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Berlin 1857" (- M.) und aus den: „Protokollen der Kommission zur Berathung eines All- gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Nürnberg und Hamburg. 1857— 1861"*) P.) geschöpfte, und zwar nur solche Erläuterungen beigegeben worden, welche entweder auf einem ausdrücklichen Beschlusse oder Anerkenntnisse der Kommission beruhen, oder in ihrem Schooße sachlichen Widerspruch nicht erfahren haben und mit der schließ- lichen Fassung des Gesetzes, bez. den allgemeinen Rechtsgrund- sätzen unzweifelhaft in Einklang stehen. In den zahlreichen Fällen, wo in der Kommission verschiedene Auffassungen sich geltend gemacht haben, eine Ausgleichung aber nicht erfolgt oder doch nicht mit voller Gewißheit erkennbar ist, hat der Herausgeber der Auswahl unter den streitenden Meinungen sich ent halten. Ebenso sind die Gründe, welche die Urheber des Ge setzbuchs bei der Annahme der dnrchgedrungenen und der Ber- *) Mit der Original-AnSgabe stimmt dcr bei Slahcl in Würzbnrg erscheinende Abdruck in Inhalt »nd Zahl dcr Seilen yenan iibcrcin. werfung abweichender Vorschriften geleitet haben, endlich die Ausführungen Übergängen worden, welche die Konstruktion der Begriffe und des für die einzelner: Gruppen von Bestimmungen Maaß und Ziel gebenden Systems betreffen. In allen vorbedachten Beziehungen bilden insonderheit die Protokolle der Konferenz eine Fundgrube, deren Reichthum in gedrängter Zusammenfassung zu erschöpfen stets ein fruchtloses Bemühen sein wird,— Gleichzeitig mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch wird das Preußische Einführungsgesetz von: 24. Juni 1861 mit kurzen, den Motiven des Entwurfs und den Kammerverhandlungen entnommenen Noten ausgegeben. Die Einführungs- gefetze der übrigen deutschen Staaten sollen alsbald nach der Publikation, mit einer ähnlichen Erläuterung versehen, erscheinen. Elberfeld, den 20. August 1861. Der Herausgeber. V Inhalt. Allgemeine Lcjiimniiingcu. Erstes Buch. Vom Handcisjiandc. Erster Titel. Von Kaufleuten. Zweiter Titel. Von dem Handelsregister. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Vierter Titel. Von den Handelsbüchcrn. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten . Sechster Titel. Bon den Handlungsgehülfen . . . . Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Sensalen Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Bon der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft . . Zweiter Abschnitt. Von dem Rcchtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Anstreten einzelner Gesellschafter aus derselben . . Fünfter Abschnitt. Bon der Liquidation der Gesellschaft . Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen . Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft aus Aktien insbesondere. Dritter Titel. Bon der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Zweiter Abschnitt. Rechtsvcrhältniß der Aktionaire. . . Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten des Vorstandes . Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungcn. Drittes Buch. Va» der stillen Crscilschast und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäfte» für gemeinschaftliche Ncchnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung .... Artikel k—3 4-11 12-14 15-27 28-40 41-56 57-65 66-84 „ 85-89 „ 90-109 110-122 „ 123-132 „ 133-145 „ 146-149 150-172 173-206 „ 207-215 „ 216-226 „ 227-241 242-248 249. 250-265 „ 266-270 VI Viertes Buch. Von den Haiidclsgcschästcn. Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte .... Artikel 271—277 Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte . 278—316 Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte . . „ 317—323 Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte ... „ 324—336 Zweiter Titel. Vorn Kauf. 337-339 Dritter Titel. Von dem CommissionSgcschäst. 360-378 Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäft. „ 379—389 Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft. Erster Abschnitt. Bom Frachtgeschäft überhaupt.... „ 390—421 Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. „ 422- 431 Fünftes Buch. Vom Zcchaudrl. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. „ 432—449 Zweiter Titel. Von dem Rhcdcr und von der Rhcderci „ 450—477 Dritter Titel. Von dem Schiffer. 478—527 Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. „ 528—556 Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft znr Beförderung von Gütern. „ 557 664 Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft znr Beförderung von Reisenden. 665—679 Siebenter Titel. Von der Bodmerei. „ 680 —701 Achter Titel. Von der Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 702—735 Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen .. 736—741 Neunter Titel. Bon der Bergung und Hilfsleistung in Sccnoth . .. „ 742—756 Zehnter Titel. Bon den Schiffsgläubigern. 757—781 Elster Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Sceschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. „ 782—809 Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages „ 810—815 Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge. „ 816—823 Vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr . .. „ 824—857 Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. „ 858—885 Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. „ 886-898 Siebenter Abschnitt. Aushebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie .. „ 899—905 Zwölfter Titel. Von der Verjährung. „ 906 -911 Sachregister. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. W 4 ^/ . -.. - / - < ^ ^ ' / ' - ' - ' ^ 7 - Allgemeine Bestimmungen.^ / - Art. I. In Handelssachen i) kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche^) und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Art« 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. / ' ^-,7 ^ , , Lrstes Buch. - Dom Handelsstande. Erster Titel. - ' ^ Von Kaufleuten. ^ - Art. Ä. Als Kanfniann im Sinne dieses Gesekbuäss ist anzrisehen, wer -»>' gewerbsmäßig Handelsgeschäfte ^betreibt. s . ^ -^ 4. Art. 3. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch 1) Dahin gehören alle Rechtsverhältnisse, worauf das H.-G.-B. Anwendung findet, nicht blos die Handelsgeschäfte (P. 5058 f., 5116 f.) 2) Der Art. legt nicht blos dem Handelsgewohnheitsrcchte, dessen Voraussetzungen nach dem jedes Orts geltenden Civilrcchte zu beurtheilen sind, sondern auch denjenigen gleichmäßigen Uebungen eine entscheidende Kraft bei, welche eine entsprechende Zeit lang immer in gleicher Weise vom HandelSstandc beobachtet und mit einer faktischen Geltung versehen worden sind (P. 11, 13). — Der Art. räumt auch denjenigen Gewohnheiten eine subsidiäre Geltung ein, welche nur an einem bestimmten Orte sich gebildet haben, sowie da die obrigkeitlichen Verordnungen soviel Kraft wie die Handelsgebräuche haben müssen, den speziellen handelsrechtlichen Verordnungen (P. 13). — Das H.-G.-B. soll jedenfalls vor den Handelsge-- bräuchen gelten und durch dieselben nicht abgeändert werden (P. 13, 884. f.). 3) — das Gewohnheitsrecht, wie die geschriebenen Rechte eines jeden Landes (P. 13, 885). — Für das ganze Recht eines Staates (einschließlich seines Gewohnheitsrechts ist im Gesetzbuch der Ausdruck: „Landesgesetze" als ein technischer gebraucht (P. 5068). r) D. h. in Wechselsachen kommt stets die d. W.-O. zur Anwendung, ohne Rück< ficht darauf, ob das betr. Wechselgeschäft zugleich die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts hat und ob die W.-O. mit dem H.-G.-B. in der vorliegenden Frage übereinstimmt oder nicht (P. 4508). / 1 der Aktiengesellschaften, keiwelchen-der Gegenstand des Unternehmens in ^Handelsgeschäften besteht. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dein Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns 2). Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäftes auf die in den einzelnen Staaten geltenden RechtTwohlthaten der Frauen nicht berufen. ^ Es macht Hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen ^), ob sie dasselbe in eigener Person oder ir ' durch einen Prokuristen betreibt. r, Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein b). Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfran ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. ') d. h. der vom Staate errichteten und betriebenen Banken. Ob auch andere kommerzielle Unternehmungen des Staates, z. B. öffentliche Sparkassen, die preußische Seehandlung u. s. w. den Kaufleuten gleich zu achten seien, bestimmen die Landesgesetze (P. 540); jedenfalls findet der Art. nur aus die des Gewinnes halber betriebenen Handelsgeschäfte des Staates Anwendung, nicht z. B. auf Arbeiten in Straf- häusern, Ausübung eines Staatö-Monopols in Tabak (P. l200). 2) Die Handelsfrau ist auch bezüglich aller derjenigen Verhältnisse dem Kaufmanne gleich zu stellen, welche in anderen Gesetzen geordnet sind (P. 10). 3) — in Betreff aller Handelsgeschäfte, nicht blos der Gcschäste ihres Handelsgewerbes (P. 888). ^) d. h. für alleinige oder gesellschaftliche Rechnung (P. 17). b) — oder durch einen Handlungsbevollmächtigten (P. 887). °) „Handelsfran sein", — nicht blos: „Handelsfran werden"; es bedarf der Einwilligung auch, wenn sich eine Handelsfran vcrhcirathct. ;Es liegt aber eine stillschweigende Genehmigung des Ehemannes darin, wenn er den Fortbctricb der Handlung nicht untersagt: M.9). Der Ehemann kann auch die Einwilligung zurückziehen; diese Zurückziehung wird aber nur nach geschehener Kundmachung an das gesammte Publikum wirksam, indem der Ehemann z. B. den Laden der Frau schließt, die Zurückziehung seiner Einwilligung durch die Blätter verbreitet, die Streichung der Firma aus dem Handelsregister veranlaßt n. dgl. (P. 18 , 888 f.) — Bestimmungen in Betreff der Geschlechtsvormundschaft sind den Landesgcsetzcn überlassen (P. 890); ebenso die Frage, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige Handel treiben dürfen, welche Wirkung die Gewaltsentlassnng hat u. s. w. (P. 20). 3 Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht aus die Verwaltnngsrcchte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes ^). Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht ;2) ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesehe» zu beurtheilen. Art. 9. Ein Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist. Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Haustrer^und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer/) und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung?) Den LandesgesetzenH bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewcrbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine, Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten: zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden solle». Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. Art. 11« Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gcwerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der ') — insbesondere ohne Rücksicht anf das Eigenthum des Mannes an den Dotalgütern, welche ebenfalls für die Handelsschulden der Fran haften (P. 89t). -) Das ehcherrliche Vermögen haftet auch dann, wen» nach dem Rechte eines Staateö (wie in Hamburg) die allgemeine Gütergemeinschaft Dritten gegenüber als bestehend angenommen wird, obschon sie vielleicht für die Beziehungen der Ehegatten unter sich ausgeschlossen ist (P. 18). — Der Ehemann wird nicht obli- girt, und eine Klage gegen ihn ist unstatthaft, cS haftet nur das gemeinschaftliche Vermögen als Exckutionsobjckt (P. 19, 891 f.). ch Dadurch ist das Recht derjenigen Länder salvirt, in welchen bei, wenn auch nur theilwcisc bestehender Gütergemeinschaft der Ehemann durch die Handelsgeschäfte der Fran persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftbar wird, und wegen derselben belangt werden kann: vgl. Rhein. Civ.-G.-B. Art. 220. (P. 892). / — d. h. solche, die ihr Gewerbe nur in geringer Ausdehnung betreiben (P. 533, 1275 f.). 5) Im klebrigen haben diese Personen alle Rechte und Pflichten der Kaufleute (P. 1429 f., 4810 f.); s. insbesondere Buch IV. Tit. 1 und 2. °) — d. h. den künftigen, die bestehenden werden durch diesen Vorbehalt nicht salvirt (P. 1278 f.) 1 * 4 Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. I Zweiter Titel. Bon dem Handelsregister. Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches dieJi diesem Gesetzbuche angeordneten?) Eintragungen aufzunehmen sind. Das Handelsregister ist öffentlich?). Die Einsicht desselben ist wäb- rend der gewöhnlichen Dienststunden I einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden ^), die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen b). Art. 14t. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen I im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. *) Dasselbe gilt von den Strafgesetzen für Kaufleute, der Börsenberechtigung, den besonderen Rechten der Mitglieder der Kaufmannschaften u. dgl. (P. 1282 s.). 2) — und keine anderen — (M. 10). 5) Das Recht des Publikums auf Einsicht des Handelsregisters bezieht sich nicht blos auf die Einträge, sondern auch auf die Unterlagen und Belege derselben (P. 018). ^) — in dringenden Fällen auch außer den Dienststunden (P. 22) —. 5) Die Landcsgesetze können Kosten auch für andere Verrichtungen fordern (P. 22). °) Die Kosten der Bekanntmachung fallen demjenigen zur Last, welcher die Einträge in das Handelsregister erwirkt (P. 64). — Die Landesgesetze können vorschreiben, daß die Einträge neben der im Art. 13 angeordneten Art auch durch Börsenanschlag veröffentlicht werden (P. 895). ') Die Bekanntmachungen müssen in alle bezeichneten Blätter eingerückt werden (P. 897). 5 Dritter Titel. Bon Handelsfirmen. Art. 13. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abstiebt. Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet Z. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen^). Art. 17. Die Firma einer offeneii Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Name» sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatzes enthalten.,^-. Die Firma einer Kominanditgesellschast muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. ^ , /». Die Namen anderer Personen, als der persönlich habenden Gesellschaft)^ ter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen^ werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit- gesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Art. 16. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 2V. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. L - / - Diese Vorschrift gilt nur für den Fall der Errichtung einer neuen Firma, mit Vorbehalt der Bestimmung des Art. 22 (P. 35). ?) Ein Kaufmann darf nicht eine f. g. Slichfirma führen, welche, ohne seinen Namen zu enthalten, lediglich ein Unternehmen oder ein Geschäft bezeichnet (M. 16). ch Der Zusatz „et OompLAnie" u. dgl. muß dann gebraucht werden, wenn nicht alle Gesellschafter genannt sind, also auch dann, wenn die Namen zweier Theilhaber der Gesellschaft, welche aus mehr als zwei Personen besteht, in der Firma figuri- ren (P. 36 s.). Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselbe» als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden H. Besteht an den! Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist 2 ). Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang2) erwirbt, kau »dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben*) in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. » -. Art. 23. Die VeräMernn^ einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführtwnrde, ist nicht zulässig/ Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand") als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen anstritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Anstretcn eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in L7e Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. ^ ^ ^ > ' A > ^ .. , s . Art. 23. Wenn die Firma geändert wird^oder erlischt, oder wenn die Jtzhabcr der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Art. il) bei dem Handelsgerichte anzumelden. Ein Kaufmann lau»,für mehrere Haudcls'ctablisscmentS, welche er besitzt, auch verschiedene Firmen fuhren (P. 920). 2 ) Diese Bestimmung ist auch auf die Handelsgesellschaften anwendbar: Art.!» (P. 4662). 3) Der Art. bezieht sich auf jeden Fall, in welchem eine bestehende, zu welcher Zeik"> errichtete Firma in der Person ihres Trägers eine Aenderung erleidet (P. 35). ') Gegenüber den der Wittwe nach Partikular-Gcwcrbegesetzcn zustehenden Rechten auf Fortführung des Geschäftes ihres verstorbenen Ehegatten kann von Ucbcrtragung des Geschäftes an Andere durch die Erben nicht die Rede sein (P. 39). b) — ein einzelner Kaufmann oder ciise Gesellschaft: Art. 5 iP. 922). — 7 Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, Lei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensehen, als er beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19, 21, und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten H. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma 2) in seinen Rechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen ^). Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verurtheilten verordnen. Art. 28« Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 1) Es handelt sich nicht um strafrechtliche Einschreitnngen, sondern nur um ein Kompelle zur Beobachtung des Gesetzes (P. 919). — Das Minimum und das Maxiinnm der Ordnungsstrafen zu bestimmen, ist den Landesgesctzen überlassen (P. 43). 2) Dieser liegt nur dann vor, wenn unter Anwendung der Firma ein Handelsgeschäft geschlossen, eine Unterschrift abgegeben wird u. dgl.; den unbefugten Gebrauch von Fabrikzeichen, die fälschliche Bezeichnung von Waaren sieht der Art. nicht vor (P. 924 f.) 2) Der Richter ist bei Entscheidung der Fragen, welche Thatsachen und wodurch dieselben bewiesen werden müssen, um einen Schaden (von einem gewissen Betrage) als gegeben anzusehen, an keine bestimmten Bcweisrcgelu gebunden. Er ist aber nicht befugt, vom strengen Rechte abzuweichen, den nachgewiesenen Schaden wegen mildernder Umstände geringer anzuschlagen n. dgl. (P. 924). — Gegen das Erkenntniß Vierter Titel. Von den Handelsbüchern sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig (P. 43) 8 Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewabren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck der abgesandten Handelsbricfe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen?). Art« 29. Jeder Kaufmann hat bei dein Beginne seines Gewerbes, seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Art. 3V. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich i) Es genügt auch eine Abschrift der Briefe nach ihrem wesentlichen Inhalte (P. 45). ?) Die Beweiskraft des ganzen Buchs wird nicht schon durch Einen fehlenden Brief zerstört: Art. 35 (P. 45). 3) Den einzelnen Staaten bleibt es unbenommen, die Vorschrift der amtlichen Beglaubigung (Paraphirung) der Handelsbücher beizubehalten oder einznsühreu (P. 48-. gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der Jnventare und Bilanzen. Art« 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher *) liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten?) in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid ^) oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände*) geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beiznmeffen sei. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 33. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft^), durch Handlungsgehülfen bewirkt werden. ') Was das Gesetz über die Beweiskraft der Handelsbiichcr bestimmt, gilt von allen Büchern, welche zum ordentlichen Betriebe eines Handclsgewerbes gehören, also auch von Kopierbüchern. Der Nachweis her Behändigung eines Briefes an den bestimmten Empfänger ist in der Regel nicht zu verlangen (P. 49, 938). ?) Die Anwendung des Art. wird durch die Auflösung der Handlung selbst nicht aufgehoben (P. 49). 3) — des Buchführenden (P. 937, 939). Ob dieser Eid ein Erfüllungseid im streng prozessualischen Sinne, welcher unter Umständen auch äo oroäuUt»t« geschworen werden darf, oder ein bloßer Eid über die Richtigkeit der Buchführung u. s. w. sein solle, ist den Landesgesetzen überlassen (P. 939 f.). ») Es handelt sich hier vorzugsweise um die außer den Büchern bestehenden Verhältnisse, welche in der Person des Buchführenden oder des Gegners oder in der Beschaffenheit der Streitsache begründet sind (P. 937, 940). 5) Es handelt sich hier nur um die Beweisfähigkeit der Bücher gegen Dritte; dem Prinzipal kann der Beweis des Irrthums und der Unrichtigkeit derselben nicht abgeschnitten werden (P. 935). 10 Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kaun der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheile des Wci gernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werde», so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dein Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, au einem Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Güter- Gemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheiluugssacheu und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handclsuiederlassnng (Prinzipal) beauftragt ist <), in beMnMtticn und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und por prooura die Firma zu zeichnen?), ist Prokurist?). ' Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung s 0 Ueber die rechtliche Fähigkeit des Prinzipals, einen Prokuristen zn bestellen, ! nnd des Prokuristen, eine Prokura zn 'iMrnehinen, entscheiden die allgemeinen Grundsätze des Civilrcchts (M. 26). Vgl. Art. 104, 118. ?) Durch diese Berechtigung unterscheidet sich der Prokurist von einem Generalbevollmächtigten, welcher eingeschränkt, z. B. nur für ein bestimmtes HandclSgcwcrbc, auf eine gewisse Zeit u. s. w. bevollmächtigt werden kann: s. Art. 47 (P. 951f., 053 f.) 2) Die Bestimmungen über Prokuristen treffen nicht auch denjenigen Bevollmächtigten, welcher ein Handelsgeschäft zwar für Rechnung eines Dritten, aber mit der Stellung und den Rechten eines Prinzipals und ohne Auftrag eines Prinzipals betreibt (Handlnngsverwalter). Ein solcher ist z. B. derBertreter eines unter Kuratel stehenden Kaufmanns; der Umfang seiner Berechtigung muß nach den über Vormundschaft n. s. w. bestehenden Civilgesctzen beurtheilt werden (P. 94 f.) 11 des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per proeueg, die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollectiv-Prokura)., .'' » Art. 4-2. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Be- . . - > trieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Laii^, desgesetzen erforderliche Spezialvollmacht ; sie berechtigtem Anstellung "' und Entlassung von Handelsgehiilsen und Bevollmächtigten. . Znr Veräußerung und Belastung von Grundstücken 2 ) ist der Prokurist - / ... nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist 2 ). ^ . s ^ ' Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42) ' / . -5 hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung H. ^ Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für / - - . > ' gewiss e Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie t . ... nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisseZeit«) oder an einzelnen , / -Orten ausgeübt werden sollet. . ^ ^ Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der ' 8irma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. . Bei einer Kollektiv - Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze E ' versehenen Firmäzeichnung seinen Namen beizufügen s). - , . Art. 43. Die Ertheilung der Prokura ist vorn Prinzipal persönlich ^— beim Handelsgerichte zur Eintragung in das >- , - schließen, Verzichte zu leisten, Wechsewerbindlichkciten und Versicherungsverträge einzugehen (M. 27). 2 ) Es handelt sich nur um Verfügungen über Grundstücke durch den Prokuristen, nicht um die möglichen Folgen seiner sonstigen Geschäfte für das Jmmo- bilarvermögen des Prinzipals (P. 77). b) Sie kann auch thatsächlich, gleichzeitig mit der Proknra-Erthciluug oder in einem späteren Akte, ertheilt werden (P. 952). *) Sie wirken vielmehr nur auf das Verhältniß des Prokuristen zum Prinzipal (P. 86). 5) Der Prinzipal muß z. B. auch für Kolonialwaarcngeschäfte seines für eine Maschinenfabrik bestellten Prokuristen aufkommen (P. 90). °) — da ja doch die Prokura zu jeder Zeit widerrufen werden kann: Art. 54 (P. 86). ') Ein Kaufmann, welcher mehrere Handelsetablisscmcnts unter verschiedenen Firmen besitzt, darf einen Prokuristen nur die eine oder die andere Firma zu führen mit der Wirkung ermächtigen, daß der Prokurist keine andere Firma zeichnen kann (P. 952). - Vgl. zu Art. 116. b) Der Art. gibt nur eine Ordnungsvorschrift und sagt nicht, daß die Handlung des Prokuristen nicht rcchtsvcrbindlich sei, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Art gezeichnet habe (P. 953). '^Insbesondere ist der Prokurist befugt, Vergleiche und Kompromisse abzu- 12 Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 48. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe.seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestim mten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt i) (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eine s derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Ge- schäfte geÄDnllch mit sich bringt?). /... Jedoch" ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht. Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Art. 48. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen ^). t) Eine Nicderlcguug der Vollmacht bei Gericht ist nicht zulässig (P. 967). 2) Beschränkungen der Vollmacht sind nicht ausgeschlossen, regelmäßig aber muß man darauf bestehen, daß sie dem betr. Dritten bekannt gewesen seien (P. 4517). 3) Der Art. findet keine Anwendung auf selbstständige Mandatare: Agenten, s. g. Provisions-Reisende, Solche, die für verschiedene Häuser reisen, zur Vornahme eines einzelnen Geschäfts ausgesandte Bevollmächtigte (P. 4517). Die Verhältniße 13 Art. 30. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestelltist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Em- pfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen 2 ). Art. 31. Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. Art. 32» Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der Letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet 3). Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. Art. 33. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen Art. 34. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oderHandlungs- ' Vollmacht nicht zur Folge °). ! u r. .» ./n - -- " -^7 - F,.- dieser PersonenZtnd in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht (s. Art. 298), sonst nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen (P. 963, 1323, 4516). *) Der Art. bezieht sich nur auf offene Detailgeschäfte und solche Komtoirs, welche sich durch Aushängeschilder u. dgl. als offene Verkanfslokalitäten ankündigen (P- 97). 2 ) Ob er nur Detailvcrkäuse oder auch Verkäufe vn xros, nur Verkäufe gegen baare Zahlung oder auch auf Borg vornehmen könne, ist »ach den Umständen des Falles und dem bisherigen Gebrauche zu bestimmen. Unbedingt ist er aber berech- tigt, Zahlungen für verkaufte Waaren, so wie bestellte Waaren in dem Laden, Magazine n. s. w. in Empfang zu nehmen HM. 34). 3) D. h. er erlangt aus den Geschäften des Prokuristen sofort Rechte und . Pflichten und braucht nicht ex iure eesso zu klagen. Die Frage, ob das abgeschlossene Geschäft in allen Beziehungen nach der Person des Prinzipals zu beurtheilen sei, also z. B. ein üolus, eine mala Säos, ein Wissen des Prokuristen von den Fehlern der verkauften Waare dem Prinzipal nicht schade, ist der Wissenschaft überlassen (P. 78). ^) Der Prokurist kann dagegen für einzelne Geschäfte Bevollmächtigte bestellen: Art. 42 (M. 31). — Zuwiderhandlungen des Prokuristen oder Bevollmächtigten werden durch den Art. auch gegen Dritte für wirkungslos erklärt. Alles, was rücksichtlich eines direkt durch den Prinzipal bestellten Prokuristen und Bevollmächtigten (namentlich im Art. 45) vorgeschrieben ist, ist analog aus den in rechtmäßiger Weise substitnirten Prokuristen und Bevollmächtigten anzuwenden (P. 959). b) Bezüglich der übrigen Aufhebungsgrüude entscheiden die Grundsätze des civilrechtlichen Mandats (M. 31). - - /r»: 4 _14 Art. 33. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ungleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Art. 38. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern 2 ). Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden ^). Sechster Titel. Von den Handlnngsgehülfen. Art. 37. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehilfen^) (Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt^) werden, in Ermangelung einer Nebereinkunft, durch den Ortsgebranch r) Liegt nur Ein Geschäft vor, hat z. B. der Bevollmächtigte das Preislimi- tum beim Einkauf überschritten, so kann der Dritte nur ihn, sind in dem Geschäfte eigentlich mehrere Geschäfte enthalten, hat z. B. der Bevollmächtigte, welcher nur 6 Stück kaufen sollte, 12 Stück gekauft, so kann der Dritte theilweisc ihn und theilweise den Auftraggeber in Anspruch nehmen (P. 4663). -) Das Geschäft selbst ist gültig (P. 1425). 3) Die Frage, ob der Prinzipal eine activ utilis gegen den Dritten haben, oder zuvor den Prokuristen auf Cession der Klage belangen solle, ist den Landesgesetzen und der Wissenschaft überlassen (P. 87). ") d. h. Personen, welche, ohne im Allgemeinen mit Abschließung von Rechtsgeschäften beauftragt zu sein, im Komtoir und im Handelsgcwölbe kaufmännische Dienste leisten: Commis, Buchhalter, Volontairs n. dgl. (M. 33, P. 95 f.). b) Der Entgelt kann in einem Antheil am Gewinn, beim Lehrling auch statt aller anderen Vergütnng in der technischen Unterweisung im Handelsgewcrbe des Prinzipals bestehen (M. 33). 15 oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls »ach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. Art. 38. Ein Handlnngsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zn Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. Art. 39. Ein Handlnngsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. Art. 69. Ein Handlnngsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt*) nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Art. 6L. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedeni Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden^). Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden. In Betreff der Handlnngslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Art« 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden^): >) —überhaupt auf alle vertragsmäßigen Leistungen des Prinzipals (P. 101). 2 ) Diese Bestimmung kann durch den Ortsgcbrauch oder durch örtliche Verordn unngen nicht abgeändert werden (P. 101). 3) Der Richter muß in den aufgezählten Fällen dem Antrage des Prinzipals auf Auflösung des Dienstvcrtrags Raum geben (P. 102). 16 1. wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 2. wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 3. wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4. wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5. wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehr- verletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht; 6. wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. Art. 83. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes GesindediensteZ verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen?) sein Bewenden. Siebenter Titel. Von dm Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 66 . Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen?). Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln.für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, SchiffeZ, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere', Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände?). Durch die übertragene Geschäftsvermittelung?) ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. 1) d. h. ausschließlich mechanische Dienste (M. 33). 2) — und für den Fall, daß ihnen besondere Aufträge ertheilt werden, bei den allgemeinen Grundsätzen über Vollmachten (M. 35) —. b) Ein Mäkler soll nicht von Zahlungsunfähigen Aufträge annehmen, keine betrügerischen Mandate vollziehen u. s. w. (P. 124). Er hat jeder Partei über die thatsächlichen Verhältnisse auf Befragen wahre Angaben Hn machen (P. 152). *) — auch über Schiffsparten (P. 114). °) — z. B. Darlehen (P. 114). °) — auch in der Regel nicht durch Uebergabe von Waaren, Rechnungen oder Quittungen (P. 151). 17 Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1. sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittelbar^), auch nicht als Kommissionaire, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte?); 2. sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen; 3. sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4. sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte^) eines Gehülfen nicht bedienen; 5. sie sind zur Verschwiegenheit^) über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 6. sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung"); es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden'') Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eures Unterhändlers zu bedienen^). Art. 76. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreibe», kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten r) Hierin ist auch das Verbot enthaltest, am Nutzen aus einem vermittelten Geschäfte Theil zu nehmen (P. 123). ?) Der Handelsmäkler selbst kann aus denselben klagen (M. 39). 3) — wohl für die mechanischen Verrichtungen, Schreibereien und andere Komtoirgeschäfte, Zustellung der Schlußnoten u. s. w. (M. 39), so wie für die vorbereitenden Geschäfte (P. 120). — Ein Handelsmäkler darf nicht zur Vermittelung eines aufgetragenen Geschäfts einen andern substituircn (M. 39). — Für den Fall der Behinderung eines Handelsmäklers ist eine durch die Behörde gestattete Stellvertretung nicht ausgeschlossen (M. 39 f., P. 120). ") — gegen Dritte (P. 120). b) Die Mäkler sind verpflichtet, sich über die Identität bisher unbekannter Personen zu vergewissern (P. 123 f., 148). °) — auch von abwesenden Einheimischen. Auswärtigen, welche am Standorte eines Mäklers anwesend sind, ist der Verkehr mit demselben nicht untersagt (P. 122 f.) ') Die Verletzung der in den Nr. 2—6 enthaltenen Vorschriften über die Amtsführung des Mäkler« als solchen kann nur die dienstpolizciliche Bestrafung desselben, nicht auch die Ungültigkeit der durch seine Vermittelung unter anderen Personen abgeschlossenen Geschäfte znr Folge haben (P. 4637 f.) 2 18 und Unkosten als Abrcchncr oder in anderer ortsüblicher Weise Hilfsdienstes zu leisten. Art. 71. Der Handclsmäkler muß außer seinem Handbuches ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind"). Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Rainen der Kontrahenten, die Zeit des AbschlussesZ, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten"). Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsniäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält"), zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen?), ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Diese gehen über das Vermitteln von Handelsgeschäften hinaus, es kommen daher darauf die für den Betrieb des Maklergeschäfts geltenden Bestimmungen und Beschränkungen nicht znr Anwendung (M. 38). 2) Der Art. gibt nur einen Wink, daß es zweckmäßig sei, neben den Tagebüchern Handbücher zu führen (P. 968, 972). 3) Der Mäkler braucht die Einträge nicht mit eigener Hand zu bewirken (P. 124). 4) In der Regel genügt die Einschreibung von Tag, Monat und Jahr, und genauere Einträge sind nur da erforderlich, wo diese von den Kontrahenten verlangt oder durch die Umstände geboten werden (P. 126). b) Die bei den Vertrügen sich ergebenden Zahlen brauchen nicht mit Worten eingetragen zu werden (P. 126). ") Der Mäkler hat alle diejenigen Thatsachen, Namen u. s. w., welche er ver- abrcdnngsgemäß dem andern Kontrahenten vorerst zu verschweigen hat, nicht in die Schlnßnote aufzunehmen (P. 130). 7) — d. h. bei welchen eine gewisse Zeit der Lieferung vertragsmäßig festgestellt wird. Nicht hichin gehören die Geschäfte, bei welchen der Natur der Sache nach (z. B. bei großen Waarenvorräthen) oder nach Ortsgebrauch in allen Fällen eine kurze Frist für die Lieferung bewilligt ist (P. 129 f.) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Art. 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten muffen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist?). Art. 73. Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen?). Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei. Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. Art. 78. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des TagebuchsZ verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tagebuchs Anwendung. 9 An Dritte dürfen derartige Auszüge nur mit Einwilligung der Parteien verabfolgt werden: Art. 69 Nro. 5 (M. 41). 2) Auch hier begründen diejenigen Geschäfte eine Ausnahme, bei welchen der Mäkler vertragsmäßig über einzelne Verhältnisse, Namen u. dgl. Schweigen zu beobachten hat (P. 132). b) Die Behörde kann auch im Falle einer zeitweiligen Entfernung des Mäklers von seinem Amte die Ablieferung der Bücher verlangen. — Sie kann aus den bei ihr hinterlegten Büchern den Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Auszüge ertheilen (M. 41, P. 132). ') Um über den Inhalt der Handbücher die nothwendige Aufklärung zu erlangen, genügt das richterliche Fragerecht bei Abhörung der Mäkler als Zeugen (P. 972). Art. 80. Der Handclsmäklcr muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wieder- erkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren0/ bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen^), oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltuug von ihm zu fordern. Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühren (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, - unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnotcu Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen^) oder durch Ortsgebrauch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Art. 84. Ueber die Anstellung der Handclsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. Den Landcsgesctzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänze»; es kann insbesondere den Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werdenH. Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von AmtSverrichlun- gen und Befugnissen (Art. 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69.) erweitert oder eingeschränkt werden. 0 In der Regel braucht mehr nicht aufbewahrt zu werden, als zur Wiedcr- erkeunung erfordert wird (P. 973). 0 — d. h. sobald die Probemäßigkeit der Waare anerkannt ist, wenn auch über andere Punkte noch gestritten wird (P. 973). 3) Mit diesem Ausdrucke sind auch die für ein ganzes Land gegebenen Gesetze und Bcrordnungen gemeint (P. 974). ') Die durch unbefugte Mäkler vermittelten Handelsgeschäfte können nicht für ungültig erklärt werden (M. 45). - 2l ^ Zweites Wuch. Von den Handelsgesellschaften. 0 ^ Crstcr Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 83. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewcrbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermö- "gbnseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertragcs bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; . 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; < / "' inr Fa lle vereinbart ist, daß nur, e iner oder einige der Gesellschafter ^ die Gesellschaft vertreten sollen^, die Angabe, welcher oder welche .: ' dazu bestimmst sind, ungleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft . - , „ . s'dusgestöf werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugnis;, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86. Ziff. 4), nachträglichieftheilt, oder wenn eine solche Dcfngniß aufgehoben wird, so sind diesqThatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertrctungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht ,, i) Einem Gesellschafter darf die Befngniß, die Gesellschaft zu vertreten erst van einem gewissen Zeitpunkte an zugestanden werden: s. Art. 116 (P. / 4 nicht 174). »-»I geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 88« Das Handelsgericht hat die Betheiligtcn zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86 — 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. ^ Art. 80. Das Rcchisverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gcsellschaftsvertrage. 7 , Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, konlüwn die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung Z. Art. 81. Wenn Geld oder andere vcrbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Zachen nach einer Schätzung , die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in ^^Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft?). Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar?) der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen SachenZ Eigenthum der Gesellschaft geworden sind?). i) Mit diesem Art. ist keineswegs in Betreff aller anderen Bestimmungen außer den im 2. Abschnitte des 2. Titels enthaltenen die Zulässigkcit vertragsmäßiger Abänderungen verneint (P. 272). ?) Sie können bei Auflösung der Gesellschaft nicht in natnra, sondern nur ihrem Werthe nach zurückverlangt werden (P. 176). ?) Dieses braucht nicht in die Bücher der Gesellschaft eingetragen zu sein: s. Art. 30 (P. 175 f.) >) Die Bestimmung will nur sagen, daß die vorbehaltlose Einbringung von Jmmobilieu in einen Gcscllschaftsfonds, welche bei der Eintragung in das Inventar zu vermuthen ist, einen Titel zum Eigcnthumserwcrbc ähnlich dem Kaufverträge im Gefolge habe; daneben aber bestehen alle Formvorschriften über Eigen- thumsübertragnng u. s. w. fort (M. 54, P. 176). 5) Im Uebrigen ist die Frage, ob ein Gegenstand in das Eigenthum der Gesellschaft übergegangen oder ihr nur zum Gebrauche überlassen worden sei, nach den Umständen des Falles zu entscheiden lM. 53). 23 Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den .^erlragsinäßigeil Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zil^rganzcn. Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in GesellschaftsAngelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren Z, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Art. 9Ä. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist?). Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen?) durch seinen Fleiß verschafft hat. Art. 93. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, »der eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gcsellschaftskaffe abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Ge- sellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen^ zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersähe des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 96. Ein Gesellschafters darf ohne Genehmigung der anderen«) Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte?) machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener?) Gesellschafter Theil nehmen. ') — auch für seine Person (P. 086). ?) Die Entschädigungspflicht fällt fort, wenn die übrigen Gesellschafter die beschädigende Handlung ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt haben; die Genehmigung des einen Gesellschafters ist für die übrigen nicht bindend (M. 55). 3) Schaden und Nutzen aus einem und demselben Geschäft sind zu kompcnsiren (P. 180). ') — d. h. ohne Mahnung (P. 184). «) — ohne Unterschied, ob er an der Geschäftsführung Theil hat oder nicht, ob er Kapital einlegt oder blos seine Industrie beisteuert (M. 55 f.) «) — d. h. aller anderen (P. 187)—. ') — einzelne oder gewerbemäßig (M. 56)—. ») - wohl als stiller oder als Aktionair (M. 56, P. N88)—l 24 Eine Genehmigung der Theilnahme an einer andere» gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lasten, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschloffen angesehen werden H; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern' alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen^). , ^ ^ Das Recht der Gesellschaft, in ein von'dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, , erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem ' die Gesellschcfftvou dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem vAntheile- betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen ' die Gesellschaft unmittelbar^) keine Rechte; er ist insbesondere zup Einsicht der Handelsbüchcr und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt./., Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. ' Art. 199« Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit, der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. ^ ./ Ist hingegen mehreren Gesellschafterw'die/Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, st Die Frage, ob die Gesellschaft einer Cession der Rechte des zuwider handelnden Gesellschafters bedürfe oder nicht, ist offen gelassen (P. 190). st Bei Gesellschaftsbeschlüsscn über die Anwendung des Art. hat der zuwiderhandelnde Gesellschafter keinerlei Stimmrecht (P. 188). st Von seinem Cedcntcn kann er die erforderlichen Nnchweisungen über dessen Gcwinnanthcil verlangen, soweit derselbe solche ohne Verletzung seiner Pflichten gegen die Gesellschaft zu geben im Stande ist (M. 57). wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 1V1. Die im GesellschaftsvertrageH einem oder mehreren Gesellschaftern gcschchene'Ucbcrtragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert?), nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125., Ziffer 2. bis 5. bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. . , Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung?) Wider -1 sprach, so muß dieselbe unterbleiben *). Art. IV3. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen. Betrieb des Handelsgewcrbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. ! Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder -mehreren Gesellschaftern übertragen ist. . Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkcit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben?). Art. 1VÄ. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter?), und wenn keine solche ernannt sind, 5w Einwilligung aller Gesellschafter ^ erforderlichen^ -? d ' 4 . - . A,. '' ^ ^ ' -i'»l ' - ' ' - r. g Eine nach Abschluß dcs Gesellschaftsvcrtrags gegen dic Bestimmungen desselben geschehene Geschäftsübcrtragung ist widerruflich lP. 192). /) ' > ?) Der zur Geschäftsführung ermächtigte Gesellschafter hat ^amit noch kein unwiderrufliches Recht, auch die Liquidation zu besorgen (P. 989). . ' ?) — nicht blos gegen Eingehung neuer Rechtsgeschäfte, sondern z. B. auch gegen die Jnstruktionscrthcilung an einen Schifsskapitain in Betreff eincr vorzunehmenden Reise (P. 989 f.) *) Mißbraucht ein Gesellschafter sein Widcrspruchsrccht zu Chikancn, so bleibt für die klebrigen nur ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 125 übrig (P. 991). — Dritten gegenüber kommt nichts darauf an, ob der firmirende . Gesellschafter in Uebereinstimmung mit dem Willen der Ucbrigcn gehandelt habe oder nicht: s. Art. 114 (P. 197, 203, 1005). / ?) S. die vorige Note. °) Jeder geschäftsführcude Gesellschafter kann Handlungs-Gehülfcn und Bevollmächtigte anstellen: vergl. Art. 42, 99 (P. 204). ') Vgl. Art. 118. , Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. ' Art. 103. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in deni Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsaugelegenheiten unterrichten I; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist ini Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Be- Limmung ihre Wirkung,, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung '-nachgewiesen wird?). ! / - . > , Art. lOO^-'Jedeni Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden. Geschäftssa'hkes von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Aulheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der G ewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zuges chrieben , der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. ') Jeder Gesellschafter ist über die einzelnen Geschäfte, welche er vorgenommen hat, auf Verlangen Aufklärung und Rechenschaft zu geben verbunden. — Das richterliche Ermessen hat zu entscheiden, ob in einem besonderen Falle die Bilanz und die Buchführung die Stelle der den geschäftsführendcn Gesellschaftern obliegenden Rechnungslegung vertreten können ) Wenn im Gcsellschaftsvertrage festgesetzt ist, daß ein Gesellschafter von jedem Antheil am Gewinn ausgeschlossen sei, so ist der Gesellschaftsvertrag ungültig; er besteht jedoch, wenn bei dieser Ncbenberedung die Voraussetzungen einer Schenkung vorhanden sind. Dagegen ist die Verabredung gültig, daß ein Gesellschafter vorn Verluste überhaupt nicht oder nur in einem verhältnißmäßig geringeren Maaße betroffen werde (M. 61, P. 1000). ?) — vorbehaltlich der Beibehaltung landesgesctzlicher Formvorschrifton (P. 279). 3) — dagegen im Verhältnisse der Gesellschafter unter einander verpflichtend (P. 1003). 28 im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. HZ. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Vefngniß, die Gesellschaft zu vertrete», ausgeschlossen (Art. 86, Ziff. 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften Z erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. Art. 117« Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist^). Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Art. 118. Die Ertbcilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch ejiM,.der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. "Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögcu gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicher- stcllung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein, was der Gesell -1 schafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt! ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. Art. 126. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff dcr Privatglänbiger, zu deren Gunsten eineHypothek oder ein Pfandrecht^) i) Hat eine Handelsgesellschaft mehrere Etablissements und für jedes eine besondere Firma, so kann der gcschäftsführendc Gesellschafter in der Weise beschränkt werden, daß ihm nur diese oder jene Firma zn zeichnen gestattet sei (P. 4528). — Vgl. zn Art. 43. -) Mit dieser Bestimmung wird die Frage nicht berührt, ob und inwiefern der eine Gesellschafter Eide in die Seele der anderen oder für dieselben ableisten könne (P. 21b). — Die geschäftSführcnden Gesellschafter können, wenn sie die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten dürfen, auch die Vertretung vor Gericht nur gemeinschaftlich ausüben (P. 1005). 3) Dasselbe, was von den Pfandrechten, gilt in den Ländern des französ. Rechts auch von den s. g. Privilegien (P« 4524). an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder ans einem anderen Necbtsgrnnde besticht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht ans die znm Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder ans einen Antheil an denselben, sondern mir auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werten die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungen des Gesellschastsschuldncrs gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise start; nach"?lüstösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben ans dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvcrmvgen der Gesellschafter nur wegen des Aus- falls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absondernngsrecht in Bezug auf das Privatvcrmögcn derselben zusieht. Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben. Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst 1. durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 2. durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; > 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines "der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögcnsverwaltung; - 4. durch gegenseitige Uebereinkunft; . 5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; y Andere an sich zulässige Arten der Aushebung der Gesellschaft können durch Vertrag festgesetzt, namentlich kann die Auflösung der Gesellschaft auch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (M. 66). 3t) 6. durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit^) eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten?). Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolget?). Art. 123. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1. wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird; 2. wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt; 3. wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegende» wesentlichen Verpflichtungen unterläßt^); 4. wenn ein Gesellschafter die Firnia oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbrauckt; 5. wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm pbliegcnden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. / /, , ) > /<..,/ Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögcn die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. ') — eines oder mehrerer oder aller Gesellschafter (P. 235)—. 2) Der Richter hat die Thatsache, daß ein Vertrag blos zur Umgehung des Gesetzes für eine unverhältnißmäßig lauge Zeit abgeschlossen worden sei, als eine Einrede zu berücksichtigen (P. 234). ! b) Die nach erfolgtcr Kündigung eintretende Auflösung der Gesellschaft hat am l Schlüsse des Geschäftsjahrs, und nicht zu jeder beliebigen Zeit nach Ablauf von 6 Monaten vom Augenblicke der Kündigung an Statt zu finden (P. 1007 s.) >) Auch eine fahrlässige oder einmalige Pflichtuersäumung kann einen gerechten Grund znr Auflösung des GesellschaftsvcrtragS abgeben (P. 236). Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge- s schäftsjahres der Gesellschaft geschehen. i Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft ^ übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder nichrercr - Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so i endigt die/Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im klebrigen 'besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefor- . dert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters^) erkannt werden?), sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. ' - / , Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch . Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird?). Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Anltswegcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 13V. Wenn ein Gesellschafter Ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung derjGesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher sich dic^Gescllschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben ') Zwischen den übrigen bleibt die Gesellschaft mit den im Art. 127 angegebenen Wirkungen bestehen (P. 238). 2) Auch hier ist Alles dem richterlichen Ermessen überlassen (P. 238). ?) — nicht, wenn die Gesellschaft stillschweigend fortgesetzt wird (P. 23V). 32 , eine unmittelbare Folge Z dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war^). Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen. ^ der verbleibenden Gesellschafter am Vortheilhaftesten ist.- senden Geschäfte fordern. A ^ ^ Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter« - - muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögcn in ^ einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen For-' - derungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft^). Art. 132. Macht ein Privatglänbiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126. ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. , ^ i Von der Liquidation der Gesellschaft. Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Kon- kursesderselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvcrtrag einzelnen , Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch die sämmt- s,' - - iichen bisherigen Gesellschafter oder deren s Vertreter als Liquidatoren. ' ^ Äst einer der Gesellschafter gestorben f^o haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. ') Neue Geschäfte, welche nur durch frühere veranlaßt worden, sind nicht als eine Folge derselben zu betrachten (P. 246). y — oder als sie von einem gcschäftsführenden Gesellschafter vor erlangter / ^ Kunde vom Ausscheiden für Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen worden sind Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht ! ^ möglich ist^), berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Ncchnungs-- ,.^ /ablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie di e Aiis zahlu»g,der > ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse " * eines jeden Geschäftsjahres, den Nachweis über den Stand der noch lau- / * (P. 247). 3) Wenn die vollständige Auseinandersetzung ungebührlich verzögert wird, kann der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene darauf klagen (P. 244). i ^ anderen Gesellschafter nur nach geleisteter Zahlung oder Abfindung als übertragen *) Das MiteigenthuniSrccht des Ausgeschiedenen ist der Regel nach auf die »..z. _ 33 ^ Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen^). Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen. Art. 138. Die Liquidatoren?) sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden ^ als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder"des Erlöschens einer Prokura dre'Wlrkung gegerODrNe^mtritü Art. lAO. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die - zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in > Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie, einzeln handeln können. ... . Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendige», die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten?); sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen*). .,7 - ^. ,, , ' . >) Die Frage, ob diese Liquidatoren durch einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter abberufen werden können, ist offen gelassen (P. 250 f.) ?) — nicht allein die durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Richter ernannten Liquidatoren, sondern auch die als solche fungirenden geschäftsführendeu Gesellschafter (P. 1013). 3) — ohne daß sie einer Spezialvollmacht bedürfen (P. 1012 f.) Auch Dritte müssen sich erkundigen, ob das neue Geschäft zur Abwicklung erforderlich war, und können es nur unter dieser Voraussetzung der Gesellschaft ' gegenüber geltend machen (P. 4552). 3 34 r Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Art. 138« Eine Beschränkung des Umfanges der Geschästsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 138. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. Art. 14V. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu gebenZ Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließlich« Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen^). Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim. Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Ueberein- kunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander, sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts^ur Anwendung , soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigem Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation^) nicht ein Anderes ergiebt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. 0 Die Liquidatoren sind für ihre Geschäftsführung den Gesellschaftern nach allgemeinen Grundsätzen verhaftet (M. 72). 2 ) Die Art nnd Weise, wie, ist ihrem Ermessen überlassen (M. 72)7 2 ) Die Art. 96 und 97 z. B. sind auf eine liquidirende Gesellschaft nicht anwendbar (P. 4543, 4560). / , ' / 35 Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Art. 14S. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. Sechster Abschnitt. Bon der Verjährung der Klage» gegen die Gesellschafter. » Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter* *) aus Ansprüchen?) gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung?) eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit deni Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit*). Art. 147. Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen , welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen?). -) — auch gegen die Gesellschafter, welche Liquidatoren sind (M. 75). 2) — auch aus Wechselsorderungen (P. 4508). ?) Neben der Bestimmung des Art. bleiben nicht auch die aus persönlichen Gründen in einem andern Gesetze für Forderungen an eine Gesellschafk^lestimmten kürzeren Verjährungsfristen in Geltung (P. 265). *) Die Frage, was bezüglich der Verjährung solcher Ford:, ngen gegen ausgetretene Gesellschafter Rechtens sei, deren Verjährung schon aus anderen Gründen angefangen hat, ist offen gelassen (P. 268). °) Im klebrigen bleiben hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung die Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend (P. 4535). 3 * 36 Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Zweiter Titel. Bon der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Bon -er Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. Art. 13V. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen FirmaZ betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mitVermvgenseinlagen?) betheiligen (Kom- manditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich ein e offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschasisvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 131. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Pitz hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ^ i>- ^ . Die Anmeldung muß enthalten: - ^' 1. oen Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2. den Namen, VornamenStand und Wohnort jedes Kommandi tisten mit der Bezeichnung desselben als solchen; 3. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4. den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzeil Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und ') Diese braucht nicht um des Kommauditisteu willen angenommen zu sein: Art. 17 (P. 1095 f.) 2) Ein Gesellschafter, welcher nur industrielle Dienstleistungen einbringt, ist nichts als ein eommis int^rossv (P. 288 s.) 37 des Wohnortes der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer z Vermögenseinlagen Z. Art. 132. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziffer 1—4 bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 133. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persMich'vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Art. 134. Das Handelsgericht hat die persönlich hastenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Art. 151, s52'Zind' 133' enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 133. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen andern Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der^Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich hastenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von AnllSwögen'durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Art?M^ur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 136. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein^neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister unb"zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden.., X Art. 137. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter ei nander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter untereinander auch hier zur ^ Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. / Art. 138. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den j oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. — auch dann, wenn die Brtheiligtcn die Veröffentlichung dieser Angaben beantragen. Es steht ihnen nur der Weg einer eigenen Bekanntmachung durch die Blatter, Cirkulare n. s. w. offen (P. 1097 f.) _ 38 ^ Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Art. 13V. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 16V. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. Jedoch nimmt ein Kommanditist an deni Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt./, . , f, , Art. 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft, vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jederUmanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haf- 39 tenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Art. 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche ,/ Rechte an Grundstücken erwerben*), vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 16A. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hastet der Kom- manditist nur mit der Einlage^), und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage^). Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt*) oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen«). Erschaffet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen , welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Komman- ditist eintritt, hastet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter«) berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. >) Vorbehaltlich der in den Landesgesetzen für den EigenthnmSerwerb an Im- mobilicn vorgeschriebenen Formen (P. 1108). Mit dieser haftet er nicht blos für eine Rate der Gesellschaftsschulden. und er hat nicht die Einrede der Theilung u. s. w. (P. 4643 s.) 3) Er ist diesen zu verzinsen gehalten: Art. 157, 95 (P. 294). 9 Es handelt sich im Art. nur um das Verhältniß der Gesellschaft zu den zur Zeit der Zurückzahlung der Einlage bereits vorhandenen Gläubigern. Der Art. 171 dagegen hat das Verhältniß zu den Gläubigern im Auge, deren Forderungen erst nach der Zurückziehung der Einlage und nach der Eintragung ins Handelsregister entstehen (P. 1162). ->) Der Art. 161 Abs. t bezieht sich auf das Verhältniß der Gesellschafter zu einander, der Art. 165 auf das Verhältniß des Kommanditisten zu Gläubigern der Gesellschaft (P. 1163, 4643). °) — welche von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen find (P. 1163). 40 ^ Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. ' ' Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft*) Geschäfte schließt, ohne ^ ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmäch- ' tigtcr handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden ! Gesellschafter verpflichtet. Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein?); im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 168. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. ^ Art. 170 Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge?). Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder niit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betragender Einlage. Die Bestimmungen des Art. 1297kommen auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Aus einandersetzung (Art. 130, 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. Zweiter Abschnitt. , ' Bon der Kommanditgesellschaft aus Aktien Ä insbesondere *)./ .^'7?^- / -- Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien' oder ^ Aktienantbeile zerlegt werden. 9 Nicht hieher gehört der Fall, wo der Kommanditist erkennbar in eigenem 'Z Namen für Rechnung der Gesellschaft kontrahirt; wohl aber der Fall, wo der Kommanditist sich so gerirt, als wenn er noch offener Gesellschafter sei und im Namen der Gesellschaft kontrahiren wolle (P. 1105). r) — auch nicht, wenn der Kommanditist vormals offener Gesellschafter war; der Art. enthält eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 24 (P. 295, 1104 f.) 3) — wohl aber kann es einen Grund zur Aufkündigung abgeben: Art. 125 (P. 308). — Mangels abweichender Vertragsbestimmungen üben die Erben, bez. die Vertreter des Kommanditisten seine Rechte und namentlich die Befugniß aus, die Bilanzen zu prüfen (M. 80). *) Diese ist nicht eine Aktiengesellschaft, sondern eine Kommanditgesellschaft, bei welcher die Rechte des Kommanditisten von einer Mehrzahl von Berech- Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgeseße nach Maaßgabc der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheilei), welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig 2 ). Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.^, Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Jnte-- rimsscheinen. > , . , Art, Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur - Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. ^ ^ Art. ilVA. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß einhalten3): 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; den Gegenstand des Unternehmens; die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; die Bestimmung, daß ein Aufsichtsraih von mindestens-fünf Mit- gliedern aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse; die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht; die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. t^H^Der Gesellschaftsvertrag und-die-Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Haichelsregiste^ringetragen und im Auszuge v eröffe ntlicht werden. 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . 8 . tigten mit-^^rKssechschaftlichcr 'Organisation gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter ausgeübt werden. Somit sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft insoweit, als der zweite Abschnitt keine Vorschriften enthält, von ^ sMst^aMmd'sP. 1117, 1120^ ') S. zn Art. 207. -) Der Aktionair hat keine Rechte auf den etwa erzielten Gewinn (P. 378). 3) Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Art. hat nicht die Nichtig, keit des Gesellschaftsvertrags zur Folge (P. 4540). 42 Der Auszug muß enthalten: 1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 2. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; / , ^ . >- " / ,/f 3. Lie Firma der Gesellschaffund den Ort, wo sie ihren Sitz hak; . , 4. die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 5. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1. d ie Besch einigung4), daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommanditisten durch Unterschriften gedeckt ist; 2. die Bescheinigung?), daß mindestens ein Viertheil des von jedem Komrnänditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist;" 3. der Mgchweitz, daß der Aufsichtsrath Hch"Jnhalt des Vertrages (Art. 175 Ziff. 6) in einer Generalversammlung der Kommanditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet öder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Art. 1-78. Vor erfolgter Genehmigung lind Eint ragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche?) nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig* *). Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. ^ , ,'"1^, Wenn vor erfölgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179. Die Vorschrift«) der Art 152 und 153. sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1 — 5 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die p ersönlich haften den Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. *) 2) — durch die Handelsbücher, beglaubigte Auszüge u. dgl. (P. 1lk8 ?) d. h. es können zwar eine Menge von einzelnen Obligations-Verhältnissen. ^ bestehen, aber die Kommandit-Akticngesellschaft selbst ist noch nicht vorhanden (P. 1450/ *) Die Ausgabe von Quittungen und Jnterimsscheinen über theilweise Einzahlungen (s. Art. 177 Nro. 2) ist nicht untersagt (P. 1119). 43 Art. 18V. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht*), welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer Generalversammlung der Komman- ditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. . , Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die ' Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Actien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen?), nicht veräußert werden. Art. 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. - >> I....... Die Uebertraguiisz^ün Ärrch J^ossäMnt geschehM. - ' , In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der / Artikel 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueber- ganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. i) Hiehin gehört auch die Ueberlassung von Realitäten in Form von Käufen; sobald für die Ueberlassung ein Antheil am Gewinn (eine Anzahl Aktien) gewährt wird, sind diese Geschäfte nichts als Einlagen (P. 381). ?) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Austritt des offenen Gesellschafters unter gleichzeitiger Zurückziehung der Einlage statthaft sei, ist nach dem Ge- sellschaWöcrtrage,^'mlch"'dcn^eMmnuiigeu des Gesetzes über die Kündigung der Gesellschaft n. dgl. zu entscheiden (P. 1129 f.) / 44 Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. ^Ärt. 183. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, deni Aufsichtsrath Könimänditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jeden Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder^L^S^ nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Füh- , rung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung ^ der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft - und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Art« 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persöulich haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 188« Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer'vo'n ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird Z. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammtkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in i) Weigert sich der Verwaltungsrath die Generalversammlung zu berufen, so können die Aktionäre den Vollzug des gestellten Antrags im gewöhnlichen Prozeß- Wege verfolgen (P. 386.) 45 dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 19V. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Art. 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger , ^ ein Jahr, später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden. ,, ' ^ ^ Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe A/ > ohne rechtliche Wirkung. ' Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Ver- ' / gütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des '' ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden. Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Ge- « ' sellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange ' der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. "" Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haft tenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Heneralversamm- lung beschließ t. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seine Kosten*) einzutreten. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths?), so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 193. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auf- 1) d. h. er kann von der Gesellschaft weder Kostenvorschuß noch Ersatz sei- ner Kosten verlangen; wohl aber kann er entstehenden Falls Ersatz seiner Kosten vom Prozeßgegner begehren (P. 386 s.) 2) S. Art. 204. 46 treten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn ini Gesellschaftsver- trage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. /) Art; IL^iX Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, -sowte ^er ... -staatlichen Genehmigung. Der abändernde Vertrag und-die-Genehmigungsnrkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. (Art. 176, 179). Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. / X , Art. Das Austreten eines persönlich hastenden Gesellschafters^' ( L in Folge gegenseitiger Uebereinkunft"(Art. 123 ZU. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft. - X Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zuschnmung einer GeneralversaMniluifg der'Kom- manditisten. . /Z' ' > ./> - 47 ^ Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im klebrigen gelten die Artikel 123 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Art« 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilnng des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilnng des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. ^ ') A^ft. ^0H. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 201, 202). Art. 204. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persön lich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 1. Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2. Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 3. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. Art. 203. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. 48 i / ' F- - Art. 206. Deil Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Geiiehnugung zur Errichtimg von Kommanditgesellschaften auf Aktien imVAllgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Fälle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie!die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesel schaftsvertrages nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die indem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf. Dritter Titel. Bon der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. H Allgemeine Grundsätze. ' ? Art. 207. Eine Handels gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in AktienantheileI zerlegt. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar^). Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Art. 208« Miengesellschafteu können nur .mit staatlicher-Genehm i- gungI.errichtet werden. ^ . Ueber die Errichtung ^und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Sta- ,. tuts^) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden-l ') Mit dem Besitze der (ganzen) Aktien, d. h. der Einheiten, worin das Gesellschaftsvermögen zerlegt ist, sind besondere Rechte auf Theilnahme an der Verwaltung der Gesellschaft, das Stimmrccht u. s. w. verbunden; dagegen kann bestimmt werden, daß der Besitz von Bruchtheilen zwar einen verhältnißmäßigen Antheil am Gewinn, nicht aber auch Rechte auf die Theilnahme an der Verwaltung gewähre/ (M. 82, P. 310). ' ' - . , / , 2) d. h. die Aktieninhaber dürfen ihte Berechtigungsantheile nicht zerlegen und sodann die Theile veräußern (P. 309). — Die Theilung durch die Aktiengesellschaft selbst enthält, abgesehen von ausdrücklichen Vorbehalten im Gesell- schaftsvertrage, immer eine Aenderung der Statuten, und ist daher nur unter wiederholter Einholung der Staatsgenehmigung zulässig (P. 1131). b) Die Frage, welche Organe der Staatsgewalt zu dieser Genehmigung berechtigt seien, oder ob und inwiefern auch die verschiedenen Faktoren der Gesetzgebung hiezu mitzuwirken haben, ist nach dem Staatsrechte jedes einzelnen Landes zu entscheiden (P. 1038). ^) — d. h. des Vertrags, durch welchen die Gesellschaft entsteht. Das Gesetz trifft nicht die Verabredungen, wodurch sich eine gewisse Anzahl von Gründern gegenseitig verpflichten, eine Aktiengesellschaft ins Leben zu rufen und zu diesem 49 Zur Aktienzeichmmg genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 208. Der Gesellschaftsvertrag, Wen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen Z: A^'rAl.Die Firma und den Sitz der Gesellschaft; / Den Gegenstand des Unternehmens; 3. „..7 > , 7 . >«). § -v Behufe Aktienzeichnungen zu sammeln, die Staatsgenehmigung einzuholen u. s. w. In Betreff dieser Vorverhandlungen ist es nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu entscheiden, ob im einzelnen Falle ein klagbares paotum äo oonteakonä» anzunehmen sei oder nicht (P. 317 ff., 1037). ') Der Gesellschaftsvertrag ist, wenn er über den einen oder den andern Punkt des Art. nichts enthält, darum nicht nichtig. Der Art. will nur die Voraussetzungen aufstellen, unter welchen die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Aktiengesellschaft erwartet werden kann (P. 325 f., 1038). 2) Vorstand ist die geschäftsführende Behörde (Direktion), welche die Unterschrift der Gesellschaft hat, diese nach innen und außen vertritt (Art. 227), nicht die blos berathenden und die Direktion kontrolirenden Organe der Gesellschaft (Verwaltungsrath u. dgl., Art. 231), deren Bestellung nicht vorgeschrieben, vielmehr den einzelnen Gesellschaftsverträgen überlassen ist (P. 346, 390 f.) ?) — ob, hiezu vom Vcrwaltungsrath unterzeichnete Urkunden erforderlich und ausreichend sind, oder welche sonst (P. 328). ') Auch für den Fall des Eingehens eines dieser Blätter muß im Gesellschafts- vertrage Vorsehung getroffen werden (P. 1039). 4 Art« 21V. Der Gesellschaftsvertrag und die Gcnehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 2. die Firma lind den Sitz der Gesellschaft; 3. den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 4. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien- an theile; 5. die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6. die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden istH, so haften die Handelnden?) persönlich und solidarisch. Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Apt. 2)hA. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher dieFült- setzung ver Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesell- 0 Dieser Ausdruck trifft sowohl den Abschluß von Geschäften mit Dritten, als - auch die Ausgabe von Aktien u. s. w. (P. 1039). 0 — d. h. nicht allein die geschäftsfithrenden Mitglieder, sondern auch alle diejenigen Zeichner von Aktien, mit deren Willen gehandelt morden ist (P. 1039,1450). F 51 schaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf z» seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung 0, sowisderstaatstchen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genehmigmigs. Urkunde muffen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210, 212). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das , Handelsregister eingetragen ist. Art. 2IÄ» Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch (Übertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. Zweiter Abschnitt Rechtsverhältniß der Aktionär^» Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhält mßmaMÄst Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. . Er kann den eingezahlten Betrag nicht zunickfordern und hckt, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die, Aktionäre bestimmt ist. ^ . »>' Art.^1^7. Zinsen vow^bestim^iter Höhe ^dürfen für die Aktionäre 0 ^ -''///, nicht bedungen, noch ausbezahlt werden^); es darf nur dasjenige unter sie ^ vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesell- schaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner (Überschuß ergibt. Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum , welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glaubens empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Art. 218. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. 0 Wenn der Notar das Protokoll der Versammlung errichtet, ist eine nochmalige notarielle Beurkundung des Vertrags nicht erforderlich (P. 331h '0 Durch diese Bestimmung ist die Staatsgarantie für einen Minimalcrtrag unter dem Namen „Zinsen" nicht ausgeschlossen (P. 1043). 3) — wenn auch auf Grund einer unredlicher Weise errichteten oder auf Irrthümern beruhenden Bilanz (P. 336, 1044). >» 4 * 52 Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen^) verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden, auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Tbeilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen?). Art« 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209 Ziffer 11). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien aus Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. Ädt. 2^2. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden,ffo kommen folgende Grundsätze zur Anwendung""" 1. Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2. Der^Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft?) entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dessenungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 9 — d. h. ohne Mahnung (P. 334). 2) In diesem Satze ist zugleich die Besugniß begriffen, nicht rechtzeitig bezahlte Aktien weiter zu verkaufen, und im Gesellschaftsvertrage zu bestimmen, daß für den Fall des Verzugs Verzugszinsen und Konventionalstrafen zugleich bezahlt werden müssen (P. 334.) 0 Die Bestimmung hat nicht blos im Interesse der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch im gegenseitigen Interesse der Aktionaire selbst Geltung (P. 1047). 3. Im Gesellschaftsvcrtrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. Art. 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Ueber- tragung derselben auf Andre (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung. So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerb er an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. , , L-' " ° ' Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch aus ein Jahr, vorn Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet. Art. 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinn- vertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt. Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesell- schaftsvertrag ein Anderes festsetzt. Xj A^.22^. Ist ein Aufsichtsrat h bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskafse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfe» und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209 Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Anderes sein. Ihre Bestellung ist zn jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. - Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzubrüten. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrist hinzufügen. Art. 239. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche iiüdenftGesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Be- fugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befngniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften?) erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Ver- waltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. i) Die Staatsgenehnngung zur Errichtung von Aktiengesellschaften kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Statuten aussprechen, daß nur Aktionaire zum Vorstand bestellt werden dürfen (P. 1058). -) S. zu Art. 116 (P. 4528). Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten*) oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 233. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art?23^. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die ^ erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den U-)/- ') Das Recht der Bestellung eines Prokuristen setzt einen Prinzipal von unbe- ^schränkter Willensfähigkeit voraus; es paßt nicht zu einem Institut, wie die Aktiengesellschaft, dessen Geschäftsihätigkeit sich nur auf einem autonomisch beschränkten Boden bewegt (P. 1064). 56 Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres*) vorlegen. Znr Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Ai!t^2Pll» Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen^) und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, hasten persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch einen 3) notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3. durch Verfügung ^r Verwaltungsbehörde) wenn sich das Grundkapital um die HälD vermindert hat (Art. 240); 4. durch Eröffnung des Konkurses. ') Diese beruht in vielen Beziehungen auf beiläufigen Schätzungen (P. 854). 2) Ob ihr dieses Recht auch in andern Fällen zusteht, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen (P. 4545). 3) — den Statuten gemäß gefaßten (P. 362) und — _57 Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. ll)J bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen übertragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregisters durch den Vorstand zu machen sind. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Art. 243. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchcrn ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202 Absatz 2 und 3) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung^) auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Art. 24^L. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung 9 — und außerdem durch die für die Bekanntmachungen des Handelsgerichts bestimmten Blätter: Art. 14 (P. 363 f.) 0 Diese ist durch das Handelsgericht zu veröffentlichen (P. 364). 3) — auf Kosten der Aktiengesellschaft (P. 367). 58 derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur. unter staatlicher Genehmigung erfolgen. Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaftgeführt. 3. Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). - Art. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243, 245). Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter Abschnitt. Schluftbestimmungen. Arzt. 2Ah. Den Landesgösetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß ^ es der staatlichen GenehmigungVir Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen'Arten derselben nicht, bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 1. zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210, 211), 2. zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214), 3. zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 247), 0 — derjenigen, welche nach der Vereinigung ihre bisherige Firma beibehält (P. 369). 4. zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 5. die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die h.'erauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242 Ziff. 8) zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann. Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt^) vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gcsellschaftsvertrag mit'stMtlicher Genehmigung 1. die in den« Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünf und zwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und 2. die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. Drittes Buch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 2ZV. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand^) an dem Betriebe des Handelsgewerbes^) eines Anderen)) mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn^) und Verlust betheiligto). 0 — d. h. den Gesetzen aller Länder ohne Unterschied, ob in ihnen znr Errichtung von Aktiengesellschaften eine Genehmigung erfordert wird oder nicht (P. 1462). 0 Mehrere stille Gesellschafter stehen unter sich in keiner Beziehung (P. 1094). 3) — an dem ganzen Handelsgewerbc oder an einem Zweigetablisscment oder an gewissen Arten von Geschäften (P. 1085)—. Mehrere Inhaber des Haudelsgewerbes kommen nur als eine einzige Person dem stillen Gesellschafter gegenüber in Betracht (P. 1085). b) Der Maaßstab der Gewinnvertheilung ist im GesellschaftSvertrage festzusetzen bezeichneten Art, welcher derUebernehmer zu diesem ZweckanschM.; die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie ?);^7 ^ sie....,,., , *) Der Richter kann auf Antrag der^Bethmigten aus dringenden Gründen..- " / zu jeder Zeit die Ertheilnng einer Abrechnung oder sonstiger Aufklärungen unter Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen (P. 4554). ^ " Ob ihm hiefür eine Vergütung zukomme, bestimmt der Handelsgebrauch: Art. I (P. 498 f.) ^ ') — durch Tausch oder andere Verträge (M. /« ^' 3 . t»-- *) — mit Gewinn (M. 103, P. 1989) — " ^ - ^ nicht blos zu vermiethen. Die in Verfolg jener Anschaffung geschehene -) ^.Weiterveräußerung ist kein absolutes Handelsgeschäft: Art. 273 Abs. 2 u. 3 "i, , (P. 1288 f.) b) Fabrikanten, Apotheker n. s. w. ziehen nicht allein aus ihrer Arbeit einen ' Gewinn, sondern sie berechnen auch, gleich dem eigentlichen Kanfmanue, das ange- ' schasste Material zu einem höheren Preise, als zu welchem sie es angeschafft haben : (M. 6). ^ Der handelsrechtliche Charakter derselben liegt in der Spekulation mit frcni- ... der Gefahr (P. 1290); zu den Handelsgeschäften gehören nicht die Versicherungen /auf Gegenseitigkeit, diese haben keine Handelsspekulation zum Gegenstände lM. 7, --104, P. 5058). V - ' r--,- -- 4. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur ^ See und das Darleihen gegen VerbodmungH. Art. 272. Handelsgeschäfte sind fexner die folgende^ Geschäfte, wenn ^ sie gewerbemäß^betrieben werden: -.1. ) 1. chie Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitiing/vewesfticher^) SaHen'für Ändere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmcrs ' über den Umfang des Handwerks hinausgeht^); .. .. 2. die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; - ^ . 3. die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und, , des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von i ' ^Personen bestimmten Anstalten H> /, ,,, .: , - 4. die Vermittelung oder Abschließung^ von Handelsgeschäften für ' andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler^) sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5. die Nerlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte?) des Buch- oder Kunsthandels^); ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ibr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. ^ - ') — nicht das Nehmen auf Bodmerei von Seiten eines NichtkaufmannS (P. 5117, 5119). — Der Dienstvcrtrag des Schiffers und der Henervcrtrag der Mannschaft, die Verträge über Bergung und Hülfsleistung, der Rhedcrcivcrtrag, der Anstellungsvertrag des Korrespondcntrhcders, die Veräußerung eines Schiffs, sofern sie nicht unter den Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder Rheders als solchen fällt, oder der Ankauf zum Zweck der Wicderveräußerung geschieht, sind keine Handelsgeschäfte (P. 5117 ff.) 2) — von dem, Ncbcrnelmicr nicht angeschaffter (diese sind schon unter Art. 271 Nro. 1 einbegriffen), sondern lhm übergcbcner (P. 530) — 2) Hiehin gehören z. B. Eiscnhämmcr, Spinnereien, Färbereien (M. 6), Bleichen, Kattnndrnckercien, Apprcturanstalten u. dgl. (P. 530 f.). Auch hier wird das charakteristische Merkmal des Handels, die Vermittlung zwischen Produzenten (hier den Arbeitern) und Konsumenten angetroffen. Wer zwar gewcrbemäßig für Andere bewegliche Sachen verarbeitet, hierbei aber im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft verwendet, gehört nicht zu den Kaufleuten (M. 6 f.) — Wer gewerbe- mäßig Gegenstände eigener Produktion roh oder verarbeitet weiter veräußert, erscheint darum noch nicht als Kaufmann (M. 5 f.) Die Hauptfälle großartiger Produktion, z. B. bei Berg- und Hüttenwerken, Runkelrübenzuckcrfabriken, werden aber unter das Handelsrecht fallen, weil die Produzenten regelmäßig zu ihren Zwecken Ankäufe werden machen müssen (P. 1291 f.) >) Dieser Ausdruck weist auf einen größeren Umfang des Betriebs, sowie auf eine mehr kaufmännische Betriebsart hin (P. 1294). °) Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Thätigkeit selbstständigcr Geschäftsleute, der Agenten n. s. w. (P. 1295). b) Die von anderen Personen, welHiMjjs der Bermittlung von Handelsgeschäften ein Spcknlationsgcwerbc machen, betriebenen Geschäfte sind Handelsgeschäfte, ohne Rücksicht darauf ob sie als Mäklcrgcschäfte sich darstellen oder nicht (P. 5065), ') — namentlich das bnchhändlerischc Kommissionsgeschäft (P. 535). ch — der Verlags- und der SortipientSbuchhandel, der Verlag von Zeitungen, Musikalien und Kunstwerken aller Art (P. 1296). 66 Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. Är?7^73. Alle einzel nen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe jK^ Haudelsgewcrbes^l^en^), sind als Handelsgeschäfte anzusehen, --''-- l ' " ^ - > Dies gili insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der ^n djcff,c»i Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, ' sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweg-'/ lichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weiterveräußernngcn, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Art. 274. Die von einem Kniffinann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbcs gehörig. 1 '' - Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Haudelsgewcrbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebig je-'''/ > // - Art. 273. Verträge-über unbewegliche Sachen^) sind keine Handelsgeschäfte. Art. 276« Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründer/') untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. ') Der Kaufmann muß die fragt. Geschäfte als Kaufmann gemacht haben. Man sehe darauf, ob das Geschäft z. B. ün Komtoir, durch Handlungsbevollmächtigte u. s. w. geschlossen, in die Handelsbücher eingetragen worden ist n. dgl. (P. 1296 f.) ?) Es handelt sich hier nicht um den am Schlüsse des vor. Art. berührten Grundsatz, sondern um die Beurtheilung der in einem ^oiffreten Handelsgewerbe geschlossenen einzelnen Geschäfte und Verträge (P. 1297). — Der Rheder ist wegen des gewcrbcmäßigen Abschlusses von Frachtgeschäften und dgl. als Kaufmann, daher sind die zu seinem Gewerbebetrieb gehörenden Geschäfte, z. B. der Ankauf von AnsrüstnugSgcgcnständen n. dgl., als Handelsgeschäfte anzusehen. Für die Entscheidung der Frage, ob ein von einem Schiffer abgeschlossenes Geschäft ein Handelsgeschäft sei, ist der Inhalt des Vertrags und die Eigenschaft desjenigen, für welchen das Geschäft abgeschlossen worden, maaßgebend (P. 5117, 5119). 2) — Veräußerungen, Parzellirnngen, Verpfändungen (M. 102), — auch die Mietsverträge über Kaufgcwölbc, Mcßlokalitätcn, Lager- und Ladcnräume u. dgl. (M. 103, P. 1301 f.), — der Ankauft eines Etablissements zum Handelsbetriebe. Bei Käufen von Früchten auf dem Halme oder Holz auf dem Stamme sind die separirten Früchte und das gefällte Holz, also künftige Mobilien, Gegenstand des Vertrags (M. 103). ') Der Art. ist nicht auf Personen anwendbar, welche zur Eingehung von Rechtsgeschäften überhaupt unfähig sind, z. B. für Verschwender Erklärte n. dgl. (P. 1302 f.) 67 . ^ . ...... - ^' Art. 277? Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der 4s . . Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten . /'.-' " Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig"anzuwenden, / sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen^ - auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. ' . Zweiter Abschnitt. , . Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinnendes Ausdrucks zu haften. Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr*) geltenden. Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. / Art. 28V. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegen- / über in einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, . gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Soli- - darschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem ' Gläubiger das Gegentheil ergiebig. / Art. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen^) Fällen, in / welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt / wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der ^ Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft ? auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft , selbst ein Handelsgeschäft ist^). ^ Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein ' Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns") anwenden. Att. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat^), kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des?) cntgangenen Gewinnes verlangen. 1) — d. h. in der den Geschäften und den Bethciligten entsprechenden Art des Handelsverkehrs (P. 1307). 2 ) Es bedarf nicht einer ausdrücklichen Verabredung des Gegentheils: Art. 278 (M. 105). 2) — nicht zu den Handelsgeschäften zu rechnenden (P. 1419) — — wie das cksl-eisckerg- Stehen und das Kreditmandat (P. 1308). b) — d. h. eines ordentlichen Geschäftsmanns von dem Stande und Gewerbe, welchem der Verpflichtete angehört (P. 1309). «) — aus irgend einem Grunde, nicht blos wegen Versäumung der schuldigen Sorgfalt lP. 409). ') — erweislich (P. 1309) — 5 * Art. 284. Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen^). Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien. Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen denBetrag derselben übersteigendenSchadensersatz nicht aus. Art. 283. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes?) vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden?). Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der l Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschaften^'Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Aesetzbnche die Verpflichtung zur , Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung derHöhe^) ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen°). Art. 288. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahmulg, an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist?). >) Die Bestimmung ist auf die Konventionalstrafen aller bei einem Handelsgeschäfte bethciligten Personen und nicht blos derjenigen anwendbar, auf deren Seite däslZeschäft ein Handelsgeschäft ist (P. 1310). — Sie darf nicht znr Umgehung der Wnchergesetze benutzt werden und Alles, was zu diesem Zwecke geschieht, hat keine Geltung (P. 1311). 2 ) — ausdrücklich oder stillschweigend (M. 108, P. 415 f.) — 3) Die Bestimmung des Art. ist nicht auf den Fall beschrankt, wo diejenige Person, auf deren Seite das Geschäft die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts hat, übermäßig verletzt ist (P. 1313 f.) 4) — ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien Kaufleute sind oder nicht (M. 109). „ s) Vgl. Arr. 106. . 6) Verzugszinsen können, sobald die Verpflichtung zu solchen überhaupt begründet ist, auch dann gefordert werden, wenn im Vertrage niedrigere Zinsen bedungen waren. Waren höhere Zinsen bedungen, so wird hierin durch die Verpflichtung, gesetzliche Zinsen zu zahlen, nichts geändert (M. 109 f., P. 1315). — Sind Zinsen ohne Angabe ihrer Höhe bedtutgezi' s° hat der Richter diese nach den Umständen des Falles und nach dem mnthmaßlichcn Willen der Kontrahenten zu bestimmen (P. 1319). ?) Die Befugnis), Verzugszinsen zu fordern, wird dadurch nicht aufgehoben, daß der Kaufmann demselben Abnehmer in der Folge noch mehrere Waaren auf Kredit gibt (M. 111). — 6 ^ ^ Die Uebcrsenduug der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt/ in beiderseitigen ^ Handelsgeschäften auch ohuc'Verabrebung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern H. - Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handcls- gewerbes?) einem Kaufmann oder Nichtkaufmaun Geschäfte besorgtodcr Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen^) fordern. Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen^) kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung (Koutokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim / / -/ Rechuungsabschlusse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffen sind^), seit dein Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal^), sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist?). Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu beding en, ist nur insofern zulässig, als die Laudcsgesetze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufma nn empfängt^), und bei Schulden eines ^ Kaufm anns aus seinen Hairbelsgeschäften können auch höhere Zinsen, als - Sechs vom Hundert jährlich, bedungen werden. Art. 293. Die°) Zinsen können beiHandelsgeschäften in ihrem Ge- sammtbetrage das Kapital übersteigen. Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. Der Art. leidet keine Anwendung, wenn der Gläubiger sich in inora »eei- pionäi befindet (P- l316). ') — nicht blos seines (gewöhnlichen) Handelsgcwerbcs; ein Kaufmann z. B., welcher ein Waarengeschäft betreibt, kann Provision, Zinsen u. s. w. fordern, wenn er für Jemanden ein Bankier-Geschäft besorgt (P. 428 f.) 3) Diese Worte beziehen sich auch auf die Provision (P. 1317). *> — nicht blos von denjenigen, welche er bei Gelegenheit eines ihm ertheilten Auftrags, sondern auch von denjenigen, welche er als nexotioium xestor macht (P. 427). b) Dieser Vorbehalt trifft alle in den Art. 288—290 vorgesehenen Fälle (P. 428). °) — nicht nothwendig am Schlüsse des Kalenderjahres (P. 424). ') Die Frage, wie ein gegenseitiges Rcchnungsvcrhältniß zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann zu beurtheilen sei, ist offen gelassen (P. 1317). ch — gleichviel ob er sie zu seinem HandelSgcwcrbe entnimmt oder nicht (P. 423 f., 1319); sie kommen diesem doch immer mittelbar zu Statten (M.112). 2) — vertragsmäßigen oder gesetzlichen (P. 1319) — > f 70 Art. 293. Die Beweiskraft eines Schuldscheines oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebundenZ. - - . Art. 296. Der Überbringers einer Quittung gilt für ermächtigt, die, Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben^), sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht^). Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommest in ^ Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung«) kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. ,, . Art. 309. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen«) hat, ist demselben znr Erfüllung verpflichtet?). Die auf *) Nach Ablauf einer bestimmten Frist kommt diesen Urkunden auch keine erhöhte Beweiskraft zu, vielmehr ist der Gegenbeweis gegen dieselben in gleichem Maaße, wie gegen Urkunden überhaupt, zulässig (M. 115, P. 425, 1320). 2) Dieser Ausdruck ist in blos faktischem Sinne und keineswegs so zu verstehen, als bedürfe es eines Beweises darüber, daß der Inhaber der Quittung vom Gläubiger abgesendet worden sei (P. 1324). — Bgl. Art. 51. «) Die Erben können den Antrag, den Auftrag oder die Vollmacht widerrufen, soweit der Erblasser selbst dazu berechtigt gewesen wäre (P. 429, 1321). *) Der Art. findet sowohl auf das Verhältniß des Dritten, als anf jenes des Bevollmächtigten zum Auftraggeber Anwendung (P. 4563). «) Der Art. erstreckt sich auf die Abtretung aller aus einem Handelsgeschäfte hervorgehenden Forderungen, gleichviel ob dasselbe auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners oder nur auf Seiten eines derselben als Handelsgeschäft erscheint; er leidet dagegen auf die Abtretung von nicht aus Handelsgeschäften herrührenden Forderungen keine Anwendung, auch wenn die Abtretung als Handelsgeschäft betrachtet werden kann (P. 1321). °) Auch eine mündliche Annahme und die Annahme einer mündlichen Anweisung ist wirksam (P. 1415). ') Auf die Ungültigkeit und Verbotswidrigkeit des Geschäfts gebaute Einreden sind nicht ausgeschlossen (P. 1328). 71 eine fchriftliche Anweisung gesch rieben e und, imterschricbe.ii.e Annahme- : Erklärung gilt als ein dein Assignatar geleistetes ZahlnngsvcrsprechenZ. ! Art. 30t. Anweisungen^) undVerpflichtnugsscheine, welche von K alif- ) leuten^) über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen - oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung znr Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordres'.) lauten. Znr Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Vcrpflichtungsgrnndcs oder das Empfangsbe- l kenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung acceptirt bat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, znr Erfüllung verpflichtet. Art. 302. Jngleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, 'VLnorants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Art. 303? Durons Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indos- sirten Papiere auf den Jndossatar überZ. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des qnittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtnngsschcine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzcn zwvcnrthcilen. Art. 303. Für Papiere, welche an Ordre lauten, und welche durch 0 Dieser Satz bezieht sich nur auf die von Kaufleuten gegebenen Zahlung^ > versprechen, deren der erste Satz des Art. erwähnt (P. 1416). ?) — im weitesten Sinne. Der Art. hat nicht diejenigen kaufmännischen Anweisungen im Auge, welche z. B. in Baicrn, im K.-R. Sachsen, im G.-H. Sachsen, als ein besonderes, gesetzlich geregeltes Institut vorkommen: Papiere, welche in ihrer Fassung als Anweisung bezeichnet und sonst in der im Art. 4 A. d. W.-O. vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, und den gezogenen Wechseln gleich stehen, mit der Ausnahme, daß aus ihnen ein Regreß Mangels Annahme nicht Statt findet (P. 555, 562, 1326). 3) — auf einen Kaufmann oder einen Nichtkanfmann (P. 1328) — ^) — auch an die eigene Ordre (P. 1326). 0 Den Indossanten trifft nicht eine wechselmäßigc Regreßpflicht (P. 558 f., 564). Indossament übertragen werden können *) (Art. 301 bis 304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die in Art. 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 73. der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesctzcn. ) Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmannin dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum,^äuch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers odep besten Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Art« 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber^) auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesctze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. Art. 300. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kausteutenffür eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, au Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. 0 — nicht für indossable, aber nicht an Ordrc ausgestellte Papiere; für Aktien auf Namen gelten nur die Art. 11—13 A. d. W.-O.: Art. 182 (P. 5073). 0 Ein in gesetzlicher Weise außer Kurs gesetztes Papier auf den Inhaber kann nicht als solches, und der Erwerber desselben nicht als in gutem Glauben befindlich angesehen werden (P. 4612). 73 5 ^ In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: " . 1. bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Neber- tragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestini- mungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird*); ", ' . 2. bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können,- ! die Uebergabe des indossirteu Papiers. --l-. Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten' / : e für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsaeschäften^chri ftliäi erfolgt, ^ ' ' '' so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem/-. - Pfande sofort bezahlt machen^, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. ^ '' Der Gläubiger HÄ die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittelbei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen^, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird^). Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlickch), sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften?) erfolgt, und /schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren ') — möge auch eine blos symbolische Uebergabe erfordert werden M. 118).— Die Vorschrift der Nro. 1 ändert nichts an den landesgesetzlichen Bestimmungen, wonach zur Erhaltung des Pfandrechts an Mobilien Fortdauer des Besitzes erforderlich ist (P. 454). 2) Der Erlös des Pfandes ist dem Gläubiger herauszugeben, und nicht etwa gerichtlich niederzulegen (P. 475). b) Die Bescheinigung der Forderung wird in den meisten Fällen das Konto- kurrent sein (P. 475). / — durch ein schriftliches Gesuch oder zu Protokoll (P. 479, 482). — / — da, wo der Vortrag der Partei und ihre Beweismittel keinen Anlaß zu Bedenken geben. Der Richter braucht aber nicht zu erforschen, ob dem Schuldner nicht irgend eine Einrede zustehe; in zweifelhaften Fällen verweist er den Gläubiger znm Prozesse (P. 474 f., 479, 482, 1336). °) Die Anzcigcpflicht fällt weg, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, derselbe in entfernten Weltthcileu wohnt, der Abgang der Anzeige durch eine Blokade verhindert ist u. dgl. (P. 481 f., 1337). 7) — mündlich oder schriftlich (P. 1338) — ch ES kommt nicht gerade auf eine förmliche Vertragsurkundc an, sondern es reicht aus, wenn die Vereinbarung nur schriftlich nachgewiesen werden kaun, z. B. d urch die Korrespondenz der Bethciligtcn sP. 1338). 74 sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen^; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis^) haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken^). Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersatz« verpflichtet. Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, Kreditiustituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Angleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden^). Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, > welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlos- I senen beiderseitigen Handelsgeschäften^) zustehen, ein Zurückbchaltungsrecht 1) Er kann aber auch nach Art. 310 verfahren (P. 493). ?) Ein solcher besteht überall, wo ein so bedeutender Handel mit einem Artikel getrieben wird, daß sich daraus ein Durchschnittspreis entnehmen läßt; amtliche Feststellung, öffentliche Bekanntmachung, Preisnotirungen u. dgl. erleichtern den Beweis, entscheiden aber nicht über dieExistenz des Marktpreises; vgl. Art. 353 (P. 4571-4573, 4575). 2) Er darf auch das Pfand (um den Tagespreis) selbst behalten, indem er einen Mäkler zuzieht und sich von diesem eine Uebernahmeurkunde ausstellen läßt (M. 120, P. 485). — Die Entscheidung der Frage, an welchem Orte die Veräußerung des Pfandes vorzunehmen und nach welchem Orte der Tagespreis, um den das Pfand losgeschlagen werden dürfe, zu bemessen sei, richtet sich nach den Vertragsbestimmungen oder nach der durch die Natur der Vertragsbeziehungen bedingten Absicht der Parteien (P. 489 — 492). — Die Frage, ob die vertragsmäßige Vereinbarung der Parteien über die Pfandvcräußerung völlig frei sei, ist offen gelassen (P. 493). ') Diese Bestimmung ist nicht auf die von den Angehörigen des betr. Staates bestellten Pfänder beschränkt; von einem Schuldner, welcher ohne besondere Stipu- lationen in ein anderes Land ein Pfand gibt, kann man annehmen und verlangen, daß er die Gesetze desselben kenne und sich ihnen unterwerfe (P. 1336 s.) — Es ist unzulässig, einzelne günstigere Bestimmungen der Civilgesetzgebnngcn von den mit ihnen zusammenhängenden loszutrennen und mit dem Systeme des H.-G.-B. zu verbinden (P. 1420). b) Es genügt nicht, wenn der Schuldner, indem er die Schuld kontrahirte, gleichviel mit welchem Gläubiger, ein Handelsgeschäft gemacht hat, und der Glän' 75 (Neteutiousrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind*), sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegeit- stände der von dem Schuldner vor 2 ) oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurück- behaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Zorderungen, 1. wennuber das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnetwor- den ist, oder der Schuldner auch nur seineZahlungen eingestellt hat; 2. wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes erwirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind. Art. 313. Der Gläubiger, welchen: das Zurückbehaltungsrecht nach den Art. 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen^); er kann sich aus dem Erlöse vor den an- biger beim Erwerbe der Forderung ein Handelsgeschäft macht, selbst wenn nur die Session, wodurch er sie von dem früheren Gläubiger erworben hat, ein solches darstellt; vielmehr muß das Geschäft, wodurch der Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner erworben hat, aus Seiten beider ein unter ihnen geschlossenes Handelsgeschäft darstellen. Cedirtc Forderungen sind hierdurch keineswegs gänzlich ausgeschlossen. Es gehört z. B. hieher immer noch der Fall, wenn die Veranlassung zum Erwerb der cedirten Forderung ein zwischen dem Cessionar und dem «leditvr cossuo abgeschlossenes Handelsgeschäft war (P. 1352, 1422). r) — gleichviel ob der Schuldner von dem Alle der Besitzergreifung, wann derselbe Statt gehabt u. s. w., Kenntniß erlangt hat oder nicht (P. 1349). 2 ) Die Vorschrift muß mit der Uebergabe der Güter im Zusammenhang stehen (P. 5075). 3) Ein Kaufmann, welcher willkürlich sein Retentionsrccht ausübt, ist zum Schadensersatz verpflichtet (P. 1353). deren Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. Art. 316. Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders* *) vereinbart haben?). Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. ^ Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesen» Gesetzbuche enthalten sind. Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist?). Art. 319. Bei einem unter Abwesenden*) gestellten Antrage bleibt der Antragende?) bis zudem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger Absendung der Antwort?) den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei'). Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Berlrag nicht , wenn der Antragende in der Zwischenzeit?) oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. 1) — ausdrücklich oder stillschweigend (P. 468, 1423) — 2) Wer sich auf eine solche Vereinbarung beruft, muß dieselbe beweisen (P.462). 3) Hat der Antragende eine Bcdcnkfrist gestattet, so bleibt er bis zu deren Ablauf an seinen Antrag gebunden. Ist der Antrag der Art, daß vor Abgabe einer Erklärung die Zustimmung eines Dritten eingeholt werden muß, so ist der Antragende während der bis zu Eingang dieser Erklärung erforderlichen Frist an seinen Antrag gebunden (P. 565, 567). *) — schriftlich oder durch Boten (P. 566) — -°>) — wenn er nicht das Gegentheil ausgedrückt hat, entweder dahin, daß der Antrag überhaupt nicht als bindend betrachtet werden solle (wenn er z. B. hinzugefügt hat: „freibleibend", „ohne Verbindlichkeit"), oder dahin, daß er die Antwort auf einem bestimmten Wege, z. B. durch den Telegraphen, haben wolle (P. 571 s.) °) — mit der Post, regelmäßig gehenden Boten-- und Schiffsgelegenhciten n. dgl. (P. 569). ?) Hat der Antragende eine bestimmte Erklärungsfrist gesetzt, so ist er bis zu deren Ablauf gebunden, wenn dies nach dem Wortlaute des Antrags als seiner Absicht entsprechend angesehen werden kann (P. 1301). ?) — zwischen dem im Absatz 1 für das rechtzeitige Eintreffen der Antwort gesetzten Schlußtermin und dem wirklichen Eintreffen (P. 573) — Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zn gleicher Zeit mit demselben zn, so ist der Antrag für nicht geschehen zn erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist*). Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme Behufs der Absenkung abgegeben?) ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen?) oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage. Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern^) verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß au dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte?). ») Eine Ablehnung begründet kein Rechtsgeschäft, eine vor dem Anlangen der Ablehnung oder doch gleichzeitig mit ihr eintreffende, wenn nnr rechtzeitige Annahme (Widerruf der Ablehnung) muß also ihre Wirkung haben (P. 575). r) Unter diesem Ausdrucke ist nicht das bloße Erklären ohne Abgabe zu verstehen (P. 1302). 3) Der Art. bezicht sich nicht auf s. g. eonäitiones prai-seMes (P. 1363). >) Unverschuldete Verzögerungen einer Antwort können dem Adressaten nicht ohne Weiteres zum Schaden gereichen (P. 1363). ?) Diese Bestimmung bezieht sich auch auf den engeren Wohnort (das Wohnhaus, Komtoir), wenn die Kontrahenten an einem und demselben Orte wohnen (P. 584). 78 Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Art. 323. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen WohnortZ hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert^) und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder dcu Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen^), so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. ') S. die vorige Note. 2) Die Erfüllung eines lästigen Vertrages kann nur gegen Gewährung der Gegenleistung gefordert werden, sofern im Vertrage nicht etwas Anderes festgesetzt ist (M. 126). °) — z. B. Mestzeiten, die Wiedereröffnung der Schiffahrt u. dgl. (P. 584). 79 Der Ausdruck „halber Mouat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeineni) Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 339. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens ani nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnnngen (Art. 328 bis 330 ), soweit sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. Art« 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit?) geleistet und angenommen werden. Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden?), so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Friste. Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag?) bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. Art. 333. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der >) — am Orte der Erfüllung einfallenden (P. 1365 f.) — ?) Ueber die Dauer derselben muß das richterliche Ermessen, unter Berücksichtigung des OrtSgcbrauchS, entscheiden (M. 127). s) Auf wie lange die Fristerstrecknng gelte, darüber entscheidet Mangels ausdrücklicher Bestimmung die aus den Umständen zu entnehmende Absicht der Parteien (P. 587). ') Der Inhalt des Art. gilt auch in dem Falle, wenn ein bestimmter Zahlungstag ausgemacht oder wenn die Verfallzeit durch gesetzliche Vorschriften, Han- delsgebräuchc u. dgl. bestimmt ist, und eine neue Frist bewilligt wird (P. 1366). b) Ist eine Frist gesetzt worden, innerhalb welcher der Schuldner leisten müsse, so kalm er zu jeder Zeit innerhalb dieser Frist leisten (P. 589). 80 Waare nichts Näheres bestimmt), so hat der Verpflichtetes Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsortcn, Zeitrechnung und Entfernungen^), welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Nechnnngswährung, so kann der Betrag nach dem Werthes zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. V om Kauf. Art. 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen"), insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern^) geschieht, oderbei welchem dieWaare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf ProbeH ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden^) Bedingung geschloffen, daß der Käufer die Waare besehen olwr prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebendes. 0 Sofern der Handelsgebrauch die Klassen der Waaren geregelt hat, ist derselbe entscheidend (P. 590, 4582). 0 — unverdorbenes (P. 4583) — 3) — d. h. diejenigen Bestimmungen über Meilen, Stunden u. dgl., nach welchen mitunter bei Frachtgeschäften die Fracht berechnet wird u. s. w. (P. 590). 0 — am Zahlungsorte, d. h. zu dem Preise, welchen man geben muß, um die bedungene Münzsorte am Zahlungsorte anzuschaffen (M. 129, P. 591 f., 1367). 0 Anträge, welche keineswegs dem gcsammten Publikum, sondern nur einigen Personen gemacht werden, sind doch unverbindlich, wenn sie erkennbar mehreren Personen gemacht werden (P. 1367 f.) 0 — durch Anerbictungen in öffentlichen Blättern n. s. w. (P. 607 f.) — ') Beide unterscheiden sich nur durch die Art und Weise, in welcher der Käufer die Untersuchung vornehmen will (M. 134). ch Die Genehmigung der Waare steht gänzlich in der Willkür des KäufcrS; dem Verkäuscr steht nicht etwa der Beweis zu, die Waare sei so beschaffen, daß der Käufer sie habe genehmigen müssen (M. 135, P. 1368). 0 Daher hat der Verkäufer in der Zwischenzeit vom Abschlüsse des Kaufs bis zur Genehmigung der Waare die Gefahr derselben zu tragen (P. 611). 81 Der Käufer ist vor seiner Genehmigung au den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredete» oder ortsgcbräuchlichen Frist nicht genehmigt*). In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er Hort anf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergebend, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung deZ Verkäufers geschloffen, daß die Waare der Probe oder dem Musters gemäß seiZ. Art. 341« Ein Kaus^ur Probe ist unbedingter Kauf unter Hiuzu- fügung des Beweggrundes. Art. 342. Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlich ketten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Abs. 1 zur Anwendung. Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertrags-Abschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesen: Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. >) — d. h. die Genehmigung nicht dem Verkäufer erklärt; eine ausdrückliche Erklärung in Worten ist aber nicht erforderlich (P. 1368). 2) Der Verkäufer hat nicht, daß die Uebergabe gerade zu diesem Zweck erfolgt sei, sondern nur zu beweisen, daß der Käufer seine nach vorgenommener Uebergabe der Waare erfolgte Aufforderung zur Erklärung unberücksichtigt gelassen habe (P. 1369). 3) Hiehin gehören nicht die Fälle, wo eine bestimmte Sache unter der unzweideutig verabredeten oder nach den örtlichen Handelsgebräuchen geltenden Bedingung verkauft ist, daß sie der Probe entspreche; z. B. die an Seeplätzen geschlossenen Verkäufe über schwimnienbe Güter, wobei der Verkäuser selbst die Waare noch nicht kennt, sondern vorerst nur eine Probe in Händen hat (P. 4589 f.) >) Ob die Haftbarkeit des Verkäufers im konkreten Falle die Verpflichtung, andere Güter zu liefern, oder blos eine Verpflichtung zum Schadensersatz u. dgl. zur Folge habe, ist nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzen zu entscheiden (P. 4589). 6 82 Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der-Empfang»ahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes?) aufzubewahren?). Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist anck befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten znm laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet. ' ! - Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, und hat der Käufer über die Art der Uebersendung , ,! nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit'der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, , insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport- -i der Waare besorgt oder ausgeführt werden sollH. . ' r> ) Art. 343. Nach Uebergabe der Waare?) an den Spediteur oder -^4 L- 1) — d. i. der Abnahme; um den kaufmännischen Empfang der Güter, d. i.. deren Zuwägung, Zumessung u. dgl. und die.Genehmigung derselben handelt es sich nicht (P. 623, 5077). 7. . , , , . 2) — d. h. eines Konus xatortamilias; von demjenigen, welcher nicht Kaufmann und auf dessen Seite der Verkauf kein Handelsgeschäft ist (Art. 282), z. B. dem Produzenten, kann man nicht immer die Umsicht eines geschäftskundigen Kaufmanns verlangen (P. 5078). ^ ^ ?) Von dem Augenblicke an^ in lvclchem der Käufer mit der Empfangnahme im Verzüge ist, hat der Verkäufer nur noch für Arglist und grobes Verschulden einzustehen (P. 622 ff.) — Sind die Kontrahenten übereingekommen, daß der Verkäufer die Waare noch nach der Uebergabe bewahren oder bei sich lagern lassen solle, so kann, abgesehen von der Bestimmung des Art., jenachdem ein Depositum oder ein OammoüLtum looi (die nnentgeldliche Ueberlassnng des Lagerraums) oder ein Miethverhältniß vorliegt, den Verkäufer eine größere oder geringere Verantwortlichkeit treffen (P. 624). 4) Der Verkäufer leistet durch die Uebergabe an diese Person seiner Bertragsverbindlichkeit (Art. 342) Genüge. Dagegen ist zum Erwerbe des Besitzes und des Eigenthums von Seiten des Käufers auch der Wille des Letzteren erforderlich. Nimmt er die Waare in Empfang, so erscheint die Tradition im Augenblicke der Absendung als wirklich vollzogen; wird dagegen der Transport vom Verkäufer unterbrochen (vgl. Art. 402, 416), oder lehnt der Käufer den Empfang ab, so zeigt sich, daß die Absendung nur der Versuch einer Tradition gewesen ist (P. 1379 f.) b) — gleichviel ob dieselbe innerhalb oder außerhalb des Magazins des Be» käufers geschieht (M^-140), — ? ' O' Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr) von welcher die Waare betroffen wird*). Hab' jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendnng ertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen?) Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß her Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nickt, daß der Ort, wohin der .. -Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, ...sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art 335.). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. Art. 347« Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet?), so hat der KäuferZ ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335.) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon?) Anzeige zumachen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren?). Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rück- sichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. " „ § -H—/ , ' ? i) Dcm Käufer steht selbstredend der Regreß gegen den Spediteur, den Frachtführer und den nachlässigen Versender zu (M. 141). -) Er steht also z. B. nicht für den Schaden ein, wenn er den Auftrag hatte, die Waare mit dem Schiffe ^ zu senden, dieselbe aber dem Schiffe II anvertraute, und wenn dann beide Schiffe auf der Reise untergingen (P. 040 f.) Die Entscheidung der Frage, wie es bei Platzgcschäften mit der Untersuchung und der Empsangnahme der Waare zu halten sei, ist den Landesgesetzcn anheimge- geben (P. 657). >) — jeder Käufer, nicht blos der Kaufmann (P. 646, 653) — °) — schriftlich oder mündlich (P. 647, 1383)— ") — gleichviel ob die Nichtcrkennbarkeit durch die besondere Natur der Waare oder durch die besondere Art ihrer Verpackung bedingt ist (P. 652 f.) 6 * Die vorstehende Bestimmung findet auch aus den Verkauf auf Bestück oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mangel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren*). ) Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen?). Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käuser die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts?). Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten*). Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen?) gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer?). Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absendnng der Anzeige des Mangels nicht innnerhalb sechs 1) Auch dieser Absatz findet auf Platzgeschäste keine Anwendung (P. 4584, 5079). — Die Währschafts-Gesctze der einzelnen Länder in Bezug auf die Untersuchnngs- und Anzeigepflicht beim Viehhandel werden von den Bestimmungen des Art. nicht berührt (P. 1384). y Es ist in das eigene Ermessen des Käufers gestellt, ob er den Zustand der Waare untersuchen lassen will (M. 142, P. 1385). Zunächst ist der Verkäufer verpflichtet, die vertragsmäßige Beschaffenheit der Waare darzuthun (M. 142). 2) Ob der Verkäufer zu hören sei oder nicht, wird der Richter je nach der Dringlichkeit der einzelnen Angelegenheiten ermessen (P. 655). ') Von dem Gutachten ist den Betheiligten auf Verlangen eine Abschrift zu behändigen (P. 655 f.) b) — sowohl die s. g. ädilicischen Klagen, als auch die Klagen aus dem Vertrage (P. 660). — °) — nicht seit der Ablieferung an den Spediteur oder den Frachtführer: Art. 345 (P. 662, 665). Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist')- Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen?) Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen?) eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 330. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges^) nicht geltend gemacht werden?). Art. 331. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens; der Käufer die Kosten der Abnahme?). Art. 332. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen.', ,, Art. 333. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis' als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der?) Erfüllung oder an den: für letzteren maaßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist?), in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere P reis zu verstehen, 9 Während der Art. 347 Abs. 3 die sofortige Anzeige des Mangels nach der Entdeckung verlangt, fügt der Art. 349 ein neues Erforderniß hinzu, daß nämlich die Anzeige auch innerhalb 6 Monaten nach Uebergabe der Waaren erfolgen müsse (P. 664, 1392 f.) ?) — bestehenden oder in der Folge einzuführenden (P. 662) — 3) — z. B. für den Handel mit Vieh (M. 143, P. 662, 1390 f.) — 4) — d. h. eines civilrcchtlichen äolus, nicht blos im Falle eines Betrugs im strafrechtlichen Sinne (P. 1461) — b) — ebenso nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Pflicht der Untersuchung erlassen hat (P. 666). b) Den Käufer werden daher auch die mit Rücksicht auf die Versendung aufgewendeten Kosten der Verpackung treffen (M. 143). ') — vom Verkäufer zu leistenden (P. 669) — ?) Diese Bestimmung zielt keineswegs blos auf amtliche Preisnotirungen, sou- dern auch auf die mit einem besonderen öffentlichen Glauben nicht ausgerüsteten Notirungen, welche regelmäßig nach bestimmten Normen vorgenommen werden (P. 1397 f.) 86 welcher sich aus der Vergleichuug der zur Zeit uud am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 334Z. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre^). Art. 333. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 336. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem andern Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. Art. 337. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Friste geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der FristZ dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder Die Art. 354—359 finden ebensowohl anf den Kauf einer Spezies, als aus ' chcn Kauf vertretbarer Sachen Anwendung (P. 1401). ä -) — ohne irgend eine Entschädigung, auch für Lagerung, Transport, Assekuranz der Waare u. dgl., fordern zu können (P. 1407 ff., 4593). b) Mit diesen Ausdrücken ist eine ganz präcise Zeitbestimmung gemeint, wobei nach der vorausgesetzten Absicht der Parteien der Säumige anf Abnahme der verspäteten Leistung nicht weiter mit Sicherheit rechnen kann (P. 1411). — Die Liefc- rungszeit kann auch nach Tageszeiten, Stunden n. dgl. normirt werden (P. 5082). ') Was hierunter zu verstehen sei, z. B. ob der Verkäufer bis zum nächsten Tage Zeit habe, so wenn er vor der Börsenzeit des nächsten Tages keine Gelegenheit zum Verkauf hat, oder ob er nicht so lange warten kann, so wenn für das Kaufobjekt an demselben Tage noch mehrmals zu bestimmten Stunden Knrsnoti- rungen vorgenommen werden, hat der Richter zu entscheiden (P. 5082). der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen H. Art. 338. In den Fällen des Art. 357. ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. Art. 339« Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem andern Kontrahenten nicht erfüllten Theiles, des Vertrages erfolgen. 6 Von dem Kommissionsgeschäft/^^^ - j- -- . . g i. - Art. 36V. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemä ßig in eigenem Namen für RechuWg eines Auftraggebers (Koinmittentcn) ?) Handels geschäfte schließt.^ Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet^). Zwischen demKommittenten und den^^( -. Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten.^-^Z^/ , ,<. . , Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, 'Daß das Geschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische'^,,.,. Kommission^, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfts, >) Der Art. beschränkt die Vcrtragsfreiheitmicht; namentlich ist es den Pare^-'-' leien unbenommen, den am Orte bestehenden Handels- oder Börsengebrauch sür maaßgebend zu erklären (P. 5084 f., 5087). ^ ^ ) d > , ^) — gegen Provision: Art. 290 lM. 150). — In Betreff der Form des Auftrags kommt die allgemeine Vorschrift des Art. 317 zur Anwendung (M. 150).,. Z) Nicht hiehin gehören (See-) Assckuranzvcrträgc, geschloffen für Rechnung, ^ „wen es angeht" (P. 1185). ') So weit nicht die eigenthümliche Natur der kaufmännischen Kommission < entgegensteht, finden auf diese die allgemeinen Bestimmungen über das Mandat-' Anwendung (M. 150). Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des .Koinmittenten, gemäß dem Auftrages auszuführen; er hat dem Kolnmittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ansfübrung des Auftrages davon Anzeige zu machen?); er ist verpflichtet, dem Kommittentcn über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihni dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem Kommittenteu zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen?). Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Koinmittenten den Unterschied im Preise vergüten^), sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. Art. 364-. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzcige erklären, widrigenfalls die Überschreitung des Auftrages als genehmigt gilt. Art. 363. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren?), für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. ) Der Kommissionär hat die Wahl, ob er die angetragene Kommission an- "X nehmen will oder nicht; er hat aber im letzteren Falle nach Art. 323 zu verfahren (M. 151). ' - ') Beim Verkaufe eines Waarenlagers braucht nicht von jedem einzelnen Verkaufe Kenntniß gegeben zu werden; solche Verkäufe sind als ein ganzes, zusammenhängendes Geschäft anzusehen (P. 687). — Bei der Verkanfskommission auf Kredit und ohne äol (irväoro hat der Kommissionär den Käufer zu nennen (P. 736). ?) Auf die vorn Kommissionär veräußerten Sachen finden die Art. 305—308 Anwendung (P. 4622, 5087). Der Kommissionär, welcher unter dem Limito verkauft hat, kann als liberirt erachtet werden, wenn er dem Kommittenten eine gleichgeltcnde Waare, z. B. Staatspapiere derselben Gattung, zurückgibt (P. 1189). — Der Kommissionär kann, wenn er noch in anderer Beziehung seine Pflichten verletzt, z. B. eine günstige Verkaufsgelegenheit pflichtwidrig versäumt hat, noch zu einer weiteren Entschädigung verpflichtet sein (P. 4624 f.). 5) Die bloße Einlegung einer Protestation genügt nicht; der Kommissionär muß alles zur Sicherstellung und unter Umständen selbst zur Gcltendmachung der Rechte des Kommittenten Erforderliche thun (P. 5091 f.) 89 Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich <) Er kann?) den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr ini Verzüge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343?) den Verkauf des Guts bewirken. Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertbmig befürchten lassenZ, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittentcn einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt?). Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Aufbewahre! desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts?) nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. 9 — namentlich für den Verlust der Regreßklagc gegen den Abliefernden, welchem gegenüber der Beweis jenes Zustands nicht mehr erbracht werden kann. Der Kommissionär haftet aber z. B. nicht, wenn diese Regreßklagc an sich keinen Werth hat, weil der Abliefernde gänzlich vermögenslos ist (P. 1190). -) — ist aber nicht dazn verpflichtet (M. 151) —. Wenn dem Kommissionär von Anfang an die Waare znm Verkauf ohne ein Limito übersendet worden ist, brauchen diese Bestimmungen nicht beobachtet zu werden (P. 1190). Z Der Art. bezieht sich nicht auf Werthsverminderungen durch Aenderungen der Konjunktur, sondern mir auf solche, die in der Substanz des Gutes ihren Grund haben (P. 1191). 5) Im Art. 375 handelt es sich um die Befriedigung des Kommissionärs, hier nur darum, daß der Kommissionär ein Gut los sein will, wovon er nicht weiß, was er damit anfangen soll, — sowohl um den Fall, wo der Kommissionär das Gut vor Ausführung der Kommission, welche er vielleicht nicht annehmen wollte oder nicht ausführen konnte, schon in Besitz bekommen hat, als um den Fall, wo der Kommittent die angekauften Waaren nicht abnimmt, obschon der Kommissionär für seine Ansprüche bereits gedeckt ist (P. 750). °) ^ lügen Gefahren aller Art, Feuersgcsahr, Seegesahr u. s. w. (P. 1191 f.) — ^0 Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß zwischen dem Kommittentcn und dem Kommissionärs oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kredi- tiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt?). Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der anftraggeinäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art. 363. zu vergüten. Art. 370. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn?) dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch istH. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vcrtrags- verhältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann?). Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (äal oreclore-Provision) berechtigt^). Art« 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu er- 1) — auch demjenigen, welcher äel eioäere steht (P. 704 f.) — 2) Er hat nur für ein schuldbares Versehen aufzukommen, — wenn er etwa an notorisch zahlungsunfähige Personen auf Kredit verkauft oder das Interesse des Kommittenten auf andere Weise einer sichtlichen Gefahr ausgesetzt hat (M. 155). ?) — und soweit —; ist nur auf einen Theil der Vertragssnmme äol eiocker« gestanden worden, so kann die Haftung nicht auf die ganze Bertragssummc aus- gedehnt werden (P. 713). *) Inwiefern die Uebernahme des äst oiockei-o noch in anderen Fällen ohne ausdrückliche Abrede, z. B. wenn die usancemäßige höhere äol oioäois - Provision bedungen worden, als geschehen anzunehmen ist, muß nach den Umständen beurtheilt werden (M. 156). 5) Der Kommissionär ist von der Haftung gegenüber dem Kommittenten frei, wenn der Dritte aus materiellen, z. B. in der Beschaffenheit der Waare liegenden Gründen nicht zu zahlen braucht (P. 712 f.) 6) Er kann aber keine weitere Vergütung fordern, wenn nach Ortsgebrauch die Provision für ein Geschäft zugleich die Vergütung für das äst orockero enthält (P. 1201). 91 setzen, was dieser an baareu Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner LeuteH. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden^); jedoch Hat der Kommissionär das Recht auf die Anslieferungsprovisiou^), sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. "" """ Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossirenH. Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissiou sgut, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht s wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes'') gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. h — ob auch Versicherungsprämien, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden (P. 1205). ?) Einer erst längere Zeit nach Abschluß des Geschäfts durch freiwillige Ueber- cinkunft des Kommittenten und des dritten Kontrahenten veranlaßte» Auflösung des Geschäfts ist kein Einfluß auf die Provision des Kommissionärs einzuräumen (P. 1206 f.) 3) — d. h. die Provision bei Verkanfskoinmissionen, wen» vor bewirktem Verkauf die Waare zurückgenommen wird (M. 156, P. 716). — r) >^t dafür einen Anspruch auf höhere Provision: Art. 370 (M. 157).0) Die Konventionalstrafe kann immer gefordert werden, wenn auch der Beweis nicht geliefert werden kann, daß der erwachsene Schaden fo viel betrage (P. 795 f.) ?) — wenn auch die Verspätung nur gering ist (P. 796). ?) Diese Worte zielen auf die Abrede, wonach der Frachtsührer dafür einstehen soll, daß das von ihm selbst nur bis zu einem gewissen Orte zu transportirende Gut von da weiter geschafft werde (P. 817 f., 4721 ff.). — In der Uebernahme eines durchgehenden Frachtbriefs und des darin bezeichneten Guts ist im Zweifel die Uebernahme des ganzen Transports zu finden; vgl. Art. 391 f., 429—431 (P. 4746 f., 4750, 5032). *) Der Fall, wenn der Frachtsührer den Transport nicht bis an den im Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsort übernommen hat, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen; wenn der Frachtführer z. B. als Spediteur einen neuen Frachtvertrag abzuschließen hat, so hastet er nur dafür, daß er den folgenden Frachtführer mit Sorgfalt auswählt und ihm die Güter ordnungsmäßig übergibt; vgl. Art. 380 (P. 4721 ff., 4739). *) — nicht blos der Substitut des dem Absender für den ganzen Transport verpflichteten Frachtführers, sondern auch derjenige, welcher an der Stelle des ersten Frachtführers da eintritt, wo dessen Verpflichtung ein Ende hat (P. 4724 f.) — 99 dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief* *) annimmt^), in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein^), übernimmt eine selbststän- dige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen , und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. Art. 402. Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten^), als er nicht Letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief") übergeben hat. Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verbaftet ists). Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen^). Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung dem^) Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellnng des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. 9 Wenn der neue Frachtführer die Haftbarkeit aus dem alten Frachtbriefe nicht haben will, so darf er diesen nicht annehmen; ein Protest auf demselben schützt ihn nicht (P. 822 f., 4739). Wenn er aber bereits vorhandene Verluste, Beschädigungen und Verspätungen auf dem Frachtbriefe sich bescheinigen läßt, und nur mit einem so modifizirten Frachtbriefe den Weitertransport übernimmt, so übernimmt er diesen nicht auf Grund des alten Frachtbriefs (P. 4749). ') Der schon vor der Annahme abgeschlossene Frachtvertrag ist vom Augenblicke des Abschlusses an wirksam (P. 4741). 2) d. h. er verpflichtet sich dem Absender, nicht blos dem vorhergehenden Frachtführer gegenüber, und es ist so anzusehen, als wenn er den Vertrag von Anfang an geschloffen hätte (P. 5098). *) Der Frachtführer kann verlangen, Laß die vom Absender angeordneten Abänderungen im Frachtbriefe nachträglich bemerkt werden (P. 5043). °) — oder das Gut selbst (P. 4733) — ") Die meist als Konkursprivilegien in den Landesgesetzen verschieden geregelten besonderen Rechte des Absenders dem Empfänger gegenüber (stoxxags in tiEitn, äroit äs snitv u. dgl.) werden durch den, lediglich die Rechte des Frachtführers gegen den Absender und den Empfänger betreffenden Art. nicht berührt lP. 5048). *) Die Frage, ob er eine Empfangsbescheinigung verlangen könne, ist nach allgemeinen Rechtsgründsätzen zu entscheiden (P. 854 f.) °) — ersten und jedem neu eintretenden (P. 4751) — 7 » 160 Art. 403. Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung i) ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte?) gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er Hiebei in eigenem oder fremdem Interesse handle?); er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer aufUebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs ^) wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszu- mitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige?) feststellen lassen. Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts?). Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um 6 — bei periodisch wiederholten Fahrten nach Anknnft mit dem entsprechenden Zuge u. dgl. (P. 5100) — ?) Der Empfänger kann sich nicht auf die von den Kontrahenten blos für das Verhältniß des Absenders zum Frachtführer berechneten Nebenbercdungen zum Frachtbriefe berufen (P. 5047). ?) Er braucht sich hierüber nicht zu erklären (P. 5099). 0 — d. h. wenn dem Empfänger das Gut abgeliefert und der Frachtbrief präsentirt worden, und wenn eine zur geschäftsmäßigen Prüfung desselben und zur Ueberlegung der Sache hinreichende Frist abgelaufen ist, ohne daß der Empfänger das Gut wieder zur Verfügung gestellt hat; erst bei der Zahlung der Fracht braucht der Frachtbrief ausgeliefert zu werden (P. 5101 f.) b) Die Bestimmung der Anzahl ist dem Gerichte überlassen (P.> 807). ?) Der Art. legt dem Befund der vom Richter bestellten Sachverständigen im künftigen Prozesse eine gewisse entscheidende Bedeutung bei. Der Betheiligte kann sich auch anderer Sachverständiger bedienen, z. B. verpflichteter Mäkler; die Beweiskraft ihrer Aussage richtet sich nach den LandeSgesetzen (P. 4736 f.) Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört0- Arti 408. Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführers. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung^) ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen*). (Art. 407.) Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümer^). Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, >o hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegen- 1) Der Verkauf ist vor rechtskräftiger Feststellung der Forderung des Frachtführers statthaft; die gerichtliche Deposition der Fracht vermag ihn nicht abzuwenden (P. 4761). ?) Die Bestimmung will hauptsächlich abschneiden, daß der Empfänger unter dem Vorwande, er könne das Gut nicht sofort untersuchen, dieselbe nur unter Protest annehme und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer sich vorbehalte. Sie erklärt aber nicht ein gütliches Uebereinkommen des Empfängers mit dem Frachtführer für unwirksam, wonach die Waare einstweilen abgeliefert und die Frage, ob Jemand und wer für eine Beschädigung, für theilweiscn Verlust derselben u. s. w. aufzukommen habe, erst später zum Austrag gebracht werden soll (P. 850). 2) — in der im Art. 407 vorgezcichneten Art (P. 4737) — *) S. zu Art. 407 am Schlüge. °) Die dem Frachtführer durch die LandeSgcsetze eingeräumten sonstigen Vorzugsrechte im Konkurse werden durch den Art. nicht berührt (P. 4759). theil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374. 382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor*). Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs?) gegen die Vormänner?) verlustig*). Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladesche in.ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur 9 Diese Bestimmung gilt nur, insofern nicht durch neue hinzukommende thatsächlich e Verhältnisse etwas Anderes bedingt ist; z. B. dadurch, daß der Kommissionär, nachdem er wegen einer Forderung ein Pfandrecht an einer Waare erworben hat, mit Zustimmung des Eigenthümers vom Spediteur einen Vorschuß aus dieselbe Waare für sich entnimmt (P. 5104). 2) — aus dem Frachtverträge, nicht aber aus sonstigen civilrechtlichen Gründen, z. B. wegen einer Bereicherung der Vormänner (P. 845, 4765) — 2) — d. h. gegen Jeden, welcher ihm regreßpflichtig ist: den Absender, die Zwischenspediteure und die früheren Frachtführer (P. 845) — *) Der Frachtführer kann seines Rückgriffs auch aus anderen Gründen verlustig werden, z. B. wenn er das Gut ohne Bezahlung abgeliefert hat, obschon ihm bekannt war, daß der Empfänger unsicher sei (P. 4765). i) Die Beurtheilung von Duplikaten der Ladescheine ist der Praxis anheimgegeben (P. 1246 f., 4775). — Auf den Ladeschein sind die Bestimmungen des Seerechts über das Konoffement analog anzuwenden (P. 4768 f.) S. aber zu Art. 415. 6) Ob eine Urkunde noch ein Ladeschein genannt werden könne, obschon dieses oder jenes der im Art. aufgeführten Momente nicht darin enthalten ist, hat der Richter zu entscheiden (P. 4770). . ^. 4'/ Aushändigung des Guts verpflichtet?). ^ ^ Art. 414. Der Ladeschein enthält?): 1. 103 die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2. den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3. den Namen des Absenders; 4. den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 5. den Ort der Ablieferung; 6. die Bestimmung in Ansehung der Fracht*); 7. den Ort und Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen. Art. 4-13. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer lind dem Empfänger des Guts?); die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Art. 4-16. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legiti- mirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. Art. 4-17. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 4-18. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. -418. Im klebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem ein- 0 Diese kann ganz oder theilweise dem Absender zur Last fallen (P. 4771). S. zu Art. 645. 2) Der Frachtführer übernimmt nicht die unbedingte Verpflichtung, dem Empfänger die im Ladeschein bezeichneten Güter abzuliefern, ohne Rücksicht darauf, ob er sie erhalten hat (P. 4771 st.) 104 zelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüffen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Trans- po,'tau stalten Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist?). Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Don dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 1. die Güter an sich?) oder vermöge ihrer Verpackung*), nach den Reglements, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren , nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen, 2. der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 3. die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport- verhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. >) Es handelt sich hier nicht um die vom Staate, sondern um die durch umfassende Gesellschaften betriebenen Transportunternehmungen, z. B. Dampfschiff- fahrten, im Gegensatze zu den Unternehmungen einzelner Privatpersonen HP. 835). ?) — oder in der Folge bestimmt wird (P. 5053). — Der Briefpostvcrkehr und der PersonentranSport werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts gar nicht berührt (P. 5051). ?) — d. h. auch ohne Verpackung (P. 5107).— *) Der Richter hat zu entscheiden, ob in der Beanstandung einer Verpackung ine ungerechtfertigte Zurückweisung des Guts zu finden sei (P. 5042). Art. 423 Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen* *) sind nicht befugt, die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatz, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements?) oder durch besondere Ueber- einkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zügelnsten ist. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. Art« 424i Es kann bedungen werden: 1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist,?) 2. in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihrer Natur eine Verpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist, 3. in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf - und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist*), 4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind?), 0 — wohl aber andere Frachtführer, namentlich die sonstigen größeren Transportanstalten, als Dampfschifffahrtsunternehmnngen u. dgl. (P. 4778 f.) r) Reglementsbestimmungen werden regelmäßig als vertragsmäßige Simulationen anzusehen sein; das Gegentheil ist aber nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine Aenderung im Betriebsreglement noch nicht gehörig bekannt gemacht worden ist (P. 5108). 2) Auch der Diebstahl kann als eine Folge dieser Transportart angesehen wer» den, nämlich wenn er leichter ausführbar und schwerer zu verhüten war u. dgl. (P. 4797, 4799, 5109). *) Der Frachtbrief kann nicht ohne Weiteres als ein genügendes Beweismittel dafür angesehen werden, wie viele Güter und in welchem Zustande dieselben verladen worden sind (P. 5002). °) Ob ein Gut seiner Natur nach der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, hat der Richter zu entscheiden. Hiehin gehören leicht zerbrechliche Sachen (P. 5020), ätzende, leicht explodirende Sachen (P. 5109 f.) u. dgl. 106 gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist*), 3. in Ansehling lebender Thiere: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist?), 6. in Ansehung^) begleiteter Güter: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird*). Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schade, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. Eine nach diesen! Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute-) entstanden ist. Art. 423. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1. daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reiseequipagen befinden; 2. daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht 0 Dieser Auedruck bezieht sich nicht blos aus die nächste Ursache des Schaden« (P. 5111). 2 ) Die Bahnverwaltungen können auf Begleitung der Thiere durch einen Wärter bestehen (P. 5106 f.) 3) von dem Absender oder einer von ihm beauftragten Person (P. 5110) — ') Der Richter hat davon auszugehen, eine Gefahr, welche durch die Begleitung uicht abgewendet werden konnte, habe auch nicht dadurch abgewendet werden sollen ) — was der Korrespondentrheder dem seinen Antheil fordernden Mitrheder nachzuweisen hat (P. 2765). Insoweit die Gelder zu den Ausgaben der Rhcdcrei nothwendig sind, ist jeder einzelne Mitrheder einem auf Auszahlung lautenden Mehrheitsbeschlüsse entgegenzutreten befugt (P. 2766). r) — sofern nicht die Mehrheit der Rheder, in den Gränzen des Art. 458, beschlossen hat, neue Unternehmungen einzuleiten und zu diesem Behufe die vorhandenen Gelder zurückzubehalten (P. 2765). 3) Durch Vertrag, Testament u. dgl. kann ein Vorkaufsrecht begründet werden; die Frage, welche Wirkungen dieses Dritten, namentlich dem neuen Erwerber einer Schiffspart gegenüber hat, ist nach dem bürgerlichen Recht der einzelnen Länder zu beurtheilen (P. 1546, 3725). *) Die Anzeige kann auch von dem Einen im Namen und Auftrag des Andern gemacht werden; die Frage, wann ein solcher Auftrag anzunehmen sei, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen ) — d. h. abgesehen von Fällen, in welchen wegen besonderer Thatsachen, z. B. wegen ausdrücklicher Vertragsbestimmungen oder wegen Vergehen, eine solidarische Haftbarkeit der Mitrheder angenommen werden muß (P. 1612 f.) 120 Diese Borschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. Art. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden i), finden die Art. 457, 458,467, der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473. Der Korrespondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs?) bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechteund Pflichten eines Korrespondentrheders. Art. 477. Wer ein ihm?) nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einend) Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten?) als Rheder angesehen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war?). Dritter Titel. Bon dem Schiffer. Art. 478. Der?) Führer des Schiffs, (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden ent- 0 — nicht um es nachher zu verkaufen (P. 1638> — -) — durch Mehrheitsbeschluß: s. Art 458 (P. 1643 f.) - ?) — ganz oder theilweise (P. 1658) — ') — unter seinen Befehlen stehenden (P. 1658 f.) — ?) — in Betreff der aus der Verwendung zum Erwerb durch die Seefahrt herrührenden Ansprüche: für diese wird auch das Schiff verpflichtet, und der AnS- rüster auch persönlich nicht anders, als ein Rheder. Durch willkürliche Veräußerungen des Schiffs werden die Vindikationsansprüche deß Eigenthümers nicht ausgeschlossen, wohl aber z.B. durch einen Verkauf im Auslande wegen Jrreparabilität (P.3740 f.) 0 — d. h. daß er die Unbefugtheit der Verwendung kannte (P. 1681). 0 — vom Rheder angestellte —; der Fall, wo ein Schiffsmann in Folge eines Nothstandes kraft der Rangordnung an die Stelle des Schiffers tritt, ist in Betreff der Bestimmungen dieses Titels nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen, insbesondere über die nexotivrum xestlo, zu beurtheilen (P. 3830 f., 3836); vgl. zu Art. 484. Allenthalben, wo außer dem Titel 3 im H.-G.-B. vom Schiffer die Rede ist, ist amb der Stellvertreter desselben gemeint (P. 4078). standenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereiglänbiger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei Ertbeilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war. Art. 48V. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgenH, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. Art. 481« Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräth- schaften zum Laden und Löschen, sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird 2 ). Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen, und daß es mit dem nöthigen Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird. Art. 482. Wenn der Schiffer im Auslande3)die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußtet, daß sie Kriegskontrebande seiend). 9 Am Wohnort des Rheders ist ihm gegenüber der Schiffer von weiterer Haftbarkeit frei, wenn er ihm Mängel an der Ausrüstung zeitig anzeigt; er bleibt aber den übrigen Betheiligten verhaftet, falls er ohne Abhülfe in See geht: Art. 479 (M. 230, P. 1755 f.) -) Er wird von der Haftung für die, durch öffentliche Stauer bewirkte Stauung nur frei, wenn er nachweist, daß dieselbe ungeachtet seiner Einsprache und ohne daß er eine Abhülfe finden konnte, unzweckmäßig vorgenommen worden ist (P. 1756, 3749 f.). 3) Der Schiffer hat die Gesetze des Auslandes, insoweit es zur Erfüllung ihrer Vorschriften im Auslande erfordert wird, auch in der Heimath zu beobachten, z.B. die Ladung danach einzurichten, daß die Zollgesetze des Auslandes nicht verletzt werden u. drgl. (P. 3752). ») Vgl. Art. 478. i) Die Frage, ob den Schiffer wegen einer unrichtigen Deklaration von Gütern ein Verschulden treffe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden (P. 1765 f.) 122 Art» 483. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Sckiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. Art. 484. Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertretet) zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. Bei drohender Gefaht) oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. Art. 483. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich. Art. 486. Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist^), einzutragen sind. Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse* *) und zurückgelegten Distanzen; i) Dieser tritt in die gesetzlichen Rechte und Pflichten des vom Rheder bestellten Schiffers ein (P. 3830). Der Schiffer hat, sobald er von der Gefahr Kunde erhält, an Bord zu bleiben oder sich dahin zu begeben (P. 3893). Zu welcher Zeit das Ende der Reise als eingetreten zu erachten sei, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden P. 1795 f.) Dahin gehört auch die Angabe der Ursachen, insoweit sie bekannt sind (P. 1796). *) — und zwar nach Tagen ausgeschieden, sie brauchen aber nicht datirt zu werden (P. 1802). b) Führt wegen des Mangels eines Steuermanns während der ganzen Reise ein anderer Schiffsmann das Journal, so ist er in Ansehung dieser Funktion als Steuermann zu betrachten, und hat als solcher zu unterschreiben (P. 1801). 6) — am Schluß der Reise (P. 1802). 124 oder der Ladung*), das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen?) Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung?) oder einer genügenden Anzabl derselben eine Verklarung abzulegen*). Die Verklarung ist ohne Verzug?) zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht; im Nothhafen, sofern in diesem veparirt?) oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird?), Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. Art. 491. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten. Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches?) muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem ') Wenn der Schiffer eine Beschädigung der Ladung nur erst vermuthet, so ist die Ablegung einer Verklarung statthaft, aber nicht geboten (P. 1807, 1809, 1843). 2) — erheblichen (M. 233, P. 1853 f.) — 3) — nicht blos der Schiffsmannschaft, sondern auch der Maschinisten, Inge- nieure u. s. w. (Art. 445, 554), nicht aber der Passagiere (P. 3764) — ') Der Aufforderung eines Betheiligten bedarf es nicht. Die Behörden haben aber nicht von Amts wegen auf der Verklarung zu bestehen, wenn die Betheiligten sie dem Schiffer erlassen, oder er die Verklarung Unterlasten hat, — wo er dann die Folgen zu tragen hat, — und kein Betheiligten sie verlangt (P. 1811, 3758). ?) Der Schiffer muß Alles thun, was in seinen Kräften steht, um möglichst schnell zu dem feierlichen Akte der Ablegung der Verklarung zu gelangen; die bloße Anmeldung dazu genügt nicht. Für Zögerungen der Verklarungsbchörde ist er nicht verantwortlich (P. 1815). — Es ist aus den Umständen zu entscheiden, ob die Ablegung der Verklarung absichtlich verzögert, und inwiefern die Glaubwürdigkeit derselben dadurch geschwächt ist (M. 233). 6) Hiehiu gehört nicht der Ankauf von Kleinigkeiten für die Ausrüstung (P. 1813). Der Schiffer darf auch in jedem Zwischenhafen, in welchen er nach dem Eintritt eines Unfalls einläuft, mit rechtlicher Wirksamkeit verklären (P. 1812). d) Die Behandlung der im Auslande errichteten Verklarungen ist der Wissenschaft und der Praxis anheim gegeben (P. 1862, 1865 f.) 125 Unfälle Betheiligten') sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Able- gung der Verklarung beizuwohnen?). Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals?). Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund hiervon anzugeben. Art. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abholung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete FragenZ zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschworen?). Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. Art. 494. Die in Gemäßheit der Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung?) liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten') Begebenheiten der Reise. Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse?) der?) Gegenbeweis vorbehalten. Art. 493. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff ini Heimathshafen") sich befindet, sind für den Rheder nur dann 1) — Hülfslente, Bcrger, Lootsen, Angesegelte (P. 3762). ') — und durch, mittels des Richters gestellte Fragen und Bemerkungen nähere Aufklärung herbeizuführen (M. 234, P. 1827 f., 3764). ') In die Verklarung können Umstände, welche nicht im Journal enthalten sind, aufgenommen, und es können darin Irrthümer des Journals berichtigt werden (P. 1823, 1879). ') — auch »ach Entfernung der übrigen (P. 3763 f.) — ?) Wegen der Fälle, in welchen der Schiffer wegen seines Glaubensbekenntnisses, z. B. als Mennonit, keinen Eid ablegen darf, ist es bei den Sätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechts zu belassen (P. 1826). °) — d. h. die gesetzlich erforderlich gewesene und in den vorgeschriebenen Formen aufgenommene inländische Verklarung (P. 1844, 3765) — ') Stehen die Verklarung mit dem Journal oder die Erklärungen des Schiffers und der Schiffslcute mit einander in erheblichem Widerspruch, so hat die Verklarung keine volle Beweiskraft (P. 1863 f., 3761). 2) Gegenverklarnngcn sind nicht statthaft (P. 1847). 2) — direkte und indirekte P. 3765) — >") Dem abwesenden Rheder bleibt überlassen, einen Bevollmächtigten auszustellen oder den Schiffer selbst mit Vollmacht zu versehen; ist dies nicht geschehen, so ist die Verhaftung des Rheders aus den Rechtshandlungen des Schiffers lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen über nex xostla u. s. w. zu beurtheilen (P. 1885). 126 verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer?) Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund?) vorhanden ist?). Zur Annahme der Schiffsmannschaft?) ist der Schiffer auch im Heimaths- Hafen befugt. Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens^), so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle°) Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise?) mit sich bringend). Diese Befugnis; erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen ^); sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen"). Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg, sowie zum Abschlüsse ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der 1) — ihm außer und neben seiner Anstellung verliehenen, generellen oder speziellen (P. 1884) — ?) — negotlorum gestiv, in rein versio u. dgl. (P. 1883). 2) In beiden Fällen wird der Rheder unbeschränkt verpflichtet: vgl. Art. 452 und die Noten dazu (P. 1883). *) Streitigkeiten zwischen dem Rheder und dem Schiffer über die Annahme der Schiffsmannschaft oder über die Verantwortlichkeit des Schiffers für die Handlungen eines ihm aufgedrungenen Schiffsmannes sind nach den allgemeinen Rechts- grundsätzen zu entscheiden (P. 1965). b> — gleichviel ob ein Bevollmächtigter des Rheders sich am Orte befindet oder nicht (M. 235 f.) Im ersten Falle wird der Rheder dem Schiffer die geeigneten Anweisungen geben, und der Art. 500 Anwendung finden lP. 1885). — nicht nur die alltäglichen, sondern auch die außergewöhnlichen HP. 1896) — ?) — nicht blos einer bestimmten Frachtreise, sondern z. B. auch der Ausreise, um erst Fracht zu suchen. Der Schiffer ist als solcher nicht zur Vornahme von Geschäften befugt, welche nicht sowohl die Schifffahrt, als vielmehr andere Unternehmungen des Rheders betreffen, z. B. zum Ein- oder Verkauf von Waaren, um damit zu spekuliren (P. 4447 f.) ch Dieser Ausdruck ist nicht gleichbedeutend mit: „nothwendig machen;" das Geschäft muß nur nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge mit der Ausrüstung u. s. w. im Zusammenhang stehen, und nicht offenkundig andern Zwecken dienen. (P. 3768,. ch Hierin liegt auch die Befngniß zum Empfang der Frachtgelder, indem die Konnossemente und die Chartepartien in der Weise gezeichnet zu werden Pflegen, daß der Schiffer nur gegen Bezahlung von so und so viel Fracht die Güter abzuliefern habe. Ob und wo der Schiffer die Fracht- und Havereigelder versichern soll, bleibt den Instruktionen und Vollmachten des Rheders überlassen (P. 1886 f.) In allen Fällen, in welchen der Schiffer den Rheder vor Gericht zu vertreten im Gesetze ermächtigt wird, soll dadurch der Rheder von der Theilnahme am Prozesse, bez. vom Eintritt in den Prozeß, nicht ausgeschlossen sein HP. 1911, 3784 f.) — Der Schiffer kann die für Schiffsrechnung zugesprochenen Gelder in Empfang nehmen und darüber quittiren (P. 3784 f.) Er kann auch wegen An- segelnngen und ähnlicher Vorfälle klagen HP. 3785). Schiffer nur bann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise*) nothwendig?) und nur insoweit, als es zurBefriedi- gung des Bedürfniffes erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfniffes erforderlich ist. Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl, noch von dem Umstände abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. Art« 488. Auf den persönlichen Kredit des Nheders Geschäfte?) abzuschließen, insbesondere Wechselverbiudlichkeiten für denselben einzugehen*), ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt?). Verhaltungsmaaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vorn Rheder?) erhält, genügen nicht, die persön- liche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. Art. 488. DieBefugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit^), und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. Der Verkauf muß öffentlich geschehen?). >) Hiehin gehören auch die Kosten des Aufenthalt« in einem Nothhasen u. dgl. (P. 1892 f.) Für den Nachweis der Nothwendigkeit sind keine Formen vorgeschrieben (P.1901). ?) — d. i. Geschäfte, bei welchen der Schiffer die ihm obliegenden Gegenleistungen schuldig bleibt, um wegen derselben den persönlichen Kredit des Rheders zu verpflichten (P. 1888) — >) — in der Absicht, ihn dadurch unmittelbar zu verpflichten (P. 1889): dahin gehört namentlich auch das Ziehen von Wechseln auf den Rheder (P. 1887 s.) ?) Der Gläubiger kann unter den geeigneten Umständen die dem Schiffer etwa zustehende Klage aus der in r«m vorsio erheben. Es tritt keine Ungültigkeit des Geschäfts dergestalt ein, daß der Rheder ungeachtet des Vorhandenseins der Voraussetzungen des Art. 497 nicht einmal mit Schiff und Fracht haften würde (P. 3769). °) — sei es im Voraus für eventuelle Fälle, sei es auf Statt gehabte Anfrage für den einzelnen Fall (P. 3779) - ') — wenn das Schiff gänzlich seeuntüchtig geworden ist (P. 1919). ch Der Verkauf ist für die Rhederei nur verbindlich, wenn die Vorschriften des Art. beobachtet sind l,M. 239). 128 Art. 300. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse* *) des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. Art. 301. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüffe geleistet?) oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rhcder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. Art. 302. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse^) geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rbe- ders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Befugnisse überschritten hätte*). Die Haftung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 303. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den abhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung vonVerhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. 9 An den nautischen Befugnissen und Obliegenheiten des Schiffers kann der Rheder zum Nachtheil Dritter nichts ändern: Art. 479 (P. 1911, 1916). r) Er muß die wirkliche Verwendung des Geldes nachweisen (P. 1907 f.) — Dem Schiffer ist durch diese Bestimmung das Recht nicht beigelegt, bei Bodmereien das Geld selbst herzugeben >P. 1909?. *) Bei Geschäften des Schiffers, aus welchen der Rhcder wegen einer besonders ertheilten Vollmacht mit seinem ganzen Vermögen verpflichtet wird, ist eine direkte Berechtigung und Verpflichtung des Rheders schon nach Art. 298 begründet, indem der Schiffer insoweit als Handlungsbevollmächtigter erscheint (P. 3780). *1 Der Schiffer haftet nicht persönlich, wenn die Ueberschreitung seiner Befugnisse dem dritten Kontrahenten bekannt war: vgl. Art. S5 (P. 3783). 129 Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. Art. 3041. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reises zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder Behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der An- haltung oder Aufbringung zu reklamiren?) oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. Art. 303. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fortzusetzen, oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen, oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 634 zu verfahren. Art. 306. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Art. 307. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Ver- bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Ver- 0 Am Wohnorte des Ladungsabsenders oder des LadnngSempfängers sind die die Ladung betreffenden Rechtsgeschäfte des Schiffers nicht ohne Genehmigung des Ladungsbetheiligten gültig M. 236). 2) Unter allen Umständen verpflichtet hiezu ist er nicht (P. 1867). S kauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist^). Art. 3V8. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei, und kann der Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Art. 309. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor^), so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungs- theile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wen» die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rhe- der zur Folge haben würde. Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen (Art. 68 l. Abs. 2). Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißniäßigen Schaden für den Nheder zur Folge haben würde. Art« 310. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Nheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Art. 497 und 757, Ziffer 7) angesehen. Art. 311. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507—509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur Anwendung. Art. 312. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507-509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spe- zialvollmacht nicht. Art. 313. Was der Schiffer vorn Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Beloh- 0 Die Untersuchung des Dritten hat sich nur auf die Verhältnisse zu erstrecken, deren Ergründung ihm offen steht, mithin darauf, ob sich der Schiffer äußerlich in einer Lage befinde, welche die Verbodmung u. s. w. als nothwendig erscheinen läßt, nicht aber z. B. darauf, ob der Schiffer nicht bereits vom Rheder mit den nöthigen Mitteln ausgerüstet sei, ob er das Geld nicht schon durch anderweitige Verbodmung aufgebracht habe. Bei der Untersuchung, welche Summe dem Schiffer nothwendig sei, kann es sich nur um Ermittlung des ungefähren Betrags handeln ) — d. h. die lausende Frachtreise, welche im Verhältniß zur Heuerreise eine bloße Zwischenreise sein kann (P. 3804). 2) — es sei denn, daß der Schiffer die Erkrankung oder Verwundung durch grobes Verschulden veranlaßt hat: vgl. Art 550. (P. 2035). 3) — d. h. hat er eine Verwundung oder sonst eine Körperverletzung, z. B. durch einen Sturz, erlitten; eine in Folge großer Anstrengung eingetretene Erkrankung gewährt keinen Anspruch auf eine besondere Belohnung (P. 3807). 134 überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Art. 324. Siirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Nheder die bis znm Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Nheder auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Scbiffes getödtet, so hat der Nheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen. Art. 323« Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 526. Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des RhedersH so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezng der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhaltungskosten haftet der Nheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 327. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt-). Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Art. 328. Zur „Schiffsmannschaft" werden auch die Schiffsosfiziere mit Ausschluß des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann" auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Art. 328. Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrags-) sind in die-) Musterrolle aufzunehmen-). *) — und das Interesse der Ladungsbetheiligten, insofern der Rheder ihnen gegenüber zu der betreffenden Obsorge verpflichtet ist (P. 3809) — 2) Bei Beurtheilung der Rechtsgültigkeit der vom Schiffer vorgenommenen Geschäfte kommt es nicht darauf an, ob er die vorgeschriebene Qualifikation hat, sondern nur darauf, ob ihm die Führung des Schiffs übertragen ist. Die Haftbarkeit des Rheders ist aber eine andere, wenn er wissentlich einen nicht qualifizir- ten Schiffer angestellt hat,hder Heuervertrag des Schiffer« ist je nach seiner Qualifikation verschieden zu beurtheilen u. s. w. ;P. 3744). -) Vgl. Art. 495 f. -> — nach Vorschrift der LandeSgesetze anzufertigende (P. 1969, 3896) — b) Diese Vorschrift ist nur reglementär, auch der nicht in die Musterrolle aufgenommene Heucrvertrag, ferner Ncbenbercdungen und nachträgliche Abänderungen des Henervcrtrags sind gültig (P. 1969, 1983, 3812). Art. 330. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. Art. 331. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen. Art. 332. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lasten. Art. 333. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffers bleiben den Lan- desgcsetzen vorbehalten. Art« 334. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höckste ani Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. Art. 333. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen beider Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. Art. 336. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung^) zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens. Art. 337. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden >) Die Wirkungen des Heuervertrcigs bis zur Anmusterung sind nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurtheilen (P. 1972). — d, h. wenn er aus oder ohne seinen Antrag entlassen wird (P. 3836 f.>— 136 Gericht nicht belangen Z. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deutschen Staates nachsuchen. Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Art. 338. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 339. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwisckenreise beschlossen oder ist eine Zwischenreise beendigt?), so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen. Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. Art. 34Ü. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für eine längere Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht blos auf die aus dem Heuervertrage, sondern auch auf die wegen Ausübung der Disciplinargewalt entstehenden Streitigkeiten (P. 1979). So lange die Mannschaft blos zu der Reise verwendet wird, auf welche sie nach der Anmusterung ausgegangen ist, darf sie ihre Entlassung nicht fordern (P. 2020 f.). Es ist nach der Natur der Sache zu entscheiden, ob eine Reise zu Ende sei und eine neue beginne; dies ist z. B. nicht der Fall beim Anlaufen eines Hafens, in welchem ein Theil der Ladung eingenommen oder gelöscht wird, häufig aber dann, wenn das Schiff eine ganz andere als die ursprünglich bestimmte Mich- tung einschlägt u. s. w. (P. 2023). 137 Art. 341. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts verweilt*), trittin Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist. Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. Art. 342. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt, (Art. 444) und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers?) eine entsprechende Vergütung. Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- und Versänmnißkosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder?) persönlich, im klebrigen*) haftet er nur nach Maaßgabe des Art. 453. Art. 343. Der Schiffer?) kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrag bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: 1. so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer?) befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des Steuermanns^), imRange herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern; 2. wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; -) Wird die Reise durch Verschulden des Schiffers verlängert oder verzögert, so haftet er der Mannschaft: Art. 478 f. (P. 2002). 2 ) — oder des Rheders, wo dieser in der Lage ist, vom Wahlrechte Gebrauch zu machen (P. 3840) — 2) — auch dem Schiffer, wenn dieser, um die Verklarung zu ermöglichen, der Mannschaft die betreffenden Kosten vorgeschossen hat sP. 1989) — ») — d. h. für die Rückbeförderungskosten, die verdiente und die für die Zeit der Bergung zu entrichtende Heuer (P. 1989) — ^ — oder der Rheder: s. zu Art. 542 — — nur (P. 1991) — ') Dem Schiffer bleibt aber das volle Kommando des Schiffs, er kann daher den Steuermann außer Funktion setzen (P. 1992). 138 3. wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit* *) behaftet ist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht?); 4. wenn d>'e Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr-oder Einfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kaun. Art. 34-4. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1 — 3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurückbefördernng (Art.517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt. Den Laudesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch ans anderen als den im Art. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlastung des Schiffsmanns ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. Art. 343. Der für eine Reise?) geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervcrtrags entlasten wird, behält, wenn die Entlastung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen. Sind Hand- und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern. Ist die Entlastung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlasten ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlasten worden wäre. Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers^) auf eine entsprechende Vergütung. Art. 346. Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer (Art. 537,539,542,544,545) und die ein-, zwei- oder viermonatliche Heuer (Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet. y — ohne Unterschied des Grades und der Entstehungsart HP. 1994) — 2) Die Nrn. 1—3 sind auf alle Fälle der Anstellung, auch eine solche auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit, anwendbar (P. 1995). 3) Die Fälle einer Anstellung für eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit sind nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu entscheiden (P. 2001, 3845). *) — oder des Rheders: s. zu Art. 542 — Art. 347. Der SLiffsmariil kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht. Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind. Die Landcsgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe.*) In eincm anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 53?) den Dienst verlassen. Art. 348. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wirb?), so trägt der Nhcder die Kostn?) der Verpflegung und Heilung*): 1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 2. wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimaths- hafcn oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis Mi Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 3. wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 4. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs?) Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zu- rückbefördernng (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. r- Die allgemeinen Rcchtsgrundsätze geben ebenfalls solche Gründe an die Hand; z. B. der für eine fest bestimmte Reise verheuerte Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, WMN eine ganz andere Reise gemacht werden soll .P. 2103). — nur dieser, gleichviel ob der Erkrankte oder Verwundete nach der Heilung wieder arbeitsfähig wird oder nicht (P. 2009'. *) Die Landcsgesetze können den Rhcder auch anhalten, vorschußweise für den im Auslande zurückbleibenden Schiffsmann selbst dann zu sorgen, wenn er ihn nicht auf seine Kosten verpflegen zu lasse» schuldig ist HP. 2013). 140 Art. 34S. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende BelohnungAnspruch. Art. 33V. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung. Art. 331. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung, sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen?). Art. 332. Auf die in den Art. 548 , 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 333. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem andern Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muß. Art. 334. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist?), y — welche der ersten Noth zu steuern geeignet ist, — nicht auf volle Schad- loshaltung für alle aus der Verwundung sich ergebenden Nachtheile (P. 2014 f.) Der Schiffer macht sich den Beseitigten verantwortlich, wenn er dieser Vorschrift nicht genügt: Art. 478 f., (P. 2025 s.) 3) Es kann auch ein anderes Disciplinarverhältniß zwischen dem Schiffer und dem Maschinisten u. s. w. festgesetzt werden; der Abrede aber, daß der Maschinist u. s. w. vom Schiffer nicht entlassen werden könne, ist an sich nur eine vermögens- rechtliche Bedeutung beizulegen (M. 252). 141 dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder angenommen worden sind. Art. 333. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen t). Art. 336. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältniffes, als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Art. 337. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1. auf das Schiff im Ganzen?) oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder 2. auf einzelne Güter (Stückgüter). Art. 338. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag?) eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. Art. 336. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte*) nicht einbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. Art. 366« Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff?) in?) seetüchtigem Stande zu liefern. 1) Dieses Verhältniß ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln (P. 2037). 2) Mit dem Schiff hat der Verfrachter den Schiffer und die Schiffsmannschaft zu stellen und deren Dienste zu gewähren. Wenn der Miether des Schiffs den Schiffer und die Mannschaft stellt, geht der Vertrag in die gewöhnliche civilrechtliche Miethe über. Der Schiffer verpflichtet alsdann durch seine Handlungen nicht den Rheder, sondern s e i n e n Mandanten, und das Schiff dient nicht zur Sicherheit für die aus den Handlungen des Schiffers entstehenden kontraktlichen Ansprüche, es sei denn, daß der Dritte den Schiffer für den Mandatar des Rheders hielt und ohne Verschulden halten durfte; vgl. Art. 477, 500 (M. 253). Nicht hiehin gehört auch der Fall, wenn dem Miether das Schiff mit Schiffer und Mannschaft völlig zur Verfügung gestellt wird, so daß der Miether als exeioitor erscheint (P. 2041 f.) 3) — über alle Punkte desselben, auch die Nebeupunkte sP. 2047) — ») — ebenso das Volkslogis, der Raum für Aufbewahrung des Proviants, des Tauwerks (P. 2059) — °> — mit allen Zubehörungen (P- 2066) — °) — für die konkrete Reise (P. 3847 f.) — 142 Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem* *) mangelhaften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mangel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren. Art. 361. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vorn Befrachters oder, wenn das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wasser- tiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Art. 362. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. Art. 363. Der Verfrachters muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird*). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind°). Art. 364. Der Befrachters oder Abladers, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze übertritt, wird, insofern ihm dabei ein 0 — beim Antritt der Reise >P. 2061) — 2> Der Ablader ^vgl. zu Art. 564, kommt nur als Vertreter des Befrachters in Betracht HP. 2075). 3) Der Schiffer kommt überall, wo in diesem Titel von den Rechten und Pflichten des Verfrachters die Rede ist, nur als Vertreter desselben in Betracht (P. 3877). *) Eine solche Erschwerung läge z. B. darin, wenn statt Getreide Eisen oder Kohlen, statt einer weniger Fracht zahlenden Waare eine andere, wofür mehr zu zahlen ist, verladen würde. Um den Verfrachter nicht zu beschweren, muß der Befrachter jede Mehrausgabe tragen (P. 2152 f.'j. Der Verfrachter darf aber die Annahme von Gütern, bei welchen eine geringere Fracht hergebracht ist, dann nicht verweigern, wenn der Befrachter die ganze bedungene Fracht zu bezahlen sich bereit erklärt HP. 3855). — oder wenn die Kontrahenten die Anwendung derselben deutlich ausgeschlossen haben (P. 3981). So heißt Derjenige, welcher den Frachtvertrag abgeschlossen hat (P. 2074 s.). r) So heißt Derjenige, welcher die Ladung liefert HP. 2074 f.). Verschulden zur Last fällt/) nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers?) gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann aus der Konfiskation der Güter?) keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. Art. 363. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Art. 366. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters^) die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. Art. 367. Ohne Genehmigung des Abladers?) dürfen dessen Güter 9 Es hängt von den Umständen des Falles ab, ob der Beschädigte außer der Beschädigung das Verschulden des BeschädigerS noch besonders nachzuweisen hat (P. 2082). -) Der Einfluß, welchen die Mitwissenschaft oder Genehmigung des Verfrachters hat, ist nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen zu beurtheilen (P. 2083). ?) Er braucht die Fracht nicht zu bezahlen, wenn ihm noch andere Einreden zur Seite stehen, z. B. daß die Reise eingestellt sei, oder wenn der Verfrachter sich in gleichem Verschulden mit dem Ablader befunden und z. B. mit ihm die Ueber- tretung der betr. Gesetze verabredet hat ) Ob eine Verladung in die auf dem Verdeck eingedeckten Räume (Dünetten) als Deckladung zu gelten habe, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden (P. 1875). r) Der Befrachter hat dem Schiffer gegenüber eine wirksame Einrede, wenn dieser die Ladungsbereitschaft angemeldet hat, ohne daß das Schiff wirklich ladungs- bereit war >P. 2079 f.). ch Dieses befaßt die sämmtlichen Ansprüche des Verfrachters wegen Benutzung der Ueberliegezeit; eine Herabsetzung desselben wegen geringeren Schadens des Verfrachters findet nicht Statt (P. 2491, 2495). Es ist nicht als Konventionalstrafe aufzufassen (P. 3885). *) — geltenden oder künftig zu erlassenden (P. 3856) — ch - oder künftig sich bildenden (P. 3856) — °) Dabei kommen nur die rein objektiven Verhältnisse, — wie lange Zeit im Allgemeinen erforderlich sei, um eine Ladung der Art und Größe, wie die bedungene, in das Schiff zu bringen, — nicht die persönlichen Verhältnisse des Befrachters, z. B. die Möglichkeit, die Ladung aus dem Jnlande zu beschaffen, u. dgl. in Betracht (P. 2167). 145 daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Art. 371. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind^). Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt?). Art. 372. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. Art. 373. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt. Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuerbeträge, Unterhaltskosten und der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden?) die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert isU). i) Ist keine Ueberliegezeit bedungen, so hat für die dreitägige Frist und die zwischen der Ladezeit und dieser Frist etwa verstrichene Zeit der Verfrachter ohne besondere Verabredung kein Liegegeld zu fordern (P. 2108, 2120 f., 2489 , 3864). Dagegen ist das Liegegeld, ungeachtet des Ablaufs der bedungenen Ueberliegezeit, sowohl für die dreitägige Kündigungsfrist, als für die freiwillig vor Beginn der drei Tage zugegebene Zeit fortzucntrichten (P. 2849 f., 2492, 3864). Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Liegegeld nur im Falle eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Uebereinkommcns, z. B. wenn der Befrachter mit der Abladung fortfährt, fortzucntrichten (P. 2492 f.) ?) Demnach werden auch die Tage, an welchen durch Zufall die Lieferung jeder Art von Ladung an das Schiff oder die Uebernahme der Ladung verhindert ist, in die dreitägige Frist eingerechnet (P. 2487 f.) — sofern der Vertrag darüber nichts enthält, sP. 2080) — Vgl. zu Art. 571. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2. die Uebernahme der Ladung verhindert ist. Art. 373. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten istZ. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. Art. 376. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 377. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. l) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 378. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. Art. 37S. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht?) und das etwaige Liegegeld, son- ') Zur Begründung des Anspruchs auf Liegegeld ist eine Erklärung, bez. ein Protest nicht erforderlich; auch dann nicht, wenn bei unbestimmter Ladezeit eine vertragsmäßige Ueberliegezeit eintritt, die Verhinderung aber während der Ladezeit sich zugetragen hat (P. 3946). -) Auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht, ist für die nicht verschifften Güter die volle Fracht zu entrichten (P. 2467 f.) dern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. Art. 380. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Art. 381. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, 1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat*); 2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist. Art. 382. Macht der Befrachter von dem ini vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lasten, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Art. 383. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht?), sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. ') — d. h. ihn angewiesen hat abzusegeln (P. 2122, 2200). — auch wenn das Schift nachher aus der Reise untergeht P. 2499). 2) — auch den aus mehreren Gliedern bestehenden Reisen, soweit sie überhaupt als eine einzige Reise angesehen werden können, iP. 2201,3891) — ?) Die Entscheidung der Frage, ob der Schiffer vom Vertrage abgehen kann, wenn er bei einer zusammengesetzten Reise in einem Hafen die bedungene Ladung nicht erhält, hängt von den Umständen ab; dabei kann auch die Verpflichtung des Schiffers, die Interessen des Befrachters bei unvorhergesehenen Umständen während der Reise zu wahren «Art. 504>, von Einfluß sein (P. 2499 f.) ') — auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht (P. 2467 f.> — Vgl. zu Art. 584. °) Einer sörmlichen Rncktrittserklärung bedarf es nicht. Wenn aber der Ve» frachter sich nachträglich zur Annahme der Ladung herbeiläßt, so ist der alte Vertrag als fortgesetzt anzusehen, und jener kann nicht Fracht und Fautfracht zugleich fordern (P. 3880). ') Das Recht der Kontrahenten, von Frachtverträgen zurückzutreten, in welchen die Fracht nach Zeit bedungen worden, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen ,P. 3880 . 149 Art. 387. Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absah des Art. 585 nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. Art. 388. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen: 1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Faulfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2. In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wie« derausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetze», welche durch die Wiederausla- dung entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. Art. 389 Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand*), so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohue dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht?) entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs ver- >) — sei es. daß der Schiffer aus Stückgüter angelegt oder ohne eine solche Anlegung einen Frachtvertrag über den Transport von Stückgütern abgeschlossen hat. (P. 2176) - r) — auch wenn das Schiff nachher anf der Reise untergeht, (P. 2467 s.) — 150 pflichtet, dies dem Befrachter*) vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Art. 39V Nach der Abladung?) kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des Art. 583 Anwendung. Art. 391. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann?). Art. 392. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind*), dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen. Art. 393. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. Art. 394. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von den« Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen^). '> — unmittelbar - > — mil Schiff und Fracht: Art. 452 Nr. 2 lP. 4306) — r) — mündlich oder schriftlich (P. 3982t — «) Außer diesem Falle haftet der Schiffer für gar nichts, auch nicht für eine dem mittleren Werthe der Kaufmannsgüter entsprechende Summe (P. 2299,3982), — nicht für Versehen iP. 3982), wohl aber für dolose Beschädigungen und Verminderungen und dasjenige Verschulden, wofür auch jeder Dritte einzustehen hätte, wenn durch ihn eine Beschädigung oder ein Verlust am Frachtgut herbeigeführt würde iP. 2300). _154 Art. 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständigen bewirke» lasten. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht*). Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind. Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten dem Letzteren zur Last?). Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607?) für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von den. Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsorts der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise — und ob die Fracht bezahlt ist oder nicht (P. 2308). 2) — es sei denn, daß der Verfrachter sich sofort zum Schadensersatz bereit erklärt, der Empfänger aber dennoch die Besichtigung veranlaßt hat (P. 3989). 3) Fällt dem Schiffer erweislich eine bösliche Handlungsweise oder ein grobes Verschulden zur Last, so haftet er für das ganze Interesse (P. 2314, 2318). Auch für die Fälle eines geringen Verschuldens ist die Forderung eines weiter gehenden Interesses nicht unbedingt ausgeschlossen tP. 2320 f.) 155 durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Art. 613. Die Bcstimnluugen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös. Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607*) Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 613. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements?), auf deren Grund die Empfaugnahme geschieht, die Fracht nebst allen Neben- gebühren, sowie das etwaige Liegegeld?) zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers*) auszuliefern. Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die anf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmereigeldcr bezahlt oder sichergestellt sind. Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. ') S. zu Art. 612. ?) Ist der Transport ohne Ausstellung eines Konnossements u. s. w. erfolgt, so hat der Schiffer die Rechte des Befrachters zu wahren, namentlich durch einen geeigneten Vorbehalt wegen des Liegegeldes und der Fantfracht: vgl. Art. 627 (P. 2358 f.). 3) — d. h. das von der Einnahme der Ladung her rückständige, im Fracht- vertrag oder im Konnossement vorbehalten«: Liegegeld; wegen des durch den Empfänger bei der Löschung verschnldeten Liegegeldes hat der Schiffer selbstverständlich das Retentionsrecht (P. 2357). ») Der Schiffer muß stets insofern mit seiner Leistung vorangehen, daß er die Lage zu brechen und den Empfänger in den Stand zu setzen hat, die Waare zu untersuchen und zu prüfen, ob er dieselbe ohne Vorbehalt und ohne vorherige Besichtigung durch die dazu berufenen Personen empfangen könne oder nicht (P.2324). 156 Art« 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. ' - < Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstatt überlasten werden*). Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers?) gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen, und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. Art« 618« Für Güter, welche durch irgend einen Unfall?) verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch lind Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzüge von der Fracht. Art. 619« Ungeachtet der Nichtlieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. Art. 626. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracbt zu zahlen. 0 — sei es vom Empfänger, wo dann der Schiffer auch vom Ablader die Fracht nicht mehr verlangen kann, sei es vom Befrachter, z. B. wenn der Empfänger die Annahme aus einem andern Grunde, als wegen der Leckage, verweigert hat und nunmehr der Befrachter in Anspruch genommen wird (P. 2328 f.). ?) Es kommt nicht auf den juristischen Akt der Empfangnahme, d. i. der Annahme und Genehmigung der Waare an, sondern auf die Thatsache des Uebergangs der Waare in die Detention des Empfängers HP. 2332). ?) Nicht hiehin gehören die Fälle, in welchen der Untergang der Güter in einem Verschulden oder in Verfügungen des Befrachters seinen Grund hat (P. 3923). Art« 621. Wen» die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht Z ausbedungen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Ouarantaincgelder, Anseisungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung 2 ), Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat 2 ), daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639 und 640. Art. 624i. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern *). Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder depo- >) — ausdrücklich oder stillschweigend (P. 2241 f.) — >) Die Frage, ob diese Kosten dem Verfrachter oder dem LadungSbetheiligten znr Last fallen, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden; das im regelmäßigen Verlauf der Reise erforderlich werdende Umstechen einer Getreideladung u. dgl. wird dem Verfrachter, die Fütterung des verschifften Viehes u. dgl. dem Ladungsbetheiligten zur Last fallen (P. 4225 f.) 3) Befindet sich der Schiffer nicht an demselben Orte mit dem Befrachter, und fehlt es auch an einem bevollmächtigten Korrespondenten desselben, so genügt die Erhebung eines Protestes über die UnauSfnhrbarkeit der Anzeige oder die Absenkung der Anzeige an den Befrachter (P. 2346). * >) Die Rechte des Verfrachters im Konkurse sind nach dem Konkursrechte der einzelnen Länder zu beurtheilen >P. 2356, 3994). 158 Hirt*) sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Bendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. Art. 623. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponiern Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an den« Befrachter sich nicht erholen?). Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten Absatz des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrags nicht befriedigt ist. Art. 628. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu befriedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593 bis 626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zu- ') Der Schiffer muß auf die Löschung der Güter Bedacht nehmen, wenn lau- geres Verbleiben im Schiff für dieselben gefährlich ist (P. 2366). 2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nach dem Frachtverträge die Fracht nicht vom Empfänger einzuziehen ist, z. B. bei einer Sendung franko Fracht (P. 3941). 159 rückbehaltungs- und Pfandrecht an de» Gütern nach Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. Art. 63V. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft H, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall?) 1. das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondeni- nirt (Art. 444) und in dem letzere» Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; oder 2. die im Frachtverträge nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder 6. die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind.^) Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Art. 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein: 1. Wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen, ') — für die Zukunft: die Verpflichtung zur Bezahlung des bereits erwachsenen Liegegeldes u. dgl. wird nicht aufgehoben (P. 3965). 2) Hat der Verfrachter den Verlust u. s. w. verschuldet, so muß er das ganze Interesse wegen unvollständiger Erfüllung des Frachtvertrags erstatten; hat der Befrachter den Verlust u. s. w. verschuldet, so muß er die volle Fracht bezahlen (P. 3970 f.). Es handelt sich in Nro. 2 und 3 nur um den Fall, wenn die Güter sammt-, lich zu Grunde gegangen sind (P. 3951). — In dem bloßen Scheiden der Güter vorn Lande kann noch keine Uebernahme oder Spczialisirung derselben gefunden werden (P. 3952). 160 der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand ^) das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtverträge zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist. 2. Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zu- sall2) verloren geht (Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrags). Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht^). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Art. 63L. Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligte» auch nach dem Verluste des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504 bis 506). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den — in Ansehung deren keinem der Kontrahenten ein verschulden zur Last füllt d. h. er kann sie noch nach Ablauf der Lade- und Ueberliegezeit, bez. nach der Abfertigung des Schiffers ausüben (P. 2418). den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht^) entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe herauszunehmen verbunden. Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht berührt. Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde?). Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wieder- einladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand?), so st für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). Art. 64V. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 bis 636 aufgelöst*), so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen — auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht (P. 2467 f.) — 2) Welche Rechte die Kontrahenten in den in diesem Satze berührten Fällen haben, ist nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen zu beurtheilen (P. 4067 f.i ch Hiehin gehört auch ein unverschuldeter Privatarrest tP. 3987). *> Wo die Kosten der Ausladung und Ladung als Havereikostcn erscheinen, finden die Bestimmungen über die große Haverei Anwendung i,P. 2429). „ 164 Kosten der Löschung dem Befrachter znr Last. Dastelbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. Art. 642. Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist*). Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630—642 mit folgenden Abweichungen?): 1. In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2. Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 3. Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4. Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. Art« 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer?) dem Ablader 4) ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Null Mit dieser Entscheidung ist der Frage, wann in anderen Beziehungen eine solche zusammengesetzte Reise als angetreten zu erachten sei, nicht präjudizirt (P. 2433>. ll Unbedingt gelten die Art. 630, 632—635, 637, 641; namentlich muß zu den Kosten des Aufenthalts im Nothhafen selbst dann, wenn das hindernde Ereig- niß nur einen Theil der Stückgüterladung betroffen hat, die ganze Ladung beitragen: Art. 637 (P. 2439 ff.s ?) — wenn der Frachtvertrag auch mit einem anderen Verfrachter abgeschlossen worden ist (P. 2196) — ll — wenn er auch nicht der Befrachter ist lP. 2196) — 165 nähme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins *) ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnossements müssen?) von gleichem Inhalt?) sein, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Art. 643. Das Konnossement enthält^): 1. den Namen?) des Schiffers; 2. den Namen und die Nationalität des Schiffs; 3. den Namen des Abladers; 4. den Namen des Empfängers; 5. den Abladungshafen; 6. den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 7. die Bezeichnung?) der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht^); 9. den Ort und den Tag der Ausstellung; 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare. Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre?) zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. 9 Es ist dem Handelsgebrauch überlassen, diesen Empfangsschein als ein ncgo- ziables Papier anzuerkennen, so daß der Inhaber dem Schiffer gegenüber als legi- timirt gilt, das Konnossement auf seinen Namen als Ablader ausstellen und es sich aushändigen zu lassen (M. 263). ch Der Schiffer hat nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht, die Ausstellung anderer als übereinstimmender Exemplare abzulehnen, und er macht sich durch Verletzung dieser Pflicht verantwortlich. Es werden aber nicht die sämmtlichen Exemplare ungültig, sondern die Verpflichtungen des Schiffers sind nach dem Exemplar zu beurtheilen, auf dessen Grund die Ablieferung der Güter erfolgt (P. 4004 f.) ch Nicht jede Abweichung auch in den unerheblichsten Punkten ist von Bedeutung. Die Exemplare können in verschiedenen Sprachen ausgestellt werden (P. 4004). ') Die formelle Gültigkeit des Konnossements ist nicht davon abhängig, daß alle aufgezählten Bestandtheile vorhanden sind. Der Ablader kaun die Aufnahme derselben in das Konnossement verlangen (M. 265, P. 2202 fs., 2210). ch — nicht auch den Wohnort tP. 2202) — 6) Der Befrachter braucht keine genaue Angabe in das Konnossement aufnehmen zu lassen, die Bezeichnung: „Kaufmannsgüter" u. s. w. genügt (P. 2210 s.) Dem Schiffer kann nicht zugemuthet werden, durch eine genaue Bezeichnung ihm unbekannte Eigenschaften der Güter anzuerkennen (P. 2211). ') — die bestimmte Fracht, oder den zugesicherten Antheil am Gewinn oder die Zeichnung: „Franko Fracht" u. dgl. (P. 2111) — «) Der Ausdruck: „an Ordre" ist nicht wesentlich, ein gleichbedeutender Zusatz nicht ausgeschlossen lP. 4005 f.) 166 Das Konnossement kaun auch auf den Namen des Schiffers *) als Empfängers lauten. Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimsten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 648. Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber?), so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen^), die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen^) und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lasten und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich au die Güter zu halten (Art. 626). Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Gütern). Art. 63V. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, ') — welcher das Konnossement unterzeichnet tP. 4006) — 2) Der früheren Meldung eines Konnossementsinhabers kann selbst wenn dieser eine Erklärung des Schiffers, daß er die Güter ihm ausliefern werde, erlangt haben sollte, ohne die wirkliche Auslieferung kein Borzug vor der späteren eingeräumt werden (P. 2236 f.> 3) Sind die Konnossementsinhaber darüber einig, daß der Schiffer einem aus ihrer Mitte die Güter übergebe oder sie bei einem Dritten niederlege, so muß er diese Anweisung befolgen (P. 2236). Die Depositionspflicht beschränkt sich natürlich auf den bei erfolgter Meldung eines weiteren Konnosscmentsinhabers noch nicht ausgelieferten Theil der Ladung HP. 2236). 2) Verleiht z. B. diese nach den Landesgesetzen nur dann Rechte, wenn der Erwerber sich in gutem Glauben befindet, so ist dies auch bei der Uebergabe des Konnossements der Fall >P. 4020). bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. Art. 631. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossements-Juhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnosscmentsexem- plare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. Art. 632. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen RückgabeZ eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 633. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so sind hierin die Bestimmungen über Lösch- zeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen?) anzusehen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Art. 634-. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger?) verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebig. 1) Der Schiffer ist nicht mit der Auslieferung voranzugehen schuldig. Will er nicht unbedingt Vertrauen schenken, so kann eine Ausgleichung z. B. dadurch erfolgen, daß das Konnossement bei einem Dritten bis nach geschehener Entlöschung deponirt wird u. dgl. (P. 2239 >. 2 ) — wohl aber die Bestimmungen über die gewöhnlichen Acccssoricn des Frachtgeldes, z. B. die Kaplaken, die Primage und die dem Schiffer gebührende Gratifikation, letztere jedoch nur bei Verfrachtungen im Ganzen oder zu einem Theile, und soweit eine Vcrtheilung überhaupt denkbar ist (P. 2226 ff.i — ?) Wenn dieser erweislich nur der Vertreter des Abladers ist, finden gegen ihn alle Einreden Statt, welche dem Ablader entgegengesetzt werden können (P. 2279>. ») Der Schiffer, welcher dem Empfänger die Werthsdifferenz gezahlt hat, kann sich regelmäßig an den Ablader halten P. 2279'. 168 Art. 633. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestickten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. Art. 636. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusähe: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter, im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen* *) habe. Art. 637. Sind die ini Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewo- gen, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" ^) versehen^). Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Nichtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. Art. 638. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nickt anzusehen. Art. 639. Ist das Konnossement mit dem Zusätze: „frei von Bruch" oder: „frei von Leckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusätze versehen/) so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der *) — odcr gekannt —: der Schiffer haftet auch für äolus (P. 2281 f.). d. h. „Zahl unbekannt", „Maaß unbekannt" u. s. w., die Ausdrücke: Zahl, Maaß, Gewicht brauchen nicht gleichzeitig gebraucht zu sein (P. 4008). b) Sind die Güter dem Schiffer zugezählt u. f. w., so hat er ein reines Konnossement zu zeichnen und das empfangene Maaß u. s. w. auszuliefern HM. 266, P. 2215). *) Die Frage, in welchen Fällen der Schiffer einen solchen Zusatz zu machen befugt sei, ist nach dem Inhalt des Frachtvertrags und den Umständen des Falles zu entscheiden HP. 4013). Verfrachter Z verantwortlich ist?), nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Art« 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. Art. 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werden. Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnoffementsinha- bers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet. Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630 bis 643 aufgelöst wird. Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden?). Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rhcder mit Schiff und Fracht (Art. 452). Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Untervcrfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haf- — abgesehen von den Grundsätzen über das rvcextnm (P. 2289) — — z. B. der Staner, des Stellvertreters, der Mannschaft n. s. w. (P. 2290, 4013, — 3) Anch die Klauseln, wodurch der Schiffer sein gesummtes Vermögen für die Erfüllung des Konnossements verpfändet n. dgl., ändern daran nichts sP. 2460). 170 haften oder mir die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden* *). Art. 663. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage?) genannt?), so ist derselbe nicht befugt Z, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord begibt"), muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziffer 1). Art. 67Ü. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgibt, oder wenn das Schiff 1) Zur Ergänzung dieses Titels kommen die Rechtssätze des allgemeinen Obli- gationenrechts weit mehr als der Titel 5 zur Anwendung (P. 2533). 2) Dieser ist an keine bestimmte Form gebunden (M. 283). 3) Hiehin gehört auch der Fall, wenn das Recht aus dem allgemein geschlossenen Ueberfahrtsvertrage nachher auf eine bestimmte Person übertragen, z. B. wenn das zuerst auf den Inhaber lautende Billet später auf eine bestimmte Person umgeschrieben worden ist, oder eine bestimmte Person auf Grund eines Billets auf den Inhaber einmal die Reise angetreten hat HP. 2505). *) — ohne die Einwilligung desjenigen, welcher auf die Beobachtung des Art. ein Recht hat (P. 2504) — b> Ist die Zeit der Abfahrt nicht im Voraus bestimmt, so muß der Passagier, sobald ihm die Bereitschaft des Schiffs angezeigt wird, sich an Bord begeben. Auch wenn sich die Abfahrt verzögert, darf er ohne Erlaubniß des Schiffers das Schiff nicht verlassen, der Schiffer ist nicht verpflichtet, ihn von Neuem zu rufen (M. 284?. 171 hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 u. 670 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633 maaßgebend. Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederautritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederautritt der Reise nicht weiter Anspruch. Art. 673. Für den Transport der Reise-Effekten ^), welche?) der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung. Sind dieselben von dem Schiffer^) oder einem dazu*) bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 61 l °). Dieser Ausdruck ist nicht zu streng zu verstehen, und namentlich nicht blos auf die Gegenstände zu beziehen, deren der Reisende während der Fahrt auf dem Schiffe bedarf. Waaren u. dgl. darf er aber nur mit Zustimmung des Verfrachters mitnehmen: s. Art. 674, 565 HP. 2510). ?) — d. h. wenn er solche und so viele (nach Gewicht oder Raum), als er (P. 2509) - 3) — oder dem Verfrachter (P. 4039) — U — von dem Schiffer, dem Verfrachter, der Expedition n. s. w. (P. 2511)'— 5) Wegen der nicht in der vorgeschriebenen Weise in Empfang genommenen Güter haftet der Verfrachter auch nicht nach Maaßgabe der angezogenen Art., doch bleibt seine Haftbarkeit für Verschulden der Schifssbcsahung iArt 451 f.) bestehen (P. 2511). 172 Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen *) finden außerdem die Art. 564 , 565 , 566 und 620 Anwendung. Art. 673. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten 2) die Vorschriften des fünften Titels,soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Art. 678« Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen. Art. 679. Die auf das AuswanderungsWesen sich beziehenden^) Landesgcsehe, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehns- geschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung 5) oder von einem oder nieh- 1) — nicht bloß auf die im Absatz 1 bezeichneten Effekten (P. 25111 — Zwischen dem Schiffer und dem Reisenden entsteht ein Rcchtsverhältniß zwar nicht durch den Abschluß, wohl aber durch die Ausführung des Ueberfahrts- vertrags, daher sind die auf diese Ausführung sich beziehenden Bestimmungen über die Rechte und Verpflichtungen des Schiffers gegenüber den Reisenden während der Reise anwendbar lP. 2533). — insbesondere die Bestimmungen über die Form des Vertrags, die Ladezeit, das Liegegeld, die Fantfracht, die Aufhebung des Vertrag« in Folge zufälliger Ereignisse u. s. w. — In der Verbodmung der Ladung ist der imaginäre Gewinn is. Art. 783) mit eingeschlossen: allein käun derselbe nicht verbodmet werden (M. 292). 173 reren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne *), wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1. während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art. 497, 507 bis 509 und ölt; 2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504, 511 und 634. In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbod- men, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmei?). In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist?) Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden. Art. 682. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. Art. 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bod- mereibrief ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. ') Der Bodmereigeber kann sich, entgegenstehender Verabredungen —, durch welche übrigens die Gültigkeit der sonst rechtSbcständigen Bodmerei nicht beeinträchtigt wird, — ungeachtet, dem Rheder und den übrigen SchiffSgläubigcrn gegenüber nur an die verbodmete Sache halten; ob und wie weit der Schiffer aus solchen Verabredungen hafte, z. B. als Versicherer des Bodmcreigläubigcrs für diese oder jene Gefahr, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen (M. 297, P. 2544, 2571 fs., 2609 f., 2613). r) Hat der Schiffer diesem Verbote zuwider die Ladung allein verbodmet, so ist die Verbodmung ungültig — Das Verfahren richtet sich nur darauf, ob der Bodmereibrief vom angeblichen Aussteller herrührt, und ob der Forderung eine Einrede entgegensteht, wie sie dem Inhaber (Jndoffatar) entgegengesetzt werden kann M. 299 f.) >) Durch diese Bestimmung wird an den Landesgesetzen, wonach die nicht kündbaren Pfandrechte gegen Dritte überhaupt, also auch gegen bösglänbige Dritte, nicht Verfolgbar sind, nichts geändert (P. 2590, 4056). b- Er kann sich von der persönlichen Verpflichtung nicht durch Lantionsleistung oder Widerauslicferung der Güter befreien i.P. 4058). Der Empfänger trägt nur die Gefahr der vor dem Zahlungstag ausgelieferten Güter vom Zahlungstag an (P. 4063). Prämie gefallen lassen l); bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen?) zu der übernommenen Gefahr maaßgebend. Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Art. 701. Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem?) in den im Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten^). Ächter Titel. Bon der Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder 9 Wenn nicht das ganze verbodmete Objekt frei von Seegesahr bleibt, und z. B. nur ein Theil der verbodmeten Ladung nicht verschifft wird, findet kein Abzug von der Prämie Statt P. 2668). 6) — gleichviel ob nach Aushebung dieses Grundes ein neuer Grund, z. B. Eis, lang andauernde widrige Winde u. dgl., hinzukommt, welcher einen längeren Aufenthalt erforderlich macht (P. 2671, 4091). ') Das Einlaufen in einen Nothhafcn, um Feinden oder Seeräubern zu entgehen, fällt unter Nro. 4 (M. 308); ygl. Art. 637. — Die Schäden, welche das 183_ Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 6. Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff Lind Ladung losgekauft worden sind. Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern^), die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Art. 708 Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen; 2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamirt werden?); 3. die durch Prangen ^) verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Schiff beim All griff voll Feinden oder Seeräubern erleidet, ehe denselben oder ohne daß denselben eine Vertheidigung entgegengesetzt wird, sind nicht große Haverei, denn hier liegt kein freiwillig zum Besten des Ganzen gebrachtes Opfer vor (M. 309). 9 Daneben ist nicht zugleich der durch den Verkauf gedeckte Schaden vergü- tungsberechtigt: dieser wird durch den Erlös gedeckt, s. Nr. 7 Abs. 1 (P. 4215 f., 4286 f.) 2 ) In diesem Falle sind die Reklamekosten nach allgemeinen Grundsätzen wegen erfolgreicher m-x. xestio zu vertheilen: nicht nach dem Werth der rcklamirten Gegenstände, sondern nach dem mit der Reklame der einzelnen verbundenen Aufwand an Kosten und Mühen (P. 4092). 3) — d. h. durch ungewöhnliche Häufung oder Anstrengung der Segel (P.2658, 3232) — 184_ Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden istZ. Art. 71V. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1. die nicht unter Deck geladenen Güter?), diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567); 2. diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 3. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Art. 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt,?) am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige^) zu ermitteln und zu schätzen?). Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten?). Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. i) Hiemit ist dem Schiffer weder das Recht noch die Pflicht abgesprochen, beim Vorhandensein der geeigneten Voraussetzungen selbst auf die Gefahr hin zu prangen, daß dadurch die dritten Personen zugehörige Ladung gefährdet werde (P. 8661). 0 — gleichviel, ob die betreffenden Ladungsbetheiligten zur Verladung der Waaren auf Deck zugestimmt haben oder nicht (P. 2700 f.) Der Schiffer braucht nicht, wenn er wegen Haverei einen Nothhafen angelaufen hat, daselbst auch immer zu repariren; eine Reparatur im Nothhafen kann oft weit kostspieliger sein, als im Bestimmungshafen, und das Schiff kann diesen voraussichtlich auch ohne Reparatur zu erreichen im Stande sein (P. 2703 s., 4097 s.) »1 Vgl. zu Art. 731. ?) Wenn andere Schäden — , in Folge der natürlichen Abnutzung des Schiffs: des Alters, der Fäulniß im Holze, des Wurmfraßes ;M. 310), in Folge früherer Seeunfälle oder einer besondern Haverei (P. 4094) — mit veranschlagt sind, muß deren Ausscheidung möglich sein (vgl. Art. 888 Nr. 4). Im Allgemeinen genügt es, wenn aus der Taxe klar hervorgeht, welche Beschaffenheit die einzelnen Schäden haben; die Ausscheidung der Schäden nach dem Gesichtspunkt der großen und der besonderen Haverei u. dgl. vorzunehmen, ist sodann Sache des Dispacheurs . — Empfangs- und Verkaufsspescu (P. 4104). Forderungen, welche sich sonst noch an die glückliche Ankunft der Güter knüpfen, wofür aber diese nicht als Pfand einstehen, z. B. der höhere Frachtanspruch des ersten Verfrachters g. zu Art. 717), die Provision des Kommissionärs n. dgl., kommen nicht in Betracht (P.4110, 4120). 186 chen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 713. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. Art. 716. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. Art. 717. Die Vergütung für eutgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde*), wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt wären, wo die Reise endet. Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrags derselben vertheilt. Art. 718« Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise?) bei Beginn der Löschung hat; 2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen?) abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. Art. 720. Die Ladung trägt bei: 1. mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Borddes Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 708, Ziff. 2)*) befunden haben; 0 Im Falle einer Unterverfrachtung muß die dem Unterversrachtcr gebührende Fracht, gleichviel ob sie höher oder niedriger als die dem Verfrachter gebührende ist, vergütet werden iP. 2715, 4108—4111). 2) — gleichviel ob das Ende der Reise im Bestimmungshafen oder vor Erreichung desselben in einem Nothhafen eintritt ) Die besser privilegirten Haverei- und Bodmereigelder u. s. w. kommen in Abzug (P. 4127 s.) — Der Empfänger trägt die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Güter insoweit nicht, als der Unfall dieselben auch an Bord betroffen haben würde sP. 4128 f.) 2) — oder, wenn in diesem die Aufmachung der Dispache nicht möglich ist, an einem nahe gelegenen Orte (P. 2757). — Die Betheiligten können die Bestimmung des Art. durch Vertrag abändern (M. 317, P. 2758); vgl. Art. 839. ch Wenn alle Betheiligten einverstanden sind, kann die Dispache auch von einer nicht obrigkeitlich hiczu bestellten Person aufgemacht oder ganz unterlassen, und die Havereiangelegenheit auf einem anderen Wege geordnet werden (M. 317, P. 2758, 2760); vgl. Art. 843. 0 Es genügen Privaturkunden, sofern sie nicht zu gegründeten Bedenken Anlaß geben (P. 2761 fs.) b) Den Landcsgesetzen, eventuell dem richterlichen Ermessen, ist auch die Entscheidung der Frage anheimgegeben, was zu einer ordnungsmäßigen Schätzung der Havereischäden und der beitragspflichtigen Werthe gehört. Einseitige, ohne Zuzie- hnng der Betheiligten oder ihrer Vertreter und ohne schützende Formen vorgenommene Abschätzungen sind nicht ohne Weiteres als genügend anzusehen (P. 2773, 4036); vgl. Art. 888 Nr. 4. 190 Art. 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den La- dungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilnng der Schäden erfolgen muß*). Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütnngsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720). Art. 733. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu vertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so Das Recht Sicherheitsbestellung zu fordern tritt ein, sobald das Schiff im Bestimmungs- oder Endhafen angekommen, auch ehe noch die Dispache aufgenommen ist iM. 318). — Wenn die Betheiliglen sich über die Höhe der zu bestellenden Sicherheit nicht einigen, hat das Gericht dieselbe zu bestimmen . 191 ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs Z durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem andern Schiff lind dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatznng gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Art. nicht berührt. Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des am dern Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt?), so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben?) befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. Artt 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangs- lootsen befunden hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß* *) entstanden ist. Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. Neunter Titel. Bon der Bergung und Hülfsleistnng in Seenoth. Art. 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbe- ') — bei Ausübung ihrer Dieustverrichtungen: Art. 451 >P. 2797) — 2 ) — oder ist nicht zu ermitteln, ob Zufall oder Verschulden der Grund des Zusammenstoßes gewesen ist, M. 321, P. 2787 f., 2919) — 2) Dieser Ausdruck bezieht sich aus dir befestigt gewesenen, aber losgerissenen, ohne sichere Leitung treibenden Schisse (P. 2937 f.) *) — Dritten oder den eigenen Ladungsbetheiligten (P. 2799 s.) — satzungi) entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohns von dem Richter 2) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. Art. 743« Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Reitens geschehen sind. Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen^), die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745, Absatz 2) verbliebene Werth derselben. Art. 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden * *). Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. — nicht blos vorübergehend (P. 4150) — — des Orts, wo die Bergung oder Hülfsleistung geschehen ist (M. 325) — 3) Der Zulauf einer offenbar unnöthigen Menge von Personen darf dem Verpflichteten nicht zum Nachtheil gereichen (P. 2816 f.) *) Die Betheiligten können auch dahin übereinkommen, daß der Bergelohu durch Abtretung von Gütern zu entrichten sei (P. 2815). 193 Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. Art. 748. Der Hkilfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfs- lohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. Art. 730. Haben mehrere Personen an der Bergung der Hülfslei- stung sich betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Art. 731. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiff Z geborgen oder gerettet?), so wird der Bergeoder Hülfslohn zwischen dem Nheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Nheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. Art. 732. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. Art. 733. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu — gleichviel ob auf offener See oder auf einem Strome oder auf dem Re- vier oder an der Küste (P. 4145) — 2) Der Art. räumt dem Schiffer und der Mannschaft nicht das Recht ein, zum Zweck der Bergung von Gütern und in der Absicht dadurch Erwerb zu machen, vom Wege abzuweichen und die Förderung des ihnen aufgetragenen Unternehmens hiedurch zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Die Mannschaft darf sich ohne den Befehl oder die Erlaubniß des Schiffers mit der Bergung und Rettung nicht be> fassen lP. 2826). ») — ohne Unterschied, ob der einzelne Schiffsmann an der Bergung oder Rettung unmittelbar Theil nahm oder inzwischen den Dienst auf dem Schiff verrichtete, lP. 2828) — Der Berge- und Hülfslohn wird regelmäßig im Ganzen berichtigt, und eme Vertheilung desselben tritt erst den Interessenten der geborgenen Gegenstände gegen- über ein (P. 4146). Vgl. Art. 755. 18 104 In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. Art. 737. Der Schiffer darf die Guter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können Z. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 733. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Ber- gungs- oder Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher Lei Vcrtheiluug der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. Art. 736. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744) zu entscheiden sei. Die Bestimmungen der 2) Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Art. 737. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 0 Der Gläubiger muß den Beweis hiefür liefern (P. 4227 f.) 2 ) — bestehenden oder künftig zu erlassenden (P. 2836) — ^ Auf dieselbe sind aber die Vorschriften des Titels 9 anwendbar, falls darüber keine Landcsgcsetze vorhanden und auch in anderer Weise von der Landesregierung keine Vorsorge getroffen, keine Instruktion für den einzelnen Krieg erlassen ist n. dgl. (P. 2836). — Die Wiedernehmung eines Schiffs aus der Gewalt von Seeräubern ist ein Fall einer gewöhnlichen Bergung oder Hülfsleistung (P. 2835 f.) 195 1. die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffes; zu diesen gehören auch die Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes^ sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung Z des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; 2. die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist; 3. die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen- 2 ), Leuchtfeuer-, Quarantaine- und Hafengelder ; 4. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung ch; 5. die 5) Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Neklamekosten; 6. die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei°); 7. die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff ver- bodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Allein- eigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur 1) ^ die Auslagen für Assekuranz und kleine Reparaturen (P. 4151, 4174 f.) — 2) Hierunter sind die Abgaben für Erhaltung der Signaltonncn, nicht die nach dem Tonncngehalt des Schiffs zu berechnenden Abgaben für den Aufenthalt ini Hafen zu verstehen (P. 2855). s) Die Kosten der Einbringung des Schiffs in den Hafen, des^Aufenthalts im Hafen, abgesehen von den unter den Nrn. 1—3 aufgeführten, die der Ausbringung aus dem Hafen und die Kosten der Fahrt von Hafen zu Hafen gewähren nicht die Rechte eines SchiffsglänbigcrS lP. 4477 f., 4486 f.) 4) Hichin gehören auch die Ansprüche wegen außerordentlicher Dienstleistungen, z. B. wegen Beschädigung bei Vertheidigung des Schiffs; dieselben beruhen auf gesetzlichen Bestimmungen, welche, wenn der Dienst- oder Hencrvcrtrag nichts Besonderes darüber enthält, als intcgrirende Bestandtheile des Vertrags anzusehen sind (P. 2855). Rettungsanfwand zu zählenden (P. 4477 f., 4486) — -) Die Bestimmung z des Art. 735 findet auch aus den Titel 10 Anwendung ;P. 4152). 13 ^ 196 Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 8. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und der im zweiten Absatz der im Art. 674 erwähnten Rciseeffekten; 9. die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452 Ziff. 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art. 452 Ziff. 2); 10. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 451 und 452 Ziff. 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigeuthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist. Art. 738. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs Verfolgbar. Art. 730. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht *) derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet^), oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages^) oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. Art. 761» Den im Art. 757 unter Ziffer 4 ausgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer spätern Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 654). Art. ^62. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffs gläubiger gelten. — auch auf die Uebersahrtsgelder (Art. 678) und, wenn der Rheder seine eigenen Güter transportirt, die übliche Fracht (P. 2889) — ^ Eine Ergänzung der Schiffsvorräthe wird nicht als neue Ausrüstung angesehen (P. 2935 f., 0 Hiehin gehört auch die zur Ausführung eines vorher abgeschlossenen Frachtvertrags vorgenommene Ausreise in Ballast, um in einem anderen bestimmten Hafen die Ladung zu holen (P. 2934 fi. < Der Unifang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Art. 681). Art. 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kostens. Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den 2) Rheder als auch den^) Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt (Art. 495). Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam. Art. 763. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453). Art. 766. Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. Art 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt: 1. durch den im Jnlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld. Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten; 2. durch den von dem Schiffer inr Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs (Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffs- glänbiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist. Art. 768. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. Art. 76Si Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht Las ganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden. i) — d. h. die durch Geltendinachnng der Forderung oder des Vorrechts entstehenden Prozeßkosten (P. 2861). 3) — jeweiligen (P. 2861t — Art. 720. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachnngs- und Verwahrungs- kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen andern Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug. Die Kosten des Zwangsverkaufs geheu den Bewachnngs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor. Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen. Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Hcuervertrag fallen. Wenn die Bodmercireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen. Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung berichtigt: 1. die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben (Art. 757, Ziffer 3); 2. die ans den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatznng (Art. 757, Ziffer 4); 3. die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Ne- klamckosten (Art. 757, Ziff. 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757, Ziff. 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften, sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757, Ziff. 7); 4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757, Ziff. 8); 5. die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen. Art. 773. Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. l99 Hat der Schiffer aus Aulaß desselben Nothsalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 757, Ziff. 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Im Falle der Session der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläu- Liger, so lauge die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werdenZ. Insoweit der Nheder die Fracht eingezogen hat?), haftet er den Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht?), persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben Lei Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt. Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. Art. 773. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hatH. 9 Der Cessionar kann sich unter den geeigneten Voraussetzungen darauf be- rnsen, daß ihm ohne die Ccssion gleichfalls die Rechte eines Schiffsglänbigerö zu ständen (P. 4165). r) Hierunter ist auch die Verwendung der Fracht im Interesse des Rheders, die Zahlung an Gläubiger desselben sP. 2942), die Ccssion der Fracht (P. 4160) u. dgl. zu verstehen; der Rheder haftet aber nicht persönlich, wenn der Schiffer die Fracht erhoben hat, jedoch nichts davon an den Rheder gelangt ist (P. 2942). 9 Der persönliche Anspruch steht nicht allein den vor Einziehung der Fracht, sondern auch den nachher erwachsenen, von der betr. Reise herrührenden Schifss- gläubigeru zu (P. 2943). ») Der Gläubiger kann vielleicht die Forderung selbst, aber nicht zugleich die Thatsachen kennen, auf welchen ihr Vorrecht beruht (P. 4195). 200 Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Fällen*) das Kaufgeld eingezogen hat, hastet er in Höhe des eingezogenen Betrages sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Art. 777« Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat?), das Schiff zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem Gläubiger hastenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 778. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffs, oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Art. 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug. *> Der Art. präjudizirt der Frage nicht, ob und wann das beim Zwangs- vcrkauf beobachtete Verfahren als ungültig angefochten werden kann. Die präklu- dirten Gläubiger stehen bei Geltendmachung des durch den Art. begründeten rein persönlichen Anspruchs gegen den Rheder, und so lange das gerichtliche Bertheilnngs- verfahren nicht wieder aufgenommen wird, den nicht präkludirten nicht nach (P. 4180). 2) Die Frage, was Rechtens sei, wenn nur einer der Mitrheder oder nur der Korrcspondentrheder vor Abgang des Schiffs Kenntniß von den bestehenden For- derungen gehabt hat, die übrigen Betheiligten nicht, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen (P. 1636). 201 Art. 780. Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte der Schiffsglänbiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer Verfolgbar sind. Die Vorschrift des Art. 767, Ziff. 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffspart ein. Im klebrigen werden die Rechte der im ersten Absätze erwähnten Pfandgläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt. Art. 781. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodme- reigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs- kosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 nnd in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs, die Vorschriften des Art. 767, Ziff. 2, und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung. Elster Titel. Bon der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse *), welches Jemand daran hat, daß Schiff oder'Ladung?) die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein*). r) Dieses, nicht die der Seegefahr ausgesetzte Sache, ist der eigentliche Gegenstand des Versicherungsvertrags (P. 3131 f., 4231). Eine Seeversicherung ist nicht vorhanden, wenn z. B. ein an der See liegendes Grundstück gegen Beschädigung durch die See versichert wird >P. 4231). Zur See im Sinne des Art. gehören auch die Häfen nnd die Flußreviere, auf welchen sich die Seeschiffe zubewegen Pflegen; vgl. Art. 827 (P. 3227, 4231 ff.) Wettasseknranzen, d. h. Versicherungen, bei welchen das Interesse erst durch den Versicherungsvertrag geschaffen wird, sind ungültig (M. 363, P. 2976 f., 3016, 202 Art. 783. Es können insbesondere versichert werden: das Schifft; die Fracht 2); die Ueberfahrtsgelder ; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigclder §); andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrts- gelder oder Güter dienen°) ; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 3032, 3039, 3066, 3097, 4230). — Die Fähigkeit der Kontrahenten zum Abschluß des Versicherungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mäkler dürfen nach Art. 69 Nr. 1 und 271 Nr. 3 Versicherungen nicht ertheilen ch Die Forderungen müssen mit dem der See anvertrauten Gegenstand in einem besonderen Verband als Pfandfordcrnngcn, Schiffsschuldcn u. dgl. stehen (P. 3122 f., 4234). Die Frage, wegen welcher anderen Forderungen etwa noch eine gültige Seeversicherung genommen werden kann, ist offen gelassen (P. 3122,3132 f.) 203 Art. 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft^) kann 2) nicht versichert werden. Art. 783. Der Versicherungsnehmer kaun entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht") ^). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschloffen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages dem Versicherer angezeigt wird H. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich ") genehmigt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für 0 — wohl die Gagen der übrigen auf dem Schiff angestellten Personen, s. Art. 445, 554 P. 3125, 3624, 4243 ff.) Die Wirkungen des Vorbehalts der Genehmigung sind nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen und nach diesen auch zu entscheiden, bis zu welcher Zeit die Genehmigung zu erfolgen hat lP. 4248 f.) Vgl. zu Art. 787. 2> Im Vertragsabschluß liegt hier eine Anerkennung der Legitimation des Versicherungsnehmers für den Versicherten zu handeln: auf Grund eines stillschweigenden Generalmandats, des Interesse des Kommissionärs und der in ähnlichen Verhältnissen zum Betheiligten stehenden Personen wegen ihrer Vorschüsse u. dgl., eines der Seegefahr ausgesetzten Interesse, wovon der Versicherte noch keine Kenntniß hat und wo die Zeit zur Einholung einer ausdrücklichen Genehmigung zu kurz ist u. s. w. . Vielmehr gelten im Allgemeinen die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Mandat und Geschäftsführung, Auftrag und Genehmigung Versicherungen im Namen eines unbenannten Dritten sind unstatthaft (P. 4375). nete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. Art. 789. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen 2 ) oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnifse unterrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig^. Wußtet) nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte °) nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnifse nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruchs). Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung. Die Perfektion des Versicherungsvertrags tritt mit der beiderseitigen Kon. senserklärung ein (P. 3000). ?! — sei es, daß der zu versichernde Gegenstand die betr. Gefahr bereits ganz überstanden hat, sei es, daß sie ihm gar nicht mehr drohen kann, z. B. der Krieg, gegen dessen Gefahr die Versicherung genommen werden soll, bereits durch Friedensschluß beendigt ist (P. 4294). b) Nach vollständig beendigter Gefahr, wenn dies den Parteien bekannt, aber noch ungewiß ist, ob und welcher Schaden entstanden sein möge, — wenn also z. B. bekannt geworden ist, daß das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat, aber noch nicht, in welchem Zustande, — ist eine Seeversicherung nicht mehr denkbar und ein Vertrag, wodurch sich Jemand zum Ersatz jenes Schadens verpflichtet, als eine andere Art von Vertrag, z. B. als Wette u. dgl. aufzufassen (P. 4250 f., 4376). Ebenso liegt, wenn der Versicherer, obschon beide Theile wissen, daß der Schaden bereits eingetreten sei, den Ersatz zusichert, ein anderer Vertrag, z. B. eine Wette über die Größe des erlittenen Schadens, eine Schenkung u. dgl. vor — unbeschadet der Fälle, worin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der ganze Vertrag, wegen eines in der Mitte liegenden äolus vaussm Sans u. dgl., unverbindlich erscheint (P. 3017). 3) — wenn sie auch nicht mit allen Versicherern an demselben Tag errichtet, oder von den einzelnen Versicherern ihrer Unterschrift verschiedene Daten beigefügt worden sind sP. 3047 f., 3052). — Die Fälle der Konkurrenz mehrerer Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist; mit anderen Versicherungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen (P. 3050 f.) ») — wenn auch in allen Polizen die Stunde des Vertragsabschlusses angc- geben ist —. Es kommt auf den Tag des Vertragsabschlusses, nicht auf das Datum der Polize an: s. Art. 788 und die Note dazu (P. 3047, 4254 f.) Die Gegenbeweisführung gegen die Annahme der Gleichzeitigkeit ist ausgeschlossen (P. 3045, 3047). ch Es handelt sich im Art. nicht um die Fälle, in welchen der frühere Versicherungsvertrag noch vor Eingehung der neuen Versicherung ganz aufgehoben wird; hier liegt gar keine Doppelversicherung vor (P. 3041), 207_ wen» bei dem Abschlüsse des späteren Vertrages mit dem Versicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien?) ; 2. wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an den früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge?) oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 0. wenn der frühere Versicherers mittelst Verzichtanzeigc seiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist?), und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesen, Fall, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. Art. Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist?), die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem?) Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. 0 — von dem Versicherten oder in den geeigneten Fällen °) Hat der Versicherte Auftrag znm Mschlnß der Versicherung gegeben, aber blos von dessen Ausführung keine Kunde erhalten, so ist die von ihm unbedingt genommene neue Versicherung ungültig (P. 4380 f., 7 ) — zweiten (P. 4282 f.) — Das Verhältniß zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer, insbesondere die Frage, ob diesem die Nichtgenehmigung der ersten Versicherung angezeigt werden müsse, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, unter Berücksichtigung des Umstände«, ob beide in Geschäftsverbindung gestanden, ob der Versicherungsnehmer demnach eine Antwort zu erwarten Grund hatte oder nicht n. dgl., zn beurtheilen (P. 4282 f.) 208 Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901. Art. 793. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. Art. 796. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben mir nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien?) für den Versicherungswerth maaßgebend?). Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt^) sei; ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von H In welchen Ausdrücken eine solche Vereinbarung zu finden sei, hängt von der ortsüblichen Einrichtung der Polizen u. s. w. ab H. 8068). — Einseitige Werthsangaben des Versicherten haben, abgesehen von Ortsgebräuchen u. s. w., nicht die Bedeutung, daß der Versicherer höchstens für den angegebenen Werth in Anspruch genommen werden dürfe,P. 3068 f.) ?) — nur unter ihnen, nicht aber z. B. für das Verhältniß des Versicherers zu einem zweiten Versicherer bei der Frage, ob die zweite Versicherung als Deckung eines durch die erste unversichert gebliebenen Werths gültig sei, (P. 8135) — b) Es ist den Parteien unbenommen, einmal das zu versichernde Interesse überhaupt zu bezeichnen, sodann sich darüber zu verständigen, ob dieses Interesse nach dem Inhalt der Art. 799, 801 und 803 oder in welcher anderen Weise es zu bemessen sei, also die im Gesetz als das präsnmtiv Gewallte aufgeführten Grundlagen der Schätzung zu modifiziren und andere Grundlagen festzusetzen, und endlich den Werth des versicherten Interesse, möge es nun im konkreten Falle bei den gesetzlichen Grundlagen der Schätzung sein Verbleiben haben oder auch hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen sein, auf eine bestimmte Summe festzusetzen P. 3147, 4294—4896, 4298!. »1 S. Art. 787. b) Die Anzeige auch Seitens der etwaigen sonstige» Mittelspersonen ist nicht erfordert ,P. 31üt>, 4419 f.) Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlüsse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischen- beauftragtcn bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können. Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. Art. 812» Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt wird?), so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihni bekannt vorausgesetzt werden durfte. Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht ^), so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. Art. 814-. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—813 in Ansehung eines Unistandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellet, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde ^)- u Der Richter hat alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, und kann danach z.B. eine telegraphische Mittheilung in dem einen Falle für nöthig, in dem andern für entbehrlich halten (P. 4314). 0 — gleichviel ob wissentlich oder nur aus Versehen lP. 3145), und gleichviel ob der nicht angezeigte Umstand auf den schließlichen Erfolg eingewirkt hat oder hat einwirken können oder nicht, (M. 335, P. 3145 f., 4299) — 3) Hat der Versicherungsnehmer nur eine, von einem anderen als dein eigentlichen Betheiligten, ihm zugegangene Nachricht mitgetheilt, deren Richtigkeit aber gar nicht behauptet, so braucht er weiter nichts als den Umstand zu vertreten, daß die Nachricht wirklich eingegangen ist (P. 3148 f., 3630). *) Ist z. B. bei der Versicherung einer aus 1000 Säcken bestehenden Ladung nicht angezeigt worden, daß 100 Säcke auf Deck geladen seien, so wird der Vertrag 214 Art. 81S. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl die volle Prämie Z. Dritter Abschnitt. Verpflichtungen deS Versicherten aus dem Verficherungs- vertrage. Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlüsse des Vertrages, und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten?), so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei , bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten, noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten, noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden regelmäßig blos wegen dieser 100 Säcke unverbindlich sein; ist aber z. B. durch die Deckladung die Sicherheit des Schiffs und somit auch die Sicherheit der unter Deck befindlichen Ladung gefährdet, so ist die ganze Versicherung ungültig (P. 3151). ') — ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben des Versicherten (P. 3629 f.) - Vgl. Art. 901. ?) — gleichviel ob ein Nothfall die Veränderung herbeigeführt hat oder nicht, (P.431)- b) — gleichviel ob der Versicherte bei der Veränderung betheiligt ist oder nicht: bei Veränderung der Reise handelt der Schiffer als terrestrer Agent des Rheders, der Versicherer aber haftet im Allgemeinen nur für die Versehen des Schiffers als maritimen Agenten des Rheders (P. 4318 f.) ^15 haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten, als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden?) Wege abgewichen») oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehuug als in der versicherten Reises begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 1. wenn erhellet, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen s) Nothfall °) verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherers nicht zu tragen hat; 3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist?) Art. 818. Wird bei dem Abschlüsse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage ent- >> — d. h. in erheblicher und nicht durch genügende Gründe gerechtfertigter Weise (P. 3186 f.) 2) Wer nicht den gewöhnlichen, aber den im konkreten Fall, z. B. bei großem Eisgang, sichereren Weg einschlägt, weicht nicht vom Wege ab (P. 3188 f.l — gleichviel ob das Schiff auf den richtigen Weg später zurückkehrt (P. 3187s. — Nur eine freiwillige Abweichung vom Wege kommt in Betracht; nicht z. B. der Fall, wenn der Wind den Schiffer vom richtigen Wege abgedrängt hat, wenn er, um den richtigen Weg zu gewinnen, momentan vom Kur« ablenkt oder eine Strecke rückwärts geht u. s. w. — von Dampfkesseln u. dgl. >P. 3220) — -> Ein Arrest kann nicht schon deshalb für gänzlich unverschuldet angesehen werden, weil dessen Jnstifikalion nicht gelungen ist ^P. 3218>. , 218 ^ 4. Die Gefahr des Diebstahls ^), sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507—510, 734); 6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht?); 7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen?) und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen haU). Art. 823. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustandes oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See 6) gesandt ist?); der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452); 2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: 0 Das bloße Abhandenkommen einer Sache und die Vermuthung, daß sie gc- stöhlen sei, genügt nicht, um Schadensersatz vom Versicherer fordern zu können HP. 4330). 0 Der Versicherer haftet nicht für die Unredlichkeit, deren sich der Schiffer im reinen Geschäftsbetrieb schuldig macht, z. B. für die Unterschlagung des Bodmerei- kapital», die unredlicher oder nachlässiger Weise kontrahirten Schiffsschnlden u. s. w. (P- 4331 f.> — mit oder ohne Schuld der Besatzung: s.Art. 825 Nr. 1 ch. 4329,4332,— — gleichviel ob das Schiff nach Maaßgabe des H.-G.-B. oder anderer Gesetzgebungen in Anspruch genommen wird (P 4332). — Die Frage, wie weit der Versicherer für Beschädigungen des versicherten Gegenstands durch andere in derselben Schiffsgemeinschaft befindliche Sachen zu haften habe, ist offen gelassen: er muß unbedingt dafür aufkommen, wenn ein eigentlicher Secunfall oder ein Verschulden der Schiffsbesatznng die Ursache der Beschädigung ist iP. 822g f.> Das Schiff muß die gewöhnlichen Unfälle der in Rede stehenden Reise zu tragen im Stande sein >P. 360G. ° — gleichviel ob vom Versicherten selbst oder von einem Anderen, z. B. dem Unterverfrachter, iP. 4336 f.) — ') Auch die Versicherung der für Rechnung des Rheders verladenen Güter ist unkräftig wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffs, wenn diese auf einem Verschulden des Rheders beruht: s. Nr. 4 (P. 4336 f.>. 219 der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist*); der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird; 3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich 2 ) verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4. der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten^) sich gründet, und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur ^) in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren»), auch für die Sicherstelluug des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823)°). >) Hiehin gehört auch ein gänzliches Aufbrauchen von Inventar-stücken (P.4336l. — Auch für den durch Prangen entstandenen Schaden haftet der Versicherer nur, wenn ein Seennfall das Prangen veranlaßt hat 'P. 3232 f.l — Die Bestimmung gilt auch für den Fall einer ungewöhnlichen Verzögerung der Reise: die Abnutzung würde in derselben Zeit auch bei anderweitiger Verwendung des Schiffs eintreten — 5) Selbst die betr. Prozesse zu führen, ist der Versicherte nicht verpflichtet (P. 3676, 4334'. 6) Er macht sich verantwortlich, wenn er die in Rede stehenden SichernngS- maßregeln versäumt (P. 4335). 220 Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten^) ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchen! mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. Art. 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vorn Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Bei der Einladung nnd Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzcugcu. Art. 828. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen?) und enden würde?). Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden würde. i) — oder seinem Vertreter, nicht aber z. B. vom Schiffer, Korrespondenten u. s. w. (P. 3243, 4338 f.) —, vgl. z» Art. 825. r) Der Versicherer tragt also z. B. nicht die Gefahr eines während der Anreise des Schiffs in Ballast erlassenen, die einzuladenden Güter treffenden AnSfnhr- Verbots, wohl aber z. B. die Gefahr der schon zn einer Zeit, wo das Schiff noch mit dem Löschen der früheren Ladung beschäftigt nnd zur Aufnahme der neuen noch nicht bereit ist, vom Lande geschiedenen Güter HP. 4342—4345). Diese Bestimmung ist auch auf Stückgüterbefrachtungen anwendbar zP. 4345). Der Versicherer von Fracht - und Ueberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Frachtoder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Nheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. Art. 830. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. Art. 831. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin- und Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise*). Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. Art. 832. Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hasen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens 2). Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in am derer Art als mit dem znm Transport bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiterbefördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. Art. 833. Die Art. 83 l und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und 820 enthaltenen Vorschriften. Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zn Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages und Schlnßtages"). >) — ebenso im Falle der Versicherung für mehrere, an und für sich verschiedene, aber bezüglich des Versicherungsvertrags als eine einzige erscheinende Reisen, während des Aufenthalts in den verschiedenen, asseknranzrcchtlich als Zwischenhäfen anzusehenden, Bestimmungshäfen (P. 3273 s?> ch S. jedoch Art. 877 Abs. 2. — also z. B. bei einer am 1. Januar Morgens 9 Uhr geschlossenen Ber- 222 Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend i). Art. 833. Wenn ini Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist 2), so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lauge das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen ^). Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verscholleuheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen Z, so kann der Versicherer, wenn die Verscholleuheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. Art. 836« Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen^), bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. Art. 837. Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschloffen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsver- hältnisseu entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. sicherung von der Mitternacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar an bis zur Mitternacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar des folgenden Jahres lP.3238 s.) *) Es kann also einfach die Zeitrechnung des Journals zu Grunde gelegt werden iP. 3239). ?) Daß das Schiff auf der Reise sich befinde, ist schon dann anzunehmen, wenn feststeht, daß es eine Reise angetreten hat, und noch keine zuverlässige Kunde von der Beendigung dieser Reise eingegangen ist sP. 3427 f.) 2) Die Versicherung bleibt für die Vcrsicherungszeit in Kraft; der Versicherte muß aber die Behauptung, der Schaden habe sich während dieser Zeit zugetragen, beweisen ,P. 4338). '') — sei es durch den Versicherungsvertrag selbst, sei es durch die in Absatz 1 bezeichnete Erklärung des Versicherten, (P. 3428) — b) Die Frage, wann der Versicherte die ihm zustehende Wahl getroffen habe, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Assekuranzrechts zu entscheiden; die Wahl ist z. B. getroffen, wenn der Schiffer, nachdem er in einem Hafen die nöthigen Ordres eingeholt hat, die Reise nach demjenigen Bestimmungshafen fortsetzt, wohin ihn seine Ordres verweisen (P. 3284 ff., 3352 f.> Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt ^), als die vereinbarte angesehen. Art. 838. Dem Versicherer fallen zur Last?) 1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet; 2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das b) Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Rheders, an Bord gehabt hätte; 3. die sonstigen zur Rettung, sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind; 4. die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens H erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung , des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. Art. 838. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Jnlande oder im Auslande, im Einklänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen z»r großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist^); andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den l) — z. B. wenn nach den Schifffahrtsverhältnissen die Reihenfolge der Polize überhaupt oder doch in der betreffenden Jahreszeit offenbar eine verfehlte sein würde, -P. 4348, — ?) — insoweit nicht die unter 1—4 bezeichneten Verwendungen in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Vertrage nicht haftet, (P. 4350f.>— — in Ballast gehende (P. 3302 f., 3324, 4350) — ') Der Versicherer hat z. B., wenn er frei von gewissen Prozenten gezeichnet hat, die Kosten nur dann zu erstatten, wenn der Schaden die vorbehaltencn Prozente übersteigt; ist in Taxen versichert und trifft der Schaden den Versicherer bei einigen Taxen, bei anderen nicht, so sind die Kosten verhältnißmäßig zu vertheilen u. s. w. (P. 4351>. b) — also die eigentlichen Beiträge, an die übrigen Betheiligten, und den Betrag, welche» der Versicherte wegen der Beitragspflicht des geopferten Werths nicht erseht bekommt: s. Art. 838 Nr. 1 >P. 3541, 3544 s., 4840.. 224 Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht, aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach den« Rechte des Versicherungsorts *), große Haverei sei?). Art. 84V. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsverträge nicht Haftetb). Art. 841. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten. Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen H die Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte b), gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilende« Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Fest stellung und Vertheilnng des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm i) Dieses, d. h. das Recht des Orts, wo der Versicherte wohnt, kommt im llebrigen bei Aufmachung der Schadcusbercchnuug zur Anwendung, wenn die Parteien nicht ein Anderes bedungen haben oder über die Anwendung eines anderen Rechts einig sind i.M. 362). -) Die Frage, ob ein Anspruch, welcher wohl nach dem Recht des Versicherungsorts, aber nicht nach dem Recht des Dispachirungsorts zur großen Haberei gehört, nach jenem zugleich die Merkmale einer besonderen Haverei, wofür der Versicherer aufzukommen hat, an sich trage, ist in jedem einzelnen Fall besonders zu prüfen und zu entscheiden tP. 3540 f., 4357 ff.) b) Durch die Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" wird der Versicherer vom Ersatz der Schäden nicht befreit, welche an den versicherten Gütern durch die in großer Haverei gebrachten Opfer entstanden sind: s. Art. 855 Abs. 3 «P. 3545). ^) — mag ein thatsächlicher oder ein Rechtsirrthum vorliegen, (P. 3531) — 5) — und für welchen der Versicherer auch sonst nach Maaßgabc des Versicherungsvertrags nicht aufzukommen braucht (P. 3531 f.): der Versicherte kann daraus, daß er von Dritten ungebührlicher Weise Beiträge erhält oder erhalte» soll, nicht ein Recht darauf herleiten, daß er vom Versicherer nun noch vollen Ersatz erhalte (P. 4353 f., 4472). 225) gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten könnte, nicht erhalten hat Art« 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kaun derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags?) unmittelbar in Anspruch nehmen. Art. 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht aus die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge ^). Art. 843. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge sich zu befreien H, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. Also wenn die einzelnen beitragspflichtigen Güter später so beschädigt werden, daß sie die darauf ruhenden Beiträge nicht zu decken vermögen, oder wenn sie ganz verloren gehen, oder wenn der Schiffer die beitragspflichtigen Güter ohne Sicher- stellnng ausliefert und hicdnrch ein Verlust eintritt, ist der Ausfall, soweit er in Fällen der ersten Art nicht durch eine neue Vertheilnng über sämmtliche Interessenten gedeckt wird, zu Lasten des Versicherers sP. 3535). 2) — d. h. so, als wenn gar kein Fall der großen Haverei vorläge, (P.4473) — 3) Es handelt sich im Art. nur um Aufwendungen und Beiträge, wofür der Versicherer überhaupt aufzukommen hat; die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer sofortigen Wiederherstellung des Schadens braucht aber nicht dargethan zu werden >P. 3292 f.) Es handelt sich nur um die Folgen eines und desselben Unfalls. Der Versicherer kann sich der Verbindlichkeit zum Ersatz der in Folge früherer Unfälle aufgewendeten Rettung«-, Erhaltungs- und Reparatnrkosten, sowie der durch frühere Partialverluste erlittenen Schäden, soweit diese nicht durch die Versicherungssumme für die zur Zeit des letzten Unfalls der Seegefahr ausgesetzten Gegenstände gedeckt sind, nicht entziehen iP. 3464, 3470, 4400 f.) 15 War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen der vorn Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die versicherten Sachen. Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersäße derjenigen Kosten verpflichtet, welches auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist 2). Art. 84-6. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherte» spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sonder» auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. Art. 847. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer für die im Art. 888 unter Ziffer 1 bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. Art. 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlnst eintritt. Art. 848« Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Er- 0 — in Folge auch des letzten Unfalls IP. 4405 so — 2) Ist eine vorherige Berathung mit dem Versicherer ohne Nachtheil thunlich, so muß der Versicherte jede Kostenanfwendnng vorläufig unterlassen: s Art. 823 Abs. 2 ) — in Folge der ungewöhnlichen Gewalt der Wellen, der Bauart des Schiffs und der Stauung, z. B. wenn das Schiff vom Kiel aus bricht (den Rücken bricht), weil es bei schnellem Segeln plötzlich beilegen muß, um über Bord gefallene Mannschaft zu retten, n. dgl. (P. 4368) — s) — und nicht blos zur Abwendung eines größeren Schadens oder zur Erhaltung des versicherten Gegenstandes, z. B. zur Bearbeitung leicht verderblicher Waaren, von Getreide u. dgl. (P. 3324 f.) — 6) — unmittelbar an den vom Feuer oder von der Kugel ergriffenen Gütern — der Versicherer haftet nicht für Beschädigungen, welche andere Güter erleiden, z. B. wenn in Folge des Feuers die Oeffnung der Luken nothwendig wird, die Kugel das Schiff durchbohrt, und nun Seewasser eindringt n. dgl. (P. 4369 s.) — ^ 2M Art. 8S6. Weim der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer in, Strandungsfalle" abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt*). Art. 837. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt ?) auf den Grund festgeräth o) und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: 1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln, als: Kappen der Masten, Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Muth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln, als: Winden auf den Anker, Backstellcn der Segel u. dgl/'), oder: 2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat. Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 838. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie *) Für alle nicht aus einem Bruch der versicherten Güter entstandenen Schaden haftet der Versicherer in derselben Weise, als wenn er ohne die Klausel gezeichnet hätte. Er haftet für keinen in Bruch sich gründenden Schaden, sofern nicht der Bruch Folge einer Strandung oder eines ihr gleichznachtenden Seeunsalls ist. Es wird bis znm Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein Bruch, welcher möglicher Weise Folge der Strandung sein kann, in Folge derselben entstanden ist (P. 3340 f.) Der Versicherer haftet für den durch Feuer (ohne Selbstentzündung) oder durch Löschnng eines solchen oder durch Beschießen entstandenen Bruch (P. 3344). 2 ) — also z. B. nicht, wenn das Schiff absichtlich zur Fluthzeit auf einer Untiefe vor Anker gegangen, beim Eintritt der Ebbe auf dem Strande sitzen geblieben ist und dort einen Unfall erlitten hat (P. 3334, 3337). — d. h. auf den Grund geräth und eine Zeit lang festsitzt: ein auf den Grund Gerathen mit sofortigem Abkommen wird als Stoßen des Schiffs bezeichnet und zur Strandung nicht gerechnet (P. 3332 ff., 3337, 4368). ») — gleichviel ob der Schiffskörper Schaden gelitten hat: das Gefährliche der Strandung liegt ebensowohl in dem damit verbundenen Stoßen und Arbeiten des Schiffs, als in der Möglichkeit des Eindringens von Seewasser, und durch jenes wird auch dieses befördert (P. 3336 f.) °) — gleichviel ob das Schiff durch Anwendung irgend welcher Maaßregeln oder ohne solche durch die gewöhnliche Fluth u. s. w. wieder abkommt, (P. 3335, 3337) - ^231 unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört*) oder 2) für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventars gerettet sind. Art. 839. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht ^) verloren gegangen ist. Art. 889. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht Habens. Art. 861. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Have- reigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalvcrluste oder dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmun- gen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. Ar 7* 862. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge °). Art. 863. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so würd nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder thcilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dein Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. Art. 86L. Sind bei einem Totalvcrluste in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß — z. B. wenn von einer Ladung Glaswaaren nur noch Scherben übrig sind (P. 4387) — 2) — rechtskräftig (P. 3355) — 3) — d. h., abgesehen von der Versicherung einer bestimmten Frachtfordernng, jede auf einem für dieselbe Reise abgeschlossenen Frachtvertrag beruhende Forderung, ,P. 3400) — durch Unfälle, nicht z. B. wegen unterbliebener Abladung, Insolvenz des Schuldners u. dgl. (P. 4392 f.) — 4) — mögen die Güter auch an einem anderen Ort in wohlbehaltenem Zustande sich befinden l,P, 3402), - und gleichviel ob sie am Bestimmungsort den erwarteten Gewinn abgeworsen haben würden oder nicht (M. 353). b) — und unbeschadet der Fälle der Uebcrversicherung (P. 3344). 232 der Reinerlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haderet aufgeopfert sind, oder wenn dafür »ach Maaßgabe der Art. 612 nnd 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug H. t Art. 863. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtret nng der in Betreff des versicherten Gegenstandes?) ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1. wenn das Schiff verschollen ist; 2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht istZ, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführende» Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten H oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Neh- mnng geschehen ist: g.) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder asow'schen Meeres, oder b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder e) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822). Art. 866. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheilig- ten ö) keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind?) 3 Die Provision ist stets verloren, wenn die Güter am Bestimmungsort nicht ankommen, auch wenn sie unterwegs Vortheilhaft verkauft worden sind; denn sie wird nicht vom Ladungseigner, sondern von seinem mit dem Verkauf beauftragten Agenten am Bestimmungsort gezogen (M. 353). 2) — des Schiffs, der Güter, der Fracht, des imaginären Gewinns, der Provision, der Bodmerei- nnd Havereigelder (M. 356, P. 3400, 3402 f., 3406) — 2 ) Es genügt nicht, daß der versicherte Gegenstand von der dauernden Anhaltung irgendwie betroffen ist, sondern es muß ihm auch irgend eine Gefahr daraus drohen. Diese Gefahr braucht jedoch nicht gerade die des Eigenthumsverlnstes durch Kondemnation, Konfiskation n. s. w. zu sein; die Gefahr des Verderbs, der Beschädigung u. dgl. hat dieselbe Wirkung (P. 3475 f.) *) — z. B. für den Dienst der Regierung requirirt sP. 3356) — b) ^, dem Versicherten, dem Destinatar, dem Versicherer u. s. w. — Erweist sich nach der Abaudonerklärung, daß bei irgend einem Dritten noch eine Nachricht eingegangen ist, so bleibt dies ohne Einfluß (P. 3473 f.) °) Der Versicherte hat mehr nicht zu beweisen, als zu welcher Zeit das Schiff abgegangen und daß es im Bestimmungshafen innerhalb der Verschollenheitsfrist 236 Die Verschollenheitsfrist betrögt: 1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestinnnnngshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate Z; 2. wenn entweder mir der Abgangshafen oder nnr der Bestimmungshafen ein nichteuropäischcr Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, Lei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monates; 3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nicht- europäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdaner der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgänge Nachrichten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt H, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat, abgegangen wäre. Art. 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollen- heit (Art. 865, Ziff. 1) der Bestinnnnngshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltnng oder Nehmung (Art. 865, Ziff. 2) der Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zn Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder asow'schcn Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Aban- donfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den Art. 865 u. 866 bezeichneten Fristen. nicht eingetroffen ist. Der Mangel jeder anderen Nachricht dagegen muß entweder anf Grund der eidlichen Betheuernng des Versicherten oder auch ohne diese so lange angenommen werden, bis der Versicherer die Existenz des Schiffs oder doch nachweist, daß es noch zu einer späteren Zeit gesehen worden sei (vgl. die vor. Note', und deshalb die Verschollenheitsfrist erst von dieser Zeit an laufe u. s. w.; vgl. Art. 873, 888 Nr. 3 (P. 3L09, 3445, 3506). 3 — Kalendermonate (P. 3413) — *) — liege er auch anf hoher See: besteht keine volle Gewißheit über den Punkt, so ist die längere Frist abzuwarten (P. 3414 f.) 234 Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist«) mit deni Ablause des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Adandvn erklärt worden ist. Art. 86S. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen. Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergibt, daß ein Totalverlnst nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatze eines etwa erlittenen Partial- schadens sich begnügen. Art« 87V. Die Abandonerklärnng muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen?) und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser znr Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war?). Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet. Die Abandonerklärung ist unwiderruflich^). Art. 871. Die Abandonerklärnng ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. Art. 872. Durch die Abandonerklärnng^) gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. h Die Dauer ist die im Absatz 2 bezeichnete (P. 3437). ch Sie ist au leine bestimmte Form gebunden, und bedarf keiner Annahme (P. 3439, 3463). Es ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen, welche Wirkungen die etwa erfolgte Annahme hat, und welche Einreden dadurch ausgeschlossen werden; sowie umgekehrt, ob die Abandonerklärnng noch zulässig ist, wenn aus das betreffende Recht ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet worden, und in welchen Fällen eine stillschweigende Vcrzichtlcistnng anzunehmen ist (P. 3439). 2) — also z. B. nicht auf die schon früher gelöschte Ladung, die dafür erhobene Fracht n. s. w. (P. 3440 f.) — ») Der Versicherer kann aber nicht auf dem Abandon bestehen, wenn er selbst zuerst dessen Zulässigkeit bestricken hat und der Versicherte erklärt, daß er die Un- statthaftiglcit zugestehe und deshalb vom Prozesse Abstand nehme (P. 3444). b) — und nicht erst durch die Zahlung der Versicherungssumme (P. 3447) — Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirte» Gegenstände zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründe», wofür der Versicherer nach dem Versicherungsverträge auszukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Ncttofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklarnng verdient ist*). Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen berechnet. Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen?). Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirte» Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit deni Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandon- erklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823?) und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies den« Versicherer sofort an- ') — ohne Rücksicht aus die Zeit des Abschlusses des Frachtvertrags, sowie darauf, ob derselbe schon vor der Abandonerklärnng in der Ausführung begriffen gewesen ist oder nicht (P. 3449). 'h — wenn Schiff und Fracht bei demselben Asseluradenr versichert sind, dieser (P. 3452). 3) Der Versicherte hat nicht blos provisorische Rettnngs- und Erhaltnngsmaas;- regeln, sondern auch alle dringlichen Admiulstrationsmaaßrcgeln vorzunehmen, je nach der Sachlage zur Verwerthung des versicherten Gegenstandes zu schreiten u. s. w. (P. 3459 f.) 236 zeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten H. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf Verlangen mit einem angemestenen Vorschüsse zu versehen ^). Art. 873. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäfiigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Abandonerklärnng eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die abaudonuirtcn Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Neparaturkosteu, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. Art. 877. Ist die Neparatnrunfähigkeit oder Ncparaturunwürdigkeit des Schiffs^) (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt H, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu bringe»^), und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dein Reinerlöse und dem Versicherungswerthe. 9 - namentlich in Betreff der. durch den Abandon auf den Versicherer nicht übergehenden Rechte, welche der versicherte Rheder aus seinen! Vertragsvcrhältniß zum Schiffer, der versicherte Ladnngsbcthciligtc gegenüber dem Verfrachter und dem Schiffer als dessen Vertreter hat (P. 3460 f.) 2) Diese Bestimmung findet auf alle Kosten Anwendung, welche durch die in Abs. 1 und 2 erwähnten Maaßregeln veranlaßt werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berechnung einer Provision statthaft sei, ist mit Rücksicht auf die übrigen Bestimmungen des Art. nach den Vorschriften des 4. Buchs zu beurtheilen (P. 3462). — Die Verpflichtung zu den Kostenvorschüsscn tritt nur insoweit ein, als es die Umstände gestatten; der Versicherte darf z. B. die Vornahme einer dringenden und keinen großen Kostenaufwand erheischenden Maaßregel nicht bis zum Eintreffen eines Vorschusses versäumen (P. 3461 f.) Hat diese ihren Grund lediglich in Alter, Fäulniß, Wurmfraß oder ähnlichen dem Versicherer nicht znr Last fallenden Umständen, und haben diese nicht mit Unfällen zusammengewirkt, um die Jrrcparabilität hervorzubringen, so hastet der Versicherer nicht: s. Art. 825 Sir. 2 (P. 3599 f., 4415 s.) *) Der Versicherer ist nicht befugt, den Verkauf des Schiffs gegen den Willen des Versicherten zu verlangen. Dieser kann aber nicht, unter Verletzung der ticki-e, auf der Reparatur auch dann bestehen, wenn dieselbe von keinem vernünftigen Geschäftsmann unter gleichen Verhältnissen unternommen werden würde; vgl. Art. 858 am Schluß (P. 3504 f., 3687, 4388 f.) 5) Der Versicherte darf hiebe! auch selbst bieten; die allgemeinen Grundsätze über Simulation, DolnS n. dgl. bleiben anwendbar, z. B. wenn der Rheder Kauflustige vom Bieten zurückgehalten oder sonst Maaßregeln getroffen hat, welche die Erreichung des außerdem erreichbaren Preises verhindert haben (P. 3595 ff.) 237 Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks^), auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises^. Bei der zur Ermittelung der Reparaturnnwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. Art« 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. Art. 878. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind^). Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wen» der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maaß- gabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen. Art. 88V. Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente des Werthes der Güter verloren gegangen sind. Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen >) Der Versicherte darf die Entscheidung darüber, ob er verkaufen oder repa- riren will, nicht ungebührlich verzögern tP- 3602). 2 ) — sofern den Versicherten nicht wegen ungeeigneten Krcditgebens n. dgl. ein Verschulden trifft (P 3601 f., 4415). ") Bei Berechnung der zn leistenden Entschädigung sind die beschädigten Güter von den unbeschädigten, sodann unter sich je nach den einzelnen Gattungen zu trennen (P. 3508). — Der Versicherte, bez. der Empfänger, verliert sein Recht auf Entschädigung nicht, wenn er die Güter ohne Vorbehalt, und ohne eine Untersuchung und Abschätzung derselben durch Sachverständige unter Zuziehung des Versicherers veranlaßt zu haben, annimmt (P. 3508). dein nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838—842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt. Art. 882. Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. Art. 883. Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Sckaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen , in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt?). Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der Werth des i» dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung des nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. Art. 884. Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchen die Ha- vereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. Art. 883. Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe ver- 9 Kommen die Guter in wohlbehaltenem Zustande an, so ist der Versicherer von jeder Ersatzpflicht frei, wenngleich aus andere» Gründen weder Gewinn noch Provision, namentlich wegen Konjnnktnrveränderung kein Gewinn erlangt wird. Hat der Versicherer die Gefahr der rechtzeitigen Ankunft der Güter übernommen, so muß er den durch die spätere Ankunft entstehenden Verlust an dem Gewinn oder der Provision tragen (P. 3402). 9 Es kommt nichts darauf an, ob bei gesundem Zustande der Güter der imaginäre Gewinn wirklich gemacht worden wäre (M. 361). 239_ sichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796 nur einen verhaltnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Beleges dem Versicherer darthun: t. sein Interesse; 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3. den Unfall 2), worauf der Anspruch gestützt wird; 4. den Schaden und dessen Umfang. Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer znm Abschlüsse des Vertrages Auftrag ertheilt hat^). Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinen« Interesse genommen ist. Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise iiicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 1. zum Nachweise des Interesse: bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsnr- knndenH; 1) Hiehin gehören auch außergerichtliche Urkunden über Zeugenvernehmungen, schriftliche Zeugnisse (P. 3551), die kaufmännische Korrespondenz (P. 3556) u. s. w. Vor Beibringung der Belege ist die Forderung des Versicherten nicht fällig. — I» Füllen nnbezweifelter Notorietät ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich (P. 3551 f., 3576). ?) — nicht gerade den speziellen Unfall, jedenfalls aber die Gattung des Unfalls. Hat z. B. das Schiff längere Zeit schlechtes Wetter und mehrere Stürme zu bestehen gehabt, und ist dadurch die versicherte Ladung beschädigt, so kann der Versicherte seinen Anspruch aus die bestandene» Unwetter zusammen stützen (P. 3553). 2 ) Wenn es sich um einen allgemein lautenden Auftrag oder um Güter handelt, wovon der Versicherungsnehmer nicht wußte, ob sie diesem oder jenem Geschäftsfreunde gehörten, und in ähnlichen Fällen steht dem Versicherer der Beweis offen, daß der Versicherungsnehmer nicht gerade den in Rede stehenden Auftrag habe ausführen «vollen (P. 4432). ») — d. h. die Urkunden, welche durch Gesetz oder Gebrauch vorgeschrieben sind, um den Eigenthümer des Schiffs erkennen zu können, z. B. Auszüge aus dem Schiffsregister, Beilbriefe, Seepässe u. dgl. (P. 3556 f.) ^ 240 ^ bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente^), insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint; bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 2. zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente; 3. zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488 und 494), in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Verschollenheitsfällcu glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtanknnft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist; 4. zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder Gebräuchen 2) des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-2), Abschätznngs- und Versteigerungsurkunden, sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876,877) genügen jedoch die Besich- tigungs- und Abschätzungsurknnden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dein Landeskonsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließe, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. Art. 888. Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. Art. 8SV. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theils dersel- ') Der Beweis, daß der Konnossementsinhaber wirklich der Versicherte sei, muß auf andere Art, z. B. durch Vorlegung des Ordrebriefs, erbracht werden (P- 3557, 3562 f.) — Die Frage, ob Konnossement und Faktura vorzulegen seien, oder ob das eine auch ohne das andere genüge, ist nach den Umständen des Falls zu entscheiden (P. 3564 s.) -) — selbst wenn diese mit den Gesetzen des Orts nicht im Einklang stehen, (P. 3569) — 3) Hiehiu gehören auch die Gutachten der Sachverständigen, z. B. über die Irreparabiiität des Schiffs (P. 3570). 241 den befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen Z. Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. Art. 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legi- tiniirt 2), über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen^), sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen Z. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Erthcilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize beibringt. Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. Art. 892. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befin- 1) Ist vereinbart, daß der Versicherer nicht einmal das Recht der Gegenbeweisführung haben solle, so ist nach allgemeinen Rcchtsgrnndsätzen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Versicherungsvertrages oder einer anderen gültigen Vereinbarung, und welcher, noch vorhanden sind (P. 3572). 2 j Der Versicherte kann dem Versicherungsnehmer Aufträge in Betreff der Behandlung der Versicherung ertheilen, sowie dem Versicherer gegenüber Einspruch gegen die Ausführung der Weisungen des NehmcrS erheben, und seine Verfügungen müssen befolgt werden, soweit er dadurch nicht die in Bezug auf die versicherten Sachen dem Nehmer gegen ihn zustehenden Ansprüche beeinträchtigt; vgl. Art. 893 f. (P. 4442 f.) -) — gemäß Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen, Sachverständige für die Besichtigung und Abschätzung der versicherten Sachen zu wählen und anzuer- kennen, Schiedsrichter anzuerkennen, über den Verkauf der versicherten Sachen zu entscheiden u. s. w. (P. 4440—4443). ») Die Frage, ob und wieweit der Versicherte zum Ersatz der Prozeßkosten ver- pflichtet sei, wird durch diese Bestimmung nicht berührt (P. 4439). 16 242 det, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgeldcr zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Art. 893. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen Z, nicht zur Kompensation bringen^). Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet^), so kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 301, 303, 305 zur Anwendung^). Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Art. 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt 0 — selbst die Forderung der Prämie aus demselben Versicherungsverträge, abgesehen vom Falle des Art. 816 Abs. 3, (P. 3578 f., 4316, 4433) — 0 Mit den gegen den Versicherten ihm zustehenden Forderungen kann der Versicherer kompensiren tP. 3577). Polizen können nicht auf den Inhaber ausgestellt werden; da keine Versicherung ohne vermögenSrechtlichcS Interesse geschlossen und dieses bei entstehendem Schaden nachgewiesen werden soll, darf die Person wenigstens des Versicherungsnehmers nicht im Dunkel bleiben ) Das etwa zu viel Erhaltene hat der Versicherte nach definitiver Feststellung der SchadenSrechuung zurückzuzahlen (P. 3584, 4443 fs.) Wenn mehrere Reisen versichert sind, jedoch über jede eine besondere Versicherung vorliegt, und in ähnlichen Fällen ist eine Theilung statthaft (P. 3606). ») Bleibt der Versicherte bei dem Unternehmen, so kann er sich nicht vom Vertrage lossagen (P. 3604—3607). ») — d. h. gewöhnlich vereinbart (P. 3634) — r) — mag auch ein anderes Interesse existireu, (P. 4445) — 16 * 2-14 ^ sicheruugsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages und im Falle der Versicherung für frenide Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristoruogebühr zurückgefordert oder Anbehalten werden i). Art. 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepsiicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. Art. 902. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat^). Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder Anzubehalten^), oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers^) genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge °) auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden"), daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen , welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen 0 Für die im Art. nicht vorgesehenen Fälle (s. z. B. Art. 784) bleiben die allgemeinen Rcchtsgrundsätze anwendbar (P. 3621, 3633). -) — gleichviel ob ein Verschulden des Versicherten die Ursache ist, daß der Ver- sicherer nicht die ganze bedungene Gefahr zu tragen gehabt hat oder nicht (P.3637). 3) Beansprucht der Versicherte den Ersatz eines bereits entstandenen Schadens, so kann er die Prämie nicht zurückfordern oder Anbehalten (P. 3612). — gleichviel ob auf seine Anforderung oder ohne Aufforderung > Alle nicht besonders im H.-G.-B. erledigten Fragen, z. B. die Frage, wodurch der Beginn der Verjährung aufgehalten, deren Lauf unterbrochen wird n. dgl., sind nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu entscheiden (P. 2962 f., 3677, 4025 f., 4028). 2) Die nicht im Art. 757 aufgeführten Forderungen gegen Schiffer und Rhcdcr aus den Fracht- und UeberfahrtSvcrträgcn, namentlich jene wegen gebrochener Chartc- particen, werden durch die sccrcchtliche Verjährung nicht getroffen (P. 2962). Die auf anderen Rcchtstiteln beruhenden Ansprüche der Schiffsbcsatzung, z. B. die Forderungen des Schiffers in Folge von Vorschüssen aus eigenem Vermögen, oder aus der Verwaltung der vom Rheder ihm anvertrauten Gelder, oder aus der Fürsorge für die Ladung des RhederS, wenn er dessen Kargadeur war, u. dgl., sind der secrechtlichcn Verjährung nicht unterworfen (P. 2962). 4) — gegen den Rheder oder die Schiffsbesatzung tP. 2967) — 246 lich') und zulässig ist, niit dem Ablauf des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 2. in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziff. 8 u. 10) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757 Ziff. 6) mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nichtlieferung von Gütern mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Be- theiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 3. in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 10) mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschä- dignngsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 4. in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Forderung fällig geworden ist. Art. SYS. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungs- betheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Art. 810. Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsverträge. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. 0 Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Möglichkeit in eigener Person, nicht durch einen Bevollmächtigten, zu klagen (P. 2951 f.) 247 Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist *), mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. Art. 811. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. 0 — bei Reise- und bei Zeitversicherungcn, — nicht blos für die aus der Ver- schollenheit sich ergebenden, sondern auch für alle anderen, aus derselben Versicherung herrührenden, und etwa schon vor Beginn der Verschollenheitsfrist begründeten Ansprüche, pP. 3680) — r) — wohl aber im Wege der sog. Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrags (P. 4204, 4207—4210). >MkM j k>j>: -^rO E M ' !p DM ' ?^r^cr> -'?) j-n^k u !r!t'-!!»')'^^ j»!'- stZMM 1^ i, 7 > ,?z ,i.^.riü :« ,,-»vr^r: ,!i^ 6 H!i> >g rKi« ZM 'Mr« vikÄMA^^M «L. 7 ,k)tz j! --R.-Ä, MÄV LÄ»Sr Fach-Register. Sach-Register (Lir Ziffern bezeichnen die Artikel -es HandclSiicsehbllchs.) A. Abandon, Abandonerklärung: 468, 854, 865, 869—875. Abandonfrist: 868 f. Abandonrevers: 875. Abberufung: s. Entlassung. Abbringen: 708, 838. Abdankung: 536.— s. Entlassung. Abdruck: 28. Abfahrt: s. Abreise, Auslaufen, Reiseantritt. Abfassung — schriftliche: 85, 150, 250, 266, 310 f., 317, 348. — s. Urkunde. Abfertigung: 581, 588. Abgaben: 745. — s. Hafenabgaben. Abgang: s. Abreise. Abgehen — vom Vertrage: 354 —359, 394, 580 — 590, 631, 636, 638, 642 f., 649, 662, 668, 670 f., 903, 908 f. Abhörung: 493. Ablader: 446, 479, 513, 564, 567, 644—646, 661 f., 825. Abladung: 424, 564, 568, 577 s., 580, 588—590, 608, 630, 638, 642—644, 649, 654. Abladungshafen: 453, 505,562, 569, 584, 588, 631, 636—639, 641—643, 645, 662, 866, 873, 888 f. Abladungsort: 514, 534, 565, 620, 629, 774, 801, 803. Abladungszeit: 514, 534, 565, 620, 629, 774, 801, 803. Ablehnung: 322 f. — s. Weigerung, Zurückweisen. Ablieferung: 72, 303, 306, 313 f., 324, 345, 347—350, 354 f., 357, 365, 376, 386 f., 392 f., 395 —399, 401 — 405, 408—410, 412—414, 416, 418—421, 428, 431, 450, 476, 562, 574—578, 581 — 583, 586, 588 f., 607, 615 f., 619, 621, 624 f., 627 — 630, 634, 636, 643, 647, 650, 652 f., 655 f., 661 f., 674, 695—700, 727 f., 733, 753, 755 ; — verspätete: 386, 392, 397— 399, 408, 423, 427, 757, 908; — s. Nichtablieferung. Ablieferungsort: 342, 352, 392 f., 396, 401—405, 414, 423, 430 f., 612 — 614, 629, 631, 636—639,641—643, 662,713 s., 716 f., 723, 725, 729, 732, 735, 783, 803 f., 860, 879. Ablieferungszeit: 357, 386, 396 f., 423, 425, 754. Abnahme: s. Empfangnahme. Abnehmer: s. Empfänger. Abnutzung: 825, 888 f. Abrechner: 70. Abrede: s. Vereinbarung. Abreise: 487, 520 f., 539—541, 591 , 827. — s. Auslaufen, Neiseantritt. Abschätzung: s. Taxe. Abschlagszahlung: 536, 908. Abschließung — von Geschäften, Verträgen: 55, 73, 76 f., 82, 96 f., 99 f., 272, 276, 298, 317— 324, 342, 360, 372, 376, 378, 422, 452, 461 f., 495, 498, 506, 680 f., 686 f., 693, 699 f., 773, 781, 786 f., 791, 793—795, 797, 810—813, 816, 819, 829, 887, 900. Abschrift: 28, 160, 253, 414, 644— beglaubigte: 12, 177,493. Absender: 384,389,391—394,402, 404f., 413—416,422—424, 431. Absendung: 319, 321, 377, 386. l III Absicht: s. Wille — Absichtlich: s. Vorsätzlich. Absonderungsrecht: 122, 169. Abtretung: s. Cession, Ucbergang. Abwesend, Abwesenheit: 64, 69, 319,321,468,484,634,636,642s. Abzug: 31, 197, 217, 334, 352, 396, 444, 612, 614, 690, 699, 712—715, 719, 721, 723—725, 746, 749, 822, 849, 862—864, 876, 881, 883. — s. Frachtabzug. Acceptatiou: s. Annahme. Aenderung: 25, 32, 87, 113, 155, 166, 198, 203, 206, 214 f., 233, 366, 387, 436, 458, 472, 487, 693, 696, 699, 818. Aeußerlich:s. Erkennbar. Aktie, Aktienantheil: 17, 67, 173, 175 f., 178, 181—184, 188, 190, 207, 215, 219—224, 245, 248, 271 — auf Inhaber: 173, 207, 209 f., 222 — auf Namen: 173, 175 s., 207, 209 f., 221, 223. Aktienausgabe: 173, 178, 222. Aktienbetrag: 173, 175 f. —s. Nominalbetrag. Aktienbuch: 182 f., 223. Aktiengesellschaft: 5, 17 f., 207_249 Akticnzahl: 175 f. — Aktien- zeichner, Aktienzeichnung: 174,177,184, 208-210,220, 222. Aktionär: 18, 207, 209, 216— 227, 231, 237, 241, 245, 248. Alleineigenthümer: s. Eigenthümer. Alt, Alter: 444, 712, 825, 876, 888 f. Amortisation: 305. Amt: 66, 75, 84, 272, 276. — Bon Amtswegen: 26, 45, 79, 89, 129, 135, 154 f., 171, 212, 228. Androhung: s. Anzeige. Anerbieten: s. Vorschlag. Anerkennung: 294, 773 ,875. Anerkennungsurkunde: 808,875. Anfechtung: 286, 743, 797, 841. Angestellter: 50, 445, 554, 674. — s. Beamter, Bevollmächtigter rc. Anhalten — ein Schiff: 453, 504, 542, 630, 636, 642 f., 662, 708, 838, 853, 865, 868. Anhörung: 310, 407, 499, 573, 626, 629, 648. Anker: 708, 712, 738, 854, 857, 876. — Ankerkette: 708, 712, 876. — Aukcrtau: 708. Ankunft: 319 f., 377, 402, 404 f., 487, 612—614, 680, 688, 692, 699, 783,835, 845, 860,868, 879, 883, 888 f. — behaltcne: 854. Anlaufen — eines Hafens: 583, 588, 590, 637, 641 — 643, 818, 836 f. Anlegen — des Schiffs: 591, 593. Anmeldung — beim Handelsgericht: 19, 21, 25, 45, 86—88, 129, 135, 151 f., 155 f., 171, 177, 212, 228, 233, 243 f., 247 f., 437., 492. — s. Eintragung, Melden. Anmusterung: 531 f. Annahme, Annahmeerklärung: 73, 77, 80, 300 f., 319—323, 332, 406—408. — s. Bestellung, Empfangnahme. Anordnung: s. Verordnung, Vorschrift. Anrechnung: 285, 513, 897 f. Auschaffung: 271, 273, 503, 719. — s. Beschaffung. Anspruch, in Anspruch nehmen: 54, 57, 60, 93, 146, 284, 374, 394, 408, 412 f., 428, 452, 454, 469, 475, 477, 520, 523, 526, 545 —547, 549 f., 586—589, 603— 605, 610, 650, 661 f., 664, 672, 680, 742 s., 786, 789, 809, 816, 826, 835,841,843,845, 863, 886, 893, 895, 904 f., 907, 909. — s. Klage, Recht. Anstalt: 272, 302, 305, 625, 629. Austcllung: s. Bestellung. A nstrengung: s. Bemühung. Antheil: 85, 98, 106—108, 119f., 126, 130 — 132, 150, 169, 172, 180 s., 188, 216, 237, 250, 254 f., 258 f., 263, 268, 555 f. — s. Schiffspart. Antrag: 37, 79, 128, 134, 160, 170,189,195, 226, 238, 253, 310, 313, 315, 323, 348, 375, 407— 409, 493, 537, 591, 611, 626, 674, 692, 697, 730, 747, 824.— s. Vorschlag. 1 * IV Antwort: 319, 323. Anweisung: s. Assignation, Vorschrift. Anwesend, Anwesenheit: 318, 407, 609 f., 626, 648, 674, 752. Anzeige: 73, 240, 249, 310 f., 315—319,343,347—350, 356f., 361, 364—366, 375-377, 386 f., 468, 471, 474, 476, 483, 503 f., 568, 578, 588 f,, 595, 602, 604—606, 608 f., 623, 634, 636 , 642, 648, 660, 674, 681, 690, 699, 752, 786, 789, 793 f., 810 — 815, 821 f., 835, 846, 865 — 867, 873 f., 897, 901, 904 f. — s. Bekanntmachung, Erklärung. Arbeit: 371, 533. — s. Dienst, Dienstverrichtung. Arbeitsunfähig: 543 f. Arrest: 119, 169, 824. — s. Beschlagnahme, Personalarrest. Arrha: 285. Art: s. Beschaffenheit. Assignation: 300 f., 303—305. Aufbewahrung: 28, 30, 33, 77, 80,145, 246, 290, 302, 305, 343, 348, 367, 380, 387, 465, 493, 551, 634, 636 f., 639, 642 f., 693, 696, 699, 708, 745, 757, 770, 832, 838, 853. — s. Niederlegung. Aufbringen — eines Schiffs: 453, 504, 542, 630 f., 636, 642 f., 662, 670, 708 f., 756, 838, 853, 865, 868, 898. Aufdringen: 752. Aufenthalt: 448,564,582 s., 588, 590 f., 623, 636-639, 642 f., 670, 757, 772 f., 831, 833, 853. — s. Reiseunterbrechung. Aufenthaltskosten: 637, 642 f., 708, 834, 838, 847, 850, 854 f., Aufforderung: 202, 221, 243, 245, 339, 589 — öffentliche: 243, 247 f., 606, 767—769, 780. Aufgeben: s. Abandon. Aufhebung: s. Abgehen, Auflösung. Aufklärung: 160, 253, 493. Aufkündigung: 61, 123—126, 170, 186, 200, 261—263, 472, 476, 521. Aufladen: s. Einladen. Auflagerung: s. Aufbewahrung. Auflösung — einer Gesellschaft, eines Vertrags: 61—65, 97, 118, 121, 123—129, 132 f., 144, 146, 169—172, 186, 199—202, 240, 242 - 249, 259, 261—265, 472 f., 476, 505, 630—636, 638, 641 —643, 662, 671. Aufmachung: s. Dispache. Aufopfern, Aufopferung: 619, 629, 635, 638, 642 f., 713, 717, 720 f., 725, 778, 838—840, 847, 850 f., 854 f., 864. Aufrechnung: s. Kompensation. Aufsicht: 193, 225, 239, 486. Aufsichtsrath: 175, 177, 185— 187, 191 - 195, 204, 225 f., 231. Auftrag, Auftraggeber: 41, 58, 67, 69, 269, 297, 323, 344, 360 —362, 367, 376— 378, 387, 786 f., 817 f., 887, 900 f., 905. — Ohne Auftrag: 55, 298, 501, 786 f., 794, 811, 817, 820, 887, 891. — s. Vollmacht, Spe- zialvollmacht. Auftreten — vor Gericht: s. Prozeß- führung. Aufwärtcr: 554. Aufwendung: s. Kostenaufwand, Verwendung. Aufzeichnung: 32, 551. Ausbesserung: s. Reparatur. Ausdruck: 278. Auseinandersetzung: 40, 119, 121, 130, 132, 141—143, 169, 172, 265, 708. Auseisungskosten: 622, 629. Ausfall: 122, 169, 884. Ausfuhrverbot: 517,543 f., 564, 631, 636—639, 641 — 643, 662, 674, 735. Aushändigung: 73, 76, 82, 95, 131 f., 303, 414, 788, 816, 875, 893. — s. Ablieferung. Ausladung: 594, 598 — 601, 604, 606, 629, 636, 639, «41 — 643, 674, 828. — s. Wiederaus- ladung. Auslagen: 93, 290, 345, 371, 381, 409, 467, 469, 583, 587 f., 590, 615, 617, 622, 624 f., 627, 638, 640, 642 f., 898, 909. V Ausland: 473, 482, 547, 553, 839. Auslaufen — eines Schiffs : 617, 629, 631, 636—639, 641 — 643, 662, 827. Auslegung: 278. Anslieferung: s. Ablieferung, Aushändigung. Auslieferungsprovision: 371. Auslieferungss chein: 302-305. Auslösung: s. Loskanfskosten. Ausreise: s. Abreise, Hinreise, Reiseantritt. Ausrüstung — eines Schiffs: 444, 460, 465, 467, 476, 480, 49.6, 760, 825. Ausrüstuugskosten: 460, 467, 476, 800 f., 804. Ausscheiden — eines Gesellschafters: 24, 127 — 132, 135, 146 f., 170—172, 186, 199 f., 223. Ausschließung — eines Gesellschafters: 131, 146 f., 170—172, 200, 472, 476. Aus treten: s. Ausscheiden. Auswanderuugswesen: 679. Auszug: 38 f., 74, 79, 176, 198, 210, 214. B. Backstellen — der Segel: 857. Bahn, Bahnstrecke, Bahnverwaltung: s. Eisenbahn. ^ Ballast: 481,486,623, 642 f., 827.! Bank — öffentliche: 5, 312. Bankiergeschäft: 272. Bausch und Bogen — in: 519, 546, 617 f., 629. Beamter: 209, 234 f., 311, 343, 348, 354, 357, 365 f. Beanstanden: 348. Bearbeitung — beweglicher Sachen: 271 s. Bedeutung: 279. Bedingung: 82, 209, 322, 339, 793, 870. — s. Vereinbaren. Beeinträchtigen: 672, 775,808, 841, 894. — s. Erschwerung der Lage, Nachtheile. Beerdigungskosten: 524, 551, 708, 838. Befestigung -eincsSchiffs:738,854. Beförderung — von Gütern, Personen, zu Lande: 67, 73, 271 f., 344 f., 379 f., 385, 390, 392, 394, 400 f., 411, 420, 422-426, 429, 431. — s. Frachtgeschäft. Beförderung — von Gütern zur See: 67, 504, 557, 598 - 601, 604, 606, 620, 629, 631, 634, 638 f., 642 f., 670, 820, 829, 832 f., 853 — von Personen zur See: 67, 665—679.— s. Frachtgeschäfte. Beförderungszcit: 392,394,422. ^Befrachter, Befrachtung: 67, 513, 559—564, 566, 568, 570— 572, 578-586, 588—592, 597, 602, 604—606, 620, 627-632, ! 636, 638—643, 653, 662. ! Befreiung — von einer Verbindlichkeit: 222 f., 284, 424, 468, 479, 616, 690, 740, 793, 817, 845, 890, 904. — s. Frei. Befriedigung: 119, 122, 126, 147, 169 f., 247, 263, 310 f., 315, 374, 382, 407, 409 f. 468, 497, 583, 588, 590, 626—629, 638, 640, 642 f., 691, 694 f., 698— 700, 733 f., 754 f., 757, 772 f., 775—777,838,893. —s. Deckung. Befugt, Befugniß: 6, 8, 42, 47, 49—51, 58, 67, 84, 86 f., 98 — 100, 102, 112, 130, 160 f., 169, 183, 187, 194 f., 231, 234- 237, 244, 253, 258 f., 289, 296, 315, 334, 369, 374—377, 381, 385, 404 f., 423, 446, 452 f., 460, 463, 468, 483, 492, 496—500, 502 — .507, 537, 543, 554, 564- 566, 579-583, 586, 602, 631, 634, 636, 638 f., 642 f., 648, 662, 670, 673 f., 680, 686 f., 699, 757, 767, 772, 822, 835—837, 841, 865, 877, 888 f., 896, 903—905. Begebenheit: s. Reisebcgebenheit. Beglaubigen: s. Form. Begleitpapier: 393. — s. Frachtbrief, Konossement, Ladeschein,Papier. Begleitung: 424. VI Begünstigung: 422, 841. — s. Vortheil. Behältniß: 617, 629. Behändiqunq — von Zustellungen: 117, 130, 167, 196, 235. — s. Aushändigung. Behandlung — zoll- oder steuer- nmtliche: 393. Behörde: 14, 71, 75, 434, 499, 537, 609, 625, 674, 686, 745, 752, 756, 768, 888 f. — s. Gericht, Handelsgericht, Verwaltungsbehörde. Beihülfe: s. Hülfe. Beitrag: s. Einlage, Havereibeitrag. Bekannt: s. Kenntniß. Bekanntmachung — öffentliche: 13 f., 25, 27, 46, 87, 115, 129, 135, 151, 155 f., 171, 176, 189, 198, 209, f. 214, 221, 233, 238, 243, 245, 248,492,595,604-606. Beköstigung: 637, 642 f., 672, 708, 838. — s. Unterhalt. Belangen: s. Klage. Belastung: 42, 114, 861, 873. Belege: 270, 465, 488, 886, 888 f. Belohnung: 513, 623—525, 549, 551 f., 708, 838. Bemannen — ein Schiff: 480, 496, 825. — s. Schiffsmannschaft. Bemerkung: s. Bermerkung. Bemühung: 93, 633, 671, 745, 748, 750. Benachrichtigen^. Anzeige, Kenntniß. Benutzung: s. Gebrauch. Berechnung: 106—108, 161, 209, 255, 319, 328, 330, 352, 519, 545, 574, 576, 597, 600, 604, 606, 636, 641—643, 658, 671, 804, 834, 849, 865—868, 872, 897 — kaufmännische: 797.— s. Dispache, Havereivertheiluug, Schadensberechnung. Berechtigt — werden durch einen Andern: 52, 113, 167, 196, 230, 256, 269, 360, 461, 502. Bereicherung: 627. Bereit, Bereiterklärung: 602, 604, 606, 629 f. — s. Fertig, Vorschlag. Bergelohn: 742—753, 756. Bergen, Bergung — in Seenoth: 542, 632, 662, 732, 742—745, 748, 750, 755. Bergungskosten: 583, 588, 616, 622, 629, 634, 636, 638, 640, 642 f., 753, 755, 757, 772 f., 781, 909. Bergungsort: 721. Bergungszeit: 721. Bericht: 193, 225, 487, 491. Berichtigung: s. Befriedigung. Berufung— einer Generalversammlung: 175, 187—189, 209, 236 —238. Beschädigung: 323, 352, 365, 367, 386 f., 395 f., 408, 423— 425, 428, 490, 523, 549, 600 f., 607, 614, 629, 659 f., 674, 702 — 704, 707—711, 714, 718, 721, 725, 729, 735 f., 739, 757, 772 f., 778, 781, 824 f., 838 f., 841— 844, 848, 853—898, 908. — s. Leckage, Schadensersatz, Schwinden, Verderben. Beschaffenheit: 29, 32, 57, 80, 146, 335, 346—350, 359, 392, 395 f., 414, 487, 519, 563, 608, 612—614, 660, 713, 725, 846, 855 f., 858,879 — natürliche: 27, 395,423 f., 426, 607, 619, 629, 635, 638, 642 f., 674, 825. Beschaffung: 290, 634, 681, 708 f., 838, 888. — f. Anschaffung. Bescheinigung: 177, 310, 418, 436, 873, 888 f. — f. Empfangsbekenntniß. Beschießen: 855. Beschlagnahme: 119 f., 169,375, 446, 692, 699,'757, 826 — zum landesherrlichen oder zumDienst einer fremden Macht: 631, 636 — 639, 641—643, 662. — s. Arrest. Beschluß: 14,103,132—134,140, 172, 180, 186, 189 f., 190, 192, 194, 209, 214, 231, 238, 242, 244, 248 f., 458 f., 463, 466, 468, 471, 473 , 476 , 485, 487 , 494, 539 f. Bes chränkung: 43,84f., 100,110, 116,138,163,175, 231, 284,322, 423, 427, 462 f., 500, 503, 682. Beschreibung: s. Bericht. VII Beschwören: s. Eid. Besicht, Besichtigung: 339,347, 350, 609—611, 629, 674, 838, 844, 849, 879, 888 f. Besitz: 237, 309, 313, 374, 382, 393, 409, 617, 624, 629, 697, 699 f., 727, 753, 758, 767, 774, 894. Besitzer: s. Inhaber. Besorgung: s. Geschäftsführung. Beste —das: 504, 634, 636, 642f. Bestellung: 41 f., 45, 47, 50, 68, 84, 104,118, 133, 135, 140, 175, 209, 227 f., 348, 384, 469 f., 463, 476, 483 f., 495 f., 517 f. 520 f., 554 — amtliche: 66, 609, 674, 731, 888 f. Bestimmungshafen: 490, 563 f., 631,634,636,638s., 642f.,661f., 672, 674, 688, 692, 699 f., 716, 817, 827 f., 831—833,835,854f., 866 , 868, 873, 879, 883, 888 f., 905, 908. Bestimmungsort: s. Ablieferungsort. Betheiligter: 26, 45, 89, 348, 407, 492-494, 508, 626, 629, 634, 639, 642 f., 700, 704, 708, 730 f., 747, 866, 908. — s. Kontrahent, Ladnngsbetheiligter, Partei. Betheiligung: s. Antheil. Betrug: 294, 350, 386, 408. — s. Unredlichkeit. Bevollmächtigter: 41, 69, 167, 195, 226, 234, 269, 298, 578, 787. — s. Handlungsbevollmächtigter, Prokurist, Vertreter. Bewachung: 757, 770. Beweggrund: 341. Beweis, Beweisen: s. Nachweis. Beweiskraft, Beweismittel: g4—37, 76—79, 295, 391, 488, 499, 888 f. Beweislast: 423. Bewilligung: 310.— s. Einwilligung. Bezeichnung: 16, 41, 76 f., 171, 182, 337. 392, 414, 426, 502, 563 f., 630 f., 645, 654 f., 662, 674, 684, 710, 725, 785, 819, 821, 846. Beziehen: s. Einziehung. Bilanz: 29—33, 105, 107, 160, 165, 185 f., 193, 119,209, 217, 224 f., 239 f., 249, 253. Bilanzbuch: 30. — s. Handelsbuch. Binnengewässer: 390, 420. Blatt: 32, 71. Blätter — öffentliche: 13 f., 176, 209 f., 221, 243, 245, 248. Blitz: 824. Blok ade: 517, 543 f., 631, 636— 639, 641—643, 662, 853. Bodmerei: 67, 680—701, 708 — uneigentliche: 701. — s. Verbod- mung. Bodmereibrief: 302, 305, 683— 689, 699. Bodmereigeld: 583, 588, 616, 629, 634, 636, 638, 640, 642 f., 690, 699, 725, 781, 783, 807, 830, 861, 884, 909. Bodmereigeschäst, Bodmerei- vertrag: 497, 503, 762, 772 f., Bodmereigläubiger: 479, 564, 674, 680, 684 f., 687, 691—700, 757, 762, 771—773, 807. Bodmereiprämie: 680, 682, 684, 688, 699, 708, 763, 807, 838. Bodmereireise: 680, 684, 688, 692, 694, 699, 771. Bodmereischuld: 616, 629, 684, 688—690, 694—700, 873. Bord — an, eines Schiffes: 446, 480, 484, 531, 534, 551, 565, 630, 637, 642 f., 667, 673—676, 708, 720, 803, 838. — UeberBord werfen: s. Werfen. Börsengeschäft: 331. Börsenordnung: 331. Börsenpreis: s. Marktpreis. Böslich: s. Unredlichkeit. Breite— geographische: 487. Brief: s. Handelsbrief. Bruch: 424, 659 f., 856. Bruttofracht: 723, 759, 774, 800 — 802, 804. Bruttowerth: 879, 883. Buch: s. Handelsbuch. Buchhandel: 272. Bürge, Bürgschaft: 69, 281. — s. Einstehen, Gewährleistung. VIII C. Certifikat: 435 f. ! s. Abandon, Indossament, Ueber- Cession: 98, 182 f., 221—223/ gang. 299, 368, 382, 410, 651, 665, Cessionar: 774. 697 , 699 , 774 , 793, 809, > Cessionspreis: 299. 841, 865, 894, 896, 904 f. — j Ch artepartie: 558, 653, 731,888f. D. Dampfschiff: 866. Daraufgabe: 285. Darlehen: 47, 271,290, 292, 374, 460, 497, 503, 680. Darthnn: s. Nachweis. Datum: 72, 176, 210, 392,414, 644 f., 684. Dauer: s. Zeitraum. Deckladung: 567, 710, 725. Deckung: 106, 141, 161, 240, 255, 258, 323, 364, 469, 708, 713, 725, 783, 809, 838, 861, 884.— s. Befriedigung, Vergütung. Dezember: 14. Dieb stahl: 824. — s. Gestohlene Gegenstände. Dienst, Dienstleistung, Dienstvertrag: 54, 57, 60-65, 290, 459, 521, 524, 532, 538, 541, 543, 547, 549, 746, 750, 753, 757, 761, 765, 771 — 773, 906, 908. — s. Gesindedienste, Heuervertrag, Schiffsdicnste. Dienstantritt: 532, 539 f., 551. Diensteinstellung: 547, 549. Dienstfortsetzung: 540. Dienstleute: s. Leute. Dienst obliegenheit: 451 f., 478, 496, 664, 757, 772. Dienststunden: 12, 432. Dienstvergehen: 543 f. Effekten: 675 f., 725.— s. Reiseeffekten, Sache. Effektiv: 336. Ehefrau: s. Handelsfrau. Ehemann — einer Handelsfrau: 7 f. Ehrverletzung: 63 f. Eid: 34, 66,77,232,488,493,535. Eifer: s. Bemühung. Dienstverrichtung: s. Dienst, Dienstobliegenheit. Dienstzeit: 543, 545. Differenz: s. Unterschied. Diskonto: 334. Dispache: 708, 730 f-, 838 f., 841, 844, 849. Dispacheur: 731. Distanz: s. Entfernung. Distanzfracht: 632 — 634, 636, 642 f., 662, 872. Disziplinargewalt: 533. Disziplinarstrafe: 487. Dividende: 197, 204, 218, 241. Doppelversicherung: 792—794, 900 f., 905. Dringlichkeit: s. Gründe, Nothwendigkeit. Drittbesitzer: 759, 780.— s. Inhaber. Dritter: 25, 43, 46, 52, 55 f., 59, 64, 87, 96, 98, 110, 112 f., 115 f., 118, 129, 135, 138, 144 f., 155, 163, 166, 171, 231, 233, 241, 256, 260, 269, 298, 323, 343, 360, 369, 409, 442, 451, 460- 462, 474-477,496—498,500— 502, 511, 578, 588, 624, 629, 674, 677, 697, 699 f., 704, 727, 742, 753, 758, 785, 787, 808, 824 f., 894, 896. Druckerei: 272. Durchstreich en: 32, 436 f. Eigenthum: 91, 111, 143, 164, 213, 306—308, 435 f., 439. Eigenthümer: 183,223,252,323, 382, 409, 450, 477, 626, 700, 703, 722, 752, 757, 772 f. — s. Prinzipal, Rheder. Eigenthumsurkunde: 888 f. Einbehalten: s. Zurückbehalten. IX Einbringen: s. Einlage. Eindringen — des Seewassers: 824. Einfuhrverbot: 517, 543 f., 564, 631, 636—639, 641—643, 662, 674, 735. Einkauf: s. Kauf. Eiuladen: 424, 453,481 f., 484, 486, 559, 561 f., 568, 578, 582 — 584, 630, 674, 827 f. Einlage: 91 f., 95, 106, 108, 120, 143, 161, 165, 169, 171, 180 f., 197, 204, 207, 219, 252, 255, 258 f., 259, 267 f., 467 f., 476; — s. Vermögenseinlage. Einlaufen — in einen Hafen: 637, 642 f., 708, 770. Einliefern — der Ladung: 562, 574 f., 577 f., 581 f., 586, 588 f., 592, 621, 630 f., 662, 674. — s. Abladung, Ablieferung. Einnahme: 513.— s. Einziehung, Empfangnahme. Einrede: 80,281, 303, 349f., 336, 408, 423, 687, 896, 904 f. Einrichtung: 353,422, 480, 561, 593, 629. Einschränkung: s. Beschränkung. Einsetzung: s. Bestellung. Einsicht — der Bücher, Papiere und dgl.: 12, 38 f., 79, 98, 105, 160, 186, 193, 224 s., 240, 253, 432, 465. Einspruch: s. Widerspruch. Einstehen — für: 370, 384, 400 f., 877, 881. — s. Gewährleistung. Eintragung — in die Handelsbücher: 32, 36, 71—74, 76, 182 f. ; — in das Handelsregister: 12 f., 20 s., 25, 45 f., 87 f., 110, 129, 146, 151, 163, 171, 176, 178 f., 198, 201 f., 206, 210—212, 214; — in das Schiffsjournal: 486 f.; — in das Schiffsregister: 433—438. — s. Anmeldung. Einwendung: s. Einrede, Widerspruch. Einwilligung: 7f., 22, 24,53,56, 59, 64, 69, 98, 104, 108, 137, 182, 199, 204, 221, 231, 244, 260, 310, 313, 334, 369, 404, 468, 470, 473 , 514, 534, 553, 559, 566, 661, 674, 752, 811, 891.— s. Genehmigung, Kenntniß. Einzahlung: 95, 165, 177, 184, 220—222, 249, 255, 259. — s. Einlage, Zahlung. Einziehung — von Geldern, Forderungen: 70, 95, 137, 161, 165, 410, 625, 774—778, 781, 891, 893. Eis: 824. Eisenbahn: 421—431. Eiscnbahnstrecke: 422. Eisenbahnverwaltung: 422,424 f., 427 f. Elementarereigniß: s. Naturereignis. Embargo: 517, 543 f., 631, 636 —639, 641—643, 662, 735, 865. Empfänger: 384, 392 f., 402— 407,409, 414—416, 479, 513, 564,693—595,597 f., 602—606, 609—611, 615, 617, 624, 629, 645 f., 653 — 655, 660—662, 697—700, 728, 753, 755, 825. Empfangnahme: 49—51,67,165, 296, 343, 346, 351, 380, 395, 408, 412, 417, 422, 428, 460, 595, 602, 604—607, 615, 624, 629, 651, 656, 674, 698-700, 728, 755. Empfangsbekenntniß, Empfangsbescheinigung: 301, 572, 588 f., 597, 604, 606, 644, 652, 896. Entdeckung: 347, 349 f., 408,423, 428, 543, 878. — s. Erkennbar. Entfernung: 335, 487, 633, 636, 642 f., 671. Entlassung: 42,134, 459 f., 463, 469, 515 — 518, 521 f., 536, 539 f., 543—647, 906. Entlastung: 239, 793. Entlöschung: s. Löschung. Entschädigung: 227, 515, 518, 544 f. — s. Schadensersatz, Vergütung. Entschädigungssumme: 822. Entscheidung: s. Erkenntniß. Entschluß: s. Erklärung, Wille. Entsetzung: s. Entlassung. Entwerthung: s. Werthsverminderung. Erbe, Erbschaft: 22, 40, 123, X 170, 200, 261, 676. — s. Rechtsnachfolger. Erbieten: s. Vorschlag. Erdbeben: 824. Ereigniß: s. Unfall, Zufall. Erfahren: s. Kenntniß. Erfüllung: 55, 69, 137,219,284, 298, 300, 303, 324 — 336, 354 — 357, 359, 370, 375, 405, 452, 478, 502, 615, 634, 636 f., 642 f., 664, 757, 772, 808 f., 903; — verspätete: 354 f. — s. Nichterfüllung. Erfüllungsort: 324 f., 327,336, 342, 345, 353, 357. Erfüllungszeit: 326—334,353, 357, 370. — s. Fälligkeit, Verfalltag. Ergänzen: 34, 165, 252, 488. Erhaltung: 460, 496 f., 504, 622, 629, 634, 636, 643, 681, 693, 696, 699, 745, 757, 772 f., 845, 898. Erhöhung — der Heuer: 541. Erkennbar: 337, 347, 365, 387, 395, 408, 422 f., 428, 560, 607, 610, 639, 642 f., 655, 674. Erkenntniß: 27, 128, 142, t70, 764, 888 f.; — vorläufiges: 537. Erklärung: 69, 167, 174,210, 229, 318, 320 f., 339, 364, 424, 522, 570 — 572, 584 f., 588 f., 597, 602, 604, 606, 629 f., 636, 638, 642 f., 662, 668, 684, 780, 835, 845 f. Erkranken: s. Krankheit. Erlaß (Entbindung): 80, 165, 184, 222 f., 259, 793. Erlaß (Ausschreiben): 202,221,245. Erlaubniß: s. Einwilligung, GeFahrt: 483,584,588,738.-s.Reise. Fahrzeug: 438, 489, 746. Faktura: 731, 888 f. Fall — dringender: s. Nothwendigkeit. Fällig, Fälligkeit: 141, 146, 288 f., 313—316, 334, 336, 370, 908 f. — s. Zahlungsfrist. Familienname: s. Name. Fäulniß: 825, 888 f. nehmigung, Kenntniß. Erleichterung: 708, 720, 734. Erlös: 315, 613, 712, 863 f., 876 —878, 881, 883. — s. Kaufpreis. Erlöschen: 25, 45 f., 54, 97, 135, 306 - 308, 349 f., 386, 408. 428, 522, 610, 617, 624, 674, 767— 769, 780. Ermächtigt: s. Befugt. — Ermächtigung: s. Einwilligung. Ermessen — des Richters: 27,34, 57, 62, 77, 101, 125, 162, 170, 200, 254, 262, 394, 488, 523 f., 549, 552, 573, 585 f., 588, 595, 604, 606, 633, 744. Ern euerung: 773. Errettung: s. Rettung. Errichtung — einer Gesellschaft: 85—88, 110, 150 f., 163, 174, 208, 210 f., 249. Ersatz: s. Schadensersatz, Vergütung, Zurückzahlen. Erschwerung — der Lage: 563,638, 642 f.— s. Beeinträchtigen,Nachtheil. Ersichtlich: s. Erkennbar. Ersparen: 396, 585f., 588, 612— 614,629,713f., 723,725,734,804. Ertheilung — der Prokura: s. Bestellung. Erwerb: 22, 111, 164, 432, 434, 439,450,456,471,476f., 649,780. Erwerber: 223, 439, 441, 471, 474, 476, 697, 699 f., 727, 753, 904 f.; — redlicher: 306—308. Erzählung: s. Bericht. Exekution: 119, 126, 169 f., 263, 314. Exemplar: 73, 644 f., 647, 650— 652, 661 f., 687, 689. Explosion: 824. Faustpfand: 309—312. Faulfracht: 581, 584—588. — s. Fracht, halbe, zwei Drittel. Feiertag: 329 f., 574, 588, 598, 604, 606. Feind: 708, 756. Fertig — zum Abgang, zum Einladen: 483, 568, 595, 604, 606, 623. -— s. Bereit, Segclfertig. XI Festgerathen: 857. Feuer: 855. Firma: 10, 15—27, 41, 44, 48 f., ' 85—88, 101, 111, 113, 125,139, 150 f., 153, 155, 164, 166 f., 175 f., 209 f., 229, 251, 257. — s. Zeichnung. Fleiß: 94. — s. Sorgfalt. Flott: 857. Fluß: 390, 420. Flüssige — Waaren: 617, 629. Fluth: 857. Folge — unmittelbare: 130, 172. Forderung: 29, 31, 119 — 121, 131, 137, 146, 169, 172, 244 f., 258 f., 288 f., 299, 309—314, 325, 368, 374, 382, 407—410, 453, 580, 624 f., 627, 629, 634, 636, 638, 643f, 724, 782 f., 895; — ausstehende: 374; — frühere, spätere: 773;—streitige: 202,245; — zweifelhafte, uneinbringliche: 31. Form: 175 f., 182, 209 f., 221, 229, 305, 488, 896; — beglaubigte: 19, 45, 88,135, 152 f., 228, 436,684. Förmlichkeit: 85, 250, 266, 309, 317, 572, 588 f., 597, 604, 606. Fortführung — einer Firma: 22, 24, 27. Fortsetzung — einer Gesellschaft: 127, 170, 200, 214, 261. Fracht: 70, 381—383, 385, 392, 398 f., 407—409,414,422,427 f., 452—455, 468, 509, 513, 555 f., 564, 587—590, 612—615, 617 — 625, 627, 629, 635, 637—640, 642 f., 645, 653, 658, 680 f., 697, 699f., 717f., 721, 723, 725, 727, 734f., 753, 761, 767, 774—778, 781, 783, 797, 800—804, 807, 817, 825 f., 829, 872, 881 f., 888 f., 909; — ausstehende: 774; — volle: 579 f., 583, 585—590, 638 f., 640, 642 f., 802; —halbe: 581, 584—586, 638, 640, 642f., 802; — zwei Drittel (der Fracht): 584, 586, 588, 723;— höchste: 514, 534, 565, 674; — gewöhnliche, übliche: 383, 385, 620, 674, 774, 801, 882. — s. Bruttofracht, Distanzfracht, Faulfracht, Haftung mit Schiff und Fracht, Nettofracht, Zeit- fracht. Frachtabzug: 398, 585 f., 588— 590, 618, 629, 638, 642 f. Frachtbrief: 391,401—406,410, 423 f., 426 f., 429—431. Frachtführer: 272,302,306,345, 365, 379—385, 388—397, 399 —416,418,420f.; — ordentlicher: 397, 399, 423. Frachtgeschäft — zu Lande, aus Flüssen und Binnengewässern: 390 —431; — zur See, zur Beförderung von Gütern: 557 — 664; — von Reisenden: 665-679. Frachtgut: 390, 392 f., 395 f., 401 —418, 420, 422—431, 446, 482, 514, 534, 559, 562—567, 583, 588, 602, 604—607, 609—621, 624—632, 635, 639, 642 f., 647 —658, 660—662, 708, 710, 713 f., 717, 720—722, 727 f., 733 f., 778,783, 803—805, 820 f., 825, 828 f., 832 f., 838,853—855,858, 860, 864 f., 879—881, 883, 890, 898, 908 f. — s. Ladung. Frachtmäkler: 389. Frachtverdienst: 573, 585, 588, 872. Frachtvertrag: 389, 391 f., 394, 401, 405, 409, 415, 422, 496, 505, 557 f., 560, 580 f., 583, 586, 589, 592, 615, 622, 628—632, 634 — 636, 642 f., 653, 662 f., 678, 760, 801, 829. Frau: s. Handelsfrau. Frei — von Beschädigung, Bruch u. dgl.: 617, 629, 659 f., 852, 855 f. — s. Unfrei. Freigeben: 865. Freiheitsstrafe: 64. Frist: 249, 295, 328, 333, 349, 356,386, 394, 425,428,437,569, 578, 588, 596, 602, 604—606, 630, 636, 638, 641—643, 662, 768. 865—869, 873; — festbestimmte: 357. — s. Zeitdauer. Frühjahr: 327. Führer, Führung: s. Schiffsführer. >Fuhrlente — gewöhnliche: 10. XU G. Garnirnng: 481. Gattung: 72, 80, 563, 630f., 662. Gebrauch: 273, 371, 443, 712, 825, 876. — s. Handelsgebrauch, Ortsgebrauch. Gebühren: 745. Geburtsfall: 487. Gefahr: 93, 310,325, 342f., 345, 369, 375, 424, 484 f., 534, 564, 631, 633,639, 642 f., 670 f., 693, 696, 699f., 702—704, 742f., 746, 748, 750. — s. Seegefahr. Gefahr— im Verzüge: 100, 104, 343, 348, 365, 387, 537. Gefäß — geschlossenes: 655 f. — s. Behältniß, Verpackung. Gegenbeweis: 494, 686, 695,699, 777, 855, 890. Gegenforderung^. Kompensation. Gegenpartei: 37,407,609f.,674. Gegenstand — eines Geschäfts, eines Unternehmens: 5, 18, 72, 175, 209 f., 215, 338. Gegenwärtig: s. Anwesend. Gehalt: 57. 60, 63. Geheiß: s. Vorschrift. Gehör: s. Anhörung. Gehorsam: 533. Gehülfe: s. Handlungsgehülfe, Hülfe. Geißel: 708, 838. Geld, Geldsumme: 29, 91, 93, 95, 106, 108, 131 f., 141, 172, 180, 265, 301, 325, 395, 423, 460, 467, 469, 476, 497, 503, 511, 608, 629, 674, 708—710, 725, 744, 782, 838. Geldwechslergeschäft: 272. Geltcndmachung — gerichtliche: s. Klage. Gemeinde: 20 f. Genehmigung: 96, 159,180, 339, 347, 364, 369, 466, 547, 564, 567, 588, 590, 643, 674, 786, 817 f., 820. — s. Einwilligung. Genehmigung — staatliche -,174 f., 178, 198, 203, 206, 208—211, 214, 242, 247—249, 302—305. Genehmigungsnrkunde: 176, 198, 210, 214. Generalversammlung — der Aktionäre: 214, 224—226, 231, 236—238, 242, 244, 248 f.; — außerordentliche: 238, 240; — der Kommanditisten: 175, 177, 180, 186—190, 192—195, 199, 205; — außerordentliche: 189. Gepäck: s. Reisegepäck. Gepäckschein: 427. Geräth : 273.— s.Schiffsgeräthschaft. Gericht: 3, 37—39,79,134,140, 315, 407, 492 f., 499, 625 f., 657 f., 697, 699, 731; —fremdes: 537. - s. Handelsgericht, Ortsgcricht, Behörde, Ermessen, Verordnung. Geri chtsstand: 111,144,164, 213, 247, 315, 325, 342, 455, 475 f. Gesammt kapital — der Kom- manditisten: 17, 177, 180, 188. Geschäft: s. Handelsgeschäft, Rechtsgeschäft. Geschäfte — laufende, schwebende: 130, 137, 265; — neue: 137. Geschäftsbeginn: 29,110,163, 217. Geschäftsführer, Geschäftsführung: 93, 99—105, 125, 138, 140, 158, 170, 186, 193, 200, 224 f., 234, 239, 244, 251, 261, 270, 290, 465, 787. — s. Gesellschafter, Vertreter. Geschäftsgang: 347. Geschäftsjahr: 106—108, 124, 126, 170, 172, 185, 192, 239, 249, 255, 261, 263. Geschäfts lokal: 105. Geschäftsmann: 343.-s.Kaufmann. Ges ch äftss P rache: 72. Geschäftsverbindung: 323. Gesellschaft: s. Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft; — offene: 17, 85—150; — stille: 250—265. Gesellschafter: 24; — s.Aktionär, Inhaber eines Handelsgcwerbes, Kommanditist; — einer Kommanditgesellschaft: 151, 155—157, 159, 172; — geschäftsführendcr, die Gesellschaft vertretender: 86—88, 99— 104, 114, 118, 153, 196; — offener: 88, 90—109, 112 f., 119— XIII 135, 137, 140—149, 159 f.; — persönlich haftender: 17, 30, 150, 152—155, 158, 163, 167, 172, 175—177, 179, 181, 196; — stiller: 16, 252—255, 257—261, 263—265. Gesellschafts-Angelegenheit: Q2 s 1 Ö2 s Gesellschaft kapital: s. Ge- sammtkapital, Grundkapital. Gesellschaftskasse: 95,193,225. Gesellschaftstheilung: s. Auseinandersetzung. Gesellschaftsverhältniß: 16f. Gesellschaftsvermögen: 29, 95, 101, 106f., 119 s., 122, 125,130, 137, 143, 147, 169 f., 215 f., 240, 244, 247. Gesellschaftsvertrag: 85, 90, 97, 99, 101 f., 105, 123, 133, 150, 174—176, 182; 186—190, 197 f., 205 f., 208—210, 214— 217, 220—222, 225, 229, 231, 236—238, 241 f., 244, 249, 261. Gesetz, gesetzlich: 120, 146, 169, 220, 306—308, 346, 350, 452, 470, 481, 564, 674, 758—781, 841, 888 f. — s. Handelsgesetzbuch, Landesgesetze, Ortsrecht,Polizeigesetz, allgemeines bürgerliches Recht, Steuergesetz, Verordnung, Zollgesetz. Gesindedienste: 65. Gestohlene— Gegenstände: 306— 308. — s. Diebstahl. Gewährleistung: 452, 502, 872. — s. Bürgschaft,Einstehen, Rückgriff. Gewahrsam: s. Besitz. Gewalt — höhere: 395, 423, 607, 629, 674. — s. Unfall, Zufall. Gewaltthätigkeit: 824. Gew ässer: s. Binnengewässer, Meer. Gewerbemäßig: 4,61,272f. 360, 379, 390. >— s. Handelsgewerbc. G ew er b ep ol i z e i, Gewerbesteuer: 11, 276. Gewicht: 336, 352, 426, 621, 629. Gewinn: 106 — 109, 119, 161 f., 165, 193, 204, 209, 216, 224 f., 250, 254 f., 268, 283, 441, 469, 555 f.; — imaginärer: 783, 797, 805 f., 825, 828, 860, 864, 883. Gewinnvertheilung: 91, 109, 169, 186, 197, 224 f., 268, 469. Gewohnheit: s. Handelsgebrauch, Ortsgebrauch. Glaube — guter, böser: 165, 197, 218, 477, 497, 511, 697, 699 f., 727, 753,900 f., 905. — s. Betrug, Unredlichkeit. Gläubiger: 122, 168, 202, 243, 245, 247 f., 257, 280, 309—311, 313—316, 334, 368,374 s., 382, 409, 468, 477, 626, 629, 648, 753 f., 779, 893 f. — s. Konkursgläubiger, Privatglänbigcr, Schiffsgläubiger. Glaubwürdigkeit: s. Beweis, Form. Gleichberechtigt: s. Rangordnung. Grund: 188, 237, 242, 492, 648, 690, 699. Gründe — dringende, wichtige: 62, 101, 125, 128, 134, 160, 170, 253, 262, 693, 696, 699. — s. Nothwendigkeit. Grundkapital — einer Aktiengesellschaft: 207, 209 f., 237, 240, 242, 248 f. Grundstück: 29, 42, 91, 111, 114, 137, 164, 213, 244, 275. Gültigkeit: 8, 23, 69, 76, 85, 150, 198, 214, 248, 250, 276, 301, 312, 317, 427, 470, 497, 511, 786, 789, 794, 812—815, 870 f., 875, 890, 896, 900 f., 905. — s. Wirkung, rechtliche. Gut: s. Frachtgut, Handelsgut, Kommissionsgut, Ladung, Spcditionsgut. Gutachten: s. Sachverständiger. Güte: 335, 346, 612—614, 713, 725, 745. Güterbestätter: 389. Gütergemeinschaft: 8, 40. Güterversen dnng:s. Beförderung, Frachtgeschäft. Gutgewicht: 352. Guthaben: s. Antheil. XIV H. Hafen: 444, 525, 583 f., 588, 636, 642 f., 699, 729, 732, 739, 757, 770, 818, 832 f., 836 f., 853; — europäischer, nicht europäischer: 447, 518, 521, 639,545, 547, 636, 641—643, 865 f., 868; — inländischer: 473, 521, 768;— nicht sicherer: 484; — wo der Schiffer (Schiffsmann) geheuert worden ist: 517, 520, 525, 538, 542, 544 f., 548. — s. Abladungshafen, Bestimmungshafen, Heimathshafen, Löschungshafen, Nothhafen, Zwischenhafen. Hafenabgaben: 757, 772 f. Hafengelder, Hafenkosten: 622, 641—643, 757, 772 f. Haftung: 8, 93 f., 113, 165 f., 167 f., 194, 197, 222 f., 226, 367, 380, 395, 400 f., 423— 427, 429—431, 471, 474, 476, 478, 537, 564, 566, 607, 654 —657 , 659 — 664, 730 , 740, 791, 793, 808, 817 f., 820 f., 840, 842, 854—856, 894. — s. Persönliche Verpflichtung, Schadensersatz, Solidarische Verpflichtung, Verbindlichkeit, Verpflichtet werden. Haftung — mit Schiff und Fracht: 452—455, 461, 468, 502, 525 f., 542, 552, 634, 636, 643, 664, 704, 736, 741, 766, 777, 825. Hand — hohe: s. Verfügung. Handbuch: 71. Handelsbetrieb: 4—7, 10, 16, 22—24, 29, 41 f., 47, 56, 58, 64, 85, 99, 103, 150, 250—252, 256 — 259, 261, 272 — 274, 276, 290, 297, 306—308, 378, 388, 419. Handelsbrief: 28, 33, 465. Handelsbuch: 10, 28 — 40, 98, 105, 145, 160, 193, 202, 225, 239 f., 245 f., 465. — s. Aktien- buch, Bilanzbuch, Handbuch, Juven- tarienbuch, Kopierbuch, Schiffsjournal, Tagebuch. Handelsfirma: s. Firma. Handelsfrau: 6—9. Handelsgebrauch: 1, 279, 326f., 334, 342, 349, 352, 369 f., 841; — s. Ortsgebrauch. Handelsgericht: 3,12—14, 26f., 89, 129, 145, 154 f., 160, 171, 179, 195, 212, 226, 228, 246, 253, 310, 323, 348, 375, 407. — s. Anmeldung, Eintragung, Gericht. Handelsgeschäft: 4—8,28,55 f., 59, 64, 66 f., 69, 96 f., 159, 271 —336, 338, 360, 378. — s. Handelsbetrieb. Handelsgesellschaft: 5,10,17, 24,29, 85—249,456. — s. Aktiengesellschaft, Gesellschaft, Kommanditgesellschaft. Handelsgesetzbuch: 1—4,10f., 281, 304, 317, 444, 447—449, 492, 517, 527, 680, 731, 787. Handelsgewerbe: s. Handelsbetrieb. Handelsgut: 335. Handelsleute — von geringem Gewerbebetrieb: 10. >— s. Kaufmann. Handelsmäkler: s. Mäkler. Handelsniederlassung: 19, 21, " 41, 324 f., 342, 370. — s. Sitz, Zweigniederlassung. H andelspapier: 67. Handelsplatz: 353. Handelsrecht: 55. Handelsregister: 12—14. — s. Anmeldung, Eintragung. Handelssache: 1, 9, 34, 67. Handelsschuld: s. Schuld. Handelsstand: 4—84. Handelsverbot: 631, 636—639, 641—643/662. Handelsverkehr: 279, 888. Handelswerth — gemeiner: 396, 423, 427. Handelszweig: 96, 159, Handgeld: 453, 545, 547. Handlung: s. Rechtsgeschäft; — rechtswidrige, strafbare, unerlaubte: 487, 543 f., 550, 778, 781. — s. Betrug, Unredlichkeit. Handlungsbevollmächtigter, Handlungsvollmacht: 42, 47 —49, 52—56, 58, 69, 167, 298. — s. Bevollmächtigter, Prokurist. Handlungsdiener: 57. XV Handluugsgehülfe: 36, 42, 57 — 64, 69. Handlungslehrling: 57, 61. Handlungsreisender: 49. Handwerk, Handwerksbetrieb: 10, 272 f. Hauptniederlassung: s.Handels- niederlassung, Sitz. Hauptschuldner: 281. — s. Schuldner. Hausirer: 10. Haverei — besondere: 6, 91, 699, 703, 706 f., 709, 849; — große: 508 f., 619, 622, 629, 634 s.. 637 f., 642 f., 691, 699, 702, 704 —708, 710—735, 778, 781, 830, 838—842, 844, 850, 864 f. Havereibeitrag, Havereigeld: 460, 583, 588, 616, 634, 636, 638, 640, 642 f., 704, 706, 719 — 728, 732, 735, 757, 772 f., 781, 783, 838—840, 842, 844, 847, 850, 854 f., 884, 898, 908 f. Havereifall: 715, 719 f., 725 f., 728, 898. Hav ereivertheilung: 704 f., 708, 718—726, 729, 732. Heilungskosten: 523, 525, 548, 708, 838. Heimathshafen: 435, 448, 455, 469, 473, 475, 495 f., 503, 520 f., 523, 525, 536, 538, 548, 681, 757, 764, 768, 772 f. Herabsetzung: 699 f., 743, 797. Herausgabe: 305, 896. — s. Ablieferung, Rückgabe. Herausnehmen: 95, 638, 642 f. Herbst: 327. Heuer: 516-520, 523-526, 530f., 536—546, 549—551, 555, 573, 595, 604, 606, 637, 708, 725, 751, 784, 800 f., 804, 838. Heuern: 530, 543. — s. Hafen. Heuervertrag: 453, 529 f., 538, 540, 542 f., 545, 761, 765, 771 —773, 906, 908. Hinderniß: s. Verhinderung. Hinreise: 802, 831, 833. Höker: 10. Hülfe, Hülfsdienste: 70, 467, 476, 542, 769 f., 826, 874. Hülfskosten: 583, 588, 616, 629, 638, 640, 642 f., 753, 755, 757, 772 f., 781, 909. Hülfsleistung — in Seenoth: 542. — s. Bergung. Hülfslohn: 742—747, 749—753, 756. Hypothek: 120, 169. I. Jahr: 14, 29, 33,37—40, 88, 146, 191, 202, 208, 223, 245 f., 259, 328, 386, 408, 521, 539—541, 712, 832 f., 876, 906, 909 f. — s. Geschäftsjahr. Jahresrechnung; 193, 225. Identität: 435, 655. Immobilien: s. Grundstück. Jndossabel, Indossament: 182, 223, 301—305, 309, 325, 373, 417, 647, 687, 896, 904 f. Inhaber — von Aktien: 173, 178, 182, 190, 207, 209 f., 222, 224; — eines Bodmereibriefs : 689 f., 699; — einer Firma: 25; — eines Handelsgewerbes: 22, 251 f., 256 —259, 261, 265;— eines Ladescheins: 416;— eines Konossements: 647 f., 650 f., 661 f.; — eines Papiers an Ordre: 305, 307 f.; — einer Polize: 896. Inhalt: 13, 32, 34, 77, 177, 401, 488,642,644,653,656, 684,888. Inland: 767, 780, 839. Interesse: 188, 195, 225 f., 237, 284,361,405,427,467,476, 504, 526, 636, 642 f., 676, 694, 696, 699, 777, 782, 785, 787, 886 — 888, 900f., 905; — öffentliches: 422. Jnterimsschein: 173, 222. Jntervenient: 194 f., 226. Inventar: 29—33, 91, 107. Jnventarienbuch: 30. Journal: s. Schiffsjournal. Irrthum: 294, 813. XVI K. Kajüte: 559. Kalender: 61, 571, 834. KaP: s. Vorgebirge. Kaper: 853. Kapital: 293, 684, 688, 763.— s. Gesammtkapital, Grundkapital. Kaplaken: 513, 622, 629. Kappen: 708, 838, 857. Kargadeur: 825. Kauf: 67, 271, 337 — 359, 364, 372 f., 376; — auf Borg: 497,503. — s. Kredit, Kreditgeschäft. Käufer: 339, 342 — 352, 354 — 359, 376—378, 767. Kaufgeld: s. Kaufpreis. Kaufmann: 4—6, 10f., 15f., 19, 28—30, 32—34, 272—274, 289 —292, 297,300f.,306 —316,323, 378,388,420; — ordentlicher: 282, 343 f., 361, 367, 380, 387. Kaufpreis: 49, 72, 299, 337 f., 342, 352—354, 357—359, 364, 369, 372, 376, 612—614, 713 f., 721,725,734, 757, 767,776,780f., 877,881; — ausstehender: 767 — s. Erlös, Marktpreis, Verkaufspreis. Kenntniß: 7, 25, 46, 55 f., 87 f., 105,115,129,135,163,171,193, 225, 233, 241, 244 f., 296, 298, 314, 324, 342, 462, 465, 479, 482, 500, 503, 565, 636, 642 f., 674, 696, 698—700, 733, 754 f., 777, 789, 794, 810—814, 822, 846, 874, 908. <— s. Unbekannt, Vorsätzlich. Kentern: 855. Klage, Klagen, Kläger: 27,55, 130,146,164,194,226, 303,310, 315, 349 f., 375, 386, 405, 408 f., 412,423,455,466,475,496,504, 537, 624, 636, 642 f., 697, 699, 753, 764, 891, 908. Klasse: 10 f. Klausel: 336, 617, 656 — 660, 797, 853 — 856. Kollektiv-Prokura: 41, 44. Kollision: s. Konkurrenz. Kommanditgesellschaft: 17,150 —206;— aufAktien: 17,173-206. iKommanditist: 17,150 f., 155 — ! 161, 163,165—168, 170—173, 175, 177, 180, 185—188, 190, 192, 194 f., 197, 199 f., 203— 205. — s. Generalversammlung, Gesammtkapital. Kommission — kaufmännische : 360. Kommissionär: 69, 272, 290, 306, 360-378, 411. Kommissionsgeschäft: 360. 378. Kommissionsgut: 365 — 367, 374—376. Kommittent: 360—372, 375— 378. Kompensation: 94,121,169,471, 587 f., 895, 904 f., 911. Kompromiß: 137, 244. Kondemnircn:453,473,542,630, 638 f., 641—643, 662, 853, 888 f. Konfiskation: 564, 674, 853. Konkurrenz: 651, 779. Konkurs: 40, 122 f., 129, 133, 169 f., 200—202, 240, 242 f., 258 f., 261, 314, 472, 476. Konkursgläubiger: 258 f. Konkursmasse: 258f., 315, 375, 382, 409, 626, 629, 648, 893 f. Konossement: 302,305,313,374, 615, 644—664, 710, 725, 731, 888—890. Konsul: 537, 547, 686. — s. Landeskonsul. Konsulatsurkunde: 434, 686. Kontext: 684. Kontokurr ent: 291, 374. Kontrahent: 52, 69, 72—74, 80 f., 83, 114, 230, 261, 277 f., 316, 324f., 334, 342, 356, 358f.,370, 392, 440, 558, 585, 630 f., 638 f., 671, 682, 789, 797, 799, 803. — s. Betheiligter. Konventionalstrafe: 220, 284, 398 f. Kopf, Kopfzahl: 109,268, 750. Kopie: s. Abschrift. Kopierbuch: 28. Korrespondentrheder: 459 — 466, 471, 476. Kost: s. Beköstigung. Kostbarkeit: 395, 423, 608, 629, 674, 710, 725. Kosten: 12, 27, 194 s., 226, 323, 325, 342 f., 345, 351, 358, 376, 381—385, 394, 396, 440, 444, 460,467,476,548,551, 562,572, 582 f., 585, 588, 590, 594, 597, 604, 606, 611 — 614, 622, 629, 637, 639, 641 —643, 648, 674, 690, 699, 702 f., 708 f., 711 — 713, 721, 734f., 745f., 757, 763, 770, 772 f., 803 f., 808, 832 f., 838, 844 f., 847, 849—851, 853 —856,874 f., 879, 903. — s. Aus- lagen, Mehrkosten, Verwendung rc. Kostenanschlag: 888 f. Kostenaufwand: 374, 381, 622, 633, 671, 702. Kraft — außer Kraft treten: s. Auflösung. Krankheit: 60, 64, 101,125, 170, 200, 483, 523, 525,543 f., 548— 550,669;— syphilitische :543f.,550. Kredit, Kreditircn: 369, 498. Kreditgeschäft: 479, 497, 503, 506,510,636,642f.,683,757,772s. Kreditinstitut: 312. Krieg: 517, 543 f., 631, 638, 642 s-, 662, 670. Kriegsgefahr: 824, 852 f. Kriegskontre bände: 482,664,674. Kriegsschiff: 853. Krieg svorrath: 725. Kündigung: s. Aufkündigung. Kundmachung: s. Anzeige, Erklärung. Kunsthandel: 272. Kurs: s. Richtung. Küstcnfahrer, Küstenschiff- fahrt: 438, 489, 567, 710. L. Ladebuch: 710, 725. Laden (Waaren-): 50. Laden: s. Abladung, Einladen. Ladeschein: 302, 305, 313, 374, 413—419, 427. Ladezeit: 519, 568—571, 574— 578, 582, 588, 653. Ladung: 453, 480, 487, 490, 492, 504, 507, 509—512, 517, 533 f., 543, 564 f., 574 - 576, 578 f., 581 f., 586, 588, 593, 622, 634, 636 f., 641—643, 680 f., 695— 697, 699 f., 702 f., 705, 708 f., 716, 718, 720, 734, 736, 742, 751, 753,757, 782,807,824,857; — jede Art von Ladung: 574—577, 588, 598—601, 604, 606, 612— 614, 629. — s. Frachtgut. Ladungsbereitschaft: 568,578, 588. Ladungsbetheiligtcr: 492,504, 506, 636, 642 f., 703, 732, 734, 736, 909. Ladungsempfängcr: s. Empfänger. Ladnngshafen: 453. Ladnngsplatz: 561, 630, 662. Ladungstheil: 507,510,638,641 — 643, 857. LagederSache: s. Umstände. Lagergeld: 290, 832 f. Lagerhaus, Lagerraum: 323, 343, 371, 407. Lagerschein: 302, 305, 313, 374. Lagerung: s. Aufbewahrung. Lagerverzei ch'niß: 337. Land: 390,420,523,525, 564, 598 —601, 604, 606, 637, 642f., 708, 738, 828 f., 831—833, 838. — s. Beförderung, Frachtgeschäft. Landesflagge: 432—436, 470. Landesges etze: 6, 8, 10 f., 14, 34, 42, 47, 84, 122, 169, 173, 206, 242, 249, 292, 304 f., 308, 312, 349, 421, 434, 437 f., 448f.,460, 467, 470, 476, 489, 512, 527, 533 f., 536, 541, 544, 547, 553, 566, 567, 679, 701, 710, 723, 731, 756, 767 f., 780. — s. allg. bürgerliches Recht, Verordnungen.' Landeskonsul: 499, 537, 547, 686, 888 f. — s. Konsul. Landesmünze: 336. Länge (geographische): 487. Lebenszeit: 123, 170, 200, 261. Leckage: 395, 423 f., 607, 617, 629, 659, 674, 825. XVIII Legitimation, Legitimirt: 183, 209, 223, 228, 305, 416 f., 647 —649, 651, 689 f., 699, 891, 896. Lehrzeit: 61. Leichterfahrzeug: 708,720,734, 828 f., 838, 855 f. Leichterlohn: 708, 720, 734, 738. Leuchtfeuergeld: 622, 629, 757, 772 f. Leute: 371, 400, 423-425. Lieferung: 271,338,376,757,772 f. — s. Ablieferung, Einlicferung. Liegegeld: 409, 568 f., 573,575 f., 579 f., 582 f. 587 f., 590, 595 f., 599 f., 603—606, 615, 617, 623 f., 627, 629, 638, 640, 642 f., 909. Liegezeit: s. Ladezeit. Liquidation: 133—145,172,205, 244, 270. Liquidationsfirma: 139, 244. Liquidationstermin: 331. Maaß: 336,426,620f.,629,657,674. Maaßregel: 323, 404, 483, 485, 491, 503f.,508, 622, 636, 642f., 648, 690, 699, 702, 708, 789, 811, 823, 838, 857, 874. Macht — kriegführende: 853, 865. s. Beschlagnahme. Mäkler: 66 — 84, 272, 311, 343, 348, 354, 357, 365 f., 387. — s. Frachtmakler. Maklergebühr: 82 f. Maklergeschäfte: 67 f. Magazin: 50. Mahnung: 288 f. Mangel, Mangelhaft: 55, 347 —350,365,387,395,423f., 452f., 560, 607, 629, 660, 674, 757, 772, 786, 825, 841. Manifest: 710, 725. Mannschaft: s. Schiffsmannschaft. Marktpreis: 311,343,348,353f., 357, 359, 365f., 376, 387, 612— 614, 629, 713, 721, 734, 879. Maschinist: 554. Mast: 708, 857, 838. Material: 273. Mäuse: 825. Liquidator: 133—140, 142, 144, 244 f. Lohn: 555 f. — s. Belohnung, Bergelohn, Gehalt, Heuer, Hülfslohn. Lootse: 487, 740. Lootseugeld: 622,629,757, 772f. Löschung — der Ladung: 436 f., 453, 481, 484, 490, 504, 521, 593— 595, 612—614, 623, 636, 638, 641—643, 674, 713f., 719—721, 726, 760, 827 f., 831—833, 835, 853, 857, 879, 905. — s. Durchstreichen, Feuer. Löschungshafen: 453, 594, 596, 600,604 - 606,629,645,647,674. Löschuugskosten: 594, 629, 641 — 643. Löschuugsplatz: 593,629,721,854. Löschzeit: 519, 578, 588, 595— 601, 603—606, 629, 653. Loskaufskosten: 708, 757, 772f., 838, 844. Loth: 487. Meer: 447, 865, 868. Mehrheit: s. Stimmenmehrheit. Mehrkosten: 579 f., 583,588, 590, 630, 638, 642 f., 662, 832 f. Melden —sich: 202,243,428,648, 651, 699, 768. — s. Anmeldung. Menge: 72, 337, 392, 414, 609, 621, 629, 645, 674. Menschlichkeit: 818. Merkzeichen: 392, 414, 645. Messen: 351. Metallhaut: 712, 876. Miethe: 67. Minderheit: s. Stimmenmehrheit. Minderwerth: s. Werthsverminderung. Mißbrauch: 27, 64, 101, 125, 170, 200. Mißhandlung: 63 f., 547. Miteigenthümer: 700, 757,772f. Mit erbe: s. Erbe. Mitrheder: 457—461, 465, 467 —476, 522. Mitternacht: 834. Mittheilung — der Bücher, Papiere u. dgl.: 40,160,253,270, 337,468, 731, 873, 886, 890—892, 897. XIX Monat: 97, 126, 170, 185, 239, 249, 261, 327 f., 349 f., 518, 523, 525, 545, 547 f., 636, 642f., 834, 865f., 868, 897; — halber 328. Mühe: s. Bemühung. Münzfuß, Münzs orte: 326- Mundvorrath: 725. Munition: 708, 838. Muster: 337. Musterrolle. 529 f. sr. Nachfolgeverhältniß: 22. Nachholung — des Versäumten: 356. Nachlaß: 551. — s. Erlaß. Nach mann: 382, 401, 410. Nachnahme: 382. Nachricht: s. Anzeige, Kenntniß. Nachsuchen: s. Antrag. Nachtheil: 37,108,306—308,323, 363, 490 f., 503, 508, 534, 650, 661 f., 691, 694, 696 f., 699f, 727, 753, 775, 823, 838, 850, 854, 874. Nachweis, Nachweisen, Erweislich: 21, 25, 46, 130, 163, 172, 177, 183, 259, 294, 310, 357, 363, 365,369,375f.,380,387,395,397, 399,408,423—426,429,437,462, 497, 500, 514, 566, 582,588, 603 —607, 629, 655 f., 659, 674, 707, 797, 841, 855, 886—890. — s. Gegenbeweis. Name: 15—18, 20, 24, 41, 44, 72, 86, 139, 151, 168, 257, 376, 392, 414, 645, 665, 684, 787; — in eigenem, fremdem Namen : 41, 52, 58, 114, 178, 211, 230, 232, 241, 269, 298, 360, 378 f., 388, 405, 460 f., 646. Namensunterschrift: s.Unterschrift. Nationalität: 645; -s.Landesflagge. Natur: s. Beschaffenheit; — des Geschäfts, der Sache: 69, 324 f., 334, 342, 356, 359, 642 f., 677. Naturereignis;: 394, 639, 642f., 824. — s. Gewalt, Unfall, Zufall. Nebengebühren: 583, 587—590, 615, 617, 624 f., 627, 629, 638, 640, 642 f., 909. Nehmung: s. Aufbringen. Nettofracht: 802, 872. Neu: 444, 712, 876. Nichtablieferung: 619,757,772 f., 812, 908. Nichteigeuthümer: 306-308,477. Nichterfüllung: 314, 355—359, 452, 757, 818, 821. Nichtig: 173, 178. — f. Gültigkeit, Wirkung. Nichtkaufmanu: 34. Niederlegung: 75, 202, 245 f., 323, 343, 407, 409, 431, 602— 606, 624 f., 629, 648, 675, 690, 699. — f. Aufbewahrung. Nießbrauch: 8. Nominalbetrag — einer Aktie: 222 249 Normalsatz: 290, 352, 384, 426f. Nothfall: s. Nothwendigkeit. Nothhafen: 453, 490, 637, 642 f., 708, 735, 831, 838. Nothwendigkeit: 484, 497, 499, 503, 507, 510, 564—566, 634, 636, 643, 674, 684, 686, 723, 757, 767,769,772f.,776,781,817f.838. — s. Gründe, dringende; Umstände. O. Oeffentlich: 12, 422, 432. — s. Aufforderung,Bekanntmachung, Blätter, Urkunde. Ordentlich: s.Frachtführer,Geschäftsmann, Kaufmann, Rheder, Schiffer. Ordnung: s. Rangordnung. Ordnungsstrafe: 26,45,89,129, 135, 154 f., 171, 179, 212, 228, 233, 243 f., 247, 251. Ordre —an: 301 f., 304 f., 414, 417, 646, 649 f., 661 f., 685, 687, 896, 904 f. — s. Vorschrift. Ort: 20 f., 39, 43, 49, 72, 79, 87, 116,155, 173, 231, 246, 327, 342, 344, 348, 369,392, 407, 414, 430 f.,444, 499, 612-614, 640,642 f., 645, 651, 684, 686, 699 f., 711, 716, 721, 834, 839. — s. Ablie- 2 * XX ferungsort, Erfüllungsort, Sitz, Wohnort u. s. w. z Ortsgebrauch: 57, 61, 70, 80, 82f., 285,290,327,339,346,351 f.,369—371,394, 536,561 f.,569, 576, 578, 588, 593-596, 600,604- P P a P i e r e, S ch r i f t e n: 98,105,145, 160, 177,193, 225, 303, 305, 309, 465, 480, 592, 825; — auf den Inhaber: 307 — 309, 325. — s. Ordre, Werthpapier. Partei — im Prozesse: 34,37 f., 79, 537, 585, 633, 747. — s. Gegenpartei, Betheiligter, Kontrahent. Partialschaden: 796, 869, 876, 882, 884, 888 f. Partialzahlung: s. Theilzahlung. Personen — bevormnndete : 149; juristische: 149. Persönliche Verpfli chtung: 55, 178, 207, 211, 241, 245, 247 f., 257,298,370,401,442,452-455, 474, 476, 479, 498, 501, 525 f., 542, 552, 664, 694—696, 698 — 700, 728, 733, 736, 754 f., 765, 774— 777, 825, 844, 907. — s. Gesellschafter. Personalarrest: 314, 446. Pfandanstalt: 312. Pfandbestellung: s. Faustpfand, Verbodmung, Verpfändung. Pfandnehmer: 306—308. Pfandrecht: 120, 169, 306-308, 374,382,409-412,467,476,624, 626,629,675,727,733,753,758f., 761-764,767-769,774f., 779-781. Pflicht: s. Verbindlichkeit. Pflichtverletzung: 84, 516, 543 f., 547. - s. Unredlichkeit. Platz: s. Handelsplatz, Ladungsplatz, Löschungsplatz. Plünderung: 824, 853. Polize: 302, 305, 788, 816, 837, 890—894, 896, 904 f., — gemeinschaftliche: 791; — taxirte, nicht taxirte, offene: 797. Polizeigesetz: 482, 564, 674. Postanstalt, 421, 449. 606, 629, 674, 828, 844, 854, 888f., 899. — s. Haudetsgebrauch. Ortsgericht: 39, 79, 348, 407, 499, 686, 888 f. Ortsrecht: 481, 839, 841, 888 f. Ortsüblich: s. Ortsgebrauch. Prämie: s. Primage, Bodniereiprämie, Versicherungsprämie. Prangen: 709. Preis: s. Kaufpreis, Verkaufspreis; — laufender, s. Marktpreis. Preisliste: 337. Primage: 513, 622, 629. Prinzipal: 41,45-47,49,62-54, 56, 58 f., 61, 63 f. Prise—gute: 453, 542, 630, 638 f., 641, 643, 662, 858. Pris engericht: 888 f. Privatgläubiger — eines Gesellschafters: 119—122, 126, 132, 169 f., 172, 200, 263. Privatvermögen: 8, 120—123, 126, 169, 263. Privatzweck: 125, 170. Probe: 80,337,339-341,347,350. Prokura: 10, 41 — 49, 52 — 56, 104, 118. Prokurist: 6, 41, 44 f., 52 f., 55 f., 69, 104, 167. Promesse: 173, 222. Protest: 358, 572,588f.,597, 648, 690, 699. Protokoll: 39, 79, 348, 407. Provision: 290, 370f., 374, 376, 381-385,388,783,805f.,828,860. 883. — s. Ausliefernngsprovision. Prozent: 106, 222, 249, 287, 292, 791, 805, 849—851, 855, 879 f., 882f., 899—901,905. — s.Quote. Prozeß: s. Rechtsstreit. Prozeßführung: 9, 47,111,117, 137, 167, 194 f., 213, 226 f., 460 — s. Klage. Prüfung: 38, 160, 180, 183, 186, 193, 209, 223—225, 253, 305, 339, 347, 499, 873. Pumpe: 487. XXI Q. Qualifikation: 527. — s.Untüchtig. Qualität, s. Beschaffenheit, Güte. Quantität: 338. — s. Menge. Quarantainegeld: 622, 629, 757, 772 f. Quittung: 295 f., 303, 689, 699, 888 f. Quote: 180, 188, 237,444, 585, 588, 617, 712, 723, 747 f., 751, 802, 876, 885, 898; — s.Prozent. R. Radiren: 32. Rang: 490, 530, 543 f., 751. Rangordnung: 411,770-781,893. Ratten: 825. Raub: s. Seernub. Raum: s. Verfrachtung. Rechenschaft: s. Rechnungslegung. Rechnung: 51, 225, 288, 294, 888 f.; — für fremde, eigene Rechnung: 41, 56, 58 f., 64, 69, 96 f., 159, 354, 357, 360, 362, 364, 378 f., 383, 388, 456,477, 501, 509, 514, 616,634,636,639,774,781, 801, 829. — s. Dispache, Kontokurrent, Versicherung. Rech nu ngsabschluß: 291. Rechnungslegung: 101,125,130, 170,172, 200, 239, 270, 361, 376, 466, 503. Rechnungswährung: 336. Recht: 8, 111, 119 f., 127, 130 f., 141, 164,170,172, 213,303, 312, 316, 357, 365 f., 375, 382, 385- 387, 405, 409 f., 419, 432-436, 501, 537, 554, 605 f., 626, 628, 638f., 642f., 649, 651, 665, 670, 683, 697, 765, 793—795, 808, 843, 845 f., 863, 865, 869, 878, 891, 903 f. — s. Anspruch, Befng- niß, Berechtigt. Recht >— das allgemeine bürgerliche : 1, 6,146, 260, 288, 309, 345, 439, 894. — s. Gesetz, Landesgesetze, Verordnungen. Recht — dingliches: 111,164,213, 306—308. Rechtsgeschäft, Rechtshandlung: 41—43, 46 f., 52, 55, 58, 99f., 102f., 114—116, 130, 136, 148, 167, 169, 172, 196, 230 f., 233 f., 241, 244, 256, 269, 277, 279, 452,460-462, 471, 495-498, 502,506,757,772f.,781;-laufende: 130,13 7,17 2,244.- s. Abschließung. Rechtsgültig, Rechtmäßig: s. Gültigkeit, Wirkung. Rechtsnachfolger: 133,145, 306 — 308. Rechtsstreit: 34, 37-40, 79, 494, 503,809.— s. Klage, Prozeßführung, Streit. Rechtsverhältniß — zwischen mehreren Personen: 90—122,144, 157 —163, 181, 216—226, 298, 368, 415, 441, 460, 462 f., 471, 477, 653, 677, 734. Rechtsweg: 756, 842. Rechtswegen — von: 95,220,382, 410, 467, 476. Rechtswidrig: s. Betrug, Handlung,Unredlichkeit,Zuwiderhandlung. Rechtswohlthateu—derFrauen:6. Rechtzeitig: 95,315,319,427,561, 593, 639, 642 f., 667, 730, 822. Refaktie: 352. Reg isterh afen: 435. Reglement: 422 f. Regreß: s. Rückgriff. Reihenfolge: 30, 837. Reinerlös: s. Erlös. Reise: 446,465,473,514,543,631, 674,757,872; —bestimmte: 517f.; — einfache, zusammengesetzte: 581, 584—588, 642 f.; — ganze: 518; — inBallast: 623,629;—laufende: 441,521; — letzte, frühere, dieselbe: 759-761,771f', 774,776,778,829; — neue: 463, 468, 565, 588, 777, 827; — versicherte: 817 f., 827,831 —833,849,852, 910 ; — während der Reise: 441,444, 490,504, 520, 536, 538, 548f., 551, 619, 640, 672, 708 f., 711, 720, 734, 803 f., 835, 855 f., 880 f., 905. — s. xxil Abreise, Auslaufen, Bodmereireisc,! Reservekapital: 197, 217. Hinreise, Rückreise, Zurcise, Zwi- Reteutionsrecht: 313—315. schenreise. Neiseabschnitt: 453, 585, 588, 633, 636, 642f., 671, 681. Nciseänderuug: 503, 505, 583, 588, 636, 642 f., 694, 696, 699 f-, 81 ^ f. Neiseautritt: 394,444,480,483, 517, 621, 523 f., 536, 543—546, 548f., 566, 579-585, 588 f., 591, 623, 629-632, 635-639, 642 f., 667, 671, 681,699, 760, 777,817 f., 824, 852, 866 f. Neisebeeudignng: 453, 468 f., 490,520,523, 636-539,545, 548, 612—614, 680, 694, 696, 699 f., 711, 716 f., 719-721, 725 f., 729, 732, 818, 832 f., 905, 910. Neisebegebenheit: 486,488,491, 494, 503. Reisedauer — durchschnittliche: 519, 546, 866. Reiseeffekt eu, Reisegepäck: 425, 673f., 725, 757, 772, 908. Reiseeinstellung: 503,505,636, 642 f., 670, 699 s., 832 f. Reiseequipage: 425. Neisefortsetzung: 394, 505,507, 517, 543, 638, 642 f., 667, 708, 734, 824, 852. — s. Weiterreise. Reisekosten: 542. Reisender: 479, 564, 665-668, 670-674, 676 f., 725. — s. Handlungsreisender. Reiseunterbrechung, Reiseverzögerung: 623, 629,818,825. Reklamekosten: 709, 757, 772s., 844, 898. Reklamiren: 504, 636, 642 f., 709, 853. Reparatur, Reparaturkosten: 444, 467 f., 476, 490, 637, 640, 642f., 707f., 711f., 719, 838, 844 f., 876, 878, 888f., 898; — außergewöhnliche: 463, 503. Reparaturunfähig, repara- turunwürdig: 444, 453, 473, 542, 630, 641—643, 662, 672, 708, 831, 854 f., 877. s. Zurückbehalten. Retten, Rettung: 622,629,632, 634, 636, 643, 662, 702, 705 f., 708, 716, 720, 725, 742, 745— 747, 749—751, 753, 755, 823, 838, 844 f., 850, 854, 858, 863, 874, 898. — s. Bergen, Hülfslei- stuug. Reugeld: 285. Revier: 448. Rhede — nicht sichere: 484. Rheder: 450—477, 479, 483, 495 f., 498,500-503, 509 f., 513-515, 521-526, 542, 548, 551 f., 554, 564, 613, 616, 629, 634, 636, 643, 664, 674, 696f., 699, 703f., 733. 736, 740 f., 751, 753 f., 757, 764 f., 772, 774-778, 801, 825, 829, 838, 907; — ordentlicher: 464 — s. Haftung mit Schiff und Fracht, Korrespondentrheder, Mitrheder. Nhederei: 456—477, 766. Rhedereibetrieb: 459f., 476. Rhedereivertrag: 457 f., 471. Richter: s. Ermessen, Gericht. Richtung: 487, 505, 636, 642 f., 694, 696, 699, 817 f., 852. Ristorno, Ristornogebühr: 899 — 902, 905. Rost: 424. Rückfracht: s. Verfrachtung. Rückgabe: 285,402,416,418,436, 644, 652, 661 f., 689, 699, 894. — s. Zurückzahlen. Rückgriff: 149,412,429,471, 627 f., 793. Rückkehr: 469,503,505,521,523, 548 f., 636, 641—643. Rückladen: 708, 720, 734. Rückreise: 520f., 523, 525, 538f., 548 f., 584, 802, 831, 833. Rücksprache: 823, 874. Rückständig, Rückstand: 161, 165, 184, 223, 255, 258. Rücktritt: s. Abgehen, Widerruf. Rückversicherung: 783, 868. Rumpf: s. Schiffskörper. XXIII S. Sache — bestimmte: 324, 342; — bewegliche: 91,271-273, 302,305 f., 308 f., 313-316, 323, 443; — Verbrauchbare, vertretbare: 91,301, 338; — unbewegliche: s. Grundstück. — s. Effekten. Sachverhältuiß: s. Umstände. Sachverständiger: 57, 162,254, 348, 365,387,407, 499, 522, 573, 588, 595, 604, 606, 609, 612— 614, 629, 674, 711, 713 f., 721, 725, 735, 879, 888 f. Satz: s. Normalsatz. Säumig, Säumniß: 220, 357, 366,387,467,589,603-606,629, 869.—s. Vers äumung, Verzögerung, Verzug. Schaden,Schadensersatz,Schad- loshaltung: 27, 55 f., 59, 81, 94f., 97,173,178,241,245, 283f., 298, 310 f., 343,345, 348, 354— 357,359,362,365,375, 379,387, 392-398, 422-424, 427, 429, 451, 459, 478,482,509,514,533, 537, 560, 564—566, 573, 582 f., 588, 590,603-607, 612-614, 627, 629-631,635 f., 638 f., 642 f., 662, 671, 674, 693, 699, 736-738, 740, f., 778, 789, 797, 804, 808 f., 824 -826, 839, 841, 843, 848,869. — s. Beschädigung, Nachtheil, Vergütung. Schadensberechnung, Schadenermittelung: 427, 708, 710— 717, 729, 732, 838,842,844, 849, 886, 888 f., 897. — s. Haverei- vertheilung. Schätzung: s. Taxe. Schätzungswerth: 522. Scheitern: 855; — s. Stranden. Schiff: 67, 432, 434—436, 438— 446, 448—450, 453—546, 460, 465, 467—470, 473, 476—478, 480 f., 483 f., 486 f., 490, 492, 495—497, 499, 502 f., 509, 511, 517,519—521,523 f., 526,533 f., 539—543, 548 f., 554,557—562, 564—568, 574, 584, 591, 593— 595, 598—601, 604—607, 618, 629—632, 634, 636—643, 645, 669 f., 677, 680 f., 684, 688, 692, 697, 699 f., 702 f., 705, 708 f., 711—714, 716—720, 723, 725, 727, 732, 734, 736—742, 751— 753, 756—758, 760, 764, 766— 770, 772, 777 f., 780, 782 f., 799 f., 807, 817, 820 f., 824—829, 831, 835, 838, 849, 854 f., 857 f., 865—867, 873 f., 876 f., 888 s., 898, 905, 908. — s. Fahrzeug. Schiffbruch: 824. — s. Stranden. Schiffer: 302,305,365, 379-381, 383,388 f.,445,452,460,463,477 -528, 532-534, 537, 542 f., 545, 547, 551, 553 f., 561, 564 f., 568, 581, 588 f., 592 f.,595, 602-606, 608 f., 623, 630,634, 636, 643— 648, 650—652, 655f., 659—664, 666 f., 674, 676, 680 f., 683 f., 686f., 693—697, 699—703,710, 725, 730, 733f., 751—754, 757, 764, 767, 772-774, 784, 818 f., 826;— gewöhnlicher: 10; — ordentlicher: 478, 655. Schifffahrt: 432, 435, 443, 450, 456, 476 f., 622, 857. Schifffahrtsabgaben: 757, 772f. Schiffsabgaben: 757, 772f. Schiffsbau: 476. Schiffsbesatzung: 445 f., 451— 453, 479 f., 487, 490, 492 f., 564, 573, 610, 613, 637, 642 f., 674, 705, 708, 725, 736—738, 740— 742, 751, 757, 761, 765, 772 f., 824 f., 838, 906—908. Schiffsboot: 443. Schiffsdienste: 531x533. Schiffsdirektor, Schiffsdisponent: 459. Schiffsführer, Schiffsführung: 477 f., 483, 502, 740, 819, 852. Schiffsgelegenheit, 672. Schiffsgeräthschaft: 481, 708. Schiffsgläubiger: 477, 479, 564, 674, 727, 757—781. Schiffsinventar: 443, 858. Schiffsjournal: 486—489, 492, 888 f. Schiffskapitain: 478. Schiffskörper: 855, 857. XXIV Schiffsmäkelei: 70. Schiffsmann, Schiffsmannschaft: 445, 469, 484, 486, 495, 528-556,784;—s.Schiffsbesatzung. Schiffsoffizier: 484 f., 490, 528, 686. Schiffsordnung: 666. Schiffspart: 439—442, 458, 460, 467—471, 474, 476, 522, 769, 780, 905. Schiffsprokureur: 389. Schiffsrath: 485, 487. Schiffsregister: 432—438. Schiffsseite: 567. Schiffstheil: 708, 712, 838, 858. Schiffsvorrath: 503. Schiffszubehör: 443, 503, 709, 711 f., 719, 757 f., 825. Schleppkahn: 622, 629. Schlippen: 708, 838. Schlußnote: 73, 76 f., 79, 82. Schmuggelei: 543 f. Schriften: s. Papiere. Schriftzeichen: 32. Schuld: 8, 29, 141, 215, 240, 245, 248,281, 292,369,446. — s. Verschulden. Schuldig: s. Verpflichtet. Schuldner: 284, 303, 310 f., 313 —316, 324 f., 334 f., 809. — s. Hauptschuldner. Schuldschein: 274, 295. Schweigen: s. Stillschweigen. Schwinden: 395, 423, 607, 629, 674, 825. See —in: 484,777,825. —s.Meer. Seefahrt: s. Schifffahrt, Kirstenschiff- fahrt. Seegefahr: 681, 694, 696, 699, 782 f., 792, 799, 809 f., 817 f., 820, 824 f., 827—834, 845, 848, 852—854, 870, 872, 877, 881, 886, 899—901, 904 f. Seehandel: 432—911. Seemannsbrauch: 481. Seenoth: s. Hülfsleistung. Seeraub, Seeräuber: 453, 542, 630, 641-643, 662, 708, 724,865. Seeschiffer: s. Schiffer. Seetüchtig, Seeuntüchtig: 444, 480, 560, 607, 825. Seeunfall: s. Unfall. Seeversicherung: 460, 467, 476, 782—911. Segel: 708, 838, 857. Seqelfertig: 446. — s. Fertig. Segelschiff: 866. Selbstentzündung: 855. Seusal: s. Mäkler. Sensarie: 82 f. Sich erh eit — des Schiffs: 561,593, 629; — in Sicherheit bringen: s. Bergen, Retten. Sicherheitsbestellung, Sicher- stellung: 119, 169,202,245,247, 315, 404, 579 f., 583, 588, 590, 616, 625, 629, 634, 636, 639 f., 642f., 661f., 732f., 753f., 826,903. Sichtbar: s. Erkennbar. Sinken: 739, 824, 855, 858. Sinn: 278. Sitz — einer Gesellschaft: 86 f., 111, 151, 153, 155, 164, 175 f., 198, 209 f., 213 f. Solidarische Haftung, Verpflichtung: 112 f., 173,178, 204, 211, 241, 245, 247 f., 257, 269, 280f.,692,699 ; -Berechtigung : 269. Sonntag: 329 f., 574, 588, 598, 604, 606. Sorgen — für etwas: 239,365,387, 480 f., 504, 526, 551, 616, 634, 636, 642 f., 693, 696, 699, 823, 826, 874. Sorgfalt: 94, 282, 343 f., 361, 367,380,387,397,399,423,464, 478, 560, 607, 655, 674. Spediteur: 272, 290, 306, 346, 379—387, 410 f., 430. Speditionsgeschäft: 379—389. Speditionsgut: 380, 382, 385 f., 387. Speise: 547. — s. Beköstigung. Spezialvollmach t: 42, 47,404, 452,460,495,498,501,506,512, 636, 642 f., 757, 772. Sprache: 32, 72. Staat — deutscher: 537, 547. — s. Landesgesetze, allg. bürgert. Recht. Staatspapier: 67, 271. Stand: 86, 151, 175 f., 276. Statut: 208, 219, 312. — s. Gesellschaftsvertrag. Stauer, Stauung: 481. XXV S t e l l v e r t r e t e r: 483f. s. Vertreter. Sterbefall: 487. — s. Tod. Steuergesetz: 482, 564, 674. Steuermann: 484, 486 f., 543. Stillschweigen, Stillschweigend: 123, 261, 323, 339. Stimme neinhelligkeit, Stimmenmehrheit: 103, 132, 140, 172, 180, 190, 209, 215, 458 f., 466, 473, 476. Stimm recht: 180, 209, 224. Strafe, Bestrafung: 84, 393, 437.- s. Disciplinarstrafe,Handlung, Ordnungsstrafe. Stranden, Strandung: 708 f., 824, 838, 855—857. Streit, Streitigkeit: 34, 142, 407,625,629, 655. -^.Rechtsstreit. Stückgut: 426, 557, 589—592, 605 f., 629—643. Stunde: 610, 674. Subsid iarisch e H aftung: 223. Summe — streitige: 625, 629. — s. Geld. T. Tag: 33,71,93, 95, 146, 202, 245, 288—291, 327—330, 332—334, 386, 392, 408 f., 414, 425, 468, 487, 523—525, 549, 551, 568— 571, 574—577, 588, 595—601, 604—606, 610, 623 f., 629, 642 f., 645, 684, 688, 791, 834, 846, 865, 867 f., 908—910; — Anfangstag, Schlnßtag: 834. — s. Feiertag, Sonntag, Werktag. Tage — acht, vierzehn: 328. — ununterbrochenfortlaufende : 571,574, 588,598,604,606; — s. Kalender. Tagebuch —desMäklers: 71f.,74-79. Taragewicht: 352. Tau: 708, 838. Taxe, Taxirt: 91, 180, 522, 711, 745, 797- 799, 803, 805 f., 838, 844,849,858,876f., 879,882,888f. Termin: 221, 492. Theil: s. Antheil, Betheiligter, Kontrahent, Verfrachtung. Theilbarkeit 359. Ueber bring er: 51, 296. Uebcreinkunft: s. Vereinbaren. Ueberfahrt, Ueberfahrtsver - trag: 665, 669—673, 678, 829. Ueberfahrtsgeld: 667,671—673, 675, 723, 783, 829, 909. Uebergang, Uebertragung — einesRechts : 53,183,215,303,309, 410,697,699,808, 863,872, 875. — s. Cession, Indossament. Ueber geben: s. Ablieferung. Theilnahme, Theilnehmen: 96, 267-270. Theilung: 281. Theilzahlung: 220, 222. Thier: 424,619,629,635,638,642f. Thunlich: s. Umstände. Tod: 54, 75, 123, 170, 200, 261, 264, 297, 472,476, 487,490, 619, 629, 635, 638, 642 f., 668, 676. Todten: 524, 549, 551, 708, 838. Tonneugelder: 757, 772 f. Totalverlust: 386, 408, 706, 726, 736, 848, 854 f., 858—864, 869. Trank: 547. — s. Beköstigung. Transport: s. Beförderung. Transportact: 424. Transportanstalt: 421. Transportbedingungen: 422— 431. Transportkosten: 384. Trau sportmittel: 371,383,422. Treiben — eines Schiffs: 738. Trödler: 10. Ueberladen: 481. — s. Umladen. Ueberliegezeit: 568—571, 574 —576, 578, 588, 595—599, 603 f., 606, 623, 629. Uebermaaß: s. Verletzung. Ueber» a hm e — der Ladung : 401, 429 f., 563, 574—576, 578, 588, 609 f., 612, 620, 630 f., 644, 655, 657, 674; — einer Verbindlichkeit: 271 f., 313 f., 323, 345,370, 373, 379, 388, 420, 429. XXVI Überschreitung — der Befugnisse, der Vollmacht: 55, 241, 298, 364, 502: — s. Zuwiderhandlung; — der Löschzeit, der Wartezeit: 582, 588, 603—606, 630, 638, 642 f.; — der Taxe: 797. Ueberschuß: 197, 217, 291, 864, 883. — s. Gewinn. Uebersendung: 288, 344, 347 f.; — s. Absenkung. Uebertretung: s.Zuwiderhandlung. Ueberversicherung: 790, 900 f., 905. Ueberwachung: s. Aufsicht. Umladen: 566,588,590,674, 708, 720, 724, 838. Umstände: 25, 34f.,43, 46, 52, 64, 77 f., 114, 116, 125, 170, 230 f., 233, 240, 259, 296 f., 310 f., 314, 326, 339, 343, 345 — 347, 359, 366 f., 387, 394, 426, 479, 483, 487 f., 492, 503—505, 551, 569, 573, 586 f., 588, 591, 595 f., 604, 606, 609 f., 634, 636, 642 f., 676, 684, 743 f., 749, 789, 810 —814, 823, 826, 837, 846, 857, 871, 874, 887—890. Umwandlung: 209. Unbekannt: 306—308, 407, 578, 595, 602, 604—606, 656—658, 878. — s. Kenntniß. Unfähig — zur selbstständigen Vermögensverwaltung: 123, 170, 200, 261,264,472,476. — s.Untüchtig. Unfall: 487, 490—492, 504, 618, 629, 638, 642 f., 674, 703, 707, 804, 817 f., 820—825, 829, 840, 844—846, 854 f., 861, 865, 868, 872, 881, 884, 886, 888 f., 896 f., 905. — s. Gewalt, Unglück, Zufall. Unfrei: 631, 638, 642s., 662, 670. Ungehorsam: 543 f. Unglück: 60,453,542,630,662,742. Unkosten: s. Kosten. Unredlichkeit: 64, 101, 105, 125, 170, 200,386, 396,408,423,427, 610, 674, 824. Valuta: 301, 896. Veränderung: s. Aenderung. Verantwortlichkeit: s. Haftung, Unregelmäßigkeit: 35, 78. Unsittlichkeit: 64.— f. Krankheit. Untauglich: s. Untüchtig. Unter befracht er, Unterv er- frachtung: 606, 629, 664. Untergang: 436, 708, 739, 858. — s. Vernichtung. Unterhalt: 57, 60, 63. 517. Unterhaltskosten: 526,573,595, 604, 606, 708. Unterh ändler: 69.—s.Vermittluug. U n t er l a s s u n g: 2 7,102 f., 125,247, 279, 310 f., 343, 348, 357, 365— 367,375,387, 786, 843,873,904 f. Unternehmung — neue: 463. Unterrichtet: s. Kenntniß. Unterschied: 357,363f.,369,396, 444, 614, 712,714,721, 725,876 f., 881. Unterschrift: 15, 19, 30, 45, 71, 73, 77, 88, 91, 135, 139, 151— 153, 177, 228 f., 244, 300, 414, 487, 644, 684, 788. Untersuchung: s. Prüfung. Unterwegs: s. während der Reise. Unterzeichnen: s. Unterschrift. Untreue: s. Unredlichkeit. Untüchtig: 101, 125, 170, 200, ^516, 543 f. Unverbindlich: s. Gültigkeit,Wirkung Unverpackt: 424. Unversehrt: 721. Unv ollst änd igkcit — der Ladung: 579, 588. Unwirksa m: s. Gültigkeit, Wirkung. Urkunde: 301, 303 f., 313, 413, 558, 684, 686, 731 , 873, 875, 888 f., 896; — beglaubigte, gerichtliche oder notarielle, öffentliche: 174, 198, 208, 214, 242, 440, 468, 493, 604. 606, 808. — s. Abfassung, Aufzeichnung, Konsnlats- nrkunde, Protest u. s. w. Ursache — rechtmäßige: s. Gründe, Umstände. Urschrift: 177. Urtheil: s. Erkenntniß. persönliche Verpflichtung, Schadensersatz, Verbindlichkeit. Verarbeitung: s. Bearbeitung. XXVII Veräußerung: 23, 42, 114, 137, 181, 271—273, 306—308, 310 —312, 315, 343, 348, 354, 357, 365 f., 375, 387, 438—442, 460, 470 f., 473 f., 476, 499, 503, 507, 509—512, 551, 634, 636, 639, 642 f., 708, 713, 725, 734, 745, 767—769, 776, 780 f., 824, 838, 854—856, 864, 878, 881, 904 f. — s. Versteigerung. Verbindlich^. Gültigkeit, Wirkung. Verbindlichkeit: 6, 8, 19, 28, 33, 52, 66, 69, 82, 84, 92—94, 102, 111,125,127,130,137,163—166, 170, 172, 183—185, 200, 213, 218 f., 220, 223, 239, 241, 244, 251 f., 255, 280 — 282, 287, 301, 303, 305, 313 f., 323, 325, 328, 342, 360, 366, 370f., 373—376, 385, 387, 393, 401, 405 f., 416, 418 f., 422 f., 463-467, 471,474, 476—478, 503, 516, 531, 538, 554, 671, 577, 581—584, 586, 588 f., 602, 605 f., 615—617,622, 625, 634, 639, 642 f., 652, 671, 676, 730 f., 740, 788, 795, 809 f., 816-823, 831, 845, 873 f., 896; — schwebende: 202, 245. — s. Haftung, Persönliche Verpflichtung, verpflichtet werden. Verbodmen,Verbodmung:271, 504, 507, 509-512, 616, 636, 642 f., 681, 683, 734, 758, 807, 824, 838, 861. Verbodmete Gegenstände: 680 f., 684, 690—698, 830, 861, 884. Verbot: s. Zuwiderhandlung. Verbrauch: 273. Verdeck: 567. — s. Deckladung. Verderben: 343, 348, 365, 387, 395, 423 f., 504, 607, 617, 629, 636, 642 f., 674, 721, 825, 853, 855 f. Verdienen, Verdient: 516—519, 524, 537, 539, 542, 544—546, 851 f., 708. Verein baren, Vereinb arung: 56 f., 61, 72, 83, 86, 90, 96, 109, 112,123,127,143,145,157,162, 166, 170, 180 f., 197, 199f., 217, 254, 259, 261, 267 f., 280, 284 f., 289—292, 299, 309, 311, 316, 334—336, 342, 346, 349—353, 357, 372, 381, 384 f., 392, 394, 397—399,413,423—430,440 s., 457,515, 522, 530 f., 536, 541, 554, 562 f., 568—570, 572, 577 f., 585—587, 594—597, 601, 603 f., 606, 617 f., 620—623,629,633, 636, 646, 658, 673 f., 682, 685, 688, 743 f., 751, 793, 797—803, 805, 816, 824, 835, 837, 851— 853, 890, 899. — s. Vertrag. Vereinigung — von Aktiengesellschaften: 215, 247, 249; —zum Betriebe eines Handelsgewerbes: 10; — zur Erbauung eines Schiffs: 476; — zu einzelnen Handelsgeschäften: 266—270; — zum Betriebe der Mäklergeschäfte: 69. Vereinsthaler: 173. Vereitelung — des Zwecks: 639, 642 f. Verfahren: 311, 553, 767, 842 f. — s. Klage, Maßregel, Prozeßführung. Verfalltag, Verfallzeit: s. Fälligkeit, Zahlungsfrist. Verfrachter: 560, 562—564, 566, 568, 570—573, 575, 577—580, 582 f., 585—589, 594 f-, 597— 601, 603—608, 611—618, 622 —631,638,640—643,653—655, 659, 670, 672, 674 f., 677, 733. Verfrachtung: 460, 473; — eines ganzen Schiffs: 557—559, 568, 595, 606, 618, 629, 677; — eines verhältnißmäßigen Theils oder eines bestimmten Raums des Schiffs: 557 f., 588, 604, 606, 618, 629—643, 677; — auf einzclneGüter: s. Stückgut; — auf Rückfracht: 584, 588. Verfügung — von hoher Hand: 626, 631, 636—639, 641 — 643, 662, 670, 824, 865. — s. Verordnung. Vergleich: 137, 244. Vergrößerung — der Gefahr: 693, 696, 699, 818. Vergütung: 93, 192, 352, 363 f., 369 — 371, 513, 517, 520, 523, 525f., 538f.,542,544f., 548,568, 588, 595, 604, 606, 672f., 704, 707, 712—717, 722, 725, 734 f., xxvm 743, 745, 778. — s. Liegegeld, Schadensersatz. Vergütungsberechtigt: 726f.,733. Verhandlungen: 69,82,189,238, 318—323. Verheuern — sich: s. Hafen, Henern, Heuervertrag. Verhinderung: 64,195,394,477, 483, 486 f., 505, 574—577, 588, 598—601, 604, 606, 629, 631, . 636—639, 641—643 , 662, 852. /Verjährung: 146—149, 172, 349 f., 386, 408, 423, 906—911. Verkauf:49f., 67, 72,80,363,372, 376.— s.Kanf, Veräußerung, Versteigerung. Verkäufer, Ver äußer er: 340, 342-345,347-351—354—359, 376—378, 441 f., 471, 474, 476. Verkaufskosten: 757, 770, 838, 844, 849, 879, 881. Verkaufspreis: 363, 372, 376. — s. Kaufpreis, Marktpreis. V er kauf swer t h:396,614,714,721. Verklarung:488,490—494,526, 535, 542, 888 f. Verkürzen: s. beeinträchtigen, Nachtheil. Verladung: 424, 514, 567, 888, 890. — s. Abladung, Einladen. Verlagsgeschäft: 272. Verlangen: 12, 59, 62, 74, 97, 160, 188, 237, 259, 262, 355, 357,391,414,441,465,503, 522, 535, 538, 579, 608, 644, 646, 684 f., 687, 699, 722, 788, 797, 808,816,865,869, 873-875,908. Verlängerung: 333, 773, 835. Verletzung: 286, 743. Verlorene Gegenstände:305-308. Verlust: 92f., 106f., 109, 161f., 165, 250, 262, 254 f., 258 f., 268, 367, 386 f., 395 f., 408, 423-426, 428, 441, 453, 469, 490, 504, 506, 525, 542, 607, 610—613, 618f., 629—632, 634—636, 641 — 643, 662, 669, 674, 704, 706—710, 713, 715f., 720 f., 725f., 734,736, 778, 781, 854- 856, 872, 879 f., 882. — s. Totalverlnst. Verlustig erklären, —gehen: 60 , 220—222, 249, 398, 412, 427, 436, 470, 537, 544, 589, 846. Vermerknng: 183, 436, 660,894. Verminderung, Verringerung: 92, 108, 161, 165, 240, 242, 252, 255, 386, 408, 543, 853. — s. Werthsverminderung. Vermittlung: 66f.,69f.,84, 272, 389. Vermögen: 8, 28, 112. — s. Gesellschaftsvermögen, Privatvermögen. Vermögenseinlage: 85, 150 f., 250. Bermögensstück: 29,31,131,172. Vermuthung: 424, 739, 777, 787, 791, 805 f., 853, 855. Vernichtung: 853, 855 f.,- 858. Veröffentlichung: s. Bekanntmachung. Verordnung — gerichtliche: 37,40, 79, 160, 253, 310, 323, 407; — der Verwaltungsbehörde: 240, 242, 249. Verordnungen — landesgesetzliche, örtliche: 5, 61, 82—84, 312, 421, 449, 561 f., 569, 576, 588, 593 f., 596, 600, 604, 606, 629, 674. Verpackung: 352, 395, 422—424, 607, 629, 655 f., 660, 674, 825. Verpfändung: 306 — 312, 460, 680, 758. — s. Verbodmung. Verpflegungskosten: 523, 525, 548. Verpflichtet: s. Verbindlichkeit; — werden durch Jemanden: 8,52,114, f., 167, 196, 230, 256, 269, 360, 461, 562. Verpflichtung: s. Verbindlichkeit. Verpflichtungsgrund: 301,495, 896. Verpflichtnngsschein: 301, 303 — 305. Verproviantirung: 480, 496. Versänmnißkosten: 542. Versänmung: 347,397,437,869. — s. Nachholung, Säumig, Verzug. Verschollenheit: 835, 865f., 868 f., 873, 888 f., 910. Berschollenheitsfrist: 866 f., 873, 888 f., 910. Verschulden: 81, 94, 393 f., 424, 451—453, 478, 483, 564, 603 f., XXIX 606, 623, 629, 659,670, 674, 704, 736—738, 740 f., 757, 772, 813, 824 f., 841, 843, 877, 897, 908. Verschwiegenheit: 69. Versender: 382. Versicherer: 786, 788 f., 793— 797, 804, 807—810, 812—818, 820—829, 831—835, 838—856, 863, 865, 868 f., 872—879, 881, 885 f., 890, 892—895,897—899, 901—904, 910. Versicherter: 786 f., 794, 808 f., 811, 816—828, 830, 835—839, 841—846, 863, 865, 869, 872— 875, 877 s., 886, 890—894, 896 f., 899 s., 903 f., 910. Versicherter Gegenstand: 790, 792, 845, 853, 865, 869 f., 886, 893, 898 f., 904. Versicherung: 67, 271, 367, 387. — s. Seeversicherung; — für eigene Rechnung: 785, 810;— für fremde Rechnung: 785—787, 789, 794, 810 f., 816, 887, 891, 896; — für Rechnung: „wen es angeht": 785; — mehrerer Gegenstände, einer Gesammtheit von Gegenständen: 789, 798, 802, 804f., 814. Versicherungsgelder: 891-895. Versicherungskosten: 800f., 803. Versicherungsnehmer: 785 — 789, 810—813, 816, 822, 887, 891, 893—896. Versicherungsort: 839. Versicherungsprämie: 271,708, 794, 816, 835, 838, 899—901, 903; — volle: 786, 789,793, 815. Versicherungssumme: 790 f., 796—798, 802, 806, 844f., 847, 861 f., 864 f., 869, 873, 899-901. Versicherungsvertrag: 785 f., 788f., 791, 798,805,810s., 816, 819 f., 835, 840, 843, 845, 853- 856, 872, 891, 901, 903—905, 910; — früherer, gleichzeitiger, späterer: 791>—795. Versicherungswerth: 790 f., 796 f., 799, 801, 803, 805 f., 839, 847, 849—851, 864, 877, 879— 881, 883. Versicherungszeit: 835. Versteigerung — öffentliche: 137, 244, 311, 343, 348, 354, 365 f., 387, 407, 409, 453, 473, 499, 542, 626, 628 f., 630, 648, 662, 697, 699, 877, 879, 888 f. Vertheidigung: 523s., 549, 551 f., 708, 838. Vertheilung: 202-204,245,247 f., 774, 777; — des Berge- oder Hülfslohns: 750— 752, 755; — des Kaufgelds: 757. — s. Auseinandersetzung, Gewinnvertheilüng, Havereivertheilung u. s. w. Vertrag: 22, 76, 227, 274f., 306 —308, 317, 321, 324-326, 328, 335 f., 370, 452, 478, 503, 558, 773 , 894. — s. Dienstvertrag, Frachtvertrag, Gesellschaftsvertrag, Heuervertrag, Versicherungsvertrag, Vereinbaren u. s. w. Vertreter, Vertretung: 114— 118, 133, 137, 153, 167, 195 f., 227, 230—232, 234 f., 244, 468, 492, 504, 636, 642 f., 787, 789, 810; — vor Gericht: s. Prozeßführung. — s. Gesellschafter. Verunglücken: s.Unglück, Untergang. Verwalter, Verwaltung: 8, 149, 193, 225, 247, 466. Verwaltungsbehörde: 240, 242, 249. Verwaltungsrath: 231. Verwendung: 161, 255, 290, 371, 381 f., 477, 497, 507, 509—512, 707, 734, 745 f., 775, 824, 830, 838, 844. — s. Auslagen. Verwundung: 523, 525, 543 f., 548—550. Verzicht, Verzichtanzeige: 793, 795, 869. Verzinsung, s. Zinsen. Verzögerung: 220, 483, 492, 522, 588, 602, 818, 827, 835, 852.— s. Säumniß, Vcrsäumung, Verzug. Verzug: 310 f., 343, 354 f., 358, 375, 467, 476, 827 f. — s. Gefahr im Verzüge. Verzugszinsen: 220, 287. Vis-inaior: s. Gewalt. Vollmacht: 153, 253, 297 f. — s. Auftrag, Bevollmächtigter, Handlungsbevollmächtigter , Liquidator, Prokura, Prokurist, Spezialvollmacht, Ucberschreitung u. s. w. Vollmachtgeber: 298. — s. Kom- mittent. Vollstreckung: s. Exekution, Zwangsverkauf. Vorausklage: 281, 809. Voraussetzung: 319, 434, 553, 561, 693, 696, 699, 812. Vorbehalt: 373, 870. Vorbereitung: 217, 394. Vorenthaltung: 547. Vorgebirge: 865f., 906. Vorkaufsrecht: 470. Vorkehrung: s. Maaßregel. Vorladung: 117, 167, 196, 235. Vorlegung —der Bücher, Papiere u. dgl.: 37-39, 71, 79,160,185, 253, 310, 492; — der Aktie: 183, 223. <— s. Einsicht, Mittheilung. Vormann: 382, 410, 412, 651. Vormund: 149. Vorname: s. Name. Waare: 51, 67, 72, 80, 131, 172, 271, 273, 302, 306, 308, 323, 335, 337, 339 f., 342—350, 352, 354 f., 357, 376, 708, 838. Waarenlager; 29, 50. Wägen: 351. Wagen: 424. Wahl: 14, 55, 175, 177, 195, 205, 226, 354 f., 357, 380, 483, 497, 509, 511, 517, 520, 523, 526, 538, 542, 544 f., 548, 638—640, 642 f., 836, 903. ^Vurrant: 302, 305. W arten, Warte zeit: 394,568,571, 575-578,580-582,585,588 f.,595, 599—601, 604, 606, 629 f., 636, 638, 640—643, 662, 667, 672. Wasser st and: 487. Wassertiefe: 487, 561, 593, 629. Wechsel: 67, 305, 373 f., 376. Wechselordung, allgemeine deutsche: 2, 182, 223, 305. Wechselverbindlichkeit: 47,460, 498. Weg: s. Richtung. Weigerung: 37, 64, 75, 77, 407, Vorrang: s. Rangordnung. Bor rath: s. Schiffsvorrath. Vorsätzlich: 702, 708, 775, 813. — s. Einwilligung, Wille. Vorschießen,Vorschuß: 93,290, 369,374,382,411,453, 467,476, 501, 618,674,830, 874,884,898. Vorschlag: 193, 225, 297, 318— 320, 322 f., 337, 364, 563, 672. Vorschrift: 140, 313 f., 344 f., 360, 366, 369, 376, 387, 402, 404 f., 416, 422, 436, 460, 479, 483, 498, 503—505, 521, 533, 539,561,578, 588,593, 629,636, 642 f., 645, 661 f., 666, 696, 699 f., 702, 754. Vorschußgeld, Vorschußzahlung: 536, 545, 547, 908. Vorstand — einer Aktiengesellschaft: 209 f.,212,226-241,243-245,247f. Vortheil, Bort h eil haft: 94,130, 180f.,372,423,516-518,523-525. Vorzug: s. Rangordnung. 422, 564, 572, 578, 588, 602, 672, 674, 689, 873. W ei Irrfahrt, Weit er reise: 483, 523, 525, 548, 672. — s. Reise- fortsetzung. Werfen — über Bord: 534, 564 f-, 671, 722, 857. Werktag: 329 f. Werth: 29, 31, 131, 143, 172, 335, 395, 427 f., 444,607, 612 f., 629, 632, 662, 698—700, 712, 718 f., 725,728,734, 746—749,777,799, 803, 876 f., 879 f.; — gemeiner: 396; — voller: 790 — 792, 847, 863, 871, 885. Werthpapier: 271, 273, 301, 313—316, 376, 395, 423, 608, 629, 674, 710, 725. Werthsunterschied: s. Unterschied. Werthsverminderung: 366, 387, 614, 629, 654, 715, 725 f., 855 f. Wetter: 487, 574, 598, 604, 606. Wid erruf, Widerruflichkcit:54, 101, 104, 227, 242, 244, 319 f., 377, 459, 870. Widerspenstigkeit: 543 f. XXXI Widerspruch: 7, 99 f., 102, 125, 158, 204, 262. Wiederausladung: 394, 446, 582 f., 588, 590, 639, 642 f. Wiedereinladung: 639, 642 f. Wiedereinsetzung — in den vorigen Stand: 149. Wiederherstellung: s. Reparatur. Wiedernehmung — eines Schiffs: 756. Wille: 52, 114, 230, 278, 297, 324 f., 334, 339, 359, 399, 810, 817, 846. — s. Einwilligung, Genehmigung. Willenserklärun g: s. Erklärung. Wind: 487, 574, 598, 604, 606. Winden: 857. Wirkung, — rechtliche: 43, 87, 110, 112 f., 115 f., 118, 136, 138, 144, 155, 163, 166, 191 f., 198, 214, 231, 244, 259 f., 279, 304, 415, 423, 649 f., 653, 764, 871, 900 f., 904 f. — Gültigkeit, Nichtig. Wirkungskreis: s. Dienstverrichtung. Wirth: 10. Wissen: s. Kenntniß. Woche: 60 f., 221, 328, 428, 834. Wohnort: 86, 151, 175 f., 324 f., 342, 392, 414. Wohnung: 672. Wrack: 858, 877. Wurmfraß: 825, 888 f. Z. Zahl: 32, 71, 175 f., 209, 237,490, 645, 657 f. 677, 746. Zahlung: 67, 130, 172, 197, 204, 209, 217, 241, 245, 255, 296, 299, 325, 336, 342, 354, 369 f., 406- 408,412,428,469,522,536,539, 542, 551, 564, 615 f., 629, 632, 634, 636, 643, 688 f., 697, 699, 845, 863, 869, 873, 888 f., 892, 894 f., 897. — s. Befriedigung, Einzahlung. Zahlungseinstellung: 314. Zahlungsfrist, Zahlungszeit: 49, 684, 689 f., 692, 697, 699 f., 773, 873, 897. Zahlungsort: 336, 684. Zahlungsstatt— an: 617, 629. Zahlungsunfähigkeit: 241,793, 816, 903. Zahlungsversprechen: 300. Zeichnung — der Firma: 19, 41, 44 f-, 48, 88, 153, 210, 229. — s. Unterschrift. Zeitaufwand: 633, 671, 746. Zeitdauer: 43, 60, 64, 116, 121, 191, 259, 261—263, 339, 423, 483, 505, 526, 540 f., 582, 592, 603 f., 631, 638—640, 643, 708, 792, 824; — bestimmte: 61 f., 123, 125 f., 129, 170 f., 175, 200, 209 f., 217, 231, 242, 328, 330, 540, 831, 834 f., 849, 910; — unbestimmte: 123—126,200,517,520f., 540. — s. Befördernngszeit, Dienst- zeit, Frist, Ladezeit, Lebenszeit, Lehrzeit, Ueberliegezeit, Wartezeit, Zwischenzeit. Zeitfolge: 28. Zeitfracht: 623, 639 f., 642 f. Zeitprämie: 688. —s. Bodmerei- prümie, Versicherungsprämie. Zeitpunkt: 31, 72, 86, 97, 110, 130, 143 f., 146, 163, 241, 247, 259, 288, 319, 321, 324—329, 342, 345,376,446,453,462, 467, 469, 471,531,591,651, 708, 789, 797, 799, 827—830, 838, 845, 852, 854, 871—873, 888 f., 897, 911; — festbestimmter: 357; — zu jeder Zeit: 160,225,254,326,459, 470, 533. — s. Ablieferungszeit, Erfüllungszeit, Fälligkeit u. s. w. Zeitraum: s. Zeitdauer. Zeitrechnung: 336. Zeitversicherung: 849, 905. Zerbrechen: 855. Zerstörung: s. Vernichtung. Zeugniß: 686. Zinsen: 93,95,106,108,119,161, 163,165, 169-172,197, 204, 217 f., 241, 268, 287—293, 467, 476, 682, 688, 763. — s. Verzugszinsen Zoll, Zollgeld: 396, 409, 583, 587 f., 590, 612—615, 617, 624 f., XXXII 627, 629, 638, 640, 642 f., 713 f., 721, 725, 735, 745, 881, 909. Zollgesetz: 482, 564, 674. Zubehör: s. Schiffszubehör. Zufall: 394, 505, 517, 542—544, 574, 588, 598, 604, 606, 630— 632, 635 f., 638 f., 641—643, 662, 668 f. — s. Gewalt, Unfall, Unglück. Zureise: 642 f. Zurückbeförderüug: 517, 520, 523,525 f., 538,542, 544 f., 547 f. Zurückbehalten, Zurückb ehal- tungsrecht: 141,313 — 315,399, 409, 624, 629, 675, 753, 826, 899-901, 903. Zurückfordern: 216, 453, 899— 901, 903. Zurückführen: 521. Zurückgeben: s. Rückgabe. Zurückkehren: s. Rückkehr, Rückreise. Zurücklassen — am Lande: 523, 548 f., 553, 668. Z u r ü cknch m en: s. Ausladung, Widerruf. Zurücktreten: s. Abgehen. Zurückweisen: 364,648,690,699, 794, 853. Zurückzahlen: 161,165,197,203 f., 218, 248 f., 255, 25S, 618 f. Zusage: 818 f. Z u s a in menberufuiig: s. Berufung. Zusammenstoß — von Schiffen: 736—741, 824 f., 906, 908. Zusatz: 16 f., 20—22, 44,48, 139, 336. — s. Klausel. Zusendung: s. Abseuduug. Zustand: 348, 365, 387, 396, 407, 503, 560, 607, 609 f., 614, 674, 714, 719, 721, 877, 879, 883. Zustellung: 117,144,167,196,235. Zusti in m ung: s. Einwilligung, Genehmigung. Zuwiderhandlung: 56, 97, 241, 245, 248, 257, 402, 416, 422 f., 437,482, 514,534,537,564,566, 660—662, 674, 693, 696, 699, 730, 812, 814. Zuziehung: 38 f., 162, 254, 490, 499, 609 f., 674, 888 f. — s. Anhörung. Zwangslootse: 740. Zwangsv erkauf: 757, 767, 769 f., 776, 780. Zwangsweise: 532. Zweck: 103, 125, 170, 188 f., 200, 219, 237 f., 271, 273, 458, 476, 639, 642 f. Zweckmäßig, Zweckmäßigkeit: 497, 511, 838, 844, 849. Zweifel,imZ weifet: 91,284,333, 336,339,353, 398,443,612,621, 713,725,734, 750,787,791,806, 853, 866, 879. Zweigniederlassung: 21, 86, 152 f., 179, 212. Zwischenbeauftragter: 789,811. Zwischenhafen: 637, 642 f., 831, 833. Zwischeuraum: 32, 72. Zwischen reise: 538—540. Zwischenspediteur: 380,382,384. Zwischenzeit: 319,408,474,476, 483, 623. - 7 . .. . ...... -.. SMb,S? -.777'sMM