WDR^HWWSA S-.^KGÄd?>^WZ!?SF 'AM, MH, Verhandlungen über die Entwürfe eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einführungs ^ Gesetzes zu demselben in beiden Häusern des Landtages im Jahre 1861. Vollständiger Abdruck der stenographischen Berichte nebst Entwürfen, Motive und Kommissions - Berichten zu denselben. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. Decker). W KMlMlM »bis e>suoi«c«: LocnositZ WNgdg ss> I . Kögeiudurg Inhalt. Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 1 Inhalt I Allgemeine Bestimmungen. Art. I—3 4 Erstes Buch. Dom Handelsstandc. Art. 4 — 84 4 Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften. Art. 85 — 249.. 20 Drittes Buch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereint' gnng zu einzelnen Handelsgesellschaften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 259 — 279 57 Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften. Art. 271 — 431.. 61 Fünftes Buch. Vom Sechandel. Art. 432 — 911 96 Entwurf eines Einführungs-Gesetzes znm Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 299 Motive znm Entwurf des Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch '. 242 Erster Bericht der vereinigten Kommissionen für das Fustizwesen und für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten über den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 354 Zweiter Bericht 399 Dritter Bericht 419 Bericht der vereinigten Kommissionen für das Iustizwcscn und für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten, betreffend den Entwurf eines Einführnugs-Gesctzes znm Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch '...^ 429 Zusammenstellung der Abändcrungs-Vorschläge der Kommission 489 Bericht der Fünfzehnten Kommission des Herrenhauses zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 489 Vcrbcsserungs-Antrag des Dr. von Zander 519 Seite Bericht der Fünfzehnten Kommission des Herrenhauses über den Entwurf eines Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 512 Verbesserungs > Antrag des Herrn Groddeck 553 Nachtrag zu dem Berichte der Fünfzehnten Kommission des Herrenhauses über den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und über den Entwurf eines Einführungs-Gesetzes dazu 554 Entwurf eines Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, nach den Beschlüssen beider Hänser des Landtages 557 Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten. Aus der 3vstm Sitzung am 4. April 1861. Ueberreichung des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs durch den Zuftizminiftcr von Bcrnuth 589 Aus der 42flcn Sitzung am 29. April 1861. Ueberreichung des Entwurfs des Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch durch den Iustizminister von Bernuth.. 591 69stc Sitzung am 31. Mai 1861. General-Diskussion über den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und des Einführungs-Gesetzes dazu 592 Abg. Reichensperger (Geldern) 592 Iustizminister von Bernuth 594 Abg. Behrcnd (Danzig) 595 „ Dr. Beseler 598 » von Ammon 699 » Gras von Cieszkowski 691 Berichterstatter Abg. Bürgers 692 Annahme des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs . 695 Antrag des Abg. Reichensperger (Köln) über Vertagung der Debatte des Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. 695 Abg. Reichensperger (Köln) 695 Regierungs-Kommissar Präsident Heimsoeth 696 Abg. Duncker (Berlin) 696 „ von Ammon 697 , Reichensperger (Köln) 697 , Behrcnd (Danzig) 697 , Dr. Gncist 698 Ablehnung des Antrages 693 Seit- Fortsetzung der Diskussion über die Zusammenstellung der Abänderungsvorschläge der Kommission zum Einsührungs - Gesetze 603 Annahme der Ucberschrift des Gesetzes und der Artikel 1 und 2 ölt) Diskussion über Art/3 §. 4 und einen Antrag des Abg. Tamnau 610 Abg. Behrend (Danzig) 610 „ Dr. Waldeck 611 „ Tamnau 612 Handels-Minister von der Hehdt 614 Abg. Rcichenbcim 61r> „ Dr. Veit 616 „ Müller (Dcmmin) 617 ,> von Ammon 613 » Wagencr (Regenwalde) 619 „ Fliegel 619 Berichterstatter Abg. Strohn 620 Ablehnung des Antrages des Abg. Tamnau 623 Annahme des §. 4 623 Dcsgl. der Art. 4, 6 und 3 623 Diskussion über Artikel 9 und einen Antrag des Abg. Bürgers 624 Abg. Bürgers 624 Handels-Minister von der Hehdt 627 Abg. Dr. Waldeck 623 „ Dr. Beseler 629 , Dr. Reichenspergcr (Köln) 630 , Behrend (Danzig) 631 N von Ammon 632 Handels-Minister von der Heydt 633 Abg. Reichcnhcim 633 „ Dr. Besclcr 634 „ Duncker (Berlin) 634 >, Dr. Lctte 635 » Freiherr von Wncke (Hagen) 636 » Wagencr (Rcgenwaldc) 636 Berichterstatter Abg. Strohn 637 Ablehnung des Antrages des Abg. Bürgers und Annahme des Art. 9 .. 639 Annahme der Art. 14 und 27 639 Dcsgl. der Art. 47, 50, 52, 53 und 54 640 Desgl. der Art 55 und 60 641 Dcsgl. einer Resolution zu Art 61 641 Dcsgl. der Art. 67 und 68 641 Ablehnung des Art. 69 641 Diskussion über eine von der Kommission vorgeschlagene Resolution 642 Abg. Dr. Waldeck 642 Annahme der Resolution 643 Desgl. des ganzen Gesetz-Entwurfs, theils nach der Fassung der Regie- rungs-Vorlage, theils nach der Fassung der Kommission 643 Beschluß über mehrere auf beide Gesetze bezügliche Petitionen 644 — VI — Seite Verhandlungen des Herrenhauses. Aus der 18tcn Sitzung am 11. April 1861. Ucberrcichung des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs durch den Justiz-Minister von Bernuth 645 Diskussion wegen Ucberweisung dieses Entwurfs an eine Kommission .,. 646 von Kleist-Rctzow 646 Dr. von Zander 646 II e. Brüggemann 647 Justiz-Minister von Bernuth 647 1>e. von Düesberg 648 Graf von Jtzcnplitz 643 von Kleist-Rctzow 648 Beschluß über die Bildung einer besonderen Kommission 643 Ans der 21. Sitzung am 30. April 1861. Ueberreichung des Entwurfs des Einführungs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch durch den Justiz-Minister von Bernuth 649 33stc Sitzung am I. Juni 1861. Anzeige des Präsidenten des Hauses der Abgeordneten von der erfolgten Annahme des Handelsgesetzbuchs und des Einführnngs-Gesetzes zu demselben 649 General-Diskussion über den Bericht der Fünfzehnten Kommission zu dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 650 Berichterstatter Dr. Borncmann 650 Justiz-Minister von Bernuth 652 Or. Götze 653 Justiz-Minister von Bernuth 657 I)r, Brüggemann 660 Staats < Minister von der Hcydt 662 Negiernngs-Kommissarius, Präsident Dr. Heimsoeth . 662 Berichterstatter Dr. Bornemann i 664 Annahme eines Antrages des llr. von Zander. 666 ^ Desgl. des Gesetz-Entwurfs. 666 Beschluß über einige aus obigen Gesetz-Entwurf bezügliche Petitionen 666 Bericht der Kommission über diese Petitionen 666 General-Diskussion über den Bericht der Fünfzehnten Kommission über den Entwurf eines Einführnngs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche 670 Berichterstatter Dr. Bornemann 670 Spczial-Diskussion 671 Annahme des Art. 1 671 Desgl. des Art. 2 672 Diskussion über Art. 3 §. 4 672 Berichterstatter Dr. von Zander 672 Annahme des §. 4 nach dem Beschlusse des Hauses der Abgeordneten... 673 » ^ — VII Annahme des Art. 4 673 Desgl. des Art. 5 674 Desgl. der Art. 6, 7 und 8 675 Diskussion über Art. 9 und einen Vcrbefferungs-Antrag des Dr. Homcycr 675 6r. von Zander 675 Dr. Hvmcyer... 678 Groddcck 686 Baron von Senfft 682 Handels > Minister von der Heydt - 683 Camphauscn lBerlin) 684 Baron von Senfft 686 Handels > Minister von der Heydt 687 Camphausen (Berlin) 688 Dr. Götze 689 von Brünken 696 Dr. von Zander 691 Ablehnung des Antrages des Dr. Homcyer 693 Annahme des Art. 9 693 Desql. der Art. 16—13 693 Desgl. der Art. 14 — 27 694 Desgl. der Art. 28 — 49 695 Desgl. der Art. 56 — 51 696 Desgl. des Art. 52 697 Desgl. der Art. 53 — 66 693 Desgl. des Art. 61 mit einer Resolution des Ober - Bürgermeisters Groddeck 699 Desgl. der Art. 62 — 67 766 Desgl. des Art. 68 761 Diskussion über Art. 69 761 Berichterstatter Dr. Borncmann 761 Ablehnung des Art. 69 762 Annahme der Art. 76 — 75 762 Desgl. des Titels und des Eingangs zum Gesetze 762 Annahme des Gesetz-Entwurfs im Ganzen 763 Annahme der vom Hause der Abgeordneten angenommenen Resolution .. 763 Beschluß über zwei Petitionen 763 / Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs. if Inhalt. Ällgemeine Bestimmungen (Art. i— 3.) Erstes Buch. Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Kaufleuten (Art. 4 — II.) Zweiter Titel. Von dein Handelsregister .... (Art. 12— 14.) Dritter Titel. Von Handelsfirmen (Art. 15— 27.) vierter Titel. Von den Handrlsbnchcrn .... (Art. 23— 4V.) Fünfter Titel. Von den Prokuristen »nd Handlnngsbe- vollmächtigte» . (Art. 41— 56.) Sechster Titel. Von den Handlungsgehülfen . . . (Art. 57— 65.) Siebenter Titel. Von den Handclsmäklcrn oder Sen- salcn (Art. 66— 84.) Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft (Art. 85— 89.) Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander .... (Art. 96—169.) Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen . . (Art. 116—122.) Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austretcn einzelner Gesellschafter aus derselben (Art. 123—132.) Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft G. . . . (Art. 133—145.) Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter (Art. 146—149.) Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen (Art. 156—172.) 1 Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere (Art. 173 — 206.) Dritter Titel. Bon der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze . . . (Art. 207 — 215.) Zweiter Abschnitt. Rcchtsverhältniß der Aktionäre (Art. 216—226.) Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes (Art. 227—241.) Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft . (Art. 242 — 248.) Fünfter Abschnitt. Schlußbcstimmungcn . . . (Art. 249.) Drittes Buch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Bon der stillen Gesellschaft .... (Art. 250—265.) Zweiter Titel. Von der Bereinigung zn cinzelncn Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung (Art. 266—270.) Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte (Art. 271 — 277.)^ Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte (Art. 278—316.) Dritte,! Abschnitt. Abschlicßung der Handelsgeschäfte (Art. 317—323.) Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte (Art. 324—336.) Zweiter Titel. Bom Kauf (Art. 337 — 359.) Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. . . (Art. 360—378.) Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäft . . . (Art. 379 — 389.) Fünfter Tircl. Bon dem Frachtgeschäft. Erster Abschnitt. Vom Frachtgeschäft überhaupt (Art. 390 — 421.) Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere (Art. 422—431.) Fünftes Buch. Vom Seehandel. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen .... (Art. 432—449.) Zweiter Tirel. Von dem Rheder und von der Nhe- derci (Art. 450—477.) Dritter Titel. Von dem Schiffer (Art. 473—527.) Vierter Titel. Von der Wsiffsmannschaft . . . (Art. 528—556.) Fünfter Tircl. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (Art. 557—664.) Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Be- förderung von Reisenden .... - (Art. 665 — 679.) — Z — Siebenter Titel. Von der Bodnierci (Art. 680 — 701.) Achter Titel. Von dcr'Haverel. Erster Abschnitt. Große (gemeinschastlichc) Havcrci nnd besondere Havcrci .... (Art. 702—735.) Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schissen (Art. 736—741.) Neunter Titel. Von der Bergung nnd Hülfslcistung in Sccnoth '. (Art. 742—756.) Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigcrn . . . (Art. 757—781.) Elfter Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Sceschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze . . (Art. 732 — 809.) Zweiter Abschnitt. Anzeige» bei dem Abschlüsse des Vertrages (Art. 810 — 815.) Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge . (Art. 816—823.) Vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr . . (Art. 824—357.) Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens . (Art. 358 — 835.) Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens (Art. 386 — 898.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie . . . (Art. 899—905.) Zwölfter Titel. Von der Verjährung (Art. 906 — 911.) 1 Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgcbräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Erstes Such. Vom Handelsstande. Grster Titel. Von Kaufleuten. ' Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt. Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. — 5 — Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäste auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handels- gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handclsfrau sein. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Handelsgcwerbe leistet, ist keine Handelsfrau. Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht/ ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesctzen zu beurtheilen. Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht austreten/ es macht keinen Unterschied, ob sie unverhei- rathet oder verheirathet ist. Art. 10. / 7» - Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handeisbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, serner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten', im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landcsgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. — 6 — Art. 11. Durch die Landesgcsetze/ welche in gcwerbepolizeilichcr oder gewerbcstcucrlichcr Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen/ wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen/ ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Zweiter Titel. Von dem Handelsregister. Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen/ in welches die in diesem Gcsctzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden/ die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte/ sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist/ nach ihrem ganzen Fnhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen/ in welchen im Lanfe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört/ so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind/ ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name/ unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Ge- scllschastsverhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter ausgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen, als der persönlich hastenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden / auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Wien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Art. 19. Feder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden,' er bat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung dei dem für die letztere zuftäudigeu Handelsgerichte angemeldet werden. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fortfuhren, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder besten Erben oder die etwaigen Mitcrben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.' Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Eiuwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden. Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Driften nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19, 21 und 25 von Amtswcgen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verurteilten verordnen. Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbricsc zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopicrbuch einzutragen. Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes eine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag eines baarcn Geldes und seine anderen Vermögensstückc genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen / er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird? Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders ausgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vcrmögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen/ welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen/ uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftlichen einer solchen bedienen. Die Bücher« müßen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen/ welche der Regel nach zu beschreiben sind/ dürfen keine leere Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht/ es darf nichts radirt/ noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden/ bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist/ ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst spater gemacht worden sind. Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet/ ihre Handelsbücher während zehn Jahre/ von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet/ aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe/ sowie in Ansehung der Invcntare und Bilanzen. Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis/ welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden/ ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen/ ob in dem Falle/ wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen/ von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit bcizumesscn sei. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzcn zu beurtheilen. Art. 35. Handelsbüchcr, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt — 11 — werden/ als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. Art. 36. Die Eintragungen in die yandelsbücher tonnen, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch Handlungsgchülfcn bewirkt werden. Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptest Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Nichter insoweit offen zu legen, "als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher nicht zum Bezirke des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbüchcr befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lasten, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschaft?-Angelegenheiten, sowie in Gcsellschaftsthei- lungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Ge- meinschuldncrs betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handclsnicderlapung (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per praeura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. Die Bestellung des Prokuristen kann durch Erthcilung einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, — 12 — oder durch die Ermächtigung/ per proeura die Firma des Prinzipals'zu zeichnen/ geschehen. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv-Prokura). Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen/ welche der Betrieb eines Handelsgewerbcs mit sich bringt s sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche SpezialVollmachtp sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handelsgehülfen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt/ wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. Art. 43. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung/ daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte/ oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen/ daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze versehenen Firmazcichnung seinen Namen beizufügen. Art. 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist/ so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen/ wenn er beweist/ daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen/ so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe'scincs ganzen Handelsgewcrbes oder zu einer bestimmten Art oon Geschäften oder zu einzelnen Geschäften , in seinem Handelsgewcrbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewcrbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselvcrbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. Im Ucbrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen SpezialVollmacht nicht. Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten/ er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. Art. 51. Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird Her Letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. — 14 - Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. Art. 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienst- Verhältniße. Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge. Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungs- Bevollmächtigtcr schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ungleichen ein Handtungs-Bevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet/ der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Art. 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungs-Bevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungs-Bcvollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er dich Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Ucbcrtritt der Prokurist oder Handlungs-Bevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungs- Bevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. __ 15 — Sechster Titel. Von den Handlungsgehülfen. Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungs- gehülfen (Handlungsdiencr, Handlungslchrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden/ in Ermangelung einer Ucbereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts/ nvthigcn- falls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handclsgcwerbc beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungs-Bevollmächtigte Anwendung. Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungs-Bevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verbindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendcrvierteljahrs nach vorgängigcr sechswöchentlichcr Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Bertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine'kürzerc oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden. In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Orrs- gebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnißes vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. — 16 — Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. Art. 64. Gegen den Handlungsgchülfcn kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden: 1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht/ 2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handels- gcschäfte macht/ 3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hindcrungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt/ 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird/ 5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrvcrletzungcn gegen den Prinzipal schuldig macht/ 6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel crgiebt. Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewcrbes Gesindcdicnstc verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden. Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 66. Die Handelsmäklcr (Scnsalc) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen. Art. 67. Die vandelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und aus- ländische Staatspapierc, Aktien und andere Handelspapicre, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmcrei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäklcr noch nicht als' bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung — 17 — oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäklcr geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionaire, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte/ 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungs - Bevollmächtigten oder Handlungsgehülfcn stehen / 3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergefchäfte oder eines Theiles derselben vereinigen/ zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt/ 4) sie müssen die Mäklerverrichtungcn persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht hedicncn/ 5) sie find zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist/ 6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung/ es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. Art. 70. Handelsmäklcrn, welche Schisssmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung'dcr Zahl der Blätter vorgelegt werden. 2 Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Gcschästssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen / sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbüchcr (Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsmäklcr muss ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlussnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlussnotc, so muß der Handelsmäklcr davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Art. 74. Der Handelsmäklcr ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten "müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Art. 75. Wenn ein Handclsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlussnoten eines Handelsmäklcrs liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlussnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zn fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei. Art. 78. Das Tagebuch eines yandelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. Art. 79. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug aus die Vorlegung des Tagebuchs Anwendung. Art. 80. Der Handelsmäklcr muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahre», bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. Art. 82. Der Handelsmäklcr hat die Mäklcrgcbührcn (Scnsarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschloflen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet aiiderweitcr Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgcbrauch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Maklergebühr gefordert werden. Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt/ in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgcbrauch. Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklcrgebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 2» — 20 --- Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landes- gcsctzen überlassen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maaßgabe der örtlichen Bedürfniste zu ergänzen / es kann insbesondere den Handclsmäklcrn das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. Zweites Such. Von den Handelsgesellschaften. Crster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewcrbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vcrmögenseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschastsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfastung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Art. 86.^ Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters / 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort/ wo sie ihren Sitz hat/ 3) den Zeitpunkt/ mit welchem die Gesellschaft begonnen hat/ 4) im Falle vereinbart ist/ daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen/ die Angabe/ welcher oder welche dazu bestimmt sind/ ingleichen/ ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird/ oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten/ oder wenn einem Gesellschafter die Befugnis// die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86 Ziff. 4)/ nachträglich ertheilt/ oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird/ so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handels- Register anzumelden. Bei der Aenderung der Firma/ bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungs- befugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 83. Die Anmeldungen (Art. 86/ 87) mühen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem .Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter/ welche die Gesellschaft vertreten sollen/ haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligtcn zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86—88) von Amtswegcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter Abschnitt. Lvn dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. Art. 90. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist/ kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. Art. 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare — 22 — Sache»/ oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung/ die nicht blos zum Zweck der Gcwinn- vcrtheilung geschieht/" in die Gesellschaft eingebracht werden/ so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. Im Zweifel wird angenommen/ daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen/ bis dahin einem Gesellschafter gehörigen/ beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet/ die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen/ oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 93. Für die Auslagen/ welche ein Gesellschafterin Gcsellschafts- Angelcgcnheitcn macht/ für die Verbindlichkeiten/ welche er wegen derselben übernimmt/ und für die Verluste/ welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren/ welche von derselben unzertrennlich sind/ erleidet/ ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern/ vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäste steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet/ in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden/ welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er haftet der Gesellschaft für den Schaden/ welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kaun gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen/ welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. Art. 95. Ein Gesellschafter/ welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt/ oder eingenommene Gescllschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert/ oder unbefugt Gelder aus der Gescllschaftskafse für sich entnimmt/ ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet/ an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 96. ' Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, das; der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, ums; sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden/ auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern! alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvcrtrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welcl un die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile bcthciligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte/ er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus/ sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewcrbes der Gesellschaft mit sich bringt. Art. 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Haudlun- — 24 — am vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 101. Die im Gcsellschastsvcrtrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Uebcrtragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handclsgewerbcs der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmcneinhclligkeit erforderlich. Fst diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung"deren Beschluß gesaßt werden soll, unterbleiben. Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solche ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Er- theilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangclegcnheiteu unterrichten / er kaun jederzeit in das Gcschäftslokal kommen, die Handelsbüchcr und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gcsellschastsvcrtrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. — 25 — Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage/ oder wenn sich dieseldc beim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschastsvermögcn Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gcscllschaftsvcrmögcn. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden/ und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird/ auf Grund des Inventars und der Bilanz/ der Gewinn oder der Verlust dieses" Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gescllschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschafts- vcrmögen nicht vermindern. Er darf jedoch/ auch ohne diese Einwilligung/ auf seinen Antheil am Gescllschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztvcrflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. Art. 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsvcrhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. — 26 — Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem spateren Zeitpunkte, als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen fall, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 11k. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwcrdcn und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, bor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung/ Art. 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet/ es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrucklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86 Zifs. 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung/ insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig/ daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken/ oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. Art. 117. Die Gesellschaft wird bor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten/ welcher von der Befugnis;/ die Gesellschaft zu vertreten/ nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es/ wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Art. 118. Die Erthcilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt/ die zum Gcscllschaftsvcrmögen gehörigen Sachen/ Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sichcrstcllung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution/ des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein/ was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnanthcilcn zu fordern berechtigt ist/ und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläubigcr/ zu deren Gunsten eine Hhpothck oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrundc besteht. Ihre Hhpothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellsckaftsvcrmögen gehörigen Sachen/ Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben/ sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungcn des Gescllschastsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweisc statt,- nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gescllschafts- fordcrung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. — 28 — Art, 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvcrmogcn abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögcn der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen/ den Landesgesetzen bleibt borbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug ans das Pribatvcrmögen derselben zusteht. Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter ans derselben. Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft/ 2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll/ 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögcnsverwaltung / 4) durch gegenseitige Uebercinknnft/ 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen/ in diesem Falle gilt sie von da an als aus unbestimmte Dauer eingegangen/ 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. -- 29 — Die Auflösung kaun insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird/ 2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt/ 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt/ 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht/ 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. Art. 123. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt/ so ist er berechtigt/ es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein/ behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind/ daß/ ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter/ die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll/ so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden / im ilcbrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf/ welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125)/ so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden/ sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß / wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht/ in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehe»/ wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit/ für welche sie eingegangen war/ beendigt wird. Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. — 30 -- Das Handelsgericht hat die Beteiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden/ als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind/ unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Acudcrnng ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird/ so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage/ in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften/ Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil/ als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind/ was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen/ wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftestcn ist. Jedoch ist er/ wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist/ berechtigt/ am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Nechnungsablagc über die inzwischen erledigten Geschäfte/ sowie die Auszahlung' der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern/ auch kann er am Schlüge eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch lausenden Geschäfte fordern. Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschastsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen/ er hat kein Recht auf einen verhältuißmäßigcn Antheil an den einzelnen Forderungen/ Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch/ so können die übrigen Gesellschafter ans Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auslösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen/ der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. — 31 — Fünfter Abschnitt. Von dcr Liquidation der Gesellschaft. Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation/ sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gcsell- schaftsvcrtrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist/ durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben/ so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Nichter erfolgen. Der Richter ' kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen/ welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter/ sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Nichter erfolgen. Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden/ sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren/ sowie das Austretcn eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden/ als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind/ unter welchen nach Art. 25 und°46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden/ so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen/ sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist/ daß sie einzeln handeln können. Art. 137. Die Liquidatoren haben die lausenden Geschäfte zu beendi- — 32 — gen / die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern/ sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten/ sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Gcschästsbcfugnissc der Liquidatoren (Art. 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift i» der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Piquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. Art. 140. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Nichter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließlich? Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim. Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurde». Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. — 33 — Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft koinmeu bis zur Beendigung der Liguidation in Bezug auf das Ncchtsver- hältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander/ sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung/ soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. Der Gerichtsstand/ welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte/ bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das ' Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. Sechster Abschnitt. Von der Verjährnng der Klagen gegen die Gesellschafter. Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben/ sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage/ "an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. " Art. 147. Ist noch eingetheiltes Gesellschaftsocrmögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Ge- sellschaftsvermögcn sucht. Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. 3 — 34 — Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter/ wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen/ sowie Hegen juristische Personen/ denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen/ ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/ jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. Art. 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden/ wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen bethciligen (Kommanditisten)/ während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden/ so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 151. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte/ in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz haft behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ^ Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters/ 2) den Namen/ Vornamen/ Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen/ 3) die Firma der Gesellschaft und den Orft wo sie ihren Sitz hat/ 4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet/ oder in beglaubigter Form eingereicht werden/ sie ist nach ihrem ganzen Inhalt — 35 — in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vcrmögcnseinlagcn. Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, mnst dies bchuss der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 1—4 bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern bor dem Handelsgericht unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich bor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschaf, tcr zur Befolgung der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich hastenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Komman- ditisten die Vorschrift des Art. 151 zur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden. Art. 157. , Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit 3' — 36 — keine Vereinbarung getroffen ist/ kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter untereinander auch hier zur Anwendung/ jedoch mit den Abweichungen/ welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Art. 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt/ die abschristliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den' Antrag eines Kommanditisten/ wenn wichtige Gründe dazu vorliegen/ die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage/ über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß/ Zinsen und Gewinn zu erheben/ gelten auch in Betreff des Kommanditisten. Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet/ die Zinsen und den Gewinn/ welche er bezogen hat/ wegen späterer Verluste zurückzuzahlen/ jedoch wird/ so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist/ der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart/ so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen/ nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen/ festgestellt. — 37 — Art. 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft jauch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. yat die Gesellschaft bor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Art. 164. Die Kvmmanditgesellschast kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. Die Einlage des Kommanditistcn kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit be zahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht ver mindert wird. Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen nnd den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels ftr alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. — 38 — Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet/ sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es/ wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich hastenden Gesellschafter verpflichtet. Art. 168. Der Name eines Kommanditistcn darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein/ im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 126, 121, und 122, finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. Art. 170. Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Fm Uehrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 136, 131 und 132) über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. — 39 — Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Art. 173. Das Kapital der Kommanditistcn kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche ans Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Akticnantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhastet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. Art. 174. Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 175. Der Gcsellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters/ 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat/ 3) den Gegenstand des Unternehmens/ 4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll/ 5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile / 6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Komman- ditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse/ 7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditistcn geschieht/ 8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag und die Gcnehmigungsurkunde — 40 — müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten! 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Ge- nchmigungsurkundc/ 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters,- 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat/ 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile/ 5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1) die Bescheinigung, daß der gestimmte Betrag des Kapitals der Kommanditisten durch Unterschristen gedeckt ist/ 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Vicrtheil des von jedem Kommanditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist/ 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175 Ziff. 6) in einer Generalversammlung der Kommanditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haften" den Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Art. 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so hasten die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179. Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen/ die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1—5 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Ge- sellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht/ welche nicht . in daarem Gelde besteht/ oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt/ so muß in einer Generalversammlung der K ommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. Der'Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt/ jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Vicrtheil des Gcsammt- tapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbcdungcn sind, dürfen keine Akticil ausgegeben werden/ diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich hastenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft sieben,'nicht veräußert werden. Art. 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind unthcilbar. Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie^ können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ei» Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. Die Ucbertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11 — 13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Art. t83. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachwci- Kcbergangcs, bei der Gesellschaft anzumelden und im Wltnbuchc zu bemerken. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Aktie» angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. ' — 42 — Zur Priifung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt/ aber nicht verpflichtet. Art. 184. Sv lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist/ bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet/ die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. Art. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet/ dem Aufsichtsrath und den Koimnanditistcn spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Art. 186. Die Rechte/ welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich hastenden Gesellschaftern nach dein Gesellschastsvcrtrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte/ die Einsicht und Prüfung der Bilanz/ die Bestimmung der Gewinnvertheilung/ die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß/ das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen/ zustehen/ werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt/ wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Art. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich hastenden Gesellschafter oder durch den Aufsichts- rath berufen/ sofern nicht nach dem Gesellschastsvcrtrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 188. Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen/ wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden/ wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten/ deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen/ in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabc des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschastsvcrtrage das Recht/ die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen/ an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammtkapitalc geknüpft/ so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschastsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. — 43 — Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände/ deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist/ können Beschlüsse nicht gefaßt werden/ hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 190. Soweit nicht der Gesellschaftsvcrtrag ein Anderes bestimmt/ werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommandi- tisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt/ und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Art. 191. Der Anfsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr/ später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht/ ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden. Ist die Vergütung früher/ oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilligt/ so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung/ er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten/ die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Iahresrcchnungen/ die Bilanzen und die Vorschläge zur Gcwinnvcrtheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt/ gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen/ welche die Generalversammlung beschließt. Jeder Kommanditist ist befugt/ als Intervenicnt in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths/ so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wallen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen habe»/ so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. Falls ans irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht aus Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet/ sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Bchändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden/ es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gescllschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug dejjelben als reiner Ueberschuß crgicbt. Die Kommanditisten hasten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben/ sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Art. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvcrtrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. (Art. 176, 179.) Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ibren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. — 45 — Art. 199. Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunst (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft. Eine solche Uebereinkunst steht der Auflösung der Gesellschaft gleich/ zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt/ oder in Konkurs verfällt/ oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird/ so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigcn gelten die Artikel 123 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß/ wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht/ in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen/ wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit/ für welche sie eingegangen war/ beendigt wird. Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien/ welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt/ darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden/ als nach Verlauf eines Jahres/ von dem Tage an gerechnet/ an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern/ sich zu melden/ unterlassen sie dies/ so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen/ sofern nicht die Vertheilung des Gescllschastsvcrmögcns bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt/ oder den Gläubigern eine angc- meflene Sicherbcit bestellt wird. Art. 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschastsvcrtrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen/ welche für die Vertheilung des Gesell- s^chaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. Art. 204. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persön- — 4K — lieh haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten! 1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 3) die Verthcilung des Gesellschaftsvcrmögcns oder eine theilwcisc Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gcsellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Art. 200. Den Landesgesetzeu bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommandit- gesellschaftcn auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gc- sellschastsvertrages nicht zum Gegenstand haben,' der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf. Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207. Eine Handelsgesellschaft ist' eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt. Die Aktien oder Aktienanthclle sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namcu lauten. . . Art. 208. - , Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung ^richtet werden. — 47 — Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafts» Vertrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag/ dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen: 1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/ 2) den Gegenstand des Unternehmens/ 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll/ 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienanthcile/ 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben/ 6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weist, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt/ 7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft/ 8) die Form, in welcher die Zusammcnberufung der Aktionäre geschieht/ 9) die Bedingungen des Stimmrcchts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird/ 10) die Gegenstände, über nstlche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur dnrch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann/ 11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 210. . Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: . 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde / 2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/ 3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens/ — 48 — 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Akticnantheile/ 5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf "Inhaber vdcr auf Namen gestellt find/ K) die Forin, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind, Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgicbt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art, 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, mus; dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswcgcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten/ sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben/ sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvcrtrages zum Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genchmigungs-Urkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Han- dclsst-egistcr eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210, 212). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 21S. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gescllschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. Zweiter Abschnitt. Rechtsvcrhältnifi der Aktionäre. Art. 216. Feder Aktionär hat einen vcrhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und bat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gescllschastsvcrtragc zur Verthcilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch ausbezahlt werden / es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gescllschaftsvertrage die Fnnchaltung eines Rescrve- kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Überschuß ergiebt. Fedoch können für den in dem Gcsellschastsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Art. 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung 'von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Fm Gescllschaftsvertrage können für den Fall der Verzögerlen Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen EiiMränkungcn festgesetzt werden/ auch kann bestimmt werden, 'daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft ve rlustig gehen. llniv.-öioliollivii ^ kszenbusg — 50 — Art. 221. Ist im Gesellschaft»!)ertrage keine besondere Form/ wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll/ bestimmt/ so geschieht dieselbe in der Form/ in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gcscllschaftsvcrtragc überhaupt erfolgen müssen (Art. 209 Ziff. 11). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werde»/ wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11)/ das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine/ bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind/ so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. Art. 222. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden/ fo kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen/ ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promcssen oder Interimsschcine, welche auf Inhaber läuten/ ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet,- von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden/ wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dessenungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 3) Im Gescllschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maaßgaben nach erfolgtcr Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürsen. Art. 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung. — 81 — So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ich wird der Aktionär durch Ucbertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit/ wenn die Gesellschaft den neuen Erwerbcr an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der austrctcndc Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Fahr/ vom Tage des Austritts an gerechnet/ subsidiarisch verhaftet. Art. 224. Die Rechte/ welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft/ insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte/ die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnverthcilung zustehen/ werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt. Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme/ wenn nicht der Gescllschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. Art-. 225. Ist ein Aufsichtsrath bestellt^ so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung/ er kann sich von dem Wange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten / die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gescllschaftskasse untersuchen. s Er hat die Iahresrechnungfn/ die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthcilung zu' prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen/ wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes/ so kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194/ 198) auch hier zur Anwendung. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209 Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen/ diese können besoldet oder unbesoldct/ Aktionäre oder Andere sein. 4' — 52 — Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich/ unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen/ oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt/ so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weist/ daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet/ es ist gleichgültig/ ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist/ oder ob die Umstände ergeben/ daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsver- trage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugnis;, die.Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. — 53 — Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befngniß derselben nach der Ihnen ertheilten Vollmacht/ sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gescllschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesell- schaftsvertragc das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 23«. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden/ hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet/ Sorge zu tragen/ daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. Zur Entlastung des Vorstandes bei Lcgung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden/ welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. Dieses Verbot bezicht sich nicht aus die Personen/ welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Art. 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz/ daß sich das Grundkapital in» die Hälfte vermindert hat/ so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser/ sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Ergicbt sich/ daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt/ so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes/ welche außer den Grenzen ihres Auftrages/ oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gescll- schaftsvertrages entgegen handeln/ haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere/ wenn sie der Bestimmung des Art. 217. entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen/ oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten/ in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit/ — 55 — 2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre/ 3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Haste vermindert hat (Art. 240),- 4) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. Art' 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden/ sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen übertragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu machen sind. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekamttmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art) .202 Absatz 2 und 3) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft find an einem — 56 — von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Iahren niederzulegen. Art. 247. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Gnehmigung erfolgen. Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der auszulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen/ dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft gefükrt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4) Die Auslösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Verkeilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). Art. 248. V Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen/ dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell- schaftsvermögcns im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243, 245). Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter Abschnitt. Schlußbestiinmungen. Art. 249. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben — 57 — nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210, 211), 2) zu Beschlüssen der Generalbersammlung (Art. 214), 3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 247), 4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242 Ziff. 3) zum Gegenstände haben/ der GescIlschastSvertrag muß jedoch die in dein Art. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann. Außerdem bleibt den Handesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvcrtrag mit staatlicher Genehmigung 1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und 2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. Drittes Such. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand au dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt. Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Art. 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. Art. 252. Der Inhaber des Handclsgcwerbcs wird Eigenthümer der Einlage des stillen Gesellschafters. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet/ die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen/ oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 253. Der stille Gesellschafter ist berechtigt/ die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters/ wenn wichtige Gründe dazu vorliegen/ die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der'Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 254. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart/ so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen/ nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen/ festgestellt. Art. 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet/ den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen,' jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Art. 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. — 59 — Art. 257. Dcr Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des Handclsgcwerbcs nicht enthalten sein/ im entgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern dcr Gesellschaft persönlich und solidarisch. Art. 258. Wenn dcr Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs »erfüllt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Ist die Einlage rückständig, so hat dcr stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmaffe zu zahlen. Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres bor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gcsellschastsvcrhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkursgläubiger »erlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auslösung ihm aus dem Gcscllschastsberhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum ohne Auflösung des Gcsellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbczahlt wurde. In gleicher Weise ist, wenn dcr Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam. Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlaffes eingetreten sind. Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Art. 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst.- 1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll/ — 60 — 2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes zur selbstständigen Vcrmögensver- waltung / 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes vder des stillen Gesellschafters/ 4) durch gegenseitige Uebereinkunft/ 5) durch Ablauf der Zeith auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist/ wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird/ in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen/ 6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als aus unbestimmte Dauer geschlossen zu betrachten. Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages mnß/ wenn nicht ein Anderes vereinbart ist/ mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden/ wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung/ ob solche Gründe anzunehmen sind/ bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermeflen des Richters überlassen. Art. 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters. Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt/ vder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird/ so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte. Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Hau- — 61 — delsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen. Art. 267. Wenn nicht ein Anderes bcrabredet ist, so sind alle Theil- nehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. Art. 26». Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch "einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theil- uehmern unter Mittheilung der Beläge Rechnung ablegen. Er besorgt die Liquidation. liiertes Such. Von den Handelsgeschäften. Grster Titel. Von den Handelsgeschästen im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 271. Handelsgeschäfte sind: 1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern,' es macht — 62 — keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter «veräußert werden sollen / 2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichneten Art, welche der Ucbernehmcr zu diesem Zweck anschafft,' 3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie/ 4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Ucbernchmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht/ 2) die Bankier- oder Gcldwcchslergeschäfte / 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten/ 4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen/ die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen/ 5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels/ ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten vandelsqcwerbes gemacht werden. Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Wciterveräußc- rung der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Wcrthpapierc, sowie für die Anschaffung von Gerüchen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Wcitcrvcräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handclsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Handelsgewcrbcs gezeichnet/ sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergicbt. Art. 275. Vertrage über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte- Art. 2/6. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlosien, 'daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes/ oder aus gcwcrbcpvlizcilichcn oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist/ Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft/ welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist/ sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden/ sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt/ daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen/ auf desien Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den 'Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Art. 279. Fn Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Art. 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäft/ welches auf ihrer Seite ein Handelsge, schäft ist/ gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind- so sind sie als Solidarschuldncr zu betrachten/ sofern sich nicht aus der Ucbereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil crgiebt. Art. 281. Bei Handelsgeschäften/ ingleichcn in allen Fällen/ in welchen in diesem Gesetzbuchs eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird/ steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist. Art, 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangcuen Gewinnes verlange». Art. 284. Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages/ sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien. Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Art. 285. Die Oaraufgabc (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder orts- gcbräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäste nicht angefochteil werden. Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschästen Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird / sind darunter Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. Art. 288. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. — 65 — Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen forder». Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringend Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist. Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden/ höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landcsgcsetze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen, als Sechs vom Hundert jährlich, bedungen werden. Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammt- betragc das Kapital übersteigen. Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitftist nicht gebunden. Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgeboben, sofern nicht eine 5 — 66 entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht. Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungs-Bevollmächtigten gegeben sind. Ungleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Assigna- tar geleistetes Zahlungsversprechen. Art. 301. Anweisungen und Vcrpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indoflament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. Art. 302. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladeschein? der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, VHarrnnts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibricfe und — 67 — Seeassekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden/ wenn sie an Ordre lauten. Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden borhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indchjatar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bediene»/ welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des guittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen"/ Verpflichtungsscheinc oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können/ ist nach den Landes- aesetzcn zu beurtheilen. Art. 305. Für Papiere/ welche an Ordre lauten/ und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis 304)/ gelten in Betreff der Form des Indossaments/ in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation/ sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabc dieselben Bestimmungen/ welche die Art. 11 bis 13/ 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel - Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen/ so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landcsgeseken. Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind/ so erlangt der redliche Erwerbcr das Eigenthum/ auch wenn der Vcräußercr nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Reckt erlischt/ wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmcrs oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. — 68 - Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Art. 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, nnd wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Übertragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird/ 2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Uebergabe des indossirten Papiers. Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen / unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten — 69 — für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, dasi der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der "Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen/ er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen/ bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, Kreditinstitutcn oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Fngleichcn ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zu- rückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapiercn des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widcrstcitcn würde. Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurück- behaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat/ 2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsvcrbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcs erwirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehal- tungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind. Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrccht nach den Artikeln 31Ä oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtige». Er ist befugt, wenn, ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen/ er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmalle des Schuldners. Art. 316. Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben. Dritter Abschnitt. Abschließnng der Handelsgeschäfte. Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt als sie in diesem Gefitzbuchc enthalten sind. Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger Abfindung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. __ 71 — Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat, Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist, Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme Behufs der Absenkung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage. Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Austrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Austrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf. Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagcrhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. — 72 — Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, "an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur-Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebcrgabe an diesem Orte. Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Ärt. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablause einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung! 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist/ bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet/ ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden / 2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dein Tage des Vertragsschlupcs entspricht/ fehlt dieser Tag in dem letzten Monate/ so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats, Der Ausdruck »halber Monat« wird einem Zeitraum hon fünfzehn Tagen gleich geachtet, Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen Halden Monat gestellt/ so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen/ wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Ncrtragsschlusses/ sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf cincu Sonntag oder allgemeinen Feiertag/ so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen/ so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag/ so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitbcrechnungen (Art. 328 bis 330)/ soweit sie die Liguidationstermine der Börsengeschäfte betreffe»/ bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung eiuer Verbindlichkeit verlängert worden/ so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. Art. 334. In allen Fälle»/ in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist/ ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheile»/ ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist/ ist er doch nicht berechtigt/ ohne Einwilligung des Gäubigers den Diskonto abzuziehen/ insofern nicht Uebcrcinkunft oder Handclsgcbrauch ihn dazu ermächtigen. Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt/ so har der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. — 74 — Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsortc am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Rcchnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Vcrfallzcit in der Landcsmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes »effektiv« oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnißen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen^ dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine ausschiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört aus, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. Fn Ermangelung einer verabredeten oder ortsgcbräuchlichen Frist "kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern/ er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck^ der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch — 73 — unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. Art. 341/ Ein Kauf zur Probe ist unbedingter >kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Art. 342. hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Abs. 1 zur Anwendung. Die Ucbcrgabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertrags-Abschlufses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Willen der Kontra hcnten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handclsgcbrauch bestimmt ist. Im Ucbri- gen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfaugnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgsalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare aus Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhausc oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen/ er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler öder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigcn Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen/ bei Unter- lallung iff er zum Schadensersatze verpflichtet. Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, und hat der Käufer über die Art der Ucbersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen/ durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Art. 345. Nach Ucbergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird, Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den-daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall fein würde. Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. Art. 347. - Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren." Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung findet auch aus den Verkauf, aus Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, inso- — 77 — weit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren, Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kaniy wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betkeilig- tcu das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der dichter des Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer. Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Fst die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden. Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Ueber- gäbe, insbesondere des Messens und Wägens,' der Käufer die Kosten der Abnahme. — 78 — Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechn M/ so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) iu Abzug/ wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handclsgcbrauch am Orte der Uebergabc ein Anderes bestimmt ist. Ob und iu welcher Höbe das Taragewicht nach einem bestimmten Ausätze oder Verhältniße statt nach genauer Ausmitte- Inng abzuziehen ist, inglcichen ob und wie viel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem .Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an'dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maaßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, iu Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei "nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichuug der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht gcschloßcn wäre. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist znr Nachholung des Versäumten gewähren. — 79 — Art. 357. Ist bedungen/ daß die Waare genau zu einer festbestimm- ten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käu fcr/ sowie der Verkäufer kann die Rechte/ welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen/ nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige/ welcher auf der Erfüllung bestehen will/ dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen/ unterläßt er dies/ so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen/ so muß er/ im Fall die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat/ den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. -Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich/ dagegen hat der Verkaufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert/ so besteht/ im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat/ der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, eiuen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 358. In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus dcu Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt/ daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten thcilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 360. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommit- tenten) Handelsgeschäfte schließt. Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft. Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Auftrage auszuführen/"er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen / er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersähe des Schadens verpflichtet / der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. Art. 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkanfsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Uebcrschreitung des Auftrages als genehmigt gilt. Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schisser wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Er kann den Znstand durch Sachverständige feststellen lassen/ und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist/ unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken. Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein/ welche dessen Entwerthung befürchten lassen/ und ist keine Zeit vorhanden/ die Verfügung des Kommittcntcn einzuholen/ oder der Kom- mittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Kommittcnt, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt. Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Anfbcwahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kom- mittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittcnt dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß zwischen dem Kommittcntcn und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittcnten. Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittcnten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handclsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditireu des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittcnten auch der Kommissionär dazu berechtigt. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittcnten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art. 363 zu vergüten. — 82 — Art. 370. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Nicder- lapung Handclsgebrauch ist. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittentcn für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vcrtragsverhältnifse überhaupt rechtlich gefordert werden kann. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (ckel ereclere-Provision) berechtigt. Art. 371. Der Kommittcnt ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kaun eine Provision nicht gefordert werden/ jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Auslicseruugsprovision, sosern eine solche vrtsge- bräuchlich ist. Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm vom Kommittentcn gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittentcu bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regclmäßia und ohne Vorbehalt zu indossircn. Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissiousgut, sofern er dapelbc noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zn verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen — 83 — aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittcntcn und dessen Gläubigern befriedigen. Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionair im Verzüge, so ist der letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 31V aus dem Kvmmisfionsgutc bezahlt zu machen/ er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten. Art. 37V. Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Wertpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten. In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrages eingehalten ist. Er ist zu der gewöhulichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschästen sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Kommittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrages behufs ihrer Absenkung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugniß, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. V° 84 — Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäste. Art. 379. Spediteur ist derjenige, welcher gewcrbemäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Gütcrversendungcn durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspeditcure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Art. 381. Der Spediteur hat die' Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Art. 371). Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen. Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er daffclbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen. Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist. Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. — 85 — Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspeditcurc und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach einem Fahre. Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, au welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein mästen? in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung. Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen? insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Gütcrversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts "die Vorschriften dieses Titels. Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung — 86 — auf Personen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer »der Schiffer bewirken (Frachtmakler, Güterbcstättcr, Schiffsproknreure). Fünfter Titel. Von d e in Frachtgeschäft. Erster Abschnitt. Vvm Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewcrbcmäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen/ 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers/ 3) den Namen des Absenders/ 4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll/ 5) den Ort der Ablieferung/ 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/ 7) den Ort und Tag der Ausstellung/ 8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er hastet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fallt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Art. 394. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen/ — 87 — so wird die Frist/ innerhalb deren er die Reise antreten muß/ durch den Ortsgcbrauch bestimmt/ besteht ein Ortsgcbrauch nicht/ so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert/ so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten/ er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten/ muß aber den Frachtführer/ sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt/ "wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reist/ der Kosten der Wicderausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden/ welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfana- nahmc bis zur Ablieferung entstanden ist/ sofern er nicht«- weist/ daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt svis rrurjor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts/ namentlich durch inneren Verderb/ Schwinden/ gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äu erlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Für Kostbarkeiten/ Gelder und Wertpapiere haftet der Frachtführer nur dann/ wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß/ so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handclswerth des Guts zu Grunde zu legen. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Haudclswcrth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der" Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war/ davon kommt in Abzug, was iu Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswcrth des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handclswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, so weit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Hat das Gut keinen Handclswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. — 88 — Art. 397. Der Frachtführer hastet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder thcilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht crgiebt. Art. 400. Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient. Art. 401. Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder thcilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag gemäß dein Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständigc Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. Art. 402. Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letztcrem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. — 89 — Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch deu Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem" Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen / die Auslieferung des Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. Art. 405. Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergrcbt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hierbei m eigenem oder fremdem Interesse handle/ er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszu- mitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Bcthciligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Nichter des Orts. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wen» sie am Orte anwesend ist, gehört. Art, 408. Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche del der Adliefcrung äußerlich nicht erkcnndar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empsang- nahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 380) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgeldcr und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist/ es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen. (Art. 407.) Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des' Eigenthümcrs. Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dein Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. Fn gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung — 91 — oder durch den Transport des Guts entstanden sind/ das später entstandene dem früher entstandenen vor/ diese Pfandrechte da den sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dein Pfandrecht des Spediteurs für Vorschütze/ unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht/ so wird er/ sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure/ des Rückgriffs gegen die Vormänncr verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen/ daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladeschein ist eine Urkunde/ durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des Guts verpflichtet. Art. 414. Der Ladeschein enthält: 1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit/ Menge und Merkzeichen/ 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers/ 3) den Namen des Absenders/ 4) den Namen desjenigen/ an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen/ wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist/ 5) den Ort der Ablieferung/ 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/ 7) den Ort und Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer ans dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen. Art. 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts/ die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung/ sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat/ darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein lcgitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welche» der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 419. Im Ucbrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht ans die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportänstalten. Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern ' 1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen, — 93 — 2) der Absender in Bezug auf die Fracht/ die Auflieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnvcrwaltung unterwirft/ 3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen. Die Eisenbahnen find nicht verpflichtet/ die Güter zum Transport eher anzunehmen/ als bis die Beförderung derselben geschehen kann. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn/ in den Transportverhältniffen/ oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Art. 423. Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt/ die Anwendung der in den Art. 395/ 396/ 397/ 469/ 491/ 498 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersätze/ sei es in Bezug auf den Eintritt den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast/ zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebercinkunst) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken/ außer/ soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. Vertragsbestimmungen/ welche dieser Vorschrift entgegenstehen/ haben keine rechtliche Wirkung. Art. 424. Es kann bedungen werden: 1) in Ansehung der Güter/ welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transpvrtirt werden: daß für den Schaden nicht gehastet werde/ welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist/ 2) in Ansehung der Güter/ welche/ ungeachtet ihrer Natur eine Verpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert/ nach Erklärung des Absenders aus dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: daß für den Schaden nicht gehastet werde/ welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhasten Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist/ 3) in Ansehung der Güter/ deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: daß für den Schaden nicht gehaftet werde/ der aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit — 94 — mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilwcisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher ans dieser Gefahr entstanden ist, 5) in Ansehung lebender Thiere: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher ans der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, 6) in Ansehung begleiteter Güter: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Ist eine der in diesem Artikel zngelastcncn Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport ausgegeben ist, nur gehastet werde, wenn ein Verschulden der Lahnverwaltnng oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Daflelbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reiseeqnipagen befinden/ 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablicferungszeit abgefordert wird. Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normaisatze für Verlust an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. — 95 — Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden/ wenn nachgewiesen wird/ daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist/ oder daß der bestimmte Normalsalz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Art. 427. Es kann bedungen werden: 1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnuiig zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbrief/ im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsaß nicht übersteigen soll/ 2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief/ im Ladeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabc einen im Voraus bestimmten Nvr- malsatz/ welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines Theiles derselben bestehen kann/ nicht übersteigen soll. Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahn- Verwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden. Art. 428. Es kann bedungen werden/ daß nach erfolgter Empfang- uahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselben auch dann/ wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Art. 498 Abs. 2)/ erlischt/ wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist. Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein. Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt/ nach welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist/ so kann bedungen werden/ daß nicht sämmtliche Eisenbahnen/ welche das Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben/ nach Maßgabe des Art. 491 als Frachtführer für den ganzen Transport haften/ sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn/ welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat/ dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt/ vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander/ daß dagegen eine der übrigen/ in der Mitte liegenden/ Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kam«/ — 96 — wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat. Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Hastpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll/ ist dies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. Art. 431. Fst von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der.Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort ver> antwortlich. Fünftes Such. V o in S e e h a n d e l. Crster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht, die Landesflaggc zu fuhren, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen. Das Schiffsregister ist öffentlich/ die Einficht defjelben ist während der gewöhnlichen Dicnststunden einem Jeden gestatten Art. 433. Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht, 'die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist. Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden. — 97 — Art. 434. Die Landcsgesctze bestimmen die Erfordernisse/ von welchen das Recht eines Schiffs/ die Landesflagge zu führen/ abhängig ist. Sie bestimmen oie Behörden/ weiche das Schisssregister zu führen haben. Sie bestimmen/ ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsnlatsurkunde ersetzt werden kann. Art. 435. Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten: 1) die Thatsachen/ welche das Recht des Schiffs/ die Landesflagge zu führen/ begründen/ '2) die Thatsachen/ welche zur Feststellung der Identirät des Scbiffs und seiner Eigcnthumsverhältnisse erforderlich sind/ 3) den Hafen/ von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll(Hcimathshafen/ Registerhafen). Ueber die Eintragung wird eine/ mit dem Inhalte derselben übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. Art. 436. Treten in den Thatsachen/ welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind/ nach der Eintragung Veränderungen ein/ so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden. Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht/ die Landesflagge zu führen/ verliert/ ist das Schiff in dem Schisssregister zu löschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern / sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird/ daß es nicht zurückgelicfert werden könne. Art. 437. Die Landcsgesetze bestimmen die Fristen/ binnen welcher die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind/ welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen/ sowie die Strafen/ welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind. Art. 438. Die Landesgcsetze können bestimmen/ daß die Vorschriften der Art. 432—437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden. Art. 439. Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff (Schissspart) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Ucber- gabe durch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarung ersetzt werden/ daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. 7 — 98 — Art. 440. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart kann jeder Theil verlangen/ daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde. Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert/ während das Schiff auf der Reise sich befindet/ so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen/ daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle. Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Neräußcrers gegen Dritte nichts geändert. Art. 443. ^ Unter dem Zubehör eines Schiffs sind -alle Sachen begriffen/ welche zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. Dahin gehören insbesondere auch die Schisssboote. Im Zweifel werden Gegenstände/ welche in das Schiffs- Inventar eingetragen sind/ als Zubebör des Schiffs angesehen. Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 1) als reparaturunfähig/ wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht möglich ist/ oder an dem Orte/ wo das Schiff sich befindet/ nicht bewerkstelligt/ dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre/ gebracht werden kann/ 2) als reparaturunwürdig/ wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu Mehrbeträgen würden/ als drei Viertel seines früheren Werths. Ist die Secuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten/ so gilt als der frühere Werth derjenige/ welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen dcch Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. Art. 445. l Zur Schipsbesaßung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen aus dem Schiff augestellten Personen. Art. 446. Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein/ wenn die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind. Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten haben würde. Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist. Art. 447. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den uichteuropäischcn Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nichteüropäischcn Häfen des mittelländischen, schwarzen und azowschen Meeres als mitbegrissen anzusehen. Art. 448. Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgcsctzen auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden. Art. 449. Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften Buchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist. Zweiter Titel. Von dem Nheder und von der Rhederei. Art. 450. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Art. 451. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbcsatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dicnstverrichtungen zufügt. Art. 452. Der Rheder hastet für den Anspruch eines Dritten nicht Persönlich, sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht: 1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schisser als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat/ — 100 — 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rhcder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienst- Obliegenheiten des Schissers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbcsatzung verschuldet ist oder nicht/ 3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbcsatzung gegründet wird. In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch" dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Nheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. Art. 453. Der Nheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuer- Verträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich. Wenn jedoch das Schiff dem Nheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der Reise verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder rcparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, so haftet der Nheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Reise-Abschnitt nicht persönlich. Der letzte Reise-Abschnitt beginnt in dem Hasen, in welchem das° Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden der Ansang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen wird als Ladungs- oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angeschen. Der Nheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezablten Handgelder und Vorschüsse zurück zu fordern. ' Art. 454. Die übrigen Fälle, in welchen der Rhedcr nicht persönlich sondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. Art. 455. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhcderei. Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt. Art. 457. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung. Art. 458. Für die Angelegenheiten der Rhcderei sind die Beschlüsse der Mitrheder maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört. Einstimmigkeit sämmtlicher "Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänderung des Rhedereivcrtrags bezwecken oder welche den Bestimmungen des Rhedereivcrtrags entgegen oder dem Zweck der Rhederei fremd sind. Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedcrei- betrieb ein Korrespondentrheder (Schisssdircktor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentrheder», welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. Art. 46V. Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havcrei- gelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geldern. Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Rhederei vor Gericht zu vertreten. — 102 — Er ist befugt/ den Schiffer anzustellen und zu entlassen/ der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten. Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechsel- Verbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Korrcspvndentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen SpezialVollmacht nicht. Art. 461. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrhcder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist. Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrhcder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so hasten die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 452), als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. Art. 462. Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. Art. 463. Der Rhederei gegenüber ist der Korrcspvndentrheder verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind/ er hat sich serner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zu bringen. Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. Art. 464. Der Korrespondentrhcder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. Art. 465. Der Korrespondentrhcder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die — 103 dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mit- rbede/ auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnißen zu gebe»/ die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff/ die Reise und die Ausrüstung beziehen/ er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Nhedcrci betreffenden Bücher/ Briefe und Papiere gestatten. Art. 466. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet/ jederzeit auf Beschluß der Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrcspondentrhedcrs durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht/ ihr Recht geltend zu machen. Art. 467. Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schissspart zu den Ausgaben der Rhederei/ insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs beizutragen. Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld von Mitrhcdern für ihn vorgeschossen/ so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des säumigen Mitrhcders erworben wDd, ist nach den Landesgcscben zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist/ wird durch den Vorschuß ein versicherbarcs Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur des Schisses oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschloßen worden ist/ welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet/ so kaun jeder Mitrheder/ welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat/ sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien/ daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Der Mitrheder/ welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will/ muß dies den Mitrhederu oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Beschlusses oder/ wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben. Die aufgegebene Schissspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten zu. Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten. — 104 — Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrhedcr an die Rhedcrei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrhedcr nach Verhältniß der Größe ihrer Schissspartcn vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. Art. 47V. Zeder Mitrhedcr kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrhedcr ganz oder theilweise veräußern. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrhedcr erfolgen. Die Landesgcsctzc, welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Art. 471. Der Mitrhedcr, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwcrber den Mitrhedern oder dem Korrespondcntrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als Mit- rheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrhedcr den übrigen Mitrhedern verhaftet. Der Erwcrber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrhedcr verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Rhedereivcrtrages, die gefaßten Beschlüsse nnd eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen/ die übrigen Mitrhedcr können außerdem alle gegen den Veräußern' als Mitrhedcr begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwcrber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrhedcr ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhedcrei. Wenn ein Mitrhedcr stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhedcrei nicht zur Folge. Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhcders oder eine Ausschließung eines Mitrhcders findet nicht statt. — 105 — Art, 473. Die Auflösung der Rhcderci kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden/ Der Beschluß/ das Schiff zu veräußern/ stckt dem Beschlußc der Auflösung gleich. Ist die Auflösung der Nhedcrei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen/ so muß das Schiff öffentlich verkauft'werden. Der Verkauf kann nur geschehen/ wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder rcparaturunwurdig (Art. 444) kon- demnirt/ so kann der Verkauf dcflelbcn/ auch wenn es verfrachtet ist/ und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden/ so ist die Zustimmung aller Mitrhcder erforderlich. Art. 474. Die Mitrhcder als solche haften Dritten/ wenn ihre persönliche Haftung eintritt/ nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten. Ist eine Schiffspart veräußert/ so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. Art. 475. Die Mitrhcder als solche können wegen eines jeden Anspruchs/ ohne Unterschied/ ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist/ vor dem Gerichte des Heimaths- hafens (Art. 435) belangt werden. Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung/ wenn die Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ich Art. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen/ ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden/ finden die Art. 457/ 458/ 467/ der letztere mit der Maaßgabc Anwendung/ daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehen ist/ desgleichen die Art. 472 und 474 und/ sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ich außerdem die Art. 470/ 471 und 473. Der Kvrrespondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs bestellt werden/ er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondent- rhcders. Art. 477. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schisser anvertraut/ wird im Verhältniß zu Dritten als Nhedcr angeschen. — 106 — Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schisssgläudiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern) sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Art. 478. Der Führer des Schiffs (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstvcrrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reifenden, der Schisssbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, defseu Forderung aus einem Kreditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodme- reigläubiger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war. Art. 480. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. > Art. 481. Der Schisser hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätst schaften zum Laden uno Löschen, sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen, und daß es mit dem nöthigen Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird. — 107 — Art. 482. Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften/ insbesondere die Polizei-/ Steuer- und Zollgc- sctze nicht beobachtet/ so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen/ welcher daraus entsteht/ daß er Güter ladet/ bon welchen er wußte oder wissen mußte/ daß sie Kriegskontrcbande seien. Art. 483. Sobald das Schiff znm Abgehen fertig ist/ hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist/ das Schiff zu führen/ darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten/ er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Schisser einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. Art. 484. Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig 'mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen/ er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsvffizicren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhedc liegt. Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer au Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. Art. 485. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden/ er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich. Ärt. 486. Auf jedem Schisse muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. - Das Journal wird unter Aussicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall der Verhinderung des Letzteren von dem Schisser selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. — 108 Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragende Beschaffenheit von Wind und Wetter/ die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen/ die ermittelte Breite und Länge/ der Wasserstand bei den Pumpen. Ferner sind in das Journal einzutragende durch das Loch ermittelte Wasserticfe/ jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges/ die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung/ die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse/ alle Unfälle/ welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen/ und die Beschreibung derselben. Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen/ sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Journal einzutragen. Die Eintragungen müssen/ soweit die Umstände nicht hindern/ täglich geschehen." Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. Art. 488. Das Journal/ wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise/ soweit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 490)/ noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist/ in der Regel einen unvollständigen Beweis/ welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden/ ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei. Art. 489. Die Landesgcsetze können bestimmen/ daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. Art. 490. Der Schiffer hat über alle Unfälle/ welche sich während der Reise ereignen/ sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung/ das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben/ mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbcsatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Verklärung abzulegen. Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar- im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen/ in demjenigen/ welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht/ — 109 — im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird/ am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird. Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. Art. 491. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten. Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem Unfälle Beteiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablcgung der Verklarung beizuwohnen. Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund biervon anzugeben. Ars. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörnng er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Ausklärung dem Schisser sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschworen. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. Art. 494. Die in Gcmäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. Jedem Beteiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten. — 110 — Art. 495. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Hcimathshafen sich befindet, sind für den Rhedcr nnr dann verbindlich, wenn der Schiffer ans Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schisser auch im Heimathshafen befugt. Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des ycimathshasens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rhcder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verpro- viantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. Diese Bcfugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen/ sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg, sowie zum Abschlüsse ähnlicher' Kreditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schisses oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bvdmereigeschäst ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfniffcs erforderlich ist. Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung, noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl, noch von dem Umstände abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. Art. 498. Auf den persönlichen Kredit des Rhcdcrs Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechsclvcrbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt. Vcrhaltungs- maaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Hastung des Rhcdcrs dem Dritten gegenüber zu begründen. Art. 499. Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. — 111 — Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde/ welche die Untersuchung übernimmt/ am Orte vorhanden/ so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Versahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und/ wenn dies nicht möglich ist/ mit anderen Beweisen sich zu versehen. Der Verkauf muß öffentlich geschehen. Art. 500. Der Rhcder/ welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat/ kann dem Dritten" die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen/ wenn er beweist/ daß dieselben dem Dritten bekannt waren. Art. 501. vat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet/ so stehen ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größere Rechte als einem Dritten zu. Art. 502. Durch ein Rechtsgeschäft/ welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs/ sei es mit/ sei es ohne Bezeichnung des Rheders/ innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschloffen hat/ wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schisser selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet/ es sei denn/ daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder feine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 503. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schissers die vorstehenden Artikel maaßgebend/ soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. Außerdem ist der Schiffer verpflichtet/ von dem Zustande des Schiffs/ den Begebnissen der Reisen/ den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen/ namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499/ oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet/ oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltüngsmaaßrcgeln nachzusuchen/ sofern die Umstände es gestatten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen/ selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann/ darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen kann/ als entweder durch Bodmerei, oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffs- zubehör, oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schisssvor- räthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimaths- hafeu und außerdem, so oft es verlaugt wird, Rechnung legen. Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich, deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu vcrkaufcu oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Änhaltung oder Aufbringung zu rcklamircn oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. Art. 505. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fortzusetzen, oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen, oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 634 zu verfahren. Art. 506. Auf deu persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten M schäfte abzuschließen, ist der Schisser auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Art. 507. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch' Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn — 118 — und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. Art. 508. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Havcrci, und kann der Schisser demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, webte für die Beteiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Art. 509. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß aus anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmaßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen (Art. 681 Abs. 2). Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen nnverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Art. 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Rhedcrs abgeschlossenes Kreditgeschäft (Art. 497 und 757 Ziffer 7) angescben. Art. 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507 bis 509 von dem Schiffer abgeschlagenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur Anwendung. Art. 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507 bis 509. vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landcs- gcsetzen etwa vorgeschriebenen Spczialvollmacht nicht. Art. 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. Art. 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abladungszcit für solche Reisen und Güter 8 — 1l4 — bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rhcders, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 515. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. Art. 516. Erfolgt die Entladung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Art. 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. Art. 518. Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischcn Hafen erfolgt ist. F cd och erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. Art. 519. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Logen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516 bis 518 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbctrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur — 115 — Ermittelung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei »der vier Monate berechnet. Art. 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Hcimaths- hafen, und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl ans eine entsprechende Vergütung. Art. 521. Der Schisser, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. Er kann jedoch seine Entlastung fordern, wem, seit der ersten Abreise zwei oder drei Fahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem europäischen oder in einem niehtcuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rhedcr die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen. Hat der Rhedcr sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen. Art. 522. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Nhcdern getroffenen Vereinbarung als Mit- rheder an dem Schiff bctheiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerths übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. Art. 523. Falls der Schisser nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rhedcr die .Hosten der Vcrvfle- gung und Heilung: 1) wenn der Schisser mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigung der Rückreise/ 2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise,' 8 " 3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt der Reife erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schisser bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Art. 524. Stirbt der Schisser nach Antritt des Dienstes, so hat der Nheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten/ ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rhedcr auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schisser bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen. Art. 525. Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die'Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 526. Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rhedcrs so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder personlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nacb Maaßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 527. Die Bestimmungen der Landesgefetze über die von dem Schiffer nachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. 528. werden auch die Schisssoffiziere — 117 — mit Ausschluß des Schiffers gerechnet/ desgleichen ist unter -Schiffsmann« auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Art. 529. Die Bestimmungen des mit der Scbisssmannschaft abgeschlossenen Heuervcrtrags sind in die Musterrolle aufzunehmen. Art. 530. Wird ein Schisssmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert/ so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden/ insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern/ welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. Art. 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft/ an Bord zu kommen und Schiffsdienste zu leisten/ beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen. Art. 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schisser zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen. Art. 533. Der SchWmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. Er ist der Disziplinargewalt des Schissers unterworfen. Die näheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schissers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Art. 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schissers keine Güter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. Art. 535. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. Art. 536. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarn»^ getroffen ist/ erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen/ wenn diese früher erfolgt. Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind/ bestimmen die Landcsgcsetzc und in deren Ermangelung der Orts- gcbrauch des Hcimathshafcns. Art. 537. Der Schiffsmann darf den Schisser vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider/ so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich/ sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Er kann "in Fälle»/ die keinen Aufschub leiden/ die vorläufige Entscheidung des Landcskonsnls oder desjenigen Konsuls/ welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist/ und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen Deutschen Staates nachsuchen. Feder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolge»/ vorbehaltlich der Befugniß/ nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Art. 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet/ während der ganzen Reise einschließlich etwaiger Zwischenrciscn bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleibe»/ wenn in dem Hcucr- vcrtrage nicht ein Anderes bestimmt ist. Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafcn / so hat er Anspruch auf freie Zurückbcfördcrung (Art. 517) nach dem Hafen/ wo er geheuert worden ist/ und auf Fvrtbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 539. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischcnrcise beschlossen oder ist eine Zwischcnrcise beendigt/ so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern/ wenn seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind/ je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer/ nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen. Die Entlassung kann nicht gefordert werde»/ sobald die Rückreise angeordnet ist. Art. 540. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung/ wenn der Schisssmann für eine längere Zeit sich verheuert hat. — 119 — Die Verhcucrung auf unbestimmte Zeit aber mit der allgemeinen Bestimmung/ daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reise»/ welche noch beschlossen werden mochten/ fortzusetzen sei/ wird als eine Verhcucrung auf längere Zeit nicht angesehen. Art. 541. In allen Fallen/ in welchen ein Schiff länger als zwei Fahre auswärts verweilt/ tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienste befind- lichen Schisssmann eine Erhöhung der Heuer ein/ wenn diese nach Zeit bedungen ist. Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landcsgcsetze. Art. 542. Der Hcucrvcrtrag endet/ wenn das Schiff durch einen Zufall dem Nhedcr verloren geht/ insbesondere wenn es verunglückt/ wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondcmnirt (Art. 444) und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird/ wenn es geraubt wird/ wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. Dem Schisssmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer / sondern auch freie Zurückbefördcrung nach dem Hafen/ wo er geheuert worden ist/ oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung. Er bleibt verbunden/ bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Ncisc- und Versäumnis/kosten nutzuwir- kcu. Für diese Kosten haftet der Rhcdcr persönlich/ im klebrigen haftet er nur nach Maaßgabc des Art. 453. Art. 543. Der Schiffer kann den Schiffsmann/ abgesehen von den in dem Heuervcrtragc bestimmten Fälle»/ vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: 1) so lange die Reise noch nickt angetreten ist/ wenn der Schiffsmann zu dem Dienste/ zu welchem er sich verheuert hat/ untauglich ist/ wird die Untauglichkcit erst später entdeckt/ so ist der Schiffer befugt/ den Schisssmann/ mit Ausschluß des Steuermanns/ im Range herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern/ 2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens/ insbesondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit/ der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht/ — 120 — 3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht/ 4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegen eines Ausfubr- öder Einfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kaun. Art. 544. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1->-3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer/ in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein aus die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Ausprucb. Die Landcsgesetzc, welche den Schisssmann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt. Den Landesgcsetzcn bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schisssmanns ohne Entschädigung oder gegen theilwcise Entschädigung zu gestatten. Art. 545. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Hcuervertrags entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwci empfangenen Hand- und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen.' Sind Hand- und Vorschußgelder i.ücht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern. Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nichteuropäischcn Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre. Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffes auf eine entsprechende Vergütung. Art. 546. Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer (Art. 537, 539, 542, 544, 545) und die ein-, zwei- oder viermonatliche Heuer (Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet. — 121 — Art. 547. Der Schiffsmann kann seine Entlassnng fordern, wenn sich der Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere" Mißhandlung oder dikrch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht. Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind. Die Landcsgcsctze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem Schisssmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. In einem anderen Lande darf der Schisssmann, welcher seine Entladung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 537) den Dienst verlassen. Art. 548. Falls der Schisssmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rhedcr die Kosten der Verpflegung und Heilung: 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung,' 2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Hcimathshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs,' 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs/ 4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. Art. 549. DieHeuer bezicht der erkrankte oder verwundete Schisssmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes/ wenn er die Reise antritt und mit dem Schisse zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise/ wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schisssmann bei Vertheidigung des SchW be- — 122 — schädigt/ so hat er überdies auf eine angemessene/ erforderlichenfalls don dem Richter zn bestimmende Belohnung Anspruch, Art. 550. Auf den Schiffsmann/ welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Handlung siech zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist/ finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung. Art. 551. Stirbt der Schisssmanu nach Antritt des Dienstes/ so hat der Rhcdcr die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schisssmanu bei Vertheidigung des Schiffs getödtet/ so hat der Rhcder überdies eine angemessene/ erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schisssmanns au Bord sich befindet/ hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung/ sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Art. 552. Auf die in den Art. 548/ 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 553. Den Landesgcsctzcn bleibt vorbehalten/ die Voraussetzungen zu bestimmen/ ohne welche kein Schisssmanu wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen werden darf/ sowie das Verfahren zu regeln/ welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muß. Art. 554. Personen/ welche/ ohne zu.r Schiffsmannschaft zu gehören auf einem Schiff als Maschinisten/ Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind/ haben/ sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist/ dieselben Rechte und Pflichten/ welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied/ ob sie von dem Schiffer oder Nhedcr angenommen worden sind. Art. 555. Der dem Schisssmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. Art. 556. Den Landesgesctzen bleibt vorbehalten/ sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnißes/ als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. — 123 — Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Art. 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1) auf das Schiff im Ganzen oder einen vcrhältnißmä- ßigen Theil oder eine» bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs/ oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Art. 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem Verhältniß' mäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet/ sv kann jede Partei verlange»/ daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartcpartie) errichtet werde. Art. 559. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen/ es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. Art. 560. Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden/ welcher aus dem mangelhaften Znstande des Schiffs entsteht/ es sei den»/ daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren. Art 561. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schi an den vom Befrachter oder/ wenn das Schiff an Mehrcrc verfrachtet ist/ von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt/ oder wenn von sämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird/ oder wenn die Wassertiefe/ die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten/ so muß der Schisser an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafcns und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgcbrauch ein Anderes bestimmt ist/ müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff geliefert/ dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. — 124 — Art. 563. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen/ wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung/ wenn die Güter im Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung/ sondern speziell bezeichnet sind. Art. 564. Der Befrachter oder Ablader/ welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet/ deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist/ oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften/ insbesondere die Polizei-/ Steuer- und Zollgesetze übertritt/ wird/insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt/ nicht blos dem Verfrachter/ sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch/ daß er mit Genehmigung des Schissers gehandelt Hät, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten/ die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. Art. 565. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schisser ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigcnfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Art. 566. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. — 125 — Art. 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalte«/ zu bestimmen/ daß in Ansehung der Küstenschissfahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Verdecks sich bezieht, keine Anwendung finde. Art. 568. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber - liegezcit). Für die Ladezeit kann, sosern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren. Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt/ so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter 126 nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Uebcrliegczcit dem Befrachter erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueber- liegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind. Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. Art. 572. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. Art. 573. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt. Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Hcnerbcträge und Untcrhaltskostcn der Schiffsbesatznng, sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtvcrdicnst Rücksicht zu nehmen. Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Uebcrlicgczeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt/ ins- besondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2) die Uebernahme der Ladung verhindert ist. Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueber- licgezeit eingetreten ist. — 127 — Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend/ so kommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anweudung/ als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgcbrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbcdungen/ daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsst/ so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung sArt. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 578. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalte»/ und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln/ oder verweigert er die Lieferung der Ladung/ so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit/ nicht auch während der etwa vereinbarten Ucbcrlicgezeit auf die Abladung zu warten/ es sei denn/ daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. Fst für die Ladezeit und die Löschzcit zusammen eine eingetheilte Frist bestimmt/ so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. Art. 579. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht und das etwaige Liegegeld/ sondern er ist auch berechtigt/ insoweit ihm durch die Ünvollständigkcit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht/ die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten/ welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen/ durch den Befrachter zu erstatten. Art. 589. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit/ während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit)/ die Abladung nicht vollständig bewirkt/ so ist der Verfrachter befugt/ sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt/ die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Art. 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reist/ sei diese eine einfache oder zusammengesetzte/ von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten/ die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Neise schon dann als angetreten erachtet, 1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat/ 2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist. Art. 582. Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er aucb die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiedcrausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Überschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Art. 583. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 815) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 61li bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiedcrausladung der Güter fordern. Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581 angetreten ist. Art. 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Neise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die — 129 — Umstände die Annahme begründe», daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdicnst gehabt habe. Können sich die Parteien über die Zulässigkcit des Abzugs oder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. Art. 586. .nat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581, 584, 585). Art. 587. Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgütcr erhält, nicht angerechnet. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absaß des Art. 585 nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. Art. 588. Ist ein verhältnismäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen: 1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fantfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wicdcransladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiedcrausladung entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des 9 — 130 — Rücktritts Gebrauch/ so hat es bei ben Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. Art. 589. Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand/ so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter säumig/ so ist der Verfrachter nicht der- pflichtet/ auf die Lieferung der Güter zu warten/ der Befrachter muß/ wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird/ gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug/ welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter/ welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will/ ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet/ dies dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Art. 590. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht/ sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maaßgabc des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des Art. 583 Anwendung. Art. 591. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt/ so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen/ über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann. Art. 592. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit/ binnen welcher die Güter zu liefern sind/ dem Schisser zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderliche» Papiere zuzustellen. Art. 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulege»/ welcher ihm von demjenigen/ an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger)/ oder/ wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist/ von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt/ oder wenn von sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten/ so muß der Schisser an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. Art. 594. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist/ werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter/ alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfängcr getragen. Art. 595. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer/ sobald er zum Löschen fertig und bereit ist/ dies dem Empfänger anzuzeigen. Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen/ wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten/ wenn es vereinbart ist (Ucbcrliegczcit). Für die Löschzeit kann/ sofern nicht das Gegentheil bedungen ist/ keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Uebcrliegezcit ciuc Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 festgesetzt/ wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. Art. 596. Ist die Dauer der Löschzcit durch Vertrag nicht festgesetzt/ so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht/ so gilt als Löschzcit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Ueberliegczeit/ nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt/ so beträgt die Ueberliegczeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes/ so ist anzunehmen/ daß eine Ueberliegczeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art. 597. Ist die Dauer der Löschzcit oder der Tag/ mit welchem dieselbe enden soll/ durch Vertrag bestimmt/ so beginnt die Ueberliegczeit ohne Weiteres mit dem Abiauf der Löschzeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ucberliegezeit erst/ nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat/ daß die Löschzeit abgelaufen sei. 9' — 182 — Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Em- pfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für ab- gclanfen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ucbcrliegczcit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Art. 598. Bei Berechnung der Lösch- und Ucbcrliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt/ insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land oder 2) die Ausladung aus dem Schiffe verhindert ist. Art. 599. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzcit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schisse hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zn entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberlicgczeit eingetreten ist. Art. 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtliche» Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 601. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Art. 598 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 602. Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen — 133 — verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu sehen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Art. 603. Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 604. Die Art. 595—603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs versrächtet ist. Art. 605. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen. In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde cntlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 606. Wenn bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen oder eines verhältnißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schisses der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595 — 603 maaßgebend. Art. 607. Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sosern er nicht beweist, daß — 134 — der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vk mgjor) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage n. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstandeil ist. Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 560 Abs. 2), werden dem Verluste oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleich- geachtct. Art. 608. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapierc haftet der Verfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. Art. 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schisser, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständigen bewirken laffen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind. Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten dem Letzteren zur Last. Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Güter» Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Be- — 135 — ginn der Löschung des Schiffs oder/ wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt/ dei seiner Ankunft daselöst haben. In Ermangelung eines Marktpreises/ oder falls über denselben" oder über dessen Anwendung/ insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen/ wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug/ was an Fracht/ Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsorts der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Art. 613. Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös. Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Wcrthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebührcn, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Vergungs- und Hülfskostcn und Bodmcrei- gelder bezahlt oder sichergestellt sind. Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung — 136 — des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bod- mereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. Art. 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstatt überlassen werden. Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder durch die Klausel: »frei von Leckage«, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungcst, und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größere» Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. Art. 618. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßigcr oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmaßigcn Abzüge von der Fracht. Art. 619. Ungeachtet der Nichtablicferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersehen ist, welche in Fällen der großen Haverci aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. Art. 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte ziir Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. — 137 — Art. 621. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Hohe der Fracht entscheiden soll. Art. 622. Außer der Fracht können Kaplakcn, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbednngen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schissfahrt, als: Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegcldcr, Auscisungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu lausen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Autritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberlicgezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeit- sracht fvrteutrichtct werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639. und 640. Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind,- es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendignng derselben gerichtlich geltend gemacht wirds es erlischt jedoch, sobald bor der gerichtlichen Gcltendmachnng die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfäüger besitzt. — 138 — Art. 625. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet/ sobald die streitige Sumiue bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt depo- nirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirtcn" Summe gegen angemeflene Sicherheitsleistung berechtigt. Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht/ kann das Gericht auf dessen Ansuchen verordnen/ daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. Das Gericht hat die Bcthciligten/ wenn sie am Orte anwesend sind/ über das Gesuch/ bevor der Verkauf verfügt wird/ zu hören. Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert/ so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde/ findet ein Rückgriff statt. Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert/ und von dem im ersten Absaß des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht/ jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten/ so kann er an dem Befrachter sich erhole»/ soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nichd befriedigt ist. Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen/ so ist der Befrachter verpflichtet/ den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593 bis 626 in der Weise zur Anwendung/ daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624/ 625/ 626/ sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. Art. 630. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft/ ohne daß ein Theil — 139 — zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn Vvr Antritt der Reise durch einen Zufall t) das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondcinnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es ausgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird/ oder 2) die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen/ oder 3) die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schisser übernommen worden sind. Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 589) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Art. 63k. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein: k) Wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen, der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmunqsbafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die — 140 — Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt/ wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist. 2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht/ in Folge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fallen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 630 Ziff. 1)/ so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter/ soweit Güter geborgen oder gerettet sind/ die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen/ als der gerettete Werth der Güter reicht. Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung/ sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit/ der Gefahren und Mühen/ welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind/ zu denen des nicht vollendeten Theiles. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen/ so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Art. 634. Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers/ bei Abwesenheit der Letheiligten auch nach dem Verluste des Schisses für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage/ je nachdem es den Umständen entspricht/ entweder die Ladung für Rechnung der Beteiligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen/ oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung/ behufs Beschaffung der hierzu/ sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel/ einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nickt verpflichtet, die Ladung aus- zuantwortcn oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schisser zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Förde- — 141 — rungen des Verfrachters (Art. 615.) lind die auf der Ladung hastenden Beiträge zur großen yaverei, Bcrgungs- und Hülfs- kostcu und Bodniereigelder dezahlt oder sichergcststlt sind. Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz dieses Artikels dem Schiffer vdliegendcn Pflichten haftet der Rhcder mit dem Schisse/ soweit etwas davon gerettet ist/ und mit der Fracht. Art. 635. Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren/ so endet der Frachtvertrag/ ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist/ insbesondere ist die Fracht weder ganz noch thcilweise zu zahlen/ insofern nicht im Gesekc das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619). Art. 636. Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im Art. 631 erwähnten Zufälle/ so ist jeder Theil befugt/ von dem Vertrage zurückzutreten/ ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten/ so muß/ bevor der Rücktritt stattfindet/ auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden/ je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichtcnropäischen Hafen sich befindet. Die Frist wird/ wenn der Schisser das Hinderniß während des Aufenthalts in einem Hafen erfährt/ von dem Tage der erhaltenen Hunde/ anderenfalls von dem Tage an berechnet/ an welchem der Schiffer/ nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist/ mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. Die Ausladung des Schiffes erfolgt/ in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung/ in dem Hafen/ in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktrittes sich befindet. Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632/ 633) zu zahlen verpflichtet. Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen Hasen zurückgekehrt/ so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkt/ welchen das Schiff erreicht hat, bchnfs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504 bis 506 und 634 zu sorgen. Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise in dem Abladungshasen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erforder- nisse dcr großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht nnd Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absatz des Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt dcr Reise durch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 636 und 63t den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist dcr Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte dcr bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist dcr Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem dcr beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetze». Macht er von keinem dcr beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schisse herauszunehmen verbunden. Tritt dcr Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn dcr Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hieraus mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 616 nicht berührt. Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten "der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß dcr erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt Vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während — 143 — jedes durch einen Zufall entstandene»/ voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedercinladung/ so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetze»/ welcher aus der von ihm veranlaßten Wicderausladung entsteht. Gründet sich der »Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand/ so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahle»/ wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werde»/ so hat der Befrachter die Wahl/ ob er die ganze Ladung an dem Orte/ wo das Schiff sich befindet/ gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstcllung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Fm letzteren Falle ist für die Dauer der Aussteuerung keine Fracht zu bezahlen/ wenn diese zeitweise bedungen war. Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßhcit der Art. 630 bis 636 aufgelöst/ so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter/ die übrigen Löschungskostcn von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen/ so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt/ wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden/ so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. Art. 642. Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung/ wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafcn zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten/ wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag/ nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat/ aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst/ so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanz- sracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel in soweit anwendbar/ als Natur und Fnhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur aus einen vcrhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt — 144 — bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht/ so gelten die Art. 630—642 mit folgenden Abweichungen! 1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hinderliches und ohne Rücksicht auf die Dauer deficlbcn von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht/ von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Fall des Art. 646 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen/ wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berübrt. Art. 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigeil Empfangschcins ein .Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen/ als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnoficmcnts müssen von gleichem Inhalt sein/ dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dein Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Art. 645. Das Konnossement enthält: 1) den Namen des Schissers/ 2) den Namen und die Nationalität des Schiffs,- 3) den Namen des Abladers/ 4) den Namen des Empfängers/ 5) den Abladungshafen/ 6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist/ 7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen/ 8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/ 9) den Ort und den Tag der Ausstellung/ 10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern — 145 — nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lallten. Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet/ im Löschungshafen dem legiti- mirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter lcgitimirt ist derjenige/ an welchen die Güter nach dein Konnossement abgeliefert werden solle»/ oder auf welchen das Konnossement/ wenn es an Ordre lautet/ durch Indossament übertragen ist. Art. 648. Melden sich mehrere legitimirte Konnossemcntsinhabcr, so ist der Schiffer verpflichtet/ sie sämmtlich zurückzuweisen/ die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnoflcmcntsinhaber/ welche sich gemeldet haben/ unter Angabc der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht/ so ist er befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zn halten (Art. 626). Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen/ welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebcrgabe der Güter abhängigen Rechte dieselbe» rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. Art. 659. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebcrgabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäschcit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. Art. 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossements-Inhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der Konnosscments- übergabc an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vor- 10 — 146 — mann, welcher mehrere Konnofscmentsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter jegitimirt wurde. Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabc durch den Zeitpunkt der Absenkung bestimmt." Art. 652. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 653. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter/ insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: ? Fracht laut Chartepartie«), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Uebcrlicgezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. Für die Rechtsverhältnifle zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Art. 654. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Art. 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Hastung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der "Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. — 147 — Art. 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben/ so kann er das Konnossement mit dem Znsatze: »Inhalt unbekannt« verseben. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz/ so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich/ als ihm bewiesen wird/ daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. Art. 657. Sind die im Konnossement nach Zahl/ Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt/ zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: »Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt« verschen. Enthalt das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertrete». Art. 658. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: »Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt« oder ein gleichbedeutender Zusatz nickt anzusehen. Art. 659. Ist das Konnossement mit dem Zusätze: »frei von Bruch« oder: »frei von Leckage« oder: »frei von Beschädigung«, oder mit einem gleichbedeutenden Zusätze versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Art. 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. Art. 661. Nachdem der Schisser ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werden. Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Kon- 10' — 148 — nossementsinhabers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleidt er dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet. Lautet das Konnoflcmcnt nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schisser wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630 bis 643 ausgelost wird. Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schissers aus den von ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden. Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Uutervcrfrachtcr, sondern der Rhcdcr mit Schiff und Fracht (Art. 452). Ob und inwieweit im klebrigen der Rhcder oder der Un- tcrvcrfrachter von dem Untcrbefrachtcr in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Untcrverfrachtcr für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rhcdcrs zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Art. 665. Ist der Reisende in dem Ucbcrfahrtsvertragc genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Uebcrfahrt an einen Anderen abzutreten. Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schissers zu befolgen. — 149 — Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord dcgiebt, muh das volle Uebcrfahrts- geld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne aus ihn zu warten. Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Autritt der Reise den Rücktritt von dem Uebcrsahrtsvertragc erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Äntritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziffer 1). Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Güter» bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Art. 671. Fn allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633 maaßgebend. Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ucbcrfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. — 150 — Erbietet sich jedoch der Verfrachter/ den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern/ und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch. Art. 673. Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wcun nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung. Sind dieselben von dem Schisser oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611. Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung. Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schisser verpflichtet, in Ansehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, es sei im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Art. 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die lleberfahrtsgelder zu verstehen. Art. 679. Die aus das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. — 151 — Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsge- schäft, weiches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmcten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art. 497, 507 bis 509 und 511 / 2) während der Reise im alleinigen Interesse der La- dungsbetheiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504, 511 und 634. In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schisser die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden. Art. 682. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. Art. 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bod- mereibries ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, — 132 — wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. Art. 684. Der Bodmcreigcbcr kann verlangen/ daß der Bodmereivrief enthalte: 1) den Namen des Bodmcreigläubigers/ 2) den Kapitalbctrag der Bodmereischuld/ 6) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammt- vetrag der dem Glänviger zu zahlenden Summe/ 4) die Bezeichnung der verdodmeten Gegenstände/ 5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers/ 6) die Bodmereireise/ 7) die Zeit/ zu welcher die Bvdmcreischuld gezahlt werden "soll/ 8) den Ort/ wo die Zahlung erfolgen soll/ 9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bvd- mereibrief/ oder die Erklärung/ daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei/ vder eine andere das Wesen der Bvdmerei genügend bezeichnende Erklärung / 16) die Umstände/ welche die Eingehung der Bodmcrei nothwendig gemacht haben/ 11) den Tag und den Ort der Ausstellung/ 12) die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schissers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. Art. 685. Auf Verlangen des Bodmcrcigebers ist der Bodmereibries/ sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist/ an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bvdmereiqebers zu verstehen. Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmcrcibriefs die Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem Landcskonsul oder demjenigen Konsul/ welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist/ und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung/ sofern es aber auch an einer solchen fehlt/ von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt/ so wird angenommen/ daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. Art. 687. Der Bvdmereigcber kann die Ausstellung des Bodmerei- briefs in mehreren Exemplaren verlangen. — 153 - Werden mehrere Exemplare ausgestellt/ so ist in jedem Exemplar anzugeben/ wie viele ertheilt sind. Der Bvdmereibrief kann durch Indossament übertragen werden/ wenn er an Ordre lautet. Der Einwand/ daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei/ ist auch gegen den Indoffatar zulässig. Art. 688. Die Bodmercischuld ist/ sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist/ in dem Bestimmungshafen der Bodmereircise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Vasen zu zahlen. Bon dem Zahlungstagc an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmercischuld einschließlich der Prämie. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung/ wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist/ die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmercischuld dem legitiinirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmcrei- briefs nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden/ auf welchem über die Zahlung zu guittiren ist. Art. 690. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmcreibriefsin- haber/ so sind sie sämmtlich zurückzuweisen/ die Gelder/ wenn die verbodmetcn Gegenstände befreit iverdcn sollen/ gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmerei- briefsinhaber/ welche sich gemeldet haben/ unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht/ so ist der Deponent befugt/ über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmercischuld abzuziehen. Art. 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Havcrei zur Last. Insoweit jedoch die verbodmetcn Gegenstände durch große oder besondere yaverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden/ hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. Art. 692. Die sämmtlichen verbodmetcn Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger solidarisch. Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen der Bod- — 154 — mereircise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. Art. 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verlwdmetcn Gegenstände zu sorgen/ er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen/ wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird/ als derselbe bei dem Abschlüge des Vertrags voraussetzen mußte. Handelt er diesen Bestimmungen zuwider/ so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). Art. 694. Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert oder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen/ oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt/ ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat/ so haftet der Schisser dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich/ als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält/ es sei denn/ daß er beweist/ daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. Art. 695. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherst ellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern/ widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird/ als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen/ daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693 / 694 / 69ö die Handlungsweise des Schiffers angeordnet/ so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen. Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. — 155 — Zum Nachtheil eines dritten ErWerbers/ welcher den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. Art. 698. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmercischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit personlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. Art. 699. Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der bodmercischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist/ er muß sich jedoch eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen/ bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maaßgebend. Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben beendet, so ist die Bodmercischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689 bis 698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Allcineigcnthümer des Schiffs oder der Ladstng oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Art. 701. Die Bestimmung über die uncigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche nicht von dem Schisser als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Achter Titel. Von der Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder — 156 — beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr van dem Schiffer vder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen nicht fall verursachten Schäden und kosten, soweit letztere Ununter den Art. 622. fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. Art. 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist. Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Verkeilung kommt. Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Art. 451, 452. Art. 705. Die Havercivcrtheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilwcise wirklich gerettet worden ist. Art. 706. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später vou besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. Art. 707. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird vder ganz verloren geht, nur in soweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wieder- — 157 — Herstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. Art. 708. Große Haocrei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist : 1) Wenn Waaren, Schiststheile oder Schiffsgcräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankcrtauc oder Ankerkcttcn gc- schlippt oder gekappt worden sind. Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an Schiff oder Ladung ferner Verursachren Schäden gehören zur großen yaverei. 2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichtcrfahrzcugc übergeladen worden ist. Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladcn in das Schiff der Ladung' oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Lcichterfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. 3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit bezweckt war. Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) befunden, so findet eine .yavercivcrtheilung nicht Statt. Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dein Schiff und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens — 158 — erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haderen die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schisssbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. Die sämmtlichen Anfcnthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausheffe- rung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufcnthalts- kostcu nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur großen Haverci, als der auszubessernde Schaden selbst große Havcrei ist. 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person der Scbiffsbcsatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkostcn, sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 6) Wenn im Fall der AnHaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind. Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden find. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Havcrei. Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Art. 709. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen/ 2) die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg rcklamirt werden/ 3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nchmung zu entgehen, geprangt worden ist. Art. 710. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1) die nicht unter Deck geladenen Güter/ diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschissfahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567) / 2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladcbuch Auskunft giebt/ 3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Art. 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadcnsbercchnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend. Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Rcparatnrkosten bestimmt die zu leistende Vergütung/ wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs/ namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs/ wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes" zwischen alt und neu ein Drittel/ bei den Ankcrkcttcn ein Sechstel/ bei den Ankern jedoch nichts ab- gezogen. Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke/ welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. Findet ein solcher Abzugs und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu statt/ so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt/ welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben. In Ermangelung eines Marktpreises/ oder insofern über denselben oder über dessen Anwendung/ insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen/ wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug/ was an Fracht/ Zölle» und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7). Art. 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswcrth, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 715. Die vor, bei oder nach dem Havcreifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wcrthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. — 161 — Art. 716. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. Art. 717. Die Vergütung für entgangcnc Fracht wird, bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt waren, wo die Reise endet. Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrags derselben vertheilt. Art. 719. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei Beginn der Löschung hat/ 2) mit dein als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. Art. 720. Die Ladung trägt bei: 1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den in Sicherheit gebrachten Güter», soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 708 Ziffer 2) befunden haben/ 2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). Art. 721. Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten/ 2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind 11 — 162 — oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten/ 6) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 für dieselben als große Havcrei in Rechnung kommt/ 4) für die Güter, welche eine zur großen Havcrei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunter- schied, welcher nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. ' Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel: 1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist/ 2) des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt. Den Landesgcsetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen. Ucberfahrtsgclder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart sein würden. Art. 724. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. Art. 725. Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs, 2) die Heuer und Effekten der Schisssbcsatzung, 3) die Reise-Effekten der Reisenden. Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Havcrei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 713—717 Vergütung gewährt/ für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 668). Vorräthc und Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird/ tragen mit dem Werth oder dem Werthsunterschied bei/ welcher als große Haverei in Rechnung kommt. Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig/ soweit sie gerettet sind. Die Bodmcrcigcldcr sind nicht beitragspflichtig. Art. 726. Wenn nach dem Habereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 766) oder zum Theil verloren geht öder im Werthe verringert wird/ wohin insbesondere der Fall des Art. 724 gehört/ so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsvcrringcrung erfolgt/ so geht der Beitrag/ welcher auf den Gegenstand fällt/ soweit dieser zur Berichtigung dcßelben unzureichend geworden ist/ den Vergütungsbcrechtigtcn verloren. Art. 727. Die Vergütungsbcrechtigtcn haben wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 16). Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Guter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers/ welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat/ geltend gemacht werden. Art. 728. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet. Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch/ wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist/ daß davon ein Beitrag zu entrichten sei/ für den letzteren bis zum Werthe/ welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten/ insoweit persönlich verpflichtet/ als der Beitrag/ falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre/ aus den Gütern hätte geleistet werden können. Art. 729. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und/ wenn dieser nicht erreicht wird/ in dem Hafen/ wo die Reise endet. Art. 736. ' Der Schiffer ist verpflichtet^ die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider/ so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich. Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt/ so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. IN — 164 — Art. 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein- für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiuer Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen^ dem Dispacheur mitzutheilen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der" Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. ArI. 732. Für die von dem Schiss zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havcreibeiträge haften, vor Berichtigung oder Sichcrstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiss uud Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 569, 516, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 726). Art. 735. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu »ertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. — 165 — Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Havcrci gleich. Zweiter Abschnitt. Schadeil durch Zusaninienstoß von Schissen. Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein/ oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen/ so ist/ falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat/ der Rhcder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet/ den durch den Zusammenstoß dem andern Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatz? des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schisssbesatzung gehörigen Personen/ für die Folgen ihres Verschuldens auszukommen/ wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt/ so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schissen zugefügten Schadens nicht statt. Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied/ ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden/ oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. Art. 739. Ist ein durch den^ Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken/ bevor es einen Hafen erreichen konnte/ so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangs- lootsen befunden hat und die zur Schisssbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. — 166 — Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schisse zusammenstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schists verschuldet, so haftet der Nhcder des letzteren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. Neunter Titel. Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Art. 742. Wird in einer Scenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder thcilwcisc, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbcsatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Scenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. Der Schiffsbcsatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfslohns geschloffen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Ucbermaaßcs der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. Art. 745. Der Berge- oder Hülsslohn umsaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bcrgens und Ncttens geschehen sind. Nicht darin enthalte'» sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Art. 746. Bei dcr Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfs- lohns kommen insbesondere in Anschlag! der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht har, und der nach Abzug der Kosten (Art. 74b Abs. 2) verbliebene Werth derselben. Art. 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes dcr geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann dcr Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. Art. 749. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen dcr Bcrgelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich bcthciligt, so wird dcr Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabc dcr persönlichen und sachlichen Lei- stungcn dcr Einzelnen und im Zweifel nach dcr Kopszahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Art. 751. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem Nhcder, dem Schisser und dcr übrigen Besahung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in dcr Art vertheilt, daß dcr Nhcder die Hälfte, dcr Schisser ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß dcr Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. — 168 — Art. 752. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat/ 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schisser, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. Art. 753. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. In Ansehung der Geltcndmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstcllung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schissers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 755., Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfanger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskostcn zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. Art. 756. Den Landcsgesetzcn bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744) zu entscheiden sei. Die Bestimmungen der Landcsgesetze über die Wieder- — 169 — nehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schisses/ zu diesen gehören auch die Kosten der Vcrthcilung des Kaufgeldcs, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsvcrkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme / 2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den legten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist/ 3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder/ 4) die aus den Dienst- und Heucrverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung/ 5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklamekosten/ 6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei/ 7) die Forderungen der Bodmcreigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshascns in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigentümer oder Allein- cigenthümer des Schiffs ist/ den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Hei- mathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren/ 8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und der im zweiten Absätze des Art. 674 erwähnten Reise-Effekten/ 170 — 9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften / welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine desondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452 Ziff. 1)/ sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rhcder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienst- öbliegcnhciten des Schiffers gehört hat (Art. 452 Ziff-'2), 10. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 451 und 452 Ziff. 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümcr oder Alleineigen- thümcr des Schiffs ist. Art. 758. Den Schiffsgläubigcrn, welchen das Schiff nicht schon durch Vcrbvdmung vcrvfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. Art. 759. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schisssgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. Art. 761. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schisssgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 554). Art. 762. Auf das dem Bodmercigläubiger in Gcmäßheit des Art. 680 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schisssgläubiger gelten. Der Umfang des Pfandrechts des Bodmcreiglänbigers bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmcrcivertragcs ten Beschädigungen, Verbvdmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. Art. 862.' Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge. Art. 863. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilwcise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer'Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiqer Theil des Geretteten. Art. 864. Sind bei einem Totalverlustc in Ansehung des imaginären Gewinns (Art 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ilebcrschuß in Abzug. Art. 865. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1) wenn das Schiff verschollen ist,' 2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben find, je nachdem die Aufbringung, AnHaltung öder Nehmung geschehen ist' a) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres, oder b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder e) in einem Gemäßer jenseits des einen jener Vorgebirge. Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822). Art. 866. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsfrist beträgt: 1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschissen vier Monate,' 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate/ 3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde^ — 198 — wenn das Schiff von dem Punkt/ an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich dcfundcn bat/ abgegangen wäre. Art. 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. Die Abandonfrist beträgt sechs Monate/ wenn im Falle der Vcrschollenheit (Art. 865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung/ AnHaltung oder Nehmung (Art. 865 Ziffer 2) der Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem/ wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen/ schwarzen oder azow'schen Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abondonfrist beginnt mit dein Ablaufe der in den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen. Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonsrist mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. Art. 869. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft/ unbeschadet des Rechts des Versicherten/ nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nebmen. Ist im Falle der Vcrschollenheit des Schiffs die Abandon- frist versäumt/ so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern/ er muß jedoch/ wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt/ und sich dabei ergiebt/ daß ein Totalverlust nicht vorliegt/ auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatzc eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen. Art. 870. Die Abaudonerklärung muß/ um gültig zu sein/ ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken/ soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte nur den vcrhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonnircn verpflichtet. Die Abandvncrklärung ist unwiderruflich. Art. 871. Die Abaudonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung/ wenn die Thatsachen/ auf welche sie gestützt wird/ sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich/ wenn auch später — 199 — Umstände sich ereignen/ deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde, Art. 872. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über/ welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte/ es sei denn/ daß diese in Gefahren sich gründen/ wofür der Versicherer nach dem Versicherungsverträge aufzukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt/ so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht der Reise/ auf welcher der Unfall sich zugetragen hat/ soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen berechnet. Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat/ wenn die Fracht selbstständig versichert ist/ der Versicherer der letzteren zu tragen. Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden/ nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt/ so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit/ in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat/ und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenhcitsfrist. Der Versickerte ist verpflichtet/ bei der Abandonerklärung/ soweit er dazu im Stande ist/ dem Versicherer anzuzeigen/ ob und welche andere/ den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind/ und ob und welche Bodmerei- schuldcn oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben/ so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern/ bis die Anzeige nachträglich geschehen ist/ wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist/ so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt/ in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet/ auch nach der Abandon- erklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen/ bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte/ daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die > zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen/ auch hat der- selbe den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. Art. 875. Der Versicherte muß dem Versicherer/ wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt/ auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Äbandon- erklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die avandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden aus. liefern. Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Reparatnrkostcn/ soweit diese die Beschädigungen betreffen/ welche dem Versicherer zur Last fallen. Art. 877. Ist die Reparaturnnfähigkeit oder Reparaturunwurdigkeit des Schiffs (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu bringen, und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versiehe- rungswerthe. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks/ auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkcit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. Art. 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebranch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders Vorgüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. Art. 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen — 201 — ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. Eben so viele Prozente des Versiche- rungswcrthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Ab- schätzungs- und Verkaufskosten zu trageu. Art. 880. Ist ein Theil der Güter aus der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Ver- fichcrungswerthes, als Prozente des Werthes der Güter verloren gegangen sind. Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter/ auch baftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838 — 842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berübrt. Art. 882. Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. Art. 883. Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt. — 202 — Hat cin Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozente des Werthes aller Güter betragt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung des nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. Art. 884. Bei Bodmcrei- oder Havcreigeldern besteht im Falle eines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher vcrbodmct oder für welchen die pavereigcldcr vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Davcreigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. Art. 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804/ war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796 nur einen verhältnismäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. Sechster Abschnitt. Bezablung des Schadens. Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun l 4) sein Interesse/ 2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist/ 3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird/ 4) den Schaden und dessen Umfang. Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlüsse des Vertrages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Anstrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwie- — 203 — rigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 1) zum Nachweise des Intereffc: bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigcnthumsurkundcn ,' bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versichertc zur Verfügung über die Güter befugt erscheint/ bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnoff eincntc/ 2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente / 3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488 und 494), in Kondemnations- fällcn das Erkenntniß des Prisengerichts, in Vcrschollen- heitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschotlenheitsfrist/ 4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abscbätzungs- und Vcrsteigerungsurkunden, sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quittirtcn Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen,' in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder einfür allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgcricht oder dem Landcskonsul und in deren Ermangelung oder, sosern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. Art. 889. Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. Art. 890. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnoffement nicht zu prvduziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. — 204 — Art. 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte/ welche in dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind/ zn verfügen, sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize beibringt. Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. Art. 892. Im Falle der Erthcilung einer Polize hat der Versicherer die Vcrsicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasie desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegeiDdieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Vcrsicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, he- stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Art. 895. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen. Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künstigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. — 205 -- Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch Indossament übertragen werden/ in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 301, 303, 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Art. 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadcnsbcrcchnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Verficht- rungsgeldcr bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist. Art. 898. Der Versicherer hat: 1) in Havercifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung aus seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages, 2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Re- klameprozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen. Sichcntcr Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Art. 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz öder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dein verhältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder cinbchalten werden (Ristorno). Die Vergütung (Nistornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme/ wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie. — 206 — G, . > ^ . .. Art. 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppclversicherung (Art. 792) unwirksam/ und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erthcilung des Auftrages in gutem Glauben befunden/ so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehaltcn werden. Art. 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen/ daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzcigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist/ selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkcit auf die volle Prämie Anspruch hätte. Art. 902. Ein Nistorno findet nicht statt/ wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist/ so ist der Versicherte befugt/ nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder einzuschalten / oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabc des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu/ wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird/ bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert/ so können dem Erwerbcr die dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden/ daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist/ als wenn die Vei> äußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit/ welche nicht eingetreten sein würden/ wenn die Veräußerung unterblieben wäre. ' Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen/ welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen/ welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können/"der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern/ als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Übertragung einer Polizc/ welche an Ordre lautet/ nicht berührt, Art. 905. Die Vorschriften des Art. 994 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart. Ist das Schiff selbst versichert/ so kommen dieselben nur dann zur Anwendung/ wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert/ so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827). Zwölfter Titel. Von der Verjährung. Art. 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 4) für die aus den Dienst- und .veucrvcrträgcn herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung/ wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Cap Horn erfolgt ist/ 2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsfordcrungen. Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Person der Schiffs- bcsatzung zustehen. Art. 908. Die Verjährung beginnt: 1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziff. 4) mit dem Ablauf des Tages/ a» welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß endet/ und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist/ mit dem Ablauf des Tages/ an welchem diese Voraussetzung zutrifft/ jedoch kommt das Recht/ Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen/ für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht/ 2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8 und 40) und wegen der Beiträge zur großen Haverci (Art. 757 Ziff. 6) mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem die Ablieferung ist/ in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieserung von Gütern — 208 — mit dem Ablauf des Tages/ an welchem das Schiff den Hafen erreicht/ wo die Ablieferung erfolgen sollte/ und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird/ mit dem Ablause des Tages/ an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat/ 3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schisssbesaßung (Art. 757 Ziffer 10) mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem der Bctheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat/ in Ansehung der Entschädi- gungsfvrdcrungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat, 4) in Nuschung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem die Forderung fällig geworden ist. Art. 909. Ferner verjähren in einem Fahre die auf den Gütern Wege» der Fracht nebst allen Ncbengebühreu/ wegen des Liegegeldes/ der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen/ wegen der Bodmereigeldcr, der Beiträge zur großen Havcrci und der Bergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen/ sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbethciligtcn und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgeldcr. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Havcrei mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind/ in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages/ an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Art. 910. Es verjähren in fünf Fahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. Die Verjährung beginnt mit dein Ablaufe des lebten Tages des Fahres/ in welchem die versicherte Reise beendigt ist/ und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versichcrüngszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. Entwurf eines Einführungs - Gesetzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Artikel I. Aer in der Anlage enthaltene/ aus der Berathung von Kommissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervor- gegangene Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handels-Gcsetz- buchs erlangt in dem ganzen Umfange der Monarchie mit dem I. März 1862 Gesetzeskraft. Mit demselben Zeitpunkte sollen zugleich die nachfolgenden Einfiihrungs'Bestimmungen in Geltung, treten: Titel?. Bestimmungen/ die Ergänzung des allgemeinen Deutschen Handels - Gesetzbuchs und die Abänderung bisheriger Gesetze betreffend. Abschnitt I. Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie. Artikel 2. Handelssachen sind die Ncchts-Angelcgenheiten/ welche eines der folgenden Privatrcchts-Vcrhältnisse zum Gegenstand haben: 1) das Rechtsverhältniß/ welches aus Handelsgeschäften (Artikel 271-273 des Handelsgesetzbuchs) zwischen den Betheiligten entsteht/ 2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft/ zwischen dem stillen Gesellschafter 14 — 210 — und dem Inhaber des Handelsgcwerbes, sowie zwischen den Theilnchmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften/ oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs)/ sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses/ im- gleichcn das Rechtsvcrhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben, 3) das Rechtsverhältniß, welches aus dem Recht zum Gebrauch einer Firma entsteht/ 4) das Rechtsvcrhältniß, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht/ ^ 5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen und dem Handlungs-Bevollmächtigtcn oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungs - Bevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte hastet (Artikel 55 des Handelsgesetzbuchs)/ 6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Berufsgeschäften des Handeis-Mäklers zwischen diesem und den Parteien entsteht/ 7) die Rechtsverhältnisse des Scerechts, insbesondere diejenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent-Rhcrdds und der Schisss-Besatzung, auf die Bodmercie su die Haverci, auf den°Schaden-Ersatz im Falle den Zusammenstoßens von Schissen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schisssgläubiger sich beziehen. Artikel 3. In Bezug auf die Börseu und die kaufmännischen Korporationen wird Folgendes bestimmt! §. 1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handels-Ministers erfolgen. Der Handelsministcr erläßt bei Erthcilung der Genehmigung zugleich eine Börsen-Ordnung. §- 2. Der Handcls-Ministcr ist ermächtigt, Börsen-Ordnungen für die Börsen zu erlassen, welche gegenwärtig ohne solche bestehen, sowie die Börsen-Ordnungen, welche in Geltung sind oder künftig erlassen werden, zu ergänzen und abzuändern. Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche privatrechtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrecht- — 211 — liche Bestimmungen können auch in die revidirtcn und neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden. §- 3- In den Börjen-Ordnungen ist insbesondere auch zu bestimmen, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wie diese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen sind. §. 4. Die Kaufleute eines Ortes, mit Ausnahme derjenigen, welche in dem Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichnet sind, oder einzelne Klagen jener Kaufleute können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden, der kaufmännischen Korporation des Ortes bcizutreten. §.5. Die bestehenden Gesetze, nach welchen die Statuten der kaufmännischen Korporationen von dem Handels-Minister festzustellen und zu bestätigen sind, bleiben in Kraft. In den Statuten einer kaufmännischen Korporation können keine Bestimmungen privatrcchtlichcn Inhalts aufgenommen werden. §- 6. Die privatrechtlichcn Bestimmungen der Statuten der zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen treten aufler Kraft. Dies gilt namentlich von den Bestimmungen dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes abhängig gemacht sind. Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen, die Feststellung und Bestätigung der revidirtcn Statuten erfolgt durch den Handels - Minister. Artikel 4. Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche das Handels-Gesetzbuch dies nickt besonders vorschreibt, entweder persönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder in beglaubigter Form bei dem Handelsgericht eingereicht werden. Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgericht persönlich erklärt, wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts, im Bezirke des Appellatious-Gerichtshofes zu Köln von dem Sckretair des Handelsgerichts aufgenommen ist. Unter der beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zu verstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen. Dieselben Formvorschriftcn gelten in Bezug auf die Zeich- 14' — 212 — nung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs bei dem Handelsgericht bewirkt werden soll. Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Handels-Registers bleiben einer von dem Justiz-Minister den Gerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehalten. Artikel 5. Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welchen die Handelsgerichte von Amtswegcn die Bctheiligtcn zur Befolgung der gesetzlichen Anordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handels-Register und über die Zeichnung oder Einrcichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriften durch Ordnungsstrafen anhalten sollen, sind nach folgenden Bestimmungen in Ausführung zu bringen: 8- 1- Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß die gesetzliche Änordnung nicht befolgt worden ist, so hat es eine Verfügung an den Betheiligten zu erlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgt. Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an das Handelsgericht, oder zu Protokoll bei demselben. 8- 2. Wird binnen der durch die Verfügung bestimmten Frist weder die gesetzliche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Verfügung erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Bctheiligtcn festzusetzen und gleichzeitig die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu wiederholen. 8- 3. Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigung des Beteiligten sich ergicbt, einen Termin zu bestimmen, in welchem mündlich und in öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die VerWirkung der Ordnungsstrafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu entscheiden ist. Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen/ er kann in demselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner Rechtfertigung vorbringen. Wer als Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den Vorschriften zu — 213 — beurtheilen/ welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren in Zivilsachen maßgebend find. 8- 4. Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termin?/ oder ergiebt sich bei der Verhandlung/ daß die gesetzliche Anordnung von dem Beteiligten hätte befolgt werden müssen/ so wird die Ordnungsstrafe gegen denselben festgesetzt/ und zugleich mit der Entscheidung/ wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geändert haben/ eine neue Verfügung nach Maßgabe des §. 1 erlassen. 8- 5. Der Verurthcilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das Appellationsgcricht erhebein Dieselbe muß binnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokoll bei dem Handelsgericht angemeldet werden. Die Vollstreckung der Entscheidung wird durch Einlcgung der Beschwerde gehemmt. Das Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Verhandlungen dem Appellationsgericht einzureichen. Bei diesem ist nach den Bestimmungen des §. 3 zu verfahren. 8- 6. Für die neuen Verfügungen/ welche gemäß §. 2 oder §. 4 erlassen werden/ und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe/ was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist. Der Lauf der Frist/ welche in einer gemäß §. 4 erlassenen neuen Verfügung bestimmt ist/ beginnt nut dem Tage/ der auf denjenigen folgt/ an welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist. Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen werden wiederholt/ bis die gesetzliche Anordnung befolgt/ oder ihre Voraussetzung weggefallen ist. 8- Die Ordnungsstrafe/ welche angedroht und festgesetzt werden kann/ besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geldbuße in Gesängnißstrase findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu ver- urtheilen. 8- 8- Die Gerichte find befugt/ zu jeder Zeit/ das Verfahren mag bereits eingeleitet sein oder nicht/ durch die Beamten der gerichtlichen Polizei oder der Verwaltungspolizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen/ auch in Fallen/ in welchen dies erforderlich erscheint/ durch einen Kommissar des Gerichts oder durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung zu einer anderen Sitzung vertagen/ sowie von Amtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. Gegen Zwischen-Verfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt. — 214 — §. 9. Im Bezirke des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln sind bei diesem Verfahren die Eingaben an das Handelsgericht bei dem Sekretariat desselben einzureichen und die Protokolle über den Einspruch und die Beschwerde von dem Sekretair des Handelsgerichts aufzunehmen. Die Verfügungen und Entscheidungen werden durch einen von dem Präsidenten des Handelsgerichts beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Anweisung der Gebühren der Beamten und der Entschädigung von Zeugen, sowie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wird in gleicher Art wie bei den Landgerichten in den vor sie gehörigen Strafsachen bewirkt. Artikel 6. In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels- Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen (Artikel 26 des Handels-Gesetzbuchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 1) Die Verfügung (§. 2), durch welche das Handelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß §§. 2, 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß §. 3 und folgenden weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwider gehandelt worden ist. Artikel 7. Den Beamten der Staats - Anwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handels- Gesetzbuchs , zu deren Befolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird/ dieselben haben die Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handelsgerichten zur Anzeige zu bringen. Artikel 8. Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute in der Regel für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen — 215 — in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde. Artikel 9. In Betreff der Handels-Mäkler wird Folgendes bestimmt: §- 1, Die Handels-Mäkler werden an den Orten, für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen ernannt,- die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. Die Anstellung von Handels - Mäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. Die Bestimmung des §. 319 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handels-Mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appclla- tions - Gerichtshofes zu Köln. Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels- Mäkler nicht verpflichtet. §- 2- Den Handels - Mäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. §. 3. Die Handels-Mäkler, welche zur Vermittelung von Kauf- Geschäften über Waaren, Schisse oder Handelspapiere bestellt sind, haben zugleich die Befugniß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten. §. 4. Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han- dels-Gericht. Die für das Tagebuch des Handels-Mäklers in dem Art. 71 des Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des Handelsgerichts.' Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Art. 79 des Handels-Gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amt geschiedenen Handels-Mäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht. §. 5. Handels-Mäkler, welche eine der nach dem Art. 69 des Handels-Gesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße^ von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft/ im Rückfalle kann außerdem auch auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet ist. — 216 — Die Verordnungen/ nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind/ die Handels - Mäkler wegen Pflicht-Verletzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft. Artikel 10. Zur Errichtung einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Artikel 11. Die persönlich hastenden Mitglieder einer Kommandit-Gesellschaft aus Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestrast: 1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gescllschafts - Vertrages in das Handels - Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten machen/ 2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsicktsrath geblieben ist. Artikel 12. Zu Bezug auf die Aktien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handels - Geschäften besteht, treten die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches an die Stelle des Gesetzes über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341). Für diese Aktien-Gesellschaften gelten ferner die folgenden Bestimmungen: 8- 1- Unter der in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und 248 des Handels - Gesetzbuchs für erforderlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen. §- 2. Unter der Verwaltungs-Behörde, welche in den Artikeln 240 und 242 des Handels - Gesetzbuchs erwähnt wird, ist die Regierung zu verstehen, in deren Bezirke die Aktien-Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist für die letztere eine besondere Auf« stchts - Behörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Regierung. §- 3- Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktien- Gesellschaft wird der Gesellschasts-Vertrag nebst der Gcnehmi- gungs - Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs- Bczirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht. Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Errichtung der Gesellschaft ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. — 217 — Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die Gesellschaft. Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschasts- Vertragcs ist gleichfalls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekannt zu machen. Die in dem Handels-Gesetzbuch über die Veröffentlichung enthaltenen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt. 8- 4. Die Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft kann von dem Landesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Gericht des Orts/ an welchem die im §. 2 bezeichnete Behörde ihren Sitz hat. 8- 5- Wenn eine Aktien - Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht/ durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird/ so kann sie aufgelöst werden/ ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. Die Auflösung kann in diesem Falle "nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Behörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen/ bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat (Artikel 213 des Handels-Gesetzbuchs). 8- 6. Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetzbuchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen/ für welche nach den Gesetzen eine SpezialVollmacht erforderlich ist. 8- 7. Innerhalb der im Artikel 239 des Handels - Gesetzbuchs vorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch der im §. 2 bezeichneten Behörde einzureichen. 8- 8. Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt/ hat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu machen/ sobald sie die Sachlage durch Einreichung der Bilanz erfährt. 8- 9. Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaft werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/ wenn sie/ der Vorschrift des Artikels 240 des Handels - Gesetzbuchs zuwider/ dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen/ daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Die Strafe tritt nicht ein/ wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Artikel 13. Wird über eine Handels-Gesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktien oder eine Aktien-Gesellschaft, der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handels - Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen Blättern unterbleibt. Wenn das Handels-Register nicht bei dem Konkurs-Gericht geführt wird, so ist die Konkurs-Eröffnung von Seite» des Konkurs-Gerichts dem Handels-Gericht, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirtung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. Artikel 14. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich bedungen werden. Artikel 15. Die Artikel 306 und 307 des Handels-Gesetzbuchs finden bei Papieren auf Inhaber, so lange dieselben außer Kours gesetzt sind, keine Anwendung. Artikel 16. In den Fällen der Artikel 348, 365 und 407 des Handels- Gesetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverständigen nicht erforderlich, wenn solche Sachverständige ein- für allemal im Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind. In dem Bezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Köln ist in den bezeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen der Vorsitzende des Handelsgerichts zustandig. Artikel 17. Wo das Handels-Gesetzbuch von dem Konkurse spricht, ist darunter auch das Falliment des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs zu verstehen. Artikel 18. Unter der Bezeichnung: Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und Handelsleute in den §§. 259—262 des Strafgesetzbuchs sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels-Gesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind. II. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung Gesetzeskraft haben. Artikel 19. Durch den Artikel 8 des Handels - Gesetzbuchs werden die Bestimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt, nach welchen der Ehemann, auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht, unter gewissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrau haftet/ insbesondere bleibt der §. 337 Th. II. Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Artikel 20. An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Th. II. Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts: »Bei Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung auf der Börse oder durch die Kauf- manns-Acltesten geschehen,« tritt die Bestimmung: »Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4 des Handels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind, jedoch mit Ausschluß der im Artikel 10 des Handels- Gesetzbuchs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs in das Handels-Register eingetragen und nach Maßgabe des Artikels 13 des Handels-Gesetzbuchs veröffentlicht werden.« Artikel 21. Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällen des §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts die Handlung entweder durch einen Prokuristen (Artikel 41 des Handels-Gesetzbuchs), oder durch einen Handlungs-Bevollmäch- tigten mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handels- Gesetzbuchs) fortsetzen lassen und in den Fällen der §§. 774 und 775 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts den Ehemann entweder als Prokuristen, oder nur als Handlungs- Bevollmächtigten einsetzen. Wird für den Pflegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oder wird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Artikel 41 bis 46 des Handels-Gesetzbuchs zur Anwendung. Artikel 22. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regeln darüber enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 23. Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypo- thekcn - Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handeis- Gesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Koni- mandit - Gesellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft auf Aktien, oder eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothckcnbuch eingetragen. Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen- 8- 1- Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter/ sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handcls-Registcr nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche zu vermerken. 8- 2. Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft l über einen der im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das'Hypothekenbuch eingetragen werde», so genügt zur Feststellung der Bcsugniß desjenigen,' welcher im ! Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem , Handels - Register, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem l Verhältniß gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen l des Handels-Gesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im j Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte j zu verfügen. 8- Die Nachwcisungen aus dem Handels - Register werden ! durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches "das Handels- Rcqister führt. Artikel 24. Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen die Vorschriften der §§. 308, 309, 310 Theil I. Titel 17 des All- ' gemeinen Landrcchrs, sowie der §. 163 Theil I. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung. Artikel 25. Die bisherigen Vorschriften über die Fulässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handels-Gescllschaft in Folge des Austritts eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, sowie die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkcit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den Rechtshandlungen eines Prokuristen oder Handlungs - Faktors gegen den Eigenthümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere die Vorschriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil I. — 221 — Titel 51 der Allgemeinen Gerichts - Ordnung/ treten außer Kraft. Artikel 26. Die auf Schuld-Instrumente/ welche zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt sind/ sich beziehenden Vorschriften der 738 und 739 Theil I. Titel 11 des Allgemeinen Landrechts und §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypothcken- Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handels-Gesetzbuches nicht berührt. Artikel 27. Die in den bisherigen Gesehen den Kaufleuten oder den Handelsleuten eingeräumte Befugniß/ Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Ucbergabc (durch symbolische Ucbergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lassen/ steht fortan denjenigen Personen zu/ welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels-Gesetz- bnches als Kaufleute anzusehen sind. Artikel 28. Der §. 32 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 findet auch aus diejenigen Gläubiger Anwendung/ welchen das Han- dels-Gesetzbuch in den Artikeln 374/ 382/ '409/ 624/ 629/ 675/ und rücksichtlich der Ladung des Schiffes in den Artikeln 680/ 697/ 727/ 753/ 781/ ein Pfandrecht beilegt. Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriften unter Ziffer 6/ 7/ 8 im §. 33 der Konkurs-Ordnung. Artikel 29. Welche Forderungen die Rechte eines Schiffs - Gläubigers gewähren/ wie weit das dingliche Recht der Schiffs-Gläubiger sich erstreckt/ und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebung kommen/ bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nach den Vorschriften der §§. 64 bis 71 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855/ sondern nach den Vorschriften des zehnten Titels des fünften Buches des Handels-Gesetzbuches. Artikel 30. Das nach Artikel 313 bis 315 des Handels-Gesetzbuches begründete Zurückbchaltungsrecht kann im Konkurse über das Vermögen des Schuldners von der Gläubigerschaft unter den Voraussetzungen und^ nach Maßgabe der Vorschriften der U F00 nnd 101/ Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 angefochten werden/ die Uebcrlassung des Besitzes der Sache oder des Wcrthpapicrs/ durch welche das Zurückbchaltungsrecht begründet wird/ steht hierbei der Bestellung eines Pfandes gleich. Artikel 31. Unter der Bezeichnung! »Handelsleute/ Schiffsrhcdcr und Fabrikbesitzer« in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319 432 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan die- — 222 — jenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels - Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind/ der Artikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, be> treffend die Einführung der Konkurs «Ordnung (Gesetz-Sammlung Seite 517), bleibt dahin in Geltung, daß die darin bezeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind. Artikel 32. Unter den im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bezeichneten Aktien-Gesellschaften sind fortan diejenigen zu verstehen, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handels-Geschäften besteht. Hiernach bestimmt sich aucb der Begriff der Aktien-Gesellschaft im §. 307 der Konkurs-Ordnung. Der §. 325 der letzteren gilt für Aktien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels- Geschäften besteht. Artikel 33. Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Han- dels-Gefetzbuchcs eine offene Gesellschaft oder eine Kommandit- Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit-Gesellschast auf Aktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ^ eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat bei der in Gemäßheit der Artikel 133, 172 und 205 des Handels- Gesetzbuches stattfindenden Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. III. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheilc, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt. Artikel 34. In den Landcstheilen, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt, mit Einschluß der Hohenzvllernschen Lande, kommen die Vorschriften der Artikel 19, 22, 25, 33 des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls zur Anwendung. Artikel 35. Für die Hohenzvllernschen Lande gelten auch die Artikel 28 bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes/ der Artikel XVIII. des Gesetzes vom 31. Mai 1860, betreffend die Einführung der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz - Sammlung 1860 Seite 214), bleibt nach Maßgabe des Artikels 31 des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. — 223 — Artikel 36, Für die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses von Handels-Gesellschasten Folgendes bestimmt! Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handels-Gesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft oder eine Kommandit- Gesellschast auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist, und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so ist zugleich über das Privat-Vermögen eines jeden persönlich hastenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen. An dem Konkurse über das Gescllschafts - Vermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privat-Vcrmögen der persönlich hastenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten. Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich. « IV. Abschnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Appellations- Gerichtshofes zu Köln. Artikel 37. Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann nur dann Kaufmann sein und ans Grund des Artikels 487 des Civil-Gcsetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden, wenn er 18 Jahre alt, cmanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist, das Handclsgewcrbe zu betreiben. Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben, interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung beider durch einen von dem Landgericht bestätigten Beschluß des Familienraths, ertheilt. Sind diese Erfordernisse vorhanden, so kann der Minderjährige auch seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern, das letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 und folgende des Civil-Gcsetzbuchs. Artikel 38. Ein emanzipirtcr Minderjähriger, welcher nicht Kaufmann ist, kann einzelne Handelsgeschäfte sclbstständig und mit derselben — 224 — Wirkung wie ein Volljähriger schließen/ wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Artikel bezeichneten Weise ausdrucklich ermächtigt ist. Artikel 39. Eine Ehefrau/ welche Handclsfrau ist/ kann ohne Autorisation ihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren/ zur Hhpothck stellen und veräußern. Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Verpfändung oder Veräußerung der Immobilien/ welche Dotalgut sind/ nur in den durch das Civil-Gesctzbueh bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen. In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei der Bestimmung des Artikels 220 des Civil-Gesetzbuchs sein Bewenden. Artikel 40. Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten/ von welchen einer zu den Kaufleuten gehört/ muß binnen einem Monat nach dem Abschlüsse des Vertrages im Auszüge den in dem Artikel 872 der (Avilprozcß-Ordnung bezeichneten Sekretariaten und Kammern übersendet werde»/ damit die Veröffentlichung mittelst Eintragung in den Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge. In dem Auszuge muß angegeben sein: ob für die Ehegatte» Gütergemeinschaft besteht/ ob Trennung der Güter oder ob Dotalrecht vereinbart ist. Der Notar/ welcher den Ehevcrtrag aufgenommen hat/ ist verpflichtet/ die in diesem Artikel vorgeschriebene Ueberscndung zu bewirken/ unterläßt er dies/ so hat er eine Geldbuße von fünfundzwanzig Thalern verwirkt/ er ist den Gläubigern verantwortlich und wird mit Amtsentsekung bestraft/ falls bewiesen wird/ daß die Unterlaffung in Folge einer Kvllusion stattgefunden hat. Artikel 41. Jeder Ehegatte/ für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotalrecht "vereinbart ist/ muß/ wenn er nach Schließung der Ehe das Gewerbe eines Kaufmanns ergreift/ binnen einem Monat/ von dem Tage an gerechnet/ an welcbem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat/ die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Ueber- sendung bewirken/ unterläßt er dies/ so kann er/ im Fall er seine Zahlungen einstellt/ mit Gefängniß bis zu zwei Iahren bestraft werden. Artikel 42. Der Auszug/ welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem Sekretariat des Handels-Gerichts übersendet wird/ muß außer den in dem Artikel 872 der Civilprozeß. Ordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen durch den Sekrctair des Handels-Gerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemacht werde»/ welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Handels- Gesetzbuchs zur Veröffentlichung der in dem Handels - Register erfolgenden Eintragungen bestimmt sind. Artikel 43. Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf folgenden Verfahren kommen die Artikel lä41 bis 1452 des Civil- Gesetzbuchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß-Ord- nung zur Anwendung. Bei jedem Urtheil/ welches zwischen Ehegatten/ von denen einer zu den Kaufleuten gehört/ die Trennung von Tisch und Bett oder die Ehescheidung ausspricht/ müssen die in dem Artikel 872 der Civilprozeß - Ordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden/ widrigenfalls die Gläubiger zu jeder Zeit befugt sind/ gegen das Urtheil/ soweit es ihr Interesse betrifft/ Einspruch zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Auseinandersetzung anzufechten. Artikel 44. Die in den Artikeln 2674 und 2675 des Civil-Gesetzbuchs vorgeschriebene Einrcgistrirung der Urkunde über die Pfandbe- stellnng ist in Handelssachen nicht erforderlich. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Civjl-Gesetz- buchs über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung/ soweit die Artikel 369 bis 316 des Handels-Gesetzbuchs nicht ein Anderes bestimmen. Artikel 45. Die Pfandrechte/ welche das Handcls-Gesetzbuch dem Kommissionair/ dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt/ gewähre»/ so lange sie nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs dauerst/ in gleicher Weise wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht (Privileg) im ^>inne des Rheinischen Civil-Gesetzbuchs. Artikel 46. Gegen den Gläubiger/ welcher den Besitz einer Sache oder eines Werth-Papiers des Schuldners in einer das Zurückbehal- tungs-Recht der Artikel 313 und 314 des Handels-Gesetzbuchs begründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungs-Einstellung oder innerhalb der nächstvorhergegangcnen zehn Tage erlangt hat/ sind die Vorschriften der Artikel 444 und 445 des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwenden/ wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre. Artikel 47. An Stelle der Artikel 631—634 des Rheinischen Handels- Gesetzbuchs treten folgende Bestimmungen: 15 Die Handels-Gerichte sind zuständig: 1) für alle Rechtsstreitigkciten über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinem Handelsbetriebe/ 2) für alle Rechtsstreitigkciten über Verbindlichkeiten eines Nicht-Kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns ein Handelsgeschäft ist/ 3) für alle Rechtsstreitigkciten über sonstige Handels- fachen (Art. 2 Ziffer 2—7) ohne Unterschied der Personen/ 4) für alle Rechtsstreitigkciten über Wechsel-Verbindlichkeiten. Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben. Artikel 48. In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in allen Fällen ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegenstandes des Prozesses zugelassen werden. Die Artikel 1326, 1328 und 1341 des Civil - Gesetzbuchs finden in Handelssachen keine Anwendung. Die Vorschriften, welche über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit, oder der Unrichtigkeit ihres Inhalts bestehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt. Artikel 49. Das Handels-Gericht kann in allen Fällen, insbesondere in Sachen, in welchen es sich um die Auseinandersetzung von Gesellschaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken oder Handelsbüchcrn handelt, Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts verhandelt werden soll. Artikel 50. An die Stelle der Artikel 1—4 des Gesetzes vom 16. Ger- minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Artikel 1, 2, 3 und 6 der Kabinets-Ordre vom 17. April 1833 (Gesetz-Sammlung Seite 34) treten folgende Bestimmungen: §.1- Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen: 1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmannes in Handelssachen erfolgt/ 2) wenn die Verurtheilung wegen einer Verbindlichkeit eines Nicht-Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt, welches auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns ein Handels-Geschäft ist/ 3) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechsel-Verbindlichkeit erfolgt. 8- 2. Von dcm Personal-Arrest sind in den Fällen unter 1 und 2 des vorstellenden Paragraphen ausgenommen: 1) Frauen, insofern sie nicht vandclsfrauen sind/ 2) Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts und die ihnen gleichgeachteten'Personen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als volljährig zu erachten sind/ 3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen der Verbindlichkeit des Schuldners, dessen Nechts-Nach- solger sie sind, verurtheilt werden. In Bezug auf die Ausnahmen vom Personal-Arrest, welche^ bei der Verurthcilung wegen Wechsel-Verbindlichkeiten eintreten, kommt der Artikel 2 der allgemeinen Deutschen Wechsel- Ordnung zur Anwendung. Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civil-Prozeß- Ordnung ist in den im §. 1 bezeichneten Fällen nicht anwendbar. Artikel 51. Auf Personal-Arrest ist nur dann von den Handels-Gerichten zu erkennen, wenn darauf angetragen ist. Die Vollstreckung durch Personal-Arrest kann nur erfolgen, wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist. Artikel 52. Fn dem Artikel XII. des Einsührungs-Gesetzes zum Straf- Gesetzssiuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgenden Bestimmungen: Kaufleute im Sinne des Handels-Gesetzbuchs, welche ihre Zahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Fahren bestraft werden: 1) wenn sie nach Dotal-Recht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung vcrhcirathet, die Vorschriften des Artikels 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/ 2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen die durch Artikel 440 des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesellschafter enthält/ 3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich cingefundcn, oder, nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht gestellt haben. Die in den Artikeln 586 bis 599 des Rheinischen Handels- Gesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben. 15' 228 W Ein Gläubiger/ welcher nach erlangter Kenntniß von der Zablungs-Einstellung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Ge- meinschuldncr oder dessen Erben eingeht/ oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt/ daß er bei der Berathung und Bcschlußuahmc der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. V. Abschnitt. Bestimmungen, das Secrecht betreffend. Artikel 53. Die auf die Führung des Schiffs-Registers sich beziehenden Vorschriften der Artikel ä.32 bis 438 des Handels «Gesetzbuchs werden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt. §- 1. Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die Preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Aktien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und welche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit-Gescllschasten auf Aktien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mit- glieder derselben sämmtlich Preußische Unterthanen sind. §. 2. Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Ecrtifikatc wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte bat für alle Häfen seines Bezirks nur ein Schiffsregister zu führen. Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister eingetragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435 des Handels-Gesctzbuchs) geführt wird. §- 4. Die Eintragung des Schiffs in das Schisssregister muß enthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. f. w.)/ — 229 — 2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit/ 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung/ oder/ wenn es einem anderen Lande angehört hat/ den Thatumstand/ wodurch es das Recht/ die Landesflagge zu führen/ erlangt hat/ und außerdem/ wenn thunlich/ die Zeit und den Ort der Erbauung/ 4) den Heiinäthshafen/ 5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rhe- ders (Artikel 450 des Handels-Gesetzbuchs)/ oder/ wenn eine Rhedcrei besteht (Artikel 456 a. a. O.)/ den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit- rheder und die Größe der Schissspart eines Jeden / ist eine Handcls-Gesellschast Rheder oder Mitrheder/ so sind die Firma und der Ort/ an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat/ und wenn die Gesellschaft nicht eine Aktien - Gesellschaft ist/ die Namen und die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter einzutragen/ bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter/ 6) den Rechtsgrnnd/ auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schisssparten beruht/ 7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder/ 8) den Tag der Eintragung des Schiffs. Ei» jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs-Nummer eingetragen. 8- 5. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst geschehen/ nachdem das Recht desselben/ die Preußische Flagge zu führen (§. 1)/ und alle in dem §. 4 bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind. 8- 6. Das Recht/ die Preußische Flagge zu führen/ darf weder vor der Eintragung des Schiffs in das Schisssregister/ noch vor der Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden. Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten/ was in das Schisssregister eingetragen ist/ und bezeuge»/ daß die nach §. 5 erforderlichen Nachweisungen geführt sind. Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs/ die Preußische Flagge zu führen/ nachgewiesen. 8- Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthans das Recht, die Preußische Flagge zu führen/ erlangt, so können — 280 — die Eintragung des Schiffs in das Schisssregister und das Cer- tifikat durch ein von dem Preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Ucbcrganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die Preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes, ersetzt werden. §. 8. Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnet sind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister, eine Veränderung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen secbs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schiffsregister führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handels-Gesctzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absatz des Artikels 436 des Handels - Gesetzbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffs-Register und die Zurücklieferung des Certisi- kats erforderlich macht. Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 1) wenn eine Rhedcrei besteht, allen Mitrhedern/ 2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes/ 3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern / 4) wenn die Veränderung in einem Eigcnthumswcchsel besteht, wodurch das Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwcrbcr des Schiffs oder der Schiffspart. §, 9. Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestrast, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen/ die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpstichtcten erfüllt ist. 10. Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten haben zu bestimmen, ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handels-Gesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dergleichen) keine Anwendung finden sollen. 8- 11. Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen. — 231 — Artikel 54. Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden ermächtigt, in Betreff einzelner Häfen zu verordnen, das; denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimaths-Hafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers gleichmachten seien (Artikel 458 des Handels - Gesetzbuchs). Artikel 55. Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden ermächtigt, zu bestimmen, auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handeis-Gesetzbuchs). Artikel 56. Ueber die Rechte des Schiffsmanns in Ansehung der Heuer wird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handels- Gesetzbuchs Folgendes verordnet. §- 1. Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenrcisen unternommen werden, so kann der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anweisung auf den Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahlbar ist. In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. §- Die in dem Artikel 541 des Handels - Gesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Fahres an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuervertrag festgesetzten Betrages/ Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schisssjungen in die Heuer der Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung. Artikel 57. Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Ausführung derselben werden folgende Vorschriften ertheilt. §- 1. Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer Auf- machung dem Handelsgericht zu überreichein Dem Handelsgericht liegt ob, die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zu lassen, §- 2. Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls berichtigt ist, werden diejenigen Beteiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder demselben anderweit, insbesondere aus den Tchiffs- oder Ladungspapiercn bekannt geworden sind, sofern sie am Ort des Gerichts sich aufhalten, oder dort anwesende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu bestellender Offizial - Anwalt zu einem Termin vor einem Kommissar des Gerichts vorgeladen, um sich über die Dispache zu erklären. Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den Nichterschcincndcn angenommen wird, er habe gegen die Dispache nichts zu erinnern. §- 3- Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Einwendungen erhoben, so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. §- 4. Wenn em Beteiligter Einwendungen geltend macht, so hat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich eine besondere Klageschrift vorzubehalten. Fm letzteren Falle muß die Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden, wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. Auf die Klageschrist, oder wenn eine solche nicht vorbehalten oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klageschrift dienende Abschrift des Termins- Protokolls wird von dem Berichte das ordentliche Prozeß- Verfahren eingeleitet. §. 5. Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Entscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgt die Bestätigung der Dispache durch das Gericht, nachdem dieselbe erforderlichenfalls nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist. §- 6. Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil der Dispache berühren, so hat das Gericht die letztere, insoweit sie durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen. §- 7. Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet die Exekution statt. Artikel 53. In anderen als den im Artikel 767 des Handels-Gesetz- buchs bezeichneten Fallen der Veräußerung eines Schiffs erlöschen die Pfandrechte der dein Erwcrber nicht bekannten Schiffs« gläubiger, wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antrag des Erwerbers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind. Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung: 8- 1- Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veräußerung in das Schiffs-Rcgister zulässig? er ist bei dem Gericht anzubringen, welches das Schiffs-Rcgister führt. Der Antragsteller muß zur Begründung des Antrags dem Gericht anzeigen, ob und welche Schisss-Gläubigcr ihm bekannt sind. 8- 2. Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissar anzuberaumen und durch öffentliche Bekanntmachung die nicht angezeigten Schiffs-Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens in diesem Termine anzumelden. Der Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Für die Berechnung der dreimonatlichen Frist und die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschriften des Artikels XVI. des Einführungs-Gesetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 maßgebend. 8- 6. Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusions-Erkennt- niß abzufassen? in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche von dem Antragsteller angezeigt sind oder welche sich gemeldet haben, ihre Rechte vorzubehalten/ die übrigen Schisssgläubiger mit ihren Ansprüchen auszuschließen. 8- 4. Eine Ausfertigung des Präklusions-Erkenntniffes ist durch öffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen? die Insinuation an die ausgeschlossenen Schiffsgläubiger gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausgehangen hat. Den Gläubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten sind, ist eine Abschrift des Erkenntniffes mitzutheilen. Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel der Restitution statt. Artikel 59. In den Landestheilcn, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, treten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Ausschluß derjenigen, welche in das Schiffs-Rcgister nicht einzutragen sind, an die Stelle der H§. 302 bis 307 und 313 Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20 folgende Vorschriften: — 234 — tz. 1. Die Verpfändung muß in das Schiffs-Negister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches das Schiffs-Register führt. Sie muß enthalten: 1) den Namen des Gläubigers/ 2) die Forderung, für welche die Verpfändung ge- schchen ist/ 3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs - Urkunde, unter Bezeichnung des Orts und des Datums der Ausstellung/ 4) die Zeit der Eintragung. Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf der Verpfändungs-Urkunde und auf dem Certifikat des Pfand- bestellers zu vermerken. §- 2. Durch die Eintragung in das Schiffs-Register wird die Verpfändung selbst vollzogen. So lange die Verpfändung in das Schiffs-Register eingetragen ist, kommen dem Gläubiger die Rechte eines wirklichen ^ Pfand-Inhabers zu. Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Aufhebung des Pfandrechts im Schiffs-Register gelöscht. tz- 3- Unter den in das Schiffs-Register eingetragenen Pfandrechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zeitfolge der Eintragung. Titel II Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetze betreffend. Artikel 60. Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen, nebst allen dieselben ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen außer Kraft: 1) die §§. 475 bis 712 und die 1305 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, jedoch die §§. 1934 bis 2358 nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der See-Schifffahrt sich beziehen/ ferner das Schwedisch-Pommersche Secrecht/ 2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handeis- Gesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln publizirten Fran- — 235 — zösischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die Handcls-Mäklcr/ 3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzliche Vorschriften/ welche über Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes) besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende privatrcchtliche Bestimmungen enthalten/ sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen/ in Ansehung dessen das Handels-Gesetzbuch auf die Landesgesetze hinweist/ oder insofern nicht die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesetze bestimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft/ sofern sie nickt in diesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben erklärt sind. Artikel 61. Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3 des vorstehenden Artikels bleiben in Kraft/ soweit nicht Bestimmungen des Handcls-Gesetzbuchs entgegenstehen: 1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche zum Gegenstand haben: die Versicherung/ außer der Versicherung gegen die Gefahren der See-Schifffahrt/ die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen und Lehrlingen/ das Rechtsverhältniß der Stromschisser zu ihren Leuten/ das Ncchtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen einkehrenden Personen/ das Apotheker-Gewerbe/ 2) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche in Abweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte kürzere Verjährungsfristen für Forderungen der Kaufleute oder einzelner Klassen von Kaufleuten bestimmen/ insbesondere das Gesetz vom 31. März 1838 (Gesetz-Sammlung Seite 249)/ die Verordnung vom 15. April 1842 (Gesetz-Sammlung Seite 114)/ die Verordnung für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt, vom 6. Juli 1845 (Gesetz-Sammlung Seite 483), die Verordnung für die Hohenzollernschcn Lande vom 12. März 1860 (Gesetz-Sammlung Seite 97), und die Artikel 2271 und folgende des Rheinischen Civil-Gcsetzbuchcs/ 3) die nachfolgenden Gesetze: die Verordnung vom 5. Oktober 1833, betreffend die Verpflichtung der Preußischen Seeschiffe zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänncr (Gesetz-Sammlung Seite 122)/ — 236 — das Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung Seite 64)/ die Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichts beim Handel mit roher Seide vom I I, Oktober 1844 (Gesetz - Sammlung Seite 661). Titel III. Uebergangs - Bestimmungen. Artikel 62. Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welche» die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsteher der Aktiengesellschaften, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie in Betreff der Handelsgesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind, ebenfalls befolgt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleute und Handelsgesellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Behörden oder Korporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen sind, sowie von den Handelsgesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welche in das nach Vorschrift des Rheinischen Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschrieben sind. Artikel 63. Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muss die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe der eingetretenen Aenderung geschehen. Artikel 64. Die in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligten in dem durch den Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. — 237 — Artikel 65. Auch die in dem Dandels-Gcsetzbuch über die Firmen gegebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht bezieht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem I. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für die Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. März 1862 errichtet sind, ebenfalls Geltung. Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16, 17, 18, 26 und 21 Absah 2 des Handels - Gesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem 1. März 1862 sich bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern dieselbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichneten Frist zur Eintragung in das Handels - Register angemeldet wird. Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Personen oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels- Registcr eingetragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten, gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber bei Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren, diese Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung der Führung derselben zu klagen. Artikel 66. Eine bereits vor dem 1. März 1862 gültig errichtete Aktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Aktien wird in das Handeis-Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handels-Gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. Bei der Eintragung einer Aktiengesellschaft, welche unter der Herrschast des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) errichtet ist, unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-Vertrages und der etwaigen Abändcrungs-Bcschlüssc, sowie der Genehmigung?-Urkunden/ es genügt die Eintragung eines Auszugs, welcher die im zweiten Absatz des Artikels 210 des Handels - Gesetzbuchs unter Ziffer 1—6 vorgeschriebenen Angaben und außerdem die Hinwcisung auf das Ämtsblatt oder die Gesetz-Sammlung enthält, worin der Gescllschasts-Vertrag, seine etwaigen Abänderungen und die Genehmigungs-Urkundcn abgedruckt sind. Artikel 67. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kommandit-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Aktien durch den Gesellschafts - Vertrag oder durch einen vor dem 1. März 1862 errichteten Vertrag in der Bcfngniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Be- — 238 — schränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von dem I. März 1862 an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen. Die Beschränkung kaun innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden/ ge< schielst dies, so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115 des Handcls-Gesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von der Befuguiß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüber steine rechtliche Wirkung. Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Aktiengesellschaft in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, die im zweiten Absätze des Artikels 231 des Handcls-Gesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur Anwendung/ für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Artikel 68. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs 'zur Eintragung in das Handels-Rcgister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 enr- standencn Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handcls-Gesetzbuchs/ insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsache, soweit dieselben von denen des Handcls-Gesetzbuchs abweichen, nicht anwendbar. Artikel 69. Rücksichtlich der am 1. März 1862 bereits bestehenden Kommandit-Gesellschaften auf Aktien treten außerdem folgende Vorschriften ciiw 1) Wenn ein Aufsichtsrath nicht bestellt ist, so ist die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, einen Aufsichtsrath nach den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs zu bestellen. Die sechsmonatliche Frist kann von dem Handelsgericht aus erheblichen Gründen verlängert werden. Wird der Aufsichtsrath innerhalb der bestimmten Frist nicht bestellt, so ist jeder Kommanditist befugt, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die hierauf gerichtete Klage kann gegen die persönlich haftenden Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft erhoben werden. Dieselbe ist vor Einleitung des Prozesses dreimal durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen. Ein jeder der übrigen Kommanditisten ist befugt, als Intervcnicnt in den Prozeß einzutreten. 2) Der Aufsichtsrath, ohne Unterschied, ob er bereits vor dem 1. März 1862 bestellt war oder in Ge- mäßhcit der vorstehenden Bestimmungen bestellt wird, hat alle in den Artikeln 193, 194 und 294 des yandels-Gesetzbuchs dem Aufsichtsrath einer Kom- mandit-Gcscllschaft auf Aktien zugewiesenen Rechte und auferlegte Pflichten. 3) In Betreff der Geltendmachung der Rechte der Kommanditisten finden die Vorschriften der Art. 194 Absatz 2 und 195 und in Betreff des Umfangs der Haftung der Mitglieder des Aufsichtsraths die Vorschrift des Artikels 294 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Artikel 79. Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hat und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Han- dels-Gcsetzbuchs), ist nicht mehr befugt, per zn-ocui-a die Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben/ er gilt vielmehr nur als Handlungs-Bcvollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Handels-Gesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Prokura nach den bisherigen Gesetzen befugt war. Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura binnen drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, aufgehoben, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung der Aufhebung, sowie für die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgt dagegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die Grundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handels-Gesetzbuchs ertheilten Hand- lungs-Vollmacht. Artikel 71. In Bezug auf die Dienst-Kautionen der Handels-Mäkler, welche am 1. März 1862 sich im Amte befinden/ tritt mit die- sein Tage ein gleiches Verhältniß ein/ als wenn die Handels. Mäkler in diesem Zeitpunkt aus dem Amte geschieden wären. Im Bezirk des Appcllations-Gcrichtshofs zu Köln wird beim Verfahren wegen Rückgabe der Kantion die in den Artikeln 6 und 6 des Gesetzes vom 25. Nivose Xlll. (15. Januar 1865) vorgeschriebene Erklärung von dem Handcls-Mäklcr dahin ge< macht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellter Handcls-Mäklcr die Rückgabe seiner Dienst-Kaution verlange. Artikel 72. In das Schiffs-Negistcr sind auch diejenigen Schiffe einzutragen/ welche am l. Marz 1862 zur Führung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen sind. Die Eintragung derselben in das Schisss-Registcr muß binnen einem Jahre/ vom I. März 1862 an gerechnet/ unter Zurückgabe der Beilbriefc nachgesucht werden. Befindet sich ein Schiff am 1. März 1862 auf einer Reist/ von welcher es erst nach Ablauf der einjährigen Frist zurückkehrt/ so gilt die Frist als bis zur Rückkehr des Schiffs verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein/ wenn das Schiff binnen der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht wird. Während der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Frist bestimmt sich die Zulässigkcit der Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen noch nach den bisherigen Vorschriften. Artikel 73. Zur Ausführung der in diesem Titel enthaltenen Vorschriften hat der Justiz-Minister die Gerichte mit einer näheren Instruktion zu versehen. Schlnßbestimmungen. Artikel 74. Die Errichtung und Organisation von Handels-Gerichten in allen Landcstheilen der Monarchie wird einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bis zum Erlaß desselben treten in den Landcstheilen, in welchen nicht bereits besondere Handelsgerichte bestehen, die Krcisgcrichtc oder Stadtgerichte an die Stelle der Handelsgerichte. Die Kommerz- und Admiralitäts-Kollegien zu Königsberg und Danzig, sowie die für Handelssachen bestehenden Ge- richts-Abtheilungen zu Stettin, Mcmel und Elbing bleiben vorläufig in ihren bisherigen Einrichtungen und mit ihrer bisherigen Zuständigkeit bestehen. Denselben wird zugleich die Füh- — 241 — rung des Handels-Registers für ihre Sprengel übertragen/ ingleichen die Führung des Schisss-Negistcrs in dem Umfange/ in welchem ihnen nach den bisherigen Vorschriften die Ausfertigung der Beilbriefe zustand. Der Justiz-Minister bestimmt für die einzelnen Gerichte/ zu welchen Zweig-Gerichte gehöre»/ ob und inwiefern das Han- dels-Register von den letzteren oder von dem Hauptgerichte zu führen sei. Artikel 75. Soweit in Folge der Einführung des Handels-Gesetzbuchs Bestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren und Kosten zur Ergänzung der bestehenden Gesetze erforderlich sind/ werden dieselben durch Königliche Verordnung getroffen. Vor Ablauf von drei Fahren wird diese dem Landtage zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt. Beglaubigt: Der Minister für Handel/ Ge- Der Justiz-Minister, werbe und öffentliche Arbeiten. Bernuth. von der Heydt. 16 Motive zum Entwurf des Einfiihrungs - Gesetzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. ^)er von der Deutschen Nation lebhaft gehegte Wunsch/ ein einheitliches Recht zu erlangen/ um in demselben ein neues starkes Band der Vereinigung aller Deutschen Staaten und Volksstämme zu besitzen/ sieht seiner Erfüllung zunächst auf denjenigen Rechtsgebieten entgegen/ auf welchen die Interessen des Verkehrs das Bedürfniß der Rechtseinhcit doppelt fühlbar machen und die Verschiedenheit des Rechts nicht in dem Verhältniß der Familie und des Grundeigentums eine tiefe Grundlage hat. In der Allgemeinen Wechsel-Ordnung besitzt Deutschland bereits ein Erstlingswerk der einheitlichen Gesetzgebung, welches als eine der glücklichsten Schöpfungen unserer Zeit anerkannt ist und von dem Handelsstande in Hinblick auf die früheren Zustände als eine Quelle des Segens betrachtet wird. Das Gelingen dieses Werks ist ein Vorbild für die noch ungleich bedeutendere Bestrebung gewesen, ein Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch zu Stande zu bringen/ die Deutschen Staats - Regierungen haben hierbei einen ähnlichen Weg zur Verständigung, wie bei der Wechsel-Ordnung verfolgt, und Preußen kann sich einer ähnlichen Wirksamkeit für das gemeinsame Handels-Gesetzbuch, wie für die Wcchsel-Ordnung rühmen. Bereits in den Iahren 1836 und 1846 brachte die Würt- tembergischc Regierung bei Berathungen der Zollvereins-Staaten eine möglichst gleichmäßige Gesetzgebung im Gebiete des Handelsrechts in Anregung. Der erste Versuch, zu einem Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuch die Einleitung zu treffen, wurde von dem Reichs- Ministcrium der Justiz in Frankfurt gemacht/ eine von demselben zur Fertigung eines Entwurfs berufene Kommission arbeitete über eine Anzahl von Materien des Handelsrechts Gesetz-Vorschläge aus, welche im Jahre 1849 im Druck veröffentlicht wurden. Nach Veränderung der Verhältnisse wurde dieser Gegenstand sehr bald von der Preußischen Regierung aufgenommen, theils weil in Preußen selbst das Bedürfniß eines Handelsrechts für die ganze Monarchie sich sehr entschieden geltend gemacht hatte, theils auch, weil in dem Umstände, daß bei der für Preußen erforderlichen Legislation die so sehr von einander verschiedenen drei Rechts-Systeme des Allgemeinen Landrechts, des gemeinen Rechts und des Rheinischen Rechts zu berücksichtigen sind, eine Gewähr dafür vorlag, daß das Werk auch für die übrigen Deutschen Staaten eine annehmbare Grundlage bilden würde. Im Jahre 1850 wurden juristische Kommissaricn mit der Vorbereitung eines Handelsrechts-Entwurfes besonders befaßt, und im Mai desselben Jahres die verschiedenen Gesichtspunkte und Prinzipien in Ministeriell - Konferenzen mit Sachverständigen, welche aus dem Handclsstande der verschiedenen Provinzen dazu entsendet waren, in spezielle Berathung genommen. Die Sache wurde sodann, nach einer inmittclst durch die Bearbeitung der Konkurs-Ordnung veranlaßten Unterbrechung, um so angelegentlicher verfolgt, als bei den General-Konferenzen des Zollvereins von der Württembcrgischen und mehreren anderen Staats-Rcgicrungen der Wunsch an Tag gelegt worden war, daß die Preußische Regierung mit dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsrechts zum Zweck einer Vereinbarung der Deutschen Staaten vorgehen möge. Im Anfang des Jahres 1856 waren die Vorarbeiten bis zur Zusammenstellung eines vollständigen Entwurfes gediehen, so daß, als zu dieser Zeit die Bayerische Regierung in der Bundes - Versammlung die Herbeiführung eines Allgemeinen Handels-Gcsetzbuchs für die Deutschen Bundcsstaaten in Anregung brachte, in Aussicht gestellt werden konnte, daß nach Begutachtung des Entwurfs durch Ncchtsgelehrtc und durch sachverständige Kaufleute ein fester Haltpunkt gewonnen sei, um zu Einleitungen überzugchen, welche analog dem bei der Berathung der Wechsel-Ordnung eingeschlagenen Verfahren zu treffen seien. Die Bundes - Versammlung beschloß am 17. April 1856 die Nicdcrsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Allgemeinen Handcls-Gesetzbuchs für die Deutschen Bundcsstaaten und lud die Bundes-Rcgicrungcn ein, Rcchtsge- lehrte oder Sachverständige dahin abzuordnen/ sie wählte am 18. Dezember desselben Jahres die Stadt Nürnberg zum Sitz der Konferenz und es wurde zugleich insbesondere vereinbart, daß, dem Vorgange der Wechselrechts-Konfcrcnzen entsprechend, die Beschlußfassung durch einfache Stimmenmehrheit stattfinden und jeder einzelne durch einen Bevollmächtigten in der Versammlung vertretene Staat eine Stimme haben solle. Inzwischen wurde der Entwurf eines Handels - Gesetzbuchs 16» für Preußen vollendet und in den Ministerien, sowie in besonderen Konferenzen, welche in den Monaten Oktober bis Dezember 1856 stattfanden, einer eingehenden Berathung unterworfen. Hierbei waren sowohl eine Anzahl von Kaufleuten aus den verschiedenen Provinzen und sonstige Fachmänner des Handelsund Scercchts, als auch Nichter und Rcchts-Anwalte aus verschiedenen Landestheilen der Monarchie thätig. Mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Berathung ist sodann der Preußische Entwurf nochmals bearbeitet und festgestellt worden. Die Handelsrechts-Konferenz in Nürnberg wurde am 15. Fanuar 1857 eröffnet. Bei ihr waren durch Bevollmächtigte vertreten die Staats - Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Knrhessen, Großhcrzogthum Hessen, der Sächsischen Hcrzogthümcr, von Nassau, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Dessau, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Außer den Bevollmächtigten der einzelnen Staaten war eine erhebliche Zahl ausgezeichneter Männer des Kaufmannsstandes von den verschiedene» Regierungen, insbesondere auch von der Preußischen Regierung, als Sachverständige zn der Konferenz gesendet/ durch die rege Theilnahme derselben wurde die Versammlung in lebendiger Anschauung des kaufmännischen Rechtsbcwußtseins und der dem Handelslebcn zusagenden Rechtsnormen erhalte». Die Konferenz beschloß, den Preußischen Entwurf zur Grundlage der Berathungen zu nehmen, dabei auch dem von der Oesterreichischen Regierung vorgelegten Entwurf volle Beachtung zuzuwenden/ sie wählte den Preußischen Bevollmächtigten zum Referenten, während sie dem Bevollmächtigten von Oesterreich, soweit nicht der als Ehren-Präsident gewählte Staats-Minister von Bayern den Vorsitz führte, die Präfidial-Funktionen anvertraute. Nach 98 Sitzungen wurde am 2. Juli 1857 die Berathung der ersten drei Bücher des Preußischen Entwurfs (welche im Wesentlichen den vier ersten Büchern des in Nürnberg zuletzt festgestellten Entwurfes entsprechen) in erster Lesung beendigt, und eine zweimonatliche Vertagung der Konferenz beschlossen, damit eine von dem Fassungs-Ausschuß gefertigte Redaktion der bisherigen Beschlüsse den Regierungen vorgelegt und das Material zur zweiten Lesung gesammelt werden konnte. Zu dieser zweiten Lesung trat die Konferenz am 15. September 1857 wieder zusammen / sie schloß dieselbe in ihrer 176sten Sitzung am 3. März 1858. Die Resultate wurden sowohl den Regierungen vorgelegt, als auch nebst den Protokollen über die Berathung durch den Druck veröffentlicht. Es wurde vorbehalten, nach Berathung des Secrechts noch eine kurze dritte Lesung der vier ersten Bücher vorzunehmen. Als Ort für die Verhandlungen über das Seerecht wurde Hamburg gewählt und die Bevollmächtigten der Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, der sächsischen — 245 — Herzogthümcr, von Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg traten dort am 26. April 1858 zusammen. Das Scerecht wurde ebenfalls auf der Grundlage des Preußischen Entwurfs und auf das Referat des Preußischen Bevollmächtigten berathen/ die erste Lesung war am 25. Oktober 1859 beendigt, und nachdem das Ergebniß der Verhandlungen den Regierungen mitgetheilt und das Material zu einer nochmaligen Berathung gesammelt war, die zweite und letzte Lesung des Secrcchts in der Zeit vom 9. Januar bis zum 22. August 1869 durchgeführt und an diesem Tage in der 547sten Sitzung der Konferenz beendet. Mährend der Dauer der Berathungen über das Secrecht wurde von einzelneu Regierungen, insbesondere von Württemberg und von Bayern, in dem dringenden Wunsche, das große Werk zu Stande zu bringen, eine sofortige unveränderte Annahme des aus der zweiten Lesung in Nürnberg hervorgegange- ncn Entwurfs der vier ersten Bücher in Anregung gebracht. Dabei war die Rücksicht auf baldige Befriedigung des lebhaft gefühlten Bedürfnisses und die Ansicht leitend, daß der Entwurf schon so, wie er damals vorlag, sich zur allgemeinen Annahme empfehle, — eine Ansicht, welche insbesondere auch der Preußische Handelsstand nach den durch seine Organe an den Han- dels-Minister erstatteten Gutachten theilte. In Veranlassung jener Anregungen verständigte sich die Preußische Regierung mit der Ocsterreichischen und Bayerischen dahin, die sämmtlichen übrigen Regierungen einzuladen, daß sie die von ihnen gewünschten wesentlichen Abänderungen des Entwurfs zweiter Lesung unter Beschränkung der Erinnerungen auf das geringste Maß und unter Vermeidung von Wiederholungen an die Konferenz einsenden mochten, und daß die dritte Lesung der vier ersten Bücher auf die Erledigung dieser Erinnerungen beschränkt werde. Nachdem das EinVerständniß der übrigen Regierungen nicht zweifelhaft war, wurde auf den Antrag des Preußischen Bevollmächtigten am 24. Oktober 1859 auch von der Konferenz in diesem Sinne beschlossen. Die Erinnerungen der Regierungen gingen bis zum August 1869, dem Zeitpunkt der Beendigung der Berathungen über das Seerecht, ein. Allein die Zusammenstellung derselben ergab, daß, während ein Theil der Regierungen, unter anderen insbesondere auch Oesterreich und Preußen, in Festhaltung des mit so vielen Schwierigkeiten verbundenen Zieles, ein gemeinsames Gesetzbuch zu Stande zu bringen, und in Würdigung des für die Gesammtheit daraus erwachsenden Vortheils sich den Majoritäts-Beschlüssen der Konferenz möglichst gefügt und gar keine oder , doch nur sehr wenige Erinnerungen eingebracht hatten, von anderen Regierungen aus abweichenden Gesichtspunkten in einer für die Einigung nicht zuträglichen Weise eine sehr große Zahl von Erinnerungen aufgestellt war. Das in sehr langwierigen Verhandlungen nach zweimaliger Lesung durch Majoritäts - Beschlüsse der Bevollmächtigten unter Mitwirkung der sachverständigen Kaufleute endlich gewonnene Resultat erschien durch die gegen die 394 Artikel erhobenen 590 Einwendungen wesentlich gefährdet. Von der Absicht geleitet, den Wünschen der sämmtlichen Regierungen und den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Handclsstandcs entgegenzukommen, führten die Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern, auf die Anregung der Preußischen Regierung, die Sache auf den von anderen Seiten verlassenen Standpunkt zurück. Es wurde von den erwähnten drei Regierungen durch übereinstimmende Noten vom 12., 18. und 23. Oktober 1869 den sämmtlichen Bundes-Regierungen vorgeschlagen, an dem vorliegenden Entwurf zweiter Lesung möglichst festzuhalten, in eingreifende Veränderungen der Prinzipien uud des organischen Zusammenhanges nicht einzugchen, Ansichten und Vorschläge, welche bereits in der Konferenz durchberathen worden, nicht zu nochmaligen Debatten und Abstimmungen wieder aufzunehmen, und Bemängelungen von Fassungen ohne praktische Bedeutung oder sonstige unerhebliche Dinge stricht zum Gegenstand von Verhandlungen des Plenums der Konferenz zu machen. Zu diesem Zweck fügten die genannten drei Regierungen ihren Noten ein Verzeichniß derjenigen Erinnerungen bei, welchen gegenüber an dem in zweiter Lesung beschlossenen Entwurf festzuhalten, und welche daher von der dritten Lesung auszuscheiden wären, ferner ein Verzeichniß derjenigen Erinnerungen, welche durch einen Redaktions-Ausschuß zu erledigen wären. Bei der dritten Lesung der vier ersten Bücher, welche hierauf am 19. November 1869 in Nürnberg eröffnet wurde, stellte der Preußische Bevollmächtigte den Antrag, es möge der Abschluß des Werkes in dem Sinne der erwähnten Noten erfolgen. Nach Einsprache von anderen Seiten wurde von dem Präsidenten durch Umfrage konstatirt, daß die Majorität der in der Versammlung vertretenen Regierungen dem vorgeschlagenen Verfahren beigctreten war, und daß außerdem noch eine weitere Zahl von augenblicklich in der Versammlung nicht vertretenen Regierungen zugestimmt hatte. Die dritte Lesung fand nunmehr in dem durch die Majorität angenommenen Verfahren statt und auch die Dissentirenden nahmen, unter ÄZahrung aller Zuständigkeiten ihrer Regierungen, an den Berathungen und Abstimmungen regen Antheil. Vor dem Abschluß dieser Arbeiten wurde zugleich wegen einer Verständigung über das fünfte und sechste Buch des Preußischen Entwurfs, den kaufmännischen Konkurs und die Handels-Gerichtsbarkeit betreffend, welche bisher nicht Gegenstand einer förmlichen Berathung gewesen waren, ausführlich verhandelt. Schon im Verlauf der früheren Lesungen hatte es sich als un- — 247 -- zweifelhaft herausgestellt/ daß in dieser Beziehung die große ' Verschiedenheit des Prozeßrechts und der Gcrichts-Organisation in den einzelnen Deutschen Staaten einer Einigung auf den Grundlagen des Preußischen Entwurfs unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellten. Die Preußische Regierung hatte deshalb diesen Theil ihres Entwurfes zurückgezogen und statt dessen einen abgekürzten Entwurf ausarbeiten lassen/ in welchem die rein prozcssualischen Bestandtheile ausgeschieden und nur für das materielle Recht sehr wichtige Punkte/ über welche insbesondere bezüglich des kaufmännischen Konkurses eine Einigung dringend wünschenswert!) schien/ in beschränkter Anzahl behandelt sind. Dieser Entwurf/ welcher auch dem Handclsstandc in Preußen mitgetheilt und bon demselben beifällig begutachtet wurde/ war Anfangs Juli 1860 den übrigen Regierungen zugesendet und zugleich von dem Preußischen Bevollmächtigten in der Konferenz eingebracht worden. Indessen ist auf Grund der am 15. Februar 1861 in Nürnberg hierüber eröffneten Debatten in eine spezielle Berathung dieses neuen Entwurfes ebenfalls nicht eingegangen worden. Es machte sich die Ueberzeugung geltend/ daß das Bedürfniß zu einem gemeinsamen Han- dels-Konkursrecht und Handels-Prozeßrecht sich nur im Zusammenhang mit weit allgemeineren Aenderungen in den verschiedenen Konkurs- und Prozeß-Gesetzgebungen überhaupt befriedigen lasse/ und daß/ so lange nicht in" einer Anzahl von Deutschen Staaten das System der Pfand-/ Hypotheken- und Vorzugsrechte/ sowie die Prozeß-Gesetzgebungen einer Reform unterworfen würden/ die Versuche/ ein" den berechtigten Erwartungen entsprechendes gemeinsames Handels-Konkursrecht und Prozeßrecht zu vereinbaren/ keinen Erfolg haben könnten. Zu so weit eingreifenden Aenderungen der verschiedenen Civilgesetzgebungen fehlten der Handelsrechts-Konfcrenz sowohl die Zuständigkeit/ als auch die Vorarbeiten und Vorlagen/ und sie hat/ wie sehr sie auch die große praktische Wichtigkeit der Sache erkannte/ es der Zukunft anheimgeben müßen/ dieselbe zur Erledigung zu bringen/ nachdem die bis dahin glücklich gewonnenen Resultate der Einigung gesichert und zur praktischen Geltung gebracht sein würden. Am 12. März 1861 wurde die Konferenz in Nürnberg in ihrer 589. Sitzung geschlossen und der Entwurf des Handelsgesetzbuchs der Bundesversammlung und den Bundcs-Regierun- gen vorgelegt. Die Dauer der Verhandlungen dieser Konferenz und die umfangreichen Protokolle ihrer Berathungen beweisen die Schwierigkeiten/ welche bei dem Werke zu überwinden waren/ und die Sorgfalt/ die Umsicht und den Eifer/ mit denen die Aufgabe gelöst worden ist. Bei der Betheiligung so vieler Staaten/ deren innere Verhältnisse mannigfaltig verschieden sind/ bei der großen Verschiedenheit der in Deutschland geltenden Rechtssysteme/ in welche die Bestimmungen des gemeinsamen Handelsrechts sich — 248 — einschicken müssen/ bei der Mannigfaltigkeit der auf Handel und Gewerbe bezüglichen Einrichtungen in den einzelnen Staaten und bei der großen Verschiedenheit der Interessen/ welche/ je nach dem Betriebe der Handelszweige/ nach der Oertlichkeit oder nach anderen Verhältnissen der einzelnen Staaten/ nicht selten einander entgegenstehen und welche nur zu oft durch die leidenschaftlichen Kämpfe des Egoismus der Gesetzgebung hindernd in den Weg treten/ mußte zu bewährter theoretischer und praktischer Sachkenntniß die über einen engeren Gesichtskreis sich erhebende Bereitwilligkeit hinzutreten: für die Gemeinschaftlichkeit des Rechts/ für den unschätzbar großen Vortheil, welcher durch dieselbe in jedweder Beziehung erreicht wird/ das Sonderrecht und die Sondcrinteressen/ sowie die vielleicht richtigere Sonder- Ansicht bis zu einem gewissen Grade hinzugeben. Die Preußische Regierung hat/ während die Befriedigung vorliegt/ daß der Entwurf/ welcher auf Preußen berechnet und zur erforderlichen Reform des Handelsrechts im gesammten Preußischen Staate geeignet befunden war/ in den wesentlichen Grundlagen angenommen worden ist/ sich nicht minder auf jenem höheren Standpunkte bewähren zu müssen geglaubt. Sie hat mit Vorlegung des Einführungsgesetzcs den Vorgang gemacht/ indem sie mit Zuversicht der Nachfolge der übrigen Bundesstaaten entgegensehen kann. Das Gesetz/ durch welches der von der Konferenz in Nürnberg berathene Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels- gesetzbuchs für Preußen Gesetzeskraft erhalten soll/ ist nach dc» wesentlichen Bestandtheilen eines Einführungsgesetzcs in drei Titel gebracht/ deren erster einführende Bestimmungen im engeren Sinne enthält/ während der zweite Titel die in Folge der Einführung aufgehobenen Gesetze bezeichnet und der dritte Titel Ucbergangs-Bestimmungen zum Gegenstände hat/ welche in Bezug auf die vor dem Eintritt der Gesetzeskraft begründeten Rechtsverhältnisse erforderlich erscheinen. In dem erwähnten ersten Bestandtheile des Gesetzes tritt in mehrfacher Beziehung ein Unterschied desselben von sonstigen Einführungsgesctzen hervor. Die große Zahl der Staaten und die Ausdehnung der Territorien/ für welche das Handelsgesetzbuch bestimmt ist/ sowie die Verschiedenheit der Gesetze und der Verhältnisse/ welche in diesen Staaten und Landestheilen bestehen/ hat es bei Entwerfung des Handelsgesetzbuchs in einzelnen Punkten unvermeidlich erscheinen lassen/ dem Rechte der einzelnen Staaten einen gewissen Spielraum zu geben. Theils aus Gründen der inneren Zweckmäßigkeit/ theils um eine sehr schwer zu erreichende Einigung dennoch möglich zu machen/ sind im Gesetzbuch bei mehreren Materien einzelne Bestimmungen getroffen/ welche/ statt unbedingt allgemeine Satzungen festzustellen/ auf die Landcsge- setze (d. h. das gegenwärtig bestehende oder künftig entstehende — 249 — Recht des einzelnen Staates) hinverweisen und diesen Landes- gcsetzcn ausdrücklich gleichwie einem Bestandtheil des Handelsrechts für den einzelnen Staat die Geltung wahren / ferner sind aus denselben Gründen und Erwägungen in mehreren Materien Bestimmungen in dem Handelsgesetzbuch getroffen/ kraft welcher den Landesgcsctzcn der einzelnen Staaten in Bezug aus gewisse Punkte für Gegenwart und Zukunft der Erlaß besonderer Vorschriften oder die Wahl zwischen einer oder der anderen Vorschrift vorbehalten wird. Diese sowohl in Bezug auf die materielle Disposition als rücksichtlich des formellen Ausdrucks hervortretende Eigenthümlichkeit des Handelsgesetzbuchs findet in der besonderen Natur des auf ganz Deutschland berechneten/ gleichwohl nur in dem einzelnen Staate besonders für diesen zu publizircnden Rechtsbuchs ihre Erklärung und hat bereits in der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung (Art. 2) ein Vorbild. Bei der Einführung des Handelsgesetzbuchs ist in Betracht zu ziehen/ ob und in welcher Weise Veranlassung vorliege/ die betreffenden Stellen durch gesetzliche Vorschriften in Preußen zu ergänzen oder die den Landcs-Gesetzcn belassenen Vorbehalte in Anwendung zu bringen. Hierzu kommt der fernere Umstand/ daß nach der Natur der Sache der Eintritt des Allgemeinen Deutschen Handels- Gesetzbuchs in das Rechtsganze der einzelnen Staaten die in den letzteren sich vorfindenden auf das Handelsrecht bezüglichen Rechtsnormen nicht überall deckt und nicht genau innerhalb speziell bestimmter Grenzen vollständig aufhebt oder bestehen läßt. Wenn dieser Gesichtspunkt überhaupt bei Einführung neuer Gesetze und so auch hier bis zu einem gewissen Grade der Wissenschaft und der praktisch vernünftigen Gesetzes-Anwendung überlassen werden muß/ so ist dies doch bei Einführung des Handels- Gesetzbuches weniger als bei Aenderungen/ welche im Zusammenhang der Gesetzgebung des einzelnen Staates vorgenommen werden/ der Fall. Es wird einer Zahl von ausdrücklichen Gesetzes. Bestimmungen bedürfen. Ein Theil derselben hat das yandels-Gesetzbuch mit Rücksicht auf die Landes-Gesetze insoweit zu ergänzen/ als besondere Einrichtungen zu treffe»/ oder Vorschriften zu geben sind/ um Bestimmuugen des Handel-Gesetzbuches in entsprechender Weise in Ausführung zu bringe»/ oder in Anschluß an das Handels-Gesetzbuch Lücken ausgefüllt werden müssen/ welche durch Einführung des Handeis-Gesetzbuchs nach Maßgabe der Verhältnisse des besonderen Staats eintrete»/ oder Mißverständnissen vorzubeugen ist/ welche bei Anwendung des Handels-Gcsetzbuchs aus der Besonderheit bestehender landesgesetzlichcr Vorschriften zu besorgen sind/ — 250 — andere Gesetzes - Bestimmungen werden die bestehenden Gesetze modifizircn oder abändern müssen/ um sie dem System des Handels - Gesetzbuches anzu- passen/ ihren Anschluß an dasselbe zu vermitteln/ oder die nunmcbrige Gestaltung des Rechts genau und nach festen Grenzen erkennbar zu machen. Die sämmtlichen bezeichneten Gesichtspunkte sind innerlich durchaus verwandter Natury bei manchen Gegenständen treffen mehrere derselben zusammen/ und die aus ihnen hervorgehenden Vorschriften/ mögen sie das Handcls-Gesetzbuch für das Gebiet des einzelnen Staates ergänzen/ oder die Gesetze des letzteren in Folge des Handels-Gesctzbuchs oder in Anschluß au dasselbe mo- disiziren und abändern/°gchören den einführenden Bestimmungen an/ und sind deshalb in dem k. Titel des Gesetz-Entwurfs zusammengefaßt. Die verschiedenen Rechts - Systeme/ welche im Preußischen Staate bestehen/ haben Unter-Abtheilungen dieses Titels nöthig gemacht. Zwar ist vor Allem im Auge behalten/ bei den hier neu zu treffenden Bestimmungen ein einheitliches Recht für die ganze Monarchie zu wahren/ oder soweit irgend möglich herbeizuführen/ wie dies der Inhalt des I. Abschnitts Art. 2 —18 darthut/ verschiedene Punkte betreffen aber die Behandlung von Besonderheiten der in den einzelnen Landcstheilcn bestehenden Gesetzgebungen/ oder es kommen Rechtsnormen oder Rechtsverhältnisse in Betracht/ in welchen sich gegenwärtig eine Gleichmäßigkeit unmöglich herbeiführen läßt. Die deshalb erforderlichen besonderen Vorschriften sind theils/ um Zweifel und Mißverständnisse zu verhüten/ theils damit die für die betreffenden Landcsthcile bestimmten Rechtsnormen sich sofort zusammenfinden/ nach den Territorien der großen Rechtssystcmc des Allgemeinen Landrcchts/ des gemeinen Rechts und des Rheinischen Rechts in den Abschnitten II., III. und IV. zusammengestellt. Ueberall ist bei der Anordnung des Details/ soweit möglich/ die Matericn- folge des Handels-Gesctzbuchs beibehalten und der Artikel des Handeis-Gesetzbuchs/ auf welchen die betreffende Bestimmung sich bezieht/ erkennbar gemacht. Dem entsprechend bilden denn auch die Bestimmungen zum Secrecht einen besonderen und letzten Abschnitt. Die Vorbemerkungen über das Einführungs-Gesetz im Allgemeinen mögen nicht geschlossen werden/ ohne daß zur Darlegung des Standpunkts der Preußischen Regierung/ sowie zur richtigen Würdigung der Bestimmungen/ welche das Einführungs- Gesetz im Einzelnen enthält/ noch hervorgehoben werde! daß — entsprechend dem Verhalten Preußens in Bezug auf die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung — in das Einfuhrungs - Gesetz keine Bestimmung aufgenommen ist/ durch welche die Aenderung einer Bestimmung des Handels - Gesetzbuchs eintreten würde. — 251 - Es ist selbst jede dcklaratorische Bestimmung über Punkte/ in welchen eine Vorschrift des Handcls-Gesetzbuchs materiell verschieden aufgefaßt werden oder zweifelhaft erscheinen könnte/ grundsätzlich vermieden worden/ um die Lösung derartiger Zweifel zunächst der gemeinsamen Deutschen Rechtswillenschaft und Rechtsprechung anheimzugeben. Durch ein anderes Verhalten würde die Gemeinschaftlichkeit des Rechts/ der Hauptzweck und der hauptsächlichste Nutzen des Gesetzbuchs/ wesentlich gefährdet werden. Zum Artikel I. Daß für den Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetz- lmchs der I. März 1862/ und nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt ist, hat besonders in der Rücksicht auf die Verhältnisse der Kaufleute und der Gerichte seinen Grund/ indem denselben für die erforderlichen Vorbereitungen und Einrichtungen/ welche sie wegen des neuen Rechtes zu treffen haben werden, eine geraume Zeit vor dem Eintritte des letzteren belassen werden muß, auch der Zeitpunkt des Jahresschlusses wegen des dann obwaltenden Geschäftsdranges weniger angemessen erscheint. I. Titel. Bestimmungen/ die Ergänzung des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs und die Abänderung bisheriger Gesetze betreffend. k. Abschnitt. Bestimmungen für alle Landcstheilc der Monarchie. Zum Artikel 2. Das Handels-Gcsetzbuch stellt den Grundsatz an die Spitze/ daß in Handels-Sachen/ »insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält/ die Handels - Gebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung kommen sollen.« ^Artikel 1 des Handels - Gesetzbuches.) Eine nähere Begriffs - Bestimmung des Ausdrucks Handels- Sachen ist dabei nicht ausdrücklich hinzugefügt. Derselbe Ausdruck findet sich noch in den Artikeln 9 und 34 des Handels- Gesetzbuches. Der erwähnte Artikel 1 des Handels-Gesetzbuches ist aus dem Preußischen Entwurf übernommen/ in dem letzteren war aber in dem sechsten Buche über die Handels-Gerichtsbarkeit der Umfang des Begriffes näher erklärt (Artikel 987 folg.)/ sodann auch in dem abgekürzten Entwurf zum sechsten Buche (Artikel 48) m gleicher Weise die Begriffs-Bestimmung aufgestellt. Bei der Schluß - Berathung der vier ersten Bücher in Nürnberg, bei welcher, wie oben erwähnt, beschlossen wurde, daß in eine Berathung der einzelnen Bestimmungen des sechsten Buches nicht eingegangen werden solle, hätte man diese Bcgrisss-Bestimmung zu dem ersten Artikel der vier ersten Bücher übernehmen können. Dies kam auch in Vorschlag,' die Mehrzahl fand jedoch kein Bedürfniß dazu. Es wurde von den meisten Bevollmächtigten dafür gehalten, daß sich aus dem Inhalte der einzelnen Abschnitte des Handels-Gesetzbuches selbst ergebe, was insgesammt im Sinne des Handels-Gesetzbuches unter Handels-Sachen zu verstehen sei, und daß von einer besonderen Aufzählung im Handels-Gesctzbuch um so mehr abgesehen werden könne, als in den Verhältnißen der Partikular-Gesetzgcbungen vieler Staaten eine Veranlassung hierzu nicht geboten zu sein scheine. In vielen Deutschen Staaten hat nämlich insbesondere der ans die Handelsgebräuche sich beziehende Inhalt des Artikels 1 des Handels- Gesetzbnches und die dadurch bedingte Scheidung der Handeis- Sachen von sonstigen Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtes vermöge der in jenen Staaten geltenden Grundsätze über das Gewohnheitsrecht nicht die Bedeutung, wie anderwärts und wie in Preußen insbesondere vermöge der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über das Gewohnheitsrecht der Fall ist. Demnach ist es den einzelnen Staaten überlassen, im Falle ein Bedürfniß für sie vorliegt, durch ausdrückliche Gesetzes-Erklärung den Umfang des Begriffs: Handels-Sache zur formellen Ergänzung des Handcls-Gesetzbnches näher zu bestimmen. Ein solches Bedürfniß ist für Preußen vorhanden. Zunächst wird den Grundsätzen des Landrcchts, nach welchen dem Gewohnheitsrecht nur unter beschränkter Voraussetzung Geltung beigelegt ist und den Vorschriften des Landrechts entgegenstehende Rcchtsgewohnhcitcn sich nicht mehr ausbilden können, durch den Artikel I des Handels-Gesetzbuches für die Handels- Sachen derogirt, und es wird dadurch für Preußen von großer Bedeutung, daß über den Umfang dieses Begriffs dem sonstigen bürgerlichen Recht gegenüber kein Zweifel bestehe und das Gesetz sich ausdrücklich und speziell darüber aussprcchc. Außerdem tritt die Nothwendigkeit dieser Begriffs-Bcstimmuug noch in mehreren anderen wichtigen Beziehungen für Preußen hervor. Diese Beziehungen finden sich insbesondere in den Artikeln 14 , 47 , 48, 50 und 00 Ziffer 3 dieses Entwurfes behandelt und werden dort im Einzelnen näher erörtert. Es ergicbt sich an diesen Stellen nicht allein, daß die Feststellung des Begriffs von Han- dcls-Sachen erforderlich ist, weil sich danach unentbehrliche pro- zessualische Vorschriften insbesondere für den Bezirk des Ap- pellations-Gerichtshofcs zu Köln in Bezug auf die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die Bcwcisregeln und die Vollstreckung durch Körperhaft richten müssen, ferner die Bestimmungen über die Höhe der Zinsen an den Begriff anzuschließen sind, sondern — 253 — auch/ daß in noch allgemeinerer Richtung die genaue Bestimmung des Begriffs von Bedeutung ist/ insofern nämlich die durch die Einführung des Handels - Gesetzbuches bedingte Aufhebung bestehender Gesetze für Preußen kaum füglich in anderer Weise als unter Zugrundelegung jenes Begriffs zu regeln ist. Da insbesondere im Gebiet des Allgemeinen Landrcchts kein abgesonderter Handels - Kodex/ gleich dem Allgemeinen Deutschen Handels - Gesetzbuch/ besteht/ und viele spezielle in den Bereich des Handelsrechts fallende Punkte hin und wieder in verschiedenen Gesetzcsstellcn und mit Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Rechtes untermischt sich vorfinden/ so läßt sich die Frage, welche Gesetze und Gesetzes-Vorschriften bei Einführung des Handels-Gesetzbuches aufzuheben find/ nicht durch spezielle Bezeichnung von Gesetzen und Gesetzesstellen ausreichend lösen. Es ist aber sowohl dem Artikel 1 des Handcls-Gesctzbuches entsprechend/ als auch wegen des Bedürfnisses/ ein einheitliches Handelsrecht für die ganze Monarchie im Anschluß an das Handels-Gcsetzbuch herzustellen/ erforderlich/ das Gebiet der außer Wirksamkeit tretenden Gesetze und Gesetzes - Vorschriften genau zu bezeichnen. Der Umfang dieses Gebietes trifft mit dem Umfang des Gebietes der Handcls-Sache» im Sinne des Handels- Gesetzbuchcs zusammen und wird sachgemäß durch die Umgrenzung des Begriffs von Handels-Sachen dargestellt/ wenn man, wie im Artikel 2 des Entwurfes geschehen, darunter die unmittelbar durch den Handel begründeten Rechtsverhältnisse des Privatrechtcs (also mit Ausschluß der allgcmeingewerb- lichen, sowie der polizeilichen oder strafrechtlichen Vorschriften), welche in den Ziffern 1—7 des Artikels 2 in Anschluß an den Inhalt des Handcls-Gesetzbuches aufgezählt sind, begreift. Unter ihnen stehen die mit Ziffer 1 und 2 bezeichneten Rechtsverbältnisse als die gewöhnlichsten und zahlreichsten an der Spitze. Die Ziffer 1 findet in den Artikeln 271 — 273 des Handels-Gcsetzbuches die nähere Erklärung, so daß sie die Rechtsverhältnisse aus Geschäften, welche zum Gewerbe-Betriebe eines Kaufmanns gehören und ferner diejenigen Rechtsgeschäfte umfaßt, welche, auch wo sie einzeln vorgenommen werden, durch das Handels-Gcsetzbuch für absolute Handelsgeschäfte erklärt und dem Handelsrecht unterworfen sind. Zum Artikel 3. Ueber die Börsen und Korporationen, welche zu den in den einzelnen Territorien sich verschieden gestaltenden Einrichtungen des Handclsstandcs gehören, enthält das Allgemeine Deutsche Handels - Gesetzbuch keine Vorschriften. Doch haben gewisse Bestimmungen dieses Gesetzbuches eine nähere Beziehung auf dieselben, und mit Rücksicht auf die in Preußen bestehenden Verhältniße erscheint es gerechtfertigt, bei Einführung des Han- dels-Gesetzbuchcs die Vorschriften zu erlassen, welche in dem Artikel 3 des Entwurfes zusammengefaßt sind. — 254 — Zu den §§. 1 bis 3. Indem das Handcls-Gesetzbnch in verschiedenen Fällen eine Berechtigung oder Verpflichtung davon abhängig macht, daß eine Waare.einen Börsenpreis habe — vergleiche Artikel 311, 343, 354, 376, — legt es den zur Feststellung eines solchen Preises dienenden örtlichen Einrichtungen eine Bedeutung bei, welche es nicht gestattet, diese Einrichtungen lediglich der Willkür der Betheiligten zu überlasten. Es darf daher zunächst kein Zweifel darüber obwalten, welche Versammlungen von Kaufleuten als Börsen anzusehen sind, und es ist deshalb im §. 1 die Errichtung einer Börse an die staatliche Genehmigung geknüpft. Im Gebiete des Rheinischen Rechts war eine solche, und zwar die landesherrliche Genehmigung, nach Artikel 71 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs bisher schon erforderlich. Im Gebiete des Allgemeinen Landrechts fehlte es darüber an ausdrücklichen Vorschriften. Die für die Kaufmannschaften zu Berlin, Königsberg, Danzig, Elbing, Stettin landesherrlich crlastenen Börsen-Ordnungen (Gesetz-Sammlung von 1825 Seite 137, 1827 Seite 128, 1836 Seite 16 und Seite 73, 1832 Seite 121) mit ihren Ergänzungen (Gesetz-Sammlung 1851 Seite 765 und 1858 Seite 327) setzen sämmtlich die Börse als bereits vorhanden voraus. Daß der Handels-Minister die staatliche Genehmigung ertheile, entspricht den gegenwärtig bestehenden Ressort-Verhält- nisten. Es muß ferner ein- für allemal festgestellt sein, wie die Börsenpreise zu ermitteln, zu veröffentlichen und nachzuweisen sind, und es wird hierdurch die staatliche Genehmigung auch für die Börsen-Ordnungen bedingt. Der Erlaß dieser Börsen-Ordnungen ist dem Handeis-Minister vorbehalten, weil es darauf ankommt, hierbei, wenigstens in einzelnen Beziehungen, gleichmäßige Grundsätze an den größeren Handelsplätzen der Monarchie zur Geltung zu bringen. Die vvrerwähnten landesherrlich vollzogenen älteren Börsen- Ordnungen bedürfen ihres vielfach veralteten Inhalts wegen einer durchgreifenden Revision. Ein innerer Grund, demnächst auch für die revidirten Börsen-Ordnungen die Königliche Sanktion vorzubehalten, liegt nicht vor. Dadurch, daß jede spätere Aenderung landesherrlich vollzogener Börsen-Ordnungen wiederum der Allerhöchsten Sanktion bedürfte, würden vielmehr Fragen der laufenden Verwaltung von oft sehr untergeordneter Bedeutung zum Gegenstande landesherrlicher Entscheidung gemacht. Es soll daher der Handels-Minister auch zur Abänderung der bestehenden Börsen-Ordnungen ermächtigt werden. Die Letzteren enthalten einzelne privatrechtlichc Bestimmungen, welche an sich in Börsen-Ordnungen nicht gehören, zu deren Beibehaltung auch ein Bedürfniß nicht vorliegt. Es wird die Aufhebung jener Bestimmungen ausgesprochen und zugleich die Aufnahme privatrechtlichcr Vorschriften in die neuen oder rcvidirten Börsen-Ordnungen ausdrücklich ausgeschlossen. Zu den §§. 4 — 6. Die Statuten der zu Berlin/ Stettin/ Magdeburg/ Tilsit/ Memel/ Königsberg/ Danzig und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen (Gesetz-Sammlung' 1820 Seite 46/ 1821 Seite 194/ 1825 Seite 25, 1823 Seite 77, 1822 Seite 153, 1823 Seite 92, 1822 Seite 130, 1824 Seite 85) machen sämmtlich den Erwerb der im Allgemeinen Landrccht Theil II. Titel 8 Abschnitt 7 näher bezeichneten »kaufmännischen Rechte« (namentlich in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, kaufmännische Zinsen und Provision u. s. w.) für die Handeltreibenden der genannten Städte von dem vorgängigen Beitritt zur kaufmännischen Korporation abhängig. Bei der Auffassung des Begriffs von Kaufmann, welche dem Handcls-Gesctzbuch zum Grunde liegt (Artikel 4), und da dies Gesetzbuch im° Interesse des allgemeinen Verkehrs jene Rechte, sowie die Pflichten der Kaufleute, abgesehen von einer einzelnen Modifikation im Artikel 10, allen Personen beilegt, welche gewcrbemäßig Handelsgeschäste betreiben, wird die vorgedachtc statutarische Vorschrift mit der Geltung des Handels-Gesetzbuchs außer Kraft treten müssen, also der Erwerb der durch das Handels-Gesetzbnch einem Kaufmann als solchem beigelegten Rechte und Pflichten auch in den vorbenannten acht Städten von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation nicht mehr abhängig sein. Ebensowenig wird die in den Statuten der Kaufmannschaften zu Memel, Königsberg, Danzig und Elbing enthaltene Bestimmung weiter Bestand haben, nach welcher nicht blos der Besitz der kaufmännischen Rechte, sondern überhaupt der Betrieb des kaufmännischen Gewerbes durch die Aufnahme in die Korporation und die Eintragung in die Rolle der Kaufmannschaft bedingt ist. Diese Bestimmung ist zwar mit Rücksicht auf die Borschrist im §. 15 in Verbindung mit §. 94 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 nicht mehr dahin aufzufassen, daß denjenigen, welche die angegebene Bedingung nicht erfüllen, der Betrieb des kaufmännischen Gewerbes zu untersagen sei / sie ist indessen auf Grund der Schlußbestimmung im H. 94 a. a. O. insoweit noch gehandbabt worden, daß alle statutarisch zum Beitritt verpflichtete Kaufleute in jenen Städten nach Analogie der im §. 20 der Gewerbe-Ordnung über die Wicht zum Bürgerrechts-Erwerbe enthaltenen Vorschrift, zum Eintritt in die Korporation nöthigcnfalls zwangsweise herangezogen worden sind. Durch die mit der Geltung des Handels- Gesetzbuchs eintretende Beseitigung des landrechtlicbeu Begriffs der »kaufmännischen Rechte« wird indeß auch die Geltung des hierauf basirten Schlußsatzes des §. 94 a. a. O. und damit zugleich das Fundament des direkten Beitrittszwangcs in Frage gestellt. Es werden hiernach fortan die Handeltreibenden in diesen vier Handelsplätzen nicht mehr direkt anzuhalten sein, den da- selbst bestehenden kaufmännischen Korporationen beizutreten/ und es werden die Handeltreibenden in allen acht Handelsplätzen alle kaufmännischen Rechte auszuüben befugt sein, sie mögen der Korporation bcitrcten oder nicht. Hiermit hat das für die individuelle Schätzung erheblichste Aequivalcut ein Ende, welches die kaufmännischen Korporationen den Gewerbtrcibcnden für die mit dem Beitritt zu übernehmenden Lasten bisher zu bieten vermochten, und es wird sich daher die Neigung zum Austritt, oder die Abneigung gegen den Eintritt voraussichtlich überall wesentlich steigern. Darüber, ob hiervon ein allmäligcs Zerfallen der kaufmännischen Korporationen zu besorgen, oder ob die Existenz derselben trotz der veränderte» Gesetzgebung für gesichert zu erachten sei, sind die beteiligten Korporationen und Behörden gutachtlich vernommen worden. Von sämmtlichen kaufmännischen Korporationen glauben nur diejenigen zu Tilsit und Magdeburg den Fortfall jedes (direkten wie indirekten) Beitrittszwangcs ohne Gefährdung ihrer Existenz ertragen zu können. Die" übrigen Kaufmannschaften zu Berlin, Stettin, Memcl, Königsberg, Danzig und Elbing halten, in Uebereinstimmung mit den betreffenden Magisträten, Regierungen und Ober-Präsidien, die Aufrechthaltung oder Einführung eines direkten Beitritts- (oder nach dem Berliner Antrage wenigstens eines Beitrags-) Zwanges zur Sicherung ihres Bestehens für unerläßlich. Daß die dauernde Erhaltung aller acht kaufmännischen Korporationen im öffentlichen Interesse nothwendig fei, war anzuerkennen. Als Verwalter wichtiger Verkehrs-Anstalten und zahlreicher Stiftungen, zum Theil auch als Träger bedeutender Schuldverbindlichkciten, deren allmälige Deckung nur beim Fortbestande der verpflichteten Korporation möglich ist, sind jene Kaufmannschaften, die übrigens sämmtlich in einem durch umsichtige Vertretung der kaufmännischen Interessen wohlerworbenen Ansehen stehen, ohne die erheblichsten Nachtheile der Gefahr einer Auflösung nicht auszusetzen. Diese Gefahr wird für die sechs letztgenannten Korporationen bei vorbehaltloser Einführung des Handels-Gesetzbuchs sicherlich eintreten. Um ihr zu begegnen, bietet sich kein anderes geeignetes Mittel dar, als die Einführung des direkten Beitrittszwanges. Einen, wenigstens in seinem äußeren Effekte ähnlichen Beitrittszwang üben die Handels - Kammern auf Grund des §. 17 der Verordnung vom 11. Februar 1848 schon jetzt aus. Auch sie ziehen die Handeltreibenden ihres Bezirks zwangsweise zu Beiträgen für ihre Zwecke heran. Die kaufmännischen Korporationen haben, als Organe des Handclstandes ihres Ortes, gegenüber den Behörden die nämliche Stellung, wie die Handels-K'ammern nach §§. 4 und 5 der Verordnung vom 11. Februar 1848/ als juristische Personen haben sie vor den Handels - Kammern die Fähigkeit voraus, Träger von Vermögens-Rechten, Besitzer von Börsen- — 257 — Gebäuden u. s. w. zu werden und dadurch ihren Mitgliedern als Aequivalent für den Beitrittszwang ausgedehntere Vortheile zu gewähren. Es soll daher durch §. 4 der Negierung die Befugniß beigelegt werden, da, wo solches erforderlich ist, den Handeltreibenden des Orts die Verpflichtung aufzuerlegen, der dort bestehenden oder sich bildenden Korporation beizutreten. Es versteht sich von selbst, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung keine Bedingung für den Beginn oder die Fortsetzung des Handelsbetriebes, sondern nur eine Folge des letzteren ist, und daß die Pflicht zum Beitritt und zum Verbleiben in der Korporation in denjenigen Bestimmungen ihre Grenze findet, welche die Kor- porations - Statuten über die Erwerbung und den Verlust des Rechtes als Korporativns - Mitglied enthalten. Von jener der Regierung beigelegten Befugniß wird zwar zunächst zu Gunsten bereits bestehender kaufmännischer Korporationen Gebrauch zu mache» sein. Die Neubildung derartiger, mit Zwangsrecht versehener Korporationen, wo solche, wie z. B. in Breslau, wiederholt in Anregung gebracht worden ist, grundsätzlich auszuschließen, liegt indeß kein Grund vor. Durch die Faflung des §. 4 wird daher der Regierung auch die Berücksichtiguug derartiger Wünsche und Bedürfnisse des Handelsstandcs ermöglicht. Daß die in Rede stehende Befugniß nur im Wege landesherrlicher Verordnung auszuüben ist, wird durch die darin liegende Abweichung von den allgemeinen, das gewerbliche Korporationswesen betreffenden Grundsätzen geboten. Die landesherrlich vollzogenen Statuten der acht bestehenden kaufmännischen Korporationen bcdiirfen behufs Ausscheidung veralteter Bestimmungen, zum Theil auch zum Zweck angemessener Abgrenzung der zum Beitritt verpflichteten Kategoricen einer durchgreifenden Revision. Diese Revision, sowie die Feststellung und Bestätigung der revidirten Statuten ist im §. 6 aus den bezüglich der Revision der Börsen - Ordnungen oben angeführten, auch hier anwendbaren Gründen, sowie nach Analogie des §. 95 der Gewerbe-Ordnung, dem Handels - Minister übertragen, welchem ohnehin die Bestätigung neu entworfener Korporativns - Statuten nach §. 195 desselben Gesetzes zusteht. Dabei wird übrigens eine andcrweite Abgrenzung des Beitritts- zwangcs gemäß §. 4 des Entwurfs auch hier nur durch Königliche Verordnung erfolgen können. Die Aufhebung der in den bisherigen Statuten enthaltenen privatrechtlichcn Vorschriften und deren grundsätzliche Ausschließung aus den revidirten oder neu entworfenen Statuten rechtfertigt sich dadurch, daß für solche Bestimmungen in den Statuten einzelner Korporationen überhaupt nicht der geeignete Ort ist. Zum Artikel 4. Das Handeis-Register ist öffentlich / sein Zweck geht dahin/ 17 — 258 — dem Publikum eine zuverlässige Auskunft über die Thatsachen und Rechtsvcrhältuisic zu gewähren, in Ansehung deren im Handels-Gesetzbuch die Eintragung in das Handels-Register vorgeschrieben ist/ es folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß alle Eintragungen in dasselbe auf gehörig beglaubigten Unterlagen beruhen müssen. Das Handels-Gesetzbuch geht daher auch von dem Grundsaß aus, daß die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels- Register von den dazu Verpflichteten entweder persönlich vor dem Handels-Gericht erklärt oder in beglaubigter Form eingereicht werden müssen. Dieser leitende Grundsatz ist für eine Reihe von Fällen ausdrücklich ausgesprochen (vcrgl. z. B. Art. 88 u. s. w.), in anderen Fällen (z. B. Art. 21, 129, 171, 291, 210 u. s. w.) wird er als selbstverständlich vorausgesetzt/ es würde dem Charakter des Instituts des Handcls-Registers, wie es im Handels-Gesetzbuch gestaltet ist, direkt zuwiderlaufen, wenn mau aus dem Umstände, daß in den letztgedachten Fällen der Grundsatz nicht besonders wiederholt wird, die Ausschließung desielben folgern wollte. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes ist zur Verhütung von Mißverständnissen und daraus erwachsenden Rechtsnachtheilen der maßgebende Gesichtspunkt durch den Art. 4 des Entwurfs außer Zweifel gesetzt worden. Den weiteren Bestimmungen des Entwurfs über die Form, in welcher die erforderlichen Beglaubigungen zu bewirken sind, liegen gleiche Erwägungen zum Grunde/ die Rücksicht auf den öffentlichen Glauben des Handcls-Registers muß auch hier entscheiden und es können Unbequemlichkeiten und Kosten, welche den Betheiligten etwa daraus erwachsen mögen, um so weniger in Betracht kommen, als derartige Anmeldungen in dem Lebe» eines einzelnen Kaufmanns sich nicht häufig wiederholen werden. Diese Bestimmungen machen es zugleich möglich, in Bezug auf die Handels-Gesellschaftcn das Hypothekenbuch mit dem Handels- Register auf einem einfachen Wege in Verbindung zu setzen (vergl. zum Artikel 23 des Entwurfs). Da übrigens die Einrichtung und Führung des Handcls- Registers geschäftliche Anordnungen für die Gerichte, insbesondere über die äußere Form und Einthcilung des Registers, über den in Betreff der Anmeldungen und Eintragungen zu beobachtenden Geschäftsgang, sowie über die hierbei zu verwendenden Beamten u. dgl., nothwendig machen wird, welche Anordnungen sich zur Aufnahme in das Einführungs-Gesctz selbst nicht eignen, so ist der Erlaß einer Instruktion vorbehalten, in welcher die erforderlichen rcglemcntarischen Vorschriften ertheilt werden sollen. Zu den Artikeln 5 — 7. Um den Vorschriften, daß die Firmen, Prokuren und Han- dels-Gesellschaften in das Handels-Register eingetragen und die — 259 — Unterschriften bei dem Handcls-Gcricht niedergelegt werden sollen, im Interesse des allgemeinen Verkehrs Wirksamkeit zu verschaffen, hat das Handels-Gesctzbuch den Handels-Gerichten die Funktion beigelegt, die Befolgung jener Vorschriften von Amtswcgen durch Ordnungsstrafen herbeizuführen. Eine dem Handels Gericht zugewiesene Art von Disziplinar-Gewalt über die Personen des Handelsstandes ist hierbei die leitende Grundidee. Ein von Mitgliedern der Konferenz in Nürnberg gemachter Vorschlag, die Nichtbefolgung jener Anordnungen gleich einer Gesctzes-Uebertretung mit Strafe zu ahnden und das dcsfallsige Untcrsuchungs - Verfahren den gewöhnlichen Stafgerichtcn zu überweisen, ist abgelehnt worden (vergl. Protokolle Seite 916 ff.). Die Tendenz des Handels-Gesetzbuchs geht dahin, daß der von dem Gesetz bezweckte regelmäßige Zustand selbst herbeigeführt werde, und daß dies durch die den kaufmännischen Verhältnissen nahestehenden.yandels-Gcrichte bewirkt werden soll. Das Mittel, um die beteiligten Personen zu zwingen, sich zu dieser Regelung herbeizulassen, soll in Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen bestehen. Dies ist in den betreffenden Stellen des Handels-Gesetzbuchs durch die Bestimmung ausgedrückt: »Das Handcls-Gcricht hat die Beteiligten zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.« Nähere Formvorschriften in Betreff des Verfahrens, in welchem diese Bestimmung zur Ausführung zu bringen sei, enthält das Handels-Gesetzbuch nicht ,' solche sind den Landcs-Gesetzen oder der Praxis der Handelsgerichte überlassen. Es erscheint aber als in hohem Grade angemessen, daß dem Verfahren durch prozessualische Normen eine feste, zweckmäßige und im ganzen Staate gleichförmige Grundlage gegeben werde. Die dazu vorgeschlagenen Bestimmungen sind sehr einfach gehalten und lassen (insbesondere vermöge der Vorschrift des §. 8) dem Gericht den nöthigen Spielraum in Behandlung der verschiedenen Fälle, welche sich unter sehr mannigfaltigen Verhältnissen darbieten können. Zwei Gesichtspunkte sind hier hauptsächlich hervorzuheben. Auf der einen Seite wird bei dem größten Theile der Fälle, welche zum Einschreiten des Handelsgerichts Veranlassung geben werden, nur Versäumniß vorliegen, ohne daß die bcthei- ligte Person einen Grund des Widerspruchs hat. Es würde daher zu einem ganz unvcrhältnißmäßigen Aufwandc von Arbeitskräften und Kosten führen, und auch für die Betheiligtcn selbst sehr beschwerend sein, wenn in der Regel nach erlaffcner Aufforderung an den Säumigen im Falle des Ungehorsams ein förmliches Prozeß-Verfahren vor Gericht, mit Vorladung und Gehör des Beschuldigten, eingeleitet und ein Straf-Erkcunt- niß abgefaßt werden sollte. Dakcr schreiben die §§. 1 und 2 zunächst eine Art von Mandats-Verfabren vor, durch welches 17" — 260 — für die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Fälle die Sache einfach und unter Vermeidung von beschwerenden Weiterungen und Kosten im Sinne des Handels-Gesctzbuchs erledigt wird. Auf der andern Seite werden indeß ohne Zweifel auch manche Fälle vorkommen/ in welchen der Beteiligte mit der faktischen oder rechtlichen Auffassung/ welche bei der Verfügung des Handelsgerichts obgewaltet hat/ nicht einverstanden ist, und ein möglicherweise sehr bedeutendes pekuniäres Interesse daran hat, sich der Aufforderung nicht zu fügen, vielmehr seine Gründe, sowie die zur Rechtfertigung dienenden Beweise dem Gericht zur eingehenden Prüfung "und Entscheidung zu unterbreiten. Beispielsweise würde ein Fall dieser Art vorliegen, wenn nach Artikel 129 des Handels - Gesetzbuchs ein Gesellschafter zur Anmeldung der Auflösung der Handels-Gesellschast aufgefordert würde, während er der Annahme, daß die Auflösung durch die eingetretenen Thatsachen wirklich erfolgt sei, besondere Gründe, z. B. aus Art. 127, entgegenzustellen hätte. Wegen solcher Fälle erscheint es erforderlich," daß nicht nur der Einspruch gegen die Verfügung des Handelsgerichts nachgelassen, sondern daß dem auf diesen Einspruch folgenden Verfahren auch die Garantieen beigegebcn werden, welche das mündliche Verfahren in öffentlicher Sitzung bietet (§. 3). Ans derselben Rücksicht ist dem Sachfälligen auch das Recht zur Beschwerde an das Appellations-Gericht ertheilt und ein ähnliches Verfahren bei dem letzteren angeordnet (§. 5). Diese Behandlung der Sache, insbesondere auch die Untersuchung und Erörterung in öffentlicher Sitzung ohne einen Vertreter der Anklage und ohne eine kontradiktorischc Verhandlung mit demselben, ist allerdings ein ungewöhnliches Verfahren/ dies findet jedoch, bei Berücksichtigung der dargelegten Motive, seine Rechtfertigung in der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes und in dem besonderen Charakter der Bestimmung des Handels-Gesetzbuchs, zu deren Ausführung das Verfahren dienen soll. Die fortdauernde Wiederholung der Verfügungen und Ordnungsstrafen bis dahin, daß die gesetzliche Anordnung befolgt wird, ist unumgänglich, wenn überhaupt der Zweck des Gesetzes erreicht werden soll. Entsprechend dem Artikel 26 des Handels - Gesetzbuchs (vergl. auch Artikel 251) sind für das Einschreiten des Handelsgerichts in dem Falle, wenn Jemand einer ihm nicht zustehenden Firma sich bedient hat, die Bestimmungen in gleicher Weise normirt (Artikel 6). Auch hier ist prinzipiell daran festgehalten, daß nicht ein unmittelbares Strafverfahren, sondern zunächst eine vorgängige Einwirkung des Handelsgerichts unter Androhung der Ordnungsstrafe stattzufinden hat. Da der Betheiligte hier zu einer Unterlassung, nicht wie in den Fällen des Artikels 5 zur Vornahme einer Handlung, veranlaßt werden soll, so ergeben sich die unter 1 und 2 aufgeführten Modifikationen aus der Natur der Sache. Für dic Fälle, welche nach Artikel 6 zu behandeln sind, hat übrigens das Einspruchs-Verfahren die erheblichste Bedeutung. Wenn das Handelsgericht Jemand auffordert, sich des Gebrauchs einer gewissen Firma zu enthalten, weil es der Ansicht ist, daß derselbe nach den Formvorschristen des Handels- Gesctzbuchs oder aus materiellen Gründen diese Firma nicht führen dürfe, so kann das Aufgeben der Firma für ihn einen sehr bedeutenden Vermögcns-Verlust nach sich ziehen, und die Sache ist alsdann in demselben Maße, wie die gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten, dazu angethan, das Verlangen zu begründen, daß ihm verstattet sei, im ordentlichen mündlichen Verfahren unmittelbar vor dem gestimmten Richter-Kollegium und in zwei Instanzen den Nacbweis seiner Berechtigung auszuführen. In den Fällen des Artikels 6 ist die Oeffentlichkeit, auch abgesehen von den durch sie gegebenen Garantiern, mit Rücksicht auf dic dadurch bewirkte Kenntnißnahmc des übrigen Publikums nicht ohne Bedeutung. Zum Artikel 8. Die Beweiskraft der Handelsbücher wird in dem Handels- Gcsetzbuch (Artikel 34) nur soweit es dic Streitigkeiten unter Kaufleuten betrifft, geregelt/ ob und inwiefern dagegen die yandclsbüchcr auch gegen Nicht-Kaufleute Beweiskraft haben, soll nach den Landes-Geseßcn beurtheilt werden. Das Allgemeine Landrecht, welches den ordnungsmäßig gefükrtcn Handelsbüchern unter Kaufleuten der Regel nach volle Beweiskraft beilegt (Th. II. Tit. 8 §§. 569—571), läßt dieselben zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten als Beweismittel zu Gunsten der ersteren nur bei streitigen Waaren- Lieferungen und auch hier nicht weiter zu, als mit der Wirkung eines halben Beweises und, wenigstens in der Regel, nur für dic Dauer eines Jahres, von der Zeit einer jeden Lieferung an gerechnet, und auch dies noch unter der Beschränkung, daß durch dic Handelsbücher nur die Zeit der geschehenen Lieferung, der Betrag und die Beschaffenheit der gelieferten Waaren, der Preis und dic Zahlungszeit in dem gedachten Maße dargcthan werden können, die Waaren-Lieferung selbst aber anderweitig erwiesen sein muß (§§. 572—575, 596—692 a. a. O.). Wird diese Beweisfähigkeit der Handelsbücher nicht durch Gegenbeweis geschwächt oder aufgehoben, so soll der Kaufmann zur eidlichen Bestärkung seiner Bücher zugelassen werden (§§. 576—583 a. a. O.). Daneben sind noch verschiedene spezielle Ausnahmefälle aufgeführt, in welchen die Glaubwürdigkeit der Bücher geschwächt oder gänzlich aufgehoben sein soll (§§.695 bis 613 a. a. O.). Die bestehenden Provinzial-Rechte in den gemeinrechtlichen Landestheilen, insbesondere in Neu - Vorpommern und Rügen (vergl. Hofgerichts-^)rdnung Thl. II. Tit. 2 §. 5, Visitations- Rezeß von 1797 Nr. 59, Lübisches Recht Artikel 4 Tit. 6 — 292 — Buch 5/ Stralsunder Gcrichts-Ordnung Kap. 24 §. 19), sowie iu den Ostrheinischeu Landestheilen (vergl. Tricrsches Landrecht Tit. 14 §§. 19, 11, Mainzer Untergewichts - Ordnung Tit. 5 §§. 3, 4), inachen dci Bestiimnung der Beweiskraft der .Handelsbücher keinen Unterschied, od es sich uin den Beweis unter Kaufleuten oder gegen Nicht-Kaufleute handelt. Sie weichen in ihren Vorschriften, was das Detail derselden detriflt, von einander ad, halten jedoch im Allgemeinen den Gesichtspunkt fest, daß die Beurtheilung der Beweiskraft der Handelsbücher zwar dem richterlichen Ermessen anheimfällt, die Bücher aber keinen stärkeren als einen halben Beweis liefern, der durch die Beeidigung derselben ergänzt wird/ nur das Lübische Recht und die stralsunder Gerichts-Ordnung legen bei geringeren Fordcrungs- Bcträgen bis zu 39 Mark (19 Rthlr.) den Handclsbüchern volle Beweiskraft bei. Im Bezirk des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln endlich sollen die Handelsbüchcr gegen Nicht-Kaufleute den Beweis nicht liefern, jedoch ist hierbei die Befugnis; des Richters, der einen oder anderen Partei auf Grund der Bücher einen Eid aufzuerlegen, vorbehalten (Rheinisches Eivil - Gesetzbuch Artikel 1329). Das Fortbestehen der aus dieser Zusammenstellung ersichtlichen Ungleichheit des Rechts, für welche ein Grund überall nicht vorliegt, kann für den Verkehr gewiß nicht erwünscht, vielmehr nur als nachthcilig erachtet werden. Es kommt aber auch in Betracht, daß die im Handels-Gcsctzbuche erfolgte durchgreifende Regelung der Beweiskraft der Handelsbücher unter Kaufleuten eine Revision der damit im Zusammenhange stehenden Vorschriften über die Beweiskraft gegen Nicht-Kaufleute nöthig macht, um ein richtiges Verhältniß herzustellen. Ist nun rücksichtiich der Handelsbüchcr die Ausnahme von der Regel, daß eine Schrift nicht zu Gunsten ihres Ausstellers beweisen kann, unter Kaufleuten nicht lediglich deshalb gerechtfertigt, weil die strenge Ordnung, Akkuratesse und Vollständigkeit bei Führung der Handelsbüchcr den letzteren einen gewissen Grad von Glaubwürdigkeit verleiht, sondern fällt hier noch der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß iu dem vorausgesetzten Falle beide Theile Handelsbüchcr führen und so sich gegenseitig kontroliren können, so darf konsequent gegen Nicht-Kaufleute, da denselben eine solche Kontrole und bcweisfähige Gegenwehr gegen die Bücher des Kaufmanns regelmäßig abgeht, diesen Büchern nicht iu gleichem Maße, wie unter Kaufleuten, Beweiskraft beigelegt werden. An dem Prinzip des Allgemeinen Landrechts und des Rheinischen Rechts, wonach den Handelsbüchcr» gegen Nicht-Kaufleute eine geringere Beweiskraft als unter Kaufleuten beiwohnt, ist hiernach im Allgemeinen festzuhalten. Wenn dagegen das Allgemeine Landrecht noch weiter zwischen Waaren-Lieferungen und anderen Handels - Geschäften und bei den Waaren-Lieserungen wiederum zwischen der Lieferung selbst — 263 — und ihrem näheren Inhalte oder ihren Modalitäten unterscheidet, so ist dies eine ohne zureichenden Grund beengende, für die Ausführung höchst mistliche und auch längst als unpraktisch anerkannte Subtilität. Ebenso erscheint die im Allgemeinen Landrecht enthaltene Aufzählung verschiedener Fälle, in welchen die Glaubwürdigkeit der Handelsbüchcr geschwächt oder aufgehoben sein soll, als die Aufstellung einer wegen ihrer Kasuistik bedenklichen Bcweisthcorie. Die Natur der Sache bringt es mit sich, dast die Gesetzgebung unmöglich alle die einzelnen mannigfachen Umstände erschöpfend bezeichnen kann, von welchen die größere oder geringere Glaubwürdigkeit der Handelsbücher abhängt. Muß das Allgemeine Landrecht selbst, in jenen aufgezählten Fällen, dem richterlichen Ermessen meistens einen sehr weiten Spielraum lassen, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht vielmehr dem Richter anheimgestellt werden soll, alle Umstände des Falles ins Auge zu fassen und bei Beurtheilung der Beweiskraft der Handelsbüchcr zu berücksichtigen. Diesen Gesichtspunkten entsprechend hat der Artikel 8 die Beweisfähigkeit der Handelsbücher gegen Nicht-Kaufleute in einer Weise geregelt, welche neben Einhaltung der oben bezeichneten Grenze die gehörige Würdigung der thatsächlichen Umstände frei läßt. Während die Handelsbüchcr unter Kaufleuten in der Regel einen, wenn auch noch durch den Eid oder andere Beweismittel zu vervollständigenden, Beweis und unter besonderen Umständen sogar einen vollen Beweis liefern, sollen nach Artikel 8 die Handelsbüchcr gegen Nicht-Kaufleute niemals vollen Beweis herstellen können, auch überhaupt für sich allein in der Regel nicht, selbst nicht unvollständig, beweisen, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise dienen / damit soll jedoch nicht ausgeschlossen sein, daß bei Streitigkeiten über Handelssachen in denjenigen Fällen, wo die obwaltenden besonderen Umstände, sie mögen in der Beschaffenheit der Streitsache selbst oder sonst begründet sein, es als gerechtfertigt erscheinen lassen, der Richter den Handclsbüchcrn auch ohne Hinzutritt anderer Beweismittel so viel Gewicht beilegen kann, um auf Grund derselben auf einen Erfüllungs- oder Reinigungs-Eid zu erkennen. Daß von der bisherigen eidlichen Bestärkung der Bücher selbst Abstand zu nehmen ist, wird unten zum Artikel 22 nachgewiesen werden. Endlich ist auch kein Grund vorhanden, die Beweiskraft der Handelsbüchcr der Zeit nach zu beschränken, zumal die Gesetze über kürzere Verjährungsfristen schon den nöthigen Schutz gewähren (vergl. Nürnb. Berath. Prot. S. 55). Zum Artikel 9. Der Artikel 84 des Handels-Gesetzbuchs verweist hinsichtlich der Anstellung der Handels-Mäkler und der Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen auf die Landesgesetze und behält den letzteren zugleich die Befugniß vor, den — 264 — Handeis-Mäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handcls-Geschästeu beizulegen/ auch den im Handels-Gesetzbuch ihnen zugewiesenen Kreis von Amtsverrichtungen/ Befugnissen und Pflichten zu erweitern oder einzuschränken. Zu §. 1. Was zunächst die Anstellung der Handels - Mäkler betrifft/ so sollen dieselben nach §. 1313 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrecbts und §. 112 des Gcwxrbe- polizci - Edikts vom 7. September 1811 an Orten/ wo eine kaufmännische Korporation besteht/ von dieser gewählt und — nach Inhalt des letzteren Gesetzes — von der Regierung bestätigt werden. Durch die den kaufmännischen Korporationen zu Stettin/ Danzig/ Magdeburg, Tilsit/ Elbing und Memcl später landesherrlich verliehenen Statuten ist das Bestätigungsrecht in den fünf erstgenannten Städten dem Magistrat/ als der der Kaufmannschaft zunächst vorgesetzten BeHorde/ in Memcl der städtischen Polizeibehörde übertragen. Die Statuten der Kaufmannschaften zu Berlin und Königsberg haben das Bestätigungsrecht bei der Regierung belassen. Wer an Orten / wo eine kaufmännische Korporation nicht besteht/ die Wahl zu vollziehen und die Bestätigung zu ertheilen hat/ darüber fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift. Auf Grund des §. 53 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird dieser Mangel in jedem einzelnen Falle durch Anordnungen des Handcls-Ministers ergänzt. Wo Han< dels-Kammern bestehen, haben dieselben nach §. 5 der Verordnung vom 11. Februar 1848 über die anzustellenden Mäkler ihr Gutachten abzugeben. In der Rheinprovinz erfolgt die Anstellung der Handels - Mäkler auf Grund der Allerhöchsten Kabincts-Ordrc vom 9. Dezember 1822 (Gesetz-Sammlung 1823 Seite 2) durch den Haudcls-Minister. Die möglichst gleichmäßige Regelung des Anstellnngs - Verfahrens und zugleich eine Erweiterung der den Handelskammern durch den §. 5 der Verordnung vom 11. Februar 1848 beigelegten Befugniß wird durch den ersten Absatz des §. 1 des Entwurfs beabsichtigt. Wie bisher schon die kaufmännischen Korporationen, so sollen fernerhin auch die Handelskammern über die Frage/ ob und eventuell wie viele Haudelsmäklcr anzustellen seien, selbst- stäudig entscheiden und demnächst die Wahl der anzustellenden Personen vollziehen. Die Bestätigung dieser Wahlen hat überall durch die Regierung zu erfolgen. Wo keine Organe des Handelsstandes (kaufmännische Korporationen oder Handelskammern) bestehen, wird ein Bedürfniß zur Anstellung von Handels-Mäklcrn selten hervortreten. Sollte dasselbe fühlbar werden, so wird der betheiligte Handelsstand die Genehmigung zur Anstellung von Mäklern auf Grund des — 265 — H. 53 der Gewerbe-Ordnung auch serner bei dem Handels-Mi- iiister zu beantragen haben. Die Anstellung selbst soll dann durch die Regierung erfolgen. Durch den Absatz 3 des §. 1 soll die zur Aufrechthaltung der/ den Handels-Mäklern zugewiesenen Stellung erforderliche Vorschrift/ wonach in Konkurs verfallene Personen vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Mäkler-Funktion unfähig sind/ auch für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln in Kraft erhalten werden. Da das Rbcinische Handels - Gesetzbuch / welches im Artikel 83 jene Vorschrift enthält/ mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen .yandels-Gesetz- duchs außer Wirksamkeit tritt/ so würde ohne solche ausdrückliche Erwähnung im Einführungs-Gesctz die Ausschließung nicht reha- bilitirter Falliten nur für das Gebiet/ auf welchem der §. 316 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 gilt/ gesetzlich festgestellt sein. Nach §. 1326 Tit. 8 Th. II. des Allgemeinen Landrechts ist die Bestimmung über Nothwendigkeit und Höhe einer von den Handels-Mäklern zu stellenden Kaution der Kaufmannschaft überlassen. Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind die Handcls-Mäkler nach dem Gesetze vom 28. Ventoso IX. Art. 9 und dem Rcgierungs-Beschlusse vom 29. täoi-iriiiml IX. Art. 11 zur Bestellung von Dicnstkautionen/ deren Minimal- betrag je nach dem Geschäftszweige des betreffenden Mäklers auf 2666/ beziehungsweise 6666 Franken normirt ist/ verpflichtet. In der ersten Redaktion des Preußischen Entwurfs war die Kautionspflicht ebenfalls ausgesprochen (ct. §. 65 daselbst). Bei den durch kaufmännische und juristische Sachverständige in Berlin abgehaltenen Berathungen jenes Entwurfs ist indeß die bezügliche Vorschrift als unnöthig und unpraktisch mit allen gegen Eine Stimme verworfen und deshalb bei der Schluß- Redaktion des Preußischen Entwurfs gestrichen worden. Die Kautionsstellung ist im Gebiete des Allgemeinen Land- rechts/ soweit nicht etwa alte Lokal-Verordnungen (wie z. B. in Stettin die Mäkler-Ordnung von 1782) sie vorschreiben/ selten verlangt worden. Es fehlt an einem Maßstabe/ um die nöthige Höhe der Kantion zu bemessen/ da der wahrscheinliche Umfang des künftigen Geschäftsbetriebes sich nicht im Voraus beurtheilen läßt. Die Kaution gewährt daher keine genügende Sicherheit und ist außerdem/ da bei wichtigen Geschäften die Parteien durch besondere Vorkehrungen sich selbst zu schützen Pflegen, für gewöhnliche Fälle aber schon die Konkurrenz der Handels-Mäklcr unter einander die pünktliche und getreue Ausführung der Aufträge verbürgt/ von geringem praktischen Werthe. In dem letzten Absatz des Art. 9 §. 1 ist daher von der Beibehaltung der Kautionspflicht der Handels - Mäkler um so mehr Abstand genommen worden/ als dieser den Betrieb des — 266 - Mäkler-Gewerbes erschwerenden Pflicht nach 2 des Art. 9 des Entwurfs das ausschließliche Recht der Mäkler auf Vermittelung von Handels-Geschäften nicht mehr als Aeguivalent gegenüberstehen soll. Zu §. 2. Nach H. 1311 Tit. 6 Th. II. des Allg. Landrcchts und Art. 76 und folg. des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs sind die Handels-Mäkler zur Vermittelung von Handels-Geschäften — im landrcchtlichcn Gebiet wenigstens/ sofern beide kontrahircnde Parteien Kaufleute sind — ausschließlich befugt. Die Einmischung unberufener Personen in den ihnen vorbehaltcncn Geschäftskreis ist durch H. >77 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung mit Geldbuße bis zu 266 Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten bedroht. Die überall praktisch hcrvorgetretcnc Schwierigkeit/ die oereideten Mäkler gegen die Eingriffe der sogenannten Pfnsch- mäklcr wirksam zu schützen/ und zugleich die Erfahrung/ daß gerade den Letzteren nicht selten das Vertrauen des Handelsstandes vorzugsweise sich zuwendet/ hat die Staats-Regierung bereits im Jahre 1856 veranlaßt/ über die Angemessenhcit einer ferneren Beibehaltung des Exklusivrechts der Mäkler das Gutachten sämmtlicher Handelskammern und kaufmännischen Korporationen zu erfordern. Die damals den Organen des Haudelsstandes gestellte Frage/ ob ein bestehendes Exklusivrecht der angestellten und vereideteu Mäkler auf Vermittelung von Haudcls-Gcschäfteu beizubehalten/ oder ob unter Aufhebung desselben den Mäklern neben der Befugnis; zur Vermittelung solcher Geschäfte nur gewifle Vorrechte (bezüglich der Beweiskraft der Bücher/ Feststellung der Börscnkvurst/ Abhaltung von Auktionen w.) ausschließlich vorzubehalten seien/ wurde von der Mehrzahl der Handelsvorstände (darunter von den Kaufmannschaften zu Berlin/ Magdeburg/ Königsberg/ Danzig und Memel) im Sinne der zweiten Alternative beantwortet. Nur eine Minderzahl, darunter jedoch die Handels-Vorstände von Stettin, Breslau und Köln, sprach sich für Aufrechthaltung des Exklu- sivrcchts aus. Demgemäß wurde in dem zu Nürnberg vorgelegten Preußischen Entwurf zwar das Exklusivrecht der Handelsmäkler als allgemein gültige Norm nicht festgehalten, wohl aber im Artikel 84 das Recht gewahrt, dasselbe durch besondere Verordnungen in einzelnen Orten oder Bezirken den Handeis- Mäklern beizulegen, sofern dies nach den Verhältnissen des Orts oder des Bezirks angemessen erscheine. Es kam hiernach gegenwärtig auf Beantwortung der Frage an, ob eine dieser Bestimmung entsprechende Vorschrift in das Einführungs - Gesetz aufzunehmen, also der Regierung die Befugniß vorzubehalten sei, das Exklusivrecht da, wo solches zur Zeit besteht, auch ferner aufrecht zu erhalten. — 267 — Um die Entscheidung dieser Frage vorzubereiten, sind die Handels-Vorstände von Stettin, Breslau und Köln zur gutachtlichen Aeußerung über dieselbe nochmals veranlaßt worden. Die Handelskammer zu Breslau uud die Kaufmannschaft zu Stettin haben darauf in ihren im April d. F. erstatteten Berichten mit dem Fortfall des Exklusivrcchts der Handelsmäkler sich einverstanden erklärt, und nur die Handelskammer zu Köln ist bei der früher ausgesprochenen Ansicht von der Nothwendigkeit, dasselbe fortdauern zu lassen, verblieben. Die von den Gegnern des Exklusivrechts für dessen Aufbebung geltend gemachten Gründe bestehen hauptsächlich darin, daß durch dasselbe Personen, welche oft die vorzüglichere Befähigung und das besondere Vertrauen des Kaufmannsstandes besitzen, von der Geschäfts-Vermittelung ausgeschlossen seien, daß die Konkurrenz der sogenannten Pfuschmäklcr dem Handelsverkehr nicht nur nicht schade, sondern vielmehr dadurch, daß sie die vcreidcten Mäkler zur Thätigkeit ansporne, dessen Regsamkeit erhöhe, und daß endlich die Unwirksamkeit der gegen die Pfuschmäklcr bestehenden Strafgesetze gerade, weil die Kaufleute selbst deren Verbots-Bestimmungcu oft als lästigen Zwang empfinden und zu ihrer Uebertrctung die Hand bieten, durch die Erfahrung erwiesen sei. Von den Vertretern der entgegengesetzten Ansicht wird von der Aufhebung des Exklusivrcchts der Ruin des Mäklerstandcs und die Benachtheiligung der Handels- stntcrcssen durch den dann eintretenden Mangel an zuverlässigen Geschäfts-Verinittlcrn befürchtet. Die Staats-Regierung glaubt das Gewicht der für die Beseitigung des Exklusivrcchts der Handelsmäkler sprechenden Gründe anerkennen und deshalb Bedenken tragen zu müssen, dem Votum der weit überwiegenden Mehrheit der bedeutenderen Handelsvorständc der Monarchie entgegen für die — wenn auch nur lokale — Aufrechthaltuug jenes Exklusivrechts sich zu cutscheiden. Es ist daher im §. 2, welcher zugleich die entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, also auch die in einzelnen landesberrlich"vollzogenen Lokal-Ordnungen über das Ex- klusivrccht enthaltenen Vorschriften aufhebt, das Aufhören des ausschließlichen Rechts der Handelsmäkler zur Vermittelung von Handelsgeschäften ausgesprochen. Zu §. 3. Das Recht zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen von Waaren, Schisssantheilen u. f. w. ist den Handclsmäklern der größeren Handelsplätze, insbesondere der Seestädte, in den östlichen Provinzen auf Grund des §. 53 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung durch den Handels-Minister mehrfach beigelegt worden. Das Bedürfniß des Handelsstandcs, für den Meistbietenden Verkauf seiner Waaren u. f. w. ein schleuniges und wohlfeiles Verstcigcrungs-Versahrcn und sachkundige Versteigerer — 268 — zu erhalten, führte zu der Sanktionirung jenes an den betreffenden Orten zum Theil schau seit Jahrhunderten faktisch bestehenden Gebrauchs. Im Gebiet des Rheinischen Rechts steht den Handels. Maklern das Recht zur Versteigerung von Waaren nach Artikel 492 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs und den Kaiserlichen Dekreten vom 22. November 1811 und 17. April 1812 unter gewissen Beschränkungen zu. Den Handclsmäklern das Recht zur Abhaltung von Auktionen allgemein in der Art zu verleihen, daß jeder Handelsmäkler in dem ihm speziell überwiesenen Geschäftszweige die Käufe und Verkäufe auch im Wege öffentlicher Versteigerung vermitteln darf, war bereits in dem Preußischen Entwurf (Artikel 69) beabsichtigt und entspricht gleichmäßig dem Interesse des Handelsstandes, wie demjenigen der Mäkler. Zu §. 4. Ueber die Behörde, welche die durch Artikel 66 des Han- dels-Gesctzbuchs vorgeschriebene Vereidigung der Handelsmäkler zu vollziehen hat, empfiehlt es sich, eine für den Umfang der Monarchie gleichmäßige Bestimmung zu treffen. Im Gebiete des Allgemeinen Landrcchts wurde die Vereidigung bisher von den mit der Anstellung der Mäkler betrauten Vcrwaltungs- Bchörden vollzogen. Die Bestimmung im §. 4, welche die Vereidigung den Handelsgerichten überträgt, erscheint an sich als sachgemäß und hat die für das Gebiet des Rheinischen Rechts geltende Vorschrift des Negicrungs - Beschlusses vom 29. dei'müml IX., sowie den Artikel 65 des in Nürnberg vorgelegten Preußischen Entwurfs zum Vorgange. Zu §. 5. Mit der Einführung des Handels - Gesetzbuchs werden die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Titel 8 Theil II. §§. 1328 und folgende und des Rheinischen Handcls-Gesetzbuchs Artikel 85 bis 88, welche die Verletzung der den Handelsmäk- lcrn gesetzlich obliegenden Berufspflichten mit harten Strafen bedrohen/ außer Kraft treten. Damit die Verletzung dieser Pflichten, welche zu den in der Bestallung der Mäkler festzusetzenden Bedingungen nicht gehören, und daher unter die Vorschrift des §. 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung nicht fallen würden, fernerhin nicht straflos sei, bedarf es einer an den Artikel 69 des Handcls-Gesetzbuchs sich anschließenden ausdrücklichen Strasbcstimmung. Die fortdauernde Anwendbarkeit der Strasvorschriftcn des Titels 19 der Allgemeinen Gewerbe- Ordnung und des Konzessious - Entziehungs - Verfahrens nach §§. 71 und folgenden desselben Gesetzes auf die Handelsmäkler wird dadurch nicht berührt. Den kaufmännischen Korporationen zu Berlin, Stettin, Königsberg, Danzig und Elbmg stehen aus Grund ihrer lan- — 269 — desherrlich vollzogene» Börsen-Ordnungen (Gesetzsammlung 1825 S. 137, 1832 S. 121, 1827 S/128, 1830 S. 10 und 1830 S. 73) gewisse Disziplinar-Befugnissc gegen die Handels- Mäkler zu. Die Letzteren sind zum regelmäßigen Besuche der Börse, zur Mitwirkuug bei der Kours-Regulirung u, s. w. verpflichtet, und können wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften oder Ausgabe unrichtiger Kours-Notirungen von den Organen der Kaufmannschaft (Vorstehern, Aeltcsten, Börscn-Kommissarieu) in Ordnungsstrafen bis zu 20 Rthlrn. zum Besten der Armenkasse genommen werden. Die Aufrechthaltung dieser seit länger als einem Viertel- Jahrhundert als zweckmäßig bewährten Disziplinar-Befugniß ist wünschenswert!), und wird durch den Schlußsatz des §, 5 beabsichtigt. Zum Artikel 10. Nach dem Inhalt des Artikels 206 des Handelsgesetzbuchs bleibt es den Land es-Gesetzen vorbehalten, zu bestimmen! ob zur Errichtung von Kommandit - Gesellschaften auf Aktien (im Allgemeinen oder von besonderen Klassen derselben) die staatliche Genehmigung erforderlich sein soll oder nicht. Dieser Vorbehalt findet in dem Folgenden seine nähere Erklärung. In dem Preußischen Entwurf war das Institut der Kom- inandit-Gcsellschaft aus Aktien, welches in einem Theile von Preußen auf ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung beruhte, und in andern Theilen des Staats ohne solche Grundlage sich im Handclsleben ausgebildet hatte, von dem Standpunkte praktischer Anschauung in die Reihe der verschiedeneu Formen von Han- dels-Gcsellschaste» aufgenommen und näher geregelt worden. Man hatte dabei vor Augen, wie einestheils" diese Form der Handels-Gesellschaft, welche, auf kaufmännischen Verhältnissen und Kombinationen beruhend, in allmäliger Rechtseutwickelung entstanden ist, den Anschauungen, Wünschen und Bedürfnissen der Käufleute zusagt, uud auf dem Boden eines lebhafteren Handelsverkehrs bcachtenswcrthe Früchte bringt, einen berechtigten Anspruch auf Anerkennung hat, und wie anderntheils die Gestaltungen, welche dieses Rechts-Institut annehmen, und die sehr schädlichen Folgen, welche es mit sich bringen kann, die Gesetzgebung auffordern, mit Sorgfalt zum Schutz der Bethei- ligtcn sowohl als des allgemeinen Interesses geeignete Maßgaben und Schranken für dasselbe festzustellen. Man hatte die Gelegenheit gehabt, das Institut während günstiger und ungünstiger Handelspcriodcn zu beobachten, und über dessen Bedeutung und Wirksamkeit Erfahrungen zu sammeln. Nicht minder wurde volle Beachtung geschenkt sowohl den Erfahrungen, welche in anderen Ländern, insbesondere in Frankreich, wo das Institut eine große Ausdehnung erlangt, und von woher dasselbe sich nach Preußen hin verbreitet hatte, in reichlichem Maße gemacht worden waren, als auch den Schritten, zu welchen dies Iusti- tut der Gesetzgebung jener Länder Veranlassung gegeben hatte. Dieser Gegenstand war so wichtig erschienen, daß derselbe, auch abgesehen von der Revision des Handelsrechts, reiflichen legislatorischen Berathungen unterzogen wurde. Der Preußische Entwurf blieb, entsprechend dein Gutachten der bei seiner Berathung zugezogenen Sachverständigen aus der Mitte der Kaufleute und der Juristen, auf der bisherigen Grundlage des Instituts, welcher insbesondere die staatliche Gcnehmi- ! gung fremd ist, beugte aber der Ausschreitung und der nach- theiligcn Wirksamkeit durch eine Reihe von sichernden und beschränkenden Gesetzesbestimmungen vor, welche durchgängig auch in den Entwurf des Allgemeinen Deutschen Handeis-Gesetzbuchs übergegangen sind. Bei der Konferenz in Nürnberg trat ähnlich, wie in den größeren Kreisen und auf dem Felde der Handelspolitik überhaupt, in Bezug auf diesen Gegenstand eine große Meinungsverschiedenheit bis zu den entgegengesetzten Extremen hervor. Ein Theil der Versammlung war dem Institut der Komman- dit-Aktiengesellschaft so entschieden entgegen, daß er beantragte, demselben die rechtliche Anerkennung zu versagen (vergleiche Protokolle Seite 373 ff.)/ Andere glaubten wenigstens unbedingt das Erforderniß einer staatlichen Genehmigung zur Errichtung einer solchen Gesellschaft verlangen zu müßen. Ein vermittelnder Vorschlag drang durch/ die Mehrheit entschied sich bei der ersten Lesung dafür, den Preußischen Entwurf beizubehalten, jedoch den Zusatz hinzuzufügen! der Gesetzgebung der einzelnen Staaten bleibt es vorbehalten, auch für die Kominandit-Gescll- scbaften auf Aktien das Erfordernis! der Staats-Genchmigung festzustellen (Protokolle Seite 377)/ der Rcdaktions - Entwurf erster Lesung gab dem Abschnitte von der stillen Gesellschaft auf Aktien am Schlüsse im Artikel 184 den Zusatz! den Landes- gcsetzen bleibt vorbehalten, für die Errichtung von stillen Gesellschaften auf Aktien die Einholung der staatlichen Genehmigung anzuordnen, imgleichen die Vorschriften dieses Abschnitts abzuändern oder näher zu bestimmen. In der zweiten Lesung, deren Feststellung in dem hier fraglichen Punkte im definitiven Entwürfe des Handcls-Gcsetzbuchs dritter Lesung unverändert geblieben ist, wurde der erwähnte, in seinem letzten Theile sehr weit gehende Vorbehalt im Interesse der Ncchtsgemeinschaft eingeschränkt/ während die aus dem Preußischen Entwurf in das Handels-Gesetzbuch übernommenen Vorschriften beibehalten wurden, sind dieselben in Folge jener Beschränkung des Vorbehalts nunmehr als allgemeine/ einer Aenderung nicht empfängliche Normen ausgestellt, und nur in Bezug auf den Punkt! ob das Erforderniß der staatlichen Genehmigung hinzutreten solle, ist i» Ausrechthaltung jener Vermittelung den einzelnen Staaten die — 271 — Wahl belassen. Hierbei war die Frage: welche Richtung das Gesetz als Regel auszudrücken habe, nur formale Frage der Fassung, in der Sache selbst nicht von Bedeutung,' von der Mehrheit wurde vorgezogen, das Erfordernis; der Staats-Gench- migung voranzustellen, und den Vorbehalt des Gegentheils am Schlüsse folgen zu lassen. Die Staats-Rcgierung macht in Festhaltung des von ihr eingenommenen Standpunktes von dem Vorbehalt des Artikels des Handels-Gcsetzbuchs Gebrauch. Sie Kommandit-Aktiengesellschaft soll nicht erst neu in Preußen eingeführt werden, sondern ist ein Institut, welches sich bereits seit geraumer Zeit entwickelt hat, ohne das; eine staatliche Genehmigung erfordert worden wäre. Diese zur Errichtung einer Kommandit-Akticngescllschaft für nöthig zu erklären, würde eine Neuerung sein, zu welcher nur aus den gewichtigsten Gründen überzugehen wäre. Allerdings wird für die Aktiengesellschaft die staatliche Genehmigung verlangt,' es ist aber der wesentliche Unterschied nicht zu verkennen, welcher zwischen jener und der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien besteht. Während bei der ersteren die sämmtlichen Gesellschafter nur mit bestimmten Einlagen betheiligt, und nur bis zur Höhe derselben für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet sind, so daß den Gesellschafts-Gläubigern keine andere Sicherheit gegeben ist, als diejenige, welche das Gesellschafts - Vermögen gewährt, stehen bei den Kommandit - Aktiengesellschaften persönlich hastende Gesellschafter an der Spitze, die mit ihrem ganzen Privatvermögcn und mit ihrer Person für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen müssen. Dieselben werden auch meist von bedeutender Befähigung sein, und in sonstiger Weise Gewähr des Vertrauens bieten, da ihnen bedeutende Kapitalien und die Leitung des mit denselben zu betreibenden Geschäftes hingegeben werden mühen. Freilich ist eine solche in der Persönlichkeit liegende Garantie nicht immer vorhanden, ja mitunter sogar die persönliche Verhaftung der Komplementäre illusorisch, wenn entweder Schwindler sicb an die Spitze zu stellen gewußt haben, oder Personen ohne Mittel nur zum Schein vorgeschoben sind. Allein gerade mit Rücksicht hierauf sind in dem Handels - Gesetzbuch die sichernden und be- schänkenden Bestimmungen in ausreichender Weise getroffen. Durch diese wird für die Kommandit-Aktien-Gescllschast in einer andern und für dieses Institut passenderen Weise erreicht, was die staatliche Genehmigung bei der Aktien-Gesellschaft bezweckt. Um die unsoliden, ohne die nöthigen materiellen Mittel beabsichtigten oder nur auf Aktien-Spekulation berechneten Unternehmungen zu verhindern, ist bestimmt, daß die Aktien nicht auf jeden Inhaber und nicht aus einen geringeren als den ge- schlich bestimmten Betrag gestellt werden dürfen (Art. 173), daß vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register die Zeichnung des gesamintcn Kommandit-Kapitals und die Einzahlung von mindestens einem Vicrthcil desselben bescheinigt sein muß (Art. 177 Ziffer 1 und 2), und daß die Gesellschaft den ursprünglichen Zeichner der Verbindlichkeit zur Einzahlung des Rückstandes nicht entlassen kann (Art. 184). In demselben Sinne sind vorbeugende Bestimmungen in Ansehung der Einlagen, welche nicht in baarem Gelde bestehen, und in Ansehung des Ausbcdingcns bau besonderen Vortheilen zu Gunsten von Gesellschaftern getroffen (Art. 180). Durch andere Bestimmungen, welche die Ausgabe von Aktien für die Einlagen der geschäftsführenden Gesellschafter oder eine Veränderung oder Abschwächung der Betheiligung derselben untersagen (Art. 181) und bcm beliebigen Austritt derselben während des Bestehens der Gesellschaft entgegen treten (Art. 199), ist das Interesse der persönlich hastenden Gesellschafter mit dem Interesse der Gesellschaft enge verknüpft. Ganz insbesondere aber ist hervorzuheben: daß sowohl für das Interesse der Kommanditisten gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern, als auch für das Interesse der Gcscllschafts- Gläubiger durch einen aus der Zahl "und Wahl der Komman- ditistcn hervorgehenden Aufsichtsrath gesorgt ist, dessen Bestellung bei der Aktien-Gesellschaft nur als fakultativ vorausgesetzt wird (Art. 225), bei der Kommandit-Akticn-Gesellschaft dagegen von dem Handels-Gesetzbnch als ein so wesentliches Erfordernis aufgestellt ist, daß ohne dieselbe die Gesellschaft nicht zur rechtlichen Existenz gelangen kann (Art. 175 Ziffer 6, Art. 177 Ziffer 3, Art. 178, 206). Dieser Aufsichtsrath, in Bezug auf dessen Zusammensetzung, Fortdauer und Wirksamkeit in mehrfacher Weise zweckmäßige Vorschriften gegeben sind (Art. 175, 176, 191, 192 u. s. w.), hat die geschäftsführenden Gesellschafter zu überwachen, nimmt die Rechte der Kommanditisten gegen dieselben wahr, und wird den Gläubigern der Gesellschaft nach Maßgabe des Art. 204 in den dort bezeichneten Fällen einer ungesetzlichen Behandlung des Gescllschafts-Vermögens persönlich und solidarisch verantwortlich. Alle diese Vorschriften, welche für Aktien-Gesellschaften nicht geltend und deren Zweck ist, den Mißbräuchcn bei Kvm- mandit-Aktien - Gesellschaften vorzubeugen, haben einen ausreichenden Grund und ihre wahre Bedeutung eben nur in dem Falle, wenn die staatliche Genehmigung nicht erfordert wird, nur iu dieser Voraussetzung und gerade um die staatliche Genehmigung zu ersetzen, hatte der Preußische Entwurf dieselben aufgestellt. Es müßte inkonsequent erscheinen, die Konimandit- Aktien-Gesellschast in der hier in Rede stehenden Beziehung den Aktien-Gesellschaften gleich zu behandeln und sie dennoch zugleich jenen strengeren Vorschriften zu unterwerfen, während es völlig korrekt ist, von der Staats-Genehmigung da abzusehen, wo für die Gesellschaft solche Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln — 273 — gelten/ deren Wirksamkeit sogar in manchen Beziehungen sicherer und dauernder sein mag/ als die staatliche Aufsicht. Von diesem Standpunkt nicht abzugehen/ empfiehlt sich auch noch aus manchen anderen Erwägungen. Bei den Kommandit- Gescllschaftcn auf Aktien hat das Erfordcrniß der staatlichen Genehmigung das erhebliche Bedenken gegen sich/ daß der Regierung die Aufgabe gestellt sein würde, bor Erthciluug der Genehmigung die persönlich haftenden Gesellschafter rücksichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit, Tauglichkeit und Redlichkeit zu prüfen, eine Verpflichtung, welche an sich mißlich und nicht ohne Verantwortlichkeit ist, indem die Ertheilung der Genehmigung leicht als eine Art von Gewähr für das der Gesellschaft zu schenkende Vertrauen aufgefaßt wird. Das Erfordcrniß der Genehmigung mochte in manchen Fälleu Dasjenige herbeiführen können, was sie verhüten soll. Auch kommt in Betracht, daß Kommandit- Gcsellschasten auf Aktien nicht selten Unternehmen zum Gegenstand haben, bei deren Ausführung rasches Handeln Noth thut, dieselbe aber durch die vorgängigc Einholung der staatlichen Genehmigung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes leicht gehemmt oder gauz vereitelt werdcu kann. Hiernach wird die Bestimmung des Artikels 10 des Entwurfs als gerechtfertigt zu erachten sein. Welche Vorschriften des Hcmdcls-Gesetzbuchs in Folge dieser Bestimmung außer Anwendung bleiben, kann nach Artikel 206 des Handeis-Gesetzbuchs einem Zweifel nicht unterliegen. Zum Artikel 11. Das Handels-Gesetzbuch will unsolide Unternehmungen in der Form von Kommandit-Aktien-Gesellschaften, wobei die Gründer es vielleicht nur auf eine Aktien-Spekulation abgesehen haben, dadurch möglichst verhindern, daß vor der Eintragung in das Handels-Registcr die Zeichnung des gesummten Kommandit- Kapitals und die Einzahlung von mindestens einem Vicrtheil desselben bescheinigt sei» muß (Artikel 177 Ziffer 1 und 2). Wenn nun auch durch diese Vorschrift eine vorgängige Prüfung der beigebrachten Beschcinigungs-Mittcl von Seiten des Haudcls- Gerichts bedingt ist und hierdurch Täuschungen der Regel nach vorgebeugt sein wird, so ist doch, insbesondere wegen der Unbestimmtheit des Begriffs der Bescheinigung, zu besorgen, daß durch falsche Angaben die Eintragung in das Handcls-Ncgister erlangt und so die Gesellschaft ohne Erfüllung der gesetzlichen Garantie zur rechtlichen Existenz gebracht werdcu kann. Dieser Möglichkeit muß im öffentlichen Interesse thunlichst entgegengewirkt werden, und da über das im lmndels-Gcsetzbuch aufgestellte Erfordcrniß der Beibringung einer Bescheinigung nicht füglich hinausgegangen werden kann, so erscheint die im Entwurf unter Ziffer 1 vorgeschlagene Strasbestimmung das geeignete Mittel zu dem angegebenen Zweck. Itz Der Preußische Entwurf des Handels-Gesetzbuchs bestimmte im Artikel 176 für dergleichen falsche Angaben die Strafe des Betrugs. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das allgemeine Deutsche Handels-Gcsctzbuch ist nicht wegen materieller Bedenken/ sondern aus dem Grunde unterblieben, weil man es durchgängig für unstatthaft gehalten hat, dem Strafrecht angehörige Borschriften in das Handels-Gesetzbuch selbst aufzunehmen (Protokolle Seite 388)/ vielmehr sind derartige Vorschriften, bei welchen die Verschiedenheit der Straf- rechts-Systeme der einzelnen Länder Schwierigkeit gemacht haben würde, den Landes-Gesetzgebungen vorbehalten. Eine fernere höchst wesentliche Bedingung der Zulässigkeit der rechtlichen Existenz einer Kommandit-Aktien-Gescllschaft ist, wie oben erwähnt, das Vorhandensein eines Aufsichtsraths. Dieses bildet den Schwerpunkt in der Organisation solcher Gesellschaften,- auf ihm beruht hauptsächlich die Sicherheit, welche das Gesetz den Kommanditistcn und den Gcsellschasts-Gläubigcrn gegen Benachthciligungcn durch die Geschäftsführung der persönlich hastenden Gesellschafter gewährt. Das Gesetz muß Vorsorge dagegen treffen, daß für die Gesellschaft, nachdem sie vorschriftsmäßig unter Bestellung eines Verwaltungsraths errichtet ist, nicht späterhin ein Zeitpunkt eintritt, in welchem der Aufsichtsrath fehlt. Die Bestimmung, daß die Kommanditisten befugt sind, die Neuwahl des Aufsichtsraths zu veranlassen, reicht offenbar nicht aus/ die Kommanditistcn werden oft nicht des Willens, oft nicht in der Lage sein, die Wahl herbeizuführen. Das Gesetz hat, um die Befolgung seiner Anordnung sicher zu stellen, kern anderes Mittel, als die Androhung einer Strafe gegen die persönlich haftenden Gesellschafter für den Fall, daß durch ihre Schuld die Gesellschaft längere Zeit ohne Aufsichtsrath bleibt. Zum Artikel 12. Das Handels-Gcsctzbuch enthält, nach Vorgang des Preußischen Entwurfs, über die Aktien-Gesellschaften in f>en Artikeln 207—249 ausführliche Vorschriften/ es hat sich zur Aufgabe gestellt, das Rechtsinstitut der Aktien-Gesellschaft wegen der großen Bedeutung, welche dasselbe in der Gegenwart für den Handel und Verkehr und für das gesammte Rechtslebcn erlangt hat, nach allen Seiten in erschöpfender Weise zu behandeln. Selbst publizistische Rechtsbcziehungen sind bei der Unmöglichkeit, hier das öffentliche Recht von dem Privat-Recht gänzlich zu trennen, nicht Übergängen. Diese umfassende Behandlung führt zunächst die Nothwendigkeit mit sich, das für die ganze Monarchie und für alle Arten von Aktien-Gesellschaften erlassene Gesetz über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) in Ansehung der Aktien-Gesellschaften, worüber das Handels-Gesetzbuch disponirt, nämlich derjenigen/ bei weichen der Gegenstand des Unternehmens in Han- — 275 — dels-Geschäften besteht (Artikel 5 des Handcls-Gcsetzbuchs), aufzuheben/ damit im Interesse der Rechtssicherheit alle Zweifel beseitigt werden/ ob und welche Bestimmungen des älteren Gesetzes durch das ausführlichere neue Gesetz' außer Kraft gesetzt seien. Die meisten Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843 sind zudem entweder in das Handcls-Gesctzbuch bald unverändert/ bald mit einigen Modifikationen übergegangen/ oder durch andere ersetzt/ oder endlich mit den Prinzipien/ worauf das Handcls-Gesetzbuch beruht/ und mit einzelnen Vorschriften desselben/ wenn auch vielleicht vereinbar/ doch nicht in derjenigen Harmonie/ welche die Gesetzgebung anstreben muß. Dessenungeachtet eignen sich einige Vorschriften des Gesetzes vom ?. November 1843 nicht allein zur Beibehaltung/ sondern es besteht auch ein Bedürfniß/ dieselbe»/ sei es in unveränderter/ sei es in veränderter Gestalt aufrecht zu erhalten. Der Grund liegt größtcnthcils darin/ daß das Handels-Gesetzbuch trotz seiner Ausführlichkeit einige Gegenstände/ welche mehr das öffentliche Recht betreffe«/ wegen der Verschiedenheit der inneren Staats- Berfassung der einzelnen Länder entweder gar nicht oder nur unvollständig erledigt und die näheren Bestimmungen darüber den Landes-Gesetzen überlassen hat. Der Artikel 12 des Entwurfs ist bestimmt/ das Handels-Gesetzbuch in der erwähnten Beziehung im thunlichsten Einklang mit dem Gesetze vom 9. November 1843 zu vervollständigen und zugleich in Betreff einiger weniger anderer Punkte/ worüber das Handcls-Gesetzbuch aus ähnlichen Gründen nichts bestimmen konnte/ zu ergänzen. Zu §. 1. Das Handels-Gesetzbuch erfordert in den Artikeln 208/ 214/ 242, 247 und 248 zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft, zur Abänderung ihrer Statuten, zur Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft und zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals in Uebereinstimmung mit dem Preußischen Entwurf (Artikel 181, 184, 205) und dem Gesetz vom 9. November 1843 (§§. 1 und 4) die staatliche Genehmigung. In dem Artikel 249 wird den einzelnen Staaten zwar anheimgegeben, von der staatlichen Genehmigung Umgang zu nehmen, vbschon in der Voraussicht, daß dies nur von sehr wenigen Staaten geschehen werde, die Anlage des Gesetzes auf einen solchen Fall gar nicht berechnet ist, wie bei einer Vergleichung der Vorschriften über die Kommandit-Gkscllschaften aus Aktien mit den über die Aktien- Gesellschaften sofort zu Tage tritt. Unter allen Umständen würde durch Beseitigung der staatlichen Genehmigung in Preußen rücksichtlich des Akticnwcsens eine prinzipielle Neuerung von der größten Tragweite eintreten, welche den erheblichsten Bedenken unterläge (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf Seite 91 und Nürnberger Berathungs-Protokolle Seite 314—323, 372, 1073—1076, 1444 u. f.), und von der jedenfalls überhaupt 18* - ^ 276 — nur die Rede sein könnte, wenn die Abschaffung der staatlichen Genehmigung für alle Arten Vene Aktien-Gesellschaften zur Erörterung gebracht würde, was, sollten in der That irgend Gründe dazu vorliegen, der Berathung eines besonderen Gesetzes vorzubehalten wäre. Wird an der staatlichen Genehmigung festgehalten, so kann es noch weniger einem Bedenken unterliegen, in Aufrccht- haltuug des geltenden Rechts (Gesetz vom 9, November 1843 §. 1) die Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs dahin zu vervollständigen, daß in Preußen für die °Aktien - Gesellschaften die landesherrliche Genehmigung als staatliche Genehmigung erforderlich ist. Zu §. 2. In den Artikeln 240 und 242 des Handels - Gesetzbuchs ist von der zuständigen Vcrwaltungs-Bchörde die Rede, ohne daß dieselbe näher bezeichnet wäre. Die Lücke, welche das Handels-Gesetzbuch aus nahe liegenden Gründen nicht ausfüllen konnte, ist nach Anleitung der 24—26 des Gesetzes vom 9. November 1843 (vergleiche Preußischer Entwurf Artikel 197, 198, 200), wie gleichfalls keiner weiteren Rechtfertigung bedarf, durch die Vorschrift zu ergänzen, daß unter der Verwaltungs- Bchörde die Regierung zu verstehen sei, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Da jedoch für einige Arten von Gesellschaften besondere Aufsichts-Bchörden bestellt worden sind, deren Rechte und Pflichten nicht zu der Zuständigkeit der Bezirks-Regierungen gehören, so ist zusätzlich bestimmt, daß solche besondere Aufsichtsbehörden in den betreffenden Fällen an die Stelle der Regierungen treten (vergl. Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, Gcsetz-Samml. S. 505 §. 46). Zu §. 3. Nach den §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 9. November 1843 soll jeder bestätigte Gescllschafts-Vertrag und jede Abänderung oder Verlängerung desselben durch das Amtsblatt und beziehungsweise die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden. Es liegt kein Grund vor, diese zweckmäßige Vorschrift in Bezug auf die Handels - Aktiengesellschaften abzuschaffen. Zwar findet auch nach den Bestimmungen des Handels - Gesetzbuchs eine Veröffentlichung der Verträge u. s. w. mittelst Eintragung in das Handels-Register (Art. 210, 214) statt. Diese Art der Veröffentlichung kann aber die in dem Gesetze vom 9. November 1843 vorgeschriebene schon deshalb nicht ersetzen, weil nach den Artikeln 210 und 214 des Handels - Gesetzbuchs, welches hier aus anderweitigen Gründen von dem Preußischen Entwurf (Art. 181, 184) abweicht, nur die Eintragung in das Handels- Register vollständig geschehen, die Veröffentlichung durch die öffentlichen Blätter dagegen nur auszugsweise erfolgen soll, so daß das Publikum aus diesen Blättern von dem ganzen Inhalt — 277 — des ursprünglichen Gesellschafts - Vertrages und den etwaigen späteren Nachträgen sich nicht zu unterrichten vermag. Hierin liegt ein Ucbelstand, welchem einfach dadurch abgeholfen werden kann, daß die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843 aufrecht erhalten werden. Nur die "in diesem Gesetze für gewisse Fälle und thcilweise unter nicht mehr bestehenden Voraussetzungen vorgeschriebene vollständige Aufnahme der Verträge u. s. w. in die Gesetz-Sammlung erscheint entbehrlich, weil sie crfahrungs- mäßig neben der Veröffentlichung durch die Amtsblätter wenig nützt und in der Eintragung in das Handels - Register einen genügenden Ersatz findet. Zu den §§. 4 und 5. Der Artikel 242 des Handels - Gesetzbuchs stellt die Fälle zusammen, in welchen die Auflösung der Aktiengesellschaft eintritt/ nach dem zweiten Absatz dieses Artikels soll die Auflösung auch durch Zurücknahme der staatlichen Genehmigung erfolgen können, die Frage aber, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen dieselbe statthast sei, nach den Gesetzen eines jeden Landes beurtheilt werden. Wie die Nürnberger Be- rathungs - Protokolle (S. 332-334, 1040-42, 1070—71) ergeben, ist bei der letzteren Vorschrift insbesondere beabsichtigt, in den einzelnen Staaten die Aufrechterhaltung oder Einführung der den §§. 6 und 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 entsprechenden Artikel 185 und 186 des Preußischen Entwurfs für zulässig zu erklären. Wie gerechtfertigt diese Bestimmungen des Preußischen Entwurfs, beziehungsweise des Gesetzes vom 9. November 1843 sind, ergiebt sich aus den Motiven zum Preußischen Entwurf S. 93 und aus den Nürnberger Be- rathungs - Protokollen a. a. O. So lange die Grundsätze, welche rücksichtlich des Akticnwcscns in Preußen bisher die herrschenden gewesen sind, nicht aufgegeben werden, und so lange von der Gesetzgebung in Betreff aller Arten von Aktien-Gesellschaften nicht ein von dem bisherigen durchaus verschiedener Standpunkt eingenommen werden sollte, worüber jedenfalls in dem vorliegenden Gesetze nicht entschieden werden könnte, muß es auch für die Handels-Aktiengesellschaften bei jenen Vorschriften verbleiben. Die §§. 4 und 5 übertragen daher die §§. 6 und 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 mit wenigen, aus dem Folgenden sich rechtfertigenden Modifikationen. 1. Der §. 4 weicht in zwei Beziehungen von dem §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1843 ab/ er übergeht zunächst die Vorschrift des zweiten Absatzes: »Die Entschädigung erstreckt sich jedoch nur auf den wirklichen Schaden, nicht auf den entgangenen Gewinn«/ sodann ergänzt er den dritten Absatz durch Bezeichnung des Richters, welchem die Entscheidung zufällt. Den ersten Punkt angehend, so droht die nicht übernom- — 278 — menc Vorschrift, der Zusichcrung der Entschädigung jede Be> dentung zu entziehen. Die absolute Fassung des Gesetzes: es werde nur der wirkliche Schaden, nicht auch der cntgangene Gewinn ersetzt, gestattet eine Auslegung, bei welcher die Gesellschaft sich regelmäßig damit begnügen müßte, daß ihr das Ge- scllschafts-Vcrmögcn belassen wird, mithin nur selten eine wahre Entschädigung stattfände. Wollte man hiergegen einwenden, daß der wirkliche Schaden nach §. 13 Theil 1. Titel 6 des Allgemeinen Landrcchts nicht jede Art von entgangcncm Gewinn unbedingt ausschließe, so würde dies doch höchstens für das Gebiet des Allgemeinen Landrcchts anerkannt werden können. Fm Gebiete des Rheinischen und des gemeinen Rechts, welchen beiden Rechten die Terminologie des Allgemeinen Landrcchts unbekannt und der Nechtsbegriff »wirklicher Schaden« fremd ist, würde man die Vorschrift mißverstehen und auf Abwege gerathen. Das Richtigere scheint daher zu sein, die Vorschrift fallen zu lassen, wodurch der Richter in die Lage kommt, nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn zu entscheiden, worauf bei Abmessung der Entschädigung Rücksicht zu nehmen sei. Die Entscheidung nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn läßt nicht besorgen, daß der Richter bei Feststellung der Schadens-Summe bloße Möglichkeiten und ungewisse Erwartungen in Anschlag bringen werde. Den zweiten Punkt betreffend, so wird im Falle des Streites regelmäßig die Gesellschaft die Rolle des Klägers zu übernehmen haben, häufig aber Zweifel entstehen, bei welchem Gericht die durch eine landesherrliche Verfügung veranlaßte Klage anzubringen sei. Es entspricht den allgemeinen Verwal- tnngs-Grundsätzen und den prozessualischcn Regeln, sowie der billigen Rücksicht, welche die Gesellschaft in Fällen der vorliegenden Art verdient, die Klage vor das ordentliche Gericht des Ortes zu verweisen, an welchem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 2. Der §. 5 berichtigt und ergänzt das Gesetz vom 9. November 1843 in zwei Punkten. Während der §. 7 des letzteren Gesetzes die Auflösung der Gesellschaft ohne Entschädigung von »einem groben Mißbrauch ihres Privilegiums« abhängig macht, soll dieselbe nach dem §. 5 des gegenwärtigen Entwurfs zulässig sein, wenn die Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, wodurch das Gemeinwohl gefährdet wird. Ferner bestimmt der §. 5 auch für diesen Fall, welcher Richter der zuständige sei und welche Behörde den Prozeß gegen die Gesellschaft zu führen habe. Die erste Aenderung beruht auf der in das Handels - Gesetzbuch nicht übergegangenen Auffassung des Wesens der Aktiengesellschaft, welche dem Gesetz vom 9. November 1843 zum Grunde liegt. Das letztere legt im §. 8 den Aktiengesellschaften die Eigenschaft juristischer Personen bei. Diese Bestimmung in Verbin- — 279 - dung mit den §§. 13 und 22 Th. II. Tit. 6 des Allgemeinen Landrechts hat ohne Zweifel veranlaßt, in der landesherrlichen Genehmigung die Ertheilung eines Privilegiums zu finden, auf das letztere den §. 24 a. a. O. anzuwenden und folgerecht auch für die Anwendbarkeit des §. 72 der Einleitung zum Allgemeinen Landrccht sich zu entscheiden. Das Handcls-Gesetzbuch hat au keiner Stelle bestimmt, daß die Aktien-Gesellschaft die Eigenschaft einer juristischen Person habe. Eine solche Bestimmung würde auch mit seinem Shsteme insofern im Widersprüche gestanden haben, als der Grund, welcher für dieselbe sich geltend machen läßt, daß nämlich die Aktien-Gesellschaft sclbstständig ihre Rechte und Pflichten, sowie ihr besonderes Vermögen hat, nicht minder bei den übrigen Handels-Gesellschaften zutrifft, so daß auch diesen juristische Persönlichkeit beizulegen wäre, was jedoch schon der Preußische Entwurf auszusprechen Bedenken fand (Motive zum Preußischen Entwurf Seite 47) und aus der Nürnberger Konferenz von der Mehrheit nachdrücklich bekämpft wurde (Nürnberger Berathungs - Protokolle Seite 154—161, 176, 274- 279, 373, 1027/1029, 1040, 1133-1144, 4520 u. f.). Hierdurch fehlt es nunmehr an der Basis, um die landesherrliche Genehmigung, welche zur Errichtung der Gesellschaft erforderlich ist, der Ertheilung eines Privilegiums gleichzustellen, die Möglichkeit eines Mißbrauchs des Privilegiums zu statuiren oder sonstige Konsequenzen daraus zu ziehen. Dessen bedarf es aber auch nicht, um für den wesentlichen Inhalt des §, 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 die rechtliche Grundlage und eine geeignete Stütze zu finden. Es genügt der Gesichtspunkt, nach welchem die landesherrliche Genehmigung, sei es als ein in Bezug auf das Entstehen und Dasein solcher Arten von Gesellschaften unumgänglicher Ausfluß der staatlichen Fürsorge, sei es als eine gewerbliche Konzession ausgefaßt wird, die, wie der vorhergehende Paragraph bereits bestimmt, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen Entschädigung zurückgenommen werden kann, deren Zurücknahme aber, wenn diese einmal im Prinzip anerkannt ist, nothwendig auch ohne Entschädigung zulässig sein muß, sofern die Gesellschaft selbst durch ihr rechtswidriges Verhalten das Gmcinwohle gefährdet. Dem entsprechend ist der §. 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 in dem §. 5 des Entwurfs geändert. Eine besondere materielle Bedeutung kann dieser Aenderung nicht beigcmessen werden. Was unter einem groben Mißbrauch des Privilegiums im Sinne des §. 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 zu verstehen sei, ist keineswegs ganz klar. Die richtige Auslegung wird schwerlich zu einem anderen Resultate gelangen, als der §. 5 des Entwurfs in deutlichen Worten enthält, dieser also noch dadurch sich empfehlen, daß er eine Dunkelheit des Gesetzes beseitigt. Die übrigen ergänzenden Bestimmungen des §. 5 beruhen — 280 — auf der Erwägung/ daß der §. 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 weder erkennen läßt/ welches Gericht anzugehen sei/ noch welche Behörde die Sache gegen die Gesellschaft zu fuhren habe. Das zuständige Gericht kann in diesem Falle/ in welchem die Gesellschaft sich nur als verklagter Theil denken läßt/ kein anderes als dasjenige sein, bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat. Die Führung des Prozesses gegen dieselbe wird dagegen am zweckmäßigsten der mit den Verhältnissen am besten bekannten Aufsichts-Bchördc übertragen. Zu §. 6. Die Artikel 227 und 230 des Handels-Gesetzbuchs könnten zu dem Zweifel Anlaß geben/ ob die dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen erstrecke/ für welche nach den Gesetzen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist. Die Bejahung dieser Frage liegt im Sinne des Handels-Gesetzbuchs (Nürnberger Bcrathungs-Protokolle Seite 357—361, 1058), und sie ist an dieser Stelle des Gesetzbuchs für selbstverständlich erachtet worden j gleichwohl möchte eine verschiedene Auslegung dadurch herbeigeführt werden können, daß das Gesetz an anderen Stellen, wo es sich um ähnliche Verhältnisse handelt, die Frage ausdrücklich im bejahenden Sinne entschieden hat (Art. 42, 47, 460, 512). Auch der §.21 des Gesetzes vom 9. November 1843 enthält eine gleiche Bestimmung. Zu §. 7. Der §. 7 hält, um das auch im Interesse der Privaten wichtige Anfsichtsrccht nicht illusorisch zu machen, die Schluß- bestimmuug des §. 24 des Gesetzes vom 9. November 1843 aufrecht. Zu §. 8. Der §. 8 überträgt die Vorschrift des §. 26 des Gesetzes vom 9. November 1843, daß die Aufsichts-Behörde dem zuständigen Gericht die Insuffizienz des Gesellschasts-Vermögens anzuzeigen habe. Diese Anzeige ist von Erheblichkeit wegen der Vorschrift im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, und wird auch durch die dem Vorstände selbst obliegende Verpflichtung, die Anzeige an das Gericht unmittelbar zu bewirken (Art. 240 des Handels-Gesetzbuchs und §. 9 des Entwurfs), nicht entbehrlich, da dieselbe absichtlich oder unabsichtlich versäumt sein kann. Zu §. 9. Der §. 307 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bedroht die Vorsteher einer Aktiengesellschaft mit Gefängniß bis zu drei Monaten, wenn sie die Anzeige der Zahlungseinstellung der Gesellschaft versäumen. So zweckmäßig diese Vorschrift ist, so gilt sie doch nur in den Landestheilen, in welchen die Kon- — 281 — kurs-Ordnung eingeführt ist. Der §. 9 bezweckt, dieselbe ihrem Wesen nach auch auf die anderen Landestheilc auszudehnen. Da in diesen jedoch zum Theil die Zahlungseinstellung für die Eröffnung des Konkurses nicht in gleicher Weise das entscheidende Moment bildet, so war es angemessen, die für alle Landestheile zu erlassende Vorschrift an die Voraussetzung des Artikels 240 letzter Absatz des Handcls-Gcsetzbuchs anzuschließen. Zum Schluß wird bemerkt, daß es wünschenswert!) erscheint, die Bestimmungen des Handels-Gesctzbuchs und des Einführungs- Gcsetzes über die Handels-Akticngcsellschaftcn auf die übrigen Aktiengesellschaften, soweit es die Natur der Sache bei diesen gestattet, auszudehnen, das für die letzteren vorläufig in Geltung bleibende Gesetz vom 9. November 1843 also durch ein anderes zu ersetzen. Der Entwurf eines solchen Gesetzes wird vorbereitet. Zum Artikel 13. Für den Fall, wenn eine Handels-Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über dieselbe aufgelöst wird, hat das Handels - Gesetzbuch eine Anmeldung zur Eintragung in das Handels - Register nicht vorgeschrieben (vcrgl. Art. 129, 171, 201, 243)/ aus der Wortfassung der angeführten Bestimmungen könnte sogar gefolgert werden, es sei beabsichtigt, daß die Eintragung dieser Art der Auflösung nicht stattfinden solle. Dies ist aber keineswegs der Fall. Nach dem System des Handels- Gesetzbuchs müssen alle Veränderungen in dem gesellschaftlichen Verhältniße durch das Handels - Register veröffentlicht werden. Letzteres soll über die Gcsellschafts-Verhältnisse, soweit sie für Dritte ein Interesse haben, eine möglichst zuverlässige Auskunft geben. Unterbliebe die Eintragung der Konkurs-Eröffnung, so würde das Handels-Register die Gesellschaft dauernd als noch fortbestehend angeben und dadurch den Dritten, welcher davon Einsicht nimmt, insbesondere wenn längere Zeit seit der Konkurs-Eröffnung verstrichen ist, irre führen können. Das Handels - Gesetzbuch kann hiernach nicht beabsichtigt haben, die Nothwendigkeit der Eintragung der Konkurs-Eröffnung auszuschließen. Dies ergeben auch die Materialien. Bei der zweiten Lesung ist die Sachgemäßhcit der Eintragung zur Sprache gekommen und anerkannt worden/ die Ausscheidung des Falles der Konkurs-Eröffnung in den oben allcgirtcn Artikeln hat lediglich darin ihren Grund, weil der übrige Inhalt dieser Artikel auf den Fall der Konkurs-Eröffnung nicht paßt. Man sah es als selbstverständlich an, daß es den einzelnen Staaten vorbehalten bliebe, in den Einführnngs-Gcsctzen anzuordnen, daß die Konkurs-Gerichte von der erfolgten Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft von Amts wegen zn dem Handcls- Registcr Mittheilung und Vormerkung zu machen haben (Prot. S. 1008 zu Art. 123). Wenn daher der gegenwärtige Entwurf bestimmt, daß die — 282 - Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft von Amts wegen in das Handels-Register eingetragen werden soll/ so ist dies nicht nur aus sachlichen Gründen nothwendig/ sondern auch der Absicht/ welche bei der Abfassung des Handcls-Gesetzbuchs obgewaltet hat/ völlig entsprechend. Von der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung (Art. 13 des Handcls-Gesetzbuchs) kann jedoch mit Rücksicht aus die anderweit erfolgende öffentliche Bekanntmachung der Konkurs- Eröffnung im vorliegenden Falle abgesehen werden/ weil der Zweck der Eintragung nur dahin geht/ das Handels - Register mit dem wirklichen Rcchtszustande in Uebereinstimmung zu erhalten/ und zu verhüte»/ daß diejenige»/ welche das Handels- Register einsehen/ durch dessen Inhalt nicht getäuscht werden. Zum Artikel 14. Das Handels-Gesetzbuch stellt im Art. 287 die Höhe der gesetzlichen Zinsen/ namentlich der Verzugszinsen/ für Handelsgeschäfte auf 6 Prozent fest/ es wird aber auch noch die weitere Bestimmung hinzugefügt/ daß in allen Fällen/ in welchen das Handels - Gesetzbuch eine Verpflichtung zur Zinscnzahlung ohne Angabe des Zinssatzes ausspricht/ Zinsen zu 6 Prozent zu verstehen sind. Der letzteren Bestimmung liegt unverkennbar der Gedanke zum Grunde/ daß nicht blos bei Handelsgeschäfte»/ sondern in Handelssachen überhaupt der Zinssatz 6 Prozent betrage / ohne diese Voraussetzung würde die allgemeine Vorschrift des Arü 287 eines leitenden Prinzips entbehren. Die im Art. 2 des gegenwärtigen Entwurfs aufgeführten Handelssachen stehen insgesammt mit dem Handelsverkehr und Handelsbetriebe in einem so unmittelbaren Zusammenhange/ daß kein Grund vorliegt/ in der fraglichen Rücksicht nicht auf alle die nämlichen Grundsätze anzuwenden. Es "ist daher nur eine Verdeutlichung oder Durchführung des dem Handelsgesetzbuche zum Grunde liegenden Prinzips/ wenn die Bestimmung des Art. 287 desselben durch den Art. 14 des Entwurfs auf alle Handelssachen in Anwendung gebracht wird. Im Gebiete des Rheinischen Rechts besteht die Vorschrift schon jetzt (Gesetz vom 3. September 1807) und auch im Allgemeinen Landrccht sind an Verzugszinsen den Kaufleuten allgemein 6 Prozent zugestanden (Th. l. Tit. 16 §. 65/ Tit. 11 §§. 805/ 832) / der Entwurf enthält also/ da die Mehrzahl der vorkommenden Fälle schon durch das Handels-Gesetzbuch getroffen wird/ keinen erheblich erweiternden Zusatz/ er gewährt aber den Nutzen/ daß er eine einfache/ alle Zweifel beseitigende Regel aufstellt und bei einem wichtigen Punkte des Privat-Handelsrechts der Verschiedenheit des Rechts in den einzelnen Landestheilen entgegentritt. Die Zulassung 6prozentigcr gesetzlicher Zinsen in allen Handelssachen muß von selbst die Zulassung der Ausbed in - gung dieses Zinssatzes in gleicher Ausdehnung zur Folge Hasen/ das Gesetz kann da/ wo es 6 Prozent Zinsen ohne Verabredung gestattet/ die Verabredung solcher Zinsen nicht verbieten/ ohne mit sich in Widerspruch zu gerathen. Die Bestimmung des Entwurfs/ welche die Vorschrift des Art. 292 des Handels - Gesetzbuchs/ daß bei Handels-Geschäften Zinsen zu 6 Prozent bedungen werden können/ auf alle Handelssachen erstreckt/ rechtfertigt sich daher schon als einfache Konsequenz des vorhergehenden Satzes. Zum Artikel 15. Die Papiere auf Inhaber verlieren dadurch/ daß sie außer Kours gesetzt werden/ vorläufig ihren Charakter. Das Papier wird durch° den vorschriftsmäßigen Vermerk in ein Dokument verwandelt/ welches/ für Jedermann erkennbar/ den wirklich berechtigten Gläubiger angicbt/ erst von dem Zeitpunkte ab/ in welchem es nach den gesetzlichen Vorschriften wieder in Kours gesetzt wird/ ist das Papier von Neuem als Inhaber-Papier im rechtlichen Sinne und als eine Sache zu betrachten/ deren redlicher Erwcrbcr im Interesse des Verkehrs gegen die Vindi- kation des Eigcnthümcrs geschützt werden soll. Die vorgeschlagene Bestimmung liegt daher/ so lange das Institut der Außerkurssetzung besteht/ in der Natur der Sache/ ungeachtet sie selbstverständlich erscheint/ ist sie hier aufgenommen/ um einem Mißverständnisse zu begegnen. Ihrer Aufnahme in das Handels- Gesetzbuch selbst stand schon der Umstand entgegen/ daß manchen Deutschen Staaten die Außerkurssetzung der Inhaber-Papiere unbekannt ist. Zum Artikel 16. Der Entwurf hat hier eine Einrichtung im Auge/ welche besonders an bedeutenderen Handelsplätzen von einem großen praktischen Nutzen sein wird. Dadurch/ daß für die bezeichneten Fälle Sachverständige von dem Handels-Gericht ein- für allemal im Voraus bestellt werden/ erhalten die Betheiligten die Möglichkeit/ sich im einzelnen Falle sogleich unmittelbar an diese Sachverständigen zu wenden und ihre Zuziehung zu bewirken/ auf solche Weise also die Anrufung des Gerichts und den damit verbundenen Aufwand an Kosten und Zeit zu vermeiden. Die Anrufung und Dazwischcnkunft des Gerichts führt stets einen Zeitverlust herbei/ die Untersuchungen aber/ um welche es sich handelt/ sind häufig sehr dringlich und Verzögerungen derselben nicht selten für die Interessenten von erheblichem Nachtheil. Indem der Entwurf ein Mittel zur Abhülfe an die Hand giebt/ bleibt er zugleich in Uebereinstimmung mit dem Handels- Gesctzbuch/ da die Ernennung der Sachverständigen auch nach dem Entwürfe stets von dem Handelsgericht ausgeht (vcrgl. Art. 609 des Handels-Gesetzbuches und Hamburger Berath. Protok. S. 2309/ sowie Nürnberger Berath. Protok. S. 653 bis 656 und S. 1384 und 1385). — 284 — Die Erläuterung/ daß im Bezirke des Appcllations-Gerichts- hofcs zu Köln die Ernennung von Sachverständigen in den bezeichneten Fällen dem Vorsitzenden des Handelsgerichts zustehe/ ist mit Rücksicht auf die dort bestehende Gcrichts-Vcrfassuug ge- boten. Ohne diesen Satz wäre zu besorgen/ daß man gegen den Sinn und die Meinung des Handels-Gesctzbuches, welches diese Gerichts - Verfassung und den dabei geltenden Sprachgebrauch nicht speziell im Auge hat/ dafür halten würde/ daß die Ernennung der Sachverständigen durch das gcsammte Kollegium im Gesetze vorgeschrieben sei/ was/ wie auch schon aus dem Zusatz! oder durch den Richter des Ortes/ zu ersehen/ nicht bezweckt ist und für die betreffenden Fälle sehr ungeeignet wäre (vergl. auch Art. 106 des Rheinischen Handcls-Gesetzbuches). Zum Artikel 17. In dem Bezirk des Appellations - Gerichtshofes zu Köln und in mehreren angrenzenden Landcsthcilen Deutscher Staaten, sowie in Frankreich, Belgien und anderen Ländern bedient die Gcsetzessprache sich nicht des Ausdruckes »Konkurs.« Nach der dortigen Gesetzgebung wird nur gegen Kaufleute ein über das ganze Vermögen des" Gcmeinschuldncrs sich erstreckendes Debit- Verfahren eröffnet, welches »Falliment« genannt wird. Dies Falliment steht materiell dem Konkurse (kaufmännischen Konkurse) gleich, und man hat an den verschiedenen Stellen des Handels- Gesetzbuchs, in welchen von dem Konkurse und besten Wirkungen die Rede ist, darunter bei der Abfassung auch das Falliment verstanden, welches in den erwähnten Landcsthcilen gegen Kaufleute statt des Konkurses eröffnet wird. Es empfiehlt sich, dies für die richtige Anwendung des Handels-Gcsetzbuches in allen Landcsthcilen wichtige Verhältniß durch eine ausdrückliche Erklärung der Terminologie des Han- dels-Gesetzbuches außer Zweifel zu setzen Zum Artikel 18. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über den Banke- rutt stehen mit dem Handelsrecht im engsten Zusammenhange und sind nur für den Bereich des Handelsverkehrs berechnet. Das Strafgesetzbuch bezeichnet in den §§. 259 u. folg. die Handeltreibenden, auf welche die Vorschriften über den Bauke- rutt Anwendung finden solle», als »yandelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer«/ diese Bezeichnung ist gewählt worden, weil es zur Zeit der Abfassung des Strafgesetzbuches an einem passenden allgemeinen gesetzlichen Ausdrucke fehlte. Der landrechtlichc Begriff »Kaufmann« konnte nicht als zutreffend und erschöpfend anerkannt werden/ dagegen wurde der im Rheinischen Handeis- Gesehbuch Artikel 1 aufgestellte Begriff »Handelsmann« dem Bedürfniß entsprechender gefunden, dieser Ausdruck ist deshalb für alle Landestheile in Anwendung gebracht, und aus Rücksicht guf die §§. 483 und 484 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen — 285 - Landrechts nur noch die besondere Erwähnung der Fabrikbesitzer und Scbiffsrhcdcr sür nöthig erachtet worden, um etwaige Zweifel in Betreff derselben abzuschneiden. Gegenwärtig giebt nun das Handels-Gesetzbuch in dem Artikel 4 einen allgemeinen Begriff, welcher in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Artikel I des Rheinischen Handels-Gesetzbuches alle diejenigen Personen umfaßt, welche das Strafgesetzbuch zu treffen beabsichtigt. Es kann deshalb kein Bedenken haben und liegt vielmehr ganz im Sinne des Strafgesetzbuches, daß nunmehr die Begriffsbestimmung des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuches an die Stelle der bisherigen strafrechtlichen Bezeichnung tritt. Der Artikel 10 des Handels - Gesetzbuches greift hierbei nicht störend ein. Denn wenn nach demselben einzelne Klassen von Kaufleuten den Vorschriften über die Handelsbücher und namentlich der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern nicht unterliegen, so steht dies mit den einschlagenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches §. 259 Ziffer 3 und 4 und H. 261 Ziffer 2 im Einklänge, indem hier ebenfalls von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß die Handelsleute zur Buchführung nicht unbedingt, sondern nur insofern verpflichtet sind, als dieselbe gesetzlich vorgeschrieben, oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich ist. II. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung Gesetzeskraft haben. Zum Artikel 19. Der Artikel 19 bezweckt, einer mißverständlichen Anwendung des Artikels 8 des Handels - Gesetzbuches vorzubeugen Man könnte nämlich aus der Fassung des letzteren möglicherweise den Schluß ziehen, daß das Handels-Gesetzbuch, indem es über die Haftung des Mannes für die Handelsschulden der Frau bestimmt/ dabei aber den Fall des Nichtbcstchens der Gütergemeinschaft übergeht, für diesen Fall eine Haftung des Mannes überhaupt nicht anerkennen und die hierüber bisher in Geltung gewesenen gesetzliche» Bestimmungen außer Kraft setzen wolle. Eine solche Annahme würde namentlich in Betreff der M. 335 und 337 Theil II. Titel 1 des Allgemeinen Landrechts wirksam werden, nach welchen, ganz abgesehen von dem Bestehen der Gütergemeinschaft, für die Schulden der Frau, die für sich ein eigenes Gewerbe treibt, welches seiner Beschaffenheit nach Kredit und Verlag erfordert, auch der Mann verhaftet ist, wenn die Frau die Einkünfte eines solchen Gewerbes sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Artikel 8 des Handels-Gesetz- — 286 — buchs beabsichtigt aber gar nicht/ in diese Verhältnisse einzugreifen und die Haftung des Ehemannes zu regeln oder dieselbe gar zu minder»/ er will nur allgemein für Deutschland die Haftung des gütcrgemeinschaftlichen Vermögens feststellen. Es erscheint rathsam, einen etwaigen Zweifel hierüber zu verhindern. Die allgemeinere Fassung des Artikels 19 ist gewählt, um die Redaktion des Artikels 34 dieses Entwurfs durch eine bloße Bezugnahme zu vereinfachen. Zum Artikel 20. Zu Bezug auf die Bekanntmachung der Ausschließung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft schreibt das Allgemeine Landrecht Theil II. Titel 1 H. 423 für Kaufleute in Handelsstädte»/ außer dem im §. 422 a. a. O. allgemein angeordneten Publi- kations-Modus/ noch eine besondere Veröffentlichung auf der Börse oder durch die Kaufmauns-Aeltesteu vor. Diese besondere Art der Veröffentlichung entspricht der Bekanntmachung, wie solche nach dem Allgemeinen Laudrecht auch für andere Verbältnisse der Kaufleute, z. B. bei der Prokura und bei Gesellschaften (Theil II. Titel 8 §§. 503, 533, 618), stattfindet. Dieselbe ist indessen eine nur unvollkommene Maßregel/ sie paßt nur da, wo Börsen oder kaufmännische Korporationen vorhanden sind/ die Gesetzgebung mußte sich aber bisher damit begnüge/i, weil es an einem allgemeinen Organ für die Veröffentlichung derartiger, den kaufmännischen Verkehr tief berührender Verhältnisse fehlte. Nachdem nunmehr durch das Handels-Gesetz- buch ein solches Organ in dem Handeis-Register geschaffen worden ist, erscheint es angemessen, daß eben so, wie bei den übrigen Verhältnissen der Kaufleute, welche für deren Verkehrs- Beziehungen nach außen von Wichtigkeit sind, fortan die Eintragung in das Handels-Registcr den gesetzlichen Publikations- Modus bildet, so auch rücksichtlich der iu Rede stehenden Güter- gemeinschafts-Verhältnisse der Kaufleute die Veröffentlichung durch das Handels-Register an die Stelle der Bekanntmachung auf der Börse oder durch die Kaufmanns-Aeltesten trete/ das Handels-Register, an welches das Publikum ohnehin gewiesen und welches stets zugänglich ist, wird den Zweck des Gesetzes schon deshalb weit besser erfüllen, weil es eine dauernde Veröffentlichung herstellt. Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß rücksichtlich der im Art. 10 des Handels-Gesetzbuchs bezeichneten Kaufleute eine Ausnahme zu machen ist/ für diese ist das Handels-Regi- ster nicht bestimmt, es liegt auch überhaupt das Bedürfniß nach einer besonderen Art der Veröffentlichung hier nicht vor, sondern es genügt die allgemeine Bekanntmachung des §. 422 a. a. O., wie denn schon bisher diese Klasse von Handelsleuten nicht unter die Vorschrift des §. 423 fiel. Zum Artikel 21. Ist eine Kaufmanus-Handlung auf eiuen Pflegebefohlenen gediehe», so soll, wenn dieselbe für dessen Rechnung sortgesetzt wird, nach §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landreckts die Fortsetzung durch einen Disponenten unter Aufsicht des Vormundes erfolgen,' in den §§. 628 u. folg. a. a. O. wird sodann bestimmt, inwieweit der Disponent bei der Geschäftsführung beschränkt sei und in welchen Fällen er die Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts einzuholen habe. In diesen Bestimmungen wird überall eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen öandrcchts zu beurtheilende Prokura vorausgesetzt, also eine Prokura, welche dem Disponenten nickt die nach dem Handels-Gcsetzbuch mit der Prokura verbundeneu ausgedehnten Rechte verleiht, und welche außerdem die rechtliche Möglichkeit zuläßt, mit Wirkung gegen Dritte beschränkt zu werden (A. L. R. Th. 1l. Tit. 8 '§§. 502, 506). Die Ein- führung des Handels-Gesetzbuchs ruft die Frage hervor, ob die vvrmundschaftlichcn Gerichte befugt seien, in den Fällen des §. 624 Th. II. Tit. 18 A. L. R. die Handlung durch einen nach den Vorschriften des Handels-Gesctzbuchs zu beurtheilenden Prokuristen fortsetzen zu laßen, oder ob sie, um die Pflegebefohlenen vor der Gefahr großer Verluste zu schützen, auf den Ausweg beschränkt seien, zum Zweck der Fortsetzung der Handlung einen bloßen Handlungs-Bevollmächtigten im Sinne des Art. 47 des Handels-Gesetzbnchs zu bestellen und denselben mit einer generellen Vollmacht zu verschen, welche ihn in die Stellung des Disponenten im Sinne der §§. 624 u. folg. Th. II. Tit. 18 A. L. R. bringt. Die Frage kann nur dahin entschieden werden, daß den vormundschaftlichen Gerichten die Befugniß beigelegt werden muß, je nach den Umständen des Falles in der einen oder anderen Weise zu verfahren. Würde ihnen die Befugniß versagt, einen Prokuristen im Sinne des neuen Rechts zu bestellen, so könnte dadurch möglicherweise die ersprießliche Fortsetzung der Handlung verhindert und das Interesse des Pflegebefohlenen erheblich verletzt werden, zumal nach dem Han- dels-Gesetzbuch nur der Prokurist das Recht hat, per pracura die Firma zu zeichnen, worauf im Verkehr ein großes Gewicht gelegt wird. Allerdings mag in einer großen Zahl von Fällen der oben erwähnte Ausweg sich empfehlen. Der gewissenhaften Prüfung der vvrmuudschaftlichen Gerichte wird es daher zu überlassen sein, ob nach Lage des Falles die Bestellung eines Prokuristen oder die eines Handlungs-Bevollmächtigten den Vorzug verdiene. Nach demselben Gesichtspunkte ist der Fall zu behandeln, wenn in Gcmäßheit der Vorschriften der §§. 774, 775a.a. O. die Fortsetzung der einer verheiratheten Pflegebefohlenen gehörigen Handlung durch deren Ehemann in Frage kommt. Dem entsprechend ist im Art. 21 des Entwurfs das Ver« — 288 — hältniß beider Fälle zu den Grundsätzen des Handeis-Gesetzbuchs geregelt. Zum Artikel 22. Wenn eine Thatsache durch Produktion der Handelsbücher nachgewiesen werden soll, so gestattet die Allgemeine Gerichts- Ordnnng Theil I. Titel 10 §.105 dem Produkten, einen Sachverständigen behufs Prüfung der Bücher mit zur Stelle zu bringen/ findet dieser eine erhebliche Ausstellung, so muß nach §. 100 a. a. O. das Gericht die Bücher den Vorstehern der Kaufmannschaft zur Abgabe ihres Gutachtens vorlegen lassen. Soweit in diesen Bestimmungen die Zulässigkeit der Zuziehung von Sachverständigen behufs Prüfung der Handelsbücher ausgesprochen ist, verstehen sie sich von selbst/ dagegen Harmoniren sie in ihrem Detail nicht mit dem Artikel 38 des Handels-Gesetzbuchs, welcher die Prüfung der Buchführung hauptsächlich in die Hand des Richters legt und diesem die Beurtheilung, inwiefern Sachverständige zuzuziehen seien, überläßt/ auch beschränken jene Bestimmungest ohne Noth den Richter in der Wahl der Sachverständigen. Sie können daher nicht aufrecht erhalten werden. Dasselbe gilt von den §§. 567 und 508 Theil II. Titel 8 Allgemeinen Landrechts, worin vorgeschrieben ist, welche Lücher vorgelegt und wie sie geprüft werden müssen, indem dabei namentlich das Hauptbuch hervorgehoben wird. Das Handels- Gesetzbuch hat es absichtlich vermieden, zu bestimmen, welche Bücher von dem Kaufmann zu führen und vorzulegen sind/ die Einrichtung der Buchführung hat eine überwiegend technische Bedeutung und ist nach den verschiedenen Gcschäfts-Branchen und je nachdem die einfache oder doppelte Buchhaltung stattfindet, eine verschiedene. Die Allgemeine Gerichts-Ordnung enthält ferner in den §§. 167 und 168 Theil I. Titel 10, im Anschlüsse an die §§. 576 und folgende Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrechts, nähere formelle Vorschriften über die eidliche Bestärkung der Handelsbücher. Diese letztere Art der Ergänzung des Beweises, welche auch in verschiedenen, oben zum Artikel 8 angeführten Provinzial-Rcchtcn vorkommt, ist jedoch überhaupt unhaltbar und steht mit der Auffassung, von welcher das Handcls- Gesetzbuch in den Artikeln 34 und 35 ausgeht, nicht im Einklang. Der Eid über richtige Buchführung im Allgemeinen oder über richtige Buchung einer bestimmten Beweisstelle läuft immer auf eine Schlußfolgerung hinaus und erscheint schon insofern bedenklich. Derselbe ist aber auch ungenügend, denn aus der richtigen Buchung folgt noch nicht mit Nothwendigkeit die Richtigkeit der gebuchten Thatsache/ die Buchung kann ohne alle Schuld des Buchführenden auf unrichtigen Unterlagen beruhen. Jener Eid ist endlich irrelevant und überflüssig. Ob die Bücher ordnungsmäßig und richtig geführt sind, muß der — 289 — Richter auf Grund der vorzunehmenden Prüfung ermessen/ hat er die Frage einmal bejaht, so bedarf es nicht auch noch einer Bekräftigung seiner Ansicht durch einen Eid der Partei. Wenn das Gesetz den Handelsbüchern bis zu einem gewissen Grade Beweiskraft für den Produzenten beilegt, so ist dabei eine ordnungsmäßige und richtige Buchführung bereits vorausgesetzt/ ein Eid über diesen letzteren Punkt kann also die Beweiskraft nicht erhöhen und das, was zur Herstellung des vollen Beweises noch fehlt, nicht ergänzen. Auf diese Ergänzung kommt es aber allein an. Wo dieselbe gesetzlich zulässig und nothwendig ist, sei es bei Streitigkeiten unter Kaufleuten oder zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann, muß sie nach allgemeinen prozefsualischcn Grundsätzen durch den Er- füllungs-Eid erbracht werden, welcher auf die Bekräftigung der zu erweisenden Thatsache selbst zu richten ist. Hierdurch erledigen sich zugleich die Bestimmungen des Allgemeinen Land- rcchts Theil U. Titel 8 §§. 577 und folgende über die Frage, wer zur eidlichen Bestärkung der Bücher verbunden sei, insbesondere, welcher von mehreren Gesellschaftern und inwiefern ein Prokurist oder auch der Buchhalter den Eid zu leisten habe, Bestimmungen, deren praktische Ausführung leicht auf Schwierigkeiten stößt, namentlich, wenn der Buchhalter aus dem Dienste geschieden, weit entfernt oder zur Eidesleistung nicht bereit ist. Einer anderen, als der hier dargelegten Auffassung steht auch der erste Absatz des Artikels 34 des Handels-Gesetzbuchs entgegen. Da gleichwohl Zweifel entstehen können, welche Tragweite diesem Artikel im Verhältniß zu dem bisherigen Recht beizulegen sei, so erscheint es angemessen, diesen Zweifel zu heben. Hiernach rechtfertigt sich die Außerkraftsetzung aller bisherigen Bestimmungen über die Art der Beweisführung durch die Handelsbücher, wodurch zugleich eine Verschiedenheit des Rechts in den einzelnen Landcstheileu der Monarchie in Bezug auf diesen Punkt aufgehoben wird. Zum Artikel 23. Das Allgemeine Landrccht bestimmt im §, 13 Theil II. Titel 6 über die Rechte von erlaubten Privat - Gesellschaften: »Dergleichen Gesellschaften stellen im Verhältniß gegen Andere, außer ihnen, keine moralische Person vor und können daher auch als solche weder Grundstücke noch Kapitalien auf den Namen der Gesellschaft erwerben.« Man hat hieraus in Verbindung mit den §§. 22 und 81 und folgende a. a. O, gefolgert, daß die einer Gesellschaft, welche keine Korporation bildet, zugehörigen Grundstücke u. f. w. auf den Namen der Gesellschaft in das Hhpothckcnbuch nicht eingetragen werden dürften, man hat dies insbesondere auch auf die 19 — 290 - Handels-Gesellschasten angewendet (vergl. Justiz-Minist.-Reskript vom 8, Januar 1836, Jahrbücher Band"47 Seite 368). Es läßt sich bezweifeln, ob die Auffassung, worauf die Vorschrift im §. 13 a. a. O. zu beruhen scheint, daß nämlich die zu dem Vermögen einer erlaubten Privat-Gesellschaft gehörenden cinzel- Vermögensstücke im Verhältniß zu Dritten als in dem Mitcigen- thum der Gesellschafter zu bestimmten Antheilen befindlich zu betrachten seien, in gleichem Maße, wie sie den Prinzipien des Römischen Rechts entsprechen mag, auch mit den Grundsäßen im Einklang stehe, von welchen das Allgemeine Landrecht in den Vorschriften über die gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse ausgegangen ist, und die insbesondere bei seinen Bestimmungen über die nach Innen fest organisirten Gesellschaften, worunter auch die Handels-Gesellschasten fallen, zur Richtschnur gedient haben. Der deutliche Inhalt des §. 13 a. a. O. rechtfertigte die oben erwähnte Folgerung, gegen die sich noch weniger einwenden ließ, als das Gesetz über Aktien - Gesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) im §. 8 bestimmte : »Aktien-Gesellschaften erlangen durch die landesherrliche Genehmigung die Eigenschaft juristischer Personen und insbesondere das Recht, Grundstücke und Kapitalien auf ihren Namen zu erwerben und in das Hhpo- thekenbuch eintragen zu lassen.« Mit der Einführung des Handels - Gesetzbuchs wird die Aufrechterhaltung des bisher, wenn auch mit vielem Widerstreben und unter häufigen Reklamationen befolgten Prinzips, daß die einer Handcls-Gcsellschaft, welche keine Aktien-Gesellschaft ist, zugehörigen Grundstücke u. s. w. nicht auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothekcnbuch eingetragen werden dürfen, unmöglich. Das Handels-Gesetzbuch schreibt nicht allein für die Aktien-Gesellschaft im Artikel 213, dem §. 8 des Gesetzes vom 9. November 1843 entsprechend, vor: »Die Aktien-Gesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten, sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,« sondern verordnet, ebenso wie der in Nürnberg vorgelegte Preußische Entwurf, ein Gleiches auch für die offene Handels- Gescllschaft, und zwar gerade in Bezug auf das Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen: Art. 111. »Die Handels-Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben« und für die Kommandit - Gesellschaft in dem gleichlautenden Artikel 164, welcher zugleich für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien gilt. Der Zweck dieser Bestimmungen ist kein anderer, als der, den für das Gedeihen der Handels-Gesellschaften unentbehrlichen, schon in der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 durchgeführten Grundsatz zur vollen Geltung zu bringen, daß das Gesellschafts - Vermögen im Verhältniß der Gesellschaft zu Dritten ein für sich bestehendes besonderes Ganzes bildet, welches lediglich den gesellschaftlichen Zwecken gewidmet ist, woraus die weiteren Konseguenzen sich ergeben, daß es den Gcscllschasts- Gläubigcrn zu ihrer vorzugsweisen Befriedigung haftet, daß nur im'Namen der Gesellschaft darüber verfügt'wcrdcn kann, daß kein Gesellschafter im eigenen Namen über ein einzelnes Vermögensstück oder einen Antheil an demselben zu verfügen befugt und daß ebensowenig die Privat - Gläubiger eines Gesellschafters berechtigt sind, ein solches Vermögensstuck oder einen Antheil an demselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sichcrstellung in Anspruch zu nehmen, daß eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forde- rungen des Gesellschafts-Schuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter wahrend der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise stattfindet u. s w. (Handels-Gesetzbuch Artikel IN, 114, 115, 119—122, 164, 169). Ob der erwähnte Grundsatz nothwendig die Voraussetzung in sich schließe, die Handels »Gesellschaft habe juristische Persönlichkeit, ist eine offene, der Jurisprudenz zur Lösung überlassene Frage geblieben, obschon die Mehrheit der Mitglieder der Konferenz sie zu verneinen geneigt war (Nürnberger Berathungs-Protokolle S. 154—161, 274—79, 1001, 1027, '1133—44, 4634—36, 4663—70). Mag man in der letzteren Beziehung für die eine oder andere Ansicht sich entscheiden, so ist doch unbestreitbar, daß das Handels-Gesetzbuch für alle Arten von Handels-Gesellschaften gerade das Gegentheil von dem bestimmt, was das Allgemeine Landrecht im §. 13 Theil II. Titel 6 für die erlaubten Privat- Gesrllschaften vorschreibt, wenn es verordnet, dieselben könnten weder Grundstücke noch Kapitalien auf ihren Namen erwerben, und daß die Eintragung der zu dem Vermögen einer Handels- Gcscllschaft gehörenden Grundstücke u. f. w. in das Hypotheken- bnch ans den Namen der Gesellschaft nach der Einführung des Handels-Gesetzbuchs nicht allein zulässig sein muß, sondern sogar als nothwendig sich darstellt. Es erscheint dies so einleuchtend, daß eine dcsfallsige Bestimmung in das Einführungs-Gc- setz nicht einmal aufgenommen zu werden brauchte, wenn nicht andere Vorschriften, welche für weniger entbehrlich gehalten werden müssen, an dieselbe anzuschließen wären. Die charakteristischen Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs über das Gesellschafts - Vermögen sind abhängig gemacht von der rechtlichen Existenz der Gesellschaft im Verhältniß zu dritten Personen/ sie gelten erst dann, wenn die Gesellschaft als solche dritten Personen gegenüber in das rechtliche Dasein getreten ist. Es ist im Handels-Gesetzbuch näher bestimmt, mit welchem 19' — 292 — Zeitpunkt diese Existenz beginne/ derselbe tritt bei der Aktien- Gesellschaft und bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register ein (Artikel 211 und 178)/ bei der offenen Gesellschaft und bei der einfachen Kommandit-Gesellschaft entweder mit jener Eintragung oder mit der etwa früheren Eröffnung der Geschäfte (Artikel 119 und 163). Schon das der Preußischen Hypotheken-Verfassung zum Grunde liegende Prinzip der Legalität gebietet/ das Hhpo- thekenbuch einer Handels-Gesellschaft nicht eher zu öffnen/ als bis dem Vorstehenden gemäß ihre rechtliche Existenz im Verhältniß zu dritten Personen glaubhaft nachgewiesen ist. Für die Aktien-Gesellschaft und die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien läßt sich der Beweis nur durch das Handels - Register führen, weil die Eintragung in das Handcls-Ncgistcr allein die Gesellschaft ins Leben rufen kann, für die offene Gesellschaft und die einfache Kommandit-Gesellschaft würde dagegen auch der Nachweis der Eröffnung der Geschäfte genügen. Erwägt man aber, wie wenig es sich mit den für das Verfahren bei der Hypotheken buchführung geltenden Grundsätzen vertragen könnte, wenn der Hypotheken-Richter auf die Prüfung derartiger Beweise sich einlassen müßte, so wird es gerechtfertigt erscheinen, die Zulässigkeit einer Eintragung auf den Namen der Gesellschaft, ohne Unterschied, welcher Art dieselbe sei, allgemein an die Bedingung der vorherigen Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Register zu knüpfen. Hierin liegt um so weniger in Ansehung der offenen Gesellschaft oder einfachen Kommandit- Gesellschaft eine unbillige Strenge, als das Gesetz den Gesellschaftern die sofortige Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-Rcgister zur gebieterischen Pflicht macht, deren Erfüllung sogar von Amtswcgen durch Ordnungsstrafen erzwungen werden soll. Das Hypothekcnbuch muß aber noch in anderen Beziehungen in eine enge Verbindung mit dem Handeis-Register gebracht werden. Nach dem Handeis-Gesetzbuch ist das Handels- Registcr vorzugsweise dazu bestimmt, die gesellschaftlichen Verhältnisse, soweit dieselben für dritte Personen Bedeutung haben, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Bei der offenen Gesellschaft gelten Dritten gegenüber Diejenigen als Gesellschafter, welche als solche in das Handels-Register eingetragen sind, sollte der eine oder andere auch bereits ausgeschieden oder ausgeschlossen sein/ jeder Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch Grundstücke der Gesellschaft zu veräußern/ ein einzelner Gesellschafter kann zwar von der Geschäftsführung gänzlich ausgeschlossen werden, es hat die Ausschließung dritten Personen gegenüber jedoch nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie in das Handels-Rcgister eingetragen ist/ in ähnlicher Weise wird die Wirksamkeit der Auflösung der Gesellschaft, der Be- — 293 — stellung der mit umfassenden Befugnissen versehenen Liquidatoren/ des Wechsels derselben u, s. w. durch die Eintragung in das Handels-Registcr bedingt (Artikel 86, 87, 114, 115, 129. 135 des Handcls-Gesctzbuchs). Nach gleichen Grundsähen sind zum Schutz dritter Personen und zur Sicherheit des Verkehrs die Verhältnisse bei den übrigen Gesellschaften, insbesondere auch bei den Aktien-Gesellschaften in Bezug auf die Machtbefugnisse der Vorsteher, geregelt (Artikel 151, 163, 170—172, 228-230). Der leitende Gedanke, in dem Handels-Registcr ein Organ zu schaffen, wodurch jener Dritte zuverlässige Auskunft erlangen kann, welche Personen im Namen einer Handels-Gesellschaft und für dieselbe mit rechtlicher und unanfechtbarer Wirkung zu verfügen berufen sind, kann, ohne die Harmonie des Rechts zu zerstören und die bedenklichsten Verwirrungen zu erzeugen, in Betreff der auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothekcnbuch eingetragenen Vetmögensstücke unmöglich aufgegeben werden. Es liegt daher die Nothwendigkeit vor, entweder, um mit einem Grundprinzip der Hypotheken-Verfassung im Einklang zu bleiben, die betreffenden Eintragungen in das Handels-Registcr sofort auch in das Hypothekenbuch zu übernehmen, oder das Handels-Register an das Hhpothekenbuch in der Art anzuschließen, daß die in dem ersteren enthaltenen Eintragungen gleich wie in dem Hhpothekenbuch enthaltene angesehen werden. Der erste Weg würde eine vollständige Abhülfe ersichtlich nicht gewähren und jedenfalls eine, den Parteien eine Menge Kosten verursachende Vermehrung der Geschäfte der Hypotheken-Behörden zur Folge haben. Dagegen kann gegen den zweiten Weg kein erhebliches Bedenken erhoben werden, zumal auch das Handels - Register von den Gerichten geführt wird. Zugleich bringt er den großen Vortheil mit sich, daß die Fuhrung des Hhpotheken- buchs im hohen Grade vereinfacht wird. Denn er gestattet nicht allein, sondern macht es unbedingt nöthig, bei jeder Eintragung auf den Namen der Gesellschaft nur auf die Bezeichnung der letzteren sich zu beschränken, der einzelnen Gesellschafter aber so wenig, als der sonstigen auf sie bezüglichen Rechtsverhältnisse zu erwähnen. Die Ün- vollständigkcit der Eintragung wird durch das Handels-Negister in der Art ersetzt, daß, wenn es sich später um Verfügungen handelt, welche in das Hhpotbckcnbuch einzutragen sind, die Berechtigung desjenigen, der die Verfügung getroffen hat, im Namen der Gesellschaft in der geschehenen Art mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen, aus dem Handels-Registcr nachzuweisen ist. Auf den vorstehenden Erwägungen beruhen die Bestimmungen des Artikels 23 des Entwurfs, zu deren Erläuterung es nur noch weniger Bemerkungen bedarf. Zu §. 1. Der §. 1 spricht das Prinzip aus, daß jede Eintragung — 294 — auf den Namen der Gesellschaft den Nachweis der vorherigen Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register voraussetzt. Sodann bestimmt er, wie die Gesellschaft bei der Eintragung zu bezeichnen sei/ es soll ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter die Firma und der Ort, wo die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, angegeben, jede in den beiden letzteren Beziehungen eintretende Aenderung auch nachgetragen werden. Dies rechtfertigt sich durch die Nothwendigkeit, die für die Identität wesentlichen Merkmale aus dem Hypothekenbuch erkennen zu können. Die Frage, ob es zur Wahrung des Prinzips der Lega- lität schon genüge, nur den Nachweis der Eintragung der Gesellschaft in das'Handels - Register zu fordern, obschon bei der Eintragung der offenen Gesellschaft und der einfachen Komman- dit-Gesellschast in das Handels-Register der, möglicherweise nur mündlich geschloßene, Gcsellschafts-Vcrtrag nicht vorgelegt wird (Art. 85, 86, 150, 151 des Handels-Gesetzbuchs), hat unbedenklich bejaht werden müssen, da die Eintragung in das Handels-Register nur auf Grund einer Anmeldung geschehen kann, welche von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handels- Gericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht ist, ein Weiteres nach dem Gesetze aber nicht erforderlich ist, um die Gesellschaft, gleichviel, was die Parteien vereinbart haben mögen, im Verhältniß zu dritten Personen zur vollen rechtlichen Existenz zu bringen (Art. 88, 152 des Handels-Gcsctzbuchs). Der §. 1 bestimmt übrigens, wie von selbst spricht, nichts darüber, wie der Nachweis geführt werden müsse, daß für die Gesellschaft erworben und diese Eigenthümcrin geworden sei. In dieser Beziehung bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, nach welchen der Hypotheken-Richter nur auf Grund öffentlicher Urkunden eintragen darf. So würde z. B., wenn ein auf den Namen eines Gesellschafters eingetragenes Grundstück auf den Namen der Gesellschaft umgeschrieben werden soll, durch eine öffentliche Urkunde der Nachweis zu liefern sein, daß der Gesellschafter dasselbe der Gesellschaft zum Eigenthum überlassen habe (Art. 91 des Handels-Gcsetzbuchs). Zu §. 2. Der §. 2 beschränkt sich auf die Vorschrift, wie bei Verfügungen, welche über die auf den Namen der Gesellschaft eingetragenen Grundstücke u. s. w. bei dem Hypothekenbuch geschehen, der Nachweis der Legitimation Desjenigen zu führen sei, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat. Im klebrigen beläßt auch er es bei den allgemeinen Grundsätzen, befreit also den Hypotheken-Richter nicht von der Verpflichtung, nach den sonst geltenden Vorschriften zu prüfen, ob die Eintragung der Verfügung erfolgen könne, insbesondere, ob in der That auch im Namen der Gesellschaft verfügt worden, ob die Ver- — 295 — fügung selbst in glaubhafter Form nachgewiesen sei und ob sie in materieller Beziehung zu keinem Bedenken Anlaß gebe. Zu §. 3. Wenn es sich um den Nachweis handelt, ob und welche Auskunft das Handcls-Register giebt, so müssen die Atteste des Handelsgerichts dem Hypothekcnrichter, sofern er nicht selbst das Handcls-Register führt, selbstredend genügen, andcrntheils aber auch verlangt werden, da der Hypothekenrichter auf anderem Wege von dem Inhalt des Handels-Registers keine zuverlässige Kenntniß erlangen kann. Zum Artikel 24. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt, so bleibt derselbe nach §§. 672 — 674 Th. II. Tit. 8 Allg. Landrechts allen Sozietäts-Gläubigern, welchen der Austritt gehörig bekannt gemacht worden, nur auf ein Jahr seit dem Ablause des Sozietäts-Jahres oder seit dem etwaigen späteren Verfalltage der Forderung verhaftet/ nach Ablauf dieses Zeitraums können dergleichen Sozictäts-Gläubiger sich nur an die übrigen in der Sozietät verbliebenen Gesellschafter halten. Diese Bestimmungen des Allg. Landrechts sind nur für Handels-Gesellschaften gegeben/ ähnliche Vorschriften sind im Allgemeinen Gescllschafts-Recht des Th. I. Tit. 17 (clr. §§. 300-303) nicht enthalten. Ad Wird die Handels-Gescllschast ganz aufgehoben, so kommen dagegen nach §. 682 Tb. ll. Tit. 8 Allg. Landrechts in Ansehung der Verhaftung der gewesenen Gesellschafter gegen die Sozietäts - Gläubiger die Vorschriften des Allgemeinen Gesellschafts - Rechts zur Anwendung. In Gemäßheit der letzteren (Th. I. Tit. 17 §§, 308 — 310) muß ein Gesellschasts - Gläubiger, welchem die Aufhebung der Gesellschaft ausdrücklich bekannt gemacht worden ist, wenn er sich aus einem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrage an einen der gewesenen Gesellschafter für das Ganze halten will, denselben innerhalb eines Jahres nach geschehener Bekanntmachung oder nach dem etwaigen späteren Verfalltage der Forderung in Anspruch nehmen/ läßt er diese Frist verstreichen, so haftet ihm jeder Gesellschafter nur nach Verhältniß seines Antheils. Diese Bestimmungen sind im §. 163 Th. l. Tit. 51 Allg. Gcrichts-Ordn. für Handeis- Gesellschaften noch besonders wiederholt. Dem Handels - Gesetzbuch sind ähnliche Vorschriften nicht bekannt, wohl aber unterwirft es (Art. 146—148, 172) sowohl für den Fall der Auflösung der Gesellschaft, als des Austritts eines Gesellschafters die Klagen gegen die einzelnen gewesenen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft allgemein einer fünfjährigen Verjährung, welche mit dem Tage, an dem die Auflösung oder der Austritt in das Handels-Regifter eingetragen ist, oder mit dem etwaigen späteren Verfalltage der Forderung beginnt. — 296 — Durch diese Bestimmungen des Handcls-Gesctzbuchs werden die vorstehend angeführten Vorschriften des bestehenden Rechts über die Haftung der einzelnen Gesellschafter unhaltbar. Dem Preußischen Entwurf des Handels-Gcsctzbuchs (Art. 139 und folg.)/ aus welchem die gegenwärtigen Bestimmungen des Handels'-Gesetzbuchs über die fünfjährige Verjährung entnommen sind/ lag auch/ wie in den Motiven (Seite 74/ 75) ausdrücklich ausgesprochen ist, die Absicht zum Grunde, diese Bestimmungen an die Stelle der landrcchtlichen Vorschriften zu setzen. Gerade die Erwägung der Unzweckmäßigkcit der letzteren, namentlich die Rücksicht auf die bei ausgedehntem Verkehr oft vorhandene Schwierigkeit, den Nachweis der gehörig geschehenen speziellen Bekanntmachung an die einzelnen Gläubiger zu erbringen,' ferner die Rücksicht auf die Ungleichheit der rechtlichen Wirkung der Bekanntmachung für den Fall des Austritts eines Gesellschafters und für den Fall der gänzlichen Auflösung der Gesellschaft, indem der Austrctcnde nach Jahresfrist von aller Haft frei wird, während die Mitglieder einer aufgelösten Gesellschaft die ganze gewöhnliche Verjährungszeit hindurch wenigstens anthcilig verhaftet bleiben,' nicht minder die Rücksicht auf die Unangemessenheit der Zulassung einer blos antheiligen Haft den Gcsellschafts-Gläubigern gegenüber — diese Erwägung, in Verbindung mit der Anerkennung des Bedürfnisses, die Dauer der Haftung der einzelnen Gesellschafter angemessen abzukürzen, hat bei dem Preußischen Entwurf dahin geführt, die 5 jährige Verjährungsfrist zu adoptiren, von einer blos antheili- gcn Haft der Gesellschafter aber ganz abzusehen. Im gleichen Sinne sind die Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs zu Stande gekommen (clr. Protok. S. 269 ff.). Es würde daher geradezu der Auffassung, aus welcher diese Vorschriften entstanden sind, zuwiderlaufen, wenn man die landrechtlichen Grundsätze daneben fortbestehen lassen wollte. Letzteres wäre auch nur dadurch zu ermöglichen, daß man den Begriff einer blos eintheiligen Haft der einzelnen Gesellschafter in das Handels - Gesetzbuch hineintrüge und den Gesellschaftern offen ließe, innerhalb der 5 jährigen Verjährungsfrist durch spezielle Bekanntmachungen ihre solidarische Haft in eine blos anthcilige zu verwandeln. Hierin würde aber nicht nur ein Verstoß gegen die Grundsätze des Handels-Gesetzbuchs über die Natur der Haftung der einzelnen Gesellschafter liegen, sondern es würde auch den Gcsellschafts- Gläubigern eine doppelte Beschränkung ihrer Rechte auferlegt, welche in keiner Weise gerechtfertigt wäre und die erstrebte Einfachheit des Rechts wieder zerstört. Der Fortbestand der landrcchtlichen Vorschriften in Ansehung der Handels-Gesellschaften ist deshalb mit den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs über die Klagenverjährung unvereinbar. Jene Vorschriften sind überdies nur eine Singularität des Preußischen Rechts, sie finden sich in keiner anderen Gesetzgebung,' schon darum ist es dringend — 297 — geboten, ihre Anwendung auszuschließen, weil sonst die nachtheiligste Rcchtsungleichheit entstehen würde. Der Entwurf spricht demgemäß in Bezug auf Handeis- Gesellschaften die Aufhebung der §§. 308—310 Th. I. Tit. 17 A. L. N. und des §. 163 Th. 1. Tit. 51 A. G. O. aus. Dieselben würden, da sie dem allgemeinen Gesellschaftsrecht angehören, in Gcmäßheit des Art. 1 des Handcls-Gcsetzbuchs für fortbestehend erachtet werden können, wenn sie nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt würden. Die übrigen", nur für die Handels-Gcsellscbaften geltenden Vorschriften, deren Aufrechterhaltung zudem mit dem Prinzip des Art. 1 a. a. O. und des Art. 60 dieses Entwurfs schwer in Einklang zu bringen wäre, verlieren durch die allgemeine Aufhebung des siebenten Abschnitts des Tit. 8 Th. 1l. des A. L. R. ihre Geltung. Zum Artikel 25. Gegen unbekannte Gläubiger einer aufgelösten Handels- Gesellschast gestattet das A. L. R. Th. II. Tit 8 §. 683 und die A. G. O. Thl. I. Tit. 51 §. 164 jedem der sich trennenden Gesellschafter die Ausbringung eines öffentlichen Aufgebots zum Zweck der Präklnsion mit der Wirkung, daß er diesen Gläubigern, wenn sie sich nicht rechtzeitig melden, nur für das, was aus dem Geschäft wirklich in die Handlung gekommen ist, und nur nach Verhältniß seines an der Gesellschaft gehabten Antheils verhaftet bleibt. In gleicher Weise können nach §. 675 Th. II. Tit. 8 A. L. R. und §. 162 Th. I. Tit. 51 Ä. G. O., im Falle des Austritts eines Gesellschafters, welchem die Führung der ganzen Sozietäts-Handlung oder eines Theils derselben allein übertragen war, die in der Gesellschaft verbleibenden Mitglieder gegen unbekannte Ansprüche aus den von dem Ausgetretenen vorgenommenen Handlungen sich decken. Es liegen hierbei die Vorschriften zum Grunde, wonach ein Prinzipal, welcher die seinem Faktor ertheilte Prokura zurückgenommen und dies öffentlich bekannt gemacht hat, sich auch wegen der von dem Faktor während dessen Verwaltung vorgenommenen Geschäfte gegen unbekannte Ansprüche durch öffentliches Aufgebot und Präklufion in dem angegebenen Umfange sicher stellen kann (A. L. R. Th. II. Tit. 8 '§§. 537-539, A. G. O. Th. I. Tit. 51 §§. 159—161, 166). Auch in anderen Gesetzgebungen und im Gebiete des gemeinen Rechts werden dergleichen Aufgebote und Präklusionen zugelassen. Gegen die Beibehaltung dieser Vorschriften sprechen ähnliche Gründe, wie gegen die Aufrechterhaltung der §§. 672 bis 674 Th. II. Tit. 8 A. L. R. Der Preußische Entwurf des Handels- Gesetzbuchs hat auch ihre Aushebung beabsichtigt (vergl. Motive — 298 — S. 32, 74). Dieselbe ist insbesondere für den Fall der Zurücknahme einer Prokura unbedenklich erforderlich. Die Befugnis eines Schuldners, seine Gläubiger zu zwingen, ihre Ansprüche binnen einer gewissen Frist bei Verlust oder Beschränkung derselben geltend "zu machen, ist eine so außerordentliche, daß sie nur für den Fall des offenbarsten und dringendsten Bedürfnifles anerkannt werden kann. Bei der Verwaltung eines Handelsgeschäfts durch einen Prokuristen liegt aber hierzu keine größere Veranlassung bor, als bei jeder anderen Verwaltung von einiger Ausdehnung. Der Prinzipal, welcher einem Anderen die Prokura überträgt, darf seine Sicherheit nur in der Zuverlässigkeit des Prokuristen suchen und nicht in einem Aufgebote/ welches bei einem ausgebreiteten Handelsverkehr leicht einzelnen Gläubigern unbekannt bleiben und so den Erfolg haben kann, den Prinzipal auf Kosten solcher Gläubiger zu bereichern. Beim Gcscllschafts-Verhältnisse geht das Allgemeine Landrecht ebenfalls von der Eigenschaft der einzelnen Gesellschafter als Faktoren aus. Das Handcls-Gesetzbuch hat zwar nicht diesen Standpunkt genommen/ die Stellung der Gesellschafter zu einander, namentlich in Beziehung auf Ucberwachung und Kon- trolc, ist rechtlich und faktisch eine andere, als die Stellung des Prinzipals zum Prokuristen, und weniger günstig als die eines Prinzipals. Gleichwohl treffen auch hier die Gründe zu, welche vorstehend gegen die Zulässigkeit eines öffentlichen Aufgebots der unbekannten Handlungs-Gläubiger angeführt sind. Dazu kommt, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft den einzelnen Gesellschaftern die 5 jährige Verjährung zu Statten kommt, welche mit besonderer Rücksicht auf den beabsichtigten Wegfall der Zulässigkeit eines öffentlichen Aufgebots auf diese kurze Frist bemessen worden ist. Auch würde die fernere Zulassung des Aufgebots zu einer Inkonsequenz führen. Ungeachtet der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft oder des Austritts eines Gesellschafters in das Handels - Register und der darauf erfolgten Veröffentlichung durch die Blätter ist es nämlich möglich, daß der Gesellschafter für Schulden hasten muß, welche nach Aufhebung des Gesellschafts-Ver- hältnisses etwa noch im Namen der Gesellschaft mit einem gutgläubigen Dritten kontrahirt werden, der die Aufhebung des Gesellschasts-Verhältnisses weder gekannt hat, noch hätte kennen müssen (clr. Art. 25, 129),' in einem solchen Falle muß also der Gesellschafter nach den Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchs selbst für Schulden haften, welche in der That nicht die seinigen sind. Hiermit würde es im Widerspruch stehen, wenn ihm gestattet sein sollte, von solchen Schulden, welche während des Bestehens des Gesellschasts-Verhältnisses entstanden und unzweifelhaft als seine eigenen anzusehen sind, sich durch ein öffentliches Aufgebot zu befreien. Aus den vorstehenden Gründen und zur Herstellung der Rcchtseinheit sind alle bestehenden Vorschriften über die fraglichen Aufgebote und Präklusionen, und namentlich die außerhalb des Tit. 8 Th. tl. Allgemeinen Landrechts oorhandcnen Bestimmungen über diese Materie, im Artikel 25 des gegenwärtigen Entwurfs für aufgehoben erklärt. Zum Art. 26. Die Bestimmung im Artikel 295 des Handcls-Gcsctzbuchs, daß die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung an den Ablauf einer Zcitfrist nicht gebunden ist, hat lediglich den Zweck, die Anwendung des gemeinrechtlichen Grundsatzes, wonach eine Quittung erst nach 39 Tagen und ein Schuldschein erst nack Verlauf von 2 Iahren seit der Ausstellung in Beweiskraft tritt, bei Handelsgeschäften auszuschließen. In den auf den Eigenthümlichkeiten der Hypotheken-Verfassung beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. l. Tit. 11 738, 739 und der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung Tit. 2 M. 175 bis 181 über den bei Schuld-Instrumenten, welche zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt sind, erst nach 38 Tagen seit der Eintragung erfolgenden Eintritt der Beweiskraft in Ansehung des Empfanges der Darlehns-Valuta hat durch jene Bestimmung für solche Darlehen, auch wenn sie Handelsgeschäfte sind, überall nichts geändert werden sollen. Dies ist nach den Motiven zum Preußischen Entwürfe des Handels - Gesetzbuchs (Seite 113 zum Artikel 226) als selbstverständlich vorausgesetzt und von keiner Seite in Zweifel gezogen. Um indessen jedes Bedenken abzuschneiden, welches aus der allgemeinen Fassung des Artikels 295 des Handels - Gesetzbuchs hergeleitet werden könnte, ist der Artikel 26 in den vorliegenden Entwurf aufgenommen. Zum Art. 27. Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 29 271 und folg. über die Verpfändung beweglicher Sachen ohne körperliche Uebergabe, insbesondere die §§. 329 — 387 a. a. O., wonach im kaufmännischen Verkehr befindliche Waaren unter Beobachtung besonderer Förmlichkeiten und Maßregeln durch symbolische Uebcrgabc verpfändet werden können, werden durch den Artikel 399 des Handels - Gesetzbuchs, insofern derselbe die Bestellung eines kaufmännischen Faustpfandes ohne alle Förmlichkeiten zuläßt, nicht berührt. Dies ist ohne Weiteres klar, wenn man die gedachten symbolischen Verpfändungen als eine von dem eigentlichen Faustpfand verschiedene Art des Pfandrechts im engeren Sinne (Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 29 §§. 7, 71, 194 bis 196) auffaßt. Aber auch dann, wenn man solche Verpfändungen als Faustpfand - Bestellungen ansieht, ist von den im Allgemeinen Landrecht vorgeschriebenen Förmlichkeiten durch den Absatz 1 des Artikels 399 des Handels- Gesetzbuchs nichts nachgelassen/ denn diese Förmlichkeiten — — 300 - nämlich eine schriftliche Erklärung des Schuldners/ den Besitz dem Gläubiger übertragen zu wollen/ sowie Vorkehrung solcher Maßregel«/ daß kein Dritter ohne eigenes grobes Versehen verleitet werden könne/ zu glaube»/ als ob dem VerPfänder über die Sache und deren Besitz noch die freie Disposition zustehe (Allgemeines Landrecht a. a. O. §§. 273/ 274) — sind wesentliche Bestandtheile des Aktes der Uebertragung des Pfand- besitzcs/ das Surrogat der Uebertragung des körperlichen Besitzes/ und werden deshalb durch Absatz 2/ Ziffer 1 im Artikel 309 des Handels - Gesetzbuches als wesentlich nothwendig auch für die Bestellung eines kaufmännischen Faustpfandes aufrechterhalten (vergl. Nürnb. Berath.-Protokolle S. 453). Dagegen wird die fortdauernde Gültigkeit der angeführten landrcchtlichcn Vorschriften insoweit/ als sie anscheinend besondere privathandelsrcchtliche Bestimmungen enthalte«/ also derjenige«/ welche nur den Kaufleuten oder gewissen Klassen derselben das besondere Recht beilege«/ von einer bestimmten Art der Verpfändung mittelst symbolischer Ucbergabe Gebrauch zu mache«/ mit Rücksicht auf den Grundsatz des Artikels 1 des Handels - Gesetzbuchs einigermaßen in Frage gestellt (vergl. Artikel 60/ Ziffer 3 des gegenwärtigen Entwurfs). Fn dieser Beziehung kommt namentlich der §. 331 Th. I. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts in Betracht/ welcher über die Befugniß der Kaufleute zu »symbolischen Verpfändungen« von Waaren bestimmt. Da kein Grund vorliegt/ hierin etwas zu ändern/ und da bei den Berathungen in Nürnberg die Absicht fern gelegen hat/ den die Verpfändung erleichternden Landcsgesetzen entgegenzutreten, wie schon die Artikel 309 und 312 des Handels-Gesetzbuchs genügend beweisen/ so rechtfertigt sich die Aufnahme einer Vorschrift/ welche erkennen läßt/ daß die betreffenden Bestimmungen in Geltung geblieben sind. Dieser Zweck wird durch den Artikel 27 des Entwurfs erreicht/ dessen dispofitiver Theil verordnet/ daß bei Anwendung jener Vorschriften der Begriff des Kaufmanns fortan nach dem Handcls- Gesetzbuch sich bestimme/ was nothwendig vorgeschrieben werden muß/ um auf dem Gebiete des Privat-Handelsrechts zu einheitlichen Grundsätzen zu gelangen. Eine ähnliche Bewandniß hat es mit den provinzialrechtlichcn Vorschriften/ welche nur den Kaufleuten oder Handelsleuten oder gewissen Klassen derselben das Recht beilegen/ Waaren oder andere beweglche Sachen durch besondere Förmlichkeiten nicht zu verpfänden/ sondern sich verpfänden zu lassen (vergl. Ostpreußisches Provinzial - Recht Zusatz 72/ Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 29. Juli 1815/ Gesetz-Sammlung Seite 190/ und Westpreußischcs Provinzial- Rccht §. 12/ Gesetz-Sammlung 1844 Seite 105). Der Artikel 27 mußte also eine Fassung erhalten/ durch welche auch dieses andere Verhältniß in gleicher Weise getroffen wird. Die in den §§. 380 und folg. Theil 1. Titel 20 Allge- meinen Landrechts abgehandelten symbolischen Verpfändungen an die Bank werden übrigens auch schon deshalb durch die Bestimmung des Entwurfs keinesfalls berührt, weil nach Artikel 312 des Handels-Gesetzbuchs die den öffentlichen Banken verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung von Pfändern überhaupt speziell aufrecht erhalten worden sind. Schließlich wird noch aufmerksam darauf gemacht, daß die landrechtlichen Vorschriften über die Verpfändung eingehender, noch auf dem Transport befindlicher Waaren durck die in den Artikeln 649, 650 des Handels-Gesetzbuchcs aufgestellten Grundsätze über die rechtliche Wirkung de/Uebcrgabe eines an Ordre lautenden Konnossements von selbst eine Aenderung erleiden. Zum Artikel 28. Das Handelsgesetzbuch hat das gesetzliche Pfandrecht des kaufmännischen Kommissionairs, des Spediteurs und des Frachtführers, sowie das gesetzliche Pfandrecht, welches an den zur See verschifften Gütern namentlich in Folge von See-Unfällen entstehen kann, vollständig und in Betreff einiger Einzelnheiten etwas abweichend von dem bisherigen, namentlich in der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 §. 33 Ziffer 6, 7 und 8 enthaltenen Recht geregelt. Der vorliegende"Artikel des Entwurfs bezweckt, die betreffenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in das System der Konkurs - Ordnung einzureihen und letztere mit jenen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Diese Berichtigung gilt alsdann zugleich für die §§. 248, 263, 264, 359, 376 der Konkurs-Ordnung. Daß der §. 34 derselben durch die Bestimmungen der Artikel 411 und 781 des Handelsgesetzbuchs über die Rang- Ordnung mehrerer auf demselben Gute hastenden Pfandrechte keine Abänderung erleidet, versteht sich von selbst. Zum Artikel 29. Auch in Betreff der Schiffsgläubiger enthält das Handelsgesetzbuch im Titel 10 des fünften Buchs (Art. 757 u. folg.) ausführliche Vorschriften, in welchen dieser dem Secrecht angehörende Gegenstand erschöpfend behandelt ist und durch welche die §§. 64—71 der Konkurs-Ordnung, soweit sie sich auf Seeschiffe beziehen, außer Kraft gesetzt werden. Eine gänzliche Aufhebung derselben ist nicht angänglich, da sie zugleich für andere zur Frachtschifffahrt bestimmte Schisssgefäßc, worüber das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, erlassen sind (vergl. §. 31 der Konkurs-Ordnung). Ueber die Rang - Ordnung solcher Gläubiger, welche nicht eigentliche Schiffsgläubigcr im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, denen aber ein Pfandrecht am Schiff bestellt ist, enthalten der Artikel 779 des Handelsgesetzbuchs und der Artikel 59 des gegenwärtigen Entwurfs die nöthigen Vorschriften. — 302 — Zum Artikel 30. Nach dem Grundsatze des Allgemeinen Landrcchts Th. I. Tit. 20 §. 566 dort das Zurückbehaltungsrecht auf/ wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, nur für wenige, mit der zurückbehaltenen Sache oder deren Besitz konnexc, meistens aus Verwendungen auf die Sache entstandene Forderungen verleiht der §. 33 der Konkurs-Ordnung dem Gläubiger, welchem das Zu- rückbchaltungsrccht zusteht, das Separationsrecht der Faust- pfandgläubigcr. Durch die Artikel 313 und 314 des Handelsgesetzbuchs wird im Gebiete des Preußischen Rechts zu Gunsten der Kaufleute ein neues Zurückbehaltungsrccht eingeführt, welches gegen die Grundsätze des Preußischen Rechts an das Er- forderniß der Konnexität zwischen der Forderung des Gläubigers und der Sache, welche zurückbehalten werden kann, nicht geknüpft ist. Zugleich aber ist bestimmt, daß dieses Zurückbehaltungsrccht auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners gelten soll (Art. 315). Es tritt somit in die Reihe derjenigen Zurückbehaltungsrechte, welche nach dem §. 33 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 den Faustpfandrcchten gleich stehen. Allein abgesehen von dieser sich von selbst verstehenden Erweiterung der Konkurs-Ordnung ist jenes Recht noch in einer anderen Beziehung für die Bestimmungen derselben von großer Erheblichkeit. In Gcmäßheit des Artikels 313 des Handelsgesetzbuchs kann dasselbe nur mit dem Willen des Schuldners entstehen, indem es nur an denjenigen Sachen stattfindet, welche mit dem Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. Die Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855 enthält nun verschiedene Bestimmungen, wodurch der Gläubigerschaft die Befugnis; beigelegt wird, eine von dem Gemcinschuldner bewirkte Pfandbcstcllung anzufechten. Die Anfechtung tritt ein, wenn der Gläubiger bei der Pfandbestellung Kenntniß davon besaß, daß bereits der Gc- meinschuldncr die Zahlungen eingestellt hatte oder daß bereits der Gcmeinschuldner die Unzulänglichkeit seines Vermögens bei dem Gericht angezeigt oder ein Gläubiger desselben die Konkurs- Eröffnung beantragt hatte, oder wenn die Pfandbcstcllung nach jenem Zeitpunkt oder innerhalb 10 Tagen vorher zur Sicherung von Verbindlichkeiten erfolgt ist, die bereits vor der Einräumung des dinglichen Rechts entstanden sind, insofern dieselbe nicht sogleich bei Entstehung der Verbindlichkeit oder doch vor den erwähnten 10 Tagen ausbcdungcn ist (§§. 100 und 101 der Konkurs-Ordnung). Es bedarf keiner Ausführung, daß diese Vorschriften, deren Sachgemäßheit und Zweckmäßigkeit außer Zweifel steht, gänzlich vereitelt werden könnten, wenn das Zurückbehaltungsrccht der Artikel 313—315 des Handelsgesetzbuchs anders als das Pfandrecht, welches den erwähnten Vorschriften gemäß der Anfechtung unterliegt, beurtheilt werden müßte, und daß, gerade weil dasselbe nur mit dem Willen des Schuldners entstehen kann, der Vereitelung der Vorschriften der Konkurs- — 303 — Ordnung und des ihr zum Grunde liegenden Zwecks genügend vorgebeugt wird, wenn rücksichtlich dieses Zurückbehaltungsrechts die Überlassung des Besitzes der Pfandbestcllung glcichge- stellt wird. Der Artikel 30 des Entwurfs, welcher die hieraus gerichtete Bestimmung enthält, kann übrigens als eine Abänderung des Handelsgesetzbuchs nicht aufgefaßt werden, weil er auf das materielle Konkursrecht und insbesondere auf die Grundsätze der sogenannten Paulinianischen Klage sich bezieht, also in ein Gebiet fällt, welches von dem Handelsgesetzbuch nicht berührt ist. Zum Artikel 31. Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bedient sich für die Handeltreibenden derselben Bezeichnungen wie das Strafgesetzbuch/ es gilt daher das zum Artikel 18 des Entwurfs Bemerkte auch rücksichtiich der Konkurs-Ordnung. Der im Artikel 4 des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Begriff des Kaufmanns muß jcneu Bezeichnungen der Konkurs-Ordnung um so mehr substituirt werden, als die letztere, wenigstens in Ansehung des kaufmännischen Konkurses, einen Theil des Handelsgesetzbuchs zu bilden bestimmt war und als bei Berathung derselben die nähere^Fcststellung des Begriffs »Handelsmann :c.etsneo comm, EImp. 3 ^Irt. 3 143 folg.). Die Ziffern 6 und 7 des Artikels 2 des Entwurfs finden sich in Artikel 632 und 633 des Rheinischen Handeis-Gesetzbuchs wieder, Endlich behält der Artikel 47 des Entwurfs in Ziffer 4 die Anordnung des §. 8 des Einführungs - Gesetzes zur Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung bei/ die Ausführung dieser Anordnung hat im Bezirk des Äppellations - Gerichtshofs zu — 814 — Köln keine Veranlassung zu Bedenken gegeben, eine Aenderung derselben würde auch nicht ahne erhebliche Schwierigkeiten sein. Die Aufhebung der Artikel 636 und 637 des Rheinischen Handels«Gesetzbuches war bereits Folge des §. 8 des Einfüh. rungs-Gesetzes° zur Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung. Es bedarf kaum der Erwähnung/ daß bei der Einschicbung des Artikels 47 des Entwurfs an die Stelle der oben bczeich. neten Artikel des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs im Uebrigen die Handels-Gerichtsbarkeit im Bezirk des Äpellations-Gcrichts- Hofs zu Köln/ beispielsweise die Geltung des Artikels 635 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs/ die Kompetenz der Handeis- Gerichte bei Berufung von den Fabriken - Gerichten und dergl. unverändert bestehen bleibt. Zum Artikel 48. Die der Rheinischen Gesetzgebung eigenthümliche Beschränkung der Zulässigkeit des Zeugen-Beweises in bürgerlichen Rechts- angclegenheitcn (Artikel 1341 des Civil-Gesetzbuchs) wird durch den Artikel 317 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs an sich für Handels-Gcschäfte nicht aufgehoben. Ebensowenig enthält das Rheinische Recht selbst eine Gesetzbcstimmung/ vermöge welcher der Zeugen-Beweis in Handels-Sachcn allgemein für anwendbar erklärt wäre. Gleichwohl hat die Praxis aus dem Schlußsatze des Artikels 1341 des Civil - Gesetzbuchs die Aufrechthaltung eines älteren Gerichtsaebrauchs, und aus den speziellen Bestimmungen der Artikel 49 und 169 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs, nach welchen Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften und Handelskäufe ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes durch Zeugen erwiesen werden können, wenn der Richter den Zeugen-Beweis für zulässig erachtet, eine Bestätigung der Regel hergeleitet, daß der Zeugen- Beweis in Handels-Sachen allgemein von dem Richter zugelassen werden könne. Die Artikel 4ö und 169 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs werden durch das Allgemeine Deutsche Handels- Gesetzbuch aufgehoben, und es empfiehlt sich nunmehr, diesen Punkt durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festzustellen. Die im Artikel 48 des Entwurfs aufgestellte Regel hat in den Verhältnissen des Handels-Verkehrs, mithin für Handels-Sachen überhaupt, vollkommene Begründung (vergl. Frankfurter Entwurf Seite 36, Motive Seite 42, 43/ Preußischer Entwurf Artikel 1667, Motive Seite 554/ abgekürzter Preußischer Entwurf Artikel 62). Auch hier zeigt sich wiederum das Bedürfniß der näheren Begriffsbestimmung von Handels-Sachen (Artikel 2 des gegenwärtigen Entwurfs), da die Zulässigkeit der Beweisart für das materielle Recht von dem größten Einfluß sein kann. Der zweite Absatz des Artikels 48 des Entwurfs steht mit der aufgestellten Regel in genauer Verbindung. Der ganze — 315 Inhalt des Artikels 1341 des Rheinischen Civil-Gesetzbuchs wird dadurch für Handels - Sachen aufgehoben und hiermit die Kontroverse über die Zulässigkcit des Zeugen-Beweises in den Fällen, wo schriftliche Verträge aufgenommen sind, nach der konsequenteren Richtung abgeschnitten/ dem Artikel 1326 des Civil- Gesetzbuchs steht der Artikel 317 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbuchs entgegen, und der Artikel 1328 jenes Gesetzbuchs ist mit Rücksicht auf den Grund der gesetzlichen Regel in Handels-Sachen ebenfalls nicht haltbar, was auch meist in der Praxis bereits anerkannt wird. Der Schlußsatz des Artikels 48 des Entwurfs erscheint erforderlich, um zu verhüten, daß durch eine falsche Anwendung der Regel ein Grundprinzip des Rheinischen Prozeß - Rechts, nach welchem authentische Urkunden mittelst der Fälschungs- Klagc angegriffen werden müssen, verletzt werde. Zum Artikel 49. Eine dringende Veranlassung zu dem Artikel 49 des Entwurf ist gegeben, wenn in Folge der Aufhebung des 1. Buchs des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs die Bestimmung des Artikels 51 des letzteren: daß jede Streitigkeit unter Gesellschaftern als solchen durch Schiedsrichter entschieden werden müsse, außer Kraft tritt, ein Ergebniß, welches nicht zu beklagen ist, da das Institut der Zwangs-Schiedsrichter erfahrungsmaßig keine guten Früchte hat gebracht. Es wird dadurch eine mcht unerhcbliche Anzahl von Rcchtsstreitigkciten vor die Handeis-Gerichte gelangen, in welchen eine Vorbereitung der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vor dem Richter-Kollegium und eine vorgängige Verständigung und Aufklärung in Betreff der Streitpunkte Bedürfniß ist. Der Artikel 49 des Entwurfs bezweckt: für die Streitigkeiten und Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern und für ähnliche Rechtsstreitigkeiten, bei welchen es auf Prüfung von Rechnungen, Belegen oder Handelsbüchern ankommt, in Erweiterung des Artikels 429 der Civil-Prozcß-Ordnung eine Grundlage zu einem zweckmäßigen Versahren zu geben. Zum Artikel 50. Im Bezirke des Appellations-Gcrichtshofs zu Köln bestehen in Bezug auf den Personal-Arrest in Handelssachen zwei verschiedene Gesetze, nämlich das Gesetz vom 15. Terminal VI. Jahres, welches für die an dem linken Nheinnfer gelegenen Landesthcile gilt, und die Kabinets-Drdre vom 17. April 1833 für die an dem rechten Ufer gelegenen Landestheile des Bezirks. Diese Gesetze stimmen nicht vollständig mit einander überein, und sie bedürfen wegen der durch das Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch eintretenden Aenderungen einer Modifikation. Die Art. 1—4 Tit. 2 des Gesetzes vom 15. tlerwiiml VI. Jahres, wodurch der Personalarrest auf Wechselschulden und auf Schulden der Kaufleute für Waaren erstreckt wird/ gehen von den damals in Frankreich bestehenden gewerblichen Verhältnissen aus/ in der späteren Zeit/ insbesondere seit Einführung des bocke cko commerce, war eine wörtliche Anwendung derselben nicht mehr passend. Die Praxis der Gerichte nahm als hinreichend deutlich erklärten Willen des Gesetzes an, daß der neuere rechtliche Begriff von Kaufmann an die Stelle der früheren Anschauungen trete und daß in allen Sachen, welche durch den blocke cke eomineree der Kompetenz der Handelsgerichte überwiesen seien, die Vernrthcilnng unter Personal- Arrest gesetzlich sei. Das erwähnte Gesetz wurde in den Landcstheilen des rechten Rheinufers bei Einführung der Französischen Gesetzbücher nicht publizirt und es fehlte dort eine geraume Zeit an den betreffenden ergänzenden Bestimmungen. Die Lücke wurde durch die Kabincts-Ordre vom 17. April 1833 ausgefüllt. Nach der Bestimmung dieses Gesetzes ist gegen alle Personen auf Personalarrest zu erkennen, welche wegen Handels-Verbindlichkeiten verurtheilt werden. Der Begriff des Ausdrucks »Handels- Verbindlichkeitcn« ist nicht näher dcfinirt und es kann in Zweisei gezogen werde», ob er genau mit dem Umkreis der nach dem bocke cko commorcc der Kognition der Handelsgerichte zugewiesenen Verbindlichkeiten übereinstimmt. Da dieser Ausdruck auch kein technischer Ausdruck des Allgemeinen Deutschen Han- dels-Gesetzbuchs ist, so erscheint es nothwendig, die Gesetzgebung dem System des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs näher anzupassen, wodurch zugleich für den ganzen Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln Bestimmtheit und Gleichmäßigkeit des Rechts in Bezug auf diesen Gegenstand herbeigeführt wird. Der Art. 5V des Entwurfs giebt sowohl im Prinzip als in der Anwendung desselben in allem Wesentlichen den bestehenden Rcchtszustand wieder/ die im Einzelnen eintretenden Aenderungen sind insbesondere durch die Modifikation des Begriffs der Handelsgeschäfte bedingt, mithin wird im Resultat der Umkreis der Sachen, in welchem auf Personalarrest zu erkennen ist, vermindert. Bei einer näheren Verglcichung der Art. 47 und 50 des Entwurfs crgicbt sich übrigens, daß nach den Vorschriften des letzteren die Zuständigkeit der Handels-Gerichtsbarkeit nicht i» allen Fällen den Personalarrcst gegen den vcrurtheilten Beklagten mit sich bringen soll. Die in dem Art. 47 Ziffer 3 bezeichneten Fälle (Art. 2 Ziffer 2—7 des Entwurfs) sind nämlich in den §. 1 des Art. 50 nicht aufgenommen. Bei den Rechtsstreitigkciten dieser Art würde daher nur dann auf Vollstreckung durch Persoualarrcst gegen den Vcrurtheilten zu erkennen sein, wenn derselbe ein Kaufmann ist, also unter die Bestimmung der Ziffer 1 des §. 1 des Art. 50 fällt. Beispielsweise würden bei einem Rechtsstreit, welcher zwischen einem — 317 — Aktionair und der Aktiengesellschaft aus gesellschaftlichen Verhältnissen oder zwischen einem Handclsmäkler und seinem Auftraggeber wegen Zahlung des Mäklerlohns geführt wird/ der Aktionair und der Auftraggeber/ wenn sie nicht Kaufleute sind/ nicht unter Körperhaft zu verurtheilcn sein. Dies dürste schon den Prinzipien des bestehenden Rheinischen Rechts entsprechen/ welches freilich in der fraglichen Beziehung nicht völlig klar ist,- es rechtfertigt sich aber auch näher durch die Erwägung, daß der direkte, unmittelbar zulässige Pcrsonalarrest, welcher hier in Frage steht, nach den Gründen des Gesetzgebers dazu bestimmt ,st, für den Personal-Kredit, wie er dem Kaufmann oder dem Spekulanten bei Handelsgeschäften unentbehrlich ist, die stütze und den Hebel zu bilden, außerhalb dieser Grenzen aber kein Bedürfniß ist und nicht hinreichend motivirt erscheint. Die Gesetzgebung geht füglich davon aus, daß ein hinreichendes Bedürfniß nicht vorliegt, gegen einen Nicht-Kaufmann, wenn er auch in Verhältnisse gekommen ist, welche nach Handelsrecht zu beurtheilen sind, und daraus Schuldner wird, den Personalarrcst eintreten zu lassen, sofern nicht auf seiner Seite ein eigentliches Handels-Spekulationsgeschäft vorliegt (vcrgl. auch Art. 68 des abgekürzten Preußischen Entwurfs zum 6. Buche). Der §. 2 des Art. 56, die Ausnahmen vom Personal- Arrest betreffend, wiederholt ebenfalls das bestehende Recht, Art. 23 Tit. 2 des Gesetzes vom 15?. (lermirml VI. und §. 2 der Kabincts-Ordre vvm° 17. April 1833. Diese Ausnahmen werden in Folge der Fassung des §. 1 ebenso, wie bisher, durch die sonstigen Gesetz-Bestimmungen, insbesondere durch die Eivil- Prozcß-Ordnung, ergänzt. Die Allgemeine Deutsche Wechsel- Ordnung stimmt in diesem Punkte zwar fast wörtlich mit jenen Gesetzen üherein, um aber auch nicht die geringste Divergenz mit der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung herbeizuführen, ist im 2 in Betreff der Wechselsachen lediglich auf dieselbe hingewiesen. Der §. 3 soll deshalb an die Stelle des materiell übereinstimmenden §. 6 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. April 1833 treten, weil dort der Ausdruck »Handelssachen« vorkommt/ dadurch wird zugleich die betreffende Bestimmung ausdrücklich für die Landcsthcile des linken Rhcinufcrs ausgesprochen, für welche ihre Geltung bisher nur durch eine nicht ganz unzweifelhafte Schlußfolgerung aus Art. 2076 des Civil-Gesctzbuchs angenommen wurde (vergl. Broicher und Grimm Handcls-Ge- setzbuch Seite 245). Zum Artikel 51. Der erste Absatz des Art. 51 spricht cineu Grundsatz aus, welcher auf den Prinzipien des Rheinischen Rechts über den Personalarrest als außergewöhnliches Exekutionsmittel beruht. Die faktischen Verhältnisse, welche das Recht des Klägers zu — 818 — diesem Exekutionsmittcl begründen/ sind von dem Kläger zu behaupten/ erforderlichenfalls zu beweisen/ nicht von dem Nichter zu unterstellen/ der Richter würde einen Fehler begehen/ wenn er über die Anträge hinaus ein Erkenntniß auf Vollstreckung durch Personalarrcst erließe. Dieser Gegenstand ist praktisch von um so größerer Bedeutung/ als nach dem vorigen Artikel nicht selten der Umstand/ ob der Beklagte Kaufmann ist oder nicht/ für die Frage über die Zulässigkcit des Pcrsonalarrcstes entscheidend ist/ und wenn der Kläger den letzteren nicht beantragt/ für den Beklagten keine Veranlassung vorliegt/ das Vorhandensein jenes faktischen Umstandcs zu bcstreiten. Es empfiehlt sich/ bei dem Eintritt der neuen Kompetenz-Verhältnisse den Handelsgerichten und den Parteien den Rcchtssatz/ welcher in der Anwendung häufig vernachlässigt wird/ in einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes vor Augen zu stellen. Der zweite Absatz des Artikels 51 steht mit dem ersten in untrennbarer Verbindung/ entspricht auch dem Artikel 2067 des Civil-Gesetzbuchs und dem Artikel 780 der Civil-Prozeß-Ordnung. Zum Artikel 52. Der Art. XII. des Einführuugs-Gcsctzcs zum Straf-Gesetz- bucb hat in den §§. 2 und 3 für den Bezirk des Appcllations- Gerichtshofes zu Köln besondere auf die Kaufleute bezügliche Strafbestimmungcn zusammengestellt. Dabei sind behufs der Gleichmäßigkeit mit dem Straf-Gesetzbuch die Ausdrücke: »Fabrik-Besitzer/ Schisssrheder und andere Handeltreibende« angewendet. ° Diese Ausdrücke sind in Folge der Einführung des Allg. Deutschen Handels-Gesetzbuchs in den Ausdruck: »Kaufleute« zu verändern/ in gleicher Weise wie im Straf-Gcsetzbuche selbst/ vergl. Art. 18 des Entwurfs. Auch würde die Fassung des bezogenen §. 2 in anderer Beziehung/ insbesondere wegen der Bezugnahme des »Handels-Gesetzbuchs« und des »Art. 60« u. s. w. undeutlich und nicht mehr "passend sein. Zn dem §. 3 endlich fehlt die nicht unwichtige Voraussetzung: »nach erlangter Kenntniß von der Zahlungseinstellung«/ welche in der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855 ausdrücklich hervorgehoben ist, daher schon wegen der Gleichmäßigkeit des Rechts ein gleicher Zusatz an dieser Stelle angemessen ist. Es empfiehlt sich demnach, die erwähnten §§. 2 und 3 des Art. XII. an einer Stelle dieses Entwurfs in der künftig geeigneten Fassung zu wiederholen, was zugleich zur Uebersichtlicbkeit der die Kaufleute betreffenden gesetzlichen Vorschriften beiträgt. V. Abschnitt. Bestimmungen, das Sccrecht betreffend. Zum Artikel 53. Nach den gegenwartig in Preußen bestehenden Vorschriften gelten als Preußische Schiffe und als berechtigt/ die Preußische Flagge zu führen/ diejenigen Schiffe/ welche sich im ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Als Haupt- Schiffsdokument/ wodurch die Nationalität des Schiffs nachgewiesen wird/ dient der Bcilbricf. Die Ausfertigung der Beilbriefe liegt den Gerichten ob/ und erfolgt erst dann/ wenn der vorschriftsmäßige Bau des Schiffs und die Erfordernisse dargethan sind/ von welchen das Recht/ die Preußische Flagge zu führen/ abhängig ist (Instruktion des Justiz-Ministers über das bei Ausfertigung der Bcilbricfe von den Gerichten zu beobachtende Verfahren vom 18. März 1845/ Jahrb. Bd. 65 S. 92 u. folg./ und Cirkular-Ncskript des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 16. April 1845). Da dem Beilbriefe zugleich die Bedeutung eines Eigenthums - Certisikats beiwohnt/ so ist es erforderlich/ daß die Gerichte über jedes mit einem Beilbrief versehene Schiff besondere Akten führen/ in welchen die nöthigen Nachrichten über die Erbauung des Schiffs/ über den ursprünglichen Eigenthümer und über spätere Eigenthumsvcränderungen zu finden find. Diese Einrichtung ist mithin im Wesentlichen von der eines Schisss-Registers nicht verschieden. Bei der Revision des Scc- rechts lag es deshalb nahe/ dem Beispiele anderer maritimen Staaten zu folgen und durch Einführung des Instituts des Schisss-Registers die bisherige Einrichtung zu vervollkommnen. Die hierauf sich beziehenden Vorschriften des Preußischen Entwurfs (Art. 385 u. folg.) sind bei den Hamburger Berathungen in der Hauptsache zur" Annahme gelangt. Das Nähere über den Zweck und die Vortheile des neuen Instituts findet sich in den Motiven zu dem Preußischen Entwurf Seite 215/ 216/ und in den Hamburger Berathungs-Protokollen Seite 1477 bis 1482/ 1665 bis 1667 und 3761. Seine Einführung in Preußen ist auch mit keinen Bedenken oder besonderen Schwierigkeiten verbunden/ weil einestheils im Artikel 434 des Handeis- Gesetzbuches rücksichtlich der Erfordernisse/ von welchen das Recht/ die Landesflagge zu führen/ abhängig ist/ auf die Landesgesetzc verwiesen wird/ in dieser Hinsicht also jedem Staate unbenommen bleibt/ seine bisherigen Vorschriften beizubehalten oder zu ändern/ und weil anderntheils die allerdings nicht zu umgehende Ersetzung des Beilbricfs durch das Register-Certifikat ^Artikel 435 a. a. O.) als das Haupt-Schisssdokument für Preußen nach dem Obigen nur eine wenig erhebliche formelle Aenderung ist. Gleichwohl sind zur Ergänzung des Handels-Gesetzbuches noch einige besondere Vorschriften erforderlich/ die zum großen Theil darin sich gründen/ daß das Handcls-Gcsetzbuch/ um dem für viele Staaten neuen Institut des Schiffsregisters den gehörigen Halt zu geben/ mehrere Punkte hervorhebt/ worüber die Landesgesetze die näheren Bestimmungen enthalten sollen. — 320 - In dem Artikel 53 des Entwurfes sind die zur Ergänzung des Handels-Gesctzbuches nöthigen Vorschriften zusammengestellt. Zur Begründung derselben wird Folgendes bemerkt: Zu §. 1. Das in dem §. 1 ausgesprochene Prinzip ist in Preußen schon lange in Geltung/ wiewohl es zur Zeit an einem Gesetze gebricht/ in welchem es klar und unumwunden enthalten wäre. Der §. 1 ist daher nicht blos der Vollständigkeit halber aufgenommen/ sondern er soll zugleich einem Bedürfniß abhelfen/ welches sich fühlbar macht/ sobald neue gesetzliche Anordnungen über die Nationalität der Schiffe und über die zum Ausweise derselben dienenden Urkunden ergeben. Der §. 1 entscheidet außerdem noch die wichtige Frage/ wie es mit der Anwendung des Prinzips/ daß nur diejenigen Schisse als nationale gelten, welche Preußischen Unterthanen angehören, sich dann verhalte, wenn eine Handels - Gesellschaft Eigenthümern! oder Mit- eigenthümcrin eines Schiffs ist. Nach dem Vorbilde des neueren Englischen Rechts (Englische Kauffahrtci - Schifffahrts- Aktc vom 10. August 1854 Nr. 18), welchem andere Staaten bereits gefolgt sind (vcrgl. Gesetz für Oldenburg vom 21. August 1856 Art. 3 und Gesetz für Bremen vom 11. Juli 1859 §. 10), soll eine Aktien-Gesellschaft, welche in Preußen errichtet ist und in Preußen ihren Sitz hat, einem Preußischen Unterthan gleichstehen. Es bedarf keiner Ausführung, wie nothwendig eine solche Bestimmung ist, will man nicht den Nhcdcrcibetrieb durch Aktien-Gesellschaften, zumal durch diejenigen, deren Aktien auf Inhaber lauten, fast gänzlich ausschließen. Diese Gleichstellung auch auf die übrigen Handels - Gesellschaften, die offene Gesellschaft und die Kommandit - Gesellschaft, auszudehnen, würde eine bedenkliche Neuerung sein, welche namentlich in Kricgszcitcn zu ernsten Verlegenheiten führen könnte (Hamburger Bcrathungs-Protokvlle Seite 3697). Auch liegt ein Bcdüfniß zu einer solchen Ausdehnung nicht vor. Nur bei der Kommandit - Gesellschaft auf Aktien waltet ein ganz ähnliches Verhältniß ob, wie bei der Aktien - Gesellschaft, nämlich rücksichtlich der Kvmmanditisten, deren Kapital in Aktien zertheilt ist, während die persönlich haftenden Gesellschafter dieselbe Stellung einnehmen, wie die Mitglieder einer offenen Gesellschaft. Die Gleichstellung der Kommandit - Gesellschaft auf Aktien mit der Aktien-Gesellschaft, soweit sie hiernach als gerechtfertigt erscheint, wird durch die Vorschrift erreicht, daß für die erstere dasselbe gelten soll, was für die letztere gilt, sofern sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter der Kommandit-Gescllschast auf Aktien Preußische Unterthanen sind. Das Prinzip anlangend, so ist das bestehende Recht unverändert beibehalten, und es hat aus den in den Motiven zum Preußischen Entwurf Seite 215 angeführten Gründen, insbe- — 321 — sondere mit Rücksicht auf die völkerrechtlichen Verhältnisse, davon abgesehen werden müssen, die Nationalität an geringere Erfordernisse zu knüpfen. Zu tz. 2. Die Führung des Schiffs - Registers soll den Handels-Gerichten übertragen werden. Dies entspricht der bisherigen Einrichtung, daß die Beilbriefe von den Gerichten ausgefertigt werden, und zwar von den See-Gerichten, soweit solche bestehen. Die Gerichte, beziehungsweise die Handelsgerichte, erscheinen nach der Natur der Geschäfte, welche die Fuhrung des Schiffsregisters mit sich bringt, als die geeignetsten Behörden/ durch andere würden sie sich schwer ersetzen lassen (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf Seite 216). Daß nur diejenigen Gerichte, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind, zur Führung des Schiffsregisters berufen werden, gründet sich zunächst in einer Bestimmung des Handcls-Gesetzbuchs. Der Artikel 435 verlangt, daß bei der Eintragung des Schiffs in das Schisssregister »der Hafen angegeben werde, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafcn)« — vergleiche Preußischen Entwurf Artikel 386 Absatz 3 —, uud demzufolge muß für jedes Schiff ein Seehafen als Heimathshafen, welcher als identisch mit dem Registerhafen gedacht ist, gewählt werden. Ferner würde die Regnli- rnng der Kompetenz nach einem anderen Prinzip, indem man etwa das Domizil oder die Wahl des Rhcdcrs entscheiden ließe, den Ucbelstand erzeugen, daß die Führung des Schiffsregisters einer großen Zahl von Gerichten zufiele, von welchen manche mit den in Frage kommenden Verhältnissen vielleicht nicht genügend vertraut wären, abgesehen davon, daß es sich in Rücksicht auf die Gefahr einer Beanstandung der Schiffs-Legitimations- papiere im Auslande nicht empfiehlt, die Ausstellung des Haupt- Schiffsdokumcnts den im Innern des Landes bclegcnen Gerichten zu überlassen. Die Schlußbcstimmnng des §. 2 bezweckt, dem Schiffsregister eine die Uebersicht und die Geschäftsführung erleichternde Gestalt zu geben. Zu §. 3. Muß das Schiff in ein für einen Seehafen geführtes Register eingetragen werden, so kann dies Register nur das des Heimathshafens sein. Auch abgesehen davon, daß der Artikel 435 des Handcls-Gesetzbuchs hierauf hindeutet, gilt der Heimathshafen, welcher vor" der Eiuregistrirung nothwendig festgestellt sein muß, nach den übrigen Bestimmungen des Handcls-Gesetzbuchs als das Domizil des Schiffs und als der Mittelpunkt der Geschäftsführung des Rheders, gleichviel, wo dieser sein sonstiges Domizil hat (Artikel 455, 475, 495 und folgende des Handels- Gesctzbuchs). 21 — 322 — Zu §, 4. Im Artikel 388 des Preußischen Entwurfs waren die bei der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister anzugebenden Punkte speziell vorgeschrieben. Die Konferenz in Hamburg hat bei der ersten Lesung diese Vorschrift für zweckmäßig befunden und nur durch einige Zusätze vervollständigt (Hamburger Be- rathungs-Protokolle Seite 1673—88, 3696—98 und Entwurf erster Lesung Artikel 399). Lei der zweiten Lesung drang dagegen die Meinung durch, für das gemeinsame Gesetz sei es vorzuziehen, die einzutragenden Momente nur dein Prinzip nach zu bezeichnen und das Einzelne den Landcsgcsetzen zu überlassen (Hamburger Berathungs - Protokolle Seite 3792 und 3773), Dieser Ansicht verdankt die Fassung des ersten Absatzes des Artikel 435 des Handels - Gesetzbuchs ihren Ursprung. Da in diesem Artikel dasjenige, was eingetragen werden soll, nur im Allgemeinen bezeichnet ist, so wird, um einer nachtheiligcn Verschiedenheit bei der Führung des Registers in demselben Staate vorzubeugen, eine das Prinzip wieder auf das Detail zurückführende Ergänzung nöthig. Der §. 4, welcher diese enthält, schließt sich an die bezogenen Bestimmungen des Preußischen Entwurfs und des in erster Lesung in Hamburg berathenen Entwurfs des Handels-Gcsetzbuchs an, was sich um so mehr empfiehlt, als jene Bestimmungen dem Artikel 435 des Handels- Gesetzbuchs dergestalt zum Grunde liegen, daß man bei Abfassung des letzteren nur bestrebt gewesen ist, die früher beschlossenen Einzelnhciten in allgemeinen Ausdrücken zusammen zu fassen. Die Einzelnheiteu, welche der §. 4 aufführt, umfassen Alles, was nach Artikel 435 des Handels-Gcsetzbuchs eingetragen werden muß/ zugleich aber ist nichts in dem §. 4 enthalten, was nicht unbedingt nöthig oder nicht mindestens von besonderem Gewicht wäre. In dieser Beziehung kann auf die Hamburger Berathungs- Protokolle Seite 1673—1688 verwiesen werden, wo die Gründe, welche für die Nothwendigkeit oder Angemcssenhcit der Eintragung eines jeden einzelnen Punktes sprechen, ausführlich erörtert sind. Keine der Bestimmungen des §. 4 wird entbehrlich erscheinen, wenn man erwägt, daß der letztere auf den Fall der ersten Eintragung des Schiffs sich bezieht, und daß das Schiffsregister die Grundlage zu dem Haupt - Schiffsdokumentc bildet, daß dasselbe mithin nichts übergehen darf, was zur sofortigen Feststellung sowohl der Nationalität, als auch der Identität des Schiffs dient (Ziffer 1 und 2), oder was die auf die Vergangenheit sich beziehenden Bedenken zu beseitigen geeignet ist, welche sich namentlich erheben können, falls das Schiff früher eine andere Flagge führte und erst durch Kauf oder Kondemnation die Nationalität erlangt hat (Ziffer 3). Zu 5. Während der Artikel 433 des Haudels-Gesetzbuchs verord- nct, die Eintragung in das Schiffsregister dürfe erst geschehen/ nachdem das Recht/ die Landesflagge zu führen/ nachgewiesen sei, fügt der §. 5 hinzu, es seien vor der Eintragung auch alle Thatsachen nachzuweisen, worauf die Eintragung sich erstrecken soll. Bei den Berathungen in Hamburg hat man dies mit Rücksicht auf den Zweck des Schisssregisters und nach der Natur der Sache für selbstverständlich gehalten (Protokolle Seite 1685). Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber erscheint jedoch zweckmäßig, um der Ansicht entgegenzutreten, bei dem einen oder anderen Punkt sei zur Eintragung ein besonderer Nachweis nicht er- forderlich. Zu §. 6. Der §. 6 vervollständigt den zweiten Absaß des Arti- kels 433 des Handels-Gesetzbuchs durch die Bestimmung, daß zur Ausübung des Rechts, die Preußische Flagge zu führen, die Eintragung in das Schiffsregister noch uicht genüge, vielmehr die Ausfertigung des Ccrtifikats hinzutreten müsse. Ist es nämlich richtig, zwischen materiellen und formellen Erfordernissen jenes Rechts zu unterscheiden, so liegt der Grund in der Nothwendigkeit, die materiellen Erfordcrnisie zuvor einer Prüfung der zuständigen Behörde zu unterwerfen und durch ein bündiges Zeugniß derselben feststellen zu lassen, welches letztere im internationalen Verkehr zur Legitimation dient und erst auf den Schutz des Staates Ansvruch giebt. Nicht also die Eintragung in das Schiffsregister, sondern die darüber auszufertigende Urkunde, deren Erthcilnng im Artikel 435 des Handels- Gesetzbuchs als noch zur Eintragung gehörig betrachtet wird, kann zur Erfüllung der formellen Erforderniffe ausreichen. Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, wie das Certifikat beschaffen sein müsse. Damit es seinen Zweck erfülle darf nichts darin fehlen, was das Schiffsregister enthält/ zugleich ist darin von dem Gericht die Richtigkeit des Inhalts durch Bezugnahme auf die gesetzlich zu führenden Nachweisungeu zu attestiren. Nicht minder leuchtet ein, daß das Certifikat, welches fo beschaffen ist, zum Nachweise der Nationalität genügt. Zu §. 7. Der §. 7 erledigt in Anlehnung an den Artikel 390 des Preußischen Entwurfs den im Artikel 434 Absatz 3 des Handels-Gesetzbuchs enthaltenen Vorbehalt (vergl. Motive zum Preußischen Entwurf Seite 217 und Hamb. Bcr.-Prot. S. 1672, 1673). Wenn dieser Paragraph insoweit über den Preußischen Entwurf hinausgeht, als er das Konsulats-Attest auch für andere Reisen als die Herreise für geeignet erklärt, so hat sich für diese Ausdehnung ein praktisches Bedürfniß fühlbar gemacht. Es werden nämlich nicht selten von Prcußifchcn Rhedcrn in entfernten Gegenden befindliche Schisse erworben, um dort zum Erwerb durch die Seefahrt sofort verwendet zu werden, Der 21« beabsichtigte Zweck würbe in solchen Fällen meist verfehlt/ wenn das Konsulats-Attest nur für die Herreise benutzt werden konnte. Es ist deshalb vorgezogen worden / dem Konsulats - Attest für die Dauer eines Jahres die Wirkung der Eintragung in das Schiffs-Rcgistcr und des Register - Ccrtifikats beizulegen. Die einjährige Frist wird genügen / um die Eintragung in das Schiffsregister zu erwirken, ohne das; zu dem Zweck das Schiff in einen inländischen Vasen geführt zu werden braucht. Aehn- lich wie der §. 7 bestimmen auch die Gesetze anderer Staaten (vergl. Gesetz" für Oldenburg vom 21. August 1856 Art. 17 und für Bremen vom 11. Juli 1859 M 15 und 16). Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Atteste von den Konsuln zu ertheilen sind/ bleibt der Bestim> mung im Jnstruktionswcge vorbehalten. Zu den §§. 8 und 9. Der §. 8 vervollständigt den Artikel 437 des Handels- Gesetzbuchs eiuesthcils durch Bezeichnung der Personen/ welche die in diesem Artikel erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen haben/ andercntheils durch Bestimmung der Frist/ binnen welcher die Erfüllung erfolgen muß. Der §. 9 enthält die Vervollständigung desselben Artikels nach der noch übrigen/ die Anordnung der Strafen betreffenden Richtung. Die Vorschriften finden in dem Zwecke/ welcher erreicht werden soll/ in dem Registerwesen Ordnung zu erhalten/ die Glaubwürdigkeit der Ccrtifikatc sicherzustellen und den Mißbrauch der letztereu zu verhindern/ sowie in den Verhältnissen/ welche zu berücksichtigen sind, ihre unmittelbare Rechtfertigung, sie stehen auch mit den Gesetzen anderer Staaten/ in welchen Schiffsregister eingeführt sind," im Einklang. Die Erwägung, daß unter Umständen der Betheiligte nicht im Stande sein mag, innerhalb der als Regel vorgeschriebenen Frist die ihm obliegende Verpflichtung vollständig zu erfüllen, hat zu der Bestimmung geführt, wodurch dem Verpflichteten für solche besonderen Fälle der Beweis nachgelassen wird, daß er ohne seine Schuld die Frist nicht habe einhalten können. Zu §. 10. In den Motiven zu dem Preußischen Entwurf (S. 214) ist ausgeführt, daß nicht jedes Schiff, welches dem Seehandcl diene, zur Eintragung in das Schiffsregister sich eigne. Um diejenigen Schiffe, auf welche die Registrirung nicht paßt, von derselben auszuschließen, bestimmte der Artikel 385 des Preußischen Entwurfs: »Als Seeschiffe im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nur solche Schiffe anzusehen, welche zur Beförderung von Personen oder Gütern über See dienen.« — 323 — Bei den Berathungen in Hamburg glaubte man/ durch diese Definition würden die zur Eintragung in das Schisssregister geeigneten Schiffe kcinesweges getroffen und die erheblichsten Zweifel nicht gelöst/ außerdem sei es unrichtig/ daß die von der Registrirung auszunehmeudcn Schisse auch rücksichtlich aller übrigen Vorschriften des See-Handelsrechts nicht als Seeschiffe anzusehen seien. Dies führte nicht allein znr Ablehnung der Definition des Preußischen Entwurfs/ sondern auch zu dem Artikel 438 des Handels-Gesetzbuchs/ welcher den Landcsgesetzen vorbehält/ den kleineren Fahrzeugen das Schiffsregister zu verschließen (Hamburger Berathungs-Protokolle Seite 1483/ 1484, 3694—96/ 3772). Aus den in den Motiven zum Preußischen Entwurf und in den Hamburger Berathungs-Protokollen entwickelten Gründen wird von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht werden müssen. Jedoch empfiehlt es sich nicht, die betreffenden Fahrzeuge in dem Gesetze zu bezeichnen, denn die richtige Entscheidung ist durch mancherlei örtliche und zudem einem Wechsel unterworfene Verhältnisse bedingt. Es erscheint angemessen, den Gegenstand im Verwaltungswege zu regeln und die endgültige Entscheidung den Ressort-Ministern zu überlassen. Zu §. 11. Damit das Schiffsregister bei den einzelnen Gerichten gleichmäßig geführt und damit die erste Einrichtung nicht durch Zweifel und Bedenken in Betreff des Formellen erschwert werde, bedarf es einer Instruktion der Gerichte durch den Justiz- Minister. Zum Artikel 54. Nach den Bestimmungen des Handels-Gcsctzbuchs ist es in mancherlei Beziehung von Bedeutung, ob das Schiff in dem Heimathshafcn oder außerhalb desselben sich befindet. Insbesondere hat es die größte Erheblichkeit und greift tief in die meisten Institutionen des See-Rechts ein, daß sich nach jenen Umständen die Machtbefugnisse des Schiffers richten. Während der Schiffer, wenn er mit dem Schiff außerhalb des Heimaths- hafcns sich befindet, ini ausgedehntesten Maße ermächtigt ist, den Rheder durch Rechtshandlungen zu verpflichten, ruhen seine Machtbefugnisse fast vollständig, sobald das Schiff in den Heimathshafcn kommt (Art. 495, 496, 681 des Handels - Gesetzbuchs). Es ist ein den älteren und neueren Seercchten gemeinsames und durch die Bedürfnisse des Seeverkehrs unabweislich gebotenes Prinzip, daß dem Schiffer, fo lange er mit dem Rheder sich in unmittelbare Verbindung setzen kann (»feiner Rheder mäcktig ist«), die über seine nautischen Funktionen weit hinausreichcndcn Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters des Rhcders nicht zukommen. Die Nothwendigkeit, an diesem Prinzip im Allgemeinen festzuhalten, konnte nicht zweifelhaft ein. Wohl aber mußten sich Bedenken erheben, wie das Gesetz — 326 — zu^disponiren habe/ un> bei einem so wichtigen Grundsah der Praxis einen sicheren Leitfaden zu geben. Wenn die Konferenz zur Berathung des gemeinsamen Deutschen See - Rechts das entscheidende Gewicht auf das Verweilen in dem Heimaths- hafcn gelegt hat/ so ergeben die Berathungs-Protokolle zur Ge- nüge/ ans welchen Gründen dies geschehen ist und wie alle entgegenstehende Bedenken gehörig gewürdigt sind (vergl. Prot. S. 1583/ 1584/ 1881/ 1882, 1885, 3765—3766). Jedoch ist ein, in den eigenthümlichen Verhältnißen einzelner Häfen sich gründendes Bedenken übrig geblieben, dessen Erledigung den Landes- gesctzen hat überlassen werden müssen. Es giebt Häfen (und dazu gehören gerade die bedeutendsten im Norden von Deutschland), deren ausgedehnte Reviere man in der erwähnten Be- ziehung dergestalt als zu ihnen gehörig und wie Theile von ihnen zu betrachten gewohnt ist, daß nickt unterschieden wird, ob das Schiff in einem solchen Hafen selbst, oder ob es in einem Hafen des Reviers desselben liegt. Diese Gewohnheit beruht nicht auf Willkür und Belieben, so daß der Gesetzgeber sie unberücksichtigt lassen könnte, sondern auf festwurzelnden Einrichtungen und Verhältnißen, welche ohne große Nachtheile sich nicht abändern lassen. Die Nothwendigkeit, hierauf Rücksicht zu nehmen, hat zu dem Artikel 448 des Handels - Gesetzbuchs geführt, der sich jedoch darauf beschränkt, den Landcsgcsetzen für entsprechende Bestimmungen freie Hand zu lassen. Da jenes Verhältniß bei einigen Preußischen Häfen besteht, so ist der im Artikel 448 offen gelassene Weg zu betrete». Es empfiehlt sich jedoch nicht, diesen Gegenstand auch dem Detail nach durch Gesetz zu erledigen, da es dabei auf sehr spezielle Lokal - Verhältnisse ankommt. Dieser Grund, in Verbindung mit der Erwägung, daß es sich nur um eine sehr beschränkte Modifikation in der Anwendung des gesetzlichen Prinzips handelt, rechtfertigt es, die etwa nöthig werdenden Bestimmungen den Ressort- Ministern zu überlassen. Zum Artikel 55. Der Artikel 55 findet in ähnlichen Gründen seine Rechtfertigung, wie sie zur Motivirung des Artikels 53 angeführt sind (vergl. Hamburger Berathungs-Protokolle S. 3772). Es könnte scheinen, daß die Vorschrift unerheblich sei, weil die unterbliebene Iournalführung nur zur Folge habe, daß der Schisser, beziehungsweise der Rhcder, ein gesetzlich anerkanntes Beweismittel verliere. Allein unter der Voraussetzung, daß für das betreffende Schiff das Fournal geführt werden mußte ergiebt sich als weitere und erheblichere Folge der Unterlassung eine Verantwortlichkeit des Schiffers gegenüber dem Rheder und eine Verantwortlichkeit Beider gegenüber dem Ladungsbetheiligten, Versender u. s. w., insofern die letzteren aus dem Mangel des Journals in Schaden kommen, was in verschiedener Beziehung — 327 — eintreten kann/ z. B. in Fällen der großen Haverci, wenn die Dispachirung auf Schwierigkeiten und Hindernisse stößt, in Fällen der besonderen Haverci, wenn die Rcalisirung der Ansprüche gegen den Versicherer erschwert und verzögert wird, in Kriegszeiten, wenn das Schiff als verdächtig angehalten und aufgebracht wird. Die angemessene Beseitigung dieser Verantwortlichkeit ist der Hauptzweck des Artikels 489 des Handeis- Gesetzbuchs (vergl. Hamburger Beratbungs-Protokollc S. 1799, 1791), zu dessen Ergänzung der Artikel 55 des vorliegenden Entwurfs führen soll. Zum Artikel 56. Gegen die Aufnahme des auf die Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft sich beziehenden vierten Titels des Preußischen Entwurfs ist geltend gemacht worden, es handle sich um die gesetzliche Regelung von Verhältnissen, welche wegen ihres lokalen Charakters, wegen der Nothwendigkeit einer häufigen Revision der sie betreffenden Vorschriften, und weil sie zu einem großen Theil in das Gebiet der Schifffahrtspolizei fielen, zweckmäßiger durch die Spczial-Gesetzgebung jedes einzelnen Landes geordnet würden (Hamburger Berathungs-Protokvlle S. 1961—64 und 3819). Dieser Ansicht und den darauf gestützten Anträgen ist zwar keine Folge gegeben worden/ die zu ihrer Rechtfertigung hervorgehobenen Gründe haben jedoch, soweit sie als richtig anerkannt werden mußten, dahin geführt, daß einige Bestimmungen des Preußischen Entwurfs unterdrückt und daß auch im Uebrigen mehrere dahin gehörige Gegenstände nicht vollständig erledigt worden sind. Für das vorliegende Gesetz war zu prüfe», ob und inwieweit die daraus entstandenen Lücken, auf deren Ausfüllung durch die Landesgesetze der Artikel 556 des Handels- Gesctzbuchs im Allgemeinen und die Artikel 533, 536, 541, 544, 547, 553 im Einzelnen hinweisen, bei der Einführung des Handels - Gesetzbuchs zu ergänze» seien. Bei dieser Prüfung machte sich zunächst die Ueberzeugung geltend, daß es schon aus den im Eingang erwähnten Gründen bedenklich sei, dem Einführungs-Gesetz alle Bestimmungen einzuverleiben, welche zur Ergänzung des Handels - Gesetzbuches dienen könnten. Ein fernerer und noch erheblicherer Grund, ein anderes Verfahren zu wählen, liegt aber in Folgendem. Es besteht ein dringendes Bcoürfniß, über die Rechte und Pflichten der Mannschaft und was damit in Verbindung steht, in faßlicher Sprache ausführliche und spezielle Bestimmungen zu erlassen, welche den betheiligten Personen stets zugänglich sein müssen, einmal, weil nur hierdurch den Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft auf der Reise genügend vorgebeugt und die Erhaltung der Disziplin an Bord gesichert werden kann, dann, weil sie erforderlich sind, um bei Streitigkeiten, welche im Auslande geschlichtet werden müssen, den zur Untersuchung und Entscheidung berufenen Konsuln und sonstigen Behörden zur Richtschnur zr; dienen. Die meisten norddeutschen Staaten haben sich daher zur Erlassung solcher ausführlichen Gesetze veranlaßt gefunden. Vergleiche Ncbidirte Hamburgische Seemanns-Ordnung vom 12. Juni 1854. Obrigkeitliche Verordnung über die Rechte und Pflichten der Seeleute für Bremen vom 15. November 1852. Verordnung über die Stellung und Disziplin der Mannschaft auf den Seeschiffen für Lübeck vom 11. April 1853. Oldenburgischcs Gesetz über das Recht, die Oldcnburgische Flagge zu führen/ und die zum Beweise desselben erforderlichen Schistspapierc vom 22. August 1855 und über die Einführung von Schifss-Dienstbüchern vom 14. April 1857. In Preußen/ wo dem Bedürfniß bisher dadurch abzuhelfen gesucht ist/ daß für die Anfertigung der Musterrolle bestimmte Formulare in Gebrauch gesetzt sind/ wird man dem Beispiele jener Staaten zu folgen und zugleich in ähnlicher Art/ wie dieselben die An- und Abmusterung/ die Anfertigung der Musterrolle und dergleichen behandeln/ Vorschriften zu erlasten haben. Es würde aber dem Charakter des Handels-Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes wenig entsprechen/ das solchergestalt erforderliche Gesetz über die Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft oder die Sccmanns-Ordnung mit dem Einführungsgesetz zu verbinden/ da die Seemanns-Ordnung, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll/ in deutlichster Fassung Alles in sich aufnehmen muß/ was auf die Rechte und Pflichten der Mannschaft sich bezieht/ und über eine Menge von Einzelheiten sich zu verbreiten lhat/ welche ausschließlich polizeilicher Natur sind oder von Zeit zu Zeit geändert werden müssen oder aus den in dem Handels-Gesetzbuch enthaltenen Grundsätzen von selbst schon nothwendig folgen. Die Seemanns-Ordnung kann daher nur einem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben/ welches in der Vorbereitung begriffen ist/ wogegen/ um derselben nicht vorzugreifen/ das vorliegende Einführungsgesetz darauf beschränkt werden kann/ die Lücken des Handels-Gesetzbuchs auszufüllen/ die der Einführung desselben entgegenstehen/ wenn mit ihr zugleich die Gesetze außer Kraft treten/ deren Stelle das Handels- Gesetzbuch einzunehmen bestimmt ist. Fn dieser Beziehung erscheint aber nur die Vervollständigung der Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs erforderlich/ während bei allen übrigen Punkten die in Geltung bleibenden Verordnungen/ welche auf die An- und Abmusterung und die Anfertigung der Musterrolle und dergleichen sich beziehen/ sowie das ebenfalls nicht zur Aufhebung gelangende Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung Seite 64) vorläufig und bis zum Erlaß der Seemanns-Ordnung genügen. Die Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs betreffend, — 329 --- so ist der Artikel 541 offenbar imperfckt und ohne eine Ergänzung uuanwcndbar. Dasselbe gilt von der Vorschrift des zweiten Absatzes des Artikels 536, insoweit er die Abschlagszahlungen betrifft, weil wohl in Betreff der Vorschußzahlungen vor Antritt der Reise, nicht aber auch iu Betreff der Abschlagszahlungen nach dem Antritt der Reise Ortsgebräuche bestehen, jedenfalls die etwa bestehenden auf anderen Voraussetzungen beruhen, als dem zweiten Absätze des Artikels 536 zum Grunde liegen. Die Vorschrift dieser Gcsctzstelle sowohl, wie die Bestimmung des Artikels 541 des Handelsgesetzbuchs bilden das Gegengewicht zu dem wichtigen Prinzip, welches der erste Absatz des Artikels 538 enthält, nämlich zu dem Prinzip, daß der Schisssmann verpflichtet ist, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger Zwischcnreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben. Man kann, seitdem die sogenannten großen Reisen mehr und mehr gebräuchlich werden, dieses Prinzip, in Verbindung mit den Grundsätzen, daß die Heuer erst nach Vollendung der ganzen Reise gezahlt wird (Artikel 536 des Handcls-Gesetz- buchs), und daß der Nhcder für die rückständige Heuer zum Theil nur mit Schiff und Fracht hastet (Artikel 453 a. a. O.), nicht in Geltung setze», ohne zugleich durch das Gesetz ein Recht des Schiffsmanns auf Abschlagszahlungen und aus Erhöhung der Heuer in ausgiebiger Weise festzustellen (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf Seite 249). Der Artikel 56 des Entwurfs, welcher die Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs danach vervollständigt, wird im Uebrigen durch die nachstehenden Bemerkungen gerechtfertigt. Zu §. 1. Der 1 hält sich im Wesentlichen an den Artikel 449 des Preußischen Entwurfs, welcher letzterer sich wiederum an das iu den übrigen norddeutschen Staaten geltende Recht anschließt (vergleiche Rcvidirte Hamburger Seemanns - Ordnung vom 12. Mai 1854 §. 13, Verordnung über die Rechte und Pflichten der Seeleute für Bremen vom 15. November 1852 §. 43, Verordnung desgleichen für Lübeck vom 11. April 1853 §. 14 und Musterrolle von Rostock §. 12). In Uebereinstimmung mit den Gesetzen für vamburg und Bremen und der Rostvcker Musterrolle ist übrigens das Recht des Schiffsmanns, die Abschlagszahlung zu verlangen, davon abhängig gemacht, daß das Schiff in dem Hafen, wo er mit seinen Ansprüchen auftritt, ganz oder zum größeren Theil gelöscht wird. Denn da er befugt ist, baarc Zahlung zu fordern, so würde der Schisser in vielen Fällen außer Stande sein, den Ansprüchen zu genügen, wenn diese in jedem Hafen, welchen das Schiff anläuft, erhoben werden könnten. Zu §. 2. Zur Rechtfertigung dieses aus dem Preußischen Entwurf (Artikel 454) übernommenen Paragraphen genügt gleichfalls die Bezugnahme auf die Motive zum Preußischen Entwurf (Seite 249) und auf die Bestimmungen im §. 22 des Gesetzes für vamburg, §. 36 des Gesetzes für Bremen und §. 18 der Rostocker Musterrolle. Zum Artikel 57. Die Bestimmungen des Preußischen Entwurfs über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Ausführung derselben (Artikel 581—583 und 585 sind bei der Konferenz in Hamburg nicht zur Berathung gelangt. Indem man von der Ansicht ausging, daß hierüber nur durch die Landesgesetze sachgemäß bestimmt werden könne, hat man auf den im letzten Absatz des Artikel 731 des Handels - Gesetzbuchs enthaltenen Vorbehalt sich beschränken zu müssen geglaubt (Protokolle Seite 2766 u. folg.). Dem letzteren gemäß würde an und für sich nichts entgegenstehen, in Preußen es bei den bisherigen Vorschriften zu belassen. Allein bei der Unvollstäudigkeit und Mangelhaftigkeit der letzteren (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf «eite 317 und Iustiz-Ministerial-Reskript vom 25. April 1816 Jahrbücher Bd. 7 S. 181) und bei der erhöhten Bedeutung, "welche der ordnungsmäßig errichteten Dispache nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs beiwohnt (Artikel 839—843), verdient es den Vorzug, 'die bisherigen Vorschriften durch neue zu ersetzen. Welche Schwierigkeiten hierbei zu überwinden sind, wird aus dem Wesen und dem Zweck der Dispache klar. Die große Zahl von Personen, welche regelmäßig bei dem Endergebniß der Dispachirung betheiligt sind, die Rückwirkung, welche dasselbe auf die Abwickelung einer Menge von Rechtsverhältnissen äußert, die nicht ohne den größten Nachtheil in der Schwebe bleiben können, die Eigenthümlichkeit der Bcitrags- psticht, welche einen dinglichen Eharaktcr trägt und die Disposition über die beitragspflichtigen Gegenstände beschränkt, die Verwickelungen, welche entstehen, wenn Zeit vergeht, ehe die Sachlage mit ihren rechtlichen Folgen zu übersehen ist und die daraus entspringenden Ansprüche realisirt werden, diese und ähnliche Gründe machen es nothwendig, ein Verfahren zu ermitteln, welches ohne besondere Gefährdung der materiellen Rechte jedem Aufschub zu steuern und die alsbaldigc Nollstrcck- barkcit der Dispache herbeizuführen geeignet ist. Die zu diesem Zwecke in den Preußischen Entwurf aufgenommenen, dem bisher gebräuchlichen Verfahren entsprechenden Vorschriften erscheine«« von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, sachgemäß und empfehlenswert!). Nur bei einigen Punkten hat sich eine Verbesserung als räthlich herausgestellt. 1. Der Artikel 585 des Preußischen Entwurfs beruhte auf der Voraussetzung, daß die bestätigte Dispache vollstreckbar sei, die Vollstreckbarkeit wird darin, wenn auch nicht ganz aus- — 331 — drücklich/ doch indirekt ausgesprochen. Man kann dieselbe aber nicht füglich vorschreibe», ohne irgend ein prozeffualisches Verfahren vorausgehen zu lassen, wodurch allen Bethciligtcn Gelegenheit geboten wird, sich Gehör zu verschaffen. Es ist dies um so nöthiger, je verwickelter die Fälle der großen Haverei in thatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu sein Pflegen, und je weniger der einzelne Bctheiligtc im Stande gewesen ist, zur geeigneten Zeit auf das Dispachirungs-Verfahren sich vorzubereiten. 2. Wird die Dispache angefochten, so kann zwar die Erledigung der Streitigkeiten im ordentlichen Prozeß-Verfahren nicht ausgeschlossen werden, allein das Gesetz kann und muß gegen die Verzögerung der prvzessualischen Erörterung und Entscheidung Vorsorge treffen. Der gegenwärtige Entwurf sucht iu beiderlei Beziehung die Vorschriften des' Preußischen Entwurfs durch thunlichste Uebertragung der in den Art. 385 und folg. der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855 enthaltenen Vorschriften zu verbessern. Da eine Aehnlicbkeit der Verhältnisse nicht zu leugnen ist, so läßt sich von einer solchen Annäherung des Verfahrens ein günstiges Ergebniß hoffen. Freilich hat davon abgesehen werden müssen, zu dem Haupt-Termine sämmtliche Bethciligte vorzuladen, was in vielen Fällen gänzlich unausführbar sein würde. Es ist das Auskunftsmittcl der Bestellung eines Offizial-Sachwalters gewählt, worin eine bedenkliche Neuerung nicht gefunden werden kann (vergl. Allgemeines Landrecht Tb. II. Tit. 13 §§. 49, 50). Die Bestimmung im zweiten Absatz des Art. 583 des Preußischen Entwurfs ist mit Rücksicht auf die Vorschriften der Art. 732, 733 des Handels-Gesetzbuchs als entbehrlich nicht aufgenommen. Zum Artikel 58. Als die Konferenz in Hamburg für das seerechtliche Prinzip, wonach der Rhcder gewissen Gläubigern nur in beschränkter Weise, nämlich nur mit Schiff und Fracht, oder der sogenannten kortune cle mei-, haftet, sich entschieden und demselben in großer Ausdehnung stattgegeben hatte (Hamb. Ber. - Protok. Seite 1572—83/ 1589—95, 1617-1623, 2843—49), erhob sich die Frage, wie dieses Prinzip in das allgemeine Nechtssystem sich einreihen lasse, um Klarheit in die dadurch betroffenen Rechtsverhältnisse zu bringen und dem Richter zur Entscheidung aller vorkommenden Fälle einen festen Anhalt zu gewähren. Auf den Grund der Ueberzeugung, daß das den bisherigen Scercchten zum Grunde liegende Abandon-System auf einer unklaren Rechtsanschauung beruhe und eine Menge von Fragen ungelöst lasse, wurde nach umfassenden Berathungen der Beschluß gefaßt^ von jenem älteren Systeme sich loszusagen und dasselbe durch den Grundsatz zu ersetzen, daß den Glaubigern/ — 332 — welchen der Nhedcr nur mit dein in See anvertrauten Vermögen haste/ ein persönlicher Anspruch gegen denselben an und für sich nicht zustehe/ daß ihnen vielmehr nur Schiff und Fracht unmittelbar als Pfand haftbar seien (vamb. Prvtvk, Seite 1586-89, 1595-98, 1600-1606, 1626-29, 2846, 2858, 2859, 2867). Das Prinzip wurde mit strenger Konsequenz durchgeführt, obschon man sich nicht verhehlte, daß die Neuerung einen Konflikt mit dem bürgerlichen Recht derjenigen Länder herbeizuziehen drohe, in weichen die Gesetzgebung ans dem Grundsatze beruht, daß jedes Pfand- und Hypothckenrccht zu seiner vollen Wirksamkeit die Kundbarkeit voraussetzt und daß sich die Priorität nach Maßgabe der letzteren bestimmt (Protok. Seite 2846, 2858). Man war indeß der Ansicht, die Rechte der Schisssgläubiger, wenn man sie auch, wie nothwendig geschehen müsse, als wahre und überdies bevorzugte Pfandrechte mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte auffasse und von der Kundbarkeit nicht abhängig mache, würden dennoch, soweit ältere Berechtigungen anderer Personen in Frage kämen, welchen die jüngeren Schisssgläubiger vorgehen, mit jenem Grundsatz sich vertragen, weil die Schisssgläubiger im Allgemeinen ihre Ansprüche aus der bestimmungsmäßigen Verwendung des Schiffs zur Seefahrt herleiten und ihre Berechtigung mehr oder weniger auf einer nützlichen Verwendung behufs "Erhaltung des Schiffs oder auf dem Umstände beruhe, daß das der See anvertraute Schiff die Gefahren derselben nur unvollkommen bestanden habe, denen es gänzlich hätte erliegen können, in welchem Falle die älteren Berechtigten ihre Rechte vollständig eingebüßt haben würden. Schwieriger war es, in Ansehung derjenigen Personen, welche erst später Rechte an dem Schiffe erwerben, dem Konflikte auszuweichen. Indem man die Schiffsgläubiger, auch ohne Kundbarkeit ihrer nur in einem Pfandrecht bestehenden Rechte, selbst für den Fall der späteren Veräußerung des Schiffs zu schützen sich genöthigt sah, ergab sich für die bezeichneten Länder die ihrem Rechtssysteme widerstrebende Folge, daß derjenige, welchem das Schiff nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpfändet wird, oder der Erwerbcr eines Schiffs, die früher entstandenen Rechte der Schiffsgläubiger, worüber er sich keine Auskunft hat verschaffen können, gegen sich gelten lassen muß. Der Umstand, daß der Schisssgläubiger, wie in der Natur der Dinge liegt und durch die tägliche Erfahrung bestätigt wird, gleich nach Beendigung der Reise, auf welcher sein Anspruch entstanden ist, diese» geltend zu machen Pflegt, schien ebensowenig eine völlig genügende Abhülfe zu gewähren, als die kurze Frist, welche man für die Verjährung der Forderungen aller Schiffsgläubigcr vorzuschreiben beschloß. Dagegen ließ sich eine befriedigendere Ausgleichung von der bei der ersten Lesung beschlossenen Vorschrift erwarten: — 333 — »Das Pfandrecht der Schiffsgläubigcr am Schiff erlischt durch die Veräußerung des Schiffs, wenn dasselbe nach Eintragung der Veräußerung in das Schiffs-Register zum Antritt einer neuen Reise den Heimaths- Hafcn oder einen inländischen Hafen verlassen hat und seit dem Antritt der Reise 60 Tage verstrichen sind. Es bleibt das Pfandrecht derjenigen Schisssgläubiger in Kraft, deren Ansprüche vor Ablauf der 60tägigen Frist gegen den Erwerbcr des Schiffs gerichtlich geltend gemacht werden oder zur Zeit der Veräußerung gegen den Vcräußcrer bereits geltend gemacht waren, sofern der Erwcrber davon vor Ablauf der 60tägigen Frist Kenntniß erhalten hat.« (Vergleiche Entwurf erster Lesung Artikel 660.) Ueber Zweck und Bedeutung dieser Vorschrift, welche in ähnlicher Art auch in anderen See-Rechten sich findet (vergleiche Französisches Handcls-Gesetzbuch Artikel 193, 194, Holländisches Handcls-Gesetzbuch §. 316, Erbe- und Handfcstcn-Ordnung für Bremen §. 167) und welche bei der Ungewißheit, ob eine Reise glücklich bestanden werde, keine zu große Härte gegen die Schiffsgläubiger zu enthalten schien, finden sich in den Hamburger Be- rathungs-Protokollen Seite 2846, 2856—72, 2890, 2895 die ausführlichsten Darstellungen. Alkein dieselbe ist bei der zweiten Lesung auf Grund der verschiedenartigsten Bedenken, welche zum Theil auf einander ganz entgegengesetzten Auffassungen beruhten, meist aber auf die juristischen Konsequenzen sich bezogen, worüber keine Einigung zu erreichen war, wieder gestrichen worden/ an ihrer Stelle wurde der nunmehrige Artikel 768 aufgenommen, welcher den Landcs-Gcsetzcn zu bestimmen überläßt, daß die Pfandrechte der Schisssgläubiger im Falle der Veräußerung des Schiffs erlöschen, wenn die Schiffsgläubigcr zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn dieselben ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Hcimaths-Hafcn oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben (vergleiche Hamburger Berathungs- Protokolle Seite 4180-93, 4196-99, 4462—63). Für Preußen wird die Nothwendigkeit vorliegen, durch eine Bestimmung, wie sie der Artikel 768 zuläßt, die Vorschriften des See-Rechts über die Rechte der Schiffsgläubigcr mit dem in seinen meisten Landcsthcilen geltenden Pfandrechts-System möglichst in Einklang zu bringen, wobei anerkannt werden muß, daß der Mangel einer solchen Uebereinstimmung schon jetzt, wenn auch in geringerem Umfange, besteht (H§. 64 und folgende der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855). Von den beiden Wegen, welche der Artikel 768 hierzu eröffnet, scheint der des öffentlichen Aufrufs und des Präklusions-Verfahrens der einfachere zu sein und in das bisherige Recht sich am besten einzufügen, zumal er im Falle des Zwangsverkaufs sowohl nach dem van- dels-Gesetzbuch (Artikel 767), als nach den in Preußen bestehenden Vorschriften über die Subhastation von ^Seeschiffen (§. 403 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855) ohnehin schon gilt, auch gar nicht zu umgehen ist. Auf diesen Erwägungen beruhen die §§. 1—6 des Artikels 58 des Entwurfs, welche, so viel es die Einzelnhciteu betrifft, den Vorschriften über die Subhastation der Seeschiffe (Artikel XVI. des Einfüh- rungs-Gcsetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855) und beziehungsweise den §§. 409 und folgende der Konkurs-Ordnung thunlichst angepaßt sind. Zu Artikel 59. Ueber die Verpfändung von Seeschiffen enthält das Allge- acmcine Landrecht in den §§. 300 und folgenden Theil I. Titel 20 ausführliche Vorschriften. Nach denselben wird das Pfandrecht mittelst gerichtlicher oder notarieller Erklärung von Seiten des Pfandschuldners und durch Verwertung der Verpfändung auf dem Beilbrief, sowie auf denjenigen Urkunden, worauf das Eigenthum des Pfaudschuldncrs sich gründet, in Verbindung mit der Ucbergabe einer bcglaubten Abschrift dieser Urkunden an den Pfandnehmer erworben. Seitdem der Bcilbricf die Stelle eines Eigenthums-Certifikats einnimmt, mußte das zweite Erforderniß, betreffend die Ncgistrirung der Verpfändung auf dieser Urkunde, für genügend erachtet werden. Ob außerdem das Pfandrecht an einem Schiff durch körperliche Uebergabe nach den Vorschriften §§. 71 und folgende am angeführten Orte erworben werden könne, ist nicht klar entschieden und eine bis jetzt ungelöste Kontroverse geblieben. Mit der Einführung des Handels-Gesetzbuchs wird der Bcilbricf feine frühere Bedeutung verlieren und das Register- Certifikat an seine Stelle treten. Mithin würde es zuläjsig sein, die landrechtlichcn Vorschriften mit der von selbst sich ergebenden Modifikation in Kraft zu erhalten, daß die Verpfändung auf dem Certifikat zu vermerken sei. Angemessener erscheint es aber, das Erforderniß der Registrirung der Verpfändung auf dem Certifikat durch die Eintragung in das Schiffs- Register zu ersetzen. Dafür sprechen hauptsächlich zwei Gründe. Zunächst haben die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die Registrirung der Verpfändung auf den Hanpt-Schisss- urkunden ersichtlich nur den Zweck, der Bedingung der Kund- barkcit des Pfandrechts zu genügen, indem man von der Voraussetzung ausgegangen ist, es werde Niemand in Verhandlungen über ein Seeschiff sich einlassen, ohne auf Vorlegung jener Urkunden zu bestehen/ dieser Zweck wird aber unverkennbar durch Eintragung der Verpfändung in das Schiffs-Register, da dieses öffentlich ist und von einem Jeden eingesehen werden kann (Artikel 432 des Handels-Gesetzbuchs), weit besser erreicht. — 335 — Hierzu kommt der fernere Grund, daß die Bedingung der Re- gistrirung der Verpfändung auf dem Haupt-Scbiffsdvkumcnt den iffheder meist außer Stand setzt, das Schiff während einer Reise wirksam zu verpfänden, da die Urkunde alsdann am Bord des Schiffs sein muß. Auch auf der Konferenz in Hamburg wurde von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, nach dem Vorbild des neueren Englischen Rechts (Kauffahrtei-Schifffahrts-Akte vom 20. August 1854 Seite 06 und folgende) die Schisssvcrpfändung mittelst Eintragung in das Schisss-Rcgister für alle Deutsche Staaten einzuführen. Die Vorschläge habe» zu einer sehr umfassenden Berathung geführt, welche, nachdem die für erforderlich erachteten Vorschriften vorläufig bereits beschlossen waren, schließlich dennoch resultatlos geblieben ist (Hamburger Bcrathungs-Pro- tokolle Seite 1711—1750). Wie die Protokolle ergeben, sind die Vorschläge hauptsächlich deshalb gescheitert, weil man Bedenken trug, für die Länder, in welchen das Pfandrechts-System des Römischen Rechts noch gilt, die formlose Hypothek- Bestellung zu unterdrücken, weil man ferner zum Theil von Vorschriften, wodurch die Schisssvcrpfändung befördert oder erleichtert wird, Nachtheile für den Sechandcl besorgte, endlich, weil in Bezug auf die erheblichen oder minder erheblichen Einzelnhciten die Ansichten zu weit auseinandcrgingen. Die in der letzteren Beziehung zur Sprache gekommenen Bedenken erscheinen wichtig genug, um wenigstens von dem Versuche abzustehen, die landrechtlichcn Grundsätze über die Verpfändung von Grundstücken mittelst Eintragung in das Hypothckenbuch ohne Weiteres auf die Verpfändung von Schiffen und Schiffsparten zu übertragen und dem Schiffs - Register durch Erhebung zu einem Hypothekcubuch für die Schiffe einen überwiegend privatrccht- lichen Charakter zu verleihen. Es würden hierzu Vorschriften nöthig werden, welche sich mit dem nächsten Zweck des Schiffs-- Registers, die Grundlage für das Haupt-Schiffsdokument zu bilden, schwer vertrügen. Die Vortheile, welche auf diesem Wege zu erreichen wären, ständen jedenfalls in keinem Verhältniß zu den Nachtheilen, die aus der neuen Rechts-Institution entspringen könnten. Die Verpfändung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird, man möge zur Sichcrstcllung des Gläubigers eine Einrichtung treffen, welche man wolle, für den Verkehr immer nur von untergeordneter Bedeutung bleiben. Die vcr- haltnißmäßig kurze Dauer des Schiffs, die Gefahren, welchen es ausgesetzt ist, der den Schiffsgläubigern, auch wenn deren Ansprüche erst später entstehen, gebührende Vorzug, beeinträchtigen die Sicherheit des Gläubigers in einer Weise, daß er nur unter besonderen Umständen mit der Pfandbestcllung sich begnügen wird und nicht darauf rechnen kann, ohne Einbuße für seine Forderung einen Cessionar zu finden. Die Verpfändung von Schissen und Schissspartcn kann daher nach der Natur der — 336 — Dinge keinen großen Umfang gewinnen. Es würde zwar verfehlt sein/ sie gänzlich auszuschließen/ da Falle eintreten können, in welchen der Nhcder mit Erfolg von ihr Gebrauch zu macheu im Stande ist/ um sich aus Verlegenheiten zu zichcn, und um auf einige Zeit und unter besonderen Verhältnissen Geld und Kredit zu erlangen. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Vorschriften erscheint aber vollkommen ausreichend/ um dem berechtigten Bedürfniß zu genügen. Indem daher vorgezogen ist/ in denselben im Allgemeinen keine Aenderung eintreten zu lassen, ist aus den oben erwähnten Gründen nur soviel für angemessen gehalten worden/ für den Bereich des Allgemeinen Landrcchts die Vorschriften Theil I. Titel 20 300 u. folg. dahin zu modifiziren/ daß die Eintragung der Verpfändung in das Schiffsregister ganz an die Stelle der bisherigen Rcgistrirung auf dem Beilbriefe u. s. w. treten soll. Der Ärtikcl 59 enthält in den §§. 1—3 die zu diesem Zweck erforderlichen Vorschriften/ deren Fassung genügend erkennen läßt, daß das Prinzip des Allgemeinen Landrechts, wonach die Verpfändung eines Schiffes oder einer Schissspart zu der Verpfändung beweglicher Sachen ohne körperliche Ucbergabe (mittelst symbolischer Ucbergabc) gehört, mit allen daran sich knüpfenden Konsequenzen in vollem Umfange aufrecht erhalten ist. Betreffend die in der früheren Zeit bestellten Pfandrechte, so werden dieselben nach den allgemeinen Ncchtsgrundsätzcn durch die neuen Vorschriften nicht berührt. Nur wird in der an die Gerichte über die Anlegung und Führung des Schisfs-Rcgisters zu erlassenden Instruktion anzuordnen sein, daß diese Pfandrechte bei der Eintragung der betreffenden Schisse in das Schiffs-Re- gister und bei der Einziehung der Beilbriefc, welche über die Pfandrechte, sowie über deren Priorität Auskunft geben müssen, gegen Ertheilung der Ccrtifikatc nach Maßgabe der ihnen zustehenden Priorität in das Schisss-Rcgister einzutragen seien. Das fünfte Buch des Handels - Gesehbuchs cuthält noch verschiedene, in dem Bisherigen nicht berührte Bestimmungen, wodurch den Landesgcsetzcn überlassen wird, das gemeinsame Gesetz zu vervollständigen "oder zu ergänzen. Ein Bedürfniß hierzu dürfte jedoch für Preußen nicht vorliegen. 1. Der Artikel 567 gestattet den Landcsgcsetzen, das Prinzip, daß ohne Genehmigung des Abladers dessen Güter nicht auf das Verdeck verladen werden dürfen, in Ansehung der Küsten- Schifffahrt außer Anwendung zu setzen. Welche Bcwandniß es mit diesem Vorbehalte hat, ergeben die Hamburger Bcra- thungs-Protokolle Seite 1757—1759 und Seite 3751, woraus zugleich zu ersehen ist, daß der Vorbehalt weniger für den Norden, als für den Süden Deutschlands berechnet ist, und daß die im Norden Deutschlands bestehenden Verhältnisse eine Ausnahme von dem Prinzip nicht allein nicht erheischen, sondern sogar bedenk- — 387 — lich machen. Auch dem Preußischen Entwurf war eine solche Ausnahme unbekannt (Artikel 413). 2. Der Artikel 701 überläßt die Regelung der sogenannten uneigentlichen Bodmcrei den Landesgesetzen. Ueber die Gründe liefern die Hamburger Berathungs-Protokollc erschöpfende Auskunft (Seite 2537 - 2542, 2606 bis 2609, 2611 —2614). Einer der Hauptgründe besteht darin, daß, wie auch die Motive zu dem Preußischen Entwurf anerkennen (Seite 291), die uneigcnt- liche Bodmerei im Norden Deutschlands nach den jetzigen Kredit-Verhältnissen entbehrlich und außer Gebrauch gekommen ist. Schon dieser Grund rechtfertigt es, ein fast abgestorbenes und nutzloses Institut auf sich beruhen zu laßen. Der Preußische Entwurf hat zwar noch Bestimmungen darüber aufgenommen (Artikel 534 und ff.), allein dieselben unterliegen, wie bei den Berathungen in Hamburg sich evident herausgestellt hat, wegen ihres engen Anschlusses au die Prinzipien der eigentliche» Bodmerei und weil sie demzufolge zu einem Konflikt mit dem geltenden Pfandrechts-Systeme zu führen drohen, erheblichen Bedenken. Wollte mau aber dieselben durch andere Vorschriften ersetzen, so bliebe doch jedenfalls der Uebelstand, daß die gesetzliche" Regelung zweier dem Namen nach verwandter und innerlich verschiedener Institute Verwirrung in der Praxis erzeugen und die richtige Einsicht in das Wesen der ungemein wichtigen eigentlichen Bodmerei erschweren würde. Uebrigens wird, wenn das Gesetz die uneigentliche Bodmerei übergeht, dadurch der Abschluß eines solchen Vertrags nicht unmöglich gemacht, sondern es werden dadurch die Parteien nur in die Nothwendigkeit versetzt, den Inhalt desselben vollständiger zu bestimmen und in Ansehung der dinglichen Wirkungen den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts sich zu fügen. 3. Der Artikel 723 bestimmt, daß in Fällen der großen Haverci die gerettete Fracht mit zwei Dritteln des Brutto-Be- trags beizutragen habe/ die Landesgesetze sollen jedoch die Quote auf die Hälfte ermäßigen können. Die ersterwähnte Quote entspricht dem im Norden Deutschlands bestehenden Gebrauche, die Hälfte dem Herkommen und dem bisherigen Recht im Süden Deutschlands (vergl. Motive zum Preußischen Entwurf Seite 316 und Hamburger Berathungs-Protokollc Seite 2738—41, 2745-47 und 4125). Es erhellt hieraus, daß für Preußen kein Anlaß vorliegt, die als Regel vorgeschriebene Quote zu ermäßigen. II. Titel. Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetze betreffend. Zum Artikel 60. Mit der Einführung des Handels-Gesetzbuchs verliereist 22 ohne daß es besonders bestimmt zn werden braucht, alle Gesetze und Verordnungen ihre Geltung, welche dem vandels-Gesetz- buch oder dem Einführungs-Gesetz entgegenstehen. Die Aufhebung derselben tritt in Gemäßheit des allgemeinen Grundsatzes ein, daß das altere Gesetz dem neuern weicht. Es liegen jedoch die dringendsten Gründe vor, über diese, von selbst sich verstehende Aufhebung hinauszugehen und noch eine Anzahl anderer Gesetze und gesetzlicher Vorschriften in den Kreis der Aufhebung zu ziehen. In Preußen fehlt es nicht an ausführlichen, mehr oder weniger in sich geschlossenen Gesetzen, welche das Handcls-Recht oder erhebliche Theile desselben zum Gegenstand haben. Dahin gehören vor Allem die beiden ersten Bücher des im Bezirk des Appellations-Gerichtshofs zu Köln geltenden Rheinischen yandels-Gesetzbuchs, der in den meisten übrigen Theilen der Monarchie geltende 8. Titel des ll. Theils des Allgemeinen Landrechts, von dem Abschnitt an, welcher mit dem §. 475 beginnt, und das im Bezirk des Appellativns- Gerichts zu Grcifswald uoch in Kraft bestehende Schwedisch- Pommcrsche See-Recht. Dies letztere sowohl, als die erwähnten Theile der größeren Rechtsbücher enthalten eine »Anzahl von Bestimmungen, von welchen sich nicht behaupten läßt, daß sie dem Handels-Gesetz- buch direkt entgegenstanden, welche also, als mit diesem an und für sich nicht unvereinbar, neben ihm fortbestehen würden, wenn nicht ihre ausdrückliche Aufhebung erfolgte. Hierdurch würde jedoch ein bedenklicher, die nachtheiligsten Folgen erzeugender Ncchtszustand geschaffen werden. Es scheint schon an sich einen inneren Widerspruch zu enthalten, ein neues Handels-Gcsctzbuch in der deutlich erklärten Absicht zu erlassen, die auf das Handels-Necht sich beziehenden Rechtsnormen, wie sie den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechen, zu einem Ganzen organisch verbunden, in einem Gesetzbuch zusammengefaßt zu verkündigen und daneben die in ähnlicher Absicht verfaßten älteren Gcsetzeswcrke fortbestehen zu lassen. In dieser Weise möchte wohl noch niemals bei der Publikation eines neuen Gesetzbuchs verfahren fein. Es läge darin das Gcstäuduiß, daß das neue Gesetzbuch wesentlich unvollständig, lückenhaft und in seiner ganzen Anlage verfehlt sei. Auch ist im Interesse der Rechtssicherheit die Äufbebung jener älteren Gesctzeswerkc unabweislich geboten. Wenn ihre Aufhebung unterbliebe, so würden unfehlbar in vielen Fällen die größten Zweifel sich erheben, ob eine in ihnen enthaltene Bestimmung als unvereinbar mit dem Handels-Gesetzbuch außer Kraft getreten sei oder nicht/ die verschiedensten Ansichten würden in dieser Beziehung sich nothwendig geltend machen, woraus Kontroversen hervorgehen möchten, deren auch nur theilweise Lösung dtv Rechtswissenschaft und Praxis kaum in einer langen — 339 — Reihe von Iahren gelänge. Jene Nichtaufhcvung würde ferner zur Folge haben, daß eine Anzahl von Bestimmungen in Geltung bliebe, welche einem ganz anderen System angehören, als dasjenige ist, worauf das Handels-Gesctzbuch beruht, und welche mit aufgegebenen Prinzipien oder aufgehobenen Bestimmungen jener älteren Gesetze in einer so innigen Verbindung stehen, daß sie jede Berechtigung der Fortdauer verloren haben. Vor Allem aber erscheint die erwähnte Aushebung nothwendig, wenn anders jener.Hauptzweck des Handels-Gcsetzbuchs, auf dem Gebiet des Handcs-Neckts eine Rechtsgcmeiusamkeit zu begründen, sei es auch nur für Preußen, erreicht werden soll. Obschon diese Ncchtsgcmeinsamkeit, so lange das bürgerliche Recht in den einzelnen Landcstheilen von Deutschland und von Preußen verschieden ist, immerhin nur eine unvollkommene genannt werden muß, so wird doch durch die Verschiedenheit, welche in Folge der subsidiärcn Geltung des bürgerlichen Rechts in Handcls-Sachen bestehen bleibt, eine mäßige Grenze nicht überschritten, wogegen die Aufrechthaltung der einzelnen Verschiedenheiten, welche in den das Handcls-Necht direkt behandelnden Systemen sich finden, vermöge ihres Umfangs eine wirkliche Gemeinsamkeit des Handels-Ncchts fast vereiteln würde. In den bezeichneten älteren Gcsetzcswcrkcn finden sich mit d en privatrcchtlichcn Vorschriften auch manche Vorschriften vermischt, welche in das Gebiet des öffentlichen Rechts, des Straf- rcchts, der Polizei oder des Prozeß-Rechts fallen. Auch diese werden zugleich aufzuheben sein. Denn selbst ganz abgesehen davon, daß es mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden wäre, dieselben speziell zu bezeichnen und auszuscheiden, und abgesehen davon, daß sie zum großen Theile antiquirt sind, finden sie sich mit den nothwendig aufzuhebenden privathandelsrechtlichen Vorschriften materiell und formell in der Art verbunden und zusammenhängend, daß ihre Aufrechthaltung nur Verwirrung und die größte Rcchtsunsicherhcit hervorrufen würde. Außer den erwähnten Gcsctzeswerkeu der älteren Zeit finden sich in der in Preußen bestehenden Gesetzgebung noch manche einzelnen Gesetze oder Gcsctzesstellen, welche das Handels-Recht berühren. Soweit dieselben dem Gebiete des eigentlichen Privat- Handclsrechts angehören — demjenigen Gebiete, welches zu beherrschen das Allgemeine Deutsche Handcls-Gesetzbuch bestimmt ist —, machen sich für ihre Aufhebung die in Bezug auf jene Rechtsbrecher erörterten Gründe zum Theil gleichfalls geltend. Sodaün ist bereits oben zu dem Artikel 2 des Entwurfs angedeutet, wie der Artikel 1 des Handels-Gcsetzbuchs in Verbindung mit den Vorbehalten, welche verschiedene Artikel des Handels-Gcsetzbuchs in Betreff der Landes-Gesctze enthalten, nur in der Voraussetzung seine Erklärung findet, daß neben dem Handels-Gcsehbuch nur eine geringe Zahl von Vorschriften 22° für Handels-Sachen (Art, k des Handels-Gesctzbuchs) in den einzelnen Ländern bestehen, bleiben soll. Daher ist die Aufhebung aller bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Bestimmungen/ welche für Handels-Sachen besondere/ von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende privatrechtliche Bestimmungen enthalten/ im Prinzip nicht zu umgehen. Die Grenzen/ innerhalb welcher die Aufhebung hiernach sich zu bewegen hat/ bezeichnen das eigentliche Privat-Handelsrccht, in Ansehung dessen die Nechts-Gemcinschaft für Deutschland durch das Allgemeine Deutsche yandels-Gesetzbuch herbeigeführt werden soll. In diesem Bereich enthält das letztere im Wesentlichen die erschöpfenden Borschriften. Wenn dasselbe außerdem hin und wieder auch in einzelnen Punkten andere Gebiete berührt, so geschieht dies doch in der erkennbaren Absicht, nur bestimmte einzelne Vorschriften für ganz Deutschland zu erlassen, nicht aber auch ans diesen Gebieten eine Gleichmäßigkeit zu begründen oder anzubahnen, wodurch störend in die staatlichen Einrichtungen und Verhältnisse der einzelnen Länder eingegriffen würde. Es wäre daher die über die bezeichneten Grenzen hinausgehende Aufhebung der auf den Handel bezüglichen bestehenden Gesetze oder Gesetzcsvorschriftcn, welche nicht privatrechtliebcr Natur sind, oder welche allgemeinere gewerbliche Verhältnisse und dergleichen regeln, an sich völlig unmotivirt. Auch läßt sich keineswegs behaupten, daß die Gründe, welche für die Aufhebung der in den Gesetzcswerkcn der älteren Zeit entbaltcnen nicht privatrechtlichen Vorschriften nach dem oben Gesagten durchgreifend sind, bei den hier in Rede stehenden besondern, zum großen Theil auch der neueren Icit ungehörigen polizeilichen, strafrechtlichen, publizistischen und prozessualischen Vorschriften auch nur annähernd in demselben Maße obwalten. Daß insbesondere auch die speziell für Handels-Sachen erlassenen Vorschriften Prozeß- rechtlichen Inhalts (wozu auch die Vorschriften über den kaufmännischen Konkurs, einschließlich der auf das materielle Kvn- kursrecht sich beziehenden, gehören) zu den Gesetzen der letzteren Kategorie zu rechnen sind, crgiebt sich schon daraus, daß der Konkurs und die Handels-Gcrichtsbarkeit in den Bereich des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs und der darüber stattgcfundenen Berathungen nicht aufgenommen worden ist. In Bezug auf den Prozeß sind in dem Handeis-Gesetzbuch nur einige wenige Punkte berührt, wo es nöthig erschien, um privatrechtliche Vorschriften an dieselben anzuschließen oder dadurch zu stützen. Es war nun allerdings eine sorgsame Prüfung der Frage erforderlich - ob durch die nach der bisherigen Erörterung zum Theil unbedingt nothwendige, zum Theil in hohem Maße sich empfehlende Aufhebung der erwähnten älteren Gesetzcswerke, sowie aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das eigentliche Privat-Handelsrecht für Preußen bedenkliche Lücken ent- — 841 — stehen würden. Dieser Prüfung ist volle Aufmerksamkeit geschenkt/ es ist cden der Zweck und der Gegenstand der meisten Bestimmungen dieses Entwurfs zum Einführungsgesetze/ solchen Lücken vorzubeugen oder dieselben mittelst Ergänzung des Han- dcls-Gesetzbuchs und im Anschluß an dasselbe auszufüllen. Statt f dies im Einzelnen näher nachzuweisen/ wird es genügen/ ans die Bestimmungen des Entwurfs und die Motive zu denselben zu verweisen/ woraus sich ergeben wird/ daß kein irgend erheblicher Punkt außer Acht gelassen ist. Der Artikel 60 des Entwurfs giebt/ was die Einzelnhciteu angeht/ nur noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Die Aufhebung der §§. 713 -1305 Theil II. Titel 8 Allgemeinen Landrcchts ist nicht ausgesprochen/ weil dieselben bereits durch die §§. 1 und 9 des Einführungs-Gesetzes zur Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung vom 15. Februar 1850 außer Geltung gesetzt sind. Die M 1934 — 2358 a. a. O. sind nur insoweit aufgehoben/ als sie auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschissfahrt sich beziehen/ weil das Handcls-Gesctzbuch weder ein allgemeines Versicherungsrecht/ noch spezielle Vorschriften über die anderen Arten von Versicherungen enthält (siehe unten zu Artikel 61 Ziffer 1). Die in dem Bezirk des Appell,tions-Gerichtshofs zu Köln noch geltenden Französischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die Handels-Mäkler haben/ soweit dieselben überhaupt noch gelten/ aufgehoben werden müßen, weil ein Bedürfniß vorlag/ beide Gegenstände von neuem und übereinstimmend für die ganze Monarchie zu regeln (siehe Artikel 3 und 9 des Entwurfs "und die Motive dazu). Die unter Ziffer 3 des Artikels 60 erwähnten privathandelsrechtlichen Vorschriften speziell zu bezeichnen, erschien schon deshalb nicht angänglich, weil sie in den verschiedensten Gesetzen und allgemeinen oder besondern Verordnungen zerstreut sind. Der Schlußsatz des Artikels 60 hat nur auf die Bestimmung unter Ziffer 3 Bezug, und gehört zu dieser Ziffer, nicht aber, wie aus der Weise, wie dieser Satz als ein neuer Absatz gedruckt ist, zu folgen scheint, zu den übrigen Theilen des Artikels 60 unter Ziffer 1 und 2. Das Sachverhältniß ist in den obigen Bemerkungen näher entwickelt/ es soll durch diesen Satz nur dem möglichen Mißverständnisse vorgebeugt werden, als ob unter den privathandclsrcchtlichcn Vorschriften, welche durch Artikel 60 Ziffer 3 aufgehoben sind, auch die prozeßrechtlichen Vorschriften begriffen sein,. Zum Artikel 61. Der Artikel 61 ist dazu bestimmt, verschiedene Lücken, welche durch die in dem Artikel 60 unter Ziffer 3 ausgesprochene Aufhebung der Vorschriften des Privat-Handelsrechts entstehen, und nicht bereits durch den ersten Titel im Anschluß an das Handcls-Gcsetzbuch ausgefüllt werden konnten, zu ergänzen, t. Ueber mehrere Rechtsverhältnisse, welche das Handels- Gesctzbuch für.yandels-Gcschäfte erklärt, oder welche zu den Handelssachen gehören, hat man im Entwurf des Handels- Gesctzbuchs sich mit Bewußtsein der näheren Bestimmungen enthalten, theils weil man Bedenken trug, durch ein auf lange Dauer berechnetes Gesetz Rechtsnormen für Rechtsverhältnisse zu fixircn, deren juristische Entwickelung durch die Praxis und Rechtswissenschaft nicht genügend vorbereitet erschien, theils weil die Rechtsverhältnisse mit Rücksicht auf die innere Staatsvcr- sassung oder die besondern Einrichtungen oder Verhältnisse in den einzelnen Ländern zur Regelung durch das gemeinsame Gesetz sich weniger eignen. Dahin gehören die unter der Ziffer 1 begriffenen Rechtsverhältnisse. Es war daher in Ansehung ihrer das geltende Recht, soweit nicht etwa eine Bestimmung des Handels-Gesetzbuchs direkt entgegensteht, unverändert beizubehalten. 2. Ferner enthält das Handels-Gesetzbnch, abgesehen vo» wenigen speziellen Vorschriften, keine Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen, indem man bei der Berathung des Entwurfs davon ausgegangen ist, daß es in dieser Beziehung bei den Landesgesctzcn der einzelnen Staaten verbleiben könne. Hierin findet die Ziffer 2 des Artikels 61 ihre Rechtfertigung. 3. Endlich ist, was die Ziffer 3 betrifft, zu bemerken, daß die hier aufgezählten Gesetze zwar einen publizistischen, polizeilichen oder strafrechtlichen Eharaktcr haben, insofern also durch den Artikel 60 nicht aufgehoben werden, gleichwohl zum Theil auch privatrcchtliche Bestimmungen über Handelssachen in ihnen enthalten sind, welche unter die Kategorie der oben zu Ziffer 1 besprochenen Vorschriften fallen / um den Zweifeln zu begegnen, ob auch diese Gesetze aufgehoben seien, ist es rathsam gefunden worden, ausdrücklich auszusprechcn, daß sie in Kraft bleiben. III Titel. Uebergangs - Bestimmungen. Zum Artikel 62. Das Handels-Gesetzbuch schreibt vor, daß sämmtliche Firmen (Artikel 19, 21) und alle Handels-Gesellschaften mit Angabc bestimmter Erfordernisse (Artikel 86, 151, 152, 176, 177, 210, 212), sowie die Mitglieder des Vorstandes der Aktien- Gesellschaften (Artikel 228), zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und mittelst dieser Eintragung veröffentlicht werben sollen/ es erkennt keine andere Art der Veröffentlichung als gesetzlich maßgebend an. Der Zweck dieser Einrichtung ist. dem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und Handcls-Gcsellschaftcn eine einfache, feste und durchgreifende Grundlage, sowie die erwünschte Sicherheit zu geden. Damit stehen die Bestimmungen über die Zeichnung der Firmen und Unterschriften vor dem Handels - Gericht oder die Einreichung der Zeichnungen in beglaubigter Form in Verbindung. Feuer Zweck würde nur unvollständig erreicht werden, weundie zur Zeit des Eintritts der Gesetzeskraft des Handcls- Gcsetzbuchs bereits bestehenden Firmen und Handels-Gesellschaftcn den erwähnten Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs nicht unterworfen sein sollten. Es würde alsdann noch für eine lange Reihe von Fahren der Zweck des Handels-Gcsetzbuchs nicht erreicht werden. Hieraus ergicbt sich die Nothwendigkeit, die bestehenden Firmen und Handels-Gcscllschaftcn den angeführten Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchs ebenfalls zu unterwerfen. Dies muß, da das Handels - Gesetzbuch nur die Veröffentlichung durch das Handelsregister kennt, auch von denjenigen Firmen und Gesellschaften gelte», welche bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Behörden oder Kaufmannschaften angezeigt, eingetragen oder bekannt gemacht sind (vergleiche Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 8 §§. 618 — 626),- ingleichcn von den im Gebiete des Rheinischen Handcls-Gesctzbuchs gemäß Artikel 42 und folgende desselben in die Register der Handels - Gerichte eingetragenen Handels-Gesellschaftcn, weil diese Register dem Bedürfniß nur unvollkommen genügen und neben dem neuen Handelsregister um so weniger beibehalten werden können, als die Eintragungen in dieselben den Anordnungen für das neue Handelsregister nicht entsprechend sind. Die Unbequemlichkeiten, welche den Bethciligtcn aus der nachträglichen Befolgung der Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handcls-Gesctzbuchs erwachsen mögen, können gegen den allgemeinen Nutzen, der sich für den Handelsverkehr daraus ergiebt, nicht in Betracht kommen. Zum Artikel 63. Bei der im Artikel 62 angeordneten nachträglichen Anmeldung und Eintragung kann es nur darauf ankommen, das betreffende Rcchtsvcrhältniß so zu veröffentlichen, wie es zur Zeit besteht. Fst daher bei einer Handels-Gesellschaft in deren ursprünglichem," bei ihrer Errichtung begründeten Rechtsverhältnisse bereits eine Aenderung eingetreten, hat z. B. bei einer offenen Gesellschaft ein Wechsel der Gesellschafter stattgefunden, oder ist bei einer Aktien - Gesellschaft der Gesellschafts - Vertrag abgeändert worden, so hat die Anmeldung zur nachträglichen Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht lediglich die ursprünglichen Verhältnisse zum Grunde zu legen, sondern nur nach Maßgabe des Zustandes zu erfolgen, welcher durch — 344 — den Eintritt jener Aenderung herbeigeführt worden ist und zur Zeit der Anmeldung besteht/ nur der aktuelle Zustand soll durch die Eintragung koiistatirt werden. Zum Artikel 64. Die Maßregeln, welche das ^andels-Gesetzbuch in Anwendung bringt, um die Verpflichteten zu den vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeichnungen anzuhalten, sind selbstverständlich auch auf diejenigen Anmeldungen und Zeichnungen auszudehnen, welche die Artikel 62 und 63 anordnen, und es findet dabei das zur Ausführung dieser Maßregeln in dem gegenwärtigen Gesetz-Entwurf näher geregelte Verfahren ebenfalls statt. Die Billigkeit erfordert jedoch, daß den Beteiligten eine angemessene Frist gestattet wird, bevor wegen Unterlassung der nachträglichen Anmeldungen und Zeichnungen gegen sie eingeschritten werden kann. Die im Entwurf festgesetzte dreimonatliche Frist, vom Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetzbuchs an gerechnet, entspricht dieser Rücksicht, ohne die Erreichung des Hauptzweckes des Gesetzes zu gefährden. Zum Artikel 65. Der Entwurf stellt hier den Satz an die Spitze, daß für die im Artikel 62 bezeichneten Kaufleute und Handels - Gesellschaften außer den in diesem Artikel in Bezug genommenen Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs über die Anmeldung und Zeichnung der Firmen auch alle übrigen Vorschriften des Han- dels-Gesctzbuchs über das Firmenwesen zur Anwendung kommen sollen. Dieser Satz rechtfertigt sich theils deshalb, weil die Anordnungen des Artikels 62 nicht füglich anders, als im Zusammenhange mit dem ganzen System des Handels-Gesetzbuchs über die Firmen ausführbar sind, theils deshalb, weil die bestehende Gesetzgebung nur wenige unvollständige Vorschriften über die Firmen enthält, es an einer durchgreifenden Regelung des Firmcnwesens bisher gänzlich gefehlt hat' und in Folge dessen Prinziplofigkeit und Verwirrung in dieser Materie herrschen, welche den bestehenden Zustand als unhaltbar und gerade in Ansehung der vorhandenen Firmen die schon längst angestrebte Abhülfe als dringend geboten erscheinen lassen. Auch ist hier im Interesse des Verkehrs Gleichförmigkeit unerläßlich. Gleichwohl darf man nicht so weit gehen, daß wohlbegründete Rechte in Gefahr gesetzt würden. Kann und muß mau auch verlangen, daß den neuen Anordnungen über die Anmeldung und Eintragung der Firmen unbedingt Folge geleistet wird, so ist doch zu verhüten, daß nicht durch rücksichtslose Anwendung der übrigen Bestimmungen des Handels-Gesctzbuchs bestehende Firmen, deren unveränderte Beibehaltung von der größten Wichtigkeit für die bisherigen Inhaber sein kann, Modifikationen unterworfen werden und dadurch unersetzliche Verluste entstehen. Bei einer solchen Rücksichtnahme bleibt allerdings der volle Zweck der — 345 — Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs vorläufig unerreicht/ dieser Uebelstand fällt cider weit weniger ins Gewicht, als wenn durch das entgegengesetzte Verfahren die erheblichsten Interessen schonungslos verletzt wär dein Auf dieser Erwägung beruht die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 65. Die im Anschlüsse hieran gestattete Betrctung des Rechtsweges muß nachgclasteu werden, um wohlbcgründetcn Interessen dieser Art den erforderlichen Schutz vollständig zu gewähre». Es ist der Fall möglich, daß, bevor cinc bestehende Firma innerhalb der im Artikel 64 bestimmten dreimonatlichen Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, eine derselben konforme neue Firma entsteht, welche den Vorschriften des Handcls-Gcsctzbuchs vollkommen entspricht und deren Eintragung in das Handelsregister daher keinen Anstand findet, während gleichwohl der Inhaber jener alten Firma nach dem früheren Recht befugt gewesen sein kann, der Annahme der gleichlautenden neuen Firma zu widersprechen/ oder es kann auch eine angemeldete alte Firma nach dem früheren Recht unbefugt geführt sein. In solchen Fällen darf in begründete Rechte nicht eingegriffen, sondern es muß deren Verfolgung im Rechtswege offen gelafien werden. Wird der Rechtsweg beschütten, so versteht es sich von selbst, daß alsdann die "Berichtigung des Handelsregisters nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen ist. Zum Artikel 66. Da die Anordnungen des Handcls-Gcsctzbuchs über die Anmeldung und Eintragung von Kominandit-Gesellschaften auf Aktien und von Aktiengesellschaften sich an die Vorschriften desselben über die Erfordcrniße der Errichtung solcher Gesellschaften unmittelbar anlehnen (vcrgl. Art. 173 Absatz 2, Art. 175, 176, 177, 206, 208—210), so könnte das Mißvcrständiß entstehen, als wenn diese letzteren Vorschriften rückwirkende Kraft auf frühere Gesellschaften in dem Sinne haben sollten, daß deren Eintragung unzulässig sei, sofern nicht die Erfüllung aller jener im Handels-Gesetzbuch vorausgesetzten Erfordernisse der Eintragung nachgewiesen wird. Dies würde zu den erheblichsten Rechtsverletzungen führen und kann nicht beabsichtigt werden. Eine derartige Gesellschaft, welche nach dem bisherigen Recht gültig errichtet ist, muß vielmehr in das Handelsregister eingetragen werden, wenn auch die bezeichneten Erfor- dcrniße des Handels-Gesetzbuchs nicht oder nicht vollständig erfüllt sind/ es kann nicht auf dem Nachweise und der Beibringung von Requisiten bestanden werden, deren es nach dem bisherigen Recht zur Nechtsgültigkcit der Gesellschaft nicht bedürfte. Der erste Absatz des Entwurfs hat den Zweck, diesen Gesichtspunkt zur Verhütung jeder Mißdeutung außer Zweifel zu setzen. Die weitere Folgerung, daß auch nur dasjenige — 346 — veröffentlicht wird/ was hiernach nur anzumelden ist/ ergiebt sich von selbst. Bei Aktiengesellschaften/ welche in Gemäfiheit des Gesetzes vom 9. November 1849 errichtet sind, kann zur Vereinfachung der Sache von der in den Artikeln 2 kl) und 214 des Handels- Gesctzbuchs vorgeschriebenen vollständigen Eintragung der Ge- sellschafts-Verträgc, Abändcrungs-Bcschlüsse und Genehmigungs- Urkunden füglich abgesehen werden/ der nach jenem Gesetz geschehene vollständige Abdruck der bezeichnete» Urkunden in der Gesetz-Sammlung oder im Amtsblatt und die Hinweisung auf diesen Abdruck ersetzt zur Genüge die vollständige Eintragung in das Handelsregister, welche bei der großen Zahl der bestehenden Aktiengesellschaften für die Uebergangs-Periode die Arbeitskräfte der Gerichte in einem hohen Grade in Anspruch nehmen und große Kosten veranlassen würde. Zum Artikel 67. Der Grundsatz des Handcls-Gesetzbnchs, daß ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu vertreten, dritten Personen gegenüber nicht beschränkt werden kann (Art. 116), — ein Grundsatz, welcher zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des kaufmännischen Verkehrs in dem Handels-Gesetzbuch, insbesondere auch in Uebereinstimmung mit den Ansichten der kaufmännischen Sachverständigen, durchgeführt worden ist und nicht blos für die offene Gesellschaft, sondern auch für die Kommandit-Gescllschaft und die Kommandit- Gcsellschast auf Aktien gilt (vergl. Art. 167, 196), — läßt sich auf bereits bestehende Gesellschaften hinsichtlich der bei denselben vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetz- buchs durch Vertrag geregelten Vertretungsbcfugniß nicht anwenden. Seine Anwendung würde in vielen Fällen den bestehenden Verträgen nicht entsprechen, die gesellschaftlichen Verhältniße stören und das Fortbestehen blühender Gesellschaften gefährden. Wohl aber ist es gerechtfertigt, zu verlangen, daß die vorhandenen Beschränkungen, wenn sie in rechtlicher Wirksamkeit bleiben sollen, durch das Handelsregister rechtzeitig veröffentlicht werden müssen. Dies erfordert die möglichst ausnahmslose und im vorliegenden Falle ohne erhebliche Belästigung der Bcthciligten erreichbare Durchführung des Prinzips, auf welchem das Institut des Handelsregisters im Systeme des Handcls-Gesetzbnchs beruht. Die im Entwurf für die Anmeldung der Beschränkungen zur Eintragung in das Handelsregister gestattete dreimonatliche, vom Eintritt der Gesetzeskraft des Handels - Gesetzbuchs an laufende Frist wird für alle Bcthciligten vollkommen ausreichen, um die Entschlüsse zu fassen und die Maßregeln zu treffen, welche in jedem einzelnen Falle nach Ansicht der Bcthciligten dem gesellschaftlichen Verhältniß entsprechen. Aus der Gewährung dieser Frist folgt schon mit Noth- — 347 — wendigkeit, daß bis zum Ablauf derselben das bestehende Recht in Geltung bleiben muß. Fraglich ist nur, ob in dem Falle, wenn die Beschränkung vor dem Ablauf der Frist angemeldet und in das Handelsregister eingetragen wird, also an sich rechtsgültig fortbesteht, dieselbe fortan dritten Personen überall nur dann entgegengesetzt werden kann, wenn in Betreff der geschehenen Eintragung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen ein Dritter eine Eintragung in das Handelsregister nach den Grundsätzen des .vandels-Gesetzbuchs gegen sich gelten lassen muß (vergl. Art. 25, 4K). Diese Frage ist im Allgemeinen zu bejahe», weil die Fortdauer der Gültigkeit der Beschränkung lediglich durch die Eintragung in das Handelsregister vermittelt wird, mithin hier auch nicht füglich andere als die auf diese Art der Veröffentlichung bezüglichen Grundsätze des Handels-Gcsetzbuchs entscheiden können, und weil im Interesse der Sicherheit des Verkehrs eine weitere Verwickelung der Verhältnisse, welche aus der Statuirung eines anderen Gesichtspunktes hervorgehen würde, zu vermeiden ist. Der Entwurf hat deshalb die fernere Wirksamkeit einer gehörig angemeldeten Beschränkung Dritten gegenüber davon abhängig gemacht, daß die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen der Dritte die Veröffentlichung durch das Handelsregister gegen sich gelten lassen muß, und es ist hierbei am passendsten erschienen, auf diejenigen Grundsätze des Handels - Gesetzbuchs zu verweisen, welche für die Veröffentlichung der Ausschließung eines Gesellschafters von der Bcfugniß zur Vertretung der Gesellschaft im Artikel 115 ausgesprochen sind. Inzwischen liegt es in der Natur der Sache, daß während der Ilcbergangspcriodc in den ersten drei Monaten die Anmeldung der Beschränkungen und die Eintragung derselben in das Handelsregister nur nacb und nach geschehen wird/ das Handelsregister ist während dieser Zeit in der vorliegenden Beziehung noch im Entstehen begriffen, unfertig, und kann seinen Zweck noch nicht vollständig erfüllen/ das Publikum kann nicht mit Sicherheit an das Handelsregister gewiesen werden, um die bc- nöthigte maßgebende Auskunft zu erlangen, weil erst mit dem Ablauf der dreimonatlichen Frist ein Abschluß rücksichtlich der Zulassung weiterer Anmeldungen stattfindet. Es muß daher im praktischen Interesse der Weg eingeschlagen werden, welchen der Entwurf" geht, indem er den Eintritt der Wirksamkeit des un Artikel llli des Handels-Gcsetzbuchs aufgestellten Grundsatzes für die ersten drei Monate überhaupt suspcndirt und es für diesen Zeitraum lediglich noch bei dem bestehenden Recht beläßt, ohne Unterschied, ob eine Anmeldung und Eintragung der Beschränkung bereits stattgefunden hat oder nicht. Bei bestehenden Aktiengesellschaften . sind in Betreff der Anwendung der Bestimmung im zweiten Absatz des Artikels 231 des Handels-Gcsetzbuchs, wonach eine Beschränkung der Befug- — 348 — »iß des Vorstandes/ die Gesellschaft zu vertrete»/ gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung hat/ eigenthümliche Rücksichten zu nehmen. Auf der einen Seite kommt in Betracht/ daß die für andere Gesellschaften festgesetzte dreimonatliche Frist zur Anmeldung der Beschränkungen der Vertretuugsbefuguiß für die Aktiengesellschaften nicht ausreichend sein kann/ die Organisation derselben vielmehr einen längeren Zeitraum erfordert/ um die nöthigen Bcschlühc zu fassen und die Vertretungsbcfugniß des Vorstandes anderweit zu rcgulircn oder sonstige dem Interesse der Gesellschaft entsprechende Maßregeln ins Werk zu setzen, es kommt ferner in Betracht, daß der Vorstand in der Regel auf mehrere Jahre bestellt ist und eine Aenderung in den ihm beigelegten Befugnissen während dieser Zeit vielleicht sehr mißlich sein und ernstliche Verlegenheiten bereiten würde. Auf der anderen Seite ist aber auch zu erwägen, daß es sich bei Aktien- Gesellschaften um lang dauernde Verhältnisse handelt und ein unbedingter Schutz der in den Statuten dem Vorstande auferlegten Beschränkungen, wenn solcher durch eine erweiterte Anmeldungsfrist gewahrt würde, diese Beschränkungen gewissermaßen verewigen und so den Grundsatz des Handcls-Gcsctzbuchs größtcnthciis illusorisch machen würde. Für den Verkehr und das öffentliche Interesse tonnte dies nur uachthcilig sein. Da nun der Vorstand meistens auf die Dauer von 3 bis 5 Jahren bestellt ist, bei der Bestellung eines neuen Vorstandes aber sich die geeignete Gelegenheit darbietet, die Vertretungsbefugniß desselben anderweit zu regeln und die nöthigen Sicherungsmaß- regelu für die Gesellschaft zu treffen, so werden alle Intereflcn gebührende Berücksichtigung finde», wenn, wie im Entwurf vorgeschlagen ist, chcr Absatz 2 des Artikels 231 des Handels- Gesctzbuchs für die bereits bestehenden Aktiengesellschaften während der ersten fünf Jahre ganz außer Anwendung bleibt, demnächst aber unbedingt in Kraft tritt, ohne daß dagegen ein Schutz mittelst Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister gewährt wird. Zum Artikel 68. Das Handels-Gesetzbuch bestimmt, daß Aenderungen einer Firma und Aenderungen in einem Gescllschaftsverhältnisse durch Eintragung in das Handelsregister zur Publizität gebracht werden müssen, widrigenfalls die Aenderungen einem gutgläubigen Dritten gegenüber wirkungslos sind (vergl. Artikel 25, s46) 87, 129, 135, 155, 156, 171, 172, 198, 201, 203, 205, 214, 233, 243, 248). Auch die bereits bestehenden Firmen und Gesellschaften müssen für die Zukunft, von dem Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetzbuchs an, der Verpflichtung zur Eintragung derartiger Aenderungen, welche sich nach diesem Zeitpunkte ereignen, unterworfen werden. Es liegt hierin nur eine Konsequenz des — 349 — im Artikel 62 des Entwurfs aufgestellten Prinzips/ außerdem bliebe der Zweck des Handelsregisters für lange Zeit unerreichbar. Der Entwurf enthält aber im Artikel 68 noch die weitergehende Bestimmung/ daß auch die rechtlichen Folgen jener Veränderungen und der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung der letzteren im Verhältniß zu Dritten nach dem Handcls- Gesetzbuch beurtheilt werden sollen. Dies ist nothwendig/ um einen einfachen Rechtszustand herbeizuführen und den größten Verwirrungen zu begegnen/ welche aus der Beibehaltung des früheren Rechts neben dem neuen Recht entstehen müßten. Die erwähnte Bestimmung steht auch mit den allgemeinen Rechtsprinzipien im Einklang. Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte ist darin nicht enthalten. Es handelt sich hier nicht von einer Abänderung kontraktlicher Rechte und Pflichten durch das neue Gesetz/ sondern um die Bestimmung des Einflusses/ welche» ge- whst in Beziehung auf dauernde Rechtsverhältnisse neu/ d. h. erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes/ eintretende Ereignisse auf die Rechte Dritter äußern. ° Es ist ein von der Wissenschaft anerkannter Satz/ daß der Gesetzgeber/ welcher rücksichtlich der rechtlichen Folgen solcher Thatsachen die Gesetze zu ändern sich genöthigt sieht/ auch die bereits bestehenden Rechtsverhältnisse diesen abändernden Gesetzen unterwerfen kann/ ohne dadurch einen verletzenden Eingriff in wohlerworbene Rechte zu begehen. Nach vorstehenden Grundsätzen regelt sich also namentlich der Fall/ wenn aus einer alten offenen Gesellschaft ein Gesellschafter nach dem Eintritt der Gesetzeskraft d«;s Handels-Gesetz- buchs ausscheidet. Hier muß das Ausscheiden durch das Handelsregister veröffentlicht werden/ die im bisherigen Recht vorgeschriebene Art der Veröffentlichung fällt weg/ die rechtlichen Folgen der geschehene» Veröffentlichung durch das Handelsregister bestimmen sich aber ebenfalls nicht nach den frühere»/ unter der Voraussetzung einer nach damaligem Recht gehörig geschehenen Veröffentlichung maßgebend gewesenen Vorschriften/ sondern nach dem Handels-Gesetzbuch/ in gleicher Weise entscheidet nur das Handels - Gesetzbuch in Ansehung der Folgen der unterbliebenen Veröffentlichung. Jener Fall der gehörig geschehenen Veröffentlichung ist/ wegen seiner Wichtigkeit und wegen der dabei besonders hervortretenden Verschiedenheit zwischen den rechtlichen Folgen nach bisherigem Recht und denjenigen nach dem Handels - Gesetzbuch/ in dem Entwurf besonders hervorgehoben worden. Zum Artikel 69. Die Sicherungsmaßregcln/ welche das Handels-Gesetzbuch bei Kvmmandit-Gesellschaften auf Aktien im Interesse des Publikums und der Kommanditistcn durch die Bestimmungen in Betreff des Aufsichtsraths/ der Hastverbindlichkeit der Mitglieder desselben und der Verfolgung der Rechte der Kommanditisten anordnet, haben ihrem letzten Grunde nach einen handelspolitischen Charakter. Sie sollen Mißbräuche verhüten, welche den öffentlichen Kredit gefährden können und nach den in anderen Ländern gemachten Erfahrungen auch nicht selten gefährdet haben. Solchen Maßregeln müssen sich unbedenklich auch die bereits bestehenden Kommändit-Gesellschaften auf Aktien fügen, um so mehr, da bei ihnen von der landesherrlichen Genehmigung und derUcberwachung durch den Staat abgesehen ist. Sind dergleichen Maßregeln bei den Kommandit-Akticngcsellschaftcn überhaupt nöthig, so wäre es ein Mißgriff, bei Anwendung derselben zwischen bestehenden und noch nicht bestehenden Gesellschaften zu unterscheiden. Die Bestimmung des Handels-Gcsctzbuchs, wonach das rechtliche Dasein einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien von dem Bestehen eines Aufsichtsraths abhängig gemacht wird, rechtfertigt insbesondere die im Artikel 69 des gegenwärtigen Entwurfs unter Ziffer 1 angeordnete Maßregel, 'welche, um nicht die Neu- crrichtung der bestehenden Kommandit-Aktieugescllschaftcn verlangen zu müßen, zu dem weit milderen Auskunftsmittcl greift, daß, wenn die Bestellung eines Aufsichtsraths innerhalb der dazu gestatteten geräumigen Frist nicht nachgekolt wird, jeder > Kommanditist berechtigt sein soll, die Auflösung des Gescllschafts- Verhältnisses zu fordern. Der Entwurf ordnet zugleich das des- fallsigc Verfahren so, daß eine allseitige geregelte Betheiligung der Interessenten bei der Erörterung und Verhandlung des Auf- lösungs-Antrags möglich ist. Zum Artikel 70. Die Prokura des Handels-Gesetzbuchs ist in Bezug auf den Umfang der Befugnisse des Prokuristen ausgedehnter, als die Prokura des bisherigen Rechts, und hat die Eigenthümlichkeit, daß sie Dritten gegenüber nicht beschränkt werden kann . (Artikel 42 und 49). Es können deshalb den bisherigen Prokuristen nicht ohne Weiteres die Rechte der Prokuristen im Sinne des Handels-Gesetzbuchs beigelegt werden,' es wäre dies unter Umständen eine die Rechte des Prinzipals verletzende Verfügung. Soll der bisherige Prokurist die Rechte des neuen Prokuristen haben, so muß konstircn, daß der Prinzipal ihn nach Maßgabe des Handels-Gesetzbuchs Artikel 41 Absatz 2 zum Prokuristen bestellt hat, was insbesondere dann außer Zweifel ist, wenn der ' Prinzipal die Prokura zur Eintragung in das Handels-Ncgister anmeldet. Geschieht aber die Erthcilung der neuen Prokura nicht, so muß der alte Prokurist auch aufhören, Prokurist z» sein und die wesentliche Befugniß eines solchen, die Zeichnung der Firma per sn-oeura, auszuüben/ er kann fortan nur Handiungs - Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Handels-Gesetzbuchs sein, jedoch bleiben seine Rechte unverändert und sein Verhältniß zum Prinzipal bleibt in dem bisherigen — 351 — Zustande/ eine schonende Behandlung solcher Verhältnisse ist dringend geboten. Daraus/ daß der alte Prokurist aus diese Weise bloßer Handlungs-Bevvllmächtigtcr wird/ folgt aber/ daß die Aufhebung seiner Vollmacht/ wenngleich letztere nach dem früheren Recht als Prokura galt/ nicht nach den früheren Vorschriften über die Aufhebung von Prokurcii/ sondern nach den Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchs über die Aufhebung von Handlungs-Vollmachten zu beurtheilen ist. Nur für die Zeit während der ersten drei Monate nach dem Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesctzbuchs erscheint es nothwendig/ in dieser Beziehung das frühere Recht über die Aufhebung der Prokuren noch entscheiden zu lassen/ weil während der Ucbergangszeit die Eintragung der Prokuren in das Handels-Registcr voraussichtlich nur nach und nach geschieht/ und in Folge dessen, so lange die Prokuren noch nicht eingetragen sind, das Publikum nicht mit Sicherheit erfahrt, ob ein alter Prokurist ein Prokurist des neuen Rechts geworden ist. Die Vorschrift des Entwurfs empfiehlt sich überdies deshalb, weil sie dazu beitragen wird, die Eintragung der Prokuren herbeizuführen, indem voraussichtlich nach Ablauf der drei Monate man sich mit einem ehemaligen Prokuristen als nunmehrigen neuen Prokuristen nicht einlassen wird, wenn derselbe nicht als solcher in das Handels - Register eingetragen ist. Zum Artikel 71. Da uach Artikel i) §. 1 des gegenwärtigen Entwurfs die Handelsmäklcr zur Bestellung einer Dienstkaütivn fortan nicht verpflichtet sind, so versteht es sich, daß den Handelsmäklern, welche zur Zeit des Eiutritts der Gesetzeskraft dieser Bestimmung sich im Amte befinden, die von ihnen etwa bestellten Dienst- kautioneu zurückzugeben sind. Für das hierbei zu beobachtende Versahren müssen der Natur der Sache nach dieselben Vorschriften gelten, welche in dem Falle zur Anwendung kommen, wenn ein Handelsmäklcr aus dem Amte geschieden ist. Der Entwurf hat demgemäß diesen Gegenstand unter Berücksichtigung der in dem Gebiete des Rheinischen Rechts über das Verfahren bei Rückgabe solcher Kautionen bestehenden gesetzlichen Vorschriften geregelt. Zum Artikel 72. Die im Handels-Gesetzbuch (Artikel 432) vorgeschriebene Eintragung der Schistc in das Schiffs - Register ist nicht auf diejenigen Schiffe beschränkt, welche erst nach Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesctzbuchs das Recht, die Landcsflagge zu führen, erlangen. Würde das neue Institut des Schiffs-Registcrs nur für diese Schisse eingeführt, so würden unausbleiblich große Verwirrungen entstehen, indem eine geraume Zeit hindurch für eine große Anzahl von Schiffen das ältere Recht, namentlich in Bezug auf den Ausweis der Nationalität, in Geltung bliebe. Es ist um so unbedenklicher, das neue Institut aus alle Schisse auszudehnen/ als die vorgeschriebene Einrcgistrirung mit keiner erheblichen Belästigung verbunden ist. Damit jedoch die letztere für die Nhedcr der bereits zur Zeit des Eintritts der Gesetzeskraft des Handels-Gesetzbuchs unter Preußischer Flagge fahrenden Schiffe noch möglichst verringert werde/ ist im Entwurf eine geräumige Frist von einem Fahre vorgeschrieben nach deren Ablauf erst die Unterlassung der Einrcgistrirung des Schiffs der Ausübung des Rechts/ die Preußische Flagge zu führe»/ entgegensteht. Von selbst versteht sich/ daß bei der Eintragung dieser Schiffe in das Schiffs-Register die Beilbricfe vorgelegt und zurückgegeben werden müssen/ einmal, weil dieselben dem Gericht unentbehrlich sind, um über die einzutragenden Thatsachen Gewißheit zu erlangen, dann, weil sie zur Verhütung von Mißbrauch zurückbehalten nnd kassirt werden müssen (vergleiche Handels-Gesetzbuch Artikel 436 Absatz 2), Die Nothwendigkeit der Vorlegung des Bcilbriefs rechtfertigt es zugleich, für die Schisse, welche auf der Reise sich befinden, deren Beilbriefe also nicht vorgelegt werden können, da dieselben immer an Bord sein müssen, die Frist, binnen welcher die Eintragung in das Schiffs-Rcgistcr nachgesucht werden muß, dergestalt zu erweitern, daß kein Nhedcr in seinen Unternehmungen gestört wird. Diese Fristcrweiterung muß jedoch die im Entwurf hinzugefügte Ausnahme für den Fall erleiden, wenn das Schiff binnen der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht wird. Es kommt nämlich nicht selten vor, daß ein Preußisches Schiff nur zu Reisen zwischen nichtprcußischen Häfen der Nordsee und der Ostsee benutzt, also niemals in einen Preußischen Hasen geführt wird. Für solche Schiffe würde die Fristverlängerung bis zu ihrer Rückkehr in den Hcimathshafen oder in einen inländischen Hafen die Folge haben, daß ihre Eintragung in das Schiffsregister ganz unterbliebe. Durch die Vorschrift des Entwurfs wird diesem Uebclftande vorgebeugt/ dieselbe kann kein Bedenken erregen, da die Eintragung eines Schiffs in das Schiffsregister des Heimathshafens ohne Schwierigkeiten sich bewirken läßt, sobald es ohne Ladung in einem .yafen der Ostsee oder Nordsee liegt. Zum Artikel 73. Die große Zahl der während der Ucbergangszeit zu bewirkenden Eintragungen in das Handelsregister und das Schiffsregister wird besondere Einrichtungen nöthig machen, um dieses Geschäft zu erleichtern/ auch wird darauf Bedacht zu nehmen sein, die Beteiligten möglichst wenig mit Kosten zu beschweren. Fn dieser Beziehung ist es insbesondere die Absicht, die öffentlichen Bekanntmachungen der Einträge in das Handelsregister in tabellarischer Form zu bewirken. — 353 — Hierüber wird am süglicksten im Wege der Instruktion das Erforderliche angeordnet, je nachdem das Bedürfniß sich herausstellt, Schluß - Bestimmungen. Zum Artikel 74. Die Errichtung von Handelsgerichten gehört einem besonderen Gesetze an/ dasselbe hat schon wegen der Schwierigkeiten der Vorbereitung, von welchen die der Vergangenheit ungehörigen Vorgange der Gesetzgebung Zeugniß geben, vorbehalten werden müssen. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes für die ganze Monarchie reicht die Bestimmung des Artikels 3 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs aus. Für die Handelsgerichte in dem Bezirk des Appellations- Gerichtshofs zu Köln behält es bis dahin bei den bestehenden Einrichtungen sein Bewenden/ das Allgemeine Deutsche Han- dcls-Gesetzbuch kann von denselben unter den in diesem Einführungsgesetz angeordneten Aenderungen der Kompetenz unmittelbar in Anwendung gebracht werden/ wegen der behufs der Führung der Handelsregister zu treffenden Anordnungen wird durch die Instruktion des Justiz-Ministers das Nöthige vorgesehen werden können. Soviel die übrigen Landcstheilc des Staates betrifft, so kann an der Kompetenz der in denselben gegenwärtig bestehenden See- und Handelsgerichte nicht ohne wesentliche Abänderung ihrer Organisation^ eine Veränderung vorgenommen werden/ es erschien angemessen, ihnen die Führung des Handelsregisters und des Schiffsregisters zu übertragen, weil die Führung des Handelsregisters keine erhebliche Vermehrung der Geschäfte mit sich bringt, und die Ausfertigung der Beilbriese schon jetzt in besonders bestimmtem Umfange zu ihrer Zuständigkeit gehört. Die Schlußbestimmung des Art. 74 rechtfertigt sich durch die Zweckmäßigkeit und durch den §. 2V der Verordnung vom 2. Januar 1849 (Gesetz-Sammlung S. 1). Zum Artikel 75. Der Vorbehalt des Art. 75 wird durch ähnliche Gründe gerechtfertigt, wie der Art. XVIII. des Einführungsgesetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. 23 ^Die Königliche Staats - Regierung hat dein Hause der Abgeordneten einen aus der Berathung von Kommißaricn der Regierungen Deutscher Bundcsstaateu hervorgegangencu Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handeis-Gesetzbuchs und bald darauf den Entwurf eines Einführungs - Gesetzes, mit welchem der erstgenannte Entwurf, als Anlage, in der ganzen Monarchie mit dem 1. März 1862 Gesetzeskraft erhalten soll, zur Zustimmung vorgelegt. Die Geschichte der Entstehung dieses Entwurfs ist in den Motiven zum Entwurf des Einfuhrungs-Gesetzes ausführlich dargelegt. Es ist daraus zu ersehen, daß seit langer Zeit, man kann sagen, seit den Iahren 1836 und 1846, an der Aufgabe, Deutschiand eine möglichst gleiche Gesetzgebung im Gebiete des Handelsrechtes zu geben, gearbeitet, daß namentlich seit dem Beginn des Jahres 1857 auf den Konferenzen von Kommissarien Deutscher Regierungen zu Nürnberg und Hamburg unter Zugrundelegung eines für die Preußischen Staaten ausgearbeiteten Entwurfes und unter Zuziehung kaufmännischer Sachverständiger wiederholt erneuerte Berathungen über diesen Gegenstand stattgefunden haben und es schließlich gelungen ist, sich über den nun vorliegenden Entwurf zu einigen. Für die Preußische Landcsvertrctung, deren Zustimmung zu diesem Entwurf Seitens der Staats-Regierung beantragt Grster Bericht der Vereinigten Kommissionen für das Zustizwesen und für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten über den Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. wird, liegt, vom rechtlichen Standpunkte aus betrachtet, Nichts vor, welches verhindert, den Entwurf, soweit er für die Preußische Monarchie bestimmt ist, gleich jeder andern Gesetz-Vorlage zu behandeln, die einzelnen, in das Verkehrsleben tief eingreifenden Bestimmungen derselben einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und nach Befinden abzuändern, sowie schließlich das Ganze entweder abzulehnen oder in veränderter oder unveränderter Fassung anzunehmen. Es ist über die Einführung dieses Handelsgesetzbuchs kein Staatsvertrag abgeschlossen, bei welchem nur die Wahl zwischen Genehmigung und Nichtgench- migung möglich wird. Anders aber liegt die Sache, wenn sie von dem höheren Standpunkte gemeinsamer nationaler Interessen aus ins Auge gefaßt wird. Durch die Art des Zustandekommens des Gesetz- Entwurfs, der ausdrücklich als der Entwurf ciucs allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuches bezeichnet wird, durch die Zustimmung, welche er von einem großen Theile Deutscher Regierungen erhalten hat, von denen mehrere ihn bereits ebenfalls ihren Landes-Vertretungen vorgelegt haben, ist in nicht geringem Grade die Aussicht eröffnet, daß durch die unveränderte Annahme desselben von der Landcsvcrtretung jedes einzelnen Deutschen Staates das gcsammte Deutschland aus dem wichtigen Gebiete des Handels-Ncrkehrs zu einem einheitlichen Rechte gelangen werde. Diese Aussicht wird mächtig verstärkt werden, wenn, gleichwie die Negierung Preußens, bei der Vorbereitung des Entwurfs thätig vorgegangen ist, auch die Landcsvcrtretung dieses Deutschen Staates den Vortritt in der unveränderten Annahme des mühsam zu Stande gebrachten Werkes zu nehmen sich entschließt. Allerdings liegt in der Bcschreitung dieses Weges Einiges, was bedenklich erscheinen müßte, wenn es sich darum handelte, durch die Betrctung desselben einen Vorgang zu statuiren, der je nach Umständen zum öftern wiederholt werden könnte oder sollte. Das Haus der Abgeordneten kann und darf sich nicht verhehlen, daß die Berathung eines Gesetzes von so hervorragender Wichtigkeit, mit dem Entschlüsse, dasselbe, wenn irgend möglich, anzunehmen und auf alle einzelnen Abänderungen zu verzichten, nur als ein nicht leicht zu wiederholender Ausnahmc- fall stattfinden und nur in der Ueberzeugung zugelassen werden darf, daß auf diesem Wege ein Resultat erreicht werde, welches, indem es das nationale Einheitsgefühl stärkt, auch mächtig dazu mitwirken wird, den Mangel einer staatlichen Organisation für die Gesetzgebung in allgemeinen Deutschen Angelegenheiten zu beseitigen. Die Rechte der Volksvertretung würden auf eine unverantwortliche Weise verkümmert werden, wenn es, ähnlich wie dies bereits bei der Zoll-Gesetzgebung innerhalb des Zollvereins der Fall ist, auch bei der das materielle und Prozeßrecht betreffenden Gesetzgebung zur Regel werden sollte, daß 23' — .856 — Gesetz-Entwürfe/ weil sie für ganz Deutschland bestimmt sind, nur im Ganzen und Großen geprüft und weil die völlige Ablehnung nicht rathsam erscheint/ nun ohne Abänderung im Einzelnen angenommen werden müßten. Es giebt der vorliegende Fall dringende Veranlassung/ wiederum das lebhafteste Bedauern auszusprechcn/ daß es noch immer nicht gelungen ist/ für die vielfachen gemeinsamen Angelegenheiten der Staaten des Deutschen Bundes eine politische Organisation zu schassen/ bei der neben einer starken einheitlichen Bundes-Ncgierung für Fragen der Gesetzgebung eine gemeinsame Volks- und Staatcnvertretung entscheidend mitzuwirken hat/ um Gesetz-Entwürfe/ wie namentlich den vorliegenden/ auch im Einzelnen prüfen und ohne Gefahr/ das Ganze dadurch zu vereiteln/ abändern zu dürfen. Fm Schooße der Kommission wurde das Verlangen nach einer gemeinsamen Volksvertretung bei dieser Gelegenheit vielfach und lebhaft an den Tag gelegt und es beruht auf einem einstimmigen Beschlusse derselben/ daß diesem Verlangen in dem Berichte an das Haus Ausdruck gegeben wird. Nicht minder aber ist man darüber einverstanden/ daß in dem vorliegenden Falle es Pflicht des Hauses sei/ das Zustandekommen eines einheitlichen Deutschen Handels-Gesetzbuches unter den vorliegenden Umständen auch auf dem unvollkommenen Wege der Berathung in den einzelnen Staaten möglichst zu fördern/ eben in der Ueberzeugung/ daß dieses einheitliche Recht ein neues und starkes Band für das Gefühl nationaler Zusammengehörigkeit bilden und mit dazu beitragen werde/ die trostlose und unerträgliche Zersplitterung der Deutschen Staaten endlich zum Heile Deutschlands durch eine starke bundesstaatlichc Organisation zu beseitigen. Wenn schon hiernach der Entwurf des Deutschen Handcls- Gesetzbuches allen Anspruch darauf hat/ lediglich daraufhin geprüft zu werden/ ob er zur unveränderten Annahme empfohlen werden könne/ so fehlt es auch nicht an anderen triftigen Gründen/ diesen Weg zu betreten. Nicht blos mit Rücksicht auf die Zeit/ zu welcher die gegenwärtige Session des Hauses vorgeschritten ist/ sondern auch und mehr noch mit Rücksicht auf die widerstrebenden Interessen der einzelnen Staaten/ welche bei einem Unternehmen/ wie das vorliegende/ sich natürlicherweise geltend machen/ hat eine Prüfung der einzelnen Bestimmungen und eine Abänderung derselben eine ganz andere Bedeutung/ als dies bei gewöhnlichen Gesetz-Entwürfen der Fall ist. Der Entwurf ist/ wie die Motive zum Entwurf des Einführungsgesetzes ergebe»/ und die Entwürfe der verschiedenen Lesungen/ so wie die Protokolle über die Konferenz-Berathungen/ welche dem Publikum durch den Druck zugänglich gemacht worden sind/ noch klarer herausstellen/ aus harten Kämpfen hervorgegangen/ bei welchen sich nicht blos verschiedene wissenschaftliche Auffassungen/ sondern auch sehr entgegengesetzte wirkliche oder ver- — 357 — mcintliche Interessen von Staaten oder Klassen der Bevölkerung gegenüberstanden. Er ist in mehreren Punkten von großer ^Wichtigkeit, vor Allein in Ansehung der Organisation der verschiedenen Formen der Handels-Gesellschaften/ eine Art von Vergleich/ dessen Wirkung sehr gesteigert wird/ wenn einer der mächtigsten Kontrahenten/ obgleich auch er auf Ansprüche verzichtet hat/ die Bereitwilligkeit an den Tag legt/ denselben nach Kräften zu achten. Umgekehrt muß mit gutem Grunde befürchtet werden/ daß jede Aenderung/ welche die gesetzgebenden Gewalten unserer Landes/ wie zweckmäßig sie immerhin sein mag, beschließen/ die mühsam geeinigten Elemente des Widerspruchs freigeben/ die Abänderungsgclüstc im progressiven Maße hervorrufen wird. Im Hinblick auf die Entstehungs-Geschichte des Entwurfs kann man mit leider nur zu großer Sicherheit behaupten/ daß eine von der Gesetzgebung Preußens vorgenommene Abänderung das Zustandekommen des ganzen Werkes verhindern wird. Allerdings darf diese Betrachtung nicht dazu führen/ einen Gesetz-Entwurf oder vielmehr ein Gesetzbuch/ das so tief eingreift in eine der wichtigsten Funktionen" des gesellschaftlichen Lebens/ wie der Handelsbetrieb doch unzweifelhaft ist/ leichthin zu genehmigen/ allein sie scheint sehr geeignet/ diejenigen/ welche bei dem Zustandekommen des wichtigen Werkes mitzuwirken haben/ von dem Bewußtsein zu durchdringen/ daß die einzelnen juristischen oder wirthschaftlichen Fragen/ so bedeutend sie auch an und für sich sind/ sich bis zu einem gewissen Grade unterzuordnen haben unter die allgemeine Frage der Fördcrnng eines nationalen Werkes. Von diesem Standpunkte aus hat die durch die Vereinigung der Kommission für das Iustizwesen und der für Handel und Gewerbe gebildete Kommission/ welche das Haus mit der Begutachtung des vorgelegten Handels-Gesetzbuchs beauftragt hat/ geglaubt/ daß es ihre Aufgabe nicht sei, den Entwurf im Einzelnen zu dem Zwecke zu prüfen/ um sich darüber auszu- sprechen/ ob die einzelnen Bestimmungen derselben/ so wie sie vorliegen/ anzunehmen oder abzuändern seien/ sondern vielmehr/ ein Gutachten darüber abzugeben/ ob der Entwurf Bestimmungen enthalte/ welche seine unveränderte Annahme nicht rathsam erscheinen lasse. Zu diesem Ende hat sich die Kommission jedoch verpflichtet erachtet/ sich die einzelnen Theile des Entwurfs vollständig zu vergegenwärtigen, die Grundsätze, von denen die verschiedenen Materien beherrscht werden und deren Durchführung klar zu machen, und die Bedenken zu erörtern, zu welchen dieselben Veranlassung geben. Sie war bei dieser Berathung unterstützt Seitens des Königlichen Justiz-Ministeriums durch den Senats-Präsidenten, Geheimen Ober-Iustizrath Dr. Heim- soeth, und den Geheimen Iustizrath Passe, Seitens des Königlichen Handels-Ministeriums durch den Geheimen Ober-Regierungsrath Höne, von denen insbesondere die beiden Erstge- — 3S8 — nannten auf Grund ihrer Theilnahme an den Konferenzen zu Nürnberg und Hamburg über den Gang der dortigen Verhandlungen und über die Motive/ welche den verschiedenen zur Erörterung gezogenen Materien zu Grunde liegen/ der Kommission die vollständigste Auskunft zu geben in der Lage waren. Dieser Verhandlung innerhalb der Kommission entsprechend/ wird sich auch der Bericht darauf beschränken/ dem Hause den Inhalt der verschiedenen Theile des Entwurfs in einer/ je nach ihrer Bedeutsamkeit/ mehr oder weniger umfassenden Weise darzulegen und daran die Erörterung der Bedenken zu knüpfen/ welche im Schvoße der Kommission geltend gemacht worden sind/ um schließlich dem Hause die unveränderte Annahme des ganzen Entwurfes zu empfehlen. Von einzelnen Bedenken abgesehen/ darf das allgemeine Urtheil über den Entwurf dahin zusammengefaßt werden/ daß er ein Werk Deutscher Gründlichkeit und Umsicht ist/ daß in ihm der reiche Schatz praktischer Erfahrung/ den der so vielseitig entwickelte Handelsverkehr der verschiedeneu Deutschen Staaten bietet/ in sorgsamster Weise benutzt worden ist und die Rechtsverhältnisse/ die sich in diesem Verkehr selbstständig gebildet haben/ in ausreichender Weise zur Geltung gekommen sind. Entfernt von einer willkürlichen Gesetzmacherci/ giebt er im Ganzen und Großen das/ was als gemeinsames Recht durch die Leistungen der Deutschen Rechtswissenschaft herausgearbeitet worden ist/ und ohne die Erfahrungen anderer Länder und die Vorgänge anderer Gesetzgebungen unbeachtet zu lassen/ hat er durchgängig das Gepräge eigenen Deutschen Geistes. Wenn es gelingt/ den Entwurf zur Geltung zu bringen/ so kann Dcutsch- iand ohne Uebcrhebnng behaupten/ daß es/ neben Frankreich/ das einzige Land des europäischen Kontinents sei/ welches aus seinem Geiste ein selbstständiges gemeinsames Handelsrecht erzeugt und in einem Gesetzbuche niedergelegt habe. Die Hauptschwierigkeit/ welche bei einem Unternehmen dieser Art zu überwinden war/ besteht in dem Mangel eines gemeinsamen Civilrcchtes/ namentlich eines gemeinsamen Obligationen-Rechtes. Hätte der Entwurf auf einem einheitlichen Civilrechte fußen können/ so hätte er in gar manchen Materien sich einer so ausführlichen Normirnng/ wie er sie jetzt enthält/ ent- schlagcn können. In dem Mangel dieser Voraussetzung beruht die Rechtfertigung seines großen Umfanges/ der namentlich bei einer Begleichung mit dem Französischen Handelsgesetzbuche so sehr auffällig ist. Ein Handelsgesetzbuch/ nach dem Schnitte des Französischen/ welches ein einheitliches Civilgesetzbuch zur Grundlage hat/ würde/ auf Deutschland angewendet/ nur den Schein eines gemeinsamen Rechtes erzeugen/ im Wesentlichen die alte Verschiedenheit bestehen lassen. In Ermangelung dieser Grundlage war es durchaus nöthig/ in'den Abschnitte»/ welche von den Handelsgesellschaften/ von den Kaufgeschäften nnd dergleichen handeln/ hier so ausführlich zu sciu/ wie dies in der That der Fall ist. In der Kommission wurde vor dem Eintritt in die Berathung der einzelnen Theile vor Allem noch die Frage aufgeworfen/ ob vor der Beschlußnahme in dritter Lesung auch über die in diesem Stadium vorgenommenen Abänderungen die Gutachten kaufmännischer Sachverständiger gehört worden seien. Die Vertreter der Königlichen Staats-Rcgierung bejahten dieses entschieden/ und besonders wies der erstgenannte Vertreter des Königlichen Justiz-Ministeriums/ indem er auf die Geschichte der Entstehuiig des Titels über das Frachtgeschäft speziell einging/ ausführlich nach/ wie nicht blos die einzelnen Regierungen/ sondern auch die Handelskvnferenz nach den verschiedenen Seiten der Interessen hin die umfassendsten technischen Ermittelungen und Gutachten ihren Entschlüssen zu Grunde gelegt hätten. Von einer anderen Seite wurde mit Nachdruck hervorgehoben/ daß das Gesetzbuch/ nach seiner ganzen Fassung/ in seiner Anwendung nur dann günstig wirken könne/ wenn diese Anwendung in die Hände von Handelsgerichten gelegt werde/ und daß nur in dem Falle/ wo man auf deren Errichtung mit Zuverlässigkeit vertrauen könne/ es möglich sei/ über manche Bedenken hinwegzugehen. Der erste der Herren Vertreter des Königlichen Justiz- Ministeriums erwiderte darauf: Der Wunsch/ die Handels- Angelcgcnhcitcn durch Handelsgerichte behandelt zu sehen/ sei erklärlich/ aber die Errichtung derselbe»/ die ja durch das Gesetz vom 3. April 1847 bereits angeordnet sei/ stoße aus die erheblichsten Schwierigkeiten, zu deren Beseitigung vor Allem die neue Bearbeitung des Handelsrechtes nöthig sei. Die Regierung habe sich daher zunächst der Lösung dieser Aufgabe zugewendet, und die Annahme des Gesetzbuches werde der sicherste Weg sein, um zu der wirklichen Errichtung von Handelsgerichten zu gelangen. Hieran anschließend wurde von mehreren Seiten mit Nachdruck geltend gemacht, daß zur völkigen Erreichung des in dem Entwürfe beabsichtigten Zweckes eines einheitlichen Rechtes die Errichtung eines für ganz Deutschland gemeinsamen Gerichtshofes für Handelssachen nothwendig sei, indem ohne eine solche Institution die Rechtsprechung in den verschiedenen Staaten bei den unmöglich ausbleibenden Kontroversen nach divergirenden Richtungen entscheiden und demzufolge in wichtigen Punkten ein gemeinsames Recht nicht in Geltung sein werde. Von keiner Seite wurde verkannt, daß die Konzcntrirung der Rechtsprechung in einem gemeinsamen höchsten Gerichtshose allerdings die nothwendige Konsequenz des in dem Entwürfe verfolgten Zieles sei, gleichzeitig aber hervorgehoben, daß die Institution eines solchen Gerichtshofes nur innerhalb der politischen — 360 — Organisation Deutschlands zweckmäßig erfolgen könne, und daß auch ohne diese formale Einheit der gerichtlichen Entscheidungen das Gesetzbuch und die sich darauf gründende Jurisprudenz für die Herstellung eines einheitlichen Rechtes von großem Werthe sein werde. Allgemeine Bestimmungen. Unter dieser Rubrik bestimmt der Entwurf, daß in Handelssachen, insoweit das Handelsgesetzbuch selbst keine Bestimmungen enthält, in erster Linie die Handclsgcbräuche und erst nach diesen als letzte Rcchtsqnelle das bürgerliche Recht maßgebend seien. Mit Recht wird damit anerkannt, daß im Handelsverkehr die Gewohnheit und der Gebrauch, neben dem die Han- dclsvcrhältnisse normirenden Handelsgesetzbuche und ohne es abändern zu können, die nächste Rcchtsquelle seien und in ihrer Fortentwickelung die Kraft haben, neues Recht zu schassen. Erst in Ermangelung der Gewohnheiten und Gebräuche ist auf das Civilrecht zurückzugehen. Die Handelssachen, auf welche sich diese Bestimmung bezieht, sind alle diejenigen Rechtsverhältnisse, welche das Gesetzbuch als solche behandelt. Ihre formale Zusammenfassung ist Gegenstand des Entwurfs des Einführungs-Gesetzes. Die Aufrechterhaltung der Deutschen Wechsel - Ordnung (Art. 2) und die einstweilige Subftituirung der Civilgerichte statt der Handelsgerichte, insoweit diese noch nicht hergestellt sind, giebt zu keinen Bemerkungen Veranlassung. Erstes Such. Vom Handelsstande. Von den fünf Büchern, welche in neunhundert und einigen Artikeln das materielle Privathandelsrecht mit Ausschluß des Wechselrechtes umfassen, beschäftigen sich die drei ersten Bücher ihrem wesentlichen Inhalte nach mit den Personen, welche als Einzelne oder in Vereinigung, sclbstständig oder als Beauftragte oder Gehülfen Anderer oder endlich als amtliche Vermittler im Handelsverkehr thätig sind. An der Spitze des ersten Bnches enthält dessen erster Titel als Grundlage für die Anwendbarkeit einer ganzen Reihe von Rechtssätzen die wichtige Bestimmung darüber, wer Kaufmann sei. Das alleinige Erforderniß, um im rechtlichen Sinne die Eigenschaft eines Kaufmannes zu begründen, ist der gew er bmäßige Betrieb von Handelsgeschästen. Die Ergänzung hierzu liefern im vierten Buche die Art. 271 und 272, indem sie diejenigen Geschäfte bezeichnen, welche entweder absolut oder für den Fall, daß sie gewerbsmäßig betrieben werden, als Handelsgeschäfte zu betrachten sind. Die Verpflichtungen/ welche dem Kaufmanne als solchem obliege»/ insbesondere die Verpflichtungen/ welche nach den Lan- dcsgeseßen der Kaufmann in gewcrbcpvlizeilichcr oder gcwerbe- steuerlichcr Beziehung zu erfüllen hat/ werden zwar durch die angegebene Begriffsbestimmung an und für sich nicht aufgehoben/ aber die Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ist für die Frage/ wer im Sinne des Privathandcls- rechts Kaufmann sei/ ohne Einfluß (Art. 19) und ganz ebenso wird ein im öffentlichen Rechte bestehendes Verbot/ Handel zu treiben (z. B. für die Beamten), nicht hindern/ daß derjenige/ welcher diesem Verbote zuwider dennoch gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt/ in privatrechtlichcr Beziehung als Kaufmann zu betrachten ist und allen aus dieser Eigenschaft entspringenden privathandelsrechtlichen Konsequenzen unterliegt. Außer dem gcwerbemäßigcn Betriebe von Handelsgeschäften ist nur bei den Ehefrauen noch ein ferneres Erforderniß aufgestellt/ ohne dessen Vorhandensein sie nicht zu der Klasse der Kaufleute gerechnet werden/ nämlich dies/ daß sie zum Handelsbetrieb von ihrem Manne ermächtigt sind (Art. 7). Sobald diese Ermächtigung/ ausdrücklich oder stillschweigend, gegeben ist, kann die Handelsfrau, ohne zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Ermächtigung zu bedürfen, sich und die Gütergemeinschaft durch ihre Handelsgeschäfte verpflichten und selbstständig vor Gericht auftreten. Die Frage, inwiefern Minderjährige Handel treiben und Kaufleute sein können, hat der Entwurf nicht in den Bereich seiner Bestimmungen gezogen/ er überläßt dies der Partikular- Civil-Geseßgebung. An die Eigenschaft eines Kaufmannes knüpft der Entwurf eine Reihe von Bestimmungen, welche theils Verpflichtungen, theils Berechtigungen des Kaufmannes, theils beides zugleich sind. Da sie sich in dem EntWurfe zerstreut finden, so scheint es, um die Bedeutung des Begriffs Kaufmann zur Anschauung zu bringen, zweckmäßig, einige der wesentlichsten hier kurz zusammenzufassen. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handels gehören, haben die Natur von Handelsgeschäften (Art. 273). Seine Verträge gelten im Zweifel als zu seinem Handelsbetriebe gehörig und von seinen Schuldscheinen wird dies unbedingt angenommen, sofern sich nicht aus ihnen selbst das Gegentheil ergiebt (Art. 274). Der Kaufmann ist berechtigt, von Forderungen an einen anderen Kaufmann aus Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen zu fordern, ohne daß es deshalb einer Verabredung oder einer Mahnung bedarf (Art. 289). Er kann für seine Gcschäfts- besorgungen u. f. w. ohne Verabredung ortsübliche Provision und Lagergeld fordern, desgleichen von seinen Vorschüssen, Darlehen, Auslagen u. s. w. vom Tage der Leistung ab Zinsen — 362 — berechnen (Art. 296). In dem Kontokurrentverkchr mit einem Kaufmann kann er nach jedem Abschlüsse Zinsen auch von den im Saldo enthaltenen Zinsen fordern, und es ist der freien Vereinbarung überlassen, festzusetzen, daß der Abschluß auch in kürzeren Terminen als denen eines Jahres erfolgen solle (Art. 292). Er ist berechtiget, bei Darlehen, die er aufnimmt, und bei seinen Handelsschulden sich zu höheren Zinsen als zu Sechs vom Hundert vollgültig zu verpflichten (Art. 292). Er kann Anweisungen und Vcrpslichtungsschcinc an Ordre ausstellen und durch Indosscment übertragbar machen, auch bedarf es zur Gültigkeit des Schuldscheines und des Indosscments nicht der Angabe des Vcrpflichtungsgrundes oder des Empfangs- bekcnntnisscs der Valuta (Art. 391). Der kaufmännische Verkehr ist dadurch gesichert, daß derjenige, welcher von einem Kaufmann Waaren oder andere bewegliche Sachen in gutem Glauben erwirbt, Eigenthümer dieser Sachen wird, auch wenn der Vcräußercr selbst nicht Eigenthümer ist, sofern nur die Sachen nicht gestohlen oder verloren waren (Art. 396). Endlich ist der Kaufmann in seinem Verkehr mit einem andern Kaufmannc bei der Faustpfandbestellung von den Förmlichkeiten des bürgerlichen Rechtes befreit/ die einfache Vereinbarung nebst der Uebcrgabe der Sachen oder Inhaberpapiere (bei in- dossablcn Papieren die Indossirung) genügt zur vollgültigen Verpfändung (Art. 399)/ auch sind bei Realisirung des Pfandes nur sehr einfache Förmlichkeiten zu beobachten (Art. 319 und 311). Außer diesen hauptsächlich im vierten Buche enthaltenen Vorschriften über die Bedeutung und die Konsequenzen der Eigenschaften eines Kaufmannes, welche auf alle Kaufleute ohne Unterschied, mag ihr Handelsbetrieb groß oder klein, Haupt - oder Nebenbeschäftigung sein, anwendbar ist, geben der dritte, vierte und fünfte Titel des ersten Buches eine Reihe von Bestimmungen , über die Firma des Kaufmanns und ihre Veröffentlichung, über die Verpflichtung, ordnungsmäßige Bücher zu führen, lind über die Beweiskraft dieser Bücher, endlich über das zur Sicherung des Verkehrs fest regulirte Verhältniß der Prokura-Ertheilung. Da indeß diese letzteren drei Arten von Bestimmungen für einzelne Handclsgewcrbe nicht zweckmäßig erscheinen, so erklärt der Artikel 19 des ersten Titels dicser^Bc- stimmungen auf Höker, Trödler, Hausircr und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerkerbctriebes hinausgeht, für unanwcndbar. Der Entwurf überläßt es der Landes - Gesetzgebung, diese Ausnahmen genau zu bestimmen, zu beschränken, oder auf andere Klassen von Kaufleuten auszudehnen. In der Kommission wurde gegen diesen ersten Titel keiner- — 368 — lei Bedenken erhoben. Die Bestimmung, daß ohne Rücksicht auf Theilnahme an einer Gilde, Innung oder Korporation und ohne daß es einer Eintragung in eine Handels-Matrikel bedarf, Jeder, welcher gewcrbmäßig Handelsgeschäfte betreibt, Kaufmann ist, entspricht den modernen Verkchrsvcrhältnifsen durchaus, vorausgesetzt, daß der Begriff der Handelsgeschäfte (Buch IV.) richtig umgrenzt ist/ sie steht dem Prinzipe nach in Uebereinstimmung mit dem Rheinischen Handelsrechte und ist entschieden richtiger als die anerkanntermaßen zu enge Definition des Allgemeinen Landrcchts, gemäß welcher nur derjenige Kaufmann genannt wird, »welcher den Handel mit Waaren und Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt« (§. 475 Theil II. Tit. 8). Tit. 2 §§. 12—t4. Der zweite Titel: »Von dem Handcls-Register«, ist lediglich administrativer Natur/ er verordnet im Interepe des Handelsverkehrs, daß öffentliche Rcgstter geführt werden sollen, in welche die im weiter» Verlaufe des Entwurfs näher bezeichneten Ereignisse, und nur diese, eingetragen werden sollen, und beauftragt, abweichend von dem Allgemeinen Landrechtc, aber in Uebereinstimmung mit dem Rheinischen Rechte, die Handcls-Ge- richte mit der Führung dieser Register und überdies mit der Veröffentlichung ihres Inhaltes. Diese Art der Veröffentlichung kann nur gebilligt werden. Es fragt sich, welche Ereignisse es sind, deren Eintragung der Entwurf gestattet und zugleich gebietet, durch welche Mittel die Eintragungen erzwungen werden sollen, und schließlich, welches die Wirkungen der Eintragung in das öffentliche Buch sind. Die Antwort auf diese Fragen geben verschiedene, in dem Entwürfe bei den einzelnen Materien zerstreut vorkommende Artikel/ es dürste zur Beurtheilung des ganzen Systems zweckmäßig sein, das Wesentliche dieser Bestimmungen hier anzugeben. Die Thatsachen, deren Eintragung angeordnet ist, sind im Wesentlichen: 1) die Firma eines Kaufmanns oder einer Handels- Gesellschast, und die Unterschrift/ desgleichen die Aenderung der Firma oder ihres Inhabers, sowie das Erlöschen derselben (Art. 19 und 25)/ 2) die Erthcilung der Prokura ucbst der Unterschrift des Prokuristen, sowie das Erlöschen der Prokura (Art. 45)/ 3) in Beziehung auf Handels-Gesellschaften die Errichtung der Gesellschaft, sowie die Unterschriften der Vertreter der Gesellschaft, Veränderungen in dem Gesellschafts-Verhältnipe, wie z. B. Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, Ein- oder Austritt von Gesellschaftern, nachträgliche Erthcilung oder Erlöschen der Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten, Auflösung — 864 — der Gesellschaft/ Ernennung und Unterschrift der Liquidatoren. Der Preußische Entwurf (Art. 12 ff.) hatte es überdies für den Kredit und zur Verhütung von Täuschungen der Gläu> biger zweckmäßig erachtet/ auch die Eintragung der eheliche» Güterrechte/ nach welchen ein verheirateter Kaufmann lebt, a»> zuordnen. Der Entwurf hat diese Thatsache nicht in den Kreis derjenigen gezogen, für welche das Handels-Register den Ort der Veröffentlichung bilden soll. Er überläßt in dieser Beziehung der Partikular-Gesetzgebung, Anordnungen zu treffen, und es verbleibt daher in Preußen bei den bestehenden Bestimmungen. (Vcrgl. Allgemeines Landrccht Th. II. Tit. I. U. 422 ff., §. 5 des Gesetzes vom 36. März 1837, Rheinisches Handelsgesetzbuch Art. 67.) Was nun die wichtige Frage betrifft, durch welche Mittel die wirkliche Eintragung in den angeordneten Fällen erzwungen wird, so ist hier das System des Entwurfs ein gemischtes. In vielen Fallen begnügt er sich dabei, die Beteiligten zur Befolgung des Eintragungs-Gebotcs durch Ordnungsstrafen anzuhalten und er bezeichnet in diesen Fällen das Handelsgericht als diejenige Behörde, welche von Amtswegen diese Ordnungsstrafen zu verhängen hat. Es ist dies z. B. der Fall bei der Annahme einer Firma, der Ertheilung einer Prokura und der Errichtung einer offenen Handeis-Gesellschaft. In diesen Fällen ist die Unterlassung der Veröffentlichung ohne alle civilrechtliche Folgen auf das 'Rechtsverhältniß selbst, welches veröffentlicht werden soll. Die vorschriftswidrig nicht veröffentlichte Prokura oder offene Gesellschaft stehen rechtlich den veröffentlichten gleich. In anderen Fällen ist die Eintragung in das öffentliche Register die Bedingung der Gültigkeit des Rcchtsgeschäftes, wenigstens Dritten gegenüber, so z. B. im Falle der Veränderung der Firma oder ihres Inhabers, des Widerrufs der Prokura, oder der Befugniß, eine Gesellschaft zu vertreten, der Errichtung einer Aktien- oder Kommandit-Aktien-Gesellschaft u. s. w. In der Mitte zwischen diesen beiden Katcgoriccn liegt eine dritte Kategorie von Fällen, in welchen die Nichtveröffcntlichung zwar nicht die civilrcchtlichc Gültigkeit des Rcchtsgeschäftes berührt, aber für die Bcthciligten civilrcchtliche Nachtheile hat. Dahin gehört z. B. die Bestimmung des Art. 163, gemäß welcher der Kom- manditist den Gläubigern der Kommandit-Gesellschaft persönlich haftet, wenn die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen hat/ ferner die Bestimmung des Art. 20, nach welcher eine eingetragene Firma von einem anderen Kaufmanne nicht angenommen werden darf, als mit einem unterscheidenden Zusätze. In der Kommission wurde das Bedauern ausgesprochen, daß durch Annahme des Systems der Ordnungsstrafen ein polizeiliches Element bezüglich des Handelsbetriebes eingeführt werde, — 366 — welches bisher iu unserem Lande unbekannt gewesen sei und zu lästigen Vexationen Veranlassung geben könne. Der Preußische Entwurf hatte diese dem Handelsgericht übertragene Disziplinargewalt vermieden und statt dessen das indirekte Zwangsmittel, welches in den mit der Nichteintragnng verknüpften civilrechtlichcn Nachtheilen liegt, in erweitertem Umfange angewendet, dagegen aber auch den Kreis der der Eintragung nnterwvrfcnen Thatsachen enger begrenzt. So verlangte er bei der Prokura nur die Eintragung, wenn sie eine beschränkte war, und suchte dieselbe dadurch zu erzwingen, daß er die nicht veröffentlichte Beschränkung Dritten gegenüber in der Regel für unwirksam erklärte (Art. 43 und 44) und knüpfte die rechtliche Wirksamkeit des Gesellschafts - Vertrages auch bei der offenen yandels-Gescllschaft und der gewöhnlichen Kommandit-Gcsellschast an die Voraussetzung, daß nicht blos der Vertrag schriftlich abgeschlossen, sondern auch in das öffentliche Register eingetragen worden sei. (Art, 93 und 146 des Preußischen Entwurfs.) Bei der Berathung in der Nürnberger Konferenz ist dieses System in der angegebenen Ausdehnung für nicht zweckmäßig erachtet worden. Auch ist der Vorschlag, die Nichtbefolgung der Eintragungs-Vorschriften, statt durch Ordnungsstrafen, durch gewöhnliche vom Sirafrichter zu verhängende Strafen zu ahnden, verworfen worden. (Vergl. Motive zu §. 6 des Entwurfes des Einführuugs-Gesetzcs.) Nach der Erklärung des Vertreters des Justiz-Ministeriums war es gerade der Handclsstand, welcher sowohl in den Vorberathungen, als auf der Konferenz in Nürnberg sich dagegen einestheils erklärte, in der angegebenen Weise die Gültigkeit der Vereinbarungen von den Eintragungen abhängig zu machen, andererseits aber das Bedürfniß, die össentlichcn Register in Vollständigkeit zu erhalten, und dadurch die Ordnung und Sicherheit im kaufmännischen Verkehre fester zu begründen, lebhaft anerkannte und von diesem Standpunkte aus die Einführung der Ordnungsstrafen den anderen Maßregeln vorzog. In der That läßt sich auch nicht verkennen, daß erfahrungs- mäßig die indirktc Erzwingung der schriftlichen Beurkundung oder der Veröffentlichung, im Wege der Ungültigkcits-Erklärung des Rechtsgeschäftes neben manchen Vortheilen, entschiedene Nachtheile hat. Abgesehen davon, daß es die Wortbrüchigkcit befördert und hervorruft und dadurch dem Geiste des Deutschen Rechtes widerstrebt, ist es gewiß und durch die Erfahrung (namentlich im Gebiete des Rheinischen und Französischen Rechtes) dargethan, daß der Ungültigkcits-Erklärung ungeachtet dennoch häufig Verträge, insbesondere Gcsellschafts'-Vcrträgc, ohne den Lorschriften der Beurkundung und Veröffentlichung zu genügen, ins Leben treten und thatsächlich lange Zeit zur Ausführung kommen. Erst nachdem aus dieser faktischen Vollziehung sowohl Zwischen den Gesellschaften als in Beziehung auf Dritte die 366 — mannigfaltigsten Verhältnisse entsprungen sind, wird dann häusig bei Gelegenheit irgend einer Streitigkeit die Richtigkeit des Gesellschaftsverhältnisses geltend gemacht. Die Gewalt der Thatsachen nöthigt alsdann dennoch dazu, diese blos faktische Gemeinschaft für die Vergangenheit nach den Bedingungen und Bestimmungen des intcndirten und nur formell ungültigen Gcscllschasts. Vertrages zu beurtheilen und so wird auch bei diesem Systeme dem wirklich abgeschlossenen, aber Mangels der Veröffentlichung rechtlich ungültigen Vertrage auf einem Umwege wenigstens für die Vergangenheit im Wesentlichen dieselbe Wirksamkeit beigelegt, welche das andere System von Anfang an offen anerkannt. Wie man aber auch über den Vorzug des einen vor dem anderen Systeme denken mag, darüber wird man einverstanden sein müssen, — und in der Kommission war man auch darüber einverstanden — daß aus dem System des Entwurfs über Ordnungsstrafen kein Bedenken gegen die unveränderte Annahme des Entwurfs hergenommen werden kann. Daß diese Disziplinargewalt in die Hand des Gerichtes, und nach Durchführung der Handelsgerichte, in deren Hände gelegt ist, giebt alle Sicherheit dafür, daß sie nicht zu tendenziösen, dem Zwecke der Einrichtung fremden Vexationen angewandt oder vielmehr mißbraucht werden wird. Auch darf man erwarten, daß die Gerichte, wenngleich sie von Amtswcgen einzuschreiten haben, ihre Befugnis; nicht in einem kleinlichen, buchstäblichen Sinne auffassen und nur da eintreten werden, wo die Interessen des Handelsverkehrs durch die Nichtbcfolgung der Vorschriften eine Beeinträchtigung vernünftiger Weise befürchten lassen. Allerdings wird das Einhalten der richtigen Linie von Handelsrichtern sicherer zu erwarten sein, als von den dem Handelsverkehre fern stehenden juristischen Richtern, und es muß daher auch an diesem Punkte der Wunsch nach Einführung von Handelsgerichten der Staats-Regierung gegenüber dringend ausgesprochen werden. Ein letzter in das materielle Recht tief eingehender Punkt, zu dessen Erörterung die öffentlichen Handelsregister Veranlassung geben, betrifft die Frage, welche Wirkung die Veröffentlichung habe, besonders wenn es sich von der Veröffentlichung von "Thatsachen handelt, weiche ein bestehendes und gehörig veröffentlichtes Rechtsverhältniß nachträglich abändern oder gänzlich aufheben sollen. In dieser Hinsicht enthält der Entwurf einen Rechtssatz, welcher bei verschiedenen Materien, namentlich im Alinea 3 des Artikels 25, Alinea 2 des Artikels 46 aufgestellt, und welcher häufig, insbesondere im Artikel 115, durch Bezugnahme des Artikels 46, wiederholt wird. Die Aenderung oder das Erlöschen einer Firma, das Erlöschen der Prokura, die nachträgliche Aufhebung der mit der Prokura auf gleicher Linie stehenden Besugniß, eine Gesellschaft zu vertreten, die Auflösung einer Gesellschaft oder das Ausscheiden eines Gesellschaf- — 367 — ters, alle diese Thatsachen muß nach den Bestimmungen der bezogenen Artikel, falls sie in das Register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden sind, »ein Dritter gegen sich gelten lassen,« jedoch wird dieser Regel die Ausnahme hinzugefügt: »sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß Er (der Dritte) das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.« Gegen diese Ausnahme-Bestimmung wurden innerhalb der Kommission lebhafte Bedenken erhoben/ man fand es besonders bei der Prokura (und folgcweise bei der Gesellschaftsvertretung) unerhört, daß der Prokuragebcr, nachdem er nicht blos die Prokura zurückgenommen, sondern auch diese Zurücknahme vorschriftsmäßig veröffentlicht habe, dennoch für die später von dem ehemaligen Prokuraträger betrüglicherwcise eingegangenen Verpflichtungen haften solle, und man erachtete diese Rcchtsbestim- inung um so weniger annehmbar, als diese fernere Haftbarkeit, wenigstens im Bezirke des Allgemeinen Landrechts, dem bestehenden Rechte zuwider ist. (Vergleiche Allgemeines Landrccht Th. ll. Tit. 8 §. 533.) Auch in der Handelswelt hat bekanntlich die Bestimmung der Artikel 25 und 46 des Entwurfs vielfache Besorgniß erregt. Bei Würdigung des angegebenen Rcchtssatzes ist vor Allem im Auge zu behalten, daß es sich hier von der richtigen Abweichung zweier entgegenstehender Interessen handelt, von denen jedes, an und für sich betrachtet, vollen Anspruch auf rechtlichen Schutz hat: eincsthcils das Interesse der Prokura- Ertheiler, welche Alles gethan haben, um den Widerruf bekannt zu machen/ andercnthcils das Interesse der Handelswelt, welche möglicherweise trotz aller Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von der Zurücknahme der Prokura keine Kenntniß erlangt hat. Wird nach dem öffentlichen Widerruf der Prokura von dem ehemaligen Prokuristen ein Betrug verübt, so fragt sich, wer den Schaden dieses Betruges tragen soll, derjenige, welcher durch die ursprüngliche Bestellung des Prokuristen denselben als seinen Vertrauensmann hingestellt hat, oder das Publikum, welches sich in gutem Glauben und ohne Kenntniß von dem Widerruf erlangt zu haben, mit dem Proknristen eingelassen hat. Die Gesetzgebungen entscheiden diese Frage in verschiedener Weise. Das Allgemeine Landrccht schützt bei gehöriger Veröffentlichung den Prokurageber unbedingt, allein die zu einer gehörigen Veröffentlichung nöthigen Maßregeln erfordern einen Zeitraum von vier Wochen,' während dieser Zeit kann also der Prokurist den Eigenthümer trotz des Widerrufes in der Regel noch verpflichten. Andere Gesetzgebungen lassen den Widerruf der Prokura, gleich dem der Vollmacht überhaupt, Dritten gegenüber nur dann gelten, wenn er dem Dritten bekannt geworden ist. Der Preußische Entwurf (Artikel 49 und 44) schloß sich dem Prinzip des Laudrechts an mit der Ausdehnung, daß die Eintragung in das Register drei Tage, nachdem das Handelsgericht sie in den dazu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt gemacht, Dritten gegenüber, wirksam sein solle (Artikel 11)/ aber bereits der Entwurf erster Lesung enthielt e Fassung an, daß der Dritte die Eintragung gegen sich gelten lassen müsse, »sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsache weder gekannt habe, noch habe kennen müssen« (vcrgl. das Protokoll vom 2. Oktober 1857 pmZ. 927 ff.)/ bei beiden Lesungen war man von der formellen Vorschrift, die Eintragung nach Ablauf einer festen Frist seit der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern für unbedingt wirksam zu erklären, abgegangen. Gemäß der Erklärungen des Vertreters des Justiz - Ministeriums fand das von Preußen vorgeschlagene, über das Landrecht weit hinausgehende System auf der Nürnberger Konferenz fast allgemeinen Widerspruch/ besonders die Vertreter der Han- dcls-Staaten fanden diese fast unbedingte Sicherftcllung der Geschäftseigenthümer gegen die späteren Handlungen ihrer ehemaligen Prokuristen, sofort nach Beobachtung einer rein formalen Vorschrift, für das in gutem Glauben und ohne alle Fahrlässigkeit handelnde Publikum im höchsten Grade ungerecht / sie befürchteten davon die völlige Untergrabung der Sicherheit des Verkehrs und erachteten das Handelsgesetzbuch, wenn es eine solche schroffe und gefährliche Bestimmung enthalten würde, für sie unannehmbar. Dieser Thatsache gegenüber war es eine auffallende Erscheinung, daß in der Kommission gerade die dem Handelsstande angchörigen Mitglieder es waren, welche die Bestimmung des Entwurfs für äußerst bedenklich hielten, und vom Standpunkte der Interessen der Gcschäfts-Eigenthümer aus, welche sich in der Nothwendigkeit befänden, Prokura ertheilen zu müssen, in der Annahme des Entwurfs die äußerste Gefährdung dieser Klasse der Kaufleute erblickten. Eine unbefangene Prüfung der Frage führt zu der Ueberzeugung, daß auf beiden Seiten die Befürchtungen übertrieben find, daß überhaupt in dieser Angelegenheit keine Lösung möglich ist, welche gleich der Lösung einer rein wissenschaftlichen Aufgabe den Anspruch machen darf, die absolute, die einzig richtige zu sein, daß es sich vielmehr nur darum handeln könne/ welches der beiden Systeme das relativ zweckmäßigere ist. Eine solche Entscheidung hat immer ihre Schwierigkeit/ besonders dann/ wenn/ wie in diesem Falle/ die Interessen sich so schroff gegenüberstehen. Wollte man den Erlaß eines gemeinschaftlichen Handelsgesetzbuchs bis dahin verschieben/ daß eine alle Interessen befriedigende und evident beste Lösung gefunden wird/ man würde vielleicht für immer darauf verzichten müssen/ das Ziel zu erreichen. Die Lösung der Partikular-Gcsetzgebung zu überlassen/ ist ebensowenig möglich/ da der in Frage stellende Punkt gerade ein solcher ist/ bei dem es von besonderer Wichtigkeit ist/ gemeinschaftliches Recht zu haben. Es ist bis zu einem gewissen Grade wichtiger/ daß in dieser Angelegenheit eine Entscheidung gegeben wird/ als wie die Entscheidung laute. Von dieser Betrachtung ausgehend/ muß man geneigt sei»/ der Thatsache Rechnung zu tragen/ daß die weit überwiegende Majorität der auf der Konferenz anwesenden Mitglieder/ die doch in dieser Frage am allerwenigsten einseitige Ncgierungs - Interessen zu vertreten hatten/ nach wiederholter und eingehender Erörterung/ bei welcher die thatsächlichen Verhältnisse des Handelsverkehrs nicht minder als die wiyensckastlichen Prinzipien und die bestehenden Rcchtssätzc geltend gemacht wurden/ sich für das System des Entwurfs ausgesprochen hat. Aber auch abgesehen von dieser doch immerhin schwer wiegenden Thatsache kann auf Grund eiuer rein sachlichen Prüfung mindestens nicht zugegeben werden/ daß die angegriffene Bestimmung des Entwurfs etwas so Bedenkliches enthalte/ um die unveränderte Annehmbarkeit desselben irgendwie zweifelhaft zu machen. Ein großer Theil der Bedenken/ welche geltend gemacht worden/ entspringt aus einer unrichtigen Auffassung seines Inhaltes/ und zwar wird dieses Mißverständniß nicht sowohl durch eine unklare Fassung der betreffenden Artikel, als vielmehr dadurch herbeigeführt/ daß man die einzelnen Theile derselben nicht vollständig und in ihrem Zusammenhange würdigt. Der Entwurf stellt zunächst den Satz auf/ daß/ wenn »die Eintragung und die Bekanntmachung (Art. 13 und 14) geschehen ist/ der Dritte das Erlöschen der Prokura (oder überhaupt die eingetragene Thatsache) gegen sich gelten lassen muß.-- Diescr Satz bildet die Regel/ welche so lange eintreten muß/ als nicht "die vom Gesetze anerkannten Ausnahmefälle vorliegen. Würde er ausnahmslos hingestellt sein/ so würde er eine Bestimmung enthalten/ welche in dieser Schroffheit und Gefährlichkeit im höchsten Grade ungerecht wird und in keiner Gesetzgebung vorkommt. Niemand würde sich mit einem Prokuristen einlassen können/ wenn die bloße Thatsache der einmaligen Bekanntmachung sofort die Wirkung hätte/ den Geschäfts-Eigencr von der Haftbarkeit für die späteren Handlungen des Prokuristen zu befreien. Man muß daher entweder außer der Be- 24 — 370 — kanntmachung noch den Ablauf einer Frist verlangen/ oder Ausnahmen statuiren/ in welchen die Regel nicht eintreten soll. Den ersteren/ formellen Weg hat der Entwurf nicht eingeschlagen/ und in der That wird man zugeben müssen/ daß eine Fristbestimmung/ wenn die Frist kurz ist/ das Publikum iu vielen Fällen höchst ungcrcchterweisc benachthciligt/ und wenn sie lang ist/ die Wirksamkeit der widcrrnfcnenen Prokura in ihrem ganzen Umfange zum Nachtheile des Geschäfts-Eigenthümers verlängert. Der Entwurf hat daher den anderen Weg betreten, er läßt die Regel, daß der bekannt gemachte Widerruf der Prokura Dritten gegenüber gelten solle, nicht eintreten, »insofern durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß der Dritte beim Abschlüsse des Geschäftes das Erlöschen der Prokura weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.« Zuvörderst ist es klar, daß diese Umstände, welche die Regel ausschließen sollen, insoweit sie nickt aus dem vom Gc- schäfts-Eigeuthümer zugestandenen Sachverhältniß schon von selbst hervorgehen, von dem Dritten, der sie behauptet, bewiesen werden müssen. Nicht weniger ist es unzweifelhaft, daß das »kennen müssen«, welches der Entwurf, neben der wirklichen Kenntniß, allein schon ausreichend erachtet, um die Anwendbarkeit der Regel zu sichern, nicht dahin verstanden werden kann, als genüge es, solche Umstände des Falles nachzuweisen, aus welchen hervorgehe, daß der Nichter nicht mit Nothwendigkeit annehmen könne, der Dritte habe das Erlöschen der Prokura wirklich gekannt. Indem das »kennen müssen« alternativ mit dem wirklichen Kennen, also unzweifelhaft als etwas Anderes als das wirkliche Kennen, hingestellt ist, ist es auf unverkennbare Weise ausgesprochen, daß das Müssen nicht in dem Sinne verstanden ist, der sich in der Schlußfolgerung darlegti er mußte es kennen, folglich hat er es gekannt, sondern in dem anderen Sinne, den die Folgerung enthält! er mußte es kennen, folglich wird er, wenn er es in Wirklichkeit auch nickt gekannt hat, gerade so beurtheilt, als habe er es wirklich gekannt. Es ist nicht das Müssen im Sinne eines realen Kausalitäts- Verhältnisses, sondern das Müssen im moralischen Sinne, im Sinne einer Verpflichtung, von welchem der Entwurf spricht. Im ersten «sinne verstanden, würde der Entwurf den absurden Satz enthalten, die Bekanntmachung des Erlöschens solle nickt wirken, wenn die Umstände die Annahme begründen, daß der Dritte es nicht gewußt habe, oder die Annahme, daß es nicht erwiesen sei, daß er es gewußt habe. Zum Ueberfluß aber ergeben die Protokolle 929) auch eine Bestätigung der richtigen Interpretation, indem für den Antrag,'aus welchem die gegenwärtige Fassung des Ent- Wurfs im Wesentlichen hervorgegangen ist, als Grund angeführt wurde, die »Wirksamkeit einer veröffentlichten Eintragung dürfe dann, wenn der Dritte von derselben keine Kenntniß gehabt habe, nicht unbedingt aufhören, sondern es komme noch darauf an, ob er nicht den Umständen nach von derselben Kenntniß erhalten mußte.« Eine andere Fassung, dahin gerichtet: »wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß er davon Kenntniß erlangt habe oder bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen,« wurde verworfen, weil sie die Präsumtion für das Bekanntwerden der veröffentlichten Eintragung zu sehr abschwäche. Hiernach muß es als gewiß angenommen werden, daß der Dritte, um den Widerruf der Prokura für sich wirkungslos zu machen, nicht genug thut, Umstände nachzuweisen, aus denen hervorgeht, daß er trotz der Veröffentlichung ihn nicht gekannt habe/ er muß vielmehr^ überdies darthun, daß er besonderer Umstände wegen nicht verpflichtet gewesen sei, die Bekanntmachung zu kennen. Allerdings bestimmt der Entwurf nicht, unter welchen Umständen die Verpflichtung, von den öffentlichen Bekanntmachungen des Handelsgerichtes Kenntniß zu nehmen, vorhanden, oder unter welchen Umständen sie ausgeschlossen sei. Er überläßt dies im einzelnen Falle dem sachgemäßen Ermessen des Richters. Aber das Svstcm des Entwurfs bietet doch für dieses Ermessen Anhaltspunkte genug, um die Befürchtung auszuschließen, daß der Richter bei Ausübung dieses Ermessens von der richtigen Bahn ablenken und in eine für den Prokuragcber nachtheilige Einseitigkeit verfallen werde. Indem der Entwurf die Veröffentlichung der Eintragungen vorschreibt, und daran die Verfügung knüpft, daß in der Regel diese Veröffentlichung ausreiche, um derselben Wirksamkeit gegen Dritte zu geben, deutet er es hinlänglich bestimmt an, daß in der Regel, und von besonderen Umständen abgesehen, das Publikum diese so bekannt gemachten Thatsachen kennen müsse, daß also das Publikum, und namentlich das kaufmännische Publikum, dasjenige thun müsse, was nöthig sei, um die durch jene Bekanntmachung im Allgemeinen ermöglichte Kenntniß sich nun auch in Wirklichkeit anzueignen. Derjenige, der von der Ertheiluug der Prokura Kenntniß erhalten, ist nicht berechtigt, die Fortdauer dieser Prokura so lange anzunehmen, bis ihm positiv und persönlich der Widerruf mitgetheilt wird. Er muß sich vielmehr sagen, daß die Prokura auch wieder zurückgenommen werden kann und daß die Veröffentlichung dieser Zurücknahme durch das Handelsgericht der gesetzliche Weg ist, diese Zurücknahme bekannt und für die Dritten bindend zu machen. Er ist also im Allgemeinen verpflichtet, sich in Kenntniß der laufenden Veröffentlichungen zu erhalten und wenn er dies versäumt, st hat er den Schaden selbst zu tragen. Freilich ist dies nur die Gruudanschauung^ 24- — 372 — der Ausgangspunkt/ von welchem aus die Umstände des einzelnen Falles zu beurtheilen sind. Die Kürze der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Widerrufs und dem Abschlüsse des von dem Dritten mit dem ehemaligen Prokurasiihrer eingegangenen Vertrages, die Entfernung des Ortes/ wo der Dritte das Geschäft abschließt/ und mannigfaltige andere Umstände können Gründe bilden/ um in billiger und vernünftiger Weise anzunehmen/ daß in dem einzelnen Falle der Dritte den Widerruf nicht habe kennen müßen. Daß diese Bestimmung von dem unredlichen Prokuristen mißbraucht werden kann, ist freilich nicht zn verkennen/ aber auch das System des Landrechtes schließt diesen Mißbrauch in den ersten vier Wochen nicht aus. Ucberhaupt aber ist die Er- theilung einer Prokura eine so ernste und gefährliche Sache/ daß nur die größte Sorgfalt in der Wahl der Person vor Schaden bewahren kaun. Ist diese Wahl eine unglückliche/ so kann der Eigenthümer auch noch vor dem Widerruf um sein Vermögen gebracht werden. Nicht die Gesetze/ nur die Treue und Redlichkeit des Prokuristen/ die Behutsamkeit in der Auswahl der Person können den Eigenthümer schützen. Das Gesetz hat vor Allein die Pflicht/ die Dritten/ welche nicht zu ' wählen/ sondern die geschehene Wahl hinzunehmen haben/ wenigstens so lange zu schützen/ als sie nicht in der Lage sind/ von dem Erlöschen der Prokura Kenntniß zu erlangen. Die Befürchtung, daß unter einer Bestimmung, wie die des Entwurfes, entweder keine Prokura mehr ertheilt, oder die Betrügereien und Unsicherheiten endlos sein würden, wird durch die Erfahrung nicht bestätigt. Das Französische Handelsrecht (Art. 2005 c. civ. Ichii'ckeksus clroit comm. Xo. 501) und im Wesentlichen auch das gemeine Deutsche Handelsrecht (Brink- mann puA. 402) verlangen mehr als der Entwurf, nämlich die wirkliche Kenntnißnahme des Dritten/ sie entnehmen aus der öffentliche» Bekanntmachung höchstens eine Vermuthung für die wirkliche Kenntnißnahme des Dritten, und zwar nicht etwa eine Vermuthung im Sinne des Entwurfs, sondern eine Vermuthung, welche wegfällt, wenn aus den Verhältnissen zu entnehmen ist, daß der einzelne Dritte keine Kenntniß erlangt babe. Dennoch ist nicht bekannt geworden, daß unter diesen Rechten die Eigenthümer von ihren Prokuristen nach dem Widerruf mehr betrogen worden seien, als unter der Herrschaft des Preußischen Landrechtes. — Auch darf nicht übersehen werden, daß der Handelsverkehr noch andere Mittel hat, von dem Widerruf der Prokura und ähnlichen Ereignissen Kenntniß zu geben. Eine Thatsache von dieser Wichtigkeit wird regelmäßig allen Geschäftshäusern, mit denen man in Verbindung steht, und bei größeren Geschäften nicht blos diesen durch Cirkulare mitgetheilt und hierdurch dem Prokuristen die Möglichkeit genommen, mit diesen Häusern nachträglich Geschäfte Namens seines frühern — 373 — Prinzipals einzugehen, wenn anders diese Dritten nicht mit ihm kolludiren. Ist letzteres der Fall, so kann überhaupt die Bestimmung über" die Wirksamkeit des Widerrufs keinen Schutz gewähren, da dieselbe, wie immer sie gefaßt sein mag, durch Antidatirung umgangen werden kann, — Bei den kleineren Handelsgeschäften, welche der Art. 10 des Entwurfs aufführt^ kommen endlich die Bestimmungen über Prokurcn, Firmen und Handcls-Gescllschaften, also auch die hier besprochene, nicht zur Anwendung. Nach allem diesem ist die Kommission einstimmig der Meinung, daß die angeführten Artikel über die Wirksamkeit der Veröffentlichung der in die Handels-Registcr eingetragenen Thatsachen Nichts enthalten, welches die unveränderte Annahme des Entwurfs unräthlich erscheinen lassen könnte. Tit. 3 §§. 15-27. Der Grundsatz, von welchem der dritte Titel »von Handels- Firmcn« ausgeht, läßt sich dahin zusammenfassen, daß alle Kaufleute uuter einer Firma zu handeln haben, daß die freie Wahl der Firma ausgeschloßen sei, und in der Regel der bürgerliche Name, mit oder ohne Vornamen, die Firma bilde. Man kann daher in der Regel von der Firma auf den wirklichen Inhaber des Geschäftes schließen. Eine neue Firma muß sich jedoch von den an demselben Orte bestehenden und eingetragenen durch einen Zusatz unterscheiden. Die freie Wahl dieses Zusatzes ist nur insoweit beschränkt, als kein Zusatz beigefügt werden darf, welcher ein Gesellschaft-Verhältniß andeutet. Von der angegebenen Regel ist indeß die Ausnahme sta- tuirt, daß derjenige, welcher ein bestehendes Handelsgeschäft durch Erbgang oder Vertrag erwirbt, die bestehende Firma mit Zustimmung der Miterben oder des bisherigen Geschäfts- Inhabcrs oder seiner Erben führen darf. Desgleichen kann eine bestehende Gescllschafts-Firma von dem nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter noch verbleibenden einzelnen Gesellschafter mit Zustimmung der Austretcndcn fortgeführt werden. Diese Ausnahmen sind durch das Interesse an der Erhaltung bewährter Firmen vollständig gerechtfertigt. Ucberdics gewährt das Handels-Register auch bei diesen Ausnahmen die Möglichkeit, den jeweiligen Inhaber der Firma kennen zu lernen. Die Bestimmung des Artikels 17 über die Gcsellschafts- Firmcn schließt sich an die verschiedenen Formen der Handeis- Gesellschaften an, von denen später die Rede sein wird. Von der Nothwendigkeit der Eintragung der Firma und der Befugnis; des Handelsgerichts, der Führung unbefugter — 374 — Firmen von Amtswcgen entgegenzutreten/ ist bereits früher gesprochen. Diese letztere Bcfugniß schließt nicht aus/ daß der Einzelne/ der durch die Führung einer Firma in seinen Rechten verletzt ist/ seine Rechte sclbstständig durch eine Privatklage geltend machen kann, (Artikel 27.) Die Kommission hat gegen diesen Titel nichts zu erinnern, Titel 4 §§, 28—40. Der vierte Titel behandelt die den Kaufleuten obliegende Verpflichtung der Buchführung/ die Beweiskraft der Bücher und die vom Gerichte von Amtswegen oder von den Parteien zu verlangende Vorlegung der Bücher. Die einzelnen Bücher/ welche über die laufenden Geschäfte zu führen sind/ werden nicht vorgeschrieben/ vielmehr wird nur verlangt/ daß es solche sein solle»/ aus welchen die Handelsgeschäfte des Kaufmannes und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen ist. Diese von dem Rheinischen Rechte abweichende/ mit dem Allgemeinen Landrcchte übereinstimmende Allgemeinheit der Vorschrift kann mit Rücksicht auf die mannigfaltigen Verschiedenheiten der Geschäftsführung nur angemessen erachtet werden. Dagegen ist für den Beginn des Geschäftes und für den (in der Regel alljährlichen) periodcnweisen Abschluß der Geschäftsführung die Errichtung eines Inventars und einer Bilanz vorgeschrieben und für deren Anfertigungen sind im Interesse der Gläubiger genauere und zweckmäßige Vorschriften gegeben. Hinsichtlich der Beweiskraft ist zwar als Regel aufgestellt/ daß die ordnungsmäßigen Bücher nur einen unvollständigen/ durch Eid oder andere Beweismittel zu ergänzenden Beweis liefern/ das Bedenkliche dieser Bestimmung wird jedoch dadurch gehoben/ daß dem Richter im einzelnen Falle freies Ermessen gestattet wird. Die Beweiskraft der Bücher gegen Nichtkauf- leute ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. (Vergleiche Einführnngs-Gesetz-Entwurf.) Die Vorlegung der Bücher erfolgt/ abweichend von dem Rheinischen Rechte (Artikel 15 des Rheinischen Handels-Gesetzbuches) und dem Preußischen Entwürfe (Artikel 37)/ auf den Antrag der Partei/ in Erbschafts- oder Gütcrgemeinschafts-An- gelegcnhrilcn, sowie in Gesellschafts-Theilungssachen, und im Konkurse kann der Richter die Mittheilung der Bücher verlange.'- um von ihrem ganzen Inhalte vollständige Kenntniß zu nehn.'n. Titel 5 Artikel 41—56. Der wcsemlichste Grundsatz des fünften Titels, soweit er den Prokuristen betrifft, ist der, daß der Umfang der Berechtigung des Prokuristen, Dritten gegenüber, gesetzlich fixirt — 375 — und dem Bereiche der Privat-Uebercinkunft entzogen ist. Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen/ welche der Bctricd eines Handelsgewerbes mit sich bringt, mit Ausnahme der Veräußerungen und Belastungen ton Grundstücken und der Uebertragung der Prokura auf einen Andern, ist der Prokurist als solcher befugt. Jede Beschränkung, selbst die in Ansehung der Zeitdauer, ist Dritten gegenüber wirkungslos. Im Zusammenhange mit dieser wesentlich neuen Auffassung steht es denn, daß eine Prokura, wenngleich sie mündlich ertheilt werden kann, nur dann als wirklich bestellt angenommen wird, wenn entweder die ertheilte Vollmacht ausdrücklich als Prokura oder in derselben der Bevollmächtigte als Prokurist bezeichnet ist, oder die Ermächtigung gegeben wird, per procura die Firma des Prinzipals zu zeichnen. Die Eintragung und Bekanntmachung der Prokura ist zwar vorgeschrieben, aber die Erfüllung dieser Vorschrift ist weder in Beziehung auf Dritte noch im Verhältnisse zwischen Prinzipal und Prokurist die Bedingung der Gültigkeit der Prokura. Von dem Prokuristen unterscheidet der fünfte Titel den »Handlungs-Bcvollmächtigten«, d. h. denjenigen, den der Prinzipal, ohne Erthcilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handels-Gewerbes, oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handels-Gewerbe bestellt. Derselbe ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handels- Gewerbes oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, ermächtigt, kann jedoch keine Wechsel-Verbindlichkeiten eingehen, keine Darlehen aufnehmen und ist zur Prozeßführung nur kraft ausdrücklich ertheilter Befugniß berechtigt. In Beziehung auf besondere Arten von Handlungs-Bevollmächtigten (Reisenden, oder in einem Laden öder offenen Magazin oder Waarenlager Angestellten u. f. w.) giebt der Entwurf zur Lösung von Zweifeln einige besondere an sich zweckmäßige Bestimmungen. (Artikel 49 bis 51.) Der modernen Ncchts-Entwickelung vollkommen entsprechend und sich lossagend von der zu engen Auffassung des Römischen Rechtes bestimmt der Entwurf (Artikel 52), daß durch das Rechtsgeschäft des Prokuristen und Handels - Bevollmächtigten nicht die Lehtern, sondern nur der Prinzipal berechtigt und verpflichtet wird, soweit die Namens des Letztcrn abgeschlossenen Geschäfte in den Grenzen der Prokura oder Vollmacht bleiben. Dapelbc gilt, wenn das Rechtsgeschäft zwar nicht ausdrücklich im Namen des Prinzipals, aber doch nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal abgeschlossen wird. Das Wahlrecht des Mitkontrahenten, entweder den Kontrahenten oder den Prinzipal in Anspruch zu nehmen (Allgemeines Land- recht Theil II. Titel 8 §§. 541 ff.), fällt weg. — 376 — Schließlich mag die Aufmerksamkeit noch darauf gewendet werden, daß derjenige, welcher ohne Prokura oder Vollmacht als Prokurist oder Handlungs-Bevollmächtigter Handels-Geschäfte abschließt, oder seine Vollmacht überschreitet, dem in gutem Glauben handelnden Dritten personlich und nach Handelsrecht haftet, so daß der Dritte nicht blos Schadenersatz, sondern nach seiner Wahl statt dessen Erfüllung des Vertrages verlangen kann. Tit. 6 §§. 57—65. Die Kommission findet diesen Titel durchaus zweckmäßig und hat auch in Betreff des sechsten Titels: »Von den Hand- lungsgchülfcn« Nichts zu erinnern. Der siebente und letzte Titel des Ersten Buches: »Von den Handelsmäklern oder Sensalcn,« d. h. von den amtlich bestellten Vermittlern von Geschäften handelnd, überläßt es der Landesgcsctzgebung, über die Ausschließlichkeit dieser Vcr- mittelungsbefugniß zu bestimmen, sowie den Kreis der Amtsverrichtungen und Befugnisse oder den Umfang der Pflichten der Mäkler zu erweitern oder einzuschränken. Die Vermittelung der Handeismäkler ist aus solche Geschäfte beschränkt, bei welchen die Vertragsschließenden persönlich ihre Einwilligung erklären (Artikel 69 Nr. 6). Um ihre Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit zu sichern, sind den Mäklern mannigfache Verpflichtungen und Beschränkungen auferlegt, von welchen andere gewerbsmäßige Vermittler, falls solche gestattet sind, frei bleiben, insbesondere dürfen sie sich für die Erfüllung der durch sie vermittelten Geschäfte nickt verbindlich machen oder verbürgen. Zahlungen in Empfang zu nehmen, ist ihnen nicht verboten, doch bedürfen sie dazu eines besonderen Auftrages (Artikel 67). Kraft ihrer amtlichen Bestallung konstatiren sie die von ihnen vermittelten Geschäfte in dem von ihnen zu führenden Tagebuche und den von ihnen anzufertigenden Schlußakten. Diese Dokumente liefern in der Regel einen vollständigen Beweis für den Abschluß des Geschäftes, jedoch ist dem Ermessen des Nichters bei Würdigung dieses Beweismittels freier Spielraum gegeben (Artikel 77). Die Gültigkeit des vermittelten Geschäfts ist von dessen schriftlicher Konstatirung völlig unabhängig. — Anspruch auf ihre Gebühren haben die Mäkler in dem Augenblick, wo das Geschäft abgeschlossen und die Schlußakte zugestellt ist, nicht erst im Augenblick, wo das Geschäft vollzogen ist. Zweites Such. Von den Handelsgesellschaften. Der Entwurf behandelt die verschiedenen Grundformen ge- — 377 — sellschastlichcr Vereinigungen zum Betriebe von Handesgcsell- schastcn in zwei verschiedenen Büchern, dem Zweiten und Dritten. Das Zweite umfaßt die bekannten drei Formationen der offenen, der^Kommaudit- und der Aktiengesellschaft und bezeichnet diese mit dem allgemeinen Ausdruck »Handelsgesellschaften.« Das dritte Buch regelt dagegen außeß den auch in den bisherigen Gesetzbüchern schon unterschiedenen Vereinigungen zu einzelneu Handelsgeschäften auch noch auf Grund einer dem Entwurf eigenthümlichen Unterscheidung eine vierte Form gesellschaftlicher Betheiligung an dem Betriebe eines Handelsgewerbes, welche der Entwurf »die stille Gesellschaft« nennt und welche, abweichend von dem bisherigen Sprachgebrauch, in sehr wesentlichen Punkten von der Kommandit-Gesellschaft verschieden ist, wenngleich sie in mannigfacher Hinsicht auch jetzt noch ihr Doppelgänger bleibt. Ehe die Konstruktion der einzelnen Arten der Gesellschaften dargelegt wird, sind einige Grundsätze hervorzuheben, welche die ganze Materie beherrschen. Der Preußische Entwurf, welcher bekanntlich den Berathungen der Nürnberger Konferenz zu Grunde gelegt wurde, enthielt in einem ersten, die Handelsgesellschaften im Allgemeinen betreffenden Titel einige generelle Bestimmungen/ dieselben entwickelten dasjenige Prinzip, welches man gewöhnlich als den Grundsatz der selbftständigen Persönlichkeit der Gesellschaft zu bezeichnen Pflegt. Der Gescllschaftsvcrtrag hat in der Auffassung dieses Prinzips nicht blos die Wirkung, zwischen den Gesellschaftern, wie bei der Erwerbsgcscllschaft des Römischen Rechts, obligatorische Verhältnisse zu begründen, sondern erzeugt auch nach Außen hin ein von den Gesellschaftern getragenes einheitliches Rechtssubjckt, .welches ein selbstständiges, von dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen, seine sclbst- ständigcn Rechte und Pflichten hat. Der Preußische Entwurf unterließ es mit gutem Grunde, diese Auffassung unter einen der hergebrachten Rechtsbegrisse der Doktrin zu bringen, beschränkte sich vielmehr darauf, verschiedene Rcchtssätze auszusprcchen, in weichen sich diese Auffassung im Handelsverkehr geltend gemacht, und welche das Bedürfniß, der eigenthümlichen Natur der handelsgesellschaftlicheu Verhältnisse gerecht zu werden, hervorgerufen hat. Die wesentlichsten dieser Rechtssätze sind: Die Gesellschafter als Einzelne haben keinen ideellen Antheil an den einzelnen im Vermögen der Gesellschaft enthaltenen Gegenständen, fondern nur einen Anspruch, bei der Theilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft als Theilhaber der Gemeinschaft Antheil zu ucbmen. Deshalb haftet das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaft? - Gläubigern vorzugsweise vor den Privat-GIäubigcrn des einzelnen Gesellschafters. Die letzteren können das Vermögen der Gesellschaft nicht unmittelbar zum Gegenstunde der Exekution machen/ sie können nur die Auflösung der Gesellschaft und die Auseinandersetzung des Vermögens derselben hervorrufen/ um auf diesem Wege dasjenige klar zu stellen/ welches ihrem Schuldner aus dem Gesellschafts- Vermögen zukommt/ und dadurch für sie Gegenstand der Exekution wird. Die Gesellschaft/ als Inhaberin eines selbststandigcn Vermögens und Trägerin einer eigenen Firma kann vor Gericht stehen und auf ihren Namen Eigenthum und dingliche Rechte an Grundstücken, sowie Forderungen erwerben. Sie hat ihren eigenen Gerichtsstand, unabhängig von dem der einzelnen Gesellschafter. Der in eine bestehende Gesellschaft neu Eintretende muß nach Außen alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für sich gelten lassen und anerkennen. Endlich kann der Schuldner der Gesellschaft seine Forderung an den einzelnen Gesellschafter nicht mit seiner Schuld kompcn- siren. Auch muß über das Gcsellschaftsvcrmögcn/ falls die Gesellschaft ihre Zahlungen einstellt/ ein seibstständigcr Konkurs eröffnet werden. Diese Sätze haben sich auf dem europäischen Kontinent in den Gewohnheiten der handeltreibenden Völker seit dem Aufblühen des modernen Handelsverkehrs allmälig herausgebildet. Das Italienische Gewohnheitsrecht war es zuerst/ welches die Handelsgesellschaft als ein emq,us m/stienm auffaßte und diese Auffassung im Einzelnen mehr oder weniger zur Geltung brachte. Demnächst hat das Französische Recht und zwar nicht sowohl im Wege der Gesetzgebung, sondern wesentlich auf Grund der dort von der Wipenschaft und Rechtsprechung nie verkannten Autorität des Gewohnheitsrechtes, die selbststän- dige Persönlichkeit der Gesellschaft (etro moral) anerkannt und diese Auffassung ist in dem Französischen Rechte die herrschende geblieben, obgleich die kodifizirte Gesetzgebung das Prinzip selbst irgendwo in sich aufgenommen hat und auch für die Folgerungen aus demselben nur einzelne dürftige Anhaltspunkte bietet (coäe ck. proe. civ. aet. 59., c. ck. eomm. art. MO). Dem Preußischen Rechte in der Fassung, die es im Allgemeinen Landrechtc erhalten hat, ist diese Rechts - Anschauung, wenigstens in den meisten Konsequenzen noch fremd, doch hat sie sich in der Rechtswissenschaft und in der spätern Gesetzgebung, namentlich in dem Gesetze über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843 und in "der Konkurs - Ordnung bereits geltend gemacht. Auch in dem gemeinen Deutschen Handelsrechte hat es nicht an Bestrebungen gefehlt, die selbstständige Vermögensstellung der Handels-Gesellschaft zur Geltung zu bringen und dafür einen festen Rechtsbegriss zu konstruiren. Ueberwiegend ist man jedoch bisher dem Grundsätze feindlich entgegengetreten, und hat ihn — 379 — merkwürdigerweise/ obgleich man sich bei dieser Bekämpfung hauptsächlich auf die aus anderen ökonomischen Verhältnissen hcrvorgegangencn Grundsätze des Römischen Rechts stützte/ als einen fremden Nechtssatz hingestellt und angefeindet. Unter dem Einfluß dieser Auffassung war cs^Preußcn auf der Konferenz in Nürnberg nicht gelungen/ bei der ersten und zweiten Lesung die betreffenden Artikel des Preußischen Entwurfes zur Annahme zu bringen. Doch hatte sich bei diesen Verhandlungen die Erkenntniß der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit.des Prinzips bereits immer mehr' Bahn gebrochen. In anerkennenswerther Beharrlichkeit hat die Preußische Regierung an dem wichtigen Grundsätze festgehalten. Während sie fast alle anderen Mvnita gegen den aus der zweiten Lesung hervorgegangeneu Entwurf dem großen Zwecke zum Opfer brachte/ bildete die Annahme dieser das Wesen der Handels-Gesellschaft richtig erfassenden Bestimmungen die Hauptforderung/ mit welcher Preußen/ vereint mit Oesterreich und Bayern/ in die dritte Lesung eintrat. Bei diesen schließlichen Verhandlungen haben die meisten anderen Vertreter/ auf Grund der Instruktionen ihrer Regierungen/ den bisherigen Widerspruch aufgegeben/ die fraglichen Bestimmungen sind in den Entwurf aufgenommen worden/ sie finden sich/ bezüglich der offenen Gesellschaft in den Artikeln 111/ 113/ 119—122 und Artikel 126/ für die Kommandit - Gesellschaft in den Artikeln 164/ 166 und 169/ für die Aktien-Gesellschaft/ bei welcher übrigens die Frage gar nicht zweifelhaft war/ in dem Artikel 213/ neben welchem der allerdings nicht sehr glücklich gefaßte Art. 216 nicht mißverstanden werden kann. Die Anerkennung dieser selbstständigcn Vermögcnsstellung der Handels - Gesellschaft ist ein Hauptvorzug des Entwurfs. Sie entspricht vollkommen dem allgemeinen Bewußtsein der Handelswelt,' sie fördert in erheblichem Grade die freie Entwickelung kaufmännischer Assoziationen/ denn es giebt, bei Anerkennung dieses Grundsatzes, wie mit Recht gesagt worden izt, nicht mehr blos Gesellschafter, sondern auch eine Gesellschaft. Nicht minder ist es zu billigen, daß der Entwurf, nach dem Vorgange des Preußischen Entwurfes, es unterlassen hat, die aufgenommene Rechtsanschauung unter einem hergebrachten doktrinellen Rechtsbegriff zusammenzufallen. Mit Recht überläßt er es der Rechtswissenschaft, das in seinen thatsächlichen Erscheinungen richtig umschriebene Rechtsverhältniß wissenschaftlich zu konstruircn. Die Jurisprudenz hat bis jetzt diese Aufgabe noch nicht vollständig gelöst, am wenigsten die Französische, deren starke Seite es überhaupt nicht ist, die Fundamental - Begriffe der Rechtsverhältnisse scharf zu bestimmen und zu begründen. Bei einem zweiten, die Handels-Gesellschaften im Allgemeinen betreffenden Punkte sind die Vorschläge des ursprünglichen Preußischen Entwurfs auch in der schließlichcn Berathung nicht 380 — angenommen worden/ es ist dies die Nothwendigkeit der schriftlichen Beurkundung des Gesellschafts-Vertragcs.' Abweichend, sowohl vom Allgemeinen Landrechtc als von dem Rheinischen Rechte, verlangt der Entwurf weder bei der offenen noch bei der Kommandit - Gesellschaft, daß der Vertrag schriftlich geschlossen werde. Nur bei der Kommandit-Aktien-Ge- scllschast und bei der reinen Aktien-Gesellschaft ist die schriftliche Beurkundung, und zwar eine gerichtliche oder notarielle, die Voraussetzung der Gültigkeit des Gescllschasts-Vertrages. Bei den beiden .andern Gesellschaftsformen begnügt sich der Entwurf dabei, die Veröffentlichung der wesentlichsten Punkte des Gesellschafts-Vertrages auf dem Wege der Ordnungsstrafen zu erwirken. Es kann nicht geleugnet werden, daß diese Formlosigkeit bei einem Ereignisse von so großer und dauernder Bedeutung, wie die Begründung einer Handels-Gcsellschaft, sowohl was das Verhältniß der Gesellschafter unter sich als das zu Dritten betrifft, bedenklich erscheint. Indeß sind bereits bei Besprechung der öffentlichen Bekanntmachung die Gründe angegeben worden, welche dieses Bedenken mildern und aus denen jedenfalls nicht behauptet werden kann, daß durch die angeregte Abweichung von dem bestehenden Rechte die unveränderte Annahme des Entwurfs unmöglich oder unräthlich gemacht werde. Wenn nach diesen allgemeinen Bemerkungen auf die einzelnen Formen der Handels-Gesellschaften, wie sie der Entwurf enthält, eingegangen werden muß, so ist in Betreff der im ersten Titel behandelten, ihrem Begriffe nach feststehenden offenen Handels - Gesellschaft Buch II. Tit. 1 Art 85 — 149. nur anzuerkennen, daß dieser Gegenstand mit zugleich wissenschaftlichem und praktischem Sinne, unter gebührender Rücksichtnahme auf die kaufmännischen Geschäfts-Gcwohnheiten gründlich durchgearbeitet ist. Insbesondere können die umfassende Behandlung des zwischen"den Gesellschaftern unter sich bestehenden Rcchtsverhältnisses, die genauen Bestimmungen über die Einlagen, die Geschäftsführung, die Berechnung und Vertheilung des Gewinnes, wenn sie auch mannigfache Abänderungen des bestehenden Rechtes enthalten, nur als zweckmäßige Verbesserungen bezeichnet werden. Das System der Veröffentlichung ist bereits früher besprochen worden. Die Stellung der Gesellschaft nach Außen ergiebt sich aus den allgemeinen, schon oben dargelegten Grundsätzen, und aus der Anwendung des Prokura-Verhältnisses auf die Bcfugniß zur Vertretung der Gesellschaft. Auch die Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft, welche theils von Rechtswegen erfolgt, theils durch Kündigung, namentlich unter gewissen Voraussetzungen auch Seitens des Privat-Gläubigers des einzelnen Gesellschafters, erfolgen kann, — 381 — dic Vorschriften über das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters statt der Auflösung, sowie über die Liquidation des Antheils des Ausgeschiedenen oder Ausgeschlossenen können nur als zweckmäßig erachtet werden. Ebenso ist es ein Fortschritt, daß die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft, außer dem Falle des Konkurses, eine außergerichtliche ist, und zu diesem Zwecke die Gesellschaft als Liquidations-Gesellschaft fortdauert, um die Auseinandersetzung auf eine den Handels - Verhältnißen entsprechende Weise herbeizuführen. Da neben der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter für die Gcsellschaftsschulden solidarisch haften, so entspricht dic grundsätzlich in Uebereinstimmung mit dem Rheinischen Rechte erfolgte Annahme der kurzen, fünfjährigen Verjährung zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter einem unverkennbaren Bedürfniß?. Sie ist im Einzelnen korrekt durchgeführt und eine die Rechte der Gesellschafts-Gläubiger zu sehr bcnachtheiligende Ausdehnung wird durch die Bestimmung des Artikel 147 in gerechter Weise vermieden. Der zweite Titel des Entwurfs, welcher die Ko mmandit-Gescllschaft zum Gegenstände hat, kann nicht besprochen werden, ohne zugleich die im ersten Titel des dritten Buches behandelte „stille Gesellschaft« in dic Betrachtung mit hineinzuziehen. Beide haben das Wesentliche mit einander gemein, daß sowohl der Kommanditist, als der stille Gesellschafter sich an dem Verluste des von der Gesellschaft betriebenen Handelsgewcrbcs nur bis zum Betrage ihrer Einlage betheiligen, während der oder dic anderen Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen hasten (Artikel 150 und Artikel 250). Der Kommanditist wie der stille Gesellschafter giebt sein Geld zum Betriebe eines Handelsgewerbes, um statt fester Zinsen, je nach dem Resultate des Geschäftsbetriebes, Antheil am Gewinne zu haben oder den Verlust, jedoch nur bis zum Betrage seiner gegebenen oder versprochenen Einlage mit zu tragen. Innerhalb der Grenze, die durch diese ihnen gemeinsame Bestimmung gezogen wird, bewegen sich die beiden vom Entwürfe geregelten Formen gesellschaftlicher Betheiligung nach wesentlich verschiedenen Gesetzen. Die Normen für die eine und die andere Art der Betheiligung finden sich wohl in den früheren Gesetzgebungen im Wesentlichen vorgezcichnct, aber dic Neb cneinander stellung beider Formationen innerhalb desselben Ncchtsgebietcs ist etwas durchaus Neues und dem Entwürfe Eigenthümliches, wenn auch anerkannt werden muß, daß das gemeine Deutsche Handelsrecht bereits die ersten Anfänge dafür enthielt. Nach dem gemeinen Deutschen Rechte, mit welchem das Allgemeine Landrccht in den wenigen Bestimmungen (Theil II. Titel 8 §§. 651,'652, 795) übereinstimmt, ist die Kouunan- dite oder stille Gesellschaft (beide Ausdrücke sind vollständig — 382 - gleichbedeutend), nur mich innen hin, im Verhältniß der beiden Gesellschaften zu einander, nicht aber nach außen hin, den Dritten gegenüber, eine Gesellschaft, Die Gesellschaft hat kein besonderes Vermögen, vielmehr geht das Seitens des stillen Gesellschafters eingeschossene Kapital in das Vermögen des Gc- schäfts-Inhabers (Komplementars) über. Im Gegensatz hierzu tritt die stille oder Kommandit - Gesellschaft des Rheinischen oder Französischen Rechtes auch nach außen hin als eine Gesellschaft mit gesellschaftlicher Firma auf. Die Einlagen des oder der stillen Gesellschafter, nicht aber die Namen derselben werden bekannt gemacht und die Gesellschaft hat ihr selbstständigcs Vermögen, getrennt von dem Privatver- mögcn des Komplementars oder Geschäftsführers. Der Preußische Entwurf hatte als Norm für die stille Gesellschaft das letztere System angenommen, in der Ueberzeugung, daß dasselbe dem außenstehenden Publikum größere Sicherheit gewähre. Bei der ersten Lesung in der Nürnberger Konferenz wurde das erstere System vorgezogen, aber bereits bei der zweiten Lesung kam man dazu, beide Systeme neben einander zu stellen und im Einzelnen durchzuführen. Diese Nebcneinanderstellung wurde denn auch bei der schlicßlichen Berathung beibehalten und erhielt hier noch eine weitergehende Bedeutung dadurch, daß man auch bei der Kommandit-Gesell- schaft die selbstständige Vermögensstellung der Gesellschaft anerkannte. Abweichend von dem bisherigen Sprachgebrauchc in Deutschland hat man dann die eine Formation die Kommandit- Gesellschast, die andere die stille Gesellschaft genannt. Der wesentliche Unterschied beider Assoziationen besteht im Sinne des Entwurfs, in Ansehung der Begründung des Gesellschafts-Verhältnisses, darin, daß bei der Kommandit-Gesellschaft nach den Intentionen der Kontrahenten, die Gesellschaft auch nach außen hin als solche auftreten, daß auch nach außen hin ausgesprochen werden soll, daß nicht blos das Vermögen des Geschäftsführers, sondern auch die Vermögcns-Ein- lagen der bctheiligtcn Kommanditisten für die Gescllschafts- schuldcn hasten/ das Handclsgewerbe der Gesellschaft soll unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben werde». Dagegen ist eine stille Gesellschaft dann vorhanden, wenn die Intention der Parteien lediglich dahin geht, daß, ohne alle Kundgebung nach außen, der eine Gesellschafter sich mit seiner Vermögens - Einlage an dem von dem anderen unter seiner Firma betriebenen.yaudelsgcwerbc betkeiligt. Die Firma der Kommandit - Gesellschaft muß daher nach dem Entwürfe den Namen eines der persönlich haftenden Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Bei der stillen Gesellschaft darf dagegen der Inhaber des vaudelsgewerbes, wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters keine Firma anneh- — 383 — wen, welche cm Gescllschafts-Verhältniß andeutet (Artikel 251). Thut er dies dennoch/ so wird deshalb die als stille Gesellschaft intentionirte Gesellschaft keine Kommandit-Gesellschaft/ sondern es hat dies nur die Folge/ daß der Geschäfts-Inhaber durch Ordnungsstrafe anzuhalten ist/ sich der unbefugten Firma zu enthalten. Die Errichtung einer Kommandit - Gesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handeis- Register anzumelden/ und dabei muß unter Anderem jeder Koinmanditist / sowie seine Vermögens - Eingabe angegeben werden. Daß dies wirklich geschehe/ will der Entwurf nicht nur durch Ordnungsstrafen gegen die persönlich hastenden Gesellschafter/ sondern auch dadurch erzwingen/ daß der Kommanditist, falls die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte beginnt, für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten persönlich hastet. Bei der stillen Gesellschaft ist dagegen eine Eintragung in die Handcls-Register nicht gestattet. Eine Veröffentlichung auf anderem Wege hat nach dem Entwürfe an und für sich keine nachthciligcn Folgen. Nur soll der stille Gesellschafter, wenn sein Name in der Firma des Geschäfts-Inhabcrs enthalten ist, den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch hasten. Die Kommandit - Gesellschaft hat eine selbstständige Persönlichkeit mit eigenem, zunächst aus den Einlagen der persönlich hastenden Gesellschafter und der Kommanditistcn gebildeten Vermögen und kann unter ihrer Firma Eigenthum an Grundstücken u. s. w. erwerben. Der stillen Gesellschaft fehlt ein von dem Vermögen des Geschäfts-Inhabcrs gesondertes Vermögen durchaus/ die Einlage des stillen Gesellschafters wird vielmehr Eigenthum des Geschäfts-Inhabcrs. Bei der Kommandit-Gesellschaft ist die Einlage des Kommanditistcn gegen die Ansprüche der Privat-Gläubiger des Komplementärs vollständig gesichert. Dagegen haftet seine Einlage für die Schulden der Gesellschaft unverkürzt und unbedingt, >wie immer auch seine Verabredungen mit dem Komplementäre über ihre vcrhältnißmäßigc Betheiligung am Verluste sein mögen. Der stille Gesellschafter ist in beiden Beziehungen in einer andern Lage. Verfällt der Geschäfts - Inhaber in Konkurs, so kann der stille Gesellschafter einerseits nicht verlangen, daß die Privat-Gläubiger von den Handeis-Gläubigern, oder das Vermögen des Geschäftes von dem übrigen Vermögen geschieden werde, und daß er aus dem letzter» vor den Privat-Gläubigern Befriedigung erhalte. Das Eine mit dem Andern, einschließlich seiner Einlage, bildet ein rechtlich ununterschcidbares Ganze. In dieser Beziehung steht er, im Vergleich zum Kommanditistcn, unbedingt im Nachtheil. Auf der andern Seite aber genießt cr, im Vergleich zu dem Kommanditären, den Vortheil, daß er dasjenige, was cr, seinen Verabredungen mit dem Geschäftsinhaber über seine Betheiligung am Verluste gemäß, bei Auflösung der Gesellschaft zurückzufordern hat, nicht erst dann fordern darf, wenn die Handels - Gläubiger vollständig befriedigt sind/ vielmehr wird cr, nach dem Artikel 258 auch den Han- dcls-Gläubigern gegenüber nicht als Gesellschafter, sondern als Gläubiger behandelt und er konkurrirt mit ihnen als solcher im Konkurse ganz ebenso, wie jeder andere Gläubiger des Gc- schäfts-Inhabcrs. Diese Bestimmung ist die nothwendige Konsequenz der Ausfassung über das Wesen der stillen Gesellschaft. Indem der Geschäfts-Inhabcr naeb außen gar nicht kund giebt, daß sein Geschäfts - Fonds durch die Betheiligung eines Gesellschafters verstärkt sei, haben seine Handcls-Gläubiger, auch wenn sie diesen Geschäfts-Fonds über das Vermögen seines Inhabers vermehrt sehen, keinen Grund, anzunehmen, daß diese Vermehrung durch andere Mittel als Depositen oder Darlchnc erreicht sei, und sie müssen daher, im Verhältniß zu sieb selber, den stillen Gesellschafter gerade so als Gläubiger gelten lassen, wie diejenigen, welche Depositen oder Darlehen in das Geschäft gegeben haben. Es muß daher die Bestimmung des Artikel 258 als eine solche erachtet werden, welche dem Systeme der stillen Gesellschaft durchaus entspricht und gegenüber der ganz entgegengesetzten Bestimmung des Entwurfs zweiter Lesung (Art. 243), gemäß welcher alle Gläubiger des Geschäfts - Inhabers, also auch seine Privat- Gläubiger, vor dem stillcn'Gcscllschafter befriedigt werden sollten, jedenfalls den Vorzug verdient. Die vorstehende Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und Konsequenzen der einen und der andern Gesellschaftsform wird genügen, um die durchgreifenden Unterschiede beider Arten von Associationen einigermaßen zur Anschauung zu bringen und das System des Entwurfs darzulegen. Das Bestreben, durch die Aufnahme beider Formationen jeder der zwei sich schroff entgegenstehenden Auffassungen gerecht zu werden, und demnächst den Bedürfnissen des Handeln-Verkehrs die Entscheidung zu überlassen, welches der beiden Rechts - Verhältnisse im gegebenen Falle das entsprechende ist, kann im Allgemeinen nur gebilligt werden. Jedoch darf das Bedenken nicht unterdrückt werden, daß es, insbesondere in der ersten Zeit, nachdem der Entwurf ins Leben getreten sein wird, nicht selten für den Richter einige Schwierigkeit haben wird, zu entscheiden, welche der beiden so sehr verwandten und in ihren Wirkungen doch so verschiedenen Arten von Gcscllschafts - Verträgen die Parteien haben abschließen wollen. Allerdings wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages sich des Unterschiedes beider Gcsellschafts- arten klar bewußt sind, und ihre Verabredungen danach genau präzisiren, wenn sie auch nur, nach Abschluß des Vertrages, Alles das wirklich thun, was sie nach den Vorschriften des Entwurfs thun sollen/ — wenn in dem einen Falle die Kom- mandit-Gescllschaften ihre Firma dem Entwürfe gemäß wählen/ und die vorgeschriebene Anmeldung wirklich vornehmen/ wenn in dem andern Falle der Geschäfts-Inhaber/ trotz der Betheiligung eines stillen Gesellschafters/ keine Aenderung seiner Firma vornimmt/ namentlich keinen Zusatz annimmt/ welcher ein Gesellschafts - Verhältniß andeutet/ — unter allen diesen Voraussetzungen ist die praktische Anwendung der Vorschriften des Entwurfs ohne Schwierigkeiten. Diese beginnen erst da/ wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Unterlassung der Anmeldung des Gcscllschasts-Vertrages kann nach Umständen ein In- dicium für die Absicht der Parteien/ nicht eine Kvuuuandit- Gesellschaft, sondern eine stille Gesellschaft zu gründen/ abgeben/ aber entscheidend dafür ist sie nicht. Entscheidend ist schließlich nur das/ was die Parteien gewollt haben. Der Entwurf selbst sieht die Möglichkeit voraus, daß bei einer itommaudit-Gesellschaft die Anmeldung unterbleibt, und daß umgekehrt bei einer stillen Gesellschaft der Inhaber eine gesellschaftliche Firma annimmt. Dasjenige, was nach dem Abschluß des Vertrages vorschriftswidrig unterlassen oder vorgenommen wird, namentlich wenn es nur von Einem der Kontrahenten unterlassen oder vorgenommen wird, ist nicht absolut entscheidend für das, was beim Abschlüsse beide Kontrahenten gewollt haben. Ganz abgesehen davon, daß dieser Wille der Kontrahenten, beim Mangel eines schriftlichen Vertrages, häufig schwierig festzustellen ist, wird der konstatirtc ausgesprochene Wille, namentlich bei Parteien, die des neuen Handelsrechtes unkundig find, es häufig zweifelhaft lassen, ob eine Gesellschaft der einen oder der andern Art hat abgeschlossen werden sollen. Sakramentelle Worte sind dafür durch den Entwurf nicht gegeben. Der Ausdruck, daß man eine Kommandit-Gesellschast gründen wolle, wird, so lange der bisherige Sprachgebrauch durch das neue Handelsrecht nicht vollständig verdrängt ist, an und für sich, wenigstens in allen den Gegenden, wo die Ausdrücke: Kommanditc und stille Gesellschaft bisher als durchaus identisch angewendet wurden, nicht entscheidend sein können. Eine Vermuthung für die eine oder andere Form wird auch nicht aufzustellen sein, da jede derselben für den einen oder den andern der Kontrahenten ihre Vortheile und ihre Nachtheile hat. Es wird hiernach in vielen Fällen nur bei einer sehr sorgfältigen und umsichtigen Ermittelung und Würdigung aller begleitenden Umstände dem Richter möglich sein, eine richtige Entscheidung darüber zu treffen, ob im Sinne des Entwurfs eine Kommandit- oder eine stille Gesellschaft vorliege. Wahrscheinlich aber wird die Erfahrung sehr bald zeigen, > haß zwischen der Form der Kommandit-Betheiligung und derjenigen der Betheiligung im Wege des Darlehns die stille Gesellschaft keinem wirklichen Bedürfnisse mehr entspricht und dem- 25 — 386 — zufolge der ihr geweihte Titel außer Anwendung kommen. Der Kapitalist/ welcher sich mit einer Einlage am Gewinne eines Geschäftes betheiligcn will/ geht sckr viel sicherer/ wen» man dies in der Form der Kommandit-Betheiligung ausführt. Hält ihn die Rücksicht/ daß alsdann sein Name im Handels- Rcgistcr angegeben werden muß/ ab/ so wird er es voraussichtlich vorziehe»/ sich den Antheil an dem aus der Vergrößerung des Geschäftes zu hoffenden Gewinn in der Form der Zinsen für ein hinzugebendes Darlehen zu sicher»/ da die im Entwurf dem Kauftnannc gegebene Befugniß/ Zinsen von beliebiger Höhe zu verspreche»/ es nicht mehr verhindert, auf einem legalen Wege, ohne Gesellschafter zu werden, sich bei Hingabc des Darlehens einen dem zu Hossenden Gewinne entsprechenden Zins auszubedingen. Im klebrigen ist bezüglich der weiteren Regelung der stillen Gesellschaft nichts mehr, und hinsichtlich der Kommandit-Gescll- schaft nur noch Folgendes kurz hervorzuheben. Mit Recht wird, um Täuschungen des Publikums zu vermeiden, dem Kommanditistcn die Theilnahme an der Geschäftsführung untersagt. Schließt er, diesem Verbote zuwider, dennoch für die Gesellschaft Geschäfte, ohne ausdrücklich zu erkläre», daß er nur als Prokurist oder Bevollmächtigter handle, so ist er für diese Geschäfte gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. In Ansehung der Verzinsung der Einlage und der Berechnung" des Gewinnes, sowie in Ansehung der Erhebung von Zinsen und Gewinn gelte» dieselben Vorschriften, wie bei der offenen Gesellschaft, vorbehaltlich der aus der Natur des Rcchts- verhältnisses bervorgchcnden Beschränkung der Betheiligung am Verluste. Zinsen und Gewinn, die er diesen Vorschriften gemäß einmal bezogen hat, braucht er nicht mehr herauszugeben. Seine Einlage kann ihm, während er Gesellschafter bleibt, weder ganz noch theilwcise zurückgezahlt werden. Ist sie durch Verlust vermindert, so muß sie aus dem späteren Gewinne erst wieder ergänzt sein, ehe dem Kommanditistcn Zinsen oder Gewinn ausgezahlt werden. Was die Frage betrifft, inwieweit der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft direkt haste, enthält Artikel 165 (Art. 155 zweiter Lesung) die Bestimmung, »daß der Kommanditist nur mit der Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte.« Ein Antrag, der das direkte Klagerecht der Gläubiger gegen den Kommanditistcn unter gewissen Bedingungen festsetzte, wurde in der Konferenz abgelehnt. (Vergl. Protokolle p-iZ. 1699 st.). Bei der stillen Gesellschaft lautet die analoge Bestimmung ausdrücklich dahin, daß nur der Inhaber des Handelsgewerbes dem Dritten gegenüber verpflichtet werde. (Art. 256.)' Mit besonderer Sorgfalt hat der Entwurf im zweiten Abschnitte die Kommandit-Gcsellschaft auf Aktien geregelt. Mit Necht hat er dieselbe im Allgemeinen für zulässig erklärt, da sie durch die Bedürfnisse des Verkehrs gefordert'wird. Dagegen hat sich der Entwurf es angelegen sein lassen, auf Grund der reichen Erfahrungcii, welche aus diesem Gebiete vorlagen, den Mißbrauch dieser Gesellschaftsform durch vorsorgliche Bestimmungen und Verbote möglichst zu verhindern. Die wesentlichsten dieser Vorsichts-Maßregeln sind folgende: Die Aktien müßen auf Namen lauten, und dürfen, wenn nicht die Landesgesetze einen geringeren Betrag festsetzen, auf keinen geringeren Betrag als zweihundert Thaler lauten. Andere Slktieii sind nichtig. Die Kommandit - Aktien - Gesellschaft bedarf der staatlichen Genehmigung, jedoch ist hierbei glücklicherweise der Landesgesctz- gebung freies Ermessen gelassen, die Nothwendigkeit staatlicher Genehmigung wegfallen zu laßen. Die Gesellschaft muß einen Aufsichtsrath von mindestens fünf ans der Zahl der Kommanditisten gewählten Mitgliedern haben. Die für den Gesellschafts-Vertrag vorgeschriebene Anmeldung muß von der Bescheinigung begleitet sein, daß der gesummte Aktien - Kapitalbctrag gezeichnet und mindestens ein Viertel von jedem Kommanditisten eingezahlt sei, sowie von dem Nachweise, daß der Aufsichtsrath gebildet sei. Vor dieser Eintragung ist die Gesellschaft nicht existircnd/ die ausgegebenen Aktien sind nichtig. Für die gesellschaftlichen Kapital-Antheile, welche auf die Einlage des oder der persönlichen Gesellschafter fallen, dürfen keine Aktien ausgegeben werden/ auch dürfen, um das pckuniaire Interesse der Geschäftsführer für eine gute Geschäftsführung rege zu erhalten, deren Antheile nicht veräußert werden. Auch sind besondere schützende Bestimmungen für den Fall gegeben, daß ein Aktionair nicht baares Geld einlegt, oder sich besondere Vortheile ausbedingt. Die Funktionen des Aufsichtsrathes sind: die Ausführung der Beschlüsse der General-Versammlung in Beziehung auf die Rechte der Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern/ die Ueberwachung der Geschäftsführung mit der Befugniß, die Bücher und Schriften der Gesellschaft jederzeit einzusehen/ die Prüfung der Iahrcsrechnnngcn, Bilanzen und Vorschläge über die Gcwinnvcrthcilung. Die Mitglieder des Anfsichtsrathcs sind persönlich und solidarisch haftbar, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten Einlagen an die Kommanditisten zurückbezahlt, oder vorschriftswidrige Zinsen oder Dividenden gezahlt werden, oder die Vertheilung des Gesellschasts-Vermögens oder eine theilweisc 25° — 388 — Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen/ namentlich bei der Auflösung oor Ablauf eines Jahres/ erfolgt. Die Kommission findet in allen diesen Bestimmungen/ sowie in dem übrigen Inhalte des Abschnittes nichts/ was der unveränderten Annahme des Entwurfs entgegenstehe. Es versteht sich von selbst/ daß alle diese Vorschriften zunächst nur für die nach Einführung des Gesetzbuches entstehenden Gesellschaften maßgebend sind. Ob und inwiefern einzelnen Geboten auch auf die bereits bestehenden Gesellschaften Anwendbarkeit zu geben ist/ wird bei dem Einführungs-Gesctze zu besprechen sein. Der dritte Titel/ von der Aktien-Gesellschaft handelnd/ tritt/ so weit es Handels - Gesellschaften betrifft/ in Preußen hauptsächlich an die Stelle des Gesetzes vom 9. November 1843/ dem er sich in vielen Punkten anschließt. Hervorstehende Eigenthümlichkeiten/ welche besonders zu besprechen wären/ bietet dieser Titel nicht. Der Gescllschafts-Vertrag/ sowie der zur öffentlichen Anmeldung bestimmte Auszug muß über eine Reihe von Gegenständen/ die der Entwurf bezeichnet/ der erstere namentlich über die Art der Bilanz-Bildung und Gewinn-Berechnung/ Bestimmungen enthalten. Die staatliche Genehmigung ist als nothwendig angenommen/ jedoch der Landes-Gesetzgebung gestattet/ das Gegentheil anzuordnen. Anlangend die Rechte und Pflichten der Aktionen«/ so ist die Ausbedingung fester Zinsen nur für den Zeitraum bis zum Anfange des Geschäfts-Bctricbes gestattet. Aktien/ auf den Inhaber lautend/ dürfen erst nach voller Einzahlung ausgegeben werden und der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 49 pCt. unbedingt verhaftet. Ein Aufsichts-Rath ist zulässig/ aber nicht nothwendig. Die Geschäftsführung geschieht durch einen Vorstand/ dessen Mitglieder nicht nothwendig Aktionen« sein müssen. Die Be- fugniß des Vorstandes/ die Gesellschaft zu vertreten/ kann, wie bei der Prokura, Dritten gegenüber nicht gültig beschränkt werden. Der Vorstand muß insbesondere, wenn das Grundkapital sich um die Hälfte vermindert hat, nicht blos eine Generalversammlung berufen, sondern außer ihr auch der zuständigen Verwaltungs-Behördc von dieser Verminderung Anzeige machen (vcrgl. Einführungs-Gcsetz). Die Mitglieder "des Vorstandes, welche dies versäumen, oder überhaupt außer den Grenzen ihres Auftrages, oder sonst pflichtwidrig handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Die Auflösung der Gesellschaft kann unter Andcrm auch durch Verfügung der Vcrwaltungs-Behörde erfolgen, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat. — 389 — Hinsichtlich der Zurücknahme der landesherrliche» Genehmi- gung bleidt es bei den bestehenden Landesgesetzen. Die Auflösung kann auch durch Beschluß der Aktionaire erfolgen und zwar ohne daß dieser/ wie nach dem Gesetze von 1843/ der staatlichen Genehmigung bedarf. Drittes Such. Voll der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handels-Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Der erste Titel »von der stillen Gesellschaft« ist bereits oben ausreichend besprochen. Der zweite Titel handelt bon dem rein obligatorischen Verhältnisse, welches aus der Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handcls-Geschästcn für gemeinschaftliche Rechnung entspringt. (Rheinisches Handels-Gesetz Art. 47.) Zu den Handcls-Gcschäften gehört eine solche Vereinigung nicht, insbesondere bildet sich kein selbstständiges Gescllschafts-Vermögen und ebensowenig kann von der Anwendung einer Firma die Rede sein. Nach Außen ist überhaupt hier gar keine Gesellschaft vorhanden, ein Rcchtsvcrhält- niß zu dritten Personen wird nur für denjenigen begründet, welcher das beabsichtigte Spckulations-Geschäst abschließt. Geschieht dies von allen Theilnchmcrn, oder von Einem zugleich im Auftrage der andern, so hasten sie dem Dritten solidarisch. Berlin, den 22. Mai 1861. Die Kommission für das Iustizwescn. von Ammon (Vorsitzender). Bürgers (Berichterstatter). Fmmermann. Pannicr. Frech. Ncmitz. Starke. Rohden. Dr. Wal deck, von Forckenbeck. Strohn. Die verstärkte Kommission für Handel und Gewerbe. Overweg (Stellvertreter des Vorsitzenden). Reichen heim, vr. Leite. Kießling. Dihm. Dr. Veit. Müller (Dem- min). Frings. Hermann. Dunckcr (Berlin). Metzln ach er. Reimer. Berg er. Müller (Mansfeld). Zweiter Bericht der vereinigten Kommissionen für das Zustizwesen und für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten, betreffend den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels- gesetzbuches. Das vierte Buch des Entwurfs des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches hat die Handelsgeschäfte zum Gegenstände. Nachdem in dem ersten Titel von den Handelsgeschäften im Allgemeinen geredet ist/ werden in den folgenden Titeln zwei bis fünf der Kauf/ das Kommifsivns-/ das Spcditions- und das Frachtgeschäft/ einschließlich des Frachtgeschäfts der Eisenbahnen/ so weit sie Handelsgeschäfte find/ theils wegen mehrerer Eigenthümlichkeiten/ theils wegen ihrer hervorragenden Wichtigkeit spezieller behandelt. Im ersten Titel: -von den Handelsgeschäften im Allge meinen« beschäftigt sich der erste Abschnitt mit dem Begriffe der Handelsgeschäfte. Es giebt Geschäfte/ welche ohne Unterschied/ ob sie zu dem Gewerbe des Handelnden gehören oder nicht/ vermöge des Wesens der Handelsgeschäfte stets als solche erscheinen/ z. B. der Kauf von Waaren zum Zweck des Wiederverkaufs/ wogegen andere Geschäfte/ z. B. Um- wcchsclung von Geld/ Uebernahme einer Kommission/ je nachdem der Handelnde solche Geschäfte als zu seinem Gewerbe gehörig gemacht hat oder nicht/ als Handelsgeschäfte oder nicht als solche anzusehen sind. Hierauf beruhen die Bestimmungen der Artikel 271 und 272/ von welchen der erstere diejenigen Geschäfte aufführt/ welche absolut/ ohne Rücksicht/ ob sie gewerbemäßig betrieben werden oder nicht/ Handelsgeschäfte sind/ wo- — 391 — gegen in dem letztern diejenigen Geschäfte erwähnt werden, welche nur dann als Handelsgeschäfte zu detrachten sind, wenn sie gewerdcmäßig, oder doch von einem Kaufmann denn Betriede seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handcls- gcwcrbes gemacht werden, Ihnen fügt der Artikel 273 noch diejenigen Geschäfte hinzu, welche, wenn sie zwar auch nicht in die vorhergehenden Kategorieen fallen, doch zum Betriede des Handelsgcwerbes eines Kanfmanns gehören, Verträge über unbewegliche Sachen sind im Artikel 275 ausdrücklich von den Handelsgeschäften ausgeschlossen. Außerdem enthalten die Artikel 276 und 277 die wesentlichen Bestimmungen, daß die Eigenschaft oder Gültigkeit eines Handelsgeschäfts durch die Bcfugniß, Handel zn treiben oder Handelsgeschäfte zn schließen, nicht bedingt ist, nnd daß, wenn auch nur das Rechtsgeschäft auf Seiten des einen Kontrahenten als ein Handelsgeschäft anzusehen ist, die Bestimmungen des vierten Buches auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden sind, wenn nicht aus den Bestimmungen selbst das Gegentheil sich ergiebt. Der Artikel 272 zählt unter Nr. 5 die Vcrlagsgeschäfte, sofern sie gewerbemäßig betrieben werden, zu den Handelsgeschäften. Dies gab einem Mitgliedc der vereinigten Kommissionen zn der Bemerkung Veranlassung, daß es wohl wünschenswert!) gewesen wäre, den Verlagsvcrtrag wegen seiner vielen Eigenthümlichkeiten, gleich dem Kommissions-, Speditionsgeschäfte u. s. w-, besonders behandelt zu sehen. Wenn zwar cinch der Artikel 1 des Handelsgesetzbuches die Handelsgcbränche sanktionire, so sei doch eine allgemeine Deutsche Gesetzgebung über die Vcrlagsgeschäfte sehr wünschenswerth. Von Seiten der Regicrnngs-Kommissarien wurde erwidert, daß, abgesehen davon, daß der Verlagsvcrtrag in mehrfacher Beziehung, z. B. in dem Verhältniß zum Autor, nicht die Natur eines Handelsgeschäfts habe, die nähere Erörterung der fraglichen Materie aus große Schwierigkeiten gestoßen, und dem Abschlüsse des Handelsgesetzbuches hinderlich gewesen sein würde/ es müsse den einzelnen Staaten überlassen bleiben, im Wege der Uebereinkunft gleichmäßige Bestimmungen über das Vcrlags- gcschäft zu treffen. Ein Weiteres wurde nicht bemerkt, vielmehr wurden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes durchgchcnds für angemessen erachtet. In dem zweiten Abschnitt werden, nachdem zunächst im Artikel 278 verordnet ist, daß der Richter nicht an dem buchstäblichen Sinne der von den Kontrahenten gebrauchten Worte haften, sondern deren Absicht zn ergründen suchen solle, in welcher Hinsicht im Artikel 279 auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche gcrücksichtigt werden soll, in den folgenden Artikeln 286 bis 299 für die Rechtsgeschäfte eine Reibe von Rechtsregeln aufgestellt/ welche sich theils an die Grundsätze des gemeinen/ theils des Rheinischen/ theils des Preußischen Rechts anschließe»/ beziehungsweise dieselben abändern. Es war dies nothwendig/ weil die Grundlage der Rechtssätze über Handelsgeschäfte die generellen Bestimmungen des Obligationenrechts bilde»/ und letztere bekanntlich in vielen ! Punkten nicht blos in den verschiedenen Territorien Deutsch, lands/ sondern auch in den drei größern Rechtsgebieten unseres engeren Vaterlandes sehr verschieden sind. Das Handelsgesetz, buch hat eine richtige Auswahl derjenigen Bestimmungen getrost fei?/ in Betreff deren mindestens eine Uebereinstimmung nöthig war/ wenn überhaupt von einer gleichmäßigen rechtlichen Be- Handlung der Handelsgeschäfte die Rede sein sollte. Auch er- scheint ihr Inhalt durchgehends sachgemäß/ und berücksichtigt namentlich die Bedürfnisse des Handels. Von einer Seite wurde mit Rücksicht auf die erwähnten Artikel 278 und 279/ sowie den Artikel 282/ nach welchem der- jenigc/ welcher aus einem Geschäft/ das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist/ einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist/ die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden muß, wiederholt auf die Nothwendigkeit der Errichtung von Handelsgerichten hingewiesen, indem nur diesen die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche bekannt sein könnte» und nur sie im Stande seien, den vagen Begriff der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in geeigneter Weise zu inter- pretiren. Letztere Bemerkung veranlaßte die Regierungs-Kommissarien zu der Entgegnung, daß der Begriff der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kcincswegcs ein vager, sondern ein mög- lichst bestimmter und jedenfalls weniger unbestimmt sei, als die von einander abweichenden Grundsätze der verschiedenen Deutschen Länder über Begriff und Grade der zu prästircnden culp-i. Der Begriff der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sei gerade im Interesse des Handelsstandcs als der geeignetste und bestimmteste"aufgestellt, durch welchen zugleich eine Reihe von Kontroversen beseitigt werde. Hervorzuheben ist übrigens nocb, daß es ebensowenig dem Wesen eines Handelsgesetzbuches entsprochen haben würde, als es Auftrag der Nürnberger Kommission war, eine Uebereinstimmung der sämmtlichen Grundsätze des Obligationcnrechts herbeizuführen, welche bei Beurtheilung der Handelsgeschäfte maßgebend sein können, weshalb trotz aller anzuerkennenden Bemühungen der genannten Kommission ohne eine Einheit des Obli- gativnenrcchts eine vollständige Uebereinstimmung der künftigen handelsrechtlichen Entscheidungen nicht zu erwarten steht. Auch aus diesem Gruude ist daher der bereits vielfach ausgesprochene Wunsch eines gemeinsamen Deutschen Obligationenrcchts gerechtfertigt, dessen Gewährung weit weniger Schwierigkeiten unter- — 39Z — worfen ist, als eine einige Gesetzgebung in ganz Deutschland in Ansehung des mehr an Ort und Familie gebundenen und mehr durch die Verschiedenheit in den Einrichtungen und Sitten der verschiedenen Deutschen Volksstämme bedingten Eigenthums-, Familien- und Erbrechts. Die Artikel 300 ff. enthalten sodann noch namentlich in Beziehung auf die Uebertragbarkeit von Anweisungen, Verpflichtungsscheinen, Konnossementen, Ladescheinen u. s. w., sowie in Betreff der Verpfändung und des Retentionsrechts mehrere, großentheils von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abweichende, die Erleichterung des Handelsverkehrs, namentlich unter Kaufleuten, bezweckende Bestimmungen. Auch hier fanden die vereinigten Kommissionen nichts Wesentliches zu erinnern. Der dritte Abschnitt, welcher die Abschließung der Handclsgschäfte zum Gegenstande hat, stellt im Artikel 317 die wichtige Regel auf, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nickt bedingt ist und Ausnahmen von dieser Regel nur insoweit stattfinden, als sie in dem Gesetzbuch? enthalten sind. Diese Bestimmung weicht bekanntlich von "den Grundsätzen der landrechtlichen Gesetzgebung ab, nach welchen in der Regel die Gültigkeit der Verträge, deren Objekt über 50 Nthlr. beträgt, durch die Schriftlichkeit bedingt ist. Die vereinigten Kommissionen konnten jedoch in dieser Abweichung kein Bedenken gegen die Annahme des Handelsgesetzbuches erblicken, indem nicht" blos in den Gebieten des gemeinen, Rheinischen und Ocsterreichischen Rechts die rechtlicke Wirksamkeit eines Vertrages und somit auch eines Handelsgeschäfts in der Regel nicht von der Anwendung der schriftlichen Form abhängt, sondern auch nach dem Allgemeinen Landrecht die Eintragung in das Handelsbuch des Kaufmanns auch Nicht-Kaufleuten gegenüber den Mangel der schriftlichen Form ersetzt. Könnte daher auch die generelle Aufhebung der landrcchtlichen Vorschriften über die Schriftlichkeit der Verträge, als seit langen Fahren in das Volksbcwußtscin übergegangen, bedenklich erscheinen, so kann doch auch vom landrechtlichen Standpunkte aus der in Rede stehenden Bestimmung mit Gründen nicht entgegengetreten werden. Außerdem enthält der fragliche Abschnitt noch Vorschriften über die Zeit und Art der Annahme eines Antrages zur Abschließung eines Rechtsgeschäfts, welche iin Wesentlichen an die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts sich anschließen. Eine Abweichung liegt indessen namentlich insoweit vor, als nach Artikel 319 bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden bleibt, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Abscndung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf, wogegen nach den 95 ff. theil t. Titel 5 des Allgemeinen Landrechts — 394 — unter Personen/ die an einem Orte sich aufhalten/ die Erklärung üdcr den schriftlichen Antrag binnen 24 Stunden erfolgen muß und unter anderen Personen in Betreff des Zeitpunktes/ in welchem der Brief des Antragenden ankommen und die Antwort eingehen kann/ auf den gewöhnlichen Lauf der Posten mit dem Zusähe verwiesen wird/ daß der Antragende wegen möglicher Zwischcnfälle noch den nächstfolgenden Posttag abwarten müsse. Von einer Seite wurde erinnert/ daß im Gegensatz zu den bestimmten Festsetzungen des Allgemeinen Landrcchts das Wort »ordnungsmäßig« ohne näheren Zusatz Bedenken erregen könne. Die Negierungs-Kvmmissarien bemerkten dagegen/ daß die spezielleren Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts auf demselben Prinzipe beruhten/ welches im Artikel 319 durch die Worte »ordnungsmäßig« und »rechtzeitig« ausgedrückt sei/ daß aber die letzteren generellen Ausdrücke im Interesse des Han- delsstandcs gewählt seien/ indem es nicht möglich sei/ für alle einzelnen Fälle den Zeitraum speziell zu bestimmen/ welcher als der ordnungsmäßige erscheine/ weshalb die Beantwortung der Frage/ bis zu welchem Zeitpunkte bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort der Antragende den Eingang der letzteren habe erwarten dürfen, der Erwägung der vorliegenden Umstände des einzelnen Falles durch den Richter habe anheimgegeben werden müssen. Der vierte Abschnitt endlich, welcher von der Erfüllung der Handelsgeschäfte redet, sanktionirt zunächst das Prinzip, welches aus dem Wesen der Sache sich crgicbt, daß nämlich die Erfüllung an dem Orte geschehen soll, welcher im Vertrage bestimmt, oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. In Ermangelung solcher Voraussetzungen soll der Verpflichtete an dem Orte erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vcrtrags- Abschlußes seine Handels-Niederlassung, oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Von dieser Regel treten die Ausnahmen ein, daß eine bestimmte Sache, welche sich zur Zeit des Vertrags-Abschlusscs mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, an diesem Orte zu übergeben ist, und Geldzahlungen, wenn es sich nicht von indofsabclcn oder auf den Inhaber lautenden Papieren handelt, der Schuldner auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dem Orte überwachen muß, wo Letzterer zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handels-Niederlassung, eventuell seinen Wohnsitz hatte. (Art. 324 und 325.) Die vielen Unterscheidungen der landrcchtlichen Gesetzgebung über den Ort der Erfüllung, welche bekanntlich zu manchen Zweifeln und Streitigkeiten Veranlassung geben, sind hierdurch für die Handelsgeschäfte aus eine zweckentsprechende Weise vereinfacht. Auch die ferneren Vorschriften über die Zeit der Erfüllung, — 393 - in welcher Hinsicht die Art. 327 nnd folgende mit den Artikeln 30 u. ss. der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung übereinstimmen, ferner über die Beschaffenheit nnd Güte der zu liefernden Waare, über Maß, Gewicht, Münzfuß u. f. w. gaben zu keiner Erinnerung Veranlassung. Der zweite Titel handelt vom Kauf. Er seht die generellen Grundsätze bom Kaufkontrakte voraus und beschränkt sich auf einzelne Bestimmungen, deren Erlaß theils die zu erzielende Gleichmäßigkeit der handelsrechtlichen Entscheidungen über den Kaufkontrakt, theils vorhandene Zweifel und Kontroversen, theils die Bedürfnisse des Handelsverkehrs erheischten. Nachdem im Artikel 337 die Frage, ob ein Anerbieten zum Versauf, welches erkennbar für mehrere Personen, z. B. durch gedruckte Cirkulare, vermittelst Mittheilung von Preis - Listen, Lager-Verzeichnissen u. f. w. geschieht, als ein verbindlicher Antrag zum Kaufe anzusehen sei, verneinend beantwortet ist, entscheidet der Artikel 338 die auch beim höchsten Gerichtshöfe vielfach erörterte Kontroverse des Allgemeinen Landrechts, ob ein Handelsgeschäft, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht, als ein Kauf anzusehen sei, in Uebereinstimmung mit den Entscheidungen des genannten Gerichtshofes dahin, daß dasselbe nach den Bestimmungen über den Kauf zu beurtheile» sei. Fm Anschlüsse an die §§. 333 Theil I. Titel 11 Allgemeinen Landrechts erklärt ferner der Artikel 339 einen Kauf auf Besicht oder auf Probe für einen durch die Genehmigung des Käufers bedingten Kaufkontrakt/ der Kauf nach Probe oder Muster ist dagegen nach Artikel 340 unbedingt, und bezeichnet die Probe nur die Art und den Umfang der vorbcdungcncn Eigenschaften. Ein Kauf zur Probe endlich ist ein unbedingter Kauf mit Hinzufügung des Beweggrundes. Die folgenden Artikel 342 u. f. w. enthalten Vorschriften über den Ort der Erfüllung, welche sich an die Bestimmungen der Artikel 324 ff. anlehnen, über die Verpflichtung des Verkäufers, die Waare, so lange den Käufer keine mora trifft, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren, über dessen Recht, im entgegengesetzten Falle die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers an einem dritten Ort niederzulegen und unter gewissen Voraussetzungen verkaufen zu lassen, ferner Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkte die Gefahr auf den Käufer übergeht, über die Verpflichtung des Käufers, wenn er die Waare nicht für Vertrags- oder gesetzmäßig erachtet, sofort dem Verkäufer Anzeige zu mache», widrigenfalls, insofern es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkenntlich waren, die Waare als genehmigt gilt (Art. 347), über die Frist, binnen welcher Klagen und Einreden erlöschen und mehrere andere, durch das Bedürfniß des Handels hervor- gerufene und wenn auch nicht durch die bestehenden Gesetze/ doch schon durch den bisherigen kaufmännischen Gebrauch große», theils anerkannte Bestimmungen. Unter diesen sind namentlich noch die Artikel 354 bis 357 hervorzuheben/ nach welchen/ wenn der Verkäufer in mors ist/ der Käufer die Wahl hat/ ob er auf Erfüllung oder Schaden-Ersatz wegen verspäteter Erfüllung klage»/ oder "die Waare für Rechnung des Käufers verkaufen, oder endlich vom Kontrakte abgehen will, welches Wahlrecht umgekehrt unter den nöthigen Modifikationen auch dem Käufer zusteht, wenn der Verkäufer in moi-a ist. Nach der Juris- prudenz des Ober-Tribunals kann zwar, wenn der Verkäufer einer Waare, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, zur verabredeten Zeit die versprochene Waare nicht liefert, der Käufer nie auf Erfüllung, sondern nur auf Zahlung der Differenz zwischen dem verabredeten Preise und dem Markt- oder Börsenpreise am Verfalltage klagen, indem davon ausgegangen wird, daß das Objekt des Kontrakts nach dem Erfüllungstagc, wenngleich nicht an sich, doch in seinem Werthe am bestimmten Erfüllungstagc, gleichsam in der ihm in diesem Werthe vertragsmäßig beigelegten Qualität, ein anderes geworden sei, weshalb die Erfüllung in der verabredeten Art nicht mehr erfolgen könne. (Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 15 Seite 469.) Es konnte jedoch hierin kein Bedenken gegen die Annahme des Handelsgesetzbuches gefunden werden, und wird die Gefahr, daß der Käufer "durch die Verzögerung der Klage auf Erfüllung beim Steigen des Preises der verkauften Waare dem Verkäufer einen übermäßigen Nachtheil zuzufügen im Stande sei, durch die ausdrückliche Bestimmung im Art. 357 beseitigt, nach welcher derjenige Kontrahent, der auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen muß, widrigenfalls er später nicht die Erfüllung verlangen kann. Auch wurde von einer Seite hervorgehoben, daß die seitherige Praxis des Ober-Tribunals auf Grundlagen beruhe, die auch dem Handelsgesetzbuche unterlägen, weshalb eine schädliche Störung im Rechtsznstand in dieser Beziehung nicht zu besorgen sei. Ueber das kaufmännische Kommissions - Geschäft enthält zwar der tloclv cle commerce in den Art. 91 bis 95 einige Bestimmungen, dagegen fehlen solche dem Preußischen Handelsrecht vollständig und war bisher der Preußische Richter nur auf die Bestimmungen des 13. Titels I. Theils von Vvll- machts-Anfträgen und namentlich die Bestimmung des §. 154 daselbst verwiesen, nach welchem, wenn der Bevollmächtigte in seinem eigenen Namen kontrahirt hat, der Andere von ihm nur die Erfüllung fordern kann. Der dritte Titel »von dem Kommissions - Geschäft« enthält nun über dasselbe eine Reihe von Bestimmungen, die sich denjenigen Grundsätzen, welche namentlich die Ncchtssprechung des Ober - Tribunals adoptirt — 397 — hat/ in den meisten Punkten anschließen und das praktische Bedürfniß zu befriedigen geeignet sind. Es ist in letzterer Hinsicht namentlich die Sanktion des Art. 376 hervorzuheben/ nach welcher bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, der- Kommissionair, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt ist, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten, in welchem Falle der Kommissionair nur nachzuweisen verpflichtet ist, daß bei dem berechneten Preise der Börsen- oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrages hingehalten ist. Dieser Satz entspricht der seit Iahren in der vandelswelt bestehenden Auffassung des kaufmännischen Kommissions-Geschäfts, und wenn bisher der Richter in Ermangelung eines entsprechenden Gesetzes letztere nicht billigen konnte, so ist durch ihn die Gesetzgebung mit dem wirklichen Leben in Einklang gebracht, was nur mit Freudeu aufgenommen werden kann. Der vierte Titel handelt vom Speditions-Geschäfte. Als Spediteur wird derjenige bezeichnet (Artikel 379), welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtfuhren oder Schiffer zu besorgen übernimmt, wogegen nach Artikel 390 Frachtführer derjenige ist, welcher gewerbcmäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. In dem (locke cke comworce finden sich in den Artikeln 96 und folgenden einige Bestimmungen über Kommissionaire für Transporte zu Lande und zu Wasser, wogegen die landrecht- liche Gesetzgebung gar keine besonderen Vorschriften über das Speditions-Geschäft in sich aufgenommen hat. Die Praxis wandte bisher theils die Bestimmungen über den Vollmachts- Vertrag und das Depositum, theils die in den §§. 869 ff. Theil I. Tit. I I des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Grundsätze über Verträge, durch welche Sachen gegen Handlungen oder Handlungen gegen Handlungen versprochen werden, an. Das Handelsgesetzbuch befriedigt daher ein Bedürfniß, wenn es in einem besonderen Titel Bestimmungen über das Speditions- Geschäft enthält, welche der Natur des Verhältnisses und den bestehenden Usancen ebensowohl, als den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche dem Speditions-Geschäfte zum Grunde liegen, entsprechen. Der Artikel 380 macht den Spediteur für jeden Schaden verantwortlich, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnabme und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischen-Spediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Er muß also culpm lovis, beziehungsweise ein geringes Verschen vertreten, was den generellen Rechtsnormen gemäß ist. — 398 — Der Hoäe äs eommerce geht sogar noch weiter, indem er in den Artikeln 97 und 98 den Spediteur für allen Schaden verhaftet erklärt, wenn nicht das Gegentheil bedungen, oder höhere Gewalt eingetreten ist. Die zusätzliche Bestimmung im Artikel 380, nach welcher der Spediteur die Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt zu beweisen hat, erscheint dadurch gerechtfertigt, daß es dem Gütervcrscndcr in der Regel nicht möglich sein wird, die Vernachlässigung, welche den Spediteur betrifft, darzuthnn. Auch ist es nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bekanntlich zweifelhaft, wen die Beweislast trifft, wenn die Existenz eines zu vertretenden geringen Verschens in Frage steht. Die im Artikel 380 auf die Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischen-Spediteure beschränkte Vcrtretungspflicht des Spediteurs wird übrigens, im Fall derselbe mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, auf die unbedingte Haftbarkeit für die von ihm angenommenen Zwischen - Spediteure und Frachtführer ausgedehnt, indem mit Recht dem Abkommen die Interpretation gegeben wird, als wenn der Spediteur selbst den Transpvrt und nicht blos depen Besorgung durch Andere übernommen habe. Er kann daher in diesem Falle, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, nicht neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten auch noch eine Provision fordern. Der fünfte Titel beschäftigt sich mit dem Frachtgeschäft, und zwar handelt der erste Abschnitt vom Frachtgeschäft überhaupt, der zweite dagegen von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Nach Artikel 395 haftet der Frachtführer für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß höhere Gewalt oder die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich innerer Verderb u. s. w., die Ursache ist. Dies ist insofern bereits bestehenden Rechtens, als nach Artikel 103 des 6c>4e cle commerce der Frachtführer für den Verlust der zu trans- portirenden Gegenstände, nur mit Ausnahme der Fälle einer höheren Gewalt, und für allen Schaden, blos mit Ausnahme desjenigen, welcher von irgend einem eigenen Mangel der Sache oder von höherer Gewalt herrührt, haftet. Was die Preußische Gesetzgebung anlangt, so muß nach §. 1734 Th. II. Tit. 8 des Allgemeinen Landrcchts der Schiffer den ansgemittclten Schaden ersetzen, wenn er nicht inneren Verderb der Waare oder äußeren "unabwendbaren Zufall nachweist, welche Bestimmung mit Recht das Ober-Tribunal auf Grund der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 30. September 1835 auch auf Stromschiffer in Anwendung bringt. Insofern stimmt also auch das Allgemeine Landrccht mit dem Artikel 395 übercin. Nach den §§. 2459 und 2460 Theil II. Tit. 8 des Allgemeinen Landrechts müssen — 399 — dagegen Fuhrleute nur den Verlust und Schaden vertreten, welchen sie oder die von ihnen bestellten Leute wenngleich nur durch ein geringes Verschen verursacht haben, und müssen sie auch für das geringste Versehen haften, wenn der Schaden oder Verlust durch mangelhafte Beschaffenheit des Fuhrwerks entstanden ist. Abgesehen indessen davon, daß diese Differenz zwischen der Haftbarkeit der Landfuhrleute und der Strom- schisscr in praktischer Hinsicht nicht als eine sehr erhebliche erscheint, ist es augenscheinlich auch nicht zu billigen, wenn zwischen der Haftbarkeit des Stromschiffcrs und des Landfuhrmannes ein Unterschied gemacht wird. Beide stehen, was ihr Verhältniß zum Befrachten anlangt, in gleicher Linie, weshalb mit Recht der Artikel 399 sie beide zu den Frachtführern rechnet. Wenn aber hiernach übereinstimmende Normen für beide aufzustellen waren, so kann es auch nicht gemißbilligt werden, wenn in Betreff ihrer Vertretungspflicht im Artikel 395 dasjenige Prinzip sanktionirt ist, welches in Beziehung auf die Stromschiffer nach dem Allgemeinen Landrccht und in Beziehung auf Landfuhrlcnte und Stromschiffer nach dem Rheinischen Handelsrechte zur Zeit bereits besteht. Auch die übrigen Vorschriften, welche in diesem Abschnitte enthalten sind, gaben zu Erinnerungen umsoweniger Veranlassung, als sie, abgesehen von dem Eisenbahn-Transporte, nur subsidia- risch, in Ermangelung einer andcrweitcn beiderseits freien Einigung, eintreten. Insofern sie aber für den Eisenbahn-Transport obligatorisch sind, wird weiter unten der Bericht auf sie zurückkommen. Was nun den Zweiten Abschnitt »von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere^ betrifft, so hat derselbe bekanntlich vielfache Bemängelungen hervorgerufen, indem namentlich von Seiten der Eisenbahn-Gesellschaften die darin enthaltenen Beschränkungen der letzteren in Betreff der von ihnen für den Transport zu stellenden Bedingungen als nicht blos für sie selbst, sondern auch das Publikum nachthcilig und als aus einem Mangel an Sachkenntniß hervorgegangen dargestellt werden, wogegen andererseits namentlich von Seiten des Handels- standes über Mangel an Schutz des Publikums gegen die Gewalt der Eisenbahnen geklagt wird. Journal II. Nr. 1200. Insbesondere beantragt die Handelskammer in Köln in ihrer Petition vom 4. dieses Monats, den vorliegenden Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbuchs überhaupt zwar anzunehmen, bezüglich des in Rede stehenden Abschnitts aber eine nachträgliche Regulirung im Wege eines besonderen Gesetzes vorzubehalten. Sie führt an: Offenbar sei der Zweck — 400 — des Art. 422, nach welchem eine dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnete Eisenbahn für ihre Bahnstrecke die nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts nicht verweigert und in Ansehung der Zeit der Beförderung kein Absender vor dem andern begünstigt werden solle, die monopolistische Stellung der Eisenbahnen dem Publikum gegenüber zu brechen. Diese Bestimmungen würden aber in ihren Wirkungen vollständig paralysirt durch die in das Gesetz nicht gehörenden, der Willkür Thür und Thor öffnenden Sätze, welche unter den Nummern 1 bis 3 a. a. O. gewisse Ausnahmen machten. Journal II. Nr. 1210. Andererseits liegt eine Köln, den 3. c., und Berlin, den 8. c. datirtc Petition der Köln - Mindener, der Rheinischen, der Magdeburg-Halberstädter, der Magdeburg-Leipziger, der Magdeburg-Wittenbcrger, der Berlin-Anhaltischen, der Berlin- Stcttiner und der Niedcrschlesischcn Zweigbahn-Eisenbahn-Gesellschaft vor, welche den Antrag stellen: die Einführung des fraglichen Abschnitts des Handcls- Gcsctzbuchs zu suspendircn. Sie beklagen, daß es den Verfassern des Entwurfes an der nöthigen Sachkenntniß gefehlt habe, welcher Mangel von einem höchst nachthciligcn Einflüsse auf die Fassung vieler Vorschriften gewesen sei, gegen welche sie im Prinzipe wenig einzuwenden haben würden, die sie aber zu sehr illiberaler Behandlung des Publikums zwingen würden, wohin sie die Bestimmungen der Art. 395, 422 und 424 rechneten. Sie bedauern, daß Bestimmungen, welche gar keine praktische Bedeutung für den großen Verkehr hätten, wie die der Art. 393, 390 Alinea 5 und 427 über das Verschulden und den Dolus ihrer Leute mindestens jede Ausdehnung des über mehrere Bahnen gehenden direkten Verkehrs unmöglich machten. Durch Art. 396 würden sie verhindert, liberale reglementarische Bestimmungen überhaupt einzuführen, und mache die Anordnung des Alinea 2 desselben, welche weder durch das Interesse des Publikums geboten, noch mit Billigkeits-Nücksichten zu vereinigen sei, allen direkten Verkehr mit solchen Bahnen unmöglich, welche in Gebieten lägen, in denen das Deutsche Handelsgesetzbuch keine Gesetzeskraft habe. Sie würden gezwungen, den direkten Verkehr mit solchen Bahnen aufzugeben, mit welchen sie in keine Solidarität treten wollten und würde das, was auf dem Wege freier Vereinigung in und für ganz Deutschland gewonnen sei, zum großen Theil der Gefahr der Vernichtung ausgesetzt. Endlich suchen sie noch auszuführen, daß der Gesetz-Entwurf die offenbarsten Verletzungen ihrer Privilegien in sich schließe, insofern sie nicht befugt sein sollten, Tarif-Ermäßigungen von Bedingungen abhängig zu machen, Einrichtungen wie den Gepäck- und Eilgutverkehr zum — 401 — Nutzen des Publikums zu treffen, welche nur unter bestimmten Bedingungen aufrecht zu erhalten seien und insofern sie endlich Verpflichtungen der allerrigorösestcn Art, denen kein Spediteur oder anderer Frachtführer unterworfen werde, übernehmen sollten. Von den Handelsgerichten müßten sie gewärtig sein, daß sie die für sie nachtheiligsten Interpretationen befolge» würden. Journal II. Nr. 1240. Dieser Petition ist die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft durch ihre Eingabe vom 18. dieses Monats beigetrctcn. Dies vorausgeschickt, wurde von einem Mitgliedc der vereinigten Kommissionen Nachstehendes bemerkt: Bei Beurtheilung des vorliegenden Gegenstandes sei der richtige Standpunkt, von dem die Beurtheilung ausgehen müsse, nicht außer Acht zu lassen. Es könne sich nicht fragen, ob die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für dergestalt angemessen zu erklären seien, daß sie einer Verbesserung nicht fähig sein würden, die Frage könne vielmehr nur die sein, ob dieselben so verkehrt erschienen, daß sie, wenn nicht die Ablehnung des ganzen Handels - Gesetzbuchs, doch wenigstens die des betreffenden Abschnitts rechtfertigten. Diese Frage sei zu verneinen. Wenn zunächst der Art. 422 eine zur Benutzung für Gütertransporte eröffnete Eisenbahn für in der Regel verpflichtet erkläre, die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht zu verweigern, und in Ansehung der Zeit der Beförderung keinen Absender vor dem andern zu begünstigen, so könnten die Eisenbahngesellschaftcn, wenn sie ihr Wesen und ihren Zweck berücksichtigten, sich hierüber eben so wenig beschweren, als sie in dieser Hinsicht, so viel ersichtlich sei, Beschwerde führten. Auf denselben Grund, ans welchem die in den §§. 29 und folgenden des Eiscnbahngcsetzcs vom 3. November 1838 angeordnete Konkurrenz des Staates bei Festsetzung der Tarife beruhe, stütze sich auf die Bestimmung des Art. 422, andererseits würden aber auch die Ausnahmen, in welchen jene Verpflichtung fortfalle, wenn nämlich die Güter an sich oder vermöge ihrer Verpackung zum Transport sich nicht eigneten, oder der Absender sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung nicht unterwerfe, oder endlich, wenn die regelmäßigen Transportmittel nicht ausreichten, durch die Natur der Sache gerechtscrtigt und lasse sich ein willkürlicher Mißbrauch derselben von Seiten der Eisenbahngesellschaftcn um so weniger befürchten, als abgesehen von dem, dem Staate zustehenden Aufsichtsrechte (§§. 40 und 47 des citirteu Gesetzes) Zuwiderhandlungen gegen den Art. 422 nach Inhalt des letzten Alineas desselben einen Schadenansprnch begründeten. 20 Eisenbahnen erhobenen Einwendungen veranlaßt zu haben scheine. Nach demselben seien die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen nicht befugt/ die Anwendung der in den Artikeln 395/ 396, 397, 400, 401 und 408 enthaltenen Bestimmungen iihcr die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersätze durch Verträge (mittelst Ncglemcnts oder durch besondere Uebereil,kunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, insoweit solches nicht durch die späteren Artikel zugelassen sei. Die erhobenen Einwendungen könnten indessen nicht als begründet anerkannt werden. Der Artikel 395, welcher den Frachtführer zum Schadenersatz verpflichtet, falls er nicht höhere Gewalt oder natürliche Beschaffenheit des Guts als Ursache nachweise, sei bereits oben in Beziehung auf den gewöhnlichen Frachtführer mit Rücksicht auf die bestehende Gesetzgebung gerechtfertigt. Derselbe finde nun zwar, wie gleichfalls bereits bemerkt, bei dem gewöhnlichen Frachtführer nur dann Anwendung, wenn nicht zwischen ihm und dem Befrachter etwas Anderes verabredet sei, wogegen der Artikel 423 ihn in Beziehung auf die Eisenbahnen für obligatorisch erkläre. Allein, wenn berücksichtigt werde, daß das Publikum, wenn auch nicht rechtlich, doch faktisch gezwungen sei, sich der Eisenbahnen zu bedienen, so könne, selbst abgesehen von dem H. 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838, nach welchem die Gesellschaft von der Verpflichtung zum Schadenersatz sich nur durch den Beweis befreien könne, daß der Schade" entweder durch die eigene Schuld der Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden sei, in der fraglichen Bestimmung weder eine Unbilligkcit noch eine Härte gefunden werde». Nach Artikel 396 sei ferner bei einer vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung der gemeine Handelswerth am Ort der Ablieferung und zu der Zeit, in welcher die Ablieferung erfolgen solle, maßgebend, und habe der Frachtführer, wenn ihm cloliis nachgewiesen werde, den vollen Schaden zu ersetzen. Auch diese Bestimmungen entsprächen den generellen Vorschriften unserer Gesetzgebung in den 10 bis 13 1. 6. Allgemeinen Landrcchts und Artikel 1146 bis 1151 des Rheinischen bürgerlichen Gesetzbuches, und wenn für die Eisenbahnen die erwähnte Bestimmung durch den Artikel 423 obligatorisch gemacht sei, so liege ein Grund zur Beschwerde um so weniger vor, als die Eisenbahnen in Ermangelung einer im Frachtbrief, Ladeschein oder Gepäckschein enthaltenen und einen nirgends untersagten höheren Tarifsatz rechtfertigenden Deklaration eines höheren ZLerths nach Artikel 427 bedingen könne, daß, abgesehen vom <1»Ins, der der Schadens-Berechnung zu Grunde zu legende Werth einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfe. — 403 — Dasselbe gelte in Betreff des Artikel 397, nach welchem der Frachtführer für den Schaden haftet, welcher durch Verabsäumung der bedungenen oder üblichen Licferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Abwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, und sei der Artikel 400, nach welchem der Frachtführer für seine Leute und für andere Personen haftet, deren er sich bei Ausführung des von ihm unternommenen Transports bedient, wie bereits oben erwähnt, den §§. 2459 und folg. Th. II. Tit. 8 des Allgemeinen Landrechts völlig entsprechend. Bedenklicher möchte es vielleicht erscheinen, wenn der Artikel 423 auch den Artikel 401 als einen solchen hinstelle, dessen Bestimmungen die Eisenbahnen sich nicht entziehen könnten. Nach ihm trete nicht blos der Frachtführer, welcher an der Stelle des früheren Frachtführers das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief übernehme, felbstständig in dessen Verpflichtungen, sondern auch der Frachtführer, welcher zur Ausführung des von ihm übernommenen Transports sich eines anderen Frachtführers bediente, hafte für denselben. Indeflen sei Ersteres bereits auf Grund des bestehenden Rechts vielfach von den Gerichten angenommen/ Letzteres aber gelte unbedenklich schon jetzt, indem der Frachtführer, welcher sich verpflichtet habe, einen Gegenstand von einem Orte bis zu einem anderen zu transportiren, haftbar sei, ohne Unterschied, ob er selbst oder durch einen Anderen den Fracht - Transport bewirke. Wenn nun der Artikel 423 diese Haftbarkeit den Eisenbahnen unbedingt auferlege, und der Artikel 429, im Anschluß an die in vielen Ländern bestehende Praxis, diese Obligation nur insofern beschränke, als bedungen werden könne, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen für den ganzen Transport haften sollten, sondern nur die erste und letzte Bahn dieser Haftpflicht unterliege und die in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann haftbar sein sollten, wenn der Nachweis geführt worden, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet habe, — womit dem Interesse des Absenders und Empfängers Genüge geleistet sei, — so ließen auch diese Vorschriften stus der erwähnten gewissermaßen monopolistischen Stellung der Eisenbahnen sich vollständig rechtfertigen. Ob die in Rede stehenden Beschränkungen dann als unbillig für die Eisenbahnen und vielleicht selbst als nachthcilig für den Handelsstand erscheinen würden wenn das Deutsche Handelsgesetzbuch nicht in allen Deutschen Staaten eingeführt und es somit einzelnen Eisenbahnen möglich gemacht würde, ihre Vcrtretungspflicht anders als im Handelsgesetzbuche bestimmt sei, zu regeln und den Regreß der inländischen Eisenbahnen gänzlich abzuschneiden, müsse dahingestellt bleiben. Von jener Voraussetzung dürfe nicht ausgegangen werden, wenn die Einführung des Gesetzbuches in ganz Deutschland überhaupt zu Stande kommen solle, indem, wenn 26' — 404 — von Seiten Preußens dies geschähe, eine gleiche Berechtigung den ndrigen Deutschen Stauten nicht abzusprechen wäre. Sollte die Erwartung der Einführung des Gesetzbuches in ganz Deutschland getäuscht werden, so könne immer noch in Beziehung auf die nicht betretenden Staaten im Wege der Gesetzgebung das Nöthige veranlaßt werden. Was aber die nicht Deutschen Staaten anlange, so könnten wenigstens die Eisenbahnen aus der in jenen Staaten geltenden Gesetzgebung keinen Grund gegen das Handelsgesetzbuch entnehmen, da sie nicht verpflichtet seien, den Transport über ihre eigenen Bahnstrecken binaus zu übernehmen. Ob aber möglicherweise das handeltreibende Publikum hierdurch bcnachtheiligt werde, könne um so mehr abgewartet werden, als dasselbe bis jetzt hieraus einen Grund gegen die Einführung des Gesetzbuches nicht entnommen habe. Wenn weiter nach Artikel 408 der Frachtführer, nachdem ihm die Fracht bezahlt sei, nur insoweit in Anspruch genommen werden könne, als die Beschädigung bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar gewesen sei und der Beweis geliefert werde, daß die Beschädigung während des Transports entstanden sei, diese Bestimmung aber von den Eisenbahnen nach Artikel 423 und 428 insofern modifizirt werden könne, als eine Frist, welche nur nicht weniger als vier Wochen betragen dürfe, festgesetzt werden könne, binnen welcher der Anspruch auf Entschädigung nur noch zulässig sein solle, so könne wenigstens von Seiten der Eisenbahnen mit Grund hiergegen nichts erinnert werden, da die Zulassigkeit einer Fristbestimmung gerade im Interesse der Eisenbahnen liege. Auch der Artikel 420, nach welchem bedungen werden könne, daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport aufgegeben sei, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen werde, könne insofern keinen Beschwcrdegrund für die Essmlmhnen abgeben, als sie nicht unterlassen würden, eine solche Bedingung in ihre Reglements aufzunehmen. Wenn endlich über den Artikel 393, nach welchem der Absender dem Frachtführer für alle Strafen und Schäden haftet, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen, sofern nicht Letzterem selbst ein Verschulden zur Last fällt, und dcn Art. 430, nach welchem die Eisenbahn, die ein Gut übernommen hat, welches nach dem Frachtbriefe an einen, weder an ihrer eigenen, noch an einer anschließenden Bahn bclcgencn Ort gebracht werden soll, die Haftpflicht auf den Transport, wo das Gut die Eisenbahn verlassen soll, beschränken kann, in welchem Falle in Beziehung auf die Weiterbeförderung die Verpflichtungen des Spediteurs eintreten, Klage geführt werde, so könne auch diese nicht für begründet erachtet werden, da die fraglichen Bestimmungen mit den bestehenden allgemeinen Grundsätzen übereinstimmten. — 405 — Von Verletzung eines Privileg» könne um so weniger die Rede sein, als nach §. 49 des Gesetzes vom 3. November 1838 die Staats-Regiernng sich die Abänderung der darin enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten habe. Von Seiten der Rcgierungs-Kommissaricn, welche durch- gehends diesen Ausführungen bcitraten, wurde außerdem noch hervorgehoben: Die Stellung der Eisenbahnen als nothwendiges Verkehrsmittel für das Publikum dürfe eben so wenig als das Interesse der Eisenbahnen außer Acht gelassen werden, und sei den verschiedenen, zum Theil divergirenden Ansprüchen bei Bearbeitung des Entwurfs nach Möglichkeit Rechnung getragen. Bereits auf dem Tricster Eisenbahn-Kongreß seien die jetzt hervorgehobenen Bedenken zur Sprache gekommen und durch eine dort beschlossene Kommission, welche demnächst in Leipzig zusammengetreten sei, auf das Reichlichste erwogen worden. Wenn von Seiten der Eisenbahn-Verwaltungen eine autonome Stellung beansprucht worden sei, so habe dieselbe von anderer Seite die lebhaftesten Widersprüche hervorgerufen. Eben so wie die Eisenbahnen habe der Handelsstand in den verschiedenen Ländern sich geregt und hätten bei den Ministerien der einzelnen Staaten in Folge dessen die eingehendsten Erörterungen stattgefunden. Gestützt auf diese Vorarbeiten habe die Kommission in Nürnberg ihre Arbeiten fortgesetzt und dabei alle die Bedenken, welche jetzt wieder auftauchten und schon damals in zahlreichen gedruckten Eingaben aufgestellt seien, reiflich erwogen. Um dieselbe Zeit habe ein Eisenbahn-Kongreß in Hamburg stattgefunden, auf welchem von den Vertretern der Eisenbahnen ein Entwurf über den Fracht-Verkehr ausgearbeitet sei, welcher im Prinzip in vielen Punkten mit dem vorliegenden Abschnitte des Handels- Gesctzbuches übereinstimme, zum Theil sogar noch härtere Bestimmungen für die Eisenbahnen enthalte. Hiernach widerlege sich der Vorwurf, daß der Nürnberger Kommission nicht ausreichende Fachkenntniß beigewohnt habe, und könne die Annahme des betreffenden Abschnitts nur befürwortet werden. Im Gegensatz zu vorstehenden Bemerkungen wurde in- deflen von einem Mitgliede der vereinigten Kommissionen geltend gemacht: Die Eisenbahn-Gesellschaften seien unablässig bemüht gewesen, den Verkehr zu beleben und Erleichterungen für das reisende Publikum sowohl, als für den Güter-Verkehr ins Leben zu rufen, ohne daß ihnen ein Vorwurf wegen Strebens nach Autonomie gemacht werden könne. In Folge dessen habe denn auch der Geschäfts-Umfang so große Dimensionen genommen, als ihn vormals Niemand habe ahnen können, und sei der finanzielle Vortheil vornehmlich auf Seiten der Kaufleute. Sämmtliche 25 Preußische Privat-Bahnen hätten nach dem Staatshaus- Halts-Etat für 1859 bei einem Stamm-Aktien-Kapital von 199,536,649 Rthlrn. in jenem Jahre einen steuerpflichtigen Ertrag von 5,738,981 Nthlr. 28 Sgr. oder 5.^ pCt., und nach Ab- zug der Steuer von 383,989 Nthlr. 29 Sgr. 4 Pf. nur einen Nein-Ertrag von 4U pCt. geliefert — ein Ergebniß, welches bei Berücksichtigung der Gefahr des Unternehmens gewiß nur als ein dürftiges bezeichnet werden könne. In dem Bestreben nach einer immer höheren Gemeinnützigkeit habe der große Deutsche Eisenbahn-Verband bei seiner Zusammenkunft im November v. I. zu Hamburg ein Reglement vereinbart, welches mit dem 1. Juli d. I. habe ins Leben treten sollen. In diesem Reglement seien, unbeschadet der Verpflichtungen, welche jeder Preußischen Privat-Bahn nach dem Gesetze vom 3. November 1838 oblägen, Vereinbarungen getroffen, welche der jetzigen Praxis im Eisenbahn-Verkehr entsprachen und das Bedürfniß des Publikums befriedigten. Nach §. 3 dieses Reglements werde der Fracht-Verkehr — wenn die Eisenbahn- Verwaltung von dem Absender die Güter in Empfang nehme, verlade und an den Empfänger abliefere — von dem Fahr- Verkchr — wenn die Eisenbahn-Verwaltung einen Eisenbahnwagen dem Absender bereit stelle und nach vollbrachter Beförderung sich wiederum bereit stellen lasse — unterschieden, und in Beziehung auf Ersteren die Eisenbahn-Verwaltung für allen Schaden haftbar erklärt, wenn sie nicht höhere Gewalt oder die Natur und Beschaffenheit der Güter oder äußerlich nicht kcnn- barc Mängel der Verpackung oder endlich Schuld des Frachtgebers oder seiner Leute als Ursache des Schadens nachweise (§. 19), wogegen die Eisenbahn-Verwaltung für das Fahrgut nur hafte, wenn entweder 1) der Schaden eine Folge der eingetretenen Beschädigung des Wagens sei und die Eisenbahn- Verwaltung nicht höhere Gewalt oder Schuld des Absenders oder seiner Leute nachweise, oder 2) der Eisenbahn-Verwaltung ein Verschulden nachgewiesen werde. Nur durch diese Unterscheidung werde den Eisenbahnen es möglich, das Fahrgut zu einem geringeren Satze als das Frachtgut zu transpörtiren, wogegen das Handels-Gesetzbuch mit Aufhebung jener Unterscheidung auch diese Möglichkeit entferne. Auch die im Interesse des Publikums liegende weitere Sonderuug des Frachtgutes je nach Deklaration des Absenders in Eil- und in gewöhnliches Frachtgut (§. 11 des Reglements) würde durch den Art. 422 unmöglich gemacht. Endlich unterscheide das Reglement (§. 1) zwischen Lokal-Verkehr (Verkehr an eigener Bahn), Verband-Verkehr (insofern mehrere Eisenbahn-Verwaltungen in das Verhältniß einer Transport-Gesellschaft eintreten) und Verkehr von Bahn zu Bahn (indem die Eisenbahn-Verwaltung oder die zur Transport-Gesellschaft verbundenen Bahnen die Ueberlieferung an die folgende Bahn in der Eigenschaft als Spediteur ausrichten). Nur im Verband-Verkehr sei, wie der §. 25 — 407 — des Reglements bestimme, eine solidarische Haftbarkeit mit der Modifikation, daß der Anspruch nur gegen die Versand- oder Bestimmungs-Station gerichtlich verfolgt werden könne, gerechtfertigt. Mit Unrecht berücksichtige das .Yandels-Gcsctzbuch auch diese Verschiedenheit nicht, erkläre vielmehr die Haftpflicht auch bei dem Verkehr von Bahn zu Bahn für eine solidarische und beschränke sehr wesentlich das jedem andern Gewerbe- oder Handeltreibenden zustehende Recht der freien Vertragsschliesiung. Sollte der vorliegende Abschnitt des Handeis-Gesetzbuches, bei dessen Berathung in Nürnberg kein Sachverständiger, wie in allen anderen Fällen geschehen, zugezogen sei, unverändert angenommen werden, so sei zu befürchten, daß dem jugendlichen Eisenbahnwesen, welches schon so Großes geleistet habe und bei freier Entwickelung noch Größeres leisten'werde, unheilbare Wunden geschlagen, namentlich die bestehenden engeren Verbände gelockert oder gar aufgehoben würden, und der Eisenbahnverkehr in seine ersten' Anfänge zurückfalle. Es wurde deshalb der Antrag gestellt: die Annahme des in Rede stehenden Abschnitts zu sus- pendiren. Für diesen Antrag wurde von anderer Seite noch angeführt: Es sei zu besorgen, daß, wenn der vorliegende Abschnitt angenommen werde, die Eisenbahnen Vorsichtsmaßregeln ergreifen würden, die namentlich dem reisenden Publikum zum Nachtheil gereichten. Insbesondere sei dies in Betreff des Reisegepäcks zu befürchten, für welches, wenn es zum Transport aufgegeben sei, nach dem Argument a conti-uria auf Grund des Art. 425 die Haftbarkeit der Eisenbahnen angenommen werden müsse, wenngleich kein Verschulden der Eisenbahn-Verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen sei. Die Suspcndirung des Abschnitts in Rede führe keine Gefahr für die Annahme des übrigen Inhalts des Gesetzbuches mit sich und könne nach Anhörung der Beteiligten und eventueller Umarbeitung des fraglichen Abschnitts letzterer demnächst immer noch eingeführt werden. Diesen Ausführungen wurde jedoch von mehreren Seiten entgegengetreten. In der Annahme des vorliegenden Abschnitts, wurde ent- gegnet, liege ebensowenig ein Vorwurf gegen die Eisenbahnen in Betreff ihrer bisherigen Leistungen, als eine Vcrmindernng ihrer Rente beabsichtigt werde, oder auch nur zu befürchten sei. Es solle nur das, was, wie bereits ausgeführt, den bestehenden faktischen und rechtlichen Verhältnissen entspreche, nicht der Willkür der einzelnen Eisenbahnen preisgegeben, sondern durch ein für ganz Deutschland bestimmtes Gesetz gleichmäßig und auf eine für alle Eisenbahnen verpflichtende Weise festgestellt werden. Die Einwendungen, welche an den Mangel der Unterscheidung zwischen Fracht- und Fahrgut geknüpft würden, seien unbegrün- — 408 — det, da das, was im Hamburger Reglement als Fahrgut bezeichnet werde, als wohin namentlich Steinkohlen, Roheisen zc. gehörten, in der Regel nicht blos weniger der Gefahr der Beschädigung auf dem Transport ausgesetzt sei und im Verhältniß zur Schwere nur einen geringen Werth habe, weshalb die Haftungsvcrpflichtung der Eisenbahnen weniger in die Wagschalc falle, sondern auch regelmäßig in unbedeckten Wagen transpor- tirt werde, für welchen Fall nach Art. 424 Nr. 1 die Haftbarkeit beschränkt werden könne. Auch die Unterscheidung des Frachtgutes in Eil- und gewöhnliche Fracht sei durch den Art. 422 nicht ausgeschlossen/ die Unterscheidung zwischen Verbandver- kehr und Verkehr von Bahn zu Bahn und die daran geknüpfte Verschiedenheit der Haftbarkeit entspreche aber, wie dies bereits früher dargelegt sei, dem zwischen dem Absender und der den Transport übernehmenden Eisenbahn bestehenden rechtlichen Verhältnisse ebensowenig, als sie dem Bedürfniß genüge/ — sie mache die Bestimmung des Art. 395, nach welchem der Frachtführer stets für den Schaden hafte, wenn er nicht höhere Gewalt oder inneren Verderb w. darthue, für den sogenannten Verkehr von Bahn zu Bahn illusorisch, indem der Absender beweisen müsse, daß auf der von ihm in Anspruch genommenen Bahn der Schade stattgefunden habe und die Beweislast somit auf ihn übergehe. Wenn die Befürchtung angedeutet sei, daß das Handelsgesetzbuch die Eisenbahnen veranlassen werde, den Transport über ihre eigene Bahnstrecke abzulehnen, so sei eine solche Besorgnis; nickt begründet, da die Eisenbahnen durch ein solches Verfahren wahrscheinlich den größten Theil des Gütertransports dem frühereu Frachtfuhrwcsen wieder zuwenden und sich somit einen erheblichen Nachtheil zufügen würden. Auch eine Belästigung des reisenden Publikums in Betreff des Reisegepäcks sei nicht zu befürchten, da schon das eigene Interesse der Eisenbahnen sie nach wie vor veranlassen werde, dem Publikum nicht durch unnöthigc Vexationen die Reiselust zu benehmen, und außerdem der Art. 427, in Ermangelung einer Deklaration, die Festsetzung eines Normalsatzes nach wie vor zulasse. Die richtige Entscheidung zwischen den divcrgiren- den Interessen der Eisenbahnen und der Kaufleute könne nur durch Festhalten der in Betracht kommenden Rechtsprinzipien in Verbindung mit dem faktischen Monopol der Eisenbahnen erfolgen. Durch die Snspcndirung werde kein besseres Material gewonnen, als jetzt vorliege, wohl aber das Zustandekommen des so dringend wünschcnswerthcn allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches aufs Aeußerste gefährdet. Es wurde hierauf über den Antrag auf Suspension des fraglichen Abschnitts abgestimmt und mit 16 gegen 2 Stimmen beschlossen: dem Hause die Annahme des in Rede stehenden Abschnitts zu empfehlen. — 409 — Schließlich wurde der Antrag beschlossen: die oben erwähnten Petitionen, II. 1200, 1210 und 1240 hierdurch für erledigt zu erklären. Berlin, den 22. Mai 1861. Die Kommission für das Fustizwesen. von Ammon (Vorsitzender). Strohn (Berichterstatter). Rohden. von Forckenbeck. Schlüter. vw Waldcck. Pannicr. Frech. Nemitz. Starke. Oo. Gncist. Bürgers. Immcrmann. Die verstärkte Kommission für Handel und Gewerbe. Overwcg (Stellvertreter des Vorsitzenden). Frings. Müller (Mansfeld). Berg er. Dihm. Müller (Demmin). Kießling. Dr. Lette. Hermann. 0,-. Veit. Duncker (Berlin). Krusc. Rcmy. Rcichenhcim. Dritter Bericht der vereinigten Kommissionen für das Znstizwesen und für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten über den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. Berichterstatter: über Buch 5 Tit. 1—1V und Tit. 12 Abgeordneter Dr. Waldeck und über Tit. 11 Abgeordneter 0 on Forckenbeck. Fünftes Such. Vom Seehandel. Aas Secrccht ist hervorgegangen aus den Berathungen der speziellen Kommission, welche seit dem 26. April 1858 in Hamburg zusammengetreten war. Ein Oesterreichischcr und ein Preußischer Entwurf, beide für den Einzelstaat bestimmt gewesen, lag ihr vor: der letztere wurde bei den Verhandlungen zum Grunde gelegt. In ^99 Sitzungen, deren Protokolle drei umfangreiche Foliobande bilden, war sie am 24. Oktober 1859 so weit gediehen, daß der Entwurf erster Lesung fertig wurde. Ein vierter Folioband enthält die Verhandlungen über die Berathung dieses Entwurfs, welche am 9. Januar 1860 wieder begann und am 22. August, nachdem 127 Sitzungen abgehalten waren, mit dem Entwurf zweiter Lesung abschloß, der dem fünften Buche des uns vorgelegten Handelsgesetzbuchs zum Grunde liegt. — 411 Die Sorgsalt und Gründlichkeit, mit welcher zu Werke gegangen worden, ergiebt sich schon hieraus und noch mehr aus dem Inhalte der Verhandlungen selbst, insofern es möglich war, davon bei der gegenwärtigen Prüfung Kenntniß zu nehmen. Daß gerade im Scerechte eine Uebereinstimmung Deutschlands von der allergrößten Wichtigkeit nicht nur für den Handel, sondern wesentlich auch in politischer Beziehung ist, leuchtet ein. Es ist also bei diesem Theile des Handelsgesetzbuchs vorzüglich wünschcnswerth, daß zur Erreichung des "Zieles der Gesichtspunkt festgehalten wird, Abänderungen, welche die Annahme des Ganzen in Frage stellen, nur dann zu berücksichtigen, wenn ohne dieselbe die allein mögliche Annahme des Gesetzbuchs en bloc für unsern Staat wirklich unthunlich sein würde. Die behandelten Materien sind die aus den geltenden Seerechten bekannten, nämlich: 1) von Nhedern (Tit. 2), 2) von Schiffern, in zwei Titel getheilt, von Schiffern (Tit. 3) und der Schiffsmannschaft (Tit. 4), 3) vom Frachtgeschäft, auch in zwei Titel, „zur Beförderung von Gütern (Tit. 5) und zur Beförderung von Reisenden« (Tit. 6) abgetheilt, 4) von Bodmerei (Tit. 7), 5) von Havarie (Tit. 8), wobei in zwei Abschnitten von der eigentlichen .yavarie und von Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen gehandelt wird/ 6) von Bergung und Hülfsleistung in Seenoth ist im Tit. 9, 7) von den Schiffsglaubigern im Tit. 10 die Rede, 8) endlich wird die Versicherung gegen Gefahren der Seeschifffahrt in Tit. 11 behandelt, woran sich noch Tit. 12 »Von Verjährung« schließt. Ein vorhergehender erster Titel spricht allgemeine Bestimmungen aus. Crster Titel. (Art. 432—44S.) Allgemeine Bestimmungen. Aus dem ersten Entwürfe ist die Definition eines Seeschiffs, »welches zur Beförderung von Personen oder Gütern über See dient«, bei der zweiten Lesung theils als zu enge, theils als überflüssig weggelassen worden, und dem kann nur beigepflichtet werden. Neu sind die Vorschriften über die Nothwendigkeit der Eintragung der zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe m ein Schiffsregister als Bedingung des Rechts, die National- vllgge zu führen. (Art. 432 — 438.) Die Einrichtung der — 412 — Schiffsregister findet sich auch in anderen Secschifffahrt treibenden Ländern, namentlich in England, wo sie mit den Schifffahrts- Gcsetzen in Zusammenhang steht. (Mac Culloch, Handbuch für Kaufleute, verdo Register.) Bei der zweiten Lesung sind die Erfordernisse der Eintragung in das Schiffsregister von den im Art. 399 aufgestellten acht auf die drei reduzirt worden (Art. 495), daß sie enthalten müsse: 1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen, begründen/ 2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner Eigenthümlichkeit noth, wendig sind/ 3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden soll (Heimathshafen, Ne- gisterhafen). Man ist dabei von dem gewiß anzuerkennenden Gesichtspunkte ausgegangen, daß in einer Frage von wesentlich völkerrechtlicher Bedeutung die Gesetzgebung so wenig als möglich vin- kulirt werden muß, wenn es so wcitschichtig ist, sie wieder abändern zu können, und daß das unter Nr. 7 des ersten Entwurfs aufgestellte Requisit der »Staats-Angehörigkcit« des Eigenthums oder der Eigenthümer für die Bewegung des Verkehrs belästigend werden könnte. Daher ist denn den Landesgesetzen die Feststellung der Erfordernisse, von welchen das Recht, die Landesflagge zu führen, abhängig ist, ob ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff in das Register zugelassen werden soll, überlassen worden (Artikel 434), sowie ferner die Bestimmung der Fristen des zu führenden Beweises (Artikel 437) und die Bestimmung, daß die Vorschriften Artikel 432 — 437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden. — Die Nothwendigkeit eines auf vorherige Prüfung der Seetüchtigkeit auszustellenden »Beylbriefes« (§. 1392 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrechts), welche der Preußische Entwurf noch beibehalten hatte, wurde beanstandet und schon bei der ersten Lesung von dem Referenten selbst aufgegeben. Es wird ein »Certisikat« über die Eintragung ausgefertigt (Artikel 433). Im Uebrigen geben Artikel 439—441 Bestimmungen über die Veräußerung von Schiffen, die zweckmäßig erscheinen, namentlich, daß die »Uebergabe« durch die Vereinbarung, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehe, ersetzt werden kann (übereinstimmend mit §. 1396 des Allgemeinen Landrechts) sArtikel 439), daß der Erwerber auf eine Urkunde Anspruch hat (Artikel 449), daß der Gewinn der laufenden Reise im Zweifel dem Erwerber gebührt. (Artikel 441). Letzteres entspricht wohl dem Gebrauche mehr und war auch schon abweichend vom Allgemeinen Landrecht (§. 1491) im Preußischen Entwürfe angenommen worden. Auch bei den Feststellungen über das Zubehör des Schiffs, — 413 — wobei die Boote, deren auch 1398 des Allgemeinen Land- rechts gedenkt, besonders erwähnt worden (§. 443) über die See-Untüchtigkeit (Artikel 444), den Begriff der Schiffsbesatzung (Artikel 445), der Europäischen Häfen (Artikel 447) läßt sich nichts Wesentliches einwenden. Ebenso entspricht das Verbot der Arrest-Anlage auf ein segelfertiges Schiff (Artikel 446) dem ss. 1409 des Allgemeinen Landrcchts und den meisten anderen Gesetzen, erhält übrigens eine Modifikation dadurch, daß die Bestimmung nicht eintritt, wenn die Schulden zum Behufe der anzutretenden Reise gemacht worden sind. Die Artikel 444 und 445 find bei der zweiten Lesung zusätzlich hinzugefügt. Hiernach erscheint die Annahme des Titels 1 unbedenklich. Während das Allgemeine Landrecht die Materie »von Rhedern, Schiffern und Befrachtern« unter einem so rubrizir- tcn Abschnitt des achten Titels II. Theils zusammenstellt, hat das Handels-Gesetzbuch die bereits erwähnten Titel-Abtheilungen gemacht, eine Anordnung, die anderen Gesetzbüchern entspricht und für welche sich gute Gründe anführen lasten. Der 6alle, äe commerce enthält über die ganze Materie 93 Artikel, das Allgemeine Landrecht 376 Paragraphen, das Handels-Gesetzbuch 229 Artikel, welche aber doch ausführlicher sind, als das Allgemeine Landrecht, weil nicht wie in diesem der Paragraph, der Artikel regelmäßig nur einen Satz ausspricht, sondern häufig eine große Anzahl verschiedener Sätze. Zweiter Titel. Von dem Rhedcr und der Rhederei. Dieser Titel behandelt die Verhältnisse der Rheder (Schiffs- Eigenthümer) 1) zu dritten Personen (Artikel 451—454)/ 2) zu einander, wenn ihrer mehrere sind (Rhederei Artikel 456—476). In ersterer Beziehung wird unterschiedeil zwischen der Haftbarkeit blos mit Schiff und Fracht, und der zugleich persönlichen Haftbarkeit. Jene greift Platz bei Geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse abgeschlossen hat, oder deren Ausführung, wenn auch der Rhedcr den Vertrag abgeschlossen hatte, doch zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, endlich bei Ansprüchen aus einem Verschulden der Schiffsbesatzung. — Die persönliche Haftbarkeit tritt ein für die Forderungen der zur^ Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen mit Aus- nahmen/ welche sich auf Hindernisse der Reise des Schisses beziehen (Artikel 453). Diese Grundsätze/ welche noch durch spezielle Bestimmungen in den folgenden Titeln ergänzt werden/ bilden einen Mittelweg zwischen dem Artikel 216 des cocks cko eomineree, der die Nesponsabilität mit dem absucion du naviro et tret aufhören läßt, und den landrcchtlichen Vorschriften/ welche letztere eintreten lassen bei Schaden/ der durch Schuld des Schiffers oder der Schiffsleutc entstanden ist/ und sonst regelmäßig den Rhe- dcr für die von dem Schiffer eingegangenen Verbindlichkeiten verhaftet erklären/ aber so/ wie ein Handlungs-Eigcnthümer durch Unternehmungen seines Faktors oder Disponenten verhaftet wird. Das Gesetz erscheint den Verhältnissen nicht unangemessen und stimmt auch mit den Englischen Gesetzen überein rücksichtlich der Haftbarkeit für Verschuldungen. (§. 3 Georg III. 0. 159.) Die persönliche Haftbarkeit des Nhedcrs für die Heuer der Schiffsmannschaft war zwar dem alten Englischen Rechte fremd/ ist aber durch neuere Akte von 1844 und 1854 eingeführt. Dies ist bei der Berathung der Kommission als ein besonderes Moment erwogen worden/ damit die Deutsche Schiffsmannschaft nicht durch eine schlechtere Stellung ihrer Rechte Anlaß bekomme/ auf Englische Schisse zu gehen. (S. 1618 ff.) Dabei kann es nicht entgegenstehen/ daß die Nhcder beim Verunglücken des Schiffs für die noch rückständigen Forderungen aus der nicht vollendeten Reise/ beziehungsweise dem letzten Abschnitte derselbe»/ nicht haften solle»/ da eine weitere Ausdehnung der Haftbarkeit bei der Berathung des Handels-Gc- setzbuchcs einmal nicht zu erreichen gewesen ist/ jene Ausnahmen des §. 453 auch Manches für sich haben. Bei den Verhältnißen der Rheder untereinander ist die Stellung des » Korrespondenz - Rhcders « (Schiffs - Direktors §. 1491 des Allgemeinen Landrechts) (Artikel 466) genau geordnet/ seine Befugnisse sind festgestellt/ und eine Beschränkung derselben soll Dritten nur entgegengesetzt werden könne»/ wenn sie ihm bei Abschluß bekannt waren (Artikel 463). Dies sichert das Publikum. Die Pflicht/ abgesondert Buch zu führen, Rechnung zu lege»/ liegt im Mandatar-Verhältnisse. Die gesetzlichen Befugnisse des Korrespondenz - Rhedcrs sind dahin präzisirt worden, daß ihm freisteht, »alle Geschäfte und Rechtshandlungen mit Dritten vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb dcrRhcdcrei gewöhnlich mit sich bringt«, wohin die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, Versicherung der Fracht, Ausrüstungskosten, Havarie-Gelder, sowie die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfangnahme von Geldern gerechnet wird, ebenso die Anstellung und Instruktion des Schiffers. Verkauf, Verpfändung des Schiffs, — 415 — Eingehung von Wechselvcrbindlichkeiten/ Aufnahme von Dar- lehnen/ liegen dagegen nicht in seiner Befuguiß. So hat man sich geeinigt/ nachdem der im Preußischen Entwürfe (Art, 399) aus dem Allgemeinen Landrecht §. 1431 übernommene einfache Begriff eines Handels-Faktors den Widersprüchen/ besonders von Hamburger Seite/ gegenüber/ aufgegeben war. Auch der Rhederei gegenüber richtet sich der Umfang der Befugnisse des Korrespondenz - Rheders nach dem H. 460/ mit der.Maßgabe/ daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen/ zu außergewöhnlichen Reparaturen/ sowie zur Anstellung und Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. Möchte man nun auch über die Zweckmäßigkeit dieser Beschränkungen im Einzelnen zweifeln können/ so wäre dieses Bedenken doch nicht hinreichend/ um eine Ablehnung zu motiviren/ während von der andern Seite die einigermaßen feste Reguli- rung eines in manchen Beziehungen kontroversen Ncchtsverhält- nisses erwünscht erscheinen muß. Daß in dem Verhältnisse der Rheder zu einander/ die nach der Größe der Schiffs-Parteu zu berechnende Mehrheit der Regel nach entscheidet (Art. 458)/ daß auch Dritten gegenüber die Rheder persönlich und nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Partc haften (Art. 474)/ ist dem Rechtsverhältniß gemäß/ und mußte letzteres schon deshalb festgesetzt werden/ um mit den allgemeinen Grundsätzen des gemeinen und Französischen Rechts über Obligationen Mehrerer in Einklang zu bleiben/ so daß die Abweichung von der Solidar-Obligation in diesem Punkte auch schon im Preußischen Entwürfe adoptirt worden ist. Ueber die Beitragspflicht jedes Mitrheders zu den Kosten der Ausrüstung und Reparatur des Schisses spricht Art. 466 und 467. Es ist der Säumige zur Verzinsung eines von den Mitrhedcrn geschehenen Vorschusses seines Beitrages für schuldig erklärt/ auch wird durch diesen ein versichcrbares Interesse hinsichtlich der Schissspart für die Mitrheder begründet. Dagegen hat man die Statuirung eines Pfandrechts den Landes- Gcsctzcn überlassen. Ein Abandonniren der ganzen Schiffspart an die Mitrheder als Befreiung von der Bcitragslast ist gestattet/ wenn eine neue Reise oder nach Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffs oder die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen wird/ jedoch mit der Pflicht/ in drei Tagen nach Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell den Entschluß kund zu Aeben. Bei der Veräußerung der Part eines Rheders ist die Aufhebung des nach §. 1437 Allgemeinen Landrechts stattfindenden Verkaufsrechts unbedenklich zu billigen/ ebenso sind es «NW MW — 416 — die Bestimmungeil/ welche der Art. 471 und 472 über das Verhältniß des neuen Erwerbers und die fortdauernde Haftbarkeit des Veräußerers enthalten. Der Konkurs über das Vermögen eines Mitrheders soll auf den Fortbcstand der Nhederei keinen Einfluß haben (Art. 472), den er auch im Allgemeinen Landrecht nicht hat, nur daß dort eine Bcfugniß, sich mit der Kreditmasse sofort auseinander zu setzen (§. 1434), ausgesprochen ist. Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrheders soll nicht stattfinden, also auch nicht unter den Voraussetzungen (Betrug, beharrliche Nichterfüllung), welche bei sonstigen Gemeinschaften dieses gestatten (§§. 273 und 274 Th. I. Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts) und hier der Regel nach unberücksichtigt bleiben können, weil auf andere Weise für das Interesse der Gemeinschaft gesorgt ist. Angemessen erscheint es, daß die Bestimmungen des Titels, sofern es passend ist, auch schon auf die Vereinigung einer oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, angewendet werden (Art. 476), sowie die Haftbarkeit deflen Dritten gegenüber, der ein ihm nicht gehöriges Schiff für seine Rechnung verwendet, und es entweder selbst führt, oder seine Führung einem Schisser anvertraut. (Art. 477.) Endlich ist das Forum durch Art. 475 in dem Gerichte des Heimathhasens bestellt worden. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Der allgemeine Grundsatz, daß der Schiffer verpflichtet ist, bei allen Dienstverrichtungen, "namentlich bei Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schissers anzuwenden und für jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu haften (Art. 478), liegt in dem Rechtsverhältnisse. Der Ausspruch des Artikels 479: Diese Haftung des Schissers besteht nicht nur gegenüber dem Nheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungs-Empfänger w., ist in dem letztgedachten Punkte ebenso richtig, als angemessen, indem die richtigen Grundsätze über die Haftbarkeit des Schissers dem Ladungs-Empfänger gegenüber, so wie umgekehrt, zwar in der Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofs festgestellt sind, beim Mangel ausdrücklicher Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts aber noch immer von einigen, freilich wenigen, Gerichten nicht anerkannt wurden. — 417 — Die Art. 480—494 enthalten allgemeine Verpflichtungen/ die nicht neu sind/ nämlich: 1) Die Sorge und Haftung für Seetüchtigkeit des Schiffs (§§. 1472 ff. des Allgemeinen Landrechts). 2) Pflicht/ die Ncisc gleich anzutreten und das Schiff nicht zu verlassen W. 1488 ff. H. 1571). 3) Führung des Schisss-Iournals, dessen Inhalt im Art. 487 genau detaillirt wird (§. 1506 des Allgemeinen Landrechts). 4) Ablegung einer »Verklarung« über alle Unfälle auf der Reise und zwar im Bestimmungshafen/ Nothhafen oder am ersten geeigneten Orte/ deren nähere Beschaffenheit in Art. 490—493 auch genau angegeben worden ist. Da die Verklarung von der Scbiffs-Besatzung, die sie abgiebt/ beschworen werden muß/ da der Nichter auch noch andere Personen außer der Schiffsmannschaft/ deren Abhörung er angemessen findet/ vernehmen darf/ so ist nichts dabei zu erinnern/ daß der Verklarung in Art. 494 volle Beweiskraft/ jedoch vorbehaltlich des Gegenbeweises beigelegt worden/ während das formgercchtc Schiffsjournal allein einen »unvollständigen Beweis« liefert (Art. 488). Obwohl bei der Verklarung zum Theil Personen über die stattgehabten Vorfälle aussagen/ welche ein Interesse zur Sache haben/ wenigstens haben können/ so muß doch in Erwägung kommen, daß ein anderer Beweis, der Natur der Verhältnisse nach, nicht wohl möglich ist. Man darf daher über das nicht unerhebliche Bedenken, daß dem richterlichen Arbitrium hier nicht einiger Raum in Ansehung der Glaubwürdigkeit der Verklarung gestattet worden ist, und daß die ganze Vorschrift überhaupt"mit der prozefsualischcn Theorie des Beweises zusammenhängt, hinweggehen. Die Artikel 495 — 502 behandeln die vom Schisser eingegangenen Rechtsgeschäfte mit Dritten rücksichtlich der Verbindlichkeit des Rheders. Der Art. 502 spricht den allgemeinen Grundsaß aus, daß der Nheder durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung der Nheder, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, dem Dritten gegenüber berechtigt, und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet wird, wogegen der Schiffer dem Dritten durch das Rechtsgeschäft, den Fall der Ueberschreitung ausgenommen, nicht verpflichtet wird. Dieser Satz entspricht dem Verhältnisse, daß in Fällen dieser Art beim Schiffer, der für das Schiff nicht für eigene Rechnung handelt, materiell vorliegt, und schließt, wie ausdrücklich bemerkt ist, die Haftung des Schiffers aus dem Vertrage, d. h. dessen Ausführung, wenn sie ihm obliegt, nicht aus. Die vorhergehenden Artikel 495 ff. enthalten nun gesetz- 27 — 418 — liche Bestimmungen über die Grenzen der Befugnisse des Schiffers, Im Heimathshasen ist die Verpflichtung der" Nhedcr der Ziegel nach ausgeschlossen: nur die Annahme der Schiffsmannschaft macht eine Ausnahme. Auf der Reift/ überhaupt außerhalb des Heimathshafens geht die Befugniß auf alle Rechtshand- lungen/ welche die Ausrüstung/ Bemannung/ Vcrproviantirung und Erhaltung des Schisses/"sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen (Art. 496). Ausnahme von Darlehen/ Kreditgeschäfte, erfordern ein Bedürfniß »zur Erhaltung des Schiffes oder Ausführung der Reise« (Art. 497), Verkauf des Schiffes/ dringende durch Untersuchung der Ortsgerichte, oder Gutachten von Sachverständigen festzustellende Nothwendigkeit (Art. 499). Diese Vorschriften bleiben nicht ganz bestimmt, und es wäre vielleicht besser gewesen, den Begriff des Allgemeinen Landrechts/ daß der Schiffer als Faktor zu behandeln (§. 1525), zum Verkaufe des Schiffes aber nicht befugt sei, ohne Einwilligung des Nheders (§, 1522), festzuhalten. Die Art, 428—43» des Preußischen Entwurfs waren besser und bestimmter. Die gegenwärtigen Bestimmungen sind, so viel das Verhältniß zwischen Rheder und Schiffer betrifft, gewiß zu billigen/ allein da auch die Frage, ob der Dritte sich an den Nhedcr halten kann, abhängig ist von einer immerhin arbitraircn Eventualität, so erscheint dies einigermaßen bedenklich. Die Praxis wird indessen den richtigen Weg zu findeu wissen. Dem Rheder gegenüber gelten nach Art. 503 auch die Vorschriften über den Umfang der Befugnisse, was sich von selbst versteht, und außerdem ist dem Schiffer die Pflicht der Anzeige der Rechtsgeschäfte und der Rechnungslegung aufgelegt. Den Ladungsbetheiligten gegenüber hat der Schiffer die Pflicht, für die Erhaltung der Ladung zu sorgen, in welcher Beziehung aber nur Verbodmung der Ladung (Art. 597) oder Verkauf, wenn und insoweit es zum Zwecke der Reise nothwendig geworden, und er auf andere Weise dem Bedürfnisse nicht abhelfen kann, erlaubt wird, außer dem Falle der großen Havarie diese Disposition als ein für den Rheder abgeschlossenes Kreditgeschäft angesehen wird (Art. 510). Die Befugniß zur Verbodmung ist bei der zweiten Lesung hinzugefügt/ sie ist das minus des Verkaufs/ daher nicht bedenklich. Der Art. 504 hatte übrigens im ersten Entwürfe eine andere Stellung, nämlich bei dem Kapitel vom Frachtgeschäft. Im klebrigen hat das Allgemeine Landrecht dem Schiffer die Befugniß zur Verbodmung, und zum Verkaufe der Ladung, wenn Gelder zur Fortsetzung der Reise nötkig sind, bereits eingeräumt. (§§. 1499-1503 §. 2379.) Besondere Vorschrift ist noch, a) daß der Schiffer für eigene Rechnung ohne Einwilligung des Nheders keine Güter verladen darf, — 419 sonst die höchste Fracht bezahlen soll (Art. 514), §. 1514 Allgemeinen Landrechts, 5) daß er dem Rhedcr in Einnahme stellen muß, was er außer der Fracht als Kaplaken, Pringe oder sonst als Belohnung oder Entschädigung erhalt. Das Allgemeine Landrecht gestattete sie bis auf den dreißigsten Theil der Fracht (§. 1518). Die Entlassung des Schissers wird gegen Entschädigung den Nhedern jederzeit freigestellt (Art. 515). ' Dieser Grundsaß ist durchaus angemessen, da überhaupt Forderungen aus Verträgen über Handlungen sich der Regel nach schließlich in einen Entschädigungs - Anspruch müssen auflösen lassen, und es nicht zweckmäßig ist, Jemandem Dienste aufzudringen, die er nicht annehmen will, oder denjenigen exekutorisch zur Leistung von Diensten zu zwingen, der sie nicht leisten will. Dies Prinzip gilt auch als Regel im Allgemeinen Landrecht und hat dem §. 498 Tb. I. Tit. 5 seine Grundlage gegeben / es ist in sj. 1455 und 1459 Th. II. Tit. 8 in Ansehung" des Verhältnisses des Sebisters zum Rhedcr ausdrücklich anerkannt. Die Entschädigungs-Ansprüchc sind genau festgestellt worden. (Art. 519 bis 517.) Es wird dabei unterschieden: u) ob die Entlassung wegen Untüchtigkeit und nicht Erfüllung der Pflicht erfolgt, 1>) die Reise wegen Krieg, Embargo oder sonstigen Zufall nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann (Art. 519, 517), und e) ob diese Entlassungsgründc nicht vorliegen. Fm Falle ack ». hat der Schiffer nur Anspruch auf dasjenige, was er an der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat, im Falle all 1». außerdem »och auf die freie Zurückbcfördcrung nach dem Hafen, wo er geheuert worden. ^ Pm Falle all e. erhält der auf unbestimmte Zeit angestellte Schiffer außer dem vorgedachten Betrage noch die Heuer ans zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem Europäischen oder nicht Europäischen Hafen erfolgt ist/ in keinem Falle aber mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. Bei einer nicht zeitweise, sondern i» Pausch und Bogen bestimmten Heuer soll die verdiente Heuer (Art. 519, 517) nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste und des etwa zurückgelegten Tbcils der Reise bestimmt werden. (Art. 519.) Diese Bestimmungen, deren Nützlichkeit beim Schiffer zweifelhaft sein kann, sind im Wesentliche» aus dem Preußischen Entwürfe hervorgegangen und können wenigstens keinen Grund abgeben zur Ablehnung. Sie gewähren den Vortheil einigermaßen sicheren Anhalts, ob in allen Fällen eines durchaus billigen, mag die Erfahrung zeigen/ ungerecht sind sie wenigstens nicht, 27' — 420 — Der Humanität entsprechen die Vorschriften, welche den Rhedcrn die Kosten der Verpflegung und Heilung des nach Antritt der Reise verwundeten oder erkrankten Schiffers unter gewissen Voraussetzungen auflegen (Art, 523). Auch die Beer- digungs-Kostcn und eine Belohnung, wenn er bei Vertheidigung des Schiffes getödtet ist — ohne Zweifel den Eltern zu zahlen, obwohl dies nicht gesagt ist (Art. 524), sind bewilligt worden. Den Landesgesetzen bleiben die Bestimmungen über die Qualifikation des Schiffers vorbehalten. Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Die Vorschriften dieses Titels nehmen an mehreren Stellen auf die Landesgcsetze Bezug (Art. 536, 541, 544, 553) und schließlich wird Art. 556 die Ergänzung durch die Landesgesetze im Allgemeinen vorbehalten. Das Allgemeine Landrecht hat das Verhältniß des Schiffers zu dem Schisssvolke in §. 1534 dem des Gesindes gegen die Dienstherrschaft gleichgestellt, daher denn auch M. 1544, 1589, 1604 »mäßige Schläge« zugelassen, wobei jedoch nur an Matrosen gedacht zu sein scheint, nicht an die Schiffs-Offiziere, welche nach Art. 528 jetzt auch zur Schiffsmannschaft gehören und in den Bestimmungen weiter nicht unterschieden werden. Die Disziplinar-Gewalt des Schiffers ist namentlich den näheren Bestimmungen der Landesgesctzc vorbehalten (Art. 533). Die »Musterrolle« wird in Art. 529 ebenso wie in §. 1535 des Allgemeinen Landrechts als der vorher aufzunehmende Vertrag bezeichnet, wodurch die Schisssmannschaft angenommen wird. Wegen der später angenommenen Leute macht das Handels-Gesetzbuch Art. 530 ganz zweckmäßig in Abgang anderer Vertrags-Bestimmungen die Heuer der Schisssleute gleichen Ranges nach der Musterrolle obligatorisch, was den spezielleren Normen des §. 1539 des Allgemeinen Landrechts vorzuziehen sein wird. Die in Art. 533, 534, 535 angegebenen Pflichten der Schiffsmannschaft! Gehorsam, Verbot, Güter an Bord mitzunehmen (§§. 1595, 1596 Allgemeinen Landrechts), Mitwirkung bei der Verklarung liegen im Verhältniß, und es ist Art. 537 noch hinzugefügt, daß der Scbisssmann den Schisser vor einem fremden Gerichte nicht belangen darf. Die weitläuftigcren Detaillirungen der Pflichten §§. 1583 bis 1594, 1597—1603 Allgemeinen Landrechts sind in der That überflüssig, da der Gehorsam und die Natur des Seedienstes alles dergleichen in sich schließt, und der Gesetzgeber doch nicht im Stande sein wird, die Materie zu erschöpfen. Die Bestimmungen, welche sich Art. 543—551 über die Entlassung des Schisssmannes, dessen Krankheit und Bcschädi- — 421 — gung bei Vertheidigung des Schiffes/ finden/ sind ganz analog denjenigen/ welche im vorigen Titel rücksichtlich des Schissers getroffen worden. Sie können in Ansehung der Schiffsmannschaft nur für zweckmäßig erachtet werden. Fünfter Titel. Vom Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Die Theorie des Schisss-Frachtkontrakts ist^ ohne Zweifel der wichtigste Theil des Scerechts, da sie den Hauptzweck der Handelsschifffahrt zum Gegenstande hat. Glücklicherweise haben sich jedoch schon lange in den alten und neuen Seerechten Englands/ Frankreichs/ wie Deutschland aus der Natur der Sache die leitenden Grundsätze im Großen und Ganzen so übereinstimmend entwickelt/ daß der Gesetzgeber zu ganz wesentlichen Neuerungen keine Veranlassung finden kann. Der Unterschied zwischen Verfrachtung eines ganzen Schiffs oder vcrhältnißmäßigen Schiffsraums (Charte-Partie) und einzelner Stückgüter (Art. 557) ist natürlich festgehalten/ und bei dem ersten Kontrakt/ der auch nach Allgemeinem Landrecht §. 1620 schriftlicher Abfassung bedarf kann jede Partei verlangen, daß eine schriftliche Urkunde errichtet werde (Art. 558). Das Gesetz nennt den Uebernchmer' der Güter den »Verfrachter«, was richtiger ist, als die im Allgemeinen Landrecht gebrauchte Bezeichnung »Schiffer«, weil es ja auch vorkommt, daß der Rhedcr einen Frachtkontrakt abschließt. Die Engländer nennen Masters ancl mvuers (8mitl,). Die Haftbarkeit des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des Schiffs ist ausdrücklich ausgesprochen (Art. 560). Der Zweck des Frachtvertrages besteht darin, daß die Güter in der verabredeten oder doch möglichst kurzen Zeitfrist unbeschädigt in die Hände des bestimmten Empfängers gelangen sollen. Aus diesem einfachen Grundsatze hat sich die ganze Theorie dieses Rechtsgeschäfts entwickelt, indem die Hindernisse, welche dem gedachten Zwecke entgegentreten, zu gesetzlicher oder gcwohnheitsrechtlichcr Norm in den einzelnen Phasen der Ausführung des Rechtsgeschäfts Anlaß boten. Die nothwendige Rücksicht auf schleunige Ausführung veranlaßte positive Bestimmungen über Ladung und Löschung und Antretung der Reise, wobei auch noch aus das Interesse des Verfrachters geachtet werden mußte, das ein längerer Aufenthalt beim Laden und Löschen beeinträchtigt. Eigenthumliche Verhältnisse walten dann auch in Betreff der Fortsetzung und Unterbrechung der Reise ob. Endlich geschieht der Abschluß des Vertrages zwar zwischen dem Befrachter und Verfrachter, aber wesentlich im Interesse des bestimmten Empfängers und-Mr denselben, daher denn das Konnoissement auf ihn lautet, er durch den Empfang — 422 — des Konnoisscmcnts und der Waare in den Kontrakt eintritt/ was wieder eigenthümliche Bestimmungen nöthig macht. - Die Art. 562—581 handeln von der Ladung. Die Pflicht des Schiffers/ am angewiesenen oder ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen (Art. 561)/ ist unbedenklich/ die kostenfreie Lieferung der Güter durch den Befrachter/ die kostenfreie Ladung derselben durch den Verfrachter (Art. 562) stimmt mit §. 1626 Allgemeinen Landrcchts übcrcin. Die dein Befrachter freigelassene Substituirung anderer Güter/ sofern die Lage des Schiffers nicht erschwert wird (Art. 563)/ die Haftbarkeit des Befrachters für den Schaden/ der durch unrichtige Bezeichnung der Güter/ durch Kriegs-Kontrcbande oder verbotene Güter entsteht (Art. 564)/ die Unzulässigkcit, Güter ohne Wissen des Schiffers an Bord zu bringen (Art. 565/ §. 1629 Allgemeinen Landrcchts)/ die ohne Noth unzulässige Substituirung eines anderen Schiffs bei Vermeidung des Schaden-Ersatzes (Art. 566)/ die verbotene Ladung auf das Verdeck und an die Seiten des Schiffs — wobei die Landcsgcsetze Ausnahmen machen dürfen in Ansehung der Küstenschiffahrt — alle diese Bestimmungen bedürfen keiner Rechtfertigung. Den Zeitpunkt/ von dem die »Ladezeit« beginnt/ hat man dadurch fixirt, daß dem Schiffer die Anzeige, daß er zur Einnahme der Ladung fertig sei, aufgelegt ist (Art. 568). Dies scheint zweckmäßig. . " Die Dauer der Ladezeit ist entweder durch Vertrag oder durch Verordnungen des Abladungs-Hafens, eventuell den Ortsgebrauch, cventualissime nach der Angemesscnhcit rcgulirt. Es wird für die Dauer dieser Zeit keine besondere Vergütung gestattet. Sogenannte »Ucbcrliegczeit« gilt nur, wenn 'verabredet, und für diese gilt »Liegegeld« — ihre Dauer ist in Ermangelung einer Verabredung 14 Tage. Sie beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit, wo diese im Vertrag bestimmt war, sonst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei (Art. 569, 576). Länger braucht nun der Verfrachter nicht zu warten. Statt des Protestes, den §. 1639 ihm auflegte, legt Art. 571 ihm die Pflicht auf, seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder Ucberliegczeit dem Befrachter kund zu thun. Sonst läuft die Ladezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt und seit dem Tage der Abgabe drei Tage verstrichen sind (Art. 571). Die Erklärungen sind formlos, aber der Empfang muß genügend bescheinigt werden, sonst kann der Verfrachter darüber eine öffentliche Urkunde aufnehmen lassen (Art. 572). Die Reise ist auch ohne die volle Ladung anzutreten (auf Verlangen des Befrachters). (Art. 579.) Vor Antritt cM Reise ist jedoch der Rücktritt gestattet. Hälfte der Fracht M Faulfracht (Art. 581). Nach Antritt — 423 — der Reise gilt Rücktritt nur gegen Ersatz der vollen Fracht/ jedoch nur ^ derselben/ wenn auf Rückladung das Schiff verfrachtet war. (Art. 583/ 584.) In Ansehung der Löschung gelten nach Art. 593—605 ganz'ahnliche Gründsätze/ wie bei der Einladung. Die Depositions-Bcfugniß gegen den zögernden Empfänger ist anerkannt (Art. 602). Artikel 607. Die Haftbarkeit des Verfrachters für den Schade«/ welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfang- nahme bis zur Ablieferung entstand/ tritt ei»/ sofern er nicht beweist/ daß der Verlust öder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch inneren Verderb der Waare«/ oder äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Dies Prinzip ist anerkannt/ so weit es die Bcwcislast angebt/ entspricht auch den M 1732—1735 Theil II. Titel 8 Allgemeinen Landrcchts und die bestimmtere Fassung beseitigt Bedenke«/ welche bei Anwendung der letzteren hervorgetreten waren. Das Allgemeine Landrecht und mir ihm der Preußische Entwurf hatten »äußeren Zufall», welchem das schärfere »höhere Gewalt« (vis iiugnr) schon bei der ersten Lesung substituirt worden ist. Es stimmt dies allerdings mehr mit den anderen See- rechten / namentlich auch dem Englischen, überein, und die Anwendung muß hier überall die richtige Bahn brechen. Zweckmäßig geordnet ist die beiden Theilen beigcgcbcne Besichtigungs-Befugniß (Art. 609—612). Ebensowenig ist etwas Wesentliches bei der Bestimmung des Wcrthersatzes nach dem Marktpreise am Bestimmungsorte (Art. 612) — ein im Gcsctzbuchc festgehaltenes Prinzip — etwas zu erinnern, noch bei der Feststellung der etwa eingetretenen Werthvermindernng (Art. 614). Die Annahme bedingt dann den Eintritt des Empfängers in die Pflicht, die Fracht zu zahlen, ohne Zulassung des Absenders. Dies entspricht den bisherigen Grundsätzen, und es ist dasjenige, was aus §§. 1729 ff. des Allgemeinen Landrechts durch die Praxis des Ober-Tribunals bereits gefolgert war vollständig und deutlich im weiteren Verfolg entwickelt worden. (Art.615.) Das Pfandrecht des Schiffers (Art. 624) entspricht dem Retentionsrecht desselben (§. 1723) und es wird der Arrestschlag, den der H. 1724 zuläßt, auch nach der Ablieferung bei vorhandener Unsicherheit unvcrwchrt sein. Mit der Natur des Verhältnisses stimmen auch diejenigen Vorschriften Art. 630—642 übercin, nach welchen Aufhebung des Frachtvertrags durch Verlust des Schiffs oder der Güter eintritt, oder Hinderungen der Reise, welche näher spezialisirt und schließlich als durch eine Verfügung von »hoher Hand«, d. h. der herrschenden Gewalt/ hervorgebracht, bezeichnet wer- — 424 — den, auch Rücktritt ohne Entschädigung vor Antritt der Reise unter gewissen Eventualitäten erlaubt, das Rcchtsverhältniß der Distanz-Fracht geregelt ist, sowie ferner wegen des Aufenthalts der Fracht Vorsorge getroffen worden ist. ^ Es folgen in Art. 644 — 662 Grundsätze über das Konnoissement, wonach die Requisite desselben die gewöhnlichen sind (Art. 646), dem Schisser die Aushändigung an den lcgitimirten Inhaber auch nur Eines Exemplars obliegt, jedoch, wenn sich mehrere lcgitimirte Inhaber melden, die Deposition eintreten muß. Vorschriften iiber die beschränkte Haftbarkeit in Folge von Erklärungen im Konnoissement, wie: »Inhalt unbekannt, Zahl, Maaß und Gewicht unbekannt, frei von Bruch, frei von Beschädigung,« schließen sich hieran und sind dem üblichen Sprachgebrauche gemäß. Auch stst die Bestimmung iu Art. 661, nach welcher der Schiffer, der ein auf Ordre lautendes Konnoissement ausgestellt hat, den Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe und Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten soll, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnoifsemcnts zurückgegeben werden, völlig angemessen. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Die speziellen Anordnungen betreffen die Möglichkeit des Rücktritts. Vor Antritt der Reise ist derselbe gegen Zahlung der Hälfte des Ucberfahrtsgeldcs erlaubt (Art. 668), eine Vorschrift, die auch dann Platz greift, wenn Krankheit oder in seiner Person sich ereignender Zufall ihn nöthigt, zurückzubleiben. Sonst kann nur Krieg oder Aufenthalt durch Verfügung »von hoher Hand« Ursache des Rücktritts sein. Anordnungen wegen des Aufenthalts, der durch Ausbesserung des Schiffs entsteht (Art. 672), wegen des Pfandrechts des Verfrachters an den Sachen des Reisenden, geben ebenfalls zu keinen Erinnerungen Anlaß. Siebenter Titel. Von der Bodmcrei. Das Handels-Gesetzbuch beschränkt den Begriff der Bod- merei auf den eines Darlehns - Geschäfts, welches von dem Schisser, als solchen, kraft seiner Befugnisse, unter Zusichcrung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren Gegenständen dieser Art eingezogen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (vcrbodmetcn) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmerei- Reise) (Art. 6L0). — 425 — Die Befugnisse des Schiffers zur Bodmerci sind im Art. 681 gegen den H. 2379 des Allgemeinen Landrcchts einigermaßen ausgedehnt/ aber zweckmäßiger bestimmt. Ein schriftlicher Kontrakt (Bodmcreibricf) ist nothwendig/ sonst gilt das Geschäft nur als ein vom Schisser geschlossenes einfaches Kredit-Geschäft. Die übrigen Anordnungen bieten nichts Bemcrkcnswcrthcs dar und schließen sich an die allgemeinen Begriffe an. Die Bestimmungen über nneigcntliche/ d. h. mcht vom Schisser aufgenommene Bodmcrei sind den Landcsgesekcn vorbehalten (Art. 701). Achter Titel. Von der Havarie. Die Lehre von der Havarie ist eine der ältesten im See- rechte. Sie geht/ soviel die eigentliche große Havarie betrifft/ von dem einfachen Grundsatze der Gerechtigkeit aus/ daß ein Schaden/ der freiwillig und vorsätzlich dem Schisse oder der Ladung zugefügt wird/ um Schiff und Ladung zu retten/ nicht den Beschädigten allein treffen soll/ sondern Schiff/ Ladung und Fracht daran Theil nehmen müssen. Die einzelnen Fälle dieser Art sind in alten Scercchtcn verschieden bestimmt und Gegenstand verschiedener Ansichten und Entscheidungen gewesen. Die Aufzählung des Art. 708/ welche keine erschöpfende sein soll/ entspricht im Ganzen den Verhältnissen und auch den Ansichten der neueren Sccrechtslehrcr/ insbesondere auch dem Englischen Rechte. (Vcrgl. 8mitl, Lam- genclio» ol mercnntilv l-nv Seite 294. iVInc EnIIocü Handbuch V. ^.eoi -aA?.) Ebenso geben die Bestimmungen/ welche die Haftbarkeit/ die Bestimmung des Werths dcr^vcrlorcncn oder beschädigten Sachen und des Schiffs/ endlich die Aufstellung der Dispache betreffen/ zu keinen Erinnerungen Anlaß. Vielmehr zeichnet sich dieser Titel durch Zweckmäßigkeit und lichtvolle Anordnung aus. Aweiter Abschnitt. Zusammenstoß von Schissen. Es ist seither diese Materie unter den Seerechtslehrern streitig gewesen. Da oft nicht zu ermitteln steht/ welchem der ansegelnden Schiffer ein Verschulden zur Last fällt/ so hat man die Reparation des Schadens für ein billiges Prinzip gehalten und nur dann dem Einen Schiffer den ganzen Schaden-Ersatz auferlegt/ wenn das An- oder Ucbersegcln durch Vorsatz oder grobes Versehen geschah. (Allg. Landr. §§. 1911 bis 1913.) Es wurde dann noch unterschieden zwischen vor Anker liegenden Schissen und segelnden/ indem man bei den vor Anker liegenden Schissen eine Präsumtion der Nichtschuld aufstellt — 426 — und das segelnde Schiff ihm gegenüber für Schaden-Ersatz pflichtig erklärt hat/ es könne denn nachgewiesen werde»/ daß der Schiffer durch einen ganz unvermeidlichen Zufall zum An- odcr Uebcrscgeln genöthigt worden (§. 1916). Wiewohl es diesen Anordnungen nicht an einer gewisse» inneren Berechtigung fehlt/ so muß doch zugegeben werde»/ daß sie in der Anwendung zu Schwierigkeiten schon Anlaß gegeben haben und daß einige Willkür immer dabei übrig bleibt. Das Handels - Gesetzbuch hat alle diese Unterscheidungen aufgegeben und macht für den ganzen (schaden den Rhcder des Schiffes ersatzpflichtig/ auf welchem eine Person der Besatzung durch ihre Verschuldung den Zusammenstoß herbeigeführt hat (Art. 736)/ und außerhalb solcher Verschuldung/ oder im Falle gegenseitiger Verschuldung trägt jedes Schiff seinen Schaden. Es gelten also im Grunde die Grundsätze des Cibilrechts und dagegen läßt sich nichts erinnern. Neunter Titel. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Das Allgemeine Landrecht erwähnt nur im §. 1577 Th. 11. und §. 85 Th. II. Tit. 15 des Bergelohns. Sehr zweckmäßig sind in diesem Titel Grundsätze über die Rechte der Personen aufgestellt/ welche in Seenvth ein Schiff oder dessen Ladung an sich genommen/ in Sicherheit gebracht oder gerettet haben. Die Forderung haftet auf den geretteten oder geborgenen Gegenständen und es ist ihr ein Pfandrecht eingeräumt worden (Art. 753)/ persönliche Verpflichtung über die Güter hinaus findet nicht statt (Art. 755). Zehnter Titel. Von Schiffsgläubiaeru. In diesem Titel sind im Artikel 757 unter 19 Nummern verschiedene Gläubiger als Schisss-Gläubiger aufgezählt/ worunter sich außer denjenigen/ denen nach den vorhergehenden Bestimmungen ein gesetzliches oder ein vertragsmäßiges Pfandrecht (Bodmcrci) zusteht/ auch verschiedene andere Forderungen befinden/ welche sämmtlich das Schiff/ die Ladung und die Reise unmittelbar affiziren oder doch damit in unmittelbarer Verbindung stehen. Es kann nicht viel dagegen erinnert werden, daß das gesetzliche Pfandrecht (Art. 758) auch gegen dritte Besitzer des Schisses geltend gemacht werden darf, da Jeder, welcher ein Schiff unter solchen Umständen erwirbt, wissen muß, daß Forderungen der Art darauf hasten können. Auch die Bruttofracht der betreffenden Reise hastet dem Pfandrecht (Art. 759), jedoch nur soweit, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers find (Art. 771.) — 427 — Eine Priorität unter den Schiffsgläubigeru ist sodann in Artikeln 770/ 772 festgesetzt, wvdei die Forderungen des Zwangs- Verkaufs die Bewachungs- und Verwahrungskvsten Allen vorgehen, dann die Forderungen der letzten Reise folgen und unter den Forderungen derselben Reise in Art. 772 der Rang bcstimmmt ist. Andere Bestimmungen, »ach welchen die Havarie - Vergütung an die Stelle des Guts in Betreff des Pfandrechts tritt, rechtfertigen sich aus den Rechtsverhältniste». Wir müssen uns diese dem Preußischen Rechte fremde Theorie nur der Einheit wegen und weil die nicht Preußischen Hauptseestädte jenes Recht haben, gefallen lassen. Wenn sie einmal bekannt geworden, so wird ein großer Schaden daraus hoffentlich nicht zu befürchten sein. . Elfter Titel. Von der Versicherung. Der elfte Titel im fünften Buche des Handels-Gcsctzbuches, welcher formell in gleicher Art, wie die übrigen Titel des Sce- rechts entstanden ist, enthalt in sieben Abschnitten die Lehre von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Im ersten Abschnitt dcsiclben werden die allgemeinen Grundsätze insbesondere darüber, was Gegenstand der Seeversicherung sein kann, über die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung, über den Versicherungswert!), über die Versicherungssumme, sowie über Doppcl- und Ueberversicherung aufgestellt. Im zweiten Abschnitt werden nähere Vorschriften über die Anzeigen gegeben, welche beim Abschlüsse des Vertrages den Kontrahenten vermöge der aus der Natur des Geschäfts hervorgehenden besonderen Pflicht zu gegenseitiger Treue obliegen. Der dritte Abschnitt handelt von den Verpflichtungen des Versicherten aus dem Vertrage. Der vierte Abschnitt bestimmt den Umfang der Gefahr, welche der Versicherer zu tragen hat, also die verschiedenen Arten der Gefahren und die Zeit, während welcher dieselben vom Versicherer zu tragen sind. Der fünfte Abschnitt enthält Vorschriften über den Umfang des Schadens, der sechste Bestimmungen über die Bezahlung des Schadens, der siebente Abschnitt endlich Vorschriften über die Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. In der Kommission wurden Erinnerungen oder Bedenken gegen die Vorschriften des elften Titels in keiner Art erhoben. Dagegen wurde hervorgehoben: daß von den bestehenden Rechten das Allgemeine Land- recht die Lehre von der Seeversicherung nur in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über Versicherungen Theil ll. Titel 8 Abschnitt 18 behandle, und spezielle Bestimmungen hinsichtlich derselben zerstreut in diesem Abschnitte aufstelle, daß daher bei der besonderen — 428 — Natur der Seeversicherung schon die Herstellung und Zusammenfassung eines besonderen Rechtes über Seeversicherungen eine Verbesserung des im Lande bestehenden Rcchtszustandcs sei. Die Zweckmäßigkeit der Vorschriften des eisten Titels wurde allseitig nicht verkannt. Zwölfter Titel. Von der Verjährung. Hier ist ein Gegengewicht gegen die Vorrechte der Schiffs- gläubiger in der kurzen Verjährung von zwei Jahren bei den Forderungen der Schiffsgläubiger (Artikel 908) gegeben. Außerdem unterliegen einjähriger Verjährung: 1) Forderungen aus den Dienst- und Heuerverträgen der Schiffsbcsatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist (Artikel 906)/ 2) Entschädigung-Forderungen, aus dem Zusammenstoß von Schissen hergeleitet (Artikel 906)/ 3) die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Ladungsgeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigeldcr, der Beiträge zur großen Havarie und der Bergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbethciligten und die Forderungen wegen der Ucberfahrtsgeldcr. Fünfjährige Verjährung tritt bei Assekuranz-Forderungen ein (Artikel 910). Diese kurzen Verjährungsfristen rechtfertigen sich durch die Natur der Rechtsverhältnisse, welche es mit sich bringt, daß dieselben zu einer schleunigen Regelung unter den Interessenten gelangen, zu der sie sich auch besonders eignen. Die Kommission empfiehlt hiernach dem Hause der Abgeordneten: das fünfte Buch vom Scehandel und somit das ganze vandcls-Gesetzbuch als Gesetz anzunehmen. Berlin, den 23. Mai 1861. Die verstärkte Kommission für Handel und Gewerbe. Ovcrweg (Stellvertreter des Vorsitzenden). Reich cnheini. Dr. Leite. Kießling. Dihm. Dr.Veit. Müller (Demmin). Frings. Hermann. Duncker (Berlin). Bergcr. Müller (Mansfcld). Kruse. Rcmy. r.ic Kommission sur oas Justizwcsen. von Ammon (Vorsitzender), von Fvrckcnbeck (Berichterstatter). Dr. Waldeck (Berichterstatter). I m m erma n n. Pannier. Frech. Ncmitz. Schlüter. Rohden. Bürgers. Strohn. Gncist. Bericht der vereinigten Kommissionen für das Iustizwesen nnd für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten betreffend den Entwurf eines Einführungs-Gesetzes zum AU- gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Berichterstatter: über Art. 1—36 Abgeordneter Strohn/ über Art. 37—52 Abgeordneter Bürgers/ über Art. 53—59 Abgeordneter 1)>-. Waid eck/ über Art. 66—61 Abgeordneter Strohn/ über Art. 62—75 Abgeordneter Bürgers. Äer auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 29. April d. I. dem Abgeordnetenhaus? borgclegte Entwurf eines Cinführungsgesctzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche ist von den vereinigten Kommissionen für das Iustizwesen und für Handel und Gewerbe, unter Zuziehung von Kommissarien der betreffenden Ministerien, vorberathen worden und wird nunmehr gegenwärtiger Bericht erstattet. Das Bedürfnis; eines Einführungsgcsetzes kann mit Grund nicht in Frage gestellt werden. Die meisten Bestimmungen des gegenwärtigen Entwurfs beweisen dasselbe. Wie mit Recht in den Motiven hervorgehoben wird, enthält das Gesetzbuch viele Bestimmungen, welche auf die Landcsgcsctze verweisen, oder denselben eine gewisse Fakultät einräumen. Außerdem waren in mehrfacher Hinsicht Anordnungen zu treffen, um das Handelsgesetzbuch in Ausführung zu bringen, Lücken auszufüllen, Mißverständnissen vorzubeugen nnd die bestehenden Gesetze dem System des Handelsgesetzbuches anzupassen (Motive Seite 248 ss.) — 430 — Auch wurde der dei der Reduktion des Einführungsgesctzcs befolgte Grundsatz in datzelbc keinen Satz aufzunehmen, welcher eine Aenderung des Handelsgesetzbuches herbeiführen würde und selbst die Lösung etwaiger Zweifel nicht durch deklaratorische Bestimmungen zu bewirken, sondern zunächst der gemeinsamen Deutschen Rechtswitzenschaft und Rechtsprechung anheim zu geben (Seite 251 der Motibe), als dem Zweck des Handelsgesetzbuches entsprechend, allseitig gebilligt. Was nun die einzelnen Bestimmungen des Eiuführungsge- setzcs und zwar den Artikel 1 anlangt, so wurde der Antrag gestellt, die Worte desselben: »Aus der Berathung bon Lommissaricn der Regierungen Deutscher Bundcs-Staaten hcrvorgegangene«, zu streichen, indem angeführt wurde, daß diese Worte, welche zur Feststellung der Identität nicht nothwendig seien, keinen legislativen, sondern nur einen geschichtlichen Inhalt hätten und deshalb in das Einführungsgesetz nicht gehörten. Die Regicrungs-Ko»»nitzarien widersprachen jedoch diesem Antrage, indem ohne die fraglichen Worte der Titel des Gesetzes als eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches nicht verständlich sein würde/ es handle sich um ein nicht blos für Preußen, sondern für ganz Deutschland bestimmtes Gesetzbuch und habe deshalb das Zustandekommen des Entwurfs desselben, als aus der Berathung bon Kommitzaricn der Regierungen Deutscher Bundes-Staaten hervorgegangen, im Einführungsgc- setzc angegeben werden müssen. Die Abweichung bon der gewöhnlichen Form sei somit durch die vorliegenden Umstände gerechtfertigt. Der Antrag auf Streichung der fraglichen Worte wurde denn auch mit großer Majorität abgelehnt. Es wurde ferner beantragt: an Stelle des 1. März 1802 den 1. Juli 1802, eventuell den 1. April 1802 als Tag der Gesetzeskraft zu setzen. Für diesen Antrag wurde geltend gemacht, daß wegen der durch die Einführung' des Handelsgesetzbuches herbeigeführten Veränderungen des bisherigen Ncchtszuftandes ein Zeitpunkt gewählt werden müsse, welcher als ein Wendepunkt im Geschäftsleben des Kaufmanns erscheine. Sei es nun zwar auch zu billigen, daß der I. Januar, obgleich bekanntlich mit ihm der Kaufmann seine Bücher abschließe, Rechnungs - Auszüge schicke und in der Regel die Bilanz ziehe, nicht gewählt sei, weil in den nächstfolgenden Wochen die Geschäfte des Kaufmanns sich sehr häuften, so könne doch nur der 1. Juli als der geeignetste Zeitpunkt zur Einführung des neuen Gesetzes angesehen werden, da mit ihm nicht blos manche Geschäfte, namentlich Fabrikgcschäfte, die Bilanz anfertigten, sondern auch vornehm- lich die Banquiers ihren Geschäftsfreunden Ncchnungs-Auszügc schickten, und die Arbeiten nach dem I. Juli weniger sich drängten, als nach dem 1. Januar der Fall sei. Eventuell sei der l, April als ein Quartal-Abschluß zu empfehlen. Beide Termine böten zugleich den Vortheil dar, daß, wenn im Lause dieses Jahres Ergänzungen und Abänderungen des Einführungsgesetzes sich als wünschenswert!) herausstellen sollten, den Häusern des Landtages genügende Zeit gewährt werde, die dcsfall- sigcn Vorlagen zu berathen. Auch diesem Antrage traten die Regierungs-Kominissaricn entgegen. Sie bemerkten, zur Erreichung des letzterwähnten Zweckes genüge der Zeitraum bis zum l. März, der t. März sei aber gewählt, um .Kollisionen mit den anderweitigen kaufmännischen Geschäften, welche sowohl nach dem I. Juli als nach dem 1. Januar sehr gehäuft seien, zu vermeiden. Von anderer Seite wurde noch hinzugefügt, daß der I. Juli sowohl für die Fabrikbesitzer, welche nach diesem Termine vorzugsweise beschäftigt zu sein pflegten, als auch in Betreff der Schifffahrt, indem die Schiffer regelmässig ihre Fahrten vor dein I. Juli, und selbst zuweilen vor dem I. April begännen, ungünstig sei, und wurde mehrseitig der l. März als der geeignetste Termin bezeichnet. Auch dieser Antrag wurde hierauf mit großer Stimmen- Mehrheit verworfen. Titel I. Bestimmungen, die Ergänzung des Allgemeinen Deut'- scheu Handels-Gesetzbnches und die Abänderung bisheriger Gesetze betreffend. Abschnitt?. Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie. Das Handels-Gesctzbnch spricht an mehreren Stelleu von Handelssachen. In Handelssachen kommen nach Artikel 1, insoweit das Handels-Gcsctzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und erst in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Reckst zur Anwendung/ nach Artikel 9 kann eine Handclsfrau in Handelssachen selbststäudig vor Gericht auftreten, und haben, wie der Artikel 94 verordnet, ordnungsmäßig geführte Handelsbücher bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten die dort näher bestimmte Beweiskraft. Das Handels-Gesctzbnch stellt jedoch den Begriff von Handelssachen nicht näher fest. Eine solche Feststellung ist daher um so mehr- Bedürfniß, als auch das Einführuugs-Gcsctz in mehreren Artikel» von Handelssachen spricht, indem der Artikel 14 in Handelssachen die gesetzlichen Zinsen auf b pCt. festsetzt und das — 432 — Vorbcdingen dieses Zinssatzes für zulässig erklärt, die Artikel 47, 48 und 59, welche über die Kompetenz der Rheinischen Handels-Gerichtc, die Zulässigkeit des Zcugenbewcises und des Personal-Arrestes sich verbreiten, gleichfalls von Handelssachen reden und endlich der Artikel 69 Nr. 3 die bisherigen Gesetze, welche über Handelssachen vom gemeinen Recht abweichende privatrechtliche Bestimmungen enthalten, mit einer gewissen Beschränkung außer Kraft setzt. Der Artikel 2 des Entwurfs führt deshalb unter Zugrundelegung des Handcls-Gcsetzbnches die Rechts-Angclcgcnhciten auf, welche als Handelssachen anzusehen sind, und erscheinen dessen Bestimmungen angemessen und ausreichend. Nur die Nr. 3, welche als Handelssache das Rechtsverhältuiß, welches aus dem Recht zum Gebrauch einer Firma entsteht, zählt, wurde für zu cug erachtet, indem auch das Rechtsver- hältniß, welches aus dem Mangel des Rechts zum Gebrauch einer Firma folge, als Handelssache anzusehen sei. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, die Nr. 3 dahin zu fassen! 3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handels-Firma betrifft/ und dieser Antrag unter Zustimmung der Regicrungs-Kom- missaricn einstimmig angenommen. Das Handels'-Gcsetzbuch setzt zwar in mehreren seiner Bestimmungen Börsen voraus, es enthält aber über sie keine weiteren Vorschriften. Dies ist die Veranlassung des Artikels 3, welcher in Bezug auf die Börsen und außerdem über die kaufmännischen Korporationen Anordnungen trifft. Es wurde beschlossen, zunächst die §§. t bis 3, welche von Börsen und Börsen-Ordnungen handeln, und sodann die §§. 4 bis 6, deren Gegenstand die kaufmännischen Korporationen und deren Statuten bilden, zur Erörterung zu ziehen. Nach den §§. 1 und 2 soll die Errichtung einer Börse nur mit Genehmigung des Handcls-Ministers erfolgen können/ derselbe soll bei Ertheilung der Genehmigung zugleich eine Börsen-Ordnung erlassen und befugt sein, für Börsen, welche^ gegenwärtig ohne Börsen-Ordnungen bestehen, solche zu crlaßen, sowie Börsen-Ordnungen, welche in Geltung sind, oder künstig erlassen werden, zu ergänzen und abzuändern. Außerdem bestimmt das zweite Alinea, daß die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche privatrechtlichcn Inhalts sind, außer Kraft treten, und privatrechtliche Bestimmungen auch in die revidirtcn und neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden können. Endlich verordnet §. 3, daß in den Börsen-Ordnungen insbesondere auch zu bestimmen sei, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wie diese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüber zu ertheilen seien. — 433 — Dicse Bestimmungen des Entwurfes funden lebhaften Widerspruch. Man hielt es für bedenklich/ dem Handels-Mini- ster die Ermächtigung zur Erthcilung neuer Börsen-Ordnungen und zur Abänderung der bestehenden Börsen-Ordnungen zuzusprechen. Börsen/ wurde hinzugefügt/ entständen nur nach dem Bedürfnisse/ indem sie lediglich Vereine zu geschäftlichen Zwecken seien. Ihre Ordnungen könnten daher auch nur aus dem Bedürfnisse" hervorgehen und wären deshalb die Börsen-Interessenten auch nur allein/ jedenfalls aber besser als der Handels-Mi- nistcr, im Stande/ das Bedürfniß zu erwägen und nach ihm ihr Statut zu regeln. Die reglcmentaren Bestimmungen der Börsen-Ordnungen müßten nach Verschiedenheit der Geschäfte und Verhältnisse der einzelnen Börsen verschieden sein und könnten nur auf autonomischcm Wege entstehen. Auch die Vorschriften des §. 3 über die Feststellung der laufenden Preise nnd Kourse rechtfertige die von Seiten der Staats-Rcgierung in Anspruch genommenen Befugnisse nicht/ indem Börsenpreise überhaupt nicht festgestellt werden könnten. Wie bisher schon bei Ansprüchen aus Differenz-Geschäften geschehe»/ müsse man den Gerichten überlassen/ auf welche Weise sie sich von den Durchschnittspreisen unfeinem gewissen Tage Ueberzeugung verschafften. Die vom Handeis-Minister erlassenen Börsen-Ordnungen würden zudem häufig den Bedürfnissen nicht entsprechen/ weil er nur auf Grund der ihm zugegangenen Berichte einzelner Interessenten/ z. B. der Kaufmauns-Äeltesten/ die Ordnungen erlassen könne/ deren Ansichten aber keineswegs mit denen der Majorität der Kaufleute stets in Einklang ständen. Es würde genügen/ wenn blos die Bestimmung in Betreff des Wegfalls der bisherigen privatrcchtlichen Vorschriften stehen bleibe. Demgemäß wurde der Antrag gestellt: statt der §§. 1—3 zu setzen: Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen/ welche privatrcchtlichen Inhalts sind/ treten außer Kraft. Von Seiten der Regierungs-Kommissarien wurde dagegen bemerkt: Die dem Handels-Ministcr zugedachte Bcfugniß könne nicht bedenklich erscheinen/ indem nach den Vorschlägen des Entwurfs/ privatrechtliche Vorschriften in die rcvi- dirten und neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden dürften/ somit deren Inhalt nur rcglemen- tarer Natur sein könne. Da das Handels-Gesctzbuch an mehreren Stellen — Artikel 311/ 343/ 35P 376 — die Börsenpreise für entscheidend erkläre/ so sei die staatliche Genehmigung zur Errichtung neuer Börsen und Börsen-Ordnungen ebensowohl als zur Abänderung bestehender Börsen-Ordnungen unumgänglich nothwendig. Von einem solchen Börsenpreise könne nicht die 28 — 434 — Rede sein, wenn die Möglichkeit mehrerer Börsen an demselben Orte/ mit verschiedenen Ordnungen und daraus hervorgehenden verschiedenen Nvtirungen/ gesetzlich gegeben sei. Die Mitwirkung der Interessenten bei Errichtung neuer und Abänderung bestehender Börsen- Ordnungen auszuschließen, liege dem Gesetz-Entwürfe fern, vielmehr sei es nur Absicht der Staats-Regicrung, durch die fraglichen Bestimmungen sich die Bestätigung der vvn den Börsen-Interessenten entworfenen Börsen- Ordnungen vorzubehalten. Wolle das Gesetz sich darauf beschränken, blos Normativ-Bestimmungen aufzustellen und innerhalb der Grenzen derselben das Nähere der Autonomie der betreffenden Kaufleute zu überlassen, so würde bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse an den verschiedenen Börsenplätzen der Inhalt jener sich nur ans wenige Sätze reduziren und alles Andere der Autonomie der betreffenden Kaufleute überlassen werden müssen, was, wie schon bemerkt, unzulässig sei. Diesen Ausführungen wurde von mehreren Seiten bcige- treten. Es wurde geltend gemacht, die Börsenpreise, auf welche das Handelsgesetzbuch verweise, seien nicht blos für die Mitglieder der Börsen, sondern auch für Dritte maßgebend. Die Börsen seien deshalb nicht lediglich Privat-Institute, sie hätten vielmehr einen öffentlichen Charakter und könne daher ihre Errichtung und Ordnung nicht lediglich der Willkür der Interessenten Preis gegeben werden. Andererseits dürfe aber auch die Errichtung und Regelung der Börsen nicht lediglich der Staats- Regicrung ohne Zustimmung der Betheiligten überlassen werden. Es müsse deshalb dem Gesetze ein Ausdruck gegeben werden, der die Uebereinstimmung der Kaufmannschaft mit der Staats- Regicrung und der letzteren mit jener für nothwendig erkläre. Nur auf dicse^Wcise werde die Sclbstständigkcit der Interessenten mit der staatlichen Ordnung in Einklang gebracht und könne, wenn dies geschehe, eben wegen der Nothwendigkeit der Einwilligung der betreffenden Kaufleute kein Anstand genommen werden, die Genehmigung des Ressort-Chefs für ausreichend zu erklären und von einer für jeden einzelnen Fall irgend einer Aenderung oder Ergänzung erforderlichen Königlichen Verordnung abzusehen. Daß die Börsen-Ordnungen durch Königliche Verordnung festgestellt seien, stehe einer gesetzlichen Bestimmung, welche dahin gehe, daß deren Inhalt durch den übereinstimmenden Willen der Beteiligten und des Handcls-Ministers ergänzt und abgeändert werden könnte, ersichtlich nicht im Wege. Die Zweckmäßigkeit des Entwurfs, infofern er die in den Börsen-Ordnungen enthaltenen privatrechtlichcn Vorschriften, welche einen das Handelsrecht betreffenden Inhalt hätten und deshalb nicht neben dem Handelsgesetzbuch fortbestehen könnten, für aufgehoben erkläre, und die Aufnahme solcher Vorschriften in die re- bidirten und neuen Börsen-Ordnungen untersage, sei von keiner Seite in Zweifei gezogen. Um jedoch die Möglichkeit der Annahme zu beseitigen, als ob Bestimmungen, welche mit dem Inhalt des Handelsrechts in keinem Zusammenhange ständen, gleichfalls wegfallen sollten, empfehle es sich, statt des Ausdrucks »privatrcchtliche Bestimmungen« zu sagen: »privatrcchtliche Vorschriften«. 1km so weniger werde dann Jemand behaupten wolle», daß z. B. die Bestimmung des §. 20 der Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Berlin vom 7. Mai 1825, nach welcher die Verwaltung des der Korporation der Kaufmannschaft gehörigen Börscnhauses in den Händen der Aeltesten ist, aufgehoben sei. Was endlich den §. 3 anlange, sv könne, da er nur feststelle, was nach einem Hauptzweck der Börse die Börsen-Ord- nungcn enthalten müßten, gegen desten Beibehaltung nichts Begründetes erinnert werden. Es wurde deshalb der Vorschlag gemacht, die §§. 1 und 2 zu formuliren, wie folgt: 1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handcls-Ministers erfolgen. §. 2. Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Handels-Ministers. Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsen-Ordnungen erforderlich und genügend. Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche privatrcchtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrcchtliche Vorschriften können auch in die revidirten und in die neuen Börsen- Ordnungen nicht aufgenommen werden. Bei der Abstimmung wurden hierauf diese Abänderungsvorschläge, ebensowohl als der §. 3 in der Fassung der Re- gierungs-Vorlagc, mit überwiegender Majorität angenommen. Der §. 4 verordnet, daß die Kaufleute eines Orts mit Ausnahme derjenigen, welche in dem Art. 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichnet sind, oder einzelne Klassen jener Kaufleute durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden können, der kaufmännischen Korporation des Ortes bcizutreten. Nach den §§. 5 und 6 sollen in die Statuten einer kaufmännischen Korporation keine Bestimmungen privatrcchtlichen Inhalts aufgenommen werden, solche, insofern sie in den Statuten der bestehenden kaufmännischen Korporationen sich vorfinden, außer Kraft treten und soll die Feststellung und Bestätigung der zu revidircndcn Statuten durch den Handels- Minister erfolgen. In Betreff dieser Bestimmungen wurde ausgeführt: Es liege kein Bedürfniß vor, neue kaufmännische Korporationen zu errichten/ auch sei die Richtung der Zeit solchen Instituten ebenso wenig geneigt, als den Innungen der Handwerker. 28' — 436 — Das Bedürfniß des Handels und der kaufmännischen Gewerbe könne durch die Errichtung van Handelskammern zur Genüge befriedigt werden. Insofern also die §§. 4 und folgende anst? auf künftig neu zu errichtende kaufmännische Korporationen in Anwendung gebracht werden könnten/ müsse eine Beschränkung des Inhalts derselben erfolgen. Was aber die bestehenden kaufmännischen Korporationen betreffe/ so sei deren Existenz bisher dadurch gesichert gewesen/ daß von dem Beitritt der Besitz der kaufmännischen Rechte abhängig gewesen/ was/ wenn zwar auch seit Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung die Wcchselsähigkeit nicht mehr zu den durch den Beitritt bedingten Rechten gehört habe, doch auch seitdem in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, Zinsen, Provision u. s. w. nicht ohne Bedeutung gewesen sei. Mit Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs falle dies weg,' — die kaufmännischen Rechte seien nicht mehr durch deu Beitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes bedingt und die von stimmlichen kaufmännischen Korporationen, blos mit Ausnahme derjenigen in Tilsit und Magdeburg, sowie von den betreffenden Magisträten, Regierungen und Ober - Präsidien ebensowohl als von der Staats-Regierung getheilte Befürchtung, daß ohne geeignete Ergänzung der Bestand jener Korporationen für die Dauer gefährdet werde, sei augenscheinlich nicht ohne Grund. Welcbe Verwirrungen und Rechts-Verletzungen aber möglicherweise hervortreten würden, wenn durch das Ausscheiden der Mitglieder die kaufmännischen Korporationen, welche Schulden wie Vermögen besäßen, zur Auflösung gebracht würden, liege auf der Hand. Und wenn auch nicht die Auflösung der Korporationen zu besorgen sein sollte, so liege doch mindestens die Gefahr nahe, daß durch den Austritt vieler Mitglieder die laufenden Beiträge der in der Korporation verbleibenden Kaufleute eine beträchtliche Vermehrung erlitten, während die austretendcn von ihnen frei würden, was um so unbilliger sei, als die wesentlichsten Vortheile der Korporation allen Kaufleuten des Orts zu Statten kämen. Wie bereits in den Motiven des Entwurfs angeführt, hätten die kaufmännischen Korporationen, von ihrem korporativen Charakter entkleidet, dieselbe Stellung wie die Handelskammern/ wie letztere in Gemäßhcit des §. 4 der Verordnung vom II. Februar 1848 durch Erstattung von Berichten, Gutachten u. s. w. Handel und Gewerbe befördern sollten, so sei es auch Zweck der kaufmännischen Korporationen — vergleiche z, B. §. 8 des Statuts für die Kaufmannschaft von Berlin vom 2. März 1820 — das Interesse des Handels in allen seinen Zweigen wahrzunehmen. Wie nun aber nach den 1v und folgenden des citirtcn Gesetzes vom 11. Februar 1848 der Betrag des etatsmäßigen Kostenaufwandes für Besoldung des Sekrctairs, Büreau - Bedürfnisse u. s. w. auf die sämmtlichen stimmberechtigten Handel- und Gewerbetreibenden, welche in dem — 437 — Orte oder Bezirke wohnten/ für welchen eine Handelskammer errichtet sei/ vertheilt werden solle/ so entspreche es auch nur den Ansprüchen der Gerechtigkeit/ wenn die lausenden Beiträge/ welche zur Bestreitung der Besoldungen/ der Unterhaltung des Börsenhauscs und der sonstigen Gcmeinausgaden (§. 50 des erwähnten Statuts) erforderlich seien/ aus die sämmtlichen Kaufleute vertheilt würden/ denen die Korporation zum Vortheil gereiche. Hiernach erscheine eine Bestimmung/ welche es ermögliche/ daß die Kaufleute der Bezirke/ für welche gegenwärtig kaufmännische Korporationen beständen/ wenn sie nicht den letzteren als Mitglieder angehörten/ durch Königliche Verordnung für beitragspflichtig erklärt würden/ vollständig gerechtfertigt. Weiter zu gehen und/ wie von dem Gesetz-Entwurf geschehe/ nach dem Antrage der Kaufmannschaften zu Stettin/ Mcmcl, Königsberg/ Danzig und Elbing/ statt nach dem Antrage der Berliner Kaufmannschaft die betreffenden Kaufleute für beitragspflichtig zu erklären/ der Königlichen Verordnung vorzubehalten/ einen Beitrittszwang auszusprechen — welcher Unterschied schon wegen der verhältnißmäßig nicht unbeträchtlichen Eintrittsgelder nicht in bloßen Worten bestehe — liege kein Grund vor. Hiernach empfehle sich/ dem §. 4 folgende Fassung zu geben. Die Kaufleute zu Berlin/ Stettin/ Magdeburg/ Tilsit/ Königsberg/ Danzig/ Mcmel und Elbing/ mit Ausnahme derjenigen/ welche im Art. 10 des Handelsgesetzbuches bezeichnet sind/ können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden/ an die kaufmännische Korporation ihres Wohnortes Beiträge zu entrichten/ auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören. Diese Beiträge dürfen nicht höher sein/ als diejenigen/ welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge kann auf einzelne Klassen der Kaufleute beschränkt werden. Der Antragsteller bemerkte zur Rechtfertigung dieser Fassung »och, daß sie der Königlichen Verordnung die Möglichkeit gewähre, die Beiträge der nicht der Korporation ungehörigen Kaufleute, nach Umständen, wenn z. B. die Mitgliedschaft Vortheile gewähre, welche den Nichtmitglicdcrn nicht zukämen, für einzelne Orte geringer zu stellen, als die der Mitglieder. Derselbe beantragte ferner, den §. 5 zu streichen, da dessen erstes Alinea selbstverständlich fei, der Inhalt des zweiten Alinea aber, soweit er sich auf die bestehenden kaufmännischen Korporationen beziehe, in den §. 6 gehöre, soweit er aber die künftig uku zu errichtenden Korporationen betreffe, aus den angegebenen Gründen in Wegfall zu bringen sei. Was schließlich den §. 6 betreffe, so müsse nach dem, was in Ansehung des §. 2 beschlossen sei/ im ersten Alinea an die Stelle des Wortes »Bestimmungen« das Wort »Vorschriften« geseht werden. Das zweite Alinea anlangend/ sei die Revisions- Bedürftigkcit der Statuten nicht zu verkennen und entspreche der Satz/ nach welchem die Feststellung und Bestätigung der rcvidirten Statuten durch den Handcls-Minister erfolgen solle, dem bestehenden Rechte, indem die §§. 94 und 95 der Gewerbe- Ordnung vom 17. Januar 1845 ausdrücklich verordneten, daß die Feststellung und" Bestätigung der revidirtcn Statuten der gesetzlich bestehenden Korporationen von Gewerbetreibenden (einschließlich der kaufmännischen Korporationen) durch die Ministerien erfolgt. Demgemäß wurde beantragt, den 6 zu fassen wie folgt! Die privatrcchtlichcn Vorschriften der Statuten der im §. 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation des Ortes abhängig gemacht sind. Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen, die Feststellung und Bestätigung der revidirtcn Statuten erfolgt durch den Handels - Minister. Privatrcchtliche Vorschriften können auch in die revidirtcn Statuten nicht aufgenommen werden. Die Rcgicrungs-Kommissarien erklärten, daß die Staats- Regierung, welche einen prinzipiell abweichenden Standpunkt nicht einnehme, sich den vorstehenden Abänderungs-Vorschläge» anschließe. Die fraglichen Amcndcments fanden indessen ebenso wenig, als die §§. 4 bis 9 des Entwurfs im Schooße der vereinigten Kommissionen Anklang, vielmehr wurde denselben mehrseitig entschieden entgegengetreten. Wenn, wurde bemerkt, die kausmänuischcn Korporationen sich gleich in mannigfacher Hinsicht um Handel und Gewerbe verdient gemacht hätten und deren Untergang zu beklagen sein würde, so sei doch letzterer als Folge der Einführung des Handelsgesetzbuches nicht zu befürchten, wenngleich die beantragten Bestimmungen nicht erlassen würden, indem die fraglichen Institute ihren Mitgliedern wesentliche Vortheile darböten, welche die Nichtmitgliedcr entbehrten, z. B. stehe in Magdeburg die Benutzung des Packhofes, welche insbesondere in Betreff der Steuer erhebliche Vortheile darbiete, nur den Mitgliedern der dortigen Korporation zu. Ihr Fortbestand, selbst ihre Blüthe sei nicht durch die vorgeschlagenen Maßregeln/ sondern durch zweckmäßige Einrichtungen bedingt. Man könne ruhig abwarten, ob das Bcdürsniß, im Wege der Gesetzgebung einzuschreiten, sich zeigen werde. Ein B c i tr a'g s zwang sei von einem Beitrittszwang nicht wesentlich verschieden. Beide widersprächen den Grundsätzen der Gewerbefreihcit, welche erst kürzlich im Hause der Abgeordneten mit großer Majorität anerkannt seien. Es würde ein arger Widerspruch sein, wolle man das Prinzip der Zwangs-Innungen, welches nicht einmal für die Handwerker gesetzlich bestehe, für die Kaufleute wieder einführen. Man möge die Korporationen in allen den Rechten erbalten, die nicht im Widerspruch mit dem Handelsgesetzbuch ständen, die beantragte Beitrags- oder Bcitrittspflicht sei indcpcn keine nothwendige Konsequenz des Handelsgesetzbuches. Der Vergleich mit den Handelskammern sei nicht stichhaltig, da letzteren das korporative Element, welches einen wesentlichen Bestandtheil der kaufmännischen Korporation bilde, gänzlich, fehle. Wenn nach den M. 15 ff. der Verordnung vom 11. Februar 1818 nur der durch einen von der Handelskammer entworfenen und der Genehmigung der Regierung unterliegenden Etat festgestellte, lediglich durch die Besoldung der Sekretaire, Bürcau- Ledürfnisse und dergleichen herbeigeführte Kostenaufwand auf die betreffenden Handels- und Gewerbetreibenden vertheilt werde, so seien zu den Gcmeinausgabcn der kaufmännischen Korporationen, welche nöthigenfalls durch die Beiträge der Mitglieder zu decken seien, auch die zur Tilgung der Schulden, zur Berichtigung der Zinsen w. erforderlichen Umlagen zu zählen, von welchen bei dcr".Handelskammcr keine Rede sein könne. Jedenfalls sei eine Königliche Verordnung jetzt nicht mehr, wie früher im absoluten Staate, ein Gesetz, ohne welches Niemand zu einer Abgabe wider seinen Willen angehalten werden könne. Sollte sich künftig eine Bcitragspflicht der nicht inkorporirten Kaufleute im Interesse des Handels als nothwendig ergeben, so könne jene nur'durch ein wirkliches Gesetz festgestellt werden. Unstatthaft sei es ferner, die Abänderung der Statuten der Korporationen, welche durch Königliche Verordnung, die damals die Kraft eines Gesetzes gehabt habe, festgestellt seien, der Verfügung des Han- dels-Ministcrs zu übertragen, und könne der §. 1)5 der Gewerbe-Ordnung von 1845, wenn er auf kaufmännische Korporationen sich beziehe, was aber nicht zuzugeben sei, gegenwärtig nicht mehr für anwendbar erachtet werden. Obgleich namentlich von Seiten der Regicrungs-Kommissa- rien die Richtigkeit dieser Ausführungen bestrittcu und insbesondere noch hervorgehoben wurde, daß die bestehenden kaufmännischen Korporationen unter Aufwendung von Kosten Einrichtungen getrosten hätten, welche auf Grund des Handelsgesetzbuchs jetzt der ganzen Kaufmannschaft zu Theil würden, in welcher Hinsicht z. B. auf die v.on der kaufmännischen Korporation zu Mcmcl und Königsberg ausgeführten Hafcnbautcn verwiesen wurde, weshalb es billig fei, daß fortan die ganze Kaufmannschaft zu den Kosten beitrage, obgleich ferner geltend gemacht wurde, daß es sich nicht um neue prinzipielle Organisationen, sondern darum handle, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs den bestehenden Zuständen anzupassen, so wurde doch — 440 — bei der hierauf erfolgenden Abstimmung der Abänderungs-Vor- schlag, soweit er den §. 4 betrifft, mit allen gegen eine Stimme, und demnächst de r §/4 der Regierungs-Vorlage einstimmig verworfen. Letzteres war auch der Fall mit dem §. 5 der Regierungs- Vorlagc. Den §- 6 anlangend, wurde das erste Alinea desselben in der Fastung der Negierungs-Vorlagc, jedoch mit der Aenderung, daß statt des Wortes »Bestimmungen« das Wort »Vorschrift« gesetzt wird, einstimmig angenommen. Das zweite Alinea des §. 6 wurde in der Fassung des Amendements mit allen gegen eine Stimme, und das zweite Alinea der Negierungs-Vo'rlcige einstimmig verworfen. Fn Folge dieses Beschlusses wurde eine Petition des Vor- steheramtcs der Kaufmannschaft zu Königsberg vom 21. d. Mts., worin der Antrag gestellt wird, daß künftig die Bestätigung der rcvidirten Statuten nicht durch den Handcls-Ministcr, sondern durch Königliche Verordnung erfolge, indem angeführt wird/ daß die Statuten der kaufmännischen Korporationen vom Landesherrn bestätigt seien und die Sclbst- ständigkeit der letzteren gefährdet erscheine, wenn es künstig möglich sein sollte, dieselben durch ein Ministerin! - Reskript auf den Standpunkt der Handelskammern, als bloßer Regierungs - Organe, herabzudrücken, einstimmig für erledigt erklärt. Zum Artikel 4 wurde beantragt, das Wort »persönlich« in der ersten Zeile des zweiten Alineas zu streichen, indem der erste Satz des zweiten Alineas nur näher angeben solle, was unter der Erklärung »vor dem Handelsgericht« zu verstehen sei. Die Regicrungs-Kommissarien stimmten diesem Antrage bei und wurde mit dieser Abänderung der ganze Art. 4 einstimmig angenommen. Gegen den Artikel Ä und dessen §§. 1—9, welche in den Motiven zur Genüge begründet sind, wurde nichts erinnert. Nur wurde die Frage angeregt, ob, so lange in Ermangelung von Handelsgerichten die ordentlichen Gerichte kompetent seien, stets das Kollegium zu verfügen und zu entscheiden habe, oder ob je nach Höhe der Strafe die Kompetenz des Einzcl- richters eintrete. Die Regierungs - Kommissarien cntgegnetcn, — 441 — daß die Staats-Regierung stets nur die Entscheidung durch das Kollegium vor Augen gehabt habe/ und glaube sie auch, daß dies aus dem Gesetz unzweideutig hervorgehe. Es wurde jedoch der Wunsch ausgesprochen, es möge in der von dem Justiz-Minister künftig zu erlasicndcn Instruktion dies bemerkt werden. Zum Artikel <» ist nur zu erwähnen, daß § 2 in der ersten Zeile der Nr. 1 ein Druckfehler statt §. 1 ist, der §. 2 in der zweiten Zeile daselbst aber fortfallen muß, und wurde einstimmig unter Beitritt der Rcgierungs-Kommissarien beschlossen, die Nummern 1 und 2 zu fassen, wie folgt: 1) die Verfügung (Art. 5 §. 1), durch welche das Handelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß Art. 5 4 oder 6 ergeht, ist (und weiter wie in der Regierungs-Vvrlage)/ 2) das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5 M. 3 st. weiter zu verfahren, wenn (und weiter wie in der Rcgicrungs-Vorlage). Artikel ? wurde unverändert angenommen. Zu Artikel « wurde unter Zustimmung der Vertreter der Staats-Rcgicrung einstimmig beschlossen, die Worte der zweiten Zeile des ersten Alineas: »in der Regel« zu streichen, da, wie das zweite Alinea ergiebt, die Handels- biicher der Kaufleute bei Streitigkeiten mit Nicht-Kaufleute» nie vollen Beweis liefern sollen, im klebrigen aber der fragliche Artikel einstimmig angenommen. Zu Artikel » §. I wurde der Antrag gestellt, den Satz: die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung, zu streichen, indem letztere überflüssig sei. Andererseits wurde dagegen, wenngleich in praktischer Hinsicht die Bestätigung der Regierung nicht von großer Erheblichkeit sei, dieselbe doch für nothwendig erklärt, weil die Handcls-Mäkler insofern als öffentliche Personen erschienen, als nach Artikel 77 des Handcls- Gcsetzbuches die ordnungsmäßig geführten Tagebücher, sowie die Schlußnoteu der Handels - Mäkler in der Regel einen vollen Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt lieferten. Bei der getheilten Abstimmung wurde denn auch Alinea 1 des §. 1 in seinen beiden Sätzen angenommen. — 442 — Hinter Alinea 2 wurde folgender Satz einzuschieben vor- geschlagen: Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Handels- Mäklcr unterliegt in beiden Fällen (Alinea 1 und 2) der Genehmigung des Handels-Miuistcrs. Zur Begründung dieses Vorschlages wurde angenihrt, daß die Genehmigung der Zahl der anzustellenden Handels - Mäller durch den Handels-Minister nicht blos deshalb wünschcnswerth erscheine, damit deren Zahl nicht zum Nachtheil der angestellten zu groß sei, sondern auch, damit nicht zum Nachtheile des Handclsstandes aus Begünstigung gegen die angestellten Mäkler deren Zahl zu gering sei. Auch werde hierdurch den Handels- Mäklern ein geringer Ersatz für den Verlust des Exklusiv-Ncchts gewährt. Die Abstimmung über diesen Vorschlag wurde bis nach Erörterung des §, 2 ausgesetzt. Das 3. Alinea wurde zu fassen beantragt, wie folgt: Die Bestimmung des H. 310 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handcls- Mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appcllations-Ge- richtshofcs zu Köln in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind, damit über allen Zweifel erhaben sei, daß nicht die Gründe der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, aus denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen könne, sondern lediglich die Vorschriften des Rheinischen Rechts über Rehabilitirung zur Anwendung kämen. Die Vertreter der Staats-Regierung erkannten zwar die Tendenz des Abänderungs-Vorschlages als richtig an, hielten aber denselben für überflüssig, weil ein begründeter Zweifel in dieser Hinsicht nicht aufkommen könne. Bei der Abstimmung aber wurde von der Majorität der Kommission der Abänderungs- Vorschlag angenommen. betreffend, haben die vereidetcn Mäkler der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin mittelst Petition vom kl. d. Mts. den Antrag gestellt: im ersten Satze das Wort »nicht« und den Schlußsatz zu streichen und als solchen eine ausdrückliche Strafandrohung gegen unbefugte Mäkler aufnehmen zu wollen. — 443 — In der Petition/ welche den Mitgliedern des Hauses gedruckt" vorliegt und der die Breslauer vercideten Mäkler durch Eingabe vom 21. d. Mts. bcigetrcten sind/ werden die in den Motiven aufgestellten Gründe zu widerlegen und wird vornämlich auszuführen gesucht: Die Anstellung vcreideter Mäkler geschehe deshalb/ um das Geschäft der Vermittelung zuverlässigen und unbeteiligten Händen anzuvertrauen/ und sei aus diesem Grunde ihnen der eigene Geschäftsbetrieb bei Strafe verboten/ genüge die Zahl der amtlichen Vermittler nicht/ so lasse sich dieselbe nach Bedürfniss jedes Ortes beliebig vermehren es erscheine aber nicht gerechtfertigt/ den Mäklern das ihren Pflichten entsprechende Recht dadurch zu beschränken/ daß man ihnen zur Seite Personen ordentlich konzessionire/ welche unter dem Namen Kommissionaire ebenfalls/ gleich den Mäkler»/ Geschäfte vermittelten/ ohne sich au die Pflichte»/ welche Artikel 69 des Handcls-Gesctzbuches diesen auferlegt/ irgend wie zu binde»/ und welche namentlich die Prärogative hätte»/ neben dem Vermittelungsgeschäft für eigene Rechnung Handel zu treiben. Von einem Mitglicdc der vereinigten Kommissionen wurde der Antrag gestellt: den §. 2 zu streichen. Zur Rechtfertigung desselben wurde darzuthun gesucht/ daß es/ dem Sinne des Handels-Gesetzbuches entsprechend/ nöthig sei, die Pfuschmäkler auszuschließen, um das Vermittelungsge- schäst in die Hände zuverlässiger Männer zu bringen/ es wurde namentlich auf die, an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses gedruckt vertheilten Berichte der Kölner Handelskammer an den Handels - Minister vom 3. September 1856 und 15. April 1861 verwiesen, in welchen besonders hervorgehoben sei, wie in den Schwindeljahrcn 1855, 1856, 1857 es vorzugsweise die unbefugten Pfuschmäkler gewesen, welche sich zu den Geschäften gedrängt und weniger kundige Nichtkaufleute zu Spekulationen veranlasst hätten, durch welche so Viele die empfindlichsten Verluste erlitten hätten oder gar in gänzlichen Ver- mögensvcrfall gerathen seien, wogegen in dieser Beziehung den vmidcteu Mäklern ein Vorwurf nicht gemacht werden könne/ die Aufhebung des jetzt bestehenden Exklusivrcchls werde die gänzliche Verdrängung" der vercideten Mäkler von der Börse und selbst ein gänzliches Aufhören des seit zwei Mcnschcnaltern sich als nothwendig und nützlich bewährten Mäkler-Instituts bewirken. Wie die Berliner Mäkler, wurde hinzugefügt, bemerkt hätten, habe die Kaufmannschaft es in ihrer Hand, die Personen, welche die vorzüglichere Befähigung und das besondere Vertrauen des Kaufmannsstandes besäßen, als Mäkler anzustellen, und könne die Schwierigkeit der Nealisirung eines Verbots noch nicht dessen Aufhebung rechtfertigen. Unter Verweisung auf die an den Börsenplätzen obwal- tcndc große Verschiedenheit der Geschäfte in Gattung und Umfang/ sowie die dadurch bedingten örtlichen Bedürfnisse wurde ferner der Antrag gestellt/ den §. 2 zu fassen/ wie folgt: Den Handelsmäklern stckt ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handels - Geschäften nur dann zu, wenn es ihnen für den einzelnen Handclsort durch Königliche Verordnung zugestanden wird. Die Vertreter der Staats-Regierung erklärten sich gegen beide Anträge. In der Praxis könne die ausschließliche Benutzung vcreidctcr Mäkler nicht erzwungen werden, und hätten mit Ausnahme der Handelskammer in Köln alle anderen Kaufmannschaften der wichtigeren Handelsplätze die Beseitigung des Exklusivrechts der vereidctcn Mäkler beantragt. Dieser Bemerkung traten mehrere Mitglieder bei. Es sei nicht zu besorgen, wurde gesagt, daß die Handclsmäkler in Folge der Aufhebung des Exklusivrechts durch die nicht befugten Mäkler mehr beeinträchtigt würden, als gegenwärtig der Fall sei, indem ungeachtet des Verbots die sogenannten Pfuschmäkler, welche Vertrauen bei der Kaufmanuschaft gcnöpcn, auch gegenwärtig Geschäfte vermittelt hätten und auch künftig in der Regel außer den vereidctcn Mäklern nur jene zur Gcschäfts-Vcrmitte- lung herangezogen werden würden. Abgesehen davon, daß, wie einerseits den Handelsmäklern allein das nicht unwesentliche Recht zustcbe, daß ihrem Tagebuch und ihren Schlußnoten Beweiskraft beiwohne, weshalb sie sich auch nicht über die ihnen im Artikel 69 des Handelsgesetzbuches auferlegten Beschränkungen beschweren könnten, abgesehen" ferner davon, daß §. 3 des Ein- führungs-Gcsetzcs ihnen die Befugniß beilege, öffentliche Versteigerungen der "dort genannten Gegenstände abzuhalten, weshalb auch ein Mangel an Handelsmäklern als Folge der Frcigebung des Vcrmittclungs - Geschäfts nicht zu befürchten sei, liege die Aufhebung des Exklusivrcchts insofern selbst im Interesse der vcrcidcten Mäkler, als sie durch die ihnen an den einzelnen Börsenplätzen vielfach gestellten Schranken nicht selten veranlaßt würden, durch Uebcrschrcitung der letzteren ihre Pflicht zu verletzen, wogegen, wenn diese Beschränkungen mit Aufhebung des Exklusivrcchts wegfielen, die Handclsmäkler sich genau innerhalb der Grenzen ihrer Verpflichtungen bewegen "könnten und würden. Bei der hierauf eintretenden Abstimmung wurde der §. 2 mit 14 gegen 7 Stimmen angenommen und das dazu gestellte Amendement mit 15 gegen 6 Stimmen verworfen. Ein außerdem zu §. 2 beantragter Zusatz: Bestehende Ortsgcsctzc werden demgemäß einer Revision nach Vorschrift des Artikels 3 §. 2 unterworfen, wurde bei der Abstimmung mit allen gegen eine Stimme verworfen. — 445 — Es war für diesen Antrag angeführt, daß an manchen Orten lokale Einrichtungen beständen, welche einer besonderen Revision unterworfen werden müßten, wenn nicht Privatrcchtc verletzt werden sollten, z. B. sei es in Stettin nicht selten, daß ein Mäkler gegen Ausbedingnng einer Abfindungs-Summe unter Genehmigung der Behörden einen Substitutcn sich bestellt habe, welche Abfindung durch die Fortdauer des Exklusivrechts bedingt sei. Andererseits wurde dies bestritten und bemerkt, daß der 2 nur das Exklusivrecht aufhebe, anderweite lokale Einrichtungen aber nicht berühre. Es wurde nunmehr zur Abstimmuug über deu oben erwähnten Zusatz zu Alinea 2 des §. I übergegangen. Nachdem derselbe von mehreren Mitgliedern der vereinigten Kommissionen, unter Verweisung darauf, wie die Fixirung der Zahl derHan- delsmäkler durch den Minister doch immer nur werde erfolgen können, wenn vorher die Kaufmannschaft zu einer Erklärung über das Bedürfniß veranlaßt sei, für überflüssig erklärt worden, wurde dieser Antrag mit allen gegen 2 Stimmen verworfen, und demnächst der ganze §. I, abgesehen von der oben erwähnten amendirten Fassung des Alinea 3, nach der Fassung der Rcgierungs-Vorlage angenommen. Auch die §§. 3, 4 und 5, §. 4 jedoch uuter Berichtigung eines in Alinea 3 enthaltenen Druckfehlers, indem es! Art. 75 statt 79 heißen muß, wurden gleichfalls angenommen und wurde beschlossen, hierdurch die oben erwähnten Petitionen für erledigt zu erklären. Von einem Mitgliede der vereinigten Kommissionen wurde demnächst noch die Frage angeregt und als hier erheblich besprochen, ob die nach Vorschrift des Artikel 73 des Handelsgesetzbuchs erfolgende Unterschrift der Partei auf der Schlußnote des amtlich bestellten Handclsmäklers eine Stempelpflichtigkeit herbeiführe. Von Seiten der Kommissarien des Justiz - Ministers und des Handels-Ministers wnrdc hierauf übereinstimmend bemerkt, daß die fragliche Anordnung des Artikels 73, wie aus dem Zusammenhange des Gesetzes klar hervorgehe, eine Ordnungs-Vor- schrift für die Ausstellung der Schlußnotc als eines Attestes des amtlichen-Mäklers darstelle, und demnach offenbar durch die hinzutretende Unterschrift der Partei die Eigenschaft der Note als eines Mäklcrattestcs nicht verändert werde. Die Kommissarien der Staats - Regierung gaben im Namen der letzteren die Erklärung ab, daß die Schlußnotcn der bereideten Handels- mäklcr dadurch, daß dieselben auch von den Parteien unterschrieben wären, nicht in einem weiteren Umfange stempelflichtig werden, als auf Grund der Position des Tarifs zum Stempel- Gesetze vom 7. März 1822, uuter dem Worte! Schlußzettcl der Mäkler und Mäkleratteste.« — 446 — Die Artikel »«, I», »S und R» wurde»/ unter Anerkennung der in den Motiven niedergelegten Gründe/ angenommen. Nur wurde zu §. 5 Artikel IS das Bedenken angeregt/ daß nicht die Aktien-Gesellschaft selbst/ als eine fingirte Person/ sondern nnr der Vorstand oder die General-Versammlung sich rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen schuldig machen könne und jedenfalls nicht ersichtlich sei/ ob schon eine rechtswidrige Handlung des Vorstandes oder nur der General-Versammlung der Aktien-Gesellschaft zu im- putircn sei. Von Seiten der Regierungs-Kommissaricn wurde indessen erwidert/ daß vom kriminalrechtlichen Standpunkt dies Bedenken begründet sei/ es sich hier aber nur um die civil- rechtlichen Wirkungen widerrechtlicher Handlungen und Unterlassungen handle und müsse der Richter in jedem einzelnen Falle entscheiden/ ob nach den generellen Grundsätzen die Widcrrechtlichkcit, welche vorliege/ als eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung der Aktien-Gesellschaft anzusehen sei/'derselbe Ausdruck »Aktien-Gesellschaft« befinde sich bereits im §. 5 des Gesetzes vom 9. November 1848 und habe man denselben zu verlassen keinen Grund gehabt. Von einem Kommissions-Mitgliede wurde noch hervorgehoben, wie auf das Wort »gefährdet« besonderes Gewicht zu legen sei und das Bedenkliche gegen die Bestimmung des §. 5 dadurch wesentlich vermindert werde, daß die Auflösung der Aktien- Gesellschaft nur durch richterliches Erkenntniß ausgesprochen werden könne. Zu Artikel R4 wurde zur Vermeidung eines möglichen Mißverständnijses der Zusatz beantragt: Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handcls- Gesctzbnchs wird hierdurch nicht berührt, und dies Amcndcmcnt, sowie der Artikel 14, angenommen. Letzteres war auch der Fall in Betrest der Artikel 15 bis einschließlich 18, indem den ausführlichen Motiven nur beigepflichtet werden konnte. II. Abschnitt. Bestimmungen für die Landcstheile, in welchen das Allgemeine Landrccht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung Gesetzeskraft haben. Gegen die Artikel »S bis war nichts zu erinnern und wurde deren Annahme einstimmig beschlossen. 3" Artikel S? wurde beantragt: die Worte der ersten Zeile, »oder den Handelsleuten« als cincstheils überflüssig, und weil andernthcils, wenn alle Personen, denen bisher das Recht einer symbolischen Verpfandung zustand, erwähnt werden sollten, die Aufzählung doch nicht vollständig sei, zu streichen und zur Vermeidung des mögliche» Zweifels, als ob die Artikel 5 erwähnten Handels - Gesellschaften ausgeschlossen sein sollten, an Stelle der Worte der vorlebten Zeile: »der Bestimmung des Artikels 4« die Worte: »den Bestimmungen« zu setzen, was unter Zustimmung der Ncgicrungs- Kommissarien einstimmig angenommen wurde. Weiter wurde die unveränderte Annahme der Artikel 28 bis 68 unter Anerkennung der in den Motiven enthaltenen Begründung ohne Widerspruch beschlossen. I». Abschnitt. Bestimmungen für die Landesthcile, in denen gemeines Recht gilt. Artikel »4 bis :i« wurden aus den Gründen der Motive unverändert angenommen. ZV. Abschnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Nppellations- Gerichtshofes zu Köln. Zu diesem theilwcise sehr tiefgreifenden Abschnitte des Entwurfs sind, namentlich was das bestehende Rheinische Recht und sein Verhältniß zum neuen Handelsgesetzbuch betrifft, die Motive in so ausgiebiger Weise Seitens der königlichen Staats - Regierung gegeben, daß der Bericht sich für die meisten Artikel darauf beschränken kann, auf die in den Motiven gegebene Darstellung des Sachvcrhältnifles Bezug zu nehmen. Es gilt dies vor Allem zu Artikel 4». Da es zweckmäßig ist, bei Einführung des neuen Handelsgesetzbuchs die beiden ersten Theile des Rheinischen Handelsgesetzbuchs ganz aufzuheben, so mußten die in den Artikeln 2, ip 5, 6, 7 und 65—70 desselben enthaltenen Bestimmungen, welche civilrechtlichen Inhaltes sind und welche das neue Han- — 448 — dclsgesetzbuch nicht berührt, hierher überschrieben werden. Die wenigen Aenderungen, die der Entwurf im Vergleich zu den genannten Artikeln enthält, sind nur Berichtigungen anerkannt ungenauer Fassungen und schließen sich der bestehenden Jurisprudenz an. Neu ist nur der Artikel 42, der die Veröffentlichung des Ehevcrtragcs im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches regulirt. Zu Artikel 44. Der Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs (Art. 309 und 319 ff.) verfügt über die Bestellung eines Faustpfandes nur für den Fall, daß es unter Kaufleuten für eine Forderung ans beiderseitigen Handelsgeschäften unbeweglicher Sachen, indossablen oder Inhaber-Papieren bestellt wird. Damit sind also nicht alle Fälle der Faustpfand-Bestellung in Handelssachen erschöpft. Hinsichtlich dieser Fälle einfach auf das bestehende Recht zu verweisen, ist schon deshalb nicht rathsam,- weil es in dem geltenden Rechte, was Faustpfand-Bestellung in Handelssachen betrifft, kontrovers ist, ob sie allen Formest der Pfand- Bestellung des Civilrechts unterworfen seien. (Vergl. Zachariä, Ausgabe von Massö und Vcrgö, 778 Art. 5.) Der Entwurf giebt für diese Frage eine feste und zweckmäßige, dem Handelsverkehr entsprechende Lösung. Zu Artikel 4». Der Entwurf vermittelt den Sprachgebrauch des neuen Handelsgesetzbuches mit der Ausdrucksweise des Rheinischen Rechtes in einer durch die Sache gebotenen Weise. Die Andeutung, welche in den Worten liegt, »so lange sie (d. h. die Pfandrechte) nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, dauern«, entsprechen nicht nur dem Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs, sondern auch der richtigen Auffassung des bestehenden Rbeinischen Rechtes. (Vergl. Zachariä von Masse V. p, 146 Art. 39.) Zu Artikel 4«. Hier giebt der Entwurf, wie aus den Motiven zu ersehe», eine richtige Anwendung bestehender allgemeiner Grundsätze auf das in dem neuen Handelsgesetzbuche zugelassene Zurückbehal- tungsrecht. Dieselbe ist nöthig, da der Entwurf des Handelsgesetzbuchs das materielle Kvnkursrecht aus dem Bereiche seiner Bestimmungen gelassen hat. Zu Artikel 4». Die Bestimmungen dieses Artikels, die wichtige Frage der Zuständigkeit der Handelsgerichte betreffend, sollen an die Stelle der Art. 631—636 des Rheinischen Handelsgesetzbuches — 449 — treten. Von diesen Artikeln verfügt der erste in einer anerkannter Weise höchst mangelhasten, dem Gedanken des Gesctz- geders durchaus nicht entsprechenden Weise, in seinem ersten Alinea, daß die Handelsgerichte zuständig sein sollen für alle Streitigkeiten, welche sich ans »Verpflichtungen und Vereinbarungen unter Handeltreibenden, Kaufleuten und Wechslern beziehen,« und fügt diesem in zweitem Alinea hinzu, daß die Handelsgerichte erkennen sollen: »zwischen allen Personen, über Streitigkeiten, welche sich ans Handelsgeschäfte beziehen«, eine Bestimmung, die ebenfalls dem Buchstaben nach mehr sagt, als man sagen wollte. Die Absicht war nur, die Streitigkeiten über solche Geschäfte bor die Handelsgerichte zu verweisen, welche für denjenigen, gegen welche die aus diesen Geschäften entspringende Verbindlichkeiten geltend gemacht werden, Handelsgeschäfte sind. Die Eigenschaft der Person sollte für die Frage, ob das Geschäft ein Handelsgeschäft ist, nur eine Vermuthung geben. Die fbrneren beiden Artikel 632 und 633, welche durch den vorgeschlagenen 'Artikel 47 des Entwurfes ebenfalls ersetzt werden sollen, bestimmen den Begriff der Handelsgeschäfte. Ganz abgesehen davon, daß auch diese Artikel in manchen Punkten sehr unbestimmt sind, und zu vielfachen Streitigkeiten Veranlassung gegeben haben, müssen sie schon deshalb wegfallen, weil der Begriff der Handelsgeschäfte im Entwürfe des neuen Handcls-Gcsetzbuches anders bestimmt, eincstheils, wie schon die Motive anführen, verengert, andcrntheils aber auch erweitert wird. (z. B. der Verkauf von Waaren Seitens eines Kaufmanns, im Betriebe seines Handelsgewcrbcs, ist auf Seiten des Kaufmanns ein Handelsgeschäft, auch wenn die Waare einem Nichtkaufmannc verkauft wird, was nach dem Rheinischen Handelsgesetzbuche anerkanntermaßen nicht der Fall ist.) Endlich bestimmt der letzte der zu ersetzenden Artikel, der Artikel 634 Alinea 1, daß »die Klagen gegen die Faktoren, Kommis oder Diener des Kaufmanns, welche blos den Handel des Kaufmanns, in dessen Diensten sie stehen, betreffen,« zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören. Auch dieser Artikel hat zu den lebhaftesten Kontroversen Veranlassung gegeben, besonders in Beziehung auf die Frage, ob auch die Klagen der Kommis gegen ihren Prinzipal beim Handelsgerichte anzustellen seien. Die Verneinung dieser Frage entspricht dem Buchstaben des Gesetzes, aber nicht der Natur des Rcchtsvcrhältnifscs. Mist Recht begnügt sich daher der Entwurf nicht damit, die neuen Bestimmungen über die Handelsgeschäfte in den so vielfach ungenauen Text des geltenden Gesetzes einzufügen, sondern eine neue Redaktion der Kompetenz-Bestimmung zu geben und nur diejenigen Gcsctzcsstellcn aufrecht zu erhalten, welche daneben fortwährende Gültigkeit behalten können. Er legt dabei den durch eine halbhundcrtjährige Jurisprudenz und 2? — 450 — durch vielfache wissenschaftliche Bearbeitung des Gegenstandes nach allen Seiten hin entwickelten richtigen Gedanken zu Grunde/ daß die Natur des Rcchtsvcrhältnisses allein es ist, welche die Kompetenz bestimmt/ und zieht die Eigenschaft der Person/ genau so wie das neue Handels-Gcseßbuch, nur in so weit in Betracht/ als sie auf die Natur des Geschäfts von Einfluß ist: als sie einen Rückschluß darauf erlaubt/ daß das Geschäft in der Absicht/ einen Handelsgewinn zu machen/ abgeschlossen worden ist, Für die neue Fassung der Kompetenz-Bestimmungen bietet der Entwurf des Handels-Geselzbuches in den Art. 271—277 (über Handels-Geschäfte) und die Zusammenfaflung der Handelssachen im Art. 2 des Entwurfs zum Einführungs-Gcsetze eine feste Grundlage. Es könnte sogar scheinen/ als ob die Kompetenz einfach dahin zu bestimmen sei/ daß alle Handelssachen den Handels- Gerichten zugewiesen werden. Allein dies geht um deswillen nicht/ weil nach dem neuen Handels-Gesetzbuche auch diejenigen Rechts - Geschäfte/ welche nur auf der Seite eines der Kontrahenten Handels-Geschäfte sind/ in mannigfacher, aber nicht in allen Beziehungen nach Handels - Recht zu beurtheilen sind (Art. 277) und deshalb zu den Handelssachen gerechnet werden müssen, wohingegen es aus vielfachen Gründen nicht gerechtfertigt ist, demjenigen, welcher aus einem Geschäfte verpflichtet ist, welches für ihn kein Haudels-Geschäft bildet, der Kompetenz des Handels-Gcrichts zu unterwerfen, wenn es sich darum handelt, diese für ihn rein civilrcchtliche Verbindlichkeit gerichtlich gegen ihn geltend zu machen. Es ist deshalb nothwendig gewesen, die im Art. 2 aufgeführte erste Art von Handelssachen zum Gegenstaude einer nähern Bestimmung in Ansehung der Kompetenz zu machen. In diesem Sinne ist der vom Entwürfe befolgten Methode beizustimmen/ auch ist es korrekt, nicht das Handels - Geschäft selbst, sondern die aus demselben entspringende Verbindlichkeit als Gegenstand des Rechtsstreites zu bezeichnen. Die Natur dieser Verbindlichkeit, die gegen den Schuldner geltend gemacht werden soll, und zwar zu dem Zwecke, die Vcrurtheilung des Schuldners zu erwirken, bestimmt sich danach, ob das Nechts-Geschäft, aus welchem sie entspringt, auf Seiten des Schuldners ein Handels - Geschäft bildet. Ist dies der Fall, so gehört der Rechtsstreit über diese Verbindlichkeit, d. h. die gerichtliche Geltendmachung derselben, zu dem Zwecke, die Vcrurtheilung des Schuldners zu erwirken, vor das Handelsgericht. Hängt die Begründung des Anspruchs des Gläubigers davon ab, ob er seinerseits seine Gegenverbindlichkeit erfüllt habe, so versteht es sich von selbst, daß zu diesem Zwecke der Haudcls-Nichtcr auch die Gegenverbiudlichkeit, die Frage, ob eine solche Gegenverbindlichkeit dem Gläubiger obliege, ob sie zuerst erfüllt werden müsse u. f. w., in den Kreis seiner Erörterung zu ziehen hat, und zwar selbst dann, wenn das Geschäft für den, der als Gläubiger auftritt, kein Handels- Gcschäft ist, also die Klage, welche gegen ihn wegen der ihm obliegenden Verbindlichkeiten erhoben werden kann, nicht bor das Handels-Gcricht gehört. Die Fassung öes Entwurfs hat in der Kommission nur zwei Bedenken hervorgerufen und zu entsprechender Abänderung geführt, lediglich zu dem Zwecke, dasjenige, was der Entwurf will, gegen Mißverständliche zu schützen. Zunächst läßt die Bestimmung in Nr. l, ihrer Wortfassung nach, eine Deutung zu, welche eincstheils weiter geht, als der Entwurf beabsichtigt, anderntheils zu enge ist. Zu weit geht sie, indem sie die Verbindlichkeiten aus Verträgen über Immobilien, falls sie im Betriebe des Handcls-Gewcrbcs des Kaufmannes abgeschlossen worden, streng wörtlich nicht ausschließt, da der Art. 275 des Entwurfs des Handels-Gesetzbuches von solchen Verträgen nur sagt, daß sie keine Handcls-Geschäste sind, nicht aber, daß sie nicht zum Handels-Betriebe gehören, mit dem sie thatsächlich sehr häufig iu engster Verbindung stehen. Zu eng ist die Fassung, indem sie solche Handcls-Geschäste eines Kaufmannes, welche mit dem Betriebe seines Handels- Gewcrbes in gar keiner Verbindung stehen, gegen die Absicht des Entwurfes, wenigstens der Wortfcchung nach, von der Kompetenz der Handcls-Gerichte ausschließt. Um die Möglichkeit dieser Deutung auszuschließen, schlagt die Kommission unter Zustimmung der Vertreter der Staats- Regicrung vor, in der unter 1. enthaltenen Bestimmung des Entwurfs, dahin lautend: »für alle Rechtsstrcitigkeitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmannes aus seinem Handelsbetriebe« statt der drei letzten Worte zu sagen »aus seinen Handelsgeschäften.« Es werden damit alle Geschäfte zusammengefaßt, welche für den Kaufmann, dessen Verbindlichkeit aus diesen Geschäften Gegenstand des Rechtsstreites sind, aus irgend einem der im Entwürfe des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches enthaltenen Gründe Handelsgeschäfte sind, also auch diejenigen, welche diese Natur nur deshalb haben, weil sie zum Betriebe dcsHaudelsgewcrbes des Kaufmannes gehören (Art.273), und nur diejenigen ausgeschlossen, welche nur auf der Seite seines Mit-Kontrahcntcn (Art. 277), nicht aber auf seiner Seite die Natur vou Handelsgeschäften haben, also nicht zu seinen Handelsgeschäften gehören. Daß Klagen gegen einen Kaufmann, aus Geschäften dieser letzten? Art, von der Kompetenz der Handelsgerichte wirklich ausgeschlossen werden, kann nach der Fassung, welche die Kommission vorschlägt, nicht zweifelhaft sein,' — daß sie aber ausgeschlossen werden müssen, entspricht der Natur der Sache und ist auch in dem bestehenden Rechte anerkannt. Derselbe Gedanke ist auch von dein Entwürfe in der Nr. 2 bezüglich der Verbindlichkeit eines Nicht-Kaufmanns aus einem 29' Geschäfte, welches nur uns Seite seines Mit-Kontrahenten, nicht aber ans seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, festgehalten. Die Kommission hat daher gegen die Nr. 2 nichts zu erinnern. Man könnte zwar behaupten, daß eine Theilung der Bestimmung in zwei Nummern nicht nöthig sei und streng genommen ist sie dies auch nicht. Eine Fassung, etwa dahin lautend : »alle Ncchtsstreitigkeitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns oder Nicht-Kaufmanns, aus einem Geschäfte, welches für diesen Kaufmann oder Nicht-Kaufmann ein Handelsgeschäft ist,« würde, mit dem neuen Handelsgesetzbuch als Unterlage, in Einem Satze ganz genau dasselbe bestimmen, was der Entwurf in zwei getrennten Sätzen verfügt. Allein da nach dem materiellen Rechte viele Geschäfte für den Kaufmann Handelsgeschäfte sind, welche für den Nicht-Kaufmann diese Natur nicht haben, so empfiehlt es sich doch sehr, wenn es auch nicht absolut nöthig ist, diesen Unterschied auch formell bei der Kvmpetenzbefiimmung hervortreten zu lassen. Die Nr. 3 des Entwurfs umsaßt die verschiedenen Rechtsverhältnisse, welche, wenn sie auch nicht eigentliche Handelsgeschäste sind, doch ihrer Natur gemäß nach Handelsrecht zu beurtheilen sind, und deshalb, im Sinne des neuen Handelsgesetzbuchs, im Art. 2 des Entwurfs des Einführungsgesetzes, unter der Ziffer 2—7 als Handelssachen aufgeführt werden. Der Kreis von Rechtsverhältnissen, der auf diese Weise der Jurisdiktion der Handelsgerichte unterworfen wird, deckt sich im Ganzen und Großen mit demjenigen, welcher auch nach dem bestehenden Rechte zu dieser Jurisdiktion gehört. Nur wird im Einzelnen, wie die Motive ausfübren, Vieles fester bestimmt. Die Kommission billigt daher diese Verfügung und schlägt, im EinVerständniß mit den Vertretern der Staats-Regicrung, nur die rein formale Aenderung vor, die Nr. 3 dahin zu fassen: 3) »für alle Ncchtsstreitigkciten, über die im Artikel 2 Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachen, ohne Unterschied der Personen.« Das Ganze faßt sich dahin zusammen, daß die Nechts- streitigkeitcn iiber alle Handelssachen zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören, mit alleiniger Ausnahme der Rechtsstrei- tigkcitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmannes oder NichtKaufmannes aus Handelsgeschäften, welche für diesen Kaufmann oder Nicht-Kaufmann keine Handelsgeschäfte sind. Die Ziffer 4 rechtfertigt sich von selbst, und ebenso der Schlußsatz, welcher die Aufhebung der Art. 336 und 637 des Rheinischen Handelsgesetzbuchs enthält. Zu Artikel 48. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern in Handelssachen der Beweis durch Zeugen zulässig sein soll, und — 453 — schlägt vor, zu bestimmen, daß dieser Beweis in allen Handelssachen, ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegenstandes des Prozesses, solle zugelassen werden tonnen. Diese Bestimmimg geht in ihrer Tragweite über das bestehende Recht und über die durch Einführung des neuen Handelsgesetzbuchs gegebene absolute Nothwendigkeit hinaus. Das Rheinische Recht scheidet bekanntlich die Frage, auf welche Weise Rechtsgeschäfte, um der Form nach gültig zu sein, abgeschlossen werden müssen, sehr genau von der Frage, wie der Abschluß der Rechtsgeschäfte bewiesen werden könne. In Beziehung auf den Abschluß verlangt es in der Regel nur die wirkliche Einigung der Parteien/ eine schriftliche Beurkundung ist zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts, auch im rein bürgerlichen Verkehre und selbst bei Verträgen über Immobilien, nicht erforderlich. — Was aber den Beweis betrifft, so schließt es bei allen Verträgen über Gegenstände, welche die Summe oder den Werth von 150 Fr. übersteigen, den Beweis durch Zeugen aus und gestattet auch bei Gegenständen unter diesem Werthe den Zeugcubcweis nicht gegen den Inhalt einer Urkunde. Indem es also auf diese Weise, außer dem Eide, nur den schriftlichen Beweis gestattet, nöthigt es indirekt die Parteien zum schriftlichen Abschlüge des Geschäfts. Der Art. 1341 des bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher die angegebene Bestimmung enthält, fügt derselben den Schlußsatz hinzu: Alles dieses unbeschadet dessen, was in den, den Handel betreffenden, Gesetzen vorgeschrieben ist. Das Rheinische Handelsgesetzbuch selbst" enthält nur in den Art. 49 und 109 für die speziellen Fälle der Handelskäufe und Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften Bestimmungen über die Zulässigkeit des Zeugen- bewcises. Auf Grund dieser Bestimmung läßt der Gerichtsgebrauch allerdings, wie die Motive mit Recht anführen, in Handelsangelegenheiten den Zcugcnbcweis allgemein und selbst gegen den Inhalt von Urkunden zu. Da der Entwurf in dem Titel von den Aufhebungsbcstimmungen die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs außer Kraft setzt, so liegt in dem Wegfall der angeführten beiden Artikel allerdings Veranlassung, über die Zulässigkeit des Zcugcnbewciscs eine Bestimmung in dem Entwurf aufzunehmen. Indem der Entwurf diese Bestimmung dahin faßt, daß in Handelssachen der Beweis durch Zeugen zugelassen werden könne, scheint er auf den ersten Blick nur den eben angegebenen Gerichtsgebrauch gesetzlich zu fixiren. In Wirklichkeit liegt aber darin eine erhebliche Erweiterung, nicht nur deshalb, weil der Begriff von Handelssachen, so wie er im Artikel 2 genau defi- nirt ist, über den Umfang der Handelssachen (inutiei-o clo com- mcmce) des Rheinischen Rechtes hinausgeht, sondern und ganz besonders deshalb, weil mehrere wichtige Verträge des Handelsverkehrs, nämlich die Handels-Gesellschaftcn, zu den Handelssachen gehören, also im Sinne des Entwurfs iu Zukunft auch — 454 — durch Zeugen bewiesen werden können/ während dies nach Rheinischem Rechte entschieden nicht zulässig ist. Allerdings ist es wahr/ daß nach dem Rheinischen Handelsrechte solche Gescll- schastsvcrträge zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Beurkundung bedürfen/ allein dies ist nicht der Grund, wenigstens nicht der einzige Grund/ warum deren Abschluß nicht durch Zeugen bewiesen werden kann/ und die Aufhebung der schriftlichen Beurkundung als Bedingung der Gültigkeit hat im Geiste des Rheinischen Rechtes keineswegs zur Folgt/ daß der Abschluß solcher Verträge auch durch Zeugen bewiesen werden kann. Eine Gesellschaft des Civilrcchts kann mündlich in gültiger Weise eingegangen/ sie kann aber in der Regel nicht durch Zeugen bewiesen werden. Die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuches/ welches den Abschluß der offenen/ der Kommandit- und der stillen Gesellschaft von einer schriftlichen Beurkundung unabhängig erklärt/ ist also an und für sich kein Grund/ über diesen Abschluß den Beweis durch Zeugen für zulässig zu erklären/ weder vom juristischen Standpunkte aus/ noch vom Staudpunkte der Zweckmäßigkeit. Die Regeln des Rheinischen Rechtes über die Ausschließung des Zeugenbeweiscs haben sich durch die Erfahrung so durchaus bewährt/ daß man ihre weitere Verbreitung nur wünschen kaun. In dein ersten Berichte der Kommission über den Entwurf des Deutschen Handelsgesetzbuches sind die Bedenken schon hervorgehoben/ welche in dem mündlichen Abschlüsse der Gescllschafts-Nerträge liegen. Die Befreiung von der Nothwendigkeit schriftlicher Beurkundung würde sehr viel weniger gefährlich sein/ wenn ihr die Ausschließung des Beweises durch Zeugen zur Seite stände. Der Entwurf des Handelsgesetzbuches hat indeß das Prozeß-Verfahren und die Grundsätze des Beweises nicht in den Bereich seiner Bestimmungen gezogen, er überläßt dies für jetzt der Landes- gcsetzgebung, und es würde also formell keine Abänderung des Entwurfs, keine Verletzung seiner Bestimmungen sein, wenn im Gebiete des Rheinischen Rechtes neben ihm der Grundsatz bestehen bliebe, daß der Abschluß von Gesellschafts-Vcrträgcn nicht durch Zeugen bewiesen werden darf. Es würde sogar zulässig sein, ihn in Folge des Wegfalls der Nothwendigkeit schriftlicher Beurkundung auch für das Gebiet des Allgemeinen Landrechtcs zu adoptiren. Wenn trotzdem die Kommission vorschlägt, dem Artikel 48 des Entwurfs zuzustimmen, so geschieht es nur deswegen, weil die Aufrechterhaltung der Ausschließung des Zeugenbcweises in Beziehung auf Gesellschaftsverträge in ihrer thatsächlichen Wirkung eine Verschiedenheit des materiellen Handelsrechtes zur Folge hat, welche mindestens den Schein erregen könnte, als sei das Deutsche Handelsgesetzbuch nicht unverändert angenommen worden. Sie hält es für so wichtig, diesen Schein zu vermeiden, daß sie die Frage der sachlichen Zweckmäßigkeit der im Artikel 48 vorgeschlagenen Bestimmung bei Seite seht, und die unbeschränkte Annahme desselben empfiehlt. Im Schooße der Kommission wurde dabei die Hoffnung ausgesprochen, daß beim Zustandekommen eines allgemeinen Prozeßrechtes die Frage der Zulässigkcit des Zcugcnbeweises ihre richtige Lösung finden werde. Das zweite und dritte Alinea des Artikels ist durch die Motive ausreichend gerechtfertigt, und gilt dasselbe von dem Artikel 4». Hinsichtlich der Artikel 5« und 51, welche die Frage der Vollstreckung des Personal-Arrestes behandeln, muß zunächst ebenfalls auf die ausführliche Darlegung des gegenwärtigen Rechtes in den Motiven verwiesen werden. Es ergiebt sich daraus, daß es nothwendig und jedenfalls zweckmäßig ist, das bestehende Recht in einer neuen, dem Entwürfe des Deutschen.Handelsgeschbuchs sich anschließenden Fassung wiederzugeben. Die Bestimmung des §. 1 Nr. I Artikel 50, wonach ein Kaufmann in Handelssachen überhaupt wegen seiner Verbindlichkeit dem Personal-Arrest unterworfen ist, entspricht im Allgemeinen der Natur der Sache und dem bestehenden Rechte. Es ist hierbei jedoch außer Acht gelassen, daß nach Artikel 2 Nr. I des Entwurfs ein Geschäft, welches nur für den einen, nicht für den andern Theil ein Handelsgeschäft ist, zu den Handelssachen gehört/ es liegt kein Grund vor, den Kaufmann, für welchen ein Geschäft kein Handelsgeschäft ist, blos deshalb, weil er Kaufmann ist, bezüglich der aus einem solchen Geschäfte ihm erwachsenden Verbindlichkeit dem Personal-Arrest zu unterwerfen. Die Kommission schlägt daher, mit Zustimmung der Vertreter der Königlichen Staats-Regiernng, vor, die Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften von den übrigen im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 genannten Handelssachen in derselben Weise, wie bei der Kompetenz-Bestimmung zu trennen, und demnach den §. 1 des Artikels 50 dahin zu fassen, daß die Ziffer 1 in zwei Ziffern zerlegt wird, dahin lautend! 1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt, welches auf Seiten dieses Kaufmanns ein Handels-Geschäft ist/ 2) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns in einer der im Art. 2 Ziffer 2—7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/ 3) wie zu 2 des Entwurfs, 4) wie zu 3 des Entwurfs. In Folge dessen muß denn im §. 2 Alinea 1 statt »in — 456 — den Fällen unter 1 und 2« gesagt werden: »in den Fällen unter 1/ 2 und 3.« Im klebrigen erachtet die Kommission die vorgeschlagenen beiden Artikel durch die Motive ausreichend gerechtfertigt und empfiehlt deren Annahme. Der Artikel will die §§, 2 und 3 des Art. XII. des Einführungs-Gesetzes zum Strafgcschvnchc in eine neue Fassung bringen. Die Abänderung des bisherigen §. 2 hat denselben Grund, wie der Art. 18 des Entwurfs und ist dadurch gerechtfertigt. Im Ichten Alinea muß die jetzige Fassung »Artikel ) Ausnahme wegen Ladung auf Deck der Küstenschiff- fahrts-Fahrzeugc. Art. '567. b) Regelung uncigentlicher Bodmcrei. Art. 701. — 457 — c) Ermäßigung des Beitrags der Fracht zu im Falle der großen Havcrci. Art. 723. kein Gebrauch gemacht worden/ ist Seite 336 der Motive näher ansgesiihrt und es kann dieser Ausführung nur beigepflichtet werde». Artikel 5». Schiffs - Register. 8. 1- Das Handels-Gesctzbucb hat es im Art. 435 den Landcs- Gcsetzcn vorbehalten, die Erfordernisse, von welchen das Recht, die Landcsflaggc zu führen, abhängt, zu bestimmen. Der §. 1 des gegenwärtigen Artikels beschränkt dies Recht auf diejenigen Schiffe, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Da dies Prinzip in Preußen schon lange in Geltung ist, so kaun bei dessen Beibehaltung nichts zu erinnern sein und es mag der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleiben, ob und weiche Ausnahmen davon gemacht werden können, die immer in Beziehung auf das Völkerrecht in Erwägung kommen müßten. Die Gründe, warum Aktien-Gesellschaften und Kommandit- Gescllschaftcn auf Aktien, letztere unter einer gewissen Beschränkung den Preußischen Unterthanen gleich gestellt sind, wenn sie iu Preußen errichtet sind und daselbst ihren Sitz haben, sind in den Motiven Seite 326 angegeben und zu billigen. Eine Ausdehnung auf die übrigen Handels-Gesellschaften ist noch bedenklich gefunden, indem namentlich befürchtet wird, daß sie in Kricgszeiten zu ernsten Verlegenheiten führen konnte. Es muß auch zugegeben werden, daß es an einem Bedürf- niße fehlt, da die einzelnen Sozien, wenn bei ihnen die im Alinea 1 des §. I vorausgesetzte Eigenschaft eintritt, sich als Rhcdcr in das Schiffs-Ncgister eintragen lassen können. hiernach ist der §. 1 anzunehmen. 8- 2. Es erscheint durchaus zweckmäßig, daß die Führung des Schiffs-Negistcrs den Handelsgerichten und zwar denjenigen, in deren Bezirke die Seehäfen liegen, übertragen worden ist, ebenso daß nur Ein Register für alle Häfen geführt werden soll, vergleiche Motive Seite 321. Auch gegen §. 2 ist also nichts zu erinnern. §.3. Ebensowenig gegen §. 3, der als nothwendige Uonscquenz jedes Scbiss in das über den Heimathshafen geführte Register verweist. Motive Seite 321. §- 4. In diesem Paragraphen sind unter 8 Punkten die nothwendigen Requisite der Eintragung des Schiffs in das Schisss- Register aufgeführt tu größerer Emzclhcit, als im Artikel 435 — 458 — Handels-Gesetzbuch. Die Spezifikationen stimmen mit dem Preußischen Entwürfe überein und keine derselben kann für un- geeignet erachtet werden. Da insbesondere die Verpfändung des Schiffs durch Eintragung in das Schiffs-Register geschehen soll (Artikel 59 Ein- führungs-Gcsctz), so gewährt die Ausführlichkeit der Angaben, welche sich auf die Beschaffenheit, Bezeichnung des Schiffs, die Eigenthümer und den Ncchtsgrund der Erwerbung beziehen, dem Pfandgläubigcr einen guten Anhalt. §. 4 ist mithin anzunehmen. §.5. Ebenso auch §. 5, der nur eine selbstverständliche Folge aus dem Artikel 493 Handels-Gcsctzbuch, aussprechen soll, vergleiche Motive Seite 322. 6. Der Art. 433 des Handels-Gesetzbuchs macht das Recht, die Landcsflagge zu führen, von der Eintragung in das Schiffs- Register abhängig. Der §. 6 fügt dem noch hinzu, daß auch das Eertifikat über die Eintragung, welche das letzte Alinea des Artikel 435 Handels-Gesetzbuch vorschreibt, ausgefertigt sein müsse. Erst das Eertifikat, sagen die Motive Seite 323, diene zum bündigen Beweise und zur Legitimation im internationalen Verkehr und gebe auf den Schutz des Staats Anspruch. Bei der Gewichtigkeit dieser Gründe, bei der Gleichzeitigkeit, welche im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Eintragung und Ausfertigung des Ccrtifikats aneinander schließt, wird kein Bedenken obwalten, den 6 anzunehmen. ' 8-7. Nach Artikel 434 Alinea 3 sollen die Landes-Gesetze bestimmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffs-Register für ein aus einem andern Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsulats-Urkunde ersetzt werden kann. Dies soll nach §. 7 geschehen können, jedoch nur für die Dauer eines Jahres in dem Falle, wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Ucbergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthanen, das Recht, die Preußische Flagge zu führen, erlangt. Die Urkunde ist auszustellen von dem Preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Uebergangs sich befindet. Es kann in dieser Beziehung nur auf die Motive Seite 323 verwiesen und die Vorschrift als eine zweckmäßige zur Annahme empfohlen werden. §- 8. Zum Zwecke der Ausführung des Artikels 436, nach welchem die Veränderungen in den einzutragenden Thatsachen im Register eingetragen werden muffen, ist hier eine Frist von sechs Wochen für die Anzeige solcher Veränderungen bestimmt, und - 459 — den Eigenthümer»/ die noch näher unter vier verschiedenen Ka- tcgoriecn genannt werde»/ die Pflicht der Anzeige aufgelegt und zwar 8- 9 bei Vermeidung einer Geldstrafe. Diese Vorschriften/ auch die Geldstrafe/ erscheinen im Anschluß an das System des Schiffsregisters nothwendig. Bei der Feststellung der Strafe bis 199 Rthlr. ist nichts zu erinnern. Es mag jedoch die Bemerkung nicht unterdrückt werde»/ daß namentlich auch in dieser Beziehung die Nützlichkeit solcher formalen Bestimmungen sich erst erproben muß durch die Erfahrung. 8- w. Der Preußische Entwurf hatte im Art. 385 die Difinitiou eines Seeschiffes dahin gegeben/ daß es »zur Beförderung von Personen und Gütern diene.« Diese Definition ist als zu eng verworfen worden (Seite 1483 und 1484 der Hamburger Verhandlungen) und dies war an sich auch richtig. Eine eigentliche Definition sollte nicht gegeben werden/ sw findet sich im Art. 432 lediglich durch die Fassung: »Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe/ welchen das Recht/ die Landesflagge zu führe»/ zusteht/ ist ein Schiffs-Ncgistcr zu führen.« Es wurde auch abgelehnt/ eine Definition aus dem Lastcn- gehalte und Tiefgang zu entnehmen (Seite 1484). Schließlich jedoch ist ohne viel Diskussion bei den Verhandlungen über die zweite Lesung der Zusatz-Artikcl (438) angenommen (S. 3772)/ »die Landcs-Gcsctzc können bestimmen/ daß die Vorschriften Artikel 432 — 437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. f. w.) keine Anwendung finden sollen.« Gegen den hierauf bezüglichen.§. 19 wurde in der Kommission eingewendet/ daß von der Bcfugniß/ welche Artikel 438 den Einzelstaaten giebt/ durch diesen §. 19 zur Zeit noch kein Gebrauch gemacht sei. Sie könne aber nicht ersetzt werden durch eine Bestimmung des Justiz-Münsters und Handeis-Ministers, denn deren Erläge seien eben keine Gesetzt/ auch durch eine Autvrisation solcher Erlasse nicht zu ersetze»/ denn eine solche Autorisation sei im Grunde auch kein Gchetz über die lediglich und allein der gesetzgebenden Macht vorbchal- tene Frage. Die Gerichte würden "daher im Rechtsprcchen a» eine Vorschrift/ wie §. 19 sie ausspricht/ sich möglicherweise für nicht gebunden erachten könne»/ namentlich auswärtige Deutsche Gerichte/ bei denen von einer Anwendung des Preußen eigenthümlichen Artikel 196 der Verfassung die Rede nicht fein könnte. Aber auch abgesehen hiervon mühe es in jeder Hinsicht bedenklich erscheine»/ die Lösung einer Frage/ von welcher Privatrechte abhängig sind/ der Bestimmung von zwei Ministern zu überlassen und dadurch einer wechselnden Entscheidung/ wie die Motive Seite 324 sie in Aussicht stellen/ auszusehen. Es trete hinzu, daß sei zwei Ministern, wenn sie sich nicht einige», vielleicht ein Resultat nicht erzielt werden würde. Endlich sei die Art und Weise der Gesetzgebung ohne zeitigen, wirksamen Einfluß der Volksvertreter, wie sie sich beim Handelsgesetzbuch selbst offenbare, schon ein großer Uebelstand. Solle aber für die Zukunft Ministern ein Gegenstand der Gesetzgebung deshalb anvertraut werden, weil man im Augenblick noch nicht wisse, was man festsetzen solle, so werde hiergegen vom Standpunkte der vcrsaffnngsmäßigcn Rechte sich noch ein größeres Bedenken erheben laßen. Schon hieraus folge, daß §. U1 zu streichen und es der Staats-Regicrung zu überlassen sein werde, wenn sie dies schon jetzt für nöthig erachtet, der nächsten Volksvertretung einen Gesetz-Entwurf zur Ergänzung des Artikels 438 des Handels- Gesctzbnchs vorzulegen. Wollte man dies thun, so würde es, da wir nur Ostsee-Handelshäfen besitzen, so schwierig nicht sein, einiges Material bis dahin zu erhalten. Die Nothwendigkeit der ganzen Bestimmung erscheine aber auch noch zweifelhaft. Die Gerichte, namentlich an den Seeplätzen, von denen hier die Rede sei, werden schon das Nichtige treffen, um zu unterscheiden: ob es sich »von einem zum Erwerbe für die Seefahrt bestimmten Schisse« im Sinne des Art. 432 handelt. Auf die Größe und Gattung komme es nicht an, das zeige schon Nr. 1 und 2 des §. 4. Auch in England nennt man zwar in der Seemannssprachc nur einen Dreimaster ein Schiff, im gewöhnlichen Leben aber, nach Mac Culloch, jedes große Fahrzeug so, und werden darunter alle mit Segeln versehene Fahrzeuge verstanden. In England bestehen Ausnahmen von der Rcgistriruug, aber lediglich und allein kraft des Gesetzes Victoria 8 et 9, 83 8cct. 14 8mitl> oompenckiuin ot wer- cautile l^acv, löurt!» eckition 8. 171. Wolle man nun mit Rücksicht auf die Küstenschifffahrt besondere Ausnahmen machen, wozu in England ein Anlaß vorgelegen, der uns fehle, so müsse dies deutlich und genau und durch ein Gesetz geschehen. Das Bedürfniß eines solchen Gesetzes könne vorhanden sein, es leuchtet jedoch zur Zeit noch nicht ein. Da bis jetzt etwas Festes hierüber noch nicht habe vorgeschlagen werden können, so möge vielmehr in einer so neuen Sache vor der Hand die Praxis den Weg zeigen, welche Seeschiffe ins Register gehören, und dann, wo nöthig, das ergänzende Gesetz vorgelegt werden. Diesen Bedenken wurde jedoch theils von den Herren Re- gierungs-Kommissarien, theils ans dem Schooßc der Kommission entgegnet, daß zuvörderst die Gültigkeit der von den zwei Ministern zu erlassenden Bestimmung, nachdem das gegenwärtige Gesetz sie dazu autorisirt haben werde, durchaus einem konstitutionellen oder sonstigen Zweifel nicht unterliegen könne. Der- gleichen Autorisationen seien schon früher vorgekommen/ und, wie die Rcgiernngs - Kommissaricn bemerkten, seien unter den „Landes-Gesetzen« von der Handelsrechts - Konferenz alle in einem Lande gültigen Erlasse der gesetzlichen Autorität, auch das Gewohnheitsrecht verstanden worden. Gerechtfertigt aber erscheine es, Dinge, die wesentlich lokaler Natur, nach der Beschaffenheit der Häfen und der Art der Schifffahrt verschieden und wechselnd sein könnten, nicht durch ein Gesetz zu fixiren, und dadurch die vielleicht bald nothwendigen Abänderungen von dem weitläuftigen Gange der Gesetzgebung auf parlamentarischem Wege abhängig zu machen. Ucbergaugeu könne aber die Angelegenheit beim Dasein des Art. 438 des Handelsgesetzbuchs einmal nicht werden, und überlassen könne man sie den Gerichtew auch nicht, da sonst zu fürchten sei, daß dieselben jedes kleine Boot, womit irgend ein Erwerb auf der See gemacht werde, in das Schisss-Register, ganz gegen dessen Bestimmung, eintragen könnten, und sicb jedenfalls beim Mangel jeder Bestimmung ein höchst ungleicher Geschäftsgang bei den einzelnen Gerichten einführen werde, was für das Publikum nur zum Nachtheil sei. Auch bänge das Schiffs - Register nicht in dem Grade wesentlich mit Privat-Rechten zusammen, daß die Nothwendigkeit einer festen und unabänderlichen Gesetzgebung sehr hervortrete. Eine dritte Meinung machte sich dahin geltend, daß die vorliegenden Verhältnisse allerdings von der Art seien, daß eine Regulirung nothwendig und eine solche auf dem Wege der parlamentarischen Gesetzgebung zur Zeit wenigstens nickt zweckmäßig sei. Dagegen hänge doch die Frage der Eintragung in das Schiffs - Register mit Privat - Rechten der Schiffseigner, Schiffer und Gläubiger so wesentlich zusammen, daß die Autorität und Publizität derjenigen Anordnungen, welche darüber ergehen, durchaus wüuschcnswerth erscheinen müsse. Deshalb wurde vorgeschlagen daß die im §. 10 vorbchaltenen Bestimmungen nicht durch einen Erlaß des Justiz - Ministers und Handels-Ministers, sondern durch eine Königliche Verordnung ergehen mögen. Es wurde demnach für den §. 10. folgende Fassung beantragt: Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und inwieweit die Art. 432 — 437 des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1—9 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dcrgl.) keine Anwendung finden sollen. Nachdem diese Fassung des §. 10 für den Fall der Annahme desselben mit sehr überwiegender Mehrheit angenommen war, wurde der §.10 in dieser Fassung durch Mehrheit definitiv angenommen. 8- n- Bei der Erlassung dieser Instruktion findet sich nichts zu erinnern. Artikel SA. Die bei §. 10 geltend gemachten Bedenken wurden auch gegen den hier behandelten Fall einer dem Justiz- und Handels- Minister freigelassenen Bestimmung zur Ausführung des Art. 448 geltend gemacht/ die Bestimmung nämlich/ daß/ soviel de» Aufenthalt des Schiffs im Hcimaths-Hafen betrifft/ demselben alle oder einzelne Häfen des Reviers des Heimaths-Hafcns gleich zu achten seien. Je eingreifender die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in dieser Hinsicht ans die privatrcchtlichcn Beziehungen zwischen Schiffer und Rhcder und den ganzen Seeverkehr wirken/ wie das Seite 825 der Motive ausgeführt werde, um so unzulässiger erscheine ein den beiden Ministern eingeräumtes/ ganz unbestimmtes Bestimmungsrecht, das für die Interessenten alles ins Ungewiße rück und ihre Rechtsverhältnisse nicht von Gesetzen oder richterlichen Entscheidungen/ sondern von Aussprüchen der Minister abhängig mache. Dergleichen scheine auch nicht in der Intention beim Art. 448 gelegen zu haben. Vielmehr sei bei Gelegenheit der Bemerkung/ daß die Elb- und Weser-Häfen in den Hansestädten rücksichtlich der Pflicht des Schissers/ Geschäfte ohne die Rheder zu schließen/ als Heimaths-Häfeu gelten/ gesagt Seite 158: es könne nöthigenfalls im Einführungs - Gesetze ausdrücklich gesagt werden/ daß diese und jene Häfen den Heimaths-Häfen gesetzlich gleich ständen. Sodann heißt es bei den Verhandlungen der zweiten Lesung in Betreff des Art. 448 Seite 3767: es sei zu erwarten/ daß die Landes-Gesetze von dem betreffenden Vorbehalt nur in Bezug derjenigen Häfen Gebrauch machen würden/ welche man im Verkehr schon jetzt allgemein als Ncbcnhäfcn eines Haupthafens zu betrachten gewohnt sei. Dies werde sich ohne Schwierigkeit bei den Preußische» Ostseehäfen ermitteln lassen. Der Gesetzgeber werde sich/ wenn er darüber hinaus das Revier der Heimaths-Häfen ausdehnen will/ die Frage der rechtlichen Begründung und Zweckmäßigkeit vorzulegen haben. Ein solches Gesetz/ wenn es überhaupt für nöthig gehalten werde/ könne füglich dem folgenden Landtage vorgelegt werden. Diesen Bedenken wurden jedoch dieselben Gründe entgegengesetzt/ welche bei dem Art. 53 §. l<1 bereits dargelegt sind. Insbesondere wurde bemerkt/ daß die angeführten Aeußerungen aus den Verhandlungen von keiner entschiedenen Bedeutung seien, daß die Frage, inwiefern ein einzelner Hafen zum Reviere eines anderen Hafens gehöre, wesentlich mit von wechselnden ihängig sei, und daß in privatrechtlicher Beziehung Umstände — 463 — kein besonderes Motiv hervortrete/ um einen Nachtheil oder eine Gefahr von der Feststellung dieser Frage in einem mehr regle- inentarischcn/ als eigentlich gesetzlichem Wege befürchten zu lasten. Auch hier wurde jedoch "die Fassung des Art. 54 dahin vorgeschlagen : Es bleibt Königlicher Verordnung vorhalten, in Betreff einzelner Häfen anzuordnen, daß dieselben für die Anwendbarkeit der Bestimmung, welche sich auf den Aufenthalt des Schisses in dem Heimaths-Hafcn beziehe, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers glcichzuachtcn seien (Art. 44» des Handcls-Gcsetzbuchs). In dieser Fassung wurde der Art. 54 mit derselben Mehrheit wie der §. 16 Art. 53 angenommen. Artikel Ä». In Gefolge dessen war die Kommission ohne Abstimmung ciiwcrstanden in der Annahme des Artikels 55 in folgender Fassung: Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimme», auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer u. dergl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll. (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs.) Denn die Führung des Schiffs - Journals auf dergleichen kleinen Fahrzeugen steht auf gleicher Linie mit der Eintragung derselben in das Schiffsregister, wovon in Artikel 53 §. 19 gehandelt worden ist. Was also beim Schiffsregister für zweckmäßig erachtet worden ist, das muß auch bei diesem Punkte angenommen werden. Artikel S«. Die Heuer der Schiffsmannschaft anbelangend. Die Motive Seite 327, 329 führen überzeugend aus, daß und warum von der Befugniß, welche das Handelsgesetzbuch an vielen Stellen rücksichtlich der Schiffsmannschaft den Landcsge- setzen gelassen hat, bei den in 1 und 2 behandelten Punkten und nur bei diesen Gebrauch gemacht worden ist. stimmt im Wesentlichen mit Artikel 449 des Preußischen Entwurfs und enthält die vollkommen gerechte Bestimmung, welche das Gegengewicht der Pflicht des Schisssmanns, während der ganzen Reise einschließlich von Zwischenrciscn im Dienst zu bleiben, bildet, daß nämlich der Schisssmann, bei unternommenen Zwischcnreiscn, sobald 6 Monate seit der Ausreise abgelaufen sind, im ersten Hafen, in welchem das Schiff einläuft, sofern es ganz oder'zum großen Theile gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen kann, ebenso nach Ablauf weiterer 6 Monate die Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer. — 464 — 8- 2 enthält eine nothwendige Ergänzung des Artikels 541 Handelsgesetzbuch der eine Erhöhung der auf Zeit bedingten Heuer zusichert/ wenn das Schiff länger als zwei Jahre auswärts weilt. Sie ist ebenfalls dem Preußischen Entwürfe (Artikel 454) entnommen worden und erscheint im Quantum dagegen nichts zu erinnern. Beide Paragraphen sind also anzunehmen. Artikel SV. Dispache-Aufmachung. Die Feststellung und Vertheilung der .Habarieschäden erfolgt, nach Artikel 729 Handelsgesetzbuch, im Bestimmungshafen oder, wenn dieser nicht erreicht wird, im Hasen, wo die Reise sich endet. Die Aufmachung der Dispache erfolgt durch eigene Dispacheurs (Artikel 731). Ueber das Verfahren hat man nach Seite 2769 der Hamburger Protokolle sich nicht einigen können, es ist den Landesgesetzen vorbehalten. Das Einführungs- gesetz hielt sich an die Grundzüge, welche die Artikel 56 t—564 des Preußischen Entwurfs geben und führt diese in H. 1—7 näher aus. Diese Anordnungen erscheinen zweckmäßig. Es ist anzunehmen, daß die Verhältnisse durchaus einer sofortigen Nc- gulirung bedürfen, und daß diese, ohne die Rechte der einzelnen Interessenten zu kränke», so eingerichtet werden muß, daß liquide Ansprüche nicht unter einem Widersprüche, der sie nicht berührt, zu leiden baben. Die Verweisung der Sache an das Handelsgericht, welches nach 8- 1 die Dispache zu prüfen, zu berichtigen hat, rechtfertigt sich von selbst, sowie, daß das fernere Verfahren in dessen Hände gelegt worden. 8- 2. Die Ansehung eines Termins zur Erklärung über die Dispache unter dem Präjudize der Anerkennung ist das geeignete Mittel, die definitive Festsetzung vorzubereiten. Dabei müssen die Betheiligtcn zugezogen werden und dies ist dem Gerichte vorgeschrieben rücksichtlich derer, die sich bei demselben gemeldet haben, oder ihm anderweit aus den Schiffs- oder Ladüngspa- pieren bekannt sind, sofern sie am Orte sich aufhalten, oder dort anwesende Vertreter haben. Die angeordnete Zuziehung eines Ofsizial-Anwalts für die übrigen Bcthciligteu erscheint als ein gutes Auskunstsmittel, um die nothwendige Schnelligkeit des Verfahrens mit den Interessen der Betheiligten zu vereinigen. Es ist vorauszusetzen, daß jeder Bethciligtc auf Zufälle, die Havarie Produziren, sich gefaßt macht und daher wenigstens im Bestimmungshafen seine Einrichtungen trifft, um gehörig vertreten zu sein. Es ist auch vorauszusetzen, daß das Gericht den Erklärungstermin geräu- mg genug ansetzt/ damit dcr Offizial-Mandatar sich informiren kann. Insofern scheint es bei dem Präjudize gegen die abwesenden und nicht vertretenen Betheiligten bewenden zu können. Es kann einer künstigen Erwägung vorbehalten bleiben/ ob es für nothwendig gehalten wird/ etwa durch Zulassung einer Restitution oder auf anderem Wege die Rechte der abwesenden und nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Interessenten besonders/ wenn die Dispache im Nothhafen aufgemacht wird/ zu berücksichtigen. Für jetzt ist ein Antrag dieser Art nicht gestellt worden. §.3. Die Dispache wird bestätigt/ wenn dagegen keine Einwendungen erhoben werden. ch 5/ 6. Die erhobenen Einwendungen werden auf den gewöhnlichen R echtsweg verwiesen und suspendircn die Bestätigung der Dispache/ sofern dieselbe von den Einwendungen berührt wird. Daß die Frist/ in welcher die Klage von dem Kvntradizen- t en anzubringen/ auf 14 Teige festgesetzt wird/ und sonst das Termins-Protokoll als Klageschrist gelten soll/ rechtfertigt sich durch die erforderliche Beschleunigung. Auch diese Paragraphen sind also anzunehmen und 8- 7, der die bestätigte Dispache cxekutvrisch erklärt/ desgleichen. Artikel 58. Aufhören dcr Schiffs - Pfandrechte. Diejenigen Anordnungen des Handelsgesetzbuchs/ welche eine Anzahl Schiffs-Gläubiger mit gesetzlichen Pfandrechten ausgestattet haben, auch verfolgbar gegen dritte Besitzer (Artikel 758), trete» in so geraden Widerspruch mit den Preußischen Rechts-Anschauungen und Rechts-Instituten, daß überhaupt nur die Rücksicht auf das zu erstrebende Ziel der Deutschen Rcchts- Genicinsamkeit, verbunden mit dem Prinzipe, daß die Haftbarkeit der Rhedcr der Regel nach nur mit Schiff und Fracht, liinnal angenommen ist, in dieser Materie ein Nachgeben von Seiten Preußens rechtfertigt. Daraus folgt von selbst, daß von der Einschränkung dieser Pfandrechte gegenüber dem dritten Erwerber eines Schiffs, welche dcr Artikel 768 dem Landcsgcsetze gestattet, bei uns mit Recht im Artikel 58 Gebrauch gemacht worden ist, unter der nach Artikel 768 gestatteten Bedingung öffentlicher Vorladung. Die §§. 1 — 4 bestimmen das bei dieser nothwendige Verfahren: den Antrag, welcher erst nacb eingetragener Veräußerung zu stellen ist. 30 — 466 — 8. 2 öffentliche Bekanntmachung mit Frist von drei Monaten unter Verweisung auf Artikel XVI. des Einführungs-Gesetzcs zur Konkurs-Ordnung. 8- 3 Präklusions-Erkcnntniß, worin den angezeigten oder gemeldeten Gläubigern ihre Rechte vorbehalten werden. 8- 4 wogegen nur Restitution stattfindet. Diese Vorschriften, in Ansehung deren die Begründung Seite 331—334 der Motive nachzulesen ist, boten zu keinen Ausstellungen Anlas; und sind zur Annahme zu empfehlen. Artikel S». Art der Verpfändung. Die Verpfändung von Seeschiffen geschieht nach §§. 206 ff. Theil I. Titel 20 Allgemeinen Pfandrechts durch gerichtlichen oder notariellen Vermerk auf dem vorzulegenden Bcilbrief oder Cer- tifikat, von welchem und der Verpfändungs-Urkunde der Pfand- uehmer beglaubigte Abschrift erhält. An die Stelle dieser Art der Pfandbestellung ist in Artikel 59 1 — 3 die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffs-Rcgister gestellt. Da das Schiffs-Register doch einmal geführt werden muß, so ist diese Art der Benutzung deßelben, welche auch in England eingeführt worden, ganz geeignet, und, kann die §§. 300 ff. ersetzen. Es ist dabei nichts zu erinnern, weil im 8- l, der den Inhalt der Eintragung anordnet, zugleich bestimmt iß, daß die geschehene Eintragung auf dem Ccrtifikate des Pfandbestellers vermerkt werden soll, die Pfandbestcllung also vorausgesetzt, daß sich der Pfandbesteller im Besitze eines solchen, auf ihn sprechenden Certifikats befindet. 8- 2. Daß die Verpfändung von der Eintragung abhängig gemacht ist, und so lange sie besteht, die Rechte eines wirklichen Pfand-Inhabers giebt, nach der Aufhebung des Pfandrechts aber zu löschen ist — alle diese Sätze rechtfertigen sich ans dem System der Eintragung von selbst. 8. 3. Nicht minder liegt die Priorität der eingetragenen Pfandrechte nach dem Datum der Eintragung in der Sache. — Dabei versteht es sich von selbst, daß ein Gläubiger, welcher mit einem gesetzlichen Pfandrecht ausgestattet wäre, und vielleicht, dessen unkundig, oder an der Rechtszuständigkeit desselben zweifelnd, ein vertragsmäßiges sich bestellen lassen, demnach von dem bessern gesetzlichen Pfandrechte Gebrauch machen könnte. — 467 — Bei der Ungewißheit/ welche durch die gesetzlichen Pfandrechte entsteht/ wird eine vertragsmäßige Verpfändung überhaupt wohl nicht zu den sehr häufig vorkommenden Vorfällen gehören/ und jedenfalls nicht als Grundlage eines soliden Kreditgebens betrachtet werden können, Hiernach wird der Artikel 59 zur Annahme empfohlen. Titel II. Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetze betreffend. Bei der Berathung des Artikel «« wurde von einem Kvmmissions-Mitgliede der Zweifel angeregt, ob die Bergwerks-Gesellschaften (Gewerkschaften) als Handels- Gescllschaften anzusehen seien, indem, wenn dies der Fall sei, in Ermangelung einer entgegengesetzten Feststellung, die Vorschriften tes Handelsgesetzbuches über Handelsgesellschaften an die Stelle der zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Gewerkschaften treten würden und deshalb eine ausdrückliche Sanktion, welche das Gegentheil aussprcchc, nöthig wäre. Die Regierungs - Kommifiarien entgegnetcn, daß sowohl nach Malt der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, als auch nach Ausweis der Nürnberger Protokolle die Bergwerks - Gesellschaften an und für sich und als solche unzweifelhaft nicht zu den Handelsgesellschaften gehörten. (Ane Handelsgesellschaft sei (Art. 5, 8v, 159, 297 und 259) eine solche, deren Gegenstand in Handcls- Geschäften besteht, welche ein Handels - Gewerbe treibe/ der Bergbau könne aber, wie die Artikel 271 bis 275 ergäben, nicht als ein Handels-Gcwerbc angesehen werden. Mit diesen Bemerkungen waren die vereinigten Kommissionen einverstanden und erachteten hierdurch das Bedenken für erledigt. Der §. 1953 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrechts erklärt die §§. 1911 ff. über Beschädigung der Schisse durch An- und Uebcrsegcln auch bei Stromschisscn für anwendbar. Diese Bestimmungen werden durch das Handelsgesetzbuch und Artikel 69 des Einführungs - Gesetzes aufgehoben. Die Artikel 736 — 741 des Handelsgesetzbuches enthalten nun zwar Vorschriften über den Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen, allein dieselben beziehen sich nur auf See-, nicht aus Stromschiffe. Es wurde deshalb zur Sprache gebracht, ob nicht besondere Bestimmungen über den Zusammenstoß der Stromschisse aufzunehmen seien. Die Regierungs-Kommissarien cntgegncten, in den Art 736 bis 741 seien nur Bestimmungen enthalten, welche im WescnH Z9? — 468 — lichtn aus den allgemeinen Grundsätzen über elcckns und euffzz, angewandt auf den Zusammenstoß von Seeschiffen/ von selbst sich ergäben. Es bestehe kein Interesse/ dieselben für die Fälle der Kollision von Stromschiffen ausdrücklich für anwendbar zu erklären/ da selbstverständlich in Ermangelung besonderer Bestimmungen jene Kollisionsfälle nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen seien. Uebrigens werde in anderen Beziehungen für die Regulirung der Binnen- Schifffahrts-Verhältnisse ein besonderes Gesetz im Laufe der Zeit nöthig werden. Dieses Gesetz erfordere aber umfangreiche Vorarbeiten und habe seinen Platz im Einführungs-Gesetz nicht finden können. Durch die Aufhebung der M. 475 bis 712 Theil ll. Tit. 8 des Allgemeinen Landrcchts werden auch die §§. 702 bis 712 — über kaufmännische Empfehlungen und Kreditgebcn — beseitigt/ obgleich das Handelsgesetzbuch keine an deren Stelle tretende Grundsätze hat. Es konnte jedoch hierin kein Mangel gefunden werden/ da die Bestimmungen über kaufmännische Empfehlungen schon aus allgemeinen Grundsätzen sich ergeben und die §§. 7 l0 bis 712 a. a. O. (wegen Kreditgebend von den generellen Bestimmungen der §§. 213 ff. Theil I. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts nicht wesentlich abweichen. Hervorzuheben ist noch, daß das letzte Alinea l Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben erklärt sind, sich nur, wie auch in den Motivep bemerkt ist, auf die Ziffer 3, nicht aber auf die Ziffern 1 und 2 bezieht, indem die in letzteren citirten Gesetze, ohne Rücksicht, ob prvzessualische Vorschriften sich unter ihnen befinden, aufgehoben sind, weshalb der letzte Satz kein besonderes Alinea bilden darf, sondern als Schlußsatz von Nr. 3 gleichfalls einzurücken ist. Uebrigens waren die Vertreter der Staats-Regierung mit den Kommissions-Mitgliedcrn darin einverstanden, daß das Wort .--Prozeßrecht« im weitesten Umfange zu verstehen ist, und auch z. B. das materielle Konkursrccht mit umfaßt. Hierauf wurde der Art. 60 einffimmig angenommen. Dasselbe war der Fall in Betreff des Artikel GI, nachdem die Bemerkung, ob nicht der Satz! die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen und Lehrlingen/ in Wegfall zu bringen sei, da das Handelsgesetzbuch in den Art. 57 bis 65 des Tit. 6 Buch 1 --von den Handlungs-Gehülfen» ausreichende und jedenfalls vollständigere Bestimmungen habe, als das Allgemeine Landrecht in den §§.' 546 u. ff. Theil II. Titel 8/ durch die Entgegnung der Rcgierungs - Kominissarien ihre Erledigung gefunden hatte, daß namentlich nicht zu übersehen sei, inwieweit Gesetze und Verordnungen, vornehmlich in einzelnen Landestheilen und Orten, über die betreffende Materie sich vorfänden, deren Beibehaltung, soweit ihnen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht entgegenstanden, wünschenswerth sei. Schließlich gab die Bestimmung des Art, 61, nach welcher die das Rechtsvcrhältniß der Stromschiffcr zu ihren Leuten betreffenden Gesetze, soweit nicht das Handelsgesetzbuch entgegensteht, bestehen bleiben, noch zu einigen Bemerkungen Anlaß, Die Allerhöchste Kabinctsordre vom 23. September 1835 erklärt die Vorschriften der Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810 auf das Verhältniß der Stromschiffcr zu den Schisss- kncchtcn für anwendbar. Hierbei behält es auch künftig sein Bewenden, Dieselbe Kabincts - Ordre dehnt ferner die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über das Verhältniß der Schisssrheder zu den Schiffern auch auf das Verhältniß der Eigenthümer der Stromfahrzeuge zu den Stromschiffern aus. Diese Bestimmung fällt künftig fort, da die Vorschriften des Allgemeinen Landrcchts über den fraglichen Gegenstand mit der Einführung des Handelsgesetzbuches außer Kraft treten. Was weiter das Verhältniß zwischen den Stromschissern und den Befrachtern anlangt, so verordnete die erwähnte Ka- bincts-Ordre vom 23. September 1835, daß dasselbe nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 11 H, 860 bis 920 zu beurtheilen sei, was jedoch die Allerhöchste Kabiucts-Ordre vom 14. Juli 1841 dahin deklarirte, daß die letzterwähnten Vorschriften nur subsidiarisch, prinechalitei' aber die U. 1620 bis 1741 Theil II. Titel 8 Allgemeinen Landrechts, so weit sie ausreichten und die eigenthümlichen Verhältnisse der Scc-Schifffahrt deren Anwendung auf die Stromschissfahrt nicht von selbst ausschlössen, zur Anwendung kommen sollten. Auch diese Vorschriften werden durch das Handelsgesetzbuch, welches die Strom-Schisser als Frachtführer behandelt (Art. 390 u. folg.) und den §. 60 des Einführungsgesctzes außer Kraft gesetzt. Es wurde nun von einem Kommissions-Mitgliede hervorgehoben, daß, wenngleich ein Bedürfniß besonderer regelnder Bestimmungen für die Strom - Schifffahrt insofern nicht obwalte, als die Vertretungspflicht des Frachtführers für Verlust und Schaden durch die Art. 395 bis 397 genügend geordnet sei und die Vorschriften der Art. 408 bis 419 über das Verhältniß zum Empfänger dergestalt ausreichten, daß eine analo- gischc Anwendung des Seerechts nicht nöthig sei, doch die bisherige Erfahrung zeige, wie der allgemeine Grundsatz des Art. 394, bezüglich der Zeit der Ausführung des Wasser-Transports, nicht ausreichen werde, vielmehr würden wegen Ladung und Löschung und wegen möglicher Unterbrechung der Fahrt ähnliche Vorschriften wie beim See-Transport nothwendig sein, wenn nicht — 470 — eine große Unsicherheit des Verkehrs und der Rechtsverhältnisse entstehen solle. Es wurde daher beantragt: die Erwartung auszusprechcn, die Staats - Regierung werde dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen/ wodurch die Rechtsverhältnisse der Stromschifffahrt ergänzt und rcgnlirt werden. Gegen diesen Antrag wurde nichts eingewandt/ und nachdem die Kommifsarien der Staats-Regierung ans die oben erwähnte Erklärung verwiesen hatten/ einstimmig beschlossen: dem Hause die Annahme der Resolution zu empfehle», li!. Titel. Uebcrgangs - Bestimmungen. Artikel KS, - mandit-Aktien-Gestllschaften verletzt die Rechte des Komplementars sowohl als die des Kommanditisten. Ist der Komplementär vertragsmäßig blos verpflichtest seinen Mitgcstllschaftcrn zeitweise über eine abgeschlossene Gcschäfts-Periode Rechnung zu legen/ und zur Rechtfertigung seiner Geschäftsführung und seiner Rechnung die Bücher der Gesellschaft aufzulegen/ so ist es unverkennbar ein Eingriff in seine materiellen Rechte/ wenn man ihn statt dessen verpflichtest jederzeit den Vertretern seiner Mit- gestllschafter die Einsicht in die laufenden Geschäfte zu gestatten. Diese Einsicht soll allerdings in der Intention des Entwurfs nur im Interesse der Gesellschaft und des Publikums dienen/ aber sie kann unzweifelhaft auch diesen Interessen entgegen zu den Privatzwccken des Mitgliedes des Aufsichtsrathes mißbraucht wcrdcu / es würde dem erfahrungsmäßigen Laufe der Dinge wenig entsprechen/ wenn man sich dem Glauben hingebe» wollte/ daß die Mitglieder des Aufsichtsrathes ganz uneigennützig nur in dem Sinne/ in welchem sie handeln solle»/ auch handeln werden. Sie können die Gesellschaft und mittelbar also auch den Komplementär nicht minder benachthciligcn/ als der letztere/ und zwar können sie dies in einer Weist/ für welche ihre unter Umständen eintretende solidarische Haftbarkeit/ die überdies für die Aktionaire keinen Werth hast keinen Ersatz bietet. Allerdings werden sie von den Kommanditistcn gewählt und sind selbst Kommanditisten. Allein ihr Interesse an dem Gedeihen der Gesellschaft kann sehr viel geringer sei»/ als ihr Privat-Intcresic, die Wahl durch die Versammlung der Kommanditistcn giebt keine Garantie/ daß sie nicht von Einfliststn beherrscht wird/ welche dem Interesse der Gesellschaft fremd oder zuwider sind. Ueberdics ist sie beschränkt auf den Kreis derer/ die aus irgend einem Grunde entschlossen sind/ die nicht geringe Verantwortlichkeit eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes zu übernehmen/ und bei denen es nicht gerade als unbedingt wahrscheinlich angenommen werden kann/ daß sie ihre Funktion in dem Sinne ausüben werden/ in welchem der Entwurf sie ihnen übertragen will. Die Kommanditisten müssen unter allen Umständen wähle»/ auch wenn sie unter denen/ die die Wahl annehmen wolle»/ Keinen oder keine fünf Personen finden, denen sie in Wahrheit volles Vertrauen schenken. Denn im Falle sie innerhalb der gestellten Frist nicht wähle»/ laufen sie Gefahr/ daß auf die Klage irgend eines einzelnen Kommanditistcn die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Schwindeleien, welche anderwärts bei vielen Kommandit-Akticn-Gcstllschaften vorgekommen sind, können es nicht rechtfertigen, sie alle, die guten — 477 — wie die schlechten, unter Vorschriften zn stellen, bei denen es doch zweifelhaft ist, od sie nicht wenigstens dci einigen Arten der Geschäfte eine solide Geschäftsführung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Bei neu zu gründenden Gesellschaften hat Jeder, der sich dabei beteiligen will, der Komplementär wie der Kommanditist, bei sich zu überlege», ob unter Beobachtung dieser Vorschriften ein günstiges Resultat zu erwarten ist und ob er sich den Hemmnissen und Demüthigungen aussetzen will, die damit verbunden sind. Aber um sie solchen, die im Vertrauen auf die gegenwärtige Gesetzgebung in ein vielleicht für lange Zeit bindendes Rcchtsverhästniß eingetreten sind, gegen ihren Willen aufzudrängen, — dazu liegen keine ausreichenden Gründe vor. Für den Komplementär wäre dies eine unverkennbare Beeinträchtigung seines Rechtes wie seines Intereßes und keineswegs eine Formalität, um Veruntreuungen zu verhindern. Für die Kommanditistcn wäre es ein unter Umständen wenigstens sehr zweifelhafter Gewinn. Das außerhalb der Gesellschaft stehende Publikum aber hat in Beziehung auf die bereits bestehenden Kommandit-Aktien-Gescllschaften hinreichende Gelegenheit, sich über deren Solidität zu vergewißcrn. Ucbcr- dies kommen die gefährlichsten Schwindeleien erfahrungsmäßig bei der Begründung der Gesellschaften oder bald nachher vor, und für den Zeitraum bis zur Einführung des neuen Handels - Gesetzbuches ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zu befürchten, daß die größere Freiheit benutzt werde, um zu Betheiligungen au ueu zu gründenden Kvmmau- dit-Aktien-Gesellschafte» unsolider Gattung zu verleiten. Der Artikel lässt die bisher ertheilten Prokureu mit dem Umfange der aus ihnen hervorgehenden Befugnisse bestehen. Nur nimmt er den Prokuristen, wenn er nicht von Neuem zum Prokuristen im Sinne des neuen Handels - Gesetzbuches bestellt und dadurch seine Befugnißc Dritten gegenüber unmittelbar aus dem Gesetze sich ergeben, die Befugnis; per praeura zu zeichnen oder sich sonst als »Prokuristen« auszugeben. Handelt er diesem Verbote zuwider, so ist keinerlei nachtheilige Folge daran geknüpft, nicht einmal eine Ordnungsstrafe/ seine Prokura bleibt als Handlungsvollmacht bestehen und als Bevollmächtigter kann er auch fernerhin alle Geschäfte abschließen, zn denen er nach dem Inhalt der Vollmacht den bisherigen Gesetzen gemäß befugt ist. Nur hinsichtlich der Aufhebung der Prokura tritt die Aenderung ein, daß sich die Nothwendigkeit der Veröffentlichung und die Wirkung der Aufhebung, falls sie in der dreimonatlichen Frist vom 1. März 1862 ab erfolgt, im Verhältniß zu Dritten nach den bisherigen Gesetzen über die Aufhebung von Prokuren, dagegen, wenn sie später erfolgt nach den Grundsätzen übev W»» W N ZU — 478 — die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handels- Gesctzbuchs ertheilten Hand lungs-Vollmacht richtet,^». h, also nn letztern Falle, da das Handels-Gcsetzbuch nichts darüber enthält, nach den bisherigen Gesetzen über die Aufhebung von Handlungs-Vollmachten. Die Motive erwarten von dieser Bestimmung, daß sie dazu beitragen werde, die Eintragung der Prokura, und da diese nur auf Grund einer neuen vorschriftsmäßigen Prokura-Erthci- lung erfolgen kann, auch diese letztere herbeizuführen, indem das Publikum sich voraussichtlich nach Ablauf der dreimonatlichen Frist mit einem alten Prokuristen als nunmehrigem neuen Prokuristen nicht einlassen werde, wenn derselbe nicht als solcher in die Register eingetragen worden ist. — Fn welchem Umfange sie diesen Erfolg haben wird, muß dahingestellt bleiben/ da sie keinen wesentlichen Eingriff in das zwischen dem Prinzipal und dem Prokuristen bestehende Rechtsverhältniß enthält, so empfiehlt die Kommission die Annahme des Artikels. Der Artikel SS ist die Konsequenz des Wegfalls der Kautionspflicht der Han- dcls-Mäkler. Zu Artikel SS und S» wird lediglich auf die Motive der Staats-Regieruug verwiesen, und ihre Annahme empfohlen. Der Artikel S S behält die Errichtung und Organisation von Handelsgerichten einem besonderen Gesetze vor. Bis dahin treten die Kreisge- richtc oder Stadtgerichte an deren Stelle. Die für Handelssachen bestehenden besondern Gerichte bleiben bestehen. Bei diesem Artikel wurde auf die bereits im ersten Bericht über den Entwurf des Handels - Gesetzbuches besprochene Nothwendigkeit der Errichtung von Handelsgerichten zurückgekommen, und die Kommission beschloß einstimmig, dem Hause vorzuschlagen: die Erwartung auszusprcchen, die Staats - Regierung werde mit Einführung des Deutschen Handels - Gesetzbuches auf Organisation von Handelsgerichten mit kaufmännischen Mitgliedern bedacht sein, überall, wo die Verhältnisse sachgemäße Besetzung ermöglichen. Der Vertreter des Justiz - Ministeriums erklärte, daß die Regierung in der nächsten Sitzungs-Pcrivde des Landtages ein Gesetz im Sinne der Resolution vorzulegen gedenke. Der Artikel SS giebt zu keinen Bemerkungen Veranlassung. — 479 — Schließlich hat die Kommission einstimmig beschlossen/ dem Haust die Annahme des Entwurfs eines Deutschen Handels- Gesetzbuchcs unverändert/ und die Annahme des Entwurfs des Einführungs-Gcsctzcs/ unter Hinzufügung der üblichen Publika- tions-Formcl/ in der von der Kommission angenommenen Fassung vorzuschlagen. Uebcrdics glaubt die Kommission im Interepc des Zustandekommens des ganzen Werkes empfehlen zu sollen/ von der Diskussion und der Abstimmung der einzelnen Artikel des Entwurfs des Handels-Gesevbuches abzusehen/ und seine Zustimmung zu diesem Entwürfe durch eine auf die Annahme des Ganzen gerichtete Abstimmung auszusprechen. Berlin/ den 26. Mai 1861. Die Kommission für das Iustizwesen. von Ammon (Vorsitzender). Strohn (Berichterstatter). B ü r gcrs (Berichterstatter). Waldeck (Berichterstatter). Immer mann. Nohden. Schlüter. Nemitz. Frech, vvnBeughcm. vvnForcken- beck. Pannier. Starcke. 1)>'. Gneist. Die verstärkte .Kommission für Handel und Gewerbe. Overweg (Stellvertreter des Vorsitzenden). Rcichcnheim. Dr. Lctte. Kießling. Dihm. l) r. Vcit. M ü lIer (Dcmmin). Friugs. Hcr m a n n. D u n ck e r (Berlin). Berg er. Müller (Mansfeld). Kruse. sssemh. M e tz m a ch e r. Abänk>crunc>s - Vorschläge der Kommission. E n t w n r f eines Einsührnngs-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen w., verordnen, nuter Zustimmung des Landtags Unserer Monarchie, was solgt: Artikel 2. Handelssachen sind die Rechts-Angclegenhciten, welche eines der folgenden Privatrechts-Verhältnisse zum Gegenstand haben: 1) das Rechtsverhältniß, welches aus Handelsgeschästen (Artikel 271—273 des Handels-Gesctzbuchs) zwischen den Bctheiligteu entsteht/ 2) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowie zwischen den Thcilnehmcru einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften, oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnißes, ungleichen das Rcchtsvcrhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben/ 3) das Rcchtsvcrhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma betrifft/ 4) das Rcchtsvcrhältniß, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht/ 5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem yandlungs-Bevollmächtigten oder dem Handlungs- gehülsen und dem Eigenthümer der Handels-Nieder- — 481 — lassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungs - Bevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Artikel 55 des Handelsgesetzbuchs)/ (!) das Rechtsvcrhältniß, welches aus den Berufs- gcschäften des Handelsmäklcrs zwischen diesem und den Parteien entsteht/ 7) die Rcchtsverhältniste des Seercchts, insbesondere diejenigen, welche auf die Nhederei, die Neckte und Pflichten des Nheders, des Korrespondent-Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bvdmerei und die Haverei, auf den Schadenersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, ans die Bergung und Hülfcleistung in Sccnoth und auf die Ansprüche der Schisssgläubiger sich beziehen. Artikel 3. In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korporationen wird Folgendes bestimmt: §. 1- Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handels-Ministers erfolgen. §- 2. Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Handels-Ministers. Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsen-Ordnungen erforderlich und genügend. Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welche privatrechtlichcn Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrechtliche Vorschriften können auch in die revidirten und in die neuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden. §. 3. In den Börsen - Ordnungen ist insbesondere auch zu bestimmen, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wie diese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugniste darüber zu ertheilen sind. 8- 4. (An Stelle von §§. 4 — 6.) Die privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten der zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes abgemacht sind. 31 Artikel 4. Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen/ für welche das Handels - Gesetzbuch dies nicht besonders vorschreibt, entweder persönlich vor dem Handcls-Gcricht erklärt, oder in beglaubigter Form bei dem Handcls-Gcricht eingereicht werden. Die Anmeldung gilt als vor dem Handels - Gericht erklärt, wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Hau- dels-Gerichts, im Bezirke des Appellations-Gerichtshofcs zu Köln von dem Sekretair des Handels-Gerichts aufgenommen ist. Unter der beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zu verstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht chcizubringcn. Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs bei dem Handcls-Gericht bewirkt werde» soll. Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Handes-Ncgisters bleiben einer von dem Justiz-Minister den Gerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehalten. Artikel 6. In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handels-Gericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen (Artikel 26 des Handels-Gesetzbuchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: t) Die Verfügung (Artikel 5 §. 1), durch welche das Handcls-Gcricht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handcls-Gcricht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5. 3 und folg. weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwidergehandelt worden ist. Artikel 8. Die Haudelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleutc für sich allein zur Erhringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. — 483 — Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden/ ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maßx Beweiskraft beizulegen sei/ daß der einen oder der andern Partei der Eid auferlegt werde. Artikel 9. In Betreff der Handels-Mäklcr wird Folgendes bestimmt: 8' 1. Die Handels-Mäklcr werden an den Orte»/ für welche kaufmännische Korporationen oder Handels-Kammern bestehen/ von diesen ernannt / die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. Die Anstellung von Handels-Mäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. Die Bestimmung des H. 319 der Konkurs-Ordnung von 8. Mai 1855: daß Personen/ über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist/ als Handels-Mäklcr nicht zugelassen werden könne»/ so lauge sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben / gilt auch für den Bezirk des Appcllations - Gerichtshofes zu Köln in Betreff der Personen/ welche fallirt haben/ so lauge sie nicht reha- bilitirt sind. Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels- Mäkler nicht verpflichtet. §. 2. Den Handels-Mäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von yandels - Geschäften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen/ durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist/ werden aufgehoben. 8- 3- Die Handcls-Mäkler/ welche zur Vermittelung von Kauf- Geschäften über Waaren/ Schisse oder Handcls-Papiere bestellt sind/ haben zugleich die Befugniß/ öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten. 8- 4. Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han- dels-Gericht. Die für das Tagebuch des Handels - Mäklers in dem Art. 71 des Handeis-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des Handcls-Gerichts. Die Behörde/ bei welcher nach der Vorschrift des Artikels 75 des Handels - Gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amt geschiedeneu Handels - Mäklers niedergelegt wird/ ist das Handels-Gericht, 8- 5. Handels-Mäkler/ welche eine der nach dem Art. 69 des 31° Handels-Gesetzbnchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße'von fünf nnd zwanzig bis zn fünfhundert Thaler» bestraft/ im Nücksallc kann außerdem auch auf Entsetzung erkannt werdeil. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgcschloflcn, wenn dieselbe nach sonstigeil Gesetzen durch die Handlung begründet ist. Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind, die Handels-Mäkler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft. Artikel 14. Die Hohe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom hundert jährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich bedungen werden. Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt. Artikel 27. Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Üebcrgabe (durch symbolische Üebcrgabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lasten, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind. Artikel 47. An Stelle der Art. 631— 634 des Rheinischen Handels- Gesctzbuches treten folgende Bestimmungen: Die Handelsgerichte sind zuständig: 1) für alle Ncchtsstrcitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften/ 2) für alle Nechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Nichtkaufmanns aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist/ 3) für alle Nechtsstreitigkeiten über die im Art. 2 Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Personen/ 4) für alle Nechtsstreitigkeiten über Wechselvcrbindlich- keitcn. Die Art. 636 und 637 sind aufgehoben. Artikel 50. An die Stelle der Art. 1—4 des Gesetzes vom 15. Ger- minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Art. 1, 2, 3 und 6 — 485 — der Kabinets-Ordre vom 17- April 1833 (Gesetz-Sammlung Seite 34) treten folgende Bestimmungen: 8- 1- Auf Vollstreckung durch Pcrsonalarrest ist zu erkennen: 1) wenn die Vcrurtheilung wegen der Vcrdindlichkeit eines Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt/ welches auf Seiten dieses Kaufmanns ein Handelsgeschäft ist/ 2) wenn die Vcrurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns in einer der im Art. 2 Ziffer 2—7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/ ») wenn die Vcrurtheilung wegen einer Verbindlichkeit eines Nichtkanfmanns ans einem Geschäft erfolgt/ welches auf Seiten dieses Nichtkanfmanns ein Handelsgeschäft ist/ A) wenn die Beurtheilung wegen einer Wcchselverbind- lichkeit erfolgt. 8- 2. Von dem Pcrsonalarrest sind in den Fällen unter 1/2 und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen: 1) Frauen/ insofern sie nicht Handclsfraucn sind/ 2) Minderjährige/ ohne Unterschied des Geschlechts and die ihnen gleiehgcachteten Personen/ sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als volljährig zu erachten sind/ 3) Wittwen und Erben./ welche als solche wegen der Verbindlichkeit des Schuldners/ dessen Rechtsnachfolger sie sind/ vcrurtheilt werden. In Bezug auf die Ausnahmen vom Pcrsvnalarrcst/ welche bei der Verurthcilnng wegen Wcchselvcrbindlichkciten eintrete»/ kommt der Art. 2 der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung zur Anwendung. Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civilprozeß- Ordnung ist in den im H. 1 bezeichneten Fällen nicht anwendbar. Artikel 52. In dem Artikel XI l. des Einführnngs-Gesetzes zum Strafgesetzbuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgenden Bestimmungen: K. S. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs/ welche ihre Zahlungen einstelle»/ können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden: 1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung verhcirathct / die Vorschriften des Art. 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/ 2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen die durch Art. 440 des Rheinischen Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Nainen aller solidarisch haftenden Gesellschafter enthält/ 3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich eingefunden, oder, nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht gestellt haben. Die in den Artikeln 69 und 586—599 des Rheinischen Handelsgesetzbuches enthaltenen Straf- bcstimmungen sind aufgehoben. H. S. Ein Gläubiger, welcher nach erlangter Kenntniß von der Zahlungs-Einstellnug zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Gcmeinschuldncr oder dessen Erben eingeht, oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei der Berathung und Beschlußnahmc der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Fahre bestraft. Auch kaun gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Artikel 53. §. 10. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit die Artikel 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dergleichen) keine Anwendung finden sollen. §. 11. Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen. Artikel 54. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff einzelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers gleichzuachtcn seien (Artikel 448 des Handelsgesetzbuchs). — 487 — Artikel 55. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten/ zu bestimmen/ auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs). Artikel 60. Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen/ nebst allen dieselben ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen/ außer Kraft: 1) die 475 bis 712 und die §§. 1305 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Allgemeinen Landrcchts/ jedoch die §§. 1934 bis 2358 nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der Secschissfahrt sich beziehen/ ferner das Schwcdisch-Pommcrsche Sccrecht/ 2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk des Ap- pellations-Gerichtshofs zu Köln publizirten Französischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die Handels-Mäkler/ 3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche über" Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes) besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende privatrcchtlichc Bestimmungen enthalten/ sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, in Ansehung dessen das Handelsgesetzbuch auf die Lan- desgesctzc hinweist, oder insofern nicht die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesctz bestimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben erklärt sind. Artikel 67. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kom- mandit-Gcsellschaft oder Kominandit-Gescllschaft auf Aktien durch den Gcscllschafts-Vertrag oder durch einen vor dem 1. März 1862 errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. März 1862 an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen. Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden/ geschieht dies, so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei — 488 — Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115 des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldet werd en. Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Iahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, die im zweiten Absätze des Artikels 231 des Handelsgesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur Anwendung,' für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Artikel 68. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 entstandenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsachen und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs,' insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsachen nicht anwendbar. Artikel 69. Fällt weg. Bericht der Fuilfzehnten Kv m missi o n des Herrenhauses zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Deutschen Handels- Eefctzbuchs. ^n den Motiven zu dem Entwurf eines Einführnngs-Gesetzes ist ausführlich dargethan, wie der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs in Angriff genommen und zu Stande gekommen ist. Unter Bezugnahme auf diese Motive wird hier nur Folgendes hervorgehoben. Nachdem die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung/ wenn auch einzelne Bestimmungen derselben einen ungctheilten Beifall nicht gefunden haben, eine Quelle des Segens für den Handels- staud und den Verkehr geworden, hat die Preußische Regierung den schon früher angeregten Gedanken eines allgemeinen Handels- Gesetzbuchs ins Auge gefaßt. Die Vorarbeiten zu diesem Werk waren, unter Zuziehung bewährter Sachverständiger aus dem Handelsstande, im Anfange des Jahres 1856 so weit gediehen, daß, als zu dieser Zeit die Sache in der Bundcs-Vcrsanimlung von der Regierung Bahcrns in Anregung gebracht wurde, Preußen die Feststellung eines den Berathungen zum Grunde zu legenden Entwurfs in nahe Aussicht stellen konnte. Die Bundes - Versammlung beschloß die Niedcrsetzuug einer Kommission zur Ausarbeitung eines allgemeinen Handels-Gesetzbuchs, wählte Nürnberg zum Sitz der Konferenzen, und lud die Bundes - Regierungen ein, Nechtsgelchrtc oder Sachverständige zu diesen Konferenzen abzusenden, in welchen die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden sollten. Die Konferenzen, bei welchen fast alle Deutsche Negierungen sich betheiligt haben, konnten am 15. Januar 1857 eröffnet werden. Der Preußische Entwurf, der inzwischen nach wiederholten Berathungen mit Fachmännern, Nichtern und Rcchts- Anwältcn ans verschiedenen Landcsthcilen der Monarchie aus- geardcitct war, wurde den Berathungen der Kommission zum Grunde gelegt, daneben aber beschlossen, daß auch einem von der Oestreichischen Regierung vorgelegten Entwurf volle Beachtung zugewendet werden solle. In den Motiven ist angedeutet und durch die Konferenz- Protokolle wird bestätigt, mit welchem unermüdlichen Eifer, mit welcher Festigkeit, wenn es sich um wesentliche Punkte handelte, und mit welcher Umsicht, wenn ein Kompromiß unvermeidlich war, von sämmtlichen, insbesondere von den Preußischen Kom- missaricn zu einer befriedigenden Lösung der Aufgabe hingearbeitet worden ist. In zweimaligen Berathungen und Abstimmungen (Lesungen) wurde der Inhalt der vier ersten Bücher des Handels-Gesetzbuchs in Nürnberg, der Inhalt des fünften, das Secrccht betreffenden Buchs in Hamburg festgestellt. Das große Fiel schien damit erreicht zu sein. Nachdem der Entwurf den sämmtlichen Regierungen mitgetheilt worden war, wurde von manchen Seiten schon damals die allgemeine Annahme desselben gewünscht. Insbesondere geschah dies von Bayern und Württemberg. Auch Oesterreich und Preußen hielten daran fest, daß das mit so vielen Schwierigkeiten erreichte Ziel, in Würdigung des für die Gesammtheit daraus erwachsenden Vortheils, wegen einzelner Meinungsverschiedenheiten nicht von Neuem in Frage gestellt und gefährdet werden dürfe. In Folge einer darauf eingetretenen Verständigung zwischen der Preußischen, Oesterreichischcn und Bayerischen Negierung und eines von der Konferenz gefaßten Beschlusses hatte noch eine abgekürzte dritte Lesung der vier ersten Bücher des Entwurfs in Nürnberg statt, in welcher, unter Vermeidung von Wiederholung abermaliger Debatten und Abstimmungen über bereits bei den früheren Lesungen berathene und durch Majoritäts- Bcschlüsse erledigte Punkte, in dem Zeitraum vom 19. November 1869 bis zum März 1861 eine Reihe von Erinnerungen einzelner Regierungen in Berathung genommen ist. Die dritte Lesung ist am 12. März mit der 589. Sitzung der Kommission geschloßen, und der aus sämmtlichen Lesungen hervorgcgangcne Entwurf der Bundes - Versammlung und den Bundes-Negicrungen vorgelegt worden. Ob die Annahme dieses Entwurfs erfolgen oder, wenn sie Seitens anderer Regierungen erfolgt, Preußen isolirt dastehen wird, hängt von der Haltung und dem Vorgänge des Landtags ab, in dessen Hände gegenwärtig die Frage mit ihren Folgen gelegt ist. Wird der Entwurf des Handels-Gesetzbuchs, wie er vorgelegt worden, von beiden Häusern des Landtags angenommen, so läßt sich mit Sicherheit erwarten, daß alle oder doch die bei weitem meisten Deutschen Bundcsstaatcn nachfolgen werden. Sollte derselbe dagegen abgelehnt, oder auch nur im Einzelnen abgeändert werden, was in dem vorliegenden Falle, wo es sich um ein übereinstimmendes Gesetzbuch für Deutschland handelt, einer Ablehnung gleich zu achten wäre, so würden auch in den anderen Staaten voraussichtlich die Sondcr- Interessen und Sonder-Ansichtcn sich wieder geltend machen, und das Deutsche Volk könnte dem Landtage und mit demselben der Preußischen Regierung die Schuld des Mißlingens zuschreiben. Wenn aber, was gleichfalls möglich ist, der von hier abgelehnte Entwurf von anderen größeren Deutschen Staaten angenommen werden sollte, so würde Preußen, von dem der Entwurf ausgegangen und durch alle Schwierigkeiten mit dem unermüdlichsten Eifer im Wesentlichen durchgeführt worden ist, in eine isolirte Stellung kommen und am Ende doch das, was es aus freiem Entschluß und als Vorbild für andere Deutsche Staaten sich hätte aneignen sollen, »othgedrungen annehmen müssen, um nicht von der Gemeinsamkeit ausgeschlossen zu werden. Eben dieser Umstände wegen und da es entschieden darauf ankommt, in freier Entschließung mit der unveränderten Annahme des Entwurfes den Vorgang zu machen, durste auch die Vorlegung desselben bis zur nächsten Sitzungs-Periode nicht verschoben werden. Oesterreich hat das Handels-Gesctzbuch dem Reichsrath bereits vorgelegt, und von Seiten mancher anderen Regierungen wird die Vorlegung und die Berathung in den Kammern voraussichtlich gleichfalls schon vor der Zeit erfolgen, in welcher die nächste Sitzungs-Periode des Preußischen Landtages beginnt. Die Folgen, welche für Preußen als mit der Ablehnung des Vandcls-Gesetzbuchs verbunden erachtet werden müssen, würden daher auch bei einer Verschiebung der Vorlegung nicht ausgeblieben sein. Bei der Beschleunigung, mit welcher hiernach die Staats- Negierung im Preußisch-Deutschen Interesse vorgehen mußte, war dieselbe gänzlich außer Stande, in dem kurzen Zeitraum, welcher zwischen dem Schluß der Handelsrechts - Konferenz (12. März 1861) und der nothwendig gebotenen Vorlegung verflossen ist, eine eingehende Motivirung des von der Konferenz beschlossenen Entwurfes und eine Darstellung der vielfältigen Erwägungen, auf welchen die Verständigungen beruhen, sowie des Verhältnisses, in welchem die einzelnen Resultate derselben zu den verschiedenen in Preußen bestehenden Gesetzgebungen stehen, ausarbeiten zu lassen und vorzulegen. Sie hat sich vielmehr auf Ausarbeitung des Einführungs-Gesctzes mit Motiven, die zum Theil Beleuchtungen des Entwurfs des Handels- Gesetzbuchs enthalten, beschränken müssen, und daneben die zahlreichen Bände, in denen die früheren Entwürfe und die Protokolle über die 589 Sitzungen der Handelsrechts - Konferenz enthalten sind, der Kommission mitgetheilt, zugleich auch durch — 492 — die Theilnahme der beiden Kommissarie»/ welche bei der Konferenz von der Preußischen Regierung bevollmächtigt waren/ zu den erforderlichen Aufklärungen die Gelegenheit gegeben. Die Kommission stimmt der Staats-Negierung darin bei/ daß die Vorlegung des Handels-Gesetzbuchs in der gegenwärtigen Sitzungs-Pcriode nothwendig erfolgen mußte. Sie ist ferner von der Ueberzeugung durchdrungen/ daß bei einem Werke/ welches die gemeinsame Grundlage des Handelsrechts für das ganze Deutsche Vaterland bilden soll/ das Sonderrecht und die Sonder-Intcressen in den Hintergrund treten müssen, Sie hat daraus gefolgert/ daß bei der Beurtheilung des Werkes — wie bei Beurtheilung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung — das Augenmerk nicht darauf zu richten sei/ ob die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs den Preußischen Sonder-Intcressen durchaus entsprechen/ sondern darauf: ob die große Aufgabe in dem allgemeinen Deutschen Interesse und fvlgewcise auch in dem nicht isolirt aufgefaßten Preußischen Interesse mit der Maßgabe glücklich gelöst worden/ daß in den Beziehungen/ in welchen das Preußische Sonder-Intercsse überwiegend hervortritt/ diesem Interesse ein genügender Raum gelassen worden ist. Sie hat dabei erwogen, daß, wenn auch nach unsere»/ die Allgemeinheit oder die Besonderheit auffassende»/ Nechtsansichten Manches anders gewünscht werden möchte/ dennoch die unschätzbare Wiedergewinnung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für den täglich wichtiger werdenden Deutschen Handelsverkehr überwiegende Beachtung fordert, und zugleich die Anbahnung einer fortschreitenden Rcchtsgemcinschaft, die Wiederankuüpfüng des seit dem letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts gelösten gemeinsamen Deutschen Rcchtsbandes, in einer dem Geiste der fortgeschrittenen Nechtsbildung entsprechenden Gestaltung, in Aussicht stellt, «sie hat endlich nicht unbeachtet lassen könne», daß das Werk durch das Zusammenwirken bewährter theoretischer und praktischer Männer, die sich mehr und mehr über einen zersplitternden Gesichtskreis zu erheben gewußt haben, zu Stande gekommen ist, und daß darin eine Gewähr für die Güte des Werkes um so mehr gefunden werden darf, weil man nach manchen Kämpfen den unter wiederholter Mitwirkung Preußischer Rechtsgclchrtcn und Fachmänner festgestellten Preußischen Entwurf in seinen wesentlichen Grund- iagen angenommen hat. Nach allen diesen Erwägungen hat die Kommission — de ren Sitzungen der Geheime Ober-Regicrungsrath Höne als Kommissar des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, sowie der Geheime Ober-Iustizrath und Präsident Dr. Heimsoeth und der Geheime Iustizrath Papc als Kommissarie» des Justiz-Ministers beigewohnt haben — es nicht für nothwendig und zulässig erachten können, den Entwurf des Handels-Gesetzbuchs von Artikel zu Artikel durchzugehen und einer speziellen Berathung zn unterziehe»/ was einestheils dem Zwecke nicht entsprechend^ anderntheils auch bei der Kürze des Zeitraums/ der nach dem Vorbcmerkten inne gehalten werden mußte/ ganz unmöglich gewesen wäre. Für die einzelnen Theile des Entwurfes sind aber Referenten bestellt worden/ welche darüber der Kommission unter Berücksichtigung der Einzeln- heiten Vortrag gehalten haben. Ans Grund dieser Vorträge und der durch eigene Prüfung gewonnenen Anschauung sprechen sämmtliche Mitglieder der Kommission/ welche bei den Berathungen mitgewirkt habe»/ übereinstimmend die Ueberzeugung aus, daß der vorgelegte Entwurf ein gutes Werk ist und nach seiner Annahme, wie die Wechsel-Ordnung und in einem noch tiefer eingreifenden Umfange als diese, eine Quelle des Segens für den yandclsstand und den Verkehr werden wird. Die Kommission kann daher dem hohen Hause die unveränderte Annahme des Entwurfes nur dringend empfehlen. Mit dem Gange der Berathungen in dem Schooße der Kommission und dem darauf gegründeten dringenden Antrage ist schon der Gang der Berathungen in dem hohen Hause befürwortet. Das Durchgehen und die Berathung des Entwurfes von Artikel zu Artikel würde einen Zeitraum von mehreren Wochen, ja Monaten umfassen, und doch am Ende zu keiner festeren Ueberzeugung führen. Auch das Plenum des hohen Hauses wird daher, nach dem Dafürhalten der Kommission, die Frage über die unveränderte Annahme oder Nichtannahme des Entwurfes von dem Standpunkte und den Gesichtspunkten aus zn beurtheilen haben, welche nach dem Obigen für die Kommission maßgebend gewesen sind. Die Kommission hält sich aber für verpflichtet, in Ansehung derjenigen Punkte, welche das Interesse vorzugsweise in Anspruch nehmen, dem hohen yause ein Bild des Entwurfes und seines Verhältnisses zn der bestehenden Gesetzgebung vorzuführen. I. An der Spitze des Entwurfs (Artikel 1) steht der die Bestimmung des Landrechts über das Gewohnheitsrecht abändernde Satz: ))In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.« Gegenüber den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches sollen also die Handclsgebräuche keine derogirendc Kraft haben/ offenbar aus dem als richtig anzuerkennenden Grunde, weil bei der Annahme des Gegentheils das gemeinsame Handelsrecht durch die Berücksichtigung von Handclsgcbräuchen, welche emi- tl!> lezvin sind, in jedem Deutschen Staate wieder in ein partikuläres konnte verwandelt werden. Gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Rechte sollen die Handclsgebräuche dagegen dero- — 494 — girende Kraft habeil/ in allen Fällen also, in welchen das Han- dels-Gesetzbuch auf die Handelsgebräuche, wie in vielen Artikel» geschieht, hinweist oder in denen dasselbe durch die Handclsge- brauche ergänzt wird. Unverkennbar wird durch diese Bestimmung ein in dem Nechtsgebiete des Landrechts längst gefühltes und zur Sprache gebrachtes Bedürfniß befriedigt, ein "Bedürfniß/ welches auch schon in der Rechtsprechung möglichst berücksichtigt worden ist. So hat das Ober-Tribunal die Klausel: .»nach hiesiger Börsen-Usance« für obligatorisch erachtet/ und in einem ungedrucktcn Nechtsfalle die bei dem betreffenden Handelsgeschäfte bestehende Usance/ obwohl darauf in dem Vertrage gar nicht Bezug genommen war/ als bindend angesehen/ weil in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede angenommen werden muhe, daß die Parteien sich der Usance stillschweigend unterworfen hätten. Der Begriff der Handelssachen ist übrigens, wie hier noch bemerkt werden mag, viel weiter, als der Begriff der Handeis- Geschäfte (Artikel 271 — 273). Fn dem Entwurf des Ein- sührungs-Gesetzes Artikel 2 wird derselbe festgestellt. ll. Das Handels-Gesctzbuch hat das Gebiet des Handelsrechts, dem Allgemeinen Landrccht gegenüber, in zwiefacher Hinsicht erweitert, indem es für den Begriff des Kaufmanns und der Handelsgeschäfte einen bedeutend weiteren Kreis gezogen hat. Auch das in der Nheinprovinz geltende Recht wird durch diese Begriffsbestimmung, zum Thei auch in beschränkender Weise, berührt. 1. Kaufmann ist nach dem Allgemeinen Landrecht (Theil II. Titel 8 §. 475) der, welcher Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft betreibt. Außerdem sind den Fabrik-Unternehmern, Apothekern und Schisssrhcdern kaufmännische Rechte beigelegt (M. 413, 473, 474, 483, 484 a. a. O.). Dieser enge Begriff eines Kaufmanns entsprach den damaligen gewerblichen Schranken und Verhältnissen. Er entspricht aber nicht mehr den gegenwärtigen Zuständen, in denen selbst der kleine Geschäftsmann seine Handels-Verbindungen nicht selten in weiteren Kreisen sucht und ohne Theilnahme an den sogenannten kaufmännischen Rechten nicht wohl bestehen kann. Der Begriff ist auch in dem Strafgesetzbuch (§§. 259 — 262) und in der Konkurs-Ordnung (§§. 89, 113, 114, 116, 398, 319, 319, 432) durch die Substitution des Ausdrucks »Handelsleute« bereits erweitert worden. Auf dem dergestalt eingeschlagenen Wege ist das Handels-Gesetzbuch fortgeschritten, indem es als Kaufmann für alle handelsrechtlichen Beziehungen den bezeichnet, welcher gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt (Artikel 4 ff.). Feder Kaufmann hat als solcher alle kaufmännischen Neckte, auch da, wo kaufmännische Korporationen bestehen, so daß diese Rechte von dem Beitritt zur Korporation nicht mehr abhängig sind. -- 495 — 2. Die dadurch dem Landrecht gegenüber herbeigeführte Erweiterung des Gebiets des Handelsrechts tritt erst deutlich hervor, wenn mau mit dem Artikel 4 ff. die Artikel 271 — 273 verbindet. Zu den Handels-Geschästen gehört danach insbesondere die gewcrbmäßige und nicht gewerbmäßigc, durch Mus oder anderweit bewirkte, Anschaffung von beweglichen Sachen, um dieselben, in Natur oder nach vorgüngiger Bearbeitung oder Verarbeitung, weiter zu veräußern. Bei den Nürnberger Berathungen ist man bei Feststellung der Artikel 271 — 273 davon ausgegangen, daß das Charakteristische des Handels die Vermittelung' zwischen Produzenten und Konsumenten in Verbindung mit einer auf Spekulation und Erwerb gerichteten Absicht sei, sowie, daß diese Vermittelung gegenwärtig in den verschiedensten Formen und Beziehungen in das Leben trete, insbesondere sich nicht auf Waaren und Wertpapiere beschränke, sondern auch andere bewegliche Sachen, desgleichen die Verwendung und Verwerthung fremder Arbeitsund industrieller Kräfte umfaß c. Die Nürnberger Berathungen gewähren auch die Ueberzeugung, daß die gedachten Bestimmungen aus einer wiederholten, allseitigen und gründlichen Prüfung hervorgegangen sind, und man bestrebt gewesen ist, eine Uebcr- schreitung der dem Bedürfniß entsprechenden Grenze zu vermeiden. Die Bestimmung des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs Artikel 632, wonach auch der Kauf zum Vermietheu, die Unternehmung von Schauspielen, die Geschäfte von Auktions-An- stalten, die Schuldscheine öffentlicher Einnehmer und dergleichen mehr zu den Handelsgeschäften gerechnet werden sollen, sind dadurch auf das dem Begriff der Handelsgeschäfte entsprechende Maß zurückgeführt worden (vcrgl. Motive zum Artikel 47 des Einführungs-Gesctzcs Seite 312). 3. Für die kleinen Geschäftsleute, welche bisher im Gebiete des Landrechts und gemeinen Rechts unter den Begriff der Kaufleute nicht fielen, ist durch den Artikel 16 Fürsorge getroffen. Die Bestimmungen des vierten Buchs des Handels- Gcsetzbuchs, welche aus der Natur der Handelsgeschäfte geschöpft sind, und deshalb unbedingt angewendet werden müßen, finden auch auf jene Geschäftsleute Anwendung. Den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Firmen, Handelsbücher und Prokurcn sind dieselben dagegen nach Artikel 16 nicht unterworfen worden, da zu einer solchen Ausdehnung ein Bedürfniß nicht anzuerkennen war, die Ausdehnung sich auch mit den bestehenden Verhältnissen und Auffassungen nicht würde vertragen haben. 4. Nach Artikel 277 sollen bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite des einen der Kontrahenten ein Handelsgeschäft iß, die Bestimmungen des vierten Buchs auf beide Kontrahenten gleichmäßig angewendet werde», sofern nicht eine Ausnahme von dieser Regel ans den Bestimmungen sich crgiebt. Gerechtfertigt wird diese Gleichstellung dadurch, daß es zu den — 496 — bedenklichsten Mißverhältnissen führen würde/ wenn das Rechts- Verhältniß des einen Kontrahenten — in Bezug auf Form und Auslegung der Verträge/ Ersatz des Schadens/ Auferlegung einer Konvcntional-Strafe u. st w. — nach den Vorschriften des Handels-Gcsttzbuchs/ das Rechtsverhältniß des anderen Kontrahenten nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts müßte beurtheilt werden. In manchen Fällen würde der Nichtkaufmann dadurch wesentlich benachthciligt werden/ indem er Rechte/ die dem Anderen zustehen/ gegen denselben nicht geltend machen könnte. Auf den Gerichtsstand äußert der Artikel 277 übrigens keinen Einfluß/ da das Prozeßrecht überhaupt kein Gegenstand des Handels-Gesetzbuchs ist. In dem Einfüh- rungs-Gesetz Artikel 47 und 46 Haben auch deshalb für die Rhein-Provinz Bestimmungen getrosten werden müssen/ welche durch die veränderte Feststellung des Begriffs der Handelsgeschäfte/ gegenüber dem Locke cke eommeree, in Bezug auf den Gerichtsstand und den Personal-Arrest nothwendig geworden sind. 5. Schließlich muß bemerkt werde»/ daß die Begriffe eines Kaufmanns und der Handelsgeschäfte nicht so bestimmt haben formulirt werden können/ daß gar kein Zweifel in einzelnen Fällen aufkommen könnte. Eine solche Formulirung ist aber auch bisher nicht möglich gewesen/ und läßt sich für die unter den Begriff fallenden verschiedenen Verhältnisse überhaupt nicht aufstellen. Der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung muß die verständige Beurtheilung der einzelnen Fälle überlassen werden. III. Bei Handelsgeschäften ist zufolge Artikel 317 die formelle Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nur in den Fällen bedingt/ in welchen das Handelsgesetzbuch dies ausdrücklich vorschreibt. Auch zur Gültigkeit des Vertrages/ durch welchen eine offene oder Kvmmandit-Handelsgesellschaft errichtet wird/ bedarf es nach den Artikeln 85/ 150 der schriftlichen Abfassung nicht. Nur in Bezug auf Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und eigentlichen Aktien-Gesellschaften schreiben die Artikel 174 und 208 vor/ daß über die Errichtung und den Inhalt des Gesell- schafts-Vertrages eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden soll. Die Beseitigung der Nothwendigkeit der schriftlichen Form enthält in allen vorgedachten Beziehungen eine tiefeingreifende Abänderung des Landrechts und berührt zum Theil auch das Recht der Rhein-Provinz. 1. Ueber die Frage: ob die Nothwendigkeit der schriftlichen Form bei Verträgen über einen Gegenstand von mehr als 50 Rthlrn./ oder der gemeinrechtliche Grundsatz/ wonach mündliche Verträge bindend sind/ im Allgemeinen den Vorzug verdiene/ läßt sich streiten. Die Prozesse sind jedenfalls durch die landrechtliche Gesetzgebung nicht vermindert worden/ indem darüber/ ob eine neben dem schriftlichen Vertrag angeblich statt- gefundene mündliche Verabredung zu den wesentlichen Bestandtheilen des Vertrages oder zu den unwesentlichen Nebenpnnkten gehört, sowie über die Rechte und Pflichten ans einem theilweise erfüllten mündlichen Vertrage und manche andere dabei vorkommenden Fragen, in vielen Fällen die richterliche Entscheidung angerufen wird. Das Bedürfniß einer Beseitigung von Formvorschriftcn ist vorzugsweise im Handelsverkehr hervorgetreten, und war auch schon im Preußischen Entwurf anerkannt. Das Landrccht hat bereits für diesen Verkehr von der Strenge der Form nachgelassen, indem es namentlich mit dem Bemerken in den Handels- büchern, Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten gegenüber, die formelle Wirkung eines schriftlichen Vertrages verbindet (Th. II. Tit. 8 §. 597), und in einigen anderen Beziehungen mündlichen Erklärungen unter Kaufleuten bindende Kraft beilegt (§§. 507, 710 a. a. O.). Eine Scheidung zwischen dem Handelsrecht und allgemeinen bürgerlichen Recht, hinsichtlich der Formvorschriften, ist daher in dem Landrechte bereits angebahnt, und enthält keine gewaltsame Neuerung. Das Handelsgesetzbuch hat vielmehr den der bestehenden Gesetzgebung zum Grunde liegenden Gedanken nur weiter ausgebildet, und der in der .Handelswelt vorherrschenden Auffassung Ausdruck gegeben. Eine Einigung mit den Deutschen Staaten, und selbst ein gemeinsames Recht für alle Landesthcile Preußens, würde überdies nicht möglich gewesen sein, wenn man die landrcchtlichen Formvorschriften hätte festhalten wollen. — Die Inkonvenicnzen, welche aus der Scheidung zwischen vandclsrecht und Civilrccht eintreten, lassen sich nicht verkennen. Sie können indessen gegen die obigen Erwägungen nicht überwiegend erscheinen, zumal derselbe Unterschied auch in anderen Ländern und in dem Rheinischen Rechte, in welchem er in Bezug auf die Zulässigkeit des Tdeugenbewciscs, die Kompetenz u. dergl. maßgebend ist, sich als durchführbar erwiesen hat. 2. Die Beseitigung der schriftlichen Form bei Verträgen, welche die Errichtung einer offenen und Kommanditgesellschaft zum Gegenstand haben, kann großes Bedenken erregen. Das Gegentheil war im Preußischen Entwurf bestimmt, die Bcistim- mung der Handels-Konfcrcnz ist aber nicht zu erlangen gewesen. Nach Inhalt der Protokolle ist auf die abweichenden'Prinzipien des gemeinen Rechts und der Gesetzgebung verschiedener Deutscher Staaten hingewiesen, in der Sache selbst aber Folgendes geltend gemacht worden: Die schriftliche Abfassung der Gesellschafts-Verträge sei im Allgemeinen nicht üblich und auch nicht durchführbar. Bei Eingehung von Handels-Gesellschaften lasse das Familien- oder sonstige Pietäts-Vcrhältniß, in welchem die Gesellschafter sehr oft zu einander ständen, das Verlangen der Errichtung eines schriftlichen Gcsellschafts-Vcrtrages in vielen Fällen nicht zu, die gesetzliche Nothwendigkeit der Schriftlichkeit 32 — 498 — würde mithin mit der Sitte und den Lebeusvcrhältnifsen in Widerspruch treten. Abgesehen von diesem für sich allein schon erheblichen Grunde, sei es äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, für die vorliegenden Verhältnisse die Folgen der unterbliebenen Beobachtung der Form sachgemäß und mit dem zum Ziele führenden Nachdruck zu bestimmen. Bisher sei dies keiner Gesetzgebung in befriedigender Weise gelungen. Das Shstcm, welches beiin Mangel der Schriftlichkeit des Gcscllschafts-Vertrages die Gesellschaft und ihre Geschäfte nach außen und innen für absolut nichtig erkläre, wie solches in einigen Gesetzgebungen versucht worden, habe sich als völlig unausführbar erwiesen, indem es namentlich für dritte Personen die größten Rechtsverletzungen zur Folge habe. Werde die Nichtigkeit oder Un- vcrbiudlichkeit auf das Verhältniß unter den Gesellschaftern beschränkt, so ergebe sich, wenn von der Gesellschaft ohne vorgängigen schriftlichen Gescllschasts-Vcrtrag eine Zeit laug Geschäfte vctriebcu worden, aus der Formvorschrist sowohl für den Gesetzgeber als für den Richter eine unbestreitbar große Verlegenheit, und führe zu einer kanm zu lösenden Verwickelung. Mit der Nichtigkeit des Vertrages unter den Gesellschaftern trete die Anerkennung des Bestehens des gesellschaftlichen Eigenthums, den Gläubigern gegenüber, in Widerspruch, und die Auseinandersetzung der Gesellschafter unter sich nach den Grundsätzen einer zufallig eingetretenen Gemeinschaft stelle sich als gewaltsam und unnatürlich, als Treue und Glauben verletzend heraus. In der That hat das System der Nichtigkeit oder Unvcr- biudlichkeit der formlos geschlagenen Gesellschafts-Verträge unter der .Herrschaft des Landrechts, wie auch des 0ü>cle cio eomnwrce, in der Praxis Zweifel und Schwierigkeiten hervorgerufen, deren Lösung nur dadurch möglich geworden ist, daß die Gerichte bei den über die Auseinandersetzung der Gesellschafter entstehenden Fragen im Wesentlichen auf den vertragsmäßig begründeten Zustand zurückgegangen sind. In dem Rcchtsgcbiete des Landrechts ist insbesondere aus Grund des §. 171 Tit. 17 Th. I., in Verbindung mit den 2 und 251 a. a. O., von dem Ober-Tribunal angenommen worden: der §, 2 spreche nur eine Vermuthung für die Gleichheit der Rechte der Miteigentümer aus, die jedoch keineswegcs unwiderleglich erscheine. In jedem besonderen Falle sei deshalb nach den Umständen zu prüfen, ob etwa das Gegentheil aus den Verträgen der Parteien mit Bestimmtheit erhelle. In der Regel werde das Verhältniß, in welchem jeder Einzelne Izur Herbeiführung des Resultats der Gemeinschaft beigetragen habe, den sichersten Maßstab zur Feststellung seines Antheils an dem Gewinne und Verluste bilden (Entscheidungen des Ober-Tribunals Band 2(i Seite 296/ Striet- horsts Archiv Band 24 Seite 96). Die Gründe, welche für die Handels-Uvnfcrcnz leitend gewesen sind und den Artikeln 85 und 150 zum Grunde liegen, dürften hiernach allerdings beachtenswert!) sein. Denn läßt sich die Beobachtung der vorgeschriebenen Form nicht mit Nachdruck durchführen/ lassen sich die daran zu knüpfenden Folgen nicht realisireii/ so scheint allerdings keine dringende Veranlassung zu einer Aufrechterhaltung der Forin vorzuliegen. Der Umstand/ daß das Handelsgesetzbuch das Ncchtsverhältniß der Gesellschafter in umfassender Weise regelt/ fällt hierbei gleichfalls ins Gewicht/ indem dieser Umstand dazu beiträgt/ die Vereinbarungen der Gesellschafter zu vereinfachen und die Schwierigkeiten der Beweisführung weniger fühlbar zu machen. Jedenfalls werden die gegen das System des Handelsgesetzbuchs zu erhebenden Bedenken durch eine in demselben angeordnete Einrichtung in den Hintergrund gedrängt. IV. Das Handelsgesetzbuch schreibt nämlich vor/ daß bei jedem Handelsgericht oder/ wo ein solches nicht besteht/ bei dem gewöhnlichen Gericht ein Handels-Register geführt werden und in dasselbe die Eintragung aller für den Handelsverkehr wichtigen Verhältnisse erfolgen soll (Artikel 12 in Verbindung mit Art. 3). Insbesondere soll in das vandcls-Negister jede Firma und Prokura eingetragen und die Unterschrift des Firmircndcn und Prokuristen niedergelegt/ auch jede Veränderung nachgetragen werden (Art. 19/ 25/ 45). Ferner soll die Errichtung jeder Handels - Gesellschaft in Verbindung mit Niederlcgung der Unterschriften der vertretenden Mitglieder zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet und demnächst auch die Anmeldung jeder Aenderung in Bezug auf die Firma/ den Sitz und die Vertreter der Gesellschaft erfolgen (Artikel 86, 87, 88, 129, 135, 151, 153, 155, 156, 171, 176 ff., 201, 210, 212). In den gedachten Artikeln ist zugleich vorgeschrieben, welche Punkte anzumelden und einzutragen sind, sowie daß die Anmeldung bei offenen Gesellschaften von allen Gesellschaftern, bei Kommandit- Gesellschaften von allen persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten, mit alleiniger Ausnahme der mit bloßen Aktien bctheiligten, persönlich vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form niedergelegt werden soll. Endlich schreibt das Handelsgesetzbuch vor, daß die Eintragungen durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht (Artikel 13), sowie daß die Bethcilig- tcn zur Befolgung der vbcngedachtcn Vorschriften von Amts wegen durch Ordnungsstrafen angehalten werden sollen (Artikel 26, 89, 154 w.). Diese, dem Landrccht und in ihren besonderen Einzclnheiten auch dem Rheinischen Recht fremde Einrichtung wird für manche Gesellschaften mit einigen Unbequemlichkeiten und Beschwernissen verbunden sein. Sie wird auch den Gerichten an manchen Orten eine bedeutende Mehrarbeit zuführen. Nach dem Dafürhalten der Kommission ist aber die Einrichtung der Handels- Register, deren Einsicht während der Dienststunden Jedem ge- 32» " — 500 — stattet sein soll (Artikel 12), in Verbindung mit der demnächst erfolgenden Bekanntmachung das geeignetste Mittel, die bezcich. netcn Thatsachen und Verhaltnisse Für das Publikum unzweifelhaft festzustellen, und dasselbe gegen Mißbrauche und Betrügereien zu sichern, wogegen die bestehende Gesetzgebung in den vorgcdachtcn Beziehungen keinen Schutz gewährte. In gewissem Umfange ersetzt diese Einrichtung auch bei Handeis - Gesellschaften den schriftlichen Vertrag, d. h. dritten Personen gegenüber, für die nur das, was in das Handels - Register eingetragen worden, und was auf Grund dieser Eintragung aus den Gesetzen folgt, maßgebend ist. Die Verpflichtung der Handelsgerichte, Ordnungsstrafen gegen die säumigen oder renitenten Bc- theiligten zu verhängen, wird dahin fükrcn, daß die Eintragungen rasch erfolgen. Ein vielleicht noch wirksameres Kompclic zur Eintragung der Handels-Gesellschaftcn in die Register wird aber die den Handels - Gesellschaften beigelegte Befugniß sein, Grundstücke und Kapitalien auf den Namen ihrer Firma zu erwerben, mithin auch Eintragungen in das Hhpothckenbuch auf diesen Namen bewirken zu lassen/ wie weiter unten wird hervorgehoben werden. Denn die Eintragung darf nach Artikel 23 1 des Entwurfs zum Einführungs - Gesetze, wie es in der Ordnung ist und den Grundsätzen der Hypotheken - Verfassung entspricht, erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register durch ein Attest des Handelsgerichts nachgewiesen ist. V. Die Bestimmungen der Artikel 15 — 84 über Han- dels-Firmen, Handclsbücher, Prokuristen, Hand- lungs - Bevollmächtigte, Handlungs - Gehülfen und Handels-Mäkler ordnen diese Verhältnisse, nach dem Dafürhalten der Kommission, in einer im Wesentlichen befriedigenden Weise, und verdienen den Vorzug vor den bestehenden Gesetzen. Insbesondere ist durch die Bestimmungen über die Firmen, deren ein Kaufmann oder eine Gesellschaft sich bedienen darf, der willkürlichen Annahme von ungeeigneten und möglicher Weise zu Täuschungen Veranlassung gebenden Firmen ein Ziel gesetzt (Artikel 16, 17, 18, 2», 21/ 22, 24). — Die Beweiskraft der Handelsbücher, welche sich nach dem Allgemeinen Landrecht nur auf den zur Handlung gehörenden Waaren- und Wechsel-Verkehr erstreckt, ist in dem Handelsgesetzbuch unter Kaufleuten einerseits auf alle Handelssachen ausgedehnt, andererseits dahin beschränkt worden, daß sie in der Regel einen unvollständigen Beweis liefern, dem Ermessen des Richters jedoch die Beurtheilung überlasten ist, ob ihnen ein größeres oder geringeres Maß der Beweiskraft beizulegen sei (Artikel 34). Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkauflcute Beweiskraft haben, ist der Bestimmung durch die Landesgesctzc überlassen worden (vergleiche Artikel 8 des Einführungs-Gesetzes). — Das Landrecht läßt Beschränkungen des Umfangs der Prokura zu, das Hau- — 501 — delsgesetzbuch bestimmt dagegen, das! Beschränkungen dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung haben (Art. 43), ans dem Grunde, weil solche Beschränkungen prinzipwidrig sind, die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen und der gegenwärtige Zustand zu Mißbräuchen Anlaß gegeben hat, denen ein- für allemal vorgebeugt werden muß. Die Bestellung eines bloßen Handlungs-Bevollmächtigten gewährt erforderlichenfalls einen genügenden Ausweg (Artikel 47 ff.). — Die Pflichten der Handels-Mäkler sind in dem Handelsgesetzbuch genau festgestellt, wobei zu bemerken ist, daß durch den Artikel 69 Nr. 4 die Benutzung von GeHülsen nur zu dem eigentlichen Abschluß der Geschäfte, nicht aber zu den erforderlichen Ermittelungen und Vorarbeiten ausgeschlossen wird. Ein Exklusivrecht ist den Mäklern nicht beigelegt, den Laudcsgcsetzen jedoch vorbehalten, die Vorschriften des betreffenden Titels nach Maßgabe der örtlichen Verbältnisse zu ergänzen, insbesondere den Handcls-Mäkleru das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beizulegen. Vl. Einen für den Handelsverkehr sehr wichtigen und nach dem Dafürhalten der Kommission — abgesehen von den bereits berührten Vorschriften über die Form der Errichtung (Nr. III.) — besonders gelungenen Theil des Handelsgesetzbuchs bilden die Bestimmungen des zweiten Buchs über die Handels-Gesell- schaften. Das Landrecht handelt fast ausschließlich nur von den offenen Gesellschaften. Der stillen Gesellschaften gedenkt es nur gelegentlich in den §§. 651, 652 Tit. L Th. II., und läßt das eigentliche Verhältniß zwischen den Kontrahenten im Dunkeln. Im Rheinischen Handelsgesetzbuch haben die Handelsgesellschaften zwar eine weitere Ausbildung erhalten, die getroffenen Bestimmungen sind aber in mehreren wesentlichen Punkten gleichfalls lückenhaft und dunkel. Das Handelsgesetzbuch regelt nun die Formen der Vereinigung zu Handelsgesellschaften in der umfassendsten Weise. 1. Im Gegensatze zu den eigentlichen Handelsgesellschaften (d. i. den Gesellschaften zum Handelsbetriebe mit einer gemeinschaftlichen Firma und eigenem abgesonderten Gcsellschafts- bermvgen) steht im dritten Buche das Vcrhältuiß des stillen Gesellschafters. Dies wird so, wie es in Deutschland vielfach besteht, klar hingestellt, dahin nämlich, daß zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes eine Gemeinschaft des Handelsfonds und der Handelsfirma nicht eintritt, der Letztere vielmehr alleiniger Inhaber des Handcls- gewerbcs bleibt und Eigenthümer der Einlage des stillen Gesellschafters wird, dieser dagegen ein persönliches Fordcrungsrecht gegen jenen erwirbt, dessen Umfang das Gesek näher bestimmt (Art. 250-257). 2. Der stillen Gesellschaft gegenüber steht zunächst die offene Handelsgesellschaft, durch welche eine Gemeinschaft des .Handelsgewerbes, der Handelsfirma, sowie der Rechte und Pflichte», insbesondere die solidarische Haftung sämmtlicher Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, begründet wirdi Eine diesen Umfang der Haftung beschränkende Verab- rcdnng hat, als dem Prinzip der Gesellschaft widersprechend, gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Der offenen Gesellschaft können aber auch stille Gesellschafter mit den vorbezeichnctcn beschränkten Rechten und Pflichten beilreten. Die Artikel 85 bis 140 regeln die offenen Gesellschaften in einer dem Wesen derselben entsprechenden Weise. 3. Eine weitere Form der Handelsgesellschaft ist die Kommanditgesellschaft, wie sie in Deutschland seit Fahre» Wurzel gefaßt hat und allmälig ausgebildet worden ist. Diese Gesellschaft wird durch einen oder mehrere komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) einerseits und durch Kommandi- tisten (nicht persönlich haftende Gesellschafter) andererseits gebildet. Der Komplementär ist ausschließlich zur Geschäftsführung befugt. Er wird aber nicht Eigenthümer der Einlagen, diese bilden vielmehr ein von dem Vermögen des Komplementärs gesondertes gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, das sich nach außen in dem durch die Firma rcpräsentirten Handels- Etablisscment darstellt. In dieser Hinsicht sind die Kommandi- tisten günstiger gestellt als die stillen Gesellschafter, während sie gleich diesen den Handlnngsgläubigern nur mit den geleisteten oder bedungenen Einlagen haften. Die Kommanditgesellschaft ist eben deswegen besonders geeignet, größere Handels-Etablisse- nients zu förder». Die Regelung dieses für den Handelsverkehr überaus wichtigen Verhältnisses ist, wie die Kommission glaubt, in wesentlich anerkennnngswerther Weise in den Artikeln 150 bis 172 erfolgt. Die Verpflichtung sämmtlicher Gesellschafter (der persönlich haftenden und der Kvmmanditisten), die Errichtung der Gesellschaft persönlich oder in beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden — wobei jedoch die Namen und Einlagen der Kommanditisten nicht in den Zeitungen veröffentlicht werden, — erscheint durch die Erwägung gerechtfertigt, daß dadurch das Publikum vor Fiktionen und Täuschungen gesichert und eine feste Grundlage für den Kredit der Gesellschaft hergestellt wird, indem die Eintragung dem Uebclstande vorbeugt, daß einem Kaufmann durch heimliche Einschüsse glänzender Kredit verschafft wird, diese Einschüsse aber, wenn die Lage desselben sich ungünstig zu gestalten anfängt, eben so heimlich zurückgezogen werden. 4. Die Kommanditgescllschasten haben wiederum eine weitere Ausdehnung durch die Kommanditgesellschaften auf Aktien erhalten. Diese Gesellschaften haben sich auch in dem Nechtsgcbiete des Allgemeinen Landrechts gebildet, obwohl sie innerhalb desselben einer unzweifelhaften gesetzlichen Grundlage entbehren. Äw betreiben sie mit den ihnen zu Gebote stehende» großen Mittel» die bedeutendsten Unternehmungen und Geschäfte, ohne in ihrem Bestände vollkommen gesichert und mit den nöthigen Garantiern umgeben zu sein. Das Handelsgesetzbuch füllt diese Lücke in entsprechender Weise ans, indem es zugleich durch eine Reihe von Vorschriften — z. B. durch die Anordnung eines Aufsichtsraths aus der Zahl der Kommandi- tisten — die Letzteren, sowie die Gläubiger und das Publikum gegen die bei dieser Art von Gesellschaften leicht möglichen Mißbräuche schützt (Art. 178—206). In dem Handelsgesetzbuch ist den Landcsgcsctzcn die Bestimmung überlasse», ob zur Errichtung von Kommanditgesellschaften ans Aktien eine staatliche Genehmigung erforderlich sei» soll oder nicht (vergl. Art. 174, 206, 'Motive zum Entwurf des Einführungsgcsetzes Artikel 10 S. 269-273). 5. Das Handelsgesetzbuch regelt endlich das Verhältniß der eigentlichen Aktiengesellschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. November 1843 und den inzwischen gemachten Erfahrungen (Art. 207—249). 6. Eine Durchsicht des Details der Artikel 85 n. folg. crgiebt, daß das Handelsgesetzbuch verschiedene wesentliche Punkte des Gesellschaftsrechts, die in den bestehenden Gesetzen unvollständig oder gar nicht geordnet sind, in einer den Begriffen der verschiedenen Gesellschaftsformen entsprechenden Weise regelt. Insbesondere haben die Vorschriften über die Lignidation der Gesellschaft (Art. 133—145, 172, 205, 244) bisher gänzlich gefehlt. Eine der wichtigsten Bestimmungen enthalten die Artikel 111 und 164, denen zufolge offene Gesellschaften und Lommanditgesellschafte», gleich den Aktiengesellschaften (Art. 213), unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, sowie hhpothekarisch eingetragene Kapitalien, erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden, mithin auch Eintragungen in das vhpothckenbuch auf den Namen der Firma verlangen können (vergl. Artikel 23 des Einführungsgesetzcs). Durch diese Bestimmung ist den längst gehegten und auf das Lebhafteste kund gegebenen Wünschen des Handclsstan- des, welcher bisher mit den beschwerlichsten Weiterungen zu kämpfen hatte, entsprochen worden. Die Bestimmung kann aber auch nicht für prinzipwidrig erachtet werden, indem das Gcsellschaftsvermogen und die Gesellschaft selbst als durch die Gcsellschastsfirma rcpräscntirt betrachtet werden kann und im Leben betrachtet wird. VII. In dem Art. 25 ist der Grundsatz ausgesprochen, daß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen der Firma eines Kaufmanns nach erfolgter Eintragung in das Handels- Negister und öffentlicher Bekanntmachung gegen sich gelten lassen muß, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen — 504 — müssen. Derselbe Grundsatz ist ausgesprochen: in dem Art, 46 in Bezug auf das Erloschen einer Prokura, in den Art. 87, 115, 129, 135 in Bezug auf die Veränderungen der Firma, des Sitzes und der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die Auflösung derselben und die Ernennung oder das Ausscheiden von Liquidatoren, in den Art. 155 und 171 in Bezug auf dieselben Thatsachen bei .ssviumandit - Gesellschaften, in dem Art. 233 in Bezug auf die Veränderungen des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft. Diese an das Handelsregister sich anschließenden Bestimmungen führen zu einem die Beteiligten gleichmäßig sichernden Nechtszustand, während das bestehende Recht gar keine oder doch keine genügende Sicherheit nach der einen oder anderen Seite hin gewährt. Was insbesondere, um einen für den Handelsverkehr besonders praktischen Fall hervorzuheben, die Wirkungen des Widerrufs der Prokura betrifft, so kennen das Rheinische und das gemeine Recht die öffentliche Bekanntmachung als einen gesetzlichen Bcfrciungsgrund nicht, der Prinzipal wird daher in diesen Rcchtsgcbietcn von der Verantwortlichkeit aus den mit dem gewesenen Prokuristen geschlossenen Geschäften nicht befreit, wenn der Dritte in boim llllo gewesen ist, wofür die Vermuthung streitet. Der Prinzipal muß sonach in diesen Rechtsgcbieten den schweren Nachweis der nmla lillez des Dritten führen, und ist in steter Gefahr, durch die Handlungen des gewesenen Prokuristen beeinträchtigt zu werden. Nach den Bestimmungen des Landrcchts kann sich der Prinzipal gegen jede Verantwortlichkeit aus den mit dem gewesenen Prokuristen geschlossenen Geschäften zwar dadurch schütze», daß er die bekannten Geschäftsfreunde besonders benachrichtigt, und für Andere die Aufhebung der Prokura in einer bestimmt vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt macht, wonächst er den Letzteren noch aus den innerhalb vier Wochen gcschlojjenen Geschäften verhaltet bleibt (Allg. Landr, Thl. II, Tit, 8 K 530 ff.). Diese Frist kann aber, je nachdem die dritten Personen in der Nähe oder entfernt wohnen und andere Umstände obwalten, dem Prinzipal oder den dritten Personen präjudizirlich werden, — Das Handelsgesetzbuch bietet, wie bemerkt, in dem Haudels- Registcr die Grundlage zu einer alle Theile sichernden Oessent- lickkeit. Die Existenz und Einrichtung des Handelsregisters muß Jedem bekannt sein, und Feder kann aus demselben die bestehenden Verhältnisse ersehen. Demgemäß soll die Eintragung in das Handelsregister und deren Bekanntmachung genügen, um die Betheiligten in den abgedachten Beziehungen von jeder ferneren Verantwortlichkeit zu befreien. Die Ausschließung jeder Ausnahme von dieser Regel nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes könnte vielleicht gerechtfertigt erscheinen. Eine für alle Verhältnisse und unter allen Umständen passende Frist läßt sich indessen nicht feststellen. Das Handelsgesetzbuch läßt statt des- scneiue Ausnahme von der Regel zu, wenn der Dritte dar- — 505 — thut/ daß die Umstände des Falles ergeben: er habe die Veränderung des Verhältnisses nicht gekannt/ und auch seinerseits keine Schuld an der Unkcnntniß. Dieser Nachweis wird selten zu erbringen sei»/ für den Fall des Erbringens ist es aber der Handelskonfercnz recht und billig erschienen/ daß nicht der unschuldige Dritte/ sondern der Andere den Schaden leide. VIII. Die Bestimmungen des vierten Buchs »von Handelsgeschäften« sind/ soweit sie den Begriff der Handelsgeschäfte/ die Gleichstellung der beiden Kontrahenten (des Kaufmanns und Nichtkaufmanns) und die Form der Verträge betreffen/ bereits borgeführt worden. Im Uebrigen enthalten 1. die Art. 271—421 theils solche Festsetzungen/ welche das in dem einen oder anderen Landcsthcile bestehende Recht bestätigen/ theils solche/ welche dasselbe abändern. Unzweifelhaft werden viele dieser Abänderungen von Jedem als erfreuliche Verbesserungen anerkannt werden/ wogegen über andere Abänderungen möglicherweise Meinungsverschiedenheit bestehen kann. Die Kommission ist jedoch zu dem Resultate gelangt/ daß die etwaigen Bedenken jedenfalls nicht von dem Gewicht sind/ um die Annahme des als ein untrennbares Ganze dargebotenen Handelsgesetzbuchs zu erschweren. Eine dctaillirtc Beleuchtung und Rechtfertigung der einzelnen Artikel würde sehr umfangreich ausfallen müssen/ die Kommission beschränkt sich darauf/ folgende Bestimmungen hervorzuheben. Wenn mehrere Personen in einem Geschäfte/ welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist/ einem Anderen gegenüber gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind/ so sind sie als Solidarschuldner zu betrachte»/ sofern sich aus der Ueber- ciiikunft mit dem Anderen das Gegentheil nicht erzieht. Die gemeinrechtliche Einrede der Theilung oder Vorausklage findet auch in diesem Falle/ desgleichen bei Bürgen für eine aus einem Handelsgeschäft hervorgegangene Verpflichtung nicht statt (Art. 280 und 281). Der Kontrahent, auf dessen Seite das abgeschlossene Geschäft ein Handelsgeschäft ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden (Art. 282). Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung der Höhe, sie befreit im Zweifel weder von der Erfüllung, noch auch von dem Ersatz eines nachweisbaren höheren Schadens (Art. 284). Der Schadenersatz umfaßt die Erstattung des wirklichen Schadens und entgangcncn Gewinns (Art. 283). Wegen übermäßiger Verletzung können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden (Art. 286). Die Höhe der gesetzlichen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert. Dieser Zinssatz kann auch bei Handelsgeschäften bedungen werden/ unbeschadet der einen höheren Zinssatz gestattenden Landcsgesetze. Die Feststellung des Zinssatzes ist unbeschränkt bei Dnrlehuen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften (Art. 287, - 506 - 288, 280, 201, 292). Der gemeinrechtliche Grundsah, daß Zinsen in ihrem Gcsammtbetrage das Kapital nicht übersteige» dürfen, ist bei .vandclsgcschäften aufgehoben (Art. 200). Die Berechnung der Provision steht einem Kaufmann für Geschäfts- bcsvrgnngcn kraft des Gesetzes zu (Art. 200). Der Schuldner kann sich von der vollen Zahlung einer ccdirten Forderung aus einem Kaufgeschäft durch den Einwand nicht befreien, das; der Eessionar die Forderung für eine geringere Summe erworben habe, was mit dem Landrecht übereinstimmt, den Art. 1000 des coclv civil aber modisizirt (Art. 209). Anweisungen und mehrere andere im kaufmännischen Verkehr vorkommende Dokumente sind, wenn sie auf Ordre lauten, durch ein in Bczng auf die Form nach den Vorschriften der Wechsel-Ordnung zu beurtheilendes Indossament übertragbar. Die schriftliche Annahme- Erklärung einer schriftlichen Anweisung begründet für den An- nehmer die Zahlungsverpflichtung (Artikel 300 bis 305). Eine bewegliche Sache, die von einem Kaufmann in dessen .vandels- betricb veräußert und übergeben worden, wird unanfechtbares, von jeder dinglichen Belastung freies Eigenthum des redlichen Erwerbcrs, mit alleiniger Ausnahme der gestohlenen oder verlorenen Gegenstände. Auf Papiere, welche auf jeden Inhaber lauten, findet auch diese Ausnahme keine Anwendung. Oie für den Verkehr mit solchen Papieren getroffenen Bcstimmnngcn gelten selbst dann, wenn die Veräußerung und Uebergabe von einem Nichtkmlfmanu erfolgt ist. Die Landcsgcsetzc, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten, bleiben unberührt (Artikel 300 bis 308). In den folgenden Artikeln werden erleichternde Bestimmungen für die Bestellung eines Faustpfandes nntcr Kaufleuten, und über die Veräußerung des bestellten Pfandes getroffen (Artikel 300 bis 312). Zu Gunsten eines Kaufmanns, einem anderen Kaufmann gegenüber, ist wegen der aus Handelsgeschäften entstandenen Forderungen das Zurückbehaltungsrecht theils eingeführt, theils erweitert worden. Dasselbe soll auch im Fall des Konkurses bestehen (Artikel 313 bis 316). In Bezug auf die Annahme eines Anerbietens enthält das Handelsgesetzbuch zwei eigenthümliche Bestimmungen. Erstens nämlich soll der Vertrag bestehen, wenn die rechtzeitig abgesandte Annahme nicht rechtzeitig eingeht, der Antragende aber dem Andern in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dein Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt keine Nachricht gegeben hat. Zweitens soll ein Kaufmann, welcher mit dein Auftraggeber i» Geschäftsverbindung steht, auf einen ihm gegebenen Auftrag sofort antworten, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrags gilt (Artikel 310 bis 323). Außer diesen allgemeinen Vorschriften sind in einzelnen Lehren (Artikel 337 bis 421) manche Abweichungen von dem bestehenden Recht oder näheren Bestimmungen desselben enthalten, die für den Handelsverkehr nothwendig befunden sind. Die streu- — 507 — geil Vorschriften des Rheinischen Handelsgesetzbuchs hinsichtlich der Spediteure sind dabei gemildert, die Rechte und Pflichten der Frachtführer genauer und zum Theil strenger bestimmt worden, als dies im Landrechtc geschehen ist. Die Entschädigung, welche der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Guts zu leisten hat, soll nach dem Werthe berechnet werden, dcil das Gut am Orte und zur Zeit der Ablieferung würde gehabt haben (Artikel 390). Ferner soll der Frachtführer wegen Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht verhaftet sei», wenn die Feststellung der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß die Beschädigung während der Zeit zwischen dem Empfange und der Ablieferung entstanden ist (Artikel 4tV). (Die hier folgende Nummer 2 des Berichts, Petitionen betreffend, ist in dem Bericht der 33. Sitzung S. 006 abgedruckt.) IX. Das fünfte Buch des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, den Sechandel betreffend, weicht bon den gegenwärtig geltenden Vorschriften, und zwar sowohl rücksichtlich der formellen Behandlung der einzelnen Nechtsmatericn, als auch rücksichtlich des materiellen Inhalts in mehreren Beziehungen ab. Der in dem bestehenden Recht häufig vermißte Zusammenhang zwischen den die einzelnen Rechtsverhältnisse betreffenden Vorschriften ist hergestellt, die dem Scerecht fremden Gegenstände sind ausgesondert, die große Zahl der veralteten staats- pvlizcilichen und strafrechtlichen Anordnungen ist entfernt und die vorhandenen Lücken sind ausgefüllt worden. Der materielle Inhalt hat diejenigen Abänderungen erfahren, welche durch die seit der Emanation der älteren Gesetze hervorgetrctene Umgestaltung der Handclsvcrhältnifle und den inmittclst stattgesun- dcuen Fortschritt in der Gesetzgebung als geboten erscheinen. Zur Rechtfertigung, dieses Urtheils wird es nach dem Gutachten des. sachverständigen Mitgliedes der Kommission genügen, auf einige der Haupt-Differenzen hinzuweisen, welche zwischen den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und dem Allgemeinen Landrccht bestehen. In formeller Beziehung ist hervorzuheben! 1) die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Schiffers, der Schiffsmannschaft und der Befrachter, wenn der Antritt oder die Vollendung einer Reise durch Zufall verzögert oder verhindert wird, sind im Allgemeinen Landrecht an verschiedenen Stellen und mit übergroßer Umständlichkeit und Spe- zialisirung vorgetragen, im Handelsgesetzbuch dagegen an den entsprechenden Stelle» übersichtlich zusammengestellt und durch Hervorhebung der leiten- tcnden Prinzipien vereinfacht/ — 508 — 2) die Vorschriften über die Haverei nnd die Versicherungen/ welche im Allgemeinen Landrecbt keineswegs strenge geschieden worden/ sind im Handelsgesetzbuch völlig von einander getrennt und logisch jedes als ein abgeschlossenes Ganzes behandelt/ 3) die im Allgemeinen Landrecht ganz gelegentlich und nicht einmal in einem besonderen Abschnitte/ sondern sporadisch bei den einzelnen Paragraphen behandelten Materien der Lebens- und Feuer-Versicherung sind aus dem Abschnitte des Handelsgesetzbuchs über die See - Versicherung völlig ausgeschieden worden. In materieller Beziehung sind: 1) das Vorkaufsrecht der Mitrhcder (Allg, Landrecht Th. II, Tit. 8 §§. 1437 bis 1442 vergl. mit Artikel 470) und 2) die Befugnisi der einzelnen Mitrheder/ das Schiff behufs der Tbeilung einseitig zur Subhastation zu stellen (§§. 1427 bis 1436 a. a. O, vergl. mit Artikel 472)/ ferner 3) die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Lade- und Löschzeit (M. 1635 ff. a. a, O. vergl. mit Artikel 569 und 596) und 4) die Verpflichtung des Schiffers/ die Ladung nur gegen Rückgabe aller Konnossements - Exemplare auszuliefern (§. 1716 a, a. O. vergl. mit Art, 647)/ ungleichen 5) die Bestimmung/ daß bei einem von keiner Seite verschuldeten Zusammenstoße zweier Schisse der beiderseitige Schaden zusammenzuwerfen und von jedem Schisse zur Hälfte getragen werden solle (§§. 1911 u, folg. a. a. O. vergl, mit Art. 736 ff.), in Wegfall gebracht, und dagegen: 6) der Begriff der Sccuntüchtigkeit eines Schiffes (Handels-Gesctzbuch Art. 444), sowie 7) der Begriff der Europäischen und der Nichtcuro- päischen Häfen bestimmt (Art. 447 a, a, O.)/ ferner 8) die Verpflichtung des Rheders aus den Handlungen des Schiffers und der Schiffsmannschaft, und zwar sowohl im Allgemeinen, als bezüglich darauf näher festgestellt, ob die Verpflichtung sich nur auf das Schiff uud die Frachtgelder beschränke, oder ob — 509 — der Rheder auch persönlich verhaftet sei (Art. 452 u. folg.)/ 9) der Grundsatz: »die Ucbergabe des Konnossements gilt als die Uebergabe der Waare« sanktionirt (Art. 649)/ 10) die Materie der Bergung und Hülfsleistuug in See- noth (Titel 9)/ ingleichen 11) die Lehre bezüglich der Schiffsgläubigcr und der gesetzlichen Pfandrechte im Seesachcn (Tit. 10) abgesondert und systematisch behandelt/ endlich 12) die landrcchtlich dem Schiffer auferlegte persönliche Verpflichtung für die Bodmercischulden (Allg. Landr. Th. 11. Tit. 8 §. 2444) außer Kraft gesetzt. Die geschilderten Vorzüge des neuen Gesetzes sind so groß/ daß dagegen einzelne möglicherweise vorhandene Mängel nicht in die Waage fallen können. Als Mängel ließen sich vielleicht betrachten: 1) eine große Spezialisirung in den Materien der Haverei und der Seeversicherung und 2) die bezüglich der Seeversicherung anscheinend vielfach hervortretende Tendenz/ vorzugsweise die Rechte des Versicherers gegenüber den Rechten des Versicherten zu wahren/ wohin insbesondere die Anordnungen zu rechnen sind/ daß u) bei absichtlicher Strandung eine Haverei grosse nur vorhanden sein soll/ wenn das Schiff abgebracht wird und reparaturfähig bleibt (Art. 708 Nr. 3 Alinea 3), und l>) daß auch die durch das Prangen entstandenen Beschädigungen nicht zur Haverei grosse gehören (Art. 709 Nr. 3). Es läßt sich jedoch nicht verkennen/ daß in beiderlei Beziehungen auch für die Vorschriften des Handcls-Gesctzbuchs/ wie die Berathnngs-Protokollc ergebe»/ die erheblichsten theoretischen und praktischen Gründe sich geltend machen lassen/ und daß/ wenn bei diesen Punkten der Versicherer gleichwohl begünstigt sein sollte/ dagegen auch bei anderen dem Versicherten größere Rechte eingeräumt sind/ als die bisherigen Gesetze ihm zugestehen st'ergl. Art. 824, 826, 832, 838—848, 888, 889, 897, 898, M), so daß eine sachgemäße Ausgleichung sich ergeben dürfte. Die Kommission wiederholt schließlich den Antrag: 1) das Herrenhaus wolle die unveränderte Annahme — 810 — des vorgelegten Entwurfs des Handels-Gesetzbuchs beschließen / 2) durch diese Annahme die eingegangenen Petitionen der Handels-Kammer zu Köln und der Direktionen der Prioat-Eisenbahncn (Fvurn. Nr, I, I'. 159 und 159) für erledigt erachten. Ueber den Entwurf zum Einführnngs-Gesetz erstattet die Kommission ihren besonderen Bericht, Berlin, den 21. Mai 18(11. Die Fünfzehnte Kommission, Dr, von Zander (Vorsitzender). Dr, Bornemann (Berichterstatter). Camphausen (Berlin). Dr. von Daniels. Freiherr von Dicrgardt. Engels, von Frankenberg- Ludwigsdorf. Graf von Götzen. Groddeck. Dr. Homcycr. Lantz. von Rabe. Verticsscnmgs^ Antrag. Das Herrenhaus wolle beschließen! nach Maßgabe des §, 51 der Geschäfts - Ordnung nach dem Schlüge der allgemeinen Diskussion, über die Annahme des Gesetz-Entwurfs — ohne weitere Berathung desselben — im Ganzen abzustimmen, Motive. Die Berathung des, 911 Paragraphen enthaltenden, Gesetz-Entwurfs hat während mehrerer Fahre und die endliche Vereinbarung darüber, mit Zustimmung der meisten Deutschen Staaten, stattgefunden. Die Ablehnung ober die Abänderung auch nur eines Paragraphen würbe der Verwerfung des ganzen Gesetz-Entwurfs gleichkommen. Berlin/ den 23. Mai 18K1. IU-. von Zander, als Antragsteller. Unterstützt durch: von Arnim- Spcrrcnwalbe. Graf von der Asscburg. Bey er. >U. Brügge mann, von Brünneck. Freiherr von Diergardt. Engels, von Frankenberg-Lndwigs- dorf. Graf von Götzen. Grimm. Groddcck. Hasscl- bach. Hering. IU. Krausnick. Lantz. von Massow. von Meding. von Nabe. Graf von Nedern. Freiherr von Sanden-Tussainen. E. Gras zu Stolberg. Bericht der Fnnfze h n ten K o in Mission des Herrenhauses über den Entwurf eines Einführungs-Gesetzes zum Aileemei- nen Deutschen Handels-Gesetztzuch. 3I)le Gesichtspunkte/ von welchen bei Abfassung des Entwurfs des Einführungs-Gesetzes zu dem Allgemeinen Deutschen Handcls-Gesctzbuch ausgegangen ist/ sind in den Motiven zu dem gedachten Entwurf Seite 248—251 dargelegt. Unbedingt leitend ist dabei der Grundsatz gewesen/ daß — in Uebereinstimmung mit dem bei Einführung der Allgemeinen Wechsel-Ordnung beobachteten Verfahren — keine Bestimmung in das Einsiihrungs-Gesetz aufzunehmen sei/ durch welche eine Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs, soweit deren Abänderung den Landes - Gesetzen nicht freigestellt ist/ würde abgeändert werden/ oder worin möglicher Weise eine solche Abänderung gefunden werden könnte/ mithin auch keine der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung vorgreifende deklaratorische Bestimmung. Dieser Grundsatz ist eine nothwendige Folge der Annahme des Handels.Gesetzbuchs/ indem entgegengesetztenfalls das gemeinsame Recht wieder in ein partikulär Preußisches würde umgestaltet/ und anderen Staaten ein übles/ die mühsam erzielte Gemeinsamkeit wieder zerreißendes Vorbild würde gegeben werden. Das Handcls'Gesetzbuch gewährt aber in vielen Artikeln für Verhältnisse/ die den allgemeinen Verkehr weniger berühren, und nach Maßgabe der in den einzelnen Staaten bestehenden Zustände oder Auffassungen, unbeschadet der Gemeinsamkeit, verschieden gestaltet werden können, einen mehr oder minder ausgedehnten Spielraum. Das Handels - Gesetzbuch verweist ferner in mehreren Artikeln auf den Ortsgebrauch oder die Landes-Gesctze/ als ergänzende Rechtsnormen. Das Handels- Gesetzbuch äußert endlich auf manche bestehende Einrichtungen einen umgestaltenden Einfluß/ oder macht Einrichtungen nöthig/ die bisher bei uns nicht bestanden haben/ oder begründet die Nothwendigkeit/ einzelne Theile und Bestimmungen unserer Gcscüc abzuändern/ zu modifiziren oder zu ergänzen. Auf alle diese"Verhältnisse beziehen sich/ nachdem in dem Artikel 1 des Einführungs-Gesetzes der Zeitpunkt der Gesetzeskraft des Handels- Gcsetzbucbs ausgesprochen worden/ die Artikel 2 bis 59 des ersten Titels des Einführungs - Gesetzes. Sodann bezeichnen die Artikel 69 und 61 des zweiten Titels die Gesetze/ welche neben dem Handels-Gesetzbuch nicht fortbestehen können und daher aufgehoben werden." Die Artikel 62 bis 73 des dritten Titels enthalten schließlich Bestimmungen/ welche für den Uebergang aus dem bisherigen Zustande in den durch das Handels- Gesetzbuch begründeten neuen Znstand nöthig sind/ sowie die Artikel 74 und 75 Vorschriften über die künftige Errichtung von Handels-Gerichtcn und die etwa nöthig werdenden Bestimmungen hinsichtlich der Kosten. Es könnte die Frage aufgeworfen werden: ob, wenn auch das Handels - Gesetzbuch angenommen wird/ die Berathung des Einführungs-Gesetzes bis zur nächsten Sitzungs-Perivdc auszusetzen sei/ um erst die Gerichte und Sachverständige darüber zu hören. Diese Frage muß jedoch nach dem Dafürhalten der Kommission entschieden verneint werden. Abgesehen davon/ daß viele Theile des Einführungs-Gesctzcs aus dem Preußischen Entwurf entnommen/ und darüber bereits Fachmänner Richter/ und Nechts-Anwalte aus den verschiedenen Landestheilen gehört worden sind/ bilden auch das Handels-Gesetzbuch und das Einführungs - Gesetz ei» untrennbares Ganzes. Denn erstens wird erst durch den Inhalt des Einführungs-Gesetzes der Preußischen Handelswelt und den anderen Deutschen Staaten die Ueberzeugung gewährt/ daß das Handels-Gesetzbuch wirklich angenommen worden/ da die von dem Einführungs-Gesetz getrennte Annahme keine Sicherheit gegen die Aufnahme von direkt oder indirekt abändernden Bestimmungen in das Ein- führnngs-Gesetz gewährt. Zweitens macht das Handels-Gesetzbuch viele Anordnungen und Einrichtungen nöthig/ die Seitens der Staats-Regierung erst nach Feststellung des Einführnngs- Gesetzcs getroffen werden können. Drittens wird auch der Handclsstand erst durch die Verbindung des Handcls-Gesctzbuchs mit dem Einführungs-Gesetz in den Stand gesetzt/ ein" vollständiges Bild des künftigen den Handelsverkehr regelnden Zustandes zu gewinnen/ und danach die erforderlichen Vorkehrungen zeitig zu treffen. Ucbcrhaupt wird nur durch gleich- i zeitige Annahme des Handels-Gesetzbuchs und Einführungs- Gesctzcs ein praktisch wirksamer Beschluß gefaßt/ eine Annahme des Handels-Gesetzbuchs bei etwaiger Nicht-Annahme 33 — 514 — oder Verschiebung der Annahme des Einführungs-Gcsetzes würde keinen andern Erfolg haben, als wenn das Handels-Gesetzbuch verworfen würde. Auch bei einer Verschiebung der Annahme des Einführungs-Gcsetzes würde Alles in der Schwebe bleiben. Der Zeitpunkt der Einführung des Handels-Gesetzbuchs würde alsdann nicht nur weit über den I. März 1862 hinausgerückt werden müssen, sondern es würden auch alle die uachtheiligen Folgen für Preußen eintreten, welche als Folgen der Ablehnung des Handels-Gesetzbuchs oder einer veränderten Annahme desselben hervorgehoben sind. Nach diesen Vorbemerkungen sind die einzelnen Artikel des Einsührungs-Gesetzes ins Auge zu fassen. Artikel 1. (Motive Seite 251.)^ Nach diesem Artikel soll der Entwurf des Handelsgesetzbuchs mit dem 1. März 1862 für den ganzen Umfang der Monarchie Gesetzeskraft erhalten, und gleichzeitig sollen die Bestimmungen des Einführungsgesetzes in Geltung treten. Die Kommission beantragt! die Annahme dieses Artikels, in Erwägung, daß einerseits die möglichst rasche Einführung des Handelsgesetzbuchs wünschenswert!) erscheint, andererseits aber dem Justiz-Minister für die Ertheilung der erforderlichen Instruktionen (Art. 4, Art. 53 §.11, Art. 73 des Einführungs- Gcsetzes), den Gerichten für die nothwendig werdenden Einrichtungen, und den Kaufleuten für die Kenntnißnahmc von dem Inhalte des Handelsgesetzbuchs, und die nöthigen Vorbereitungen zu den ihnen auferlegten Pflichten hinreichende Zeit gelassen werden muß, sowie daß die Einführung schon mit dem 1. Januar 1862 oder einem darauf folgenden nahen Zeitpunkt störend in den Geschäftsbetrieb eingreifen würde. I. Titel. Bestimmungen, die Ergänzung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs uud die Abänderung bisheriger Gesetze betreffend. I. Abschnitt. Bestimmungen für alle Landestheile der Monarchie. Artikel 2. (Motive Seite 251 -253.) Der Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt! In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handclsgcbräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. — SIS — Diese Bestimmung enthält/ wie schon bemerkt/ eine wesentliche Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts/ indem dadnrch festgestellt ist, daß Handelsgebräuche (das Gewohnheitsrecht) in Handelssachen dem allgemeinen bürgerlichen Recht gegenüber eine derogircnde Kraft haben. In manchen Deutschen Staaten ist der gemeinrechtliche Grundsatz, daß auch ein dem Gesetze entgegenstehendes Gewohnheitsrecht sich ausbilden kann, in Geltung geblieben. Die Handelsrechts-Konfercnz hat daher in ihrer Mehrheit angenommen, daß zu einer näheren Bestimmung des Begriffs der Handelssachen, die sich übrigens aus dem Handelsgesetzbuch klar ergebe, kein allgemeines 'Bedürfniß vorliege, dieftBestimmung vielmehr den einzelnen Staaten bei Einführung des Gesetzbuchs zu überlassen sei. Für Preußen erscheint diese Begriffsbestimmung — abgesehen von den in den Motiven Seite 252 angeführten Gründen —schon aus dem Grunde nothwendig, oder doch in hohem Grade wünschenswert!), damit über den Bereich der dcrogircnden Kraft des Gewohnheitsrechts kein Zweifel entstehen kann, desgleichen, daß für die Frage, welche in dem Einführungsgcsctzbuch nicht ausdrücklich aufgehobenen Gesetze und Gesetzcsstcllen mit der Einführung des Handelsgesetzbuchs nach Artikel 60 Ziffer 3 (des Einsührungsgcsetzcs) als aufgehoben zu betrachten sind, eine feste Grundlage gewährt wird. Mit den dieserhalb im Artikel 2 enthaltenen, aus dem Preußischen Entwurf übcrnommcncu Bestimmungen ist die Kommission einverstanden, indem dieselbe mit den Motiven Seite 253 annimmt, daß unter den Begriff der Handelssachen, im Sinne des Handelsgesetzbuchs, alle unmittelbar durch den Handel begründeten Rechtsverhältnisse des Pri- vatrcchtcs fallen, die allgemein gewerblichen, sowie die polizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften dagegen von diesem Begriff ausgeschlossen sind. In Bezug auf die Fassung findet die Kommission nur zu bemerken, daß durch den unter Ziffer 3 enthaltenen Satz! das Rcchtsverhältniß, welches aus dem Rechte zum Gebrauch eiuer Firma entsteht, das ganze Rcchtsverhältniß nicht getroffen wird. Als Handelssachen müssen nämlich auch die Rechtsverhältnifie betrachtet werden, welche auf die Artikel 22 und 24 des Handelsgesetzbuchs sich gründen können, wenn also Jemand für sich selbst auf das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma keinen Anspruch macht, auf Grund der Artikel 22, 24 >. c. aber dem Gebrauch dieser Firma, Seitens des Anderen widerspricht. In diesem Falle handelt es sich nicht um das aus dem Rechte "zum Gebrauch einer Firma, sondern um das aus dem Rechte gegen den Gebrauch einer Firma entstehende Rcchtsverhältniß. Der Fall wird daher nur mitbcgrisscn, wenn die gedachte Bestimmung dahin gefaßt wird: 3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma betrifft. 33° — 516 — Die Ncgierungs-Kommissarien habe» sich mit dieser Fassung, als der eigentlichen Intention entsprechend, einverstanden erklärt. Die Kommission deantragt demnach: statt der Bestimmung unter Ziffer 3 des Artikel 2 die Bestimmung: das Ncchtsverhältnifi, welches das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma betrifft, zu setzen, und mit dieser Aenderung den ganzen Artikel anzunehmen. Artikel 3. (Motive Seite 253—257.) 1. Die Bestimmungen der 1, 2, 3 haben zu keinen materiellen Erinnerungen Anlaß gegeben. Das Handelsgesetzbuch macht in verschiedenen Fällen (Art. 311, 343, 354, 376) die Berechtigung und Verpflichtung davon abhängig, daß eine Waare einen Börsenpreis hat. Demgemäß wird den zur Feststellung eines solchen Preises dienenden örtlichen Einrichtungen eine Bedeutung beigelegt, welche es nicht gestattet, diese Einrichtung lediglich der Willkür der Beteiligten zu überlasse». Dies ist auch bisher nicht der Fall gewesen. In dem Gebiete des Rheinischen Rechts ist nach Artikel 71 des Rheinischen Handelsgesetzbuchs die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung einer Börse erforderlich. Im Gebiete des Allgemeinen Landrechts fehlt es in dieser Beziehung an einer ausdrücklichen Bestimmung, die Börsen-Ordnungen der Kauf- mannsckaften zu Berlin, Königsberg, Danzig, Elbing und Stettin sind jedoch landesherrlich erlassen worden. Den gegenwärtig bestehenden Ressort-Verhältnisse» entspricht es, daß der ^andels- Ministcr die staatliche Genehmigung ertheilt. Die Genehmigung des Handels-Ministers muß auch zur Feststellung neuer Börsen-Ordnungen, sowie zu Abänderungen und Ergänzungen bestehender Börsen-Ordnungen für erforderlich und genügend erachtet werden. Der erste Satz des 1 entspricht dieser Auffassung, der zweite Satz des°H. 1 und das erste Alinea des H. 2 können dagegen in ihrer gegenwärtigen Fassung zu der Meinung Anlaß geben, daß der Handels-Minister in Bezug auf neue und bestehende Börsen-Ordnungen ein viel weiter greifendes Recht haben, daß ihm nicht blos die Genehmigung vorbehalte» werden, sondern ein eigenmächtiges Einschreiten zustehen soll. Dies liegt nicht in der Absicht und muß daher den gedachten Sätzen eine Fassung gegeben werden, welche jede Mißdeutung ausschließt. Im Uebrigcn ist noch die Frage angeregt worden: ob die im zweiten Alinea des §.2 enthaltenen Worte: »welche privatrechtlichen Inhalts sind«, nicht zu Zweifeln Anlaß geben könnten, indem die Meinung nicht dahin gehe, daß jede ein Privat-Ncchtsverhältniß berührende Festsetzung, z. B- über die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens und die zu leistenden Beiträge, außer Kraft treten und für die Zukunft ausgeschlossen sein solle. Man überzeugte sich indessen/ daß der Ausdruck »Vorschriften« deu Sinn der Bestimmung genügend dahin zu erkennen gebe/ daß die Börsen- Ordnungen fortan nichts enthalten dürfen/ was dcrogirend in die bürgerlichen Gesetze oder in das Handelsgesetzbuch eingreift. Angemessen wurde nur noch befunden/ daß der im Anfange des zweiten Alinea des H. 2 gebrauchte Ausdruck »Vorschriften« auch in dem zweiten Satz dieses Alinea zu brauchen/ also statt des Ausdrucks »Privatrechtliche Bestimmungen« der Ausdruck »Privatrechtliche Vorschriften« zu setzen sei/ weil ein Wechsel in den Ausdrücken vermieden werden müsse. Die Kommission beantragt hiernach/ unter Zustimmung der Regierungs-Kommissa- ric»/ den Eingang des Art. 3 und die §§. I und 2 in der nachstehenden Fassung anzunehmen: In Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korporationen wird Folgendes bestimmt: 1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des Handels-Ministcrs erfolgen. H. 2. Neue Börsen-Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Handcls-Miuisters. Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsen-Ordnungen erforderlich und genügend. Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen/ welche privatrcchtlicheu Inhalts sind/ treten außer Kraft. Privatrechtliche Vorschriften können auch in die revidirten und in die neuen Börsen- Ordnungen nicht aufgenommen werden. Sodann empfiehlt die Kommission: die unveränderte Annahme des §. 3. 2. Zu einer lebhaften Erörterung hat der §. 4 Anlaß gegeben. In Preußen bestehen gegenwärtig an acht Orten — in Berlin/ "Stettin/ Memcl/ Königsberg i. Pr./ Danzig/ Elbing/ Magdeburg und Tilsit — kaufmännische .Korporationen. Die statutarischen Vorschriften dieser Korporation^ machen den Erwerb der kaufmännischen Rechte/ wie sie im Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 8 Abschnitt 7 näher bezeichnet sind — insbesondere in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher/ kaufmännische Zinsen/ Provision u. s. w. —/ von dem Beitritt zur Korporation abhängig. Darin lag ein indirekter Zwang zum Beitritt, der nach Einführung des Handelsgesetzbuches wegfällt/ indem zu den außer Kraft tretenden privatrechtlichen Vorschriften (§. 2 zweites Alinea) gerade die in Rede stehenden statutarischen Bestimmungen/ als mit dem Handelsgesetzbuch im Widerspruch stehend/ gehören. In Uebereinstimmung mit den betreffenden Magisträten/ Regierungen und Ober-Präsidien haben aber die Korporationen der sechs erstgedachten Städte erklärt/ daß ein direkter Bcitrittszwang oder/ nach dem Berliner Antrage/ wenigstens ein Beitragszwang der Kaufleute zur Siche- — 518 — rung ihres Bestehens unerläßlich sei. Dagegen haben die kauf- männischen Korporationen zu Tilsit und Magdeburg sich dahin ausgesprochen/ daß sie den Fortfall jedes Bcitrittszwanges ohne Gefahrdung ihres Bestehens würden ertragen könne». Demgemäß und mit Rücksicht darauf/ daß kaufmännische Korporationen auch an Orten/ wo solche bisher nicht bestanden habe»/ sich bilden und demnächst zu ihrer Erhaltung, gleich den bestehenden, eines Bei- trittszwangcs bedürfen können, ist im §. 4 bestimmt worden, daß die Kaufleute eines Ortes, mit Ausnahme der im Art. 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, oder einzelne Klassen jener Kaufleute durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden können, der kaufmännischen Korporation des Orts bcizutreten. Die Bestimmung soll also auf die bereits bestehenden und die mit Genehmigung des Handcls-Ministers neu gebildeten kaufmännischen Korporationen Anwendung finden. Für die Anwendung der Bestimmung auf die gegenwärtig bereits bestehenden Korporationen hat sich die Kommission mit der Maßgabe einverstanden erklärt, daß der Zwang nicht ans den Beitritt, sonder», wie von Berlin angetragen worden, auf die Verpflichtung zu Beiträgen zu richten sei. Die Feststellung eines direkten Zwanges zum Beitritt an Stelle des bisherigen indirekten Zwanges widerspricht dem Prinzip der Assoziativnsfrciheit, und könnte dasselbe mit einigem Schein auch der Verpflichtung zu Beiträgen entgegengesetzt werden. Andererseits ist indessen zu erwägen, daß bei Einrichtungen, die sich einmal gebildet haben, den konkreten Verhältnißen Rechnung getragen und für dieselben eine Ausgleichung mit dem neuen Zustande gesucht werden muß. Die bestehenden kaufmännischen Korporationen sind nun Verwalter wichtiger Ver- kchrs-Anstalten nnd zahlreicher Stiftungen und zum Theil Träger bedeutender Schuldvcrbindlichkeiten. In Berlin, wo unter dem bisherigen Zustande der Bau eincw großartigen Börse begonnen ist, sowie an anderen Orten, haben die Korporationen Einrichtungen getroffen, welche dem gesummten Handelsstandc des Orts wesentliche Vortheile bringen, und im Interesse desselben Schulden kontrahirt. Dabei ist mehr oder weniger aus Beiträge Rücksicht genommen, auf welche bei dem damaligen Zustande sicher gerechnet werden durste. Die Auflösung der gedachten Korporationen würde daher nicht nur dem gesummten Handelsstandc des Ortes wichtige Einrichtungen und Vortheile entziehen, sondern auch den Gläubigern, die im Vertrauen in die Fortdauer der Korporation ihr Geld hingegeben haben, möglicherweise gefährden. Diesem zweifachen Uebclstandc kann nur dadurch vorgebeugt werden, daß der Staat, im allgemeinen Intcrejjc und insofern auch im wohlverstandenen Interesse jedes einzelnen Kaufmannes, dem egoistischen individuellen Interesse, das nur die augenblicklichen kleinen Vortheile ins Auge faßt, der künftigen großen Nachtheile dagegen uneingedenk ist, entgegentritt, daß mithin für alle oder einzelne Gattungen der Kaufleute zwar uicht die Pflicht zum Beitritt, wohl aber die Pflicht zu Beitragen, die natürlich das Maß der Beitrüge der Korporativns - Mitglieder nicht überschreiten dürfen, durch Königliche Verordnung ausgesprochen wird. Insoweit stimmt daher die Kommission mit der Regierungs- Vorlage üöcrcin. Dagegen hat sie sich mit der über das gegenwärtige Bedürfniß hinausgehenden Bestimmung, wonach die Anordnung der Beitritts- oder Bcitrags-Pflicht auch in Bezug auf künftig sich bildende kaufmännische Korporationen zulässig sein soll, nicht einverstanden erklären können. Denn die Gründe, welche zu Gunsten der bereits bestehenden Korporationen für eine Ausnahme von der Regel sprechen, treffen bei neuen Korporationen nicht zu. Den Kaufleuten, welche zu einer solchen Korporation zusammentreten wollen, muß es vielmehr überlassen bleiben, für deren Erhaltung und Sichcrstellung zu sorgen. Dies muß um so mehr geschehen, weil die Annahme des Gegentheils ein unverkennbares Mißverhältniß zur Folge haben würde. Die Genehmigung neuer kaufmännischer Korporationen hängt nämlich lediglich von dem Handels - Minister ab. Ist dieselbe aber erfolgch so wird dadurch zugleich die, eine Zwangspflicht aussprechende Königliche Verordnung für den Fall im Voraus bedingt, daß die Erhaltung der Korporation eine solche Verordnung nöthig machen sollte. In die Hände des Handels- Ministcrs wird mit anderen Worten die Macht gelegt, eine Einrichtung zu genehmigen, die, wenn der §. 4 in seiner gegenwärtigen Ausdehnung stehen bleibt, voraussichtlich eine die Kaufleute des Orts verpflichtende Königliche Verordnung in der Regel nach sich ziehen wird. Dies ist nicht zu billigen, und deshalb beantragt die Kommission, statt des §. 4 die nachstehende Bestimmung anzunehmen: Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Mcmcl und Elbing, mit Ausnahme derjenigen, welche im Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichnet sind, können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden, an die kauf- männischeKorporation ihres Wohnorts Beiträge zu entrichten, auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören. Diese Beiträge dürfen nicht höher sein, als diejenigen, welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge kann auf einzelne Klassen der Kaufleute beschränkt werden. 3. Der §. 5 des Art. 3 verliert jede Bedeutung, wenn der §. 4 auf die gegenwärtig bereits bestehenden Korporationen beschränkt wird. Die Kommission beantragt daher: die Streichung dieses Artikels. 4. Der §. 6 kann, nachdem der §. 4 die vorgedachte — 520 — Fassung erhalten hat/ sowie mit Rücksicht darauf/ dass derselbe nach Streichung des §. 5 unmittelbar auf den §. 4 folgt/ im Eingänge eine kürzere Faßung erhalten. Außerdem wird am Schlüsse/ um jedem Mißverständnis; vorzubeugen/ der Saß hinzuzufügen sein: Privatrechtlichc Vorschriften können auch in die rcvidirtcn Statuten nicht aufgenommen werden. Die Kommission beantragt/ den §, 6/ jetzt § 5/ in folgender Fassung anzunehmen : Die privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten der in §. 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser Statuten/ durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation des Orts abhängig gemacht sind. Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen. Die Feststellung und Bestätigung der rcvidirtcn Statuten erfolgt durch den Handels - Minister. Privatrechtlichc Vorschriften können auch in die rcvidirtcn Statuten nicht aufgenommen werden. Artikel 4. (Motive S. 257 — 258). Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über die Führung dc? Handels-Registers und die Anmeldungen zu demselben entsprechen den Vorschriften des .vandclsgcsetz- buchcs und sind nach dem Dafürhalten der Kommission durchaus zutreffend. Das Handels - Register ist eine Einrichtung, deren Zweck dahin geht, dem Publikum eine zuverlässige Auskunft über die Thatsachen und Rechtsverhältnisse zu gewähren, in Ansehung deren das Handelsgesetzbuch die Eintragung in das Register vorschreibt. Daraus folgt mit Nothwendigkeit, daß alle Eintragungen in dasselbe auf gehörig beglaubigten Grundlagen beruhen müssen. Das Handels-Negistcr kann demzufolge auch dazu dienen, die Legitimation der Beteiligten für das Hypothckenbuch durch Atteste aus dem Register festzustellen (vergl. Art. 28). Sind aber die Eintragungen in das Handcls- Register nothwendig, und gewähren dieselbe» überdies der Han- dclswclt die überwiegendsten Vortheile, so können Unbequemlichkeit und Kosten, welche einzelnen Beteiligten etwa daraus erwachsen möchten, und die nicht zu überschätzen sind, nicht in Betracht kommen. In formeller Beziehung ist nur zu bemerken, daß in der ersten Zeile des zweiten Alinea das Wort »persönlich« überflüssig und selbst bedenklich erscheint, weil die Anmeldung auch durch einen Bevollmächtigten erfolge» kann. Die Kommission beantragt: in der ersten Zeile des zweiten Alinea des Art. 4 das Wort »persönlich« zu streichen, im Uebrigen den Artikel anzunehmen. — 521 — Artikel 5—7. (Motive S. 258—261.) Die Artikel 26, 45, 89, 129, 135, 154, 155, 179, 212, 228, 233, 243, 251 des Handelsgesetzbuchs berechtigen und verpflichten das Handelsgericht, durch Ordnungsstrafen gegen die Betheiligten dahin zu wirken: 1) daß die Vorschriften wegen Eintragung der Firmen, Prokuren und Handels-Gesellschaften in das Handcls- Ncgistcr, sowie wegen Nicderlegung der Unterschriften bei dem Handelsgericht befolgt, 2) daß keine nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unzulässige Firmen geführt werden. Von einem Mitgliede der Kommission wurde hervorgehoben: Es lasse sich nicht verkennen, daß durch diese Bestimmung den Rheinischen Handelsgerichten administrative, polizeiliche und strafrechtliche Funktionen überwiesen werden, welche die gegenwärtige Stellung dieser Gerichte alterire». Die Arbeitslast werde dadurch, wenn viele Kaufleute sich in Befolgung der Anordnungen säumig oder renitent zeigen sollten, bedeutend vermehrt werden, wahrend schon jetzt, zumal in den großen Städten, das Amt eines Vorsitzenden oder Richters zu den beschwerlichsten Ehrenämtern gehöre. Es könne demzufolge auch der Zweifel entstehen, ob bei der beabsichtigten Organisation von Handelsgerichten in dem ganzen Staate im Handelsstande sich überall bereite Kräfte finden werden, und ob nicht zu dem dem Geiste der Rheinischen Handelsgerichte widersprechenden Auskunfts- inittcl geschritten werden müsse, ihnen statt eines rechtskundigen Sekretairs einen besoldeten rechtskundigen Vorsitzenden zu geben. Es lasse sich ferner nicht verkenne», daß die den Handelsgerichten zu übertragende Strafgcwalt, ausgedehnt auf Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Thaler», die Handelsgerichte dem Handelsstandc gegenüber möglicher Weise in cinc unangenehme und selbst schiefe Lage bringen könne. — Ungeachtet dieser von einem Mitgliede gegen den Artikel 5 erhobenen Bedenken ist die Kommission der Rcgicrungs-Vorlagc beigctrctcn. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Führung des Handelsregisters vor, verpflichtet die Handelsgerichte zu den Eintragungen in dasselbe (Art. 12, 13 des Handelsgesetzbuchs) und bestimmt in den im Eingange gedachten Artikeln, die Bc- theiligten zur Befolgung der vorerwähnten Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Anordnung eines Strafverfahrens gegen die säumigen oder renitenten Kaufleute ist auch unvermeidlich, um für das Firmenwcsen zc. die nöthige Ordnung herzustellen und zu erhalten. Und dieses Verfahren kann in erster Instanz, um Weiterungen und Härten zu verhüten, in keine andere Hände als in die der Handesgerichte gelegt werden, da dieselben das Handelsregister zu führen haben und allein geeignet sind, alle Verhältnisse richtig zu würdigen. Daß die Rheinischen Handclsge- — 522 — richte zur Wahrnehmung dieser Funktionen ungeeignet seien, hat die Kommission nicht annehmen zu können geglaubt. Dies vorausgeschickt findet die Kommission 1) gegen das im Artikel 5 §§. 1—9 angeordnete Verfahren, durch welches die säumigen oder renitenten Kaufleute zu einer Handlung gezwungen werden sollen, nichts zu erinnern, hält dastelbe vielmehr dem Zweck entsprechend, indem dadurch, unbeschadet der Rechtssicherheit, auf dem möglichst einfachen Wege das Ziel erreicht wird. Die Kommission beantragt daher die Annahme dieses Artikels mit seinen sämmtlichen Paragraphen, 2) Ebenso wird das Prinzip des Artikels 6 von der Kommission gebilligt und bezüglich der Fallung, im Einvcrständ- nifi der Regierungs-Kommissaricn, nur bemerkt, daß unter Ziffer 1 die Citate nicht richtig sind, es vielmehr heißen muß: Die Verfügung (Art. 5 §. 1) , sowie die neue Verfügung, welche gemäß Art. 5 §. 4 oder 6 ergeht Die Kaufleute, welche sich, nach dem Dafürhalten des Handelsgerichts, einer ihnen nicht zustehenden Firma bedienen, sollen dadurch gezwungen werden, diese Firma abzulegen, oder den Nachweis zu führen, daß sie sich der Firma bedienen dürfen. Dies soll nicht blos in dem Falle stattfinden, wenn die Firma eine gesetzlich unzulässige ist (Art, 16, 17, 18, 29, 21, 23, 251 des Handeis-Gcsetzbuchs), sondern auch in dem Falle, wenn die an sich zulässige Führung der Firma von der Zustimmung anderer Personen, insbesondere eines Miterbcn oder ausscheidenden Gesellschafters, abhängt (Art. 22, 24 cbend.). Es könnte die Meinung aufgestellt werden, daß in dem zuletzt gedachten Falle lediglich den betheiligten Personen zu überlassen sei, die das öffentliche Interesse anscheinend gar nicht berührende Sache unter sich auszumachen. Allein erstens schreibt der Artikel 26 des Handelsgesetzbuchs das amtliche Einschreiten ohne Unterschied gegen Jeden vor, der sich einer nach den Vorschriften jenes Gesetzes ihm nicht zustrebenden Firma bedient, und zweitens kann auch in dem gedachten Falle das öffentliche Interesse unter Umständen ein amtliches Einschreiten wünschenswert!) machen, sowie demjenigen, der dem Gebrauch der Firma widersprechen darf, daran gelegen sein kann, daß die Sache auf dem schleunigen Wege des Artikels 6 erledigt wird. Dem verständigen Ermessen des Handelsgerichts muß cs überlassen bleiben, ob in einem Falle der gedachten Art amtlich einzuschreiten ist oder nicht, was z, B. unangemessen sein würde, wenn die Interessenten bereits einen Rechtsstreit über die Führung der Firma begonnen haben. Dies Vorausgeschickt ist ins Auge zu fassen, daß im Artikel 5 der Zwang zu einer Handlung, hier dagegen der Zwang zu einer Unterlassung Zweck des Verfahrens ist. — 523 — Das im Artikel 5 vorgeschriebene Verfahren bedarf daher einer dieser Verschiedenheit entsprechenden Modifikation, Diese Modifikation ist durcb den Inhalt der Ziffern 1 und 2 des Artikels 6 angegeben. Bei Berücksichtigung der dort angegebenen Maßgaben gestaltet sich das Verfahren in den Fällen des Artikels 6 m folgender Weise. ->) Wenn das Handelsgericht in Erfahrung gebracht hat, daß Jemand sich einer ihm nicht zustehenden Firma bedient, so hat es eine Verfügung zu erlassen, in welcher derselbe unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich der Firma nicht ferner zu bedienen. Von Bestimmung einer Frist, wie im Art. 5, kaun bei dieser Verfügung nicht die Rede sein (Art. 6 Ziffer 1).' b) Wenn das Handelsgericht später in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung »ach Zustellung derselben zuwidergehandelt worden ist, so hat es einen Termin zu bestimmen, um nach mündlicher Vernehmung des Bcthciligten die Ordnungsstrafe gegen denselben festzusetzen, wobei der §. 3, sowie überhaupt die Vorschriften der folgenden Paragraphen des Art. 5 gleichmäßig in Anwendung kommen (Art. 6 Ziffer 2). Die Bestimmung des Termins hangt hiernach nicht wie im Art. 5 §. 3 von einem Einspruch des Betheiligten ab, sondern, weil hier eine Unterlassung in Frage ist, von der Zuwiderhandlung depeiben gegen die Verfügung des Handelsgerichts/ welche ihm den Gebrauch der Firma verbietet. Hierbei ist es übrigens als selbstverständlich vorausgesetzt, daß das Handelsgericht, wenn ihm nach Erlaß der ersten Verfügung bekannt wird, daß die Verfügung nicht auf hinreichenden Gründen beruht — sei es aus Eingaben oder Einspruch des Betheiligten, sei es aus anderen inzwischen eingegangenen Ermittelungen —, ein weiteres Verfahren durch Bestimmung eines Termins zum Zweck der Verurtheilung in eine Ordnungsstrafe nicht einzuleiten hat. Der ganze Charakter der in Rede stehenden Ordnungsmaßrcgel crgiebt ferner, daß auch noch manche andere Fälle denkbar sind, in welchen das Handelsgericht der ersten Verfügung keine weitere Folge zu geben hat, ohne daß das Gesetz alle diese Fälle aufzählen kann oder soll. Beispielsweise wird das Handelsgericht, wenn inzwischen in den Fällen der Art. 21,24 ein Prozeß über die Berechtigung zur Firma zwischen den Bcthciligten erhoben ist, in der Regel nicht anstehen, den Ausgang des Rechtsstreits oder die Verfügung des kompetenten Gerichts abzuwarten. c) Ist der Bcthciiigte wegen Zuwiderhandlung gegen die Verfügung in die Ordnungsstrafe verurthcilt, so hat das Handelsgericht zugleich eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher der Gebrauch der Firma wiederholt untersagt wird. Die Verfügungen und Festsetzungen der Ordnungsstrafen sind überhaupt so lange zu wiederholen, bis der Bethciligtc die Führung der N"! , AM WS W — 524 — Firma/ zu welcher er nicht befugt ist/ unterläßt (Art, 6 Ziffer 1 verbiß »sowie die neue Verfügung — ergeht-). Der Intention des Art. 6 entspricht/ wie die Regierungs- Kommisfarien erklärt haben, diese Auseinandersetzung. Sie kann auch nicht zweifelhaft sein/ wenn unrichtige Ailegate in die richtigen umgesetzt werden/ und sodann der Art, 6 mit den Bestimmungen des Art. 5 verglichen wird. Die Kommission beantragt hiernach: 1) daß im Art. 6 Ziffer 1 statt des Allegats §. 2: »Art. 5 I- und statt der Worte: 2/ 4 oder 6 dieses Artikels die Worte: »Art. 5 4 oder 6-, sowie im Art. 6 Ziffer 2 statt: 3 und folgenden »Art. 5 §. 3 und folgenden allegirt werden/ sodann aber/ daß 2) der Artikel mit diesen Aenderungen in der Fassung angenommen wird. 3. Gegen Artikel 7 findet sich 'nichts zu erinnern/ und beantragt die Kommission: die unveränderte Annahme desselben. Artikel 8 (Motive Seite 261-263). Im Artikel 34 des Handels - Gesetzbuchs wird/ nachdem über die Beweiskraft der .yandelsbüchcr unter Kaufleuten das Erforderliche angeordnet worden, bestimmt: Ob und inwiefern die Handclsbücher gegen Nicht-Kaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesctzen zu beurtheilen. Bei uns bestehen nun, wie in den Motiven zu Artikel 8 nachgewiesen ist, in den verschiedenen Theilen der Monarchie sehr verschiedene Vorschriften über die Beweiskraft der Handelsbücher gegen Nicht-Kaufleute, und leidet das Allgemeine Land- recht insbesondere an einer sehr bedenklichen Kasuistik. Die Feststellung einer einfachen gleichförmigen Vorschrift für alle Laudcstheile erscheint im Interesse des Verkehrs, besonders nach Einführung eines gemeinsamen Haudels-Gesetzbuchs, gerechtfertigt. Die Kommission stimmt daher der, jene "bedenkliche Kasuistik ausschließenden, im Prinzip den bestehenden Gesetzen entsprechenden Negierungs-Vorlagc bei. Die Handclsbücher sollen danach für sich allein in der Regel gar nicht, selbst nicht unvollständig, beweisen, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise dienen. Dem Ermessen des Nichters ist jedoch die Entscheidung überlasten, ob bei Streitigkeiten über Handelssachen den Handelsbüchern gegen Nicht-Kaufleute, unter den obwaltenden Umständen, auch ohne Hinzutritt anderer Beweismittel, so viel Gewicht beizulegen sei, um auf Grund derselben auf einen Erfüllungs- oder Rcinigungscid zu erkennen. Die Bestimmung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung (Theil l. Titel 16 §§. 167, 168), wonach der Kaufmann die Handclsbücher — 525 — eiblich zu bestärken hat/ ist durch den vorliegenden Artikel/ sowie durch Artikel 34 des Handelsgesetzbuchs/ indirekt, und wird in dem Artikel 22 des Einführungsgesetzcs ausdrücklich aufgehoben, wofür die Seite 39 der Motive angeführten Gründe überzeugend sprechen. Ebenso ist die Beweiskraft der Handelsbüchcr nicht mehr auf eine bestimmte Zeit beschränkt, zumal die Gesetze über kürzere Verjährungsfristen schon den nöthigen Schutz gewähren. In Bezug auf die Fassung erachtet die Kommission, daß die Streichung der Worte »in der Regel« in der zweiten Zeile des ersten Alinea erfolgen muß. Denn der Ausdruck »in der Regel« rechtfertigt in Verbindung mit den Worten »für sich allein zur Erbringung des Beweises« den Schluß, daß Ausnahmen stattfinden können, daß also die Handelsbücher unter Umständen für sich allein zur Erbringung des Beweises gegen Nicht-Kaufleute genügen. Dieser Schluß steht aber mit dem zweiten Alinea des Artikels in Widerspruch. Die Kommission trägt daher, unter Zustimmung der Negicrungs-Kom- missaricn, darauf an: die Streichung der Worte »in der Regel« in den, Art. 8 zu genehmigen, demnächst aber diesen Artikel anzunehmen. Artikel 9 (Motive Seite 293 — 269). In der Kommission haben die 3,4, 5 dieses Artikels keinen Widerspruch gefunden, die §§. 1 und 2 sind dagegen angefochten worden. In den Artikeln 69 ff. des Handelsgesetzbuchs sind die Pflichten der Handelsmäkler festgestellt. Insbesondere sind sie im Artikel 69 verpflichtet worden, keine Handelsgeschäfte für eigene Rechnung zu machen oder sich dabei in irgend einer Art zu betheiligen, zu keinem Kaufmann in das Verhältniß eines Prokuristen, Handlungs-Bevollmächtigten oder Handlungs-Gehülfen zu treten, sich mit anderen Handclsmäklcrn zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäste nicht zu vereinigen, die Mäklerverrichtungcn persönlich zu betreiben und sich zur Ab- schließung der Geschäfte keines Gehülfen zu bedienen, zwischen Abwesenden Geschäfte nicht zu vermitteln. Alle diese ftrcngeu Pflichten, deren Ucbcrtretung im vorliegenden Artikel 9 H. 5 mit schweren Strafen bedroht ist, sind eine nothwendige Folge der dem ordnungsmäßig geführten Tagebuche und den Schluß- nvtcn der .Handelsmäkler im Artikel 77 des Handelsgesetzbuchs beigelegten liili >5. Der Geschäftskreis der Mäkler wird aber dadurch, den Kommissionairen und Pfuschmäklern gegenüber, äußerst beschränkt, und dieser Geschäftskreis laßt sich, mit Rücksicht auf die ihrem Tagebuche und den Schlußnoten beigelegte licle«, durch Verminderung der im Artikel 69 auferlegten Pflichten nicht füglich erweitern, wiewohl der Artikel 84 des Handelsgesetzbuchs den Landcsgesctzen eine solche Verminderung nachläßt. Demgemäß 526 bat die Kommission in Erwägung gezogen, ob bei unveränderter Annahme der §§. 1 und 2 des vorliegenden Artikels die den Handelsmäklern gewährte» Vorrechte — die tieles ibrer Bücher und Schlußnoten, Feststellung der Börsenkourse, Abhaltung der Auktionen u. st w. — geeignet sind, den im Interesse des Handels wichtigen Stand ehrenwerthcr Mäkler zu erhalten, 1, Durch die beiden ersten Alinea des §. 1 ist die Feststellung und Vermehrung der Zahl der Handclsmäkler an Orten, wo kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen, an anderen Orten von dem Ermessen der Bezirks- Regierung abhängig gemacht. Die Motive Seite 19 sprechen dies deutlich aus, wenn es nach der Fassung des §. 1 zweifelhaft sein konnte. Nach dem Dafürhalten der Kommission entspricht aber eine so ausgedehnte Befugniß der kaufmännischen Korporationen und Handelskammern den bestehenden Verhältnissen nicht. Denn die Vorsteher der Korporationen und die Mitglieder der Handelskammern unterliegen dem häufigen Wechsel. In Folge dieses Wechsels ist es aber denkbar, daß die jedesmaligen Nachfolger im Amte, wenn sie auch von den besten Absichten geleitet sind, dock aus besonderen Rücksichten für oder gegen Personen und Sachen die Anstellung neuer Mäkler für wünschenswert!) erachten und demgemäß eine Vermehrung derselben eintreten lassen, wodurch allmälig eine das Bedürfniß bei weitem überschreitende Zahl ernannt, oder die Heranziehung tüchtiger Personen wegen der bereits stattgefundcncn großen Vermehrung verhindert werden kann. Das Bcstätigungsrccht der Bezirks-Regierung gewäbrt dagegen und folgcwcise gegen die mit einer übermäßigen Vermehrung der Mäkler verbundenen bedenklichen Folge» keinen Schutz, indem dieses Recht sich auf Prüfung der Persönlichkeit des Ernannten beschränken muß. Die Kommission ist hiernach einstimmig der Meinung, daß, um den aus einer unbeschränkte» Ernennung der Mäkler möglicherweise hervorgcbcndcn Ilebelständen vorzubeugen, hinter das zweite Alinea des Art. 9 H. 1 der Satz cinzuschiebcn ist: Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Handels- Mäklcr unterliegt in" beiden Fällen (Absatz 1 und 2) der Genehmigung des Handcls-Ministers. Außerdem ist zu dem dritten Alinea des §. 1 erinnert worden, daß, um die darin befindliche Bestimmung für die Rhein-Provinz deutlich zu machen und gegen jedes Missverständniss zu wahren, hinter den Worten: »gilt auch für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofcs zu Köln« die Worte hinzuzufügen seien: in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so lange sie nicht rchabilitirt sind. Der Kommission erscheint dieser Zusatz unbedenklich. Die Kommission beantragt hiernach — 527 — die Annahme beider Zusätze und im klebrigen die Annahme des §. 1, mit dem Hinzufügen/ daß von der in dem ersten Zusätze aufgestellten Regel für den im 2. Alinea des §, 1 gedachten Fall keine Ausnahme gemacht werden darf. 2. Den wichtigsten Punkt des Artikels 9 enthält der §. 2. In dem Artikel 84 des Handcls-Gesetzbnchs ist den Landcs-Ge- setzcn vorbehalten, den Handels-Mäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handels-Geschäften beizulegen. Die Staats-Regicrung stat von diesem Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht, in dem vorliegenden H. 2 vielmehr das ausschließliche Recht, welches den Handels-Mäklern bisher zugestanden hat, aufgehoben. Die überall praktisch hervorgctretene Schwierigkeit, die vcreideten Mäkler gegen die Eingriffe der sogenannten Pfusch-Mäkler wirksam zu schützen, und zugleich die Erfahrung, daß gerade den Letzteren nicht selten das Vertrauen des Handelsstandes vorzugsweise sich zuwendet, hat die Staats- Regiernng veranlaßt, über die Angemcßcnheit einer ferneren Beibchaltstng des Exklusivrcchts der Mäkler das Gutachten sämmtlicher Handeis-Kammern und kaufmännischen Korporationen zu erfordern. Die Mehrzahl der Handels-Vorstände — insbesondere die Kaufmannschaften zu Berlin, Magdeburg, Königsberg, Danzig, Meinet und demnächst auch, nach anfänglichem Widerspruch, die Handels-Kammer zu Breslau und die Kaufmannschaft zu Stettin — hat sich für den Fortfall, die Minderzahl — darunter die Handels-Kammer zu Köln — für die Beibehaltung des Exklusivrechts erklärt. Die Gutachten der Handels-Kammer zu" Köln vom 3. September 1856 und 15. April 1861, welche der Kommission vorgelegen haben, heben besonders hervor, daß bei der in der Rhein-Provinz bestehenden freien Würdigung der Beweise durch den Nichter die dem Tagebuch und den Schlußnotcn der Mäkler beigelegte llcle« von keiner großen Bedeutung sei, daß ferner die Feststellung der Börsen-Kourse mehr den Charakter einer Last als den einer Begünstigung habe und ungemein erschwert werde, wenn andere Personen gleichfalls Handels-Geschäfte vermitteln dürften, daß endlich Auktionen in Köln selten vorkämen und von geringer Bedeutung seien. Die Gutachten weisen demnächst auch aus die in Frankreich gemachten Erfahrungen hin, wo 1791 der amtliche Charakter der Mäkler aufgehoben, im Jahre 1795 aber, wegen der durch die Aufhebung herbeigeführten Nachtheile für einen soliden Verkehr, wieder hergestellt, und jede unbefugte Vermittelung mit strengen Strafen bedroht worden sei. Die Handelskammer zu Köln hat sich nach dem Allen dahin ausgesprochen, daß die Aufhebung des Exklusivrechts für kleinere und minder bedeutende Plätze vielleicht weniger bedenklich sein möge, für Köln dagegen von dem entschiedensten Nachtheil sein und dem Geschäfte die solide Basis entziehen würde. — 528 — Jetzt haben auch die Vereidcten Mäkler Berlins in einer an das Herrenhaus gerichteten Petition vom lt. Mai UM die Aufrechterhaltung des Exklusivrechts der Mäkler und die Aufnahme einer ausdrücklichen Strafbestimmung gegen unbefugte Mäkler beautragt, Sie führen darin aus, daß es einen Widerspruch enthalte und nicht gerechtfertigt erscheine, wenn man einerseits vercidete Mäkler mit strengen Verpflichtungen anstelle, um die Geschäfte der Vermittelung zuverlässigen und bei dem Geschäfte selbst unbetheiligten Händen anzuvertrauen, andererseits aber das jenen Verpflichtungen entsprechende Recht durch die Konzessionirung von Personen beschränke, welche bei ihrem Geschäfts-Betriebe an keine Pflichten gebunden seien. Von den Gegnern des Exklusivrechts sei nach den Motiven zwar angeführt, daß durch dasselbe Personen, welche oft die vorzüglichere Befähigung und das besondere Vertrauen des Kaufmannsstan- dcs besäßen, von der Gcschäftsvermittelung ausgeschlossen seien. Allein wenn dies der Fall sei, so würde der Vorwurf nur diejenigen treffen können, welche die Handeis-Mäkler anzustellen haben. Ebenso unzutreffend sei die in den Motiven ausgestellte Behauptung, daß die Konkurrenz der sogenannten Pfusch-Mäkler dem Handels-Vcrkchr nicht nur nicht schade, sondern vielmehr dadurch, daß sie die vereidigten Mäkler zur Thätigkeit ansporne, dessen Regsamkeit erhöhe. Denn der Schaden habe darin bestanden, daß durch die Pfusch-Mäkler auch Geschäfte vermittelt worden, die nach den jetzt aufgehobenen Gesetzen über den Handel mit auswärtigen Staatspapieren gesetzwidrig gewesen seien, was die Moralität des Handels tncht gefordert habe. Wenn endlich hervorgehoben worden, die bestehenden Gesetze gegen die Pfusch- Mäkler seien unwirksam gewesen, so sei dies dem Umstände zuzuschreiben, daß es au einem unbetheiligten Organ der Verfolgung gefehlt habe, indem die dem Exklnsivrecht ungünstig gestimmten Kaufleute kein Interesse gehabt hätten, die Kontravcn- tionen zur Anzeige zu bringen. Die Petition schließt mit den Wortein wenn man die vereideten Mäkler überhaupt fortbestehen lassen wolle, so entziehe man ihnen auch nicht den gesetzlichen Schutz, ohne welchen ihre Existenz zu einer Unmöglichkeit werde. Gegen diese Argumente sind wiederholt die in den Motiven angeführten Gründe geltend gemacht und die nachstehenden hinzugefügt worden: Der Begriff der Handels-Gcschäftc sei in dem Ha»dcls-Gc- setzbuch bedeutend erweitert worden, die Aufrechthaltung des Exklnsivrechts würde mithin eine Erweiterung desselben enthalten. Bei den Handels-Mäklern komme das Element der Vermittelung, welches an und für sich im Hinblick auf das Prinzip der Gewerbcfrciheit nicht beschränkt werden dürfe, und das Element der licles publion in Betracht. Die Beschränkung des erstgc- dachten Elementes durch ein den Handels-Mäklern ertheiltes Privilegium würde zu einer Vermengung zweier verschieden»» — 529 — tiger Gegenstände führen, und das Prinzip der Gewerbefreiheit verletzen. Bei der Ausdehnung des Begriffs der Handels «Geschäfte werde es auch in vielen Fälleu schwierig sein, die Geschäfte, zu deren Vermittelung die Handels-Mäkler allein berechtigt sein sollten, von anderen Geschäften zu unterscheiden. Was daher schon jetzt, bei der Abneigung der Kaufleute gegen Denunziation wider Pfusch-Mäkler, eingetreten sei, das werde künftig, wenn man das Exklusivrccht an einzelnen Orten aufrecht erhalte, in noch größerem Umfange eintreten. Die Legislativ» dürfe aber nichts verheißen, was ihr aufrecht zu erhalten unmöglich sei. Alles, was die Handels-Mäkler billiger Weise verlangen könnten, werde ihnen durch die in Antrag gebrachte Bestimmung gewährt, wonach der Handels-Mi- nister einer übermäßigen Vermehrung der Zahl der Mäkler entgegentreten könne. ' In der Kommission war man, in Erwägung der Gründe und Gegcngründe, dahin einverstanden, daß das Exklusivrecht der Handels-Mäkler im Allgemeinen aufzuheben sei. Andererseits wurde darauf hingewiesen, daß nach den vorgebrachten Gegengründcn an manchen Orten mit der Aufhebung des Ex- kiusivrechts nicht nur der Ruin der gegenwärtig angestellten Mäkler, sondern auch die Gefahr verbunden sein möchte, daß tüchtige und des Vertrauens würdige Männer sich zu dem für die Handels-Intcresscn immerhin wichtigen Amte eines Mäklers nicht mehr melden würden, indem ihnen die Geschäfte eines Kommissionairs eine vortheilhaftere Aussicht eröffnen. Dabei wurde nicht verkannt, daß exceptionelle Einrichtungen und Anordnungen ein Uebelstand seien / hier aber komme es darauf an, einem größeren Uebelstande vorzubeugen, wie denn auch der Artikel 84 des Handelsgesetzbuchs auf die örtlichen Bedürfnisse, die in einem großen Lande sehr verschieden sein können, hinweise. Nach diesen Erörterungen hat die Kommission mit 7 gegen 5 Stimmen beschlossen, statt des 2 die nachstehende Bestimmung in Vorschlag zu bringen: Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche den Han- dels-Mäklern ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt ist, werden aufgehoben. Dieses Recht kann jedoch für einzelne Handclsorte, nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse, allen oder einzelnen Klassen der Handels-Mäkler durch Königliche Verordnung beigelegt werden. Die Kommission beantragt: die Annahme dieser Bestimmung statt des §. 2. lt. Die Kommission empfiehlt ferner: die unveränderte Annahme der 3, 4, 5, gegen welche, wie bemerkt, nichts zu erinnern ist, mit dem Hinzufügen, daß in dem dritten Alinea des §. 4 statt des durch 34 — 530 — einen Druckfehler eingcschlichenen Artikels 79 der Artikel 75 alle- girt werden muß. Artikel 10, 11, 12, 13 (Motive Seite 269—282). Die Kommission hält die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen für durchaus sachgemäß und glaubt sich auf die Motive der Staats-Regierung beziehen zu dürfen, da sie im Wesentlichen nur deren Inhalt wiederholen könnte. Insbesondere erscheint der Artikel 10, wonach zur Errichtung einer Kommandit-Gcscllschaft auf Aktien die staatliche Genehmigung nicht erforderlich sein soll, durchaus zweckmäßig/ abgesehen von anderen Gründen schon aus dem Grunde, weil der Genehmigung eine Prüfung vorangehen müßte, deren Gründlichkeit außer dem Bereich der Möglichkeit liegt, und weil die Genehmigung von dem Publikum als ein Vertrauens-Votum ausgefaßt werden könnte. Das Handelsgesetzbuch enthält die Bestimmungen, welche, so weit dies überhaupt möglich ist, gegen Schwindel und Uebervorthcilung Sicherheit gewähren, und werden dieselben durch den Art. II ergänzt. Ferner entsprechen die 4, 5 Artikel 12 den HH. 6 und 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 über die Aktien-Gesellschaften mit" einigen Modifikationen, indem sie das, was in dem Gesetze von 1843 beabsichtigt ist, nur genauer bestimmen und für die Gerichte im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln verständlich machen. Dasselbe gilt von den M 6, 7, 8, während der §. 9 den §. 307 der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 auf alle Landestheilc ausdehnt. Artikel 14 (Motive Seite 282—283). Der Artikel 14 ist, wie die Motive richtig bemerken, eine Konsequenz des im Artikel 287 des Handelsgesetzbuchs ausgesprochenen Prinzips. Bei richtiger Aufsagung "kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Artikel 292 a. a. O., wonach bei Darlehncn, die einem Kaufmann gegeben werden, und bei Schulden eines Kaufmanns aus Handelsgeschäften höhere Zinsen als 6 Prozent jährlich bedungen werden können, durch den vorliegenden Artikel 14 nicht berührt wird. Um Mißverständnissen vorzubeugen, hält die Kommission aber den Zusatz für nöthig! Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt. Die Kommission empfiehlt hiernach! die Annahme des Artikels 14 und demnächst des vorgeschlagenen Zusatzes. Artikel 15, 16, 17, 18 (Motive Seite 283—285). Diese Artikel haben zu keinen Erinnerungen Anlaß gegeben. Die Artikel 15 und 17 stellen Sätze auf, die nöthig erscheinen, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen. — Der Artikel 16 - 531 — gewährt für die i» den Artikeln 348, 365, 467 des Handelsgesetzbuchs gedachten Falle erhebliche Erleichterungein Die Vorschrift dieses Artikels, wonach eine besondere Ernennung von Sachverständigen durch das Gericht nicht erforderlich ist, wenn solche Sachverständige ein- für allemal im Voraus von dem Gericht bestellt sind, wird, wie die Motive Seite 283 richtig bemerken, besonders an bedeutenden Handelsplätzen von großem praktischen Nutzen sein, und den Beteiligten Zeit und Kosten ersparen. — Der Artikel 18 endlich stellt fest, was für das Strafgesetz mit Nothwendigkeit aus dem Handelsgesetzbuch folgt, indem danach der Ausdruck »Kaufleute« alle diejenigen Personen begreift, die man durch die in den gedachten Paragraphen des Strafgesetzbuchs gebrauchten Bezeichnungen hat treffen wollen. Die Kommission empfiehlt die unveränderte Annahme der Artikel 15, 16, 17, 18. II Abschnitt. Bestimmungen für die Landesthcile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung Gesetzeskraft haben. Artikel 19—21 (Motive Seite 285-288). Die Kommission erachtet diese Artikel für durchaus sachgemäß. Denn zuvörderst kann es, was den Artikel 19 betrifft, keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Landrcchts, wonach der Ehemann auch dann, wenn keine Gütergemeinschaft besteht, für die Handelsschulden seiner Ehefrau haften soll, durch das Handelsgesetzbuch nicht haben berührt werden sollen und können, wie schon aus Artikel 1 desselben folgt. — Ferner entspricht es den Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchs, wonach das Handels - Register zur Veröffentlichung der die Kaufleute betreffenden Verhältnisse behufs Sicherung des Publikums bestimmt ist, daß in dasselbe zufolge Artikel 26 auch die Ausschließung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft eingetragen werden muß, um gegen dritte Personen wirksam zu sein. — Endlich müssen, wie der Artikel 21 bestimmt, den vormundschaftlichen Gerichten die Befugnisse eingeräumt werden, wodurch es ihnen möglich wird, eine dem Pflegbefohlenen gehörende Handlung in dessen Interesse gedeihlich fortführen zu lassen. Die Kommission empfiehlt hiernach: die unveränderte Annahme der Artikel 19—21. Artikel 22 (Motive Seite 288—289). Die in diesem Artikel bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung können neben den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs Artikel 34 ff. nicht fortbestehen,' die Kommissionempfiehlt, indem sie sich auf das zu Artikel 8 Bemerkte bezieht: die Annahme des Artikels 22. 34' Artikel 23 (Motive Seite 289—293). Gegenwärtig haben nur die landesherrlich genehmigten Aktien-Gesellschaften das Recht, Grundstücke und Kapitalien auf ihren Namen (ihre Firma) zu erwerben und in das vypothe- kenbuch eintragen zu lassen. Dieses Recht ist in dem Handeis- Gesetzbuch Artikel lll, 164 auf die offenen und Kommandit-Gesellschaften ausgedehnt worden, und dadurch einem längst gefühlten Bedürfniß abgeholfen. Der Artikel 23 enthält nun die näheren Bestimmungen über die Eintragungen in das Hhpothe- kenbuch. Danach muß, bevor irgend eine Eintragung auf die Firma einer Gesellschaft erfolgen kann, deren Existenz, desgleichen die Legitimation desjenigen nachgewiesen werden, welcher die zur Eintragung präsentirte Verfügung im Namen der Gesellschaft getroffen hat. Das Handels-Rcgister gewährt die sichere Grundlage dieses Nachweises, und kann derselbe daher durch ein Attest des Handels-Gerichts, welches das Register führt, geliefert werden. Auf dieser Aufsagung beruhen die 1 — 3 des Artikels 23, die eben deswegen durchaus sachgemäß erscheinen. Daß alle anderen die Form der Erwer- bungs-Urkunden w. betreffenden Vorschriften der Hhpothcken- Ordnung für Handcls-Gescllschastcn, wie für andere Personen, maßgebend bleiben, versteht sich von selbst. Die Kommission stellt anheim: den Artikel 23 mit den §§. 1—3 anzunehmen. Artikel 24, 25, 26 (Motive Seite 295—299). Die in den Artikeln 24 und 25 bezeichneten Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gcrichts-Ord- nung sind, wie in den Motiven überzeugend dargethan ist, mit den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs (Artikel 25, 129, 146—148, 172) nicht vereinbar. Ihre Fortdauer würde vielmehr zu Konflikten mit den Grundsätzen des Handels-Gesetzbuchs führen. Die Kommission stimmt daher, unter Hinweisung auf die Motive, der Staats-Regierung darin bei, daß jene Vorschriften, wie in den Artikeln 24, 25 geschehen, außer Anwendung zu setzen sind. Daß die im Artikel 26 gedachten Bestimmungen über die beweisende Kraft der Schuld-Instrumente, welche zur Eintragung in das Hppothekcnbuch bestimmt sind, in Kraft bleiben, versteht sich von selbst, da dieselben ihren Grund in der Eigenthümlichkeit unserer Hypotheken-Ordnung haben. Es läßt sich jedoch dagegen nichts erinnern, daß die Staats- Regierung diesen Artikel aufgenommen hat, um jedem aus dem Artikel 295 des Handels-Gesetzbuchs hergeleiteten Mißver- ständniß vorzubeugen. Die Kommission stellt anheim: die Artikel 24, 25, 26 anzunehmen. Artikel 27 (Motive Seite 299—391). Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil l. Titel 29 §§. 329 ff. und die Provinzial-Gesetze über die sym- — 533 — bolische Uebergabc von Kaufmannswaaren werden, wie die Kommission mit der Regierungs-Vorlage annimmt, durch das Handels-Gesetzbuch nicht berührt. Die Beibehaltung derselben ist im Gegentheil durch die Artikel 309 und 312 im zweiten Alinea gesichert, Für den Handels-Verkehr ist auch die Fortdauer dieser, die Verpfändung von Kaufmannswaaren erleichternden Bestimmungen von wesentlichem Nutzen. Sie müssen aber gegenwärtig aus alle Personen ausgedehnt werden, welche nach den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind, da zu einer Beschränkung, deren Präzisirung überdies unmöglich wäre, kein Grund vorliegt. Die Kommission stimmt daher dem Artikel 27 bei, hält jedoch zwei Fassungs- Aenderungen für nothwendig/ erstens nämlich die Streichung der Worte »oder den Handelsleuten« in der ersten Zeile des Artikels als überflüssig, zweitens die Substitution der Worte »nach den Bestimmungen des .Handeis-Gesetzbuchs« in Stelle der Worte »nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels- Gesetzbuchs« in der fünften Zeile, weil der gedachte Artikel 4 in den folgenden Artikeln ergänzt ist. Die Kommission beantragt! die Annahme der vorgeschlagenen Fassungs-Aenderungen und demnächst die Annahme des Artikels 27 mit diesen Aenderungen. Artikel 28—33 (Motive Seite 391—395). Die Artikel 28—33 enthalten verschiedene Modifikationen und Abänderungen der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, welche durch Einführung des Handels-Gesetzbuchs nothwendig werde». Unter Bezug auf die dafür angeführten Motive stimmt die Kommission der Regierungs - Vorlage bei und empfiehlt! die Annahme der Artikel 28—33. IN. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheile, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt. Artikel 34 und 35 (Motive Seite 395—396). Beide Artikel finden ihre Rechtfertigung in den Gründen, aus welchen die Artikel 19, 22, 25, 28—33 beruhen in Verbindung mit dem Umstände, daß in den gemeinrechtlichen Lan- destheilcn, beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen, rücksichtlich der in Frage kommenden Beziehungen dieselben Verhältnisse obwalten, wie im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts. Es ist noch zur Sprache gekommen, ob auch die Anwendung des Artikels 29 auf Neu-Vorpommern auszusprechen sei, um die Gläubiger eines Kaufmanns bei der dort gleichfalls nicht ganz selten vorkommenden Ausschließung der Lübischen Güter- — 534 — gemeinschaft zu sichern. Die Kommission hat indessen die Frage einstimmig verneint. Für das Ncchtsgeiiict des Allgemeinen Landrechts tritt die Eintragung in das Handcls-Register an die Stelle der im §. 423 Tit. 1. Th. II. vorgeschricdenen Art der Bekanntmachung. In Neu - Vorpommern besteht gar keine Pflicht zur Bekanntmachung der Ausschließung der Gütergemeinschaft. Die Anwendung des Art. 20 auf Neu - Vorpommern würde daher eine Abänderung des dort bestehenden allgemeinen bürgerlichen Rechts enthalten, was in keiner Weise durch die Einführung desHandcls-Gcsctzbuchs gerechtfertigt wird. Uebcr- dies würde dadurch keine alle Fälle umfassende Sicherheit gewährt werden, indem die Lübisch» Gütergemeinschaft da, wo sie überhaupt besteht, nur bei einer beerbten Ehe eintritt, mithin bei einer unbecrbtcn Ehe kraft des Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Kommission beantragt! die Annahme der Artikel 34 und 35. Artikel 36 (Motive Seite 306—309). In den Motiven ist ausführlich entwickelt, weshalb für die Landcstheile, in welchen der gemeinrechtliche Konkurs-Prozeß noch in Geltung ist, eine Vorschrift darüber nöthig sei, unter welchen Voraussetzungen über eine offene Handelsgesellschaft, eiüe Kommandit - Gesellschaft und eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs zu eröffnen ist. Indem die Kommission das Gewicht dieser Gründe hat anerkennen müssen, hat sie nicht weniger davon sich überzeugt, daß der Artikel 36 jene Voraussetzungen in einer Weise normirt, wie es eincstheils den Prinzipien des gemeinrechtlichen Konkurs-Prozesses und andern- theils den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs und der Natur der Sache entspricht. Dasselbe gilt von der Bestimmung im dritten Alinea des Artikels 36, wogegen die beiden letzten Alinea nur als einfache Folgen der in den Motiven in Bezug genommenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sich darstellen. Die Kommission beantragt: den Artikel 36 unverändert anzunehmen. IV. Abschnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Appellations-Gerichts- hvfes zu Köln. Artikel 37 — 49 (Motive Seite 309-315). Nach dem Dafürhalten der Rheinischen Mitglieder der Kommission sind die in den gedachten Artikeln enthaltenen Bestimmungen, durch welche das in dem Bezirk des Appellations- Gerichtshofes zu Köln bestehende Recht in mehrfacher Hinsicht modifizirt und ergänzt wird, in materieller Beziehung durch das Handelsgesetzbuch geboten. In formeller Beziehung ist nur erinnert, daß im Artikel 47 Ziffer 1 statt der Worte »eines Kaufmanns aus seinem Handelsbetriebe« die Worte »eines Kaufmanns aus seinen Handels - Geschäften« zu setzen seien/ da den erstgcdachten Worten eine nicht beabsichtigte Ausdehnung ans Immobilien gegeben werden möchte/ ferner daß im Artikel 47 Ziffer 3 gesagt werden möge: »für alle Rechtsstreitigkeiten über die im Artikel 2 Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Personen.« Die Negierungs-Kommissarien haben sich mit diesen Fassungs-Acndcrungen einverstanden erklärt/ und die Kommission empfiehlt: 1) die Artikel 37 — 46/ 48 und 49 zur unveränderten Annahme 2) den Artikel 47 zur Annahme mit den beiden Fast sungsändcrungen/ denen zufolge die Ziffer 1 dieses Artikels dahin zu ändern: für alle Rechtsstreitigkcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handels - Geschäften/ und die Ziffer 3 dahin: für alle Ncchtsstreitigkeiten über die im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Personen. Artikel 59 und 51 (Motive Seite 315 — 318). Die Kommission erklärt sich aus den Grund der von der Stants-Rcgierung entwickelten Motive und des Gutachtens der Rheinischen Mitglieder mit dem Inhalt der Art. 59 und 51 überall einverstanden / jedoch wird von ihr einem gegen die Fassung des Art. 59 §. l Ziffer 1 erhobenen Bedenken beigepflichtet. Unter dieser Ziffer 1 sind nämlich in dem Ausdruck: »in Handelssachen« alle in dem Artikel 2 des Entwurfs des Einführungsgcsetzcs aufgeführten Rechtsverhältnisse zusammengefaßt/ also auch alle Handelsgeschäfte (Art. 2 Ziffer 1) darin einbegriffen. Dies könnte das Mißverständnis, veranlassen/ als ob auch dann gegen einen Kaufmann auf Personal - Arrest zu erkennen wäre, wenn das Geschäft/ aus welchem seine Verbindlichkeit entspringt/ auf seiner Seite kein Handelsgeschäft ist/ sondern nur auf Seiten seines Mitkvntrahenten ein solches darstellt. Es empfiehlt sich/ die richtige Auffassung des Art. 59 §. 1 Ziffer 1 vollständig zu sichern/ was dadurch am angemessensten geschieht/ daß die unter dieser Ziffer 1 zusammengefaßte» Fälle in zwei Katcgvrieen gesondert werden/ nämlich 1) Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften/ mit ausdrücklicher Ausschließung der Fälle/ in welchen das Geschäft nur auf Seiten seines Mitkvntrahenten ein Handelsgeschäft ist/ und 2) Verbindlichkeiten eines Kaufmanns in sonstigen Handelssachen (Art. 2 Ziffer 2 — 7). Hierdurch würde auch der Art. 59 §. 1 sich noch mehr als gegenwärtig an die Fassung des Art. 47'Ziffer 1 und 3 anschließen. — 536 — Die Kommission trägt demnach, im EinVerständniß mit den Regierungs - Kominissarien, ans Annahme der Art. 56 und 51 und zwar des Art. 56 §. 1 in folgender Fassung an! Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen! 1) wenn die Vcrurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns aus einem Geschäft erfolgt, welches auf Seiten dieses Kaufmanns ein Handelsgeschäft ist/ 2) wenn die Vcrurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns in einer der im Art. 2 Ziffer 2—7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/ 3) und 4) sowie Ziffer 2 und 3 des Entwurfs enthält. In Folge dessen wird im §. 2 statt der Worte! »in den Fällen unter 1 und 2.« zu sagen sein! »in den Fällen unter 1, 2 und 3.« Artikel 52 (Motive Seite 318). Gegen diesen Artikel ist von den Rheinischen Mitgliedern nur monirt, daß, um jedem Mißverständniß vorzubeugen, auch der Artikel 69 vor den Artikeln 586 bis 599 zu allegiren sei. Die Kommission empfiehlt! den Zusatz-Artikel 69 vor den Artikeln 586 bis 599 und "sodann die Annahme des Artikels mit diesem Zusätze. Zu bemerken ist noch, daß die Ueberschriften »§. 2« und »§. 3« als entstellend vor die Zeile zu setzen sind, sowie daß §. 2 in der Ziffer 1 ein Druckfehler sich befindet, indem statt des Artikels 45 der Artikel 41 zu allegiren ist. V. Abschnitt. Bestiniimmgcn, das Secrecht betreffend. Artikel 53—59 (Motive Seite 318 — 337). Ein sachverständiges Mitglied der Kommission hat sich günstig über sämmtliche Artikel ausgesprochen, und die Kommission keinen Anstand genommen, demselben beizustimmen, und nur dafür gehalten, daß die Bestimmungen in den Artikeln 53 §. 16, 54, 55 Königlicher Verordnung vorzubehalten seien, weil der Gegenstand dieser Artikel von erheblicher Bedeutung für das Privatrecht ist, auch die Publikation der betreffenden Vorschriften durch die Gesetz-Sammlung wünschcnswerth erscheint. Für die Berathung im Plenum des Herrenhauses wird in Bezug auf einzelne Punkte Folgendes hervorgehoben! 1) Der Artikel 53 ergänzt den Artikel 434 des Handels- Gesctzbuchs. Danach haben die Landesgesctze zu bestimmen! ->. die Erfordernisse, von welchen das Recht eines Schisses, die — 537 — Landcsflagge zu führen, abhängig ist/ b. die Behörden, welche das im Artikel 432 gedachte Schiffsregister über die vorgedachten Schiffe zu führen haben/ e. ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffsregister und das nach Artikel 435 zu ertheilende Schiffs-Certifikat für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann. ->. In dcrcrstgedachten Beziehung bestimmt der §. l, daß als Preußische Schisse und als berechtigt, die Preußische Flagge zu führen, nur diejenigen Schiffe anzusehen sind, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Dieser Grundsatz hat schon lange in Preußen gegolten. Nach dem Vorbilde des neueren Englischen Rechts, welchem andere Staaten bereits gefolgt sind, sind Aktien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, einem Preußischen Unterthanen gleichgestellt, weil entgegengesetzten Falls diese Gesellschaften, zumal diejenigen, deren Aktien auf Inhaber lauten, von dem Nhederei-Betrieb fast gänzlich würden ausgcschlofien sein. Eben deswegen ist diese Gleichstellung auch auf Kommandit-Gesellschaften aus Aktien ausgedehnt worden, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter Preußische Unterthanen sind. Die Ausdehnung auf die übrigen Handels-Gesellschastcn hat daher nicht rathsam erscheinen können, weil dies eine bedenkliche Neuerung sein würde, welche namentlich in Kriegszeiten zu ernsten Verlegenheiten führen könnte. Auch liegt ein Bcdürftnß zu einer solchen Ausdehnung nicht vor. b. In der zweiten Beziehung bestimmt der §. 2, welchem Gericht die Führung der Schiffsregister und die Ausfertigung der Certifikatc, die an die Stelle der bisher gebräuchlichen Beilbriefe treten, zusteht, und die §§. 3 bis 6 verordnen, wie und wann die Eintragung in das Schiffsregister, sowie die Ausfertigung des Certifikats zu bewirken ist. Dabei ist nur zu bemerken, daß in dem §. 4 Ziffer l ein Druckfehler sich cinge- schlichcn hat, indem »Barke« gelesen werden muß. c. In der dritten Beziehung enthält der §. 7 die erforderliche Bestimmung. Dabei ist zu bemerken, daß der §. 7 zugleich für den Fall Vorsorge treffen will, daß das Schiff nicht alsbald in einen inländischen Hafen geführt, sondern zuvor andere Frachtrcisen damit gemacht werden. Für die Zwischenzeit soll das Konsulats-AttcsPdic Eintragung in das Schiffsregister und das Certifikat ersetzen, jedoch nur auf die Dauer eines Jahres, weil während dieses Zeitraums der Schiffer immer im Staude sein wird, durch Ucbcrsendung der Erwerbuugs - Dokumente n. s. w. die Eintragung in das Schiffsregister und das Certifikat zu erhalten. cl. In dem §. 8 wird die Frist bestimmt, binnen welcher eine Veränderung in den im §. 4 gedachten Thatsachen, sowie der Eintritt einer der im zweiten Absatz des Artikels 436 des — 588 — Handelsgesetzbuchs gedachten Thatsachen behufs Eintragung in das Schiffsregister angezeigt und nachgewiesen werden muß/ desgleichen vorgeschrieben/ von welchen Personen dies geschehen soll/ »nd im §, 9 die Unterlassung mit einer Geldbuße bedroht. Die Bestimmungen sind für angemessen erkannt, namentlich hat es kein Bedenken erregt, daß im Falle des Bestehens einer Nhcdcrci, soweit es sich nicht um einen für die Nationalität des Schiffs einflußlosen Eigcnthumswechsel handelt, allen Mitrhcdern die fragliche Verpflichtung auferlegt ist, da hieraus nach den Vorschriften des §. 9 keine ungerechtfertigten Härten sich ergeben können. 2. Der Artikel 56 enthält einige die Heuer betreffenden Ergänzungen des Handcls-Gesetzbuchs/ welche zweckmäßig befunden sind. Der auf das Nechtsverhältniß der Schiffsmannschaft sich beziehende Abschnitt des Handelsgesetzbuchs enthält hier einige Lücken, deren Ausfüllung den Landesgcsetzen überlassen ist. Von dieser Ergänzung ist vorläufig abgesehen und es sind die nöthigen Vervollständigungen, da dieselben wegen der nicht zur Aufhebung gelangenden und für die nächste Zeit genügenden Gesetze und Verordnungen nicht dringlich erscheinen, der künftigen Secmanns-Ordnung vorbehalten. Wenn ferner darin ein Mangel gefunden werden könnte, daß an einigen Orten noch mehrere blassen der Schiffsmannschaft bestehen, als der §. 2 erwähnt, so ist das sachverständige Mitglied doch der Ansicht, daß dies in der Praxis keine Schwierigkeiten machen könne, die analoge Anwendung sich vielmehr von selbst finden werde, 3, Der Artikel 57 ordnet das bisher nicht besonders geregelte Verfahren über Aufnahme, Bestätigung und Wirkung der Dispache in ancrkennungswerther Weise. Zu §. 1 ist jedoch die Frage aufgeworfen worden! ob es nothwendig sei, den Handelsgerichten die Verpflichtung aufzuerlegen, die Dispache zu prüfen »nd, wenn sich Fehler oder Mängel finden, dieselben berichtigen zu lassen. Die Prüfung habe zwar bisher stattgefunden, dies hänge aber mit dem Shstcm zusammen, welches dem Richter überhaupt eine wcitgreifende Prüfung ansinnc, während man dieselbe nach den richtigen Grundsätzen den Parteien überlassen müsse. Hierauf ist indessen cntgegnet wordciu Es sei höchst bedenklich, in dcr vorliegenden Beziehung von einem längst bestehenden Gebrauche abzugehen. Denn zuvörderst könnten nicht alle Betheiligte zu der Erklärung über die Dispache vorgeladen werden, für viele und nicht selten für die meisten Beteiligten müsse vielmehr ein Offizial-Anwalt bestellt werden, von dem eine gründliche Prüfung sich kaum erwarten lasse. Sodann seien auch manche Beteiligten, welche vorgeladen werden könnten, zu einer Prüfung nicht befähigt. Dennoch solle und müsse die Dispache nach Abhaltung des Termins zur Erklärung über dieselbe, wenn in demselben keine Einwendungen dagegen erhoben worden, be- stätigt werden und nach der Bestätigung vollstreckbar sein. Die Prüfung durch das Gericht diene also wesentlich dazu/ die nicht vorzuladenden oder zur Beurtheilung unfähigen Beteiligten gegen erhebliche Nachtheile zu scheine». Die angefochtene Bestimmung des §. 1 ist hiernach mit allen gegen 2 Stimmen angenommen worden. 4. Der Artikel 58 mit den dazu gehörigen §§. 1 — 4 ist durch den auf die Landcsgesetze verweisenden Artikel 768 des Handels - Gesetzbuchs nothwendig geworden. Zweck des Artikels 58 ist, die Vorschriften des Seercchts über die Rechte der Schiffsgläubigcr mit dem in den meisten Theilen der Monarchie geltenden Pfandrechts-System möglichst in Einklang zu bringen. Von den beiden Wegen, welche der Artikel 768 hierzu eröffnet, ist der des öffentlichen Aufrufs und des Präklusions-Vcrfahrens als der einfachere und in das bisherige Recht am besten einzufügende als der angemessenste gewählt worden, zumal er nach Artikel 767 des Handels - Gesetzbuchs und den in Preußen bestehenden Vorschriften über die Snbhastation von Seeschiffen G. 403 der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855) ohnehin schon gilt. Die Einzelheiten des Artikels 58 sind den Vorschriften über die Subhastativn von Seeschiffen (Artikel XVI, des Ein- . fiihrnngs - Gesetzes zur Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855) ^ und beziehungsweise den §§. 40ö und ff. der Konkurs-Ordnung thunlichst angepaßt. 5. Die Verpfändung von Seeschiffen ist bisher durch Verwertung auf den Beilbrief vollzogen worden. An die Stelle des Bcilbriefs ist das Ccrtifikat getreten. Nach dem bisher stattgefundenen Verfahren würde daher das Ccrtifikat das Papier sein, auf welchem die Verpfändungen zu vermerken sind, die Negierungs-Vorlage hat jedoch das Schiffsregister dem Cer- tisikat aus einem zweifachen Grunde substituirt/ erstens nämlich, weil das Schiffsregister von Jedem eingesehen werden kann, mithin die volle Publizität gewährt/ zweitens, weil der Rhcder zum Zwecke einer Verpfändung jederzeit zu dem Schiffsregister gelangen kann, was in Bezug auf das Ccrtifikat während der Reise des Schiffs nicht möglich ist. Zm Uebrigcn sind die Bestimmungen des Allgemeinen Landrcchts in dem Artikel 59 und den dcizu gehörenden §§. l—3 im Wesentlichen beibehalten worden. Die Kommission beantragt! 1) die unveränderte Annahme des Artikels 53 §§. 1-9 und 11/ 2) die Annahme des Artikels 53 §. 10 in folgender Fassung! Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handels-Gesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1—9 auf kleinere Fahrzeuge — 540 — (Küstenfahrer und dergl.) keine Anwendung finden sollen/ 3) die Annahme des Artikels 54 in folgender Fassung! Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten/ in Betreff einzelner Häfen zu verordne»/ daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen/ welche sich auf den Ausenthalt des Schiffs in dem Heimaths-Hafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers gleich zu achten seien (Artikel 448 des Handels-Gesetzbuchs) / 4) die Annahme des Artikels 55 in folgender Fassung! Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergl.) die Führung eines Journals nicbt erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handcls-Gesetzbuchs)/ 5) die unveränderte Annahme der Artikel 56 bis 59. SS. Titel. Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzt betreffend. Artikel 60 (Motive Seite 337—341). In den vorangehenden Artikeln sind bereits verschiedene gesetzliche Bestimmungen gelegentlich als aufgehoben bezeichnet worden. In dem vorliegenden Artikel werden nun durch ausdrückliche Hervorhebung (Ziffer I und 2) und einen leitenden Grundsatz (Ziffer 3) die Gesetze und gesetzlichen Vorschriften bezeichnet, welche nach Einführung des Handels - Gesetzbuchs ihre Kraft verlieren sollen. Danach sollen unter die Aufhebung nicht blos diejenigen Gesetze und Verordnungen fallen, welche dem Handels-Gesetzbuch und Einführungs-Gcsetz direkt entgegenstehen, sondern auch die gesetzlichen Norme», welche für Handelssachen besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende Bestimmungen enthalten. Der erste Satz — daß nämlich die dem Handels-Gesetzbuch direkt entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen ihre Kraft verlieren — folgt aus dem Grundsatze! lex posterim' clm'NAÄt /Ii-ioi'i. Der zweite Satz — daß auch die das Handelsrecht besonders normircndcn Gesetze und Verordnungen außer Anwendung gesetzt werden — wird, abgesehen von anderen in den Motiven angeführten Gründen, dadurch gerechtfertigt, daß das in dem Handels-Gesetzbuch enthaltene Handelsrecht auf einem mit Konsequenz durchgeführten bestimmten System beruht, und daneben keine Vorschriften fortbestehen dürfen, welche einem anderen System angehören und demzufolge/ wenn auch nicht den Worte«/ doch dem Prinzip nach dem Handels-Gesetzbuch widerstreiten. Die Annahme des Gegentheils würde auch "die Gemeinsamkeit/ welche für Handelssachen durch das Handcls-Gcsetzbuch augestrebt werden soll/ vereiteln. Dabei versteht es sich jedoch von selbst und ist im Art. 60 Ziffer 3 ausdrücklich ausgesprochen/ daß die gesetzlichen Bestimmungen über Gegenstände/ in Bezug auf welche das Handels- Gesetzbuch auf die Landesgesetze verweist/ sowie diejenigen gesetzlichen Bestimmungen/ welche in dem Einführungs - Gesetz als fortdauernd bezeichnet sind/ in Kraft bleiben. Dasselbe gilt von den in dem Haudels-Gesetzbuch gar nicht berührten polizeiliche»/ strafrechtliche»/ allgemein gewerblichen/ prozcssualischen und den kaufmännischen Konkurs betreffenden materiellen und formellen Vorschriften/ sofern nicht hinsichtlich einzelner Punkte eine den bestehenden Rechten derogirendc Bestimmung getroffen ist. Der richterlichen Beurtheilung muß/ wie in andern neuern Gesetzen/ übcrlapcn bleibe«/ nach Maßgabe der Ziffer 3 festzustellen/ welche gesetzlichen Vorschriften für aufgehoben zu achten sind/ da deren spezielle Aufzählung ganz unmöglich sein würde. Zu bemerken ist nur noch/ daß die ilcberschrift »Art. 60« fehlt/ sowie/ daß der letzte Satz zu der Ziffer 3 gehört/ mithin irrthümlich ausgerückt ist. Die Kommission ist hiernach mit dem Artikel einverstanden und stellt anheim: den Artikel 60 anzunehmen. Artikel 6k (Motive Seite 341 — 342). Der Artikel 61 zählt unter den Ziffern I und 2 die gesetzlichen Vorschriften auf/ welche der Richter auf Grund der im Artikel 60 Ziffer 3 aufgestellten Regel möglicher Weise als aufgehoben betrachten könnte/ die aber dennoch fortbestehen sollen/ weil das Handelsgesetzbuch sich einer Bestimmung über die darin berührten Verhältnisse aus Gründen enthalten hat/ die in den Motiven näher angegeben sind. Die Anführung der unter der Ziffer 3 bezeichneten Gesetze könnte überflüssig erscheine»/ weil sie wesentlich zu der Klasse publizistischer/ polizeilicher oder strafrechtlicher Gesetze gehören. Die Anführung ist aber/ um jedem Zweifel zu begegnen/ deshalb erfolgt/ weil in denselben auch privatrcchtliche Bestimmungen über Handels - Sachen enthalten sind. Die Kommission findet hiergegen nichts zu erinnern und beantragt: die Annahme des Artikels 61. III. Titel. Uebeigangs - Bestimmungen. In dem dritten Titel/ welcher eine Reihe von Bestimmungen über die Wirkungen enthält/ welche das Handelsgesetzbuch auf gewisse bei Einführung desselben bestehende Rechte oder Rechtsverhältnisse äußert/ ist von dem Grundsatz ausgegangen. 542 — daß ein neues Gesetz keine rückwirkende Kraft hat/ und die Anwendung dieses Grundsatzes auf die einzelnen Rechtsverhältnisse und in den einzelnen Fällen der Rechtswissenschaft und der richterlichen Beurtheilung überlassen. Nur für einige speziell hervorgehobene Punkte/ bei welchen eine Regelung durch positive ge< schliche Vorschriften sich als erforderlich herausstellte/ sind Bestimmungen getroffen. Diese Vcrfahrungswcisc kann/ nach dem Dafürhalten der Kommission/ nur gebilligt werden. Abgesehen davon/ daß der Bereich der Fragen/ welche sich über die Anwendung des neuen Gesetzbuchs auf bereits begründete und bestehende" Verhältniße aufwerfen lassen/ keineswegs erschöpft oder auch nur annähernd übersehen werden kann, würde es auch völlig ungerechtfertigt sein, das Handelsrecht in dieser Beziehung als eine Besonderheit auszufassen und in Betreff der Abänderung desselben oder bei Gelegenheit dieser Aenderung Bestimmungen zu erlassen, welche ihrem Wesen nach der allgemeinen Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft angehören. Die Punkte, über welche der dritte Titel Bestimmungen trifft, haben einzelne dauernde Rechtsverhältnisse zum Gegenstande, welche, in früherer Zeit begründet, nach Einführung des Handelsgesetzbuchs fortfahren, Rechte und Verbindlichkeiten zu erzeugen, und in Ansehung deren es nothwendig erscheint, den Uebergang in die neue Ordnung der Dinge zu regeln. Artikel 62 — 64 (Motive Seite 342 — 344). Die Artikel 62 — 64 betreffen die Eintragung der bestehenden Firmen und Handels-Gesellschaften in das Handels-Negister. Nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs kanu es keinem Bedenken unterworfen sein, daß die Kaufleute, welche zur Zeit des Eintritts der Geltung dieses Gesetzbuchs das Handcls-Ge- werbe bereits betreiben, sowie die Handels-Gesellschaften, welche in diesem Zeitpunkt bereits bestehen, ebenso den Einrichtungen sich fügen müssen, welche das Handelsgesetzbuch im Interesse der Ordnung und zur Sicherung des Publikums vorschreibt, wie diejenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche erst in jenem Zeitpunkt oder später das .yandelsgcwerbe beginnen oder errichtet werden. Das Gegentheil würde die Zwecke des Handelsgesetzbuchs überhaupt vereiteln und einen höchst verwirrten Nechts- zustand herbeiführen. Wenn hiernach das Prinzip der Art. 62 und 63 als gerechtfertigt anzuerkennen ist, so erscheint die Anordnung des Art. 64 gerechtfertigt. Derselbe läßt den Bcthei- ligten zur Erfüllung der in den Artikeln 62 und 63 auferlegten Verpflichtungen eine dreimonatliche Frist vom Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs an, ermächtigt und verpflichtet aber die Handelsgerichte," nach Ablauf dieser Frist gegen die Säumigen nach Maßgabe des Artikels 5 mit Androhung von Ordnungsstrafen vorzugehen. ^ Es entspricht der Billigkeit, daß die Bethci- ligten eine angcineflene Zeit für die Vorbereitungen behalten, — 843 — welche häufig nöthig sein werden, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, und welche sich in dielen Füllen vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des Handelsgesetzbuchs nicht füglich ins Werk setzen lassen. Auch zur Erleichterung der Gerichtsbehörden ist die GeWahrung der Frist unentbehrlich. Daß nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Art, 5 auch gegen die in Rede stehenden Personen zur Anwendung kommt, ist eine notbwendige Folge des Systems. Die Kommission empfiehlt l die Annahme der Artikel 62 — 64. Artikel 65—67 (Motive Seite 344— 348). Die Artikel 65—67 enthalten sodann Bestimmungen, welche gegenüber den Art. 62—64 den Zweck haben, die rückwirkende Kraft des neuen Gesetzes insoweit zu beschranken, als es erforderlich ist, um Verletzungen wohlerworbener Rechte zu verhüten. Eine solche Verletzung würde es insbesondere sein, wenn die Kaufleute und Handels-Gesellschaften genöthigt wären, die von ihnen unter der Herrschast und Zulassung der bisherigen Gesetze angenommenen und geführten Firmen nach Maßgabe der in den Artikeln 16, 17, 18, 26 und 21 Alinea 2 des Handelsgesetzbuchs ertheilten Vorschriften abzuändern. Der Bestand vieler Handlungshäuser und berühmter alten Firmen würde dadurch in Gefahr gesetzt und der Handcls-Verkchr in Verwirrung gebracht werden. Eine Folge der Aufrechterhaltung der alten Firmen ist die Zulastung des Rechtsweges im Falle des Streites über die Befugnis; zur Führung einer solchen Firma/ die erfolgte Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister kann hierbei für eine spätere, jedoch noch rechtzeitige, Anmeldung derselben Firma durch einen Anderen nicht präjudizirlich sein. Der Artikel 65 regelt diese Verhältnisse nach dem Dafürhalten der Kommission in angemeficner Weise. — Der Artikel 66 beugt der Annahme vor, als bedürfe es zur Eintragung einer bestehenden Aktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gcsellschaft auf Aktien in das Handelsregister des Nachweises der Erfüllung aller im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Voraussetzungen dieser Eintragung, und stellt dadurch außer Zweifel, daß der Nachweis der nach dem bisherige!, Recht gültigen Errichtung genügt/ zugleich wird die Eintragung der bestehende» Aktien- Gesellschaften, mit Rücksicht auf die bereits geschehene Veröffentlichung, zweckmäßig vereinfacht. — Der Artikel 67 betrifft den Grundsatz des Handcls-Gesctzbuchs, daß die Bcfug- niß eines geschäftsführendcn Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, dritten Personen gegenüber nicht beschränkt werden kann. Die unbedingte Anwendung dieses Grundsatzes auf bestehende Gesellschaften würde von der nachthciligstcn Wirkung sein. Nach den, bisherigen Recht konnten Beschränkungen der Vertrctungs - Bcfugniß eines Gesellschafters, sofern sie gehörig bekannt gemacht worden, auch Dritten gegenüber geltend ge- macht werden. Solche Beschränkungen beruhen ferner auf vertragsmäßigen Festsetzungen der Gesellschafter/ wenn also das Gesetz dieselben ohne Weiteres in Wegfall bringen wollte, so würde es in die bestehende» Verträge und die darauf gegründeten gesellschaftlichen Verhältniße und Einrichtungen störend und verletzend eingreifen, ja die Auflösung mancher Gesellschaften herbeiführen. Nach dieser Richtung hin muß also nothwendig ein Schutz gewährt werden. Andererseits läßt sich aber auch nicht verkennen, daß die Aufrechterhaltung der Beschränkungen mit den Einrichtungen in Einklang gebracht werden muß, welche das Handels - Gesetzbuch im Interesse der Ordnung und der Sicherung des Publikums einfuhrt. Der Artikel 67 hält, nach der Ansicht der Kommission, nach beiden Seiten hin das richtige Maß, indem er die Beschränkungen, sosern sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Geltung des Handels - Gesetzbuchs zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden, ausnahmsweise als wirksam anerkennt, während dieser drei Monate das bisherige Recht für alle Fälle lediglich aufrecht hält, nach Ablauf der drei Monate aber die bis dahin nicht angemeldeten Beschränkungen für unwirksam erklärt. In der letzteren Beziehung ist jedoch, nach dem Dafürhalten "der Kommission, der größeren Deutlichkeit wegen im Alinea 3 des Artikels 67 der Zusatz erforderlich : »und kann später nicht mehr angemeldet werden«, um die Absicht des Gesetzes, daß nach Ablauf der drei Monate in Ansehung aller nicht angemeldeten Beschränkungen die Grundsätze des Handels - Gesetzbuchs in ihrem vollen Umfange eintreten und also auch eine" spätere Eintragung in das Handels- Registcr unstatthaft ist, außer Zweifel zu setzen. Die Negie- rum^s-Kommiparien haben sich mit diesem Zusätze einverstanden erklärt. Die Ausnahme - Bestimmung rücksichtlich der Aktien- Gesellschaften ist in den eigenthümlichen Verhältnissen derselben begründet. Die Kommission schließt sich der desfallsigen Ausführung in den Motiven an und erachtet insbesondere mit Rücksicht darauf, daß einestheils eine Zeitgrenze bestimmt werden muß, nach deren Ablauf das neue Recht zur allgemeinen Geltung kommt, um nicht bei diesen Gesellschaften, welche in der Regel auf eine lange Dauer gegründet sind, den abnormen Zustand zu perpctuiren, und daß andcrntheils der Zeitraum von fünf Jahren als erforderlich erscheint, um bei Gelegenheit des statutenmäßig eintretenden Wechsels des Vorstandes die nöthigen Aenderungen behufs Sicherung der Gesellschaft zu treffen, die Bestimmung des Alinea 4 des Artikels 67 für eine durchaus angemessene. Die Kommission empfiehlt: 1) die Annahme der Artikel 65, 66/ 2) die Annahme des Zusatzes: »und kann später nicht mehr angemeldet werden« nach dem dritten Alinea des Artikels 67 und demnach die Annahme des ganzen Artikels mit diesem Zusatz. — 543 — Artikel 68 (Motive Seite 348-349). Der Artikel 68 behandelt den weiteren Fall, wenn in einem vor dem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuchs bereits bestehenden, die Firmen nnd Handcls-Gesellschaften betreffenden Verhältniß erst nach dem gedachten Zeitpunkt eine Veränderung sich ereignet, deren Eintragung in das Handels-Registcr im Han- dels-Gcsetzbuch vorgeschrieben ist. Daß eine solche erst unter der Herrschaft des neuen Rechts eintretende Thatsache der Verpflichtung zur Eintragung in das Handels - Register unterliegt, kann schon deshalb kein Bedenken haben, weil die Verpflichtung zur Veröffentlichung keine kontraktliche, sondern eine gesetzliche ist, mithin eine Veränderung in der Gesetzgebung sofort ihre volle Wirkung auf dieselbe äußern muß. Auch ist der Grundsatz, daß im Falle einer Veränderung der Gesetzgebung die bei einem dauernden Rechtsvcrhältniß unter der Herrschaft des neuen Gesetzes sich ereignenden Thatsachen, in Bezug auf welche eine vertragsmäßige Regelung nicht besteht, lediglich nach dem neuen Gesetz zu beurtheilen sind, bisher stets festgehalten worden/ derselbe wird sogar in dem Verhältniß der Kontrahenten zu einander in Anwendung gebracht (vergl. vonSavignh, System des Römischen Rechts BandVIII. Seite 531, Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 11. Dezember 1854, Entscheidungen Band 29 Seite 358), und muß um so mehr den außerhalb dieses Vcrtragsverhältnistes stehenden dritten Personen gegenüber maßgebend sein. Aus denselben Gründen müssen sich die aus dem Gesetz entspringenden Folgen jener Thatsachen und der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung derselben in das Handels-Register ebenfalls lediglich nach dem neuen Gesetz bestimmen. Es würde überdies, wenn, wie nicht anders sein kann, die Verpflichtung zur Eintragung solcher Thatsachen nach Vorschrift des Handels-Gcsctzbuchs ausgesprochen werden muß, eine Inkonsequenz enthalten, wenn rücksichtlich der rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung das Handels-Gesctzbnch nicht auch entscheiden sollte. Die Kommission erkennt hiernach den Inhalt des Artikels 68 als sachgemäß an, erachtet jedoch, im EinVerständniß mit den Re- gierungs-Kommissarien, für erforderlich, die am Schlüsse befindlichen Worte: »soweit dieselben von denen des Handels - Gesetzbuchs abweichen« zu streichen, weil grundsätzlich lediglich die Vorschriften des Han- dels-Gesetzbuchs und nicht° die Vorschriften des bisherigen Rechts iu den, vorausgesetzten Falle zur Anwendung zu bringen sind, und es daher nicht korrekt ist, die bisherigen Vorschriften, soweit sie mit den Bestimmungen des Handcls-Gesetzbuchs im Einklang sind, noch als fortbestehend zu denken. Zu bemerken ist übrigens noch, daß die Eintragung der oben bezeichneten Veränderungen in das Handels - Register so- gleich nach ihrem Eintritt, insbesondere auch innerhalb der ersten drei Monate nach dem Beginn der Geltung des Handels- Gesetzbuchs, erfolgen muß, "da es sich hier nicht um eine Anwendung des letzteren auf frühere Thatsachen, sondern auf solche Thatsachen handelt, welche sich erst unter seiner Herrschaft ereignet haben. Selbst dann, wenn die Firma oder Handels - Gesellschaft selbst, bei welcher die verändernde Thatsache eintritt, noch nicht angemeldet und in das Handels - Register eingetragen sein sollte, muß gleichwohl die Anmeldung und Eintragung jener Thatsache stattfinden. Das in dieser Beziehung angeregte Bedenken, ob hierin nicht eine Inkonsequenz des Artikels 68 zu finden sein möchte, hat die Kommission nicht getheilt, weil das Handels - Gesetzbuch die Anmeldung und Eintragung einer Veränderung nicht nothwendig von der vorgängigen Anmeldung und Eintragung des früheren Verhältnisses abhängig macht/ es wird beim Eintritt der neuen Thatsache zugleich die bis dahin nicht geschehene Eintragung nachzuholen sein. Die Kommission beantragt: die Streichung der Worte: »soweit dieselben von denen des Handeis-Gesetzbuchs abweichen« in der vorletzten und letzten Zeile des Art. 68 und sodann die Annahme dieses Artikels. Artikel 69 (Motive Seite 349—356). Die Sicherungs-Maßregeln, welche das Handels-Gesetzbuch bei Kommandit-Gesellschaftcn auf Aktien im Interesse des Pu- blikums und der Kommanditisten durch die Bestimmungen in Betreff des Aufsichts-Rathes, der Haftbarkeit der Mitglieder desselben, und der Verfolgung der Rechte der Kommanditisten anordnet, sollen nach Artikel 69, mit den daselbst gedachten Modifikationen, auch auf bereits bestehende Kommandit-Gesell- schaften auf Aktien Anwendung finden. Von dem blos theoretischen Standpunkte aus mag sich dagegen nichts einwenden lassen, indem jene Bestimmungen, wie in den Motiven hervorgehoben ist, ihrem letzten Gründe nach einen handelspolitischen Charakter haben. Tue Französische Gesetzgebung hat im Jahre 1856 dieselben Bestimmungen getroffen. In Frankreich waren schwere Erfahrungen gemacht, die — abgesehen von Rechtsgründen — ein Einschreiten gegen die älteren Kommandit-Ge- sellschaften nothwendig erscheinen ließen, und wir würden zu demselben Einschreiten "genöthigt sein, wenn bei uns die gleichen Zustände vorhaichen wären. Dies ist aber nicht der Fall. Bei uns bestehen wenige Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, und die bestehenden haben zu keinen üblen Erfahrungen Anlaß gegeben. Bei uns kann und muß daher auch die Frage ins Auge gefaßt werden: ob, ungeachtet des Maugels eines dringenden Bedürfnisses, Bestimmungen zu treffen sind, welche in die — 547 — zwischen dem Komplementär und den Kommanditisten Vertrags- „ mäßig degründeten Rechte möglicher Weise sehr tief eingreifen und den Komplementär insbesondere von einem Aufsichts-Rath in dem im Handels-Gesetzbuch bezeichneten Umfange abhängig machen. In Erwägung/ daß dadurch das vertragsmäßig eingegangene Rechts-Vcrhältniß durchaus alterirt werden kann/ ist die Kommission der Meinung/ daß/ bei dem Mangel eines dringenden Bedurfnipes/ dieser weite der Sache überwiegendes Gewicht beizulegen sei/ und trägt daher darauf an: den Artikel 69 zu streichen. Artikel 70 (Motive Seite 350-351). Nach dem bestehenden Recht enthält die Prokura nur die Ermächtigung zur Fuhrung der bei dem bestimmten Handels- Gewerbc des Prinzipals vorkommenden Geschäfte und kann dritten Personen gegenüber wirksam beschränkt werden. Nach dem Hau- dels-Gesetzbuch (Artikel 42) erstreckt sich die Prokura dagegen auf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen/ welche der Betrieb eines (d. h. irgend eines) Handels-Gewerbcs mit sich bringt/ so daß der Prokurist auch solche Geschäfte/ auf welche der gewöhnliche Gewerbebetrieb des Prinzipals nicht gerichtet ist/ sofern sie nur in die Kategorie der Handels-Geschäfte fallen/ dritten Personen gegenüber gültig vornehmen kann. Eine Beschränkung dieses gesetzlichen Umfanges der Prokura hat ferner gegen Dritte keine° rechtliche Wirkung (Artikel 43 des Handels-Gesetzbuchs). Die Befugniste des Prokuristen sind also durch das Handcls-Gcsetzbuch erheblich erweitert worden. Es ergiebt sich hieraus/ daß die Prokura des bisherigen Rechts der Prokura des neuen Rechts nicht gleichgestellt werden und der alte Prokurist nicht ohne Weiteres in die durch das Han- dels-Gesetzbuch dem Prokuristen angewiesene rechtliche Stellung eintreten kaun. Durch die Annahme des Gegentheils würden die kontraktlichen Rechte und Interessen des Prinzipals wesentlich gefährdet/ es würde ihm ein Verhältniß aufgedrungen werden/ an welches bei Ertheilung der Prokura nicht gedacht war. Er würde/ wenn er sich der Gefahr eines Mißbrauchs der neuen Machtbefugnisse von Seiten des Prokuristen nicht aussetzen will/ zu dem Mittel greifen müssen/ die ertheilte Vollmacht zurückzunehmen/ — ein Mittel/ welches sich wiederum häufig als sehr störend für den Geschäftsbetrieb des Prinzipals und als eine große Härte gegen den Prokuristen darstellen könnte/ und zu dessen Anwendung sich deshalb der Prinzipal vielleicht nur höchst ungern entschließen würde. Zur Verhütung dieser In- konvenienzen hat es einer gesetzlichen Bestimmung bedurft/ durch welche/ ohne Beeinträchtigung der Durchführung des im Han- dels-Gcsctzbuch zum Zweck der Sicherheit des Verkehrs aufgestellten Prinzips/ die beiderseitigen Interessen des Prinzipals und des bisherigen Prokuristen geschützt und auf eine billige 35° Weise ausgeglichen werden. Dies ist nach dem Dafürhalten der Kommission in dem Artikel 70 des Entwurfs geschehen, indem darin einerseits ausgesprochen wird, daß der bisherige Prokurist nach dem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuchs, so lange er nicht nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs von Neuem zum Prokuristen bestellt worden, nicht mehr Prokurist und namentlich nicht mehr befugt sein soll, die Firma per proeura zu zeichnen, andererseits aber demselben alle seine übrigen bisherigen Befugnisse in der Eigenschaft eines Handlungs- Bevollmächtigtcn belassen werden. Die Entziehung der Bcfug- niß zur Zeichnung der Firma per proeura ist eine nothwendige Folge des Wegfalls seiner Eigenschaft als Prokurist/ dieser Wegfall aber ist geboten, um das Prinzip des Handels-Gesetzbuchs zur Geltung zu bringen und den Prinzipal zu schützen, und enthält keine Verletzung der Rechte des bisherigen Prokuristen, da dessen Vollmacht jederzeit widerruflich war. Kann hiernach die bisherige Prokura unter der Herrschaft des neuen Rechts nur noch als Haudlungs-Vollmacht in Betracht kommen, so folgt bon selbst, daß alsdann auch die fernere Anwendbarkeit der bisherigen Vorschriften über die Aufhebung von Prokurcn ausgeschlossen ist, die Aufhebung vielmehr fortan der Beurtheilung nach den Grundsätzen unterliegt, weiche für die Aufhebung einer yandlungs-Vollmacht des Handels- Gesetzbuchs maßgebend sind. Hiervon statuirt jedoch der Artikel 70 im zweiten Alinea die Ausnahme, daß die bisherigen Gesetze über die Prokura, sowohl was die Nothwendigkeit und Form der Veröffentlichung der Aufhebung, als auch was die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten betrifft, in dem Falle noch zur Richtschnur dienen sollen, wenn die Aufhebung der bisherigen Prokura innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuchs erfolgt. Diese Ausnahme-Bestimmung beruht auf folgender Erwägung, Bei dem Uebergange aus dem bisherigen in den neuen Rcchtszu- stand kann und wird es voraussichtlich häufig vorkommen, daß ein bisheriger Prokurist fortfährt, sich als Prokurist zu geriren und die Firma per prooura zu zeichnen. Ob er hierzu befugt, ob er also Prokurist des neuen Rechts geworden sei, darüber wird das Publikum sich während dieser Ucbergaugszeit noch keine sichere Kenntniß verschaffen können, da die erforderlichen Anmeldungen und Eintragungen in das Handels - Register voraussichtlich nur nach und nach stattfinden werden und das Handels-Register während der ersten drei Monate gewissermaßen noch unfertig sein wird. Der Umstand, daß der bisherige Prokurist fortwährend, ohne Widerspruch des Prinzipals, sich als Prokurist gerirt, kann das Publikum zu der Annahme veranlassen, daß er in der That vom Prinzipal in der Eigenschaft als Prokurist im Sinne des Handels-Gesetzbuchs beibehalten sei, und daß die wegen irgend welcher Umstände nach unterbliebene Anmeldung zum Handelsregister werde nachgeholt werden. Das Publikum könnte aber hierdurch leicht irre geführt und benachtheiligt werden, wenn die ebengedachtc Voraussetzung eine irrige sein sollte. Die Sicherheit des Verkehrs und die Nothwendigkeit, gegen die Möglichkeit von Betrügereien Schutz zu gewähren, erfordert daher für die Uebergangs-Perivde eine alle Theile und Verhältnisse gleichmäßig berücksichtigende Anordnung. Diese ist in dem zweiten Alinea des Artikels 79 getroffen. Aus den angeführten Gründen und da die Dauer der Uebergangs-Periode richtig bemessen sein dürfte, erklärt sich die Kommission mit diesem Satze als einem durch die Umstände gebotenen Auskunstsmittel einverstanden/ der Prinzipal wird dadurch in keine ungünstigere Lage gebracht, als diejenige ist, in welcher er sich bei fortdauernder Geltung des bisherigen Rechts befinden würde. Nach Ablauf der drei Monate werden sich die Verhältnisse unter Beihülfe des Handelsregisters und der Veröffentlichung der geschehenen Eintragungen aufgeklärt haben und der Zustand, welchen das Handels-Gesetzbuch herbeiführen will, rein eintreten, so daß das Publikum alle Handlungs-Bevollmächtigten ohne Unterschied der Zeit, in welcher die Vollmacht ertheilt ist, entweder als Prokuristen im Sinne des Handcls- Gesetzbuchs, oder nur als Handlungsbevollmächtigte im engeren Sinne zu betrachten hat, und sich aus der Veröffentlichung überzeugt haben muß, ob die alte Prokura nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs neu ertheilt worden oder ob sie zurückgenommen und erloschen ist. Die Kommission empfiehlt hiernach i die Annahme des Art. 79. Artikel 71 (Motive Seite 351). Der Art. 71 steht mit dem Art. 9 §. 1 im Zusammenhange. Indem der letztere die bisherige Verpflichtung der Handelsmäkler zur Bestellung einer Dienstkaution in Wegfall bringt, erfordert es die Konsequenz, daß diese Bestimmung auch in Betreff der vorhandenen Handelsmäkler, welche eine Dienstkaution bestellt haben, zur Anwendung kommt. Dies geschieht dadurch, daß ihnen die bestellte Kaution zurückgegeben wird, jedoch unbeschadet der Ansprüche, für welche die Kaution haftet, soweit solche Ansprüche noch unter der Herrschast des bisherigen Rechts entstanden sind. Der in dem Art. 71 aufgestellte Gesichtspunkt, wonach in der vorliegenden Beziehung die Annahme zum Grunde gelegt werden soll, als wenn die Handelsmäkler in dem Zeitpunkt des Eintritts der Geltung des Handels-Gesetzbuchs und des ergänzenden Art. 9 §. 1 des Einführungs-Gesetzes aus dem Amte geschieden wären, ist nach dem Dafürhalten der Kommission geeignet, nicht nur den Grundsatz des neuen Rechts zur vollen MM A I h- lU'D — sS0 — Ausführung zu bringen/ sondern auch die Geltendmachung der etwa bestehenden Ansprüche auf die Kaution zu sicher»/ da bei Rückgabe derselben alle Vorschriften zur Anwendung kommen müssen/ welche in den bisherigen Gesehen zum Zweck der gehörigen Geltendmachung solcher Ansprüche für den Fall der Rückgabe derartiger Kautionen ertheilt sind. Die Kommission empfiehlt hiernach: die Annahme des Art. 71. Artikel 72 (Motive Seite 351 — 352). Der Art. 72 regelt die Anwendung der im Art. 432 des Handels-Gesetzbuchs und im Art. 53 des Einführungs - Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Eintragung der Schiffe in das Schiffsregister in Betreff derjenigen Schiffe/ welche zur Zeit des Eintritts der Geltung des Handels-Gesetzbuchs nach dem bisherigen Recht befugt sind/ die Preußische Flagge zu führen. Fn den Motiven ist nach Ansicht der Kommission die Nothwendigkeit dieser Eintragung überzeugend dargethan/ die gestattete einjährige Frist ist geräumig genüg/ um Inkonvenien- zen und Störungen in dem Geschäftsbetriebe der Rheder zu verhüten/ zumal da diese Frist für die auf der Reise befindlichen Schiffe bis zu ihrer Rückkehr verlängert wird. Die Ausschließung der Fristverlängerung in Ansehung solcher Schiffe/ weiche innerhalb der einjährigen Frist zwar nicht in ihren Heimathshafcn zurückkehren/ jedoch in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht werden/ erscheint als gerechtfertigt/ da in diesen Fällen es für die Rheder keine erheblichen Schwierigkeiten haben kann, die Eintragung in das Schisssregister nachzusuchen und die dazu erforderlichen Schissspapierc dem registerführendcn Gericht vorzulegen/ und da hier hauptsächlich solche Preußische Schiffe in Betracht kommen/ welche bestimmungsmäßig fortwährend zwischen nichtpreußischen Häfen/ z. B. zwischen Bremen und Rotterdam/ fahren und niemals in einen Preußischen Hafen gelange»/ deren Eintragung in das Schisssregister also nie stattfinden würde/ wenn dieselbe bei ihnen von der Rückkehr in ihren Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen abhängig sein sollte. Die Kommission kann sich daher mit den Bestimmungen des Art. 72 nur einverstanden erkläre»/ und empfiehlt: die Annahme dieses Artikels. Artikel 73 (Motive Seite 352). Die vielfachen Geschäfte/ welche der Uebergang aus dem bisherigen in den neuen Zustand für die Gerichte mit sich bringen wird/ machen verschiedene geschäftliche Anordnungen nöthig/ um die Ausführung des neuen Gesetzes und die Herstellung der neuen Einrichtungen möglichst zu erleichtern und in wünschenswer- ther Weise zu beschleunige»/ dabei auch zugleich auf eine Gleichförmigkeit des Verfahrens bei den verschiedenen Gerichten hin- zuwirken. Dergleichen Anordnungen müssen überdies lokale Bedürfnisse berücksichtigen und eignen sich überhaupt nicht zur Aufnahme in das Gesetz. Es kann deshalb kein Bedenken haben, wenn der Art. 73 diese geschäftlichen Ausführungs-Bestimmungen einer von dem Justiz-Minister den Gerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehält. Hiernach beantragt die Kommission! die Annahme des Artikels 73. Schluß - Bestimmungen. Artikel 74 (Motive Seite 353). Das Handels-Gesetzbuch geht zwar im Allgemeinen von der Voraussetzung aus, daß besondere Handeis-Gerichte bestehen oder noch errichtet werden, es bestimmt aber nichts über die Organisation dieser Gerichte und macht die Einführung derselben nicht zu einer Bedingung, von deren Erfüllung der Eintritt der Anwendbarkeit des neuen Handeisrechts abhängig wäre, vielmehr ist zur Beseitigung diesfallsiger Bedenken im Art. 3 ausdrücklich ausgesprochen, daß da, wo besondere Handelsgerichte nicht vorhanden sind, die gewöhnlichen Gerichte deren Stelle vertreten. — Die Gesetzgebung hat seit längerer Zeit die Nothwendigkeit besonderer Handelsgerichte anerkannt. Das Gesetz vom 3. April 1847 (Gesetz-Sammlung 1847 Seite 182) ordnete für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts - Ordnung gelten, die Errichtung von Handelsgerichten in den Orten an, wo der Umfang des Handels- und Schifffahrts - Verkehrs dieselben erfordere, und die Kaufmannschaft oder Handelskammer daraus antragen werde. Es bestimmte näher, nach welchen Grundsätzen diese Gerichte orgauisirt werden und insbesondere, daß sie aus einem rechts- verständigcn Direktor nebst zwei rechtsvcrständigen und mindestens vier kaufmännischen Mitgliedern mit vollem Stimmrecht bestehen sollten, sowie daß zur Gültigkeit eines handelsgerichtlichen Erkenntnisses die Theilnahme von mindestens drei Richtern, auch in Bagatellsachen, erforderlich sein solle. Es regelte ferner ihre Kompetenz und ertheilte einige besondere pro- zessualische Vorschriften für dieselben. Die Umgestaltung der für Handels- und Schifffahrtssachen zu Königsberg, Danzig, Stettin, Memel und Elbing bestehenden Gerichte und Gerichts- Abtheilungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wurde von den Anträgen der betreffenden Kaufmannschaften abhängig gemacht. Das Gesetz vom 3. April 1847 ist indessen nicht zur Ausführung gelangt, indem gegen die Zweckmäßigkeit verschiedener Bestimmungen Bedenken erhoben wurden. Eine Revision des Gesetzes ist mit den Vorarbeiten zum Handelsgesetzbuch verbunden worden, hat jedoch noch nicht zum Austrage gebracht werden können. Für die Einführung der Handelsgerichte oder — 552 — Gerichts-Abtheilungen für Handelssachen in den Handelsplätzen spricht, nach Einführung des Handelsgesetzbuchs, ein unverkennbares Bedürfniß, und'ist daher zu wünschen, daß das dieser- halb vorbehalten« Gesetz baldigst zu Stande kommt. Die Kommission empfiehlt! die Annahme des Artikels 74. Artikel 75 (Motive Seite 353). Der Vorbehalt des Art. 75 wird durch ähnliche Gründe gerechtfertigt, wie der Art. XVI». des Einführungsgesetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, und trägt die Kommission kein Bedenken, die Annahme dieses Artikels zu beantragen. Schließlich beantragt die Kommission, den Eingang des Gesetzes dahin zu fassen: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen w., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt. Die Petition der hiesige» Handelsmäkler und die Petition der Kölnischen Mäkler, welche sich auf die Gutachten der dortigen Handelskammer stützt, sind in dem Beriebt erwogen/ die Kommission trägt daher daranf an: dieselben für erledigt zu erachten. Was schließlich den Gang der Berathungen betrifft, so ist in dem Bericht hervorgehoben, daß der Entwurf des Handelsgesetzbuchs und der Entwurf des Einführungsgesetzes ein untrennbares Ganzes bilden, und nur die Annahme der beiden Entwürfe, die Annahme des letzteren mit den nöthig befundenen Aenderungen, ein praktisch wirksames Resultat hat. Dies ist auch in dem Entwurf zum Eiuführungsgesetz angedeutet, indem der Art. 1 den Entwurf des Handelsgesetzbuchs als Anlage des Einführungsgesetzes bezeichnet. Vorbehaltlich weiterer Begründung hält daher die Kommission dafür: daß, nachdem die General-Diskussion über das Handelsgesetzbuch, sowie über das Einführungsgesetz, stattgefunden hat, das Herrenhaus seine Meinung über die unveränderte Annahme desselben durch die Abstimmung über Art. 1 des Einführnngsgesetzes zu erkennen gebe. Berlin, den 25. Mai 1861. Die Fünfzehnte Kommission. Dr. von Zander (Vorsitzender). Dr. Bornemann (Berichterstatter). Camphansen (Berlin). Dr. von Daniels. Freiherr von Dicrgardt. Engels, von Frankenberg- Ludwigsdorf. Graf von Götzen. Groddeck. Dr. Homeper. Lautz. von Rabe. Verbesserung» - Antrag. Zu Art. 6t Nr. t. Das Herrenhaus wolle beschließen: au die Königliche Staats-Regierung die Aufforderung zu richten: daß dieselbe dem Landtage in dessen nächster Session ein, die Rechtsverhältnisse der Schifffahrt auf den Strömen und Binnengewässern regelndes Gesetz vorlegen möge. Motive. Die Nothwendigkeit, eine durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches entstehende Lücke der Gesetzgebung auszufüllen. Groddeck, als Antragsteller. Unterstützt durch: Gras von der Asseburg. Bcrndt. Brandt. l )r. Brüggcmaun. vvnBrünkcn. vonBrünneck. Hasselbach. Hering. ». Krausnick. Gras von Krvckow. Mohriug. Graf von Nesselrode. Freiherr von Olders- Hausen. Piper. Pölmahn. von Rexin. Richtsteig. Freiherr von Rigal. l)>-. .Tellkampf. von Waldaw und Reitzeustein. Zahn. Nachtrag zu dem Berichte der Fünfzehnten Kommission des Herrenhauses über u) den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels - Gesetzbuchs und K) über den Entwurf des Einführungs - Gesetzes dazu. Das Haus der Abgeordneten hat den vorgelegten Entwurf des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs unverändert angenommen. Der Entwurf des Einführungs-Gesetzes dazu ist aber nur mit einigen Abänderungen angenommen worden. Diese Abänderungen stimmen mit denjenigen überein/ welche die unterzeichnete Kommission in ihrem Berichte vom 25. Mai d. I. — Nr. 142 — in Antrag gebracht hat. Nur drei Differenz-Punkte bestehen noch/ und zwar" 1) bei dem Artikel 3 zu den 4 bis 6: in Betreff der Verhältnisse der kaufmännischen Korporationen zu Berlin u. s. w./ ( erlaficn werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist. Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß §. 4 erlassenen neuen Verfügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der aus denjenigcu folgt, an welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist. Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen werden wiederholt, bis die gesetzliche Anordnung befolgt, oder ihre Voraussetzung weggefallen ist. ' 8- 7. Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geldbuße in Gcfängnißstrase findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich iu die Kosten des Verfahrens zu ver- urtheilen. ! , 8-8. Die Gerichte find befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits eingeleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gerichtlichen Polizei oder der Verwaltungspolizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen, in welchen dies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichts oder durch Rcguisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung zu einer anderen Sitzung vertagen, sowie von Amtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. Gegen Zwischen-Verfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt. 8- 9. Zm Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind bei diesem Verfahren die Eingaben an das Handelsgericht bei dem Sekretariat defielben einzureichen und die Protokolle über den Einspruch und die Beschwerde von dem Sekretair des Handelsgerichts aufzunehmen. Die Verfügungen und Entscheidungen werden durch einen von dem Präsidenten des Handelsgerichts beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Anweisung der Gebühren der Beamten und der Entschädigung von Zeugen, sowie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wird in gleicher Art wie bei den Landgerichten in den vor sie gehörigen Strafsachen bewirkt. Artikel 6. In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels- Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma 36 — 562 bedienen (Artikel 26 des Handcls-Gesetzbuchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 1) Die Verfügung (Artikel 5 §. I), durch welche das Handelsgericht einschreitet/ sowie die neue Verfügung/ welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht/ ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen/ daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird/ sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5 §§. 3 und folgende weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwidergehandelt worden ist. Artikel 7. Den Beamten der Staats - Anwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handels- Gesetzbuchs, zu deren Befolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird/ dieselben haben die Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handelsgerichten zur Anzeige zu bringen. Artikel 8. Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde. Artikel 9. In Betreff der Handels-Mäkler wird Folgendes bestimmt: 5- 1. Die Handels-Mäkler werden an den Orten, für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen ernannt/ die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. Die Anstellung von Handels - Mäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. Die Bestimmung des §. 319 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handels - Mäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appella- tions - Gerichtshofes zu Köln in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind. Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels- Mäkler nicht verpflichtet. §. 2. Den Handels - Mäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. ,5-3- Die Handels-Mäkler, welche zur Vermittelung von Kauf- Geschäften über Waaren, Schiffe oder Handelspapierc bestellt sind, haben zugleich die Bcfugniß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten. Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han- dels-Gericht. Die für das Tagebuch des Handels-Mäklers in dem Art. 71 des Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des Handelsgerichts. Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Art. 75 des Handels-Gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amt geschiedenen Handels-Mäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht. §- 5. Handels-Mäkler, welche eine der nach dem Art. 69 des Handels-Gesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft,- im Rückfalle kann außerdem auch auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschloffen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet ist. Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind, die Handels-Mäkler wegen Pflicht-Verletzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft. Artikel 10. Zur Errichtung einer Kommandit - Gesellschaft auf Aktien ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Artikel 11. Die persönlich haftenden Mitglieder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestrast! 1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gescllschasts - Vertrages in das Handels - Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten machen/ 36« — 564 — 2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsichtsrath geblieben ist. Artikel 12. In Bezug auf die Aktien-Gesellschaften/ bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handels - Geschäften besteht/ treten die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches an die Stelle des Gesetzes über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341). Für diese Aktien-Gesellschaften gelten ferner die folgenden Bestimmungen: 1- Unter^ der in den Artikeln 298, 214/ 242/ 247 und 248 des Handels - Gesetzbuchs für erforderlich erklärten staat- lichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen. §. 2. Unter der Verwaltungs-Behörde/ welche in den Artikeln 240 und 242 des Handels - Gesetzbuchs erwähnt wird/ ist die Regierung zu verstehen/ in deren Bezirke die Aktien-Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist für die letztere eine besondere Auf- sichts - Behörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Regierung. §. 3. Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktien- Gesellschaft wird der Gesellschafts-Vertrag nebst der Gcnehmi- gungs - Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs- Bezirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht. Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Errichtung der Gesellschaft ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die Gesellschaft. Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschafts- Vertrages ist gleichfalls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekannt zu machen. Die in dem Handels-Gesetzbuch über die Veröffentlichung enthalteneu Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt. §. 4. Die Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft kann von dem Landcsherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Gericht des Orts, an welchem die im §. 2 bezeichnete Behörde ihren Sitz hat. — 565 — §- 5. Wenn eine Aktien-Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht/ durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird/ so kann sie aufgelöst werden/ ohne , daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Behörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen/ bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat (Artikel 213 des Handels-Gesetzbuchs). §- 6. Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetzbuchs dem Vorstände der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch aus diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen/ für welche nach den Gesetzen eine SpezialVollmacht erforderlich ist. §. 7. Innerhalb der im Artikel 239 des Handels < Gesetzbuchs vorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch im im §. 2 bezeichneten Behörde einzureichen. §. 8. Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt/ hat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu machen/ sobald sie die Sachlage durch Einrcichung der Bilanz erfährt. 9. Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaft werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/ wenn sie/ der Vorschrift des Artikels 240 des Handels - Gesetzbuchs zuwider/ dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen/ daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Die Strafe tritt nicht ein/ wenn von ihnen nachgewiesen wird/ daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Artikel 13. Wird über eine Handels-Gesellschaft/ sei diese eine offene Gesellschaft/ eine Kommandit-Gesellschaft/ eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktien oder eine Aktien-Gesellschaft/ der Konkurs eröffnet/ so ist dies von Amtswcgen in das Handels - Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen Blättern unterbleibt. Wenn das Handels - Register nicht bei dem Konkurs-Gericht geführt wird / so ist die Konkurs - Eröffnung von Seiten des Konkurs-Gerichts dem Handels-Gericht/ bei welchem das Register geführt wird/ zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. — »66 — Artikel 14. Die Hohe der gesetzlichen Zinsen/ insbesondere auch der Verzugszinsen/ ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich bedungen werden. Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handels- Gesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt. Artikel 15. Die Artikel 396 und 397 des Handels-Gesetzbuchs finden bei Papieren ans Inhaber/ so lange dieselben außer Kours gesetzt sind/ keine Anwendung. Artikel 16. In den Fällen der Artikel 348/ 365 und 497 des Handels- Gcsetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverständigen nicht erforderlich/ wenn solche Sachverständige ein- für allemal im Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind. In dem Bezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Köln ist in den bezeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen der Vorsitzende des Handelsgerichts zustandig. Artikel 17. Wo das Handels-Gesctzbuch von dem Konkurse spricht/ ist darunter auch das Falliment des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs zu verstehen. Artikel 18. Unter der Bezeichnung: Fabrikbesitzer/ Schiffsrheder und Handelsleute in den M. 259—262 des Strafgesetzbuchs sind fortan diejenigen Personen zu verstehe»/ welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handcls-Gesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind. !I. Abschnitt. Bestimmungen für die Landcstheile/ in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ordnung Gesetzeskraft habe». Artikel 19. Durch den Artikel 8 des Handels - Gesetzbuchs werden die Bestimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt/ nach welchen der Ehemann/ auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht/ unter gewissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrau haftet/ insbesondere bleibt der §. 337 Th. U. Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Artikel 29. An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Th. II. Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts: »Bei Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung auf der Börse oder durch die Kauf- manns-Aeltestcn geschehen,« tritt die Bestimmung: »Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4 des Handels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind, jedoch mit Ausschluß der im Artikel 10 des Handels- Gesetzbucbs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs in das Handels-Rcgistcr eingetragen und nach Maßgabe des Artikels t3 des Handeis-Gesetzbuchs veröffentlicht werden.« Artikel 21. Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällen des §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrcchts die Handlung entweder durch einen Prokuristen (Artikel 41 des Handels-Gcsetzbuchs), oder durch einen Handlungs-Bevollmäch- tigtcn mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handels- Gcsetzbuchs) fortsetzen lassen und in den Fällen der §§. 774 und 775 Th. ll. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts den Ehe- , mann entweder als Prokuristen, oder nur als Handlungs- Bevollmächtigtcn einsetzen. Wird für den Pflegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oder wird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Artikel 41 bis 46 des Handeis-Gesetzbuchs zur Anwendung. Artikel 22. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regeln darüber enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 23. Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypotheken-Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handels- Gescllschast gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kom- mandit - Gesellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft auf Aktien, »der eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothckenbuch eingetragen. Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen: §. 1. Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter/ sie darf erst geschehen, wenn die "Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Rcgistcr nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hh- pothekenbuche zu vermerken. — 568 — §- 2. Soll eine Verfügung/ welche im Namen der Gesellschaft über einen der im Eingänge dieses Artikels bezeichneten Gegen- stände erfolgt ist/ in das Hypothckenbuch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handels - Register, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. 8- 3- Die Nachweisungcn aus dem Handels - Register werden durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handels- Register führt. Artikel 24. Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen die Vorschriften der §§. 308, 309, 310 Theil I. Titel 17 des Allgemeinen Landrechrs, sowie der §. 163 Theil I. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung. Artikel 25. Die bisherigen Vorschriften über die Fulässigkcit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handels-Gescllschaft in Folge des Austritts eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, sowie die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkcit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den Rechtshandlungen eines Prokuristen oder Handlungs - Faktors gegen den Eigenthümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere die Vorschriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil t. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 26. Die auf Schuld-Instrumente, welche zur Eintragung in das Hhpothekenbuch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der §§. 738 und 739 Theil 1. Titel 11 des Allgemeinen Landrcchts und §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypotheken- Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handels-Gesetzbuckes nicht berührt. Artikel 27. Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Uebergabc (durch symbolische Uebergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lasse», steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind. — 569 — Artikel 28. Der §. 32 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 findet auch auf diejenigen Gläuvigcr Anwendung/ welchen das Han- dels-Gesctzbuch in den Artikeln 374/ 382/ 409/ 624/ 629/ 675/ und rücksichtlich der Ladung des Schiffes in den Artikeln 680/ 697/ 727/ 753/ 781/ ein Pfandrecht beilegt. Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriften unter Ziffer 6/ 7/ 8 im §. 33 der Konkurs-Ordnung. Artikel 29. Welche Forderungen die Rechte eines Schiffs - Gläubigers gewähren/ wie weit das dingliche Recht der Schiffs-Gläubiger sich erstreckt/ und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebung kommen/ bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nach den Vorschriften der §§. 64 bis 71 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855/ sondern nach den Vorschriften des zehnten Titels des fünften Buches des Handels-Gesctzbnches. Artikel 30. Das nach Artikel 313 bis 315 des Handels-Gesetzbuches begründete Zurückbehaltungsrecht kann im Konkurse über das Vermögen des Schuldners von der Gläubigcrschaft unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Vorschriften der 100 und 101/ Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 angefochten werden/ die Ucberlassung des Besitzes der Sache oder des Wcrthpapiers, durch welche das Zurückbehaltungsrecht begründet wird/ steht hierbei der Bestellung eines Pfandes gleich. Artikel 31. Unter der Bezeichnung! »Handelsleute/ Schiffsrhcdcr und Fabrikbesitzer« in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319, 432 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels - Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind/ der Artikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, betreffend die Einführung der Konkurs-Ordnung (Gesetz-Sammlung Seite 317), bleibt dahin in Geltung, daß die darin bezeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind. Artikel 32. Unter den im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bezeichneten Aktien-Gesellschaften sind fortan diejenigen zu verstehen, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handels-Gcschäften besteht. Hiernach bestimmt sich auch der Begriff der Aktien-Gesellschaft im §. 307 der Konkurs-Ordnung. Der H. 325 der letzteren gilt für Aktien-Gesellschaften, bei — 570 — welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handcls- Gcschästcn besteht. Artikel 33. Wenn in Folge der Artikel 123/ 170 oder 200 des Hau' dcls-Gesetzbuches eine offene Gesellschaft oder eine Kommandit' Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit-Gcsellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist/ so hat bei der in Gcmäßheit der Artikel 133/ 172 und 205 des Handels- Gcsetzbuches stattfindenden Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. IIS. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheilk/ in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt. Artikel 34. In den Landesthcilen/ in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt/ mit Einschluß der Hohcnzollernscben Lande/ kommen die Vorschriften der Artikel 19/ 22/ 25/ 33 des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls zur Anwendung. Artikel 35. Für die Hohcnzollcrnschen Lande gelten auch die Artikel 28 bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes/ der Artikel XVIII. des Gesetzes vom 31. Mai 1^60/ betreffend die Einführung der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz - Sammlung 1860 Seite 214)/ bleibt nach Maßgabe des Artikels 31 des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Artikel 36. Für die Landestheile des gemeinen Rechts/ mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande/ wird in Betreff des Konkurses von Handels-Gesellschasten Folgendes bestimmt! Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handels-Gcscllschaft/ sei diese eine offene Gesellschaft/ eine Kommandit - Gesellschaft oder eine Kommandit- Gesellschaft auf Aktieu/ ist der Konkurs zu eröffnen/ wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhältniße vorliegen/ unter welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist/ und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet/ so ist zugleich über das Privat-Vermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen. — 571 — An dem Konkurse über das Gescllschafts - Vermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privat-Vermögcn der pcrsön- lieh haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten. Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich. IV. Abschnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Appcllations- Gerichtshofes zu Köln.. Artikel 37. Ein Minderjähriger/ ohne Unterschied des Geschlechts/ kann nur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 des Civil-Gcsetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden/ wenn er 18 Jahre alt/ emanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist/ das Handclsgewerbe zu betreiben. Die Ermächtigung wird von dem Vater/ wenn dieser gestorben/ interdizirt oder abwesend ist/ von der Mutter/ in Ermangelung beider durch einen von dem Landgericht bestätigten Beschluß des Familienraths/ ertheilt. Sind diese Erfordernisse vorhanden- so kann der Minderjährige auch seine Immobilien in Bezug ans den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren/ zur Hypothek stellen und veräußern/ das letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 und folgende des Civil-Gcsetzbuchs. Artikel 38. Ein cmanzipirtcr Minderjähriger/ welcher nicht Kaufmann ist, kann einzelne Handelsgeschäfte selbstständig und mit derselben Wirkung wie ein Volljähriger schließen, wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Artikel bezeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist. Artikel 39. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Antorisation ihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern. Wenn jedoch für die Ehe Dotalrccht gilt, so kann die Verpfändung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgut sind, nur in den durch das Civil-Gesetzbuch bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen. In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handclsgewerbe behält es — 572 — bei der Bestimmung des Artikels 220 des Civil-Gesetzbuchs sein Bewenden. Artikel 40. Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten/ von welchen einer zu den Kaufleuten gehört/ muß binnen einem Monat nach dem Abschlüsse des Vertrages im Auszuge den in dem Artikel 872 der Civilprozcß-Ordnuug bezeichneten Sekretariaten und Kammern übersendet werde»/ damit die Veröffentlichung mittelst Eintragung in den Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge. In dem Auszüge muß angegeben sein! ob für die Ehegatten Gütergemeinschaft besteht/ ob Trennung der Güter oder ob Dotalrecht vereinbart ist. Der Notar/ welcher den Ehcvertrag aufgenommen hat/ ist verpflichtet/ die in diesem Artikel vorgeschriebene Ucbersendung zu bewirken/ unterläßt er dies/ so hat er eine Geldbuße von fünfundzwanzig Thalern verwirkt/ er ist den Gläubigern verantwortlich und wird mit Amtsentseßung bestraft/ falls bewiesen wird/ daß die Unterlassung in Folge einer Kollusion stattgefunden hat. Artikel 41. Jeder Ehegatte/ für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotalrecht vereinbart ist/ muß/ wenn er nach Schließung der Ehe das Gewerbe eines Kaufmanns ergreift/ binnen einem Monat/ von dein Tage an gerechnet/ an welchem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat/ die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Ucbersendung bewirken/ unterläßt er dies/ so kann er/ im Fall er seine Zahlungen einstellt/ mit Gefängniß bis zu zwei Iahren bestraft werden. Artikel 42. Der Auszug/ welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem Sekretariat des Handcls-Gerichts übersendet wird/ muß außer den in dem Artikel 872 der Civilprozeß-Ordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen durch den Sekretair des Handcls-Gerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden/ welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Handels- Gesetzbuchs zur Veröffentlichung der in dem Handels - Register erfolgenden Eintragungen bestimmt sind. Artikel 43. Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf folgenden Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1452 des Civil- Gescßbuchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß-Ord- nung zur Anwendung. Bei jedem Urtheil/ welches zwischen Ehegatte»/ von denen einer zu den Kaufleuten gehört/ die Trennung von Tisch und Bett oder die Ehescheidung ausspricht/ müssen die in dem Artikel 872 der Civilprozeß - Ordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden/ widrigenfalls die Gläubiger zu — 573 — jeder Zeit befugt sind/ gegen das Urtheil/ soweit es ihr Interesse betrifft/ Einspruch zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Auseinandersetzung anzufechten. Artikel 44. Die in den Artikeln 2074 und 2975 des Civil-Gesetzbuchs vorgeschriebene Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbestellung ist in Handelssachen nicht erforderlich. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Civil-Gesetz- buchs über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung/ soweit die Artikel 399 bis 316 des Handels-Gesetzbuchs nicht ein Anderes bestimmen. Artikel 45. Die Pfandrechte/ welche das Handcls-Gesctzbuch dem Kommissionair/ dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt/ gewähren/ so lange sie nach den Bestimmnngen des Handels-Gesetzbuchs dauern/ in gleicher Weise wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht (Privileg) im Sinne des Rheinischen Civil-Gesetzbuchs. Artikel 46. Gegen den Gläubiger/ welcher den Besitz einer Sacke oder eines Werth-Papiers des Schuldners in einer das Zurückbchal- tungs-Recht der Artikel 313 und 314 des Handels-Gesetzbuchs begründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungs-Einstcllung oder innerhalb der nächstvorhergegangcncn zehn Tage erlangt hat/ sind die Vorschriften der Artikel 444 und 445 des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwenden/ wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre. Artikel 47. An Stelle der Artikel 631—634 des Rheinischen Handels- Gesetzbuchs treten folgende Bestimmungen: Die Handels-Gerichtc sind zuständig: 1) für alle Nechtsstrcitigkcitcn über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften/ 2) für alle Rechtsstrcitigkeitcn über Verbindlichkeiten eines Nicht-Kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte/ wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns ein Handelsgeschäft ist/ 3) für alle Rcchtsstreitigkeitcn über die im Artikel 2 Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Personen/ 4) für alle Rechtsstreitigkeiten über Wechsel-Verbindlichkeiten. Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben. Artikel 48. In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in allen — 574 - Fälle» ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegenstandes des Prozesses zugelassen werden. Die Artikel 1326, 1328 und 1341 des Civil.Gesetzbuchs finden in Handelssachen keine Anwendung. Die Vorschriften, welche über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit, oder der Unrichtigkeit ihres Inhalts bestehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt. Artikel 49. Das Handels-Gericht kann in allen Fällen, insbesondere in Sachen, in welchen es sich um die Auseinandersetzung von Gesellschaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken oder Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts verhandelt werden soll. Artikel 56. An die Stelle der Artikel 1—4 des Gesetzes vom 15. Ger- minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Artikel I, 2, 3 und 6 der Kabincts-Ordre vom 17. April 1833 (Gesetz-Sammlung Seite 34) treten folgende Bestimmungen: 8- 1- Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen: 1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmannes aus einem Geschäft erfolgt, welches auf Seiten dieses Kaufmannes ein Handelsgeschäft ist/ 2) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmannes in einer der im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/ 3) wenn die Verurtheilung wegen einer Verbindlichkeit eines Nicht-Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt, welches auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns ein Handels-Geschäft ist/ 4) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechsel-Verbindlichkeit erfolgt. §. 2. Von dem Personal-Arrest sind in den Fällen unter 1, 2 und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen: 1) Frauen, insofern sie nicht Handelsfrauen sind/ 2) Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts und die ihnen gleichgeachtetcn Personen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als volljährig zu erachten sind/ 3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen der Verbindlichkeit des Schuldners/ dessen Rcchts-Nach- folger sie sind/ verurtheilt werde». In Bezug auf die Ausnahmen vom Personal-Arrest/ welche bei der Vcrurthcilung wegen Wechsel-Verbindlichkeiten eintrete»/ kommt der Artikel 2 der allgemeinen Deutschen Wechsel- Ordnung zur Anwendung. Die Vorschrift des Artikels 809 Nr. 5 der Civil-Prozcß- Ordnung ist in den im §. k bezeichneten Fällen nicht anwendbar. Artikel 51. Auf Personal-Arrest ist nur dann von den Handels-Gerichten zu erkenne»/ wenn darauf angetragen ist. Die Vollstreckung durch Personal-Arrest kann nur erfolge»/ wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist. Artikel 52. In dem Artikel XII. des Einsührungs-Gesetzes zum Straf- Gesetzbuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgenden Bestimmungen! §. 2. Kaufleute im Sinne des Handels-Gesetzbuchs/ welche ' ihre Zahlungen einstellen/ können mit Gefängnis bis zu zwei ^ Iahren bestraft werden: 1) wenn sie nach Dotal-Recht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung vcrheirathet/ die Vorschriften des Artikels 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/ 2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen die durch Artikel 440 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben/ oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesellschafter enthält/ 2) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich cingefundcn/ oder/ nachdem sie ein freies Geleit erhalten/ nicht vor Gericht gestellt haben. Die in den Artikeln 69 und 586 bis 599 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungcn sind aufgehoben. §. 3. Ein Gläubiger/ welcher nach erlangter Kenntniß von der Zahlungs-Einstcllung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Ge- meinfchuldner oder dessen Erben eingeht/ oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt/ daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme/ Wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. V. Abschnitt. Bestimmungen, das Seerecht betreffend. Artikel 53. Die ans die Führung des Schiffs-Registers sich beziehenden Vorschriften der Artikel 432 bis 438 des Handels «Gesetzbuchs werden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt. §- 1. Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die Preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schisse anzusehen, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanen befinden. Aktien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und weiche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit-Gescllschaften auf Aktien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mitglieder derselben sämmtlich Preußische Unterthanen sind. §. 2. Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifikate wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte bat für alle Häfen seines Bezirks nur ein Schiffsregister zu führen. §. 3. Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister eingetragen werden, welches für seinen Heimathshasen (Artikel 435 des Handels-Gesctzbuchs) geführt wird. §- 4. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß enthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. s. w.)/ 2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit/ 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Erbauung/ 4) den Heimathshasen/ 5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rhe- ders (Artikel 450 des Handels-Gesctzbuchs), oder, — S77 — wenn eine Rhcdcrei besteht (Artikel 456 a. a. O.)/ den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit« rhedcr und die Größe der Schiffspart eines Jeden/ ist eine ^andcls-Gesellschast Rheder oder Mitrhcder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sin hat, und wenn die Gesellschaft nicht eine Aktien - Gesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter einzutragen/ bei der Kommandit-Gesellschast ans Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter/ 6) den Rcchtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schiffsparten beruht/ 7) die Nationalität des Rhedcrs oder der Mitrhcder/ 8) den Tag der Eintragung des Schiffs, Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs-Nummer eingetragen, §-5- Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht desselben, die Preußische Flagge zu führen (§. 1), und alle in dem §. 4 bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind. 8- 6. Das Recht, die Preußische Flagge zu führen, darf weder bor der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch bor der Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden. Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen, daß die nach §, 5 erforderlichen Nachweisungcn geführt sind. Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nachgewiesen, §.7. Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthans das Recht, die Preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein bon dem Preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Uebcrgangcs sich befindet, über den Erwerb des Recht's, die Preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedocb nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes, erseht werden. Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnet sind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schisssregister, 37 — 378 — eine Veränderung ein, so hat der Rheder dieseldc binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er don ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schisssregister führenden Gericht znm Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handels-Gesetzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absaß des Artikels 436 des Handels - Gesetzbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffs-Registcr und die Zurückliefcrung des Certisi- kats erforderlich macht. Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 1) wenn eine Rhederci besteht, allen Mitrhedcrn,' 2) wenn eine Aktiengesellschaft Nhedcr oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes/ 3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern / 4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerbcr des Schiffs oder der Schiffspart. §. 9. Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchcntlichen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen/ die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handels- Gesetzbuchs und die vorstehenden 1 bis 9 ans kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dergleichen) keine Anwendung finden sollen. §. 11. Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen. Artikel 54. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff einzelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimaths-Hafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers glcichzuachten seien (Artikel 458 des Handels - Gesetzbuchs). Artikel 55. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu besinn- — 579 — men, auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handels-Gcsctzbuchs). Artikel 56. Ueber die Rechte des Sehiffsmanns in Ansehung der Heuer wird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handels- Gesetzbuchs Folgendes verordnet. §- I- Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mebrcre Zwischenreisen unternommen werden/ so kann der Schisssmann, sobald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind/ in dem ersten Hafen/ welchen das Schiff anläuft/ sofern es darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird/ die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anweisung aus den Nheder erfolgen/ welche zwei Tage nach Sicht zahlbar ist. In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate stit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. 8- 2. Die in dem Artikel 541 des Handels - Gesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Hcuervertrag festgesetzten Betrages/ Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten "Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die veucr der Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung. Artikel 57. Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Ausführung derselben werden folgende Vorschriften ertheilt. §. 1. Der Dispacheur hat die Dispache jofort nach ihrer Aufmachung dem Handelsgericht zu überreichen. Dem Handelsgericht liegt ob, die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zu lassen. §. 2. Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls berichtigt ist, werden diejenigen Beteiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder demselben anderweit, insbesondere aus den Schiffs- oder Ladungspapieren bekannt geworden sind, sofern sie am Ort des Gerichts sich aufhalten, oder dort 37' — 58N — anwesende Vertreter bestellt haben/ nnd für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu bestellender Offizial - Anwalt zu einem Termin vor einem Kommissar des Gerichts vorgeladen/ um sich über die Dispache zu erklären. Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung/ daß gegen den Nichterscheinenden angenommen wird/ er habe gegen die Dispache nichts zu erinnern. Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Einwendungen erhoben/ so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. Wenn ein Beteiligter Einwendungen geltend macht/ so hat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich eine besondere Klageschrist vorzubehalten. Im letzteren Falle muß die Klageschrist binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereicht werde«/ wenn dies nicht geschieht/ so wird angenommen, daß das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vorbehalten oder innerhalb einer vicrzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klageschrift dienende Abschrift des Termins- Protokolls wird von dem Gerichte das ordentliche Prozeß- Verfahren eingeleitet. 6. Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Entscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgt die Bestätigung der Dispache durch das Gericht, nachdem dieselbe erforderlichenfalls nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist. §. 6. Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil der Dispache berühren, fo hat das Gericht die letztere, insoweit sie durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen. §. 7. Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet die Exekution statt. Artikel 58. In anderen als den im Artikel 767 des Handcls-Gcsetz- buchs bezeichneten Fällen der Veräußerung eines Schiffs erlöschen die Pfandrechte der dem Erwcrber nicht bekannten Schiffs- gläubigcr, wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antrag des Erwerbers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind. Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung! §. I. Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veräußerung in das Schiffs-Register zulässig/ er ist bei dem Gericht anzu- — 581 — bringen, welches das Schiffs-Register führt. Der Antragsteller muß zur Begründung des Antrags dem Gericht anzeigen, ob und welche Schiffs-Gläubiger ihm bekannt sind. 8- 2. Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissar anzuberaumen und durch öffentliche Bekanntmachung die nicht, angezeigten Schiffs-Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens in diesem Termine anzumelden. Der Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Für die Berechnung der dreimonatlichen Frist und die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschriften des Artikels XVI. des Einführuugs-Gcsetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 maßgebend. 8- 3- Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusions-Erkennt- niß abzufassen/ in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche von dem Antragsteller angezeigt sind oder welche sich gemeldet haben, ibre Rechte vorzubehalten, die übrigen Schiffsgläubigcr mit ihren Ansprüchen auszuschließen. 8. 4. Eine Ausfertigung des Präklusions-Erkeuntnisscs ist durch öffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen,' die Insinuation an die ausgeschlossenen Schiffsgläubiger gilt als bewirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausgc- hangen hat. Den Gläubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten sind, ist eine Abschrift des Erkenntuisics mitzutheilen. Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel der Restitution statt. Artikel 59. In den Landesthcilen, in welchen das Allgemeine Landrccht gilt, "treten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Ausschluß derjenigen, welche in das Schiffs-Register nicht einzutragen sind, an die Stelle der §§. 392 bis 397 und 313 des Allgemeinen Landrechts Theil 1. Titel 29 folgende Vorschriften: 8- i. Die Verpfändung muß in das Schiffs-Register eingetragen werden. , Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches das Schiffs-Register führt. Sie muß enthalten: 1) den Namen des Gläubigers/ 2) die Forderung, für welche die Verpfändung geschehen ist/ — 382 — 3) die Bezugnahme auf die Vcrpfändungs - Urkunde/ unter Bezeichnung des Orts und des Datums der Ausstellung/ 4) die Zeit der Eintragung. Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf der Verpfändungs-Urkunde und auf dem Ecrtifikat des Pfand- bestellcrs zu vermerken. 2. Durch die Eintragung in das Schiffs-Register wird die Verpfändung selbst vvllzogcn. So lange die Verpfändung in das Schiffs-Register eingetragen ist/ kommen dem Gläubiger die Rechte eines wirklichen Pfand-Inhabers zu. Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Aufhebung des Pfandrechts im Schiffs-Register gelöscht. 3- Unter den in das Schiffs-Register eingetragenen Pfandrechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zcitfolgc der Eintragung. Il Titel. Bestimmungen/ die Aushebung bisheriger Gesetze betreffend. Artikels. Mit dem k. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen/ nebst allen dieselben ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen außer Kraft: 1) die §§. 475 bis 712 und die M 1365 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts/ jedoch die §§. 1934 bis 2358 nur insoweit/ als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der Sec-Schifffahrt sich beziehen? ferner das Schwcdisch-Pommcrsche Scerccht, 2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handels- Gcsetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk des Appellations-Gcrichtshofes zu Köln publizirten Französischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die Handels-Mäklcr? 3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzliche Vorschriften, welche über Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes) besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende privatrechtliche Bestimmungen enthalten, sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, in Ansehung dessen das Handels - Gesetzbuch auf die — 583 — Landesgcsctze hinweist/ oder insofern nicht die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesctze bestimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft/ sofern sie nickt in diesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben erklärt sind. Artikel 61. Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 8 des vorstehenden Artikels bleiben in Kraft/ soweit nicht Bestimmungen des Handels-Gesctzbuchs entgegenstehen - 1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche zum Gegenstand Habens die Versicherung/ außer der Versicherung gegen die Gefahren der See-Schifffahrt/ die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen und Lehrlingen/ das Rcchtsverhältniß der Stromschiffcr zu ihren Leuten/ das Rcchtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen einkehrenden Personen/ das Apotheker-Gewerbe/ 2) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche in Abweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte kürzere Verjährungsfristen für Forderungen der Kaufleute oder einzelner Klassen von Kaufleuten bestimmen/ insbesondere das Gesetz vom 31. März 1838 (Gesetz-Sammlung Seite 249)/ die Verordnung vom 15. April 1842 (Gesetz-Sammlung Seite 114)/ die Verordnung für die Landcstheilc/ in welchen noch gemeines Recht gilt/ vom 6. Juli 1845 (Gesetz-Sammlung Seite 483)/ die Verordnung für die Hohenzollcrnschen Lande vom 12. März '1869 (Gesetz-Sammlung Seite 97)/ und die Artikel 2271 und folgende des Rheinischen Civil-Gesetzbuches/ 3) die nachfolgenden Gesetze! die Verordnung über die Ermittelung des Haudelsgewichts beim Handel mit roher Seide vom 14. Oktober 1844 (Gesetz - Sammlung Seite 661)/ die Verordnung vom 5. Oktober 1833/ betreffend die Verpflichtung der Preußischen Seeschiffe zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner (Gesetz-Sammlung Seite 122)/ das Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltung der Manuszucht auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung Seite 64). — 584 - Hl. Titel. Uebergangs - Bestimmungen. Artikel 62. Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs/ gemäß welchen die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften/ sowie die Vorsteher der Aktiengesellschaften/ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Unterstbristen vor dem Handelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen/ müssen von den Kaufleuten/ welche bereits vor dem >. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben/ sowie in Betreff der Handelsgesellschaften/ welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind/ ebenfalls befolgt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleute und Handelsgesellschaften/ deren Firme» bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Behörden oder Korporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen sind/ sowie von den Handelsgesellschaften/ deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht ist/ insbesondere von den Handelsgesellschaften/ welche in das nach Vorschrift des Rheinischen .Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschrieben sind. Artikel 63. Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten/ welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden fft, so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe der eingetretenen Aenderung geschehen. Artikel 64. Die in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten/ vom 1. März 1862 an gerechnet/ zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligten in dem durch den Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswcgen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 65. Auch die in dem Handels-Gesctzbuch über die Firmen gegebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht bezicht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für die — 585 — Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem l, März l862 errichtet sind/ ebenfalls Geltung. Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16/ 17/ 18/ 2t) und 21 Absatz 2 des Handels - Gesetzbuchs in Bezug ans eine Firma/ deren ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem I. März 1862 sich bedient hat/ nicht zur An- Wendung/ sofern dieselbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichneten Frist zur Eintragung in das Handels - Register angemeldet wird. Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Personen oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels- Registcr eingetragen wird/ so bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten/ gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber bei Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren/ diese Firma anzunehmen oder zu führen/ auf Unterlassung der Führung derselben zu klagen. Artikel 66. Eine bereits vor dem I. März 1862 gültig errichtete Aktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gcsellschaft aus Aktien wird in das Handcls-Rcgister eingetragen/ sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handels-Gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß/ bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. Lei der Eintragung einer Aktiengesellschaft/ welche unter der Herrschaft des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) errichtet ist/ unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-Vertrages und der etwaigen Abänderungs-Bcschlüsse, sowie der Gcnehmigungs-Urkunden/ es genügt die Eintragung eines Auszugs/ welcher die im zweiten Absatz des Artikels 219 des Handels - Gesetzbuchs unter Ziffer 1—6 vorgeschriebenen Angaben und außerdem die Hinweisung auf das 'Amtsblatt oder die Gesetz-Sammlung enthält/ worin der Gesellschafts-Vertrag/ seine etwaigen Abänderungen und die Genehmigungs-Urkundeu abgedruckt sind. Artikel 67. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft/ Kom- mandit-Gescllschaft oder Kommandit-Gesellschast auf Aktien durch den Gesellschafts - Vertrag oder durch einen vor dem 1. März 1862 errichteten Vertrag in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu vertreten/ beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. März 1862 an gerechnet, nach den bisherigen Gesetze». Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in das Handcls-Rcgister angemeldet werden/ gc- — 586 — schieht dies/ so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei Monate nach den Grundsätzen/ welche der Artikel 115 des Dandels-Gesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von der Bcfugniß/ die Gesellschaft zu vertreten, enthält. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung, und kann später nicht mehr angemeldet werden. Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Aktiengesellschaft in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Iahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, "die im zweiten Absätze des Artikels 231 des Handels-Gesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur Anwendung,' für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Artikel 68. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs zur Eintragung in das Handels-Rcgister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei den erst nach dem l. März 1862 entstandenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern es hestimmcn sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsache und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handcls-Gesetzbuchs / insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsache nicht anwendbar. Artikel 69. Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hat und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Han- dels-Gcsctzbuchs), ist nicht mehr befugt, per proenra die Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben,' er gilt vielmehr nur als Handlungs-Bcvollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Handcls-Gcsctzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf Gruud der Prokura nach den bisherigen Gesetzen befugt war. Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura binnen drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, aufgehoben, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung der Aufhebung, sowie für 587 — ' die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgt dagegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist/ so gelten die Grundsäße über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handels-Gesetzbuehs ertheilten Hand- lungs-Vollmacht. Artikel 70. In Bezug auf die Dienst-Kautionen der Handcls-Mäklcr/ welche am t. März 1862 sich im Amte befinden/ tritt mit diesem Tage ein gleiches Verhältniß ein/ als wenn die Handels- Mäklcr in diesem Zeitpunkt aus dem Amte geschieden wären. Im Bezirk des Appcllations-Gcrichtshofs zu Köln wird beim Verfahren wegen Rückgabe der Kaution die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes bom 25. Nioose XIII. (15. Januar 1805) vorgeschriebene Erklärung von dem Handels-Mäklcr dahin gemacht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellter yandels-Mäkler die Rückgabe seiner Dienst-Kaution verlange. Artikel 71. In das Schisss-Negistcr sind auch diejenigen Schisse einzutragen/ welche am 1. März 1862 zur Führung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Borschriften zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen sind. Die Eintragung derselben in das Schiffs-Rcgistcr muß binnen einem Jahre/ vom 1. März 1862 an gerechnet/ unter Zurückgabt der Beilbricfe nachgesucht werden. Befindet sich cm Schiff am 1. März 1862 ans einer Reist/ von welcher es erst nach Ablauf der einjährigen Frist zurückkehrt/ so gilt die Frist als bis zur Rückkehr des Schiffs verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ei»/ wenn das Schiff binnen der einjährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee gelöscht wird. Während der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Frist bestimmt sich die Zulässigkeit der Ausübung des Rechts/ die Preußische Flagge zu führen/ noch nach den bisherigen Vorschriften. Artikel 72. Zur Ausführung der in diesem Titel enthaltenen Vorschriften hat der Justiz-Minister die Gerichte mit einer näheren Instruktion zu versehen. Schlußbestimmungc«». Artikel 78. Die Errichtung und Organisation von Handeis-Gerichten in allen Landestheilen der Monarchie wird einem besonderen Gesetz vorbehalten. W W» D — 588 — Ms zum Erlaß desselben treten in den Landcstheilen, in welchen nicht bereits besondere Handelsgerichte bestehen, die Krcisgerichtc oder Stadtgerichte an die Stelle der Handelsgerichte, Die Kommerz- und Admiralitäts-Kollegien zu Königsberg und Danzig, sowie die für Handelssachen bestehenden Gc- richts-Abthcilungen zu Stettin, Meine! und Elbing bleiben vorläufig in ihren bisherigen Einrichtungen und mit ihrer bis- berigen Zuständigkeit bestehen. Denselben wird zugleich die Führung des yandels-Registcrs für ihre Sprengel übertragen, in- gleichcu die Führung des Schiffs-Registcrs in dem Umfange, in welchem ihnen nach den bisherigen Vorschriften die Ausfertigung der Bcilbriefe zustand. Der Justiz-Minister bestimmt für die einzelnen Gerichte, zu welchen Zweig-Gerichte geboren, ob und inwiefern das Han- dcls-Rcgistcr von den letzteren oder von dem Hauptgerichte zu führen sei. Artikel 74. Soweit in Folge der Einführung des Handcls-Gcsetzbuchs Bestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren und Kosten zur'Ergänzung der bestehenden Gesetze erforderlich sind, werden dieselben durch Königliche Verordnung getroffen. Vor Ablauf von drei Fahren wird diese dem Landtage zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt. Verhandlungen des Dauses der Abgeordneten über den Entwurf eines Allgemeinen Deutsehen Handelsgesetz- duchs und den Entwurf eines Einführung?- Eesetzes ni demselben. Aus der Lösten Sitzung am 4. April 186t. I ustiz - Minister von Bernuth: Auf Grund einer dem Herrn Handels - Minister und mir ertheilten Allerhöchsten Ermächtigung vom 3. d. M. überreiche ich dem hohen Hause den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. (Bravo!) Meine Herren! Sie wiflen, daß seit mehr als 4 Jahren in Nürnberg und zeitweise in Hamburg Verhandlungen über ein gemeinsames Deutsches Handelsrecht gepflogen worden sind. Aus diesen ganz neuerlich beendeten Berathungen ist als Frucht der sorgfältigen und mühsamen Thätigkeit, wofür den jiommis- sarien nicht blos Preußens, sondern aller dabei betheiligte» Staaten vollster Dank gebührt, der nach einer dreimaligen Lesung nunmehr abgeschlossene Enrwnrf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs hervorgegangen. Erfüllt von dem lebhaftesten Wunsche, daß dieser Entwurf sobald als möglich Gesetz werden möge, hat die Staats- Regicrung auch sofort der Ausarbeitung des dazu nothwendigen Einführungsgesetzes ihre volle Thätigkeit zugewendet. Es ist begründete Hoffnung vorhanden, den Entwurf des Ein- führungs - Gesetzes in kürzester Frist ebenfalls vorlegen zu können, und es ist dessen baldige Einbringung in der Allerhöchsten Ermächtigung ausdrücklich in Aussicht gestellt. Daran aber knüpft sich die Hoffnung, daß, indem die beiden Häuser des Landtages ihre Bemühungen mit denen der Staats-Regierung vereinigen, noch in dieser Sitzungsperiode die Aufgabe gelöst werden möge für das so wichtige, täglich sich erweiternde Gebiet der kommerziellen und industriellen Interessen/ einem langen und tief gefühlten Bedürfnisse Abhülfe zu verschaffen. Es "würde nicht nur innerhalb Preußens ein einheitliches Recht an Stelle der vielfach unter sich abweichenden Vorschriften, feste, den Anforderungen der Zeit entsprechende Normen an Stelle der vielfach unklaren und ungenügenden gegenwärtigen Gesetze, in Kraft treten, sondern auch durch Preußens Beispiel der erste bedeutungsvolle Schritt geschehen, um eine Einigung unseres größeren Deutschen Vaterlandes auf diesem Gebiete der Gesetzgebung herbeizuführen. (Lebhaftes Bravo.) Bei der Kürze der Zeit hat die Staats-Regierung geglaubt, die Einbringung des Handels-Gesetzbuches nicht von der Vollendung des Entwurfes zu dem Einsührungsgesetze abhängig machen zu müssen. Allerdings wird die Hoffnung, die ich so eben andeutete, kaum anders in Erfüllung gehen können, als wenn das Handelsrecht ganz so, wie es aus den Nürnberger Beratbungen hervorgegangen ist, auch die Zustimmung der beiden Häuser des Landtages erhält. Allein gerade mit Rücksicht hieraus hielt die Staats-Regierung es für ihre Pflicht, mit der jetzigen Vorlage nicht zu zögern, um sowohl der Kommission, die sich zunächst mit derselben zu beschäftigen haben wird — vielleicht der vereinigten Kommission für Justiz und für Handel und Gewerbe — als auch den weiteren Kreisen Raum zu geben, sich mit dem Entwürfe des Handelsgesetzbuches vollständig vertraut zu mache». Meine Herren! Die Staats-Regierung bedauert es sehr, daß es nicht möglich gewesen ist, diese Vorlage bereits in einem früheren Stadium dieser Session zu machen. Aber ich wiederhole, daß deshalb die Anstrengungen verdoppelt werden, um die nachträgliche Einbringung des Entwurfes zu dem Einführungsgesetze, durch welches übrigens selbstverständlich Aenderungen des Handelsgesetzbuches selbst nicht bezweckt werden können, möglichst zu beschleumgcn. Lassen Sie mich mit dem Wunsche schließen, daß es gelingen möge, das große Werk — denn ein großes Werk sowohl für Preußen als für Deutschland darf ich es wohl nennen — noch in dieser Session zur Vollendung zu bringen! Präsident l)r. Simson: Ich glaube den Herr» Minister früher dahin verstanden zu habe», daß er in Kurzein im Stande sein werde, gedruckte Exemplare des Entwurfs dem Hause mitzutheilen. Justiz-Minister von Bernuth: Ich habe mich zu entschuldigen, daß ich das nicht gleich erwähnt habe. In wenigen Tagen wird es möglich sein, die erforderliche Zahl von Exemplaren dem hohen Hause zugehen zu lassen. Präsident: Ich werde dann von dem Druck der Vorlage unsererseits abstehen. Ich frage/ ob der Vorschlag des Herrn Ministers/ die Vorlage den vereinigten Kommissionen für Justiz und Handel und Gewerbe zu überweisen/ einen Widerspruch im Hause findet? (Pause.) Ich sehe das für beschloßen an. Der Abgeordnete Pinder hat das Wort. Abgeordn. Pinder (vom Platz)! Ich wollte mir nur die Bitte erlaube»/ die Vorlage an die verstärkte Kommission zu überweisen. Präsident: So habe ich den Antrag verstanden. Aus der 42sten Sitzung am 29 April 1861. Justiz-Minister von Bernuth: Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom heutigen Tage überreiche ich dem hohen Hanse den Entwurf des Einführungs - Gesetzes zu dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. (Bravo!) Meine Herren! Den angestrengtesten Bemühungen ist es gelungen/ bis zum heutigen Tage den Entwurf zur Vollendung zu bringen. Ich enthalte mich des Eingehens auf den Inhalt der umfangreichen Vorlagen/ ich erinnere nur daran/ daß es theils um Einführungs - Bestimmungen/ theils um Ucbergangs- Vorschriften sich handelte/ und daß dabei sowohl die Gebiete des Allgemeinen Landrechts/ als des 6ocke cko Eominerce und des Gemeinen Rechtes berücksichtigt werden mußten. Hiernach wollen Sie es erklärlich finde»/ daß trotz aller Bemühungen es nicht früher möglich war/ die Aufgabe zu losen. Meine Herren! Ich glaube/ um so größer wird Ihr Verdienst/ und jedenfalls um so lebhafter der Dank der Staats - Regierung dafür sei»/ wenn es den Bemühungen der beiden Häuser des Landtags gelingen sollte/ noch in dieser Sitzungs - Periode die Lösung einer Aufgabe/ gleich wichtig für Preußen wie für unser größeres Deutsches Vaterland/ zu Stande zu bringen. (Bravo!) Ich stelle es dem Herrn Präsidenten anheim/ die Vorlage derjenigen Kommission zu überweise»/ die sich bereits mit dem Handelsgesetzbuche selbst beschäftigt. Präsident I) e. Simson: Diese Verweisung wird wohl unbedenklich sein. — 592 — 69ste Sitzung am 31. Mai 1861. Präsident Dr. Simson: Wir kommen nun zu den Nummern 7, 8/9, Iv der Tagesordnung. Meine Herren! Ich glaube, Ihnen den Vorschlag machen zu müssen, daß wir die General-Diskussion über diese sämmtlichen Vorlagen sich zugleich verbreiten laßen: über das Handels- und Secrecht und über den Entwurf eines Einführnngsgesctzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Der Abstimmungs- Modus wird sich später feststellen lassen. Ich eröffne die General-Diskussion und frage, ob der Herr Referent das Wort nehmen will? (Wird verneint.) Der Abgeordnete Reichensperger (Geldern) hat das Wort. Abgeordn. ?leiche»sperger (Geldern): Meine Herren! Seit den warmen Worten, die ein hochberühmter Deutscher Rechtslehrer, Thibaut, unmittelbar nach der Befreiung des Deutsche» Bodens von fremdem Joche ausgesprochen bat, ist der Wunsch des Deutschen Volkes nach einem einheitlichen gemeinen Civilrecht im mindesten nicbt crstorbcn, nicht geschwächt, er ist vielmehr immer lebendiger und lauter geworden. Es sind nicht blos die rechtsgclchrten Juristen, welche jenen Ruf wcitergetragen haben, sondern es ist ganz besonders der Bürger und der Geschäftsmann in den einzelnen Deutschen Länder», der die Nothwendigkeit eines einheitlichen Rechtes immer tiefer zu fühlen Veranlassung hat. In früheren Jahrhunderten war das Verhältniß sicherlich ein minder ungünstiges, als dermalen nach dem Zerfall des Deutschen Reiches/ früherhin bestand wenigstens im Allgemeinen die wesentliche Grundlage der Rechtseinheit im gemeinen Rechte Deutscher Nation, und es war namentlich der Prozeß gewissermaßen einheitlich, ungeachtet der Modifikationen der Partikular-Gcsctzgebung, weil dieser Prozeß sich wesentlich nach dem der Deutschen Reichsgerichte gebildet hatte. Allein nach dem Zerfall des Deutschen Reiches, und nachdem sämmtliche Deutsche Einzclstaatcn sich nach dem neue», auf dem ganzen Kontinente zur Geltung gelangten Lebensverhältnisie einzurichten hatten, da war man unausweichlich überall auf neue Kodifikationen hingewiesen, und wir dürfen es uns nicht verhehlen, daß, wenn dieser Zustand noch ein halbes Jahrhundert lang in derselben Weise fortgeschritten wäre, das Deutsche Volksleben schließlich nur noch das Eine Band dcr Gcmcinfchaftlich- kcit bewahrt hätte, das in der Sprache liegt. Und dennoch — welcher unermeßliche Zuwachs des Vcrkehrsbedürfnisscs und des Bedürfnisses nach einheitlicher Beurtheilung und Behandlung im Rechtsverkehr! Auf dem Gebiete dcr eigentlichen materiellen Interessen hatte allerdings dcr Zollverein einen wesentlichen Schritt ge- thau, und cs war eine wichtige That der Preußischen Regie-, rung, daß sie damit vorgegangen ist. Allein gerade durch diesen Zollverein/ welcher die materiellen Berührungen der einzelnen Staaten und ihrer Bürger so sehr vervielfältigt hat/ trat ja der Gegensatz der Gesetzgebung und der Gerichtsverfassung immer störender in den Weg/ und es waren überall Hunderte sich häufender Kollisionsfällc, welche die segensreichen Folgen des freien Handelsverkehrs mehr und mehr trübten und minderten. Wenn es nun von diesem Gesichtspunkte aus iu Deutschland als eine Wohlthat anerkannt wurde/ daß ciuc Gemeinschastlich- kcit des Wcchselrechts erzielt ward, dann, meine Herren, war damit auch schon die Nothwendigkeit angedeutet, einen Schritt weiter zu gehen, und eine Einheit des materiellen Handelsrechts im Ganzen zu erstreben. Ich glaube, ein richtiges Zeugniß von der Stimmung derjenigen Länder zu geben, deren Urtheil mir zugänglich ist, wenn ich versichere, daß dies neue Gesetzbuch durchweg mit Freude begrüßt worden ist / ich spreche dies aber auch namentlich vom Standpunkte der Rheinproviuz mit voller Ueberzeugung aus, und ich thue dies um so lieber, weil der Rhcin- provinz gegenüber vielfach in Deutschland die Meinung gilt, daß der dortige Iuristcnstand eine Partikularistische Stellung prinzipiell einnehme, daß er vielleicht gar von der Meinung ausgehe, es gäbe eben nichts Vortrefflicheres, nichts der Verbesserung weniger Fähiges, als das, was gerade in der Rheinprovinz besteht. Meine Herren! Ich behaupte, daß der Rheinische Richter- und Iuristenstand sich ein großes Verdienst ganz Deutschland gegenüber erworben hat, indem er hartnäckig durch viele trübe Zeiten hindurch an den Rechtsinstitutionen festgehalten hat, welche als Vermächtnis; der schlimmen drangvollen Zeit der Fremdherrschaft ihm geblieben waren. Die Rheinprovinz hat ihre Institutionen aber niemals deshalb festgehalten, weil sie eines fremden Ursprunges waren, sondern obgleich sie cs waren/sie hat dies darum gethan, weil sie in diesen Institutionen die altbewährten Grundlagen des germanischen Rechtes erblicken zu müssen glaubte. Und sie hat Ihren großen Zweck erreicht, indem das Königliche Wort Friedrich Wilhelms des Dritten, welches am Rhein in gesegnetem Andenken fortlebt, sich Geltung gewonnen hat/ er hat damals der Immediat - Iustizkommission den Auftrag gegeben, »das Gute zu bewahren, wo immer es sich finden möge.« Und so, meine Herren, ist es möglich geworden, in schlimmen Zeiten gegenüber den einseitigen von Kamptzschcn Bestrebungen diejenigen Grundlagen festzuhalten, zu überwintern, die glücklicherweise seitdem der Ausgangspunkt einer großen Reform des Strafrcchts und des Strafprozesses in unserem Vaterlande geworden sind. Gewiß ist es aber auch, daß nicht bei dem stehen geblieben werden kann, was heute die Regierung uns bietet, sondern daß der Gedanke festgehalten werden muß, auch die Einheit des 38 — 594 — Nechtsvcrfahrcns in allen bürgerlichen Rechtssachen, nnd soweit es mir immer möglich ist, auch die Einheit des materiellen Civilrechts anzustreben. Meine Herren! Es ist das nicht ein Bedürfniß des bürgerlichen Rcchtslebens der Ration, sondern es ist das auch cin'politischcs Bedürfniß, — es würde damit eine große politische That gethan sein, wenn in dieser Weise fortgeschritten würde, um die allerdings viel zu lockeren Bande, welche das Deutsche Volk zusammenhalten, in einem so wichtigen und wesentlichen Punkte zu verstärken. Es würde namentlich derjenigen Provinz, der speziell anzugehören ich die Ehre habe, damit eine besondere Wohlthat erwiesen werden. Es würde dann nämlich die Möglichkeit gegeben sein, eine große allum- fassende Deutsche Rechtswissenschaft zu Stande zu bringen, auf welche auch die Rheinische rechtsstudircnde Jugend sich künftighin allein hingewiesen sähe. Denn es kann und darf nicht verkannt werden, daß ein ernster Ucbelstand darin liegt, wenn eine so einflußreiche Klasse, wie der Furistenstand der Nheinprovinz, sich mit Nothwendigkeit daraus hingewiesen sieht, die allerdings imponirenden und glänzenden Leistungen der Französischen Rechtswiflenschaft nicht aus dem Auge zu verlieren, sich gewissermaßen mit denselben zu idcntifizircn. Endlich, meine Herren, glaube ich, dürfen wir mit Vertrauen erwarten, daß, wenn jene gemeinsame Gesetzgebung ernstlich erstrebt wird, etwas Tüchtiges geleistet werden wird. Nach dem Maßstabe von Glück und Geschick, mit welchem die fast unmöglich erschienene Aufgabt, ein gemeinschaftliches Handelsrecht ungeachtet der so vielfach divergirendcn materiellen Gesetzgebungen der Einzel-Staaten gelöst worden ist, können wir, im Hinblick ans diese überwundene Schwierigkeit, das Weitere nicht für unüberwindlich erachten. Wenn dies nun aber wahr ist, meine Herren, dann werden Sie wohl mit mir einverstanden sein, daß man dem Antrage der Kommission, ohne Eingehen in die Detail-Berathung, das Handelsgesetz als Ganzes anzunehmen, seine Zustimmung wohl geben kann, indem es für mich als eine Thesis feststeht, daß die Einheit des Rechtes für Deutschland ein wichtigeres Besitzthum, ein größeres Gut ist, als jede einseitige Verbesserung dessen, was uns vom gemeinsamen Standpunkt ans geboten ist. (Bravo!) Präsident: Der Herr Justiz-Minister hat das Wort. Justiz-Minister von Vernuth: Meine Herren! Was mich veranlaßt, beim Beginn der Berathung das Wort mir zu erbitten, ist der Wunsch, einem Gefühl der Freude und des Dankes Ausdruck zu geben. Dies Gefühl erklärt sich im Hinblick darauf, daß erst im März d. F. die Berathungen in Nürnberg beendet wurden, und daß es gleichwohl gelungen ist, heute in diesem hohen Hause, und, wie ich hoffen darf, in wenigen Tagen auch in dem anderen Hause den Beschluß über die gc- — 595 — genwärtigen Vorlagen herbeizuführen. Die Entstehungsgeschichte, die Aufgabe und das System des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs übergehe ich, das Alles ist ausführlich niedergelegt in den trefflichen Berichte», die Ihre Kommission Ihnen erstattet hat. Herborgegangen aus der Vereinigung der besten Kräfte, nicht blos juristischer, sondern auch kaufmännischer, wird das Gesetzbuch in dem l. Bericht geschildert als »ein Werk Deutscher Gründlichkeit und Deutscher Einsicht« z gewiß, meine Herren, mit vollstem Rechte. Sie kennen die Gründe, welche die Staats - Regierung bestimmten, die Vorlage noch in dieser Sitzung zu machen, und sich davon weder durch den vorgerückten Zeitpunkt der Session, noch durch den Umstand abhalten zu lassen, daß es als das Handelsgesetzbuch Ihnen vorgelegt wurde, nicht möglich war, gleichzeitig den Entwurf zu dem Einführuugsgesetze einzubringen. Meine Herren! Wenige Wochen sind seitdem verflossen, und in diesen wenigen Wochen hat die von Ihnen niedergesetzte Kommission sich der Aufgabe mit einem Fleiß und einer Ausdauer gewidmet und ihre Berathungen mit einer Sorgfalt und mit einer Gründlichkeit gepflogen, daß es mir Bedürfniß ist, Namens der Staats-Rcgie- rung ihr den wärmsten Dank dafür vor dem hohen Hause auszusprechen. Aber, meine Herren, ich möchte damit auch ein lautes Wort des Dankes für die hier anwesenden Vertreter Preußens, wie für die Vertreter der übrigen Deutschen Staaten verbinden, welche sich während eines mehr als vierjährigen Zeitraums der mühsamen Berathung in Nürnberg und Hamburg mit solcher Treue und Aufopferung, mit solchem unermüdlichen Fleiße gewidmet haben, daß man gewiß sagen darf, diese Männer haben sich um das Vaterland wohl verdient gemacht. (Bravo!) An diese Worte des Dankes lassen Sie mich noch eine Bitte knüpfen, es ist die, daß das hohe Haus durch ein möglichst einhelliges Votum der Zustimmung zu der heutigen legislativen Vorlage seine Uebereinstimmung mit dem Bestreben der Staats-Rcgicrung bekunden möge, mit dem Bestreben, durch die Sauktionirung der für das ganze Gebiet der kommerziellen Interessen und des Verkehrs so überaus wichtigen Vorlage zu "bethätigen, wie Preußens Regierung und Volksvertretung stets bereit sind, überall, wo es sich darum handelt, gemeinsame Deutsche Interessen zu Pflegen, nicht zurückzubleiben, sondern voranzugehen, voranzugehen freudig und selbst opferwillig! MeincHerrcn! Lassen Sie uns hoffen, daß bei den übrigen Deutschen Staaten, was Preußen ihnen geben wird, bald und einstimmig Nachfolge finde! (Lebhaftes Bravo.) Präsident: Der Abgeordnete Lehrend (Danzig) hat das Wort. Abgeordn. Behrend sDanzigs (vom Platz): Meine 38' W ^ W M W — 59k — Herren! Ich habe mich zum Worte gemeldet/ um Sie zu bitten/ in Gemeinschaft mit mir und meinen Freunden für die Enbloc-Annahme des Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuches zu stimmen/ damit es auch von dieser Stelle aus nicht an einer Stimme aus demjenigen Stande fehle/ welcher hauptsächlich durch das Handelsgesetzbuch betroffen werden wird. Ich habe »och eine spezielle Veranlassung dazu/ diese Stelle zn betrete»/ weil ich vor nicht gar langer Zeit eine Versammlung Deutscher Kaufleute mitgemacht habe/ welche in Heidelberg tagte und welche eine eingehendere Prüfung des Handels-Gesetzbuchcs vorgenommen bat. Ich freue mich/ Ihnen mittheilen zu könne»/ meine Herren/ daß/ nachdem mannigfache Schwierigkeiten überwunden wäre»/ der Deutsche Handelsstand/ vertreten durch 89 Handelskammern und Korporationen Deutscher Städte und Plätze/ einstimmig den Ausspruch gethan hat/ daß ohne irgend welche Reservation das Deutsche Handels - Gesetzbuch in allen Deutschen Staaten eingeführt werden möge. Es ist aber dabei keineswegs allein von jenem allgemeinen Deutschen patriotischen Gefühl ausgegangen worden/ welches es wünschenswert!) erscheinen läßt/ daß ein Gesetz/ welches in mancher Beziehung Unzuträglichkeitcn enthält/ überhaupt angenommen werden möge. Ich habe vorhin schon gesagt/ daß eine eingehende Prüfung des Handels-Gesetzbuchcs in Heidelberg durch die Vertreter des Handclsstandes stattgefunden hat/ man hat sich dort nicht verhehlen können/ daß manche Bestimmungen in dies Handcls-Gesetzbucb mit aufgenommen worden sind, welche in vielfacher Beziehung den Interessen des Handclsstandes in Deutschland entgegentreten, man hat es für seine Pflicht gehalten, dies offen und freimüthig auszusprechen und man ist nichtsdestoweniger, nicht etwa aus einem allgemeinen patriotischen Gefühle, sondern aus dem Grunde zu dem Vorschlage der Annahme gekommen, weil man erkannt hat, daß die vortrefflichen Seiten des Handels - Gesetzbuches, das man einer vierjährigen Prüfung unterzogen hatte, die einzelnen Mängel bei Weitem überwiegen. Das ist der Standpunkt, den praktische Geschäftsleute beider Prüfung dieses Gesetzbuches einnehmen müssen/ und diesen Standpunkt hat auch der Heidelberger Handelstag eingenommen. Erlauben Sie mir nun aber, damit auch von dieser Stelle nichts unerwähnt bleibe, meinerseits dasjenige hier anzuführen, was man hauptsächlich von Seiten des Handelsstandcs gegen dieses Handelsgesetzbuch angeführt hat. Ich glaube, daß die Bezeichnung dieser Ucbelstände und, wie ich hoffe, die cin- müthige Annahme in gleicher und würdiger Weise die Stellung dieses Hauses bezeichnen wird, wie, meiner festen Ueberzeugung nach, der Heidelberger Handelstag seine Stellung bezeichnet hat. Es waren zunächst die Bestimmungen, welche besonders vielen Kaufleuten aus dem Norden, aus den Hansestädten Bremen und Hamburg sehr große Ucbelstäude zu enthalten scheinen, welche festsetzen, daß die Handels - Usancc erst in zweiter Stelle Geltung habe, und daß sie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches selbst nicht derogircn solle. Man war von Hamburgischcr und Bremenscher Seite der Ansicht, daß nach altem Gebrauch in den dortigen Staaten der Richter zunächst nach dem Gewohnheitsrecht zu fragen habe und danach zu entscheiden Pflege, während das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch festsetzt, daß die Bestimmungen, die in ihm enthalten sind, als erste Norm, die Bestimmungen des Handelsbrauches als zweite, und als dritte Norm das allgemeine Civilrecht eintreten solle. Ich habe mich mit diesem Einwürfe nicht einverstanden erklären können. Was wäre ein Gesetzbuch, wenn es uicht an erster Stelle die allgemeine Norm festsetzte: was für den Handclsstand Recht seist soll?! Der Handelsgebrauch, wie es auch in Ihrem Kommissions-Berichte heißt, kann ein neues Recht bilden, aber nur da, wo nicht positives Recht besteht, nur da, wo er in neue Bahnen einlenkt, die das bestehende Handelsgesetzbuch bisher nicht gekannt hat. Ich halte den erhobenen Einwand nicht für begründet. Viel erheblicher sind die Einwürfe, die man gegen eine ganze Kategorie von Bestimmungen gemacht hat, die in verschiedenen Artikeln des neuen Gesetzbuchs enthalten sind, als da sind die Artikel 26, 46, 87 und 115. In diesen Artikeln handelt es sich darum, daß, wenn der Prokurist von seinem Chef, wenn der Aflvcw aus einer Handels-Assoziation entlassen wird, und Geschäfte widerrechtlich im Namen seines Prinzipals, wenn er Prokurist ist, im Namen seines früheren Associes, wenn er Associe ist, macht, diese Geschäfte noch für den übrigbleibenden Associe resp, für den Chef verbindlich sind, wenn durch die Umstände nicht erhellt, daß der Dritte, mit dem ein solches Geschäft eingegangen ist, den Umstand der Entlassung des Prokuristen oder die Auflösung der Assoziativ» nicht gewußt hat oder nicht hat wissen müssen. Es ist allerdings ganz erheblich, daß durch eine solche Bestimmung viele Jahre hindurch der frühere Prinzipal oder der übrigbleibende Associö noch Verbindlichkeiten aus widerrechtlichen Handlungen seines früheren Prokuristen oder Associes übernehmen muß. Es ist vollständig richtig, daß das den Handelsstand in eine außerordentlich üble und schwierige Lage versetzt. Ich habe aber gemeint und meine auch heute noch, daß, wenn mir die Königliche Staats-Regicrung mit der Einführung von Handelsgerichten reckt bald vorgehen wollte, diese Schwierigkeit ihre größte Schärfe'und Bedeutung verlieren wird, wenn die Umstände durch Handelsgerichte ermittelt werden, aus denen es hervorgehen soll, daß der Dritte von dem Ausscheiden des Associes oder der Entlassung des Prokuristen Kenntniß haben müsse. Unter der Annahme, daß - 598 — Handelsgerichte diese Umstände zu erwägen haben werden, wird in den meisten Fällen nach meiner festen Ueberzeugung das Richtige getroffen werden, und in der Ueberzeugung, daß die Staats-Regierung recht bald mit einem Gesetz-Entwurf vor dies Haus treten wird, welcher die Einführung von Handelsgerichten ins Auge faßt, habe ich keine Veranlassung, irgendwie gegen die Annahme des Handelsgesetzbuchs e» dloc zu votircn. Ich muß noch darauf aufmerksam machen, daß gerade bei der Versammlung in Heidelberg, auf die ich und, wie ich hoste, auch Sie ein großes Gewicht legen werden, zunächst Vorschläge gemacht wurden, welche zwar die Annahme eu bloc empfahlen, welche aber nichtsdestoweniger an diese Annahme gewisse Bedingungen knüpften. Der ersten Resolution, welche jener Han- delstag faßte, und durch welche er die unveränderte und sofvr- tige Einführung des Handelsgesetzbuchs empfahl, wurden auf den Antrag der Vorkommission des Handeistagcs die Worte hinzugesetzt: »jedoch wird zugleich gegen die Deutschen Negierungen und Stände der dringende Wunsch ausgesprochen, sich vor Einführung desselben über die gleichmäßige Behandlung der verschiedenen Artikel desselben zu verständigen.« Ich habe eine solche Hinzufügung zu dem Vorschlage der sofortigen Annahme stets als eine eontraüiet'io in astjecto erachtet. Ich habe nicht verstehen können, wie man die sofortige und unveränderte Annahme empfehlen, zugleich aber den Wunsch aussprechcn kann, es möchten die Deutschen Regierungen sich über die Aenderungen des Handelsgesetzbuchs vor Einführung desselben einigen. Es ist mir auch gelungen, nachdem ich auf diese Uebclstände aufmerksam gemacht habe, den Heidelberger Handelstag zu dem Umgänge von einem solche» Monitum zu veranlassen, und ich freue mich, koustatircn zu können, daß alle ruhigen Männer, alle Männer, denen die Praxis am Herzen liegt, zu der Ueberzeugung gekommen sind, daß zwar eine spätere Revision des Handelsgesetzbuchs nothwendig sei, daß sie aber einmüthig den Beschluß faßten, bei allen Deutschen Regierungen die sofortige und unveränderte Annahme zu empfehlen. Eine solche gewichtige Stimme aus dem praktischen Leben wird auch Ihnen die Veranlassung geben, über alle kleinen Bedenken hinwegzukommen und mit mir gemeinsam für eine möglichst einstimmige Annahme des Handelsgesetzbuchs zu Votiren. Präsident: Der Abgeordnete Ur. Bcselcr hat das Wort. Abgeordn. Dr. Beseler (vom Platz): Meine Herren! Erlauben Sie mir einige Worte über diesen wichtigen Gegenstand. Indem ich mich im Wesentlichen an dasjenige anschließen kann, — 599 — was der verehrte Herr Vorredner Ihnen gesagt hat, theile ich ganz das Urtheil des gewiegten nnd gebildeten Geschäftsmannes. Ich glaube aber, es ziemt sich wohl, das; auch von dem Standpunkte der Deutschen Rechtswissenschaft ein Wort über das große Gesetz gesprochen wird, welches Ihnen vorgelegt ist. Meine Herren! Es sind jetzt fast 59 Jahre cher, daß von dem Fürsten »»serer Wissenschaft das Wort gesprochen ward, unsere Zeit sei nicht reif für die Gesetzgebung, und es läßt sich nicht leugnen, damals hatte dieser Äusspruch seine Berechtigung. Wir sind aber seitdem, wie überhaupt iu den nationalen Dingen, so auch in der Kunst der Gesetzgebung vorgeschritten, und ich glaube sagen zu dürfen, wenn damals das Wort begründet war, gegenwärtig haben wir in Deutschland den Beruf für die Gesetzgebung bewährt. Wenn dieser Fortschritt aber anzuerkennen ist, so kann ich es mir nicht versagen, eines Todten zu geben- ken, dessen lebensvoller Stimme Sie früher hier gern gelauscht habe», der in den wichtigsten Vorlagen der Gesetzgebung so oft mit Treue und Einsicht den Standpunkt der Negierung vertrat. Auf Nürnbergs Kirchhof ruht ein braver Preußischer Mann, der mit dem Preußischen Herzen ein Deutsches Herz verband. Auch dieses Mannes, der an das große Werk der Deutschen Haudelsgesetzgebung sein Leben gesetzt hat, des verstorbenen Bischofs, wollen wir in Dankbarkeit gedenken. (Tiefe Bewegung in der Versammlung.) Ich behaupte, meine Herren, die Gesetzgebung hat in Deutschland einen Fortschritt gemacht, und ich finde, daß nicht blos das Technische der Gesetzgebung, die Kunst an sich fortgeschritten ist, sondern daß der große Gedanke mehr und mehr sich Bahn gebrochen hat, das letzte Ziel unserer Gesetzgebung sei nur dann zu erreichen, das wahrhaft nationale Bedürfniß nur dann zu erfüllen, wenn in Deutschland die Gesetzgebung eine nationale, eine einheitliche wird. Meine Herren!" Dieser Borgang der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuches weist gerade darauf hin, daß wir unsere zersplitterten Kräfte auf diesem Boden zusammenfassen, daß wir mit gemeinsamer Anstrengung, mit Aufbietung aller uns zu Gebote stehender Einsicht und Erfahrung dasjenige erstreben müssen, was für ganz Deutschland heilsam werden soll. Das ist der außerordentliche Vorzug, den jede gemeinsame Deutsche Gesetzgebung vor jeder partikularen hat, daß alle geistigen Kräfte auf diesem Gebiete zu auf Ein Ziel hingerichtet werden. Dadurch wird es möglich, daß die verschiedenen Anschauungen im Bereiche der Par- tikularrcchte überwunden werden, daß gewissermaßen der einheitliche Kern, der Gedanke des Rechts, der für die betreffenden Theile in der Nation liegt und sich geschichtlich herausgearbeitet hat, nun auch zu seinem klaren und wahren Ausdruck gelangt. Diese Einheit der Gesetzgebung hat in Deutschland formell Alles gegen sich, was einer politischen That entgegenstehen kann. — 600 — und, meine Herren, trotz dieser formellen Schwierigkeiten haben wir in diesen beiden großen Zweigen des Rechtes doch dahin gelangen können, daß es zum Abschluß gekommen ist mit der Deutschen Gesetzgebung, und daß Jeder sagen muß- sowohl in der Wechsel-Ordnung, wie in diesem Handelsgesetzbuch, wie groß oder gering auch die Mängel im Einzelnen sein mögen, ist doch eine der Nation würdige Deutsche That gethan. Damit ist aber die Gefahr beseitigt, daß wir uns nicht blos in der Arbeit zersplittern und dadurch weniger erreichen, wenn wir ein viclgcstaltetes Partikularrccht schaffen oder fortbilden, sondern es ist damit auch dieses erreicht: daß durch die Ausdehnung der partikularen Rechtsbildung in einer absoluten Geltung, im Sinne der modernen Kodifikation, nicht der einheitliche Rechtsgedanke in Deutschland mehr und mehr zerstört und das gemeine Recht nicht ganz aufgelöst werde und das Einzelrecht der verschiedenen Deutschen Staaten. Es ist in jedem einzelnen Falle, wo eine solche partikularrechtliche Kodifikation versucht worden ist, ein Fortschritt im Einzelnen nicht zu verkennen, aber in diesen vereinzelten Fortschritten in den verschiedenen Gesetzgebungen liegt die große Gefahr, daß die alte Rechtsgemeinschaft Deutschlands bis auf traurige Ueberreste vernichtet wird. Gerade dadurch aber, daß man ein gemeinsames Recht für ganz Deutschland schafft und feststellt, erreicht man den großen Vorzug, alle Vortheile der neuen Gesetzgebung sich anzueignen und die alten nicht zu bedrohen, sondern sie um so sicherer zu begründen, also den legislativen Fortschritt mit dem nationalen zu vereinigen. Möge nun auch dieser glücklichen Fortführung des Deutschen Rechts die weitere Entwickelung nicht fehlen! Ich will mich jetzt nicht ergehen in politischen Hoffnungen und Wünschen, aber das, glaube ich, darf ich als nothwendig feststellen, daß darauf Bedacht genommen werden muß, die Rechtseinheit, die wir, wenn auch vorläufig nur in beschränkter Weise, festgestellt haben, uns zu erhalten und auch in der weiteren Fortbildung zu bewahren. Dies kann nur geschehen, wenn dafür die geeigneten Organe geschaffen werden. Für die Gesetzgebung ist dies eine politische Frage, auf die ich hier nicht näher eingehen will/ aber für die Rechtsprechung kann schon unter der jetzigen Form der Deutschen Verfassung etwas erreicht werden, und ich möchte es daher der Staats- Regierung recht an das Herz legen, den Gedanken nie aus dem Auge zu lassen und alle Kraft daran zu setzen, daß wenigstens ein gemeinsamer Deutscher Gerichtshof für das gemeinsame Deutsche Handels- und Wechselrccht bestellt werde. Dann sind wir auf sicherem, wenn auch engem Wege in der Fortbildung des gemeinsamen Deutschen Rechtes. Präsident: Der Abgeordnete von Ammon hat das Wort. Abgeordn. von Ammon (vom Platz): Meine Herren! — 601 — Nur wenige Worte: das Werk/ das vor uns liegt/ ist Ihnen ans der Vorlage und aus den trefflichen darüder erstatteten Berichten/ wofür wir den Herren Berichterstattern gewis; unfern Dank schulden/ soweit wenigstens bekannt, daß Sie sich über deflen Annahme oder Nichtannahme entschließen können. Hier gilt es nur ein Entweder/ Oder, ein Eingehen in Spezialitäten würde beim Verlaufe der Zeit und bei der Weitläufigkeit einer solchen Prüfung einer Verwerfung gleichzustellen sein. Der große politische Vortheil/ der aber in dem Zustandekommen des Werkes liegt/ wiegt wohl die Opfer anst die Mancher zu bringen haben wird/ und in dieser Hinsicht muß ich dankbar und ehrend anerkennen/ daß die kaufmännischen Mitglieder der Kommission sich über einzelne in ihren Augen nicht unerhebliche Bedenken hinwegsetzten/ daß sie dieselben für die Annahme im Ganzen zum Opfer brachte». Ich hoffe sehr, daß die andern Deutschen Staaten unserem Beispiele folgen und die Regierungen wie die Landcsvertretungen bereit sein werden/ cbenffalls das Handelsgesetzbuch im Ganzen anzunehmen. Für besondere Verhältnisse/ die in unserem Staate liegen/ wird das Einführnngsgesetz Modifikationen zu schassen im Stande sein/ wir werden später darauf zurückkommen. Aber/ auch selbst/ wenn wir in unserem Staate mit diesem Beispiele allein stehen sollten, so würden wir doch den Vortheil erlange»/ daß wenigstens für den ganzen Bereich unseres Staates ein und dasselbe Gesetzbuch zur Anwendung käme. Ich empfehle Ihnen daher ebenfalls die Annahme des Handelsgesetzbuches im Ganzen. Präsident: Der Abgeordnete Graf von Cicszkowski hat das Wort. Abgeordn. Graf von Cieszkowski (vom Platz): Meine Herren! Vor Kurzem im Laufe dieser Sitznngs - Periode hat unser Kollege und Freund von Niegolcwski einen Autrag gestellt/ welcher in Beziehung auf das alte Polen von 1772 dieselbe Forderung und dieselben Tendenzen kund gab/ welche der Bericht Ihrer Kommission hier in Beziehung auf Deutschland ma- uifestirt. Es waren in der That dort wie hier fast identische Folgerungen zu ziehen. Damals aber/ meine Herren/ sind Sie über den Antrag unseres Freundes — gewiflermaßen wegwerfend — zur Tagesordnung übergegangen! Sie werden uns wahrlich nicht zumuthen/ meine yerren, daß wir Ihnen gegenüber hier dass »s talionis ausüben wollen. Wir haben genugsam Beweise davon gegeben/ daß wir ein solches Verfahren niemals 'einschlagen. Wir werden also/ trotz des von Ihnen gegebenen Beispiels/ nicht gegen Ihre Vorschläge stimmen, noch je den Anderen absprechen, was wir für uns selber in Anspruch nehmen. Wir könnten uns allenfalls der Abstimmung enthalten und Würden dies auch wie bisher thun, wenn dies hier eine eigens- — 602 — lich innere Deutsche Frage wäre/ denn mit der »Deutschen F rage« als solcher haben wir nichts zu schassen/ oder nur insofern/ als damit eine Europäische Frage verbunden wäre/ alsdann hätten wir allerdings auch mitzustimmen/ aber als über eine nur Deutsche nicht. Es ist dies aber auch in der That keine innere politische/ Deutsche Frage/ es ist eine Frage des Fortschritts des Handels- und Scercchts, und dafür werden wir Ihnen auch unsere Stimme gern mitgeben. Präsident: Da Niemand weiter das Wort verlangt, so schließe ich die allgemeine Diskussion und gebe dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Abgcordn. Bürgers: Meine Herren! Ich glaube gewiß im Sinne der Kommission zu handeln und bin sicher/ die Zustimmung dieses hohen Hauses zu erbalteii/ wenn ich die Worte des Dankes, womit derHerr Justiz-Minister im Eingange dicserDebatte sich ausgesprochen hat, auch unsererseits mit einem Worte des Dankes dafür erwidere/ daß die Staats- Rcgieruug das große nationale Werk/ an dessen Abschluß wir jetzt mitzuwirken haben/ so kräftig in die Hand genommen/ mit solcher Energie gefordert und an einen Punkt gebracht/ wo es bei uns und dem anderen Hause steht/ die Sache zu Stande zubringen. Meine Herren! In der Kommission hat sich von vornherein das Bestreben gezeigt/ dies Werk so viel und so schnell als möglich zu fördern. Ich sage mit Absicht/ so schnell/ weil nach der gegenwärtigen Situation das Unterlasten einer schnellen Förderung einem Scheitern gleichkäme. Die Stimmung der Kommission hat sich auch glücklich in diesem Hause wiederholt. Keiner der Herren Redner/ welche sich in der allgemeinen Diskussion über den Werth des Handelsgesetzbuches ausgesprochen, hat sich dagegen erklärt, daß die Annahme des Handelsgesetzbuches überhaupt, noch dagegen, daß sie in der von der Kommission vorgeschlagenen Form erfolgen soll. Ich danke besonders dem letzten Herrn Redner, dem Grafen Cieszkvwski dafür, daß er für sich und seine Freunde erklärt hat, mit uns für die unveränderte Annahme (und wie ich ihn verstanden habe, für die Annahme e» blnes des Gesetzbuches zu stimmen, und indem ich ihm hierfür danke, will ich es° unterlassen, den Unterschied hervorzuheben, welcher zwischen dem Werke, welches wir jetzt berathen, und dem Antrage besteht, welchen die Herren aus dieser Seite (auf die Polnische Fraktion deutend) damals an das hohe Haus gestellt haben. Meine Herreu! Ueber die einzelnen Bemerkungen, welche der Herr Abgeordnete für Danzig, der von der Konferenz zu Heidelberg eben zurückgekommen ist, vorgebracht hat, habe ich im Ganzen nichts zu sagen. Er selbst hat sie in der Art, wie er sie vorgebracht hat, bereits in dem richtigen Sinne erledigt. Nur den einen Punkt möchte ich noch hervorheben/ der in Folgendem besteht: Der Herr Abgeordnete Hut gemeint/ mehrere Steinten/ und wenn ich ihn recht verstanden habe/ die Hanse- Staaten / die allerdings auch bei dem Zustandekommen eines gemeinsamen Handelsrechtes eine sehr wichtige Stimme haben/ hätten bedauert/ das Gewohnheitsrecht nicht als die Prinzipale Quelle für die künftige Rechtsprechung anerkannt zu sehen. Meine Herren! Darin scheint mir doch ein kleines Mißverständlich zu liegen/ das Gewohnheitsrecht/ wie es sich bis zn dem Augenblick/ wo das bestehende Recht in eine neue Form der Kodifikation cingcgosscn wird, gebildet hat/ wird/ insofern es sich zu einem allgemeinen Recht geeignet erwiesen hat/ in diesem Handelsgesetzbuch adoptirt und ausgesprochen/ und erlangt in dieser neuen Form die allgemeine Geltung/ die es bis dahin nur au diesem und jenem Orte erhalten hat. Daß nun neben diesem geschriebenen Recht mit der Kraft von Bestimmungen/ die gemeinsam vereinbart worden sind und von den gesetzgebenden Faktoren sanktionirt werde»/ daß daneben nicht die lokalen Gewohnheiten eine abändernde Kraft haben könne»/ liegt in der ganzen Entwickelung des modernen Rechtes. Nur insoweit/ daß das neue geschriebene Recht einen Spielraum läßt für neue Bildungen/ nur insoweit ist das Gewohnheitsrecht die erste Quelle des Rechtes für das Handelsgesetzbuch/ und das ist dasjenige/ was in dem Titel über das Gesetz im Allgemeinen ausgesprochen worden ist. Meine verren! Erlauben Sie mir nun/ da es doch vor Allem darauf ankommt/ nunmehr so schnell als möglich zu einem erfreulichen Abschluß zu gelangen/ ohne mich weiter über den Werth oder den Unwerth des Gesetzbuches auszusprcchen/ noch einige Worte darüber zu sagen/ wie die Kommission meint/ daß die "Sache wird geschäftlich behandelt werden können. Es ist das Handelsgesetzbuch von der Königlichen Regierung nicht vor gelegt worden als ein selbstständiges Gesetz an sich/ sondern es ist vorgelegt worden mit einem Einführungs-Gesetz/ dessen Anlage es bildete. Es würde daher die ganz korrekte Form der Berathung die sei»/ daß wir mit dem Einführungs-Gesetze beginnen und bei Gelegenheit des Artikel I./ welcher die Bildung des Handelsgesetzbuches enthält/ sofort auf das vandelsgesetz- buch zurückgingen und artikclweisc darüber bestimmten/ ob die einzelnen Artikel verändert oder unverändert angenommen werden sollen/ und dann am Schlüsse die allgemeine Billigung des Handels-Gesetzbuches selbst aussprächen. Die Kommission hat Ihnen vorgeschlagen/ von dieser Detail-Berathung im Einzelnen abzustehen/ und nach der allgemeinen Diskussion sofort die unveränderte Annahme des Gesetzbuches auszusprechen. Diese Annahme würde natürlich nur eine eventuelle sei»/ insofern das Gesetzbuch nicht als ein unabhängiges in die Welt geschickt werden kann/ sondern nur als ein Theil des Einführungs- Gesetzes/ was wir im Allgemeinen zu berathen haben. Die Konnnissivn schlägt daher dem Hause vor und legt ihm dringend ans Herz/ über die Frage/ ob das Handcls-Gesetzbuch im Einzelnen oder im Ganzen bewilligt werden soll/ eine Abstimmung ohne Detail-Berathung und ohne Detail-Abstimmung stattfinden zu lagen und hofft von dem hohen Haust/ daß es in Anerkennung der Wichtigkeit dieses nationalen Werkes von der Geschäftsordnnng absehe» werde und die Annahme r>i> b!«>c aussprechen wolle in ei»er ähnlichen Weist/ wie es schon früher stattgefunden hat. Ich empfehle daher dem hohen Haust/ nun nach dem Schluß der allgemeinen Diskussion sofort die Zustimmung zu ertheilen. Präsident : Meine Herren ! Meine Auffassung von der gesch äftlichen Frage ist die/ daß das Haus sich darüber nur einstimmig entscheiden kann/ ob es für den vorliegenden Fall geneigt ist/ von seiner Geschäfts-Ordnung abzuweichen. Es versteht sich von selbst/ daß/ um die Geschäfts-Ordnung aufrecht zu erhalte»/ der Widerspruch eines Einzelnen vollkommen ausreicht. Wenn aber das Haus ohne solchen Widerspruch irgend eines Einzelnen sich dafür entscheiden sollte/ ohne Diskussion und in einer gemeinschaftlichen Abstimmung über das Handels- und Secrecht zu beschließen/ dann braucht diese Abstimmung selbst natürlich nur eine Abstimmung p«r musora zu sein/ um dem vorliegenden Gesetz die Annahme des Hauses zu sichern — ich glaube/ über die Auffassung der Geschäfts- Ordnung kann füglich kein Zweifel sein. (Zustimmung.) Ich würde also die Vorfrage auf die Beiseitesttzung der Geschäfts-Ordnung für den vorliegenden einzelnen Fall richten/ und wenn sich da kein Widerspruch im Haufe erheben sollte/ die zweite Fragt/ die per »mjoru zu entscheiden wäre/ auf die Annahme des vorliegenden Entwurfs eines Handels- und Seerechts richten. Ist das Haus damit einverstanden? (Allsellige Zustimmung.) Ich stelle also die Frage: will das Haus bei der Behandlung des ihm vorliegenden Handels - und Seerechts — in Abweichung von den Normen seiner Geschäfts - Ordnung für diesen einzelnen Fall — sich im Ganzen/ ohne vorgängige Diskussion des Details/ durch eine Abstimmung über die Annahme oder Verwerfung des in Rede stehenden Gesetz-Entwurfs entscheiden? Diejenigen Herren/ die diese meine Frage mit ja beantworten/ bitte ich/ aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag ist einstimmig angenommen/ (Bravo!) — 605 — also die Geschäfts-Ordnnng in diesem Betracht siir den vorliegen' den Fall beseitigt. Ich stelle nunmehr/ mcine Herren/ die Frage auf Annahme oder Ablehnung des uns mit Nr. 178 der Drucksachen iiber- gebencn Entwurfs eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Ich bitte diejenigen zerren / die den mit Nr. 178 der Drucksachen ans den Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 29. April d. I. dem Hause vorgelegten Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs annehmen wollen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Der Beschluß ist mit allen gegen eine Stimme gefaßt/ die Annahme also erfolgt. Natürlich/ meine Herren/ bleibt dabei eine Diskussion und Abstimmung über das Ei nführungs - Gesetz im Einzelnen vorbehalten/ und zu der gehen wir jetzt über. Der Abgeordnete Rcichenspergcr (Köln) hat das Wort zur Geschäfts-Ordnnng. Abgevrdn. Neichenspergcr fKölnf (vom Platz): Wenn ich den Herrn Präsidenten richtig verstanden habt/ so sollen wir jetzt zur Debattirung des unter Nr. 10 der Tagesordnung verzeichneten Gegenstandes übergehen. (Der Präsident bejaht dies.) Erlauben Sie mir in Bezug darauf einige Bemerkungen und einen Antrag. Die Gründe/ mcine Herren/ welche siir die so eben in höchst erfreulicher Weise erfolgte Annahme des Handelsgesetzbuchs selbst en bloe gesprochen haben/ sprechen nicht mit gleicher Stärke für die sofortige Annahme des Einführungsgcsctzes. Wie reif wir auch für die Gesetzgebung sein mögen/ so wird es doch jedenfalls erforderlich sein/ diejenigen Gcsetzvorschlägc/ die wir votiren sollen/ uns im Voraus erst genau anzusehen und eine Verständigung über dieselben zwischen den Juristen von Fach und den Nicht- jnristen außerhalb dieses Hauses/ in den Fraktionen/ vorerst zu versuchen. Ich will es nun von mir offen bekennen/ daß bei den vielen wichtigen und dringenden Arbeiten/ die uns im Lause der Woche beschäftigt haben/ es mir für meine Person — und ich kann dasselbe von nicht wenigen meiner Bekannten sagen — unmöglich war/ das Detail der Vorschläge einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen. Ich glaube auch/ daß der allgemeine Zweck/ den ich vollkommen anerkenne/ auf Grund welches schon auf die heutige Tagesordnung die fraglichen Gegenstände gesetzt worden sind/ nicht verfehlt werden wird/ wenn wir die Debattirung des unter Nr. 10 der Tagesordnung befindlichen Gegenstandes auf die nächste Woche übergehen lassen/ wodurch uns — 606 — dann eben die Möglichkeit wäre, die Vorschläge der Regierung, sowie die eben nicht spärlich vorkommenden abweichenden Vorschläge der Kommission näher zu prüfen. Die vielen leeren Stellen, die ich hier im Hause sehe, scheinen mir anch dafür zu sprechen, daß nicht wenige Mitglieder durch Enthaltsamkeit ihre Verantwortlichkeit decken zu können glauben. (Einige Stimmen vom Platz: Sehr richtig! Widerspruch I rechts.) Ich bin nicht solcher Ansicht, stelle vielmehr den Antrag, auf den ersten Tag der nächsten Woche oder auf die nächste Woche überhaupt, — es bliebe das dem Herrn Präsidenten überlassen — die Verhandlung über den snk> Nr. 10 der Tagesordnung befindlichen Gegenstand übergehen zu lassen. Präsident: Wir müssen über diesen Vorantrag uns erst verständigen. Der Herr Vertreter des Herrn Justiz-Ministers hat das Wort. Negierungs-Kommissar, Präsident Heiinsoeth : Ich habe Namens der Regierung dem hohen Hause eine Erklärung abzugeben, welche sehr wesentlich zur Abkürzung der Verhandlungen beitragen wird. Die Staats-Regierung will den sämmtlichen Amendements der Kommission ihre Zustimmung, mit Ausnahme cincs einzigen Artikels, nämlich des Artikels 0 §§. 4 bis 6 in Bezug auf die Korporationen, wo sie mit Rücksicht auf dringende Wünsche, welche von betreffenden Organen des Handelsstandes geäußert sind, und zur Erhaltung bestehender Verhältnisse Ihnen ein auf Seite 437 des Kommissions-Berichtes vorliegendes Ämendemcnt empfiehlt. Im Uebrigcn aber sind die Berichte der Kommission überaus sorgfältig erstattet, und ich glaube, daß während des Zeitraums, seitdem das Einfüh- rungsgcsetz zum Handelsgesetzbuch und die Berichte Ihnen vorliegen, die einzelnen Mitglieder des Hauses sich wohl darüber haben entschließen können, und daß jedenfalls ein Verhältniß- mäßig sehr großer Ucbelstand aus einer Vertagung entstehen würde, und daß dadurch sogar möglicherweise der ganze Zweck, das Justandckommcn des Werks, vereitelt werden könnte. Präsident: Der Abgeordnete Duncker (Berlin) hat das Wort. Abgcord». Duncker (Berlin) (vom Platz): Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, den Antrag auf Vertagung zu verwerfen. Ich bitte Sie, zu erwägen, daß das andere Haus noch in Berathung über unsere Beschlüsse treten muß. Wenn wir also nach dcm Antrage des Abgeordneten für den Landkreis Köln die Sache vertagen bis zur nächsten Woche, so fürchte ich, daß wenn das Handelsgesetzbuch hierher zurückkommen muß, die Bänke noch leerer sein werden, als sie heute sind. Ich glaube, daß diejenigen Herren, die für den Gegenstand sich — 607 — interessiren und speziell sich haben insormiren wollen, Zeit genug gehabt haben, diese Information vorzunehmen. Präsident Der Abgeordnete von Ammvn hat das Wort. Abgeordn. von Ammon (vom Platz): Meine Herren! Die Berichte haben reichlich während der geschäftsvrdnungs- mäßigcn Zeit vorgelegen, und ich glaube, daß der Antrag ans Vertagung sich nicht rechtfertigt. An und für sich würde es sonst zulässig stiu, in einem jeden Falle, wo die Geschäfts- Ordnnng erledigt ist, einen Antrag auf Vertagung auf den Grund zu stellen, daß man nicht gehörig vorbereitet sei. Dieser Grund ist formell unzulässig. Natürlich will ich nicht verkennen, daß er materiell etwas für sich haben mag, weil allerdings in der letzten Zeit die Geschäfte sich sehr gehäuft haben. Ich muß aber dem Antrage ans Vertagung besonders deshalb widersprechen, weil bei der vorgerückten Zeit das Gesetz auch noch von dem anderen Hause berathen werden muß, und weil es doch möglich ist, daß sich Differenzen finden, die vielleicht eine Ausgleichung der Landcsvertretung nothwendig machen. Präsident: Der Abgeordnete Reichenspcrger (Köln) hat das Wort. Abgeordn. I)>-. Neichcnsperger Ptölnj (vom Platz): Ich wollte nur auf eine Bemerkung des letzten Herrn Redners Einiges erwidern. Der Herr Abgeordnete hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, gesagt, daß mein Antrag formell unzulässig sei. Das ist er aber gewiß nicht/ denn wenn die gc- schäftsordnungsmäßigc Zeit seit der Vertheilung des betreffenden Berichtes nicht abgelaufen wäre, so würde es nur meines Widerspruchs bedürfe», um die heutige Verhandlung zu verhindern. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß jedes Mitglied dieses Hauses das Recht hat, aus" Gründeil, welche die Versammlung zu würdigeil hat, zu beantragen, daß zur Verhandlung eines Gegenstandes eine andere Sitzung bestimmt werde. Ich habe nun diesen Antrag stellen zu müssen geglaubt, und ich meine, daß die Gründe, die gegen mich angeführt wurden sind, nicht der Art sind, daß nach denselben durch meinen Antrag die Sache irgendwie gefährdet oder gar das Zustandekommen des Gesetzes unmöglich gemacht werde. Jedenfalls wird das Gesetz nur dadurch gewinnen können, daß es von den Mitgliedern/ die darüber zu berathen haben, vorerst in gründliche Erwägung genommen würde. Auch die Debatte würde dadurch abgekürzt. Präsident: Die Zulässigkeit des Antrages ist unzweifelhaft auch von dem Abgeordneten von Ammon, wenn ich ihn recht verstanden habe, nicht bestrittcn worden. Der Abgeordnete Lehrend (Danzig) hat das Wort. Abgeordn. Behrcnd sDanzigj (vom Platz): Ich habe dcn — 608 — Antrag des Herrn Abgeordneten für Köln nicht etwa dahin verstanden, daß die Vertagung auf längere Zeit stattfinden soll, denn dann würde ich ihm auch entschieden widersprechen müssen. Daß es aber wünschenswert!) ist, daß die einzelnen Mitglieder sich das Gesetz noch einmal ansehen, darin stimme ich mit dem Abgeordneten für Köln übcrein/ ich würde aber eine Vertagung ans einen Tag, also bis morgen, oder spätestens Montag, als den letzten Termin für ausreichend halten, und dann würden alle Gründe, die von der Gegenseite angeführt worden sind, nicht stichhaltig sein. Präsident: Der Abgeordnete Dr. Gncist hat das Wort. Abgeordn. Dr. Gneist ( vom Platz): Ich bitte Sie, meine Herren, über die Gründe nicht viel zu streiten, sondern heute auszuhalten, da wir im Begriffe stehen, ein allgemeines Deutsches Gesetzbuch zu machen, auszuhalten ohne Gründe. Präsident: Ich bringe den Antrag des Abgeordneten Reichenspcrgcr (Köln) zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche die Diskussion über den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbucb von der heutigen Tagesordnung ab- und auf eine der nächsten Tagesordnungen setzen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minderheit. Die Diskussion wird also ihren Fortgang nehmen. Für den 1. Theil vertritt die Kommission der Abgeordnete Strohn. Ich bitte ihn, seine Stelle neben mir einzunehmen — und zeige an, daß ein Verbessernngs-Antrag von dem Abgeordneten Tamnau zu Artikel 4 und 5 eingegangen ist, den ich verlesen und zur Unterstützung stellen werde. Er geht dahin: das hohe Haus wolle beschließen: an Stelle des §. 4 Artikel 3 des Entwurfs der Kommission folgende Bestimmungen anzunehmen: §- 4. Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Meine! und Elbing, mit Ausnahme derjenigen, welche im Artikel 10 des Handels - Gesetzbuchs bezeichnet sind, können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden, au die kaufmännische Korporation ihres Wohnorts Beiträge zu entrichten, auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören. Diese Beiträge müssen jedenfalls niedriger sein, als diejenigen, welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. Die Verpflichtung kann auf einzelne Klassen der Kaufleute beschränkt werden. — 609 — §- 5. Die privatrechtlichen Vorschriften der Statuten der im §. 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation des Orts abhängig gemacht sind. Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen. Die Feststellung und Bestätigung der rcvidirten Statuten erfolgt durch Königliche Verordnung. Vercinsrechtliche Vorschriften können auch in die rcvidirten Statuten nicht aufgenommen werden. Diejenigen Herren, die diesen Vorschlag unterstützen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Unterstützung reicht aus. Zu dem Artikel 9 §. 2 geht mir eben folgender Antrag der Abgeordneten Bürgers, von Ammon und Overweg zu, welcher auch noch der Unterstützung bedarf: dem Artikel 9 §. 2 der Regicruugs-Vorlage Folgendes zuzusetzen: »Dieses Recht kann jedoch für einzelne Handelsorte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfniste allen oder einzelnen Kleisten der Handels-Mäklcr durch Königliche Verordnung beigelegt werden. Diejenigen, welche einer solchen Verordnung zuwider Handelsgeschäfte vermitteln, werden nach §. 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung bestraft.« Fch bitte diejenigen Herren aufzustehen, die diesen Antrag unterstütze». (Geschieht.) Auch hier reicht die Unterstützung aus. Wir können nun wohl zu den Details des Einführungsgesetzes übergehen. Es ist ohnehin eine Zusammenstellung von einzelnen Bestimmungen, über deren allgemeines Prinzip sich eine General-Diskussion meines Erachtens kaum denken läßt. — Gegen die Ueberschrift des Gesetzes und den Eingang desselben sind keine Erinnerungen erhoben. Der Eingang ist von der Kommission selbst hinzugefügt worden. In dem Artikel 2, der nun folgt — denn es hat die Kommission nur diejenigen Artikel in ihre Zusammenstellung aufgenommen, bei denen von ihr Abänderungs-Vorschläge gegen die Regierungs-Vorlagc gemacht sind, und ich werde erwarten, ob dergleichen aus dem Hause noch zu andern Artikeln erhoben werden — sollen nach dem Antrage der.Kommission der Eingang und die Ziffern 1 und 2 unverändert beibehalten werden, 39 — 610 — Die Ziffer 3 unterscheidet sich in der Fassung von der Regie- rungs-Vorlage. Die Negierungs-Vorlagc sagt: »das Rechts- verkältniß, welches aus dem Recht zum 'Gebrauche einer Firma entsteht/« die Kommission dagegen sagt: »das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma betrifft.« Die Ziffern 4—7 sind in beiden Vorlagen übercinstim- mend. Ich frage, ob das Wort zu dem Artikel 2 verlangt wird? (Pause.) Da dies nicht geschieht, so würde ich das Amendement, zu dem auch die Regierung ihre Zustimmung erklärt hat, ohne Abstimmung für angenommen erachten. (Pause.) Ich sehe es für beschlossen, und den Artikel 2 überhaupt für angenommen an. In dem Artikel 3 ist zuvörderst der Gingang in den beiden Vorlagen übereinstimmend. Ich will also annehmen, daß dieser Eingang angenommen sei, zumal er nichts Materielles enthält. Der §. 1 der Kommission unterscheidet sich von der Vorlage der Königlichen Regierung durch die Auslassung des zweiten Satzes. Auch hier' nehme ich die Zustimmung der Königlichen Regierung zu der Aenderung an. Ich frage, ob zu §. 1 das Wort verlangt wird? (Pause.) Da dies nicht geschieht, erachte ich die Fassung der Kommission für angenommen. Ich würde dasselbe unter derselben Voraussetzung in Ansehung des §. 2 thun, wo ein Amendement von der Kommission gestellt ist, das auch schon die Zustimmung der Regierung gefunden hat. Bei dem §. 3 würde ich ebenmäßig verfahren, wenn das Wort nicht verlangt und keine Abstimmung verlangt wird. Die Kommission schlägt an Stelle der §§. 4—6 der Negierungs - Vorlage nur einen Paragraphen'vor, den sie mit 4 bezeichnet hat. Dies ist diejenige Differenz, welche die Regierung gegen den Vorschlag der Kommission aufrecht erhält, indem sie statt dessen das Amendement stellt, welches im Berichte auf Seite 437 zu finden ist, mit den Worten beginnend: »die Kaufleute zu Berlin, Stettin u. f. w.« Dieses ist auch derjenige Paragraph, auf welchen sich das Amendement Tamnau bezieht, welches bereits ausreichende Unterstützung gefunden hat. Ich eröffne über den §. 4 der Kommissions-Vorschläge, resp, den Antrag auf Seite 437 des Berichtes, sowie über den Antrag des Abgeordneten Tamnau die Diskussion. Der Abgeordnete Behrend (Danzig) hat das Wort. Abgcordn. Wehrend fDanzigj (vom Platz): Der Herr Regierungs-Kommifsar hat sich dahin ausgesprochen, daß die — 611 — Königliche Staats-Regierung dem auf Seite 437 des Kommissions- Berichts enthaltenen Antrage um deswillen den Vorzug geben würde/ weil die Korporationen zu Danzig/ Berlin/ Stettin u. s. w, sich in einem Anschreiben an die Königliche Staats-Regierung für Aufrechthaltung des bestehenden Beitragszwanges ausgesprochen hätten/ das heißt also/ den freien Beitritt zur Korporation nicht wünschen/ sondern vielmehr einen gewissen/ wenn auch indirekten Zwang zum Beitritt vorziehen. Ich gehöre nun zu den Vertretern der Korporation einer der genannten Handelsstädte und wollte nur meinerseits hiermit konstatireil/ daß ich für den Artikel 4 der Kommission zu stimmen geneigt bin/ weil ich schon damals in dem Kollegium/ dem ich anzugehören die Ehre habe/ auf das Allerentschiedenste den Zwangsbeitritt zur Korporation meinerseits bekämpft habe. Es ist mir zwar entgegengesetzt worden/ ein direkter Zwang würde durch die Bestimmung nicht ausgeübt, welche etwa dahin ginge, daß jeder Kaufmann in Handelsstädten der Korporation beitreten könne oder nicht, wenn er ihr aber nicht beiträte, hätte er eine Strafe zu zahlen. Dixsc Art von indirektem Zwange ist für mich ganz gleich bedeutend mit direktem Zwange/ es erinnert mich lebhaft an die bei uns votirte Freiheit der Presse, neben welcher der Galgen steht. Es wird dann, wenn ein solcher indirekter Zwang ausgeübt, wenn also gesagt würde, eine gewisse Kategorie von Kaufleuten müßte der Korporation beitretcn, oder wenn sie es nicht thue, eine Strafe zahlen, in den Händen der übrigen Korporations-Mitglicder liegen, die anderen Kauf- j leute zum Beitritt zu zwingen, und dazu kann ich mich nach meiner ganzen Ausfassung und nach den Resolutionen, die wir in Bezug auf die Gewerbcfreiheit gefaßt haben, meinerseits in keiner Weise bekennen. Ich bitte das hohe Haus, dem Artikel 4, wie ihn die Kommission Ihnen vorschlägt, nach welchem von keiner Zwangsbeitritts-Pflicht die Rede ist, seine Zustimmung ertheilen zu wollen. Präsident: Der Abgeordnete Waldcck hat das Wort. Abaeordn. vw Waldeck' (vom Platz): Meine Herren! Ich wollte Sie auch bitten, dem Votum der Kommission, welches beinahe einstimmig, mit Allen gegen Eine Stimme gefaßt ist, auch hier im Hause Geltung zu verschaffen. Es handelt sich hier um ein sehr wichtiges Prinzip, und wenn man selbst etwas zweifelhaft sein könnte, wie man sich zu entscheiden habe, so wäre das schon Grund genug, dasselbe nicht bei diesem Einführungsgesetz zur Entscheidung' zu bringen, wo es gar nicht hingehört, sondern nur nebenbei und zufällig aufgenommen ist. Der Grund, warum wir wegen der kaufmännischen Korporationen hier eine Bestimmung bedürfen, ist nach der Mittheilung, die uns geworden ist, der: man befürchtet, wenn nunmehr der Beitritt zu den kaufmännischen Korporationen nach der Einführung des 39' Handelsgesetzbuches nicht mehr Bedingung der Ausübung kaufmännischer Rechte bleibt, wie er bisher war, so würden die kaufmännischen Korporationen einen Ausfall an ihren Einnahmen erleiden, und davon befürchtet man wieder einen Nachtheil für diejenigen Institute, die zu ihnen gehören und von ihnen abhängen, besonders bei denjenigen, welche in Schulden sind. Alles das, meine Herren, sind aber nur kasuellc Gründe, die nur das augenblickliche Bestehen von dergleichen Korporationen zum Gegenstande haben, die aber doch unmöglich ins Gewicht fallen können, wenn es sich darum handelt, so allgemeine und wichtige Prinzipien auszusprcchen, wie hier geschehen ist. Meine Herren! Das Haus hat sich noch neulich mit sehr großer Majorität im Sinne der Gcwerbefrcihcit ausgesprochen, dem Kaufmannsstande vor Allem liegt es aber an der Gewerbefreiheit. Wenn nun durch Königliche Verordnung künftighin bestimmt werden soll, wie es ursprünglich die Absicht war, daß die Kaufleute den Korporationen bcitrcten sollen, so ist dies der ärgste Verstoß gegen die Gewerbefrciheit, der sich denken läßt. Wenn man jetzt sagt, sie sollen zwar nicht beitrcten, sie sollen aber dasjenige zahlen, was die Korporationsmitglieder zu zahlen haben, oder vielleicht ein Geringes weniger, so wird man darin eine reckte Logik auch nicht finden können, man würde sie von den Vortheilen ausschließen, ihnen aber die Lasten auferlegen/ das kann nicht als ein rechtliches Prinzip angesehen werden. Meine Herren! Die Kaufleute selbst wünschen, wie Sie so eben gehört haben, diese Zwangsmaßregcl nicht, und wenn die Mitglieder und Vertreter der Korporationen sich so aussprechen, so ist darauf an und für sich wenig Gewicht zu legen/ denn die reden bei dieser Frage doch wesentlich in eigener Sache, sie sollten aber anch in eigener Sache nach meiner Meinung nicht so reden, wenn es aber geschehen ist, so haben wir darauf keine Rücksicht zu nehme», sie müssen sich allgemeinen Prinzipien unterwerfen. Ich glaube daher, der Vorschlag der Kommission ist vollkommen gegründet. Präsident: Der Abgeordnete Tamnau hat das Wort. Abgeordn. Tamnau (vom Platz): Wen» ich die Auslassungen des Herrn Regierungs-Kommiparius richtig verstanden habe, so hat die Regierung ihren ersten Vorschlag, der im ursprünglichen Gesetz-Entwürfe steht, fallen lassen und hat statt dessen den Vorschlag, der in der Kommission gestellt wurde, als den ihrigen angenommen. Dieser letztere Vorschlag ist ans Seite 437 des Berichts abgedruckt und stimmt bis auf zwei nicht bedeutende Aenderungen mit dem Verbesscrungsvor- fchlag überein, den ich mir zu stellen erlaubt habe. Diese beiden Aenderungen bestehen darin, daß es im §. 4 des abgedruckten Vorschlags heißt: die Beiträge, welche NichtMitglieder der Korporation etwa zu zahlen hätten, sollten nicht höher sein dürfen, als diejenigen Beiträge, welche den Mitgliedern der Kor« poration obliegen, während ich gesagt habe, sie müßten jedenfalls niedriger als die Beiträge der Korporations-Mitglicder sein. Die zweite Verschiedenheit betrifft den folgenden Paragraphen, indem es in dem abgedruckten Amcndement heißt: die Bestätigung der rcvidirtcn Statuten solle durch den Herrn Handels-Minister erfolgen, während mein Vorschlag dahin geht, die Bestätigung durch Königliche Verordnung aussprechen zu lassen. Das, was von den beide» Herren Vorrednern gegen die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Zwanges zum Beitritt, ausgeführt ist, trifft hiernach meinen "Antrag gar nicht, denn in meinen Vorschlägen ist von einem solchen Zwange gar nicht die Rede. Wenn aber von mir vorgeschlagen wird, auszusprechen, daß durch Königliche Verordnung auch Nichtmitgliedcr zur Zahlung von Beiträgen sollen verpflichtet werden können, so rechtfertigt sich dies, meines Erachtcns, dadurch, daß die kaufmännischen Korporationen eine doppelte Natur haben. Einmal nämlich nehmen sie durch ihre Acltcsten- oder Vorsteher-Aemter korporative Interessen wahr. Sie verwalten das ihnen überkommene Zunftvermögen, sie besitzen Grund-Eigenthum und Gebäude, welche zu Börsen- und anderen Versammlungen bestimmt sind, und sie verwalten eine Menge von Stiftungen für verarmte Kaufleute, deren Wittwen und dergleichen. Daneben nehmen diese Vorsteher-Aemter aber auch die Interessen wahr, welche allen Kaufleuten des Ortes, in denen die Korporation befindlich ist, gemeinsam sind. Sie geben ganz ebenso, wie es durch das Gesetz von 1848 in Betreff der Handelskammern bestimmt ist, Gutachten über ihnen vorgelegte Gegenstände ab, und sie verwalten die Handels-Anftalten des Ortes. Namentlich dieser letzte Umstand ist von großer Bedeutung. Ich kenne genauer nur die Verhältniße in Königsberg und in Memel, in beiden Orten gehört aber z. B. der Seehafen zu diesen Handels-Anstalten. Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft verwaltet diesen, besorgt die Bauten, welche hierzu erforderlich sind, und hat zu diesem Zweck in beiden Städten bedeutende Anleihen von mehreren 100,000 Thalern ausgenommen. Nun, meine Herren, glaube ich doch, daß es unter solchen Umständen, gegenüber so erheblichen Interessen, nicht für statthaft zu halten ist, eine Zerstörung dieser Korporationen zu begünstigen, oder auch nur zuzulassen. Der Beschluß Ihrer Kommission glaubt aber in dieser Beziehung nichts weiter thun zu können, als in dem Gesetz einfach zu erklären: diejenigen Bestimmungen der Statuten, welche privatrechtlichcr Natur sind, sind aufgehoben und eine Verpflichtung zum Beitritt zur Korporation findet nicht mehr statt. Damit ist aber nichts gewonnen und überdies liegt meines — 614 — Trachtens darin das, was ich vorhin hervorgehoben habe, nämlich eine Verkcnnung des Umstandes, daß die Korporationen auch eine Bestimmung haben, welche sie mit den allgemeinen Interessen der ganzen Kaufmannschaft verbindet. Es ist richtig, daß es in ihnen auch korporative Interessen giebt, zu denen nur derjenige beizutragen verpflichtet sein kann, der sich der Korporation anschließt/ aber zu den Kosten, welche die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen herbeisnbrt, muß meines Erachten? jeder Kaufmann seinen Beitrag zu geben angehalten werden. Dies stimmt denn auch mit dem überein, was die Verordnung vom 11. Februar 1849 in Betreff der Handelskammern anordnet, denn auch dort ist bestimmt, daß die Kosten, welche durch die Handelskammern entstehen, von sämmtlichen Kaufleuten durch einen Zuschlag zur Gewerbesteuer aufgebracht werden müßen. Der zweite Paragraph meines Vorschlages geht ferner darauf hinaus, eine Revision der Statuten der kaufmännischen Korporationen herbeizuführen. Ich glaube, daß dies nothwendig sein wird, wenn nicht eine unauflösliche Verwirrung entstehen soll, denn die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung, daß alle privatrechtlichcn Vorschriften der Statuten aufgehoben sein sollen, läßt so viele Zweifel darüber übrig, was denn damit aufgehoben ist, daß damit allein zu einem geordneten Resultat nicht zu gelangen sein wird. Erfolgt eine so lebe Revision, so kann es sich nur noch darum handeln, ob die Bestätigung dieser revidirtcn Statuten dem Handels - Minister oder einer Königlichen Verordnung anheim zu geben ist, und in dieser Beziehung habe ich mir vorzuschlagen erlaubt, daß die Königliche Verordnung Platz greifen solle. Ich bin dabei wesentlich von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß alle diese Korporationen Statuten haben, welche in der Gesetz-Sammlung publizirt sind, und durch Königliche Verordnung entstanden sind, ja daß dabei sogar ausdrücklich gesagt ist, diese Statuten sollten Gesetzeskraft haben. Unter solchen Umständen scheint es mir nicht angemessen zu sein, die Abänderung dieser Statuten und die Bestätigung der revidirtcn Statuten nun von anderer Stelle ausgehen zu lassen. Es tritt noch hinzu, daß, wenn nach meinem Vorschlage eine Bestimmung in die Statuten aufgenommen werden sollte, durch welche Nicht-Korporations-Mitglieder Beiträge zu zahlen verpflichtet werden, in dieser Beziehung unzweifelhaft eine Königliche Verordnung nöthig ist. Es wird daher, meines Er- achtens, angemessener sein, Beides zu verbinden. Ich bitte Sie hiernach, mein Amendcmcnt anzunehmen. Präsident: Der Herr Handels-Minister hat das Wort. Handels-Minister von der Heydt Meine Herren! Die Staatsregicrung verkennt nicht das Gewicht der Gründe, welche die Kommission zu ihrem Vorschlag bestimmt haben. Dennoch wünscht die Regierung die Interessen der bestehenden Korpo- — 615 — rationell/ soweit es unbeschadet des allgemeinen Rechtsprinzips irgend thunlich ist/ möglichst gewahrt zu sehen. Es haden sich inmitten der Korporationen Rechtsverhältnisse gebildet/ deren Störung man besorgt/ wenn nicht in der Weise wie der Herr Abgeordnete Tamnau vorgeschlagen hat/ Vorkehrung getroffen wird. Es sind nämlich zum Zwecke korporativer Einrichtungen Summen aufgenommen gegen Obligationen/ die allmälig amor- tisirt werden und in dieser Beziehung besorgt man erhebliche Nachtheile für die Interessen der Korporationen. Aus diesem Grunde empfiehlt die Regierung das Amcndcmcnt des Abgeordneten Tamnau, dem sie sich in allen Theilen anschließt, zur Annahme. Präsident: Der Abgeordnete Reichenhcim hat das Wort. Abgeordn. Reichcnheim (vom Platz): Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, dem Antrage Ihrer Kominission beizn- treten und nicht dem Antrage des Abgeordneten für Königsberg. Die Bedenken, die sowohl von Seiten des Ministertisches als von Seiten des Abgeordneten für Königsberg geäußert sind, theile ich nicht. Ich stehe inmitten der Korporationen und kenne die Ansichten der hiesigen Korporation. Ich kann mir nicht denken, daß durch solche Vorschläge, wie sie die Kommission gemacht hat, jemals ein Zusammenfallen der Korporationen möglich sein wird. Meine Herren! Die Kaufmannschaft hat gemeinsame Interessen/ diese Gemeinsamkeit hält sie für die Dauer zusammen, liild es bedarf keinerlei Zwangsmittel. Welcher Unterschied besteht zwischen einem Zwangsbeitrag und einem Zwangsbeitritt? Es ist das Eine gleich dem Anderen/ ich für meine Person finde einen Unterschied durchaus nicht. Bedenken Sie, daß seit dem Jahre 1849, seitdem die Deutsche Wechselordnung eingeführt worden, die kaufmännischen Korporationen als solche wesentliche Rechte nicht mehr haben. Dessenungeachtet sehen Sie, daß allen Korporationen des Preußischen Staates, wo sich solche noch gebildet haben, eine Masse von Persönlichkeiten freiwillig und unmittelbar beigetreten find, denn nur auf dem Boden der freien Entschließung wird die Korporation, werden alle Korporationen meines Erachtcns nur bestehen und gedeihlich sich entwickeln. Dann, meine Herren, ist darauf hingewiesen, daß möglicherweise die Institutionen, die die Korporationen geschaffen haben, zusammenfallen werden. Dem kann ich entschieden nicht beistimmen, denn ich glaube, daß Institutionen, die für die gesummte Kaufmannschaft nothwendig sind, ebenfalls nur frei ohne Zwang entstehen und gedeihen werden. Wenn dann die Meinung auftritt, daß den der Korporation nicht angchörigenKauf- leuten diese Institutionen nicht zugänglich sein sollten, so bestreite ich das aus den von mir gemachten Erfahrungen. Ich brauche — 616 — beispielsweise nur auf die Kaufmannschaft von Berlin zu exempli- fiziren und auf ihre Einrichtungen an der Börse. Es sind eine ganze Menge von Persönlichkeiten, die, obschon sie der Korporation nicht angehören, dessenungeachtet die Börse besuchen, sie haben nur einen Beitrag zu bezahlen für die Benutzung der Lokals, welches der kaufmännischen Korporation gehört, und so, meine Herren, wie sich das bis jetzt gestaltet, so wird es bleiben, wenn der Antrag der Kommission angenommen werden sollte. Ich weiß, meine Herren, daß inmitten der kaufmännischen Korporationen und besonders deren Borstände eine gewisse Aengst- lichkeit existirt, die so weit geht, daß man glaubt, wenn der Antrag der Kommission angenommen würde, so müsse für die Korporation Nachtheil daraus erwachsen. Ich habe mir schon erlaubt, nachzuweisen, daß ich das für thatsächlich unmöglich halte. Ich habe die Ehre gehabt, zu bemerken, daß die Kaufmannschaft so gemeinsame Interessen habe, daß diese Gemeinsamkeit sie nicht zusammenfallen läßt. Sollten die Bedenken richtig sein, welche der Herr Minister geäußert und der Herr Abgeordnete für Königsberg vorgetragen hat, dann werden Sie nicht glauben, daß durch solchen Beitragszwang, der hier verlangt wird, unsere Kaufmannschaft, wie es bis jetzt der Fall gewesen ist, zum Segen des Landes wirken wird. Mit dem Zwange kann ich nimmermehr einverstanden sein, denn nur da ist Segen und glückliches Gedeihen zu erwarten, wo auf freie Entschließung unmittelbar sich solche Institutionen erheben. Bis jetzt haben wir noch keine Beitragspflicht gehabt und dessenungeachtet sehen wir eine Masse von Institutionen, die entstanden sind und ferner entstehen werden ohne Beitragszwang. (Bravo!) Präsident: Der Abgeordnete v,-. Beit hat das Wort. Abgeordn. Dr. Veit (vom Platz): Meine Herren! Ich schließe mich denen an, die dem Antrage der Kommission Zustimmen. Ich halte auch die Besorgnisse, die innerhalb der hiesigen Kaufmannschaft, oder vielmehr innerhalb des Vorstandes derselben entstanden sind, für unbegründet. Wenn diese Besorgnisse wirklich Grund hätten, so meine ich doch, müßte die Verallgemeinerung der Wechsclfähigkeit, die vor Iahren eingetreten ist, der Kaufmannschaft gewiß eben so viel und noch mehr geschadet haben, als von der die Aufhebung derjenigen Privilegien zu befürchten steht, die gegenwärtig durch das Handelsgefetzbuch erfolgen soll. Aber ich habe nicht gehört, daß die Anzahl der Mitglieder der hiesigen kaufmännischen Korporation sich deshalb auch nur im Geringsten gemindert hätte. Ich habe ähnliche Verhältnisse in dem Gewerbestande, dem ich angehöre, durchgelebt. Der Börseuvereiu der Deutschen Buchhändler, der ebenfalls Grundeigenthum besitzt und Schulden aufgenommen hat, hat, wie ich versichern kann, sich bei der Freiheit immer am besten befunden. Von etwa 2000 Buchhändlern und Antiquaren gehören nur 800 dem Börscnvcreine an, aber wenn wir uns die Listen der Mitglieder des Börsenvereins ansehen, so giebt es kaum eine geachtete und bedeutende Firma, die nicht der Korporation beigetreten ist. Der moralische Einfluß, den derselbe ausübt, die Nothwendigkeit, ihr bcizu- trcten, welche durch die Einrichtung der Korporation herbeigeführt wird, ist so stark, daß es eines Zwanges nicht bedarf. Meine Herren! Das sind die materiellen Gründe, aus denen ich der Kommission beitretc. Nun scheint es mir aber auch, daß hier gar keine brennende Frage vorliegt. Ich glaube, wir sollten die Einführung des Handelsgesetzbuches nicht mit Fragen belasten, die auf eine andere Weise, und zwar, wenn es nöthig ist, im nächsten Fahre, durch ein Spczialgesetz gelöst werden können. Das Handelsgesetzbuch wird am t. März 1862 Gesetzeskraft erhalten/ bis dahin also wird die Korporation der Kaufmannschaft keinerlei Schaden erleiden/ ich halte es daher für eben so unrathsam, als unnütz, eine so wichtige Prinzipien- srage bei Einführung des Handelsgesetzbuches zu entscheiden. Die Kommission hat Ihnen ja nicht angcsonnen, das Gegentheil von dem zu beschließen, was die Mitglieder der kaufmännischen Korporationen wünschen, sondern sie hat Ihnen gerathen, die Sache in SUSANS« zu lallen, obgleich sie materiell jenen Wünschen entgegen ist. Uebcrlassen wir es denn der Spezialgcsetz- gebnng, die Frage im nächsten Jahre zur Entscheidung zu bringen, die das Haus dann gründlich und gewissenhaft nach allen Seiten hin berathen wird. Präsident: Wort. Der Abgeordnete Müller (Demmin) hat das Abgcordn. ZNüller (Demmin): Ich glaube, mich mit wenigen Worte» für den Kommissivns - Vorschlag erklären zu müssen. Auch ich befand mich in dem Korporations-Vorstande, dem ich die Ehre habe anzugehören, mit den Ansichten der Kommission in der Minorität, ich will aber bestätigen, daß ein großer Theil der Korpvrations - Mitglieder die Ansichten theilt, die in dem Kommissions-Berichte vertreten sind. Es ist hier schon erwähnt worden, daß es nicht der Gerechtigkeit und den Prinzipien der Gewerbesreiheit entspricht, einen direkten oder Indirekten Zwangsbeitritt zu den Korporationen einzuführen/ es ist die Furcht ausgesprochen worden, daß die Korporationen ohne diesen direkten oder indirekten Zwang zerfallen würden. Ich bin entschieden der Meinung, daß dies nicht zu befürchten Ist. Der genossenschaftliche Sinn unter den Kaufleuten, und das Bedürfniß der Vereinigung zu gemeinsamen Zwecken sind viel zu groß, als daß dieser Fall eintreten wird/ es werden sich allerdings hier und — 618 — da Handeltreibende bon der Korporation ausschließen, aber das Fehlen derjenigen, die so wenig Gemeinsinn verrathen, wird nicht zu bedauern sein. Ich glaube, im Gegentheil, daß das genossenschaftliche Leben in den Korporationen durch das Fortbleiben solcher Mitglieder nur gewinne» wird. Es ist schon von dem Herrn Vorredner ausgeführt worden, daß der Ehrenpunkt und der genossenschaftliche Trieb ausreichen werden, um die Korporationen zu erhalten. Es ist auch von Korporations- Schuldcn die Rede gewesen und befürchtet worden, daß große Konfusionen eintreten könnten, wenn plötzlich eine Menge von Mitgliedern ausschiede oder neue nickt bcitretcn. Was könnte wohl die Folge sein, nur daß etwa der Konkurs über das Vermögen der Korporation eröffnet wird? Ich habe das feste Vertrauen, daß es keine Korporation dahin kommen lassen wird. Die Ehre der Korporationen wird schon dafür bürgen, daß dies nicht geschieht, zu solchem Schritte wird es gewiß keine Kaufmannschaft kommen lassen. Präsident- Der Abgeordnete von Ammon bat das Wort. Abgeordn. von Ammon ( vom Platz)- DerAbänderungs- Vorschlag verletzt ein Prinzip, was wir anderweitig festgestellt baben. Wenn wir bei dem Handwerkerstand den Innungszwang ausschlössen, so werden wir ihn doch bei dem Kaufmanns- stände nicht beschließen, und indirekt würde er hergestellt werden, wenn wir auch nur die Beitragspslicht derjenigen, welche nicht freiwillig der Korporation bcitretcn wollen, hier feststelle» wollten. Ich selbst habe über die Natur dieser Korporationen sehr wenig Kenntniß, aber die Aeußerungen sehr hervorragender und einflußreicher Mitglieder der Kaufmannschaft unter uns geben mir die Bürgschaft dafür, daß das, was lebensfähig ist, sich auch lebensfähig erhalten wird. Wenn angeführt war, diese Korporationen besäßen besondere Institute, die dem ganzen Handelsstandc zu Nutze kämen, so mögen die Korporationen sich für die Benutzung dieser Institute von solchen, die der Korporation nicht angehören, besondere Beiträge zahlen lassen/ dem wird nichts entgegenstehen. Wenn beispielsweise die Börse hier in Berlin — und diese scheint mir hauptsächlich Gegenstand der Befürchtung zu sein — Eigenthum der Korporation ist, so kann auch die Korporation von Jedem, der nicht zu ihr gehört, ein Esntrittsgeld verlangen/ wenn aber diejenigen, die der Korporation nicht beigetreten sind, und die an der Börse gar kein Interesse haben, zu den Kosten der Korporation für ihre Börse beitragen, und es selbst durch eine Königliche Verordnung möglich gemacht werden soll, daß Leute, die mit der Börse gar nichts zu schassen haben, z. B. Krämer und dergleichen, ihren Beitrag für die Börse zahlen sollen, so halte ich das für unrecht. Wer nicht mit zu rathen hat, hat auch uicht mit zu thaten. — 619 — Ich kann mich im Uebrigen auf dasjenige beziehen/ was der letzte Herr Redner vor mir angeführt hat. Wenn sich im Laufe der Zeit ein dringendes Bedürfniß ergeben sollte: Bestimmungen, wie sie der Abänderungs-Vorschlag des Abgeordneten Tamnau enthält, einzubringen, so wird dadurch, daß wir gegenwärtig die Bestimmungen des Entwurfs zum Einführungs- gcsetz, woriu selbst der Beitritt zur Korporation zur Pflicht gemacht werden soll, ablehnen, dem weiteren Andringen nicht Prä- judizirt, und es kann alsdann von der Staats-Negierung eine Gesetz-Vorlage eingebracht werden, die das Versäumte wieder gutmacht. Präsident: Der Abgeordnete Wagener (Negcnwaldc) hat das Wort. Abgeordn. Wagener sRegenwaldcsj (vom Platz): Ick werde in dieser Frage init der Kommission und gegen den Antrag des Abgeordneten Tamnan stimmen, weil ich den Standpunkt, den ich der Korporationsfrage im Allgemeinen gegenüber einnehme, auch der Spezialität gegenüber festhalten muß/ nämlich: daß ich meinerseits ein Gegner des zwangsweise:! Beitritts zu derartigen Korporationen bin/ aber ich würde mich doch immer lieber für eine» zwangsweisen Beitritt, als für einen zwangsweisen Beitrag erklären, da sich für den Zwangsbeitritt immer noch prinzipielle Gründe geltend machen laßen, während der zwangsweise Beitrag nichts weiter ist, als eine nicht gerechtfertigte indirekte Besteuerung, und ich kann deshalb meinerseits nur empfehlen: jedenfalls den Zwangsbeitrag abzulehnen. Präsident: Der Abgeordnete Fliege! hat das Wort. Abgeordn. Flieget: Es ist schon mehrfach hervorgehoben worden, daß wir uns einer gewissen Inkonsequenz schuldig macheu würden, wenn wir in Beziehung auf das Handels- gewcrbc andere Grundsätze feststellen wollten, als wir in Betreff der übrigen Gewerbe festgestellt haben. Der Herr Antragsteller hat erwähnt, daß die Korporationen auch korporative Interessen befördern. Wenn dies der Fall ist, meine Herren, so wird das Interesse der Korporation mit dem Interesse derjenigen gewiß "nicht überall übereinstimme», die sich nicht in der Korporation befinden, und diese nun zu zwingen, Beiträge für Intercßen zu zahlen, die vielleicht ihrem Interesse gerade entgegen sind, ist, wie mir scheint, mehr als eine Unbilligkcit. Wenn der gestellte Antrag sich unter Anderem von dem Kom- missions-Antrage dadurch unterscheidet, daß nach demselben die Beiträge der niehtkorporirten Kaufleute niedriger sein sollen als die der inkorporirtcn Mitglieder, so ist das am Ende so vage, daß man die Differenz bis auf 1 Sgr. feststellen könnte. Wenn gesagt ist, daß die Beiträge nicht höher sein sollen, das mag wohl einen bestimmten Sinn haben, aber nicht, wenn gesagt würde, sie sollen niedriger sein. Sodann möchte ich nachträg- — 620 — lich zu bedenken geben — ich theile etwas mit/ was äußerlich zu meiner Kenntniß gekommen — daß das Zustandekommen des Gesetzes auf Grund einer stattgefundencn Unterhandlung zwischen beiden Häusern des Landtages ermöglicht werden soll. Diese Unterhandlungen möchten doch wohl/ insofern sie dem Abschlüsse nahe sind, sehr gefährdet werden, wenn hier ganz andere Grundsätze angenommen werden sollten, als bereits in den Arbeiten der Kommission niedergelegt worden sind. Ich würde also für gefährlich halten, diesem Abänderungs-Antragc bcizutrcten. Präsident: Ich glaube, um einem Mißverständnis; zu begegnen, bemerken zu müssen, daß die Häuser nicht mit einander in Verbindung getreten sind, auch nicht die Kommissionen als solche, vielleicht aber privatim Mitglieder der Kommissionen. — Es hat sich Niemand weiter zu den in Rede stehenden §§. 5 und 6 zum Worte gemeldet. Ich schließe also die Diskussion und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordn. Stroh»: Es liegen uns gegenwärtig drei Anträge vor. Die Staats-Regierung hat an Stelle der §§ 4, 5 und 6 Artikel III. den Antrag aufgenommen, welcher bereits im Schooßc der Kommission gestellt worden ist, und den Sie auf Seite 437 des Berichts abgedruckt finden. Ferner liegt uns das Amcndement Tamnau vor, welches in zwei Punkten von dem jetzigen Antrage der Staats-Regierung abweicht, und endlich der Kvmmissions - Vorschlag. Ich kann nur bitten, die ersten beiden Anträge zurückzuweisen und den Kommissions-Vorschlag anzunehmen. Die Staats-Regierung will gegenwärtig statt eines Bei- trittszwangs einen Beitragszwang durch Königliche Verordnung ermöglichen. Beides ist nicht wesentlich verschieden — es läßt sich annehmen, daß, wenn Jemand verpflichtet ist, Beiträge zu einer Korporation zu leisten, er auch zum Beitritt geneigt ist, damit er nicht blos mitthatet, sondern auch mitrathet. Der Beitriltszwang widerspricht aber offenbar der Gewerbefreiheit, weiche bei uns besteht. Nachdem seit langen Iahren nicht mehr von einem Handwerker - Innungszwang die Rede ist, würde es ein arger Rückschritt sein, wenn man die Kaufleute zwingen wollte, den bestehenden Korporationen bei- zutrelen, oder auch nur Beiträge zu leisten. Jedenfalls aber könnte die Verpflichtung zu einem Beitrage Seitens der Nichtmitgliedcr einer Korporation nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn ein dringendes Bedürfniß vorhanden wäre. Ein solches Bedürfniß wird nun behauptet, weil die Korporationen auf die Dauer zur Auflösung gebracht würden, wenn den Kaufleuten der Austritt freistünde, ohne daß sie künftig verpflichtet seien, Beiträge zu leisten/ gegenwärtig hätten sie eine Veranlassung zum Beitritt darin gefunden, daß der — 621 — Besitz der kaufmännischen Rechte durch die Eigenschaft eines Mitgliedes dedingt gewesen/ dies falle aber künftig fort und deshalb sei/ wenn nicht wenigstens ein Beitragszwang eingeführt werde/ die Existenz der kaufmännischen Korporationen wesentlich gefährdet. Welche Verwirrung aber/ wird hinzugefügt/ würde entstehen/ wenn die kaulmännischcn Korporationen/ welche nicht blos Vermögen besäßen/ sondern zum Theil auch bedeutende Schulden kontrahirt hätten/ sich auflösen müßten. Ich glaube jedoch/ daß eine solche Sorge unbegründet ist. Es ist nicht zu befürchten/ daß die kaufmännischen Korporationen zur Auflösung gebracht werden/ wenn das Handelsgesetzbuch zur Geltung kommt/ ohne daß ein Beitritts- oder ein Bcitragszwang eingeführt wird. Es läßt sich vielmehr von dem kaufmännischen Geiste der meisten Kaufleute und den vielen Vortheilen/ welche den Korporationsmitglicdcrn durch die Korporationen gewährt werden/ erwarten, daß wenigstens die überwiegende Anzahl der Kaufleute nach wie vor den Korporationen sich zuwenden werden. Es ist deshalb die Existenz der kaufmännischen Korporationen keineswegs durch den in Rede stehenden Zwang bedingt, sondern nur dadurch, daß die Korporationen dafür sorgen, daß die Interessen des Handels wirklich verfolgt werden/ — wenn diese angestrebt werden, dann werden die Korporationen aucb künstig blühen, wie dies bisher der Fall war. Jedenfalls aber ist die fragliche Sorge zur Zeit zu früh/ sollte wirklich der Fall eintreten, daß durch einen"massenhaften Austritt der Mitglieder die kaufmännischen Korporationen gefährdet würden, so kann ja immer noch im Wege der Gesetzgebung das Geeignete geschehen/ bis dahin aber, meine Herren, mögen wir doch warten mit einer Maßregel, welche mit den allgemeinen Grundsätzen der Freiheit nicht in Einklang zu bringen ist. Das ist dasjenige, was ich gegen den jetzigen Antrag der Regierung, insofern er den §. 4 betrifft, anzuführen hatte.' Was das zweite Alinea des §. 6 anlangt, wie es auf Seite 438 des Berichts amendirt ist, so halte ich dasselbe für überflüssig. Wenn die Statuten einer kaufmännischen Korporation wirklich einer Revision bedürftig sind, so wird die Staats- Rcgierung schon einschreiten, obgleich kein Gesetz dies gebietet/ in welcher Weise aber die Feststellung und Bestätigung" der betreffenden Statuten erfolgt, bestimmt gegenwärtig schon das Gesetz, so daß in dieser Hinsicht eine Sanktionirung durch das Einführungsgcsetz nicht nothwendig ist. Was nun das Amendement Tamnau anlangt, so weicht es, wie schon bemerkt, in zwei Punkten von dem eben erörterten Regierungs-Antrage ab, anstatt daß der letztere sagt: »Diese Beiträge dürfen nicht höhest sein als diejenigen, welche den Mitgliedern der Korporation obliegen,« will das Amendement Tamnau bestimmen: »Diese Beiträge müssen jedenfalls niedriger sein, als diejenigen/ welche den Mitgliedern der Korporation obliegen.« Außerdem will das Amendeinent Tamnau an Stelle der Worte: »Die Feststellung und Bestätigung der reoidirten Statuten erfolgt durch den Handcls-Minister« die Worte setzen: »Die Feststellung und Bestätigung der revidirten Statuten erfolgt durch Königliche Verordnung.« Ich muß zugeben/ daß diese beiden Differenzen allerdings Verbesserungen sind/ allein sie sind dock nicht so erheblich/ daß ich Ihnen Namens der .Kommission die Annahme des Tamnauschen Ämcndemcnts empfehlen könnte. In den wesentlichen Punkten, die ich vorhin erörtert habe, stimmt es übercin mit dem jetzigen Antrage der Staats-Rcgicrung. Sonach bleibt nur übrig der Vorschlag der Kommission, den ich anzunehmen bitte. Ich glaube, der Antrag rechtfertigt sich durch das, was ich zu bemerken die Ehre hatte. Präsident: Ich nehme an, daß die Königliche Regierung statt ihrer §§. 4, 3 und 6 jetzt dem Hause vorlegt, was auf Seite 437 des Berichts als §. 4 und auf der Mitte der Seite 438 als §. 6 steht. Der Bericht enthält wenigstens den Satz: »Die Regicrungs-Kommissaricn erklärten, daß die Staats- Regicrung, weiche einen prinzipiell abweichenden Standpunkt nicht einnehme, sich den vorstehenden Abänderungs- Vorschlägen anschließe.« Der .yerr Handcls-Minister hat das Wort. Handels-Minister von der Heydt: Ich erlaube mir darauf zu erwidern, daß die Regierung sich dem Amendeinent Tamnan unbedingt anschließt. Präsident: Es liegt dann also keine Regierungs-Vorlagc mehr vor, sondern nur ein Gegensatz zwischen dem Amendeinent Tamnau und dem Vorschlage der Koinniission. Ich beginne also in der Abstimmung mit dem Vorschlage des Abgeordneten Tamnau. Derselbe lautet: »§. 4. Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memcl und Elbing, mit Ausnahme derjenigen, welche im Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichnet sind, können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden, an die kaufmännische Korporation ihres Wohnorts Beiträge zu entrichten, auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören. Diese Beiträge müssen jedenfalls niedriger sein, als diejenigen, welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. Die Verpflichtung kann auf einzelne Klassen der Kaufleute beschränkt werden. §. 5. Die privatrechtlichen Vorschriften der Sta- — 623 — tuten der im 4 bezeichneten kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation des Orts abhängig gemacht sind. Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen. Die Feststellung und Bestätigung der rcvidirten Statuten erfolgt durch Königliche Verordnung. Privatrcchtlichc Vorschriften können auch iu die revidirten Statuten nicht aufgenommen werden.« Diejenigen Herren, die — gegen die Anträge der Kommission — diesem Vorschlage des Abgeordneten Tamnau zustimmen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minorität geblieben. Ich darf nun Wohl annehmen, daß der §. 4 der Vorschläge der Kommission die Zustimmung erhalten hat. Der Herr Handels-Minister hat das Wort. Handels - Minister von der Heydt i Nachdem dieses Amendement gefallen ist, will die Regierung dem Vorschlage der Kommission nicht weiter widersprechen, vielmehr sich vorbehalten, je nach eintretendem Bedürfniß im Wege der Spe- zialgesetzgebung das Geeignete einzuleiten. Präsident ! Ich glaube, ich darf umsomehr annehmen, daß der §. 4 nun ohne Abstimmung angenommen ist. (Pause.) Wir gehen zu Artikel 4 über, bei welchem das erste, dritte und vierte Alinea sich in den Vorschlägen der Kommission und der Regierung nicht unterscheiden und die Abänderung im zweiten Alinea die Zustimmung der Königlichen Staats-Regierung erlangt hat. Ich frage, ob über den Artikel 4 das Wort wird — oder ob, da dies nicht geschieht, ich den Artik angenommen erachten darf? (Pause.) Er ist angenommen. Ich eröffne die Diskussion über den Artikel 6, dem nächsten, bei dem sich Aenderungen der Kommission gegen die Regicrungs- Vorlage finden in Nr. 1 und 2. (Pause.) Ich schließe die Diskussion und werde, wenn keine Abstimmung gefordert wird und da auch hier die Regierung den Kommissions-Vorschlägen bcitritt, den Artikel 6 für angenommen erachten. (Pause.) Er ist angenommen. Unter derselben Voraussetzung, daß das Wort nicht vcr- — 624 - langt und keine Abstimmung gefordert wird/ erachte ich den Artikel 8 in der von der Regierung gebilligten Fassung der Rommission für angenommen, (Pause.) Er ist angenommen. Es folgt der Artikel 9/ bei welchem zu dem zweiten Alinea ein Autrag des Abgeordneten Bürgers vorliegt/ den ich bereits verlesen habe. Ich ertheile dem Abgeordneten Bürgers das Wort zur Begründung seines Antrags. Abgeordn. Bürgers (vom Platz): Der Artikel 9/ bei dem ich mir erlaubt babe/ einen Bcrbesseruugsautrag vorzulegen/ behandelt die Materie der Handclsmäkler. Der §. 1 bestimmt die Art und Weise/ wie sie ernannt werden und die Zahl/ bis zu welcher sie sich erstrecken können/ der §. 2 dagegen behandelt die weitere Frage der Exklusivität des Rechts/ Handelsgeschäfte zu vermitteln/ welche den Handelsmäkkcrn gegeben werden sollen. Zu diesen beiden Paragraphen hat die Kommission des Herrenhauses, worauf ich wohl Bezug nehmen darf/ zwei Abänderungsvorschläge gemacht/ nämlich über die Frage, wie die Zahl der Mäkler bestimmt werden soll, hat sie das Amcndement angenommen, daß nicht die Bestimmung der Handelskammer allein entscheidend, sondern daß auch die Genehmigung des Herrn Händels-Ministers nothwendig sei. Diese Vcrbesterungsvorschläge anzunehmen, bin ich nicht in der Lage. Daneben hat die Kommission des Herrenhauses in Bezug auf die Frage, ob das Vermittelungsgeschäst der Mäkler eiu exklusives Recht sein soll, beschlossen, daß im Allgemeinen der Vorlage der Regierung gemäß dieses Recht nicht ein exklusives sein soll, sie hat jedoch den Zusatz hinzugefügt, daß dieses Recht als ein ausschließliches den einzelnen Handclsmäklern durch Königliche Verordnung gegeben werden kann. Ich erlaube mir, diesen Vorschlag, den ich in der Kommission bereits aufgenommen habe, auch hier im Hause wieder aufzunehmen und ich habe deshalb meinen Antrag genau so gestellt, wie er in der Kommission des Herrenhauses beschlossen worden ist, nur mit dem Zusatz, daß ich, für den Fall der Zuwiderhandlung, gegen eine solche Königliche Verordnung eine Strafbestimmung hinzugefügt habe, eine Strasbcstimmung, die durch die Allgemeine Gerichts-Ordnung §. 177 gegeben ist. Ich möchte Sie bitten, diesem Antrage beizustimmen, zunächst schon aus dem formellen Grunde, weil wir dann in diesem Punkte mit der Kommission des andern Hauses übereinstimmen. In Bezug auf die Frage, die vorher von dem Herrn Abgeordneten Fliegel angeregt ist, kann ich als Mitglied der Kommission bemerken, daß Verhandlungen zwischen den Kommissionen der beiden Häuser über die Art und Weise, wie das Einführungsgesetz amendirt werden sollte, nicht stattgefunden baben. Es hat sich nur ganz natürlich ergeben, daß die Herren Regierungs-Kommistarien, die sowohl den Verhandlungen unserer Kommission, als denen des Herrenhauses beiwohnten, den Kommissionen gegenseitig das mittheilten, was in der einen und in der andern beschlossen worden und daß man dann bemüht war, sich dem zu konformiren. Ich würde nun glauben, daß, nachdem wir in einem erheblichen Falle, nämlich bei der Frage über die Beitragspflichtig- keit der kaufmännischen Korporationen, mit den Vorschlägen der Kommission des Herrenhauses nicht haben zusammengehen können, wir wohlthun werden/ in der jetzigen Frage mit derselben zusammengehen, wenn es anders nicht' aus objektiven Gründen unmöglich wäre. Abgesehen aber von diesem formellen Vortheil glaube ich, daß, wenn wir den Antrag, wie ich ihn gestellt habe, annehmen, ganz im Geiste des neuen Handelsgesetzbuches handeln. Das Handelsgesetzbuch hat in dem Titel, wo es über die Rechte und Verbindlichkeiten der Mäkler bestimmt, das ganze Institut der Handclsmäklcr normirt und am Schlüsse desselben die Frage, ob das Vermittlungsrecht der Handclsmäklcr ein exklusives oder nichtexklusivcs sciu soll, der Landesgesctzgcbung überlassen. Es hat damit ausdrücklich anerkannt, und die Verhandinngen darüber ergaben dies auch, daß dies eine Frage sei, die nach verschiedenen lokalen Verhältnissen verschieden zu beantworten sei, daß in dem einen Lande die Exklusivität, in dem anderen die Nicht- exklusivität zweckmäßig sein könnte. Wenn das, meine Herren, für ganz Deutschland richtig ist, so ist schon große Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß bei einem Territorium von der Größe unseres Staates dieselbe Verschiedenheit sich innerhalb dieses Prinzips wiederholt, und daß es gefährlich ist, durch ein ganz allgemeines, ausnahmsloses Prinzip die Verhältnisse in andere Bahnen zu zwängen, als in denen sie bis jetzt gewandelt sind. Diese Verschiedenheit innerhalb unseres Staates hat sich auch schon dadurch gezeigt, daß bei Begutachtung dieser Frage von Seiten der verschiedenen Kaufmannschaften, der verschiedenen Handelsstädte, die Ansichten ganz auscinandcrgcgangen sind. Während die große Mehrzahl der Handclsorte in den östlichen Provinzen ganz entschieden für den Wegfall der Exklusivität sind, haben beispielsweise unter andern die Handelsmäkler in Köln/ die, wie ich bemerke, gewählt werden, und in kurzen Perioden immer neugewählt werden von der ganzen Kaufmannschaft, in zwei verschiedenen Perioden, im Jahre 1856 und 1860, sich entschieden dahin ausgesprochen, daß die Aufhebung der Exklusivität des Mäkler-Instituts mit dem Ruin desselben ganz zusammenfällt, daß es also im Interesse der Kaufmannschaft sei, die Exklusivität an diesem Orte beizubehalten. Und, meine Herren, Sie werden nicht sagen können, daß bier die Kaufleute ihr Interesse geltend 40 machen, wir aber die Objektivität ins Auge fassen müssen, denn, meine Herren, das Interesse der Kaufmannschaft an dem Institut der Handelsmäkler ist, wie ich glaube, gerade die Sache selbst. Wenn es im Interesse der Kaufmannschaft ist, das Maklergeschäft nicht exklusiv zu machen, so ist es überhaupt nicht gerecht, man müßte denn aus ganz allgemeinen Prinzipien entscheiden und davon ganz absehen wollen, wie die Verhältnisse sich darstellen. Ich' glaube, das^ aus der Art und Weise, wie die Maklergeschäfte'nach dem Handelsgesetzbuch nor- mirt sind, sich erhebliche Gründe ergeben, wenigstens die Möglichkeit der Exklusivität aufrecht zu erhalten. Die Mäkler sollen nach dem allgemeinen Handelsgesetzbuch nicht blos Vermittler sein für Handelsgeschäfte, sondern, was in der Natur dieses Instituts liegt, die so vermittelten Geschäfte bis zu einem gewissen Grade authentisch konstatiren. Damit sie bei dem einen oder anderen Geschäfte vollkommen unbefangen sind, sind ibnen in dieser besonderen Berechtigung, die sie haben, authentische Vermittelungen vorzunehmen, auch erhebliche Verbindlichkeiten auferlegt. Namentlich ist ihnen untersagt, Dandelsgcschäfte zu treiben/ es ist ihnen untersagt, bei den Geschäften, die sie vermitteln, sich persönlich verbindlich zu machen und Bürgschaft zu leisten. Wenn sie bei diesen Verpflichtungen zu konkurriren haben mit den anderen Kaufleuten, die ebenfalls der Vermittelung von Geschäften sich widmen, so stehen sie gerade in Folge der Verbindlichkeiten, die jenen auferlegt sind, damit sie unparteilich und uneigennützig handeln, dem Publikum gegenüber in der Regel in großem Nachtheil/ denn für das Publikum hat es natürlich sehr häufig großen Vortheil, wenn derjenige, dcr die Vermittelung von Geschäften übernimmt, selbst Kaufmann ist und Bürgschaft leisten kann, was sonst nicht geleistet wird, und für das Publikum ist es namentlich von großem Vortheil, wenn der Vermittler eines Geschäfts in jedem Augenblick sich stark dafür macheu kann durch Bürgschaft und Verpflichtung, daß das Geschäft von anderer Seite erfüllt werde. Solche Vortheile sind dem Mäkler entzogen, aber den anderen nicht amtlich angestellten Vermittlern gestattet. Darin, meine Herren, liegt nothwendig, wenn nicht die Verhältnisse ganz besondere sind, daß thätige und talentvolle Leute, die sich überhaupt mit Vermittelungen von Handelsgeschäften abgeben wollen, es vorziehen würden, die freiere Stellung einzunehmen, die bei den nichtamtlichen Vermittelungen stattfindet. Aus diesen Gründen, glaube ich, wenn die Verhältnisse an einzelnen Orten ganz besondere sind, würde die Aushebung dcr exklusiven Stellung nothwendig den ökonomischen Ruin derjenigen Leute herbeiführen, denen bisher die amtliche Vermittelung der Handelsgeschäfte oblag, und bei ganzen Bcrufsklasscn kann man mit Sicherheit annehmen, daß dcr ökonomische Ruin die moralische Korruption nothwendig zur Folge hat. — 627 — Es werden nur zwei Fälle möglich sein, entweder die besonders gualisizirtcn und thätigen Mitglieder der bisherigen durch das Exklusivrecht geschützten Mäklcrschast verlassen diese amtliche Funktion/ um die sreie Stellung der nicht amtlichen Vermittler einzunehmen/ und es bleiben als Mäkler nur diejenigen übrig/ welche sich mit der reduzirten Funktion begnügen müßen/ weil sie nicht das Zeug dazu habe»/ etwas Anderes zu ergreifen/ oder aber ein solches Ausscheiden findet nicht statt/ und es wird vorgezogen/ die den Mäklern auferlegten Beschränkungen nicht zu beobachten. Beide Eventualitäten sind nicht im Interesse der Kaufmannschaft und nicht im Interesse der Mäklerinstitution. Ich glaube/ daß im Allgemeinen die Frage/ ob die Exklusivität aufgehoben werden soll/ nicht so direkt entschieden werden kann/ wie die Kommission und der Gesetzentwurf es thun / sondern daß die Möglichkeit aufrecht erhalten bleiben muß/ daß durch Königliche Verordnung nach Maßgabe des Bedürfnisses darauf Rücksicht genommen werde/ welchen Handclsmäklern ein exklusives Recht beizulegen ist. Ich beantrage dies nicht im Interesse der Mäkler/ obgleich auch hierfür einige Rücksichten der Humanität sprechen. Ich beantrage es im Interesse der .Kaufmannschaft/ namentlich derjenigen Stadt/ die ich die Ehre habe hier zu vertreten/ und deren wiederholtes Gutachten dahin geht/ der absoluten Aushebung der Exklusivität entgegenzutreten. Ich bitte Sie/ meine Herren/ den Antrag/ den ich gestellt habe/ und der mit dem Antrage der .Kommission des Herrenhauses vvllftändig übereinstimmt/ anzunehmen. Präsident: Der Herr Handels-Minister hat das Wort. Handels-Minister v»n der Hcydt: Die Regierung hat geglaubt/ dem in der Kommission des Herrenhauses gemachten Vorschlage widersprechen zu müssen/ und sie glaubt dies auch heute thun zu müßen/ weil sie der Meinung ist/ daß es sich nicht empfiehlt/ solche Fragen/ wie die jetzt hier vorliegende/ je nach lokalen und wechselnden Anschauungen in der Gesetzgebung verschieden zu behandeln. Man kann verschiedener Meinung darüber sein, ob das exklusive Recht der Mäkler beizubehalten sei oder nicht. Es sind keine Gründe angeführt worden/ beispielsweise für die Stadt Köln/ die eine Ausnahme rechtfertigen/ und die nicht für alle Städte gelten könnten. Diese Frage hat der Begutachtung der Handels-Kammcr und der kaufmännischen Korporationen unterlegen. Die große Majorität hat sich deswillen für die Aufhebung des Exklusiv - Rechts ausgesprochen, weil es faktisch unmöglich'sei, dies Recht zu handhaben. Nur drei große Städte hatten sich bei der vor einigen Jahren veranlaßten Berichterstattung für die Beibehaltung des exklusiven Rechts ausgesprochen/ das waren: Stettin/ Breslau und Köln. Ich habe diese drei Städte wiederholt zu Erklärungen in dieser Beziehung veranlaßt. Breslau und Stettin haben ihre Be- 40° I — 628 — denken fallen lassen/ und nun steht von den größeren Städte» die Stadt Köln allein für die Beibehaltung des exklusiven Rechts da. Wenn im Wege Königlicher Verordnung das exklusive Recht einzelnen Städten verliehen würde/ so würde«/ namentlich wenn beispielsweise die Stadt Köln ein solches Exklnsivrecht erlangt hätte/ die Mäkler aller übrigen Städte unausgesetzt dahin drängen/ ihnen ein solches Recht auch zu gewähren, und es würde dann in einer Stadt ein solches Exklusiv - Recht bestehen, in einer andern nicht. Eine solche Verschiedenheit kann die Regierung nicht empfehlen, und sie hält es deshalb für rathsam, sowohl das Amendement wie den Kommissious - Vorschlag abzulehnen. Präsident: Der Abgeordnete l)r. Waldeck hat das Wort. Abgeordn. Dr. Waldeck (vom Platz): Nach dem, was der Herr Handels-Minister ausgeführt hat, kann ich mich sehr kurz fassen, indem ich Ihnen dringend empfehle, den Paragraphen so anzunehmen, wie die Regierung ihn proponirt und die Kommission ihn angenommen hat. Es handelt sich bei der Prinzi- piensrage, die seit so langer Zeit ventilirt ist, zunächst darum, ob ein solches ausschließliches Recht der Handels - Mäkler ausführbar erscheint oder nicht. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß es, sofern von Vermittlern die Rede ist, durchaus nicht ausführbar ist. Die Vermitteluug geschieht vermöge eines Mandats, und da ein Mandat nicht blos den Mäklern, sondern auch Agenten, Banquiers und anderen Personen ertheilt wird, so hat sich der Unterschied zwischen Mäklern und Pfuschmäklcrn durchaus nicht feststellen lassen. Die andere Seite des Berufs der Mäkler ist ihre Eigenschaft als öffentliche Personen, welche glaubwürdige Akte errichten. Diese Seite wird ihnen Niemand nehmen/ sie wird ihnen von den Konkurrenten gar nicht entzogen. Der Zwiespalt in verschiedenen Petitionen zeigt sich in doppelter Weise. Die Berliner Mäkler möchten von der Beschränkung befreit sein, die im Handelsgesetzbuch ausgesprochen ist/ daß sie eigene Geschäfte nicht machen können/ Exklusivität wünschen sie nicht. Die Mäkler Kölns wünschen ein Exklusivrecht. Es kann so wenig dem Einen wie dem Anderen das Gewünschte gewährt werden. Es gehört einmal nach dem Gesetz zu dem Begriff des Mäklers, daß er kein eigenes Geschäft treiben soll. Es wird allerdings häufig umgangen, und es mag die Durchführung oft nicht möglich sein/ aber die Bestimmung läßt sich, da der Mäkler einen öffentlichen Charakter hat, nicht entbehren. Verlangen die Mäkler ein exklusives Recht wie die Kölner, so stehen sie im Widerspruch mit dem ganzen Geschäftsgang, wie er sich gebildet hat. Ich kann nicht annehmen, daß in Köln eine so außerordentliche Verschiedenheit von dem, was in anderen Orten sich zeigt, sich offenbart habe. Im Uebrigen — 629 — sind die Unzuträglichkeiten einer Verschiedenheit ganz klar: das Publikum muß wijjcii/ woran es ist. Es kann nicht twn einer Königlichen Verordnung oder von wechselnden Umständen abhängig gemacht werde»/ welcher Rechtszustand in dieser Beziehung im Lande gelten soll. Präsident: Der Abgeordnete t)r. Beseler hat das Wort. Abgeordn. Dr. Beseler (vom Platz): Ich gehe nicht auf die Frage ei»/ welches von den beiden Systeme»/ die hier vertreten sind/ das bessere sei. Ich glaube/ man kann für die eine oder andere Austastung/ wie wir es auch gehört haben/ gewichtige Gründe anführen. Ich möchte nur auf ein Moment aufmerksam machen/ welches" bis jetzt nicht gehörig hervorgehoben worden ist/ und welches namentlich der Argumentation des Herrn Handcls-Ministers entgegensteht. Diejenige Verschiedenheit/ um die es sich hier handelt/ bezieht sich allein auf den Platzhandel. Nur diejenigen Geschäfte/ die an einem bestimmten Handelsplatz abgeschlossen werde»/ werden durch Mäkler vermittelt. Wenn nun auch an den verschiedenen Handelsplätzen über gewisse formelle Einrichtungen verschiedene Anordnungen bestc- ken/ so hat das für die Handel- und Gewerbetreibenden keinen Nachtheil. Wer an einem Handelsplatz nicht bekannt ist/ wird sich unterrichten müsse»/ wie es in Beziehung auf die Stellung der Mäkler sich dort verhält. Wenn nun aber thatsächlich feststeht/ daß die Mehrheit der Städte allerdings nicht die Mäkler exklusiv stellen wollen/ daß aber doch in einer so bedeutenden Handelsstadt wie Köln/ nicht blos die Mäkler/ sondern auch der Kanfmannsstand sich für Exklusivität entscheiden/ so sehe ich nicht ei»/ warum hier eine vollständige Gleichförmigkeit geschaffen werden soll. Ich möchte darauf aufmerksam machen/ daß wir allerdings einen besonderen Nachdruck auf den Abschluß eines einheitlichen Handels-Gesetzbuches nicht blos in ganz Deutschland/ sondern namentlich auch in Preußen alles Gewicht zu legen haben/ daß wir auf der anderen Seite aber eine vollständige Gleichförmigkeit da/ wo sie nicht dringend geboten ist/ nicht gegen die Wünsche der Beteiligten durchzuführen brauchen. Das scheint mir nun/ meine Herren/ ist hier die Lage der Sache. Die Möglichkeit/ daß an verschiedenen Handelsplätzen über die Stellung der Mäkler verschiedene Normen ohne Nachtheil für das öffentliche Interesse bestehen können/ scheint mir unzweifelhaft/ daß aus verschiedenen Gründen sich die kaufmännischen Behörden der verschiedenen Handelsplätze gegen und für die Exklusivität der Mäkler ausgesprochen haben/ steht thatsächlich fest. Es soll nun auf die vorsichtigste Weise durch den Antrag des Herrn Bürgers in die Hände der Staats-Regierung die Befugniß gelegt werde»/ für einzelne Handelsplätze Ausnahmen von der ge- — K30 -- sctzlichcu Regel zu macht». Diese Ausnahme bezicht sich blos aus den Platz-Handel, also auf Lokalvcrhältnisse. So gut nun, wie unter Umständen Lokalusaucen eine berechtigte Geltung haben können, wenn sie an und für sich auch gegen die allgemeine Gcsetzesregel nicht aufrecht zu halten sind, ebenso möchte ich wünschen, daß in diesem Falle den besonderen Ansprüchen einzelner Handelsplätze besondere Rechnung getragen werde, und daß Sie nach dein Antrage des Abgeordneten Bürgers und in dem Sinne desselben die Möglichkeit dazu auch gewähren. Mehr, meine Herren, ist nicht verlaugt worden und es scheint dies Verlangen auch billig/ es würde die Annahme des Antrages zeigen, daß wir nicht geneigt sind, trotz der prinzipiellen Durchführung der Einheit nicht die absolute Gleichförmigkeit geltend zu machen. Präsident: Der Abgeordnete l)>. Neichenspergcr (Köln) hat das Wort. Abgeordn. ». Reichensperger sKölns (vom Platz): Meine Herren! Wie Sie wissen, bin ich nicht Vertreter der Stadt Köln, obgleich ich häufig Rcichcnspergcr (Köln) hier genannt werde. Ich spreche also durchaus nicht pro ümno, auch im weitesten Sinne des Wortes genommen, wenn ich für das Amcndemcnt des Abgeordneten für die Stadt Köln noch einige Bemerkungen zu machen mir erlaube. Es scheint mir, daß alle die Motive, welche seinem Amcndemcnt entgegengesetzt worden sind, doch im Grunde aus den Drang hinauslaufen, in nbstruMa möglichst zu uuiformircu — ein Drang, den ich meinerseits bei jeder Gelegenheit, wo ich damit nicht zugleich ein konkrctes Interesse Verbünden sehe, Widerstand leiste. Ich vermag in der That nicht einzusehen, welchen sachlichen Unterschied es begründen kann, daß die Stadt Köln, welche doch gewiß ein bedeutender Handelsplatz ist und in gewissem Sinne eine ganze Provinz repräscntirt, mit ihrem Begehren allein dasteht, ein Begehren, welches sie auf das Nachdrücklichste durch die berechtigten Organe zum Ausdruck gebracht hat. Nehmen Sie an, daß z. B. Breslau und Stettin oder andere Handelsplätze derselben Meinung gewesen wären, wie erstere es sogar früher waren/ — sott dann durch eine Sinnesänderung in zwei oder drei solcher Handelsplätze das Interesse der Stadt Köln geopfert werden müssen? Dafür liegt doch ein rationeller Grund nicht vor. (^ehr richtig! rechts.) Wenn die Uniformirung wegen vier oder fünf Plätze durchbrochen werden könnte, dann kann man sie doch eben so gut wegen eines Handelsplatzes brechen. Der Herr Handels-Minister hat uns in Aussicht gestellt, daß, wenn der Vcrbesserungs-Autrag angenommen würde, das Drängen von Köln aus gegenüber der Staats-Regierung nicht aufhören würde. Meine Herren! Wir haben uns mehrfach davon überzeugt, — 651 — daß der Herr Handels-Minister sogar dein Drangen dieses hohen Hauses eine» sehr energischen Widerstand entgegenzusetzen vermag, (Heiterkeit) und ich din fest überzeugt, daß, wenn er bei näherem Nachdenken und nach näherer Ermittelung aller sachlichen Verhältnisse, bei seiner Ansicht verbleiben sollte, daß es wirklich so etwas überaus Nachthciligcs sei, der Stadt Köln etwas Apartes zu gewähren, er alsdann auch dem Kölner Handclsstande den uns so bekannten zähen Widerstand entgegenzusetzen wissen wird. Abgesehen aber von dem kaufmännischen Interesse steht auch noch ein bedeutendes juristisches Interesse in Frage, ans welches der Herr Abgeordnete für die Stadt Köln, der Herr Antragsteller, uns schon hingedeutet hat, nämlich das Interesse der größeren Sicherung der Beweismittel. In Handelssachen muß es ohnehin mit der Beweisführung leichter genommen werden und es wird immer leichter genommen, als in anderen Prozcßangclcgenbeiten. Ich glaube, in dieser Beziehung gewinnen wir jedenfalls, wenn auch keine absolute Garantie, doch wenigstens eine zusätzliche Garantie, wenn man die Mäkler ausschließlich mit dem Rechte betraut, die größeren Handels- und Börsengeschäfte zu konstatiren/ das aber kann man, wie Herr Bürgers schon ausgeführt hat, füglich nicht thun, wenn man den Mäklern nicht ein exklusives Recht läßt, denn sonst kann doch wahrlich nicht leicht Jemandem, der überhaupt ein gewisses kaufmännisches Talent hat, zumuthcn, sich aller Geschäfte schlechthin zu entschlagen und sich darauf zu beschränken, in Konkurrenz mit allen möglichen Bönhascn bloße kaufmännische Geschäfte zu konstatiren. Ich glaube, daß, nach allen Richtungen hin betrachtet, das Amendement sich empfiehlt und daß man sich am wenigsten dadurch irre machen lassen darf, daß nur Eine Stadt und nicht vier Städte vor uns stehen, welche um die fragliche Gunst, wenn Sie es denn so nennen wollen, pctitionircn. Präsident! Der Abgeordnete Behrend (Danzig) hat das Wort. Abgcordn. Behrend sDanzig^ (vom Platz): Das verehrte Mitglied für Berlin, der Abgeordnete k)r. Besclcr, macht sich seine Argumentation ungemcin leicht, er sagt, über das Prinzip wolle er nicht urtheilen, aber gerade nur, wenn man über das Prinzip urtheilt, kann man darüber einen Beschluß fassen, ob ein gutes Prinzip in Köln anzuwenden sei oder nicht. Ich glaube, durch diese Art zu argumentiren, kann man jede, auch jede schlechte Ausgabe gut heißen, das wird aber doch wahrhaftig nicht das Votum dieses hohen Hauses bedeuten sollen. Ich glaube, daß Jeder sich von vornherein darüber klar sein muß/ ist das Prinzip der Exklusivität in Bezug aus die Mäkler — 632 — ein gutes oder ist es ein schlechtes? Ich halte es für ein schlechtes und daher werde ich auch der Stadt Köln ein solches schlechtes Prinzip meinerseits nicht anvotircn, ich stimme gegen das Amendement. Präsident: Der Abgeordnete von Ammon hat das Wort. Abgeordn. von Ammon (vom Platz)! Meine Herren! Ich spreche auch nicht pio cloma, (Heiterkeit) denn ich habe mit der Mäklerschaft nichts gemein/ ich spreche aber für die Stadt/ die mich hierher gesandt hat/ und spreche deshalb für sie/ weil ihre lokalen Interessen den allgemeinen Interessen des Staates/ meines Erachtens, hier durchaus nicht entgegenstehen. Der Herr Abgeordnete für Bielefeld hat angeführt/ eine Bestimmung/ wie die von uns in Antrag gebrachte/ sei unausführbar/ diese Suppo- sition ist unrichtig. Mag es sein/ daß an einzelnen Orten die Bestimmung unausführbar wäre/ wie namentlich hier in Berlin die sogenannten Psnschmäkler gar nicht zu kontrolircn sein sollen/ in Köln ist dies nicht der Fall/ dort ist reine Bahn geschaffen und die gesetzlichen Mäkler sind bis jetzt ziemlich ungetrübt im ausschließlichen Rechte der Vermittelung von Handelsgeschäften geblieben. Der Herr Handels - Minister hat sich ziemlich offen über seine Gründe gegen diese Exklusive ausgesprochen/ zwischen den Zeilen kann man mindestens die Besorgniß lesen/ daß er von allen Seiten mit Anträgen dieser Art bestürmt werden würde. AIs der Herr Handcls-Minister sprach/ stieg sofort der nämliche Gedanke in mir auf/ den mir mein Kollege für den Landkreis Köln vorweggenommen hat/ (Heiterkeit) nämlich der/ daß wir Beide dem Herrn Handcls-Minister Zähigkeit genug zutrauen/ um unbegründeten Forderungen einen energischen Widerstand entgegenzustellen/ und dies Vertrauen habe ich auch jetzt zu ihm. Wenn nun angeführt worden ist, das Prinzip der Nicht-Exklusivität mühe ein allgemeines sein, so finde ich mit mehreren meiner Herren Vorredner durchaus keinen Grund. Jedes Land hat seine Sitte, warum soll nicht örtlich eine Einrichtung getroffen werden, welche die Existenz der Mäkler sichert und den Wünschen des Handelsstandcs nachkommt, denn nicht blos die Mäkler in Köln sind es, die diese Einrichtung wünschen, sondern der ganze Handeisstand hat sich dafür wiederholt ausgesprochen. Meine Herren! Durch die Annahme des von meinem Kollegen Bürgers und mir gestellten Antrages wird ja durchaus nichts Anderes geschaffen als die Möglichkeit, im Wege der Königlichen Verordnung dem Bedürfnisse der einzelnen Orte Rechnung zu tragen und deshalb kann ich Ihnen aus meinen so eben und schon früher angeführten Gründen nur empfehlen, dem Amendement zuzustimmen. — 633 — Präsident: Der Herr Handclsminister hat das Wort. Haudclsministcr von der Heydt. Ich muß mich doch dagegen verwahren, daß aus einer gewissen Aengstlichkcit solche Anträge an die Regierung gelangen zu sehen, dem Vorschlage widersprochen sei. Die Regierung achtet es nicht für zweckmäßig, daß in dieser Materie überhaupt verschiedene Bestimmungen je nach den lokalen Anschauungen getroffen werden, zumal auch diese lokalen Anschauungen, wie die Erfahrung lehrt, sehr häufig einem Wechsel unterworfen sind. Es handelt sich -auch nicht, wie der Abgeordnete Reichenspcrgcr meint, darum, ob von etwa vier Städten die eine dieser, die anderen jener Meinung sind, sondern es hat sich die große Mehrzahl aller Städte für den Wegfall der Exklusivrcchte ausgesprochen, mit Ausnahme der Stadt Köln. Namentlich alle anderen großen Städte und Handelsplätze, wie Berlin, Stettin, Danzig, Königsberg, Memcl, Magdeburg, Brcslau, Halle, auch die übrigen Rheinischen Städte, namentlich Elbcrfcld, Düsseldorf und Aachen, haben sich für den Wegfall der Exklusivrechte ausgesprochen, weil es ganz unmöglich sei, dieselben zu handhaben. Wenn nun der Herr Abgeordnete von Ammon sagt, daß in Köln dafür Sorge getrosten sei, daß alle Verinittclungsge- schäfte nur von gesetzlichen Mäklern geschlostcn werden, so erlaube ich mir, die Richtigkeit dieser Behauptung zu bezweifeln. Ich glaube wohl, daß nur gesetzliche Mäkler, soweit es auf den Namen Mäkler ankommt, die Vermittler von Geschäften sein werden. Andere können aber die Vermittelung der Geschäfte sehr wohl unter einer anderen Benennung besorgen / mau denke nur an die Kommissivnairc, Agenten u. s. w./ und daß auf diese Weise auch in Köln eine sehr große Anzahl von Geschäften geschlossen wird ohne die Vermittelung gesetzlicher Mäkler, davon bin ich überzeugt. Da also keine innern Gründe für eine solche Ausnahme für das Lokalbedürfniß — nur um deswillen glaubt die Regierung, sich dem Vorschlage nicht anschließen zu können. Präsident: Der Abgeordnete Reichcnheim hat das Wort. Abgeordn. Reichenheim (vom Platz): Ich glaube im Interesse der Stadt Köln zu sprechen, wen» ich Sie bitte, dem Kommissions-Antrage bcizutrctcu, und nicht dem Antrage der beiden geehrten Abgeordneten für die Stadt Köln. Ich bin ein Feind von allen Exklusivrcchten, denn wohin führen sie, wenn sie richtig ausgeübt werden? Zur vollständigen Schläfrigkeit/ das Geschäft schläft ein und die Erfahrung lehrt, daß gerade durch die sogenannten »Bönhasen«, indem sie den vereidigten Mäklern Konkurrenz machen, eine größere Lebendigkeit entsteht, dem Geschäfte eine viel größere Thätigkeit zugewendet wird, als es früher der Fall gewesen ist. Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, dem Kommissions-Antragc zuzustimmen. — 634 — Wenn hier ferner gesagt worden ist/ daß beispielsweise die Haudelskamincr» in Stettin und Breslau eine Sinnesänderung an den Tag gelegt haben/ so glaube ich/ daß diese Sinnesänderung ans den Erfahrungen/ die gemacht worden sind/ Herborgegängen ist/ und ich bin deshalb der Ansicht/ daß es gerade im Interesse jedes großen Handelsplatzes ist/ eine gewerbliche Konkurrenz durch die Annahme der Kommissions-Anträge selbst ans diesem Felde hcrborznrnsen. Aus diesen Gründen werde ich mich dem Kvmmissions-An- trage anschließe», Präsident: Der Abgeordnete Dr. Bcseler hat das Wort. Abgeordn, Dr, Bcseler (vom Platz): Dem Abgeordneten für Danzig erwidere ich/ daß ich ihm vollständig 'beistimmen würde/ wenn es sich um Einrichtungen handelte/ bei denen Rechtsprinzipien in Betracht kämen. Ich finde aber/ meine Herren / bei der Einrichtung / mit der wir uns hier beschäftigen/ nur eine Iwcckmäßigkcitsfrage zu entscheiden und diese kann unter Umständen so und wieder anders gelöst werden. Ich bin nun der Meinung/ wenn der Handclsstand zu Köln "durch seine berechtigten Organe mit besonderem Nachdrucke die Beibehaltung einer Einrichtung/ wie die hier verhandelte ist/ wünscht/ daß dann wohl triftige Gründe dafür vorhanden sind. Und wenn der Herr Handcls-Minister sagt/ man könne später in Köln seine Ansichten ändern/ wie in Stettin und anderswo geschehen/ so kann das auch umgekehrt da geschehen/ wo man sich gegenwärtig abweichend geäußert hat. Es handelt sich zunächst nur um das/ was dem Handelsstande in Köln am angemessensten/ und für seine Interessen als das Nützlichere erscheint. Wie kann man da so sehr bedenklich sei»/ für die Verhältnisse/ die ihn allein berühren/ dasjenige zu gewähre»/ was von ihm gewünscht wird. Es ist hier gewiß nicht die Frage von freier und nicht freier Konkurrenz zu löse»/ sondern es fragt sich allein/ ob das/ was früher die Regel gewesen ist/ ausnahmsweise und auf besondern Wunsch eines Handelsplatzes beibehalten werden solle. Ich sehe nicht/ daß darunter irgendwie das Staatsintcrcssc leidet — vielleicht die Bequemlichkeit dcs Han- dcls-Ministerinms/ — wenn einem Handelsstande an einem bestimmten Handelsplätze eine besondere Form in dieser an sich untergeordneten Frage gewährt wird. Präsident: Der Abgeordnete Duncker (Berlin) hat das Wort. Abgeordn. Duncker sBcrlin) (vom Platz): Meine Herren! Ein schlechtes Gesetz ist jedesmal dasjenige/ was sich nicht ausführen läßt. In Berlin hat sogar der weiland sehr starke Ge- neral-Pvlizci-Direktor von Hinckcldeh mit den Bönhasen nicht fertig werden können/ er hat einige Male sehr starke Razzias — 635 — gegen sie versucht, ist damit aber gescheitert. Ich glaube nu», daß, wenn iu Köln ein lebhaftes Bedürfniß zur Vermittelung kaufmännischer Geschäfte durch sogenannte Bönhasen hervortreten sollte, dann auch dort dieselbe Anschauung eintreten wird, wie hier und an anderen Handelsplätze». Wenn man aber das Hauptgewicht von Seiten derer, die die Spezial- observanz beibehalten wollen, immer darauf legt, daß der Han- dclsstand die Aufrechterhaltung des Exklusivums wünscht, so kann ich daraus nur schließen, daß der Handelsstand in Köln wünscht, daß seine Geschäfte durch solche Personen vermittelt werden, welche diese Geschäfte zum öffentlichen Glauben beurkunden. Und wenn dieses Bedürfniß in dem Handclsstandc von Köln noch lebt, so wird damit von selbst auch eine ausreichende Beschäftigung solcher Personen — der Mäkler — stattfinden, und das Bedürfniß wird auch hier, wie überall, der richtige Regulator der volkswirthschaftlichcn und der Konkurrenzfrage sein. Daß es aber zweckmäßig sein sollte, eine Abweichung von dein Prinzipe in einer Stadt stattfinden zu lassen, muß ich entschieden bezweifeln. Wenn ich in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes Lokalinteresscn hätte geltend machen wollen, so hätte ich Ursache genug gehabt, von den Börsenverhältnissen in Berlin zu sprechen. Ich will auf den Gegenstand nicht zurückkommen, glaube aber, daß die Kaufmannschaft iu Berlin vielleicht ein größeres Interesse gehabt hätte, ciiien abweichenden Beschluß in Betreff der Angelegenheit, die vorher hier besprochen worden, zu wünschen, als die Kaufmannschaft in Köln in Bezug auf die Mäkler. Ich bitte Sie also, auch hier das Prinzip rein durchzuführen. Präsident: Der Abgeordnete IU. Leite hat das Wort. Abgcvrd». IU. Lette (vom Platz): Meine Herren! Ueber diesen Punkt habe ich allerdings früher auch Zweifel gehabt, besonders iu Veranlassung der Kölner Petition, weil ich auf diesem Gebiete nicht zu Hause bin. Ich habe es deshalb für meine Verpflichtung gehalten, mich genauer über diese Verhältnisse zu unterrichten, und da sind es hauptsächlich zwei Gründe, die entschieden für den Kommissions-Antrag sprechen. Im Allgemeinen kann man wohl sagen, daß die Richtigkeit des Prinzips sich auch durch die Zweckmäßigkeit bewähren muß und gerade die Zweckmäßigkeit spricht für die Richtigkeit des Prinzips. Es ist ein Moment noch nicht hervorgehoben/ die Exklusi- - vität des Mäklergcwerbes hat au verschiedenen Orten dahin geführt, daß diese privilegirtcn Mäkler ihre Verpflichtung nicht iu dem Grade gethan haben, wie das Gesetz sie ihnen auflegte und von ihnen erwartete. Gerade die freie Konkurrenz wird wesentlich dazu beitragen, daß die angestellten Mäkler ihre Pflichten in einem höheren Grade erfüllen werden. Außerdem ist die Exklusivität durch die That gerichtet, wie mein verehrter Herr — 636 — Vorredner ausgeführt hat/ sie ist nirgend mehr durchzuführen gewesen, Also die Zweckmäßigkeitsgründc und die Praxis sprechen zugleich für die Richtigkeit des Prinzips und für den Kommissions-Antrag. Präsident: Der Adgeordnctc Freiherr Vinckc hat das Wort. Adgeordn, Freiherr von Vincke (Hagen)! Ich schließe mich Denen an/ die die lokalen Interessen auch nach lokalen Rücksichten behandelt wissen wollen. Wenn wir die Einheit im Gesetze verwirklichen wolle»/ so wollen wir nicht so weit gehen/ durch das Gesetz zu nivellircn. «sehr wundern muß ich mich namentlich/ daß der Herr Adgeordnctc für Berlin die Berliner Polizei gewissermaßen als Musterknaben für die-ganze Polizei des Landes hinstellt/ und daß er annimmt/ daß das/ was der korrupten Berliner Polizei nicht möglich ist/ auch der Kölner Polizei nicht möglich wäre. Präsident! Es ist ein Antrag auf Schluß der Diskussion eingegangen von dem Abgeordneten von Hiller. Zum Worte hat sich noch gemeldet der Abgeordnete Wagencr (Ncgcn- walde). Findet der Antrag auf Schluß Unterstützung? (Pause.) Die Unterstützung reicht aus. Ich bitte diejenigen/ welche die Diskussion über den §. 2 Artikel 6 des Einführungs-Gcsetzes jetzt geschlossen wijjcn wolle»/ sich zu erheben. (Geschieht.) Der Schluß ist abgelehnt. Der Abgeordnete Wagencr (Regenwalde) hat das Wort. Abgeordn. Waqener (Rcgcnwaldc)! Ich wollte mich nur mit wenigen Worten zu dem Antrage des Abgeordneten Bürgers bekennen/ und zwar nicht allein/ weil ich meinerseits nur lokale Bedürfnisse aus lokalen Gründen befriedigen will/ sonder»/ weil ich prinzipiell dafür bin/ ein Exklusivrecht nicht blos für eine Stadt festzuhalten. Ich glaube/ daß man hauptsächlich übersieht/ daß in den Beschränkungen/ die den wirklichen Mäklern aufgelegt sind, auch die Qualifikation derselben enthalten und zugleich ausgedrückt ist, daß auf zuverlässige Weise diese Geschäfte nur von solchen vermittelt werden können, die sich diesen Beschränkungen unterwerfen. Außerdem aber glaube ich, daß die Gründe, die hier angeführt werden, nämlich, daß man das Gesetz doch nicht durchführen könnte, die bekannten Gründe sind, die uns bei allen solchen Fragen immer wieder entgegengehalten werden, das sind die Gründe, die für Aufhebung aller Gesetze sprechen, denn bekanntlich kann man kein Gesetz so durchführen, daß es nicht übertreten wird. Es kann sich hier nur darum handeln, das Unwesen der Pfuschmäkler auf das möglichst niedrige Maß zurückzuführen und wir müssen die Ansicht festhalten, daß die Mäkler auch ihre Pflicht nur in dem Maße — 687 — recht erfüllen können, als ihnen die Gelegenheit und Befugniß gegeben wird, daß eben alle Geschäfte, die an der Börse vorkommen , möglichst durch ihre Hände gehen, denn nur dann stehen sie auf der Höhe des Geschäfts und befinden sich in der Lage, es richtig zu dirigiren und richtig zu beglaubigen. Ich werde aus diesem Grunde, weil ich augenblicklich nicht mehr erreichen kann, wenigstens für das Amendement Bürgers stimmen. Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter Abgcordn. Strohn: Ich muß mich gegen das Amendement Bürgers erklären. Die Staats-Regierung will das Exklusivrccht der Handelsmäkler, wo es gegenwärtig besteht, aufgehoben wissen. Gegen dies Prinzip, für welches nicht blos alle Kaufleute in der Kommission sich erklärt haben, sondern auch die kaufmännischen Korporationen, die darüber befragt worden sind, und gegen welches nur die Handelskammer zu Köln sich ausgesprochen hat, gegen dieses Prinzip ist heute keine Stimme laut geworden. Das Amendement Bürgers geht nun dahin, es zu ermöglichen, daß durch Königliche Verordnung für einzelne Orte Ausnahmen gemacht werden können. Wenn wir das Amendement annehmen, so sanktioniren wir also, daß zwar das Vermittclungs-Geschäst den Handelsmäklern gesetzlich allein zusteht, daß aber durch Königliche Verordnung für gcwifle Orte ein Exklusivrecht angeordnet werden kann. Ich halte es schon für bedenklich, daß die Einführung eines Exklusivrechts für einen einzelnen Ort nicht einem Gesetze, sondern einem Akt der Staats-Regierung übertragen werden soll. (Sehr richtig!) Jedenfalls aber müssen für eine solche Bestimmung Gründe vorliegen, die sie rechtfertigen, und solche Gründe vermag ich nicht anzuerkennen. Es ist heute behauptet worden, daß die Handelsmäkler durch das Handelsgesetz vielfache» Beschränkungen unterworfen seien, sie dürften keine kaufmännischen Geschäfte treiben, keine Substitutcn annehmen, deshalb rechtfertige es sich, ihnen ein Exklusivrecht beizulegen. Allein diese Anführung kann doch unmöglich eine Ausnahme für einzelne Orte rechtfertigen, sondern nur, daß das Exklusivrecht allenthalbcu beibehalten werde/ das aber wollen Sie nicht, und zwar mit Recht, weil die Handelsmäkler das Vorrecht haben, daß ihre Handbücher und Schlußnoten Beweiskraft haben, daß sie öffentliche Versteigerungen abhalten können u. s. w. Weiter ist gesagt worden, die Beweiskraft der Handbücher und der Schlußnoten der Mäkler werde wesentlich durch das Exklusivrecht unterstützt. Ich vermag das nicht einzusehen, — die Beweiskraft beruht vorzüglich darauf, daß nur unbescholtene — 688 — Leute als Mäkler angestellt und dieselben vereidigt werden. Zudem rechtfertigt dies doch auch nur/ daß das Exklusivrccht überall beibehalten werde/ keinesweges aber, daß für einzelne Orte eine Ausnahme gemacht werde. Es wird sodann behauptet/ daß die verschiedenen örtlichen Verhältniße wohl eine solche Ausnahme rechtfertigten. Es sind aber von Niemandem solche örtlichen Verhältnisse spezieller angeführt worden/ und auch die Kölner Handelskammer hat nur angegeben, daß in den Schwindcljahrcn 1855 bis 1857 die Schwindelgeschäfte nur durch Pfuschmäkler und nicht durch ver- eidete Mäkler vermittelt worden seien. Es ist bisher nirgend gelungen, auch wo Exklusivrcchte bestanden, die Vermittelung von Geschäften durch sogenannte Psuschmäkler zu verhindern. Worin liegt das? Es hat seine» Grund in der Sache selbst: daß nämlich der Kaufmann zur Vermittelung seiner Geschäfte denjenigen aussucht, der ihm am besten dazu geeignet erscheint, gleichviel, ob er vereidet ist oder nicht. Das ist in Köln ebenso der Fall, wie an allen anderen Orten, und deshalb kann das Verbot ebensowenig in Köln realisirt werden, als anderwärts. Die Aufhebung des Exklusivrechts führt aber auch nicht einmal einen Nachtheil für die Handelsmäilcr mit sich. Visher wandten sich die Kaufleute an denjenigen Mäkler, zu welchem sie Vertrauen hatten, und dies werden sie künftig thun, das Exklusivrccht mag aufgehoben werden, oder nicht. Deshalb ist in der That eine Befürchtung für die Interessen der Handeis- Mäkler unbegründet. Ich kann daher nur empfehlen, das Amendemcnt zu verwerfen und den Kommissionsvorschlag anzunehmen. Präsident: Ich will zuerst konstatircn, daß §. i des Artikel lX. in seinen sämmtlichen Alineas ohne alle» Widcrsprucb geblieben, also angenommen ist, und nun zur Abstimmung über 2 übergehen. Das Amendemcnt des Abgeordneten Bürgers lautet: das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, zu Artikel IX. §. 2 der Negierungs-Vorlagc Folgendes zuzusehen: dieses Recht kann jedoch für einzelne Handcls- orte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse aller oder einzelner Klagen der Handelsmäkler durch Königliche Verordnung beigelegt werden. Diejenigen, welche einer solchen Verordnung zuwider Handelsgeschäfte vermitteln, werden nach §. 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung bestrast. Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des §> 2 Artikel IX, — demselben nach dem Antrage des Abgeordneten Bürgers hinzufügen würden, was ich eben verlesen habe, bitte ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit. Ich darf nun wohl annehmen! daß der §. 2 in der Fassung der Regierung»-Vorlage die Zustimmung des Hauses gefunden hat? (Pause.) Er ist angenommen. Ich gehe zn §. 3 desselben Artikels über, und frage! ob das Wort darüber verlangt wird? Ich werde, wenn es nicht geschieht und keine Abstimmung gefordert wird, den §. 3 des Artikel IX. für angenommen erachten — unter derselben Voraussehung den §. 4 mit der von der Kommission zu Alinea 3 vorgeschlagenen Abänderung, welcher- die Regierung zugestimmt hat — und in Ansehung des §. 5, deßen unveränderte Annahme die Kommission empfiehlt. Die Paragraphen sind angenommen. Wir kommen zu Artikel 14, bei welchem die Regierung dem Abänderungs-Vor- schlage der Kommission ebenfalls zugestimmt hat. Wenn das Wort nicht verlangt und keine Abstimmung gefordert wird, so werde ich diesen Artikel für angenommen auseben. (Pause.) Er ist angenommen. Unter derselben Voraussetzung werde ich auch den Artikel 27 für angenommen erachten^ mit welchem das Pensum des gegenwärtigen Herrn Referenten endet und der Abgeordnete Bürgers als Referent zu fnngircn hat. Der Artikel 47, der nächste in der Reihenfolge, enthält Abänderungen, denen die Regierung zugestimmt hat. Der Abgeordnete Freiherr Vincke hat das Wort. Abgeordn. Freiherr von Vincke sHagens (vom Platz): Ich habe vorher nicht gehört, daß alle die Artikel, welche von der Kommission nicht monirt wurden, als angenommen betrachtet werden sollen, sonst befinden sich zwischen den Artikeln 27 und 47 noch zwanzig andere, über welche noch nicht abgestimmt ist. Präsident: Ich habe bei der Abstimmung gesagt, ich würde die Abstimmung, vorausgesetzt, daß keine neuen Äbände- rnngsvorschläge zu Artikeln gemacht werden, die die Kommission unverändert gelassen hat, nur auf diejenigen Artikel richten, welche die Kommission monirt hat/ am Schlüsse werde ich die nicht monirten Artikel bei der Abstimmung noch einmal zusammenfassen. — 640 — Ich frage, ob das Wort zu Artikel 47 verlangt wird, in Ansehung dessen die Aenderung der Konnnission von der Regierung angenommen ist. — Da dies nicht geschieht, werde ich den Artikel für angenommen ansehen und unter derselben Voraussetzung dieselbe Annahme des Artikels 50 §. 1 machen, wo die Regierung ebenmäßig dem Abänderungsvorschläge der Kommission zugestimmt hat. Ebenso bei §. 2 desselben Artikel 50 — und bei Artikel 52, bei welchem die Kommission den Eingang der Rcgicrnngs- Vorlage übernimmt, in dem §. 2 aber Aenderungen vorgeschlagen hat, welchen die Regierung zustimmt/ — desgleichen bei 3. Wenn keine Abstimmung gefordert wird, werde ich den Artikel 52 in der Fassung der Kommissions-Vorlage für angenommen erachten. Für die nächsten drei Artikel fungirt als Berichterstatter der Abgeordnete D>. Waldeck. Ich eröffne über den Artikel 53 H. 10 die Diskussion. Auch hier hat die Regierung dem Vorschlage der Kommission zugestimmt. Ich werde diesen ss. 10 für angenommen erachten, wenn keine Abstimmung gefordert wird. — Ebenso den §. 11, in Ansehung dessen beide Vorlage» übereinstimmen. Zu Artikel 54 hat der Abgeordnete Strohn das Wort. Abgcvrdn. Strohn (vom Platz): In dem Artikel 54 ist der Artikel 458 des Handelsgesetzbuches angezogen. Es ist dies ein Druckfehler, da es statt dessen Artikel 448 heißen muß. Präsident: Der Abgeordnete Strohn meint, daß die Zahl 458 ein Druckfehler sei und es heißen müsse: Artikel 448 des Handelsgesetzbuchs. Der Herr Regicrungs-Kommissar hat das Wort. Regicrungs-Kommissar, Präsident Heimsoeth : Es ist dies allerdings ein Druckfehler/ auch erlaube ich mir zu bemerken, daß überhaupt Druckfehler in den Schriftstücken dieses wie des andern Hanfes quer durcheinanderlaufc». Präsident: Es wäre besser, wenn die Druckfehler weder hier noch in dem andern Hause vorgekommen wären. Ich nehme also an, daß es hier Artikel 448 heißen muß. Der Abgeordnete Dr. Waldeck hat das Wort. Abgcvrdn. Dr. Waldeck' (vom Platz): In den Motiven und sonst überall, ist der Artikel 448 richtig angeführt, der Druckfehler findet sich nnr in dieser Zusammenstellung. Präsident: Ich frage, ob das Wort zu Artikel 54 verlangt wird. (Pause.) Derselbe ist angenommen. Unter derselben Voraussetzung werde ich dieselbe Annahme bei Artikel 55 machen, wo die Re- gierung dem Antrage der Kommission zustimmt, — Der Artikel 55 ist angenommen. Es folgt nun wieder für den nächsten Artikel ein zweites Pensum des Abgeordneten Strohu als Referenten/ für Artikel 60. Ich fragt/ ob das Wort hierzu verlangt wird? Die Abänderungen der Kommission sind auch hier von der Regierung angenommen worden. Ich würde den Artikel für angenommen erachten/ wenn das Wort nicht verlangt wird. (Pause.) Der Artikel ist angenommen. Auf die Stelle/ bis zu der die Diskussi on jetzt gediehen ist/ bezieht sich eine Resolution (Seite 470 des Berichts)/ welche dem Hause von der Kommission empfohlen wird: »die Erwartung auszusprcchen/ die Staats-Negierung werde dem nächsten Landtage einen Gesetz-Entwurf vorlegen/ wodurch die Nechtsverhältnijje der Stromschissfahrt ergänzt und regulirt werden.« Nimmt Jemand über diese Resolution das Wort? Soll ich dies dahin auslegen/ daß das Haus der Resolution zustimmt? (Ja!) Die Resolution ist angenommen. Für die letzten drei noch vorhandenen Artikel ist wieder der Abgeordnete Bürgers Referent. In Ansehung des Artikel 67 wiederhole ich die Bemerkung/ daß die Regierung dem Abändcrungs-Vorschlage zugestimmt hat. Ich frage/ ob über den Artikel 67 das Wort verlangt wird? — Ich werde denselben/ wenn keine Abstimmung gefordert wird/ für angenommen erachten. Ich werde unter derselben Voraussetzung dieselbe Annahme in Ansehung des Artikels 68 machen/ bei welchem die Regierung ebenmäßig dem Antrage der Kommission ihre Zustimmung ertheilt. Der Artikel 68 in der Fassung der Kommission ist angenommen. Endlich schlägt die Kommission vor/ den Artikel 69 wegfallen zR lassen. Ich verstehe die Erklärung der Königlichen Regierung dahin/ daß sie auch damit einverstanden ist, und es liegt danach für diesen Artikel kein Gegenstand der Abstimmung mehr vor. Die Kommission schlägt sodann — auf Seite 478 — noch die Resolution hinter dem Artikel 74 vor: »die Erwartung auszusprcchen, die Staats-Regierung werde mit Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuches 41 auf Organisation von Handelsgerichte» mit kaufmännischen Mitgliedern bedacht sein, überall/ wo die Verhältnisse sachgemäße Besetzung ermöglichen.« Wird über diese Resolution das Wort verlangt? Der Abgeordnete Dr. Waldeck hat das Wort. Abgcvrdn. Dr. Waldeck (vom Platz)! Meine Herren! Es ist mir mehr darum zu thu»/ an diese Resolution noch einige andere Bemerkungen und Betrachtungen zu knüpfen/ die auch in dem Berichte niedergelegt sind. Es werden die Handelsgerichte/ so nothwendig sie sind/ um dem Handelsgesetzbuche Leben zu geben/ erst dann ganz fruchtbar werden/ wenn es möglich sein wird/ für dieses Deutsche Handelsgesetzbuch auch möglichst einen gemeinschaftlichen obersten Gerichtshof ° hervorzurufen. Dieses Bedürfniß ist auch schon in dem Berichte dargelegt. Die Handelsgerichte haben im Wesentlichen die Bestimmung/ daß sie dasjenige/ was im kaufmännischen Leben allgemein faktisch ist/ was sich aus dem Flusse des Verkehrs/ auch aus den lokalen Verhältnissen crgicbt/ und danach zu beurtheilen ist/ klar und schnell zu entscheiden. Die Rechts- grundsätzc aber bedürfen ebenso gut einer konstanten Festsetzung/ als dies im Rechte überhaupt nothwendig ist/ und deswegen ist der Wunsch gewiß sehr berechtigt/ daß es auf irgend eine Weise möglich sein möchte/ zu diesem Ziele zu gelangen. Es genügt mir dies hier/ wie es an einem anderen Orte auch geschehen ist/ auszusprechcn/ damit auch in diesem Hause sich dafür eine Stimme erhoben habe. Ein zweiter Wunsch, der auch bereits in dem Berichte schon besprochen worden ist, steht gewissermaßen auch hiermit in Verbindung. Denn wenn es gelingen sollte, künftig in Deutschland zu der Gemeinsamkeit eines obersten Gerichtshofes zu gelangen, so könnte dies vielleicht nur im Vorgang einer gemeinsamen Prozeß-Ordnung geschehen, welche man wieder in der Art abfassen könnte, wie hier bei dem Handelsgesetzbuche geschehen ist. Meine Herren! Ich glaube, daß, wie wir als Volksvertreter mit großer Freude das jetzige Handelsgcsetzbuck begrüßt haben, wir ebenso dringend den Wunsch hegen müssen, bei künftigen Gesetzen dieser Art, und namentlich bei der Prozeß - Gesetzgebung, eher gehört werden, als bis die Sache auf den letzten Punkt gediehen ist. In wcschcm Stadium und in welcher Art dies geschehen könnte, darüöcr will ich mich hier nicht aussprcchen, die Sache würde zu weit führen. Ich glaube aber, daß sich der Weg dazu, zeitig mit der Landcsvertrctung in Verbindung zu treten, noch bevor die Sache in der dritten Lesung ganz abgeschlossen ist, finden läßt. Ich habe das Vertrauen, daß dieser Weg bei künftigen ähnlichen Gesetzen, von denen ich wünsche, daß sie zahlreich seien, eingeschlagen werden wird. Präsident: Einen Widerspruch gegen die Resolution hat der Herr Abgeordnete nicht erhoben? (Abgcordn, ve. Waldeck: Nein!) Ich höre auch sonst keinen Widerspruch gegen die Resolution/ ich erachte dieselbe daher für angenommen. — Ich möchte nun zuvörderst eine General-Abstimmung über das Gesetz veranlassen/ da wir es überall nach den Lorschlägen der Kommission angenommen haben. Ich fasse i» dieser General-Abstimmung auch diejenigen Artikel) in Betreff deren die Zusammenstellung der Kommission nichts enthält/ mit den von ihr mo- nirtcn zusammen. Ich bitte diejenigen Herren/ die dem Entwurf zu dem Eiu- führungsgesetzc zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in Ansehung derjenigen Artikel und Paragraphen/ welche die Kom- missionsvorlagc in ihrer Zusammenstellung gar nicht enthält/ nach der Fassung der Regierungsvorlage — in Ansehung derjenigen Artikel und Paragraphen/ die die Zusammenstellung der Kommission enthält/ nach der Fapung der Kommission/ — im Ganzen ihre Zustimmung ertheilen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das Gesetz ist fast einstimmig/ — ich glaube, gegen eine Stimme, — angenommen. — Es bleibt nun noch übrig, einen Beschluß des Hauses über die Petitionen herbeizuführen, die theils zu dem vorliegenöen Einführuugsgcsetz, theils zu dem Handels- und Seerecht eingegangen sind. Zu dem vorliegenden Gesetz steht eine auf Seite 44V des Berichts, ausgegangen von dem Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg. Zwei andere Petitionen auf Seite 442, — die eine ausgegangen von den vcrcidctcn Mäklern der Korporation der Kaufmannschaft zu Berlin, die andere von den Brcslauer vcreidcten Mäklern. Die Kommission hat den Antrag erhoben, diese Petitionen durch die in der Sache selbst gefaßten Beschlüsse für erledigt zu erklären. Ich werde dies für beschloßen ansehen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. (Pause.) Es ist beschlossen. In dem zweiten Berichte über das Handelsrecht aber sind Petitionen erwähnt -auf Seite 399. Es ist eine Petition der Handelskammer zu Köln und eine Petition der Köln-Mindener, der Rheinischen, der Magdeburg-Halberstädtcr, der Magdeburg- Leipziger, der Magdeburg-Wittenberger, der Berlin-Anhaltschcn, der Berlin - Stcttiner und der Nicdcrschlcsischcn Zweigbahn-Eisenbahn-Gesellschaft, welche den Antrag gestellt haben: »die Einführung des fraglichen Abschnitts des Handelsgesetzbuchs zu suspendiren.« 41.» — 044 — Auf Seite 401 ist dann bemerkt, daß dieser Petition die Direktion der Thüringischen Eisenbahngcsellschaft durch ihre Eingabe vom 18. d. M. bcigetreten ist. Der Antrag der Kom- Mission befindet sich auf der letzten Seite dieses zweiten Berichts. Er geht dahin, die eben erwähnten Petitionen durch die Annahme des in Rede stehenden Abschnittes für erledigt zu erklären. — Ich werde auch dies für beschlossen ansehen, wenn Niemand das "Wort nimmt. (Pause.) Es ist beschlossen und damit die heutige Tagesordnung erledigt. Verhandlungen des Herrenhauses über den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und den Entwurf eines Einfichrungs- Gesetzes zu demselben. Aus der 18teu Sitzung am II. April 1861. Justiz - Minister von Bernuth: Meine Herren! Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung dem 3. d. M., die dem Handels-Minister und mir ertheilt worden, überreiche ich dem hohen Hause den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. In Folge derselben Ermächtigung ist diese Vorlage auch bereits dem anderen Hause, ebenfalls in der ersten Sitzung nach den Osterfericn, gemacht worden unter Hinweisung auf die in Nürnberg 4 Jahre hindurch gepflogenen, und erst ganz neuerdings beendigten Berathungen, aus denen der Entwurf hervorgegangen ist. Die Staats - Regierung hält es für überaus wichtig, daß es gelingen möge, diesen Entwurf noch in dieser Periode zum Gesetz, zunächst für Preußen, erhoben zu sehen, um den wichtigen Interessen des Handels und der Industrie die davon zu erwartende wesentliche Förderung und Sicherung zu gewähren. Die Staats-Rcgierung hat daher geglaubt, nichts unterlassen zu dürfen, was dazu dienen kann, noch in dieser Sitzungsperiode die Lösung der Aufgabe zu erreichen. Zu diesem Ende ist mit Anstrengung aller Kräfte an die Ausarbeitung des Einführungsgesetzes gegangen worden, und ich bin in der Lage, versichern zu können, daß auch das Einführungsgesetz, dessen baldige Einbringung bereits in der Allerhöchsten Ermächtigung ausdrücklich in Aussicht gestellt ist, in kürzester Zeit wird vorgelegt werden können. Es muß aber hieran ein Wunsch geknüpft werden, welcher durch die besonderen Verhältnisse sich rechtfertigen wird, nämlich der, daß das hohe Haus ausnahmsweise genehmigen möge, die Berathungen über das Handelsgesetzbuch und das bevorstehende Einführungsgesetz aus- — 646 — nahmsweise gleichzeitig mit denen des anderen Hauses stattfinden zu lassen. Dieser Wunsch deracht einerseits ans der Erwägung, daß das Zustandekommen des Werkes wesentlich dadurch bedingt wird, daß das mit so seltenem Aufwand von Fleiß und Sorgfalt in dreimaliger Lesung berathene Handelsgesetzbuch ganz so, wie es aus den Nürnberger Berathungen hervorgegangen ist, die Zustimmung beider Häuser des Landtages erhalten möge, und andererseits muß darin, daß es unmöglich gewesen ist, in einem früheren Stadium der Session die Vorlage zu machen, die Rechtfertigung des Wunsches gefunden werden, eine Abweichung vom gewöhnlichen Geschäftsgänge stattfinden zu lassen. Denn nur auf diesem Wege wird 'es möglich sein, noch in dieser Sitzungsperiode die große legislative Aufgabe zum Abschluß zu bringen und zugleich durch Preußens Vorgang einen in seiner ganzen Bedeutung zu würdigenden Schritt zur Einigung Deutschlands auf einem so wichtigen Gebiete der Gesetzgebung zu thun, Ich bemerke noch, daß noch heute die erfor- liche Anzahl der Exemplare des Handelsgesetzbuchs in die Hände des Herrn Präsidenten gelangen wird, und' ich stelle anheim, den vereinigten Kommissionen' für Justiz und für Handel und Gewerbe die Vorlage zu überweisen. Präsident Prinz Adolph zu Hohenlohc-Jngel- frngen: Feh glaube, daß der Antrag, diese Gesetz-Vorlage den vereinigten Kommissionen für Justiz und für Handel und Gewerbe zu überweisen, wohl vom Hause angenommen werden kann. Sofern keine Einwendung dagegen geschieht — (Herr von Kleist bittet ums Wort.) Herr von Kleist hat das Wort. von Kleist-Retzow: Ich würde vorschlagen, dafür eine eigene Kommission zu wählen. Es ist überhaupt Sitte im Hause, und besonders für so wichtige Gegenstände, wie dieser, eigene Kommissionen zu wählen, weil wir keine ständige Kommissionen haben. Wenn irgend bei einer Sache, so ist es hier gerechtfertigt. Bei der Berathung dieses Gesetz - Entwurfs ist die juristische Seite und die für Handel und Gewerbe allerdings hervortretend. Es sind aber auch dabei politische Frage« maßgebend. Ich mache weiter darauf aufmerksam, daß die Kombination zweier Kommissionen eine große Anzahl von Mitgliedern (36) geben wird, welche Zahl wir selbst nicht bei der Grundsteuer haben. Ich würde daher vorschlagen, eine neue Kommission aus 4 Mitgliedern von jeder Abtheilung zu erwählen. Präsident: Herr Dr. von Zander hat das Wort. I)r. von Zander: Ich nehme Anstand, mich dem Antrage des Herrn von Kleist anzuschließen, ich stelle vielmehr dem hohen Hause anheim, nach dem Antrage des Herrn Justiz-Ministers — 647 - die vereinigten Kommissionen für Justiz und für Handel und Gewerbe mit der Vorbcrathung dieser Gesetzcs-Vorlage zu beauftragen. Einmal wird die Wahl einer neuen Kommission schon wieder Aufenthalt machen, hauptsächlich aber, meine Herren, glaube ich, wesentliche Veränderungen werden mit dem Gesetzentwurf nicht vorgenommen werden können, es wird heißen aüt ant, entweder das Gesetz nicht mit einem Jota zu verändern oder dasselbe durch die° geringste Abänderung abzulehnen, denn jedes Jota, welches Sie ändern, das gilt der Verwerfung gleich. Ich glaube kaum, daß mau dies beabsichtigt. Ich stelle daher anheim, den Gesetzentwurf den vereinigten Kommissionen für Justiz und für Handel und Gewerbe zu überweisen. Präsident: Herr Dr. Brüggcmann hat das Wort. Dr. Bruggemann: Meine Herren! Ich glaube, daß sich für den Antrag des Herrn von Kleist doch erhebliche Gründe anführen lassen. Der Herr Justiz-Minister hat offenbar die bereits bestehenden Kommissionen ins Auge gefaßt, und nach den in dem Gesetz-Entwurf enthaltenen Hauptsciten kann offenbar nur die Kommission für Justiz und die andere für Handel und Gewerbe als solche bezeichnet werden. Wenn aber auf der anderen Seite dem Wunsch des Herrn Justiz - Ministers, dem das Haus gern entgegenkommen wird, entsprochen werden soll, so scheint die Sache wesentlich rascher durch die Bildung einer neuen Kommission gefördert werden zu können. Der Herr Präsident hat eben schon Gesetzvorlagen, die von dem anderen Hause eingegangen sind und an die Kommission für Handel und Gewerbe gehen müssen, hier zur Kenntniß des Hauses gebracht. Diese Kommission wird also schon mit anderen Gesetzvorlagen hinlänglich beschäftigt sein. Ich glaube, es bedarf keiner Erinnerung, daß bei der Bildungciuer neuen Kommission die beiden Gesichtspunkte, auf welche der Herr Minister hingewiesen hat, wesentlich berücksichtigt werden müssen, und die Wahlen bon den Abtheilungen so zu treffen sein werden, daß eine angemessene Zahl von Juristen und von Mitgliedern, welche des Handels und der Gcwerbeverhältuisse kundig sind, gewählt werden. Ich glaube daher, daß im Interesse der Sache es räthlich erscheint, eine eigene Kommission zu wählen. Präsident: Der Herr Justiz-Minister hat das Wort. Justiz-Minister von Bernuth: Meine Herren! Wenn ich nur den Vorschlag erlaubt habe, die Gesctzcsvorlage den beiden mehrgcdachtcn Kommissionen in ihrer Vereinigung zu überweisen, so hat mich dazu die Erwägung bestimmt, daß in dem anderen Hause dieser Weg eingeschlagen worden ist. Die Staats - Regierung ihrerseits legt darauf keinen entscheidenden Werth, stellt vielmehr dem hohen Hause anheim, ob eine besondere Kommission für die Berathung dieses Gesetz-Entwurfs zu bilden. — 648 — Präsident: Herr !)>'. von Dücsbcrg hat das Wort. Dr. von Dliesberg: Ich muß mich dem Antrage des Herrn Dr. Brnggemann anschließen/ wenn die Berathung'dieses Gesetz-Entwurfes möglichst beschleunigt werden soll/ was allerdings zu wünschen ist/ so ist es nothwendig/ daß so viel als möglich die Mitglieder der Kommission nicht durch anderweitige Kommissionen in ihrer Thätigkeit gehemmt werden/ das ist aber der Fall z. B. bei der Handcls-Kommission, ich gehöre selbst dazu und noch mehrere Herren/ die gleichzeitig in anderen Kommissionen/ namentlich in der Grundsteuer-Kommission/ beschäftigt sind/ zur Justiz-Kommission gehöre ich auch. Wenn also die Vorlage rasch gefördert werden soll/ so ist es nothwendig/ eine neue Kommission zu wählen, bei der sowohl Juristen als auch des Handels Kundige gewählt werden, die "iber in anderen Kommissionen nicht sehr beschäftigt sind. Präsident: Herr Graf von Itzenplitz hat das Wort. Graf von Itzenplitz: Ich pflichte dem vollkommen bei, was der letzte Herr Redner gesagt hat, und will darüber weiter kein Wort verlieren/ nur möchte ich den Herrn von Kleist bitten, seinen Antrag dahin abzuändern, daß die neu zu wählende Kommission statt aus 20, nur aus 15 Mitgliedern bestehe, denn es wird schon schwer sein, 15 Mitglieder herauszufinden, die einerseits mit dem Gegenstände vertraut, und andererseits nicht schon in anderen Kommissionen vollständig beschäftigt sind. Präsident: Herr von Kleist-Rctzow hat das Wort. von Kleist-Retzotv: Ich habe vier Mitglieder aus jeder Abtheilung vorgeschlagen, um möglichst den beiden Gesichtspunkten, der Justiz und des Handels, Rechnung tragen zu können/ wenn aber der Wunsch laut wird, es bei 15 Mitgliedern bewenden zu lassen, bin ich sehr gern bereit, dahin den Antrag zu modifiziren. Präsident: Ich glaube, es hat sich die Stimmung schon so deutlich ausgesprochen, daß ich wohl annehmen kann., daß das Haus damit einverstanden ist, daß eine besondere Kommission gewählt wird, (Zustimmung) und zwar drei aus jeder Abtheilung. (Pause.) Es ist keine Einwendung geschehen/ ich werde zur Wahl auffordern. 649 Aus der 21sten Sitzung um 3V. April 1861. Justiz-Minister von Bernuth: Meine Herren! Auf Grund einer Allerhöchsten Ermächtigung vom gestrigen Tage überreiche ich gemeinsam mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe dem hohen Hause den Entwurf des Einführungs- gcsetzcs zu dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Es ist derselbe Entwurf auch gestern bereits in dem anderen Hause eingebracht worden und die Staats-Regierung hat dabei die Bemerkung sich erlaubt/ wie sie es nur mit hohem Dank würde anerkennen können, wenn es gelingen möchte, den Abschluß dieser legislativen Arbeiten noch in diesem Jahre herbeizuführen. Präsident Prinz Adolph zu Hohenlohe - Jngvl- fi ngen: Es ist bereits eine Kommission erwählt, der ich den Gesetz-Entwurf zuschicken werde. 33ste Sitzung am 1. Juni 1861. Präsident Prinz Adolph zu Hohcnlohe - Jngcl- fingc n : Voin andc r n Hause sind mehrere Schreiben eingegangen. Ich ersuche zunächst, die über das Handelsgesetzbuch zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Nombrrg (liest): Das Haus der Abgeordneten hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den von der Königlichen Staats- Rcgicrung mittelst Allerhöchster Ermächtigung vom 3. April c. den beiden Häusern des Landtages vorgelegte» Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs als Gesetz anzunehmen. Eurer Durchlaucht ermangele ich nicht, unter Beifügung eines beglaubigten Exemplars des Entwurfs, von diesem Beschlusse zur gefälligen weiteren Veranlagung hierdurch ganz crgebcnst Mittheilung zu machen. Berlin, den 31. Mai 1861. Der Präsident des Hauses der Abgeordneten. Simson. Das Haus der Abgeordneten hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den von der Königlichen Staats- Rcgicrung mittelst Allerhöchster Ermächtigung vom 29. April c. den beiden Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahmc vorgelegten Entwurf des Einsührungs - Gesetzes zu dem Allgc- meinen Deutschen Handelsgesetzbuch in der von seinen Kommissionen für das Iustizwescn und für Handel und Gewerbe in dem beiliegenden Berichte — Nr. 226 der Drucksachen — Seite 43 bis 61") vorgeschlagenen Fassung unverändert anzunehmen. Eurer Durchlaucht beehre ich mich/ hiervon mit dem ganz ergebensten Hinzufügen in Kenntniß zu setzen, daß von dem Hause gleichzeitig beschlossen worden ist- die Erwartung auszusprechen, die Staats-Regierung werde mit Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs auf Organisation von Handelsgerichten mit kaufmännischen Mitgliedern bedacht sein, überall, wo die Verhältniße sachgemäße Besetzung ermöglichen. Berlin, den 31. Mai 1861. Der Präsident des Hauses der Abgeordneten. Si mson. Präsident : Ich habe die sofortige Icke bcrwcisung diesc r Schreiben an die XV. Kommission eintreten lassen, welche sich auch gestern der Berathung unterzogen hat, auf Grund deren sie bereits heute Bericht erstattet. Wir gehen zum ersten Gegenstand der Tagesordnung über, zu Nr. 134 der Drucksachen, Bericht der XV. Kommission zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (Nr. 72 und 161 der Drucksachen). Als Kommissarien der Staats-Regicrung werden fun- giren- für das Handels-Ministerium der Geheime Ober-Regierungsrath Hone, und für das Justiz-Ministerium der Herr Präsident I)e. Hcimso cth und der Geheime Iustizrath Pape. Zu dem vorliegenden Berichte ist ein Ver besser ungs- Antrag von Dw von Zander auf Annahme e.n 1>i<»c eingegangen, welcher unter Nr. 136 der Drucksachen eingebracht war. Derselbe ist hinreichend unterstützt und seit mehreren Tagen gedruckt und vertheilt/ er kann "aber nach H. 51 der Geschäfts-Ordnung unmittelbar nach dem Schluß der General-Diskussion zur Berathung und Abstimmung kommen. Ich ertheile dem Berichterstatter, Herrn l)e, Borncmann, das Wort, und ersuche die Redner, zur General-Diskussion sich zu melden. Berichterstatter Icke. Bornemann: Ich habe der Diskussion nur einige kurze Bemerkungen voranzuschickcn. Die Kommission hat dem Hause die unveränderte Annahme des Handelsgesetzbuchs empfohlen, aus folgenden kurz zusammcn- P Siehe Seite 130 bis 188. gefaßten Gründen. Dem Werke / welches die Handels- Konfcrcuz zu Stande gebracht hat/ liegt ein Entwurf zu Grunde/ der von Preußen ausgegangen und nach wiederholten Berathungen mit Ncchtsvcrständigcn "und anderen Fachmännern, sowie nach wiederholten Prüflingen zu Stande gekommen ist. Die Haudels-Konfcrenz ist demnächst aus Männern zusammengesetzt worden, die von den Regierungen als die besonders intelligenten und mit den Verhältnißen vertrauten ausgesucht worden sind. Nach mehr als vierjähriger Berathung, nach dem unermüdlichsten Eifer, nach der hingebendstcn Treue, nachdem sie das, was wesentlich festgehalten werden mußte, mit Energie festgehalten haben, im Uebrigcn aber auch zu Kompromißen bereit gewesen sind, ist das große Werk eines gemeinsamen Deutschen Handelsgesetzbuchs zu Stande gekommen. Schon darin, meine Herren, "liegt nach dem Dafürhalten der Kommission eine Gewähr für die Güte dieses Werks. Es haben aber auch die vier Referenten, welche in der Kommission über die einzelnen Theile des Handelsgesetzbuchs Vortrag gehalten haben, dieses Urtheil bestätigt, und alle anderen Mitglieder, die sich mit dem Inhalte des Gesetzbuchs gleichfalls genau bekannt gemacht haben, sind diesem Urtheile beigetrctcn. Allerdings mögen sich im Einzelnen Mängel dieses Gesetzbuchs ausweisen laßen. Es könnte, um einen Mangel hervorzuheben, besonders behauptet werden, daß durch die Aufhebung der in dem Rechtsgebietc des Landrechts vorgeschriebenen Form bei Verträgen ei» Zwiespalt zwischen dem Handelsrecht und dem Obligatiouenrecht eintreten werde/ daß nämlich, während jeder mündliche Vertrag bei Handelsgeschäften künftig bindend ist, im Allgemeinen Obligatiouenrecht nach wie vor nur schriftliche Verträge, wenn der Gegenstand über 50 Thaler beträgt, bindende Kraft habe» werden. Es könnte hiernach vielleicht behauptet werden, daß, weil eine durchaus scharfe Grenze sich zwischen Handelsgeschäften und anderen Geschäften, sowie zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten nicht wird ziehen lassen, das Handelsgesetzbuch zu manchen Widersprüchen und Verwickelungen führen möchte. Es ließe sich darauf ferner vielleicht die Behauptung gründen, daß man zunächst mit dem Obligatiousrechte hätte anfangen und daran das Handelsrecht hätte knüpfen sollen.. Dies ist indessen nicht geschehen, und zwar deshalb nicht geschehen, weil die Regierungen zunächst dem Dränge, der in dem ganzen großen Deutschen Vatcrlande sich geltend machte, Befriedigung gewähren mußten/ und dieser Drang hat sich so, wie früher auf das Wechselrecht, jetzt auf das Handelsrecht auf das lebhafteste ausgesprochen. Man konnte nicht mit einer Arbeit anfangen, für die das Bedürfniß noch nicht klar und laut ge- wordcu war, mußte vielmehr mit dem anfangen, für welches sich ein unabweisbares Bedürfniß herausgestellt hatte. Was die Folge sein wird, ob der Wunsch nach einem gemeinsamen Obli- gationsrecht nicht auch ein dringender werden, und dann die wünschenswcrthe Uebereinstimmung herbeigeführt werden wird, das ist eine andere Frage, Meine Herren! Wenn auch zugegeben werden muß, daß einzelne Mängel in dem Gcsctzbuche enthalten sein mögen, — vollkommen ist kein Werk, — so muß dennoch ein Werks welches im Großen und Ganzen, sowie in den meisten einzelnen Bezie- bungen das Bedürfniß einer großen Nation befriedigt, als ein ungemeiner Fortschritt betrachtet werden, als ein Fortschritt, der unschätzbar ist, gegenüber den etwaigen Mängeln, Und welcher Staat hat nun die größte Pflicht, ja die politische Verbindlichkeit, das Gesetzbuch anzunehmen? das ist der Preußische Staat, Von ihm ist die Anregung ausgegangen, von ihm ist der Entwurf vorgelegt, von ihm mittelst seiner Kommissarien in jeder Weise auf Fortgang des Werks hingearbeitet und alles Mögliche gethan worden, um endlich das große Werk zu Stande zu bringen. Meine Herren! Nimmt heute das hohe Haus das Handelsgesetzbuch nicht an, so hat der Preußische Staat einen unwiederbringlichen Verlust, in den Augen Deutschlands zu erleiden, und darum, meine Herren, empfehle ich Ihnen die unveränderte Annahme des gedachten Gesetzes. Präsident! Der Herr Justiz-Minister hat das Wort. Iustizministcr von Bernuth: Meine Herren! gestatten Sie mir, im Beginn dieser wichtigen Berathung ein Wort des Dankes hier auszusprechcn, wie es die Staatsregicrung gestern auch im anderen Hause gethan hat, als dort dieselbe Berathung stattfand. Die Staatsregicrung kann es nur mit freudigem Dank anerkennen, daß die Kommission des hohen Hauses diese umfassende Aufgabe trotz aller der Schwierigkeiten, die sie darbot, in vcrhältnißmäßig so kurzer Zeit gelöst hat/ die Kommission hat sich der Aufgabe, die ihr gestellt war, mit einer Sorgfalt, mit einer Umsicht in so eingehender Weise unterzogen, daß ich eben den Dank dafür nicht habe geglaubt zurückhalten zu dürfen. Die Kommission empfiehlt dem hohen Hause die unveränderte Annahme des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und die Annahme des Einführungsgcsctzcs zu demselben mit einigen nicht wesentlichen Aenderungen, aus die ich in diesem Augenblick nicht näher eingehen will. Meine Herren! Lassen Sie mich Namens der Staatsregicrung die Bitte aussprcchcn und der Hoffnung Ausdruck geben, daß dieses höbe Haus ebenso, wie es gestern in dem anderen Hause geschehen ist, seine Zustimmung einem Werk ertheilen möge, das aus den sorgfältigsten Berathungen hervorgegangen ist, wie eben von dem Herrn Referenten dargestellt worden ist, was dazu bestimmt ist, auf einem so wichtige Interessen berührenden Gebiet nicht blos die Verschiedenheiten der in Preußen geltenden Nechtsshstcme auszugleichen, sondern auch eine Einigung auf diesem Gebiet mit den übrigen Deutschen Staaten 'herbeizuführen. Meine Herren! ich schließe mit dem Wunsche >ind der lebhasten Hoffnung, daß die übrigen Deutschen Staaten dem Beispiele und Vorangehen Preußens/ das dieser Aufgabe von Anfang an seine vollste Mitwirkung und seine besten Kräfte gewidmet hat/ bald einhellig nachfolgen mögen! Präsident: Herr IU-. Götze hat das Wort. Dr. Götze: Ich beginne damit/ mein vollstes Anerkenntnis; auszusprechcn für die Gründlichkeit und Sorgfalt der Arbeit/ auch/ soviel es mir möglich war/ mich uähcr damit bekannt zu machen, (denn leider ist die Zeit ja so außerordentlich kurz gewesen) für die Richtungen der Ansicht, die darin zu Tage getreten sind. Ich habe ebenso ein volles Anerkenntnis; der Wichtigkeit der Sache, und bin bereit, soweit es auf mein Votum ankommen kann, Alles zu thun, was möglich ist, damit das Werk zu Stande kommt. Aber auch bei der Voraussetzung, daß das Handelsgesetzbuch ein wohlgclungcnes ist, sind doch noch ganz wesentliche Erwägungen nöthig, ob die sofortige Einführung, die schon heute zu beschließende Einführung nicht Bedenke» hat, die nicht gleichzeitig erledigt werden können. Es soll nicht blos ein Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, sondern zugleich ein individuell Preußisches eingeführt werden. Der Entwurf ist, wie das vorher schon hervorgehoben ist, von Preußen mit großer Sorgfalt ausgearbeitet — die Verhandlungen über die Berathungen in Nürnberg und Hamburg haben mir nicht vorgelegen; aber nach Allem, was ich weiß, ist die Berathung mit großer Sorgfalt und mit einer lebhaften und eifrigen Vertretung der diesseitigen Interessen geführt — ich weiß nichts daran auszusetzen. Aber die Preußischen Kommissaricn waren ja selbst nicht in der Lage, dasjenige, was sie im Interesse des Landes für erforderlich hielten, durchzusetzen. Sie waren von den Majori- täts-Bcschlüsscn abhängig. °Es fragt sich also, welchen Einfluß die Einführung dieses Handelsgesetzbuchs auf unsere Rcchts- zuständc überhaupt haben wird. Und die Prüfung müßte meines Erachtens erst noch erfolgen. Ich kann natürlich nicht auf gründliche Erörterungen der ganzen Sache eingehen, dazu fehlt mir nicht nur die Vorbereitung, sondern auch das Material. Aber an einzelnen Beispielen will ich das klar zu machen suchen, was ich im Sinne habe. Der Artikel Z17 bestimmt, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt fein soll. Es ist den Herren bekannt, daß das im Gegensatz steht zu dem Rechte des Allgemeinen Landrechts. Dort sind die Verträge bei Gegenständen über 50 Nthlr. nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind. Vom Herrn l),-. Bvrne- mann ist auch schon angedeutet, welche Bedenken es habe/ daß — 654 — ein Theil unseres Obligationenrechts herausgehoben und auf andere Grundprinzipien gegründet wird/ als die sind/ auf denen der übrige Theil beruht. Ich gehe etwas näher darauf ein. Was wird das für Folgen"daben? Ein Vertrag von größerem Belange wird mündlich geschlossen/ der/ welcher später nicht daran gebunden sein will/ sucht Alles hcroor/ sich von seinen Folgen zu befreien. Wenn der Vertrag nicht zu den Handelsgeschäften gehört/ so ist er ungültig/ weil er nicht schriftlich geschlossen. Die Frage also/ ob der Vertrag gültig ist, ist nicht davon abhängig, ob er überhaupt, oder in welcher Form er geschlossen ist, sondern nur davon, ob das Geschäft ein vandels- gcschäst war oder nicht. Nun ist es, man mag die Bestimmungen treffen, wie man will, unmöglich, eine schärfe Grenze zwischen Handelsgeschäften und solchen, die keine sind, zu ziehen. Bei allen diese» Prozessen wird dann mehr oder weniger über die Frage zu entscheiden sein, ob ein Handelsgeschäft in mockio oder nicht. Es fällt also die Frage über die Aufrechterhaltung des Vertrages in ein Gebiet, an welches die Parteien gar nicht gedacht babcn und das dient nicht zur Pflege des Rechts. Ich kann Ihnen einen analogen Fall anführen, in dem auch derartige Fragen blos durch eine unreife oder, wie soll ich sagen, durch eine in Konflikt gerathene Gesetzgebung herbeigeführt werden. Es tritt dies in der Agrargesetzgebung ein. Wenn Jemand aus einem Forst zcbn Klafter Holz jährlich zu fordern hat, darüber auch beide Theile einig sind und der Anspruch anerkannt wird, so scheint Alles klar zu sein/ ich möchte Ihnen aber die Zahl der Prozesse angeben können, durch die jährlich beim Ober-Tribunal blos darüber entschieden werden muß, ob diese zehn Klafter Holz als ein Servitutrecht, oder als eine Ncallast anzusehen seien/ ist das Recht nämlich eine Scrvitut, dann erfolgt die Entschädigung bei der Aufhebung des Rechts nach den Prinzipien vom Jahre 1821 und die Leute bekommen mehr/ ist es aber eine Neallast, dann tritt die Entschädigung nach den Prinzipien vom 2. März 1856 ein und sie erhalten weniger. Es entstehen also bei einem Rechte, das außer Zweifel ist, zahlreiche Prozesse blos dadurch, daß man seit den Iahren 1821 — 1856 die Rcalrechte unbilliger beurtheilt hat, und die Entscheidung ist etwa abhängig von einem Worte in einem Vertrage, bei dem Niemand an diese Folgen gedacht hat oder auch nur denken konnte. Ich meine, das ist ein nicht würdiger Zustand des Rechts und eine nicht würdige Aufgabe für die Gerichte. Mit dem Handelsgesetzbuch könnten wir, wenn dem nicht vorgebeugt wird, in vielfache Konflikte der Art kommen. Meine Ansicht ist nun kcineswcgcs, daß ich die Theorie des Handelsgesetzbuchs über die Forni der Vertrage nicht eingeführt wissen will/ ich halte das Prinzip des Handelsgesetzbuchs vielmehr für vollkommen gerechtfertigt und würde das Land glücklich preisen, wenn das'Landrecht nicht in Abweichung von dem gemeinen Deutschen Recht zu dem, Treue und Glauben verleugnenden System gekommen wäre, daß bei Objekten über 50 Nthlr. die Leute nur schriftlich gültige Verträge schließen können. Meine Ansicht ist also anch nicht die, daß das Handelsgesetzbuch in dieser Beziehung geändert werden mochte, sondern daß es der Prüfung unterworfen werde! was wird bei seiner Einführung in Bezug auf unsere anderen Rcchtsdiszipli- nen nöthig, damit bösen Konflikten vorgebeugt werde? Ich mache ferner auf Artikel 292 aufmerksam, in dem es heißt! »Bei Darlehncn, welche ein Kaufmann empfängt, und bei schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als sechs vom Hundert jährlich bedungen werden,« es ist dies also eine partielle Aufhebung der Wuchcrgesetze in Bezug auf die Schulden der Kaufleute,' welche weitere Folgen dies hat, müßte doch erst geprüft werden. Endlich erwähne ich ein Drittes. Der Artikel 1 des Gesetzbuches lautet! »In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgcbräuchc, und in deren Ermangelung das Allgemeine Bürgerliche Recht zur Anwendung.« Das ist einer von den Sätzen, für die ich das vollste An- crkenntniß habe. Es ist ein sehr hervorzuhebender guter Vorgang, daß das Gewohnheitsrecht in so ausgedehntem Maße wieder anerkannt wird, und daß wir von dem Satz zurückkommen, als gäbe es überall gar kein Recht, wo kein schriftliches, redigirtcs Gesetz vorhanden ist. Aber für den übrigen Theil des Obligationenrechts gilt der Satz bei uns noch. Es werden also wieder eine große Anzahl von Prozessen blos darüber geführt werden, ob im einzelnen Falle eine Handelssache vorliegt oder nicht, und ob also auf den Ortsgcbrauch Rücksicht genommen werden kann, um das Geschäft ausrecht zu erhalten oder nicht. — Alles dies führt, wie ich meine, dazu, daß mit derselben Gründlichkeit, mit der bisher in der ^achc gearbeitet ist, die Prüfung des nothwendigen Einflusses des Handelsrechts auf das Obligationenrccht im Allgemeinen noch erfolgen müßte, damit im Voraus wesentliche Mißstände vermieden werden. Die politische Wichtigkeit der Sache ist nicht zu verkennen,' aber sie darf nicht, ich will den allermiidesten Ausdruck gebrauchen, iü dem jetzigen Stadio zu einem zu raschen Entschluß führen. Die Annahme en bloe hat im Allgemeinen frühere Vorgänge für sich, ein ganz gleicher Fall ist aber doch noch nicht dagewesen, bin bloc wurde das Strafrecht angenommen. Das Strafrecht war aber, ich glaube 30 Jahre hindurch, individuell mit Rücksicht auf Preußen, lediglich von Preußischen Behörden berathen und bearbeitet. Die Vorlage ist damals — 656 — Paragraph für Paragraph in den Kommissionen zur Erörterung gezogen/ es sind darüber gründliche Gutachten abgegeben. Hier fehlt es an einer so ausführlichen Norberathung in den Kommissionen, es ist böllig unmöglich gewesen, in dieser Weise das Handelsgesetzbuch zu prüfen. Dann haben wir das Wechsclrecht en blue angenommen. Auch dieser Fall unterscheidet sich von dem jetzigen, und zwar gerade in dem Punkte, den ich hervorgehoben habe. Das Wechsclgesctz und das Wechselrccht hat seine ganz scharfe formale Begrenzung. Vom Wcchselreckt kann auf andere Disziplinen des Obligationenrcchts nicht zurückgeschlossen werden und darum hat es auch in dieser Richtung keinen Anstoß gegeben. Die Bedenken, die in Beziehung auf das Wechsclrecht hier so lebhaft und dringend hervorgehoben sind, liegen nicht in dem Wechsel- gcsetz, sondern in der Einführungs - Verordnung und in der darin ctablirten allgemeinen Wechselfähigkeit. Hier bei dem Handelsrechte ist die Lage der Dinge eben eine wesentlich andere, weil die Einführung desselben unbedenklich auf unsere Nechts- znstände im Uebrigen den wesentlichsten Einfluß äußern wird. Die überaus wichtige Sache will doch gründlich erwogen sein, und mir scheint, daß die in Antrag gebrachte Annahme «n bloe sich nicht verantworten lasse. Ich meine, auch das hohe Hans muß das Bedürfniß haben, doch in einer gewissen Weise die Folgen in Beziehung auf unsere andere Institutionen übersehen zu können. Eine Art Begeisterung für die Sache, an sich ganz begreiflich, geht anscheinend dahin, nicht blos das Gesetzübcrhanpt anzunehmen, sondern darin womöglich der erste oder einer der ersten Deutschen Staaten zu sei», die sich für die Sache erklären. Ich würde eine richtige Behandlung der Sache darin finden, wenn die Königliche Staats-Regierung sich dazu cntschlösie, sofort eine Kommission einzusetzen, die von dem Standpunkte unserer verschiedenen individuellen Rechte die Frage zur Erörterung zöge- Was sonst dem Lande nöthig, um den hervorgehobenen Zwiespalt zu beseitigen. Dann könnte diese Arbeit bei Eröffnung der nächsten Sitzung vorgelegt werden, und die Kommission, die hier wie in dem andern Hause zu bestellen ist, würde, wenn das Anfangs der Session geschähe, Zeit und Muße haben, dem Hause eine gründliche Vorarbeit" zu liefern, und ihre Anträge zu formiren. Vollständig räume ich ein, daß man solche "Sachen nicht behandeln kann, ohne auch von einem gewissen guten Vertrauen auszugehen/ aber für etwas sehr Erhebliches muß ich es erachten, daß die Seite der ^ache, die ich hervorgehoben habe, noch gar nicht zu einer ausführlichen Erörterung gekommen ist und auch nicht dazu kommen konnte, denn am 12. März dieses Jahres wurde erst die letzte Konferenz in Nürnberg abgehalten, und im April schon, ich glaube am 26. oder 21., hat die Königliche Staats-Rcgierung das Einführungs-Gcsctz vorgelegt. Eine solche Eile hat die Sache doch nicht, daß sie nothwendig in diesem Jahre schon zum völligen Austrage kommen müßte, und so würde ich daher anheimgeben, der Staats - Regierung zu empfehlen, die Sache in der von mir bezeichneten Richtung noch einer Prüfung zu unterwerfen, die anderwciten Vorlagen zu machen, die meines Erachtens unerläßlich sein werden, und dann in der nächsten Sitzungsperiode des Landtags die Sache zur Erledigung zu bringen. Sollte aber endlich die Ansicht sei», daß Preußen die Verpflichtung gegen die anderen Deutschen Staaten übernehme, nichts ohne ihre Zustimmung in dem Handelsgesetzbuche zu ändern, so könnten wir möglicherweise in die aller- bedenklichsten Zustände kommen/ ich erinnere an den Zollverein und daran, wie es beklagt wird, daß man bei Punkten, in denen ein erhebliches Interesse für Preußen vorliegt, nicht vorwärts kann, weil Preußen gebunden ist, und der Zollverein wird doch immer nur auf eine respektive kleine Reihe von Jahren abgeschlossen. Die Uebelstände, die aus dem Handelsgesetzbuch nicht an sich, sondern in Beziehung auf unsere anderweiten Zustände hervorgingen, diese Uebelstände würden dann verewigt sein, und das Land könnte in große Verlegenheiten kommen. Ich empfehle also die Vorsicht, daß das Haus in keiner Art sich gegen das Handelsgesetzbuch erkläre, aber daß es wenigstens die Annahme en bloe ablehne, wovon dann allerdings die Folge ist, daß es erst in der nächsten Sitzungsperiode des Hauses zu einer definitiven Bcschlußnahmc kommen kann. Pxäsidcnt: Der Herr Justiz-Minister hat das Wort. Justiz-Minister von Vernuth: Meine Herren! Ich möchte doch den lebhaften Wunsch aussprcchcn, daß das hohe Haus nicht Folge geben möge dem Antrage des Herrn Vorredners, der im Wesentlichen dahin ging, die Annahme en dloe abzulehnen, und die ganze Angelegenheit nochmals der Staats- Regicrung zu einer weiteren Erwägung in der von dem Herrn Vorredner angedeuteten Art, auf die ich noch zurückkommen werde, zu überweisen. Der Herr Vorredner deutet darauf hin, daß eine gewisse Begeisterung dafür vorhanden sei, innerhalb Preußens zuerst mit der Einführung vorzugehen. Ja, meine Herren, die Staats-Regierung hat in Folge freilich einer ruhigen und sorgfältigen Erwägung den Wunsch allerdings hegen müssen, daß Preußen vorangehen möge, daß Preußen das Vorbild geben möge für die anderen Deutschen Staaten. Ich habe das auch vorher schon anzudeuten mir erlaubt- Preußen hat — und von dem Herrn Vorredner wurde das auch anerkannt — eigentlich die Initiative zu dem ganzen großen Werke gegeben. Von Preußen ist der Entwurf ausgegangen und ich darf wohl als eine Pflicht der Pietät hier einen Namen nennen, der gestern auch in dem anderen Hause genannt worden. Es ist der Name Bischoff, der gewiß zu allen Zeiten in den An- 42 — 658 — nalen der Preußischen Rechtspflege mit hohen Ehren genannt werden wird. ( Brado!) An den Namen Bischoff knüpft sich die erste Entstehung des Werkes, und seine Nachfolger in dieser schwierigen Thätigkeit haben in seinem Geiste und Sinne fortgcarbeitct. (Bravo!) Von Preußen ging der erste Impuls zu diesem Werke aus und ich sagte es schon, seine besten Kräfte hat Preußen ihm gewidmet. Von Preußen ist das Referat in Nürnberg und Hamburg geübt worden. In allen Schwierigkeiten hat Preußen es seine unablässige Mühe Je in lassen, die Gefahren zu beschworen, die dem Werke drohten. So ist dasselbe aus einer mehr als vierjährigen Berathung hervorgegangen, und ich glaube in der That, meine Herren, die einzelnen Staaten Deutschlands haben einen berechtigten Anspruch daraus, daß dieser Angelegenheit nun auch weitere Folge gegeben werde. Der Herr Vorredner hat wesentlich aus einer Erwägung seine Bedenken hergeleitet. Er knüpft sie an den Begriff der Handelssachen und an die Bestimmung, daß die Verträge in Handelssachen der schriftlichen Abfaffüng nicht mehr bedürfen sollen, eine Bestimmung, welcher der Herr Vorredner im Prinzipe seinen vollen Beifall schenkt, aus welcher dagegen in der Anwendung des Handelsgesetzbuches Schwierigkeiten und Uebelstände hervorgehen könnten. Meine Herren! Lassen Sie mich hier jedoch anführen, daß, wie ich glaube, der Begriff der Handelsgeschäfte und das Gebiet derselben in dem Artikel 271 in sehr bestimmterWeise bezeichnet worden ist, so daß insoweit dieGrundlagen für die Anwendung des Handelsgesetzbuchs in vollem Maße gegeben sind. Ich bin freilich weit entfernt, behaupten zu wollen, daß nicht in einzelnen Fällen dennoch aus Streitigkeiten der fraglichen Art Prozesse entstehen könnten, aber, meine Herren, nie wird der geschriebene Buchstabe eines Gesetzes das vermögen, daß solchen Streitigkeiten überhaupt gänzlich vorgebeugt werde. Es ist von dem Herrn Vorredner hingewiesen auf das Verhältniß des Handelsgesetzbuchs zu anderen Rechtsmatericn und es ist gerade von diesem Standpunkt die Divergenz, die das Handelsgesetzbuch in Bezug auf die Form der Verträge darbietet, noch betont worden. Meine Herren! Haben Sie aber die Geneigtheit, zu erwägen, wie in dieser Beziehung die Angelegenheit sich gestaltet. Es handelt sich um das große Gebiet des Handels und Verkehrs. Unsere heutige Zeit bietet Erscheinungen dar, die alles früher Geahnte weit übersteigen. Raum und Zeit haben fast aufgehört/ der ganze Verkehr bewegt sich in Bahnen, die einer früheren Zeit völlig fremd waren. Der Handel und Verkehr zwischen Trieft und Stettin und Hamburg findet in einer Weise statt, wie sie eine frühere Zeit nicht kannte. Diese Interessen des Handels in dem Deutschen Vater- — 659 — lande zu vermitteln und zu vereinigen/ ist/ glaube ich/ eine der Gesetzgebung in vollem Maße würdige Aufgabe. Wenn in wiederholten Berathungen dies Werk der Prüfung zu unterwerfen für nöthig erachtet worden ist/ so glaube ich/ liegt der Grund eben mit in den Rücksichten/ auf die ich hingedeutet habe. Ich habe auch darauf schon hingewiesen/ wie gerade innerbalb Preußens selbst die jetzt geltenden Rcchts-Sbstcme große Verschiedenheiten darbictew Ich führe Sie nach dem linken Rheinufer/ wo der tlnckv cke ea»ii»erce, nach Neu-VorpommerN/ dem Ostrhein und den Hohenzollcrnschcn Landen/ wo das gemeine Recht gilt/ und endlich bleibe ich bei dem größeren/ mittleren Staatskörper stehen/ bei dem Gebiete des Landrechts. Auch innerhalb Preußens finden Sie also Verschiedenheiten/ die in der That für die Interessen des Handels und des Verkehrs je länger je mehr sich als unzuträglich erweisen/ weil eine Kollision der verschiedenen Rcchts-E-ysteme täglich sich fühlbar macht. Es handelt sich also auch für Preußen um eine Ausgleichung der Gesetzgebung/ welche im höchsten Grade wünschenswert!) ist/ und es treten dem/ ich will nicht entscheiden/ ob in erster Linie politische Interessen/ es treten die berechtigten Interessen des Deutschen Handels- und Gcwcrbcstandes als Gründe hinzu. Wenn nun/ in Beziehung auf die en blnc-Annahme/ von dem Herrn Redner des Strafgesetzbuchs und Wechkelrechts erwähnt worden ist/ so erkenne ich an/ daß die Berathung des Strafgesetzbuchs nicht genau denselben Gang genommen hat/ wie die des vorliegenden Gesetzes. Es war aber das Strafgesetzbuch auch nur für Preußen berechnet. Hier handelt es sich aber um die Gemeinsamkeit mit anderen Staaten/ und Preußen/ wie groß auch das Gcwicbt ist/ welches es in die Waagschale legt/ steht nicht allein im Vordergründe/ sondern es konkurriren mit ihm die Interessen der anderen Deutschen Stämme/ die nach Umfang der Gebiete und Scelenzahl mit Preußen auf gleicher Linie stehen. Das Strafgesetzbuch kann also insofern keinen Einwand begründen. Es ip gewiß mit aller Sorgfalt/ die einem so wichtigen Werke gebührte/ berathen/ dies ist aber im vorliegenden Falle nicht minder geschehen. Das W echsclrecht hat allerdings eine gewisse Verwandtschaft mit der vorliegenden Materie/ indessen bietet gerade die Berathung des Wechselrechts und seine Vorbereitung die größte Verwandtschaft mit den Vorarbeiten des Handelsgesetzbuchs/ und ich glaube/ in dieser Beziehung ist eher eine Parallele zu behaupten/ als eine Abweichung anzuerkennen. Was beantragt nun der Herr Vorredner? Es möge die Regierung/^ statt jetzt auf der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs zu bestehen/ eine Kommission niedersetzen/ die sich mit der Erwägung befasse/ wie die Rückwirkung 42- — 660 — des Handelsgesetzbuchs auf die übrigen Nechtsmatericn, die in mehr oder weniger Beziehung dazu stehe», sein würde. Meine Herren! Ich glaube, versichern zu können, daß bei den Berathungen,"die in Hamburg und Nürnberg stattgefunden haben, dieser Gesichtspunkt an sich in keiner Weise außer Betracht geblieben und auch bei der gegenwärtigen Kommissions-Berathung der beiden Häuser wohl berücksichtigt worden ist. Aber wohin eigentlich die gewünschte Berathung führen, in welchem Umfange sie stattfinden soll im Schooßc einer solchen neuen Kommission, wie sie der Herr Borredner beantragte, ich gestehe Ihnen, ich muß die Antwort darauf schuldig bleiben. Ich muß schließlich das große Bedenken äußern, daß, wenn aus solchem Grunde die vorläufige Ablehnung beschlossen werden sollte, Folgerungen daraus gezogen werden würden, die ich in der That nur beklagen konnte. Ich weise Sie darauf hin, wie von dem einen Mitfaktor der Gesetzgebung in einer Weise, wie sie nicht leicht in den Annalen der Landtage vorkommt, die Annahme des vorliegenden Gesetzbuchs beschlossen worden ist. Es war eine an vollste Einstimmigkeit grenzende Zustimmung, die zu der Annahme führte. Das ist allerdings hier an sich nicht maßgebend/ aber ich glaube doch, auch darin ein Moment finden zu dürfen, was mich zu der Bitte berechtigt, daß das hohe Haus der Behandlung sich nicht anschließen möge, die von dem Herrn Vorredner empfohlen worden ist, sondern seine Zustimmung, die ich wiederholt erbitten muß, dem Gesetzbuch ertheile. Präsident: Herr I)r. Brüggemann hat das Wort. Dr. Briiggemnnn: Meine Herren! Wie verschieden auch die Ansichten über die Herbeiführung einer politischen Einigkeit Deutschlands sein mögen, in der Anerkennung des Strcbens, glaube ich, darf und wird nirgends eine Verschiedenheit stattfinden, daß auf allen übrigen Gebieten menschlichen Lebens und menschlicher Thätigkeit die Herbeiführung einer Vereinigung aller Deutschen Stämme lebendig erhalten, und wenn es irgendwie möglich ist, zur Wirklichkeit geführt werde. Dieses Streben können wir gerade bethätigen auf einem der ausgedehntesten Gebiete, indem wir nach dem Wunsche der Staats-Regierung den uns vorliegenden Entwurf des Handelsgesetzbuches einstimmig annehmen. Ich bin am wenigsten im Stande, die Bedenken einer Erörterung zu unterwerfen, ans welche der Herr Vorredner an dieser Stelle hingewiesen hat. Sie mögen begründet sein, auch der Herr Referent selbst hat ja auf einen Punkt hingewiesen, der von ihm berührt worden ist/ sie mögen nach manchen Seiten hin begründet sein, aber wenn Sie dabei die herbeiführende Annahme des Handelsgesetzbuches in allen Staaten Deutschlands ins Auge fassen, dann können diese Bedenken nicht das Gewicht haben, die Verhandlungen über diesen Gesetz - Entwurf mindestens auf ein ganzes Jahr hinauszuschieben und dadurch sein Schicksal so vielen Zufälligkeiten preiszugeben, daß Keiner heute dieses Haus mit der Hoffnung verlassen kann, es werde sicher seine Annahme in ganz Deutschland finden. Der Herr l)r. Götze hat angeführt, es herrsche eine geWille Begeisterung für diese Annahme/ ich halte diese Begeisterung für berechtigt, denn sie steht mit der Ehre Preußens in innigster Verbindung. Von Preußen ist der Entwurf ausgegangen/ er ist mit den Kommissaren der übrigen Deutschen Staaten gewiß unter Vertretung derjenigen Prinzipien berathen worden, welche die Abgeordneten Unserer Negierung dort vorgeschlagen haben. Aber, meine Herren, ein Werk, wie das vorliegende, kann nur durch verständiges und kluges Nachgeben in einzelnen Punkten zur einstimmigen Annahme geführt werden, die zu seiner Verwirklichung nothwendig ist. Was in Bezug auf unsere speziellen Verhältnisse Bedenken hervorruft, ist vielleicht für andere Staaten von solcher Wichtigkeit, daß durch Abänderung solcher Bestimmungen von unserer Seite jenen Staate» die Annahme unmöglich gemacht wird. Sollten wir daher nicht ganz allein den Zweck ins Auge fassen, auf diesem Gebiete, wie es zu Preußens Ehre auf anderen Gebieten bereits geschehen ist, die Einheit in Deutschland einen Schritt weiter zu führen? Wenn Preußen den Entwurf zuerst vorgelegt hat, dann ist es auch unsere Sache, allen übrigen Staaten Deutschlands wiederum in der Annahme des Entwurfs mit einem guten Beispiel voranzugehen. Der Entwurf liegt jetzt, so viel mir bekannt geworden, nur der Oesterreichischen und der Preußischen Landcsvcrtrctung vor. Es sind das die beiden wichtigsten Staaten Deutschlands, und in diesem Punkte nehme ich für Preußen noch die hervorragendere Stellung in Anspruch, weil von ihm die Initiative ergriffen worden ist, eine Einigung in dieser Beziehung für Deutschland zu erzielen. Wir müssen den übrigen Staaten mit dem Beispiel der Annahme vorangehen. Wenn wir heute schwanken und durch Bedenken, die auf die Verhältnisse in unserem Staate oder seine bisherige Gesetzgebung sich beziehen, uns abhalten lassen, mit freudigem Vertrauen unser Ja zu geben, was wollen Sie dann von den übrigenStaatenDeutschlands erwarten,diein ihrenVerhältnissennoch mehr Bedenken finden werden in Bezug auf einzelne Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Ich kann Sie daher nur auf das Dringendste bitten, von allen Bedenken abzustehen, und den Zweck ins Auge zu fassen, einen Schritt weiter zu thun in den Bestrebungen der Einigung Deutschlands. Damit werden Sie den Begriff Deutsche Nation einen wesentlichen Schritt weiter zur Wahrheit und Verwirklichung führen. Politische Grenzen sind äußere, nicht strenge trennende/ der innere Kern aber nationaler Einigkeit, das innere Wesen der Einheit liegt in der Gleichheit des — 662 — geistigen Lebens, in dem Bewußtsein, übereinstimmenden Gesetzen unterworfen zu sein, die das menschliche Leben und die menschliche Thätigkeit bestimmen. Geben Sie Preußen die Ehre, die ihm gebührt, den Gesetz - Entwurf, wie er hier vorliegt, zuerst anzunehmen und dadurch den übrigen Staaten Muth zu machen, uns nachzufolgen. (Bravo!) Präsident: Der Herr Haudcls-Minister hat das Wort. Staats-Ministcr von der Heydt: Meine Herren! Ich weiß zwar dem, was der Herr Justiz - Minister und der letzte Herr Redner ausgesprochen haben, Nichts hinzuzufügen/ aber ich möchte doch um die Erlaubniß bitten, auch von meiner Seite dem hohen Hause dringend zu empfehlen, die Berathung über das vorliegende große, mit Mühe zu Stande gekommene Werk nicht bis zur nächsten Session zu verschieben. Preußen hat bei den langjährigen Berathungen — wie dankbar anzuerkennen ist — überall mit seinen Vorschlägen in dieser Sache großes Vertrauen gefunden/ man hat von allen Seiten einen guten Willen bethätigt. Darum war auch nicht überall strikte und unbedingt an den diesseitigen Anträgen festzuhalten. Aber im Großen und Ganzen können wir sagen, daß der Preußische Entwurf zur Geltung gelangt ist. Es hat ja auch der erste Herr Redner sein Ancrkenntniß nicht versagt, und ich möchte ihm daher anheimgeben, ob er nicht, durchdrungen von der Ueberzeugung, die er am Anfange seiner Rede ausgesprochen hat, geneigcn wolle, von seinem Antrage insoweit zurückzustehen, daß er nicht daraus bestände, die Berathung bis zur nächsten Session zu verschieben, und ich möchte ihm weiter anheimgeben, daß er bei dem Widersprüche auf Annahme en klloc nicht beharren möge. Die Regierung legt einen großen Werth auf das Zustandekommen dieses Gesetzes, nicht im Interesse ihrer selbst, sondern im Interesse des Landes, deshalb möchte ich dringend bitten, daß die Berathung nicht unterbrochen werde. Präsident: Herr Dr. Götze hat das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Dr. Götze (vom Platz): Ich habe keinen Antrag formirt, bin auch nicht in der Absicht, einen Antrag einzubringen. Ich habe nur für meine Pflicht erachtet, die Bedenken, soweit sie mir entgegengetreten sind, zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen. Ein Jeder wird ja prüfen, inwieweit sie eine Rücksicht verdienen. Präsident: Es hat sich Niemand mehr zum Wort gemeldet. (Der Rcgierungs-Kommissar meldet sich.) Der Herr Regierungs-Kommissar hat das Wort. Negierungs - Kommissarius, Gcbcimer Ober-Iustizrath und Präsident Dr. Heimsoeth: Das hohe Haus wolle mir crlgu- ben, noch einige faktische Bemerkungen hinzuzufügen/ die, wie ich hoffe, dazu beitragen werden, den ersten Herrn Redner zu beruhigen. Die drei einzelnen Punkte, welche von dem geehrten Herrn Redner als bedenklich hervorgehoben worden sind, fanden sich bereits in dem Preußischen Entwurf, welcher für die Nürnberger Konferenz eingebracht worden ist, und sind uns nicht von der Nürnberger Konferenz vorgeschrieben worden. Der Gegenstand der gedachten drei Bunktc und ihr Verhältniß zum Laudrecht ist hier in den Ministerien während mehrerer Jahre reiflich überlegt, auch von Rechtsvcrständigen und Kaufleuten aus den verschiedensten Provinzen eingehend berathen worden. Es ist damals keinesweges verkannt worden, daß in diesen Beziehungen die von Seiten des Herrn Redners dargestellten Bedenken obwalten. Indessen wurden die Gründe für die fraglichen Bestimmungen des Entwurfs als überwiegend erachtet. So viel beispielsweise den ersten jener Punkte, die Schriftlichkcit der Verträge betrifft, so wird einestheils in Deutschland überhaupt nur" das System der Formlosigkeit der Verträge nach Treu und Glauben entsprechend gehalten, was auch von dem Herrn Präsidenten l)e, Götze für das an sich Richtige anerkannt wird, anderntbeils bei den hiesigen Berathungen offenbar erscheinen, daß Preußen durch Festhalten an der Schriftlichkeit der Verträge bei Handelsgeschäften sich vollständig isolircn würde, ja daß selbst es nicht einmal möglich sein würde, bei diesem System zu einem einheitlichen vandelsrecht für die Preußische Monarchie zu gelangen, weil offenbar nicht wohl dazu übergegangen werden könnte, in die Landcstheile, in welchen das Allgemeine Landrecht nicht gilt, das System des letzteren, und zwar gerade für Handelsgeschäfte, neu einzuführen, für welche dies System am wenigsten paßt und in Bezug auf welche, wie Sie sich erinnern wollen, selbst das Allgemeine Laudrecht, vermöge der besonderen Bestimmungen über die Han- dclsbücber und vermöge anderer Vorschriften über einzelne handelsrechtliche Konlraktsverhältnifle von dem Prinzip der Schriftlichkeit abgewichen ist, so daß schon im Landrecht selbst eine Spaltung zwischen Handelsgeschäften und sonstigen Geschäften des allgemeinen bürgerlichen Rechts sich findet. Ich erlaube mir nicht, auch in Bezug auf die anderen beiden Punkte des Weiteren auszuführen, daß es sich dabei ähnlich, wie bei dem ersten Punkt verhält, und daß dabei sorgfältige, vor Einbringung des Entwurfs in Nürnberg, Hierselbst sorgfältige Prüfungen stattgefunden haben, welche zur Beruhigung des Herrn Dr. Götze dienen möchten. Ich hoffe, meine Herren, Sie werden auch der Erwägung Rechnung tragen, daß der für den Preußischen Staat ausgearbeitete Entwurf in Nürnberg zur Vorlage gewählt, und dort in seinen wesentlichen Grundlagen angenommen worden ist, ungeachtet die andern Staaten ein von dem Preußischen sehr verschiedenes Recht und wenigstens zum Theil auch andere — 664 — Interessen haben, und daß, wenn nunmehr Preußen zögern und schwanken sollte, das ganze Werk der größten Gefahr ausgesetzt wäre, da man auch in den anderen Staaten, sei es bei den Regierungen, sei es bei den Landesvcrtrctungen, Anstand nehmen könnte, besondere Rechte oder Sonderinteressen zu opfern. Preußen hat zunächst den Beruf, vorzugehen, schon deshalb, weil kein anderer Deutscher'Staat in so vielfachen Beziehungen zu den übrigen Deutschen Staaten steht, wie Preußen. Das entschlossene Vorgehen Preußens wird das Vertrauen und die Nachfolge der übrigen Staaten bewirken, und nur dadurch wird eine Zuversicht dafür gegeben, daß das schon so lange vorbereitete und in Deutschland ersehnte Werk wirklich zu Staude zu bringen sei. Präsident: Es hat sich Niemand weiter zum Worte gemeldet/ ich schließe die General-Diskussion, und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Dr. Bornemann: Meine Herren! Bei allem Dränge nach Gemeinsamkeit drängt sich immer wieder bewußt oder unbewußt das patikulare Interesse hervor, und wenn wir mit der Annahme zögern, wenn wir auch nur scheinbar das partikulare Interesse vorwalten lassen, dann wird das partikulare Interesse vielleicht überall hervortreten, und das mühsam erzielte große Werk gefährden. Darum bin ich fest überzeugt, daß, wenn auch die Absicht des Herrn l)>-. Götze nicht die ist, irgendwie das Werk zu gefährden, sein Vorschlag dennoch dahin führt. Wenn wir beschließe», es solle erst geprüft werden, wie das Handelsgesetzbuch mit dem Obligationen- recht in Uebereinstimmung zu bringen, ob die Bestimmung, daß bei Darlehnen an Kaufleute mehr als 6 Prozent sollen bedungen werden können, mit den Wuchergesetzen zu vereinigen sei u. s. w., dann werden die anderen Staaten meinen, Preußen wolle das Werk nicht annehmen, und es nur nicht offen sagen. Und in der That, in dem Ansinnen des Herrn l)r. Götze liegt auch ein Hinausschieben auf sehr lange Zeit. Denn es ist ein Irrthum, wenn man glaubt, es sei in Bezug auf das Obligationenrecht mit einer Bestimmung abgethan, daß die schriftliche Form bei Verträgen nicht mehr nöthig sein solle. Es ist noch eine Reihe anderer Punkte im Handelsgesetzbuch mit dem Obligationenrecht nicht konform, z. B. alle die Punkte, welche die Erfüllung der Verträge, die Annahme eines Anerbietens u. s. w. betreffen. Es müßte also, um eine Uebereinstimmung herbeizuführen, ein völlig neues Obligationenrecht ausgearbeitet werden, und das bringt man nicht bis zur nächsten Sitzung fertig. Wenn nun Herr Dr. Götze gesagt hat, es würden durch die Verschiedenheit sehr viele Prozesse hervorgerufen werden/ so will ich zugeben, daß darüber, ob in einzelnen Fällen die schriftliche Form nöthig ist oder nicht, Streitigkeiten entstehen können / — 665 — das hat aber auch die Kommission nicht ignorirt. Sie werden auf Seite 496 und 497 des Berichts finden, daß die Kommission gesagt hat, eine scbarfe Grenze zwischen Handelsgeschäften und anderen Geschäften iahe sich nicht ziehen, dies sei aber auch früher nicht möglich gewesen, und daher würden Streitigkeiten in Bezug auf diesen Punkt möglicherweise entstehen. Dagegen werden eine Menge anderer Streitigkeiten dadurch abgeschnitten werden, daß die mündlichen Verträge mindestens für Handelsgeschäfte eingeführt werden. Denn nichts ist eine größere Quelle des Streits, als die destchcndc Nöthigung zum Abschluß öon schriftlichen Verträgen. Es ist nicht blos die häufige Nichtachtung von Treu und Glauben, nicht blos die Beseitigung des alten Deutschen Grundsatzes »Ein Mann, ein Wort«, sondern es sind auch die zahlreichen Streitigkeiten zu beklagen, die daraus entstehen, wenn der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, was dann der Eine oder der Andere noch zu erfüllen hat, ob mündliche Neben-Abredcn zum Wesen des Vertrages gehören, und dergleichen mehr. Alle diese Streitigkeiten hören künftig in Handelssachen auf, wenn der mündliche Vertrag bindende Kraft erhält. Das ist ein großer Gewinne aber ein noch größerer unberechenbarer Gewinn ist der, daß 64 oder mehr verschiedene Gesetzbücher in Handelssachen durch ein einziges ersetzt sind. Bisher konnte kein Kaufmann wissen, nach welchem Gesetze da und dort werde entschieden werden, künstig wird Jeder wissen, nach welchem Gesetze die Entscheidung getroffen werden muß. Ich denke, das ist ein überwiegend großer Vortheil. Ich will noch bemerken, daß auf dem Handelstage in Heidelberg sämmtliche Theilnehmer mit Ausnahme von drei Stimmen sich für die unveränderte Annahme des Handelsgesetzbuchs erklärt haben. Das, denke ich, ist doch auch als ein Argument von großer Bedeutung zu betrachten. Jedes Streben nach Gemeinsamkeit setzt die Zulassung von Kompromipcn voraus. Wir können nicht" unbedingt fordern, daß die Anderen annehmen, was wir wollen, und die letzteren können nicht unbedingt verlangen, daß, was sie wollen, von uns angenommen werde. Kompromiß sind nothwendig, wenn man zu einer Einigung gelangen will. Wenn wir daher nach der Einigung noch zu prüfen, ob und wie das Handelsgesetz mit unserem Qbligativnsrecht in Uebereinstimmung zu bringen, so werden alle andere Staaten annehmen, das Gesetz sei von uns abgelehnt, und nur der Schein einer Nichtablchnung gewählt. Darum bitte ich Sie wiederholt um die unveränderte Annahme. (Bravo!) Präsident Es kommt jetzt der Verbcsscrungsantrag des Herrn IU. von Zander, Nr. 136 der Drucksachen. Nach der Geschäfts - Ordnung §. 51 kann nur einmal das Wort gegen denselben, und einmal für denselben ertheilt werden. — 666 — Wünscht jemand das Wort gegen den Antrag? (Pause.) ' Das ist nicht der Fall. Für den Antrag? (Pause.) Das ist auch nicht der Fall. Wir kommen zur Abstim- mung. Ich bitte den Antrag zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): Das Herrenhaus wolle beschließen: nach Maßgabe des §.51 der Geschäfts - Ordnung, nach dem Schlüsse der allgemeinen Diskussion, über die Annahme des Gesetzentwurfs — ohne weitere Berathung desselben — im Ganzen abzustimmen. Präsident: Ich ersuche nun diejenigen, welche den Antrag annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Derselbe ist angenommen. Wir kommen nun zum Antrage der Kommission auf Seite 569 des Berichts (Nr. 134 der Drucksachen). Ich bitte denselben zu verlesen. (Schriftführer liest): 1) das Herrenhaus wolle die unveränderte Annahme des vorgelegten Entwurfs des Handcls-Gesetzbuchs beschließen/ 2) durch diese Annahme die eingegangenen Petitionen der Handels-Kammer zu Köln und der Direktionen der Privat - Eisenbahnen (Journal Nr. 1 D 153 und 159) für erledigt erachten. Präsident: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, ersuche ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen und damit dem Gesetz-Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels- Gesetzbuches in seiner dermaligen Fassung zugestimmt. (Der die Petitionen betreffende Theil des Berichtes lautet:) 2. Einer besondern Betrachtung bedürfen noch die Bestimmungen der Artikel 422 ff., welche von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen handeln, indem dieselben durch zwei dem Hcrrcnhause eingereichte Petitionen nach zwei entgegengesetzten Seiten hin angegriffen worden sind, einerseits, weil sie den Eisenbahnen zu weit reichende Verpflichtungen, andererseits, weil sie denselben nicht ausreichende Verpflichtungen auferlegen sollen. Ersteres wird in einer Kollektiv-Petition der Direktionen der meisten Preußischen Privat-Eisenbahnen vom 3. Mai c. behauptet. In der Petition sprechen dieselben die Befürchtung aus: die ihnen auferlegte Verantwortlichkeit mit Bcschrän- — 667 — kung der Befugniß, solche durch freien Vertrag zu modifiziren, werde eine Hemmung des dem Publikum sehr nützlichen direkten/ mehrere Bahnen durchlaufenden Verkehrs bewirken. Sie deuten an, daß sie zu einer illiberalen Behandlung des Publikums gezwungen sein würden/ und erachten sich gehindert/ Tarif-Ermäßigungen für Massen- Transporte eintreten zu lassen/ sowie für Gepäck- und Eilgut-Verkehr/ desgleichen für Güter nach nicht an der Bahn gelegenen Orten / besondere Bedingungen vorzuschreiben. Sie beantragen hiernach: wenn sonst keine erheblichen Bedenken gegen die unveränderte Annahme des Nürnberger Entwurfs vorliegen/ doch die Einführung des Abschnitts 2. Tit. V. (des vierten Buchs) zu suspendircn. Sie bemerken dabei, daß es, wenn die Gesetzgebung nicht übereilt einschreite, bis zum nächsten Zusammentritt des Landtages gelingen werde, ein allgemeines Deutsches Güter-Reglement zu Stande zu bringen, welches die wesentlichen Prinzipien des in seiner jetzigen Fassung unhaltbaren Abschnitts zur allgemeinen Geltung bringen, und einer allgemeinen gesetzlichen Regelung der Verhältniße den Weg bahnen werde. Nach der entgegengesetzten Richtung wird in einer Petition der Handelskammer zu Köln vom 4. Mai c. behauptet, daß den Eisenbahnen keine ausreichende Verpflichtungen auferlegt seien. Es wird darin ausgeführt: die Artikel 422—461 begünstigten die Eisenbahnen und benachthciligten das Publikum. Insbesondere sei ein Mißbrauch der Bestimmung zu befürchten, daß den Eisenbahnen gestattet sei, Güter zurückzuweisen, welche sich nach den Einrichtungen unif der Benutzungsweise der Lahn zum Transport nicht eignen, so wie Güter, zu deren Transport die regelmäßigen Transportmittel der Gesellschaft nicht genügen. In der Petition wird sodann darauf angetragen: den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels- Gcsctzbuchs zwar annehmen, bezüglich des Tit 6. Abschn. 2. Art. 422. bis einschließlich 461. aber eine nachträgliche Regulirung im Wege eines besonderen Gesetzes vorbehalten zu wollen. Die Eisenbahn-Gesellschaften sind Eigenthümer einer zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Bahn, zu deren Anlage sie nur vermöge eines Akts der Staats-Gcwalt, insbesondere durch Verleihung des Rechts der Expropriation, gelangen konnten/ zugleich besitzen sie faktisch das Monopol des Trausports auf dieser Straße. In beiden Beziehungen ist es unerläßlich, ihnen von Staats wegen Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch die 668 — Benutzung der Straße und der Transport-Anstalten ein gleiches Recht für Alle wird. Die Festsetzung solcher Verpflichtungen kann bei der Konzessionirung der Eisenbahn-Anlagen geschehen. Bei der hierdurch möglicher Weise entstehenden großen Verschiedenheit in den einzelnen Deutschen Staaten kann es indessen nur gebilligt werden, wenn das Handels-Gesetzbuch versucht, einen gewissen Theil der Verpflichtungen und Berechtigungen der Eisenbahn-Gesellschaften, die sich auf ihre Eigenschaft als Fracht-Unternehmer beziehen, für ganz Deutschland gesetzlich festzustellen. Der Regelung des Frachtgeschäfts der Eisenbahnen und der Folgen ihrer Frachtverträge durch die Gesetzgebung des Staats steht zu Gunsten der Eisenbahnen weder eine angebliche Autonomie, noch ein erworbenes Privilegium entgegen. Daß diese Regelung für ganz Deutschsand erfolge, ist überdies ein durch vielfache Prozesse und oftsehr entgegengesetzteUrtheilssprüche an denTag getretenes Bedürfniß. In den Artikeln 421—431 ist diese Regelung erfolgt. Den Eisenbahnen ist danach im Allgemeinen nicht gestattet, den Frachttransport zu verweigern und sich durch Vertrag der Verantwortlichkeit für entstehenden Schaden Md verspätete Lieferung zu entziehen (Art. 422 u. 423)/ durch eine Reihe von Ausnahmen wird dieses Verbot aber beschränkt, erläutert oder gemildert (Art. 424—431). Der Inhalt der Art. 422—431. entspricht deshalb nicht den Wünschen der Eisenbahn-Gesellschaften, weil sie als Frachtnnternehmer das Streben haben, sich die Freiheit des Vertrages, deren jeder andere Trans- port-Unternehmer genießt, möglichst zu wahren, obgleich die Befrachter faktisch ihrerseits nicht in der Lage sind, sich den von den Eisenbahnen vorgeschriebenen Bedingungen zu entziehen. Er entspricht andererseits nicht den Wünschen der Handelskammer zu Köln als Organ von Versendern, weil diese das Streben haben, die von allen Waarentransporten untrennbaren Gefahren, Verluste und Zufälle von sich abzuwälzen, und von dem öffentlichen, an Tarif und Reglement gebundenen Unternehmer so viel und selbst mehr zu erreichen, als von dem Fuhrmann oder Schisser, der die Freiheit hat, Bedingungen zu genehmigen oder abzuändern, der insbesondere nickt gehindert ist, sich allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen durch Vertrag zu entziehen. Die Artikel 422 — 431 enthalten wenige Bestimmungen, welche nicht zugleich von beiden Standpunkten aus beanstandet werden könnten. Wenngleich hieraus noch nicht folgt, daß in diesen Bestimmungen durchweg die rechte Mitte getroffen worden ist, so darf doch be- hauptet werden, daß die Artikel 422 — 481 keine mit Grund geltend zu machende Ausstellungen von solchem Gewichte veranlassen, um auf Annahme oder Nichtan- nahme dieses Theiles des Gesetzbuches und fvlgewcise des ganzen Gesetzbuches Einfluß äußern zu können, Sie gewähren sowohl den Eisenbahnen als dem Publikum in mehrfacher Beziehung bessern Schutz, als diese bisher genossen haben, und wo sich in der Erfahrung Ucbel- stände ergeben sollten, wird der Verkehr in sich selbst einfache Mittel der Abhülfe finden. Unablässig wird dazu mitwirken, was durch keine Gesetzgebung geändert werden kann, daß im Wesentlichen die Interessen der Eisenbahn-Gesellschaften und diejenigen des Publikums identisch sind. Der Inhalt der Petitionen, welche von den oben angedeuteten, diametral entgegenstehenden Standpunkten ausgehen, ist, wie die Rcgierungs - Konuniffaricn versichern, und wie auch aus den Berathungs-Protvkollen sich ergiebt (vcrgl. Nürnberger Protokoll Seite 787, 827—830, 1230 und 1231, 4071 und folgende, 4778 und folgende), bei der Handelsrechts-Konferenz bereits wiederholt zur Sprache gekommen, und Gegenstand reiflicher Berathung gewesen, insbesondere auf den Grund einer Reihe von sehr ausführlichen Druckschriften, Anträgen und Berichten, welche von beiden Seiten ausgegangen sind. Die Handels-Konferenz hat auf Grund dieser Berathung die Ueberzeugung gewonnen, daß durch die Artikel 422 bis 431 die rechte Mitte wirklich getroffen worden. Die Regierungs-Kvmmissarien haben in dieser Beziehung noch hervorgehoben: Eine erhebliche Störung des direkten Verkehrs sei, nach der durch die Verhandlungen und anderweit zur Kenntniß gekommenen Sachlage, in Folge der getroffenen Bestimmungen ebenso wenig zu befürchten, als eine Bcnachthciligung und ungebührliche Belästigung des Publikums daraus hervorgehen werde. Beide Theile, die jetzt von einseitigen Standpunkten ausgingen, und lediglich von diesen Standpunkten den Entwurf beurtheilten, würden sich auch durch die Erfahrung überzeugen, daß die Bestimmungen des Entwurfs in der That der Natur des Verhältnisses entsprechen, und beiden entgegenstehenden Richtungen gleichmäßig gerecht werden. Nach dem Allen hat die Kommission in den Petitionen keinen Anlaß zu einer Ablehnung des Handels- Gcsetzbuchs oder, was dapelbe wäre, zu einer Suspension des vorliegenden Abschnitts finden können. Selbst wenn die Kommission die volle Freiheit hätte, auf Abänderung einzelner Artikel anzutragen und Verbesse- — 670 — rungs- Anträge zu stellen/ würde die Mehrzahl der in den Petitionen ausgedrückten Wünsche unerfüllt bleiben müssen, Präsident: Es folgt Nr. 142 der Drucksachen Bericht der XV.Kommission über den Entwurf ein esEinführungs- Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handels-Ge- setz buche (Nr. 101 der Drucksachen) und der Nachtrag dazu unter Nr. 159. Dazu ist ein Verbesscrungs-Antrag oon Herrn Groddeck (Nr. 146 der Drucksachen) eingebracht. Derselbe ist ausreichend unterstützt und wird demnach an betreffender Stelle zur Berathung "und Abstimmung kommen. Ich eröffne die General-Diskussion und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter IV. Bornemann: Ich habe nur wenige Worte zu sagen. In dem Bericht über das Einführungsgcsetz ist von der Kommission hervorgehoben/ daß das Handelsgesetzbuch und das Einführungsgesctzbuch ein untrennbares Ganze bilden/ so daß ein praktisch wirksamer Beschluß nur gefaßt wird/ wenn gleichzeitig mit dem jetzt angenommenen Handelsgesetzbuch auch das Einführungsgesetz/ natürlich mit den nöthig befundenen Veränderungen/ angenommen wird/ denn wenn blos das Handelsgesetzbuch angenommen wird/ das Einführungsgesetz dagegen nicht/ dann bleibt alles in der Luft schweben und die anderen Staaten würden gerade sv/ wie wenn das Handelsgesetzbuch nicht angenommen wäre/ sagen/ die Annahme des letzteren sei ja blos ein Schein. Sodann habe ich zu bemerken/ daß in fast allen Punkten der Bericht der Kommission übereinstimmt mit demjenigen, was in dem anderen Hause bereits angenommen ist. Es sind theils Vorschläge/ die in der Kommission des anderen Hauses gemacht waren/ auch von Ihrer Kommission angenommen worden/ theils sind Vorschläge/ die diesseits gemacht worden/ jenseits angenommen worden/ je nachdem die Sache in der einen oder anderen Kommission zuerst zur Berathung gekommen ist. Nur in drei Punkten ist Ihre Kommission abgewichen von den Vorschlägen/ die die dortige Kommission gemacht hat, sowie von den Beschlüssen des anderen Hauses. Nachdem aber die Beschlüsse des anderen Hauses gefaßt worden, hat eine nochmalige Berathung innerhalb der diesseitigen Kommission stattgefunden und dieselbe hat sich nun in der Majorität auch für die Beschlütze des anderen Hauses in den drei Punkten erklärt. In Bezug hierauf hat der Vorsitzende Dr. von Zander den Bericht übernommen, während ich im Ucbrigcn Berichterstatter bin. Weiter habe ich nichts anzuführen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Es ist nicht der Fall. Ich schließe die General-Diskussion und ertheile de m yerrn Berichterstatter zurSpezial - Diskussion das Wort. (Derselbe verzichtet.) Meine Herren! Ich schlage vor, daß ich, wie bei anderen Gesetzen, auch hier, insofern die Uebereinstimmung der Kommission ° mit den Beschlüssen des anderen Hauses stattfindet, nur die Paragraphen und Artikel erwähne, und nur, insofern eine Abänderung vorliegt oder das Wort dazu ergriffen wird, sie dann zur Abstimmung verlesen werden. Insofern keine Einwendung geschieht, nehme ich hierfür die Genehmigung an. (Pause.) Es wird so erfolgen. Es ist eben ein Vcrbcsscrungs - Antrag des Du Homeyer eingereicht worden, den ich zu verlesen bitte, um ihn zur Unterstützung zu stellen. Schriftführer Freiherr von Nomberg (liest): Vcrbesscrungs-Antrag zu dem nachträglichen Bericht der XV. Kommission Ztr. 159 der Drucksachen: Das Herrenhaus wolle beschließen, statt des Artikels 9 §. 2 des Einführungs - Gesetzes zum Handelsgesetzbuche die Seite 15 des Berichts Nr. 142") abgedruckte Bestimmung anzunehmen. Präsident: Ich ersuche diejenigen, welche den Vcrbes- serungs - Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt, und kommt bei dem betreffenden Artikel und Paragraphen" mit zur Berathung. Zu Artikel 1 ist keine Abänderung vorgeschlagen. Es hat sich Niemand zum Worte gemeldet,- — derselbe ist ange- nom men. Zu Artikel 2 hat der Herr Berichterstatter das Wort. Berichterstatter ve. Bornemnnn: Ucbcreinstimmend mit dem Beschließe des anderen Hauses ist eine Aenderung beantragt unter Nr. 3. dieses Artikels, die dahin geht^ »das Rcchts- verhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handels-Firma betrifft« / ich habe zur Begründung dieser Aenderung nur auf den Bericht hinzuweisen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Dies ist nicht der Fall. Ich bitte also die Abänderungsvorschläge der Kommission zu verlesen damit ich sie zur Abstimmung bringe» kann. Schriftführer Freiherr von Nomberg (liest): »3) Das Rechtsvcrhältniß, welches das Recht zum Gebrauch einer Handels-Firma betrifft.« P Sich?S. 529. Präsident: Ich bitte nun Diejenigen/ welche den Artikel 2. mit der von der Kom Mission vorgeschlagenen Aenderung annehmen wollen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Artikel 2. ist mit der betreffenden Aenderung angenom men. Der Herr Berichterstatter hat zu Artikel 3. das Wort. Berichterstatter !)>'. Borncmann: Bei den §§. 1/ 2, und 3 haben blos Aenderungen in der Fassung und Anordnung stattgefunden/ mit denen die Staats-Regierung sich einverstanden erklärt und die auch das andere Haus beschlossen hat/ sonst habe ich Nichts zu bemerken. Präsident: Wünscht Jemand das Wort zu Art. 3 und den §§. I bis 3. (Pause.) Dies ist nicht der Fall/ es sind also Art. 3 und die §§. 1 bis 3 genehmigt. Zu §. 4 hat Herr Dr. von Zander als Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Dr. von Zander: Meine Herren! Das ist also einer von den drei Diffcrenzpunkten. Ihre Kommission hat vorgeschlagen/ zu sagen: »Die Kaufleute zu Bcrliu/ Stettin/ Magdeburg/ Tilsit/ Königsberg/ Danzig/ Memcl und Elbing/ mit Ausnahme Derjenigen/ welche im Art. 10 des Handelgesetzbuchs bezeichnet sind/ können durch Königliche Verordnung für verpflichtet erklärt werden/ an die kaufmännische Korporation ihres Wohnorts Beiträge zu entrichten/ auch wenn sie derselben als Mitglieder nicht angehören. Diese Beiträge dürfen nicht höher sein als diejenigen/ welche den Mitgliedern der Korporation obliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge kann auf einzelne Klassen der" Kaufleute beschränkt werden.« Dieser Vorschlag Ihrer Kommission hatte die'Absicht/ bestehenden Korporationen ihr Bestehen zu sichern. In dem anderen Hause ist man diesem Antrage jedoch nicht beigetrcten/ indem man sagte/ darin liege ein Zwang/ wenn man auch nicht gerade den Beitritt zu den Korporationen verlangte/ sondern/ indem man nur dabei stehen bliebe/ Beiträge zu verlangen/ die Kommission des anderen Hauses hat sich daher der Rcgicrungs-Vorlage und nicht diesem Vorschlage Ihrer Kommission angeschlossen. Nachdem diese Ablehnung unseres Vorschlages dort beschlossen ist/ haben wir gestern in der Kommission die Frage nochmals in Erwägung gezogen und die Frage dahin gestellt/ ob man dabei stehe» bleiben oder dasselbe ausheben wolle? Wenn ich nicht irre, haben sich von acht Mitgliedern sechs für das Fallenlassen erklärt. Und ich hade im Namen der Kommission/ unter Hinweisung auf den Inhalt des Nachtragsbcrichts/ darauf anzutragen/ daß das hohe Haus sich damit einverstanden erklären möge/ daß die Kommission von ihrem früheren Beschlusse abgegangen und der Staats- Regicrung und dem Beschluß des anderen Hauses beigetrcten ist. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Diskussion/ und wir kommen zur Abstimmung. §. 4 würde an Stelle von 4—6 nach dem Beschlusse des anderen Hauses so lauten: Die Privatrechtlichen Vorschriften der Statuten der zu Berlin/ Stettin/ Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Dan- zig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften dieser'Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritt zur kaufmännischen Korporation des Ortes abhängig gemacht sind. Ich ersuche diejenigen, welche der verlesenen Abänderung beitrcten wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Abänderung ist angenommen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort zu Artikel 4. Berichterstatter Dr. Bornemann: Ich habe nichts zu erinnern, es ist nur eine kleine Aenderung "in der Fassung, indem blos das Wort „persönlich« in Uebereinstimmung mit dem anderen Hause gestrichen ist, weil dasselbe hier unpassend erscheint. Die Staats-Regierung hat sich damit einverstanden erklärt. Präsident: Ich frage, ob Jemand das Wort verlangt? (Pause.) Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Diskussion, und wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die das Wort „persönlich« in dem Art. 4 gestrichen haben wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das Wort „persönlich« ist gestrichen. Ich nehme an, daß der Artikel 4 mit dieser Abänderung genehmigt ist. Wir kommen zu Art. 5. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bornemann: Der Artikel 5 ist unverändert geblieben und ich habe daher zu demselben nichts zu l bemerken. 4? Präsident: Artikel 5 ist genehmigt. 8- 1 ist genehmigt. 8- 2 ist genehmigt. §.3 ist genehmigt. ' 8- 4 ist genehmigt. 8- 5 ist genehmigt. 8-6 ist genehmigt. ' 8- ? ist genehmigt. (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) (Pause) ist genehmigt. 8- 9 (Pause) ist genehmigt. Der Herr Berichterstatter wolle zu Artikel 6 das Wort nehmen. Berichterstatter vo. Bornemnnn: Im Artikel 6 sind blos kleine Fassungsänderungen gemacht, um die Sache deutlicher zu machen. ' Sonst habe ich nichts zu bemerken. Präsident! Wünscht Jemand das Wort zu Artikel 6? (Pause.) Dann bitte ich die Abänderungen zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): 1) Die Verfügung (Artikel 5 §. I), durch welche das Handelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. 2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5 §§. 3 und folgenden, weiter zu verfahre»/ wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält/ daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwider gehandelt worden ist. Präsident- Zeh bitte nun diejenige»/ die den Artikel 6 mit diesen Abänderungen annehmen wolle»/ sich zu erheben. (Geschieht.) Artikel 6 ist angenommen. Wir kommen zu Artikel 7. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter l)e. Bornemanu: Es ist hier von dem Vorschlage der Regierung nichts verändert/ ich habe nichts zu bemerken. Präsident: Artikel 7 ist angenommen. Artikel 8. Berichterstatter Dr. Bornemann: Die Worte -in der Regel« sind gestrichen/ weil sie im Widerspruch mit dem folgenden Alinea stehen. Weiter habe ich nichts zu bemerken. Präsident: Ich ersuche diejenigen/ welche die Worte »in der Regel« nach dem Antrage der Kommission gestrichen haben wollen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Artikel 8 ist mit dieser Abänderung angenommen. Zu Artikel 9 ist der unterstützte Verbesserungs-Antrag eingereicht. Hier wünscht Herr k)--. von Zander zuerst das Wort/ und ertheile ich es demselben. vo. von Zander: Der Verbesserungs-Antrag des Herrn Dr. Homeyer wird sich/ wenn ich recht gehört habe/ wohl nur auf den §. 2 beziehen. Was ich also jetzt vortrage, hat darauf noch keine Beziehung. Nämlich/ meine Herren/ der zweite Differenzpunkt beruht darauf, daß es in der Regierungs-Vorlage hieß: »Die Handelsmäklcr werden an den Orten, für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, von dieser ernannt/ die Ernennung bedarf der Bestätigung der Negierung. Die Anstellung von Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch die Negierung.« Ihre Kommission schlug Ihnen aber in ihrem ersten Berichte vor, die Fassung so zu machen: »Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Han- 43° — 676 — delsmäkler unterließt in beiden Fällen (Absatz 1 und 2) der Genehmigung des Handels-Ministcrs.« Diese Genehmigung des Handels-Ministcrs über die Zahl der anzustellenden Mäkler hat keine Annahme in dem anderen Hause gefunden/ der Herr Handels-Ministcr/ dem hier also ein Recht vorbehalten werden soll, der verzichtet darauf/ der wünscht sich dasselbe nicht. Dem wäre es nicht angenehm. Daraus hat Ihre Kommission Veranlassung genommen/ um so mehr von ihrem ersten Antrage abzustehen/ und stellt Ihnen anheim/ auch in dieser Beziehung dem Beschlusse des anderen Hauses beizutreten. Präsident: Herr Dr. Homeyer hat das Wort. Dr. Homeyer (vom Platz): Ich habe mich erst beim §. 2 gemeldet. Präsident: Dann bitte ich/ den Artikel 9 und das Alinea 1 des §. 1 zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Rombcrg (liest): Artikel 9. In Betreff der Handclsmäkler wird Folgendes bestimmt : §. I. Die Handelsmäkler werden an den Orten/ für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen/ von diesen ernannt/ die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. Präsident: Ich ersuche diejenigen/ die den Artikel 9/ wie er verlesen ist/ und das Alinea 1 annehmen wollen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Dieselben sind angenommen. Zu Alinea 2 des k hat Herr Dr. von Zander das Wort7 Berichterstatter Dr. von Zander: Dieser Punkt betrifft also die dritte Differenz — (Der Herr Redner wird von verschiedenen Seiten unterbrochen.) Ja/ bei diesen Alineas habe ich nichts zu sagen/ denn sie haben keinen Bezug auf die Disserenzpunkte/ über die allein ich Berichterstatter bin. Präsident: Ich bitte/ das zweite Alinea auch zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Rombcrg (liest): Die Anstellung von .Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. Präsident! Ich bittc diejenigen, die das zweite Alinea annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Ich bitte, das dritte und vierte Alinea zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Nomberg (liest): Die Bestimmung des §. 310 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handelsmäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appellations - Gerichtshofs zu Köln in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so lange sie nicht reha- bilitirt sind. Zur Bestellung einer Dienstkaution sind die Handels- mäkler nicht verpflichtet. Präsident: Ich bitte diejenigen, die das dritte und vierte Alinea in §. 1 so annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Sie sind angenommen. Herr Dr. Bornemann hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bornemann: Ich nehme also an, daß der Zwischensatz: Die Feststellung der Zahl der anzustellenden Handelsmäkler unterliegt in beiden Fällen (Absatz 1 und 2) der Genehmigung des Han- dels-Ministers. abgelehnt ist. Präsident: Er ist gar nicht verlesen worden. Zu §. 2 hat Herr Dr. von Zander das Wort. Dr. von Zander: Dies ist nun der dritte Differenz- Pu nkt, auf welchem sich das Amendement des Herrn Dr. Ho- meyer bezieht. In der Vorlage der Regierung heißt es: (liest) »Den Handcls-Mäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handels- Geschäftcn nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben.« Ihre Kommission hatte dagegen vorgeschlagen, diesen §. 2 in folgender Art zu fassen: (liest) »Die Gesetze o der Verordnungen, durchweiche den Handels - Mäklern ein ausschließliches — 678 — Recht zur Vermittelung von Handels-Geschäften beigelegt ist/ werden aufgehoben. Dieses Recht kann jedoch für einzelne Handelsorte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse allen oder einzelnen Klaffen der Handels - Mäkler durch Königliche Verordnung beigelegt werden.« Der Antrag Ihrer Konimisfiou war also auch nur der/ zwar das Exklusivum aufzuheben/ aber es jedoch zu gestatten/ daß durch Königliche Verordnung an einzelnen Orten, das Exklusivum sollte eingeführt werden können. Im anderen Hause ist man dieser Modifikation nicht beigetretcn/ sondern hat die Regierungs-Vorlage angenommen/ und nach der gestrigen Berathung hat Ihre Kommission wieder mit 6 gegen 2 Stimmen den früheren Beschluß fallen lassen/ und sich der Regic- rungs-Vorlage und dem Beschlusse des andern Hauses ange- schlosten. Da die Sache mit dem Ameudcment des Herrn ve. Homeyer noch zur näheren Verhandlung kommen wird/ so beziehe ich mich im klebrigen auf den Inhalt des Berichts und behalte mir das Wort zum Schlüsse vor. Präsident: Herr Dr. Homeyer hat das Wort. Dr. Homeyer: Meine Herren! Ich habe mir erlaubt/ das Amendement, was die Kommission in ihrer ersten Berathung angenommen hatte/ dagegen in der Berathung von gestern Abend zurückgenommen hat/ wiederum aufzunehmen/ und zwar aus folgenden Gründen. Das Handelsgesetzbuch selber im Artikel 4 im zweiten Absatz lautet dahin: (liest) »Den Landcsgesetzen bleibt vorbehalten/ die Vorschriften dieses Titels nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen/ es kann insbesondere den Handels- mäklcrn das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden.« Als nun die Königliche Regierung sich zu entscheiden hatte, ob von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden solle, so hat sie die Vertreter des Handelsstaudes der einzelnen Handelsstädte besonders befragt. Das Resultat der letzten Befragungen war, daß die Majorität der Handelskammern resp. Kaufmannschaften sich für die Aufhebung des ausschließlichen Rechts, eine Minorität, worunter aber Namentlich die Handelskammer zu Köln sich befindet, für die Beibehaltung des «xelusivi sich erklärte. Die Königliche Regierung hat nach diesem Ausfall der Sache in Artikel 9 §. 2 nun den Vorschlag gemacht: (liest) »Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die — 679 — Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. Sie ist also ganz allgemein der Majorität der Erklärungen der Vertreter des Handelsstandes gefolgt, ohne irgend eine Ausnahme davon zu gestatten. Das scheint mir eine übertriebene Hinneigung zur Uniformitat. Ich glaube, diese Bestimmung ist nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches, enthält eine unberechtigte Nichtachtung der Stimmen der unmittelbar Be- thciligten. Ich sollte denken, wenn man auf der Nürnberger Konferenz in Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Verhältnisse in den Deutschen Handelsstädten den einzelneu Ländern solche besonderen Bestimmungen vorbehielt, so möchte es auch wohl in der großen Preußischen Monarchie, in den Handelsstädten vom Niemen bis zum Rhein und zur Mosel an örtlichen Bedürfnissen nicht fehlen, welche eine abweichende Bestimmung für einzelne Städte rechtfertigen. Die vereidigten Mäkler haben jetzt die Befugniß zur ausschließlichen Vermittelung von Handelsgeschäften/ dagegen ist ihnen andererseits der Betrieb von eigenenHandelsgescbäftcn untersagt, also ihnen auch verboten, bei Vermittelung von Handelsgeschäften dieseGe- schäfteaufihren eigenen Namen zunehmen, während den Unvercidig- ten, den sogenannten Pfuschmäklern dies allerdings zusteht, und sie deshalb den Kaufleuten, welche zuweilen ein Interesse dabei haben, nicht im eigenen Namen aufzutreten, oft willkommener sind. Nun ift für die vereidigten Handelsmäkler das Verbot, selbst zu handeln, geblieben, dagegen ihnen andererseits das ausschließliche Recht der Vermittelung der Handelsgeschäfte, also gerade der werthvollste Bestandtheil ihrer Stellung, durch die Rcgierungs-Vorlage entzogen. So, glaube ich, ist allerdings die Gefahr eingetreten, welche in dem ersten Bericht der Kommission auf Seile 529 dahin angegeben ist: es möchten sich nun tüchtige und des Vertrauens würdige Männer zu dem für die Handcls-Intcressen immerhin wichtigen Amte eines Mäklers nicht mehr melden, indem ihnen die Geschäfte eines Kommissio- uairs eine vorthcilhaftere Aussicht eröffnen. Der Hauptgrund für die Regierungsvorlage liegt darin, daß doch die Beschäftigung der Pfuschmäkler nicht zu hindern sein werde/ das Verbot sei nicht durchzusetzen, die Neigung der Kaufmannschaft wende sich nun einmal diesen Personen hin. Und so würden die vereidctcn Mäkler, wenn auch der Regie- rungsvorschlag durchginge, eben keine Einbuße leiden. Es. werde, im Wesentlichen Alles beim Alten bleiben. Wie nun aber, wenn gerade die Vertretung des Handelsstandes eines gewissen Ortes erklärt: hier bei uns hat allerdings die ausschließliche Berechtigung der Mäkler noch Werth für die Kaufmannschaft zur soliden Vermittelung der Handelsgeschäfte, wenn, wie es in diesem Falle geschehen ist, die Mäkler, also die nächsten Bethci- ligten selber in Petitionen dringend gebeten haben, man möge — 680 — ihnen doch jenes Recht lassen, welches sie in einzelnen Fällen oft mit Aufopferung von anderen vortheilhaftcn Stellungen sich erworben haben. Ist es denn nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn man nach sorgfältiger Erwägung der örtlichen Umstände es an dem fraglichen Orte bei der bisherigen Bestimmung beläßt? und Weiteres will auch das Amendemcnt, welches die Kommission anfangs angenommen hatte, nichts. Es verlangt nicht, daß gewissen Städten sofort dieses ausschließliche Recht verbleiben soll, sonder» es lautet dahin: »Es kann für einzelne Handelsorte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse den Handclsmäklern ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften durch Königliche Verordnung beigelegt werden.« Warum wollen wir nun die Möglichkeit zu einer solchen Verordnung, welche auf die örtlichen Bedürfnisse Rücksicht nimmt, ganz und "gar abschneiden? Das erscheint mir weder billig, noch gerecht. Wenn die Majorität der Kommission bei der letzten Berathung sich geändert hat, so liegt es eincstheils darin, daß mehrere Mitglieder der Kommission gestern abwesend waren, namentlich dasjenige Mitglied, welches, in Köln wohnhast, das Amendemcnt gestellt hat, und welches ich heute zu meinem Bedauern nicht hier sehe. Ein anderer Grund war die Besvrgniß, daß durch das Beharren bei dem Amendemcnt das ganze Gesetz gefährdet werden könne. Ich theile meinerseits diese Bcsorgniß nicht. Diese Rücksicht wird auch wohl das andere Haus, indem sich schon viele hervorragende Männer für das Amendemcnt erklärt haben, bewegen können, in diesem Punkte der Stimme des Herrenhauses nachzugeben, wenn dieses, wie ich wünsche und empfehle, dem Amendemcnt beistimmen sollte. Präsident: Herr Groddeck hat das Wort. Groddeck: Meine Herren! Ich muß meinerseits mich gegen das aufgestellte Amendemcnt erklären und das hohe Haus ersuchen, dasselbe abzulehnen. Was zuvörderst die Frage betrifft, ob eine Aufhebung des Exklusivrcchts der Mäkler, wie es bisher der Theorie nach bestanden hat, zweckmäßig ist, so ist zwar von dem Amcndcmcntsteller dagegen nicht opponirt, sondern nur in dem Amendemcnt die Befugnis; der König!. Regierung vorbehalten, in einzelnen Orten, wo besondere Verhältniße vorhanden sein;, ein solches Exklusivrecht auch für die Zukunft festzustellen oder beizubehalte». Ich glaube aber, daß man sich in dieser Beziehung darüber klar machen muß, ob dieses Exklusivrecht von materiellem Werthe für den Mäkler ist, und da muß ich mindestens nach den Erfahrungen, die ich in der Stadt, der ich angehöre, gemacht habe, mit Bestimmtheit erklären, daß das Exklusivrecht dort, wenn ich mich des Ausdrucks bedienen darf, seit einer Reihe von Jahren nur auf dem Papiere gestanden hat, und daß es wirklich nicht hat geltend gemacht werden — 681 können, und was ich hinzufügen muß, auch im eigenen Interesse der Mäkler nicht geltend gemacht worden ist. Das Interesse der Kaufleute, sich bei den Abschlüssen der Geschäfte der Mäkler zu bedienen, ist vorzugsweise in der Beweiskraft der Instrumente, die die Mäkler ausstellen, begründet/ die Kaufleute bedienen sich daher auch gegenwärtig in allen Fälleu, wo sie eben ein solches Interesse haben, der Mäkler, und sie werden auch, wenn das Exklusivrecht aufgehoben ist, in gleicher Weise sich stets der Mäkler bedienen. Es wird das namentlich stattfinden in Beziehung auf alle Geschäfte, welche die Befrachtung der Schisse betreffen und welche seither stets durch die Mäkler abgeschlossen worden sind und abgeschlossen werden. Es findet aber gegenwärtig nicht statt, und wird künftig in gleicher Weise nicht stattfinden in Fällen, wo der Kaufmann kein Interesse hat, sich ein besonderes Beweismittel zu sichern. Er wird das Geschäft selbst machen, durch einen Kommisfionair oder durch eiucu sogenannten Pfuschmäkler machen lallen, immer auf eine Weise, wie es seinem Interesse am zweckmäßigsten ist, das heißt, wie es ihm am billigsten zu stehen kommt. Es haben dergleichen Geschäfte ohne die Mäkler stets bestanden, sie haben in jüngster Zeit zugenommen/es sind indeß Denunziationen in dieser Beziehung meines Wissens nur wenige oder gar nicht vorgekommen. Der Grund davon ist nicht, daß man die Kontraventioncn nicht gekannt hat, es ist ja ein öffentliches Geheimniß an der Börse, wer solche Geschäfte vermittelt und betreibt/ es liegt aber im eigenen Interesse der Mäkler, selbst darüber hinwegzusehen und keinen Lärm zu schlagen, indem jeder Mäkler wohl weiß, daß er, wenn er dcnunzirt, auch iu denjenigen Angelegenheiten, wo der Kaufmann seiner bedarf, bei Seite geschoben werden wird. Die Kaufleute würden sich an andere Mäkler wenden und durch diese ihre Geschäfte vermitteln lassen. Es liegt also im Interesse der Mäkler, keine Untersuchungen gegen Pfuschmäkler oder Kom- missionairc hervorzurufen, sondern sich mit dem zu begnügen, was sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen noch erhalten, und es ist dies nach meiner Erfahrung auch für die Mäkler ausreichend, um ihnen die Mittel ihrer Existenz (und mitunter einer recht guten Existenz) zu sichern. Wenn nun aber im Allgemeinen das Exklusivrccht der Mäkler nicht beibehalten werden kann, dann kann ich meinerseits es nicht für gerechtfertigt erachten, daß für einzelne Orte ein solcher Vorbehalt, wie er'vorgeschlagen wird, gemacht werden soll. Die' faktischen Verhältnisse, meine Herren, sind an allen Orten dieselben. Wenn von einer einzelnen Handelskammer für die Beibehaltung des Rechts ve- titionirt ist, so liegt dies meines Erachtens darin, daß die Mitglieder derselben überhaupt für das Prinzip des Exklusivrcchts in ihrer Majorität gestimmt sind, also theoretisch dasselbe festhalten wollen. Besondere faktische, lokale Verhältnisse dasüx vermag ich meinerseits mir nicht zu denken. — 682 — Haben Sie die Güte, die Folgen festzuhalten/ die aus der Annahme des Vorschlages entstehen werden. Es werden in allen Städten die Mäkler Versuche machen/ um ein Exklusiv- recht sich zu erhalten oder zu erlangen/ und wenn daher erst an einem Orte ein solches Exklusivrccht durch Königliche Verordnung hergestellt sein wird/ so hege ich nicht den mindesten Zweifel/ das; dann von den Mäklern aller Handelsstädte successive an die Königliche Staats-Ncgierung und resp, an Sc. Majestät den König Anträge gelangen werden/ um auch ihnen ein solches Exklusivrccht zu sichern. Besondere lokale Verhältnisse lasten sich sehr leicht in dergleichen Berichten als vorhanden darstellen/ in der Sache selbst werden die lokalen Verhältnis wohl überall dieselben sein. Wenn ich daher das Exklusivrccht im Allgemeinen nicht für praktisch durchführbar und es daher auch nicht für zweckmäßig erachte/ solches für die Zukunft zu konserviren/ so muß ich der Ausnahme für einzelne Städte bestimmt widersprechen/ weit ich sie an und für sich für unbegründet erachte/ und weil ich auch befürchte/ daß aus einer einzelnen Ausnahme zuletzt eine mehrfache und vielleicht wieder eine entgegengesetzte Regel werden wird/ ohne daß eine wirklicke Durchführung des Exklusivrechts möglich seiu wird/ es ist dafür bis jetzt der Stein der Weisen noch nicht gefunden/ es ist keine Behörde/ keine Handelskammer im Stande gewesen/ Maßregeln vorzuschlagen/ um das Exklusiv- recht der Mäkler wirklich zu sichern. Ich erlaube mir daher die Bitte/ den eingebrachten Verbesscrungsvorschlag nicht anzunehmen. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Der Herr Baron von Scnsst hat das Wort. Baron von Senfft: Meine Herren! Es ist in der That pikant, daß uns versichert wird, es möchte nun bestimmt werden, was da wolle, die Verhältnisse würden im Wesentlichen die alten bleiben. Ich habe keinen Grund, dieser Versicherung entgegenzutreten, aber ich frage, wenn die Sache so liegt, daß die Verhältnisse beim Alten bleiben, warum wollen Sie die gesetzlichen Bestimmungen dazu treffen/ so lange Sie es beim Alten lassen, haben Sie keinen Grund, ein Gesetz zu machen. Ich würde natürlich unter allen Umständen sehr geneigt sein, bei der großen Verehrung, die ich gegen die'juristische Autorität des Herrn t)r. Homchcr hege, unbedingt mit seinem Amendement zu gehen, ich erlaube mir aber zu bemerken, daß mir zufällig praktische Momente bekannt geworden sind, die ihm vielleicht unbekannt geblieben sind / ich weiß zufällig, wie der Herr Handcls- minister zur Sache steht, und daher theile ich nicht die Hoffnungen deß Herrn Amendcmentsstellcrs/ der Herr Handelsminister hat eine andere Ansicht und dürste nicht geneigt sein, einer einzelnen Klasse der Handcls-Mäklcr durch Königliche Ver- — 683 — ordnung zu Hülfe zu kommen. Ich muß nun bemerken/ daß es mir an und für sich ein sehr bedenkliches Unternehmen des Herrenhauses scheint, wenn so ohne Weiteres gesagt wird ! die bestehenden Rechte der Mäkler werden aufgehoben. Diese Rechte haben für die Mäkler einen sehr bedeutenden Werth. Sind die Umstände, ist die Lage der Verhältniste so angethan, daß man wünschen muß, diese Rechte verändert zu sehen, so muß man zunächst die Mäkler entschädigen/ von einer Entschädigung liegt aber nichts vor. Soweit mir die Sache bekannt geworden, wird eine Mäklerstclle in Berlin mit 26,666 Nthlr. bezahlt/ ich weiß aus dem Munde eines sehr ehrenwcrthen Mäklers, daß ihm die Stelle 20,666 Rthlr. gekostet hat. Können wir dazu kommen, so ohne Weiteres solche Vermögensobjekte für erloschen zu erklären? Das ist in der That nicht unser Berns. Ich bekenne mich ganz zu der Idee des Amendcments und werde abwarten, welches Schicksal dasselbe haben wird, aber ich bitte das hohe Haus dringend, den §. 2 der Regierungsvorlage ohne Weiteres zu streichen, dann bleiben die Verhältnisse wie sie sind, und Niemand wird in seinem Recht verletzt/ ich kann nicht glauben, daß das hohe Haus die Aufgabe hat, Jemanden in seinem alten herkömmlichen Recht zu kränken, deshalb werde ich für Streichung des §. 2 stimmen. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg! Der Herr Handeis-Minister hat das Wort. Handels-Minister von der Heydt! Meinerseits möchte ich das Haus bitten, weder das Amcndcment anzunehmen, noch nach dem Antrag des letzten Redners zu Verfahren. Es ist die vorliegende Frage nicht etwa erst für jetzt aus Anlaß des Ein- führungsgesetzcs in Berathung gezogen. Diese Frage hat die Verwaltung °sehr lange beschäftigt. Schon vor meinem Amtsantritt war die Regierung der Ueberzeugung, daß es kein Mittel gäbe, das Exklusivrecht der Mäkler zu schützen. Sie ist lange Gegenstand der Korrespondenz mit den Verwaltungsbehörden und Handelskorporationcn gewesen, und es haben sich bei den letzten Rundfragen vor mehreren Jahren fast alle betheiligten Verwaltungsbehörden dahin ausgesprochen, daß faktisch das "Exklusivrecht weder bestehe noch zu handhaben sei. Der Handelsstand hat sich in seiner großen Majorität schon früher in demselben Sinne geäußert. Nur drei große Städte hatten sich anders ausgesprochen! es waren Stettin, Breslau, Köln. Aus Anlaß des Einführungsgesctzes habe ich Veranlassung genommen, dem Handelsstand dieser drei Städte nochmals Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Da haben sich Stettin und Breslau jetzt ganz entschieden für Aufhebung der Exklusivrechte der Mäkler ausgesprochen, und nur Köln ist bei seiner Ansicht geblieben. Die Handelsständc aller anderen größeren Städte der Monarchie, namentlich die Seestädte, Berlin, Breslau/ dch — 684 Städte der Provinz Sachsen/ namentlich aber auch die Städte der Rheinprovinz/ mit Ausnahme von Köln, haben sich alle in dem Sinne geäußert. Nun verlangt es doch das Ansehen, die Autorität der Gesetze, daß, wenn man überhaupt an eine Revision der Gesetze geht, daß man dann solche Bestimmungen, die nicht zu handhaben sind, auch nicht festhält. Das ist der Grund, warum eine Veränderung vorgeschlagen wird, wenn auch das Verhältniß faktisch das alte bleiben mag. Es ist aber von den vorigen Rednern auch übersehen, daß das gegenwärtige Handelsgesetz den Mäklern bedeutende neue Rechte beilegt. Abweichend von dem bestehenden Recht soll ihnen freistehen, bei gewissen Geschäften, beim Psandvertrage, beim Kauf- und Kommissions- Geschäft ans freier Hand für den Pfandleiher Verkäufe zu vermitteln. Es soll ihnen unbedingt das Recht eingeräumt werden, auch öffentliche Verkäufe vornehmen zu dürfen, was ihnen nicht in allen Theilen der Monarchie und nicht in allen Fällen zustand. Das ist ein bedeutender Zuwachs der Geschäfte. Da nun schon lange die Regierung in Uebereinstimmung mit den Provinzialbehörden und ^andeisständen die Ueberzeugung gewonnen, daß doch nicht das Exklusivrccht zu wahren ist, und da selbst von Seiten der Mäkler kein Einspruch erhoben ist, als wieder blos von Köln, bei der Regierung wenigstens weitere Reklamationen nicht eingegangen sind, so habe ich nur Ursache, zu bitten, daß die wohlerwogenen Vorschläge der Regierung angenommen werden, und das Exklusivrecht der Mäkler in Wegfall komme. Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg i Herr Camphausen (Berlin) hat das Wort. Camphausen (Berlin) i Meine Herren! Ich habe mich schon bei der ersten Berathung dieses Vorschlags in der Kommission gegen die Annahme destclben ausgesprochen, das heißt des Vorschlags, den Herr Dr. Homchcr heute reproduzirt hat. Ich bin nämlich der Ansicht, daß das Exklusivrccht der Mäkler allerdings aufzuheben sei und bin ferner der Ansicht, daß, wenn das Ex- klnfivrecht aufgehoben wird, es völlig unstatthaft sei, für einzelne Orte eine Ausnahme machen zu laste». Es kommt hier nicht darauf au, örtliche Verhältniste zu berücksichtigen, sondern es gehen, wie schon von einem früheren Redner mit völligem Rechte ausgeführt worden ist, solche örtliche Anträge ans einer abweichenden Auffassung des Hauptgrundsatzes hervor, nämlich daraus hervor, daß'man das Exklusivrecht nicht aufgehoben, sondern beibehalten zu sehen wünscht. Ich glaube, die Frage, um die es sich handelt, wird verständlicher werden, wenn man ihr einen anderen Ausdruck giebt, wenn man sagt, daß die Aushebung des Exklusivrechts im Wesentlichen darin besteht, eine Handlung nicht mehr mit Strafe zu bedrohen, die bisher mit einer Strafe bedroht war, nämlich die Handlungen derjenigen — 685 — Vermittler von kaufmännischen Geschäften, die nicht zn diesem Zwecke konzessionirt worein Da ist es nnn ein Erfahrungssatz, daß die Strafen, die das Gesetz angedroht hat, sich als wirkungslos erwiesen haben, daß die Vorschriften, die in dieser Beziehung bestanden, aller Orten bericht worden sind, und daß es nicht möglich war, eine Bestrafung derjenigen, die sich eine Verletzung zu Schulden kommen ließen, herbeizuführen. Ist das nun ein wünschenswerther Zustand? Ist es da nickt schon an sich besser, das nicht mehr zu einer strafbaren Handlung zu machen, was doch nicht zu verhindern ist, was erfahrnngsmäßig noch nie hat verändert werden können, und das ist es/ was tue Gesetzgebung mit der Aufhebung des Exklusivrcchts eigentlich erreicht. Nun ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht eine außerordentliche Härte gegen die bestehenden Mäkler in sich schließe, wen» man ihnen plötzlich dieses Recht nehmen wolle. Plötzlich wird dies nun eben nicht geschehen. Wie der Herr Handcls-Ministcr uns so eben dargelegt hat und wie es einem großen Theil von uns schon vorher bekannt war, ist diese Frage schon seit langen, langen Jahren erörtert worden, und schon seit langen Jahren hat sich die Meinung gebildet, daß es sich da um ein Recht handelt, dessen Beseitigung als wünschenswert!) zu erachten sei. Es wird sehr schwer sein, der Zukunft vorzugreifen und schon jetzt bestimmen zu wollen, welche Folgen die Aenderung der Gesetzgebung haben wird. Wenn ich mich nicht täusche, so wird in der That in den Verhältnissen, wie sie heute bestehen, durch die Beseitigung des Exklusivrechts nichts Wesentliches geändert werden. Man wird sich der Vermittlung der Mäkler als glaubwürdiger und tüchtiger Personen nach wie vor bedienen, und ich glaube nicht, daß in Aussicht zu nehmen ist, daß eine Schmälcrung des Einkommens derselben eintreten wird. Besorgnisse, erhebliche Besorgnisse sind in dieser Hinsicht auch nur von den Mäklern in Köln geäußert worden und wenn ich nicht irre, ist die Handelskammer in Köln ihrem Verlangen bcigetrcten. Nun, meine Herren, der yandelsstand in Köln hat ein sehr leichtes Mittel, sich der dortigen Mäkler anzunehmen. Er hat blos darauf zu halten, daß sie sich nur der Vermittlung der Mäkler bedienen, und der Zweck, der auf einem anderen Wege erstrebt wird, ist damit sofort erreicht. So wie es der Handelsstand in Köln meines Erachtens halten sollte, wird es, wie ich glaube, der Handelsstand in den anderen Orten ebenfalls halten. Ich bin mit den Beziehungen, die hier in Frage kommen, niclch unbekannt. Ich stehe in täglichem Verkehr mit solchen Handels- Mäklern, und ich kann Sie versichern, es wird in dem Verkehr, wie er bisher bestanden hat, nach Annahme dieses Gesetzes auch nicht die allergeringste Aenderung eintreten. Ich muß schließlich darauf aufmerksam machen, daß der Antrag des vr. Homchcr seinen Zweck nicht erreicht) — 686 — denn wen» ausgesprochen wird, daß die Exklusivberechtigung aufgehoben wird, und dann vorgesehen wird, daß im Wege einer königlichen Verordnung in einzelnen Orten dieses Exklusiv- recht wieder verliehen werden kann, so ist dabei unbeachtet geblieben, daß durch das erste Alinea die zur Zeit bestehenden Strafbestiniinungen, das einzig Praktische bei der ganzen Frage, aufgehoben sind, und durch den Vorschlag des Oe. Homcher nicht wieder eingeführt werdein Hätte man daher auf einen ähnlichen Vorschlag eingehen wollen, so wurde es jedenfalls unerläßlich gewesen sein, mindestens auch Seiner Majestät das Recht beizulegen, im Wege der Königlichen Verordnung solche Strafbestimmungcn zu erlagen. Das ist ein wesentlicher Mangel in dem Amendement, der nun aber zu der Hauptsrage zurückführt, ob man eben noch in Zukunft Handlungen mit Strafe bedrohen will, die man doch nicht verhindern kann, und da glaube ich, daß es richtiger ist, die Strafbcstimmungen aufzuheben, und sich dem Vorschlage, wie ihn die Regierung in Uebereinstimmung mit allen Verwaltungsbehörden des Landes gestellt hat, anzuschließen. Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Herr Baron Scnfft von Pilsach hat das Wort. Baron Senfft von Pilsach: Es ist mir in der That sehr interessant, daß der geehrte Herr Redner, der so eben die Tribüne verlassen hat, auch seinerseits bezeugt, daß durch die neue Gesetzgebung in diesem Verhältniße etwas Wesentliches nicht würde verändert werden. Nun, wenn die Sache so liegt, so frage ich, warum dann aber ein Gesetz geben? Warum irgend jemanden in Preußischen Landen in seinem wohlerworbenen ehrlichen Rechte kränken? Dafür kann ich mich nicht erklären. Es ist gesagt worden, auch von dieser Seite, wenn ich recht verstanden habe (zum Ministertische gewandt), es hat der Herr Handels-Minister ausgeführt, Seitens der Mäkler sei ein Widerspruch nicht ergangen, und der letzte Herr Redner, es sei dies nur in Köln vorgekommen / so habe ich verstanden. Ich erlaube mir nun zu bemerken, daß das hohe Haus im Besitze einer Petition der Berliner Mäkler ist und daß dieselben ausdrücklich und dringend bitten, das bestehende Recht aufrecht zu erhalten, und zweitens ausdrücklich am Schluß anführen: »leider sind die vereidctcn Mäkler weder bei Abfassung des Handelsgesetzbuchs uoch bei der des Einführungs- Gesetzes mit ihren Anträgen und Vorschlägen irgendwie zu Rathe gezogen worden.« Das finde ich doch in der That sehr hart, wenn über irgend eine Klasse von Unterthanen Sr. Majestät so wichtige Bestimmungen ergchen sollen, daß sie dann nicht einmal gehört werden/das war ja schon, ich mag das Wort nicht gebrauchen, bei den Römern Gebrauch, daß man Niemand unvcrhört vcr- urtheilen sollte. Warum denn nicht bei uns? — 687 — Es ist zu berücksichtigen/ daß die Mäkler nicht gehört sind/ und daß die Anträge der geehrten Kaufmannschaft anders lauten/ hat seine sehr begreiflichen Gründe/ gegen die doch die Staats - Regierung billigcrwcisc ihre Bedenken haben müßte. Nämlich dem Kaufmannsstande ist es unter manchen Verhältnissen sehr bequem, sich mit Pfuschmäklern einzuladen/ einem Kaufmanne, der sein Personal genau kennt und weiß, was er auf den Pfuschmäklcr geben kann, kann es unter Umständen sehr nützlich sein, ob aber die Staats - Regierung Grund hat/ die Wirksamkeit der Pfuschmäkler immer mehr zu begünstigen, ist eine Sache, die ich sehr bezweifle. Es thut mir sehr leid, daß ich den Herrn Finanzministcr nicht hier sehe. Ich wünschte, daß dieser bei der Sache eintreten möchte. Meine Herren! Die Verhältnisse des Handelsministeriums zur Börse sprechen aus sehr begreiflichen Gründen für die Gesetzvorlage. Wenn aber der Herr Finanzminister selbstständig auftritt und im Auge faßt, wie wichtig es ihm sein muß, die Verhältniße der Börse zu kennen, so wird kein Zweifel bestehen, daß es ihm sehr wichtig sein muß, die ordentlichen Mäkler in ihren jetzigen Rechten aufrecht zu erhalten. Und da der Herr Finanzministcr nicht hier ist, so erlaube ich mir, hier die Interessen des Finanzministerii, besonders aber die Interessen des Rechtes wahrzunehmen. Ich glaube nicht, daß es Sache des Herrenhauses sein kann, irgend Jemand in seinen wohlhergebrachten Rechten ohne Entschädigung zu verletzen und deshalb muß ich leider gegen das Amendement des Herrn Geheimen Raths Homcycr sprechen und bitte Sie dringend, den Paragraphen in der Regierungsvorlage abzulehnen, und da man nicht weiß, wer für und wer gegen das Recht auftritt, so habe ich namentliche Abstimmung beantragt. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: der Herr Handcls-Ministcr hat das Wort. Handels-Minister von der Heydt: Ich habe faktisch zunächst anzuführen, daß ich vorhin nicht bcstritten habe, daß Petitionen bei den Häusern eingebracht seien. Ich habe nur angeführt, daß bei der Regierung von keiner andern Seite Reklamationen hervorgerufen sind. Wenn dann Bezug genommen wird, auf den nicht anwesenden Herrn Finanz-Minister, so bin ich in der Lage, versichern zu können, daß er vollständig mit dem Vorschlage der Regierung von Hause aus einverstanden gewesen ist, und daß er die Unterstützung nicht acccptireu würde, die von dem letzten Redner angeboten ist. Wenn nun besonders betont werden die Rechte der Mäkler, so bitte ich, niebt zu übersehen, daß man den Kaufleuten ein Recht nehmen will. Was hat die Negierung und die Landesvertretung für ein Interesse, den Kaufmann zu hindern, sich wegen der Vermittelung von Geschäften an den zu wenden, — 688 — dem er sein Vertrauen zuwendet? Wie wollte man den Rittergutsbesitzer zwingen/ zur Vermittelung von Geschäften nur authentisch angestellte Personen zu benutzen? Warum will man nicht Jedem überlassen, da die Vermittelung zu suchen, wo man Vertrauen schenkt? Es ist mit dem Exklusivrcchte der Mäkler, wie es Herr Camphanscn hervorgehoben hat, auch verknüpft, daß dem Hausmanne das Recht genommen werden soll, sich anderer Vermittelungen zu bedienen. Das ist eben faktisch unmöglich gewesen zu verhindern, und weil es eben faktisch unmöglich gewesen ist, zu verhindern, es auch nicht billig ist, das nominell bestehende Exklusivrccht auf die äußerste Spitze zu verfolgen, darum wird die Aenderung vorgeschlagen. Der Handels-Ministcr, der sehr wohl die Einrichtung der Börse kennt, hat durchaus kein Interesse, zu wünschen, daß man den Handelsstand beenge. Genießen die Mäkler das Vertrauen, — und an ihnen liegt es, dasselbe sich zu erwerben — so wird man sie benutzen, wie auch schon von dem Herrn Camphausen (Berlin) mit Recht angeführt ist. Ich bitte also sehr, nach dem Vorschlage der Regierung und nach dem Beschluß des anderen Hauses zu votircn. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Der Herr Camphausen (Berlin) hat das Wort. Camphausen (Berlin): Es ist vorhin versichert worden, ich hätte erklärt: es würde am faktischen Zustande nichts geändert. Ja, meine Herren, es wird das daran geändert, daß die Strasbcstimmungen aufgehoben werden, die für gewisse Arten von Vermittelungen von kaufmännischen Geschäften bisher bestanden, das ist eine große Aenderung, die eintritt. Wenn dann wiederholt darauf zurückgekommen ist, daß die bisherige Berechtigung der Mäkler nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden dürfe, so würde ich in der That gern wünschen, zu erfahren, in welcher Weise überhaupt irgend eine Entschädigung ermittelt und festgestellt werden könnte. Die Regierung ist heute befugt, jeden Tag den Gcbührentarif zu ändern, nach dem die Mäkler ihre Courtage liquidiren. Nach welchem Gebührentarifc sollte die Entschädigung ermittelt werden? Ferner, der eine Mäkler genießt großes Vertrauen und hat einen sehr ausgedehnten Verkehr, er macht zahlreiche Geschäfte, ein Anderer, obwohl ein vollständig konzcssionirter Mäkler, erfreut sich dieses Vertrauens nicht, er hat wenig zu thun, — wie soll man da nun die beiden behandeln? Das würde also eine völlige Sache der Unmöglichkeit sein, auf das Entschädigung-Prinzip in dieser Frage zurückkehren zu wollen. Ebenso wird es als richtig anerkannt werden müssen, daß in der That das Einkommen der tüchtigen Mäkler nicht wesentlich durch die Annahme dieser Bestimmung geschmälert werden wird. — 689 — Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg- Herr Dr. Götze hat das Wort. I)r. Götze: Ich möchte doch auch noch ein paar Bemerkungen mir erlauben. Zunächst mache ich darauf aufmerksam/ daß das jetzt im Ganzen angenommene Handelsgesetzbuch eine Bestimmung der Art in dem Einfuhrungsgesetz nicht nöthig macht/ es läßt ausdrücklich im Artikel 84 den Landcsgcsetzen frei/ die Vorschriften nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen/ und ausdrücklich auch frei/ den Haudelsmäklcru das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beizulegen. Jetzt haben wir derartige Rechte/ und wenn das Einführungsgesetz eine Bestimmung der Art gar nicht enthielte/ so würde nur eine Folge davon sein/ daß die jetzt bestehenden Exklusivrcchte einstweilen beibehalten würden/ es würde das aber gar nicht ausschließe«/ je nachdem es nach den örtlichen Bedürfnissen so oder anders liegt/ noch durch Spezialgesctze/ die zu aller Zeit ergehen könne«/ die Sache zu reguliren. Ich vermisse nun/ daß irgendwie ein entschiedenes Bedürfniß dazu geltend gemacht worden ist/ daß die Exklusivrechte aufgehoben werden müssen/ ich habe immer nur den Grund gehört — ich müßte denn Erhebliches überhört haben — sie hülfen nichts/ aber ich habe nicht gehört/ daß es ein Uebclstand sei/ daß sie beständen/ es ist blos geltend gemacht das Verbot des unbefugten Mäkeins und die auf den Kontravcntioneu liegenden Strafen könnten nicht zur Ausführung gebracht werden! Ja/ meine Herren/ das istnicht an sich schon ein Argument, die ganze Einrichtung abzuschaffen. Meines Erachtens ist es doch/ was auch Herr von Senfft hier wiederholt geltend gemacht hat/ nicht außer Augen zu lasse«/ daß es sich von wirklichen Rechten handelt und zwar von solchen/ die unter Umständen von erheblichem Werth sind/ und wenn nun ein wesentliches Bedürfniß zur Beseitigung desselben nicht vorhanden ist/ so sehe ich nicht ein/ warum man in das Recht eingreifen soll, .ycrr Groddcck hat sich im Allgemeinen gegen die Existenz der Exklusivmäklcr erklärt und hat ausgeführt/ warum die Einrichtung besser geändert würde. Das Handelsgesetzbuch selbst macht aber aufmerksam auf die örtlichen Bedürfnisse/ und mit allgemeinen Prinzipien kommt man doch nicht überall zum rechten Ziele. Er hat hervorgehoben/ wollte man auch nur an einem Orte die Einrichtung beibehalten/ so würden die Mäkler an anderen Orten sich darauf berufe«/ und mit Anträgen hervortreten. Wenn nun aber/ wie von Köln aus nicht die Mäkler allein/ sondern der gesammte Handelsstand die Beibehaltung der,alten Einrichtung in Anspruch nimmt/ so tritt das nicht nur seiner Ausführung/ sondern auch der des Herrn Handels-Ministers entgegen/ wenn dieser sagte/ man müsse im Interesse der Kaufleute diese nicht zwingen wolle«/ bestimmter Vermittler sich zu bedienen. Ich meine/ es wäre bei weitem besser gewesen/ wenn §. 2 44 — 690 — aus dem Gesetz geblieben wäre. Das Gesetz wäre nach wie vor ein vollständiges Einsiihrungsgesetz und Ich kann es auch nur für das richtige erachten/ wenn sowohl der §. 2 der Vorlage/ wie das Amendement selbst in Wegfall kommt. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg - Herr von Brünken hat das Wort. von Brünken: Es ist von einem der Herren Redner vor Allem darauf hingewiesen worden/ daß er deshalb namentliche Abstimmung beantragt habe/ um zu sehen/ wer für Aufhebung eines Rechtes wäre/ wer nicht. Mir scheint die Sache doch anders zu liegen. Feh werde gegen das Amendement stimmen. Meines Erachtens ist die Frage nicht die- soll hier ein Recht willkürlich aufgehoben werden? sondern die Frage ist einfach die- ist der Handel der Mäkler wegen da/ oder sind die Mäkler des Handels wegen da? Der Handel wünscht jetzt überall Freiheit/ also auch keine Beschränkung für die Organe/ die er zu benutzen hat. Der Handelsstand hat sich überwiegend mit Ausnahme von Köln gegen diese Bevorzugung oder gegen dies ausschließliche Recht der Mäkler erklärt. Die Mäkler haben es nur an wenigen Orten/ und ich glaube/ wenn der Vorschlag der Königlichen Staats-Rcgierung angenommen wird/ kann von einer Beeinträchtigung des Vermögens keine Rede sein/ denn wenn beispielsweise der einzelne Mäkler etwas für ein Geschäft bezahlt hat/ so ist dies Etwas/ das mit der jetzigen Gewerbe- Gesetzgebung gar nicht in Uebereinstimmung steht/ so ist das Etwas/ was alle Tage vorkommt/ es ist das ebenso/ als wenn bei Verkauf von Gasthöfen/ Schankwirthschaften/ bei Getränke-Klcinhandlungen n. s. w. der Käufer etwas für die Konzession bezahlt. Fn ähnlichen Fällen sind wir gar nicht so strenge gewesen. Bei dem letzten Beschluß über die Aenderung des Gcwcrbegcsetzes sind wir z. B. bei einer Petition der Lohn- bedienten/ die ebenfalls für ihre Stelle Kaufgeldtr gegeben haben mögen/ auch darüber hinweggegangen. Soviel steht fest/ es hat selbst an den Orten/ wo die Mäkler ausschließlich das Recht haben/ an Pfuschmäklern doch nicht gefehlt/ es wird also auch ferner so gehen. Aber der Handelsstand wird sich in größeren Städten immer der Mäkler bedienen/ die ihm am besten konve- niren. An anderen kleinen Handelsorten hat die Sache keine Bedeutung/ und der Fall liegt auch meines Wissens gar nicht vor/ daß da Mäkler ausschließlich privilegirt sind. Ich trage kein Bedenken/ gegen Ablehnung des Amendcmcnts zu stimmen und gebe dem hohen Hause anheim/ dasselbe zu thun. Erster Vice-Präsidcnt Graf Eberhard zu Stolberg: Es hat sich Niemand mehr zum Worte gemeldet/ ich schließe die Diskussion und gebe dem Herrn l)r. von Zander als Berichterstatter das Wort. — 691 — Dr. von Zander: Meine Herren! Nach den gründlichen Beleuchtungen, die dieser Gegenstand von dciden Seiten erfahren hat, werde ich nicht rcsümiren. Es war auch meine Absicht, wie ich es mir hier notirt habe, auf den Grundsatz meine Schlußrede zu bauen: die Mäkler sind wegen des handeltreibenden Publikums da, nicht aber umgekehrt, das handeltreibende Publikum wegen der Handelsmäkler. Dieser Grundsatz findet nach meiner Einsicht hier im vollsten Maße statt. Meine Herren! Erwägen Sie doch ferner, daß es sich nicht allein um das Exklusivuni der Mäkler handelt, sondern zunächst um die Frage: ob zu Gunsten der Mäkler das handeltreibende Publikum in seiner Freiheit eingeschränkt werden soll? Denn das geschieht, wenn das Publikum nur an bestimmte Mäkler gebunden ist. Man müßte allerdings das Exklusivum aufrecht erhalten, wenn es ein ,j»s guaesituin wäre, das aber bcstrcitc ich i» tot»»,. Die Gesetzgebung ist durchaus nicht gehindert, sich zu ändern, auch nicht etwa in Beziehung auf die Gebühren, die den Mäklern zustehen. Wo steht geschrieben, daß die jetzigen Bestimmungen nicht zu ändern seien? Meine Herren! Wenn die Mäkler gut, fleißig und redlich sind, dann wird das handeltreibende Publikum sich auch an sie wenden und nicht an Andere. Erwägen Sie, wohin das Gegentheil führen könnte? Wenn die Handelsmäkler ein solches zu« exklusiv»», haben, dann haben sie weniger Veranlassung, in ihren Geschäften thätig, umsichtig und sorgfältig zu sein / in solcher Art dürfen sie das Publikum nicht beschädigen. (Bravo!) Meine Herren! Es ist übrigens ja nicht davon die Rede, ein ->»t-!,»t auszusprechen, entweder gänzlich das Exklusivum aufzuheben oder es beizubehalten. Letzteres ist nur, wie ich so eben gehört habe, von Herrn von Scnfft beantragt/ alle anderen Stimmen sind aber bis jetzt darübU einig gewesen, daß an sich das Exklusivum aufgehoben werden sollte, und nur davon ist die Rede, ob es ausnahmsweise an einzelnen Orten eingeführt werden darf? Die Nachtheile, die das aber haben würde, sind hier schon vielfach angeführt worden. Und, meine Herren, darauf verlassen Sie sich, wenn die Zulässigkeit der Ausnahme wirklich in das Gesetz aufgenommen werden sollte, daß ausnahmsweise durch Königliche Verordnung das Exklusivum eingeführt werden könnte, so wäre das nichts mehr, als ein todter Buchstabe im Gesetz. Zur Ausführung der Ausnahme würde es nickt kommen. Herr von Scnfft hat darin vollkommen Recht: wenn solche Anträge bei der Staats-Regierung eingehen sollten, werden sie auf keinen Fall die Genehmigung erhalten. Man wird sich wohl hüten, in dieser Hinsicht eine Exemplifikation für eine unzählige Masse von solchen Anträgen herbeizuführen, 44- — 692 — indem Jeder sich sonst in diesem Sinne einen Vortheil wurde aneignen wollen. Das/ meine Herren/ sind die materiellen Gründe/ ans welchen ich Ihnen die Ablehnung des Amendements und die Beistimmung zu der Vorlage der Staats - Regierung und dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses empfehle. Für mich/ meine Herren/ sind aber noch zwei Gründe maßgebend/ einmal/ wenn Sie das Amendement annehmen sollten und dadurch es bedingen/ daß die Gesetz-Vorlage nochmals an das andere Haus zurückgehen muß/ so kann ich mich nicht mit dem Herrn Dr. Homeher der Hoffnung hingeben/ daß das andere Haus das Amendement genehmigen würde. Meine Herren! Ich habe mich genau erkundigt/ und zum Theil auch aus den öffentlichen Blättern ersehen/ wie im Hause der Abgeordneten die Abstimmung stattgesunden hat. Es hat nicht an Bemühungen einflußreicher dortiger Mitglieder gefehlt/ die Maßgabe/ welche die Kommission in ihrem ersten Berichte in Antrag brachte/ zur Geltung zu bringen/ sie ist aber mit immenser Majorität abgelehnt worden/ und es ist nicht die geringste Aussicht vorhanden/ daß sie nunmehr dort zur Annabme gelängen würde. Meine Herren! Es wäre in der That eine große Kalamität/ wenn dieses Nebenpunktes wegen dieses große nationale Werk in dem letzten Stadium scheitern sollte. Dazu kommt/ meine Herren/ daß im Wege der Gesetzgebung die Erfahrungen/ wenn sie es erforderlich machen/ jederzeit werden Abhülfe finden können. Aus diesen Gründen wiederhole ich meinen Autrag. (Lautes Bravo.) Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Herr Baron von Senfft hat das Wort zur thatsächlichen Berichtigung. Freiherr von Senfft-Pilsach : Thatsächlich muß ich bemerken/ daß es mir nicht eingefallen ist/ die Beschränkung der bestehenden Freiheit zu beantragen/ sondern die Aufrechterhaltung des bestehenden Rechts. Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Wir kommen zur Abstimmung/ und zwar zunächst über den Verbesserungs-Antrag des Dr. Homeher. Ich bitte/ denselben zu verlesen aus Seite 529 des Berichts. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): §. 2. Die Gesetze oder Verordnungen/ durch w eich e den Handelsmäklern ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt ist/ werden aufgehoben. Dieses Recht kann jedoch für einzelne .Handelsorte nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse allen oder einzelnen Klassen der Handclsmäkler durch Königlich e Verordnung beigelegt werden. Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich bitte nun diejenigen Herren/ sich zu erheben/ welche diesen Paragraphen annehmen wollen. (Geschieht.) Er ist abgelehnt. Wir kommen zu §.2 der Gesetzes-Vorlage. Zu demselben hat Herr Baron von Senfft einen Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt/ derselbe ist noch nicht unterstützt/ ich stelle ihn daher zur Unterstützung/ und bitte diejenigen Herren/ welche die namentliche Abstimmung wüstschen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Die Unterstützung ist nicht hinreichend. Wir kommen zu §. 2. Ich bitte/ den §. 2 zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): §- 2. Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen/ durch welche ihnen ean solches Recht beigelegt ist/ werden aufgehoben. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich ersuche diejenigen Herren/ sich zu erheben/ welche den §. 2 annehmen wollen. (Geschieht.) Es ist die Majorität/ der H. 2 ist angenommen. Zu H. 3 ist keine Veränderung vorgeschlagen. Ich nehme also an/ daß er angenommen ist. Ebenso Alinea k und 2 des §. 4. Bei Alinea 3 des §. 4 ist blos ein Druckfehler zu berichtigen/ nämlich/ daß Artikel 75 gesetzt werde/ anstatt Artikel 79. Veränderungen sind auch hier nicht vorgeschlagen. §. 5 desgleichen. Dieselben sind angenommen. Ebenso die Artikel 10/ 11/ 12/ und zwar letzterer mit 9 Paragraphen/ und Artikel 13. Ich frage/ ob der Herr Berichterstatter etwas dazu zu bemerken hat. (Wird verneint.) Sonst nehme ich nach dem früheren Vorgange an/ daß diese Artikel angenommen sind. Wir kommen zu/Artikel 14. Da schlägt Ihre Kommission einen Zusatz vor: »die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches wird hierdurch nicht berührt.« Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bornemani,: Es ist dies eine Bestimmung, die sich eigentlich von selbst versteht, um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, ist jedoch der Znsatz angemessen befunden. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Verlangt sonst Jemand das Wort? (Baust.) Es ist nicht der Fall. Dann nehme ich a», daß das hohe Haus auch diesen Zusatz angenommen hat. Er ist angenommen. Die Artikel 15, 16, 17, 18 sind unverändert anzunehmen. Ich nehme an, daß die Annahme erfolgt ist. Zu Abschnitt II. Artikel 19, 20, 21, 22, desgleichen Artikel 23 mit 3 Paragraphen, Artikel 24, 25, 26 werden zur unveränderten Annahme empfohlen. Sie sind angenommen. Wir kommen zu Artikel 27. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bornema»»: Es ist hier weiter nichts zu bemerken, als daß die Fassung deutlicher gemacht ist, theils durch Streichung der überflüssigen Worte, theils dadurch, daß statt des einzigen Artikels 4 die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angeführt sind. Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg: Wir werden den Artikel aber doch wohl verlesen lassen müssen. (Zustimmung.) Ich bitte, den Artikel zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumte Bcfugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Ucbcrgabc (durch symbolische Uebergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden, oder sich verpfänden zu lassen, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Besinn- mungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich ersuche diejenigen Herren, welche den Artikel 27 in der verlesenen Form annehmen wollen, sich zu erheben. (Es erhebt sich die Mehrheit.) Er ist angenommen. Artikel 28, 29, 30, 31, 32 und 33 sind ebenfalls zur unveränderten Annahme empfohlen. (Pause.) Da kein Widerspruch erfolgt, so nehme ich diese Artikel für genehmigt an. Wir kommen nun zum III. Abschnitt. Artikel 34, 35, 36 sind zur unveränderten Annahme empfohlen. (Pause.) Ich erachte dieselben für angenommen. IV. Abschnitt. Artikel 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 sind ebenso zur unveränderten Annahme empfohlen. (Pause.) Sie sind genehmigt. Verlangt der Herr Berichterstatter zu Artikel 47 das Wort? Berichterstatter I)r. Boruemanu: Es ist nur das Wort «Handelsgeschäfte«, nm Mißverständnissen vorzubeugen, statt des Worts «Handelsbetrieb« gesetzt und sodann nur eine Fassungs- Aenderung vorgenommen. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Die erste Aenderung besteht darin, daß statt der Worte «aus seinem Handelsbetriebe« gesetzt werde «aus seinen Handelsgeschäften.« Wenn keine Erinnerung dagegen erfolgt, so nehme ich diese Aenderung als angenommen an. (Es widerspricht Niemand.) Sie ist angenommen. Ebenso ist unter Nummer 3 eine Fassungs-Aenderung vor' geschlagen. Wenn keine Einwcndnng erfolgt, nehme ich sie für genehmigt an. (Pause.) Sie ist genehmigt. Die Artikel 48, 49 und der Eingang des Artikels 50 sind zur unveränderten Annahme empfohlen. (Pause.) Sie sind genehmigt. Wir kommen nun zu dem §. I des Artikels 50. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. — 696 — Berichterstatter Itr. Bornemaun: Es ist dieser Paragraph mir geändert, um ihn in Uebereinstimmung zu bringen mit Artikel 47, damit nicht durch die verschiedene Fassung ein Mißverständnis entstehe. Materiell ist dadurch nichts geändert. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg! Es wird §. 1 des Artikels 59 nach der Faßung der Kommission von dem Herrn Berichterstatter zur unveränderten Annahme empfohlen. Verlangt Jemand zu demselben das Wort? (Es meldet sich Niemand.) Dies ist nicht geschehen/ ich bitte, denselben zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest): Auf Vollstreckung durch Personal - Arrest ist zu erkennen : 1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns aus einem Geschäft erfolgt, welches auf Seiten dieses Kaufmanns ein Handels - Geschäft ist/ 2) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns in einer der im Artikel 2 Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handcls-Sachcn erfolgt. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Bis hiehcr! Es treten danach die Nr. 6. und 4. unverändert ein. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Paragraphen so wie er vorgeschlagen ist, annehmen wollen, sich zu erheben. (Es erhebt sich die Mehrheit.) Der Paragraph ist angenommen. Wir kommen zu 2. Berichterstatter l)r. Boruemanu: Es ist dies nur eine Fassungsänderung. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: W enn Niemand widerspricht, so werde ich annehmen, daß das Haus mit dieser Fassungs - Aenderung einverstanden ist. (Es widerspricht Niemand.) Sie ist angenommen. Artikel 51 ist unverändert. Derselbe ist angenommen. Wir kommen zu Artikel 52. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter l)r. Boruemanu: Im Artikel 52 ist nur ein Druckfehler zu berichtigen. Darin ist der Artikel 45 falsch angegeben, es muß Artikel 41 sein. Dann ist von Rheinischen Juristen gewünscht worden, daß Artikel 69 des 6ocko rommoiev hinzugefügt werden möge, obgleich derselbe schon gegenwärtig aufgehoben ist. Es hat diese Hinzufügung kein Bedenken. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolbcrg: Es wird vorgeschlagen, den Artikel 52 nach der Regierungs- Vorlage anzunehmen, nur mit dem Unterschied, den Artikel 45 in Artikel 41 zu verwandeln, und daß zweitens zum Schluß noch der Artikel 69 eine Stelle gefunden hat. Ich bitte diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Annahme ist erfolgt. Wir kommen zu §. 3. Berichterstatter Dr. Bornemann: Sie überzeugen sich, daß die zwei Striche in Zahlungs-Einstellung eingeschoben sind, also eine bloße Formsache. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich glaube, hierzu wird Niemand das Wort verlangen. (Pause.) Es ist §. 3 so angenommen. Wir kommen nun zum V. Abschnitt. Es sind Ihnen zur Annahme empfohlen zuerst der Artikel 53 mit den ersten neun Paragraphen. In §. 16 wird eine Aenderung vorgeschlagen. Berichterstatter Ilr. Borneinann: In diesem Paragraphen, sowie in den folgenden Artikeln 54 und 55 hat die Kommission in Uebereinstimmung mit der Kommission des anderen Hauses es für nothwendig erachtet, nicht den beiden Herren Ministern, wie in der Regierungs - Vorlage beantragt wird, sondern der Königlichen Verordnung die Ordnung der immerhin sehr wichtigen Gegenstände vorzubehalten, umsomehr, da es jedenfalls sehr wünschenswerth ist, daß die Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung allgemein bekannt gemacht werden. Erster Vice-Präsident Graf Eberhnrd zu Stolberg: Artikel 53 mit den §§. 1 bis 9 ist genehmigt. Zu §. 16 hat Ihnen der Herr Berichterstatter so eben das Verhältniß auseinandergesetzt. Ich frage, ob dazu Jemand noch das Wort verlangt? (Pause.) Das ist nicht der Fall/ ich werde ihn also verlesen lassen, und wenn er in dieser Form angenommen wird, so werde ich — 698 — annehmen/ daß bci allen übrigen Artikeln immer dieselbe Form angenommen wird. Schriftführer Freiherr von Ilomberg (liest): 8- 10. Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten/ zn bestimmen/ ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des yaudcisgesetzbnchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dcrgl.) keine Anwendung finden sollen. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zn Stolberg: Ich bitte diejenigen Herren/ die den §. 19 so annehmen wollen/ sich zn erheben. (Geschieht.) §. 19 ist angenommen. Zn §. 11 ist keine Veränderung vorgeschlagen worden/ er ist angenommen. Wir kommen zu Artikel 54/ hier ist derselbe Fall/ wie bci §. 19/ und das hohe Hans hat sich schon darüber ausgesprochen/ daß auch hier diese Veränderung angenommen wird / ebenso bei Artikel 55. Der Artikel 56 mit M. 1 und 2 wird zur unveränderten Annahme empfohlen/ ebenso der Artikel 57 mit den §§. 1 bis 7/ der Artikel 58 mit seinen vier Paragraphen desgleichen/ auch der Artikel 59 mit seinen drei Paragraphen wird zur Annahme empfohlen. Ich nehme also an/ daß die Annahme von dem hohen Hause erfolgt ist. Wir kommen zum II. Titel. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Voruemann: Es ist nur am Schluß wiederum nichts weiter vorgenommen/ als die Korrektur eines Druckfehlers. Die letzten Worte: »die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen« u. s. w. sind unrichtig ausgerückt/ als ob sie auf alle Sätze sich beziehen sollten/ während sie sich nur auf den letzten Satz beziehen. Das ist eine blos formelle Veränderung. Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zn Stolberg: Fch frage/ ob Jemand das Wort verlangt? (Pause.) Das ist nicht der Fall/ ich bitte diejenigen Herren/ aufzustehen/ die den Artikel 69 in der von der Kommission vorgeschlagenen Form annehmen wollen. (Geschieht.) Die Annahme ist erfolgt. Wir kommen zum Artikel 61. Hierzu liegt ein Verb es- — 699 — scrungsantrag des Herrn Groddcck vor/ der hinreichend unterstützt ist. Ich frage/ ob der Herr Berichterstatter zu Artikel 61 das Wort wünscht? Berichterstatter Dr. Borncmann: Der Antrag erscheint wir als durchaus unbedenklich. Er stimmt mit dem übcrci»/ was auch das andere hohe Haus gewünscht hat. Der Antrag enthält aber keine Ergänzung des Gesetzes/ sondern es wird darin der Negierung anheimgegeben/ eine das Gesetz ergänzende Bestimmung zu treffen. Erster Vice-Präsident Gras Eberhard zu Stolberg Ich fragt/ ob der Herr Antragsteller das Wort verlangt? (Verzichtet.) Ob sonst Jemand das Wort verlaugt? (Pause.) Dann würden wir zur Abstimmung kommen/ und würden zunächst also über den Verbcsserungs-Antrag des Ober- Bürgermeisters Groddeck/ der unter Nr. 148 der Drucksachen vorliegt/ abzustimmen haben. Ich bitte/ denselben zu verlesen. Schriftführer Freiherr von Romberg (liest)' Das Herrenhaus wolle beschließen! an die Königliche Staats-Ncgicrung die Aufforderung zu richten: daß dieselbe dem Landtage in dessen nächster Session ein die Rechtsverhältnisse der Schifffahrt auf den Strömen und Binnengewässern regelndes Gesetz vorlegen möge. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich ersuche diejenigen Herren/ welche sich der Resolution anschließen wollen/ sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter 11r. Bornemann : Es bedarf wohl keiner Bemerkung/ daß/ da der Antrag nicht mit dem Einführungs- Gcsetz zusammenhängt/ der Beschluß auch nicht dem anderen Hause als Ergänzung des Einführungs-Gcsetzes mitzutheilen ist. Erster Vice - Präsident Graf Eberhard zn Stolberg: Wir haben nun »och über Art. 61 abzustimmen und darüber zu verhandeln. Ich frage/ ob der Herr Berichterstatter noch das Wort verlangt? (Pause.) Es hat sonst Niemand das Wort verlangt. Somit ist Art. 61 ebenfalls angenommen. Wir kommen nun zn den Uebergangs - Bestim- m » ngc n. Ich frage, ob der Herr Berichterstatter das Wort verlangt? (Verzichtet.) Art. 62 wird unverändert empfohlen, ebenso Art. 63, 64, 65, 66. Dieselben sind angenommen. Wir kommen zn Art. 67. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter I)r. Bornemann: Der Zusatz »und kann später nicht mehr angemeldet werden« ist nur eine Konsequenz des Vordersatzes, und macht nur deutlich, was die Ansicht der Regierung ist. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Verlangt Jemand das Wort zum dritten Alinea des Art. 67? (Pause.) Es ist nicht der Fall. Alinea k, 2 sind zur unveränderten Annahme empfohlen. Alinea 3 ist Ihnen eben erklärt worden. Ich nehme also an, da Niemand das Wort verlangt, daß dieselben angenommen sind. (Pause.) Alinea 4 ist zur unveränderte« Annahme empfohlen, und ist hiernach angenommen. Wir kommen zu Art. 68. Berichterstatter Dr. Bornemann ' Zu Art. 68 will ich nur bemerken, daß in der achten Zeile des Artikels es in Uebereinstimmung mir den Drucksachen des anderen Hauses statt Thatsache Thatsachen heißen muß. Es ist ein Druckfehler, den man nicht hat zur Sprache bringen wollen, der aber bei der. Ausfertigung zu berücksichtigen ist. Außerdem sind die Worte: »soweit dieselben von denen des Handelsgesetzbuches abweichen« gestrichen worden, weil diese Worte zu Mißdeutungen führen konnten. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich werde also den Art. 68, wenn sich Niemand zum Worte meldet, verlesen lassen. Schriftführer Fciherr von Romberg (liest): Artikel 68. Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handels- Gesellschaft nach dem 1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Eintragung in das Handels-Register anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleich wie bei den erst nach dem l. März 1862 entstandenen Firmen und Handels-Gesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsachen und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhältnist zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches/ insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsachen nicht anwendbar. Erster Vice-Präsident Graf Eberhard zu Stolberg: Ich ersuche diejenigen Herren, sich zu erheben, welche den Artikel 68 in dieser Form annehmen wollen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Artikel 69 ist zur Streichung empfohlen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Dr. Bornemann - Man hat in Frankreich im Jahre 1856 verordnet, daß die Bestimmung über den Aufsichtsrath, die die neue Gesetzbung enthält, auch auf alle früheren Kommandit-Gesellschaften auf Aktien Geltung haben sollen. In Frankreich war dazu ein dringendes Bedürfniß, indem die Französischen Kommanditgesellschaften auf Aktien zu äußerst beklagenswertsten Verlusten geführt hatten und man daher auf das Strengste durch die rückwirkende Kraft der Gesetzgebung einschreiten mußte. Nun würde sich auch gegen eine solche Ausdehnung vom blos theoretischen Standpunkte vielleicht nicht viel einwenden lassen / die Verhältnisse sind aber in Preußen, sowohl in Altpreußen wie in den Rheinlanden gänzlich von den Französischen verschieden. Einmal sind sehr wenige Kommanditgesellschaften auf Aktien gebildet worden, dann aber haben dieselben zu keinen Beschwerden, wenigstens zu keinen irgend erheblichen, Veranlassung gegeben. Durch den vorliegenden Artikel würde nun aber möglicherweise in die bestehenden vertragsmäßigen Verhältnisse tief eingegriffen werden. Der Komplementär (der persönlich haftende Theilnehmer) kann sich ausbcdungen haben, daß kein Aussichtsreich gebildet werden oder daß derselbe nicht die Befugnis; haben soll, die ihm in dem Handelsgesetzbuch beigelegt sind. Für einen solchen Komplementär würden die verschiedenen Einwirkungen, zu denen der Aufsichtsrath nach dem Handelsgesetzbuch berechtigt ist, möglicherweise von dem allcrerheblichsten Nachtheil sein, und dies vielleicht zu der Auflösung eines blühendes Geschäfts ohne dringende Veranlassung führen. Aus diesem praktischen Grunde hat sich die Kommission in Uebereinstimmung mit der Kommission des andern Hauses und jetzt mit dem andern Hause selbst für die Streichung erklärt. — 702 — Präsident: Insofern Niemand das Wort ergreift, nehme ich an, daß die Streichung des Artikels 09 vom Hause angenommen worden ist. (Pause.) Die Streichung ist angenommen. Die Artikel 70, 7k, 72 und 73 haben zu Aenderungen keine Veranlassung gegeben. Wünscht der Herr Berichterstatter sich darüber anszu- sprechen? (Derselbe verzichtet.) Wünscht sonst Jemand das Wort zu ergreifen? (Pause.) Da» ist nicht der Fall. Ich nehme also Artikel 70, 7k, 72, 73 für genehmigt an. Ebenso sind die Artikel der Schlußbestimmungen nnverändert geblieben. Hat der Herr Berichterstatter etwas anzuführen? (Derselbe verzichtet.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so nehme ich hiermit die Artikel 74 und 75, als genehmigt an. (Pause.) Dieselben sind genehmigt. Die Eintheilnng des Gesetzes und die Ueberschriften der verschiedenen Abschnitte haben keine Veränderung erfahren. Das Hans nimmt dieselben an, insofern keine Einwendung geschieht. (Pause.) Die Genehmigung ist ertheilt. Ebenso ist der Titel des Gesetzes nicht verändert worden, und ist dem Eingang des Gesetzentwurfs die gewöhnliche Fassung gegeben. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Berichterstatter Ike. Bornemann: Sie stimmen mit der Fassung des anderen Hauses überein. Präsident: Ich nehme also an, daß das Haus mit Titel und Eingang des Gesetz-Entwurfs einverstanden ist. (Pause.) Titel und Eingang sind genehmigt. Es bleibt nun noch übrig, über den Gesetz-Entwurf im Ganzen abzustimmen. Soll die Verlesung stattfinden? (Allseitiger Ruf: Nein!) Dann ersuche ich Diejenigen, welche dem Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in der heute beschlossenen Fas- sung len/ — 703 — auch im Ganzen ihre Zustimmung geben wol-* ich zu erhebe». (Geschieht.) Die Zustimmung ist ertheilt. In dem Nachtrage zum Berichte Nr. >42 der Drucksachen hat die Kommission noch den Anschluß an eine vom anderen Hause gefaßte Resolution empfohlen. Wünscht der Herr Berichterstatter 1),-. von Zander das Wort? (Derselbe verzichtet.) Wünscht sonst Jemand das Wort? (Pause.) Dies ist nicht der Fall/ so komme» wir zur Abstimmung. Die Kommission beantragt: Das Herrenhaus wolle beschließen: »die Erwartung anszusprcchcn, die Staats - Regierung werde mit Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs auf Organisation von Handelsgerichten mit kaufmännischen Mitgliedern bedacht sei»/ überall/ wo die Verhältnisse sachgemäße Besetzung ermöglichen.» Insofern das Haus damit einverstanden ist/ bitte ich die Herren Mitglieder/ sich zu erheben. (Geschieht.) Die Resolution ist angenommen. Ich werde der Königlichen Staats - Regierung und dem anderen Hause von der Annahme des Deutschen Handelsgesetzbuch-Entwurfs/ sowie des Entwurfs des Einführungsgcsctzes zu demselben und von der gefaßten Resolution Mittheilung machen. Meine Herren! Es ist/ glaube ich/ noch zu erwähnen/ daß in der Kommission auch eine Petition der hiesigen Handelsmäkler und eine Petition der Kölnischen Mäkler berathen worden ist. Berichterstatter Dr. Bornemnnn: Die Kommission hat darauf angetragen/ die Petitionen für erledigt zu erklären. Präsident: Ich nehme/ wenn kein Widerspruch erfolgt/ aii/ daß das Haus damit einverstanden ist. (Pause.) Die Petitionen sind erledigt. lUniv.-kWolkek kegenckiucg Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Obcr-Hosbuchdruckerci (R, Decker).