus, der Organismus muß erhalten bleiben. Denn der ist ein Erzeugnis; unserer gesammten Eulturcntwickluug, eng verwachsen mit den Interessen der Bildung :c. —" Ein Büchlein mit dem Titel: „Sein und Werden im deutschen Buchhandel", erschienen in Altcnburg 18l>l? unter dem Pseudonym Ernst Namenlos, gab u. a. die folgende Schilderung. Der gemeine HauS- und Hofbuchhändler. 443 „Der gemeine Haus- und Hofbuchhändler. Der gemeine Haus- und Hofbuchhändler hat seine eigentliche Heimath in Deutschland, wo er sich in kleinen und großen Städten aufhält. Er ist von der Vorsehung augenscheinlich dazu bestimmt, seinen Ncbenmenschcn Dienste zu erweisen, und während sonst der Empfänger dankbar ist für erwiesene Dienste, so fällt eö dem Buchhändler zu, dankbar zu sein für die Freundlichkeiten, die von ihm gefordert werden. . . Was von ihm hauptsächlich verlangt wird, ist, daß er möglichst große Massen der neu erscheinenden Bücher an möglichst viele Menschen zur Ansicht verschickt und es denselben überläßt, sie ein Viertel, ein halbes oder auch ein ganzes Jahr zu behalten, ehe sie gelegentlich einmal zurückgesandt werden. . . Man hat nachgerechnet, daß ein bedeutender Gelehrter . . mehrere Jahre hindurch Bücher im Betrage von 500—600 Thaler zugeschickt erhielt. . . Von diesen behielt er jährlich etwa für 15—20 Thaler und verband damit den Anspruch, daß ihm die bibliographischen Hilfsmittel gratis verabfolgt würden. Der Buchhändler bezahlt Porto und Betriebsmittel für eine solche Vertricbs-Anstalt aus seiner Tasche. . . Der gemeine Buchhändler ist der Hauptsache nach nur dazu da, die neuen Bücher durch Versendung bekannt zu machen. Was seinem Kunden davon gefällt, notirt sich dieser und bestellt es sich vom Antiquar, sobald er es in einem antiquarischen Cataloge findet. Der Sortiments-Buchhändler unterstützt ihn dabei durch Zuschickung der antiquarischen Cataloge. — Wenn der Kunde aus einem solchen Cataloge etwas bestellt, so liefert er es ihm zu dem Preise, mit welchem es in dem Cataloge steht, ohne Provision oder dergleichen zu berechnen, weil er das Gefühl hat, daß es dem Kunden unangenehm und kleinlich vorkommen wird, wenn er noch etwas darauf zahlen soll. . . Aber selbst hier hört die Freundlichkeit des Sortiments- Buchhändlers noch nicht auf. Der Kunde zieht eö nämlich mitunter vor, mit dem Antiquar in direkter Verbindung zu bleiben, namentlich dann, wenn dieser noch von den Catalogprciscn einen Rabatt an Privattundcu gicbt. Der Kunde schreibt an den Antiquar und bestellt, daß das, was er haben will, ihm durch seinen Haus- und Hofbuchhändler zugeschickt wird. Dann sieht sich dieser in der unangenehmen Lage, entweder . . mit einem Seufzer die Auslagen zu tragen, oder mit seinem Kunden über die Portobercchnung in Streit zu gerathen, die dieser ganz unerhört findet. Bei Auctions-Auftrügcn, die der Kunde direkt giebt, wiederholt 444 10> KapitcU Tic Refvrinbcwegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. sich dieselbe Kalamität. Zuletzt wählt dcr Buchhändler den Seufzer, bezahlt das Porto und bleibt mit seinem Kunden auf gutem Fuße. Es kommt häufig vor, daß der Kunde zugleich Schriftsteller ist. In diesem Falle hat man folgende Beobachtungen gemacht. Dcr Kunde läßt sich die Ansichtssendungen seines lokalen Buchhändlers wohl gefallen und bestellt dann die neuen Bücher, die er braucht, von seinem Verleger, dcr sie ihm zum Buchhäudlcr-Nettoprcise contractmäßig liefern muß. Auch Antiquaria verschafft man sich auf dicsc Weise. Dcr Verleger schickt die erscheinenden Autiguar-Eatalogc an seinen Autor durch den nämlichen Buchhäudlcr, der die Neuigtcitsscudungen macht. . . Wenn es aber bewerkstelligt werden kann, so werden die Pakete wiederum durch den Local- Buchhündlcr geschickt, der das Porto dafür bezahlt. Aus solche Weise wird es diesem leicht gemacht, bei vieler Arbeit wenig zu verdienen. . . Dcr gemeine Haus- und Hofbuchhändlcr . . hat fortwährend den tröstlichen Hintergedanken, daß er damit zu den Trägern dcr Wissenschaft gehört, ein Gedanke, dcr von Zeit zu Zeit durch Toaste und Festrcdcu bei ihm aufgefrischt wird. . . Der erfahrene Haus- und Hofbuchhändlcr . ^ sagt sich . . von vorn herein, das und das Buch wirst du nicht absetzen, aber es wird doch für diesen oder jenen deiner Kunden von Interesse sein, dasselbe zu , sehen-. Um sich nun persönlich nicht weiter damit zu ärgern, so macht er sich auch von diesen Büchern, wie von alleu andern, eine Liste, auf welcher die Namen derjenigen stehen, bei welchen ein Interesse vorausgesetzt wird, das Buch zu ,schen'. Die Liste übcrgicbt er einem seiner jüngcrn Zöglinge, dem die geistreiche Arbeit zugefallen ist, die Ncuigkeitssendungcn zu machen, und dieser verschickt dann die angekommenen Exemplare des Buches und verschickt sie wieder, sobald sie zurückgekommen, und verschickt sie so lange, bis die snmmtlichcn Interessenten das Buch ,gesehen' haben. Hin und wieder kommt auch der seltene Fall vor, daß Einer das Buch behält, ein Fall, der dem Chef des Geschäfts gemeldet werden muß. Der gemeine Hausund Hofbuchhändlcr hat die fixe Idee, die von den Gelehrten begreiflicherweise unterstützt wird, daß er die göttliche Bestimmung habe, unter allen Umständen Bücher zu verschicken. . . Vermöge dieser idealen Geschäftsanschauung erwacht unser guter Freund am Neujahrsmorgen mit inbrünstigem Danke gegen die Vorsehung, daß sie ihm wiederum gestattet hat, Wissenschaft und populäre Erkcuntniß im verflossenen Jahre Der gcincine Haus- und Hofbuchhcindlcr. 445 ;n verbreiten, und schließt die ergebene Bitte daran, sie möge ihm dasselbe im nächsten Jahre vergönnen. Wenn der Schnee schmilzt, im Monat Februar oder März, bemerkt man eine auffallende Unruhe im Geschüft. Der Chef geht wiederholt darin auf und ab, ohne etwas erreichen zu wollen, er sieht die vollen Bücherregale an, ohne die Leiter zu besteigen; das Personal wird aufmerksam, wechselt besorgte Blicke und weiß, daß die jährliche Hcimsendung der nnabgesetzten Neuigkeiten nahe bevorsteht. Dieselbe nimmt vier bis sechs Wochen, auch längere Zeit in Anspruch und wird nach einem fetten Jahre an etwa drei Viertel des Empfangenen ausgeübt. Höchst charakteristisch ist dabei eine eigenthüm- liche Manipulation, welche die Arbeit verwickelt und der späteren Rech- unngscorrespondenz ein bedeutendes Material für Differenzen zuführt. Es giebt nämlich immer eine Reihe von Büchern, welche der Sortimcnts- ^uchhändler. . noch zu verkaufen hofft. Er hält es aber für unbillig, dieselben auf sein eigenes Nisico zu behalten und dem Verleger schon jetzt zu bezahlen. . . Er . . drückt das ganz kurz mit dem sinnigen Worte „disponieren" ans. Es kommt auch vor, daß einzelne Handlungen so scharssichtig sind, mit diesem Begriff der „Disponcnden" weiter zu arbeiten und mittels desselben allerhand Bücher nicht zu bezahlen, die sie abgesetzt haben, eine Praxis, welche durch die Nachstellungen der Verleger allerdings einigermaßen erschwert wird. Wenn die letzten Krebse das Haus verlassen haben, fängt die Natur schon an, grün zu werden, das Osterfest steht vor der Thür, und der gemeine Haus- und Hofbuchhändtcr . . stellt seine Zahlungsliste zusammen. . . Die Kunden bezahlen langsamer, als er gehofft hat, obgleich er weiß, daß er zu den bevorzugten Gläubigern gehört, die man am längsten warten lassen kann. Er entschließt sich, mit dem Bankier zu sprechen, der ihn mit der allgemeinen Geldnoth tröstet und ihm aus diesem Grunde auch nur für hohe Zinsen das Eapital vorstrecken kann. . . Eine „Kleinigkeit" bleibt er dem Commissionür noch schuldig, der für ihn auszahlt. . . Wenn die Rosen anfangen, zu blühcu, beginnt bei unserem Freunde die bittere Betrachtung, ob er nicht gescheidtcr gcthan hätte, etwas Anderes zu werden. Mit solchen Gedanken und guten Rathschlügen an Durchreisende, wie man die Umgegend am vortheilhaftcsten besucht, beschäftigt sich der Haus- und Hofbnchhändler an warmen Sommertagcn, abgesehen von den laufenden Geschäften, die ihm der Tag zuführt. Wenn die ^46 10. Kapitel: Die Refvrmbcwegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. Blatter aber fallen und der Winter kommt, . . ist er wieder der gehorsame Diener und ideale Geschäftsmann, der seine Nebcnmenschen durch Ansichtssendungen erfreut." Und der Buchhandel der Zukunft? Herr Werden, der Buchhändler der neuen Zeit, legt sich nicht darauf „neue Bedürfnisse zu wecken". Die vorhandenen lokalen littcrarischcn Bedürfnisse befriedigend, erarbeitet er sich daneben nach den Hilfsmitteln der Bibliographie, Antiquar- katalogcu u. s. w. einen mit Preisen versehenen Zettelkatalog der Horaz- littcratur nnd fängt dann an zu laufen, zu verkaufen und Kataloge herauszugeben. Einen „Ovid-Handel" läßt er jetzt schon ebenso durch den Gehilfen vorbereiten. Vergil kommt hinzu und zu der Litteratur über die drei Dichter alles, was die bildende Kunst im Zusammenhange mit ihnen hervorgebracht hat. Herr Werden verschickt keine Ansichtssendungen, sondern 60 Exemplare einer — nicht von ihm herausgegebenen, aber mit dem Aufdruck seiner Firma versehenen — bibliographischen Zeitschrift, der „Litteratur-Zeitung des Börscnvereins deutscher Buchhändler"; sie enthält eine vollständige Bibliographie der in Deutschland erschienenen Bücher, das Verzeichnis aller in deutschen Zeitschriften enthaltenen Aufsätze, das Verzeichnis der neu erschienenen Antiquar- und Auktionökatalogc, Nachrichten von Gelehrten und gelehrten Anstalten, darunter die Lcktionskataloge und Programme der Univcrsitätcu, landwirtschaftlichen nnd polytechnischen Institute, Bau- Akademien, Gymnasien und Realschulen u. s. w., uamentlich auch ein Verzeichnis der im Druck befindlichen Werke, und schließt grundsätzlich die Beurteilung von Schriften und Schriftstellern aus. Und der Kommissionär ist uicht mehr „der Leipziger Commis des Verlegers", sondern sein Hauptabnehmer, Großsortimcntcr, der die Vcrlagsartikel fest oder in Kommission in Partien bezieht und an die Sortimcnter auf eigene Rechnung im Einzelnen wieder verkauft. Damit aber, daß die allgemeinen Reformversuchc scheiterten, während die Verhältnisse, denen sie entgegentreten sollten, sich mit dem Fortschreiten der Zeit in der dem Sortiment abgünstigen Weise nur immer stärker ausprägten, verschärfte sich der Gegensatz zwischen Verlag und Sortiment. Es war eine alte Beschwerde, daß in den Satzungen des Börsen- Vereins die Interessen der Sortimcnter nicht genügend vertreten seien. Znkunftsbuchliandel. Spannung zwischen Verlag und Sortiment. 447 Natürlich konnte das nicht heißen, sie seien ausdrücklich in einseitig ver- legerischcm Interesse aufgestellt worden; allein indem sie ausgesprochenerweise weder spezielle Interessen der Verleger, noch spezielle Interessen der Sortimenter vertraten, ließen sie, je weiter sich die krisenerregenden Dauererscheinungen entwickelten, unmittelbar am meisten für den Sortimente zu wünschen übrig, wenn auch freilich eine Änderung der Satzungen nach dieser Richtung nichts anderes als eine Revision der, den Geschäftsverkehr der Buchhändler weder unter sich, noch mit dem Publikum berücksichtigenden, Statuten auf der Grundlage einer umfassenden Reformaktion bedeuten konnte. Hinzu aber kam, daß die Buchhändler, die noch vor Begründung des Börscnvereins dessen Grundlagen geschaffen hatten, Verlcgcrsortimcntcr gewesen waren, die Buchhändler, die nach seiner Begründung jährlich in Leipzig zusammentraten, in immer überwiegenderem Maße Verleger waren; und hinzu kam weiter, daß neben dem Börsenvcrcin die Verleger sich zu besondern Ber- lcgcrvcreinen zusammenschlössen. In Berlin hatten sich schon im Jahre 1839 28 Verleger zu gemeinsamen Maßregeln gegen säumige Zahler zusammengeschlossen; 85 Sortimenter schuldeten ihnen zusammen 20697 Thlr., sodaß durchschnittlich aus jeden Sortimenter 255, aus jeden Verleger 739 Thlr. entfielen. Im Jahre 1848 entstand dann der Berliner Verlcgcrvcrcin, der nach seinen Statuten vom 24. März 1852 zur Herbeiführung ordnungsmäßiger Saldierung in der Ostermcsse folgende Mittel anwandte: Mahnung mit Drohung, zeitweilige Krcditent- zichung, gänzliche Kreditentziehung, entsprechende Bezeichnung (Weg- lassuug) auf der Liste des Vereins, Einziehung des schuldigen Saldo durch Wechsel, Einziehung des schuldigen Saldo durch gerichtliche Klagen. Vier Wochen nach Pfingsten wurde eine erste, nach Schluß des Jahres eine zweite Nestantcnliste aufgestellt. Nach seinem Muster wurde am 4. Juni 1853 eine Leipziger Vcrlegcrvcrcinigung begründet, der bei ihrer Errichtung 24 Leipziger Handlungen angehörten, und die am 4. Juni 1857 die Gcschäftsnormcn noch verschärfte. I. A. Nomberg beschrieb in einer Broschüre der fünfziger Jahre („Enthüllungen aus dem Buchhandel") seine Geschäftsgrundsätzc. Er lieferte erstens schlechterdings nichts an Kommissionäre, auch nicht gegen bar. Zweitens: „Ich habe die Contis eingeschränkt, es ist bei theuerm Verlag nicht möglich, große Auflagen zu drucken, und eine geringere Anzahl von thätigen Hand- 448 10- Kapitel: Die Reformbcwegimg bis zum Ausgang der sechziger Jahre. lungcu erzielt dasselbe Resultat, als wenn man die Werke allen und jedem Sortimcntcr unterbreiten wollte, wozu ich meinen Verlag nicht drucken lasse." Drittens muß die Rechnung bis spätestens zu Johauni glatt sein; viertens: wer zur Ostermesse nicht mindestens ein Viertel des Transportes zahlt, den trifft Abbruch der Geschäftsverbindung. — Frommann meinte im Jahre 1867, die größere Strenge scheine ihm hauptsächlich nur bei deu Leipziger und Berliner Verlegern zu suchen, außerdem gar nicht allgemein zu sein, und sie werde jedenfalls aufgewogen durch die „Zärtlichkeit mancher Leipziger Eommissionärc für ihre wackligen Eommittentcn, denen sie zur Ostermesse bedeutende Vorschüsse machten und dadurch zum Nachthcil des soliden Sortimcntshandcls nnd keineswegs zum wahren Vorthcile der Verleger ihr kümmerliches Dasein fristeten". Die Sortimenter aber sahen sich grundsätzlich als in der Lage des Mannes befindlich an, dem von der einen Seite her der Unterhalt täglich mehr erschwert wird, während von der andern her durch erhöhte Strenge der Einforderung sogar noch erhöhte Leistungen erzwungen werden sollen. Das Verfahren der Verleger war „uneol- lcgialisch, unkaufmännisch und hart; unpraktisch, widersinnig und unmoralisch"; die Kreditlistcn waren „Fehmc-Listen", mit denen „ein Häuflein Verleger im Rainen des gesammtcn Buchhandels öffentliche moralische Hinrichtungen" ausübte. Gleich nach dem Scheitern der Statutcnrevision zu Beginn der fünfziger Jahre erhoben sich die Stimmen, die von der Begründung eines Vereins sprachen, zu dem sich das Sortiment der Verlcgerwelt gegenüber zu Schutz und Trutz zusammenschließen solle. Der Gedanke wurde zur That im Jahre 1863. Man hätte an die Zeit der Nürnberger Schlußnahme zurückdenken können; damals wie jetzt trat das Sortiment dem Verlag gegenüber, nnd damals wie jetzt ging die Bewegung namentlich vom Süden aus. Ein erster, noch zu keinem Ziele führender Aufruf des Jahres 1863 ging aus von H. Kolck in Troppau. Dann bildete sich ein „provisorisches Eomite", bestehend aus Karl Aue in Stuttgart, Adolph Bndeker in Cöln, Martin Berendsohn (B. S. Berendsohn) in Hamburg, H. Burdach's Hofbuchhandlung in Dresden, Ereutz'schc Buchhandlung (R. Krctschmann) in Magdeburg, Herm. Do- minicus in Prag, Ferd. Dümmlcr's Buchhandlung (W. Grube) in Berlin, Vinzenz Fink in Linz, H. Hacndckc (Lehmkuhl ^ Comp.) in Altona, Verein der deutschen Sortimcntsbnchhündlcr. 449 Christian Kaiser in München, Lauffcr ^ Stolp in Pest, Rudolf Lechncr in Wien, F. E. C. Leuckart (C. Sander) in Breslau, C. Ed. Müller (Heyse'schc Buchhandlung) in Bremen, Rümpler'sche Sortimcntsbuchhand- lung (Schulze) in Hannover, Leon Saunier in Stettin, Th. Theilc's Buchhandlung (F. Beyer) in Königsberg und Wagnerschc Universitätsbuchhandlung in Innsbruck. Das Komitee arbeitete einen „Statuten- Entwurf für den Verein der deutschen Sortiments-Buchhändler" aus. Ter Entwurf gab als allgemeinen Zweck des Vereins Forderung der Interessen der Sortimenter, Vertretung ihrer Rechte, Schutz „vor verderblichen Uebcrgrisfcn und Willkürlich leiten" und im besondern die folgenden Punkte an: Regulierung der Rabattfrage für Verlag und Sortiment; Verlegung der Leipziger Abrcchnungszeit auf die zweite Hälfte des Monats Mai; Abschaffung der Barpaketc, die ohne genügendes Äquivalent für den Barbezug gegeben werden; Beschränkung der Vorausbcrcchnung der Journale und ihres Vertriebs durch die Post; Einschränkung des modernen Antiquariats; Ermäßiguug der Kommissions- und Speditionsspcscn; „namentlich" aber die allgemeine Wiedereinführung des „auf ungerechtfertigte Weise beseitigten Drittels" und die Abschaffung des vielfach „direkt an Behörden, Gesellschaften, Militairs oder Privatpersonen übermäßig bewilligten Rabatts". Unterm 6. August 1863 wurde der Entwurf versandt, gleichzeitig mit einem „Aufruf", der zum Besuch einer Generalversammlung in Coburg am 1. September aufforderte. 39 Buchhändler, worunter einige als Abgeordnete von Städten und Vereinen, folgten dem Rufe; die Zahl der Beitrittserklärungen betrug gegen 300. Der Statutcncutwurf wurde unmittelbar vorher von einem engeren Komitee einer Durchbcratung unterworfen und mit den Änderungen, die sich hier ergaben, in der Hauptversammlung vom 1. September 18K3 im Logcngcbüude zu Coburg unter dem Vorsitz Rudolf Lechncrs aus Wim als Statut angenommen. Es unterschied sich vom Entwürfe dadurch, daß es die Forderung der Wiedereinführung des Drittclrabatts in dem den Vcrcinszweck behandelnden Paragraphen falten ließ; dafür führte es in dem Paragraphen „Pflichten der Mitglieder", unter den Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder sich für den Verlag eines Verlegers „vorzugsweise zu verwenden" verpflichtet seien, auch die auf, „daß 33^/z pCt. als der Normal- Rabatt zu gelten habe"; die übrigen Voraussetzungen bestanden darin, Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 29 450 10. Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre. daß bci Licfcrungswcrkcn, Zeitschriften u. s. w. im Verlaufe des Erscheinens die ursprünglichen Bezugsbedingungen nicht zum "Nachteile des Sortimcntcrs verändert würden, daß bei Zeitschriften der von dem Verleger für das Publikum aufgestellte AbonncmentSmodus auch als Modus der Berechnung gelte, daß Vorausbcrcchnuugen sich auf die Teile solcher Werke beschränkten, die nur komplett abgelassen würden uud deren Teile keinen Einzelpreis hätten, endlich daß Neuigkeiten nur bis Ende November, Fortsetzungen uud Verlangtes nur bis Ende Dezember, Zeitschriften nur bis 15. Januar des neuen Jahres in alte Rechnung versandt würden. — Der Vorstand wurde aus deu Männern Rudolf Rechner als Vorsitzendem, Dominicus als stellvertretendem Vorsitzenden, Hacndke, Baedeker und E. E. Müller gebildet. Im November 18li3 versandte der Vorstand des Vereins der deutschen Sortimcntsbuchhändtcr eine Denkschrift, die die Ziele und Aufgaben des Vereins nochmals darlegen und rechtfertigen sollte, ein Jahr darauf (Oktober 18«>4) abermals ein ähnliches Rundschreiben: „Wiedereinführung des Drittel-Rabattes als Regel" und „Einschränkung des modernen Antiquariats" sind die beiden Hauptpunkte; die Zurück- dräugung des Rabatts in Rechnung zu Gunsten des Barbezugs verbinden beide, zur Zerstörung des festen Ladenpreises und eines leistungsfähigen Sortimentsbuchhandels führen beide. Der Verein rüstete sich mit den Waffen eines eigenen Organs und eines Vereinsgeschästcs aus. Die „Mitthcilungcn für den deutschen Sortimcnts-Bnchhaudcl" wurden auf die Grundlage des möglichst billigen Preises für Inserate bci der größten im Buchhandel möglichen Verbreitung durch Gratisvcrscndung au alle Buchhändler gestellt; der Inhalt bestand vor allem in einer, und zwar nach Wissenschaften geordneten bibliographischen Übersicht; den Inseraten war ein Wahlzettel beigegeben. Das „VereinSgcschäft der deutschen Sortimcntsbuchhändlcr", das von C. Ed. Müller in Bremen angeregt uud dessen Leitung in die Hände Wilhelm Einhorns (E. F. Steinackcr) in Leipzig gelegt wurde, war bestimmt zur gemeinsamen Ausführung der festen Bestellungen auf Lagerartikel oder Novitäten, um die durch Partickäufc erzielten billigen Preise mich dem Besteller einzelner Exemplare zukommen zu lassen; die „Mitthcilungcn" hatten der Vorbereitung der Partictaufe zu dienen. Der Vcrlcigshandcl nahm die Begründung des SortimcutcrvcreiuS Verein der deutschen Sortimentsbnchhündler. 451 im allgcmcinen, soscrn cr kcinc nachhaltigen Wirkungen von ihm erwartete, kühl, dort, wo cr sich über seine grundsätzliche Stellung äußerte, mit scharser Ablehnung auf. Man hätte auf der Seite der Sortimeutcr an ein weniger schroffes Vorgehen denken können: wie man in der That in der Ostcrmcssc 18(>4 Anhänger des Sortimcntcrvereins in den Börscn- vorstand zu bringen suchte, so Hütte man etwa auf Ermäßigung von Eintrittsgeld und Beitrag für die Börsenvcrcinsmitgliedschaft bedacht sein können; aber der Weg nach dieser Richtung hin war schwer gangbar, und so hatte man, wiewohl der Verein erklärte: „Wir wollen keinen Verein, der nur den Verlegern Opposition machen oder ihnen Gesetze vorschreiben will. Wir wollen nicht, wie die jetzigen Verleger-Vereine nur einseitige und egoistische Zwecke verfolgen. . . Wir sind uns sehr wohl bewußt, daß der Vorthcil des Verlegers und Sortimcntcrs Hand in Hand geht . .", dm Weg beschritten, der in der That der Weg des Kampfes war. Das Vcrcinssortimcnt, erklärte O. Spamcr in einem Circular vom Oktober 1864, müsse auf eine „Erschütterung, wenn nicht auf gänzliche Auflösung der eigentümlichen Organisation des deutschen Buchhandels hinauslaufen". Spamcr hielt für seinen laufenden Geschäftsverkehr als Bedingung offenen Kontos auf ein JahrcSminimum in Absatz uud Bezahlung von zwei Fünfteln des Jahrestransports. Wenigstens grundsätzlich; in der That hatte cr in den letzten Jahren nur Folien geschlossen, bei denen der durchschnittliche Jahresabsatz unter ein Drittel oder ein Viertel sank; drei Fünftel der davon betroffenen Sortimeutcr verfügten nur über verhältnismäßig beschränkte Absatzbedingungen. Nun werden cS immer nur gewisse einzelne Bücher sein, die mit ihrem starken Verbrauch für den Jahrcsabsntz des Verlegers den Ausschlag gcbcn; übernahm diese, wenn auch nur teilweise, das Vercins- sortiment, so konnte man sich fragen, ob sich die Fortführung eines offenen Kontos mit mittleren und kleineren SortimcntSgcschäftcn noch verlohne, uud auf jeden Fall konnte der Verleger befürchten, daß eine Veränderung des kollcgialischcn Einvernehmens eintreten wcrdc, daß cr die Beziehung gewisser Firmen zu bestimmten Artikeln aus dem Auge verlieren, die Übersicht über den Wert der einzelnen Geschäftsverbindungen, ausgedrückt in den Zahlen des wirklichen JahrcSabsatzes, verlieren wcrdc. Indem aber der Sortimeutcr dic gangbaren Artikel nicht vom Verleger direkt bezog, der Verleger aber die Rentabilität der 29* 452 10- Kapitel: Die Rcformbewcguug bis zum Ausgang dcr sechziger Jahre. Geschäftsverbindung nach seinem direkten Verkehr beurteilte, büßte dcr mittlere und kleinere Sortimcntcr die Bczugsmöglichkcit für diejenigen Artikel ein, welche das VcrcinSsortimcnt nicht bc;og, und damit war mit dem Sortimcntcr zugleich dcr Verleger geschädigt; es resultierte ein „unabwendbares Kleincrwcrdcn des Einzclgcschäftcs". Carl Vocrster in Leipzig zergliederte schon in einem Briefe aus dem ersten Monat des Jahres 1865 die Ursachen des Mißerfolgs des Sortimentcrvcreins. Er sah sie darin, daß sich der Verein durch sein Organ, mit dcm er dem Börsenblatt und dem Naumburgschcn Wahlzettel Konkurrenz zu machen suchte, die Sympathien jedenfalls dcr Verleger verscherzt habe, während die Kommissionäre, die beiden Parteien zu dienen hätten, „strengste Passivität" zu bewahren hätten, und sodann darin, daß durch die Unterbictung der Verleger-Nettopreise dcr Verein selbst das moderne Antiquariat förderte und die Verleger erbitterte. Dcr Verein selbst bestand fort; die Zukunft mußte es lehren, ob ihm eine geschichtliche Rolle im Fortgang der Reformbcwcgung vorbehalten war. Der Abschnitt, in dem Ernst Namenlos den Buchhandel dcr Zukunft schilderte, beginnt: „Am 15. April 1880 trat ich in das Geschäft des Herrn Werden in der Stadt B. ein." 1880! Was stand für eine damals noch so ferne Zeit bevor? Daß starke Wandlungen vor dcr Thür waren, die den Austrag so oft vergeblich unternommener Kämpfe zur Notwendigkeit machen würden, war allen klar, unklar blieb, welche Kräfte die Oberhand behalten würden, ob die, die sich in dcr Erscheinung des modernen Antiquariats konzentrierten, oder die, an die ein Artikel der Illustrierten Zeitung vom 11. Mai 1861 dachte: „Auch wächst dcr Geist, welcher eine Körperschaft ftcn Börsenvcrcin^ hervorgerufen hat, mit ihrer Entwickcluug und sic wird dessen ein volles Maß bedürfen, wenn die Berechtigung zum Buch- und Kunfthandcl, wie es sicher geschehen wird, dcm Ansturm dcr Vertreter dcr Gcwcrbcfrcihcit gewichen und jcdcr Käschändlcr auch bcfugt scin wird, in Literatur Geschäfte zu machen. Dann wird der Börscnvercin die eherne Mauer bilden, an welcher die Wogen des Krämergeistes sich brechen." Elftes Kapitel. Vom alten Bund ins neue Reich. Anzahl der Städte, Firmen, Bücher. Rangordnung der Vcrlagsplütze um 1340. Charakter des Zeitraums 1848—1366. Das Kriegsjahr 1866. Kantate 1867. Ende des ewigen Verlagsrechts. Gewerbcfreiheit. Reichspreßgesetz. Wandlungen in Produktion, Vertrieb und Verbrauch. Das Gebiet des deutschen Buchhandels, d. h. die Staaten des Deutschen Bundes, die Länder Österreichs und Preußcus außerhalb des Bundes, die Schweiz nebst den einzelnen Firmen jenseits dieser Grenze«, war im Jahre 1865 ein Gebiet, das, nach dem Adreßbuch des Deutschen Buchhandels von O. A. Schulz, in 780 Städten 3079 Firmen umfaßte und 9661 Werke zu Markte brachte. In den hervorragendsten der deutschen Buchhaudclsplätze betrug nach demselben Adreßbuch die Anzahl der Buchhandlungen in den Jahren 1840, 1850 und 1860: 1840 1850 1860 Berlin............. 108 172 229 Leipzig............. 113 133 188 Wien.............. 52 52 67 Stuttgart........... 30 50 66 Dresden............ 25 32 43 F-rankfnrt a. M...... 35 34 43 Hamburg........... 22 32 46 München........... 22 23 35 Nürnberg........... 26 25 35 Breslau............ 20 31 30 Köln............... Ii» 21 29 Prag.............. 20 20 25 Augsburg........... 16 17 24 Halle.............. 12 23 19 454 11. Kapitel: Vom ciltcn Bund ins ncnc Reich. Eine Statistik dcr Buchhandlungen mit Unterscheidung der verschiedenen Staaten gab daö Adreßbuch (von zwei zu zwei Jahren) vom Jahre 1865 ab. Aus früherer Zeit haben wir hierfür die beiden folgenden auf Grund des Schulzschcn Adreßbuchs aufgestellten Tabellen: 1846 1855 Firmen Firmen Einwohner Städte lcinschl. Einwohner Städte (innschl. d.Filml.) d.FUial.) Österreich. Bundesländer,. 12S00V00 21 114 12500000 41 159 Preußische Bundesländer . 11500000 162 580 12533000 166 632 Bayern................ 4440000 36 142 4520750 30 146 1758000 25 200 1987 900 37 265 Hannover.............. 1755000 16 41 1325000 22 59 Württemberg........... 1702000 25 98 1805000 26 108 1335000 12 50 1363000 14 52 Übriges Bundesgebiet.... 5630100 86 281 5678850 199 339 40620100 383 1506 42213500 535 1760 Österr. Staaten i außerhalb 12500000 24 49 22044000 28 59 Prcuß. Staaten! d.Bnndcs 3600000 29 69 3850000 29 62 2200000 24 65 2390500 23 84 Übrige curop. Staate» ... 39 155 52 172 Anßcrcurop. Staaten..... 2 3 11 22 Das Schulische Adreßbuch selbst, indem es die Filialen mitzählt, wonach die Zahl der Buchhandlungen für das Jahr 1865 in 780 Städten 3153 beträgt, gibt an: für die deutschen Bundesstaaten 2647 Handlungen in 619, für die österreichischen Gebiete außerhalb des Bundes 98 Handlungen in 51, für das übrige Europa 370 Handlungen in 96, für Amerika 37 Handlungen in 13 Städten und für Asien eine Handlung in einer Stadt. Auf Grund mittelbar der Mcßkatalogc, unmittelbar des Loclsx Aundinarius hat dcr zweite und dritte Band des vorliegenden Werkes Tabellen der deutschen Vcrlagsplützc für den Beginn des 17., für die Mitte und für den Ausgang des 18. Jahrhunderts gegeben, geordnet nach dcr Höhe dcr Berlagsprodultion dcr einzelnen Städte. Mit seiner mit dcm Jahrc 1765 anhebenden, von Ed. Brinkmcicr bearbeiteten Fortsetzung (1877) führt der Loäex Xuniliimrius im ganzen vom Jahre 1564 bis zum Jahre 1846, und wir geben hier ein den genannten Tabellen entsprechendes Verzeichnis für sein letztes Jahrzehnt. Statistik der Firmen. Rangordnung der Vcrlagsplatzc. 455 Die deutschen VcrlaaSvlützc, angeordnet nach der Höhe ihrer Pcrlagsprodnktion im Jahrzehnt 1837—184K. Rostock 496 Leipzig 16 «34 Berlin 11515 Hamburg 2411 Breslau 2205 Braunschwcig1377 Dresden 1243 Magdeburg 1186 Halle 1082 Weimar 997 Jena 933 Göttingen 860 Gotha 860 Quedlinburg 765 Erfurt 678 Königsberg 639 Bremen 557 Hannover 523 Wien 4984 Stuttgart 4814 Frankfurt a.M 2892 München 2105 Nürnberg 1953 Köln 1781 Karlsruhe 1460 Augsburg 1234 Darmstadt 1127 Mainz 1103 Prag 1088 Bonn 977 Zürich 913 Heidelberg 835 Düsseldorf 762 Erlangen 734 Münster 690 Aachen 690 Rcgcnsbnrg 685 Basel 662 Bern 656 Straßburg 648 Cassel 645 Tübiugcn 645 Bamberg 602 Mannheim 571 Gießen 515 Elberfeld 5l3 Reutlingen 507 Pest 499 Ulm 497 Danzig 489 Altona 473 Posen 469 Nienburg 463 Nordhauscn 396 Hildbnrghauscn381 ! Gera 359 Grimma 358 Meißen 347 Glogan 342 Bautzen 397 Zwickau 334 Coburg 332 Frciburg (i. Br.) 473 Graz 469 Würzburg 467 Wesel 413 Coblenz 406 Barmen 404 5t. Gallen 376 Trier 334 Potsdam 312 Kiel 302 Frankfurt a.0.293 Lübeck 285 Riga 280 Linz 327 Paderborn 323 Passau 321 Landshut 319 Görlitz 263 Lüneburg 233 Zittau 233 Greifswald 225 Chemnitz 225 Schwerin 222 Dessau 218 Frcibcrg 217 Stettin 209 Marburg 281 Aarau 278 Oldenburg 272 Bielefeld 266 Innsbruck 259 Wiesbaden 233 Krefeld 231 Rinteln 223 Solothurn 221 Hanau 217 Salzburg 209 Kempten 205 456 11. Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich. Es folgen hierauf noch 283 Orte, und zwar 67 mit einer Verlagsproduktion von mehr, 216 mit einer solchen von weniger als hundert Artikeln. An der Spitze der deutschen Verlagsplützc steht unverändert Leipzig, wie es hier schon vor dem Dreißigjährigen Kriege gestanden hatte. Auf Leipzig folgen die beiden Städte, die sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit einem starken Ruck an so hohe Stelle emporgeschwungen hatten, Berlin uud Wien. Was ähnliche Wandlungen in derjenigen Zeit betrifft, welche zwischen den Jahrzehnten unserer vorigen und gegenwärtigen Tabelle liegt, so fällt hier besonders in die Augen der Aufschwung süddeutscher Plätze, an ihrer aller Spitze Stuttgarts, das iu der vorigen Tabelle au 21. Stelle stand. Die Gesamtproduktion der deutschen Verlagsplätze in dem auf das Jahrzehnt berechneten Durchschnitt des Zeitalters von 1766 bis 1805 betrug 35474; ihre Gesamtproduktion im Jahrzehnt 1837—1846 betrug 114974 Artikel. Schon iu jenem erstcrcn Jahrzehnt machte die Produktion von Leipzig uud Berlin zusammen 22,4 "/„ der Gesamtproduktion aus, und zwar kamen dabei aus Leipzig 15,«- "/<,, aus Berlin 6,8 Die Produktion Wiens betrug damals schon 3,> diejenige Stuttgarts erst 0,7 »/<, der Gesamtproduktion. In dem Jahrzehnt 1837—1846 macht die Produktion Leipzigs und Berlins zusammen 24,s "/„ der Gesamtproduktion aus, und indem jetzt die Produktion Wiens 4,ü "/<,, diejenige Stuttgarts 4,i der Gesamtproduktion beträgt, stellt, wie die Produktion der beiden Städte Leipzig und Berlin ein Viertel, so diejenige der vier Städte Leipzig, Berlin, Wien und Stuttgart zusammen ein Drittel (33,-- "/„) der Verlagsproduktion ganz Deutschlands, Österreichs und der Schweiz dar. Dabei wird aber die Verringerung des Abstandcö zwischen Leipzig und den übrigen Hauptplätzen zugleich dadurch herbeigeführt, daß, der außerordentlichen Zunahme besonders Stuttgarts und Berlins gegenüber, die Leipziger Vcrlagöproduktion relativ im Zurückgehen begriffen ist; im ausgehenden 18. Jahrhundert betrug sie 15,« iu dem Jahrzehnt um 1840 nur 14,4 der Gesamtproduktion. Beschränken wir uns hier nur auf die größten Hauptvcrlagsvlätze von Leipzig bis Halle, so zeigt sich, daß darin unter den norddeutschen Städten Leipzig nicht die einzige war, so wie andrerseits süddeutsche Plätze, auf die man vordem in Norddcutschland mit einer gewissen Geringachtung herabzusehen gewohnt Hauptvcrlagsplütze. Bewegung der Produktions- und Firmenzahlcu. 457 gewesen war, cinen starken Aufschwung erlebten. Dresden ging von 1,8 "/g auf 1,i "/„, Hamburg von 2,5 auf 2,i "/„, Halle sogar von 3,2 "/g auf 0, g der Gesamtproduktion herab; Mainz stieg von 0,i °/„ auf 0,» Karlsruhe von 0,12 "/g auf 1,2 "/„, München von 0,«? "/„ auf 1,» Köln von 0,io "/g auf 1,5 "/n, und Darmstadt war im 18. Jahrhundert noch so unbedeutend gewesen, daß es in unserer vorigen Tabelle noch gar keine Aufnahme finden konnte. Umgekehrt gingen gerade die alten süddeutschen Kommissionsplatze in dem Verhältnis ihrer Vcrlagsproduktion zur Gesamtproduktion zurück: Frankfurt vou 3,2 "/„ auf 2,->"/<,, Augsburg von 1, s"/<, auf 1,i"/„, Nürnberg von2,7"/„ auf 1,? "/„, ebenso Prag von 1,i "/„ ans 0,a "/„, während Braunschwcig von 0,gz"/n auf 1,2"/„, Breslau von 1,5°/,, auf 1,»"/», Magdeburg von 0,«"/,, auf 1,« "/„ stiegen. Wenn man die Bewegung der Produktionsziffern von 1813 ab bis in die sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts verfolgt, so stellt sich dabei der Zeitraum von 1848 bis 1866 als eine Senke dar. In dem Menschcnaltcr von 1813 bis 1843 war die Prodnktionszifscr in stetiger Aufwärtsbcwegung von 2233 auf 13 664 jährliche Erscheinungen emporgestiegen; eine neue, in gleicher Weise stetig aufsteigende Reihe begann erst vom Jahre 1867 ab; in dem Zeitraum 1848 bis 186«! dagegen, nachdem sie bis zum Jahre 1847 auf 10684 herabgcgangcn war, bewegte sich die Produktionsziffer mit geringen Abweichungen um die Zahl 9058. Ein ähnliches zeigte sich in den fünfziger Jahren in der Zunahme der Firmen und der Städte, in denen sich Buchhändler niederließen; nach Schulz' Adreßbuch ergibt sich die folgende Tabelle: Jahr 184V 1845 1850 1855 1860 1365 Anzahl der Firmen Städte Firmen Städte 1406 403 173» 478 333 75 1R)4 542 255 64 2160 601 166 59 2464 647 304 46 307!» 780 615 133 Also Vermehrung der Nun muß die Bewegung der bloßen Zahlen allein noch kein getreues Bild von dem verhältnismäßigen Grade der Lebendigkeit geben, die in Herstellung, Vertrieb und Verbrauch in der Welt des Buchhandels herrscht. Mehr als früher bezeichnete jetzt ein einzelner Artikel eine 458 11. Kapitel: Vom alten Bund ins ncnc Reich. lange Rcihc von Heften; mchr als früher war in cinzclncn großen Firmen eine Mannigfaltigkeit und Stärke der Produktion zusammengedrängt, die sich sonst aus eine große Zahl von Firmen verteilte; gewisse einzelne Bücher wurden durch direkten Vertrieb, durch Rciscbuch- hcmdcl und modernes Antiquariat eindringlicher vertrieben und einem erhöhten Verbrauche zugeführt; Herstellung und Verbrauch dcr ZcitungS- und Journallittcratur nahm vergrößerte Formen an. Mit dieser Ergänzung zusammen aber geben jene Ziffern dann ein nicht unzutreffendes Bild von der Stellung jenes Zeitraums in der buchhändlcrischcn Ge- samtcntwickelung des 19. Jahrhunderts. Denken wir an die Geschichte unserer nationalen Einheitsbewegung; wie in ihr, so war, großenteils, wie wir wissen, mit ihr zusammengehend und in und von ihr getragen, die Errichtung des Einheitsstaates — wenn wir auch für die buch- handclsgeschichtlichc Bewegung kurz so sagen wollen — mit dem Beginn der fünfziger Jahre auch auf unscrm Gebiete gescheitert. Die dreißiger Jahre hatten geweckt, die vierziger geschaffen; dann trat eine Erschlaffung ein auf dem Gebiete der großen und allgemeinen Rcformvcrsuchc und zurück blieb, wie auf politischem Gebiete der Streit der Staaten, so hier der Streit der Geschäftszweige. Unter solcher Decke aber, welche wachsenden Kräfte auch in der Welt des Buchhandels! Der Grundsatz der Gewerbefrciheit gewann fortdauernd an Boden in Anschauung und Wirklichkeit; die bevorstehende Beseitigung der letzten Neste des ewigen Verlagsrechts war festgelegt; das Verkehrswesen gestaltete sich neu mit Eisenbahn und Telegraph; die tcchnischcu Erfindungen und Verbesserungen näherten sich dem Stadium ihrer vollen Ausbreitung und Entfaltung; ncnc Bildungöschichtcn schickten sich an emporzusteigen. Friedrich Königs erste Schncllprcsscntonstruktiou hatte den Drnck genau wie die alte Gutcn- bergpresse durch den Druck einer ebenen Fläche auf eine andere ebene Fläche bewirkt. Dann hatte der große Erfindcr an die Stelle der beweglichen Fläche dcn übcr dcr Forin sich abrollenden Zylinder gesetzt. König hatte im Geiste auch die nächste, dritte Stufe crsticgcu: er hielt, nach dcr Ansprache dcr Firma König Baucr vom 2. Januar 1832, „noch andere scltsamcrc Kombinationcn — mit endlosem Papier — nicht nur für möglich, sondern auch für leicht ausführbar", d. h. also die Ersetzung auch - des Fundamentes durch dcn Zylinder. Man würde „damit ein ungeheueres Resultat erhalten". Nur, nach König, cin Charakter des Zeitraums 184S—1866; Technik. 459 zu ungeheueres. Er hatte „dazu alle Mittel zur Hand"; aber die Zeit hatte sich ans dem Geiste des Zeitalters Göschcns noch nicht hcraus- gclcbt. „Zum wohlfeilen und schnellen Druck der Bücher", sagt König, „ist genug geschehen, zum bessern Druck bleibt uoch viel zu thun übrig." Der Bücher; aber die Zcitungsprcssc? Nachdem zunächst mit Hansens „Selbstauslcgcr" das mechanische Auslegen des gedruckten BogcnS erfunden war, verwirklichte der Einlege- uud Schncidcapparat A. Auers, des Direktors der K. K. Hof- und Staatsdruckcrci in Wien, die Nollcn- papicrzuführung: die Presse druckte von Papierrollen und zerschnitt die Rollen nach dem Druck sclbstthätig in einzelne Bogen. Perrcau in Paris ließ die Presse mit zwei Zylindern — aber noch auf festem Fundament — arbeiten, von denen der eine den Druck der Vorderseite, der andere den der Rückseite des PapicrbogenS in einem Arbeitsgangc besorgte; im Jahre 1847 baute Marinoni in Paris seine vierfache „ReaktionS"-Maschine, die in reaktionärer Bewegung den eben auf einer Seite gedruckten Bogen auf dem gleichen Zylinder und gewendet znm Widerdruck zurückführte. Ein Jahr vorher, 1846, entstand in der Maschinenfabrik von Hoc in Ncwyork die erste Presse, in der das ebene Fundament durch den Zylinder ersetzt wurde. Man bezeichnete diese „l^ps KevolvinK- ^rintinK- ^luokino" (Typcnumdrchnngsmaschine) auch als „Blitz-ZcitungSschncllprcssc" (I^iZlituinA Rotar^ ^mvs?ress): die Königschc Doppclmaschinc wurde bis zu einer Leistungsfähigkeit von 2400—3000 Abdrücken in der Stunde gebracht, MarinoniS vierfache RcaktionSmaschinc gab mit einem Zylinder 2000—2500, im ganzen also 8000—10000 Abdrücke, die Hocschc Presse lieferte 15000—20000 Abdrücke in der Stunde. Und nun schloß die Timcs-Drnckerci, die die erste Königsche Schnellpresse in Thätigkcit gesetzt hatte, den Ring, indem sie die beiden bisher noch getrennten Anwendungen des Notationsprinzipö vereinigte: ihre Walterprcssc verband die Ersetzung des ebenen Fundaments durch den Zylinder mit der Nollcnpapicrzuführung; die Leistung betrug 22—24000 Abdrücke in der Stunde. Das erst war die „Notationsprcssc" schlechthin, die von Friedrich König entdeckte Druckpresse der Neuzeit. Auch in der Buchbinderei hielt die Maschine jetzt ihren Einzug. Der Übergang von der Handarbeit des einzelnen Buchbinders zur Fabrikation in der Herstellung des BuutpapicrS, die Einführung der Buch- bindcrlcinwand, des Kaliko, von England her waren die einzigen wcscnt- 460 11. Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich. lichm Fortschritte gewesen, die die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Technik der Buchbinderei vollzogen hatte. In den vierziger Jahren tauchten die ersten Maschinen- und Werkzeugfabrikcmtcn auf; in den fünfziger Jahren leitete Karl Krause in Leipzig, der Begründer des späteren Wclthauscs, das bevorstehende Zeitalter der Maschine und des Großbetriebs auch in der Buchbinderei ein: mit der Konstruktion der verbesserten Kniehcbclvrcssc zum Vergolden und Blindprägcn im Jahre 1857, womit die volle Ausnutzung der englischen Leinwand und die Technik der Deckclvcrzicrung auf fabrikmäßiger Grundlage möglich wurde, der verbesserten Papierschneidemaschine, der Pappschcre. Rasch folgten jetzt auch von anderer Seite weitere Hilfsmaschincn; die Wege waren gebahnt für die Großbuchbinderci; im Jahre 1866 — nach dem bescheidenen Vorangang der Berliner Buchbinderei Probst 1856 — errichtete die Firma C. H. Sperling in Leipzig den ersten fabrikmäßigen Dampfbetrieb. Wie auf dem Gebiete der periodischen Presse, wo nun seit 1848 die neuen großen Zeitungen aufzukommen begannen, so waren es auch z. B. auf dem Gebiete der Lohnbewegung die hier in Rede stehenden Jahre, nicht erst die Zeit des neuen Reiches, in denen auffallende Veränderungen ihren Anfang nahmen. Der Sctzerlohn für 1000 n betrug in Halle nach StrnSburgcrs „Statistischem Beitrag zur Lehre vom Arbeitslohn" (Jena 1872) in preußischen Pfennigen: Jahr Pfennige Die Erlcichtcrung liiii.iliiici'cckml't 1782—1802 11V--13'/, 1803 14-/2 1804—1847 15'/2-13 1848—1358 21 1859-1864 24 1865—1868 27 31 1869—1870 30 34'/° 1871 bis Nov. 1871 33 38 seit Nov. 1871 36 41-/2 Strasbnrgcr stellt der Lohnskala die GctrcidcprciSskala für den nämlichen Zeitraum gegenüber und reduziert den Sctzerlohn auf Getreide: dabei ergibt sich, daß der Lohn von 1717 bis 1848 fast gar keine Veränderung erlitt, während er im Juli 1848 von 23,,v>—27,^ auf 32,i-> Scheffel Roggen stieg und von da ab in stetem, zuletzt außerordentlich beschleunigtem Steigen blieb. Charakter des Zeitraums 1848—1866. Geschäftszweige. 461 Deutlich zeigte sich diese EntWickelung, wie in der Geschichte des Vertriebs, worüber die beiden vorangehenden Kapitel berichtet haben, so auch in der des Büchermarktes. Da starb das Untcrhaltungsjournal alten Stils ab; das illustrierte belehrende Untcrhaltungsblatt, wie wir es heute kcuucn, trat auf, als erstes jenes „Buch der Welt" bei Carl Hossinann in Stuttgart, das sich von 1842 bis 1871 bis zu einem Absatz von 23 OVO Exemplaren emporschwang, dann vor allem im Jahre 1853 die „Gartenlaube" von Ernst Keil in Leipzig und im Jahre 1859 Ed. Hall- bergcrs (Stuttgart) „Über Land und Meer" und noch billiger als dieses — das im Jahre 1862 schon, sehr zu Gunsten seiner Verbreitung, von 8 Thalcrn auf 4 Thalcr herabgesetzt war — H. Schonlcins in Stuttgart „Buch für Alle". Die Eiscnbahnlcktüre trat auf, anfangs noch von Verlegern wie F. A. Brockhaus und C. B. Lorck in Leipzig mit mehr belehrender Littcratur gespeist, während dann freilich bald genug die nun auftretenden Bahnhoföbuchhandlungcn zu wesentlichen Verbreitern flacher Erzählungen und Romanen und schlüpfriger Littcratur wurden. Auf Rcichardts dickleibigen „Passagier auf Reisen" und die ihm gleichenden schwerfälligen Reiscbncher aus der Zeit der Personcnpost folgten, nach dem Muster der Murray'schcn Handbücher, die Reisehandbücher K. Baedekers in Covlcnz, zu Beginn der fünfziger Jahre die Rciscbibliothck Th. Gricbcns in Berlin. Was bedeuteten die verschiedenartigen Wandlungen für die Gestaltung der buchhändlerischcu Geschäftszweige? Sie bedeuteten die zunehmende Absonderung reinen Verlags aus dem alten Verlagssortiment, die zunehmende Angliedcrung der technischen Zweige an den reinen Verlag, die zunehmende Vereinigung des Sortiments mit Musikalien-, Kunst-, Landkarten- und Schreibmatcrialicnhandcl, den Beginn einer gewissen Spezialisierung des Verlags, ja in bescheidenen Andeutungen sogar des Sortiments. Folgende Vcrlagssortimentc z. B. trennten in folgenden Jahren ihr Sortiment ab: Hammcrich (Altona) 1819, Friedrich Perthes (Hamburg) 1822, Th. Enslin (Berlin) um 1830, C. W. Lcske (Darmstadt) 1832, F. C. Löslund (Stuttgart) und Carl Hoffmann (Stuttgart) 1833, Carl Heymanu (Glogau), Ferdinand Rubach (Magdeburg) und Wilhelm Bänsch (Magdeburg) 1836, Ochmigtc (Berlin) und F. W. Gubitz (Berlin) 1839, T. Trautwcin, A. Hirschwald (Berlin) und Bachem (Köln) 1840, Gebrüder Borntrögcr (Königsberg) und Ferdinand Müller (Berlin) 1843, 462 11. Kapitel: Vom alteil Bund ins neue Reich. Ferd. Dümmlcr (Berlin) 1847, Hcckcnast (Prcßburg), Schwctschke ^ Sohn (Halle) und die Arnoldsche Buchhandlung (Dresden) 1848, E. S. Mittler K Sohn (Berlin) 1849, Waltherschc Hofbuchhandlung (Dresden), O. Jcmke (Potsdam), I. Klinckhardt (Leipzig), C. Flcmming (Glogau) 1850, Adolph Büchting (Nordhauscn) 1852, Montag H Wcißsche Buchhaudlung (Rcgensburg), F. Tcmpsky und I. G. Calvcschc Buchhandlung (Prag) 1855, Christian Wilhelm Kreidel in Wiesbaden, H. Litolff (Brauuschwcig; Musikalien) und Friedrich Fleischer (Leipzig) 1856, Günthcrschc Buchhandlung (Lissa), E. Trewcndt (Breslau) und I. G. Hchse (Bremen) 1857, Alexander Duncker (Berlin), I. Springer (Berlin), I. B. Metz- lcrsche Buchhandlung (Stuttgart), Nicolaische Buchhandlung und Dietrich Reimer (Berlin) 1858, E. A. Seemann (Leipzig) 1861, I. Wcbelsche Buchhandlung (Zeitz), Frommann (Jena) und C. A. Hartlebcn (Wien) 1863, E. Roth (Gießen) 1864, Müller-Grote (Hamm) und F. Hirt (Breslau) 1865. Das numerische Verhältnis zwischen Sortiments- uud reinem Vcr- lagsbuchhandcl war nach dem Schulischen Adreßbuch in den vierziger Jahren ein feststehendes; eine Verschiebung zu Gunsten des reinen Verlags findet im Gcsaintverlauf statt, aber nur in sehr geringem Maße; in dem Jahrzehnt um 1850 steigt der reine Verlag doppelt so rasch als das Sortiment, in dem Jahrzehnt von 1860 dagegen wird die Zunahme des reinen Verlags iibcrtroffcn von derjenigen des Sortiments. Die Gesamtzahl der im Adreßbuch verzeichneten Firmen (ausschließlich der Filialen) betrug in den Jahren 1846, 1855 und 1865 ^ 1800, 2160 und 3079. Davon beschäftigten sich: ^ 1846 1855 1365 362 490 668 „ „ „ Kunsthandel.............. 58 73 97 „ „ „ Musikalienhandcl.......... 9 24 24 „ „ „ Landkartenhandel......... 3 „ „ Sort.-Äunsthandcl (als Hauptgeschäft) 63 105 56 „ „ „ Musikalienhandcl (als Hauptgeschäft) ................. 65 62 III 41 50 84 mit Sortiments-Buch-, Antiquar-, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Papier- u. Schrcib- matcrialicnhandcl (vielfach mit sehr bcdeu- 1164 1356 1963 Geschäftszweige. Vcrlagsspczialisierung, 403 Die Zahl dcr rcinm Verlagsbuchhandlungen und der Sortimcuts- Buch-, Antiquar-, Kunst-, Musikalien-, Landkartcu-, Papier- und Schrcib- matcrialienhandlungen (vielfach mit sehr bedeutendem Verlag) betrug also von dcr Gesamtzahl der Firmen: Reiner Berlags- Sortimentsbnchhmidcl buchhandel 1846 20 ", 64 °, 1855 22 " 62 1865 21 "/» 63 Bon 1846 bis 1855 stieg: Verlag um 35"/.,, Sortiment um 16"/,,. „ 1855 ., 1865 „ ,. „ 36"/„, „ „ 44 Von Carl Duncker in Berlin sagte ein Biograph: sein Verlag zeige einen Durchschnitt durch das Leben der deutschen Nation, der von der höchsten wissenschaftlichen Forschung, von den Gipfeln dcr Littcratnr bis zum Lehrbuch der Schule hinabreichc; er setzte hinzu: der gesunden Bildung dcr Nation habe er unzweifelhaft Nutzen gebracht. Es war ein bedeutender Teil der deutschen Vcrlagswelt, von dem ähnliches galt. Vornehme Vcrlagsanstaltcn, geleitet von vornehm gearteten Männern, die sich mitten in daö allgemeine geistige Leben dcr Nation stellten, das Gebiet ihrer Unternehmungen weder nach der rein wissenschaftlichen noch nach der rein praktischen Seite hin begrenzend oder doch charakterisierend, Verlagöhandlnngcn also wie Georg Reimer in Berlin oder Johann Ambrosius Barth und Salomon Hirzcl in Lcipzig oder Gerold in Wien, Frommann in Jena und so viele andere. So war die Bcrlags- spezialisicrung schon des 18. Jahrhunderts gewesen: wenn man eine lediglich gewissen Höhmstnfen dcr Aufnahmckrcise entsprechende Scheidung so nennen will. Auch darüber hinaus gab eS zunächst eine Reihe von VerlagShandluugcn, in denen zwar gewisse Sondcrgebietc vorzugsweise gepflegt wurden, die aber als eigentliche Spezialhandluugcu nicht angesprochen werden konnten. Es traten sich da auf dcr Stufc voruchmer Verlagshaltung Firmen gegenüber, deren Hauptrichtung einerseits auf die Pflege gewisser wisscnschastlichcr Gebiete, andrerseits auf die Pflege schonwisscnschaftlichcn Verlags ging. Zu jenen gehörte z. B. Jnlius Springer in Berlin, Vicweg ^ Sohn in Braunschwcig (Naturwisscn- schaftcn), S. Calvary Comp, und Ferd. Dümmlcr in Berlin (Philologie und Naturwissenschaften), zn diesen die Bcsscrsche Buchhandlung 464 11. Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich. (W. Hertz) in Berlin. Die Scheidung in wissenschaftliche und schön- wissenschaftliche Vcrlagsrichtung, Hand in Hand gehend besonders deutlich in den tieferen Stufen der letzteren mit der Beziehung auf Aufnahmeschichten höherer und tieferer Lage, war aber schärfer ausgeprägt. Wir haben hier an der Spitze etwa den großen Romanverlcger O. Janke, der 1842 von ihrem Vorbesitzcr F. A. Hcrbig Horvaths Buchhandlung in Potsdam übernahm und sie 1850 als reinen Verlag nach Berlin überführte; mit den Romanen von Mündt und der Luise Mühlbach legte er den Grund, er erwarb Alexis' Romane und den belletristischen Verlag von I. Meidingcr Sohn Comp, iu Frankfurt a. M., brachte Spielhagcn, gründete endlich 1864 die Deutsche Nomanzcitung. Stark arbeitete auf diesem Gebiete Stuttgart: so die Mctzlersche Buchhandlung, die Scheffels Dichtungen brachte, die Frunckhschc Vcrlagshandluug mit ihrer Kabinettsbibliothck „Belletristisches Ausland". Wir haben weiter unten Vcrlagshandlungcn, die LcihbibliothekSlittcratur zu Markte brachten und solche, die sich an das „Volk" wandten. Für jene war bezeichnend Christian Ernst Kollmann in Leipzig, bei dem u. a. die Schriften von August Leibrock erschienen, für diese etwa Julius Bagels Verlag in Mülheim, der Volksbücher, humoristische und Jugcndschriftcn und vor allem lange Reihen wohlfeiler und damals massenhaft verbreiteter Volks- crzählungen brachte; und Reutlingen, mit Fleischhauer K Spohn, Enßlin Laiblin, war ein Nest volkstümlichen Verlags, in dem Traditionen gleichsam aus den Urzeiten der Buchdruckcrkunst fortlebten. Eine sehr bedeutende Rolle in der Pflege spezieller Vcrlagsrichtung spielte der pädagogische Verlag, und man kann hier eine wissenschaftliche, eine allgemeine und eine volkstümliche Stufe unterscheiden. Auf jener ersten war auf dem Gebiete speziell der klassischen Philologie und Altertumswissenschaft das hervorragendste Beispiel B. G. Teubncr in Leipzig (gegr. 1811), bei dem seit 1849 die Lidliotdee^ serixtoium (FiÄseorum et. Rornanoruin "leudnermiig, erschien. Seit den vierziger Jahren entwickelten ihren umfassenden Schulbüchcrvcrlag in Leipzig Julius Klinkhardt und Friedrich Brandstcttcr, während in Österreich z. B. der Verlag von Pichlcrs Witwe , das vierte Vierteljahr wurde vom letzten Quartal 1865 nur uoch um 2400 Ccntncr — 6 "/<, übcrtroffen. Gezahlt wurden in der Ostcrmcssc 1866 (Rechnungsjahr 1865) 3510000, in der Ostcrmcsse 1867 (Rechnungsjahr 1866) 3150000 Thalcr, wobei in beiden Jahren die wöchentlichen Bdrscnzahlungcn mitgerechnet sind. Die Zahlungen für Barpaketc betrugen: 1,^!,', 1866 1. Vierteljahr 486000 540000 -) 423000 360000 3. 414000 313000 4. 553000 554000 Insgesamt 1876000 1767000 Das erste Vierteljahr zeigte also eine Zunahme von 54000 Thlr. oder 11 "/<,, das zweite eine Abnahme von 63000 Thlr. oder 15 das dritte eine Abnahme von 101000 Thlr. oder 24"/,,, das vicrtc eine Zuuahme von 1000 Thlr. odcr 0,ü Als aber das Kricgsjahr vorüber, die Neugestaltung der Dinge gesichert war, da war cs, als wenn nun gleich zu Judikate 1867 der deutsche Buchhandel eine Ehrenpforte errichtete, durch die er in seinen in der alten Meßstadt Leipzig versammelten Vertretern in ein neues Zeitalter cinzichcn wollte. Zu Jubilate 1867 fand das erste gc- Kantate 1867. 469 meinsame Kantatefestmahl, statt. Ein allzu geringfügiger Umstand? Es scheint vielleicht so; aber doch war er außerordentlich bezeichnend für den buchhandclsgcschichtlichcn Entwickclungsgang, wie er im Wandel des Leipziger Meßlcbcns sich abspiegelte. Um das Jahr 1840 hatte sich die Leipziger Abrechnung auf 2 bis 3 Wochen „verkürzt". Zu Ostern 1866 brachte Alexander Duncker aus Berlin einen Antrag ein, in dein als Ergebnis die Veränderungen und Anforderungen sich zusammenfaßten, wie sie sich in dieser Richtung inzwischen weiter entwickelt hatten. Er schlug die Verkürzung der Abrcchnungsstnndcn und die Verwertung der dadurch gewonnenen Zeit für den kollegialen Verkehr vor. So wurde von Jubilate 1867 ab die Börse erst vom Montag nach Kantate ab, und zwar nur vormittags von 8 bis 1 Uhr geöffnet. Der Sonntag Kantate, ursprünglich der Tag, an dem die zu Jubilate eingeläutete Messe wieder ausgeläutet wurde, war nun der Beginn der Buchhändlermcsse; und an ihm, nachdem am Donnerstag die Vor- standösitzungen, am Freitag die Sitzungen der Ausschüsse begonnen hatten, sand von nun ab nach der „Generalversammlung" (die Bezeichnung ,.Hauptversammlung" wurde erst später üblich) das gemeinsame Kantatcfestmahl (im SchützcnhauS, dem jetzigen Krystallpalast) statt, das bis dahin in so manche kleinere Kreise zersplittert war. Zn diesem Festmahl — 450 Personen nahmen nn dem ersten teil — wurden außer den Spitzen der königlichen und städtischen Behörden, dem Stadtkommandanten und dem Rektor der Universität „Gelehrte und Autoren" geladen, um der jährlichen gemeinsamen Zusammenkunft eine „veredelte Erweiterung" zu verleihen und sie zu einer „erhöhten Feier" zn gestalten, zu einem „geistigen Brennpunkte, in welchem sich alle Elemente in fruchtbringendster Weise berühren" könnten. Vor dem Sonntag Kantate lag als Mcßtag nur noch der Sonnabend, der aber lediglich zur geselligen Vereinigung bestimmt war; dazu waren, und ebenso für den Montag bis Donnerstag nach Kantate, Räumlichkeiten im Hotel de Prusse reserviert; au weißen Schleifen kenntliche „Festordner" walteten hier ihres Amtes, die besonders der Vermittlung persönlicher Bekanntschaft zu dienen hatten. So hatte der kollcgialische Verkehr, aber auch der geschäftliche Charakter der Buch- händlcrmesse von nun ab ein anderes Gepräge. Man war zum Teil anfänglich der Meinung, die Abrechnung werde sich bei der kürzern Zeit gegen früher ausdehnen; aber das Gegenteil trat ein: da man 470 11. Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich. alle sonstigen Angclcgmhcitcn, die bisher die Abrechnung selbst umrankt und durchzogen hatten, im geselligen Verkehr erledigen konnte, so wurden jetzt schon am Mittwoch die letzten Abrcchncr mit ihren Geschäften fertig. Die Ostermcß-Abrcchnung 1866 war formell die letzte gewesen, bei der das althergebrachte persönliche McßabrechnungSgcschüft in Anwendung kam; wenn wir ja auch wissen, daß es schon lange auf einen sehr kleinen Kreis beschränkt war, und wie es andererseits auch von Kantate 1867 ab nur nach und nach aufhörte, da auf der Börse selbst abzurechnen den Mitgliedern des Börsenvcreins unvcrwchrt blieb. Nun, welches Licht werfen diese Vorgänge auf den großen Gang menschlichen Fortschritts. Einst, am Ausgange des deutschen Mittelalters, währte die Messe eine Woche; dann hatte das Wachstum sie gedehnt und gestreckt bis zur Dauer von sechs Wochen; jetzt waren Werkzeuge geschaffen worden, die die Bewältigung nicht nur dieses selben, nein, eines beständig und zwar in immer höhcrm Maße wachsenden Stoffes innerhalb weniger Tage gestattete. Zu Kantate 1868 wurden dann ausdrücklich die sogenannten nachträglichen Börscntage aufgehoben und der Mittwoch vor Himmelfahrt wurde als letzter zulässiger Termin festgesetzt, bis zu dem Buchhändlcrzahlung in Mcßvaluta geleistet werden konnte. Denselben Einschnitt zeigte in seiner Art das Vcrcinsorgnn des Börsen- Vereins — der zu Ende Juni 1867 921 Mitglieder zählte —, das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel- mit wöchentlich einmaligem Erscheinen hatte es im Jahre 1834 seinen Lauf begonnen; vom Jahre 1837 ab war es zum wöchentlich zweimaligen, vom Jahre 1853 ab zum wöchentlich dreimaligen Erscheinen übergegangen; vom Jahre 1867 begann es mit Ausnahme des Sonntags täglich zu erscheinen. Die Jahre 1867 und 1868 aber, an deren Schwelle auf der Buchhändlcrmesse zu Leipzig mit den letzten Zuständen alter Zeit endgültig ausgeräumt wurde und die Verhältnisse geschaffen wurden, wie wir sie im wesentlichen noch heute kennen, brachten Ereignisse, von denen schon die Zeitgenossen sagten: daß mit ihnen „der alte Buchhandel begraben" werde. Lag dariu auch eine gewisse Übertreibung — sofern erstens diese Ereignisse nicht die einzigen Ursachen der Wandlung genannt werden konnten, sofern sie zweitens überhaupt nicht Ursachen, sondern Wirkungen einer viel allgemeinen? und liefern Strömung waren, und sofern drittens diese Ereignisse einen neuen Buchhandel denn doch Ende der Klassikcrprivilcgicn. Neue Klassikcrausgabcn. 471 nicht eigentlich konstituierten —, einen Wendepunkt von außerordentlicher geschichtlicher Bedeutung bezeichneten sie jedenfalls. Es war das Ende der Klassikcrprivilcgfristcn und die gesetzliche Einführung der Gc- wcrbcfrcihcit im Norddeutschen Buudc. Es war namentlich der crsterc Umstand, der endgültige Untergang des sogenannten ewigen Verlagsrechts mit dem Erlöschen der genannten Privilegien am 9. November 1867, die die Zeitgenossen lebhaft bewegte. Die Gocthc-Ausgabcu, die bei Eotta vor 1867 erschienen, kosteten 17 Thlr. (1827 fg., 15 Bände), 34 Thlr. (gleichzeitige Oktavausgabe), 21 Thlr. (neu revidierte Ausgabe in 40 Bänden von 1840), 20 Thlr. (zwei Bände, zweispaltig, 1845), 24 Thlr. (30 Bände Großoktav, 1857), 12 Thlr. (6 Bände, 1860); die Schiller-Ausgaben: 12 Thlr. (1812 fg. u. 1818 f., Großoktav), 5 Thlr. (18 Bände Taschenformat, 1818 fg. und 1827 fg.), 10 Thlr. (12 Bände Großoktav, 1838), 6^ Thlr. (1 Band, 1833), 4 Thlr. (1838, 12 Bände), 6 '/z Thlr. (10 Bünde Großoktav, 1844), 4 Thlr. (2 Bände, 1862), 6 Thlr. (12 Bände Klcinoktcw, 1860), 9 Thlr. (12 Bände Großoktav, 1862). Jetzt, im Jahre 1867, veranstaltete Cotta eine zwölsbändigc Schiller-Ausgabe in Taschenformat zu 2 Thlr. A. H. Paync in Leipzig aber lieferte den Abonnenten seines illustrierten „Familien-Journals" eine gut gedruckte Schillcr-AuSgabe für 1 Thlr. Eotta folgte dann im Oktober mit der Ankündigung einer Schillcr-Ansgabe zu 1 Thlr., einer Ausgabe von Goethes Werken zu- 3^ Thlr. und veranstaltete eine wohlfeile „Bibliothek für Alle". Es geschah nntcr dem Druck einer starken, vor allem norddeutschen Konkurrenz. Ausgaben wie die Payncsche, Unternehmungen wie die der Firma Gustav Hempel in Berlin, eines der nntcrnehmungs- rcichstcn Geschäfte im damaligen deutschen Buchhandel, deren „National- bibliothck sämmtlichcr deutscher Elassiker", das Heft von 6—9 Bogen kleinen Formats zu 2^ Sgr. — ebenso wie etwa, soweit es die deutsche Littcratur betraf, Hcinr. Alb. Hofmanns (A. Hofmann ^ Co., Berlin) durch ihre ungewöhnliche Billigkeit ausgezeichneten „Classikcr des Jn- und Auslands" (1852 fg.) — sich bisher auf Bürger, Scume, Jean Paul, Geliert, I. H. Voß, Hauff und Musnus hatte beschränken müssen, deren Abdruck die betreffenden Verleger gegen billige Entschädigung gestatteten, Cottas wohlfeile „Bibliothek für Alle", Ed. Hallbcrgcrs (Stutt- 472 11, Kapitel: Vom alten Band ins neue Reich. gart) Schillcrausgabcn, die „Bibliothek der deutschen National-Litcratur" des Bibliographischen Instituts (Hildburghauscn; der Bogen ^ Sgr.), Grotes (Berlin und Hamm) „Hausbibliothck der deutschen Classiker", Hendels (Halle) „Bibliothek der Gcsammtlitteratur" bedeuteten den Beginn einer neuen Zeit, die man als „modernes NachdruckSzeitaltcr" bezeichnet hat. Die Ausgaben wurden in ungeahnten Massen gekauft. Payne, der die ersten billigen Schiller-Ausgaben angekündigt hatte, schätzte die erforderliche Auslage schon im Februar 1867 auf etwa 50000 Exemplare. „Wir beziehen", schrieb der junge Emil Strauß als Gehilfe in E. H. Schröders Buch- und Kunsthandlung in Berlin in der Zeit vor Weihnachten 18<>7, „Schiller, Goethe, Lessing immer hundcrtwcisc und verkaufen sie durch bloßes Ausstellen im Fenster." Bon Hcmpcls „Natioualbibliothck", einem Unternehmen, das gute Ausstattung, außerordentliche Billigkeit und günstige Bezugsbedingungen (Drittelrabatt) mit gründlicher Tcxtrcvision verband, bei der Hempcl selbst anfs thätigslc mitwirkte, waren schon bis Anfang März ca. 4 Millionen Prospekte und über 300000 Bcrscndungsbricfc verlangt, und dabei hatten, da die Firma nicht schnell genug zu liefern vermochte, verschiedene Sortimcntcr Prospekte, Beilagen, Ansichtsbriefe, ja sogar Plakate in größerer Anzahl selber drucken lassen. Das Interesse erstreckte sich über das Bundesgebiet hinaus namentlich nach Rußland, Holland, der Schweiz; wenn Österreich so stark zurückblicb, so war das durch die besondcrn politischen Verhältnisse erklärlich. Zu Ende Februar warcu fast 300000 Exemplare der ersten Lieferung, gegen drei Millionen von zwölf Schnellpressen im Laufe eines Monats hergestellte Druckbogen, versandt, und noch war der Nachfrage nicht genügt. Die Zahl der festen Bestellungen betrug Anfang März schon über 40000, und nicht nur ihre Zahl, sondern auch die Art, in der sie größtenteils gemacht wurden, war bezeichnend: aus unmittelbarem brieflichem Wege und großenteils tclcgraphisch; und ebenso nahm Hcmpel die Versendung direkt durch die Post vor. Die Grotcsche „Hausbibliothck", das Bündchen zu 8 Sgr., machte den Anfang mit dcn illustrierten Klassikcrausgabcn (erstes Bändchcn: Boß' Luisc, ill. vou Paul Thumann). Dancbcn erfolgten die ersten Ankündigungen neuer kritischer, nicht für das „Volk" berechneter Ausgaben: als erster — in Fortsetzung der Pfeifferschen „Deutschen Classiker des Mittelalters" und der Gocockc- und Titt- Einführung der Gewerbefreiheit. 473 mannschen „Deutschen Dichter des 16. Jahrhunderts" und „Deutschen Dichter des 17. Jahrhunderts" derselben Firma — der „Bibliothek der Deutschen Nationallittcratur des 18. und 19. Jahrhunderts" von F. A. Brockhaus. Und umgekehrt schlug die Gelmrtsstundc neuer, für die weitesten Kreise der Gebildeten und der zu Bildenden bestimmter billiger Sammcl-Unternehmungen; auch Anton Philipp Neclam in Leipzig begann mit einer Gesamtausgabe von Schillers Werken eine Reihe wohlfeiler Klassiker-Ausgaben, gleichzeitig aber sandte er eben im November 1867 als Nr. 1 von „Neclams Universalbibliothek" Goethes Faust in die Welt. Ganz die entsprechende Bedeutung hatte das Jahr 1867 für den Musikalicnbuchhauocl, oder genauer zunächst für den Musikalicnvcrlag und den Sortimentsbuchhandel, da sich die alten Musikalienhandlungen dem Vertrieb der neuen Kollektionen anfänglich abgeneigt zeigten: im Jahre 1867 unternahmen H. Litolff in Braunschweig, der schon 1863 in einem eigenen Format Ausgaben von Klavicr- auszügcn gebracht hatte, die die älteren ähnlichen Unternehmungen, wie die von Friedlein und Hirsch in Leipzig, in den Hintergrund gedrängt hatten, und die Firma C. F. Peters (Lurelm äe Uusic^ue) in Leipzig ihre LoUketion I^iwli? und Lollsetion keters. Die Verkündigung der endgültigen Einführung der unbeschränkten Gewcebcfreihcit wurde, anders als es nach den Vorgängen von 1848 erwartet werden konnte, vom zeitgenössischen Buchhandel ohne bemerkenswerten Protest, ja weithin mit freudiger Gcnngthuung aufgenommen. Das erklärte sich einerseits offenbar daraus, daß die Stellung — gleichviel ob sie mit leichtem oder schwerem Herzen eingenommen wnrde — zu dieser Frage allgemein doch eine andere geworden war. Die gegen die Einführung der Gewerbefreiheit gerichtete Hnndwerkcrbcwegung war allerdings mit den Ereignissen von 1848 keineswegs vorüber; der am 15. September 1862 zu Weimar begründete „Deutsche Hnndwcrkcrbund" stellte sich ja als Aufgabe: „diese Pest und den Schwindel gewerblicher und gcwcrbcfreihcitlicher Zustände auf Leben und Tod zu bekämpfen". Dem standen aber Anschauungen und Anstrengungen gegenüber wie die des Volkswirtschaftlichen Kongresses, der im Jahre 18ü8 (Gotha) zu tagen begann, und wie in der Theorie, so gewann der wirtschaftliche Liberalismus in der Praxis und Gesetzgebung Schritt für Schritt Boden. 474 11- Kapitel: Vom altcu Bund ins neue Ncich. Im Jahre 1860 wurden in Österreich und Nassau, 18/„, die Zahl der die Volksschule besuchenden Kinder aber um 266 "/„; und um wieviel gar müßte der Proccntsatz noch erhöht werden, wenn die Steigerung der Stundenzahl, der Güte und Eindringlichkeit des Unterrichts zum Ausdruck gebracht werden sollte? In Bayern stiegen die Ausgaben für Erziehung und Bildung von 1819/25 bis 1888/89 von 0,? auf 14,, Millionen Gulden, der preußische Etat für Unterricht und Kultus betrug im Jahre 1850 rund 10 Millionen, im Jahre 1867 rund 15 Millionen, im Jahre 1901 rund 145 Millionen Mark. An den deutschen Hochschulen studierten im Jahre 1830 15870, im Jahre 1899 33 000 Personen; im Jahre 1875 kamen aus 100000 Einwohner etwa 38, im Jahre 1880 etwa 46, im Jahre 1885 etwa 57, im Jahre 1899 etwa 60 Studierende. Im Jahre 1860 kamen auf eine Buchhandlung in Niedcröstcrreich 15000, iu Ungarn 130000, in Kroatien 100000 Einwohner: was bedeuten diese Zahlen von Einwohnern als Bllcher- konsumcntcn gegen die 5000 Einwohner in Niedcröstcrreich, die 17002 in Ungarn, die 32000 in Kroatien, die im Jahre 1910 auf eine Buchhandlung entfielen? Die buchhändlcrischc Welt der siebziger Jahre, der Jahre einer politischen und wirtschaftlichen Neugestaltung Deutschlands, der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und des allgemeinen Stimmrechts, der mit der Durchführung der Gewcrbcfreiheit wachsenden Ansprüche an die Bildung der Gewerbetreibenden, eines neuen Aufschwungs des Baugewerbes und der technischen Wissenschaften, eines zunehmenden Luxus, stand staunend vor einem Arbeitsfclde, das sich in eiuem Maße erweiterte, wie man es noch um die Mitte des Jahrhunderts kaum hätte ahnen können. Da nun Buchhandel und Buchvcrbrauch zusammengehörige Glieder derselben Bewegung sind: wie war es anders möglich, als daß ebenso 490 12. Kapitel: Die Rcformbewegung bis 1889. auch der Buchhandel gerade jetzt nicht nur ein äußeres Wachstum zeigte, sondern daß sich auch in ihm in erhöhtem Maße innere Veränderungen vollzogen, die den Veränderungen auf dem Gebiete der Herstellung und in den Kreisen der Aufnahme in ihrer Art entsprachen? Der damalige Buchhandel hätte sich nicht lange überlegt, wenn er nach der Art solcher Veränderung gefragt worden wäre! „Geehrtester sie werten mein Schreiben Entscholtigen Da jch jnen zur Anzeige Bringe Das ich hier in Bremen. Meine Buchhantelung Ectlnbclirt habe und mich Geneigt fiele mit inen jn Nchcrc Gescheftsverbintnng zu Drctcn solten sie Sich Geneigt filcu so Bitte jch nach jhrcm Wolwollen Mir Gefcligst Die Nehercn Betinugcn mit Dcilen zu Wollen. Er Bittet. Umgehent. Musikaligen u. Buchhantelung v. A. G......in Br . . . ." „ . . Nun wollte Sic frcnndligst bitten mir nähere Auskunft über nachstehende Zeilen mitzuthcilcn, ich habe nämlich von der Regierung die Konsession zum Betriebe einer Buchhandlung erhalten, folge dessen wünsche dem Buchhändler Verbände beizutreten und bitte Sie daher mir mittzntheilcn, an wem ich mir zu wenden habe.. ." „Von der Köngl. Regirung in Potzdam ist mir eine folständige Concition zu Betrieb der Buchhaldcl ertheilt so das mir jetz gaar nichts in Wege steth, sondern ich kann nun handlen mit alle Bücher was ich will, Jn folge dessen erlaube ich mich nun bei Ihnen: Anzufragen, ob wir nun vieleit ein größers Ge- scheft znscunmc machen konte, den ich würde mich den on kein andern Buchhändler wenden, wenn Sie mich zum Exempcl Bücher g. Lonäition hergebe, wenn so was neues Gangbare Sachen Erscheint, oder auf welcher Art dies sich machen lest, bitte ich Sie mich darüber Auskunft zu crtheilcn. Mit Hochachtung..." Solche und ähnliche Zuschriften wurden zu Beginn der siebziger Jahre häufig in der buchhcindlcrischcn Fachpresse mitgeteilt, und gleichgültig, ob sie nun alle authentisch oder nicht, ob sie alle wirklich ganz getreu waren oder ob ihnen auch zuweilen in Stil und Schreibung etwas nachgeholfen worden sein mochte, so war eben die Mitteilung solcher Briefe, wie sie bis dahin noch niemals stattgefunden hatte, eine höchst bezeichnende Erscheinung der Zeit. Freizügigkeit und Gcwerbefreihcit mußten, wie auf allen Wirtschaftsgebieten, so auch im Buchhandel neue Sorgeu, neue Reibungen, neue Jntercssenkämpfe bringen; alte Sorgen, alte Reibungen, alte Jntercssenkämpfe auf weiterer und bewegterer Fläche. Vergegenwärtigen wir uns aber vorerst die Entwickelung der gesamten Geschäftszweige, wie sie sich nach den Angaben des offiziellen Adreßbuchs für das Vierteljahrhuudcrt von 1865 bis 1890 darstellt. Notgcwerbebuchhandel. EntWickelung dcr Geschäftszweige. 491 Entwickclung der Geschäftszweige 1865—1890. -^---- 1865 1869 1875 1880 1885 1890 Girmen insgesamt 3079 3506 4531 5410 6304 7474 D ii b ick ä'ri te a on cicyai lg en Mi: nurmitVerlags--vuch- ^" ^ , " 1399 1665 nur unl Verlags- Kunsthandel..... 97 154 199 218 222 266 nur mit Vcrlags- Musikalicnhandel . 24 32 131 136 177 230 nur mit Sortiments- Knnsthandcl (als Hauptgeschäft)---- 56 38 112 95 105 132 uur mit Sortimcnts- Mnsikalicnhandel (als Hauptgeschäft) III 168 134 144 184 220 nur mit Antiquariats- 84 81 98 120 144 195 m. Sortiments-Bnch-, Antiquar-, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Papier- u. Schreibmaterialien- Handel (vielfach mit sehr bedcut. Verlag) 1963 2162 2670 3375 3884 4526 mit Antiquariatshan- dcl (eiuschließl. der oben genannten An- tianariatshandlgn.) 918 1163 1457 1589 1706 1843 mit Kunst-Sort.-Han- del (einschl. dcr mit dem Kunsthandcl beschäftigten Sort,- Bnchhandlnngen).. 1149 1358 1738 1909 2127 2494 mit Landkarten-Sort,-- Handcl(grösztentcils mit dem Svrtim.- Buch- n. Kunsthandcl vcrb.) 487 554 854 928 967 1034 mit Musikalien-Sort.- Handlungen (einschließt, dcr mit dem Musikalicnhandel beschäftigten Sort,- Buch- u. Kunsthand2325 lungen) ......... 955 1151 1499 1693 1983 492 12, Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. 1865 1869 1875 1880 1835 1^0 mit Leihbibliothek ,, , 617 760 968 1056 1103 12161 mit Musikalien-Leih231 779 961 378 1264 429 1396 462 1562 486 2629 anstalt .......... 311 mit Journal-Lesezirkel 310 397 576 642 735 927 mit Papier-, Schreib- u.Zcichenmaterial,- Handlungcn (meist mit Sortimentsbuchhandel Verb.) 536 699 1079 1354 1623 1933 mit Kolportage-Tort. 589 634 690 9 88 /, „ Verlag 219 193 152 134 135 „ „ Sort. 72 70 65 60 Die Zahl dcr Firmen insgesamt stieg also in dem Vierteljahrhundcrt von 1865 bis 1890 um 142 Dabei stieg der reine Verlagsbuch- handel stärker als dcr Sortimentsbuchhandel, nämlich jener um 149 dieser um 131 "/^. Wurde so die Zunahme des regulären Sortimentsbuchhandels auf der einen Seite übertroffcn von derjenigen des reinen Ver- lagsbnchhandcls, so fällt auf der andern Seite eine außerordentlich starke Vermehrung dcr Papier-, Schreib- und Zeichcnmatcrialicnhandlungen, sowie dcr Kolportagc-Sortimcntshandlungcn auf. Die Papierhandlungen nahmen vom Jahre 1865 bis 1890 um 261 "/<> zu. Der Kolportagcbuch- hnndel ist im Jahre 1865 noch gar nicht berücksichtigt, im Jahre 1869 ist er noch ohne Unterscheidung seiner Geschäftszweige angegeben; vom Jahre 1875 bis zum Jahre 1890 stieg die Zahl dcr Firmen insgesamt um 64 die Anzahl der Kolportage-Sortiincntshandlungen um 67 "/„. Und zwar verhielt sich dabei zu dcr Zahl der Sortimentsbuchhandlungcn im Jahre 1869 diejenige dcr gesamten Kolportagebuchhandlungcn wie 1 zu 9,», im Jahre 1890 dagegen diejenige nur allein der Kolportage-Sorti- mcntsbnchhandlungcn wie 1 zu 4,6. — Die folgenden beiden Tabellen zeigen, wie diese Verhältnisse in außerordentlich starkem Maße in den siebziger Jahren hervortraten. Es betrug die proccntualc Zunahme 1865—69 1869—75 1875—80 1880-85 1885-90 des reinen Verlagsbuchhandels ........... 12.27 50,93 9,se 13,oo 19,oi des Sortimentsbuchhandels ............ 10,10 23,4» 26,47 15,os 16,52 Wandlungen in Publikum und Buchhandel. 493 Von der Gesamtzahl der Firmen betrug in Procenten: 1865 1869 1875 1880 1885 1890 21,08 21,39 24,98 22,88 22,09 22,27 «Sortimentshandel.............. 63,75 61,6g 58,92 62,S3 61,si 60,55 Antiquariatshandel............. 29,78 33,n 31.05 29,g? 27,07 24,05 Leihbibliothek.................. 20,0g 21,07 21,30 19,51 17,K5 16,27 Journal- und Lesezirkel......... 10,00 11,32 12,71 11,8« 11,05 12,40 Papier-, Schreib- u. Zeichcnmat.,, 10,90 19,93 23,81 25,02 25,74 25,80 Kolportage-Sortiment........... 12,9-, 11,72 10.94 13,21 „ -Verlag.............. 4,25 2,80 2,12 1,53 „ -Sortiment u. Verlag ,, 1.58 1,29 1,03 0,80 Trockene Zahlen und Zahlcnverhältnisse, und doch führen sie in den Kern der Wandlung ein, die sich um die Zeit des Übergangs vom alten Bund ins neue Reich vollzog. Wir haben eine starke Zunahme des reinen Buchverlags; dabei eine verhältnismäßige Verengerung des Kreises des mit dem reinen Verlagsbuchhandel unmittelbar in Verbindung stehenden regulären Sortimentsbuchhandels und eine dieser Verengerung entsprechende Ausdehnung des jenseits dieser Kreislinie befindlichen Buchhandlungsgebiets. Das wurde auch sichtbar in den Verzeichnissen der Verlegcrvereine. Das Verzeichnis des Berliner Verlegervcreins vom Jahre 1876 enthielt 1209, dasjenige der Berliner, Leipziger und Stuttgarter Verlegervcreinc vom Jahre 1893 enthielt 1851 Sortimentsfirmen; die in den genannten Verzeichnissen angeführten Sortimentsfirmen betrugen so im Jahre 1876 mehr als die Hälfte, im Jahre 1893 wenig über ein Drittel der im Adreßbuch verzeichneten Sortimcntshandlungen. Der Verlag mag im Mittelpunkte des regulären Sortimenterkreises zusammengedrängt gedacht werden: so entsteht das Bild eines Springquells, der, entsprechend der zunehmenden Verstärkung seiner Druckkraft und der zunehmenden Verkleinerung des ihn umgebenden Wasserbeckens, seine Wasscrmengcn in steigendem Maße über den Rand des Bassins hinauswirft, um sich dort eiu zwar flacheres, aber desto weiteres Becken auszuwaschen. Die schwerste Masse der geschlossen aufsteigenden Wassersäule fällt in das alte Becken. Je leichter die zerteilten Tropfen, bis zum feinsten Wasserstaub, desto mehr werden sie darüber hinausgetragen. Es ist deutlich, daß dies zum Teil zugleich eine Verstärkung gewisser, jener Veränderung entsprechender Richtungen in der Verlagsproduktion selbst bedeutet. 494 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1389. In der That: eine erhöhte Druckkraft und die gesteigerte Beziehung auf immer weitere und allgemeinere Konsumentenkreise, beides sowohl in der Produktion als im Vertrieb, waren die weit unter den Eigentümlichkeiten besonderer Zweige des Handels oder der Industrie und unter der Schicht allgemeiner Maßnahmen der Gesetzgebung gelegenen Tendenzen, die der EntWickelung der Jahrzehnte seit 1870 allgemein eigentümlich waren. Der Beginn des Zeitalters der dreißigjährigen Schutzfrist, ein ganz neuer Aufschwung und eine ganz neue Ausbildung des seit dem Notgcwerbegesetz freigegebenen Kolportage- und Reiscbuchhandcls, das neue Einheitsporto für das Fünfkilopakct, die Zunahme eines Obcr- flachcnbuchhcmdels gleichsam, der sich damit begnügte, der Vermittler wohlbekannter und wohleingeführter Litteratur zu sein, das zunehmende Abfließen der mit verstärktem Druck emporgepreßten Produktion nach der Seite direkten Vertriebs und nach derjenigen des zu neuer Bedeutung gelangenden modernen Antiquariats (Ramsch- und Restbuchhandels) waren die wesentlichsten Erscheinungen jener erhöhten Druckkraft und gesteigerten Beziehung auf allgemeine Konsumentenkreise, die zusammen die Unternehmerfähigkeit steigerten und den litterarischen Stoff gleichsam in jede Falte des möglichen Absatzgebietes hineinzupressen suchten. Der Buchhandel war der Diener des Publikums, des Publikums im weitesten Sinne, gewiß. Aber jemehr auch der Buchhändler als Kaufmann und spekulativer Fabrikant von einem allgemein erhöhten, gleichsam formalen Impuls merkantiler Erwerbsbegier getrieben wurde, um so mehr wurde er ein Diener, der seinen Herrn in gewissem Sinne und Umfange beherrschte, indem er das Publikum auf alle Weise aufsuchte, indem er es aufrüttelte, indem er seinem Stolz und seinem Vergnügen schmeichelte. Eine Aufnahmeschicht stand dem gegenüber, zusammengesetzt in der Einzelpersönlichkeit und im Nebeneinander der Einzelnen aus alten, nur in vergrößerter und verstärkter Weise zu bearbeitenden und neuen, inhaltlich reicherer und höherer Zufuhr fähigen Bestandteilen, in welcher Aufnahmeschicht Eigenbewegung und Mangel eigener Beweglichkeit in einer für das Emporsteigen jenes merkantilen Aufschwungs günstigsten und für seine Entfaltung wünschenswertesten Weise verschmolzen waren. Wenn also und soweit der Büchcrküufer, d. h. der durchschnittliche Büchcrkäuser desjenigen Teiles des Publikums, dessen Veränderung wir oben andeuteten, ein anderer wurde, so wurde das auch der Buchhandel. Wandlungen in Publikum und Buchhandel. 495 Aber waren denn das wirklich neue Erscheinungen? Nein, gewiß nicht, und wir weisen gerade umgekehrt zurück auf das Wort vom „künstlichen Publikum", in dem sie schon geraume Zeit vorher begrifflich fixiert worden waren. Nur daß sie, daß alles, was wir im allgemeinen und besondern in der Geschichte der Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre kennen gelernt haben, jetzt in einer Welt vor sich ging, die endgültig mit der alten Zeit gebrochen hatte, und in ihr sich noch ganz anders ins Große auswuchs. Ein halbes Jahrhundert zurück, im Jahre 1825, schrieb noch I. A. von Berg! in der Broschüre „Der Buchhändler": „Wer Lehrbursche annimmt, macht sich verbindlich, für sie als Vater zu sorgen", und beim alten Carl August Adolf Ruprecht in Göttingen (gest. 1861) wohnten noch bis zuletzt die Gehilfen und Lehrlinge im Hause des Prinzipals und nahmen gemeinsam mit seiner Familie die Mahlzeiten ein. Natürlich hatte ein so patriarchalisches Verhältnis, wie überall, seine Schattenseiten gehabt: Rudolf Oldenbourg erzählt in seinen „Erinnerungen" aus seiner Lehrzeit in einem Lübecker Sortiment um das Jahr 1830, wie er nur einen Abend in der Woche ausgehen und Sonntags nur aller 14 Tage Nachmittags von 3 bis 10 Uhr das Haus verlassen durfte und dabei den Hausschlüssel nur sehr ausnahmsweise zu einer Tanzgesellschaft anvertraut erhielt. Aber davon abgesehen: wenn wir ähnliches z. B. für die zwanziger Jahre von der Firma Perthes rabattiert wurden. Nach der Angabe des Cirkulars betrugen die Barpakete fast die Hälfte des gesamtbuchhändlcrischcn Umsatzes. „Würden sich die Baarpackete steigend mehren, wie in den letzten Jahren, so daß es dem Sortimentcr unmöglich würde, sein Geschäft in der bisherigen Weise fortzuführen, so bliebe nur ein Weg — die Principien des französischen und englischen Buchhandels anzunehmen — baar gegen baar. Vielleicht würden sich die Sortimentcr gar nicht so schlecht dabei stehen, denn mit dem Anfhörcn der Novascndungen und der Ansichtssendungen an das Publicum würden sich auch die Spesen des Sorti- mcnters, die zu dem geringen Verdienst des Sortimenters in gar keinem Verhältnisse stehen, sehr vereinfachen — aber die Einführung dieser Prinzipien würde eine schwere Schädigung der ganzen deutschen Literatur sein. Deutschland hat keine so reichen Büchcrkäufer wie England und Frankreich; Deutschland hat kein London und Paris, die ganze Auflagen absorbircn, Deutschland hat keine Colonien. Nur die bisherige Organisation des deutschen Buchhandels hat denselben zu dem ersten der Welt gemacht und wir sprechen es mit Stolz aus — der Bienenfleiß des Sortimcnters hat wesentlich dazu beigetragen. Wir halten fest an der bisherigen Organisation des deutschen Buchhandels." Dann aber bestimmte den Vorstand die „ernste Lage des Sortimentsbuchhandels", einen Allgemeinen deutschen Sortimentertag einzuberufen (1. Mai 1878). 510 12. Kapitel: Die Reformbcwegnng bis 1L89. Stimmberechtigt sollten alle deutschen Sortimenter sein, die Verleger, soweit sie Mitglieder des Sortimentervcrcins waren, ausgeschlossen moderne Antiquare und Großsortimcnter. Die Versammlung fand statt zu Eisenach am 21. und 22. Juni 1878. Die Zahl der Besucher betrug gegen 60. Dominicus leitete mit fester Hand, wo es darauf ankam, mit kategorischem Geiste, die Versammlung. Die Tagesordnung bestand erstens in folgenden Punkten und Fragen: 1) Mittel zur Abhilfe gegen die nachteiligen Wirkungen des Großsortiments; 2) Einführung der halbjährlichen Rechnung im Verkehr mit dem Publikum; 3) ist die Einführung der halbjährlichen Rechnung für das Festbezogenc im Buchhandel durchführbar, wenn die Barpakete in Wegfall kommen? 4) gehen die Barverlcger auf eine halbjährliche Rechnung nicht ein, was hat dann zu geschehen, und kann ein weiteres Umsichgreifen der Barpakcte gehindert werden? wodurch kann der Sortimcnter den soliden Verleger, der alles in ganzjähriger Rechnung liefert, entschädigen? 5) wie verhalten wir uns gegen einseitige Abmachungen der Verleger? Zweitens standen auf der Tagesorduuug folgende Anträge: 6) Resolution an die Journale Deutschlands, in der das Publikum aufgeklärt wird über die Natur der Ansichtssendungen, über die erheblichen Spesen und die schlechten Krcditvcrhältnissc im Buchhandel, damit das Publikum zur schnelleren Cirkulation der Novitäten vermocht werde und die Ansprüche auf Rabatt und Jahrcsrcchnung aufgebe (Albert Clar, in Fa. Leuckardtsche Sortimentsbuchhaudlung, Breslau); 7) Abstellung der direkten Lieferungen der Verleger an das Publikum (G. M. Alberti, Hanau); 8) Petition an die Regierungen, die Prüfungen für sich neu etablierende Buchhändler wieder einzuführen (DanckwcrtS, Harburg); 9) Bildung von Provinzialverbänden und Entsendung von Delegationen zu einer allgemeinen Buchhändler-Versammlung, die einen allgemeinen Usancecodex auszuarbeiten hat (DanckwcrtS, Harburg); 10) Einführung der Barzahlung gegenüber dem Publikum, Einführung ncner KommissiouSplütze und Einigung mit den Zeitschriften Verlegern (Maurer, Kassel); 11) die Bestellung „einer Art Staatsanwalt für den Gcsammtbuchhandcl", der Ausschreitungen überwacht und friedlich zu beseitigen sucht, sie gegebenenfalls im Börsenblatt an die Öffentlichkeit zieht, verletzte Interessen vertritt, Beschwerden entgegennimmt, die widerstrebenden Interessen zwischen Verlegern, Sortimentcrn, Antiquaren, Colportagchcmdlungen zu vermitteln Eisenacher Sortimentertag, 511 sucht, berechtigte Usancen vertritt (Klasing, Bielefeld); 12) Herausgabe eines „offiziell aufgestellten Verzeichnisses wirklicher Buchhändler" (Klasing, Bielefeld); 13) Benutzung der Bcstellcmstalt und Zahlungsleistung auf der Buchhändlcrbörsc durch Verbindung mit einem Leipziger Kommissionär nur für Börsenvereinsmitglicder und Aufnahme sich neu etablierender Buchhändler in den Börscnvercin nur auf Grund des Gutachtens einer vom Börscnvercin niederzusetzenden Kommission (Kasseler Handlungen). Also Damm und Deich gegen die Wogen der Gcwerbefrciheit: seitens des Staates durch Buchhändlcrprüfung, seitens des Buchhandels durch „Staatsanwalt" und Buchhändlcrmatrikel; das so abgegrenzte Sortiment organisiert in Provinzialvcrbändcn; Unterbinduug der vom Großsortiment ausgehenden Konkurrenz und Abstellung der direkten Lieferung des Verlegers an das Publikum, unterstützt beides durch die Einrichtung neuer Kommissionsplütze; der Barbezug ersetzt durch die buchhändlerischc Halbjahrsrechnung; im Verkehr mit dem Publikum Abstellung des Rabatts und Einführung der Halbjahrsrcchnung (und wo möglich Barzahlung). Die Verhandlungen begannen mit dem Punkte, den man als den wichtigsten an die Spitze der Tagesordnung gestellt hatte, und der seine Spitze gegen die Schleudern der Großsortimentcr in Leipzig richtete. Der positive Vorschlag, der der Versammlung vorgelegt wurde, und der von einem Verleger, Aug. Klasing in Bielefeld, herrührte, bestand darin, daß den Leipziger Großsortimcntern vom Verlag nur noch mit 10 "/„ Aufschlag geliefert werde. Er wurde in einer von Heinrich Wild (Zürich) abgeänderten und erweiterten Form zu folgendem Beschluß erhoben: „Die Verleger sind zu ersuchen, an sämmtlichc Großsortimentcr, speziell an alle Leipziger, ihren Verlag nur mit 15 "/^ vom Ladenpreis auszuliefern. Die Kommissionäre sind zu ersuchen, es als persönliche Ehrensache zu betrachten, dafür zu sorgen, daß der ihnen gewährte volle Rabatt nicht mißbraucht werde". An die Behandlung des ersten schloß sich diejenige des letzten, von den Kasseler Handlungen ausgestellten Punktes, der unverändert angenommen wurde. Das Fundament war gelegt: der in Leipzig centralisierte Buchhandel dem Börscnvercin; Tod der Schleudcr- konkurrcnz des Großsortimcnts. Aber wer führt die Beschlüsse durch; und wer ist der Börscnvercin? Die Ausführung wurde dem Vorstand des Vereins der Deutschen Sortimcntsbuchhändlcr übertragen, und sämtliche Anwesende, soweit sie noch nicht seine Mitglieder waren, erklärten 512 12. Kapitel: Die Refonnbewcgung bis 1889. ihren Beitritt; und gleichzeitig, auf den Ruf Heinrich Wilds, unterschrieben sämtliche Anwesende, die noch nicht Mitglieder des Börscn- vercins waren, die Beitrittserklärung zum Börsenverein und beschlossen, daß der gesamte Sortimentsbuchhandel aufzufordern sei, dem Börsenverein beizutreten. „Der Börscnvercin", sagte das Protokoll, „müsse Machtmittel zur Verfügung haben, um auch widerstrebende Köpfe zu zwingen, sich seinen Beschlüssen, Usancen unterzuordnen, da freiwillig und auf die Dauer man nie viele Firmen unter einen Hut bringe." Der „gesammte Sortimentsbuchhandel" sollte in den Börsenvcrein einrücken und die Reform durchsetzen. Um einseitige, den Sortimentshandcl schädigende Abmachungen der Verleger zu verhindern (Punkt 5), wurde beschlossen, „an den Vorstand des Börsenvcreins die Bitte zu stellen, im Verein mit dem Vorstand des Vereins der deutschen Sortimcntsbuch- händler und mit Hinzuziehung der Commissionäre einen für den ganzen Buchhandel gültigen Usancencodex auszuarbeiten". Dadurch, sowie durch den zum Beschluß erhobenen Punkt 13 erklärte man Punkt 9 — also die Bildung von Provinzialverbänden und Delegationen derselben — für erledigt. Die zu Beschlüssen erhobenen Klasingschen Vorschläge des buchhändlcrischen „Staatsanwalts" (Punkt 11) uud der Buchhändlermatrikel (Punkt 12) vollendeten die Fundamentierung des reorganisierten Börsenvereins. Betreffs des Punktes 7 wurde beschlossen, daß die betreffenden Fälle dem Vorstand anzuzeigen seien. Hinsichtlich der Frage nach Eindämmung der Barpaletc (Punkt 3) wurde besondere Verwendung für den Verlag der ganzjährigen Kredit gebenden Verleger in Aussicht genommen. Punkt 6 wurde mit der Änderung angenommen, daß das betreffende Cirkular nicht den Journalen beigelegt, sondern den Buchhändlern zur Mitteilung an die Kunden zur Verfügung gestellt werden solle. Abgelehnt wurde der Vorschlag von Petitionen an die Regierungen betreffs Wiedereinführung der Buchhäudlerprüfung (Punkt 8). Es wurden ferner abgelehnt die Vorschläge des halbjährlichen Kundenkredits und damit zugleich des buchhändlerischen Halbjahrskredits des Fcst- bezogenen (Punkt 2 und 3) und der Vorschlag der Kundenbarzahlung (Punkt 10). Zurückhaltend aufgenommen und dem Vorstand zur Prüfung überlassen wurden die Fragen der Einrichtung neuer Kommissionsplätze (Punkt 10) und die beiden nachträglich eingebrachten Anträge: erstens, daß Novitäten ausnahmslos nur auf Verlangen zu versenden Stuttgarter Vcrlegererklarung. Weimarer Konferenzen. 513 und zwei bis vier Wochen vor der Ausgabe anzuzeigen seien, und zweitens die Fixierung der Ostermesse auf einen festen Termin. Die Eisenacher Tagung hatte zwei bemerkenswerte Vorgänge im Gefolge. Einmal trat jetzt zum ersten Male eine Gruppe von Verlegern zu gemeinsamem praktischen Vorgehen gegen die Schleudern zusammen. In einer Erklärung, veröffentlicht im Börsenblatt vom 9. Juli 1878, wurde von fünfzehn Stuttgarter Verlagsfirmen (darunter neben der Cotta'schen und Göschcn'schen Verlagsbuchhandlung auch die Firma Gebr. Kröner) und einem Eßlinger Verleger „ausdrücklich protestirt" gegen die „ihre Interessen schädigenden Anzeigen ihrer Vcrlagsartikel zu willkürlichen Ladenpreisen" und angekündigt, daß sie Handlungen, die die Verwahrung nicht beachten würden, den Rabatt, und zwar auch gegen bar, auf 20 "/<, vom Ladenpreise herabsetzen würden. Zweitens brachte der Deutsche Sortimenterverein mit der Eisenacher Tagung den Börsenvereinsvorstand in Bewegung. Dort, nicht mehr bloß mit Journalartikcln, Verhandlungen über gewisse einzelne Gegenstände und mit Rundschreiben beschäftigt, sondern zum Handeln vereint, das Sortiment, entschlossen, die Thore, die sich nicht öffnen würden, mit Gewalt zu erbrechen; hier Börsenverein und Börscnvereinsvorstand — wie August Bolm in den „Vermischten Aufsätzen" 1878 spottete — voll Ernst beschäftigt mit den urgcwohnten Geschäften der Abrechnung und Borstandswahl! „Versteht der Börsenvorstand die Zeit nicht in der er lebt?" Weiß er nicht, was er zu leisten hat, „wenn nicht die Zukunft über ihn den Stab brechen soll"? Schon der erste der BörsenvcreinSvorstehcr des neuen Zeitalters, Julius Springer (1867—1873; gest. 1877), hatte sich mit dem Gedanken einer Reform des BörscnvcreinS beschäftigt und schwer mit ihm gerungen. Er regte zu wiederholten Malen an, dem mit der Einführung der Gewerbcfreiheit wachsenden Eindringen zweifelhafter Elemente in den Buchhandel dadurch zu steuern, daß die Aufnahme in den Börsen- Verein von entsprechenden Bedingungen — also nicht lediglich vom Nachweis des Betriebes des Buchhandels — abhängig gemacht werde. Nun fand man aber, daß der Buchstabe des Statuts dazu keine Handhabe biete. Also eine Abänderung der Statuten? Springer sah, wie die Verhältnisse darauf zudrüngtcn; er fühlte die Pflicht, mit einem dahin- Gcschichrc des Deutschen Buchhandels. IV. 33 514 12. Kapitel: Die Rcformbewegung bis 1889. gehenden Antrag hervorzutreten; aber er scheute zuletzt jedesmal davor zurück, an dem, was geschichtlich erwachsen war und ein halbes Jahrhundert bestanden hatte, zu rütteln. Sein Nachfolger (1873—1879) wurde Adolph Enslin, wie Springer Verleger in Berlin. Auch und noch mehr als Springer ein Mann, der sich mehr von der Macht der Verhältnisse treiben ließ, als daß er sich mit Überzeugung zu ihrem Führer aufgeworfen und sie nach einem festen Programm geleitet hätte. Scheu vor dem Unbekannten und der beste Wille, verschiedenartige Kräfte zum Wohle des Ganzen in gemeinsamem Verbände zusammenzuhalten; Widerstreben dagegen, den Börscnvercin in die Kämpfe des Tages hineinziehen zu lassen einerseits, andrerseits die Überzeugung, daß der Börscnvercin, wenn er seiner alten Bedeutung in neuer Zeit entsprechen und seinen Bestand nicht aufs Spiel setzen wolle, die Hand ans Werk der Statutcn- rcvision legen müsse, erfüllten ihn. Noch im Juli 1878 berief der Vorstand des Borscnvcreins eine Konferenz zur Besprechung der buchhändlcrischcn Reformen nach Weimar, die an den drei Tagen des 18., 19. und 20. September 1878 stattfand, und an der unter Enslins Vorsitz neben den übrigen Vorstandsmitgliedern (H. Böhlau, H. Haesscl, W. Hertz und A. Kröncr) und dem vom Börscnvercin für die Abfassung einer Geschichte des deutschen Buchhandels gewonnenen Friedrich Kapp vierzehn Buchhändler, und zwar überwiegend Sortimcntcr, aus allen Teilen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz teilnahmen. Der Verein der Deutschen Sortimcntsbuchhändler hatte dem Vorstand des Börsenvcrcins die folgenden vier Beschlüsse des Eisenacher Sortimentertags mit dem Ersuchen, sie der Konferenz vorzulegen, überreicht: 1) Ausarbeitung eines Usancenkodex durch den Vorstand des Börsenvereins im Verein mit dem Vorstand der deutschen Sortiments- buchhündler und mit Hinzuziehung von Kommissionären; 2) Stärkung des Borscnvcreins durch Beschränkung der Benutzung der Bestellanstalt und der Zahlung in Leipzig durch Kommissionär auf der Buchhündlcr- börse, sowie Gutachten einer Börsenvercins-Kommission als Bedingung der Aufnahme neuer Handlungen in den Börsenverein; 3) Ernennung einer Kommission, welche Ausschreitungen überwacht und friedlich zu beseitigen sucht; 4) Aufstellung einer Matrikel, d. h. eines offiziellen Verzeichnisses wirklicher Buchhändler. Weimarer Konferenzen. 515 Der Vorstand nahm Stellung dazu in einer Vorberatung am 17. September. Die Beschlüsse anzunehmen, darum konnte es sich nicht handeln. Wie sollte man, während Reformen verschiedenster Art angestrebt wurden, alte Usancen hier und dort durch neue ersetzt werden sollten, mit einiger Aussicht aus Nutzen und Erfolg „jetzt bestehendes codificiren", ehe die Gegensätze sich auseinandergesetzt und auf einer gewissen mittleren Linie vereinigt hatten? Dazu aber mußte die Reform jedenfalls auf eine viel breitere Unterlage gestellt werden. Wie sollte die obligatorische Mitgliedschaft als Vorbedingung für Benutzung der Bestellanstalt und Börsenzahlung durchführbar sein, welche Schwierigkeiten brachte sie, wenn durchgeführt, für die Mitglieder des Börsenvereins selbst? Oder war für eine organische Entwickelung ein plötzlicher Zuwachs der Mitgliederzahl um mehrere tausend Firmen unbedenklich? Und das Statut jedenfalls bot eine Handhabe für jene Bedingungen der Mitgliedschaft ebensowenig wie für die des Kommissions-Gutachtens. Was konnten, von der Gefahr eines Denunziantenwesens gehässiger Art auch abgesehen, „Staatsanwalt" und Matrikel besagen ohne den Bestand einer straffen Exekutivgewalt? So war das Ergebnis der Vorberatung, daß die Eiscnacher Beschlüsse als solche überhaupt nicht zum Gegenstand der Weimarer Verhandlungen gemacht wurden: nicht, weil man die Reformsachc leicht, sondern weil man sie schwer nahm. Die Verhandlungen, wenn sie von wirklicher Bedeutung sein wollten, mußten von ganz anderer Weite und Tiefe sein. Sechs Thesen bildeten die Grundlagen der Beratungen der Weimarer Konserenz. Die Thesen 3—5 betrafen die SpezialPunkte, mit denen sich die Jahre vorher vor allem beschäftigt hatten: die Frage, ob für den Bezug seitens kleinerer Sortimentshandlungcn direkter Verkehr mit den Verlegern oder Bezug aus einer Hand (von Engros-Sortimentern) zweckmäßiger sei (III), und die Frage der Abkürzung des Kundenkredits seitens des Sortimcntcrs, des Sortimcnterkredits seitens des Verlegers (IV); die Frage der Fixierung der Mcßabrcchnung unabhängig von Ostern (V). Die übrigen drei waren grundsätzlicher Natur, und mit ihrer Behandlung kommen die Weimarer Konferenzen für die Geschichte der Reformbewegung in erster Linie in Betracht. Die beiden ersten betrafen die Fragen der Gewerbefrcihcit (I) und der Aufrcchterhaltung des Ladenpreises (II); die sechste These endlich lautete: „Inwieweit kann der Börsen- 33* 516 12. Kapitel: Die Reformbcwcgung bis 1889. verein in seiner jetzigen Organisation zur Durchführung von Reformen mitwirken?" Die Konferenz ebnete den Kampfplatz, indem sie jeden Gedanken eines Versuchs zur Herbeiführung staatlicher Beschränkungen der Gewerbefreiheit zu Gunsten des ehemaligen Konzessionssystcms einstimmig von der Hand wies. Die Entlassung des Einzelnen oder einer Gemeinschaft aus dem Bereiche äußerlich einhegender Schranken stellt die Frage und Forderung: ob sie im Stande seien, und daß sie im Stande sein sollen, ihrem Gedeihen gemäße Normen in und aus ihrem Innern selbst zu finden und zu entwickeln. Zu dieser Anschauung bekannte man sich in Weimar mit aller Entschiedenheit. „Wie jede Freiheit größere Pflichten auferlegt, so ist es auch mit der Gewerbcfreihcit. Es wäre feige, wollten wir uns diesen größeren Pflichten entziehen und den Staat dafür sorgen lassen, daß unser Erwerbszwcig ein einträglicherer werde" (Joh. Alt in Frankfurt a. M.). Friedrich Kapp, in gut historischem Geiste, erinnerte, daß man sich die Gesetze nicht zusammenstellen und aussuchen könne, wie die Gerichte auf einer Speisekarte, daß die staatliche Ordnung vielmehr auf einer Gesamtheit von Gesetzen beruhe, eine sittliche Anschauung die andere bedinge und keine willkürlich aus dem Ganzen gelöst werden könne. Die Geschichte des Buchhandels sei zugleich die Geschichte des allmählichen Fortschritts der modernen Welt zu größerer Bildung und Freiheit. „Auch von den Gliedern, die dem Körper socialer Mündigkeit und Selbstbestimmung mit geschichtlicher Notwendigkeit wachsen, kann man nicht einige stehen lassen und die andern abhauen, ohne ihn zum Krüppel zu machen". Die gleiche grundsätzliche Stellung, wie zu der Frage nach einer Änderung der Gesetzgebung, gewann die Konferenz zu der Frage nach der Aufrcchtcrhaltung des Ladenpreises. Dabei ging es nicht ohne Kampf der Meinungen ab. Aber über hart aufeinanderprallende Gegensätze hinweg fanden die Weimarer Konferenzen den Weg zu dem dein Standpunkte äußerlicher staatsgesctzlichcr Regulierung entgegengesetzten Standpunkt der Entbindung der eigenen Normen aus dem Innern der Natur und des Bedürfnisses des Ganzen selbst heraus, wie er in den vierziger Jahren in den Boden der geschichtlichen Wirklichkeit eingesenkt worden war. Die Gegensätze waren die einer Sortimcnterpartei, die den Ladenpreis unmittelbar und sofort durch den Börsenvcrcin gesichert erklärt Weimarer Konferenzen. 517 wünschte, indem der Börscnvcrein eine Norm zulässigen Rabatts festsetzen und den Verlag zur Nichtlieferung an Schlcudcrfirmen verbinden sollte, und der einer extremen Vcrlcgerpartei, die, die Ansichten Carl Ruthardts vom Jahre 1848 erneuernd, jeden Rcformvcrsuch zum Schutze des Ladenpreises rund ablehnte, indem sie erklärte: ein Mittel zur Auf- rcchterhaltung des Ladenpreises sei nicht vorhanden und nicht zu schaffen; alles, was man dahingehend versuchen wollte, würde nichts bessern und nur ein üppiges Angcbertum großziehen. Es waren die Süddeutschen, zuerst der Vorsteher des Süddeutschen Buchhändlervereins, E. Rohmer, selbst, die, aus den frischen Eindrücken der Verhandlungen heraus, die in den letzten Jahren in ihren Vereinen gepflogen worden waren, jenen dritten Gesichtspunkt zur Geltung brachten. Das erste Erfordernis zur Reform, meinte Rohmer, sei die Neu- bclebung des korporativen Geistes, die Gliederung in Lokal- und Provinzialvcreine, die in ihren engeren Kreisen zunächst sich über die Verhältnisse aussprächen, sich schlüssig machten, gewisse Vereinbarungen träfen, und nur da, wo allgemeine und gemeinsame Interessen in Frage kämen, sich an die Centralstelle zu wenden Hütten. Dieselbe Grundanschauungdaß das Sortiment für den Verlag notwendig sei, die Schleudern also vom Buchhandel zu gesamter Hand zu bekämpfen sei, dieser Kampf aber solange unmöglich sei, als es an genügender Vereinigung der Sortimcnter fehle, entwickelte nach Rohmer Adolph Kröner, und zwar zugleich im Namen und Auftrag einer großen Anzahl angesehener Stuttgarter Bcrufsgenosscn. Er wandte sie noch mehr nach der praktischen Seite. Vom Börscnvorstcmd ausgehende, den Geschäftsbetrieb der Einzelnen betreffende Maßregeln mußten in weiten Kreisen des Buchhandels, vor allem des Vcrlagöbuchhaudels, als Eingriffe in ihre Eigentumsrechte aufgefaßt werden, denen man freiwillig sich zu fügen keineswegs gewillt war; wenn dagegen die Sortimcnter sich vereinigten, wenn sie über gewisse Maßregeln schlüssig wurden, wenn sie: die Kunden der Verleger, den Verlegern: ihren Lieferanten gegenüber ihre Wünsche aussprächen und dagegen gewisse Versprechungen leisteten, namentlich deren Verlag vorzugsweise zu befördern und zu unterstützen, soweit es in ihren Kräften lag: dann war die Sache eine ganz andere. Statt des Regiments also der Kunde, statt des Einzelnen die Gesamtheit. Kröner umriß sogleich weiter, was zu thun sei, wenn vom Wort zur That geschritten werden 518 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. solle. Eine besondere Zwischcninstanz sollte geschaffen werden, dazu bestimmt, das Vereinswcscn mit That und Rat zu fördern. Um aus dem unbestimmten Durchcinandertöncn der Klagen zu klarem Überblick über die bestehenden Verhältnisse zu gelangen und so den Rcformbestrebungcn feste Unterlagen zu schaffen, mußten die Vereine die je für ihr Gebiet gültigen Thatsachen und Ansichten über Schleudern feststellen; die genannte Kommission war die gewiesene Stelle dafür, die Bercinsbcrichtc einheitlich zu bearbeiten. Mit welchem Mißvergnügen man weithin vor allem im Sortimentsbuchhandel das Ergebnis der Weimarer Konferenz aufnahm, dieses durch den Druck der Eisenacher Sortimentcr-Tngung herbeigeführte Ergebnis war nicht gering: es bestand darin, daß auf die Weimarer Erklärung hin der Vorstand des Börscnvereins eine dreigliedcrige Enquete-Kommission ernannte und auf die Tagesordnung der bevorstehenden Kantate- vcrsammlung 1879 den Antrag auf Abänderung des Statuts setzte. In den an die Enquete-Kommission gerichteten Antworten waren die extremsten Richtungen vertreten: die rein kaufmännische einerseits, von der die Auflösung des Börscnvereins, Aufhebung der Ladenpreise, Abschaffung des Konditionsverkchrs empfohlen wurde, andrerseits die radikal gegen Leipzig gerichtete, von der Zurückziehung der fremden Auslieferungslager von Leipzig, Aufhebung des Frankaturzwangs nach Leipzig, Begünstigung des direkten Verkehrs zwischen Absender und Empfänger und Dcccntralisation gefordert wurde. Vorherrschend aber war eine Richtung, die sich von beiden durch das Festhalten an der bestehenden Organisation unterschied, diese Organisation aber reorganisiert wissen wollte durch eine Reorganisation des Börscnvereins, durch die dieser zur Bekämpfung vor allem der Schleudcrei befähigt werden sollte. Dabei wurde fast einstimmig erklärt, daß das Vorgehen gegen Kundcnrabatt und Schleuderet stehe und falle mit der Beseitigung der Schleuoerkonkurrcnz Leipzigs und Berlins. Der Begriff der Schleudcrei wurde allgemein dahin definiert: Gewähr von mehr als 10 "/^ Rabatt, unterschiedsloses Anbieten von Rabatt an die gesamte Kundschaft, öffentliches Anzeigen neuer Bücher unter dem Ladenpreise. Die Entscheidung darüber, wer als Schleudercr zu betrachten sei, wünschte man in die Hände von Provinzialvereincn gelegt zu sehen. War damit zunächst die Stellung des Sortiments bezeichnet, so stellte die Kommission betreffs der Verleger fest, daß sie über- Enquete-Kommission. Erste Delegierten-Konferenz. 519 wiegend jenen Forderungen als Sortimenter wohlwollend gegenüberstanden, von dem Vorgehen Einzelner allerdings keinen großen Erfolg erwarteten, aber bereit waren, sich einer zu Stande kommenden größeren Vereinigung anzuschließen. — Die Kommission stellte die in den eingegangenen Berichten vorherrschenden Ansichten schließlich in folgende Forderungen zusammen: „Reformierung des Börsenvereins an Haupt und Gliedern, ncuneutlich: 1. Organische EntWickelung des Vereins zu einem kräftigen, mit allen Mitteln einer gedeihlichen Wirksamkeit ausgerüsteten buchhändlc- rischen Gemeinwesen durch Erweiterung seiner Aufgaben und der Grenzen seiner Gültigkeit; 2. Schaffung einer starken Centralgcwalt an der Spitze des Vereins durch bedeutende Erweiterung der Machtbefugnisse des Vorstandes; 3. Errichtung einer aus Wahlen hervorgegangenen Körperschaft, welche als ständiger Ausschuß zur Mitwirkung bei wichtigen Angelegenheiten dem Vorstände zur Seite steht; 4. Schlicßliche Prüfung und Entscheidung des Vorstandes, eventuell unter Mitwirkung des ständigen Ausschusses und der Provincial- vereine darüber, wer zu den Unsrigen zu zählen ist und wer nicht; 5. Bestimmungen, welche die Mitgliedschaft für jeden Buchhändler zur geschäftlichen Nothwcndigkeit machen." Das Reformwerk, wie es sich aus der Weimarer Konferenz gestaltet hatte, war gestellt auf den Unterbau der Kreis- und Ortsvereine. Als die Enguctekommission ihre Thätigkeit aufnahm, bestanden neben dem Verein der deutschen Sortimcntsbuchhändler sieben Kreis- und vierzehn Ortsvcrcine. Infolge der Weimarer Anregung stiegen bis Anfang Mai 1879 jene auf 13, diese auf 16. Dabei war aber besonders bemerkenswert, daß, nachdem in Weimar das Zeichen zum Beginn einer auf die Vereine aufgebauten Reform gegeben war, im Unterschiede zu dem alten Sortimenterverein schon zu Beginn des Jahres 1879 die Vereine aus sich heraus zu einer organischen Generalvertretung zusammenwuchsen, um das Werk in der That von ihrer Seite und nach ihrem Interesse mit Nachdruck zu befördern. „Nur durch Vereinigung und einheitliches Vorgehen der Provincialvereine ist eine beförderliche Abhilfe der von Leipzig aus immer intensiver wirkenden, den deutschen Buchhandel in seiner Gc- sammtheit so sehr schädigenden Einflüsse denkbar." Das vom Vorstand 520 12. Kapitel: Die Reformbcmcgung bis 1889. des Schweizerischen Buchhändlcrvcrcins auf einen Beschluß vom 23. Februar 1879 hin unterm 8. Marz versandte Rundschreiben, das diesen Grundgedanken aussprach, lud die ihm bekannten Kreis- und Ortsvercinc ein, zur künftigen Leipziger Messe Delegierte abzusenden, die gemeinsam die Traktandcn der Kantatevcrsammlung vorzubcratcn hätten. Man beabsichtigte damit eine dauernde Institution zu begründen: es schien angezeigt, daß von den neuen Statuten in das feste und organische Institut einer „Dclcgirtenconfcrcnz" der buchhändlerischcn Vereine ganz Deutschlands statt, wie bisher, in das Aggregat der „zufallig zusammengewürfelten Cantatcversammlung" der Schwerpunkt des Börscnvercins verlegt werde. Und man wollte zu diesem Punkte und andern Punkten der zu erwartenden Statutenkommission Direktiven mit auf den Weg geben. In der That fand diese „Erste Dclegirten-Eonfcrcnz" am 9. Mai 1879 in Leipzig statt; die Direktiven waren in den inzwischen aufgestellten fünf Punkten der Enquctckommission gegeben. Fchr aus St. Gallen als Delegierter des Schweizerischen Vereins und Alterspräsident der Versammlung eröffnete diese erste Delegiertenkonferenz. „Der Buchhandel ist krank . . Der Mensch kann alles, was er will, und wenn er sagt, ich kann nicht, so will er nicht . . Keine Scheidung zwischen Süd und Nord, keine Scheidung zwischen Verlag und Sortiment." So lag nun der Kantatevcrsammlung 1879 nicht nur der allgemeine Antrag des Vorstandes auf „Anerkennung der Nothwcndigkeit einer Abänderung des Statuts", sondern zugleich der Antrag auf Re- formicrung des Börscnvercins im Sinne der fünf Thesen der Enguctc- kommission vor. Die Versammlung erhob beide Anträge zum Beschluß; die Beratung des neuen Statuts wurde einer vom Vorstand des Börsen- Vereins im Einverständnis und unter Mitwirkung der Provinziell- und größern Lokalvcrcine zu wühlenden „Eommission für die Revision des Statuts des Börscnvercins" übertragen. Ihre Direktiven hatte die Kommission mitbekommen. Ihnen zu folgen, waren aber ihre Mitglieder durchaus nicht alle gewillt. Die „Kommission für die Revision des Statutes des Börsen- Vereins" setzte sich zusammen aus den drei Vorstandsmitgliedern des Börsenvcrcins Wilhelm Hertz (Vorsteher), Hermann Bühlau und Hermann Hacssel; dem bisherigen Vorsteher Adolph Enslin; den Delegierten von fünfzehn Kreisvercins- und acht Ortsvereincn, unter ihnen Statutenrevisions-Kommission, September 1879. 521 Arnold Bergstraeßer aus Darmstadt, Josef Bielefeld aus Karlsruhe, Dr. Eduard Brockhaus aus Leipzig, Dctloff, Fehr, Hermann Kaiser aus Berlin, Adolf Kröncr, Emil Morgenstern aus Breslau, Ernst Rohmer aus Nördlingen; drei Mitgliedern, die mit Rücksicht auf die noch nicht zur Bildung von Vereinen geschrittenen Landschaften gewählt waren, und je einem Delegierten des Vereins der Deutschen Sortimentsbuchhändlcr und des Berliner, Leipziger und Stuttgarter BerlegcrvcreinS, und hielt ihre Sitzungen ab zu Leipzig in der Buchhändlerbörsc an den fünf Tagen vom 16. bis 20. September 1879. Als Grundlage für ihre Beratung diente ihr ein vom Vorstand dargereichter Statutcnmtwurf nebst Bemerkungen und Motiven des Vorstehers und ein Statutcncntwurf von Ernst Morgenstern. In Anlehnung an beide hatte Hermann Böhlcm achtzehn Fragen formuliert, die die Kernpunkte der auf die Reorganisation des Börscnvcreins gehenden Neformbcwcgung zum Ausdruck brachten, und von denen hier herauszuheben sind: Erweiterung der Aufgaben und Thätigkeit des Börscnvcrcins — obligatorische Mitgliedschaft, Mitgliedschaft als geschäftliche Notwendigkeit — Regelung des geschäftlichen Verkehrs und des Verkehrs mit dem Publikum durch den Börscnvcrcin — Hauptversammlung aus gewählten Delegierten, Hauptversammlung als Wandcrvcrsammlung — Krcisvcrcinc. „Auf das Resultat unsrcr Berathungcn richtet sich mit Spannung das Auge des deutschen Buchhandels", so schloß die Eröffnungsansprache des Börscnvcrcinsvorstchcrs. Der Verlauf der Verhandlungen war dadurch bezeichnet, daß zwei Parteien sich miteinander maßen, von denen die eine den Börscnvcrcin zu einer Stellung bringen wollte, die ihn zur Regelung des Rabatt- wcscns, zur Bekämpfung der Schleuderet befähigen sollte, während die andere diese Aufgabe ganz den Kreisvcrcincn zuweisen wollte. Der Führer der elfteren war der Stuttgarter Vcrlegcr, der in diesen Zusammenhängen schon wiederholt, vor allem in den Weimarer Konferenzen hervorgetreten war, und in dem sich von jetzt ab mehr und mehr der Geist der von dem Zeitalter geforderten Reform in überragender Weise verkörpern sollte, Adolph Kröner; Adolph Enslin und Dr. Eduard Brockhaus waren die Hauptvcrtrctcr der lctztern Richtung: Enslin der Mann vorsichtiger Bcdenklichkcit, Brockhaus der Mann grundsätzlicher Gegnerschaft. 522 12. Kapitel: Die Reformbcwcgung bis 1889. Es handelte sich zunächst um die Frage, in welcher Weise und bis zu welchen Grenzen die Aufgaben und die Thätigkeit des Börscnvcreins zu erweitern seien. Der Vorstandscntwurf enthielt darüber in H 1 den Passus: „Der Börscnvcrcin . . hat zum Zweck . . die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen sowohl im Verkehr der Buchhändler unter einander als mit dem Publikum." Der Vorstand freilich hatte von Anfang an in dem genannten Passus kaum etwas anderes gesehen als ein Beweisstück seines guten Willens und der Unmöglichkeit, diesen Willen zur That werden zu lassen; als eine Form, die von der Revisionskommission zerbrochen werden würde; ungeachtet der Aufnahme der betreffenden Worte in den Entwurf wiesen die Hertzschen Motive die gleiche Angelegenheit lediglich den Kreisvercincn zu. Sie wurde zerbrochen. Die Männer, die die Schläge führten, waren Enslin und Brockhaus, Bergstracßer, Morgenstern, Kaiser. Vergebens rief Kröner: der Notstand, veranlaßt durch die Schleudern im Verkehr mit dem Publikum, und nichts anderes sei es ja doch, was die Anwesenden zusammengeführt habe. Die Gegner erklärten: es könne unmöglich die Aufgabe des Börscnvcreins sein, sich in den Verkehr der Buchhändler mit dcm Publikum einzumischen (Kaiser), der Verein habe genug zu thun, wenn er die geschäftlichen Verhältnisse in dem Verkehr der Buchhändler unter sich ordnen und mit der Zeit einen Usanccncodcr schaffen solle, die Frage könne nur Austrag finden in den Kreis- (Morgenstern) und Verlcgcrvercinen (Bcrgstraeßcr). Nur eins vermochte Kröner zu bewirken, die Aufnahme des Satzes in die Aufzählung der besonder» Zwecke: „Pflege eines soliden auf entsprechende allgemeine und Fachbildung sich stützenden buchhnndlerischcn Geschäftsbetriebs im Gegensätze zu der das materielle Gedeihen wie das Ansehen des Buchhandels gefährdenden Schleudern und den Bücherhandcl Unberufener". Eine „Pflege" nur; keine feste Verpflichtung war damit ausgesprochen. Aber die Angelegenheit der Schleuderet hatte doch im Statut Fuß gefaßt, und wenn es gefährlich sei, das Wort Schleudern überhaupt auszusprechen, erklärte Kröncr, so sei ein längeres Zusammcnsitzen der Konferenz nur eine Verschwendung der Zeit. Dem genannten Satze wurde das folgende Krönersche Motiv beigefügt: „Da es im Interesse des deutschen Buchhandels nicht nur, sondern im wcitcrn Sinne auch der deutschen Literatur und ihrer Freunde ist, daß ein möglichst gleichmäßig über ihr ganzes Absatzgebiet Statutenrevisions-Kommission, September 1879. 523 ausgebreiteter solider Sortimentshandel bestehen bleibt, so ist die das Fortbestehen eines gesicherten ausreichenden Literaturvertriebs gefährdende Schleuderet als gemeinschädlich anzusehen und zu bekämpfen". Enslinschc Vorsicht aber schuf die Fassung der allgemeinen Zwcckangabc: Der Börsenverein habe zum Zweck die Pflege und Förderung des Wohles sowie die Vertretung der Interessen des Buchhandels im allgemeinen und seiner Angehörigen „im weitesten Umfange". Aus dem Widerstreit zwischen Vorwärtsbewegung und Stillstand also das Kompromiß des halben Schrittes nach vorwärts. In den Verhandlungen über die Fragen, ob die obligatorische Mitgliedschaft für alle mit dem deutschen Buchhandel in direktem Verkehr stehende Firmen zu ermöglichen sei, und ob Bestimmungen zu treffen seien, die die Mitgliedschaft für jeden Buchhändler zur geschäftlichen Notwendigkeit machten, behielt die konservative Partei die Oberhand. „Haben wir keine Mittel, die es zu einer sittlichen Notwendigkeit machen, dem Vereine anzugehören? . . So etwas Verführerisches aber, daß einer sich fragen könnte: ,ist nicht meine Existenz gefährdet, wenn ich nicht Mitglied werde', haben wir nicht zu bieten" (Bühlau). „Wir haben es stets versucht, die Polizei und die staatliche Hilfe von uns fern zu halten, sollen wir uns nun mit Zwang Mitglieder zuführen? Wird der Verein wirklich mehr Gewicht haben, wenn er alle 5000 Firmen, die Schulz' Adreßbuch uns aufzählt, als die scinigcn nennt? Glaubt man etwa, daß z. B. die Regierungen, welche auf die Stimme des Vereins in allen wichtigen Fragen so viel gegeben haben, danach frugen, ob hinter dem Vorstand 1000 oder 5000 standen?" (Kaiser). „Wer nicht mit Überzeugung zu uns kommt, den wollen und können wir nicht zwingen, und wir danken auch für Mitglieder, die nur ihre 30 Mark Eintrittsgeld bringen und weiter nichts" (Enslin). Man könne nicht den Verleger im voraus auf die Statuten von 25 Kreisvercinen, die noch gar nicht da seien, vereiden, sagte Kaiser, und Brockhauö vollends erklärte: im ganzen sei er kein Freund der Kreiövercinc; mache der Börsenvercin sich nur in den nächsten dreißig Jahren so verdient, wie in den verflossenen, so könne man außerordentlich zufrieden sein. Das Statut sei sowohl reformbedürftig als rcformfähig. Aber hiermit sei die Sache auch fertig; es sei durchaus nicht nötig, den außerhalb des Vereins ehren- 524 12. Kapitel: Die Reformbewcgung bis 1889. Haft bestehenden Buchhändlern entgegenzutreten, alles auf den Kopf zu stellen und ganz andere Ziele zu verfolgen als bisher. Was Kröner auf den Lippen lag, während die Bühlau, Kaiser, Enslin, Brockhaus, Rohmcr sprachen, liegt auf der Hand. Hatten sie nicht so unzweifclbar Recht — nachdem sie das Eingreifen des Börsenvereins in den „Verkehr der Buchhändler mit dein Publikum" zu Falle gebracht hatten? Auf solcher Grundlage gab Kröner auch seinem entschiedensten Gegner Brockhaus recht. „Wollen wir das nicht, so lassen wir lieber alles beim alten." Zweifellos, der Börscnverein konnte auch weiter existieren als ein Verein, dessen Mitglieder sich mit dem Rechte begnügten, die Börse und die Bibliothek benutzen zu dürfen. Wozu aber dann ein neues Statut? Dazu genügte das alte vollauf. Der Schutz gegen die Schleuderet durch den Börscnverein aber — dies eben mußte nach Kröncr jenes „Verführerische" sein, das derber wirkte als „sittliche Notwendigkeit". Beide Fragen, wie gesagt, wurden verneint. Die vierte Frage bestand aus zwei Teilen: einem ersten, der dem Börscnverein die Aufgabe stellte, seinen Mitgliedern Normen vorzuschreiben (Usanccncoder), die sie im gegenseitigen geschäftlichen Verkehr zu beobachten hätten, und der angenommen wurde; und einem zweiten: „Liegt es in der Aufgabe des Börsenvereins, seinen Mitgliedern die Normen vorzuschreiben, welche sie im Berkehr mit dem Publikum zu beobachten haben?" Es war nach den vorangegangenen Streichungen selbstverständlich, daß die Frage verneint wurde. Kröner aber trat in jeder neuen Position neu für das ein, was schon verloren schien; und wie bei der ersten Frage, so erwirkte er auch hier der von ihm ver- fochtcncn Anschauung doch noch einen Vorteil. Seine Frage zwar: „Ist es die Aufgabe des Börscnvcrcins, seinen Mitgliedern die Normen im Verkehr mit dem Publikum über die in Z 1 verzeichneten Grenzen hinaus vorzuschreiben?" war nach dem, was vorangegangen war, viel zu weitgehend, als daß sie Aussicht auf Bejahung hätte haben können; Josef Bielefeld aber fand eine Fassung für das, was durchzubringen war, und zu Gunsten des Biclefeldschcn Antrags zog Kröner den seinigcn zurück; „ist cs die Aufgabe des Börsenvereins, die Ausführung der Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, welche seitens der einzelnen Kreisvercine getroffen werden, mit Bezug aus Z 1 zu stützen?" Die Frage wurde bejaht. Statutenrevisions-Kommission, September 187V. 525 Die fünfte Frage: „Liegt es in der Macht des Vereins und seiner Organe, Zuwiderhandelnde zur Beachtung dieser Normen zu zwingen?" wurde vom Vorstand als gegenstandslos geworden zurückgenommen. Viel genug verdankte im Sinne der Reformpartei der Statutentwurf schon bis dahin den Bemühungen Kröners; vor allem aber verschaffte er schließlich dem Kreisvereinsgedanken in seiner ganzen Bedeutung in den Entwurf Eingang. Was sollte Stellung, Bedeutung, Aufgabe der Kreisvereine sein? Dies vor allem, Träger alles dessen zu sein, dessen Träger der Börsenverein nicht sein wollte. Die Aufgaben, die man den Bemühungen der Krönerschen Partei gegenüber aus dem Statutenentwurf ausgeschieden hatte, sollten nach Enslin, Brockhaus, Kaiser den Kreisvereinen überlassen und diese selber sich selbst überlassen werden. „Be- aucmer sei es", so gab das Protokoll Enslins Worte wieder, „Hilfe vom Börsenverein zu verlangen, aber es führe zu nichts, weil dieser nicht helfen kann, deshalb hinaus mit allen Bestimmungen gegen Schleuderer und Schleuderet aus dem Statut des Börsenvcreins und in die Kreise hinein, diese müssen selbst arbeiten." Mit dem Börsenvcrein „organisch verbunden" werden sollten sie allerdings; aber ohne von ihm dafür irgend einen Vorteil zu erlangen. Demgegenüber ging ein gemeinschaftlicher Antrag Kröners und Morgensterns durch, der eine wirklich organische Verbindung von Börsenverein und Krcisvereincn begründete. Er führte in die Sondcrzwecke des Börsenvcreins ein: „Die Förderung und Zusammenfassung aller buchhändlcrischcn Lokal- und Kreisvereine, welche die in s.) fPflege eines soliden . . Geschäftsbetriebs im Gegensatze zu der . . Schleudern und dem Bücherhandel Unberufener^ bezeichneten Aufgaben verfolgen und deren Statuten vom Börsenvcrein genehmigt sind", und schrieb vor, dem Paragraphen den Zusatz zu geben: „dem Börsenverein bleibt eö vorbehalten, Normativbestimmungen über Aufnahme, Schließung, Mitgliedschaft und andere verwandte Gegenstände für die Statuten der Kreisvcreinc aufzustellen, sofern er das für erforderlich erachtet". Die Verbindung wurde noch fester durch die Annahme eines Krönerschen Antrags, durch den unter die Ausnahmebedingungen der Nachweis aufgenommen wurde, daß der Aufnahmesuchende „Mitglied eines von dem Börsenvcrein durch Genehmigung seiner Statuten anerkannten, dcn buchhändlcrischcn Berufsinteressen gewidmeten Vereins" sei. Für die- 5W 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. jenigcn, welche nicht im Bezirke eines solchen Vereins wohnten, traten an Stelle des genannten Nachweises die Einreichung und Empfehlung des Aufnahmcgesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins. Dem Kröncrschen Antrag war ein anderer von Hermann Kaiser vorangegangen, der als Aufnahmebedingung den Nachweis forderte, daß der Aufnahmesuchende Mitglied des betreffenden Kreis- oder Lokalvereins sei, sofern ein solcher vorhanden sei. Schon hiergegen waren Brockhaus und Spcmann aufgetreten, weil sie befürchteten, daß eine solche Bestimmung zahlreiche große Verleger aus dem Börscnvcrein hinaustreiben würde. Davon unbeirrt brachte Kröner seinen noch verschärften Antrag ein, und er wurde angenommen. Aber nicht genug damit, daß so durch die Kröncrsche Partei die Sache der Kreisvereine vom Statut grundsätzlich zu der Sache des Börscnvereins gemacht wurde. Wie eine Bombe schlug in die Versammlung, in der die großen Verleger schon durch den vorangegangenen Antrag den Börsenverein zersprengt sahen, der Antrag Kröners: „Jedes Mitglied hat bei Verkäufen an das Publikum stets die statutenmäßigen Rabattnormen derjenigen vom Börsenverein genehmigten (Lokal- und) Kreisvereine zu respektieren, in deren Bezirk oder nach deren Bezirk der Verkauf stattfindet. Die Rabattnormen der vom Börsenverein genehmigten Vereine sind vom Börscnvereinsvorstcmde den Mitgliedern zur Kenntniß zu bringen". Es war dies der Antrag, der, wie wir sehen werden, zuletzt eine Anzahl Konfcrcnzmitglieocr bewog, den ganzen Entwurf abzulehnen. Man trug auf Vertagung der Beschlußfassung an. Es sei ein Punkt von einer Tragweite, deren Folgen man sich vorher durchdenken müsse. Es sei ein Antrag, mit dem man den Verein den größten Gefahren aussetze (Brockhaus), der, von der Hauptversammlung angenommen, die Auflösung des Börscnvereins herbeiführen werde (E. Werlitz, Stuttgart). Kröncr bemerkte dagegen mit großer Ruhe: der Antrag sei im Gegenteil etwas so wenig Neues und Unerwartetes, daß er es nicht für nötig halte, seinen eigenen Antrag auch nur mit einem einzigen Worte zu unterstützen. „Seit dem Beginn der Bewegung ist der Gedanke mehr wie hundertmal ausgesprochen, mehr wie hundertmal gedruckt." Enslin beantragte namentliche Abstimmung. Der Antrag wurde gegen zehn Stimmen (worunter die von Enslin, Brockhaus, Bohlau, Kaiser, Werlitz) angenommen. Statuteurevisions-Komiinssion, September 1879. 527 Unter die Gründe des Verlustes der Mitgliedschaft wurden aufgenommen auf Antrag von Kröncr uud Spcmann der „Mißbrauch fremder Vcrlangzettel zum Zwecke der Täuschung über den wahren Besteller", auf Antrag von Kröncr allein aber „gewerbsmäßig fortgesetzte Schleudere!". Darauf trat abermals Kröncr mit einem Gedanken hervor, der nicht anders wirkte, als hätte ein Blitz mitten im Konsercnzsaale eingeschlagen. Kröner trug ihn vor, indem er einen diesbezüglich ausgeführten Plan verlas. Brockhaus und Enslin erklärten nicht im Stande gewesen zu sein, den Plan beim Anhören in allen Einzelheiten in sich aufzunehmen; Brockhaus gab seinem Erstaunen Ausdruck, einen so tief einschneidenden Vorschlag eingebracht zu sehen, ohne daß die Möglichkeit gegeben gewesen sei, sich vorher damit vertraut zu machen; Böhlau erklärte es für unmöglich, sofort in die Behandlung eines Antrags zu treten, der, wenn angenommen, einen bedeutenden Abschnitt in der Geschichte des Börsen- vcrcins bilden werde; die Sitzung wurde geschlossen, Kröner damit beauftragt, den Plan bis zum folgenden Tage vervielfältigen zu lassen. Was enthielt der Plan? Die Bildung eines Hauptausschusses, bestehend aus den sechs Vorstandsmitgliedern, den drei Ausschußvorsitzenden, den Vorstehern der Kreisvereine, soweit diese nicht unter fünfzig Mitglieder zählten, und den Repräsentanten der vier Verlcgervcrcine. Kröner leitete am folgenden Tage auch diese seine Vorschläge, im Gegensatz zu der Aufregung, die sie am Vortage bewirkt hatten, mit Worten kühler Überlegenheit ein. Seine Anträge seien kein Novum, nichts geschichtliche Abschnitte Bildendes. Sie seien äußerst einfach und rein formeller Natur, und selbst die Form stamme schon aus den Enquetc- Kommissionsvcrhandlungen. Man habe ihm ja gesagt: der Plan werde in der Generalversammlung beseitigt werden. „Auch gut, dann weiß man ganz genau, was man für die Zukunft zu erwarten hat, wenn ein solches Minimum nicht einmal erreicht werden kann." Die Geschäfte des Hauptausschusscs aber sollten sein: erstens Prüfung und Entscheidung der zweifelhaften Aufnahmcgesuchc; zweitens Prüfung der Thatsachcn, die die Ausschließung begründen würden, und Beantragung der Ausschließung bei der Hauptversammlung; drittens Förderung der mit den Zwecken des Börsenvcreins übereinstimmenden Bestrebungen der Kreisvereinc, Veranlassung der Gründung solcher Vereine, 528 12. Kapitel: Tic Rcformbcwegung bis 1889. Hinwirkung auf ihre möglichst gleichmäßige Organisation, Bestimmung ihrer Grenzen und Genehmigung von Änderungen der Grenzen, Prüfung und Genehmigung ihrer Statuten, Veröffentlichung derjenigen Paragraphen ihrer Statuten, welche Bestimmungen über den Umfang des Vcrcinsbczirks und die innerhalb desselben gültigen Nabattnormen enthalten; viertens Prüfung und Entscheidung der schriftlich eingereichten Beschwerden der Kreisvercine (nicht der Beschwerden einzelner Mitglieder) über statutenwidrige (gewerbsmäßige) Schleuderet. Eine Verhandlung über Kröners Anträge fand nicht statt; das Verhalten der Gegner entsprach offenbar allgemein demjenigen Enslins, von dem das Protokoll bemerkte: „Herr Enslin erwähnt, daß er selbstverständlich gegen Herrn Kröners Antrüge stimmen müsse, daß er sich aber jeder Motivierung seiner Abstimmung künftig enthalten werde". Es fand aber auch keine Sondcrabstimmung darüber statt; sie standen und fielen mit der Abstimmung über den ganzen Entwurf. Diese Abstimmung ergab die Annahme des Entwurfs mit neunzehn Stimmen (darunter Kröner, Morgenstern, Bergstracßer, Detloff, Fehr) gegen vierzehn Stimmen (darunter neben Brockhaus, Spemcmn u. a. der gesamte Vorstand des Börscnvcrcins und Enslin). Für die Vergcgcnwärtignng der Gründe, aus denen eine so starke Minorität gegen den Entwurf stimmte, waren die Sätze lehrreich, die Spemcmn und Nohmer, die beide gegen den Entwurf gestimmt hatten, zur Motivierung ihrer Abstimmung zu Protokoll gaben. Konnte man mit einer Generalversammlung rechnen, die den ihr von der Revisionskommission vorgelegten Entwurf zu ihrer Sache machen würde? Des war Kröner selbst nicht gewiß. „Mit einer solchen Verwerfung", erklärten aber Nohmer und Spemann, „wäre die Belebung des korporativen Geistes, welcher sich erfreulichst zu rühren begonnen hat, in der Entstehung geknickt". Und dann folgten die beiden Hauptpunkte, die ihre Ablehnung begründen: die Respektierung der statutenmäßigen Rabatt- Normen der vom Börscnvcrcin genehmigten (Lokal- und) Kreisvereine, in deren Bezirk oder nach deren Bezirk der Verkauf stattfindet (§ 3), und die Einsetzung des Hauptausschusses. „Nachdem wir uns überzeugt habcu, daß Z 3, dem wir in erster Lesung zugestimmt haben, zu Eon- scqucnzcn führt, welche das Fundament des gedeihlichen Wirkens der Kreisvercine, nämlich ein frcuudlichcs Zusammenwirken des Verlags- Außerordentlicher Ausschuß zur Revision des Statuts. 529 und Sortimcntshandels untergraben, daß ferner dieser Paragraph nach vielen Seiten zu innerlicher Unwahrheit führen wird, daß der in Con- scauenz desselben beliebte Hauptausschuß in der Praxis als eine höchst complicirtc und kostspielige Maschine und deshalb als fast unmöglich sich darstellt, und der- Zweck desselben auf weit einfachere Weise erreicht werden kann, so fühlen wir uns in unserm Gewissen gedrungen, nach reiflichster Überlegung in zweiter Lesung gegen den ganzen Entwurf zu stimmen." Den letzten Abschluß der fünftägigen Verhandlungen aber bildete ein Beschluß, der den Grund legte zu der Umwandlung des der Hauptversammlung zu Kantate 1880 vorzulegenden Statntcncntwurfs aus einem Entwürfe, in den Kröncr hineingebracht hatte, was nur hineinzubringen war, in einen solchen, wie ihn der Vorstand, Enslin, Brockhaus, Svcmann und ihre Freunde wünschten. Diese Freunde befanden sich, kaum daß die Abstimmung erfolgt war, nicht mehr bloß unter den Männern der Minderheit. Nicht alle, die der Mehrheit augehörten, waren ihres Sieges froh. Der Druck der Gegnerschaft der großen Verleger legte sich auf sie. Ohne Verhandlung, ohne Abstimmung bestand, wozu eine veränderte Stellung schon von vier Konfcrenzmitglicdcrn genügte, wie mit einem Schlage eine neue Mehrheit, und es war ihr kein unliebsamer Fund, als jetzt auch festgestellt wurde, daß bei der Wahl der Kommission die durch das Statut vorgeschriebene Förmlichkeit nicht erfüllt worden sei. In einigermaßen künstlicher Form wurde ein Beschluß formuliert, nach dem der Vorstand im Verein mit dem Wahlausschüsse im Sinne des ß 70 des alten Statuts einen fünfgliedrigcn Ausschuß wühlen sollte, der „statt der bisher in Aussicht genommenen Ncdaktionscommission zu bestehen habe". Man sprach aus, „daß, wenn anch das positive Mandat als Rcdaktionscommission damit für dieselbe eigentlich erloschen sei, doch von der Loyalität der Mitglieder erwartet werde, daß die zum Ausdruck gelangten Beschlüsse in ihrer Totalität zum Ausdruck gelaugten". Die „Zusammenfassung" des in dem vorliegenden Entwürfe gehäuften Materials zu einem wohlgcgliedertcn, knappen Statut dürfe sich kaum iu den Rahmen der Befugnisse eines „einfachen Ncdaktionscomitces" fügen lassen. Selbst unter dem loyalsten Ausschluß „aller und jeder principicllcn Abänderung" werde eine „so durchgehende Umwandlung" des vorliegenden Entwurfs erforderlich sein, Geschichte des Tentschen Buchhandels. IV. 34 530 12. Kapitel: Die Reformbcwcguug bis 1889. daß es notwendig scheine, im voraus jedem Zweifel in und außerhalb der Kommission zu begegnen, ob „die neue Rcvisionseommission auch zu einem sclbststnndigeren Vorgehen berechtigt sei, als man von einem Re- daktionscomitec sonst erwarte und beanspruche". Mit einfachen Worten also: eine neue Revision des Statuts durch eine neue Revisionskommission, die den Gegensatz der Ansichten der alten und der neuen Mehrheit ausgleichen sollte. Der „Außerordentliche Ausschuß zur Revision des Statuts" wurde dem Stimmenverhältnisse der Scptcmbcrvcrsammlung entsprechend aus drei Mitgliedern der alten Mehrheit, Arnold Bergstracßcr, Joseph Bielefeld und Paul Morgenstern, und zwei Mitgliedern der alten Minderheit, Dr. Eduard Brockhaus und Hermann Kaiser, zusammengesetzt. Zum Vorsitzenden wurde Brockhaus gewählt. Die Leitmotive des Rc- visionSausschusscs waren der Enslinschc Grundsatz: „Hinaus mit allen Bestimmungen gegen Schleudcrer und Schleuderet aus dem Statut des Börscnvcrcius uud in die Kreise hinein", in die Kreise, die selbst arbeiten müßten, ohne Hilfe vom Börscuvcrcin zu verlangen, der zu helfen außer Stande sei, Brockhaus' Erklärung: er sei im ganzen kein Frcuud der Kreisvereinc, und die Brockhausschc Ablehnung der Stimmvcrtrctung. Der Ausschuß, in Erledigung seiner Aufgabe: „daß die zum Ausdruck gelangte» Beschlüsse in ihrer Totalität zum Ausdruck gelangten", strich vor allem sämtliche den Rabatt und die Schleuderet bctrcffcuden Sätze. Er strich die Übertragung der Stimmen auf Vercinsdclcgierte und löste die feste Verbindung der Krcisvcreine mit dem Borscnvcrcin, indcm cr hier nur die allgemeine Fassung wählte: „Belebung des korporativen Geistes in Lokal-, Kreis- und Provinzialvcreincn, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutz der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder". Er strich den AusschließungSgrund des Mißbrauchs fremder Verlangzcttel. Was die Bestimmungen, die als neu bestehen blieben, betraf, so konnten vielleicht unmutige Gcsinnuugsgcnosscn Kröncrs an seiuc Worte in der Septemberlonferenz denken: man werde dann im Verein mit den Gegnern einige formelle Verbesserungen am alten Statute voruchmcn und nach Hause gehen. Denn wenn die vom RcvisionsauSschuß beibehaltenen nenen Bestimmungen auch weit über bloß formelle Verbesserungen hinausgingen, so mußte das, was als neu zurückblieb, gegen Leipziger Verlegererklärung. 531 Kröners Reformidcm gehalten großenteils allerdings beträchtlich abstechen. Die Sondcrzwecke des Börsenvereins blieben erweitert um die Ausarbeitung eines Uscmcencodex und die Pflege des Unterstützungswesens, die Ausschließungsgründe um das Vergehen der fortgesetzten Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen. Der Hauptausschuß wurde beibehalten, aber er nahm nach den großen grundsätzlichen Streichungen eine recht bescheidene Gestalt an: seine Aufgaben bestanden in der Aufstellung von Bildnissen im Börsengebäude und der Prüfung zweifelhafter Aufnahmegesuche sowie der That- sachen, durch die ein Antrag auf Ausschließung gerechtfertigt würde. Die Bekämpfung der Schleudern und die wirkliche Verbindung von Börsenverein und Kreisvercinen waren gefallen. Aber es waren drei Punkte, mit denen der Entwurf des Nevisionsausschusses ein Werk der Reformbewcgung war: die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Buchhändler untereinander (der in Eisenach geforderte Usanccncodcx), die Abstimmung durch Stimm- übertragung und die Belebung des korporativen Geistes in Lokal-, Kreis- und Provinzialvereinen. Und bestehen blieben in ß 1 die Enslinschen Worte: „Im weitesten Umfange". Dem Buchhandel Leipzigs, des Platzes, gegen den in ihren wesentlichsten Zielen die Reformbewcgung gerichtet war, der von Anfang an gegen die Bewegung Stellung genommen hatte, sich weigerte, dem Börscn- vercin die Bestcllanstalt auszuliefern und von allem Vorgehen gegen die Schlcuderer als zwecklos abriet, konnte auch die Abstimmung durch Stimmübertragung selbst in ihrer nunmehrigen Abschwächung — statt durch Repräsentanten der Kreisvcreine nur durch Übertragung von höchstens je zwanzig Stimmen Abwesender auf ein anwesendes Mitglied, und zwar nur für Wahlen und die auf der Tagesordnung bckanntgemachtm Gegenstände — nur mit einiger Mühe nahegebracht werden. Dafür war eS andrerseits um so bemerkenswerter, daß jetzt vicrundzwanzig Leipziger Verleger unter Führung von B. G. Teubncr eine vom 15. November 1879 unterzeichnete Erklärung bekannt machten, in der die Aufhebung der Geschäftsverbindung, sowohl in Rechnung als gegen bar, vom 1. Januar 1880 ab seitens jedes der Unterzeichneten mit allen Handlungen angekündigt wurde, die dessen Verlag zu andern als den von ihm selbst festgesetzten Preisen in irgend einer Weise öffentlich an- 31* 532 12. Kapitel: Die Reformbcwcgung bis 188V. zeigen und ausbietcn würden. Darauf setzten sich auch die Berliner Verleger in Bewegung. Die Leipziger Erklärung erschien ihnen allerdings, wie Paul Parey sagte, „nicht scharf genug"; in einer vom 22. November 1879 von vicrundvierzig Berliner Vcrlagsfirmcn gezeichneten Bekanntmachung erklärten sie sich bereit, der Leipziger Erklärung unter zwei Bedingungen beizutreten: erstens einer Sicherheit dafür, daß die Stellung der Kommissionäre nicht zur Umgehung des Zweckes der Vereinigung mißbraucht werden könne, zweitens der Einsetzung eines Ehrcnrats, dem die Befugnis zustände, gegen zuwiderhandelnde Verleger und Kommissionäre eine hohe, ohne gerichtliche Beitreibung sofort vollstreckbare Konventionalstrafe festzustellen. Mochten die beiden Bedingungen mit mehr oder weniger Begier nach baldiger Erfüllung gestellt sein, die Leipziger Erklärung gewann auch ohne sie rasch eine große Zahl neuer Beitritte: am 5. Dezember 1879 erschien sie mit der Unterschrift von 519 Firmen aus Leipzig, Berlin und dem übrigen Deutschland. Oder war cS ein Beweis dafür, daß Versicherungen desto leichter gegeben werden, je leichter sie zu umgehen sind? Aber unterm 4. Februar 1880 erschien auf Betreiben des Vereins der Buchhändler zu Leipzig eine von 64 Firmen unterzeichnete Erklärung der Leipziger Kommissionäre, in der sie sich verbindlich machten, „sowohl denjenigen ihrer Committcntcn, als auch überhaupt allen Firmen, mit welchen ein Verleger wegen Zuwiderhandlung gegen das . . Verbot (vom 5. Dezember 1879) die Geschäftsverbindung aufhebt, auf Ersuchen des betreffenden Verlegers und nach erfolgter Begründung seiner Maßnahme keine Vcrlagswcrkc desselben zu liefern", und die (jetzt fünfundzwanzig) Berliner erklärten unterm 20. April 1880, daß ja nun bloß noch der Ehrcnrat fehle. Was sagte das Sortiment zu dem Stntutcucutwurf des Rcvisious- auöschusses? Das Statut ließ dringende Wünsche unerfüllt; weithin herrschte starke Enttäuschung. Gerade darum aber war ihm das kostbarste Geschenk des Entwurfs: die Abstimmung durch Bevollmächtigte. Es war die Brücke, über die, war der Entwurf als Statut einmal angenommen, zu erreichen sein mußte, was das Statut versagte: die Bekämpfung der Schleudere!. Zu einem Kampf um die Stimmübcrtragung gestalteten sich denn anch die Verhandluugcu in der zweiten Delegierten-Konferenz in Leipzig zu Kantate 1880, einem Kampf, bei dem sich zeigte, daß auf Gruud Kommissionär-Erklärung. Kampf um die Stimmvertretung. 533 der Bestimmung über die Stimmübertragung in der That das ganze Statut in Frage gestellt war, vor allem kraft des Widerstandes des Leipziger Buchhandels unter Führung von Eduard Brockhaus. Es waren keineswegs nur Sortimcnter, die für die Stimmübertragung eintraten, und in den drei großen buchhändlerischen Hauptplätzen standen die Verleger Stuttgarts ganz auf Seite der Stimmübertragung. Der Führer der Leipziger Verlegererklärung Dr. August Schmitt (B. G. Teubner) und der Vorsitzende des Ausschusses, der den Statutenentwurf aufgestellt hatte, Dr. Eduard Brockhaus, waren die Sprecher Leipzigs. Wie die Losung des Sortiments war: Alles für das Sortiment, alles durch das Sortiment, so konnte man in Kürze als die Losung Teubners bezeichnen: Alles für das Sortiment, nichts durch das Sortiment, und als diejenige von Brockhaus: Nichts für das Sortiment, alles für den Buchhandel. Gerade von der Firma Teubner war in Leipzig die freie Vereinigung der Verlegcrwelt zum Schutze gegen die Schleudern ausgegangen; aber zwei der Leiter der Teubncrschen Firma verwarfen im Interesse des Verlagsbuchhandels die Stimmübertragung als das Werkzeug eines der freien Verlegervcreinigung gegenüberstehenden sortimenterischen Zwangs, das Werkzeug einer Machtverschiebung zum Nachteil der Verleger, der den ganzen Einfluß aus den Händen des Kreditgebers in die des Kreditnehmers lege, der mit großen Ansprüchen auftrete und sie auch leichter durchsetzen könne. Wie sie, so befürchtete Brockhaus den Mißbrauch der Stimmübertragung zu Agitationszweckcn, der infolge des ziffernmäßigen Übergewichts jederzeit zu Gunsten der Sortimenter ausfallen müsse. Der Zweck des BörscnvcreinS, erklärte Brockhaus, sei die Vertretung der „allgemeinen Interessen" des Buchhandels, nicht aber der Interessen nach einer Seite hin, folglich auch nicht der, den Sortimentshandel zu erhalten. Zur Wahrung der besondern Interessen der Verleger und der Sortimenter seien Verleger- und Sortimentcrvereine gegründet. Wie die Verleger Leipzigs, so diejenigen Berlins, vertreten durch Carl Müller-Grote. Dem Widerstande des von Leipzig und Berlin vertretenen Verlagsbuchhandels weichend, beschloß man, in der Hauptversammlung die Übertragung statt von zwanzig, doch wenigstens von sechs Stimmen Abwesender auf ein persönlich abstimmendes Mitglied zu beantragen. Zum Nachfolger im Amte des Börsenvereinsvorstehers wurde Adolph 534 12. Kapitel: Die Reformbcwcgung bis 1889. Enslin gewählt. Er übernahm das Amt, das er schon einmal so lange verwaltet hatte, mit der programmatischen Erklärung, daß er die Bekämpfung der Schleudern für eine der wichtigsten Sachen halte, daß aber, den Kampf aufzunehmen, nicht Sache des Börscnvercins sein könne. Die Erhaltung eines soliden Sortiments sei allerdings eine Lebensfrage für den Verleger; der Kampf dafür aber werde hoffentlich vom Vcrlegcrvcrein in die Hand genommen werden. Emil Morgenstern machte die Erklärung des neuen Vorstehers zu der der Versammlung. „Wir erkennen es definitiv an, daß die Bekämpfung der Schleuderet ferner nicht Aufgabe des Börscnvercins sein soll, daß kein Versuch derart gemacht werden soll; . . wir werden und können nicht verzichten auf die Bekämpfung der Schleudere!, denn wir betrachten das als Existenzfrage, aber wir werden andere Wege einschlagen, einen andern Kampfplatz aufsuchen, und dieser Saal wird diesen Kampf nicht wieder erleben. Sie dürfen vor dieser Gefahr keine Scheu haben." Der Statutenentwurf des Novcmbcrausschusses wurde angenommen, mit Änderungen, unter denen nur eine von wesentlicher Bedeutung war, die Herabsetzung der Zahl der zu vertretenden Stimmen von 20 auf 6. Der abtretende Vorsteher, Wilhelm Hertz, feierte „den für das Leben des Börscnvercins historischen Moment" und schlug den Vorhang zurück vor einer Zukunft ganz neuer und besserer Gestaltung. Worin bestand der Abschnitt? Welches waren die Erfolge? Ein kleiner Erfolg war die Aufnahme der Bestimmung in das Statut, daß der Börscnvcrein dic Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange und insbesondere die Förderung der Bestrebungen der Lokal- und Provinzialvercine zum Schutze der betreffenden Interessen bezwecke. Ein großer Erfolg war die Aufnahme der Stimmvcrtrctung in das Statut. Mit erleichtertem Aufatmen schrieb Carl B. Lorck in der „Geschichte des Vereins der Buchhändler zu Leipzig", die 1883 erschien: so sei denn der Börsenvercin seinen ursprünglichen Zwecken gemäß glücklich erhalten geblieben, und Leipzig sei nicht, wie es anfangs habe scheinen wollen, geschwächt, sondern gestärkt aus der Krise hervorgegangen. Die Reformpartci, wie sie vor allem in der Person Kröncrs verkörpert war, hatte ihr Ziel nicht erreicht. Der Kampf gegen die Statut 188V. „Bestimmungen für den Verband." Dclcgicrtcnbeschlüssc 1882. 5Z5 Schleudern war vom Börscnvcrein nicht aufgenommen, sondern auf den Boden der Vereine verwiesen worden. Enslin hatte dabei besonders an die Verleger gedacht, und man hatte ja die Verlcgercrklärungen. Sie zeigten sich als wirkungslos. Andrerseits machte sich die Einrichtung der Stimmvertretung in einer Weise, wie man es vielfach befürchtet hatte, als Vergewaltigung des Leipziger Buchhandels und des Verlags, durchaus nicht geltend. Die Stelle aber, an der in folgerechter Ent- wickelung der Dinge die Reform zunächst fortgeführt wurde, war der Verband der Provinzial- und Lokalvereine. In seiner dritten Dele- giertenvcrsammlung in der Kantatemcsse 1881 nahm' er die „Bestimmungen für den Verband der Provincial- und Lokal-Vereine im deutschen Buchhandel" an. Der Gedanke einer organischen Verbindung mit dem Börsenverein wurde abgelehnt. Der Verband stellte sich auf eigene Füße. Einer der Redner bezeichnete schlagend als Ziel der im Verband vertretenen Vereine: ,,zu verhindern, daß der deutsche Buchhandel dem englischen und französischen ähnlicher werde". Die „Bestimmungen" selbst gaben als allgemeinen Zweck „die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Vereine" an, oder genauer: Erhaltung des Wohles und der Ehrenhaftigkeit des deutschen Buchhandels, Pflege eines soliden, auf entsprechende allgemeine und Fachbildung sich stützenden Geschäftsbetriebs, Erleichterung des Verkehrs zwischen Verleger nnd Sortimenter, Anregung einheitlicher Normen innerhalb der einzelnen Verbandsvercine im Verkehr des Sortimenters mit dem Publikum und gegenseitige Respektierung dieser Normen im Verhältnis der Vcreinsgcbiete zueinander. Erreicht werden aber sollten die Ziele durch folgende Mittel: 1) durch Vorbcratuug der Vorlagen für die Hauptversammlungen des Börscnvercins, 2) durch Meinungsaustausch mit den dein Verbände nicht angchörigen Verlegcrvcrcincn und buchhändlcrischen Korporationen behufs Durchführung gemeinschaftlicher Bestrebungen, 3) durch Fortbildung der Usancen des Buchhandels in Rücksicht auf die Bcrkehrsvcrhältnissc, 4) durch Förderung gesellschaftlicher Ordnung im Verkehr zwischen Verlegern und Sortimentern, 5) durch Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen und endlich 6) durch Bekämpfung der Schleudere!. Der letzte Punkt, der Kampf gegen die Schleudern, wurde vom Verbände in aller Form aufgenommen in den Delcgicrtcnbcschlüssen des folgenden Jahres 1882. Den Anstoß gab mit einem Antrage, der 536 IS. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. sich in seiner Fassung insbesondere gegen den Leipziger Sortimcntshandcl richtete, der Verein, der unter der Leipziger Schleuderet am unmittelbarsten zu leiden hatte, der Buchhändlerverband für das Königreich Sachsen: er beantragte eine Kürzung des Rabatts für den Platz Leipzig. Angesichts des Widerstandes seitens der anwesenden Leipziger Verleger, des Gegensatzes zwischen dem genannten Antrage und den Anträgen zweier Leipziger Verleger, die, in Ablehnung eines einseitig vom Sortiment einseitig gegen Leipzig gerichteten Vorgehens ein geschlossenes und allgemeines Vorgehen seitens des Börsenvercins wünschten, und des Widerspruchs, den wiederum diese letzteren Anträge als gegen die Gewerbeordnung verstoßend und technisch unausführbar fanden, wurde eine Sondcrkommission gebildet, mit dem Auftrage, wenn möglich Mittel und Wege zur Beseitigung des herrschenden Notstandes ausfindig zu machen. Welche Mittel konnten das nun sein? Es handelte sich um That und um einheitliche That. Die „Verlcgcrcrklürungcn" wurden in ihrer Wirkung wesentlich dadurch beeinträchtigt, daß es jedem Verleger freistand, den einzelnen Fall selbständig und nur für sich zu beurteilen. Damit war ein einheitliches Vorgehen, das hier unbedingt nötig gewesen wäre, von vornherein ausgeschlossen. An die Stelle der individuellen Beurteilung mußte eine allgemeingültige Norm, an die Stelle des persönlichen Vorgehens des Einzelnen ein organisiertes Vorgehen seitens der Gesamtheit, also des Verbandsvorstands treten. Diese beiden Punkte waren es, die von der Kommission festgelegt wurden. Sie stellte einen bestimmten Begriff der Schleudern, abgesehen von allen örtlichen Verhältnissen, fest, nämlich: „1) die Gewährung eines Kundcnrabatts in der Höhe von mehr als 10 vom Ladenpreise, oder von Vergünstigungen, die eine Erhöhung des Rabatts über 10 hinaus bewirken würden. 2) Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffcrmäßigcr oder unbestimmter Fassung". Und sie riet an, „an den gcsammtcn Vcrlagsbuchhandel das Ersuchen zu richten, den auf Antrag eines Provincial- oder Lokalvcrcins von dem Verbandsvorstand als Schleudcrer gekennzeichneten, sowie allen nicht wirklichen Buchhändlern, ingleichen den Kommissionären der ersteren wie der letzteren, endlich auch allen Mittelspersonen, von denen nachgewiesen sei, daß sie der Schleudere! Vorschub leisten, für die Folge höchstens 15 °/y in Rechnung und 20 "/g gegen bar unter Wegfall der Freiexemplare oder ähn- Telegiertenbeschlüsse 1382, 537 lichcr Vergünstigungen zu gewähren und je nach Umständen jede Geschäftsverbindung zu versagen." Die Delegiertenversammlung nahm beides an. Es mußte sich nun vor allem darum handeln, Beitrittserklärungen der Verleger zu gewinnen, und die dahingehenden Bemühungen des Vcrbandsvorstands waren nicht ohne Erfolg. Der Widerstand war allerdings groß genug, und er war vorauszusehen gewesen. Gerade in den Kreisen der großen Verleger befürchtete man in dem Vcrbandsvorstand das Heranwachsen einer Art Diktatur. Man war weiter mit der Auslegung des Begriffs „Nichtbuchhändlcr" nicht einverstanden; man erklärte, daß mit der Festsetzung des Begriffs der Schleudern etwas festgelegt worden sei, was sich nicht verallgemeinern lasse, sondern von Fall zu Fall zu behandeln sei. Vor allem die Verleger Leipzigs, in einer von fünfzig, und die Verleger Berlins, in einer von dreiundzwanzig Firmen unterzeichneten Erklärung lehnten den Beitritt ab. Die Leipziger bezeichneten ihre Zugeständnisse vom 15. Oktober 1880 als die Grenze, die zu überschreiten sie nicht gewillt seien; von den Berlinern lag überhaupt noch keine Erklärung vor. Nur fünf Leipziger Firmen: Brcitkopf ^ Härtel, Duncker ^ Hum- blot, Fues' Verlag (R. Rcisland), F. W. Grunow und E. A. Seemann traten den Beschlüssen bei. Die Firma F. Volckmar in Leipzig schloß sich in ihrer Stellung als Kommissionsgeschäft und Barsortiment nur insoweit an, als sie sich bereit erklärte, den Verlag derjenigen ihr namhaft zu machenden Verleger, welche der genannten Erklärung zugestimmt hätten, auch ihrerseits an diejenigen Schlcudcrfirmcn nicht zu liefern, die ihr vom Vcrbandsvorstand als solche, mit denen jede Geschäftsverbindung aufzuheben sei, bezeichnet werde. Allein unterm 1. Oktober 1882 konnte der Vorstand des Verbands ein Verzeichnis von 484 Vcr- lagsfirmcn veröffentlichen, die den Beschlüssen bedingungslos zugestimmt hatten, und es so wagen, vom Beschluß zur That zu schreiten. Mit dem 15. Oktober 1882 traten die Beschlüsse in Kraft. Weder der Einzelne noch die Provinzial- oder Lokalvcrcine als solche konnten die Verleger unmittelbar anrufen, sie alle hatten sich an den Verbandsvorstand zu wenden; von einzelnen Verbandsmitgliedcrn dem Vcrbandsvorstand unmittelbar zugehende Beschwerden und Anträge wurden, um jedes einseitige Vorgehen zu verhüten, vor der Entscheidung dem zustündigen Provinzial- oder Lokalvercin vorgelegt. Der Verbandsvorstand 538 12. K.ipitcl: Die Rcformbcwcgung bis 1889. untersuchte den Fall, befragte den Beschuldigten, verwarnte ihn gegebenen Falls und setzte ihm eine Frist zur Abstellung des zu Recht gerügten Verfahrens. Blieb es erfolglos, so setzte der Vorstand ihn auf eine Liste, die denjenigen Verlegern mitgeteilt wurde, welche sich zur Anwendung der Maßregeln gegen die Schleuderet verpflichtet hatten. Und nicht nur das. Der Antrag des Sächsischen Buchhändlcrvcrbands hatte damals Veranlassung zu zwei auffallenden Voten zweier Leipziger Vcr- lagslmchhändlcr gegeben. Das Votum Dr. Oskar von Hases (Brcit- kopf & Härtel) erblickte die Heilung der Mißstände in der schon zu Weimar empfohlenen Bildung und Zusammenfassung der Provinzial- vcreine nebst Feststellung der Rabnttbedingungm in ihrem Bereiche, in der Führung einer Rolle zur Ausnahme aller von den Provinzialvcrcinen als wirklicher Buchhandlungen angemeldeten Firmen, in Streichung der Schlcudcrcr und derer, die ihnen mit vollem Rabatt lieferten, aus dieser Rolle; endlich in einem an den Verlagsbuchhandcl gerichteten Ersuchen, nur an die eingetragenen Buchhandlungen mit vollem Rabatt zu liefern, den nicht angemeldeten oder wegen Übertretung der festgestellten Rabatt- sätzc gestrichenen nur mit 15 resp. 20 Prozent, öffentlichen Schlcuderern aber weder in Rechnung noch gegen bar zu liefern. Noch weiter ging das Votum von Johannes Grunow. Grunow war dafür, daß sich der Buchhandel zu einer festen Innung zusammenschließe. Dies könne nur durch den Börscnvcrein geschehen; und der Verband der Lokal- und Provinzialvereinc solle es dahin bringen. Er solle es dahin bringen durch folgende Mittel: Zusammenschluß der Buchhändler im ganzen Lande und auch im Ausland, wo deutscher Buchhandel betrieben werde, in feste Provinzialvereinc; Feststellung der Rabattbcdingungen dieser Vereine und Verpflichtung der Mitglieder zu deren Einhaltung; Verpflichtung der Verleger, an Firmen, die durch erhöhte Nabattbcwilligung oder Rabattangebote im Innern dieser Bereiche oder von außen her den Vcreinsmitgliedern schädliche Konkurrenz machten, nichts mehr zu liefern, weder direkt noch durch Dritte. Ferner solle festgestellt werden, wer zur Zeit als wirklicher Buchhändler zu betrachten sei, und endlich solle zum Gesetz erhoben werden, daß keine Firma im Bereich des Börscnvcreins, die ihm nicht angehöre, von seinen Mitgliedern, sei es in Rechnung, sei es gegen bar, mit irgend welchem Rabatt Bücher und Zeitschriften erhalten dürfe. Der Ruf also nach einer Erweiterung des Oskar von Hase und Johannes Grunow. Kröner Erster Vorsteher. 5Z9 Börsenvcrcins zu cincr sämtliche „wirklichen" Buchhändler umfassenden „Innung", erhoben von einem Leipziger Verleger. Der Verband im Begriffe, von seiner Seite her den einheitlich organisierten Kampf gegen die Schleuderet zu eröffnen. So lagen die Dinge, als der Kcmtatcsonntag des Jahres 1882 Adolf Kröner in das Amt des ersten Vorstehers berief. Der Grundsatz, daß der Börsenverein mit den wichtigsten Fragen, die seine Mitglieder beschäftigten, nichts zu schaffen haben könne, hatte die Begründung des Verbandes zur Folge gehabt. Und nun war es dahin gekommen, daß sich neben Vorstand und Generalversammlung des Börsenvcrcins cine „Ncbenrcgicrnng", ein „Ncbcnparlcnncnt" gebildet hatte, das die bei weitem wichtigeren, jedenfalls praktisch dringlicheren Angelegenheiten des Buchhandels zum Gegenstande seiner Thätigkeit machte und von Jahr zu Jahr an Bedeutung gewann. Sollte der Börsenvcrcin genötigt sein, einer Dascinsfragc des Buchhandels, der Schleudcreifragc gegenüber in völliger Unthätigkcit zu verharren? Sollte es ihm wirklich unmöglich bleiben, nicht wenigstens einen Versuch zur Beseitigung der durch die Schleuderet hervorgerufenen Übclstände zu wagen? Er sollte oder wollte dazu nicht berechtigt sein. Aber hier, in den Bestrebungen des um die wichtigsten Existenzbedingungen seiner Mitglieder ringenden Verbandes, waren neue Thatsachen, war ein neuer geschichtlicher Inhalt, den Körper des deutschen Buchhandels als Wirklichkeit erfüllend und durchdringend. Sollte der Börscnverein die Interessenvertretung seiner Mitglieder sein, die zu sein er beanspruchte, und, so lange er bestand, zu sein verpflichtet war, mußte dann nicht der Verband mit ihm in einen organischen Zusammenhang gebracht, ihm in irgend einer Form untergeordnet werden? Es handelte sich dabei um andere Motive als etwa die der Eifersucht, andere Notwendigkeiten als die, dem Börsenvcrcin, um ihn bei existenz- bcrcchtigtcm Leben zu erhalten, neue Aufgaben zuzuführen, während es in Wirklichkeit gleichgültig gewesen wäre, ob er oder der Verband den Kampf gegen die Schleuderet in die Hände genommen hätte: ein Hauptpunkt im Widerstand der Verleger bestand darin, daß sie erklärten, von der ihnen cmgesonnencn Verpflichtung einer Rabattrcduktion könne zwar wohl cincr unparteiischen, objektiver urteilenden Stelle gegenüber die Rede sein, etwa dem Vorstand oder einem Ausschusse des Börsenvcrcins gegen- 540 12, Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. über, niemals aber gegenüber der lediglich Sortimentcrinteressen vertretenden Verbandsleitung. Noch als er zum Amte des Börsenvcrcinsvorstchcrs berufen wurde, war Kröncr der Überzeugung gewesen, daß während seiner Amtspcriode von einer neuen Statutcnrevision nicht wohl die Rede sein könne. Die Ostcrmessc 1882 aber hatte die Beschlüsse der vierten Delegiertenkonferenz, die Voten Oskar von Hases und Johannes Grunows gebracht. Das waren Zeichen, die nicht nur Kröner schwankend machten; und kurz nach der Ostcrmessc war es kein anderer als Adolf Enslin, der Mann, unter dessen Vorstchcrschaft die Reform eingeleitet worden war, und der sie das Jahr darauf selbst mit zu Falle gebracht hatte, der den stärkeren Nachfolger, den Vorkämpfer aus den Scptcmbcrtagen 1879, anrief, zu vollbringen, was er selbst zu vollbringen Mut und Kraft nicht gefunden habe. Der Erfolg der Vcrlcgcrcrklärung gegen öffentliche Anzeigen unter dem Ladenpreise war gering. Gewiß, der Verband der Kreis- und Provinzialvcrcinc war mit Eifer an der Lösung der Frage thätig, und es war ihm auch gelungen, sich und seinen Versammlungen eine fast ausschlaggebende Bedeutung für die Beschlüsse der Hauptversammlung des Börsenvcrcins zu erringen; aber dem Hauptzweck, für den er gegründet worden war, war er trotz seiner rastlosen Thätigkeit nur wenig nahegerückt. Die Aufforderung des Verbandes an die Verleger, sich freiwillig zur Nabattvcrminderung solchen gegenüber zu verpflichten, die das Verbandspräsidium als Schlcudcrcr bezeichnen werde, war bis dahin von 500 unter ca. 1200 Verlegern unterzeichnet worden: „eben genug", um mit Kröner zu reden, „um die bcthciligten Kreise nicht zur Ruhe kommen zu lassen, viel zu wenig, um entsprechende Wirkung zu erzielen". In einem Umlaufsschreiben vom 29. Juni 1882 gab Kröncr die Gesichtspunkte an, untcr dcncn cr eine Revision des Statuts für wünschenswert erachtete: das Statut, so formulierte er, sollte sachlich dahin erweitert werden, daß der Verband in einen organischen Zusammenhang mit dem Börsenvercin gebracht, dem Börscnvcrein in irgend einer Form untergeordnet werden könne. „Dies kann aber loyalerweise nur dann angestrebt werden und wird auch nur dann durchzuführen sein, wenn der Börscnvcrein sich die Aufgaben des Verbandes bis zu einem gewissen Grade, d. h. so weit er es kann, ohne sich selbst zu schaden, aneignet." Kröners Statutenrcvisionsprojekt 1832. 541 Dcs Genaueren ging Kröncrs Statutenrevisionsprojekt dahin, daß statt des Verbandsvorstands künftig der Börsenvereinsvorstand eine Aufforderung an seine Verlegermitglieder ergehen lassen solle, sich freiwillig zur Verkürzung des Rabatts Schleudercrn gegenüber zu verpflichten. Über das Inkrafttreten der Verpflichtungen hatte dann auf Antrag der Lokal- und Provinzial- oder Kreisvercinc der Börscnvereinsvorstand statt des Verbandsvorstands zu beschließen. Dazu mußte der Börsen- Verein durch entsprechende Erweiterung dcs Statuts (Z 10) in die Möglichkeit versetzt werden, prinzipielle Schlcudcrcr, d. h. solche, die zur Grundlage ihres ganzen Geschäftsbetriebs das Prinzip machten, zu Preisen zu verkaufen, bei denen ein solider, über das ganze Absatzgebiet verbreiteter Sortimentshaudcl nicht mehr bestehen konnte, aus dem Börsen- Verein auszuschließen, und natürlich mußten dann Mittel und Wege gefunden werden, um den Ausschluß auch mit wirklichen, greifbaren Nachteilen für den Betreffenden zu verbinden: zunächst Entziehung des Börsenblattes und der Bcstellanstalt, letzteres auf Grund eines mit der Leipziger Deputation zu treffenden Abkommens. Kröner erklärte mit Betonung, daß von einer Inangriffnahme seines Projektes nur die Rede sein könne, wenn einigermaßen günstige Aussichten für dessen Annahme in der Hauptversammlung vorhanden seien; und in dieser seien, wenn es sich um eine Statutcnrevision hnudlc, durch ihr numerisches Übergewicht die Leipziger uud Berliner Buchhändler ausschlaggebend. Er besprach deshalb das Projekt mit ciucr Anzahl maßgebender Leipziger und Berliner Buchhändler. Die Leipziger Versammlung verwarf es fast einstimmig oder wollte es mindestens vertagt wissen; aus der Berliner Versammlung schied Kröner mit der Überzeugung, daß es von ihr gutgeheißen sei: uud auf Grund davon wagte er es, an die Ausführung seines Projektes heranzutreten. Kröners Statutenrcvisionöprojckt kam zur Verhandlung in den Vorstandssitzungcn vom 11. und 12. Oktober 1882. Emil Morgenstern, Josef Bielefeld und Wilhelm Spcmann traten dafür ein, Hermann Hacssel verwarf es und vertrat den Standpunkt Adolph Enslins in der Hauptversammlung vom Jahre 1880. Eine Abstellung der Schäden könne nur durch Abänderung der zwischen Verleger und Sortimcutcr bestehenden Rabattvcrhältnifsc herbeigeführt werden, d. h. durch Kürzung des VcrlcgcrrabattS (resp. Einschränkung der Partie-Offerten und der 542 12. Kapitel: Die Rcformbcwegung bis 1889. progressiven Nabattskcila). Nicht die Sortimentcr, selbst nicht diejenigen, deren Geschäftsbetrieb auf Schleudern gegründet sei, seien die schlimmsten Schlcuderer, sondern vielmehr gewisse Verleger, die durch Anerbictungcn eines bisher unerhört hohen Rabatts und durch Lieferung von Freiexemplaren geradezu zur Schleudern aufforderten und sie begünstigten. Hier einzugreifen, seien in erster Linie die Vcrlegcrvereinc berufen; der Börsenvcrein habe die Interessen des gesamten Buchhandels zu vertreten und zu Pflegen und dürfe sich nicht in die Interessen des Einzelnen einmischen. Parey sprach sich einigermaßen schwankend aus; es sei weder erwiesen, daß die gegenwärtigen Bestimmungen des Statuts zur Bekämpfung der Schleudern nicht hinreichten, noch, daß der Ausschluß der Schleuder-Sortimentcr aus dem Börsenvcrein Erfolge vcrsprcHe: seiner Ansicht nach war ein Erfolg nur möglich, wenn der Börsenvcrein zu einer alle deutschen Buchhändler umschließenden Innung erweitert wurde, dergestalt, daß Nichtmitgliedcr überhaupt nicht als Buchhändler betrachtet wurden und Bücher mit Buchhändlcrrabatt überhaupt nicht bezichen konnten. Die Verhandlungen wurden geschlossen, die Fragen formuliert (Bekümpfuug der Schleudern durch Ausschluß der prinzipiellen Schlcuderer aus dem Börsenvcrein und Anrufen der Verleger; organischer Zusammenhang des Provinzialvcrbaudes mit dem Börsenvcrein), die Abstimmung wurde begonnen. Da erbat noch einmal Parey das Wort und erklärte: Kröncr habe ausgesprochen, daß er die Ausführung seines Projekts auf Grund der Zustimmung wagen wolle, die es in der Berliner Konferenz gefunden habe; er, Parey, fühle sich in seinem Gewissen gedrungen, noch in letzter Stunde, bevor der Vorstand den folgenschweren Entschluß ciucr abermaligen Statutenänderung fasse, seiner Überzeugung Ausdruck zu geben, daß die Voten der Berliner Kollegen bezüglich des Revisionö- projckts für die dercinstigc Abstimmung Berlins in dieser Angelegenheit nicht unbedingt als maßgebend angesehen werden könnten. Die Voten seien zum Teil sehr bedingte gewesen. Kröners Revisionsprojekt habe in Berlin nur insoweit Aussicht, als es die Unterordnung des Verbandes unter den Börsenvcrein betreffe, nicht aber insoweit, als es auch den Ausschluß der Schlcuderer aus dem Börsenvcrein anstrebe. Damit war die Grundlage, auf die Kröner sein weiteres Vorgehen hauptsächlich gestützt hatte, hinfällig geworden. Kröner sah ein, daß er dem Verein Scheitern dcs Krvncrschen Statutcnrcvisionsprojckls 1882. 543 die Mühen und Aufregungen dcs langwierigen Prozesses einer Statntcn- revision bei so geringer Aussicht auf Erfolg nicht aufladen könne, und zugleich, daß ciu verfrühtes erfolgloses Vorgehen die Aussichten eines etwa später von andern zu unternehmenden Versuchs auf Erfolg vermindere, und zog sein den Borstandsgcnosscn vorgelegtes Projekt zurück. Mit dem Wunsche: daß die Regelung der fraglichen Verhältnisse in nicht zu ferner Zeit, und zwar ans eigener Initiative der Beteiligten gelingen möge, und dem Ausdrucke der Überzeugung: daß, wenn dies nicht der Fall sei, es diejenigen am meisten zu beklagen haben würden, die jetzt die absolute Freiheit ihres geschäftlichen Gebarens so hoch stellten, daß sie sich zu keinerlei Selbstbeschränkung durch gemeinschaftliche Maßregeln herbeilassen wollte», schloß er die Verhandlungen. Zum zweiten Male war Kröner als Träger dcs Rcformgcdankens zurückgeschlagen worden. Die Bewegung selbst aber war zu mächtig, als daß sie auch dadurch hätte aufgehalten werden können. Die Weimarer Konferenz hatte es für ein allcrwcsentlichstcs Interesse dcs VcrlagSbuch- handclS erklärt, den VcrtriebSavparat, den ihm der Sortimentsbuchhandel darstelle, so zu erhalten, daß er solid und sicher zu arbeiten im Stande sei. Sic hatte ferner erklärt, cö sei deshalb sehr wohl möglich, daß der Verlagsbuchhandcl sclbcr zu dcr Überzeugung gelangen werde, er müsse sich mit dem Sortimcntcr irgendwie dahin verbinden, daß dcr fortdauernden Schädigung ein Ziel gesetzt werde. Sic erklärte zugleich, zur Zeit sei dcr Verlagsbuchhandcl, einen derartigen Schritt zu thun, noch nicht in dcr Lage, wcil cs den Sortimcntcrn an einer geeigneten Vereinigung fehle; sie seien noch nicht gehörig gegliedert; sie müßten zusammentreten, Vereine bilden, Normen aufstellen und mit ihren Vereinen vor die Verleger hintrctcn, die dann gewiß geneigt sein würden, mit den Vereinen zu paktieren. Wenn die Vercinsbildung das war, was zu thun nöthig war, so hatten die Sortimcntcr iu dcu Jahrcu 1878—83 das ihrige gcthan. Zu den örtlichen Vereinen von Leipzig, Berlin, Hamburg-Altona, Prag, Zürich und den KrciSvcrbündcn der rheinisch-westfälischen, süddeutschen, schweizerischen, östcrrcich-uugarischcn Buchhändler, die noch aus älterer Zeit bestanden, und dcueu aus den ersten siebziger Jahrcu, dcn Orts- vercincn zu Münster und Breslau und dem badisch-pfälzischen Krcis- 544 12. Kapitel: Die Reformbcwcguug bis 1889. vcrcin, traten in den vorgenannten Jahren die OrtSvcrcinc zu Würzburg, Frankfnrt a. M., München, Elberfeld-Barmen, Wiesbaden, Dresden, Braunschweig, Hannover, Hildcsheim und die Krcisvcrcine Mitteldeutschland, Königreich Sachsen, Schlesien, Kreis Norden, Württemberg, Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Bayern, Ost- und Wcstpreußcn, Hannover- Brannschwcig, Sachsen-Thüringen, und in dem Verband der Orts- und Kreisvcreine waren sie organisch zusammengefaßt worden. Was geschah aber angesichts dessen von Seiten der Verleger? Es gab gewiß sogar unter denen, die die Erklärung vom 10. Juni 1882 nicht unterschrieben hatten, hervorragende Verleger, die in besonders schweren Fällen sehr entschieden im Sinne der Bcrlcgererklürnng vorgingen und den Kampf gegen die gewohnheitsmäßige Schleudern wesentlich uutcrstützten. Andrerseits aber machte sich noch immer sogar die Haltung nicht undeutlich bemerkbar, die in der Anschauung ihren Grund hatte: der Schleuderer sei des Verlegers bester Abnehmer, und sich auf die Erfahrung berief, daß das Sortiment dem Verleger als Ersatz dafür nicht genügen könne. Und von der Gesamtheit der Verleger wurde jedenfalls nicht einmal der Versuch unternommen, ans Grund der vom Sortiment ins Leben gerufenen BcrcinSbilduug das in Weimar aufgesteckte Ziel zu verwirklichen. Die Vcrlcgervercinc verharrten grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß die Inangriffnahme der Reformfrngcn nicht ihre Sache sei; sie seien Abrcchnungsvcreinc und nichts anderes, ihre Aufgabe sei die, die pekuniären Interessen der einzelnen Mitglieder zu vertreten und nichts mehr; wolle man darüber hinausgehen, so würden die Vcrlegcrvcrcinc gesprengt werden. Ein neuer großer deutscher Berlcgcrvcrciu, der allein die Bekämpfung der Schleuderet als seine Aufgabe betrachtet hätte, entstand aber auch uicht. Die Unruhe im Sortiment stieg. Von Verlag und Börsenverein im Stich gelassen, wurde mau in alte Bahnen getrieben und rief: Die Gcwcrbcfrcihcit muß >,für uns und durch uns berichtigt werden"; der Staat sei verpflichtet, den Sortimenter als Vermittler der Geisteswarc gcnan so zu schützen wie den Apotheker. Der Vcrbandövorstnnd seinerseits bewahrte Ruhe und Zuversicht, that alles, was in seinen Kräften stand, um durch immer festeres Zusammenschweißen der Sortimenter im Sinne der in Weimar aufgestellten Ziele die Grundlage zu schaffen und zu befestigen, auf der der Verlag früher oder später sich mit dem Sortimentsbuchhandel ver- Zurückhaltung der Verleger. „Blaue Erklärungen." Mcißnerschc Resolution. 545 einen sollte, und versandte im Juli 1883 die sogenannten „blauen Erklärungen", durch deren Unterzeichnung der Sortimenter sich verpflichtete, keinen Kundcnrabatt von mehr als 10 "/<> und keine entsprechenden Vergünstigungen zu gewähren und jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Fassung zu unterlassen. Antworten in großer Zahl liefen ein, die die Verpflichtung für unmöglich erklärten, solange der Sortimcnter mit der Schleuderet namentlich von Leipzig und Berlin oder durch Buchhändler am Ort und den Rabattanfordcrungen der Behörden zu rechnen habe; indessen fanden die Erklärungen auch über 1000 Unterzeichner. Als je schwieriger und langwieriger es sich aber zeigte, dem in fertigen Vereinen fertig geordneten und im Verbände zusammengefaßten Sortimentsbuchhandel die durchgreifende Unterstützung zu gesamter Hand seitens des Verlagsbuchhandels zu gewinnen, desto dringender wurde das Verlangen, die Unmacht, zu der so die Reformpartci schließlich verurteilt bleiben mußte, dadurch zu beheben, daß sich der Börsenvcrein selbst mit seiner Autorität in festgeordnetcr Weise für die Aufgaben des Verbandes einsetzte. Hier war nun schon zu Kantate 1883 (22. April) gegen den von Eduard Brockhaus geleiteten Widerstand eine von Carl Meißner aus Elbing eingebrachte Resolution angenommen worden, nach der die Vorstände des Börscnvereins uud des Verbandes der Provinzial- und Lokalvereine gemeinsam darüber beraten sollten, „in welcher Weise die allseitig anerkannten, im deutschen Buchhandel herrschenden Mißstände bezüglich der Schleuderet gelindert oder beseitigt werden könnten dadurch, daß der Börsenvcrein die Erledigung der schwebenden Fragen in den Kreis seiner Wirksamkeit ziehe und eventuell durch Erweiterung zu einer Innung des deutschen Gesammtbuchhandels einer Lösung cntgcgenführe". Der Verband trat dem Gedanken der Beteiligung des Börsenvereins an der vom Verbände ins Leben gerufenen und organisierten Bekämpfung der Schleuderet vorsichtig und maßvoll näher. Es gab eine Verlcgerpartei, die erklärte, sich niemals der lediglich Sortimcntcrintercsscn vertretenden Verbandsleitung unterwerfen zu wollen; es gab aber auch eine andere, die eine Mitübernähme der vom Verbände geübten Exekutive durch den Vorstand des Börscnvereins als gleichbedeutend mit einer Sprengung des Börsenvereins ansah. Der Verband, in der Absicht einerseits, die Macht, soweit er sie sich geschaffen hatte, sich nicht entrissen und bei der Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 35 546 12. Kapitel: Die Reformbcwegung bis 1889. Ungewißheit, die über der Frage ihrer Übertragung auf den Börsenvcrein schwebte, überhaupt aufs Spiel gesetzt zu sehen, in der Absicht andrerseits, dem einmal Erreichten, und zwar auf Grund des neuen Statuts, das dem Vorstand des Börscnvereins die Verpflichtung auferlegte, die Bestrebungen der Lokal- und Provinzialvereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, die unter Rücksicht auf jene beiden Verlcgerpartcicn mögliche Wirkungskraft zu verschaffen, forderte nur, daß der Vorstand des Börscnvereins die Autorität des Verbandes mit seiner Autorität dadurch stütze, daß er an einzelne Mitglieder eine entschiedene Verwarnung ergchen ließe; daß er auf die Verleger dahin einzuwirken suchte, daß sie den Delcgicrtenbeschlüsscn vom Jahre 1882 gegenüber eine wohlwollendere Stellung einnähmen und namentlich durch ähnliche Maßregeln, wie die von den erwähnten vier Leipziger Bcrlags- firmen in Anwendung gebrachten, den indirekten Bezug zu erschweren trachteten; daß er zugleich die Kommissionäre ersuchte, mit der Lieferung an die vom Börscnvcrcinsvorstand verwarnten Firmen vorsichtiger zu Werke zu gehen; endlich daß er seinen Einfluß betreffs der immer mehr und überall sich steigernden Rabattfordcrungcn bei den maßgebenden Behörden im ganzen Deutschen Reiche geltend machte. So das Mindestmaß, das, um Erreichbares sicher zu erreichen, der Vcrbandsvorstand in Aussicht genommen hatte. Entschloß sich freilich der Börscnvorstand, die Angelegenheit persönlich in die Hand zu nehmen, so war der Verband, wie jedenfalls sein Vorsitzender, Theodor Lampart in Augsburg, erklärte, bereit, sich vor ihm zurückzuziehen und sich auf die Aufgabe zu beschränken, die an ihn gelangende Anklage zu prüfen, den Stoff zu sichten und darüber an den Börsenvereinsvorstand zu berichten. Die Verhandlungen fanden zu Leipzig am 17. Oktober 1883 statt, und der Börsenvercinsvorstand entschloß sich in der That in dem letzteren Sinne. Nicht im vollen Einverständnis mit der Ansicht Kröners. Kröner wünschte eine Siebcner-Kommission, zusammengesetzt aus den drei Vorständen der Verlcgervereine, drei Delegierten der Provinzial- und Lokalvereine und einem Mitglied des Vorstandes des Börsenvereins. Es war namentlich der stürmischere Parey, der dem widersprach und die Überstimmung Kröners herbeiführte; der Börsenvorstand allein also sollte künftig sowohl die allgemeine Einladung an seine Verlegermitglieder erlassen: grundsätzliche Schleuderet nur mit verkürztem Rabatt oder gar nicht zu liefern, Oktoberkonferenz 1383. Leipziger und Berliner Rabattbeschlüsse. 547 als auch im Einzelfalle entscheiden, ob grundsätzliche Schleuderet vorliege und an die Verleger, von denen die erwähnte Verpflichtung unterzeichnet war, die Aufforderung richten, im Sinne ihrer Verpflichtung zu handeln. Des Beschlusses der Leipziger Oktoberkonferenz aber harrten zu Kantate 1884 schwere Hemmnisse. Mit Befriedigung allerdings nahm kurz vorher die Reformpartei zwei neue und bedeutsame Schritte zur Lösung der mit ihrer Spitze vor allem gegen Leipzig gerichteten Nabattbewcgung auf, Schritte, die in der Delcgiertenversammlung vom 10. Mai 1884 als eine Grundlage bezeichnet wurden, auf der allein die herrschenden Mißstände allmählich beseitigt werden könnten. In Leipzig selbst entstand am 29. Februar 1884 ein „Verein der Leipziger Sortiments-Buchhändler", dessen Statuten u. a. bestimmten: daß der Kundenrabatt im Verkehr außerhalb Leipzigs 10 "/<,, im Leipziger Platzverkehr 15 ^ vom Ladenpreise nicht übersteigen dürfe und jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung zu unterlassen sei. Darauf erfolgte am 7. Mai die Begründung auch eines „Berliner Sortimenter-Vereins"; auch seine Statuten untersagten (ohne die Besonderung nach dem Verkehr außerhalb Berlins und dem Berliner Platzverkehr zu berücksichtigen) einen Kundcn- rabatt in der Höhe von mehr als 10 °/„ und jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung (mit Ausnahme solcher Angebote in Sortiments-, Fach- und Lagerkatalogen). Freilich wiederum nur Schritte der Sortimenter, für die noch dazu die so notwendige Grundlage der Unterstützung durch die Leipziger Kommissionäre, namentlich die Buchbindcrkommissionäre, auch jetzt nicht gelegt werden konnte. Im Januar 1884 war ein Verein Leipziger Kommissionäre begründet worden, der sich die Erleichterung des Geschäftsverkehrs zur Aufgabe machte und auch die Verlegercrklärung vom 3. Februar 1880 anerkannte. An ihn wandte sich im Februar 1884 in einem vom Frankfurter Lokalvcrein angeregten Aufruf, der 1042 Unterschriften zeigte, der Verbandsvorstand mit dem Ersuchen um Beitritt zu den Delegiertenbeschlüssen vom Jahre 1882, d. h. um die Zusage, weder direkt noch indirekt an diejenigen Buchhändler zu liefern, die von den Delegierten als Schleuderer gekennzeichnet worden seien; der Verein der Leipziger Kommissionäre aber wich nicht von dem Boden der genannten Fcbruar- erklürung, blieb also dabei stehen, daß der Kommissionär die Lieferung 35* 548 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. nur unterließ, wenn er vom Verleger darum ersucht wurde. Was aber die Meißnersche Resolution und die Beschlüsse der Oktoberkonferenz betraf, so lag den Kantateverhandlungen eine mit 78 Unterschriften bedeckte Verlegererklärung vom 3. Mai 1884 vor, die gegen die Übernahme der Bekämpfung der Schleudern durch den Börsenverein energisch Verwahrung einlegte. Und auf der andern Seite erhob sich ein starker Widerstand im Verband der Orts- und Kreisvcreine selbst. Lampart war in der Oktoberkonferenz weiter gegangen, als der Verband ihn zu begleiten gewillt war; die Delegiertcnversammlung lehnte sich dagegen auf, den Verbandsvorstand seines bisherigen Amtes fast ganz entkleidet zu sehen. Ferner: hätte nicht, sollte einmal die Rede davon sein, einen Buchhändler wegen Schleudern aus dem Börsenvcrein auszustoßen, vorher genau festgelegt sein müssen, was dabei unter Schleuderet verstanden sein sollte? Was das letztere betraf, so bestanden die Delegiertenbeschlüsse von 1882; aber sie waren eine Festsetzung nur des Verbandes, nicht der Hauptversammlung des Börsenvereins, und sie ermangelten genügender Bestimmungen über den Verkehr der Orte und Kreise über die Grenzen ihres Gebietes hinaus. Die Delegiertenversammlung von 1884 ernannte eine Kommission, die damit beauftragt wurde, an Stelle der Delegiertenbeschlüsse des Jahres 1882 Bestimmungen vorzuschlagen, die einerseits den schwierigen Leipziger und Berliner Verhältnissen Rechnung tragen, andrerseits den Wünschen der Provinz, den 10 Prozent-Rabatt zu beseitigen, Geltung verschaffen sollten. Zwei Ansichten traten sich gegenüber. Die eine, vertreten durch Carl Müller-Grote in Berlin, vertrat den Standpunkt, das Heil sei nur von der unbedingten Anerkennung und Festhaltung des Ladenpreises zu erwarten. Die andere, vertreten durch Max Hendschel in Frankfurt, wollte den bestehenden Verhältnissen Rechnung tragen und die Rückkehr zum Ladenpreise nur nach und nach eintreten lassen. Man einigte sich dahin, den Grundsatz des Ladenpreises als das Richtige anzuerkennen, die Durchführung aber nur schrittweise zu fordern; die allmähliche Beschneidung des Rabatts sei die Aufgabe der Lokal- und Provinzialvereine, und deren Ortskonventionen solle Schutz gewährt werden. Freilich, sollte der Schutz auch für Lieserungen von auswärts nach dem geschützten Gebiete gelten? Berlin machte dagegen geltend, es sei das schon deshalb undurchführbar, weil man unmöglich bei Lieferungen nach auswärts mit Rabatt-Tabellen zahlreicher ver- Delegicrtenbeschlüsse und Hauptversammlung 1884. 549 schiedener Lokalverbände arbeiten könne, und weil die Berliner Handlungen, deren Kunden im ganzen Lande verstreut seien, auch einen Schutz ihrer Interessen beanspruchen könnten. Die Plätze Berlin und Leipzig erklärten einverstanden und bereit zu sein, nach auswärts mit höchstens 10 Prozent Rabatt zu liefern; damit müsse die Provinz zufrieden sein und könne es um so eher, als durch die Gewährung eines Skontos von fünf Prozent die Bedeutung der zehn Prozent erheblich herabgemindert wäre, und „nur wenige Kunden wegen einer Differenz von 5 Proz. auswärtige Verbindungen unterhalten würden." Als Erklärung des Begriffs der Schleudern aber schlug die Kommission der Delcgiertenvcrsammlung vor: „Die Basis des buchhändlcrischen Verkehrs ist der Ladenpreis, dessen allmähliche Herbeiführung unter Mitwirkung der Verleger anzustreben ist. Bis zur Erreichung dieses Ziels ist als Schleuderet anzusehen: 1. jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Fassung, 2. die Gewährung eines höheren Knndenrabatts nm Orte, als solcher dnrch den betreffenden Provinzial- oder Lokalverein festgesetzt ist, desgleichen bei Verkäufen nach auswärts die Gewährung eines Rabatts von mehr als 10 Proz. vom Ladenpreise oder von Vergünstigungen, die einer Erhöhung des Rabatts über 10 Proz. gleichkommen." Die Delegicrtenversammlung nahm die Erklärung an. Sie bereitete aber auch den Boden, auf dem stehend, Kröner in der Hauptversammlung den Widerstand der Verleger brechen konnte. Auf Vorbereitungen fußend, die Kröncr mit Lampart in Stuttgart gepflogen hatte, einigte man sich mit dem Börsenvereinsvorstand auf eine der Hauptversammlung zu unterbreitende Vorlage, nach der erstens der Vorstand des Börsenvcrcins beauftragt wurde, an die Verlegcrmitglicder eine Aufforderung ergehen zu lassen, Sortimentern, die von ihm als prinzipielle Schleudcrcr bezeichnet würden, nur mit verkürztem Rabatt oder gar nicht zu liefern, wobei es jedoch in das freie Ermessen der Verlegermitglicdcr gestellt bleiben sollte, ob sie eine Verpflichtung in dieser Richtung dem Börscnvcreinsvorstcmd gegenüber eingehen wollten oder nicht, und nach der zweitens die Siebener-Kommission eingesetzt werden sollte, die Kröner in der Oktoberkonferenz des Jahres 1883 vorgeschlagen hatte. In der darauffolgenden Hauptversammlung wurden die Beschlüsse von Kröner durchgesetzt; damit hatte die von ihm vertretene Reform- richtung ihren ersten und ihren grundlegenden Sieg errungen. 550 12. Kapitel: Die Rcformbewcgung bis 1889. Der Börsenvereinsvorstand richtete in Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung ein Rundschreiben an die Verleger, in dem er ihnen die Erhaltung eines lebensfähigen Sortiments warm ans Herz legte und sie aufforderte, zu diesem Zwecke die Maßnahmen des Börsenvcreins zu unterstützen und Sortimcntcrn, die ihnen vom Bör- senvercinsvorstand künftig auf Grund der Kommissionsbeschlüsse als prinzipielle Schleudercr bezeichnet werden würden, nur mit verkürztem Rabatt oder gar nicht zu liefern. Der Vorstand gab ihnen zugleich die Zusammensetzung der Kommission bekannt, die aus einem Delegierten des Börsenvereinsvorstands, drei Verbandsdelcgierten, einem Delegierten des Leipziger, einem des Stuttgarter Verlegervereins und einem von dem Börsenvereinsvorstandc delegierten Verleger, an Stelle des Delegierten des Berliner Vcrlegcrvercins bestand, der einen Vertreter zu wählen abgelehnt hatte, da nach Z 1 seiner Geschäftsordnung sein alleiniger Zweck die Aufrechterhaltung von Ordnung und Pünktlichkeit im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder sei. Sie begann alsbald mit ihrer Thätigkeit, der Entscheidung vom Verbandsvorstand ihr unterbreiteter Schleudercifälle; die Entscheidungen wurden vorläufig vom Börscnvercinsvorstand nicht veröffentlicht: denn bald genug stellte sich bei den Kommissionsvcrhandlungen die Notwendigkeit heraus, für die weitere Behandlung vor allem die Grundsätze festzustellen und zu veröffentlichen, nach denen die Entscheidungen zu fällen waren: es geschah im Februar 1885, und die Grundsätze waren die für den Verkehr des Sortimenters mit dem Publikum von der Delegiertcnvcrsammlung des 10. Mai 1884 beschlossenen. Damit war die Grundlage geschaffen, auf der sich die Dinge weiter zu entwickeln vermochten. Mit Erfolg allerdings eben nur, wenn alle Einzelnen, alle Vereine einmütig zusammenwirkten. Unterm 4. November 1884 hatte der Börsenvereinsvorstand seine den Beschlüssen von Kantate 1884 entsprechende Aufforderung an die Verleger gerichtet. Sic hatte einen über Erwarten guten Erfolg, denn bis Februar 1885 stimmten ihr mehr als 600 Firmen zu. Am 29. Januar 1885 fand im Berliner Sortimenterverein ein verändertes Statut Annahme, in dem der Zusatzparagraph gestrichen war, der öffentliches Angebot von 10 in Katalogen gestattete, und das den Rabatt vom 1. April 1885 ab auf 10^ einschränkte, ausdrücklich sowohl für den Lokalverkehr, als auch für den Verkehr nach auswärts. Siebcnerkommission. Geltung der Dclegiertenbeschlüsse. Behördcnrabatt. 551 Damit wurde aber zugleich die in den Satzungen des Leipziger Sortimentervercins befindliche Klausel hinfällig, die die Einschränkung des Rabatts bei Lieferungen nach auswärts von dem Verhalten größerer Städte, insonderheit Berlins, abhängig machte, und auf Anregung des VcrbandsvorstandS ließ sie der Verein nun in der That fallen. Damit hatten die Delegiertenbcschlüssc der Ostcrmcsse 1884 allgemeine Anerkennung gefunden; im März 1885 aber endlich wurde der rcformerisch gesinnte Teil des Buchhandels überrascht und erfreut durch einen schwerwiegenden Beschluß der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig: die neue Geschäftsordnung für die Bcsteltanstnlt des Vereins bestimmte, daß vor der Beförderung ein- und ausgehende Gcschäftspapicre solcher Haudlungcn, die der Vorstand des Börscnvcrcins als prinzipielle Schlcudcrer namentlich bezeichnete, von der Beförderung der Bestcll- anstalt ausgeschlossen seien. Schon machte sich auch der Buchhandel au den Versuch, auf dem kaum erreichten Niveau die Höhen des Behördcnrabatts abzutragen; freilich mit schlechtem Erfolg. Bezeichnend waren die diesbezüglichen Vorgänge in Berlin. Während sich hier die Herabsetzung des Rabatts bei dem Privatpublikum verhältnismäßig leicht vollzog, um so leichter, als abgesehen von den Handlungen, die mit UniversitätSkreiscn zu thun hatten, die Gewährung von Rabatt gar nicht allgemein in Berlin üblich war, war es nur noch der Magistrat von Berlin, der einen mehr als übermäßigen Rabatt bei seinen Lieferungen beanspruchte. Nach und nach war dieser Rabatt auf die Höhe von 16^/z Prozent gesteigert worden, sodaß von einem Nutzen kaum uoch die Rede sein konnte, wenigstens bei dem größten Teil der Lieferungen, und daß nur die wenigen Handlungen etwas verdienten, welche Prämicnbüchcr u. dcrgl. lieferten, die in größeren Partien bezogen wurden, und von denen der Verleger infolgedessen dem Sortimenter einen erheblichen Nachlaß gewährte. Unter dem 25. Mai 1885 sandte der Vorstand des Berliner Sortimentervercins eine Denkschrift „betreffend die Bücherlieferungcn an die zum Ressort des Magistrats von Berlin gehörigen Bibliotheken" an den Magistrat, in der unter ausführlicher Darlegung der Verhältnisse gebeten wurde, sich mit einem Rabatt von 10 Prozent fernerhin zn begnügen. In der Denkschrift wurde darauf hingewiesen, daß sich für die Berliner Handlungen eine auf die Dauer ganz unhaltbare Zwangslage ergäbe: „Auf 552 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. der einen Seite heben die Verleger die bestehende Geschäftsverbindung auf — wie dies thatsächlich in einzelnen Fällen geschehen ist —, wenn mehr als 10 Proz. Rabatt bewilligt wird; auf der andern Seite drohen die Magistratsbibliotheken mit der gleichen Maßregel und entziehen thatsächlich die Kaufaufträge, wenn nicht mit 15 bis 16^/z Proz. Rabatt geliefert wird." Der Magistrat wies die Forderung ab, mit dem Hinweise, daß ein Rabatt von 16^/z Proz., auch 20 Proz. freiwillig gewährt werde, und bemerkte zum Schluß, daß, wenn auch nicht zu verkennen sei, daß bei diesen Sätzen, zumal da es sich bei der Verwaltung der höheren Schulen um gelehrte Werke handle, bei denen der Verleger schwerlich mehr als 25 Proz. Rabatt dem Sortimenter bewillige, dem letztern nur ein sehr geringer Gewinn verbleibe, daß aber, solange sich leistungsfähige Firmen fänden, die diese höheren Sätze bewilligten, der Magistrat ohne Verletzung der finanziellen Interessen der Stadt außer Stande sei, hierin eine Änderung eintreten zu lassen. Eine Reform des Rabntt- wesens müsse unter diesen Umständen nicht aus der Initiative der Konsumenten, sondern aus der der Produzenten und Händler hervorgehen. Dem Börsenvereinsvorstand selbst ging eine große Anzahl von Anklagen wegen Schleudern aus fast allen Vereinsgcbieten zu. Es war sein Bestreben, in erster Reihe durch gütliche Vorstellungen, nötigenfalls durch Drohungen mit der Anklage bei der Siebenerkommission auf Abstellung berechtigter Beschwerden hinzuwirken. Erst wenn dies nicht fruchtete, wurde die Anklage erhoben und der Sicbenerkommission übergeben. Mit den Beschlüssen von Kantate 1884, dem Jahre 1884, in dem sie sich einrichteten, dem Jahre 1885, in dem sie sich einlebten, war der Gedanke der allgemeinen und grundsätzlichen Bekämpfung des Kundenrabatts und der Schleuderet Wirklichkeit geworden und die Wendung vom Börsenverein als bloßem Abrechnungsvercin uud Vertreter „allgemeiner Interessen" zum Börsenverein als Reformorgan thatsächlich vollzogen. Die Abschaffung des Kundcnrabatts freilich war im Grunde nur erst als Beschluß und Entschluß da: in der That handelte es sich noch um mehr nicht als um einen Kundenrabatt, herabgemindert auf das Höchstmaß von 10"/„, und es bestanden starke und schwercmpfundene Abweichungen davon namentlich in dem Rabatt, den die verschiedenen Behörden zu erhalten gewohnt waren. Um so mehr war die Zeit gekommen, das, was Kröners Abänderungsvorschläge. Rheinisch-westfälische Bewegung. reif war, in die Scheuer ordnungsgemäßer Satzung einzubringen. Neue Gebiete waren in den Kreis der Bestrebungen des Börsenvcreins aufgenommen worden: der Verband der Provinzial- und Kreisvercinc war geschaffen worden, Fragen wurden in der Hauptversammlung behandelt, an der Spitze die der Schleudern, ohne daß das Statut darum wußte. Es konnte sich weiter darum handeln, im Verein mit den Leipziger Kommissionären neue Einrichtungen betreffs des Leipziger Kommissionsgeschäfts zu treffen. Noch sollte es sich für Ostermcsse 1886 ursprünglich wieder nur um einzelne Neuerungen handeln: neben Versuchen, die Kommissionsplätze für Firmen, die nach dem Ausspruch der Sicbener- kommission und des Vorstandes gegen die die Schleudern betreffenden Grundsätze verstoßen hatten, um den Ausschluß derselben Firmen von der Aufnahme ins Börsenblatt. Da teilte Kröner zuerst in der Dcle- gicrtcnversammlung und noch ohne Verbindlichkeit für seine Person und den Vorstand mit, daß im Börsenvcrcinsvorstand die Statutenänderung in Aussicht genommen sei, und am Kantatesonntag erklärte er namens des Vorstandes in der Hauptversammlung, daß der Vorstand zur Statuten- rcvision endgültig entschlossen sei und in der Hauptversammlung des folgenden Jahres 1887 den Antrag darauf stellen werde. Es war derselbe Sonntag, an dem Kröner die ersten Hammcrschlcige auch auf den sichtbaren Grundstein eines neuen deutschen Buchhttndlerhauscs führte. Die vorbereitenden Arbeiten wurden alsbald eingeleitet, Kröner selbst vom Vorstand mit der Ausarbeitung von „Abänderungsvorschlägen" beauftragt. In welchem Geiste sie gehalten sein würden, konnte niemandem zweifelhaft sein: in dem Geiste eines Mannes, der Energie mit Besonnenheit verband und bei aller Entschiedenheit allem Geiste plötzlichen Gleichmachens abhold war. Während er aber ans der mühsam erreichten Grundlage das Gerüst des Reformbaues, wie es seinen Ideen entsprach, aufzurichten begann, schlug eine Flamme hitzigeren Rcformeifers dort empor, wo sie schon in den vierziger Jahren so hell und heiß gelodert hatte, in Rheinland-Westfalen. Es war einer der bemerkenswertesten Vorgänge im Entwickelungs- gange der Reformbewcgung, daß, seit der Börscnvcrein selbst die Bekämpfung der Schleudern zu seiner Kompetenz gezogen hatte und That- sachcn den Beweis dafür zu führen begannen, daß ein Zusammenhalten 554 12. Kapitel: Dic Reformbewegung bis 1889. des Buchhandels die Schleudere! mit Erfolg zu bekämpfen im Stande sein konnte, Emil Strauß, bis dahin der klassische Vertreter gegen die Reformideen gerichteter Kräfte, sich der Ncformbewcgung anschloß. Und unter der Führung von Bernhard Hartmann in Elberfeld, M. Jacobi in Aachen und Emil Strauß unternahm es der rheinisch-westfälische Kreisvercin — ausdrücklich und mit warmer Begeisterung an die „Väter" erinnernd, von denen die Bahnen vorgezcichnct seien —, den deutschen Buchhandel über die von Kröner vorläufig angeratenen Grenzen hinauszuführen. Es handelte sich um den Kröncrschcn Grundsatz, die Bemessung der Nabatthöhe in dic Hände der Vereine selbst zu legen. Der rheinisch-westfälische Verein ging direkt aus das Ziel los, an Stelle des in seiner Höhe von den Vereinen nach eigenem Gutbcfinden festgesetzten verschiedenartigen Kundcnrabatts mit einem Schlage ein vom Börsen- Verein garantiertes, für den ganzen deutschen Buchhandel gleiches, müßiges Barskonto zu setzen; die gänzliche Abschaffung des Rabatts blieb dahinter das Ziel in weiterer Ferne. Er begann seine Tätigkeit im eigenen VercinSgebiete, mit Kühnheit und Opfermut: unbekümmert darum, ob seine Mitglieder zunächst in einzelnen Fällen der auswärtigen Konkurrenz gegenüber in eine ungünstige Lage versetzt werden könnten. Der Grund wurde gelegt in der Versammlung der Buchhändler von Aachen, Barmen, Elberfeld, Bonn, Düsseldorf und Köln am 29. Juni 1886 zu Köln. Man beschloß: „Als höchster zulässiger Rabatt darf dem Privat-Publikum vom 1. Januar 1887 an 5 "/„ gegeben werden nur bei Barzahlung und solchen halbjährlichen Rechnungen, welche innerhalb vier Wochen nach Empfang bezahlt werden. Jeder Rabatt auf Zeitschriften ist ausgeschlossen." Der Beschluß war unterzeichnet von 30 Buchhändlern; Bernhard Hartmann in Elberfeld, M. Jacobi in Aachen, Emil Strauß in Bonn waren dic Führer. Eine „ständige Kommission zur Ausführung der Rabattübercinkunft in Rheinland und Westphalen" wurde niedergesetzt, denen die drei Genannten, Jacobi als Vorsitzender, der rastlose Bernhard Hartmann als Schriftführer, angehörten. Sie „bearbeitete" eine Stadt nach der andern im einzelnen, überalt darauf ausgehend, die Buchhändler der größeren Städte, immer vollzählig, durch eigenhändige Unterschrift an das Programm zu binden; sie erzielte in vielen Fällen die Begründung von Lokalvereinen und Gauvcrbänden, iu ihnen wieder erfolgreiche Vorkämpfer findend, so wie Kröners Abänderungsvorschlag?. 555 cs auch in dm meisten Fällen den Lokalvereinen gelang, die Buchbinder auf gütlichem Wege zur Annahme der Rabattnormcn zu bewegen. Schon am 31. Oktober 1886 konnte in Düsseldorf eine außerordentliche Generalversammlung des KreiSvcreins abgehalten werden, die die Junibcschlüsse bestätigte. Sie traten mit dem 1. Januar 1887 in Kraft, anerkannt von 217 Firmen, d. h. von dem gesamten Sortimentsbuchhandel beider Provinzen; auf solcher Grundlage stehend erst wandte man sich an die Verleger des Kreises, mit dem Ersuchen, daß auch der Verleger erkläre, dem Publikum keinen Rabatt (als höchstens 5 "/„ Barskonto) zu gewähren. Auch die Rheinisch-Westfälischen Buchhändler mußten die Ausnahmestellung der Behörden und öffentlichen Institute vcstchcu lassen (Höchstrabatt von 10"/„); sie sahen sie wegfallen, wenn erst die Einigung durch ganz Deutschland erreicht sei. An dieser Einigung arbeiteten sie seit Beginn des Jahres 1887, indem sie (15. Januar 1887) alle Pro- viuzial- und Lokalvcrcine aufriefen, für die Annahme der Nabattkonvcntion in ihrem Kreise zu wirken, so zwar, daß schon zu Kantate 1887 ihre Annahme auf die Tagcsorduung der Dclcgiertcnvcrsammlung gesetzt werden könne und baldmöglichst deren Beschlüsse dem Börsenvercinsvorstand als Grundlage zur endgültigen Regelung der Rabattfragc unterbreitet werden könnten. Übrigens wartete die Kommission den für die Antworten vorgesehenen Schlußtermin (1. März) nicht ab, sondern ließ schon im Laufe des Februar beim Verbandövorstand für die nächste Delegicrtcnvcrsamm- lung den Antrag einbringe!?, in den Delcgicrtcnbcschlüssen vom 10. Mai 1884 die Rabattsätze von 10 "/<> in 5 "/<, zn ändern. Und der Ruf, den die Rheinländer erhoben hatten, fand in der That weithin Widerhall. Einzelne Städte, u. a. Kassel, Marburg, traten dem rheinisch- westfälischen Beschlüsse bei; am 27. Mürz führten ihn der mitteldeutsche, mit Geltungskraft vom 1. Juli 1887 ab, und der hannover-brcmn- schwcigische Verband ein, mit Geltungskraft vom 1. Januar 1888 ab; und so scharten sich immer weitere Kreise um die Buchhändler Rheinlands und Westfalens, um in geschlossenen Reihen das von ihnen aufgesteckte Ziel zu erreichen. Im April 1887 wurden Kröners „Abänderungsvorschläge" bekannt gemacht. Sie führten in die Aufgaben des Börsenvcrcins den Hauptgrundsatz der Rcformbcwegung ein: Feststellung allgemein gültiger ge- 556 IS. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1839. schäftlichcr Normen im Verkehr nicht nur der Buchhändler — oder wie Kröner genauer schrieb: der „Verlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhändler (Antiquar-, Kunst- und Musikalienhändler)" — untereinander, sondern auch „der Sortimentsbuchhändler mit dem Publikum in bezug auf Einhaltung der Bücher-Ladenpreise, resp. den von letzteren zu gewährenden Rabatt". Sie setzten in das System der Verwaltungsorgane neben Hauptversammlung, Vorstand und Ausschüssen die „Lokal- und Provinzialvcreine (Kreisvereine), Berlcgervereine und den Leipziger Kommissionärverein" ein, „wofern deren vom Börscnvcreins-Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthielten, daß nur Mitglieder des Börscnvereius Mitglieder der betreffenden Vereine sein könnten", und setzten im Einklang damit an die Stelle des aus den Mitgliedern des Vorstands, des Rechnungs-, des Wahl- und des Verwaltungsaus- schusscs der Buchhändlerbörse zusammengesetzten Hauptausschusses den „Vercinöausschuß", bestehend aus drei Vertretern der Lokal- und Provinzialvcreine, drei Vertretern der Vcrlegcrvercinc und einem Vertreter des Leipziger Kommissionärvcreins. Und sie fügten unter den Pflichten der Mitglieder als vierten Punkt den Absatz hinzu: „Im geschäftlichen Verkehr mit dem Publikum bei neuen Publikationen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise oder aber diejenigen Rabattnormcn einzuhalten, welche von dem Lokal- oder Provinzialvcrein (Kreisvcrcin). in dessen Gebiet es sein Geschäft betreibt, unter Genehmigung des Börscn- vercins-Vorstandes festgestellt werden." Es waren dieselben Ziele und dieselben Wege, die Kröner schon in der Revisionskommission des Jahres 1879 verfolgt hatte; nur eine Erweiterung hatte sein Programm gefunden, die, daß die Mitglieder verpflichtet sein sollten, auch die Rabattbestimmungen derjenigen Lokal- und Provinzialvcreine innezuhalten, nach dcrcn Gebictcn sie ihre Geschäfte betrieben. In der Dclegicrtenversammlung wurde die Inangriffnahme der Statutcnrevision auf der Grundlage der Kröncrschen Vorschlüge in der That gutgeheißen, wenngleich die Rheinländer den Kröncrschen Entwurf in ihrcr Weise auffaßten. Nach den Grundsätzen der Siebencrkommission (den Delegicrtenbeschlüssen von 1884) galten bei Verkäufen innerhalb eines Vereinsbczirks die Rabattnormen des betreffenden Bezirks und galt im übrigen der Höchstrabatt von 10"/»; nach dem Kröncrschen Entwurf war von einem Höchstrabatt überhaupt nicht mehr die Rede, Gegensatz zwischen Kröner und Parey. 557 weder für den Verkehr innerhalb desselben Vereinsbezirks, noch für den nach andern Vereinsbczirken. Die Rheinländer faßten dies dahin auf, daß, wenn daneben die von ihnen erstrebte Einigung erreicht würde, damit dann auch für und durch das Statut der Höchstrabatt von 5 "/<> bestimmt sei. Die Hauptversammlung aber betrat Kröncr, einen zwiespältigen Vorstand hinter sich, mannigfache Widerstände vor sich. Verhandlungen des Vorstandes am 25. und 26. März hatten eine schwere Differenz zwischen Kröner einerseits und Paul Parcy, dem sich Ernst Seemann uud Oscar von Hase anschlössen, andrerseits ergeben. Kröner wollte die Stimmvertretung auf keinen Fall noch weiter beschränkt, und er wollte von keinem an die Stelle der freiwilligen Verlegervcrpslichtung zu setzenden statutarischen Vcrlegerzwang wissen; Parey wollte die Stimmvertretung lediglich auf die Wahlen beschränken und die Verpflichtung für die Verleger in das Statut einführen, an Schleuderer, die durch Hauptvcr- sammlungsbeschluß aus dem Börsenvcrein ausgeschlossen waren, nichts mehr zu liefern, und beide Pareyschen Anträge wurden gegen die einzige Stimme Kröners vom Vorstand angenommen. Kröner hatte darauf seinen Namen von der Unterzeichnung des also geänderten Nevisions- entwurfs zurückgezogen und den Vorstandsmitgliedern die Niederlcgung seines Amtes als Ersten Vorstehers unmittelbar nach der Hauptversammlung angekündigt. Die Vorstandsmitglieder antworteten damit, daß sie Kröner dringend ersuchten, von der Amtsniederlegung gerade in der gegenwärtigen Lage abzusehen, sonst aber erklärten, ihr Amt auch ihrerseits niederzulegen. Der Rücktritt Kröners wurde nur dadurch vermieden, daß der Vorstand sich damit einverstanden erklärte, daß ungeachtet der von Kröncrs Anschauung abweichenden Anschauung, die der Vorstand als solcher auf Grund der Abstimmung zu Recht zu vertreten hatte. Kröner seine Abänderungsvorschläge in unveränderter Gestalt als rein persönliche bekanntmache und vertrete. Die übrigen Widerstünde waren mit den von Parey vertretenen Anschauungen von verwandter Art. Kröner war der gleiche geblieben. Er verfolgte von Anfang an weder eine bloße „organische Reform von innen heraus" ohne statutarische Beihilfe, noch die Umgestaltung des Börsenvercins zu einer alle deutschen Buchhändler umfassenden Innung. Aber hatte er es in den ersten Jahren der Neformbcwcgung mit Gegnern zu thun gehabt, denen seine 558 12- Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. Vorschläge als außerordentlich maßlos erschienen, so bestand der Widerstand, den er jetzt zu bekämpfen hatte, in einem unklar und formlos gährcndcn, wenn man Zugriff auch kaum formbaren Drängen nach Zwang, Uniformierung, Jnnungsvcrfassung. In seinem Statutcuentwurf vom Jahre 1879 hatte Kroner Delegierte für sämtliche Mitglieder ihrer Vereine abstimmen lassen wollen. Die Statutenrevision hatte die Stimmvertretung auf zwanzig, engerer Ausschuß und Hauptversammlung hatten sie auf sechs Stimmen verringert. Kröner bedauerte diese Beschränkung fortgesetzt, aber da man dabei wohl bestanden hatte, ja die befürchtete Majorisicrung der Verleger durch die Sortimentcr, Leipzigs und Berlins durch die Auswärtigen, eine Ausnützung durch geschickt operierende Agitatoren nicht eingetreten, die Möglichkeit einer Pression der Kommissionäre auf ihre Kommittenten durch die Forderung, daß nur Mitglieder desselben Vereins sich vertreten sollten, beseitigt war, so griff er sie auch nicht an; um so entschiedener trat er den Versuchen entgegen, sie weiter zu verkümmern oder gar aufzuheben. Der Verlcgerzwang, die Ersetzung der bestehenden freiwilligen Verpflichtung einer Anzahl von Verlegern durch die statutarische Verpflichtung aller Verlegermitglieder, Ausgeschlossenen und Schlcudcrern nichts mehr zu liefern, mit der Konsequenz, daß auch der Verleger im Falle der Zuwiderhandlung ausgeschlossen werden könne, erschien ihm als Absurdität. Ein großer Verleger wurde ausgeschlossen: uud sämtliche Sortimenter des Börscnvercins konnten beispielsweise von Brockhaus, Cotta, dem Bibliographischen Institut, Teubner, der Verlagsanstalt nichts mehr bezichen?! Der Verleger fügte sich nicht und trat aus: konnten die Mittel, die dem Sortimcnter gegenüber von Wirkung sein konnten, Entziehung des Börsenblatts und Adreßbuchs, der Unmöglichkeit im Börsenblatt zu inserieren, auf der Börse abzurechnen, Anrufung der freiwillig verpflichteten Verleger, den Verleger fügsam machen? Die Entziehung des Börsenblatts und der Inserate schadete nur dem Börsenblatt und dem Börsenverein; die Versperrung der Börse hatte nur zur Folge, daß man dem Verleger das Geld ins Haus trug und er noch gar das Meßagio verweigerte. Zu gcschweigen von den Wirkungen des moralischen Eindrucks, den der Austritt auch nur einiger bedeutender Verleger für das ganze Reformwerk haben mußte. Oder der Verleger fügte sich: aber wenn, gegen den Willen des Verlegers zu seinen Vcr- Stimmvertrctung. Verlcgerzwang, 559 lagsartikeln zu gelangen, für den Schleuderer immerhin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden war, im Einverständnisse mit ihm konnte der Bezug so bequem und sicher bewerkstelligt werden, daß keine auch noch so scharfe Statutcubcstimmnng dagegen zu schützen vermochte. Der Börsenverein, der Mitglieder nicht nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz, sondern in ganz Europa, in der ganzen Welt hatte, der die verschiedenartigsten Geschäftsbetriebe, Sortimcnter, Kol- portagcbuchhäudler, Kommissionäre, Verleger, in den verschiedenartigsten Schattierungen mit den verschiedensten Interessen umfaßte, sollte zu einer Innung erweitert werden, die bewirkte, daß außerhalb derselben stehende Buchhändler gar nicht mehr als solche betrachtet wurden und bestehen konnten, und das angesichts staatlicher Gesetze, die jedem jeden Augenblick gestatteten, eine Buchhandlung aufzuthun. Nahm man selbst an, das ungeheure Werk wäre — durch welche Machtmittel freilich? — gelungen gewesen: eine neu erstehende Verlagsbuchhandlung, die im großen Stil erfolgreich Verlagsartikel produzierte und der Innung nicht beitrat, hätte sich für den Vertrieb ihrer Artikel neue Agenten außerhalb der Innung gesucht, und wenn die Artikel von durchschlagender Wirkung waren, so fand sie sie und schuf nach und nach einen neuen Sortimcnterstcmd, während die Jnnungssortimente, ohne etwas daran zu verdienen, bei Seite standen. In ausführlicher und eindrucksvoller Rede legte Kröner seine Anschauungen dar; die Hauptversammlung nahm die Krönerschcn Abänderungsvorschläge als Direktive für die Revision des Statuts an; auch die Rheinländer stellten sich auf den Boden des Krönerschcn Entwurfs; der Geist Kröners hatte in der Hauptversammlung, und damit kraft der Annahme seiner Vorschläge als Direktive für die Statutcnrevision über den widerstrebenden Vorstand gesiegt; in der Vorstandsvcrsnmmlung des folgenden Tages erklärte Parey, weder hinsichtlich des Berleger- zwangs noch hinsichtlich der Stimmenstellvertretung seine abweichenden Ansichten, sei es durch Rede oder durch Abstimmung, ferner geltend zu machen, die übrigen Vorstandsmitglieder schlössen sich seiner Erklärung an, und Kröncr konnte mit Genugthuung feststellen, daß so der Vorstand einig und geschlossen an das Werk der Statutcnrevision herangehe. Der Außerordentliche Ausschuß für die Revision des Statuts bestand aus den sechs Vorstandsmitgliedern Adolf Kröner, Carl Müller-Grote 560 12. Kapitel! Die Rcformbewcgung bis 1389. (Berlin), Ernst Seemann (Leipzig), Paul Parey (Berlin; er war bei den Verhandlungen nicht anwesend), Arnold Bergstracßcr (Darmstadt) ,Oscar von Hase (Leipzig) und aus neun gewählten Mitgliedern, deren Wahl mit Rücksicht darauf erfolgte, daß der Ausschuß möglichst Vertreter aller Richtungen enthielte: Albert BrockhauS (Leipzig), Alexander Franckc (Bern), Wilh. Köbner (Breslau), Theod. Lampart (Augsburg), Otto Mühlbrecht (Berlin), Justus Naumann (Leipzig), Ferdinand Springer (Berlin), Emil Strauß (Bonn) und Franz Wagner (Leipzig); seine Verhandlungen fanden am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1887 statt. Die neuen Satzungen sollten, mit Kröners Worten gesprochen, „den Sortimentsbuchhandel, insbesondere den der Provinz, schützen gegen den ihm dnrch die Preisschleuderei einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Firmen drohenden Ruin". Der Ausschuß legte durch behördliche Gutachten fest, daß die im Sinne Kröners beabsichtigte Statutenänderung in keinem Widerspruch zu der bestehenden Gesetzgebung stand und, da eine eigentliche Änderung des Gcnossenschaftszweckes im Sinne des Z 13 des Gcnosscnschaftsgcsetzcs vom 15. Juni 1868 durch die zu Z 1 der Statuten vorgeschlagene Änderung nicht eintrat, es sich vielmehr nur um eine Änderung der zur Erreichung des Zweckes dienenden Mittel handelte, den Nachweis des Einverständnisses aller einzelnen Mitglieder beizubringen nicht erforderlich war. Die Gesamtanschauung des Ausschusses stand mit den Ansichten Kröners im Einklang. Einen schneidenden Gegensatz bildete der Standpunkt Ferdinand Springers aus Berlin. Er wiederholte, daß die Bekämpfung der Schleuderet durch den Börsenvcrein der Gewcrbefreihcit, dem bisherigen statutengemäßen Zweck und den Beratungen' uud Versicherungen von Kantate 1880 widerspreche. Sollte die Statutenänderung aber dennoch beschlossen werden, dann sei auch der Vcrlcgcrzwcmg, d. h. die Ausschließung des Verlegers, der entgegen den Anordnungen des Vorstandes dem Schlcudcrcr wcitcrlieferc, einzuführen. „Lehnt man eine solche Bestimmung ab, weil man an die Möglichkeit der Durchführung nicht glaubt und den Widerstand der Verleger fürchtet, nun so ist die ganze Statutenänderung eine Farce." Weiter als Kröncr wollten auch jetzt noch und wieder Emil Strauß als Vertreter der Rheinländer und Alexander Franckc aus Bern gehen, die sich für das Barskonto von 5"/g bei Barzahlung oder bei einer Jahresrechnung von mindestens 50 Mark einsetzten. Strauß betonte dabei als den Hauptpunkt, daß das Unrichtigste uud Gefährlichste Außerordentlicher Ausschuß für die Revision des Statuts. 561 in Kröners Vorschlägen darin bestehe, die Bestimmung der Rabattnormen in die einzelnen Provinzial- und Lokalvereine zu legen: die erste Bedingung, wenn man der Schleuderet zu Leibe gehen wolle, sei die feste einheitliche Bestimmung des Begriffs der Schleudern; Francke wies auf das Vorbild des Schweizerischen Buchhändlervereins hin. Gegen die Rheinländer aber nicht nur, die kühn genug gewesen waren und noch waren, zu glauben, daß ein kühner Sturmlauf des provinzialen Alldeutschlands den Widerstand Leipzigs und Berlins überrennen werde, sondern auch gegen die Position schon, wie sie Kroner einnahm, erhob sich wie ein drohendes Gespenst der Berliner Otto Mühlbrecht und „protestierte" feierlich gegen die Worte des Entwurfs: „oder nach dessen Bezirk der Verkauf stattfindet". „Ich weiß, ich dringe nicht durch damit, aber später werden Sie sich erinnern . . ." „Das gäbe dann einen Kampf?" fragte Kröner. „Das wird es geben", erwiderte Mühlbrecht; „ich will es hier nochmals konstatieren." Von dem Leipziger Justus Naumann andrerseits ging die Anregung aus, den Verleger im direkten Verkehr mit dem Publikum nicht zu beschränken, allerdings ihn auch verbindlich zu machen, dem Publikum keinen höheren Rabatt zu gewähren als der Sortimenter gab. „Dem Publikum seitens der Verleger gar keinen Rabatt zu geben, das ist ganz unmöglich. Ich muß doch denselben Rabatt geben können wie der Sortimenter. Ich kann versichern, daß bei mir der direkte Verkehr mit dem Publikum in einem ungeheuren Mißverhältnis steht zu dem, was der Gesamtbuchhandel thut, ohne daß ich übrigens etwas dafür thue. Was dem Sortimenter gestattet ist, muß dem Verleger auch erlaubt sein, zumal oft gar kein Sortiments- buchhündler da ist." Ferdinand Springer aber brachte trotz des Widerstrebens der anwesenden Sortimenter den Ausnahme- oder Verleger- Paragraphen Z 3, 5d in den Entwurf, daß es dem Verleger in Ausnahmefüllen nicht verwehrt sein könne, größere Partien von Werken seines Verlags an „Behörden, Institute, Gesellschaften usw." zu besonders ermäßigtem Preise zu liefern, und den Sortimentern gelang es nur, den Zusatz zu bewirken: „entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlung". Im übrigen entsprach der Entwurf, wie er aus den Verhandlungen des Revisionsausschusses hervorging, ganz den Krönerschen Vorschlägen. Die Feststellung der geschäftlichen Bestimmungen war vom Verkehr der Buchhändler untereinander aus den der Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 36 562 12. Kapitel: Die Reformbewcgung bis 1889. Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Büchcr- ladenpreisc, bezw. den von letzteren zu gewährenden Rabatt ausgedehnt. Unter die Organe des Börscnvereins waren die Orts- und Kreisvcrcinc, Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärvcrcin aufgenommen, wofern ihre vom Vorstände des Börsenvereins genehmigten Satzungen die Bestimmung enthielten, daß die Mitglieder verpflichtet seien, Mitglieder des Börsenvereins zu werden. Die Mitglieder des Börsenvereins verpflichteten sich, jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffcrmäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen. Sie verpflichteten sich, bei Verkäufen au das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und aller ausländischen Gebiete, in denen vom Vorstände des Börsenvereins anerkannte Orts- und Kreisvcreinc beständen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, mit den Einschränkungen: daß die Orts- und Krcisvereine befugt seien, mit Genehmigung des Börscnvcreinsvorstandes besondere Verkaufsnormen für ihr Gebiet festzustellen, welche Verkaufsnormen die Mitglieder des Börscnvereins verpflichtet seien, bei Verkäufen in und nach den betreffenden Vcreinsgcbieten einzuhalten, und daß es den Verlegern in Ausnahmefüllen gestattet sei, größere Partien eines Werkes ihres Verlags entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimcntsbuchhandlung an Behörden, Institute, Gesellschaften u. dcrgl. zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. Sic verpflichteten sich weiter, gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag an solche Buchhändler und Wiederverkäufe?, die vom Börsenvcrcinsvor- stand oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börscnvereins ausgeschlossen seien, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschristen mit unzulässig hohem Rabatt abgegeben, nicht zu liesern. Die Mitglieder eines vom Börsen- vcrcinsvorstand anerkannten Vereins konnten ihre Stimmen sowohl bei den Wahlen, wie bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen (mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzungen) auf Mitglieder ihres Vereins übertragen; kein Stellvertreter konnte mehr als sechs Abgeordnete vertreten. Die außerordentliche Hauptversammlung, in der über das Schicksal des Entwurfs entschieden werden sollte, wurde für den 25. September desselben Jahres 1887 nach Frankfurt a. M. einberufen. Statutencntwurf 1887. Rheinisch-westfälisches Programm. 5 Rabatt erhalten. Die Tage des 24. und 25. September des Jahres 1887 kamen, die die außerordentliche Dclegiertenvcrsammlnng und die außerordentliche Hauptversammlung des Börscnvereins im Saalbau zu Frankfurt am Main tagen sahen. Es handelte sich um Statutenrevision: die Stimmvcrtretung war ausgeschlossen; in reicher Zahl waren die deutschen Buchhändler von allen Seiten herbeigeeilt. Kröner zeichnete noch einmal in großen Zügen Natur und Wesen der neuen Satzungen, die den Sortimentsbuchhandel, insbesondere den der Provinz, gegen den ihm durch die Preisschleuderei einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Firmen drohenden Ruin schützen, in dem über das ganze deutsche Sprachgebiet sich erstreckenden Netz von Sortimentsbuchhandlungen eine der wichtigsten Vorbedingungen für den erfolgreichen Vertrieb littcrarischer Erzeugnisse und damit für die Leistungsfähigkeit des deutschen Buchhandels aufrechterhalten sollten. Er betonte, daß die Bestrebungen für die Erhaltung eines ausreichenden, soliden Vertriebs- 566 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. apparates keine Verletzung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit bezeichne. „Für eine Verletzung des Prinzips der Gewerbefreiheit müssen wir es halten, wenn man es uns irgendwie erschweren wollte, auf gesetzlichem Boden gemeinschaftlich das zu beschließen und auszuführen, was wir zu einer entsprechenden Verbreitung unseres Verlags für zweckmäßig und notwendig erachten." Otto Mühlbrccht vertrat das unerbittliche Berlin. Arnold Bergsträßcr, der unermüdliche Schriftführer der arbeitsvollen Ncvisionszeit und treue Freund und Genosse Kroners, präzisierte Berlin gegenüber die Stellung des deutschen Provinzialbuchhandels. „Es liegt im Interesse des Verlags, des Sortiments und der Schriftsteller, daß dieses Überwuchern des Rabatts von Berlin aus gegenüber der Provinz nicht fortdauert. Die Herren Spezial-Sortimcnter . . werden eines schonen Tages diktieren, was sie von uns für Rabatt haben wollen. . . Dann kommen wir dahin, das Sortiment und den Verlag in Berlin zu monopolisieren. Ein kleiner Verleger kann dann gar nicht mehr existieren. Der Verleger, der über ein ganzes Gefolge verfügt, wird keine Konkurrenz mehr haben. Wenn wir als Verleger in eine Stadt kommen, um die Sortimenter für den Vertrieb eines Werkes zu interessieren, dann wird uns heute schon gesagt: der Berliner Spezial-Sortimcnter gebe einen solchen Rabatt, daß man mit ihm gar nicht konkurrieren könne. Die Folge davon ist, daß der Absatz immer mehr dem Großsortiment zufällt . . Wir haben eine historische Entwicklung im Deutscheu Reich, welche eine Reihe von Kulturstätten geschaffen hat, und die historische Entwicklung des deutschen Sortiments ist eng mit diesen Kulturstätten verwachsen. Wir wollen nicht, daß der deutsche Sortimentsbuchhandel solchen Zuständen verfalle, wie sie in Paris und London bestehen, wo der Verleger oft von einer Firma abhängt, je nachdem dieselbe kauft oder nicht kauft." Kroncr bedachte die Berliner mit bittcrm Humor. „Es ist angeführt worden, Berlin sei keine Fremdenstadt. Ja, meine Herren, wenn es keine Frcmdenstadt ist, was ich übrigens bezweifle, so teilt es dieses Schicksal mit einer ganz erheblichen Anzahl anderer deutscher Städte. Man ist soweit gegangen, zu sagen, Berlin habe keine überseeischen Beziehungen, sei keine Seestadt. Meine Herren! Auch diesen Nachteil, keine Seestadt zu sein, teilt Berlin mit einer großen Anzahl anderer deutscher Städte. . . Herr Mühlbrccht hat uns... die Lage der Berliner Sortimenter gegenüber dem Provinzial- Außerordentliche Hauptversammlung zu Frankfurt a. M. 567 sortimcnter, dessen Dasein er als sehr behäbig schildert, auseinandergesetzt; er hat von ungeheuren Spesen gesprochen, welche die Berliner Sortimenter gegenüber den Provinzialsortimentern hatten. Meine Herren! Die großen Spesen, welche die Berliner Sortimenter haben, sollten nach allen Gesetzen der Logik sie dazu bringen, daß sie nicht mehr Rabatt geben, sondern eher weniger... Ich habe die feste Überzeugung, daß die Berliner Kollegen . . mit dem, was sie jetzt thun, nicht für sich arbeiten, sondern für andere, die nach ihnen kommen, und die noch schärfere Zähne haben als sie." Berlin beharrte auf seinem Standpunkt. Der Leipziger Buchhandel, durch den Mund von Eduard Brockhaus, verwahrte sich wenigstens dagegen, daß die Stimmvertretung — wie Kröner ja am liebsten gewünscht hätte — auf mehr als sechs von einem Anwesenden zu vertretenden Stimmen erweitert werde, und machte davon seine Abstimmung über das ganze Statut abhängig. Auf der andern Seite wallte noch einmal der Zunftgeist auf, und er wurde noch einmal gebannt. Die Abstimmung erfolgte: von 395 Anwesenden stimmten 361 für die neuen Satzungen. 7 Mitglieder hatten sich der Abstimmung enthalten. Ein Beifallssturm erfüllte den Raum. Als er sich gelegt hatte, erhob sich Rudolf Mayer aus Berlin, einer der Inhaber der Berliner Firma Mayer c^i Müller, zu den kurzen Worten: „Ich möchte gegen den gefaßten Beschluß protestieren als illegal und statutenwidrig." Wilhelm Spemann aus Stuttgart aber legte fest, daß mit der Annahme des Statuts der deutsche Buchhandel die erste aller kaufmännischen Korporationen war, die den Grundsatz der moralischen Verantwortlichkeit gegenüber der Gesamtheit zur Ausführung brachte. „Mir ist keine einzige Korporation bekannt, die bis jetzt im Erwerbsleben das Prinzip aufgestellt hätte: es ist unmoralisch, oder wenigstens — vielleicht ist das Wort zu stark — es ist nur derjenige Erwerb ein berechtigter, der so betrieben wird, daß jeder anständige Konkurrent dabei bestehen kann. Im allgemeinen kämpfen wir jetzt beständig einen Kampf aller gegen alle. Wir haben aber im Buchhandel, glaube ich, zum erstenmal das Prinzip aufgestellt: nur das darf sein, was der Gesamtheit nützt." Gegen die Eintragung der neuen Satzungen in das Leipziger Genossenschaftsregister reichte Rudolf Mayer Beschwerde beim Königlich Sächsischen Oberlandesgerichte ein. Das Gericht wies sie im Februar 1888 ab. 568 12. Kapitel! Die Reformbewegung bis 1889. Durch die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehre der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise, beziehentlich auf den von letzteren zu gewährenden Rabatt werde kein neuer Zweck in den Börsenverein hinein- getragen. Das Interesse der dem deutschen Buchhandel angehörenden Gewerbetreibenden an der Regelung der Rabattsrage sei unbestreitbar, und ein solches Interesse, und zwar im „weitesten Umfange" zu vertreten, habe sich der Börsenverein zur Aufgabe gestellt, sodaß die betreffenden Bestrebungen nur zum bestimmten Ausdruck gebrachte Folgerungen des alten Vereinszwecks seien. In den fraglichen Bestimmungen sei keine gesetzlich unzulässige Beschränkung des Gewerbebetriebes enthalten, indem durch sie nicht ein Nichtvereinsmitglied vom Betriebe des Buchhandelsgewerbes ausgeschlossen, sondern nur dem Nichtvercinsmitgliede der Gebrauch der aus der Entschließung der Vereinsmitglieder hervorgegangenen und für sie selbst bestimmten Einrichtungen und Anstalten versagt werde, die den Geschäftsbetrieb erheblich erleichterten. Der Börsenvcrein sei auch nicht gehindert, die Mitgliedschaft an gewisse Bedingungen zu knüpfen, ofern sie nur im Juteresse der Gesamtheit aufgestellt seien; damit sei es auch zulässig, daß er Mitglieder, die sich den gestellten Bedingungen nicht fügten oder ihnen zuwiderhandelten, aus dem Vereine ausschließen dürft, denn er entziehe damit nicht den Betrieb des Buchhandels an sich, sondern nur die Möglichkeit, den Buchhandel mit Hilfe der vom Börsenverein gebotenen Mittel und besonderen Vergünstigungen zu betreiben. So liege weder eine Verletzung des Reichsgesetzes vom 1. November 1867, noch der Gewerbeordnung, noch des Neichsstrafgcsetzbuchcs, noch ein Eingriff in Sonderrechte der Mitglieder vor. Am Kantatesonntag 1888 traten die neuen Satzungen in Kraft, an demselben Tage, an dem Adolf Kröner in festlicher Versammlung die Weihe des neuen Buchhündlerhauses vollzog. Der Börsenverein hatte den Schutz des festen Ladenpreises in organischer Verbindung mit dem System der Orts- und Krcisvercine, der Vcrlegervereine und des Leipziger Kommissionärvereins endgültig und ordnungsgemäß übernommen. An die Stelle der bisherigen Siebenerkommission trat der Vereinsausschuß; zu den alten Ausschließungsmaß- regcln des Ausschlusses von der Beförderung der Geschäftspapiere durch die Bestellanstalt traten die der Entziehung des Börsenblattes zu Abon- Kantate 1888, Pareys Äorsteherschaft. 569 nement und Anzeige und der Benutzung aller Vereinsanstalten und Einrichtungen. Wesen und Bedeutung der Reformbewcgung aber, wie sie in Kröncr verkörpert war und einerseits in der scharfen Fixierung und dem unbeirrbaren Festhalten des Ziels bestand, gleichgültig, wie leicht oder schwer es diesem oder jenem erreichbar zu sein schien, andrerseits aber in einem allmählichen Entfalten von jenem Ziele geforderter Zustände aus organisch entwickelten eigenen Überzeugungen und freiwilligen Entschlüssen heraus, konnten nicht besser und Heller ins Licht gestellt werden als durch ein Zwischen- und Nachspiel, das Kroners Rcformthätigkeit im Jahre 1888/89 unterbrach und dann in den Jahren 1889/92 endgültig abschloß. Die Zeit des zwiefachen Trienniums der Kröncrschcn Vorstchcrschaft war mit Kantate 1888 abgelaufen. Paul Parey, dessen stürmischer Geist uns bekannt ist, wurde sein Nachfolger, und die Rheinländer waren es, die ihn zu der Annahme des Amtes vermochten. Welche Perspektiven sich damit ergaben, ist leicht zu erscheu. Indem Kröncr die Stelle des Ersten Borstehers verließ und Parey als der Kandidat des Rheinisch- Westfälischen Kreisvcrcins ihm folgte, war der Augenblick gekommen, in dcm eine hochgesteigcrte Spannung den Verschluß sprengte, den das Krönersche Statut für sie darstellte. Gleich zu Beginn seiner Vorstcherschaft schon setzte Parey alles daran, die Korporation der Berliner Buchhändler zum Anschluß an den Borsenvercin zu bcwcgcn. Es war vergeblich; aber am 24. April wurde eine „Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der deutschen Buchhändler" gegründet. Da erfolgte ein für die Ziele der Reformbewcgung schwerer Schlag von Leipzig aus. Man trug hier schwer an dcm Joche des Fünfprozentrabatts: man hatte mit der Konkurrenz des modernen Antiquariats und der Konkurrenz Berlins zu kämpfen; und am 19. Mai beschloß der Verein der Leipziger Sortimcntsbuchhändlcr die Rückkehr zu dem alten Nabattsatz von 10"/.,. Der Provinzialbuch- handel geriet außcr sich, vor allcm dcr sächsische, der, nachdem der Leipziger Verband erst am 8. März mit dem Sächsischen und dem Verein Dresdner Buchhändler gemeinsam den Rabatt von5°/„ vereinbart hatte, sich „in der Schlinge gefangen" sah; und auch die neue Berliner Vereinigung hatte nun nichts angelegentlicheres zu thun, als zu erklären, daß, da 570 12. Kapitel: Die Rcformbewegung bis 1339. Leipzig 10 "/g gebe, Berlin unmöglich auf den Rabatt von 5"/g hcrab- gehen könne. Es war ein Spiel, das den Vorstand des Börsenvereins zu dem Gewaltschritt trieb, nach dem Parey und die Männer von der Art Bernhard Hartmanns schon so lange, nur schwer gezügelt, drängten: der Börsenvereinsvorstand beschloß den Gordischen Knoten zu zerhanen und verfügte unterm 28. Juni 1888, im Widerspruch mit Wortlaut und Geist der Krönerschcn Satzungen: „Es ist jeder Rabatt verboten und nur ein Diskont von höchstens 5"/g bei Zahlungen für Bücher gestattet". Jeder Rabatt, auch der an Behörden; der Beschluß war jedenfalls glatt und klar. Der Leipziger Sortimentervercin erlag rasch dem Odium seines raschen Schrittes und löste sich am 1. Juli auf; an seine Stelle trat die „Freie Vereinigung der Leipziger Sortimenter". Der vom Börsen- Verein anerkannte Leipziger Ortsverein, der Verein der Buchhändler zu Leipzig, hatte, da er eine Hauptversammlung erst nach der Genehmigung seiner am 23. April geänderten Satzungen abhalten konnte, noch nicht gesprochen. Die Leipziger „Freie Vereinigung" ersuchte ihn am 9. Juli, unter der Voraussetzung kräftiger Unterstützung durch die Verleger, Kommissionäre und Barsortimenter für das Gebiet des „Buchhändlerverbands für das Königreich Sachsen und die Herzogtümer Altenburg und Anhalt" und unter der Voraussetzung des Beitritts Berlins für das übrige Gebiet vom 1. Januar 1889 ab zu dem Rabatt von 5"/„ zurückzukehren. Und die mit Spannung erwartete Hauptversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig schloß sich am 11. Juli in der That der Verfügung des Börsenvercinsvorstandes an, mit Geltungskraft schon vom 6. August 1888 ab. Die alte rheinische Forderung vom Börscnvereinsvorstand verfügt, Leipzig bekehrt: Hartmann frohlockte, und der Verbandsvorstand läutete die Siegesglocken. Aber die Behörden und Bibliotheken, und Berlin? Der Börsenvcreinsvorstand sandte mehrere hundert handschriftliche Eingaben an Behörden und Bibliotheken, überreichte am 1. August dem Vorstand der Berliner Vereinigung seine Bekanntmachung vom 28. Juni, unterstrich sie mit dem Hinweis auf den Beschluß des Leipziger Vereins, nach dem nun die Leipziger Rabattvcrhältnisse für Berlin nicht mehr als Hinderungsgrund angegeben werden könnten, ja sandte unterm Parcys Vorstehcrscha't. 571 25. September ein erneutes Beschwörungsschreiben an jedes einzelne Mitglied der Berliner Vereinigung. In dem Berliner Sortimentcrvercin aber wurde der Erlaß des Börsenvcrcins-Vorstandcs für thöricht und statuteu- widrig erklärt, im Vorwort des 16. Jahrgangs des Universitätskatalogs spottete die Firma Mayer Müller alter Bestrebungen und Erfolge des Börscnvcrcins in ärgerer Weise denn je, und N. L. Präger in Berlin rief unter dem Heiterkcitsbcifall der Berliner „Vereinigung" denen von der Partei des Börscnvcrcins zu: „Haben Sie denn die Schwierigkeiten überwunden, Maycr ^ Müller die Hilfsmittel abzugraben?! — Da steht eine Firma da vor ganz Deutschland und kriegt nichts und liefert immerfort uud liefert mit 15"/^! Und Sie wollen das Reich, den Staat und die Stadt zwingen?" Adolf Behrend skizzirte in derselben Außerordentlichen Hauptversammlung die Berliner Vereinigung vom 26. September, welche Unbesonnenheit der Schritt des Börscn- vcrcinsvorstandes darstelle, selbst dann und gerade dann, wenn der Berliner Buchhandel ihm folgen würde. Ein Rabatt von nur 5°/g, für Berlin ohne jede Dehnbarkeit beschlossen, könne möglicherweise dem Börsenverein seine ganze Existenz kosten. „Es könnte geschehen, daß die alten Handlungen nicht so gutwillig ihre Häupter aus den Block legen und sich an die Satzungen nicht kehren. . Dann würde die natürliche Folge sein, daß der Börscuvcrein die Maßregel der Satzungen . . fordert. Ich bezweifle aber sehr, daß das durchführbar sein würde, daß die Gesamtheit des Buchhandels, namentlich der Verleger sich dazu entschließen wird, Berlin niederzutreten . . Es würde einer nach dem andcru abfallen, und die Folge würde sein, daß wir nach kurzer Zeit zu einer vollkommenen Anarchie kommen, die viel schlimmer ist, als was heute bekämpft wird. Sic hätten sich mit den 10°/o, die schon ein großer Fortschritt waren, auf 10, 12 Jahre begnügen sollen . . Es ist eine ganz unbegreiflich unheilvolle Sache, daß durch das Drängen einiger Heißsporne in der Provinz man sich jetzt entschließt, den ganzen großen Buchhandel über einen Kamm zu scheren." Die Berliner Versammlung vertagte die Entscheidung, bis von feiten des Börscnvcrcins eingehend darüber berichtet worden sei, wie sich die preußischen Behörden, insbesondere das Kultusministerium zu der Frage geäußert hätten. Nun stieg die Unruhe in Leipzig. Unterm 9. Oktober forderte die Leipziger Freie Vereinigung vom Börscnvorstand „in kürzester Frist" 572 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. Auskunft darüber, welche Schritte er gegen das Berliner Sortiment zu thun gedenke, um es „unter den Willen der Gcsammtheit zu zwingen", sodaß am 1. Januar 1889 „wirklich klare Verhältnisse im ganzen deutschen Sortimente" vorlägen. Unterm 15. November erklärte, genau wie einige Jahre vorher, der Berliner Magistrat, daß er denjenigen Rabatt benutze, welcher ihm von leistungsfähigen Buchhändlerfirmen angeboten werde. Am 16. No- vombcr erhielt der Börscnvcrcinsvorstand vom Vorstand der Berliner Vereinigung die bündige Erklärung: daß „der Berliner Sortimentsbuchhandel nicht in der Lage sei, im Berliner Lokalverkchr den zulässigen Maximalrabatt auf weniger als I0"/<, vom Ladenpreise zu bemessen." Nun verließ den Börscnvcrcinsvorstand die Kraft. Ohne die Bekanntmachung vom 28. Juni vorher aufzuheben, gestattete er den Sorti- mcntern des Vereins Berliner Börsenvereinsmitglieder den Rabatt von 10 "/g. War die Bekanntmachung vom 28. Juni ein Widerspruch gegen die Satzungen, so war die Nachgiebigkeit gegen Berlin wiederum ein Widerspruch gegen die Bekanntmachung vom 28. Juni. Der Vorstand suchte dieses Bedenkliche der Lage zwar dadurch abzuschwächen, daß er namentlich den Leipziger Buchhandel darauf hinwies, daß die Berliner Ausnahme ja nur für den Berliner Bezirk selbst Geltung habe. Aber das schaffte weder formell jenen Widerspruch aus der Welt, noch war es sachlich richtig. Es gab Berliner Handlungen genug, die den Rabatt von 10"/« keineswegs auf Berlin beschränkten, und nicht nur dem Borstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig wurden die Nachweise davon geliefert, sondern dem ganzen deutschen Buchhandel war das bekannt. Jedenfalls hatte jener Hinweis so wenig Durchschlagskraft, daß am 21. Januar 1889 auch der Verein der Buchhändler zu Leipzig den Rabatt wieder auf 10"/„ erhöhte, und der BörsenvcrcinSvorstand konnte nichts thun, als auch ihn wieder zu „genehmigen". Damit wäre man denn so weit gewesen, wie unmittelbar nach Kröncrs Abgang; allein man war in der That unendlich viel weiter zurückgeratcn, indem man gewollt und nicht gekonnt hatte. Das Vertrauen in die Stetigkeit und Sicherheit der Leitung und das Vertrauen auf eine allmähliche und stetige Entwickelung einem endlichen allseitig befriedigenden Abschluß zu war gewichen und damit selbst das untergraben, was bisher gewonnen gewesen war. Parcy, Kröner, Brockhaus. 573 Noch im September 1888 lebte Parcy der Zuversicht, die Berliner durch „persönliche Freundlichkeit und strammes amtliches Auftreten" gewinnen und überwinden zu können; im November schon schrieb er gänzlich entmutigt an Bernhard Hartmann: „Die Zeit der hoffnungsvollen Agitation und der erhebenden Beschlüsse ist vorbei." Noch suchte Hartmann ihn aufzurichten; allein die Augen des deutschen Buchhandels lenkten sich auf einen andern: auf Adolf Kröner, den von neuem zum Ersten Vorsteher zu gewinnen der Verband der Orts- und Kreisvereine schon am Werke war. Kröner folgte dem Nufe nicht mit leichtem Herzen; das Jahr der Pareyschen Vorstandsschaft war ihm erfüllt mit bittern und kränkenden Erfahrungen. Allein er folgte ihm; unter einer Bedingung: daß an seine Seite als Zweiter Vorsteher, und nach Ablauf des Tricnniums als sein Nachfolger, sein entschiedenster Gegner aus der großen Zeit der Neformkämpfc, Dr. Eduard Brockhaus trete. In der Stunde, als Kröner Brockhaus aufsuchte und Brockhaus' Zusage gewann, reichte sich eine alte und eine neue Zeit die Hand zum Bunde. ES war zu Kantate 1889. Parey trat zurück. Kröner trat zum dritten Male das Amt des Ersten Vorstehers an, und die Fahrt lenkte in die klare, entschiedene und maßvolle Richtung Kröners znrück. Als Kröner zu Kantate 1892 endgültig vom Schauplatz der Rcformbewcgung abtrat, durfte er erklären: daß in den letzten Jahren die Stimmung eine ruhigere und stetigere geworden, daß von den obersten richterlichen Behörden her weder die Satzungen im allgemeinen, noch speziell der darin niedergelegte Zweck der Regelung des Kundcnrabatts und die zur Durchführung dieses Zweckes vorgesehenen Satzungsbestimmnngcu angefochten wurden; und daß der künftig einzuschlagende Weg durch die Erfahrungen nnd Erfolge der letzten Jahre nun klar genug vorgezeichnct sei, um seine Nachfolger über die künftig zu beobachtende Haltung nicht im Zweifel zu lassen. Er verließ deu von ihm gcfestctcn Boden, auf dem die buchhändlerische Organisation unserer Gegenwart ruht. Mit der Septcmbcrversammluug zu Frankfurt a. M. im Jahre 1887 und der „großen Messe" zu Leipzig 1888 hatte der deutsche Buchhandel das wirtschaftliche und ideelle Wesen bestätigt und bekräftigt, das ihm vom Beginn seiner Entwickelnng an cigcutümlich gewesen war. 574 IS, Kapitel: Die Reformbcwegung bis 1889. Die Grundlage darstellend zu einer Reihe buchhändlcrischcr „Ordnungen", die vorbereitet und eröffnet wurden mit der „Restbuchhandelsordnung" des rheinisch-westfälischen Kreisvereins, Schürmanns „Grund- vrdnung der Rechtsverhältnisse zwischen Autoren und Verlegern" und in der auf Schürmanns „Grundordnung" vom Jahre 1876 beruhenden „Vcrkehrsordnung" des Börscnvereins, und einer Zukunft cntgegcn- blickend, in der unter dem Sohne des Mannes, der im Jahre 1889 an die Seite Kröners getreten war, Kroncrs Reformwerk sich vollenden sollte, sah dieses Werk neben sich die festen gesetzgeberischen Grundlagen des Rechtsschutzes und der Preßfreiheit, an denen der deutsche Buchhandel fordernd und fördernd so stark und ausdauernd mitgearbeitet hatte, und die nun die Zukunft weiter ausgestalten konnte, und aus dem deutschen Buchhandel ging der Grundgedanke hervor, der das System literarischen Rechtsschutzes über die nationalen Grenzen hinaus erweitern und über den Erdball verbreiten sollte. Schon in den vierziger Jahren hatte der Börsenverein die Frage einheitlicher internationaler Littcrar- verträge ins Auge gefaßt, in den fünfziger Jahren ernstlicher verfolgt. Als nach der Begründung des Norddeutschen Bundes einheitliche Konventionen mit Italien und der Schweiz abgeschlossen worden waren, reichte der Börscnvcrcin im Jahre 1871 dem Bundeskanzleramt eine Eingabe ein, in der er um Umformung und Revision der bis dahin abgeschlossenen Littcrarkonventioncn ersuchte; das Amt forderte eine Darlegung der Mängel jener Konventionen ein; der Börsenvercinsvorstand veranstaltete darauf im September 1871 eine Konferenz von Sachverständigen aus ganz Deutschland in Heidelberg, die zu dem Schlüsse kam: daß nur ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reichs mit fremden Staaten für den deutschen Buchhandel von Wert sei und die Gewährung eines umfassenden Schutzes ermöglichen könne, und daß er sich in Anordnung und Form möglichst dem Urhcbergesetzc vom 11. Juli 1870 anzuschließen habe. Die Konferenz ersuchte deshalb, die bereits bestehenden bundcsstaatlicheu Einzelverträgc mit Frankreich, Großbritannien, Belgien, der Schweiz und Italien in Reichsverträge umzuwandeln, neue Verträge mit weiteren außerdeutschen Staaten abzuschließen und allen diesen Verträgen den Entwurf des von ihr ausgearbeiteten Normalvertrags zu Grunde zu legen. Als Kröncr im Jahre 1882 sein Vorstandsamt antrat, lagen die Dinge aber noch immer so, daß seitens einzelner deutscher Schlußbemerkungen, 575 Bundesstaaten überhaupt nur mit fünf Staaten des Auslandes — den fünf obengenannten — Litterarkonventioncn bestanden: mit ihnen aber hatten nicht etwa die sämtlichen deutschen Bundesstaaten, sondern es hatten immer nur einzelne Bundesstaaten mit einzelnen ausländischen Staaten Konventionen abgeschlossen; die Zahl dieser Einzelvcrträge betrug nicht weniger als 36. Der Bdrscnvereinsvorstand nahm die Arbeit neu auf, eine Beseitigung dieser gcschäftshemmendcn zersplitterten Verhältnisse herbeizuführen, und nun mit Erfolg; als Kröner im Jahre 1888 die Weihe des neuen deutschen Buchhändlcrhciuscs vollzog, bestanden schon Verträge, die mit den genannten fünf Staaten seitens des Deutschen Reichs abgeschlossen waren. Ein neuer und folgenreicher Schritt aber wurde ge- than, als auf dem internationalen Kongreß zu Rom im Jahre 1884 der Generalsekretär des Börsenvcrcins der deutschen Buchhändler — der einzigen buchhündlerischen Korporation, die am Kongresse teilnahm — die Idee entwickelte, zur umfassenden Regelung des UrhcbcrrechtsschutzcS auf die Begründung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Kunst und Wissenschaft nach Analogie des Weltpostvereins hinzuwirken: es war die Grundidee der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen internationalen Übereinkunft, durch die Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien, Spanien, Haiti, Liberia, die Schweiz und Tunis einen Verband zum Schutze von Werken der Littcratur und Kunst bildeten und allen übrigen Staaten den Zutritt dazu offen ließen. Die Jahrhunderte schritten vom ungeschriebenen, schwankenden und mannigfaltigen Herkommen zur geschriebenen, festen und einheitlichen „Ordnung", von der Willkür des Einzelnen zur Regel der Allgemeinheit, von besonderer Bevorrechtung zum Recht des Gesetzes, das für alle gleich ist, aber auch zum Recht der Leistung, das jeder täglich neu zu erwerben und zu bewähren hat. Denken wir uns die mannigfachen Abschnitte solcher Entwicklung als zahlreiche parallele Ebenen horizontal übereinanderliegend: durch sie hindurch geht in senkrechter Richtung der beständige Strom des Aus- cinandcrgehcns und Sichvcrbreitcus und des Zusammcnschlicßcns und Sichvcrtiefens des litterarischen Bedürfnisses, der Produktion und des Vertriebs. Und schriftstellerische Produktion, Unternehmung des Verlegers, Vertrieb, Aufnahme: ihre Träger sind bei dem allen nicht Träger getrennter Welten, sondern einer gemeinsamen Welt gemeinsamer ständiger 576 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889. Zunahme der Verstärkung, Verlebendigung und Verbreiterung geistigen und wirtschaftlichen Werdens; einer einheitlichen Welt also sowohl in ihrer Breiten- wie in ihrer Tiefenentfaltung. Der Buchhandel bestätigte und bekräftigte die Grundsätze einer Organisation, die in denselben Jahrhunderten ihn tragend und gestaltend emporgewachsen waren, mitten in einer Zeit, die in beiden Hinsichten jede frühere übertraf. Sie warf Kräfte empor, die das alte Gefüge zu zersprengen drohten und breit darüber hinauszufluten drängten; aber es schuf auch neue Tiefen. Inmitten jener Arbeiten der „Ordnung" entfaltete sich die Richtung der Divergenz und Verbreiterung, wie nie zuvor, neue Typen schaffend, die zu den bezeichnendsten ihrer Zeit gehörten, das Warenhaus, das Großantiquariat; begleitet von einem neuen Ausschwung des Reisebuchhandels und des sogenannten Auchbuchhandels. Zu Ende der achtziger Jahre zeigten sich die ersten Anfänge eines Warenhausbuchhandels, mit Bilderbüchern und Jugendschriften, deren Vertrieb das Sortiment noch wenig berührte; zu Anfang der neunziger Jahre begann schon eine Ausdehnung des Buchhandels einzelner Warenhäuser auf das Gebiet gangbarer Bücher überhaupt. Wenn man gegenüberstellen will: hier das Sortiment, sei es in mehr oder weniger erstrebter und durchgeführter Spezialisierung oder als Universalsortimcnt, mit seinem zum Teil bedingten Bezug vom Verleger und Barsortiment, bereit und gerüstet zu Auskunft und Beratung, Besorgung und Probesendung; dort das Warenhaus mit seinen festen Großkäufen von Großsortiment und Fabrikverlag, gangbare Bücher, und keineswegs nur inhaltlich schlechte, für die unbemittelten Bevölkerungsschichten, die den Weg zum Sortimenter kaum finden, zu billigem Barankauf aufstapelnd; dort endlich der „Buchführer" alter Zeit, sei es als Reisender, sei es als Kolporteur, höhere und niederste Bevölkerungskreise unermüdlich aufsuchend. Der Geist litterarischer Kultur strebte mehr denn je in die Weite und Tiefe in einer Weise, die die große Kluft zwischen den verschiedenen Aufnahmeschichten, nicht in äußerlicher, aufklärerischer, der tiefen Schicht in Inhalt und Form unverständlicher Art, sondern von innen her zu überbrücken suchte, ähnlich, wie erst moderne Kunst, modernes Buchgewerbe, moderner Verlag auch dem Kinde und der Schule unser Bestes als das für sie Beste darzureichen begonnen haben. Schlußbemerkungen. 577 Und es war, weil tief innerlich damit zusammenhängend, unendlich mehr als eine bloße Geschmackswandlung, daß sich das Aufkommen einer neuen Buchkunst vorbereitete, daß wir neue Typen und neue typographische Ornamente erhalten und wieder die Einheit von Schrift und Buchschmuck lernen, ja mehr als das, den Blick für die Einheitlichkeit von Schrift, Druckeinrichtung und bildlichem Schmuck, Druckpapier, Vorsatz und Einband gewinnen und Verleger bekommen sollten, denen Reinheit, Adel, Gehalt, denen Schönheit, Wert und Bedeutung des Inhalts und der Form des Buches, und zwar dieses besonderen Buches als dieses besondern Dokuments deutscher Kultur, zur Einheit ward. Es bereitete sich das alles vor in einer Zeit, die beständig zunehmenden Größenmaßen zuwuchs. Die Zahl der im „Adreßbuch des deutschen Buchhandels" verzeichneten Firmen ist im Jahre 1913 auf 12412 gestiegen; 9525 davon kommen auf das Deutsche Reich, 330 und 84 auf Österreich-Ungarn und die Schweiz; von den übrigen befinden sich 242 in den übrigen europäischen, 120 in den außereuropäischen Staaten. Der Strom der Büchcrproduktion floß in kräftigen Wellen vorwärts. Um sich um 5000 Artikel zu heben, hatte die Bücherproduktion von 1867 ab zwölf Jahre (1867—1879), um sich um 7000 Artikel zu heben, achtzehn Jahre (1867—1885) gebraucht; vom Jahre 1887 ab hob sich die Produktion um 7000 Artikel in sechs Jahren (1887 —1893), dann vom Jahre 1899 ab um 5000 Artikel ebenfalls in sechs Jahren (1899—1905). Über die Höhe und Verteilung und zugleich den Preis der Bücher- und Zcitschriftcnproduktion geben die beiden folgenden Tabellen Auskunst: Bnchcrcrschcinungen 1908. Werke Jnhalts- sciten Bogen Betrag in Mark °/° der Gesamtproduktion Durchs pr in Ps- der Werke Hnitts- !is nnigcn der Bogen Preußcu ......... Sachsen.......... Württemberg...... Sonst. Deutschland, 11369 6230 1984 1886 3005 2034749 1197023 365277 366131 534954 127172 74814 22830 22884 33435 35591 25085 7177 6 322 10513 35,g4 25,34 7,2« 6,38 10,KS 313 403 361 335 350 27,9 33^ 31,4 27,«- 31,4 Deutschland insges.. Geschichte des Deutsch 24474 cn Buchho 4498134 ndels. IV. 281134 84688 85,ss 3 352 7 30,4 578 12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 188S. Werke Jnhalts- seiten Bogen Betrag in Mark °/° der Gesamtproduktion Durchs pr in Pse der Werke chnitts- ?is nnigen der Bogen Schweiz.......... Sonstiges Ausland. 2876 875 137 505339 134052 34733 31584 8379 2171 10937 2176 1225 11,04 2,is 1,7g 380 241 655 34,s 25,g 56,4 In- und Ausland,. Berlin........... Leipzig........... München.....---- Stuttgart ........ Wien............ 23403 5622 5238 1146 1403 1975 5172263 1189349 1055604 207135 295229 358241 323266 74344 65975 12947 18452 22390 99027 21698 22314 5069 4942 8758 100,oo 21,si 22,53 5,12 4,gs 3,85 425 386 426 442 352 443 36,7 S9,i 33,8 39,i 26,s 39,i Zeitschriften 1V08. Durchschnitts- Werke Betrag »l io Preis in Pfennigen 2866 20002 42,73 698 797 7253 15,51 909 467 2641 5,V4 561 240 1958 4,is 816 Sonstiges Deutschland.......... 708 4361 3,S2 616 5081 36220 77,38 720 918 8324 18,8° 961 Schweiz...................... 285 1418 3,03 493 Sonstiges Ausland ............ 36 344 9,74 956 In- und Ausland ............. 6320 46806 100,00 784 Berlin....................... 1382 12651 27,03 915 Leipzig ...................... 599 6088 13,01 1016 München..................... 224 1733 3,70 774 184 1530 3,2S 832 Wien........................ 629 7130 15,24 1134 Und welche Lcistungskraft der buchgewerblichen Technik der Gegenwart verbirgt sich hinter diesen Ziffern, in welchen Riesenbetrieben, Richtungen der geschäftlichen Gestaltung krönend, die wir allmählich sich entwickeln sahen, gipfelt sie! Noch im März 1901 betrug die Anzahl der in den Druckereien betriebenen Setzmaschinen 389, im September 1909 3076. Ein Band Konversationslexikon der Firma F. A. Brockhaus hatte im Jahre 1818 bei 12000 Auflage etwa 17 500 Stunden Schlußbemerkungcn. 579 Pressenarbeit erfordert, d. h. fünf Pressen etwa ein ganzes Jahr lang beschäftigt: heute würde derselbe Band von einer einzigen Zylindcr- presse in 1224 Stunden oder 102 Tagen hergestellt werden können. Buchdruck, Stereotypie, Galvanoplastik, Schriftguß und Buchbinderei sind in unfern heutigen Gesamtbetrieben mit dem Verlag vereinigt, ferner je nach speziellem Bedarf Stein- und Kupferdruck, Xylographie u. dgl., in seltenen Fällen Chemigraphie, vereinzelt endlich Schriftschnitt und Papierfabrikation. Einer der gewaltigsten Gesamtbetriebe, die Deutschland kennt, derjenige der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig, setzt sich zusammen aus Verlag, Buch-, Stein- und Kupfcrdruck, Schriftgießerei und Stempelschnciderei, Stereotypie und Galvanoplastik, Gravicr- anstalt, Lithographie, Kartographie, Chemigraphie, Kunstanstalt für Heliogravüre, Xylographie, Buchbinderei, Präge- und Gelatinieranstalt, deutschem und ausländischem Kommissionsgeschäft, ausländischem Sortiment und Antiguargcschäft. Das Bibliographische Institut in Leipzig arbeitet mit einem Personal, dessen Zahl zwischen 700 und 750 schwankt, die Buchdruckern mit 21 Schnellpressen, 2 Notationspresscn und 3 Tiegeldruckpressen, die Steindruckerei mit 21 Steindruckschnellpresscn, die Buch" binderei mit 126 Maschinen und 231 Arbeitern; die Buchdruckern stellt durchschnittlich im Jahre 85 Millionen Drucke, die Buchbinderei außer <>00000 Broschüren 800000 gebundene Bücher her, und die jährlich ausgezahlten Lohne und Gehälter betragen etwa 1100000 M. Die Union Deutsche Verlagsgescllschaft in Stuttgart ist der Gesamtbetrieb, der die größte Anzahl Buchdruckschnellpressen besitzt, 73 an der Zahl; die Buchbinderei stellte im Jahre 1911 etwa 8 Millionen broschierte und 3 Millionen gebundene Bücher her — wovon nur einen verhältnismäßig geringen Teil für fremde Rechnung; der jährliche Papier- vcrbrauch beträgt rund 2 Millionen Kilogramm; das Gcsamtpcrsonal der Firma beträgt 841 Köpfe, der Betrag der Löhne und Gehälter rund 1300000 M. Dabei haben wir uns die großen Gcsamtbetriebc, wie sie heute im Vcrlagshandel bestehen, nicht gleichsam von anßcn her aus der Maschine heraus entstanden zu denken als kapitalistische Gründungen, die nun alles Druckbare nebeneinander verlegen müßten. Gerade die aller- bedeutendstcn dieser Gcsamtbetriebc sind Beispiele dafür, wie weit zurück von dem modernen Zeitalter der Maschine ihre EntWickelung lag, und 580 12. Kapitel: Die Ncformbcwcgung bis 1883. Wie nicht die Maschine sie zu ihrer Produktion, sondern wie umgekehrt die zunehmende Größe und Vielseitigkeit ihrer Verlagsproduktion sie zur Konsolidierung der Herstellung durch die Angliederung der nötigen technischen Ncbenbetriebe drängte. Die größten und kapitalkräftigsten Vcrlagsdruckcreien arbeiten mit einer Einzclbuchstabensctz- und Gießmaschine, deren Stundenleistung, während der geschickte Handsetzer stündlich bis zu 2000, die Zeilengießmaschine „Linotype" bis zu 7000 Buchstaben setzt, bis zu 12000 fertig gesetzte und gegossene Einzclbuchstaben beträgt. Die Produktionsleistung einer Falunaschinc mit automatischem Anlcgcapparat beträgt täglich bis zu 19000, einer Heftmaschine bis zu 12000 Bogen, einer Buch- cinhängcmaschiue bis zu 6500 Bänden, einer Dcckenmachmaschine bis zu 4500 Decken. Je stärker aber die bezeichneten inneren Wandlungen und Fortschritte gerade seit dem letzten Jahrzehnt des Jahrhunderts sich Bahn brachen, und in je mehr sich steigernden Dimensionen sie es thaten, um so weniger stellt uns die Kunde von der Vergangenheit in unsre Gegenwart als in den Stand nun endlich ruhenden Seins und für immer erreichter Ruhe und um so mehr in den aus der Vergangenheit begriffenen Werdens und aus der Geschichte begriffener Aufgaben. Es handelt sich um die geschlossene Eigenart eines Volkes und Landes und um die Forderungen, die sie selbst erheben; Herstellung und Vertrieb der Bücher haben ihnen zu dienen, nachkommend und voraneilend; die Formen sind die rechten, die dem gerecht werden. Der Wille der Zukunft ist der des Rechts des Gesetzes, das für jeden gleich ist, und des Rechts der Leistung, das jeder täglich neu zu beweisen hat. Quellennachweise und Anmerkungen. Erstes Kapitel. Die Zeit der Fremdherrschaft. 1) Mcßrelationen (den Buchhandel betreffend) von 1780 bis 1837. Auszüge aus den Akten des Kgl. Sachs. Hanvtstaatsarchivs. Perthes, Clem. Theod., Friedrich Perthes' Leben. Nach dessen schriftlichen und mündlichen Mitthciluugcu aufgezeichnet. 6. Aufl. Gotha 1872. Schmidt, Rudolf, Deutsche Buchhändler, Deutsche Buchdrucker. Berlin 1902fg. Salomon, Ludwig, Geschichte des deutschen Zcitungswcsens. 2. Aufl. Oldenburg u. Leipzig 1906. 2) Racke, I., Der Nürnberger Buchhändler Johann Philipp Palm. Nürnberg 1906. Braun, I., Johann Philipp Palm: Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, 1906, Nr. 41, 42. Racke, Wer war der Verfasser der Flugschrift „Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung"? Daselbst 1906, Nr. 232. 3) (Zorges, Will).), 1793—1851. Skizzen aus einem viclbcwcgten Leben. Leipzig 1859. 4) Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, VII (1882), S. 207, 214. s) Dseret eontsnaiit KeZIsiukllt sur l'imxriraöris st 1a, livrairis. x-tlais äss luilsriss, Is 5° I'svrisr 1310. (Bei Delalaine, der überall nur die wichtigsten Paragraphen anführt/ fehlt hier der ganze Titel III, M 10—28, „vs la. ?olies äs I'Irapriraeriö"). s) Vergl. Perthes, Etwas über die Geschichte der deutschen Literatur, 1818, S. 202 fg. ?) Kehr, C. L., Selbstbiographie, 1834, S. 29. 8) Kgl. Haupt-Staats-Archiv zu Dresden, Büchersachcu 10746, Nr. 15v, toi. 140. g) Potthast, Aug., Geschichte der Familie von Decker, (Berlin) ohne Jahr, S. 427 fg. 10) Knmmersches Archiv Nr. 19. 11) Zum Folgenden: Kgl. Haupt-Staats-Archiv zu Dresden, Büchersachcu, loe. 10746 Nr. 15 b, toi. 15<-, 56 e—56 t, 66—68, 115—119; loc. 10749, Nr. 42, toi. 1, 2, 9, 10, 15, 18, 32, 40; Kummersches Archiv Nr. 13, 14, 16—18, 20; Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels VII, 243 fg. VIII, 319, XVII, Z30fg. 582 Quellennachweise und Anmerkungen. 12) Kgl> Haupt-Staats-Archiv zu Dresden, Büchersachen, loe. 10746, Nr. 15b, toi. 134—138. 13) Daselbst. 14) Potthast (s. Anm. 9). is) Daselbst. Zweites Kapitel. Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit. 1) Meßrelationen (vergl. Kap. 1, Anm. 1), Kummersches Archiv. Protokolle der Bundesversammlung. Ilse, Geschichte der Deutschen Bundesversammlung, Marburg 1861 fg. Collmann, Jul. Aug., Quellen, Materialien und Kommentar des gemein deutschen Prcßrechts, Berlin 1844. Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, VIII, S. 91 fg. Fanlmann, Karl, Illustrierte Geschichte der Buch- druckertnnst mit besonderer Berücksichtigung ihrer technischen Entwickclung bis zur Gegenwart. Wien 1882. Berner, Alb. Fricdr., Lehrbuch des deutschen Preßrechts, Leipzig 1876. Brockhaus, Heinr. Ed., Friedrich Arnold Brockhaus, 1872 fg., III, 8. Abschnitt. Perthes (s. Kap. 1, Anm. 1). Salomon (s. daselbst). Schmidt, Rud., Deutsche Buchhändler, Berlin 1902fg. 2) Veröffentlicht 1816 in den Kieler Blättern unter dem Titel: Etwas zur Geschichte der deutschen Literatur. s) (Hesekiel,) Geschichte der Canstein'schcn Bibelanstalt (Halle 1827). y Die Stiftungen A. H. Frankes, 1863, S. 248. biblioxola Ir^pbon. 10) Elvers, Christ. Friedr., Über die in der Deutschen Bundcsacte zugesicherte Buudesgesctzgebung, hinsichtlich der Sicherstellung der Rechte der Schrift- steiler und Verleger gegen den Nachdruck: Thenns, Zeitschrift für praktische Rechtswissenschaft; herausgegeben von Elvers, I. Bd., Göttingen 1828, S. 248. Schmid, Carl Ernst, Der Büchernachdruck aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral und Politik. Gegen Ludw, Fricdr. Griesinger. Der Hohcu deutschen Quellennachweise und Anmerkungen. 583 Bundesversammlung verehrungsvoll zugeeignet. Jena 1823. S. 129 fg. Brockhaus (F. A.), Darf Macklot in Stuttgart mir . . das Konversationslexikon zum zweiten Mal nachdrucken? Leipzig, 1. July 1818. 11) Georgius, Geschichte des Büchernachdrucks: Journal für Deutschland, historisch-politischen Inhalts. Herausg. von Friedr. Buchholz. 2., 3. Bd. Berlin 1815. 12) Auch ein Wort des deutschen Publikums über den Büchernachdruck und ein Vorschlag, wie bei einer darüber zu erwartenden allgemeinen Gesetzgebung Schriftsteller, Publicum und Verleger befriedigt werden könnten. Frankfurt im Juny 1817. is) Vier Druckseiten in Quartformat, auf der Bibliothek des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig befindlich, ohne Bezeichnung und Seitenzahl. i-t) Müllner, Ueber das bürgerliche Eigentum an Geisteswerken, mit Bezug auf die diesfallsigen Bundestagsverhandlungen, und auf das darüber im Jahr 1819 erschienene ehrerbietige Gutachten von dem Wahlausschusse der Deutschen Buchhändler; vermischte Schriften II, S. 391 fg.; abgedruckt aus Allgemeine Preußische Staatszeitung 1819, Beilage zum 62. Stück, 3. August. 15) Kapp, Friedrich. Die preußische Preßgesetzgebung unter Friedrich Wilhelm III. (181S—1840), nach den Akten im Kgl. Preuß. Geh. Staats-Archiv: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels VI (1881), 185 fg. 16) Brockhaus, Heinr. Ed., Mctternich's Plan einer staatlichen Organisation des deutschen Buchhandels: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels I (1878), S. 91 fg. Drittes Kapitel. Die Gründung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. S. 133: i) Kummersches Archiv. Meßrelationen (f. 1. Kap., Anm. 1). Protokolle (s. 2. Kap., Anm. 1). S 131: Brockhaus, Heinr. Ed., Mctternich's Plan einer staatlichen Organisation des deutschen Buchhandels: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, I (1878), S. 91 fg. S. 135: 2) Kgl. Hauptstaatsarchiv zu Dresden, ^eta, den Büchcrnachdruck betr., 1816 fl.oe. IV, Nr. 44). I^oe. 10747, Bl. 26-29. S. 136: (Mallinckrodt, Arn.) Bemerkungen, Deutschlands Littcratur und Buchhandel betreffend. Dortmund 1815. S. 137: 3) Wie man's treibt, so geht's. Antwort auf die Klageschriften der Herren Buchhändler in Hamburg u. Berlin von einem ihrer Collegen. Leipzig, in der Michaelis-Messe. 1819. S. 137: y Wochenblatt für Buchhändler, Antiquare, Musik- u. Dispütenhändler. Marburg u. Kassel, Joh. Chn. Krieger. Okt. 1820, Nr. 33. S. 138: s) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, 16. Juli 1904, Nr. 163. S. 153: Kirchner, Ant., Ansichten von Frankfurt am Main :c. Frankfurt a. M. 1818. S. 155: (Bergt, I. A. v.,) der Buchhändler oder Anweisung, wie man durch den Buchhandel zu Ansehen u. Vermögen kommen kann. Leipzig 1325. 584 Quellennachweise nnd Anmerkungen. S. 156: t) Die Remittenden oder Leiden eines armen Buchhändlers auf der Leipziger Messe. Ein Schwank von C. MM. Als Manuskript gedruckt. sFrankfurt a. M, 1822.Z S. 157: s) Wochenblatt für Buchhändler u. s. w„ Joh. Chu. Krieger, II, 1821, Nr. 4 u. 5. S. 157: s) Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, IX (1884), S. 221. S. 153: ?) Daselbst, VIII (1883), S. 202 fg. S. 159: 8) Der Buchhäudlerzwist. Eine Posse mit Chören. 1807. S. 163: 9) Stadtbibliothck Nürnberg, Nor. 135, 282. S. 165: io) Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, VIII (1883), S. 204 fg. Viertes Kapitel. Das Ende des Nachdrucks und die Begründung der modernen Urheberrechtsgesetzgebung. S. 167: Wiesner, Ad., Denkwürdigkeiten der Österreichischen Zensur vom Zeitalter der Reformation bis auf die Gegenwart. Stuttgart 1847. S. 167fg.: Schuster, Heinrich M., Die Entstehung des Urhebcrrcchtspatcntes vom 19. Octobcr 1846. Ein Beitrag znr Geschichte der österreichischen Gesetzgebung. Sondcrabdruck aus den „Juristischen Blättern". Prag 1891. S. 169: Frommann, F. I., Geschichte des Börsen-Vereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig 1875: Publikationen des Börsen-Vereins der Deutschen Buchhändler, III, Leipzig 1875. S. 169fg.: Der Buchhandel vom Jahre 1815 bis zum Jahre 1863 (u. Erinnerungen aus alter Zeit). Bausteine zu einer später» Geschichte des Buchhandels. (Von A. Prinz?) 7 Thle. Hamburg u. Altona 1855—1863. S. 171: Püttcr, Joh. Stcph., Der Bücheruachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts geprüft. Güttingen 1774. S. 173: Daselbst. S. 173: Kohler, Joseph, Urheberrecht au Schriftwerken u. Verlagsrecht. Stuttgart (1906—)1907. S. 175: Schmid, Karl Ernst, Der Bücheruachdruck aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral u. Politik. Gegen Ludw. Frdr. Griesinger. Der Hohen deutschen Bundesversammlung verehrungsvoll zugeeignet. Jena 1823. S. 175: Krämer, Will). Aug., Die Rechte der Schriftsteller u. Verleger. Heidelberg 1827. S. 175: Entwurf zu einem Regulativ für den literarischen Rechtszustand. Nebst Circular des Vorstandes des Börscuvereins u. Wahlzettel. 1834. S. 175: Frommann, F. I., Geschichte des Börsenvcreins (s. o. zu S. 169). S. 176: Vorschläge zur Feststellung des literarischen Rcchtszustandes in den Staaten des deutschen Bundes. (Nebst Motiven.) 8. n. (Leipzig 1834.) Quellennachweise nnd Anmerknngcn, 585 Fünftes Kapitel. Der Börsenverein bis zum Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiode. S. 18Sfg,: Frommann, F. I., Geschichte des Börscnvereins (s. o. zu S. 169). S. 185fg.: Meyer, F. Herrn., Mitthcilnngen zur inneren Geschichte des deutschen Buchhandels von 1811—1848, I. Bereinsbildnng u. Vcreinsthätigkcit: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, VIII (1883), S. 164fg. Sechstes Kapitel. Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840. Schweis chke, Gust., Ooäsx nunäinarius Osrraaliias Iitsrs,ts,s oontimmtus. Der Meß-Jahrbücher des deutschen Buchhandels Fortsetzung die Jahre 1766 bis einschließlich 1816 umfassend. (Bearbeitet von Ed. Brinckmeier.) Mit einem Vorwort von Gust. Schwctschke. Halle 1877. Faulmann, Karl, Illustrierte Geschichte der Buchdruckerkunst mit besonderer Berücksichtigung ihrer technischen Entwicklung bis zur Gegenwart. Mit 14 Tafeln in Farbendruck, 12 Beilagen und 380 in den Text gedruckten Illustrationen. Wien 1382. Berg er, Ed., der deutsche Buchhandel in seiner Entwicklung u. in seinen Einrichtungen in den Jahren 1815 bis 1867: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, II (1879), S. 125 fg. Schmidt, Rnd., Deutsche Buchhändler, Deutsche Buchdrucker. Beiträge zu einer Firmengeschichte des deutscheu Buchgewerbes, I—III, Berlin 1902—1905; IV—VI, Eberswalde 1907, 03. S. 199fg.: Goebel, Theod., Friedrich Koenig u. die Erfindung der Schnellpresse. Ein biographisches Denkmal. 2. Auflage. Stuttgart 1906. S. 202fg.: Brockhaus, Heinr. Ed., Friedrich Arnold Brockhaus. Sciu Leben u. Wirken nach Briefen u. nndcru Aufzeichnungen, geschildert von seinem Enkel. Leipzig 1872 fg. S> 204fg.: Humann, Armin, Karl Joseph Meyer u. das Bibliographische Institut von Hildburghauscu u. Leipzig. Eine kulturhistorische Studie. (Scparat- Abdruck aus den „Schriften des Vereins für Meiningische Geschichte u. Landeskunde", 1896, Heft 23). Hildburghauscn 1896. S> 206fg.: Salomou, Ludwig, Geschichte des deutschen Zcitungswcscns von den ersten Anfängen bis zur Wicdcraufrichtuug des Deutschen Reiches. S. 206fg.: Berner, Alb. Fricdr., Lehrbuch des Deutschen Prcßrcchtcs. Leipzig 1876. S. 210fg.: Brockhaus, Heinrich, F. A. Brockhaus in Leipzig. Vollständiges Verzeichnis; der von der Firma F. A, Brockhaus iu Leipzig seit ihrer Gründung durch Friedrich Arnold Brockhaus im Jahre 1805 bis zu dessen hundertjährigem Geburtstage im Jahre 1872 verlegten Werke. In chronologischer Folge mit biographischen und literarhistorischen Notizen. Leipzig 1872—75. S86 Quellennachweise und Anmerkungen, S. 214fg.: Frommann, F. I. Geschichte des Börsenvereins (s. o. zu S. 169). S. 216fg.: Perthes, Clem. Theod., Friedrich Perthes' Leben. Nach dessen schriftlichen und mündlichen Mittheilungen aufgezeichnet, 6. Auflage. Gotha 1872. S. 219: Bcrzeichuiß derjenigen Buch- u. Musikalienhaudluugcu, welche in Leipzig Commissiouairs haben. 1820. Oster-Messe. Leipzig, Jmm. Müller. S. 219: Verzeichnis; derjenigen Buch-, Kunst- u. Musikalienhandlungen, welche in Leipzig, (Augsburg,) Berlin, Frankfurt a. M., Nürnberg (Offenbach, Stuttgart) u. Wien Commissiouairs haben. 1330, 1840. Leipzig, Jmm. Müller. S. 222fg.: Schaefer, Franz, Die wirtschaftliche Bedeutung der technischen Entwicklung in der Papicrfabrikation. Leipzig 1909: Technisch-volkswirth- schaftliche Monographien. Hrsg. von Professor vr. Ludwig Siegheimer. 9. Band. S. 226: Preusker, Karl, Über öffentliche, Vereins- u. Privat-Bibliothcken, fo wie andere Sammlungen, Lesezirkel u. verwandte Gegenstände, mit Rücksicht auf den Bnrgcrstand. Leipzig 1339, 40. Siebentes Kapitel. Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848). Bern er, Alb. Friedr., Lehrbuch des Deutschen Prcßrechts. Leipzig 1876. Solomon, Ludwig, Geschichte des deutschen Zcitungswesens. Börsenblatt für de» Deutschen Buchhandel. (Mathy, Karl), Begründung der Motive des Abgeordneten Mathy, auf Herstellung des freien Gebrauchs der Presse. Vorgetragen in der 13. Sitzung der II. Kammer vom 20. Dezember 1843. Carlsruhe (1843). S. 229 fg.: Denkschrift in Bczng auf die von Einer Hohen deutschen Bundes-Ver- sammlung für das Jahr 1842 verheißene Revision der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die littcrarischen Rechtsverhältnisse iu Deutschland gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 9. Mai 1841 berathen und abgefaßt von dem dazn statutenmäßig ernannten außerordentlichen Ausschusse. Als Manuskript für die Mitglieder des Börsenvereins. Jena, gedruckt bei Fr. Frommann. S. 233: Welcker, C. Th., Die vollkommene und ganze Preßfreihcit nach ihrer sittlichen, rechtlichen und politischen Nothwendigkcit, und ihrer Übereinstimmung mit deutschem Fürstenwort und nach ihrer völligen Zeitgemäßheit dargestellt. Freiburg 1330. S. 233: Welcker, (C. Th.), Begründung der Motion, Aufhebung der Censur oder Einführung vollkommener Preßfreihcit betreffend. Wörtlicher Abdruck aus dem Protokoll der Sten öffentlichen Sitzung der II. Kammer vom 24. März 1831. Karlsruhe. S. 233: Das Fest der freien Presse zu Wcinheim an der Bergstraße gefeiert von Männern aus Baden, aus den beiden Hessen, Baiern, Frankfurt und von einigen Polen nnd Griechen ?c., am 1. April 1832. Beschrieben von einem Augenzeugen. Heidelberg 1832. Quclleuuachweisc und Anmerkungen. 587 S. 234: Büchner, Karl, Die Presse der Presse. Wörtlich abgedruckt aus den zu Hamburg erscheinenden literarischen und kritischen Blättern der Börsenhalle. Stuttgart 1839. S. 236 fg.: Das große Conversations-Lcxicon herausgegeben von I. Meyer. Bd. VI, Hildburghausen 1843, Artikel: Bnchdruckcrkunst (Geschichte, Säkularfeste). S. 238: llerwann, Koäotr., oratio in ouiu'tis kestis seelllaridus artis txvo- Zrspuieas Ksvita v. XXV. N. ^unii ^. NVOiüOXI,. I^ixsiae. S. 241: Denkschrift über Censur und Preßfreiheit in Deutschland gemäß dem Beschlüsse der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 11. Mai 1841 bcrathen und abgefaßt von dem dazu statutenmäßig erwühlten außerordentlichen Ausschusse. Als Manuskript für die Mitglieder des Börsenvercius. Jena. S. 245: Verordnung über Verwaltung der Preßpolizci vom 13. Oktober 1836. S. 246: Lorck, Carl B., Geschichte des Vereins der Buchhändler zu Leipzig während der ersten 50 Jahre seines Bestehens 1833—1882. Festschrist im Auftrage der Deputation des Vereins verfaßt. Leipzig 1883. S. 249 fg.: Daselbst. S. 253: Jakob, Ludw. Hcinr., Grundsätze der Polizeigesetzgcbung. (Auch)u. d. T. Abhandlungen zur Reform der Gesetzgebung, I.) Leipzig 1874. S. 254: Walesrode, Ludw., Der Humor auf der Bank der Angeklagten oder meine vor dem Criminalscnate des Oberlandcsgerichts zu Königsberg geführte Vcrthcidigung gegen die Anklage auf Majcstütsbelcidigung, frechen, unehrerbictigen Tadel, nnd Verspottung der Landesgcsctze wie Anordnungen im Staate. Mannheim 1844. S. 254: Brandt, Petition des Vereins der Buchhändler zu Leipzig an die Hohe Zweite Kammer der sächsischen Stände-Versammlung den Prcßgesetz-Ent- wnrf vom 3. Januar 1840 betreffend. (Als Manuskript für die Mitglieder der Hohen Stände-Versammlnng gedruckt.) S. 255: Denkschrift über Censur und Prcßfreiheit u. s. w. (s. o. zu S. 241). S. 255: Wohlfahrt, Über Censnr nnd Prcßgcsetzgcbuug. Nebst einem Entwürfe zn einem allgemeinen constitutiouelleu Prcßgesetze für Teutschland. Ein Votum der Kirche. Rudolstadt 1835. S. 255: Mathy, Karl, Rede bei der Diskussion über den Antrag auf Herstellung des freien Gebrauchs der Presse in der 34sten Sitzung der 2. Kammer der Badischen Landständc am 13. Januar 1845. 8. n. S. 256: Anekdota znr neuesten deutscheu Philosophie u. Publicistik von Bruno Bauer, Ludw. Feucrbach, Frdr. Köppcu, Karl Neuwcrck, Arn. Rüge und einigen Ungenannten. Herausgeg. von Arn. Rngc. Zürich u. Winterthur 1843. S. 256: Bernays, Ferd. Cölcstin, Schandgeschichtcn zur Charakteristik des deutschen Ccnsoren- und Rcdactorcnpacks. Ceusor Fuchs aus Mannheim und die Führer der servilen Presse. Aktenstücke znr Geschichte des Tages gesammelt und commentirt. Straßburg 1843. S. 256: Die deutsche Politik Preußens und das Berliner Ccntral-Preßbürcau. Hildeshcim 1855. S. 257: Prince-Smith, John, Über Censur. 1843. S. 259: Anekdota znr neuesten deutschen Philosophie zc. (s. o. zn S. 256). S. 259: Der Hochwächter ohne Ccusur. Pforzheim 1832. 588 Quclleunachweife und Anmerkungen. S. 259fg.: Bernays, Ferd. Cvlestin, Schandgcschichtcn u. s. w. (f. o. zu S> 256). S. 260: Actenstücke der Censur des Großherzoglich Badischen Regierungs-Raths von Uria-Sarachaga. Eine Recursschrift an das Publikum, herausgeg, von Gnst. von Struvc. Mannheim 1345. — Actenstücke der Badischen Censur u. Polizei: Zweite Recursschrift?c., id. 1846; Dritte Recursschrift, id. 1846. S. 260: Denkschrift über Censur u. Preßfreiheit (f. o. zu S. 241). S. 261: Bück)»er, Karl, Die Presse der Presse. Wortlich abgedruckt aus den zu Hamburg erscheinenden literarischen u. kritischen Blättern der Börscnhalle. Stuttgart 1839. S. 262fg.: Actenstücke zu den Verhandlungen über die Beschlagnahme der „Geschichte der Politik, Cultur u. Aufklärung des achtzehnten Jahrhunderts, von Bruno Bauer, Th. I". Herausgeg. von Bruno Bauer. Christiania 1344. S. 265: Preßproceß Edgar Bauers, über das von ihm verfaßte Werk: Der Streit der Kritik mit Kirche n. Staat. Aktenstücke. Bern 1844. S. 266fg.: Inäex lidrorum xrndiditorum, Katalog über die in den Jahren 1344 u. 184S in Deutschland verbotenen Bücher. Beitrag zur Geschichte der 'Presse. 2 Hülsten, Jena 1845, 46. S. 269fg.: Wiesner, Ad., Denkwürdigkeiten der Österreichischen Zensur vom Zeitalter der Reformation bis auf die Gegenwart. Stuttgart 1847. S. 278fg.: Lorck, Karl B., Geschichte des Vereins der Buchhändler zu Leipzig während der ersten SO Jahre seines Bestehens 1833—1882. Festschrift im Auftrage der Deputation des Vereins verfaßt. Leipzig 1883. S. 279fg.: Denkschrift über die Organisation des deutschen Buchhandels u. die denselben bedrohenden Gefahren, auf den Beschluß der Hauptversammlung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler vom 20. April 1345 be- rathcn u. abgefaßt von dem dazu statutenmäßig erwählten Ausschüsse. Als Manuskript für die Mitglieder des Börscuvcrcius. Jena. S. 283: Lorck, Karl B., Geschichte des Vereins der Buchhändler zu Leipzig (s. o. zu S. 278 f.). S. 284: Flöthe, Th., Deutsche Reden. Leipzig 1893/94. S. 285: Schmidt, Rudolf, Deutsche Buchhändler, Deutsche Buchdrucker. Berlin (Eberswalde) 1907 fg. S. 235: Faulmann, Karl, Illustrierte Geschichte der Buchdruckerkunst mit besonderer Berücksichtigung ihrer technischen Entwicklung bis zur Gegenwart. Wien 1832. S. 286: Berger, Ed., Der deutsche Buchhandel in seiner Entwicklung und in seinen Einrichtungen in den Jahren 1815 bis 1867: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, II (1879), S. 125 ff. S. 288: Wiesner, Ad., Denkwürdigkeiten (s. o. zu S. 269 ff.). S. 288: Dahlmann, F. C., Die Politik, auf den Grund u. das Maß der gegebenen Zustünde zurückgeführt. I. Bd. 3. Aufl. Leipzig 1847. S. 290: Franz von Spaun's politisches Testament. Ein Beitrag zur Geschichte der Prcßfrcihcit im allgemeinen u. iu besonderer Hinsicht auf Bayern. Mit Docen's Vorbericht n. Bemerkungen hcransgcg. von Eiscumann. Erlangen 1331. Quellennachweise und Anmerkungen. 589 Achtes Kapitel. Preßgcsetzgebung u. Urheberrecht vom Ausgang der vierziger Jahre bis zum Ende des Deutschen Bundes. S. 392: Salomon, Lndw., Geschichte des deutschen Zeitungswcscns von den ersten Anfängen bis zur Wiedcraufrichtung des Deutschen Reiches. 3. Band. S. 292fg.: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Jahrg. 1348. S. 293: Gutzkow, Karl, Rückblicke auf mein Leben. Berlin.187S. S. 293fg.: Schwetschke, Gust., Ooäex numlinarius KsriUÄiiias literatas conti- nuÄws. Halle 1377. S, 294: Schmidt, Rud., Deutsche Buchhändler, Deutsche Buchdrucker. Berlin (Eberswalde) 1902 fg. S. 291: Bollert, Ernst, Die Korporation der Berliner Buchhändler. Festschrift zur Feier ihres fünfzigjährigen Bestehens am 1. November 1893. Berlin 1898. S. 296fg.: Salomon, Lndwig, Geschichte des deutschen Zeitungswcsens (s. o. zu S. 292). S. 296fg.: Zenker, E. N., Geschichte der Wiener Journalistik von den Anfängen bis zum Jahre 1848. Wien 1892. S. 299: Demokratie oder Burcaukratic? Prcßfrcihcit oder Ccnsur? Zwei Zcit- fragcu beantwortet von einem Stacitsdicucr. Nordhauscn 1846. S. 300fg.: Der Buchhandel vom Jahre 1815 bis zum Jahre 1363 (u. Erinnerungen aus alter Zeit). Bausteine zu einer svätern Geschichte des Buchhandels. Hamburg u. Altona 1355—63. S. 302fg.: Wippermann, Carl Will)., Knrhessen seit dem Freiheitskriege. Cassel 1350. S. 303: Frommann, F. I., Die neuesten Versuche zur Prcßgcsctzgcbung. Sechs Briefe an einen deutschen Burcaukrateu. Jena 1851. S. 303: Schmidt, Rud., Deutsche Buchhändler (s. o. zn S. 294). S. 305fg.: Erklärung der Buchhändler u. Buchdruckereibesitzcr Berlins gegen Verantwortlichmachung der Verleger, Drucker u. Verbreiter einer Druckschrift ohne Nachweis der Mitschuld, u. gegen Einführung von Cautioncn. Berlin, 11. März 1850. S. 306: Gehorsamste Vorstelluug der Münchner Buchdrucker u. Buchhändler (an die H. Kammer der Rcichsräthc), das der Berathung vorliegende Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse betr. München 1850. S. 306fg.: Vorstelluug der Münchner Buchdrucker (nn die H. Kammer der Abgeordneten) den Gesetz-Entwurf zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse betreffend. München 1850. S. 307: Bd. II, S. 114 ff. S. 308fg.: Das Preußische Preß-Gcsctz vom 12. Mai 1351; nebst den Ministcrial- Bestimmuugeu über die Bildung der Prüfnngs-Commijsiouen für Buchhändler u. Buchdrucker u. die Prüfung selbst, vom 10. August 1851. Landsbcrg a. M. 1852. S. 312fg.: Lienbacher, Gg., Die österreichische Preßgesetzgcbnug. Wien 1863, 63. 590 Quellennachweise und Anmerkungen. S. 316fg,: John, Gutachten über die durch den Deutschen Journalistentag angeregte Gesetzgebungsfrage, betreffend die Prcßvergehcn: Verhandlungen des Sechsten Deutschen Jourualistentagcs, 1. Band. Berlin 1865. S. 318: (Bergt, I. A. v.,) Der Buchhändler oder Anweisung, wie man durch den Buchhandel zu Ansehen n. Vermögen kommen kann. Leipzig 1825. S. 318: Bericht über die am II., 14. n. 18. Juli stattgehabte Vorbesprechung Berliner Buchdrucker u. Zeitungs-Verlcger, die Revision des Gesetzes vom 2. Juni 1852 betreffend. Als Mannskript. (Berlin 1860.) S. 320fg.: Lienbacher. Gg., Die österreichische Preßgcsetzgebung. Wien 1863/68. S. 322: Lorck, Carl B., Geschichte des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Leipzig 1883. S. 324: Sonntag-Abendblatt zur Belehrung, Unterhaltung u. Förderung der Geselligkeit für alle Stände. Nr. 5—30 (6. Jan.—30. Juni 1839). Stuttgart, C. F. Arnold. S. 324: Höpfner, Ludw., Der Nachdruck ist nicht rechtswidrig. Eine wissenschaftliche Erörterung, begleitet von einigen Bemerkungen zu dem beigefügten, den versammelten Ständen des Königreichs Sachsen am 21. Nov. 1842 vorgelegten Gesetzentwurfe, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen u. Werken der Kunst betreffend. Grimma 1843. S. 327: Karow, Ed. Jul., Über Nachdruck und internationale Verlags-Verträge. Eine Gratulationsschrift. Dorpat 1852. S. 328: Enslin, Ad., Über internationale Verlagsverträge mit besonderer Beziehung auf Deutschland. Berlin 1855. S. 329: Denkschriften über den internationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck zwischen Deutschland, Frankreich und England auf den Beschluß der Hauptversammlung des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler vom 14. Mai 1854 berathen und abgefaßt von dem dazu statutenmäßig erwählten Ausschusse. Als Manuskript für die Mitglieder des Börsenvercins. Leipzig (1855). 'S. 330: Veit, M., Die Erweiterung des Schutzes gegen Nachdruck zu Gunsten der Erben verdienter Autoren. Berlin 1855. S. 332: Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigcnthums an Werken der Wissenschaft und Knnst gegen Nachdruck und Nachbildung, nebst Motiven. O. O. u. I. (Berlin 1857.) S. 335: Entwurf eines Gesetzes für Deutschland znm Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung, nebst Motiven. Seitens des Börsen- Vereins der Deutschen Buchhändler und der Deputierten des Buchhandels zu Leipzig der Königl. Sächsischen Staats-Regierung überreicht. O. O. u. I. (Berlin 1857.) S. 337: Bericht des Ausschusses des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler über den von der Kommission der hohen deutschen Bundesversammlung ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kuust. Erstattet auf Grund der Ausschußverhandlungen zu Nürnberg am 10. nud 11. August 1864. Berlin und Leipzig 1864. Quellennachweise und Anmerkungen. 591 Neuntes Kapitel. Weiterentwickelung des Geschäftswesens. 1815—1867. Meyer, F. Herm., Mitthcilungcn zur inneren Geschichte des deutschen Buchhandels von 1811—1843. II. Geschäftliche Zustände und Einrichtungen: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels IX (1884), S. 177 fg. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. S. 339: (Bergk, I. A. v.,) Der Buchhändler oder Anweisung, wie man durch den Buchhandel zu Auschen und Vermögen kommen kann. Leipzig 1825. S. 340: Wochenblatt für Buchhändler, Antiquare, Musik- und Dispntationshändler, 1823, Marburg und Kassel, Joh. Chn. Krieger. Nr. 28. S. 340: Allgemeines Verzeichnis; derjenigen Buch-, Kunst- und Musikhandlnngen, welche in Leipzig Commissionärs haben. 1823. (Leipzig, bei Immanuel Müller.) S. 340: Brockhaus, Heinr. Ed., Friedrich Arnold Brockhaus. Leipzig 1372—81. S. 341 fg.: Wit genannt Dörring, Politisches Taschenbuch für das Jahr 1831. 2. Jahrgang. Hamburg 1831. S. 343fg.: Handschriftliche Aufzeichnungen znr Geschichte der Firma F. Volckmar ans deren Geschäftsarchiv. S. 346 fg: Memorandum für die Herren Committentcu mit Bezug auf das Com- missions-Geschäst in Leipzig. (Leipzig 1846.) S. 348 fg.: (Bergk, I. A. v.,) Der Buchhändler (f. o. zu S. 339). S. 351: Allgemeines Verzeichnis; derjenigen Buch- und Musikalienhandlungen, welche in Leipzig Commissionärs haben. 1820. Oster-Messe; derjenigen Buch-, Kunst- und Musikalienhandlungen, welche in Leipzig (Augsburg), Berlin, Fraukfurt a. M., Nürnberg (Osfcnbach, Stuttgart) und Wien Commissionairs haben, 1829,1830,1832—38,1840—47. Leipzig, Jmmcin. Müller. Schulz, Otto Aug., Adreßbuch für den Deutschen Buchhandel zc. S. 352fg.: Druckenmüller, Alfred, Der Buchhandel in Stuttgart seit Erfindung der Buchdruckerkunst bis zur Gegenwart. Stuttgart 1908. S. 354 fg.: Bollert, Ernst, Die Korporation der Berliner Buchhändler. Festschrift znr Feier ihres fünfzigjährigen Bestehens am 1. November 1898. Berlin 1898. S. 355: Schulz, Otto Aug., Adreßbuch für den Deutschen Buchhandel zc. S. 355fg.: (Prinz, A.,) Stand, Bildung und Wesen des Buchhandels. Altona 1856. S. 363: Preusker, Karl, Die Stadt-Bibliothek in Großenhain, nach Gründung, Verwaltung nnd Bcsitzthum geschildert. 4. Aufl. Großenhain 1847. S. 363: Derselbe, Über öffentliche, Vereins- und Privat-Biblivthcken, sowie andere Sammlungen, Lesezirkel und verwandte Gegeustäudc. Leipzig 1839, 40. S. 364fg.: Handschriftliche Aufzeichnungen zur Geschichte der Firma F. Volckmar in deren Geschäftsarchiv. 592 Quellennachweise und Anmerkungen. Zehntes Kapitel. Die Reformbewegung bis zum Ansang der siebziger Jahre. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Meyer, F. Herm., Mitthcilnngen zur inneren Geschichte des deutschen Buchhandels von 1811—1848: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels, VIII (1885), S. 164 fg., IX (1386), S. 177 fg. Bergcr, Ednard, Der deutsche Buchhandel in seiner Entwicklung und in seinen Einrichtungen in den Jahren 1815 bis 1867: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels II (1879), S. 125 fg. Süddeutsche Buchhändlcrzcituug. 1838 fg. Stuttgart. S. 369: Bd. II, S. 1, 10. S. 369: Perthes, Clem. Theod., Friedrich Perthes'Leben. 6. Aufl. Gotha 1872. S. 376: Bd. III, S. 110, 205 fg., 211 fg.; Bd. II, S. 256. S. 377 fg.: Organ des Deutschen Buchhandels, oder Allgemeines Buchhändler- Börsenblatt. Redigirt und herausgegeben von Heinrich Burchhardt. 2. Jahrgang. 1835. Berlin. S. 333: Meycr's Conversations-Lexikon. Sechster Band. Hildburghauscn. 1843. Artikel „Buchhandel". S. 383: (Bergk, I. A. v.,) Der Buchhändler -c. Leipzig 1825. S. 384: Oldenbourg, R., Erinnerungen ans Lehr- uud Wanderjahren. München 1907. S. 385: Süddeutsche Buchhäudler-Zcitung. 1. Jahrgang. 1838. Stuttgart. Nr. 6. S. 385fg.: Schmidt, Rudolf, Deutsche Buchhändler, deutsche Buchdrucker. Berlin (Eberswalde) 1902 sg. S. 389 fg.: Statut eines Sortimentshändler-Vereins zur gemeinschaftlichen Beziehung von Büchern in Pcirthicen. 1847. S. 391 fg.: Organ des Deutschen Buchhandels (s. o. zu S. 377 fg.). 6. Jahrgang. 1839. S. 400: Eines aufrichtigen Patrioten unparthcyische Gedanken über einige Quellen und Wirkungen des Verfalls der jetzigen Buch-Handlung zc. Schweinfurth 1733. S. 400 fg.: Wolf, Carl, Über den deutschen Buchhandel. München 1829. S. 401: Wit genannt von Dörring, politisches Taschenbuch für das Jahr 1831. 2. Jahrgang. Hamburg 1831. S. 401: Entwurf zu einem Regulativ für den literarischen Rcchtszustand :c. 1834. S. 404: (Gädicke, I. Eh.,) Der Buchhandel von mehreren Seiten betrachtet, für solche Leser, die denselben näher kennen lernen, oder sich als Buchhändler ctabliren wollen. Weimar 1803. S. 405: Dasselbe, 2. Aufl., Greiz 1834. S. 405: Junker, Carl, Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler 1807—1907. Festschrift zur Feier des hundertjährigen Bestehens der Korporation am 2. Juni 1907. Wien 1907. S. 408: Avcnarius, Eduard, und Otto Aug. Schulz, An die Buchhandlungen Deutschlands und insbesondere an die in denselben arbeitenden Gchülfen. Vorschlag zur Bildung eines Vereins der Buchhändler-Gehülfcn Deutschlands. Leipzig, am 14. Juni 1834. Qucllcimachwcisc und Anmerkungen. 593 S. 420: Entwurf zu den Statuten des Kreis-Vereins der rheinisch-wcstphälischcn Buchhandlungen. Münster 1845. S. 421 fg.: Bericht des Vorstandes des Krcisvcreins der rheinisch-westfälischen Buchhändler über dcu bisherigen Erfolg seiner Bestrebungen zur Herbeiführung einer allgemeinen Vereinbarung der Deutschen Buchhändler zu gänzlicher Abstellung des mißbräuchlich aufgekommenen Rabattgebcns an Privat- Kundeu, vcrbnudcu mit dem Antrage auf Anordnung einer zur Vervollständigung der Organisation des deutschen Buchhandels noch mangelnden^ aus dem Schooße des Börscnvercins, des süddeutschen Buchhändlervereins und der bestehenden Kreis- und größeren Locol-Vereine zn errichtenden „Central-Ausschusses zur Regulierung der Handclsvcrhältnisse der Buchhändler unter sich". Für die Mitglieder des Börscnvercins zur Berathuug zu der diesjährigen Generalversammlung als Manuskript gedruckt. (Münster) 1847. S. 422fg.: Gutachtliche Äußerungen der Mitglieder des Ausschusses „für die Rabatt- fragc" und die damit zusammenhängenden Gegenstände. Gedruckt für die Mitglieder des Börscnvercins. Jena, Januar 1343. S. 428: Frommann, F. I., Geschichte des Börsen-Vereins der Deutschen Buchhändler: Publikationen des Börsen-Vereins der Deutschen Buchhändler, III, Leipzig 187S. S. 432: Statut für den Börscnvcrcin der Deutschen Buchhändler. Berlin, Juui 1849. S. 435: Statut für den Börseuvcrciu der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Entwurf des in der O.-M. 1850 gewählten zweiten Rcvisions-Ausschusses. Leipzig. S. 435: Neucs Statut für dcu Börscnvcrcin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, wie dasselbe unter Zugrundelegung des alten vom 14. März 1838 am 13. März 1852 ciugciwmmcu wurde. Lcivzig 1852. S. 436: Dasselbe. Nebst Einleitung und Beilagen. Leipzig 1861. S. 436fg.: (Baldamus, Ed., und Johannes Kracht,) Geschichte des Allgemeinen Buchhandlnngs-Gehilfcn-Verbandes. Leipzig 1882. S. 439fg.: Vollert, Ernst, Die Korporation der Berliner Buchhändler. Berlin 1898. S. 440: Diverse Schriftstücke iu Sachen der Beschwerde der Münchner Buchhändler gegen Antiquar Oberdörfer und Vcrlagsbuchhändler Dcschler. 1855—57. S. 440: Mitthcilnng in Sachen: Übergriffe der Antiquare iu den Sortiments- Buchhandcl. München 1855—57. S. 440: Promemoria betreffend die Stellung und Thätigkeit der Antiquare. München 1855. S. 440: Regulativ für deu Gewerbebetrieb der Antiquare zu Leipzig. Leipzig 1853. S. 441 fg.: Stöpel, F., Gedanken über den Deutschen Buchhandel. Berlin 1864. S. 442fg.: Sein und Werden im deutschen Buchhandel. Von Ernst Namenlos. Altenburg 1863. S. 447fg.: Romberg, I.A., Enthüllungen ans dem Buchhandel und Vorschläge zur Verbesserung dcssclbcn. Erfurt (Dresden) o. I. Geschichte des Deutschen Buchhandel? IV. 33 S94 Quellennachweise und Anmerkungen. Elftes Kapitel. Vom alten Bund ins neue Reich. Schulz, Otto Aug., Adreßbuch für den Deutschen Buchhandel und verwandte Geschäftszweige. Jahrgang 1840, 1845, 1846, 1850, 1855, 1860, 1865. Süddeutsche Buchhändler-Zeitung. Schwetschke, Gust., Locksx nv.m1illg.riu8 Ksrraanias litsratas eolltinuÄtn8. Halle 1877. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, bes. Jahrg. 1866, 1867, 1870, 1871.' Leipzig. S. 453 fg.: Goebel, Theodor, Friedrich Koeuig uud die Erfiudung der Schnellpresse. Ein biographisches Denkmal. 2. Auflage. Stuttgart 1906. S. 459: Faulmann, Karl, illustrirtc Geschichte der Buchdruckerkunst mit besonderer Berücksichtigung ihrer technischen Entwicklung bis zur Gegenwart Wien 1882. S 460: Harms, Bernhard, znr Entwicklungsgeschichte der deutschen Buchbinderei in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Tübingen u. Leipzig 1902. S. 460: Heller, Alfred, Das Buchdruckgewerbc. München 1911. S. 461: Berger, Eduard, Der deutsche Buchhandel in seiner Entwicklung und in seinen Einrichtnugen in den Jahren 1815 bis 1867: Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels II (1879), S. 125 fg. S. 461 fg.: Schmidt, Rud., Deutsche Buchhändler, deutsche Buchdrucker. Berlin (Eberswalde) 1902 fg. S. 463 fg.: Daselbst. S. 464: Rotteck, K. v. uud K. Welcker, Buchhandel: Staats-Lexikon, herausgeg. von Rottcck und Welcker. 3. Aufl., herausgeg. von Welcker. 36. Heft. Leipzig 1858. S. 466 fg.: Handschriftliche Aufzeichnungen znr Geschichte der Firma F. Volckmar in deren Geschäftsarchiv. S. 474 fg.: Berner,Mb.Fricdr., Lehrbuch des DeutschenPreßrcchts. Leipzig 1876. S. 475: Examinatorium für Bnchhandlnngsgehülfen, welche das in Preußen Vorgeschriebeue Buchhäudlcr-Examen machen wollen. Leobschlltz 1867. S. 477 fg.: Bollert, Ernst, Die Korporation der Berliner Buchhändler. Berlin 1898. S. 480 fg.: Jügel, Carl, Schützenlied zum ersten deutschen Schützenfeste gedichtet. Nach der Volksmelodie zu singen: „Prinz Eugen der edle Ritter" u. s. w. Als Mannskript gedruckt. Frankfurt a. M. 1362. S. 431: Krebs-Zeitung. Wochenblatt für die Interessen des „Krebs" und seiner Mitglieder. Humoristische Fcstnummer zur Feier des 11. Stiftungsfestes. XI. Jahrgang, Nummer 1. Berlin, den 7. November 1868. S. 481: Bollert, Ernst, die Korporation der Berliner Buchhändler. Berlin 1893. S. 483: (Wigand, Martin,) Erinnerungen aus dem Feldzug gegen Frankreich 1870—1371, von M. M. Als Manuskript gedruckt. Leipzig 1372. S. 483: (Hase, Oskar von,) Kürassierbriefe eines Kriegsfreiwilligen. Leipzig 1895. S. 483: Pape, Justus, „Auf nach Frankreich!" Kriegsfreiwillig bei den Drci- undachtzigcrn 1370—71. Stuttgart o. I. (1909). Quellennachweise und Anmerkungen. 595 Zwölftes Kapitel. Die Neformbewegung bis 1889. S. 485fg.: Faulmann, Karl, illnstrirte Geschichte der Buchdruckerkunst mit besonderer Berücksichtigung ihrer technischen Entwicklung bis zur Gegenwart. Wien 1882. S. 486fg.: Schaefcr, Franz, die wirtschaftliche Bedeutung der technischen Entwicklung in der Papicrfabrikation. Leipzig 1909. S. 439: Österreich-ungarische Buchhändler-Correspondenz, Festnummer anläßlich des SVjahrigen Bestehens. 1860—1910. Wien. S. 490: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. S. 490fg.: Schulz, Otto Aug., Adreßbuch für den Deutschen Buchhandel und verwandte Geschäftszweige, Jahrgang 1865,1869,1875,1880,1885, 1390. S. 495: (Bcrgk, I. A. v.,) Der Buchhändler (f. o. zn S. 155). S. 495: Schmidt, Rud., Deutsche Buchhändler zc. (s.o. zu S. 294). S. 495: Oldcnbonrg, Rud., Erinnerungen (s. o. zu S. 334). S. 496fg.: Fischer, Gustav, Gruudzüge der Organisation des Deutschen Buchhandels. Jena 1903. S. 499fg.: Hase, Oskar von, Emil Strauß, ein deutscher Buchhändler am Rheine. Gedcnkbuch eines Freundes. Leipzig 1907. S. 508: Schürmann, Aug., die Usancen des deutschen Buchhandels und der ihm verwandten Geschäftszweige. Leipzig 1867. S. 508: Magazin für den Deutschen Buchhandel. Herausgeg. von Aug. Schürmann. 1874—76. Leipzig. S. 503: Frommann, Fr. I., Vorschläge zu Reformen im Buchhandel. Jena, im Deccmber 1876. S. 513: Bolm, Aug., Vermischte Aufsätze. Fortsetzung. Inhalt: Neue Liefe- rungswerkc zc. Berlin o. I. S. 575: (Goldfriedrich, I.,) Denkschrift zur Erinnerung an die Begründung der Berner Übereinkunft, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst am 9. September 1886. Herausgegeben am Tage ihres 25jährigen Bestehens vom Börscnvcrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. S. 577fg.: Statistische Übersicht der im Gebiete des Deutschen Buchhandels erschienenen Bücher und Zeitschriften des Jahres 1903. Herausgegeben im Auftrage des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig von Dr. I. Goldfriedrich. Leipzig 1912. Sachregister. Abrechnung: Frankfurt-Leipziger Mcsz- zeitalter I 471 s,, II 268 ff.; Leipziger Handel und Rcichsbuchhändlerhand- lungsart III 213f. 243? Leipziger persönliche (bis 1836) IV 156 f. 191 f, 196. 341 ff. 345. 343; durch Kommissionär (1336/46 u. ff,) IV 191 341. 343 ff. 343 f.; Verkürzung (1867) IV 469 f.; Frommann's „Vorschlüge" (1876) IV 503. Abrechnnngslokal, Leipziger, III 200; Kummer's A. s. Leipzig. - Absatz IV 78; am Platze II 274; -fähig- keit d. dtsch. u. lat. Literatur II 391; -Verhältnisse (um 1700) II 389—394. 400 f., (um 1300) III 269 f. Nbschlnßbnch IV 344. Abzahlungsgeschäft IV 12. 227. ^eatlioliois s. Österreich (Zensur). ü eolläition III 73. 193. 219—223. 231, IV 155. ^.utmu'ins g.äjuiil:tn8 s. Adjunkt. ^äaZia I 325. 456. Adjunkt (kais. Büchcrkommisswu) I 643, II 548°°'. Adlerpcipicr I 235. ^.ämittitui- s. Österreich (Zensur). Adreßbücher, städtische, II 412. Adreß-Comptoir II 62 f. Affen (Wasserzeichen) I 235. Afterbnchhündler II 407. Agent f. Faktor. Agio (Frühzeit) I 349. Akademie f. Berlin, Erfurt, Florenz, Paris. Geschichte des Deutschen Buchhandels. Akzidenzdruck (15. Jahrh.) I 281. 282. Akzise II 266. Ä, la Lxllere I 498. Album I 225. Aldincn I 204. 279; Nachdruck 1385f. j Almanach, Taschenbuch- III 97.275—279,. IV 201. 222. — Vgl. Musenalmanach. Almosen, goldenes, III 369. i Altertum, Buchwesen und Handschriftenhandel I 1—11. Andachtslireratur f. Literatur. Angebot und Unternehmung II 32 f. Anker (Wasserzeichen) I 234. Annoncenbureau IV 319. Anonym III 461. Anschlagbogeu II 298. Anschlagzettel I 276. Ansichtssendung II 4—7. 273, III 342, IV'383f. 509. Antiqua f. Schrift. Antiquariat, modernes, III 246, IV 368. 378—380. 382. 387. 410. 439-441. 494. 498 f. Antiquar(iatsbuchhandel): I 698, I1110. 303. 314sf., III 502. 526. 561. 563, IV 410; Preise II 493 f.; Statistik IV 491. 493. — Vgl. Katalog. Anti-Rabatt-Verein IV 403. Anzahl der deutschen Buchhändler s. Statistik. Anzeigeblatt, wöchentl. lit. (Engelmann) IV 356. Anzeiger, gcmeinnütz. (Hausse) IV 543 f. — neuer lit. IV 152. Äolns IV 437. 1 2 Sachregister. Archiv, neues, für Gelehrte, Buchhändler usw. III 52. 106. 205. 214. 210 f. 475. 519. 545 f. 549. 555. Armbrust (Wasserzeichen) I 234. Armcnbibel I 243. ^runclel Loeietx I 251. Assckurcmzsozietät und Kasse III 108 f. Auch- und Nichtbuchhandler II 405. 415 —418. 529 f. 562. 687. ^nckitorium tlikalogicuin in Leipzig III 229 f. Auflage und Ausgabe II 484, III 454 ff. 458 ff. Auflagehöhe I 263 f. 323 ff. 373. Auflagenwcchsel III 106. Aufschlag I 307. — Vgl. Preis. Auftragwalze IV 56. ^Auktion: I 497. 512 f. 703, II 15. 67. 326—330. 399. 403. 405. 413. 446; Auktionator II 328 f.; Katalog II 327 —330. 493; Auktionsordnung II 328. Ausbildung f. Bildung. Ausland: II 76 f. 79 ff. 157. 394—400. 444 f. 525-, III 33 f. 170. 531—536, IV 454(vgl.Ortsregister); Bllcherprcis III 38; Büchcrabsatz nach England IV 11. 20. 34 f. 55; deutscher B. im Ausland II 394 f., III 533; französischer B. in Deutschland II 399, III 533; Bücherverkehr mit Teutschland I 457, II 143, III 505. 533 f. Ausländische nnd hielündischc Bücher II 151 f. Auslieferung 1468, I1 146.285, IV 156. Auslieferungslager IV 343. 497. Ausschuß, außerordeutl., zur (für die) Revision des Statuts des Vörscnvcreins (1879, 1887) f. Reformbcwegnng. Äußerungen, gutachtliche, der Mitglieder des Ausschusses für die Rabattsrage (1843) f. Kuudenrabatt. Aussetzen I 470. Ausstattung (15. Jahrh.) I 257; (15./I6. Jahrh.) I 246; (16./17. Jahrh.) I 262. 499 ff.; (um 1700) I1 18. 20. 68; (18. Jahrh.) III 329. 331 f. 336—342; (um 1830) IV 223 f. - Vgl. Holland. Auszeichnung (Schrift) II 19. Autor III 550. — Vgl. Schriftsteller. „Autoren" (im Unterschied zn „Büchern") II 421. Autorcnjagd s. Vcrlag(sbuchhandel). Autorcukonto IV 495. Nutoreusland s. Schriftsteller. Autorrecht s, Urheber- und Verlagsrecht. Avertissemcnt II 325, III 551. Avisenbudc II 278. Bahnhofsbuchhandcl IV 46l. Ballen: Bücher- I 348; Papier- I 229; -Preis I 306 f., II 488. 496 f. Ballenmcistcr II 22, Bänkelsänger I 636. Barbczug s. Barvcrkehr. „Bärenhaut" I 251. Bärcnkopf (Wasserzeichen) I 233. Bargeschäft s. Barvcrkehr. Varsortimcnt IV 365. 366. 497. Barverkehr II 90 f. 447. 449, III 8 f. 13. 56, IV 387. 496 f. 509. Bastei IV 437. Bätardc f. Schrift. Bedenken, die Rechtswidrigkcit des Nachdrucks betr. (1722) I 746. Bedürfnis, literarisches, (18. Jahrh.) III 250. 255; (1760 ff.) III 263 ff. — Vgl. Büchermarkt. Behördcnrabatt f. Rabatt. Beischluß II 290. Lent, litsrar^ sävertissr IV 358. Berichte der allg. Buchh. der Gelehrten in Dessau III 158f. 164. 166. 168f. Beschlüsse, Karlsbader, s. Zensur. Beschränkung der örtlichen Firmcnzahl I 497, III 560 f, IV 136. — Vgl. Numerus lilsmsns. Bestcllanstalt: Berliner, Leipziger, f. Berlin, Leipzig. Bestellzettel II 271. Bestimmungen für den Verband der Pro- viuzial- und Lokalvereine (1889) IV 535. Beteiligung des Großkapitals I 288. Bevölkerung f. Produktion, Statistik. Sachregister. Z Bezug, fester, III 8. 195 ff. 199. 200, IV 387. Bezugsbedingungen III 8. Bibel: achtundvicrzigzeil. 168. 83; -Ausgaben I 72, II 347—350, IV 56; Canstein II 348, III 93; deutsche I 84. 285; -druck, -druckerci I 495, II 345. 347. 485, III 334 f. 485; -gesellschaft II 348; lateinische, plattdeutsche1285; sechsuuddreißigzeil. I 45 f. 57 f. 245; zweiundvierzigzeil. I 45 f. 52. 68 f. 245. — Vgl. Armcnbibcl, Halle'sche Bibclanstlllt, Luther. LiblioZraS», Ital.; rolsks IV 359. LiolioAraio Dsxanol IV 359. Lidlioxraxlii, 8>vör>8lc IV 359. LililioZrapliical vniäo IV 360. Libliograpdia IiocI. ?onnias IV 361. Bibliographie: II 300—303. 305 f. 319 —322, III 549 f., IV 193. 356-361; ausländische IV 358—361; internal. IV 353; kritische II 320. IZibliograpIiik vor ^eäsrlauä; werter- Israelis IV 359; Vlasraisens IV 360. Bibliopöie III 341. Lililioziolium I 371. LidliotKeea ^.msriesug. IV 360. I^idliotlls,."» Larra^isua II 330. Bibliothek: Altertum 14 ff. 11; Mittelalter I 11. 23. 26—30; Renaissance I 28 ff.; fürstliche III 265; Genosscn- schafts- II 68; Gymnasial- III 251; Hof- II 66. 68; Kirchen- II 67f.; Kloster- I 23; öffentl. I 5 f. 11. 29. 364. 466, I116. 66 ff., III 265—268; Privat- I 4. 6. 11. 29ff. 59, II14ff. 86.151. 399, III 256. 268. 306. 562 f.; Rcgierungs- II 68; Regiments- III 265; Schul- II 68, IV 286; Stadt- II 66 ff, III 265; Universitäts- 1 396. 465, II 66 ff., III 253. 265 ff. 486. 541. 554; Vereins- III 265; Volks- > III 286, IV 286; Wander- IV 226. — Barberiui'sche I 237; Börscnverein ! s.d.; Colnmbiua I 209. 458; Gers- dorff'sche II 68; der Obcrlausitzischen ! Gesellschaft III 265; kaiserliche I 655; j Laureutianll I 28 ff; Marciana I 29; Markus I 189. 251; Palatino I 11; päpstliche 128; Reichs- IV 312; Spcn- cer'sche I 242; Ulpia 111; Urbini'sche I 59; Vatikan« 130.235.257; Wallcn- rodt'sche II 68. Bibliothekar I 5. Liblos I 222. Sia-zIIuz I 15. Bilboqucts IV 21. Bilderbogen II 133; -lotterte II 331. Bild(er)drucker 138. 242; -Händler 1108, II 384; -schneidcr I 243, II 384. Bildung: allgemeine und Büchcrvcrbrauch IV 433 f.; bnchhändlcrische II 413 ff.; Volks- I 409. Biographie III 279. Birne (Wasserzeichen) I 235. Blanck, Joh. Leonh.: Bildnisse II 204.339. Blätter, literar. III 547 f. — Rostock'sche III 545. Blattzahl I 57 f. 95. Blitze (Wasserzeichen) I 235. Blitz-Zcituugsschnellpresse IV 459. Blockbnch I 243. Bocksbcntel s. Buchbeutel. Boclcr: Bibliographia II 320. Bogen I 57. — (Wasserzeichen) I 234. Bogenprcis, mittlerer, s. Preis. Bogenwxe II 479. LoZiorteZuel8e, ciansl: IV 359 f. LogtiÄndlertillenäSi clanslc IV 359. LoKI>!Maöl8-I!ÄWl0A, 8^Sll8l! IV 360. IZoletin biNioZr. I^Miol IV 359. Look llst, korwigtitv IV 359. Booksbüdel s. Buchbeutel. Nook8eIIer, tue IV 358. — 's Neäium IV 359. RooK Iracls, tos IV 359. Borromäusvercin IV 399. Börse, kleine, IV 346. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel III 555, IV 158.192 ff. 340 f. 345 f. 356. 407. 470. Börsengesellschaft III 607; -ordnung IV 164f.; -reglement (1836) IV 345. 1* -! Sachregister. Börsentag, wöchentlicher, IV 345 f. 407. Börscnverein: I 255, III 607. 609, IV 18öf. 196. 399. 423. 470? Vorgeschichte III 200 f., IV 401; Gründung IV 1S3. lös ff. 163 ff.; Erste Eutwick- lungspcriode IV 185; Verhältnis zu den Leipzigern IV 187 f. 191 f.; Geschichte IV 175. — Bekämpfung nnsittl. Literatur IV 185 f.; Bibliothek I 431. 487, IV407; Geschäftsgcbräuche: Fragen znr Feststellung (1836) IV 404; Uscmcenkodcx IV 407; Verkehrsordnung IV 574; Nachdruck: Enthaltung von N, und N.- Vertricb (1831) IV 186. 189; Gesuch an Württemberg (1833) IV169; Prüfung IV 476; Eingabe au Reichstag (1868)IV477;JnternationalcrRechts- schutz: Literarvertrügc IV 328f.; Denkschriften (1851—1857) IV 328; Denkschriften (1855) IV 329; Eingabe an Bundeskanzleramt (1871) IV 574; Heidelberger Konferenz (1871) IV 574; Kongreß zu Rom (1834) IV 575; Reform IV 400. 402. 431. 452. 502. 520. 533 f. 539. 552. 557. 559. 569. 573 f.; Statuten: Ordnung (1825) IV 164; St. (1825) IV 432 f.; Dunker- schcr Entwurf (1831) IV 186. 138; Leipziger Entwurf (1331) IV 186ff.; St. (1831) IV 185 f., (1838) IV 196. 435; Revision (1849/52) IV 431—436; Entwurf (1849) IV 432—435; Neues St. (1852) IV 435 f.; Neudruck (1861) ! IV 436; Unterstützuugswesen IV 403 f. 437; Urheber- und Verlagsrecht: IV I 325; Vorschläge zur Feststellung (1834) IV 175—179; Denkschrift (1841) IV I 229 f.; Eingabe an sächs. Regierung ^ (1856) IV 331; Entwurf (1857) IV 329 f. 332-336. 478; Nürnberger Ausschuß und Bericht (1864) IV 337; Eingabe an Präsidium des Nordd. Buudes (1868) IV 478; Zensur und Prcßfreiheit: IV229; Dcnkschrift(1842) IV 229. 241—244. 246. 260; Denkschrift über die Organisation (1845) IV 255. 279—283. 304. Börsenverein: Aufnahmebedingungen IV 186. 189; General-, Hauptversammlung IV 469; Mitgliederzahl IV 185. 196; Mitgliedschaft IV 188 f. 196; Rechnungsausschuß IV 196; Ver- gleichsausschußlV 196; Vorstand IV 187 f.; Vorsteher IV 192. 195. 520. 533 f. 539. 569. 573. — Vgl. Kantate, Reformbcwcgung. Bossicrer II 366. „Bräuche des Süddeutschen Buchhandels" (1846) IV 414. 507. Breviarium der heil. Elisabeth I 238; B. Grimani I 20. 239. Briefdrucker I 38. 44. Bricfhündler I 272. Bricfinaler 119.243. 272, I1121.133 ff. Briefsendung: Dauer II 288. Brieftaube IV 319. Briefträger II 132. Briefzeitung s. Zeitung. Broschieren II 274, III 341 f., IV 136. Buch: Form I 224 f.; als Ware III 292; Wortbedeutung I 222; Goldenes B. I 251; Weißes B. I 251. Buchbcutcl I 252. Buchbinder: als Antiquare I 698, II 110 f. 315; Auktion II 330; deutsche (15., 16. Jahrh.) I 260f.; gewcrb- rcchtliches Verhältnis zn Buchhandel und Buchdruck 1 19. 150. 260 f. 689. 698. 702, II 93. 95—98. 104—120. 136. 343. 353 f. 378. 384. 416. 418 f. 522". 523's, III 209. 529f., IV 496. 555; Leihbibliothek III 257. 260; Mönche I 260; Zahl der deutscheu (um 1740) II 388; Zensur I 585. — Vgl. Ortsrcgister. Bnchbindcrci, technisch, IV 365.459 f. 486. Buchbinder-Kommissionär IV497; -Ordnung II 120; -presse I 44; -rolle, -stempel I 255. Buchdruck: Ausbreitung (Frühzeit) in Deutschland I 65—179; im Ausland I 180-221; Drucke für Private (15. Sachregister. -Z Jahrh.) I 280ff.; Erfindung Iis. 34—47. 53. 56, 5S—64. 89. 97, II 1. 20; Fachliteratur III 337, IV 222; hebräischer II 371 f.; Kunst und Handwerk II 21 ff.; Niedergang (17.Jahrh.) II 23; slawischer I 168 ff.; Technik II 20 f. — Vgl. Gutcnbergfeicr. Buchdruck(cr): Arbeitsleistung, -zeit II 22, akad. Bildung 1113; Dcpositions- wcscn s. d.; gcwerbl. Herkunft I 268— 273, vgl. Straßburg; Neue Ordnung (1669) s. d.; Pennalismus s. d.; Statistisches IV 223; Vereinigte Punkte (1669) s. d.; Verhältnis zum Buchhandel 1 299 f., II 88. 92-99. 105. 380, zn Buchmalcrn, Formschncidcrn I 243, Holzschneidern, Kartcnmalern I 272, Schreibern und verwandten Berufen I 263—273. — Vgl. Zensur. (Buch)drnckcrcid I 569. 598 f., II 161. 197.200, III 425; -gesellschafts. Frankfurt a. M., Leipzig, Wittenberg; -lohn II 479 ff.; -orduuug II 120. 466, vgl. Danzig, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig, Nürnberg, Tübingen, Zürich; -streik I 112. 385; -Verruf II 434. 438; -zeichen s. Signet; -zunft I 113. 273 f. Buchdruckerei, jüdische, I 339°. Bucheinhängcmaschinc IV 580. „Bücher" (im Unterschied zu „Autoren") II 421. 426. Büchcrabsatz und Volksbildung II 393. Bücheranzeige 1 128. 276. 760 f. 763 ff., II 61. 322, III313. 549. 551 f.; Mcß- katalog 1485; raisonniercnde II 322 f.; Zeitung II 322 f., III 313. 328. 551. — Vgl. Buchhändlcranzeigen. Büchercmktion f. Auktion. Bücherbcstellung I 379, II 7. Bücherfaß I 344. 347 f. 470. Büchcrfiskal f. Fiskal. Bücherinspektor, kursächsischcr, I1185.201. Büchcrkatalog III 549 f. — (Kirchhoff) IV 357. Bücherkaufcn, -käuser I114.18. 31, III 270. 562, IV 509. Büchcrkcrn II 36 f. Bücherkommission, kaiserliche: I 472. 484, II 226; Einsetzung I 479. 608— 616, I110; Aufgaben I 610f., II 454; rcchtl. Stellung I 749 f.; Verhältnis zum Franks. Rat I 581. 616; Organisation und Personelles I 615 f. 618 f. 637. 642 f., II 543 2°', III 11; Entwicklung und Einfluß I 617; Visitationsmandat (1608) I 620—636; Bedrängnisse und Widerstand des Rats, Beistand von Kurpfalz (1612—1617) I 636—641; Dreißigjähriger Krieg I 641 f. 644—653. 658f.; Bedrängnisse unter Höring! (1654—1660) I 660— 670; Beschwerde des Rats an den Kaiser (1655) I 662 f.; Amtsantritt (1661) und Charakter Sperlings I 670; Zensur des Meßkatalogs (1661) I 671; (1725) II 238 f.; Mandat gegen die Pasquille, Denkschrift des Rats (1662) 1671—675; Bedrängnisse unter Sperling (1667 ff.) I 715—722; Einschreiten der Evang. Reichsstände (1669, 1679, 1686) I 722—730; Instruktion für Wollmar (1685) I 728ff.; Einfluß der Geistlichkeit und Rom's (1635 ff.) I 658. 730f.; Schutz der Interessen der Buchhändler durch dic B. in Nachdrucksund Privilcgsachcn (um 1700) II 232; Konfiskation des Psaltcrbuchs (1703) II 228 f.; Zensur und Preßpolizei (1700 —1740) II 226—230; de Chanxe's Reformprojekt (1719) II 240-243; Verhör Lammert's (1720) II 229; Beschwerde Varrcntrapp's über Dün- waldt (1736) II 457; Untergang der Franks. Messe III 53. 63; Rcich'sche Rcformbestrcbungen III 11 f.; Frankfurter Niederlage, Hanauer Umschlag III 65. 69 f.; Plan einer Reform der B.-K. (1790—1792) III 366. — Vgl. Pflichtexemplar, kaiscrl. — Mainzer, s. Mainz. — sächsische oder Leipziger: Begründung 1 597, I1159; Personelles tl 182f., III 24. 425; Ausbildung «! Sachregister. der Organisation (1630 ff.) I 496, II 182—185. 201; geplante Übertragung ihrer Geschäfte an Leipziger Konsistorium oder Universität (1661 ff.) I 600, II 183; Stellung zum Oberkonsistorium (167S ff.) I 600, I1186 ff. 200ff.; Rcich'schc Reformbestrebungen III 24. 26. 29. 37 f. 41; Zensur (1767) III 420; Mandat (1773) III 45; Reichsbuchhandel III 54; Hanauer Umschlag III 66; Übersetzungsmonopol III 466. 468; geplante Verschärfung d. preßpolizcil. Befugnisse (1792) III 424; (1809-1311) IV 31. 33. 35 ff. 40; Auflösung IV 24l>. Bücherkrämer III 561. Bücherlexikon II 321 f., HI 549 f. —, allg. (Hcinsius) III 550. Bücherliebe II 18. Bücherlolterie s. Lotterie. Büchermarkt: (15. Jahrh,) I 324-341: (1625—1800) I116 ff,; (1648—1740) I113.138; (1650—1700) II 23-31; (um 1700) II 31; (1700—1740) II 69—76. 81. 85; (1760—1805) III 270—284. 563; (1805-1813) IV 16ff.; (1816-1840) IV220ff.; (1820 —1830) IV 200—206; (1830—1840) IV 206-214; (um 1840) IV 382f.; (1840—1848) IV 285 ff.; (1818— 1866) IV 461. Büchermemorial f. Memorial. Büchermessc s. Messe. Büchcrprivileg s. Nachdruck. Bücherproduktion III 248. — Vgl. Statistik. Bücherregal: kaiserliches I 495. 622. 647 f., II 245.247 f. 250. 442, III 364; landesherrliches 1495. — Vgl. Mainz. Bücherrevisionsamt, Bücherrevisionskommission s. Österreich: Rcvisions- amt, Revisionskommission. Bücherrolle IV 230. Büchertaxe s. Tax. Büchertrödler III 529, IV 115 f. Büchcrumschlcig, Hanauer, III 63—66. 68—71. Büchervcrbote II 453 f. — Vgl. Zensnr. Bücherverbrauch und allgem. Bildung IV 488 f. Bücherzensurhofkommission s. Österreich: Zensurhofkommission. Buchführer 1150. 267. 273ff. 277.300ff. 432—436, II 7. 89. 92. 144. Buchführerei, große, kleine B., II 383 f. Buchgewerbe II 92. 179, III 7. Buchhandel: Gerichtsbarkeit II 263 f.; B. und Innung s. d.; Wesen nnd Aufgabe III 109. 518; Vermischung mit Warenhandel und anderen Berufen I 147 f. 278. 303; B. und Volksbildung II 391—394; B. und Zunft s.Innung; B. und Wissenschaft II 31 f. — Vgl. Geschäftszweige. — Aufschwung (1814—1825) IV 53 ff. — ausländischeren Deutschland) III 533 f. — -Händler, reiner II 357. — alter und nener IV 411 f. Bnchhandelsgcscllschaft, neuerrichtete in Deutschland, III 12. 13. 14. 20-27. 28 f. 30 f. 32. 39—42. -17. 76. Buchhändler: Auffassung des Berufs III 517 f.; Ausbildung 414 f.; Bezeichnung I 302, II 90 f. 93, III 244; Bildung, Aus-, Fach-, Vorbildung II 411 —415, III 519—523; Charakteristik des B.'s (um 1700) II 413; B. als Gelehrte und Schriftsteller III 523; Geselligkeit und Lebensführung III 521; sozialpttdagogischer B. III 235; Standesbewußtsein II 412, III 517 f. — der (1825) IV 339. — erste II 91. 99. 128. Buchhändleradrcßbuch III 549. Buchhäudlcranzcigen I 22. 275 ff. 435. — Vgl. Büchcranzeige. Buchhändlerbilduisse II 339 f., IV 200. Bnchhändlerbörse: IV 345. 407. 409. 469; Verlangen danach III 200. 205; Plan Göschen's III 224; Kummcr's Abrechnuugsinstitut III 224ff.; Pau- linum (Horvath) III 229 ff.; Alte B.: Gründung und Einweihung IV 179. 191—196. — Vgl. Bnchhändlcrhans. Sachregister. 7 Buchhändlereid II 161, III 422. Buchhändlerfrau II 413. Buchhändlerhaus, deutsches, IV192.200. 553. 563. Buchhäudlerlehranstalt IV 4V8. Buchhändlerlexikon III 548 f. Buchhändlerordmliig II 120 ff. — Vgl. Baden, Danzig, Osterreich. Buchhändlcrprivilcg II 68. 91. 94 f. 99 f. 104. 116.118. 122 ff. 126 f. 130. 487. Buchhändlerprüfungiii 13-116.111574. 576, IV 302. 304 f. 307 ff. 474-477. Buchhändlerrabatt s. Rabatt. Buchhändlerregister II 149. 276. 279. Buchhändlersöhnc I 690. Buchhändlcrvcrband: Badisch-Phälzischcr IV 543; Hannovcr-Braunschweig IV ° 555; Mitteldeutscher IV 503.544.555; Kreis Norden IV544; für das Köuigr. Sachsen IV 544; Sächs.-Thüriugischcr IV 544. Buchhnndlcrvcrcin: Bayrischer, Elsäs- sischcr IV 544; Süddeutscher IV 352 f. 414. — s. Hamburg-Altona, Leipzig, Schweiz, Wcinheim, Württemberg, Zürich. Buchhündlcrverzeichnis II 339, III 525. 549. Bnchhändlervicrtel s. Frankfurt a. M, Köln, Leipzig, London, Paris, Straß- bnrg. Buchhändlerwährung III 242, IV 350. Buchhändlerzeitung III 543—519. — Vgl. Fachpresse. — (Augsburg) III 545. —, Hamburgischc III 544. —, süddeutsche IV 352. 410. 414. 505 ff. 517. 543. Buchhaudluugeu, französische, in Deutschland, s. Berlin. — s. Statistik. Buchhaudlungsgchilfcu s. Gehilfen. Buchkrämcr II 93. 126. 132. 135. 315. Buchkunst I 19. 269 f., IV 577. Bnchladen I 9. 297 f. 301, II 14. 136. 274—279. 324, III 262, IV 495 f. Buchmalerei I 235—239. Buchrolle I 222 ff. Buchschmuck I 214. Buchstabe I 222; bewegliche Buchstaben (Altertum, Mittelalter) I 6 ff. Buchträger II 132. Buch- und Bildcrkrämer II 134 f. Buch- uud Kunsthändler-Korporation s. Wien. Buch- und Papierhandlung IV 496. Buchzeichen I 253. Bullen, Päpstl., I 529—535. Bulletin II 47. Lulletin IiiblioZr. IV 353. — international IV 533. Bundesakte: Preßfreiheit IV 74 f. 89 ff. 315; Sicherstcllung der Rechte IV 74 f. Buudesbestiminuugeu, allgemeine, die Verhältnisse des Mißbrauches der Presse betr., IV 315 f. Bundesbeschluß (9. Nov. 1837) s. Urhebcr- und Verlagsrecht. Bundesprivileg IV 184. Bundestag: Zensur und Prcßgesetzgebuug (1815—1819) s.d.; Preßfreiheit und literar. Rechtsschutz (1817—1819) IV 38 f. 96. 121.123; Sicherstellung der Rechte IV 111—117. Buutpapicrfabrikation s. Papier. Lallier I 14. eaiainns I 225. earnisia I 252. Limeellor I 13. Cansteiubibel f. Bibel. Carolin s. Karolin. Oatalogue annuel IV 360. —, tue AnAlisK IV 538. — rnensuel IV 358. s'ittulogns aller Bücher I^ntlieri II 299. — libror. islünäieor. IV 360. Oatnlogns lidr. in^stivo-noliticoruin s. Meßkatalog, eaten-vorcl I 57. cateimti I 252. Cathvlikon I 46. 50 f. lldninlil's sz'näiealo III 16 ff. 37. 8 Sachregister. Chauge, changieren s. Tausch. enaruetor venetuin I 131. Charakter des Zeitraums (1648—1740) II 87 ff., (1843—1866) IV 457-461. Charlatancrie der Buchhandlung (1732) III 2 f. cliarta, I 225. Charteke I 598. „Chinesen" IV 437. Christoph, heil. (Heiligenbild 1423) I 242. Chronik, Froissard'schc I 20. eiere (clorl:), clsricus I 18 f. Loclex arASntsns I 251; Augustinus I 224; Änrsus I 251; nnuäinkrius II 338. Lollsetio in unum corpus I 480. 483. 490, II 301 f. Columbina s. Bibliothek. Comitee des Vereins znr Unterstützung verarmter Buchhändler IV 408. Commissarius II 206. 290. 295. Oomrnissioiwrius II 295. Comptant- s. Kontant-. «.onxrsve-Druck IV 224. content s. Kontant. Lontmua.nt.idus s. Österreich (Zensur). eonto-ü.-iuet^ I 354. Contubernium s. Donau-Gesellschaft. Lorpus IZvÄvgolicornm, DvgugsIiLuin II 456. 461, III 363; Remonstration (1669) I 722 f.; Beschwerde (1679) I 723; Interzession (1686) I 725—728. Oourrior äs Ig. librairis IV 353. ermvo. (Büchcrformat) I 235. Dainng.tur s. Österreich (Zensur). Dauererscheinungen, kriscuverursacheude, IV 370. 375. 378. 388. Dcckelornamcnt I 257. Dcckenmachmaschine IV 580. Vseret eont. reglem. s. 1'iinvr. (1810) s. Frankreich. Dedikation I 312. 317—323. 515, II 482, III 127. Dcfcktbuch II 276. Defekte II 272, III 342. Defcnsionsschrift einer schwäbischcnBuch- handlung (1779) s. Eckebrecht. Dekret, oranisches, Buchdruck und Buchhandel betr. l1314), s. Niederlande. Delegiertenvcrscumnlung (-konfercnz, bc- schlüss., 1879 — 1884) s. Reforiube- wegung. Delphin (Wasserzeichen) I 232. HiXi-iDi, ft^vl^.iov, ^? 'IZ/.X. ^i^X>.o7r. IV 359. Denkschrift über die Organisation des deutschen Buchhandels und die denselben bedrohenden Gefahren (1845) s. Börsenvercin. Tcukschrift in Bezug auf die für das Jahr 1842 verheißene Revision der buudcs- gesctzl. Bestimm, über die litcv. Rechtsverhältnisse s. Börsenvercin. — über Zensur und Pressefreiheit in Deutschland (1842) s. Börsenvercin. Depositionswcsen I 269. Deputation, Deputierte: sächsische Buch- handelsdeputiertc (1773) s. Sachsen; Deputierte des deutschen Buchhandels (1814) IV 66. 70—74; deutsche Deputation (1814) IV 64 ff. 69 f. 105.103 f. 112. 114f.; Deputierte des Leipziger Buchhandels f. Leipzig. Deutsch und lateinisch s. lateinisch uud muttersprachlich. Deutschland 1230, II 2.8.18.47.61 f. 74. — in seiner tiefen Erniedrigung IV 5 ff. — junges IV 235. 252. 284. Dezentralisation II 8, III 4, 212, IV 78. 370. 376. Dieeionurio Zensral clo bidliogrutiÄ Dsxaüolg. IV 360. Diener I 690. 698 f. 702, II 271; Gehalt II 510; -jähre II 410, III 561. Dipthchon I 250 f. 253. Direkt f. Vertrieb. Disponendcn III 221 f. 240 ff.. IV 155. 339. 445; blinde IV 339. Disponieren f. Disponendcn. Dispositionsstellen s. Disponcudcn. Disputationshandel II 316. 371, III 528 f. Sachregister. Ü Dissertationshandel III 526 f. — Vgl. Katalog. Dominikaner I 338. Donau-Gesellschaft in Wien I 365. äottsä Mtes I 244. Drahthcftmaschine IV 486. Dramaturgie, Hamburgischc III 133— 137. Dramen III 275. Drittelrabatt s. Rabatt. Drucke, böhmische II 344. — wendische II 344. Drucker s. Buchdrucker. Druckerei: „gemeine" und „rcdelichc" I 280; hebräische III 496. Druckcrverlag, -Verleger I 303, II 9. 94. 448. Druckervericger, angestellter, II 10V ff. 136 f.; Gewerbeprivileg I1 100—104. — angestellte: Braunsberg II 521^; Güstrow II 521 ^; Heidelberg II 521 ^; Königsberg II 521°«; Stettin II 521^. Druckcrzeichen s. Signet. Druckfehlerverzeichnis I III. Druckkostcn II 479—481. Druckpresse: II 20 f., III 329. 336, IV 458 f.; vor Gutenberg I 44; Blaeu II 21 f.; Freytag, Haas III 333 f., IV 57; Leistung II 22; Preis I 128. Dudelsack (Wasserzeichen) I 235. Dukaten III 120. 124. 242, IV 12. Dnlt III 531. — Vgl. Messen und Märkte. Dunkelmänner I 403. Durchseher II 33. Edikt, Wormser, s. Zensnr. Eichbäumchen (Wasserzeichen) I 232. Eigentum, geistiges, Eigentumsrecht I 756, III 86. 114, IV 173. Einband, Einbinden I 24. 250-262, II 69, III 341 f. Einhorn (Wasserzeichen) I 233. Einlege- und Schneidcapparat IV 459. Einschlag II 290, IV 348. Einschlagen I 470. Einschluß II 290. Eisenbahnbnchhandcl IV 441. Eiscnbahulcktnre IV 461. ülenelms I 490, II 165. 167. 301. Eifenbeindeckel I 253; -tasel 1 224. Emaildeckel I 253. Enquete-Kommission s. Reformbewcgung. Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechts (1857) s. Börsenvcrein. — zu einem Regulativ für den literar. Rcchtszustand in Deutschland (1834) IV 175—178. 195. 401. Enzyklopädie II 73 f., III 308 f., IV 210f. Lpistolas oliscur. virorurn I 402 f. Erfindung der Buchdruckerkunst I 76f. erM selieäÄw f. Österreich (Zensur). Erklärungen, blaue, s. Reformbewcguug. lÄnäitis f. Österreich (Zensur). Erzkanzcllariat s. Mainz. Etablierung s. Niederlassung. Etablissement-Zirkular II 92. LvÄNAeliura rekoimatura I 640 f. exsmxlar I 344 f. 348. Lx-Iivriz I 246 f. Exultct I 237. Fachpresse, buchhaudlerische, III 331, IV 192 f. — Vgl. Buchhündlerzeitung. Faktor I 140. 279, II 295. Faktur III 575. Falzmaschinc IV 580. Famoslibcll (-gedicht, -schrist) I 523 f. 540—545. 536. 593. 672. Fardcl (fardeau) I 229. Fernvertricb III 529. fest s. Bezug, fester. Feuilleton IV 209. Filet I 255 f. Filiale s. Zweiggeschäft. nlixranö s. Wasserzeichen. Firmenschild II 274. Firmenzahl s. Produktion, Statistik. Fiskal: kaiserlicher (Reichs-) I 469. 472. 615, II 241. 454 f. 457 f. 548 III 395; Mainzischcr 1469; sächsischer II 183 ff. — Büchcrfiskal (sächsischer, Leipziger) I 742, I1 177.183ff. 187 f. 201. 10 Sachregister. Flugblatt, -schrift I 142. 219. 277. 407. 423 ff. 433. 435—438. 636, III 309. toolse^) I 235. ?orks>tter-l,sxil!0ll IV 360. Form (Druckform) II 22. Format 156.57.235.265.373.408, I119. Formschueidcr, -schnitt I 33. 59. 239 f. 242 ff. 266. 272. 689. 702, II 121. 133 f. 363. 523'5. ?i)i'ts(^iiinx ötvsr i tr)°elc utgilng, skrit- ter IV 361. Frachtfreihcit (Frankaturzwang) s. Leipziger Messe. Frachtkosten II 485. 510. , Frachtverkehr I 347 f., II 288. „FragenznrFeststcllungbuchhändlcrischcr Geschüftsgebräuche" (1836) IV 404. Fraktur s. Schrift. Franzband II 275. Fraterherren s.Brüder vom gemeinsamen Leben. Freiexemplar: Autoren- II 324. 482 ff.; als Vertriebsmittel II 324f.; buch- händlcrisches II 270. Freihandel IV 501 f. — Vgl. kaufmännische Richtung. Freimaurer III 77. 176. Freizügigkeit IV 490. Fremdherrschaft (Wirkung auf den Bnch- handel)IV3.10—13.16—24.29-36. Frühzcit II 9. Fuggerzcitung II 39. Fünfjahrkatalog, Hinrichs, IV 357. Fünfkilo-Pakct IV 485. 494. Galanteriehändler IV 138. Galvanoplastik IV 222. Gänglcr II 229, III 505. 530. Gebetbücher, fürstliche, I 239. Gebet- und Erbauungsbücher I 492. Gcbrauchsliteratur III 280. Gegenreformation I 432. 493. Gegenseitigkeit (Reziprokum) s, Nachdruck, geheftet II 274. Gehilfen IV 495; -Prüfung IV 475 f.; -Unterstützung IV 437; -Vereine IV 407 f. 4l5. 437. ^ Geistesnahrung für das Volk III 286. Geistliche als Buchhändler III 562. ! Geldwert I 26. 313 f., II 263. 506f., III 94 ff. Gelegcnhcitsdrnckc II 29 f. Gelehrtenlcxikon II 320. Gelehrtcnliteratur f. Literatur. „Gelehrten-Versteigerung" III 2Z1. 307. Gcneralprivilcg s. Nachdruck, l Genosscnschaftsbibliothek s. Bibliothek. Gesamtbctriebe IV 579. Gesangbuch II 347. Geschäftsbücher II 276. Geschäftsempfehlung II 324. Geschäftsgründung f. Niederlassung. Geschäftsmarke I 115. z Geschäftsunkosten II 510 f. — Vgl. Gewinn, Sortiment. Geschäftszweige: bnchgewerbliche I 265 —277; buchhändlerische 1 303,11 88. 315. 448, III 56. 244 sf. 526 ff., IV 461. — Vgl. Statistik. Geschichte des Buchhandels II 369 f., IV 247. 369. 508. 514. 516. Geschriebene Bestellung III 197. geschrotcne Manier I 244. Gesellschaft: zur Beförderung der Gottseligkeit in Usingen III 72; literarische in Halberstadt, Wien III 253; der Literaturfreundc in Hamburg II1184; patriotische Literaturfreundc II1107 f. Gesellschafter I 274. Gesellschaftsdruckerei I 134; -Vertrag I 289. Gesetz, preuß., gegen Nachdruck (1837) s. Urheber- und Verlagsrecht. Gesetz über die Presse (Deutsches Reich 1874) IV 483. Gesetz betr. das Urheberrecht au Schriftwerken (1870) IV 480. Gewerbe: -frciheit IV 25 ff. 29. 302 f. 323. 338. 428 ff. 471. 473 f. 477. 490. 516. 544; -ordnnng IV 477; -Patcut I 562; -recht I 519, IV 373. 388; -schütz III 531, IV 2. 27. — Vgl. Nachdruck, Urheber- und Verlagsrecht. Sachregister. II Gewinn II 508—SIL; Vergleich zwischen achtzehnten Jahrh. und Gegenwart II Sil f. Gewölbe I 469, II 264. Gießmaschine IV 222. 285. 486. Gicßpnmpe IV 235. Kiornals bidlioZr. univ. IV 359. — Zensr. üslls, didlivAral. ir^I. IV 359. Giro IV 497. Glättpresse II 21. Glocke (Wasserzeichen) I 234. Goldschmied I 265 ff. 273. Gotisch s. Schrift. Granatblüte (Wasserzeichen) I 235. Gremium der bürgerlichen Buchhändler s. Brünn, Graz, Prag, Wien. — der Buch-, Kunst- usw. Handlungen s- Prag. Großbetrieb IV 497. Großbuchbinderci IV 46V. Großsortiment(er) I1146, III 8, IV 498. Großverlcger, Leipziger (1693—1740), II 203—220. .Grundgesetz, erstes (1765), III 21. 23 f. 26. 30. 32. Grundordnung III 594. — des deutschen Buchhandels (1876) IV S07. 574. Grundrechte des deutschen Volkes (1848) IV 295. 299 f. 322 f. 430. „Grundregeln" Josephs des Zweiten III 352 f. Gnlden III 65. 67. 120. Guldenrechnung IV 353. Gutachtliche Äußerungen: Karl Reimer u. ci. über die Rheinisch-Westfälische Vereinbarung (1847) IV 422—423.^ Gntenbergfeier (1540) II 344, IV 236? (1340) IV 197 ff. 214. 228. 236—239. 235 f. Ghmnasialbibliothek s. Bibliothek. Halbjahrskatalog s. Katalog. Halbjahrsrcchnnng II 269. Halbmonde, fünf (Wasserzeichen) I 232. Halsgerichtsordnung (1532) I 545. Hand (Wasserzeichen) I 234. Handbibliothek s. Katalog. Handpresse: Leistung IV 57. Handschrift: Herstellungskosten I 24 f.; Preis 14. 6. 8.14.24 ff.; Wert 123 ff. Handschriftenhandel 1 12—23. 29 s. 69. 177. 270. 277 f. 449. 451, II 140; -Händler I 20 f. 63. Handwerkerkongreß IV 429. Harmonie f. Hamburg. Hauptausichuß IV 527 s. 531. Hauptbuch I 507, II 276. Haupttransport III 238 f. Haus-Autoren III 84. Hausbibliothek (Grote) IV 472. Hausierer, Hausierhaudcl I 140. 274— 277. 300. 303. 434. 473, II 125 f. 133. 135 f., II1100.262.37S, IV 465. Haustier (Wasserzeichen) I 235. Haus- und Hofbnchhändler, der gemeine, IV 443 ff. Heftmaschine IV 530. Heiligenbild I 241 ff. Heiratsanzeige III 328 f. Hcllermagazin 212 IV. Helm (Wasserzeichen) I 232. Hemd I 252. Herstellungskosten II 479—485. S07 f. S10f,, III 57. 96. 335. 341, IV 56. 202. — Vgl. Honorar, Zeitnng. Iisurss I 59. „hieländisch" (Gegensatz zu „ausländisch") II 151. Hifthorn (Wasserzeichen) I 235. Hofbibliothek s. Bibliothek. Hofgerichtsfiskal f. Fiskal. Hohlstege IV 56. Holzdcckel I 254. Holzschliff IV 285. Holzschneider s. Holzschnitt. Holzschnitt 1 44. 239-243. 245 f. 272. 501, II 19, III 342, IV 209. 224 f. 286 f. Holztafel I 224. Honorar: Altert. I 3. 3 f.; (15. Jahrh. 1303; (1500—1648)1308-311—317. 474.683, I1170; (1648—1740) 1317. 516, II 203 f. 210. 481—485. 489; Sachregister. (174V—1304) III 8. 57. 97. 99. 113 —126. 179. 297 ff. 333. 448 f. 509. 633 °°>. Koras I 59. Iwrtus äelieiarum I 238. Humanismus I 360-366. 394 ff. 397. Hussiten I 588. Lxrmei'otoumcbig, ?nlixuili I 250. 291. Jahrbuch, bibliopolisches, IV 356. Jahreskatalog s. Katalog. Jahresrechnung II 269. Jahrmarkt II 280. Jahrmarktsliteratur s. Literatur. Jesuiten I 551. 555. 563. 590. 608 ff. 614. 623. 626. 630. 633. 675 f. 730. Jlluminaten III 182. Illumination (Jllumiuator,Jlluminiercr, Jlluminierung) 1 19. 24. 57.143.273, II 133. 366. 374. Illustration 125.192. 235. 237 f. 244 sf. 249 f. 501, I119, III 342, IV 224 f. Jllustratiouswcrke III 503. in aldis II 275. „In allen Buchläden zu haben" II 333. Index: Katalog verbotener Bücher III 431; Baiern I 559, III 358. 360. 382 -386. 431; Österreich III 345. 351. 388 f. 431; römischer I 558. 609. Initial I 24. 57. 237 f. 245, II 20. 68 f. Inkunabeln: Äußeres I 51. 56—59; Preis 63—69. 70. 84; Verhältnis zur Handschrift 56-60; Zahl 263 f.; Begriff, Zeitraum 263 ff. Inkunabel-Sammlung, Klcmm'sche, I 52. Innung s. Zunft. Inquisition I 104. 206. 211 f. 257. Insel Felsenburg III 280. Inserat II 61s., III 313. 328 f., IV 319; Monopol IV 319; Zwang IV 320; Amtl. Nachrichten III 313.328; Bücher 313. 328. 551; Familiennachrichten III 313. 323; Lotterie III 328. Insinuation s. Nachdruck und Privileg- Wesen. Jntelligcnzblatt II 52. 62—65. 322, III 313 s. 316 f. 328, IV319; -zwang II 63 f. Interpunktion I 58. Inventar II 276. Johannistag IV 236. Journal II 73, IV 136; historisches II 59 f. — Vgl. Zeitschrift. — (Geschäftsbuch) I 507. — äs 1'iwxr. sn IZsIgi^us IV 359. — gsusral äs I'imxr. IV 358. Journalgesellschaft III 253 f.; -zirkel III 255 f. 264. 562 f., IV 492 f. Italiens I 373. Jubilate II 258.265, IV193. 343 f. 468 f. Juden I 209. 688. 691. 699. 702. 709 f. 839°, II 410 f.; jüdischer Buchhandel II 371 f. Jugendliteratur s. Literatur, justieren, Justierung I 45. 51.' Kaiserkrone (Wasserzeichen) I 234. Kalender 1584 f., II 29. 379. 393. 437, III 276. 289 ff. 509. — Göttingischcr Deutscher, III 276; Gothaischer Deutscher Hof-III 276; Berlinischer Genealogischer III 276; Kgl. Großbrit. und Kurfürstl. Braunschw.-- Lüneb. Genealogischer III 276. Kalkulation III 99. Kalligraph s. Schreiber. Kantate: II 259. 266, IV 344f.; (1836, 1837) IV 196; (1345) IV 279; (1847) IV 421; (1849) IV 431; (1850) IV 434; (1867) IV 469; 1879 IV 520; (1880) IV 529. 532; (1881) IV 535; (1882) IV 539; (1883) IV 545; (1884) IV 547. 550. 552; (1886) IV 553; (1887) IV 555. 557; (1888) IV 568; (1889, 1892) IV 573; Festlegung auf ersten Maisonntag IV 508. Kardinalshut (Wasserzeichen) I 234. Karolin III 65. Kartendrucker I 38. 44; -macher I 272, II 274. 374; -maler I 59. 242. 272. Kartographie II 367 f. Kastigator I 309 ff. Katalog: II 206—299. 303—314. 316- -319. 334, IV 383; Autiquariats- II 314, III 543, IV 361 f.; Disserta- Sachregister. 13 üous- III »43; Fach- II 305, III 542; Halbjahrs- III 541, IV 193; Handbibliothek III 542 f.; Jahres- III 541; Lager-1 372, II 307—314. 334. 494, III 540 ff.; Sortiments- II 298,304 f. 307. 309 f. 313. 398, III 281. 539 ff. 549, IV 356; Spezial-1 518, III 542; Uuiversal-II 308-314. 334, III 541 f.; Verlags- I 384. 469; II 299. 303. 306 f. 316 f., III 281, IV 362; Weih- nachts- IV 362 f. — Geschriebener II 297 f.; mit Preisen II 493—496; Zensur I 599. Katalog verbotener Bücher s. Index. Käufcrrabatt s. Rabatt. Kaufhandcl II 9. Kaufkraft des Geldes s. Geldwert. Kaufmännische Richtung, Grundsatze III 196. 207. 211 f., IV 499. — Vgl. Freihandel. Kaution, buchhändlerische, IV 307. — Vgl. Zeitung. Kegel, -höhe I 44. Kehrschunr I 253. Kinderfrcund III 282, IV 201. Kirchcnbibliothek s. Bibliothek. Kirchenväter I 74. KitÄb I 222. Kladde I 507. Klassiker IV 16. — alte, I 68. 74. 372 f., II1176, IV 56. — neuere, IV 101 ff. 201. 203—206. 212. 226. 324. 471 ff.; Absatz, Preis III 97. 103. 270-273; illustr. Ausgaben IV 472; musikalische IV 438; Nachdruck IV 324. Klassikerausgabeu, Lhoncser II 151. Klassikcrprivileg IV 184. 330. 471. Kleeblatt (Wasserzeichen) I 235. Kleider-usw.Orduung(Thorn1623)II30. Kleiuliteratur I 277. Klischieren I 241. Kloster- Bnchwcscn I 11 f., 17. Klosterbibliothek s. Bibliothek; -druckest I 62. 174. Kniehebelpresse IV 460. Kodex I 224. kollationieren I 58. kolligieren II 272. Kolovhon I 57. Kolportage(buchhandel) I 274. 302, III 38.375, IV145. 441.465 f. 492 ff. 498. Kolumnentitel II 19. Kommandite s. Zweiggeschäft. Kommission: in Kommission III 52.193. 223; Konditions-, Meß- II 283. — für die Revision des Statuts des Börsenvereins (1379) s. Reform- bewegung. Kommissionär I 279, II 125. 146. 261. 290, III 3. 645 IV 44 f. 251. 347. 448. — Vgl. Abrechnung, Auslieferung. Kommissionsassessor II 548°°'. Kommissionsbuchhandel: allgemeiner I 278. 303 f, II 281—285. 289. 353 f.; zentraler II 9, III 605. Kommissionsgeschäft,Leipziger: I1144 ff., 147. 150. 157 ff. 255. 289—296, III 217. 231—237. 566 f. 605. 645»°, IV 342 ff. 346 ff. 363 ff. — Auslieferung I1145 f. 158. 289 f. 294 ff., III 203 f. 214 f. 217. 231. 233 ff., IV 156. 343. 346. 349; Besorgung der Geldgeschäfte 11 145; verschiedene Besorgungen II 290; Gebühren, Spesen III 204. 234 f. 566 f., IV 346 ff.; Großsortimcnt II 146, III 235f., IV 363 ff.; Lager- Verwaltung I1145 f. 153. 295; Mcß- geschäfte, Meßvcrtrieb II 158. 290, III 232f.; Spedition I1158. 290ff. 294f., IV 343. 346; Vermittlung des Geschäftsverkehrs zwischen den Messen II 289. 295, III 233, IV 363; Zahlung IV 343 f. — Klagen und Beschwerden II 236 f. — Zensur uud Preßpolizei (1836—1845)IV251.277—283. 355; Memorandum (1846) IV 316 ff.; Erklärung (1880) IV 532; Verein Leipziger Kommissionäre IV 547. — Vgl. Abrechnung. Bcstcllanstalt, Statistik. Kommissionslager II 281. 284 f., III 605. Konluiijsiousplatzc IV349—355. — Vgl. Augsburg, Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Leipzig, Mainz, 14 Sachregister. München, Nürnberg, Straßbmg, Stuttgart, Wien, Zürich. Kommissionssendnng II1191. 193f. 196. Kommissionsverlag III 129. Kommissionsvertricb s.Kommissionsbuchhandel. Kommissionswescn, nvrd- und süddeutsches, IV 349 f. Kommittenten II 289. Kompilation III 307 f. Komplett Gießmaschine, Hcpburn'sche, IV 486. Konditivnsbezng, -gcschüft, -Handel, -scn- dung, -Wesen II 9 f. 282. 292. 294, III 219 f. 223. 231, IV 355. KonditionskommissionII 283,111194.223. Konditionssystcm II 10, III 207. 231. 244. 342. 528. 558 f. 604 f. 609, IV 137. 155. 338 f. 369. 374. 498; Entstehung II1 190—196; Gegenrichtung IV386f. 441—446; Schlußnahme III 212. 215; reichsbuchhändlerisches III 199; Vorzüge III 210 f. 604 f. Konditionstanschvcrkehr III 196. Konditionsverkchr III 639". Konferenz, Heidelberger, (1871) IV 574. Konferenzen, Weimarer, (1878) s. Re- sormbewegung. Kongreß, Wiener, IV 66—75. Königskronc (Wasserzeichen) I 234. Konkurrenz II 383 f. 403 f. 407-411, III 560; nnzünftige III 672". Konknrrcnzausgabcn II 230. Konsumcntcnrabatt f. Rabatt. Kontant, Kontanthandel, -Händler, -Handlung, -rcchnung 1190. III 9. 55 f. 59f. 137. Kontenführung II 269 f., IV 345. Kontinentalsperre IV 11. Konversationslexikon: II 513, IV 210 f. 214; Brockhaus III 309, IV 19. 50. 58. 99f. 135. 202f. 211. 578f.; Hübner III 309, IV 210; Löbel-Franke III 309; Mchcr IV 466. Konzession I 497, III 560, IV 27. 304. 310; -systcm IV 388. 474—477. 516. Konzil, Tridentiner, I 608 f. Korporation der Berliner, der Frankfurter, der Wiener Buchhändler f. Berlin, Frankfurt a. M., Wien. Korrektor I 62. 70. 76. 116. 119 f. 168. 187 f. 199. 309-312. 366. 379. 465, II 203 f. 479 f. 485. Kräfte, auflösende, IV 439. Kraxenträger III 357 f. 373. 530. Krebs IV 437. 480. Kredit 1467, II113; Halbjahrs- I 467 f.. III 9; Jahres- 1 468; -listen IV 447 f. Kreis: bayrischer II 527; fränkischer II 529; ober-und kurrheimscher II 527; österreichischer II 528; schwäbischer II 529. Krcistagsabschied, Erfurter, (1567) 1546. Krcisverein III 584, IV 147 f. 412 f. 415. 417. 419. 421. 426. 433. 435f. 433.507.519f. 525.543f.; K.Mecklenburgischer Buchhändler IV 436. 544; der Rhciuisch-Westfäl. Buchhändler IV 415—422. 428. 439. 441. 507. 543. 554s. 574; Pommerscher K. IV 436; Thüringischer IV 415. 420 f. 507. — Vgl.Buchhändlcrverband,-vercin,Pro- vinzialvcrein. Krieg und Buchhandel (1618-43) I 491— 495. 501. 518. 659, II 527—530; (1805/13) IV 3. 10—14. 17—20. 48 -51; (1866) IV 466ff,; (1870/71) IV 481 ff. Kritik III 321. 480. 554. Krug (Wasserzeichen) I 234. Kulturabgabe IV 104 f. Kundeurabatt und Schleuderen Konsu- mentcn-,Känfer-,Knndcnrabatt II491 f. — K. (17./18. Jahrh.) II 491 ff. 496; Schl. (17./18. Jahrh.) II 403 ff.; Glc- ditsch's Gedicht auf Cotta (1712) II 378. — Nürnberger Schlußnahme III 213; K. (um 1800) III 208 f. 476. 563— 567. 570 f. 577; Schl. (um 1800) III 209f. 563-566; Berlin, Leipzig, Zen- tralplätzc, 564f.; Horvath's Anrede (1802) III 579 f.; Nicolai's Widerspruch III 581; Göschcn's Gedanken III 585. 590; Reformgutachten (1802) Sachregister. I:> III 599—604; erstes Deputatiousgut- achicn III 610; Hcyer's Ansprache III «14ff.; Palm's nenerNntrag III 616f.; zweites Depntationsgutachtcn III 618. — Verhältnisse (um 1820) IV 137 f. 143ff.; Wahlausschuß gegen Schleudere,. Neclain, R.'s Widerstand (1820) IV 138 f.; Leipziger Vertrag gegen K. und Schl. (1820) IV 139—143. 149f.; Ablehnung dnrch Provinz und Berlin IV 145—149; Halle'scher Rabattvertrag (1821) IV 149f.; Maßregelung Leipziger Schleuderer, Widerstand Hartmauu's, juristische Anfechtung des Leipziger Vertrags, Replik der Deputierten IV ISO f. — Verhältnisse (um 1840) IV 391—398; Stuttgarter Sor- timentcrkonvention (1839) und -Übereinkunft (1843) IV 413; Statut des Süddeutschen Sort.-Vereins (1845) IV 414; Bräuche (1846) IV 414; Thüringischer Krcisvcrein (1843) IV415; Rheinisch-westfäl. Krcisvercin: Statut (1843) IV 417 f.; Vereinbarung (1843)IV418f.421 f.; Statut (1345) IV 420; Gutachtliche Äußerungen (1848): Volckmar IV 424, Reimer IV 425, Frommann IV 426 f. — Verhältnisse (1870 sf.) IV 498 f. S02f.; Behörden, Bibliotheken IV 503. — Österreichischer Buchhäudlervercin, Malewski, Dominikus (1868—1875), Rabattkonvcmion (1873) IV 503 ff.; Süddeutscher Buchhäudlervercin, Det- loff, Badisch-Pfälzischcr Antirobatt- vcrein (1874—1876) IV 505 f. — Eisenacher Sortimentcrtag (1878) IV 511; Stuttgarter Bcrlcgercrklärung (1878) IV 513; Weimarer Konferenzen (1878) IV 515-518; Enquete- Kommission (1878) IV518; Statuten- revisiousiommission (1879) IV 521 f. IV 525 f.; Außcrordcntl. Ausschuß zur Revision des Statuts (1879) IV 531; Leipziger Vcrlcgercrklärung (1879) IV 531 f.; Erklärung der Leipziger Kommissionäre (1880) IV 532; Hauptversammlung (1880) IV 534; Delc- giertcubeschlüsse (1882) IV 535—538; Kröner's Statutenrevisionsprojekt (1882) IV 539—542; Blaue Erklärungen (1883) IV 545; Statuten des Vereins der Leipziger Sort.-Bneh- händlcr nnd des Berliner Sort.- Vereins, Stellung der Leipziger Kommissionäre (1884) IV 547; Dele- giertenbcschlüsse (1884) IV 549; Aufforderung des Börscnvcreins an die Verleger (1884) IV 550; Abänderung des Statuts des Berliner Sort.-Vereins (1885) IV 550; des Leipziger Sort.-Vereins (1885) IV 551; Sperre der Leipziger Bcstellanstalt (1885) IV 551; Siebenerkommijsion: Einsetzung IV 549, Grundsätze IV 556, Wirken IV 550. 552; Kampf gegen Behördenrabatt in Berlin (1885) IV 551 f.; Rheinisch-westfälische Bewegung, Hartmann, Jacobi, Strauß (1386/87) IV 554 f.; Kröner's Abänderungsvorschläge (1887) IV 556. 558; Außerordentlicher Ausschuß für die Revision des Statuts (1887) IV 560 ff.; Aufnahme dcS Statutenentwurfs (1887) IV 563; Rheinland-Westfalen für dcn Statutcncntwnrf(1887)1V563f.; Entgegenkommen des Leipziger Sort.- Vereins (1887) IV 5,64; Widerstand Berlins (1887) IV 564 ff.; Auszer- ordcntl. Hauptversammlung zu Frankfurt a. M. (1887) IV566f.; Abweisung der Maycr'schen Klage beim Kgl. Süchs. Obcrlandesgericht(1888) IV 568; Rückkehr des Leipziger Sort -Vereins zum 10°/o-Rabatr (1888) IV 569f. 572; Parey'sRabattvcrbot,WiderstandBer- lins(1388)IV570ff.; Ausgang IV 573. Kundenrechnung II 261, IV 503. Kundcnrcgister II 276. Kundcnstrazzc II 149. Kuudenzahlung II 261. Kilnsthaudel I 689. 702. 707, II 366. 373, III 498. 504. 506, IV 49l; -katalog IV 507; -Verlag IV 491. 16 Sachregister. Kunst- und Zeitblütter II 373. Kupfer, -Händler, -stecher(ei), -stich(händ- ler) 1 108. 143. 262. 501. 690. 707, II 366. Kurfürstenbibel I 708. Knrsiv s. Schrift. Kustoden I 57 f., III 340. Ladcnmiete II 264. Ladenpreis f. Preis. Lage I 57. Lagerbuch: 1140; -cntschnttung III 564, IV 373.375.499; -entwertnng II 402; -katalog s. Katalog; -miete IV 497; -räum II 277. Laudfahrcr II 125. 133. Laudkarten: III331; -druck 1186; -Handel II 367 sf., III 504 f., IV 491; -sah III 334. Landrecht: badisches (1310) IV 175; preußisches (1791) III 456—46 4, IV 24. Landschnlunterricht II 392. Lasterbüchlein, -schrift s. Schmähschrift, lateinisch und muttersprachlich I 406 f., Il 77 f. 80 f. 153 ff. 390 f. Laubtaler III 242 f. „Laufer" III 375, Lanrcntiana f. Bibliothek, lauter I 471, II 269. 485 f. Leder: I 233, -einband, -Überzug 1254 f. Lehntafel I 224. Lehranstalt für Bnchhcmdlungslehrlingc IV 438. Lehrjahre: l 688, II 410. 415, III 561; -jnnge I 690. 698 f. 702; -ling ll 420, IV 495; -zeit II 4l4f. Lehrmittel I 445. Leichcnpredigt II 29 f. Leihbibliothek II 354, III 251. 253. 255 —264. 270. 272. 381. 430, 502. 530. 562f., 1V 138. 145. 201. 268. 492 f. Leistcu II 69. Leiter (Wasserzeichen) I 231. Lektüre III 255 f. 273. Leopard (Wasserzeichen) I 235. Lescbcdürsnis: Frühzcit I 308. Lescbibliothck s. Leihbibliothek. Lesegescllschaft Iii 103. 251—255. 270. 430. 562 f. 649'°. 650". Leseinstitnt III 260. 262. 264. Lesekabinett III 256. 262 f. 380 f. IV 496. Lesekreis III 255. 261. Lesesucht III 250. 256. Lesezirkel IV 268. Lettern f. Typen. I^sx Visigotüoi'um I 676. Lexikou II 73 ff. Libell s. Famoslibell. liuelli laroosi s. FamoSlibell. lidsr I 222. I.ilisr blkmeus s. Weißes Buch. leider crinitns, nixer, viriäis I 251. Librariers-Gilden I 20. lidrarius I 13. 15. 17. Liederträger I 585. Licferungsausgabeu IV 205 f. 226 f. I-isst van nisuv nitjzeli. dovlvsn IV 359. — van Iioel^verlien IV 359. Lilie (Wasserzeichen) I 232. „Linotype" IV 580. Literatur: Audachts- I 326 f.; deutsche (1650 — 1700) Il 25—23, (1700 — 1740) II 70—73; Gelehrten- II 14; Jahrmarkts- III 291; Jugend- III 282, IV 224; nützliche III 280; polemische I 545; populäre juristische I 327—34l; theologische III 280 f.; unsittliche I 600, III 310, IV 186; Volks- 1 277. 407, II 28 f., III 273. 285—289; Wall- fahrts- I 327. Lileraturgesellschast III 253. Lithographie III 335 f., IV 56. 224 f. I^ougman, Älontlil v Iis st IV 353. Lotterie II 326. 330 — 333. 403. 405, III 258. Louisd'or III 120, IV 12. Lncca (Wasserzeichen) I 233. Lnkasgildc I 242. l.upimia, II 186. Magazin des Buch- und Kuusthcmdcls III 544. Makulatur II 274; -Zeitalter III 270. Mallwerckh I 615. Sachregister. 17 Mandat, kursächs,, den Buchhandel betr. (1773) s. Sachsen. — sächs., das Zensur und Büchcrwcscn betr. (1812) s. Sachsen. inÄuisis cridlss I 244. Marciana s. Bibliothek. Marktbesuch: II 281, III 531; -Handel II 124f.; -gerechtigkeit II 281; -zeit I1121. 129—132. — Vgl. Messen und Märkte. Markthelfer II 261. 266. 271. 272. Marktsängcr II 134. Markusbibliothck s. Bibliothek. Masse und Zeit IV 213 -215. 219. Mas;, bundcsgcsctzliches, IV 244 sf. Matrize I 44. Membrana, raemvranator I 226. Memoiren III 279. Memorial I 5Y7, II 271. 321. Mennig I 236. Messe: Bedeutung für die Organisation II 2 f.; Ende des Mcßzcitalters III 213. 217; veränderte Bedeutung (1800 ff.) IV 153-157. — Frankfurter: Alter uud Bedeutung I 448ff.; Handschriftcnhandel I 449; Früh- und Neformatiouszcit I 22. 73 f. 114. N6. 151 f. 264. 277 f. 308.356 f. 4 50 f. 453—457. 474; Ausland 1307. 381. 383. 453. 457 ff. — Blütezeit II 10; Henri lüstienns über die Frankfurter Messe 1464; Besuch 1122.477f. 612f. 772ff., II 152; Ausland1459. 478. 512. 519. 612. 772, II 523»; Elsevier I 518; Plantin I 505 ff.; Reise, Geleit, Empfang I 460 f.; Kosten I 505 f., II 263 ff.; Meß- vicrtel I 462f.; Leben und Treiben I 464f. 468-473; Gewölbe I 468f.; Geschäftsverkehr I 467. 469—472; Buchdrucker 1474; Papicrbezug 1155; Briefaustausch I 468 f.; Büchcrkäufc der Bibliotheken I 466; Erschciuuugs- tcrmin I 456; Gctchrtcnmessc I 465 f.; Verlagsort Leipziger Verlags I 605 f. — Bedeutung (1648 sf.) I1137 ff.; Besuch I 669. 710, II 137 f. 233. 251. Geschichte des Deutschen Buchhandels. 337. 525'; Anstand I 716. 732, II 90f. 137 f. 152. 525°; Verhältnis zur Leipziger Messe I1150 ff. 137 ff. 178; Meßbezirk II 150 sf. 337; Nieder- uud Untergang I 500. 502. 520. 617. 642. 666. 670. 672. 679. 711. 714—717. 731 f., II 173. 220 f. 225 f. 237 f. 252. 337, III 11f. 608; Verlegung der Indien- Messe (1711) II 221-225; Lage und Besuch (Ende 18. Jahrh,) III 51 f. 65. 499. — Vgl. kaiserl. Bücherkommissivu, Meßprivileg, kaiserl. Pflichtexemplar. Messe, Leipziger: Entwicklungsperiodcn I1139; Frühzeit 1150.277 f. 302.460, I1 139—144; Reformationszeit 1427. 594, II 146 f. 150 f., (1550 — 1618) I1 148—153. 168. 178; Dreißigjähr. Krieg II 179, (1648 — 1740) I 714. 732. 734, II 138. 181. 220—225. 258-273. 337. 556, (um 1800) III 242; Fremdherrschaft IV 3. 10—13. 29-36. 47 ff., (19. Jahrh.) IV 468. 482; Ostermcsse II 258 f. 273, II1193 f.; Verlegung und Festlegung III 202 ff.; Michaclismesse II 258 f., III 193 f.; Borschlag der Abschaffung III 201- 204. 214; Eingehen IV 154; Neu- jahrsmcsse II 258—261; Verfassung, Eigenart, Unterschied uud Verhältnis zur Frankfurter Messe II 90. 151 ff. 163 f. 178. 220; dcutschsprachl. Produktion, nur nach Leipzig gek. Bücher II 153 ff.; Besuch I 686, II 140 sf. 337. 386 f. 525. 532; Ausland 1459. 477 f., I1143. 156 f. 218 f. 397. 531 f., III 532; Vorbereitungen II 260f.; Reise II 261 ff.; Ankunft, Bcgrüßuugs- woche II 265f.; Privatanftrcige II 272; Quartier II 261; Zerstreuung uud Geselligkeit II 266, IV 342; Kosten II 264 f., III 566 f., IV 157; Dauer IV 344; Ausdehnung des Sortimentsver- tricbs über die Meßzeit I 477; Abreise II 273; Durchgangsverkehr, Bertrieb und Verrechnung der Nachdrucke I1195. 440 f., III 29. 438 ff.; ErscheinungS- tcrminII260; Frachtfrciheitlll9.195- 2 18 Sachregister. 237. S6S. 587. 591 f.; Geschäft-Wesen II 142. 266—273? Gewölbe, Laden II 261. 264 f. 267; Kommanditen II 144; Marktfreiheit II 218,- Meßbezirk I1143.143—153. 344, III51; Papier- Handel I1 143.147; Prcßpolizei 1597, II 142. 162 f. 167. — Vgl. sächs. Bücherkommission, Kantate, Leipziger Kommissionsgeschäft, Meßprivilcg sowie Ortsrcgistcr. Messe, oberdeutsche III 213 f. 216 f. — westfälische IV 31. 33. Messen und Märkte, Jahrmarkt I 277 f. 584, I1 125. 280 f. — Vgl. Augsburg, Basel, Braunschwcig, Breslau, Danzig, Dresden, Elbing, Erfurt, Frankfurt a. O., Genf, Graz, Hildesheim, Königsberg, Krakau, Linz, Luzcrn, Lyon, Magdeburg, München, Mllnstcr,Naum- burg, Röcklingen, Nürnberg, Paris, Posen, Prag, Quedlinburg, Salzburg, Stargard, Stettin, Straßburg, Thon,, Warschau, Westfalen, Wien, Wittenberg, Wolfcnbüttcl, Zittau, Zurzach. Meßextrakt II 276. Mcßkatalog II 297. 304; Analyse II 23— 23.69—73, IV 220 fs.; und Publikum II 284; und Sortimcntskatalog II 304f.; Statistik der litcr. Produktion, bibliographische und statistische Bedeutung I 491, II 300, III 248. — Lawlogus lidior. ro^stico - zioliti- Lornin I 644. — Frankfurter, 1 159. 305. 479, I1139. 337; WillcrI479—^^Mf.zPortcn- bach und Lutz I 480. 482f.; Egenolph, Brachfeld 1432f.; Schmidt (Fabricius) I 483 f.; Rats-M.: Fcyerabcnd 1484; Sauer1484 f.; Latomus 1485; katholischer: Mainz I 485 f., Frankfurt I 486, München 1487; kaiserl.: Kröner 1487, Latomus I 487 f. Anordnung I 643. 645. 647; Büchertitel von den Buchhändlern nicht in den M. gesetzt II 240.243 f. 248; ohne Preisangaben I 307; Zensur 1622.671.717—724.731, II 238s. 245; Untergang II 253 ff. 337. Meßkatalvg: Leipziger, 1489 f., II 139, IV193. — Begründung I1164 f. 167. — Große I 489f., II 164ff.; Lamberg I 489f., II 165f.; Köler I1166; Neujahrs- 1490, II 295. — Nur nach Leipzig gek. Bücher I1166; Verhältnis zum Frankfurter M. II 165 f. 253 f. — Auflage III 540; Büchertitel II 261, III 536. 539; Einrichtung, Mängel, Kritik, Änderungen I1166 f., III 537 f. 540. 549f.; Kosten III 536; Preisangabe III 539; — Eingehen IV 356. — Vgl. Naumburg, Prag. Meßkommission II 283. Mcßobligation III 530 f. Mcßplakat I 615. Meßprivilcg II 43; Frankfurter M. II 438 ff., III 12; Leipziger M. I 739, II 168—173.438ff.; Verhältnis zwischen Frankfurter und Leipziger M. II 438ff. Meßregistcr I 467 f. 477 f. — Feyerabcnd's, I 308. Meßrclation II 40. Meßsortimentskatcilog II 197f. 304.307f. 312, III 539 f. Meßstrcizzc IV 344. Meß- und Tauschhandel IV 369. Meßzcit s. Marktzeit. Metalldcckcl I 253; -schnitt I 241. Miethe III 567. Militärwaiscnhans IV 319. Miniator, Miniatur I 236; Miniaturmalerei I 20. 238 f. minium I 236. Missaltype I 56. Mitteilungen für den deutschen Sorl.- Buchhandcl IV 450. 452. — des Vereins der Deutschen Sortimcnts- buchh. IV 506. Mode und Buchhandel IV 226. Modeldruck, -schnitt I 239 sf. Modist II 110. Mohrenkopf (Wasserzeichen) I 233. Monatsbericht, allg. typograph. IV 152. 192. Monaths-Blättcr (Korn) III 543. Mönchskapnze (Wasscrzcichcn) I 235. Sachregister. I!' Monopol und Polypol II 12g—132. Noinmienta. lZerroaniae I>i8t. IV 217. „Münchcner Bilderbogen" IV 287. Münzsortcn und -Umrechnung f. Dukaten, Gulden, Karolin, Laubtalcr, Louisd'or, Neugroschen, Pistole, Reichstaler. Musenalmanach III 276f.; ^Imauae clss Kluses III 276; Almanach der deutschen Musen III 276. 278; Göttinger III 276—278. 450f.; Leipziger III 276; Neuer Berliner III 278; Schiller'scher III 276. 278. 334. 341; Rassischer III 276. 278; Wienerischer III 276; Ka- lcnder-dcrMusen-undGrazienIII276. Nuseo ns?ionals in Neapel I 223. Mnseum, Bruckenlhal'sches, in Hermannstadt I 2V. — germanisches, in Nürnberg I 252. — ?Iautill-Uorstus in Antwerpen s. Antwerpen. MusMicnhandel III 37. 329 f., IV 18. 473. 491; -lagerverzeichnis II 305; -Verlag IV 491. XssroliM. slDliadetixcI,k IV 359 f. Nachdruck und Privileg. Nachdruck: Altert. I 3.10; Frühzeit 170.89.96.121.343. 351—354. 385 f.; Rcformotionszcit I 424—429. 432. 737; Drcißigjähr. Krieg I 494 ff., (1648-1740) 1 683; territorial II 428; interterritorial II 169. 428; Ausland II 217. 398.444 f. Nachdrucksverbot: Basel (1531) I 753, II 421; kaiserl. Patent (1662) I 719. 755, (1685) I 719 f. 725. 755, I1190; Nürnberg (1528,1532) 1743 f., (1633, 1673) I 753 f., II 421; Sachsen (15S4) II 190. 4SI, (1661) II 190, (1686)1 599. 719. 726. 755, I1190; Hartungs Neue Ordnung (1669) I 699; Vereinigte Punkte (1669) I 703; Leipziger Gesuch II 446. Im Buchhändler uud Druckerprivileg I1100.123.— Privileg: kaiserl. I 737 ff. 495, II 423, III 412; Geltung I1167 f. 104 f.; Vcrhältuis zum landesherrlichen I 739 f., II 438, zum sächsischen II 172. 252; Ordens- II 441—444; päpstlich 1385. 390f. 742; territorial I 385.495. 737f.; General- I 497. 747 f., II 171. 428 f.; territorialer II 429 und interterritorialer Rechtsschutz II 437 ff.; Privileg und Ausland II 217. 444 f., III 10 (vgl. Meßprivileg). — Modus der Erteilung II 433. 545 22»; Jnterimsschein I1185. 193 f.; Insinuation I 472. 742 f., II 176 f. 183 f. 196. 548°°'; Gebühren I1185.1?8; Protokolle II 436; Dauer I 740f., II 433; Strafen, Vermerk uud Abdruck im Buch, Erneuerung I 741 f.; VerwaltuugsvcrfahrenundProzeßgaug I 749—752. — Privilcgrecht: Rcchts- charaktcr I 744f.; Rechtssicherheit II 428; Übertragung durch Rechtsgeschäft! 749; „Autoren" und „Bücher" II 421 f.; Gcwerbeschutz 1745 f., II 421 ff.; Schutzfrist II 421; Nachdruck, Konkurrenz uud Monopol II 429 ff. 435 ff.; Nachdruck nud Auszug, veränderte, vermehrte uud verminderte Ausgabe I1186f. 431 f.; Format I 748; Beglaubigung guter Ware II 432 ff.; Einnahmequelle 1 746f.; Rsnovatio privil. in intinituin IV 24. — Herkommen: Rechtlicher, ge- setzlicherund buchhäudlcrischcrGesichts- punkt II 424f.; Grundsatz der Ausübung II 425 f, 435, IV 24 und Verjährung II 426 f., III III; Gemeingut II 426 ff. 430 f.; Renovation II 426; Ewiges Verlagsrecht II 425 f ; Buch- händlerischesHerkommcn uud rechtliche Enteignung II 434f.; Nachschrift II 422; Geringachtung des Selbstverlags (Privatdrucks)II422f.;—Handhabung 1496, I1191.230 ff., III Ii;— Urheber- und Verlagsrecht im Privilcgzcitaltcr I 494. 743, II 253. 423. 426. 435; Bedenken der Jenaer Juristeufakultät (1722) I 746; Verfälschung der ur- sprünglichcnRcchtsauffassungII191.— Nachdrnckszcitaltcr: II435f. 450.471, III 3f. 9 f. 115; Gründe für und wider den Nachdruck II 450 ff., III 2 f. 9; Rcichsbuchhaudel uud Nettohaudel III 2* 20 Sachregister. 52. 60f. 98. 100f.; Süddeutschland III 71 ff. 104; Streilschriften III 84- 92; Nachdruck und Bezugsbedingungen II 448 f., III 3. 14. 19. und Bücher- preis III 2f. 92. 98-103 und Organisation III III; Nachdrucksvertricb III 100. 629"°; bnchhändlerische Schutzmaßregeln III 105—109; Genossenschaftlicher Nachdruck III 14. 55. 72. 135. 216. — Verhandlungen zwischen Preußen und Sachsen (1775) 435— 440; Braunschweigischcs Reziprokum (1778) III 441; Plan eines Reichs- uachdrucksverbots III 440 ff.; Norddeutsche Rechtsschutzkonvention (1782) III 436. 441 f., IV 166f.; Nürnberger Schlußnahme (1788) III213f.; Wahlkapitulation (1790) III 442-447; Reformbewegung (1800/02) III 573. 606 f.; Badische Verordnung (1806) IV 62. 108; Badisches Landrccht (1810) IV 103. 103; Französisches Februardekret (1810) und Bericht der sächsischen Kommerzdeputation (1812) IV 42 f.; Lage (um 1815) IV 61 ff. 137; Nassauische Verordnung (1814) IV 65; Niederländisches (Oranischcs) Dekret (1814) IV 70f.; Wiener Kongreß, Bnn- desakte IV 70—74; Württembergifche Verordnung (1815) IV 73; Perthes' Denkschrift und Reise (1816) IV 77. 80 f. 83. 85 f.; Halle'scher Vertrag, Mohr's Aufrnf (1816) IV 92f.; Brockhaus uud Macklot IV 98 ff.; Wahlausschuß IV 135f.; Sammcluachdrucke IV 101—104; Bundestag, Bcockhaus und Ad. Müllcr's Denkschriften (1818 — 1824) IV 127 — 132; Preußische Literarverträge (1827/29) IV 167. Österreich: Abstellung des Nachdrucke (1832) IV 167 f. Tcuischer Bund: Gegenseitigkeit (1832) IV168 f.; Nachdrucksverbot (1835) IV 170f.; Nachdruck (1830 er Jahre) IV 170. 313; Klassikerprivileg IV 330 f. 471. — Vgl. Mcßprivileg. Nachrichtenburcau Hl 555. Nachschrift II 422. „Nachtigall" I 548 ff. „Nationalbibliothek", Hempel IV 471 f. Nationaltheater f. Hamburg. Nebenkommissioiisplätze IV 349. 350. netto I 471, II 269. Nettoartikel II 269, III 189, IV 377; -Handel,-Händler II 448, III 8 f. 13. 117. 187. 196f. 207. 244; -preis I 471, II 269. 486. 488. Netto-Brüder, die, III 575. „Neue Ordnung uud Artikel für Buchhändler" (1669) I 689—692. 701. neue Zeituug I 438. 457, II 29. 125. Neugroschenrechnung IV 344 f. Neuigkeitsscudung II 4 sf. 216.285 f. 291 f., III 52. 193 ff, 217—221.223. 640". 642"'°°, IV 339 f. 355. 496. 509; Verbitten und Widerstand III 193. 217 ff., IV 339 f. 386. — Vgl. Übereinkunft. Neuigkeitsverzeichuis 114. 92; -zettel II 261, IV 340. Neujahrswünsche II 30 f. Neuzeit III 1 f. Niederlage, Frankfurter, III 69 f. — Mannheimer freie, III 73 f. Niederlägcr II 282. Niederlassung II 410, III 560. 597; staatliche Vorschriften III 561, IV 302; Widerstand des Ortsbuchhandcls II 356. 410 f. Xismvslilaä voor ä. boslcliimilel IV 359. Morton'» litsrÄi^ gÄiiötts IV 353. Notar (kaiserl. Büchcrkommissio,) II 548-°'. notarius I 13. Notendruck 1130, Iii 329f. 486; -schucl!- presse IV 488. Notgewerbe-Buchhandel IV 490. 498; -gcsetz IV 477. Not-und Hilfsbüchlein II 189.102. 287 ff. 491. Novcllant II 45 f. Novitätcnscndung s. Ncuigkeitsscnduug. Novitätenzettcl IV 340. Sachregister. numerus clausus I1126 ff. 358, III 502 f. SSV. nus'clia I 222. Oberlandcsgericht, Kgl. Sachs., IV 567 f. Ochevart I 35. Ochsenkopf (Wasserzeichen) I 233 f. vuus iutsrrasilk I 244. Ordeusprivilcg f. Nachdruck, ordinär, Ordinärartikel, -rechnnng 1471, II 269 f., IV 377. Ordinärpreis s. Preis. Ordinari-Zeitung II 39. 45. Organisation I 732 ff., II 1 f. 8-12. 79. 258. 333 ff. 397 f. 420,111 109 f.'212. 231. 244. S28. 559, IV 79. 280 f. 355 f. 369—389. 442. 509; und Bücherpreis III 97—100, und Literatur ' IV 78 f.; und liier.-buchhüudl. Verhältnisse II 400 sf. Ortsfremde II 124 ff., IV 370. Ortsverein I 704, IV 148. 436 ff. 519 f. 513 f. 547. Ouvi'ÄZss üs vills IV 21. P (Wasserzeichen) I 231. Packetanstalt s. Berlin. Packetmesse III 202. Palatina s. Bibliothek. Palimpfest I 225. Pamphlet II 30. ?lmelulrts noirs I 251. kaperillÄrlc f. Wasserzeichen. Papier II 20; -fabrikation, -Handel, in- dustrie I 3. 87.143. 150. 155. 226— 232. 343. 347. 475 ff. 584. 683; II 22. 109. 142 f. 214. 260, III 337 f. 483 f., IV 285.480.488; -glättmaschine III 334; -Handlung II 260; -Maschine IV 56. 222 f.; -mühle I 229 f. 475, III 5, IV 223; -ordnung III 5; -preis 14. 229 f., II 481. 485, III99; Papier- Schrcib- und Zcichcnmaterialienhand- lung IV492f.; -sorten 1235.— Baum- woll- I 226 ff.; Bunt- II 373; Druck- I 475, II 20; Holz- IV 235. 486; Kronen- I 235; Leinen- I 227 f.; Pflanzenstosf- I 227; Post- II 20; Ravensberger 1 476; Schreib- 1120, Velin- II 329. Papierer I 229. Papst (Wasserzeichen) I 235. Papyrus, -rolle I 223 f. Particnlaritäten II 42. 47. Particulier II 261. Partiebezug II 270; -Handel II 91; -preis I 306 f. Pasquill I 523. 540, II 453. — Vgl. Schmähschrift. Patrize I 44. Patronen, Patronisteu II 133. 374. ?sviA, xeeisrii I 14. Pedell I 15. 24. Pcnnalismus I 269, III 331. — Vgl. Depositionswejen, Postulat. Pergament 123 f. 225 f.; -macher 1242; -rolle I 224. Pcrgamenter (Permcnter, Permeter, Permynter) I 226, II 375. Perioden und Übergänge IV 370—374. Periodifieruug II 8—12, IV 369. Pcrmittitur s. Österreich (Zensur). Pfennigliteratur IV 212. 226; -magazin IV 209 f. 212 ff. 286 f. Pflichtexemplar, im Buchhändler- nnd Druckcrprivileg II 100. 123. — geistliches, II 442. 443. — kaiserliches, I 472. 496. 610 ff. 614. 617 ff. 625. 645. 651 ff. 715 f., II 173. 221. 233 f. 236. 238 ff. 243 f. 248 f. 436, III 346; Anzahl I 614. 653 ff. 716 f.; Gleditsch's Protestatio,! II 244—247; Statistik 11^236 f. 249; von unprivilcgierten Büchern I 620. 622. 624 f. 627. 651—655, II 233. 235 f. — staatliches, IV 311 f. 321. — Vgl. Mainz, Sachsen. Pfuscher II 404. 407. Philobiblion I 12. Pirmcnter s. Pergamcnter. Pistole III 448. Plakat I 276, II 298. Planieren I 475. ^ Sachregister. Porw III 215, IV 434 f. Possilierer II 120. Post I 381, IV 484 f.; und Zeitung II 41 f. 46, — (Bücherformat, Wasserzeichen) I 235. Postanstalt, Berliner, IV 437. Postanweisung IV 497. Postbuchhandel IV 146 f. Postkarte IV 485; illustrierte IV 485. Postkongrcß, Dresden, (1348) IV 320. Postmeister II 41. Postreuter II 40. Postschreibcr, als Buchhändler, III 529. Postsekrctür, als Buchhändler, III 562. Postulat IV 26. Postvercin, Allgemeiner, IV 485. Postvertrüge IV 434 f. Praeco II 328. Prüdikanten I 439—441. Pränumeration s. Subskription. Prüventivsystem IV 321. Preis (Preisbildung): Brockhaus über das Maximum der Büchcrpreise (1819) IV 115; Organisation, Nachdruck und Bücherpreis III 93. 97—102; Wahlkapitulation (1790) III 446 f. — (Preisform): Ballcnpreis II151.483; Bogenpreis II 488; Ladenpreis II 269. 486—489. 496, III 57 f., IV500. 516 f. 548; fester I 305, II 486 f. 491 ff., III 212 f., IV 159. 355. 389. 391. 417; irrationaler II 492; schwankender I 304 f. 307. 428, II 490 f. 494; Nettopreis II 488; Ordinärpreis II 488f.; Verlegcrpreis, schwankender, II 489 f. — Vgl. Tax. — Preise in Katalogen I 305, II 493 ff. — (Preishohe): Bogenpreis II 489, III 26. 93 f. 97. 566; mittlerer B.: Leipziger Taxvorschläge(1667/68)II 496 f.; Buchhandlung des Hallischen Waisenhauses (Preise, Kritik, Preisreform 1699—1713) II 497 ff.; Georgi's Bücherlexikon 11499—506; Vergleich zwischen 18. Jahrh. und Gegenwart II 506 ff. 512f. — Bücherpreis: Altertum l 4. 6. 8; Mittelalter 114; (16./17. I Jahrh.) I 126. 374. 517, II 489; (18. Jahrh.) II 347 ff., Iii 67, 96 f. 102. , 176, 570; ausländ. Bücher III 38 f.; Klassiker Hl 270ff.; Nachdrucke III 102f., III629 Vergleich mit Gegenwart III 103; Ritter- und Geister- gcschichteu III 274 s.; Not- und Hilfsbüchlein Hl 288; Ladenpreis uud Unkosten, Kalkulation III 56ff.; Vergleich zwischen 18. Jahrh. und Gegenwart III 97; Sammclnachdrucke (nm 1820) IV 102. Preisherabsetzung II 326, III 105s., 1V380. Prenter, Printer I 44. 241. Pressenmeister II 22. Preßfreiheit I 498; (1739 ff.) III 344. 401. 433 f.; (1814—1818) IV 74 ff. 89 ff. 91 f. 121. 123; (1830—1848) IV 223 f. 233—236. 238 f. 245. 259. 277. 234 f. 233—291. 309; (1848— 1867) IV 292 f. 295 ff. 299 f. 302 f. 309. 317. 320. 322 f. 474; Ausland I 498, III 344. 350. 354 f. 427 f. Prcßgesetzgcbuug f. Zensur. Preßgewerbe IV 27. 474 f. Preßpolizei s. Zensur. ?rinvipÄ,lL8 librarü I 15. ?rilltsn^äer I 242. Privatbibliothek s. Bibliothek. Privileg s. Buchhändlerprivilcg; Nachdruck. Produktion, Bevölkerung und Firincn- zahl IV 487 ff. Proklamator II 328. ?ro novitats 1 733, II 285 f. 291 ff., III 52. 73.193 -196. 209. 220. 222 f.; erstes Vorkommen der Bezeichnung II 291; erste gedruckte Faktur III 640°'. pro xatria (Büchcrformat) I 235. Prospekt I 276, II 325. Provinzialvuchbinder II 94. Provinzialdruckcr II 94. Provinzialverein IV 403; Branden- bnrgischer IV 436; der Schlcs. Buchhändler IV 544. — Vgl. Kreisocreine. Provisorium (4848) IV 296. Psalterium (1457) 1 51. 57. 67 f. 75. 245. Sachregister. 23 I?8Älterium am-suro. I 251. Pseudonymenlexikon II 320. Publikum II 277, III 284; Gliederung III 255. 270. 273; künstliches IV 423. 495; und Buchhandel IV 494. ?uolisliör8' (ürvuleu-, ^msrilian IV 358. Punktation (Wien 1603) I 621 f. Punkte, Vereinigte (Verglichene Pnncta), I 701—707. 713, II 122. Punze I 255. Qnaterne, Quatcrnwerk I 14. 306. Quinterne, Quinternione I 14. 135. Huirs I 14. Rabatt: Buchhändler-1305—308. 47 l f, 697, II 269 f. 398. 486. 488, III 3. 8. 56. 58. 67 f. 191. 212 f. 215. 242 f. 566. 568. 570 f., IV 136 f. 148. 395. 551. 555; Drittel-, Viertel- II 269. 436; III8,IV391.397 f.; Behörden-IV 551; Käufer- II 491 f.; Konsumcntcn- II 491, IV 391. — Vgl. Kundenrabatt. Rad (Wasserzeichen) I 234. Raisw I 235. Ramschbuchhnudel II 403, IV 494. Randleisten II 19; -Verzierung I 214. Rangordnung d.VerlagSplätzc s. Statistik, r^snr I 226. r^sorinra I 226. Raum IV 374. Reaktionsmaschinc IV 319. 459. Reaktionszeit (1848 sf.) IV 299—317. Rechenzeichen I 147. Rechnung: halbjührl. III 8; Ordiuür- und Netto- I 471. Rechnungsauszug II 269 f., III 233 f. Rechnungsjahr III 237 ff. 242 f. Rechnungswesen II 268 ff. Rechnungszeit IV 155. Rechtsschntz, internationaler, s. Urhcber- und Verlagsrecht. Reeixroeura s. Nachdruck. Kseusil äes Ilistoires äs Irois I 286. Reffträger IV 145. Reformbestrcbnngcn, Reichliche, III 9— 13. 20-42. 47 f. 620. Resormbcwegung: (Ende 18. Jahrh.) III 199 ff. 204 f. 225. 556—577; Hor- vath-Göschen'scher Reformversuch III 577—619, IV 376. 409; Horvath's Anrede III 579; Göschens „Gedanken" Iii 583—591; Palm's „Beytrag" III 591—595.616f.; Reformgutachlen III 594-607; Deputationsgntachten III 608-613; Deputationssiegcl III 613; Heyer's „Ansprache" 114 614—618; Vertrag der Buchhändler III 617 ff.; (1805—1813) IV 28. 40. 159; (1814 —1824) IV 64 f. 94 ff. 136. 139. 148. 152 f. 159 f.; (1810ff.) IV 373-400; (1340—1852) IV 398-401. 409— 436; Vereinbarung (1843) IV 418. 420 ff.; Statutenrevisiou (1319/52) IV 431—436; (1876-1892) IV 506- 573; Eiseuachcr Sortimentertag IV 509—514. 518; Weimarer Konferenzen IV 514-519. 543; Enquete IV 518 f.; Verlegererklärungcn IV 513. 531 f. 535 f. 547; Statutcnrevision IV 520—532. 534. 559-562; Kommissionäre IV 532; Stimmvertretung IV 532—535. 558f.; Delcgicrtenbc- schlüsse (1832) IV 535 ff. 540. 548. 551; (1834) IV 547 ff.; Meißner'schc Resolution, blaue Erklärungen IV545; Oktoberkonfcrcnz (1883), Sicbcnc» kommission IV 546 f. 549 f. 552. 556 ; Leipziger und BcrlinerRabattbeschlnsse (1884) IV 547; Behördenrabatt IV 551 f.; Kröner's Abänderungsvorschläge IV553 - 556; Kröner und Parey IV 557; Berlcgerzwang IV 558 f.; außerordentl. Ausschuß für die Revision des Statuts (1837) IV 559— 562; außerordentl.Hauptversammlung (1887) IV 562—569. 573; Maycr's Protest IV 567 f.; Parey, Kröncr, BrockhauS IV 569—573. Reformgutachten (1802) f. Reformbe- weguug. Reformvcrsuch, Horvath-Göscheu'scher, s. Rcformbcwcgung. Regal (Format) I 56; -büchcr II 145. 24 Sachregister. Regicrungsbibliothek s. Bibliothek. Regimcntsbibliothck s. Bibliothek. Register (Buchzeichen) I 2S3. — (Lagerinvcntur) I 469. roxiströ I 58. rsgistrum eliartarum I 58. Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare (1853) IV 440. Reiberdruck I 240 f. Reich, das (im Unterschied zu Sachsen'!, II 336 f., III 4. Reichsbibliothek s. Bibliothek. Reichsbuchhandcl, -Händler II 270, III 51—56. 59. 64 f. 70. 206. 209 f. Reichsbuchhäudlerhandluugsart II 293 f., III 52.73.190—197.199.207, IV137. Reichsbuchhündlcrmcsse III 217. Reichsfiskal s. Fiskal. Rcichshofrat I 751, II 226 f. 231 f. 454; -akten II 436; -kanzlet 1611. 617. 655. Reichskammcrgcricht I 653. Reichsnachdruckermcssc III 63. Rcichspolizciordnung s. Zensur. Reichstag, -abschied s. Zensur. Rcichstaler II1 120. 124. 242 f., IV 12. Reingewinn s. Gewinn. Reisebeschreibnng III 279 f. Reisebnchhandel, -Händler II 407 f., IV 205. 227. 324.441.465 f. 494; -diencr 1140.470; -vertrieb 1102, IV 367. 386. Reisehandbuch IV 461. Reisen zu Fuß, Meine, III 475. Reklame (eu8tos) I 57. Relation II 40, III 309. Reinittcndcn (remittieren, Remission) II 285. 393, III 52. 193. 209. 219 ff. 231, IV 156. 339; Remissionsrccht II 291 ff., II1 191—195. 215. 223. 239 —243. Remuneration, staatliche, an Autoren, III 123. Renaissance I 29. 360 f. Repressivsystem IV 321. Reskript, württemb., gegen den Büchcr- nachdruck (1815), s. Württemberg. Resolution, Mcißuer'sche, s. Rcfvrmbe- wcgung. Restbuchhandel IV 379. 494; -ordnuug IV 574. Restschrcibcn II 272, III 241. Uevis^v, tlis Z^ortli ^msrioau IV 358. Revisionsamt, k-ommission s. Österreich. Revisionsausschuß (1849, 1850) s. Bör- scnverein. Revolution und Buchhandel IV 294. 303. Hevus biblioAraxliicius IV 359. Rezensent III 553 f. Rezension III 60. 158 f. 552 ff.; Rezen- sionenvcrzcichnis III 555; Rezensionsexemplar III 552 f. Nies I 476; -preis I 306. 471; -fachen I 306. Ritter- nnd Geistcrgcschichtcn III.271 f. Robinsonaden II 73. 75 f., III 280. roh II 275, III 341 f. Rohgewinn f. Gewinn. Rohrfeder I 225. Roman III 274 f. Röschen II 19, III 333. Rosette (Wasserzeichen) I 235. Rotationsmaschine IV 200; -presse IV 459. 486. Rubrik I 57 f. 236; -ator I 128. rubrum I 236. Rückfracht III 240. Runen I 222. Sachsen (im Unterschied zum Reich) II 336 f., III 4. Saldo II 270. Sammelnachdruckc IV 101—104. Sammlung, Ambraser, I 252. — Lempcrtz'schc, I 255. — Weigel'sche (Flugschriften des 16. Jahrh) I 407. Sankt Lukas-Gilde I 118. 233. Satyr (Wasserzeichen) I 235. Satz III 329; stehender II 348 f. Scartcckcnträgcr f. Skartckenträger. Schandschrift s. Famoslibcll. Schatzbehalter I 215. Schaufenster II 274 f. Schauspiel III 275. Sachregister. ->5> Scheinfreiheit der Schriften über zwanzig Bogen IV 246. Schiff (Wasserzeichen) I 235, Schleuderet s. Kundenrabatt. Schlüssel (Wasserzeichen) I 234. Schlußnahme, Nürnberger, III 214 fs. 464. Schlußschrift I 57. Schmachkarte f. Famoslibell. Schmähschrift s. Famoslibell. schmiedern III 71. 92. Schmutz- und Schundliteratur II 162, III 261. 310 f.; Bekämpfung III 311. Schnellpresse IV 56—59. 224. 458; und Handpresse IV58f.; LeistungIV199f. Schnitt I 259. Schnürbängel II 266. Schofel II 91, III 270. Scholastikalien I 474. Schöndruckseitc I 58. Schraubeurahmcn II 21. schreiben II 270 f., III 207. Schreiber: Altert. I 3. 5 f. 9; Hand- schriftcnzeit, geistliche S. 116 ff.; Lohn- S. (Schön-S., unzünftige, weltliche) I 16f. 19f. 23; an den Universitäten I 12 f. 19; Frühzeit I 59. 123. 192. 266 f. 269-273. - Vgl. Cancellor, Clericus, Stationarius. Schreiberstuben I 21. Schrcibkunst I 62. — Vgl. Schreiber. Schrcibmatcrialienhandcl II 260. Schreibutcnsilien: Altertum und Mittelalter I 225. Schrift: AntiquaI116.127.162.166.181. 189. 204. 249. 268, I119, III 339 f.; Bätarde1215; gotisch 1116.181.191. 207. 388; Antiqua uud Fraktur I119, III 339f.; Kursiv I 131. 267f. 373. 383. Schriftgicßer(ei) 1265—268. 414.474 f., II 385; III 5 f. 331. 333. 366. 476. 486, IV 435 f. Schriftproben I 142. Schriftschnitt II 366. Schriftsteller III 284. 297; Aufkommen des -standcs III 117; Methodik der Schriftstcllcrei III 303; -gewerbe III 297-302; und Verleger III l 13.124 ff. 128. 151 ff. 155 f. 160. 292 f. 297. — Vgl. Selbstverlag, Selbstvertrieb, Statistik. Schrotblätter I 244. Schubkarren (Wasserzeichen I 235. Schulbesuch, -Pflicht, -reform, -Wesen, -zwang II 86. 391 f. Schnlbibliothck f. Bibliothek. Schulbücher I 219. 561, II 347; -Handel der Schullehrcr 1136, IV145; -Monopol II 102 ff., III 369. Schullehrer als Buchhändler III 530. Schnlwandbild IV 225. Schützenfest, erstes deutsches, IV 430. Schutzfrist, beschränkte, II 421. 445, III 16. 112-115. 447, IV 2. 24 f. 42 f. 101—112. 117-121. 168.176 f. 180 —183. 230 f. 325. 330—333. 479 f. serillium I 224. scripta? I 13. skeonä-navll-Systcin IV 389. segno äi Lautier», s. Wasserzeichen. Sein und Werden im Deutschen Buchhandel (1866) IV 442—446. 452. Selbstausleger IV 459. Selbstverlag 1690-702, II 417 f. 422 f. 481, III 117. 126—129.144. 174sf. 184.636 °2, IV399; genossenschaftlicher III 129—184. Selbstvcrtrieb der Autoren II 417. Setzer I 268. 366, II 21; Lohn II 479 ff.; Wochenleistung II 20. 22. Setzmaschine IV 486, 578. 530; -schiff II 21. Scxterne I 14. Sicbenerkommission s. Reformbeweguug. Signatur I 57 f. Signet I 101. 134. 246 ff. 387. 823— 829, III 7. Sirene (Wasserzeichen) I 235. Skaliere I 699 f. Skartekenträgcr II 134. LoeistÄS srnäitornra II 35. Loäaliws litteraris, vanuvians, in Augsburg I 135. Soäaliws Rueutma, Csltica, I 738. 2« Sachregister. „Soll und Haben" IV 466. 8opilio>v, bidlivArgM RussKajs, IV 360. Sortimcnt(cr), Sortimentsbuchhandel I 131. 297. 299—303. 371. 384, II 95. 303. 314 f. 417. 486. 509, III 208 ff. 244. 262. 481. 502. 526. 528. IV 136 f. 339.369.372. 381—385.402 f. 443 ff.; Absatz am Platze II 274—279, Lage zur Zeit der Entwicklung des reinen Verlags III 56 — 60; Statistik IV 491 ff.; Umsatz, Unkosten, Gewinn III 566-571, IV 143 f. 149. 377. 391— 396; und Verlag IV 380—385,446 ff,; Vertrieb in der Umgegend II 279ff.; ausländisches III 533; reines I 274f. 301 ff., II 89. 91 f., III 245. 494. 521. 528. 558, IV 53. Sortimenterkonvention, Stuttgarter, (1339) IV 413. 430. Sortimentcrpartci III 583. 591. 603. Sortimenterlag, Eisenacher, (1878) f. Re- forinbewegung. Sortimcntcrvcreini Berliner, Leipziger s. Berlin, Leipzig. — deutscher, IV 504. 506 f. 509. Sortimenterverleger s. Verlagssoniment. Tortimentshandlerverein (Jankc-Weigel, 1817) IV 389 f. Sortimentskatalog f. Katalog. Sortimentslagcr IV 363. , Sozietät f. Berlin, England, Leibniz, London. Spekulationsgeist IV 215. Spczialisirung II 418, IV 461. Spczialkatalog s. Katalog. Spielkarten I 241. Spindel II 21. Staatsverlag III 369. Stadtbibliothek s, Bibliothek. Stadtmauer (Wasserzeichen) I 234. Stadtschrciber l 19. 21. Stadttor (Wasserzeichen) I 234. Stahlstich IV 224 f. Stände, protestantische I 616. Stäudelweiber III 375. Staudesbcwußtscin II 412. Stanhopepresse IV 56 f. Stanze I 255. Stativ, statiouarius I 13—15. staticmsr I 21. Statistik: Bevölkerung (1816—1891) IV 437; städtische und ländliche (1700, 1800,1900) III 339f., IV 488f.; Bnch- druckerci(1829—1840)IV2S3; Bücherproduktion (bis 1523) I 407f.; (1564 —1765) I 491. 786 ff., (1591—1619) 11527—530, (1610—1756) II 179 ff.; (1620-1648) II 527—530, (1695— 1800), III 557, (1700 und 1900) II 383, (1305—1813) IV 10.12 f., (1805 —1840) IV 199, (1813—1866) IV 456 f., (1816—1840) IV 219—522, (1835—1860) IV 293 f., (1341—1890) IV 486 f., (1865^66) IV 467, (1867— 1903) IV 577 f. (vgl. die einzelnen Orte); ausländischer Anteil nm Meß- vcrkehr (1564-1619) II 76f., (1620— 1759) II 79ff.; deutsch, fremdsprachlich, lat. (1570—1619) II 77 f.; deutschsprachlich, lat. (1564-1735) II 80f.; deutsch, lat. (1600—1618) II 154f.; wisseuschaftl. Gebiete (1625—1800) II 17 f., (1301—1813) IV 13 f. 18; nur nach Leipzig gek. Bücher (1600—1618) II 153f.; Buchhandlungen, deutsche (1700 und 1900, Prodnktionshöhc und Bevölkerungsziffer) II 389 f., (um1741) II 386—388, (1760-1801) III 525, (um 1800) III 557, (1816—1340) IV 219, (1840—1865) IV 453 f. 457, (1860—1380) IV 487, (1913) IV 577 (vgl. die einzelnen Länder); deutsche iuncr- uud außerhalb Europas (1816, 1855, 1865) IV 454; nord- und süö- dcutsche (1741)11386f.; hervorragendste Städte (1840, 1350, 1360) IV 453 (vgl. die einzelnen Orte); Geschäftszweige, buchhändlcrischc, (1846—1865) IV 462 f., (1865—1890) IV 491 ff., (1905) IV 401; Leipziger Kommissionäre und Kommittcutcu III 232; Rangordnung der Vcrlagsplütze nach der Produktion (1610—1619), (1730 —1739) II 82—85, (1765—1805) III Sachregister. 1^7 471 f., (1837 — 1646) IV 455 ff.; Schriftsteller III 249f.; Übersetzung III 305; Verlagsbuchhandel (1865-1890) IV 491. 493; reiner (1865-1890) IV 491 f., (1905) II 401; Vcrlagsplätze nnd Verleger: deutsche, norddeutsche, süddeutsche (1650 und 1740) II 386; Versendung, Rcchnnngs- und Barumsatz über Leipzig (1865/66, 1869/70) IV 468. 482. Statutcnrevisiouskommission(Börseuvcr- cin 1879) s. Börscnvcrein. stechen (verstechen) I 304. 350. 468. 474, II 90. Stege II 21; gegossene III 329. Steindruckerei s. Lithographie. Stcmpelgcbühr IV 22. Stcinpelschncider, -schnitt I 7. 44. 265, III 329. Stereotypie III 335 f., IV 56. 319. Stern (Wasserzeichen) I 235. Stimmvcrtretnng s. Reformbcwegung. Störcr II 407. Studenten I 268 f.; -register II 149. Stndieu-Hofkoiuiuission s. Österreich. Studieumittel I 374 f. Subskription und Pränumeration II 406 f. 446, III 106. 127. 215. 530. supsrnumerarius II 358. „LupMoalio aci Imperatorem ... super vausis vonvoeauäi voneilii" (1613) I 637 f. .Taschenausgabe IV 16. wliellio I 13. Tafel (am Laden) I 720. Tafeldruck I 44. ' tarn» I 222. Tannenzapfen (Wasserzeichen) I 233. Taschenbuch s. Almanach. Taschenbuch uud Almauach zu gesell. Vergnügen (W. G. Becker) III 277 f. Tauschhandel: (15./16. Jahrh.) I 303 f. 468. 697. 713, II 519'; Tauschzcit- alter II 9. 89-92. 270 f. 274. 448; Ausland II 90 f.; Bogenberechnung II 488; Changebctrug II 420; Bedeutung und Vorzüge III 208. 211 f. 243 f.; Buchhäudlcrische und liter. Nachteile II 401 ff.; preisstcigcrnde Wirkung II 489; Changeverweigcrung befördert den Nachdruck II 448 f., III 3; Niedcr- und Ausgang II 513, II1197 f. 206 ff. 558,1V 187 f. 338; Pütter über den Tauschhandel III 109; zeitgenössische Beurteilung (nm 1780) III 183 sf. 197 f.; in den Rcformgutachten (1802) III 595 f.; Chauge im modernen Antiquariat IV 379. Tax(ordnung, Büchertaxe) I 496. 500. 675 s. 697,11 116. 478 f. 485-483; Bogentaxe II 488; Lokaltax II 487. Buchhändlcrprivilegll 123f.; Bundestag (1819) IV 112; Danzigcr Bogentaxe II 479; Frankfurter Tax I 305. 466 f. 471, II 485 ff. 489; Kaiserliche Biichcrtaxc I 675—681. 687. 689. 692. 696 f. 700. 704 f. 707-714. 730, II 488 s. 509; Königsberg II 479; Leipziger Tax II 485. 487; sächs. s. Sachsen; Wcstgotisch 1676: Wittcn- bergcr Tax II 485; Zürich I 585. Taxation II 487. Taxator II 110. Taxbuch II 276. Technik III 329. 333, IV 56-59. 222 f. 435. Tclegraphenburcau: Rcutcr's T., Wolsf's T. IV 319. tönaeuluia I 253. Textesrevisor I 366. tsxt>vritsr I 21. ?Iisatruiu LuroMeuiu II 363. Theucrdank I 129. 738. Tinte I 225. Tischlerpresse I 44. Titel I 223. 259, II 16. 69, III 338; -ändcrung II 325 f. 428; -aufläge II 324; -ausgäbe I 513; -blatt I 469; -crneuerung II 420; -speknlationIII 209. ?oleratur s. Österreich (Zensur). Tragler III 505. 507. 530 f. ^rausLÄt, s. Österreich (Zensur). Transit III 28 f. Sachregister. Transport (Abrechnung) III 238 f. Ire monii (Wasserzeichen) I 231. Irimito, II, Seils, teäelt!.. III 330. Triptychon I 250. Turm (Wasserzeichen) I 233. 235. Turnverein s. Berlin. Typen III 329. 331; hebräische I 162. 168. 173; Jnkuuabcl-T. I 56. Typenumdrchungsmaschiue IV 319. 459. Tppometcr, -Metrie III 329. 334. „Übereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten" (1847) IV 414 f. Übereinkunft, Stuttgarter, (1343) s. Kundenrabatt. Übcrfülluug III SS7—560. 594 f. 597 f., IV 136 f. 393 f. Übergangserscheinungen IV 370. 373. Überproduktion II 403 f., III 245. 557 fs. 595. 598 f., IV 136 s. 398. Überschuß II 22. Übersetzung II 398, III 304-307; Schutz der ersten II110.15 f. 40 f. 215. 462. 464-469. 474, IV 44f.; und Auszüge III 467—470. — Vgl. Urhebcr- nnd Verlagsrecht. Übcrsetzungsmouopol, kursächsisches, s. Übersetzung: Schutz. Übertcuerung III 595. 599, IV 104. Übertrag II 269, III 239. 243. Ulk s. Stuttgart. Ulpia s. Bibliothek. umvilicus I 223. Umsatz und Gewinn: Vcrlagssortiment III 569 f. Union, Deutsche, III 173. 176-184. Uuiversalbibliothek, Reclam's, III 103. —, immerwährende, aller Wissenschaften und Künste III 107. Uuiversalfirmcn (ohne Jnhabcrnamcn) III 560. Univcrsalkatalog s. Katalog. Universallexikon, Zedlcr'sches, II 16. 432. 439. Universität: Ansichtssendung II 277, und Buchhandel III 508 f.; Reich's Buch- haudelsgcsellschaft III 25 f.; Gerichtsbarkeit 1597, II 263; Handschriften- Handell 12-16; Lagcrkatalog II 494; Tax II 479. 487. — Vgl. Dorpat, Halle, Heidelberg, Hclmstädt, Jena, Köln, Leipzig, Mainz, Marburg, Paris, Rinteln, Rostock,Tübiugeu, Wittenberg. Universitätsbibliothek f. Bibliothek; buch- druckcr II 100 f. 479; -zensur I 525, — Vgl. Halle, Heidelberg, Köln, Leipzig, Mainz, Paris, Rostock, Tübingen, Wittenberg. Unkosten s. Geschäftsunkosten. unlauter I 471 f., II 269. Unterhaltungsjonrnal IV 461. Unternehmung s. Verleger-. llntcrstütznngsvercin deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgchilfcn IV 409. Unterstützuugswesen III 575, IV 408 f., 437. Urheber- und Verlagsrecht: Urheber 1 736; — Altert., Urh. 1736 f.; Verl. 13. 10; — Auffassung im Privilegzeitaltcr s. Nachdruck und Privilcgwesen; — Reich's Reformbestrcbnngen III 33f.; Prcnß.-sächs. Vcrhandluugen (1774 fp III 436—400; Bericht der sächs. Koin- merzdepntation und des sächs. Kirchcn- rats (1794) III 468 f.; Pütter und I. G. Müller über das Wesen des Verl. III 85 sf.; Internationaler Rechtsschutz IV III; Auftretendes Grundsatzes der beschr. Schutzfrist III 111-115, IV 101. 104-110; Ehrerbietiges Gutachten (Wahlausschuß, 1819) IV 115.. 117—121; Vom Gewcrbeschutz zum Urheberrecht IV 24f. 171—175; Ende des „ewigen Verlagsrechts" IV 471. — Gesetzgebung: England: beschr. Schutzfrist (1710, 1814) f. England; Frankreich: Ende des Privilegzeitaltcrs, Autorrecht, beschr. Schutzfrist, Kulturabgabc (1793) s. Frankreich; Prenß. Laud- rechtlll 448; Sachsen: Verhandlungen, Bericht der Kommerzdepntation (1812) IV 40. 42 f.; Deutscher Bund: Kom- missionseutwurf (1819) IV111—114; Vorschläge der Hauptgruudsätze (1835) Sachr> IV 179 ff.; Prcuß. Gesetz gegen Nachdruck (11. Juni 1837) IV 181 ff. 331; Bundcsbeschluß (9. Nov. 1837) IV183. 323; Einführung des prenß, Ges. gegen Nachdruck in Sachsen-Weimar (1839) IV 184. 229; Bayern (1810) IV 229; Brannschweig (1842) IV 229. 33 l; Bundesbeschlnß: dramat. Werke (1841) IV 231; dreißigjähr. Schutzfrist (1845) IV 230 f. 323; Österreich: Urh.-Gesetz (l 846) IV 231 f. 331; Sachsen: Ende des ewigen Verl., dreißigjähr. Schutzfrist (1844) IV 230.331 Grundrechte (1849) IV 323; Bundesbeschluß (1856) IV 331 f. Börsenvereinsentwurf (1857 ff.) IV329.335 f.; Deutscher Bund: Frankfurter Entwurf (1864) IV 335 f.; Urh.- Gesetz: Bayern (1865) IV 336; Norddeutscher Bund (1870) IV 478 ff.; Deulsches Reich (1876/77) IV 483; — Internationale Literarvcrtrüge (1340 —1888)IV327ff. 574f.; Bcrner Übereinkunft (1886) IV 575; — Anthologie IV 325; Auszüge III 461. 467 ff., IV 112; Bestellerrecht III 460 f., IV 24. 174 f. 177. 231. 460 f. 464. 471. 430; Musikalien IV 325; Persönlich- teitsrecht!V175; Sammlungen, Sammelnachdrucke III 461, IV 101—104. 112; Übersetzung III 462, IV 112. 325.333; Ewiges VerlagsrechtIV109. 231; Zeitung IV 325. 333 f. — Vgl. Börsenverein, Nachdruck. Usancen IV 508; -kodex IV 404. 407. 502. 507 f. 512. 524. 531. Natikana f. Bibliothek, vslin I 226. Verantwortlichkeit s. Zensnr. Verband der Kreis- und Ortsvcrcine IV 519 f. 535. 537 f. 540. 544—547. 553. — der Provinzial- und Lokalvereine s. Verband der Kreis- und Ortsvcrcine. verborgen II 6. Verbrennung I 551. 588, I1 162. 458 f. 477. 550°-", III 390 f. 396. cgister. 29 Verein der Buchhändler zu Leipzig f. Leipzig- — der österr. Buchhändler s. Österreich. — der Bnchhandlungsgchilfen s. Berlin. — der Buchhandlungsgehilfen Deutschlands IV 408. — Göttinger, IV 284. — Leipziger Kommissionäre s. Kommissionsgeschäft. — der deutschen Knnsthandlnngen (1831) IV 406. — der deutschen Musikalienhändler IV 186. 406. — der deutschen Sortimeutsbuchhändlcr IV 448-452. 511. 514. 521. — der Leipziger Sortimeutsbuchhändlcr s. Leipzig. Vereinbarung der deutschen Buchhändler (1843) s. Reformbcwcgnng. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvcrcins s. Berlin. — freie, der Leipziger Sortimcntcr s. Leipzig. Bcreinsbibliothek s. Bibliothek. Vereinsbildung IV 405 f. Vereinsbuchhandel IV 399. Vercinsgcschäft dcr dcutschcn Sortimentsbuchhändler IV 450 f. Vercinssortimcnt: Innre (1847), Jonas (1848) IV 364. Vcreinswesen IV 405 f. vergattiert I 684. Vergißmeinnicht IV 201. Verkaufsbestimmnngen im Verkehr mit dem Publikum III 584. Verkehr, dircklcr, II 216. 283, IV 145. — zwischen den Messen II 283 f. 286 f. Verkehrsordnung III 584. 588. 604— 606, IV 574. Verkehrswesen IV 484 f. Verlag(sbuchhaudcl, Verleger) I 362 f., II 90, IV 218; reiuer V. I 282 ff. 303, II 90 ff. 187. 355. 401. 447 f. 489, III 187. 244 ff. 521. 526. 558. 583. 595 f., IV 461 f. 491 f.; Angebot, Autorenjagd II 31 f., III 282 f. 292 f.; Aufgabe II 32 f.; und Autor III 450 f,; 30 Sachregister. Bücherfabrikation II 33? Trennung vom Buchdruck I 279 f. 282; und Sortiment III 245, IV 330 f. 403. 447 f. — Vgl. Statistik. Verlagscharakter 1 197.284—288; -ge- scllschaft I 131. ISO. 192. 288—297, II 361; -katalog s. Katalog; -Plätze s. Statistik; -Produktion III 575 f. (vgl. Statistik sowie Ortsrcgister); -sortiment I 303, II 9. 89—92. 136 f., III 244 f. 526. 528. 569 f.; -spezialisicrung I 9 f. 287 f., II 369, III 303. 474. 576, IV 463ff.; -vertrag II 261. 481—484, III 443 f. 451—458, IV 305; -Verzeichnis I 83. 129. Bcrlagskasse für Gelehrte und Künstler (Dessau) III 157 ff. 164. 166 f. 170 —173. Verlagsproduktion s. Statistik sowie das Ortsregister. Verlagsrechts. Urhcbcr-und Verlagsrecht, verlegen I 688. Vcrlcgerband 11274s.; -erklürnng s. Re- formbewcgung; -Industrie III 383; -initiative II 32. 203, III 293—296; -schleudern IV 137 f. 145; -sortimentcr s. Verlagssoriiment; -streik III 558; -nntcrnehmnng III 294 — 302. 304. 307 ff. 311 f., IV 215; -Verbindung I 293 f.; -verein IV 507. 544 (vgl. Berlin, Leipzig, Österreich, Stuttgart); -zeichen s. Signet. Verleger- und Verkaufspreise, schwankende, II 439 f. Verlegung der Frankfurter Fastemncssc (Judicamcsse) s. Frankfurter Messe. Veronicatuch (Wasserzeichen) I L35. Verordnung, Nassauische, über Buchdruck und Buchhandel (1814) s. Nassau. Verpackung I 287. 300 f. 344. 347 f. Versendung zwischen den Messen IV155. versetzt I 255. vcrstcchen s. stechen. Vcrthcidigung des Bücheruachdrucks in Österreich (1815) s. Österreich. Vertrag der Buchhändler (1804) s. Rc- formbcwcguug. Verlrag. Hallescher, (1816) s. Nachdruck. — Leipziger, gegen die Schlendern (1820) s. Kundcnrabatt. Vertrieb in der Umgegend II 279; direkter V. II 417, IV 137 f. Vertriebsmittel II 323 ff. Verzeichnis der Bücher- und Landkarten (Hinrichs) III 550; sämtlicher Buchhandlungen III 549; allgemeines aller Buchhandlungen (1791,1801) II1187; der ständigen Meßbcsucher (1741) II 386. 397. Vielleserci III 249 f. Vielschreiberei III 248 f. Viertelrabatt s. Rabatt. Vignette, vignettss I 214, III 338. vitnlinum I 226. Volksbildung IV 226; -bücher I 277. 407, II 28. 393, III 286. 291, IV 286; -kalendcrIV225;-litcraturs.Litcralur; -schriftcnverein (Mg. deutscher, norddeutscher, Württembergischcr, Zwik- kauer) IV 286; -schule 1444 ff., IV 489. Volumen I 224. Vorbildung s. Bildung, bnchhändlerischc. Vordatiernng der Neuerscheinungen II 324. Vorkongreß norddeutscher Handwerker IV 429. Vormärz IV 303. Vorschläge zur Feststellung des liter. Rechtszustandcs (1834) s. Börsenverein. Wachstafel I 224 f. Waffen (Wasserzeichen) I 235. Wage (Wasserzeichen) I 234. Wahlansschuß der Teutschcu Buchhändler IV 94—97.105. 108 f. 112.115. 117 —121. 135. 137 ff. 153. 158 ff. 165. Wahlkapitnlation: Franz der Zweite (1792) III 366; Karl der Siebente (1742) III 364f.; Leopold der Zweite (1790) III 364 ff. 443—447. Wahlzettel IV 496; Börsenblatt, Mauke, Naumburg IV 341. Wallfahrtslitcratur s. Literatur. Waltervrcssc IV 459. Sachregister. !N Wanderbibliothek s. Bibliothek. Wanderbuchhandel I 277, II 2. 9. 124. 279 ff., III 529 ff., IV 369 f. Wanderdrucker l 192 f. 219. Wappentier (Wasserzeichen) I 235. Warenhaus IV 576. Waschzettel III 552. Wasserzeichen I 230—235. VÄtermsrli s, Wasserzeichen. Weberschiffchen (Wasserzeichen) I 235. Weihnachten III 243, IV 138. Weihnachtskatalog s, Katalog. Weltpostverein IV 485. Werke, sämmtlichc, IV 45. Werkzeuge (Wasserzeichen) I 235. Winkcldrnckerei I 142 f., II 135. 455. Winkelhaken II 21. Winkel- und Staudcnschreiber II 44. Wissenschaft und Idee IV 213.215—218. Wissenschaften, schöne, III 274. Wochenblatt III 313. —, bibliographisches IV 340. — für Buchhändler IV 152. 193. Wochenschrift, moralische, II 60 f., III 319 ff. Xcnicn III 332. Zahltag II 259. Zahlung II 268, IV 343f.; Zahluugs- liste IV 343 f.; -verkehr I 308, III 188 f. 195, IV 497; -zettcl IV 343f.; Zahlwoche II 218. 259. Zeichner I 273. Zeitalter, papierenes, III 251. Zeitalter, Reich'schcs, III'116. Zeitschrift: II 446; und Buch II 58, IV 3; belletristische IV 201; gelehrte II 55—59; literarische III 321 f.; politischliterarische III 322 s.; gclescnste III 254. — Vgl. Journal sowie Ortsregister. Zcitschriftenhandcl IV 497. Zeitung I 438; geschriebene (Brief-) II 39. 45 ff.; gedruckte (bis 1648) II 40 —44, (1648 ff.) II 44-54, (1740 ff.) . III 312—319; Revolutionszeitalter III 325-328; gclescnste (nm 1800) III 254, (1813,14) IV 60, (1819 ff.) IV 206 ff., (1848) IV 296 ff., (1849 ff.) IV 317 ff. 460; Z. und Buch IV 294; Abonnenten II 39, IV 15; Abonneutenzahl III 327; Absatz II 50; Auflage II 48 f. 51, III 314f.; Bezahlung II 49; Bezug III 327; Erscheinen II 43. 47 ss., III 313 f. 326 f., IV 208; Format II 43 f., III 313. 326, IV 209; Freiexemplar II 51; Geschäftsverhaltnisse III 315; Gewinn II 49. 51; Herstellungskosten II 49 ff.; Honorar II 50 f.; Inhalt II 43 f. 53 f., III 312; Jnser- tionskosteu III 319; Kaution IV 297. 310. 312. 320s.; KonzessionlV320f.; Korrespondenz II 42. 50, IV 209. 235; Nachrichtenvermittlung II 43, III 312 f.; Originalartikel, Entlehnung, Nachdruck II 42 ff.; Pacht II 51 f.; Pflichtexemplar IV 297; Post III 326, IV 320; Preis II 39. 42. 49. 51, III 314 f. 326 f.; Redaltionshonorar III 326; Stempel IV 320. 350; Technik IV 209; Titel II 43 f.; Umfang II 43f. 49. 53; Unkosten II 50f.; Verbreituug II 44. 53 f.; Zahluugsweise III 326. — Vgl. Orts- und Zeitungsregistcr. Zeitungsbudc II 278; -lesezirkel III 258; -siuger I 578, II 133. Zcitungszcnsur s. Zcnsnr sowie Ortsregister. Zellulose IV 486. Zensor III 399. Zensur, Preßpolizei, Prcßrecht: Altert. I 522 ff.; — Mittelalter! 524f.; - Frühzeit: bischöfl. I 525f.; Dominikaner I 398; püpstl. I 398. 529— 533; — (16. Jahrh.) kaiscrl. I 531. 535. 539. 551. 646; Reichstag zu Worms nnd Wormscr Edikt I 534 —539. 568. 570. 594; Reichstagsabschied I 530; Nürnberg I 540. 545. 775; Speier (1529)1 544. 775; Augsburg (1530) I 544. 776; Halsgcrichts- orduung I 776 f.; Reichtagsabschied Regensburg I 777; Rcichstagsabschied Augsburg, Reichspolizciordnuug, Edikt 32 Sachr (1548) I 545 f. 550. 777 ff. z Kreis- tagsabschicd Erfurt I 780f.; Reichsabschied Speier (1570) I 547. 5,0. 626. 781 ff.; revid. Polizciordnung I 539.550.626.783ff. Reichsständcl 611; landesherrl.I530f.539.556; — Rcichs- verfassung I 616. 626 f., II 454 f., — (17.Jahrh.) II 461; Visitationsmandat (1608) 1619—635, — (1643—1740)11 452 ff. 471 f.; Kaiser und Reich II 454 —461, III 363; Mandat gegen die Pasquille (1662) 1671 ff.; landcsherrl. III 363; Lorpus IZvimZelicorum f. d.; Zeitnngszcnsur II 46.462, — (1700— 1740) II 461 ff., (1740—1800)111344; Zeitungszeusur III 312. 325 ff.; — Kaiser und Reich (1700—1799) II 226 —230.436,III363.367; Edikt(1715)II 455 f. 471; WalMpitulation (1742, 1790,1792)111364ff.; - Wirkung auf Buchhandel und Literatur III 430— ! 443; — Fremdherrschaft IV 15f. 20— 23.45 f.; Zeitnngszcnsur IV14 ff. 45 ff,; — Deutscher Bund: Buudesakte IV 90f.; Bundestag(1815—1819) IV75f. 83—92.121—126; Zeitungszeusur IV 125; Karlsbader Beschlüsse IV 125 s. 131 f. 235.310.315, (1819 ff.) IV126 f.; Wiener Ministerkonfcrcuzen (1833/34) IV 235, — (1830-1848) IV 233-285. 287—291. 298; Deutscher Bund IV 233. 235. 244. 246; veröffentlichte Aktenstücke und Streichungen IV 259 f.; Büchervcrbotc IV 266 ff., Z. und Gewerbe IV 260—266; und Leipziger Koinmissionsbuchhandel IV 277—283; und Literatur IV 251 f.; und Moral IV 253—257; uud periodische Presse IV 206 ff. 257—261; — Reaktionszeit IV 298-317.320; Deutscher Bund IV Register. 315 f.; Präventiv-, Rcpressivsystcm IV 321; Verantwortlichkeit IV 300 ff. 305 ff. 309 f.; Zeituugszcnsur IV 310. 316 f.; Zuverlässigkeit IV 302, — (1861 —1874) IV 320ff. 483; — Buchbinder I 535; Buchdrucker II 196 ff. 200; Buchhäudlerprivileg I1 100.104. 123; Zensurgebührcn II 485, III 425, IV , 266; Deutsches Reich IV 483. — Vgl. Univcrsitätszcusur sowie das Ortsregister. Zensnrhofkoininissiou s. Osterreich. ZentralbehördczurDirektion des deutschen Buchhandels IV 127—131. Zentralbnchhandel, süddeutscher, IV 160 —163. Zentralisation II 2, IV 375. Zentralplätze s. Angsburg, Bayern, Berlin, Leipzig, London, München, Nürnberg, Paris, Stuttgart, Wieu, Zürich; Z. und Provinz III 571, IV 375 f. 497 f. — Vgl. Berlin, Leipzig. Zeugdruck I 44. 239 f. Ziffern, arabische, I 147. Zoll II 124. 129 f., III 429. 533 f,, IV 22 f 190. Zollsreiheit II 113. 123. Znkunftsbnchhandel IV 446. Zunft (Innung) und Buchhandel II 95. 119 f., III 562, IV 373. Zuschuß (der Drucker) I 683. Zuverlässigkeit IV 302. Zweifarbendruck IV 224; -Maschine IV 200. Zwciggeschäft,'-uiederlassung I 71. 140. 274.273 f. 295, I1125.144 f. 281 f. 357. Zweiteilung, bibliopolischc, Deutschlands II 336 f. Zwischenhandel II 399, IV 498. Zwölftafelgcsctz I 523. Drtsregister. Aachen I 19. 35. 251, II 223, IV 82; Buchkunst, Schreiber 1 19; Einband I 251; Ochcvart 1 35; Verlagsproduktion II 529, IV 455; Zeitung III 317. 325. Aalst s. Aclst. Aarau IV 65; Bcrlagsproduktion IV 455. Agram III 19. 76. , Alcala de Hcnares 1 203. Alexandrien I 3- 6. 10; Bibliothek I 5. Aclst (Aalst, Alost) I 214. 339. Altdorf II 105. 415. 371; Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung IV 5; Privatbibliothck II 15; Berlagspro- dnktion II 84. 529; Verzeichnis der Meßbesucher (1741) 11 387. Altenburg II 351; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verlagsprodnktion II 83. 530, III 472 f., IV 455. Althorp Park I 242. Altona II 361. 416, III 494; Druckpresse III 334; Berlagsproduktion 11 83, III 472 s., IV 455; moralische Wochenschrift II 61; Zeitschrift III 325; Zeitung II 51, III 316. Allorf f. Altdorf. Amberg 1 638, III 508. 523 ff.; Leihbibliothek III 259 f.; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verlagsproduktion II 82. 84. 527: Zensur III 384. Amerika III 535 f., IV 55. 454. — Vgl. Vereinigte Staaten. Amicus, Wasserzeichen I 233. Geschichte tu'S Ti'utichcn Bnchhundt'l». Amsterdam 1 514. 750, II 233. 397. 475, III 533; Anteil am deutschen Meßverkchr II 77. 79f.; Besuch der Frankfurter Messe I 669, I1137; Besuch der Leipziger Messe II 218 f., III 532; Hebräischer Buchdruck II 372; Festsetzung in Leipzig (18. Jahrh.) II 218; Frankfurter Messe I1 137. 525°; Nachdruck 1 498; nur nach Leipzig gek. Bücher I1154.526 "; Rcchnungs- buch Froben Sc Episcop 1459; Schriftgießerei II 385; Verzeichnis der stä digcn Meßbesucher (1741) II 397 Zeitung, Zeitschrift II 41. 53. 55. Angers 1 71.. Anhalt II 358; Zensur, Preßgesetzgebung II 462, III 425, IV 316. Anjou, Wasserzeichen I 232. Anuabcrg I 597; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"'; Verlagsprodnktion II 84. 528. Ansbach III 53. 508- öffentliche Bibliothek 1167; Buchbinderrecht 11523"; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 ?'; Jutelligcuzblatt II 65; Moralische Wochenschrift III 320; Verlagsproduktion II 32. 84. 529, III 472; Zeitung III 318. 327. Autiochia I 5. Autorff f. Antwerpen. Antwerpen 1102. 101.118. 213. 216 f. 350. 449. 503. 505 f., II 386. 397; Anteil am deutschen Meßvcrkehr II 77. 79 f.; Druckereien 1 503; Frankfurter Messe I 478. 612 f. 772, II 3 34 Ortsregister. 137. 152. 525°; Museum Plantiu- Moretus I 505. 509 st; Schreiber, Buchkunst 1 19; direkter Verkehr mit dem deutschen Publikum II 399; Wochcnzeitung II 41; Zensur I 103. . Arabien, Papicrfabrikation I 226. 228. Arbogast, Kloster I 33. 36. 55. Arnheim, Frankfurter Messe II 525°. Arnstadt II 324. 351; Buchdruck II 200; Gutenbergfeier (1840) IV 236; Verlagsproduktion II 83; Zensur II 466. Arolsen, Gutenbergfeier (1840) IV 285. Aschaffenburg 1114; Buchbinderrccht II 523 Asien IV 454. Asti I 251. Athen I 3-6. 10. 523. Au b. München, Papierfabrikation I 230. Auerstädt IV 10. Augsburg 1126-135. 161. 201. 293. 449. 502. 588. 646, II 150. 285 f. 372—375. 415, III 51.53.371. 502. 504-507, IV 82. 84f.; Aldus 1279. 381; Beteiligung des Großkapitals I 288; fester Bezug III 199; deutsche Bibel I 285; Briefmalcr II 133 f.; Buchbinder, Buchbinderei, Buchbinder und Buchhändler I 260 f., II 107. 110. 523"; Buchdruck I 66; Büchcr- anzeige, Prospekt I 276. 765; Büchcr- bczug zur Reformatiouszeit II 6; Büchcrlexikou III 550; Buchkunst I 269; Buch- und Bildcrkrämer I1134; deutsch und lateinisch II 391; Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung IV ,6 f. ; Formschncider II 133 f.; Handschriftenhandel 1 20. 4-19; Herrgott I 571; Holzschnitt I 246; Jcones II 341; Illumination II 133; Italien I 457; Kalligraphie I 17; Klosterdruckerei I 62; Kommissionsplatz II 372, III 500, IV 351. 353; Leipziger Kommissionswescn II 145; Krachseu- träger, Gänglcr, Träglcr III 530; pupuläre juristische Literatur I 329. 332 f.; Luther: Erstlingsschriftcu 1 411—414; Markt- und Mcßplatz I 277f. 449. 451, II 223; Frankfurter Messe I 772, II 525°, III 51; Leipziger Messe, Meßbezirk I 302, II 143. 147; oberdeutsche Messe III 216; Meßkatalog I 479 f. 483. 488 f., II 254; Feyerabeud'S Mcßrcgister I 478; Nachdruck III 71. 104; Neuigkeits- senduug II 6, III 640". 642^-°°: Ortsvereiu IV 437; Papierindustrie I 230. 475; Post I 331; kaiserl. Pflichtexemplar II 233 f.; Frankfurter Protest (1736) II 251 f.; Reichsbuchhändler III 55; Remission III 219; Restschrciben III 241; Schreiber 119; Schriftgießerei I 268. 335, III 366; Signet I 823; Sortiment I 301 f.; Sortimentskatalog II 307; -Stadt- bibliothek II 68; Statistisches: Briefmaler, Buchbinder, Buchdrucker, Buch- Händler, Formschneider, Jllnminierer, Kartenmacher, Kupferdruckcr, Kupferstecher, Maler, Papierer, Papicrhäud- ler, Patronistcn, Pergamenter, Schriftgießer II 373 ff; Buchhandlungen IV 453; Steuerbücher (1450—1508) I 270—273; Tauschlager III 212; Venedig I 381. 457; reiner Verlag II 142, II1137; Verlagscharaktcr I 287: Verlagsproduktion II 82 ff., III 471. 473, IV 455. 457; Verpackung I 287; Verzeichnis der Meßbcsuchcr (1741) II 386. 338; Volksliteratur I 277. 407; Vorlegung der Privilegien, Frankfurt (1570) 1613; Wochenzeitung II 41 f.; Zeitung, Zeitschrift II 39. 41 f. 52, III 314. 318. 323; Zensur I 562—568. 570 ff., III 395. 401; Zcntralvlatz III 500. Aurich, Verlagsprodnktion II 84. Autun I 10. Baden IV 84.162; Buchhäudlcrordnung (1807) IV 27; Badisch-pfülz. Buchhändlerverband IV 506; Kundcnrech- nung IV 503; Statistik der Buchhandlungen IV 454; Verordnung, Buchhandel und Buchdrucker Berechti- Ortsregister. .'!,'> gung betr. (1807) IV 27; Zeitung III 327; Zensur, Preßfrcihcit, Prcßgcsctz- gcbung III 404—407. 433, IV 233 —23». 250. 310 ff. 322. 475. Balingen II 376. Ballstädt, Gutcubergfeier (1840) IV 286. Bamberg I 80 ff. 172, II 322, III 53. 507; Einband I 252; Holzschnittillustration I 245; Leihbibliothek III 258; Nachdruck 111104.627^; Verlagsproduktiou II 83. 529, IV 455; Schedcl's Weltchrouik 1 768; Zeitung III 318; Zensur III 394. Barcelona I 207. Barmen IV 81; Verlagsproduktiou IV 455,. Barth, Verlagsproduktiou II 530. Basel I 73. 94. 102 f. 108—124. 161. 170. 196. 279. 312. 449, II 32.162. 324. 380 f., III 514; Ausstattung 1 246; Besuch der Frankfurter Messe I 456 f. 612 f. 773, II 152. 525°, III 51; Besuch der Leipziger Messe II 141 f. 147. 152; Beteiligung des Großkapitals I 288; Bibcldrnck II 485; Blüte im (16. Jahrh.) I 82. 283. 294; Boykottierung des Selbstverlags III 636--; in Koberger's Briefwechsel I 313 f. 346—351. 353. 357; Buchbinderrecht II 522"; Buch- ! gewerbe gegen Haas'sche Presse III 334; Buchhandel und Zunft II 119; Buchkunst I 269; Dcdikation 1 321; Einführung des Buchdrucks I 66; Gutenbergfeier (1840) IV 239; Hand- schriftcnhandel 1 278.449; Humanismus I 364. 366. 397; Intelligenz- I blatt II 65; Italien I 457 f.; Rosius- scher Kalender II 393; Leipziger Kom- missionswescu III 645°°; populäre juristische Literatur l 328ff.; Luther: Erstlingsschriften I 410-414. 417; Märkte und Messen 1 21. 277 f. 307. 351. 451. 459; Frankfurter Messe II 152; Leipziger Messe, Mcßbczirk II 141 ff. 147; Neuigkeitssendung III 640". 642°°; Niederlassung in Leipzig (15. Jahrh.) I1141; Papierhandcl I 230. 343. 347, II 142; Schriftgießerei 1268.474; beschränkte Schutzsrist (1531) II 421; Signet I 823; Stereotypie III 336; Venedig I 331 ff. 457; Verlagscharakter I 287 f.; Ver- legcrverbindung I 293 f.; Berkehrs- schwierigkeit I 344. 357; Verlagskatalog II 303. 317; Verlagsplatz II 155; Verlagsproduktion II 82 ff. 528, III 472 f., IV 455; Verlags- und Sortimeutskatalog III 281; Verordnung: Nachdrucksverbot (1531) 1753 f.; Verzeichnis der Mcßbesucher (1741) II 386; Widerstand gegen Privilegierung von Nichtschwcizcrn III 10; Moralische Wochenschrift III 320; Zeitung 11 40; Zensur (bis 1698) 1582 ff. Bassenheim III 182. Bautzen II 149. 324. 343 f., IV 35; GersdorffscheBibliothekII«!8; Jconcs II 340; Frankfurter Messe II 525"; Leipziger Messe I1149; Schulordnung (1418) I 25; Papierfabrikation I 230; Schriftsteller III 249; moralische Wochenschrift II 61; Verlagsproduktion II 83. 3S. 527, III 472 f., IV 455; Zeitung III 317. Bayern II 462, III 53. 71. 214, IV KS. 84; Gntenbcrgfeier (1840) IV 236; Kommissionsbuchhandel III 359; Schulbüchcrmonopol, Staatsverlag III 369; Schulzwang 11 392; Statistik der Buchhandlungen IV 454; Gelehrte Zeitschrift II 59; Zeitung III 327; Zensur (bis 1648) I 557—568, (1648 —1740) II 478, (1740-1790) III 357—362. 391, (1791) III 367—373, (1792-1803) 111382-388,(1818/19) IV 89.127, (1830—1843) IV 234f.; Preßgesetzgebung (1848ff.) IV 310f. 316. 322. 475; Süddeutscher Zcntral- bnchhandel (1821 ff.) IV 161 f. Bayreuth III 53. 508; Verlagsproduktion II 83, III 472; moralische Wochenschrift III 320; Verzeichnis der Meßbesucher (1741) II 387. 3* Ortsrcgistcr. Belgien, Anteil am deutschen Meßvcr- kehr II 76 f. 79 st; Einkaufsland für deutsche Gelehrte II 399; Frankfurter Messe II 525»; Nachdruck IV 326. Belitz: Leipziger Messe; Papierhandcl II 143. Benediktbeuren, Klosterbibliothek I 23. Berleburg: Nachdruck III 3. Berlin 1 66.153. 233. 283, II 33. 255. 324. 352-355. 357. 447, III 210. 479-484. 485. 493. 495, IV 65. 165; Kummers Abrcchuungslokal III 225 f.; Berliner Abrcchnungsverein IV 437; Absage Pariser Buchhändler (1871) IV 482; Akademie, Sozietät II 55.369, II1184.334.487; Antiquariat II 316; Beförderer der Dcssauer Gc- lchrtcnbuchhaudluug II1165; Bcstell- austalt IV 437; Buchbinder III 354f.; Beschwerde gegen Überhandnähme der Ncuigkcitsscndung III 218f.; königl, (kurfürstl.) Bibliothek II 68, III 265— 268; Buchbinder und Buchhändler II 118. 522"; Büchcrauzcigc III 551; Bücherpreis III 67; Buchhändlerbildung II 413; Buchhändlcrprivilcg I1123; Buchhändlcrprüfnng IV 304; französische Buchhandlungen II 318. 399, III 533; Druck- uud Herstellungskosten II 480 f. 484; Gehilfenvercin IV 415. 437; Gesuch um Errichtung einer Filiale in Güstrow II 278; Gießmaschine IV 285; Gutenbcrgfeicr (1840) IV 237 f.; Holland II 216; ! Jntelligenzblatt II 63, III 314. 328; ' Kommissionsplatz III 416. 486. 605, j IV 351. 353 sf.; Kontanthandel III 55; Konditionsverkehr III 639^; Korporation IV 294. 315. 421 f. 432. 437. 439 f. 477. 543. 565.569; Kreisvcrein ! IV 436; Kuudeurcibatt und Schleuderei III 561f.; IV 145ff. 498f.; vgl. Kun- dcnrabatt; Lagerkatalog mit Preisen II 494f.; Leihbibliothek III 257; Los- sagung vom sächs. Übcrsetzungsuioiio- pol III 465; nnr nach Leipzig gek. Bücher II 154; numerus elimsns II 127: Leipzig: Eifersucht, Wettstreit III 38. 155 f. 483 f.; Frankfurter Messe II 525°; Nachdruck und Privileg: Schweizer Privileg III 9; Rcich'schc Rcformbcstrebungcn II113. 18. 20 f. 39; Verbot (1766) III 22; Gesuch um Prenß. Gcneralverbot (1767) III 32. 42; Eingabe an Württemberg <1779) III 105; Beschwerde gegen Vertrieb der Karlsruher Sammlung III 77; Ortsfremde II 125f.; Orts- vercin lV 148; Packclanstcilt IV 355; Postreuter II 40; Privatbibliothek II 14; pro novitats II 291 ff.; Reform- bewcgung (1878 ff.) IV 532. 537. 542. 561.564; Horvath-Göschcn'scher Rcformversuch III 578. 594, 600; Schattenriß von Berlin IV 376; ausl. Sortiment III 533; Sortimcnter- vcrcin IV 547. 550 f. 563 f. 571. Sortimentskatalog II 313; Statistisches; Buchbinder, Buchdrucker, Buchhändler II 353 ff., III 416. 479 f. 482, IV 453; Schriftsteller III 250; Subskribenten der Gclehrtenrepublik III 148; Turnverein IV 437; Übcr- fülluug III 561; Umsatz uud Gewinn II 570; Uuivcrsalkatalog II 308 f. 313. 334; Untcrstützuugsvercin IV 437; Verein der Bnchhaudlungsge- hilfcn IV 407; Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börscnvercius IV 569—572; Vcrkchrshcminnng (1806/07) IV II; reiner Verlag II 187. 447; Verlagskatalog II 317; Verlagsplatz III 4; Verlagsproduktion II 82 f. 85. 154. 527. 547°"", III 471 f., IV 455f.; Vcrlagsspezinlisie- ruug IV 464; Verlegervercin IV 447. 493. 521; Verzeichnis der ständigen Meßbcsucher (1741) II 386. 388; moralische Wochenschrift II 61, III 320; Zeitschrift II 56, III 321. 323ff.; Zeitung II 41. 44. 50ff., III 313- 316. 328; Zensur II 468. III 410 f. 414 ff. 420; Erklärung der Berliner Buchhändler (1850) IV 305 f.; Zei- Ortsregistcr. 37 tuugszensur III 409. 419; Zcntral- platz und Provinz III 571, IV 376 f. 497 f. Bern III 514! Dedikatiou I 320 s.; Frankfurter Messe II 525°; ausländ. Sortiment III 533; Verlagsproduk- tiou II 32. 84. 528, II! 472, IV 455; Verzeichnis der ständigen Mcß- besucher (1741) II 387; moralische Wochenschrift II 60; Zensur I 584. Bernburg, Lescgesellschaft III 252. Beromünster I 110. 251. Bertin, St., Kloster I 254. Besancon I 239. Bieberach, Buchbinder II 379; Verbreitung von Luthers Schriften I 416. Biel III 9. Bielefeld, Verlagsproduktion IV 455. Bingen, Versammlung (1840) IV 411. Blanbeuren, Buchdruck (15. Jcchrh.) I 173. Böhmen II 149. 164. 167, III 498; Frankfurter Messe I1138; Schulbesuch II 392; Statistik der Schriftsteller III 250; Verlagsproduktion II 528; Wahlkapitulation (1790) III 365; Zensur I 538, II 475 f. Bois-le-duc I 217. Bologna I 26. 3l. 395. 397. 559; Handschriftenhandel I 13—16; populäre jurist. Literatur I 338; Wauder- drucker I 192 f. Bonn III 53, IV 82. 429; Verlags- produktiou IV 455; Zeitung III 326. Bordeaux I 519, IV 79; Einführung des Buchdrucks I 205. Borna III 557; Statistik der Schriftsteller III 249. Bozen I 24. 381, IV 84. Brabant, Buchmalerei I 239. Vraga I 210. Brandenburg (Stadt), Verlagsprvduktion II 83, III 472. — (Kur und Mary II 148 f.; städtische Bevölkerung II 390; Buchbindcrrccht I1118; Bücherzoll I1124; Landschul- uuterricht II 392; WalMpitulatiou (1790) III 365; Statistik der Schriftsteller III 250; Verlagsproduktivn II 527; geschriebene Zeitung II 46. Brandenburg (Staat) s. Preußen. Braunau IV 4. 8 f. Brauusberg, erster Buchhändler II 99: Buchhändler nnd Buchbinder II 109. 118; angestellter Drnckcrverleger II 521". Braunschweig II 149. 360, III 485. 492 f., IV 65; Buchhändler und Buchbinder II 107; Gehilfenvcreiu IV 437; Gutenbergfeier (1840) IV 239; Leipziger Kommissionswcscn III 233; Leihbibliothek III 257; Messe III 492, IV 31; Messe, Frankfurter II 525-; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 "; Ortsvcrein IV 544; Reich'sche Re- formbcstrebungcn III 21. 42; Streit wegen den Leipziger Messen II 138; - reiner Verlag III 187; Verlagspro- dukiion II 82 f. 85. 528. 547°-"", III 472 f., IV 455. 457; Verzeichnis dcr ständigen Mcßbcsucher (1741) II 336; Wochcnzcituug II 41 f.; polit.- literar. Zeitschrift III 323; Zeitung III 317. — Herzogtum, Zensur III 364. — Vgl. Nachdruck. Braunschwcig-Hannovcr, Knrfürstentum, Zensur III 426. — Vgl. Nachdruck. Brcgenz, Nachdruck III 104. Bremen II 223. 324. 360. 3L1 f. 399. III 435. 494, IV 65. 82. 162. 165; Nntianarkatalog II 314; Buchhändler und Buchbinder I1107.117; Leipziger Kominissionär,KommissionsgebürcnII1 234. 645"2; Lagerkatalog mit Preisen II 494; Ncnigkcitssendung II 291; Frankfurter Messe II 525°; Schulwesen II 86; Stadtbibliothek II 16; Uuiversalkatalog II 303; Verbreitung von Luthers Schriften 1416: Verlagsproduktivn II 82 f. 85. 530, III 472, IV 455; Verzeichnis der stündigen Meßbesucher (1741) II 387; Zeitung III 317. Ortsregister. Brescia 1 22,192; Wandcrdrucker 1192. Breslau I 75. 173. 251. 279. 281. 350. 358. 768, II 143 f. 255. 324. 352. 413, III 485 f. 535, IV 11.165. 503; Besuch der Leipziger Messe I 686; Buchbinder: Verhältnis zu Buchdrucker und Buchhändler II 96 f. 105. 107 f. III. 120; Buchdruckerordnung I1120; Bücherprivilcg I 738; Buchhändlcr- ordnung I1120; Buchhändlerprüfnng IV 475 f.; Gehilfen IV 475 f.; Gc- hilfcnvcin IV 437; Hausierer I 434; Leihbibliothek III 258; Luther: Erst- lingsschriften I 412; Markt, Messe I 148.150. 277, I1 144. 532"; Frankfurter Messe II 525»; Leipziger Messe I1143. 149; numerus clausus I1127; nur nach Leipzig gek. Bücher I1154; Ortsverein IV 543; Reich'sche Reform- bestrebungen III 13. 18. 21. 29. 39. 42; Papierhandel I 476; ausländ. Sortiment III 533; Statistik der Buchhandlungen IV 453; Vcrlagspro- duktiou II 82 f. 85.154. 530. 547 III 471. 473, IV 455. 457; Verzeichnis der ständigen Meszbcsuchcr (1741) II 336; Moralische Wochenschrift III 320; Zeitung II 48. 50, III 313. 316; Zensur I 557. 588-591, II 476. Brieg, Verlagsproduktion II 83 f. 530. Brody IV 55. Brombcrg, Verlagsproduktion III 472. Bruchsal, Vcrlagsprodnktion II 529. Brückenau III 51. Brügge 1102. 213. 215. 216ff.; Schreiber, Buchkunst I 19 f. Brnndisinin I 10. Brünn III 76. 498 f.; Gremium der bürgerlichen Buchhändler IV 405; populäre juristische Literatur I 337; Zeitung III 318. Brüssel I 144. 21K, II 287. 400, IV 482. Büdingen II 251; Besuch der Frankfurter Messe III 52; Nachdruck III 3; Ber- lagsproduktiou II 83. Vudissiu f. Bautzen. Burgos, Buchdruck (1571) I 207. Burgund,Herzöge 120; Miniaturmalerei I 239; Papierindustrie I 232. Buxheim, Kloster bei Mcmmiugen I 242. Byzanz I 225, Caen I 340. Calbe a, S., „Deutsche Union" II1177. 182. Calw, Buchbinder II 379. Cambridge IV 79. Cammin I 147; Linnenpapier I 228; Wasserzeichen I 233. Canterbury I 102. Carlskron s, Karlslron. Carpcn(lras?) I 217. Cassel f. Kassel. Celle II 360; Leipziger Kommissionswesen, Transportnotiz (1690) II 287; Verlagsproduktion II 83, III 472. Chemnitz II 345, IV 35; Buchdruck II 200; Verlagsproduktion II 83. 528, III 472 f., IV 455. China, Holzschnitt I 239; Papicrfabri- kalion I 227. Christiania, deutsche Buchhändler II 394; Verzeichnis der ständigen Meszbcsuchcr (1741) II 397. Christlingen II 526". Cividale I 233. Cleve s. Kleve. Cluguy I 215. Coblenz s. Koblenz. Coburg s. Coburg. Cogolludo I 209. Colberg s. Kolberg. Colmar s, Kolmar. Cöln a. Rh. s. Köln. Cöln a. d. Spree s. Köln. Como I 293. 767. Constanz s. Konstanz. Corvey I 28 f. Köstritz s. Köstritz. Cöthcn s. Köchen. Cottbus s, Kottbus. Crossen s. Krosscn. Cnlcnborg I 217. Ortsregister. N!) Dänemark 11 394, IV 19. 34; Besuch der Frankfurter Messe II 525-; Besuch der Leipziger Messe III 531; Einführung des Buchdrucks I 219; Ncich- drucksinterzession (1707) II 451; Zensur, Prcßfreiheit I 606, III 427 f.; Zcituugszensur III 312. Dcmzig I 150, II 131. 357, IV 502f.; Auktion II 329; Bibliothek II 67; BogentaxcII479; Bnchdrucker:Anzahl II 357; Buchbinder und Buchhändler 107 f.; Buchdruckerordnung II 466; Gutenbergfeier (1840) IV 239; Holland II 215; Jahrmarkt II 280; Jn- tclligenzblatt II 52. 63; nur nach Leipzig gek.Bücher I1154; Ordinantz terischer Betrieb (1830-r Jahre IV 332; Brief II 283; Buchbinder und Buchhändler I1107. III f.; Buchdruck II 137. 200. 373; Buchdruckcrgesell- schaft II 22. 93. 425. 430; Buch- druckerordnung I1120. 517 ^, II116. 393 f.; Bücherprcis III 67; Bücherverbrennung III 396; Buchgasse 1101; ! 462—465. 468. 700, II 263; Buch- hiindlerinnnng I1120f.; Bnchhändlcr- viertel II 263; Dcdikation I 318; dcntsche Deputation IV 65; sächsische Deputierte III 49; deutsch uud lateinisch I1155; Disponenten III 644°'; erster ständiger Drucker I 453; Druckereien I 665; Druckerverlag II 448; Eingabe der sämmtlichcn Buchhändler (1709) II 255; Fnst L Schöffer I 68 f. 73; Gehilfeuverein IV 415; Gießmaschine IV 285; Handschriften- Handel I 20; Handwcrkerkongreß IV 429; Honorar III 120; Jcoues II 341; im Frankfurter Meßkatalog II 251f.; Jntelligenzblatt II 63, III 316. 328; Jonrnalgesellschaft III 253f.: Karmclitcrkloster II 277; Kommissionsbuchhandel II 290, III 605; Kommissionshandel II 283; Kommissionsplatz II 337, III 499 f. 605, IV 351 ff.; Konditiousvcrkehr III 220. 639"; Konkurrenzkämpfe II 407—411; Korporation IV 410; Kundenrabatt und Schleuderet III 565 f., IV 498; Lagerräume II 277; Lcibibliothek III 262; Lesegescllschaft III 252 ff. 649"; Leseinstitut III 262; Lokalverein I 704; Leipziger Messe II 143; Meßrelation II 40; Nachdruck III 70. 72; Nachdruck französischer und holländischer obsz. Literatur III 310; Nachdrucksvertrieb 625-»; Nachtigall I 543ff.; NeuigkeitSscuduug III 218; Frankfurter Niederlage III 69f.; Niederlagen iiud Kommissionslager II 284 f.: uumerus elausn8 II 126; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Orts- vcrcin IV 437. 544. 547; Papierhandel 1 155. 476 f., I1113; Pflichtexemplar IV 312; Platzbuchhandel II 155; Frcytag'sche Presse III 334; pro noviwts II 292 f.; Protest gegen kaiserl. Verletznng des Verlagsrechts (1736) II 251; Protest sämtlicher Buchhändler gegen Privilegierung Znnner's (1701) I 430; verglichene 42 Ortsregistcr. Puncte II 122; Rat I 400. 452. 574. 604 f. II 245, Eintreten für seine Bürger I 74, Interzession beim Rat zu Lübeck, Beglaubigungsschreiben für Fnst's Erben (1469) I 74. 450. 759 f., Schreiben au Rat zu Lübeck, Schöffcr betr. (1480) I 762f., Widerstand gegen die Büchcrkommission II 228 f.; Reformbewegnng (um 1800) III 595. 606. 613; Reformvcrsammlung (1802) III 579; Reich'sche Reformbestrebun- gen III 9.12f. 18; Rcichsbuchhandcl III 55. 61; Rcichsbuchhändlerhand- lungsart II 293; Pcrthe's Reise (1816) IV 82 ff.; Brcntano'sche Sammlung I .239; SchlußnahmcIII216; Schwenck- feld'sche Schriften I 563; Schriftgießerei IV 285; Erstes deutsches Schützenfest IV 480; SoeietÄS eruäi- toruw II 35; ausländisches Sortiment III 533; Sortimentskatalog II 307; Statistisches (Bucht)., Buchdr., buchgewerbl. Zweige) I 665, II 137. 364. 387, III 501, IV 453; Groot'sche Stereotypie, unterdrückt von der Buch- druckergcscllschaft III 335; Tcmschlagcr III 212; Hanauer Umschlag III 65f.; Unkosten und Gewinn im Sortiment III 567f.; Unterstützung des Nachdrucks III 9. 13; reiner Verlag II 447f.; Vcrlagsuiedcrlage (1775) m 64f. 69 f.; Vcrlagsplatz I1141; Ver- lagsproduktion II 82 ff. 137. 201 f. 337, III 471. 473, IV 455. 457; Mainzer Verordnungen (1485/86) I 453; Bingener (1840), Weinheimcr (1829), Wormser Versammlung (1841) IV 411; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsucher (1741) II 386f.; Vorlegung der Privilegien (1569) I 613; Widerstand gegen kaiscrl. Pflichtexemplar II 234; Widerstand gegen neue Handlungen II 410f.; Zeitschrift II 59, III 322; Zeitung II 41 f. 44. 48. 50ff., III 313—316. 328; Zei- tungszcusur II 462; Zensur 1472.527. 529. 580 f., III 401; Zweigniederlassung I 279; süddeutscher Zentral: platz III 65; Kampf um die Stellung als solcher IV 410 f., — Vgl. kaiserl. Bücherkommission, Frankfurter Messe, Frankfurter Mcßkatalog. Frankfurt a. O. II 125. 164. 176. 292. 352 f. 355. 357. 361. 411. 416. 463, III 151, IV 18; Jcones II 341; nuineru8 elauZus II 127; nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; xro uo- vit-tts II 285 f.; Reich'sche Reformbestrebungen III 39. 42; Statistisches; Buchdrucker, Buchhändler II 3. 353. 355, IV 453; Univcrsitütszensur II 123; reiner Verlag III 187; Ver- lagsprodnktion II 82 f. 85. 154. 527, III 472f., IV 455; Verzeichnis'der ständigen Meßbesucher (1741) II 387. Frankreich III 535, IV 18. 20. 34f.; Anteil am deutschen Meßverkehr II 76. 79 f. - Auktion II 15; Besuch der Frankfurter II 138 nnd Leipziger Messe I1156, III 202f. 531 f.; Bro- schur II 274; Büchcwbsatz IV 78; Bücherkaufen IV 509; Büchcrlicbc II 18; Büchermarkt III 284; Bücher- Preis III 39; deutsch-französ. Bücherverkehr: Geschäftsgebrünche, Zoll III 532f.; Umfang III505. 533; deutscher Buchhandel in Frankreich III 533; französischer Buchhandel in Deutschland III 533; elmilldre sMckieuIs III 18; Oecrst cont. rexlew. s. I'iwpr. (1810) IV 20 ff. 25. 28; deutsche Drucker (15.,16. Jahrh.) I 196—205; Einfuhrverbot III 28; Enzyklopädie II 74; Illustration I 250; Inserat II 62; Jntclligcnzblatt II 62; Katalog II 306. 318; Verlagskatalog II 306.; unsittliche Literatur III 310; Frankfurter Messe II 525 °; Miniaturmalerei I 239; deutscher Nachdruck II 398f.; Organisation II 2. 79; französischer Originalverlag in Deutschland III 534; Papierindustrie I 223 f. 232; Preßfreiheit III 344; Reich'sche Reformbestrebungcn III 40; Schrift- Ortsregister. 43 Hießerei III 331; französisches Sortiment (in Deutschland) III 533 f.; Tauschverkehr III 39; Urheber- und Verlagsrecht: Ende des ewigen Verlagsrechts (1777) III 113, IV 24 f., Ende des Privilegzcitalters, beschrankte Schutzfrist III 112 f., IV 24 f. und Kulturabgabc (1793) IV 104f., Fe- bruardekret(181v)IV24, AutorrechtUI 113, IV 24; Verlegerband II 274f.; von Leipziger Buchhändlern bereist II 157; Wettstreit um den deutscheu Markt II 3S8f.; Zeitschrift II 57; Zeitung 11 44.47; Zcitungszensur II 462, III 312. Fraustadt, Verlagsproduktion II 84. Freiberg 1147, III 563, IV 35; Besuch der Leipziger Messe I 686; Buchbinder II 523 ^; nur nach Leipzig gek. Bücher II 153; Statistik der Schriftsteller III 249; Verlagsproduktion II , 84. 153. 528, III 472, IV 455. Frciburg i. B. I 559, IV 4l1; Besuch der Frankfurter Messe I 773; Besuch der Leipziger Messe II 143; Einführung des Buchdrucks 1178 f.; populäre juristische Literatur I 332; Verlagsproduktion II 82. 84. 529, IV 455. — i. Schw., Bcrlagsproduktion II 528. Frcising, Bischof I 561; Einführung des Buchdrucks I 179; Zensnr II 478, III 353. Frciwald, Verlagsproduktion II 84. Fulda II 408, III 508. — Benediktincrabtei I 28. Fürth III 557; Buutpapierfabrikatiou II 373. ('^ardelegcn, Vcrlagsproduktiou II 83. Garz bei Havelberg III 151. Genf I 69, II 415, III 533; Besuch der Frankfurter Messe I 473. 612. 669. 696. 774, II 138. 525->; Blüte des Buchhandels II 35; Genfer Messe I 307; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Signet I 824; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsuchcr (1741) II 397. Gent, Buchdruck (l5. Jahrh.) I 217; Schreiber, Buchkunst I 217. Genua I 769; Einführung des Buchdrucks I 192; Zeitung II 41. Gera, nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; reiner Verlag II1187; Verlagsproduktion II 82. 84. 154. 530, III 472 f., IV 455; Zeitung III 287. Gernsheim, Gutenbcrgfcicr (1840) IV 236. Gibeon III 182. Gießen II 251. 381. 408, III 53. 173. 502, IV 65; Besuch der Frankfurter Messe II 525°, III 52; Disponenten III 644°'; Honorar II1120; Katalog H 277; Leihbibliothek III 258; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Ausländ. Sortiment III 533; Sortimentskatalog II 313; „Deutsche Union" III 181; Universitätsbibliothek II 67; Verlagsprodnktion II 82 ff. 527, III 472, IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbcsucher (174YII386; Moralische Wochenschrift III 320. Glatz II 149. Glauchau, Pavicrhandel II 143. Glogau II 143; Verlagsproduktion II 530, III 472, IV 455. Glückstadt, Lesegcsellschaft III 252 ff. 649"; Verlagsproduktion II 84. Göppingen, Buchbinder II 379. Görlitz I1164. 344; Besuch der Leipziger Messe I 686; Bibliothek der Oberlausitzischen Gesellschaft III 265; erster reiner Buchhändler II 99; nur nach Leipzig gek. Bücher II 153; Papierindustrie, Pcrmcntcrznnst 1226.228 f.; Statistik der Schriftsteller III 249; Vcrlagsproduktiou II 82 f. 153. 527, III 472 f., IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher (1741) II 386; Zcusur II 464. Goslar II 359; nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; Verlagsproduktion II 32 f. 154. 528; Zensur II 466. Gotha II 75. 223. 265. 351 f., III 472 f. 490 f.; Bibliothek III 266; Bnchdrnck 44 Lrtsregister. II 200; erster ständiger reiner Buchhändler II 99; EvangcliarTheophano's 1252; JntelligcnzblattIII 328; Frankfurter Messe II 525 2; Protest gegen Gewerbefreiheit (1848) IV 29; Schulreform (1642) II 392; reiner Verlag II1187; Verlagsprodnktion II 83. 530, IV 455; Verzeichnis der ständigen Mcßbesuchcr II 336 f.; Zeitschrift II 56; Zeitung II 48; III 287. 328. Gothenburg, Sortimentskatalog II 307. Göttingen II 274. 359 f., III 491—494; Buchbinder uud Buchhändler II 107; Wucherpreis III 57. 67; Eingabe an Württemberg gegen Nachdruck (1779) III 105; Koutauthandel III 55. 58; Lebenshaltung III 95; Reich'sche Re- formbcstrcbuugcn III 39; Statistik der Schriftsteller III 250; Subskribenten der „Gclehrtcnrepublik" III 148; Universitätsbibliothek III 265 f.; Uni- versitätsbuchdrucker II 101; Verlags- platz,Verleger III4; Verlagsproduktiou II 83. 547 III 471. 473, IV 455; Allg. Verzeichnis aller Buchhandlungen (1791,1801) II1187; Verzeichnis der ständigen Mcßbesnchcr (1741) II 337; Moralische Wochenschrift II 61, III 320; Zeitschrift III 322 f. Gouda, Buchdruck (15. Jahrh.) I 216; ?roesssus liuciksri I 339. Granada, Deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207. Graudcuz, Regimentsbibliothek III 265. Graz I 293, III 76. 498 f,; Buchbinder und Buchhändler II 107; Gremium der bürgerlichen Buchhändler IV 405; im letzten Frankfurter Mcßkatalog II 255. 337; Grazer Messe II 532"; Verbrcunuug 1551; Verlagsproduktion II 528, III 472, IV 455; Zeitung III 287; Zensur I 731. Greifswald II 357, IV 11; Leipziger Messe II 149; Universitätsbibliothek II 66. 517 2°>-; Verlagsprodnktion II 83. 530, III 472, IV 455; Verzeichnis der ständigen Mcszbesuchcr II 387. Griechenland III 55. IV 55; früheste griech. Drucker iu Deutschland I 395. Grimma II 147; Bnchdrnck II 200; Statistik der Schriftsteller III 219; Verlagsprodnktion IV 455. Großgörschen IV 50. Grüuebcrg bei Mainz I 33. Guus III 5. Güstrow II 276. 281; Auktion II 329; Buchbinder uud Buchhändler I1109; angestellter Druckcrverlcgcr II 521": Drnckkostcn II 480. Haag I 514, III 533; üivliotusea Lar- rs,2iaim III 330; Wasserzeichen 1232 s.: Zeitung II 53. Haarlein, Buchdruck (15. Jahrh.) I 217. Hadamar III 557. Hagenau, Buchdruck (Frühzeit) I 177. 270; Handschriftenhandcl, Schreiberstuben I2l. 177. 270; Populäre jurist. Literatur I 332; Signet I 824. Halberstadt II 192; Bibcldruckcrci III 485; „Literarische Gesellschaft" III 253; Leipziger Mcßbezirk II 143; Luther (Erstliugsschriftcu) I 413: Verlagsproduktion II 528, III 472. Hall, Verlagsprodnktion II 34. Halle I1 164. 265. 288. 294. 324. 345 —350. 352. 475, II1 175.180. 311. 484f., IV165; Kummer's Abrechnuugs- lokal III 225; Ansichtsfaktur II 278; Barverkehr II 447. 449; Buchdruck II 200, III 483; Eingabe gegen Wöllner'sche Examinatiouskommission (1794) III 416; Eingabe an Württemberg gegen Nachdruck (1779) III 105; Gehilfen- Verein IV 415. 437; Jntclligenzblatt II 63 ff.; Kontanthandel III 55. 53; Frankfurter Messe II 525»; Leipziger Messe II 143; Neuigkeitsscudung II 291; numerus clausus III 560; nur nach Leipzig gek. Bücher I1154; Preisreform (1713) II 498; Schweizer Privilegien (1740 ff.) III 9; Reich'sche Reformbestrcbnngen III 39; Rcform- gntachtcn der Hallcschcn Buchhändler Ortsregister. 45 (1802) III SSI? Reglement d. bey d. Universität rccip. ^utigimrii 11316; Schriftgießerei II 385; Sortimcnts- katalog II 307? Statistisches: Buchhandlungen IV 453, Buchdrucker II 346; Subskribenten der Gelchrten- rcpublik III 148; Universitätsbibliothek III 267; Uuiversitätszensnr II 463, III 411 f.; reiner Verlag II 447, II1187; Verlagsplatz 1114; Verlagsproduktion II 82—85. 154. 528. 547°"", III 471. 473, IV 455. 457; Vertrag gegcu Nachdruck (1816) IV 92 f.; Verzeichnis der ständigen Mcß- bcsuchcr (1741) II 386; Moralische Wochenschrift II 61, III 320; Zeitschrift II 56. 58, II1 136. 322. 324; Zeitnug II 47. 50. 51, III 311. 314; Zensur II 135, III 411 f. Hamburg I 177 f., II 131 f. 324. 345. 352.360 f. 415. 494, III 210, IV 438; Aimanach III 276f.; Aufstand nnd Befreiung (1813) IV 49. 51; Beförderer der Dessauer Gelchrteubuchhcmdlnng II1165: Besuch der Frankfurter und Leipziger Messen II 223; Brand (1842) IV 414; Buchbinder und Buchhändler II 107 f.; Buchdruckcrorduung II 30. 120. 361; Buchläden in Kirchen II 278 f.; Bulletin II 47; Dedikation I 322; deutsch nnd lat. II 391; Druckerei II1133; Forderung Hamburger Kom- misswnslager III 605; kaufmännische Genosscnschaftsbibliothek II 68; Geschäftsunkosten III 567; Gesellschaft der Literatnrfreunde III 184; erste Gießmaschinen IV285; Gutcubergfeier (1840) IV 239; „Harmonie" III 252 sf.; Jntelligcnzblatt II 65, III 328; Jomnalgcscllfchaft III 253f.; Leipziger Kommissionsgeschäft II 290.294; Kom- inijsionsplatz III 605, der Elseviere II 216; Lescgescllschaft III 252 ff.; Lcssing III 131; Frankfurter Messe 11525°; Meßreisc II 262; Nachdrucks- vertricbdnrchTrödleriii77; National- thcater II1131; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Ortfrcmdc I1125; kaiscrl. Pflichtexemplar II 234; Preiserhöhung von Pasquillen bei Verbot II 453; Privatbibliothek II 14 f.; Schweizer Privileg (um 1750) III 9; Rcich'sche Rcformbestrebuugen III 21. 39; geuosscnschaftl. Selbstverlag III 135; SiguetI825; ausländ. Sortiment III 533; Sortimentskatalog II 307; Stadtbibliothck II 66 f., III 265; Statistisches: Buchdrucker II 361, Buchhändler II 361, IV 453. 495; Subskribenten der „Gelchrtenrepnblik" III 148; reiner Verlag 11 447; Verlagsplatz III 4; Verlagsproduktion II 82 —85. 530. 547-"", III 471. 473, IV 455.457; Verzeichnis der ständigen Meßbcsncher (1741) II 386; Vorkongreß norddeutscher Handwerker (1843) IV 429; Moralische Wochenschrift II 60 f,, III 320; Zeitschrift II 55 f. 59, III 323; Zeitung 11 41. 48 ff., III 312-316. 328f.; Zeitungsbude II 273: Zensur, Prcßgcsctzgebung 1531 f., III 426 f., IV 310 f. 316; Nürnberger Zentralbuchhandcl (1823) IV 162. HcuuburgMtoua, Buchhüudlervcrein IV 437. 543; Gehilscnvcrcin IV 437. Hamm III 419, IV 31. Hanau II 408, III 53; Büchcrumschlag III 63-66. 68-71; Jntelligcnzblatt II 65; Besuch der Frankfurter Messe II 525", III 52; Leihbibliothek III 257; Privatbibliothek III 256; Verlagsproduktion II 82.84.527, IV 455; Zeitnug II 48. 50f.; Zcnsurfrcihcit II 463. Hannover II 75. 148 f. 359. 360, III 493 f., IV 82.162; Forderung H.'scher Kvmmifsionslager III 605; Jutelli- gcnzblatt II 65; Kuudenrabatt III 565; Leihbibliothek III 258; Frankfurter Messe II 525"; Ortsverein IV 544; kaiserl. Pflichtexemplar II 234; Reich'schc Reformbcstrebungen III 21; Statistik der Buchhandlungen IV 454; Verlagsprodukiion 11 83. 35. 528, III 46 Ortsregistcr. 472 f., 1V455; Verzeichnis der ständigen ! Meßbesuchcr (1741) II 387; Zeitschrift II 55; Zeitung III 317. Hannover, Kurfürstentum, Königreich, geplanter Reichsschlnß gegen den Nachdruck III 442; Statistik der Buchhandlungen IV 454; Zensur III 426 f., IV 126. 235. Häsingen I 583. Hasselt I 216. Heidelberg I 175 f. 335. 395. 464, II 280. 379. 40S, IV 84. 498; Besuch der Frankfurter Messe I 774, II 525 °; angestellte Druckcrverleger II 521°«; Gutenbergfeier (1840) IV 236; Handschriftenhandel I 16; Handschriften- Preis I 26; Statistisches: Bnchdrucker, Buchhändler II 373; Universität II 86; Universitätsbibliothek III 265; Ver- ! lagsproduktion II 82. 84. 527, III ^ 472, IV 455; Vollmacht der deutschen Deputation IV 84; Vorzeigung der Privilegien (1569) I 613; Zehn Gebote I 243; Zensur I 526. 591. Heidesheim III 174 f. Heilbronn III 51. 53; Bibliothek II 67; Deutschland iu seiner tiefen Erniedrigung IV 7; Kundcnrabatt IV 503; Verlagsproduktion III 472. Helmstädt II 360, II 493; Berufung auf maugelude Jnsinnanon II 176: Frankfurter Messe II 525°; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Sorli- mentskatalog II 310; Universität II 494: Verlagsproduktion II 82f. 528, III 472. Herboru II 193; Universitätsbibliothek II 66f.; Verlagsproduklion II 82. 84. 527. Hermannstadt II 395, III 498; Frois- sard'sche Chronik I 20; Handschriftenkauf I 21; Journalzirkcl III 257 f.; Kapellcnbibliothek I 278; Leihbibliothek III 257; Lesegesellschaft III 649 "; Zensur II 478. Hcrrnhnt, Bcrlagsproduktion II 84. Herrnstadt, Bcrlagsproduktion II 84. Hersfeld III 291. Hcrtford, Papicrfabrikation I 230. Hessen IV 84. 162. Hessen-Darmstadt, Großhcrzogtum, Bevölkerungsstatistik II 390; Gutenbergfeier (1840) IV 236; Preßfreiheit, Preßgesetzgcbung IV 234. 312; Reskript (1348), die Verordnung (vom 1. Dez. 1827) betr. IV 302; Verordnung zur Errichtung einer Buchhandlung (1. Dez. 1827) IV 302. Hessen-Kassel, Kurfürstentum, Gutenbergfeier (1840) IV 236; Schulwesen II 36; Zeitschrift II 59; Zensur, Preßgesetzgcbung IV 76. 430. Hildburghanscn, Bcrlagsproduktion III 472, IV 455; Buchdruck II 200. Hildeshcim III 494; Jahrmarkt 11532«°; Ortsvercin IV 544; Subskribenten der „Gelehrtenrcpublik" III 148; Verlagsproduklion II 84. 528; Zeitung II 41. 43 f. 48. 52. Hirschberg II 255; Bcrlagsproduktion II 83; Moralische Wochenschrift II 61. Hof II 371, III 53; Bcrlagsproduktion II 83. 529. Holland II 251. 386. 415, IV 34 f. 82. 472; Blüte II 35 und Vorherrschaft I 90. 371. 513 f. 497. 499 f. 520; Vorbild für den deutschen Buchhandel II 307; Ausstattung, Typographie II 90. 215. 338, III 329; Hebräischer Buchdruck II 371; Bücherliebe I118; Kunst- und Zeitblättcr II 373; Kartographie II 367 f.; Katalog II 306 f. 314. 313. 494; Papierfabrikation II 22; Berlegerband II 275; Zensur. Preßfreiheit I 498, II 215. 217, III 432; — Auktion I 497, II 15. 327. 329f.; unsittliche Literatur III 310: Nachdruck I 498 f., II 90. 215. 217. 241 und deutscher Markt II 398 f.; — Anteil am deutschen Meßverkehr II 76 f. 79 f.; Frankfurter Messe: Besuch I1 137. 525°, Bevorzugung, Befreiung vom Pflichtexemplar II 236. 240 ff. 444, Widerstand gegen Pflicht- Ortsregister. 47 cxcmplar I 715 f., Il 234. 242. 248 und Taxe I 683. 695ff. 711; — vom Tausch- zum Bar-, vom persönlichen Meß- zum direkten Verkehr II 90. 215—220. 397. 447. 503, III 39; Eindringen in Teutschland II 215 ff. 339, in Leipzig II 79. 218ff.; Rechtsschutz ohne Privileg, Übersetzungsrccht III 16; Privilegverweigernng und diesbezügliches Verhältnis zu Kur- sachscn II 2^7.217, II110.16; Wucherpreis III 38 f.; Reich'sche Reforin- bestrcbungcn III 16.18. 40; — Besuch der Leipziger Messe (um 1800) III 531 f.; Herrschaft in Emden II 396; — Organisation III 212; Verbreitung der deutschen Zeitungen in Holland H 44. Holstein IV 162; Zensur III 364. Japan, Papierfabrikation I 227. Jaucr, Vcrlagsproduktion II 84. Jena II 147. 149. 324. 344 f. 350 f., III 414. 489 f. 536, IV 10; Leipziger Auslieferung (1704) II 294; Bedenken die Rcchtswidrigtcit des Nachdrucks betr. (Juristenfakultät, 1722) I 746; Besuch der Frankfurter Messe I 669. ° 773, II 525°; Bücherauktiousordnung (1683) II 328; deutsch und lateinisch II 391; Eintreffen zur Leipziger Messe II 265; Insinuation kaiscrl. Privilegs in Leipzig (um 1610) II 172; Kontanthandel III 55; Lohndruck II 200; Leipziger Messe I1149. 265; Nachdruck zwischen Jenaer Buchdruckern II 428; nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; Opposition gegen kaiserl. Kommission (Lencht 1608/09) I 622. 624 f. 634; pro noviwts (1620) II 285; Signet I 825; Stattstisches: Buchdrucker II 351, Buchhändler II 351. 387, Disp.-Händler, Schrift- und Fignrschncider, Künst- und Disp.-Händler, Kupfcrdruckcr, Kupferstecher, Schriftgießer II 351; Universität II 86; Universitätsbibliothek III 267; reiner Verlag II 447, III 187; Verlagsproduktion II 82— 85. 154. 530. 547^", m 471. 473. IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher (1741) II 386ff.; Zeitung II 43. Jglau II 532". Jllyrieu, „Deutsche Union" III 180. Ingolstadt I 485. 500. 559. 768, II 384; Bestich der Frankfurter Messe I 773; erster Drucker I 177; Jesuiten I 563; Frankfurter Messe II 251; Neuigkeitssendung (1523. 1529) II 6; Vtiinsgns M-is ruviieas I 334; Signet I 825; Verlagsprodnktion II 82. 84. 527; Vorzeigung der Privilegien (1569) 1 613; Zensur I 562. Innsbruck I 559, III 76; Verlagsproduktion II 83. 528, IV 455. Irland, Illustration I 237 f.; beschränkte Schutzfrist (1801) III 113. Italien III 523. 525, IV 34; Anteil am deutschen Meßverkehr II 77. 79f.; Auktion II 15; Besuch der Leipziger Messe III 202 f. 532; Wucherpreis III 38; Einband I 257; Einführung des Buchdrucks l 181—192; Exlibris I 247; Illustration I 245. 249; Katalog II 318; Organisation II 2, III 212; Papierindustrie I 228; Verkehr mit Deutschland I 457, II 143, III 505. 534; von Leipziger Buchhändlern bereist I1157; Zeitung II 44; Zensnr III 344. Jülich-Kleve-Bcrg I 606. Jüterbogk II 143. Kahla III 557. Kaiserslautern IV 503. Kalisch IV 59. Kamburg III 557. - Kammlach II 367. Karlsbad II 445. Karlskron, Sortiinentskatalog II 307. Karlsruhe III 53. 326; Bibliothek III 265; Gutenbergfeier (1840) IV 237; Jonrnalgesellschaft III 254; Kundenrabatt IV 503; Landkartendruck III 48 Ortsregistcr. 334; Lescgesellschaft III 252. 254; Leipziger Messe III 51; Protest gegen Gcwcrbcfrciheit (1848) IV 429; Subskribenten der „Gclehrtenrcpnblik" III 148; Verbreitung dcrKarlsruhcrNach- drucke III 72. 77. 104; Berlagspro- dnktion III 472, IV 455. 457. Kassel III 53. 71. 281, IV 82. 555; Bibliothek III 265; Buchbinder und Buchhändler II 107; Kasseler Buchhandlungen (Eiscnacher Sortimente» tag) IV 511; Erklärung der Kasseler Buchhändler, Zensur betr. (1848) IV 300f.; Frankfurter Messe II 251. 525 2; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verlagsproduklion II 82. 84. 527, III 472, IV 455; Zeitung II 52, III 317. Kaschau IV 165. Kehl III 515 f. Kempten, Frankfurter Messe (Pflichtexemplar) II 240; Vcrlagsprodntlion II 83. 529, IV 455; Zensur I 646. Kiel III 414; uumMll« elansuL I1127; Vcrlagsproduktion II 84, IV 455. Kiew III 476. Kirchhcim, Buchbinder II 379. Kitzen IV 48. Klagenfurt III 498. ' Kleve, Vcrlagsproduktion II 83. 529; Zeitung III 326. Koblenz IV 82; Gutcnbergfcicr (1840) IV 239; Lesegesellschafl III 253; Verlagsproduktion IV 455; Zeitung II 52, III 325. Koburg II 406. 351; Druck ll 354; Jnbelschrift (1740) II 23; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verbrennung II 458; rciucr Verlag III 187; Berlagsprsduktion II 33. 387. 530, IV 455. Kolberg, Verlagsproduktion II 84. Kolmar II 381, III432. Köln I 66. 93—108. 302. 305. 326. 344. 449. 460. 502. 559. 569; II 223. 288. 324. 381 f., III 53, IV 82. 84.165. 411. 416; Rcuchlin's Augenspiegel I 400; Besuch der Frankfurter Messe I 612. 669. 678, II 525"; Besuch der Leipziger Messe II 142 f., III 532; plattdeutsche Bibel I 285; Brief II 288; Buchdruckerordnung I 587; Buchhäudlervicrtcl I 102. 298f.; Buchkunst, Schreiber I 19. 270; fingierter Druckort I 498; Druckstätte Caxtou's I 218; Einband I 261; Einführung des Bnchdrncks I 213; I^pistolae ol>8cur. vir. I 402; Ge- hilfcnvcrcin IV 437; Handfchriften- handel 116. 20f.; Hauptbuchhandelsplatz I 283; Inkunabeln I 93. 278. 286; Landkartenhandcl II 367; populäre jnrist. Literatur I 335 f.; Leipziger Messe I1143; Frankfurter-Mcß- iatalog (1724. 1750) II 254 f. 337. Feyerabcnd's Mcßrcgistcr I 478; Plautin's Mcszrcisen I 505f.; Mcß- rclation II 40; Nachdruck I 385; Nachdrucksklage Kölner Druckerverleger (1723) II 438; Nachdrucks-Pri- vilcgstreitigkeitcn Kölner Verleger nntereinandcr II 232. 436 f. 441 ff.; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 Opposition gegen die Bulle (1501) I 531; kaiserl. Pflichtexemplar I 645, Widerstand II 234; Glcdilsch's Protest in Frankfurt (1736) II 251; Relation II 40; Schreiben des Rats an die Stadt Basel (Klage Hittorp's) I 765; Schriftgießcr I 475; Signet I 772. 825; Statistik der Buchhandlungen IV 453; Vcrlngscharakter I 287, II 444; Verlagsplatz II 155; Vcrlagsprodnktion ll 82 sf. 52V. 547 2"», Hl 472 f., IV 455. 457; Verpackung I 300; Verzeichnis der ständigen Meßbcsuchcr (1741) II 386 ff.; Vorlegung der Privilegien (1569) I 613; Wahlkapitulation (l790) III 365; Wasserzeichen I 233; Zeitung II 41. 44. 48. 50. 53, III 312. 318. 325; Zensur I 99. 105 f. 108. 530. 587 f., III 339ff.; Universitätszcusur I 525f. 529; Zcituugszensur II 462. Ortsrcgistcr. 49 Kolozsvär I 221. Köuiggrätz, Bistum, Zensur III 351. Königsberg II 134. 138. 279 f. 357 f. 41« ff., III 487 f., IV165. 502; Auch- buchhändler II 416s.;-Nuktiou II 329: Beschwerde der Königsberger Buchhändler über akad. Ansichtssendung II 277; Besuch der Leipziger Messe II 149: Wallenrodt'sche Bibliothek II 08; Buchbinder II 103. 106. 113 f. und Buchhändler II 107ff. 113. 522"; Buchdrucker I1113; erster reiuer Buchhändler II 99. 128; Buchhändlerprivileg (1656) II 123; Buchhäudler- prüfuug II 113—116; Buchladen der Waesberge II 215; angestellter Trnckervcrlegcr II 521"; Eingabe der Königsbergcr Buchhändler (1641; Zoll) II 124; Jahrmarkt II 532"; Jntclligcnzblatt II 63; Künfcrrabatt II 491; Klage gegen Ortsfremde II 126; Leipziger Lager- und Kommis- sionswcsen II 157; Leipziger Messe II 149. 157; Monopol uud Polupol (1574—1696) II 130ff.; numerus clausus II 128; Privatbibliothek II 15; Rcich'sche Rcformbcstrcbnngcn III 21. 39; Sortimentsbuchhandel I1128; Statistik der Buchhandlungen II 357 f.; Stadtbibliothck II 16; Subskribenten der „Gclchrlcurepublik" III 148; Taxe der akad. Buchdrucker (1665) II 479; Uuiversitätsbuchdrucker II 101; Verfügung Friedrichs des Ersten, akad. Buchdrucker betr. >4709) I1101; Vcrlagsprodnktiou II 82f. 530, III 172 f., IV 455; Verzeichnis der ständigen Meszbesucher (1741) II 387f.; Moralische Wochenschrift III 320; Zeitung II 48. 52. Königsberg i. d. Neumart IV 49. Kvnstantinopcl IV 55. KonslanzI582; VerbreitungvouLuthcr's Schristeu I 415; Verlagsproduktivn II 82. 529: Zeitung II 52. Kopenhagen II 415, III 533; Leipziger Auslieferung II 294: Besuch der Gcschichtc des Tcutschkn Builchandi'IS. Leipziger Messe III 531; deutsche Buchhändler II 394; Geschäftsverkehr II 90; Humanismus I 363; Frankfurter Messe II 525'; Niederlassung der Elseviere I 518; numerus clausus II 127; Frchtag'sche Presse III 334; Gleditsch's Protest (1736) II 252; Rcich'scheRcformbestrcbuugen III 39. 42; Verzeichnis der ständigen Meßbesncher (1741) II 397; Moralische Wochenschrist III 320; Zeitung II 50. Korea, Papierfabrikatiou I 227. Köstritz II 268. Köthen, Lesegcsellschaft III 252. 649"; " Verlagsproduktion II 84. 528, III 472. Kottbus II 282. 353; Verlagsproduktiou II 84. Krakau III 529; Filiale Koberger's I 279. 358; Leipziger Messe II 143. 149; Viti-Markt 532". Krefeld, Verlagsproduktiou IV 455; Zeitung III 318. 326. Kremsmüustcr, Laienbriider als Buchbinder I 260. Kreuznach III 529s.; Leihbibliothek III 272. Kroatien, Firmenzahl und Bevölkerung IV 489. Krosseu II 282. 344. 353; Verlagsproduktiou II 84. Kulmbach, Verlagsproduktiou II 84. Kurland II 223, IV 62. Kurpfalz (Pfalzbaheru), Landcsverord- nnng (1675): Verhälnis zum kaiserl. Privileg II 438; Schulwesen II 86; Widerstand gegen kaiscrl. Pflichtexemplar (1608) 11 233; Zensur 1591, II 462, III 422; Widerstand gegen kaiserl. Zensur iu Frankfurt I 616: Zeitnugszcusur II 462. Kursachscu s. Sachsen. Kiistriu III 557. Laibach II 385, II1181; Buchbinder als Buchhändler I1106; Zensur III 351. Laudshut, Verlcigspreduktion IV 455. 4 50 Ortsregister. Langenberg II 234. Langensalza III 490; Bnchdrnck II 200; Verlagsproduktiou II 84, III 472. La Rochclle I 319. Lanbach III 8. Laubau II 255; Honorar II 483; Statistik der Schriftsteller III 249; Verlagsprodnktion II 83. Lancnburg, Prcßgcsctzgebuug IV 310. 316. Lauingcn(Laugiugcn), Meßkatalog (1565) I 481; Vcrlagsproduktion II 83. 529; Wasserzeichen I 233. Lausanne III 533. Lausitz, Vcrlagsproduktion II 527. Lautern III 529. Leesdorf, Papierfnbrikation I 230. Leiden I 512, III 533; Anteil am deutschen Meßvcrkchr II 77. 79f.; Anzahl der Buchdrucker, Buchhändler I 514; Besuch der Frankfurter Messe II 525»; Bibliothek 1 252; Buchdruck I 217; Verzeichnis der ständigen Mcsz- besucher(1741) II 397; Zeitung II 53. Leipzig I 283. 318. 328. 464. 591. 622. 670. 725, II 89. 129. 320. 336 —342. 344 f. 475. 491. 513, III 473 —479. 485. 524. 567, IV 55. 65. 429; Handschriftzeit I 16, II 140; Frühzcit I 144—151, II 141. 143f.; Rcformationszeit I 151 f., II 5. 7f. 146 ff. 150; (1539—1648) I 152- 159, II 143ff. 164. 179. 202; (1648 -1740) II 181. 201 f. 336-342. 362; (1740—1805) III 473—479; — Kummers Abrechnuugslokal III 224 —228; Adreßbuch II 412; Aufschwung (um 1630 ff.) I1 139. 181. 201 f. 362; Auktion, A.-Katalog, A.-Ordnuug, Verbot s1673) II 327ff.; Auslandsverkehr II 79. 398; Auswärtige: Verhältnis zu ihnen IV 189-192; Barverkehr II 447. 449; Beförderer der Desscnur Gclchrteubuchhaudluug III 165; Berlin: Konkurrenz IH 58. 155 f. 433 f.; Bestellauswlt IV 346. 407. 551; Börse: Verhältnis zu ihr IV 189—192; Buchbinder I 261, II 134, uud Buchhändler II 97 f. 104. 106f. 109f.; Buchbiudcrinnung II 416; Buchdruck, Buchdrucker, Buchdruckerei II 99. 141. 196. 200. 214. 260. 264. 373. 412; Buchdrucker nnd Buchhändler II 96ff.; B.-Gesellschaft II 373; B.-Ordnung I 274, II 22. 479; Büchcrlommission s.d.; Bücher- Preise III 57. 67; Bücherrolle IV 230; Buchsührer (reiucSortimcnter, 1489— 1530) I 301 f.; Bnchhändlcrbörsc f. d.: Bnchhändlereid III 422; Buchhäudler- iuuung II 120 ff.; Buchhändlcrvicrtel I 298, II 263; Buchkrämcr II 135; sächsische Deputierte III 46. 49; deutsch und lat. II 153ff.; Disputationshandel II 316. 527; Druckervcrlag II 443; Drucker- und Sctzcrlohu II 479; Druckkosten II 479; Truckplatz II 201. 260, III 483; Einband I 259; Eingabe der Buchhändler, kaiserl. Visitationsmandat betr. (1609): an Kurfürst von Sachsen I 624ff., an Rat zn Leipzig I 628 f.; Eingabe der Bnch- . Händler, Lage des Leipziger Buchhandels betr. (1667) I 493 f. 446, (1671) I 491; Leipziger Entwurf des Börsenvcreiusstatuts (1831) IV186ff.; Wendlcr'sche Freischulc III 119; Fremdherrschaft (1806ff.): Lage des Buchhandels IV 10. 35. 38; Gcbet- nnd Erbauungsbücher (im 30jähr. Krieg) I 492; kaufmännische Gcuossen- schaftsbibliothek II 68; Großverlegcr (1680ff.) II 202—220; Gutcnbcrg- seicr (1840) IV 214. 238f.; Leipziger Handel, Handlungsart III 191 f. 194 —197/199. 207. 589, Vcrdcrblichkcit für den Reichsbuchhandel III 205— 212; Haudschrifteuhandel 116, I1140; Holland, Hollander II 79. 215-220, III 10; Honorar III 119 f. 121; Jconcs II 340; „In allen Buchhandlungen zn haben" II 333; Jntclligenz- blätt II 64, III 328; Intelligenz- Zensur II 64f.: Nichter's Kaffeehaus Lrtsrcgister. 5,1 111 224; Kaufkraft des Geldes II 506; Äckerlcins Keller IV 312; Kobergcr: Briefwechsel I 350. 357, Faktor I 279; Konditionsverkehr III 219. 223; Wollenwcbers Konditorei IV 342; Wiener Kongreß (1815) IV 71; Kontanthändler III 55. 58, vgl. Netto; Kontribution (1759) III 10; Konvikt III 119; Drcißigjähr. Krieg II 179; Kricgsjahr (1866) IV 467; Kundenrabatt und Schlendere! (um 1800) III 564 f. 577. 591. 600. 602. 604, (um 1820) IV 136.133-152, (um 1840) IV 377 f., (um 1370 ff.) IV 439. 448; Lagcrmicte IV 497; Landkartendruck II 334; Leihbibliothek III 257ff. 263s.; Lcscinstitut III 262f.; populäre jurist. Literatur I 329. 3Z6f.; Lotterie II 331 f.; Luther: Erstliugsschriftcu I 412ff.; Frankfurter Messe: Besuch II 133. 525-, III 52; Frankfurter Mcß- katalog (1750) II 337; Feycrabend's Meßrcgister I 478;.„Museum" (Bcy- gang) III 262, 264; Nachdruck: Abstellung durch Reichstag (Ende 17. Jahrh.) II 446; Eingabe an Württemberg (1779) III 105; Ncttohäudler II113. 206 f., vgl. Kontant; numerus elg,usu8 II 126; nur nach Leipzig gek. Bücher II 153; Papierfabrikation, -Handel, -induslric I 230. 475ff., II 109. 214; Paulinum III 229, IV 191 f. 194; Pcrgamcnter 1226; Petition: Wahl- kapitnlation (1790) III 445f.; kaiscrl. Pflichtexemplar II 233f.; Platzbuchhandel I1141.143f. 146—150; Preußen: Eifersucht II1 155. 483; Privatbibliothek II 14. 151; pro novitatv II 285 f. 291 ff.; Gleditsch's Protest (1736) II 251 f.; Protest gegen Privilegierung von Elemciitarschulbüchcru II 430; Rat: Fürsorge für Leipziger Buchhandel II 198ff., gegen Rcich's Reformbcstrebnngcn III 24 f. 38; Rcich'sche Reformbcstrcbuugen II111 fs. 15. 20 f. 33—41; Rcsormbewcgung (1801/02) III 577 ff. 594f. 597. 599. 607 ff. 613. 616, (1878 ff.) IV 531. 533ff. 541. 549. 561. 569; Reichs- bnchhandcl III 54. 65. 206. 209f.; Schöppenstuhl I1172; Schriftgießerei II 385; Signet I 825; Sommcrwoh- nnngen II 263; ausländ. Sortiment II 533; Sortimentskatalog II 307; Stadtbibliochek II 67, III 265; Statistisches: Buchbinder II 338, Buchdrucker II 179. 338f., III 477 f., Buchhändler I1 144.179. 337 ff. 387, III 477. 666°, IV 453, Buntpapicr- fabr., Kartenmaler III 478, Kupfcr- drncker II 338, III 478; Kupferstecher II 338 f., III 478, Papierfabr., Pcr- gninentmachcr III 478, Schriftgicßcr II 333 f., III 478, Schriftsteller III 249f., Spielknrtenfabr., Steinschneider III 478; Subskribenten der „Ge- lehrtenrcpnblit" II1148; Frankfurter Taxe II 435; Taxation II 487; Tnx- vorschlag (1667) II 496; Übcrfüllung III 560; Universität: gegen Rcich's Rcformbcstrebnngen III 24ff., gegen Unterdrückung des Nachdrucks III 90, Mietkontrakt mit Horvath (1797) III 229; Universitätsbibliothek III 267; Univcrsitätsgerichtsbarkeit II 263; Univcrsitätszcnsnr I 596. 598. 600, I1 173.175; — Vereine: Buchhändler- Verein (1696) I 733; Buchhändler zu Leipzig IV 190—194. 249 ff. 254. 278. 329. 331. 345 f. 399. 406 f. 421 f. 439. 532. 543. S51. 564. 570. 572; Vuchhaudluugsgehilfeu IV 407. 437; „Äolus" IV 437; Deputierte IV 32-35. 40 f. 64. 96. 135 f. 165. 190. 193; Kommissionäre IV 547; Sortiiuentsbuchhündlcr IV 547. 564. 569f.; Freie Vereinigung der Leipziger Lortimcntcr IV570f.; Verlegerverein IV 447. 493. 521; — reiner Verlag II446ff., III 137. 206f.; Ber- lagscharaltcr I 287, II 75; Verla gs- gesellschaft (1512ff.) I 13!. 295 f.; Verlagsplatz III 4. 9. 473f.; Vcr- la'gsprodnktion II 82 f. 85. 137.153. 4* 5>L Ortsregister. 155. 201 f. 528. 547"»", III 471 f. 483, IV 455f.; Berlegcrhochmut III 60«;? Verleger und Autor III 124; Vertrag gegen Schleuderet, Nachdrucksvertrieb (1320. 1821) IV 139 —152; Verzeichnis der ständigen Mcß- bcsucher II 386ff.; Schcdcl's Welt- chrouik I 293. 768; Moralische Wochenschrift II 61, III 320; Zahlnngsrcch- nung III 188; Zeitschrift II 55f.; 58ff., III 321. 323ff.; Zeitung II 41. 47 f. 50. 52. 64, III 312 f. 317. 323 f. 589. 594; Zensur und Prcß- polizei (1522—1539) I 151 ff. 421. 427. 592 ff., II 147, (1539 ff.) I 595 —598. 600 II 159—162. 173. 17S. 465, Theologenfakultät (1697) II 463, Vogel! „Geschichte Leipzigs" II 462; Zentralplatz uud Provinz II 255 f. III206ff. 209—212.475. 564f.; 571, IV 376ff. 497; bibliopol. Zweiteilung II 336 f. — Vgl. Abrechnung, Leipziger Kommissionsgeschäft, Leipziger Messe. Leina. Buchdruck (15. Jährt,.) I 209. Leitmeritz III 18. Lemberg III 486; Ortsvcrein IV 437. Lemgo II 382, III 493, IV 81; Besuch der Fraukfurter Messe II 337; Nachdruck und Barverkehr II 449; pro novitats II 292; Glcditsch's Protest (1736) II 252: Rcich'schc Reformbestrebungen III 21; Vcrlagsprodnk- tion II 83. 529, III 472. Lconbcrg II 376; Buchbinder II 379. Lerida, Buchdruck (15. Jahrh.) I 207. Lcuwardcu l 512. Liebau, Moralische Wochenschrift III 320. Liebetau II 149. Liech II 527. Licgnitz II 352; öffentliche Bibliothek III 267; Journalzirkel III 255; Leih bibliothck III 255. 260; Lcsegcscll- schaft III 649"; Lesekreis III 255. 261; Leipziger Messe II 149; nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; Papicrfabrikalion I 230; Verlagsproduktion II 83. 154. 530, III 47?. Lindau III 51; Verlagsprodnktion ll 529. Lindisfarnc I 260. Lingcn, Verlagsprodnktion III 472. Linz III 498; Trattner's Druckerei und Filiale II119. 76; Jahrmarkt II 281; Verlagsprodnktion II 84, IV 455; Zeitung III 318. Lippstadt II 52. Lissabon 11I 533; Drucker (15./16. Jahrh.) I 209—212; Subskribenten der „Ge- lehrtenrcpnvlik" II1143; ZeitungII4I. Livland II 223. 280, IV 11. 62. Besuch der Leipziger Messe III 53l; Zensnr III 430. , Lübau II 344. London I 102. 471; Anteil am deutschen Mcßverkehr II 77. 79 f.; Besuch der Leipziger Messe II 1532, IV 55; Biicher- kaufen IV 509; Buchhündlerviertel I 102.298 Bulletin II 47; Handschriften- Handel I 21: Jntelligenzblatt II 63: Nachdruck III 113; 0kScs oi IntsIIi- Zenee ll 62: Organisation III 244, und Literatur IV 79; Sozietät der Wissenschaften II 55: Subskribenten der „Gclchrtenrepublil" II1148; Verkehr mit Deutschland III 533 ff.; Zeitung II 41. 44. 47; Zentralplatz II 2. Lorch, Kloster II 376. Lothringen, Papierhandcl 1 476; Zoll III 533. Löwen 1102.464.559; Anteil am deutsche» Mcßverkehr II 77. 80: Trucker (15. Jahrh.) I 214 f.; populäre juristische Literatur I 339; Rechnnugsbuch Fro- bcn Sc Episcopius I 459; Rcuchlin: Augenspiegel I 400. Lübben IV 3Z; Verlagsprodnktion II 83. Lübeck I 28. 93. 167. 173. 174. 220. 386. 344 f. 448. 768, II 279. 360. 3V2, III 4S4, IV 55. 495; Besuch der Frankfurter Messe II 525°; plattdeutsche Bibel I 285; Bibliothck II 67; Buchbinder und Bnchhändlcr I1107 f.; Bücherbczng (15. Jahrh.) 1278; Interzession des Frankfurter RatS I 74. Ortsregistcr. 5>,"> 450. 759; Leipziger Messe: Besuch II 142; nur nach Leipzig gek. Bücher Ii 526"'; Schreiben des Rats der Stadt Frankfurt (1480) I 762; Sortiments- bctrieb IV 384; Vcrlagsproduktion II 83. 530, III 472. IV 455; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsucher (1741) II 337; Zeitschrift II 56; Zeitung II 43. 52, III 317. Lublin II 532". Lucca 1 458; Wanderdrucker I 192 f.; Wasserzeichen I 233. Luckau III 129. Ludwigburg III 71. Sil; herzogt. Bibliothek III 265. Lugduuum, Handschriftcnhandel 1 10. Lüneburg II WO. 415; Besuch der Leipziger Messe I 636; Buchbinder und Buchhändler!! 108.115; Einführung des Buchdrucks I 179; Verlagspro- duktiou I 492, II 82 f. 528, III 472, IV 455; Zeitung II 50. Lüttich II 223; Frankfurter Meßkatalog (1750) II 255. 337; Verzeichnis der ständigen Mcßbesuchcr (1741) II 397. Lützcnburg, Besuch derFraukfurtcr Messe III 52. Lützow-Wismar, Verlagsproduktion III 472. Luxenbnrg III 514; Vcrlagsproduktion II 83. 529. Luzcru, Markt 1584; Verlagsproduktiou II 528. Lyon 1 196. 199. 2S3. 443, II 288. 415, III 533, IV 79; Aldinen: Nachdruck I 385; Anteil am deutscheu Meßverkehr II 76. 79 f.; Blüte des Buchhandels (1663/69) II 35; Buchhandel (16.Jahrh.) 1203 f.; Fcrd. Colnmbns: Testament I 458; Lyoneser Drucke I 204; deutsche Drucker (15. Jahrh.) 1 200—203; Lyoneser Klassikcrausgabcn II 151; Koberger: Briefwechsel 1 345. 349 ff. 353. 358, Filiale 1140; Leinen- papicrl 228; populäre jurist. Literatur I 329. 339 f.; Leipzig: Messe, Niederlassung II 156; Frankfurter Messe 1 478. 612. 774, II 138. 152. 525°; Lyoneser Messe I 349 f.; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 "; Rechnnngs- buch Froben L Episcopius I 459; Schriftgießerei I 414; direkter Verkehr mit deutschem Publikum II 399; Verlagscharakter 1 286; Zweigniederlassung 1 279. Madrid, Buchdruck (15. Jahrh.) l 206. Magdeburg l 150. 165 ff. 567, II 324. 356. 415. 485. 489; Buchbinder und Buchhändler I1107 f. 117; Buchdruck I1141, Anzahl der Buchdrucker II 356; Bücherbezug zur Reformationszeit II 4 f. 7; Reich's Buchhandclsgesellschaft III 21; angestellte Druckerverleger II 521-»; Jahrmarkt II 532"; Insinuation kaiscrl. Privilegs in Leipzig II 172. 176; Jntelligcnzblatt II 63; Klostcrdruckcrei I 62; Leipziger Lagerund Kommissionswesen I1157; populäre .Literatur 1 336; Frankfurter Messe II 525--; Leipziger M II 141. 143. 157; Besuch I 686! nuraerus clausus II 127; nur nach Leipzig gek. Bücher II 151; Protest gegen Gcwerbcfreiheit (1848) IV 429; Verlagsproduktiou II 82 f. 85. 154. 528, III 472 f., IV 455.457; lutherischer Vorort 1 429; Zeitung II 41 f. 52; Zensur I 530. Mähren II 149, III 498; Statistik der Schriftsteller III 250. Mailand I 293. 350. 381. 767, III 533; Beteiligung des Großkapitals 1 233; Buchdruck (15. Jahrh.) I 187; Buchhandel im Altertum 110; 1/. (.'oluwella cks rs rustlea, I 22; deutsche Trucker (15. Jahrh.) I 191 f.; Einband I 251; Gesellschaftsvcrtrag (1472) 1289; Hand- schristenhandcl I 21; populäre jurist. Literatur I 333. Mainz 167-80. 281. 559. 662, II 408, IV 82. 165; Begeisterung für Luther 1415; Bibel (42zeil.) 152; e-Molie.ciu 1 50; lüonlessionals Lkrtdoloraasi I 54 Ortsrcgistcr. 335; Einnahme (1462) I 52. 450; Lxistolae obscur. vir. I 402; Erfindung des Buchdrucks: F»bri, Rolewinck 1 62? Gcnsfleisch 131 f.; Gntcnbcrg, Erfindung I 33 f. 37. 40 ff. 46. 66; Jenson I 266; Koinmissionsplcch IV 351 f.; Leibniz II 34-, Lescgcscllschaft III 649 650 "; Mciming der christcn- heit I 245; Frankfurter Messe: Besuch I 774, II 525", III 52; Leipziger Messe I1143; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254; kath. Meßkatalog I 485 f.; Signet 1825; Deutsche Uuiou II1180.182; Universitätszensur 1400; Verbrennung III 396; reiner Verlag II1187; Vcrlagsproduktion II 82. 84. 527, III 472 f., IV 455. 457; Verpackung 1300; Verzeichnis der ständigen Mcßbesuchcr(1741) II 387; Vorlegung der Privilegien (1569) I 613; Zeitung III 325. Mainz, Erzbistum uud Kurfürstentum, Büchcrkommijsion I 581; Bücherregal 1 655. 657 f., III 366; Erzkauzcllariat I 485. 655—659, III 366; kath. Mrß- katalog 1 485 ff.; Pflichtexemplar I 654—657, II 243 f. 247; Reichsnach- druckermcssc III 63; Wahlkapitulation (1790) III 365 f. 446; Zensur I 400. 526-530. 533 f. 587, III 390. Mannheim III 51. 53. 516. 529 f.; Besuch der Frankfurter Messe III 52; Buchdrnckervcrrnf II 438; Nachdrucks- . klage (1723) II 438; „Freie Niederlage" III 73 f. 216; Reichsbuchhandel III 55; ausläud. Sortiment III 533; Subskribenten der Gelehrtcnrcpublik III 148; Vcrlagsproduktion III 472, IV 455. Mausfeld II 530. Marburg II 381. 408. 415, III 53, IV 411, 555; Katalog II 277; Lesegesell- jchaft III 253; Literaturgescllschaft III 253; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Gleditsch's Protest (1736) II 251; Universität II 86; Universitätsbibliothek III 253. 267; Vcrlags- prodnktion II 82 f. 527, III 472 f., IV 455; Zeitschrift II 59. Maricuthal i. Rhcingan I 62. 79. 143 f. Maricnwerder III 488; Jntelligenzblatt II 63. Marschlins III 173. Marseille III 533; Einführung des Buchdrucks I 205. Martiusdvck I 216. Martinsklostcr in Tours I 251. Massilia I 10. Mecklenburg II 143 f. 361. 522°-, IV 65; Auktion II 329; Buchbinder, Buch- fllhrcr, Buchdrucker II 128; Buchbinder nnd Buchhändler II 109; Entwicklung des berufsmäßigen Buchhandels II 99. 128; Zeitschrift II 58; Zensur I 607, III 427. Mccrsburg III 511. Meißen, Buchhandlnngcn III 563; Schriftsteller III 249; Verlag-Produktion III 472, IV 455. — Amt I 593. Mcmel III 430. Meinmingen 1 416; Einführung des Buchdrucks 1175; populäre juristische Literatur I 334. Merseburg,Buchdruck II 200, Einführung I 173; Humanismus I 363; Verlagsproduktion II 83; Verzeichnis der ständigem Mcßbcsnchcr (1741) II 387; Zeitung III 287; Zensur II 465. Messina, Wanderdrnckcr I 193. Metz, Bestich der Leipziger Messe III 532; Signet I 825. Minden, Jntelligenzblatt II 63; Verlags- prodnklion II 84. Mitaull 395. 487. 534; Reich'sche Re- forinbcstrcbuugeu III 39; Subskribenten der Gelehrtcnrcpublik III 148. Mittweida, Besuch der Leipziger Messe II 141. Mvdeua I 250. Moldan III 486, IV 55. Molsheim, Vcrlagsproduktion II 83.530. Mompelgart, Vcrlagsproduktion 83.530. Lrtsrcgistcr. 55 Möns I 350. Monsermte, Abtci I 28!. Monte Cassino, Beucdiktinerabtci I 27. Montpellier IV 79. Monza, Missale Thcodelinde's 1 252. Moskau III 476; Moralische Wochenschrift II Kl; Zensur III 429. Mühlbach, Lescgesellschaft III 253. 255. 649". Mühlhausen, Papierfabrikation ll 142; Vcrlagsproduktion II 84. 530. München I 559. 768, II 382 ff. 400, III 367. 510, IV 8f. 82. 165. 498; Modernes Antiquariat IV 440; Bibliothek III 265, Bucheinbände der Hofbibliothek I 251. 261; Mentcl's deutsche Bibel I 84; Ravcunater Breviarium I 224; Bnchbinder und Buchhändler I1108. III; Chorbüchcr Heinrichs des Zweiten I 252; erste Trucker 1175; Dnlt, Jakobidnlt, Messe II 383, 531, IV 7; Gebetbuch Maximilians I 239; Jntelligcnzblatt III 328; Kommissionshandel III 359 f. 368 f.; Kommissionsplatz III 500 f.; Kupferstichsaiumlnng (Rcibcrdrucke) i 242; Lithographie III 336; Leihbibliothek III 257 f.; lach. Mcßtatalog 1 487; Orlsverein IV 544; Rcich'schc Reforiubcstrcbuugcn III 21; Romfahrt- büchlei» (1481) I 327; Speditionshandel III 359f.; Statistisches: Bildcr- hündler, Buchbinder, Buchdrucker II 384, Buchhändler II 382 ff., IV 453, Kartcumacher,Kupscrdrucker,Papicrer, Pcrgamentcr, Zcitnngsdrncker II 3Z4; Stereotypie III 336; Verlagsprodnl- tion II 82. 84 f. 527, III 472, IV 455. 457; Verzeichnis der ständigen Mcß- besucher (1741) II 387; Vorstellung der Buchdrucker und Buchhändler (1850 Jan.,-März) IV 306f.; Vorstellung der sämtlichen Buchhändler gegen das Censnrcdikt (1791) III 367-373; Zeü- fchrift II 59; Zeitung II 41. 52, III 314. 318. 328; Zensur I 561, III 385; Zcntralplatz III 500. Münster 1 87, IV 81; Buchbinder II 523 5°; Einführung des Buchdrucks I 177; Handschriftenhandel I 21; Humanismus und Buchhandel I 364; Ortsvercin IV 543; Verbreitung der lulh. Flugschriften I 429 f.; Verlagsproduktion II 82. 529, III 472, IV 455. Muskau II 477. Nagy-Szent-Miklos I 240. Nassau, Zensur, Zeitungszensur IV 126; Verordunng über Buchdr. und Buchh. (1814) IV 65 f. Naumburg II 345. 413, IV 35; Buchdruck II 200; Frankfurter Messe II 525°; Leipziger Messe I 686; Naum- bvrgcr Messe I 277. 574, I1 144. 281. 315, Meßkatalog II 281; Statistisches: Buchbinder. Buchdrucker, Buchhändler II 345; Verlagsproduktion II 83; Zensur II 465. Neapel III 533; Altertum I 10; Einführung des Bnchdrncks 1193; Nuseo riÄÄonals: Buchrolle I 223; Wander- druckcr I 193. Ncckarsulm IV 7. Ncnbrandcnbnrg II 149; Verlagsproduktion II 84. Neuburg a. D,, Verlag-prodnktion II 83. 527. Neuhofen II 528. Neumark IV 49. Neu-Ruppin, Vcrlagsproduktion II 84. Neustadt a. Atsch III 508. Ncnstadt a. H., nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verlagsproduktion II 82. 527. Ncnstadt a. M. 11 535 Neuwied, Nachdruck III 104; Zeitung III 314. Newyork, Gicßmaschiuc IV 285. Niederlande I 24l. 243, III 523; Dekret, Buchdruck und Buchhandel betr. (1314) IV 70 f. 105; Drucker der Frühzcit I 212—217; Miniaturmalerei I 20. Niedcrlansitz II 344,III 528; prouoviwts II 292. 56 Ortsregister. Niedcröstcrreich, Firmenzahl und Bevölkerung IV 489. Niederrhein IV 162. Nicdersachsen III 27. 56; binnenländischcs (Verlagsproduktion) II 528; maritimes (Verlagsproduktion) II 530. Nikolsburg I 442 f. Nimwegcu I 216, II 525 Nordamerika IV 55; Nachdruck IV 326. Norddentschland II 58, 251 f. 237. 345, III 11. 18. 75. 213; Bucherpreis II 505; Eingabe au Württemberg (1779, Nachdruck betr.) II1105; Honorar III 122; Konditionssystem III 19Z. 196; litcrar- und buchhaudelsgcschichtlich II 81. 85—88.337.4ZV; Privatbibliothek III 268; Moralische Wochenschrift III 320; Zensur III 395. Nordosten II 82. 85. Nordwestdeutschlaud, Verlagsprodukiion II 529. Nordhauscu II 324: Verlagsproduktion II 83, IV 455. Nördlingcn II 378, III 51.53; „Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung" IV 5; Handschriftcnhandel I 20. 449; Nördlingcr Messe I 21. 277. 349. 378; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254; Verlagsproduktion II 84, III 472; Zeitschrift III 323. Nozani, Waudcrdruckcr 1 192. Nürnberg I 66. 138—144. 161. 169. 221. 275. 279. 311. 404. 449. 493. 502. 508. 646. 708. 767, II 324. 364—371. 372 f. 378. 475.515, III 51. 53. 118. 329. 371. 502—507. 531, IV 5. 7 f. 65; Kummer's Ab- ! rechuuugsloial III 225; Aldus, Al- j dincn I 381 ff.; Ansichtssendung II 278; Barverkehr II 447; Hussitische ! Bckeuutnisschriftcu 1588; Beteiligung des Großkapitals I 288; deutsche ! Bibel I 285; Bibeldruck II 345. 347, III 485; Bilderbogen I1133; Bilderlotterie II 331; Blauck: Bildnisse II 339f.; Buchbinder uud Buchhändler ! II 107 f. 115; Buchdrucker II 380; I „Buchdrucker, Formschncidcr uud Brieffmalcr Pflicht" (1629) II 121; Buchdruckcrorduuug II 105. 121. 287; Bücherbczug zur Reformationszeit II 5. 7 f.! Buchfllhrer I 302, Treiben der hausierenden 1 435: Buchkunst 1 270; Buch- und Bilder- krämcrII134; Ferd. Coluinbns: Testament I 453; Einband I 259; refor- matorischc Flugschriften 1 142. 428 f.: Freiexemplar als Betriebsnnttel II 325; Fust und Schvffer I1141; Hand- wcrksordnung (1629) II 125. 297f.; Illustration I 245f.; Inkunabeln 1 278; Jntelligenzblatt II 328; Italien I 457; Klosterdruckerei I 62; Ko- bcrger: Briefwechsel I 342—Z58: Kommissionsgeschäft II 288. 290: Kommissiouslager II 285: Kommis- sionsplatz II 364. 372, III 499 f. 60',, IV 351. 353; Kunsthandel III 506; populäre jurist. Literatur I 329. 333f.: deutsche Literatur vor Luther 1 407: Luther au den Nürnberger Rar: Diebstahl und Nachdruck der Postille (l 525 sf, > I 425f.; Marktbcsnch II 281, III 531: Frankfurter Messe II 227. 234. 242. 251 f., Besuch I 612. 773, II 337. 525°, III 52; Leipziger Messe II 141 sf. 149 f. 26Z. 337, Besuch I 686. II 141. 337; Nürnberger Messe I 277, II 85. 223, III 575; oberdeutsche Messe III 216; Feyerabcnd's Meß- rcgister I 478; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254; Nachdruck: Holland II 217, Luthers Schriften I 411 ff. 428 ;Nachdrucksverbotc: Luthers Schriften (1525, 1532) 1 424. 426, Dürcr's Proportion (1528), Triumphwagen, Bücher (1532) I 744, Verbot (1633), erneuerte Ordnung (1673) I 753f., II 421: numerus clausus III 560; uur uach Leipzig gek. Bücher II 526 °i; Novellanten II 45; Ortsverein IV 437; Papierfabrikation, -Handel I 230. 475, II 143; Blaen'sche Presse II 21; Privatbibliothek II 14: pro Ortsregistcr. 5.7 nnvitÄts II 280; Ratsvcrordnung (1545) II 297; Reich'sche Reformbestrebungen III 21. 29. 39. 42: Reformbewegung (um 1800) III 584. 595; Reichsbuchhaudcl III 55; Reichs- buchhändlerhaudluugsart II 298; Rc- ! lation II 40; Romfahrtbüchlcin 1327; ! Roth-Scholtz: Jconesll 339f.; Schluß- nahme III 214. 216; Schriftgießerei I 268. 474, II 385; Schulwesen II 86; Schwenkfcld'sche Schriften I 563; Signet 1 248; Statistisches: Buchdrucker II 373, Buchhändler IV 453; Tauschlagcr III 212; Textkritikcr und Kastigatoren I 309; Theuerdcmk I 129; Venedig I 381; Verbreitung von Luthers Schriften I 414f.; reiner ' Verlag II 447, III 187; Verlag und Vertrieb politisch anstößiger Literatur I 562, IV 4. 6; Berlagscharaklcr I 237; Verlagsproduktion I 492, II 82 fs. 529. 547-"", III 471 ff. 485, IV 455. 457; Verordnung (1545, Katalog) II 297; Verpackung I 300; Verzeichnis der ständigen Meßbcsuchcr i174I) II 386ff.; Vorlegung der Privilegien (1569) I 613; Vorort Frankens III 507; Winkeldrnckcrei II 455; Wasserzeichen I 233; Moralische Wochenschrift II 60, III 320; Zeitschrift II 59; Zeitung 1 41-44. 52, III 313 f. 318. 328, Kampf zwischen gcschr. und gedr. II 45; Zensur I 142 f. 280. 455 f, 569—575, III 398— 402; süddeutscherZcntralbuchhandclIV 160—163; Zcntralplatz 11372,111499. Oberöstcrrcich, Zensnr II 475. Obcrpfalz II 149. Obersachsen III 27. 56. Obcrschwaben IV 34. Odessa IV 55; Zensur III 429. Ofcu 1 279. 293. 350. 353. 763. Offeubach IV 429; Besuch der Frankfurter Messe III 51 f.; Leihbibliothek III 502; Verlagsprodnktion II 83 f. 527, III 472. Offenburg, Einführung des Buchdrucks I 179. Oldenburg III 528ff.; Verlagsprodnktion IV 455. Öls, Jüdische Buchdruckerci I 839». Olmütz I 173. Onolzbach II 340; Verlagsproduktiou II 84. Oppenheim 1 79. 602; Einführung des Buchdrucks I 179; populäre jurist, Literatur 1 335; Signet 1 825; Verlagsproduktion II 82. 84. 527. Oranienburg, Leihbibliothek, Leseiustitut III 260. Oschatz IV 35; Leihbibliothek III 259; reiner Verlag III 187. Osnabrück IV 81; Vcrlagsproduktion II 83. 529; Zeitung III 319. Österreich II 385, III 53. 498, IV 82. 472; Abgeschlossenheit vom Reiche II 385. 394, III 13f.:° außerhalb des gemeindeutschen Rechtsvcrbands II 445, III 4 f. 23; Besuch der Leipziger Messe III 531: buchgcwerblich-litera- risch III 5, IV 62f.; Buchhandel der Geistlichen III 562; Evangelisierung I 431 f.; Gegenreformation 1 432. 493; Geschäftsgründung: Vorschriften (1772) III 561; Leihbibliothek III 381; Marktgerechtigkeit II 281; Meßkatalog III 18;—Nachdruck: Begründung des Nachdruckszeitalters III 4 f. 9; Joseph der Zweite III 74—84; österreichische Bewegung gegcu den Nachdruck: Freimaurer III 77, Buchhandel III 77 f., Vorstellung der Stu- dienhofkommission (1734) III 78 ss,, Schriststcller gegen Trattucr's „Plau" (1784) III 81 ff.; Zeitnngsnachdruck III 83 f.; Archenholtz' Bittschrift, Bccker's Versuch, Leipziger Eingabe (1790) III 444f.; Verlagsassoziatiou als Schutz gegen vsterr, Nachdruck III 106. 109; Schwetschkc's Versuch (1811) IV 23; Nachdruck (um 1815), „Verteidigung des Büchcrnachdrucks in Österreich" IV 63. 71. 85-38; 58 Lrtso Snspcndicrnng des Nachdrucks (um 1830) IV167f.; — Ordnung für Buchhändler und Antiquare (1806) IV 27. 405; Thcresiauische Ordnung (1772) IV 405; Papicrcinfuhrverbot III 337; Pflichtexemplar III 353; Post IV 484; Schulpflicht II 4SI st; Felbiger'sche Schulreform II 301; Statistisches: Ausfuhr (1773 ff.) III 357, Schriftsteller III 250, Buchhändler IV 454; Studieuhofkommission III 350; Verein der österr. Buchhändler IV 414. 436. 438. 503 f. 543; österr. Verleger- Verein IV 504; Vcrlagsprodnkiion 11 85; Moralische Wochenschrift III 320; Zeitschrift II 59; Zeitnng II 52, III 318f., geschriebene II 46, III 346 f.; — Zensur (l6./17. Jcchrh.) 1 163. 553 —557; (1643—1740) II 471—478; (1750—1780) III 344—347. 357; (l781—1789) III 347—357; (1790— 1804) III 374—382. 388f.; Verbot der Kataloge verbotener Bücher III 431; (1810) IV 76; (1830—1847) IV 235. 251. 268—277; (l848) IV 296ff.; Prcßgesctzgcbung (1849ff.) IV 312 ff. 316. 320 ff.; Revisionsamt III 346 f. 351 f. 376 ff., IV 270—274. . 276; Revisionskommission III 346, IV 321; Visitation III 352f.; Zensurhofkommission III 350.; ^.e-Molicis III 346. 348; -rclroittiwr III 356, IV 273; contiuuÄntilius III 346. 348; äamimtur III 351, IV 273; grgg, Stmeclaw III 346. 343. 375, IV 273; ernditiZ III 346. 348; xermittitur III 356; toleratnr, transeat IV 273. Ostfriesland II 396, III 529, IV 82; Statistik der Schriftsteller III 250. Ostpreußen, Statistik der Schrifisteller III 249. Lstsecprovinzcn II 395, III 484. 534, IV 55; Zensur III 428 ff. Otlingen, Wochenzcitnng II 42. Ondeuarde I 216. Oxford I 464, IV 79; Wasserzeichen I 232. ,ister. Paderborn IV 81; Verlagsprodnktion II 82. 84. 529, IV 455. Padua 1 96.464; Humanismus 1 397; populäre jurist. Literatur I 338; Wanderdrucker 1192 f.; Wasserzeichen I 233. Paris I 102. 118. 140. 150. 208. 220. 279. 293. 397. 400. 401. 414. 505. 512. 520. 559, II 408. 415, III 533. 535; Absagebriefe (1871) IV 482; Adreß-Comptoir II 62f.; Akademie der Wissenschaften II 55. 376; Anteil am deutschen Meßvcrkehr II 76. 80; Auswärtige: Behandlung in P. I 529; Besuch der Baseler Messe I 459, der Frankfurter I 459, II 138. 525°, der Leipziger III 532, IV 55; Buchdruck (15. Jahrh.) I 69. 451; Bücherkaufen IV 509; Buchhüudlcr- viertel I 298; Buchlädcn I 301; Bulletin II 47; Lb.g>ral>rö sxndicÄls II116ff.; Ferd. Colnmbus: Testament I 458; deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 196-200; Fnst nnd Schöffer I 67 ff. 71 ff. 76; Gewerberecht I 519; Handschrifleuhandel, H.-Markt I 19. 21. 69. 451; Kobcrger: Briefwechsel I 350. 353. 358; deutsche Komman- diteu I 459; populäre jurist. Literatur I 323 f. 339 f,; Frankfurter Messe II 283; Pariser Messe 1 307; National- bibliolhek I 110. 251; Organisation III 244, IV 79; Schriftgießerei II 385; Univcrsitätszcnsur 1 525; direkter Verkehr mit Petersburg und Riga IV 55, mit deutschem Publikum II 399; Pariser Verlag in P. aus Straßburg bezogen II 397; Vcrlagscharak- tcr I 286; Verlagskatalog II 306; Wasserzeichen 1232; Zeitschrift, Journal II 35. 39. 55; Zeitung II 41, erste Tageszeitung II 47; Zenlral- platz II 2; Zweigniederlassung I 278, deutsche I 71 f. 100. Parma I 22, III 533. Passau I 281. 768; Buchbinder und Bnchhündlcr II 107; Einführung des Ortsr Buchdrucks 1175; Vcrlagsprodnktion II 83. 527, IV 455; Zweigniederlassung I 279. Pavia, populäre jurist. Literatur I 338. Pegau IV 35. Pcnig III 557, IV 35. Pennsylvanicn III 536. Pergamon I 4 f. 225. Pcruau, Leihbibliothek III 530; Zensur III 429. Perugia I 194 f. Pest III 76. 498; Gehilfenvercin IV 437; Überschwemmung (1838) IV 414; Vcrlagsprodnktion IV 455. Petersburg II 397, III 139. 486. 533. 535, IV 11. 55; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsncher (1741) II 397; Zeitung II 50; Zensur III 429 f. Pforzheim I 335. 565. 767; Pforz- hcimer illustr. Ausgaben IV 225. Philadelphia III 173. Pirna III 557. 563. Pisa I 237. Planen IV 35; Gutenbcrgseicr (1840) IV 239; Zeitung III 317- Polen II 50, III 479, IV 34; Leipziger Meßbczirk II 144. 164. 167. 223; Bcsnch der Leipziger Messe III 531; Zeitschrift II 59; Zciluugszcnsur II 462. Pommern II 356 f. 491; Entwicklung des berufsmäßigen Buchhandels II 99; Kirchenordnung (1690) II 67; Statistik der Schriftsteller III 249; Berlagsprodnktiou II 530; Zeitschrift II 59. Portugal IV 35; Anteil am deutschen Meßverkehr II 77; Trucker (15.- 16. Jahrh ) I 209—212. Posen III 486; Markt I 150, II 144. 532"; Leipziger Messe II 144; Vcr- lagsproduktion II 530, IV 455. Post, Norddeutscher Bund IV 484; Thurn und Taxis IV 484. Potsdam IV 436; Militärwaiscnhaus II 63; Vcrlagsproduktion III 472, IV 455. cgister. 59 Prag I 16. 251. 293. 619. 767 f., III 19. 76. 498. 579, IV 285; Kummer's Abrechnungslokal III 225; Bibliothek III 265; Brief II 288; Buchbinder und Buchhändler II 108; erste Drucker I 174; Gehilfenverein IV 437; Gießmaschine IV 285; Gremium der bürgerlichen Buchhändler IV 405; Gremium der Buch-, Kunst-, Musik- und Antiqu.-Handl. IV 437. 543; Kom- manditen, Niederlagen I 100. 151. 279. 295; Kommissionslager III 605; Leipziger Messe, Meßbczirk II 141. 143 f. 149 f.; Prager Messe II 85. 281. 532", III 531, Meßkatalog II 281, III 531; Meßkatalog III 18; Pergamcntcr 1 226; Papierhandel 11 143; Reichsbuchhündlcrhandluugsart II 293; Signet I 825; Statistik der Buchhandlungen IV 453; böhmische Übersetzung der veeem xraseextÄ I 413; rciucr Verlag II1187; Berlags- produktion II 83 ff. 528, III 471. 473, IV 455. 457; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsncher (1741) II 387; Iansou v. Waßberg II 216; Zeitung III 312. 318; Zensur III 351. Preßburg II 269, III 24. 498 f.; Buchbinder und Buchhändler II 107; Ge- schäftszirknlar (1771); Jahresrechnung II 269; Verlagsprodnktion III 472; Zeitung III 318. Prenßcn, Herzogtum, Ost- und Wcst- preußcn, Leipziger Meßbczirk I1148f., II 164. 167; Schulbncherprivileg II 102; Zeitschrift II 58; Zoll II 124. — Brandenburg-Prenßcn, Kurfürstentum, Königreich III 578, IV 11. 28. 65; Altklassiker: Preise, Gemeingut II1176; Bnchhändlcrprüfung IV 307 ff. 474 f.; Truckcrvcrlag-Monopol II 104; Geschäftsgründung: Vorschriften (1801) III 561; Geschäftszweige III 527; Gewcrbcpvlizcicdikt (1811) IV 27; Gutcubergfeier (1840) IV 237; Jntclligenzblatt II 63. 322;- Intervention für Gebr. Halle (1774) III 60 Ortsregistcr. 436; Kalender III 239 f., Preisvcr- ordnung II 505; Landrecht III 451! —464, IV 24; Papiereinfnhrverbot IN 337; Pflichtexemplar IV 312: Post IV 484; Preßfreihcit IV 238. 245. 309; Privileg: Verhältnis zum nichtpreuß. II 438, III S; Reich'schc Reformbcstrebungen III 31 st; Schulpflicht II 391; Statistisches: Buchhandlungen III 557, IV 4S4, Schriftsteller III 249 f. ; Umsatz und Gewinn III 569; vcrlagsrechtlichc Verhandlungen mit Sachsen (1775, 1780) III 436ff. 440; reiner Verlag III 187; Wahlkapitulation (1790) III 417; Zeitung II 52, III 313, Statistik IV 209; — Zeusur, Preßgesetzgebung (bis gegen 1700) I 591; (1669—1837) II 463. 466-471; (1740—1786) III 409—412; (1786—1797, Religions- cdikt, Examiuatiouskommissivn) III 412—418; (1797—1804) III 418— 420; (um 1815) IV 75 f.; Hage- meistcr's Entwurf (1819) IV 123ff.; Erneuerung des Religionscdikts (1819) IV 126 f.; (1830—1848) IV 234f. 240 f. 244—248. 250; Zeitungszcnsur II 462: Preßgcsetzgcbuug (1848 ff.) IV 307. 309. 316. Preußisch-Polcu, Verlagsproduklion II 530. Prüm, Goldenes Bnch I 251. Phrmont III 122. 493. Quedlinburg II 359, III 491; Gc- schästszirkular (1783): Jahresrechnuug II 269; Jahrmarkt 532«°; Verlagsproduktion II 84, III 472f., IV 455. Quibcron I 254. Qnimper I 254. Ravensburg, Papierindustrie I 229. 231. Regeusburg I 189. 251, II 324. 382. 384, III 51. 53; Bibliothek II 67, III 265; Buchbinder nnd Buchhändler II-107 f.; Buchdruck (15. Jahrh.) I 176 f.; Frankfurter Messe II 337. 525°; Leipziger Meßbczirk II 149; Frankfurter Meßkatalog (1733, 1750) II 254f. 337; Papierfabrikativn III 338; kaiscrl. Pflichtexemplar II 233: Plan rcichsstädtischcr Zensnrbestim- mnngen (um 1795) III 401; Gle- ditsch's Protest II 251; Relation II 40; Statistisches: Buchbinder, Buchdrucker, Buchhändler, Kupferstecher II 384; Verlagsvrodnktion II 83. 527. 547-"°, III 472, IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher (1741 > II 386; Moralische Wochenschrift III 320; Zeituug II 51, III 313. 318; fremde Zweiggeschäfte I 279. 457. Regeusburg, Bistum, Zensur I 525. Reggio I 22. Reich, Deutsches, Einwohnerzahl, städt. Bevölkerung II 389. Reichenau, Bcnediktinerabei 1 28. Rcichsland s. Elsaß-Lothringen. Reichsstädte, Protest., Zensur I 568— 582; Schulwesen II 86. Rendsburg, Verlagsproduklion II 84. Reuß, Zensur, Preßgcsctzgebung II 463. IV 475. Reutlingen III 53. 431; erste Drucker I 175; populäre jurist. Literatur 1 334; Nachdruck IV 169. 323; Bcrlags- charakter IV 464: Verlagsvrodnktion IV 455. Rcval II 395; Bücherbezug I 278; Zensnr III 429. Rheims 1 10. Rhcingau, Nachdruck III 71. Rheinlande ÜI 372, IV 84. 416. Rhcinpfalz s. Knrpfalz. Rheiuprovinz IV 82. Rhodns I 5. Niedling II 52. Riga II 395, III 423 f. 533 f., IV 55. 65: Besuch der Leipziger Messe III 531: Bücherbezug 1278; Leihbibliothek III 430; Ortsfremde II 125; Struktur des Buchhandels II 130; Verlagsproduktion III 472 f., IV 455; Zensnr III 428 ff. Ortsrcgistcr. Rinteln, Bibelansgabe II 347; Gutachten der Juristeufakultät (Klage der Bödnerischcn Handlung, 1791) III 453; Bcrlagsproduklion II 527, IV 455. Rom I 3. 279, III 533! Anteil am deutschen Meßverkchr II 77. 8V? Altertum I 5—11: Barbcrini'schc Bibliothek: Exultet 1 237; Fcrd. Columbns: Testament I 458: deutsche Drucker I 182-188; Kopisten I 30: populäre jurist. Literatur I 329. 338: Latera- Z musisches Museum: Buchrollc I 224; Peterskirchc I 252? Preisverhältnis gedruckter und geschriebener Bücher I 70? Romfahrtbüchlein I 327; San Maria sopra Minerva: Exultet I 237: Bcrlagscharakter I 285; Zeitschrift II 55; Zeitung II 43; Zensur I 532. Ronneburg III 557. Rorschach, Relation II 40; Verlagsproduktion II 528. Rostock I1123.130.132. 279 f. 357. 361. 495, III 495; Anzahl der Buchhändler l1361; Auktion II 329: Besuch dcrFank- furter Messe II 525"; Buchbinder und Buchhändler II 107; Buchdruck (15. Iahrh.) I 174: angestellte Druckcr- vcrleger II 521^; Klostcrdruckerei I 174; Maricubibliothek II 63: nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 "; Reich'sche Reformbcstrcbungcn III 21.42: Universität II 86. 101. 487; Universitätsbibliothek I 465, II 68, III 541. 554; Univcrsitätsbnchdrucker I1100 f.; Ver- lcigsprodnktion II 82 f. 85. 530, III 472, IV 455; Verzeichnis der ständigen Mcßbesucher (1741) II 337; Zeitung II 41. 52, III 317; Zensur III 427. Rothenburg n. T,, Laudkartcuhandcl II 367; Verlagsprodnktion II 83. 529. Rotterdam I 750; Besuch der Frankfurter Messe II 525»; Bücherverbot II 453. Rottwcil, VerlagSproduktiou II 83. 529. Rouen, Bnchdruck (15. Iahrh.) I 205; populäre juristische Literatur I 340. Rudolstadt, Lohudruck ll 200. 354; VerlagSproduktiou II 84; Zeusur II 466. Ruppin III 557. Rußland III 535, IV 3. 11. 34. 55. 65. 472; Besuch der Leipziger Messe III 531; Zensur III 344. Saalfeld, Vcrlagsproduktiou II 84. Saarbrücken, Vcrlagsproduktiou II 527. Sachsen (Kurfürstentum, Königreich) II 5. 149. 164. 451, III 9; Bücherkommission s. d.: Buchhandelsdcputierte III 20. 40 f. 49. 162. 438 f.; Buch- händlcrvcrbaud für das Königreich Sachsen IV 536; Geschäftsgründung: Vorschriften (1802) III 561; Kalender III 291; Lage des Buchhandels (1811) IV 35: — Nachdruck und Privilegweseu: Aufhebung des Generalprivilegs (1616) I1171; Generale (1661) I1190, (1686) I S99. 719. 755, 11 189 ff. 289, III 44; Kein Privileg an Holländer (1729) II 445; Mandat und Regulativ (1773) III 42—51. 53 f.; Verhandlungen mit Preußen (1774 ff.) III 436. 439—442; Übcrsctzungsmonopol III 464—467; Übersetzung und Auszüge III 467— 470; Wahlkapitulation (1790) III 447. Privileg: Form nnd Daner I1172 f.; Gegenseitigkeit II 174f.; Handhabung I1175f. 190—194.196. 208 f. 212ff.; Rechtsauffassuug I1175 f.; Verhältnis zum kaiserlichen II 438f., III 5. — Papicrfabrikation I 230; Pflichtexemplar I 496, II 173 ff. 185. 187 ff. 191 f. 194 ff. 200, III 40: Widerstand gegen kaiserliches II 233. 244. 246: Polizeiordnnng (1651) 11 506: Prcß- frcihcit IV 238 f.; Reich'sche Rcform- bcstrebnngenIII 11f.40f.; Schulwesen II 86.392; Statistisches: städt. Bevölkerung II 390, Buchhandlungen IV 454, Schriftsteller III 249; Taxe, Toxord- unng 1467.675 f. 681—687.700, II 20. 488f., III 26. 67f.; reiner Verlag III 187; Verlagsprodnktion II 5^8; „Bon den Buchhändlern nnd Buchdruckern', 62 Ortsregister. (Verordnung 1594) 11160 f. 190. 421; Zeitung II 52; — Zensur, Prcßgcsetz- gebnng: (IS. Jahrh.) II 142; (bis 1539) I 591-594, II 147; (1539- 1K18) I 594—598,11159—163; Gutachten über die Eingabe der Buchhändler das Visitationsmandat betr. (1609) I 624. 626ff.; (1618—1697) I 593—606, I1 186. 196—201; (1697 -1740) II 201.463ff. 477; (1740— 1804) 111420-425; Wahlkapitnlation (1790) III 365; Beratungen über das frauz. Fcbruardckrct und Perthes' Promcmvria (1810/11)1V 25.28,31 — 36; polnischer Zensor (1811) IV 38f.; Mandat (1812) IV 35 f. 39—45; (1830—48) IV 235. 245 f. 248-27.1; Preßgesetzgebung (1843 ff) IV310sf. 322. 475; — Zoll II 124. Sachsen-Altenbnrg, Zensur, Preßgesctz- gcbnng II 465, IV 475. Sachsen-Gotha, Zensur, Prcßfreihcit III 364, IV 295. 316. 322. 475. Sachscn-Meiningcn, Pflichtexemplar IV 312; Preßgesetzgebung IV 475. Sachsen-Thüringen, Druckcrstädte II 345. Sachseu-Weimar, Zensur, Preßsreiheit, Preßgesetzgebung III 364, IV 76. 39. 91 f. 125. 234. 475. Salamanca, deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207. Salzburg II 382. 384 f., III 498 f. 510, IV 32; Besuch der Frankfurter Messe II 525"; Buchbinder und Buchhändler II 107; Buch- und Bilderkrämer II 135; Messe II 85, III 531, IV 4; Statistisches: Buchdrucker, Buchhändler II 384f.; Verlagsproduklion II 84, III 472, IV 455; Verordnung gegen Nachdruck(1668) II428; Zeitung III 396; Zensnr I 730 f., 11 476,111 396 f. — (Erz)bistnm, Zensur III 351. 396. Samarkand, Banmwollcupapicr I 227. San Pablo, Dominikanerkloster in Sevilla I 209. Sankt Berti», Kloster, Einband I 254. Sankt Denis, Abtei, Einband I 254. — Emmercm I 251. — Gallen, Cicero: Reden I 28; Dedi- kationI321; Messe 1277; ?8alterium aureuro. 1251; Verlagsprodnktion II 52?, IV 455. — Jacob (Ahrnthal III 397. — Petri, Kloster in Erfurt I 17. — Ulrich und Afra, Kloster in Augsburg 1128 f.; Kalligraph 117; per mackum cambii (15. Jahrh.) I 304. — Ursino, Wanderdrucker I 193. Saragossa, deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207, Särvcir I 221. Schasfhansen II 279; Gegen Privilegierung von Nichtschwcizcrn III 9 f.; Vtt- lagsprodnktion II 528. Schaumburg, Gutachten der Juristenfakultät (Aufl. u. Ausg.) III 455. Schicdam, Buchdrucker (15. Jahrh.) 1217. Schifsbcck, Nachdruck III 3; Zeitung II 48 f., III 316. Schirmdorf, Buchbinder II 379. Schlesien II 255. 352; Druck II 345; Leipziger Mcßbczirk II 149. 164; pro novitats II 292; Statistisches: städt. Bevölkerung II 390, Schriftsteller III 250; Verhältnis zur Frankfurter und Leipziger Messe II 138. 167. 223; Verlagsproduktiou II 530; Zeitschrist II 59; Zensur I 588, II 476. Schleswig IV 65. 165; Einführnng des Buchdrucks I 220; Verlagsproduklion II 84. Schlcttstadt, Signet I 825. Schleusingcn, Bnchdrnck II 200; mir nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Verlagsproduktion II 83. 530. Schmalkalden, nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; Verlagsproduktiou II 83. 154. 530. Schncebcrg II 43. 75. 143; Besuch der Frankfurter Messe III 52; Verlagsproduktion II 83. Schncpfenthcil III 557; reiner Verlag III 137. Ortsrcgistcr. ,:n Schouhovcu,Buchdruck(15.Jahrh.) 1217. Schottland, Nachdruck III IIS. Schwabach, VerlagSprvduktion II 83. 523; Moralische Wochenschrift III 320: Zeitschrift II 59. Schwaben III 54. 502. 507; Nachdruck III 71. 105. Schwäbisch-Hall 1169; Leihbibliothek III 253; Frankfurter Messe II 525». Schwarzburg-Sondcrshauscn,Prcßgesctz- gcbuug IV 31«. Schweden, Besuch der Leipziger Messe III S3l; Einführung des Buchdrucks I 219 f.; Geschäftsverbindung mit Deutschland II 216. 280, IV 20. 34; Zeilungszensur III 312; Zoll II 124. Schweidnitz, Verlagsproduktion II 83. Schwcinfurt, Vcrlagsvrodukiion II 84. 529. Schweiz II 380. 394, III 51. 513 f. 523. 525. 555, IV 62. 65. 84. 162. 472; Anzahl der Buchhandlungen VI 454: Besuch der Frankfurter Messe II 251. 397. 525°; Besuch der Leipziger Messe III 202 f. 531; Buchhändlcrverein IV 436. 438. 505. 520. 543; Honorar III 293; Nachdruck der franz. Literatur III 532; Nachdrnckszeitalter III 9 f. 71; Wiener Niederlage,: II 385; kaiserl. Privileg: Geltungskraft II 445; Privilegien an Nichtschweizcr II 445. 482, III 9 f.; Rcich'sche Nefoimbestrebnugen III1S. 14.18; Neichsbuchhändlermessc III 217; Statistik der Buchhändler IV 454; Tauschlagcr III 212; Verlag III 27; Vcrlagsassoziatiou zum Schutz gegen Nachdruck III 106; Verlags- prodnklion II 85, 528; Zeitschrift II 86; Zeitung II 41; Zensur III 403 f. Schwerin I 363, II 280. 354. 361, 111 494; Auktion II 329; Herzog!. Jnstiz- kanzlei (Klage Toze gegen Bodncrische Handlung) III 452 f.; Verlagsproduktion III 472, IV 455; Zeitung III 317; Zweiggeschäft II 281. Serbien III 476. Sevilla, Buchdruck, deutsche Teuckcr(15. Jahrh.) I 206 f. Siebenbürgen II 144. 395, III 498; Handschriftcnhandcl 1277; Leihbibliothek III257: LescgesellschaftIII 649": Privatbibliothek II 16; Statistik der Schriftsteller 111250; „Deutsche U uiou" III 180; Zensur II 478. Siugcu, Vcrlagsvroduktiou II 527. Sicna, Wauderdrucker I 192 f. Skandinavien III 532, IV 11; Zensur III 344. Smyrna, Buchhandel im Altertum 110. Soliugen l 105. Solothuru, Leihbibliothek III 258. 260: Verlagsprvduktion IV 455. Gondershausen, Bibelausgabe II 347: VerlagsprodiMon II 84. >Sorau III 528; Verlagsprodnktion II 83. 527, III 473. Spaa, Journlll-, Lescgesellschaft III 254. Spanien III 329, IV 35; Anteil am deutschen Mcßverkchr II 77; Druck, r der Frühzcit l 206 ff.; Papicrfabr- kation l 229; Zensur III 344. Spcicr 1 602, II 280. 379 f. 408.535 III 53; Besuch der Frankfurter Messe I 774; Buchbinder: Anzahl II 379, Beschwerde über Präzcploren II 417; erste Drucker I 172f.: populäre juristische Literatur I 335; Nachdrucker- gescllsch-ift III 72; Signet I 825; Verbreitung von Luthers Schriften I 416; Verlagsproduktion II 82. 527; Vorlegung der Privilegien (1569) 1 613. Stargard II 352f.; angestellter Drucker- Verleger II 521"; Johannismarkt 532"; Zweiggeschäft II 282. Steiermark, Statistik der Schriftsteller III 250; Zensur I 557, II 475 f. Stein ll 279. Steinfurt, Verlagsproduktion ll 83.529. Stendal I 177, III 483 f.; Verlags- produklion II 527, III 472. Stettin II 353. 35V f.; Buchbinder und Buchhändler I1118. 522 "; angestellte Druckcrverlegcr II 521": Jahrmarkt lU Lrtsregistcr. II 532"; Insinuation kaiscrl. Privilegs in Leipzig II 172; Jutelligcnz- blatt II 63; Leipziger Kommissionär II 290; nur nach Leipzig gek. Bücher II154;Statistisches:Buchdruckcr,Buch- händlcr II 357; Ortsfremde II 125; Signet I 825; Verlagsproduktion II 84. 154. 530, III 472, IV 455; Zeitung II 43. 48; Zweiggeschäft II 282. Stockholm I 518, III 533; Besuch der Leipziger Messe III 531; Bezug dän. Verlags über Leipzig II 397; deutsche Buchhändler II 394; Buchdruck I 220; Loclex ai'Asritsus I 251; numerus elausug I1127; Verzeichnis der stündigen Meßbcsuchcr (1741) II 397; Zeitung II 50; Zweiggeschäft II 282,III 8. Stolberg, Vcrlagsproduktion II 84. Stolpcn III 128. Stralau III 303. Stralsund II 324. 357, IV 11. 165; Besuch der Frankfurter Messe II 525-; Buchbinder und Buchhändler I1107; erster Privileg, reiner Buchhändler II 99; angestellter Truckervcrleger II 521-"; Gymnasialbibliothek III 251; Journal-, Lescgesellschaft III 251 f. 254; Verlagsproduktion II 84. Strnßburg I 66. 82-93. 167 f. 293. 397. 445. 449. 464. 563. 744. 767, II 284. 376. 380, III 51. 514 f. 533, IV 55.165; Bibel 1285; Bibliothek 1 26. 466; Buchbinder II 118, und Buchhäudler I1103.117f.; Buchdruck I 269; Buchdruckerzuuft I 273; deutsche Bücher vor Luther I 407; Buchhäudlerviertcl I 297 f.; Buchkrämer II 315; Buchkunst I 19.269; Buchladeu und Sortimentshandel I 297 f.; Drucker: gewerbliche Herkunft I 117. 161. 238. 273. 646; Druckerei 1 280; Gillenberg, Erfindung I 33— 40; Gutcnbergfeicr (1810) IV 237; Hauptbuchhandelsplatz I 283; Hausierer II 133; Inkunabeln I 278; Intclligcnzblatt II 65; Katalog I 305, Sortimcntskatalog II 307; Kirchenbann gegen Famosschrifteu I 541; Klosterdruckcrei 162; Koberger: Briefwechsel I 343. 346 f. 350 f. 35 Z: Kommissionsplatz III 500; unzttnftigc Konkurrenz III 672"; populäre jurist. Literatur I 329—332; Luther: Erst- lingsschriftcn I 410. 413; Marktbesuch III 531; Frankfurter Messe: Besuch I 612. 669. 773, II 251. 525-; Leipziger Messe II 143. 162; Straßburger Messe I 277. 307. 349. 451. 470; Frankfurter Mcßkatalog ^1733) II 254; Nachdruck französischer Literatur Hl 532; nur nach Leipzig gek. Bücher II 526"; Papierfabrikation, -Handel, -Industrie I 229 f., II 143; Privileg der Straßburger Buchhändler (1753) II 95; Schreiber I 19; Schriftgießerei 1266. 268; Schulwesen II 86; Signet l 826: Text- krilikcr nud Kastigatorcn I 309; Pariser Verlag in Paris aus S. bezogen II 397; Verlagscharakter I 287. Vcrlagsplatz II 155; Vcrlagsproduk- tion II 82 ff. 530, III 472 f., IV 455; Verordnung (1753, Auchbuchhändlcr, II 417; Verpackung I 300; Verzeichnis der ständigen Meßbesncher (1741) II 387; Vorlegung der Privilegien (1569) I 613; Wasserzeichen I 232; Zeitung II 40. 42. 52, III 318; Zensur I 568 f., II 407 ff.; Zeutralplatz III 500: Zunft zur Stelz II 119. Stürza, selbstverlcgcnder Prediger III 128 f. Stuttgart I 283, II 378 f., III 51. 53. 431. 511 ff. 511 f., IV 204. 324. 380. 407. 413. 464, IV 34. 204. 498; Kummers Abrcchnnugslokal III 225: Besuch der Frankfurter Messe II 251: Bibliothek II 68, III 265. 268, Rcibcr- druckc I 242; erster ständiger Buchhändler II 99; erste Drucker I 177; Gchilfcnvereiu IV 437; Gutcnbergfeicr (1840) IV 238f.: Intclligcnzblatt II 65; Kommijsionsplatz IV 351ff.; Kuudcnrabatt IV 503. 517. L Ortsregister. 65 533; Leihbibliothek III 258; Lcsc- institut III 262; Nachdruck III 104; Freytag'sche Presse III 334; Privileggelder II 68; Neichsbuchhandel III 55; Statistisches: Buchbinder, Buchdrucker, Buchhändler II 379, IV 453; „Ulk" IV 437; Unterstützung von Ver- lagswcrken durch staatliche Remuneration III 634^; Verbindung mit Augsburg, Venedig I 381; Verein der Stuttgarter Buchhändler VI 352.410. 414. 430; Verlagscharaktcr IV 464; Vcrlagsproduktion II 82. 529, III 172 f., IV 455 f,; Verlegcrverein IV 407. 493. 521; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsucher (1741) II 387; Zeitschrift II 59, III 323; Zeitung II 48. 52, III 313. 318. 327; Zeutral- vlntz IV 410. 413. Süddeutschlnnd II 251. 385, III 191. 213. 475, IV 3. 65; Wucherpreis II 505; Buchhandel der Geistlichen III 562, katholischer II 372, protestantischer II 364; Konditivnssystem III 193. 196; literar- und buchhandcls- geschichtlich II 85. 87. 450; Frankfurter Messe II 238; Süddeutsche Messe (1821 fs,) IV 161 f.: Nachdruck III 105; Privatbibliothek III 268; Reformbcwcgung (um 1800) III 591; Verlag IV 62; Moralische Wochenschrift III 320; Zeilschrift II 59. Südwesten II 82. 85. 86. Sulzbach II 371 f., III 508. Tarmgonn, deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207. Tnubcnhcim in der Oberlausitz II 134. Taxis II 41. Tecklenburg, Statistik der Schriftsteller III 249. Tegernsee, Bibliothek I 24; Verlags- prvduktiou II 84. Tcschcn II 255; Beschlagnahme von Büchcrbcstclluug der luth. Gemeinde (1713) II 476 sf,; Bücherbestcllung Tcschcucr Schullehrers (1718) II 490. Grschichte dc§ Tcutjchku VuchlMidcls. ^ Thaun i. E., Papicrhandel I 476. I Thorn, Leipziger Geschäftsbezirk I1149; angestellter Druckerverleger II 511^; Jahrmarkt II 280; Kleidcrordnung (1623) II 3V; nur nach Leipzig gek. Bücher II 532"; Berlagsprodnktiou II 530; Zensur II 466. Thüringen IV 65; Leipziger Gcschüfts- bezirk II 149; Papicrfabrikation I 230; reiner Verlag II1187; Verlagsproduktion II 530; Zensur III 425. Thüringische Staaten II '351. Tirol IV 84; Statistik der Schriftsteller III 250. Toledo, Papierfabrikation I 229. Tolosa, deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207. Tolula, deutsche Drucker (15. Jahrh.) I 207. Torgau IV 35; Vcrlagsproduktion II 528. Toulouse I 301. Tours, Buchdruck ^15.j16. Jahrh.) I 205; Martinsklostcr: ?lmelmrtv noirs I 251. Treptow II 491. Treviso, Papicrfabrikation I 229; Wanderdrucker I 193. Trient, Buchdruck (15. Jahrh.) 1 17Z; Handelsstraßen I 331. Trier IV 82. 411; Stadlbibliothek: Goldnes Buch von Prüm I 251; Verlagsproduktion II 82. 527, IV 455. — Erzbistum, Kurfürstentum, Rcuchlin: Dnukclmänner I 400; Wahlkapitnla- tion (1790) III 365: Zensur I 530. 587, III 390. Tricst III 76; Tauschvcrkchr III 534; Zeitung III 318. Trohes, Buchdruck (15. Jahrh.) I 205; Papierindustrie I 229; Wasserzeichen I 232. Tübingen I 102. 167-170. 479. 502, II 339. 341. 375—379, III 51. 53. 327. 431. 511 ff.; Besuch der Frankfurter Messe I 773, II 251. 525"; Bibeldruck III 485; Buchbinder und 66 Ortsregistcr. Buchhändler II 108; Buchdruckcrord- nung 1 537? Buchdruckertaxe II 480; Dedikation 1320; deutsch und lateinisch II 391; griechische Drucke I 395; Lxi8t»Ias ol>8cur. vir. I 402; Leipziger Kommissionsgeschäft II 290; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254; Nachdruck I 385, III 104. 106; Privileggclder II 68; Reichsbuchhandel III 55; Signet I 827; Statistisches: Buchbinder, Buchdrucker, Buchhändler, Disputationsh. II 375 f. 379; Subskribenten der „Gelehrtenrepublik" III 148; Universität II 86, Tax II 487, Zensur I 586; Verlagsproduktion II 82 ff. 529, III 472 f., IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbcsuchcr II 387. Turin I 338, III 514. 533. Türkei IV 55. Überlingen, Vcrlagsproduktion II 529. Ukraine III 486, IV 55. Ulm 1 66. 135—138. 189. 449. 646, II 375. 378, III 51. 53. 505. 507, IV 82; Kummcr's Abrechnuugslokal III 225; Beschwerde der reinen Buchhändler gegen Ratsbuchdrucker Kühn (1714) II 98; Buchbinder und Buchhändler I1105. 108 ff. 116 ff.; Buchdruck 1 270; Buchdrucker I1116, und Buchhändler II 380; Reich's Buch- Handelsgesellschaft III 21; erste ständige Buchhändler II 99; Gutenberg- scier (1840) IV 285; Lesegescllschaft III 251 ff.; populäre jurist. Literatur I 334; Frankfurter Messe: Besuch I 669, II 525 2, ni 52; Leipziger Messe, Besuch I1141; oberdeutsche Messe III 216; kaiserl. Pflichtexemplar II 234; Gleditsch's Protest (1736) II 251; Rcichsbuchhaudcl III 55; Schvffcr I 74; Schreiber, Buchkunst 1 19. 270; Schwcnkfeld l 56j; Spczialkatalog II 311; Venedig I 457; Verbreitung von Luthers Schriften I 4l6; Verbrennung III 396; Vcrlagsvroduktiou II 82 f. 529. 547-"°, III 472, IV 455; Verpackung I 300; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher (1741) II 386; Zeitschrift III 323; Zeitung III 327; Zensur I 578 ff., III 395 f. 401; IV 401. Ülzen, Verlagsproduktion II 83. 528. Ungarn II 223, III 498, IV 34; erste Drucker I 220 f.; Firmenzahl und Bevölkerung IV 489; Leipziger Geschäfts- und Meßbezirk II 144. 148, Besuch der Leipziger Messe III 531; Statistik der Schriftsteller III 250; „Deutsche Union" III 180. Upsala, Zweiggeschäft II 282. Urbino, Bibliothek I 59; Einbände I 257; Wanderdrncker I 192. ! Ursel, Vcrlagsproduktion II 83. 529. Utica, Buchhandel und Altertum I 10. Utrecht III 533; Drucker (15. Jahrh.) I 213 f.; Frankfurter Messe II 525--; Rechunngsbuch Froben Sc Episcopius 1 459; Wasserzeichen I 232 f.; Zeitung II 53. Usingen III 72. Valencia, Buchdruck (15. Jahrh.) 1206 f.; Papierfabrikation I 229. Valladolid, Buchdruck (15. Jahrh.) 1207. Veihingcu, Buchbinder II 379. ! Venedig I 22. 188-191. 293. 351 f. 385. 443. 559. 769, II 385; Anteil am Frankfurter Mcßverkchr II 77. 80; Bedeutung I 204. 371; Besuch der Frankfurter Messe 1478. 612. 622. 774, II 152; Beteiligung des Großkapitals 1 288; Buchdruck (15. Jnhrh.) I 94. 187; Ferd. Columbus: Testament I 458; IZxistolae vvscur. vir. I 42; Handelsstraßen, Post I 381; Handschriftcnhandel I 21; Illustration I 249f.; Inkunabeln I 278; Kupferstich 1 108; populäre jurist. Literatur I 337 f.; Notendruck III 329; Papier- Industrie I 229; Privileg für Pctr. v. Ravenna's „Phoenix" (1491) I 737; Schriftgießerei II 385; Tausch- Ortsregistcr. «II verkehr II 398; Berlagscharakter I 285; Vertrieb nach Deutschland I 457f.; Wandcrdrncker I192f.; Wasserzeichen 1234; Widerstand gegen kaiserl. Pflichtexemplar I 622. Vercelli, populäre jurist. Literatur I 338. Vereinigte Staaten III 536, IV 55; Zeitungszensur III 312. Vcroua, Geschäftsverkehr II 398; Illustration I 249; Wasserzeichen I 232. Vesel v. Königstcin I 774. Vicenza, populäre jurist. Literatur I 338; Wandcrdruckcr I 192 f. Vienue, Buchhandel im Altertum I 10. Vorpommern II 255. Wahrburg, Moralische Wochenschrift II 61. Walachei III 436, IV 55. Waldshut IV 503. Walstadt, Verlagsproduktion II 530. Wandsbeck, Zeitung III 316. 319. Warschau III 486; Bulletin II 47; Johannismarkt II 532"; Zweiggeschäft II 282, III 8. Wasserburg, Besuch der Leipziger Messe (15. Jahrh.) II 141. Weidenbach, Kloster zu Köln I 143 f. Weilburg III 124. Weimar III 139. 159. 490; Kummer's Abrechnungslokal III 225; Beförderer der Dessauer Gelehrtcnbuchhandluug III 165; Groszherzogl. Bibliothek III 265: Deutscher Handwerkcrbund IV 473; Jntclligcuzblatt II 65, III 328; nur nach Leipzig gek. Bucher II 526 "; Verlagsproduktion II 82 f. 530, III 472 f., IV 455; Zeitschrift III 325; Zeitung III 328. Weingarten, Beucdiktinerabtei I 28. Meuchen», Vnchhändlervcrcin IV 352. 411 sf. Weißenburg i. N. III 503; Verlagsproduktion III 472. Weißeufels, Lohudruck 11200; Verlagsproduktion II 84, III 472; Zensnr II 465. Werdan a. d. Rh. I 251. Wernigerode, Nachdruck III 3; Verlagsproduktion II 84. Wertheim, Vcrlagsproduktion II 84. Wesel, Verlagsproduktiou II 83. 529. IV 455. Westfalen I 698, I1144, IV 162; Buchbinder und Buchhändler I1109; Leipziger Geschäfts- und Meßbezirk I1149; westfälische Messe IV 31. 33; Perthes' Reiseschilderung IV 81 f.; Reform- beweguug IV 416. Wetzlar II 408; Besuch der Frankfurter Messe II 251; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254, (1750) II 337; Kammergericht, Fiskal II 241. 457; Verlagsproduktion II 83; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher II 387. Wien I 66. 160—165. 258. 350. 358. 442. 448. 464. 559. 575. 768, II 274. 385 f., III 495—498, IV 11.27.162. 165. 498; Kummer's Abrechnungslokal III 225; kaiserl. Bibliothek II 319; Buchbinder und Buchhändler II 108. 118; Buchdrnckerei III 5; Freimaurerlogen gegen Traßlcr's Nachdruck III 77; Gebetbuch Karl's des Fünften I 239; liter. Gesellschaft III 253; Gremium der bürgerlichen Buchhändler IV 405. 422; Handschriften- Handel 116. 20; Honorar III 632"; Humanismus 1364ff.; Jesuiten 1555; Jmpressium II 21; Jntelligcnzblatt III 328; Italien I 457; Kommissionsgeschäft III 605; -Handel III 359; -lager I 279. 479; Kommijsionsplatz III 499 f., IV 351. 353 f.; Korporation IV 437; Leihbibliothek III 381; Lese- gesellschaft III 253; -institut III 262; -kabinett 111381; populäre juristische Literatur I 337; Luther I 431; Frankfurter Messe 11 138; Leipziger Messe II 142, IV 3; Wiener Messen und Märkte II 281. 532", III 500. 531; Meßkatalog II118; Frankfurter Mcß- tatalog (1733) II 254; Österreichisches Museum 1226; Nachdruck III 33.104, 5* l!^ Orlsregistcr. Bewegung gegen den Nachdruck III 77 — 80, Zeitungsnachdruck III 84; Niederlägcr II 282; Ordensprivileg II 442 f.; Ordnung für das Gremium (1806) IV 405; Privatdibliothck I114; Reich'schc Reforinbcstrcbnngen III 39; Reformversammlnng (1802) III 579; Reichsbuchhaudel III S5; Relation II , 40; Schreiber, BuchkunstI IS; Schriftgießerei III 5; Signet I 827; Statistisches: Buchdrucker II 386 f., Buchhändler II 385, 387, III 435. 497, IV 453, Schriftsteller III 250; Subskribenten der „Gelehrtenrepnblik" III 148; Venedig 1381; Vcrlagsassoziation zum Schutz gegen Nachdruck II1106; Berlagsproduktion II 83, 85. 528, III 471. 473, IV 455 f.; Verzeichnis der ständigen Mcßbesucher (1741) II 387 f.; Wahlkapitulatiou (1790) III 445f.; Moralische Wochenschrift III 320; Zeitschrift III 323; Zeitung II 41. 46. 48. 50 ff., III 312 ff. 318 f. 328. 347, geschriebene II 46; Zensur I 164. 551. 554. 556. 575, II 473. 475, III 355. 381, Zeitungszcnsur III 347; Zentralplatz III 500. Wiesbaden IV 82. 502; Ortsvcrein IV 544; Verlagsproduktion IV 455. Wilna, Universitätsbibliothek 486. Wiutcrthur II 279. Wismar, Slnktion II 329; Berlagsproduktion II 84; Zeitung III 314. Wittenberg 1149 ff. 171 f. 279. 295. 382. 396. 417-424. 432. 445. 464. 494. 502. 593. 603, I1 147. 152. 164. 262. 343 ff. 352. 412, IV 35; Bedingung pcrsönl. Leipziger Insinuation I1176; Bibeldrnck I 495, II 345; Bibliothek II 66; Biicherbezng zur Reformatious- zeit ll 4 f. 7 f. 515; erster Buchladen I 302; gricch. Drucke 1395; Drncker- gcsellschaft II 373; Einband I 259; Humanismus I 362; Luther: Erstlingsschriften I 41Ä; Nachdruck I 425; Frankfurter Messe: Besuch I 613. 773, II 525°; Leipziger Messe I 686, II 143 f.; Leipziger Mcßbezirk II 143; Feyerabend's Meßregister I 478; nur nach Leipzig gek. Bücher II 154; Opposition in Frnnksurt a. M. ^1608) I 622. 624; pro noviwts II 285 f. 291; Schriftgießerei I 474; Siguet I 827; Sortimentsbuchhandel I 302; Statistisches: Buchdrucker, Buchhändler, Schriftgicßcr II 344, Schriftsteller III 249; Taxe (1763) III 94 f.; Universität II 86,Visitationsabschied (16141 II 161; Universitätsbibliothek II 66; -zcnsurI596, II161; Vcrlagscharakler I 287; Verlagslcigcr Auswärtiger Ii 144; Berlagsproduktion 1408, II 82 f. 85.154.528, III 472 f.; Verzeichnis der ständigen Mcßbcsnchcr (1741) II 386; Vorlegung derPrivilegicu iu Frankfurt (1569) 1613; Zensur1594, I1161.465. Wöbbclin IV 49. Wolfcnbüttel I 258, II 287. 35>.>, III 493f.; Bibliothek I116. 66, III 265; Jahrn>arktII532 "; Frankfurter Messe II 525°; numerus e!uu8U8 II 127: nur nach Leipzig gek. Bücher II 526 °^; kaiserl. Pflichtexemplar II 233; Ver- lagsproduktiou II 83.85.528, III 472 f. Worms 1 70. 91. 602, II 280. 408, III 53; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254; Nachdruck III 70; „Deutsche Union" III 180; Berlagsproduktion II 82. 527. Württemberg IV 84. 162; Buchhttudler- vcrcin IV 544; Kalender III 290; — Nachdruck: Privileg au Exterritoriale? (1764) III 16; Nachdruck (um 1815) IV 63; Reskript, Privileg gegen den Bllchcrnachdruck (1815) IV 73; Verbreitung und Vertrieb (um 1830) IV 169 f.; Verbot (1336) IV 323; Vertrieb (1836sf.) IV 323 f.; — Pflichtexemplar II 68; Preßfrciheit IV 234; Schulwesen II 86; Gencralstinode (1649) II 391; Statistisches: städt. Bevölkerung II 389, Buchh. IV 454; Unterstützung des Verlags durch staatl. ' Remuneration III 123; Verlagspro- Ortsrcgister. <:u duktioulV 62; Zeitschrift II 59; Zensur, Preßgesetzgcbnng 1586f., II460f. 463, III 402 f. 431, IV 89. 126. 322. 474 f. Würzburg II 375. 415, III 53. 507. 508 ff. 525, IV 411. 455: Buchbinder: gewerbrechtlich II 522 523 und Buchhändler I1107. 118; angestellter Druckerverleger II 521 ^; Einführung des Buchdrucks I 174: Frankfurter Messe II 525°; Frankfurter Meßkatalog (1733) II 254, Nachdruck II 428. 438, Verbot (1792) IH 89; Ortsfremde II 126; Ortsverein IV 544; Reichsbuchhandel III 55; Sortiments- katalog II 288; Verlagsproduktion II 82. 84. 529,111472; Verzeichnis der ständigen Meßbesucher II 387; Zeitung III 318; Zensur II 433, III 392 ff. 431: -gelöbnis III 422. A-ativci, Papierfabrikation I 229. Zeitz IV 35; Lohndruck II 200. Zerbst II 358. 528f.; Bnchkrämer II 135; nur nach Leipzig gek. Bücher II 153; Berlagsproduktiou II 32f. 153; Zensur II 462. Zips II 149. Zittau II 344, IV 35. 455; Jahrmarkt II 526": Statistik der Schriftsteller III 249: Berlagsproduktiou II 83. 527, III 472 f. Züllichau II 282. 353. 356, III 489; Nachdruck III 3; Verlagsproduktiou II 82. 85, III 472 f. Zürich I 124-126, II 162. 380 f., III 51. 403 f. 513 f., IV 65; Auktion II 330; Buchbinder II 330, und Buch- häudler II 108 f.: Buchdrucker und Buchhändler II 93; Buchdruckcrord- nung I1 121. 422; Buchhändlervcrein IV 437. 543; Buch- nnd Bilderkrämer II 134; Dcdikation I 318. 321; Ge- wcrbevolizei I 584f.; Kalcnderverbcs- serung III 290 f.; Kommifsionsplatz IV 353; Leihbibliothek III 257; Frankfurter Messe: Besuch 1 773, 11 525°; Neuigkeitssendung II1193; Reich'sche RcformbestrcbungeuIII 21.42; Reichsbuchhändlermesse III 217; „Schluß- nahme" III 214; Signet I 827; Statistisches: Buchdrucker, Buchhändler II 381; Taxe 1 585; Vcrlagsproduktion II 82 f. 528. 547 "°°, m 403 f. 472 f. 513 f., IV 455; Verzeichnis der ständigen Meßbesuchcr II 386; Moralische Wochenschrift II 60, III 320; Zensur I 584 sf., II 134. 323, III 403 f.: Zensur- und Druckorduung (1711) II 121; Zentralplatz III 500, IV 438. Zurzach, Messe I 277. 470, II 532". Zweibrückcn, Verlagsproduktion II 527. Zwcttl, „Bärenhaut" I 251. Zwickau I 427, II 147. 150; Büchcr- bezug zur Reformatiouszeit II 4. 6—8. 515; Buchführcr II 7; Berlagsproduktiou II 84, IV 455. Zwolle, Buchdruck (15. Jahrh.) I 216. Personen- und Firmenregister. Abiegnus s. Thanner. ^.braliÄM it »Äiit-t eiara II 20. 226. Abshoven (Bonn), Joh. Friedr. K Erben Rommerskirchen III 73. Achates, Leonh. oder Eckardt (Basel? Padua, St. Ursino, Venedig, Vicenza) I 113. 116. 190. 193. Acken (Amsterdam), Hendr. van I 694. Ackermann (Dessau), Chr. G. IV 340. Adam (Mantua), Pet. I 270. — (Venedig) aus dem Ammergau 1190. — (Venedig) von Rottweil I 190. Adelbulner (Nürnberg), Joh. Ernst II 365. ^.ä insigns Irinas (Augsburg) I 134 f. Adler, Ägidius s. Aquila. Adolf v. Nassau, Erzbischof von Mainz I 46. S2 f. 64. 68. 451. , Adriani, Marcell, Birgilius I 291. Agesilaus, König von Sparta I 7. Ngricola (Heidelberg), Wart. I 176. — Joh. I 466. — Kasp,, Rektor in Heidelberg I 591. — Rnd., Humanist I 22. 365. 452 f. Ahl (Koburg), Rud. Aug. Wilh. II1105. 642^. 645°-. Ahlfcldt (Wittenberg), Joh. Joach. II 344. Ahlefeld (Wittenberg) III 623^. Aich, Leonh. v. () I 142. Alantsee (Wien), Gebrüder I 324. 382; Leonh. I 92. 283. 324. 382. 826; Luk. I 92. 142. 283. 324. 382. 826. Albans (Venedig), Justus de I 136f. 457. Albert (Straßburg), Joh. I 826. Albert (Venedig) aus Stendal I 190. — Pius, Fürst v. Carpi I 313. 371. 379. 411. Alberti (Hanau). M. G. IV 510. — (Lübeck, Rostock), Lor. II 305. — (Wien), Jgnaz III 497. — Valentin, kursächs. Bücherkommissar I 605, II 183. Albi, Joh. v., s. Neumeister. Albin(us) (Mainz), Joh. I 80, II 284. Albrecht (Eilenburg), Niclas I 151. — (Lübeck), Lorenz I 174. — (Straßburg), Joh. I 92. — (Weimar) II 104. — (Wolfenbüttcl) III 494. — Herzog von Sachsen I 591. — von Brandenburg, Erzbischof von Mainz I 28. 62. 72. 80. 166. 533. 581. — der Fünfte, Herzog von Bayern I 259. 558. 564. 567^ Aldegrever, Heinr., Graphiker 1246.249. Alding (Messina, Neapel), Heinr. 1193. Aldus s. Manatius. Aleander, Hieron., Kardinal I 311. 373. 535. Aleman, Chn., Pseudonym für Basil. Monner (s. d.) I 601. Alemanus (Salamanca), Leonh. I 207. Aleria, Joh. v.. Bischof I 70. Alexander (Venedig), de Paganinis I 283. — der Große I 3. — der Sechste, Papst I 61. 144. 379. 385. 529 f. Personen- und Alici (Warschau), Pierre III 535. Alkrow (Passau, Winterburg), Joh. I 175. Alopecius oder Fuchs (Köln), Hero 1106. Alt (Frankfurt a. M.), Joh. IV 516. — Schreiber I 292 f. Alling! (Greifswald), Heinr. I 460. Althing, Chn., Romanschriftsteller IV 185 f. Altorffer, Graphiker I 246. Alvcnsleben, Phil. Karl v., preuß. Ka- binetsminister III 339. 434. Ambois, Jak. v., Abt v. Clugny I 115. Umbracht (Foligno), Johannes, aus Mainz I 194 f. 289. Amelang (Berlin), C. F. IV 223. Amerbach (Basel) I 268. 388. 460; Basilius I 118; Basilius (Sohn des Bonifacins) I 375; Bonifacins 1118. 296. 307. 312. 315. 339 f.; Boui- facius, Dr. I 532f.; Bruno I 117; Joh. I 86 ff. 114. 116 f. 119. 121. 268. 293. 306. 310. 324 f. 330. 342— 356. 358. 388 ff. 410. 424. 452 ff. 459f.; Söhne I 389f. Almersbach, Pastor in Halbcrstadt 1186. Amman, Jobst, Graphiker I 247, II 21. Ammon 6 Serlin (Frankfurt a. M.) II 363. Ammouius, Andr. I 279. Am Wasen (Zürich), Hans I 124. Andrä (Frankfurt a. M.) III 66. Andrea (Frankfurt a. M.) II 430. 450 f. 495; Joh. Benj, II 313; Joh. Phil. II 341. 363. 439; Matth. II 439; A.'sche Bnchhandl. III 501. 613. 641 — (Herborn), Joh. Nie. II 381. 439. Androuicus, Pompilius, Grammatiker I 9. Angelus Silesius oder Joh. Scheffler, Dichter I 557. Angst, Wolfg,, Humanist 1288. 399. 402. AnHorn, Bartholomäus, Pfarrer in Bischoffszell I 320. d'Anieres, preuß. Generalfiskal III 335 s. 411. Anjou, Gräfin v. I 24. Firmenregister. 71 Anna v. Bretagne I 239. Anselm oder Ambsel, Amselleß, zur Meysen (Frankfurt a. M.) I 840. — v. Laon: Jnterlinearglosse I 87. — Kasimir, Kursürst von Mainz I 655. 657 f. 717. Anshelm (Hagenau, Pforzheim, Straßburg, Tübingen), Thom. I 91 167 f. 177. 270. 283 f. 288. 310. 324 f. 377. 386. 399 f. 402. 455. 462. 465. 534. 824. Anstalt, geographische (Gotha) III 491. Anton (Görlitz), Chn. Gotthelf III 479. 578. 606. — (Halle), Ed. III 479, II 48 f. Antonius, Marcus, röm. Triumvir I 5. Apel (Leipzig), Jak. d. Ä. I 459, I1148. 164; Jak. d. I. II 106. 149. 152. l64. 520'; Joh. II 157. Aperger (Augsburg), Andr. I 135.- Apfel (Wien), Mich. I 164. Apiarius oder Bieuenvater (Bern, Straßburg), Math. I 92. 243. 826. Appentegger (Saragossa), Wolf I 207. Apperger (Augsburg), Andr. II 134. Appius, Cn,, s. Knapp, Hans. Aquila oder Adler (Wien), Ägid. 1163. Araoz, Franci, vs dsns cli8pc>nsnäid bidliotQ. II 306. Arbogast (Nürnberg) I 435. — Phil. Ludw., kaiftrl. Generalfiskal I 693 f. 710. Archenholtz, Joh. Wilh. v., Schriftsteller III 323. 444; „Siebenjähriger Krieg" III 481. Aristoteles, griech. Philosoph I 3. Arkstee (Amsterdam), Hans Casp. II 219 f.; Hendrik II 219 f.; 6 Merkus II 219, III 10. 18. 38. Arnaud (Lyon) I 711. Arnd, Joh.: Wahres Christenthum II 434. Arndes oder Arndts (Foligno, Lübeck, Perugia, Schleswig), Steph. I 174. 220. Arndt, Ernst Mor,, deutscher Patriot IV 218. 7^ Personen- und Firmenregister. Arnold (Dresden, Schneeberg), Chph. III 264. 479. 523; A.'sche Bnchhandlung (Dresden) II 343, IV 19. 462. — oder Neumarkt (Leipzig), von Köln I 337. — 's (Stuttgart) C. F., Buchdruckerci IV 324. — (Venedig) Christoph I 190. — Gottfr., luth. Theolog I 605. Arn(s)t (Bautzen), Frdr. I 686, II 340. Arrivabene ^Venedig) I 337. Arrodcnius, Mich., Herzog!, bahr. Archivar I S60. Artaria (Wien), Dominik III 498; Comp. III 498. 504 f. Artcmisius s. Peypus. Asher (Berlin), A. ^ Co. IV 361 f. Asinius Pollio, Gajus, Redner I 6. Nsperger (Augsburg), Andr. I 577. Assig u Siegersdorf, Dr. Andreas, Syndikus von Breslau I 59». Aesten, Wilhelm v. (Köln) I 531. Aestieampianus, Joh. Rhagius, Huma- ^ nist I 365. Aethelwald,BischofvonLindisfarneI260. Atrectus (Rom) I 9 s. Attalus, König von Pergamon I 5. Attendorn (Straßburg), Pet. I 88. 91. 298. Attikus (Athen) I 4. — (Rom), Pompon. I 6. 9. Aubin (Lyon), Laur. I 711. Nucher (Lyon), Hans I 769. Aue (Köthen), I. A. III 220. — (Stuttgart), Karl III 513, IV 448. Auer (Wien), A. IV 459. Auerbach, Verth., Romanschriftsteller IV 480. Anersperg, Joh. Andr. Frhr. von, in Laibach II 385. August, Kurfürst vou Sachsen: der Erste I 259. 261. 319. 547. 588. 594. 596 f. 601; der Zweite I 599. 732. Augustin (Züllichau), Herin. III 489. Augustus, röm. Kaiser I 6 ff. 523. Avcnarius, Ed., Buchhändlergehilfe, Leipzig IV 408. Avenarius Mendelssohn (Leipzig) IV 356. Aventinns, Joh., Gcschichtschreiber 1560. Ayrer (Erfurt), Hederich I 174. — (Erfurt, Ingolstadt, Nürnberg), Marx oder Markus I 174. 177. 334. Azzoguidi (Bologna), Balthasar I 193. Baader, Klem. Al., Reg.- und Schnlrat 633". Bachelbel (Leipzig), M. Erasmus 1149. 152. Bachem (Köln) IV 461; Lamb. Jos. Franz IV 416. Bachmann III 131 ff. 139 f. Bachmann K Gundermann (Hamburg) III 494. Bacon, Francis II 306. Bädcker (Essen), G. D. III 493. — (Koblenz), Karl IV 432. 461. — (Köln), Ad. IV 443. 450. Bader (Rcgensburg),Emmer.Fel, II 440. Badius (Genf, Paris), Konr. I 824. —, Bade (Paris), Iodocus oder Josse I 103. 199 f. 283. 325; Johanna, Katharina, Perrette I 200. Bagel (Mühlheim), Jul. IV 464. Bahrdt, Carl Frdr., Theolog III 120. 122. 127. 173—184. 299. 354. 413. 475. — Joh.Frdr.,Superintendent inLeipzig III 119. Baillar (Jena), Ernst Claud. II 351. Baldingcr, Ernst Gottsr., Prof. in Marburg III 177. Baleti (Lyon), Petr. I 340. Ballhorn (Lübeck), Joh. I 174. Bämler (Augsburg), Joh. 1 128. 245. 271 f. 276 f. 332. 765. Baensch ^Magdeburg), Wilh. III 489, IV 461. Bapst (Leipzig), Anna, Gg., Melch. I 155; Val. I 154 f. 476; Ww. I 476. Baer (Frankfurt a. M.) IV 361 f. 380. 332. 410. Barbier (Genf), Nik. I 459. Barbirius, Papierhändler in Genf 1476. Personen- und Bärensprung (Schwerin), Chn. Joh. Wilh. III 1öS. Bart (Magdeburg, Wittenberg), Haus I 166. Bartels, Obcramtmann in Halle a. S. III 182. Barth (Breslau), Joh. Aug. IV 49. 227. 486. — (Leipzig), Joh. Ambros. IV 463; Joh. Ambros. der Erste III 449. 4S2. 477. 613, 616, IV 32f. 49. 64; Wilh. Ambros. IV 159. 163. 191 ff. 344. — (Prag) III 498. — Heiur., Archivar I 34. Barthmauu Schrödtcr (Itzehoe) IV 395. Barthold (Stettin), Nik. II 356 f. Bartholdi (Stettin), Nikol. II 125. Bartholomai (Augsburg) III 475. — (Ulm), Alb. Frdr. III 29. 507. 515. 640". 646°°; Dan. II 341. 378. Bartholomaei(-us) (Basel), Gregor de Novo Angermundio I 120. 329 f. Bartholomäus (Crcmona) v. Cremona I 96. — (Köln) v. Unkel I 97. 526. Bartolozzi, Francesco, Kupferstecher III 342. Bärwald sBerwaldZ (Leipzig), Jak. I 154. 825. Basedow, Joh. Bcrnh., Püdagog II1144. Baskcrville (Birmingham), Johu III 329. 332 f. 342. 515. Basse oder Bassäus (Frankfurt a. M.), Nik. I 480. 483. 774. 324, I1152. 305. — (Quedlinburg), G. IV 144. 203. Bassermann (Mannheim), Frdr. Dan. IV 283. Battenschncc oder Scabeler, Schabeller, Tschabler, Wattinschncc, Watißneve (Basel, Lyon), Joh., aus Bottwar (Basel) I 201. 340. 459. 582. 823. Baudouin oder Podowoin (Lyon), Cath. I1156; Clcm. 1459.477.774, I1156 f. Baudus, Dvmin.: Oratioiies I 648. Bauer (Charlottcnbnrg), Egbert IV 262 —265. Firmenregister. ?Z Bauer (Halle), Joh. Andr. II 350, III 435. — (Jena), Buchbinder III 341. — (Leipzig), Joh. II 430. — (Magdeburg), Friedr. Wilh. III 489. — (Nürnberg), Joh.'Jac. III 197 f. 282 f. 292. 503. — (Straßburg), Joh. Gottfr. III 70.515. — Andr. Friedr., Mechaniker IV 57. — Bruno, Theolog IV 262—265. — Edgar, Schriftsteller IV 265. Bauer 6 Raspe (Nürnberg) III 503. Bauer Comp. (Straßburg) III 515. Bauer K Treuttel (Straßburg, Paris) III 515. Bauernfeld, Ed. v., Lustspieldichter IV 276. Bauhofer (Jena), Joh. Jak. II 351. Baum (Berlin) III 522. — (Köln), Dietcrich I 772. Baumann (Bautzen), Chph. II 344. — (Breslau), Gg. I 476. 589. 847". 849°-; Gg.'s Wwe. 1 589; Gg. d.J. I 589f.; Gg.'s Erben I 590 f. ; B.'sche Stadtbuchdruckerci II 29, IV 54. Bauman(n) (Erfurt), Gg. oder Jeorg I 475. 773. Baumeister (Wien), Jos. Ant. Jgn., Edler v. III 339. 496. Baumgarten (Breslau, Frankfurt a. O,, Olmich), Kour. I 173. Baumgärtner (Leipzig), vr, Frdr. Gott- helf III 478; Jul. Alex. IV 212. Bayrhoser (Frankfurt a. M.) II 448. Beaumarchais (Kehl), Pct. Aug. III 515. Bebel, Heinrich, Humanist I 324. — (Basel), Joh. I 122. 248. 294. Becanus, Dr. Goropius I 503. Bechtermünze (Eltville), Heinr. nnd Nicol. I 46. 51. Bechtold (Altona) III 494. Beck (Nördlingen) III 597; B.'sche, C. H., Buchhandlung IV 362. Beck (Straßburg), Balth. I 92. — (Straßburg), Renatus I 92. 284. 826. — (Wien), Frdr. IV 422. 74 Personen- und Beckenhub (Mainz), Joh. I 86. 177. Beckenstein (Helmstädt, Magdeburg) I 673. Bccker'sche Buchhandlung (Gotha) III 491. — Vgl. Reinh. Zach. Becker. Becker (Lübeck), Äug. Joh. II 362. — Reinh. Zach., Volksschriftstcller III 85. 89. 92. 109. 287. 328. 491. 522, IV 47. — Will). Gottlieb, Schriftsteller III 277 f. 324. 445. Beckher (Ulm), Hans II 117. Beckstein (Frankfurt a. M), Sim. I 686. 705. Beeke, Hofrat und Postsekretär in Mannheim III 73. — Dietr. van der, Kaufmann in Lübeck I 451. 762. Behaim oder Bcham, Hans Sebald, Graphiker I 246. 744. BeHeim, Mart., Geograph I 453. Behem oder Behcim (Mainz), Franz I 79 f. 98. 774. 325? Mart. I 613. Behrcnd (Berlin), Ad. IV 571. Bei den Predigern (Köln) I 99. Beifuß f. Peypus. Beildeck, Lor. I 39. 55. Bel oder Belle (Köln), Wilh. I 302. 531. — Dr. Carl Andr., kursächs. Bücherkommissar III 24. 420 f. 425. Belch (Barcelona), Udalr. von Ulm I 281. Belitz (Berlin) III 482. Beller (Antwerpen), Joh. I 459. 772; Pet. II 397. Bellctus (Ypern), Fr. I 512. Bembo, Pietro, Humanist I 311. Bencard (Dillingen), Joh. Casp. II 317. 375. 545^°; (Dillingen, Angsburg), Karl Jos. II 239. 431 f. Bencard (Köln), Carl Joh. II 439. — (Würzburg), Joh. II 375. Bender (Worms) III 73. — Dr. Jak., kaiserl. Bücherkommissar I 643. 649 f. 655. Benedikt 6 Comp. (Wien) III 639". Benediktiner I 11. Firmenregister. Bensen, Heinr. III 205—213. 223. 269. 295. 297. 303. 546 f. 566. 574. 576, IV 376. Bentzel, Hofrat in Mainz III 649". Bcraldus, Nik. I 391. Berchem (Köln), Katharina v. I 844". 845 Berendsohn (Hamburg), Mart. IV 448. Berg (Nürnberg), Joh. v., Erben I 613. — Günth. Heinr. v., oldenb. Minister IV 88 f. 96. 112. 115—117. 121— 123. 131. Bergamo, Caspar v.: Briefe I 196. Bergcl(lanus), Joh. Arn.: vs eoalco- giaxdiae iuveiitions (1541) I 79. Berge(n) (Dresden), Chn. I 686, II 520°; B.'sche Hofbnchdruckerei II 343. Bergcr (Augsburg), Pet. I 132. — (Bremen), Erh. II 98. 118. — (Wittenberg), Jak. II 412. — -Levrault (Straßburg) II 380. Bcrghe (Löwen), Jan van dem, Formschneider I 242. Bergk, I. A. v.: Der Buchhändler IV 318. 495. Bergmann von Olpe (Basel), Joh. I 96. 121. 323. — (Leipzig), Hans I 152. Bergsträßer (Darmstadt), Arn. IV 521 f. 528. 530. 560. 566. Bering (Lyon), Gebr. I 828. Beringer, Abt von Tegernsee I 24. Berlin (Ulm), Joh. I 672. Bernardi (Wien), Augustin III 28f. 623 2«. 639 2. Berncggcr, Math., Prof. in Straßburg 1 517. Berner (Frankfurt a. M), Joh. I 638. Bernhard, Maler in Augsburg I 130. Bernoulli, Johann, kgl. Astronom zu Berlin III 184. Bernstorff, Andr. Pet., Graf v., dän. Staalsministcr III 427. Berse s. Dietrich. Berthold v. Hanau I 133. — v. Henneberg, Erzbischof von Mainz I 453. 526-529. 533. 580 f. Personen- und Bertram (straßburg), Ant. I 826. Bertran, Joh., Prof. an der Universität Mainz I 529. Bertuch (Weimar), Frdr. Justin III 522; Brockhaus und Macklot IV 135; Deutsche Deputation IV 64; Honorar III 633 °2; Journal des Luxus und der Moden III 324; Kommissionsverlag III 129; London und Paris III 325. 420; Perthes' Promcmoria IV 29; literar. Rechtsschutz IV 66. 69 f. 75. 93 f. 96 f. 104. 114; Rcformgut- achtcn (1802) III 594. 605f.; Reformversammlung (1802) III 579; beschr. Schutzfrist IV 108 f.; Union III 178; Verlagsbuchhandlung III 490; Dessauer Verlagskasse II1159; Wahlkapitulation III 443. — Karl, Journalist und Schriftsteller IV 70-73. Besickem oder Besicken (Basel), Johannes v., aus Besigheim I 113. 118. 188. 249. Bessarion, Joh. oder Basilius, Kardinal I 29. 59. 184. 189. 196 f. 202. Besser (Hambnrg), Joh. Heinr. III 494; Rnd. IV 329. 435. Bcsser'sche Buchhandlung sM. Hertz) (Berlin) IV 362. 463. Besson (Paris), Pierre III 532. Bestelmcycr (Nürnberg) III 505. Bethke (Amsterdam), Heinr. II 217. Betzel (Zerbst) II 358 f. Betzel'sche Druckerei (Magdeburg) II 356. Benghcm (Dauzig) II 308 f.; Konr. v. II 357. Beuter (Freiberg), Gg. I 686. Beuther, Mich., Bibliothekar in Straßburg I 466. Bewick, Thom I 242. Beyer (Frankfurt a. M), Joh. I 636, II 363. — (Königsberg), Ferd. IV 507. — (Leipzig), Joh. II 520 ^; I. H. I1164. Bcyerlein (Ulm) II 414. Beyfnß zum Hinterhccht (Frankfurt a.M.) I 841. Firmenregister. 75 Bevgang (Leipzig), Joh. Gottlob III 93 f. 262 f. Bibelanstalt, Hallesche, s. Buchhandlung des Waisenhauses (Halle). Bibeldruckcrei, Ccinstein'sche III 334. Biel (Basel, Burgos), Friedr., aus Basel (Naestro ?aäriqus Llewan) 113 f. 208. 329. Bielcke.(Jena), Joh. I 825, II 339. 341. 351; Joh. Fel. II 239. 303. 317, III 490. Bielefeld (Karlsruhe), A. IV 353; Jos. IV 521. 524. 530. 541. Bienenvater, Math., s. Apiarius. Biester, Joh. Erich III 320 f. 547. Bietsch (Wilna), C. F. III 535. Bignon, Joh. Paul de, Abt von St. Quentin II 376. Bild (Leiden), B. van der I 512. Bilsrid sBillsrithZ, Einsiedler auf Lindis- farm I 260. Billius (London) I 639. Binder, Hans, Kaufmann in Leipzig I 147. — Meister, Zensor in Zürich I 584. Biudoni (Venedig). Kaspar I 774. Bingh (Köln), Andr. II 331. Binz (Wien) III 381. Birck (Leipzig), Chph. II 149. 522". Birckmann (Köln) I 299; Arnold I 80. 104. 212. 463. 470. 479, irts. I 772, Erben I 104, Ww. I 104; Barbara I 104; Franz I 94. 101—104. 120. 284. 294. 299. 456. 825; Johann I 104. 613. 772, Erben 1104; Theodor I 104. Birckner (Erfurt) II 351; Joh. I 473. — (Jena), Matth. II 351. Birkenstem, Joh. Melch., Edl. v., österr. Staatsmann III 445. Birnstiel (Berlin) III 662". Birretis (Pavia), Joh. Ant. de I 338. Bischof (Triptis), Hans I 303. Bischoff, Nikolaus, s. Episcopius. — (Nürnberg), Val. III 506. — (Ulm), Ludw. II 117. Bismark'sche Druckerei (Halle) II 346. 76 Personen- und Bisticci (Florenz), Besp. de I 30 f. 59. Bistoli (), Johannes I 372. Bittorff, Tav., knrsächs. Büchcrfiskal I 849°°, II 188. Bitz, Hans, Kaufmann in Lübeck I 74. 452. 762. Blanck (Emden), C. II 396. — I. L.: Bildnisse (1725) II 204. 339. Blastos ii, Nik. I 371. 384. Blaubircr (Augsburg), Joh. I 129. Blacu oder Blaeuw (Amsterdam), Joh. I 520. 669. 692, II 397. — Joh., Sc Alex. Harttnng (Wien) I 692. Blavio (Lissabon), Joäo I 212. Bleul (Nürnberg), Pct. Paul II 340. Blitz, Hans, Kaufmann in Lübeck I 452. Blochbergcr (Leipzig), Mich. II 342. Blois, Gräfin von I 25. Bloche (Dortmund), Heinr. K Comp. III 642 ". °°. — (Osnabrück), Heinr. III 238. Blum (Leipzig), Mich. I 825; Mich. d. Ä. I 152. 592 f.; d. I. I 593. — Robert, Politiker IV 298; 6 Comp. (Leipzig) IV 298. Blumauer, Aloys, Dichter IH 82 f.; (Wien) III 670"°. Blumenstock, geu. Heidelberger (Paris), Joh., Faktor von Ant. Koberger 1278 f. Bocaccio, Giov., Dichter I 27. Bock, Nickel, Bnchhandlungsdiener von Ernst Vögelin (Leipzig) I 156 f. 471. Bockenhosfcr (Straßbnrg), Joh. Joach I 678. Böckumun (Lübeck), Pet. II 362. Bode, Joh. Joach. Chph., Schriftsteller in Hamburg III 120. 131. 640^; Selbstverlag II1131; Union II1183; (Hamburg) III 131. 139. 148. 316; & Comp. III 132 f. 137. Bodmer (Zürich) 1126, II 381. 422, III 513; Heinr. II 381. — Joh. Jak., Dichter III 339. Bildnerische Buchh. (Bützow, Schwerin, Wismar) III 452 f. 495. 597. 602. Bodoni, Giamb. (Parma, Rom) HI 329. 332. Firmenregister. Boethius, röm. Staatsmann und Philosoph I 11. Boetins (Gotha), Aug. II 99. 351. — (Nürnberg), Joh. Theod. II 193. — Joh. Theod., Büchcranktionator, Leipzig II 203 f. Bogatzlu,' SchalMstlcin III 311. Bühlau (Weimar), Herm. IV 514. 520 f. 523 f. 526 f. Böhm (Schweidnitz), Joh. Gg. II 352. — Prediger in Frankcuthal III 177. Böhme (Leipzig), Ad. Frdr. III 235. 477.573. 613. — Franz, s. BeHein. — Jacob, Philosoph II 186. — Johann, Prof. au der Universität Leipzig, kursächs. Bücherkommissar II 182. — Joh. Gottlob, Prof. an der Universität Leipzig III 420. — Pfarrer in Heidelberg III 130. Bohn: v-rwIoZus ok Looks IV 353. — (Hamburg) III 82; Joh. Carl II 361. 495; III 49. 82.134. 494; Carl Erust III 276. 455. 494. 578. 613. 616. — (Lübeck) Comp. III 494. Bote, Heinr. Chn. II1 148. 276 f. 632". Boineburg, Joh. Chn. v., Mainz, Staatsmann II 34. 37. Boldt (Riga) III 429. Bolduan: theo!., philos. und hist. Bibliothek II 303. Bolt, Joh. Frdr., Kupferstecher III 276. Nohn (Berlin), Aug. IV 513. Bombcrghe, Corn. und Carl, de I 503. Boner, Ulr.: Edelstein I 81. 245. Bongart (Köln), Herm. 1 99. 531. Bonifacins, Papst, d. Achte 168; d. Neunte I 448. — Pr-idikant I 565. Bonnemcre (Paris), Anton I 322. Bonz (Stuttgart), Ad. IV 505. Boom (Amsterdam) II 397; Dirk oder Theod. I 694; Hendrick I 694. Borchardcs (Hamburg), Hans und Thomas I 178. Borde (Lyon) I 711. Personen- und Firmenregister. 77 Born, Bürgermeister von Leipzig III 198. — D. E. von III 82. Börne: „Briefe ans Paris" IV 311. Borncmann, Frdr. Will). Ludw., preuß. Staatsmann IV 248. Börner (Frankfurt a. M.) I 316, II 537"°. Bornträger (Königsberg), Gebr. IV 461. Bornwasser (Riga) III 429. Bossangc: Okwloguö gkusral IV 358. — (Paris), Perc IV 210. Bossiegel (Göttingen), Biet. III 494. Bossögcl (Naumburg), Balth. II 345. Botel (Lerida), Heinr. I 207. Böttichcr (Jena, Frankfurt a. M.), Audr. Frdr. II 407—410. — (Leipzig), Greg. I 149. — Rektor iu Wolgast II 15. Bonchier (Bourges), P. I 828. Bourdcaux (Berlin), Etieuue de II 318. Bourlon, Erzbischof von Lyon 1 202 f. 231. Bvnsqnct (Lausanne), Marc. Mich. II 435; Marc. Mich. ". Chartier, Main, Dichter I 286. Chatelain (Ainsterdam), Z. II 248. 251. Chemlin (Gießen), Casp. II 117. Chcvallon sParis), Charlotte und Claude I 199. ChindaSwind, König der Westgoten 1676. Chlcidni, Ernst. Flor. Frdr., Physiker III 632 Chodowiccki, Tan. Nik^, Kupferstecher Hl 276. 278. 342. Cholcr, Joh. I 456 f. Cholinus (Köln)I 106. 2!>9; Maternus I 106. 299. 506. 613. 772; Goßvin 1106; Peter 1106; Vidua P. Cholini I 106; (Köln, Frankfurt a. M.) Joh. Arnold I 106, II 287. 489. 535°". 536 "l. gggt-s. Chouet (Genf) II 397; Leonard und Pierre I 711; Sain. I 669. Christian, König von Dänemark: der Dritte I 469; der Vierte I 518. 606. Christian (Köln) von Nürnberg I 531. — der Zweite, Kurfürst von Sachsen I 624. 628. 632—635. — August, Herzog von Sulzbach II 371. Christum, Königin von Schweden I 518. Christoph, Herzog von Württemberg I 168 f. 563. 586. Ciber s. Siber. Cicero, röm. Redner I 6. 8 f. Ciotti (Köln), Johann Bapt. I 105. Clanncr (Leipzig), Goltfr. II 410. Clar (Breslau), Alb. IV 510. Claß (Hcilbronn), I. D. III 513. 560. Claudius, Matthias, Dichter III 316.319. Clauren, Heinr., Romanschriftsteller IV 201. Clayn odcr Clein (Lyon), Joh. I 201. 203. 283. 828. Clebatt oder Kleeblatt (Tolosa), Stephan I 207. Clebitius, Wilhelm: Nachtigall 1548 ff. Clccf (Haag), van III 669". Clein, Joh., f. Clayn. — Stcphan, Fuhrmann in Strasburg I 351. Clemens, Cland.: Hinsei s. vidliotdeea exstruetio II 306. Clement (Leipzig) I 152, II 109; Pct. 1148. 279. II 11V. 145 f. 150; Franz, Erbcn II 149. Clement, Dav.: IZiI>Iiotb.eque curieuss II 320. Clcss(ius), I.: ^Isnelius lidroium ll 300 ff. * Personen- und Firmenregister. 81 Clos(e)mann (Leipzig), Casp. II 202.356 f. Cloucauius (Leiden), Andr. I S12. Cnobbar (Antwerpen), Jan. II 397. Cnobloch (Leipzig), Carl IV 191. Cocceji, Sam., Freiherr v., preuß. Groß- kanzler III 632". Cochem: Banmgarten II 433 f. Cochlaus, Joh., Theolog I 168. 324. 411. 415. 433. Cocns (Antwerpen), Simon I 284. Collen (Köln), Thom. van II 442 f.; Huisch II 251. Collimitius, Gg., Hnmanist I 162. Kolumban, Apostel I 238. Columbus (Cogolludo), Chph. 1 1. 208 f.; Fcrd., Admiral I 209. 453. Commelin (Amsterdam), Casp. II 397. — (Heidelberg), Hieron. I 176. (!ompÄgnis üits äs Is. Kr^iuls H^vs (Paris) I 297. Comptoir, literarisches (Zürich uud Winlcrthur) IV 266. Conon, Fr. Joh., Pred.-Münch 1 116. Conrad, Balth., Rektor des Jesuiten- kollcgiunis in Breslau I 590. Conradi, K. F., Leiter der Halleschen Waisenhausbuchh. III 485. Conty, Eticune de I 21. Tordova (Valencia), Alfr. Fernandcz de I 206. Cordns, Crcmutius, Historiker I 523. Cornelius von Zyrichzce oder de Zürich- sec (Köln) I 99. 336. 531. Cörner (Leipzig), Joh. Chn.; Buchladcn, Gcschw.,- Eiben; Joh. Chph. II 342; Erben II 205 f. 264. Cornonaille, Hoel, Graf von I 254. Corvinus,Meth., König von Ungar» I3l. Cosmcrovius (Wien) III 5; Matth. II 366. 385 f. Costa, Andreas: Or-rti» äs rolixione I 320. Cote(nius) (Thorn) II 466. Cotta (Tübingen, Stuttgart) I 170. 502, II 364; Joh Gg. der Erste II 341. 375 f.; der Zweite II256.2«8.33^. 311. 37Kf., IV 376; der Dritte II 378. 431. Geschichte des Tentschcii Buchhandels. Cotta, Joh. Frdr., Freiherr v. II1186. 334. 512 f. 522 f., IV 97. 19L. 200. 21«; Allgemeine Zcilnng III 326 f.; Autoren IV 218; Deutsche Deputation IV64, 66. 69. 73.114; Garteukalcndcr III 341; Göschen III 293; Hören III 324. 554; Klassikerausgaben IV 204. 206. 226 f. 324; Mnscnalmauach III 276.311; PropiM» III 324; Ncform- versammlung (1802) III 578. 581; Reich III 475; Rezension III 554; Schiller III L93; Schlnßnahmc III 214; Schnellpresse IV 58; Sendung nach Wien IV 70 73; Verlag IV 16f. 62.102. 104. 106 f.; gegen Berleger- schleuderei IV 138. — C.'sche Kcmzlci- ilnd Blichdr>ickerei,Buchhaildlnng,Ber- lagsbuchhanolnng III 512, IV 353, 47 l. 513. Cracau, Gg., kurs. Geh. Rat I 602. Craslo s. Kraft. Crmw'r ('Bremen, Haniburg), Joh. Hcinr. III 133. 137 f. 171. 491. 635°". - ^Gcnf), G. P. II 431. ! — ^Oldenburg) III 528. - lIaris), Carl Frdr. III 535. — Karl Gottlob, Romanschriftsteller III 274 f. Cranach (Wittenberg), Lnkas 1172.246 f. 423, II 299. Craston: I^sxieou gra-sco-latinum I 324. Cratandcr (Basel), Andr. I 122. 284. 294. 582. 823. Crato s. Krafft. Crätz (München), Joh. Aloys III 510; Jos. v. III 257 f. Craz (Freiberg) III 479; 6 Gerlach III 479. Cranz (München) III 367. Crcspin oder Crispinus (Geus), Jeau Joh. I 774. 824. Creußner (Nürnberg), Friedr 1141.333. Crentz (Magdeburg), Joh. Ad.; C.'sche Buchhandlung III 489; C.'sche Buch- haudluug R. Kretschmann IV 448. Creutzer (Wien), Stcph. I 164. 827. Crithius (Köln), Joh. I 825. 6 «2 Personen- nnd Firmenregister. Cröter (Jena) III 489; Heinr. Chph. II 317. 351; Wwe. III 55. Cromberger, Jak. (Sevilla, Lissabon) I 208. 211 f.? Joh. (Sevilla) I 212. Croneg?, Joh. Frdr. Freiherr v.. Dichter III 22. Crotus Rubianus, Joh., Humanist 1395 f. 399. 402. Cruse, Loys, gen. Garbin oder Guerbin, (Genf) I 824. Crusius (Leipzig), Sicgfr. Leberecht III 55. 70. 171. 477. 613 f. — Kupferstecher III 276. Cnlemann, v., preuß. Geh. Finanzrat II 470. Cundall: 0n booKdiuäinZs (1881) I 257. 829°°. Cnndisius (Görlitz), Joh. I 686. Cuno (Göttingen), Chr. Heinr. III 491. —(Jena), Chrn. Heinr. II 351. III 30. 55. Cunrad, Christof (^ L^sil. Nonner, s.d.) I 601. Cunrat, Papierer (Ravensburg) I 229. Curio (Basel), Val. I 122. 248. — (Stockholm) I 518. Currifcx f. Wagner, Peter. Curt (Halle), Joh. Jak. III 55. Cnstos (Augsburg), Dominicus I 135. Cuthbert, der Heilige I 260. Cyklops, Wolf I 166. Dabertzhofer (Ulm), Chrysost. I 135. Dachauer (Sevilla), Mich. I 207. Dahlmann: Schauplatz II 320. — Frdr. Cbph., Geschichtschreiber IV 288. Dalberg, Joh. v., Hnmanist I 395. Damen s. Dehnten. Tanckwerts (Harburg) IV 510. — Just. Frdr., Mitinhaber der Firma Vandeuhocck & Ruprecht (Güttingen) IV 95. Dandolo, Andrea, Doge von Venedig I 251. Dannecker (Wien) s. Nccker. Donner (Nürnberg) II 20. Mannheimer (Kempten), Tob. IV 285. Dcirnmauu (Züllichau), Carl IV 95. 143 f. 146. ! Taubmann (Königsberg), Hans II 149: Erben II 102. 130. Davantcs oder Davanthcsius, Daffentcs, D. Auanti (Lyon) I 774, II 156 f. David (Augsburg), R. bcn Chaim 1132. ! —zumSchiff(Fraukfurt a.M.) 1840.842. i Decker (Basel) II 330. 381? III 514; Hans Jak. d.Ä. 1583 f. 811"; Georg; Joh. Jak. d. I.; Joh. Heinr. d. I. II 381. — (Berlin) III 482; Gg. Jak. III 55. 64. 309. 329. 331 f. 334. 338. 481^ 482. 523. 527. 632". 633-; Gg. Jak. d. I. III 338. 482, IV 48. 56 ff. — (Breisach), Joh. Jak. d. Ä. II 381. — (Colmar), Joh. Heinr. d. Ä. II 381. Deer (Leipzig), Wolfg. II 342, III 477. Degen (Wien), Jos. Vinc. III 497 f. 542. Degerbcck I 763. Dehmc(n) oder Demen, Damen (Köln) II 240; Mich. I 669. 706 f., II 382; Herm. I 850 °", II 382. 442. Deinet (Frankfurt a. M) III 654^". Deiters (Münster), I. W. IV 422. De la Garde (Berlin) III 662'°. De la Haye (Ingolstadt), Joh. Audr. II 334. Demen s. Dehme(n). Dcmostheues, griech. Redner I 4. Denck, I., Prädikant I 441. Denina: ?rus8, s. Valentin v. Mähren. Fcrrariis (Venedig), Pctr. de I 457. Ferstl (Graz) III 641°°; Franz III 221. Festichius, Theob. I 392. Feuchterslcbcn, Ed., Frhr. v., Schriftsteller IV 276. Fcucrbach, kais. Bücherkommiss.-Aktuar II 548-". Fevre: Reeueil ckes Hi8toii-es äs Graz es I 217. Feycrabend (Frankfurt a. M..«, Sigismund I 80. 158. 318. 459. 469 f. 473. 613. 774. 823, II 152. 171. 303. 324, Meßregister I 303. 467. 477 ff.; S. F., Weigand Hau K Gg. Rab I 823; S. F. Sim. Hütter I 323; S. F. Joh. Oporin sHerbstZ (Basel) I 823; S. F., Gg. Rabe K Weigand Hahn I 478; S. F.. Heinr. Tack 6 Pet. Fischer I 823; — Joh. I 484. Fforhelin (Lübeck), Hinrick II 142. Fichet, Wilh., Rektor an der Universität Paris I 42. 196 f. 202. 286. Fichte, Joh. Glied., Philosoph III 247. 263 f. 302 ff. 432 f. 524. Fick (Leipzig), Joh. Sim. II 342. Fickelschecr (Görlitz) III 165.' Fickweiler (Grcifswald) II 49l. — (Hamburg), Joh. Wolfg, II 278. Fickwirth (Frankfurt a. M., Gg. II 363. Fiebig (Stralsund) II 357. Fievet (Frankfurt a. M.) II 362; Dan. jun. I 665. 693; Phil. II 362. Fincel(ins) oder Fintzcl (Wittenberg, Frankfurt a. O., Stargard, Zerbst) II 307. 340. 31-4. 352. 412. Fiuckelthaus (Leipzig), Lor. 1 154.156 ff. 296. 476. 749, II 148. 157. 164. Finckler (Nürnberg), Gg. Ernst v, III 504. Fingerlin, Dr., Zensor in Ulm I 578. Fink (Linz), Binz. IV 443. — (Nürnberg), Leonh. I 435. Firlcger (Florenz), Hans I 769. Firmenregister. 87 Fischart, Joh., Dichter I 93. Fischer (Frankfurt a. M.), Pet. I 823 f. — oderPiscatoriFreibmg i.Br.!, Kilian I 178. — (Jena), Gust. III 489. — «Leipzig), Lor. I 148. — Pet.: .lesuitienm Mnil I 730. Fivett oder Fivet «Frankfurt a.M.), Dan. I 665; Phil. II 362. Flach (Basel), Wart. I 86. 116. — lStraßburg), Mart. I 86. 88. 91. 826; d. I. I 92. 283. 330. 826. Flacius Jllyricus, Math,, Theolog I 167. 559. Flament, Bibliothekar I 118. Flcindria (Venedig), Gcrardns de I 337. Flavius (Löwen), I. Ch. I 512. Fleckeisen (Hannover), C. G. III 493. Fleischer (Frankfurt a. M.), Joh. Frdr. II 93. 229 f. 308. 363. 413. III 501; Joh. Gg. II 262, III 49. 66. 501. — «Frankfurt a. M,), Wilh. III 262. 272. 274. 235 f. 289. 296. 302. 475. 518 ff. 573. — (Jena), Joh. Theod. II 351. — (Leipzig), Dav. II 193. 342; Wwe. II 342; Dav. Gottfr. II 264. 342. — «Leipzig), Joh. Benj. Gg. III 473. 573; Frdr. IV 141.177. 191 f. 194. 200. 346. 407. 432. 438. 462. — (Leipzig), Ernst IV 223. 226. — «Leipzig), Gerh. III 478. 511. 543, IV 95. 143. Fleischhauer (Reutlingen) III 71 ff., IV 323; K Svohn IV 464. — (Wittenberg, Leipzig) II 219. 280. Fleischmann, Mich., Schriftschncider bei Euscheid (Haarlem) II 366, III 329. Flemming (Glogan), Carl IV 385f. 462. Flick (Basel), I. Jak. III 514; Sam. III 219. Foppens (Frcmeker), Franz I 512. Förstemann (Nvrdhauscn), Ferd. IV 362. Forster (Ambcrg), Mich. II 303. — Greg, in Leipzig I 153. 296. — Reinhold, Reisender und Naturforscher III 120. 88 Personen- und Firmenregister. Förster (Bremen,!, G. L. III 665»«; Gg. Lndw. III 494. — (Frankfurt a. M.) II S37 — (Hannover) II 359, III 493; Nik. III 493. — Gg., Herausgeber d. Gött. Magazins III 322. Fouchicr (Paris), Joh. I 459. Fvuque, Frdr. Heinr. Karl, Frh. de la Motte, Dichter IV 217. Fouquet, Jehau I 239. Fox, Joh. I 559. Franck (Stuttgart), Frdr. IV 204; Gebr. IV 204; Gottlob IV 204. 225f. 342; Nerlagshandlung IV 204. 464. — Seb., Prosaist I 559. 565. Francke (Bern) IV 560 f. — (Halle), Joh. Chrph. II 328. — (Magdeburg), Joh. II 108. 280. 285 f. 487. 526; Erben II 181. — Aug. Hcrm., Kurator der Buchhandlung des Waisenhauses (Halle) II 92. 267: 346 f. 376. 393. —: Bücherplan II 319. Francns s. Regiomontanus. Frank (Augsburg), Dav. I 135. — Pater, Mannheimer Exjcsuit III 361. Franke (Berlin), F. Chr. F. III 476. 564 f. 567. 595. 603. — (Tübingen) III 71 s. — Chn. Wilh., Advokat in Leipzig III 309. Frankel, Salman, Rabbiner in Sulzbach II 372. Franklin, Bens., nordamcrik. Staatsmann II 376. Frantz, Aug., kgl. Fiskal in Breslau I 590. Franz (Nürnberg), Joh. Mich. II 369. — v. Bologna s. Raibolini. —: Kleine Geogr. Württembergs III 403. — Meister, Korrektor Pet. Schvffer's in Mainz I 76. — der Zweite, röm.-deutscher Kaiser III 366. Franz K Grvß(e) (Stendal) III 237.488 f. Freher, Marqnard, Historiker, I 176. 316 f. 321. Freiburger (Paris), Mich. I 42. 196 f. 199. 266 f. 270. 286. 323. 3267813. Freiligrath, Ferd., Dichter IV 290. Freitag (Wolfcnbüttel), Gottfr. II 359. 377. Frellon (Lyon), Joh. I 774. Freylinghausen (Buchh. des Waisenhauses in Halle) II 346. Freyschmidt (Arnstadt, Rudolstadt), Casp. II 466. Freysinger (Regcnsburg), Sigism. I1108. Freytag, Gust., Schriftsteller I 434, IV 466. 480. — Joh. Gottfr., Schlossermcister in Gera III 333 f. Fridcrici odcrFried(c)rich (Franks. a.M.), Joh. I 694. 697. 704 ff. Friedbcrg (Mainz), Pet. I 79. ^ Friedlünder ü Sohn (Berlin) IV 362. Friedlein (Leipzig) IV 473. Friedlich (Frankfurt), Joh., f. Fridcrici. Friedrich (Licbau, Memel), I. D. III 430. — der Erste, Herzog von Württemberg I 261. 586 f. 646. — der Dritte, der Weise, Kurfürst von Sachsen I 147. 332. 419. 592. 738. — röm.-deutscher Kaiser: der Erste, Barbarossa I 24; der Zweite I 448; der Dritte I 68. 72. 84. 160. 527. 535. 568. 616. ! — Kurfürst von der Pfalz: der Erste I 85; der Dritte I 591; der Vierte I 624—628. 633; der Fünfte, König von Böhmen I 639 f. 644. — der Zweite, der Große/König von Preußen II 355, III 316. 409-^412. 481 f. 485. 487 f. — Wilhelm, König von Preußen: der Erste II 467—471; der Zweite III 413ff.; der Dritte III 419f.; der Vierte IV 240 f. 258. Friese (Amsterdam), Andr. I 693 f. — (Köln), Herm. I 531. — (Leipzig), Frdr. Matth. II 2S6. 342. Personen- und Friese, Ulr,, Bürger in Augsburg I 21. Friesen, Otto Heinr. v., kursächs. Gesandter I 725. Frieß (Frankfurt a. M.), Heinrich I 693. Fließe, Dr., Zensor in Ulm I 573. Fließem (Köln), Wilh.; d, I. II 381. Frigeno, Marino de, I)r. der Thcol. 128. Frisius, Gemma I 506. Frisner (Nürnberg), Andr. 1 139.144f. Frissemius (Köln), Wilh. I 669. Frister (Wien), Joh. III 498. Fritsch (Frankfurt a. M.), Mich. II 410 f. - (Leipzig) I 502; Joh. I 706 f., II 202. 341; Thom. I 502. 605, I1190. 202. 204. 205. 208—216. 230. 234. 238. 240. 244. 246. 264. 266. 311. 329. 338—341. 482. 490. 537"°, III 9 f. 476, Erben II 214. 314. 537 — Caspar II 206. 210 ff. 431. III 19. 3V. 55. 477; Zacharias III 49, IV 32 f. - (Rostock), Gg. Ludw. II 361. — Ahasverus: rr^ctaws II 20. Jac., Geschäftsführer von Froni- mann's Erben (Leipzig) II 294. - Thom., Freiherr v., kursächs. Konferenzminister III 476. 523 f. Fritz, Barbirius u. Gabr,, Papierhändler in Genf I 476. Fritzhans, Joh., Thevlog I 166. 171. Fritzsch (Halle), Joh. Ernst II 350. Fritzsche (Dresden), Joh. II 520 Fröbel L Comp. (Zürich) IV 266. Froben (Basel) I 104. 118—121; Anibros. I 121. 839; Aurel. I 121. 773; Gertrud I 118. 120.123; Hieronymus 100f. 103.117. 120f. 392ff. 613. 854°-. — Johann I 122 f. 152. 282. 294 f. 363. 387 f. 402. 412. 417. 419.843°. 847 "; Beziehung zu Erasmus 1 117. 325. 367. 370. 383—394, zu Luther I 410 f. 413, Honorar I 313. Korrektoren I 309. 311, popul. jurist. Lit. I 330, Frankfurter Messe I 456 f., Signet I 248. 387, Sortiment I 299, Verlagsspezialisierung I 287 f., Verlagsverbindungen I 293. Firmenregister. 89 Froben & Episcobius (Basel) I 470; Rechnungsbuch I 120 f. 308. 459, 467. 475. 478. Froben(ius) (Hamburg), Gg. Ludw. I 178; Heinr. II 125. 340. Frölich (Berlin), Heinr. III 481. Frömern. (Berlin), Alex. II 276. 495; II 257. Frommann (Leipzig), Gg. Heinr. II 202. 342; Erben II 294. — (Züllichau), G. B. II 356. 440. 489; Rath. Sigism. I1 164.138. 489; (Züllichau, Jena), Carl Frdr. Ernst III 293. 439 f. 524. 579. 613. — Frdr. Johannes (Jena) IV 200. 340. 395, 415. 448. 462 f.; Vorschläge (1334) IV 176 f.; Göttinger Verein (1837) IV 284; Vorsteher des Börsenvereins IV 214. 412; Weinheimer Verein IV 412f.; Kreis- und Ortsvereine IV 412f. 415 f. 419. 426 f. 438; Denkschrift (1845) IV 279; Gutachtliche Äußerungen (1847) IV 422. 426 f.; Stautenrevision (1849) IV 432. 434 f.; die neuesten Versuche zur Preßgeset> gebung IV 303 ff.; Börsenvereins- entwnrf (1857) IV 329; Geschichte des Börsenvereins IV 175; Vorschläge (1876) IV 508. — Ed.: Aufsätze zur Gesch. d. Buchh. I 383. Frommann K Wesselhoeft (Jena) III 489. Fromolt Msel), Eberh. I 113. 116. Fronius, Math.: Der Sachsen Statuta I 741 f. Froschauer oder Schauer (Augsburg), Joh. oder Hans I 125. 132. 412. — Leiter von Hubmayer's Druckerei (Moisburg) I 442. — (Zürich) I 126, II 381, III 513; Chph. d. Ä. 1124 ff. 248. 307 f. 310. 333. 456. 462. 468, III 513; d. I. I 126. 773, Erben I 126. Frosche, Wycker, Zensor in Frankfurt a. M. I 527. Frvschlinus, Jak.: Cronicklin I 57:>. 90 Personen- und Frymon (Frankfurt a, M,), Wolfg. II 302. Fuchs, Hero, s. Alopecius. — Zensor in Mannheim IV 259. Fuchsmagen, Joh., Humanist I 365. Fuckert (Würzburg) II 126. Fues' Verlag, R. Rcisland (Leipzig) IV 537. Fngger in Augsburg I 382. Fuhrmann (Leipzig) I 636, II 312. Fumagalli: ?riwi libri a stauixa in Italic I 131. Funck (Nürnberg), Dav. II 367. Furmann (Nürnberg), Velten I 773. Fürst (Nordhausen), E. F. IV 203. — (Nürnberg), Paul I 686, II 308; Erben II 282. Fürsteubcrg, Ferd. v., Fürstbischof vou Paderborn I 517. Furter (Basel), Mich. I 118 ff. 294. 329. 816. 823. Füßli, Rudolf (Orell, Geßner K Comp. in Zürich) III 404. Fust (Mainz), Joh. I 71 f. 76. 83. 196. 265. 278. 759. 813°; Beziehung zu Guteubcrg I 42 f. 46—50. 55. 110. 138. — Vgl. Fust K Schöffer. — K Schöffer (Mainz) I 51. 67—71. 75. 83. 94. 245. 247 f. 278. 281. 309. 450 f. 759, II 141. — Grcde I 759. — Joh. d.J., Kanonikus in Mainz I 72 f. — Konrad, f. Hcnckis. Funer (Eßlingen), Konr. 1173.335. 525. Gaasbeek (Leiden), Abrah. uud Dau. I 694. Gabler (Jena) III 489. Giidicke (Weimar, Berlin), Joh. Chn. III 336. 523. 548, IV 404. — Gottfr., Faktor der Filiale des Hallischen Waisenhauses (Berlin) II 354 f. Gaguin, Rob., Historiker I 42. 200. Gaillard (Paris), Pierre I 255. Galicion, Frantz, Papicrmacher in Basel II 142. Firmenregister. Galilei, Galileo, Physiker l 517. S19. Gallus (Rom), Wolfg. I 188. — Apostel I 238. — Nik., Theolog I 167. — Paschal.: Mediz. Bibliothek II 303. Ganiba: lesti äi lingns. iwl. IV 360. Ganymedes, Lupambetus, f. Schenck, Wolfg. Ganz, Joh. Friedr. Ferd., preuß. Legationsrat in Regensburg III 442—444. Garbe (Frankfurt a. M), Joh. Gotil. III 495. 501. Garnier: Trauerspiele I 296. Gartenmann (Speicr), Hans I 774. Garve, Chn., Philosoph III 486. 632 ". Gasparini v. Bergamo I 42. 113. Gaßmann (Hamburg), Carl Ed. IV 437. — (Solothurn) III 258. Gaubisch (Eisleben), Urb. I 475. Gaum (Ulm), Joh. Fr. III 507. Gauß, Karl Frdr., Astronom IV 319. Gayt 6 Hedler (Frankfurt a. M.) lll S01. Gaza, Theod.: Griechische Grammatik I 150. Gebauer (Halle) II 443, III 55. 308. 484; Joh. Just. II 350, III 485; Joh. Jak. III 523. Gcbauer-Schwctschke (Halle) III 485. Gebhardt (Frankfurt a. M.) III 66. Gebler, Chn. Glieb., Leiter der Fürstl. Waisenhausbuchhandl. (Branuschweig) III 23. Gebwicler: ?s,nLte8 ^tties,k I 738. Gemusüus (Basel), Hier, und Polykarp I 613. Genoth (Basel) II 380. Gengenbach (Basel), Pamphilus I 121. 412. Gennep oder Genipäus (Köln), Kasp. van I 106. Gcnoux, Schriftsetzer in Lyon IV 319. Gensberg (Rom), Joh. I 188. Gensflcisch in Mainz I 31 f.; Frilo: Gutenberg's Urgroßvater I 32, G.'s Vater I 32 f., G.'s Bruder I 34; Georg I 33, Peter I 32; weltl. Richter I 74. Gentile de Fabriauo, Maler I 229. Gcntsch, Chn., Vertreter der Joh. Großc- schen Bnchhandlungcn (Leipzig und Halberstadt) II 192. Gentz, Frdr. v.. Publizist III 418, IV 64. 127. 290. Genzsch Heyse (Hamburg) IV 486. Georg der Bärtige, Herzog von Sachsen I 149. 151 f. 421. 427. 439. 534. 591—594. 601. 738. 741, II 147 f. Georgi (Leipzig), Theoph. II 26t. 321 f.; Enrop. Bücherlexikon II 495. 499. Gerbellins, Nik., Humanist I 389. Gerber (Nürnberg), Hans I 767. Gercken (Hannover), Joh. Ad. II 359. Gerhard (Florenz) ans Haarlcm 1192. — v. Amersford (Köln) I 531. Gering (Paris), Ulrich I 42. 113. 196 —199. 266 f. 270. 286. 323. 326. 813°°. Gerlach (Dresden) II 343, III 479. — (Emden, Helmstüdl, Magdeburg), Chn. I 678, II 396. — (Frciberg), Joh. Chph, Frdr. III 479; Druckerei III 79. — (Nürnberg), Dietr. I 613. 773. — Abt von Deutz I 60. Gerle (Prag), Andr. III 83. 107 f. Wolfg. III 493. Gerling (Barcelona), Joh. I 207. 210. Germanus oder der Deutsche (Mailand), Henricus I 191. — Johann, s. Regiomontanus. Gerold (Wien), Jos. III 497. 640°'. 645"; Carl III 84. 497, IV 65. 95. 414. 463; Frdr. IV 432; Carl, G.'s Sohn III 497; G. K. Comp. III 497. Gersdorff s. Bibliothek. Gerstcnberg (Hildcsheim), I. C. III 494. —: Ugolino II1137 f., Schlcsw. Merkwürdigkeiten III 332. Gesellschaft der Literaturfrcunde (Haniburg) III 184. — typographische (Berlin) III 133 f. 139. --(Bern) III 514. 642". --(Kehl) III 515. — ^- (Kempten) III 510. --(Weißeuburg) III 508. Gesuer, Konr. v., Polyhistor in Zürich 1125.314.319; Bibliographie II 299 f. Geßncr (Zürich) I 827, II 381; Andreas II 381; Hans Jak. d. Ä. II 381; Jak. I 773; Hans Jak. d. I. II 381; Konr. II 93. 514. , — (Zürich), Sal. II 93, III 22. 27. 339 514. — u. Hager: Die Büchdrnckerkunst III 337. Geyer (Mainz), Niklas I 80. Geyscr, Chrn. Gottl., Kupferstecher III 342. Ghelen, van (Wien) III 496; Joh. II 385 f.; Joh. Pet. III 6. 92 Personen- nnd Firmenregister, Ghemen (Kopenhagen, Gouda, Leiden), Gottfried af I 219. Giesecke (Magdeburg) III 489. Gicßbach, Abrah., kursnchs. Hofgerichtsfiskal II 184. Gießer (Salamauca), Hans I 207. Gincimmi (Venedig), Marc. II 306. Giolito de Ferrari (Venedig), Gabr. I 828. Girardin, Mitglied der französ. Depu- tiertcnkamuicr lV 479. Giunta (Florenz, Lyon) I 828, II 305; Lucantonio da (Venedig) 1 250. 283; > Phil. (Florenz) I 470. Glandorf, Joh., Humanist I 429. Glareanus, Hcinr., Humanist I 382. 389. Gläser (Gotha) IV 145. Glauburg, Karl v., Frankfurter Gesandter iu Wien I 549. Gleditsch (Leipzig) I 502. 605, II 216. 230. 266. 281. 287. 295 f. 308. 332. 338. 440. 447, II110; Uoh.) F(rdr.) I 605, II 34. 74 f. 192 f. 202 ff. 214 f. 238. 240. 264. 338 ff. 37« f. 439. 476 f. 493; Joh. Frdr. d. I.,' Appellation (1722/23) II 244—247, Protest (1736) II 249—252; J(oh.) G(ottlieb) II 204 f. 207. 3l1. 339f. 439. 495; Frdr. Ludw. III 476; I. F. Söhne II 537"°; G.'ens Wwe. III 55. — Uoh.) Lludw.) II ! 202 f. 204 f. 215 f. 255 f. 264. 281. 312. 317. 341. 376. 411. 476f. 483f. i 495. 537 Gleim, Joh. Wilh. Ludw., Dichter III 22. 118. 127. 131 ff. 137. 139. 143. ^ 339. Gless(ius) s. Cless(ius). Glockengießer (Lhon), Sixtus I 201. Gloß (Würzburg), Mark. I 693. Glov, Achatius, Buchführer Melch. Lot- i ter's d. Ä. (Leipzig) I 148. Goar (Frankfurt a. M.), M. L. St. IV ! 362. 380. Wöbbels Unzcr (Königsberg) III 488. Göbel (Augsburg), Gottl. II 372; l Thcoph. Erben H 312, Göbhardt (Bamberg, Würzburg) III 50. 72. 393. 507 f. 639 645 Göcking (Zerbst), Geo. Wilh. II 359. Göckingk, Leop. Frdr. Günth. v., Dichter III 149 f. 273. 323. 631°. 632". Gocleuius oder Gockeln, Konr.: Hermo- tinios I 317. Goes (Antwerpen), Math, van der 1217. Gögcrer s. Wcg(e)ler. Goldast v. Heimiusfeld, Melch., Publizist und Historiker I 316 f. 321. 466. 623. Goldhammer (Erfurt) 5. Goldinbeck (Rom), Barth, de Sultz 1339. Golsmid, Marl., Bürger in Ofen I 763. Goltsch (Rom), Barthol. I 188. Goltz (Wittenberg), Mor. I 151. 153. 172. 423. 846", II 147. Goltzius, Hubert, Kupferstecher I 506 f. Göpel (Stuttgart), Karl IV 352. Görlin (Frankfurt a. M), Joh. 1 693, II 430. Görlin (Ulm), Joh. I 669, II 378. Görling (Erfurt) II 527. Görres, Jak. Jos. v., Schriftsteller III 325, IV 60. 76. 253. Göschen (Leipzig), Gg. Joach. II1171 f. 186. 478. 508. 521. 522 f. 537, !V 200; Aufgabe des Buchhändlers III 518; Bode III 139; Buchhäudler- börse III 224; Buchhändlcrzwist IV 159; Cotta III 293; Gedanken !!! 583—591. 594 s.; Klassikerausgaben IV 204; Mehr Noten als Text III 183; Nachdruck III 107; Resorm- versuch (1802/04) III 578. 581. 583. 608. 616 f., IV 159 f.; Schiller III 293; Schutz der ersten Übersetzung III 465 f.; Typograph III 332 ff. 337. 339, IV 198; Verleger III 302; Verlrag gegen Schleudern IV 143; Wahlausschuß IV 95; Wahlkapitulation III 445; Weidmann, Wieland III 293; Zensur III 420. Göschen'scheVerlagsbuchhandluug (Stuttgart) IV 513. Goßbert, Abt von Tegernsee I 24. Gossel (Köln), Hans I 613. Personen- und Firmenregister. 93 Aothan (Lübeck), Barthol. I 174. Göthe (Leipzig) III 478. —, Joh. Frdr. Eos. v. (Merian's Erben in Frankfurt a. M.) II 364. Goethe, Joh. Wolfg. v., Dichter II 262, III 186. 554; Absatz IV 201; Breitkopf III 524; Cotta III 513, IV 216; Fraktur III 340; Frankfurter Gel. Anzeigen III 322; Gelehrtenrepublik III 148; Jenaer Sit.-Zeitung III 324; Klassikerprivileg IV 184; Preise der Originalausgabe III 271 f.; Porpyläen IH 324; Reich III 65; Schwan III 517; Deutscher Merkur III 323; Werther III 420; — Cornelia II1148. Gothel (Zpeier), Chph. Hnr. II 330. Götter, Frdr. Wilh., Dichter III 276. Gotthart, Abt von Tegernsee I 24. Gottsched, Joh. Chph., Dichter II 15. 338, III 118. Götz (Köln), Nik., von Schlettstadt 1 97. 285. — (Straßburg), Paul 1 89. 331. Götz(e) (Frankfurt a. M.), Thom. Math. I 686. 696. 705, II 363. Gourmont (Paris), Aegid. u. Joh. 1340. Graf, El., Jesuitcupatcr, Superior !n Kaufbeuren I 646. — Urs, Graphiker I 133. 246. Gräfe (Danzig), Joh. Frdr. II 357. Graff, Maria Sybille II 366. Gräff, Ernst Marl., Leiter resp. Mitinhaber der Weidmann'schen Buchhandlung (Leipzig) III 85. 185. 226. 456. 473. 613. Graffe' (Leipzig), Joh. Gottfr. III 307. Gräfscr iWien). Rud. III 49. 77. 446. 496. Graffius, cv. Bischof II 473. Graegcr (Halle), Ch. IV.362. Grahl (Wien), Joh. Gabr. II 434. Graminaens (Köln), Theod. I 613. 772. Gran (Hcinr.), Hagenau I 92.131. 173. 177. 233 f. 288. 324. 332. 402. 324. Granvella, Ant. Perrenot, Kardinal von I 504. Graphäus (Antwerpen), Joh. I 234. Grösse: Tresor IV 358. Grattcnauer (Nürnbergs Ernst Chph. III 181. 216. 504. 644". Grau (Bayreuth) III 508. — (Hof), Gottfr. Ad. III 508; gK5ima,Is I 324. Gritti (Köln), Joh. I 640 f. Grobner (Altdorf), Steph. II 371. Grolier, Jean de Serbin, Vicointe d'Aiguisy, franz. Staatsmann I 257 ff. 261. Groll (Dresden), Mich. II 313, III 479. Gromen-Barth Frankfurt a. M. I 679 f. j Groot (Neuwied und Offenbach) III 335. I Grvote, Gerh., Stifter des Ordens der Brnder vom gemeinsamen Leben 117. 449. Gropins (Berlin), Frdr. George IV 409. 465. Groschuff (Leipzig), Frdr. II 264. 312. ! 317. 342. 94 Personen- und Firmenregister. Gross(e), Huldreich, Hofgcrichtsfislal in Leipzig II 15. 184. Grosse oder Groß, Gros (Leipzig) 1158 ff., II 202. 341, III 8. 477; Meßkat. III ! 8; — Henning d. Ä. 11S8 f. 652. 743. 850, I1 148.152.158.164.176. 285. 520 Meßkat. I 489 f. 846", I1164 —167. 301; Signet 1825; Verlagsund Sort.-Katalog II 303 f. 309 f. 487; ! Gesellschafter und Erben I 159. 652, ! I1152; — G.ischc Erben I1 164. 264; I Gottfr. 1159 f. 164, II 303, Gesellschafter, Wwe., Erben I 159 f.; Joh. I 160, II 99. 202. 340. 448; Frdr. 1159. 490, nnd Erben 1159; Henning d. I. I 159 f., II 182. 303. 306, und Erben I 159. — (Leipzig, Halberstadt, Köln), Joh. II 192. 306. — (Nordhauseu), Joh. Heinr. II 463. 483 f. Grossing, F. R., Schriftsteller III 107. Großhofer (Lyon), Dav. Laz. I 201. Grote (Berlin) IV 472. Grotins, Hugo, Gelehrter und Staatsmann I 516. 519. Grözinger (Reutlingen) III 71. Gruber (Augsburg», Joh. II 227. — (Braunschwcig), Balth. II 360. Grumbach, Wilh. v,, fränk. Edelmann I 595. 597. Grumbkow, Frdr. Wilh. v., Vizepras. des preuß. Generaldirektor. II 468 f. Grün, Hans Balduug, Graphiker I 246. Gruudcrhaus, Jak., Drucker bei Weg(e)ler (Augsburg) I 567. Gruuenbcrg (Wittenberg), Joh. I 171. 412 f. 418. 420. 423. 827. Gruner (Halle), II 350. Grüner (Ulm), Joh. I 136 f. Grünhofer, Chvh. I 767. Grüninger (Straßburg), Joh. I 86. 89 ff. 172. 283. 298. 331. 437. 816. 826. Grunow (Leipzig), Johannes IV 538. 540; F^ W. IV 537. Gruppenbach (Tübingen), Gg. I 170. 316. 467. 586. 773. 827, II 168 ff. Grüter, Janus, Philol. I 512 f. 516. Grynäus, Antistes in Bafel I 319. Gryphius oder Greif (Lyon), Ant. und Seb. I 204. — (Paris), Franz I 204. Gscllius (Berlin) IV 368. — (Celle), Gg. Cour. III 234. 475. 494. Gualterus, Beruard, s. Wolter. — Rud. I 125. Guarino I 365. Gucirinus (Basel), Thom. I 773. 823. Gubitz (Berlin), F. W. IV 225. 286. 461. Guerin s. Guarinus. l Guuyuard (Paris), Steph. I 282. Guilemothanus (Danzig), Wilh. II 357. Guillard iParis), Charlotte I 199. Gnillemot (Paris), Math. I 296 f. Gnischet (Frankfurt a. M.), Jak. I 774. Guldemnnd (Neapel), Konr. I 193. Guldenmund Hans, Formschncidcr in Nürnberg I 573. 744. Gnldenschaff (Köln), Joh. I 98. Gnldinbeck (Rom), Barthol. I 188. Gülffcrich (Frankfurt a. M.), Margaretha I 478. Gundermann (Hamburg) II 125. 360. Güuther (Dresden), Mich. II 343. 520°. — (Leipzig), Wolf I 154. 304. 474. — (Lissa) IV 462. — (Weimar), Ernst Jul. III 490. — Chn., Dichter III 22. Gunzenhanser (Neapel), Jos. I 193. Gnstav Adolf, Herzog vou Mecklenburg I 607. Guteubcrg iu Mainz, Eltville: Geschlecht I 32 f.; Else I 32 f. — (Mainz, Straßburg), Joh. I 1 f. 31 —56. 61. 66 ff. 76 f. 80. 83. 89. 97. 110. 138. 187. 194. 201. 312^' ^, IV 224. Gutermann: Geschichte der Fabrication des Linnenpapiers I 231. Guth (Berlin), Mart. II 123. — (Hambnrg), Chn. II 360. Guthe oder Ponat, Dominikus, Papicr- macher in Leipzig, Mühlhausen i. Th. I 230. 476. Personen- und Guthrie-Gray: Allg. Weltgesch. III 340. Gulkuecht (Nürnberg), Jobst I 412. Gutzkow, Karl, Schriftsteller IV 252. 293. Gutzsch () III 226. Guyaner (Paris), Joh. I 71. Guychette (Gens), I. I 459. Gyldendal (Kopenhagen) IV 359. Gymnicus oder Gymnich (Köln), Engelbert 1661 ff. 679; Joh. d. Erste 1106 f. 299. 513. 722; d. Zweite, d. Dritte, Martin I 107. Gyrardeghis (Pavia), Francisc. de 1338. Haag oder Hagen (Augsburg), Pct. 1301. Haagen (Arnheim), Joh. Frdr. I 693. Haas (Basel), Wilh. d. Ä. III 333f.; d. I. III 333 f. 336. — (Wien) III 381. Haaje, Prof. an der Universität Leipzig IV 194. Hänfenstem K Härtel (Leipzig) I 816°'. 833 ^, II vi. ix f., IV 538. 540. 557, 560. Haselberg (Reichenau), Joh. I 92. 283. ! Haselo s. Peter. ! Haslinger (Wien), Tob. IV 186. > Haessel (Leipzig), H. IV 514. 520. 541. ! Hasselberg (Berlin) IV 146. ! Hassenkamp, Joh. Matth., Prof. an der Universität Rinteln III 177. ! Hachens (Leiden), H. van I 512. Haubold (Kopenhagen), Pet. II 397. Haude (Berlin), Ambros. II 210 ff. 308 f. 312.317. 355.480, III 316; Spener II 309 f. 313. 317. 353. 480 f. 495. ! 537"°. 542, III 480 f. 534-°. Hauenstcin (Hannover), Thom. Heinr. ! I 712, II 359. ^ Hauff, Wilh., Novellist IV 204. Hausse (Nürnberg), Chn. Gotth. III 543 f. — Math., kursächs. Hofbuchbinder I 261 Hang (Leipzig), Joh. Phil. III 477. Hault (Wien), Dav. I 827. Hausen, Carl Renal., Magister II1123. Hausmann (Stuttgart), Chr. IV 323 f. ! Havenstein (Neapel), Jodoc. I 193. ^ Hayn (Berlin) IV 59. ! Heberle (Köln), I. M. IV 362. ! Hebold (Sorau, Crossen), Gottl. II 344. ' Hechtet (Goslar), Gg. Erdm. d. I. III 28 f. — (Hclmstüdt, Madeburg), Dan. Chn. III 28. 50 f. 427. 640^. Hertel (Dresden), Frdr. II 343, II1193; H.'schc Buchh. II 343. Heckenast (Preßbnrg), Gust. IV 462. Hcckenhauer (Tübingen), I. I. IV 362. Hederich (Erfurt) I 174. — Benj., Bibliograph II 319. Heerbrand (Tübingen), Jak. Fr. III 511. 513. Heerdan (Königsberg), Gg. Jak. I1132. 419. Heerdegen (Nürnberg), Frdr. IV 362. Heeren und Uckert: Europ. Staalengesch. IV 218. Personen- und Hees (Utrecht), Will,. 1 214. Hegius, Alex., Humanist 1361.363 f. 367. Heidegger (Zürich) III 640"; & Comp. II 93. 364. 380 f. 495 f., III LS. 513. 623 ^: Ä Hartm-mn III 513; 6 Rahn I 126. Heidcloff K Campe (Paris) IV 235. 278. Heil (Leipzig), Andr. 1154, I1 148. 164. Heil oder Hayl (Jena), Wolf I 773. Heiland, Mark., Theol. I 120. Heilbronner, Dr.: Antwort auf Keller's Epistolae I 579. Heitmann (Biel), Joh. Chph. III 9. — Andr., Bürger in Straßburg I 35 f. 38 f. 55. —Ant., Geistlicher in Straßbnrg 135 f. 39. Heilmannus, gen. Grails v. Trydorsf, Trierer Kleriker I 18. Heine, Hcinr., Dichter IV 252. Heinecken, K. H. v., Knnstforscher I 242. Heinichen (Leipzig), Joh,, Wwe. II 342; Erben II 264. Heinrich (Köln) v. Nenß I 97. 99. 531. — (Mellerstadt) I 428. 571. — (Straßburg), Haunß I 773. — (Vesel b, Königstein), Nikl, I 774. — Bischof fton Rcgensburg?s I 177. — der Fromme, Herzog von Sachsen I 594 f., II 148. — röm.-deutscher Kaiser: der Zweite I 252; der Dritte I 24. — derZweite,König vonFrankrcichI259. Heins, A. D., Schriftsteller M 631». , 635 °°. Heinsius (Eiseuach), III 122. — (Leipzig) III 224; Joh. Sam. II 295. 309. 311. 313. 342. 440 f. 495, III 477. 670 "-; Joh. Will). III 477. 523. 550. 613, IV 357. — Dan., Philolog I 516. — Nik., Philolog I 515. 517 f., II 220. Heinze, Prof. in Kiel III 452. Heinzmann (Bern), Joh. Gg. III 283. 297. 300 f. 520. 576. Ilelis-tvet viäua (Köln) I 99. Hell, Gg. v., gen. Pfeffer, Kanzler und Mainzer Bücherkommissar I 527. Geschichte des Deutschen B»chl,a»dels, Firmenregister. 9? Heller (Halle), I. G. III 485. Hellwig (Frankfurt a. M.) II 409. Hellwiug (Hannover, Lemgo), Chn.Frdr. III 49. 493. 523; Gottl. Levp. III 493; (Hof)buchh. III 448. 493. Helmaspcrger, Ulr,, Notar in Mainz I 46 f. 30. Helth, Kaspar: Katechismus I 221. Hemmcrde (Halle), Carl Herm. II 350, III 55. 162. 455. 484; K Schwctschke III 484 f., IV 28. 92. Hempel (Berlin), Gust. IV 471 f. — (Jcna) III 238. Henchins s. Henckis. Henckis oder Hauckis,HenchinS,Heueguis, Hcnlich (Mainz), Konr. 69. 71—71. 452. 759. 762. Hendel (Halle) II 448; Joh. Chu. d. 'Ä. II 350, d. I. III 523; Otto IV 472. — (Königsberg), Pet. II 99. 108. Hendreich, Chph.: Brandend. Pandekten II 319. Hendschel (Frankfurt a. M), Max lV 548. Hcneauis f. Henckis. Henlich s. Henckis. Hennebcrg, Verth, v., s. Berthold, Erzb. Henning(h) (Köln), Pet. I 85Z-">, II 381. Hennings. (Gotha) IV 144. — (Leipzig) III 478. Henrici, Joh., Sänger ans Pisa I 71. Hcnricpetri (Basel), Scbast. und Sixtus I 122; Sebast. d. I. I 248; Erben II 303. — Vgl. Petri, Hcinr. Henry, Benediktiner von Hcyde Abbey I 260. Hensel, Konr., Plcban, Mainzer Bücherkommissar I 527. 581. Hentschcl, C. F. I.: Naturhistor. Atlas III 449. Hepburn IV 486. Hcrbig (Potsdam), F. A. IV 464. Herder (Freiburg i. B.), Barthol. III 511; Vcrlagsbnchh. III 511, IV 343. — Joh. Gottfr. III 121 f. 125 f. 322. 487 f., IV 184. Herhan (Paris) III 336. 7 98 Personen- und Heringen, Wigand von, Zensor in Frankfurt a. M. I 527. Hermann oder Harmann (Augsburg), Joh. I 301. — (Frankfurt a. M,), Joh. Chn. III 501 f. 564. 601. 650". 667°°. — (Hamburg) III 494. — (München), Joh., Wwe. II 318. — Bischof von Salisbury I 260. — Gottfr., Philolog IV 238. — v. Stadtlohn oder Stadtloc, Vertreter Joh. Fust's (Angers, Paris) I 71 f. H crmbstorff s. Hermsdorf. Hermes, Herm. Dan.. Oberkonsistorialrat in Berlin III 413 f. 418. Hermodorus, Schüler Plato's I 4. Hcrmogcnes, Geschichtsschreiber I 524. Herinsdorf oder Hermbsdorff (Frankfurt a. M.), Chn. I 696. 720; Buchh. II 408. Herold (Hamburg), Chn. II 361; Buchh. III 133. 494. 541. — (Hamburg), I. G. jun. IV 186. 363. 390. — 6- Wahlstab (Lüneburg) III 493. Herolt (Rom), Gg. I 183. Herrad von Landsbcrg: Ilortus ». Hohfeldt, Herm. Andr., kaiscrl. Bücherkommissar I 717, II 235 s. 238 f. 241. 246. 543-°'. Holbein, Graphiker: Familie 1820 "; Am- — bros. I 246. 248; Hans d. Ä. 1118 f. 123. 246 ff. 325. 820"; Hans d. I. I 246. 243. — Papiermühlenbesitzer in Ravensburg: Familie I 230. 233. 820"; Frik I 229, Hans 229. Holl (Ulm), Leonh. I 136. Holle (Leipzig) II1128; jun. III 639". Höllrigl (Salzburg), Ed. III 498. Hölscher (Koblenz), Jak. IV 416. Holstenius, Luk., Philol. I 516. Höl(t)zel (Nürnberg), Hier. 1 142. 284. 333. Homann (Nürnberg) III 504; Joh. Bapt. II 339. 367 ff.; Joh. Chph. II 369; Erben II 288. Homberg, Konr. v., s. Winters. Homer I 372. Hönau (Straßburg), Nik. v. I 86. 267. 7* 100 Personen- und Firmenregister. Hönows, Jodoe., Kupferstecher ll 367. Hoogstraten, Jak. v>, Oberketzerrichter in Köln I 380. 400 f. Hopfer, Dan., Graphiker I 246. Höpfner, Ludw.: Der Nachdruck nicht rechtswidrig IV 324. Hopyl oder Hopilms (Paris), Wolfg. I 101 f. 199. 282. 284. 828. Horatius Flaceus, Dichter I 9, III 332. Horlemann,Konr., oder Kurd Hurlemann, Kaufmann in Lübeck I 69. 278. 759. Horn (Breslau), George Glieb. III 29. Horncken (Paris, Köln, Leipzig), Ludw. I 94. 100. 144. 150 f. 279 . 284. 295. 386. 459. 765. 828. Hornigk, Ludw. v,, kaiserl. Bnchcrkom- missar I 488. 643. 652. 660. 662— 671. 680 f. 715. Hörnigk, Phil. Walt.: Österreich über ' Alles (1364) III 4. Hornn, Otto v., französ. Buchhändler (Buchhandluugsdiener?) II 156. Hornung (Leipzig), Andr. I 147. Horst (Köln), Pet. I 772. Hortas (Leiria) I 209. Hortin (Bern), E. III 233. Horvath (Potsdam), Carl Chn. III 229. 489. 578—532. 613. 616, IV 95. 137 f. 152. 158. 164 f. 193. 408-; H.'sche Buchhandlung IV 389. 464. Hosennestcl, Abrah. u. Isaak, Handelsleute in Augsburg I 580. Hosing (Prag), Nik. II 536'". Höst, Andr. Fred: Verzeichnisse IV 359. Hottingcr: Vierfacher Bibliothekar III 319. Hoyemcmn, Reisediener in Rostock I1142. H-r in Z., Mitglied der Firma Orell, Geßner, Füßli Comp. (Zürich) ? III 202 f. 205 ff. 214—217. 464. 591. 642". Huber (Nürnberg), Wolfg. I 569. —: Wiener Kronik III 633^. — Ludw. Fcrd., Schriftsteller und Redakteur III 327. — , Zensor in Augsburg I 577. Jmhof oder Im Hof (Basel) II 317: Joh. Rud. 6. Sohn III 241. Jmmendorf, Hofgerichtsfiskal I 646. Jndustrie-Comptoir (Weimar) s. Landes- Jndustrie-Comptoir. Jngolt(er), Papierhändler in Straßburg I 475 f. Ingweiler (Straßburg), Heinr. v. I 89. 768. Jnkus (Frankfurt a. M), Beruh. l'73. Jnnerbichler, Gg., Baucrssohn in St. Jakob i. Ahrntal III 397. Jnnocenz der Achte, Papst I 529. Institut, Artistisches, Orell Füßli (Zürich) II 381, III 513. — Bibliographisches (Hildburghausen, Leipzig) IV 204 ff. 214. 465. 472. 579. — Geographisches (Weimar) III 490. i Joachim (Leipzig) III 478. Jobin (Straßbnrg), Beruh. I 93. 826. Jöcher, Chn. Glicb.: Gelehrtenlexikon II 320. Jodocus (Tarragona) aus Gerlichshofcn I 208. Johann (Aalst, Löwen) der Westfale I 214 f. 339. — (Granada) v. Nürnberg I 208. — (Jüterbog!) I 303. — (Köln) v. Dorsten I 531. --v. Ravensberg I 92. 283. --V. Solingen I 531. — aus Lüttich, Chef der Familie Mar- neff (Paris) I 205. 102 Personen- und Firmenregister. Johann (Venedig) v. Speier I 189 f. 208. 323. 371. — (Venedig, Brescia, Bologna, Siena, Lucca, Noz-mi, Urbino) aus Köln I 190. 192. 207. — derZweite,König von Portugal 1209. — Schweickard, Kurfürst von Mainz I 487. — Adolf, Herzog von Holstein I 322. — Albrecht, Herzog von Mecklenburg I 4S5. — Friedrich, Herzog von Württemberg I 646. --Kurfürst von Sachsen I 423. 548. 595. — Georg, Kurfürst von Sachsen, der Erste I 473. 603; der Zweite I 686; der Dritte I 724 ff., II 181. — v. Kreta I 311. Johannes (Hcrmcmnstadt) I 302. — (Schäßburg) 1 302. — (Vicenza; Augsburg ?) de Vienna I 129. — de Lapide s. Heynlein. John, Prof. in Königsberg IV 317. Jolly, Jul., Jurist IV 332. Jonas (Berlin), C. H. IV 364. Jonghe (Amsterdam), Clem. de I 667. Jordan (Leipzig), Greg. I 151. 154. 295 f. 306 f., II 145. 150? Hieron. II 153. — (Mainz), Pet. I 79. 98. Joseph der Zweite, röin.-deutscher Kaiser: Akademie III 138; Buchdruck HI 7. 334; Buchhandel III 80. 83. 574; Nachdruck III 75 f. 80 f. 85; Zensur und Preßfreiheit III 347—356. 374. Jrlen, Heinr. v., Offizial I 529. 531. Jsengrin(er) (Basel), Mich. I 122. 294. Jtzstein, Joh. Ad. v., Mitglied der bad. Zweiten Kammer IV 235. Jucuudus (Straßburg), Jak. I 826. Jud, Leo, Theolog I 125 f. Jügel (Frankfurt a. M), Carl IV 175 f. 401. 480 f. — Carl, und Carl Bröuuer: Entwurf zu einem Regulativ (1834) IV 175 f. ! Julius der Zweite, Papst I 61. 232. 385. 740. Jung (Frankfurt a. M.) H 457. — (Rothenbnrg c>. T.), Gebr. Gg. und Cour. II 367. — Joh. Hnr., gen. Stilling III 122. 633 22. Jungnicol (Erfurt), Carl Frdr. II 406. 440. Junius (Leipzig), Joh. Frdr. III 70. 466. 477. Junta f. Giunta. Jurany (Leipzig), Wilh. IV 403. Justinian der Erste, byzant. Kaiser I 524. 527. Justiniani, Fab.: Universalindex II 302. Juvenalis, Dichter 19. . Jverscn (Alrona), Dav. III 29. 494. Jverscn Comp. (Lübeck), Chn. III 494. Kachelofen (Ingolstadt), Joh. I 177. — (Leipzig), Konr. sKunzZ I 146 ff., II 141. 263. Kaffka oder Kaffke (Stettin) II1178.181. 229. i Kaiser (Augsburg), Hans I 301. — (Berlin), Herm. IV 521—526. 530. — (Bremen), W. IV 102. — (München), Chn. IV 419. Kalcovius oder Kalkofcn (Köln), Jodoc. I 669, II 381. Kaliergi f. Caliergi. Kaliwoda (Wien) III 6. 496 f. Kalle (Berlin), Hans nnd Sam. II 352 f. Kallinus (Athen) 1.4. Kammerland(er) (Straßburg), Jak. I 93. j 826. Kammermeister od. Camcrmaister), Seb., in Nürnberg I 292. 766. Kampffmeyer (Berlin), Th. IV 362. ^ Kant, Immanuel, Philosoph III 251. 260. 296. 300. 324. 340. 414. 433. 488. j Kanter (Königsberg), Joh. Jak. III 487 f. 524. Kapp, Frdr., Schriftsteller und Politiker ! IV 514. 516. Personen- und Kapp, Joh, Erhard, knrsächs. Bücherkommissar II 183. Karcher, Ant., Kupferstecher III 276. Karl, röm.-dentscher Kaiser: der Fünfte I 121. 2Z9. S34ff. 539. 542f. 545f. 555. 774. 776; der Siebente III 364. — Heinrich, Kurfürst von Mainz I 657. — Theodor, Kurfürst von Pfalzbaiern III 361. Karle, Joh., Knappe in Straßburg I 40. Karlstadt, Andr. Rud., oder Bodenstein, Reformator 1 143. 302.444. 554. 571. Karow, Ed. Jul.: Über Nachdruck IV 327. Kaschauer (Nürnberg), Andr. I 428. 570. Kasimir, Kurfürst von der Pfalz I 319. Kaspar, Bischof von Wien I 164. Kastenbein IV 486. Kästlin (Augsburg), Herm. I 129. Katharina, Herzogin von Sachsen 1153. Kaufmann (Valencia), Chph. I 207. Kausch: Statistisch-literar. Bemerkungen III 249 f. Kaven, I. H., . Kölliker (Basel) I 113. 118. Kollniann (Leipzig,, Chr. E. IV 464. Köln (Genf), Wygand I 824. König (Basel) II 380. 408 f.; Ludw. II 119. 305. — (Goslar), Joh. Chph. II 341. 359. — (Hamburg), Conr. II 308. 361. 494. — (Jena) I 307. 469. — (Leipzig), Konr. I 154. 158. 307. 469, II 148. 164. — (Straßbnrg), Amand III 515. — Frdr., Erf. der Schnellpresse III 337, IV 57 ff. 199 f. 224. 458 f. — G. M., Bibliograph II 319. König 6 Bauer, Maschinenfabrik in Oberzell b. Wurzburg IV 58.458.487. Königs s. Negis. — Le Roh oder Negis (Lyon), Wilh. I 201. 301. Kopernikus, Nik., Astronom I 1. 122. Kopf oder Kopff (Frankfurt a. M.), Pet. I 315 f. 645. 649 f. 824, II 301. 520 — (Pest), Wwe., 6 Co. III 356. .Köpfet oder Cephaläus (Slraßburg), Wolf I 92. 826. Äöpfliu oder Capito, Wolfg. Fabric., Theolog I 410. Koppe (Rostock), Joh. Chn. III 569 f. 639 °. — Joh. Chn., Univcrsitätsbibliothekar 'in Rostock III 669"°. Korn (Breslau) III 485. 535; Joh. Jac. II 352, III 316. 485 f. 535; Wilh. Glied. III 486, IV 19; Joh. Firmeuregister. 105 Glied. III 486, IV 48. 95; — Joh. Frdr. d, Ä, II 533", III 238f. 537. 542 f. 578. 640-'. 643". 646 '°.»». 670"'. Körner, Chn. Gottfr., Obcrappellations- gerichtsrat in Dresden III 442. Kornmann l^Straßburg), Pet. I 92. Körte, Will),, Literarhistoriker IV 217. Kortholt, Chn.: Schwarzes Papsttum I 667 f. Kosegarteu, Ludw. Theob., Dichter III 414. Körte (Altoua, Flensburg), Gebr. II 361. Köscl (Kemptcu), Jos. III 510; K.'schc Buchhandlung II 110, III 510 f. Kotzebue, Aug., Dichter III 325, IV 66. 68 f. Kötzlin (Augsburg), Anna I 271. Krachenbergcr, Pet., Humanist I 365. Kraft oder Crafto, Druckcrgehilfe bei Neumeister (Foliguo) und Vydcnast (Perugia) 1 194 f. 239. — Joh. I 321. Krafft oder Kraft, Crato (Wittenberg), Hans und Zachar. 1172; Joh. 1172. 827. — Kasp., Hofbuchbindcr in Wittenberg I 261. Kraknmp (Köln), Joh. Wilh. I 107. Krämer i Darmstadt), Wilh. III 87 f. Krämer (Nürnberg), Joh. II 340. — Wilh. Aug.: Die Rechte der Schriftsteller und Verleger IV 175. Krauz (Paris), Wart. I 42. 196 f. 199. 264. 266 f. 270. 286. 323. 326. 813"°. Krapfeustciu (Augsburg) I 273. Krause, Ch. S., Schriftsteller III 85.447. — Joh. Glieb., Bibliograph II 320. — Karl, Buchbinder, Großbuchbiuderci in Leipzig IV 460. Krauß (Wie») III 632"; Joh. Paul II 311 f. 495, 'III 496; K.'sche Buchhandlung III 497. Krautze oder Krause (Dresden), kursächs. 'vofbuchbinder I 261, II 110 f. ! Krebs (Frankfurt a. M.), Bcnj. IV 222. — (Halle), Joh. Jak. II 350. 106 Personen- und Firmenregister. Krehl (Heilbronn), Joh. Chn. III 54. Kreide! (Wiesbaden), Chn. Wilh. IV 462. Kreß, Kasp., in Nürnberg I 769. Kretschmar, Paul, Merseburger Kanzler I 749. Krieger (Gießen, Marburg), Joh. Phil, (d. Ä.) II SS4. 308 f. 313. 381. 494. 537"°, III 502; — Joh. Chn. (d. I.) III 222. 475. 502. 526. 537. 646»°; systemat. Bücherverzeichnis III 549; ausländ. Buchhandel III 536; Katalog III 539f. 543. 669"». Kundeu- rabatt III 672--, iv 14g. Leihbibliothek III 258; Nachdruck III 103; Reformgutachten III 597. 605; Rezensionsjournal III 552; Dcntsche Union II1181; Wochenblatt für Buchhändler IV 152. 193. Kröner (Frankfurt a. M.), Heinr. I 487. II 305. — (Stuttgart), Adolf v.: Einweihung des Buchhändlerhauses IV 575; Re- formbcwegung IV 514. 517 f. 521 f. 524—529. 534. 539—543. 546. 549. 553. 556-560. 565f. 569. 573 f.; — Gebr. IV 513. Kroniger (Augsburg), Lor. II 312. 372, 537 "°. Krug (Leipzig) II 251. Krüger, Thcod., Buchbinder in Wittenberg I 261. Krüll (Landshut) III 570. Kriwitz, Joh. Gg. II1114; Enzyklopädie III 308 f., IV 210. Kuchenbecker ^Frankfurt a. M.), Joh. I 693. Küchlcr (Mainz), Chph. I 693. Kuczinski, A., Bibliograph I 407 f. Kuder (Wiesensteig b. Ulm), Mich. I 438. Kugler, Franz Theod.: Geschichte Friedrichs d. Gr. IV 225. Kühn (Ruppin) III 598. — (Ulm) H 317; Balth. II 98. 341. 375; Elias II 98; Gg. Wilh. II 375. Kühnel (Leipzig), Ambros. III 478. Kühulein (Helmstädt), I. H. III 494. Kühtz(e) oder Kühzins (Augsburg) II 30S 341. 372 f. Kümmel (Halle), Carl Chn. III 162; K.'sche Buchhandlung IV 92. Kummer (Leipzig), Paul Gotthelf III 186. 224. 229. 477, IV 163. 195. 408; Abrechnungslokal III 224-228; Reformversuch (1802M) III 578. 581. 583. 604f. 613. 616f.; Buchhandelsdeputierter IV 33. 191; Gutachten und Bericht (1811) IV 32—35; Bekämpfung des Nachdrucks IV 64. 97; Deutsche Deputation IV 64. 114; Wiener Kongreß IV 66; Resorm- bewegung (1817) und Wahlausschuß IV 94f. 135f.; Vertrag gegen die Schicudcrei IV 146. 160; — Ab- rechnung IV 344; Memorial III 606; Übergang zur Zahlungsrechnung III 188f.; unbedingter Erwerb des Manuskripts III 453. Künast (Straßburg), Jörg I 92. Kunne (Memmingen, Trien!), Albr. I 175. 334. Kunsperg s. Regio montanus. Knpfer (Wien) IV 7. Knpper, Chph., Magister in Leipzig I 146. Kürchner, Kasp., Prädikant I 578. Kurzböck (Wien), Jos. Lor., Edler von III 496. 524. Kusius, Daber, Humanist I 363. Kußler (Nürnberg) III 591. 598. Küster, Ludolf, Philolog II 203. Laale, Pet., Sprichwörtersammlung 1219. Labienus, Schriftsteller I 523. La Bruyere,Jean de, Schriftsteller II 322. La Caille, Jean de: Histoirs 1'iwpr. I 282. Lachmüller (Bamberg), Clem. III 258. Lachner (Basel), Gertr. 1119 f.; Wolfg. I 103. 119 f. 287. 299. 309. 311., Lackhner (Wien), Gg. Matth. II 341. Lafontaine, Ang. Heinr. Jul., Romandichter III 274. 294. Lagarde (Berlin), I. F. III 482. Personen- und Firmenregister. 107 Lambeck, Per., kaiserl. Bibliothekar in Wien II 66. 319. Samberg (Leipzig), Abrcch. I 159. 472. 489 f. 846", II 158. 165 f. —, Fürst IV 288. Lammers oder Lämmer, Lcimmcrt, Lam- merts (Gießen), Eberl). Henr. II 226. 229. 308. 413. Lampart (Augsburg), Theod. IV 546. 548 f. 560. Lamparter (Basel), Nik. I 121, II 142. Lamy (Paris), Ant. I 711. Lanckisch (Leipzig), Frdr. 116V, II 340; Erben II 202. 209 f. 234. 233. 248. 251. 264. 281. 295. 332. 341. 474. 535"°. Landen (Köln), Joh. v. I 99. 531. Landes-Industrie-Comptvir (Weimar) III 490. 505. 579. 648 Landsberg (Leipzig), Mart. 1149. 152. 337. 412. Landschaft-oder Stadtbuchdruckcrei (Salzburg II 381. Laudtrachtinger (Stettin) II 523 Lange (Berlin), Glied. Aug. III 481.483. — (Güstrow), Werner II 109. — (Königsberg), Heinr. I1114 f., Chph. II 114 f. 329, Mich. II 329. 333. 419. — David I 321. — Elias, kursächs. Büchcrkommissar 'II 182. — Gottfr., LeipzigerBüchcrfiskal I1185. Laugen (Köln), Gottschalk I 299. — Rud. v., Humanist I 87. 117. 361. 363 f. 397. Laugenberg (Köln), Pet. Il 293. 436. Langcnheim (Leipzig), Joh. Chn. II 316. 342; Joh. Frdr. III 527. Laugcnn, von, sächs. Hof- und Justizrat IV 178. Langnickcl, Buchdruckcrgeselle I 144 f. Lapide, Joh. Hcynlina, s. Heynlein. Larse (Straßburg), Dietr. II 308. Lasche (Hanau), Jak. I 693, II 192 f. Lasius (Basel), Balth. I 294. 823. Laskaris, Konst., Grammatiker 159.191. 372. Latherac (Tonrs), Mathias I 205. Latomus oder Meurer (Krankfurt a. M.) I 485. 487; Erben I 665. Lattmann (Goslar), F. A. III 492. Laetus, Ponpon. I 188. Laube, Heinr., Schriftsteller IV 252. ! Laubenberger: Kohlschwartze Lutyer- thumb I 667. 670. Lauber (Hagenau) I 21 f. 83. — Jak., Magister I 113. Landcbach, Hans v., I 175 f. Lauer (Rom), Gg. I 187. Lauster K. Stolp (Pest) IV 449. Laugier (Berliu) IV 146. Laupiuger, Narciß, Faktor der Welser in Lyon I 200. Laupv (Tübingen), Hnr. IV 216. Laurens oder Laurent (Amsterdam) I 512; Hendr. II 306. Laurent, P. M.: Geschichte Napoleons IV 225. Laurentz (Görlitz), Joh. Glob. II 314. Lautensack, Graphiker I 163. Lanterbach, Joh. I 466. Lavagna (Mailand), Phil. v. I 191. Lavater, Joh. Kasp., Schriftsteller III 107. 414. 474. 631». 632". Laz, Sim. I 365. Lazari, Pietro, Jesuit II 453. Lebnitz (Graz), Walt. v. I 302. 767. Le Bret, württemb.' Kanzler III 402. Lechler (Frankfurt a. M), Mart. I 549. 774. Lechner (Nürnberg), Joh. Lconh. Sixt. III 527. 547 f. — (Wien), Franz IV 329; Rnd. IV 436. 449 f. Lccomte (London), Nik. I 232. Leempt (Utrecht) I 213 f. Leers (Rotterdam), Arn. d. I. I 694. 851 Leeu (Gouda und Antwerpen) I 217. 822 Lefevre (Halle) II 346. Lehcymer, Else I 32; Joh., Richter in Mainz I 34. 4V. Lehfeldt (Berlin) IV 237. 108 Personen- und Firmenregister. Lehmann (Nürnberg, Wien), Gg. II 340. Lehnhoff, Theod. IV 385. Leibniz, Gottfr. Wilh. v., Philosoph II SS f. 453, III 303; Buchhandel und Buchhändler II 32; Reformplänc II 33—38. 87; Subskriptionsgesellschaft III 129 ff. 137. 142. — Joh., Prof. an der Universität Leipzig II 327 f. Leich, Joh. Heinr., Bibliograph II 320. Lcipnitz (Leipzig), Joh. II 306. Lcmpcrtz (Bonn), Matth. IV 362. — (Köln), Heinr. scn. I 2SS. Lcngenberg (Köln), Pet. II 443. ^engfeld'sche Buchhandlung (Köln) IV S07. Lenhard (Augsburg) 1 301. Lentuer (München), Jos. III 367. 510; I. I. L.'sche Buchhandlung II383.510. Lenz, Sam., Jurist II 462. Leo (Leipzig) III 478, IV 141. — Papst: der Dritte I 2S2; der Zehnte I 28. 61. 208. 285. 390 f. 411. S32. S3S. Leonhard oder Achates s. Achates. — Schönschreiber in Augsburg I 17. Leonhart, Schriftgießcr in Basel I 96. Lconorc, Königin von Portugal I 209 f. Leopold, röm.-deutscher Kaiser: der Erste I S86. 617. 6S4. 666 f. 670 sf. 677. 681. 684. 637 f.-693 ff. 700. 704 f. 707 f. 711 f. 714 f. 717 f. 721—724. 742. 751. 755; der Zweite III 85. 364. 374. — Erzherzog I 646. — Friedrich Franz, Herzog von Dcssan III 153 f. Le Preux (Gens), Jean I 824. Lc Noux (Straßburg), Joh. Franz II 380. Le Roy s. Königs. Lerse (Straßburg), Dietr. II 431. Lesche (Dresden), Joh. Gottfr. II 343; L.'sche Buchhandlung III 479. Lescuycr (Lyon), B. I 203. 283. Leske (Darmstadt), C. W. IV 461. Lesser, Frdr. Chn.: Nordhauser Chronil II 463. 484. Lessing, Gotth. Ephr., Schriftsteller III 120. 131 f. 134—139. 148. 320 f. 481. 517. 632". L'Estocq (Königsberg) II 103. Leucht, Val., kaiserl. Bücherkommissar I 613 ff. 628. 636 sf. Leuckart (Breslau), F. E. C. IV 449; vorm. Lenckart'sche Sortimentsbnch- handluug (Breslau) IV 510. Leutner, Sim. Lor., Anwalt I 687 f. 69S. 708. Levr-mlt (Straßburg, Paris), Gebr. III ' 515. I Lewe f. Lvuwc. Lex (Warschan) III 535. Libri: Nonuments iueäits (1864) I 253. 258. ! Lichtenberg, Gg. Chph.: Göttingisches Magazin III 322. Lichtcnstein ^Venedig). Pet. I 283 f. — oder Levilapis (Viccnza, Treviso, Venedig), Herm. I 193. 741. — Lconh. v., Eigentümer der Herrschaft Nikolsburg I 442. ^ Lichtcnthaler'sche Druckerei (Sulzbach) III 508. Lidel, Jer., Bürger in Ulm I 530. Liebe (Kopenhagen), Joh. Melch. II 397. Licbernickel (Hamburg), Gottfr. II 361. Liebeskind (Leipzig) III 478. Licbczeit (Hamburg), Chn. und Gottfr. II sei. ^ Liebich (Züllichau), Herm. II 356. Liebig (Jaucr), Joh. Gg. II 482. Licdcrwalt f. Lüderwald. Liesching (Stuttgart), A., Co. IV 362. Lignamine Moni), Philipp de I 83.195. ! Limburg (Münster), Joh. I 177. Lindauer München) IV 95. S07; Jos. III 367. 510. Linde, van der: Bnch v. den medizin. Schriften (1637) II 306. i — A. van der I 264. ^ Lindinncr oder Lindingcr (Zürich) II 279. ^ 323; Heinr. II 109; Jos. II 381. > Lindlner, Frdr. I 768. Lingelsheimcr, knrpfälz, Rat I 322. Personen- nnd Firmenregister, 109 Linguct, S, N. H.: Betrachtungen über die Rechte des Schriftstellers III 85. Linke (Leipzig) III 264. 478. Lintz (Trier) IV 285. Lippert (Halle), I. Fr. IV 362. Lippmann, Frdr.: Über die Anfänge der Formschneidekunst I 24V f. Lipsius, Just., Philolog I 509. List (Berlin), I. A. IV 364. ' — & Franke (Leipzig) IV 362. Litfaß (Berlin) IV 285. Lilolff (Braunschwcigl, H. IV 462. 473. Lobeck (Dresden), D. II 3Z5. Löbel, Renatus Gotthelf III 309. Locher oder Philomusus, Jak., Humanist I 457 f. Locher (Zürich), Hur. I 585. Lochner (Nürnberg) II 126. 281 f.; Gg. Chph. Il 340. 371; Joh. Gg. III 504. 623'-«; Beruh. (Nürnberg, Rcgcns- burg) II 340. Loe (Antwerpen) Joh. v. I 459. Löfflcr (Dresden), Andr. II 91.124.127. 343. — (Wittenberg), Hans oder Joh. 1153. 460, II 159; Joh. Audr. II 345. Löflnnd oder Loeflund, Löfflund (Stuttgart) III 98, IV 146; F. C. IV 461; Franz Chn. III 512 f. Logau, Frdr. von, Dichter II 403. Lohmaun, Nürnberger Prokanzler III 400. Lomeier, Joh.: vs dibliotlieeis II 319. Louginus, Vinzenz, Hnmanist I 376. Longman, Brown, Green and Longman: Uontlih list IV 358. Longns (Venedig), Petr. I 774. Lope de la Roca oder Alcmcm (Mureia) I 208. Lor, Lorr, Lorcr (Magdeburgs, Joh. oder Haus I 146. 167. Lorck (Leipzig), Carl B. IV 461. S34. Löser zum Strauß (Frankfurt a. M.) I 841. Loslein oder Löslin (Venedig), Pet. I 130. 190. Lossius (Kopenhagens Nik. II 394. ! Loltcr (Augsburg) II 251, III 504; Joh. Jak. II 373, Erben III 506. ! — (Leipzigs, Melch. d. Ä. I 147 ff. 151 f. 167. 171. 336. 412. 419 f. 422 f. 476, II 263. — (Leipzig, Wittenberg, Magdeburg), Mich. I 149. 1S2. 166 f. 419. 422 f. II 159. — (Wittenberg, Leipzig), Melch. d. I. I 149. 414. 419-423. 428. Louis, Bischof von Amboise I 202. Lonwe, Lewe, Low (Hamburg), Joach. d. Ä. und d. I. I 178. Low s. Lonwe. ! Löwe (Preßburg), Ant. III 435. I Lowndes, Wilh. Thom,: Iiis didlio- Zrapüsrs wü-nusl IV 360. Lübeck «Baurcuth) III 105; Joh. Andr. und I. G. Erben III 508. Lucca >Mm), Simon Nik. de I 187. ^ Luck oder Lucius (Heidelberg), Ludw. I 176. 591. Lucullns, Luc. Licin., röm. Feldherr 14. Luden (Jena), Frdr. IV 266. — Hcinr., Historiker IV 60. 65—68. ^ Lüdcr, Superintendent in Halbcrstadt II 427. Lüdcritz (Berlin) IV 146. ! Lüderwaldt (Magdeburg), Frdr. I1124. 127. 360; Joh. I 686, II 356. Ludcwig (Wittenberg),Chrstn.Gttl. II 412. — Joh. Pet., Kanzler der Universität Halle II 54. 64. 74. 329. 399. 481. Ludwig oder Ludovici (Wittenberg), Chn. Glied. II 319. 340. 344. — der Elfte, König von Frankreich I 25. 72. 266. — der Fromme, Herzog von Württemberg I 586. Lufft, Luft (Wittenberg) I 171. 423 f. 738. 741. 827. Lunckcwitz (Leipzig), Damian I 153 f. Lünig, Joh. Christian, Oberstadtschrciber in Leipzig II 212 ff. Lunitz (Leipzig), Casp. II 109. 342. Lupus, Lupi, Luppi s. Wolf, Nik. ! Luschncr (Barcelona), Joh. I 207. 281. 110 Personen- und Firmenregister. Luther, Wart., Reformator 11.141. IM. 169.172. 311. 369 f. 374. 395 f. 403. 405. 407. 433 f. 441. 443 f. 541. 543. 563. 592f.; Absatz der Schriftcu1324. 410ff. 414-417; Auflage, Preis I 421. 428; Bibel, Testament I 120. 129. 174. 414 f. 421—424; Drucker und Verleger I 149. 171. 417—424; Drucker und Drucke der Erstlings- fchriftcn I 411—414; Flugschriften I 433.436.534; HonorarI313; Magdeburg I 429; Nachdruck I 121. 133. 142. 310. 411—414. 424—427. 495. 737.743; Reichstag zu Worms, Wormser Edikt I 534—538; Werke I 307. 476; Zensur 429. 431 f. 435. 534. SS2f. 553. 570. 594 f. Lutz (Augsburg) 1 134. 410. 480; Hans Gg. und Tob. I 482. Lützelburger, Hans, Graphiker I 246. Lybisch (Breslau) Kasp. I 173. 583. Mace (Caen), Rob. 1 502. Macchiavelli, Rice., Staatsmann I 292. 516. Mücken (Reutlingen), Joh. Jak. II1104; M.'schc Buchhandlung IV 72.169; Jae. Ulr. Ä Comp. III 104. Macklot (Karlsruhe) III 73; A. F. IV 99 f. 135; Mich. III 641-'. Magnus od. Groß (Sevilla), Jak. 1207 f. Maheu (Paris), Desid. I 284. Mai (Berlin), Em. IV 36l. Majer (Heidelberg), Joh. I 176. Maioli, Tom., Büchersammler in Florenz I 257 f. 261. Mair (Passan), Bened. I 175. Mais (Frankfurt a. M.), Bast. I 774. Maittairc, Mich.: ^nnalss tz-xoZrgM. II 320. Maler (Erfurt), Math. I 395. — oder Pictor (Venedig), Bernh. I 190. — Josua, Grammatiker I 468. 470. Malewsky (Brzezanh), Emil IV 503. Mallinckrodt (Dortmund) III 222. 231. 236. 245. 566. 599; Arnold III 326. 419. 566. 599, IV 136 f. Mamphras (Stettin), Jcr. II 356. Mang (Augsburg), Chph. I 135. Manger (Augsburg), Mich. I 135. Mann (Nürnberg), Gebr.; Paulus Wolfg. III 504. M-msion ^Brügge), Colard I 144. 215. j Manstadt (Küstrin), Joh. Frdr. II 487. l Manchen (Venedig), Joh. I 190. ! Manntius (Venedig) I 333. 386; Aldns 1155.367. 370—388.391; Auflagehöhe I 324; Ausstattung I 204. 373; Einband I 257; IZpi8t, obseur. viror. I 402; Erasmus I 377 ff.; Honorar I 313; Katalog 1334. 832 °°; II 298 f. 306; Klassikerausgabeu I 307. 373— 377. 381 f. 408; Kommissionslager I 279; Korrektoren 1311; Kursivschrift 1267; Lebcu l 370f. 383; Lohndruck I 134; Nachdruck 1385f.; Ngoaeacksraia I 292; Preis I 30. 305. 307; Privileg I 385; Rabatt I 305 f.; Reuchlin I 379; Signet I 387. 828; Sortiment 1301. 371 f.; Verbindung mit Deutschland I 382 f. 457; VerlagsstätigkeitZ I 285. 325. 363. 371—376. 383 f.; Verlagsgesellschaft 1291 f.; Verzeichnis der Drucke I 77»sf.; — Paul ^Aldus' Sohn) I 377 f. 386; Aldus sEnkelZ I 383. 386 f.; Enkel; Erben und Sohne I 377. 333. Marche (Görlitz), Chn. Gottfr. III. 3. Maregi, Bened. I 372. Maria von Burgund I 239. — Theresia, deutsche Kaiserin III 6 f. 75. Mariana, Giov.: DiZeorso I 648. Marino de Frigcno, Doktor der Theol. 1 28. Marinoni, Erbauer der Reaktivns- maschine IV 319. 459. Marion (Lyon), I. I 204. 283. Maerker (Leipzig) IV 141. Marne (Frankfurt a. M.), Claude I 472. Marncff (Paris), Engelb. v. I 205. 282. Marquard: Rom. Privataltcrtüm. 1223. Marschall, Nik., Prof. an der Universität Erfurt I 394 f. Personen- und Firmenregister. III Martcau (Cologne), Pierre, fingierte Firma I 498. Martens (Aalst/ Antwerpen, Löwen), Dierck I 214 f. 217. Martialis, Marc. Val., Epigrammcn- dichtcr I 8. 10. Martin (Köln) v. Werden I 93 f. — (Lyon), Pet. I 201. — (Rom) v. Amsterdam I 118. — Papiermacher in Reutlingen I 137. Martini (Hamburg), Joh. Ad. III 494. — (Leipzig) II 325, III 10: Aug. II 264. 342. 447. 484 f. --Joh. Chn. II 264. 342. 489. 494 f., III 477. Martinius, Math.: I-gxicon ?KiIc>lo- Zieum I 648. Maske (Breslau), L. F. IV 362. Massimo, Francesco und Pictro in Rom I 132. Mastalier, Karl, Dichter III 82 f. Matfeld, Bürgermeister in Hamburg I115. Mathias (Genua) v. Olmütz I 192 f. Mattco (Venedig) di code da Parma 1250. Matthäus de Cracovia 1 50. Matthias, deutscher Kaiser I 556. 589. 617. 637 ff. 641. 651. — Corviuus, König vou Ungarn I 31. Matthieß (Hamburg), I. I. III 494. Mathy, Karl, bad. Staatsmann IV 253. 255 f. 261. 287 f. Watzdorf (Berlin), Carl III 642". Mancke (Jena), Joh. Mich. III 489. Mauser (Modcna, Padua, Venedig, Verona), Pet. I 205. Mauke, Joh. Heinr. Wilh., Mitinhaber von Perthes, Besser Ä Mankc (Hamburg) IV 49. — (Jena), F. IV 341. Maurer (Berlin), Frdr. III 431. 644". — (Kassel) IV 510. — (Ulm), Leonh. II 117. Mauser s. Hüffel. Maximilian von Bayern: der Erste, Kurfürst I 561; (der Dritte) Joseph, Kurfürst III 357; der Erste, Joseph, Kurfürst, (seit 1806) und König IV 8. > Maximilian, deutscher Kaiser: der Erste I 62. 76.129.161.163.169. 239. 259. j 361. 364. 366. 376 f. 383. 398. 455. 535. 568; der Zweite 1 169. 465. 457. 548 s. 555. 610. 613—616. 651. May, L. van der, in Leiden III 335. Mayer (Berlin), Rud. IV 567. — (Köln), Ed. Heinr. IV 507. — (Leipzig) III 478. — (Leipzig), G. IV 435. ! — (Leipzig), Joh. Casp. II 264. — (Mainz), Joh. II 433. 439. — (München), Mich. II 383. — (Nürnberg) II 281. — (Salzburg) s. Mayr. — Müller (Berlin) IV 567. 571. Mayngal (Paris), Gg. I 197 f. Mayr (Rom), Sigm. I 113. 249. — oder Mayer (Salzburg, Laibach), Joh. Bapt. I 693 s?j, II 341. 382; M.'sche Buchhandlung II 334 f., III 498. 642"-"; M.'sche Hof-und akad. Buchdruckerei und Buchhandlung II 384 f. — Haan (Salzburg) II 385. Mcchel's (Basel), Cour, v., Wwe. II 546 2-". Medenbach s. Meydcnbach. Meder (Stralsund), Andr. II 357. — (Ulm), Joh. I 579; Mich. II 117. Medici, florentin. Geschlecht I 29; Cc- ! simo I 30. i Medina-Coeli, Herzog v. I 209. Meer, Adr. van der I 512. Megerlin, Pet., Jurist I 583. Mcgiser, Hieron., Redakteur der Meß- relatiouen in Leipzig I 472. Mehlich, Chph., kursächs. Bücherfiskal II 185. Meidinger (Frankfurt a. M.), I., Sohn K Comp. IV 464. — Karl, Frhr. v., Landgerichtssekrctär in Wien 634". Meietti (Venedig) II 305. Mcig (Basel), Claud. I 471. Meil, Joh. Wilh., Kupferstecher III 342. Meiners, Chph., Prof. an der Universität Göttingen III 94. 256. 474. 112 Personen- nnd Firmenregister. Mcinhold (Dresden) III 628"-; C, C. K Söhne II 343. Mcisel (Wittenberg), Joh. Ludw. II 344. Meißner (Elbing), Carl IV 545. — (Hamburg) IV 56. — oder Meisner >Wolfenbüttcl), Joh. Chph. II 30». 311. 314. 334. 359, III 493. Meister (Basel), Joh. I 11«. — Hnr.: De I'oriZills äe8 xrinoixes rvl. III 404. Melanchthon, Phil., Mitarbeiter Luthers I 168. 171 f. 310 f. 374. 396. 399. 417. 419 f. 445. 462. 465. 516. 543. S91. 596. Melchior (Jena), Joh. Ad. II 423. 489. Mellerstadt s. Heinrich. Mellinghaus, Jnl., Inhaber von Rommerskirchens Buchhandlung und Buch- druckerei (Köln) I 107. Memling, Joh., Maler I 20. Mencke, Joh. Burch., Prof. an der Universität Leipzig II 15. 320. — Otto, Prof. an der Universität Leipzig II 55. 399. Mendelssohn, Moses, philos. Schriftsteller III 321. 345. Mengerlin, Pet., Prof. an der Universität Basel I 41. 583. 811^. Wentel (Straßburg), Joh. I 70. 82—86. 89. 127. 129. 144. 276. 285. 304. 330. 763 f.? Salome I 87. Mentzer (Magdeburg), Sim. I 165. Menzel, Adolf,MalerundZeichnerIV225. Mercator (Duisburg ^THeißbnrM Gerh. I 613, II 367. Merck, Joh. Heinr., Schriftsteller III 322. Meren (Riga), Pet. van I 850". Merian (Frankfurt a. M.), Matth, d. Ä. I 469. 324, II 341. 363. 366; Matth. d. I. II 341. 363; Joh. Matth. II 363 f., Erben II 317. 363 f. Merkhel, Joh., Prediger in Ulm I 580. Messcrschmidt (Straßbnrg), Gg. I 92 f., Paul I 93. Messow (Stuttgart), Carl IV 352. Metlingcr (Dijon), Pet. I 113. ! Mettayer (Paris), Gebr. I 297; Jcuner I 296. ! Mettelbach, Jorg I 768. j Metternich, Fürst v,, Staatsmann IV 70 f. 127—131. 134 f. 167 f. 287. Metternich (Köln) I 502, II 232. 288. 317, III 646'"°; Pet. I 502. 669. 853"°, Ii 382, Paul II 382; Aruold II 382, Franz II 382. 441-444, Wilh. II 382. 444; Wwe. II 311. Metzler oder Mezler (Stuttgart), Aug. II 376. 379; Joh. Bencd. d. Ä. II 309. 317. 379. 542; d. I. II 317, III 29. 258. 262. 512. 542. 643°°. 646"°. 647"°; M.'s Neue Verlagsbuchhandlung III 513; M.'sche Buchhandlung II 379, IV 59. 462. 464. Meuchnenn (Köln) II 232. Meurer s. Laiomus. Meursius II 136. Meusel, Joh. Gg., Kunst- und Literarhistoriker III 160. 550. Meuser, Kasp., Buchbinder in Dresden I 261. Mevius (Gotha), Chn. III 490, Erben III 29; Joh. Paul III 490. Mevins (Wittenberg), Balth. II 125. 344; Erben I 696. Meydenbach oder Medenbach (Mainz), Jak. I 78 f. Meyenbergcr (Tübingen), Friedr. 1167. Meyer (Brauuschweig), Frdr. Wilh. II 360; Joh. Heinr. II 360, IV 222. — (Detmold), Hofbuchdruckerei II 382. — (Frankfurt a. M.), Joh. Ernst III 66. — (Gotha, Hildburghausen), Carl Jos. IV 204 ff. 212. 384. 465 f. — (Hildbnrghauscn, Leipzig), Herrn. Jul. IV 466. — (Jena), Joh. II 351. — (Leipzig) II 134. — (Leipzig), Joh. Casp. III 342. — (Lemgo) II 303 f. 312. 382. 439. 494, III 122; Albert II 382; Hofbuchdruckerei II 360; Joh. Heinr. III 493. — Konr. I 346. Personen- und Firmenregister. 113 Meyer, Pet,, Pleban in Frankfurt a. M., i kurmaiuz. Büchcrkommissar 1399. 455. z 534. 581. Meyerpcck (Frcibcrg) III 479. Meygcr, Magdalena I III. Mcystcrlin, Sigism., Chronist I 304. ' Michael ^Erfurt), Andr. I 47:!. — (Genna) von München I 192. — (Saragossa), aus Flandern I 207. Michael Porphyrogcnetcs, Kaiser I 252. Michaelis, Joh. Dav.> Prof. au der Uni- I versitat Göttingen III 665". Michahcllcs (Nürnberg), Wolfg. II 365. Michel (Lyon) aus Basel I 201. Michel Angclo (Buonarotti), Künstler I 232 f. Mieth (Dresden) II 343. 520"; Erben II 290. — (Leipzig), Joh. Chph. II 187 f. Miiikowsky (Lemberg), Joh.IV354. 414. Miller (Augsburg) I 132. Miräus: Kircheubibliothck 11 306. Misch (Heidelberg), Frdr. I 175. Mittag, Joh. Gottfr.: Leben und Taten Fricdr. Aug. des Dritten II 484. Mittelbaus (Paris), Gg., aus Straßburg I 199. 828. Mittler, E. S., Leidcn), Jean I. I 512. Orry (Paris), Marc. I 296. Orsini, Emilio, in Folig^no 1194 f. 267. 289. — Gabriel de li, Priester I 289. — Giord., Kardinal I 27. Öser, Ad. Frdr., Maler, Direktor der Zeichenakadcinie zu Leipzig III 276. Oslander, Andr., Förderer der Reformation I 573. Ößlcr, Jak., Gcncral-Suvcrattcndeut der Druckcreieu des Deutschen Reichs in Straßburg I 843°. Ostcrbergcr (Königsberg), Gg. II 130. Othninr«.Augsburg), Sylvau 1132f. 283. — odcr Otmar, Ottmar (Reutliugcu, Tübingen, Augsburg), Joh. I 130. 132. 167. 175. 283. 334. 377. Firmeuregister. Othmcr, Gust.: Vaäemseuru (1861) IV 361. Otmar (Augsburg), Haus I 333. Ott: Historie I 320. Öttiuger (Magdeburg), Heiur. I 166 f. Ottmar (Augsburg), Val. I 566. Otto (Liudau), Jak. III 510. — (Nurubcrg), Audr. II 340. 376. — Abt I 723 f. — von Frcisingcu: Geschichte I 738. Pabst (Tarmstadt) IV 386. — (Wittenberg), Joh. Mich. I 686. Pachcl (Beucdig), Leonh. I 191. Paffroet odcr Paffract (Brüssel), Alb. uud Rich. I 216. Paganiuis, de, s. Alcxauder. Pallhausen, Viuceuz v., Slaatsarchivar in München III 336. Pallmann, Hcinr.: Ein Meßrcgistcr S. Feherabend's I 478. Palm (Erlangen), Joh. Jak. III 507. 523. 642". 645°°, IV 4; Kuimner- schcs Abrechnungsinstitut III 225; Abrcchnungsvorschlag III 228; Bcy- trag III 591-594. 616 f.; Ncnes Archiv III 205. 546f.; Resormbc- wcgung (1790erJahr)III574; Schluß- nahme III 214. 217. — (Nürnberg), Joh. Phil. II 365, III 507, IV 4-9. Palomar oder Palmart (Valencia i,Lamb. I 206 f. Palthenius (Frankfurt a. M.) II 303. Pannartz (Snbiaco, Rom), Arnold I 59. 181—187.194f. 249. 266 f. 285. 323. Pannnus, Gichcl, Druckergcscllc bci Wc- gse^ler in Augsburg I 567. Pammke (Augsburg), Dav. I 566 f. Pantzschmann (Leipzig), Augustiu 1100. 150. 295. 306; P.'s Buchhandel I 131 f. 150 ff. 295 ff. 304. 306, I1144 f. Panzer, Gg. Wolfg., Biograph I 407 f., III 401. Panzirolus: Büchcrkuude II 306. Pape (Berlin), Joh. Chph. II 210. 294. 353. 524°'. Personen- und Paravisino (Venedig), Dionys. I 191. Pareh (Berlin), Paul IV 539. 542. 546. 557. 559 f. 569. 573. Paris (Tolosa), Joh. I 207. ' Parthey, Inhaber der Nicolai'schen Buchhandlung (Berlin), Hofrat IV 95; Dr. Gust. IV 439. Parvns, Joh., s. Petit. — Will)., Beichtvater Frauz des Ersten von Frankreich I 301. Passavant, I. D.: I,ö xeiutre-Zr^veur I 241^ Pater (Danzig), Paul II 357. Patius (Leiden), Joh. I 512. Paetz s. Pech. Pauli (Berlin), Joach. III 19 f. 22. 28. 30—32. 229 481. 618"'"'. — (Kopenhagen), Hier. Chn. II 394. 397. Paulli (Straßbnrg), Sim. II 380. Paulus, Bischof von Ascalon I 533. — knrfllrstl. Mainzischer Bicar, Bischof von Ascalon I 533. Paur, Hans, Kartcnmaler und Form- schneider iu Züirnberg I 242. Pauw, Corn. de, Kanonikus in Lauten III 632". Pavero de Fontana, Gabr., Prof. I 239. Payuc (Leipzig), A. H. IV 471 f. Pech (Mrnberg) III 400. Peetz oder Paetz (Regcusburg), Joh. Conr. II 332; Pierer (Altenburg) IV 210f. 285; P.'sche Hofbuchdruckerei II 351. ! Picrius (Wien), Nik. I 327. Pictsch a, Iranes littür-tirs IV 360. Quintilianus, Marc. Fab., Rhetor I 9. Rab(e), Gg., s. Feycrabend. Rabener, Gottl. Witt,., Schriftsteller III 22. 28. 70. Rächlin (Augsburg), Claus I 301. Ragazzo (Venedig), Giov. I 250. Rahn (Zürich), Hans III 513. — Eidgenössische Historie I 321. Rahnfelder (Schwäbisch-Hall) III 258. Raibolini, Francesco oder Franz v. Bologna, Schriftschueider I 267. 373. 120 Personen- nnd Rainer, Erzherzog I 226. Ramdohr, Fror. Wilh. Basil. v., Kunst- schriftsteller III 632". Ramlcr, Karl Wilh., Dichter III 339. 632 Ranison oder Rainsah (London) III 333. Ramstein, Lenthold v., Ritter I 40. Raphclingcn (Leiden), Franz I SOS f. 508. Rapin-Thohras (Oranienburg) III 260. Rasor, Rat in Frankfurt a. M. I 638. Raspe (Nürnberg) II 364. 448; Gabr. Nik. II 413, III 49. 503 f. 523. Ratdolt (Augsburg, Venedig) I 130 ff. 190. 193. 241. 249. 272. 281 f. 823. Rausch (Würzburg), Nik. II 293. 433 f. Rauscher, Hier., Bürgermeister in Leipzig I 156 ff. Rautcnstranch, Franz Stcph., Schriftsteller und Zensor iu Wien III 345. 633-'. Ravcicns (Leuwardcn), Ägid. I 512. Ravcnna, Petr. v.: Phoenix I 737. Ravensberg s. Johann (Köln). Ravensburg, Gvtman, Agent Pet. Schöf- fcr's (Schweden) I 452. 762. Ravenstein (Magdeburg), Alb. I 165. Realschulbuchhandlung (Berlin) III 452, Rebart (Frankfurt a. M.), Thom. I 774. Rechperger, kaiserl. Bibliothekar I 652. Rcelam (Leipzig) IV 143. 150; Carl Heinr. III 478, IV 138 f. 143. 150. 378; Ant. Phil. IV 473. 496. — Uui- vcrsalbibliothek IV 473. Reeusil lies Histoirss Firmenregister. den Nachdruck III 109; Ausstattung III 82. 338; Autorenjagd III 293; Bedeutung III 474 ff.; „Der Bücherverlag" (1773) III 34; auslaud. Buchhandel III 533; Buchhandclsgesellschaft II112 ff. 20-30; Cotta II1136; Denkschrift (1775) III 67; Eingabe und Erläuterung (1764) II115—18; Eiugabc (1771) III 41; „Gedanken über Buchhandlung" (1787) III 88; Holland. Gegenseiiigkcit III 10; Gclehrtenrepu- blik III 143 — 146. 148; Geschäftsgrundsätze III 8 f. 6412°; Goethe III 65; Honorar II1119 ff. 128; Kundeu- rabatt II 492, III 476. 564, IV 378; Linguet's „Betrachtnugen" III 75. 85. 113; Mandat (1773) III 47 f.; Meßreise II 263; Nettohandcl III 3. 8 f. 55; Frankfurter Niederlage III 65. 69 f.; Pauli III 20. 30; Rcformbcstrc- bungen II1 10-18. 29. 33-49; Reformprogramm III 33—39; Stellung zum genossenschaftlichen Selbstverlag III 134 sf. 143 — 146. 148; Über- sctzuugsmonopol lll 10. 465; Verleger III 474; Kurbrauuschw. Verordnung (1778) III 441; Vertreter des Zeitalters III 116 l Weidmann'sche Buchhandlung III 8. 10. 185; Wieland III 293. Rcichard (Braunschweig) III 491. Reiche, Karl Chph. III 273. — Vgl. Buchhandlung der Gelehrten (Dcssaiu, Reichel (Berlin), Dan. II 353. Reichel, E. A., Schriftgießer in Kassel IV 285. Reichsdrnckerci,Deutsche(Bcrliu),III482. Reiff, Frdr.: Wundarznei I 320. Reim, Leiter der Weidmanu'schen Buchhandlung (Leipzig) III 185. Reimarus, I. A. H.: Der BUcherverlag (1773), Der Büchervcrlag abermals erwogen (1791), Erwägung des Verlagsrechts (1792), III 84 f. 90. 146 f. Reimer (Berlin), Gg.: Firma IV 463; Gg. Andr. III 482. 524. 570. 581. 628 IV 17. 48. 95. 151. 176. 200. Personen- und Firmenregister, 218. 495; Gg. Ernst IV 330. 345. 437. Reimer (Berlin), Dietr. IV 462. — Karl, Mitinhaber und Inhaber der Weidmann'schen Buchhandlung (Leipzig, Berlin) IV 279. 284. 422—426. Reimmanu (Frcibcrg), Aug. IV 303. Rein (Leipzig), W., Ä Comp. IV 20. Rcindl (Bamberg), R.'sche Bnchdrnckerci IV 9. 285. Reinhard (Ltwn) aus Straßburg I 201. — Mart., Wiedertäufer I 571. Reinhart, Franz Volk:»., Oberhofprediger in Dresden III 256. — Joh., s. Grnningcr. Rcinhcrz, Lndw. (Hermannsche Buch- hnndlnng in Frankfurt a. M.) IV 95. 164 f. Reinhold (Freiberg), Th. G. III 479. Reinickc (Leipzig), Aug. Lcbcrccht III 478. 550. Reiser s. Rehser. Reiskc, Joh. Jak., Philolog III 128. Reisland(Leipzig),O.III631 t°.633^- Rembolt oder Ncmbold (Paris), Verth. I 198 f. 283 f. 323? Charlotte I 199. Renchcn (Köln), Lndw. I 98 f. 326. 531. Ren«! oder Renatus der Erste von Anjou, Titularkbnig von Neapel I 239. Rengcr (Braunschweig), Buchhandlung II 360. — (Halle) II 537 III 55. IIS; R.'sche Buchhandlung II 346, III 484; Joh. Gottfr. II 346; R.'sche Erben (Wwe.) & Vick II 423. 435. Rcuwich Mainz), Gcrh. I 78. Rcsch (Paris), Konr. I 823. Rcsch, Hier., Graphiker I 246. Renchlin, Joh., Humanist 199.167. 310. 361 f. 365 f. 370. 375. 377. 396. 462. 541; Aldus I 292. 305. 379 f. Augenspiegel I 324. 455; Korrektor Amcr- bach's nnd Frobcn's I 310. 389; Rndimenta I 325; Streit mit den Dnnkclmünne.rn I 393—401; Vocabn- larium t 325. Rcnellcr (Frankfurt a. M.), Paul I 774. Rensch (Leipzig) I 147. 152 ff. 296. Reuß (Hamburg), Joh. Phil. Chr. III 494. Reußeuholz, Buchbiudcr in Straßbnrg I 261. Reußncr (Königsberg), II 131. 480, III 487; Hofbuchdrmkerci I1102ff.; Joh. uud Joh. Heinr. I1102; Wwe. 11480. Reuter f. Telcgraphcubureau. — Quirin., Prof. in Heidelberg I 316 f. Rcutiner jnu. (St. Gallen) III 514. Retihcr (Gotha), Sal. II 531. Rehser (Eichstadt) Mich. I 174. 334. — oder Rciscr(Würzburg), Gg. 185.174. Rehuard Meinhard?) (Rom), Joh. 1188. Rhambau (Görlitz), Haus II 158. Rhaw (Wittenberg), Gg. I 171. 827, II 515"; und Erben I 171. Rhenauus, Beatus, Humauist I 92.116. 300. 309. 311. 324. 375. 388—391. 410. ! Rhetc (Stettin), Joh. 1826. 851"; Dav. II 357. Rhode (Danzig), Franz II 357. — (Hamburg), Franz I 178. — (Königsberg), Frdr. II 329; Panl Frdr. II 132. 419. Rhodius, Joan.: ^uc,tornra suppositor. eatalogus II 320. Richcl oder Rihcl (Basel), Beruh. I 92. 114—116. 235. 330, II 141. — Josias, j. Rihcl (Straßburg). ^ — Thcvdos., s. Rihcl (Straßbnrg). — Wendel, s. Rihcl (Straßburg). Richcnbach, Joh., Kaplan v. Geislingen I 260. Richer (Paris), Jchan I 296. Richolff (Lübeck, Hamburg), Gg. oder Jürgen I 174. 178. Richter (Mcnbnrg) II 351. — (Bascl), Joh. Phil. I 724, II 415. — (Bautzen), Andr. und Carl Gottfr. II 314; Dav. II 340. 313; Gottfr. Glob. II 314. 415. — (Hamburg), Gottfr. II 361. — (Leipzig), Carl Frdr. Euoch III 477, IV 33. 64. — (München) III 623". 122 Personen- und Richter, Ludw., Maler und Zeichner IV 224. — Merten, in Leipzig I 153. 296. Riedel (Schweinfurt), I. Sam. Frdr. III 310. 508. Niederer (Freivnrg i. Br.), Fricdr. 1179. 332. Riegel (Nürnberg), Chph. II 3«;?. 439; P. Chr. II 365? K Wicsncr III 591. Riegcr(Augsburg) IV 7; Matth, ^ Söhne III 506. Richcl, Josias, s. Rihcl (Straßburg). — Thcodos., s. Rihel (Straßbnrg). — Wendel, s. Rihel (Straßburg). Riemer, Frdr. Will)., Philol. III 524. Ricnncr (Würzburg), Franz Xaver III 393. 507. Riese (Leipzig), Tob. I 669, I1 199. 342. — Adam: Rechenbuch I 445. Ricßingcr (Neapel), Sixt. I 193. 249. Riffe, Hans, Vogt in Lichtenau 135. 54 f. Rihcl oder Riehcl, Rühel, Richel (Straßburg), Josias I 92.116.613. 773. 826; Thevdos. I 92.116. 613. 619.628. 773. 826; Wendel I 92. 116. 826.848^. Rihel, Beruh., s. Richel (Basel). Ripplcr s. Ruppcl. Mischer (Amsterdam), Joh. Henr. II 218. Rißwick (Erfurt), Otto v. II 303. Ritschcl (Erfurt), Hier. Phil. II 351. Ritscher (Hannover) III 91; R.'schc Buchhandlung III 493; Chr. III 494. Ritler, Joh., Leiter der Nicolai'schen Buchhandlung (Berlin) IV 146 f. — «Jena), Joh. Frdr. II 351. — Kasp., Buchbinder iu München I 261. — in Glogau III 179. — Karl, Geograph III 524. Ritzsch (Leipzig), Timoth. I 749, II 342. Rivius, Joh., Humanist I 363. Robct (Paris), George de I 296 f. Roch (Leipzig), Joh. Christ. F. III 546 ff. Rocha, Lopez de la, s. Lope. Rode (Frankfurt a. M), Nik. I 638. Rödel! (Frankfurt a. M.) I 665. Ravenstein, Henne v., Ritter I 41. Röder (Frankfurt a, O.), Mich. II 356. Firmenregister. Roderich, Bischof von Arevalo I 327. Rödingcr oder Rodius (Magdeburg, Jcua), Chn. I 167. Rohmcr (Nördliugcn), Ernst IV 505.517. 521. 524. 528. Nohrbach, Joh., Kanonikus iu Frankfurt a. M. I 457. Rohrlach(Breslau,Liegnitz),Mich.II 352. — (Görlitz), Jak. II 344. Roigny (Paris), Joh. v. I 200. Rolcwink, Werner: ?aseiculus tempo- rv.ro I 526. Roincmus, Franz, kursächs. Bücherkom- missar II 182. Nombcrg (Leipzig), I. A. IV 293. 447 f. Römer (Riga), Kord I 278. Rommel, Zensor IV 300 f. Rommerskirchen (Köln) I 510, IV 101; Hcinr. der Erste nnd Pet. Heinr. I 107; N.'s Buchh. und Buchdr. I. Mclliughaus I 106. Rönnagel (Nürnberg), Joh. Wich. II 340. Röune, Ludw. v., Staatsrechtsf. IV 332. Röpcl s. Rnppcl. Rocrmonde (Antwerpen), Chph. v. I 284. Rosa (Speier), Jon. I 825. Rösch (Basel), Cour. II 522 Rosenbach (Bareclona, Tarragona, Pcr- pignan), Joh. I 207 f. 829. Rosenbüchlcr (Brauusberg), Pet., nnd Wwe. II 109. Rößler:Württcmbergischc Naturgeschichte III 634->°. Rößlin (Stuttgart), Joh. Wehr. II 378f.; Chn. Glied. II 451. Rost, C. F. Adolf, Teilhaber der Hin- richs'jchcn Buchhandlung (Leipzig) IV 141. 191. — (Speier), Gust. II 379. —, Joh. Chph., Romanschriftsteller III 274. Roth (Gießen), E. IV 462. — (Kopenhagen), Joh. Chn. Wwe. II 394. — (Leipzig), Gg., Ratsherr 1156 ff. 296. — (Rom), Adam I 188. . — Steph., Stadtschreibcr in Zwickau II 4-S. 150 f. 515. Personen- nnd Firmenregister. 1.23 Roth-Scholtz (Nürnberg), Frdr. II 204. 339 ff. 369 f. Rothe (Kopenhagen), Joh. Glied. III 646°«. Rotmund, Jheronimus I 769. Rottcck, Karl v., Geschichtschrciber IV 235 f. Rottig, Inhaber der Andreü'schen Buchhandlung (Frankfurt a. M.) IV 95. Rottmann (Berlin), H. A. III 482. — Bcrnt, Wiedertäufer I 429 f. Rousseau, I. I.: Emile III 345. Rousset (Tours), Joh. I 205. Rovelli (Lyou) II 306. Rovcrc, della, Geschlecht I 232. Rovillc (Lyon), G. I 459. Roy (Utrecht), Sal. de I 512. Rnbach (Magdeburg), Ferd. IV 461. Ruch (Basel), Balth. I 122. Rückcr (Berlin) IV 147. Rudiger (Nürnberg), Joh. Frdr. II 365. Rüdiger (Berlin, Heidelberg Güstrow, Schwerin) II 281. 291. 308. 312 f. 334; Joh. Mich. (Heidelberg, Berlin, Güstrow, Schwerin) II 341. 353 f.; Joh. Andr. (Berlin, Güstrow) II 354. 484. 494, III 410. Rudolf der Zweite, röm.-deutschcr Kaiser 1485.550f. 555f. 614—617. 636.746. Ruf (Augsburg), Simpr. I 133. 823. Ruff'schc Verlagsbuchhandlung (Halle) III 485. Rufus, Mutian., Humanist I 377. 381. 388. 396. 402. 410. Rüge, Arnold, Schriftsteller IV 259. Rügcr (Thorn) II 466. Rühel, Josias, f. Rihcl (Straßburg). — Thcvdos., f. Rihcl (Straßburg). — Wendel, s. Rihel (Straßburg). — (Wittenberg), Conr. I 773, II 159; Joh. II 165. Ruland, Otto, Handelsherr aus Ulm I 467. Rumel, Hans I 763. Rumohr, K. Fr.: Zur Geschichte und Theorie der Formschneideknnst I 241. Rump (Bremen), G. W. III 494. Rümpler (Hannover), Sortiments-Buch- handlung IV 449. Ruoff (Augsburg) I 301. Ruppel (Basel), Verth. I 42.110 ff. 115; Magdalena I III. Ruprecht, Inhaber von Vandcnhocck Ruprecht (Güttingen), Carl Frdr. Güulh. III 492; Carl Aug. Ad. IV 4!l5; Dr. Will). III 665". — aus Basel I 344. Rusch (Straßburg), Adolf I 22. 84. 87 f. 117. 351. 452. Rüsch, Nik., StaatSschreibcr iu Basel I 115. Rußworm (Leipzig), Mich. II 342. — (Rostock, Güstrow, Schwerin), Joh. Heinr. II 361. j Ruthardt (Breslau), Carl IV 422. 428. 517. Rüwinger, Erh., Bürger iu Ulm I 74. Rynmann (Augsburg), Joh. I 92.131 f. 177. 267. 279. 283. 288. 295. 301. 333, II 142. 145 f. > Ryssel, Joh. Mol. v., pcipstl. Zensor in Löwen II 303. Saalfcld (Quedlinburg), Chph. II 346. Saar (Erfurt), Chu. I 686. ! Sabisiu (Nürnberg), Margaretha I 773. Sachs (Erfurt), Welch. I 395. ! — Hans, Dichter I 133. 143. 573 f. Sachsel (Rom), Gg. v. Reichenthal 1188. Sack, Aug. Frdr. Wich., Oberhofpredigcr in Berlin III 632". Sacon (Lyon), Jak. 1340; Joh. 1203.283. Sadeler, Raphael, Kupferstecher I 469. Saher (Erfurt), Chu. v. II 351. - Salfcld'schc Druckerei (Halle) II 350. Salmau, Nikl. in Krakau I 768. Salomon (Leipzig), Blas. 189. 152. 279. 295, II 144. 146. Saltzinger, knrpfcilz. Premierminister III 335. Salzmanu, Chu. Gotthilf: Bote aus Thüringen III 287. — Rat in Straßburg III 515. ' Sambix (Utrecht) J(e)an I 493. 124 Personen- und Firmenregister. Sand (Frankfurt n.M.), Herin. und Joh. Ad. II 363; Joh. Maximil. II 290. 363; Domin. II 283. 290. 363; Joh. Dan. II 363. Sander (Berlin), Joh. Dan. III 294. Sandrart (Nürnberg) II 538"-; Jak. v. II 367; Joach. v. und Erben II 317. Santrittcr (Venedig), Joh. Lucil. 1190. Sanz (Salamcmca), Wolf I 207. Saphir, Mor. G., Journalist IV 276. Sarpi, Paolo, Schriftsteller IV 453. Sarrat, de, s. Desarrat. Sartorius (Erfurt) I 395. — oder Schneider (Ingolstadt) I 177; Dav. I 825. Saspach, Konr., Drechsler in Straßburg I 39. Sattler: Württcmbergische Geschichte III 123. 402 f. Saucr(Frankfurt ci.M.),Joh.I484f. 824. — Chph. d. Ä. (Gcrmantown), Sam. (Philadelphia, Baltimore), Dav. (Philadelphia) III 536. Saucrliindcr (Aarau), Heinr. Reinig. IV 95. 152. Sau(c)rmann (Bremen), Phil. Gvttsr. II 308. 314. 362. 451 f. 491. 535 ">°; Erben II 362; Rath. II 362, III 494. Saunier (Stettin), Leon IV422. 427. 449. Saxer, Nit.: Weltglobus I 319. Scabcler s. Battenschncc. Scaliger, Herrschergeschlecht in Verona I 232; Jul. Cäs., Philolog I 313. Schabeller s. Battcnschuee. Schacher, Dr. Kasp., Syndikus in Frankfurt a. M. I 484 ff. Schad, G. F.: Einladungsschreiben, die Heransgabe eines Buchhandels-Lexikons betreffend (1788) III 548 f. Schaffcr (Laibach), Gg. II 106. Schasfhirt, Papiersabritauteu in Sachsen I 230. Schcisfler (Ulm, Frcisingen, Konstanz), Joh. I 13-. Schaittcr (Augsburg), Chph. I 132. Schaller in Augsburg, Abrcch. uud Hans I 566 f. Schavpelmann (Augsburg), Chph. 1301. Scharfenberg (Breslau), Crisp. I 589, III 486; Joh. I 589. Scharnhorst, Gcrh. Dav. v., General III 448. Schnrwiichter, Herm., in Köln I 95. Schaub (Düsseldorf) IV 507. Schauer (München), Joh. I 175. — Joh., s. anch Froschaucr. Schanfelbcrger (Zürich), Mich, und Wwe. II 422. Schäufclein, Joh. oder Hans, Graphiker I 129. 133. 246. Schanmbnrg, Carl, >K Comp. (Wien) III 497, IV 65. Scheden, Franz Ant. Tav. v., kaiscrl. Büchcrkommissar III 11 f. 65. 69 f. Schede!, Hartm.: Weltchronik I 245. 282. 292 f. 302. 766 ff. Scheffler, Joh., s. Angelus Sites. Scheibe (Leipzig), Joh. II 342. 413. 415. Scheiblc (Stuttgart), I. IV 380. Scheiblc, Rieger K Sattler (Stuttgart) IV 225. Scheidcinantel, Prof. an der Karlsschnle in Stuttgart III 159 f. Schcidhaucr (Magdeburg), III 489. Schelhorn, Joh. Gg. d. Ä., Literator II 300. 320. Schelling, Frdr. Wilh. Jos. v., Philosoph III 524. Schclter Giesecke (Leipzig) IV 285. 485 f. Schenck (Amsterdam), Pet. II 208; d. Ä. uud d. I. II 213. — oder Lnmpabnlus Ganymedcs (Leipzig, Erfurt), Wvlfg. I 174. 336. 395. — (Lyon), Pet. I 201. — Joh. Gg.: Medizin. Bücherkunde II 303. Schcnkbechcr (Rom), Thcvb. I 188. Scherzer, Joh. Adam, Prof. an der Universität Leipzig, kursttchs. Bücherkommissar I 557. 601, II 182. Scheurl, Chph., Humanist I 31. 302. 314. 411. 414. 416. Schiele (Frankfurt n. M.), Joh. Gg. II 363. Personen- und Schiele, I. G., Bibliograph II 319. Schielen, Gg., Bibliothekar in Ulm 1321. Schilders (Middelburg), R. I 512. Schiller iHamburg), Benj. II 361. — Frdr. Dichter III 186; Allgcm, Litcraturzeitnng III 321; Allgcm. Zeitung III 326. 554; Antiqua und Fraktur III 340; Ausstattung III 339; Buchhändlerauzeigc III 552; Bnndesprivileg IV 184; Cotta III 293. 513; Ficsko III .554; Frei geisteret III 422; Göschen III 293; Honorar III 454, IV 216; Hören III 324. 554; Kabale und Liebe III 451; Lebenshaltung III 95; Musenalmanach III 278. 341; Nachdruck III 71, IV 324; Prcise der Originalausgabe III 27V s., IV 201; Räuber III 517; Resiguation III 422; Renzension III 554; Schwan III 517; Schwan L Götz III 454; Thalia III 324. 422; Zensur III 422. Schinkel (Frankfurt a. M.?). Pct. I 638. Schirat (Heidelberg), Mich. 1 176. Schirlcntz (Wittenberg), Nick. I 17l. Schlabrendorf, Gnst.v,: Napoleon Bonaparte (1804) III 420. Schlegel, A.W.V., Dichter und Gelehrter III 324. 524, IV 217. 495, Schleich (Fraulfurt n.M., Hanau), Clem. I 477. 603 sf., II 280. 284. Schleicher, Albr,, Zensor in Ulm I 578. Schlciermacher, Frdr. E. Dan,, Theo- lvg IV 495. Schlettcr'sche Buchhandlung (Breslau) IV 362. Schlosser,Joh.Gg.,Prosaist III 287.322. Schlözer, Aug. Ludw., Geschichtsforscher III 165. 323. 426. Schmid (Güttingen), Joh. Will). III 494. — (Jena), Sal. I 825. — (Leipzig), Jak. II 14S. — (Nürnberg), Joh. Ad. II 314. 317. — (Straubing), S.'schc Buchhandlung III 670!-°. — (Wien), Ant. Edler v. UI 496 f. — Prof. in Gießen III 123. — Chr. Hnr,, Literarhist. III 276. Firmenregister. 125 Schmid, Fr. A. W., von Werneuchen III 276. — Karl Ernst: Der Bücheruachdruck IV 175. — Mag., Zensor in Ulm I 578. — Merten in Bamberg I 768. Schmidlin, Joh. Jos., Ansbachischcr Kommissionsrat nnd Agent in Hamburg III 631". Schmidt (), Beruh. I 434. — (Döbeln), Carl IV 303. 507. — (Dresden) III 258. — (Frankfurt c>. M.), Hans I 548 f. — oder Fabricius (Frankfurt a. M), Pct. I 483. — (Halle), H. W. IV 362. — (Hannover), Joh. Wilh. III 494. — (Heilbronn), C. F. III 5 t. , — (Leipzig), Nick. I 152. — (Lübeck), Jon. II 362. — oder Faber (Lyon), Joh. I 201. — (Nürnberg), Joh. Ad. II 252. 281. — (Wien), Matth. Nndr. III 496. — C.: Zur Geschichte der ältesten Bibliotheken zu Straßburg I 273. — Haus, Druckergesellc iu Frankfurt a. M. I 548 f. — Julian, Literarhistoriker IV 430. — Mich.Jgn.,Geschichtschreibcr III 392. 445. 507. 509. Schmicdchofer (Leipzig), Joh. I 768; Martha I 306. Schmiedcr (Karlsruhe), Chn. Glied. III 71. 73, IV 120. Schmicdt, Joh., Prof. an der Universität Leipzig, kursächs. Büchcrkommisscir II 133. Schmitt, Dr. Aug., Inhaber von B. G. Teubner (Leipzig) IV 533. — Frhr, v,, kurpfalzbair. Geh. Rat und Resident in Passau III 399 f. Schmolck, Beuj., Liederdichter II 482 f. Schmuck (Straßburg), Frdr. Wilh. II 380. Schmück (Schmalkalden), Mich. I 845". Schneider (Güttingen), I. C. D. IV 135 f. 1^>6 Personen- und Schneider (Leipzig), Carl Frdr, III 165. 169. 477; Frdr. III 454. 477. —: Olironienn I^ip8isuss I 599. Schneider Sonnins (Paris), Mich. I 308. 512. Sorg (Augsburg), Ant. I 58. 128 f. 132. 272. 276 f. 285. 332 f.; Wolf I 768. Svsadt (Leipzig), Henning I 152. Sosins (Rom), Gebr. I 9. Sotcr, Joh., s, Hehl. Sotzmaun, I. D. F. I 230. 233. Spach, Jsr., Bibliograph II 303. Spada, Kardinal I 658. Spalatin, Gg., Beförderer der Reformation I 377. 382. 396. 399. 410. 418—422. Spaltung, Joh. Joach., Theolog III 474. Spamer (Leipzig), Otto IV 349. 387. 451. 481. Span v. Spans, Lor.: De xests I 319. Späth (Augsburg) III 506. Späthcn (Berlin) IV 146 f. Spazier, Karl: Zeituug für die elegante Welt III 325. Personen- und Firmenregister. 129 Spemann (Stuttgart), Joh. Wilh. IV 526—539. 541. 567. Spencer s. Bibliothek. Speuer, Teilhaber und Inhaber von Haude '>. Veit (Berlin), Dr. Mor. IV 279. 330. 435; V. Comp. IV 397 f. Veith (Augsburg) I 502; Phil. Jak. II 476; Mart. & Gebr. II 251; Gebr. III 505 f. Veldcncr (Utrecht), Joh. I 135. 214 f. Vemrd (Paris), Ant. 1 286. VergilinS, Polidorus, Humanist I 294. 456. Vcrlagsgesellschaft (Altona) III 494. Vernadc, Ludw. de la I 69. 813 ^. Vernet, Horacc, Maler IV 225. Best, Jos,., kaiscrl. Kammerfiskalproknra- tor in Speier und kaiscrl. Bücherkommissar I 462. 615—620. Vestuer (Altdorf) II 371. Bichlcrs, Dr., in Straßburg III 179. Wierling (Hof), Joh. Glob. II 371, III 508. Victor, Bcncd., Faktor von Hicron. Victor (Wien) I 162. — oder Büttner (Krakau, Wien), Hieron. I 16l. 221. 337. 827. Viewcg (Berlin, Vrauuschwcig), Frdr. III 294. 482. 484. 492 f. 523, IV 200. 223; Frdr. Sohn (Braunschweig) IV 345. 463; Ed. (Brannschwcig) IV 49. 176. 279. 33». — in Halbcrstadt I 294. Viguon (Genf), Enstachc I 824. Villani, Filippo, Prof. dcr Jurisprudenz an dcr Univcrsitat Florenz II 453. Firmenregister. 1ZZ Villaume (Hamburg) III 494. Binccntz (Genf), Barth. I 774. Vinccnz von Beauvais odcr Vincentius Bcllovacensis, Dominikaner I 84. 304. Virchaux (Hamburg), I. G. III 494. Bischer (Frciburg, Basel), Kilian I 768. — Pet. I 767. 769. Vitez, Johann, Bischof I 365. Vivcs, Ludw., Humanist I 295. Vivian (Wien), Pet. Paul I 827. Vizlaut, Phil., Kaufmann aus Jsuu I 206. Vogel (Frankfurt a. M.), Ägid II 363. — (Köln), Pet. I 531. — (Leipzig), Urdr.1 Wn.Z Wsilh.s III 477, IV 64. 95. 191. 314. — (Nürnberg), Nik. und Elisab. I 575. — (Wittenberg), Bart. 1 151. 153. 172. 423. 846", II 157. 163. 264. — Joh. Jak., Historiker II 462. — Wolfg., Pfarrer in Bopfingen und Eltersdorf I 572. Vögelin (Leipzig, Heidelberg) II 156 f. 172. 234. 303; Ernst I 154—158. 296. 597. 773. 825, II 148. 157. 163; — Anna I 155; Erben I 158. 315. 854°°, II 520'; Gebr. Phil. u. Gotth. I 176; Gotth. I 158. 176. 629, II 285 ff. 520'; Phil. I 158. 176; Bal. I 158, II 152. 526°«. Voigt (Goslar), Joh. II 466. — (Leipzig), Bart. II 148. 202; d. Ä. II 152. 158. 164. 327. — (Weimar, SondcrShauscn, Ilmenau), IV 48. 164 f. 227. 362. 367. 385. 465. — (Wittenberg), Barth. II 147. — ?oh. Heinr., Prof. in Gotha III 177. Völcker (Berlin), Rupert, Ruppert, Rnpr. II 287. 352 f. 524". — (Frankfurt a. O., Berlin), Joh. II 210. 282 f. 353. Vvlckcrs (Hamburg), Dav. II 278. Volckmar (Leipzig), Frdr. IV 227. 344. 346 ff. 364. 366. 422 ff. 466. 537; Otto IV 366. 134 Personen- und Volk (Lübeck), Mich. I 712. Bolkhardt (Schweinfnrt), H. W. III 98. Bolkmann, Heinrich, Prof. an der Universität Leipzig, kursächs. Bücherkommissar II 18». Volkmeyr, Bernhardin I 769. Wollmar, Jak.: Ibesss äs Inxationidus I 320. — Kasp.,kaiserl. Bücherkommissarl 643. 670. 717. 719. 724. 728—731, II 235 f. 211. Voltaire, Franc. Mar. Arouet de, Schriftsteller III 427. 516. 534. Boerster (Leipzig), Carl IV 366. 452. Voß (Berlin) III 32. 82. 123 f. 640^; Bnchh. II 353, III 481, IV 319; Chn. Frdr. III 480 f. 523; V. 6- Sohn III 465. — (Leipzig) III 551. 577; V. d Söhne (Zürich) III 514. Zilliger (Braunschweig), Chph. Frdr. I 494, II 287. 360; Erben II 360. Zimmer (Heidelberg), IV 17. Zimmermann (Dresden), Joh. Chph. II 341. 343;