UWS»! WWM^MW« W E71- M>; ^ s ' ^ ^ ^ >' ^ i -O WZ ,-, o v / »Q. -M. ^-2 k» »' WNHK WM-K »7Ävr?c>?N7E WMK^ Allgemeines deutsches e - Himdelsgeschbuch. Beilage zum löniglich bayerischen Gesetze vom 10. November 1861, „die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend." München, 1862 . In der Expedition des Gesetz- und Regierungsblattes^ Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. i Lmttiche Ausgabe. , München, 186 L. Ja dir Expedition des Gesetz, and Regierungsblattes. V Dru-1 der k. Hofvttchdnilkcrei von 3. Rürl i» München 4 ..2S>rji . ^«r»^:riW ,! - »A,« ja« üL Inhaltsverzeichnis Ente Allgemeine Bestimmungen. (Art.1—3) 1 Erstes Ruch. Vom Handelsstande. Erstem Titel. Bon Kaufleuten. (Art. 4-11) . . 2 — 5 Zweiter Titel. Von dem Handelsregister. (Art. 12—14) 5—6 Dritter Titel. Von den Handelsfirmen. (Art. 15—27) 7 — 12 ^ Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. (Art. 28 - 40) 12 — 17 Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. (Art. 41—56) . .17 — 24 Sechster Titel. Von den HandlungSgehülfen. (Art. 57 - 65)..24 — 27 Siebenter Titel. Von den HandelSmäklern oder Sen- salen. (An. 66—81) . . .27 — 35 Il Zweite.? Ruch. Von den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Krl'r»- Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. (An. 85—89) 36 — 38 ZweiterAb schnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. (Art. 90-109) . . 38 — 47 Dritter Abschnitt. Von dem RechtS- verhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. (Art. 110-122) . 47 — 52 -Vierter Abschnitt. Von der Auf- ^ lösung der Gesellschaft und demAuS- treten einzelner Gesellschafter aus derselben. (Art. 123—132) . 52 — 58 Fünfter Abschnitt. Von der Liqui-. dation der Gesellschaft. (An. 133 —145). 58 — 63 Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. (Art. 146—149) . 63 — 65 Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschaft. , Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. (Art. 150--172) . . .65 - 75 Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. (Art. 173 -206) . 75 — 91 in Dritter Titel. Don der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. (Art. 207- 215) .91 — 97 Zweiter Abschnitt Rechtsverhält- nisseder Aktionäre. (Art. 216 -226) 97 -102 Dritter Abschnitt. Rechteu.Pflichten deS Vorstandes. (Art. 227—241) 103-109 Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. (Art. 242—248) . 109-114 Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. (Art. 249) . . . 114—115 Drilles Ruch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. (Art. 250 —265). 116-122 Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. (Art. 266-270) . . 122—123 L s IV Viertes Luch. Don drn Handelsgeschäften. Erster Titel. Eriks Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Beariffder Handelsgeschäfte. (Art. 271-277) . 124-127 Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. (Art. 278-316) . 127-143 Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. (Art. 317-323) 143—145 Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. (Art. 324 —336) 146—151 Zweiter Titel. Vvm Kauf. (Art. 337—359) . . 151-163 Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. (Art. 360 —376). 163-171 Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäft. (Art. 379 —369). 171—176 V Fünfter Titel. Sott Don dem Frachtgeschäft. Erster Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft überhaupt. (Art. 380—-121) 176—190 ZwciterAbschnitt. VondcmFracht- gcschäst der Eisenbahnen insbeson- , drre. (Art. -122-431) . . 190-198 Fünftes Luch. Vorn Seehandel. , Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. (Art. 432 —449) ..... 199-205 Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhederei. (Art. 450-477) .... 205-219 Dritter Titel. Von dem Schiffer. (Art. 478-527) . 219-242 Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. (Art. 528 —556). 242 -255 Fünfter Titel. Don dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. (Art. 557—664) . 255-310 VI Sechster Titel. T«üe Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung vou Reisenden. (Art. 665-679) . 310—315 Siebenter Titel. Von der Bodmerei. (Art. 680—701) . 315—325 Achter Titel. Don der Haverei. Erster Abschnitt. Von der großen (gemeinschaftlichen) Haverei und besonderen Haverei. (Art. 702 — 735) 326—346 Zweiter Abschnitt. Von dem Scha- ' den durch Zusammenstoß von Schiffen. (Art. 736-741) . .346-348 Neunter Titel. Von der Bergung und Hilfsleistung in Seenoth. (Art. 742—756) . . 349-355 Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigem. (Art. 757 —781). 355-369 Elster Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren . der Seeschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine G rund- sätze. (Art. 782-809) . . 369-363 VII H Sein Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschluß deS Vertrag-. (Art. 810-815) . . ' . . 383 - 385 DritterAbschnitt. Verpflichtungen' - deS Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. (Art. 816—823) . 386-390 VierterAbschnitt. UmfangderGc- . fahr. (Art. 824-857) . . 390 -413 Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. (Art. 858-885) . 413-428 Sechster Abschnitt. Bezahlung deS Schadens. (Art. 886-898) . 428-435 Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. (Art. 899 905) .435-439 Zwölfter Titel. Von der Verjährung. (An 906-911) 439—442 » Allgemeines deutschesKandels- Hesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Art. 1 Art. 2 Art. 3 Handelsgesetzbuch. 1 2 Erstes Buch. Erster Titel. Lrstes Auch. Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Raufteuten. Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt. Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns» Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Von Kaufleuten. 3 Es macht Hiebei keinen Unterschied, sb sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Ein* spruch desselben Handel treibt. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten. Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der 4 Erstes Buch. Erster Titel. Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen hastet, ist nach den Landesgesehen zu beurtheilen. Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unver- heirathet oder verheirathet ist. Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung« Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebenso können Von Kaufleuten. 5 -sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. Art. 11. Durch die Landesgesehe, welche in ge- werbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs uicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Zweiter Titel. Von dem Handelsregister. Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in diesem Gesetzbuchs angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 6 Erstes Buch. Zweiter Titel. Art. 13. Die Eintragungen in das Handels- register sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuchs in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte Lurch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 7 Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. 8 Erstes Buch. Dritter Titel. Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. ^ Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Von Handelsfirmen. 9 Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß 10 Erstes Buch. Dritter Titel. andeutenden Zusah fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen «»stritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden. Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen Von Handelsfirmen. 11 und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensehen, als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. Ist die Eintragung und Bekannt- machung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 26. Das Handelsgericht hat die Be- theiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19. 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann dsn Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. 12 Erstes Buch. Vierter Titel. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten -es Verurteilten verordnen. Vierter Titel. Von den Handetsbüchern. Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in rin Kopierbuch einzutragen. Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Von den Handelsbüchern. 1S Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen» Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhangender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. 14 Erstes Buch. Vierter Titel. Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handclsbriefe, sowie in Ansehung der Jnventare und Bilanzen. Von den Handelsbüchern. 15 Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handclsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizu- messen sei. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesehen zu beurtheilen. Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. . Art. 36. Die Eintragungen in die Handels- bücher können, unbeschadet ihrer Beweis- 16 Erstes Buch. Vierter Titel. kraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden. Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor.' legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handels- bücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorher- Von den Handelsbüchern. 17 gehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschaft!;-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemein- schuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Art. 4t. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per proeura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per proenra die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. Handelsgesetzbuch. 2 18 Erstes Buch. Fünfter Titel. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv - Prokura). Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie erseht jede nach den Landes- gesehen erforderliche Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungs-Gehülfen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Pro- DondenProkuristenu. Handlungsbevollmächtigten. 19 ikttka andeutenden Zusah und seinen^Namen beifügt. Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusähe versehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen. Art. 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensehen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. 20 Erstes Buch. Fünfter Titel. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgeseßen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. Von den Prokuristen u. Handlungsbevollmächtigten. 2 t Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich -ei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. Art. 51. I Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deßhalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 22 Erstes Buch. Fünfter Titel. Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder dev Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. Art. 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura odsc Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienst- Verhältnisse. Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge. VondenProkuristenu.Handlungsbevollmächtigten. 23 Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Art. 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. 24 Erstes Buch. Sechster Ti-tel. Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersah des verursachten Schadens .fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. Sechster Titel. Von den Handlungsgehülfen. Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Handlungs- diener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebercinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen überHandlungsbevollmächtigte Anwendung. Von den Handlungsgehülfen. 25 Art. 59. Ein Handlungsgehülfe d'arf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird,, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechs- wöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es Hiebei sein Bewenden. In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr- vertrage und in Ermangelung Vertrags- 26 Erstes Buch. Sechster Titel. mäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Octsgebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. , Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverleßungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden: 1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; Von den -HandlungSgehülfen. 27 3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5) wenn' derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrver- leßungen gegen den Prinzipal schuldig macht; 6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt. Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche, bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Ge- stndedienste verrichten, hat es bei den für das Gestndedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden. Siebenter Titel. Von den Handels Mäklern oder Sensaten. Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. 28 Erstes Buch. Siebenter Titel. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen. Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere- im Vertrage bedungene Leistung in Empfqng zu nehmen. * Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen für die Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 2K Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte; 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oderHand- lungsgehülfen stehen; 3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen, sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern so Erstes Buch. Siebenter Titel. weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittlung eines Unterhändlers zu bedienen. Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Von den HandelSmäklern oder Sensalen. 31 Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache, oder, sofern die Geschäftssprache -es Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der andern unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Art. 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche 32 Erstes Buch. Siebenter Titel. zu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Art. 75. Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Art. 76. Der Abschluß eines durch Handels- Mäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, Von den Handelsmäklcrn oder Sensalen. 33 die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei. Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. Art. 79. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des , Tagebuchs Anwendung. Art. 80. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Handelsgesetzbuch. 3 34 Erstes Buch. Siebenter Titel. Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklcrgebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung ört- Bon den Handelsmäklern oder Sensalen. 35 licher Verordnungen oder eines Qrtsge- brauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgeseßen überlassen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maß" gäbe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklecn das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67. 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. 36 Zweites Buch. Erster Titel. Zweites Auch. Von den Handelsgesellschaften-. Erster Tiiel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft ist vor? Handen, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Ger sellschaster die Betheiligung auf Ver- mögenseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung, oder anderer Förmlichkeiten nicht. Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk ste eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Von der offenen Handelsgesellschaft. 37 Die Anmeldung muß enthalten: L) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; 3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Siß der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86 Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungs- Befugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder 38 Zweites Buch. Erster Titel. der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86. 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 89. Das Handelsgericht hat die Ber theiligten zur Befolgung der vorstehenden- Anordnungen (Art. 86 bis 88) von Amts- wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter Abschnitt. Vondem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. Art. 90. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Von der offenen Handelsgesellschaft. 39 Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. Art. 9l. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unver- brauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mir der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen HO Zweites Buch. Erster Titel. derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung, oder aus Gefahren, welche von derselben unzertrennlich stnd, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in andern Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. Art. 95. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskaffe abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Von der offenen Handelsgesellschaft. 41 Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersaß des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 86. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 87. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, muß stch auf Verlangen der Gesellschaft 42 Zweites Buch. Erster Titel. gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersaß des entstandenen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schar densersaß zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte angerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Ger Don der offenen Handelsgesellschaft. 43 schäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Hanr delsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Art. 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei 'denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziff. 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. 1 Zweites Buch. Erster Titel. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die > Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum- Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben. Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen ernannt Von der offenen Handelsgesellschaft. -15 sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. Art. 106 . Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, bon seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern 46 Zweites Buch. Erster Titel. Zinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Gesellschaft wi§d durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gescll- schaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das lehtverflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Be- Von der offenen Handelsgesellschaft. 47 trage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des leßtverflossenen Jahres nicht übersteigt. Art. 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß zn dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesell- ' schaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 48 Zweites Buch. Erster Titel. erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Siß hat. Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsger sellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; Von der offenen Handelsgesellschaft. -49 es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschloffen werden sollte. Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86 Ziff. 4.), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraus- sehungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. Handelsgesetzbuch. 4 50 Zweites Buch. Erster Titel. Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugntß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Art. 118. Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung^gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. Art. 119. Die Privatglaubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie- nur Dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bet der Auseinandersetzung zukommt. Don der offenen Handelsgesellschaft. S1 Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem lehten Sahe des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforder- ungen des Gcsellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 52 Zweites Buch. Erster Titel. Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesehen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusieht. vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben, Art. 123 . Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 3 ) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung ; Von der offenen Handelsgesellschaft. 53 4) durch gegenseitige Uebereinkunst; 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, - wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängtge Aufkündigung verlangen, sofern hiezu wichtige Grunde vorhanden sind. 54 Zweites Buch. Erster Titel. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes unmöglich wird; L) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt'; 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstrecktet Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei der- einstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er be- Von der offenen Handelsgesellschaft. 55 rechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten-fort. Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person, eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des 56 Zweites Buch. Erster Titel. Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche ste eingegangen war, beendigt wird. Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsgericht hat die Betheilig- ten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, Von der offenen Handelsgesellschaft. 57 in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Beendigung der Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausge- schiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist. Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern. Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnismäßigen Antheil 58 Zweites Buch. Erster Titel. an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder andern Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Von der offenen Handelsgesellschaft. 59 Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Er- nennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geflieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen. Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Ausrreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amcswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 60 Zweites Buch. Erster Titel. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur in sofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. l Von der offenen Handelsgesellschaft. 61 Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden, Firma ihre Namen beifügen. Art. 140. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, 62 Zweites Buch. Erster Titel. sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließ-- liche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim. Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Ueberein- kunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Von der offenen Handelsgesellschaft. 63 Abschnitts zur'Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation - für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einend Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte, wird in Ermangelung einer gütlichen Uebercinku.nft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. Art. 14 6. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft ver- Zweites Buch. Erster Titel. 64 jähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Fordere ung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Art. 147. Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu Vog der offenen Handelsgesellschaft. 65 derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen ge- schlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. Art. 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Handelsgesetzbuch. 5 66 Zweites Buch. Zweiter Titel. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsver- lrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 151. Die Errichtung einer Kommanditge- sellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft, ihren Siß hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ' Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; 4) den Betrag der Vermögensetnlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der ^ . Von der Kommanditgesellschaft. 67 Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnortes der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögens- einlagen. Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Pezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 15t Ziffer 1—4 bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen «Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form eiyzureichen. s* 68 Zweites Buch. Zweiter Titel. Art« 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. ' Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Siß der Gesellschaft an einen andern Ort verlegt, wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Art. 151 zur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister Von der Kommanditgesellschaft. 69 und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden. Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die geschlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Art. 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte 70 Zweites Buch. Zweiter Titel. machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschristliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisien, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mit- theilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Be- . fugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisien. Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zuin Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Von der Kommanditgesellschaft. 71 Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe, nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. Art. 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang, nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihrer Geschäfte begonnen, so haftet 72 Zweites Buch. Zweiter Titel. jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Art. 164. / Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vpr Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in -essen Bezirk ste ihren Siß hat. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. Von der Kommanditgesellschaft. 73 Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und in soweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; ste wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. 74 Zweites Buch. Zweiter Titel. Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein; im entgegcngesehten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. Art. 170. Wenn ein Kommanditist stirbt öder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist Von der Kommanditgesellschaft. 75 mil seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die^ Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130 , 131 und 132 ), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereins- thalern gestellt werden, wenn nicht die 76 Zweites Buch. Zweiter Titel. Landesgeseße nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die. Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Jnterims- scheinen. Art. 174. Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung-erfolgen soll, muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; I Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 77 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Komman- ditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse; 7) die Form, in welcher die Zusammen- berufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht; 8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag und die Ge- nessmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sih hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 78 Zweites Buch. Zweiter Titel. 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; die Zahl und den Betrag der Aktien und Akticnantheile; 5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommandi- tisten durch Unterschriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kom- manditisien gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist;' 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175 Ziff. p) in einer Generalversammlung der Kommanditiften gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Don der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 79 Art.. 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179. Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1 — 5 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich^ haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer Generalversammlung der Kommandi- tisten die Abschätzung und Prüfung der 80 Zweites Buch. Zweiter Titel. Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die GeneHmigung durch Beschluß erfolgt sein. Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Komman- ditisten gefaßt; .jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder stch besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbe- dungen find, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. Art. 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. v 4 Von der Kommanditgesellschaft aus Aktien. 81 Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, sofern nicht der Gesell- schaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und tm Aktienbuche zu bemerken. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie ' nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der Handelsgesetzbuch. 6 82 Zweites Buch. Zweiter Titel. ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. Art. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter find verpflichtet, dem Aufsichtsrath und den Kommanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesell- , schaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinn- vertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu-verlangen, zustehen, werben von der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 83 Art. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 188. Eine Generalversammlung der Kom- manditisten ist außer den im Gesellschaftsr vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besih eines größeren oder eines geringeren Antheils am Ge- sammtkapitale geknüpft, so hat es Hiebei sein Bewenden. Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch dsn Gesellschaftsr vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 8 * » 84 Zweites Buch. Zweiter Titel. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise ange- kündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung aus- genommen. Zur Stellung von Antragen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 190. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kom- manditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Art. 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichts- raths darf eine Vergütung für die Aus- Von der Kommauditgesellschaft auf Aktien. 85 Übung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden. Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Art. 193. Der Aufstchtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskaffe untersuchen. Er hat die Jahrcsrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn- vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalver- samlnlung beschließt. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. 86 Zweites Buch. Zweiter Titel. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder'gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und andern Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 87 der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Art. 197. Die Einlagen können den Komman- ditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimnit ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt. Die Kommanditisten haften^ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Art. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung sowie der staatlichen Genehmigung. 88 Zweites Buch. Zweiter Titel. Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in Las Handelsregister eingetragen und im Aus- zuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179). Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 199. Das Ausrreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft. Eine solche Uebereinkunft steht ded Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommandiristen. Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommandiristen keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 12 3 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 89 Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. - so Zweites Buch. Zweiter Titel. Art. 203. Eine theilweiss Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201, 202). Art. 204. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder " 3) die Vertheilung des Gesellscha-ftsver- mögens oder eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der geschlichen Bestimmungen (Art. 202,203) erfolgt ist. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien. 91 A rr. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommandi- tisten gewählte Personen. Art. 206. Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder.Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Artikel 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf. Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207. Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Ger 92 Zweites Buch. Dritter Titel. sellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder' auch in Aktienantheile zerlegt. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Art. 208. Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen: 1) die Firma und den Siß der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; Don der Aktiengesellschaft. " 93 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder »Aktienan- theile; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; K) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 8) die Form, in welcher die Zusammen- berufung der Aktionäre geschieht; 9) die Bedingungen des Slimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 10) die Gegenstände, über welche nicht schön durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 94 Zweites Buch. Dritter Titel. 11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Ge- nehmigungs-Urkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs- Urkunde; 2) die Firma und den Siß der Gesellschaft ; 3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien- antheile; 5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen,sind. Bon der Aktiengesellschaft. 9b Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ' ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie 96 Zweites Buch. Dritter Titel. kann Eigenthum und andere dingliche Rechte a» Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210, 212). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschafts- vertrage ausdrücklich gestattet ist. Von der Aktiengesellschaft. 97 Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Art. 216 . Jeder Aktionär hat einen Verhältniß- mäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Verrheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt. Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, wel- Handclegesktzbuch. 7 98 Zweites Buch. Dritter Titel. chen die Vorbereitung des Unternehmens bis zun^ Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Art. 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertcage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden geschlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahl- Von der Aktiengesellschaft. 99 ungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen.E Art. 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft üach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209, Ziff. 11). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209, Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt -gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. Art. 222. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 100 Zweites Buch. Dritter Titel. 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgeki; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dem- ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Pcomessen oder Jnterimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. ^r- Von der Aktiengesellschaft. 101 Art. 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben aufAndere (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung. So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der . Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der aus- tretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vom Tage des Austritts an gerechnet, substdiarisch verhaftet. Art. 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsickt und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt. 102 Zweites Buch. Dritter Titel. Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellfchafts- vertrag ein anderes festseht. Art. 225. ' Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn- vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen > die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufstchtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194. 195) auch hier zur Anwendung. Von der Aktiengesellschaft. 103 Dritter Abschnitt. 'Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209, Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder ««besoldet, Aktionäre oder Andere sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 104 Zweites Buch. Dritter Titel. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor- »standes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Geftllschasts- vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Be- fugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festge- seht sind. Von der Aktiengesellschaft. 1VS Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung derBefugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesell- Zweites Buch. Dritter Titel. 106 schaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen-dazu befugt sind. Art. 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Von der Aktiengesellschaft. 107 Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Am gäbe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvcrtrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hiebet sein Bewenden. Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. 103 Zweites Buch. Dritter Titel. Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Art. 240. Ergibt sich aus der Meßten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Ergibt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Von der Aktiengesellschaft. 109 so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes stnd aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrags entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung , des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn fie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschafts- vertrage bestimmten Zeit; 110 Zweites Buch. Dritter Titel. 2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240.); 4) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Von der Aktiengesellschaft. 111 Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen über- tragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu machen find. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen 112 Zweites Buch. Dritter Titel. Bestimmungen (Art. 202. Absaß 2 u. 3.) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Art. 247. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger' erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 113 . Von der Aktiengesellschaft. 3) .Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der bei- , den Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Ver-* theilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre, erfolgen darf (Art. 245). Art. 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals qn die Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 245). Handelsgesetzbuch. 8 114 Zweites Buch. Dritter Titel. Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 249. Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen -insoweit dieselben: 1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208, 210, 211), 2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214), 3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 247), 4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 5) die Anzeige^ daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert Von der Aktiengesellschaft. 115 hat, sowie die hierauf zu erlassende . Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242 Ziff. 3) zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragyng in das Handelsregister erfolgen kann. Außerdem bleibt den Landesgeseßen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung 1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und 2) die in dem' Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. 4« 116 Drittes Buch. Erster Titel. Drittes Auch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe deS Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil- an Ger winn und Verlust betheiligt. Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Art. 251.. Der Inhaber des Ha^ndelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. Eine das Verhältniß einer Handels- gesellschast andeutende Firma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Ger sellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. > Art. 252. Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen Gesellschafters. Von der stillen Gesellschaft. 117 Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. - V Art. 253. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschristliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wen» wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 25ä. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. Art. 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. V 118 *» Drittes Buch. Erster Titel. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil« Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn .wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Art. 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber, allein berechtigt und verpflichtet. ^ Art. 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, Von der stillen Gesellschaft. 119 soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, eine Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen. Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkursgläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses -die Einlage zurückbezahlt wurde. In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verlust 120 Drittes Buch. Erster Titel. ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam. Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind. Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kund- ' gemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Art. 261. Die stille^ Gesellschaft wird aufgelöst: 1) imrch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes zur selbständigen Vermögensverwaltung ; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers Don der stillen Gesellschaft. 12t des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; L) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird ; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen ; 6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. Gin auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu betrachten. Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. ' Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt iverden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden find. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen find, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. i I 122 Drittes Buch. Zweiter Titel. Art. 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters. Art, 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Geld berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte. Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgesch. ,c. 123 Art. 267. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unter- nehmen beizutragen verpflichtet. Art. 268. ^ Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theinehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß '"der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theil- nehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung ablegen. Er besopgt die Liquidation. Wertes Auch. Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Von denH and elsgesch ästen imL llg ein einen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 271. Handelsgeschäfte sind: t) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werth- , papieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen; 2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichneten Art, welche der Ueber- nehmer zu diesem Zweck anschafft; 3) die Uebernahme einer, Versicherung gegen Prämie; Eon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 12b 4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Rasenden zur See und das Darleihen gegen Ver- bodmung. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 2) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des- Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten; die Vermittlung oder Abschließung von - Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte de§ Buch- oder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist» 126 Wertes Buch. Erster Titel. Die bezeichneten Geschäfte sind auch aLsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weilerveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. / Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 127 Handelsgewerbes gezeichnet, sofern, sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt. Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus ge- werbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist< sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergibt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der' Richter den 128 Viertes Buch. Erster Titel. Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne deS Ausdrucks zu haften. Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter- laffungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Art. 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu -betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergibt. Art. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Geseh- buche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Voraussage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist'. Don den Handelsgeschäften im Allgemeinen, 129 Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. ^ Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. Art. 284. Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien. , > Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Art. 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn -ieS vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Handkl-grsttzbuch. > 9 t ZV Viert«» Buch.. Erst« Titel. ^ Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere" wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden. , Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, Ms- besdndere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung' zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen . zu Sechs , vom Hundert jährlich zu verstehen, Art. 238. Wer aus einem Geschäft, welches auf ftiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tags der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht liach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen, 131 Art. 289. Kaufleme unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeöer Forderung seit dem Tage, an welchem sie fallig war) Zinsen zu fordern. Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des ' Handclsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte' besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den Hu dem Orre gewöhnlichen «Sätzen fordern. Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung ober Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. > Art. 29 Wenn em Kaufmann mit einem an? deren Kaufmann in , laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlüsse, ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, seit -dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 1SS Viertes Buch. Erster Titel. De»! Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern Uicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist. - Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur in sofern "zulässig, als die Landesgesche solches gestatten. Bei ^Darlehen, welche ein Kaufmann, empfängt, 'und bei Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Secks vom Hundert jährlich bedungen werden. Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtberrage das Kapital übersteigen. Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins. oder einer Quittung ist an den Abtauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 133 sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht. " ' ^ Art. 298. Bei einer Vollmach? zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhält' nisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. > Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 ' in Beziehung auf denjenigen, welcher em Handelsgeschäft als Bevoll- mächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. !34 Viertes Buch. Erster Titel. Art. 299. ^. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wcnn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Art. 300. ' Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation)' gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene Annahmecrklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungs- > versprechen. Art. 3(11. Anweisungen und Perpflichtungs- schein^e, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten« Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 135 die Angabe des Verpfiichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eme solche Anweisung acceptirt hat, ist, demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ober an welchen sie inhoMrt ist. zur Erfüllung verpflichtet. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Wai-rant«) über Waaren oder andere be- 'Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereiöriefe und Seeassekuranzvoltzen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus döM indossieren Papiere auf den Jndossarar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirlev Papiers zu erfüllen verpflichtet. Art. 302. welche von einer zur Art. 303. 1ZK Viertes Buch. .Erster Titel. Art. 304. ^ Ob außer xden in diesem Gesetzbuch , bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 30? erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 305. Für Papiere, welche- an Ordre lauten, und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 30 t—304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben^ Bestimmungen, welche die Art. 4 l bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die in Art. 30t bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf Fie. Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den LandesgeseHen. Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 157 Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Er- werber das Eigenthum, auch wenn der, Veräußeret nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes' früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlisch?, wenn dasselbe dem Erwcrber bei der Veräußerung unbekannt war. Sini Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann, in dessen Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein .früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend ge-, macht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstande gestohlen oder verloren waren. Art. 307. > Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht, von -mnu Kaufmann in dessen Handelsbetrieb , > ^ > , 13^ Viertes Buch. Erster Titel. geschehen ist, und wenn die Papiere ge? stöhlen oder verloren waren., Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die LanLesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere/ Bestimmungen enthalten. Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten find nicht erforderlich, wenn unter Kausieuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 1) bei beweglichen Sachen, und bei Pa? pieren auf Inhaber die Uebertragung des Besitzes auf den Glaubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faust- pfand erfordert wird; 2) bei Papieren, welche durch Jndossa- ment üöerrrkgen werden können, die Uebergabe des indossirteu Papiers. / , ' ' - Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 139 Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforderlichen Bcscheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu, benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forder- ung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so Viertes Buch. Scher Titel. darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstande einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hak der Glaubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ^der Anzeige ist er zum Schadensersätze verpflichte;. Art. 3t2. Durch; die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, Kredktinstituren oder Banken durch Gesetze , Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten, für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. / V»n den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 16 t Art. 3^ Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Re- tentions^echt) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen aufGrund von Handelsgeschäften in seinen-Besiß gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst. Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber, zu verfügen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei-der Uebergabe ertheilten' Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen z-u verfahren, widerstreiten würde. Art. 31-t. ». Das iu dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 1) wenn Äber das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet ' worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; ' >' ' '.< - ' ' . -' 142 Viertes Buch. Erster Titel. > ' >. .' ^' Z) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung cinerZahlungsverbind- lichkeit die Vollstreckung des Per-^ sonalarrestes erwirkt worden ist. Iij diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaliungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 3 bezeichneten Umstände erst nach Ucbergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläu- - biger bekannt geworden sind« Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur in soweit statt, als sie in diesem Gesetzbuch? enthalten sind. Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Avschließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende,'an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. Art. 3^8. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zn dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitige? Absenkung der Antwort ^>en Eingang der letzteren er? 144 Viertes Buch. Erster Titel. warten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von^ der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme Krst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der- Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Art. A2». Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung derÄnnahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. Art. 32t. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der -. Annahme behufs der Absenkung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Von den Handelsgeschästen im Allgemeinen. 145 Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage. Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, well chem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffenrlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. ' HandtlSgesetzbuch. lS Viertes Buch. Erster Titel. Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussehungen, so, hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Art.. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von tndossabclen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 147 letztere znr Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 32!) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. , Art. 326.. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. Art. 327. Lautet die Erfüllunaszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handclsgebrauch des Orts der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: to« 143 Viertes Buch. Erster Titel. 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bet Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden ; 2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjcingen Tag der letzten Woche oder des letzten Monarö, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Verlragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monac gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Ansang derselben nicht nach dem Tage deS Vertragsschlusses, sondern nach einen» anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimme worden ist. Von den Handcligeschiften im Allgemeinen. t49 Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag deö Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Arc. 3?8 bis 330), soweit sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den 'Börsenordnungen vorbehalten. Art. 33?. Die Erfüllung muß an dem Er- füllungötagc während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifei am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. > ISO . Viertes Buch. Erster Titel. Art. 334. In allen Fallen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur -i>es Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. > Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebeceiukunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und'Güte der Waare nichts Näheres bestimmt, so har der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Art. 336. Maß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden. Von dtti Handelsgeschäften im Allgemeinen. 15-1. sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage bekannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. Vom Z( a u f. Art. 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern > geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der > Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. lS2 Viertes Buch. Zweiter Titel. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hörr auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortSgebränchlichen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers ' bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Art, 342. . Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und Vom Kauf. 152 des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 3^4 Abs. 1 zur Anwendung. Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht «in Anderes ergibt, an dem Orte, ws der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebcrgabe an diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Ucbrigcn kommt die Bestimmung des Art. 335 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Kaufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren. Ist dc^r Käufer mit der Emvfangnahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Kaufers in einem öffentlichen Lager- Hause oder bei einem Dritten niederlegen. 154 VicrtcS Buch. Zweiter Titel. Er ist auch befugt, nach vorgänaiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorrangiger Androhung den Verkauf auch nicht cffeüllich durch einen Handels? Mäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, fo bedarf es der vorgängigen Androhnng nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Kaufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Art. Z45. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst Vom Kauf. 155 zum Transport der Waare bestimmte Person tragt der Kaufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Kaufer eine-besondere Anweisung über die Art der Ucbcrfendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon' abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungcu dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkre von dem Kaufer getrageu wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. Art. 346. Der Kaufer ist verpflichtet, die Waare jv empfangen, sofern sie vertragsmäßig IS» Vierte» Buch. Zweiter Titel. beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Er, fordernissen entspricht (Art. 335). . Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. " Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dW nach dcm ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergibt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dieö, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren. Ergeben sich spater solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die, vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, inso- i L»m Aauf. IS? weit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. Art. 343. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Beteiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter deS Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder ju Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben aus- geseht und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesehmäßigen Beschaffenheit der Waare » j53 Viertes Buch. Zweiter Titel. kann von dem Käufer nicht geltend gemacht wirken, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Kaufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Mona? ten nach der Ablieferung an den Käufer. Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absenkung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Wcise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen Gesetzen oder Handelsgcbräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hiedurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hicbei sein Bewenden. Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und Z49 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges uicht geltend gemacht werden. Art. 35t. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, Vom Kauf. 1S9 trägt der Verkäufer die Kosten der Ueber- gäbe, insbesondere des Messens und Wagens; der Käufer die Kosten der Abnahme. Art. 352.' Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansäße oder Verhaltnisse statt nach genauer Ausmitllung abzuziehen ist, ingleichcn ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbareTheile(Refaktie). gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handclsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher xur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder au dem für letzteren maßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen 460 Vierte« Buch. Zweiter Titel. Feststellung oder bei nachgewiesener Um richtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Verqlcichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergibt. Art. 354. Wenn der Käufer mir der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 355. ^ ^ >'-,,, , '' Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Vom Kauf. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen' Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung forderu oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zulaßt, noch eine den Umständen angemessene Frist z.ur Nachholung des Versäumten gewähren- Arr. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbesiimmten Frist' geliefert werden soll, so kommt der Art. 356^ nicht, zur Anwendung. Der Käufer, sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will) dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem andern Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf- der Erfüllung' bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen) so muß er,' im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich ^nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung deS Käufers geschehen. Eine vorgängige An- Handelsgesetzbuch. > 'N 162 Viertes Buch. Zweiter Titel. > drohung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. ' ^ Wenn der Kaufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so bestehr, im Falle die Waare einen Marktoder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechtes des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. ^ Art. 35Y. . In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354, 3d5 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur- des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten-oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergibt, daß die Erfüllung des Vertrages au^ beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten les -von dem Vertrage nur in Betreff des von dem andern Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Dritter Titel. Von dem NommissionZgeschäst. . Art. 360. Kommissionär ist derjenige, welcher Zewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Konzmit- tenten) Handelsgeschäfte schließt. Durch die Geschäfte, .welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allezn berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmannische Kommission, sondern, ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft. Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung des Auftrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem 164 , Viertes Buch. Dritter Titel. Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft, zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. , Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Art. 363. Hat der Kommissionär^unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden^ abgewendet hat. Art. 364. Hat der Kommissionär den lfür den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann ^ der Kommittent den Einkauf als nicht'für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen Von dem Kömmissionsgeschäft. 165 zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklaren, widrigenfalls die Überschreitung des Auftrags^als genehmigt gilt. Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken. Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen und ist keine Zeit vorhanden / die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Viertes Buch. Dritter Titel. Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Komnnttent, obwohl hiezu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt. Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Aufbewahrer, desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die -Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung) erhalten hat. Art, 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Komnnttent dem Schuldner gegenüber erst nacl^ der Abtretung geltend machen.^ Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, inr Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten» Von dem Kommissionsgeschäft. 167 . . Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zti leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer, ist,, als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art. 363> zu vergüten. . Art, 370. Der Kommissionär stehe für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn oies von ihm übernommen oder - am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte 168 Viertes Buch. Dritter Titel. des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verHaftel, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich , gefordert werden kann. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung oi-e6ere-Provision) berechtigt. Art. 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat.. Hiezu gehört, auch die Vergütung für die Benutzung der^ Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit feiner-Leute. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. ^ Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden ; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Auslieferungsvrovisson, so- ferne eine solche ortsgebräuchlich ist. ' Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheil- hafteren Bedingungen abschließt , als sie ihm vom Kommitlenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. Von dem Kommissionsgeschäft. 169 Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenrew bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indo^ssiren. ' Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht Wegen der, auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen ans laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vor- 170 Viertes Buch. Dritter Titel. zugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. Art. 375. Ist der Kommittent in,Erfüllung der, in dem vorigen Artikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge, so ist der letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Kommissionsgute he- . zahlt, zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten. Art^ S76. > ' ' . Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis od^r Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten. In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Ab- schließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß. bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt Von dem Kommissionsgeschäft. 171 . und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrags eine andere Person als Käufee oder Verkäufer namhaft > so ist der Kom- mittent befugt, den Kommissionär, selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen, Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags behufs ihrer Absenkung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befügniß, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. , Art. 373. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in' eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäfte. Art. 379. Spediteur ist derjenige/ welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde 172 Viertes Buch. Vierter Titel. Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. Art. 330.- Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der/von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht Der Spediteur hat die'Anwendung dieser Sorgfalt zn beweisen. Art. 33t. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der. Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Art. 37 t). Er ist nicht befugt, eine höhere als dre mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen. Art. 332/ Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ! W - , ' ' ^ > ^ Von dem Spedilionsgeschäfte. 173 ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in de^ Lage ist, darüber zu verfügen, Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen' Gläubigern und der Konkurs? ' masse' des Eigenthümers geltend machen» Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vörmanns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist. Art. 333. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. "> Art. 384. - Wenn ein Spediteur mit dem Abäsender oder Empfanger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat. 174 Viertes Buch. Vierter Titel. so hastet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommene» Zwischenspediteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. , Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Art. 336. i ' Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung" des Guts verjähren nach einem Jahre. Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung, der Klagen wegen Verminderung,' Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mir dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. Von dem Speditionsgeschäfte. 175 In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. Die "Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung, Art. 337. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titöl keine Bestimmungen darüber enthalt, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen' insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. Art. 38ß. , Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Gülerversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in > eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts die Porschriften dieses Titels. Art. 389. > Die, Bestimmungen dieses Titels 176 Viertes Buch. Fünfter Titel. finden keine Anwendung " auf Personen, welche nur-die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestatter, Schiffsprokureure)^ ' , '.'^ i'j ->!.Sk^ Fünfter Titel. Von Dem Frachtgeschäft , Erster Abschnilh. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390. . Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführe. / v Ar t.391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Art. 392. Der Frachtbrief enthält: t) die Bezeichnung des ^Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; '2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; Von dem Frachtgeschäft. 177 4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung; 8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, wclche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Art. 394. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch hen Ortsgebrauch be- Handelögcsetzbuch. 12 178 Viertes Buch- Fünfter Titel. stimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umstanden des Falls angemessenen Frist anzutreten. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufalle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fallt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch > und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. Art. 39ö. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Em- vfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis m^jor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Von dem Frachtgeschäft. 179 Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werkt) des Guts angegeben ist. Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersaß geleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in ' welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerth des Guts im beschädigten Zustande und dein gemeinen Handelswerth zu ersetzen, , welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. 12* 180 . Viertes Buch. Fünfter Titel. Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersehen. Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Nicht habe abwenden können. Art. 393. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersaß des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch -die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen worden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergibt. Von dem Frachtgeschäft. 181 Art. 400. Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. Art. 401. Wenn der Frachtführer zur ganzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer übergibt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er.das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbststandige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. Art. 402. Der Frachtführer hat den spateren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfanger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. 182 Viertes Buch. Fünfter Titel. Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. Art. 404. Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. Art. Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergibt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Von dem Frachtgeschäft. . 133 sei es, daß er hiebet in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. > Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. 184 Viertes Buch. Fünfter Titel. > Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. Art. 408. Durch Annahme des Guts und Be- zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Von dem Frachtgeschäft. Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. ' Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie, wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist ;" es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen (Art. 407). Er hat dieses Recht auch, gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der 186 Viertes Buch. Fünfter Titel. Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. Das Pfandrecht der Vormanner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. Von dem Frachtgeschäft. 187 Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändige ung des Guts verpflichtet. Art. 414. Der Ladeschein enthält: 1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; L) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 188 Viertes Buch. Fünfter Titel. 5) den Ort der Ablieferung; v) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhandigen. Art. -i15. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhaltnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben 'gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern «nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachrführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. Art. 416. Wenn der, Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Be- Von dem Frachtgeschäft. 189 stimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirr ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lauret, durch Indossament übertragen ist. . Art. 416. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des GutS nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 419. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhn licher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, 190 Viertes Buch. Fünfter Titel. so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. Art. -42t. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. . Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn ' zum Transport sich eignen. Von dem Frachtgeschäft. 191 2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen, als bis die Beförderung-derselben geschehen kann. In Ansehung, der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, -oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. , Art. 433. ! Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt) die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum 192 Viertes Buch. Fünfter Titel. Schadensersatz, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Be- weislast, zu ihrem Vortheil durch Vertrage (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. Art. 424. Es kann bedungen werden: 1) in Ansehung der Güter, wclche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist, 2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schuß gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: ___ >t«<»QM? Won dem Frachtgeschäft. 1V3 daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist, 3) in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: . daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, ganzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, ^lost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u» s. w. zu erleiden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, 5) in Ansehung lebender Thiere: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen , Gefahr entstanden ist, Handelsgesetzbuch. 13 104 Viertes Buch. Fünfter Titel. 6) in Ansehung begleiteter Güter: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aas der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schade, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht Zeltend gemacht werden, wenn'nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. Art. -425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reiseequipagen befinden; Von de« Frachtgeschäft. 195 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck hinnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach iyrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatz für Verlust an Gewicht oder Maß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirr worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. Die hier bezeichnete Bestimmung kann. nicht gellend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falls nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falls nicht entspricht. lis' > 19k Viertes Buch. Fünfter Titel. Art. 427. Es kann bedungen werden: 1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbrief, im Lade5 schein oder im Gepackschein als Werth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen so.ll; 2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verlust der Fracht oder > eines Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden. Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts und ^ , >. ^ - Von dem Frachtgeschäft. 197 Bezahlung der Fracht jedes Anspruch wegen Verlustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind, (Art. -408 Abs. 2) erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist. Die Frist darf nzcht kürzer als vier. Wochen sein. Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach welchem der Traneport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das ' Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maßgabe des Art. 401 als Frachtführer für den ganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbrief zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander, daß dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der^ Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat. 193 Viert»» Buch. Fünfter Titel. Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Tränsport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. Art. 431. Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort, abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist,, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an- tiefem Ort verantwortlich. zz'^i ^«v Fünftes Auch. Vom See Handel. Erster Titel. Allgemeine Reflimmungen. Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Art. 433. Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht, die Landesflaggc zu führen, nachgewiesen ist. Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden. Art. 434. Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht eines Schiffs, die Landesfiagge zu führen, abhängig ist. ' 200 Fünftes Buch. Erster Titel. .Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben. Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorlaufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann» Art. 435. Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten: 1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen, begründen; 2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner Eigenthumsverhaltnisse erforderlich sind; 3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafen). Ueber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalte derselben übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. Art. 436. Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden. Allgemeine Bestimmungen. 201 Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffs? register zu löschen und das ertheilte Certi- fikat zurückzuliefeM, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne. Art. 437. Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der Nicht? befolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind. Art. 438. Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432—437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. f. w.) keine Anwendung finden. Art. 439. Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff (Schiffspart) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarung er? setzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. 20S Fünftes Buch. Erster Titel. Art. 440. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde über die, Veräußerung ertheilt werde. Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und Er? werber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Er- werber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle. Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird in den. persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. Art. 443. Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu dem bleibenden j Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. Dahin gehören insbesondere auch die- Schiffsboote. Allgemeine Bestimmungen. 2VS, Im Zweifel werden Gegenstande, welche in das Schisssinventar eingetragen find, als Zubehö-r des Schiffs angesehen. Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 1) als reparaturunfähig, wenn die Re, paratur des Schiffs überhaupt nicht möglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines früheren Werthes. Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. Art. 445. Zur Schiffsbesaßung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen. 204 Fünftes Buch. Erster Titel. Art. 446. Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind. Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fallen erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten haben würde. Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von deni Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist. Art. 447. Wenn in diesem fünften Buche die europaischen Hafen den nichteuropäischen Hafen entgegengesetzt werden, so sind unter den eOsteren zugleich die nichteuropaischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meeres als mitbegriffen anzusehen. Art. 443. Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs Allgemeine Bestimmungen. 205 im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesetzen auf alle oder einige Hafen des Reviers des Heimachshafens ausgedehnt werden. Art. 449. Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften Buchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordn.ungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist. ' » Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhederei. Art. 450. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Art. -451. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung, einem Dritten durch ihr Ver-> schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Art. 452. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er hastet nur mit Schiff und Fracht: t) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird> welches der X 206 Fünftes Buch. Zweiter Titel. Schiffer als solcher kraft seiner geschlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht, geschlossen hat; 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige öder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrags zu den ^ Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung" gegründet wird. In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet har. Art. 453. Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesaßung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich. Won dem Rheder und von der Rhederet. 207 Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der Reise verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sosern dieselbe aus mehreven Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Reiseabschnitt nicht persönlich. Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen wird als Ladungs-- oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angesehen. Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahlten Handgelder und Vorschüsse zurück zu fordern. Art. 45^. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern «ur mir 298 Fünftes Buch. Zweiter Titel. Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. Art. -455. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied ob, er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei. Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, .wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt. Art. -457.. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen- Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung. Art. 453. i Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung ent- < Von dem Rheder und von der Rhederei. 2V? scheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach d:r Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzem Schiffs gehört. Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänderung des Rhedercivertrags bezwecken- oder welche den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Rhederei fremd sind. Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Korrespondent- rheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondenrrheders, welcher nicht zu den Milrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Die Bestellung des Korrespondenrrheders kaim zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen' werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. Art.. 460.^ Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung Handelsgesetzbuch. !4 210 Fünftes Buch. Zweiter Titel. i befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosren und der Havereigelder, sowie auf die mir dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geldern. Der Korresvondcntrheder ist in demselben Umfange befugt, die Rhederei vor Gericht zu vertreten. Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrhedcr zu halten. Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrhedcr Mechselverbindlichkeiten einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsvarten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondent- rheder nicht befugt., es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und.Rechtshandlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ^ ist, der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezialvollmachl nicht. Von dem Rbedtt und von der Rhederei. Zll Art. 461. , Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher innerhalb der Grenzen /seiner Befugnisse geschlossen hak, wird die Rhederei dem Dritten gegen- über auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist. Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 458), als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre, Arr. ^ine Beschränkung der im Art. 4ku bezeichneten Befugnisse des Korrespondent rheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. Art. 463. Der Rhederei gegenüber ist der Kor respondentrheder verpflichtet, die Beschränkungen - einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner "Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zu bringen. 2t2 R«ste? Buch. Zwttte, Titel. Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. Art. 464. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. Art. 465. Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäfts führung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe uyd Papiere gestatten. Art. 466. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei Von dttn iHeder und von drr Ryederei. ZtZ derselben Rechnui>g zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrespondent- rheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. Art. -467. Jeder Mitrheder har nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des SchiW beizutragen. Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld von Milhrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht cm der Schiffspart des säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den LandesgeseHen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Milchet begründet. Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn .nach Beendigung einer Reise die Re?m»- 214 Fünftes Buch. Zweiter Xitel. tur des Sckiffs oder wenn die Befriedig/ ung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem die Rhederci nur mit Schiff und Fracht hastet, so kann jeder Mitrheder, welcher .dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahl? ungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs- vart ohne Anspruch auf Entgeld aufgibt. Der Mitrheder, welcher von dieser Befuqniß Gebrauch machen will, muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondent- rheder innerhalb dreier Tage nack dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben. Die aufgegebene Schiffvpart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten zu. Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten. Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes' erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshaftn zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. Von dem Rheder und von der Rhederei. 2tS Außerdem müssen auch vor dem ererwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die Veräußerung' einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffs, part veräußert hat, wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrheder» oder dem Korrespöndenr- rheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als Mit- 2tk Fünftes Buch. Zweiter Titel. rheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mit- rhedsrn verhaftet. Der Erwerber der Schiffepart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mit- rhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Scbiffspart'gegen den Er- werbcr zur Aufrechnung bringen, unbe- scbadet des Rechts des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veraußerer. Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei. Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltung feines Vermögens recktlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge. Eine .Aufkündigung von Seiten eines Mirrbeders oder eine Ausschließung eines Mitrheders findet nicht statt. Von dem Rheder und von der Rhederei. Zt7 Art» 473. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich. Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimachshafen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig (Art. 444) kondemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Voll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. , Art. 474. Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten. Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der in Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs- vart sowohl der Veränßerer als der Er- werber. St8 Fünftes Buch. Zweiter Xitel. Art. 475. -Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs ohne Unterschieds ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor dem Gerichte des Heiniathshafens (Art. 435) belangt werden. Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. Art. 456. Auf - die Vereinigung zweier, oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art. 457, 458, 467, der letztere mit der Maßgabe Anwendung, daß er zugleich'auf die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbkuer abgeliefert » ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473. Der Korresvondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Fall so-' gleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhederetbetricb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentrheders. Art. 477. Wer ein. ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Von dem Rheder und von der Rhederei. 219 Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten kls Rheder angesehen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs.nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Art. 473. Der Führer des Schiffs (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines - ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, 22tt Fünftes Buch. Dritter Titel, der Schiffsbesaßung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befr?it. Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war. Art. 480. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff'in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und ver- proviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. Art. 481. Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerächschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Gsrmrung versehen wird. Von dem SaMer. ZZ1 Art. -432. Wenn der Schiffer im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von welchen er wußte 5der wissen mußte, daß sie Kriegsconrrebande seien. Art. 482. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen', darf er den Abgang oder die Weilerfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rhedcrs einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Schiffer einsetzen^ Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. Art. 484. Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer 22Z Fünftes Buch. Dritter Titel. das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mann- schaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesem heit rechtfertigt. Art. 485. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich. Art. 436. Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mir dem Einnahmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. Von dem Schiffer. 2ZZ Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall der Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Iour,- nal einzutragen: die Beschaffenheit von -Wind und Werter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen; die ermittelte Breite und Lange; der Wasserstand bei den Pumpen. Ferner sind in das Journal einzutragen : die durch das Loth ermittelte Wassertiefe ; jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs ; die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung derselben. Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten » Fünftes Buch. Dritter Titel. Disziplinarstrafen, sowie die vorgekommenen Geburrs - und Sterbefälle smd in ous Journal einzutragen. Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen. Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 4iw) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher, durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei. Art. 489. Die Landesgesehe können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer u.dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. Art. 490. Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, > Bon dem Schisser. 225 sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen. Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht; im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird» Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schisssossizier berechtigt und verpflichtet. Art. 49t. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten / Mittel enthalten. Handelsgesetzbuch. tü 226 Fünftes Buch. Dritter Titel. Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesaßung, bei dem zustandigen Gericht angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen. > Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journales. Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund hievon anzugeben. Art. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen Hur Beantwortung vorlegen. Von dem Schiffer. 227 Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. Art. 494. Die in Gemäßhttt der Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis vorbehalten. Art. 495. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimaths- hafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat,^ oder wenn ein anderer besonderer Ver- pfiichtungsgrund vorhanden ist. Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen befugt. , Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung »»* 223 ^ Fünftes Buch. Dritter Titel. befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantir- ung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtvertragen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Kaufen auf Borg sowie zum Abschluß ahnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bod- mereigeschäft ist er einzugehen nur dann befugr, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zux Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von dem Umstände abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung ge- Von dem Schiffer. 229 standen habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. Art. 493. Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. l) befugt. Verhaltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. , Art. 499. Die Befugniß zum Verkauf des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zu« ziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens - das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. . Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 230 Fünftes Buch. Dritter Titel. Art. 500. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung die? ser Beschrankungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. Art. 50t. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. Art. 502. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine^ Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Rheders nach Maßgabe der Art. 473 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Von dem Schiffer. 231 Art. 503. , Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, so weit der Rheder diese Befugnisse nicht beschrankt hat. Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhangig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu ändern öder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Er- theilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiken kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu 232 Fünftes Buch. Dritter Titel. ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Beiz- ringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhaltnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu ver- Von dem Schiffer. 233 bodmen, sowie im Falle der AnHaltung oder Aufbringung zu reklamtren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfüg? ung entzogen ist, ihre ^ Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. Art. 505. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 634 zu verfahren. Art. 506. Auf den persönlichen Kredit der La- dungsbelheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des. Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Art. 507. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungscheile 234 Fünftes Buch. Drftter Titel. durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. Art. 508. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Art. 509. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbod- mung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhaltnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Auch in diesen Fallen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. (Art. 63t Abs. 2). Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhaltnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Von dem Schiffer. Art. 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Art. 497, und 757 Ziff. 7) angesehen. Art. 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507—509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur Anwendung. Art. 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507—509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spe- zialvollmacht nicht. Art. 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. 236 Fünftes Buch. Dritter Titel. Art. 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstalten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 515. Der Schiffer kann, .selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. Art. 516. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Art. 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Von dem Schiffer. 237 ^ » Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. Art. 518. * Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm' nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem euro- 238 Fünftes Buch. Dritter Titel. päischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle, mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. Art. 519. War.die Heuer nicht^zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—516 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art. 513 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Lösch-" ungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. Art. 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während derMeise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Von dem Schiffer. 239 Art. 521. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienst verbleiben, bis das Schiff in den Heimaths- Hafen, oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. Er kann jedoch seine Entlassung fordern", wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem europäischen oder in einem nicht- europaischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewahren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu be- / endigen. Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen. Art. 522. - Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mit- rheder an dem Schiff betheiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schatzungswerths übernommen werden. Dieses Recht des 240 Fünftes Buch. Dritter Titel. Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. , . Art. 523. Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so tragt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: t) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigung der Rückreise; 2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise; 3) wenn er wahrend der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. , Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt bis zur Beendigung der Rückreise, Von dem Schiffer. 241 wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdieß auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Art. 524. Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, 'so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten ; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen. Art. 525. Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 526. Auch nach dem Verlust des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt daS Ha»del«gesetzbuch. 16 242 Fi'msttS Buch, vierter Titel. Interesse des Nheders so lange wahrzunehmen , als , es erforderlich ist'. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Untechaltskosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem behalt der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe deS Art. 45^, Anspruch auf feeieZurückbefördecung (Art. 5t7) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. m»i s»'6-'Ä> Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gellen für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mir der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abceden, insbesonvere kann er nur .dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffs? leuten seines Ranges gebührt. »»,,',t»H Hi^ft^T 5^5 Art. 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs- dieuste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. Von demselben Zeilpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen. Art. 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen. Art. 533. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für ie» 244 Fünftes Buch. Vierter Titel. Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt deS Schiffers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Art. 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. Der Sck>iffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. Die Landeegesetze, welche die Ueber- rrcrung des Verbots mit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. Art. 535. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken Und seine Aussage eidlich zu bestärken. Art. 536. Die Heuer ist dem Schiffsmann, so- Von der Schiffsmannschaft. 245 fern kein« andere Vereinbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. Ob und in wie weit vor dem Antritt und während der Reise Vorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgcsetze und in deren Ermangelung derOrtsgebrauch desHeimaths- Hafens. Art. 537. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so jst er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Er kann, in Fallen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines andern deutschen Staates nachsuchen. Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Art. 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich 246 Fünftes Buch. Vierter Titel. etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. Endet die Rückreise nicht in dem Heimachshafen, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Haftn, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. ufftchT 'nArw'SM >>' Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem europaischen oder in einem nicht- europäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen. Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordner ist. ?o» '1- Art. 540. Kl-' Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für «ine längere Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Von der Schiffsmannschaft. Dienst für alle Reisen, w-lche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheucrung auf längere Zeit nicht- angesehen. Arl. 541. In allen Fallen, in welchen ein Schiff langer als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist. Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landcsgesetze. Art. 542. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn , es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnitt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wirb. Dem Schiffemann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch freie Zurückbesörderung nach dem 248 Fünf«- Buch. Liertcr Tirel. Haftn, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung. Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- und Ver- saumnißkosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen haftet er nur nach Maaßgabe des Art. '453.' Art. ö43. ' Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertraz bestimmten Fallen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: t) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffemann, mit Ausschluß ' des Steuermanns, im Rang herabzusetzen, und seine Heuer verhältnißmaßig zu verringern; 2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Don der Schiffsmannschaft. 24S Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; 3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; 4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Biokade oder wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann. . Art. 544. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern t bis 3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird,' nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Art. 5 t 7) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziff. 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorsiehende Bestimmung nicht berührt. ?» <-"! 250 Fünftes Buch. Vierter Titcl. Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. nHt ,!tj!-tjUi M tzkivonttm Art. 545. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Hcuervertrags entlassen wird, bchält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen. Sind Hand- und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern. Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre, ai njwm Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 5<7) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder Von der Schiffsmannschaft. 25t nach Wahl des Schissers auf eine entsprechende Vergütung. Mv- Z'iSttuiy,)«, AÄ.^M^ ^^tt.-c? ^1 Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Hcucr (Art. 537, 539, 5-42, 5-4-4, 5-45) und die ein-, zwei- oder vicrmonatliche Heuer (Art. 5-45) nach Anleitung des Art. 519 berechnet. Art. 547. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Tra^k schuldig macht. Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 5-45 bestimmt sind. Die Landesgesehe können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem Schiffemann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 537) den Dienst verlassen. 252 Fünfte« Buch. Werter Titel. Art. 543. Falls der Schlffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 2) wenn er die Rcise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimachshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; .1) wenn er die Reise antritt und.mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, .bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. " Auch gebührt dem Schiffsmann in den beide» letzteren Fällen freie Zurück- beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des RhederS eine entsprechende Vergütung. Von dkr Schiffsmannschaft. 253 Art. 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies) auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. v Art. 550. ' Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mir einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die Art. . ü4tt und 549 keine Anwendung. Art. 55!. Stirbt der Schiffs mann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der 25! AmfttS Buch. Vierter Titel. Rheder überdies eine .angemessene, er? sorderlichenfalls von dem Richttr zu bestimmende Belohnung zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Vord stch befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung, sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Art. 552. Auf die in den Art. 548, 549 und 55 t bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Act. 453 gleichfalls Am Wendung. Art. 553. Den Landesgesehen bleibt vorbehalten, die Voraussehungen zu bestimmen, ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem andern Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muH. Art. 5>!. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiff aiS Maschinisten, Aufwärrer oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten,. » Von der Schiffsmannschaft. 255 welche ill diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. Eö macht hierbei keinen Unterschied, ob sie vom Schiffer oder Rheder angenommen worden sind. v..-»..^ !t55Nkt?Z« NNVi Tk Z?Z<»k?s?>v -?,i' tz-.-uM«a Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhaltnisses als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu eraanzen. .kn»ml ?6>?KZA m?s-»chu»?! «» Fünfter EitU. Von dem Frachtgeschäft zur ZZesörderung von Äätern. »«i??»»« N?»>v!>:z I» 7.O»N Art. 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder t) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter)?'^ ZS6 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. Art. 559. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen; e6 dürfen jedoch in dieselbe ohne Ein.' willigung des Befrachters keine Güter verladen werden. Art. 560. Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem St«nde zu liefern. Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet, nicht zu entdecken waren. Art. 561. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Be- Von dem Frachtgeschäft z. Bes. v. Güter». 257 frachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. Art. 563. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind. Art. 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet, Handelsgesetzbuch. 17 258 Fünftes Buch. Fünfter Titel. oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einsuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei'der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt , dieselben an's Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zn werfen. Art. 665. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder an's Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 25S werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsort zur IZlbladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Art. 566. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden waren. AufUmladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth' nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. Art. 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der Küsten- schifffahrt die vorstehende Vorschrift, so weit sie auf die Beladung des Verdecks sich bezieht, keine Anwendung finde. 17* 260 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 568. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch langer zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewahren. Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthalt der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, Ton dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 261 daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mir dem Ablauf der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklart hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklaren, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberlicgezeik vereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezcit Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht voll- standig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, soferu der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Art. 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. 26k Fünftes Buch. Fünfter Titel. Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, .1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die. Wartezeit verstrichen ist. Art. 582. Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch «die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Überschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Art. 533. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 531 angetreten ist> kann der Be- Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 267 frachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 531 angetreten ist. Art. 535. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter 268 Fünftes Buch. Fünfter Titel. den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe. Können sich die Parteien über die Zu- lässigkeit des Abzugs oder die Höhe desselben nicht einjgen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. Art. 536. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben- Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 531, 584, 585). Art. 587. Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Bon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 269 Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des Art. 535 nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhangig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. Art. 538. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 563 — 537 mit folgenden Abweichungen: 1) Der Verfrachter erhält in den Fallen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Faulfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2) In den Fällen der Art. 532 und 583 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht verlangen, wenn 270 Fünftes Buch. Fünfter Titel. dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. Art. 539. Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter saumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter'zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bet Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 271 dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Artikel 572 Anwendung. Art. 590. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 583 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des Arr. 583 Anwendung. Art. 591. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falls den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann. Art. 592. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen. 272 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfanger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfangern angewiesen wird. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. Art. 594. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen. Art. 595. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er Von dcm Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 272 Hum Löschen fertig und bereit ist, dies dcm Empfänger anzuzeigen. Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen, wenn der Empfanger dem Schiffer unbekannt ist. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme -der Ladung noch langer zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeil). Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dcm Verfrachter für die Uebcrliege- zeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. Art. 59k. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine 5en Umstanden des Falls angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber Handrlsgtsstzbuch. lS ?7-l Fünftes Buch. Fünfter Titel. deren Dauer durch Vertrag bestimmt, s» betragt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Fest- setzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art» Sy««, tt^g Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Löschzeil. ss> z,? nz'ö'in.,« In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt dn> Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Lösch.- zeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeil dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn d r Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften des Art. 5?'^ Anwendung. '^NKU»>»v8 ttipllUil ««V , Art. 598. Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- Von dem Frachtgischäst z. Bef. v. Gütern. 275 und.Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder l) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von- Ladung von dem Schiff an das Land oder S) die Ausladung aus dem Schiff verhindert ist. Art. 599. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung wahrend der- Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Aueladung aus dem Schiff hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu einrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. Art. 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so is» 276 Fünftes Buch. Fünfter Titel. kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 60t. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Art. 59» Ziffer i) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 602. Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren uud zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu sehen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die im Art. 5i>5 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 277 Art. 503. Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungs- verfahren die Löscbzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595) unbeschadet des Rechts, 'für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueber- lu'gezcil ist, einen erwciclich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 604. Die Art. 5S5—603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhalt- nißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Art. 60S. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen. In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die 278' Fünftes Buch. Fünfter Titel. Säumniß des Empfängers oder durch das Nicderlegungsverfahren die Frist, binnen welcher dasSchiffwürde entlöschl worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 60K. Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhältnißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten RaumS des Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595 — 603 maaßgebend. Art. K07. Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder di: Beschädigung durch höhere Gewalt (vi-s »ikjor) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Gütern. 279 Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustand des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 56» Abs. 2), wcrden dem Verlust oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleichgeachtet. Art. 603. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. '.N5?ki ,6!zft!S 5«« «j- Art. 609. .^1 Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständigen bewirken lassen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. Slio z-M k-M^-MrA-Mw^;'«» ^mmisi Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach 2S0 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder lhcilweisen Verluncs erlü>chen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungeweise einer Person der Schiffs- besahung entstanden sind. Art. 6t t. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfanger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersah leisten muß, so fallen die Kosten dem Letzteren zur Last. Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersah geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter ju vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung deS Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. Von d«m FrachtgcschSst z. Btf. V. Gütern. 281 In Ermangelung eines Marktpreises oder, falls über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkotien in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Die Bestimmungen des Art. 6t2 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche dec Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeich- ^ neten Preis, so tritt an Stelle des letzteren 7 der Reinerlös. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der l F Ä82 Fünftes Buch. Fünfter Titel, Güter zu vergüten. Diese Werthöver- Minderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. i ött! i ?5< Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter har die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vor- 'V^5»"._ ^«^^i Äon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. ?83 siehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. Art. 6l7. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 6>5) an Zahlungsstalt überlassen werden. Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt Htzd«i> ?»Ä «M?» i > . 'sk ii-»H»'sZ? Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse gan; oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältnismäßigen Theil der Fracht und der übrige» Forderungen des Verfrachters an Zchlungsstatt überlassen werden. 284 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 618. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust en-es Theils der Güter zu einem Verhältniß- mäßigen Abzüge von der Fracht. Art. 6l9. Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. Art. 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Güter». 285 übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. Art. 6Zt. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweiftl anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oocr Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefoidert werden, sofern sie nicht auebedungen sind. H)ie gewöhnlichen und uugewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt als Loorsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergcld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Ani'etsungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslage» verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. 386 Fünftes Buch. Fünfter Tuel. Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhallung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 62Z. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fallen die Zeilfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfcachr fortcntrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639 und 64Y. Von dem Frachtgeschäft ji, Bef. v. Gütern. Z87 Ar^HKA«- lN^N^Z? tt-.'ij. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 6 l 5 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfanger besitzt. Art. f>25. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichter, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bet einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. "'iiH »nO« 'MkiHiiw'"^^ 5nt «jl-UMtU »,' > ' So lange das .Pfandrecht dks Verfrachters besteht, kann das Gericht auf 283 Fünftes Buch. Fünfter Titel. dessen Ansuchen verordnn,, daß die Güter oanz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. Diese? Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. Das Gericht.hat die Beihciligten, wenn sie am Orte anwlsend sind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 6tb) an dem Befrachter sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. Art. 623. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten Absatz des Art. 626 bezeichneten Rechte Ge brauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhallen, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Fordern''gen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtoer- trage nicht befriedigt ist. !>^> ''Mt t»t»r!«A iiO? Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. Z3N Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593—626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. Art. 630. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 1) das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, Handel.'L?sch5uch. 19 290 Fünftes Buch. Fünfter Titel. wenn es aufgebracht oder-- angehalten und für gute Prise erklärt wird; oder 2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder , 3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind. Hat aber in dem unter Ziff. 3 bezeichneten Falle der Verlust, der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 5>V>) sich zugetragen, so tritt der Vertrag niht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der ver< loren gegangenen andere Güter (Art. 56 ) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Fiiit zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dein Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 231 Art. 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung «erpflichtet zu sein: 1) wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen, der Handel mir dem Bestimmungsort untersagt, der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem Abladnngshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten, Äurch eine andere Verfügung von hoher Hand, daS Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; 2) wenn vor Antritt .der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das is» tL^ Nl»tü^4 « ' '^«A)jS.!dkIkt IL'^ ^sL: 292 Fünftes Buch. Fünfler Titel. Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 56? dem Befrachter beigelegte Befugniß ist in den Fallen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 630 Ziffer >), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zuzahlen (Distanzfracht). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der beveits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeir, der Gefahren und Mühen welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendkten 'Theils. Können sich die Parteien über den Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 298 Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. -chtöA «ns Ä>zAHM^ ?»M ^ Die Auflösung des Frachtvertrags ändert l nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Becheiligten auch-nach dem Verlust des Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 5v4>— 5^6). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der'Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines andern Schiffs nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. til5) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei-, Berg- 294 Fünftes Buch. Fünfter Titel. ungs- und Hülfskosten und Bodmerei? gelder bezahlt oder sichergestellt sind. Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz dieses Artikels dem Schiffer obliegenden Pflichten hastet der Rheder mit dem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht. Art. 635. Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung,des anderen verpflichtet ist^ insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht im Eefttz das Gegentheil bestimmt ist (Att. 6l9). Art. 636. Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art. 681 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. Ist jedoch einer der im Art. 63 l unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten, so muß, bevor der> Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Von dem Frachtgeschäft z. Vcf. v. Gütern. 295 Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß wahrend des Aufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an berechnet, ay welchem der Säuffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktritts sich befindet« Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632, 6t3) zu zahlen verpflichtet. Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste-Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der zurückgt legten Entfernung zum Anhalt genommen. Der Schiffer ist auch in den Fallen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach 'Maaßgabe der Arr. 504—506 und 634 zu sorgen. ' Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der 296 Fünftes Buch. Fünfter Tilel. Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absatz des'Ärt. 703 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezahlt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und 63l den Vertrag, aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters- nicht erschwert wird (Art. 963), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, ' die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 58l und 582). Bei Ausübung Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 297 dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklaren, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güt^r wählt, d^ftlbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Warte- zeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladnng ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen verbunden. Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in einem andern als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 6l3 und 6!9 nicht 2S8 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631—t>38 hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisses oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In "jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand , so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 299 (Art. 6i5), und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemaßheit der Art. 63tt—636 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrackter zur Last^ Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. ^ 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. Art. 642. Die Art. 63»—641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff 300 Fünftes Buch. Fünfter Titel. SSL .nntSS .? 4 HAchstpi^dTK «»^ n»T den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureife eine nach den Grundsaßen der Distanzfracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fallen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf daS Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630 — 642 mit folgenden Abweichungen: 1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2) Im Falle des Art. 638 kaun von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 3) Im Falle des Art. 639 sieht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 301 >«"' N!^ ». ^ Loschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn wahrend der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. Art. 6-44. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Euter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte sein, dasselbe Datum haben Und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dem Schisser ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Art. 645. Das Konnossement enthält: i) den Namen des Schiffers; 302 FünfreS Buch. Fünfter Titel. 2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 3) den Namen des Abladers; 4) den Namen des Empfängers; 5) den Abladungshafen; 6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen ; 8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 9) den Ort und den Tag der Aus-- stcllung; 10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. Art. 647. . Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen^- dem legitiznitten 'Inhaber auch nur eines Exemplares des Konnossements die Güter auszuliefern. Won dem FrachlzeschSft z, Bef. v. Gütern. 303 Zur Empfangnahme der Güter legiti- mirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 643. Melden sich mehrere legitimirte Kon- nossemenlsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen und die Kott- nossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlcgung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten (Art. 626). Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legili- mirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhangigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. 304 Fünftes Buch. Fünfter Titel. Art. 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines andern Exemplars in Ge- maßheit des Art. 6^7 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplares erhoben worden ist. Art. 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnossementsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen, dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeilpunkt der Absenkung bestimmt. Don dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 305 Art. 632. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, verflichtet. Art. 65Z. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfanger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfanger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen .ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so find hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen-des Frachtvertrages maaßgebend. Art. 65^. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Be- H«n»elsgesetzbuch. 2« 306 Fünftes Buch. Fünfter Titel. zeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber- , einstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Art. 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. Art. 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit Don dem Frachtgeschäft z. Vef. v. Gütern. 307 dem Zusatz: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthalt das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur in soweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. Art. 657. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. Art. 653. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das' Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist so» 303 Fünftes Buch. Fünfter Titel. der Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. Art. 659. Ist das Konnossement mit dem Zusatz : „frei von Bruch" oder: „frei von Leckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Art. 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. Art. 66t. Nachdem der Schiffer ein an Ordrt lautendes Konnossement ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm Von dem FrachtgesSäft z. Bcf. v. Gutem. 30S die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werden. Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers auf Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet. Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schisser zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deßhalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630 bis 6-13 aufgelöst wird. Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen X 310 Fünftes Buch. Sechster Titel. Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden. Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfcachtver- trags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452). Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschrankt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rhe- ders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Resörderung von Reisenden. Art. 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrts- vertrage genannt, so ist derselbe nicht he- fugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. Von dem Frachtgeschäft z. Bes. v. Reisenden. 311 Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. Art. 663. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem Ueber- fahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird, oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziff. 1). 312 Fünftes Buch. Sechster Titel. < Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633 maaßgebend. Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Reisenden. 313 Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Uöberfahrtsverrrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch. Art. 673. Für den Transport der Reiseeffekten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 314 Fünftes Buch. Sechster Titel. Art. 67-t. Auf die an Bord gebrachten Reiseeffekten finden die Vorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung. Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611. Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung.. Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder depo- nirt sind. Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falls in geeigneter Weise wahrzunehmen. Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sej es im Ganzen oder zu einem Theil Bon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Reisenden. 315 oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Art. 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen. Art. 679. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Siebenter Titel. Von der Rodmerei. Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusichecung einer Prämie und unter Verpfandung von Schiff, Fracht Zt6 Fünftes Buch. Siebenter Titel. und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbod- meten) Gegenstände nack Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art. 497, 507 bis 509 und 511; 2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten Hum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe der Art. 50-1, 511 und 634. In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen'übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Von der Bodmcrei. 317 Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann.verbodmet werden. Art. 683. Die Höhe der Bodmcreivrämie ist ohne Beschrankung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. Art. 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt.werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. Art. 634. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 1) den Namen des Bodmereigläubigers; z) den Kapitalbetrag der Bodmerei- schuld; 3) den Betrag der Bodmereiprämie SIS Fünftes Buch. Siebenter Titel. oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 6) die Bodmereireise; 7) die Zeit, zu welcher die Bodmerei- schuld gezahlt werden soll; 8) ' den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder die . Erklärung, daß die Schuld als Bod- mereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 16) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 11) den Tag und den Ort der Ausstellung ; 12) die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. Art. 635. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehe«. Von der Bsdmerei. 319 Art. 636. . Ist vor Ausstellung des Bodmerei- briefs die Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. Art. 687. Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen. Werden mehrere Exemplar ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben, wie viele ertheilt sind. Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lautet. Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zulässig. 320 Fünftes Buch. -Siebenter Titel. Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. . Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmerei- kapitals. Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirren Inhaber auch nur eines Exemplars des Bod- mereibriefs nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden, auf welchem über die ^Zahlung zu qvit- tiren ist. Art. 690. Melden sich mehrere gehörig legitim- irte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Von der Bodmerei. ' - 321 Weise niederzulegen und die Bodmerei- briefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. Art. 691. Dem Bodmereiglaubiger fallt weder die große noch die besondere Haverei zur Last. Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmerei- glaubigers unzureichend werden,' hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstande haften dem.Bodmereiglaubiger solidarisch. Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen der Bod- »Uereireise die,Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. Handelsgesetzbuch. 21 32Z Fünftes Buch. Siebenter Titel. Art. 69?. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstande zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmereigebec eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Abschluß des Vertrags voraussetzen mußte. ^ Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). Art. 694. Hat der Schiffer die Bodmereiretse willkührlich verändert oder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkührlich abgewichen oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstande von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Beftiedignng nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahc nicht verursacht ist. Von der Bodmerei. 3Z3 Art. 695. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Glaubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften.des zweiten .und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen. Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den 2l« 324 Fünftes Buch. Siebenter Titel. Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. Zum Nachtheil eines dritten Er- Werbers, welcher den Besitz der verbodme- ten Ladung im guten Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. Art. 693. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld hastet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hatte befriedigt werden können. Art. 699. Wird vor dem Antritt der Bodmerei- reise die Unternehmung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältnißmaßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maaßgebend. Von der Bodmerei. , 325 Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben " beendet, so'ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 683) "Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 639—693 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Art. 701. Die Bestimmungen über die uneigentliche Bsdmerei d. h. diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 6S1 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 326 Fünftes Buch. Achter Titel. Achter Titel. Von der Hauerei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung öder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsatzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichem die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. Von der Haverei. 327 Art. 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten öder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist. Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schaden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt. Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so tragt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rhe- der nach Maaßgabe der Art. 451, 452. Art. 705. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden ist. Art. 706. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 328 Fünftes Buch. Achter Titel. Art. 707. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden' nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. Art. 708. Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind. Von der Haverei. 329 Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schaden gehören zur großen Haverei. Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist. Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung damit bezweckt war. Sowohl die durch die Strandung einschließlich, der Abbringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. Fünftes Buch. Achter Titel. Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) befunden, so findet eine Ha- vereivertheilung nicht Statt. Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsatzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise ' drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung Von der Haverei. 331 während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, so wie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesaßung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes' in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nochhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. Fünftes Buch. Achter Titel. Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Hcilungs- und Be- gräbnißkosten sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. ^ H) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Fünde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind. Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin werden insbesondere gezahlt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämte, wenn die erforder- Von der Haverei. 333> lichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Art. 709. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: t) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen; 2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamirt werden; 3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen geprangt worden ist. Art. 710. In den Fallen der großen Haverei bleiben bei der Schadensbercchnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände be? treffen: 334 Fünftes Buch. Achter Titel. « 1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insoferne keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulassig erklart sind (Art. 567); 2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt; 3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 603). Art. 71t. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene,, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverstandige zu ermitteln und su schätzen. Die Tare muß die Veranschlagung der erforderlichen . Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die. Aufnahme einer Tars nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag Von der Haverei. 33S der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend. Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. ^ Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersitzen sind. 336 Fünftes Buch. Achter Titel. Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben. Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Be- ginn der Löschung des Schiffs haben. In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7). Art. 71-i. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sach- Von der Haverei. 337 verständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 7t5. Die vor, bei oder nach dem Haverei- fall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. Art. 716. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. Art. 717. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Handelsgesetzbuch. 22 338 Fünftes Buch. Achter Titel. / Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt waren, wo die Reise endet. Art. 713. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhält- niß des Werths und des Betrags derselben vertheilt. Art. 719. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: t) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei Beginn der Löschung hat; 2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei- fall erfolgt sittd. Art. 720. Die Ladung tragt bei: 1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust.des Schiffs endet (Art. 716), mit den in Sicherheit Von der Haverei. 339 gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havercifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 703 Ziff. 2) befunden haben; IS) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). Art. 72t. Bei Ermittelung des Beitrags kommt «n Ansatz: 1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 7 t 3), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 7t 6), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der ^Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der ^ durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 22' 340 Fünftes Buch. Achter Titel. 3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt; 4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu er- ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel: t) des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2) des Betrags, welcher nach Art. 7t7 als große Haverei in Rechnung kommt. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen. '^-«xtt ^> Von der Haveret. Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart sein würden. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem spateren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. Art. 725. Zur großen Haveret tragen nicht bei: 1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs; 2) die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung ; 3) die Reiseeffekten der Reisenden. Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für' dieselben nach Maaßgabe der Art. 713 — 7!7 Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbar- - ketten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und Effekten, für welche eine Vergütung ge- Art. 724. 342 - Fünftes Buch. Achter Titel. währt wird, tragen mit dem Werth oder dem Werchsunterschicd bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. Die im Art. 7!0 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, so weit sie gerettet sind. Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. Art. 7S6. Wenn nach dem Havercifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706) oder zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 72-t gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge , ein. Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. Art. 727. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. t 0). Auch in An- Von der-- Havcrci. 343 sehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. Art. 723. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet. Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird j?doch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. Art. 729. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. Art. 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu 344 Fünftes Buch. Achler Titel. veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich. Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben» Art. 73t> Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartien, Konnossemente und Fakturen, dem Dis- ^ pacheur mitzutheilen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. Art. 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beitrage ist den LadungSbethetligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Verrheilung der Schäden erfolgen muß. Von der Haverei. 34S Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge hasten, vor Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbe- schadet der Haftung der Güter, für die Beitrage persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. -479 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. » Art. 73-t. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 5tt>, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbe- 346 Fünftes Buch. Achter Titel. theiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720). Art. 735. Ueber die außerdem nach den Grund- sahen der großen Haverei zu vertheilenden Schaden und Kosten bestimmt der Art. 637. Die in den Fallen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von .Schiffen. Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besahung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder Von der Haverci. 347 dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem andern Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatz des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. Art. 733. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 348 Fünftes Buch. Achter Tiiel. Art. 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuther, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führ/ ung eines Zwangslootsen befunden hat und die zur Schtffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. A-rt. 741. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet. der Rheder des letzteren auH für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. "."-^ 349 Neunter Titel. Von der Rergung und Hülfsseistung in Leenoth. Art. 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie^ der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben ver-- lassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorsiehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes der zugesicherten Vergütung .angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umstanden entsprechende Maaß verlangt werden. Iö0 Fünftes Buch. Neunter Titel. Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfs- lohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. Art. 745. Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen , welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind. Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenstanden zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Art. 746. Bet der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen , die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745 Abs. 2) verbliebene Werth derselben. Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenvlh. 351 Art. 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes Ser geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (Art. 74k) nicht übersteigen. Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werben. Art. 749. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. > Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt, . »so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der persönlichen 352 Fünftes' Buch. Neunter Xirel. und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmaßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Art. 751. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem Rhe- der, dem Schiffer und der übrigen- Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. DieVer- theilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. Art. 752. Auf Berge-und Hülfslohn hat keinen Anspruch:. 1) wer seine .Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 353 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. Art. 753. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch dev Berge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder> geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistang zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. ö97 Anwendung. Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung ^ des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Handelsgesetzbuch. 22 ' 3S4 Fünftes Buch. Neunter Titel. Art. 755. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung 'der Bergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtiget werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei Ver- theilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. Art. 756. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Bergeoder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtswegs (Art. 744) zu entscheiden sei. ^ Von der Bergung und Hulssleistung in Seenoth. 355 Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schijfsgläubigem. Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers : 1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die Kosten der Vertheilung des Kaufgelds, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; 2) die in der Ziffer t nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist; 3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrtsund Hafenabgaben, insbesondere die 23« 356 Fünftes Buch. Zehnter Xitel. Tonnen-^, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 4) die aus den Dienst- und Heuervertragen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-, kosten; 6) die Beitrage des Schiffs zur großen Haverei; 7) die Forderungen der Bodmerei- gläubiger, welchen das Schiff ver- bodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcher während des . Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen-hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kredit-- geschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; Von den SchiffSglSubigern. 357 3) die Forderungen wegen Nichtabliefer- ung oder Beschädigung der Ladungs, güter und der im zweiten Absatz des Art. 674 erwähnten Reiseeffekten ; 9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 432 Ziff. j), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art. 452 Ziffer 2); 10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 451 u. 452 Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist. Art. 758. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfand- 358 Fünftes Buch. Zehnter Titel. recht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. Art. 759. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. Art. 76t.' Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen' zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 52«, 536, 533, 554). Art. 762. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand- » > Von den Schiffsgläubigcrn. recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten. Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereiglaubigers bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereivertrags (Art. 68t). Art. 763. ' Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämte und Kosten. Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rhe- der als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt (Art. 495). Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam. Art. 765. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453). 360 Fünftes Buch. Zehnter Titel. Art. 766.! Gehört das Schiff einer Rhederet, so haftet das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. Art. 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt: 1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld. Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesehen vorbehalten ; 2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs Art. 499) ; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist. Von den SchiffSgläubigern. 361 Art. 768. ^ Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Ver- außerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsglaubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsglaubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inlandischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. Art. 769. Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden. Art. 770. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug. Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs- und Verwahrungskosten seit derEinbringung in den letzten Hafen vor. Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen 362 Fünftes Buch. Zehnter Titel. die, die letzte Reise (Art. 760) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen« Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. Den im Art. 757 unter Ziffer -t aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spatere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienstoder Heuervertrag fallen. Wenn die Bodmereireise meh'rere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht der Bodmereiglaubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen spateren Reisen betreffen. Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung berichtigt: Von'den Schiffsgläubigern. 36Z t) die öffentlichen Schiffs- Schifffahrtsund Hafenabgaben (Art. 757 Ziff. 3); 2) die aus den Dienst- und Heuervertragen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4): 3) die Lootsengelder sowie die Berg- ungs?, Hülfs-, Loskaufs- und Reklamekosten (Art. 757 Ziffer 5), die Beitrage des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7); 4) die Forderungen wegen Nichtlieferung oder Beschädigung von Gütern und Reiseeffekten (Art. 757 Ziffer 8); 5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und l0 aufgeführten Forderungen. Art. 773. Von den unter Ziffer t, S, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen 364 Fünftes Buch. Zehnter Titel. vor; die , gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus . herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungszei't, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen ' Anwendung. Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so Von den Schiffsgläubigern. 365 lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden. Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt. , Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungsort zur Abladungszeit üblicben Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind, Art. 775. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer i und 2 erwähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags sämmt- 366 Fünftes Buch. Zehnter Titel. lichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Art. 777. Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger si^ ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bet Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der , dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 778. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen i Von den Schiffsgläubigerrr. 367 Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Beschädigung deß Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle 5er Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Art. 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffs- gläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug. Art. 780. Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche 3K8 Fünftes Buch. Zehnter Titel. nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer verfolgbar sind. Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der,auf einer Schiffs? part haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffspart ein. Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz erwähnten Pfandgläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesstzen be? urtheilt. Art. 731. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungsund Hülfskosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen Von den SchiffSglSubigern. 369 die Vorschriften des Art. 773 und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Artikels 504 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des Ariikels 7-67 Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Artikel 776 zur Anwendung. Elster Titel. Von der Versicherung gegen die gefahren der Seeschisssahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 78Z. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein. Art. 733. Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Ueberfahrtsgelder; die Güter; Handelsgesetzbuch. 24 370 Fünftes Buch. Elster Titel. die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicheru»g). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. Art. 734. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden. Art. 735. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergibt sich bei einer Versicherung V. d. Versieh, geg. d. Gefahre» d. Seeschrfffahrt. 371 für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergibt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der 24' 372 Fünftes Buch. Elfter Titel. Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die U»verbindlichkeit des Vertrags geltend. macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. , Art. 787. Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung ist. Art. 783. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. Art. 739. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden P. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 373 Schadens schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältniß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die UnVerbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 8»t und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 8t4 zur Anwendung. Art. 790. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 374 Fünfte« Buch. Elfter Titel. Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. Art. 791. Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so haften alle Versicherer- zusammen nur in Höhe des Versicherungswerths und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths, als seine Versicherungssumme Prozente des Gefammt- betrags der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind. Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tag abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. Art. 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werth versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelversicherung). V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschiffsahrt. 375 Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werths. Art. 793. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung: t) wenn bei dem Abschluß des späteren Vertrags mit dem Versicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien; 2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; Z) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer^ bei Eingehung der späteren Versicherung hievon benachrichtigt wird. Dem früheren Ver- 376 Fünftes Buch. Elster Titel. sicherer gebührt in diesem Fall, ob- schon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. « Art. 794. Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag ge- nommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 90t. Art. 795. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden^ so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. P. d. Versich. gcg. d. Gefahren d. Sccschifffahrt. 377 Art. 796. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerts) nicht erreicht, so hastet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswerth maaßgebend. Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei; ist imaginärer Gewinn taxirr, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur Z78 Fünftes Buch. Elfter Titel. dann maaßgebend, wenn dieses besonders bedungen ist. Art. 793. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne der.- selben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders tarirt sind, auch als abgesondert versichert. Art. 799^ Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth des Schiffs tarirt ist. Art. 800. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist. V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 379 Art. 80t. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist. AIS Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620). Art. 302. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. Ist nicht bestimmt, ob die Bruttooder Nettofracht versichert sei, so gilt die Bruttofracht als versichert. Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. 380 Fünftes Buch. Elster Titel. Art. 803. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth der Güter tarirt ist. Art. 804. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. Art. 605. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Pro, vision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter tarirt ist, als mitversichert nur anzusehen, sofern eS im Vertrage bestimmt ist. B. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 331 Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswert!) taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswcrlh nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerlhs der Güter (Art. 803) als versichert betrachtet. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitversicherung der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. Art. 306. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision sclbstständig versichert, der Versicherungswert!) jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerths gelten soll. Art. 807. .. Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereivrämie für den Bodmereigläubiger versichert werden. Ist bei der Versicherung von Bod- mereigeldern nicht angegeben, welche Gegen- 382 Fünftes Buch. Elfter Titel. stände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. Art. 303. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778 und im zweiten Absatz des Art. 78t, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es versangt, auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte beeinträchtigt. Art. 809. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Ver- V. d. Verslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 383 pflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. Zwnter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags. Art. 810. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde 384 Fünftes Buch. Elster Titel. Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können. Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. Art. -812. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. Art. 3>3. Wird von dem Versicherungsnehmer bet dem Abschluß des Vertrags in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 8itl) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschiffahrt. 38S es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeil der Anzeige bekannt war. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist» Art. 814. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenstanden den Vorschriften der Art. 810 — 813 in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, 'welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstande betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. Art. 815. Dem Versicherer gebührt in den Fallen der Art. 81«—814, selbst wenn er die ganzliche oder theilweiss Unverbindlichkett des Vertrags geltend macht, gleichwohl die volle Prämie. Handelsgesetzbuch. 25 386 Fünftes Buch. Elster Titel. Dritter Abschnitt. Verpflichtungen deS Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß des Vertrags und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten bat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. Art. 817^ Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten, noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. 4 B.d. Versich. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrt. 337 Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung des? selben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Mlle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. Art. 813. Wenn von. dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränder- 25* 388 Fünftes Buch. Elster Titel. ung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht.erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. Diese Wirkung tritt jedoch nicht ^in: 1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den spateren Unfall hat üben können; 2) wenn die. Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot t>er Menschlichkeit genöthigt ist. Art. 819. Wird, bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist' in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs behalten werde. Art. 820. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keineu Unfall, V"^?^' ."-^'W«MW> ZZ. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 389 wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport be-^ stimmten Schiff geschieht.' Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art. als mit dem zum Trancport bestimmten Schiff weiter befördert werden,' oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei deun,. daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Art. 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs öder der .Schiffe'(in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht erhalt, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mittheilen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt. Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält. 390 Fünftes Buch. Elster Titel. dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hatte. Art. 323. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zutragt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen. Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. Vierter Ali schnitt. " ^ /'' ' , 'i^,'. Umfang der Gefahr. Art. 82-t. , > Der Versicherer tragt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung wahrend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. Er trägt insbesondere: 1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfalle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des Seewassers, Strand- ««Ut V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Sceschifffahrt. 391 ung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten ; 5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507—510, 734); 6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder oh er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat, , 392 Fünftes Buch. Elster Titel. Art. 825. Dem Versicherer .fallen die nachstehend bezeichneten (Schäden nicht zur Last: 1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erfordere lichen'Papiere (Art. 480) in See gesandt ist; der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 45t, und 452); 2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist; der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird; Z) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Scha- V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 393 den, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage ü. dgl., oder durch Mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kar- gadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines, Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er 394 Fünftes Buch. Elster Titel. hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewahren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umstanden angemessene Sorge zu tragen (Art. 323). Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mir dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Secschifffahrt. 39S Art. 823. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zettpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im Art» 825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Bet der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlichen Benutzung, von Leichterfahrzeugen. Art. 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter 396 Fünftes Buch. Elfter Titel. ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden würde. Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- öder Ueberfahrts- vertrage bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. Art. 330. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr tnit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 397 oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. Art. 83t. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer wahrend, der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer tragt insbesondere die Gefahr auch wahrend Hes Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin- und Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. > - ^ Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so tragt der Versicherer die Gefahr anch während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. V Art. 332. . Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. Werden die .Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiter 393 Fünftes Buch. Elster Titel. befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einst? weiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. Art. 833. Die Art. 83t und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 813 und 320 enthaltenen Vorschriften. Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangs- tags und Schlußtags. Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend. Art. 835. Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden V. d. Verstch. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrr. 399 Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn die Verschollenheit des. Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheits- frist die vereinbarte Zeitprämie fortzuent- richten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. Art. 836. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befügt. Art. 837. Wenn die Versicherung nach mehreren 400 Fünftes Buch. Elfter Titel. Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen,- so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Hafen nicht verpflichtet. Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt, als die vereinbarte angesehen. Art. 833^ Dem Versicherer fallen zur Last: t) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beitragen zur großen Haverei gleich geachtet; 2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord gehabt hätte; 3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten SZ. d. Vcrslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 401 Kosten (Art. 823), selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind; 4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. Art. 339. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklang mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andrerseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung geltenden Recht als große Haverei Handelsgesetzbuch. 26 402 Fünftes Buch. Elfter Titel. nicht anzusehen ist, den Ersatz des Scha- dens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Vcrsicherungsorts, große Haverei sei. Art. 840. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet. Art. 84t. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Reche und der dadurch bewirkten Benachtheilig- ung des Versicherten nicht anfechten, esset denn, daß der Versicherte durch.mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachteiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten^.,.. Dagegen ist der Versicherer befugt^ in allen Fällen die Dispache dem Ver- P. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. -!03 sicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem 'am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hatte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des, die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. Art. 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. Art. 844. Der Versicherer haftet für den Scha- 2S* 404 Fünftes Buch. Elfter Titel. den nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufsoder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Vetsicher- ten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. Art. 845. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von llen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage sich zu befreien, insbe- ^»WM»WS»M« V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 405 sondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil, der versicherten Sachen der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, ^ welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die versicherten Sachen. Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. Art. 846. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Be- 406 Fünftes Buch. Elster Tilel. zeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. Art. 847.. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer für die im Art. 338 unter Ziffer 1 bis 4 erwähnten BeiKäge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth., Art. 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust ein- M ^Hchsw «ß M« ^A^ ^ckM M»6 Art. 849. Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (Art. 833 Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerths nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. V. d. Verslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 407 Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 760. »Art. 850. Die im Art. 833 unter Ziffer t bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. Art. 85i. Ist vereinbart, daß der Versicherer Don bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt. H^z. g ^ Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegs- belästigung dauern solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird. 403 KünfteS Buch. Elster Titel. wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — se endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. Art. 853. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mir der Klausel: „nur für Seegefahr" abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: für Konfiskation durch kriegführende Mächte, V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 409 für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und Kaper, für die Kosten, welche entstehen aus der AnHaltung und Reklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens, »oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr, für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung. Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht verursacht sei. Art. 854. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behalten? Ankunft" abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. Auch haftet der Versicherer nur: t) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalvcrlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder 410 Fünftes Buch. Elster Titel. in Folge eines Unfalls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877); 2) bei der auf Güter sich beziehenden -Versicherung, wenl: die Güter oder ein Theil derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter Ziffer 1 bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilwcisen Verlust und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänz- V. d. Versich. geg. d. Gefahreil d. Seeschiffsahrt. 411 lich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer .Seeunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art« 849) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für' eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist. Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 338 unter Ziff. 1, 2 und / -412 Fünftes Buch. Elfter Titel. 4 erwähnten Beitrage, Aufopferungen und Kosten, für die tarin untcr Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. Eine Beschädigung, welche. erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird., nicht angesehen. Art. 856. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. Art. 857. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund fest- geräth und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: V d. Versich. geg. d. Gefahren d. Sceschifffahrr. 413 t) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kappen der Masten, Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln als Winden auf den Anker, Backstellen der Segel u. dgl., oder: 2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerarhen einen erheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat. Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 853. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventars gerettet sind. Art. 859. Ein -Totalverlust in Ansehung der 414 Fünftes Buch.. Elfter Titel. Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist. Art. 860. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung Fer Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreich! haben. Art. 361. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstande, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. Art. 862. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge. Art. 863. Ist im Falle des Tolalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas v-^>^ -5 ^_ Ä?. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Sccsckifffahrt. 415 gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werth versichert, so wird nur ein verhaltnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werth versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhaltnißmäßiger Theil des Geretteten. > Art. 864. Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr betragt, als der Versicherungswert!) der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug. 416 Fünftes Buch. Elflkr Tüel. Art. 365. Der Versicherte ist befugr, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1) wenn das Schiff verschollen ist; 2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, AnHaltung oder Nehmung geschehen ist: a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres, oder b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Porgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder V. d. Verflch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 417 e) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822). Ujäv„sonül s,6 5>i l-^mx Art. 366. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsftist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheilig- ten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsftist beträgt: t) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate ; 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate; 3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropai- Handelsgesetzbuch. 27 418 Fünftes Buch. Elfter TueU scher Haftn ist, bei Segel-- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. Art. 867. Die Verscholleuheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befnnden hat, abgegangen wäre. ^ Art. 863.^^ ^vt! Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonftist zugegangen sein. Die Abandonfrist betragt sechs Monate, wenn im Falle der Vcrschollenheir (Art, 865 Ziff. l) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, AnHaltung oder Nehm ung (Art. 665 Ziffer 2) der Unfall in V. d. Verfkch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 4 IS einem europaischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow- schen Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen betragt die Abandonfrist neun Monate. Die AbandoUftist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865 und 366 bezeichneten Fristen. Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tags, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. Art. 369. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen. Ist im Falle der Verschollenhcit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergibt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des' Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art. 863 ihm 27» 420 Fünftes Buch. Elfter Titel. zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatz eines etnm erlittenen Partialschadens sich begnügen. Art. 870. Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu äbandonniren verpflichtet. , Die Abandonerklarung ist unwiderruflich. Art. 37l. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. Art. 372. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über. M. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 421 welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. Der Versicherte hat dem Versicherer Gewahr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerkkärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Netto- Fracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsäßen berechnet. Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden Fünftes Buch. Elfter Titel. glaubhafte Bescheinigungen über die Zeil> in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Ntchtankunft desselben im Bestimmungshafen während der VerschollenheitSfrist. Der Versicherte ist verpflichtet, bev der Abandonerklärung, soweit er dazu im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen^ ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bod- mereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch» nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm. / V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 42Z auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten ans Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. Art. 375. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstande sich beziehenden Urkunden ausliefern. Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrag der Reparaturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. Art. 877. M Ist die Rcparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art. 4-44) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Fünftes Auch. Elfter Titel. Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerth. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Bei der zur Ermittelung der Re paraturunwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob dieser tarirt ist oder nicht, außer Betrach^G Art. 873. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Artikel, dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Repara- turkosten insoweit besonders vergüten, als V. d. Verslch. g-g. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 42S durch die Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. Art. 379. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Begleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustand wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werths der Güter verloren sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigung/-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen. U»v ÄÄHksv»» Ä?? A6lt m»6 830. chvvm nsövchT nzönsMn m Ist ein Theil der Güter auf der Reife verloren gegangen, so besteht der S > . ' 426 Fünftes Buch. Elster Titel. Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerths, als Prozente des Werths der Güter verloren gegangen sind. Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswerth. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838 bis 842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt. Art. 832. Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. Ist die Fracht tarirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend , so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente ' B. d. Versich. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrt. 427 der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind« Art. 883. Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerths der letzteren beträgt. Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozente des Werths aller Güter beträgt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 664 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. « ' Art. 834. Bet Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Fall eines partiellen Verlustes 428 Fünftes Buch. Elfter Titel. der Schaden in dem Ausfall, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchen die Haverei- gelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Haverei- gelder in Folge spaterer Unfälle nicht mehr genügt. - Art. 835. Der Versicherer hat den nach den Art. 876 bis 834 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun: t) sein Interesse; 2) daß der versicherte Gegenstand den i N. d. Verstch. geg. d. Gefahren d. Secschifffahrt. ^29 Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird; 4) den Schaden und dessen Umfang. Art. 887. ' Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. Art. 388. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 1) zum Nachweis des Interesse: bei -der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden; bet der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur 430 Fünftes Buch. Elfter Titel. Verfügung über die Güter befugt erscheint; bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente; 3) zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488 und 494), in Kondem- nationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Verschollenheits- fallen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmnngshafen wahrend der Verschollenheitsfrist; 4) zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen ! oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Be- sichtigungs-, Abschätzungs- und Ver- stetgerungsurkunden sowie die Kostenanschlage der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die aasgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs-und Abschaß- ungsurkunden sowie die Kostenanschlage nur dann, wenn die etwaigen V. d. Nersich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 431 Schäden, welche in Abnutzung, Alrer, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. Art. 889. Auch im Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 883 bezeichneten Urkunden in der Regel und, insofern? nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. - ZzNyH,5,u? Yl-ÄUtÄg.^ Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 836 erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. , Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. 432 Fünftes Buch. Elster Titel. Art. 89t.» vtt^kchT ' ^ . - Bei der Versicherung für. fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Er- theilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize beibringt. Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs- > nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. ^?''ÄktOfto iHnn Ski?^o^it >,6i>!i l^ksU?)6 ni ^x'-??', lnIttKkG''ÄSnöijmU Art. 892. ' .nstz5wztt6 Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet > die Polize dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden x»-^?»''^- ,'^"5 ,', V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrr. 4Z3 Ansprüche befriedigt ist. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Art. 895. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch ge- HandclSgesetzbuch. 28 434 Fünftes Buch. Elfter Titel. nommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen» Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 30 j, 303, 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Art. 697. ^ Wenn ,nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fallt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorlaufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt V. d. Versieh, geg. d. Gefahren d? Seeschifffahrt. -j3d beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist. Art. 888. Der Versicherer hat: t) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags, 2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, so wie sie erforderlich werden, vorzuschießen. Siebenter Abschnitt. Aufbebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Art. 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der 28* 436 Fünftes «Such. Elfter Titel. von dem Versicherer übernommenen Ge fahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno). Die Vergütung (Ristornogeöühr) besteht, sofern nickt ein anderer Betrag vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie. Art. 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 732) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags vno im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Er- theilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. , Art, 90t. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 437 der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hatte. Art. 902. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn °die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder einzuschalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe deS Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. »7 5«. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, dem Versicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige Unfälle 438 Fünftes Buch. Elfter Titel. zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Hastung für die Gefahren befreit, welche nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Übertragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nicht berührt. Art. 905. Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Falle . der Versicherung einer Schiffspart. Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 43S veräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung wahrend einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827). Zwölfter Titel. Von der Verjährung. Art. 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forder-, ungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: t) für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 2) für die aus dem Zusammenstoß von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen. Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem 440 Fünftes Buch. Zwölflei Titel. Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. Art. 908. Die Verjährung beginnt: 1) in Ansehung der Förderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziff. 4) mit dem Ablauf des Tags, an welchem das Dienst - oder Heuerverhältniß endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf des Tags, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern und Reiseeffekten (Art. 757 Ziff. 8 und 10) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer K) mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mir dem Ablauf des Tags, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tags, Von der Verjährung. an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 . Ziff. t0) mit dem Ablauf des Tags, an welchem der Bechetligk von dem Schaben Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforder- , ungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Forderung fällig geworden ist. Art. 909. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem 28»» 4-12 Fünftes Buch. Zwölfter Titel. Ablauft des Tags, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Art. 9t0. Es verjähren in fünf Jahren dn Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahrs, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherunqszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mir dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ver- schollenhcitsfrist endet. Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906 bis 910 verjährt ist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war« ^ W ^ 7 -Ä^?^^