NÄO4 './L OKI -tL>, -7^ ^7 ^ '/» e-^-i L-ÄlW - » i< .'ÄÄi Onivsi'sitLr-sdidiiOÄisk j PW^H- .K-WM rM- ;K ÄUL E n L wurf eines allgemeinen Beitrag zu einem künftigen Gesetzbuche f ü e Kaufleute. Von Ludwig „Christoph Carl Veillodm. Zweite Auflage. Frankfurt am M a y n, bei Gebhard und Körbe r, i 8 o Z. ..>^1 i Borkericht. mchx und allgemeinex in unsern Zeiten das Bedürfniß besserer unsern Zeitgenossen angeniest senerer Gesetze gefühlt wird; je mehr man in manchen Staaten diesem Bedürfnisse abzuhelfen ^ und die Mangel und Fehler der Gesetzgebung zu verbessern sucht; je mehr auffallender ist es, daß die Gesetze für den Handel, der in jeder Hinsicht die größte Aufmerksamkeit verdient, der überdieß IV Vorbertcht. vermöge seiner Beschaffenheit und Verhältnisse eine Quelle häufiger Streitigkeiten und Prozesse ist, nur sparsam, unbestimmt und mangelhaft find, und daß dieser wichtige Theil der Gesetzgebung selbst in unstrn Zeiten so sehr vermach,- läßigt wird. Zwar findet man hier und da Handelsgesetze, aber theils wurden sie in den ältern Zeiten entworfen und find bei der jetzt so veränderten Lage des Handels nur mit vielen Modificatio. nen anwendbar und daher so verschiedenen Auslegungen unterworfen, daß sie weniger zur Richtschnur zwischen Recht und Unrecht, als zu Schlupfwinkeln der Chicane dienen, die immer zu ihrem Vortheil anzuführen weiß; theils sind sie mangelhaft und unvollständig, berühren nur einzelne Gegenstände und umfassen nie alles, was sie ihrer Natur nach umfassen sollten. So findet man unter andern nur äußerst wenig Vorschriften für den waarenhandel, während vorbericht. v dieser, vermöge seiner Beschaffenheit und der per« wickelten Verhältnisse, die daraus entstehen, weit. läuftige und bestimmte Gesetze erforderte. Die Handelsgewohnheiten, denen man überall eine Att von gesetzlicher Authorität einräumt, und die an manchen Orten die Stelle der Gesetze ganz vertreten müssen, sind nur ein geringeres Uebel, um einem größer», der gänzlichen Gesetzlosigkeit und der unbeschränkten willkühr des Richters, zu entgehen. Aeußerst nachtheilig ist daher das große Ansehen, das sie erlangt haben , denn oft können sie nur einen trüglichen Maßstab des Rechts und Unrechts abgeben. Sie sind nicht allein unbestimmt, unsicher und schwankend , weil sie unendlichen Modifikationen unterworfen sind, sondern können auch zuweilen sehr leicht zur Vertheidigung des Unrechts gebraucht werden. VI V o r b e r t ch t. Eine sehr natürliche Folge der Unzulänglichkeit der Handelsgesetze und des oft nachlheiligen Gebrauchs der Handelsgewohnheiten, ist die Ungewißheit, IN der sich öfters der Handelnde in Hinsicht auf sein Verfahren befindet und wodurch er zuweilen zu seinem oder zu dein Schaden anderer unrecht handeln kann, ohne daß er es wußte oder beabsichtigte, die Leichtigkeit an- dere zu beeinträchtigen und ihnen ihr Recht durch Ränke uns Chicane vorzuenthalten und eine Menge Streitigkeiten und Prozesse, die den Handel erschweren und hindern, das gegenseitige Zutrauen vermindern und den redlichen Mann den Rücken des unredlichen unaufhörlich Preis geben. Alles dieses veranlaßte mich, ein allgemeines Handelsrecht ZU entwerfen, in welchem ich vollständige Geftye für den Handel zu liefern bemüht war. Ich habe dabei, ohne es durch hier überstüßige Citationen anzuzeigen, die vorhat!- v o r b e r i ch t. vir denen Handels - Gesetze und Verordnungen benutzt, mußte aber doch vieles umändern oder nach den Bedürfnissen unserer Zeiten modifici- ren, und bei mehrern Gegenständen verließen sie mich gänzlich. In solchen Fällen folgte ich den Vorschriften des Natur - und Civil - Rechtes, jedoch mit beständigem Hinblick auf die eigenen Verhältnisse des Handels, die auch hier öfters Modificationen und Abänderungen nö- , thig machen, wenn man seinen Zweck ganz erreichen will. Auch auf die Handelsgewohnhei-. ten nahm ich so viel möglich Rücksicht, aber begreiflich nur auf die, die mit der Gerechtigkeit vereinbar und der Blüthe des Handels zuträglich sind. Man wird mir vielleicht den Vorwurf machen , daß meine Vorschriften zu viele Formalitäten enthielten und" daß diese dem schnellen Gange des Handels hinderlich wären. So wahr auch diese -letztere Behauptung ist, so muß doch da- vm V ö r b e r t ch t. bei in Erwägung gezogen werden , daß eben diese Formalitäten viele, Zeit und Geld kostende Prozesib verhüten können; sie sind daher als ein nothwendiges Uebel, welches das einzige Mittel zur Abwendung eines ungleich großem ist, zu betrachten» ItlNhalts - Anzeige. Erstes Räpitel. Bestimmung des Handels Seite r — z. Was der Handel ist §. Wer ein Kaufmann ist tz. 2 — 5. Von den Fabricksbcsitzern §. 6. 7. Von den Viktualienhändlertt und Hausirern 8. 8 ^ n. Zweites Rapitel. Von der Befugniß Zum Handel Seite 4 — ig. Allgemeines Erfordernd zum Handel Z. 1. Fremde dürfen nicht handeln 2. z. Von der Erlernung des Handels §. 4. Von der Majorenität tz. 5 — 8. Der Adel darf handeln §. y. Wer nicht handeln darf §. io — iz. Von der Befugniß der Frauenspersonen zum Handel §. 16 — iy. Von, unbefugten Handel §. 20. Drittes Rapitel. Bestimmung der verschiednen Amen des Handels. — — — — Seite 14 eb. Von den Groshänblern §.4—^6. Von den Krämern 7 — 8. ü I n 1 h a l r. viertes Rapitel. voin waarenhandel und von den pflichten und rechten der waarenhändler. Seite 17 — 64. Bestimmung des Waarcnhandelö und der Handelswaaren §.1—4. Wer ein Waarenhändler ist §. 5 — y. Von den vcrbotncn Waaren §. io — 11. Von der Verfälschung der Waaren §. 12 — 17. Von demWein- Handel §. 18. Pflichten des Kaufmanns beym Ein. und Verkauf §. iy. 20. Verbindlichkeit zur Haltung beigeschlossenen Kaufs §. 2i. 22. Von den Mustern §. 23 — 26. Folgen, wenn ^.dcr Verkauf nicht gehalten wird 27. 28. Was zur ^Aufhebung des Verkaufs be- rcchtigt §. 29 — zz. Von der Ablieferung der Waare §. Z4 — 40. Verfahren, wenn wegen des Kaufpreises ein Streit entsteht §.41 — 43. Von den Streithän» dein wegen geringer Beschaffenheit der Waare 44— 47. Von der Münzsorte bey der Zahlung der Waare §. 48 — 50. Von der Anzeige der geichchencn Bezahlung und von den Rechnungen §.51 — 59. Von dem Waa- renhandel mit Auswärtigen Z. 60. Von den Bestelln«, gen und deren Verbindlichkeit §. 6l — 64. Von der Zeit der Absendung der Waare §. 65 — 67. Vom Waarenanerbicten in Preiscouranten und Briefen §. -8—71. Von der Zeit zur Annahme oder Nichtan. nähme der Bestellungen §. 72 — 74. Verfahren, wenn die Waare von schlechter Beschaffenheit ist tz.75 —80. Von dem Eigenthumsrecht des Bestellers an die Waare z. 81 —84. Von den Pflichten des Absenders §. 85. 86. Von der Art der Versendung 87 — 90. Von den franko gelieferten Waaren §. 91 — 93 » Vorschrift, I n n h a l t. III wenn eine bestellte oder schon abgesandte Waare einzufüh- ren verboten wird §. yP— ioo. Von Waarenkäufen auf Lieferung §. ioi. 102. Von den Pflichten und Rechten des Lieferers §. 103 — 105. Von der zu späten Lieferung §. lob — no. Vorschrift, wenn die Einfuhr der zu liefernden Waare verboten wird m— Von der Form der Lieferungsverträge §. uz. Von den Unternehmungen auf halbe Rechnung §. nb — i2i. Vom Getraidhandel §. 122— 132. Verhältnisse der Waarenhändler gegen die Handwerker §. 133 — 134. Von der Zeit in welcher der Handwerker die Waare liefern muß §. izz — 139. Von dem Preis der zu liefernden Waare §. 140.-144. Fünftes Rapitel. Von dem Commissionshandel. Seite 65 —78. Was der Commissionshandcl ist §. i — 2. Allgemeine Pflichten des Commissairs z — 5. Von der Abwendung des Schadens von der Waare §. 6 — io. Vorschrift bey verdorbenen oder zu gcringcu Waaren §. n — iZ. Vom Verkauf der CommissionS-Waaren §. 14 — 19. Von der Verbindlichkeit zum Verkauf der Waare Z. 20 — 25. Pflichten des Commissionairs beym Einkauf der Waaren. §. 26 — 32. Von der Ueberma» chung des Geldes zum Einkauf 33 — 37. Von der Provision §. 38 — 40. Von den Auslagen §. 41 — 43 . IV I n tt h a I t. Sechstes Rapitel. Von dem Speditionshandel. Seite 79 — 92. WaS der Speditionshandc! ist §. i — z. Verhältniß des Spediteurs gegen den Eigenthümer der Waare §. 4. Pflichten deS Spediteurs bey Empfang der Waare §.5 — io. Wenn die Waare beschädigt wird §. n — 2i. Von der Weitersendung der Waaren §. 22 — 24. Von der Fracht §. 25 — 28. Von dem Weg der Versendung §. 29 — 31. Von den Frachtbriefen §. 32 — 37. Pflichten des Spediteurs wegen der Ablieferung ?. 38.-42. Von den verbotncn Waaren. §. 43 —45. Siebe ntes Rap.itel. Von dem Wechselhandel. — Seite 9z — 99. Was der Wcchselhandel ist §. i. 2. Pflichten deS Bankiers bey dem Einkauf der Wechsel Z. z — 5. Verbindlichkeit wegen des Credits Z. 6. Vorschrift, wenn er auf einen andern zu ziehen Ordre erhält tz. 7 — n. Von der Provision des Banquiers und von den Zinsen §. i2 — 17. Achtes Rapitel. Von dein Geldhandel. — Seite ioo — roz. ' Was der Geldhandel ist §. i — z. Vorschrift, wenn der eine Theil beym Geldhandel zu viel oder zu wenig erhält §.4 — 9. Pflichten des Geldhändlers wegen falschen und verrufenen Münzen §. 10 — 14. I n «halt. V Ne untes Rapitel. Von dein Fabrikhandcl. — Seite 104 — 108. Bestimmung des Fabrikhandels §. 1. 2, Von der Befugniß dazu §.3 — 5. Pflichten des Fabrikanten wegen der Qualität seiner Waaren §. 6 — n. Von den Arbeitern der Fabrikanten §. 12. iz. Zehntes Rapitel. von den Rrämern. — Seite 109 — 112. Wer ein Krämer ist Z. 1. Von der Befugniß dazu §.2 — 7. Vom falschen Gewicht und von verbotnen Waaren §. 8. — n. Eilftes Rapitel. Von den Gesellschaftshandlungen. — — — — Seite n 3 — rrg- Was eine Gesellschaftshandlung ist §. 1. Erfordernisse dazu §, 2. z. Von der Verbindlichkeit der Asso- eirten, für einander zu haften §.4—6. Von der Aufnahme von Kapitalien §.7 — 8. Von Concnrssällen§.y. Von der Verbindlichkeit der Associrtcn für die Schulden der Gesellschaft zu haften §. io — 12. Von dem Alleinhandel der Associirten§. rz. Von der Aufhebung der Gesellschaft und Ausschließung eines Associir- tcn §. 14 — 21. Von den Erben der Associirten §. 22 — Zv. Vorschrift bey Aufhebung der Gesellschaft §. Zl — 35 - Von den stillen Assoeiirten §. z6. — 40. Zwölftes Rapitel. Von der Bezahlung. — Seite 125 — rzy. Von den verschiednen Arten der Bezahlung §. i. Von der Zeit der Bezahlung §.2 — 7. Von der Ueber- sendung des Geldes §.8 — ic>. Vorschrift bey Empfang des Geldes H. n — 16. Von der Bezahlung vor Verfallzcit §. 17 — iy. Von der theilweifen Zahlung §. 20 — 22. Von der Annahme des Geldes für einen Dritten §. 2z. Von der Münzforte bey der Zahlung Z. 24 — 28. Von der Zahlung durch Wechsel und Assignationen?. 29 — zo. Von der Zahlung durch Compensatio» Z. zi — 39. Von der Bezahlung durch Cession §. 40 — 45. Dreyzehntes Rapitel. von den Zinsen im Handel. Seite 140 — 143. Von dem Verhältniß der Handelszinscn i. Bestimmung der HandelSzinsen Z. 2 — n. Von den Zinnsen für deponirte Gelder z. 12. Vierzehntes Rapitel. Von der Thara und dem Gutgewicht. — — — — Seite 144 — 148. Von den verschiednen Arten der Thara §. ,i. 2. Von der Thara, wobey das Gefäß gewogen wird §. 2 — z. Von der Thara nach Prozenten §.6 — y. Von der Thara nach bestimmter Schwere der Gefäße H. io — 12. Vom Gutgewicht §. iz — 15. Fünfzehntes Rapitel. Von der Beschlagnehmung der Waare. — — — — Seite 149 — 157. Was die Beschlagnehmung der Waare sey§. i—z. In welchen Fällen sie nicht statt findet §.4 — 6. Verfahren bey Waaren , die in Beschlag genommen wurden §.7 — io. Von der Beschlagnehmung der Waare, während sie unterwegs ist §. n — iz. Von der Beschlagnehmung der Speditionö - Güter §. 14 — 17- Von dem Vorgangsrecht bey der Beschlagnehmung §. 18. Von der Beschlagnehmung der Gelder §. 19 — 27. Sechzehntes Rapitel. von der Revtndtcation der Waare. — — — — Seite 158 — 162. Was sie ist und was dazu erfordert wird tz. 1 — z. In welchen Fällen sie statt findet oder nicht §.4 — 9. Von der Revindieation bey Bankrutten 8.10 — 12. Stebenzehntes Rapitel. Von der Beweiskraft der Handelsbücher. — — — — Seite ibz — 170. Was die Handelsbücher sind §. r —- z. Von ihren Vorrechten §. 4.6. Von der Einrichtung der beweisfä. VIII I tt n h a I t. higen Handelsbücher §.7 — 9. Von denjenigen unter den Handelsbüchern, durch welche der Beweis geführt wird §. 10 — ii» Wodurch die Beweiskraft verlohnen geht §. 12 — 17, Von der Untersuchung der Handelsbücher §. 18 — 19. Von den Büchern der Ban- krutteur Z. 20 — 23. Von der Beweiskraft der Bücher gegen ihre Eigenthümer H. 24 — 25. Von der Beweiskraft der Bücher für die Erben Z. 2b, Achtzehntes Rapitel, yon den Mäklern, -7- -- Seite 171 i8r, Erfordernisse, um Mäkler zu werden §, 1. 2, Was von der Mäklerstelle ausschließt §, z — 7. Mäkler dürfen nicht handeln §. 8 n. Pflichten des Mäklers wegen der Uebernahme der ihm aufgetragenen Geschäfte §. i2 —7 17. Verfahren beym Handel mit verbotenen Waaren §. 18 — 2-, Pflichten des Mäklers wegen der Muster tz. 23. 24. Von den Büchern -es Mäklers §. 25 — z->. Von der Zeugfchaft und den Zeugnissen und andern Dokumenten der Mäkler §. Zt — Ab. Von hen Gebühren der Mäkle? §. 37 44 . Neunzehntes Naprtek, Von den Handlungs - Direktoren oder Faktoren. — — — — —. Seite 182 — 19z, Wer ein Faktor ist §, i, 2, Von der Vollmacht her Faktoren §.3 — 8. Von dem Umfang der Voll- I ii ir l) a I t, IX macht §.9 — 14, Von der Verantwortlichkeit des Principals für die Handlungen desFaktorsZ, 15 —>8. Von der Verantwortlichkeit des Faktors gegen den Principal §. 19 — zo. Von der Aufhebung der Vollmacht §. Zi — z8- Von der Verbindlichkeit des Faktors gegen die Gläubiger Z. 39 — 46, Zwanzigstes Rapitel, Von den Handlungsdienern, Seite 194 —- 200, Wer ein Handelsdiener ist §. r, 2, Vorfthrift, wenn derselbe eine Vollmacht erhält tz. z — 5. Von den Ladcndiencrn §. 6. 7. Von den Complordie- yern und Cassicr.en Z. 8 — 14. Von der Verbindlichkeit der Handlungsdiencr im allgemeinen §. 15 — 18, Von der Aushebung des Dienstcontractes §. 19 — 22, Von den Reisedienern §. 2Z, Ein und zwanzigstes Rapitel, Von den Lehrlingen der Handlung. S. 201—209, Wer ein Lehrling ist §. 1. 2. Vom Lehreontract ^.3—7, Von der Gewalt des Principals über den Lehrling §. 8, Von der Verantwortlichkeit der Lehrlinge H. 9 iz. In welchen Fällen der Lehrcon- iract aufgehoben werden kann §. 14 — 23. Folgen, wenn der Lehreontract widerrechtlich aufgehoben wird §. 24 — 28. Wichten des Principals gegen kranke Lehrlinge §. 29 — 32. Zwei und zwanzigstes Rapttel. von den Güterbestättern. — Seite 210 — 217. Wer ein Güterbestätter ist und von den Erfordernissen zu dieser Stelle §. i — 8. Vorschriften bey Ab- sendung der Güter §. y — 16. Von den Frachtbriefen §. 17 — 2r. Pflichten des GüterbestätterS bey Ankunft der Waare §. 22 — 28. Drei und zwanzigstes Rapttel. Von den Fuhrleuten. — — Seite 218 — 227. Wer ein Fuhrmann ist §. 1. 2. Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Absender der Waare §. 3—5. Verhältniß des Fuhrmanns gegen dctt Empfänger der Waare §. 6. 7. Pflichten des Fuhrmanns wegen der Erhaltung der Waare §. 8 — 16. Von der Liefe- rungszeit §. 17. Pflichten des Fuhrmanns in Hinsicht des Weges §. 18 — 20. Pflichten des Fuhrmanns während der Reise H. 21 — 27. vier und zwanzigstes Rapttel. von den wechseln. — — Seite 228 —310. Erster Abschnitt. Bestimmung des Wechsels und der wechselfähig- keit. — — — — — — Seite 228 — 233. Was ein Wechsel sey §. i. Wer im Allgemeinen nicht wechselfähig ist §, 2 — ir. Wer wechselfähig I n n h a I t. Xl ist §- rz. Von der Wechseloerbindlichkeit gegen die Juden §. 14 — iy. Von der Befugniß zu trassirten Wechseln §. 20. Zweyter Abschnitt. Von den Erfordernissen eines Wechsels. — — — — — Seite 233 — 246. Angabe der Erfordernisse §. 2,. 22. Von dem Ausdruck Wechsel, oder nach Wechselrecht H. 23. 24. Von dem Ort der Ausstellung §. 25 — 27. Von der Zeit der Ausstellung §. 28 — 32. Von der Wechsel- summe Z. 33 — 37. Von den Münzforten bey der Zahlung §. 38 — 41. Von der Anzeige der erhaltenen Valuta Z. 42 — 44. Von der Unterschrift des Ausstellers und dem Namen des Empfängers §. 45 — 57. Von dem Wort Ordre Z. 58 — 6 v. Von dem Namen des Zahlers bey trassirten Wechseln §. 61. Von der Zeit und dem Ort der Zahlung §. 62 — 66. Welchem Wechselrecht der Wechsel unterworfen seyn soll §. 67 — 6y. Verfahren, wenn die Wechselsumme oder der Name des Ausstellers mangelhaft ist §. 70. ^Dritter Abschnitt. von den von mehrern Personen unterschriebnen wechseln. — — Seite 247 — 249. Von dem Hauptschuldner eines solchen Wechsels Z. 71 — 74. Bonden Wechseln der Gesellschaftshandlungen 7L — 8l. I n n h a l t. Vierter Absch niitt. XII von den pflichten und Rechten des Trassanten Wechsels. — — — Seite 250 — 259. Wer der Trassant ist §. 82. Pflichten desselben bey Auslieferung des Wechsels §. 8Z — 85. Von der Zahlung der Wechselsumme Z. 86 — 90. Pflichtendes Trassanten wenn er für einen andern trassrt §. 91.92. Verantwortlichkeit des Trassanten wegen der Zahlung deö Wechsels §. 9g. 9;. Von den Bcrichtbriefen §. 95 — i 52 . Von der Zahlung durch Anweisung oder Com- pensation §. 10z — 108. Von der Ruckzahlung der proiestirten Wechsel §. 109 — uz. Fünfter Abschnitt. pflichten und Rechten des Räufers und Remit- tenten der wechseln. — Seite 259 — 267. Wer der Remittent ist, und dessen Pflichten im Allgemeinen Z. ng — 117. Von der Zahlung der Wechselsumme §. 118 — 121. Von dem Giro §. 122 — 129. Verfahren bey Absendung des Wechsels §. izo — iZz. Von dem Regreß bey protestirten Wechseln §. izg. Von der zu späten Einsendung der Wechsel §. 135 — 1Z7. Von oer Zeit der Uso-und Sicht-Wechsel Z. 138 — r4l. InnhaIt. XIII Sechster Abschnitt. Von den pflichten und Rechten der präsentan- ten. — — — Seite 268 — 287. Was der Präsentant ist §. 142. Von der Verbindlichkeit zur Einkastirung der Wechsel §. 143 — 148« Von den Erfordernissen der Acccptation §. 149— rbi. Von dein Aufschub der Acccptation §. 162 -- 163. Von dem Proteste §. 164 — 17». Von dem Aufschub und dcrAbscndnng desselben 172 — 174. Von dem Regreß des P räsentamen §. 175 — 178. Von der Ac- ceptation p^r bcmneur §. 179 — 182. Verfahren bey Wechseln, die nicht am Wohnort des Bezogenen zahlbar sind §. 183 — 187. Vorschrift bey schon aeceptir- ten Wechseln §. 188- 189- Verfahren bey eingesandten Prima-und Sccunda-Wechseln §. 190 — 193. Vorschrift, wenn der Bezogene insolvent ist 194.195. Von der Zeit der Zahlung Z. 196 — 203. Verfahren, wenn der Präsentant einen ordnungswidrigen Auftrag erhält §. 204. Von Wechseln von dem Aussteller aus sich selbst Z. 20z — 207. Von der Zeit der Zahlung §. 208. 209. Siebenter Abschnitt. von den Pflichten und Rechten des Bezogenen oder Acceplamen. — Seite 237 — 297. Wer der Bezogene ist H. 210. Niemand kann zur Acccptation gezwungen werden §. 211. Von der Erklärung wegen der Aeceptativn §, 212. Von der Accep- XIV I n n h a l t. tation ohne Bericht §. 21z — 215. In welchen Fällen ein mangelhafter Wechsel nicht angenommen werden darf §. 216 — 217. Verbindlichkeit des Aeceptan- ten für feinen Bevollmächtigten §. 218 — 221. Verfahren, wenn der Bezogene zugleich der Präsentant ist 222. 22Z. Von der Annahme des Bezogenen par Iionueur tz. 224 — 2ZZ. Pflichten des Bezogenen wegen der Zahlung?. 2zq, — 242. Vorschrift, wenn der Prasentant an einem andern Ort wohnt §. 24z. Von der Acceptation bey bcdingnißwciscn Wechseln §. 244. 2az. Vorschrift, wenn der Präsentem vor Verfallzeit stirbt oder fallirt §.246 — 249. Achter Abschnitt. von verfälschten und verlohrnen Wechseln. — — — — Seite 298 — Z22. Vorschrift für den Bezogenen bey verfälschten Wechseln^. 251 — 256. Von den verlohrnen Wechseln §. 257 — 265. Von verlohrnen Eigenwechseln §. 264. 265. Neunter Abschnitt. von der Verjährung der Wechselverbindlichkeit — — — — Seite Z22 — Z04. Wann die Wechselverbindlichkeit verlöscht §. 266. 267. Wodurch dre Verjährung unterbrochen wird Z. 268 — 274. I n n h a I t. XV Zehnter Abschnitts von der Prolongation der Wechsel. — — — — Seite zoz — 307. Welche Wechsel prolongier werden können §. 275. 276. Wann sie geschehen kann und wie sie geschehen soll 277 — 279. Bestimmung der Prolongation Z. 280. 284. Eilfter Abschnitt. von der Rlage nach Wechselrecht. — — — — Seite zog — zro. Gegen wenn sie erhoben werden kann §. 285. Wie dabey zu verfahren ist §. 286 — 29z. Fünf und zwanzigstes Rapitel. Von den Affignationen Seite zu. — 314. Was eine Assignaten ist §. i. Von der Form §.2 — 4. Von dem Protest der Assignationcn §. 5. — 12. Von ihrer Ordnung bey Concursen §. rz. 14. Sechs und zwanzigstes Rapitel. Von der Assecuran; oder Versicherung. — — - — — Seite 315. — 349. Was die Asseeuranz sey. §. 1. Wer versichern lassen darf. §. 2. z. Wer versichern darf. §. 4. — 8- Von dem Auftrag zur Versicherung §. 9. — 10. XVI I n tt l) a l t. Was versichert werden kann tz. ir. 12. Von Versicherungen auf das Leben und die Freyheit einer Person §. iz. — ib. Von der Versicherung auf künftigen Gewinn §. 17. — 19. Von den Erfordernissen der Poliee. §. 20. — 23. Von der Angabe des Werths der Waare. §. 24. — 26. Von doppelten Versicherungen. §. 27. — zo. Von der Angabe aller Umsiäude §. zr. — zg. Von den verbotenen Waaren §. Z§. — 40. Von den leicht verderblichen Waaren, tz. 4«. Von der Zahlung der Prämie, tz. 42. — 48. Von der Ablieferung der versicherten Waare. 49. Von der Veränderung und Verlängerung der Reise. §. 54 - Vorschrift wenn die Waare in ein anderes Schiff gebracht wird. §. zz. — 59. Pflichten des Versicherten bey verlohrnen oder beschädigten Waaren. §. 60. — 74. Von der Gefahr , für die der Versicherer zu haften hat. §. 75. — 77. Wann die Gefahr der Versicherung anfängt und wann sie zu Ende ist. §. 78. —' yo. Vott den Bestimmungsorten H. yi. 9g. Bestimmung der Gefahr. §. 94. — 99. Vor-chrift, wenn eine versicherte .Waare verboten wird oder wenn sie verdirbt. §. ioo. — 105. Verfahren wenn das Schiff liegen bleiben muß, oder wenn es vcrlohrcn geht. §. 126. — no. Von der Zahlung der versicherten Waare. §. m. — 12z. Von der Versicherung auf die Freiheit und das Leben eines Menschen. §. 124. —— 129. Von der Verjährung bey Versicherungen. §. izo. Sieden 5 Innhalt. XVII f Sieben und zwanzigstes Rapitel. von der Haverey oder dem Seeschaden. Seite. — — — — 352. — 364.' Was die Havarey ist. §. l. 2 Von der kleinen Havarey. §. 3. — 6. Von der Gemeinschaft zwischen dem Schiff und der Ladung. §. 7. — 12. Wie die kleine Havarey berechnet wird. §. 13. — iz. Von der großen Havarey. §. 16. Von der Werfung der Waaren über Bord. §. 17. — 30. Von der freywilligen Strandung und dem Einlaufen in einen Nothhafen. §. 31. — 33. Vorschrift für den Schiffer wegen der großen Havarey. §. 34. — 32. Von den Waare» / die keine Havaren - Entschädigung erhalten. L. 39. — 45. Von derIarticulairen Havarey. §. 46. — 47. In welchen Fällen die particulairr Havarey aufgehoben wird. §. 48. — 51. Acht und zwanzigstes Rapitel. ^ Von der Bodmerey. — Seite 365. — 372.- Was die Bodmerey ist. §. 1. — z. Was verbod- met werden kann. §. 4. — 12. Von dem Bodmerey Vertrag. Z. 13. — 15. Von der Zahlung der auf Bodmerey aufgenommenen Gelder. §. 16.-23. Vorschrift, wenn die verbodmete Waare verlohren geht. §. 24.-29. Von der Zeit zur Einforderung der Bodmerey-Gelder. §. 30. Von dem Vvrgangsrecht bey Bodmerey-Verträgen. §. 31. XVIII I 1 n h a I t. Neun und zwanzigstes Rapitel. Von den Rhedern und Befrachtern der Schiffe. Seite — — — —. Z7Z. — zgo. Wer ein Rheder ist. §. i. 2 Vorschrift bey Erbauung der Selbste. z. — 4. Von dem Verhältniß der Rheder gegen einander. §. 5. — io. Von der Verbindlichkeit der Rheder für den Schiffer. §. n — iz. Von den Befrachtern des Schiffs und den Be- srachtnngscontratten. H. 14. — 17. Von der Lieferung der Waare. §.18 — 26. Von der Zurücknahme eurgeladener Waaren. §. 27. — 28. Dreißigstes Rapirel. so Von den pflichten und Rechten des Schiffers gegen sie Betrachter und d»e Rheder Sei.e — — — — 331. — 395. Wer ein Schiffer ist. Z. 1. Erfordernisse dazu. §. 2. — 4. Vorschrift, wenn die Reise ungewöhnlich lange dauert, tz. 5. — 7. Pflicht des Schiffers vor und bey der Ladung und in Hinsicht des Wegs, den er nehmen muß. §. 8- — 14. Von dem Tagbuch des Schiffers. §. IZ. — lb. Von dkm Verkauf des Seh'ffs. §. 17. — i8> Von der Ladung ohne Connoissemenr. §. 19. — 21. Von umgeladenen und zurückgelassenen Waaren. §. 22. — 24. Von den CoNnoissementen. §. 25. — 27. Von der Zeit der Abreise. §. 23. — 32. Von der Zeit zur Vollendung der Reise. §. 33.-39. Pflichten des Schiffers am Ort der Ladung. §. 40. — 44. Von I n n h a l t. XIX der Bezahlung der Fracht. §. 4-;. — 49. Von ver- dorbenen und beschädigten Waaren. §. 52. — 54. Ein und dreißigstes Rapitel. von den Bankrutten und deren Bestrafuitg. Seile. — — — — 596. — 405. Was ein Bankrutt ist. §. r. — 2. Einrhcilung derselben. §. z. Von den betrügerischen Bankrutteurs. z. 4 — y. Von den mmhwilligen Bankrutteurs. §. 10. — 14. Von den unbesonnenen Bankrut- tcurs. §. 15. — 21. Von den nachläßigcn Bankrutteurs. H. 22. — 26. Von den unverschuldeten Bankrutteurs. Z. 27. — 29. Von der Bestimmung in welche Klasse ein Bankrutteur zu setzen ist. §. Zo. — Z2. Von dem Verfahren bey Erklärung der Zahlungsunfähigkeit. H. Zg. — zz. Von den Privatac- corden mit den Gläubigern. §. zss. — 40. Zwey und dreißigst es Rapitel. von den Handels Gerichten. Seite 406. — 420s Von den Assessoren bey Handels Gerichten und von den Erfordernissen zu dieser Stelle. §. z. — n. Was für das Handelsgericht gehört. 12. —iz. Von den mündlichen Klaghändeln bey demselben. §. 14. — i8> Von den schriftlichen Klaghändeln. §. 19. — 20. Wie lange die Prozesse dauern dürfen. §. 21. Wie weit das Handelsgericht zu strafen befugt ist. 8. 22. — 24. Von der Appellation vorn Unheil deS Handelsgerichts. 8. 2z. 26. Von der Vollziehung der Sprüche des H. Gerichts. §. 27. Von der Befug- XX I n n h a l t. nifi des H. G. den Eid aufzugeben, tz. 28. zo. Von der Jurisdiktion des H. G. §. zr. Von der Aufsicht des H. G. über die zum Handel gehörigen Personen. §. 32. — zh. Von der Aufsicht desselben über die Waaren. §. 37. Von dem Fiscal des H. G. §. z8. — 42. Von der Aufsicht des H. G. über das Fabrik - und Manufaktur - Wesen. §. 4z. — 46. Von der allgemeinen Aufsicht des H. G. über den Handel. §. 47. — 50. Drey und dreißigstes Rapitel. Von dem General - Handels - Lollegio. Seite — — — — 421. — 428. Allgemeiner Zweck des Gen. Hand. Colleg. §. 1 — 2. Von den Assessoren bey demselben. §. z. 4. Erforder, Nisse, um Assessor zu werden. §. 5. — 16. Von der Aufsicht des G. H. C. über die Handelspolizey und über die Handelsgerichte. §. 17.-iy. Von den Reisen der Assessoren. §. 20. — 22. Von der Handelsbilanz. §. 2Z. — 25. Erstes Erstes Kapitel. Bestimmung des Handels. was der Handel ist. «handeln heißt Waaren einkaufen und wieder ver kaufen, in der Absicht dabey zu gewinnen. §. 2. wer ein Raufmann ist. Wer dieß als Hauptgeschäft unter den weiter unten angegebenen Umständen treibt, ist ein Kaufmann. §. 3 . Wer die zum Handel unentbehrlichen Nebcugeschäf- te, nämlich Spcditions - Commisssons - Geld - und Wechielgefchafte treibt, ist auch alö Kaufmann zu be» trachten. A 2 §. 4 » Die Apotheker und Buchhändler haben gleichfalls die Rechte der Kaufleute. §. 5 » Wer seine selbst erzeugten Produckte verkauft/ ist deßwegen noch nicht als Kaufmann zu betrachten. §. 6 . Vsn bett Fabrikbesitzern und Fabrikanten. Fabrikbesitzer/ die zu keiner Handwerkszunft gehören, sind für Kaufleute anzusehen und haben alle Rechte derselben. §. 7 - Fabrikanten / die zu einer Handwerksgilde gehören, sind, wenn sie auch große Geschäfte machen, eben so Mnig Kaufleute, als die andern Handwerker; u) wenn sie aber außer ihren Fabrikengeschäften noch andere Handelsgeschäfte zu treiben befugt sind, so Haber» sie in Hinsicht dieser letzter« die Rechte eines Kaufmannes. 3) Diese genaue Bestimmung möchte Nothwendig seyn / um eine genaue Gränzlinie zwischen dem Kaufmanne ' und dem Handwerker ziehen zu können, denn wenn Matt die größer» oder geringern Geschäfte des letzter» zum Maßstab dabei annehme» wollte, so wäre es in vielen Fallen sehr schwer, den Handwerker sott dem Kaufmanne gehörig zu unterscheiden. A 2 3 §. 8 . Von den viktualicnhändlern und Hausirern. Die Viktualienhändler, welche die Lebensrnittel in den kleinsten Quantitäten und in die letzte Hand verkaufen, die Hausircr, die Händler, die mit ihren Waaren von Stadt zu Stadt ziehen und die Dorf» krämmer sind nicht als Kaufleute zu betrachten. §. y. Die zum Dienst des Handelsstandes angestellten Personen, wie die Mäkler, Güterbestäkter u. f. w. haben die Rechte der Kaufleute nicht. h. io. Perfonen, die nicht zum Handelsstande gehören, werden durch übernommene Lieferungen oder andere in den Handel einschlagende einzelne Geschäfte der Rechte eines Kaufmannes nicht theilhaftjg. §. n. Nur diejenigen, die den hier angegebenen Bestimmungen gemäß als Kaufleute zu betrachten sind, haben die diefem Stande ausschließlich zukommenden Rechte zu genießen. 4 Zweytes Kapitel. Von der Befugnis; zum Handeln. §. l. Allgemeines Erforderniß zum Handeln. Wer handeln will, muß von seiner Obrigkeit "die Erlaubpiß dazu erhalten haben. tz. 2. Fremde dürfen nicht handeln. Er muß, wenn er ein Fremder ist, das Bürger» recht an dem Orte annehmen, wo er sich niederlassen will. Unter andern Bedingungen kann dem Fremden der'Handel nicht gestattet werden, b) Ferner dürfen b) Dieß Gesetz ist deßwegen nothwendig, weil der Bürger, der an allen gemeinschaftlichen Lasten des Staats mit zutragen hat, mit dem Fremden die Concurren; nicht halten könnte, da dieser gewöhnlich keine unmittelbare Abgaben, oder nur ein geringes Schuk- geld zu erlegen hat. Ferner ist zu befürchten, daß der Fremde, wenn er sich ein Vermögen erworben hat, das Land verläßt, und diesem das Geld, das er sich bannn erwarb, entzieht. Diese Verordnung wird in unsern Zeiten um so nöthiger, weil es im- 8 die Fremden von den Handwerkern keine Waare in größerer Quantität, als zu ihrem eigenen Gebrauch erforderlich ist, kaufen, und zwar bey Strafe der Confiscation. §. 3 - Jeder, der handeln will, muß hinlänglich und gerichtlich beweisen können, daß er ein gewisses Kapital besitzt. Die Größe dieses Kapitals muß von dein Handelsgerichte oder der OrtSobrigkeit für immer bestimmt werden, und zwar nicht für jeden Kaufmann die gleiche Summe, sondern für jede Gattung des Handels besonders. Wer dieses Kapital nicht besitzt, kann zum Handel nicht zugelassen werden, er müßte denn gehörig beweisen können, daß er durch Erbschaft oder Schenkung künftig zum gewissen Besitz desselben gelangen würde, c) mer häufiger geschieht, daß fremde Kaufleute in den Mannfacturstadtcn umher reißen, und die Waaren vom Handwerksmann selbst einkaufen. Dieß schadet nicht den einzelnen Kaufleuten allein, sondern auch dem ganzen Handel dieser Städte, der aus leicht einzusehenden Gründen sehr darunter leiden muß, wenn sich der Handwerker mit dem Handel selbst abgiebt. e) Dieß Gesetz, so hart es manchem scheinen mag, ist gewiß nothwendig. Ob es gleich Beyspiele giebt, daß Kaufleute, die ganz mit fremden Kapitale zn handeln anfiengen, dieß mit dem besten Erfolg thaten und sich ein großes Vermögen erwarben, so sind dieß doch nur einzelne Falle, die in unsern Zeiten Von der Erlernung des Handels. Wer diese Requisits besitzt, kann deßwegen, weil er -ie Handlung nicht auf dem gewöhnlichen Wege er- bey der gegenwärtigen Beschaffenheit des Handel- immer seltener werden, so daß man itzt gegen Einen , der so glücklich ist, immer zehn anführen kann, die, wenn sie unter so ungünstigen Umstanden zu handeln qnfiengen, zu Grunde giengen. Wenn nicht durch ein solches Gesetz die Befugnis? zum Handel eingeschränkt wird, so wird es immer häufiger werden, daß Leute, die gar kein Vermögen besitzen, mit fremdem Gelde zu handeln ansangen, wobei sie freilich nichts zu wagen haben, denn wenn es mißlingt , so verliere» sie nichts dabei, weil sie schon vorher nichts hatten. Ferner wird derjenige, der unter solchen Umstanden zu bandeln anfängt, wen» er nicht edel genug denkt, um über die Erhaltung der ihm gelehnten Kapitalien als über ein ihm anvertrauten Eigenthum anderer noch sorgfältiger zu wachen, als wenn es dasjenige wäre, anstatt einen weniger Gewinn vollen, aber sichern Hanhel zu treiben , sich mit den gewagtesten Unternehmnngen abgeben, die im glücklichen Fall ihn bereichern, inr unglücklichen aber wenig schaden können, weil er das Eigenthum anderer daran wagt. Kur;, in den meisten Fällen ist diese Art zu handeln, ein Versuch sich zu bereichern, welcher auf Gefahr und, wenn er mißlingt, aus Kosten anderer gemacht wird. Ferner muß noch der Schaden in Erwägung gezogen werden, der dem ganzen Handel durch gänzlich unbemittelte Kaufleute zugefügt wird, die öfters, nur um Geschäfte zu machen, die Preiste der Waaren lernt hat, oder keinen Lehrbrief besitzt / vom Handel nicht ausgeschlossen werden. N) - Unmäßig herab setzen, und dadurch den solidem Kaufmann zu dem. nemlichcn Verfahren zwingen. Dieß'hat besonders sür.Fabrickstqdte die schädlichsten Folgen und kann eine große Abnahme des Handels Nach sich riehen. Allen diesen Jiiconvienze» kann indessen durch jenes Gesetz vorgebeugt werden, das umso weniger unbillig ist, da ein hinlänglicher Fond heim Handel eben so wesentlich nöthig ist, als bei einem Amte die zur Verwaltung derselben erforderlichen Kenntnisse und daher mit gleichem Rechte unbe- dingt gefordert werden kann. ss) Die Art wie die Handlung gewöhnlich (nämlich während der Lehrjahre gelernt wird) ist leider nicht so beschaffen, daß man den Begriff von erworbenen Kenntnissen sogleich damit verbinden könnte, denn der Lehrbrief-kann deßwegen nicht als Zeugniß der Fähigkeit eines Lehrlings angesehen werden, weil er bekanntlich jedem ertheilt wird, der seine Lehrjahre ausgehalten und sich keines Verbrechens schuldig ge. macht hat. Er ist daher nichts weiter, als eine bloss Form, die auch nicht einmal, wie wahrscheinlich ein Nebenzweck dabey seyn sollte, die zu große Menge der Kaufleute beschränkt, weil jeder ohne große Mühe und Kosten zu Erlernung der Handlung Gelegenheit findet. , Wir haben der Beyspiele nur zu viele, daß junge Menschen, die aus der Lehre kommen, nicht die geringsten Kenntniße von den Geschäfte» und dem Gange des Handels besitze» und nicht einmal einen fehlerfreyen oder nur erträglichen Brief zu schreibe» im Stand sind. Ich sehe daher nicht ein, warum diese ihrer Unwissenheit ungeachtet den Vorzug vor andern haben sollten, welche die Von der Majorcmtät. Wer handeln »mß, muß Majoren seyn, oder, wenn er es noch nicht ist, eine obrigkeitliche Majorcnitäls- Erklärung erlangt haben. ?. 6 . Diejenigen, die Majoren sind, aber noch unter der väterlichen Gewalt stehen, dürfen, wenn sie die übrigen Requisiten dazu besitzen, handeln,' ohne daß die Einwilligung des Vaters unbedingt dazu erforderlich wäre, und treten dadurch aus der väterlichen Gewalt. ?. 7 » Alle diejenigen, die, ob sie gleich dem Alter nach Majoren wären, doch wegen Blödsinn oder Verschwelt- Handlung nicht auf diese Art erlernt, sich aber doch mehr Kenntnisse darum erworben baden. Wenn bey Erlernung der Handlung solche Anstalten getroffen werden könnten, dast man wenigstens in der Regel auf die Erwerbung der nöthigen Kenntliche rechnen konnte, so wäre es freylich zweckmässig sie zu fordern, aber bey der itzigen Lage der Dinge hätte es keinen Nutzen und hingegen den Nachtheil, daß es dem Handel manchen talentvolle» Mann entzöge. düng unter Curatcl stehen, dürfen nicht selbst handeln, sondern müßen ihre Handlung von einem von dem Curator erwählten und obrigkeitlich bestätigten Bevollmächtigten führen lassen. §> 8 . Wer seine Handlung durch einen Bevollmächtigten führen läßt, hat auch alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Kaufmanns. Wenn er aber wegen Blödsinn oder Verschwendung unter einem Curator stehen und seinen Handel von einem Bevollmächtigten führen lassen muß, so hat er zwar die Verbindlichkeiten und Rechte eines Kaufmanns, kann aber diese nicht selbst ausüben, sondern muß diß immer durch einen andern thun lassen. §. 9. Der Adel ist zu handeln berechtigt. Dem Adel ist der Handel ohne Präjudiz seiner ade- lichen Vorrechte zu gestatten, doch muß er sich in allen Sachen, die den Handel betreffen, vor den gewöhnlichen kaufmännischen Gerichten stellen, ohne daß er dabey auf den ihn in andern Beziehungen vielleicht zukommenden befreiten Gerichtsstand Anspruch machen könnte. Er hat, wenn er handelt, alle Rechte der übrigen Kaufleute zu genießen, muß aber auch eben so die zum Handel erforderlichen Requisit« besitzen und sich allen für denselben festgesetzten Verord- ro ---------- nungen unterziehen und kann also auch in Wechselsachen mit dem Personalarrest belegt werden. §. 10 . wer nicht handeln darf. ») Geistliche. Den hohen und niedern Geistlichen ist der Handel gänzlich verboten, und sie müssen, wenn sie denselben treiben wollen, ihre Stellen niederlegen. Der Verkauf selbst erzeugter Naturprodukte ist ihnen jedoch zu gestatten. §. ii. Sie dürfen auch keinen Handel durch Bevollmächtigte oder unter einem andern Namen treiben lassen, sondern müssen, wenn ihnen eine Handlung durch Erbschaft oder auf eine andere Art zufällt, dieselbe innerhalb ieineS Jahrs oder, wenn besondere Umstände eintreten, in einem von der Obrigkeit besonders zu bestimmenden Termin verkaufen. §. ir. b) St aa t sbe a mte. ' Alle hohe und niedere, adeliche und bürgerliche Staatsbeamte sind von allem mittelbaren und unmittelbaren Handel ausgeschlossen und können eben so wenig andere für sich handeln lassen, als am Handel anderer Antheil nehmen. Wenn ihnen «ine Handlung zufällt, so müssen sie dieselbe in dem im vorigen Paragraph angegebenen Termin verkaufen. §. IZ. c) Militairpersonen. Die hohe und niedere Offiziere, gemeine Soldaten und alle zum Militair gehörige Personen, sind von allem mittelbaren und unmittelbaren Handel ausgeschlossen, und haben wegen der ihnen zugefallenen Handlungen die im 11. Paragraph gegebene Vorschrift zu befolgen. 8. ig. 6 ) Criminalverbrecher. Diejenigen, die eines Criminalverbrechens gerichtlich überwiesen und deßwegen aller Staatöämter unfähig erklärt wurden, dürfen nie mehr handeln und müssen, wenn sie schon Kaufleute sind, ihre Handlung verkaufen oder niederlegen. §. 15. e) Bankruteur. Alle Bankruteur, die nicht zu der Klasse der Unverschuldeten gehören, ist aller Handel gänzlich verboten» Von -er Befugniß -er Frauenspersonen zum Händel. §. 16. Den Frauenspersonen, die majorenn sind und den übrigen vorgeschriebenen Erfordernissen zum Handel Genüge leisten, ist derselbe gestattet. ; - 7 ' Sie treten dadurch in alle Rechte des Kaufmanns «in, und haben in allem, was den Handel betrifft, keinen Beystand oder Curator nöthig. Hingegen haben sie auch alle Verbindlichkeiten des Kaufmanns, sind in Wechselsachen dem Personalarrest unterwor. fen, und können in allen Handelsangelegrnheiten auf die ihrem Geschlechte zukommenden Rechtswohlthaten und Privilegien keinen Anspruch machen, noch sich dieselben vorbehalten, die ihnen jedoch in den andern bürgerlichen Verhältnissen so wie jeder nicht handelnden Frauensperson zu statten kommen sollen. Z. »8. Wenn eine Frauensperson ihre Handlung von ei, nem Bevollmächtigten führen läßt, so hat sie in Hinsicht ihres Vermögens alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Kaufmanns, aber nicht in Betreff ihrer Person. z. Iy» Berheirathete Frauenspersonen, deren Männer vermöge ihres Standes vom Handel ausgeschlossen sind, dürfen auch mit dem ihnen gehörigen Vermögen kei, nen Handel treiben, so lange sie in Gemeinschaft mir ihren Männern leben. Z. r». Vom unbefugte» Handel. -Wenn jemand Handel treibt, ohne dazu berechtigt zu seyn, so sind alle daraus entstandene Verhandlungen und Verträge null und nichtig, und er ist verbunden, den aus dieser Nullität andern erwachsenen Schaden und Nachtheil zu ersetzen, Drittes Kapitel. Bestimmung der verschiedenen Arten des Handels. §. r Der Handel kann eingetheilt werden in ») Waa- renhandel. b) Wechselhandel, c) Geldhandel, ä) CommisstonShandel. e) Spcditionöhandcl. 5) Fa- brikenhandel. §. 2 . ES steht jedem Kaufmann frei, eine, mehrere oder alle diese Arten des Handels zu treiben, doch mit der Einschränkung, daß er in Hinsicht des Waaren- handels die von den Statuten mancher Orte dabei vorgeschriebene Regeln beobachten muß. §. 3. Der Waarenhandel wird in den Handel en Gros und Handel en Detail eingetheilt. Bei den erster» kauft und verkauft man nur größere Waarenpartien, bei dem letzter» findet der Verkauf in den kleinsten Quantitäten und in die letzte Hand statt. ^5 §. 4 - von den Groshändlern. Wer enGros handelt, ist ein Großhändler; wer «n Detail handelt, ist ein Krämer. §. 5 - Den Großhändlern ist der Handel en Detail und Handverkauf gänzlich untersagt; wenn sie ihn dem- ungeachtet treiben, so sollen sie bei dem ersten Betre» tungsfaile fünfzig und bei dem Zweiten hundert Dukaten Strafe erlegen, bei dem Dritten aber ihres Rechtes zu handeln verlustig seyn. §. 6. Kein Großhändler soll befugt seyn, einen Handverkauf gesetzmäßig an sich zu bringen, und muß, wenn er en Detail handeln will, seinen Handel en GroS verkaufen, e) «) Ich halte dieß Gesetz für nothwendig, weil die Großhändler, wenn ihnen der Detailhandel gestattet ist, vermöge ihres größern Fonds, der sie in Stand setzt > die Waaren in großen Partien von den Link«'.fs- orten zu beziehen, die Krämer unterdrücken können. Dadurch werden nicht allein diese in ihrem Gewerbe beunruhigt, sondern auch das Publikum muß darunter leiden, weil es immer seine Bedürfnisse von einigen zu kaufen hat, denen es leichter wird, will- kührlich höhere Preise zu setzen. Ich halte es über- 7 > !- von den Rrämern. Der Detailhändler oder Krämer, der an. einem Orte etablirt ist, und nicht zu den Herumziehenden gehört, hat alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Kaufmanns. Er kann seine Waaren beziehen, woher «r will, und ist nicht verbunden, sie von den Groß« Händlern seines Orts zu kaufen. §- 8 » Wer handeln will, muß angeben, welche von jenen angeführten Arten deö Handels er erwählen will, weil bey der Bestimmung des Fonds darauf Rücksicht genommen werden muß. biß für billig, daß dem Kaufmann, dessen Kapital zu großer» Unternehmungen nicht hinlänglich ist, der Detailhandel als Erwerbszweig überlasse» werde, und daß es die Gesetze den Reichern »erbieten, ihn darinn r» beeinträchtigen. Viertes Kapitel. 17 VomWaarenhandel und vondenPflich- ttn und Rechten der WaarenhanLler. §. i. Bestimmung des waarenhandels und der Handelswaaren. Waarenhandel begreift alle diejenige Geschäfte in sich, die sich auf den Ein, und Verkauf von Handelswaaren erstrecken. §. s. Handelswaaren sind alle diejenige Naturprodukte und Kunsterzeugnisse, die nicht sogleich vom Erzeuger oder Verfertiget an den letzten Käufer verkauft werden müssen, sondern durch mehrere Hände gehen uneinige Zeit aufbewahrt werden können. Der Verkauf von frischem Fleisch, Obst und i8 -------- andern bald verderbenden Waaren kann daher nicht als Waarenhandel angesehen werden, s) §. 4. Wer die von ihm selbst verfertigten Fabrikate gleich an den letzten Käufer oder Verbraucher verkauft, treib: keinen Waarenhandel und ist kein Kaufmann. §. S. wer ein waarenhändler ist. Ein Waarenhändler ist: a) Wer aus- oder inländische Waaren in großen Partien ein - und verkauft, d) Wer inländische Produkte und Fabrikate in großen und kleinen Partien einkauft und in das Ausland versendet, c) Wer ausländische Waaren in großen Partien kauft und einzeln wieder verkauft, ä) Wer selbst verfertigte Fabrikate in großen Partien im Jn- oder Auslande verkauft; doch versteht es sich, daß dieß letztere auf die Handwerker nicht angewandt werden kann. 1) Diese Vorschrift ist nothwendig, weil sonst dieObst- und Viehhändler und andere, die Waaren dieser Art im Kleinen ein - und verkauft», auf die Rechte des Waarenhandlers und also des Kaufmanns Anspruch machen konnten, weil das Gesetz, daß die HaD- wcrker von den Rechten des Kaufmanns ausschließt, sie in !so fern nicht trift, als sie zu keinem Handwerk gehören. Man muß nach meiner Ueberzeugung Jeder Fabrikbesitzer und Fabrikant, der die Rechte des Kaufmanns hat, ist als Waarenhändler zu be- trachten und hat außer den ihm eigenen Verpflichtungen (man sehe das yrc Kapitel) auch die dem Waa- renhändler vorgeschriebene Gesetze zu beobachten. §. 7. Die Krämer sind ebenfalls Waarenhändler und haben die Pflichten und Rechte derselben. (Ihre besondere Obliegenheiten findet man im roten Kapitel.) §. 8 . Eben so gehören auch die Apotheker zu den Waa- renhandlcrn, wenn sie mit Droguerien (unpräparirten Apothekerwaaren) zu handeln befugt find. §. 9 - Wer die Erlaubniß mit Waaren zu handeln erhalten hat, darf, außer den Verbotenen, mit allen Waaren handeln. hier sehr behutsam seyn, um die Gränzlinie zwischen dem Kaufmann und dem, der es nicht ist, genau r» riehen, denn da ein Kaufmann in ganz besondern Verhältnisse steht, ganz eigene Pflichten und Obliegenheiten hat, so ist es auch gewiss ganz billig, daß er manche Rechte allein und mit Ausschluß anderer genießt. Von den verbotenen Waaren. Verbotene Waaren sind: ») Alle ausländische Ar« tikel, deren Einfuhr nicht erlaubt ist. b) Alle Arzneimittel, deren Verkauf allein den Apothekern zusteht, alle Arcana, wunderbare Heilmittel n. d. m. §) §. n. Wer auf die im vorigen Paragraph angeführte unerlaubte Art mit Arzneimitteln handelt, verfällt nach Maßgab seines Vermögens in eine Strafe von fünf bis fünfzig Dukaten. Z. 12. Von der Verfälschung der Waaren. Wer mit Waaren handelt, ist verbunden, sie ächt und unverfälscht zu verkaufen. r) Da es in unsern Zeilen immer gewöhnlicher wird, daß Arcana und Universal Arzneimittel zum Verkauf angeboten werden und es bekannt ist, daß sie gewöhnlich keine in manchen Fällen aber eine seht schädliche Wirkung haben; da ein großer Theil des Publikums noch leichtgläubig und thöricht genug ist, an solche Mittel das Geld zu verschwenden und Le, den und Gesundheit dabey auf das Spiel zu setzen» so ist es die Pflicht des Staates, diesem Uebel durch streng« Gesetze Einhalt zu thun. Wer eine Waare so verfälscht, daß sie ihre wesentlichen Eigenschaften ganz verliert, und sie für ächte Waaren verkauft, soll mit der Confiscation-er Waare und mit einer nach den Umständen zu bestimmenden Geldbuße von zehn bis hundert Dukaten bestraft werden. §. 14 » Wer eine von einem andern so verfälscht erhaltene Waare verkauft, ohne durch die möglichen Beweise darthun zu können, daß ihm die Verfälschung unbekannt war, soll mir der Confiscation der Waare und mit der Hälfte der im vorigen Paragraph angegebenen Geldbuße bestraft werden. Z. 15. Wer überführt wird, eine Waare so verfälscht zu haben, daß die Gesundheit anderer darunter leidet, oder gar ihr Leben in Gefahr kommt, soll mit der Confiscation der Waare und seines halben Vermögens bestraft werden, und ist des Rechtes zu handeln auf immer verlustig. Wenn sich ein solcher bei einem heimlichen Handel eine Verfälschung dieser Art zum zweiten Male erlaubt, so soll er des Landes verwiesen und sein ganzes Vermögen eingezogen werden. §. 16. Wenn man eine Waare mit unschädlichen Zusätzen vermischt und dadurch aus einer bessern Gattung ci- ne geringere macht/ so ist dieß für keine Verfälschun- anzusehm. §. 17. Wenn man aber eine auf diese Art verringerte Waare für eine bessere verkauft, so ist man verbunden, sie zurück zu nehmen und dem Käufer sogleich eine iächte dafür zu liefern, oder ihm, wenn dieß nicht geschehen kann, den zehnten Theil des Werths der Waare als Schadenersatz zu bezahlen. §. 18 . Von dem Weinhandel. Die Weinhändler können, ohne in Strafe zu verfalle«, ihre Weine durch junge Weine oder andere unschädliche Mittel geringer machen. Wenn sie hingegen Sachen darunter mischen, die der Gesundheit schädlich sind, wie z. B. Blcizucker und andere lang. sam wirkende Gifte, so sollen sie des Landes verwiesen und ihr Vermögen confiscirt werden. K) l>) Da Verfälschungen dieser Art nicht selten sind, da sie die schrecklichsten Folgen für die Gesundheit anderer und also unübersehbares Uebel »ach sich ziehen, da sie endlich schwer zu entdecken und daher leicht zu begehen sind, so ist es um so nöthiger, dieß Verbrechen durch eine darauf gesetzte grobe Strafe zu verhindern. Es versteht sich, daß die Polizei zur Ausrechthaltung dieses Gesetzes mitwirken und häufige zweckmäßige Untersuchungen deßwegen anstellen muß. »3 §. iy. pflichten des Raufmannes beim Ein - und Verkauf. Bei dem Einkauf und Verkauf der Waaren zwischen Kaufleuten eines Ortes, haben beide Theile fol. gende Vorschriften zu beobachten. §. 20. Wer an einen andern Waaren verkauft, ist verbunden, ihm ächte unverfälschte Waare zu liefern. §. 21 . Verbindlichkeit zur Haltung des geschlossenen Raufes. Wer mit einem andern einen Kauf. mündlich oder schriftlich oder durch einen Mäkler geschlossen hat, ist verbunden, denselben zu Galten, wenn nicht eist Betrug des andern diese Verbindlichkeit aufhebt. H. 22. Wenn ein Kauf über eine Waare, die verschiedene Gattungen hat, geschlossen wird und kein Muster dabey vorgezeigt wurde, so ist der Verkäufer verbunden, die in der Kauföabrcde festgesetzte Waare zu liefern. Wenn nun ein Streit darüber entsteht, ob die Waare von dieser oder einer andern Gattung sey, so sollen zwei Mäkler, von denen jeder Theil einen zn wählen hat, darüber entscheiden. Von den Mustern. Wenn bey einem Verkaufe ein Muster vorgezeigt und die Waare von der ncmlichen Beschaffenheit wie daö Muster geliefert wird, und der Käufer findet nachher, daß die Waare von keiner so guten Beschaffenheit ist, alö fie nach dcr Kauföabrcde seyn sollte so darf er deßwegen den Kauf nicht aufheben und die Zurücknahme der Waare von den andern nicht vcr» langen, i) §. 24. Wer bey einem Verkauf ein Muster von einer ächten Waare vorzeigt und dann eine verfälschte Waare liefert, welche die Eigenschaften und Würkungen, wel- - i) Da bei manchen Waaren die verschiedenen Gattungen so nahe an einander gränzen, daß es öfters schwer zu unterscheiden ist, ob eine Waare zu dieser oder jener gehöre und da sich der Käufer durch den Anblik des Musters »bezeugen kann, ob es wirklich diejenige Gattung sey, die er laufen will, so halte ich jene Vorschrift für notwendig' um die ohnehin zahlreichen Streitigkeiten über solche Gegenstände nicht noch mehr zu vervielfältigen. Wenn hingegen eine Waare ohne Vorzeigung eines Musters gekauft wird, und sich also der Käufer auf des andern Redlichkeit verlassen muß, so ist es billig, daß der Käufer die festgesetzte Gattung wirklich liefere und die größte Pünktlichkeit dabei beobachtet werde. 25 welche sie haben sollte/ nicht hat/ muß die Waare zurück nehmen, dem Käufer den dadurch erweislich verursachten Schaden ersetzen und verfällt in die auf die Verfälschung der Waaren gefetzte Strafe. !. 2Z. Wer eine verfälschte Waare verkauft und ein Muster/ das auch verfälscht war/ vorgezeigt hat/ muß sie zurück nehmen/ dem Käufer seinen erweislichen Schaden ersetze»/ und die Hälfte der auf die Verfälschung der Waare gefetzten Strafe bezahlen. §. 26. Eben dieß Verfahren und die nämliche Strafe findet statt / wenn jemand eine Waare für eine ganz andere mit oder ohne Vorzeigung eines Musters verkauft, k.) k) Freilich wird man hier einwenden / daß es im ersten Fall die Schuld des Kauserö und seiner Unwissenheit ist, wenn er sieh so gröblich hintergehen laßt. Allein man taun dagegen anführen/ daß die Gesetz« bey allen Verhandlungen den Unwissende» gegen den Betrüger schützen und daß jeder Vertrag, bey dem der eine den andern absichtlich und vfferjhar hintergeht, für ungültig erklärt wird, und ichl.gianbe, daß der Unwissende im Handel eben so sehr zögen den Betrug geschützt werden muß, als in allen andern Verhältnissen. C §. 27. Folgen wenn der Verkauf nicht gehalten wird. Wer eine Waare an einen andern verkauft und dann den Verkauf nicht halten will, weil er auf eine andere Art darüber verfügt hat, ist verbunden, dem andern die nämliche Quantität Waare von der nämlichen Gattung in Zeit von 42 Stunden, von der Stunde, wo sie geliefert werden sollte, gerechnet, ru dem festgesetzten Preiß zu verschaffen; wenn er dieß nicht thun kann, so muß er ihm ein Zehntel vom Werth der Waare, die zu dem abgeredeten Ver- kaufspreiß angeschlagen wird, als Schadenersatz bezahlen. §. 28. Wenn jemand über eine Waare mit' einem andern eine Verkaufsabrede schließt, dann aber die Waare an einen dritten verkauft und ihm dieselbe abliefert, so kann der erste Käufer nicht von dem letzter» verlangen, daß er ihm die Waare abliefere, sondern hat seinen Schadenersatz auf die im vorigen Paragrah angegebene Art von dem Verkäufer zu fordern. Ist aber die Waare noch nicht ausgeliefert, so darf sich der erste Häuser dieselbe mit Hülfe des Gerichts zueignen und der zweyte Käufer hat den bestimmten Schadenersatz von dem Verkäufer zu fordern. 27 Z. 2Y. was zur Aufhebung des Verkaufs berechtigt. Wenn der Verkäufer einer mifZeit gekauften Waare nach Abschluß des Kaufes aber, ehe die Waare abge- liefert wird, erfährt, daß der Käufer in so schlechten Vermögensnmständen sey, daß er wahrscheinlich die Waare nicht bezahlen kann, so darf er den Kauf aufheben , wenn nicht der Käufer eine hinlängliche Cau- tion wegen des Werths der Waare leisten kann. Jedoch ist der Verkäufer verbunden, den Grund seines Mißtrauens gegen den Käufer, auf dessen Verlangen gerichtlich darzulegen und auch zu beweisen, daß er zu diesem Mißtrauen erst nach Abschluß des Kaufs veranlaßt wurde. 8. Zo. Wenn der Käufer einer Waare bankrur wird, ehe sie ihm übergeben wurde, so ist der Verkäufer nicht verbunden, sie ihm auszuliefern, sondern der Kauf ist gänzlich aufgehoben, selbst wenn schon etwas von der Kaufsumme auf Abschlag bezahlt wäre, welches dann zurück gegeben wird. Wenn der Käufer, dem die Waare fchöN Mge» liefert wurde, die er aber noch nicht bezahlt hat, innerhalb eines Monats nach Abschluß des Kaufeö ban- krut wird, so ist der Verkäufer berechtigt» die Waare mit Hülfe der Gerichte wieder an sich zu bringen, C s 28 wepn sie noch in ihrem vorigen Zustand anzutreffen ist, selbst dann, wenn sie an einen andern verkauft, von diesem aber noch nicht bezahlt wurde. Ist aber die wenige verkaufte Waare schon bezahlt oder wurde sie dem letzten Käufer als Unterpfand für ein Darlehen oder als Compcnsation einer Forderung gegeben , so kann sie der erste Verkäufer nicht reklamiren, sondern hat seine Forderung als gewöhnlicher Waa- renglaubiger an der Concursmassa zu machen. I) 8 - 32 . Wenn der Verkäufer einer Waare, ehe sie abgeliefert wurde , bankrut wird, so bleibt der geschlossene Kauf demungeachtet in seiner Gültigkeit, es wäre I) Durch diese beiden Vorschriften verliehren zwar die übrigen Gläubiger, weil das Vermögen , des Falliren dadurch vermindert wird, allein sie sind deßwegen der Billigkeit gemäß, weil bei einem solchen Kaufe meistentheils ein beabsichtigter Betrug von Seiten des Käufers statt findet, welches dem Kaufe seine Gültigkeit benimmt, und weil die Gläubiger nicht verlangen können, daß ihr Vortheil durch eine betrügerische Handlung des Schuldners befördert werde. Hingegen ist es billig, daß die Waare nicht zurück gegeben wird, wenn sie einem andern als'Unterpfand überliefert wurde, weil dieser das Darlehen nur unter der Bedingung der durch das Unterpfand bewirkten Sicherheit machte, und also nähere Ansprüche zur Bezahlung hat, als der Verkäufer der Waare, der sie dem Bankrutteur mehr auf Treu und Glauben gab. -9 dann, daß die Waare zu einem um das Drittel geringern Preis verkauft würde, als sie zur Zeit am Orte hat, in welchem Falle der Kauf aufgehoben wird. §- 3Z. Wenn eine Waare nach geschlossenem Verkauf, aber ehe sie ausgeliefert werden kann, auf irgend eine Art verlohren geht, so hat zwar dcrVerkäufer denVerlusi al' lein zu tragen, ist aber nicht verbunden, dem Käu. fer eine andere Waare zu liefern, noch ihm einen Schadenersatz zu geben, sondern der Kauf wird als ganz aufgehoben betrachtet. §- 34- Von der Ablieferung der Waare. Wenn eine Waare während des Transports vom Hause des Verkäufers zu jenem des Käufers beschädigt wird, so hat in der Regel der Käufer den Schaden zu tragen, weil er den Transport über sich zu nehmen hat. Ist aber in der Kaufsabrede ausgemacht worden, daß die Waare dem Käufer in das Haus gelte- fert werden soll, oder hat sie der Verkäufer ohne Ordre und Mitwisscn des Käufers dahin bringen lassen, so hat der Verkäufer den ihr unterwegs zustoßenden Schaden zu tragen. §. 35- V^enn über eine leicht verderbliche Waare ein Kauf abgeschlossen wird, ohne daß sich der Verkäufer ver- Kindlich macht, sie dem Kaufte in das Haus zu liefern und dieser läßt sie so lange nicht abholen, daß die Waare von sich selbst verdirbt, so hat er den Schaden allem zu tragen, es wäre denn, daß der Verkäufer Merführt würbe, sie unvorsichtig behandelt zu haben, in welchem Falle derselbe den Schaden erse« tzen muß. §.36. Wenn der Verkäufer einer Waare den Käufer vergebens auffordert, dieselbe zu sich zu nehmen, so kann er sie nach gemachter Anzeige für Rechnung und Gefahr desselben in ein öffentliches Niederlags Magazin bringen lassen. Will er sie aber bei sich behalten, so ist er allen Schaden, der vermieden werde» kann, von ihr abzuwenden, verbunden, ist für diesen, aber nicht für den blasen Zufall verhaftet. 37- Wenn ein Kauf über eine Waare, die schon im Orte ist, abgeschlossen wurde, so soll sie der Käufer in drei Tagen nach der Kaufsabrcde abholen lassen, oder der Verkäufer, wenn es so ausgemacht wurde, sie ihm in dieser Zeit übergeben. Z. 38. Wenn sie der Käufer in dieser Zeit nicht abholen läßt und sie geht nachher durch den bloßen Zufall verrohren, so hat er den Schaden allein zu tragen. Ist hingegen ausgemacht worden/ daß der Verkäufer dem Käufer die Waare in das Hans liefern soll, und er thut dieß nicht in der im 37. Paragraph fest, gefetzten Zeit und die Waare geht nachher verlohnn, so^gcht dieß allein auf feine Rechnung» §. 40. Würde aber dem Verkäufer durch unvermeidliche; nicht von ihm herrührende Hindernisse die Ablieferung der Waare in der festgesetzten Zeit unmöglich gemacht, so hat der Käufer die Gefahr des Zufalls zu tragen. Z. 4r> Verfahren, wenn wegen des Raufpreises ein Streit entsteht. Wenn wegen des Kaufpreises einer Waare zwischen dem Käufer und Verkäufer ein Streit entsteht, und der Kauf durch einen Mäckler, oder in Gegenwart desselben geschlossen würde, so soll nach der Aussage des Mäcklers, die er auf Verlangen durch den Eid bestätigen muß, entschieden werden. §. 42. Wenn bey einem Kaufe, der ohne Mäckler geschloffen wurde, ein Streit wegen des Kaufpreises entsteht, so soll, in Ermanglung anderer Beweismittel, demjenigen Theile, dessen Behauptung dem Preiste 32 den die Waare zu dieser Zeit auf dem Platze hat, (welches durch die Preiscouranre der Mäckler zu entscheiden ist) am nächsten kommt, der Bestätigungseid zuerkannt werden. 43 - Wenn bei einem ohne einen Mäckler abgeschlossenen Kauf bei Ueberlieferung der Waare dem Käufer die Rechnung darüber mitgetheilt wird, und derselbe macht wegen des Preises innerhalb sechs Tagen keine Einwendung, so kann er nachher keine Aenderung desselben mehr verlangen. 44. Von den Stretthändeln wegen geringerer Be- . schaffenheit der Waare. Wenn der Käufer eine Waare nicht so findet, wie sie der Kaufsabrcde gemäß seyn soll, so ist er verbunden, sie dem Käufer sogleich wieder zurück zu schicken. Wenn er sie aber länger als drei Tage in seinem Hause behält, so kann er in der Regel den Verkäufer wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr in Anspruch nehmen. §. 45 . Sollte aber der Verkäufer sich weigern, die Waare Wieder bei sich niederlegen zu lassen, so ist der Käufer verbunden, sie sogleich von einem Mäckler besichtigen und dann in ein öffentliches Niederlage-Magazin bringen zu lassen. 33 §. 46. Wenn eine verkaufte Waare von zu schlechter Qualität, oder verfälscht befunden wird, so ist der Verkauf deßwegen nicht aufgehoben, sondern der Verkäufer muß dem Käufer die nämliche Quantität Waare, von der in der Kauföabrede bestimmten Qualität und zu dem dabey festgesetzten Preise liefern, oder ihm den im 27. Paragraph dieses Kapitels bestimmten Schaden, erfatz bezahlen. 47. Wenn der Verkäufer einer Waare sie unter dem Vorgeben, daß ße von zu schlechter Beschaffenheit sey, zurück erhält, so muß er sie sogleich, wenn er sie nicht zu behalten gesonnen ist, in ein öffentliches Magazin niederlegen lassen. Behält er sie aber in seinem Hanse, so ist er verbunden, sie wieder anzunehmen, und dem Käufer auf die im vorigen Paragraph angegebne Art eine andere Waare zu liefern. m)> §. 48. von der Mürizsorte, in der die Waare bezahlt werden muß. Wenn bei dem Kaufe einerWaare wegen der Geld- m) Diese Vorschrift, so wie die im44und45 Paragraph gegebene soll dazu dienen, um die so schwer zu ent-' scheidenden Einwendungen zu heben, die sowohl von dem Käufer als von dem Verkäufer wegen einer vorgegangenen Vermischung der Waare gemacht werden könnten. sorten, in denen die Zahlung geschehen soll, nichts besonderes ausgemacht worden ist, so muß sie in den dem Orte gangbaren und zur Zeit keinem Verluste unterworfenen inländischen oder fremden Münzsorten geschehen. §. 49 - Der Verkäufer einer Waare ist nicht verbunden^ fremde Münzsorten, die am Orte wenig bekannt sind, oder nur mit Verlust weggegeben werden können, oder Scheidemünze anzunehmen. §. 50. Wer Geld erhält und findet, daß es nicht so viel ist, als es seyn sollte, öder daß falsche Münzen darunter befindlich sind, soll im ersten Falle die ganze Summe und im letzter«! die falschen Stücke dem Ue- berbringer sogleich wieder zurück geben. Wenn er Ließ nicht thut, sondern die ganze Summe in beiden Fallen behält, so kann er nachhÄk keinen Anspruch deßwegen mehr an den Bezahler machen, wenn er nicht einen vollen Beweis dafür darlegen kann. Doch gilt dieß alles nur, wenn der Eigenthümer oder des- sen Bevollmächtigter die Zahlung selbst annimmt. §. von der Anzeige der geschehenen Bezahlung und von den Rechnungen. Der Verkäufer einer Waare ist bey Erhaltung der Bezahlung verbunden, die Rechnung zu unterschrei- 35 ben oder wenn diese nicht bey der Hand wäre/ einen Schein über die empfangcüe Snmme auszustellen, oder eines von beyden von einem gehörig dazu Bevollmächtigten thun zu lassen. 52 ' Die Buchhalter und Handlungsdiener, die keine Vollmacht haben, und die Kostgänger und Lehrmn- gen, sind nicht befugt, über die ihrem Herrn zugehörigen Gelder, Scheine auszustellen, oder Rechnungen zu. unterschreiben. Wenn der Käufer einer Waare eine unterschriebene Rechnung oder einen Schein über die Bezahlung erhält, der von einem, der »ach dem vorigen Paragraph nicht dazu berechtigten Leuten unterschrieben ist, so ist er verbunden, dieß dem Verkäufer in Zeit von 24 Stunden anzuzeigen, der dann die Rechnung eigenhändig unterschreiben muß. §. 54 . , Wenn die Person, die das Geld empfieng und die Rechnung unterschrieb, dasselbe unterschlagen haben, oder damit entwichen seyn sollte, so ist der Verkäufer, wenn jene Person zu seiner Familie, oder zu seinen Dienstteuten gehörte, doch zur Unterschrcibnug der Rechnung verbunden und hat seinen Regreß blos an jenen zu nehmen. Sollte aber die Person, die daö Geld eingenommen und veruntreut und die Rechnung unterschrieben hat, nicht zur Familie oder zu den Drenstlcuten des Verkäufers gehören, so ist die Bezahlung als nicht geschehen zu betrachten, und der Käufer hat feinen Regreß an den zu nehmen, der das Geld unterfchlug, oder an den, der es ihm übergab. §. 55 - Wenn der Bezahler einer Waare, bey einer nach dem Z2ten Paragraph unrichtig unterschriebenenNcch- nung, dem Empfänger nicht in Zeit von 24 Stunden davon benachrichtigt ist, so hat er allein den aus diesem Verzug entspringenden Schaden zu tragen. 56. Wenn der Bezahler die Rechnung ganz ohne Unterschrift zurück erhält, so ist er verbunden, dieß dem Empfänger der Gelder in Zeit von 24 Stunden anzuzeigen, und lauft, wenn er es unterläßt, die im vorigen Paragraph angegebene Gefahr. §. 57 . Wenn in einer Rechnung ein Fehler , er sey zu wessen Nachtheil er wolle, die Bezahlung schon geschehen und die Rechnung unterschrieben ist, so ist der dadurch in Schaden Gesetzte nach drey Jahren , vom Tag der Zahlung an gerechnet, berechtigt, die Zurückgabe des zu viel Bezahlten, oder die Zahlung des zu wenig Erhaltenen zu fordern. Wenn er aber diese Zeit verfließen läßt, so kann er nachher keine Ansprüche mehr deßwegen an den andern machen, o) §. 58. Vorschriften wenn der Empfang der Zahlung geläugnet wird. Wenn eine unterschriebene Rechnung verlohren gegangen ist und der Bezahlte den Empfang des Gelds läugnet, so sollen der Bezahlet' und der Ueberbrin- ger des Gelds zum Bestättigungs-Eid der richtig geschehenen Bezahlung zugelassen werden, wenn keine andere Beweise gegen sie zeugen. 5Y. Wenn wegen der empfangenen oder nicht empfangenen Bezahlung ein Streit entsteht, und die Rechnung vorhanden ist, so soll derjenige zum Eid zugelassen werden, für den die Rechnung zeugt, es wäre dann, daß der andere einen vollen Beweis gegen ihn führen könnte. n) Diese kurze Zeit bis zur Verjährung, möchte hier deßwegen erforderlich seyn, weil bey einer langery Frist Streirhlndel über diesen Gegenstand, deren Beylegung oft ohnehin mit mancher Schwierigkeit verknüpft ist, noch schwerer zu entscheiden waren. 38 §. 6o. von dem waarcuhandcl mit Auswärtigen. Bey dem Waarenhaudel mit Auswärtigen, sind folgende Vorschriften zu beobachten. §. 6i. von den Bestellungen und Verbindlichkeiten. Wer eine Waare durch Briefe bestellt/ macht sich im allgemeinen zurAnnahme derselben dadurch verbindlich. §. 62. Wenn der Committenr seine Bestellung widerruft, die Waare ist aber schon an ihn abgesandt worden, so muß er sie annehmen. §. 6z. Wenn hingegen die Waare noch nicht abgegangen ist, so kommt es darauf an, ob der Absender die für den Besteller bestimmte Waare selbst auf dem Langer hatte, oder erst einkaufen mußte. Im erster» Fall wird die Bestellung aufgehoben, in letzterm hingegen, wenn der Absender beweisen kann, daß er die Waare wirklich für den Besteller einkaufte, so muß sie derselbe annehmen. Doch ist der Absender bey ihm «„zufragen verbunden, ob er sie ihm übersenden, oder vielleicht für seine Rechnung E Ort und. Stelle verkaufen soll. 39 S- 64. Wenn der Brief, worinn eine Bestellung widerru- fen wird, ohne Schuld des Absenders der Waare verlohrcn geht, so ist sie der Besteller anzunehmen verbunden. §» 65» von der Zeit der Absendung der Waare. Wenn bey einer Waare die Zeit der Absendung vorgeschrieben ist, so muß sie der Absender genau be. obachten, und wenn er die Waare nicht zu der be« stimmten Zeit absenden kann, bey dein Besteller darüber anfragen. §. 66 . > Wenn der Absender eine Waare aus irgend einer Ursache später fortschickt, als ihm vorgeschrieben wurde, ohne bey dem Besteller vorher anzufragen, so ist dieser nicht zu ihrer Annahme verbunden, sondern kann sie für Rechnung des Absenders liegen lassen. §. 67. Wenn eine Waare, deren Lieferungszeit bey der Absendung mit dem Fuhrmann bedungen würde, durch einen Zufall zu spat ankommt, so kann der Besteller, wenn sich der Absender wegen der Zeit der Absendung legitimiren kann, ihre Annahme nicht verweigern. 4 ° §. 68 . Vqm waarenverbieten in preiscuranten und Briefen. Wenn ein Kaufmann dem andern eine Preisliste schickt und ihm im Allgemeinen seine Dienste anbietet, so ist er deßwegen noch nicht verbunden, jenem die Waaren zu senden, die er bestellt. §. 6y. Wenn hingegen jemand eine oder mehrere Waaren im Briefe besonders anbietet, so ist er verbunden, ihm dieselben zu dem angesetzten Preiß auf Verlangen zu senden. Was die-Quantität anbelangt, so muß, wenn ein Streit darüber entsteht, immer die größere oder geringere Seltenheit der Waare und ihre Beschaffenheit dabey in Betracht gezogen werden. Von dieser Verpflichtung zur Lieferung der angebotenen Waare wird er aber in beyden folgenden Fällen befrcyt: s) Wenn er dem Anerbieten der Waaren die Bedingung hinzu gefügt hat: „ im Fall sie bey Ankunft der Antwort noch unverkauft sind. « b) Wenn er beweisen kann, daß er erst nach dem geschehenen Anerbieten Anlaß bekam, an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu zweifeln. §. 7 °. Wer nach dem vorigen Paragraph verbunden ist, die angebotene Waare dem Besteller zu senden, muß sie ihm ihm auch zu dem angebotenen Preiß geben, und kam sich um dem Steigen desselben nicht entschuldigen. §. 7l. Alle Verbindlichkeit zuv Absenkung einer angebote- nen Waare wird aufgehoben, wenn dieselbe aus dem Hand zu führen verboten wird. §. 72. Von der Zeit zur Annahme oderNichtarinahme ? der Bestellung. Wer von einem Kaufmann , dem er schon einmal oder öfters Waaren sandte, eine Bestellung erhält, muß, wenn er sie nicht vollziehen will oder kann, es demselben mit der ersten oder zweyten abgehenden Post anzeigen. Nach Verlauf dieser Zeit kann er es in der Regel nicht mehr thun, sondern muß dem Besteller die verlangte Waaren liefern, weiteres ihm dadurch stillschweigend versprochen hat. §. 73 . Wenn er aber dem Besteller noch niemals Waaren gesandt hat und ihn also nicht genau kennt, so steht es ihm frey, damit er Nachricht deßwegen einziehen kann, .seinen Entschluß,wegen der Bestellung so lang es ihm gefallt, aufzuschieben. D 4 » §. 74- Wer dem andern eine Waare/ die er ihm nach den hier angegebenen Vorschriften zu senden verbunden ist/ nicht schicken will oder kann/ ohne daß die im 71. Parag. angegebenen Umstände dabey statt finden/ soll ihn eben so entschädigen, wie eS im 27. Parag, dieses Kapitels demjenigen auferlegt ist, der eine durch eine mündliche Abrede verkaufte Waare nicht liefern kann. §. 75. Verfahren, wenn die Waare von schlechter Beschaffenheit ist. Wer eine Waare erhält, die von geringerer Qualität ist, als sie der Bestellung nach seyn sollte, muß sie sogleich von einem Mäckler besichtigen und von demselben ein Zeugniß darüber verfertigen laßen, oder sie, an Orten wo es keine Mäckler giebt, in ein öffentliches Magazin in Beyseyn einer gerichtlichen Person de- poniren. Z. 76. Die Untersuchung mit Zuziehung des Macklers im ersten, oder die Deponirung im Magazin im zweyten Fall muß innerhalb drey oder sechs Tagen nach Ankunft der Waaren geschehen , welches für jeden Ort, nach der größer» oder geringern Lebhaftigkeit der Geschäfte immer besonders zu bestimmen ist. 77 - > Wer diese Untersuchung oder Niederlegung der Waaren unterläßt, oder nach Verffuß des bestimmten Zeitpunkts unternimmt, kann den Absender derselben wegen ihrer Beschaffenheit nicht mehr in Anspruch nehmen, o) §. 78 . Wenn der Besteller einer Waare, deren Gattungen und Abstuffungen so wenig entschieden sind , dass es schwer hält, sie genau anzugeben, eine etwas geringere Gattung als die verlangte erhält, oder wann er diese wirklich bekommt, aber nur von etwas geringerer Beschaffenheit, als sie der Bestellung und dem Preiß nach seyn sollte, so soll er zwar die Waare behalten, aber befugt seyn, sie von zwey Mäcklcrn taxiren zu lassen, und sie dieser Taxation gemäß dem Absender zu. bezahlen. o) Diese Vorschrift halte ich für nöthig, weil über di« Beschaffenheit der Waaren öfters erst lang nach ihrem Empfang Klage geführt wird, wo denn der Absender zuweilen selbst nicht mehr wissen, oder wenigstens nicht mehr beweissen kann, wie sie beschaffen war, wodurch ein Chieaneur viele Gelegenheit hat, andere in verdrießliche und nachtheilige Händel zu verwickeln. Ferner wird dadurch der mögliche Betrug schwerer gemacht, daß der Empfänger der erhaltenen Waare eine andere geringere unterschiebt. Ueberhaupt können alle solche Vorschriften zur Verminderung der HandelSprvzeffe dienen. D z 44 r. 79. Wenn hingegen die erhaltene Waare von einer ganz andern Gattung, als die verlangte, oder von ganz geringer Gattung, oder verdorben ist, jo darf er sie für Rechnung des Absenders, wenn sich dieser nicht deßwegen rechtfertigen kann, liegen lassen, und ist befugt, eine gute, der Bestellung gemäße Waare von ihm zu verlangen, die ihm dieser bey Vermeidung der im 27. Parag. dieses Kapitels festgesetzten Entschädigung liefern muß. §. 8s. Verhalten, wenn man eine verdorbene Waare erhalt.' Wenn der Besteller einer sehr bald verderblichen Waare dieselbe verdorben erhält, ohne daß dem Fuhrmann Schuld gegeben werden kann, so soll er sie von sechs Mäcklcrn untersuchen lassen, die nach der Stimmenmehrheit ein Gutachten auszustellen haben, ob die Waare schon in schlechtem Zustand abgesandt wurde, oder erst unterwegs verdorben sey. Nach diesem Gut. achten soll dann entschieden werden, ob er die Waare behalten müsse, oder für Rechnung des Absenders liegen lassen dürfe, in welchem letztem Fall er jedoch keine andere Waare von dem Besteller verlangen kam;. 45 Z. 8r. von dem Eigenthumsrecht des Bestellers an der Waare. Wenn der Versender eine Waare, die franko des Absendungsorts bestellt wurde, dem Fuhrmann überliefert hat, so tritt von diesem Augenblick an ein be- dingnißwcises Eigentyumsrecht des Bestellers an die Waare ein. §. 82. Der Besteller wird nemlich von dieser Zeit an in so fern Eigenthümer der Waare, als er die bey dem Kauf von seiner Seite eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllt hat, oder noch zu erfüllen im Stand ist und nach den Umständen zu urtheilen gesonnen ist. §. 8z. Vermag dieser Verhältnisse ist der Absender berechtigt, die Waare unterwegs anhalten zu lassen, wenn er an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelt; doch muß er diesen Zweifel mit Beweisen belegen kön- ren, so wie auch, daß er erst nach dem Abgang der Waare veranlaßt wurde, ein Mißtrauen in den Besteller zu setzen. In diesem Fall ist die Bestellung als gänzlich aufgehoben zu betrachten, und beyde Theile haben keine Ansprüche mehr wegen dieser Sache an einander zu machen. 46 §. 84 » Wenn eine Waare unterwegs beschädigt wird, oder verlohrcn geht, es sey durch Schuld des Fuhrmanns oder anderer, oder durch einen unvermeidlichen Zufall, so hat der Besteller, wenn die Waare franko des Ab- sendungsorles zu liefern verabredet war, den Schaden zu tragen oder seinen Regreß an denen, die ihn veranlaßten, zu suchen, ohne daß er dem Absender, wenn diesem nichts dabey zur Last gelegt werden kann, die Zahlung verweigern oder verkürzen könnte. §. 85» Von den pflichten des Absenders. Wenn eine Waare, ehe sie in das Schiff oder auf den Wagen gebracht wird, wenn sie auch schon nicht mehr im Haus des Absenders ist, beschädigt wird, oder verlohrcn geht, so geschieht es für Rechnung des Absenders, x) Z. 86. Der Absender ist verbunden , alle Vorsicht anzuwenden, damit dem Besteller die Waare richtig überlie- x) Diese Vorschrift kann bewirken, daß der Absender alle mögliche Vorsicht bey Absenkung der Waaren an, wendet, welches auch mit allem Recht von ihm gefordert werden kann. / fcrt werde. Wenn er dieß verabsäumt u. z. B. die Waare einem Fuhrmann übergiebt, den er als einen BMiger kannte, oder wenn er, ohne eine bestimmte Ordre für diesen Fall zu haben, die Waare zu einer Zeit absendet, wo die Passage sehr gefährlich ist, so ist er dafür verantwortlich und muß den dadurch entstan- denen Schaden tragen. §. 87. Von der Art der Versendung. Der Absender ist im gewöhnlichen Fall verbunden, die Waare den Weg nehmen zn lassen, den ihm der Besteller vorgeschrieben hat , und ist, wen» er diese Vorschrift ohne sich deßwegen rechtfertigen zu können, übertritt, für den Schaden , der aus dem Verzug entstehen oder der die Waare unterwegs treffen kann, verantwortlich. §. 88 . Auch wenn er einen wohlfeilern Weg des Transports wüßte, so darf er ihn doch deßwegen nicht einschlagen, sondern muß, wenn er nicht vorher darüber anfragen kann, die Waare den vorgeschriebenen Weg nehmen lassen. §. 89. Wenn jedoch auf diesem Weg Gefahren statt finden, die dem Besteller wahrscheinlich nicht bekannt waren, so darf der Absendet?, wenn die Zeit, um vorher anfta» gen zu können, zu kurz ist, die Waare auf einen andern sichern Weg «banden, und wenn sie auf diesem verlohren geht, ohne daß er es vorher vermuthen »der abwenden könnte, so geht es nicht auf seine Rechnung, sondern auf die des Bestellers. §. ys. Wenn der Versender einer nach einem Land , wo Mauthämter statt finden, bestimmten Waare, in der Mauthdcklaration einen Fehler begeht, der die Be- schlagung oder gar die Confiscation der Waare nach sich zieht, so hat er allen daraus entstehenden Schaden rrnd Kosten allein zu tragen. §. yt. V<-n den franke» gelieferten lVaaren. Wenn eine Waare bis an einen gewissen Ort franko geliefert wird, so bleibt sie, bis sie an dieses Ort in das Haus des Bestellers, des Svedmurs oder in ein öffentliches Magazin abgeliefert würde, der Eigenthum des Absenders , der aber auch alle die Gefahr, der sie bis dahin ausgesetzt seyn kann, und den Schade», den sie erleiden könnte, zu tragen hat. 92. Wenn eine solche Waare auf dem Weg, wohin sie franko geliefert wesden soll, verlohren geht, so geht 49 dieß zwar auf Rechnung des Absenders, doch ist er nicht verbunden, dem Besteller eine andere Waare zu liefern, sondern die Bestellung ist als aufgehoben anzusehen. §- YZ- Bey Waaren, die nicht franko des Orts des Empfangs versandt werden, soll es niemand gestattet seyn, wegen einer an den Absender zu machenden Forderung dieselbe mit Arrest belegen zu lassen, sondern das Ei« geiuhumsrccht des Bestellers soll hier nach dem 8t. Parag. in seine Kraft treten, q) §. 94 ' Vorschrift, wenn eine bestellte oder schon abge- sande Waare einzuführen verboten wird. Wenn eine Waare, während sie unterwegs ist, einzuführen verboten wird, so geht es, wenn sie zurück- y) Da der Besteller ein Recht an die Waare erlangt hat, »emlich ein vollkommenes Recht, wenn sie schoit bezahlt ist, oder wenn dieß nicht geschah, ei» unvollkommenes durch die Bestellung, so würden durch die Veschlagnehmuiig der Waare die Rechte desselben gekrankt. Wollte mau einwenden, daß der ändere Gläubiger auf die Waare, wenn sie noch nicht bezahlt ist, in so fern sie doch noch einigermassen seinem Schuldner gehört, ein Näheres Recht habe, als der Besteller durch die Bestellung erlangte- s» kann man darauf 5 -> gewiesen oder eonfiseirt wird, auf Rechnung des Be. steüers, der nicht verlangen kann, daß der Absender den Schaden mit trage, oder die Waare zurücknehme. §. 9Z. Eben so wenig muß sie der Absender für seine Rechnung behalten , wenn sie zur Zeit, da das Verbot erfolgt, zwar noch nicht abgegangen , aber doch ihrer Versendung nahe ist. Wenn dem Absender das Verbot bekannt ist, und er hat von dem Besteller noch keine Ordre deßwegen erhalten, so darf er die Waare nicht fortschicken , sondern muß bey dem Besteller anfragen , wie er damit verfahren soll. Schickt er die Waare dieser Vorschrift zuwider fort, so gehen alle daraus herflicßcnden Folgen auf seine Rechnung, und der Besteller wird seiner Verpflichtung zur Annahme der Waare entledigt. §. y6. Wenn der Besteller einer Waare dem Absender das wahrscheinlich nahe Einfuhrverbot anzeigt, und ihn zur schnellen Absendung ermähnt, dieser aber die Ab- sendung nicht so bald als möglich besorgt, oder die dabey nöthigen Vorsichtsregeln wie z. B. dem Fuhrmann antworten, daß der Gläubiger in diesem Fall seine Ansprüche dadurch sichern könne, daß er den Betrag der Waare, den der Besteller zu erlegen hat, mir obrigkeitlicher Hülfe mit Arrest belegt. ------ zr -ie Lieferungszeit vorzuschreiben, verabsäumt, so ist er für die Folgen verantwortlich und muß die Waare/ wenn sie nicht mehr eingeführt werden kann, ohncEnt- schädigung der Fracht und andern Kosten wieder annehmen. §. 97 - Wenn der Besteller keinen Termin dabey vorgeschrieben hat, so ist die Zeit, in der die Absendung geschehen kann, nach der Beschaffenheit der Waare und der Bestellung immer besonders zu bestimmen. §. 98. Wenn die Ausfuhr einer Waare verboten wird, so werden die darauf ertheilten Bestellungen aufgehoben, ohne daß der eine Theil irgend einige Ansprüche an den andern deßwegen machen könnte. §. 99. Ist jedoch die Waare schon unterwegs und wird zurück gebracht, so haben der Absender und der Besteller die dadurch verursachten Kosten gemeinschaftlich zu tragen. §. ioo. Wenn aber der Absender die Waare nach Bekanntmachung des Ausfuhrsverbots noch absendet, in der Hoffnung, daß man sie noch passiren lassen wird,. und E, > k dieß mißlingt, so gehen alle schädlichen Folgen allein auf seine Rechnung und er muß die Waare behalten. von waarenkäufen auf Lieferung. §. ror. Bey Käufen, wo die Waare in einer gewissen Zeit zu liefern ist, die also auf Lieferung geschloffen sind, haben beyde Theile ihre eingegangne Verbind« lichketten genau zu beobachten. §. IQ2. Keiner von beyden Theilen darf nach abgesthlosse. nem Liefernngsvertrag, wegen dem verabredeten Preis unter irgend einem Verwand Einwendungen machen, sondern ieder ist, wenn die Lieferung durch keine andere Umstände aufgehoben wird, unter allen Umstän. den zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit in diesem Stück verbunden. §. ioz. Von den pflichten und Rechten des Lieferers. Dem Licferer sollen gewisse Fristen zugestanden werden, in denen er die Waare nach Vcrfluß der Lleferungsseit noch liefern darf, ohne daß man ihn wegen dieses Verzugs in Anspruch nehmen kann. §. io4 DieseFristen sollen für jeden Monat der Liescrungs, zeit sechs Tage seyn , also bey Lieferungen auf zwey Monate is Tage/ auf z Monate i8 Tagen.s.w. r) §. roz. Wenn jedoch der Liefercr auf diese gegönnten Fri» sten im Liefcrungsverlrag förmlich Verzicht thun sollte'/ so kann er nachher keinen Anspruch mehr auf sie machen. ' §. io6. Von der zu spät geschehenen Lieferung. Wenn der Lieferer die festgesetzte Zeit und die ihm im 104. Parag. gegönnten Fristen vorübergehen läßt/ ohne die Waare zu liefern / so ist der Besteller nicht mehr verbunden/ sie anzunehmen/ sondern ist berechtigt/ die im 27. Parag. dieses Kapitels/ bey gebroch- ncn Kaufabreden festgesetzte Entschädigung von dem Lieferer zu fordern. r) Da bey aller Vorsicht ein Verzug von einigen Tagen öfters unvermeidlich und auch gewöhnlich dem Besteller nicht nachtheilig ist, so ist dieser gegönnte Aufschub billig, damit der Lieferer nicht wegen ein paar Tage chicanirt werden kann. 54 §. io7» Die Einwendung des Licfercrs, daß die Personen, bey denen er die Waare bestellte, ihm dieselben nicht geschafft hätten, soll nicht als gültig angenommen werden. Im Fall jedoch der Licfcrer die Waare unumgänglich nothwendig aus einem gewissen Land hätte beziehen müssen, und die Ausfuhr dieses Artikels aus demselben erst nach dem geschloßnen Licftrungscontract verboten wurde, so soll der Licfcrer dem Besteller nur die Hälfte des im vorigen Parag. festgesetzten Schadenersatzes zu geben verbunden seyn. §. ro8. Wenn der Besteller die zu spät gelieferte Waare doch .behält, so kann er auf keine Entschädigung Anspruch machen, sondern es wird angesehen, als ob der Licfcrer seine Verbindlichkeit vollkommen erfüllt hätte. h. 109. Vorschrift, wenn die Lieferung durch einen Zufall verhindert wird. Wenn die Lieferung durch unvermeidliche Zufälle, wie z. B. feindliche Einfälle , Uebcrschwemmungen u. s. w. unmöglich gemacht wird, so soll, wenn der Licfcrer die Waare noch nicht eingekauft hat, die Lieferung aufgehoben seyn , ohne daß ein Theil an den andern deßwegen Ansprüche machen könnte. 53 §. no. Hat aber in einem solchen Fall der Lieferer die Waare schon eingekauft und will sie nicht behalten, und der Besteller will sie auch nicht mehr annehmen, so kann sie der'Lieferer durch zwey Mäckler verkaufen lassen, und der Gewinn oder Verlust, der dabey herauskommt, wird zwischen dem Lieferer und Besteller gleich getheilt. z. Iir. Vorschrift, wenn die Einfuhr der zu liefernden Waare verboten wird. Wenn die Einfuhr einer auf Lieferung bestellten Waare in das Land des Bestellers verdorrn wird, so ist folgendes dabey zu beobachten: a) Ergeht das Einsuhrsverbot, das vom Tag der Publication an gerechnet wird, ehe die halbe Lieferungszeit verflossen ist, so soll die Waare, wenn sie keiner von den beyden Con- trahenten behalten will,, auf die im vorigen Parag. angegebene Art verkauft, und der Gewinn oder Verlust unter sie getheilt werden, b) Ergeht aber das Einfuhrsverbot erst, nachdem die Hälfte der Lieferungszeit verflossen ist, so bleibt die Waare dem Besteller, der -darüber zu verfügen hat. §. H2. Eben dieses beyderstitige Verfahren findet auch dann statt, wenn die Ausfuhr der zu liefernden Waare aus dem Land des Lieferers verboten wird. Alle Lieferungscontraete über verbotene Waren sind gänzlich nichtig und ungültig.- - ' H4. I Was die ändern Umstände' und die Streitigkeiten betrift, die bey Lieferungen entstehen können , so" sind dabey die für den gewöhnlichen Waarenhandet gegebenen Gesetze anwencbar. §. HZ- Lieferungsverträge müssen schriftlich geschehen. Alle Käufe auf Lieferung dürfen nie mündlich geschehen , sondern müssen immer schriftlich aufgesetzt werden. Wenn dieses unterlassen wird , so soll weder von dem einen, noch von dem andern Theil eine Klage deßwegen angenommen werden. §.n6. von den Unternehmungen auf halbe Rechnung. Bey Unternehmungen si Lontc, meta oder auf halbe Rechnung beyder Comrahenten, soll das gemeinschaftliche Recht derselben an die Waare mit dem Tag angehen, an dem sie der Versender einkaufte, oder, wenn sie dieser schon vorher befaö, mit dem Tag / an dem der Vertrag abgeschlossen wurde, §. n?. §.H7. Von diesem Tag an, haben beyde Contrahenten den Schaden gleich zu tragen, der der Waare zustößt, ohne daß einer von beyden Schuld daran war, oder ihn abwenden konnte. §. HZ. Wenn Her eine Theil, seine Verbindlichkeiten erfüllt, so ist der andere unter keinem Verwand zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. §. ny. wodurch ein solcher Vertrag aufgehoben wird. Wenn der eine Theil den klaren Worten des Vertrags entgegen handelt, B. die Waare zu spät absendet, an einen andern Ort schickt, nicht zur rechten Zeit verkauft u. s. w., so kann der andere den Vertrag aufheben und dem erstern die Waare ganz überlassen, ohne daß er zu den schon darauf gewandten Kosten etwas beyzutragen hätte. 120. Kleine Fehler hingegen und geringe Nachläßigkeiten, die der eine Theil begeht, berechtigen den andern noch nicht zur Aufhebung des Vertrags. E 58 §. .121 Der Absender sowohl als der Empfänger einer auf halben Rechnung gehenden Waare, haben in dieser Hinsicht die beym gewöhnlichen Waarenhandel vorgeschriebenen Regeln dabey zu beobachten. !. 122 . von dem Getraidehandel. Bey dem Getraidehandel im Großen sollen folgende Vorschriften statt finden. §. I2Z. Wer mit Getraide handeln will / muß die Erlaubniß seiner Obrigkeit zu dem Handel mit dieser Waare ausdrücklich erlangt haben. Z. 124. Von dem unbefugten Getraidehandel. Ausser den auf diese Art dazu berechtigten Getraide- händlern ist niemand der Gctraidhandel zu gestatten. §. 125. Wer / ohne dazu befugt zu seyn / mit Getraide im Großen handelt/ wird zur gewöhnlichen Zeit / ausser der Confiscation des Getraides/ mit einer dem Werth desselben gleichkommenden Geldstrafe belegt. 59 v»i §. 126. Handelt aber jemand zur Zeit einer großen Theurnng unbefugterweise mit Getraide/ so soll er außer dem Verlust desselben, noch mit der Confiscation seines halber» Vermögens bestraft werden, s) §. 12 7« Doch ist jeder berechtigt, zu seinem eigenen Gebrauch einen Getraidevorrath auf ein Jahr einzukaufen. Wenrr sich jemand auf mehrere Jahre versehen will, so ist es ihm zwar gestattet, aber er muß in diesem Fall seinen Vorrath in ein öffentliches Magazin niederlegen lassen, wo er eingeschrieben wird. --) Wenn dieß Gesetz nicht statt findet, so werden, wenn das Getraide in einem andern Land theurer ist, viele Kaufleute, die sonst nicht damit handeln, dieß benu, zeit und Getraide dahin senden, wodurch endlich im Land selbst ein Mangel daran entstehen muß. Diesem Uebel kann zwar durch Ausfuhrsverbote etwas abgeholfen werden, aber doch nicht ganz, denn wen» jeder Kaufmann mit Getraide zu handeln berechtigt ist, so ist die Uebertretung des Ausfuhrsverbots ungleich schwerer zu verhindern, als wenn man nur die we, nigern berechtigte» Gekraidebändler dabey zu beobachten bat- §. 128. von den Gelrardemagazinen. In jeder Provinz oder ansehnlichen Stadt soll ein öffentliches Getraidemagazin aufKostcn deö Staats errichtet werden, welches jährlich eine gewisse Quantität Getraid , die nach der Beschaffenheit der Aerndtcn erhöht werden kann, einzukaufen verbunden ist. t) Z. 129. von der Ausfuhr des Getraides. Wenn, wie in der Regel anzunehmen ist / die Ausfuhr des Gccraides erlaubt ist/ so soll jeder Getraide- t) Diese Vorschrift gehört zwar mehr zur Landes - Polizei, , als zur Handclsgcsetzgebung, ich mußte sie aber deßwegen hier berühren, weil sie auf die Verhältnisse des Kornhandels Einfluß hat. Wo keine öffentliche Getraidemagazine sind, ist der Handel mit dieser Waare mit mebrern Schwierigkeiten und zuweilen mit Nachtheil für den Staat verbunden. Wenn nemlich in diesem Fall die Getraideausfuhr verboten wird, so leidet der Ackerbau und die Industrie der Nation, weit nun weniger Getraide gebaut wird/ und dieß wird daher verhältnißmasig auch nicht wohlfeiler; ist aber die Ausfuhr erlaubt , so kann , wenn kein Magazin vorhanden ist, zuweilen der Fall eintreten, daß alles Getraide ausser Land geführt wird und wirklicher Mangel entsteht und wenn auch dieß nicht der Fall ist, so können doch die Kvrnhändler bey kärglichen Aernd- ten alles Getraide aufkaufe» und dann so theuer als sie wollen, wieder verkaufen. Händler immer einen gewissen Vorrath von Getraide in seinem Magazin haben, den er nicht verkaufen darf, ohne ihn durch das nemliche Quantum zu ersetzen. izo. Jene Quantität soll nach der Beschaffenheit der Aerndte für ,ede Provinz oder große Stadt von der Regierung jährlich festgesetzt werden. - izr. Wenn die Ausfuhr des Getraides kärglicher Aernd- ten wegen, verboten ist, und ein Getraidehändlcr dem- ungeachtct welches ausführt, so soll er ausser der Confiscation desselben mit dem Verlust seines halben Vermögens bestraft werden. §- IZ2. In Betreff des Ein - und Verkaufs des Getraides und der übrigen Verhältnisse, finden die fürdmWaa- renhandcl im Allgemeinen gegebenen Gesetze statt. §- ezz. Verhältniß der waarenhändler gegen den Handwerker. Wenn ein Waarenhändler Waaren bey einem Handwerker nimmt, so hat er folgende Vorschriften zu beobachten. Wenn er ihm die Bestellung vermöge eines Bestellzettels ertheilt hat/ so ist ,er befugt, dieselbe innerhalb drey Tagen zu widerrufen, später aber kann er eS nicht mehr thun. Von der Zeit, in welcher der Handwerker die Waare zu liefern, hat. Wenn die Waare zu einer bestimmten Zeit geliefert werden soll, so muß dieß der Kaufmann auf dem Bestellzettel allezeit bemerken. §. 136. Wenn der Handwerker die Waare in der auf diese Art vorgeschriebenen Zeit nicht liefert, so ist der Kaufmann nicht verbunden, ste anzunehmen, sondern darf sie ihm zurückgeben, ohne daß er jedoch eine Entschädigung von ihm verlangen könnte. §- 137. Wenn auf dem Bestellzettel keine Zeit bemerkt ist, so ist der Kaufmann nicht berechtigt, dem Handwerker die Waare unter dem Vorwand der zu späten Lieferung zurück zu geben. 6Z §- lZ8. Sollte aber der Handwerker die Waare ungewöhnlich lange nicht liefern, so darf der Kaufmann, nach dem er ihn daran erinnert und angefragt hat, ob die Waare noch nicht fertig ist? seinen Bestellzettel zurück» nehmen und die Bestellung aufheben. §- rZY. Unterläßt aber der Kaufmann die Zurücknahme des Bestellzettels, so muß er die Waare annehmen, sie mag geliefert werden, wenn sie will. H. 140. Von dem preist der zu liefernden Waare. Wenn der Preiß der Waare auf dem Bestellzettel bemerkt ist , oder die Waare einen allgemein angenommenen und bekannten Preiß hat, so darf der Kaufmann unter keinem Vorwand dem Handwerker etwas von demselben eigenmächtig abziehen. §. istr. Eben so wenig darf auch der Handwerker diesen Preiß erhöhen, wenn er es nicht dem Kaufmann bey Annahme der Bestellung angezeigt hat. §. 142. Wenn auch die Waare von einer zu germgen Beschaffenheit ist, so darf doch der Kaufmann ihre Annahme 64 nicht eigenmächtig verweigern, noch einen willkührli- chen Abzug an der Bezahlung mache» , sondern muß die,Waare dem Handelsgericht überliefern, das dann bestimmt, ob und welcher Abzug statt findet, oder ob die Waare zurück gegeben werden darf. §. i4Z. Der Kaufmann ist verbunden, dem Handwerker mit guten und correcten Geldsorten des Ortö zu be« zahlen, und darf ihm weder Scheidemünze noch aus, ländische, ihm wenig bekannte Münzforten aufdringen. §. 144 - Wenn ein Kaufmann überführt wird, einen Handwerksmann durch Uebertretung eines dieser Gesetze beeinträchtigt zu haben, so verfällt er in eine Geldstrafe, die so viel als der Werth der bestellten Waare betragen soll. 65 Fünftes Kapitel. Von dem Commisstons Handel. z. i. was der Commißionshandel sey. W- 'er für Rechnung eines andern Waaren ein-oder verkauft, Gelder einzieht u. s. w. treibt den Com- mißionöhandel und wird, wenn dieß sein Hauptgeschäft ist, Commißionair genannt. Z. 2. Außer den eigentlichen Commissionairen ist auch jeder andere Kaufmann den Commißionöhandcl zu treiben berechtigt. §. 3 - Allgemeine Pflichten des Lommißionairs. Der Commissionair hat gegen seinen Committenden die Verpflichtung eines Mandatarius gegen den Mandanten. L6 §. 4 » Er ist/ wenn er einen Auftrag annimmt, zur pünkt« liehen Vollziehung desselben verbunden,' und wird dafür verantwortlich, wenn er ohne dringende Umstände von der ihm gegebenen Vorschrift eigenmächtig abweicht. Er ist ferner verpflichtet, in den Sachen, die auf feine erhaltenen Aufträge Bezug haben, den Schaden seines Committcnden, so weit in seiner Macht steht, abzuwenden, und bleibt im Unterlassungsfall dafür verantwortlich. §. 6. Von der Abwendung des Schadens von der Waare. Wenn ein Commissionair von einem andern Waa« ren erhält, um sie zu verkaufen, so ist er von dem Augenblick an, da er sie erhält, verbunden, allen Schaden und Gefahr möglichst von ihr abzuwenden. §. 7. Wenn die Waaren durch sein oder der sinnigen Versehen oder Nachläßigkcit beschädigt wird, oder vcrlohren geht, so muß er dem Eigenthümer den Verlust ganz ersetzen. 6? §- 8 . Wenn eine solche Waare in Wassersgefahr kommt, die vorher zu sehen war, so ist der Commissionair, wenn er die mögliche Rettung verabsäumt, zum Schadenersatz verbunden. Könnte er jedoch beweisen , daß er aus Mangel an Zeit durch die Rettung dieser Waare die der sinnigen hatte verabsäumen müssen, so wird er von diesem Schadenersatz befreyt. §. 9 - Wenn die Waare auf eine solche Art gestohlen wird, daß seine oder der sinnigen Nachlässigkeit den Diebstahl erleichterte, so ist er zu dem'Schadenersatz verbunden. § 10 . Ist aber die Waare durch einen unvermeidlichen Zufall beschädigt worden, oder vcrlohren gegangen, wie z. B. durch Feuersbrnnst, plötzliche Ueberschwem- mung, feindliche Plünderung u. s. w., oder auch durch einen unabwendbaren und gewaltsamen Einbruch begleiteten Diebstahl, so kann der Eigenthümer keine Entschädigung von dem Commissionair fordern. §. ii. Vorschrift, wenn der Commissionair verdorbene oder zu geringe Waare erhalt. Wenn ein Commissionair eine Waare erhält, die bon geringerer Beschaffenheit ist, als sie der Faktu- 68 ra nach seyn sollte, oder die verdorben wäre, ohne Daß er jedoch den Fuhrmann deßwegen in Anspruch nehmen könnte, so muß er sie von zwey Mäklern untersüchen und von diesen ein Protokoll darüber aufsetzen lassen, worauf er dem Committenden sogleich davon Nachricht zu geben hat. §. 12. Wenn er eine leicht verderbliche Waare schon verdorben erhält, oder wenn sie, ehe er sie verkaufen kann, zu verderben anfängt, so muß er sie von zwey Mäklern, die ein Protokoll darüber aufzusetzen haben , untersuchen und durch diese sogleich verkaufen lassen, wobey sich dann der Committend mit der daraus erlößcen Summe befriedigen muß, wenn sie auch seiner Vorschrift nach zu gering ist. §. iz. Unterläßt dieß hingegen der Commißionair und die Waare verdirbt ganz, so muß er sie dem Committenden zu dem vorgeschriebenen Preiße bezahlen. §. 14. vo»n Verkauf der Commifstons - Waaren. Wenn der Commiffionair eine ihm in Commission gesandte Waare, ohne daß er dringende Veranlassung dazu hatte, oder ein längerer, Aufschub das Verderben der Waare nach sich ziehen könnte, dieselbe ohne bey dem Committenden vorher anzufragen, wohlfeiler, als ihm vorgeschrieben wurde, verkauft, so muß er dem Committenden die Waare nach dem vorgeschriebenen Preise bezahlen, ohne daß auf seine Einwendung wegen des gesunkenen oder der Vermuthung nach noch mehr fallenden Preißes Rücksicht ge- nommen werden soll. §. IZ. Wenn dem Commissionair kein Verkaufspreis vorgeschrieben ist, so kann er wegen des zu wohlfeilen Verkaufs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er überführt wird, sie um ein Drittel wohlfeiler verkauft zu haben, als sie zu dieser Zeit auf seinem Platze im Mittelpreis verkauft wurde. « In diesem Fall muß er seinem Committenden dieß eine Drittel noch vergüten. §. i6. Wenn ein Commissionair auf die Anfrage des Committenden, wie theuer eine Waare anzubringen sey, ihm einen bestimmten Preiß meldet und dadurch zur Absenkung der Waare Veranlassung giebt, so muß er die Waare zu dem bestimmten Preiße verkaufen, oder sie, wenn er dieß nicht kann, dafür annehmen. Von dieser Verbindlichkeit wird er jedoch befreit, wenn er sich in dem Briefe, worinn er jenen Preiß meldet, ausdrücklich dagegen reservier. 7«r §. l7« Von dem Verkauf gegen baare Bezahlung. Wenn ein Commissionair den Auftrag hat, eine Waare gegen gleich haare Bezahlung zu verkaufen, und er verkauft sie dem demuugeachret auf Zeit, so muß er seinem Committenden die Kaufsumme sogleich bezahlen; wenn er sie aber theurer verkauft, als ihm dieser vorschrieb, so darf er die Zinsen der frühern Bezahlung abziehen. §. i8. Wenn bey einem CommissionS - Verkauf nichts besonders festgejetzl wird, so versteht es sich, daß der Commissionair für die Bezahlung der verkauften Waare haftet oder clel Oellere steht, und kann in keinem Fall davon befreyt werden; hingegen darf er auch seine Provision dafür ^berechnen. §. 19. Ist es hingegen ausgemacht; daß der Commissionair für die Bezahlung'nicht zu haften hat, so kann er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, ausser wenn er ein grobes Versehen dabey begeht und die Waare an einen Äankruttcur, einen anerkannten Betrüger, oder einen unbekannten zweydcmigen Mann verkauft, in welchen Fällen er den daraus entspringenden Schaden zu tragen hat. §. 20 . Von der Verbindlichkeit zum Verkauf der Waare. Wenn ein Commissionair den Verkauf einer Waare einmal übernommen hat, so ist er zu demselben verbunden. s. 21.' Wenn er aber, ohne sich dazu verbindlich gemacht zu haben, eine Waare zugeschickt erhält, mit deinen Verkauf er sich nicht befassen und die er auch, um jeder Verbindlichkeit auszuweichen, nicht in feinem Hause behalten will, so steht es ihm frey, sie auf Kosten des Eigenkhümers in ein öffentliches Magazin bringen zu lassen, bls er dessen Ordre darüber eingeholt hat. Sendet er sie aber, ohne dieß vorher gethan zu haben, sogleich wieder zurück, so muß er die Kosten der Hin - und Herfracht tragen. H. 22. Wenn ein Commissionair eine Waare, die erlange nicht verkaufen konnte, an seinen Commtttenden zurücksendet, ohne deßwegen bey ihm angefragt zu haben, so muß er die Kosten der Rückfracht tragen. §. -Z. Wenn der Committcnd dem Commissionair aufträgt, die Waare» einem andern auszuliefern, so ist er ge- 72 gen Erstattung seiner dabey gehabten Auslagen dazu verbunden, wenn er nicht allenfalls eine liquide For« derung an den Committcndcn hat, die er durch Zurückhaltung der Waare sichern will, welches jedoch mit Bewilligung der Gerichte geschehen muß. §. 24. Wenn ein Commissionair eine Waare, die er an einem gewissen Ort verkaufen sollte, an einen andern Ort zum Verkauf sendet, so geht der Transport auf seine Gefahr und er muß, wenn er die Waare wohlfeiler verkauft, als ihm vorgeschrieben wurde, dieß dem Committen- dcn vergüten. Ausgenommen davon ist der Fall, wenn die Waare eines feindlichen Ueberfalls wegen an einen andern Ort gesandt wird. Verkaufe er aber an jenem Ort die Waare theurer als ihm vorgeschrieben war, so darf er den Ueberschuß mit dem Commitrende» theilen. §. 25. Wenn eine Waare wegen einer von dem Commissionair begangenen Zolldefraudation mit Arrest belegt oder confiscirt wird, so muß sie der erstere dem Cour- mittenden zu dem vorgeschriebenen Prciße bezahlen. S. 26. pflichten des Commissionairs beym Einkauf der Waare. Bey dem Einkauf der Waaren muß der Commis- sionair die Vorschriften der Committenden genau beobachten. §. 27. 73 §. 27 . In Hinsicht der Güte der eingekauften Waare, hat er die nämlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie der Besitzer und Versender einer bestellten Waare. Die im vorigen Kapitel dabey gegebenen Vorschriften treten also auch hier in ihre Kraft ein. §. 28. Von dem Einkaufspreise. Wenn der Commissionair eine Waare theurer ein, kauft , als ihm vorgeschrieben wurde, oder wenn sie von einer andern Gattung ist, so ist der Committent zur Annahme derselben nicht verbunden. §. 29. Wenn ihm kein EinkaufSpreiß vorgeschrieben wurde , so ist er wegen eines etwas höher» Preises nicht verantwortlich, wenn er nicht eines Betrugs oder groben Versehens dabey überführt werden kann. h. 30. Kann er jedoch überführt werden, daß er die Waare um ein Drittel höher einkaufte, als sie zu dieser Zeit auf dem Platz (den Mittelpreis zum Maasstab angenommen) verkauft wurde, so muß er die Waare selbst behalten. Ausgenommen davon ist der Fall/ S 74 wo ihm der Committent den Auftrag ertheilte, sie zu jedem Preise einzukaufen, aber auch denn muß er «och beweisen, daß er sich Mühe gab, sie zu einem niedrigern Preise zu bekommen. §. Zi. Was seine Verpflichtung zur Erhaltung der eingekauften Waaren anbelangt, so hat er die vom 6ten bis roten Parag. dieses Kapitels vorgeschriebenen Gesetze dabey zu beobachten. In Betreff seiner Obliegenheiten bey der Versendung finden die im vorigen Kapitel für den Waarenhandel gegebenen Vorschriften statt. §. 32. Von -er Zeit in welcher der Einkauf geschehen soll. Wenn dem Commisiionair die Summe zum Einkauf vorher Übermacht wurde und dieser nach dem Auftrag des Committenten sogleich geschehen sollte, und er läßt länger als einen Monat verstreichen, ohne den Einkauf zu besorgen, so muß er dem Committenten die Zinnsen für die Summe von diesem Monat an vergüten. Wenn er ihm aber unter dieser Zeit meldet, daß er die Waare noch nicht einkaufen könne, und daher neue Verhaftungsbefehle erwarte, so wirb «r dadurch von der Zahlung der Zinnsen befreit. 75 §. 33 - von der Uebermachunci des Geldes zum Einkauf. In der Regel und wenn nichts besonders deßwe« gen ausgemacht wurde, ist der Commiitcnt verbunden, die Summe dem Cemniissionair zu übcrmachen, und kann nicht verlangen, daß dieser auf ihn trassirt. 34 - Wenn dem Commissionair das Geld zum Einkauf nicht vorher Übermacht wurde, so darf er von dem Tag an, da er die Rechnung abschickt, bis zum Empfang des Geldes die gewöhnlichen Handelvzinnsen verlangen. 35 . Ist aber ausgemacht worden, daß der Commissio, nair traistren soll, so darf er, wenn er es auch erst länger nachher thut, keine Zinnscn berechnen. §. 36. Der Nachtheil, der für den Commissionair, er mag' trassiren oder sich rcmitriren lassen, aus dem Wechsel- Cours entspringt, muß ihm von dem Commlttenten vergütet werden. F - Bey Waarenverkaufen hingegen muß -er Cornmis- sionair, wenn er keine besondre Ordre deswegen erhalten hat, die Stimme dem Committcntcn überina- chen, und ihm, wenn er dieß nicht innerhalb ^Lagen thut, bey einer Waare, die er gegen baare Bezahlung verkamen sollte, die Zinnsen vergüten. Wurde es aber ausgemacht, daß der Committent trassiren soll, so findet dieß nicht statt. §. 38 . Von der Provision. Der Commissionair dar,- die Provision auch von allen seinen bey dem Ein - oder Verkauft der Waaren gehabten Auslagen berechnen, und zwar auf dem nämlichen Fuß wie von der Summe des Betrags der Waare, und darf auch in beyden Fällen Lagergebühren für dieselbe berechnen. zy. Er ist hingegen verpflichtet, i>em Committenten die Waare genau so zu berechnen, wie er sie einkaufte, oder verkaufte, und jeder Gewinn, den er ausser seiner Provision daran nimmt, ist unerlaubt. Er ist daher verbunden, dem Comnnttenten auf dessen Ver- langen und Kosten ein Zeugniß des Mäklers, der den Ein - oder Verkauf besorgte, oder, wenn kein Mäkler dabey gebraucht wurde, die Original» rechmilig des Ein-oder Verkäufers, zu übersenden, u) §. 40. Wenn ein Commisüonair überführt werden kann, daß er den Committenten auf die im voriqcn Parag. angegebene Art beeinträchtigt hak, so muß er ibm den Schaden vergüten, und verfällt in eine Strafe, die den dritten Theil des Werthes der Waare betragen soll. u) Diese Vorschrift ist nothwendig, um wenigstens in etwas den mannigfaltigen Betrügereien vorzubeugen, die bey Geschäften dieser Art verfallen. Gerecht ist sie gewiß, denn da, wie es die Natur der §achs deutlich zeigt, der Comiinssionair nur der Bevollmächtigte des Comuiitteuten ist und für seine Mühe eine bestimmte Belohnung erhält, gegen welche er sich zur Vollziehung des Auftrags anheischig machte» so kann er auch aus keinen andern Gewinn dabey Anspruch machen- Da ferner der C.mmtttent aus Gefahr und allen Verlust, der mir der Unternehmung verbunden seyn kann, zu tragen tat, so muß ihm auch allein der damit verknüpfte Gewinn zu Theil werden. Man wird zwar dagegen einwenden, daß die gewöhnliche Provision zu gering ist, um solche Geschäfte mit Vortheil zu übernehmen, allein diesem kann bald abgeholfen werden, wenn die Kaufleute eines Orts überein kommen, etwas mehr P 0- viston zu nehmen, und da freylich eine solche Ueber- einkunsr schwer zu bewirken ist, so könnte das Handelsgericht die Provision festsetzen. Gern würde sich der Committent die Erhöhung der Provision gefallen lassen, wenn er vor zenen Beeinträchtigungen, die ungleich mehr betragen, gesichert wäre.. 78 §. 4r. Von der Berechnung der Auslagen. Bey Berechnung der Unkosten und Auslagen hin« gegen, kann der Comnuttent keine so große Pünktlichkeit verlangen, v). §. 4 -. Würde aber der Conimissionair für Zölle und öffentliche Abgaben, die nicht belieben oder schon abgeschafft sind, etwas berechnen, so verfällt er in die im 4osten Parag. angegebene Geldstrafe. §. 43 ' Wenn sich der Coinmutent bey der Berechnung anderer Auslagen für beeinträchtigt halt, so darf er jedoch keinen wUlkuhrlichen Abzug machen, sondern muß ben dem Handelsgerichte des Conimislionairs die Klage deßwegen anbringen. v) Hier wäre es zweckwidrig, eine so genaue Berechnung zu fordern, weil der Commisnonair manche Auslage» selbst nicht genau berechnen und andere unter kerne Rubnk bringen kann und daher in die andere hinein rechnen muß. Sechstes Kapitel. Von dem Spedilions Handel §. I. was der Speditionshandel ist und von der Befugniß dazu. . W- »er die von andern ihm zugesandten Waaren wieder weiter versendet und dieß zu seinem Hauptgeschäfte macht, treibt den Speditionshandel und ist Spediteur. z. 2. Wer die im zweyten Kapitel angegebenen Erfordernisse zum Handel besitzt, kann auch den SpeditionsHandel treiben. 3. Der Speditionshandel kann neben jeder andern Gattung des Handels getrieben werden, ohne daß eine eigene Concession dazu erforderlich wäre. 8 <» §. 4 « Verhältniß des Spediteurs gegen den Eigenthümer der Waare. Der Spediteur ist als der Mandatanus oder Bevollmächtigte desjenigen anzusehen/ für dessen Rechnung die Waare geht, wenn er auch den Auftrag nicht von ihm, sondern, von einem dritten erhalten hat, weil es hier so anzusehen ist, als ob ihm dieser den Auftrag im Namen des erster» gegeben und an dessen Stelle mit ihm eontrahirr hätte. ^ 5 » Pflichten des Spediteurs bey dem Empfang der Waare.. Er hat daher alle Pflichten eines Mandatarii gegen den Eigenthümer der Waare zu beobachten, und ist zur Befolgung der folgenden. Vorschriften verbunden und dafür verantwortlich. 8 , 6 . Wenn er eine Waare erhalt, so muß er genau un-. tcrfuchen, ob sie ihmdem Bericht - und Fracht, hrief gemäß überliefert wird. Wenn er dieß unterläßt und es ist durch Beschädigung oder Verminderung der Waare ein Schaden verursacht worden, so muß er denselben ersetzen und hat seinen Regreß an den zu suchen, der denselben veranlaßte. « §. 8 . Sobald die Waare ankommt, so muß er sie abwägen lassen und zwar, an den Orten, wo es welche giebt, auf der öffentlichen Stadlwaage, oder ausserdem in Gegenwart eines Maklers ?. Wenn die Waare weniger wiegt« als im Frachtbrief angegeben ist,, so hat er nach den im Kapitel, von den Fuhrleuten für solche Fälle angegebenen Vorschriften zn verfahren. Ist es eine Waare, die ihrer Natur nach leicht eintroknet, oder ist es eine Flüssigkeit, die sich aller Vorsicht ungeachtet nach und nach durch das Auslaufen vermindert, so kann er, wenn der Abgang nicht größer ist, als man gewöhnlich nach der Weite des Weges darauf rechnet, den Fuhrmann deßwegen nicht in Anspruch nehmen und ihm keinen Abzug machen. wenn die Waare beschädigt wird. Ist aber der Abgang größer als gewöhnlich, ss muß er die Waare öffnen und von zwey Maklern untersuchen lassen, die dann den Ausspruch thun müssen, ob dem Fuhrmann ein Abzug gemacht werden darf oder nicht. §. ir. Wenn der Abgang hingegen so ungewöhnlich groß ist, daß Eintrocknen oder unvermeidliches Ausfließen nicht möglich war, so kann er dem Fuhrmann einen verhältnißmaßigcn Abzug machen. §. iZ. Auch wenn die Fäßcr und Gefäße unverletzt und keine Anzeigen vorhanden sind, daß etwas heraus genommen oder die Güter vernachlaßigt worden wären , so findet der Abzug unter den weiter unten angegebenen Bedingungen statt. §. 14. Der Abzug wird von der Fracht gemacht, wenn diese dazu hinlänglich ist , und beträgt so viel als der Werth der zu wenig gclicferien Waare, nach dem zeitigen Verkaufspreise im Orte gerechnet. 8Z §- IZ. Wenn ein Gut in einem so Übeln äussern Zustande ankommt, daß eine Beschädigung der Waare zu vermuthen ist, so mnß es der Spediteur in Gegenwart von zwey Mäklern öffnen und untersuche». §. 16. bindet er, daß die Waare wirklich beschädigt ist, so aussen die zwey Mäkler entscheiden, ob der Schaden vn der schlechten Verpackung, oder von der Nachläßffeit des Fuhrmanns herrührt, der ihn im letztem Fll zu ersetzen hat. §. 17. Wenn nur d. Gefäße allein beschädigt sind und der Fuhrmann, i.ch »ein Ausspruch der Makler, daran schuld ist, so .jt>d ihm der Betrag der Rcpara- turkostcn von der Fr-ht abgezogen. - i8. Wenn der Fuhrmann Spediteur weniger liefert , als im Frachtbrief ste.,, ohne daß man jedoch an den Fäffern oder Ballen kann, daß die Sache beschädigt oder etwas her>,g genommen worden wäre, so muß sich der Spediteurdem Fuhrmann ,aution wegen des Betrags leisten , oder wenn ,'iese nicht geleistet werden kann, »on der ffracht zurück behalten, bis die Sach^nstchn wer- . Z2. von den Frachtbriefen. Wenn der Spediteur bey Verfassung deö Frachtbriefes einen Fehler, der Schaden nach sich zieht, begeht, so ist er zum Ersatz desselben verbunden. §. 3Z. Wenn ein Spediteur die Frachtbriefe nicht selbst un. terzeichnet, so müssen sie mit seinem Siegel bezeichnet seyn. Wenn er diese Vorsichtsregeln unterläßt und der Frachtbrief wird verfälscht, so hat er den dadurch enlstandnen Schaden zu tragen. Eben diese Vorsicht haben auch alle andre Kaufleute bey Waarenversendun» gen zu beobachten. §. 34 « Wenn der Spediteur von dem, der die Waare zu empfangen hat, wegen der Art der Versendung einen an- 89 andern Auftrag erhält, als von feinem Committenten, so hat er in der Regel die Vorschrift des Empfängers der Waare zu befolgen. §- 35 - Wenn er von dem Absender der Waare den Auftrag erhält, die Waare nicht an den auszuliefern, an den sie bestimmt war, so muß er sie zurück halten und darf sie bis zu Ausgang der Sache keinem ausliefern, wenn er nicht dafür verantwortlich werden will Doch ist eS ihm gestattet, sie auf Kosten des Eigenthümers in ein öffentliches Magazin nieder zu legen. 36. Sollte der Streit über den Besitz einer solchen Waa- re so lange währen, daß sie unterdessen verderben würde , so soll sie der Spediteur öffentlich verkaufen lassen , und die daraus gelöste Summe nach Abzug der Kosten und seiner Einkaufsprovision aufbewahren, oder gerichtlich niederlegen. §. 37 - Der Spediteur kann nur Ansprüche an den machen, di,"K-m die Waare zugesandt hat, es mag der erste Absender der Waare, oder der Eigenthümer, oder auch ein andrer Spediteur seyn. Wenn also die Waare, wenn er sie erhält, beschädigt ist, so muß er sich sogleich legitimiern, daß er nicht daran Schuld ist, denn wenn er dieß nicht thut, so muß er dem Eigenthümer G 9 -> den Schaden ersetzen und kann nae den in Anspruch nehmen, der ihm die Waare zusande. 38 . pflichten des Spediteurs wegen der Ablieferung. Wenn der Spediicur erfährt, daß derjenige, dem er die Waare zu senden har, einen Bankrut machte, so kann^cr die Waare liegen lassen und bey dem, der sie ihm'zusande, Vcrhalmngsbefchle darüber einholen und ist dann für nichts verantwortlich, als aufVcr- , langen, den Beweist zu führen, daß er jene Nachricht wirklich erhielt, s §- 39 - Wenn ein Spediteur die Fracht nach dem im Handel gewöhnlichen Ausdrucke der Waare nachnimmt, sich aber dieselbe nicht sogleich von dem Fuhrmann, dem er die Waare übergiebt, bezahlen laßt, so kann er an niemand als an den Fuhrmann wegen derselben Ansprüche machen, es müßte denn seyn, daß er, wenn ihn der Fuhrmann nicht bezahlt, beweisen könnte, baß dieser von dem, welchem er die Waare zuführte , die überschricbene Fracht auch nicht erhalten habe, in welchem Fall er seinen Regreß an den letzter» nehmen kann. §. 4 °- Wenn der Spediteur den Auftrag erhält, die ausbezahlte Fracht dem nächsten Empfänger auf Rechnung zu schreiben, so steht es ihm frey, ob er dieß thun, oder sich die Fracht von dem Fuhrmann bezahlen las» sen will. §. 4r. Wenn derjenige, dem der Spediteur die Fracht cre- ditirt hat, bankruttwird- so kann dieser, wenn jener zugleich der Eigenthümer der Waare ist , nur au ihw Ansprüche machen. Ist er aber wieder ein Spediteur, so kommt es darauf an , ob dieser die ihm von dem andern creditirte Fracht von dem Eigenthümer schon erhalten hat oder nicht, im erster« Fall hat sich der Spediteur blos an den Bankrulteur zu halten, im letzter« aber an den Eigenthümer der Waare. §. 42. Wenn einem Spediteur eine Waare von einem Ban» krutteur, dessen Concurö noch nicht auseinander gesetzt ist, selbst zugesand wird, so darf er sie nicht weiter senden, sondern muß erst von den Curatoren der Concursmasse Verhaltungsbesehlc darüber einholen. Wenn er die Waare ohne dieß zu thun, weiter sendet, so ist er für allen daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es müßten denn die Umstände so bcsichaffen seyn, baß er von dem Bankrutt des Absenders nicht unterrichtet seyn konnte, x) x) Dadurch können vielleicht manche Betrügereyen der Bankrutteure verbinderc werden, die öfters alle Art Waaren zum Nachtheil ihrer Gläubiger wegzuschaffen suchen. 92 §» 43 « Von den Contrebandwarcn. Wenn ein Spediteur eine Waare wissentlich erhält, Leren Ein - oder Ausfuhr verboten ist, so ist er ver- pflichtet, sie sogleich zurück zu senden. Wenn er sie nicht weiter sendet, und überwiesen werden kann , daß er ihre Beschaffenheit kannte, so verfällt er in die auf H»ie Contrebande gesetzte Strafe und kann wegen der Fracht und andern Kosten niemand in Anspruch nehmen. Z. 44. Wenn er aber nicht wußte, daß er eine verbotene Waare spedirte, so verfällt er in keine Strafe, und kann den Ersatz aller ihm dadurch verursachten Kosten von dem Absender der Waare fordern. 8 - 45 . Wenn ein Spediteur die auf die Waare gelegten Zoll und Abgaben, wär' es auch zum Besten des Absenders oder eines andern, defraudirt, so kann er wegen der Strafe, in die er verfällt , und wegen der andern daraus entstehenden Kosten, bey niemand Schadloshaltung fordern, und wenn es die Confiscation der Waare nach sich ziehen sollte, so muß er dem Eigenthümer den Werth desselben ersetzen. 93 Siebendes Kapitel. Von dem Wechselhandel. §. i. Was der Wechselhandel ist. 88er für Rechnung anderer Wechsel ein-und verkauft und einkassirt oder einlößt , und dieß als Hauptgeschäft treibt/ ist ein Wechftlhändler oder Bankier. 8. 2. Jeder, der zum Handel befugt ist, ist auch berechtigt, den Wechselhandel neben seinen andern Geschäften zu treiben. 8 . 3 . pflichten des Bankiers. Der Bankier ist in den meisten Fällen als der Man, datarius anderer zu betrachten, und hat also alle Verbindlichkeiten eines solchen. 94 §« 4 « Er hat die Verpflichtung, in allen seinen Geschäften die Wcchselgcsctze seines Ortes und wo eS erforderlich ist, auch die anderer Städte auf das Pünktlichste zu beobachten, und ist, wenn er auch nur ein leichtes Versehen dabey begeht, allen daraus entstehenden Schaden allein zu tragen oder zu ersetzen verbunden. § 5 « Bey dem Einkauf der Wechsel. Wenn ein Bankier den Auftrag erhält, Wechsel . einzukaufen, so muß er alle mögliche Vorsicht anwenden , um seinen Committcntcn keiner Gefahr dabey auszusetzen. Er darf sie von keinem Handclshauß kaufen, deßen Zahlungsfähigkeit durch Thatsachen, wie z. B. durch Verweigerung der Bezahlung mehrerer Wechsel oder auf andre ähnliche Art, zweifelhaft gemacht wird. Wenn er es doch thut und sein Committent geräth dadurch in Schaden , so muß er denselben ersetzen, er müßte denn beweisen können, daß er die Umstände jenes Hauses unmöglich wissen konnte, oder daß sie erst nachher eingetreten wären. §. 6 . Von der Verbindlichkeit wegen des gegebnen Credits. Wenn ein Bankier einem andern einen bestimmten Credit zusichert, so ist er so lange ihm denselben zu geben verbunden/ bis er ihm dessen Zurücknahme anzeigt. Wenn er, ehe dieß geschieht/ die Wechsel sei- ncs Freundes / wenn sie die Summe des gegebnen Credits nicht übersteigen, mit Protest zuniek gehen läßt, so muß er die dadurch verursachten Kosten tragen / er müßte denn beweisen können / daß er Veranlassung bekam, an der Zahlungsfähigkeit des andern zu zweifeln/ und daß die Wechsel einliefen/ ehe er den gegebnen Credit widerrufen konnte. §. 7 - wenn er Ordre erhält, auf einen andern zu ziehen. Wenn ein Bankier von jemand , mit dem er schon länger Geschäfte machte / den Auftrag erhält, auf einen andern zu ziehen, so ist er dazu verbunden» Unterläßt er es, ohne sich deßwegen rechtfertigen zu könne»/ und derjenige, auf den er ziehen sollte, fal- lirt unterdessen, so muß er seinem Committcnten die Wcchsclsumme ersetzen und hat seinen Regreß an den Bankrutteur zu suchen, wobey ihm auch der Vorwand, daß der Cours nachtheilig gewesen wäre , nicht zu statten kommen kann. Dieß ist aber nur der Fall, wenn sein Committent jene Summe von dem Ban- kruttcur vermöge einer liquiden Schuld zu fordern hat. te, denn wollte jener auf diesen nur auf Credit ziehen, so ist der Bankier von jedem Ersatz befreyt. §. 8 . Wenn ein Bankier von jemand, mit dem er vorher nicht in Verbindung stund, einen Auftrag jener Art erhält/ und ihn nicht vollziehen will/ so muß cr es dem Coinmittcnten mit dem nächsten Posttag melden. Wenn er es länger anstehen läßt/ so kann er den Auftrag nicht mehr abwenden, sondern ist auf die im vorigen Parag. angegebne Art für die Vollziehung desselben verantwortlich. §. y. Wenn ein Bankier von iemand/ er mag mit demselben in Verbindung stehen oder nicht/ einen Wechsel zur Einkasstrung zugesandt erhält / so muß er/ wenn der ' Aussteller oder Inuhaber durch den Verzug in Schaden kommen könnte, die Einkasstrung besorgen, und ist / wenn cr den Wechsel (ausser wenn er nicht angenommen oder nicht bezahlt wurde) zurückgeschickt, für die Folgen verantwortlich. Wird der Wechsel bezahlt, so steht es ihm in solchen Fällen frey, die Wechselfumme nach Abzug seiner Proviston und Spesen auf Kosten des andern gerichtlich zu deponiren. Wenn aber bey einem auf diese Art eingesanden Wechsel die Umstände so beschaffen sind , daß durch den Verzug kein Schaden zu befürchten ist, so steht es dem Bankier frey, ob er ihn einkasstren oder zurück, senden will. §. ro. Jeder Bankier, der einen Auftrag znr Einkasstrung einer Forderung oder eines Wechsels erhält, muß sich, wenn er ihn nicht vollziehen will, bey dem Wechsel, den ersten und bey der Forderyng den dritten Posttag nach Empfang desselben darüber erklären. Wenn er es länger anstehen läßt, so ist er zur Vollziehung des Auftrags verbunden. § n. So bald ein Bankier einen solchen Auftrag zur Eiu- kassirung einer Schuld übernommen hat, so ist er zur genauen Befolgung der Vorschriften des Committentm verbunden. Wenn er, ohne von seinen Landcsgcsetzcn dazu gezwungen zu werden, davon abweicht, wenn er z. B. die strengen gerichtlichen Zwangsmittel, die ihm der Committent vorschreibt, nicht ergreift, und der Schuldner fallirt, ehe er bezahlte, so muß er dem Committenten den dadurch veranlaßten Schaden crse- zen, es müßte dann seyn, daß er hinlänglich beweisen könnte, daß jene Maßregeln ganz vergeblich gewesen wären. rr. Von der Provision des Bankiers und von den Zinsen. Der Bankier ist befugt, ausser der Provision für seine Bemühung auch für jede Gelbauslage von dem Tag an, wo sie gemacht wurde, seinem Committenten die im Handel gewöhnlichen Zinsen zu berechnen, ist aber dagegen verbunden, in allen Angelegenheiten, wo er als Mandaiarius handelt, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen seinem Mandanten allein zu überlassen, und verfällt, wenn er dagegen handelt, tu eine Geldstrafe, die da- Fünffache des entzogenen oder vorenthaltenen Geldes betragen soll. §. 13. Wenn ein Bankier für Rechnung eines andern Geld auslegt und einen Wechsel dafür erhält, so darf er seine Zinsen bis zum Verfalltag des Wechsels berechnen, wenn derselbe am Ort zahlbar ist, ist es aber ein Wechscs auf einen andern Platz, so kann er sie nur bis zu dem Tag berechnen , an dem er den Wechsel empfieng. 14. Wenn ein Bankier den Auftrag erhält, für den Betrag seines ausgelegten Geldes auf den andern zuziehen, so darf er die Zinsen von dem Tag an, wo er das Geld auslegte, bis drey Tage nach der Zeit berechnen, wo er jenen Auftrag erhielt. §. 15. Wenn ein Bankier für Rechnung eines andern ein Wechselgeschäft besorgt , und es entsteht ein Schaden dabey, der auf ihn fällt, den er aber weder veranlaßte, noch abwenden konnte, so muß ihm derjenige, für dessen Rechnung er das Geschäft besorgte, in der Regel den Schaden ersetzen- 99 ib. Aller Verlust, den ein Bankier in den Geschäften eines andern, ohne sein Verschulden durch die Veränderung der Course leidet, muß ihm von demCom- mittenten vergütet werden, doch ist er auf Verlangen desselben verbunden, durch Einsendung der CourözetHl, oder eines Zeugnisses des Mäklers, der den Wechsel abschloß, den Beweiß deßwegen zu führen. l7- In allen übrigen Verhältnissen, welche das Verfahren bey dem Wechselgeschäfte selbst betreffen, hat der Bankier die im loten Kapitel von den Wechseln befindlichen Vorschriften zu befolgen. >1 Ivo Achtes Kapitel. Von dem Geldhandel. was der Geldhandel ist? §. i. W. 'er Geld gegen Geld, die andere umtauscht und dieß ist ein Geldhändler. eine Münzsorte gegen als Hauptgeschäft treibt, 8. 2. Wer zum Handel befugt ist, darf auch den Geldhandel neben seinen andern Geschäften treiben. §. 3 . Da bey dem Geldhändler eine genaue Kenntniß der Münzen voraus zu fetzen ist, so ist er verbunden, jede falsche Münze, die er findet, bey der Obrigkeit anzuzeigen und verfällt, wenn er es unterläßt, in Strafe. §. 4« Verfahren, wenn beym Geldwechsel der eine Theil zu viel oder zu wenig erhält. Wenn ein Geldhändler jemand Geld einwechselt und diestr behauptet erst nachher, daß er zu wenig empfangen habe, so ist der Geldhändler berechtigt, diese Forderung als nichtig abzuweisen, es wäre dann, daß sie durch unverwerjUche Zeugen bewiesen werden könnte. h. 5- Hingegen kann der Geldhändler wegen zu viel bezahlten Gelder an den andern nachher ebenfalls keinen Anspruch mehr machen, er müßte denn auf die im vorigen Paragraph angegebene Art den Beweis dafür führen können. §. 6 . Wenn unter dem Geld, das einer von dem andern erhält, eine falsche Münze befindlich ist und diese erst nachher entdeckt wird, so kann ihre Zurücknahme nicht mehr verlangt werden. 5 - 7 . Wenn aber ein Geldhändler Geld verschickt oder zugesendet erhält, so finden die in den drey nachher-- gehenden Paragraphen gegebenen Vorschriften nicht statt, sondern der Beweis muß auf die gewöhnliche der Beschaffenheit der Umstände angemessene Art geführt werden. 8 « Wenn ein Gcldhändlcr Leuten vom geringen Stand die mit den Münzsorten wenig bekannt sind, fremde ihnen unbekannte Münzsorten zu einem für sie nach- thciligcn Preise giebt, so verfallt er in eine von der Obrigkeit nach den Umständen zu bestimmende Geldstrafe. §« 9 » In die doppelte Strafe verfällt er, wenn er solchen Personen falsche Münzen für gute giebt. h. 10. pflichten der Geldhändler wegen falscher und verrufener Münzen. Wenn falsche Münzen im Land eoursiren und dieß öffentlich bekannt gemacht worden ist, so darf kein Gcldhändlcr dieselben einwechseln und wird, wenn er es thut, als Theilnehmcr oder Hehler der falschen Münzer betrachtet, und mit der Confiscation seines halben Vermögens bestraft. §. n. ivZ Wenn ein Geldhändler bemerkt, daß jemand öfters falsche Münzen zu ihm bringt, so muß er bey der Obrigkeit eine Anzeige davon machen, unterläßt er eö und jene Person wird nachher als falscher Münzer erkennt, so verfällt er in eine verhältnißmäßige Geldstrafe. . §. 12 . Wenn Münzen ausser Cours gesetzt werden und ihre Einbringung bey den Münzstätten befohlen wird, so darf sie kein Geldhändler bey Strafe mehr einwechseln. §. iz. Kein Geldhändler darf fremde Münzen in das Land bringen, die zu einem höhern Werth, als st« wirklich haben, angenommen werden und wird, wenn er es doch thut, mit der Confiscation der Münzen und einer dem Werth derselben gleicher Geldsumme bestraft. Was die übrigen Verhältnisse und Pflichten des Geldhändlers betrift, so hat er die allgemeine Handelsgesetze dabey zu beobachte». / Neuntes Kapitel. Von dem Fabrikhandel. §. !. Bestimmung des Fabrikhandels. 28er die Waaren, womit er im Großen handelt, von Leuten, die er in seinem Solde hat, verfertigen, oder auch nur zum Theil zubereiten läßt, treibt den Fabrikhandel und ist ein Fabrikant. §. 2. . Jeder Fabrikant, der zu keiner Handwerkszunft gehört, hat in allen den Handel betreffenden Sachen die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten wie die übrigen Kaufleute. 3 . von der Befugniß zum Fabrikhandel. Wer eine Fabrik anlegen will, muß die Obrigkeitliche Erlaubniß besonders dazu nachsuchen, und einen Fond ---E IOZ Fond ausweisen können, der nach der Beschaffenheit des Unternehmens zu bestimmen ist. §. 4 . Diese Erlaubniß soll jedoch nie aus dem Grund verweigert werden dürfe», daß schon mehrere Fabri- ken von der nämlichen Art vorhanden wären. §« 5 » Auch soll niemand ein ausschließendes Privilegium über eine Fabrik erhalten, den Fall ausgenommen, daß es ein von ihm erfundenes ganz neues Fabrikat bcträfe, wo ihm zu seiner Belohnung ein solches Privilegium auf eine gewisse Zeit ertheilt werden darf, aber auch dieß nur bann, wenn es die Umstände nicht gestatten, daß ihin die Regierung eine angemessene Belohnung für seine Erfindung giebt und dann dieselbe zur Beförderung der Industrie allgemein bekannt macht. §. 6. pflichten des Fabrikanten wegen der (Qualität seiner Waaren. Wer eine Fabrik von Waaren errichtet, die einm Haupt - Industriezweig deö Landes ausmachen, der darf die einmal bekannten Gattungen nicht von geringerer Qualität verfertigen, als es gewöhnlich geschieht, und wird, wenn er dieß thut, seines Fabrik- H rechts verlustig, er mag sie nun zu dem nämlichen oder zu einem geringern Preise verkauft haben. §. 7. Wenn er aber eine geringere Gattung unter einem neuen Namen verfertigen will, oder überhaupt neue Gattungen erfindet, so ist ihm dieß unverwehrt, nur muß er sie dem Fabrik Coliegio zur Prüfung vorlegen. §. 8 . Bey Fabrikaten hingegen, die keinen Haupt-Industriezweig des Landes ausmachen und vorzüglich bey denen, die bisher aus andern Ländern bezogen wurden, soll der Fabrikant in Hinsicht ihrer Gattungen und deren Beschaffenheit nach seinem eigenen Gutdünken verfahren dürfen. Wenn in einem Land, das starken Fabrikhandel treibt, nicht sorgfältig darüber gemacht wird, daß die vorzüglichsten und beliebtesten Gattungen nicht geringer verfertigt werden dürfen, so wird es sehr schädliche Folgen nach sich ziehen, denn bald werde» sich Fabrikanten finden, die ihren Gewinn durch schlechte Waare erhöhen oder ihren Absatz durch geringere und wohlfeilere vermehre» wollen. Diese finden im Anfang starken Absatz und die übrigen werden dadurch gezwungen, ihre Fabrikare, um gleiche Preise zu halten, auch geringer zu verfertigen. Dadurch verliert endlich das Fabrikat seinen guten Ruf bey dem Ausländer, der nun bald andere Wege suchen wird, um sich bessere Waare zu verschaffen. I°7 §. y' Kein Fabrikant darf seine Waare unter dem Namen einer andern inländischen Fabrik, sie mag ein Privilegium haben oder nicht, verkaufen, und wird, wenn er es thut, mit der Confiscation der Waare bestraft. §. io. Doch steht es ihm frey, seinen Fabrikaten die nämlichen Namen, welche die einer andern Fabrik führen, zu geben, wenn er seinen eigenen Namen oder ein anderes Zeichen hinzu setzt, wodurch sie von jenen der andern Fabrik unterschieben werden können. §. n. Hingegen darf er sich des Namens ausländischer Fabriken ohne Einschränkung bedienen. §. 12 . von den Arbeitern der Fabrikanten. Kein Fabrikant kann es seinen Arbeitern oder andern ihm dienenden Personen verwehren, in die Dienste eines andern Fabrikanten, wenn auch dieser die nämliche Waare verfertigt, zu treten, es wäre denn, daß er es im Dienstkontraet besonders mit ihnen ausgemacht hätte. H - Der Fabrikant darf seine Arbeiter nicht mit ungangbaren, herabgesetzten oder andern Münzsorten, woran sie verlieren, bezahlen, und ist im Ucbertre- tungsfall mit einer von dem Handelsgericht oder jeder Orts - Obrigkeit zu bestimmenden Geldstrafe zu belegen. Zehntes Kapitel. Don den Krämern. l. wer ein Rrämer ist. §öer mit Waaren so in das Kleine handelt, -aß er sie dem letzten Verbraucher verkauft und zu diesem Ende einen offenen Laden hat, ist als Krämer zu betrachten. z. 2. Von der Befugniß dazu. Der Krämer muß eben sowohl wie die andern Kaufleute die zum Handel erforderlichen Requisiten haben, doch versteht es sich, daß sein Fond nach seinen Geschäften zu bestimmen ist, und hat auch alle Rechte unls Verbindlichkeiten der übrigen Kaufleute. Die Erlaubniß zum Handel berechtigt noch nicht zur Eröffnung eines Ladens, denn dieß darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Obrigkeit geschehen. §. 4 . Von jeder Art des Detailhandels dürfen in einer Stadt nur eine gewisse Anzahl Läden errichtet werden , welches alle fünf Jahre auf das neue zu bestimmen ist. 2) r) Bey dem Handel en Gros ist es gewiß gut, wenn man die Anzahl der Kaufleute nicht bestimmt, sondern zeden handeln laßt, der sich auf die vorgeschriebene Art dahin qualificirt, weil hier die Concurreuz nicht nur unschädlich, sondern in so ferne auch nützlich ist, daß manche Kaufleute, um sich zu nähren, «uf neue, bis dahin noch unbenutzte Handelszweige Lenken müssen, denen niemand nachgespürt hätte, ivenn die gewöhnlichen durch die vielen Thcilnehmer nicht so vermindert worden wären. Dadurch erhält ein Land neue Erwerbsquellen, neue Industriezweige, die man allein der größer» Anzahl der Kaufleute zu verdanken hat- Mit dem Detailhandel hingegen hat es eine andre Bewandniß, denn da die Krämer gewöhnlich nur auf das, was am Ort und in der Gegend verbraucht wird, eiugeschränkt sind, und diese Consumtion immer ihre gewissen Gränzen hat, so bleibt, wenn der Krämer zu viele sind, denjenigen, bie einen geringen Absatz haben, kein andres Mittel zur Verbesserung ihrer Nahrung übrig, als daß sie die Waaren wohlfeiler geben; die andern mSßen s. Die Gerechtigkeit/ einen Laden zu haben, kann zwar erkauft werden / aber nur mit Vvrwissen und Bewilligung der Obrigkeit. §. 6 . Das im zweyten Kapitel befindliche Gesetz/ daß es, um den Handel treiben zu dürfen/ nicht nothwendig sey, die Handlung ordentlich erlernt zu haben, gilt auch für die Krämer. Wenn ein Krämer überführt wird, eine Waare so verfälscht zu haben, wie es im izten und folgenden Parag. des ztcn Kapitels angegeben ist, so verfällt er in die am nemlichen Ort darauf gesetzte Strafe und ist seiner Krämer Gerechtigkeit verlustig. nun, wenn sie nicht alle ihre Kunden verlieren wollen, die Preise auch herab setzen, und die Waaren werden dadurch auf einige Zeit so uuverhälnißmäßig wohlfeil, daß die unbemittelten Krämer darüber zu Grund gehen müssen. Dieß kann nach meiner Ueberzeugung am besten dadurch vermieden werden, daß die Anzahl von jeder Gattung der Krämer festgesetzt wird. Vorn falschen Gewicht und von verbotenen Waaren. Wenn ein Krämer falsches Gewicht führt, so verfällt er in eine Strafe von 20 bis zoDucaten und ist seiner Krämcrgercchtigkeit verlustig. §. y. In die nämliche Strafe verfällt er, wenn er verbotene Waaren führt. Jeder Krämer muß-seine zum Detailhandel gehörigen Gewichte von der Behörde beym Ankauf prüfen und dann jährlich untersuchen lassen; wenn er es unterläßt, so wird es angesehen, als ob er ein falsches Gewicht zu führen die Absicht gehabt hätte, und wird mit einer Strafe von io bis 20 Dukaten belegt. §. n. In Hinsicht der übrigen Verhältnisse hat der Krämer die allgemeinen Handelsgesetze zu beobachten. HZ Eilftes Kapitel. Von den Gesellschafrshandümgen. §. i. was eine Gesellschaftshandlung ist. 28 . >enn sich zwey oder auch mehrere Kaufleute vereinigen , um mit einem gemeinschaftliche» Fond und mit gemeinschaftlichem Gewinn und Verlust zu han- dein, so wird dieß eine Gesellschafts - oder Compagnie-Handlung genannt, und die Glieder derselben sind Assoeiirre. §. 2. > Erfordernisse des Geseüschaftohandels. Jeder Associirte muß die zum Handel erforderlichen Eigenschaften für sich selbst besitzen, in Hinsicht Leö Fonds hingegen werden sie nur als eine Person betrachtet und dürfen sich nur wegen des Besitzes der Summe legitimiren, die bey der Art Handelndste sie treiben wollen, festgesetzt ist. H4 §> Z. Wenn eine Gesellschaftshandlung errichtet wird, oder wenn jemand, der schon handelt, sich mit einem andern associirt, so muß dieß bey der Behörde angezeigt und überdicß durch die Zeitungen deS OrtS oder andern, gehörig bekannt gemacht werden. §. 4- Von der Verbindlichkeit der Associirten, für einander zu haften. Alle den Handel betreffende Maaßregeln, die von einem der Associirten genommen werden, sind so anzusehen, als ob sie mit Bewilligung aller geschehen waren, daher alle dafür verantwortlich sind. 5. Sollte aber einer der Assoeiirten durch Contreban- de, Zolldefraudation oder groben Betrug in die auf diese Vergebungen gesetzte Strafe verfallen, so können die andern, wenn sie nicht überführt werden kön. ncn, daß es mit ihrem Mitwissen und ihrer Einwilligung geschah, deßwegen nicht bestraft werden, ob sie gleich für den Schaden, der in Hinsicht ihrer Handelsverbindungen für andere daraus entspringt, verantwortlich sind und auch wegen der Confiscation der Waare keine Einwendung machen können, wobey sie jedoch ihren Regreß an den schuldigen Associirten nehmen können. Was die Verantwortlichkeit der Assoeiirten gegen einander selbst anbelangt, so muß dabey nach den im Gcscllschasts-Vertrag festgesetzten Punkten verfahren werden. Z. 7. Von der Aufnahme von Rapitalien. Wenn Gelder gemeinschaftlich aufgenommen werden, so ist die eigene Unterschrift aller Assoeiirten, oder eine eigene dazu bestimmte Vollmacht nöthig, die sie einem von ihnen ertheilen müsse». §. 8. Wenn einer von den Associirten Kapitalien ohne Vorwissen, Einwilligung und Vollmacht der andern aufnimmt, so sind diese nicht dafür verantwortlich, wenn nicht hinlänglich erwiesen werden kann, daß diese Gelder zum gemeinschaftlichen Nutzen verwen» det wurden. §. y. Von Concurs - Fällen. Wenn ein Associrter in Concurs geräth, so haben seine Gläubiger von der Gesellschafts-Handlung nichts als das von ihrem Schuldner eingelegte Kapital zu n6 fordern. Da sie auf diese Art in die Stelle des Asso- ciirten treten, so fällt ihnen auch der dem Kapital zukommende Gewinn oder Verlust zu. §. is. Vdtt der verbistdlichkeit der Associirten, für die Schulden der Handlung zu haften. Jeder der Associirten muß nicht allein mit feinem -eingelegten Kapital, sondern auch mit feinem ganzen übrigen Vermögen für die Schulden der GesellschaftsHandlung haften, und wird, sobald er ein öffentlicher Assoeiirtcr ist, selbst durch eine dahin abzweckende, dem Gescllschaftsvrmag beygefügte Klausel nicht davon befreist. i. rr. Wenn daher bey einer fällst gewordenen Gesell- schafts-Handlung nur einer von den Associirten zuzahlen im Stand wäre / so muß dieser alle Schulden der Handlung bezahlen und hak seinen Regreß bey seinen Associirten zu suchen. §. 1L. Wenn der Vertrag, der bey Anfang der Gefellfchafts- Handlung errichtet wird, Klauseln enthielte, die den in den beyden vorhergehenden Parag. gegebenen Vorschriften zugegen wären, so sind sie, weil sie die Rech- te anderer beeinträchtigen, alö ungültig und nichtig zu betrachten. §. rZ. Von dem Alleinhandel der Associirten, Keiner der Associirten darf einen Handel für seine alleinige Rechnung treiben, wenn es nicht mit Einwilligung der übrigen Associirten geschieht, oder im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde. §. -st. Von der Aufhebung der Gesellschaft und Aus» schließung eines Associirten. Keiner der Associirten darf vor Ablauf der im Vertrag festgesetzten Zeit aus der Gesellschaft treten, bey Verlust der Hälfte seines eingelegten Kapitals, ausser in den nachher angegebenen außerordentlichen Fällen. * 5 ' Keine Handelsgesellschaft kann vor Ablauf der festgesetzten Zeit aufgehoben werden, ausser mit der Einwilligung aller Associirten und nach Bezahlung der Passivschulden der Gesellschaft, 8 . Wenn ein Associirter in Coneurs geräth, so können ihn die andern nach Herausgabe dessen, was er an die Gesellschaft zu fordern hat, von derselben ausschließen. Wenn ein Affociirter ein Verbrechen begeht, wodurch er seiner bürgerlichen Rechte oder Ehre verlustig wird, so kann er auf die nämliche Art von der Gesellschaft aus- geschlossen werden. §. 18 . Der Associirte, der gerichtlich überführt werden kann, daß er jeine Associirten betrog, oder zu betrügen suchte, darf ebenfalls ausgeschlossen werden. Alle diese Falle berechtigen, wenn sie bey den übrigen Associirten eintreten sollten den einzelnen Associirten zum Austritt aus der Gesellschaft. §. 20. Wer auf diese Art aus der Gesellschaft tritt, oder ausgeschlossen wird, erhält sein eingelegtes Kapital nebst dem Gewinn ober nach Abzug des Verlusts zurück. §. 21 . Wird aber ein Mitglied der Gesellschaft wegen eines an den andern verübten Betrugs ausgeschlossen, so dürfen diese bis zur Auögang der Sache so viel von ' seinem Kapital gerichtlich deponiren, als zu ihrer Entschädigung nöthig seyn kann. ny §. 22 . von den Erben der Associikten. Die in manchen Gesellschaftsverträgen beygesetzte Klausel „für mich und meine Erben« ist nicht in allen Fällen gültig. §. 23. Wenn die Erben eines vor Ablauf des Gcsellschafts- Vertrags gestorbenen Ässociirien, seine nächsten Erben in auf- oder absteigender Linie und also Nocherben sind, so steht es ihnen frey, in der Gesellschaft zu bleiben, oder aus derselben zu treten, wenn auch die im vorigen Paragraph angeführte Klausel dem Vertrag beygefügt wäre ; die andern Associirten aber sind verbunden, sie auf ihr Verlangen bis zu der im Vertrag festgesetzten Zeit als Associirte beyzubehalten. 24. Wenn aber die Erben des verstorbenen Associirten nicht zu den Notherben gehören, mit ihm gar nicht verwandt sind, oder seinen nähern Verwandten vorgezogen werden, so sind sie verbunden, an die Stelle ihres Erblassers einzutreten und in derselben bis zu der festgesetzten Zeit zu bleiben, so wie es hingegen den andern Associirten frey steht, sie in der Gesellschaft aufzunehmen oder nicht. 120 §. 25 . Diejenigen Erben des verstorbenen Associirten, die irr der Handelsgesellschaft bis ,zu Ablauf der bestimmten Zeit bleiben, tketen in alle Rechte ihres Erblassers ein, und können daher auch an der Leitung der Handlung in eigener Person oder durch einen gehörig dazu Bevollmächtigten Antheil nehmen. §. 26. Wenn die Erben aus der Handelsgesellschaft treten, so dürfen sie ihren Fond nicht auf der Stelle herausziehen, sondern in gewissen Fristen, die immer nach der Größe der Summe und nach der Länge der Zeit bis zum Ablauf des Vertrags besonders zu bestimmen sind. Doch müssen sogleich die Rechnungen über den Fond der Erben und den ihnen zukommenden Gewinn oder Verlust auseinander gefetzt und berichtigt werden, worauf dann, vom Abschluß der Rechnung an, das Kapital der Erben am Gewinn und Verlust der Handlung keinen Theil mehr hat, sondern ihnen zu den im Land üblichen Zinsen verinteressirt ivird. 27. Sollten aber die Erben in die Zahlungsfähigkeit der Associirten ein Mißtrauen setzen, so steht es ihnen frey, eine Eaution von ihnen zu verlangen, oder, wenn diese nicht geleistet werden kann , die Zurückzahlung des Kapitals sogleich zu fordern. Z. sZ. ILI §. 28. Wenn die Associirten einen Bankrutt machen', ehe die Erben das Geld aus der Handlung ziehen können, so werden diese, wenn sie keine Caution oder Hypotheck dafür haben, unmittelbar nach den hypothekarischen Gläubigern befriedigt, und sollen von den chirographi- scheu Gläubigern das Vorgangsrecht zu genießen haben. Im Fall sie aber den Associirten ihren Fond länger, als es die Gesetze fordern, überlassen, so haben sie bey einem Bankrutt Lernen Anspruch auf dieses Vorgangö- recht mehr zu machen. §. 29. Wenn die Erben eines Associirten in der Gesellschaft bleiben, und die Handlung wird bankrutt, so müssen sie wegen der Bezahlung der Schulden nur mit dem von ihrem Erblasser erhaltenen und durch ein Jnven- ranum eruirien Vermögen haften, und könnew we- gen ihres übrigen vorher schon bcscßnen oder nachher acquirirten Vermögens nicht in Anspruch gekommen werden. Eben dieß findet statt, wenn die Erben aus- trcten wollen und der Bankrutt erfolgt , ehe dieß gr. schieht. §. 30. Wenn die Associirten einer Gesellschaftshandlung zugleich sterben sollten, so haben ihre Erben keine Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft, sondern es steht jedem Theil frey, davon abzutreten, oder nicht. I irr §. Zl. Vorschrift bey Aufhebung der Gesellschaft. Wenn eine Gesellschaftshandlung, es sey vor oder nach Vcrfluß der festgesetzten Zeit aufgehoben wird, so muß es der Obrigkeit angezeigt und durch Zeitungen öffentlich bekannt gemacht werden. 32. Bey dieser öffentlichen Bekanntmachung soll zugleich der mit obrigkeitlicher Bewilligung festgesetzte Termin angezeigt werden, wahrend dessen alle Mitglieder der Gesellschaftshandlnng noch in Solidum zur Bezahlung der Schulden derselben verbunden sind. §- 33 - Wenn auch einer der Associirten zu Folge eines von alle», eingegangenen Vertrags die Zahlung der Schulden allein übernommen hätte, so sind doch, wenn derselbe vor Verfluß des im vorigen Parag. angegebnen Termins bankrutt wird , die andern Associirten zur Bezahlung der gemeinschaftlichen Handelsschulden verbunden. §. 34 - Nach Verfluß dieses TerminS hingegen können die Associirten , die sich zur Bezahlung dieser Schulden nicht anheischig machten, deßwegen nicht mehr in An- sprach genommen werden, und die Gläubiger haben sich an den zu halten, der die Bezahlung auf die angezeigte Art übernahm. §. 35 - Was bey Auflösung einer Gesellschaftshandlung die Auseinandersetzung zwischen dem Associirten selbst anbelangt , da muß der Gesellschaftsvcrtrag, oder eine gemeinschaftliche Uebereinkunft darüber entscheiden, nur darf dieß nicht auf eine den Gläubigern nachthei- lige Art geschehen, und wäre in diesem Fall ungültig. 36» Von den stillen Associirten. Wenn jemand zu einer Handlung einen Fond her- gicbt, ohne als Associirter bekannt gemacht zu werden, oder an den Geschäften unmittelbaren Antheil zu nek>. mcn, aber doch so, daß er an deut Gewinn und Der. tust nach Verhältniß seines Kapitals Antheil hat, so wird er ein stiller Associirter genannt. §. 37 . Ein stiller Associirter ist wegen Bezahlung der Handelsschulden nicht weiter als mit seinem eingelegten Kapital verhaftet, und kann, wenn die Handlung einen Bankrutt macht, wegen seines übrigen Vermögens nicht in Anspruch genommen werben. 124 §. 38 . Wenn jedoch ein stiller Associirter an der Leitung der Handlung unmittelbaren Antheil nimmt, so kommt ihm das im vorigen Paragraph zugestandene Vorrecht nicht zu statten, sondern er muß für die Schulden der Handlung mit seinem ganzen Vermögen haften. 39 « Ein salarirter Buchhalter oder Handlungsdiener, der in der Handlung seines Herrn Geld auf Gewinn und Verlust liegen hat, ist in der Regel nicht so anzusehen, als ob er an der Leitung des Handels unmittelbaren Antheil hätte. 40. Die vom röten bis ryten Parag. dieses Kapitels festgesetzten Umstände, unter denen ein Associiner von der Hanblungsgefellfchaft austreten oder ausgeschlossen werden kann, sind auch auf den stillen Associirten anwendbar, so wie auch die übrigen für Gcfcllschastshand- lungen gegebenen Vorschriften für denselben gelten. Zwölftes Kapitel. Von der Bezahlung. 5. i. von den verschiedenen Arten der Bezahlung. Bezahlung kann auf viererley Art geschehen, s) mit baarcm Geld. b) Durch Wechsel und Asslg- naüonen. c) Durch Compensirung. ä) Durch Abrechnung mit einem dritten. §. 2. Von derzeit der Zahlung.. Jeder Kaufmann ist verbunden, die Zahlung zu der von beiden Theilen festgesetzten Zeit zu liefern. Wenn bey einem Handel keine Zeit der Zahlung bestimmt wird, noch auch bey diestr Waare durch ein besonderes Herkommen festgesetzt ist und der Käufer und Verkäufer vorher noch in keiner Verbindung mit einander standen; so muß die Bezahlung sogleich geleistet werden. Wenn eine Waare per contant oder gegen gleich baare Bezahlung gekauft wird, so soll die Bezahlung innerhalb 8 Tagen erfolgen und der Verkäufer kann die Schuld nach dieser Zeit einklagen und Zinsen berechnen. §. 5 - Doch steht es dem Verkäufer auch frey, die Bezah- sung auf der Stelle zu fordern und die Waare nur gegen den Empfang des Geldes auszuliefern. ?. 6 . » Wenn die Bezahlung erst nach einer gewissen Zeit festgesetzt worden ist, so kann der Gläubiger dieselbe vor Vcrfluß dieses Termins nicht fordern, er müßte denn gerichtlich darthun können, daß der Käufer zu jener Zeit wahrscheinlicherweise nicht mehr in zahlungsfähigem Zustand seyn würde. In diesem Fall kann er Caution oder Deponirung des Geldes for» dern, muß aber, wenn das letztere statt findet, dem Käufer die Zinsen bis zur festgesetzten Zahlungszeit vergüten. 127 §. 7. Wenn der zu einer Zahlung festgesetzte Termin er sey länger oder kürzer, verflossen ist, so soll dem Schuldner noch eine Frist von 8 Tagen übrig bleiben, nach deren Ablauf der Gläubiger die Schuld einklagen und Zinsen dafür berechnen kann. §. 8 . Von der Nebersendung des Geldes. Der Schuldner ist in der Regel verbunden, dem Gläubiger das Geld in das Haus zu schicken, daher alle Gefahr, der es bis dahin ausgesetzt seyn kann , auf seine Rechnung geht. §. y. Eben so ist der auswärtige Schuldner zur Uebcr- nehmung oder Einsendung seiner Schuld verbunden. Er muß daher das Porto des einzusendenden Geldes tragen und wenn es unterwegs auf irgend eine Art verlohren geht, so geschieht dieß allein auf seine Rechnung. §. io. Wenn der Schuldner durch Wechsel oder Assigna- tionen bezahlen will und auch erbötig ist, den für den Schuldner allenfalls daraus entspringenden Verlust , « zu tragen, der Gläubiger aber aus die baare Einsen- 128 düng des Gelds dringt, so muß zwar der Schuldner sein Verlangen erfüllen, har denn aber das Porto nicht zu tragen, und wenn das Geld unterwegs ohne sein Verschulden verlohren geht, so ist dieß für Rechnung des Gläubigers. §. n. Vorschriften bey Empfang des Geldes. Wenn jemand ein Paket mit Geld zugesandt erhält und auö dessen äusserer Beschaffenheit vermuthen kann - daß es unterwegs aufgemacht worden sey, so muß er es in Bcnseyn des Ueberbringers eröffnen und, wenn würklich etwas daran fehlt, denselben nur über das Erhaltene bescheinigen. Wer dieß unterläßt, hat wegen des Fehlenden .sein Recht an den Absender verlohren und seinen Regreß nur an den zu suchen, der an der Entwendung oder dem Verlust schuld war. §. 12 . Wenn in einem Packet weniger Geld enthalten ist, als es der Aufschrift und dem Brief nach enthalten sollte und aus dem Zustand des Pakets nichts zu vermuthen ist, daß etwas heraus genommen oder verlohren worden sey, so muß man sogleich einen Mäcklcr herbey holen und diesen das Geld und Paket in Augenschein nehmen, sich auch von dem Postamt, wenn ------------ 129 man es auf diesem Wege erhielt, einen Schein über das Gewicht des Pakets geben lassen sa). §. iz. Wenn aus einem erhaltenen Pakt mit Geld unterwegs etwas hcrckus gekommen ist, so muß der Empfänger dem Absender sogleich davon Nachricht geben. §. 14« Wenn ein Kaufmann durch einen-Brief die Nach, richt erhält, daß jemand Geld mit der Post an ihn abgesandt habe und dasselbe nicht zu rechter Zeit erhält, so darf er noch bis zur Ankunft der nächsten Post warten. Wenn es aber auch diese nicht mitbringt, so muß er dem Absender sogleich davon Nachricht geben. Unterläßt er dieß und cö entsteh? ein Schaden dadurch, so hat er denselben zu tragen. bb) ss) Diese Beweismittel sind zwar zu einem vollständigen Bewciß sehr unzulänglich, indessen sind sie doch besser als gar keine und können daher, wenn über eine solche Sache ein Streit entsteht, in Ermanglung anderer dazu dienen, um zu entscheiden, welcher Theil zu dem Ende zugelassen werden kann. db) Diese Vorschrift ist wegen des folgenden leicht möglichen Falles nothwendig. A. Z. B. sendet Geld an S- 15- IZc> Wenn jemand einem andern Geld sendet und zwar unter solchen Umständen, daß das Geld auf Kosten und Gefahr des Empfängers vcrstmd wird, so ist der Absender doch verpflichtet, sich vom Postamt oder jedem andern Ucberbringcr einen Schein darüber ausstellen zu lassen. Unterläßt er dieß, das Geld geht verlohren und der Ueberbriugcr kann wegen Mangel eines Empfangscheius nicht zum Ersatz gezwungen werden, so hat er (der Absender) den Schaden zu tragen. §. i6. Eben so bleibt er auch für allen Schaden verantwortlich, wenn er, ohne Ordre dazu erhalten z» haben, das Geld nicht auf dem ordentlichen Wege oder B. mit der Post ab und meldet ihm dies!. B. erhält das Geld nicht, zeigt es aber auch dem A. nicht an, sondern schreibt ihm erst nach Monaten und verlangt seine Bezahlung. Nun ist bekannt, daß die Postämter an den meisten Orten nicht langer als drey Monate für die ihnen übergebenen Sachen und Gelder haften. Wen» nun jenes Geld verlohren gieng und A. verlangt erst nach Vcrfluß von drey Monaten den Ersatz desselben von dem Postamt, so wird er natürlich mit seiner Forderung ganz und für immer abgewiesen. -urch die gewöhnlich dazu bestimmten Personen versendet. §. 17 « von der Bezahlung vor der Verfallzeit. Wenn ein Kaufmann eine Bezahlung eher leisten will, als er dazu verbunden ist, so darf er dem Gläubiger keinen Rabatt abziehen, wenn fich dieser nicht freywiüig dazu versteht, oder wenn es nicht vorher besonders ausgemacht wurde. §. 18. Will aber der Schuldner die Zahlung früher leisten, ohne einen Rabatt abzuziehen, der Gläubiger weigert sich aber, sie vvr der Verfallzeit anzunehmen, so kann der Schuldner das Geld gerichtlich deponiren, und wird, wenn er dieß auf die gehörige Art thut, seiner Schuld frey und so angesehen, als ob er die Bezahlung zur gehörigen Zeit geleistet hätte. Doch ist er verbunden, dem Gläubiger vorher die Anzeige davon zu machen, und die mit der Deponirung des Geldes etwa verbundenen Kosten zn tragen. §. 19. Wenn ein Gläubiger eine zur Verfallzeit geschehene Zahlung aus irgend einem Grund nicht annehmen will, so darf sie der Schuldner auf des erster« Kosten gerichtlich deponiren. IZ2 §. 20 . Von der theilweisen Zahlung. Wenn der Schuldner nicht so viel schuldig zu seyn behauptet, als der Gläubiger an ihn fordert, und nur diese Summe bezahlen will, so kann der Gläubiger diese theilwcise Zahlung ohne Präjudiz seiner Ansprüche wegen des Restes annehmen, und hat ihm einen Schein über die erhabene Summe auszustellen, indem bemerkt seyn kann, daß er sie auf Abschlag seiner Forderung empfangen habe. Quittirt er aber die Rechnung des Schuldners gänzlich, so kann er nachher keine Ansprüche mehr wegen des Restes an denselben machen. Z. 21. Wenn ein Schuldner nicht so viel schuldig zu seyn behauptet, als sein Gläubiger an ihn fordert, so ist er doch verbunden, ihm zur gehörigen Zeit die Summe, die er geständig ist, zu bezahlen. Wenn er dieß nicht thut und diese Summe zurück behält, oder deponirt, so muß er dem Gläubiger die Zinnscn der Summe für die Zeit, während welcher dieser sie missen muß, bezahlen, und dieß selbst, wenn die weitere Forderung des Gläubigers für ungültig anerkannt wird. §. 22. Wenn ein Schuldner die Liquidität der an ihn gemachten Forderung unter so ganz nichtigem Vor- -33 wand läugnet, daß es sich nach gerichtlicher Untersuchung zeigt, daß ihm die Entschuldigung des Irrthums nicht zu statten kommen kann, sondern daß er ganz als Chicaneur dabey verfuhr, so soll er mit einer Geldstrafe, die dem zehnten bis fünften Theil der Forderung gleich kommt, .belegt werden. 2Z. von der Annahme eines Geldes für Rechnung eines dritten. Wenn ein Kaufmann von einem andern für Rechnung eines dritten Geld annehmen soll, so ist er, wenn er auch keinen von beyden kennt, zur Annahme des Geldes verbunden, wobey es ihm jedoch frey steht, die Summe nach Abzug seiner Provision, auf Kosten des EigenthümerS gerichtlich zu deponiren. Wenn er aber öie Annahme des Geldes schlechterdings verweigert und dasselbe dadurch für den Eigenthümer vcrlohren geht, so ist er es ihm zu ersetzen verbunden. h. 24. Von der Münzsorte bey der Bezahlung. Wenn, die Münzsorte, in der eine Bezahlung gemacht werden soll, bey dem Verkauf ganz genau und ausdrücklich bestimmt worden ist, so muß dieß auch genau beobachtet werden. Sollten aber diese Münz- sorten von dieser Zeit an bis zum Zahlungstermin er. höht oder herabgesttzt werden, so soll bey der Bezahlung diese Münze bey der einen Hälfte der Summe nach dem Werth, den sie znr Zeit jener Verabredung hatte, und bey der andern Hälfte nach ihrem nunmehrigen Werth berechnet werden. §. 25. Würde während jener Zeit die zur Bezahlung bestimme Münzsorte ganz ausser Umlauf gesetzt, so muß der Gläubiger nur für ein Drittel der Summe diese Münze nach ihrem vorherigen Werth annehmen, für das Uebrige aber gute courante Münze erhallen^ Dieß bezieht sich jedoch nur auf die unmittelbar aus dem Handel entspringende Bezahlungen, nicht aber auf Obligations - und andere Schulden. §. 26. Wenn bey einem Verkauf wegen der Münzsorten, worinn die Bezahlung geschehen soll, nichts ausgemacht worden ist, so versteht eö sich, daß sie in guten courantcn inländischen, oder ebenso guten, gangbaren und allgemein angenommenen ausländischen Münzsorten geschehen muß. 27. Kein Kaufmann kann gezwungen werden, bey ei- rrer Bezahlung mehr Scheidemünze anzunehmen, als zur Ausgleichung der Summe nöthig ist. Unter Scheidemünze sind alle diejenigen kleinen Münzsorten --E- Izz zu verstehen, die nach einem geringern Münzfuß als die größer» ausgeprägt werden.. §. 28. Fremde Münzsorten, die zwar den ihrem nominalen Werth angemessenen Gehalt haben, aber an dem Ort der Zahlung .nicht bekannr sind und , daher nicht leicht angenommen werden, kann man niemand bey einer Zahlung wider seinen Willen aufdringen. §. 29. von der Zahlung durch Wechsel und Assig- nationcn. Wenn bey einem Kaufe nicht ausgemacht wurde, daß die Zahlung in baarem Gelde geschehen soll, so kann sie, wenn der Schuldner und Gläubiger nicht an einem Ort wohnen, und der letztere nicht dadurch beeinträchtigt wird, auch durch Wechsel oder Assig- nationen geschehen. Was man weiter dabey zu beobachten hat, findet man im 2z. und 24sten Kapitel. 30. Wenn aber der Schuldner und Gläubiger an dem nämlichen Ort wohnen, so kann der letztere zur Anr nähme von Wechseln und Assignationen nicht gezwungen werden. von der Zahlung durch Lompensation. Die dritte Art der Bezahlung ist durch Compen- sation oder Gcgenrechnung, wenn nämlich der Schuldner auch Forderungen an seinen Gläubiger hat, und die Schuld damit ausgleichen will. §. 32 . Wenn der Schuldner seinen Gläubiger durch die Compcnsation bezahlen will, so ist erforderlich, daß die Zahlungszcit seiner Forderung schon da und daß .diese letztere liquid sey. 8 - 33 - Wenn. der Gläubiger die Forderung, durch welHe compcnsirt werden soll, nicht für liquid anerkannt, so findet zwar keine eigentliche Cvmpensauon statt, doch steht es dem Schnldncr frey, die Summe, die er bezahlen soll, auf Unrechtskosten gerichtlich zu deponiern. §. 34. Ob in einem solchen Fall die deponiere Summe dem Gläubiger gegen Caution zu überliefern ist, muß nach Beschaffenheit der Umstände von den Gerichten entschieden werden. §. 35 - §. 35 » r37 Wenn den Gläubigen die Liquidität der Forderung,- durch die compenstrt werden soll, zum Theil anerkannt , so kann dieser Theil, zur Compensation gebraucht werden.. §. Z6i Wenn die Zahlungszeit der Gegenrechnung, durch- die compenstrt werden soll-, noch nicht verflossen ist, so ist der Gläubiger zur Annahme, der Compensation nicht verpflichtet, selbst wenn ihm der Schuldner die: Zinsen vergüten wollte. §. N Wenn aber die Gegenrechnung liquid und ihre Zahkingszeil vorhanden ist, so kann. der Gläubiger' die Compensation nicht ablehnen. 38 » Ausgenommen: von der Compensation' stirb die' Zahlungen , die wegen der Aeceptation von trassirtcn- Wechseln geleistet werden, und der Acceptant darf., wenn er auch eine liquide und verfallene Forderung; hat, nicht compensiren , kann aber daö Geld sogleich- mir Arrest belegen lassen. K -38 §- 3Y. Bey Eigenwechseln hingegen, muß sich der Gläubi. ger unter den im Z7ten Parag. angegebenen Umständen die Compensation gefallen lassen. §. 40. Von der Bezahlung durch Abtretung einer Forderung an einen dritten. Endlich kann die Zahlung auch noch dadurch geschehen, daß man seinem Gläubiger eine Förde- rung, die man an einen dritten zu machen hat, abtritt. §. 4i. Zu einer solchen Abtretung ist immer die Einwilligung aller dabey intcrressrten Theile nothwendig und kann ohne dieselbe nicht geschehen. 42. Wenn alle Theilnchmcr darein willigen, so muß ein förmliches Dokument darüber aufgesetzt, und dieß von ihnen unterzeichnet werden. Z. 43» In Ermanglung eines solchen Dokuments kann derjenige, der diese Abrechnung, auch nach geschehener Verabredung, nicht eingehen will, nicht dazu gezwungen werden, und die ganze Verabredung wird dadurch aufgehoben. §. 44 . Wenn jemand auf diefe Art die Forderung eines andern an einen dritten übernommen hat, so ist derjenige, der die Forderung abtrat, für die Liquidität derselben auf eine gewisse Zeitlang verhaftet, die im Abtretnngödokumcnte festgesetzt werden soll. §. 4S» Hat aber der abtretende Theil feiner Verpflichtung wegen der Liquidität der Forderung Genüge geleistet, so hat er wegen der Zahlung derselben nicht die geringste Verantwortlichkeit mehr, und kann, wenn diese auch nicht erfolgen sollte, deßwegen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme bavön fin, der nur dann statt, wenn er eines Betrugs dabey überführt werden kann, oder wen» im Dokumente etwas anders deßwegen festgesetzt wurde. Kr »40 »- -»—Lt Dreyzehntes Kapitel. Von den Zinsen im Handel. §. i. Von dem Verhältniß der Handclszinstn. D. ^ic Handelszinsen sollen immer mit den gewöhnlichen Zinsen in einem gewissen Verhältniß stehen ; wenn daher die gewöhnlichen Zinsen vier Prozent- sind, so sollen diese sechs und wenn jene fünf sind, diese sieben Prozent seyn m s. f.. §. 2 .. Bestimmung der Handelszinsen. Jedes Handelsgericht soll die Zinsen für den Handel von Zeit zu Zeit nach dem im vorigen Parag. angegebenen Maaßstab festsetzen. Jeder Kaufmann kann für alle unmittelbar aus dem Handel entspringenden nicht zur rechten Zeit bezahlten Forderungen, die Handels-Verzugszinsen berechnen, und zwar nicht allein nach Jahre» und Monaten, sondern auch nach Tagen. 4. Wegen der Zeit, von der diese Zinsen berechnet werden dürfen, sehe man den 4ten bis 7ten Parag. des vorigen Kapitels. §. 5 - Wenn ein Kaufmann eine Forderung an einen an. dern zu machen hat , der ..sich auf ein dem Schuldner gemachten Gelddarlehen gründet, so können, wenn wegen der Zinfen'nichts ausgemacht wurde, nur die gewöhnlichen und nicht die Handelszinsen verlangt werden. §. 6. Wer dem andern Waaren leiht, kann auch nur die gewöhnlichen Zinsen dafür fordern. 7. Wenn ein Schuldner -hinlänglich beweisen bann, daß unvermeidliche Zufälle, wie z. B. das Liegenbleiben des Geldes auf der Post u. s. w. ihm die Zahlung zur gehörigen Zeit unmöglich machten, so ist er dem Gläubiger keine Verzugszinsen zu zahle» verbunden. 14 » §. 8. Wenn bey einer Forderung ein Streit entsteht, und der Schuldner einen Theil derselben zahlen will, der Gläubiger aber ihn nicht annimmt, so kann dieser lctztre für die ihm dargebotene Summe keine Verzugszinsen fordern. §. 9. .Wenn der Kaufmann die Waare eines andern widerrechtlich zurück hält, so kann dieser die Handelszinses für den Betrag derselben berechnen. io. Wenn ein Kaufmann Geld für Rechnung eines an. dern erhält, jo ist er diesem für die Zeit, während welcher er das Geld rechtmäsigerweise in Händen hat, keine Zinsen zu bezahlen verbunden, §. n. Um Verzugszinsen berechnen zu können, ist keine besondre Aufforderung von Seiten des Gläubigers zur Zahlung nöthig, sondern sie treten in der im vorigen Kapitel festgesetzten Zeit stillschweigend und von selbst in ihre Kraft. -43 . 12 . von den Zinsen für deponiere Gelder. Wenn in einer Streitsache Gelder rechtmäsig depo- nirt werden, so hat derjenige, dem das Recht zugesprochen wird, die Verzugszinsen zu fordern; wenn aber die Deponirung widerrechtlich ist, so hat der Deponent dieselben zu tragen. Vierzehntes Kapitel. Don der Thara und dem Gutgewicht. r z. l. was die Thara sey. lauter der Thara versteht man das Gewicht des Gefäßes einer Waare. §. 2. / Verschiedene Arten derselben. Die Thara wird aus dreyerley Art bestimmt : a) daß Man das Gefäß nach ausgeleerter Waare wiegt; b) daß man daö Gewicht des Gefäßes zu gewissen Prozenten vom Gewicht der Waare annimmt ; c) daß man, ohne das Gefäß zu wägen, oder auf die vorige Art zu bestimmen, annimmt, daß es ein gewisses be- lstimmteö Gewicht habe. 3 . Von der Thara, wobey das Gefäß gewogen wird. Wenn das Gefäß 'besonders gewogen wird, so hat Man dabey auf die bekannte Art zu verfahren, daß man nämlich zuerst das Gefäß samt der Waare und dann jedes besonders wiegt, oder auch umgewandt, und hierauf das Gewicht des Gefäßes von dem LeS Ganze» abzieht. §. 4- Bey Waaren - Käufen zwischen den Kaufleuten einer Stadt und wobey das Gefäß besonders gewogen wird, soll dieß immer in Gegenwart des Käufers und Verkäufers oder ihrer dazu beorderten Leute geschehen. Wenn einer von beyden Theilen dieß versäumt , so kann er wegen der Thara nachher keine Ansprüche mehr machen, er müßte denn einen vollen Beweiß deßwegen führen können. §. 5. Wenn jemand eine Waare von einem Auswärtigen -erhält, und das Gewicht des Gefäßes unrecht angegeben ist, so muß er es sogleich von einem Mäkler untersuchen und von diesem ein Zeugniß auf Kosten des andern darüber ausfertigen lassen. Nur in diesem Fall kann er dem andern einen Abzug deßwegen machen. von -er Thara nach Prozenten. Die zweyte Art der Thara ist, daß man das Gewicht des Gefäßes nach Prozenten vom Gewicht der Waare berechnet. . 7 - Diese Thara soll nur bey flüßigen und andern sehr schwer umzuleerenden Waaren statt finden. §. 8 . Jedes Handelsgericht muß bestimmen, wie viel bey dieser Tharabcrechnung von jeder Waare Prozent gegeben werden sollen; es muß ferner angeben , wie die Besässe in Hinsicht ihrer Schwere beschaffen seyn müssen und über die Befolgung der angebenen Bestimmung wachen. §. 9 » Wenn ein Kaufmann überführt werden kann , daß er solche Gefäße vorfetzlich schwerer machen ließ, so hat er eine Geldstrafe zu erlegen und wird bey dem vier ren UcbmretungSfall seines Rechts zu handeln verlustig. -47 §. io. Von der Thara nach bestimmter Schwere der Gefäße. Die dritte Art der Thara, ist, daß man ein gewisses bestimmtes Gewicht des Gefäßes annimmt, ohne es zn wägen oder seine Schwere nach Prorenten zu berechnen. §. ir. Das Gewicht solcher Gefäße soll ebenfalls von den Handelsgerichten bestimmt werden. §. 12 . Derjenige, der solche Gefäße vorschlich schwer machen läßt, verfällt in die im yten Paragraph festgesetzte Strafe. iZ. Vc»m Gutgewicht. Daö Gutgewicht findet nur zwischen den Käufern und Verkäufern eines Ortes statt; auswärtige Käufer können niemals darauf Anspruch machen. §. 14. Das Gutgewicht ist eine Vergütung von einem halb bis ein Procent, die dem Käufer so zu statten kommt, daß er um so viel weniger vom Gewicht der Waare zu bezahlen hat. §. 15. Da nicht bey allen Waaren und auch nicht immer im nämlichen Verhältniß Gutgewicht gegeben wird, so soll dasselbe von dem Handelsgericht für jede Waare, wo es statt findet, besonders bestimmt werden. Fünfzehntes Kapitel. Von der Beschlagnehmung der Waaren. was die Beschlagnehmung der Waare sey: «^ie Beschlagnehmung der Waare ist die Handlung, wodurch man seine Ansprüche an einen andern dadurch zu sichern sucht, daß man Dinge, die chm zugehvren,.. mit.Arrest belegt, oder in Beschlag nimmt.. z. 2.. Jede Beschlagnehmung, es sey von Waaren, Geld oder andern Dingen,, muß mit EinwilligunL der. Qbrig, keit geschehen.. Jede Beschlagnehmung, die ohne obrigkeitliche Bewilligung geschieht.^ ist, wenn sie auch auf gerechten Ansprüchen beruht, in der Regel ungültig und der izo Beschlagnehmer für alle Folgen verantwortlich. Findet aber eine erwcißliche Gefahr beym Verzug statt, so kann man wohl etwas eigenmächtig in Beschlag nehmen, nur muß man es den Gerichten sogleich anzeigen und von diesen die Veschlagnehmung bestätigen lassen. §. 4. I» welchen Fällen die Veschlagnehmung nicht statt findet. Eine Sache, an die schon ein Drittsk unmittelbar auf sie selbst haftende Ansprüche hat, kann nicht in Beschlag genommen werden, ausser mit dessen Bewilli- L»ng. §. 5 . Wer eine Waare, die einem Dritten gehört, wissentlich in Beschlag nehmen läßt , hat diesem allen daraus entspringenden Schaden zu ersetzen. §. 6 . Geschieht dieß aber unwissentlich und entsteht ein Schaden daraus, so muß der Beschlagnehmer und derjenige, dem, nach dessen Meinung, die Waare gehörte, den Schaden gemeinschaftlich tragen, wobey jedoch der Beschlagnehmer beweisen muß, daß die Be- schlagnehmung ausserdem rechtmäsig gewesen wäre. rZl §. 7 . Verfahren bey Waaren, die in Beschlag genommen wurden. Wenn eine in Beschlag genommne Waare von der Beschaffenheit ist, daß zu befürchten steht, sie möchte bis zu Ausgang der Sache verderben, so muß dcrBe- schlagnehmer bey dem Gericht darum anhalten, daß sie öffentlich verkauft und das Geld deponirt werde. Wenn er dieß unterläßt und die Waare wirklich verdirbt, so geht es auf seine Rechnung. §. 8 . Wenn eine in Beschlag genommene Waare durch einen unvermeidlichen Zufall, oder auf eine andere un- vorhersehbare Art verdirbt, so hac, wenn der Besthlag- nehmcr die Rechtmäsigkelt der Beschlagnchiming erweisen kann, der Eigenthümer den Schaden zu tragen. War aber die Bcschlagnehmung unrcchtmäsig oder erweislich unnölhig, so hat der Beschlagnehmcr den Schaden allein zu tragen und kann die Entschuldigung wegen des Irrthums nicht vorschützen. 2- 9. Wenn eine Waare in Beschlag genommen worden ist, so nach der Bcschlagiuhmcr dem .Eigenthümer so bald möglich davon Nachricht geben; wenn er dieß nicht sogleich thut, so geht die Gefahr, der«sie unterdessen ausgesetzt seyn kann, allein auf feine Rechnung. Von der Avtretung der in Beschlag genomm- nen Waare. Dem, welchem die in Beschlag genommene Waare gehört, steht es frey , sie dem Beschlagnehmer zu dem Preise, den sie ihn kostete , oder den sie zur Zeit ihrer Beschlagnehmung hatte, zu überlassen, es müßte denn der Beschlagnehmer beweisen können, daß dieser während dieser Zeit ohne sein. Verschulden geringer wurde. Im diesem Fall muß sie gerichtlich legirt werden , und der Beschlagnehmer ist sie zu diesem Preise anzunehmen, verbunden. f., n. Von der Beschlagnehmung der Waare , wahrend sie unter Wegs ist. Wenn ein Kaufmann eine Waare seines Schuldners unter Wegs anhalten läßt, welche derselbe bey einem andern bestellt hatte, so muß er dem Absender sogleich davon Nachricht geben. Ist diesem die Waare schon auf irgend eine Art bezahlt worden, so kann cr*der Beschlagnehmung keine Hindernisse in den Weg legen;- wenn, aber jenes nicht, der Fall ist , da steht es ihm frey, die Waare selbst in, Beschlag nehmen zu lassen , welches der erste Beschlagnehmer dann geschehen lassen muß,. Wenn ein Kaufmann eine Waare in Beschlag nehmen läßt, die ein anderer bey seinem Schuldner bestellte, so bleibt die Beschlagnehmung in ihrer Kraft, wenn der Besteller nicht erweisen kann , daß er die Waare voraus bezahlt, oder zur Compensirung einer Schuldforderung bestellt habe. In beyden Fällen muß sie dem Besteller eingeliefert werden, sund dem Absender der Waare fallen die dadurch verursachten Kosten zu Last» iz> Wenn derjenige, dessen Waare in Beschlag genommen wurde, beweisen kann, daß die Waare nicht ihm, sondern einem andern gehöri, so hebt sich zwar die Beschlagnehmung in der Regel auf, wenn aber der Beschlag, nehmer beweisen kann, baß dem Eigenthümer keine Gefahr oder kein Nachtheil dadurch erwächst, und die- sem hinlängliche Caution dafür zu leisten im Stand ist, so bleibt zwar die Beschlagnehmung in ihrer Kraft, doch geschieht dann alles auf Gefahr deö Beschlag- nchmrrs» t-s; Von der Beschlagnehmung der Spcditions- Gütcr. / Der Spediteur, dem eine Waare zür wettern Bk förderung von seinem Schuldner zugesand wird, kaust L dieselbe in Beschlag nehmen lassen und hat die Vorschriften deö Uten, i2tcn und igtcnParag. dieses Kapitels dabey zu beobachten. §- iZ. Wenn ein Kaufmann an einen andern eine Forderung hat und von diesem eine Waare zugcsand erhält, von der sein Schuldner blos Spediteur ist, so kann nie eine Beschlagnehmung geschehe». §. 16. Wenn ein Kaufmann eine Waare von seinem Schuldner zum Verkauf in Commission erhält, so kann er die Waare selbst nicht in Beschlag nehmen, sondern nutz sie wie gewöhnlich verkaufen, und kann denn aber das daraus gelößie Geld in Beschlag nehmen. Wenn sein Schuldner darüber-disponiren will, oder schon bey seinem Verkau-sauftrag darüber disponirte, so muß die Beschlagnehmung gerichtlich geschehen. §. 17 » Aller Nachtheil, der durch die Beschlagnehmung einer Waare einem Dritten erwächst, fällt , wenn sie rechtmäßig war, dem zur Last, der sie durch die Weigerung seinem Gläubiger zu zahlen, veranlaßte. War aber die Beschlagnehmung unrechtmäßig, so hat der Beschlagnehmer den Schaden allein zu tragen. rZ5 §. i8' von dem Vorzugsrecht bey der Beschlag- nehmung. Wenn zwey oder mehrere Kaufleute die nämliche Waare in Beschlag nehmen lassen wollen , da hat derjenige den Vorzug, dessen Ansprüche auf die Waare unmittelbar gegründet sind. Findet dieß bey keinem statt, so hat derjenige daö Vorrecht, dessen Forderung an den gemeinschaftlichen Schuldner die älteste ist. Sollte der Fall eintreten, daß diese Ansprüche bey zwey oder mehrcrn vollkommen gleich wären, so kann die Beschlagnehmung für ihre gemeinschaftliche Rechnung geschehen. §. iy. , Von der Beschlagnehmung der Gelder. Gelder können eben so wie Waaren in Beschlag genommen werden. §. 2O. Wenn ein Kaufmann erfährt, daß sein Schuldner an einen andern etwas zu fordern hat, so kann er Beschlag darauf legen, wenn der Zahlende die Schuld als richtig anerkennt und durch keine Gegenrechnung an seinen Gläubiger compensiren will, in welchem Fall ihm das Vorrecht zugestanden werden müßte. j. 2l. Im Fall die Zahlungszeit einer solchen in Beschlag zu nehmenden Summe noch nicht verflossen ist, so geschieht die Beschlagnehmung dadurch, daß dem Zahlenden gerichtlich auferlegt wird, die Summe seinem Gläubiger nicht auszubezahlen, sondern bis auf wettern Befehl zurück zu halten, oder nach Verlauf der Ver- fallzeit zu deponiren. Z. 22. Ist aber die Zahlungszeit schon verflossen und der Beschlagnehmer kann erweise», daß seine Forderung an den Dritten ganz liquid ist, so soll ihm der Zählende die Summe gegen einen Empfangschein, jedoch mit Einwilligung der Gerichte ausliefern. Ist aber die Forderung noch streitig, so muß das Geld aufUn« rechtskosten einstweilen gerichtlich depvnirt werden. §« 2Z. ^ Der Zahlende ist unter diesen Umständen vcrpflich. tet, die Beschlagnehmung geschehen zu lassen, und wenn er dessen ungeachtet die mit Arrest belegte Summe seinem Gläubiger bezahlt, so muß er.demBc- schlaanehmer seine liquide Forderung bis zu jener Summe bezahlen und sich allein an seinem Gläubiger regressiven. 157 §. 24. Wenn der Zahlende die Forderung seines Gläubigers nicht ganz als liquid anerkennt , so findet doch die Beschlagnehmung für den als richtig anerkannten Theil der Summe statt. LZ. Alle Geldbeschlagnehmungen müssen ebenfalls gericht. lich geschehen, und wenn der Zahlende, ohne daß dieß beobachtet worden wäre, die Summe, die er einem andern schuldig ist, ohne dessen Vorwisscn an einen Dritten bezahlt, so muß er seinen Gläubiger noch einmal bezahlen, und wegen verschon gemachten Zahlung seinen Regreß an den ersten suchen. §. 26. Hingegen ist er nicht verbunden, eine solche Zahlung ohne gerichtlichen Befehl an einen andern zu thun, oder zurück zu halten, ausser das letztere, wenn Gefahr bey dem Verzug vorhanden ist. §. 27. Wechselzahlungen können eben so gut wie andre Zahlungen in Beschlag genommen werden, und es ist das nämliche dabey zu beobachten. Sechzehntes Kapitel. Von der Revindrcation der Waare. §. r. was die Revindication sey und ihre Erfordernisse. Revindication einer Sache ist, wenn man sein Eigenthum, das in andern Händen ist, mit Hülfe der Gerichte wieder zurück nimmt. §. 2. Die Revindication findet nur dann statt, wenn ein Recht an die Sache selbst (fug in re) vorhanden ist. §. 3. Jede Revindieation muß mit Hülfe der Gerichte geschehen, ausser wenn eine erweißliche Gefahr des Verzugs vorhanden ist. In diesem Fall kann man sie eigenmächtig vornehmen, muß sie aber sogleich nachher von den Gerichten bestätigen lassen. - 5 - §. 4- I>l welchen Fällen sie statt findet oder nicht. Wenn ein Kaufmann eine Waare einem andern auf Credit sendet - und in dessen Creditfähigkeit ein Mißtrauen zu setzen veranlaßt wird, so kann er die Waare unterwegs anhalten lassen und revindieiren. 5- Wenn auch die Waare schon bey dem Empfänger angekommen wäre, so kann sie der Absender doch noch revindieiren, wenn sie noch im Zustand ihrer Versendung anzutreffen ist und dieser noch kein Eigen» thumsrecht an ihr ausgeübt hat. §. 6 . Hat aber der Empfänger schon auf irgend eine Art darüber disponirt, sie ganz oder zum Theil ver. kauft oder verbraucht, mit einer andern Waare vermischt oder ihr sonst eine andere Beschaffenheit gegeben, so findet keine Revindication mehr statt. Z. 7- Wenn ein dritter ein vollkommenes EigenthumS- recht an eine Waare erlangt hat und von seiner Seite kein Betrug dabey statt fand, so kann sie von dem ersten Besitzer nicht mehr revindieirt werden. > Wenn also ein Kaufmann eine Waare, die er von einem andern erhielt, an einen dritten verkaufte, der sie bezahlt hat, so kann sie der erste Eigenthümer nicht mehr reviydiciren. §. y. Selbst wenn der Verkäufer sie von dem Besitzer nur entlehnte, oder sie ihm auf eine solche Art ablockte, daß er des Betrugs dabey überwiesen werden kann, so kann sie doch dem Käufer durch die Revin- dication nicht entzogen werden, wenn sie dieser Kon» Säe gekauft hat und keines Antheils an dem Betrug oder Mitwissung davon überführt werden kann. cc) cc) Dieß ist zwar gegen die gewöhnliche Rcchtsregekr nach der ich mein Eigenthum nehmen kann, wo ich es finde, allein diese ist im Handel nicht wohl anzuwenden ,. weil sie seinen schnellen Gang hemmen und Mißtrauen und langwierige Srreithandel nach sich ziehen würde. So oft kauft man Waaren von ganz unbekannten Kaufleuten; wer würde aher dieß thun mögen, wenn er befürchten müßte, daß er, nachdem er die Waare richtig bezahlt hat und also als sein rechtmäßig erworbenes Eigenthum betrachten kann, von dem vorherigen Eigenthümer zu ihrer Zurückgabe gezwungen werden könnte? Und wie sehr würde es nicht den Gang der Geschäfte erschweren» wenn, um dieß zu vermeiden, der Perkauscr immer erst vorher beweisen müßte, daß die Waare sein §. LO/ rbi Vsn der Revindication bey Bankrutten. Wenn ein'Kaufmann eine Waare einem andern sendet und dieser nach Abscndnnq derselben bankrutt ,vird, so darf er sie, wenn er sie innerhalb vier Wochen, von der Zeit an, wo sie der Bankrutteur erhielt, in ihrer vorigen Beschaffenheit findet und sie noch unverkauft ist, als sein Eigenthum revindiciren. äö) rechtmäßiges und vollkommenes Eigenthum ist. Ueberhaupt kann ich mich nicht überzeugen, das; die oben angeführte Rechtsrcgel immer mit dem natürlichen Recht zu vereinigen ist; wer B. einem andern etwas leiht, der setzt sich doch immer, wenn er den Entlehner auch »och so gut zu kennen glaubt, der möglichen Gefahr, es zu verlieren, frenwillig aus, oder gab ihm, wie man sagen könnte, Credit- Derjenige hingegen, der die Sache dnna üa<- und unbewußt, daß es eine entlehnte Sache war, kaufte und zahlte, wollte dem Enclehner keinen Credit geben , sondern handelte mit völliger Sicherheit. Es möchte daher billig seyn, daß der Darleiher seinen ' Schadenersatz allein bey dem Entlehner zu suchen hakte, weil er diesem sein Zutrauen schenkte, und sich der möglichen Gefahr, die dargeliehene Sache nicht wieder zu bekommen, freywillig und wvhlbe- dächtlich aussetzte. ää) Dieß allgemein angenommene Gesetz gründet sich wohl darauf, daß von Seiten des Bankrutteurs, der noch so nahe vor seinem Fall Waaren bestellt, eine Absicht des Betrugs statt findet, der die ganze §' n. i6r Könnte aber von den andern Gläubigern des Ban- krutteurs erwiesen werden, daß derselbe die Waare bonL üäe und ehe er seinen Bankrutt selbst wissen konnte, bestellte, so findet keine Nevindication statt. Eben so wenig findet sie statt, wenn der Absender der Waare den im vorigen Parag. angegebenen Termin unbenutzt verstreichen läßt. 12 . Jede legitime Revindication hat vor der Beschlag« nehmung den Vorzug, wenn auch diese noch so rechtmäßig und gegründet ist. Handlung nichtig macht, denn sonst wäre es unge, recht, daß der Absender, als der letzte Gläubiger, so großen Vorzug vor den übrigen haben sollte, zumal da dieser den nahen Bankrutt des Bestellers «her vermuthen konnte als jener. Siebenzehntes Kapitel. i6z Von der Beweiskraft der Handelsbücher. §. i. was die Handelsbücher sind. ^-ftejenigen Bücher, worinn ein Kaufmann alle im Laufe seines Handels vorkommenden Geschäfte, nach einer gewissen Ordnung regelmäßig auszeichnet, werden Handelsbücher genannt. §. 2 . Handelsbücher, die als solche angesehen werden und gültig sind, hat nur derjenige, der nach den im 2 tcn Kapitel angegebenen Vorschriften als Kaufmann zu betrachten ist. 5 . 3 . Die Tagbüchcr, Notitz-und andere Anfschreibbü- cher aller andern Personen, sind also keine Handels. 164 ------- hücher und haben die besondere Vorrechte derselben nicht zu genießen. §. 4. Von den Vorrechten der Handelsdücher. Die Handelsbücher genießen das Vorrecht, daß man einen halben Beweis auö ihnen führen kann, und daß derjenige, für den sie sprechen, zum Eide zugelassen wird. §. 5. Dieß findet jedoch nur bey dem Mangel wichtigerer Beweise statt, denn sobald diese vorhanden sind, so haben sie vor den Beweisen aus den Handelsbüchern den Vorzug. §. 6 . Wenn der Fall eintritt, daß der eine Theil seinen Beweis durch einen Zeugen, der andere aber durch die Handelsbücher führen will, so soll der Zeuge, wenn gegen seine Gültigkeit nichts eingewendet werden kann, den Vorzug haben. 7 - Von der Einrichtung der Beweißfähigen Handelsdücher. Handelsdücher, die als Beweiß gebraucht werden wollen, müßen ordentlich eingerichtet seyn, so daß der ganze Gang der Geschäfte daraus zu ersehen ist. 8 « i6Z Die Art dieser Einrichtung selbst hängt zwar von der Willkühr eines jeden Kaufmanns ab, wenn sie nur hinlänglich deutlich ist; wenn es ihr aber daran fehlt, wenn die Bücher ohne alle Ordnung, ganz verwirrt oder gegen allen Handelsgebrauch eingerichtet sind, so kann kein Beweiß damit geführt werden. y. Eben so wenig findet ein Beweiß mit ihnen statt, wenn zwar ihre Anlage und Einrichtung der Ordnung gemäß ist, wenn sie aber so nachläßt geführt wurden, daß alles in Unordnung ist und der Gang der Geschäfte nicht deutlich daraus gesehen werden kann. §. 10 . von denjenigen unter den Handelsbüchern, durch die der Beweiß geführt wird. Ein Beweiß dieser Art kann nie allein durch das Hauptbuch geführt werden, sondern nur mit Hülfe der andern Handelsbücher, in denen der Gegenstand des Streites aufgezeichnet steht. n. Wenn eitte Sache nur in einem Buch gar nicht oder nicht richtig bemerkt ist, wäre es auch das Hauptbuch i66 selbst/ in den andern allen aber zusammentreffend auf, gezeichnet ist/ so behält der Beweis doch seine Kraft. Ist aber die Sache in zwey oder mehr Büchern ausgelassen oder unrichtig bemerkt worden/ so kann kein Beweis damit geführt werden. §. 12 . wodurch die Bewcißkraft verlohren geht. Wenn an der Stelle im Hauptbuch, wo der Gegenstand des Streites bemerkt ist, etwas radirt wurde, oder ausgcstrichen ist, so hebt dieß den Beweis noch nicht auf; findet aber dieses ausser dem Hauptbuch auch noch in einem andern Buch statt, so geht die Beweiskraft dadurch verlohren. §. iZ. Wenn aber in zwey andern Büchern, worunter Las Hauptbuch nicht begriffen seyn darf, etwas aus- gestrichcn oder radirt ist, so hebt es den Beweis nicht auf. lg' Wenn im Hauptbuch das Blatt, wodurch der Beweis geführt werden soll, in dasselbe hinein geklebt ist, so kann, wenn auch in den andern Büchern alles richtig wäre, kein Beweis damit geführt werden. 167 S. lz. Wen» eines von den Büchern/ wodurch d.c Beweist geführt werden sollte/ cassirt wurde oder verkehren gierig, so findet kein Beweist aus den Büchern statt. §. i6. Wenn die Sache in einem Buch anders als in den übrigen und zwar so angemerkt ist, wie eS der Gegentheil behauptet, so geht die Bewcißkraft der andern Bücher verlohren. §- 17. Wenn der Fall eintritt, dast bevde Parteien den Beweist auö ihren Büchern führen können, so wird derjenige des Beweises verlustig, in dessen Büchern man bey Bemerkung der streitigen Stiche irgend einen Fehler entdeckt; haben aber beyde Theile die Sache richtig und ordentlich bemerkt, so hebt sich der Beweist aus den Handclsbüchcrn gegenseitig auf, und ist als nicht geführt anzusehen. §. 18 . Von der Untersuchung der Handelsbücher. Die Untersuchung der Handclsbücher wegen ihrer Vcweißfähigkeit soll auf folgende Art geschehen: a) An Orten, wo ein Handelsgericht ist, geschieht die Untersuchung von demftlben und zwar in Gegenwart des BefitzerS der Bücher und, wenn ein gerichtliches In- strument darüber auszufertigen ist, mit Zuziehung der Person, die es verfaßt, b) An Orten, wo kein Handelsgericht tst, geschieht es von einer Gerichtsperson und einem andern Kaufmann, in Gegenwart deö Besitzers der Bücher, dem vorher von dem Gericht drey Kaufleute vorgeschlagen werden, von denen er einen zu dieser Untersuchung wählen kann. §. iy. Wenn ein Kaufmann eines offenbaren Betrugs in einer Sache überführt wurde, jo können seine Bücher in derselben nicht als Bcweiß gelten, wenn sie auch sonst alle dazu erforderlichen Eigenschaften besäßen. Z. 20» Von den Büchern der Bankrutteurs. Die Bücher eines Bankrutteurs, die er selbst führte, find nur bann zum Beweist tüchtig, wenn die Massa- curatoren erweisen können, daß er einen von seiner Seite unverschuldeten Bankrutt machte. Wann aber auch dieß der Fall ist, und der Gegentheil einen eben so bündigen Beweiß aus seinen Büchern führen kann, so hat dieser vor dem Bankrutteur den Vorzug. §. 21 . Wer einen beabsichtigten Bankrutt macht, kann nie einen Beweiß aus seinen selbst geführten Büchern füh. ren, wann sie auch alle Erforderniße dazu besäßen. §. 22 . Sind aber seine Bücher von andern geführt worden, so können sie dann zum Bewerß gebraucht werden, wenn man diejenigen, die sie führen, keiner Theilnahme an der Absicht des Bankrutteurs überweisen kann und sie die Richtigkeit der von ihnen geführten Bücher eidlich bestätigen. 23. Wenn ein Kaufmann eines Criminalverbrechens schuldig befunden wurde, so kann er mit seinen Handelsbüchern keinen Beweiß mehr führen, als auf die im vorigen Parag. angegebene Art. ee) §. 24. Von -er Beweißkraft -er Bücher gegen ihren Eigenthümer. Wenn die Bücher eines Kaufmanns, die er selbst führte, gegen ihn zeugen, io gilt es für einen vollen Beweiß für den Gegentheil, wenn er ihn nicht durch einen andern vollen Beweiß entkräften kann. -e) Da der Beweiß aus den Büchern durch den Eid bestätigt werden muß, so kann er von einem Crimi- nalverbrecher nicht geführt werden, von dein voraus ru setzen ist» daß ihm der Eid nicht heilig seyn würde. M * 7 ° 25. Wenn solche Bücher von andern geführt worden sind, so gelten sie so lange als Beweiß gegen ihren Besitzer, bis dieser darthun kann, daß von Seiten Lerer, die sie führten, ein Betrug oder Irrthum vor- gegangen sey. 26» Von der Beweißkraft der Bücher für die Erben. Die Erben eines Kaufmanns können auch einen Beweiß aus den Handelsbüchern ihres Erblassers führen , und den Eid des Glaubens darauf ablegen. » ----- I7l Achzehntes Kapitel. Von den Mäklern. §. i. Erfordernisse, um Mäkler zu werden. W. >er Mäkler werden will, muß das Bürgerrecht schon besitzen, oder es annehmen. 2. Wer sich um eine Mäklersstelle bewerben will, muß sich vorher von dem Handelsgericht examiniren lassen, das ihm ein Zeugniß darüber ausstellt, ohne das er sich um die Mäklcrsstelle nicht bewerben kann. Findet das Handelsgericht seine Kenntnisse dazu unzulänglich, so darf es ihm kein Zeugniß ertheilen; es steht ihm jedoch frey, sich nachher, aber nicht vor Verfluß eines Jahrs wieder examiniren zu lassen. Wird er aber auch bey dem zweyten Eramen für unfähig befunden, so kann er auf eine Mäklersstelle nie mehr Anspruch machen. M 2 was von der Mäklersstelle ausschließt. Wer sich eines entehrenden Vergehens oder eines offenbaren gerichtlich erwiesenen Betrugs schuldig ge. macht hat, ist, wenn er auch seine Strafe ausgestanden hat, nie mehr fähig, Mäkler zu werden. §. 4« Ein Kaufmann, der Bankrutt gemacht hat, kann kein Mäkler werden, ausser wenn es erwiesen ist, daß sein Bankrutt ganz unverschuldet war. §. 5- Der Sohn eines Kaufmanns soll an dem Wohnort seines Vaters, so lange dieser lebt, nie eine Mäklers, stelle erhalten, ausser wenn er seine Handlung niedergelegt hat. §. 6. Eben so wenig darf der Vater eines Kaufmanns an dem nämlichen Ort Mäkler werden. j- 7. Wer Mäkler geworden ist, hat folgende Pflichten zu beobachten. §. 8 . Mäkler dürfen nicht handeln. Kein Mäkler darf weder unmittelbar noch mittelbar handeln, keine zum Handel bestimmte Waare für seine Rechnung ein - oder verkaufen, noch an dem Ein - oder Verkauf eines andern Antheil nehmen, so wenig als er ein öffentlicher oder stiller Associirter einer Handlungsgefellschaft seyn darf. §. y. Jeder Mäkler, der auf irgend eine Art gegen das im vorigen Parag. gegebene Gesetz handelt, wird seiner Mäklerstelle sogleich entsetzt und ist unfähig, jemals wieder eine zu bekleiden. Den Handelsgerichten liegt es ob, über die Vollziehung dieses Gesetzes zu wachen. §. ro. Eben so wenig darf ein Mäkler Speditions - oder Commissions Geschäfte treiben, bey der im vorigen Parag. festgesetzten Strafe, noch an Versicherungen, Bodmercien oder irgend einem andern Geschäft Art- theil nehmen. §. rr. Wenn daher ein Mäkler eine Handclswaare öffentlich oder auf eine andere Art kauft, so ist er ver- bunden/ -en Namen dcö Käufers auf Verlangen des Verkäufers oder der Gerichte zu nenne»/und ebenso, wenn er etwas verkauft. §. 12 . pflichten wegen der Uebernahme der aufgetragenen Geschäfte. An den Orten, wo Börse gehalten wird, sollen sich die Mäkler täglich daselbst einfinden. §- IZ. Der Mäkler ist verbunden, demjenigen Kaufmann zuerst zu dienen, der ihn zuftst verlangt hat, ohne auf die Größe des Geschäftes Rücksicht nehmen zu dürfen. ^ §. 14. Er darf keinem Kaufmann feine Dienste verweigern , ausser wenn ihn dessen Aufträge an der Vollziehung früher erhaltener hindern, oder wenn ihm der Kaufmann die Zahlung der ihm noch schuldigen Mäklergebühren nicht leistet, oder wenn es eine verbotene Waare betnft. §. 15. Wenn er ein Geschäft übernimmt, so darf er vor Vollziehung desselben kein zweytes übernehmen, das dem ersten nachtheilig seyn würde. §. 16. Es ist seine Pflicht, seinen Committenten aufihrBe« fragen wegen der Creditfähigkeit anderer Kaufleute, die Wahrheit zu sagen, und er ist, wenn er dieß thut, für nichts verantwortlich. §. 17. Kann er hingegen überführt werden, daß er den Credit eines Kaufmanns absichtlich zu schwächen suchte, oder daß er einen dem Bankrutt nahen Kaufmann gegen sein besseres Wissen für creditfähig aus« , gab, so soll er seines Amts entsetzt werden. Z. 18. Verfahren beim Handel mit verbotenen Waaren. Wenn sich ein Mäkler zum Schleichhandel gebrauchen läßt, oder wenn er einem Bankrutteur zu einem heimlichen verbotenen Handel behülflich ist, so soll er seines Amts entsetzt werden. §. 19. In die nähmliche Strafe verfällt er, wenn er zur Zoll-oder Accise - Defraudationen behülflich ist, oder diejenigen verschweigt, dieser bemerkt; doch soll in diesem letzter» Fgll, wenn er am gehörigen Ort die Anzeige davon macht, sein Nahme verschwiegen werden. I §. 20. -76 Ein Mäkler, der sich wissentlich zu einem Handel gebrauchen läßt, bey dem auf der einen Seite ein grober Betrug beabsichtigt ist, soll gleichfalls seines Amtes entsetzt werden. §. 2r. Wenn ein Mäkler zu einem Geschäft verlangt wird, bey dem er einen Betrug vermuthen, kann, so ist er zur Ablehnung desselben verpflichtet, aber zur Anzeige desselben nicht verbunden, ausser wenn es eine Zoll - oder AeciS-Defraudation betreffen sollte. §. 22. Bey Strafe der Amtsentsetzung darf sich kein Mäkler zu einem durch die Gesetze verbotenen Ein-oder Verkauf, oder Wucher mit Lebensrnitteln gebrauchen lassen. §. 2Z. Pflichten des Mäklers wegen der Muster. Der Mäkler, der einen Waarenhandcl abschließt, muß von der verhandelten Waare so lange ein Probe aufbewahren, bis sie dem Verkäufer übergeben und von ihm angenommen worden ist. Unterläßt er dieses und es entsteht ein Streit daraus, so hat er die damit verknüpften Kosten zu tragen. »77 §. 24 . Bey gleicher Straft ist er auch verbunden, den Kaufpreiß und die Liefcrungszeit gehörig zu notiren. Dieß muß er in Gegenwart des Käufers und Verkäufers rhun, ober es wenigstens beiden nach Abschluß des Kaufes vorzeigen. Z. 25. Von den Büchern des Mäklers. Wenn dieß geschehen ist, so muß er eS zu Hauß in ein Buch ordentlich eintragen, welches in Streit» Händeln vor Gericht produzirt wird. §. 26. Alle Zeugnisse und Dokumente, die Makler aus. fertigen, müssen sie ebenfalls in extensiv in dieses Buch eintragen. 27. Dieß Buch dient, wenn der Mäkler dessen Richtigkeit eidlich bestätigt, in strittigen Fällen zu einem vollen Beweiß. §. - 8 - Auch nach dem Tod des Mäklers behält es, wenn es in Ordnung ist, seine Beweißkraft. Diese Bücher müssen daher sogleich nach dessen Absterben bey den Gerichten niedergelegt werden. §. 2Y. Ist aber ein Mäkler wegen einer der oben angegebenen Vergebungen seines Amts entsetzt worden, so kann mit seinen Büchern nur ein halber Beweist geführt werden. §. 3 °. Ein Mäkler, der die hier anbefohlene Eintragung der Geschäfte in seine Bücher unterläßt, wird auch noch mit einer Geldstrafe belegt und wenn es wiederholt geschieht, seines Amts entsetzt. §. Zr. Von der Bürgschaft der Mäkler. In allen von*eiliem Mäkler geschlossenen Geschäften, worüber ein Streit entsteht, und kein voller Beweist geführt werden kann, soll das Buch des Mäklers, oder, wenn die Sache so beschaffen ist, daß der strittige Punkt nicht angemerkt werden konnte, seine eidlich bestätigte Aussage als voller Beweist gelten und entscheiden. !« Z2» Wenn bey einer Streitsache der eine Theil einen halben Beweist führen kann, der gegen die Aussage des Mäklers ist, so soll demungeachtet der Mäkler zur eidlichen Bestätigung zugelassen werden und sein Eid als voller Beweiß gelten. Z- 3Z. Wenn der eidlichen Aussage eines Mäklers die eidliche Aussage zweyer unbescholtener Männer entgegen gesetzt werden kann, so hebt sich der Beweiß von beyden Seiten auf und die Sache muß auf einem andern Weg entschieden werden. §. 34 - Wenn ein Mäkler eines falschen Zeugnisses überführt wird, so soll er mit der Entsetzung von seinem Amt und mit Einziehung seines ganzen Vermögens bestraft werden. §. 35. Von den Zeugnissen und andern Documenten der Mäkler. Die Zeugnisse und Doeumente, welche ein Mäkler in Handelsangelegenheiten ausstellt, sollen die nämliche Kraft u-id Gültigkeit wie die eines geschwornen Notarius haben. Z. 36. Doch sollen diese Dokumente bey allen Sachen, wo der Gegenstand die Summe von zwanzig Dukaten übersteigt, von zwey Mäklern ausgestellt werden ^ 37. Don den Gebühren der Mäkler. iZo Die Gebühren der Mäkler sollm nach der Vcr. schiedenheit der Geschäfte von jedem Handelsgericht oder von jeder Ortsobrigkeit besonders bestimmt werden. §. 38 » Bey Waaren - Verkäufen hat der Käufer die Mäk, > ler-Gebühren allein zu bezahlen. §- 39 - Bey Versicherungen hat der Versicherte die Mäkler- Gebühren zu erlegen. , Z. 40. Bey Wechselgeschäften zahlt jeder der beyden Theile die Hälfte der Gebühren. §. 4l. Wenn jede Partey ihren eignen Mäkler hat, so hat jeder drey Viertel der vorgeschriebenen Gebühren von seiner Partey zu erhalten. Ein Mäkler, der mehr Mäklerlohn fordert, als ihm erlaubt ist, wird um den sechsfachen Betragseiner verdienten Mäkler - Gebühren und wenn es öfter als drey Mal geschieht, mit der Entsetzung von sei- nem Amt bestraft. §. 43. Wenn mehrere Mäkler eine Art von Gesellschaft errichten und ihren Verdienst theilen, so sollen sie mit der Entsetzung von ihrem Amt bestraft werden. §. 44. Wer, ohne ein rechtmäßiger Mäkler zu seyn, die Geschäfte eines Mäklers treibt, soll mit einer Geld- büße, die den verdienten Mäklerlohn zehenmal übersteigt und mit Gefängnißstrafe belegt werden. -Neunzehntes Kapitel. Von den Handlungs - Direktoren oder Faktoren. i. wer ein Faktor ist. 8b er von dem Besitzer einer Handlung zur Führung und gänzlichen Leitung derselben angestellt ist, ist ein Handlungs-Direktor oder Faktor. §. 2 . Ein Faktor braucht weder einen Fond zu besitzen, noch die Handlung erlernt zu haben, oder ein Bürger des Orrs zu seyn, sondern seine Wahl hängt allein von seinem Principal ab. §. 3 . von der Vollmacht der Faktoren. Wer einen Faktor bey seiner Handlung anstellen will, muß demselben eine schriftliche Vollmacht oder Prokura ertheilen. -8Z §. 4 » Dieser Vollmacht muß die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten beygefügt werden. ° 5. Da, wo ein Handelsgericht ist, wird die Vollmacht bey demselben, ausserdem aber bey dem gewöhnlichen Gericht niedergelegt. §. 6 . Die Ertheilung einer solchen Vollmacht muß nicht allein den Kaufleuten des Orts angezeigt, sondern auch den auswärtigen Handelsfrcunden durch Briefe bekannt gemacht werden, die zugleich die Unterschrift des Faktors enthalten sollen. §.7. Wenn diese Bekanntmachung unterbleibt, und es entsteht ein Schaden daraus, so muß der Eigenthümer der Handlung dafür haften. §. 8 - Eben so ist derselbe auch für allen Schaden verantwortlich, der dadurch entstehen kann , wenn die im zten Parag. vorgeschriebene Niederlegung der Vollmacht unterlassen wurde. §. Y. Von dem Umfang der Vollmacht. Wenn der Faktor der ganzen Handlung vorgesetzt ist, so erstreckt sich seine Vollmacht über alle bey derselben vorkommenden Geschäfte, ohne daß diese einzeln spezifieirt zu werden brauchen, sondern der Ausdruck, daß er die Handlung gänzlich führen soll, ist dazu hinlänglich. - r Doch darf er, wenn dieß in der Prokura nicht ausdrücklich enthalten ist, keine Kapitalien für Rechnung seines Principals aufnehmen, wenn er es doch thut, und ihm jemand ohne besondre Einwilligung oder Unterschrist seines Principals Gelder vorstreckt, so können sie von dickem nicht gefordert werden, sondern der Faktor ist allein dafür verantwortlich, es müßte denn dieser hinlänglich beweisen können, daß er der Umstände wegen die Einwilligung seines Principals nicht einholen konnte, und daß die Gelder wirklich zum Besten der Handlung angewandt wurden. §. ii. Wenn die Vollmacht des Faktors sich auf einige Gegenstände der Geschäfte Nicht erstrecken soll, so muß dieß in der Proenra ausdrücklich angezeigt und den Kaufleuten des Orts und auswärtigen Handelssreun. den gehörig bekannt gemacht werden. §. IL. Wenn diese Beschränkungen der Faktura gemäs gehörig bekannt gemacht worden sind, und der Faktor überschreitet ihre Gränzen, so hängt es von dem Willen des Prinzipals ab, ob er die in dieser Hinsicht von dem Faktor unternommenen Geschäfte billigen will oder nicht, und wenn in letztrem Fall ein Schaden für einen Dritten daraus entsteht, so hat dieser seine Entschädigung bey dem Faktor zu suchen. §. iZ. Wenn ein Faktor nur zu einigen und nicht zu allen Geschäften angestellt wird, so soll demongeachtet die Vollmacht nach dem zten Parag. niedergelegt und dem 6ren Parag. gemäß bekannt gemacht werden» !. 14. In diesem Fall ist der Principal nur für die Handlungen des Faktors, die sich auf diese bestimmten Geschäfte beziehen, verantwortlich. z. »5» Von der Verantwortlichkeit des Principals für die Handlungen des Faktors. Wenn ein Faktor, der seine Vollmacht überschritten hat, beweisen kann , daß er es nach reißicher Ucber- legung zum Besten und wahren Nutzen seines Princi, N pals gethan habe, so ist dieser letztre dafür verantwortlich , selbst wenn der Faktor in diesem Fall ein Kapital ohne seine Ordre aufgenommen hätte. H. i6. Wenn ein Faktor bey Vollziehung der ihm übertragenen Geschäfte unerlaubte Handlungen begeht, als durch Betrug oder sonst auf irgend eine Art Schaden zufügt, Zoll - und Accise Defrandalionen begehr oder Contrebande treibt, so ist der Principal zur Erstattung des daraus entstehenden Schadens oder zur Zahlung der darauf gesetzten Geldstrafe verbunden und hat seinen Regreß an den Faktor zu suchen. §.17. Handlungen hingegen, die persönliche Strafen nach sich ziehen, können, wenn sie von dem Faktor auch in Handelsgeschäften begangen wurden, dcm Principal keine Verantwortlichkeit dieser Art zuziehen, es müßte denn erwiesen werden können, daß er seine Einwilligung dazu gegeben habe. §. 18. Was die Verpflichtungen des Faktors gegen den Principal anbelangt, so muß dieß durch den zwischen beyden errichtrten Contract näher bestimmt werden. -87 §. 19 » Von der Verantwortlichkeit des Faktors gegen den Principal. Wen» der Contratt keine nähere Bestimmung wegen der Verantwortlichkeit des Faktors enthält, so kann angenommen werden, daß derselbe nur für das grobe und mäßige Versehen, haften muß, für das ge, ringe aber nicht verantwortlich gemacht werden kann. Z. 20. Wenn der Faktor die Handlungsdiener oder andere zu dem Geschäft nöthige Personen selbst zu erwählen hat, so ist er für das grobe Versehen derselben verantwortlich, muß seinem Principal den daraus entstehenden Schaden ersetzen und hat seinen Regreß nur an denen zu suchen, die ihn veranlaßten. §. 21 . Wählt hingegen der Principal diese Leute selbst, so kann er wegen ihres groben Versehens, nur von ihnen, aber nicht von dem Faktor den Schadenersatz fordern, wenn nicht der Faktor überführt werden kann, daß er jenes Versehen wissentlich geschehen ließ. §. 22 . Der Faktor darf ohne Einwilligung seines Principals sein Geschäft an niemand anders übertragen/ ausser im Fall der Noth. N 2 -88 §- -Z. Doch darf er auch Geschäfte andern übertragen, ist denn aber für ihr grobes und leichtes Versehen verantwortlich. 24. Wenn er aus Krankheit oder andern Ursachen seine Stelle eine Zeit lang einem andern 'mit Bewilligung seines Principals überträgt, so muß es dem Gericht angezeigt und den Kaufleuten des Orts und auswärtigen Handelöfreunden gehörig bekannt gemacht werden. §. 2Z. Er muß auch für das mäßige und grobe Versehen desjenigen, dem er seine Stelle übertrug , haften, wenn er diesen selbst zu erwählen hatte. §. 26. Hat aber der Principal seinen Stellvertreter er» wählt, ,so ist der Faktor jener Verantwortlichkeit überhoben. ^ §. 27. Kein Faktor darf Handelsgeschäfte für seine eigene Rechnung treiben, wenn es ihm nicht von seinem Principal ausdrücklich erlaubt würde. Thut er es doch, so hat der Principal das Recht, ihn vor Ablauf ihres Contrakts seiner Stelle zu entsetzen, und er verfällt noch in eine von der Obrigkeit nach Beschaffenheit der Umstände zu bestimmende Geldstrafe. §. -Y. Kein Faktor darf, so lang er im Dienst seines Prin, cipals ist, bey der im vorigen Parag. festgesetzten Strafe die Geschäfte eines andern besorgen. §. 3o. Der Faktor ist, wenn ihm nach zurück genommener Vollmacht sein Princtpal die Zahlung des ihm zukommenden Salairs oder andere aus seiner Stelle entspringenden Forderungen verweigert, berechtigt, von den unter seiner Aufsteht stehenden Effekten des Principals so viel mit Hülfe der Gerichte zurück zu halten, als dem Betrag seiner Forderung im Werth gleich kommt. §. zr. Von der Aufhebung der Vollmacht. Der Principal kann die Vollmache vor der im Vertrag festgesetzten Zeit nicht widerrufen, wenn er nicht den Faktor des Betrugs oder mehrerer grober 59 « Versehen oder der gänzlichen Unfähigkeit zur Führung seiner Geschäfte überführen kann. §. Z2. Wenn der Principal den Faktor eines übcrwiese- neu Betrugs oder mehrerer grober Vergehungcn wegen vor Ablauf der festgesetzten Zeit seines Diensts entsetzt, so ist er nicht verbünde,», ihm für die noch übrige Zeit das Salair zu zahlen, oder ihn sonst zu entschädigen. 33 » Wenn er ihn hingegen wegen Unfähigkeit früher entläßt, so muß er ihm die Hälfte seines GehaltS bis zu der im Contrakt festgesetzten Zeit bezahlen. §> 34 « Wenn eine Vollmacht, entweder nach Vcrflnß der festgesetzten Zeft, oder wegen einer der im zUen Parag. angeführten Ursachen zurück genommen wird, so muß dieß dadurch geschehen, daß der Principal die gerichtlich nieder gelegte Vollmacht zurück nimmt und dieß auf die im üten Parag. vorgeschriebene Art be» kannt macht. § 35 » Wenn die Zurücknahme der Vollmacht hinlänglich bekannt gemacht worden ist, so ist der Eigenthümer der Handlung für die in seinen Geschäften von dem Faktor noch nachher unternommenen widerrechtlichen Handlungen nicht zu haften verpflichtet. §. 36 . Ausser der im 6ten Parag. vorgeschriebenen Art, muß die Zurücknahme der Vollmacht auch in den Hei« tungs oder Intelligenz Blättern des Orts zweymal bekannt gemacht werden. 8 . 37 . Wenn der Principal stirbt, so bleibt die Vollmacht, wenn sie auf eine unbestimmte Zeit lautet, so lange in ihrer Kraft, bis sie von den Erben widerrufen wird^. §- 38 . Lautet sie aber auf eine bestimmte Zeit, so kann sie vor Vcrfluß derselben von den Erben nicht zurück genommen werden, ausser in den im Z 4 ten Parag. angeführten Fällen. §. 39 - Von der Verbindlichkeit des Faktors gegen den Gläubiger. So lange eine Vollmacht in ihrer Kraft ist, steht es jedem frey, ob er in Handelsangelegenheiten den Principal oder den Faktor gerichtlich belangen will. 192 §. 40 . Doch können die Handelsglaubigcr keinen weiter» Anspruch an den Faktor machen, als für den Handelsfond seines Principals. §.'41. Ben Klagen, die, wie die Wechselklage, persönlichen Arrest nach sich ziehen, soll der Eigenthümer der Handlung belangt werden, wenn er im Ort der Klage gegenwärtig ist. 8. 42. Ist er aber abwesend , so kann der Faktor an seiner Stelle mit Arrest belegt werden,.doch bleibt diesem, wenn er nicht selbst daran Schuld war, wegen des für ihn daraus entstehenden Schadens der Regreß arr seinen Principal unbenommen» 8 . 43 . Sobald die Vollmacht zurück genommen wurde, kann keine aus den Handelsgeschäften entspringende Klage von andern als von dem Principal gegen den Faktor mehr erhoben werden. 8 » 44 » Der Faktor darf die ihm übergeben« Führung der Handlung vor Verfluß der in seinem Contrakt be- -93 stimmten Zeit nicht aufgeben, bey einer an den Principal zu erlegenden Geldstrafe, die dem Betrag seines Salairs gleich kommt, das er von dieser Zeit bis zum Auögang des Comraktes zu beziehen hätte. §. 45 - Wenn er durch außerordentliche Umstände dazu bewogen wird, so muß er dieß bey den Gerichten anzeigen, die darüber zu entscheiden haben. 8. 46. Wenn die Handlung, die der Faktor zu führen hatte, durch den Bankrutt des Principals aufhört, so muß ihm von der Masse die Hälfte seines Sa- lairü für die bis zu Ablauf des Contrakts noch übrige Zeit bezahlt werden, wenn ihm die Massa Cura« toren nicht eine andere anständige Stelle verschaffen können. Zwanzigstes Kapitel. Von den Handlungsdienern. i. wer ein Handelödiener ist. W. ^er von einem Kaufmann in Dienst genommen wird, um ihm in seinen Handelsgeschäften gegen ein bestimmtes Salair bchülflich zu seyn, und nicht in die Klasse der Dienstboten, wie die Ausläufer, Packer, Markchelftr u. s. w. gehört, ist ein Handlungödiener. §. r. Um Handlungödiener zu seyn, braucht man weder die Handlung erlernt zu haben, noch das Bürger- recht des Orts zu besitzen. §. 3 » Verfahren, wenn ein Handlungödiener eine Vollmacht erhält. Wenn ein Handlungödiener für ein gewisses Geschäft eine Vollmacht von seinem Principal erhält, so muß das im vorigen Kapitel deßwegen Vorgeschrie. bene dabey beobachtet werden, und er ist in Beziehung auf seine Handlungen bey diesem Geschäft als Handelsfaktor zu betrachten. 4. Wenn einem Handlungsdiener ein gewisses Geschäft auch ohne Procura übertragen wird, so machen doch seine dabey unternommenen Handlungen seinen Principal verbindlich. 5 » Wenn er aber die Gränzen seines Auftrags überschreitet, so ist der Principal nicht dafür verantwortlich, sondern derjenige, der dadurch Schaden leidet, hat sich allein an den Handlungsdicner zu halten, wenn er nicht beweisen kann, daß er ein anderes Verhältniß zwischen dem Principal und dem Handlungsdiener nothwendig voraussetzen mußte. §. 6 . Von den Ladendienern. Ein Handlungsdiener, der die Aufsicht über einen Laden hat, kann Waaren verkaufen und auch welche, aber nur in kleiner Quantität, einkaufen, Geld für die im Laden verkauften Waaren einnehme» und die Rechnungen darüber unterschreiben. §. 7 - Für die von einem solchen Handlungsdiener übernommenen Handlungen dieser Art ist der Principal verantwortlich. §. 8. von den Comptordienern und Cassiern. Ein Handlungsdiener/ der zu den Contorgeschäfteil angenommen wurde/ ohne zugleich als Cästier angestellt zu werden, soll keine Gelder annehmen, noch Rechnungen deßwegen unterschreiben. Wenn er dieß doch thut und durch Betrug oder auf eine andere Art einen Dritten dadurch in Schaden bringt, so kann dieser den Principal deßwegen nicht in Anspruch nehmen, sondern muß bey dem Handlungsdiener seinen Regreß suchen. Z. 9. Wenn ein Kaufmann einem seiner Diener die Ein. nähme und Auszahlung der Gelder aufträgt und ihn als Casster anstellt, so muß er dieß den Kaufleuten seines Orts gehörig anzeigen. Z. ro. Die von einem solchen Casster ausgestellten Befchei. nigungen und unterschriebenen Rechnungen find gültig, und der Principal ist für die Handlungen des Caf. siers, in so ferne sie dessen Geschäft betreffen, veraut- wörtlich. §. i r. Auch bey einem Betrug des Cassiers muß der Principal für den Schaden haften, wenn der betrogene Theil trona 6äe dabey verfahren ist. §. 12 . Was die Verpflichtung deö Cassiers in Ansehung der ihm anvertrauten Gelder anbelangt, so kann im Allgemeinen und wenn der Contra« zwischen ihm und dem Principal nichts näher bestimmt, angenommen werden, daß der Cassier für allen bey Verwaltung seiner Stelle durch ein grobes, mäßiges oder leichtes Versehen verursachten Schaden dem Principal haften und denselben aus seinem Vermögen ersetzen muß. §. 13. Handlungsdiener, die nicht besonders dazu bevollmächtigt sind, können in der Reg« keine Zahlungen annehmen noch machen, keine Wechsel ausstellen oder acceptiren, noch Waaren in großen Partien ein-oder verkaufen, und machen, wenn sie es doch thun, nicht ihren Principal sondern nur sich selbst verantwortlich. 198 §. 14 » Kann aber derjenige, mit dem sie auf diese Art Ge. schäfte unternahmen, beweisen, daß er allen Umständen nach die Einwilligung des Principals dabey voraussetzen mußte, so ist dieser dafür verantwortlich. Von der Verbindlichkeit der Handiungödtener im Allgemeinen. Handlungsdicner, die zu keinem besondern Geschäft vermöge einer Vollmacht angenommen wurden und auch keine Casster sind, können von dem Principal nur zu dem Ersatz des Schadens angehalten werden, den sie durch ein grobes Versehen begicngen, sind aber wegen des leichten und mäßigen Versehens nicht auf diese Art verantwortlich. §. 16. Ist aber im Contract etwas anders zwischen beyden Theilen ausgemacht worden, so müssen alle Punkte desselben genau erfüllt werden. §. 17. Alle daraus entstehenden Händel zwischen beyden Theilen müßen von dem Handelsgericht entschieden werden, das dabey immer auf die größer» oder geringern Fähigkeiten des Handlungsdieners Rücksicht nehmen soll. 199 §. i8. Wenn ein Contract wegen der Länge der Dienstzeit zwischen dem Principal und dem Handlungödiener eingegangen wurde, so ist dieß für beyde Theile gleich bindend. §. 19. Von der Aufhebung des Dienstcontractes. Wenn der Principal einen Handlungsdiener vor Verfluß der bestimmten Zeit aus seinem Dienst thun will, so kann.dieß nur in eben den Fällen geschehen, in denen ein Kaufmann nach dem vorigen Kapitel berechtigt ist, einen Handlungsfaktor vor der festgesetzten Zeit aus seinem Dienste zu thun und es ist das nämliche dabey zu beobachten. - , §. L0. Wenn ein Handlungsdiener von seinem Principal übel behandelt wird, und auö dieser oder einer andern ähnlichen Ursache seine Stelle vor Ablauf der festgesetzten Zeit verlassen will; so muß er eö bey dem Handels-oder einem andern Gericht anzeigen, das darüber zu entscheiden hat. Wenn seine Gründe hin» länglich befunden werden, und erwiesen ist, daß er > keine Veranlassung dazu gegeben hat, so muß ihm der Principal das volle Gehalt bis zum Verfluß der zufolge des Contracteö noch übrigen Zeit bezahlen. Wenn zwischen beyden Theilen wegen der Dienst- zeit nichts, weder mündlich noch schriftlich, ausgemacht wurde, so steht jedem Theile die Aufhebung ihrer Verhältnisse frey, nachdem er es dem andern einen Monat vorher angezeigt hat. 22 . Wenn aber eine solche Verabredung statt findet, so muß fich jeder Theil ein Viertel Jahr vorher gegen den andern erklären, ob die Dienstzeit erneuert werden, oder mit dem Contract zu Ende gehen soll. §' 2Z. von den Rcisedienern. Wenn ein Principal seinen Diener auf Reisen schickt, so muß er ihm wegen seiner Geschäfte eine ganz bestimmte Vollmacht ertheilen. Wenn er dieß gehörig thut, so ist er, wenn sie jener überschreitet, nicht dafür verantwortlich. Ein und Zwanzigstes Kapitel. Von den Lehrlingen der Handlung. §. r. wer ein Lehrling ist. 88er bey einem Kaufmann die Handlung lernt und am Ende seiner Lehrzeit einen ordentlichen Lehrbrief zu erhalten hat, ist ein Handelslehrling. §. 2. Um ein Lehrling zu werden, braucht man weder ein Eingebohrner des Orts zu seyn, noch sind andere Requisiten dazu erforderlich. §. 3 » vom Lehrcontract. Zwischen dem Principal und den Eltern, Vormündern oder Curatoren des Lehrlings, muß ein Lehrcontract errichtet werden. O Wenn derselbe unterlassen wird und es entsteht ein Streit zwischen beyden Theilen, so müssen die zwischen dem Principal und Lehrling hier festzusetzenden Pflichten und Rechte zum einzigen Maaßstab der Entscheidung dienen. §. 5 - Erfordernisse desselben. In dem Contrakt muß die Länge der Lehrzeit hinlänglich bestimmt werden. ?. 6 . Ferner muß in demselben festgesetzt werden, ob der Lehrling allein in dem Laden oder Magazin gebraucht, oder ob er auch zu Comtoirarbciten angewiesen werden soll, und der Principal muß seiner in dieser Rück-^ ficht eingegangnen Verbindlichkeit so viel möglich nach, kommen. §. 7- Wenn ein Lehrgeld bezahlt wird, so muß dieß in dem Contract genau bestimm und die Zahlungözeit festgesetzt werden. 22Z §. 8 . von der Gewalt des Principals über den Lehrling. So lang der Lehrling in den Jahren der Unmün« digkeit ist , darf ihn sein Principal mäßig züchtigen, ist er aber über diese hinaus, so ist jener nicht mehr dazu befugt. z, y. Verantwortlichkeit der Lehrlinge. Diejenigen Lehrlinge , die kein Lehrgeld zahlen, müssen mit ihrem Vermögen für den durch ihr grobes Versehen verursachten Schaden hasten. §. io. Ein Lehrling aber, für den Lehrgeld bezahlt wird, hat nicht für ein Versehen, sondern nur für den absichtlich verursachten Schaden zu hasten. §. n. Wenn ein Lehrling seinem Principal einen Schaden auf eine Art, daß er dafür haften muß, zugefügt hat, so muß es der Principal den Eltern oder Vorgesetzten des Lehrlings sogleich anzeigen und den verursachten Schaden gehörig beweisen. O r z. 12. 204 Wenn er dieß bis zu Ende der Lehrzeit anstehen läßt, so kann er keine Entschädigung mehr dafür verlangen, noch sonst Ansvrüche deswegen machen. §. iZ. Ehe die Zeit dcö Lehrcontracts verflossen ist, kann weder der Principal den Lehrling aus seinem Dienst thun, noch dieser denselben verlassen, ausser unter den nachfolgenden Umständen. §. 14. In welchen Fällen der Lehrcontract aufgehoben werden kann. Wenn sich der Lehrling eine Veruntreuung oder einen Betrug zu schulden kommen läßt, so kann ihn der Principal aus dem Dienst thun, ohne ihm eine Entschädigung oder einen Lehrbrif geben zu müssen. §. iZ. Eben dieß findet auch statt, wenn sich der Lehrling den Befehlen seines Principals hartnäckig widersetzt, ihm fortgesetzt zugegen handelt und sich durch Schmähungen oder gar durch Thätligkeiten an ihm vergeht. §. 16. Wenn der Lehrling aus Mangel an Verstandskräf- ten zur Erlernung der Handlung ganz unfähig ist, so darf ihn der Principal aus dem Dienst thun, doch muß dieß innerhalb des ersten Iahrö der Lehrzeit geschehen und findet nachher nicht mehr statt. §. 17. Wenn der Lehrling ein ausschweifendes Leben führt und allen Ermahnungen ungeachtet nicht davon abläßt , so darf der Principal den Lehrconrract aufheben, so wie auch, wenn er aus dessen Hauß entweicht und sich auf seine Aufforderung nicht sogleich wieder einstellt. §. - 8 . In allen Liesen Fallen muß jedoch der Principal sein Verfahren durch Beweise rechtfertigen können. §. ry. Der Lehrling darf, mit Bewilligung seiner Eltern oder Vorgesetzten, unter folgenden Umständen vor Verfluß der Lehrzeit aus der Lehre treten. z. 20. Wenn ihn sein Principal durch übermäßige Züchtigungen mißhandelt, oder an dem nothdürftigen Un- terhalt Mangel leiden läßt. §. 2l. Wenn ihn sein Principal gegen den Innhalt des Lehrcontracts ausschließlich zu Geschäften gebraucht, wobey er seinen Zweck/ die Erlernung der Handlung, nicht erreichen kann. In diesem und dem im vorigen Parag. angebnen Fall muß ihm sein Principal, wenn die Hälfte der Lehrzeit vorflossen ist, einen Lehrbrief, ober, wenn es eher geschieht, eine von den Gerichten zu bestimmende Entschädigung geben. §. 22 . Ferner kann der Lehrling vor Verffuß der Lehrzeit aus der Lehre treten, wenn sein Principal eines Cri- minalverbrechens überwiesen würde, oder wenn er bankrutt macht. §. rz. In allen den Fällen, wo der Principal vor Ver- flnß der Lehrzeit den Lehrling aus der Lehre thut, oder dieser aus derselben geht, darf es von keinem Theil eigenmächtig geschehen, sondern muß bey den Gerichten angezeigt werden, die nach den hier gegebnen Vorschriften über die Befugniß dazu entscheiden müssen. §. 2g. Folgen, wenn der Lehrcontract widerrechtlich aufgehoben wird. Wenn der Principal den Lehrling vor Verffuß der Lehrzeit aus der Lehre thut, ohne einen rechtlichen Grund dazu anführen zu können, so muß er ihm, wenn die Hälfte der Lehrzeit schon verflossen ist, einen Lehrbrief geben. Ist aber dieß nicht der Fall, so muß er ihn wieder annehmen, oder verhältnißmä- sig entschädigen. §. 25. Wenn der Lehrling vor der Zeit aus der Lehre tritt, ohne aus einer von den im 20. bis 22. Parag. angeführten Unsachen dazu berechtigt zu seyn, so muß er, wenn er Lehrgeld bezahlt , dasselbe auch für die noch übrige Zeit der Lehre erlegen. Bezahlt er aber kein Lehrgeld, so muß er die Lehrzeit aushalten, oder seinem Principal eine angemessene Entschädigung geben. In beyden Fällen kann er auf keinen Lehrbrief Anspruch machen. 26. Wenn der Lehrling seine Lehrzeit ausgehalten hat, so kann ihm der Principal aus keinem von sseinem Betragen während der Lehrzeit hergenommnen Gründen den Lehrbrief verweigern. Selbst auf die Beschuldigung einer während der Lehrzeit begangnen Veruntreuung soll nicht mehr geachtet werden, wenn nicht bewiesen werden kann, daß sie erst zu der Zeit, wo der Lehrling den Lehrbrief erhalten sollte, entdeckt wurde. soz z. 27. Wenn -er Principal vor Verflnß der Lehrzeit stirbt, so geht dte aus dem Lehrbrief herrührende Verbindlichkeit auf den über, der die Handlung übernimmt. §. 28. Durch den Tod des Lehrlings wird derLehrcontract aufgeloht und der Principal kann auf das Lehrgeld nicht weiter Anspruch machen, als bis zur Zeit des Abster- bens des Lehrlings. §. 29. pflichten des Principals gegen kranke Lehrlinge. Wenn der Lehrling wahrend der Lehrzeit von einer Krankheit befallen wird, so müssen zwar aus seinem Vermögen die Kosten der Kur ersetzt werden, doch ist der Principal deßwegen nicht berechtigt, ihn aus der Lehre zu thun, oder seine Lehrzeit um die Zeit seiner Krankheit zu verlängern. §. Z0. Wenn der Lehrling kein Vermögen und gar niemand hat, der die Kurkosten für ihn bezahlen könnte, so steht es zwar dem Principal frey, ihn in ein öffentliches Hospital bringen zu lassen, doch muß er ihn nachher wieder annehmen. Wenn der Principal vor Ablauf der Lehrzeit, aber nachdem die Hälfte derselben verstoßen ist, seine Handlung aufgibt und diese von niemand fortgesetzt wird, so muß er dem Lehrling einen Lehrbrief geben. Ist aber die Hälfte der Lehrzeit noch nicht verflossen, so muß er ihm das Lehrgeld vom Anfang an zurück geben- 32. Wenn ein Lehrling dadurch vor Verflußsder Lehrzeit aus der Lehre kommt, daß die Handlung durch den Tod oder Bankrutt seines Principals gänzlich aufge- lößt wird, so kann er sich von dem Handelsgericht wegen seiner Fähigkeiten examiniren lassen, und dieß hat ihm, wenn er tüchtig befunden wird, ein Zeugniß darüber auszustellen, daS alle Kraft eines Lehrbriefs haben soll. An Orten, wo es kein Handelsgericht giebt, muß die Prüfung von zwei gerichtlich dazu ernannten Kaufleuten vorgenommen und das Zeugniß von dem gewöhnlichen Gericht ausgestellt werden. Zwey und zwanzigstes Kapitel. Von den Güterbestätrern. §. i. wer ein Güterbestälter ist. Beamte, dem die Leitung des kaufmännischen Fuhrwesens und die Aufsicht über die Fuhrleute Obrigkeitlich anvertraut ist, ist ein Güterbestälter. §. 2. Erfordernisse zu dieser Stelle. Wer ein Bestätter werden will, muß das Bürger- recht deö Orts besitzen, oder es annehmen. 5 . 3 . Kein Güterbestätter darf auf irgend eine Art Handel treiben und soll, wenn er es doch thut, mit Absetzung von seinem Amte bestraft werden. §. 4» Eben so wenig darf er unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschafts-Handlung Antheil nehmen und zwar bey Verlust seiner Stelle. §. 5- Derjenige, dessen Vater oder Sohn am nämlichen Ort ein Kaufmann ist, kann so lange dieser lebt, oder handelt, keine Güterbestätters-Stelle erhalten. §. 6 . Ein Bankrutteur kann nur dann Güterbestätter werden, wenn er erwiesen zu der Klasse der unverschuldeten Bankrutterö gehört. §. 7- Alle Vergebungen, die von andern Staatsämtern ausschließen, schließen auch von dieser Stelle aus. §. 8 - Allgemeine pflichten der Güterbestätter. Das Geschäft der Güterbestätter ist, strenge Aufsicht über die Fuhrleute und das Fuhrwesen und Erhaltung der Ordnung bey demselben. 2/2 §. y. Vorschriften bey Absendung der Güter. Die Kaufleute haben den Güterbestättern anzuzei- gen, wohin sie Güter zu verschicken haben, wie schwer sie seyn werden und wenn sie abgehen können , worüber die letzter» eine genaue Liste zu führen haben. z. IO. Der Güterbestätter muß bey dem Versenden der Güter der Ordnung folgen, in der sie ihm angezeigt wurden und also die zuerst angezeigten auch zuerst abgehen lassen. §. n. Wenn er, ohne sich hinlänglich rechtfertigen zu können, eine Waare länger liegen läßt, als es hätte seyn sollen, so muß er den Betrag der Fracht als Strafe bezahlen. Wird er überwiesen, dieß öfter als sechsmal gethan zu haben, so wird er seines Amts entsetzt. §. 12. Die Fuhrleute, die nach dem nemlichen Ort la- den wollen, haben sich bey dem Güterbestätter zu melden, der sie nach der Zeit, zu der sie sich meldeten , der Reihe nach befördert und ihnen nach der im vorigen Paragraphen gegebenen Ordnung die Kaufleute anzeigt, die Güter dahin zu versenden haben. Dieß muß vermittelst eines Zettels geschehen, den der Fuhrmann dem Kaufmann bringt, der dann darauf zu setzen hat, ob die Güter auch zu der bestimmten Zeit abgehen können und wie.schwer sie ungefähr seyn werden. §. 13. Diesen Zettel muß der Fuhrmann dem Bestatter sogleich zurück geben, damit ihm dieser, wenn der Kaufmann die Waare zu der bestimmten Zeit nicht liefern kann, einen andern anweisen könne. Z. 14« Der Güterbestätter muß die Fracht mit dem Fuhrmann aecordiren und sie auf dem im i2ten Paragraph vorgeschriebenen Zettel bemerken. §. -5. Wenn er mit dem Fuhrmann, an dem die Reihe ist, wegen der Fracht nicht überein kommen kann, so darf er den zweiten und dritten holen lassen und dem den Vorzug geben, der die billigste Fracht macht. Wenn aber die beiden andern nicht wohlfeiler sind, als der erste, so tritt die gewöhnliche Ordnung wieder ein und dieser muß zuerst befördert werden. Wenn ein Güterbestätter überführt wird, daß er sich von dem Fuhrmann einen Theil der Fracht geben ließ, oder ein Geschenk von ihm annahm, um eine höhere Fracht zn accordiren, so wird er seines AmtS entsetzt und mit der Confiscation seines halben Vermögens bestraft. 2. r/. Von den Frachtbriefen. Die Frachtbriefe müssen dem Güterbestätter eingehändigt werden, der sie dann dem Fuhrmann zu übergeben hat» §. i8. Findet der Güterbestätter, daß dess Fuhrmann ein Gut, das ihm angewiesen wurde und das dem im raten Paragraph angegebenen Zettel zufolge fertig werden sollte, nicht mit nimmt, so darf er dem Fuhrmann die Frachtbriefe nicht ausliefern, bis er dieß Gut ladet oder sich wegen der Ursache hinlänglich legitimiert. §. !y. Der Güterbestätter muß die Frachtbriefe nach ihrem ganzen wesentlichen Jnnhalt sorgfältig eintragen 215 lind ist, wen» er dieß unterläßt, für allen für ir- ! ! i gcnd Jemand daraus entspringenden Schaden ver- nj aiuwortlich. ^ §. 20. Wenn er einen ihm überlieferten Frachtbrief dem ^ Fuhrmann mitzugeben vergißt, so muß er alle» ^ daraus entspringenden Schaden ersetzen. H 8- 2i. ^ Der Gütcrbcstäitcr muß die Frachtbriefe untersuchen und besonders daraus sehen, ob die Fracht so angesetzt ist, wie sie aceordirt wurde. Ist sie geringer angesetzt und der Fuhrmann kommt dadurch in Schaden, so muß ihm jener denselben ersetzen und seinen Regreß an den Kaufmann suchen. Ist die Fracht zu hoch angesetzt worden, so muß er den Abr scnder oder Empfänger der Waare entschädigen und sich an dem Fuhrmann regreßiren. §. 22 . Pflichten des Güterbestätters bey Ankunft der Waaren. Wenn ein Fuhrmann mit einer Ladung ankommt, so muß er alle seine Frachtbriefe dem Güterbestätter überliefern, der sie den Kaufleuten zuzusenden und die Frachten rinzukaßircn hat. Für -edes dabey begangene Versehen muß der Fuhrmann von diesem entschädigt werden. §. 2Z. LlS Wenn der Empfänger der Waare die Zurückhaltung der Fracht, fordert so darf er'sie dem Fuhrmann nicht ausbezahlen, sowohl für die jenem gehörige Waare als auch für die ganze übrige Ladung, wenn dieß besonders verlangt wird. Doch muß die Aufforderung dazu von Seiten des Kaufmanns schriftlich geschehen und innerhalb drey Tagen gerichtlich bestätigt werden. §. 24. Wenn ein anderer Kaufmann, für den der Fuhrmann keine Waare mitgebracht hat, die Fracht in Beschlag nehmen will, so darf dieß der Gütcrbcstät- ter nur dann thun, wenn jener eine gerichtliche Erlaubniß dazu ausweisen kann. §. sz. Alle von den Güterbestättern in Fuhrangelegenhek- ten ausgestellten Zeugnisse, haben die nehmliche Gültigkeit, wie die einer gerichtlichen Person. §. 26. An den HrteN, wo Börse gehalten wird, sind die Gürerbestätter, sie täglich zu besuchen, verbunden. §. 27. §. 27 . Die Gütcrbestätter müssen über alle Personen, die zum Fuhrwesen gehören, genaue Aufsicht halten und alle Vergehungen derselben dem Handelsgericht anzeigen. §. 28. Am Ende des Jahrs müssen sie dem Handelsgericht eine Darstellung der Beschaffenheit des Fuhrwesens übergeben und wegen der villcicht nöthigen Verbesserungen Vorschläge machen. Drey und Zwanzigstes Kapitel. Von den Fuhrleuten. §. i. wer ein Fuhrmann ist. W. ^er Kaufmannsgütcr von einem Ort zum andern transportirt und dieß als Erwerb treibt, ist ein Fuhrmann. 8. 2. Wer sich als Fuhrmann an einem Ort niederlassen will, muß das Bürgerrecht^annchmen und eine nach den Umständen einzurichtende mäßige Caution leisten, oder ein derselben angemessenes Vermögen ausweisen können. 3 - ' Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Absender der Waare. Die Verbindlichkeit, die der Fuhrmann, wenn er Güter übernimmt, mit dem, der sie ihm übergiebt, 2IY eingeht, hat er in der Regel gegen den zu erfüllen, der die Waare empfangt. Der Absender derselben ist also nur als der Mandatarius des Empfängers anzusehen und das Recht, das er durch den Contract oder Frachtbrief an den Fuhrmann bekommt, geht also von selbst an den Empfänger über, der so zu betrachten ist, als ob er mit dem Fuhrmann selbst contrahirt hätte, so daß er also die Klage wegen Nichterfüllung des Contracts gegen denselben anstellen kann. §. 4 « Dieß Verhältniß findet selbst dann statt, wenn der Absender die Fracht bezahlt und also der eine Theil den Contract schon erfüllt hat. Z. Dcmohngeachtct ist der Fuhrmann verbunden, während die Waare unterwegs ist, den Willen des Absenders damit zu befolgen. §. 6 . Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Empfänger der Waare. Der Contract, den der Absender vermöge des Frachtbriefs mir dem Fuhrmann im Namen des Empfängers eingeht, ist für den letzter» so bindend, daß er, wenn der Fuhrmann seine Verbindüchkeiten erfüllt, denselben in keinem Fall verletzen oder nicht/ P a S20 erfüllen darf, sondern er hat, wenn ihm ein Schaden daraus entsteht, seinen Regreß allein an den Absender zu suchen. !» 7 - Der Fuhrmann ist jedoch verbunden, mit der Waare, bis er an dem Ort ihrer Bestimmnng anlangt, die Ordre des Absenders zu befolgen. Wenn er also von demselben »och unterwegs den Befehl erhält, die Waare nicht an die im Frachtbrief bestimmte, sondern an eine andere im nämlichen oder an einem andern Ort befindliche Person abzuliefern, so ist er dazu verbunden, wenn ihm die Person, der er sie ausliefern soll, die ganze Fracht bezahlt, und ihm, wenn es an einem Ort ist, wo er nicht abgeladen hatte, die daraus entstehende Verzugs-und andre Kosten vergütet. Hat aber der Fuhrmann noch andre Güter, die er bey Verlust der Fracht zu einer bestimmten Zeit liefern muß, und er muß erweislich befürchten, daß er wegen der zum Abladen erforder, liehen Zeit zu spät an dem Ort feiner Bestimmung anlangen würde, so kann er von dem, der die Waare übernimmt, wegen des Schadens, der daraus für ihn entstehen kann, Caution fordern und darf, wenn ihm diese verweigert werden sollte, das Abladen jener Waare ohne Verantwortlichkeit unterlassen. Doch darf er in diesem Fall die Waare nicht an den im Frachtbrief angegebenen Empfänger ausliefern, sondern muß sie gerichtlich deponiren. 221 §. 8 . pflichten des Fuhrmanns wegen der Erhaltung der Waare. Von der Zeit an, da der Fuhrmann eine Waare aus dem Hause oder Magazin des Kaufmanns übernimmt, ist er für dieselbe verantwortlich und muß selbst für das leichte^Versehen hasten. §. y. Die Leute, die der Fuhrmann gebraucht, um die Waare an sich zn schaffen, werden als seine Beauftragten angesehen und er ist für allen der Waare durch sie zugefügten Schaden verantwortlich, und hat sich deßwegen allein an ihnen zu regressiren. tz. io. Von der Uebernahme der Waare an bis zu ihrer Ablieferung ist der Fuhrmann für das grobe, mäßige und leichte Versehen verantwortlich und hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen; er ist also verbunden, allen Schaden/ den die Waare erleiden kann, nach allen seinen Kräften von ihr abzuwenden. §. n. Frey von dieser Verbindlichkeit ist er, wenn die Waare durch feindliche Plünderung, durch gewaltsamen Straßenraub, durch Wasser oder Feuer u. s. w. 222 verlohren geht, wenn der andre Theil nicht beweisen kann, daß der Fuhrmann dieß Unglück hätte vermeiden können. !. 12 . Wenn ein Fuhrmann unterwegs erfährt, daß eine Gegend, die er passircn muß, von feindlichen Truppen besetzt und die Plünderung der A^arc z» besorgen ist, so muß er einen andern sichern Weg nehmen und sich von der Obrigkeit des Orts, wo er seine Reiseroute abändert, ein Zeugniß darüber ausstellen lassen. In diesem Fall wird er von seiner Verbindlichkeit wegen der genauen Beobachtung der Lieftrungszeit befreit und muß, wenn er ernen weiter« Weg nehmen mußte, von den Empfängern der Waare durch eine vcrhältniß- mäßig höhere Fracht entschädigt werden. Eben so hat er auch zu verfahre» , wenn die Wege durch Üebcr- schwemmungen gefährlich gemacht werden. Fährt er aber in beyden Fällen gegen diese Vorschrift den gefährlichen Weg und die Waare geht verlohren, so muß er sie ersetzen. §. rz. * Wenn der Fuhrmann eine Waare von dem Kaufmann übernimmt, so hat er dafür zu sorgen, daß sie in der öffentlichen Waage gewogen werden oder muß sie, wo es keine giebt, in seiner Gegenwart von dem Absender wägen lassen. Unterläßt er dieß und es findet sich, daß die Waare schwerer ist als sie im Frachtbrief angegeben wurde, so kann er deßwegen nicht mehr fordern, als er nach dem Frachtbrief zu empfangen hat. 14. Wenn Waaren, vermöge ihrer Beschaffenheit unterwegs so sehr austrocknen, daß sie bey der Ueberlieferung leichter sind, als im Frachtbrief angegeben wurde, so muß dem Fuhrmann dessen ungeachtet die Fracht für das im Frachtbrief angegebene Gewicht bezahlt werden. 15. Wenn dem Fuhrmann ohne sein Wissen eine verbotene Waare mitgegeben wird, während im Frachtbrief eine andere angegeben wurde, und er verfällt bey Entdeckung des Betrugs in Strafe, oder geräth durch den dadurch verursachten Aufenthalt in Schaden, so muß ihn der Absender vollkommen dafür entschädigen und der Fuhrmann wird in diesem Fall auch in Hinsicht der andern Güter von seiner Verbindlichkeit wegen der Lieserungszeit für so viele Tage befteyt, als die Zeit seines Aufenthalts betrug. 8. l6. Kann aber der Fuhrmann von dem Absender überführt werden, daß er wußte, daß er eine verbotene Waare bekam, so hat er allen für ihn daraus entstehenden Schaden allein zu tragen und ist, wenn er die LieferungSzeit verabsäumt, der Empfänger der übrigen Waaren dafür verantwortlich. ?. 17. von der Lieferungszeit. Wenn der Fuhrmann Güter, deren Lieferungszeit im Frachtbrief vorgeschrieben wurde, nach Verfluß dieses Termins liefert, ohne sich mit einem der in den vorhergehenden Parag. angegebenen Umstände entschuldigen zu können, wozu noch der gehört, wenn er durch das schnelle Sterben seiner Pferde aufgehalten wird, so ist er dadurch der Fracht für die zu spät gelieferte Waare ganz verlustig. §. i8. pflichten des Fuhrmanns in Hinsicht des Wegs. Der Fuhrmann darf, wenn auch bey den Gütern, die er führt, keine Lieferungszeit vorgeschrieben wurde, keinen andern als den gewöhnlichen Weg nehmen, äusserem den im irten Parag. angegebenen Fällen. Wenn er dieß doch thut, und daher später als gewöhnlich an dem Ort seiner Bestimmung ankommt, so' darf ihm die Hälfte der Fracht abgezogen werden. Wenn auf diesem gesetzwidrigen Wege die Waare auch ohne sein Versehen und durch einen unvermeidlichen Zufall verlohnn geht, oder beschädigt wird, so muß er den Eigenthümer derselben vollkommen entschädigen. 225 8 . Kein Fuhrmann darf, wenn es nicht ausdrücklich bedungen wurde, eine übernommene Waare, die er selbst an einen bestimmten Ort liefern sollte, einem andern unterwegs übergeben, und der Empfänger ist, wenn dieses doch geschieht, dem andern Fuhrmann die ganze Fracht zu entziehen berechtigt, und der zweyte Fuhrmann hat sich dann an dem, der ihm die Waare übergab, zu regrcssiren. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet nur dann statt, wenn der Fuhrmann eine legitime Entschuldigung anführen kann, wie z. B. das Sterben seiner Pferde, eine plötzliche Krankheit, ein unverschuldeter Arrest m. s. w. §. 20. Wenn der Fuhrmann eine Waare auf die im vorigen Artickel verbotene Art einem andern überzieht, und die Waare wird von diesem veruntreut, verlohren, oder beschädigt, so steht es dem Empfänger der Waare frey, ob er seinen Regreß an dem ersten oder zweyten Fuhrmann, oder, wenn einer nicht dazu hinreicht, an beyden zugleich nehmen will, da er gegen beyde ein volles Recht hat. §. 21 . pflichten des Fuhrmanns während er unterwegs ist. Wenn ein Fuhrmann unterwegs bemerkt, daß die Gefäße einer Waare beschädigt sind, es mag nun ein Versehen, ein Zufall, oder die schlechte Beschaffenheit derselben daran schuld seyn, und es ist zu befürchten, daß die Waare dadurch Schaden leiden würde, so ist er verpflichtet, die Gesäße auszubessern, oder, wenn es erforderlich ist, neue dazu machen zu lassen, und soll sich dann über den ganzen Vorfall und die Kosten ein Zeugniß von einem Makler oder der Orisobrig- keit ausstellen lassen. In diesem Fall kann er, wenn die Gefäße ohne seine Schuld beschädigt wurden , von dein Empfänger Ersatz der Kosten und Entschädigung für den dadurch verursachten länger« Aufeinhalt fordern. §. 22. Wenn ein Fuhrmann eine Waare erhält, die unterwegs eine besondere Aufmerksamkeit erfordert und er unterläßt dieselbe, so muß er, wenn ihm dieß angezeigt wurde, den Schaden ersetzen. Hat ihm aber der Absender die Beschaffenheit der Waare, nicht angezeigt, so ist er für diese unterlassene Sorgfalt nicht verantwortlich., 2Z. Wenn leicht zerbrechliche Waaren wirklich zerbrochen ankommen, so muß der Fuhrmann, wenn ihm die Beschaffcnbeit der Waare bekannt war, den Schaden dann ersetzen, wenn man an dem Gefäße die Merkmale einer unvorsichtigen Behandlung findet; wenn man aber daran keine bemerkt, so kann er nicht dazu angehalten werden. S27 ;. 24 . Das nemliche findet auch bey flüßigen Waaren statt, die nach und nach heraus träufeln. §. 2Z. Wer eine Forderung an einen Fuhrmann hat, kann niemals die Güter, die er fährt, sondern nur ihn, seine Pferde, Wägen und anderes Eigenthum mit Arrest belegen. §. 26. Wenn ein Fuhrmann hinlänglich überführt wird, Laß er von einem ihm anvertrauten Gich etwas entwendet hat, fo soll er mit der Confiscation seines Ver, mögenS und fünf bis zehnjähriger Zuchthaus Gefangenschaft bestraft werden. Z. 27. Wenn ein Fuhrmann eine Waare überliefert hat, so ist er für ihr Rcchtbcfinden nicht länger als z oder 6 Tage verantwortlich; welcher von diesen Terminen angenommen werden soll, muß von dem Handels-oder andern Gericht eines jeden Orts besonders festgesetzt werden. Vier und Zwanzigstes Kapitel. Von den Wechseln. Erster Abschnitt. Bestimmung des Wechsels und der Wechsel- Fähigkeit. §. i. was ein Wechsel sey. ^in Wechsel ist eine in der von den Gesetzen vorgeschriebenen Form verabfaßte Verschreibung, worinn sich jemand verbindlich macht / einem andern eine ge- wiße Summe Geld bey Vermeidung des persönlichen Arrests zu bezahlen; ferner, eine mit Beobachtung dieser Form verabfaßte Anweisung an einen andern, um an den Jnnhabcr oder dessen Ordre eine gewisse Summe zu bezahlen; die erstem werden Eigenwechsel, die letztem trassiere Wechsel genannt. 22Y §. 2 . wer im Allgemeinen nicht wechselfähig ist. Wer überhaupt keine rechtliche Verbindlichkeit eingehen kann, ist auch nicht wechselfähig und kann in keinem Fall dafür angesehen, - noch darnach behandelt werden. 2. 3- Wer minoren ist, kann daher nie als wechselfähig behandelt werden, selbst wenn er die Wechsclverbind- lichkeit eidlich eingegangen hätte. §. 4. Die Befugniß Gelder aufzunehmen, schließt die Wechselfähigkeit nicht in stch. §. 5- wer handelt, ist wechselfähig. Wer zu handeln berechtigt ist, ist deßwegen auch als wechselfähig zu betrachten. §. 6 . Minderjährige, die von der Obrigkeit für volljährig erklärt wurden und das Recht zu handeln erhiel. ten, werden dadurch zugleich wechselfähig. LZ0 ?- 7 - Frauenspersonen, die handeln und die Rechte des Kaufmanns haben, sind wechselfähig. §. 8. Alle Juden sind in der Regel als wcchselfähig zu betrachten» §. 9. von den Frauenspersonen und Geistlichen. Alle Frauenspersonen, die keinen Handel treiben, sind nicht wechselfähig. io. Alle hohen und niedern Geistlichen, können sich in keinem Falle nach Wechselrecht verbindlich machen. §. n. Militairpersonen und Handwerker sind nur be, vingnißweise wechselfähig. Ofsiciere, Soldaten und alle Militairpersonen kön» uen eine Wechselverbindlichkeit nur mit Vorwissen und Einwilligung ihrer Gerichte eingehen. > Handwerker und alle Glieder der Stände, die dem Handwerksstand gleich oder unter dcinselbcw geachtet sind, können die Wechselverbindlichkeit nur mit Vor» wissender Gerichte eingehen, die ihnen die Beschaffenheit und Folgen desselben zu erklären und ihre ein- gegangne Wechselverbindlichkeit zu protokoliiren haben. §. iZ. wer im Allgemeinen wechftlfähig ist. Alle Personen I die unter den nach dem vorigen Parag. von der Wechselverbindlichkeit ausgeschlossenen Personen nicht begriffen sind, sind, sobald sie die Be- fugniß zu andern Verträgen haben, auch wechscl- fähig. 8. 14. von der wechselverbindlichkeit gegen die Iuden. Nur diejenigen, die vermöge ihres Rechts zu handeln wechftlfähig sind, können eine Wechselverbind» lichkeit gegen Iuden unbedingt eingehen. Alle andern wechftlfähigen Personen müssen, wenn sie sich gegen Juden nach Wechselrecht verbinden wollen , bey Gericht die Anzeige davon machen. Das 2Z2 Gericht hat dann die eingegangene Verbindlichkeit zu Protokolliren, nachdem hinlänglich bewiesen wurde, daß die Wechselsumme richtig bezahlt worden ist. Findet es sich nachher, daß ein rechtswidriger Nebenver- trag dabey statt fand, daß z. B. der Jude sich einen Theil der Summe zurückzahlen ließ, oder höhere Zinsen festsetzte, als im Wechsel stand, so erlischt dadurch die Wechsclverbindlichkeit und der Jude wird mit der Confiscation der Wechselsumme bestrafte Z. 16. Wenn solche Personen eine aussergcrichtliche Wechselvcrbindlichkeit gegen einen Juden eingehen, so kann dieser auf die Erfüllung derselben nicht nach Wechsel- recht klagen. §. 17 - Alle diejenigen, die nur mit Einwilligung der Ge. richte wechselfahig sind, können in keinem Fall eine Wechselvcrbindlichkeit gegen einen Juden eingehen. §. i8. Wenn Personen, die nicht wechselfahig sind, eine Wechselvcrbindlichkeit auf irgend eine Art eingehen, so kann nicht nach Wechselrecht gegen sie verfahren werden, sondern ihre Wechsel haben nur die Kraft der gewöhnlichen Schuldverschreibungen, selbst wenn sie jene Verbindlichkeit eidlich eingegangen hätten. * §. iy. 233 §. ly. Wenn sich wechselfähige Personen, gegen solche, die eS nicht sind, nach Wechselrecht verbindlich machen, so hat die Wechselverbindlichkeit ihre volle Kraft. §. 20. Von der Befugntß zu trasirrten wechstln. Nur Kaufleute können trassirte Wechsel einkaufen und ausstellen, alle andre wechselfähige» Personen aber nur Eigenwechsel. Zweyter Abschnitt. Von den Erfordernissen eines Wechsels. §. 21 » D. /je Erfordernisse eines Wechsels, der volle Wechselkraft haben soll, sind zweyerley; nämlich diejenigen, die unbedingt, und die, welche bedingt zu seiner vollen Gültigkeit nöthig sind. Q Angabe der Erfordernisse eines Wechsels. Diese Erfordernisse sind zusammen folgende: а) der Ausdruck: Wechsel oder: nach Wechslrecht. d) der Ort wo und die Zeit wann der Wechsel ausgestellt wurde. c) Die Wechftlsumme. б) Der Empfang der Valuta oder des Werths des Wechsels. «) Der Name des Ausstellers. k) Der Name desjenigen, an den er bezahlt werden soll. 8) Der Name dessen, der ihn bezahlen soll. K) Die Zeit der Zahlung und der Ort, wo sie geschehen soll. §. 2Z. von dem Ausdruck Wechsel oder nach Wechselrecht. Der Ausdruck Wechsel ist ein unumgängliches unbedingtes Erforderniß zur Rechtsgültigkeit eines Wech- 2ZZ sels. Ist aber statt dessen der Ausdruck nach Wechselrecht gebraucht worden, so soll dieses eben so gültig seyn und dem Wechsel an seiner Kraft nichts benehmen. §. 24. Sind aber beyde Ausdrücke in dem Wechsel nicht enthalten, so hat er keine Wechselkraft und gilt, bey den Eigenwechseln, als bloss Schuldverschreibung, bey den trassirten Wechseln als Assignation. §. 25. Von dem Ort der Ausstellung bey Eigen- und bey trassirten wechseln. Der Ort, wo der Wcchsslbrief ausgestellt wurde, soll in demselben enthalten seyn. §. 26. Wenn bey einem Eigenwechsel der Orc der Ausstellung ausgelassen wurde, so benimmt ihm dieß nichts von seiner Wechselkraft und von dem Aussteller kann, wenn er ihn ausserdem für richtig anerkennt, keine Einwendung deßwegen gemacht werden. Sollte aber ein Streit darüber entstehen, nach welchem Wechselrecht der Wechsel bezahlt werden müßte, so hat der Jnnhaber zu beweisen, an welchem Ort der Wechsel ausgestellt wurde. »36 §. --7- Die trafsirten Wechsel hingegen haben, wenn der Ort der Ausstellung ausgelassen wurde, ihre Wechsel, kraft verlohren. 8. 28. von der Zeit der Ausstellung. Die Zeit, zu der der Wechsel ausgestellt wurde, ist als ein bedingnißweisrs Erforderniß zu betrachten. S. 2Y. Den Eigenwechseln, bey denen die Zahlungszeit auf eine so bestimmte Art angegeben wurde, daß die Zeit der Ausstellung nicht zu wissen nöthig ist, kann die Auslassung der Zeit der Ausstellung ihre Wechselkraft nicht entziehen. Wollte der Aussteller die Einwcn. düng machen, daß er zu der Zeit, als er den Wechsel ausstellte, nicht wechselfähig gewesen sey , so muß er einen vollen Beweiß dafür führen. Eben so muß auch dem Aussteller der Beweist auferlegt werden, wenn er die Verjährung des Wechsels als Einwendung gebraucht. §. 30. Wenn bey Eigenwechseln die Zahlungszeit auf eine solche Art angegeben ist, daß sie sich nur aus der Zeit der Ausstellung bestimmen läßt und diese letztere aus- gelassen wurde / so verliert zwar der Wechsel seine Wechselhaft nicht, aber der Innhaber hat den Beweis, wegen der Ausstellung zu führen? Kann er diesen nicht darbringen, so wird die Zeit, wo der Wechsel eingeklagt wurde, für die Zeit der Ausstellung angenommen und der Wechsel hat von der Zeit der Klage an, noch so lange zu laufen, als in demselben festgesetzt wurde. §. zr- In trassirten Wechseln, die nach Dato, das heißt nach einer gewissen Zeit nach Ausfertigung deö Wechsels, zahlbar sind, muß die Zeit der Ausstellung nothwendig angezeigt seyn und sie verlieren , wenn es unterlassen würde, ihre Wechselkraft. §. 32. Trassirte Wechsel aber, die auf Uso, wenn dieser von der Zeit der Präsentation an gerechnet wird, oder auf Sicht ausgestellt sind , sollen, wenn auch die Zeit der Ausstellung ausgelassen ist, dennoch als rechtskräftige Wechsel behandelt werden. §. 3Z. Von der Wechselsumme. In allen Eigen-und trassirten Wechseln, muß die Wechsclsumme angezeigt seyn; wenn sie ausgelassen ist, so sind sie ganz ungültig , so daß sie auch nicht als Ver- schreibung gelten und dem Aussteller keine Verbindlich« keil daraus auferlegt werden kann, wenn derInnha« der nicht allenfalls einen vollen Beweist deswegen führen kann. §. 3st« In allen Wechseln soll die Summe mit Buchstabe» angezeigt seyn. §. 35. Wenn die Summe nur mit Ziffern angezeigt ist, so hat der Wechsel keine Wechselkraft, sondern ist nur als Schuldverschreibung zu betrachten. §. 36' Ob es schon gut ist, wenn ausser der Anzeige der Summe mit Buchstaben, dieselbe auch noch mit Zahlen ausgedruckt wird, so ist dieß doch nicht durchaus erforderlich und benimmt dem Wechsel, wenn es unterlassen wurde / nichts an seiner Gültigkeit und Kraft. §. 37. Wenn die mit Buchstaben und Zahlen zugleich ausgedruckte Summe von einander abweichen, so ist die mit Buchstaben geschriebene die gültige, wenn nicht ein voller Beweist dagegen geführt werden kann. von den Münzsorten, bey den wechselzah- lüngen. Ansscr der Angabe der Summe soll auch bestimmt seyn, in welchen Gcldsorten sie zu erlegen ist. §- 39 . Wenn aber dieß nicht genau bestimmt, sondern blos eine Rechnungsmünze angegeben worden ist, so muß die Summe in einer guten gangbaren einheimischen oder ausländischen Münzsorte bezahlt werden. 8. 40. Goldmünzen, die zur Zeit der Zahlung einen sehr hohen Preiß haben , oder fremde Münzen, die höher als ihr innerer Werth ist, im Handel und Wandel angenommen werden, ist der Innhaber des Wechsels in einem solchen Fall nicht anzunehmen verbunden. §. 4i. Mit Scheidemünze darf nie ein Wechsel bezahlt werden, und eben so wenig darf er in solcher Münze ausgestellt werden, wenn er nicht seine Wechselkraft verlieren soll. 42. Von -er Anzeige -er erhaltenen Valuta. Das Bekenntniß, daß man die Valuta oder den Werth des Wechsels erhalten habe, ist bey Eigen- Wechseln unumgänglich nothwendig. Wenn es ausgelassen ist, so gilt der Wechsel nur als Schuldverschreibung, wobey der Innhaber desselben, wenn der Slus- steller das Geld nichi erhalten zu haben, behauptet, dm Beweiß wegen der geschehenen Zahlung führen muß. §. 43 « Die Ausdrücke, deren man sich zu bedienen hat, um den Empfang der Valuta anzuzeigen, sind gleich, wenn sie nur die Hauptsache, nemlich den Empfang, ausdrücken. Man kann also setzen, den Werth baar, oder in Waaren erhallen, den Werth in Rechnung, den Werth von einem andern u. s. w. §. 44. Die beyden vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nur auf die Eigenwechsel, dagegen trassirte Wechsel, bey denen die Anzeige vom Empfang der Valuta ausgelassen wurde, des Wechselrechtö nicht verlustig seyn sollen. §« 45 « Von der Unterschrift des Ausstellers. Die Unterschrift des Ausstellers ist bey allen Wechseln ein unumgänglich nöthiges Erfordernis §. 46 . 24 r Wenn sie einem Wechsel jeder Art ausgelassen wurde, so hat er nicht allein das Wechselrecht, sondern auch alle andere Beweiskraft verlohren und ist gänzlich ungültig. 47 « Die Unterschrift muß von dem Aussteller eigenhändig oder von einer gehörig dazu bevollmächtigten Person geschehen. 48 . Trassirte Wechsel sollen mit der Handlnngsfirma des Ausstellers unterzeichnet werden. §> 49 « Wenn sich in der Unterschrift des Wechsels ein Fehler findet, so vertierter dadurch seine Wechselkraft. §. 50. Die Eigenwechsel müssen mit dem vollständigen Namen des Ausstellers unterzeichnet werden. §. 5r. Wenn derTaufname oder etwas vom Familien-Namen ausgelassen ist , so geht das Wechselrecht dadurch 242 vcrlohren, und wenn ein Streit darüber entsteht, so muß er im gewöhnlichen Prozeß ausgeführt werden. §. 52. Die Unterschrift durch irgend ei» Zeichen ist ganz ungültig; wer daher nicht schreiben kann, kann keine Wechselverbindlichkeit anders als mit Hilfe der Gerichte eingehen, die den Wechsel an seiner Stelle unterschreiben und über das Ganze ein Protokoll aufnehmen. §. 53 - Bey irasstrten Wechseln ist es nicht erforderlich, daß der Aussteller den ganzen Wechsel schreibt, sondern, seine Unterschrift ist hinlänglich, ohne daß er eine Ein, Wendung wegen der Gültigkeit des Wechsels machen könnte. 8 . 54 . Bey Eigenwechseln hingegen muß nicht allein die Unterschrift, sondern auch der ganze Wechsel von dem Aussteller selbst geschrieben seyn. §. ZZ- Wenn ein Eigenwechsel von einem andern als von dem Unterzeichneten Aussteller geschrieben ist, so verliert er in jedem Fall die Wechselkraft, und auch, wenn ihn der Aussteller nicht anerkennt, alle Gültigkeit eines Schuldscheins/ wenn nicht der Innhaber den gehörigen Beweiß deßwegen führen kann. §. 56. von dem Namen des Empfängers der Summe. Bey trassirten Wechseln muß der Name desjenigen, «n den oder an dessen Ordre die Summe bezahlt wer- ^ den soll, angezeigt seyn. 57 . Trassirte Wechsel, in denen kein Empfänger namentlich angezeigt ist, sondern die an den Ueberbrin. ger zahlbar sind, sollen keine Wechselkraft haben, sondern als blofe Anweisungen zu betrachten seyn. §. 58. Von dem Wort Ordre. Das Wort Ordre kann sowohl hinzu gesetzt, als auch weggelassen werden, nur ist zu bemerken, daß in dem letztem Fall der Wechsel an niemand anders cc- dirt oder übertragen werden kann, wenn es, bey den Eigenwechseln, nicht mit gehörig auszuweisender Be- willigung des Ausstellers gcichieht. §. 59 . Eigenwechsel ohne das Wort Ordre könne» selbst durch keine Schenkung unter Lebenden an einen andern übertragen werden, es müßte denn seyn, daß dieser, wie bey Erbschaften , In alle Rechte des Jnnhabers einträte. 8. 60. Doch können Eigenwechsel als Pfand eingesetzt werden, nur darf der Pfand-Innhaber die Zahlung nicht eher von dem Aussteller, als nach Verfluß der festgesetzte» Zeit und nur dann fordern, wenn ihn der Pfandgeber nicht befriedigen kann. §. 61. Von dem Namen des Zahlers bey den traf- sirten wechseln. Bey allen trassirten Wechseln muß der Name desjenigen , der sie bezahlen soll, vollkommen ausgedruckt seyn. Ist er ausgelassen, so ist der Wechsel ganz null und nichtig, ist aber etwas daran verändert oder unrichtig gesetzt, so geht die Wechselkraft dadurch ver- lohren. §. 62. Von der Zeit der Zahlung. In allen Wechseln soll die Zahlungszeit hinlänglich angezeigt seyn. 245 §- 6z. Wenn sie bey trassirten Wechseln ausgelassen wurde, so geht die Wechselkraft dadurch verlohren. §. 64. Eigenwechsel hingegen, die ohne Bestimmung der Zahlungszeit ausgestellt sind, verlieren ihr Wechselrecht nicht, sondern sind so anzusehen, als oh sie aus Sicht zahlbar ausgestellt wären. §. 65. Von dem Ort der Zahlung. Bey trassirten Wechseln muß der Ort, wo die Zah- lung geschehen soll, nothwendig angezeigt seyn, und wenn es unterlassen wird, so ist der Wechsel seiner Vorrechte verlustig. §. 66 » Bey Eigenwechseln ist die Bestimmung des Zahlungsorts nicht nothwendig , und wenn diese nicht besonders beygefügt wird, so ist der Wechsel überall zahlbar,wo der Aussteller zur Verfallzeit anzutreffen ist. 8- 67. welchem Wechselrecht der Wechsel unterworfen seyn soll. Alle trassirten Wechsel sind dem Wechselrecht des Orts unterworfen, wo sich derjenige, der sie zu be« zahlen hat, gewöhnlich aufhält. Wenn aber an einem solchen Ort kein Wechsclrccht eingeführt seyn sollte, so tritt das Wechselrecht des Orts ein, wo er ausgestellt wurde. 68 . Die Eigenwechsel sind dem Wechselrecht des Wohnorts des Ausstellers unterworfen, nach welchem auch dann gesprochen werden soll, wenn derselbe seinen Aufenthalt verändert, oder den Wechsel an einem andern Ort zu zahlen hat. Eine Ausnahme davon findet statt, wenn im Wechsel selbst ein bestimmtes Wechselrecht angegeben wurde, das dann an jedem Ort gelten soll, ohne aus den Ort der Ausstellung oder Zahlung Hinsicht zu nehmen. §. 6y. Wenn an dem Ort, wo der Aussteller eines Eigen- Wechscls wohnt, kein Wechsclrccht eingeführt ist , so muß ein bestimmtes Wechselrecht im Wechsel angegeben werden. Wird dieß unterlassen, so gilt der Wechsel blos alö Schuldverschreibung. l. 70. Verfahren, wenn die Wechselsumme oder der Name des Ausstellers mangelhaft ist. Wenn in irgend einem Wechsel die Summe, oder auch der Name des Ausstellers, verändert oder radirt ist, so kann das Wechselrecht dabey nicht angewandt werden und die Wechselkraft geht vcrlohren. Dritter Abschnitt. von den von mehrern Personen unterschriebenen wechseln. §. ?r. von dem Hauptschuldner eines von mehrern Personen unterschriebenen Wechsels. W enn ein von mehrern Personen unterschriebener Wechsel nur in der einfachen Zahl ausgestellt ist, so ist derjenige, der ihn zuerst unterschrieben hat, als Hauptschuldner zu betrachten, und die andern sind als seine Bürgen anzusehen. >. 72. Ist aber ein solcher Wechsel in der mehreren Zahl verabfaßt, so sind alle, die ihn unterschrieben, als Hauptschuldncr zu betrachten und es kann gegen alle nach Wechselrecht verfahren werden. 73 . Will daher bey einem Wechsel dieser Art einer von den Unterzeichneten sich nur als Bürge verbinden, so muß er dieß seiner Unterschrift ausdrücklich beyfügen. »48 §. 74 » Frauenspersonen hingegen, die einen Wechsel mit andern Personen unterzeichnen, werden, wenn sie auch diese Klausul nicht hinzu gesetzt haben, in jedem Fall nur als Bürgen betrachtet. §- 75 - von den wechseln der Gesellschaftshandlungen. Die Wechsel, die von einer Gesellschaftshandlung ausgestellt werden, machen alle Theilnehmer derselben nach Wcchselrecht verbindlich. 8 - 76 . Die Einwendung eines Handelsgesellschafters, daß die Wechselsumme seinem zur Handlung gegebenen Fond übersteigt, kann ihn von der strengen Wechselverbindlichkeit nicht befreyen. §- 77 . Es steht daher dem Jnnhaber eines solchen Wechsels frey, gegen welchen der Handelsgesellschafter er nach Wechselrecht verfahren will, der dann in jedem Fall die Wechselsumme ganz bezahlen muß und seinen Regreß an den übrigen zu nehmen hat» §- 78. -49 §. 78 « Ein stiller Handlungsgesellschaster wird durch die unter der Firma der Handlung ausgestellten Wechsel nicht nach Wechselrecht verbindlich. §. 79 . Wer als Mitschuldncr oder als Bürge einen mit unterschriebenen Wechsel cingelößt hat, hat im erster» Fall gegen die andern Mitschuldner, im letzter» gegen den Hauptschuldner, den Regreß nach Wechselrecht. Z. 80. Ein Handelsfaetor, der unter der Firma der Handlung Wechsel ausstellt , ist mit seiner Person nicht nach Wechselrccht verbindlich. §. 8r. Gegen Personen, die einen Wechsel mit unterzeichneten, aber nicht wechsclfahig sind , kann nicht mit Wechselarrest verfahren werden. x sr Vierter Abschnitt. Von den pflichten und Rechten der Trassanten des Wechsels. §. 82. wer ein Trassant sey? W- »er einen trassirten Wechsel ausstellt, wird der Trassant genannt. §. 8Z. pflichten des Trassanten bey Ausfertigung des Wechsels. Bey Ausfertigung eines Wechsels darf der Trassant keines von den vorgeschriebenen Erfordernissen des Wechsels auslasten. Geschieht dieß und es entsteht für einen Dritten ein Schaden daraus,, so hat ihn der Trassant zu tragen. §. 84. > Der Trassant ist verbunden, dem Käufer des Wechsels den Prima und Seeunda und auch auf Verlangen den Tertia Wechsel zugleich einzuhändigen / und darf ihm, wenn es nicht besonders ausgemacht wurde, keinen Sola Wechsel aufdringen. §. 8Z« von den Interims - Scheinen. Wenn der Trassant einen Wechsel mit der Bedingung verkauft, daß ihn der Käufer erst in einer gewiß, sen Zeit bezahlen darf, so kann er sich von diesem einen Interims-Schein über den Empfang des Wechsels ausstellen lassen, auf welchen er nach Vcrfluß der bestimmten Zeit nach Wechselrechr klagen kann. tz. 86. Von der Bezahlung der Wechselsumme. Wenn wegen der Zeit der Zahlung nichts ausgemacht wurde, so muß sie der Käufer innerhalb 2^. Stunden von der Zeit der Auslieferung des Wechsels an leisten. §. 87. Der Trassant ist zwar berechtigt, von dem Käufer die Zahlung der Wechselsumme auf der Stelle zu verlangen , doch soll es ihm nicht zum Nachtheil gerei. chen, wenn er, ehe er sie erhielt, den Wechsel- ausliefert. §. 88 . Wenn der Käufer nach 24. Stunden von Auslieferung des Wechsels an, die Zahlung noch nicht gclci. stet hat, so kann der Trassant nach Wechsclrecht gegen ihn verfahren. §- 89. Doch steht es dem Trassanten frey, nach Verfluß dieser 24. Stunden noch zwey Tage damit zu ver- . ziehen. Läßt er aber auch den vierten Tag, von Auslieferung des Wechsels an gerechnet, verstreichen, ohne gegen den Kläger gerichtlich zu verfahren, so ist er seines Wechselrcchis verlustig und hat die Forderung im gewöhnlichen Prozeß einzutreiben. ;. 90. Wenn ein Trassant, der für Rechnung eines andern trafst«, den Wcchfclbrief vor Empfang der Va- luta einhändigt und diese von dem Käufer nicht mehr bezahlt werden kann, so hat er, wenn ein Schaden daraus entsteht, denselben allein zu tragen. §- 9r. pflichten des Trassanten, wenn er für einen andern trafst«. Ein Trassant, der für Rechnung eines andern traf- sirt, muß dessen Ordre genau befolgen, und wenn er dieß unterläßt, allen daraus entstehenden Schaden tragen. 92. Wenn der Trassant für Rechnung eines andern tras- sirt, so soll er dieß in dem Wechsel auf folgende Art anzeigen; „Sie setzen es auf Rechnung des Herrn kl. « (Hjcr sind die Anfangsbuchstaben des Namens seines Committenten zu fetzen.) Wenn er dieß thut/ so kann dem Bezogenen die Einwendung , daß er den Wechsel nicht für Rechnung des Committen- ten, sondern für die des Ausstellers angenommen habe/ nicht zu statten kommen. §. 93 . Verantwortlichkeit des Trassanten wegen der Zahlung des Wechsels. Der Trassant eines Wechsels ist für sich und seine Erben nicht allein dem Käufer desselben/ sondern auch den Indossanten und dem Präsenranten wegen der Zahlung verantwortlich/ und wird von dieser Verbindlichkeit nicht durch die Acceptalion / sondern nur durch die Zahlung des Wechsels befreyt/ in so fern nicht erwiesen werden kann, daß einer der darum interessirten Personen einen Fehler dabey begangen habe. §. 94. Wenn ein Trassant Meßwechlelausstellt/ die er dem Käufer erst zu einer gewissen Zeit zu liefern hat/ so 254 muß er, wenn er die Valuta erhält, einen Inte- rimSschein ausstellen, auf den nach Wechselrecht geklagt werden kann. §. 95« Von den Berichtdriefen. Sobald der Trassant einen Wechsel ausgestellt hat, so muß er dem Bezogncn Nachricht davon ertheilen, und ihm die Wechsclsumme, die Zahlungszeit und den Käufer gehörig anzeigen. §. 96. Unterläßt er dieß, oder ist sein Bericht mangelhaft, so hat er, wenn der Wechsel protestirt wird, die dadurch verursachten Kosten zu tragen. §. 97. Den Berichtbrief muß er mit der Post absenden und darf ihn weder bey dem Käufer des Wechsels, noch sonst bey jemand beyschlagen, wenn er nicht, im Fall - derselbe verlohren gehen sollte, den daraus entstehenden Schaden tragen will. §. 98. Wenn der Berichtbrief unterwegs auf der Post verlohren geht, so hat der Trassant den Beweist zu fuhren, daß er ihn wirklich abgesandt habe. »55 99 - Diesen Bcweiß hat er an Orten, wo die Briefe nicht eingeschrieben werden, durch sein Copierbuch zu führen. Z. roo. Wenn ein Wechsel wegen eines verlohren gegangenen Berichtbriefs mit Protest zurückkommt, und der Trassant keines Versehens überführt werden kann, so soll dieser und der Käufer des Wechsels die Prottst- und andere Kosten gemeinschaftlich tragen. §. 101 . Der Berichtbriefsoll nie unterlassen und daher kein Wechsel mit dem Ausdruck »ohne Bericht« ausgestellt werden, selbst dann nicht, wenn der Trassant dem Bezogenen kurz vorher schrieb, daß er auf ihn ziehen würde, ihm aber die nähern Umstände dabey nicht anzeigte. Geschieht eS doch und der Wechsel läuft mit Protest zurück, so hat der Trassant die verursachten Kosten allein zu tragen. §. ior. Erfordernisse des Berichtbriefs. In dem Berichtbrief muß die Wechselsumme, der Name des Wechselkäufers, die ZahlungSjeit und wenn auf Rechnung eines andern gezogen wird, der Name desselben gehörig angezeigt seyn. Ist einer von diesen Punkten ausgelassen/ oder trift mit dem Wechsel nicht «herein/ so daß dieser deßwegen protestirt wird, so hat der Trassant alle Kosten zu tragen. §. I0Z. Von der Zahlung der wechselsuinme durch Anweisung und Compensatton. Der Trassant ist nicht verbunden / sich wegen der Zahlung der Wechselsumme an einen Dritten verwei, sen zulassen, wenn es nicht vorher besonders ausgemacht wurde. z. 104» Wenn aber auch der Trassant eine solche Üeberwei- surg annimmt, so kann er doch die Bezahlung innerhalb 24. Stunden nach Auslieferung des Wechsels fordern, und wenn sie nicht erfolgt, seinen Regreß wieder an den Käufer des Wechsels nach Wechfelrecht nehmen. §. ioz. Giebt aber der Trassant dem, an den er wegen der Zahlung verwiesen wurde, einen Credit von mehr als z Tagen, so kann er bey nicht erfolgtet Zahlung gegen den Käufer des Wechsels nicht mehr nach Wechselrecht verfahren. 2Z7 §. io6. Die Zahlung durch Compensation , wenn nämlich der Käufer des Wechsels irgend eine liquide Forderung an den Trassanten hat, muß der letztrc geschehen lassen, wenn die Zahlungszeit jener Forderung vorhanden ist. §. ro/. Erkennt der Trassant eine solche Forderung in Hinsicht des Quantums nicht für ganz liquid, so findet nur die Compensation für die Summe statt, die er schuldig zu seyn bekennt. Z. io8. Wenn der Trassant die Liquidität einer solchen Forderung ganz verneint, so findet zwar keine Com- pensativn statt, wenn aber der andere einen halben Beweiß wegen ihrer Gültigkeit führen kann , so soll ihm die gerichtliche Deponierung der Summe gestattet werden. §. ioy. Von der Zurückzahlung der protestirten Wechsel. Wenn die Wechsel eines Trassanten mit Protest zurück kommen und derselbe richtig erhoben wurde, so muß jener dem Wechsclkänser die Wechsclsummc nebst -58 den Protest - und andern erweislichen Spesen in Zeit von 24. Stunden nach Wechftlrecht bezahlen und kann durch keine Einwendung davon besteht werden. §. no. Ist aber der Protest nicht zu rechter Zeit erhoben worden, oder nach dem Gesetz des Orts, wo er ver- abfaßt wurde, mangelhaft, so ist der Trassant zur Zahlung der Wechsclsumme nicht verbunden und kann nach Wechselrecht nicht dazu angehalten werden. Doch kann man sich im ordentlichen Prozeß an ihn regressiven, wenn erwiesen werden kann, daß er au den Bezogenen keine Forderung hatte, sondern auf Credit auf ihn zog. §. nr. Wenn ein Trassant die bey einem mit Protest zurück gekommnen Wechsel angegebnen Spesen nicht richtig findet, so kann er zur Bezahlung derselben nicht nach Wechsclrccht angehalten werden; doch hat dieß auf die Erlegung der .Wechselsumme selbst keinen Einfluß. §. 112 . Ehe dem Trassanten die mit Protest zurück gekommnen Wechsel nebst dem Protest selbst eingehändigt werden , kann er zur Zahlung der Summe und Kosten nicht angehalten werden. §. HZ. Doch ist er verbunden, wenn der protestirte Wech- scl noch nicht da, der Protest selbst aber schon angekommen ist, dem Innhaber desselben auf sein Verlangen für die Wechselsumme Caution zu leisten. Fünfter Abschnitt. pflichten und Rechte des Räufers und Remit- tenten des Wechsels. §. H4« wer ein Remittent ist? Käufer und Remittent des Wechsels ist derjenige, der einen Wechsel an dem Ort, wo er ausgestellt wurde, einkauft, oder ihn von einem andern zugesendet erhält, um ihn an den Ort seiner Bezahlung oder an einen andern Ort zu senden, so wie auch derjenige, der einen Wechsel von einem andern zugesendet erhält und ihn wieder weiter sendet. §. H5» Der Remittent ist nicht verbunden, einen Wechsel auf einen andern Ort anzunehmen, als er mit dem Trassanten übcrein gekommen ist. 26 o §. Il6. Wenn bey Schließung des Wechselgeschäfts ausgemacht worden ist, daß die Wechselsumme nicht eher bezahlt werden soll, als bis man von der Accepta- tion oder von der Zahlung des Wechsels Nachricht erhalten hat, so muß der Rcmittcnt dem Trassanten einen Schein über den Empfang des Wechsels ausstellen , auf welchen nach Wcchselrccht geklagt werden kann. §. H7' Wenn der Remittcnt für Rechnung eines andern Wechsel einkaufe, die fehlerhaft verabfaßl sind lindes entsteht ein Schaden daraus, so muß er seinem Re- mittcnten dafür haften und kann sich an dem Trassanten regressiren. §. n8. Von der Zahlung der Wechselsumme. Der Rcmittcnt ist nicht verbunden, die Wechselsumme zu bezahlen, ehe ihm der Wechsel eingehändigt wird. §. H9. Sollte er es doch thun und der Wechsel würde ihm nicht ausgeliefert, so kann er den Trassanten innerhalb sechs Tagen nach Wechselrecht dazu anhalten. Nach Verfluß dieser Zeit aber hat er sein Wechselrecht verlohren und muß seine Klage im ordentlichen Prozeß ausführen. §. 120 . Der Remittent ist verbunden, dem Trassanten die Wechselsumme überbringen zu lassen, und hat also die Gefahr zu tragen, der sie unterwegs ausgesetzt seyn könnte. §. 121 . Der Remittent ist berechtigt, von dem Trassanten einen Schein über die Zahlung der Wechsclsumme zu fordern. §. 122 . Von dem Giro. Ehe der Remittent einen Wechsel absendet, muß er ihn mit dem Giro versehen oder giriren. §. 123. Der Giro ist eine Abtrcttung des Wechsels, wodurch man einem andern das aus dem Wechsel entstehende Recht abtritt, hingegen aber auch sich selbst wegen der Zahlung des Wechsels an alle übrigen Besitzer eben so verbindlich macht, als es der Aussteller selbst ist. 2Ü2 §. 124 - Erfordernisse desselben. Die Erfordernisse eines Giro sind folgende: r) Der Name desjenigen, an den der Wechsel übertragen wird. 2) Die Bekennung des erhaltenen oder in Rechnung stehenden Werths, z) Der Ort wo, und das Datum, wann er girirt wurde. 4) Die eigenhändige Unterschrift des Giranten oder seines Bevoll, mächtigten. §. 125. Wenn bey einem Giro einer dieser Punkte ausge« lassen, ober unrichtig gefetzt ist und der Wechsel deßwegen protestirt wird, so hat der, welcher ihn unrichtig girirte, den Schaden zu tragen. §. 126. von dem beygefügten Wort Ordre. Wenn ein Wechsel nicht unmittelbar an den Ort, wo er bezahlt werden soll, gesandt wird , so ist der Trassant das Wort Ordre hinzu zu setzen verbunden. Wenn er es unterläßt, so hat er die durch die nun nöthige unmittelbare Einsendung des Wechsels entstehende Kosten zu tragen. Befreyt davon wird er, wenn er der Commissionair des vorigen Jnnhabers ist und von diesem einen besondern Auftrag dazu erhaltn, hat. §. 127 . s6z Kein Wechselbrief soll in Bianeo, das ist mit Auslassung des Namens dessen, an den er übertragen wird, girirt werden. Wer es thut, hat allen daraus entstehenden Schaden und Verlust zu tragen. §. 128. von der Ausstreichung eines unrichtigen Giro. Wenn der Remittent einen Wechsel unrichtig girirt und es noch zeitig genug bemerkt, so darf er den Giro ausstreichen und ihn noch einmal ordentlich setzen, doch muß dieß Ausstreichen des Giro so geschehen, daß man ihn dcmungcachttt noch lesen kann. §. *29. Wenn der Giro eines Wechsels so ausgestrichen ist, daß er dadurch ganz unleserlich wird, so kann ihn der bezogene aeceptircn lassen und der Girant, der es veranlaßte, hat den daraus entstehendem Schaden zu tragen. §. izo. Verfahren bey Absendung der Wechsel. Bey Absendung des Wechselbriefs hat der Absender folgende Vorschriften genau zu beobachten. §. IZI. 264 Bey allen auf Sicht ausgestellten Wechseln und bey denjenigen L wo die Zeit des Ufo nach der Wechselordnung des Zahlungsorts von dem Tag der Acccptation an gerechnet wird, muß sich der Remit- tent Prima und Secunda Wechsel geben lassen und die Prima zur Acccptation einsenden. Wenn er dieß verabsäumt und der Wech'el wird wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen nicht bezahlt, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen und verliert seinen Wechselregreß au dem Aussteller, der auch, wenn er beweisen kann, daß ihm der Bezogene die Wechselfumme wirklich schuldig war, zur Wiedererstattung derselben an den Remittenten nicht verbunden ist, so daß sich dieser allein an dem Bezogenen zu re- gressiren hat. 132. Bey Wechseln, die nicht auf Sicht gestellt sind, oder deren Verfallzeit nicht von» Tag der Accepta- rion, sondern von dem der Ausstellung an gerechnet wird, ist der Rcmittent nicht verbunden, den Primawechsel zur Acccptation einzusenden. rZZ- Wenn der Remittent einen remittirten Wechsel mit Protest zurück erhält, so muß er untersuchen, ob der Protest in der gehörigen Form und zu rechter Zeit verabfaßt worden sey und wenn dieß der Fall ist, ist, dem Innhaber die Wechsclsummc nebst dem Pro. lest und andern Kosten erstatten. §.134. Von dem Regreß bey protestirten wechseln. Sobald der Remittent eines protestirten Wechsels den Innhaber auf die im vorigen Paragraph angeführte Art befriedigt hat, so kann er auf die nem« liche Art seinen Regreß an dem vorhergehenden Gi. ranken, oder an dem Aussteller des Wechsels neh. mene Es steht ihm dabey ganz frey, an welchen von diesen er sich halten will, und wenn er von dem einen nicht, oder nicht ganz befriedigt wird, so bleibt ihm der Regreß an die andern übrig. §. 135. Von der zu späten Einsendung -es Wechsels. Der Remittent eines jeden Wechsels ist verbunden, denselben, wenn seine Vcrfallzeit nahe ist, direkte an den Ort der Zahlung einzusenden, damit er zu rechter Zeit präsentirt und eingelößt werden kann. §. 136. Wenn er diesem Gesetz entgegen handelt und den Wechsel noch über einen andern Ort gehen läßt, oder zu spat einsendet, so daß die Verfallzeit schon vorüber ist und der Wechsel wird wegen ZahlungS. S Unfähigkeit des Bezogenen, oder weil dieser schon re- inittirte, nicht bezahlt, so hat er sein Recht an die Giranten vcrlohren und sich nur an dem Bezogenen oder zuweilen auch an dem Trassanten zu regres- siren. Wenn nämlich der Trassant an den Bezogenen nichts zu fordern hätte, sodern nur auf Credit auf ihn zog, so bleibt dein Remittenren sein Recht an jenen unbenommen. Hatte aber der Trassant eine liquide Forderung an den Bezogenen, die er durch den Wechsel einkassiren wollte, so hat der Nemittent den Regreß an ihn verlohrncn und kann nur den Bezogenen rn Anspruch nehmen. §- 137 » Wenn der Nemittent beweisen kann, daß der Wechsel nicht durch seine Schuld, sondern durch einen unvermeidlichen Zufall, wie z. B. das Liegenbleiben auf den Posten, die Hemmung oder Plünderung der Posten in Kriegszeiten u. s. w. länger als es seyn sollte, zurückgehalten wird, so ist er nicht dafür verantwortlich ; sondern dem Trassanten fällt der daraus entstehende Schaden zur Last. §. 138. von der Zeit der Uso - und Sichtwechsel. Alle Sicht - und diejenigen Uso - Wechsel, deren Verfaüzcit nach dem Tag der Präsentation bestimmt wird, dürfen nicht länger als sechs Monate umher laufen und müssen vor Verfluß derselben zur Annahme präsentirt werden. §. >39 Wenn ein Wechsel dieser Art ftiäter präscntirt und nicht bezahlt wird, so fällt der daraus entstehende Schaden dem zu Last, der an der zn späten Präsentation schuld war. §. 140. Von den in den beyden letzten Paragraphen gegebenen Vorschriften, sind die Wechsel ausgenommen, die in oder auf Länder ausser Europa ausgestellt werden. ?. 141- Wenn ein Rcmittent einen bereits verfallenen Wechsel erhält, so darf er ihn unter keinem Vorwand länger zurück behalten, oder an einen andern Ort senden , sondern muß ihn mit der nächsten Post an den Ort der Zahlung einschicken. Sechster Abschnitt. Von den pflichten und Rechten des präsentanten. §. 142. wer der präsentant ist. D. derjenige, der von dem Bezogenen die Annahme und Zahlung des Wechsels zu fordern hat, ist der Prä. sentant oder letzte Innhaber desselben. §. 143 von der Verbindlichkeit zur Einkassirung eines Wechsels. Niemand ist unbedingt verbunden, den Auftrag zur Präsentation und Einkassirung eines Wechsels zu vollriehen. §. 144. Wenn aber ein Kaufmann mit demjenigen, der ihm einen solchen Wechsel sendet, vorher schon in Verbindung stund, oder ihm seine Dienste angeboten hat, s» ist er zur Besorgung des ihm übertragenen Wechselge- schästü verbunden und darf es ohne seine Gefahr und Verantwortlichkeit nicht unterlassen. r45. Finden aber die im vorigen Parag. angegebenen beyden Fälle nicht statt, so kann er die ihm überschick- ten Wechsel, wenn er sie nicht einkassircn will,-zurück senden; doch muß dieß mit dem ersten Posttag geschehen, denn sobald er sie länger behält, wird es für eine stillschweigende Annahme des Auftrags angesehen, den er dann ohne seine Gefahr nichtj »»vollzogen lassen darf. - ?. 146. Wenn der Präsentant mit dem Remittenten vorher in Verbindung stund, diese aber von einem Theil aufgehoben wurde, so ist er zur Besorgung seines Wechsels nicht verpflichtet. §. 147 .' Wenn der Präsentant die ihm zugesanden Wechsel besorgen will, so hat er die in den folgenden Parag. gegebenen Vorschriften bey Vermeidung des Schadenersatzes zu beobachten. »70 §. lssg. Er muß alle erhaltenen Wechsel zur Annahme oder Acccpcalion vorzeigen lassen, und auch diejenigen, die der Trassant auf ßch selbst ausgestellt hat. Von den Erfordernissen der Acceptation. Die Acceptation muß allezeit schriftlich und zwar aus dem Wechsel selbst geschehen. Mündliche Accep- tationcn sind ganz ungültig und als nicht geschehen zu betrachten. §. rZo. Die Aceeptationen müssen unbedingt geschehen, un- stnd, wenn Klauseln beygefügt sind, wie z. B. „ wenn ^ der Gegenwert!) angeschäfk wird«, daß man j später zahlen wolle u. s. w. ungültig und der Protest ! muß deßwegen erhoben werden. I. izt« Wenn jedoch der Aeecptant noch vor der Verabfas« fung dcö wegen einer solchen unrichtigen Acceptation zu erhebenden Protests, den Wechsel ordentlich accep- riren will, so soll es der Präsentant annehmen und den Protest unterlassen. Die unrichtige Acceptation wird dann ausgestrichen , doch so, daß sie nicht ganz unleserlich wird. §. ' 52 . Jede Aeeeptation muß von dem Bezogenen oder sei, nein Bevollmächtigten eigenhändig geschehen und sein Name, der Geschlechtsname ganz und der Taufname wenigstens mit den Anfangsbuchstaben, unter dieselbe gesetzt werden. §. rZZ. Bey Acceptationen, die durch Bevollmächtigte geschehen, muß der Präsentant genau untersuchen, ob sie auch gehörig darzu autorisirt sind, und wenn er daran zu zweifeln Ursache hat, den Wechsel protestiren lassen. rZ4- Er ist deßwegen berechtigt, die Vorzeigung der Voll- macht von dem Bevollmächtigten zu verlangen. 155 . Bey Wechseln, die nach einer bestimmten Zeit nach Sicht zahlbar sind, muß der Tag der Aeceptation beygefügt werden. z. 156. Auch bey andern Wechseln muß der Mceptam diese Zeit auf Verlangen der Präsentanten beyfügen, damit sich dieser wegen der Zeit der Präsentation legitimiern kann. 1 ?. 157 » L7» Wenn der Prasentam eine nach diesen Vorschriften unrichtige Aceeptation annimmt, und der Acceptant ver, weigert nachher aus diesan Grund die Zahlung des Wechsels, so hat der Präsentank feinen Regreß an die Giranten und an den Aussteller des Wechsels verlohnn und kann ihn allein bey dem Acceptanten suchen. §. iZ8. Wenn aber ein auf diese Art nicht richtig"aeceptirter Wechsel blos wegen Zahlungsunvermögen desAcceptan- tcn nicht eingelößt wird, so bleibt dem Präsentanteu sein Regreß an die Giranten und den Aussteller unbenommen, wenn nur die Annahme von dem Bezogenen oder dessen gehörig dazu Bevollmächtigten eigenhändig geschah. iZY. Von der Aceeptation für einen Theil der j wcchselsumme. Wenn der Aeeevtam nur für einen Theil der Wech- felsumme acccptiren will, so muß es der Präsentant annehmen, aber wegen des übrigen Theils den Protest erheben lassen und denselben absenden. Wenn dann die Zahlung erfolgt, so darf er dem Acceptanten den Wechsel nicht ausliefern, sondern hat ihm nur eine» Schein über die erhaltne Summe zu geben. Hat aber der Präsentant von dem Remittenten bestimmte Ordre erhalten, eine theilweise Zahlung nicht anzunehmen, so hat er dieselbe zu befolgen. §. i6l. ^ Dieß findet jedoch nur statt, wenn der Präscntant der Commisfionair des Remittenten ist, dann ausser, dem rst er eine solche Ordre nicht zu befolgen verbunden. §. 162. von dem Aufschub der Acceptation. Wenn der Acceptant die Acceptation nicht unbedingt abschlägt, sondern noch Hoffnung dazu macht, so muß zwar der Präsentant den Protest erheben lassen, und ihn abschicken, kann aber den Wechsel bis zur Verfall- zeit zurück halten, wenn dieselbe nicht über 14 Tage von dem Tag der Präsentation entfernt ist. Wird dann der Wechsel nicht angenommen, noch bezahlt, so muß noch ein Protest wegen der Nichtbezahlung erhoben werden, der sogleich mit dem Wechsel abzusenden ist. §. Wenn einem Wechsel mehrere Addresscn beygefügt sind , an die man sich zu wenden hat, wenn ihn der Bezogene nicht annimmt, so muß ihn der Praftn» taut bey jedem dieser Personen vorzeigen, und wenn ihn auch diese nicht annehmen, den Protest erheben lassen, der dem Hauptprotcst einverleibt wird. Wenn dieß der Präsentant unterläßt, so ist der Protest als mangelhaft anzusehen, und er wird dafür verantwortlich. §. 164. von dem Protest des Wechsels. Wenn der Präsentant einen Wechsel protestiren läßt, so muß dieß, wenn der Wechsel V ormittagS präsentirt wurde, noch am nämlichen Tag, wenn es aberNach- mittagö geschah, am folgenden Hag vorgenommen werden. §. 165. Wenn der Protest länger aufgeschoben wird , so ist er mangelhaft und der Präsentant wird dafür verantwortlich» §. 166. Die Proteste müssen von einem Notario, oder einer andern gerichtlichen Person, in Gegenwart von zwey Zeugen erhoben werden. §. 167. Erfordernisse des Protestes. DerProtest muß in Form eines NotariatS-Instruments verfaßt werden, und folgendes enthalten: ») Den Auftrag des Präscntanten. l>) Die genaue Abschrift des Wechsels, c) Die vollständige Anzeige der Ursachen, warum der Wechsel nicht angenommen oder bezahlt wird. 6) Die Unterschrift des Notarius oder der Gerichtsperson, die ihn verabfaßt, nebst dem Ort und der Zeit, wo und wenn es geschehen, e) Die Reservirung wegen aller Kosten und alles Schadens. §. 168. Wenn ein Protest in diesen Punkten mangelhaft ist, so hat der Präscntanc seinen Wcchselregrcß an den Aussteller und die Giranten des Wechsels verlohren. §. i6y. Wenn der Bezogene gegenwärtig ist, so soll seine Erklärung , warum er den Wechsel nicht annimmt, oder nicht bezahlt, mit seinen eigenen Worten dem Protest einverleibt werden. Z. 170. Ist er aber von seinem Wohnort abwesend, oder zu der Zeit, da die Acccpration geschehen mußte, nicht anzutreffen und hat niemand eine gehörige Vollmacht dazu hinterlassen, da wird in den Protest gesetzt, daß niemand da gewesen seh, der den Wechsel hätte annehmen können. 276 §. I7i. Wenn der Bezogene gestorben ist und die Geschäfte von seinen Erben noch nicht übernommen wurden, so daß niemand accepriren kann, so muß dieß im Protest angezeigt werden. Eben dieß muß geschehen, wenn der Concurö über das Vermögen des Verstorbenen eröffnet wurde. §. l?2. von dem Aufschub des protestg. Wenn der Bezogene an dem Tag, wo die Accep- tation oder in Ermanglung derselben der Protest vor sich gehen soll, nicht zu Hauß anzutreffen ist und keinen Bevollmächtigten hinterlassen hat, aber am folgenden Tag mrück kommen wird, so darf der Prä- scntant die Präsentation bis zum nächsten Tag aufschieben. Geht aber die Post nach dem Ort, wo der Wechsel und Procest hin gesandt werden mußte, noch am nämlichen Tag ab, so muß der Protest sogleich erhoben und abgeschickt, der Wechsel aber noch zurück behalten und dem Bezogenen präsentirt werden , der dann, wenn er ihn auch annimmt, die Protest-und Porto - Kosten zu zahlen hat. Verweigert er aber die Annahme, so muß ein zweiter Protest darüber erhoben werden. von der Absenduug des protcsts. Wenn der Präscntant, der einen Protest erheben ließ, nicht Eigenthümer, sondern nur Bevollmächtigter des! Wechsels ist , so muß er seinem Mandanten den Protest mit der nächsten Post einsenden. §. 174. Ist er aber Eigenthümer des Wechsels, so hat er den Protest demjenigen zu senden, a» den er sich regres. siren will, oder kann ihn auch durch einen Bevollmächtigten vorzeigen lassen. §. Von dem Regreß des präscntanten Dem Präsentantcn eines protestirten Wechsels, der mehrere Giranten hat, steht es frey, sich an irgend einen derselben oder auch an den Aussteller zu halten und jeder ist ihm nach Wechselrecht dafür verhaftet. §. 176. Verweigert ihm derjenige, an den er seinen Regreß nehmen wollte, den Ersatz, so kann er sich an einen andern halten, ohne die Ordnung, in der sie auf einander folgen, beobachten zu müßen. §- i77. Wendet er sich jedoch zuerst an den Aussteller, so kann er sich nachher an den Giranten nicht mehr re- gressren. »78 §> l?8. Dem Giranten, Her den Präsentanten befriedigt hat, bleibt dann da6 nämliche Recht an seine Mitgi- rantcn oder an den Aussteller vorbehalten, doch kann cr die, welche unter ihm folgen und von dem Prä- scntanten Übergängen wurden, nicht in Anspruch nehmen. §. 179 - Von der Acceptation par Konnenr. Wenn ein Wechsel von dem Bezogenen nicht angenommen, von einem andern aber psr Honneur (zur Ehre des Ausstellers oder eines der Giranten) angenommen wurde, so muß der Präsentant doch gegen den Bezogenen den Prctcst erbeben lassen, indem von der Acceptation xsr Honneur gehörig Meldung geschehen muß. §. 180. In der Regel ist der Präsentant die Acceptation pr>r Honneur anzunehmen verbunden. Wenn sich aber ein Mann von zweydeutigcm Credit oder der Ausstel, ler selbst, wenn er eben am Ort gegenwärtig ist, dazu erbietet, so kann er Caution wegen der Zahlung fordern und, wenn diese nicht geleistet wird, die Annahme der Acceptation psr Honneur verweigern. Z. 181. Wenn der Acceptant psr Honneur die Protcstkosten nicht bezahlen will, so soll der PräKntam die Acccp- tatiorr zwar geschehen lassen, aber wegen der Kosten einen eigenen Protest erheben. §. 182. Wenn der Präsentant einen nicht acceptirten Wechsel selbst psr Koimeur annehmen will, so hat er dabey, vor den andern den Vorzug. §. i8Z. . Verfahren bey wechseln, die nicht am Wohnort des Bezogenen zahlbar sind. Wenn der Präsentant einen Wechsel erhält, der an seinem Wohnort zahlbar ist, dessen Bezogener aber an einem andern Ort wohnt, so muß er ihm eine Copie zur Acccptation einsenden, oder ihm das Original von einem Bevollmächtigten präsentiren lassen. In diesem letztcrn Fall ist er für jedes Versehen, dar sein Bevollmächtigter dabey begeht, verantwortlich. 8. i8;. Wenn der Bezogene, dem die Copie zugeschickt wurde, die Acccptation auf diese selbst nicht setzt, wohl aber den Wechsel in seinem Brief deutlich und unbedingt acccptirt, so kann dieß der Präsentant als eine gültige Acccptation betrachten und der Acceptant ist nach Wechselrecht dafür verhaftet. §. 185. Verweigert er aber die Acccptation in seinem Brief, so wird die darin» angegebene Ursache dem Proteste . beygefügt. §. 186. Wenn der an einem andern Ort wohnende Bezogene nach zwey Posttagen, an denen die Antwort hätte ankommen können, nicht antwortet, so muß der Präsentant den Protest erheben lassen, in den seine Aussage, daß er keine Antwort erhalten habe, eingerückt wird. §. 187. Wenn der an einem dritten Ort wohnende Bezogene zu der Acccptation nicht beyfügt, oder in seinem Brief nicht anzeigt, bey wem man die Zahlung zu erheben hat, so muß er das Geld auf seine Kosten und Gefahr einsenden. Geschieht dieß nicht zu der gehörigen Zeit, so muß der Präsentant den Protest wegen Nichtbezahlung erheben lassen. §. 188. Vorschrift bey schon acceptirten wechseln. Wenn der Präsentant Wechsel'erhält, die schon ac- er einen falschen Wechsel bezahlt, hat sich in der Regel an dem zu regressiven, der ihn verfälschte. §. 251. Vorschrift für den Bezogenen bey verfälschten wechseln. Wenn derjenige, dem ein verfälschter Wechsel prä- sentirt wird, Spuren der Verfälschung daran entdeckt, so soll er den Wechsel gegen einen Schein, den er dem Innhaben zu übergeben hat, zurück halten und ihn sogleich an die Gerichte zur Untersuchung überliefern. §. 252. Wenn ihm der Innhaber den Wechsel nicht gegen einen Schein in Händen lassen will, so muß er dem Gericht sogleich die Anzeige davon machen. 299 §. 25Z. Ein wegen Verfälschung nicht angenommen oder gerichtlich deponimr Wechsel muß gehörig xrotestirt werden. §. 254. Wer einen falschen Wechsel annimmt, muß denselben bezahlen, doch ist dem Ermessen der Gerichte überlassen , ob ihm die Deponirung der Wechselsumme zu gestatten ist. 255. Wenn bey einem ausserdem richtigen Wechsel die Summe verfälscht wurde, und der Aceeptant mehr bezahlt, als er nachdem Berichtbrief hätte bezahlen sollen, so kann er sich an dem regressiven, der die Der, fälschung vorgenommen hat. §. 256. Wurde aber der Berichtbrief ebenfalls verfälscht und der Aeceptant kann beweisen, daß er nicht den geringsten Fehler dabey begieng und den Betrug unmöglich ahnden konnte, so hat der Aussteller die Hälfte des Schadens, der daraus erwachsen kann, zu tragen. u 2 Von den verlohrnen wechseln. Wenn ein Wechsel verkehren geht und von einem unrcchtmäsigen aber unverdächtigen Innhaber auf die vorgeschriebene Art präscntirt und von dem Bezogenen zu der gehörigen Zeit bezahlt wird, so hat allein derjenige, der ihn verlohr, den Schaden zu wagen. §. 258. Ist aber ein solcher Wechsel vor der Verfallzeit bezahlt worden, so fällt der Schaden dem Bezogenen, der ihn zu bald zahlte, zur Last. §. 259. Wenn ein verlohrner Wechsel von einem unrechtmä- sigen Innhaber prälentirt und von dem Bezogenen angenommen wird, dieser aber den Betrug noch vor der Verfallzeit entdeckt, so darf er die Wechselsummc nicht bezahlen, sonder muß sie für Rechnung und auf Kosten des rechtmäsigen Eigenthümerö gerichtlich deponiren. §. 260. Wenn ein aeecvtirtcr Wechsel von dem rechtmäsigen Innhaber vor der Verfallzeit verlohren wird, so kann er von dem Bezogenen , wenn dieser der Äcceptation geständig ist, die Zahlung nach Wechselrecht fordern, . l muß ihm aber wegen Hcrbeyschaffung oder Annullirung des Wechsels Caution leisten. §. 261. Zoi Ist aber der Aceeptant eines solchen verlohrnen Wechsels der Acccpration nicht geständig und kann sogleich davon überwiesen werden, so muß der Jnnha- dcr sein Recht im gewöhnlichen Prozeß gegen ihn verfolgen. §. 262. Wenn nun der Aeeeptant im gewöhnlichen Prozeß der Acccptation überwiesen wird, so muß er den Wechsel sogleich nach Wechselrecht bezahlen. . §. 26z. Doch muß auch in diesem Fall die im 206. Parag. vorgeschriebene Caution von dem Jnnhaber geleistet werden. §. 264. von verlohrnen Eigenwechseln. Wenn ein Eigenwechsel verlohren würde und der Aussteller denselben nicht geständig ist, so muß der Jnnhaber die Existenz desselben im gewöhnlichen Prozeß beweisen und kann erst, wenn er dieß gethan hat, den Aussteller nach Wechsclrecht belangen. Ist aber der Aussteller eines verlohrnen Wechsels denselben geständig, so muß er die Zahlung nachWcch- selrecht, gegen Caution für allen daraus entstehenden Schaden leisten. Neunter Abschnitt. von -er Verjährung der wechselverbittdlichkeit. §. 266. wann die wechselverbindlichkeit verlöscht. ^)ede Verbindlichkeit nach Wechselrecht, sowohl bey Eigen - als bey trasstrten Wechseln, verlöscht nach Ablauf eines Jahrs, das von» Verfalltag an zu rechnen ist. §. 267. Wechsel, die prolongirt oder verlängert werden, verjähren nach Ablauf eines Jahrs, von dem Verfalltag an gerechnet, der in der Prolongation festgesetzt wurde. §. 268. ZoZ wodurch die Verjährung unterbrochen wird. Eine auf Abschlag geschehene Zahlung hält die Verjährung auf, so daß sie von dem Tag an, an dem die abschlägige Zahlung geschah, wieder auf ein Jahr hinaus gesetzt ist. §. 269. Wenn ein Wechsel gerichtlich eingeklagt wird, so ist die Verjährung dadurch unterbrochen, und die Wechselverbindlichkeit dauert so lange, bis der Wechsel auch als Dokument oder Schuldschein seine Kraft verlohren hat. §. 270. Wenn ein Protest gegen einen Wechsel erhoben wird, so unterbricht dieß die Verjährung auf ein Jahr von dem Tag des Protestes an. §. 271. Wenn der Aussteller eines Wechsels an dem Ort, wo derselbe bezahlt werden soll, nicht anzutreffen ist, so ist eine zu Protokoll gegebene Anzeige bey Gericht hinlänglich um den Wechsel so lange vor der Verjährung zu sichern, bis der Schuldner belangt werden kann. Wenn ein Wechsel verlohren würde u. erst nach Verfing euxs Jahrs herbey gcschaft werden kann , so soll er wenn unter dieser Zeit eine gerichtliche Anzeige davon gemacht würde, nicht als verjährt angesehen werden. §. 27z. Wenn der Jnnhaber eines Wechsels vor dessen Ver- fallzeit stirbt, so wird die Zeit der Verjährung auf anderthalb Jahre, vom Verfalltag an gerechnet , für seine Erben hinaus gesetzt. § 274. Die verjährten Wechsel haben die Wirkung und Reckte eines gewöhnlichen mit keiner Hypotheck versehenen Schuldscheines, und müssen also im gewöhnlichen Prozeß eingeklagt werden. ------- Z0Z Zehnter Abschnitt. von der Prolongation der Wechsel. §. 275. welche Wechsel prolongtrt werden können. Ällc Eigenwechsel können prolongirt werden, wenn beyde Theile, der Gläubiger und der Schuldner, darein willigen. §. 276. Bey trasfirten Wechseln hingegen findet keine Prolongation, ausser auf Gefahr des Präscntanten statt. Wenn sie doch geschieht, so wird die Wechselverbindlichkeit des Acceptanten dadurch nicht aufgehoben, der Präsentant hingegen verliert seinen Regreß an die übrigen Theilnehmer des Wechsels. §- 277. wann die Prolongation geschehen kann. Die Prolongation eines Eigenwechsels kann sowohl vor als nach der Verfallzeit, so lange der Wechsel noch nicht verjährt ist, geschehe». l» Z 306 §. 278. Wenn aber ein schon verjährter Wechsel prolongier wird, so ist er eben so anzusehen, als ob ein neuer Wechsel ausgestellt worden wäre, und er hat denn die nämliche Kraft und gleiche Zeit biö zur Verjährung wie der erste Wechsel. 279. wie sie geschehen soll. Die Prolongation kann auf zwcyerley Art geschehen, entweder auf dem Wechsel selbst, wo sie dann von dem Schuldner unterschrieben seyn muß, oder durch ein besonderes, von beyden Theilen unterzeichnetes, doppelt ausgefertigtes Dokument. §. 280. Von der Bestimmung derselben. Wenn die Prolongation auf eine gewisse Zeit bestimmt, aber nicht weiter dabey bemerkt ist, so muß sie von dem Verfalltag des Wechstls an gerechnet werden, wenn auch derselbe vor oder nach der Versallzeit prolongier wurde. §. 28l. Wenn die Zeit der Prolongation gar nicht angegeben ist, so wird angenommen, daß sie solange daure, r als die Zeit von der Ausstellung des Wechsels bis zu seiner Vcrfallzeit beträgt. Haben aber schon eine oder mehrere Prolongationen statt gefunden, >o gilt die unbestimmte Prolongation auf so lange Zeit als die letzte bestimmte. §. 282 . Wenn bey einem Wechsel mehrere Selbstschuldner sind, so kommt die von Einem unterzeichnete Prolongation allen zu statten, schützt aber auch den Wechsel gegen alle vor der Verjährung. " §. 283. Wenn die Prolongation nur auf einen der gemeinschaftlichen Schuldner gehen soll, so muß dieß bey derselben besonders bemerkt werden. §. 284. Wenn bey einem Wechsel Bürgen mit unterzeichnet sind, so darf ihn der Jnnhabcr nicht ohne ihre Einwilligung prolongiren und entläßt sie, wenn er eö loch thut, ihrer Bürgschaft. Eilfter Abschnitt. Von der Rlage nach Wechselrecht. -8z. Gegen wen sie erhoben werden kann. Klage nach Wechselrecht kann nur gegen wech- selfähige Personen erhoben werden. §. 286. wie dabey zu verfahren ist. Sobald die Wechselklage erhoben ist, muß dem Beklagten der Wechsel zur Anerkennung vorgelegt werden. §. 287. Wenn er denselben nicht anerkennt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es, in Ermanglung anderer Beweise und nach Verglcichung der Handschriften und Zusammenstellung aller andern Umstände, den Beklagten zum DiffessionS Eid zulassen kann oder nicht. §. 288. Wenn der Beklagte zum Diffessions Eid zugelassen wird und denselben ablegt, so hat der Innhaber seine ----- Z09 Wechselklage verlohren, doch kann er im ordentlichen Prozeß die Klage des Meineidö gegen ihn erheben. §. 28Y. Kann aber der Beklagte zum DiffcssionS Eid nicht zugelassen werde«/ so muß er die Summe ohne weitere Einwendung und bey Vermeidung des Arrests bey Gericht deponiren, welche dem Kläger gegen oder ohne Caution eingehändigt wirb. §. 290. Die Einwendung der nicht erhaltenen Wechselsumme findet bey einem als richtig anerkannten Wechsel nicht statt, sondern der Beklagte muß ihn bezahlen und kann nachher seine Ansprüche im gewöhnlichen Prozeß verfolgen. §. 291. Wenn der Beklagte Gegenforderungen hat, die sich nach dem lob, 107 und ivZten Parag. dieses Kapitels zur Compensation qualifieirtcn, deren Liquidität aber nicht auf der Stelle bewiesen werden kann, so muß er die Wechselsumme gerichtlich deponiren. §. 292. Wenn der Beklagte den Wechsel als richtig anerkannt hat, die Bezahlung aber verweigert so darf der Jnnhaber den Personal Arrest über ihn verhängen und kann nicht zur Annahme einer Caution gezwungen werden. Zlcr 2yz. Bey allen Concursen kommen die Wechftlglaubiger unmittelbar nach den Hypothekargläubigern und haben vor allen blos schriftlichen und diesen gleich zu schienten Gläubigern das Vorgangsrecht. x§) Dieses Gesetz findet zwar in den meisten Europäi, scheu Staaten nicht statt, sondern die Wechselgläu- bigcr werden immer in die Klasse der blos schriftlichen Gläubiger gesetzt. Allein, wenn man in Erwägung zieht, daß derjenige, der einem andern Geld gegen Wechsel vorstreckt, größere Sicherheit zu erhalten sucht und dem Schuldner einen minder unumschränkten Credit giebt, als derjenige, der ihm auf einen bloßen Schuldschein Gelder lieh, oder als Kaufmann Waaren auf Credit gab, so wird man es auch billig finden, daß derjenige, der diese Si- cherheitsmaßregcl anwande, vor demjenigen einen Vorzug hat, der dem Schuldner einen uneingeschränkten Credit gab und sich also der großem Gefahr des Verlusts freywillig aussetzte. E--- ZU Fünf und Zwanzigstes Kapitel. Von den Assignationen. §. i. was eine Afsignation ist. E. ,-ine AMnation oder Anweisung ist ein schriftlicher, in einer gewissen-Form verfaßter Auftrag an einen andern, einem dritten eine gewisse Summe zu bezahlen. 8. 2. von der Form derselben. Die Assignationen sollen eben so wie die Wechsel, verfaßr seyn, nur daß das Wort Wechsel ausgelassen und Afsignation dafür gesetzt wird. §. 3. Sie unterscheiden sich von den Wechseln dadurch, daß das Wechselrecht auf sie nicht anwendbar ist, und sie also weder die Wechselklage'Noch den Wechselar» rest nach sich ziehen. §. 4. Die Personen, die bey einer Assignation interessirt sind, haben im Allgemeinen das nämliche wie bey den Wechseln zu beobachten und sind für das Versehen, das sie daben begehen, verantwortlich, aber nicht nach Wechselrccht und nur in so ferne gehörig erwiesen werden kann, daß für jemand ein würklicher Schaden daraus entstund. §> 5 » von dem Protest der Assignationen. Assignationen, die keinen Giro haben, brauchen, wenn man sie nicht annimmt, nicht protestirc zu werden ; bey denzenigen aber, die girirt sind, muß der Protest erhoben werden. 6 . Wer eine giriere Assignation angenommen hat, ist zwar zur Zahlung verpflichtet, doch kann er nicht nach Wechselrecht, sondern nur im gewöhnlichen Prozeß dazu angehalten werden. 7 « Hst aber eine angenommene Assignation Nicht girirt, so kann der Acceptant die Zahlung verweigern, wenn er einen hinlänglichen Grund dafür angeben kann. 8 . 8 . Wenn eine? Wgnation der Ausdruck nach Wech- felrecht zahlbar, beygefügt ist, so ist sie nie ein Wechsel zu betrachten und hat alle Rechte desselben. §. 9 » Wenn Assignationen, die aeeeptirt wurden, nicht bezahlt werden, so muß sie der Innhabcr, sie mögen girier seyn oder nicht, protcssren lassen, auss.r wenn der Aussteller im nämlichen Ort woynt, wo sie dann sogleich zurück gegeben werden müssen. * . is. Assignationen sind, ehe sie eingelößt wurden, nicht als Zahlung oder als Cession zu betrachten. §. n. Wenn sie dafür angesehen werden und als Cession gelten sollen, so muß dieß zwischen den beyden dabey interessirten Theilen besonders ausgemacht worden seyn. §. ir. Bey verlohrnen oder verfälschten Assignationen ist das nämliche wie bey den Wechseln zu beobachten. L ZI4 §. IZ. von ihrer Ordnung bey Concursen. Im Coneurse kommen die Assignations Gläubiger erst nach den Wechstlgläubigern und also in gleicher Klasse mit den blos schriftlichen Gläubigern. Z. 14. Was die Verjährung der Assignationen anbelangt, so tritt dieselbe erst dann ein, wenn sie bey den Obligationen und andern Schuldscheinen statt findet. ' S'Z Sechs und Zwanzigstes Kapitel. Von der Assecuranz oder Versicherung. §. i. was die Assecuranz sey. Assecuranz oder Versicherung ist die Ueber» nehniung einer bestimmten Gefahr für ein gewisses Eigenthum eines andern, gegen eine bestimmte Be» lohnung oder Prämie. §. 2. wer versichern lassen darf. Alle diejenigen dürfen versichern lassen, die Con- tracte zu schließen berechtigt sind. §. Z. Davon sind die Personen ausgenommen, die, ohne selbst Kaufleute zu seyn, vermöge ihres Amts bey dem Versicherungefchäft zu thun haben. X 2 3rt §. 4 ' wer versichern darf. Versichern dürfen alle/ die zum Handeln berechtigt sind. §. 5 » Wer nicht zum Handel berechtigt ist, soll auch keine Versicherungen übernehmen. §. 6 . Wenn ein Kaufmann von einem andern den Auftrag erhält, etwas versichern zu lassen, so darf er die Versicherung nicht selbst übernehmen. 8 - 7 ' Wenn bey einer Versicherung beyde Theile nicht dazu berechtigt waren, fo ist der Versicherungseon- iract dadurch aufgehoben. 8 . 8 . Wenn aber nur der Versicherer nicht dazu berechtigt war und dieß der Versicherte nicht wußte, so hat der erstere die Prämie als Strafe zu erlegen und muß dessen ungeachtet die Gefahr der Versicherung tragen. von dem Auftrag zur Versicherung. Wcr ohne Auftrag für Rechnung eines andern ver- sichern läßt/ kann / wenn der andere die Versicherung nicht bestätigt/ auf den Ersatz der Prämie keinen Anspruch machen. §. 10. Zu einem solchen Auftrag ist es jedoch hinlänglich/ wenn der Kaufmann/ der einem andern Waaren sendet/ den Auftrag seine Waaren versichern zu lassen, im Allgemeinen erhalten hat und derselbe nicht Widerrufen wurde. §. n. Was versichert werden kann. , Ueber alle Gegenstände/ über die ein rechtskräftiger Vertrag statt findet, können Versicherungen geschlossen werden. §. 12 . Ueber alle verbotenen und unerlgubten Dinge hingegen, findet keine Versicherung statt, und wenn sie geschlossen wurde, so ist sie als ganz ungültig zu betrachten. §> IZ. Zl8 Von Versicherungen auf das Leben einer Person. Auch auf das Leben einer Person kann Versicherung genommen werden, sowohl von ihr selbst als von andern. z. 14. Wird aber eine solche Person eines Criminalver- brechens wegen hingerichtet, so ist die Versicherung aufgehoben und der Versicherer muß die halbe Prämie zurück geben. 15. Das Nämliche findet statt, wenn sich der Versicherte selbst das Leben nimmt, eö müLle dann im Ver- sicherungscontratt ausdrücklich anders bedungen worden seyn. H. 16. Von der Versicherung auf die Freyheit einer Person. Auf die Freyheit einer Person kann auch Versicherung genommen werden, sowohl von ihr selbst als von andern; hat sich aber dieselbe durch offenbare unerlaubte Handlungen den Verlust der Freyheit selbst zugezogen, so ist der Versicherer seiner Verbindlichkeit entledigt und hat die Hälfte der Prämie zurück zu geben. §. 17. Von der Versicherung auf künftigen Gewinn und Verlust. Man kann auch den künftig zu hoffenden Gewinn oder zu befürchtenten Verlust versichern lassen, doch muß dann der Gegenstand, worauf er sich bezieht, in dem Versicherungsvertrag gehörig angegeben werben. §. 18. Bey solchen Versicherungen, muß der Versicherer, wenn er Schadenersatz fordert, den erlittenen Schaden vollständig beweisen können. §. iy. Jede Versicherung muß vermittelst eines Vertrag- geschehen, der die Police genannt wird. §. 20. Von den Erfordernissen der Police. Die Erfordernisse einer Polier sind folgende: s.) Der Name dessen, der versichern laßt, ober desjenigen für dessen Rechnung es geschieht, b) Der Na- me des Versicherers, c) Die Bestimmung des Gegenstands der versichert wird, und die Angabe seines Werths, ä) Die Bestimmung der Prämien, e) Die Zeit des Abgang des Schiffes von dem Ort, wo die Versicherung anfängt, k) Der Ort der Ladung und derjenige, wo die Versicherung aufhört. 8) Der Name des Schiffes und deo Schiffers. K) Die Unterschrift des beeidigten Mäklers, der die Versicherung geschlossen har. h. 21. Wenn eines von diesen Erfordernissen (den Namen des Schiffers und die Unterschrift des Mäklers ausgenommen) ganz ausgelassen ist, so wird die Versiehe, rung dadurch ungültig, wenn nicht ein voller Beweis dafür geführt werden kann. 22 . Wenn bey einer solchen ungültigen Pyliee der Ver« - sicherer ein Versehe» begangen hat, so muß er die Prämie ganz zurück geben. 2Z. Hat aber der Versicherte das Versehen begangen, so ist der Versicherer nur zur Zurückgabe der halben Prämie verbunden und aller fernern Verpflichtung aus jeden Fall entledigt. pon den pflichten des Versicherten. Der Versicherte hat bey dem Versicherungsvertrag folgendes zu beobachten. 25.. Von der Angabe des werthes der Waare. Er soll die Waare nicht höher versichern lassen, als nach dem Werth, den sie für ihn hat und in der Regel haben kann, nebst Zuziehung der Nebenkosten. §. 26. Wenn er sie um die Hälfte höher, als hier vorgeschrieben ist, versichern laßt und davon überführt werden kann, so ist die Versicherung ungültig. Wird dieß noch ehe die Versicherung angeht, entdeckt, fo muß der Versicherer die Hälfte der Prämie zurück zahlen, geschieht aber jenes erst nachher, so darf er die Prämie ganz behalten, ohne daß er zum Ersatz der Waare, wenn sie verlohren gehen sollte, verbunden ist- 27. Von doppelten Versicherungen. Wer eine Sache einmal nach ihrem vollen Werth hat versichern lassen, soll leine zweyte V rsi -^nulg darauf nehmen, und wenn er es doch thut, so ist der zweyte Versicherer seiner Verbindlichkeit entledigt und darf, nach Beschaffenheit der im vorigen Parag. angegebenen Umstände die Prämie zur Hälfte oder ganz behalten. §. 28. Im Fall eine Sache auf diese Art unrechtmäßiger, weife zweymal versichert wurde, soll das Damm der Police entscheiden, welche Versicherung die ältere und also die gültigere ist. §. 2Y. Wenn aber ein Versicherer vor Ende der Versiche» rnng in Concurs geräth, so steht es dem Versicherten frey, die Waare noch einmal versichern zu lassen, und er hat dann von der Coneursmasse, die aber auch von ihrer Verbindlichkeit gegen ihn befreit wird, die ganze Prämie, so wie jeder andere blos handschriftliche Gläubiger seine Forderung, zurück zu bekommen. §. Zo> Hat aber ein in Concurs gerathener Versicherer eine Rückversicherung genommen, so steht es dem Versicherten frey, den Vertrag mit dem Versicherer bestehen und sich dessen Rechte an den Rückversicherer abtreten zu lassen. Von der Angabe aller Umstände. Der Versicherte ist verbunden , dem Versicherer vorher alle Umstände genau zu eröffnen/ die bey der Versicherung etwa statt finden können. §. 32. Wenn er Nachrichten hat, daß die Waare wirklich schon in Gefahr ist oder eine gewisse Gefahr zu befürchten hat, die dem Versicherer den Umständen nach nicht bekannt seyn, aber doch auf die Schließung des Versicherungsvertrags Einfluß haben kann, so ist er verbunden, ihm dieses zu eröffnen. §. 33 . Verschweigt er solche Umstände, so ist der Versicherer feiner Verbindlichkeit entledigt und darf die ganze Prämie behalten. §. 34 - Doch muß in solchen Fällen der Versicherer den Beweiß deßwegen führen können. 35 . Von den verbotenen Waaren. Der Versicherte muß dem Versicherer genau angeben was die Waare sey, die er versichern lassen will; thut er dieß nicht, und die Waare wird, weil fle zu den im Krieg oder sonst verbotenen gehört, weggc. nomw.cn oder confiseirt, so kann er von dem Versicherer weder den Schadenersatz, noch Zurückgabe der Prämie verlangen. §. 36 . Unter die im Krieg an und vor sich selbst.verbotenen Waaren gehören: Geschütz, kleine Waffen aller Art, Pulver, Pferde und was sonst noch durch besondere Verträge zwischen einzelnen Nationen dazu gezählt wird. Schiffsbcdürfnisse und Waaren, die nur mittelbar zum Krieg gebraucht werden können, gehören in der Regel nicht in diese Klasse. 37 - Wenn der Versicherte Nachricht hat, daß der Hafen, wohin die Waare gehen soll, blokirt ist, so muß er es dem Versicherer anzeigen, bey Ungültigkeit der Versicherung und Verlust der Prämie. §- 38 . Wenn ein Theil der versicherten Waare Contre- bande ist, und der Versicherte hat dieß verschwiegen und die Waare geht darüber verlohren, so ist der Versicherer von seiner Verbindlichkeit befreit und darf -nch die Prämie behalten. 3-5 §. 39 . Der Versicherte muß auch genau anzeige»/ ob das Schiff mir oder ohne Bedeckung siegelt und wo eö im erster» Fall zu derselben stößt. !. 4 ^' Wenn der Versicherer eine schon abgegangene Waare versichern läßt, so muß er den Ort der Ladung und den der Bestimmung und die Zeit der Abreise genau angeben. §. 4r. Von den leicht verderblichen Waaren. Wenn unter versicherten Waaren solche die leicht verderben befindlich sind, so muß es dem Versicherer angezeigt werden, der, wenn eö unterlassen wird, seiner Verpflichtung wegen des Verderbens dieser Waare entledigt ist. §. 42. von der Bezahlung der Prämie. Der Versicherte ist, er mag Eigenthümer der Waare oder Commissionair eines andern dabey seyn, die Prämie, in Zeit von 24 Stunden nach Abschliessung der Poliee zu zahlen verbunden. 3-6 § 4Z. Die Bezahlung der Prämie soll an den Mäkler, der die Versicherung geschlossen hat, geschehen. §. 4g. Wenn der Versicherte die Prämie innerhalb 20 Tagen nicht bezahlt, so kann er nach Verfluß derselben durch Execution oder Arrest dazu angehalten werden. §. 45. Wenn bey Abschliessung der Versicherung noch ungewiß ist, ob das Schiff mit oder ohne Convoy geht, und je nachdem dieses statt findet oder nicht, die Prämie erhöht oder etwas von derselben zurück gegeben werden soll, so muß dieß in der Police ausdrück, ltch bemerkt werden. Wenn dieß nicht geschehen ist, so findet weder Erhöhung noch Verminderung der Prämie statt. §. 46. Wenn die Prämie nach dein Innhalt der Police schon bezahlt seyn soll, aber wirklich noch nicht erlegt ist, so findet die exceutivische Klage gegen den Versicherten innerhalb der 20 Tage statt; aber nach Verfluß derselben kann sie dann nicht mehr erhoben werden, sondern es findet nur die Klage im gewöhnlichen Prozeß statt. 32 ? §. 47 « So lange die Versicherungszeit währt, darf der Versicherte keine Verfügung mit der Waare treffen, die dem Versicherer nachtheilig seyn könnte, oder die Umstände, unter denen die Versicherung geschlossen wurde, veränderte, bey Verlust seiner Ansprüche an den Versicherer, der in einem solchen Fall auch die Prämie behalten darf. §. 48 . Wenn sich ohne Zuthun des Versicherten Vorfälle dieser Art mit der Waare oder dem Schiff ereignen, derselbe aber Nachricht davon bekommt, so ist er verbunden, sie dem Versicherer mitzutheilen, und überhaupt, so weit es von ihm abhängt, alle Gefahr von der Waare abzuwenden. Unterläßt er dieses, so wird er, wenn die Waare verlohren geht, seiner Ansprüche an den Versicherer verlustig. §. 4y. von der Ablieferung der versicherten Waare. Wenn der Versicherte eine Waare, die mit Convoy abgehen soll, so spät abliefert, daß das Schiff nicht mit derselben scegeln kann, so kann er von dem Versicherer keinen Ersatz für den Schaden verlangen, der durch die Convoy hätte abgewand werden können. Z28 §. Zo. voll der Veränderung und Verlängerung der Reise. Wenn der Versicherte die Reise ohne Noth verlängern oder verändern läßt, so ist die Vcrsichernng da» durch aufgehoben / ohne daß er die Prämie zurück fordern könnte. §. Z r. Wenn der Versicherte die Reise durch seine Schuld bis zu einer gefährlichen Iahrözeil aufschiebt, so muß er dem Versicherer auf sein Verlangen eine vcr- hältnißmäßig höhere Prämie geben, oder zulassen, Laß dieser die Versicherung aufhebt und ihm nur die Hälfte der Prämie zurück zahlt. §. 52 . Hat er diese Reise bis zu einem solchen Zeitpunkt aufschieben lassen, ohne den Versicherer davon zu benachrichtigen, so ist die Versicherung aufgehoben und er kann die Prämie nicht zurück fordern. §. 53 - wenn von der versicherten Waare etwas zurück bleibt. Wenn von den versicherten Waaren etwas zurück bleibt, so muß er der Versicherte dem Versicherer sogleich gleich anzeigen, und hat denn die Prämie für die zurück gebliebene Waare, nach Abzug eines Viertels zurück zu erhalten. §. 54- Unterläßt er es aber, diese Amekge zur gehörigen Zeit zu thun, so kann er von der Prämie nichls mehr zurück fordern. §» 55 « wenn die Waare in ein anderes Schiff gebracht wird. Wenn der Versicherte die Waare eigenmächtig in ein andres Schiff lädt, als in der Police festgesetzt wurde, so steht es dem Versicherer frey, dieVeisiche- rmig aufzuheben und den vierten Theil der Prämie zu behalten. §- 56. Wurde aber der Versicherte durch die Umstände dazu gezwungen, so muß ihm der Versicherer, wenn er die Versicherung aufheben will, die Prämie zurück bezahlen. §. 57. Hat es aber der Versicherte unterlassen, dem Versicherer die Anzeige davon zu machen, so ist der letz- A 332 tere von seiner Verpflichtung befreit und darf nichts von der Prämie zurück zahlen. §. 58» Alles dieses findet auch statt, wenn der Versicherte die Waaren, die in ein Schiff geladen werden sollten, in mehrere Schiffe laden läßt. §. 59 . Wenn der Versicherte Waaren, nachdem sie schon an Bord gebracht wurden, umladen läßt, ohne daß er durch eine Beschädigung , die sie auf dem Schiff erlitten hätten, dazu gezwungen wäre, so thut er dieß auf seine Gefahr und die Versicherung geht erst mit der Zeit an, zu der sie wieder an Bord gebracht wurden. §. 6s. pflichten der Versicherten bey verlohrnen oder beschädigten Waaren. Sobald der Versicherte Nachricht erhält, daß die versicherte Waare beschädigt wurde, oder verlohren gieng, so ist er verbunden, dem Versicherer davon Nachricht zu geben und die Aufträge zu vollziehen, die ihm dieser deßwegen ertheilt. Bis dieß geschehen kann, miß er alles anwenden, was zur Abwendung oder Verminderung des Scha« denS beytragen kann. §. 62. Wenn er ein grobes Versehen dabey begeht, so hat er seine Ansprüche und Rechte an den Versicherer ver- lohren; für das geringe Versehen aber ist er nicht ver. antwortlich. §. 6z. Hingegen müssen ihm die dadurch verursachten Ks. sten von dem Versicherer vergütet werden. Wenn eine versicherte Waare verlohren gieng, oder beschädigt wurde, so muß der Versicherte den Beweis führen, daß dieß würklich geschehen sey, und kann erst, nachdem er dieß gethan hat, den Schadenersatz fordern. §. 65» Wenn versicherte Waaren für verlohren geachtet werden, oder erwiesen verlohren oder beschädigt wurden, so steht es dem Versicherten frey, sie dem Ver- V s 33» "E» sicherer abzutreten und die Zahlung der versicherten Summe von ihm zu fordern. §. 66 . Wenn von dem versicherten Schiff gar keine Nachricht einläuft, so sieht dem Versicherten die Abtretung der Waare frey, doch kann er die Zahlung nicht eher von dem Versicherer fordern , als bis dreymal so viel Zeit verflossen ist, als das Schiff gewöhnlich zur Reise braucht. §. 67. Während dieser Zeit ist der Versicherte zur Anwen. düng der Mittel verbunden, wodurch man Nachricht von dem Schiff erhalten könnte, doch muß ihm der Versicherer die dabey gehabten erweislichen Kosten vergüten. §. 68 . Ueberhaupt wird der Versicherte durch die Abtretung der versicherten Sache nicht von der Verbindlichkeit zur Erhaltung derselben so viel möglich beyzutragen , befreit, sondern muß den Versicherer stränge varmn vertreten , bis derselbe die nöthigen Anstalten deßwegen treffen kann. z. 69. Wenn der Versicherte eine Waare beschädigt erhält, so steht es ihm frey, ob er sie behalten und von dem ------- ZZZ Versicherer nur den Schadenersatz fordern/ oder ob er sie diesem ganz überlassen will. §. 70. Im erster« Fall muß er die Waare von den dazu angestellten Personen, oder in Ermanglung dieser von zwey sachkundigen Männern in Gegenwart einer Ge- richtöperson schätzen und ein Protokoll darüber aufsetzen lassen. §. Wenn er eine solche Waare drey Tage lang behält, ohne sie auf die vorgeschriebene Art schätzen zu lassen, so hat er nach Verfluß derselben, wenn er sich-nicht wegen dieses Aufschubs gehörig legitimiren kann, sein Recht zur Entschuldigung an den Versicherer verrohren. §. 72. Will er aber die Waare dem Versicherer überlassen, so muß er sie in ein öffentliches Magazin bringen las. sen, und alle Vorsichrsregeln zur Erhaltung derselben ergreifen, oder sie an einem sichern Ort selbst aufbewahren. Er hat dabey alle Verpflichtungen eine- CammissionairS. §. 73 - Wenn eine Waare, die der Versicherte dem Versicherer überläßt, so sehr beschädigt ist, daß sie in Gefahr SZ4 -E- steht, ganz zu verderben, so muß er sie für Rechnung des Versicherers sogleich öffentlich verkaufen lassen, wenn er nicht seiner Ansprüche an denselben verlustig werden will. §. 74 . pflichten des Versicherers. Der Versicherer hat bey dem Versicherungseontralt folgendes zu beobachten. §- 75 - von der Gefahr, für die er zu haften hat. Er muß für alle Gefahr haften , die entweder in der Police ausdrücklich bestimmt, oder der Natur der Sache gemäß unter den allgemeinen Ausdrücken derselben zu verstehen ist. §. 76. Wenn zu Kriegszeiten in der Police nicht bestimmt angegeben ist, ob derselbe für die Kriegsgefahr stehen soll. oder nicht, und der Streit kann auch durch die Beschaffenheit der Piämie nicht entschieden werden, so ist anzunehmen, daß er für jene Gssahr haftet. 77 » Wenn eine Waare nur auf eine bestimmte Zeit verdat ist und das Schiff verunglückt gänzlich, so daß 335 man gar keine Nachricht mehr davon erhält, so wird angenommen, daß sich dieß während der Versicherungszeit ereignet habe. §. 78. wenn die Gefahr der Versicherung anfängt. Die Gefahr der Versicherung fängt von der Zeit an, wo die Waare auf das Wasser gcschaft wurde, sie mag nun unmittelbar an Bord des Schiffs selbst gebracht, oder auf leichten Fahrzeugen dahin geführt werden. §. 79- Wenn aber ein Schiff durch Schuld des Versicherten seine Abreise langer verzögerte, als vorher festgesetzt wurde, und die Waare, während das Schiff noch im Hafen lag. durch^nd und Wetter oder einen andern unvermeidlichen Zufall zu Grund geht, fo ist der Versicherer von seiner VerpflichDng zum Schadenersatz dadurch befreyt. tz, 80. - Wenn keine solche Verzögerung der Reife statt findet, so muß der Versicherer, während das Schiff noch im Hafen liegt, für die nemliche Gefahr wie auf der See haften. wann die Gefahr sich endigt. Die Gefahr des Versicherers endigt sich, sobald die Waare an ihrem Bestimmungsort an das Land ge. bracht wurde, es mag dieß unmittelbar aus dem Bord des Schiffs oder durch leichte Fahrzeuge geschehen. 82.'. Wenn ein Schiff, das an seinem Bestimmungsort angelangt ist, mit der Ausladung länger zögert , als nöthig wäre, und die Waare geht, ehe sie noch an das Land gebracht wird, verrohren, so muß doch der Versicherer dafür haften, er müßte denn beweisen können, daß der Versicherte oder dessen Bevollmächtigter die Zö- gerung der Ausladung veranlaßte. 8- 8z. F Wenn eine Waare nur Rö an einen gewissen Ort, wo sie aber nicht ausgeladen wird, versichert ist, so hört die Verbindlichkeit des Versicherer» so bald auf, als das Schiff an diesem Ort vorbcygescgelr ist. §. 84. Wenn die Versicherung mit einer gewissen Zeit an. ficng, das Schiff aber vor derselbe» ferne Reise antritt und man nachher nichts mehr davon hört, so hat der Versicherer nur dann für den Schaden zu hasten, 337 wenn der Versicherte darthun kann, daß das Schiff erst nach dem Anfang der Versicherungszeit verunglückt sey. 8 . 85 . Bey Versicherungen auf das CaSeo,oder das Schiff selbst, geht d:e Versichenmgszcit, wenn sie in der Po, lice nicht bestimmt ist, von dem Tag an, an dem das Schiff Ladung einzunehmen anfängt und dauert, wenn die Versicherung nur auf die Hinreife geht, fo lange, bis das Schiff an >eincm Bestimmungsort ausgeladen hat. 8 86 . Nimmt aber ein solches Schiff daselbst wieder Ladung ein, so endigt sich die Gefahr des Versicherers, so bald als milder neuen Ladung angefangen ist, wenn auch die erste noch uicht ganz gelöscht seyn sollte. §- 87 - Wenn das Schiff auch auf der Rückreise versichert ist, so endigt sich die Gefahr des Versicherers erst , waun das Schiff zurück gekommen ist, und die mitgebrachte Ladung gelöscht hat. §. 88. Die Löschung soll innerhalb 14 Tagen geschehen, «nd der Versicherer, er mag auf die Waare ober da- , ZZ8 Schiffversichert habe»/ ist, wenn die Löschung in dieser Zeit nicht erfolgt, in der Regel seiner Verbindlichkeit entledigt. §. 89. Wenn erhebliche Fälle, die jedoch bewiesen werden müssen, eintreten, wodurch die Löschnng aufgeschoben wird, so hat der Versicherer noch 21 Tage nach Ankunft der Waare für dieselbe zu haften, nach Verfluß derselben aber nicht mehr. y. 92. Von der Versicherung für die Rückreise. Bey Versicherung auf ein Schiff für eine, bestimmte Reise, versteht sich, wenn in der Police nichts deswegen bemerkt ist, auch die Rückreise darunter, bey Waaren hingegen ist es in diesem Fall für die Hinreise allein anzunehmen und eben so auch für die Frachtgelder. §. 91. Von den Bestimmungsorten. Wenn in der Police bey Waarenversicherungen mehrere Bestimmungsorte angegeben sind , so sieht es dem Versicherten frey , ob er die Waare in einem derselben will zum Theil ausladen lassen und der Versicherer muß dafür hasten, bis die Waare,ganz ausgeladen ist. Sind hingegen, in der Poliee mehrere Orte angeführt, daS Wort „ oder « aber dabey gebraucht worden, so muß die Waare an einem Orte ganz ausgeladen werden und der Versicherer ist, wenn dieß nur mit einem Theil derselben geschieht, nicht mehr für den übrigen Theil verhaftet. §. YZ- Wenn zur Zeit, als die Versicherung geschlossen wurde, die Waare schon vcrlohren war, so ist die Versicherung aufgehoben und der Versicherer hat die Prämie ganz zurück zu geben, wenn er nicht beweisen kann, daß der Versicherte davon wußte, in welchem Fall er die Prämie ganz behalten darf. §. 94 - Bestimmung der Gefahr. Wenn in der Police weg,m der Art.der Gefahr nichts besonders bestimmt ist, so haftet der Versicherer, mit der im 7breu Paragraph dieses Kapitels gemachten Einschränkung- für allen Schaden, der der versicherten Sache aus irgend eine Art zustoßen oder zugefügt werden kann. §. 95. Dahin gehört besonders: Sturm, Gewitter, Brand Straudung, Schtffvruch, An - und Ueberseglung, 442 Aufbringung und Plünderung von feindlichen Schiffen , Kapern und Seeräubern , Repressalien, Arreti- rung, D ebstahl vom Schiffsvolk oder von andern, Beschädigung aus Muthwillen oder Versehen des Schiffsvolk und dergleichen mehr. §. y6. Wenn ein Schiff unter Convoy segeln soll, aber auf irgend eine Art von derselben getrennt wird, so muß der Versicherer auch für den Schaden haften. §. 97 » Wenn eine versicherte Waare angehalten oder eon- flscirt wird, weil das Schiff Contrebandc oder verbotene Waare führte, falsche Deklarationen hatte, einen Comrebandhandel trieb, oder weil von den Schiffslcuten oder andern die Gesetze übertreten wur. den, so muß der Versicherer für den Schaden haften, wenn er nicht beweisen kann, daß der Versicherte daran schuld war, oder Anlaß dazu gegeben hat. !. 98 . Wenn eine versicherte Waare aus Versehen, Un- erfahrcnheit, Muthwillen oder Boßheit des Schiffers, des Schiffsvolks, oder irgend eines andern, der nicht die Stelle des Versicherten vertritt, beschädigt wird, oder verlohren geht, so muß der Versicherer den Schaden ersetzen. 341 §. yy. In diesem Fall ist auch der Versicherte nicht verbunden/. seinen Schadenersatz an den Schuldigen zu suchen, sondern kann ihn unmittelbar von dem Versicherer fordern/ der sich bey jenen zu regresswen hat. §. 100 . Vorschrift wenn eine versicherte Waare verbo- tcn wird. Wenn eine versicherte Waare/ während sie unterwegs ist/ an dem Ort ihrer Bestimmung einzuführen verboten und daher eonfiscirt wird / so muß der Versicherer den Schaden ersetzen/ wenn er nicht beweisen kann/ baß der Versicherte bey Absiendung der Waare von dem Verbot schon benachrichtigt war. §. IOI. Verfahren wenn die Waare verdirbt. Wenn eine Waare während der Reise allein ver- mög ihrer innern Beschaffenheit verdirbt oder schlechter wird / so hat der Versicherer den Schaden nicht zu ersetzen. §. 102 . Ist aber eine solche Waare länger als gewöhnlich unterwegs und es wird durch das Zeugniß von zwey Mäklern oder von drey andern sachkundigen Män- ncrn bewiesen, daß die Waare erst nach der Zeit, die zu der Reise gewöhnlich erforderlich ist, verdarb, so muß der Versicherer den Schaden ersetzen. §. ISA. Wenn Weine, Oehl und andere ffüßige Waaren auskaufen, ohne daß es die Folge einer Strandung, der Stöße eines Sturms oder eines andern bloßen Zufalls ist, so ist der Versicherer zum Schadenersatz nicht verbunden. §. 104. Kann hingegen der Versicherte beweisen, daß ein solcher Zufall oder die Unvorsichtigkeit des Schiffsvolks den Schaden veranlaßte, so muß ihn der Versicherer ersetzen. §. I0Z. Wenn der Schaden, den eine Waare erlitten hat, durch die große Havarei - Rechnung zum Theil ersetzt wird so hat der Versicherer nur noch für den Rest zu haften. §. lo6. Verfahren wenn das Schiff liegen bleiben muß. Wenn das Schiff aus irgend einer von dem Versicherten oder dessen Bevollmächtigten nicht herrüh- Z4Z renden Uriache liegen bleiben muß, so hat der Versicherer den Koste»-Antheil, der den versicherten Waa« rcn dadurch zufällt, zu tragen. §' 107. Alle Kosten die durch die versicherte Waaree ohne Verschulden des Versicherten veranlagt und nicht rurch die große Havarei vergütet werden, hat der Versicherer zu tragen, so wie auch diejenigen, die auf die Erhaltung der versicherten Waare verwendet werden. §. io8. Vorschrift wenn ein versichertes Schiff verlohrcn geht. Wenn bey der Versicherung auf ein Schiff dasselbe durch ein grobes Versehen des Schiffers verlohren geht, so muß doch der Versicherer den Schaden ersetzen, wenn er nicht beweisen kann, daß dem versicherten Rheder die Unfähigkeit des Schiffers bekannt war. §. IVY. Eben st> ist er auch, wenn das Schiff durch einen Fehler, den es hatte, verlohren geht, zum Schadenersatz verbunden, wenn er nicht beweisen kann, daß er dem Versicherten bekannt war und daß ihm dieser denselben verschwieg. 344 Z. no. Wenn an den Gcrächschaften, Thauwerk, Secgel» tt. f. w. eines versierten Schiffes etwas durch den Gebrauch und ohne einen äußern Zufall zu Grund geht, so hat der Versicherer den Schaden nicht zu ersehen, so wie er hingegen dafür haften muß, wenn es durch Sturm, Scrandung, Schiffbrnch oder irgend einen andern äußern Zufall geschieht. §. m. von der Bezahlung der versicherten Waare. Wenn eine versicherte Sache vcrlohren gieng und ein Totalschaden dabey stattfindet, den der Versiehe« rer nach den hier gegebenen Vorschriften zu ersetze» verbunden ist, so hat er den in der Police angegebenen Werth der Sache zu bezahlen. §. H2. Wenn eine Waare nur beschädigt würde, so hat er den dadurch verursachten Schaden zu bezahlen, nachdem ihm der Versicherte die erforderlichen Beweise dargebracht hat. §. HZ« Wenn eine Waare beschädigt wird, die schon vorher auf eine Art, wofür der Versicherer nicht hasten muß, Schaden erlitten hat, so darf derselbe der durch die ----- Z45 -ie erste Beschädigung erlittene Beschädigung von seinem zu zahlenden Schadenersatz abziehen. §. 114. Wenn mehrere Waaren gleicher Art, die von meh. rern versichert wurden, durch einen Unglücksfall so unter einander gemischt werden, daß man nicht wissen kann, wem die Beschädigten zugehörcn, so haben die Versicherer den Schaden gemeinschaftlich zu tragen und zwar jeder im Verhältniß zu der Summe, die er auf die Waare versicherte. §. HZ' Wenn ein Schaden durch Versehen oder Vorsatz Leö Schiffers, des Schiffsvolks oder anderer entsteht, so ist der Versicherte verbunden, sogleich und ohne weitere Vollmacht als Mandatarius des Versicherers aufzutreten , die Schuldigen gerichtlich zu verfolgen und alle dabey erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen, jedoch auf Kosten des Versicherers. Wenn er es unterläßt, so ist er seiner Ansprüche an den Versicherer verlustig und hat skh nur an denen zu regreßiren, die den Schaden veranlaßten. n6. Wenn ein Schiff nicht für seinen vollen Werth, sondern nur für einen Theil desselben versichert ist und beschädigt wird, so hat der Versicherer nicht den ganzen Schaden zu ersetzen, sondern derselbe wird auf Z 346 E---- den ganzen Werth deö Schiffs ausgeschlagcn und er zahlt nur so viel, als auf den von ihm versicherten Theil kommt. §. 117. Wenn der Schade bey gewöhnlichen Waaren unter drey Prozent und bey leicht verderblichen unter acht Prozent beträgt, so hat der Versicherer den- selben nicht zu ersetzen, wenn es nicht in der Police besonders ausgemacht wurde. n8. Die Zahlung eines Schadens muß der Versicherer in guten gangbaren Münzsorten leisten. §. ny. Von dem Abzug bey der Zahlung. Wenn der Schaden, den der Versicherer zu zahlen Hat, mehr als fünfzig Prozent beträgt, so darf er zwey Prozent, von der Summe, die er zahlen muß, abziehen,' wenn er in der Police nicht ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat. Z. 120. von der Zeit der Zahlung. Der Versicherer hat die Zahlung einen Monat nach Verfluß des Tags zu leisten , wo ihm der Versicherte 347 den Schaden angezeigt hat, voraus gesetzt, -aß dieser während dieser Zeit die gehörigen Beweise dargebracht hat. H. I2l. Wenn der Versicherer die Zahlung länger aufschiebt, so muß er dem Versicherten einen halben Prozent für den Monat als Verzugszinsen bezahlen. §. 122 . Wenn der Versicherer die Zahlung aus irgend ei- «er Ursache verweigert, von den Gerichten aber dazu vcrurtheilt wird, so hat er die Verzugszinsen von dem Tag au, an dem die Klage eingereicht wurde, zu bezahlen, wenn dieß vor Ablauf jenes Monats geschehen ist, außerdem findet die im vorigen Paragraph angegebene Vorschrift statt. §. I2Z. Wenn der Versicherte zweifelt, ob der Versicherer nach Verfluß des festgesetzten Monats zahlen kann, und hinlängliche Gründe dafür anzugeben vermag, so muß ihm der Versicherer Cantion leisten. §. 124. von der Versicherung auf die Freyheit eines Menschen. Bey Versicherungen auf die Freiheit eines Menschen muß der Versicherer innerhalb acht Tagen, nach Z r 348 E--- dem ihm die Gefangenschaft des Versicherten angezeigt wurde, die Zahlung leist-n und kann nach Verfluß derfelben durch Exeention dazu gezwungen werden. Auch findet bey solchen Versicherungen der im ny. Paragraph festgesetzte Abzug von zwey Prozent nicht statt. I2Z. Wenn der Versicherte ohne Lösegeld seine Freyheit wieder erhält, so kann zwar der Versicherer die bezahlte Summe zurück fordern, muß aber allen Schaden, der für den Versicherten aus der Gefangenschaft entsprang, in so fern er die versicherte Summe nicht übersteigt, ersetzen, so wie auch die mit der Gefangenschaft verknüpften Kosten. §. 126. Wenn der Versicherte während der Gefangenschaft stirbt, so kann der Versicherer nur die Hälfte der versicherten Summe von den Erben zurückfordern, wenn dieß die Wittwe, Eltern, Kinder oder Enkel der Verstorbenen sind. §. 127. Von der Versicherung auf das Leben eines Menschen. Bey Versicherungen auf dos Leben eines Menschen muß der Versicherer die versicherte Summe einen Monat nach dem Tag bezahlen, an dem ihm der Tod des Versicherten angezeigt wurde. 34S §. 128. Wenn der Versicherungsinnhaber den Beweis von dem Tod des Versicherten nicht innerhalb dieses Monats, sondern erst nachher führen kann, 'so muß ihm der Versicherer die Hälfte der im 121. Paragraph festgesetzten Verzugszinsen, von Ablauf eines Monat- an gerechnet, vergüten. 8. 129. Wenn derjenige, dessen Leben versichert würde, sich selbst tödet, so muß der Versicherer die versicherte Summe nicht bezahlen, wenn dieß nicht in der Klausel besonders festgesetzt wurde. §. Von -er Verjährung bey Versicherungen.' Dem Versicherer kommt das Recht der Verjährung zu statten, wenn drey Jahr nach der Zeit, wo das Schiff an seinem Bestimmungsort ankommen konnte, kein Schadenersatz von ihm verlangt, oder bey dessen Verweigerung keine Klage gegen ihn erhoben wird. In diesem Fall können keine Ansprüche mehr an ihr» gemacht werden. 35 « Sieben und Zwanzigstes Kapitel. Von der Havarei oder dem See- Schaken. §. i. was die Havarei ist. Äller Schade, der einem Schiff oder der Ladung während der Reise zustößt, und alle ordentlichen und außerordentlichen Kosten, die beyden zufallen, wird mit dem Namen Havarei belegt. §. 2 . Sie wird eingetheilt, in die kleine oder gewöhnliche, in die große oder außerordentliche und in die particulaire Havarei. ^ §. 3 - Von der kleinen Havarei. Zu der kleinen Havarei gehören alle Unkosten und Ausgaben, die während der Reise zur Beförderung 35r derselben vorfallen, die aber jederzeit besonders berechnet und erwiesen werden müssen. 4. was dazu gehört. Dahin gehören: Pilotage«, Lootsen-, Anker«, Feuer-, Bak-, Grund-, Prahmen-, Lichter-, Pfahl -, Brücken - und die gewöhnlichen Quarantäne Gelder. Ferner die Abgaben an die Admiralitäten, die Hafengelder an den Ein - und Ausladungs- Orten, so wie auch die Zölle, die von dem Schiff und der La- düng zusammen erlegt werden müßen. §. 5« Die Zölle, die von dem Schiff oder der Ladung be, sonders gegeben werden, können nicht zur Havarei gerechnet werden, sondern jeder Theil hat sie für sich allein zu tragen. 6 . Auch die Aufeisungskoste» eines sammt der Ladung eingeftornen Schiffes werden zur kleinen Havarei gerechnet. 7. Von der Gemeinschaft zwischen dem Schisse und den Waaren. Zwischen dem Schiff und den Waaren und zwischen diesen armer einander selbst, findet während der Reise in Hinsicht auf die Havarei eine Gemeinschaft statt, die anfängt, wenn die Waare an Bord gebracht wurde. §. 8. Wenn wahrend der Reise frisches Gut eingeladen wird, so tritt dieses sogleich in jene Gemeinschaft ein. 9. Wenn es die Umstände erfordern, daß unterwegs ein Theil der Waaren in ein kleineres dem Schiff zugehöriges oder gemiethetes Fahrzeug geladen werden muß, so wird die Gemeinschaft dieser Waaren mit dem Hauptschiff und den andern Waaren dadurch nicht unterbrochen. §. io. Auch wenn es nöthig ist, einen Theil der Waare vor Beendigung der Reise unterwegs an das Land zu bringen, so tritt sie in Hinsicht der vorher vorgefallenen HavareUosten nicht aus der Gemeinschaft, hat aber an den nachher noch vörfallenden Havareikosten nicht mitzutragen. §. n. Die Gemeinschaft endet sich, wenn die Waaren an ihrem Bestimmungsobt ausgeladen worden sind. §. 12 . Auch ist sie in dem Fall, daß eine Waare ganz ver» lohren geht, für dieselbe als geendigt zu betrachten. §. iz. wie die kleine Havarei ausgeschlagen wird. Die kleine oder gewöhnliche Havarei wird, wenn cS nicht zwischen den Rhedern und Befrachtern des Schiffs anders ausgemacht wurde, von der Ladung und dem Schiff gemeinschaftlich und zwar so getragen, daß die Labung zwey Drittel, das Schiff aber ein Drittel der. selben zu zahlen hat. h. 14. Der Theil, den die Ladung zahlen muß, wird auf Lasten oder Zentner ausgeschlagen, so daß die Eigenthümer der Waaren ihren Beytrag nicht nach dem Werth derselben, sondern nach der Lasten- oder Zentner- Zahl zu erlegen haben. §. 15- Von der Havarei in Beziehung auf die Passagiere. Die Passagiere auf dem Schiff dürfen für ihre Person und -iGeräthschaften an der kleinen Havarei nicht beytragen, wenn sie aber Aaufmannsgut auf dem Schiff haben, so muß dieß auch seinen Theil trage». 354 §. i6. Von der großen Havarei. Die große oder ausserordcntliche Havarei begreift alle Unkosten und Aufopferungen, die gemacht werden müßen, um das-Schiff und die Ladung zu erhalten, oder die ihnen drehende Gefahr abzuwenden. Dahin gehören: s) Alle zur Rettung des Schiffes und der Ladung gekapten Taue und Masten und andere zu diesem Ende absichtlich unternommenen Beschädigungen des Schiffes und dessen Gerüchen, b) Die Waaren oder Schrff-geräthschastcn, die zur Erhaltung deS Ganzen über Bord geworfen wcrdem o) Die Kosten, welche die Losmachung des auf den Grund gerachnen Schiffs erfordern. ä) Die Lootsgelder und andre durch das Einlaufen des Schiffs in einen Nothhaftn verursachten Kosten, e) Die Unterhaltung des Schiffsvolks wahrend deS Aufenthalts im Nothhaftn. k) Aller Schade, der dem Schiff oder der Ladung durch die Vertheidigung gegen Feinde oder Seeräuber zugefügt wird. Die in einem solchen Fall verbrauchte Munition. 1,) Die Heilungs-, Verpflegungs-und außerordentlichen Unterhaltungskosten der bey der Vertheidigung verwundeten Schiffsofficiere und Matrosen, i) Die Summe, die man den Feinden oder Seeräubern giebt, um Schiff und Ladung dadurch loszukaufen. K) Die Waaren oder Schiffsgeräthfchaften, die von Feinden oder Seeräubern weggenommen werde». l) Die Waaren oder Schiffsgeräthfchaften, die ' in .Kricgszeiten von bewaffneten freundschaftlichen Schiffen gegen versprochene aber nicht geleistete Be- 355 zahlung genommen werden, m) Die Kosten, die eine ausserordentlicheQuaramaine und andere Zufälle dieser Art verursachen. §. 17» Von der werfung und was dabey zu beobachten ist. Die Werfung über Bord soll nur dann statt finden, wenn ein Sturm, ein Lek, eine Strandung oder die Verfolgung von Feinden die Erleichterung des Schiffs nothwendig macht. §. i8. Der Schiffer darf dieß nicht eigenmächtig thun, sondern muß mit den andern Schiffsofficicrcn und dem Schlffsvolk einen Seerath darüber halten. Ist jedoch die Gefahr dringend, so ist es hinlänglich, wenn er die Schiffsofficiere dabey zu Rath zieht. §. 19. Wenn Befrachter oder deren Bevollmächtigte auf dem Schiff gegenwärtig find, so müssen sie zum Seerath gezogen werden, können sich aber der beschlossenen Werfung nicht widersetzen. ' §. 20. Wenn der Schiffer gegen die bestimmte Meynung des Seerathö die Werfung vornimmt, so muß er sich 356 nachher gehörig deßwegen legitimircn können. Kann er dieß nicht und er wird überwiesen, die Wcrfung ohne Noth vorgenommen zu haben, so muß er den verursachten Schaden ersetzen und eö findet keine Ha, varei statt. §. 21. Wenn die Werfung für nothwendig erkannt wird, so sollen zuerst die Waaren, die auf dem Verdeck, dein Bock und der Schanze liegen, oder an den Seiten des Schiffs hängen, dazu genommen werden. §. 22. Von diesen soll der Schiffer, so viel es die Um« stände erlauben, die dazu nehmen, die den geringsten Werth haben. §. 2Z. Juwelen, Perlen, Gold, Silberund andere Kostbarkeiten sollen, ausser im Fall der äussersten Noth, von der Werfung ganz verschont bleiben. Wenn der Schiffer sie werfen läßt, ohne sich deßwegen legitimi- ren zu können, so muß er den Schaden ersetzen und derselbe kann nicht zur HavareiLerechnet werden. §. 24. Wenn der Befrachter solche Kostbarkeiten für etwas «nders auögiebt oder unter andern Waaren verborgen yat, und sie werden aus Unwissenheit geworfen, so können sie nicht zur Havarei gerechnet werden, sondern der Eigenthümer, der in diesem Fall auch den Schiffer nicht in Anspruch nehmen kann, hat seinen Schaden allein zu tragen, oder sich an dem Versicherer zu regressircn, wenn diesem die Verheimlichung bekannt war. §. 25. Die Mund - und Kriegsbedürfnisse, die Kleider und Gcräthschasten aller die sich auf dem Schiff befinden, so wie auch die Waaren, die das Schiffvolk mitzunehmen befugt ist, werden durch die große Havarei vergütet. §. 26. Alle Waaren, die, ohne geworfen zu werden, durch die zur Vollziehung des Werfens getroffenen Anstalten beschädigt wurden, oder dadurch in eine Lage kamen, wo sie von den Wellen wcggespühlt wurden, werden durch die große Havarei vergütet. §. 27. Die Beschädigungen aber, die in einem solchen Fall den Waaren oder dem Schiff durch Wind und Wetter beygefügt und nicht durch die Wcrfung veranlaßt werden, dürfen nicht zur Havarei gerechnet werden, sondern fallen dem Eigenthümer oder Versicherer zu Last. 358 §. 28. Wenn Waaren unterwegs auf ein kleineres Fahrzeug, zur Erleichterung des Schiffs geladen werden und auf diesem zu Grund gehen oder beschädigt werden, so wird dieß auch durch die große Havarei vergütet. §. 2Y. Wenn Waaren nur deßwegen ausgeworfen werden müssen, weil der Schiffer zu viele Ladung eingenommen und dadurch das Schiff zu sehr beschwert hat, fo findet keine Vergütung durch die Havarei statt, sondern der Eigenthümer hat den Schadenersatz von dem Schiffer zu fordern. §30. Wenn aus einem kleinen Fahrzeug, auf das Waa. ren aus dem Schiff geladen wurden, etwas zur Rettung geworfen wird, so muß es auch durch die Hava« ret vergütet werden. §. 3 t. Von der freywilligen Strandung. Wenn ein Schiffer, um die Ladung und das Schiff zu retten, dasselbe absichtlich auf den Strand fetzt, er mag durch Wind und Wetter oder Verfolgung von Feinden dazu bewogen werden, so wird aller daraus entstehende Schaden nebst den Kosten zur Havarei gerechnet. < ^ §. 32. Dieß findet auch statt, wenn das Schiff durch Zufall auf den Strand oder eine Klippe gcräth und durch das Abbringen beschädigt wird, oder wenn die Waaren dabey Schaden leiden. §. 33 . vonr Einlaufen in den Nothhafcn. Wenn ein Schiff wegen einer Beschädigung in einem Nothhafen einläuft und dasselbe ausgebessert oder gar ausgeladen werben muß, oder wenn es, weil es auf Convoy wartet oder von, Feind verfolgt wird, in einem Hafen einlaufen und einige Zeit liegen bleiben muß, so werden alle daraus entstehenden Kosten so wie auch der dadurch zu erhöhende Lohn des Schiffvolks zur Havarci gerechnet. §- 34 . Vorschrift für den Schiffer wegen der großen Havarei. Jeder Zufall der zur großen Havarci gehört, muß von dem Schiffer sogleich so bestimmt und genau als möglich in sein Tagebuch eingetragen werden. Züo §. 35- Wenn Waaren ausgeworfen werden, so muß der Schlffsschrcibcr, oder sonst jemand., an seiner Stelle, ein Protocoll über den ganzen Vorgang mit genauer Bezeichnung der geworfenen Stücke verfassen. §. 36. Wenn Zeit und Umstände dieß unmöglich machen, so muß der Beweis wegen dieser Sache durch die Angabe und eidliche Aussage der Schiffs - Officiere und des Schiffs-Volks geführt werden. §. 37. In dem ersten Hafen, wo der Schiffer landet, muß er den dortigen See-oder andern Gerichten den Hava- reifall anzeigen und sich ein Zeugniß darüber geben lassen, das er sogleich an den Rheder des Schiffs einzusenden hat. §. 38. Wenn er am Bestimmungsort angelangt ist, so muß er den Empfängern der Waare sogleich und noch ehe er auslädt, Nachricht davongehen. §. 3y. Von den Waaren die keine Havarei - Entschädigung erhalten. Ehe der Havareischadcn ausgeschlagcn wird, müssen die Güter abgesondert werden, die, wenn sie auch Scha, Schaden leiden, doch keine Havarei Entschädigung er- erhalten. Dahin gehören: a) die Güter, die der Schiffer ohne Vorwtssen der Rhedcr als Ucbcrfracht mitgenommen hat. b Die Waaren, die ohne Eon- noissement auf dem Schiff sind. r) Die Waaren, die auf dem Verdeck , Ueberlauf, Bak oder der Schanze liegen, oder die an den Seiten des Schiffs angehängt sind. ä) Die Waaren , die der auf dem Schiff befindliche Eigerthümer oder dessen Bevollmächtigter zur Zeit der Gefahr ohne Einwilligung des Schiffers und des Schiffsvotts an einen andern Ort bringen läßt. 5. 4^ Bey der Berechnung der beschädigten, in der. Ha- varei begriffenen Waaren, wird die Schätzung der beeidigten Taxatoren oder anderer gültigen Personen dabey zum Grund gelegt. Z. 4l> Sind aber Waaren ganz verlohnn worden / so wird die Faktura, das Connviffement und andere solche Dokumente bey der Berechnung zum Maaßstab angenommen. 42. Bey Ausschlagung der Havarei werden die Waaren nach dem Werth angenommen, den sie zur Znt der Einschiffung hatten, und das Schiff nach dem Werth, den es bey Vollendung der Reffe hat, in so fern es an der Havarei der Waaren beyzutragen hat. Aa 4Z. Ist aber ein Schiff sehr stark beschädigt worden/ so wird zwischen seines gegenwärtigen und den Werth, den es bey Antritt der Reise hatte, der Mittelwerth angenommen. §. 44 « Von den Waaren, die nicht zur Havarei beytragen. Die Waaren, welche erst nach dem Havarcifall an Bord gebracht wurden, oder, als er sich ereignete, schon an ihrem Bcsiimmungort ausgeladen waren, der Lobn und die Equipage der Schiffsofficianten und des Scyiffsvolks, nebst den Waaren, die sie mitzunehmen befugt sind, und die Equipage der Passagiere haben zu der Havarei nichs beyzutragen. §. 45. Ausser diesem müssen alle Waaren und Schiffsgeräth- schaften zur grossen Havarei beytragen, und auch die» jenigen, die verlohren giengen, geworfen oder beschädigt wurden, wenn sie durch die große Havarei vergütet werden. §. 46. Von der particulairen Havarei. Ausser der grossen und kleinen findet auch noch die VMiculaire Havarei statt, wenn nämlich eine Waare oder das Schiff beschädigt wirb , ohne daß dieß zur Erhaltung der Ladung oder deö Schiffs geschehen wäre. §. 47 . Wenn das Schiff durch Wind und Wetter beschädigt wird , wenn Waaren dadurch verlohren gehen oder eine Beschädigung erleiden , wenn etwas aus dem Schiff entwendet oder eine Waare eonfiscirt wird, so ist dieß eine particulaire Havarei, die der Eigenthümer vder dessen Versicherer allein zu tragen hat. §» 48» In welchem Fall die große Havarei aufge, hoben wird. Die große Havarei wird dann aufgehoben, wenn die zur Erhaltung des Schiffes und der Waaren ergriffnen Maßregeln ohne Erfolg waren. Wenn also ein Schiff, aus dem Waaren geworfen wurden, oder daö, um eS zu retten, selbst beschädigt ward, noch untergeht oder vom Feind genommen wird, so findet keine Havarei statt, sondern jeder Eigenthümer hat seinen Schaden allein zu tragen und von den allenfalls noch geretteten Gütern kann kein Schadenersatz gefordert werden. §. 49 . Tritt aber der Fäll ein, daß ein Schiff durch die Werfung einiger Güter gerettet wird, nachher aber Aar 364 E---- noch untergeht oder weggenommen wird, daß aber doch mch einige Waaren gerettet werden, so findet zwischen diesen und den zuerst ausgeworfenen Waaren eine Gemeinschaft statt, vermög welcher der Schaden, den beyde erlitten h-cken , durch die Berechnung der großen Havarei unter ihnen ausgeglichen wird. §. 50. Wenn ein Schiffer, um in einem Hafen einlaufen zu können, einen Theil seiner Labung in kleinere Fahrzeuge laden muß, und Waaren auf denselben beschädigt werden oder verlohren gehen, so wird dieß auch zur großen Havarey gerechnet. §. zr. Wenn aber ein solches Schiff nachher verlohren geht, die in die kleinern Fahrzeuge geladenen Güter aber glücklich an das Land gebracht worden, so find dieselben nicht verbunden , an dem Verlust der verlohrnen Güter oder des Schiffes beyzutragen und es findet keine große Havarei statt. Acht und zwanzigstes Kapitel. Von der Bodmerey. ?. i. was die Bodmerey ist. D. 'ie Bodmerey ist ein DarlehnungSvertrag, wobey der Darleiher mit der Verpfändung Der Waare oder des Schiffs zugleich die damit verbundene Gefahr in Hinsicht der dargeliehenen Summe übernimmt. §. 2. Hingegen kann sich der Darleiher ein Aufgeld oder Zinsen verschreiben lassen, welche die sonst gewöhnlichen Zinsen übersteigen und deren Bestimmung der Willkühr der Contrahenten ganz überlassen wird. §» 3 « Wenn bey einem Darlchn auf Schiffoder Ladung keine Secgcfahr damit verbunden ist , so kann eö nicht als ein Bodmerey - Vertrag bemchtet werden. 4 - was verbodmet werden kann. Jeder Rhedcr kann für seinen Antheil an dem Schiff Bodmcrcy aufnehmen , so wie es auch alle Rheder zusammen für das ganze Schiff thun können. Eben so kann auch jeder einzelne Befrachter seinen Antheil an der Labung verbobmen lassen. §- 5 » Die Fracht hingegen kann nicht verbodmet werden. §. 6 . Niemand soll auf das Schiff oder die Ladung mehr Bodmcrcy nehmen, als diese oder jenes werth ist. Wenn er dessen überführt wird, so muß er, wenn auch die Sache verunglückt, die erhaltenen Bodmcrcy Gelder zurück geben. §' 7 « Die Schiffer dürfen nur in Noth - oder Zwischen. Häfen Bodmcrey aufnehmen, und zwar nicht allein auf die Ladung, sondern auch auf das Schiff uud Ladung zugleich. §. 8 . - Der Umstand, daß Schiff und Ladung schon versichert sind, legt in solchen Fällen der Bodmcrey keine Hindernisse in den Weg. Wenn der Schiffer in einem solchen Hafen an einen Bevollmächtigten der Nheder oder Befrachter gewiesen ist, so soll er ohne dessen Einwilligung und Vermissen keinen Bodmerey-Vertrag schließen. §. ro. Ucbcrhaupt soll er zur Bodmerey nur dann seine Zuflucht nehmen, wenn er kein gewöhnliches Darlehen erhalten kann. §. n. Die Bodmercygelder sollen zu nichts andern, als zur Ausbesserung und Erhaltung des Schiffs oder der Ladung angewand werden. §. 12 . Wenn daher jemand einem Schiffer Bodmercygelder wissentlich zu einem andern Gebrauch vorschießt, so hat er keinen Anspruch an das Schiff oder die Ladung zu machen und kann sich nur an dem Schiffer oder dessen Eigenthum regressiren. §. iZ. Von den Erfordernissen eines Bodmerey- Vertrags. Alle Bodmerey - Verträge müssen schriftlich aufgesetzt werden, und es ist daher nicht hinlänglich, wenn ein Mäkler blos die Sache abschließt und in seinem Tagebuch bemerkt. Eben so wenig ist ein bloser Schuldschein, mir der Bemerkung, daß die Summe anfBod- nierey aufgenommen sey, für einen Bodmerey-Verrra- -u hallen. §. 14. Ein Bedmerey-Vertrag muß die Raunen des Dar- leib rs uad Eutlehuers und den deö Schiffers, die vor geschobene Summe nebst den stipulirten Zinsen, die- übernommene Gefahr des Darleihers und die Angabe der verbodmeten Sache enthalten. §. 15. Wenn tv?gen der Gefahr nichts besonders festgesetzt ist, so irift den Darlehncr alle die, der ein Versicherter mfolae des yzsten Paragraph des azsten Kapitels ausgesetzt ist. §. von der Zahlung der auf Bodmerey entlehnten Gelder. Wenn wegen der Zahlung des vorgelichcnen Bod- mereygeldes nichts näher bestimmt ist, so muß dieselbe acht Tage nach Ankunft des Schiffs an feinen Bestimmungsort erfolgen. i7« Z6- Wenn das Schiff allein verbodmet ist und nichts Näheres über diesen Punkt bestimmt wurde , so »er- sieht sich die Bodmercy auch auf die Rückreise und die Zahlung darf erst nach Beendigung derselben gelei» stet werden. §. i8. Wenn Schiff und Ladung zugleich verbodmet ist, so muß in der Regel die Zahlung am Bestimmungsort der Waare geschehen. §- Wenn das Schiff und die Waare verbodmet ist, und das Schiff verlohren geht, die Waare aber gerettet wird, so kann der Bodmerey - Geber seine volle Bezahlung aus derselben verlangen; eben dieß ist der Fall, wenn die Waare verlohren geht. §. 20. Ist hingegen die Bodmerey nur allein auf die Ladung oder allein auf das Schiff geschlossen worden, so hat sich der Darleiher nur an die verbodmete Sache zu halten. §. 21. Der Bodmerey-Geber kann, wenn man seine ligni- Le Forderung nicht berichtigt, die verbodmete Sache sogleich mit Arrest belegen lassen. 3?o §. 22 . Wer Bodmerey nimmt, muß dem Bodmerey-Geber von dem Zustand der vcrbodmetcn Sache so unterrichten, wie es im zisten bis Zysten Paragraph des 2zsten Kapitels dem Versicherten vorgeschrieben ist; unterläßt er dieß und die vcrbodmete Sache gehtvcr- lohren, so muß er doch dem Bodmerey-Geber die vorgestreckten Gelder nebst der bedungenen Prämie zurückzahlen. §. rz. Wenn hingegen der Bodmerey-Geber ein Versehen dabey begeht, so wird er der bedungenen Prämie verlustig. §. 24 « Vorschrift, wenn die vcrbodmete Sache verrohren geht. Wenn eine verbodmete Sache ganz zu Grund gegangen ist, so hat der Bodmerey-Geber, wenn die Sache ihren ordentlichen Gang gieng, keinen Anspruch weder an die Bezahlung der vorgeschossenen Gelder, noch an die bedungene Prämie zu machen. §. 25. Ist aber die verbodmete Sache nur zum Theil verunglückt, so steht es dem Bodmerey-Nehmer frey, ob er dem Bodmerey- Geber das Darlehen bezahlen, oder ihm die gerettete Sache dafür überlassen will. §. 26. Ist jedoch die vcrbodmcte Waare versichert gewe» sen, und es ist von den Bodmerygcldern noch etwas vorhanden so muß d'ieß dem Bodmerey- Geber zurück gegeben werden. §. 27. Wenn eine vcrbodmcte Waare durch das Versehen des Schiffers ober eines andern verlohren gieng, so hat sich der Bodmerey-Geber an demselben zu re- gressiren und ist dabey ganz wie ein Versicherer am zusehen. ?. 28. Ist aber der Untergang der Sache aus irgend eine Art von dem Eigenthümer veranlaßt worden, so muß dem Bodmerey - Geber das Darlehen nebst der Prä« mie bezahlt werden. ^ §. 29. Der Schiffer, der eine Bodmerey geschlossen hat, darf die vcrbodmcte Waare ohne besondre Erlaubniß des Bodmerey-Gebers und ohne seine eigne Gefahr nicht eher ausliefern, als bis dessen Forderung berichtigt ist. 372 §. Zv. Von der Zeit zur Einforderung der Bodmerey- Gclder. Wenn ein Bodmerey-Geber seine Forderung binnen eines Jahrs von der Zahlungszeit an, nicht einklagt, so hat er sein Recht an dee verbodmcte Sache verlohren, behält aber doch sein Recht an den Bod- merey - Nehmer. §. zr. Von dem Vorgangsrecht der Bodmerey. , Verträge. Wenn über eine Sache mehrere Bodmerey - Verträge geschlossen wurden, so hat der im Nothhafen geschlossene, das Vorrecht. Sind auch von dieser Art mehrere vorhanden, so gehen die jüngern immer den ältern vor. z?z Neun und zwanzigstes Kapitel. Von den Rhetern und Befrachtern der Schiffe. §. i» wer ein Rheder ist. E in Nheder ist derjenige, dessen Hauptgeschäft in dem Frachttransport mit Seeschiffen besteht. §. 2. Der Rheder hat die Rechte eines Kaufmanns und muß also die zu demselben erforderlichen Eigenschaften besitzen. §. 3- Vorschrift bey Erbauung des Schiffs. Jeder Rheder, der ein Schiff bauen läßt, muß die obrigkeitliche Genehmigung dazu haben und sich von derselben ein Zeugniß, daß das Schiff in Hin- 374 ficht der Materialien, der Stärke, Festigkeit u. s. w. ordentlich gebaut sey, ausstellen lassen, welches der Beilbries genannt wird. §. 4 - Ferner muß er das Schiff mit den gewöhnlichen Seepässcn und andern Dokumenten versehen und ist, wenn er es unterläßt, für den für die Ladung oder das Schiffsvolk daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 8 . 5 . von dem Verhältniß der Rheder gegeneinander. Wenn mehrere Rheder an einem Schiffe Antheil haben, so finden in der Regel die gewöhnlichen Verhältnisse der Handelsgesellschafter unter ihnen statt und die Vertheilung des Gewinns oder Verlusts geschieht nach dem Verhältniß der Schiffsparten. L. 6. Auch die Ausbesserung oder der Verkauf des Schiffs wird nicht durch die unbedingte Stimmenmehrheit sondern nach dem Verhältniß der Schiffsparten entschieden 8 - 7 - Während ein Schiff auf der Reise ist, kann keiner der Mitrheder auß der Gesellschaft treten oder aus« 375 geschlossen werden, außer das letztere, wenn derCon- curs über sein Vermögen eröffnet wird, oder wenn er ein Crimminalverbrcchen begangen hat. Es findet auch hier die im i6ten bis iZten Paragraph des i 7 ten Kapitel gegebenen Vorschriften fstr Handelsgesellschafter statt. 8 . Wenn ein Mitrheder seinen Schiffspart verkaufen will, so haben die übrigen Theilnehmer das Vor. zugSrecht, wenn sie sich innerhalb drey Tagen darüber erklären. Z. y. Wenn mehrere auf das Vorgangsrecht zu dem Kauf eines Schiffes Anspruch machen, so hat der den Vorzug, dessen Schiffspart der größte ist. §. 10 . Wenn der Schiffer das Schiff auf der Reise verkauft und die Nothwendigkeit dieses Schritts hinlänglich beweisen kann, so müssen die Rheder damit znfrieden seyn. Hat er aber einen Fehler dabey begangen, so können sie sich an ihm deßwegen regressiven, doch bleibt der Verkauf gültig. Von der Verbindlichkeit der Rheder für den Schiffer. Für alle Verbindlichkeiten die der Schiffer während der Reise des Schiffs wegen eingebt, sind die Rheder in so ferne verhaftet, als die Vollmachtgeber gewöhnlich für die Handlungen ihrer Bevollmächtigten verantwortlich sind. Die Einwendung, daß er seine Vollmacht dabey überirctten habe, kann sie nicht davon bcfrcnen, und sie haben daher ihren Regreß nur an dem Schiffer zu suchen. H. 12» Selbst wenn der Schiffer das ganze Schiff gemiethet hat, werden sie von dieser Verpflichtung nicht befreit. §. iZ» Wenn durch Versehen des Schiffers oder de§ Schiffsvolks, die Ladung oder die Equipage der Reisenden beschädigt wird und der Beschädigen zum Schadenersatz unvermögend ist, so müssen ihn die Rheder ersetzen, es wäre denn daß sie sich durch die Abtretung ihres Schiffspartes und des durch die Reise gemachtes Gewinns davon befreiten, in welchem Fall sie aber wenn ihr Part versichert war, ihre Rechte gegen den Versicherer gleichfalls an den Beschädigten abtreten müssen. 377 §- 14 - von den Befrachtern des Schiffes. Die Befrachter des Schiffs sind diejenigen, die ihre Waaren auf das Schiff laden. §- iZ- Wer ein Schiff ganz befrachtet, muß eine fogcnann- te Charte Partie, der aber, welcher nur einzelne Stücke lädt, einen gewöhnlichen schriftlichen Contracr darüber errichten. §. 16. von den Chartepartien und Befrachtungs» Contracken. Die Chartepartie muß die Namen der Contrahen» ten, die vollständige Beschreibung des Schiffes, die Zeit und den Ort der Ein-und Ausladung, ein genaues Verzeichnis; der geladenen Güter und die bedungenen Frachten, Lieggeldcr und andern Kosten enthalten. §- 17. In wie ferne die einzelne Befrachtungseontracte dieß enthalten müßen, folgt aus der Natur der Sache. B b 378 §. 18 » Von der Lieferung der Waare. Wenn wegen der Ein - oder Ausladungs - Kosten nichts besonders festgesetzt wurde, so hat der Befrachter die Waare auf seine Kosten an Bord zu liefern, oder von demselben abholen zu lassen. §. ry. Wenn auch die Waare frey in das Schiff zu liefern bedungen wurde, so hat sie doch der Befrachter nur an Bord zu liefern, und ist nicht verbunden, sie in den Schiffsraum bringen zu lassen. §. ro. von der Zeit der Lieferung. Wenn wegen der Zeit, in welcher die Waare an Bord geliefert werden soll, nichts verabredet wurde, so soll es in z Tagen nach dem ausgefertigten Fracht, Contra« geschehen. §. 21 . Der Befrachter ist verbunden, die Waare wohl verpackt an das Schiff zu liefern; wenn er dieß nicht befolgt, so muß er eS sich gefallen lassen, wenn der Schiffer die Annahme derselben verweigert. 379 §- 22 . Wenn der Befrachter, der nur einige Stücke einlädt, diese nicht zur festgesetzten Zeit abliefert, so muß der Schiffer noch einen Tag darauf warten. Läßt er auch diesen Tag verstreichen, ohne die Waare zu liefern, so darf der Schiffer ohne dieselbe abfahren , und muß demohngcachtct die bedungene Fracht vom Befrachter ganz erhalten, wenn ihm die'er nicht unterdessen eine andre Labung verschafft hat. §. 2Z. Wenn aber die Waaren des säumigen Befrachters den größer« Theil der ganzen Ladung ausmachen, so muß der Schiffer seine Abreise noch 8 Tage lang verschieben, von dem Befrachter aber, wenn auch die Waare noch geliefert wird, für die Kosten des länger» Aufenthalts entschädigt werden. Liefert aber der Befrachter die Waare in dieser Zeit nicht und kann auch keine andere Fracht dafür schaffen, so muß er dem Schiffer ausser den Kosten des Aufenthalts auch die ganze Fracht bezahlen. §. 24. Wenn der Befrachter bedungen hat, daß der Schiffer im Fall eines Aufenthalts ein gewisses Licggeld erhalten soll, so ist er ausser demselben keine Aufenthalts» kosten zu zahlen verbunden. B b» §- 2Z. Z8<> Wenn die Abreise des Schiffes durch Veranlassung des Schiffers oder Rhcdcrs über die bestimmte Zeit verzögert oder ganz verhindert wird, so kann der Befrachter die Vergütung des ihm dadurch erweislich zu- gcstoßuen Schadens von ihnen fordern. §. 26. Wenn das Schiff oder die Waare vor Einladung derselben verunglückt, so ist die beiderseitige Verbindlichkeit dadurch aufgehoben. 27. Von der Zurücknahme eingeladener Waaren. Wenn der Befrachter eine schon eingeladene Waare wieder zurück nehmen will, so muß er dem Schiffer eine andre Waare liefern, oder die Fracht bezahlen, so wie er ihm auch die durch das Ausladen verursachten Kosten vergüten muß. §. 28. Der Befrachter kann die eingeladene Waare nicht eher zurück nehmen, als bis er alle Connoissemente über dieselbe herbey geschafft hat und diese vernichtet worden sind, oder bis er hinlängliche Kaution wegen ihrer Herbeischaffung leistet. 1 Von den Pflichten und Rechten des Schiffers gegen die Nheder und Befrachter. §. r. wer ein Schiffer ist. D. derjenige, dem der Rheder eines Schiffes die Aufsicht und Führung über dasselbe aufträgt, ist als Schiffskapitain oder Schiffer zu betrachten. §. 2. Erfordernde dazu. Keinem darf die Führung eines Schiffs anvertraut werden, der nicht mit einem Attestat versehen ist, daß er bey der Behörde geprüft wurde und die zu einer solchen Stelle nöthigen Kenntnisse besitzt. 3 - Z8r Der Schiffer muß bey Uebernahme des Schiffes die Beschaffenheit desselben untersuchen und, wenn es Ausbesserungen nöthig hat, die Rhcdcr dazu auffor. dern. Wollen sich dies: nicht dazu verstehen, so muß er bey dem Gericht, unter dem die Seesachen stehen, die Anzeige davon machen. §. 4» Allgemeine Pflichten des Schiffers gegen die , Rheder. Der Schiffer ist verbunden, den Nutzen der Rheder aus das Beste zu befördern und ihren Schaden möglichst zu verhindern, und hat gegen sie die Pffich. ten und Rechte eines Bevollmächtigten gegen den Voll- machrsgeber. 5 - Vorschrift, wenn die Reise ungewöhnlich lange dauert. Wenn er nur für eine gewisse Zeit gedungen ist, die Reise aber länger wahrt, so muß er daS Schiff doch an seinen Bestimmungsort führen, hat dann aber eine »urhättnißmäßige Vergütung zu erhalten. Z. 6. Bey gefährlichen Fällen, wo Schiff, Mannschaft und Ladung in Gefahr kommen, muß er einen See« rath halten. Wenn er der Meinung desselben entgegen handelt und es entsteht ein Schaden daraus, so muß er sich deßwegen hinlänglich rechtfertigen, sonst ist er für denselben verantwortlich. 7. Wenn er während der Reise krank wird, so muß er die Führung dct Schiffes einem andern übergeben. 8 . Pflicht des Schiffers vor und bey der Ladung. Ehe der Schiffer Ladung einnimmt, muß er das Schiff genau untersuchen, ob eS gehörig ausgerüstet ist. Kann er eines groben Versehens dabey überführt werden, so muß er den Rhedern und Befrachtern den daraus entstehenden Schaden vergüten. s. 9. Bey dem Legen der eingeladnen Waaren muß er auch alle Vorsicht anwenden und für allen aus Nach» läßigkcit dabey entstandnen Schaden haften, so wie er auch für die von seinen Leuten dabey begangenen Fehler verantwortlich ist. Z. io. Wenn er in Kriegszeiten Contrebande Waaren wis» sentlich mitnimmt und die Confiscirung des Schiffes Z84 dadurch veranlaßt/ so muß er den Rhedern den Schaden ersetzen. §. i r. Auch die Befrachter der andern Waaren oder ihre Versicherer können in diesem Fall den Schadenersatz von ihm fordern. i:. von dem weg den der Schiffer zu nehmen hat. Er ist verbunden, den von den Rhedern ihm vorgeschriebenen Weg zu nehmen, und darf denselben ohne Noth und wichtige Veranlassung nicht abändern , wenn er nicht dafür verantwortlich werden will. §. iZ. Muß er aber in einem Nothhafen einlaufen, so soll er den Rhedern und Befrachtern so bald möglich davon Nachricht geben. Wenn er Gelder unterwegs aufnimmt, es sey auf Bodmcrey oder ein gewöhnliches Darlehen, so muß er dieß mir den erforderlichen Dokumenten, die alle Umstände, unter denen es geschah, enthalten müssen, 38 ; beweisen, wenn er nicht dafür verantwortlich werden will. Er ist als Bevollmächtigter dabey anzusehen. §. IZ. von dem Tagebuch des Schiffers. Der Schiffer ist verbunden, alle wichtigen Vorfälle während der Reise und alle erheblichen Maßregeln, die er ergreifen muß, den Rhcdern so bald möglich zu melden, und muß sie unterdessen in seinem Tagebuch aufzeichnen. §. i6. Er muß in seinem Tagebuch auch alle zum Besten des Schiffs oder der Ladung geschehene Ausgaben genau anmerken, wenn er ihre Vergütung von den Rhedern erhalten will. §. i7« von dem Verkauf des Schiffes. Das ganze Schiff soll er aus eigner Macht nicht verkaufen, wenn aber die Umstände diesen Schritt nothwendig machen, so muß er von den Gerichten des Hafens, in dem er liegt, die Sache untersuchen lassen, und kann dann mit Bewilligung derselben zum öffentlichen Verkauf schreiten. 386 i8- Wenn er diese Vorschrift unterläßt und nach eigener Willkühr benm Verkauf des Schiffes verfährt, so muß er es den Rhedcrn nach dem Werth zahlen, den es zur Zeit der Abreise hatte. §- 19 - von der Ladung ohne Lonnoissement. Wenn ein Schiffer Ladung angenommen hat, ohne ein Connoissemcnk darüber zu haben, so muß er sich mit der niedrigsten, zur Zeit der Ladung bestehenden Fracht begnügen. §. 20. Hat aber jemand eine solche Waare ohne sein Vor« wissen an Bord gebracht, so darf er sie wieder an das Land setzen, oder die höchste zur Zeit der Ladung bedungene Fracht dafür verlangen. ?. Ll. Wenn der Schiffer eine andre Ladung, als die ihm zuerst gebrachte erhält, so muß ihm der Befrachter die Kosten des Aus - «nd Einladens vergüten. §. »2. von umgeladnen und zurückgtlaßnen Waaren. Wenn der Schiffer eine erhaltene Waare, noch ehe er absegelt, ohne Einwilligung des Befrachters auf ein anders Schiff lädt, so muß er dem Befrachter für den Schaden haften, der ihr auf diesem Schiff zustoßen kann. Frey von dieser Verpflichtung wird er, wenn sein eigenes Schiff auf der Reise verlohren geht, oder wenn dessen übler Zustand die Umladung erforderte. § 2Z. Wenn der Schiffer ein verdungenes Gut zurück läßt, ohne daß der Befrachter oder ein unvermeidlicher Zufall daran Schuld ist, so.muß er jenem allen daraus entstehenden Schaben und Verlust ersetzen. Von dieser Verbindlichkeit wird er nur in dem Fall befreit, daß sein Schiff während der Reise verlohnn geht. 24. Wird er aber durch Sturm oder einen andern Zufall mit unvollendeter Ladung in die See zu gehen genöthigt, so kann der Eigenthümer der zurück gebliebenen Waaren keine Vergütung fordern und der Frachtvertrag ist aufgehoben. §. 25. Von den Connoissementen und deren Erfor- vermissen. Wenn der Schiffer seine Ladung geendet hat, s» muß er jedem Befrachter einen Empfangschein oder, 388 wie es gewöhnlich genannt wird, ein Connoissement übergeben, welches ein genaues Verzeichnis der Waaren, den Ort ihrer Bestimmung, den Namen des Befrachters und Empfängers, die bedungene Fracht und die Unterschrift des Schiffers enthalten muß. §. 26. Von dem Connoissement muß er dem Befrachter drey und auf Verlangen auch vier Exemplare liefern, und bey Vermeidung eigener Gefahr darauf sehen, daß sie gleichlautend sind und daß in jedem die Anzahl der ausgefertigten Exemplare angemerkt ist. § 27. Eines von diesen Connoissementcn muß dann dem Schiffer selbst wieder zugestellt werden. §. 28. wenn der Schiffer abreisen muß. Sobald der Schiffer seine volle Ladung erhalten hat, muß er mit dem ersten günstigen Wind absegeln, und, wenn er dieß unterläßt, für allen für die Waare daraus entstehenden Schaden haften. §. 29. Wenn vor dem Auslaufen des Schiffes ein landesherrlicher Beschlag gelegt, der Handel nach dem Bestimmungsort verboten wird, oder wenn die Reise durch irgend einen von beyden Theilen unverschuldeten Zufall aufgehoben wird, so ist auch der Frachtvertrag dadurch aufgehoben, ohne daß ein Theil eine Vergütung von dem andern fordern könnte, und die Befrachter müssen ihre Waaren wieder aus dem Schiff holen lassen. 8- 30. Eben dieß findet statt, wenn das Schiff durch die Winde oder die See so beschädigt wird, daß es wieder ausgeladen werden muß. 8- Zr. Wird aber die Abreise durch einen solchen Zufall nur verzögert, so bleibt doch der Frachtvertrag in seiner Kraft und kein Theil kann von dem andern eine Entschädigung wegen dieses Verzugs fordern. §. 32. Wenn nur einige von den Waaren wegen eines Verbots oder Kriegs nicht abgehen können, so darf sie der Befrachter zurück nehmen und ist dem Schiffer nur eine, der Mühe des Ein - und Ausladens angemessene Vergütung zu geben schuldig. §. 33- Von der Zeit zur Vollendung der Reise. Wenn die Reise unterwegs durch einen blosen Zufall verzögert wird, so können die Befrachter den Schis« 390 E--°- fer nicht deßwegen in Anspruch nehmen. Hat er aber auf irgend eine Art dazu Veranlassung gegeben, so muß er den Befrachtern für allen daraus entstehenden Schaden haften. 34 - Wird aber das Schiff unrcrwegs durch Schuld eines der Befrachter aufgehalten, so muß dieser dem Schiffer alle dadurch entstehende Kosten vergüten. §. 35 . Wenn während der Reise ein Theil der Ladung durch einen seit der Abreise auögebrochenen Krieg oder durch ein crgangenes Verbot in Gefahr kommt, so ist der Schiffer verbunden, die Waare an dem ersten sichern Ort an das Land zu setzen und den Absender so wie den Empfänger so bald möglich davon zu benachrichtigen. In diesem Fall muß ihm die bedungene Fracht so bezahlt werden, als ob er die Waare an ihren Bestimmungsort abgeliefert hätte, und. die Auslabungskosten müssen ihm vergütet werden. §. 36. Ist aber die ganze Ladung einer solchen Gefahr ausgesetzt , so muß der Schiffer in dem nächsten sichern Hafen einlaufen, den Befrachtern davon Nachricht geben und ihre weitere Befehle erwarten , muß dann aber von denselben für die AuffenthaltS-und Vcrzugs- kosten entschädigt werden. Wenn das Schiff unterwegs in eine solche Gefahr kommt und die Reise nicht vollenden kann, so steht es den Befrachtern frey, die Waare auf ihre Kosten ausladen zu lassen und sie haben dann die Fracht nur bis an den Ort zu zahlen, wo dieß geschieht. §» 38 » Während der Reise muß der Schiffer aste Sorgfalt anwenden, die geladnen Waaren in gutem Stand zu erhalten und wenn sie durch Auslaufen oder auf eine andere Art selbst Schaden nehmen , denselben so viel möglich abzuwenden suchen. Wenn er in dieser Hinsicht eines Versehens überführt wird, so muß er den dadurch verursachten Schaden ersetzen. §. 39 . Wen» ein Schiffer, ohne unverschuldeter Messe dazu genöthigt zu styn, eine Waare an einem andern als an dem ihm vorgeschriebenen Ort auslädt, so muß er die Waare übernehmen und sie dem Befrachter zu dem Mittclpreise bezahlen, den sie am Bestimmungsort zur Zeit der Ankunft des Schiffes hat, kann aber dann die volle bedungene Fracht von ihm fordern« §. go. pflichten des Schiffers am Ort -er Ausladung. Sobald der Schiffer am Bestimmungsort angekom« men ist, so muß er dem Eigenthümer der Ladung davon Nachricht geben. 392 S 8 4r. Er ist nicht verbunden, die Waare auf seine Kosten an das Land zu liefern, sondern sie muß vom Bord des Schiffes abgeholt werden. §. 42. Wenn wegen der Zeit, in der die Güter ausgeladen werden sollen, nichts näher bestimmt ist, so muß es innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, der für jeden Hafen besonders festgesetzt werden muß. §. 43. Der Schiffer ist nicht verbunden noch berechtigt, die Waare eher auszuliefern, als bis ihm alle darüber ausgefertigten Connoissemente übergeben und mit den Scinigcn gleichlautend gefunden werden. §. 44 « Wenn die Connoissemente nicht gehörig ausgeliefert werden und keine hinlängliche Caution deßwegen geleistet wird, so wie auch wenn der Empfänger die Waare der geschehenen Aufforderung ungeachtet nicht abholen läßt, so darf sie der Schiffer auf dessen Kosten an einen sichern Ort in Verwahrung bringen lassen, und wenn sie bis zu seiner Abreise nicht ausgelöst wird , so viel davon gerichtlich verkaufen, als seine Forderung an Fracht, Zöllen und andern Kosten beträgt. 45. 39L §. 45« von der Bezahlung der Fracht. Sobald die Waare abgeliefert wurde, muß die Bo» jahlung der Fracht erfolgen. §. 46» Wenn der Schiffer gegründete Vermuthung hat, daß der Empfänger der Waare die Fracht nicht bezahlen könne oder wolle, so darf er nach gerichtlich gemachter Anzeige so viel von den Waaren bis zur Zah. lung zurück halten, als zu seiner Sicherheit erforderlich ist. 47. Wenn nach geschehener Ablieferung der Waare die Fracht nicht innerhalb drey Tagen bezahlt wird, so darf der Schiffer so viel von der Waare mit Hülfe der Gerichte wieder in Beschlag nehmen lassen, alö zu seiner Befriedigung nöthig ist. §. 48. Von der Fracht für verlohrne Güter. Für Güter, welche unterwegs verlohren giengett, kann der Schiffer die Fracht nur nach Verhältniß der durch die große Havarey geschehenen Vergütung fordern. C e Sind aber die Waaren am Ausladungsort , nachdem sie der Empfänger schon hätte abholen lassen können , verlohren gegangen, so muß dem Schiffer die volle Fracht dafür bezahlt werden. §. Zo. Von verdorbenen und beschädigten Waaren. Wenn Waaren beschädigt oder verdorben sind, so muß der Schiffer vor der Ausladung dein Empfänger die Anzeige davon machen , worauf sie von sachkundigen Personen mit Zuziehung der Gerichte untersucht werden müssen, um zu bestimmen , ob sie vcrmög ihrer innern Beschaffenheit verdorben, oder ob dieß durch einen äußern Zufall erfolgte. Wenn dieß letztere angenommen wird, so muß der Schiffer beweisen können, daß er den Schaden auf alle Arr abzuwenden suchte, ausserdem ist er denselben zu ersetzen verbunden. Das nämliche findet statt, wenn Waaren verlohren giengen und der Schiffer nicht beweisen kann, daß er dieß nicht abzuwenden vermochte. §. 52. Bey solchen Vergütungen von Seiten des Schiffers werden die Waaren nach dem Mittclpreiß berechnet, den sie bey Ankunft des Schiffes am Ort der Ausladung haben. §. 5Z. Wenn der Schiffer wegen widrigen Winden und Wetter länger als gewöhnlich unterwegs blieb, und Waaren dadurch verderben, so ist er zur Vergütung dieses Schadens nicht verbunden. §- 54 . Hat er hingegen die Reise durch Einlaufen in einen nicht vorgeschriebenen Hafen, ohne dazu gezwungen zu seyn, oder aus eine andere durch ihn verschuldete Art verlängert, so muß er die Waare, die darüber verdorben wurde, vergüten. 396 Ein und dreisigstes Kapitel. Von den Banknttten und deren Bestrafung. 8. i. was ein Bankrutt sey. E in Bankrutt ist die von einem Kaufmann gerichtlich gemachte Erklärung des Zahlungsunvermögens. §. 2. Der Kaufmann, der sich in einer solchen Lage befin« der, wird ein Bankrutteur genannt. §. 3. Von der Eintheilung der Bankrutteur. Die Bankrutteur werden eingetheilt, in: a) Betrügerische, b> muthwillige, c) unbesonnene, ä) nachlä- sige, und e) unverschuldete Bankrutteur. ZY7 §. 4 ' Von den betrügerischen Bankrutteurs. Ein betrügerischer Bankruttcur ist derjenige , der nichr a»ü Mangel an Vermögen, sondern allein in der Absicht sich zu bereichern, sich für bankrutt erklärt. §. 5- Ein solcher betrügerischer Bankrutteur soll für ehrlos erklärt und mit öffentlicher Schande in lebenslängliche Zuchthausstrafe belegt werden. §. 6. Unter die betrügerischen Bankrutteur gehören auch' diejenigen, die, ohne den Bankrutt in der Absicht, sich zu bereichern, gemachr zu haben, ihr nun den Gläubigern zugehöriges Vermögen durch Aufstellung erdichteter Gläubiger, Verfälschung oder Vernichtung der Handclsbücher oder anderer Urkunden oder durch Hin- wegfchaffung von Kapitalien, Waaren und Effecten zu ihrem eigenen Vortheil zu vermindern suchen. Diese sollen nach dem größer« oder geringern Grad ihres Verbrechens und der Beschaffenheit der entwendeten Summe, für ehrlos erklärt und mit einer Zuchthaus- Gefangenschaft von 5, 10 bis 15 Jahren gestraft werden. §. 7- ' Wer in den letzten acht Tagen vor seinem Bankrutt noch Gelder aufnimmt/ oder Waaren auf Credit ein- kauft, ohne beweisen zu können, dafi er seinen Ban» krutt nicht vorhersehcn konnte, noch Hoffnung hatte, ihn zu vermeiden, soll mit einer Zuchthausstrafe von 4 bis 8 Jahren belegt werden. §. 8. Wenn sich ein betrügerischer Bankrutteur der Strafe Lurch die Flucht entzieht, so soll sein Bildniß an den Galgen geschlagen werden. y. Jeder betrügerische Bankrutteur ist, wenn er auch seine Strafe auögcstanden hat, oder sie zum Theil geschenkt bekam, zu allen öffentlichen Civil-und Mili- tairstellen unfähig, darf nie mehr Handel treiben und hat allen gerichtlichen Glauben verlohrcn. §> io. Von den muthwilligen Bankrutteurs. Ein muthwilliger Bankrutteur ist derjenige, der sich durch einen übertriebenen seinem Vermögen nicht angemessenen Aufwand in die Unmöglichkeit gesetzt hat, seine Gläubiger zu befriedigen. H. n. Für übertriebenen Aufwand sind hohe Spiele, häufige Schwelgereien, eine unzüchtige Lebensart und andere unnöthige starke Ausgaben zu rechnen, dir mit der Einnahme und dem Vermögen in keinem richtigen Verhältniß stehen. §. 12 . Ein muthwilliger Bankrutteur soll nach Maßstaab seines Vergehens mit einer bis sechsjähriger Zuchthausstrafe belegt werden, und aller Aemter und Würden , so wie auch des Rechts, jemals wieder Handel zu treiben, verlustig seyn. §. iZ. Kann ein muthwilliger Bankrutteur überwiesen werden, daß er aufgenommene Gelder allein zur Verschwendung anwende und dieß zu einer Zeit, wo er die Unmöglichkeit, seine Gläubiger zu befriedigen, einsehen konnte, so soll seine Strafe nach Beschaffenheit der Umstände bis auf iv Jahre Zuchthauöge- fangenschaft geschärft werden. . 14. Wenn ein muthwilliger Bankrutteur sich der Strafe durch die Flucht entzieht, so soll sein Nahmen nebst Angabe seines Verbrechens an den Schandpfahl geheftet werden. 4vo §. i5. Von den unbesonnenen Bankrutteurs. Ein unbesonnener Bankrutteur ist derjenige, dessen Zahlungeunvcrmögen daraus entstand, daß er mit fremdem Geld unter ungünstigen Umständen zu handeln ansicng. §. : 6 . Ferner derjenige, der sich durch große Unternehmungen ui Grund richtet, die entweder schon an und vor sich selbst schon sehr gewagt, oder doch sei« uem Fond nicht angemessen sind. §. 17. Wer wichtige Geschäfte übernimmt, ohne alle dazu erforderlichen Kenntnisse zu besitzen. §. i8. Wer andern Personen unvorsichtigerweise einen nach seinen Umständen zu großen Credit giebt und durch ihr Zahlungönnvermögen in die nemüchc Lage versetzt wird. 19. Wer endlich aus Mangel der zum Handel nöthigen Kenntnisse sein Vermögen einbüßt und Zahlungsunfähig wird. z. 20. 4vr Ein unbesonnene Bankrutteur soll mit einer Ge- fängnißsirase von ein bis zwey Jahren belegt und des Recht- ru Handel»/ für verlustig erklärt werden. 21 . Wenn er aber überführt werden kann/ daß er mit fremdem Geld sehr gefährliche Unternehmungen wagte und daß er dieß nicht auS Unwissenheit that, sondern d'e damit verbundene Gefahr kannte, so soll er, weil er das Eigenihum anderer, um sich zu bereichern , muthwillig auf das Spiel fetzte, mit einer Zuchthausstrafe von drey bis fünf Jahren belegt werden. §. 22. Von den nachlässigen Bankrutteurs. Ein nachläßiger Bankrutteur ist derjenige, der zu einer Zeit, wo er schon Zahlungsunfähig ist, dieß noch nicht angezeigt, sondern um sich länger zu erhalten , neue Schulden macht. 23. Ferner der, welcher sein schon von den Schulden übcrstiegeneö Vermögen ohne Verschwendung verzehrt, anstatt daß er es seinen Gläubigern abtreten sollte. 4c>r 24. Endlich derjenige, dessen Bücher unordentlich geführt wurden, oder der die wenigstens jährlich vorzunehmende Untersuchung seiner Vermögensumstände unterläßt und durch diese Unwissenheit in Zahlungsunfähigkeit geräth. y. 25. Ein nachläßiger Bankrntteur wird nach dem Maße jenes Vergehens mit Gcfängnißstrafe von zwey bis vier Jahren belegt und ist des Rechts zu handeln verlustig. §. 26. Die von einem Bankrutteur vorgebrachte Entschuldigung von der Hoffnung zur Verbesserung seiner Umstände, es sey durch Handelsspekulationen oder anderes ihm künftig zufallendes Vermögen, auf das er noch kein unwiderrufliches Recht erlangt hat, soll in der Regel nicht angenommen werden. §. 27. von den unverschuldeten Bankrutteurs. Ein unverschuldeter Bankrutteur ist derjenige, der weder mit Vorsatz, noch durch Verschwendung, Un» bcjonnenheit, Leichtsinn oder auf eine andere von ihm verschuldete Art Zahlungsunfähig wurde, sondern den ------- 4oz die Schuld anderer, oder unvermeidliche Unglücksfälle in diesen Zustand gebracht haben. §. 28. Ein unverschuldeter Bankruttcnr soll wegen seines Bankruttes, wenn er keines Versehens dabey überwiesen werden kann, mit keiner Strafe belegt und auch des NechtS zu handeln nicht verlustig werden. §. 2Y. Wenn sich aber ein unverschuldeter Bankrutteur auf flüchtigen Fuß setzt, so ist er wie ein leichtsinniger zu betrachten. §. 30. Von der Bestimmung, in welche RIasse ein Bankrutteur zu setzen ist. Die Bestimmung, in welche dieser Klassen ein Bankrutteur zu setzen ist, soll von dem Handelsgericht des Orts, nach genauer Untersuchung seiner Bücher in Erwägung aller Umstände vorgenommen werden. §. Zr. Wo kein Handelsgericht ist, muß dieß von dem gewöhnlichen den Concurssachen vorgesetzten Gerichte mit Zuziehung von zwey Kaufleuten des Orts, die aber keine von seinen Gläubigern seyn dürfen, geschehen. 4^4 §. Z2. Wenn ein Bankrutteur seine Handelsbüchcr vernich- ^ tet oder wegschaft, so daß sie nicht mehr produzirt werden können, so wird er in die Klaffe der betrügerischen BankrutteurS ge-ctzt und als solcher nach dem 6tcn Paragraph bestraft. ZZ. Von -em Verfahren bey Erklärung der Zahlungsunfähigkeit. Wer seine Zahlungsunfähigkeit angeben will,, muß dieß persönlich bey dem Gericht thun. Sehri tlich darf eS nur dann geschehen, wenn ihn unvermeidliche Hindernisse an der persönlichen Erscheinung abhalten. §. 3ff. Sobald dieß geschehen ist, erhält der Bankrutteur Stadtarrest, bis bestimmt werden kann, in welche Klasse er gehört. §. 35. Wenn er sich dem Stadtarrest durch die Flucht entzieht, aber wieder ergriffen wird, so wird er mit der doppelten auf sein Vergehen gesetzten Strafe belegt. 4°Z §. 36 . Von den privat-Accorden mit den Gläubigern. Wenn zwischen einem strafbaren Bankrutteur und seinen Gläubigern ein Privataccord getroffen wird, so soll der Bankrutteur demohngeachtet mit der auf sein Vergehen gesetzten Strafe belegt werden. 37 - Jeder Gläubiger, der einen solchen Aceord eingeht, ist bey einer seiner Forderung gleich kommenden Geldstrafe verbunden, es bey dem Gericht anzuzeigen. §. 38 . Wenn ein Bankrutteur nachher wieder Vermögen erhält oder erwirbt, so muß er seine Gläubiger für ihre volle Forderung befriedigen, wenn sie nicht freywillig und förmlich darauf Verzicht gethan haben. §. 39 . Wenn ein strafbarer Bankrutteur durch eigenen Fleiß und Anstrengung so viel erwirbt, um seine Gläubiger damit befriedigen zu können, so wird sein guter Nahme dadurch wieder hergestellt und er hat sich das Recht zu handeln wieder erworben. §. 40. Alle Bestrafungen der Bankrutteur sollen in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. 4oü Zwcy und dreysigstes Kapitel. Von den Handels - Gerichten. §. i. jeder beträchtlichen Stadt soll ein eigenes Handelsgericht niedergesetzt werden. §. 2. Die Anzahl der Personen, aus denen es bestehen soll, muß immer nach dem größer« oder geringern Handels- Ort und also mehr oder minder häufigen Geschäften eingerichtet werden. §- 3 . von der Zahl der Assessoren und den Erforder, Nissen dazlk. Doch soll immer das Verhältniß dabey stattfinden, daß es zur Hälfte mit Rechtsgelehrten und zur Hälfte ---------- HO? mit Kaufleuten besetzt wird. Das Präsidium soll von dem Aeltesten im Amt unter den Rechtsgelehrten geführt werden, der zugleich, wenn die Stimmen getheilt sind, das Votsim deeisivum haben soll. §. 4- Ausser diesen Assessoren soll das Gericht auch einen Secretair haben, der ein Rechtsgelehrter seyn muß. 5- Jeder Rechtögelehrter, der eine Assessoröstelle bey diesem Gericht erhalten will , muß ausser den zu seinem Stand erforderlichen Kenntnissen, auch noch die nöthige Einsicht vom Handel , von dessen wichtigsten Geschäften und den daraus entspringenden Verhältnissen besitzen und deßwegen gehörig geprüft werden. Diese Prüfung soll hauptsächlich darin» bestehen, daß er sowohl mündlich vorgetragene HandelSstrcitigkeiten zu entscheiden, als über wichtigere schriftlich dargelegte Fälle dieser Art ein Urtheil zu fällen hat. §. 6 . Die Kaufleute, welche solche Stellen bekleiden wol, len, müssen entweder ihren Handel vorher schon niedergelegt haben, oder bey Alttrctun'g der.Stelle niederlegen , und dieß darf nicht später als höchstens ein hal, des Jahr nach Annahme derselben geschehen. 4v8 5 . 7 » Kein Kaufmann, der Assessor bey, einem Handels» geeicht ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar Handel treiben, oder treiben lassen, noch sonst auf irgend eine Art daran Antheil nehmen. Darunter sind auch alle in den Handel einschlagende Geschäfte, wie Wechsel-und Geld-Negociationen, Lieferungen, Versicherungen u. d. m. zu verstehen. §. 8 . Jedoch muß der Kaufmann, der eine solche Stelle übernehmen will , entweder vorher selbst einen Handel getrieben, oder wenigstens lange in Handelsgeschäfte» gearbeitet haben. 8- y. Die Kaufleute müssen sich vor Antretung ihrer Stelle der nämlichen Prüfung wie die Rechtsgelehrten unterziehen. - io. Sie sollen gleichen Rang mit den rechtsgelehrten Assessoren, und eben so wie diese, einen anständigen, Staatsbeamten dieser Klasse angemessenen, Gehalt beziehen. 40Y §. II- Wenn sie die Assessoren Stelle niederlegen, so dürfen sie am nämlichen Ort nachher nicht mehr Handel treiben. 12 . was vor das Handelsgericht gehört. Vor das Handelsgericht gehören alle diejenige Streit. Händel , die unmittelbar aus den dem Handel eigenen Verhältnissen entspringen. §. iZ- Alle andere zwar aus den Handelsgeschäften entstandenen, aber durch die allgemeinen Civilgcsetze auszumachenden Händel, wie z. B. die Klage wegen einer von dem schuldigen Theil als liquid anerkannten, aber nicht bezahlten Forderung, gehören, wenn auch der Kläger und der Beklagte Kaufleute sind, nicht für das Handelsgericht, sondern vor die gewöhnlichen Gerichte. §. 14. von den mündlichen Rlaghandeln bey dem Handelsgericht. Bey den vor dem Handelsgericht mündlich angebrachten Klaghändeln, soll der Secrctair des Gerichts die Klage des Klägers, so wie die Vertheidigung des D d q.io ' Beklagten zu Protocoll nehmen, nachdem er beyde Theile wegen aller dabei) obwaltender Haupt-und Ne- bennmstände hinlänglich ausgefragt und dadurch die ganze Sache ins Licht gefetzt hat. ?. iZ- Wenn dieß geschehen ist, so müssen die streikenden Partheien abtreten und die Assessoren haben dann das Urtheil zu fällen, welches beyden Theilen mit Ansehung der Gründe angedeutet und auf Verlangen auch schriftlich mitgetheilt werden soll. §. l6. Wenn die eine Parthey gegen das Urtheil Einwendungen macht und Gründe dafür anführen kann, so müssen diese zu Protocoll genommen werden und die Assessoren haben sich noch einmal darüber zu berathschlagen. 17. Die Klaghändel, wo der Gegenstand des Streits die Summe von zehn Dukaten nicht übersteigt, müssen mündlich abgehandelt werden. §. 18. Bey mündlich abzuhandlenden Klaghändeln müssen beyde Theile, wenn sie am Ort des Gerichts gegen- wattig sind, persönlich vor demselben erscheinen. Weigert sich der Kläger dessen, ohne ein hinlängliches Hinderniß seines Nichterscheinens angeben zu können, so wird die Klage nicht angenommen ; weigert sich der Beklagte unter gleichen Umstanden, so wird in Contu- maliam gegen ihn verfahren. iy. von den schriftlichen Rlaghändcln. Alle Klaghändel, deren Betrag die im i/ten Parag. dieses Kapitels angegebene Summe übersteigt, können mündlich oder schriftlich verhandelt werden. §. 20. Bey schriftlich abgehandelten Klaghändeln soll am Ende jeder der Assessoren die sämtlichen Schriften zur nähern Prüfung erhalten und dann sein Bedenken schriftlich darüber mittheilen. Aus diesem Bedenken soll dann der Secretair einen Auszug mache» und ihn dem Gericht vorlegen, das dann darüber abstimmt. §. 2l. wie lange die Prozesse dauern dürfen. Alle bey den Handelsgerichten schriftlich verhandelten Prozesse dürfen in der Regel nicht länger als vier Monate währen, es müßte denn'seyn, daß die Her« Dd 2 4ir beyschaffnng der Beweise einen länger»' Zeitraum erforderlich machte. 22 . wie weit das Handelsgericht zu strafen befugt ist. Das Handelsgericht ist auch befugt, bey Klagbän- deln, wo der eine Theil sich offenbarer Ränke und Chieanen schuldig gemacht hat, willkuhrliche Geldstrafen anuterkei-men, die jedoch die Summe von fünfzig Dukaten nicht übersteigen dürfen. Diese Strafgelder sollen der Armenkasse/ oder andern Anstalten dieser Art zufliessen. §. 23. Ist aber von einem Theil ein Betrug begangen worden/ auf den in den Gesetzen schon eine gewisse Geldstrafe gesetzt ist , so kann sie das Handelsgericht/ so groß sie auch seyn mag/ sogleich eintreiben. h. 24. Wenn das Handelsgericht im Gang eines Prozesses findet/ daß sich ein Theil eines Verbrechens, das eine schwerere Ahndung alö Geldstrafe verdient / schuldig gemacht hat, so muß es dem Civrlgericht davon An- zeige machen, wenn aber das Vergehen in den Handel einschlagt, dasselbe genau untersuchen und Bericht darüber abstatten. I 413 / §- 25 » Von der Appellation vom Urtheil des Haudelgerichts. Bey allen Klaghändeln, wo der Gegenstand der Klage nicht über zehn Dukaten beträgt, kann von dem Urtheil des Handelsgerichts nicht weiter appellirt werden. * §. 26. Wer bey wichtigern Händeln von dem Urtheil des Handelsgerichts an ein ander Tribunal appelliren will, muß vorher für alle Kosten und für die Hälfte des Gegenstands der Appellation Caucion leisten. h. 27. von der Vollstreckung des Urtheils bey dem . Handelsgericht. Wenn jemand, ohne zur Appellation zu schreiten, die im Urtheil deS Handelsgerichts ihm auferlegte Verbindlichkeit nicht erfüllt, so soll daS Handelsgericht berechtigt seyn, nach Verflnß von >4 Tagen nach der Inkimation dcö Urtheils, mit Hülle der C vilg ri llte ohne weiters mit Execution gegen ihn zu verfahren. Kann aber der andre Theil darthun, daß Gef'hr bey dem Verzug vorhanden ist, so darf dieß schon nach 3 Tagen geschehen. 414 §. 28. Das Handelsgericht ist befugt, den Eid aufzuerlegen. Das Handelsgericht ist nach Erforderniß der Umstände befugt, den strcitentcn Parrhcicn sowohl als den Zeugen den Eid aufzugeben und von ihnen ablegen zu lassen. ?. 2Y. Vorschrift bey den Urtheilen des Handels- Gerichts. Das Handelsgericht soll in seinen Urtheilen den bestehenden Handelsgesetzen gemäß entscheiden. Z. 30. In Falken, lyo diese unzulänglich sind, oder gar nichts über die Sache sagen, soll es zwar die allgemeinen Gesetze der Entscheidung zum Grund legen, aber immer auf die besondern, allein aus dem Handel entspringende Verhältnisse, die bey der Sache statt finden, billige Rücksicht nehmen. z. Zr. Von her Jurisdiktion der Handelsgerichte. Wenn bey einem eine Handelssache betreffenden Klaghandel, der eine Theil auch nicht zum Handels- stand gehört/ so muß demohngcachtet bey dem Han, dclsgericht geklagt und von diesem entschieden werden. §. 32. von der Aufsicht des Handelsgerichts über die zum Handel gehörigen Personen. Ausser der Schlichtung der kaufmännischen Klag- händel, ist auch diesem Gericht die Aufsicht über die Mäkler, Güterbestäuer und andere zum Handel gehörende Personen übertragen. §- 33. Wenn sich dieselben Vergehungen ;n ihrem Amt schuldig machten, so kann eö sie mit Geldstrafen, doch nicht über die Summe Don dreißig Dukaten, belegen, oder mit Suspension von ihrem Amt, die nicht über vier Monate dauern soll, bestrafen. §. 34. Sind aber die Vergehungen dieser Personen von der Art, daß sie gänzliche Absetzung von ihrem Amt, oder andre scharfe Strafen nach sich ziehen, so soll das Handelsgericht die Sache genau untersuchen und dann dem Civilgcricht Bericht davon erstatten. 35- Ferner stehen alle zur Beförderung und Erleichterung des Handels vorhandenen Anstalten, nebst allen dabey angestellten Unterbcamten, unter der unmittelbaren Aussicht deö Handelsgerichts. §. 3b. Wenn die bey denselben angestellten Personen bestimmt unter ein andres Gericht gehören, so kann sie das Handelsgericht zwar nicht bestrafen, muß aber ihre Vergebungen jenem Gericht anzeigen und den Grad derselben bestimmen. §- 37 » von seiner Aufsicht über die Waaren. Endlich soll rS auch darüber wachen, daß keine Waaren verfälscht werden, und Vergebungen dieser Art so viel möglich zu entdecken suchen. §. 38 . von dem Fiskal des Handelsgerichtes. Aus den Assessoren des Gerichts und zwar immer aus den Kaufleuten, soll ein Fiskal aufgestellt werde» , dem die besondere Aufsicht über die zum Handel gehörenden Personen und über die Handelswaaren aufgetragen wird. §. 39 » Wenn der Fiskal findet, daß sieh jene Personen Vergebungen in ihrem Amt schuldig machten, oder daß Kaufleute durch Verfälschung der Waaren oder auf andre Art die Handelsgesetze übertreten/ so muß er dieß dem Handelsgericht anzeigen und als Kläger dabey auftreten. §. 40. Bey der Entscheidung solcher von ihm angebrachten Klagen kann er nicht mit votircn, hat aber in allen andern Sachen daS nämliche Vorum wie die übrigen Assessoren., §. 4l« Wenn der Fiskal einen Kaufmann der Waaren- Vcrfälschung schuldig glaubt/ so darf er sich/ nebst zwey Assessoren / einem Rcchtsgelehrlen / einem Kaufmann/ und einer Person vom Civilgericht zu demselben begeben und sein Waarenlager untersuchen. Findet er Waaren, die seine Muthmassung bestärken, so muß er sie unter Siegel nehmen, bis die nähere Untersuchung damit vorgenommen werden kann. 42« Wird aber der Kaufmann bey der Visitation, oder auch bey der Untersuchung unschuldig befunden, so muß ihm der Fiskal ein gerichtliches Zeugniß darüber geben, und dieß auf fein Verlangen auch in den öffentliche» Blättern des OrtS anzeigen. §- 4Z. 418 von der Aufsicht des Handelsgerichts über das Fabrik - und Manufakturwesen. In wichtigen Fabrik-und Manufakturstädtcn ist dem Handelsgericht zugleich die Aufsicht über daü Fabrikwesen übertragen, doch muß die Anzahl der Assessoren dann verhältnißmäßig größer seyn. §. 44- In diesem Fall müssen mehr oder weniger von den kaufmännischen Assessoren, je nachdem es nämlich die Umstände erfordern, genaue Kenntnisse von den wichtigsten der fabrizirtcn Waaren besitzen, worauf bey der Prüfung besonders Hinsicht genommen werden muß. §. 45- Diese müssen dann sorgfältig darüber wachen, daß die Waaren weder verfälscht, noch zu gering verfertigt werden, und müssen entweder jedes Stück untersuchen und mit einem eigenen Zeichen versehen, oder wenigstens häufige Untersuchungen in den Fabriken und Manufakturen anstellen. §. 46. Das Nähere deßwegen muß nach der Beschaffenheit der Manufakturen und Fabriken und nach den besondern Verhältnissen eines solchen Orts immer besonders bestimmt werden. 4lY §- 47 - von der allgemeinen Aufsicht des Handelsgerichts über den Handel. Endlich liegt auch den Handelsgerichten noch ob/ den Gang des Handels im Ganzen so wie in seinen Theilen, von seinem Ort oder seiner Provinz zu beobachten und sich eine genaue Kenntniß von demselben zu verschaffen. §. 48. Wenn es daher Mißbrauche, die dem ganzen Handel schädlich sind, unter den Handelnden entdeckt, und sie nicht selbst abzuschaffen vermag, wenn es manche Haudelsverordnungen, Aus - und Einfuhrsverbote u. d. m. zweckwidrig, oder auch nur für den Handel seines Orts schädlich findet, so soll es dem General - Handels - Collegio einen ausführlichen Bericht darüber abstatten und zugleich Vorschläge zur Abhelfung des Uebels machen. §- 49 - Wenn es neue Zweige oder Wege auffindet, durch die der Handel vermehrt, oder blühender gemacht werden könnte, wenn es bemerkt, daß durch neue Verordnungen und Anstalten der Handel Erleichterung und Vorschub erhielt, oder wenn es taugliche und von ihm gehörig geprüfte Männer kennt, die neue dem Staat nützliche Fabriken und Manufakturen au» 420 legen könnten, aber einer Unterstützung dabey bcdürf- ' ten: so muß es über alles dieses dem General-Handels - Coltcgw einen mit den gehörigen Belegen und mir Vorschlägen begleiteten Bericht einsenden. §. 5 °« Am Ende eines jeden Jahrs muß das Handelsgericht ebm diesen, Eollegio cmen vollständigen Etat von dem H'ndcl des Orts, oder in so ferne es möglich ist von der ganzen Provinz einsenden, welcher cuie Liste d r fabrizieren, der ein - und ausgeführten und der im Land consumirtcn Waaren, die Anzahl der bestehenden Manufakturen und Fabriken und ibre Beschaffenheit, die Anzeige der Handelszweige, die blühender wurden oder abgenommen haben, den Erfolg neuer Handelsverordnungen und Anstalten und dergleichen mehr enthalten soll. Drei und dreißigstes Kapitel. Von dem General-Handels-Collegio. §. i. Allgemeiner Zweck des General - Handels, Collegio. Oberaufsicht über den Handel des ganzen Landes soll einem General-Handels - Collegio übertragen werden. 2 . Dasselbe soll an dem Ort, wo sich die Hauptrcgie- rung des Landes befindet, seinen Sitz haben. 8 - 3 - Von den Assessoren desselben. Die Anzahl der Assessoren dieses Collegiums muß nach der Größe des Lands und nach dem stärker» 422 oder geringem Handel immer besonders bestimmt werden. §. 4 - Zwey Drittel von den Assessoren sollen Gelehrte und die übrigen Kaufleute seyn. §« 5 » Erfordernisse, um Assessor zu werden. Die Gelehrten müssen die Cameralwisscnschaft in ihrem ganzen Umfang studirt haben, die für den Handel wichtigsten Gegenden des Landes bereißt und sich in den vorzüglichsten Handels - und Fabrikstädten eine gewisse ^ nach den Umständen zu bestimmende Zeit, aufgehauen und sich dadurch mit dem Gang des Handels genau bekannt gemacht haben. UK) - A Kl>) Dieß kann, nach meiner Ueberzeugung, auf keine andre Art bewirkt werden , als wenn der Staat von den jungen Männern, welche die Cameralwiffen» schart studirt haben, durch eine strenge Prüfung die fähigsten wählt und diese auf seine Kosten die für den Handel wichtigsten Gegenden und Städte deS Landes bereisen läßt. Nur dann, wenn die Assessoren eines solchen Coücqiuws den Gang des Handels nicht allein aus Büchern kennen, sondern ihn näher beobachteten, nur dann läßt sieh ein wirklicher Nutzen für das Ganze davon erwarten; nur dann werden so manche Handclsverordnungen, Aus-und Linfuhrsvcrbote, Acciso, Monopole u. s. w. verschwinden, die ihrem Zweck, dem Handel 8. 6. Der Aelteste im Amt von den Rechtsgelehrten soll das Präsidium führen und, wenn die Stimmen getheilt sind, das Votum Decisivum haben. 8 . 7. Die Kaufleute, die als Assessoren dabey angestellt werden, dürfen keinen Handel weder mittelbar noch unmittelbar treiben, oder müssen ihn bey Uebernahme der Stelle sogleich niederlegen. §. 8 . Auch wenn sie ihre Asscssorsstellc wieder niederlegen sollten, dürfen sie nachher im ganzen Land nicht mehr Handel treiben. 8. y. Sie sollen mit den Gelehrten gleichen Rang ungleichen Gehalt haben. und der Industrie aufzuhelfen, gerade entgegen wirken, weil die Männer, die sie entwarfen, dabey nach Voraussetzungen handelten, die zwar nach ihren Compcndien vollkommen richtig sind, dem wirklichen Zustand der Dinge aber gaiy entgegen gesetzt waren. 424 § Iv. Sie müssen nicht allein genaue Kenntnisse vom Handel und von den wichtigsten Fabriken besitzen, sondern auch vom Gang des Handels im Großen, von den wichtigsten Produkten und Fabrikaten des Handels u. d. >n. hinlänglich unterrichtet seyn und sich deßwegen einer strengen Prüfung unterziehen. §. i r. Wenn sie nicht schon vorher das Land, in der Absicht, sich mit dessen Handel und Fabriken bekannt zu machen, bereißt haben, so müssen sie dieß noch vor Anrritt ihres Amts thun. §. ! 2 . Das Geschäft des General-Handels Collegiumsist die Leitung des Handels im Großen und die Aufsuchung und Ausführung der Mittel, wodurch derselbe blühender gemacht werden kann. Alle Handelsverordnungcn und Gesetze und AuS- und Einsnhrsverbote müßen von demselben entworfen und dem höchsten Tribunal vorgelegt werden. §. i4- 428 14 . Bey neuen Auflagen auf Waaren oder Lebens. Mittel, bey Erlheilung von Handcloprivilegien und Freyheiten, soll dessen Bedeuten darüber eingeholt werden. Wenn Handelstractate mit fremden Nationen ge. schloffen werden/ so hat sie das Collegium j» entwerfen. §. 16. Eben so soll es auch bey Friedenötraetaten über die Punkte, die den Handel betreffen, zu Rath gezogen werden. §. 17» von der Aufsicht des Collegiums über die Handelspolizey. Die Handelspolizey ist seiner Aufsicht ganz übergeben, und cö ist befugt, alle erforderlichen Veränderungen darin» zu machen. L e 426 §. i8. Es enthält jährlich eine Summe zu feiner Disposition. Es soll iährlich eine den Finanzen des Staats angemessene Summe zu seiner Disposition erhalten, um damit die Unternehmer neuer für dasLand vortheilhafter Fabriken und anderer für den Handel nützlichen Anstalten zu unterstützen, Erfindungen, die dem Handel Vortheil gewähren, zu belohnen, u. d. m. Von der Anwendung dieser Summe soll es dem höchsten Tribunal iährlich Rechnung ablegen. §. rp» Von der Aufsicht des Collegiums über die Handelsgerichte. Alle Handelsgerichte des ganzen Landes stehen unter seiner Aufsicht, und es kann denselben Verord, «ungen, in Betreff ihrer Verfassung und ihres Verfahrens, so wie auch Handelspolizey Gesetze geben. §. 20. Von den Reifen der Assessoren. Zwey Assessoren, Ein Gelehrter und Ein Kaufmann, sollen jährlich eine Reife in die für den Handel wichtigsten Gegenden und Orte des Landes vornehmen, deren Dauer nach dessen Umfang zu bestimmen ist. §. 21 . Sie müssen dabey den Zustand des Handels und des Fabrikwesens genau untersuche»/ VerbesserungsVorschläge, die ihnen gemacht werden, in Ucberle- gung ziehen und über dieses alles dem Collegio Bericht erstatten. 8. 22. Eben so müssen sie auch den Zustand der Handelsgerichte und aller andern für den Handel wichtigen Anstalten sorgfältig untersuchen. §. 2Z. Von dem Handelsbillanz. Am Ende eines jeden Jahres muß das General. Handels - Collegium einen vollständigen Etat vom Handel des ganzen Lands und von seinen einzelnen Zweigen und einen so viel möglich genauen Billanz desselben liefern. Um sich, ausser den speziellen Berichten, die es von den Handelsgerichten erhält, die nöthigen Materialien zu verschaffen, darf er von allen Gerichtsstellen und Aemccrn, die welche liefern können, die Mittheilung derselben rcquiriren. §. 24. Diesem Etat hat es auch nach Beschaffenheit d^r Umstände Vorschlage zu neuen Verordnungen urd Anstalten und zu allem, was dem Handel emporhe'-- Ee 2 fen kann, "beyzufügen und Die nöthigen Belege dazu zu liefern. §« 25. Wenn das Collegium bemerkt, dass manche Landes-oder Poli.zeygesetze dem Handel nachtheilig sind und dessen Blüthe vermindern, so isi es verpflichtet, bey dem höchsten Tribunal die Anzeige davon zu machen und Vorschläge zur Abänderung beyzufügen. Ende.