'W- ^ ^.^ ^ ^ ^ ^ ' ^ ^^^iW^WUS-'Ä ^ ^ ^- " ^ L »^^W^W^WW Kommentar zum lNlittlsgksrhbilch. Von Kermann Staub, Or. ^'nr., Justizrath, Rcchtsanwalt u, Zkvtar in Berlin. >) Selbstverständlich greifen auch die Ausnahmen des Z 3 Platz (die landwirthschaftlichcn Hanptgcwerbe sind keine Handelsgcwerbe, auch wenn ihr Gegenstand in reinen Handels- grundgeschäftcn besteht, und die landwirtschaftlichen erheblichen Nebengewerbe nur dann, wenn der Inhaber sich aus freiem Willen zur Eintragung entschließt), o) Dagegen gehören auch die Gewerbe der Minderkaufleute dazu; denn auch diese sind Kaufleute, ihre Gewerbe Handelsgewerbe, ihre Geschäfte also Handelsgeschäfte (Anm. 17 zu Z 4). Hinzugefügt mag werden, daß auch die Weitervcräußerungsgcschäfte der Handwerker im neuen H.G.B, nicht ausgenommen sind, während ihnen nach Art. 273 Abs. 3 des alten H.G.B, der Charakter als Handelsgeschäfte ausdrücklich genommen war. Auch wenn Minderkaufleute sich gesellschaftlich vereinigen, so ist dies zwar nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodaß ihre gesellschaftlichen Verhältnisse sich nicht nach den Regeln der o. H.G. oder der Kommanditgesellschaft richten, wohl aber sind ihre Geschäfte auch in diesem Falle Handelsgeschäfte, weil ihr Gewerbe auch in diesem Falle ein Handclsgewerbc, sie selbst auch in diesem Falle Kaufleute, wenn auch Minder- kauflcute sind (vergl. Anm. 81 im Exkurse zu § 342). ä) Ferner wird der Begriff des Handelsgewerbcs auch im Sinne des vorliegenden Paragraphen erweitert durch die Vorschrift des Z S. Nach diesem ist das Gewerbe einer Person oder Gesellschaft, welche in das Firmenregister eingetragen ist, als Handelsgcwerbe zu betrachten, auch wenn es kein solches ist. Demgemäß sind die Geschäfte einer solchen Person auch dauu Handelsgeschäfte, wenn das Gewerbe in Wahrheit kein Handelsgcwerbe ist. So z. B. wenn der Inhaber einer kleinen Leihbibliothek sich in das Firmenregister hat eintragen lasse»! schafft ein solcher neue Bücher an, oder leiht er Bücher aus ?c., so sind daS alles Handelsgeschäfte, ebenso wie seine Neben- und Hilfs- gcschäfte (das Engagement von Personal, die Empfangnahme von Zahlungen zc.). Anm. s. e) Endlich aber wird der Begriff der Handelsgeschäfte dadurch erweitert, daß derjenige, der sich als Kaufmann im Rechtsverkehr gcrirt, jedenfalls gegen sich gelten lassen muß, daß er ein Handelsgcwerbe betreibt. Seine Geschäfte gelten also anch als Handelsgeschäfte (vergl. den Exkurs zu § 5). Anm. s. 2. Zum Betriebe gehören muß das Geschäft (se. zum Betriebe des Haudelsgewcrbes), wenn es cin Handelsgeschäft sein soll. ») Dieses Requisit ist nicht dahin aufzufassen, als ob nur diejenigen Geschäfte, welche dem betreffenden Handelsgewerbe charakteristisch sind, zu Handelsgeschäften erhoben werden. Es sind nicht bloß gemeint die Handels- grundgcschäfte, welche nach ß 1 das Gewerbe ohne Weiteres, uud nach Z 2 bei hinzu- Amn. ? Allgemeine Vorschriften. K 343. 1043 kommender Eintragung zum Handelsgcwcrbc machen. Vielmehr soll damit jedes Geschäft, welches der Kaufmann im Betriebe seines Handels- gewerbes vornimmt, mit welchem er die Zwecke seines Handelsbetriebes ermöglichen oder fördern will, als Handelsgeschäft gekennzeichnet werden, also insbesondere auch die Neben- oder Hilfsgeschäftc des Handels, die sogenannten accessorischcn Handelsgeschäfte. Den Gegensatz bilden und zum Handelsbetriebe nicht gehören diejenigen Geschäfte, Amn.lo. welche der Kaufmann vornimmt zu audcrcu, außerhalb des Gewerbebetriebes liegenden Zwecken, also z. B. zum Privatbedarf, zum Betriebe des Haushalts, die Geschäfte des Kaufmanns in Bethätigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, Vormund, Konkursverwalter, Knrsmaklcr, als Handelsrichter, als Geschworener, als Zeuge. Wenn demgemäß die gewerbsmäßige Thätigkeit eines Kauf-A»m.ii. manns auf eine bestimmte Branche gerichtet ist, so folgt daraus noch nicht, daß Geschäfte, die außerhalb dieser Branche liegen, als zu seinem Handclsgewcrbc gehörig nicht angesehen werden. Ausdrücklich ausgesprochen ist dies im Abs. 2 unseres Paragraphen für die Handclsgrnndgeschäfte des Z 1: Wenn diese anch nicht derart abgeschlossen werden, daß sie selbst die Grundlage eines Gewerbes bilden, sondern im Betriebe eines, gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handclsgewcrbes, so sind sie doch Handelsgeschäfte. Das Gleiche gilt aber für die Handclsgruudgcschäftc nach Z 2: Weun irgendwelche Geschäfte, welche die Grundlage eiues Handelsgewerbes nach Z 2 bilden können, abgeschlossen werden im Betriebe eines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten HandclsgewcrbcS, so sind sie ebenfalls Handelsgeschäfte. Und endlich gilt das Gleiche von denjenigen zahlreichen Geschäften, die ihrer Natur nach überhaupt nicht geeignet sind, die Grundlage eines Handels- gcwcrbcs zu bilden, die vielmehr nur als Hilfs- oder Nebeugcschäftc vorkommen, wie Zahlungscmpfangnahmen, Kündigungen, Engagirung von Personal, Micthnng eines Ladens zc. Für alle diese Geschäfte gilt der Grundsatz: Solange ein, wenn auch ent-A»m.l2 fcrnter Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb besteht, insbesondere die Absicht, dem Gewerbebetriebe förderlich zu sein, liegt die Zugehörigkeit zum Gewerbebetriebe, also die Eigenschaft als Handelsgeschäft vor (R.G. 28 S. 315; Bolze 13 Nr. 259; 15 Nr. 215, 216; 19 Nr. 313). Wie weit die Judikatur dieses Prinzip aufgefaßt hat, beweist das Urtheil des Anm.13, R.G. 19 S. 123, in welchem die unentgeltliche Annahme der Stelle als Aussichtsraths-' Mitglied einer Aktiengesellschaft als zum Handelsbetriebe gehörig betrachtet wurde, o) Auch die sogenannten Vorbereitungsgeichäfte gehören dazu. DennAmn.l». auch sie gehören zum Gewerbebetriebe. Wer die Absicht hat, durch eine unbegrenzte Reihe von Geschäften ein Handcisgcwcrbe zu betreiben, betreibt es in dem Augenblicke, wo er das erste Geschäft vornimmt, welches dazu dient, diese Absicht zu verwirklichen. Wer z. B. einen Klcidcrwaarcnhandcl betreiben will, betreibt ihn, wenn er in dieser Absicht den ersten Posten Waare einkauft, ja sogar schou dann, wenn er das erste dazu erforderliche Hilfsgcschäft vornimmt, z. B. einen Kommis cngagirt oder einen Laden zn diesem Zweck miethet. Wir haben schon in Anm. 17 zu K 1 hervorgehoben, daß schon das erste Geschäft einen Bestandtheil des Gewerbebetriebes bildet (so auch Wehrend § 28; Förtsch Anm. 2 zu Art. 273; Bolze 19 Nr. 317: Engagement eines Gcwcrbcgehilfcn; R.G. in Strafsachen 27 S. 227: Anschaffung des ersten Waaren- Postens zum Zwecke der Weitcrvcräußcrung). Bei Handelsgewerbcn nach Z 2 liegt die Sache allerdings anders. Hier liegt A»m.l5. vor der Eintragung ein Handclsgewcrbebetricb nicht vor (ebenso bei Handelsgewerbcn nach § 3 Abs. 2). c) Zweifelhaft ist die Natur des Geschäfts, wenn es zum Theil zu demAnm.ie. Zwecke des.Handelsbetriebes, zum Theil zu Privatzwecken kontrahirt wurde, so z. B. wenn eine Quantität Kohlen zum Theil zur Heizung des Ladens, 66* 1044 Allgemeine Vorschriften. Z 343. zum Theil für den Hausbedarf gekauft wird. Man ist versucht, zu sagen, daß derjenige Theil entscheidet, welcher überwiegt. Allein wir erachten dies nicht für zutreffend, und überdies versagt diese Entscheidung, wenn genau die Hälfte für jeden Zweck bestimmt ist. Es ist nach unserer Ansicht davon auszugehen, daß das ganze Geschäft in solchem Falle als Handelsgeschäft zu betrachten ist, weil im Konflikt zwischen dem freieren und dem engherzigen Gesetze das erstere vorgeht und die Vorschriften des H.G.B, die des Civilrechts überwinden (vergl. Art. 2 E.G. zum H.G.B.). Anm.17. ü) Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe erübrigt sich in den meisten Fällen durch die im Z 344 Abs. 1 aufgestellte Vermuthung und die im Z 344 Abs. 2 aufgestellte Fiktion. Hierüber zu K 344. Amn.is. 2. Eines Kaufmanns Geschäfte müssen es sein. Dieses Begrisfsmerkmal ist ein Pleonasmus. Denn wer ein Handelsgcwcrbc betreibt, ist Kaufmann. Gehören die Geschäfte zum Betriebe eines Handclsgewerbes, so sind es die Geschäfte eines Kaufmanns. Und das Gleiche gilt bei der Vermuthung des Z 5: Gilt ein Gewerbe als Handelsgcwerbe wegen der Firmeucintraguug seines Inhabers, so gilt derselbe auch als Kaufmann. Besondere Erörterungen lassen sich daher au den Begriff Kaufmann hier nicht knüpfen; vielmehr ist lediglich ans die au den Begriff „Handelsgcwerbe" geknüpften Ausführungen in Anm. 4—8 zu verweisen. Anm.w. 3. Geschäfte müssen es sein/und zwar Rechtsgeschäfte (vergl. den Sprachgebrauch im Z 344; auch Cosack S. 37). Dazu gehören aber nicht bloß Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte (Offerten, Kündigungen, Mäugclauzeigcu), auch Unterlassungen (vergl. H 346), auch unentgeltliche Geschäfte sind nicht ausgeschlossen (vergl. nuten Anm. 28). Unerlaubte Handlungen aber, z. B. der Mißbrauch einer fremden Firma gehören nicht dazn (Cosack S. 37)., es sei denn, daß sie gleichzeitig den Charakter von Rechtsgeschäften aufweisen. A»m.2o. 4. Daß die Thatbestandsmomente des Handelsgeschäfts im Einzelfalle erkennbar sein müssen, damit ein Handelsgeschäft vorliege, wie Cosack S. 37 lehrt, ist nur insofern richtig, als erkennbar fein mnß, daß der das Geschäft Abschließende ein Handelsgcwerbe betreibt. Die Zugehörigkeit des Geschäfts zum Handelsbetriebe wird alsdann vermuthet, bei Schuldscheinen sogar fingirt (ß 344). Uebrigens müssen wir zur Vermeidung vou Mißverständnissen an dieser Stelle bemerken, daß wir durch die Anerkennung der Erkennbarkeit nicht in Widcrsprnch gerathen mit unseren Ausführungen in Anm. 19 u. 2g zu Z 1. Dort habeu wir gesagt, daß der Begriff Gewerbe und der Begriff Kaufmann nicht voraussetzen, daß der Inhaber des Gewerbes als solcher dem Publikum gegenüber auftritt. Daran halten wir fest: wer in der Absicht fortgesetzter Gewinnerzielung eine unbegrenzte Reihe von Handelsgrundgeschäften schließt, betreibt ein Handelsgcwerbe auch wcnn weder die Gewinnabsicht, noch die Thatsache der fortgesetzten Geschäftsabschlüsse dem Publikum erkennbar wird. Aber das einzelne von ihm geschlossene Geschüft ist nur dann ein Handelsgeschäft, wenn die That>ache des Handclsgewerbes für den betreffenden Gegen kontra henten erkennbar hervortritt. Zur Erkennbarkeit genügt aber schon die Eintragung in das Handelsregister. Ob der Gcgcnkoutrahcnt im Einzelfalle die Thatsache des Handclsgcwcrbebctricbes wirklich erkannt hat, ist dann gleichgiltig. Anm.si. 5. Alle Geschäfte eines Kaufmanns sind Handelsgeschäfte. Das Gesetz macht also gar keine Ausnahme. Insbesondere ist die wichtige Ausnahme des bisherigen Rechts fortgefallen, wonach Verträge über unbewegliche Sachen keine Handelsgeschäfte waren (Art. 275). Vergl. unten Anm. 22. Absolute Nichthandelsgcschäfte giebt es hiernach nicht mehr. Vielmehr sind ausnahmslos alle Geschäfte eines Kaufmanns, welche znm Betriebe seines Handclsgewerbes gehören, Handelsgeschäfte. Anm.22. IH. Beispiele. Eigentlich ist es nach dem eben Gesagten, da alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zu seinem Handelsbetriebe gehören, ausuahmslos Handelsgeschäfte sind, überflüssig, Beispiele aufzuzählen. Gleichwohl soll eine solche Auszählung erfolgen. Sie waren im früheren Recht instruktiv und dürften auch jetzt nicht unwillkommen sein. Allgemeine Vorschriften. Z 343. 1045 a) Zunächst ist zu erwähnen, daß nunmehr auch Grundstücksgc schüftc Handelsgeschäfte sein könen. Denn Art. 275 ist, wie gesagt, sortgcsallen. Zwar können sie, wie im früheren Recht, nicht reine Handelsgeschäfte nach § 1 sein, da keines der im § 1 aufgezählten Handelsgrundgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstand hat. Aber der Wegfall des Art. 275 bewirkt, daß sie nuumchr hypothetische Handclsgruudgcschäfte nach Z 2 sein können und ferner, daß sie Hilfs- und Neben- geschäftc des Handelsbetriebes, also accessorische Handelsgeschäfte fein können. So sind die Micthung eines Ladens, der Kauf eines Fabrikgrnndstücks durch einen Fabrikanten, die Veräußerung von Grundstücken seitens eines in das Firmenregister eingetragenen Grundstücksspekulanten, die Uebernahme eines Baues in Entreprise durch einen in das Firmenregister eingetragenen Bauunternehmer, Handelsgeschäfte. Dabei ist aber hinzuzufügen, daß der Kauf einer unbeweglichen Sache zwar ein Handelsgeschäft sein kann, aber nicht ein Handelskauf nach Zß 373 sfg. Und ferner ist zu bemerken, daß schwerere Formvorschriftcn für die Veräußerung unbeweglicher Sachen anch nach dem neuen Recht bestehen (vergl. zu Z 350), uud daß diese auch dauu gelten, wenn der Ver- äußeruugsvcrtrag ein Handelsgeschäft ist, sodaß in dieser Hinsicht dnrch die Möglichkeit, daß die Verträge über unbewegliche Sachen Handelsgeschäfte sein können, eine größere Freiheit in der Umsatzfähigkcit wohl kanm eingetreten sein wird. d) Sodann ist das Beispiel zu erwähnen, welches der frühere Art. 273 Abs. 2 erwähnte: Aum.sz. Handelsgeschäfte sind insbesondere die Anscha ssungen, welche im Handelsbetriebe zur Benutzung oder zum Verbrauch erfolge». Im Einzelnen gehören hierher: Die Anschaffung der K'omptoireiurichtuug, des Gc- schäftsinventars, des Brenn-, Schreib- und Belcnchtnngsmatcrinls, der Haudluugs- bücher, der Transportmittel für die Waare, des VcrpackuugSmntcrials; die Anschaffung von Gegenständen zur Ausstattung einer Restauration (N.O.H. 10 S. 243) oder eine? Hotels zur Möbliruug der Gastzimmer (R.O.H. 22 S.^323), auch von Baumaterialien, welche in einem Geschäftslokal verwendet werden sollen, (der Umstand, daß es sich hierbei um eine unbewegliche Sache handelt, ist glcichgiltig). Die Anschaffung kaun auch durch Miethe erfolgen, oder auch durch Leihe, da die Entgcltlichkeit nicht Voraussetzung jedes einzelne» Geschäfts ist (R.O.H. 13 S. 354). e) Was die Eingehung von Gesellschaftsverträgcn betrifft, so herrscht da-Anm.42 rüber Einigkeit, daß die Aufnahme eines stillcu Gesellschafters, eines Kommanditisten, die Eingehung einer Gclcgcnheitsgescllschaft, die Aktieuzeichnung, die Betheiligung als Gründer einer Aktiengesellschaft accessorische Handelsgeschäfte sein können (Bchrend Z 28). Streitig aber ist die Frage, ob auch die Eingehung einer 0. H.G. als solches betrachtet werden kann.') Wir möchten dies verneinen: der Abschluß des Gcsellschafts- vertrages ist so anzusehen, wie der Entschluß einer einzelnen Person, ein Hnudcls- gcwcrbc zn betreiben. Erst die Bethätigung dieses Entschlusses durch Abschluß des ersten Vorbcrcituugsgcschäfts ist das erste Haudelsgeschäst, uicht schon jener Entschluß. (Desgleichen Hahn Z 8 zu Art 273- anders Wehrend Z 28). Dagegen ist die Auseinandersetzung zwischen Socien einer offenen Handelsgcscll-Anm.2Z schaft ein accessorischcs Handelsgeschäft; sie gehört zu den letzten Bctriebsaktcu (R.O.H. 12 S. 368? Bolze 5 Nr. 424). t»»g. sür seine Schuldscheine insbesondere (Abs. 2). 1. (Abs. 1.) Die von einem Kausmannc vorgenommenen Rechtsgeschäfte gehören im Zweifel zum Betriebe seines Haiidclsgcwcrbcs. a) Ein Kaufmann mnß die Rechtsgeschäfte vorgenommen haben. Die Kau fmanns-Anm. i. qualität muß also feststehen, d. h. es muß unbestritten sein oder bewiesen werden, daß der Vertragschließende zur Zeit des Abschlusses ein Handelsgewerbc betrieb (N.O.H. 15 S. 27). Für diese Feststellung sind die ZZ 1, 2, 3 u. 5 in derselben Weise maßgebend, wie in A 343 (vergl. daher Anm. 4—8 zu § 343). Auch für Minderkaufleute gilt die Vermuthung des vorliegenden Z (vergl. Anm. 17 zu Z 4). Handelt der Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft, so muß, damit die Vermuthung dieses H Platz greife, feststehen, daß er für die Gesellschaft gehandelt hat (R.O.H. 16 S. 380). Denn die Vermuthung gilt nur für die Handelsgesellschaft selbst, eine Vermuthung dafür aber, daß der Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft für diese handelt, besteht nicht (R.O.H. 13 S. 288; 18 S. 227), weshalb auch ein Socius 1048 Allgemeine Vorschriften, 344. gegen den andern eine solche Vermuthung nicht hat (Wehrend Z 29 Anm, 5). Näheres hierüber siehe Anm 15 zu Z 126. Anm. s. v) Auf djc Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns bezieht sich die Vermuthung. Ueber diesen Begriff siehe Aum. 19 zu Z 343 (insbesondere ob auch einseitige Handlungen, Unter- lassungen, unerlaubte Handlungen u. s. w. dazu gehören). Wie weit die Praxis dies ausdehnt, darüber siehe die Beispiele zu § 343 (Aum. 22ffg. daselbst). Anm. 3. e) Im Zweifel gilt die Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe. Damit ist eine durch Gegenbeweis widerlegbare Vermuthung, eine xmesumtio juris aufgestellt, die auch durch die C.P.O. bestätigt ist (§ 292 C.P.O.). Das Geschäft ist so lange als zum Handelsbetriebe gehörig zu betrachten, bis der Gegenbeweis geführt wird (Bolze 8 Nr, 31V). Des Gegenbeweises bedarf es nicht, wenn die Sachlage schon an sich keinen Zweifel darüber zuläßt, daß das Geschäft dem Haudclsgcwcrbc nicht zugehört (N.G. 28 S. 31S). So auch L.G. I Berlin bei Perl und Wreschner 1894 S. 2 u. 3, wo jedoch die Formulirnng unrichtig ist: es füllt nämlich die Präsumtion nicht schon dann fort, wenn das Geschüft keine sichtbare Beziehung zum Handelsgewerbe hat, soudcru erst dann, wenn das Geschäft offensichtlich keine Beziehung zum Handelsgewcrbc hat; im Gegentheil: für den ersteren Fall, daß keine sichtbare Beziehung ^ zum Handelsgewcrbe vorliegt, ist die Präsumtiou gerade gegeben; wenn die Beziehung sichtbar ist, bedarf es keiner Prüsnmtion: es bedarf ihrer, wenn die Beziehung nicht sichtbar ist, und sie ist ausgeschlossen, wenn die Nichtbeziehnng sichtbar ist. Daß ein unentgeltliches Geschüft vorliegt, ist kein geeigneter Gegenbeweis; denn auch Liberalitüten könne» znm Handelsbetriebe gehören (vergl. Anm. 28 zu Z 343). Auch daß ein im Handelsbetriebe ungewöhnliches Geschüft vorliegt, beseitigt die Vermnthnng nicht, (R.G. vom 23. 5. 1889 bei Grnchot 33 S. 1042). Beispiele für den Wegfall der Prüsnmtion: offensichtlicher Kauf für deu Haushalt oder für deu Privatgebrauch; Engagirung eines Hausarztes; Bürgschaft aus verwandtschaftlichen oder freundschaftliche» Rücksichten (vergl. Anm. 27 zu Z 343): Vertrüge des Familien- nnd Erbrechts, Schenkungen von Tvdeswcgcn (R.G. 18 S. 49). Dagegen werden Lcbensversicherungs- vertrügc sehr häufig auch im Betriebe des Handclsgcwcrbcs geschlossen, bei Krcdit- bewilligungcn ist der Abschluß einer Lebensversicherung des Schuldners oder seiner Ehcfran sehr oft eine der geforderten Sicherheiten, sodaß die Entscheidungen R.G. 14 S. 237 u. Bolze 2 Nr. 71V, die anscheinend Gcgenthciligcs annehmen, nur mit Vorsicht anzuwenden sind. Bei Lcibrcntcnvcrträge» ist die Beziehung znm Handels- betriebe schon seltener, aber auch nicht ausgeschlossen (auch hier anscheinend anders R.G. 28 S. 315). Anm.«. Der erforderliche Gegenbeweis kann dnrch jedes zulässige Beweismittel geführt werden, anch durch EidcSzuschiebnng nach Maßgabe der geschlichen Bestimmungen (Z 292 C.P.O.). Ob er geführt ist, darüber entscheidet freies richterliches Ermessen. Der Gebrauch des von der Firma abweichenden Namens ist nicht ausschlaggebend (vergl. uutcn Anm. 12). ' Anm. 5. ll) Die Zugehörigkeit zum Haudclslietriclie ist ein von nns bereits in Aum. 9ssg. zu Z 313 erörterter Begriff. Soweit nach Z 343 die Zugehörigkeit möglich ist, soweit wird sie nach Z 344 vermuthet, wen» der konkrete Sachvcrhalt nicht entgegensteht (vergl. Bolze 13 Nr. 259). Das gilt insbesondere anch von Geschäften, welche außerhalb desjenigen Kreises von Handelsgeschäften liegen, ans welche der Gewerbebetrieb zunächst gerichtet ist (N.G. 28 S. 315; Bolze 15 Nr. 215 u. 216; Weiteres Anm. 9ffg. zn z 343). A»m. e. e) Die Vermuthung gilt für und gegen Jedermann, insbesondere nicht bloß gegen den Kaufmann, sondern anch für ihn (Wehrend 29 am Schlüsse), für uud gegen den Gegcnkontrahcntcn. Dem Gegcnkontrahenten, der sich auf sie beruft, muß der Gegen- ' beweis dahin geführt werden, daß ihm im Augenblicke des Vcrtragsschlusscs die Nicht- Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe bekannt oder doch erkennbar gewesen ist (N.O.H. bei Pnchelt Anm. 9 zu Art 274; Behrcud Z 29 Aum 11). Eine Erkundigungspflicht bc- steht für den Gegenkontrahcnten nicht (Goldschmidt Z 58 Anm. 9). Allgemeine Vorschriften. Z 344. 1049 Auch bei Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist dicAnm. ^ Vermuthung von Bedeutung, so z. B. bei der Verjähruugsbestiinmung des Z 196 Nr. 1 B.G.B., wie früher Art. 274 beim Verjährungsgesctze für Preußen K 1 Nr. 1 von Bedeutung war (R.O.H. 12 S. 233, 14 S, 256; 15 S. 38; R.G. S S. 274); jetzt auch für das preußische Einkommensteuergesetz, auch für § 1405 BGB, (Zugehörigkeit zum Handelsbetrieb einer Ehefrau, siehe unsere Allg. Einl. Anm. 70), auch für Anwendung des Z 25 und für die Frage nach dem Umfange der Veräußerung eines Geschäfts (Anm. 14 zu Z 25 und Anm. 21 zu 8 22). (Abs. 2.) Die von eine», Kaufmann gezeichnete» Schuldscheine gelte» als in, Betriebe dcS Anm. ». HandclsgcwcrbcS gezeichnet, sofern sich nicht ans ih»c» selbst das Gcgc»thcil crgicbt. a) Eines Kaufmannes Schuldscheine müsse» es sein. Vergl. hierüber oben Anm. 1. Hier muß die Kaufmamlsqiialität zur Zeit der Ausstellung bestehen. Wenn ein unter Z 2 fallender Gewerbetreibende vor der Eintragung eine» Darlchnsschnldschein zeichnet nnd begiebt und nach seiner Eintragung das.Darlchn erhält, so findet Z 344 Abs. 2 keine Anwendung (Wolfs in v.?. 47 S. 249). b) Gezeichnet müsse» sie vo» ihm sein, aber nicht gerade handschristlich, anch Facsimilirnng und Untcrstempelnng könne» gelingen (Wehrend H 29 Anm. 16), soweit dies nach dem Gesetze überhaupt zur Giltigkeit genügt. Auch die vo» einem legitimirtcn Vertreter gezeichneten Schuldscheine fallen darunter. Die §8 126, 127, 793 Abs. 2 u. 164 B.G.B, siud maßgebend (vergl. unsere Erl. zu § 350). e) Die Schuldscheine. Dieser Begriff ist hier in der weitesten Bedeutung zn nehmen. Anm. ». Er umfaßt alle Urkunden, die ein VcrpflichtuugSbekcnutniß enthalten, gleichviel, ob i» denselben der Schuldgruud angegeben ist oder nicht, ob sie einen Schnldgruud schassen oder ihn nur beweisen (vergl. Behrend Z 29 Anm. 15, Wolsf in 47 S. 248, hinsichtlich der Beweisurkuudcu anders Hahn Z 5 zu Art. 274), ob sie über eine schon fällige oder über eine befristete oder bedingte Schuld, ob sie nnr über eine Schuld oder zugleich über eine gegenüberstehende Forderung oder die Eiuräuinuug eines ander» als eines obligatorischen-Rechts lauten — Schuld und Pfandscheine (vergl. Wolsf in 47 S. 249 mit Literatur angaben), ebenso die Urkunde, durch welche eine Hypothek bestellt wird. — Im Einzelnen gehören hierhin: Schnldurkuuden mit Schuldgruud Anm.«>. (R.O.H. 2 S. 429; 3 S. 367; 12 S. 111); Wechsel (R.O.H. 4 S. 35; 9 S. 174), und zwar sowohl die Acceptirnngcn, als auch die Ausstellungen und das Giro; Verpslichtungschcine (R.O.H. 8 S. 431), Bürg>chaftsscheiue (R.O.H. 9 S. 174), selbst solche, die eine künftige Forderung sicherstelle» solle» (Bchrcild H 29 Am». 15 gegen R.O.H. 20 S. 400); Aonnosfcmente: Lager- und Ladescheine (R.O.H. 3 S. 410); Darlehns- und Depositenscheine; Schlnßzettel; Abrechnungen; Anerkenntnisse von Abrechnungen, z. B. das schriftliche Anerkenntnis; eines Kontokurrcuts durch eiuc» Restaurateur (R.O.H. bei Puchclt Anm. 10 zn Art. 274); Provisionsreverse; Engageinentsbriefe: auch Briefe, welche außerdem eine» andern Inhalt haben (Goldschmidt S. 507). Nicht hierher gehören; Vermerke in den Handelsbüchern; Quittungen, daAnm.n. diese den Gegensatz zn den Schuldscheinen bilden (Goldschmidt S. 507); doch sind Quittungen wohl zu unterscheiden von denjenigen Empfangsbckcnntnissen, welche, wie der Darlchnsschnldschein oder der Depositenschein, die Uebernahme einer Verpflichtung begründen oder beweisen, cl) Sie gelte» alS zum Betriebe des Handelsgcwcrbes gehörig, wenn sich nicht ans ihnen Anm.is. selbst das Gegentheil crgicbt. Es liegt eine (gleichfalls dnrch Z 292 C.PO, aufrechterhaltene) i>rae8nmtio juris et äs jure insofern vor, als der Inhalt des Schuldscheins selbst die Nichtzngchörigkeit zum Haudclsgcwerbe ergeben muß (zust. Wolsf in 47 S. 253). Das kaun der Fall sein, wenn der in der Urkunde bezeichnete Schuldgrund kein dem Handclsgcwcrbc angehörigcr ist, sondern der privaten Sphäre des ttanfmanns angehört, z. B. bei Anschaffung für den Haushalt, für den Betrieb der Landwirtschaft, zur Mitgistbcstcllung, und dies im Schuldschein zum Ausdruck gebracht ist (R.O.H. 2 1050 Allgemeine Vorschriften. ZA 344 u. 346. S.429; 9 S. 474). Die Nichtzngehörigkeit zum Handelsgewerbe wird aber dadurch nicht dargethan, daß der in der Urkunde nicht bezeichnete, ihr aber in Wirklichkeit zu Grunde liegende Schuldgrund dem Handelsgewerbe nicht angehört: vielmehr sind die Schuldscheine des Kaufmanns ohne Schuldgrund in Folge dieser Vorschrift stets als zum Handelsgewerbe gehörig zu betrachten, da sich aus ihnen niemals das Gegentheil ergeben kann . Auch dadurch kaun die Nichtzugehörigkcit zum Handel nicht dargethan werden, daß der in der Urkunde angegebene nicht der wahre Schuldgrund ist, der wahre Schuldgrund aber dem Handelsbetriebe nicht angehört (R.O.H, 12 S- 111), oder gar, daß der angegebene Schnldgrund Zweifel übrig läßt, wie z. B. Darlehn. Denn auch das Dnrlehn kann Handelsgeschäft sein M.O.H. 3 S. 367). Daß der Kaufmann seinen von der Firma abweichenden bürgerlichen Namen gebraucht hat, ist ebenfalls kein ausreichender Gegenbeweis M.O.H. 2 S. 430,' 14 S. 12 und 210; Bolze 4 Nr. 466; 14 Nr. 492 a>, kann jedoch ein Argument dafür bilden, um in Verbindung mit anderen — aus der Urkunde sich ergebenden — Thatsachen den Gegenbeweis zn begründen M.O.H. 14 S. 286; R.G. von- 10. Februar 1893 in J.W. S. 203>, anders Wolff in 47 S. 250). Daß mit der Firma gezeichnet wurde, ist umgekehrt das gewöhnliche Merkmal dafür, daß für das Geschäft gehandelt wurde (R.O.H. 14 S. 211>. Anm.13. s) Auch diese Vermuthung gilt gegen und für den Kaufmann, gegen uud für den Nehmer und den Dritten (Behrend Z 29 am Schlüsse), anch für den Cessionar (Behrend Z 29 Anm. 17>. — Auszudehnen ist die Anwendbarkeit der Fiktion des Z 344 Abs. 2 auf sonstige Verhältnisse, in denen es sich um die Zugehörigkeit zum Gewerbebetriebe handelt. Siehe hierüber oben Anm. 7. Siehe jedoch anch Anm. 21 zu H 22; Wolff in 6.2. 47 S. 257. «um.». i) Mit Recht wird aber die Zulässigkcit einer exveptio äoli dann angenommen, wenn der Nchmcr oder Erwcrber des Schuldscheins beim Erwerbe gewußt hat, daß der Schuldschein dem Handelsbetriebe nicht angehört (Behrend Z 29 Anm. 13; Goldschmidt S. 676; Wolff in 47 S. 252; vergl. Z§ 157 u. 242 B.G.B.; anders Förtsch Auin. 10 zu Art. 274), nicht aber schon dann, wenn der Nehmer dies hätte wissen müssen, aber ans Nachlässigkeit nicht wußte, und ferner nicht schon dann, wenn der Nehmer beim Erwerbe gutgläubig war und erst nachher die Nichtzngehörigkeit erfahren hat (Wolff in 47 S. 252). K 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderes ergiebt. Anm. i. 1- Inhalt und Bedeutung des vorliegenden Paragraphen. Ist das Geschäft auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft, d. h. sind beide Theile Kaufleute, so ist kein Zweifel darüber, daß die Vorschriften des 3. Buches auf beide Theile Anwendung finden. Desgleichen ist kein Zweifel darüber, daß bei einseitigen Handelsgeschäften die Vorschriften des 3. Buches auf den Anwendung finden, auf dessen Seite ein Handelsgeschäft vorliegt. Aber das Gesetz geht darüber hinaus und will — das ist der Inhalt und die Bedeutung des vorliegenden Paragraphen — auch bei einseitigen Handelsgeschäften die Vorschriften des 3. Buches regelmäßig auf beide Theile nnwenden, und nur ausnahmsweise, wenn die Vorschrift eine gcgentheilige Tendenz hat, nur auf denjenigen Kontrahenten, auf dessen Seite ein Handelsgeschäft vorliegt. Anm. s. 2. Alles das gilt nicht bloß von Verträgen, sondern von allen Rechtsgeschäften, von allen denen, bei denen überhaupt „zwei Theile" möglich sind, also ins- Allgemeine Vorschriften. 345 u. 346. 1051 besondere auch von Willenserklärungen, welche einem Andern gegenüber abzugeben sind (Kündigungen, Mahnungen, Offerten). 3. Die Regel des vorliegenden Paragraphen greift auch dann Platz, wennAnm, das Geschäft zufolge der Vermuthung des H 344 auf der einen Seite als Handelsgeschäft gilt. Auch dann finden also regelmäßig die Vorschriften über Handelsgeschäfte auf beide Theile Anwendung. 4. Und endlich ist hervorzuheben, das« der Grundsatz des vorliegenden Paragraphen auf die Am». >. ganze Rechtssphnre der Handelsgeschäfte nach Entstehung, Wirkung und Auslösn»» Anwendung findet, so insbesondere auf Vollmachte», welche zu Handelsgeschäften ertheilt werde», ratihabirende Willenserklärungen, Anerkenntnisse (Bolze 5 Nr. 428, 429; R.G. 4 S. 310). Nicht aber bezicht sich diese Erstrecknng ans Bürgschaften oder sonstige Jntercessivneu; diese müssen aus sclbstständigen Gründen Handelsgeschäfte sein, um unter die Regel des vorliegenden Paragraphen zu falle» ^i.O.H. 2 S. 43, 20 S. 400). 5. Die Folge der vorliegenden Vorschrift ist, daß, wenn ein Theil Kauf-Anm. s. man» ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte regelmäßig auf beide Theile Anwendung finden. Denn Haudelsgeschäste sind die Geschäfte eines Kaufmanns. 6. Der Hauptanwcnduugsfall dieses Paragraphen bezw. der mit ihmAmn. s. korrespoudirenden Vorschrift des früheren Art. 277 war die durch Art. 317 statuirte Formsrciheit. aller Handelsgeschäfte. Dieser Anwcndungsfall ist im neuen H.G.B, fortgefallen. Denn eine besondere Formsrciheitsvorschrist für Haudels- geschäfie ist jetzt nicht gegeben, weil schon das B.G.B, von der Regel der Formfrciheir der Verträge nnsgeht. Diese Regel gilt nunmehr auch im Handelsrecht, freilich aber auch die Ausnahmen des B.G.B, (vcrgl. zu § 350). 7. Eximirte Vorschriften, d. h. solche, bei deueu das Gesetz sagt, daß die Vorschriften über Anm. 7. Handelsgeschäfte nicht ans beide Theile Anweudnng finden, sind z. B. die zZ 346, 347, 348, 349, 350, 361, 352 Abs. 1, 353). s »4«. Unter Aaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit der Auslegung von Willenserklärungen. Em- Allein er behandelt die Materie nicht erschöpfend, auch nicht einmal für das Handelsrecht. Vielmehr sind die HZ 133 und 157 BGB. zur Ergänzung hier heranzuziehen. Dieselben lauten: Z ^ZZ. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäbliche» Sinne des Ausdrucks zu haften. Z 557. Verträge sind so ansznlegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Oerkehrssitte es orfordern. I. Die 133 und 157 B.G.B, sind die eigentliche s«z«!vs matvrlav für die Frage der Aus- Anm. i. lcgung von Willenserklärungen, anch für das Handelsrecht. Der § 346 H.G.B, tritt für diese Frage völlig in den Hintergrund. Der frühere Art. 279, au dessen Stelle Z 346 H.G.B, getreten ist, hatte bahnbrechend gewirkt, indem er für Handelsgeschäfte ganz allgemein anordnete, daß bei der Beurtheilung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ans die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist. Dieses Prinzip ist nunmehr im Z 157 B.G.B, für die Auslegung von Ver- trägen als Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Anerkennung gelangt und mit Recht wird dieses Prinzip auf die Auslegung vonWillensorklärnngenübcrhaupt ausgedehnt (vcrgl. unsere Allgemeine Einleitung Aum. 18). Die Vorschrift findet auch auf Handelsgeschäfte 1052 Allgemeine Vorschriften. Z 346. Anwendung und der im Entwürfe des H.G.B, vorgeschlagene H 337 hatte dadurch seine Bedeutung verloren. Immerhin wäre er unschädlich gewesen und hätte nur für das Handelsrecht wiederholt znm Ausdruck gebracht, was das B.G.B, ganz allgemein für den Rechtsverkehr angeordnet hatte. Den Charakter absoluter Unschädlichkeit hat der Paragraph aber dadurch verloren, daß im letzten Augenblicke (in der Reichstagskoimnission) der Zusatz gemacht wurde „unter Kaufleuten". Denn nunmehr geht der Wortlaut des Z 346 H.G.B, dahin, daß nur unter Kaufleuten die im Handelsverkehr geltenden Gebräuche zu berücksichtigen seien, nicht auch wenn ein Kaufmann mit einem Nichtkaufmann in Rechtsbcziehungen tritt. Will man dem Z 346 seine Schädlichkeit nehmen, so muß man ihn gegen seinen Wortlaut, aber der osscnbarcn Absicht der gesetzgeberischen Faktoren gemäß dahin deuten, daß die im Verkehr unter Kaufleuten geltenden Gebräuche uur im Rechtsverkehr unter Kaufleuten zur Auwcnduug zu bringen sind. Damit drückt er allerdings etwas Selbstverständliches ans (vergl. unten Anm. 11), aber er ist doch wenigstens unschädlich und schraubt nicht das Handelsrecht hinter das bürgerliche Recht zurück. Ju der folgenden Darstellung wird hiernach im Wesentlichen von den ZZ 133 und 157 B.G.B, ausgegangen. II. Die AnSlegnng von Willenserklärungen ans Grnnd der HF 133 nnd 157 B.G.B. 1. Nach 133 B.G.B, ist der wahre Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, wie dies anch im Art. 278 des alten H.G.B, angeordnet war. Wenn hier angeordnet ist, daß der wirkliche Wille zu erforschen ist, so ist damit aber nnr gemeint: der wirkliche Wille, soweit er erklärt ist (R.O.H. 1 S. 22; R.G. 21 S. 180; Bolze 9 Nr. 239). Soweit der Wille nicht erklärt ist, kommt zur Ergänzung H 157 B.G.B, zur Anwendung: Treu uud Glauben mit Rücksicht auf die Vcrkchrssitte (hierüber nntcn Anm. 4ffg.). Bei der Beurtheilung der Frage, was als Wille der Partei erklärt zu betrachten ist, ist zunächst selbstverständlich der Ausdruck in Betracht zu ziehen, durch welchen die Parteien ihren Willen kundgegeben haben. Er ist das erste und vornehmste Mittel zur Erforschung des Willens. Ohne besonderen Anlaß ist vom Wortsinn nicht abzugehen (Bolze 4 Nr. 480; 5 Nr. 443), d. h. solange nicht, als nicht erkennbar von den Parteien etwas Anderes gewollt ist, (R.G. vom 8. Jnli 1833 in J.W. S. 429; R.G. bei Gruchot 38 S. 1135), wenn es auch zu weit geht, anzunehmen, daß sich der Richter an den Wortlaut solange halten müsse, als derselbe irgend einen verständigen Sinn giebt (Bolze 3 Nr. 480). Aber der Richter soll an dem Ausdruck nicht haften. Der Ausdruck soll nicht absolut entscheiden, der Richter soll vielmehr über dcu Ausdruck hinaus auf Alles Rücksicht nehmen, was den wahren Willen klar zn stellen geeignet ist. Es ist auf diese Weise uicht ausgeschlossen, das; der Wille selbst im Widerspruch mit dem Wortlaut zur Geltung kommt (Bolze 9 Nr. 246), daß der Richter selbst bei klarem nnd bestimmtem Wortlaut aus dem Vorbringen der Parteien Anlaß nimmt, vom Wortsinne abzuweichen (R.G. vom 12. Mai 1894 in J.W. S. 318). Dabei greift auch die Rechtsrcgcl des Z 157 B.G.B, ein. Dieselbe hat nicht bloß die (weiter nnten Anm. 4ssg. zn erörternde) ergänzende Bedeutung, daß der Richter dort, wo der Partciwille nicht erkennbar ist, das als Partciwillc zu betrachten hat, was sich aus der Berücksichtigung von Tren nnd Glauben uud der Verkchrssitte ergicbt. Vielmehr kaun diese Berücksichtigung anch nach der Richtung von Einfluß sein, daß der Richter eine Willenserklärung in bestimmter Weise als abgegeben deutet. Der Richter ist wohl befugt, zu sagen, daß man nach der Verkchrssitte mit einem bestimmten Ausdruck einen bestimmten Sinn verbindet, und darauf hin den Parteiwillen in dieser Weise als erklärt betrachten. So z. B. wenn in einem Engagementsvertrage eines Handlungsgehilfen eine vicrwöcheutliche Küudiguugsfrist vereinbart wird, der Richter aber auf Grund einer Verkchrssitte feststellt, daß man allgemein bei solchen Verträgen unter einer vierwöchcnt- lichen Kündigungsfrist eine einmvnatliche versteht. Dann kann uud muß er den Ausdruck vicrwvchcnllich als einmvnatlich denten und sciu Urtheil dahiu abgeben, daß beide Theile ihren Willen, eine einmvnatliche Kündigungsfrist zu vereinbaren, erklärt haben. Anch hier würde, wie bei der crgäuzungsweiscn Anwendung der Vcrkehrssittc (vergl. unten Anm. 4sfg.) Allgemeine Vorschriften. Z 346, 1053 kein Theil sich auf seine Mcntalreservation berufen können, d. h, darauf, daß er in Wahrheit etwas Anderes gewollt habe, als sich nach der Vcrkehrssitte ergiebt, auch nicht daranf, daß er die bctressendc Vcrkehrssitte nicht gekannt hat und deshalb in dieser Hinsicht dnna ticke war. Vielmehr mnß sich jeder, der im Rechtsverkehr austritt, gefallen lassen, daß seine Willenserklärungen so ausgelegt werden, wie es der Auffassung redlicher Männer entspricht. Das ist der Sinn des Z 157 B.G.B, (über welchen Näheres im Nachfolgenden). Die Erforschung dessen, was als wahrer Partciwillc für erklärt zu betrachten ist, ist Anm. s. auch dort die oberste Ausgabe der richterlichen Auslegung, wo die Natur des Vertrages zn einer einschränkenden Auslegung drängt. So z. B. bei Schieds- verträgen, Bürgschaften, Vertragsstrafen. Anch hier ist zunächst der wahre Parteiwille zu erforschen (R.G. 20 S. 111? Bolze 16 Nr. 321) und auch alle sonstigen Anslegnngsregcln, welche die Wissenschaft uud Praxis, fei es selbststüudig, sei es iu Anknüpfung uud Erinnerung an die früheren landcsgesehlichen Vorschriften zeitigen möchte, trcteu zurück hinter der obersten Auslcguugsregcl des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß zunächst der wahre Wille der Parteien zu erforschen ist. Das gilt z. B. von der Regel, daß zweideutige Ausdrücke znm 'Nachtheil desjenigen auszulegen sind, der sie gebraucht hat (K 266, I, 5 A. L.R.; R.O.H. 14 S. 437- Bolze 9 Nr. 240), von der Regel, daß, wcun sich die Waagschalen gleichstehen, die Entscheidnug zn Gunsten des Verpflichteten erfolgen soll (R.O.H. 14 S. 268); von der Regel, daß von mehreren Auslegungen diejenige den Vorzug erhalten foll, bei welcher das Geschäft rechtliche Giltigkeit hat (R.O.H. 16 S. 430). Alle diese Anslegungsrcgeln werden wohl auch fernerhin von Wissenschaft und Praxis anerkannt werden, aber nur unter dem Borbehalt der Oberherrschaft der im H 133 B.G.B, enthaltenen Gcsetzesvorschrift und auch der im H 157 B.G.B, cnthaltencu Vorschrift, zu deren Betrachtung wir nunmehr hiullbergehcn. 2. Wenn nicht zu ermitteln ist, welches der Wille des Erklärenden ist, oder eine Willens-Aum. 4 erklärnng über den betreffenden Punkt iibcrhanpt nicht abgegeben ist, so kommt § 157 B. G.B, zur Auwcudnng, welcher, wie bereits an anderer Stelle (Allgemeine Eiuleitnng, Anm. 18) von uns ansgeführt ist, nicht bloß, wie sein Wortlaut besagt, für Verträge gilt, sondern auf alle Arten vou Rechtsgeschäften (auch einseitige, auch Unterlassungen) auszudehnen ist. Diese Funktion, als Ergänzung der Ermittelungen über das, was als erklärter Parteiwille zu betrachten ist, ist die wichtigste des A 157. a) Das ist allerdings im Grunde genommen, keine Auslegung mehr. Denn Anm. s. hier wird nicht mehr festgestellt, was die Parteien als ihren wahren Partciwillcn erklärt haben, sondern es wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts, da der Parteiwille in Wahrheit nicht festgestellt werden kaun, ergänzt durch Heranziehung von objektiven Normen und Anschauungen, die noch dazu unabhängig vom Parteiwillen zur Anwendung gelangen, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird lvcrgl. anch die KvmmissivnSprotokvtte bei Haidlen zu Z 157 B.G.B.). Das ist freie Gestaltung des Inhalts eines Rechtsgeschäfts, Schaffung desjenigen Theils des Vcrtragsinhalts, den die Parteien selbst zn schassen verabsäumt haben, es ist das aber nicht Ermittelung und Auslegung des wahren Partciwillens. l>) Die Willenserklärung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Anm. s. Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten. Nicht etwa ist die Anwendung des Paragraphen davon abhängig, daß sich eine thatsächliche Uebung bereits gebildet hat. Auch wenn sich keine gebildet hat, so ist doch dem Rechtsgeschäfte, soweit sein Inhalt von den Parteien nicht erklärt ist, derjenige Inhalt zu geben, der sich aus der Auffassung redlicher Verkehrsanjchaunngen ergiebt. Der Beweis, daß einer der beim Rechtsgeschäft Betheiligten in Wahrheit einen anderen Willen gehabt hat, ist demgegenüber nicht zuzulassen. Dieser hätte eben erklärt werden müssen. Und es kann auch nicht damit opcrirt werden, daß ein muturis eonsensn8 nicht vorliege, wenn der eine sich den betreffenden Punkt des Rechtsgeschäfts so, der andere ihn sich anders gedachthat. Ein solcher äissensus kommt nur dann in Frage, wenn es sich darum handelt, ob ein Vertrag zn Stande gekommen ist. 1054 Allgemeine Vorschriften. Z 346. A»m, Anm. s. A»m. g. Anm.10. Steht aber außer Frage, daß das Rechtsgeschäft perfekt geworden ist, so muß jeder Theil sich gefallen lassen, daß ihm ein Inhalt gegeben wird, der der herrschenden Verkehraufsassnng entspricht. Vergl. R,G. 42 S, 146, 147, wo jedoch die Einschränkung gemacht ist, „vorausgesetzt, daß der Gcgenkontrahent die Erklärung thatsächlich im Sinne dieser Auslegung versteht und entgegennimmt". Unter Zugrundelegung des ncnen Rechts und bei nochmaliger Formnlirnng des in Frage stehenden Grundsatzes wird das Reichsgericht diese Einschränkung wohl fallen lassen. Denn auch dann mnß jener Grundsatz gelten, wenn der andere Theil sich über den betreffenden Punkt bei der Entgegennahme der Erklärung gar keine Gedanken gemacht hat. e) Besteht eine Verkchrssitte, so ist auf dieselbe selbstverständlich Rücksicht zu nehmen. In diesem Falle soll der Richter nicht nach sonstigen Verkehrs- auschauuugcn, sondern nach denjenigen, die in der thatsächlichen Verkehrsübung zum Ausdruck gekommen sind, den Inhalt des Rechtsgeschäfts gestalten. Ueber den Begriff des Bcrkehrssitte siehe unsere Allgemeine Einleitung Anm. 19. Ans eine Verkehrsübuug ist um so mehr Rücksicht zu nehmen, wenn dieselbe sich zur Rechtsnbnng verdichtet hat. Gewohnheitsrecht kommt also auf diesem Gebiete zur Anwendung (vergl. hierüber unsere Allgemeine Einleitung Anm. 20). Auch hier ist der Gegenbeweis nicht zulässig, daß der beim Rechtsgeschäft Bcthciligte iu Wahrheit einen anderen Willen gehabt hat (vergl. oben Anm. 6), oder daß der andere Theil das Rechtsgeschäft anders aufgefaßt hat, auch nicht der Gegenbeweis, daß die Partei nicht die Absicht gehabt habe, sich der Verkehrssitte zu unterwerfen (bei der Rechtssitte kommt es ja ans den Unterwcrfnngswillen sicherlich nicht an), vielmehr ist unabhängig von einem Unterwerfungswillen die Verkehrssitte zn berücksichtigen (Näher ansgeführt in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 19). Keineswegs ist mit Dcrnburg II S. 25 anzunehmen, daß die Verkchrssitte keine Bedeutung für die Vertragsschließenden habe, wenn beide Theile sie nicht kannten, und daß, wenn nur eiu Theil sie kannte, sie höchstens dann Anwendung finden könne, wenn dieser Theil — nach Dernburg mnß dies sogar der Gläubiger sein — erwarten durfte, daß der andere Theil sie kannte. Die Bedeutung der Verkchrssitte wird dadurch iu einer Weife eingeengt, die in den Worten und iu der Absicht des Gesetzes keine Stütze findet. Insbesondere wird die Verkchrssitte dadurch in den zahlreichen Fällen von der Anwendung ausgeschlossen, iu denen es sich um Punkte handelt, an welche keine der beiden Parteien beim Abschlüsse des Rechtsgcschäftes gedacht hat und hinsichtlich dcrcn Vcrkehrssitten bestehen, die keiner der beiden Parteien bekannt waren. Warum sollen solche Pnnkte nicht nach der bestehenden Verkehrssitte geregelt werden? Wonacb dcnn sonst? Entspricht es nicht vielmehr durchaus dem Siuue der Zß 157 und 242 B.G.B., wenn bei einem entstandenen Streite über die Art oder das Maß der Vcrtragsvcrpflichtnngen der eine Theil zum andern sagt: Wir haben beide an einen solchen Fall nicht gedacht? wir waren uus auch beide nicht bewußt, was in solchem Falle die Verkchrssitte erfordert; aber ich habe mich jetzt danach erkundigt, und ich verlange nichts Anderes, als was der Verkchrssitte entspricht; das aber fordere ich mit Recht, denn nach Treu und Glauben kann ich das fordern, was nach der Verkchrssitte in solchem Falle allgemein gefordert uud geleistet wird. Ist hiernach auf eiue Verkehrsübuug Rücksicht zu nehmen, so ist dieselbe auch im Widerspruch mit den Gesetze» zur Anwendung zn bringen (vcrgl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 21). Wenn z. B. in einem bestimmten Handelszweige sich die Ber- kehrssittc bilden sollte, daß die Handlungsgehilfen mangels anderer Vereinbarung als auf ein Jahr fest cngagirt betrachtet werden, so würde dics gcgen K 66 H.G.B, zur Anwendung zn bringen sein. Indessen ist eine Verkchrssitte im Widerspruch mit einem zwingenden Gesetze nicht zur Anwendung zu bringen. Man hatte dies auch früher (vergl. R.O.H. 16 S. 125) angenommen, weil die Anerkennung der Vcrkehrssittc auf Allgemeine Vvrschristcn. ß 346. 105!^ dem Parteiwillcn beruht. Dieser Grund fällt zwar weg, aber der Grundsatz bleibt bestehen, weil nicht anzunehmen ist, daß das Gesetz soweit hat gehen wollen, der Vcr- kehrssitte auch dort Ucbcrmacht über sich selbst ciuzuräunicn, wo es aus höheren Gründen eine bestimmte Regelung absolut angeordnet hat. Auf solchem Gebiete hat es vielmehr feine eigene Anschauung absolut über andere Anschauungen setzen und den entgegengesetzten Anschauuugcu entgegentreten wollen. Wenn sich daher in einem Handelszweige die Verkehrssitte bilden sollte, daß die Handlungsgehilfen mit täglicher Kündigung cngagirt zu betrachten sind, so würde diese Verkehrssittc nicht znr Anwendung zn bringen sein, weil sie gegen ein zwingendes Gesetz verstieße, nämlich gegen ß 67 H.G.B, (vcrgl. nnscre Allgemeine Einleitung Anm. 21). Natürlich ist aber nnr eine solche Vcrkchrssitte zu bcrück-Anm.ir. sichtigen, welche ihrer Natur nach sich auf das betreffende Rechtsgeschäft erstreckt, deren Anwendung daher von Trcn nnd Glauben iu der in Frage kommenden Vcrkchrskonstcllation geboten wird. Es muß sich also um eine Sitte handeln, die an diesem Orte gilt, und für die Nechtssphäre, der das in Rede stehende Geschäft angehört. So würde z. B. eine nnr im Verkehr zwischen Kaufleuten geltende Bcrkchrssittc nicht anwendbar sein im Verkehr eines Kaufmanns mit einem Nichtkaufmann, sondern nnr unter Kaufleuten, und das ist es, was der vorliegende i; 346 H.G.B, hervorhebt. Lediglich die Bedeutung dieses Beispiels hat dieser Paragraph. Fürwahr ein dürftiger Inhalt dieser einst so bedeutsamen Gesctzcsvorschrift! Und auch dieser ist nicht einmal korrekt znm Ausdruck gebracht; vcrgl. oben Anm. 1. Dernburg II S. 25 giebt dem Z 346 die besondere Bedeutung, daß die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten unter Kaufleuten auch dann maßgebend sind, wenn sie beiden Theilen oder einem nicht bekannt waren. Allein wie oben Anm. 9 dargcthnn, ist dies keine Besonderheit der Haudcls- verkehrssitte, sondern gilt von jcdcr Verkehrssittc. ä) Auch hinter diese zweite oberste Au slcgungsrcgel des Z 157 B.G.B. Anm.is. treten sonstige Auslcgungsrcgelu, wclchc Wissenschaft und Praxis im Anschluß an die früheren Landcsgesctzc und die frühere Praxis anerkennen möchten, zurück. Vcrgl. hicrübcr oben Anm. 3. Beispiele für Auslegungen von Willenserklärungen nach Trcn und Glauben mit Rücksicht Anm.iz. auf die Verkehrssitte. Auf Grund des früheren Art. 279 sind die obersten Gerichte in zahlreichen Fällen in der Lage gewesen, derartige Entscheidungen zu treffen. a) Besonders hervorzuheben ist, daß das Schweigen als Unterlassung im Sinne des vorliegenden Z gilt (R.O.H. 15 S. 96) und überhaupt als Willenserklärung, sodaß es ebenfalls von der Regel des Z 157 B.G.B, beherrscht wird: auch für das Schweigen gilt daher der Satz: es ist so zu deuten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssittc dies gebieten. In den geeigneten Fällen ist das Schweigen die dem andern Theil gegenüber abgegebene Willenserklärung gemäß Z 130 B.G.B, (vcrgl. Planck I S. 164). In dieser Hinsicht ist an der Hand der bisherigen Rechtsprechung zu sagen: Anm.i4. Es bestcht kcin Handelsgebrauch, daß Stillschweigen allgemein als Genehmigung gelte. Der Satz: Hni West eonsentirs viclerur gilt nicht allgemein (R.O.H. 1 S. 85; 12 S. 102; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 705 u. 1511), insbesondere dann nicht, wenn es sich um Aenderung bestehender Vertragsvcrhkltnissc handelt, da der Empfänger einer darauf gerichteten Anzeige im Bewußtsein seines kontraktlichen Rechts die Antwort auf das unberechtigte Ansinnen meist unterlassen dars (R.G. 3 S. 65; R.G. vom 13. 6. 33 in J.W. S. 482). Indessen gilt das Schweigen dort als Genehmigung, wo auf Seite des Schweigenden die Absicht vorliegt, den Andern zu einer ihm nachtheiligen, dem Schweigenden aber vortheilhaften Unthütigkeit zu verleiten, noch mehr, wo Täuschungsabsicht vorliegt (R.O.H. 15 S. 96; 22 S. 130; R.G. vom 10. 2 1898 im Sächsischen 1056 Allgemeine Vorschriften. Z 346. Archiv Bd. 8 S. 451), ja sogar schon dann, wenn das Zurückhalten der Aeußerung geeignet war, die Schritte des andern Theils zu dessen Nachtheil zu bestimmen (R.G. vom 4. Mai 1894, J.W. S.3I8; R.G. vom 10. 2. 1893 im Sächsischen Archiv Bd. 8 S. 451, vergl. auch R.G. 3V S. 62), immer aber unter der Voraussetzung, daß der Schweigende thatsächlich die ihm gewordenen Erklärungen in dem Sinne verstand, welche eine Antwort nach Treu und Glauben erfordert (R.G. vom 4. Mai 1894 in J.W. S. 318). Vorbehaltlose Annahme der Faktura über die bestellte Waare gilt als Genehmigung des vorher nicht vereinbarten Preises (R.O.H. 1 S. 85; 3 S. 114; 16 S. 41).') Wird mit einem Agenten ein Abkommen getroffen uud schickt der Prinzipal des Agenten der Deutlichkeit wegen ein Bestätigungsschreiben an den Gegen- kontraheitten, so ist das Schweigen auf dasselbe Billigung, so z. B- wenn darin die Klausel enthalten ist, „nach den hiesigen Börseubedingnngen" (Bolze 1 Nr. 654). Uebcr- sendet der eine Theil dem andern seine Geschäftsbedingungen und werden dann Geschäfte gemacht, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt (R.G. vom 3. 5. 99 bei Holdheim 8 S. 19V). Besonders hervorzuheben ist, daß, wenn der Glänbiger dem Schuldner rechtzeitig avisirt, er werde den schuldigen Betrag an einem bestimmten Tage per Tratte „entnehmen", der Schuldner durch sein Schweigen dies genehmigt, nnd daher verpflichtet ist, die eventuellen Protestkvsteu zu tragen. Dagegen bildet dies keinen sclbststäudigeu Klagegruud für die Hauptsumme, der Anspruch auf dieselbe muß vielmehr besonders begründet werden. Anm.15. d) Das Kontrahiren mit öffentlichen Anstalten (z. B. Versicherungs-, Transportaustalten), welche Prospekte oder allgemeine Bedingungen versenden, seitens solcher Personen, welche ein Exemplar dieses Prospekts erhalten haben, gilt als Unterwerfung unter die Bedingungen (R.G. 13 S. 77). Willenbücher (Anm. 5 zu Art. 279), ebenso Bolze (3 Nr. 673) referiren dieses Urtheil nicht zutreffend, wenn sie schon das Kontrahiren nach gehöriger öffentlicher Bekanntmachung des Prospektes als Unterwerfung uuter denselben ansehen. Indessen wird man über das Urtheil des Reichsgerichts hinaus dies auuchmeu können. Es ist allgemein bekannt, daß allgemeine Verkchrsanstnlteu, z. B. die Berliner Packetfahrt- gcscllschaft, besondere Bedingungen (Tarife, Bestimmungen über Haftung für Verlnst und Beschädigung u. s. w.) ausstellen müssen, um ersprießlich zu wirken, denn die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht erschöpfend nnd nicht für alle Betriebsarten gleich passend. Veröffentlicht eine solche Anstalt ihre allgemeinen Bedingungen, so muß von Jedem, der mit ihr kontrahirt, angenommen werden, daß er sich ihnen unterwirft, auch wenn er kein Exemplar des Prospekts empfangen oder gelesen hat (zust, Kammer- gericht bei Perl u. Wreschncr 1894 S. 70). Einem ähnlichen Gedanken hat das R.O.H. (12 S. 214) in Bezug auf den Annoncenspediteur, der seine Tarife verbreitet, Ausdruck gegeben, allerdings nur dahin, daß der Annoncenspediteur an die von ihm pnblizirten Bedingungen gebunden ist. Weiter kann man allerdings nicht gehen: man kann privaten Verkchrsanstalten, die ihre Bedingungen nicht oder nicht geeignet publi- zirt haben, nicht das Recht gewähren, sich auf ihre Reglements zu berufen (Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1394 S. 70). -Anin.i«. o) Ueber Börscunsancc» siehe unsere Allgemeine Einleitung Anm. 29. Anm.1?. ü) Als weitere Beispiele seien erwähnt: R.O.H. 7 S. 61, Bolze 16 Nr. 240, R.G. 40 S. 200: („nicht verklagen wollen" bedeutet nicht Rechtsvcrzicht, sondern längere Stundung); R.O.H. 13 S. 366 („sofort, unverzüglich" bedeuten kein absolutes Zeitmaß); R.O.H. 2 S. 185, O.G. Wien bei Adler uud Clemens Nr. 353 („zahle nach Bequemlichkeit, wie es mir paßt," nicht Willkür, sondern Ziel noch dem richterlichen -) Im klebrigen aber ist der widerspruchslosen Annahme der Faktura die Bedeutung nicht beizulegen, als ob die von den gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen des Geschäfts abweichenden Bemerknngen daraus genehmigt seien (Bolze 18 Nr. 447; vergl. unsere Bemerkungen im Exkurse zn H 372). Allgemeine Vorschriften. ßZ 34k u. 347. 1057 Ermessen? R.O.H. 15 S. 176 (Höflichkeitsausdrncke wie „aus Gefälligkeit" ändern an der obligatorischen Natur des Geschäfts nichts); R.O.H. 3 S. 209 („circa" bedeutet bestimmte Summe mit geringer Abweichung nach richterlichem, eventuell sachverständigem Ermessen); R.O.H. 14 S. 81 („frei bleibend" in einer Verkaufsossertc ist gleichbedeutend mit dem Vorbehalt völliger Freiheit des Handelns); R.G. vom 13. März 1888 bei Bolze 5 Nr. 446 (garantirter Gewinn bedeutet Ausschluß von der Theilnahme am Verlast): im Buchhandel bedeutet die Festsetzung eines Ladenpreises die beiderseitige Verpflichtung, den festgesetzten Preis inne zu halten (L.G. Hamburg in V.?. 43 S. 344); R.G. 28 S. 176 (Besserungsscheine begründen eine rechtliche Verpflichtung zur Nachzahlung beim Eintritt besserer Bcrmögcnsvcrhältnisse; vcrgl. dieses Erkenntniß über die Bewcislast); vergl. auch R.G. 4l) S. 2(X> (auch wenn die Zeit und Höhe der Abzahlungen dem Ermessen des Verpflichteten überlassen ist, ist damit nicht jeder Rechtsweg verschlossen, sondern Anfechtung wegen nnuiikexta inignita-s gegeben; vcrgl. anch H 315 B.G.B.); vergl. über Bessernngsschcino auch noch R.G. 42 S. 153; Bolze 17 Nr. 165 (wer einem außergerichtlichen Accorde bcitritt, übernimmt damit die Verpflichtung, die auf die Forderung erhaltenen Wechsel aus dem Verkehr zu ziehen und selbst einzulösen, vergl. hierüber Staub W.O. Z 63 zu Art. 82). Die Meinung, daß eine Stundung auf Raten im Zweifel die clknsnla, eas8a.tori!r in sich schließt, wird oft vertreten; nns erscheint es bedenklich, dies allgemein oder auch nur für den Regelfall auszusprechen (vergl. anch Z 361 B.G.B., welcher voraussetzt, daß das Geschäft als Fixgeschäft iutendirt ist); im Einzelfall ist es als beiderseitiger Wille angenommen worden vom R.G. bei Bolze 18 Nr. 265. Die Verpflichtung, mangelhafte Waare jederzeit zurückzunehmen, ist nicht wörtlich zu deuten (Bolze 18 Nr. 437); die Klausel „eik" (cost, insuranee, krsiAlit) bedeutet, daß der Verkäufer die Kosten, Versicherungen und Fracht bis zum Bestimmungsorte übernimmt (R.O.H. 13 S. 438; R.G. 14 S. 114). Znsatz: Die Berücksichtign«,; der Verkchrssitte ist dem Richter noch durch eine andere Gc- Auiu.is. setzesvorschrift außer H 157 B.G.B, zur Pflicht gemacht, nämlich durch den H 243 B.G.B.: Die Leistung ist so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkchrssitte dies erfordern. Im Allgemeinen wird dies mit Z 157 B.G.B, zusammenfallen: meist wird sich aus der Auslegung von Willenserklärungen auch die Art der Leistung ergeben. Aber die beiden Gebiete decken sich nicht nothwendig nnd deshalb ist die Verkehrssitte anch über den Bereich des § 157 B.G.B, hinaus überall da iu Betracht zu ziehen, wo 8 242 B.G.B, zur selbststäudigcn Anwendung gelangt, z. B. wo es sich um das Maß von Verpflichtungen handelt, die nicht aus Rechtsgeschäften entstehen, etwa ans unerlaubten Handlungen. Aber damit ist die Anerkennung der Verkehrssittc noch nicht einmal erschöpft. So wird z. B. der Begriff der Fahrlässigkeit in seiner konkreten Gestaltung im Einzelfall durch die Verkchrssitte stark beeinflußt werden. Soll beurtheilt werden, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, ob die einem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfaltspflicht verletzt ist, so wird die Berücksichtigung der Verkehrssitte den wichtigsten Anhaltspuukt bietcu. Aber neue Rcchtsgrundsätze können sich auf Grund bloßer Verkchrssitte nicht bilden. Soweit reicht unter Umständen wohl die Kraft einer Rechtssittc, eines Gewohnheitsrechts, wie in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 23, 24 gezeigt ist, nicht aber die Kraft einer bloßen Verkchrssitte. H »4V. U)er aus einem Geschäfte, das auf seiner Leite ein Handelsgeschäft ist, hinein Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Aaufmanns einzustehen. Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu ver- Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 67 1058 Allgemeine Vorschriften. Z 347. treten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. lcttu", vorliegende H bestimmt das Mast der dem Kaufmann obliegende» Sorgfalt. ES " wird bestimmt, daß, soweit ihm in dem Gesetze eine Sorgfaltspflicht auferlegt wird, er für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haftet. Allein nach Abs. 2 sollen die Milderungen der Haftung, welche das B.G.B, eingeführt hat, anch für den Kaufmann gelten. Anm. i. i. Nur um die Sorgfaltspflicht des Kanfmanns handelt es sich. Denn nur von dessen Sorgfalt ist hier die Rede, ans dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Das aber ist nach dem ncnen H.B.G. nothwendig ein Kaufmann, da nur die Geschäfte eines Kaufmanns Handelsgeschäfte sind (Z 343). Im früheren H.G.B. Art. 282 lautete die Vorschrift den Worten nach ebenso; da es aber nach dem alten H.G.B, auch absolute Handelsgeschäfte gab, fo konnte es kommen, daß auf Seiten eines Nichtkanf- nianns ein Handelsgeschäft vorlag, und dann war dieser zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Tiefe merkwürdige Konsequenz kann bei dem veränderten Spstcm des neuen H.G.B, nicht mehr eintreten. Anm. s. 2. Nur nin bestehende Sorgfaltspflichtc» handelt es sich. Der vorliegende Paragraph will nicht etwa den Satz aufstellen, daß der Kausmauu iu allen seinen Angelegenheiten die Sorgfalt eines Kaufmanns anzuwenden habe, sondern nur: wenn er nach Inhalt des betreffenden Rechtsgeschäfts znr Sorgfalt verpflichtet ist, so soll er zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet fein. Ob nnd mit welchen Folgen er z. B. für enlp^ in contra,- Iiencko einzustehen hat, darüber ist hier nichts gesagt. Anm. Z. 3. Znr Sorgfalt cincö ordentlichen Kaufmanns ist der Kaufmann verpflichtet. Dadurch soll der Begriss Fahrlässigkeit, wie er im Z 276 B.G.B, aufgestellt ist (fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt) ciucu bestimmten Inhalt erhalten (Denkschrift S. 194): Fahrlässig handelt hiernach ein Kaufmann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kanfmanns außer Acht läßt. Indessen lassen sich auch über diesen Begriff weder allgemeine Regeln, noch eine feste Begriffsbestimmung geben: Die besondere Natur des Falles, die Vertragsgattnng, die Handelssitte, sind die leitenden Momente. (Daß hierbei auch die letztere zu berücksichtigen ist, anch dort, wo die ZZ 157 nnd 242 B.G.B, nicht Platz greifen, ist bereits in Anm. 19 zu H 346 erwähnt.) Außerordentliche Umstände können eine außerordentliche Thätigkeit erheischen, so z. B. bei Störung des Verkehrs dnrch kriegerische Ereignisse (R.O.H, 15 S. 174), oder bei telegraphischem Verkehr (unter Umständen Pflicht znr Wiederholung des Telegramms, R.O.H. 23 S. 369; üblich ist die briefliche Wiederholung des Telegramms nnd gehört wohl zur Sorgfalt ordentlicher Kaufleute). Wichtige Briefe müssen unter Umständen eingeschrieben gesandt werden, insbesondere solche, welche Urkunden enthalten. Uebcrall hat der Kaufmann hierbei für diejenige Sorgfalt einzustehen, die ein Kaufmann seines Gewerbes gewöhnlich anwendet. Anm. «. Aber nicht bloß für seine eigene Sorgfalt hat der Kaufmann einzustehen, sondern auch dafür, daß diejenigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden, anch wenn diese nicht Kaufleute sind. Denn für ein Verschulden dieser Gehilsen haftet er wie für eigenes Verschulden (ß 273 B.G.B.). «NIN. 5. 4. Die Regel des Abs. 1 wird jedoch im Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen dahin eingeengt, daß die im bürgerliche» Recht vorgesehenen Milderungen der Haftung anch für den Kaufmann gelten: Wo nach dem B.G.B, nnr grobe Fahrlässigkeit oder nur Sorgsalt in eigenen Angelegenheiten zu vertreten ist, da soll auch der Kaufmann nicht abstrakt für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hasten, sondern für Verletzung dieser geringeren Sorgfaltspflicht, es mag sich nm eigene oder nm die Handlungen seiner Erfüllnngsgehilfcn handeln. (Nach dem früheren Art. 282 galten diese Milderungen nicht, vielmehr haftete Allgemeine Vorschriften. A 347. 1059 früher der Kaufmann schlechtweg für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ohne Rücksicht auf die Milderungen des Civilrcchts). Beispiele solcher Milderungen sind: A»m, s. a) Nur grobe Fahrlässigkeit ist zu vertreten «ach Z 300 Abs. 1 B.G.B, (während des Verzugs des Gläubigers), nach §Z 521 und 523 (Schenkung), nach 593 und KM (Leihe), nach Z 680 (Geschäftsführung ohne Auftrag zur Abwendung einer dringenden Gefahr), nach Z 968 (bezüglich gefundener Sachen). Für das Verschulden von Hilfs- versoncn haftet man in diesen Fällen nicht (Tcrnburg II S. 147). b) Für die Sorgfalt iu eigenen Angelegenheiten haftet der Schuldner im Falle des Am». ?. B.G.B. Z 690 (unentgeltliche Aufbewahrung), 708 (Gesellschafter), — wobei jedoch der Schuldner von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit nicht befreit wird (s 277 B.G.B.). Dabei kommt die Sorgfalt, die der Machtgcber in seinen eigenen Dingen, nicht die Sorgfalt, die der Vertreter in seinen Dingen anzuwenden pflegt, in Betracht. Anders Dcrnburg II S. 145, weil das Handeln des Vertreters in Frage stehe; allein es stehen die Pflichten des Machgebcrs in Frage. Wo andere Gesetze, anßcr dem B.G.B., die Sorgfaltspflicht mil-Anm. 8. dern, da versteht sich die Gcltnng der Ansnahme auch für den Kaufmann von selbst nach Art. 2 Abs. 2 E.G. zum H.G.B. Von selbst versteht es sich, daß die im V.G.B, oder in sonstigenAnm. s. Gesetzen vorgesehene verschärfte Haftung unberührt bleibt; z. B. Z 287 (Haftung des Schuldners für jede Fahrlässigkeit, also auch ohue die Ent- schnldigung der ckiliKsutia, c>uam snis, wo sie sonst vielleicht zulässig wäre und die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit während feines Verzuges) Z 678 (Haftung für jeden Schaden bei Geschäftsführung gegen den muthmaßlichen Willen des Geschäftsführers); Z 1 des Rcichshaftpflichtgesetzes (Haftung ohne Verschulden). Zusatz. Der vorliegende Paragraph cuthält keine Vorschriften über folgende Frage« : Anm.w. 1. Ueber die Frage, in welchen Fällen der Kanfman» überhaupt z»r Sorgfalt verpflichtet ist? Siehe oben Anm. 2. 2. Ueber die Frage, welche Rechtsfolgen die Verletzung der Sorgfalt hat? Auch in K 276 B.G.B. Anm.ii. der durch vorliegenden Paragraph einen bestimmteren Inhalt erhalten soll, heißt es nur, was Fahrlässigkeit bedeutet, und daß der Schuldner, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat." Welches aber die Folgen sind, wenn fahrlässig gehandelt wird, mit anderen Worten: in welcher Weise die Fahrlässigkeit zn vertreten ist, darüber ist in dem Z 276 nichts gesagt. Darüber verhalten sich zahlreiche Eiuzclvorschriftcn. Dagegen ist kein allgemeiner Grundsatz hierüber aufgestellt, insbesondere nicht dahin, daß, wer eine Fahrlässigkeit begeht, wer die ihm obliegende Sorgfalt verletzt, oder wer gar vorsätzlich handelt, dem dadurch Geschädigten dem dadurch erlitteneu Schaden zu ersetzen hat. Indessen wird man wohl berechtigt sein, aus dem Zusammenhang des ganzen Gesetzbuchs den allgemeine« Gr««dsatz attfzustellcn, daß, wo dieNechts- folgcn der Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht anders geregelt sind, diese Haftung jedenfalls i» der Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Der Grundsatz kann, nm Mißverständnisse zu vermeiden, nicht dahin aufgestellt werden, daß allgemein für jede vorsätzliche nnd fahrlässige Handlung auf Schadensersatz gehaftet werde, sondern daß, wo auf Gründ des betreffenden Rcchtsverhältnisscs die Folgen des Versehens überhaupt zu vertreten sind, für die Folgen des Versehens überhaupt gehaftet wird, diese Rechtsfolge in der Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, sofern dieselbe dnrch das Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Wollte mau diesen Grundsatz nicht annehmen, so blieben zahlreiche Fälle ungeregelt. Denn die Regeln vom Verzüge reichen nicht immer aus. Allerdings hat der Schuldner, der in Verzug geräth, Schadensersatz zn leisten (H 286 B.G.B.). Allein znin Verzüge gehört nicht bloß, daß der Schuldner feine Verpflichtung in fchnldhastcr Weise verletzt (Z 285 B.G.B.), sondern auch, daß er an Erfüllung gemahnt worden ist, nnd nnr der Fall, daß eiue kalcndcrmcißige Bestimmung für die Erfüllung besteht, macht die Mahnung überflüssig (Z 284 B.G.B.). Es giebt aber zahlreiche Fälle von schuldhafter Nichterfüllung 67* 1060 Allgemeine Vorschriften, ß 347. und mangelhafter Erfüllung, in denen diese Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen. So hat z. B. der Beauftragte dem Austraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, (§ 666 B.G.B.) und die gleiche Pflicht trifft deu Dienstverpflichteten und den Werkmeister, der eine Geschäftsbesorguug übernommen hat (H 675 B.G.B.), sowie den geschäftsführenden Gesellschafter (H 713 B.G.B.). Was aber ist die Rechtsfolge, wenn diese Personen eine erforderliche Nachricht schuldhaft nicht gegeben und dadurch dem andern Theil Schaden zugefügt haben? Es kann kein Zweifel bestehen, das; daraus die Schadenersatzpflicht folgt. Oder es hat ein Gesellschafter fahrlässiger Weise eiue unrichtige Bilanz aufgestellt, und dadurch die anderen Gesellschafter zu verfehlten geschäftlichen Operationen verleitet. Daß dies ein wichtiger Grund ist zur Auflösung der Gesellschaft, mag sein. Aber außerdem wird man doch den also geschädigten Gesellschaftern den Anspruch auf Schadeusersatz gewähren müssen, obwohl ein bestimmter Grundsatz nach dieser Richtung nicht aufgestellt ist. § 280 Abs. 1 B.G.B, regelt nur den Fall, daß die Erfüllung gar nicht mehr möglich ist, nicht die große Zahl derjenigen Fälle, in denen die nachträgliche Erfüllung zwar möglich ist, inzwischen aber durch die bereits geschehene Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Zahlreiche Vorschriften der ncnen Gesetze beweisen auch, daß ihnen dieser allgemeine Rechtsgrundsatz innewohnt. Es wird z. B. verwiesen auf Z 618 Abs. 3 B.G.B, und Z 62 Abs. 3 H.G.B., wo die Schadcnscrsatzpflicht als Folge der schuldhaften Verletzung der dort vorgesehenen Schutzpflichtcn als selbstverständlich vorausgesetzt ist, auch auf Z 1218 Abs. 2 B.G.B., welche Vorschrift eine Isx imxerksota, wäre, wollte mau an ihre Verletzung nicht die Schadensersatzpflicht knüpfen. Vergl. auch Denkschrift zum H.G.B. S. 202, wo ebenfalls gesagt ist, daß nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatzpflicht entsteht, wenn eine Rechts- pslicht verletzt wird; ferner Planck Anm. 4 zu § 663 B.G.B., Anm. 3 zu Z 670 B.G.B.; endlich geht Dernburg II S. 60 ersichtlich vou diesem Grundsätze aus. Anm. is. 3. Ueber die Folgen koukurrircudcn Versehens. Hierüber verhält sich S 251 B.G.B. (Richterliches Ermessen entscheidet darüber, ob nach Bewandtnis; der Umstände das konkurrircnde Versehen auf die Ersatzpflicht vou Einfluß ist, und sie kann von Einfluß sein auf die Erfatzpflicht überhaupt und auch auf die Höhe derselben). Als konkurrireudes Verschulden gilt es dabei auch, weuu der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte, uoch kcuuen mußte, oder daß er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, wobei er auch für das Versehen seiner Gehilfen einzustehen hat. Anm.is. 4. Ueber die BeweiSlnst bei Ansprüchen aus verletzter Sorgfaltspflicht. Es ist zwar nicht richtig, wenn Goldschmidt System 4. Aufl. S. 170 gauz allgemein dem Sorgfaltspflichtigen den Beweis gehöriger Sorgfalt auferlegen will. Indessen gilt dies doch sür die meisten Fälle. Es gilt zunächst für diejenigen Verhältnisse, welche eine Rechenschaftspflicht in- volviren, insbesondere für den Auftrag und die übrige» Geschäftsbesorgungsvcrträge (Dern- bnrg II S. 151- vergl. auch bei uns Anm. 2 zu Z 241; vergl. R.G. 20 S. 269). Ferner hat derjenige, der eine vertragswidrige Leistung gemacht oder sonst seine Vertragspflichtcn objektiv verletzt hat, seine Schnldlosigkeit darzuthun, wenn er sich von den Rechtsfolgen befreien will (R.G. 21. S. 205; 22 S. 172; Bolze 1 Nr. 477; vergl. 8Z 282, 285, 345 B.G.B.). Und es ist endlich zu beachten, daß oft schon auS der bloßcu Nichterfüllung nnd mangelhaften Erfüllung der Verträge, also aus der objektiven Vertragswidrigkeit die Ansprüche des Gegenkontrahenten entstehen (z. B. §H 463, 538 BGB). Bei dem Beweise über den ursächlichen Zusammenhang spielen die Erfahrungssätze eine große Rolle (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Aum. 58). Anm.l4. 5. Ueber die Art der Schildensvcrgütimg nnd den Umfang des Schadens. Hierüber gelten die Vorschriften der M 249 sfg. B.G.B. Dieselben enthalten insbesondere die aus dem alten H.G.B, herüber gcuommeuc Vorschrift des K 252, das; der zu ersetzende Schaden mich den cntgaiigcncn Gewinn umfnsit. Der 8 252 B.G.B, lautet: A 2Z2. Ver zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge Allgemeine Vorschriften. Z 347. 1061 oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dieser Paragraph ist besonders für das Handelsrecht wichtig. Zur Erläuterung mag Folgendes bemerkt werden: a) Als bereits eingetretener Schaden gilt auch die Belastung mit einer Ver-Anm.is. Kindlichkeit (z. B. die Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe, R.O.H. 4 S. 192, 12 S. 26»? 13 S. 200, 15 S. 48). k>) Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lanf derAnmik. Dinge und nach den besonderen Umständen des Falles mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Definition des Z 252 B.G.B, deckt sich mit der Definition des Z 6, I 6 A.L.R., die auch für das Handelsrecht als maßgebend anerkannt worden war (R.O.H. 11 S. 17), nur das; die landrechtliche Definition insofern vorzuziehen war, als sie einen Zweifel nicht aufkommen ließ, der sich an die Definition des B.G.B, knüpft. Die landrechtlichc Definition fagte nämlich klar nnd deutlich, daß „mir" derjenige Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Diuge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, als cntgangcner Gewinn zu betrachten sei. Damit war klargestellt, daß, wenn sich in der Zukunft herausstellte, daß ein Gewinn überhaupt nicht zu erwarten war, ein Ersatz überhaupt uicht zu leiste» war. Was zur Zeit der entstandenen Ersatzpflicht als Gewinn zu erwarten war, war hiernach nicht absolut zu ersetzen, sondern war die Grenze dessen, was zu ersetzen war. Stellte sich in Znkunft heraus, daß mehr zu erwarten war, fo ist dies uicht maßgebend, stellte sich in Zukunft herans, daß gar kein Gewinn zu erwarten war, so siel eine Ersatzpflicht wegen entgangcncn Gewinnes weg. In dieser Weise wird denn auch die neue Vorschrift des B.G.V. ausgelegt (Planck Amu. 2 zn § 252 B.G.B.). Da nicht nur derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach den besonderen Um-Anm.i?. ständen des Falles, insbesondere nach den getroffenen Anstalten zu erwarten war^ sondern auch derjenige Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Diuge zu erwarten ist, so ist, um darzuthuu, daß man ans dem NichtVerkauf von Waaren Schaden erlitten hat, nicht etwa nachzuweisen, daß man bereits ein Geschäft abgeschlossen hatte. Vielmehr ist bei einem Kaufmann davon auszugehen, daß er die innerhalb seines Handelsbetriebes bestehende Gelcgcuhcit zu vorthcilhaftcn Geschäften nicht unbenutzt lassen wird. Daher braucht er uur die Vcrkäuflichkeit der Waare darzuthun (R.O.H. 2 S. 197). R.G. 4 S. 1 nimmt sogar bei Waaren, welche den Gegenstand des Handelsverkehrs bilden, die Verkanfsmöglichkeit ohne Weiteres an und fordert den Beweis des Gegentheils. Fordert man jedoch den entgangenen 'Gewinn lediglich, weil er ans Grnnd des Anm.is. gewöhnlichen Laufes der Dinge ohne bereits getroffene Veranstaltungen nnd Vorkehrungen zu erwarten war, so ist eben nnr auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge Rücksicht zu nehmen. Daß dnrch irgendwelche Spekulationen, die aber nicht entrirt waren, möglicher Weise ein höherer Gewinn sich ergeben konnte, kommt hierbei nicht in Betracht. Anders, wenn derjenige Gewinn gefordert wird, der auf Gruud bereits getroffener Anm.is. Veranstaltungen uno Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielt werden können. Hier kann auch eiu Gewinn liauidirt werden, der nach dem gewöhnlichen Lanf der Dinge nicht, oder nur in Folge der besonderen Veranstaltungen zu erwarten war. Ersatz eines unehrbaren Gewinnes kann auf keinen Fall verlangt werden. v) Ob der Schaden voraussehbar war, ist gleichartig. Auch derjenige Schaden Anm.so. ist zu ersetzen, dessen Entstehung der Ersatzpflichtige nicht hat voraussehen können, und nur dann, wenn der Ersatzberechtigte es unterlassen hatte, den Schuldner auf die Gefahr eiues ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner 1062 Allgemeine Vorschriften. W 347 u, 348. Anm.21. Anm.22. Weder kannte, noch kennen mußte, liegt ein die Schadensersatzpflicht beeinflussendes konkurrirendcs Versehen des Ersatzbercchtigten vor. In Folge dieses Versehens kann der Richter die Schadensersatzpflicht überhaupt verneinen oder jedenfalls die Höhe des Schadens herabmindern (tz 254 Abs. 2 B.G.B.). Dazu gehört aber, daß der Ersatzberechtigte selbst diese Gefahr kannte oder kennen mußte. Ist dies nicht der Fall, so liegt konkurrirendcs Versehen seinerseits nicht vor uud die Ersatzpflicht greift in ihrem vollen Umfange Platz. Dabei hat aber der Ersatzberechtigte die Verschen seiner Gehilfen zu vertreten, wie seine eigenen. Dies verordnet Z 254 Abs. 2 B.G.V. Hat z. B. Jemand in Folge der Nichterfüllung der Verbindlichkeit seines Gegcnkontrahcntcn seine eigene Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten nicht erfüllt und dadurch eine Konventionalstrafe verwirkt, fo haftet ihm sein Vertragsbrüchiger Gegenkontrahent auf Bezahlung derselben, selbst wenn er von dieser Konvcntionalstrafverpflichtung nichts wußte (so auch nach frühcrem Recht R.G. 19 S. 25). Ist aber die Konventionalstrafe nngcwöhnlich hoch, so ist es Pflicht des Ersatzbercchtigten, seinen Schuldner auf diese Gefahr aufmerksam zu macheu. Thut er dies nicht, so kann der Richter den Anspruch auf Ersatz dieser Konventionalstrafe überhaupt oder zum Theil absprechen. Ucbrigcns wird man das Prinzip, daß man auch für den nicht voraussehbaren Schaden haftet, nicht ins Ungcmessene ausdehnen dürfen, wenn man sich nicht mit den Anforderungen des Lebens und der Praxis in schroffen Widerspruch setzen will. Mau haftet nicht etwa für die allcrcntfcrntesten Folgen, sofern sie nur mit dem schädigenden Ereignis; in kausalem Znsamiucnhaugc stehen. Gegen eine solche Ueber- spannnng des Prinzips wendet sich mit Recht Dernburg II S. 66 (vergl. auch R.G. 6 S. 1; 29 S. 120). Die richtige Grenze zn formuliren ist freilich schwer uud wird vielleicht cin ewiges Problem bleiben. Dernburg will die Haftung wegfallen lassen, wenn der Schaden nicht sowohl verursacht, als bloß veranlaßt ist; für besser aber hält er es, wenn mau das vernünftige Ermessen des Richters die Grenze ziehen laßt. Aber dem Richter wird nichts willkommener sein, als wenn die Wissenschaft ihm bei dieser Grenzziehung durch eiue abstrakte Formel hilft. Vielleicht empfiehl sich folgende Formulirung: Man haftet dann nicht, wenn der Erfolg nur durch wesentliches Mitwirken weiterer, mit der schädigenden Handlung nicht im Znsauuncuhange stehender Thatsachen erzeugt worden ist. 6. Ueber den Kansalncxns. Diese Frage ist nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzcn zu entscheiden. Dabei ist als allgemeiner Grundsatz festzuhalten, daß der Schaden allerdings die wirkliche, wenn auch nicht nothwendige Folge der Handlung sein muß, aber die Handlung nicht die einzige Ursache zu sein braucht (R.G. 13 S. 66). Auch daß eine freie Handlung des Beschädigten die letzte Ursache der Beschädigung war, beseitigt den Kausalzusammenhang nicht, wenn diese freie Handlung durch Schuld des Bcschädigers veranlaßt war (R.G. 29 S. 120). Vergl. übrigens auch Anm. 20 a. E. 7. Ueber die Frage, ob die Haftimg wegen Fahrlässigkeit durch Vertrag ausgeschlossen werde» kau». Dies ist nach Z 276 Abs. 2 B.G.B, der Fall. Auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kaun hiernach wegbedungen werden (früher anders R.O.H. 2 S. 293; Bolze 4 Nr. 64V; R.G. M S. 116). Gleichzeitig sei bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß die Haftung für eigenen Vorsatz nicht, wohl aber die Haftnng sür vorsätzliches Handeln der Gehilfen dnrch Pertrag wcgbedungen werden kann (K 278 B.G.B.). Anch die Haftnng für vorsätzliches Handeln der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen kann durch Vertrag ausgeschlossen werden. Der Z 273 Satz 2 crgicbt dies klar nnd Dernbnrg II S. 141 kann es nicht deshalb leugnen, weil es „dem Zwecke des S 276 Satz 2 widerspreche". H S48. Eine Vertragsstrafe, die von einem Aaufmann iin Betriebe seines Handels- gewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des ß des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. Allgemeine Vorschriften. Z 348. 1063 Der vorliegende Paragraph giebt eine vereinzelte Bestimmung über die Vertragsstrafe ^,An^ 1066 Allgemeine Vorschriften. § 348. Anm.18, Anm.l». Anm.W. «nm.21. Anm.22. Gläubiger, wenn er einen Anspruch auf Schadensersatz hat, zwar diesen geltend machen, auch wenn er diesen geltend gemacht hat, noch zu dem Verlangen auf die Vertragsstrafe übergehen: aber wenn er einmal erklärt hat, er wolle die Vertragsstrafe geltend machen, so ist damit der Anspruch auf Schadensersatz beseitigt, ö. Die Höhe der Vertragsstrafe. a) An sich unterliegt die Vereinbarung über die Höhe der Vertragsstrafe keinen Beschränkungen. Nur wenn sie beim Hinzukommen weiterer Momente dcu Charakter der Unsittlichkeit (z. B. wucherischer Ausbeutung) annimmt, so wird sie ungiltig (Z 138 B.G.B.). Ob dann der ganze Vertrag ungiltig wird, darüber siehe oben Anm. 4. o) Aber das Gesetz stntmrt gegenüber der verwirkte» Strafe ein richterliches Ermäßigungs- rccht auf Antrag des Schuldners. «) Für die Ausübung des richterlichen Ermüßigungsrechts ist maßgebend eine ganze Reihe von Gesichtspunkten, nnter denen aber das Interesse des Gläubigers obenan steht. Zu berücksichtigen ist dabei jedes Interesse des Gläubigers, nicht bloß ein greifbarer Vermögensschadeii, auch ein Affektionsinteresse, auch ein ideales kaun in Betracht kommen, aber immerhin muß es ein verständiges Interesse sein, bloße Launen und Kapricen verdienen im Rechtsverkehr keine Berücksichtigung. Auch der Umstand, daß die Vertragsstrafe ein Zwangsmittel fein uud die Vertragstreue fördern soll, kommt in Betracht, und der Richter muß sich daher hüten, durch allzu leichtes Eingehen ans die Ermaßigungsbitte des > Schuldners die Vcrtragsuutrcue zu befördern. Anch ob der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig handelte und welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt, kommt in Betracht. Aber auch die Vermögenslage des Schuldners darf nicht außer Betracht bleiben, obwohl wieder als Gegengewicht iu Betracht kommt, daß der Schuldner sich selbst durch seine Vertragsverletzung in eine seine Vcrmögensverhältnisse bedrückende Lage gebracht hat. Im Einzelfallc das Richtige zu treffen, ist eine schwere, fast allzu schwere Aufgabe des Richters. Doch ist auch der Gesetzgeber von der Erwartung ausgegangen, daß der deutsche Richter von dem Ermüßigungsrccht keinen zu weitgehenden Gebranch machen werde. Es mnß schon ein ganz krasser Fall vorliegen, etwa in der Weise, daß gar kein ersichtliches Interesse des Gläubigers an einer so exorbitanten Strafe oder daß eine Bedrückung des Schuldners vorliegt, welche die ganze Existenz des Schuldners nachtheilig zu beeinträchtigen geeignet ist, so z. B. wenn der Inhaber eines Etablissements sich von seinem Kommis eine Koukurrcnz- klausel unterschreiben läßt bei Vermeidung einer Strafe von 100000 Mark. Das würde iu den meisten Fällen die ganze Existenz des Kommis nachtheilig beeinträchtigen nnd wohl anch die Interessen des Gläubigers weit übersteigen. A Die Gelteudmachuug des Ermäßignngsrechts erfolgt durch Einrede gegen die Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe oder durch selbstständigc Klage auf Herabsetzung. Die letztere hat nicht den Charakter einer Feststellungsklage (Goldman» und Lilicnthal S. 149). Von Amtswegen darf die Herabsetzung nicht erfolgen. Die Beweis last für die Uebermäßigkeit hat der Schuldner (Dernburg II S. 228). 7) Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen. Entrichtet ist die Strafe streng genommen nur, wenn der Anspruch erfüllt ist (also, wcnu die geschuldete Straflcistung bewirkt ist oder der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt angenommen hat, ß§ 362, 364 B.G.B.). Aber es folgt weiter aus der Natur der Sache, daß das Ermäßigungsrecht auch dann nicht besteht, wenn das Schuldverhältniß sonst erloschen ist (z. B. durch berechtigte Hinterlegung oder durch Aufrechuuugserkläruug). Anch hier wird man davon sprechen können, daß die Strafe entrichtet sei. Die Strafe gilt nicht als entrichtet, wenn ein selbstständiges Schuldversprcchcn im Sinne des H 780 B.G.B, ab- Allgemeine Vorschriften. Z 348- igg? gegeben wird, auch nicht, wenn ein Wechsel über die Vertragsstrafe gegeben wird; denn im Zweifel gilt dies nicht als Erfüllung (Z 364 B.G.B,). Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldanerkcmitniß im Sinne des Z 781 B.G.B, und Z 350 H.G.B, abgegeben wird; auch hier greift Z 364 B.G.B. Platz, während Z 812 Abs. 2 B.G.B, hieran nichts ändert. Nach diesem letzteren Paragraphen gilt allerdings der An- crkeuutuißvertrag als Leistung, aber nur im Sinne der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Es soll damit nicht gesagt werden, daß die Haupt« Verbindlichkeit als erfüllt gilt durch Abschließuug eines Auerkcnntnißvertragcs, vielmehr wird diese Annahme ausgeschlossen durch Z 364 B.G.B. Auch durch die Annahme einer Anweisung gilt die Vertragsstrafe nicht als entrichtet. Wohl aber ist natürlich die Strafe entrichtet durch Einlösung des Wechsels oder der Anweisung und sei es auch an den dritten gutgläubigen Besitzer. Wcuu hierbei d. h. bei der Veräußerung der Urkunde Seitens des Strafglänbigers dolos vorgegangen ist, hat cr dem Schuldner den Schaden zu ersetzen (Z 826 B.G.B.). Leistung ans Grnnd vorläufig vollstreckbaren Urtheils ist keine Entrichtung. Ist dieStrafe theilweise entrichtet, so kann die Herabsetzung des noch rückständigen Theiles verlangt werden, dabei kann der noch rückständige Theil nnter Umständen vom Richter ganz gestrichen werden, ö) Nach miserci» § 348 H.G.V. fällt das Ermäsngnugsrccht weg, wen» ein Knnf-Aiun.2» inmm im Betriebe seines Handelsgewerbcs die Vertragsstrafe versprochen hat. «») Ein Kaufmann muß die Vertragsstrafe versprochen haben, mag es nnn ein Kaufmann nach H 1 oder nach Z 2 oder nach ß 3 Abs. 2 sein. Doch mnß es ein Vollkaufmann sein (Z 351). Uebcrall greift aber hier anch die Vorschrift des § 5 Platz: auch hier kaun derjenige, dessen Firma eingetragen ist, nicht geltend machen, daß sein Gewerbe kein Handelsgewerbc oder kein Bollhandelsgewcrbe ist. Auch wer sonst als Kaufmann gilt, muß sich dies hier eutgegeuhalteu lassen (vergl. den Exkurs zu H 5). Ob aber der Kaufmann zur Zeit der VerWirkung hiernach noch als Kanfmanu zn betrachten ist, ist gleichgiltig. Ebenso ist es gleichgiltig, ob der andere Theil Kaufmann ist. Ist er es nicht, so greift § 343 doch Platz, wenn der Versprechende Kaufmann ist; ist der andere Theil Kaufmann, so greift der Z 348 doch nicht Platz, wenn der Versprechende nicht Kaufmann ist. /?/?)Jm Betriebe seines Handelsgewerbes muß er die Vertragsstrafe ver-Am».2t. sprachen haben. Ueber die weite Ausdehnung des Begriffs „Zugehörigkeit zum Handelsgewerbc" siehe Anm. 9sfg. zu Z 343. Der Paragraph hätte nach dem System des ueuen H.G.B, überhaupt anstatt: „Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbcs versprochen ist," dahin gefaßt werden können: Eine Vertragsstrafe, deren Versprechen sich als ein Handelsgeschäft darstellt. Denn ein Handelsgeschäft ist ja nach H 343 mir dasjenige Geschäft, welches ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbcs abschließt. Selbstverständlich greift hier auch die Vermuthung des Z 344 Abs. 1 und auch die verstärkte Vermuthung des Z 344 Abs. 2 Platz (eine von einem Kaufmann schriftlich versprochene Vertragsstrafe gehört fiktiv und nicht bloß im Zweifel zum Betriebe seines Handelsgewerbcs). Die Frage, ob ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes die Amn.ss, Strafe versprochen hat, wird besonders kritisch bei Strafgcdingen, welche sich an die Konkurrenzklauscl beim Kauf eines ganzen Geschäfts knüpfen. Hier wird die Frage beantwortet werden müssen, ob der Erwerb eines Geschäfts auf Seiten des Erwerbers ein durch einen Kaufmann bethätigtes Handelsgeschäft ist. Wir haben das bejaht (vcrgl. Anm. 26 zu 8 343; vergl. auch Anm. 30 zu § 22). 7>>)Treffcu diese Voraussetzungen zu, so fällt nur das im Z 314 Anm, »s B.G.B, normirre richterliche Ermäßigungsrecht weg, nicht auch 1068 Allgemeine Vorschriften. Z 348. sonstige Ermäßigungsrechte, welche in anderen Gesetzen gegeben sein sollten, z. B. nicht dasjenige, welches in Z 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1394 über die Abzahlungsgeschäfte gegeben ist.') Anm.s?. 6. Die Bestimmungen über die Vertragsstrafe sind zum Theil dispositiv, zum Theil zwiugcuden Charakters. Dispositiv sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vertragsstrafe: Es kann entgegen dem Gesetze vereinbart werden, daß die Vertragsstrafe auch ohne Verzug und auch ohne Verschulden eintreten soll, und umgekehrt, daß bei der Verletzung einer Unterlassnngspflicht nur schuldhaftes Zuwiderhandeln die Vertragsstrafe zur Entstehung bringen soll. Dispositiv sind ferner die Bestimmungen über die Folgen der Vertragsstrafe: Es kaun vereinbart werden, daß der Schuldner sich durch Zahlung der Vertragsstrafe von der Erfüllung befreien kann (Waudelpvu) — ein Beispiel Anm. 30 zu § 22 —, es kaun bei der Vertragsstrafe für Nichterfüllung vereinbart werden, daß uebeu der Erfüllung die Vertragsstrafe verlangt werden kann, oder auch neben vollem Schadensersatz, es kann umgekehrt bei der Vertragsstrafe für ungehörige Erfüllung vereinbart werden, daß der Gläubiger nnr entweder die gehörige Erfüllung oder die Vertragsstrafe zu wählen hat; es kann der Vorbehalt bei der Annahme dort für unnöthig erklärt werden, wo das Gesetz ihn für nöthig erklärt, und dort für nöthig, wo das Gesetz ihn für unuöthig erachtet. Anm.2S. Dagegen ist die Bestimmung über das richterliche Ermäßigungsrecht zwingenden Charakters. Es kann also nicht im Voraus vereinbart werden, daß dem Schuldner das Ermäßigungsrecht nicht zustehen soll. Ein nachträglicher Verzicht auf dasselbe aber ist zulässig d. h. ein Verzicht nach Berwirkung. Anm.29. 7. Weitere Einzelheiten über die Vertragsstrafe. s,) Auslegung. Vertragsstrafen können zwar nicht ausdehnend interpretirt werden (R.G. 26 S. 165), aber der wahre Wille der Parteien und die Berücksichtigung von Treu uud Glauben und der Verkehrssitte sind auch hier die obersten Regeln (vergl. Anm. 2ffg. zu 8 346). Anm.so. d) Cessibilität der Vertragsstrafe. Der Anspruch auf die verfallene Vertragsstrafe kann selbstständig ccdirt werden, der ans die nicht verfallene kann wegen ihres accessorischen Charakters (vergl. oben Anm. 3) nicht selbstständig cedirt werden (R.G. 15 S. 213). Umgekehrt geht mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die noch nicht verfallene Konventionalstrafe mit über (arx. Z 401 B.G.B.), und kann auch nicht zurückbehalten werden. So auch Ocrtmann ß 399 Ziffer 2 b, anders Dernbnrg II S. 222. Zweifelhaft ist, ob auch der Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe diesen accessorischen Charakter hat. Wir würden das letztere verneinen, weil durch die VerWirkung der Anspruch sclbstständig geworden ist. Anm.sl. °) Verjährung der Vertragsstrafe. Ist der Hauptanspruch verjährt, so ist auch der Straf- ansprnch verjährt, da nach Z 224 B.G.B, mit dem Hauptanspruch auch die Ansprüche auf die von ihm abhängenden Nennleistungen verjähren. Das kann aber nicht mehr gelten, wenn die Vertragsstrafe verwirkt ist. Dann ist sie eben keine Nennleistung mehr und vou dein Hauptauspruch nicht mehr abhängig. Anm.sz. >U!!> Wendung (Art. 170 E.G. z. B.G.B.), wobei natürlich die im Art. 171 gemachte Ausnahme für Dienst, uud Miethsverträge gilt. Auch das Ermäßignngsrccht des Z 343 B.G.B, hat nicht rück- wirkende Kraft (anders Habicht, Einwirkung des B.G.B. S. 190). Grkurs zu H »48. Die Draufgabe und das Reugeld. I. Die Draufgabe (lu-rl>a, Handgeld, Angeld, Draufgeld). 1. Die Vorschriften über die Draufgabe sind aus dem H.G.B, gestrichen. Au Stelle des Anm. Art. 285 des alten H.G.B, sind die M 336—333 B.G.B, getreten, die im Wcscutlicheu mit der Vorschrift des alteu H.G.B, übereiustimmeu. 2. Die Draufgabe gilt nach gesetzlicher Vorschrift als Zeichen des Abschlusses des Vertrages. Anm. 2. (Z 336 B.G.B.). Das heißt: sie soll ein Beweismittel für den Abschluß des Vertrages sein. Der Gegenbeweis, daß trotz der Dranfgabe die Einigung der Parteien nicht erfolgt ist, ist natürlich zulässig. Gelingt er, so kann die Draufgabe zurückgefordert werde» (812 B.G.B.). 3. Die Draufgabe hat im Zweifel uicht die Bcdcntmig eines Reugeldes (Z 336 Abs. 2 Anm. 8. B.G.B.). Die Vereinbarung der Parteien, auch die Vcrkehrssittc oder eine Rechtssittc kann der Draufgabe einen anderen Charakter geben (Z 157 B.G.B.) Ueber das Reugeld unten Anm. 6. 4. Die Draufgabe ist nicht eine Zugabe. (Z 337 B.G.B.). Sie muß auf die vou dem Anm. 4. Geber geschuldete Leistung angerechnet oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrages zurückgegeben werden. Desgleichen muß sie zurückgegeben werden, wenn der Vertrag wieder aufgehoben wird (S 337 B.G.B.), und selbstverständlich, wenn der Vertrag nichtig wird. Wenn jedoch die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandcs, den er zu vertreten hat, unmöglich wird, oder wenn der Geber die Wicderaushebung des Vertrages verschuldet hat, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten (H 338 B.G.B.). Dadurch erhält sie eiue Weitcrc Bedeutung, als die des bloßen Zeichens des Vertragsabschlusses. Sie soll infolge dieser Vorschrift ein Druck auf die Vertragserfüllung sein. Sie hat also eine ähnliche Funktion wie die Vertragsstrafe. Immerhin ist sie keine solche nnd die Vorschriften über die Vertragsstrafe finden auf die Draufgabe keine Anwendung, insbesondere nicht das richterliche Ermäßigungsrecht. Verlangt dagegen der Empfänger Schadenscrsatz wegen Nichterfüllung, so ist die Anm. s. Draufgabe im Zweifel anzurechnen bezw. zurückzugeben, auch dauu, wcnu der Geber die Nichterfüllung vertretbar verschuldet hat. II. Das Reugeld. Anm. s. 1. Für verschiedene Fälle kann ein Reugeld vereinbart werden. Den Charakter eines Reugeldes kann die Konventionalstrafe haben, wenn die Parteien ihr diesen Charakter geben (Anm. 27 zu Z 348), desgleichen die Draufgabe (oben Anm. 3). Es kann aber auch der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes selbstständig vereinbart werden. Für alle Vereinbarungen eines Reugeldes bestimmt H 359 B.G.B., daß, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung des Rücktritts entrichtet wird, und der andere Theil die Erklärung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, die Rücktrittserklärung unwirksam sei. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird. Unverzüglich bcdcntet ohne schuldhaste Verzögerung (ß 121 B.G.B.), über den Begriff „Entrichtung" siehe Anm. 22 zu Z 348. 2. Von handelsrechtlicher Wichtigkeit ist eine besondere Art der Reugeldvereinbaruug, die Prämie. Sie erscheint als Vorprämie und als Rückprämie. Anm. 7. Die Vorprämie. Wer heute ein Werthpapier zu bestimmtem Kurse kauft, mit der Verpflichtung, es später (ultimo) abzunehmen, der wird dabei von der Hoffnung ge- 1070 Exkurs zu Z 348, Allgemeine Vorschriften, H 31V. leitet, daß der Kurs zur Zeit der Abnahme (am Stichtage) gestiegen sein wird, so daß er in der Lage sein wird, das abzunehmende Papier theurer loszuschlagen, als er es eingekauft hat. Er läuft aber Gefahr, daß der Kurs nicht steigen, sondern fallen werde. Alsdann würde er nicht Gewinn, sondern Verlust haben, weil er verpflichtet ist, die Waare abzunehmen, und sie nur zu geringerem Preise verkaufen könnte, als sie ihn kostet. Dieses Risiko zu begrenzen, dient die Prämie, d. h. die Abmachung, daß er gegen Zahlung einer bestimmten Summe (Prozentsatz) berechtigt ist, sich von dem Vertrage, von der Abnahme- und Zahlungspflicht loszumachen. Der Kaufer kanu dauu nicht mehr verlieren als die Wandclpön, die Vorprämie. Anm. s. Die Rückprämie. Wer heute zu einem bestimmten Kurse Papiere, die er nicht besitzt, verkauft, mit der Verpflichtung, sie später (ultimo) zu liefern, thut dies in der Hoffnung, daß die Papiere bis zum Lieferuugstage im Kurse sinken werden, sodaß er in der Lage sein werde, sie am Stichtage billiger einzukaufen, sich billig zu decken. Er läuft dabei aber die Gefahr, daß die Papiere seiner Hoffnung entgegen im Kurse steigen werden. Alsdann müßte er, da er gezwungen ist, sie zum Zwecke der Erfüllung seiner Lieferungspflicht einzukaufen, mehr dafür zahlen, als er selbst erzielt hat. Dieses Risiko zu begrenzen, dient die Rückprämie. Er erhält dadurch das Recht, gegen Zahlung einer bestimmten Summe (Prozentsatz) sich von der Lieferungspflicht freizumachen. Er kann dann uicht mehr verlieren als die Wandclpön, die Rückprämie. H Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist^ die Einrede der vorausklage nicht zu. Das Gleiche gilt unter der' bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Rreditauftrag als Bürge haftet. Ein- Der vorliegende Paragraph giebt eine vereinzelte Vorschrift über die Bürgschaft. Die- selbe betrifft den Ausschluß der Einrede der Vorausklage für die Bürgschaft des Vollkaufmauns im Betriebe seines Handelsgewerbes. Allein die Bürgschaft, im Handelsverkehr häufig Garantie genannt, ist hier eine so wichtige Vertragsart, daß ihre Grundsätze überhaupt beleuchtet werden müssen. Die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen wird in diesem Zusammenhange erörtert werden (vergl. unten Anm. W). Wir überschreiben hiernach die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen: Die Lehre von der Bürgschaft. Anm. i. 1. Die Vorschriften über die Bürgschaft sind cuthalten in den M 765—778 B.G.B. Dazn tritt für das Handelsrecht noch die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen und die des Z 350 (bczw. A 351) H.G.B, über die Form. Anm. s. 2. Begriff der Bürgschaft. Sie besteht iu der dem Gläubiger eines Dritten gegenüber übernommenen Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, (s 765 B.G.B.). a) Sie fetzt voraus die Verbindlichkeit eines Dritten, die auch eine künftige, auch eine bedingte sein kann. Sie ist hiernach eine acccssorische Verbindlichkeit. Besteht die Hauptvcrbindlichkeit nicht, oder kommt sie uicht zur Existenz, so besteht auch die Bürgschaft nicht. Insoweit gilt das Gleiche, wie bei der Vertragsstrafe. Es werden daher die verschiedenen Ungiltigkeitsfälle der Hauptvcrbindlichkeit, wie wir sie in der Lehre von der Vertragsstrafe aufgezählt haben, hier ebenfalls wichtig (vergl. Anm. 3 zu § 318). Anm, z. Natürlich kann aber auch der Bürgschaftsvertrag aus sclbst- ständigen Gründen un giltig sein. Auf den Bestand der Hauptverbindlichkeit Allgemeine Vorschriften. Z 349. 1071 kann dies im Einzelfalle von Erheblichkeit sein, so z. B. wenn der Gläubiger nur unter der Bedingung, daß die Bürgschaft geleistet wird, Kredit gegeben hat. b) Sie besteht iu der Uebernahme der Verpflichtung, für die Ver-Anm. Kindlichkeit des Dritten einzustehen. a) Für diese Uebernahme hat das B.G.B, im Z 766 eine Form vorgeschrieben, nämlich die schriftliche Erthcilnng der Bürgschaftserklärung. Es ist nicht etwa ein zweiseitiger schriftlicher Vertrag erforderlich, vielmehr ist nur die Erklärung des Bürgen schriftlich zn fixiren und dieses Schriftstück den« Andern zu „ertheilen", d. h. sie muß dem andern Theil zugehen, wozu Aushändigung, aber auch Vorzeigung genügt, aber auch mindestens erforderlich ist (Cosack, Bürgerliches Recht Band I S. 185). Selbstverständlich muß die so ertheilte Bürgschaftserklärung von dem Gläubiger anch angenommen werden, sonst würde ja kein Vertrag zu Staude kommen G 305 B.G.B.), aber die Aunahmccrklärnng ist formlos giltig. Daß die bloße Vorzeigung der Bürgfchaftsnrknnde genügt, ist für den Handelsverkehr von großer Wichtigkeit. Hier wird, znmal bei Anbahnung außergerichtlicher Akkorde, sehr häufig eine für alle zustimmenden Gläubiger bestimmte Bürgschaftsnrknnde ausgestellt, dem Schuldner ausgehändigt uud deu Gläubigern bei der Bewerbung um ihre Zustimmuug vorgezeigt. Dies genügt (vergl. Bolze 18 Nr. 515). Daß insbesondere die Ertheiluug der Bürgschaftserklärung durch Vermittelung des Schuldners genügt, darüber siehe unten Anm. 9; auch das genügt, daß man die Bürgschaftsnrknnde dem Schuldner einhändigt, damit dieser sie einem von ihm zn suchenden Gläubiger übergiebt (R.G. 11 S. 248; Terubnrg II S. 178). In welcher Weise die Erklärung schriftlich sixirt werdenA»m. s. muß, ob iusbesoudere uud wie eiu Vertreter die Urkunde zeichnen kann, nm die Erfordernisse einer schriftlichen Erklärung herzustellen, darüber siehe Aum. 34sfg. zn s 350. Der Mangel der Form kann nicht geltend gemacht werden, nachdem Anm. s. die Bürgschaftsverpflichtnng erfüllt und — bei theilweifer Erfüllung — soweit sie erfüllt ist (Z 766 Satz 2 B.G.B.). Waun Erfüllung vorliegt, darüber siehe Anm. 22 zu Z 348. Für deu Handelsverkehr ist von dieser Formvorschrift eine Ausnahme Anm. ?. gemacht, die weit enger ist als die des früheren H.G.B. Während nach diesem jede Bürgschaft, welche ans einer Seite ein Handelsgeschäft war, von der Form befreit war (Art. 317, 277 H.G.B.), kann sich nach dem neuen H.G.B, nur derjenige, auf dessen Seite die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, ohne Beobachtung der Form giltig verbürgen, nnd anch dieser mir dann, wenn er ein Vollkanfmann ist (ZZ 350, 351 H.G.B.). Ein Handelsgeschäft ist die Bürgschaft auf Seite» des Bürgen dann, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewcrbes sie erklärt hat (Z 343 H.G.B.). Das Gesetz hätte ebenso gut und vielleicht noch präciser im Z 350 sagen können: Wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes die Bürgschaft übernimmt. Dafür, wann ans Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft vorliegt, bezw. Anm. s. wann der Fall vorliegt, daß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbcs die Bürgschaft übernimmt, sind die ZZ 343 und 344 mit den dort gegebenen Erläuterungen maßgebend. (Vergl. über diese Formfragc Näheres Anm. 3 n. 4 zn Z 350). Unter diesen Voraussetzungen ist anch die mündliche Bürg-Anm. s. schaft giltig. Hierfür genügt es auch, wenu die Bürgschaft dem Schuldner gegenüber erklärt, für den Gläubiger bestimmt und diesem ausgerichtet ist (N.G. 31 S. 266). /?> Inhaltlich ist für die Bürgschaftserklärung nicht etwa Ansdrücklichkeit der Erklärnng A»m io. vorgeschrieben (vergl. R.O.H. 16 S. 412). Als genügende Vürgschaftserklärnng kann es z. B. aufgefaßt werden, wenn gesagt wird: „Ich will dafür sorgen, daß die Schuld bezahlt oder daß die Sache abgemacht wird", zumal wenu der 1072 Allgemeine Vorschriften, Z 34S. Gläubiger dadurch dem Hanptschuldner gegenüber zur Kreditirung (R.O.H. 16 S. 412) oder nach Krcditirung zu irgend einer Konzession bewogen wird (Bolze 8 Nr. 528) z. B. zur Zurücknahme einer gerichtlichen Maßregel (vergl. auch R,G, 31 S. 266). Eine genügende Bürgschaftserklärung erfordert die Bezeichnung der Hauptforderung nach ihrem Rechtsgrundc nicht, wenn nur sonst erhellt, auf welche Hauptforderung sie sich bezieht (R.O.H, 6 S. 277; Bolze 1ö Nr. 607). Die Uebernahme der Wechselbürgschaft (Giro, Aval) ist nicht zugleich die Uebernahme der zivilrechtlichen Bürgschaft, der Girant oder Avalist ist nicht zugleich Garaut; doch kann dies beabsichtigt seiu (R.G. 4 S. 10; Bolze 15 Nr. 254; R.G. 40 S. 58; vergl. Staub WO. Z 8 zu Art. 81). Anm.11. 3. Umfang der Haftung des Bürge». Ist die Bürgschaft für eine giltigc Hauptverbindlichkeit giltig übernommen, so haftet der Bürge. Der Umfang seiner Haftung bestimmt sich nach dem Bestände der Hauptverbindlichkeit. Auch hierin zeigt sich der accessorische Charakter der Bürgschaft (vergl. oben Nnm. 2). In präciser Weise drückt dies Z 767 B.G.B, dahin aus, daß für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkcit maßgebend ist. ->,) Die Haftung des Bürgen verändert sich, wenn die Hauptverbindlich- keit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners verändert wird, insbesondere erstreckt sie sich ans die dem Gläubiger von dem Hauptschnldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung uud der Rechtsverfolgung (das letztere ist wohl zu beachten), ferner aber anch ans Verzugs- und Prozeßzinsen, auch auf die bis zur Zahlung laufenden Vertragszinsen, denn diese gehören znm jeweiligen Bestände der Forderung (vergl. Z 1210 B.G.B.). Ämn.is. Dagegen wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert, so z. B. wenn ein anderer Leistnngsort oder ein früherer Leistungstermin vereinbart wird. Wohl aber wird durch ein solches selbststäudiges Rechtsgeschäft die Verpflichtung des' Bürgen verringert, wenn die des Hauptschuldners verringert wird. Hier greift wiederum die Regel Platz, daß für die Verbindlichkeit des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptvcrbindlichkeit maßgebend ist. So z. B. wenn der Gläubiger dem Hauptschulduer Stundung bewilligt hat. Die in solchem Falle weiter laufenden Zinsen treffen anch den Bürgen, soweit sie die Hohe der Verzugszinsen nicht übersteigen; denn in dieser Höhe würden sie den Bürgen auch ohne die Stundung treffen. Beim Bürgen auf Zeit liegt die Sache auch in dieser Hinsicht anders (vergl. unten Anm. 27 und 28). Ämn.iz. Alles das gilt auch sür den selbstschuldnerischen Bürgen. Insbesondere haftet anch dieser für die Kosten der RechtSverfolgnng des Hanptschuldners; denn der Glänbiger hat mir ein Recht, von der Voransverfolgnng des Hanptschuldners Abstand zu nehmen, nicht eine solche Verpflichtung dem Bürgen gegenüber. Anm. it. b) Daraus, daß der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkcit sür das Maß der Haftung des Bürgen entscheidend ist, folgt anch, daß der Bürge alle diejenigen Einreden erheben kann, welche dem Hauptfchuldner zustehen. Und anch dadurch verliert er sie nicht, daß der Hauptschuldner darauf verzichtet (A 768 Abs. 2 B.G.B.). So kann er z. B. einwenden, daß der Hanptschnldncr die Hanptverbindlichkeit bezahlt habe, oder daß die Hanptverbindlichkeit verjährt ist (vergl. R.G. 34 S. 153). Alles dies gilt anch für den selbstschuldnerischen Bürgen (vergl. unten Anm. 21). Diese Regel erleidet jedoch mehrere Modifikationen: Ä»m.!5. a) Stirbt der Hanptschuldner, so kann der Bürge nicht einwenden, daß der Erbe mir beschränkt haftet (H 768 B.G.B.). Anders wenn sich der Bürge für eine Nachlaßschnld verbürgt, d. h. für eine Schuld, die z. Z. der Bürgschaftsllbcruahme eine Nachlaßschuld war (Cosack, Bürgerliches Recht I S. 566). Mm.is. Die Einrede der Kompensation. Eigene Gegenfordernngen kann der Bürge natürlich zur Aufrechnung stellen, nicht aber die Gegenforderungen des Hauptschuldners, Allgemeine Vorschriften. Z 349. 1073 es sei denn, daß dieser die Aufrechnung schon erklärt hätte, denn dann wäre die Hauptverbindlichkeit schon getilgt. Wohl aber kann der Bürge „die Befriedigung verweigern, solange der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Verbindlichkeit des Hauptschulducrs befriedigen kann." (Z 770 B.G.B.) Ueber diese „Befricdigungsverwcigerung" siehe Anm. 8 zu Z 12g. 7) Die gleiche Befriedigungsvcrwcigerung steht dem Bürgen zu, wenn und solange dem Anm Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zn Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten (Z 770 B.G.B.). Vergl. Anm. 7 zu Z 129. ö) Auf einen vom Hanptschuldncr abgeschlossenen Zwangsvcrglcich kann sich der Bürge Anm nicht berufen (Z 193 K.O.). e) Der Bürge hat daneben natürlich noch diejenigen Einwendungen,Anm welche ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen, z. B. anch den Ein- wand der Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung (oben Anm. 16); den Einwand des Erlasses, der Stundung der Bürgschaftsvcrbindlichkeit :c. Sehr häufig wird die Bürgschaft inhaltlich begrenzt, insbesondere dahin, daß man nur bis zu einem bestimmten Betrage hasten will. Der Bürge haftet in solchem Falle für die ganze Schuld, aber nur bis zu eiuem bestimmten Betrage. Er wird von seiner Bürgschastsschuld befreit, wenn er diesen Betrag zahlt, aber nicht dadurch, daß der Schuldner ihn zahlt; denn dann haftet der Bürge immer noch für den unbezahlten Rest der Hauptschuld, da er ja, wenn auch uur bis zu einem bestimmten Betrage, für die ganze Schuld haftet. Zahlt ein solcher Bürge den ganzen Betrag für welchen er haftet, erst nach der Konkurseröffnung, so kaun der Gläubiger gleichwohl die ganze Hauptforderung im Konkurse des Gemeinschuldncrs anmelden (Z 68 K.O.; R.G. 9 S. 27 u. 77; 14 S. 172; Bolze 11 Nr. 938; Seuffert, Konkurs- Prozeßrecht S. 56), und neben ihm kann der Bürge seine Negrehforderung nicht anmelden (vergl. unteu Anm. 39). ohne schnldhafte Verzögerung gemäß Z 777 B.G.B, zn betreiben, (wozu, wcun dic Forderung z. Z. noch nicht fällig ist, die Pflicht zur Herbeiführung der Fälligkeit wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das vermögen des liaupt- schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. In den Fällen der Nr. Z, H ist die Einrode insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Lache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltnngsrecht hat; die Vorschrift des K 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Allgemeine Vorschriften. § 349. 1075 gehört, Cosack, Bürgerliches Recht I S. 568), das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortzusetzen und unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzuzeigen, daß er ihn in Anspruch nehme. Versäumt der Glaubiger eine dieser Verpflichtungen, so wird der Bürge frei. Erfüllt er sie, so bleibt der Bürge verhaftet und zwar in dem Umfange, den die Verbindlichkeit zur Zeit der gedachten Anzeige hatte. Hat der Bürge die Haftung auf bestimmte Zeit selbstschuldnerisch übernommen, Amn.W. so hat der Gläubiger die Verpflichtung, dem Bürgen sofort nach Ablauf der bestimmten Zeit die Anzeige zu machen, daß er ihn in Anspruch nehme. Unterläßt der Gläubiger diese Anzeige, so wird der Bürge frei. Macht er die Anzeige, so haftet der Bürge, und zwar in dem Umfange, den die Verbindlichkeit zur Zeit der Anzeige hatte. Eine Verpflichtung, den Hauptschnldner nunmehr in Anspruch zu nehmen, besteht anch jetzt nicht. In beiden Fällen besteht keine Verpflichtung des Gläubigers, den Bürgen Anm. so. auch nunmehr wirklich sofort gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr haftet der Bürge, und er hat es ja in der Hand, seiner Haftung durch Erfüllung ein Ziel zu setzen. Diese Regeln gelten nicht, wenn die Bürgschaft für eine erst in Zukunft zu Anm.so. begründende Hauptschuld übernommen ist. Vielmehr ist hier dnrch freie Auslcgnng zu ermitteln, in welcher Absicht der Bürge seine Haftung zeitlich begrenzt hat. Es ist z. B. sehr wohl möglich, daß der Bürge nur hat sageu wollen, er wolle bloß für solche Schulden haften, die innerhalb der Zeit begründet werden (so zutreffend Cosack. Bürgerliches Recht I S. 563). 4. Hat der Gläubiger gegenüber dem Bürge» eine Verpflichtung zur Beobachtung einer Anm.Zl. Diligcnz in Bezug auf die Rechtsvcrfolgung gegen den Hauptschulducr? Die Frage muß im Allgemeinen verneint werden. Nur dem Bürgen auf Zeit gegenüber ist der Gläubiger verpflichtet, die Forderung unverzüglich bcizutreiben (oben Anm. 27). Daraus folgt, daß im Uebrigen der Gläubiger diese Verpflichtung nicht hat. Die Verpflichtung des sclbst- schuldnerischen Bürgen ist ja fällig mit der Fälligkeit der Hauptvcrbiudlichkeit. Der Bürge kann nunmehr feiner Hastung ein Ziel setzen durch Erfüllung. Der gewöhnliche Bürge aber hat zwar den Einwaud, daß erst danu gegen ihn vorgegangen werden kann, wenn gegen den Hauptschuldner vergeblich vorgegangen ist. Aber eine Verpflichtung, in bestimmter Zeit gegen diesen vorzugehen, hat der Gläubiger nicht, außer in dem Falle der Verbürgung auf bestimmte Zeit. Das geht aus Z 777 B.G.B, per aiA. s eontr. deutlich hervor.' (Anders das frühere Recht Windscheid A 478 Anm. 10, dagegen freilich R.G. in Senfferts Archiv Bd. 42 Nr. 208; Z 328, I 14, A.L.N.; Z 1466 des Sächsischen B.G.B.). Daraus folgt weiter, daß der Gläubiger dem Schuldner, für den keine Vcrbürgung auf bestimmte Zeit übernommen ist, auch durch Rechtsgeschäfte Nachsicht gewähren kann, ohne dadurch das Recht aus der Bürgschaft zu verlieren, etwa dnrch den Einwaud, daß sich inzwischen die Verhältnisse des Hauptschuldncrs verschlimmert haben. Denn auch für derartige Verschlimmerungen haftet eben der Bürge und der Gläubiger hat abgesehen von dem Falle der Bürgschaft auf bestimmte Zeit keine Verpflichtung, gegen den Hauptschulducr streng vorzugehen. Giebt der Gläubiger Vorzugs- oder Sicherungsrechte (Hypothek, Pfandrecht, Mit-Anm.32. bürgschaft) ans, so wird auch dadurch der Bürge nicht ohne Weiteres frei, sondern nnr, soweit der Bürge aus dem aufgegebenen Rechte seinerseits hätte Ersatz erlangen können. Die Rechte des Gläubigers gehen nämlich auf den zahlenden Bürgen über (Z 774 B.G.B.; unten Anm. 37). Auf ganz anderem Gebiete liegt die Frage, ob der Bürge haftet, wenn die Ent-Anm,Z3. stehung der Hauptverbindlichkeit auf Vorsatz oder Versehen des Gläubigers zurückzuführen ist. Hier hat das R.G. (29 S. 143) z. B. angenommen, daß derjenige, der sich für einen Kassenbeamten verbürgt hat, nicht haftet, wenn dessen Kontrolirung versehentlich 68* 1076 Allgemeine Vorschriften, H 34l). vom Gläubiger unterlassen ist. Dasselbe muß auch für das Recht des B.G.B, gelten. Hier ist uoch die Analogie des Z 254 B.G.B, ein unterstützendes Argument. Anm.s«. 5. Verhältnis! des Bürge» zum Hnuptschnldncr. » u) Der Bürge hat gegen den Hauptschuldner keinen allgemeinen Befrei nngsanspruch. Er kann nicht etwa vom Hauptschulducr ohne Weiteres verlangen, daß dieser ihn besrcie. Doch kann sich dies aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Bürgen uud dem Hauptschulducr, auf Gruud dessen er die Bürgschaft übernommen hat, ergeben und das Gesetz giebt ans wichtigen Gründen dieses Recht dem Bürgen dann, wenn er zum Hauptschuldner im Verhältniß eines Beauftragten steht, sei es, daß er von vornherein bcanftragt war, die Bürgschaft zu übernehme» oder daß er die Bürgschaft als Geschäftsführer ohne Auftrag übernommen, aber wegen der Uebernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschulducr erlangt hat. Als solche wichtige Gründe gelten die Gefährdung des Regreßanspruchs durch wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse des Schuldners, der Verzug des Haupt- schuldncrs, die Vcrurtheilung des Hauptschuldners durch vollstreckbares Urtheil (Näheres Z 775 B.G.B.).') Anni.n. Was hier vom Auftrage gesagt ist, muß auf die übrigen Gcschäftsbesorgungs- verträge (Werkvertrag und Dienstvertrag, wenn dieselben auf eine Gcschüftsbesorgung gerichtet sind) ausgedehnt werden, obgleich K 675 B.G.B, diese Ausdehnung nicht ausdrücklich ausspricht. Denn nicht die Uuentgeltlichkcit ist der Gruud der Bestimmung, sondern die Uebernahme der Bürgschaft als die Besorgung eines fremd?n Geschäfts. Die Borschrift bezog sich auch ursprünglich (im ersten EntWurfe des B.G.B.) auf das Auftragsvcrhältuiß, wie es damals konstruirt war, bei welchem nicht die Unentgeltlichkeit, sondern das Moment der GeschäftSbesorgung für Fremde das wesentliche Merkmal des Auftrages war. Auch der selbstschulducrische Bürge hat alle diese Rechte (R.G, 8 S. 262). Anm.Z«. I>) Nach Befriedigung des Gläubigers kanu der Bürge Regreß gegen dcu Hauptschulducr nehmen. Seine Rcgreßansprüche richten sich zunächst nach dem Verhältnisse, welches zwischen ihm und dem Hauptschuldner besteht. Hat er hiernach keine Regreßansprüche, so fällt der Regreßanspruch fort. Aiim.s?. Anstatt seinen Rcgrcßanspruch iu dieser Weise zu begründen, kann der Bürge auch die Forderung des bezahlten Gläubigers gegen den Hanptschuldner geltend machen. Denn dieselbe geht auf dcu zahlenden Bürgen über (ß 774 B.G.B.) und zwar mit den Vorzugs- uud Sicherungsrechten, mit welchen sie ausgestattet ist (HZ 776, 401, 412 B.G.B.). Doch darf diese Art des Rcgreßauspruchs weder dem Hauptschuldner, uoch dem Gläubiger zum Nachtheil gereichen. Dem Schuldner nicht; deshalb hat der Hauptschuldner anch bei dieser Art der Regreßcrhcbung alle Einwendungen, welche ihm aus dem Rechtsverhältnisse mit dem Bürgen zustehen. Dem Gläubiger; deshalb darf Derselbe lautet: K 775. Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Uebernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschulducr zu, so kaun er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen: ^. wenn sich die vcrmögensvcrhältnisse des Hauptschuldncrs wesentlich verschlechtert haben; 2. wenn die Rechtsverfolgnng gegen den Hanptschuldner in Folge einer nach der Uebernahme der Burgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist; z. wenn der Hauptschulducr mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist; wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf Erfüllung erwirkt hat. )st die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hanptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. Allgemeine Vorschriften. Z 349. 1077 der Bürge durch die Geltcndmachung der auf ihu übergegangenen Rechte den znni Theil befriedigten Gläubiger wegen seines Restes nicht weiter zurückdrängen, als dies in dem Falle geschehen würde, wenn sich sämmtliche Rechte noch in der Hand des Gläubigers vereinigt befänden, besonders im Konkurse oder iu der Subhastation, Der Gläubiger ist übrigens zufolge H 402 B.G.B, auf Grund dieses gesetzlichen Anm.8». Uebergangcs der Rechte verpflichtet, dem Burgen eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde und alle zur Verfolgung nöthigen Aufschlüsse, Beweismittel nnd Urkunde» zu ertheilen. 6. Weitere Einzclfragcn. Anm.za. »,) Ueber den Erfüllungsort bei der Bürgschaft siehe im Exkurse zu § 372. v) Zm Konkurse dcS HanptschnIdncrS hat der Bürge, der den Hauptgläubiger befriedigt hat, insoweit er dadurch den Gläubiger nicht bcnachthciligt, die Rechte eines Konkursgläubigers und kann daher seine Regreßfordernng zum Konkurse des Hanptschuldncrs anmelden. Er kann es dann nicht, wenn er nur bis zu einem bestimmten Betrage haftet, denn in solchem Falle hat der Gläubiger trotz der Zahlung durch den Bürgen das Recht der Anmeldung der vollen Forderung und neben ihm kauu der Bürge im Konkurse des Hauptschuldners als Gläubiger nicht auftreten (R.G. 14 S. 172, siehe oben Anm. 19). Auch vor der Bezahlung des Gläubigers kann er seinen Regreßanspruch im Konkurse geltend machen, diesen aber nicht neben dem Hauptgläubiger (R.G. 14 S. 172). In denjenigen Fällen, in denen hiernach der Bürge seine Regreßfordernng zum Konkurse nicht anmelden darf, geht er dnrch den Zwangsvergleich des Regrcßanspruchs gegen den Hauptschuldner wegen desjenigen Betrages verlustig, den er über die Akkordauotc hinaus an den Gläubiger zahlen mnß (R.G. 14 S. 172). e) Mehrcrc Mitbürgcn haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner, auch wcuu sie die Anm. 40. Bürgschaft nicht durch einen gemeinschaftlichen Akt übernommen haben (Z 769 B.G.B.). Unter einander haften sie sich ans Ersatz des Gezahlten gemäß Z 426 B.G.B, d. h. nach Maßgabe des zwischen ihnen bestehenden Nechtsvcrhältnisscs, eventl. zu gleichen Antheilen. Anch für diesen Regreß kann die auf deu zahlenden Bürgen übergegangene Forderung des Gläubigers benutzt werden (vcrgl. oben Anm. 37). 7. Ein biirgschaftsähnlichcs Verhältniß ist der Krcditimftrag (Z 778 B.G.B.) d. h. der einem Am».«. Andern ertheilte Auftrag, einem Dritten im eigenen Namen nnd auf eigene Rechnung Kredit zu geben. Im Allgemeinen sind hierfür die Normen für den Auftrag maßgebend, insbesondere auch die Formlosigkeit des Auftrages. Anch kann ein solcher Austrag beliebig widerrufen und gekündigt werden. Erfüllt der Beauftragte den Auftrag und erleidet er dabei Schaden, so kann er nach Z 670 B.G.B, vollen Ersatz für seine Auswcndungcu begehren. Darin liegt also eine Garautichaftung des Auftraggebers. Für diese Garantie- Haftung sollen aber nach Z 778 B.G.B, die Vorschriften über die Bürgschaft gelten. Deshalb hat ein solcher Auftraggeber regelmäßig die Einrede der Voransklage nnd ferner dieselben Einwendungen, die dem Hanptschnldncr zustehen (oben Anm. 14 ffg.). Natürlich ist ihm die Einrede der Vorausklagc in den oben bezeichneten Ausnahmcfällcn, wozu insbesondere auch der Thatbestand unseres Z 349 H.G.B, gehört, versagt. (Daß Z 349 hier Platz greift, kann wohl nicht zweifelhaft sein, obwohl sein Wortlaut nur von der wirklichen Bürgschaft spricht). Was hier vom Auftrag gejagt ist, gilt auch für die übrigen Geschästs- besorgungsverträge (Dicnstvertrag nnd Werkvertrag, wenn sie auf eine Geschäftsbesorgnng gerichtet sind). Vergl. oben Anm. 35. 8. Ein anderes bürgschaftsähnlichcs Verhältniß ist die Delkrcdcrchaftung. Hierüber siehe Anm. «s. beim Konnnissionsgeschäft. 9. Noch ein anderes bürgschaftsähnlichcs Verhältniß ist der Garnutievcrtrag (über denselben Anm. i-i. siehe Stammler im civilistischeu Archiv 69 S. I fsg.; Unger in Jherings Jahrbüchern 33 S. 229). In einem allgemeinen Sinne versteht man darunter jede Erklärung, durch welche mau schlechthin das Risiko einer geschäftlichen Transaktion übernimmt. Insbesondere aber wird dieser Ausdruck angewendet, wenn es sich um die Unterstützung eines geplanten Unternehmens handelt, z. B. um die Schaffung der Mittel für eine Ausstellung, oder um 1578 Allgemeine Vorschriften. Z 349. Exkurs zu Z 34S. die Dividcndengarantie einer Aktiengesellschaft. Der Garantievertrag wird abgeschlossen zwischen dem Garanten und dein zu unterstützenden Unternehmer. Nur wenn ausdrücklich zu Gunsten der Gläubiger oder sonst Betheiligter kontrahirt wird, können für diese Rechte entstehen. Anm.». Der Garant haftet auch für unvorhergesehene Ausfülle, wohl aber kann er einwenden, daß der Unternehmer bei Ausführung des Unternehmens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. (Vergl. auch Ocrtmann Anm. 2ä zu 8 676 B.G.B.) Ueber die Divideudengarautie siehe insbesondere Anm. 3 zu Z215; ein interessantes Beispiel der Garantie eines Ausstellungsunternehmens ist enthalten in der Entsch. des R.G. vom 18. Januar 1899 in J.W. S. 211 (betreffend den Prozeß des Komitss der Berliner GeWerbeausstellung von 1896 gegen die Garautiefondszeichner). Anm.45. Zusatz. UclicrgmigSfrlige. Für Bürgschaften, welche vor dem 1. Januar 1900 überuommeu würde, ist das frühere Recht maßgebend (Art. 170 E.G. z. B.G.B.). Ist die Bürgschaft vor dem 1. Januar 1900, die Schuld erst nachher entstanden (z. B. bei Bürgschaft für eine künftige Schuld), so ist für die Bürgschaft das alte, für die Schuld das neue Recht maßgebend uud das Gleiche gilt umgekehrt. Ebenso richtet sich das Verhältniß zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen nach demjenigen Rechte, unter dessen Herrschaft dieses Verhältniß entstanden ist (vergl. Habicht, Einwirkung des B.G.B. S. 243). Grkurs zu H S4S. Rath, Empfehlung und Auskunft. Anm. i. 1- Gesetzliche Vorschriften über Rath und Empfehlung giebt das H.G.B, nicht und auch das B.G.B, enthält nur eine Vorschrift negativen Inhalts. Der § 676 B.G.B, lautet: K 67S. Wer einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung ertheilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. Anm. 2. s. Rath, Empfehlung nnd Auskunft als Handelsgeschäfte. Rath, Empfehlung und Auskunft interessiren sür die Zwecke unseres Kommentars nur, wenn und soweit sie Handelsgeschäfte sind. In dieser Beziehung ist zu sagen: Handelsgrnndgeschäfte nach Z 1 Abs. 2 sind sie nicht. Keine der dort aufgeführten Geschüftsarteu, deren regelmäßiger Betrieb ein Handelsgewerbe bildet, liegt vor. Die Inhaber der Auskunftsbureaux sind daher nicht Kaufleute kraft Gewerbes. Anm. s. Handelsgrnndgeschäfte nach Z 2 können Rath und Empfehlung natürlich sein. Sie sind dies, wenn sie den Gegenstand eines gewerblichen Unternehmens bilden, welches nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesem Falle muß der Inhaber des gewerblichen Unternehmens seine Firma eintragen lassen und ist dann Kaufmann. In dieser Lage befinden sich die größeren Auskunftsbureaux nach dem 1. Jauuar 1900. Anm. t. Ist nun der Inhaber eines Gewerbes auf Grund des Z 2 Kaufmann geworden, so sind die zu seinem Betriebe gehörigen Geschäfte Handelsgeschäfte (Z 343) und diese Zugehörigkeit wird nach § 344 sogar präsumirt, bei seinen Schuldscheinen sogar fingirt. Die von einem solchen Gewerbeinhaber ertheilten Auskünfte fallen in ganz eminentem Sinne unter die Präsumtion des Z 344 Abs. 1, nicht aber unter die Fiktion des § 344 Abs. 2; denn sie sind, anch wenn sie schriftlich ertheilt werden, keine Schuldscheine. ?i»m, 5>. Außerdem aber sind die von jedem anderen Kaufmann, er mag es kraft Gewerbes nach Z 1 sein oder kraft des Betriebes irgend eines Gewerbes uud Eintragung nach § 2, gleichviel, welchen Gegenstand das Unternehmen hat, ertheilten Rathschläge und Empfehlungen auf Grund des K 343 Handelsgeschäfte, wenn sie zum Betriebe seines Exkurs zu Z 349, 1079 Haudelsgewerbcs gehören, uud präsumtiv gehören sie zufolge des Z 344 dazu. Das bezieht sich sowohl auf den entgeltlichen Rath (R.G. vom 5. November 1894 in J.W, S. 591), als auch auf den unentgeltlichen Rath (vcrgl. R,G, 2V S. 194). Denn auch dieser wird erfahrungsgemäß Geschäftsfreunden ertheilt, um sich die Anwartschaft auf gleichartige Gegeudieustc zu sichern und dadurch oas eigene Handclsgewcrbe zu fördern. Aber es greift auch hier die Vorschrift des Z 5 Platz: bei einem Gewerbetreibenden, dessen Firma eingetragen ist, kann von keiner Seite eingewendet werden, sein Gewerbe sei kein Handelsgewerbe, Er gilt also als Kaufmann und feine Geschäfte gelten als Handelsgeschäfte und zwar präsnmtiv (Zß 343, 344), Die von einem solchen Gewerbetreibenden ertheilten Rathschläge uud Empfehlungen sind also präsumtiv Handelsgeschäfte und nur dann sind sie es nicht, wcuu bei der Ertheilung die Nichtzngehörigkeit zum Gewerbebetriebe erkennbar war (Anm. 3 zn Z 344), Endlich aber gilt auch derjenige als Kaufmann, der sich als Kaufmann im Rechtsverkehr gerirt (Exkurs zu Z 5), und auch von dessen Rathschlägen, Empfehlungen und Auskünften gilt das oben Gesagte, Unter welcher Voraussetzung wird für Rath, Empfehlung und Ansknnft gehaftet? Hier Am», v müssen zwei Fälle unterschieden werden: a,) Der Fall, wo der Rath oder die EmPfchlnng ohne Bertrngsvcrhältnist ertheilt wird. Die Ertheilung eines Raths oder einer Empfehlung ist an sich kein Vcrtragsvcrhültniß. Auch wcuu die Ertheilung auf Grund einer Ausrage erfolgt, liegt kein Vertrag vor. Denn Frage und Antwort sind an sich noch keiu Vertrag. Das war schou früher angenommen worden (R.O.H. 19 S. 196) und wird durch den ß 676 B.G.B, (oben Anm. 1) bestätigt. Denn aus diesem geht hervor, daß die Rathsertheilung allein noch kein Vertragsverhältniß begründen soll. Aber gleichzeitig geht aus diesem Paragraphen hervor, daß die Ertheilung von Rath und Empfehlung noch keine unerlaubte Handlung ist. Selbst wenn der Rathende dabei ein Versehen begeht, liegt der Thatbestand des Z 823 B.G.B, noch nicht vor. Denn in diesem Paragraphen ist keineswegs eine allgemeine Schadcnscrsatzpflicht für Fahrlässigkeit statnirt uud der Z 676 B.G.B, hatte, wie die Motive II S. 534 hervorhebe», gerade den Zweck, die „in Theorie und Praxis des gemeinen Rechts noch nicht verschwundene Ansicht, es müsse auch für vulpa, mindestens für eulM Ia,ts, eingestanden werden, zurückzuweisen." Es wird daher uicht allgemein für fahrlässige Rathserthcilnng auf Schadensersatz gehaftet und damit sind auch die im preußischen Recht bestehenden Haftungen für grobe fahrlässige Empfehlung (Haftung des Sachverständigen Z 219, 1,13 und Haftung für ein schriftliches Zeugniß über die Bonität eines Krcditsuchcnden 8 212 I 14 A,L,R,) gefallen (vcrgl, Planck Anm. 2 zu Z 676 B.G.B.) Vielmehr wird nach dem neuen Recht für außerkontraktlichen Rath nur gc-Anm, ? haftet, wenn die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung vorliegen. Ein doloser Rath enthält dieselbe stets und begründet daher stets die Haftung auf Schadensersatz, Davon gehen auch die Motive II S. 554 aus und mit Recht. Denn wenn derselbe auch vielleicht nicht die widerrechtliche Verletzung eines fremden Rechts und ailch nicht die Verletzung eines zum Schutze des Berathenen bestehenden Schutzgesetzcs enthalten mag, sodaß Z 823 B.G.B, nicht Platz greift, so liegt jedenfalls der Thatbestand des Z 826 B.G.B, (vorsätzliche Schadens- zufügnng durch ciuc gegen die gntcn Sitten verstoßende Handlung) vor. Arglistig, dolos, handelt dabei der, der etwas als seine Ueberzeugung hinstellt, Anm. s von dessen Wahrheit er nicht überzeugt ist, auch wenn ihm nicht gerade die Unwahrheit bekannt ist; (Bolze 2V Nr. 402). Arglistig handelt in Folge dessen auch der, der eine Thatsache aus der Luft greift; denn von dieser kann er nicht überzeugt sein (vergl. auch Bolze 12 Nr. 384). Wegen der Haftung für den Dolus der Gehilfen siehe uuten Anm. 27 und 28. b) Der Fall, wo der Rath oder die Empfehlung oder die Auskunft auf Grund eines Anm, i> Vertragsvcrhnltnisscs ertheilt wird. Das kann in verschiedener Weise geschehen: a) So, daß der Rath oder die Empfehlung den Gegenstand eines 1080 Exkurs zu z 319. eigenartige» selbstständigen Vertrages bilden. Der Nath oder die Empfehlung oder die Auskunft werden gegen Vergütung geleistet. Tas sind die Geschäfte der Auskunftsbureaux. Ein solcher Vertrag ist eiu Werkvertrag, (ß 631 B.G.B.). Denn Gegenstand des Werkvertrages kann jeder durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg sein. In Frage könnte noch der Dienstvertrag kommen. Allein es wird- von den Auskunftsbureaux nicht die Er- mittclnngsthätigkeit als solche verlangt, sondern das Ergebniß der Ermittelung (Endcmann, Einführung Z 174 Note 44; Planck Vorbemerkung II" zn Z 631 B.G.B.). Anm.io. Hat der Rathende oder Empfehlende oder Bcauskunftcnde die Unrichtigkeit des Raths zn vertreten, so haftet er auf Schadensersatz KZ 635, 276 B.G.B., s 278 B.G.B.; wegen der Haftung für Gehilfen siehe unten Anm. 27 u. 28). Der Berathene kauu allerdings statt dessen auch Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Aber meist werden diese beiden Rechte nicht in Frage kommen, sondern nur der Anspruch ans Schadensersatz. Dabei wird die im A 634 B.G.B, vorgesehene Fristbcstimmung zur Beseitigung des Mangels gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen nicht erforderlich sein, weil, wenn durch die Befolgung des falschen Raths oder der falschen Empfehlung bereits ein Schaden entstanden ist, ein besonderes Interesse des Bestellers an der sofortigen Gcltcndmachung des Anspruchs vorliegt, auch der Mangel uicht mehr beseitigt werden kann. A»m.ii. Zu vertreten hat der Rathende oder Empfehlende seinen Rath oder seine Empfehlung, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (Z 276 B.G.B.). Znr Fahrlässigkeit gehört, wenn der Rathende Kaufmann ist, die Verletzung der Sorgfalt eines ordentliche» Kaufmanns (ß 346 H.G.B.). Außerdem hat der Rathende oder Empfehlende auch die Versehen seiner Gehilfen zu vertreten; hierüber siehe unten Anm. 27 u. 28. Anm.12. A Der Rath oder die Empfehlung kann auch in untrennbarem Znfammcnhang e mit einem anderen Vertrage stehen. Dies ist zunächst der Fall, wo der Kommissionär dem Komin ittenten hinsichtlich derjenigen Geschäfte, deren Ausführung dem Kommissionär aufgetragen werden soll, mit seinem Rathe zur Seite steht, z. B. wenn ein Bankier seinem Kunden bestimmte spekulative Operationen anräth. Er fungirt hierbei als Kommissionär und haftet für deu ertheilten Rath nach den Regeln des Kommissions- gcschästs (R.G. 19 S. 100). Wie aus der Erl. zu § 384 hervorgeht, haftet der Kommissionär dem Kommittcuteu für den hierbei erwachsenen Schaden. A„m.iz. Ein solcher Zusammenhang liegt ferner vor, wenn das Bertragsverhältniß allgemeinerer Natur ist, indem es auf den Abschluß einer Reihe von noch'unbestimmten Geschäften gerichtet ist, mit anderen Worten, wenn der Rath oder die Empfehlung ertheilt sind innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung. (Wegen' des Begriffs der Geschäftsverbindung siehe R.G' 28 S. 322). Das gilt insbesondere für den Bankier im Geschäftsverkehr mit seinen Kunden. Diese Geschäftsverbindung geht nicht bloß ans den Abschluß von Spekulationsgeschäften, sondern auch auf die Erthcilung von Rathschlägen dazn. Ein im Verfolg einer solchen Geschäftsverbindung ertheilter Rath ist als vertragsmäßiger Rath ansznfasscn (R.G. 27 S. 124), woraus insbesondere die Haftung für versehentlichen Rath und die Verjährung der Ersatzansprüche nach Maßgabe vertragsmäßiger Ansprüche folgt. Zweifelhaft kann es sein, wie ein solcher Rath juristisch zn kvnstruiren ist. Wir sehen ihn als Werkvertrag an, obwohl ein besonderes Entgelt für solche Rathschläge uicht ertheilt wird, sodaß also auch hier die Schadenersatzpflicht bei vertretbarem Rathe besteht, wahrend die Wandlung und Minderung naturgemäß hier fortfällt. (Vergl. oben Aum. 10). Uebrigens gilt das Gleiche anch dann, wen» eiu Bankier mit einem Privatmann Exkurs zu Z 349, 1081 ein einzelnes Kaufgeschäft abschließt; anch in diesem Falle ist die Rathcrtheilung ein Glied in dem Zweige des Bankgcschästcs und die Vortheile, die für den Bankier aus dem Geschäftsabschlüsse entstehen, bilden zugleich das Entgelt für die Dienste, die er dem Kunden dnrch die Rathcrtheilung leistet (R.G. 42 S, 13)! es liegt also ein vertragsmäßiger, gegen Entgelt ertheilter Rath vor, für dessen Folgen der Bankier nach dem oben Ausgeführten nach den Regeln des Werkvertrages hastet. Ferner gehört hierher der Fall, wo periodische Zeitschriften in ihrem Anm.ii- Programm ankündigen, sie wollen den Abonnenten Rathschläge über Börsentransaktionen oder medizinischen oder juristischen Inhalts ertheilen. Der einzelne Rath ist dann ein auf Grund eines Werkvertrages ertheilter Dienst, die Vergütung liegt in dem Abonncmcntsbctragc, die Rechtsfolgen sind entsprechend, wie oben Anm, 10 auseinandergesetzt. Die Empfehlung kann sich ferner eng anschließen an einen Anm.is. Kreditauftrag nach Z 778 B.G.B. Wer nicht bloß auf Anfrage oder ohne Anfrage einen Krcditsnchenden als kreditwürdig empfiehlt, sondern darüber hinaus auch noch den Auftrag ertheilt, den Kredit zu gewähren, haftet aus dem Auftrage nach Z 778 B.G.B, (vergl. die Erläuterungen dieses Paragraphen in Anm. 41 zu Z 349 H.G.B.). Zum Kreditauftrage gehört der animus odliKanüi, es mnß ersichtlich sein, daß der Kreditgebende ein fremdes Geschäft, das des Empfehlenden, besorgen, in dessen Interesse handeln sollte, indem er Kredit gab. Ist dies der Fall, dann liegt ein Kreditauftrag vor; die Empfehlung ist ein integrirendcr Bestandtheil desselben, nur die Modalität, die Form, iu welcher der Kreditantrag ertheilt wurde. Der Empfehlende haftet in diesem Falle, wie ein Bürge, weil er einen Kreditanftrag ertheilt hat. Ob die Empfehlung an sich richtig oder, wenn sie unrichtig war, der Mangel von ihm zu vertreten ist, ist hierbei glcichgiltig; er haftet ans dem Krcditanftrage, wie ein Bürge, aber auch nnr wie ein Bürge, also mit dem Einwände der Vorausklage, soweit nicht auf Grund des bürgerlichen Rechts oder des H 349 H.G.B, eine sclbstschuldnerische Haftung eintritt (vcrgl. Anm. 41 zu Z 349). War der Rath ciu doloscr, so haftet auch der Kreditauftraggeber auf Grnnd Anm.i«. der unerlaubten Handlung, nicht bloß als Bürge. Denn der beim Vertragsabschlüsse begangene Dolus stellt den Thatbestand einer sclbstständigcn nncrlanbtcn Handlung dar (vcrgl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 58). Die Subsidiarität der Haftung fällt daun weg (vergl. uuteu Anm. 24). Die Modalitäten der Schadcnscrsnhpflicht. Sowohl bei Rath und Empfehlung auf Anm.i?. Grund unerlaubten Handelns, als anch auf Grund der Vcrlctznng eines Vcrtragsvcr- hältnisses ist regelmäßige Rechtsfolge die Pflicht znm Ersatzc des dem Berathenen erwachsenen Schadens, wie dies obige AnSführuugeu in Aum. 10 ergeben. Ueber diese Schadensersatzpflicht gilt nun Folgendes: s,) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden.Anm.is. Hier gilt zunächst das, was wir schon im Z 347 Anm. 21 betont haben: daß die Empfehlung nicht die einzige und nicht die nothwendige Ursache des Schadens zu sein braucht (R.G. 13 S. 66). Im Verkehr zwischen Bankier und Kunden wird besonders wichtig die Frage: In wie weit ist der Kurs, der Stand und der Rückgang desselben für die Berechnung des Schadens maßgebend: Hier greift zunächst die Erwägung Platz, welche das Reichsgericht iu Straf« Anm.is. fachen (Bd. 23 S. 435) angestellt hat. Darnach ist der Kursstand dann nicht maßgeblich, wenn der Kunde das Papier zur dauernden Anlage, wegen der zu erwartenden Rentabilität, gekauft hat. Sein Schade besteht dann in der gegen seine berechtigten Erwartungen geringeren Ertragsfähigkeit. Wohl aber ist, wie ebenfalls das Reichsgericht a. a. O. erwägt, der Kursstand maßgeblich, wenn der Kunde das Papier als Spekulationspapier, als Handclswaarc, zum Zwecke der Wcitcrveräußcrung er- 1032 Exkurs zu Z 34g. werben wollte: ^) es ist durch den Rath zum Ankauf kein Schade verursacht, wenn das erworbene Spekulationspapier zum Einkaufspreise oder gar mit Gewinn wiederverkäuflich war, selbst wenn in der Folgezeit der Kurs fiel. swm.so. Freilich könnte es hiernach scheinen, als ob ein Bankier seinem spekulirenden Kunden so gut wie niemals für seinen Kursverlust hafte. Indessen ist dies doch immer dann der Fall, wenn der Bankier nicht bloß den Ankauf empfahl und die Richtung der Spekulation dem Kunden überließ, sondern sein schuldhafter Rath auch geeignet war, für die Richtung, in welcher sich die Spekulation bewegen sollte, bestimmend zu sein und dies in Wirklichkeit gewesen ist. Der in der Folgezeit eingetretene Kursverlust ist dann zwar eine Folge der eigenen Entschließungen des Kunden, jedoch solcher Entschließungen, die durch den Rath des Bankiers beeinflußt waren- der Kursverlust stellt sich alsdann als ein widriger Erfolg des Rathes dar, uud soweit dies der Fall ist, haftet der Bankier. ') Z. B. der Bankier räth nicht bloß zum Kauf, sondern gleichzeitig, oder in der Folgezeit, das Papier so lauge zu behalten, bis es einen bestimmten Kurs erreichen oder wieder erreichen werde. «nm.21. d) Darüber, daß der Schaden nicht voraus sehbar zu sein braucht siehe Anm. 2V zu s 347. Älnm.ss. <>) Ueber die Art, wie der Schade zu ersetzen ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des B.G.B. ZK 243 u. 250. Danach hat der Ersatzberechtigte ein Recht auf Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der falsche Rath nicht ertheilt worden wäre. Ist z. B. in Folge des falschen Rathes ein Werthpapier angeschafft, welches den erwarteten Kurs nicht erreicht hat, so kann der Berathene den Ersatz seiner Auslagen nebst Zinsen verlangen, muß aber das Werthpapicr zurückgeben. Ist auf Grund des Rathes eiu Kredit gewährt, fo ist der kreditirte Betrag zu ersetzen (vergl. hierüber unten Anm. 24). Daß zum Ersatz des Schadens auch der eutgangene Gewinn gehört, und was darunter zu verstehen ist, darüber siehe Aum. 14-20 zu Z 347. Ämn.zz. ü) Ueber die Folgen des konkurrirendcn Versehens siehe Z 254 B.G.B, (vergl. Anm. 12 zu Z 347). Konkurrirendes Verschulden ist hier besonders die Benutzung der Auskunft nach längerer Zeit oder zur Gewährung eines allzuhohcn Kredits. Anm,24. 5. Die Frage, ob eine Vorausklage nothwendig ist, wird wichtig bei der Empfehlung von Kreditsuchenden. Die Frage ist zu verneinen. Ausgenommen ist der Fall, wo der Empfehlende wie eiu Bürge haftet, nämlich beim Krcditauftrage, und auch hier fällt die Vorausklagc weg, wenn gemäß A 349 oder aus sonstigem Grunde die Bürgschaft eine sclbstschuldncrische ist. Es braucht jedoch der Ersatzverpflichtete Schadensersatz nur zu leisten gegen Abtretung der Ansprüche, welche dem Berathenen gegen den Krcditsuchenden zustehen (H 255 B.G.B.). Indessen ist damit dem Berechtigten nicht verwehrt, einen Vergleich mit dem Schuldner zu schließen. Wenn dieser der Sachlage nicht widerspricht und dadurch nicht etwa ein konkurrirendes Versehen begründet wird, welches die Schadensersatzpflicht beeinflußt (vergl. Anm. 12 zu Z 347), so besteht dieselbe trotz des Vergleiches ungeschmälert fort (R.O.H. 19 S. 116). Anm.N. 6. Wem wird gehaftet? Die einfache Antwort hierauf ist: dem, dem der Rath oder die Empfehlung ertheilt ist. Mag der Rathende diesem auf Grund des Vertrages oder des nnerlanbten Handelns haftbar sein, so kann doch ein Dritter, der auf Grund des unrichtigen Rathes gehandelt nnd dadurch Schaden erlitten hat, regelmäßig kein Recht auf Schadensersatz herleiten. Würde z. B. die Firma A. bei der Firnia B. um Rath fragen, etwa im Auftrage der Firma C., aber ohne dieses Austragsverhältniß der Firma B. mit- >) Wann Spekulatiousabsicht, wann Anlageabsicht vorliegt, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Anlagcabsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Kuude deu Kredit des Bankiers in Anspruch genommen hat. Wer sein Geld anlegt, legt soviel an, als er bezahlen kann. Wer mehr Papiere kauft, als er bezahlen kann, speknlirt. °) Konkurrirendes Versehen des Kunden kann hier modisicirend eingreifen (vergl. Anm. 12 zu Z 347). x Exkurs zu Z 349, 1083 zutheilen, so würde, gleichviel, ob die Firma B. der Firma A, aus dem Vertrage oder aus unerlaubter Handlung haftet, die Firma C. hieraus Rechte nicht haben. Denn mit dieser steht sie in keiner Rechtsbeziehuug. Sicherlich gilt das bei fahrlässiger Unrichtigkeit. Aber auch bei dolvser Unrichtigkeit gilt nichts Anderes. Anch hier liegt keine widerrechtliche Verletzung eines fremden Rechts, und auch keine Verletzung eines zwischen der Firma B. und der Firma C. bestehenden Schutzverhältnisses vor, wdaß H 823 in keiner Weise anwendbar ist. (Die entgegengesetzte Entscheidung des R.O.H. 19 Seite 196 kann für das neue Recht nicht gebilligt werden.) Nur daun läge die Sache anders, wenn die Firma B. wußte, daß die Firma C. die Empfehlung benutzen nnd darnach handeln will, nnd sie gleichwohl einen dolosen falschen Rath ertheilen würde. Denn dann würde die Haftung aus Z 826 B.G.B, wegen vorsätzlicher Schädigung dnrch eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung folgen. Eine weitere, streng genommen hierher nicht gehörige Frage ist, Am»,so. ob auch der „Augefragte", d. h. der Dritte, über dessen Verhältnisse die Er- knndigung und die Empfehlung oder Auskunft lautet, einen Schadensersatz- ansprnch hat, wenn die über ihn gegebene Auskunft falsch abgegeben ist. Die Frage ist wie folgt zn beantworten: Bei wissentlich falscher Auskunft kann Verletzung des H 187 Str.G.B. vorliegen. Es können anch die KZ 6 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vorliegen (Aufstellung kreditschädigcndcr Bchanptuugeu zum Zwecke des Wettbewerbes oder wider besseres Wissen). Endlich aber kann H 824 B.G.B, vor- liegen, wonach derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachtheile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem Anderen den daraus entstandenen Schaden auch daun zu ersetzen hat, wenn er die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muß (d. h. ans Fahrlässigkeit, in Folge Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bezw. der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht kannte). Allein wenn nur der Thatbestand des Z 824 vorliegt, so füllt die Schadcuscrsatzpflicht nach Z 824 Abs. 2 fort, wenn die Thatsache nicht wider besseres Wissen behauptet ist und der Behauptende oder der Empfänger an der Empfehlung ein berechtigtes Interesse hat. Durch diesen ß 824 Abs. 2 ist besonders den Auskunftsbureaux eiu Schutz gewährt. Dieselben können wegen bloß fahrlässig irriger Auskünfte von dem Angefragten nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn denselben dadurch ein Schaden erwachsen ist. Denn an solcher Mittheilung hat der Empfänger ein berechtigtes Interesse, jedenfalls dürfen sie ein solches voraussetzen, und letzteres wird zur Anwendung des Abs. genügen müssen. 7. Für wessen Hmidlnngen wird gehaftet? Es mag hierbei daran erinnert werden, daß die Amn.27. Vereine oder juristischen Personen (auch die Aktiengesellschaften und die Aktien-Kommandit- gesellschafren, welche letzteren wir ja als juristische Personen ansehen) für die Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter haften, also auch für falschen Rath und falsche Empfehlungen, die diese in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ertheilen, und zwar sowohl bei vertraglichem Rathe, als bei außervcrtraglichcm (vcrgl. Aum. 34 im Exkurse zu § 58,' Anm. 35 zu Z 232; Anm. 74 zu Z 320; R.G. 27 S. 118). Das Gleiche gilt für die Haftung der o. H.G. und der einfachen Kommanditgesellschaft für die Rechtshandlungen ihrer vertretuugsbcfugteu offenen Gesellschafter, also auch von den durch diese Namens der Gesellschaft ertheilten Rathschlägen und Empfehlungen, sowohl vertraglichen wie außer- vcrtraglichcn (vergl. Anm. 2 zu § 126 und Anm. 2 zu Z 170; R.G. 20 S. 190). Daß Rath und Empfehlung zum Handelsbetriebe gehören, darüber oben Anm. 5. Wird der Rath oder die Empfehlung nicht von gesetzlichen Vertretern, sondern von Anm.2«, Hilsspersonen ertheilt, so entscheiden die allgemeinen Grundsätze, die wir in Anm. 26ffg. im Exkurse zu Z 58 auseinandergesetzt haben, und die, wie dort auseinandergesetzt ist, verschieden siud, je nachdem es sich um einen außerkontraktlichen oder um einen kontraktlichen Rath handelt. L. Für die Verjährung ist wieder entscheidend, ob vertragsmäßige oder vcrtraglose Empfehlung Anm. ss. vorliegt. In letzterem Falle tritt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubten Anm.M. Anm,31, Amn.ZS. 1084 Exkurs zu Z 349. Handlnngcu ein (R.G. 27 S. 124), d. h. die Frist von drei Jahren seit Kenntniß des Schadens und des Schadcustiftcrs, von dreißig Jahren ohne diese Kenntniß (Z 852 B.G.B.). Bei vertragsmäßiger Empfehlung aber kommt es auf die Verjährungsfristen an, welche für das betreffende Vertragsverhültniß in Frage kommen. Da nach den Ausführungen in Anm. 9 u. 13 meist ein Werkvertrag vorliegt, so tritt meist die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach A 638 B.G.B, in Kraft. Dieselbe bezieht sich jedoch nicht auf den Fall arglistiger Empfehlung, wie dieser Paragraph ergicbt. In diesem Falle besteht vielmehr die ordentliche Verjährung von dreißig Jahren. 9. Der Ausschluß der Haftung kaun erfolgen durch Vereinbarung mit dem Anfragenden. Zu solchem Ausschluß besteht eine leicht erklärliche Neigung ans Seiten des Empfehlenden nnd Beauskunftendcn. Der Handelsverkehr gebraucht dabei die Worte: „Ohne Obligo" oder „Ohne Präjudiz". Handelt es sich um einen vertraglichen Rath, so ist zu bemerken: Die Haftung für eigenen Vorsatz kann überhaupt nicht ausgeschlossen werdeu, wohl aber die Haftung für Vorsatz der Gehilfen und gesetzlichen Vertreter, die Haftung für Fahrlässigkeit, auch für eigene und grobe, kanu ausgeschlossen werden (ZZ 276, 278 B.G.B.)? vergl. auch Anm. 22 zn Z 347. Die Haftung wird nun, soweit hiernach zulässig, durch die obcngedachte oder ähnliche einseitige Znsätze ausgeschlossen, wenn solcher Zusatz gemacht wird, ehe ein Vertragsverhältniß über Ertheilung des Raths perfekt war. Daher schließt der gelegentlich gegen Vergütung Nugcfragtc seine Haftung, soweit zulässig, aus, wenn er den Rath mit jenem Zusätze ertheilt. Das gilt auch für Personen, die in Geschäftsverbindung stehen, obwohl bei diesen die Geschäftsverbindung als Vertragsverhältniß gilt (vergl. oben Anm. 3). Denn wenn auch die Geschäftsverbindung die Möglichkeit von Rathscrtheilungen in sich schließt, so ist es doch noch rechtzeitig, wenn der um Auskunft Befragte sich ans die konkrete Ausdehnung der Geschäftsverbindung nur mit der Maßgabe einläßt, daß er für Versehen nicht haftet. Das gilt besonders sür Bankiers. Auskunftsbureaux dagegen müssen, wenn sie ihren Abonnenten gegenüber von der Haftung für eigene und fremde Fahrlässigkeit und für den Vorsatz ihrer Gehilfen befreit sein wollen, dies bei Eingehung des Abonnements, etwa durch Aufnahme in die Geschäftsbedingungen, ausmachen. Sonst gilt der Abonnementsvertrag geschlossen unter der Bedingung der Haftung nach Maßgabe der Gesetze und ein bei Ertheilung des einzelnen Rathes gemachter Vorbehalt ist wirkuugslos. Ist nun der Rath ertheilt mit dem zulässigen Zusätze: „Ohne Obligo" oder „Ohne Präjudiz", so will damit der Rathende zum Ausdruck bringen, daß er seine Verantwortlichkeit, soweit, als dies nach dem Gesetze zulässig, ausschließen will nnd wenn der andere Theil den in dieser Weise ertheilten Rath entgegennimmt und befolgt, so ist er damit einverstanden und es haftet alsdann der Rathende nicht für eigene Fahrlässigkeit und nicht sür den Vorsatz seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter. Handelt es sich um einen außcrkontraktlichcn Rath, so wird für Versehen ja überhaupt uicht gehaftet (vergl. oben Anm. 6). Die Haftung wegen eigener arglistiger Empfehlung kann aber nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen nicht ausgeschlossen werden, das wäre eine gegen die guten Sitten verstoßende Vereinbarung und deshalb nach s 138 B.G.B, nichtig. Auch folgt die Nichtigkeit aus der Analogie des Z 276 Abs. 2 B.G.B., dessen direkte Anwendbarkeit allerdings nicht möglich ist, weil derselbe sich nur auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, auf Leistungen, die kraft eines Schuld- Verhältnisses geschuldet werden, bezicht (vergl. Z 241 B.G.B.). Die gleiche Analogie führtd ahin, eine Vereinbarung nach der Richtung für giltig zu erachten, daß für Vorsatz der Gehilfen nicht gehaftet wird, sodaß, wenn ein außcrkontraktlichcr Rath, also insbesondere eine der im Handelsverkehr so üblichen gelegentlichen Auskünfte über die Bonität ertheilt wird, der Znsatz „ohne Obligo" bewirkt, daß, wenn der Firmeninhaber selbst die Auskunft ertheilt, die Haftung für arglistige Empfehlung dadurch nicht ausgeschlossen wird, wohl aber die Haftung für arglistige Empfehlung, wenn dieselbe Seitens der Hilfspersouen des Firmeninhabers ertheilt wird, und auch wenn dieselben Seitens der gesetzlichen Vertreter des Firmcuinhabcrs, also auch insbesondere der Vorstände von Aktiengesellschaften ertheilt Exkurs zu Z 319. Allgemeine Vorschriften, Z 350. 1085 wird. Denn auch die Folgen vorsätzlicher Handlungen dieser können zu Gunsten des Vertretenen im Voraus ausgeschlossen werden (vergl. Anm. 22 zn Z 347). 10. Ncbcrgangsfrage. Ist der Rath oder die Empfehlung vor dem 1. Jannar 1900 ertheilt, Am».Zt. so haftet man nach früherem Recht, ist er nach dem 1. Januar 1900 ertheilt, so haftet man nach neuem Recht, wenn es sich um Hastnngen auf Gruud unerlaubten Handelns handelt (Art. 170 E.G. znm B.G.B.), dagegen nach altem Recht, wenn es sich um einen Rath handelt, ertheilt auf Grund ciues vorher abgeschlossenen Vertragsvcrhältnisses. Nur der innerhalb einer Geschäftsverbindung ertheilte Rath «Anm. 13) wird hier eine Ausnahme machen müssen. Hier ist das ftu-is vineulum nicht fest genug, um anzuuehnicu, daß sämmtliche einzelnen Geschäfte, welche die Geschäftsverbindung zeitigt, unter die Herrschaft desjenigen Rechts zn stellen sind, unter welchem die Geschäftsverbindung eingegangen ist. Für die Verjährung ist Art. 169 E.G. z. B.G.B, maßgebend (siehe Anm. 8 zu s 160). H »5« Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das versprechen oder öas Anerkenntnis? auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Form- r-orschriften des 766 Satz ^, des Z 730 und des Z 731, Satz I, des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Der vorliegende Paragraph statuirt drei Formfrcihcitcn d. h. Ausnahmen von Form-^Em^ Vorschriften, welche im B.G.B, enthalten sind. Es erscheint jedoch erforderlich, bei dieser Gelegenheit die Lehre von der Form der Handelsgeschäfte im Zusammenhange zu erläutern, und in diesem Zusammenhange werden auch die den Gegenstand des vorliegenden Paragraphen bildenden drei Formvorschrifteu oder vielmehr Formfrciheitsvorschriften behandelt werden (vergl. unten Anm. 3, 8 u. 12). Wir überschreiben hiernach die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen: Die Forin der Handelsgeschäfte. I. Das Prinzip der Formfrcihcit und die Ansnahmen. Anm. i. 1. Grundsati ist, das, die Handelsgeschäfte zn ihrer Giltigkcit keiner Form bedürfe». Indessen ist dies kein den Handelsgeschäften eigenthümlicher Grundsatz, wie etwa die frühere Vorschrift des Art. 317. Vielmehr wohnt schon dem B G.B. der allerdings nicht ausgesprochene Grundsatz innc, daß die Giltigkcit der Rechtsgeschäfte von der Beobachtung einer Form regelmäßig nicht abhängig ist. Deshalb brauchte im ucuen H.G.B, dieser Grundsatz nicht besonders ausgesprochen zu werden. Er gilt hier, weil er schon im B.G.B, gilt. Allein aus dieser Art der Behandlung der Sache folgt zugleich, daß auch diejenigen Ausnahmen von der Formfreihcit auf Handelsgeschäfte Platz greifen, welche für den bürgerlichen Rechtsverkehr gelten. Daraus folgt: L. Diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Giltigkcit das Bürgerliche Gcsctibuch an die Beobachtung Anm. 2. einer Form knüpft, bedürfen grnndsntilich auch dauu dcr vorgeschriclicueu Form, wem, sie Handelsgeschäfte sind. Hier kommen hauptsächlich in Betracht: a) Dcr Bürgschaftsvcrtrag. Derselbe ist nach Z 766 B.G.B, mir giltig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich ertheilt ist. Nur wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist und dcr Bürge Vollkaufmann ist, ist sie nach unserem 8 350 H.G-B. und dem folgenden H 351 formlos giltig. a) Regelmäßig ist also schriftliche Ertheilung dcr Bürgschaftserklärung erforderlich. Daß hierzu uicht etwa ein zweiseitiger schriftlicher 1086 Allgemeine Vorschriften. Z 350. Vertrag gehört, und wie diese schriftliche Ertheilung erfolgen muß, besonders auch durch einen Vertreter, darüber siehe unten Anm. 34sfg. Daß Erfüllung hier den Formmangel heilt, darüber siehe Anm. 6 zu Z 349. Anm. 3. A Für den Handelsverkehr ist von dieser Formvorschrift eine Ausnahme gemacht, die weit enger ist, als die des früheren H.G.B. Während nach diesem jede Bürgschaft, welche auf einer Seite ein Handelsgeschäft war, von der Form befreit war (Art. 317, 277), kann sich nach dem neuen H.G.B, nur derjenige, auf dessen Seite die Bürgschaft eiu Handelsgeschäft ist, ohne Beobachtung der Form giltig verbürgen, nnd auch dieser nur dann, wenn er ein Vollkaufmann ist (ßß 350, 351 H.G.B.). Ein Handelsgeschäft ist die Bürgschaft auf Seiten des. Bürgen dann, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes sie übernommen hat (Z 343 H.G.B.). Das Gesetz hätte ebenso gnt und vielleicht noch präciser im Z 350 sagen können: Wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handclsgewerbes die Bürgschäft übernimmt. Anm. 4. Dafür, wann auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft vorliegt, bezw. wann der Fall vorliegt, daß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes die Bürgschaft übernimmt, sind die ZK 343 und 344 mit den dort gegebenen Erläuterungen maßgebend. Es gilt insbesondere die im Z 343 dargestellte weite Ausdehnung des Begriffs „Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe" (Anm. 9ssg. zu § 343), und es gelten ferner die im § 344 aufgestellten Vermuthungen sür diesen Begriff. (Die von einem Kaufmann mündlich übernommene Bürgschaft ist präsumtiv Handelsgeschäft, jedoch nicht nothwendig; vcrgl. im Falle nichtHandels- geschäftlicher Bürgschaft durch einen Kaufmann Anm. 27 zu Z 343; die von einem Kaufmann schriftlich übernommene Bürgschaft ist fiktiv ein Handelsgeschäft, denn dann liegt ein Schuldschein vor). Es gilt aber auch die Vorschrift des § 5. Dieselbe wird hier nicht bloß nach der Richtung wichtig, daß der Eintragung gegenüber von keinem Theile eingewendet werden kann, der Eingetragene betreibe kein Handelsgewerbc, sondern auch nach der Richtung, daß nicht eingewendet werden kann, sein Gewerbe sei kein Vollhandelsgcwerbe und es greife daher Z 351 Platz. Wenn daher jemand ein Minderhandelsgewerbc betreibt, aber eingetragen ist, so ist seine mündliche Bürgschaft giltig. Beim Versagen der Fiktion des § 5 wird ferner gegen den Eingetragenen wichtig, daß er auf Grund der Eintragung als Vollkaufmann gilt, weil auf Grund der Eintragung angenommen werden muß, daß er als Kaufmann gelten will und nur demjenigen kann auf Gruud des Z 15 eingewendet werden, der Eingetragene betreibe überhaupt kein Gewerbe, sei also kein Kaufmann, der wußte, daß der Eingetragene weder Kaufmann ist, noch als solcher gelten will. Auch wer durch sonstiges Auftreten im Rechtsverkehr als Vollkaufmann gilt (Exkurs zu Z 5), muß dies gegen sich gelten lassen, und seine Bürgschaft ist ohne Form giltig. Das kann freilich zweifelhaft sein, weil die Formvorfchriften den Schutz des Kontrahenten gegen sich selbst,, gegen seine eigene Leichtfertigkeit bezwecken. Allein hier wie auch fönst geht der Schutz des Verkehrs vor. Anm. 5. 7) Zusätzlich sei hier bemerkt, daß Näheres über die Bürgschaft (ihre Voraussetzungen und Wirkungen ?c.) zu Z 349 von uns behandelt ist. Anm. °. d) Das abstrakte Schnldvcrsprcchen. Nach §H 780, 782 B.G.B, ist zur Willigkeit eines Vertrages, durch welchen eine Leistung iu der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. Diese Form ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Schuld- vcrsprcchen auf Grund einer Abrechnung oder eines Vergleichs ertheilt ist. Eine Heilung des Formmangcls durch Erfüllung findet hier nicht statt. Anm. ?. «) Ueber das Ersorderniß der schriftlichen Ertheilung gilt das unten Anm. 34 ffg. gesagte, insbesondere auch für deu Fall, daß die Erklärung durch Vertreter erfolgt. Allgemeine Vorschriften. Z 350. 1087 /?) Ebenso gilt hier auf Grund unseres Z 350 H.G.B, und des Z 351 «nm. ». H.G.B, für den Handelsverkehr die gleiche Ausnahme, wie bei der Bürgschaft: Das Schuldversprechcn bedarf keiner Form, wenn es auf Seiten des Schuldners ein Handelsgeschäft ist und der Versprechende Vvllkaufmann ist oder als solcher gilt. Näheres hierüber oben Anin. 3 u. 4. 7) Zusätzlich sei bemerkt, daß weitere Vorschriften über das avstrakteAnm. s>. Schuldversprechcn weder im B.G.B., noch im H.G.B, enthalten find. Hierüber sei besonders zweierlei bemerkt: Es ist anzunehmen, das; das reine Schuldvcrsprcchen auch bedingt abgegeben werden kann (Cofack, Bürgerliches Recht I S. 582). Es ist ferner anzunehmen, daß der Schuldner einwandswcife auf das zu Gruude liegende Rechtsvcrhältniß zurückgehen kann. Wir nehmen dies besonders deshalb an, weil der Gesetzgeber auch bei den zur Cirkulation bestimmten kaufmännischen Verpflichtungsscheincn dieses Zurückgehe» zuläßt, wie Z 3K4 H.G.B, crgiebt, und sogar beim Wechsel, dem abstraktesten Schnldversprcchen, welches die Gesetze kennen. (Art. 82 W.O.). Dernbnrg II S. 138 will nur auf Gruud des § 812 Abs. 2 B.G.B, (dem noch Z 821 B.G.B, hinzugefügt werden könnte), Ein- reden zulassen. Allein diese Gesctzesvorschrift ist nicht dazu bestimmt, die gegen die Geltcndmachuug abstrakter Schuldversprechcn zulässigen Einreden zu erschöpfen, sondern läßt nur bei Gelegenheit der Regelung des Anspruchs auf Rückforderung- wegen ungerechtfertigter Bereicherung diesen Anspruch uud bezw. diese Einrede auch gegenüber der Abgabe eines abstrakten Schnldversprcchcns zu. Würde man gegen das abstrakte Schnldversprcchen nur auf Grnnd dieser Konstruktion Einreden zulassen, so wäre gegenüber der Geltcndmachuug eines vorzeitig gegebenen abstrakten Schnldversprcchcns ein Einwand überhaupt uicht zulässig , eine Ordnungsvorschrift geben wollen, welche die Befugnis; des Vertreters, den Namen des Machtgebers zu unterzeichne!,, voraussetzt. Sie sind weit entfernt, Giltigkeitsvorschriftcn zn sein. Hinzugefügt mag hier werden, daß dicVollmacht zurAbgabe schriftlicher Anm M, Erklärungen in mündlicher Form giltig ist (Z 167 Abs. 2 B.G.B.), desgleichen die Zustimmung (Z 182 B.G.B.). Es ist serncr zu erwähnen, daß die gesetzliche Schristform nicht gewahrt wird durch Anm,>>o. telegraphische Uebermittelung der Willenscrklä rung, auch wenn die Urschrift von dem Absender unterschrieben ist. Das ergiebt sich aus § 127 B.G.B. Auch die Briefform ist gemäß diesem S 127 B.G.B, für die Wahrung der schriftlichen Form nicht gestattet, gleichwohl gilt die Form als gewahrt, wenn der Brief den Erfordernissen des H 126 entspricht. (Ueber'die Briefform bei zweiseitiger Schriftlichkcit siehe unten Aum. 45). Endlich ist im Hinblick ans die bisherigen landcsgcsetziichen Formvorschriften zuAnm,4l. erwähnen, daß für Blinde und Taubstumme, für Analphabeten, für Personen, die der Sprache nicht mächtig sind, iu welcher die Urkunde abgefaßt ist, keine besondere» Formvorschriften gelten. Daß solchen Personen die allgemeinen Anfcchluugsgrüudc wegen Irrthums :c, zustehe», ist selbstverständlich (Nehbein I S. 157). 2. Der schriftliche Vertrag oder die zweiseitige Schriftlichkeit. Dieselbe wird praktisch bei Anm,42. den Mietsverträgen über Grundstücke uud Räume (oben Anm. 22), bei der Vereinbarung zwischen Anwalt und Partei über höhere als gesetzliche Gebühren (oben Anm. 31). Die zweiseitige Schriftlichkcit erfordert: s) Eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift, wie bei der einseitigen Schriftform. Es greift daher hier dasselbe Plah, wie oben Anm. 34sfg. auseinandergesetzt ist, insbesondere darüber, daß die Unterschrift, nicht auch der Text 1094 Allgemeine Vorschriften. H 350. geschrieben sein muß, daß sie sich als Unterschrift darstellen, also den Text decken muß, daß sie eigenhändig vom Aussteller geleistet sein muß, und was aus diesem Erfordernis; für die Unterzeichnung durch Vertreter folgt. Es muß ferner auch hier hinzugefügt werden, daß die Vollmacht und die Zustimmung formlos giltig sind (vergl. oben Anm. 39). Anm.4Z. d) Außerdem muß die Unterzeichnung der Parteien entweder auf derselben Urkunde erfolgen oder es muß jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnen. Anm.«4. e) Endlich aber müssen die Parteien sich ihre schriftlichen Erklärungen gegenseitig zugänglich machen und zwar nach den allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen der Vertrüge. Werden daher die Unterschriften unter Anwesenden geleistet, so wird der Vertrag mit der Unterzeichnung aller auf der einen oder der jeder einzelnen Partei auf der für die andere Partei bestimmten Urkunde wirksam. Sind aber die Parteien abwesend, so muß die Unterschrift jeder Partei d?r anderen „zugehen". Wie bei der einseitigen Schriftform hierzu für erforderlich und für genügend erachtet wurde, daß das vom Aussteller unterschriebene Schriftstück dem anderen Theil ausgehändigt oder mindestens vorgelegt wird, so muß hier für genügend erachtet, aber auch gefordert werden, daß das Schriftstück, nachdem es von dem einen Theil unterschrieben ist, dem anderen Theil ausgehändigt oder wenigstens vorgelegt wird. Es kann Gold- mann und Lilienthal (S. 120) nicht beigetrcten werden, wenn sie sich damit begnügen, daß der Unterzeichner von der Thatsache der Unterzeichnung dem anderen in irgendwelcher Form Mittheilung macht; dadurch geht ihm die schriftliche Erklärung nicht zu. Andererseits verlangt Nehbein I S. 155 zu viel, wenn er dem Anschein nach Austausch der Urkunden, also Aushändigung der beiden Urknnden immer an den anderen Theil fordert. Anm.45. cZ) Ueber Telegraphie und Briefwechsel gilt hier Folgendes: Daß telegraphische Ucber- mittelung nicht genügt, geht ans Z 127 B.G.B, deutlich hervor. Fast wäre man versucht, auzuuchmen, daß auch Briefwechsel nicht genügt. Indessen ist doch die Auswechselung vou Briefen danu genügend, wenn dieselben den Erfordernissen schriftlicher Urkunden nach Z 126 B.G.B, entsprechen, also die gegenseitige Bestätigung durch gleichlautende Briefe. Dagegen ist die Form nicht gewahrt, wenn die Briefe nicht glcichlautcu, z. B. die Bestätigung in erheblich vou einander abweichenden Redewendungen enthalten (z. B. das Acccptationsschreibcn lantet: Wir empfingen Ihr Geehrtes von gestern nnd acccptiren den Inhalt desselben in allen seinen Theilen) oder wenn die Briefe noch andere Angelegenheiten behandelu, so daß sie den Charakter von nrkuudlicheu Fixirnugen verlieren und den der brieflichen Mittheilungen annehmen. Anm.t«. 3. Gerichtliche oder notarielle Bcnrknndnng (vergl. Z 128 B.G.B., ZZ 167—182 F.G.). Nähere Darlegungen hierüber überschreiten die Zwecke dieses Kommentars. Nnr das mag bemerkt werden, daß auch hier die Vollmacht und die Zustimmung der vorgeschriebenen Form nicht bedürfen (siehe oben Anm. 39). Für den Grundbuchverkehr vergl. jedoch ZZ 29 ffg. der Grundbnchordnung. Anm.«?. L. Ist die Form rcchtSgeschäftlich vorgeschrieben, so gelten im Zweifel dieselben Vorschriften. Das ist im A 127 B.G.B, zwar nur für die schriftliche Form gesagt, gilt aber in gleicher Weise auch für die soustigeu Formen. Indessen soll die telegraphische Ucbermittelung für die rechtsgcschäftlich bestimmten schriftlichen Formen genügen, sowohl bei der einseitigen Schriftlichkcit, als bei der zweiseitigen, falls nicht etwa die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Das Telegramm braucht uicht unterschrieben zu sein (Goldmaun und Lilienthal S. 120, Rehbein I S. 158, anders Cvsack, Bürg. Recht I S. 191). Ebenso genügt bei ein- seitiger Schriftlichkeit die Briefform, die ja anch bei der gesetzlich vorgeschriebenen einseitigen Schriftlichkeit genügt (oben Anm. 40). Hier soll sie aber auch bei zweiseitiger Schriftlichkeit genügen (§ 127 B.G.B.). Auch genügt es, daß der eine Theil telegraphirt, der andere schreibt. Allgemeine Vorschriften, Z 350. 1095 Alle diese Vorschriften sind zwar nur gegeben für den Fall, das; durch ein giltigcs A»m,4g. Rechtsgeschäft im Voraus bestimmt ist, welche Formen die daran sich schließenden Rechtsakte haben sollen (Fall des A 125 Satz 2 B,G,B,), die Vorschriften des Z 127 sind aber analog anwendbar auf den Fall des Z 154, in welchem die Parteien bei den Unterhandlungen über einen Vertrag vereinbaren, daß der beabsichtigte Vertrag beurkundet werden soll: Auch hier ist im Zweifel anzunehmen, daß die gesetzlichen Formen zu beobachten sind, auch hier ist im Zweifel anzunehmen, daß die telegraphische Ucbcrmittlung genügt, und bei Verträgen der Briefwechsel bezw, der Wechsel von Telegramm und Brief. III. Die Folgen der Beobachtung der Form. ^. Die Haupt folge der Beobachtung der Form ist die Willigkeit des Geschäfts, «">».->». Dieser triviale Satz braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Aber die Abfassung eines Geschäfts in formeller Weise hat auch noch eine andere Bedeutung. ZZ. Das formell abgefaßte Geschäft hat die Vermuthung der Vollständigkeit für sich. Anm.so. 1. Der. rechtliche Grund dieses Rcchtssahcs. Wird eine Erklärung schriftlich ertheilt uud angenommen, wird gar ein Vertrag in zweiseitiger Schriftlichkeit fixirt und beurkundet, oder wird endlich gar ein Vertrag notariell oder gerichtlich beurkundet, so muß nach der Erfahrung des Verkehrs für die Regel angenommen werden, daß die beurkundeten Erklärungen deu vereinbarten Inhalt des Rechtsgeschäfts vollständig enthalten. Denn die Beurkundung hat doch den Zweck, die Vereinbarung so zu fixiren, daß ein Streit über ihren Inhalt möglichst ausgeschlossen und in viel höheren Maße vermieden werde, wie dies bei der bloß mündlichen Vereinbarung möglich ist. Das gesprochene Wort verfliegt, serlpta wÄllsuti. Nun ist allerdings der Satz, daß das formal abgefaßte Geschäft die Vermuthung Anm.su der Vollständigkeit für sich hat, weder vom B.G.B., noch vom H.G.B, ausgesprochen. Aber die frühere Rechtsprechung hat denselben konstant ausgesprochen, er entspricht allgemeinen Nechtsgruudsätzcn und vernünftiger Auffassung des Rcchtslebens nnd ist daher für das neue Recht von Neuem aufzustellen (vergl. Neumann, Handausgabe Anm. IV zu Z 125 B.G.B., Rehbein I S. 159; vergl. auch unsere Allg. Einl. Anm. 58ffg. Für das frühere Recht siehe die in unserer 5. Auflage Z 8 zu Art. 317 citirte Judikatur, besonders R.O.H. 16 S. 191; Bolze 16 Nr. 234. L. Ans diesem Grundsätze ergebe» sich folgende Konsequenzen: Anm,5s. s,) Vorherige Besprechungen, selbst vorherige Abreden, gelten als schließlich fallen gelassen (R.O.H. 10 S. 103; 16 S. 191; Bolze 6 Nr. 316). Auch von solchen Besprechungen und Abredeu, die in die Zeit der Beurkundung selbst fallen, gilt dies. Erfahrungsgemäß wird auch hier während der schriftlichen Fixirung von Vereinbarungen viel hin und her gesprochen und verabredet; aber die Erfahrung lehrt auch, daß regelmäßig auch solche gleichzeitigen Besprechnngen als schließlich fallen gelassen gelten, wenn sie in den Akt der Beurkundung nicht aufgenommen sind, d) Doch ist der Gegenbeweis zulässig, daß solche vorherigen oder neben-Anm,sz. herigen Abreden trotz der Nichtaufnahme in die Urkunde gelten sollten. Es ist in diesem Falle in plausibler Weise gcgenbewcislich darzulegen, daß die Abrede neben dem schriftlichen Vertrage gelten soll, obwohl sie in die Urknnde nicht aufgenomen wurde; der bloße Beweis, daß die Abrede vorher oder nebenher getroffen wurde, reicht dazu nicht aus (vergl. R.O.H. 11 S. 433; 17 S. 227; Bolze 16 Nr. 234; R.G. vom 15. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 88). c) Wird dieser Gegenbeweis geführt, so hat dies eine verschiedcncAnmsi, Folge, je nachdem es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Form oder um eine von den beiden Parteien bestimmte Form oder lediglich um eine thatsächlich angewendete Form handelt. a) Ist die Form gesetzlich vorgeschrieben, so wird durch die Führung des zu d gc-Anm.ü5>. dachten Gegenbeweises der Vertrag im Zweifel nichtig. Gleichgiltig ist dabei, ob 1096 Allgemeine Vorschriften. Z 350. es sich um Hanpt- oder Ncbcupunktc handelt. Denn nach Z 154 B.G.B, ist der Vertrag im Zweifel solange nicht zu Stande gekommen, als bis sich die Parteien über alle diejenigen Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur der einen Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Diese Einigung muß, wenn eine Form gesetzlich vorgeschrieben ist, in dieser Form erfolgen. Diese Regel soll nun aber nur im Zweifel gelten. Es ist also die Replik zulässig, daß der beurkundete Vertrag trotz der Nichtaufuahme eines Punktes, über welchen eine Einigung vorher oder nebenher getroffen worden ist, gelten solle. Aber dann darf dieser Punkt natürlich nur ein Ncbcnpunkt sein. Mangelnde Aufnahme eines wesentlichen Punktes vernichtet den Vertrag. Und über jenen Nebcnpunkt gelten dann die gesetzlichen Vorschriften als natnralia. usAotii. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien den Vertrag als geschlossen ansehen, obgleich sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben 155 B.G.B.) oder, wie hier ergänzungsweise hinzugefügt werden muß, obgleich sie sich über einen Punkt zwar geeinigt, denselben aber dem formellen Vertrage nicht einverleibt haben. Dieser Fall wird meist vorliegen. Die Parteien sehen in solchem Falle den beurkundeten Vertrag als geschlossen an, kein Theil denkt daran oder hat ein Interesse daran, den Vertrag wegen der Auslassung des Nebcupuuktes als nichtig zu betrachten, sie behandeln demgemäß den Vertrag als geschlossen, handeln demgemäß, und nur wenn es sich um den nichtaufgcnommcnen Nebcnvunkt handelt, da will derjenige, dessen Interesse hierbei berührt wird, diesen Ncbenpuukt trotz seiner Nichtabnahme in den Vertrag zur Geltung bringen. Das ist aber nach Z 155 B.G.B, nicht angängig. Vielmehr gilt in solchem Falle das urkundlich Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, wie er niedergeschrieben ist, und über die nicht beurkundeten Punkte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (vcrgl. auch Goldmann und Lilienthal S. 122). Ueber die ZA 154 u. 155 V.G.B, siehe noch bei uns den Exkurs zu ß 361. /?) Ist die Form von den beiden Parteien bestimmt, sei es, daß sie durch ein vorhergegangenes Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (Z 125 Abs. 2 B.G.B.) oder bei dem Abschlüsse eines Vertrages seine Beurkundung vereinbart wurde (A 154 Abs. 2 B.G.B.), so hat die Führung des oben Anm. 53 gedachten Gegenbeweises den Erfolg, daß die Abrede neben dem Vertrage gilt. Denn der Gegenbeweis ist ja nur in der Weise zulässig, daß die Abrede neben dem beurkundeten Vertrage gelten solle, uud bei einer auf dem Willen der Parteien beruhenden Form haben es die Parteien in der Haud, diese Abweichung zu bestimmen. 7) Ist die Form nur thatsächlich angewendet, ohne gesetzlich oder rechtsgcschäftlich bestimmt zu sein (z. B. wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwcrbes dem Gläubiger eine schriftliche Bürgschaftsurkunde übersendet, ohne daß die Urkunde verlangt wurde; oder wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag über 1VVV Mille Cigarren in zweiseitiger Schriftlichkeit beurkunden), so gilt das nebenher mündlich Vereinbarte selbstverständlich ebenfalls daneben. c der geschlichen und der vertragsmässigen Zinse» für das Handelsrecht. 1. Er behandelt die Höhe der Zinsen. Die Frage, in welchem Falle eine gesetzliche »der Anm. i. vertragsmäßige Zinspflicht eintritt, wird durch den vorliegenden Paragraphen nicht berührt. Hierüber gelten andere Borschristen (vergl. Z 353 und Erläuterung dazu). 2. Die gesetzlichen »nd die vertragsmäßigen Zinsen werden ihrer Höhe nach behandelt. Anm. 2. s,) Die gesetzlichen Zinsen. Nach bürgerlichem Recht beträgt der Zinsfuß für die gesetzlichen Zinsen 4 °/„ (8 246 B.G.B.). Dieser gesetzliche Zinssatz wird nun für das Gebiet des Handelsrechts auf 5 »/„ erhöht, jedoch nicht etwa in der Weise, daß in Handelssachen überhaupt oder auch nur bei Handelsgeschäften überhaupt der gesetzliche Ziussuß 5"/« beträgt. Vielmehr soll dieser höhere Zinsfuß nur gelten: a) (Abs. 2) In denjenigen Fällen, in welchen das H.G.B, eine gesctzlickieAnm. s. Zinspflicht ausspricht, ohne die Höhe des Zinsfußes zu benennen. Insofern ist die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen eine Hilss- oder Alankettvorfchrist. Das H.G.B, hätte ebenso gut in diesen einzelnen Fällen sagen können, der Zinsfuß betrage 5°/<>. Die einzelnen Fälle sind: Anm. «. Z 110 Abs. 2 (Verzinsung von Geld, welches der offene Gesellschafter für die Gesellschaft aufgewendet hat), Z 111 (Verzinsung von geschuldeten Einlagen und unbefugten Gesellschaftsentnahmen bei der o. H.G.), § 213 (Verzinsung von schuldigen Aktionäreinlageu), 8 353 (Verzinsung der Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit), 8 354 Abs. 2 (Verzinsung von Darlehen, Vorschussennnd Verwendungen der 5saufleutc), 8 355 (Kontokurrentzinsen), § 637 (Bodmereischuldzinsen). F) (Abs. 1). Wenn in Handelssachen andere Gesetze zur Anwendung ge-Anm. s. laiigen, welche eine gesetzliche Zinspflicht enthalten, so ist der Zinsfuß ebenfalls 5»/^, gleichviel, ob in den anderen Gesetzen der Zinsfuß überhaupt nicht oder anders bestimmt ist. Doch gilt dies nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften, alfo, wenn bei Entstehung der Forderung beide Theile Kaufleute sind oder als solche gelten. aa) Vorschriften anderer Gesetze, um welche es sich hier handelt, sind Anm. s. z. B. Z 291 B.G.B. (Prozcßzinsen), 8 256 B.G.B. (Verzinsung des Vcrwcndungs- anspruchs), § 347 B.G.B. (Verzinsung dessen, was auf Grund des Rücktritts zurllckzugewähreu ist), § 663 B.G.B. (Verzinsung eigenmächtig verwendeten Geldes durch den Beauftragten) und damit zufammenhängend 8 675 (Verzinsung solchen Geldes durch den Werkmeister und Dienstverpflichteten bei Geschäfts- besorguugen) und 8 713 (Verzinsung solchen Geldes durch gcschästsfllhrende Gesellschafter)- ferner 8 WO (Bercicherungszinsen). Hauptsächlich aber ist die Vorschrift des Abs. 1 unseres Paragraphen gc- Anm. 7. richtet gegen 88 246 und 233B.G.B., wonach der gesetzliche Zinsfuß, auch der Verzugszinsen, im bürgerlichen Rechtsverkehr nur 4"/„ beträgt. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften soll er 5 betragen. Selbstverständlich ist damit die Bestimmung des 8 288 Abs. 2 B.G.B. Anm. «. (der in Verzug gerathene Schuldner hat auch den weiteren Schaden zu ersetzen) für beiderseitige Handelsgeschäfte nicht beseitigt. Das hebt die Denkschrift (S. 197) ausdrücklich hervor.') ') Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann bei allgemein steigen- demZinsfuß auch ein höhererProzentsatz der Verzugszinsen gefordert werden. Das Gesetz hat nur denjenigen Zinsfuß firirt, den der Gläubiger als Minimum fordern kann. Die Höhe dieses Zinssatzes entsprach seiner Wahrnehmung, daß der übliche Zinsfuß auf dicfc 1100 Allgemeine Borschristen. Z 352. s. Ferner aber gilt, was die Denkschrift nicht hervorhebt und zweifelhafter ist, auch der Z 288 Abs. 1 Satz 2 B.G.B, trotz unseres Z 352 auch für beider- seitigc Handelsgeschäfte. Dieser Paragraph bestimmt, daß, wenn der Glaubiger aus einem anderen Rechtsgrnnde höhere Zinsen verlangen kann, diese während des Verzuges fortzuentrichtcn sind. Zwar ist der Wortlaut unseres Z 352 unserer Auffassung nicht gunstig. Denn derselbe lautet kategorisch dahin, daß „die Höhe der gesetzlichen Zinsen mit Einschluß der Verzugszinsen" bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5«/„ beträgt. Die hier in Rede stehenden Zinsen sind aber auch Verzugszinsen. Allein der gesetzgeberische Gedanke spricht für unsere Auffassung uud der Wortlaut ist mit ihr nicht gerade unvereinbar. Der Gedanke ist der uud der Wortlaut kann dahin gedeutet werden, daß an die Stelle des in anderen Gesetzen bestimmten Normalfatzes der Zinsen ein Zinsfuß von 5°/» treten soll. F/Z) Nnr für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt der höhere Zinsfuß des vorliegenden Paragraphen. Es müsfen also beide Theile Kausleutc sein, gleichviel, ob Vollkauflcute oder Miudcrkaufleute (vergl. Anm. 17 zu Z 4), und es genügt, daß sie als solche gelten (z. B. auf Grnnd des § 5 oder auf Grund des § 15 oder aus sonstigen Erwägungen (vergl. den Exkurs zu Z 5), und es müssen serner ans beiden Seiten Geschäfte sein, die der betreffende Kaufmann im Betriebe seines Handclsgewcrbes vorgenommen hat, wobei der Z 313 und die dort dargestellte weite Ausdehnung des Begriffes Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe in Betracht kommt nnd wobei ferner die im Z 314 aufgestellten Ver- mnthuugen für die Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe Platz greifen, insbesondere auch Z 344 Abs. 2, sodaß, wcnu ein Kaufmann einem Anderen einen Schuldschein giebt, die auf Grund des Schuldscheins zu zahlenden Verzugszinsen 5°/« sind (desgleichen die auf Grund des Schuldscheins zu zahlenden Vertragszinsen, wenn der Schuldschein keinen andern Zinssatz enthält; dies gehört jedoch zu Anm. 13). Als beiderseitiges Handelsgeschäft mnß anch d:r Fall gelten, daß ein von einem Kaufmann gegebenes Order- oder Juhaberpapicr durch Indossament oder Uebergabe von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwerbes erworben wird. Zwar ist dies nur für das kaufmännische Retcntionsrecht angenommen worden (N.G. 9 S. 45), aber die Gründe treffen anch hier zu. 7) Zusätzlich ist zu bemerken, daß für Wechsclschulden die Höhe der gesetzlichen Zinsen 6"/g beträgt und zwar für den Fall, daß der Wechsel zu einem Stufe sinke» kann. Aber gleichzeitig hat der Gesetzgeber durch den Z 288 Abs. 2 B.G.B. Für- sorge getroffen, daß der Gläubiger bei steigendem Zinsfuße uicht Schaden erleide und dadurch das „unerbaulichc Schauspiel" eintrete, daß der Gläubiger durch den Verzug des Schuldners von Dritten Geld auf Schaden nimmt (Dernburg II S. 15ö). Zwar kann der Kaufmann von seinem in Verzug befindlichen Schuldner nicht denjenigen Prozentsatz verlangen, den er in seinem Geschäftsbetriebe au Reingewinn erzielt (z. B. eine Aktiengesellschaft, welche 20«/„ Dividende vertheilt, nicht ohne Weiteres 20°/„) da er sich ja das Geld auf andere Weife gegen den üblichen Zinsfuß verschaffen kann (Dcrnbnrg II S. 71 Anm. 3). Aber den zur Zeit üblichen Zinsfuß kann der Gläubiger verlangen, weil davon auszugchen ist, daß er, wenn er daS Geld in seinem Geschäftsbetriebe entbehren kann, es mindestens zu demjenigen Zinsfüße verwerthen kann, der allgemein auf dem Geldmarkt gezahlt wird, uud wenn er es in seinem Geschäftsbetriebe braucht, er es sich zu diesem Zinsfuß verschaffen mnß. Wollte man dem Gläubiger diesen allgemeinen Anspruch versagen und ihm statt dessen (mit Dernburg II S. 159) den positiven Beweis anferlelegcn, daß er das Geld zn dem höherem Zinssatz hätte verwerthen können, so würde mau hier anders verfahren als fönst. Bei verkäuflichen Waaren nimmt man an, daß man davon ausgehen kann, der Kaufmann könne sie angemessen verwerthen (vergl. Anm. 17 zu K 347). Waruni soll mau das Gleiche uicht auch bei der Verwerthung von Geld annehmen? Znmnl doch Geld noch umsatzfähiger ist, als Waaren (vergl. hierüber ausführlicher Staub in der deutschen Juristenzcituug Bd. 5 Nr. 3). Allgemeine Vorschriften. Zz 352 u, 358. 1101 Wechselrcgrcsse berechtigt nach Art. SV, 51, 81 Satz 2; dann aber gegen alle Wechselvcrpflichteten (vergl. Staub W.O. FZ 13 und 16 zu Art. 50), und für den Fall, daß nur ein Anspruch gegen den Acceptauten vorliegt, aber kein Rcgreß- anspruch, nach Gewohnheitsrecht (vergl. Staub W.O. Z 12 zu Art. 50). Das bleibt auch >für die Zukunft bestehen: soweit die Wechselordnung selbst einen höhere» Zinsfuß bestimmt, deshalb weil die Vorschriften der übrigen Neichsgesctze dnrch das H.G.B, nicht berührt werden (Art. 2 Abs. 2 E.G. z. H.G.B.) und auch nicht durch das B.G.B. (Art. 32 E.G. z. B.G.B.), soweit aber das Gewohnheitsrecht den höheren Zinsfuß bestimmt, weil nach Art. 2 E.G. zum B.G.B, im Sinne der Einführungsgesetze unter Gesetz jede Rechtsnorm zu verstehen ist, insbesondere mich das Gewohnheitsrecht. So auch Deruburg II S. 53. d) Die vertragsmäßigen Zinse». Auch hier bestimmt das B.G.B. (§ 246), daß sie, wenn Anm.iz. sie durch Rechtsgeschäft nicht bestimmt sind, 4°/^ betragen sollen. Für beiderseitige Handelsgeschäfte ist auch dieser Zinssatz durch unseren ß 352 auf 5°/^ erhöht, bei einseitigen Handelsgeschäften bewendet es bei dem Satze von 4"/<, des B.G.B. Ueber den Begriff beiderseitiger Handelsgeschäfte siehe oben Anm. 10. Sonstige Vorschriften über die Höhe der vertragsmäßige» Zinsen sind im H.G.B, nicht gegeben. a) Es ist nicht bestimmt, welcher Zinssatz höchstens zulässig ist. EineAnm.i4. solche Vorschrift hatte Art. 292 des alten H.G.B, ausgestellt. Jetzt ist sie fortgefallen, weil sich aus Z 216 B.G.B, crgiebt, daß die Höhe der Vertrags- müßigen Zinsen an eine ziffermäßige Beschränkung überhaupt nicht gebunden ist. Das B.G.B, kennt indessen zwei andere Beschränkungen der Zinsfreiheit, und diese gelten, da für den Handelsverkehr nichts Abweichendes bestimmt ist, auch sür Handelsgeschäfte, auch wenn beide Theile Kaufleute sind, nämlich: Nach Z 247 B.G.B. ^): das durch Vereinbarung uubcschränkbare Recht der sechsmonatlichen Kündigung von mehr als sechsprozentigen Geldschulden nach Ablauf von sechs Monaten (außer bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber), und ferner nach Z 138 B.G.B.:-) das Gebot der Nichtigkeit bei wucherischen Zinsvereinbaruugeu. (Das Zinsfreiheitsgesetz vom 14. November 1367 nnd der § 3 des Wnchcrgcsetzes vom 24. Mai 1L80 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893 sind in Folge dieser beiden Vorschriften des B.G.B, überflüssig geworden nnd deshalb ausgehobcn, Art. 39 uud 47 E.G. z. B.G.B.). /?) Es ist nicht bestimmt, daß bei Handelsgeschäften die Zinsen iusinm.is. ihrem Gciammtbetrage das Kapital übersteigen dürfen. Die Vorschrift war überflüssig, weil das B.G.B, ein entsprechendes Verbot nicht kennt: Es ist also auch schon nach bürgerlichem Recht gestattet, Zinsen zu verlangen, auch wenn dieselben in ihrem Gcsammtbctragc das Kapital übersteigen. Zusah 1. Rückständige Zinse», anch Vorzngszinse», anch vorbcdungcne Zinsen, verjähren in Anm.ls. -) Z 247 B.G.B, lautet: Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Kundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Rllndigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 2) § 138 B.G.B, lautet: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das Jemand unter Ansbentung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Uncrfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung vermögensvortkeile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zn der Leistung stehen. 1102 Allgemeine Vorschriften, ZA 352 u. 3S3. 4 Jahren (Z 197 B.G.B.), aber außerdem verjähren sie mit der Hauptfordernng (K 224 B,G,B,). Zinsen als Schadensersatz (Anm. 8 Note 1) verjähren nur in letzterer Art (Dernburg II S, 159), Anm.17. Znsatz L. Ucbcrgangsfrage. Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, hat das neue H.G.B, den handelsrechtlichen Zins von 6°/^ auf 5°/g herabgesetzt und dabei noch in Abänderung des früheren Rechts bestimmt, daß die gesetzlichen Zinsen, insbesondere die Verzugszinsen, nicht wie früher bei Handelsgeschäften überhaupt, also auch von einseitigen Handelsgeschäften, sondern nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften den gegen den civilrechilichcn Zinsfuß erhöhten Satz von 5°/g erreichen sollen. Bei einseitigen Handelsgeschäften betrug also der Zinsfuß früher 6«/o, jetzt 4°/„, bei zweiseitigen Handelsgeschäften früher 6°/^, jetzt 5°/g Für die Uebergangszeit gilt für alte Schuldvcrhältnissc der alte Zinsfuß. Denn die Zinsen gehören nach den Anschauungen des B.G.B, zum jeweilige» Bestände der Forderung K 1210 B.G.B.). Die Zinspflicht ist also ein Bestandtheil des Schuldvcrhältnisscs. Es findet daher Art. 170 E.G. z. B.G.B. Anwendung. Die Z-nspflicht entsteht nicht täglich von Neuem, sondern ihr Um sang vergrößert sich mit jedem Tage, ja sogar mit jedem Augenblicke, aber die Pflicht, den sich fortwährend vermehrenden Betrag der Zinsen zu bezahlen, hat ihren Rechtsgrund in dem einmal entstandenen Schuldvcrhältnissc. Sonst könnte man ja auch sagen, daß die Dienstpflicht und die Micthszinspflicht täglich von Neuem entstehen, und der Art. 171 E.G. z. B.G.B, wäre überflüssig und unlogisch. Alles das gilt auch von Verzugszinsen, und auch dann liegt die Sache hier nicht anders, wenn der Verzug erst unter der.Herrschaft des neuen Rechts eingetreten ist. Denn die Folgen des Verzuges sind nach demjenigen Rechte zu beurtheilen, welches für das Schuldvcrhältniß überhaupt gilt (Dcrnburg II S. 8). Verzugszinsen sind lediglich eine Art des Schadensersatzes (Z 288 Abs. 2 B.G.B.) und wer Schadensersatz fordert, macht keine selbstständige l'imsn geltend, sondern realisirt das Schuldvcrhältniß selbst nach einer bestimmten Richtung (R.G. 10 S. 180). Für alte Schuldvcrhältnissc ist aber nach Art. 170 E.G. z. B.G.B, das alte Recht maßgebend, gleichviel, ob es sich um Rechtsfolgen handelt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten wareu oder um folchc, die erst nachher eintreten. Einen solchen Unterschied macht der Art. 170 nicht. Ist dies alles richtig, so kann die Rückwirkung der neuen Zinsvorschrift nicht deshalb angenommen werden, weil das B.G.B, aus wirtschaftlichen Erwägungen, wegen Sinkens des Zinsfußes zur Zeit seiner Emanation, den gesetzlichen Zinssatz herabgesetzt hat. Denn das ist ein Grnnd für die Neuerung, kein Grund für die Rückwirkung. Uebcreinstimmend Lehmann in 6.2. 48 S. 93 und 98; Heinitz, Kommentar zum Stcmpelsteuergesetz, 2. Aufl. S. 204 und 205; Stranz und Gerhard, Kommentar zum preuß. Ausführungsgesetz zum B.G.B. Anm. 5 zu Art. 10- vcrgl. auch Staub in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 5 S. 42; anders Motive zum preuß. Ausführungsgcjetz zum B.G.B. S. 14; Habicht, Einwirkung S. 161 ffg.). § S5S Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vorn Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden. Der vorliegende Paragraph stellt eine gesetzliche Zinspflicht auf für Forderungen der Kaufleute ans beiderseitige» Handelsgeschäften. A»m. i. 1. Kaufleute unter einander haben dieses Recht, doch braucht die Kaufmannsqualität nur z. Z. der Entstehung der Forderung vorhanden zu sein (Bolze 5 Nr. 300). Für den Kaufmannsbegrifs sind die ZZ 1—4, aber auch die Präsumtionen und Fiktionen im ß 5 und im Exkurse zu § 5 maßgebend: Also anch für den, der als Kaufmann gilt, gilt diese Zinspflicht. Aus Anlaß eines praktischen Falles hat das Reichsgericht (14 S. 31) entschieden, daß, wenn cs sich um deutsche Kaufleute handelt, es nicht darauf ankommt, ob das Handelsgeschäft nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurtheilen ist. N»m. s. 2. Für Forderungen aus beiderseitige» Handelsgeschäfte» gilt die Zinspflicht. Für den Begriff des Handelsgeschäfts ist maßgebend H 343 und der dort dargestellte weite Begriff Allgemeine Vorschriften. Z 353 1103 der Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe, ferner die Präsumtiou des Z 344, insbesondere auch die des Z 344 Abs. 2, so daß ein von einem Kaufmann ausgestellter und einem Kaufmann gegebener Schuldschein diesem Paragraphen ohne Weiteres verfällt. Auf die Natur der Forderung kommt es im Uebrigcn nicht an. Es kann dcr Anm. s. Anspruch aus einem Zahlungsvcrsprechen herrühren oder auf Schadensersatz aus irgend einem Rechtsgrunde gerichtet sein (R.G. 20 S. 122). Auch dauu liegt eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften vor, wenn ein Kaufmauu im Betriebe seines Handels- gewcrbes ein von einem Kaufmann ausgestelltes Inhaber- oder Orderpapicr erwirbt (vcrgl. hierüber Anm. 11 zu Z 352). Nur dagegen wendet sich der Satz 2 unseres Paragraphen, daß durch den vor-Anm. » liegenden Paragraphen eine Zinspflicht von fälligen Zinsen statuirt werde» sollte. Das soll nicht der Fall sein. Wenn also Z 248 Abs. 1 B.G.B, eine im Voraus getroffene Ve» cinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, im Allgemeinen sür nichtig erklärt, und wenn die ZZ 289 und 291 B.G.B. Verzugszinsen und Prozeßzinscn von Zinsen absprechen, so hat es hierbei auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften sein Bewenden. Und ebenso können bei beiderseitigen Handelsgeschäften nicht bloße Fälligkeitszinsen vom Tage der Zinsenfälligkcit gefordert werden; denn nach Satz 2 unseres Paragraphen soll eben bei einer Zinsschuld die Fälligkeit die Zinspflicht nicht begründen. Aber andererseits hat es auch sein Bewende» dabei, wenn ans anderen Vorschriften eine Pflicht, Zinjcn zu verzinsen, folgt (H 355 H.G.B., Kontvkurrent). 3. Vom Tage der Fälligkeit ab sollen die Zinsen verlangt werden können. Das alte H.G.B. Anm. s. hatte noch hinzugefügt: „ohne Verabredung und Mahnung". Das ist auch jetzt noch zutreffend und es ist hinzuzufügen, daß die Zinspflicht eintritt, auch ohne daß der Schuldner in Verzug gelaugt (Denkschrift S. 197) uud ohne daß er überhaupt seine Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt. Die Fälligkeit allein begründet die Zinspflicht. Es liegen also weder Verzugszinsen, noch Vertragszinsen, sondern eine Art gesetzlicher Zinsen vor. Mit Unrecht nehmen Hahn und Förtsch zu Art. 289 Verzugszinsen als vorliegend an. Die Fälligkeit aber soll nur der späteste Zeitpunkt für den BcginnAnm. s. der Zinspflicht sein. Frühere Zeitpunkte des Beginnes des Zinscnlanfes, die auf anderen Gründen beruhen, gelten darnach fort, so bei vereinbarten Zinsen, so aber auch bei gesetzlichen Zinsen, z. B. bei dem Zinsrecht des Kaufmanns ans seinen Darlehen, Vorschüssen und anderen Verwendungen vom Tage der Leistung (S 354 Abs. 2 H.G.B.). — Vcrgl. auch die gesetzlichen Ziuspflichten des bürgerlichen Rechts, nnten Anm. 11. Wann die Fälligkeit eintritt, richtet sich nach allgemeinen Rechtsgruudsätzcu.Anm. 7. Die bedingte Forderung wird mit dem Eintritte der Bedingung, die betagte, d. h. die, für deren Wirkungen ein Anfangstermin festgesetzt ist, mit dein Eintritt dieses Termins, die unbedingte und unbefristete sofort fällig ) Der Vorgaiisi der Saldofcststellimg. Sie erfolgt durch Aufstellung und Anerkennung des Rechnungsabschlusses. Sie geschieht formlos. Das ist zunächst unzweifelhaft, wenn der anerkennende Theil Vollkaufmann ist GZ 3S0, 351, 344, 343 H.G.B.). Es trifft aber auch auf die von Miudcrkaufleutcn und Nichtkauflcuten abgegebenen Anerkenntnisse zn. Denn das Anerkenntniß des Saldos eines Kontokurrcutauszuges ist als ein „ans Grund einer Abrechnung" ertheiltes Anerkenntniß anzusehen, unterliegt also der Formbesreinngsvorschrift des § 782 B.G.B. Anm.s«. Im Geschäftsverkehr spielt sich die Feststellung in der Weise ab, daß der eine Kontrahent die sämmtlichen Posten zusammenstellt, den Saldo zieht und dem andern Theil diesen Abschluß übersendet, während der andere Theil stillschweigend oder ausdrücklich den Saldo anerkennt. In der Uebcrsenduug des Abschlusses liegt die Auerkeuuuug ihrer Richtigkeit durch den Uebersendcr (R.O.H. 11 S. 141), er giebt hinsichtlich seiner Debetposten ein verpflichtendes Anerkenntniß ab, ans welches sich der andere Theil berufen kann, auch wenn derselbe die Kreditposteu nicht anerkennt (Grünhut S. 949; Bolze 19 Nr. 220 ;-> vergl. Bolze 1 Nr. 914). Gleichzeitig liegt in der Uebcrseuduug die Offerte zu dem in der gegenseitigen Feststellung liegenden Aner- kcnnungsvcrtragc (R.O.H. 11 S. 141): mit der Anerkennung dnrch den andern Theil wird dieser Vertrag perfekt (R.O.H. 2 S. 117). Die Anerkennung kann auch durch konkludente Handlungen, auch durch bloßes Stillschweigen erfolgen (R.O.H. ebenda). Daß aber ein etwaiger Widerspruch allgemein sofort erfolgen müsse unter den« Präjudiz der Anerkennung, dahin hat sich ein Gewohnheitsrecht nicht gebildet (R.O.H. 3 S. 426; Cosack S. 350). Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen, wann das Stillschweigen als Anerkenntniß gilt. Insbesondere ist angenommen worden, daß die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs nach Empfang der Abrechnung Anerkenntniß bedeutet (R.O.H. 2 S. 117; Bolze 11 Nr. 289), ja fogar auch dann, wenn gegen die Rechnung Monituren gemacht, diese aber von dem andern Theil zurückgewiesen worden sind (R.O.H. 7 S. 427), es sei denn, daß der monirende Theil sich die Geltcndmachung seiner Mouita vorbehält. Hierbei gilt als Fortsetzung des Geschäftsverkehrs nicht gerade bloß die Eingehung neuer Geschäfte, auch die Prolongation der bisherigen genügt (Bolze 11 Nr. 289). Die Absicht anerkennen zu wollen kauu auch aus anderen Umständen hervorgehen, z. B. aus einem Gesuch um Stundung des Saldos (Bolze 2 Nr. 666). ') In diesem Urtheil ist ausgeführt, daß man ein vom Gegner aufgestelltes Koutokurreut in der Weise seiner Klage zu Grunde legen kann, daß man einzelne Passivposten beanstandet und dnrch deren Anfechtung einen Aktivsaldo für sich herausrcchnet. Allgemeine Vorschriften. H 355. 1117 e) Die Wirkung der Saldofcststellung ist, daß alle bisherigen Einzelforderungen (sie mögen Anm.27. in die Schlußrechnung aufgenommen sein od-r nicht) als abgethan gelten uud uur eine ueue, auf selbstständigem Rechtsgrunde beruhende Forderung, das Saldoguthabeu, besteht (Bolze 4 Nr. 802; 13 Nr. 343). Auch der aus der vorigen Rechuuugsperiode vorgetragene Saldo ist dadurch definitiv abgethan und untergegangen (R.G. 10 S. 53). In dieser Wirkung liegt, wie oben Aum. 2 dar- gelegt, eine reine Novation, nicht eine bloße Schuldancrkcnnung (accessorische Stipn- lation). Aus dem festgestellten (uicht aus dem bloß gezogenen, vergl. Aum. 23,A»m.28. auch R.G. 32 S. 30) Saldo kann selbstständig geklagt werden. Der Rechts- gründ desselben ist die beiderseitige Feststellung, die Richtigkeit der ursprünglichen Posten braucht nicht dargethau zu werden (R.O.H. 3 S. 4; 10 S. 55). Es ist keinem Theil gestattet, auf die zu Gründe liegenden Posten zurückzugreifen (R.G. 28 S. 36); und es ist eine Klageändernng, wenn die auf die Saldofcststelluug gestützte Klage nachträglich auf die einzelnen Posten gestützt wird (R.O.H. 10 S. 102). Für den Erfüllungsort ist nach H 269 B.G.B, der Wohnsitz bezw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners maßgebend, wenn nicht aus der Abrede oder den Umständen etwas anderes zu eutuehmcu ist. So ist z. B. bei einem Kontokurrcntvcrhältnisse zwischen Kommissionär und Koinmittentcn auch sür den Kontvkurrentsaldv des ersteren die Niederlassung desselben der Erfüllungsort (R.G. vom 3. 5. 1893 bei Holdheim 8 S. 130). Enthalten gar die Geschäftsbedingungen, denen sich der Kommittent unterworfen hat, die Vereinbarung eines bestimmten Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes, so gilt dies nach dem präsumtiven Willen der Parteien auch für die Klage aus dem anerkannten Saldo (anders Bolze 2V Nr. 731 ä). Einwendungen gegen die Richtigkeit der einzelnen Posten oderAmn.W. gegen die Vollständigkeit der anerkannten Rechnung allgemeiner Natur, etwa bloßes Bestreiteu oder Hinweis auf unrichtig geführte Bücher des Saldoziehers halten nicht Stich. Auch die bloße Darlegung der Unrichtigkeit oder Weglasfung einzelner bestimmter Posten genügt nicht, da nicht bloß ein Zugeständnis;, sondern ein Anerkenntnißvertrag nnd eine Novation vorliegt. Dieses Anerkenntniß kann vielmehr nur angefochten werden unter den Voraussetzungen der Kondiktion (HZ 312, 821 B.G.B.; sür das frühere Recht siehe R.O.H. 11 S. 276; O.L.G. Hamburg im V.55. 40 S.489; Grünhut S. 956) oder unter den allgemeinen Voraussetzungen des Irrthums, Betrugs, Zwanges, welche Anfechtungsgrüude sich aber gegen den Anerkenntnißvertrag als solchen richten müssen (R.G. 2 S. 333). Die Klausel S. E. ö. O. erleichtert diese An- fechtung nicht, und nimmt der Saldofeststellung nicht ihre konstitutive Bedeutung (R.O.H. 11 S. 276). Hiernach beantwortet sich die Frage, ob und in wie weit eine Saldofeststellung Am», 80. angefochten werden kann wegen des Zugruudelegens ungiltiger Geschäfte. Die Anfechtung richtet sich ini Allgemeinen nach den eben gedachten Voraussetzungen. Hat insbesondere der Anerkennende geglaubt, seine Verbindlichkeit sei giltig, so kann er das Anerkenntniß wegen ungerechtfertigter Bereicherug gemäß ZZ 812 Abs. 2, 814 B.G.V. anfechten. Bei gewissen Schuldverbindlichkeitcn sind aber die abgegebenen Anerkenntnisse ohne Weiteres unverbindlich, nicht bloß unter den Voraussetzungen der ungerecht- fertigten Bereicherung, also insbesondere auch, weuu der Anerkennende die Ungiltigkeit der anerkannten Schuld kannte. Dies sind die über Spiel-, Wett- und Disscrenz- schulden abgegebenen Anerkenntnisse (HZ 762, 764 B.G.B.), sowie die über ungiltige Bvrsentermingeschäfte abgegebenen Anerkenntnisse. (Z 66 dcS Börsengcsctzes.) Wie nun, wenn dem festgestellten Saldo zum Theil giltige, zum Theil ungiltige Anm.Zi. Geschäfte zu Grunde liegen? Das Reichsgericht hat geschwankt, bald hat es in solchen Fällen das ganze Anerkenntniß für beseitigt erklärt (Bolze 17 Nr. 482), bald hat es den ganzen Saldo aufrecht erhalten (Bolze 19 Nr. 425). Wir meinen jedoch, daß hierdurch das Anerkenntniß theilweise beseitigt wird. Erfolgt die Anfechtung unter 15 Allgemeine Vorschriften, 8 355. den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung, so erscheint eben der andere Theil insoweit bereichert, als die ungiltigen Schulden reichen, erfolgt sie wegen der absoluten UnVerbindlichkeit des Anerkenntnisses gewisser ungiltiger Schulden (88 762, 764 B.G.B., Z 66 Börsengesetzes), so ist eben das Anerkenntniß nur insoweit unverbindlich, als der Betrag dieser Schulden reicht, im Übrigen aber steht seiner Giltigkeit nichts entgegen. Kommt nach Abzug der ungiltigen Schulden für den anfechtenden Saldoschuldner noch ein Uebcrschuß heraus, so kann er die Anerkennung dieses Saldos und die Zahlung desselben ebenso verlangen, wie wenn der Kontokurrent von vornherein für ihn einen Uebcrschuß ergeben hätte. Die Verjährung des Anspruchs auf den festgestellten Saldo unterliegt nicht den kürzeren Fristen der einzelnen Posten, weil er auf selbstständigem Rechts- gruudc beruht, sondern den Fristen der ordentlichen Verjährung (Bolze 16 Nr. 144; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1242, vergl. Bolze 14 Nr. 351 e). 7. Zinsen und Provisionen. Wie oben Anm. 11 dargethan, ist ein Kontokurrentverhältniß auch dann vorhanden, wenn die Einzelposten nicht verzinslich sind. Regelmäßig sind sie es aber. Es bestand nämlich bisher ein Handclsgcbrauch, daß, wenn zwei Personen mit einander ein Kontokurrentverhältniß eingehen, jeder Theil deni andern vom Tage jedes Kreditpostens Zinsen berechnen kann (Grünhut S. 942; R.O.H. 11 S. 143; Bolze 1 Nr. 918; vergl. R.G. 22 S. 151) und zwar für die ganze Dauer der Rechnungsperiode vom vollen Betrage jedes Postens. Dieser Handelsgebrauch wird sich durch die neue Gestaltung der Sache nur befestigen. Denn da das Gesetz das Kontokurrentverhältniß normaler Weife so gestaltet, daß die einzelnen Posten verzinslich sind, so muß nach Treu und Glauben angenommen werden, daß die Parteien, wenn sie nichts Gegentheiliges vereinbaren, einen Kontokurrentverkchr in dieser normalen Gestalt wollen. Wer, wie Cosack S. 353, diese Berkehrssitte leugnet, der gesteht die Verzinslichkeit der Einzelposten nur nach den sonst geltenden Grundsätzen über Verzinsungen zu, also insbesondere wenn der Krcditirendc Kaufmann und die Leistung ein Darlehn oder Vorschuß ist (8 354), oder beide Theile Kaufleute siud und ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§ 353); zwar sind die Forderungen nicht fällig, sondern sofort kreditirt, doch schließt dies den Zinsenlauf nicht aus (Anm. 7 zu 8 353). Die Höhe dieser Zinsen war früher mangels Vereinbarung 6°/o, jetzt ist sie für denjenigen Theil, welcher Kaufmann ist, 5°/„ (88 354, 352 H.G.B.), denn seine Konto- kurrentleistungen sind sämmtlich als Vorschüsse zu betrachten, für den Nichtkaufman 4°/„ (8 246 B.G.B.). Aber die Parteien können auch etwas Anderes vereinbaren, also jede Verzinsung der Einzelposten ausschließen oder auch bestimmen, daß der Zinsfuß für beide Theile verschieden sein soll, wie dies häufig im Verkehr des Kunden mit dem Bankier der Fall ist (der Bankier erhält 5,6«/„, der Kunde 2,3«/„). Außer den Zinsen kann von denjenigen Posten, welche nach § 354 provisions- pflichtig sind, die Provision gesordcrt werden. Das wird z. B. von denjenigen Zahlungen gelten, in welchen eine Kreditgewährung liegt, z. B. wenn der Bankier dem Kunden Zahlungen leistet, während sein Guthaben erschöpft ist; auch von einem vorgetragenen Saldo kann der Kaufmann Provision beanspruchen, wenn hierin eine Kreditirung liegt, zu welcher der Saldoziehcr an sich nicht verpflichtet war (R.O.H. 22 S. 72; R.G. vom 14. Januar 1897 in J.W. S. 116). Endlich können, wenn die Einzclpostcn verzinslich sind, (ganz oder zum Theil und gleichviel in welcher Höhe) vom Saldo Zinsen verlangt werden, und zwar 5°/^ (88 355, 352 Abs. 2) vom Tage des Ablaufs der Rcchnungsperiodc, auch wenn der Saldo erst später anerkannt wird. Es liegt hierin eine Aufhebung des Zinses- zinsvcrbotes auf diesem Gebiete (vergl. Anm. 4 zn 8 353). Wird der Kontokurrent- verkehr nach Ablauf der Rechnungsperiode nicht fortgesetzt, so können von dem Schlußsaldo nur einfache Zinsen berechnet, es können nunmehr nicht wieder periodisch aufgerechnet und so wiederum Zinscszinscn berechnet werden (R.O.H. 2 S. 444). Allgemeine Vorschriften. Z 355. 1119 Wenn die Einzelpostcn nicht verzinslich sind, so versagt die vorliegende Vorschrift. Anm.3?. In diesem Falle können Zinsen vom Saldo nur verlangt werden, wenn andere Rcchts- gründe vorliegen. Ein solcher Rechtsgrund liegt im Verzüge, also wenn der Saldoinhaber Bezahlung desselben verlangt, nicht, wenn er dem anderen Theil die Fortsetzung des Kontokurrentvcrhältnisscs anbietet (Vortrag auf neue Rechnung) und dieser darauf eingeht. Kaufleute nuter einander können auch in diesem letztern Falle Zinsen vom Aktivsaldo verlangen, obwohl die einzelnen Posten nicht verzinslich sind. Denn ein festgestellter Saldo ist eine fällige Verbindlichkeit. Von der einmal eingetretenen Fälligkeit an aber können in solchem Falle Zinsen verlangt werden, eine nachträgliche Stundnng hebt die Verzinslichkeit nicht auf (Z 353 und Anm. 7 dazu). 8. Die Dauer des Kontokurrcntvcrtragcs. Sie hängt von der Abrede ab. Im Zweifel aber Anm.s». steht jedem Theil jederzeitige Kündigung frei, wie unser Paragraph Abs. 3 vorschreibt. Aber sehr oft wird die entgegengesetzte Absicht obwalten, so insbesondere, wenn der eine Theil sich verpflichtet hat, dem anderen durch das Koutokurrent bis zu einem gewissen Zeitpunkt einen Kredit zu eröffnen (Denkschrift S. 198). Meist wird die Absicht obwalten, daß bis zum Ablauf der Rcchnungsperiode das Verhältniß dauern soll. Wird während der Dauer der Rechnungsperiode nicht gekündigt, so nimmt es jedesmal mit Ablauf einer solchen ein Ende und es bleibt dem Belieben der Parteien überlassen, es weiter fortzusetzen (vergl. unten Anm. 40). Aber auch über eine Rcchnuugspcriode hinaus kann die Dauer von vornherein vereinbart werden (R.G. 25 S. 12). Ist die gesetzliche jederzeitige Kündigung durch Abrede ausgeschlossen, so kann doch aus wichtigen Gründen jederzeit gekündigt werden, wenn dies auch in dem Gesetze nicht ausdrücklich erwähnt ist. Als wichtiger Grnnd wird eintretende Krcditunsichcrheit gelten (R.O.H. 23 S. 137; vergl. § 610 B.G.B.) oder auch schlechtes Renommee des anderen Theils (z. B. Bestrafnng der Partei mit Zuchthaus). Die Wirkung der gesetzlichen oder aus wichtigem Grunde geschehcuen Kündigung oder des sonstigen Ablaufs des Kontoknrrentverhältnisses ist sofortige Fälligkeit des Saldos (vergl. Abs. 3 unseres Paragraphen). 9. Die Fortsetzung des Kontokurrcutvcrkchrs nach Ablauf der Rcchnnngspcriodc. MitAnm.«». Ablauf der Rcchuungspcriode erreicht der Kontokurrcntvcrkehr (wenn er nicht vorher gekündigt ist oder seine Dauer nicht auf längere Zeit vereinbart ist, (vergl. Anm. 39) sein naturgemäßes Ende. Die Parteien können ihn zwar fortsetzen, aber es hängt dies von ihrem Willen ab. Diese Fortsetzung wird gewöhnlich in der Weise in die Wege geleitet, daß der Saldozieher dem anderen Theil den Auszug übersendet nicht bloß mit der Bitte, ihn anzuerkennen, sondern ihn auch auf neue Rechnung vorzutragen. Ertheilt der andere hierzu feine Zustimmung, ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen (vergl. hierüber oben Anm. 26), so ist der Kontokurreutvcrkehr fortgesetzt und damit der Saldo der erste Posten der neuen Rechnungsperiode geworden, mit allen denjenigen Eigenschaften, welche ein Einzelposten eines Kontokurrents hat (vergl. oben Anm. 18). 10. ^ Dnrch dc» Konknrs eines der beiden Theile wird zwar der Kontokurrentverkehr auf-Anm.«,. gehoben, aber es tritt nur ein vorzeitiger Rechnungsabschluß ein (R.G- 22 S. 149). Die einzelnen Forderungen und Zahlungen bleiben solche, welche in das Konto- kurrentverhältniß fallen. Wechsel, welche in das Kredit des Kontokurrents aufgenommen sind und durch den Konkurs Noth leiden, können in das Debet gebucht werden, auch wenn die Fälligkeit erst nach dem Konkurse eintritt und zur Zeit des Konkurses daher die Rückbuchung nicht vorgenommen werden konnte. Hier liegt nicht die Buchung eines neuen Postens, sondern nur eine Richtigstellung des Kontos vor (Grünhut S. 967, auch unten Anm. 4 zu Z 357; vergl. R.O.H. 9 S. 245). Hier zeigt es sich, daß die Posten des Kontokurrents nicht bloß arithmetische Ziffern sind, sondern wirkliche Forderungen und Zahlungen mit civilistischcn Qualitäten, die in der mannigfachsten Weise ihre Wirkung äußern können. Im Zweifel können die protcstirten Wechsel nach Belastung mit der Valuta auch behalten und geltend gemacht werden (vergl. R.G. 27 S. 142). 11. Ueber Sichcrungsrcchte und Mitschulducr siehe Z 356. Anm.«?. 1120 Allgemeine Vorschriften. HZ 355 u. 356. Anm.». 12. Ueber die Rechte der Gläubiger der beiden Koutokurrcntparteien siehe Z 357. Zusatz 1. Ucbcrga«gsfrage. Solange der Kontokurrentverkehr auf Grund eines vorher getroffenen Uebereiukoininens über den 1. Januar 19M hinaus dauert, greifen noch die alten Regeln Platz (Art. 170 E.G. z, B.G.B.), bis auf Z 357, welcher die Reckte der Gläubiger berührt und öffentlichen Rechtens ist. (Vergl. Lehmann in 6.6. 48 S. 93). Erreicht aber der Kontokurrentverkehr durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Dauer oder Ablauf einer Rechnungsperiode sein Ende uud setzen die Parteien ihn nunmehr fort, so unterwerfen sie sich damit bereits dem neuen Recht Anm.«4. Zilsal! 2. Ueber die offene Rechnung und »»eigentliche laufende Rechnung siehe deu Exkurs zu z 357. H SS«. Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesammtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. ^ entsprechende Anwendung. Der vorliegende Paragraph ordnet den Fortbestand von Sicherheiten und solidarischen Mithaftnngcn an, welche für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Einzclfordernng bestehen. Anm. i. i. Juristische Konstruktion dieses Fortbestehens. Die frühere Judikatur erklärte, daß durch das Snldoancrkenntniß Sicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften) und Mithaftungen zu Grunde gehen, weil durch die Saldofeststellung die Hauptverbiudlichkeit aufgehoben werde (R.G. 10 S. 53; 13 S. 246). Die Judikatur war folgerichtig. Das Gesetz kaun aber die logische Konsequenz durchbrechen. Das geschieht hier. Das Saldoanerkenntniß hebt die rechtliche Existenz der alten Forderung auch nach dem neuen H.G.B, ans; denn sie enthält eine Novation (vergl. Anm. 2 zu Z 355). Dadurch würden die Pfandrechte und Bürgschaften und solidarischen Mithaftungen an sich untergehen (SA 1252; 767? 422. B.G.B.). Gleichwohl sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Sicherheiten, die für eine Eiuzel- fvrdcrnng des Kontokurrents bestellt sind, und die Mithaftungeu fortbestehen. Das Gesetz hat dies auch in einem anderen Falle angeordnet: Die Pfandrechte, Bürgschaften und sonstigen Mitschnldnerschaften bleiben unverändert, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Zwaugsvergleich herabgemindert ist. (ß 193 K.O.) Wie dies juristisch zu kon- strnircn ist, ist Sache der Wissenschaft. Die Konstruktion ist übrigens nicht schwierig. Die Bürgschaft wird zur selbstständigen Obligation, das Pfandrecht zur Sachbelastung nach Art der Grundschuld, die Hypothek zur Grundschuld, die Mithaftuug zur Alleinhaftung. Dagegen ist es nicht nothwendig, den Fortbestand der getilgten Obligation anoaä piKirus anzunehmen wie dies die Denkschrift S. 199 thut. Diese Konstruktion spottet der Logik, ist mindestens sehr gekünstelt und muß abgelehnt werden, weil sie entbehrlich ist. DernburgllS. 271 lcugnetwegen des Fortbestandes der Sicherheiten sogar den Novationscharakter, die aufhebende Kraft der Saldofeststellung. Auch dies ist verfehlt, weil der Novationscharakter aus andern Gründen zwingend ist und der Fortbestand der Sicherheiten, wie gezeigt, trotzdem nicht der juristischen Konstruktion spottet. Anm. 2. 2- Die Sicherheiten »nd Mithaftnngcn bestehen also fort. Der Gläubiger kann insoweit die Befriedigung aus ihnen suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sick decken, d. h. er kann das Sicherungsrecht oder die Mithaftungen geltend machen, so weit er dies dürfte, wenn die Hauptforderung noch bestände, und zwar bis zu dem Betrage, welchen der Gläubiger aus dem Kontokurrentverkehr zur Zeit noch zu fordern hat. Ist die gesicherte Forderung geringer, so kann er nur diesen Betrag fordern; Allgemeine Vorschriften. Hz 356 1121 ist der Kontokurrentsaldo geringer, so kann er nur diesen fordern. Den Einwand, die Hauptschuld sei untergegangen, kann der Mithafter nicht erheben, wohl aber die ihn sonst zustehenden Einwände. — Es bezieht sich dies auf den Fall, daß die Bordcruug durch Pfand, Bürg- fchaft oder in anderer „Weise", also z. B. durch Hnpotek, gesichert ist. Zur Gcsammthaftuiig nach Abs. 2 gehört z. B. auch der Fall, daß aus einer im Kontekureusverkehr stehende o. H.G. ein Gesellschafter ausscheidet und als dann der Saldo festgestellt wird. Auch der Vortrag des Saldos auf neue Rechnung hebt die Sicherheit und die Mit- A»m. z. hastung nicht auf (wie Cosack S. 352 unzutreffend annimmt). Wenn daher mehrfach abgerechnet und das Kontokurrcnt-Saldo mehrfach anerkannt ist, so entscheidet der niedrigste Saldo, außer wenn die Forderung noch geringer ist (Dcukschr. S. 199). Sind mehrere Forderungen, die den Gcsammtbetrag des Saldos übersteigen, durch verschiedene Pfänder gesichert, so haftet jedes Pfand bis zur Höhe des Saldos, soweit die einzelne Forderung nicht hinter dem Betrage des letzteren zurückbleibt (Denkschr. S. 199). Zu Unrecht will Litthauer (Anm. a) den, Saldo nicht entscheiden und Sicherheit Anm. «. uud Mithastung untergehen lassen, wenn die gesicherte Forderung nach den civilrcchtlichcn Regeln über die Anrechnung verschiedener Zahlungen nnd Gegenforderungen als getilgt erscheint. Sonst würde, mciut er, eine nach diesen Regeln getilgt erscheinende Forderung zum Schaden der Sicherhcitsbestcller oder Mithafter wieder aufleben, wenn nachträglich neue Belastungen auf dem Konto des Hauptschnldners gebucht werden. Allein wer für eine durch Kontokurrentabrede gebundene Forderung Sicherheit bestellt oder die Mit- haftnng übernimmt, der muß die Schicksale, welche diese Gebundenheit mit sich bringt, auch über die von ihm bestellte Sicherheit nnd über seine Mithastung ergehen lassen. Die Bürgschaft uud das Pfand haften nach ausdrücklichen Gcsetzcsvorschriften für den jeweiligen Bestand der Forderung, und nur spätere Rechtsgeschäfte, die der Gläubiger mit dem Hauptschuldner vornimmt, können die Haftungen des dritten Verpfünders nicht erweitern . 1- Die Pfändung cinzclncr Forderungen des Koutoknrrcnts ist unzulässig (R.G. 22 S. 1485 vergl. Anm. 17 zu Z 355). A»m. L. 2. Die Pfändung des dcrcittstigen Saldos ist zulässig. Sie ist im vorliegenden Paragraphen nicht erwähnt, wohl aber in der Denkschrift S. 200. Sie bedeutet die Pfändung desjenigen Saldos, der sich in dem nächsten Zeitpunkte ergeben wird, in welchem das Konto- kurrcutvcrhältuiß sein Ende erreicht, sei es durch Kündigung gemäß S 355 Abs. 3 oder durch Kündigung aus wichtigem Grunde bei vereinbarter bestimmter Dauer des Verhältnisses oder endlich durch Ablauf der Rcchnuugsperiode. Die Rechte des Pfändungs- und Ucberwcisungsgläubigcrs sind in diesem Falle nicht zweifelhaft: er hat die gleichen Rechte, wie fein Pfändnngsschulducr. Auch Erhöhungen des Guthabens, die nach der Beschlagnahme eintreten, kommen einem solchen Pfündungsglänbigcr zu statten (Deukschrift S. 200). A»m. 3. 3. Die Pfändung des gegenwärtigen Saldos. Der Gläubiger hat nach dem vorliegenden Paragraphen ein Recht, welches von den Rechten seines Schuldners unabhängig ist: gleichviel, ob der Schuldner im gegebenen Falle ein Recht zur sofortigen Kündigung des Koutokurrents hat oder ob er, wenn er es hat, es geltend macht, hat sein Exekutionsgläubiger das felbstständige Recht, das gegenwärtige Saldognthaben zu pfänden und sich überweisen zu lassen einen Betrag, der sich als Uebcrschuß ergeben würde, wenn die Kontokurrentpcriode im Augenblicke der Pfändung abliefe. Der Zeitpunkt der Pfändung ist die Zustellung des Pfüudungsbeschlusses an den Drittschuldner (Z 823 Abs. 3 C.P.O.). Anm. «. Das Gesetz drückt diese Rechtsfolge etwas umständlicher dahin aus, daß dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden können, daß aber solche Geschäfte, auf welche ein Recht oder eine Pflicht zur Zeit der Pfändung schon bestand, als neue Geschäfte im Sinne dieser Borschrift nicht angesehen werden können. Besonders sollte damit zum Ausdruck kommen, daß Posten, für welche der Schuldner nur unter Vorbehalt erkannt ist, besonders Gutschrifteu für eingesandte, aber noch nicht eingelöste Rimessen dem pfändenden Gläubiger noch keinen endgiltigen Anspruch gewähren (Denkschrift S. 200), wie dies ja auch bei der Konkurseröffnung gilt (Anm. 41 zu Z 355). Aber es sind noch andere Beispiele denkbar: das einer Einzelfordcrnng zu Grunde liegende Geschäft wird nach der Pfändung angefochten und auf Grund der Anfechtung eine Leistung zurückgefordert. Dadurch verkürzt sich der Saldo und dies mnß der pfändende Gläubiger anerkennen (Cosack S. 3S3). 5 Natürlich kommen einem solchen Pfändungsgläubiger andrerseits auch Erhöhungen des Guthabens, die nach der Beschlagnahme entstehen, nicht zu statten (Denkschrift S. 200). Allgemeine Vorschristcn Z 257. Exkurs zu § 357. 1123 Zwischen den Parteien bewirkt eine solche Pfändung an sich nicht«'»», t, 3. Das „sofort" ist übrigens ebenfalls dahin zu verstehen, daß soviel Zeit vergehen mnß, um die zur Erfüllung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, zumal dann, wenn der Schuldner erst eine Aufforderung zu erwarten hatte, um die Leistung zu bewirken (R.L.H. 1 S. 353). So wurde z. B. in Bolze 12 Nr. 473 dem Kunden ein inoüieum tempus gewährt, als der Bankier seinen Bedingungen gemäß „umgehende" Verstärkung des Depots verlangte. Anm. s. 4. Die Bestimmung des vorliegenden Paragraphen handelt von der Fälligkeit, nicht vom Verzüge. Zum letzteren gehört der Regel nach noch eine Aufforderung zur Bewirtung der fälligen Leistung vder zur Entgegennahme der Leistung (ZZ 284, 233 B.G.B. ? für das frühere Recht ROH. ö S. 345; R.G. 28 S. 33t). Anm. «. 5.' Die Pflicht „sofortiger Erfüllung" wird bei zweiseitigen Verträgen häufig eine sehr kritische Frage. Wann hat z. B. beim Kauf der Käufer zu erfülle»? Nach Z 320 B.G.B, braucht kein Theil früher zu leisten, als bis der andere Exkurs zu Z 359. 1127 seinerseits erfüllt hat? Wie ist aus diesem Dilemma herauszukommen? Hier helfe» häufig Handelsgebräuche, die dem einen Theil die Pflicht auferlegen, zunächst seinerseits zu erfüllen, also vorzuleistcn. Dahin gehört beim Kauf die Ucberscuduugspflicht. Näheres hierüber im Exkurse zu Z 372. II. Die Zeit der Erfüllung, wen» eine solche bestimmt ist. Selbstverständlich entscheidet in diesem Am». ?. Falle die bestimmte Zeit. Das B.G.B, fügt aber in § 271 Abs. 2-) hinzu, daß, wenn eine Zeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen ist, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Damit ist der entgegengesetzte Grundsatz aufgestellt, als früher im Art. 334 H.G.B., nach welchem das Gesetz die Aufstellung einer Aus- legnngsregcl oder einer Dispositivvorschrift nach dieser Richtung ablehnte. Die Vorschrift ist eine Auslcgungsrcgel. Daraus folgt: 1. Der Gegenbeweis ist zulässig. Wird er geführt, so gilt die Zeitbestimmung nichtAnm. s. als zu Gunsten des Schuldners hinzugefügt und es kaun in diesem Falle auch der Gläubiger eine frühere Leistung ablehnen. 2. Der Gegenbeweis kann geführt werden durch den Beweis einer ausdrück-Anm. «. lichcn oder einer stillschweigenden, aus den Umständen zu entnchmcnden Vereinbarung oder auch durch Berufung auf eiue abweichende Berkehrssitte. So wird z. B. bei einem verzinslichen Darlehn auf bestimmte Zeit nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Berkehrssitte anzunehmen sein, daß der Gläubiger die frühere Zahlung ablehnen kann (Planck Anm. 2 zu Z 271 B.G.B.: Dcruburg IIS. 117; vcrgl. auch § 609 Abs. 3 B.G.B). Ueber Uesancen in Bezug auf Zahlungsfristen siehe die Berliner Aeltcstcn bei Dove u. Apt I S. 91. III. Nichtbcrcchtigung zum Abzug des Zwischcnzinscs für den Fall der Bezahlung einer »nvcr-Anm.ln. znislichcn Schuld vor der Fälligkeit. 1. In dieser Hinsicht bestimmt L§ 272 B.G.B.: Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzüge wegen der Zwischcnzinsen nicht berechtigt. Derselbe stimmt überein mit dem früheren Art. 334 Abs. 2. 2. Die Regel ist eine gesetzliche Dispositivvorschrift. Das Gegentheil kann also vereinbart Anm.ii. werden. Daß es geschehen, muß der beweisen, der sich auf die abweichende Vereinbarung beruft (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33fsg.). 3. Der Gegenbeweis kann geführt werden durch den Beweis einer ausdrück-Anm.is. liehen oder einer stillschweigenden abweichenden Vereinbarung oder durch den Beweis eines Handelsgebrauchs. Diesem gegenüber müßte der Gläubiger wieder beweisen, daß im vorliegenden Falle der Abzng verboten war. 4. Der Begriff Skonto spielt übrigens im Waarcnvcrkchr eine große Rolle. Er bedeutet hier Anm. iz. bald eine Prämie für vorzeitige Leistung, bald eine Prämie für pünktliche Leistung, bald hat er mit der Zahluugsweise nichts zu thun und ist nur eine Modifikation des Kaufpreises. In den beiden ersteren Fällen (als Prämie für vorzeitige oder für pünktliche Leistung) heißt er Zahlungsskonto, im letzteren Falle, wo er ohne Rücksicht auf die Regulirungs- weise in Abzug kommt, heißt er Waarenskonto. Der erstere Fall liegt z. B. vor, wenn als „Kondition" vereinbart ist: Kasse mit 2»/«, Ziel 3 Monate. Das bedeutet: der Käufer hat 3 Monate Frist, aber der Verkäufer legt doch Werth darauf, daß er das Geld sofort erhält? zahlt daher der Kunde sofort nach Lieferung, so soll er die Vergünstigung eines Zahlnngsskontos von 2»/o haben. Der zweite Fall liegt z. B. vor, wenn als Kondition vereinbart ist: Ziel 3 Monate mit 2»/„. Das bedeutet: der Schuldner braucht erst nach 3 Monaten zu zahlen, der Gläubiger legt aber auf pünktliche Zahlung zur Verfallzeit !) Derselbe lautet: Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. 1128 Exkurs zu Z 3S9. Werth, und wenn der Schuldner zur Vcrfallzeit pünktlich zahlt, so soll er sich ein Zah- lungsskonto von 2°/„ des Fakturenbetragcs als besondere Vcrgiinstignng abziehen dürfen. Der dritte Fall liegt vor, wenn der Preis mit einem auf alle Fälle in Abzug kommenden Rabatt vereinbart wird. Ein Skonto von mehr als 4°/» wird präsuutiv nicht als Kasse» stonto anzusehen sein. (Vcrgl. hier überall Berliner Aeltsten bei Dove u. Apt I S, 113). Anm.i«. Die beiden ersten Fälle heißen, wie gesagt, Zahlungsskonto. Die Vereinbarung desselben muß der Käufer beweisen, da sie besondere Zusagen uud Vergünstigungen enthält. Beim Waarcuskouto dagegen liegt nur die Behauptung vor, der Preis sei anders vereinbart als der Kläger dies darstellt (R.O.H. 12 S. 84; Förstcr-Eccius Z 124 Anm, 82 ^ Förtsch Anm. 4 zu Art. 334). Hier hat der Verkäufer die Beweislast, es sei denn, daß der Käufer selbst nnr behaupten will, der Waarenskonto sei ihm nachträglich bewilligt. N»m.>5. Der Zahluugsjkonto kommt in Wegfall, wenn nicht pünktlich gezahlt wird (Bolze 13 Nr. 272), nunmehr hat der Schuldner auch noch Verzugszinsen zu zahlen. Der Waarenskonto kommt bei unpünktlicl)er Zahlung nicht in Wegfall, aber Verzugszinsen hat er auch in diesem Falle zu zahlen (auf den Waarenskonto bezicht sich wohl nur die Entscheidung in Bolze 5 Nr. 646). Anm.w. IV. Der Tag, au welchem die Frist beginnt. 1. Darüber bestimmt 8 187 B.G.B.: Ist für den Ansang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Lreigniß oder der Zeitpunkt fällt. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnnng der Frist mitgerechnet. Jas Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. Anm.i?. 2. Der Tag ist hiernach gemäß Abs. 1 des Z 187 B.G.B, für den gesammten Rechtsverkehr die kleinste Zeiteinheit (wie früher nach Art. 328 für den Handelsverkehr). In Folge dessen muß, weun eine Frist mit einem Ercigniß oder einem in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkte beginnt, der Tag, ans welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, entweder ganz oder gar nicht berechnet werden. Das B.G.B, entscheidet sich für Letzteres. A»m.i8. Beispiele: Am Montag früh 8 Uhr wird Erfüllung innerhalb 4 Tagen vereinbart, es ist zu erfüllen spätestens Freitag Abend. Eine am 1. Januar 8 Tage nach äaw ans- gestcllte Anweisung ist am 9. Januar fällig (der Tag der Ausstellung wird nicht gerechnet, 8 Tage sind nach Z 359 acht volle Tage). Anm.10. Die Vorschrift gilt für den gesammten Rechtsverkehr, und zwar nicht bloß für Rechtsgeschäfte, sondern auch für die gesetzlich oder in richterlicher Verfügung bestimmten Fristen (Z 186 B.G.B.), insbesondere also auch für Fristen, die im H.G.B, gesetzlich bestimmt sind, und für Fristen, welche in handelsgcrichtlichcn Verfügungen bestimmt werden, und für Fristen, welche in Handelsgeschäften, zweiseitigen nud einseitigen bestimmt werden. Anm.W. Die Borschrist des Abs. 1 fällt weg, wenn es sich um eine nach Stunden bemessene Frist handelt. Doch ist auch hier zu bedenken, daß anch eine tagcswcise gemeinte Frist oft stundenmäßig bezeichnet wird, z. B. 2 mal 24 Stunden (R.O.H. 12 S. 129). Anm,si. Die Borschrift fällt aber überhaupt weg, wenn sich im speziellen Falle das Gegenteil als Wille ergiebt. Denn sie ist nur eine Ausleguugsvor- schrift (K 186 B.G.B.). Wenn also für eine gesetzliche Frist aus dem Gesetze oder bei einer richterlichen Frist aus der gerichtlichen Verfügung, bei einer rechtsgcschäftlichen Frist aus dem Rechtsgeschäfte eine abweichende Bestimmung als gewollt sich ergiebt, fällt die Auslcguugsvorschrift weg. Am».sz. 3. Nach Abs. 2 wird der erste Tag der Frist mitgerechnet, wenn der Beginn » Exkurs zu Z 359. 1129 des Tages für den Anfang der Frist maßgebend ist. Hier fällt die Nothwendigkeit, den Theil des Tages unberücksichtigt zu lassen, fort. — Der Tag der Geburt wird aber gleichfalls mitgerechnet, obwohl doch die Geburt ein in den Lauf des Tages fallendes Ereigniß ist. V. Weitere Bestimmungen über Berechnung von Tages-, Wochen- «nd Monatsfristen. Nnm.25. 1. Hierüber bestimmen die ZZ 188 und 189 B.G.B. K IM. Line nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist. Line Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeiträume — Jahr, halbes Zahr, Vierteljahr — bestimmt ist, endigt im Falle des K ^87 Abs. t mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dein Tage entspricht, in den das Ereignis; oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des Z t«7 Abs. 2 mit dem Ablause desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangslage der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. 2. Der Z 188 B.G.B, stimnit mit dem früheren Art. 328 im wesentlichen überein. Fort-Anm.24. gelassen ist jedoch, daß eine Frist von 8 Tagen volle 8 Tage und daß eine Frist von 14 Tagen volle 14 Tage bedeutet. Das Erstere wird aber im Z 359 H.G.B, gesagt (vergl. Anm. 2 zu § 359). 3. Auch diese Vorschriften sind nur Auslegungsvorschriften (Z 186 B.G.B.). A»m,W. Sie weichen entgegenstehendem Parteiwillcn, der aber von dem zu beweisen ist, der ihn behauptet (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 33fsg.). VI. Eine Auslegnngsvorschrist über Brnchtheilc von Jahren und Monaten giebt § 189 B.G.B. Anm.sa Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat ein Frist von fünfzehn Tagen verstanden. Ist eine Frist ans einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die süuszchn Tage zuletzt zu zählen. VII. Ueber Verlängerungsfristcn bestimmt Z 190 B.G.B. Anm.27. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die nene Frist von dem Ablause der vorigen Frist an berechnet. 1. Auch hier liegt nur eine Auslegungvorschrift vor (ß 186 B.G.B.), die entgegenstehendem Parteiwillen weicht, welcher letztere von dem zu beweisen ist, der sich auf die Abweichung beruft. 2. Der Inhalt der Vorschrift ist ein doppelter: es soll der Verfalltag nicht mitgezählt werden, Anm.28. es fall aber ferner die neue Frist nicht vom Tage der Bewilligung, sondern vom Verfalltage an gerechnet werden (Hahn H 1 zu Art. 333). 3. Der Anfang der neuen Frist ist der Beginn des ersten Tages derselben, da die alte Frist mit dem Ablauf des Tages endet (8 187 Abs. B.G.B.: oben Anm. 17). 4. Endet die erste Frist an einem Feiertag, so ist nicht der nächstfolgende Werktag der Ab-Anm.2s. laufstag der ersten Frist, vielmehr beginnt am nächstfolgenden Tage des wirklichen Ablaufs die verlängerte Frist. Ein Fall des § 193 B.G.B, liegt nicht vor, da an diesem Ablaufs- tage eine Willenserklärung nicht abzugeben, eine Leistung nicht zu bewirken ist. VHI. Berechnung einer monatliche» oder »ach Jahren bemessenen nicht zusmnme»hängcnden Frist. A»m. so. Hierüber bestimmt Z 191 B.G.B. Exkurs zu Z 359. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinns bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufe» braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfiinsundsechzig Tagen gerechnet. Die Anwendung dieses Paragraphen dürfte nicht sehr häufig vorkommen. Beispiel: Es wird ein Geschäftsreisender engagirt mit der Bedingung, daß er 9 Monate im Jahre reisen solle. Auch diese Vorschrift ist eine Auslegungsvorschrift (Z 186 B.G.B.). Anm.Zl.IX. Bedeutung der Bezeichnung: Anfang, Mitte und Ende des Monats. Hierüber bestimmt § 192 B.G.B. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, nnter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. Amn,Z2. X. Anslcgunasvorschrift für dcu Fall, daß der Erklärungs- bzw. Erfüllnngstag oder das Ende der Erklarungs- bezw. Erfulliingsfrist ein Sonn- oder Feiertag ist. 1. Hierüber bestimmt Z 193 B.G.B. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Erklärnngs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag. Aum.zg. 2. Diese Bestimmung ist sehr wichtig. Insbesondere ist herauszuheben, daß sie nicht, wie Art. 329 und 330 des alten H.G.B., zwischen Erfüllungsterminen und Erfüllungsfristen unterscheidet, uin in dem einen Fall den nachfolgenden, in dem andern den vorhergehenden Werktag zu substituircu, daß sie vielmehr in beiden Fällen den folgenden Werktag substituirt. Anm,». 3. Die Erfüllungszeitpunkte und Erklärungszeitpunkte werden durch diese Borschrift oft erheblich verschoben. Fällt z. B. der erste Weihnachtsfeiertag auf Montag, so wird der Erfülluugstag vom Sonntag auf den nächsten Mittwoch verlegt. Anm 35. 4. Welches die allgemeinen Feiertage sind, ist nach dem Rechte des Erfüllungsorts zu entscheiden. Es mnß sich um staatlich anerkannte Feiertage handeln- Ein jüdischer Feiertag gilt, auch wenn beide Theile Juden sind, wo er nicht staatlich anerkannt ist, nicht als ein allgemeiner Feiertag im Sinne des Z 193, wie z- B- der Sabbath, das Versöhnungsfest, das Neujahrsfest (R.OH. 2 S. 411). In Preußen sind als allgemeine Feiertage gesetzlich anerkannt: Weihnachten, Ostern, Pfingsten (immer 2 Tage), Neujahr, ein Bußtag, Charfreitag und Himmelfahrtstag (vergl. Koch Anm. 442 zu Z 48, I, 3 A.L.R.; Cabinets- ordres vom 7. Oktober 1837 u. 22. Juli 1839). Ueber die allgemeinen Feiertage in den anderen Vundesstaaten siehe Staub, WO. Z 3 zu Art. 92. Ueber den Inhalt der Vorschrift ist Folgendes zu vermerken: «nm.zs. «,) Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf Leistungen als auch auf Erklärungen z. B. auch auf Kündigungserklärungen, serner auch auf Fristsetzungen, wie sie gerade in dem neueren Gesetzen so vielfach erwähnt werden. k>) Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf Termine als auch auf Fristen. (Vergl. Anm. 33), aber sie hat bei beiden verschiedene Bedeutung: Die Frist wird verlängert, der Termin wird verlegt. Bei der Frist bewirkt die Vorschrift, daß der letzte Tag der Frist nicht der Feiertag, auf welchen das Ende der Frist eigentlich fällt, sondern der nächstfolgende Werktag ist. Der Erfüllungs- oder Erklärungspflichtige hat daher das Recht, auch noch am folgenden Werktage zu erfüllen oder zu erklären. Aber er kann das natürlich auch an denjenigen Feiertage thun, der das eigentliche Ende der Frist ist. Der andere Theil kann die Entgegennahme der Erfüllung und Erklärung nicht ablehnen, weil sie an diesem Feiertage und nicht erst am nächstfolgenden Werktage erfolgt. Denn bei der Frist hat die Vorschrift zweifellos nur die Bedeutung einer Begünstigung des Erkläruugspflichtigen. Unter Umständen wird die Entgegen-- Exkurs zu § 359. Allgemeine Vorschriften. § 3K0. 1131 nähme der Leistung oder Erklärung allerdings abgelehnt werden können, aber nicht auf Grund des vorligenden Paragraphen, sondern aus der Natur der Sache, auf Grund der Verkchrssiite gemäß Z 157 B.G.B, oder weil der Feiertag nicht die gewöhnliche Ge- fchüftszeit für solche Erfüllungen und Erklärungen sein wird (Z 358 H.G.B.) Aber der vorliegende Paragraph enthält eine Borschrift dieser Art nicht; das B.G.B, und das H.G.B, enthält überhanvt keine Vorschrift allgemeiner Art, wonach am Sonntag nicht erfüllt oder erklärt und beides nicht entgegengenommen zu werden brauchte. Was nun den auf deu Feiertag fallende» Erklüruugstag betrifft, so wird dieser, wie gesagt, verlegt. Der nächstfolgeude Werktag ist iu solchen Fälleu der Erfüllungsoder Erklärungstag. Dies hat zur Folge, daß die vorher, also au dem betreffenden Feiertage selbst erfolgte Erklärung oder Erfüllung vorzeitig ist nnd daran knüpfen sich alle Folgen einer vorzeitigen Erfüllung oder Erklärung. Nicht immer ist in solchem Falle das au dem Feiertag erfolgende Erfllllungsangebvt unwirksam, da ja der Schuldner unter Umständen auch vor dem bestimmten Termine erfüllen kann, nach Z 271 Absatz 2 B.G.B, sogar im Zweifel stets. Der Schuldner kann also im Zweifel auch am ursprünglichen Erfllllungstagc erfüllen, anch wenn das ein Feiertag ist, wenn nicht etwa, wie oben bei der Frist erwähnt, andere Bestimmungen entgegenstehen. Eine Bestimmung dahin, daß der Gläubiger die am Feiertag angebotene Leistung nicht anzunehmen braucht, können wir anch hinsichtlich des bestimmenten Erfüllungs- tages in vorliegenden ß nicht erblicken (hier abweichend Höldcr, Anm. 2 zu Z 193 B.G.B.). 6. Die Vorschrift ist nur eine Auslegungsregcl, sodaß sie dort keine Anwendung Anm.z?. findet, wo dies der Natur des Geschäftes oder dem Parteiwillen nicht entspricht. Zu weit geht es, wenn Planck Anm. 1 zuZ 193 VGB. annimmt, daß sie bei Fixgeschäften keine Anwendung findet. Aber wenn man sich für Sonntag eine Droschke bestellt, so muß sie natürlich ain Sonntag geliefert werden. Wenn ein Restaurateur Bier zum Festtage bestellt, so mnß es an diesem Tage geliefert werden. Umgekehrt wenn sich der Börsengebrauch bildet, daß das jüdische Versöhnungsfest kein Erfllllungstag ist, so behält es dabei seiu Bewenden (vergl. die Bedingungen der Berliner Fondsbörse in l?.2. 37 S. 488). 7. Auf diejenigen Fälle, in denen ein Sonn- oder Feiertag in dcnAnm.gs. Anfang der Frist oder mitten in den Lauf der Frist fällt, bezieht sich Z 193 B.G.B, nicht. Die Frist wird also in diesen Fällen nicht verlängert. — Darüber ob an einem Feiertage Erklärungen und Erfüllungen entgegengenommen werden müssen, enthält Z 193 B.G.B, gleichfalls nichts (vergl. oben Anm. 36). 8 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Waare geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß bei Gattungsobligationcn, deren Gegenstand «ine Waare bildet, eine Waare mittlerer Art und Güte zu leisten ist. 1. Die Vorschrift bezicht sich nur auf ein Schuldvcrhälrmsi, dessen Gegenstand eine Waare A»m. i. bildet. Der korrespondircnde H 243 B-G-B- bezicht sich auf Sachen aller Art. Auf andere generische Leistungen, z. B. auf Dienste, beziehen sich beide Vorschriften nicht. Unter Waaren sind nur bewegliche Sachen zu verstehen. Ihnen werden im H.G.B, die Wcrth- papicre an die Seite gestellt (so im A 1, so im Z 381). Die Werthpapiere gehören daher nicht zu den Waaren. Allein einen sachlichen Unterschied macht das nicht, da die allgemeine Vorschrift des § 243 B.G-B. zu dem gleichen Ergebnisse führt, wie unser Paragraph. Der Z 243 B-G.B. lautet nämlich: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von nuttlerer Art und Güte zu leisten. Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche gethan, so beschränkt sich das Schuldverhältniß aus diese Sache. 1132 Allgemeine Vorschriften. Z 360. Soweit Werthpapicrc Gegenstand von Handelsgeschäften sind, ist nach dieser Vorschrift des B.G.B, ebenfalls Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. Anm. 2. 2. Die Vorschrift ist eine Dispositivvorschrift. Der frühere Art. 335 hatte dies zum deutlichen Ausdruck gebracht. („Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt".) Nach der Denkschrift S. 201 sollte die frühere Borschrist sachlich nicht geändert, sondern einfach beibehalten werden. („Dieser Satz ist beizubehalten".), Demgemäß gilt die Vorschrift nur dann, wenn nichts Abweichendes vertraglich bestimmt ist, sei es ausdrücklich oder stillschweigend. Auch durch eine abweichende Vcrkehrssitte wird die Vorschrift außer Kraft gesetzt (H 242 B.G.B.; vergl. die Erläntcrnngcn zu Z 346 B.G.B.). Amn. 8. Was die ausdrückliche Abrede betrifft, so ist wohl zu unterscheiden zwischen wirklichen Zusichcrnugcn und vagcn Anpreisungen und offenbaren Uebertreibungen (R.O.H. 4 S. 161), z. B. „Das Beste, was es überhaupt giebt". — Die stillschweigende Abrede anlangend, so ist oft der Preis für die Qualität maßgebend (R.O.H. 11 S. 438). — Daß. auch die Vcrkehrssitte maßgebend ist, folgt aus allgemeinen Grundsätzen (Z 242 B.G.B.; Bolze 16 Nr. 415). Maßgebend ist die Verkehrssitte am Orte der Erfüllung (Bolze 16 Nr. 246). In Betracht kommt hier insbesondere die Klausel t,el c-usl oder „die Waare falle, wie sie falle". Diese Klausel, welche beim Handel von Waaren, die unterwegs sind, angewendet wird, bedeutet, daß der Verkäufer auch die schlechteste Qualität liefern darf, doch so, daß sie als ordentliches Kaufmannsgut verladen sein muß, und daß sie ferner nicht beschädigt, verdorben und ungesund ist; auch können nach Handelsgebrauch geringere Beschädigungen und einiger Verderb durch die Klausel ebenso gedeckt werden wie geringere Qualitäten (R.G. 19 S. 31)'); andererseits ist der Verkäufer bei dieser Klausel verpflichtet, dem Käufer mitzutheilen, welche für den Entschluß des Käufers, die Waare zu erwerben, erheblichen Umstände ihm hinsichtlich der Qualität der Waare bekannt sind, wozu z. B. auch seine Kenntniß von der Abladung der Waare mit sog. Land- beschüdigung gehören würde (Bolze 19 Nr. 540). Am». 4. 3. Mangels abweichender Abrede oder Handclssitte ist Handelsgut mittlerer Art «nd Güte zu liefern. Es ist zunächst Handelsgut zu liefern, d. h. nicht bloß Waare überhaupt, sondern solche, wie sie im redlichen Handelsverkehr allgemein gegeben und genommen wird (Goldschmidt S. 550). So ist z. B. die Lieferung von bestellten Kerzenlichtern nur dann Handelsgut, wenn sie in Pfunden verpackt sind (vergl. K.B. S- 115, wo betont ist^ daß die Verpackung hierbei eine Rolle spielen kann); Prämicnloose müssen gestempelt (R.O.H. 20 S. 418) und nicht schon verloost sein (R.O.H. 20 S. 387; L.G. Frankfurt iir 38 S. 194); Aktien müssen die noch nicht verfallenen Dividendcnscheine und Talons anfweisen, Werthpapicrc nicht als gestohlen bekannt gemacht, nicht für kraftlos erklärt (ß 437,. Abs. 2 B.G.B; R.O.H. 11 S. 45) und börsenmäßig für lieferbar erklärt fein (R.G. 4 S. 196); Samen muß keimfähig sein (R.G. 13 S. 23); Roßhäutc müssen vergerbbar sein. (R.O.H. 10 S. 351). Die mittlere Art und Güte bezieht sich nicht ans die Frage nacki der Sorte. Bestehen von einer Waare mehrere Sorten, so mnß die bestellte Sorte geliefert werden. Der Paragraph kommt nur daun in Frage, wenn in der bedungenen Gattung, geliefert wurde und nur innerhalb der Gattung die Qualität streitig ist (R.O.H. 15 S. 415). Ueber mittlere Art nnd Güte entscheiden besonders die Handelsgebräuche am Orte der Erfüllung (vergl. Bolze 16 Nr. 246). Auch im Falle üblicher Beimischung fremder Substanzen kann das Vorhandensein mittlerer Art und Güte angenommen werden (R.O.H. 24 S. 234). ') Gegen diese Formulirung des Reichsgerichts wendet sich Schlodtmann in 34 S. 353 ff. Er weist an der Hand eines praktischen Falles überzeugend nach, daß es den kaufmännischen Anschauungen nicht entspricht, wenn das Reichsgericht den Grundsatz aufstellt, daß durch jeue Klausel nur einiger Verderb gedeckt wird, daß vielmehr von Fall zu Fall, in den einzelnen Branchen, die Frage geprüft werden muß, ob nicht auch erheblicher Verderb, wenn nur die Waare Handelsgut bleibt, durch die Klausel gedeckt ist, wie dies in jenem Falle für den Handel mit Domingotabak festgestellt wurde. Allgemeine Vorschriften, ZZ 360 u. 361. 1133 4, Die Vorschrift bezieht sich auf alle Handelsgeschäfte, wird aber naturgemäß beim Kauf Anm, -> am meisten praktisch. Sie gilt auch für den Kauf zur Probe (Bolze ö Nr. 388). Bei mehreren Sendungen bezieht sie sich auf jede von ihnen (R.G. 3 S. 101). Die Vor- schrift bezieht sich ferner zunächst auf den Gattungskauf, wie ihr Text ergicbt, beim Spezieskauf aber greift uuter Umständen analoge Anwendung Platz, z. B. wenn eine Besichtigung der Waare gar nicht oder nur in oberflächlicher Weise stattgefunden hat (R.O.H. 4 S. 36; 25 S. 235; Puchelt Anm. 3 zu Art 335). 5. Welche Folgen es hat, wenn die gelieferte Waare nicht die vertragsmäßige oder gcscy Anm. « liche Qualität hat, ist vom H.G.B, nicht bestimmt, richtet sich vielmehr nach dem B.G.B, (vcrgl. die Erl. zu Z 377). G. Ueber die Bcwcislaft, wenn streitig ist, welche Qualität vereinbart ist, gilt Folgendes: Anm. ? Der vorliegende Paragraph stellt eine gesetzliche Dispositivregel auf, wonach Gattungsschulden durch Lieferung von Waaren mittlerer Art nnd Güte zu erfüllen sind. Die gesetzliche Regel greift nicht Platz, wenn etwas Gegentheiliges vereinbart ist (vcrgl. oben Auin. 2). Aber sie greift solange Platz, bis etwas Gcgentheiliges vereinbart ist, und im Prozesse greift sie so lange Platz, bis die gegentheilige Vereinbarnng bewiesen wird. Demgemäß hat Derjenige zu beweisen, der aus der Vereinbarung einer besonderen Eigenschaft Rechte für sich herleitet, mag dies der Klüger oder der Beklagte sciu. Zur uähereu Begründung dieser Beweislast ist auf uusere ausführlichen Erörterungen in der Allg, Einl. Anm. 33 ffg. zu verweisen. Hinsichtlich der Beweislast bei der Gattungsschuld weicht diese unsere Auffassung von dem ab, was das R.O.H. 3 S. 346 annahm, natürlich auch von dem, was Stölzel in seiner Schulung für die civilistische Praxis (3 Aufl. S. 202) annimmt. Stölzel legt gemäß seiner Theorie von dem Erfordernisse der Vollständigkeit der klägerischen Behauptungen dem Kläger die Beweislast auf, daß die bestellte Sache nicht nach der getroffenen Abrede die vom Besteller behaupteten besonderen Eigenschaften haben sollte (gegen die Stölzel'sche Theorie siehe auch noch R.G. 42 S. 157). Ueber die Bcweislast darüber, daß die gelieferte Sache die vertragsmäßige» Eigenschaften hat, siehe die Erl. zu Z 377. K svi Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dein . Anm.2«. >)) Sofortige Acceptation ist erforderlich. Erfolgt sie nicht, so erlischt der Antrag nach ß 116 B.G.B, (oben Anm. 14 ffg.). Eine persönliche Verhandlung über einen abzuschließenden Bertrag, die nicht durch eine Frage und eine Antwort sich erledigt, sondern mehrmaliges Hinundherrcdcn erfordert, stellt sich hiernach juristisch dahin, daß zunächst osfcrirt und alsdaun immer von ueucm unter Bedingungen und Einschränkungen acceptirt, also abgelehnt nnd damit nen osfcrirt wird, bis schließlich die letzte derartige neue Offerte bedingungslos acceptirt wird nnd damit der Vertrag zustnndekommt. Anm.2?. In welcher Weise die Acceptation zu erfolgen hat, darüber bestimmen andere Vorschriften. Regelmäßig muß sie dem anderen Theil gegenüber erklärt werden. Oft genügt aber auch stillschweigende Erklärung (Anm. 14 zu A 346>, unter Umständen aber anch Acceptation ohne Erklärung (K 151). Anm.23. 2. (Abs. 2). Der Antrag unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßige» Umständen erwarten darf. Die Vorschrift entspricht sachlich der bewährten Vorschrift des Art. 319 Abs. 1 des alten H.G.B. a) Voraussetzung ist, daß ein Antrag unter Abwesenden vorliegt. Das ist der Gegensatz zum Autrag unter Anwesenden (vcrgl. daher oben Anm. 24). v) Fernere Voraussetzung ist, daß der Offerent keine Frist gesetzt hat oder aus den Umstünden eine solche nicht zu entnehmen ist. (Darüber 8 148 B.G.B.! unten Anm. 3b). Anm.2». o) Unter diese» Voraussetzungen ist der Offerent so lange gebunden, bis er den Eingang der Antwort nntcr regelmäßigen Umstände» erwarte» darf. Was bedeutet das? a) Der Offerent kauu zunächst erwarten, daß seine Offerte rechtzeitig dem anderen Theil zugeht. Auch eine dem Osscrentcn bekannte Abwesenheit des anderen Theils ändert daran nichts, weil derselbe für seine Vertretung zu sorgen hat (R.O.H. 8 S. 80). Die Umstünde des Falles können freilich das Gegentheil ergeben. Ann.üa. /?) Der Offerent kann ferner erwarten, daß der andere Theil sofort antwortet. Das bedeutet nicht die umgehende Absenduug mit der nächsten Post. Vielmehr mnß der Oblat zur gcschüftsmüßigen Erledigung der Annahmcerklärung Gelegenheit haben (Prüfung der Offerte, Aufsetzen der Annahmccrklürung innerhalb der Geschäftsstuuden, Beförderung zur Post) — R.O.H. 13 S. 164. — Unter Umständen, z. B. wenn die Offerte umständliche Kalkulationen, Einsicht von Büchern und Korrespondenzen erfordert, wird man dem Oblaten sogar eine längere Acceptationsfrist gewähren Exkurs zu Z 361. 1141 müssen. Mau denke auch an Behörden, Vormünder, Vorstände von Aktiengesellschaften. Länger aber, als regelmäßig erforderlich ist, um die Antwort zu expediren, braucht nicht gewartet zu werden. Hat, wenn auch ohne fein Verschulden, der andere Theil die Antwort länger verzögert, als unter regelmäßigen Umständen zur Erledigung erforderlich war, so erlischt der Antrag (vergl. jedoch oben Anm. 17). ?-) Der Osferent kann endlich erwarten, daß der andere Theil sich eines den Ver-Anm.si. hältuisscn cnsprechcndcn Korrespondcnzmittcls bedient. Hat der Osferent ein solches vorgeschrieben, z. B. Beantwortung durch Depesche, so ist das maßgebend. Andernfalls wird meist anzunehmen sein, daß der Oblat dasselbe Korrespondenzinittcl zn wählen hat wie der Osferent. Doch ist das nicht absolut entscheidend. Jedenfalls aber ist nicht mehr, wie die Konferenz anno 1857 annahm, davon auszugehen, daß der Telegraph als außerordentliches Korrcspondcnzmittel nicht in Betracht kommt. Unter Umständen wird die telegraphische Beantwortung als das allein ordnungsmäßige Korrespondenzmittel zu gelten haben. So ist z. B. im Börsenverkehr telegraphische Antwort auf telegraphische Anfrage nöthig (vergl. auch R.O.H. 10 S. 378; Versicherungsvertrag), il) Hat der andere Theil innerhalb dieser Zeit nccrptirt, so ist der Vertrag zu Stande Am».ss. gekommen. Der Osferent kann nicht in der Zwischenzeit bis zur Acceptations- erklärung seine Offerte zurücknehmen. Das kann er nach § 130 B.G.B, nur bis zum Eintreffen sciucs Autragcs. e) Hat der andere Theil aber innerhalb der gedachte» Frist nicht acccptirt, so erlischt der Anm, zz. Antrag und kann nicht mehr angenommen werden. (Näheres hierüber §146 B.G.B-, oben Anm. 17). 3. Bcwcislast. Der Annehmende hat, wenn er aus dem Vertrage Rechte herleiten will, zu Anm. 34. beweisen, daß er gehörig und rechtzeitig acceptirt hat, d. h. also, daß die Annahmcerklärnng angekommen und rechtzeitig angekommen ist, (trotz der Zuverlässigkeit der Post spricht hierfür keiuc Vermuthung, R.O.H. 13 S. 46), oder daß er sie so rechtzeitig abgesendet hat, daß sie bei regelmäßiger Beförderung dem anderen Theil rechtzeitig zugegangen sein würde, auch der Ossercnt dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen. (Z 149 B.G.B.; nntcn Anm. 42). Beschränkt er sich auf dcu letzteren Beweis, verzichtet er also auf deu strikten Beweis, daß dein anderen Theil die Annahmecrklärung rechtzeitig zugegangen ist, so steht dem Osscrcntcn der Beweis offen, daß er unverzüglich nach dem Empfange der Annahmecrklärung die Verspätung der Ankunft derselben angezeigt habe (§ 149 B.G.B.; unten Anm. 42). Diesen Gegenbeweis muß der Osferent in dem gedachten Falle führen (Planck Anm. 3 zu Z 149 B.G.B.; Rchbeiu I S. 220). Im Gegensatz hierzu wollen Gold- mann und Lilienthal S. IIS und Neumann Anm. 1o zu Z 149 B.G.B- dem Oblaten den Gegenbeweis auferlegen, daß der Antragende nickt oder nicht ohne fchuldhaftes Zögern die Vcrspätungsanzeige abgesendet habe. Indessen handelt es sich um eine Pflicht des Osfcrcntcn, deren Erfüllung derjenige zu beweisen hat, dem sie obliegt. v. H 148 B.G.B. kat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann Anm.zs. die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Der vorliegende Paragraph behandelt den praktisch sehr häufigen Fall, daß für die An- !ine des Antrages eine Frist bewilligt ist. 1. Der Fall ist wohl zu unterscheiden von der Frage, innerhalb welcher Frist die Annahme Anm.3S. crklarnng nach ß 147 Abs. 2 B.G.B, zu erfolgen hat. Die Berücksichtigung der regelmüßigen Umstände, innerhalb deren die Antwort erwartet werden darf, schließt eine Art gesetzlicher Erklärungsfrist in sich. Der vorliegende Paragraph betrifft aber gerade den Fall, wo der Antragende entweder nicht so lange oder umgekehrt länger warten will, als sich nach den regelmäßigen Umständen eine Erklärung erwarten läßt. 1142 Exkurs zu Z 361, A»m,,'!7, 2, Der Antragsteller will eine längere oder eine kürzere Frist sehen, als sich ans H 147 Abs. 2 B.G.B. cra.icl>t. Die kürzere muß er spätestens mit dem Zukommen des Antrages setzen, die längere kann er auch später setzen. Wenn sie so kurz ist, daß eine rechtzeitige Antwort nicht mehr erfolgen kann, so verlängert sich nicht etwa die gesetzte Erklürungsfrist, vielmehr ist in solchem Falle der Antrag wirkungslos (R.G, 26 S. 8), Anm.zs. g. Die Wirkung der Fristsetzung ist, daß die Annahme wirksam innerhalb der Frist und nur innerhalb der Frist erfolgen kann. Da nun die Annahme, wie jede empfangsbedürftige Willenserklärung, erfolgt durch Zugehen derselben an den Offerenten (vergl. oben Auiu. 4 u. 5), so muß sie so rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesandt werden, daß sie bis zum Ablauf der Frist beim Offerenten anlangt. Das kaun nach dem Rechte des B.G.B, nicht mehr zweifelhaft sein, uach dem früheren Recht war es zweifelhaft, ist aber vom Reichsgericht im gleichen Sinne entschieden worden (R.G. vom 28. Januar 1899 in R.G. 43 S. 75, auch mitgetheilt in der Deutschen Juristenzeitung 4 S. 257: Die Offerte war dem anderen Theil bis zum 6. April „an der Hand gelassen", er hatte am 6. April die Annahme abgesendet, aber sie war erst am 7. April angekommen; das war zn spät). Anni.A. Eine verspätete Annahme ist hier, wie immer, eine neue Offerte (vergl. hierüber unten Aum. 48). Wird die Offerte vor dem Ablauf der Frist abgelehnt, so ist sie definitiv abgelehnt. Der andere Theil hat nicht das Recht, noch nachträglich bis zum Ablauf der Frist zu acccptiren (vergl. uuten Anm. 53). Eine Bitte um Fristverlängerung ist aber nicht Ablehnung in diesem Sinne (vergl. unten Anm. 52). Anm.) Eine Annahme unter Modifikationen ist Ablehnung. <-) Ob die Modifikation esssnt-ialia des Vertrages betrifft oder nur keeiclentalia, ob es sich z. B. um die Höhe des Preises oder um die Verpackung handelt, ist glcichgiltig. Sobald der Oblat nicht xurs zustimmt, liegt eine Ablehnung mit neuer Offerte vor. Dagegen schaden nichts unerhebliche Zusätze, die den Charakter von Wünschen, nicht von Vertragsmodalitäten haben, z. B. ich erwarte gnte Waare, prompte Bedienung, schleunige Esfektuirnng zc. Ebenso schadet nichts eine Auslegung, die der Annehmende der Offerte oder feiner Annahme giebt, sofern dieselbe nur die richtige Auslegung ist. Anm.si. /?) Eine bedingte Offerte muß hiernach mit der Bedingung angenommen werden. Wird die Bedingung abgelehnt, so ist die ganze Offerte abgelehnt (R.G. 28 S. 320). Amn.52. z/) In dem Erbitten einer Frist liegt nicht eine Ablehnung. Es liegt darin nicht die Erklärung, daß man sich innerhalb der Frist nicht entschließen könnte, sondern nur, daß man den Wnnsch habe, sich die Sache noch länger zu überlegen. Wird der Wunsch abgelehnt, so kann die Frist durch rechtzeitige An- nahmccrkläruug noch immer gewahrt werden. Doch können die Umstände anders liegen. Anm.53. <5) Die Annahme mit Modifikationen bedeutet definitive Ablehnung. Es geht nicht an, daß nachträglich die Einschränkung zurückgenommen wird. Dies auch dann nicht, wenn die Frist zur Annahmccrkläruug uoch läuft. Der Z 150 B.G.B, gilt auch für den Fall der befristeten Annahmccrklärnng des Z 148 B.G.B. Früher war dies zweifelhaft und das Reichsgericht (Urtheil vom 24. April 1892 in Seusfcrts Archiv 48 S. 14) hatte den Fall anders entschieden. Aiim.si. e) Die Annahmcerklärung mit Modifikationen bedeutet aber auch eine neue Offerte. Für sie gilt iu dieser Hinsicht dasselbe, wie von der verspäteten Annahme (vergl. oben Anm. 48). Vorausgesetzt ist dabei, daß die Beschränkungen der Annahmcerklärung bestimmt genug sind, um in Verbindung mit dem ursprünglichen Antrage als Grundlage für einen Vertragsschluß zu dienen (Cosack, Bürg. Recht I S. 168.) So ist z. B. die Erklärung: „Ich nehme an, aber nur zu niedrigerem Preise" keine ueue Offerte, sondern nur eine Ablehnung. «. K 151 B.G.B. Anm.55. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. ?er Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dein aus dein Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Exkurs zu ß 361. 1145 Der vorliegende Paragraph handelt von der Annahme ohne Aunahinccrklärnng gcgcniibcrAnm.sk. dem Antragende», wohl zu unterscheiden von der stillschweigenden Annahmc- crklärung. Über die Letztere siehe den Zusatz (unten Anm. 63). 1. Tendenz der Vorschrift. Es giebt viele Fälle im Rechtsverkehr, in welchen das Zustande- kommen des Vertrages sich nicht nach der Schablone: Vertragserklärung nnd Annahineerklärung abspielt, an welche sich dann die Aussührung des abgeschlossenen Vertrages schließt. Der raschlebige Verkehr weist zahlreiche Fälle auf, in denen derjenige, der eine Leistung wünscht, der Antragende, auf sofortige Bewirtung der Leistung rechnet. Er hat keinen Zweifel daran, daß der andere Theil auf den Vertrag eingehen nnd ihn sofort erfüllen wird, und regelmüßig wird in solchen Fällen nicht erst dem Antragenden angezeigt, daß man den Antrag acceptirc. Man würde ihm ja sonst etwas mitteilen, woran er gar nicht zweifelt, und die Erfüllung unnöthig verzögern. Man verfährt vielmehr, wie der Antragende es erwartet: man bewirkt sofort die Leistung. Die BeWirkung der Leistung enthält die Annahme des Antrags oder wenn man will, die Annahmcerklärung, und sie wirkt als solche, ohne und ehe der andere Theil davon erfährt, daß die Leistung bewirkt sei. 2. Voransschung ist, das; »ach der Vcrkchrssittc die Erklärung der Aimahmc gcgcmiber dein Anm. 57. Offcrentcn nicht zu erwarte» ist. (Der andere Fall des vorliegenden Paragraphen, daß der Antragende auf die Annahmeerkläruug ihm gegenüber verzichtet hat, ist weniger praktisch, und bleibt hier im Uebrigcn außer Betracht.) Das ist z. B. der Fall bei Waarenbcstelluugen nach Preislisten oder Kataloge», Anm.ss. bei Jnsertionsaufträgen (R.G. 2 S. 44; Bolze 2 N. 916), bei Aufträgen an Bankiers zu Börsengeschäften; bei Bestellung von Loosen beim Kollekteur (R.G. 36 S. 324). 3. In solchen Fällen kommt der Vertrag dadurch z» Stande, daß der andere Theil eine Anm.ss Annahmeerkläruug abgicbt, auch ohne daß er sie dem Offcrentcn gegenüber abgiebt. Die Annahmeerklärung ist in solchen Fällen der Verkehrssittc gemäß dadurch abgegeben, daß die Leistung sofort bewirkt wird, nicht schon dadurch, daß der andere Theil sich zur Bc- wirkung der Leistung entschließt oder damit beginnt, sondern dadurch, daß er sie bewirkt, vollendet. Die Annahme ist z. B. bei einer Waarcnbestcliuug ersolgt durch Abseudung der Waare, nicht schon durch Ausscheidung derselben aus dem Waarenlager, durch Verpackung und Adressirung. Darin liegt, wie Planck Anm. 4 zu Z 151 B.G.B, sich ausdrückt, die definitive Bethätigung des Auuahmewillcns. Daraus folgt, daßderOblat die begonnene Leistung wieder redressiren Anm o». und dadurch den Antrag unacceptirt lassen kann. Denn eben nur die Vollendung der Leistung ist die Annahme. 4. Bis wann muß die Annahmccrklärnng abgegeben werde»? Nach dem Inhalte unseres Anm e». Paragraphen entscheidet hierüber der Wille des Antragenden, mag dieser Wille aus dem Antrag selbst oder aus den Umstünden zu entnehmen sein. Allein, daß in erster Linie der Wille des Antragenden entscheidet, ist sclbstvcrstündlich. Es fragt sich jedoch, was, wenn für den Willen des Antragenden kein besonderer Anhalt vorliegt, nach der Verkehrssittc als Regel anzunehmen ist? Darauf ist zu antworten, daß der Verkehrssittc gemäß der Fall der Annahme ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Offerenteu regelmäßig uur daun vorliegt, lvenn man an der Acceptation nicht zweifelt und deshalb eine solche Erklärung gar nicht erst erwartet, wenn man vielmehr davon ausgeht, daß der andere Theil mit dem Antrage selbstverständlich einverstanden und die gewünschte Leistung deshalb sofort bewirken werde (vergl. oben Anm. 56). Man erwartet also die sofortige Leistung, und deshalb ist eine rechtzeitige Annahmeerkläruug im Sinne des vorliegenden Paragraphen regelmäßig in der sofortigen Bewirtung der Leistung zu erblicken. Man acceptirt den Antrag dadurch, daß man die Leistung ohne Verzug in Angriff nimmt und bewirkt. Geschieht dies, so ist der Osferent bis zur Vollendung der Leistung an seinen Antrag gebunden. Er hört aber auf, gebunden zu sein, wenn die Leistung nicht so schleunig bewirkt wird, daß man dies als unverzügliche Ausführung bezeichnen kann. 5. Die Vollendung der Leistung ist eine gehörige Aiinahnic auch dann, wenn sie mangelhaft Anm. erfolgt. In solchen Falle ist der Antrag angenommen, der Vertrag zu Stande gekommen, 1146 Exkurs zu Z 361, aber mangelhast erfüllt, und daraus ergeben sich selbstständige Rechtsfolgen, welche mit der vorliegenden Frage nichts zu thun haben, Anm.sz, Zusatz. Wohl zu unterscheiden von den Fällen des vorliegenden Paragraphen sind die Fälle, in denen die Acccptatiou im Schweigen liegt. Dieses ist eine dem anderen Theil gegenüber abgegebene Annahineerklärung, Wann Schweigen Annahme bedeutet, darüber siehe Anm. 13 u. 14 zu Z 346, auch die Erläuterung zu Z 362. ». 8 152 B.G.B. -Anm, 64. !vird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach Z ^28 erfolgten Beurkundung der Anuahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des K t^l Satz 2 findet Anwendung. -ANM.0Ü. Der vorliegende Paragraph ordnet an, dass bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung eines Vertrages die Benrkundnng der Annahme genügt. Eine Annahmecrklärung gegenüber dem Antragenden ist anch hier nicht erforderlich, um den Vertrag perfekt zu machen, 1. Der Paragraph findet nicht bloß baun Anwendung, wenn das Gesetz die gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorschreibt, sondern auch dann, wenn die Parteien ohne gesetzliche Nothwendigkeit die gerichtliche oder notarielle Beurkundung wählen. A»m. M. 2. Die Beurkundung der Auiiahmc muß natürlich so zeitig erfolgen, wie dies dem Willen des Antragenden entspricht. Das bedeutet, daß der § 151 Satz 2 B,G-B. Anwendung findet. Erfolgt sie später, so ist es eine verspätete Annahme, die aber zunächst noch keine neue Offerte ist, sondern erst, wenn sie dem Osfereuten zngeht, 5. ß 153 B.G.B. Anm.67. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch verhindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Iville dos Antragenden anznncbinen ist, -Amn^vs. 1' Der vorliegende Paragraph giebt eine AuslcgimgSrcgcl: Der Tod oder die eintretende Geschäftsunfähigkeit des Antragsstcllers sollen nach dem Gesetz kein Hinderniß bilden, den vom lebenden oder geschäftsfähigen Antragsteller gestellten Antrag anzunehmen. Nur dann verliert der Autrag durch den Tod oder die eintretende Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers seine verbindliche Kraft, wenn ein solcher Wille des Antragenden anzunehmen ist, Anm.os. 2. Eine Nnsleguugsregel dahin, daß der Tod oder die eintretende Geschäftsunfähigkeit des anderen Theils den Antrag nicht anuahmcunfähig macht, war geplant, ist aber nicht gegeben. Hier folgt alles ans den Umständen des Falles. Ganz abstrakt betrachtet, verliert jedenfalls der Antrag seine Annahmefähigkeit durch die gedachten Ereignisse nicht. Aber das Gesetz giebt anch keine Ansleguugsregel nach dieser Richtung. «. H 154 B.G.B. ^ Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung anch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Anm?l vorliegende Paragraph giebt zwei Vorschriften über die Perfektion des Vertrages, eine matcriclle und eine formelle. 1. (Abs. 1), Die materielle Vorschrift besagt, was schon früher Rechtens war, ohne daß die Gesetze es ausgesprochen hatten, daß ein Vertrag nicht eher zu Stande kommt, als bis die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben, über welche die Vereinbarung nach der Erklärung einer der Parteien getroffen werden sollte. Die Vorschrift ist wohl geeignet, dem Irrthum vorzubeugen, als sei der Vertrag geschlossen, wenn man sich über die wesentlichen Punkte, die essenrialia, geeinigt hat. Das wäre nicht richtig. Die Konsenserklärungen Exkurs zu Z 361, 1147 müssen vielmehr alle diejenigen Punkte umfassen, welche von den Parteien, sei es auch uur von einer, als für sie wesentlich betrachtet und als solche hingestellt wurden. Der Kaufvertrag ist also nicht etwa perfekt, wenn über Preis und Waare eine Einigung erzielt ist, die von den Parteien angestrebte Einigung über andere Punkte, auf welche sie Werth legten, aber noch aussteht, wenn z, B, das Zahlnngsziel, welches der sonst mit allem zufriedene Kauflustige beansprucht, dem Verkäufer so exorbitant erscheint, daß er es nicht bewilligen kann, oder wenn der Käufer mit Preis und Waare einverstanden ist, aber hinsichtlich der Verpackung noch besondere Bedingungen stellt, oder sich die Stellung besonderer Bedingungen noch vorbehält (Bolze 11 Nr. 204; 16 Nr. 217). 2. (Abs. 2.) Die formelle Lorschrift ist eine Auslcgnngsregcl dahin, daß, wenn die Parteien Am»,72. die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages vereinbaren, die Form im Zweifel Giltigkeits- erfordcrniß, nicht blos; Beweismittel sein soll. Es muß sich um eiuen beabsichtigten Vertrag haudelu. Nur für diesen Fall ist die Anslcgnngsrcgel gegeben. Die Abrede der Beurkundung mnh also, damit der vorliegende Paragraph Platz greift, getroffen sein vor der Einigung oder zugleich mit der Einigung in eantinenti mit derselben. Bei einer Einigung im Gespräch wird man es nicht so genau nehmen, wenn auch die Abrede der Beurkundung sich an die sonstige Einigung erst anschließt. Es wird dann immer gesagt werden können, sie sei in vontiuenti erfolgt. Erhellt aber, daß die Parteien fest gebunden sein sollten, und vcr-Aum,?z, einbaren sie nachträglich, daß der Inhalt der Vereinigung auch beurkundet werden soll, so greift die Auslcgungsregcl des vorliegenden Paragraphen nicht Platz. Als Giltigkcitscrforderniß kann solche Abrede im Einzelfall gleichwohl gemeint fein; das muß von Fall zu Fall ermittelt werden. Gegenüber dem bisherigen Handelsrecht ist die Vorschrift dieses Absatzes neu (vcrgl, A»m,7l. unsere 5. Aufl. Z 7 zu Art. 317). Zu bemerken ist, daß für die vereinbarte Beurkundung nicht immer dieselben Vorschriften gelten, wie für die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung (vcrgl. z. B. Z 127 B.G.B.). Näheres zu Z 350 H.G.B. 5. Z 155 B.G.B. Haben sich die Parteien bei einein vertrage, den sie als geschlossen ansehen, Anm, ?ö, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der vortrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Der vorliegende Paragraph enthält eine Ausnahme von der Regel des H 154 B.G.B. Anm,7S. Die Ausnahme ist ebenso wichtig, als verständig. Es kommt häufig vor, daß die Parteien sich über einen Punkt nicht einigen, den Vertrag gleichwohl als geschlossen ansehen, ihn ausführen und bethätigen. Es wäre ungerecht, wollte man hieraus einem Theil das Recht gewähren, nachträglich die mangelnde Einigung gemäß Z 154 B.G.B, geltend zn machen. Deshalb bestimmt der vorliegende Paragraph, daß der Vertrag im Uebrigen gilt, d. h. es gilt alles Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über jenen Punkt geschlossen sein würde. Ueber jenen Differenzpunkt gilt dann das, was sich aus dem GesetzeAnm,??, er giebt, es sei denn, daß die Umstände hier eine andere Regelung ergeben. In letzterer Hinsicht vergl. z. B. das Beispiel von Neumann, Handausgabe Anm. zu H 154 B.G.B. Haben die Parteien über einen Kaufvertrag verhandelt und sehen denselben als geschlossen an, obgleich sie sich darüber nicht geeinigt haben, ob das Kaufgeld mit 3 oder mit 3i/.,°/„ verzinst werden soll, so wird man keinesfalls annehmen, daß 4°/g Zinsen zu zahlen sind, obgleich dies die gesetzliche Regelung ist. A. Ucbcrgangsfrage. Ob ein Antrag wirksam und bindend ist, der vor dem 1. Januar 1900 gestellt ist, richtet Anm,7», sich nicht bloß nach dem alten Recht, sondern auch nach dem neuen Recht, Er muß nach altem 1148 Exkurs zu K 361. Allgemeine Vorschriften. Z 962. Recht wirksam und bindend sein? das neue Recht verleiht ihm sonst die Wirksamkeit nicht nach- traglich. Denn es ist ein Thatbestand, der unter das alte Recht fällt. Er muß aber auch nach dem neuen Recht wirksam uud bindend sein; denn er soll ja erst unter dem neuen Recht an- genommen werden; er mnß also diese Fähigkeit nach dem neuen Recht haben. Das neue Recht entscheidet über die Gesammtheit der Voraussetzungen derjenigen Schuldverhältnissc, welche unter dem neuen Recht entstehen — Art. 170 E.G. zum B.G.B. — (vergl. Lchmann in v.?. 48 S. 86). Danach ist z. B. die Frage zu beurtheilen, ob eine schriftliche Offerte zu einem Gruudstiickskauf, gemacht am 28. Dezember 1899, mit Erklkrnngsfrist auf 14 Tage, nach dem 1. Januar 1900 noch bindend ist und wie sie acccptirt werden muß, um den Vertrag perfekt zn machen. Die Antwort ist, daß die Offerte am 1. Januar 1900 ihre bindende Kraft verliert. Man kann dem gegenüber nicht sagen, der Antrag sei bereits ein Schuldvcrhältniß, welches nach Art. 17V E.G. zum B.G.B, nach den Regeln des alten Rechts beurtheilt wird, wenn es zur Zeit des alten Rechts gethätigt wird. Nach dem Sprachgebrauch und dem System des B.G.B, gehört der Antrag nicht zn den Sclmldvcrhältnissen. Ist der Antrag hiernach nach altem und neuem Recht wirksam und bindend, so muß er nach den Regeln des neuen Rechts angenommen werden. Die Wirkungen des so entstandenen Schnldvcrhältnisses bestimmen sich alsdann nach neuem Recht. Denn es handelt sich um ein unter der Herrschaft des neuen Rechts entstandenes Schuldvcrhältniß, Art. 17V E.G. zum B.G.B, greift daher nicht Platz. Wenn Habicht (Einwirkung des B.G.B, auf zuvor entstandene Schuldverhältnisse S. 134) das Gegentheil behauptet, weil dies dem Willen des Antragstellers entspreche, ein Antrag aber nur in dem Sinne angenommen werden könne, wie er gestellt sei, so ist darauf zu erwidern, daß es sich hier um solche Rechtswirkungen handelt, die außerhalb des Willens der Parteien liegen, die sie nicht gewollt, an die sie nicht gedacht haben. Soweit freilich der Antragsteller eine bestimmte Rechtsfolge erkennbar gewollt hat, ist selbstverständlich dieser Wille maßgebend, weil nach altem nnd nach ncncm Recht der Wille der Parteien für den Vcrtragsinhalt entscheidend ist. Wie aber z. B., wenn der Vertrag nach altem Recht giltig, nach neuem Recht ungiltig ist? Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das nene Recht entscheidet. H S«Ä. Geht einem Aaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Aaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Auch wenn der Aaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waaren auf Aosten des Antragstellers, soweit er für diese Aosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachtheil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Achaden zu bewahren. Der vorliegende Paragraph statuirt Ansnahmcfnllc, in welchen Schweigen als Annahme der Vcrtragsosfcrtc gilt. Ob sonst noch Schweigen als Annahme gilt, ist hier nicht entschieden, darüber siehe Anm. 13. u. 14 zu Z 346. In Abs. 1 werden die Ansnahmcfällc dargestellt und die Folgen des Schweigens festgesetzt, in Abs. 2 wird hinzugefügt, was Rechtens ist, wenn die Offerte abgelehnt wird. 1. (Abs. 1.) Die Fälle, in welchen nach der vorliegenden Vorschrift Schweige» als Annahme gilt, sind: a) Erster Fall: Einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, geht ein Antrag über Be- Allgemeine Vorschriften, z 362. 1149 sorgung solcher Geschäfte von Jemandem zu, mit dem er in Geschäfts- Verbindung steht. a) Der Antrag muß also gerichtet seiu auf „Besorgung eines Ge-A»m. 2. schäfts". Dieser im B.G.B, in der Lehre vom Antrage, vom Dienstvcrtrage nnd vom Werkverträge, besonders in den 662 nnd 675 B.G.B, gebrauchte Ausdruck ist geradezu eine Crux des ueucn Rechts. Die Meiuuugcn, was darunter zu verstehen ist, gehen weit auseinander. So viel ist sicher, daß, wenn A 675 B.G.B, sagt: „Auf einen Dienstvcrtrag, der eine Gcschäftsbesorgung zum Gegenstände hat" zc., und dieser Relativsatz einen Sinn haben soll, die Gcschäftsbcsorguiig nicht Dienste aller Art zum Gegenstande haben kann. Wir meinen nun, daß die Dienste rein thatsächlicher Art ausgeschieden werden müssen. Gemeint ist nach unserer Ansicht die Besorgung eines Rechtsgeschäfts für Rechnung eines Anderen, sei es im Namen des Anderen oder in eigenem Namen- Der mit der Besorgung eines Rechtsgeschäfts Betraute ist der Beauftragte im Sinne des H 662 B.G.B., der Mandatar, und wer gegen Entgelt die Besorgung eines Rechtsgeschäfts für eineu Anderen übernimmt, schließt zwar einen Werkvertrag oder einen Dienstvcrtrag, aber einen solchen besonderer Art: er besorgt ein Geschäft für eineu Anderen. Zieht man diese Grenze nicht, schließt man vielmehr auch die rein thatsächlichen Geschäfte in den Begriff der Geschäftsbcsorgung ein, so entsteht völlige Unklarheit. S- z. B., wenn Cosack S. 5t>8 annimmt, daß außer deu rechtsgcschäftlichen Besorgungen anch diejenigen faktischen Besorgungen darunter fallen, welche rechtlich das Bcrmögen des anderen Theiles berühren. Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunktes gelaugt Cosack dazu, die Waschfrau zur Geschäftsbesorgeriu zu machen, den Arzt nicht. Berührt denn aber die Thätigkeit des Arztes nicht auch rechtlich das Vermögen des anderen Theils? Weniger als die Thätigkeit der Waschfrau, die dem Dieustempfänger ein Hemd wäscht? Auch ist man wohl berechtigt, bei Auslegung eines Gesetzbuches, welches unter der „Geschäftsfähigkeit" die Fähigkeit zur Eiugehung von Rechtsgeschäften versteht, unter der „Geschäftsbesorgung" die Besorgung von Rechtsgeschäften zu verstehen. Nicht gebilligt kann die Auffassung Hellwig's (Vertrüge auf Leistung auAnm. z. Dritte S. 517) werden: Geschäftsbesorguug sei die Entfaltung der Thätigkeit zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit oder einer Mehrheit bestimmter Angelegenheiten, also die Thätigkeit, welche auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (rechtlicher oder thatsächlicher Art) gerichtet ist. Der Erfolg müsse ans vermögensrechtlichem Gebiete liegen. Hiernach wäre jeder Werkvertrag ein GeschäftSbcsorgungsvertrag, und doch spricht Z 675 B.G.B, von Werkverträgen, welche eine Geschäftsbesorgung znm Gegenstände haben, sodaß es auch andere Werkverträge geben muß. Und wie steht es mit den Dienstverträgen? Findet Hellwig das Kriterium des Gcschäftsbesorguugsvertrages darin, daß seiu Gegenstand ein bestimmter Erfolg ist, so scheiden alle Dicnstvcrträge ans; denn Gegenstand dieser sind die Dienste, nicht der Erfolg derselben. Das würde aber dem F 675 B.G.B, widersprechen, denn dieser spricht ja von Dienstverträgen, die eine Geschüftsbesorgnng zum Gegenstände haben. Findet Hellwig das Kriterium des Geschäftsbcsorgungs- vertrages aber darin, daß zwar der durch die Thätigkeit zu erzielende Erfolg nicht nothwendig Gegenstand des Vertrages ist, daß aber doch jedenfalls die Entfaltung der Thätigkeit auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges rechtlicher oder thatsächlicher Art gerichtet ist, so fallen nicht bloß alle Werkverträge darunter — was, wie schon gezeigt, dem Z 675 B.G.B, wiedcrsprickt — sondern auch alle Dienstverträge — was ebenfalls dem § 675 widerspricht. Denn das kann wohl von jedem Dicnstvcrträge gesagt werden, daß die Thätigkeit des Dienstverpflichteten „auf die Erledigung bestimmter Angelegenheiten, auf die Herbeiführung bestimmter Erfolge gerichtet" ist. Der Stiefelputzer, der Dicnstmann, die Köchin, die Waschfran, der Hausarzt, sie alle entfalten eine Thätigkeit, die auf die Erledigung bestimmter An- 1150 Allgemeine Vorschriften, Z 362. gelcgenheitcn, auf die Herbeiführung bestimmter Erfolge gerichtet ist: der Stiefelputzer hat die Angelegenheit des Stieselputzens zu erledigen und seine Thätigkeit ist jedenfalls gerichtet auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, des Blankwerdens der Stiefel, die Köchin hat die Speisen schmackhaft znzubereiten, auf die Erledigung dieser bestimmten Angelegenheit, auf die Herbeiführung dieses Erfolges ist die von ihr zu entfaltende Thätigkeit gerichtet, die Waschfrau hat meine Wäsche rein zu waschen, der Hausarzt soll mein krankes Kind gesund machen, alles wichtige nnd bestimmte Angelegenheiten, auf deren Erledigung, ganz bestimmte Erfolge, auf deren Herbeiführung die Thätigkeit dieser Personen gerichtet ist. Mit Unrecht stimmt daher Jäger (K.O. H 22 Anm. 10) den Ausführungen Hellwig's zu, ob- gleich er zugiebt, daß sie sich im Widerspruche mit der Systematik des Gesetzes befinden, Anm. «. Beispiele: Ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung ist hiernach der einem Bankier ertheilte Auftrag zur Ausführung eines Börsengeschäfts, der einem Spediteur ertheilte Auftrag zur Abschließung von Frachtverträgen, der einem Makler ertheilte Auftrag zur Vermittelung eines Vertragsabschlusses (denn der Makler soll den anderen Theil zur Abgabe einer Offerte bewegen und die Offerte entgegennehmen' letzteres ist eine Geschäftsbesorgung), der einem Reisebureau ertheilte Auftrag zur Besorgung eines Rundreisebillets, nicht aber der demselben Bureau ertheilte Auftrag zur Zusammenstellung eines Rundreisebillets, das letztere ist ein rein faktischer Dienst; der einem Boten ertheilte Auftrag zur Abgabe eines Briefes, und sei es auch nur in den nächsten Postbriefkasten, ist ein Geschäfts- bcsorgungsauftrag, dagegen nicht der einem Schreiber ertheilte Auftrag zur Abschrift eines Briefes, Anm. s. Selbstverständlich gehören nicht dazu Aufträge sonstiger Art: Waareubestellungen, Kaufangebote, (vergl. nach früherem Recht N.O.H. 5 S, 170; 7 S. 338; Bolze 3 Nr. 698; L.G. Chemnitz in 6.2. 40 S. 436). Indessen ist damit nicht gesagt, daß bei Waarcnbestellungeu das Schweigen niemals als Annahme gilt. Aus der Vcrkchrssitte, aus den Umständen des Falles wird, zumal zwischen Personen, die in Geschäftsverbindung mit einander stehen, kann auch hier oft das Gleiche sich ergebe», Anm, «. Ueberall handelt es sich bloß um den Auftrag zur Besorgung des Geschäfts, um die Ertheilung des Mandats, nicht auch um den Fall, wo der Geschäftsbesvrger sich zur Besorgung eines Geschäfts erbietet und keine Antwort erhält. Dieser Fall ist hier nicht geregelt, Anm. ?. /?) Einem Kaufmann, dessen Gcwcrbetrieb die Besorgung von Geschäften solcher Art mit sich bringt, muß ein solcher Auftrag zugehen. Der Fall liegt also nicht vor, wenn einem Spediteur eiu Maklerauftrag, einem Rciseburcau ein Börscnkommissionsauftrag zugeht. Welche Arten von Kaufleuten gemeint sind, d. h. wann der Gewerbebetrieb die Gcschästsbcsorgung zum Gegenstände hat, darüber siehe oben Anm. 3. Anm. s. Die Kaufmannsqualitüt kann übrigens auf Z 1 oder auf Z 2 oder auf Z A Abs. 2 beruhen, es kann auch ein Mindcrkaufmann fein (vergl, Anm. 17 zu Z 4)^ es genügt auch, wenn der Gewerbetreibende nicht Kaufmann ist, aber in Folge der Eintragung gemäß Z 5 als Kausmann gilt; ja es ist selbst genügend, daß er in Folge kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr als Kausmann gilt (Exkurs zu § 5). Anm. o. 7) Von Jemand, mit dem der Kausniann in Geschäftsverbindung steht, muß ihm der Auftrag zugchen. Dieser „Jemand" braucht selbst nicht Kaufmann zu sein. Es genügt also, wenn auf Seiten des Geschäftsbesorgers ein Handelsgeschäft vorliegt. Es muß zwischen beiden Parteien eine Geschäftsverbindung bestehen. Ueber diesen Begriff siehe R,G. 28 S. 322. Die Geschäftsverbindung braucht nicht auf Besorgung von Geschäften solcher Art zu gehen. Allgemeine Vorschriften. Z 362. 1151 !>) Zweiter Fall: Ein , Geschäftsbcsorguugsauftrag geht einem Kauf.«»,».«>. mann zu von Jemandem, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. «) Ein Gcschäftsbesorguugsauftrag muß es sei». Hierüber oben Aum. 3. K Einem Kaufmann muß er zugehcu. Hierüber obeu Aum. 8. Der Kaufmann braucht hier aber nicht ein Gewerbe zu betreiben, dessen Inhalt die Besorgung von Geschäften solcher Art oder überhaupt die Besorgung von Geschäften ist. v) Von Jemandem, dem gegenüber sich der Kaufmann zur Bcsorgungwim.i^ solcher Geschäfte erboten hat. Wer der Antragende ist, ist glcichgiltig, es braucht kein Kaufmann zu sein. Auch hier ist ersichtlich, daß es sich mir um deu Fall handelt, wo dem Anm.is. Gcschäftsbcsorgcr der Auftrag zur Gcschäftsbcsorguug ertheilt wird, d. h. uur um deu Fall, wo eiuem Kaufmann, der sich zur Besorgung von Geschäften erboten hat, nunmehr ein solcher Auftrag ertheilt wird. In diesem Falle ist Schweigen Annahme. Würde der betreffende Kaufmann sich zur Besorgung ciues einzelnen Geschäfts erbieten und der andere Theil schweigen, so gälte das uicht als Auuahme auf Grund des vorliegenden Paragraphen. 2. (Abs. 1.) In diesen beiden Fälle» ist der Antragcmpfängcr verpflichtet, »nvcrznglich z»Anm.,3i. antworten. Unverzüglich bedeutet, hier wie immer, ohne schuldhafte Zögerung (Z 121 Abs. 2 B.G.B.). Zeit zur Uebcrlegnng muß er natürlich haben. — Daß er unverzüglich geantwortet hat, hat der Kanfmami, dem der Antrag gemacht wird, zu beweisen. Denn es ist seine Pflicht, sofort zu antwortcu und sein Zögern zu cnschuldigcu. — Die Absenkung der Antwort genügt aber; sie reist dauu auf Gefahr des Offcreutcu (Ncgels- berger bei Endemann II S. 452). Ist die Ablehnung bestimmt erfolgt, so kann das Schweigen auf den wiederholten Antrag nicht als Annahme gelten (R.O.H. 5 S. 17V). Ueberall ist hierbei zn beachten, daß keine Pflicht zur Gcschäftsbesorgung hierA»m.l4. statuirt ist (R.O.H. 15 S. 273). Der Oblat kaun ablehnen, mir muß er es ohne Zögern thun. Durch Haudclsgebrauch kann aber eine solche Verpflichtung in gewissen Grenzen statuirt werden, z. B. zwischen Bankiers und Kunden, hier besteht die Pflicht des Bankiers zur Abschlicßung des zur Lösung des Engagements nöthigen Geschäfts, wenn der Kunde dasselbe verlaugt und es für den Bankier kein neues Risiko iuvolvirt (R.O.H. 15 S. 282- Bolze 12 Nr. 390). 3. (Abs. 1.) Erfüllt der Oblat die sofortige Antwortpfiicht nicht, so ist der angetragene Anm.is. Vertrag geschlossen. Das Schweigen gilt als Annahme und der ertheilte Auftrag, der angetragene Dienst- oder Werkvertrag ist perfekt. Der Gcschäftsbesorger ist verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen zur Vermeidung aller derjenigen Rechtsfolgen, welche die Nichterfüllung eines solchen Vertrages nach sich zieht. Aber auch der Offerent ist gebunden. Denn das Schweigen „gilt" als Annahme und damit kann auch der Oblat rechnen. 4. (Abs. 2.) Verpflichtung des Oblaten im Falle der Ablehnung. Treffen die Voraus-Anm.io.. setzungeu des ersteu Absatzes zu, so hat der Oblat selbst im Falle der Ablehnung Pflichten gegenüber dem Osferenten. Der Fall der Ablehnung liegt auch dann vor, wenn der Oblat unter Einschränkungen accevtirt. Die für den Fall der Ablehnung statuirten Rechtspflichten sind zwar hier nur fürAnm.i?. den Fall, daß Waare abgesendet wurde, normirt, sie sind aber analog auszudehnen auf alle sonstigen Fälle des vorliegenden Paragraphen. Immer hat, wenn nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, der ablehnende Oblat die Pflicht, den Osferenten vor Schaden zu bewahren, soweit es ohne eigenen Nachtheil geschehen kann. Die gedachte Fürsorgepflicht kann der Oblat dadurch erfülle», daß er die ihm über-Anm.,s. sandten Gegenstände bei einem Dritten oder in einem öffentlichen Lagerhaus- niederlegt. Einer Ermächtigung des Gerichts bedarf er hierzu nicht. Der frühere Art. 323 Abs. 3, der den, Oblaten dieses Niederlegungsrecht mit Zustimmung des Gerichts gab, ist mit Recht gestrichen worden (Denkschrift S. 202). Will der Oblat weitergehende Maß- 1152 Allgemeine Vorschriften. Z 362. regeln ergreifen, etwa den Verkauf der Waare bei drohendem Verderben, so kann er dies allerdings eigenmächtig nicht thun, sondern nur unter Angehung des ordentlichen Prozeß, gcrichts, etwa im Wege der einstweiligen Verfügung. Anm.io. Z„satz i. Der vorliegende Z 362 H.G.B, steht mit dem Z 151 B.G.B. (Anm. 55 im Exkurse zu z 361) nicht im Widerspruche. Dort ist gesagt, daß unter Umstanden die Annahme genügt, wenn sie auch dem Osfcrenten gegenüber nicht erklärt wird. Hier wird ausnahmsweise das bloße Schweigen als genügende Annahmcerklärung hingestellt. Die Verschiedenheit der beiden Rcchtssätze leuchtet ein. Der Rechtssatz des vorliegenden Paragraphen geht weiter und ist strenger. Beim Z 151 B.G.B, wird immer noch eine Annahmeerklärung oder vielmehr eine Annahmehandlung erfordert, sie braucht nnr dem Offerenten nicht kundgegeben zu werden. Unser Paragraph sieht von jeder Annahmeerklärung und jeder Annahmehandlnng ab und begnügt sich mit dem bloßen Schweigem Wo unser Z 362 H.G.B. Platz greift, ist für den Thatbestand des ß 151 B.G.B, kein Raum mehr. Anm. so. Zusatz 2. Ei„e Ergänzung findet der Rechtssatz des vorliegenden Paragraphen im Z 663 B.G.B. Dieser statuirt eine unverzügliche Antwortpflicht für jeden, der zur Besorgung gewisser Geschäfte bestellt ist oder sich öffentlich dazu erboten hat. Der Z 663 B.G.B, lautet: wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat. Ans Dicnstvcrtrüge und Werkvertäge, deren Gegcustand die Besorgung von Geschäften ist, ist der Z 663 B.G.B, ebenfalls anwendbar (Z 675 B.G.B.). Anm.2i. 1. Der H 663 B.G.B, ist nur sulisidiär anwendbar. Nnr dann, wenn die Voraussetzungen des Z362 H.G.B, nicht Platz greifen, ist der H 663 B.G.B, anwendbar. Weist, was oft der Fall sein wird, der Thatbestand die Erfordernisse beider Paragraphen auf, so hat der Z 362 H.G.B, den Vorzug (Art. 2 Abs. 1 E.G. z. H.G.B.). Das ist wichtig, weil nach dem vorliegenden Paragraphen die unterlassene Antwort Annahme bedeutet, nicht auch nach Z 663 B.G.B. Hat sich z. B. ein Rciseburcau, dessen Inhaber Kaufmann ist, Jemandem gegenüber zur Besorgung von Fahrscheinen erboten, und geht ihm nunmehr ein solcher Antrag zu, so erfüllt dieser Thatbestand alle Erfordernisse des Z 362 H.G.B, und es kommt deshalb dieser Paragraph zur Anwendung; der Antrag auf Besorgung eines Nuudreiscbillets ist acceptirt, wenn er nicht unverzüglich abgelehnt wird, und das Rciseburcau kann auf Ausführung dieses Auftrages verklagt werden. Zwar erfüllt dieser Thatbestand auch die Erfordernisse des Z 663 B.G.B. Satz 2. Allein dieser Paragraph kommt nicht zur Anwendung. Anm. ss. 2. Liegen nun die Voranssctznngcn des Z 362 H.G.B, nicht vor. wohl aber die des Z 663 B.G.B, (d. h. öffentliches Bestellen oder öffentliches Anbieten oder direktes Anbieten zur Besorgung von Geschäften, und Ertheilung eines solchen Antrages) so ist der Gcschäfts- besorger (über diesen Begriff siehe oben Anm. 3) zur unverzüglichen Anzeige der Ablehnung des Antrages verpflichtet. Lehnt er aber nicht unverzüglich ab, so kommt der Auftragsvertrag nicht etwa zu Stande. Daß das Schweigen als Annahme gilt, ist hier nicht angeordnet. Er verletzt nur eine ihm obliegende Rechtspflicht und daraus crgiebt sich, daß er dem andern Theil schadensersatzpslichtig ist, weil es allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, daß die Verletzung von Rechtspflichten zum Schadensersatz verbindlich macht (Denkschrift S. 202; Planck Anm. 4 zum Z 663 B.G.B.; vergl. unsere Erläuterung zu Z 347 H.G.B.). Anm.-z. 3- Zu bemerken ist, daß der § 663 B.G.B, mit dem Z 151 B.G.B. (Anm. 55 im Exkurse zu Z 361) nicht im Widerspruch steht. Im letzteren Paragraphen ist angeordnet, daß nach der Verkehrssitte eine Annahme bethätigt werden kann ohne Erklärung gegenüber dem Offerenten. Der vorliegende Paragraph bestimmt hierüber Allgemeine Vorschriften. ZK 3K2 u, 363. 115,3 nichts. Er ordnet nicht an, daß das Schweigen Annahme ist, er ordnet auch nicht an, daß die Bcwirknng der Leistung Annahme ist, er ordnet überhaupt nichts über die Annahme an, sondern behandelt vielmehr gerade den nmgekchrtcn Fall, daß der Autrag nicht angenommen, sondern abgelehnt wird, und bestimmt, daß dies, die Ablehnung, unverzüglich angezeigt werden muß (vcrgl. Planck Anm. 1 Z 663 B.G.B.), Unterlaßt der Oblat dies, so gilt zwar der Antrag als abgelehnt, aber für den Schaden, der dein Offerenten dadurch erwachst, daß ihm die Ablehuuug uicht unverzüglich angezeigt wnrde, ist ihm der Oblat in dem Falle des vorliegenden Paragraphen verantwortlich (voraus gesetzt, daß nicht etwa der Fall des Z 362 H.G.B, vorliegt und die unterlassene Ab- lchnungsanzcigc daher als Annahme gilt). Znsatz 3. Wegen der UebergaugSfrage bei Anwendung der ZK 362 .v.G.V. nnd 663 Anm.^. B.G.B, siehe den Exkurs zu Z 361 Anm. 78 n. 7!>. H 3«Z. Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig geinacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der be zeichneten Art an Vrder ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Ferner können Konnossemente der Aeeschiffer, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmercibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Vrder lauten. Der vorliegende Paragraph enthalt die Vorschrift, das« gewisse Urkunde» nntcr gewisse» Voraussetzungen durch Judossaiucut übertrage» werde» könne». Diese Urkunden ueunt mau die handelsrechtlichen Lrdrepapierc. Es giebt noch ein Ordrevapicr, nämlich den Wechsel. Dieser ist von Gcfctzeswegc» Orderpapier d. h. auch dann, wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. Außerdem ist auch die Namensaktie von Gcsetzcswege» ein Ordcrpapier. Im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen werden die kaufmännischen Anweisungen und die kaufmännischen Vcrpflichtnngsschcinc, im zweiten die übrigen handelsrechtlichen Lrder- papierc (außer der Nameusaktic) erwähnt. I. (Abs. 1.) Die kaufmännische Anweisung. 1. Der Begriff der kanstnännischcn Anweisung. Anm. i. ») Die kaufmäuuische Anweisung ist eine Art der Anweisung. Unter dieser ist eine Urkunde zn verstehen, in welcher Jemand einen Anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leiste». Das ist nach Z 783 B.G.B, der Begriff der Anweisung überhaupt. Ueberslüssig ist es hier- nach, wenn unser Z 363 nochmals hervorhebt, daß die Anweisung über die Leistung von Geld, Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen lauten muß: denn das muß ja jede Anweisung. Ueber den Begriff der Werthpnpicrc siehe Anm. 37—39 zu § i. 1>) Die Anweisung muß auf einen Äanfmann ausgestellt sein, damit sie eine Anm. kaufmännische, d. h. eine indossirbare ist. Ueber die Kaufmannsqualität siehe unten Anm. 19. Sie muß vorliegen zur Zeit der Ausstellung d. h. zur Zeit der Erthcilung der Anweisung und, soweit es sich nm die Verpflichtung des Afsignatcn handelt, zur Zeit seiner schriftlichen Acccptation. — Der Aussteller der Anweisung kaun auch ein Nicht- Et-Ub, HandelsgeftSbuch. VI. u. VII. Aufl. 73 1154 Allgemeine Vorschriften. Z 363. Am». Z. Am». 4. Anm. 5. Anm. K. Anm. 7. Anm. S. Anm. 9. kaufmann sein. Nach dem alten H.G.B. Art. 301 war dagegen gerade die von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung die kaufmännische Anweisung. e) Ferner muß die Anweisung so ausgestellt fein, daß die Leistung unabhängig von einer Gegenleistung ist. (Vergl. hierüber unten Anm. 21). Zum Begriffe der Anweisung überhaupt gehört das nicht. Sonstige Bedingungen sind zulässig (vergl. Bolze 1 Nr. 947). il) Sie muß an Order gestellt sein. Hierüber siehe unten Anm. 23—25). 2. Wenn die Anweisnug alle diese Erfordernisse aufweist, also eine kaufmäuuischc Anwcifimg ist, so ist sie iudossabcl. Lediglich diese besondere Wirkung weist sie gegen diejenige Anweisung auf, welche die Erfordernisse einer kaufmännischen Anweisung uicht hat, souderu nur die Erfordernisse einer civilrechtlichen Anweisung. Während die Letztere nur durch schriftliche Ccssion unter Ucbergabe der Urkunde übertragbar ist (H 792 B.G.B.), ist die kaufmännische Anweisung durch ein Indossament mit seinen eigeuthümlichcu und stärkeren Wirkungen übertragbar. Die Ucbergabe der Urkunde muß selbstverständlich hinzukommen (Anm. 5 zu Z 222). Ueber die Form und die Wirkungen des Indossaments siehe die folgenden ZS 364 und 365. Daß der Judossatar auch selbst wieder indossireu kann, liegt im Wesen der Jndossirbarkeit. Aber hervorgehoben mag werden, daß diese Wirkung der Orderklausel auch dadurch uicht aufgehoben werden kann, daß der Indossant die Jndossirbarkeit durch eine Klausel verbietet. Eine solche Klausel wäre nngiltig (Puchelt Anm. 6 zn Art. 303). Selbstverständlich kann auch die kaufmännische Anweisung durch Ccssiou uud Ucbergabe des Papiers übertragen werden gemäß § 792 B.G.B. 3. Im Uclirigc» hat die kaufmännische Anweisung die gleiche» Wirkungen, wie die civil- rechtliche Auweisung, also insbesondere: a) Der Anweisende kann dem Assignaten gegenüber die Anweisung widerrufen, fo lange dieser sie nicht dem Assiguatnr gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat (8 790 B.G.B.). Die Annahme aber ist, wie Oertmann (Anm. 3 zu § 790 B.G.B.) zutreffend darlegt, dem Assiguatcn jederzeit auch vor der Fälligkeit gestattet. I») Die Annahme der Anweisung erfolgt gemäß Z 784 B.G.B- durch eiueu schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Sie kann auch bedingt ersolgcn (Bolze 3 Nr. 616). Ist die Annahme nicht auf der Anweisung sclbst, aber schriftlich geschehen, so kann es ein Schuldversprcchen gemäß ß 780 B.G.B, uud als solches ebenfalls giltig sein; ist die Aunahmc mündlich erfolgt, so kann sie als Schuldvcrsprcchcn gemäß ZA 780, 782 B.G.B., Z 350 H.G.B, gillig sein. Ueber die Form der Anweisuugsaunahmc ist im Ucbrigen nichts vorgeschrieben. Es mnß bloß dic Annahmc daraus hervorgehen. Es ist zwar nicht, wie im Art. 21 der Wcchselordnuug, vorgeschrieben, daß jede Erklärung, aus welcher nicht dic Ablehnung der Annahme hervorgeht, genügt. Aber im Großen und Ganzen wird es auf dasselbe hinauslausen. So wird z. B. dic bloße Unterschrift genügen. Dagegen wohl nicht Vermerke, wie „Gesehen", Vidi (O.G. Wien bei Adler 6i Clemens Nr. 126). o) Die Annahme der Anweisung verpflichtet den Acceptanten gegenüber dem Assignatar. Sie erzcngt also ein direktes Schuldverhältniß zwischen dem Assignaten und dem Assignatar. Dem acceptirenden Assignaten sind gegenüber dein Assignatar nur solche Einwendungen gegeben, welche dic Giltigkeit dcr Annahme betreffen, oder welche sich aus dem Inhalte der Anweisung oder der Annahme ergeben oder welche dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Aiiwcisuugsempfänger zustehen (vergl. über diese Einwendnngcn im Einzelnen Anm. 5 ff. zu K 364). Alles dies folgt aus Z 784 B.G.B. Dic Einwendungen dcr letzteren Art, (welche dem Assignaten unmittelbar gegenüber dem Anwcisungscmpfäuger zustehen) sind, wenn dic kaufmännische Anweisung iudvssirt ist, dcm Jndossatar gegenüber nicht gegeben (Z 364 Abs. 2). Ist Allgemeine Vorschriften. Z 363. 1155 die Annahme der Anweisung nicht dem Assignatar gegenüber, sondern einem späteren Erwcrber der Anweisung gegenüber erfolgt, so sind natürlich Einwendungen, die dem Schuldner gegenüber dem Assignatar zustehen, schon nach bürgerlichem Recht nicht zu- lässig (8 732 Abs. 3 B.G.B.). Erwirbt ein Dritter von diesem Erwcrber die Au- Weisung, so sind, wenn die Anweisung durch Cession erfolgt, diesen, gegenüber alle Einwendungen zulässig, welche gegenüber demjenigen zustehen, dem gegenüber die An- nähme erfolgt ist (vergl. jedoch § 405 B.G.B.: Einwand des Scheins und des vertragsmäßigen Ausschlusses der Cedirbarkeit ist versagt), bei zulässiger Judossirung aber nur innerhalb der Grenzen des Z 364 Abs. 2. Dem Assignantcn haften der Acceptant nicht direkt (anders beimAnm.w. Wechsel nach Art. 23 Abs. 2 W.O.). ianfma»» »ach Z 1 oder »ach § 2 oder nach Z 3 Abs. 2, auch uach Z 4 (Minder- kaufmau» — vergl. Aum. 17 zu Z 4) sei». Auch gcuügt es, daß H 5 vorliegt (d. h. daß der Betreffende in das Handelsregister eingetragen ist, obwohl sein Gewerbe kein Handclsgewerbe ist). Anch das genügt, daß Jemand sich im Rechtsverkehr als Knns- mann gcrirt (Exkurs zu H 5). — Die Kaufmannsqualität in diesem Sinue muß zur Zeit der Ausstellung vorhanden sciu und ist im Bestreituugsfall von dem Gläubiger zu beweisen. Daß die Ausstellung des Bervflichtungsscheins zu ciuem haudelsgcwcrblichcn Zwecke erfolgen müsse, ist nicht erforderlich (Bolze 9 Nr. 304). Doch gilt eiu von einem Kanfmanu ausgestellter Vcrvflichtuugsschcin stets als im Handelsbetrieb gezeichnet, sofern sich nicht ans ihm selbst das Gegentheil ergiebt (Z 344 Abs. 2). Sollte sich aber auch aus der Urkunde die Nichtzugehörigkeit zum Handel ergeben, so würde doch ein kaufmäuuischcr Verpflichtuugsscheiu im Sinue unseres Paragraphen vorliegen, wenn ein Kaufmauu der Aussteller ist (vergl. hierüber Anm. 7 zu Z 364). — Kaufmännische Vcrpflichtnngsschcinc sind z. B. die von den Akticugescllschastcu ausgestellten sog. Prioritätsobligativnc» (R.G. 12 S. 92; O.L.G. Dresden in 43 S. 3S5). . ') Die schriftliche Form wird gewahrt durch die Erfüllung der Erfordernisse einseitiger Schristlichkcit gemäß A»m. 34ffg. zu ß 350. Selbstverstäudlich wird hier, wie immer, das Erforderniß der niederen Form durch die Erfüllung der höheren Form gedeckt. Es liegt also ein kaufmännischer Verpflichtuugsscheiu auch dann vor, wenn die Ausstellung desselben in notarieller Form erfolgt oder wenn die Form des zweiseitigen schriftlichen oder notariellen Vertrages gewählt ist. Allgemeine Vorschriften, Z 363> I l'.7 l») Zweites Erfordernis; ist, daß der Inhalt der Leistung einen ver-Am».sc>. trctbaren Charakter hat: Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen. (Ueber den Begriff der Werthpapicre siehe Anm. 37—39 zu ß 1,) Auch auf alternative Leistungen kann der Schein gerichtet sein, aber es müssen beide Alternativen vertretbare Sachen betreffen, — Auf eine bestimmte Summe aber braucht er nicht zu lauten: er kann z. B. auch auf periodische, ihrem Betrage nach unbestimmte Leistungen gehen (Beispiel: Genußfchcinc ans 5°« Dividende), e) Drittes Erfordernis; ist, daß die Verpflichtung znr Leistung nicht vonAmn.'.'l. einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, und zwar iu der Urkunde selbst. So z, B. entspricht ein Verpflichtungsschein dahin: „Ich verpflichte mich gegen Lieferung von 20 Wispel Weizen 1000 Mark zu zahlen" oder umgekehrt „gcgcu Zahlung von 1000 Mark SV Wispel Weizen zn liefern" diesem Erfordernisse nicht. Unter den Begriff der Abhängigkeit von einer Gegenleistung fällt aber nicht die Bestimmung, daß nur gegen Aushändigung der Urkunde geleistet wird (R,O,H. 19 S, 278), Und ferner ist es dem Verbote nicht zuwider, wenn eine wahre Bedingung an die Leistung geknüpft ist, z, B. wen» ein bestimmter Prozeß gewonnen wird; es darf nur die Bedingung nicht in der Gegenleistung des Gläubigers bestehe» (R.O.H. 24 S. 241; Bolze 10 Nr. 386), Dem hier fraglichen Erfordcrnifsc genügen auch die sogenannten Besserungsscheinc (vergl, z, B, Bolze 5 Nr, 207), >l) Nicht erforderlich ist, daß die Urkunde den VcrpflichtnngsgruudAnm.Ä. angicbt oder das Empfangsbckenntniß der Valuta cuthält. Es kann also ein abstraktes Lcistungsversprcchen sein. Andererseits ist die Giltigkeit eines kaufmännischen Berpflichtuugsscheius nicht davon abhängig, daß eiu abstraktes Versprechen vorliegt (vergl. oben Anm. 17). Die es,»»», kauu angegeben sein, die Natur der Urkunde als verpflichtende und iudossable Urkunde wird dadurch nicht alterirt (R.O.H. 8 S. 431; R.G. 12 S. 95; 32 S. 82). Auch irgend eine Formel, wie z. B. „Gcgeu diesen Schein zahle ich" ist nicht vorgeschrieben (R.G. 32 S. 82). u) Endlich ist erforderlich, daß die Urkunde an Order lantct. Nnr dannAnm.«, ist sie ein kanfiuäunischcr Vcrpflichtungsschcin. Nur für diefeu Fall sind iu diesem und den folgenden Paragraphen besondere Rechtswirknngen angeordnet. Es bezweckt der vorliegende Paragraph nicht etwa, die Verpflichtungskraft eines kaufmännischen Vcrpflichtnugsschcins überhaupt zu statuircu. Diese kaun an sich nach dem B.G.B, nicht bezweifelt werden, da auch das abstrakte schriftliche Schuldversprecheu nach Z 780 B.G.B, giltig ist. Früher kouute man den, entsprechende» Art, 301 die Deutung geben, daß derselbe die Verpflichtungskraft bes kaufmännifcheu Vcrpslichtuugsscheins überhaupt statuiren sollte (vergl. unsere 5, Anfl, § 6 zu Art. 301), der Zusammenhang der ncncn Gesetzbücher verbietet diese Dentnug. Der Verpflichtuugsschein muß hiernach an Order lauten, nnd zwar er selbst. Anm.^. Aus der Urkunde selbst muß die Uebcrtragbarkeit durch Indossament hervorgehen (vergl. R.G. 13 S. 154). Das Wort „an Order" braucht natürlich nicht gebraucht zu sein. Gleichbedeutende Ausdrücke (z. B. an N, N. oder sonstigen getreuen Inhaber) haben dieselbe Wirkung (R.O.H. 21 S. 80; 23 S. 293). Stellen au eigene Ordre ist zulässig; doch hat der Schein in solchem Falle erst mir der Judossirung Wirkung, Wenn aber die Stellung an Order fehlt, so ist kein laufiuäuuischcr Ver-Anm,z:>. pflichtuugsschcin im Sinne des vorliegenden Paragraphen vorhanden und er ist daher nicht indossabel. Das trotzdem erfolgte Indossament kann aber vielleicht als Cession gedeutet werden (Bolze 2 Nr. 827; 17 Nr. 327; R.G. vom 10. April 96 in J.W. S. 285), wenn es auch zu wen geht, mit Ternbnrg II S. 332 in einem ungiltigcn Indossament schlechtweg eine Cession zn erblicken. ,^ Allgemeine Vorschriften. Z 363. rcchtigten, so ist er migiltig, wie z. B. ein Gutschein, lautend: Gut für 100 Mark (R.G. 8 S. 3ö; 14 S, 102, Bolze 18 Nr. 365) Lautet er auf den Inhaber, so richtet sich die Frage seiner Billigkeit nach anderen Grundsätzen (vergl. den Exknrs zu s 365). Am» 2>> Die hier muieorimcte Wirkimg des taufmiiunischcn Vcrpfiichtnilgsscheins ist die Judossabilität (uicht etwa die Vcrpslichtuugskraft überhaupt, vcrgl. obeu Amu, 23). Der Schein kann natürlich auch durch Cessiou übertragen werden (Vergl. hierüber Anm. 29 Note 1). Vlber er kann ebenso auch durch Indossament mit seinen eigenthümlichen erhöhten Rechtswirkuugcu übertragen werden. Ueber Form uud Wirkung des Indossaments siehe HZ 364, 365. Anm.27. Zu den Wirkungen dcs^ Indossaments gehört uicht, das, dem Jndvssatar gegenüber dem Indossanten ein Rcgreßauspruch zusteht. Der betreffende Art. der W.O. (Art. 14) ist ini Z 365 uicht mit für anwendbar erklärt (vergl. oben Anm. 12). Ai>m,-'> Eine besondere Verjährung ist (anders als bei dem Anspruch aus der acceptirten Anweisung) hier nicht vorgeschrieben. Es besteht daher die ordentliche, 30jährige. Die kürzeren Verjähruugsfristen der HZ 196, 197 B.G.B- greifen hier nicht Platz, auch dann nicht, wenn der Vcrpflichtuugsschcin die causa, enthält und die Forderung ihrem Rcchtsgrnudc nach unter eine der kurz verjährenden Kategorien von Ansprüchen fällt. Deuu der kaufmännische Vcrpflichtnugsscheiu stellt cbeu die Uebernahme eines selbstständigen Vcrpflichtuugsgruudes dar (vergl. obeu Anm. 18). A»I».S!>. III. (Abs. 2.) Die übrige» Ordcrpapirre des H.G.B.: Die Konosscmcnte der Seefchisfcr, die Ladescheine der Frachtführer, die Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten, sowie die Bvdmercibriefe und Transportversicherungspolicen. Alle diese Urkunden können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lante». Damit ist uicht gesagt, daß sie nur unter dieser Voraussetzung giltig sind. Nur ihre Judossabilität hängt von der Ordcrklausel ab. Andere Grundsätze entscheiden darüber, ob sie ohne Orderklausel giltig und durch Cessiou übertragbar sind. Natürlich sind sie auch dann, wenn sie mit der Orderklausel Verseheu sind, durch Cessiou übertragbar.') Ueber sonstige Einzclfragcu vergl. die obigen Erläuterungen. Anm.»>, Andere Papiere, als die im vorliegenden Paragraphen aufgezählte» (uud der Wechsels können aber nicht durch Indossament übertragen werden. Art. 304, der bezüglich der Jndossirbarkeit anderer Urkunden die Laudesgesetzc entscheiden ließ, ist gestrichen. Nur bezüglich der Cheks gelten die laudcsgcsetzlicheu Vorschriften (Art. 17 und 21 E.G. z. H.G.B.) und bezüglich der Lagerscheine anderer Anstalten, als der im Abs. 2 unseres Paragraphen erwälmtrn (Art. 16 E.G. z. H.G.B.). Nur die Nnmeusaktieu siud uoch zu erwähnen; dieselben sind gleichfalls von Gcsctzeswcgen Orocrpapicre (A 222 Abs. 3 H.G.B.). Eine Urkunde, aus welcher Jemaud verpflichtet ist, ein Haus zu übereignen, könnte dagegen uicht an Order gestellt werden. A""> " Zusatz. Die Transportwirkmig der ii» Abs. 2 »»scrcs Paragraphen gcttmmtc» Dispositionö- plivicrc. Das Konnossement der Seeschisscr (Z 647), der Ladeschein der Frachtführer (Z 450) uud die Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten (Z 424), haben außerdem dingliche Wirkungen in Bezug auf das Gut selbst. Ihr Erwerb hat für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen, wie die Uebergabc des Gntcs selbst. Dies war schon früher von der Judikatur angenommen, ist aber jetzt in deu eben citirteu Paragraphen ausdrücklich ausgesprochen. Das Indossament hat hier die Wirkung der Uebergabe der Waare, der Umlauf des Papiers bewirkt deu Umlauf der Waare. Anm,^.>, Die Uebcrgabe au deu Erwerber des Papiers bedeutet hier die Uebergabc des Gutes lvergl. »ach früheren. Recht R.G. 32 S. 30). Welches Recht am Gute der neue Besitzer des ^) Im Falle der Cessiou stehen dem Schuldner alle Einwcnduugcu zu, die ihm gegen den Ccdenten znstaudcu (vergl. jedoch Z 405 B.G.B.: Ausschluß des Einwände? des Scheines und der vereinbarten Uncedirbarkcit gegenüber dem gutgläubigen Cessionar). Allgemeine Vorschriften. ZZ 363 u. 364, 115>9 Papiers erwirbt, ob Eigenthum oder Pfandrecht, hangt davon ab, in welchem Sinne ihm das Papier übertragen wird (R.G. 5 S. 79; 12 S, 78). Dabei begründet anch in Bezug auf die dingliche Wirkung der Erwerb des gehörig indossirten Papiers die Vermnthung des redlichen und gehörigen Erwerbes und die Rechtsfolgen solchen Erwerbes (R.G. 4 S. 147; 32 S, 3V). Vcrgl. hierüber Anm. 10 zu Z 365. Es mnß hierbei bemerkt werden, das; sich diese dingliche Wirkung nur erstreckt ans die Ueber-Anm.M. gäbe des Dispositionspapiers au den Adressaten, an denjenigen, an welchen das Gut nach Inhalt des Papiers ausgeliefert werden soll, oder an den Jndvsfatar des Papiers, (wozn natürlich derjenige gehört, der ein mit Blankogiro versehenes Papier durch bloße Uebergabc erwirbt), nicht anch an den Cessionar des dnrch das Papier verbrieften Anspruchs auf Heransgabe. Das crgicbt sich deutlich aus ZA 447, 450, 424, 647, 645 H.G.B. Allein andererseits »ins; bemerkt werden, daß die Transportwirkung des Indossaments nach neuerem Recht nicht mehr ein so sehr erheblicher Faktor ist, wie früher. Da nämlich die Aussteller solcher Dispvsitiouspapicre durch die Uebernahme der betreffenden Waare in ihren Gewahrsam zum Eigenthümer der Waare und ersten Nehmer des Papiers in das Verhältniß eines unmittelbaren Besitzers zum mittelbaren Besitzer treten, so kann anch ohne In dossament die Waare während des Transports veräußert nnd gutgläubig erworben werden (HZ 932, 935 B.G.B.), nnd anch verpfändet werden (ZZ 1205 Abs. 2, 1207 B.G.B.). ersteres durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe, also durch Ccssion des Transportpapiers, letzteres durch Ueder tragung des mittelbaren Besitzes aus den Pfandglänbiger und dnrch Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer. Immerhin ist jedoch im Falle der Cessiou die Wirkung geringer, als bei dem analogen Erwerbe durch Indossament, indem z. B. der dnrch solche Abtretung erwerbende Cessionar das Gut uicht lastenfrei erwirbt, fondern belastet mit dem Rechte des nnmittclbaren Besitzers, selbst wenn sich der gute Glaube auch darauf beziehen sollte (s »36 Abs. 3 B.G.B.). Bergl. Anm. 10 zu Z 365. K S«4 Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dein indossirten Papier auf öen Jndossatar über. Dein legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dein Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zur Leistung verpflichtet. Der vorliegende Paragraph lichnndelt die Hanptwirknng des Indossaments: Die Ew- Uebertragung der Rechte aus dem Papier nnd die Beschränkung der Einreden ^"u"g gegenüber dem Jndossatar (Abs. 1 und 2). Daran knüpft sich die lose hiermit zusammenhängende Bestimmung des Abs. 3, daß der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten braucht. 1. (Abs. 1.) Dnrch das Indossament gehen alle Rechte ans dem indossirten Papier auf den Anm. i. Jndossatar über. a) Durch das Indossament. Hinzukommen muß natürlich die Uebergabc der Urkunde. Dies ist von uns bereits bei der Namensaktie dargethan (vcrgl. Anm. 5 zu ß 222). Vergl. dazu noch Cosack, Bürger!. Recht II S. 355. b) Die Wirkung des Indossaments j^ handelsrechtlichen Ordcrpapicrc. u Der Schuldner kann solche (5-inwcndimgcn entgegensetze», welche die Giltigkcit seiner Erklärung i» der Urkunde betreffe» oder sich nns dein Jtthalt dcr Urkunde ergebe» oder ihm »»mittclbnr gcgcn den Besitzer zustehe». «) Die erste Klasse dcr Einrede» siud diejenigen Einwendnngen, welche die Giltigkcit dcr Erklärung betreffen.') Dieselben berühren den objektiven Bestand der Obligation uud brauchen aus dcr Urkunde nicht immcr hervorzugehen. Sie können daher jedem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden. Dahin gehört der Einwand, daß die Unterschrift von einer Person geleistet ist, die uicht berechtigt war, den Aussteller des Verpflichtungsscheins zu vertreten; ferner der Einwand dcr mangelnde» Geschäftsfähigkeit (der Aussteller sei geisteskrank, minderjährig :c.). An sich gehören auch die aus dem Maugel dcr Willenserklärung (Irrthum, Betrug, Zwang) hergeleiteten Einwendnngen dazu. Denn auch sie betreffen die Giltigkcit dcr Erklärung in der Urkunde. Allein gegenüber dem Rechte ans einem indvssirtcn Papicr können nur solche aus Willcusmäugcin hergeleitete Einwendungen als in rom wirkend, den objektiven Bestand der Obligation berührend betrachtet und deshalb jedem Erwerber gegenüber zugelassen werden, welche aus dem Gesichtspunkte eines Verkchrspapiers diese Wirkung verdienen. Und das sind nur solche Einwendungen, durch welche geltend geinacht wird, man habe überhaupt eiue Urkunde der betreffenden Art nicht unterschreiben wollen. Hat man aber eine Urkunde dieser Art unterschreibcu wollen, nnd macht mau nur geltend, man sei dnrch Irrthum oder Täuschung dazn bewogen worden, so ist das dem Verkehr, d. h. dem redlichen Jndvssatar gegenüber hier ebenso wenig stichhaltig, wie der Einwand des Irrthums oder Betrugs bei der Zeichnungscrklärung gegenüber dcr gcgrüudcteu Gesellschaft (Anm. 20 zn Z 186; Anm. 24 zu H 189); oder beim Wechsel (Stand, W.O. ZA !1 u. 25 zu Art. 82). />') Die zweite Klasse der zulässigen Einwendungen sind diejenigen Einwendnngen, welche sich aus dem Inhalte der Urkunde selbst ergeben. -) Vornehm- ') Nach Art. 82 der W.O., welcher nur zwei Klassen vvn Einwendnngen enthält, gehört diese Art der Einwendnngen zu denjcnigcu, welche aus dein Wcchselrecht selbst hervorgehen. Sie berühren den objektiven Bestand dcr Obligation und können daher jedem Papicrcrwerbcr entgegengehalten werden (vergl. Staub, W.O. 'Z 1 zu Art. 82). -> Vom Standpunkte des Art. 82 W.O. gehören auch diese Einwendungen zu denjenigen, wclchc aus dem Wcchselrecht hervorgehen. (Staub, W.O. Z 1 zu Art. 82). Allgemeine Vorschriften, ß 361. Illil lich gehören dazu die Mängel der Forin der Urkunde, wenn z. B. die Anweisung nicht gehörig acceptirt ist, oder die Ordcrklausel mangelhaft ist. Weitere Beispiele: Der Verpflichtuugsscheiu enthalt die Quittung über die geschehene Zahlung, diese kau» eiuciu jeden Erwcrbcr entgegengehalten werden. Ein Verpflichtuugsscheiu stellt sich seinem Inhalte nach als Zinskonpon dar, der Anspruch ans Verzugszinsen würde mit dem aus dem Inhalte der Urkunde hergenommenen Einwände aus z 28ä B.G.B., wonach Verzugszinsen von Zinsen nicht gefordert werden können, abgeschlagen werden können (R.O.H. 10 S. 213). Würde aus der Urkunde selbst hervorgehe», daß der Aussteller kein Kaufmann ist (z. B. obwoht ich kein Kaufmann bin, so verpflichte ich mich doch Herrn N. N. oder dessen Order: dagegen würde die bloße Bezeichnung als Laudgcrichtsrath nicht ausreichen, um zu sage», die Urkunde selbst ergebe die Nichttausmaunsaualität), so würde der Einwand der mangelnden Jndossabilität aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es würde sich als solcher Einwand aber nicht charakterisiren der Einwand, daß der in der Urkunde angegebene Schnldgrund in Wahrheit nicht besteht, daß z. B. das Darlehu, über welches der Verpflichtungsschein lautet, in Wahrheit nicht gegeben ist (R.G. 12 S. W: 11 S. 101). Denu es geht ja nicht ans der Urkunde hervor, daß das Darlehn nicht gegeben ist, und deshalb kann dem redlichen Jndossatar dieser Einwand nicht entgegengesclu werden. Die dritte Klasse der Einwendungen bilden diejenigen, welchcAnm. dem Schuldner dem legitimirtcn Besitzer gegenüber unmittelbar zustehen. Das bedeutet' alle diejenigen Eiuwcnduugen, die zwischen dem jedesmaligen Papierglnnbiger nnd dem Schuldner bestehen, ist der Letztere geltend zn machen nicht verhindert. Zwischen dem ersten Nchincr des Vcrpflichtnngschcins nnd dem Au,». Schuldner sind alle Einreden aus dem persönlichen Sch» ldverhält- niß zulässig, auch weun sie auf Abrede» oder fonstigc» Thatsache» beruhen, die nicht aus der Urkunde hervorgehen. Voraussetzung ist dabei, daß der Nehmer sich durch die Geltendmachuug des Verpslichtuugsscheins unrechtfertig bereichern würde (ZZ 312 und 821 B.G.B.) oder daß diese Geltendmachuug ciue» gcgc» Treu und Glauben verstoßenden Mißbrauch des formalen Rechts bedeuten würde (vergl. Anm. 9 zn Z 350). Den» auch der Vcrpflichtungsschei» foll n»r das wahre Recht verwirklichen, nicht dem Unrecht und Scheinrecht zum Siege verhelfen. Er foll mir das wahre Recht leicht nnd glatt verwirklichen. Giebt der Verpslichtnugsschcin die causa an, so braucht der Schuldner in diesem Falle sie nicht mehr darznlcge», fondern ka»», hieran anküpfcnd, seine Eiuwcudnngeu aus der eansa geltend mache» (Oberstes L.G. München in 35 S. 261). Nur der Einwand, daß der Verpflichtnugs- schein nicht im Betriebe des Handelsgewerbes ausgestellt ist, ist auch dem ursprünglichen Nehmcr gegenüber verschlossen (Z 314 Abs. 2); wohl aber kann dem ursprünglichen Nchincr der Einwand entgegengesetzt wcrdcn, daß der Aussteller kein Kaufmann ist. Wird dieser Einwand bewiesen, so fällt auch die Fiktiv» des Z NU Abj 2. Denn diefe setzt die Kaufmannsqualität voraus. Dabei ist aber nicht außer Acht zu lassen, daß die in Z 363 aufgeführten Orderpapicre nicht voraussetzen, das; sie sich auf deu Handelsbetrieb des betreffenden Kaufmanns, aus den sie laute», beziehen. — A»ch die A»frcch»»ug mit andern Forderungen ist gegen den Anspruch aus dem Verpflichtnugsscheiu zulässig. Erwirbt der ursprüngliche Nehmer den Schein wieder, so können ihm wieder alle ursprünglichen Einwendungen entgegengesetzt werden (R.O.H. 1 S. 60). Ebenso können jedem späteren Jndossatar alle diejenigen Ein-Anm. Wendungen entgegengesetzt werden, welche persönlich zwischen ihm und dem Schuldner bestehen. Hat z. B. der spätere Jndossatar mit dem Schuldner einen Vergleich über die aus der Urkunde hervorgehende Verbindlichkeit abgeschlossen, hat er diesem die Schuld gestundet, steht dem Schuldner gegen den Jndossatar eine Gegenforderung 1 Allgemeine Vorschriften. Z 364. Anm. II. Anui.i^. Anm. l!i. zu, alle diese Einwendungen kann der Schuldner ihm entgegensetzen, weil sie ihm unmittelbar gegeu den lcgitimirten Besitzer zustehen. Ist der Jndossatar in Konkurs gerathen oder ist sein Recht gepfändet worden, so sind dies Einwendungen, die dem Schuldner gegenüber dem jedesmaligen Gläubiger zustehen. Ferner aber ist es auch ein zulässiger persönlicher Einwand, wenn gemäß H 816 B.G.B, geltend gemacht wird, der Jndossatar habe zwar redlich erworben, aber unentgeltlich, und müsse die Bereicherung doch wieder herausgeben, da der Vormann zur Verfügung über den Schein nicht befugt war. >) Nur dem legitimirten Besitzer der Urkunde gegenüber besteht diese Beschränknng in den Einreden, d. h. nur demjenigen gegenüber, der durch ein reines redliches Indossament Eigenthümer des Papiers uud demgemäß Gläubiger der Rechte aus dem Papier geworden ist (vergl. Anm. 3). <-) Sie besteht zunächst nicht gegenüber demjenigen Gläubiger, der durch civilrccht- lichen Erwerb das Papier erworbeu hat: durch Cession, durch Pfändung und Ucberweisnng, durch Erbgaug. Ein solcher Erwerber erwirbt nnr die Rechte seines Vormauues, d.h. diejenigen Rechte, welche dieser durch sei ue Erwerbsart erworben hatte. Dagegen liegt in dem civilrcchtlichcn Erwerbe keine rechtsverstürkende Ueber - tragung. Es ist zwar die gewöhnliche Art, wie man sonstige Forderungen erwirbt, aber für handelsrechtliche Ordcrpapierc ist es ebenso eine anomale Succession, wie beim Wechsel (vergl. Staub W.O. § 3 zu Art. 82). Man kann auch hier von einer anomalen Ordrepnpiersucccssion sprechen, wie beim Wechsel von einer anomalen Wechsclsuccession. (In gewissen Sinne hat freilich auch die Cession eines Verpflichtungsscheines rechtsverstürkende Krast, da nach § 405 B.G.B, der Einwand, die Urkunde sei mir zum Schein ausgestellt oder die Cession sei vertragsmäßig ausgeschlossen, dem gutgläubigen Erwerber der Urkunde gegenüber nicht zulässig ist: vergl. Anm. 29 Note 1 zu Z 363). Allgemeine Porschristen. Z 361. 1163 /?) Sodann gilt jene Bcschrä»k»ng in den Einreden nicht gegenüber Demjenigen, derAnm,4. das Papier hinsichtlich der Einwendungen unredlich erwirbt. Regelmäßig wird eine solche Unredlichkeit dann vorliegen, wenn der Erwerbcr wußte, daß dem Schuldner ein Einwand gegenüber dem Verttußcrer znsteht. Ansnahmsweisc braucht allerdings trotz dieses Wissens eine Unredlichkeit nicht vorzuliegen, so z. B. wenn der Verpflichtuugsscheiu von dem Schuldner dem ersten Rchmer ans Gefälligkeit gegeben worden ist. Hier hat, wenn der erste Nchmer den Verpslichtungsschcin einklagt, der Schuldner den Einwand, daß ihm gegenüber der Schuldner nicht verpflichtet sein sollte. Jeder Dritte kann aber den Schein erwerben wissend von diesem Einwände und doch redlich. Denn dem Dritten will ja gerade der Schuldner haften (vergl. Staub WO, Z 22 zu Art. 82). Es ist das eine Einwendung, welche eine ausschließliche Beziehung zu der Person des bisherigen Gläubigers hat. Auch bei der Cession giebt es solche höchst persönliche Einreden (Deruburg II S. 319). Wer hiernach unredlich erwirbt, ist doloser Jndossatar. Solche Succession Am», is. ist ebeusalls eine anomale und einem solchen Erwerber gegenüber stehen diejenige» Einwendungen zu, die dem Vormanne gegenüber zustanden und hinsichtlich deren dem Erwerber eine Unredlichkeit beim Erwerbe znr Last fällt. 7) Endlich aber bezieht sich die Beschränkung in den Einrede» nicht ans eine dritteAnm.i«. Klasse vo» Successionen. Wie der Wechsel, so können auch die handelsrechtlichen Orderpapierc durch eiu verstecktes Jukasfomandat Indossament über trage» werden. Man muß dieses Institut hier ebenso für zulässig erklären, wie beim Wechsel (Staub, W.O. 5 ffg. zu Art. 17) uud bei der Aktie (vergl. Anm. 13 sfg. zu Z 222). Aber man kann ihm natürlich auch hier uur diejenige Wirkung beilege», die sich aus seinem Wcse» ergiebt. Wer durch solches Indossament den Vcr- pflichtnngsscheiu erwirbt, erwirbt in Wahrheit nicht das Eigenthum am Papier, sondern nur den äußere» Anschein desselben. Er soll nach außen als Eigenthümer gelten, aber in Wahrheit macht er ein fremdes Recht geltend, und deshalb mnß er sich auch diejenige» Eiuweuduugeu gefallen lassen, die dem Schuldner gegenüber den: Indossanten zustehen. Sein Recht ist ebenso schwach und ebenso stark, wie das Recht seines Indossanten; denn es ist ja in Wahrheit das Recht des Indossanten und nur der äußere Schein spricht für ein eigenes Recht. Der Schein muß aber der Wahrheit weiche», wen» diese ausgedeckt wird. Auch hier kaun mau füglich von einer anomalen Juccessiousart spreche». Demi we»u das Institut auch üblich und zulässig ist, so ist es doch vom Standpunkte der Lehre vom Indossament eine anomale Successiousart (Anders Rudorss S. 267). c) Ueber die Vewcislnst wird gelte» müssen, was im Wechsclrecht vo» uns gelehrt wnrde. Aum.i?. Wer sich auf die Urkunde stützt, hat zunächst gcnng bewiesen. Wer dem gegenüber darthun will, daß trotzdem die aus der Urkunde hervorgehende Verbindlichkeit nicht besteht, hat alle diejenige» Thatsachen darzulegen, aus deuen sich dies crgicbt (vergl. Näheres Staub, WO. ^ 69 zu Art. 82). 3. (Abs. 3). Zahlung kann nur gegen Aushändigung der quittirtcu Urkunde verlangt werde». Amn.is. Bei Thcilzahlungen kann mir Abquittiruug auf dem Papier verlangt werden. Was Art. 39 W.O. in dieser.Hinsicht vorschreibt, entspricht allgemeinen Rcchts- grundsätzcn. Mehr kann der Schuldner uicht verlaugeu. -- Aber der Gläubiger braucht Thcilleistungcn überhaupt nicht anzunehmen (Z 266 B.G.B., der Art. 38 W.O. ist analog nicht anwendbar). Bei verloren gegangeneu Urkunden kann vorherige Amortisation verlangt werden. Ueber die Rechte des Gläubigers nach Einleitung des Amvrtisativnsvcr- fahrcus siehe Anm. 12 zu Z 365. Zusat, Z. Ueber das Indossament zum Zwecke des Psandrcchts siehe Anm. 1» n. 21 ssg. zu 8 368. Zusatz 2. Ucbcrgangsfragc. Es muß geprüft werden, wann das betreffende Rcchtsvcr A„m >^ hältniß entstanden ist. Danach richtet sich die Frage, welches Recht Anwendung findet (Art. I7l> E.G. zum B.G.B.). Dabei kommt in Betracht, daß dnrch die Jndossiruug zwischen dem In- 11V4 Allgemeine Vorschriften, 364 n. 365. dvssatar nnd dein Schuldner ein direktes Schuldvcrhältniß entsteht (R,G- 9 S, 46), Unzulässig scheint es, die für Schuldverschreibungen ans den Inhaber gegebene Ucbcrgangsvorschrift des Art, 174 E,G, znin B,G.B. (wonach für die nach dem 1. Januar 1900 „ausgestellten", gleichviel wann ausgegebenen Schuldverschreibungen ans den Inhaber alle, für die vor dem 1, Januar 1900 „aus gestellten" Schuldverschreibungen auf den Inhaber die meisten Vorschriften des B,G,B. zur Anwendung gelangen) hier analog znr Anwendung zu bringen. Das ist eben eine Ausuahmcvorschrift, Zusah 3. Ueber die Cession der Ordcrpapicrc und ihre Wirkungen siehe Anm. 25 u, 26 Note 1, 2!» Note 1 zu 363. K S65. In Betreff der Forin des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Besitzers nnd der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel ^ bis 1,2, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Araftloserklärung im U)ege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsver- fahrcn eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Araftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dein Schuldner verlangen. Der vorliegende Paragraph giebt »och einige weitere Bestimmungen über das Indossament. Anm, i. 1. (Abs. 1). Forin des Indossament.?. Die Bestimmung hierüber ist gctrosseu durch Bezugnahme auf Art. 11—13 der Wechselordnung. Es würde zuweit führen, diese Gesetzesbestimmungen hier näher zu erläutern. Die Verweisung ans die Kommentare zur Wechscl- ordnuug muß hier genügen. Nur kurz sei erwähnt: Anm, s. a.) Nach Art. 11 WO. mnß das Indossament aus der Urkunde oder einer Allonge geschrieben sein. Ein Indossament ans selbstständiger Urkunde ist un- giltig. Ob es als Ccssion gelten kann, ist besonders zn prüfen (vergl. Anm. 25 zu s 363). Anm. z. Iz) Nach Art. 12 W.O. ist auch das Blaukoiudosfament zulässig. Dasselbe ist eiu Indossament ohne Nennung des Jndossatars. Anm, 4. e) Nach Art. 13 ist es aber auch zulässig, daß die Urkunde auf Grund des Blaukoiudvssameuts durch bloße Uebcrgabe, ohne Indossament, durch sogenannte Blankotradition, weiter begeben wird. Anm. s. cl) Hinzuzufügen ist aber, daß außer der Form des Indossaments auch noch die Ucbergabc der Urkunde zur Wirksamkeit der Uebertragung erforderlich ist (Anm. 4 zu Z 363). Anm. e. e) Und weiter ist hinznznsügc», daß anßcr der Form nnd der Ucbergabc auch noch cin giltiger Begcbungsvcrtrag erforderlich ist, sowohl beim Indossament, als anch bei der Blankoübergabe (vergl. Staub W.O. 8 ^ ZU Art. 9, besonders die dort zitirteu Entscheidungen R.G. 2 S. 90; 5 S. 84; 35 S. 76). Indessen wird das Vorhandensein eines solchen, wie diese Entscheidungen hervorheben, vermuthet, Anm, 7, Z. (Abs, 1), Legitimation des Besitzers nnd Prüfung der Legitimation. In dieser Hinsicht ist Art, 36 WO, für maßgebend erklärt. Danach wird die Legitimation geführt dnrch eine zusammenhängende Kette von Indossamenten, deren Echtheit der Schuldner nicht zu vrüsen braucht. In der Lcgitimaiivnskcttc ist aber cin zivilrcchtlicher Bcgebungsakt dem Indossament gleichartig. So kann anch eine Cession, eine Pfändung nnd Ucbcrwcisung, ein Erbgaug, eine Fusion zweier Aktiengesellschaften dazwischen liegen. Die Lcgitimations- kettc kann dadurch äußerlich, laut Urkunde, unterbrochen sein, während sie in Wahrheit nicht unterbrochcn ist. (Näheres Staub W.O. zu Art. 36), Daß die Cession ans dem Papiere Allgemeine Vorschriften, Z 365, 1165 beurkundet sein müsse — Dernburg II S, 329 —, ist nicht nöthig. Sie kann sogar auch mündlich erfolgen (vergl. nach frühcrem Handelsrecht R.G, 10 S. 197). 3. (Abs. 1). Jnbctrcff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe gilt Art. 74 der Am». «. Wechselordnung. Danach wird der nach Art. 36 legitimirte Besitzer nur daiiu znr Herausgabe verpflichtet, wenn ihm beim Erwerbe des Wechsels böser Glaube oder grobe Fahrlässigkeit zu Last Mr. Der hiernach gutgläubige Erwcrber braucht ihu nicht herauszugeben (und auch der Schuldner kann ihm den Mangel des materiellen Begebnngsvcr- trags nicht entgegenhalten). Diese Borschrist war nothwendig, weil die Bvrschrifteu des B.G.B, und des H.G.B, über den redlichen Erwerb von Sachen (HZ 932—936 B.G.B. ' und Z 366 H.G.B.) sich zwar ans bewegliche Sachen nnd Jnhaberpapicre, nicht aber auf Orderpapiere beziehen. Dieser Schutz reicht jedoch erheblich weiter als der aus dcu §H !»3ZA»m. 9. bis 936 B.G.B, und Z 366 H.G.B, beruhende. Denn der Art. 74 greift bei jedem gutgläubige« Erwerbe Platz, der gntc Glanbe mag sich auf das Borhaudeusein des in Wahrheit nicht vorhandenen Eigenthums des Vernnßcrers beziehen, oder auf das Vorhandensein der in Wahrheit mangelnden Disposition?- und Vcrtrctuugsbcsuguiß desselben, oder auf das Vorhandensein der in Wahrheit mangelnden Geschäftsfähigkeit des Jndossauteu (vcrgl. hierüber Dernburg II S. 331), nnd alles dies ohne Rücksicht darauf, ob die Veräußerung durch eiueu Kaufmann in seinem Haudels- gcwcrbe erfolgt ist oder nicht. Mit andern Worten: der gute Glaube heilt alle Mängel des matcrielleu Bcgebuugsvertrages. Die ZZ 932—936 B.G.B, und der H 366 H.G.B- dagegen reichen nicht soweit: der gute Glanbe heilt hier schlechtweg nur das mangelnde Eigenthum des Veräußcrcrs, der Mangel der Disposition?- oder VertrctuugSbcfuguiß wird mir dann geheilt, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußert, und der Mangel der Geschäftsfähigkeit des Vcräußerers wird hier überhaupt nicht durch den gutcu Glauben des Erwerbers geheilt. Ebenso ist der Schutz des Art. 74 W.O. auch insofern privilegirt, als er schlechtweg auf abhanden gekommene Ordcrpapierc Anwendung findet, wie das ans dem Gebiete der beweglichen Sachen ansnahmsweije bei Geld nnd Jnhabcrpapieren der Fall ist. Dcu im 363 Abs. 2 aufgezählten Dispositionspapicreu muß hierbei eine bc-A»m.w. sondere Betrachtung gewidmet werden. Bei ihucu hat, wie in Aum. 31 ff. zu K 363 ausciuaudergesctzt ist, die Uebergabe des Papiers dieselben Wirkungen wie die Uebcrgabe des Guts. In Folge dessen erwirbt der gutgläubige Judossatar des Papiers dasselbe Recht au dem Gute, welches er an dem Papiere erwirbt, uud wird demgemäß auf Gruud das in Aum. 9 erörterten weitgehenden Schutzes erheblich günstiger gestellt, als durch den Erwerb des Gutes gemäß ZZ 932—936 B.G.B, und Z 366 H.G.B. Wenn früher angenommen wurde (vcrgl. unsere 5. Aufl. Z 4 zu Art. 305; R.G. 4 S. 149), daß der gutgläubige Erwcrber des Dispositiouspapiers nicht dasjcnigc Recht au dem Gntc erwirbt, welches er an dem Papiere erwirbt, so kann dies uicht aufrechterhalte» werde». Es würde dadurch die Jnkoiigrnenz entstehen, daß der gutgläubige Judosfatar des Papiers unter Umständen zwar im Besitze des Papieres geschützt wird, nicht aber auch im Besitze der Waare, er würde unter Umständen ein dingliches Recht am Papier, nicht aber auch ein dingliches Recht au der Waare erwerben. So z. B. wenn der Judossatar geglaubt har, der Indossant, der keiu Kaufmann ist, sei zwar kein Eigcuthümer, aber doch berechtigt, über die Waare zu verfügen. Der Judossatar würde in solchem Falle das Eigenthum am Papier nach Z 365 Abs. 2 uud Art. 74 W.O. crwcrbeu, aber nicht das Eigenthnm der Waare, weil die Voraussetzungen des Z 932 B.G.B, und Z 366 H.G.B, nicht Platz greisen. Oder wenn der Judossatar keinen Zweifel hatte, die das Indossament unterschreibende Person für geschäftsfähig zu halten, während sie in Wahrheit nicht geschäftsfähig ist: in diesem Falle würde weder Z 932 B.G.B., noch Z 366 H.G.B. Platz greifen, weil sich beide auf denjenigen guten Glauben nicht beziehen, welcher in dem Glaube» au das Vorhandensein der i» Wahrheit mangelnden Geschäftsfähigkeit besteht, wohl aber würde 1166 Allgemeine Vorschriften. Z 365. Art. 74 W.O. Platz greifen, bci welchem der gute Glaube alle Mängel des materiellen Begebungsvcrtrags heilt; der Jndvssatar würde also nach der gegentheiligen Meinung das Papier zum Eigenthum erworben haben, nicht aber auch die Waare. Allein Inkongruenzen solcher Art wollen ja gerade die Hß 424, 450, 647 H.G.B, beseitigen: Indossament und Papicrübcrgabc sollen ja hier gerade dieselben Wirkungen haben, wie die Uebergabc des Guts, d. h. es soll so augesehen werden, als sei nicht das Papier, sondern das Gut der Gegenstand des Rechtsaktes. — Die Wirkung und der Umfang des solchergestalt erzeugten gesetzlichen Schutzes reicht im Ucbrigen ebenso weit, wie beim Schutz des redlichen Erwerbes bei der Veräußerung durch körperliche Uebergabe uach 932 ffg. B.G.B, und Z 366 H.G.B.: d. h. der Papiererwerbcr erwirbt das Eigenthum des Gutes, auch Iveuu der Vcränßercr es nicht war, nnd zwar frei von dem etwaigen Rechte eines Dritten, mit welchem die Sache belastet ist, vorausgesetzt, daß er hinsichtlich dieses Rechts des Dritte» gutgläubig war. hinsichtlich der Wirkung und des Umfanges des Schutzes kann daher auf unsere Erläuterungen zu Z 366 verwiesen werden. Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß die Ucbcrgabe des Dispositionspapiers hier so wirkt, wie die Uebergabe des Gutes, uicht bloß, wie ein Ucbcrgabc- crsatz durch Abtretung des Herausgabcauspruchs. Daraus solgt, daß auch die etwa von dem Schuldner an Dritte bestellten Rechte au der Sache, die dem unmittelbaren Besitzer an der Sache zustehenden Rechte, zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers ebenso erlöschen, wie bci der körperlichen Ucbergabe nach § 932 B.G.B.; es bleibt uicht etwa, wie in dem Falle, daß die Veräußerung dnrch Cessivu des Herausgabeanspruchs erfolgt, das Recht des Dritten bestehe», auch wcun der Erwerber i» Ansehung seiner gutgläubig ist; nicht H 936 Abs. 3, sondern H 936 Abs. 1 S. 1 B.G.B, findet entsprechende Anwendung. Wenn z. B. der Eigenthümer der Waare, über welche er ein Konuosscmem i» Händen hat, dieselbe nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung vo» Sache» (Ucbcrtraguiig des mittelbare» Besitzes durch Cessiou des Herausgabcauspruchs uud Anzeige au den Schiffer) verpfändet und alsdann das Konnossement a» einen Ander» mdossirt, so erwirbt der gutgläubige Judossntar das pfaudfrcie Eigcnthum der Waare. Anm.li. Ob sich das alles auch auf die Verpfändung vou Waaren durch Jn- dvssiruug der Dispositionspapierc bezieht, darüber s. Am». 24 zu H 368. Wohl aber bezieht sich das alles nur auf denjeuigen Erwerb des durch Dispositionspapierc verbrieften Guts, der sich durch Judossierung des Papiers vollzieht, auf dcu uach Art. 36 W.O. lcgitimirteu Erwerber, wie Art. 74 W.O. ausdrücklich sagt. Wer seiueu Erwerb auf foustige» Rcchtserwerb stützt, wird mir nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften geschützt d. h. es müsseu beim Eigenthumserwcrb die Voraussetzungen des KZ 932—935 B.G.B, und des Z 366 H.G.B, vorliegen, und beim Psaudcrwcrb gelangen die ZZ 12V5, 1207 B.G.B., ß 366 H.G.B, zur Anwendung und auch die Wirkung gutgläubigen Erwerbs richtet sich hiernach (über die Verschiedenheit in der Wirkung siehe oben Anm. 9). Ein solcher andcrwciter Rcchtserwerb liegt einmal vor bci der Uebergabc des Dispvsitionspapiers vom Aussteller desselben a» den im Papier bezeichneten ersten Adressaten (dieser Fall gehört nicht unter Z 365 Abs. 2 bezw. Art. 74 WO., da diese Gesctzcsstellen nur von der Wirkung des Indossaments handeln) nnd ferner bei Ccssion des Dispvsitioiispapicrs. A»m.is. 4. (Abs. 2). Abhanden gekommene oder vernichtete Orderpnpicrc können aufgeboten werden. Das Verfahren richtet sich nach HK 1003 ssg. C.P.O. Vor der Kraftloserklärung kann der Berechtigte die Leistung nicht verlangen, wohl aber nach der Kraftloserklärung, und dann nur der Antragsteller (§ 1618 C.P.O). Das Papier kann nnnmehr nur uoch cedirt, nicht anch indvssirt werden (vcrgl. Staub, W.O. Z 11 zur Art. 73). Die Ertheilung eines neue» Papiers kann nicht verlangt werden (anders beim Jnhabcrpapicr, Z 800 B.G.B.). Außerdem bestimmt unscr Abs. 2, daß nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens die Leistung gegen Sicherheitsleistung verlangt werden kann (nicht auch, wie nach dem früher hier cilirten Art. 73 Hinterlegung ohne Sicherheitsleistung). Die Sicherheitsleistung richtet sich nach §ß 232—240 B.G.B. Allgemeine Vorschriften, K 365, Exkurs zu Z 365. l Il>7 Znsatz 1. Auch hier ist zu erwähne», das- nicht analog anwendbar sind die Vorschriften Anm.iz. der Wechselordnung über daS Regreßrecht. Der Assiguatar hat daher kein Regreßrecht gegen den Assignanten wegen nicht erfolgter Zahlung durch den Assignaten: der Jndossatar hat kein Regrcsirccht gegen dcn Indossanten weder bei der Anweisung, noch bciin Verpslichtnngsschcin, noch bei den sonstigen Orderpapicrcn (vergl. Anm. 27 zu ß 363). Zusatz 2. Dagegen wird das Prokura-Indossament auch bei den audcreu Papieren aner- kannt, obwohl es nur für den Wechsel ausdrücklich im Gesetze geordnet ist. Es gilt als das, als was es gewollt ist. als Vollmacht (R.G. 41 S. 118). Von der gleiche» Anschauung geht offensichtlich Dcrnburg II S. 330 aus; anders Cosack, Bürgert. Recht II S. 354, der dem Prokura- indossatar das Recht der Gcltendinachnng in eigenem Namen giebt. Näheres über das Prokura- indossamcnt Staub W.O. zu Art. 17. Grkurs zu H 3«5. von den Iichaberpapiercn. 1. Eine zusammenfassende Regelung des Rechts der Jnhabcrpapicrc ist«!»»,, i. weder im B.G.B., noch im H.G.B, gegeben. Das B.G.B, regelt nur die Rechte der Schuldverschreibungen auf den Inhaber (ZK 793—806) und das Recht der unechte» Jnhaberpapicre, der sog. Legitimativnspapicre (ßZ 307, 808 B.G.B.). Außerdem gebt aus den ZK 935, 1207 u. 1293 B.G.B, hervor, daß der Eigenthumserwerb und Pfand- erwerb an Juhabcrpapieren und die Folgen redlichen Erwerbs des Eigenthums und Pfandrechts sich decken mit den betreffenden Regeln über den Rechtserwerb bei beweglichen Sachen. — Das H.G.B, behandelt zwar eine besondere Art von Jnhabcrpapiere», »ämlich die Aktien, ohne jedoch nach allen Richtungen zusammenfassende Vorschriften über dieselben zu geben. Hier wird mit der Analogie der Regeln des B.G.B, über die Schuldvcr- fchreibungcn auf dcn Inhaber ansgchvlfcn (vergl. dcn Exkurs zn K 224). 2. Die Schuldverschreibungen auf dcn Inhaber. Die wichtigsten Rechtsrcgeln übcr dieselben sind: Anm. s. a) Der bloße Besitz des Papiers giebt die Legitimation zur Gcltend- machung des Rechts (§ 793 B.G.B.). Daraus folgt, daß der Inhaber legitiinirt ist zur Geltcndmachnng dcs Rcchts durch den bloßen Besitz, und daß der Schuldner befreit wird, wenn er an den Inhaber leistet, auch wenn dieser in Wahrheit nicht der Berechtigte ist <ß 793 B.G.B.). Indessen ist der bloße Besitz eben nur eine ?rim.i- ka,eis ^ Legitimation. Der wahre Berechtigte ist doch nur der, dem das materielle Verfüguugsrecht über das Papier zusteht (K 793 B.G.B.). Daraus folgt: der Schuldner kann die Verfügnugsbcrechtiguug nachprüfen und die Leistung verweigern, wenn er dem Inhaber des Papiers die mangelnde Verfügungsbefugniß nachweisen kann. Und ferner: richtiger Ansicht nach mnß er sogar die Leistung verweigern, wenn er weiß (nicht schon dann, wenn er aus Fahrlässigkeit nicht weiß), daß der Inhaber nicht der Verfügungsberechtigte ist. (Lcrtmann Anm. 4 zn K 793 B.G.B.! Dernburg II S. 343.) Verfügungsberechtigt ist aber nicht bloß der Eigenthümer dcs Papiers, sondern auch, wer ein sonstiges Recht hat, die Rechte aus dem Papier geltend zu macheu z. B. ein Pfandrecht, auch der, dem der Eigenthümer die Ermächtigung ertheilt, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Eigcnthümers die Rechte aus dem Papier geltend zn machen. d) Zur Entstehung des Rechts bedarf es keines Vertrages zwischen dcmAnm. z. Emittenten und dem ersten Nehmer, noch irgend eines freiwilligen Begebungsaktes. Es genügt, daß die Urkunde einerseits geschaffen ist, andrerseits in die Hände eines redlichen Erwerbers gelangt ist (Krcationstheorie; Z 794 B.G.B. >. Anm. «. e) Im Jnlande ausgestellte Schuldverschreibungen aus den Inhaber, iu denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Gcuchmigung in den Verkehr gebracht werden. Sonst sind sie nichtig (Z 795 B.G.B.). Auch ist das unkonscntirte Ausstellen und Inverkehrbringen strafbar (K 145», Str.G.B.). 1168 Exkurs zu Z 365, Allgemeine Vorschriften, Z 366, A»»>, s, z) Der Aussteller kann dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Giltigkcit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (Z 796 B.G.B,). Die Formuliruug dieser Einwcndungcu ist genau dieselbe, wie bei dem Orderpapier in 8 364 Abs. 2. Sie deckt sich inhaltlich mit den nach Art. 82 W,O, zulassigen Einwendnugeu (vergl. über diese Einwendungen Anm, Sffg. zu ß 364, auch Dernburg II S. 344). Am», v, e) Das Recht verjährt in 2 Jahren nach dem Ende der Vorleguugsfrist, wcuu aber das Papier eine Leistungszeit nicht bestimmt, in 3V Jahren nach Erwerb des Papiers I» welcher Weise wird dnS (rigenthi»» »iid das Pfaildrccht n» beweglichen Sache» mid Jnhaberpapicre» übertrage»? 1, Die uiastgcbcndc» Vorschriften sind die tzd; 929, 930, 93l, 1205, 1206, 1293 B.G.B. Ans diesen Vorschriften ergiebt sich, daß die Jnhaberpapicre in Bezug auf die Art dcs Eigenthums- und Pfaudcrwerbs den betreffenden Regeln über bewegliche Sachen folgen, Tagegcn gcltcn über den Eigcnthuinsübcrgang bei Orderpapieren besondere Regel», die wir zn den HZ 363—365 auseinandergesetzt habeu (Anm. 11 zu ß 365). Die ZZ 929-931 B.G.B, lauten: § 929 B.G.B, Zur Ucbcrtraauua des Eiacntbums an cincr beweglichen )?acho ist erforderlich, daß der Eigenthümer die ^achc dem Erwerber überaicbt und beide darüber einig sind, Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1169 daß das Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Uebergang des Eigenthums. Z 930 B.G.B. Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwcrber ein Rechtsverhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. s 931 B.G.B. Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Ucbergabe dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch ans verausgabe der Sache abtritt. Die Z§ 1205, 1206 und 1293 B.G.B., welche von der Bestellung des Pfandrechts an beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren handeln, werden zu z 368 abgedruckt. 2. Nach diesen Gcschesvorschriften wird das Eigenthum und das Pfandrecht n» beweglichen Anm. 2. Sachen und Jnhaberpapieren wie folgt erworben. s.) Das Eigenthum an beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren wird durch freiwillige Übertragung wie folgt erworben: Stets gehört dazu die Einigung des Veräußerers und des ErWerbers, daß das Eigenthum übergehen soll (Z 929 B.G.B.). Ueber diese Einigung siehe unten Anm. 7. Außerdem aber ist regelmäßig erforderlich die Uebergabe des Besitzes . «. a) Veräußerung beweglicher Sachen oder Jnhabcrvapicrc. a) Bewegliche Sachen oder Jnhabcrpapicre müssen es fein. Für Order- Papiere gilt anderes (vergl. oben Anm. 4). Unter beweglichen Sachen sind nur körperliche Gegenstände zu verstehen (Z 90 B.G.B.). Gegenstände des Handelsverkehrs brauchen sie nicht zu sein. Denn die vorliegende Vorschrift bezieht sich auf den gesammtcn Rechtsverkehr, anch auf den bürgerlichen, sie ist ja im B.G.B, enthalten. Bewegliche Sachen sind auch loszutrennende Bestandtheile des Grundes und Bodens (vergl. Anm. 36 zu Z 1). Bewegliche Sache in diesem Sinne ist der elektrische Strom nicht (R.G. in Strafsachen Bd. 32 S. 165). /S) Eine Veräußerung muß vorliegen. Zur Veräußerung gehört iu jedem Falle Anm. ?. eine Einigung über den Uebergang des Eigenthums und regelmäßig auch die Uebergabe (vergl. oben Anm. 2). aa) Die Einigung über den Uebergang des Eigenthums. Sie ist ein abstraktes Rechtsgeschäft und von dem kausalen Rechtsgeschäft wohl zn scheiden. Die Einigung ist sogar anch dann vorhanden, wenn jeder der beiden Kontrahenten eine andere o-msa, traäencki äomiuii im Sinne hatte. Allein wenn man von dieser wenig praktischen und hinsichtlich ihrer juristischen Giltigkeit gerade wegen jener Divergenz sehr zweifelhaften Gestaltung absieht, so stehen das kausale Rechtsgeschäft und die Einigung über den Ucbergang des Eigenthums in einem sehr engen Verhältnisse zn einander. Für die Praxis stellt sich die Sache so, daß einmal ein Rechtsgeschäft geschlossen wird, welches die Uebcr- tragung des Eigenthums bezweckt, und daß iu Vollziehung, in Erfüllung dieses Rechtsgeschäfts das Eigenthum übertragen wird. Es wird z. B. ein Gegenstand gekauft; dadurch verpflichtet sich Jemand, dem Käufer das Eigenthum einer Sache zu übertragen; die Erfüllung dieses Kaufgeschäfts erfolgt dadurch, daß die Kontrahenten das Eigenthum an diesem Gegenstande nun wirklich übertragen bezw. erwerben, d. h. sie werden einig über den Uebergang des Eigenthums und übergeben und übernehmen die Sache im Verfolg dieser Einigung. Die im kausalen Rechtsgeschäft liegende Einigung und die in der Erfüllung dieses Rechtsgeschäfts liegende Einigung fließen nun allerdings häufig zusammen. Aber oft fallen sie auch deutlich auseinander und es kann die eine ohne die andere vorhanden sein, woraus die begriffliche Verschiedenheit beider Einigungen sich er- gicbt. Es kauft z. B. durch einen Gattungskauf Jemand einen Posten Waare. Darin liegt das kaufalc Rechtsgeschäft. Nunmehr übersendet der Verkäufer die Waare, darin liegt das Angebot des Verkäufers, die Eigenthums-Uebergangs- Einigung zu vollziehe», und die BeWirkung dessen, was seinerseits zur Uebergabe erforderlich ist; indem nunmehr der Käufer die Waare dem Frachtführer abnimmt, thut er feinerseits dasjenige, was zur Bewirk» ng der Uebergabe er- 74* 1172 Allgemeine Vorschriften, Z 366, forderlich ist; und indem er die Waare genehmigt, thut er das, was seinerseits erforderlich ist, um die Einigung über den Uebergang des Eigenthums perfekt zu machen. Würde der Käufer die Genehmigung nicht aussprechen, sondern die Waare bemängeln nnd zurückgehen lassen oder zur Disposition stellen, so würde alles andere vorliegen: das kausale Rechtsgeschäft und die Ucbcrgabe, aber nicht die Einigung über den Uebergang des Eigenthums und deshalb würde das Eigenthum auf den Käufer nicht übergegangen sein (vergl, den Fall und die Ausführungen in R,G. 12 S. 81, 82), Anm. s. Hiernach ist die Einigung über den Uebergang des Eigenthums zwar begrifflich verschieden von dem kausalen Rechtsgeschäft, steht aber mit demselben in einem engen rechtlichen Zusammenhange, indem sie sich so verhält, wie die Erfüllung zu ihrem Rechtsgeschäft, und es ist deshalb interessant und wichtig zu erfahren, welche Arten von Rechtsgeschäften als kausale Rechtsgeschäfte für die Veräußerung gelten können. Hier in den vorliegenden ZZ 929 ffg. B,G.B. wird nämlich die abstrakte Übertragung des Eigenthums als Veräußerung bezeichnet, im Z 1 HG.B. ist es das kausale Rechtsgeschäft, welches so bezeichnet wnrde (vergl. Anm. 40 zu § 1). Mau kann das letztere vielleicht passend das Veräußerungskausalgcschäft, die abstrakte Ucbertragnng im Gegensatz dazu das Veräußeruugsvollzugsgcschttft nennen. A»m. s. Als Vcräußeruugskausalgeschäft nun ist zu betrachten jedes auf Übertragung des Eigenthums gerichtete Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es ist dieselbe Definition, wie wir sie in Z 1 Anm. 40 gegeben haben, nur daß hier das Moment der Entgeltlichkeit fortfällt. Dort lag dieses Moment im Wesen der Sache, weil die ständige Bethätigung von Vcrüußernngsgeschäften nur dann die Grundlage eines Haudelsgewcrbes bilden kann, wenn es sich bei diesen Grund- gcschästen um entgeltliche Geschäfte handelt. Sonst würde das Moment der Gcwerblichkeit fehlen. Anm,io. Im Einzelnen gehören dazu: der Verkauf, die Vertauschung, die Hingabe an Zahlungsstatt, das clsxositum irreZuIars, das xiAims irreguläre. Sodann aber auch die Juferirung in eine Gesellschaft (R,G. 9 S. 143? O,L,G. Hamburg in 6,2, 40 S. 458), so z. B. die Jllation in eine offene Handelsgesellschaft (Anm. 10 im Exkurse zu Z 122), die Jllation in eine Aktien- gescllschaft (Anm. 19 zu Z 186), aber auch die Jllation in eine bürgerliche Gesellschaft, denn auch hierdurch wird Eigenthum zur gesamintcn Hand erzeugt (Anm. 36 im Exkurse zu Z 342). — Wegen des guten Glaubens bei der Juferirung ist etwas Besonderes zn sagen, vergl, uuten Anm, 15. Anm, >i. Auch die unentgeltliche Überlassung von Eigenthum z, B, die Schenkung gehört dazu. Nur ist beim unentgeltlichen Erwerb daran zu erinnern, daß der unentgeltliche redliche Erwerber dem früheren Eigenthümer zur Herausgabe Persönlich verpflichtet ist (Z 816 B.G.B.). Vergl. unten Anm. 63. Anm,12. M) Außer der Einigung muß aber ferner noch die Uebergabe vorliegen. Nicht in allen Fällen der Veräußerung wird der redliche Erwerber geschützt. Während bei der Veräußerung au sich die körperliche Uebergabe durch gewisse andere Thatbestände ersetzt werden kann und das vorhandcneEigenthum des Vcränßcrers in zahlreichen Füllen ohne körperliche Uebergabe übergeht, wird durch den Schutz des gutgläubigen Erwerbes bei fehlendem Eigenthume des Veräußerers regelmäßig nur derjenige Erwerb ausgezeichnet, der sich durch körperliche Uebergabe vollzieht. Falls die Ucbcrgabe durch eoustitutmu possessorium erfolgt, wird zwar dann, wenn der Veräußcrcr Eigenthümer war, auch der Erwerber Eigenthümer, da nach H 930 B.G.B, das «ou8t. xos8. eine gesetzlich anerkannte Eigenthums- erwcrbsart ist. Wenn aber der Veräußerer nicht Eigenthümer war, so wird das fehlende Eigenthum des Vcräußerers durch den guten Glauben des Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1173 Erwcrbers nicht ersetzt; vielmehr muß ihm, damit dieser Erfolg eintrete, die Sache noch nachträglich körperlich von dein Vcräußcrcr übergeben werden (Z 933 B.G.B.). Ist die Sache im Besitz eines Dritten, so kann die Ueber- gäbe allerdings durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe ersetzt werden (Z 931 B.G.B.). Aber der gutgläubige Erwerber wird nur dann geschützt, weuu der Vcräußerer mittelbarer Besitzer war, d. h. wenn der dritte Besitzer sich als Nicszbrancher, Pfandgläubigcr, Pächter, Miether, Verwahrer, Frachtführer ober auf Grund eiucs ähnlichen Verhältnisses, Krast dessen er dem Ver- äußcrcr gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, im Besitz befindet. Befindet sich dagegen der Dritte im Besitze der Sache ans Gruud eines anderen Verhältnisses, so wird der gutgläubige Erwerber, der sein Recht vom Nichtberechtigten herleitet, nur daun geschützt, wenn er den Besitz der Sache noch nachträglich vom Dritten erlangt. Ferner aber liegt in der Ucbcrgabc eines Dispositions-Anm.12. Papiers an den in demselben bezeichneten Empfänger eine wirkliche Uebcrgabe, begleitet von den Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbes (vergl. ßZ 424, 4S0, 647 H.G.B.; Anm. 31ffg. zu Z 363). Die Cession des Dispositiouspapiers dagegen steht in dieser Hinsicht auf der gleichen Stufe, wie die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe. Die Jndossirung des Dispositionspapiers wiederum unterliegt in Bezng auf den Schutz des gutgläubigen Erwerbes selbstständigcn Rechtsrcgcln (Anm. 10 zn § 365). In dem einen Falle endlich, wo der Eigenthnmsübcrgang sich ohne jede Uebcrgabe vollzieht, nämlich wenn der Erwerber bereits im Besitze der Sache ist, ersetzt der gute Glaube au das Vorhandensein des Eigenthums des Vcr- äußcrers nicht unbedingt das in Wahrheit fehlende Eigenthum des Versicherers, sondern nur unter der Bedingung, daß der Erwerber den Besitz vom Vcränßcrer erlangt hatte (ß 932 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.). )-)-) Hierbei wird zur Vollständigkeit daran erinnert, daß dicAnm.14. fehlende Einigung durch rechtskräftiges Urtheil und die fehlende Uebcrgabe durch Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers ersetzt werden kann (oben Anm. 2). Auch in diesem Falle tritt der Schutz des guten Glaubens ein (Z 898 C.P.O.). b) Guter Glaube des Erwcrbers. a) Wer muß in gutem Glauben gewesen sein? Der Erwerber. Es genllgtAnm.iS! also nicht, daß der Veräußeren in gutem Glauben war, wenn es der Erwerber nicht war. Es schadet aber auch nichts, daß der Veräußcrcr in bösem Glauben war, wenn der Erwerber nur gutgläubig war. Bei Jllatiouen muß allerdings auch der Inserent in gutem Glauben sein; denn durch die Jllatiou entsteht ein Eigenthum zur gesammten Hand, nnd Berechtigter wird hierbei anch der Inserent, er ist also gleichzeitig Erwerber (R.G. 9 S. 143; O.L.G. Hamburg in 40 S. 458; O.G. Wien bei Adler 6. Clemens Nr. 1166). Tritt für den Erwerber ein Vertreter auf, so kommt regelmäßig der gute Glaube des Vertreters in Betracht; handelte aber der durch Rechtsgeschäft bestellte Vertreter uach bestimmten Weisungen des Erwcrbers, so kann dieser sich in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte oder kennen mußte, nicht auf die Unkenntniß des - Vertreters berufen (Z 166 B.G.B.). Bei Persoueu, die eine» gesetzlichen Vertreter babcn, ist der gute Glaube des Vertreters entscheidend, nicht ihr eigener. Bei Kollektivvertretern genügt der böse Glaube des einen, so bei Kollektivprokuristcn (Anm. 9 zu § 48), bei mehreren kollektiv vertrctungsbcrcchtigten Mitgliedern einer 0. H.G. (Anm. 9 zu Z 125), bei mehreren kollektivberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (Anm. 13 zu Z 232). /?) Was ist unter dem guten Glauben z» verstehen? 1174 Allgemeine Vorschriften, Z 366. Anm.lv. Am». 17. Amn.tS. Anm.IZ. Attm.20. aa) Im allgemeinen. Es genügt zum guten Glauben jedenfalls, daß dem Erwcrber ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache nicht dem Veräußcrcr gehört (K 932 Abs. 2 B.G.B.). Liegt dieser Thatbestand vor, so ist ein Weiteres nicht mehr erforderlich: der Schutz des guten Glaubens tritt ein, der Erwcrber wird Eigenthümer. Auch braucht sich der gute Glaube nur darauf zu beziehen, daß der Vormann Eigenthümer war. Ob dann auch ein früherer Vormanu Eigenthümer, war, ist unerheblich, auch wenn der Erwcrber wußte, daß ein früherer Vormann Eigenthümer nicht war, (vergl. Bolze 11 Nr. 38). Um diesen gntcn Glauben zu begründen, genügt es, daß man gutgläubig angenommen hat, der Vormann habe gutgläubig erworben, denn dann hat man ja ihn für den Eigenthümer gehalten (Bolze 11 Nr. 38). — Der gute Glaube wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß man von einem ins u,ä rsm eines Dritten d. h. von einem obligatorischen Anspruch eines Dritten an den Veräußcrcr auf Herausgabe der Sache gewußt hat (vergl. Staub W.O. z 4 zu Art. 74). /?/?) Eine Besonderheit und zwar eine Erleichterung tritt dann ein, wenn ein Kaufmann im Betriebe feines Handelsgcwerbes der Veräußerer war. In diesem Falle versagt der Schutz der Gutgläubigkeit auch dann noch nicht, wenn der Erwcrber wußte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Vielmehr genügt es in diesem Falle, daß er gutgläubig annahm, der Vcräußcrer dürfe über die Sache für den Eigenthümer verfügen. Dies bestimmt unser Z 366 H.G.B. Es gilt dies insbesondere zu Gunsten der durch die Kommissionäre erfolgenden Veräußerung. Bei diesen kann man davon ausgehen, daß sie über das ihnen anvertraute Kommissiousgut zu verfügen berechtigt sind. Ihr Gewerbe besteht ja darin, daß sie im eigeueu Nameu, aber für fremde Rechnung handeln, also auch über fremdes Gut dispouircn. Aber die Denkschrift S. 2l>6, 2l)7 zeigt deutlich, daß nicht mir der Fall darunter fällt, in welchem Jemand im eigenen Namen fremdes Gutverüußert, sondern anch der Fall, wo Jemand als Vertreter in fremdem Namen fremdes Gnt veräußert, so z. B. ein Handlungsageut, der sich als Vertreter gerirt und als solcher im Namen des Geschüftsherrn veräußert. Angesichts dieser ausdrücklichen Begründung des Gesetzes und angesichts der Gesetzesworte, welche dieser Deutung nicht widerstreben (denn auch der PseudoVertreter ist ein „Vcräußcrer", dem die Befugniß mangelt, über die Sache für den Eigenthümer zu verfügen), ist die Meinung Cosacks S. 151 zu verwerfen, der nur deu Fall, daß der Vcräußcrer im cigcueu Namen veräußert hat, getroffen wissen will. Jedenfalls aber mnß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußert habe», damit diese erleichternde Vorschrift über den guten Glauben Platz greife. Wann dies vorliegt, richtet sich nach früher erörterten Vorschriften. Es kann ein Kaufmann nach Z 1 oder nach ß 2 oder nach Z 3 Abs. 2 oder nach Z 4 (Minderkaufmann) oder anch nach Z 5 (Geltung als Kaufmann iu Folge Eiutragung) sein. Aber auch weuu der Veräußercr nur kaufiuäuuisch anstritt nnd in Folge dessen als Kaufmann angeschen werden muß (Exkurs zu Z 5), so genügt dies, vorausgesetzt, daß der Erwcrber nach vcrkehrsüblichen Anschauungen die Kaufmannsqualität annehmen konnte. Zur Feststellung des Thatbestandes, ob der Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwerbes veräußert habe, sind die HZ 343 u. 344 heranzuziehen, insbesondere auch die Vermuthungen des letzteren Paragraphen. Auch hier muß betont werden, daß es genügt, wenn man seinen un- mittclbareu Vormanu für dispositionsbcrcchtigt hielt. Daß ein früherer Vormann nicht dispositionsberechtigt war und diesen selben Gegenstand ohne Befugniß veräußert hat, ist gleichgiltig, und deshalb auch gleichgiltig, weun der Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1175 Erwerber dies gewußt hat (vergl. oben Aum. 16). Ebenso genügt es, wenn der Erwerber gutgläubig auuahm, daß der Vormann seinen Vormann im guten Glauben für berechtigt gehalten hatte, über das srcmdc Gut zu verfügen; denn dann hat er ja gutgläubig augeuommeu, das; der Vormann redlich erworben hat, hat ihn also für den Eigenthümer gehalten, und das genügt jedenfalls. 7?) Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gutgläubigkeit trittAnm.sl. ein bei Geld und Jnhaberpapicrcn. Während im allgemeinen bei gc- stohleucn, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen der Schntz des redlichen Erwerbes wegfällt (§ 935 Abs. 1 B.G.B., unten Anm. 45), greift diese Ansnahme bei Geld und Jnhabcrpapieren nicht Platz (F !W Abs. 2 B.G.B.; uuteu Aum. 48). Hier findet vielmehr auch bei abhanden gckommcuen Sachen der Schutz des gutgläubige» Erwerbes statt. Aber die Gutgläubigkeit muß sich dann anch auf die Eigenschaft der Sache als einer abhanden gekommenen beziehen: der Erwerber muss gutgläubig annehmen, daß es sich nicht um eine abhanden gekommene Sache, sondern um eine redlichcrweise in den Verkehr gelangte Sache handelt. Dieses hinzutretende Erfordernis;, dieses plus an Gutgläubigkeit ist zwar vom Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochen. Aber die frühere Judikatur war von diesem Erfordernisse ausgegangen. So hatte z. B. das Reichsgericht (37 S. 71) angenommen, daß der ein Jnhaberpapiec erwerbende Bankier, der es unterlassen hatte, das Buch, iu welchem die gestohlenen Papiere eingetragen waren, einzusehen, selbst dann schlechtglüubig sei, wenn er das Papier von einem achtbaren Baukhause gckanst hatte. In einem solchen Falle konnte zwar der erwerbende Bankier gutgläubig auuchmen, das; der Veräußerer Eigenthümer geworden war. Denn wenn man von einem achtbaren Bankhause annimmt, daß es selbst die nöthige Sorgsalt bei Erwerb des Papiers beobachtet hat, so liegt iu solcher Annahme keine eigene grobe Fahrlässigkeit. Nach dieser Richtung war also bei dem erwerbenden Bankier Gutgläubigkeit vorhanden. Aber sie war uach einer anderen Richtung nicht vorhanden, nämlich insofern als der solchergestalt erwerbende Bankier nicht gutgläubig, souderu aus grober Fahrlässigkeit davvu ausgegangen war, daß das Papier nicht veruntreut sei. Von diesem, in der früheren Judikatur aufgestellten Erfordernisse geht auch das neue Recht aus. Eiuc Abweichung ist nicht ersichtlich, im Gegentheil bestätigen Inhalt und Fassung des Z 367 H.G.B, diese Auf- fassung. Natürlich schadet diese Bösgläubigkcit dem Erwerber dann nicht, wenn der Veräußcrcr seinerseits gutgläubig erworben hatte; dann war vielmehr trotz eigenen bösen Glaubens das Eigenthum auf den Erwerber übergcgangeu. Vergl. unten Anm. 29. öS) Beispiele von bösem Glauben. Das Reichsgericht (Band 6 S. 89 Anm.22. Anm. 1) hat als schlechtglüubig einen Bankier angesehen, der ein an der Börse nicht gangbares Papier von einem ihm völlig Unbekannten gekauft hatte, ohne sich über die Redlichkeit des Verkäufers eine begründete Meinung zu bilden. Zwar besteht bei Jnhabcrpapieren keine allgemeine Verpflichtung, anch nicht für Bankiers, die Legitimation des Verkäufers zu prüfen (Anm. 2 im Exkurse zu H 365). Doch können besondere Umstände eine solche Verpflichtung auferlegen zur Vermeidung des Präjudizes der Schlcchtgläubigkeit in dem hier in Rede stehenden Sinne und mit der hier in Rede stehenden Wirkung (R.G. 6 S. 21; 28 S. 113). Der Verkauf eines Wcrthpapiers ohne Preislimito durch jugendliche, dem Ansehen uach unreife Menschen erfordert erhöhte Aufmerksamkeit des Käufers (L.G. Mannheim in 6.2. 35 S. 265). Der Erwerb von Jnhabcrpapieren ohne Koupons und Talons ist regelmäßig schlechtgläubiger Erwerb (R.G. 36 S. 121). 1176 Allgemeine Vorschriften, Z 36S. Anm.ss. Auch Recht sirrth um kann hierüberall in Frage kommen (Dernburglll S. 274; Förtsch Anm. 7 zu Art, 306). Ob derselbe grobes Verschulden bedeutet, hangt davon ab, ob dem ErWerber Zweifel aufstoßcn mußten, nnd ob^ wenn sie ihm anfgestoßen sind, er das Scinige gethan hat, um zur richtigen Erkenntniß zu gelangen, Anm,S4. Der Umstand, daß der Inhalt des Handelsregisters dem Thatbestände, den man vorhanden angenommen hat, entgegensteht, begründet nicht absolut grobe Fahrlässigkeit auf dem hier fraglichen Rechtsgcbiete, Von Fall zu Fall ist vielmehr zu unterscheiden, ob solcher Thatbestand eine grobe Fahrlässigkeit in sich schließt. Das im Z 15 ausgesprochene Prinzip ist hier nicht schlechtweg maßgebend (vergl. Staub, W.O. Z 5 zu Art, 74). Anm.ss. Ein gesetzliches Beispiel von Schlechtglänbigkeit liefert Z367 H.G.B. Danach gilt der gute Glaube eines Bankiers, der ein abhanden gekommenes Jnhabcrpapicr erwirbt, als ausgeschlossen, wenn znr Zeit des Erwerbes der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem Verpflichteten im Reichsanzcigcr bekannt gemacht und seit dem Ablanf des Jahres, in welchem die Bekanntmachung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Näheres hierüber zu Z 367, wo noch besonders betont ist, daß hiermit nicht angeordnet ist, der Bankier befinde sich nun schlechtweg im guten Glauben, wenn er die hier gedachte Publikation beachtet hat. Aum.se. )>) Z>, welchem Zeitpunkte »ins« der gute Glaube vorhanden sein? Bei körperlicher Uebergabc 932 B.G.B.) zur Zeit, wo der das Eigenthum erzeugende Thatbestand vollendet ist, also regelmäßig zur Zeit der Ucbcrgabe, wenn aber die Einigung nachfolgt, zur Zeit der letzteren; bei rraclitio brsvi manu 932 B.G.B.) zur Zeit der Einigung. Wenn eine durch eonst. xoss. übertragene Sache nachträglich übergeben wird, so tritt der Schutz des guten Glaubens nur dann ein, wenn zu dieser letzteren Zeit Gutgläubigkeit vorhanden war iH 933 B.G.B.). Wenn eine Sache durch Abtretung des an den unmittelbaren Besitzer bestehenden Anspruchs auf Herausgabe veräußert wird, dann muß der gute Glaube zur Zeit der Abtretung vorhanden sein; wenn der Vcränßerer aber nicht mittelbarer Besitzer ist, so muß der gute Glaube zur Zeit vorhanden sein, wo der Erwcrbcr den Besitz erlangt (Z 934 B.G.B.). Am». 27. Vor diesem Zeitpunkte braucht guter Glaube an sich nicht vorhanden zu sein, nur daß regelmäßig auf Grund der früheren Schlechtglänbigkeit auch Schlechtglänbigkeit in dem kritischen Zeitpunkte angenommen werden wird. Anm.28. Wenn der ErWerber später schlcchtgläubig wird, also später erfährt, daß der Vcrüußcrer nicht Eigenthümer oder nicht dispositionsbcrechtigt war, so schadet ihm das nicht, mal» tiäss 8nxsi venisns non noest (R.O.H. 3. S. 381). Anm.2». c) Endlich muß noch betont werden, daß das Nichtcigenthnm bczw. die mangelnde Ver- fngnngsbercchtigimg des Vcriinßcrcrs Voraussetzung ist für die Anwendung der hier in Rede stehenden Regeln vom Schutz des gutgläubige» Erwerbes. War der Vcr- äußcrer Eigenthümer oder berechtigt, über die Sache zu verfüge», so bedarf es des Erfordernisses der Gutgläubigkeit auf Seite des Erwerbcrs nicht mehr. Dann wird Eigenthum ohne weiteres erworben, anch dann, wenn der Erwerber schlcchtgläubig war, sei es, daß er den Veräußcrer nicht sür den Eigenthümer oder im Falle des Z 366 weder für dcu Eigenthümer, noch für dispositionsbercchtigt hielt, oder daß er wußte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht wußte, die Papiere seien abhanden gekommen (vcrgl. Bolze 11 Nr. 38). Hat z. B. das Bankhaus ^ ciu gestohlenes Jnhabcrpapicr in gutcni Glauben erworben — es war damals noch nicht im Rcichsanzeiger, noch sonst als gestohlen publizirt — und erwirbt von ihm das Bankhaus L dasselbe Papier unter Außerachtlassung der inzwischen geschehenen Publikation im Rcichsanzeiger, so ist Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1177 das Bankhaus L allerdings schlechtgläubig. Gleichwohl erwirbt es das Eigenthum, weil bereits das Bankhaus .4. durch seineu gutgläubigen Erwerb Eigenthum erworben hatte und damit das Eigenthum des bcstohlcneu Eigentümers definitiv uutcrgaugcn war (R,G. 37 S. 77). Die Wirkungen des gutgläubigen Erwerbes vom Nichtcigenthümer oder Nicht-Vcrfügungs-Anm.zo-. berechtigten. a,) Der Erwcrbcr wird Eigenthümer (HZ 932—934 B.G.B.). Nothwendige Konsequenz ist, daß das frühere Eigenthum des wahren Eigenthümers erlischt (wie dies im Art. 306 des alten H.G.B, anch ausdrücklich ausgesprochen war). Das frühere Eigenthum lebt auch nicht wieder auf, wenn der Erwerber die Sache weiter veräußert. Ebensowenig kann sich der frühere Eigenthümer einrcdewcisc darauf berufen, wenn er etwa selbst wieder in den Besitz der Sache käme. (Der schlcchtglänbigc Erwerber dagcgegen wird, wenn es der Vcräußerer nicht war, ebenfalls nicht Eigenthümer, sondern bleibt der Verfolgung von Seiten des Eigenthümers ausgesetzt), v) Anch Rechte Dritter, mit denen die veräußerte Sache belastet ist, erlöschen, voraus-Am», sr. gesetzt, daß anch hinsichtlich ihrer der gute Glaube zur kritischen Zeit vorhanden ist. «) Vorausgesetzt ist, daß der gute Glaube hinsichtlich des Rechts des Dritten zur kritischen Zeit vorhanden ist. Wer den guten Glauben haben muß, darüber siehe oben Anm. 15. — Wann derselbe vorhanden sein muß, darüber siehe oben Anm. 26. (Die Frage ist im Z 936 B.G.B, in gleicher Weise geregelt, wie bei der Frage nach dem Erwerbe des Eigenthums.) — Der gute Glaube muß hier in Ansehung des Rechts vorhanden sein d. h. der Erwerber mnß ohne grobe Fahrlässigkeit die Freiheit des Eigenthums von dieser Last angenommen haben (Z 936 Abs. 2 B.G.B.), beim Erwerbe von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwerbes genügt es, wenn der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, daß der Veränßerer befngt sei ohne Vorbehalt über die Sache zu verfügen (Z 366 Abs. 2 H.G.B.). /?) Fehlt diese Voraussetzung, fehlt der gute Glaube hinsichtlich desAnm.ss. Rechts des Dritten, so geht die an der Sache haftende Last mit über. Der Erwerber kaun im übrigen Eigenthum erwerben. War ihm z. B. das frühere Eigenthum ohne Fahrlässigkeit nicht bekannt, wohl aber ein früheres dingliches Recht bekannt oder ans grober Fahrlässigkeit unbekannt, so erwirbt er das Eigenthum, aber mit der Last. Ebenso, wenn der Veräußerer Eigenthümer war, die Sache aber belastet war und der Erwerber die Last kannte oder kennen mußte, ohne grob sahrläßig zu verfahren. ?-) Liegt aber die Voraussetzung vor, ist der Erwerber hinsichtlich dcsAmn.zz. Rechts des Dritten gutgläubig, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigenthums. Es erlischt also nicht, wenn das Eigenthum nicht erworben wird. Es erlischt nur dann, wenn auch das Eigenthum erworben wird. Wird aber das Eigcnthnm erworben, so erlischt es natürlich auch dann, wenn das Eigenthum uicht auf Grund gutgläubigen Erwerbes, sondern deshalb erworben wird, weil auch der Vcräußerer Eigenthümer war oder dispositionsbercchtigt war, sofern nur hinsichtlich der Last Gutgläubigkeit vorhanden war. ö) Diesem Schicksale des Erlöschens in Folge gutgläubigen ErwerbesAnm.?» unterliegen alle diejenigen Rechte, von denen man sagen kann: sie seien ein Recht des Dritten, mit welchem die Sache belastet ist. So z. B. der Nießbrauch und das Pfandrecht. Erwirbt Jemand Anm 35. von einem Pfandgläubiger durch Kauf und körperliche Uebergabe eine Sache gut- gläubig zu Eigenthum, so erwirbt der Erwerber pfandfreies Eigenthum nach Z§ 932, 936 B.G.B. Auch gesetzliche Rechte erlöschen. So z. B. das Recht des EhemannsA»m,zs. auf Verwaltung und Nutznießung, welches an dem eingebrachten Gut der Ehefrau >MM ^178 Allgemeine Vorschriften. Z 366. haftet Auch dieses Recht ist ein Recht, mit welchem die Sache belastet ist. Es ist in Folge des H 1373 B.G.B, ein absolutes Recht, welches der Ehemann gegen Jeden, der es stört, ohne Mitwirkung der Frau zu verfolgen berechtigt ist (Planck Anm. 5 zu Z 1373 B.G.B.). Ob das Nutznießungsrecht dadurch zum dinglichen Recht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls füllt es unter den weiteren Begriff Belastung der Sache. Denn wenn auch das B.G.B, dieses Wort nur von bestimmten dinglichen Rechten gebraucht 1018 Grunddienstbarkciten, Z 1030 Nießbrauch, 1094 Vorkaufsrecht, Z 1105 Reallast, § 1113 Hypothek, Z 1191 Grundschuld, Z 1204 Pfandrecht an beweglichen Sachen), so nimmt doch schon jetzt die Wissenschaft an, daß damit sogar der Kreis der dinglichen Rechte nicht erschöpft ist (vcrgl. Fuchs, Grundbuchrccht S. 33ffg.). Daraus geht hervor, daß jenes Wort nicht lediglich den Zweck hat, um die vom B.G.B, aufgezählten dinglichen Rechte zu bezeichnen, daß es vielmehr auch sonstige Sachbelastungen geben kann. Ueberdies entspricht es der historischen Rechtsentwicklung, daß auch das Nntznicßungsrecht des Ehemanns zu den Rechten gehört, welche nach Z 366 Abs. 2 durch den redlichen Rechtserwerb eines Dritten fortfallen; denn auch nach früherem Recht hat das Reichsgericht das Gleiche angenommen (R.G. vom 29. Oktober 98 in J.W. S. 668) und der Z 366 wollte den bisherigen Rechtszustand nicht verandern, sondern gesetzlich fixiren und am allerwenigsten die Folgen redlichen Erwerbes einengen. Hiernach fällt der ehemännliche Nießbrauch hinsichtlich derjenigen Gegenstände weg, über welche die Frau in ihrem eigenmächtigen Handelsbetriebe verfügt. Der gutgläubige Erwerber ist durch Z 366 H.G.B, geschützt. Aber was ist hier unter gutgläubigem Erwerbe gemeint? Nach dem Grundgedanken der neuen Gesetze wird man Jedem, der mit einer Frauensperson in Geschäftsverbindung tritt, die Pflicht auferlegen müssen, sich zu erkundigen, ob sie verheiratet ist und als solche verfügungsberechtigt ist. Die Vorschrift des Z 1404 B.G.B, enthält diesen Grundgedanken. Nur darf dies nicht zur unmittelbaren Anwendung des Z 1404 B.G.B, auf den Fall des § 366 H.G.B, führen. Nach Z 1404 B.G.B, soll es den Dritten überhaupt nicht entschuldigen, daß er nicht wußte, daß die Kontrahcntin eine Ehefrau ist. Dagegen genügt es für die Anwendung des § 366 H.G.B., der als handelsrechtliche Vorschrift dem Z 1404 V.G.B, vorgeht, daß er es nach Lage der Sache ohne grobe Fahrlässigkeit nicht wissen kann. So z. B. wenn die Frau sich vor ihrer Verheirathung in das Handelsregister hat eintragen lassen und sich nachher verhcirathet, ohne das Register nach dieser Richtung zu berichtigen. Trotz der Eintragung des Einspruchs des Ehemannes in das Gütcrrechtsregister ist der Dritte in diesem Falle geschützt. Zwar steht ihm ß 15 nicht zur Seite, da es sich nicht um eine einzutragende Thatsache handelt — die Verchclichung gehört nicht zu den einzutragenden Thatsachen —; gleichwohl wird man unter solchen Umständen dem Dritten nicht die Verpflichtung auferlegen, sich bei jedem neuen Geschäftsabschlüsse danach zu erkundigen, ob die in das Handelsregister eingetragene Frauensperson sich inzwischen verheirathet hat. Ein anderer Fall ist der, daß er sich an geeigneter Stelle z. B. bei der Polizei erkundigt hat, ob die Frau verheirathet ist, und die Auskunft erhalten hat, sie sei nicht verheirathet. Liegen freilich derartige Momente nicht vor, so schützt ihn sein bloßes Nichtwissen, daß die Person eine Ehefrau ist, nicht. Denn der Gruudgedauke des Z 1404 B.G.B, greift auch hier Platz, nämlich die Pflicht zur Erkundigung, ob die Frauensperson, mit der man kontrahirt, verheirathet ist. Aber die Konsequenz ist hier eine andere, wie im Z 1404 B.G.B.: dort ist auf diese Erkundigungspflicht der einfache starre Rechtssatz aufgebaut: das Nichtwissen, daß die Gegcnkontrahcntin eine Ehefrau ist, schadet stets. Hier muß die Konsequenz gezogen werden: nnentschnldbares Nichtwissen schadet, entschuldbares Nichtwissen schadet nicht. Denn nach H 366 begründet ja die gutgläubige Annahme, der Gegenkontrahent sei verfügungsberechtigt, redlichen Rechts- Allgemeine Vorschriften, Z 366, 1179 erwerb mit der Konsequenz des Eigenthumsüberganges und des Unterganges . fremder Rechte an der Sache. Auch der Grundgedanke des § 1405 Abs. 2 u, 3 B.G.B, ist hier zwar zu verwerthen, doch greift der Grundsatz dieser Gcsetzcs- stelle nicht ohne weiteres Platz. Nach § 1405 Abs. 2 und 3 B.G.B, gilt der Gewerbetrieb der Ehefrau nur dann als konsentirt, wenn der Mann weiß, da» die Frau ein Gewerbe betreibt, und hiergegen nicht offenkundig Einspruch erhebt. Weiß er von dem Gewerbebetrieb nichts, so ist der Gcwerbetrieb anch dann nicht konsentirt, wenn der Ehemann keinen Einspruch erhebt. Eine dingliche Verfügung der verheiratheten Handelsfrau über eingebrachte Sachen würde hiernach dem Nutznießnngsrechte niemals Eintrag thun, wenn der Mann von dem Gewerbebetriebe nichts weiß. Nach Z 366 H.G.B, ist dies anders. Wenn hiernach der Dritte gutgläubig angenommen hat, der Mann habe von dem Gewerbebetriebe Kenntniß gehabt, so hat er eben gutgläubig angenommen, der Gewerbebetrieb sei konsentirt, die Frau also zur Verfügung berechtigt. Zu den gesetzlichen Rechten, welche solchergestalt erlöschen, gehört auch dasAnm.z?. Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten Sachen. Hat z. B. der Miether die Sachen ohne Wissen des Wirths aus dem Grundstücke entfernt und dann veräußert uud übergeben, so geht das Pfandrecht des Vermiethers unter, wenn der Dritte gutgläubig ist. Die Gutgläubigkeit würde nicht anzunehmen sein, wenn die Veräußerung auf dem Grundstücke erfolgt; in diesem Falle würde zwar der Erwcrber das Eigenthum erwerben, aber belastet mit dem Pfandrechte des Vermiethers. (In letzterer Hinsicht vergl. jedoch Z 560 B.G.B.) Auch das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn die Sache so liegt, Aum.gg. daß die gepfändeten Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen waren nnd dieser sie nach Maßgabe der vorliegenden Vorschriften veräußert hat (R.G. 35 S. 398; Förtsch Anm. 10 zu Art. 306; O.G. Wien bei Adler k Clemens Nr. 156; Dernburg III S. 286). Auch das Verfolgungsrecht nach Z 44 K.O. erlischt. Hat z. B.Anm.sz. der Käufer einer auf dem Transport befindlichen Waare dieselbe durch Jndossirnng eines Dispositionspapicrs weiter veräußert und wird er selbst zahlungsunfähig, so kann der ursprüngliche Verkäufer die Waare nicht mehr anhalten (R.G. 8 S. 85; 32 S. 20). — Eigentlich gehört dieses Beispiel nicht hierher, sondern zu Z 365 Aum. 10. Auch das Retentionsrecht erlischt. Zur Erwerbung desselben genügt Aum. 4-i- nicht Eigenthümer war, denn das ist ja die objektive Grundlage des Viudikatious- anspruchs. Der Erwerber braucht natürlich nicht nachzuweisen, daß der Veräußerer Eigenthümer war; er braucht ja nicht einmal, wenn feststeht, daß der Veräußercr nicht Eigenthümer war, nachzuweisen, daß er ihn gutgläubig für den Eigenthümer gehalten habe. Nur eine Ausnahme machte die bisherige Rechtsprechung: Wenn es sich nämlich um gestohlene oder verlorene Sachen handelte, so wurde angenommen, daß, wenn der Kläger dem Beklagten die Unredlichkeit in dieser Hinsicht d. h. in Bezug auf die Qualität der Waare als abhanden gekommen, nachgewiescn hatte, der Vindikant genügend bewiesen habe, und wenn sich der Erwerber angesichts dieses Beweises gleichwohl im Besitze schützen wollte, so mußte er darthun, daß einer seiner Rechtsvorgängcr redlicher Erwcrbcr und dadurch Eigenthümer geworden war (R.G. 37 S. 78). Man wird diese Entscheidung auf das neue Recht übertragen können. Sie entspricht dem Geiste der hier in Rede stehenden Vorschriften. Es ist im ganz eminenten Sinne eine Ausnahme- bestimmung, daß bei Geld und Jnhaberpapieren der gutgläubige Erwerb auch dann das Eigenthum überträgt, wenn es sich um abhandcngekommene Sachen handelt. Dieses Schutzes muß man sich aber würdig machen durch eine erhöhte Aufmerksamkeit, man hat die zur Prüfung des Eigenthums des Vorgängers hinzutretende Pflicht, zu prüfen, ob es sich um eine abhanden gekommene Sache handelt. Wer diese Pflicht verletzt, hat jenen besonderen Schutz verwirkt. Wenn er gleichwohl das Eigenthum für sich in Anspruch nimmt, so liegt ihm die Beweislast ob, daß trotz der Verletzung der ihm aus Gründen der Verkehrssicherheit obliegenden Prüfungspflicht das Eigenthum dennoch auf ihn übergegangen sei. Dazu kommt, daß es nur in Folge einer besonders günstigen Konstellatwi: der Umstände geschehen kann, daß ein Rechtsvorgänger Eigenthümer geworden ist. Denn normaler Weise wird der Verlust abhanden gekommener Papiere sofort publizirt und , ^ ^ 1184 Allgciucine Vorschriften. Z 366. Das Vorliegen besonderer Umstände muß an den redlichen Pfand- ÄNM.54. jeder künftige Ncchtserwerb ist schlechtglnubig. aber der beweisen, der sich auf sie beruft. Mnm.52. O. Die Verpfändung von beweglichen Sachen und Jnhabcrvapierc» »chmcr. 1. In welcher Weise die Verpfändung beweglicher Sachen und Inhaber- Papiere erfolgt, darüber siehe Anm. 5 sfg. zu Z 363. Änm.53. 2. Wenn zur Zeit des Pfanderwerbs der Gläubiger in gutem Glauben ist, so finden die für den gutgläubigen Eigcnthumscrwerb geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (siehe die maßgebenden Gesetzesvorschriften oben Anm. 1). ») Das bedeutet: Der Gläubiger erwirbt das Pfandrecht, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war (das wahre Eigenthum erlischt nicht etwa). Ist die verpfändete Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht diesem vor, ein Erlöschen des Rechts des Dritten findet wiederum nicht statt. Hat z. B. eine Ehefrau eine znm eingebrachten Gute gehörige Sache verpfändet und der Pfandgläubigcr ist gutgläubig (vergl. oben Anm. 36), so erwirbt derselbe das Pfandrecht und dieses geht dem ehcmännlichcn Vcrwaltungs- und Nutznießuugsrcchte vor. Der Mann hat das Recht, dnrch Einlösung des Pfandes die Sache wieder in seine Verwaltung und Nutznießung zu bringen. Ebenso wenn ein gepfändeter Gegenstand einem anderen Gläubiger zum Pfande bestellt wird und dieser gutgläubig ist. Hier geht das so erworbene Pfandrecht dem Pfänduugspfandrecht vor, aber das Letztere erlischt nicht. Eine im mittelbaren Besitze des Verpsäuders stehende Sache kann zwar ebenfalls verpfändet werden; doch bleibt das Recht des unmittelbaren Besitzers bestehen, auch wenn der Pfandnchmer gutgläubig angenommen hat, ein solches Recht des unmittelbaren Besitzers besteht nicht (ZZ 1205 Abs. 2, 1208, 936 Abs. 3 B.G.B.). b) Die Ausnahme, daß sich die Wirkung des gutgläubigen Erwerbes auf abhanden gekommene Sachen nicht bezieht, greift auch hier Platz (ZZ 1207, 1208, 935 B.G.B.); desgleichen die Ausnahme von der Ausnahme, daß bei Geld und Jnhaberpapiercn der gutgläubige Erwerb auch dann geschützt wird, wenn es abhanden gekommene Sachen sind (vergl. dieselben Paragraphen). Siehe daher hier überall die Erläuterungen oben Anm. 45sfg. e) Das Nähere über guten Glauben siehe oben Anm. 15sfg. Der besondere und erweiterte Schutz des Z 366 H.G.B., wonach der gute Glaube unter gcwisfcn Voraussetzungen auch dann vorhanden ist, wenn der Erwerber angenommen hat, der Verüußcrcr sei zwar nicht Eigenthümer, aber doch zur vorbehaltlosen Verpfändung für den Eigenthümer berechtigt, greift auch hier Platz. Vergl. daher oben Anm. 17ffg. ä) Auf den Pfanderwerb an Orderpapieren bezieht sich alles das n i ch t. Hierauf bezieht sich vielmehr A 365 und Art. 74 W.O. (vergl. daher Anm. 8 ffg. zu 8 365). v) Was deu Pfanderwerb an Gegenständen, über welche Dispositionspapiere ans gestellt sind, betrifft, so ist zu unterscheiden: Diejenigen Verpfändungen, welche durch Uebergabe des Dispositionspapiers an den in dem Papiere bezeichneten Adressaten erfolgen, und diejenigen Verpfändungen, welche dnrch Ueber- tragung des mittelbaren Besitzes Seitens des Adressaten an einen Dritten erfolgen, folgen den hier in Rede stehenden Regeln, wobei die erstgedachtc Uebergabe des Papiers als reine körperliche Uebcrgabe des Gutes gilt (vergl oben Anm. 53). Was dagegen denjenigen Pfanderwerb betrifft, der dnrch Jndossirung des an Order ausgestellten Dispositionspapiers erfolgt, so folgt dieser den Regeln von den Order- papieren (oben Anm. ä; besonders aber Anm. 23 ffg. zu Z 368). Anm.bs. v. Gutgläubiger Erwerb der gesetzlichen Pfandrechte. Im § 1257 B.G.B, werden die gesetz- lichcn Pfandrechte den vertragsmäßig bestellten Pfandrechten gleichgestellt und das bezieht sich aach uns den Schutz gutgläubigen Pfanderwerbs. Darin liegt gemäß Art. 2 Abs. 2 'Swm:5. Anm.56. Dnm.57. Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1185 E.G, zum H.G.B, auch bezüglich der handelsrechtlichen gesetzlichen Pfandrechte die Vor- schrift, daß ihr gutgläubiger Erwerb ebenso geschützt wird, wie die vertragsmäßig bestellten Pfandrechte der in Rede stehenden Psandgläubiger. Der vorliegende Z 366 Abs. 3 enthält eine Bestätigung dieser Rechtslage, außerdem aber die Gleichstellung der handelsrechtlichen gesetzliche» Pfandrechte mit denjenigen, welche nach Z 366 Abs. 1 vertragsmüßig bestellt sind, also mit denjenigen, welche ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hatte. 1. Die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, des Spediteurs, desA,.,».sg. Lagerhalters und des Frachtführers werden von diesem Privileg betroffen. Das Nähere über diese Pfandrechte kann erst an den betreffenden Stellen gelehrt werden (§Z 337, 410, 421, 140 bczw. 443). Z. Die Gleichstellung bedeutet: Erwirbt ein Kommissionär ein gesetzliches PfandrechtAmn.eo. gegen irgend welche Person, Kaufmann oder Nichtkanfmann, so hat der gutgläubige Erwerb die gleichen Folgen, wie wenn jemand gemäß Abs. 1 ein Pfandrecht durch Ver- trag erwirbt, d. h. wie wenn jemand von einem Kaufmann im Betriebe des Handels- gewcrbcs eine Sache gutgläubig verpfändet erhält. Jene gesetzlichen Psandrcchtc werden also hiusichtlich des Schutzes des guten Glaubens gleichgestellt den vertragsmäßig bestellten Pfandrechten und zwar denjenigen vertragsmäßig bestellten Pfandrechten, welche ein Kauf- mann in seinem Handelsgewerbe bestellt. Z. Aus dieser Formulirung ergeben sich die Voraussetzungen undNnm-si. Wirkungen des gutgläubigen Erwerbes jener gesetzlichen Pfandrechte im Einzelnen. Es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, nur im Einzelnen mag der Veranschaulichung wegen hervorgehoben werden: a) Nur auf das gesetzliche Pfandrecht der gedachten Personen bezieht sich das Am», «2. Privileg. Wird einem Bankier, der sich mit der kominissionswciseu Erledigung von Börsengeschäften befaßt, vertragsmäßig ein Pfand bestellt, so findet der weiter reichende Schntz des ß 366 hierauf keine Anwendung, sondern nur der Schutz der ZZ IM und 1208 B.G.B., wenn nicht etwa gleichzeitig auch ein gesetzliches Pfandrecht an den Sachen entstanden ist. lo) Auf die in Rede stehenden gesetzlichen Pfandrechte finden alle Vorschriften des B.G.B, A»m.sz. über gutgläubigen Pfanderwerb von Sachen Anwendung, also die 1207 und 1208 B,G,B,, verstärkt durch den Schutz des Z 366 H.G.B, und gemildert durch die Vorschrift des Z 367 H.G.B, e) An abhanden gekommeneu Sachen wird hiernach das gesetzliche Pfandrecht nicht er-A»m,st. worben, außer wenn es Geld oder Jnhaberpapiere sind (vergl. oben Anm. 45sfg.), 4. Was mm die handelsrechtlichen geschlichen Pfandrechte an Orderpapicren anlangt, so er°A»m,6s. hebt sich die Frage, welchen Pfandrechten werden sie gleichgeachtet, den nach allgemeinen Vorschriften bestellten, oder den durch Indossament und Uebergabe des Papiers bestellten (vergl. Anm. 9—13 zu Z 368) ? Wir entscheiden uns für das erstere, weil die besonderen Wirkungen, welche an den gutgläubigen Erwerb durch Indossament geknüpft werden und die weit Hinausgeheu über den Schutz gutgläubigen Erwerbes nach den allgemeinen Regeln, nur eine besondere Eigenthümlichkeit des Indossaments sind. Für den Fall, daß das Orderpapier mit einem Blankoindossament versehen ist und in dieser Form in das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Frachtführers zc. gelangt, kann hier nichts anderes gelten. Ueber den Unterschied in der Wirkung, ob die Regeln der einen oder der anderen Verpfändungsart entsprechend angewendet werden, siehe Anm. 21sfg. zu H 368. L. Bei den sogenannte» Dispositionspapicren gelten ebenfalls die Regel» vo» der Ver-Anm kv. Pfäiiduiig »ach allgemeinen Grundsätze» als e»tsprcche»d auwettdbar. Hier aber ist außerdem noch zu erwähnen, daß von dem gesetzlichen Pfandrechte an Dispositionspapieren wohl zu unterscheiden ist das gesetzliche Pfandrecht an dem Gute selbst, über welches der Kommissionär, Frachtführer zc. durch Dispositionspapier als legitimirter Besitzer ^taub, Handelsgeschvu-b. VI. u. VH. Aufl. 75 IILö Allgemeine Vorschriften. Z 366- desselben verfügen kann. Ueber diesen etwas komplizirtcn Unterschied siehe Anm. 77 zu Z 368. Aiim.07. Znsatz 1. Dadurch, daß der gutgläubige Erwerb das frühere Eigenthum und frühere dingliche Rechte zur Aufhebung bringt, wird der frühere Inhaber des Rechts geschädigt. Es frägt sich, worin besteht die Ausgleichung des diesem dadurch entstehenden Schadens? a.) Gegen den Vcräußerer hat er in allen Fällen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (K 816 B.G.B.). Die Veräußerung kann sich aber auch als Verletzung von Verlagsrechten und als unerlaubte Handlung darstellen. In solchen Fällen greifen die betreffenden anderen Grundsätze Platz. Anm.cs. b) Gegen den Erwerb er hat der frühere Eigenthümer nur dann einen Anspruch auf Herausgabe, wenn derselbe unentgeltlich erworben hat (Z 81k Abs. 1 Satz 2 B.G.B.). Anm.6s. Zusah L. An sich erlöschen durch gutgläubigen Erwerb des Erworbenen von Eigenthum und Pfandrecht nur das Eigenthum und Rechte, mit welchen die Sache belastet ist. Aber das B.G.B, dehnt die Regeln über den gutgläubige» Erwerb analog auf ähnliche Fälle ans: a) So auf Vcräußcrungsverbote gewisser Art, nämlich gesetzlicher, die mir den Schutz bestimmter Personen bezwecken, nnd behördliche (Z 135 Abs. 2 und Z 136 B.G.B.). Der Erwcrber erwirbt also trotz des Veräußerungsvcrbotcs das Eigenthum, es sei denn, daß ihm beim Bcsitzerwerb das Veränßeruugsverbot bekannt oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. A»m.?o. o) Auf Verfügungen, die während des Schwedens einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung über die Sache getroffen werden (H 161 Abs. 3 B.G.B.). Der Eintritt der Bedingung wirkt also gegen Dritte, zu deren Gunsten über die Sache verfügt worden ist, nicht, es sei denn, daß ihnen das Bestehen der Bedingung bekannt oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. «mii.7l. e) Auf Verfügungen, die ein Borerbe über Erbschaf.tsgcgeustände trifft (s§ 2113, 2129). «IIM.7Z. 6) Auf Verfügungen des Erben über eine der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Nachlaßsache (Z 2211). Alle diese Fälle können auch für den Handelsverkehr wichtig werden. Für sie alle ist zu betonen, daß auch der H 366 und der ß 367, vor allem aber der erstere, auf sie Anwendung findet. Das hat einmal die Bedeutung, daß auch in allen eben- gedachten Fällen, sofern ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes der Veräußerer oder VerPfänder war, der gute Glaube schon dann vorhanden ist, wenn der Erwerber zwar gewußt hat, der Vcräußerer sei nicht Eigenthümer, aber doch gutgläubig angenommen hat, er sei zur Veräußerung für den Eigenthümer bezw. für den, dem die Verwaltung obliegt, befugt. Hat z. B. ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes Sachen veräußert, die ihm nur als Erbe gehören, welche aber der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterstanden, oder an denen er nur resolutiv bedingtes Eigenthum hatte, oder welche er in Folge eines Veräußerungsverbotes nicht veräußern durste, so wird der Erwerber nicht bloß dann Eigenthümer, wenn er gutgläubig annahm, der Veräußerer sei unbeschränkter Eigenthümer, sondern auch dann, wenn der Erwcrber gutgläubig annahm, der Veräußerer sei befugt, die Sache für den Eigenthümer vorbehaltlos zu veräußern. — Das hat andererseits die Bedeutung, daß die gesetzlichen Pfandrechte des Handelsrechts (des Kommissionärs, Frachtführer zc.) auch hinsichtlich der oben zu a—ä aufgezählten Vorschriften einem vertragsmäßig bestellten und zwar einem von einem Kaufmann in seinem Handelsbetriebe bestellten Pfandrechte gleichstehen. Erwirbt daher z. B. ein Kommissionär ein gesetzliches Pfandrecht an einem Gegenstände, hinsichtlich dessen ein Verüußerungs- verbot erlassen war, oder an welchem der Eigenthümer nur resolutiv bedingtes Eigenthum erworben hatte, oder gegen einen Vorerben oder gegen einen Erben während der Tauer der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so ist das Pfandrecht entstanden. Allgemeine Vorschriften. ZZ 3S6 u. 367. 1187 Zusatz 3. Aber ebenso scharf muß betont werden, daß weitere Ausdehnungen der Rechts-Anm,?z. regeln vom gutgläubigen Rcchtscrwcrb nicht statthaft sind. Insbesondere beziehen sich die Grundsätze nicht auf den gutgläubige» Rcchtscrwcrb vom Gemciuschulduer während der Dauer des Koukurscs. Wer vom Gemeinschnldner während der Dauer des Konkurses einen Gegenstand erwirbt, muß sich die Vindikation durch den Konknrsvcrwallcr gefallen lassen. (Z 7 K.O.? Jacgcr K.O. Aum. 29sfg. dazu). Wohl aber darf sich der gutgläubige Drittcrwerbcr auf die Pur- schriftcu zu Gunsten derer, die Rechte vom Nichtbcrcchtigtcn herleite», berufen (Jaeger ebenda). Verkauft z. B. der Gemeiuschuldncr uach Eröffuuug des Konkurses eine noch in seinen Händen befindliche Uhr an A., fo muß A. sich die Vindikation dnrch den Verwalter gefallen lassen, er mag vom Konkurse gewußt haben oder nicht. Verkauft aber dann A. die Uhr an B., der vom Konkurse nichts weiß und anch nichts wissen konnte, so ist B. geschätzt; denn er hat an das unbeschränkte Eigenthum des A. bona Säe geglaubt (ß 932 B.G.B.). Das Gleiche gilt vou der Nachlaßvcrwaltung nach Z 1984 B.G.B. Auch der Z 366 H.G.B, versagt hier. Deuu er erweitert mir den Schutz, soweit er nach dem B.G.B, grundsätzlich gegeben ist. Zusatz 4. Es muß ferner der Deutlichkeit wegcu hervorgehoben werden, daß sich die Vor- Anm.?^. schriftcu der ZK 932 ffg. B.G.B, uud des Z 36k H.G.B, nur beziehen auf den redliche» Erwerb von Eigenthum «ud Pfandrecht. Sie bestimmen lediglich, daß, wer Eigenthum oder Pfandrecht gutgläubig erwirbt, in der gedachten Weise geschützt ist. Ans den gutgläubige» Erwerb anderer dinglichcn Rechte beziehe» sie sich »icht. Der gutgläubige Erwcrber anderer dinglichen Rechte istdaher in dieser Weise nicht geschützt. Nur auf den Erwerb des Nießbrauchs sind die Vorschriften analog ausgedehnt (§ 1032 B.G.B.) und auch nur die Vorschriften des B.G.B, über den gutgläubigen Rechtserwcrb, nicht anch Z 366 H.G.B. Dagegen ist z. B. der gutgläubige Miether einer fremden Sache uicht in dieser Weise geschützt. Znsatz 5. Der vorliegende Z 366 erfährt eine Abänderung ans dem speziellen Gebiete, Amn, 75. welches durch das Dcpotgcsctz geregelt ist. Nach Z 8 Abs. 2 des Dcpotgesetzes erwirbt derjenige, welchem ein Kaufmann, der sich mit der Verwahrung fremder Werthpapiere gewerbsmäßig beschäftigt, die Mittheilung macht, daß die Papiere fremd seien, ein Pfandrecht an diesen Sachen nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind. Näher kann hier auf diese Besonderheit nicht eingegangen werden. Zusatz 6. UcbcrgangSfragc. Nach Art. 181 E.G. z. B.G.B, finden auf das bestehendeAnm.7«. Eigenthum vom 1. Januar 1900 ab die Vorschriften des B.G.B. Anwendung. Daraus und aus allgemeinen Grundsätzen folgt, daß der Erwerb des Eigenthums sich für die Zeit vordem 1. Januar 1900 nach altem Recht regelt, für die Zeit nachher nach neuem Recht. Hinsichtlich des Erwerbs vor dem 1. Januar 1900 sind die Art. 306 und 307 des alten H.G.V. bezw. die früheren Landcsgcsetze maßgebend, während vom 1. Januar 1900 ab die Vorschriften des ncncn Rechts maßgebend sind. Erfüllt ein vor dem 1. Januar 1900 eingetretener Thatbestand nicht die vom alten Recht geforderten Voraussetzungen für den Eigenthumserwcrb, so wird der ErWerber nicht dadurch Eigenthümer, daß das nene Recht sich mit ihnen begnügt hätte. Erfüllt umgekehrt der vor dem 1. Jannar 1900 eingetretene Thatbestand die vom alten Recht geforderten Voraussetzungen, so wird das Erworbene nicht dadurch verloren, daß diese Voraussetzungen nach neuem Recht zum Eigeuthumscrwcrb uicht ausreiche». ' Wie aber, wen» der Thatbestand unter der Herrschaft des alten Rechts begann, aber erst Anm.77. unter der Herrschaft des nencn Rechts zur Vollendung kam? Hier kommt das neue Recht in Betracht, die Voransietzungen des neuen Rechts müssen vorhanden sein. Bei denjenigen Theile» des Thatbestandes aber, die in das alte Recht zurücklagen, muß für die Frage, ob die betreffende Voraussetzung vorhanden war, das alte Recht zu Grunde gelegt werden. So überall zutreffend Lehmann in 48 S. 66, der für die letztere Komplikation A»m.7s. folgendes treffende Beispiel wählt: Würde A., der nach altem Recht Nichtkaufmann war, vor dem 1. Januar 1900 dem B. den Anspruch auf Herausgabe eiuer Sache, die C. besitzt, ab- getreten haben, und hatte B. von C. den Besitz der Sache nach dem Inkrafttreten des B.G.B, erlangt, so würde B., falls er beim Besitzerwerb in gutem Glauben über das Eigenthum des A. 75" 1138 Allgemeine Vorschriften, HZ 366 u, 367. war, nach HZ 931, 931 B.G.B. Eigenthümer geworden sein. Bezog sich dagegen sein guter Glaube nur auf die Befugnis; des A., über die Sache für den Eigenthümer zu verfügen, so würde er trotz Z 366 H.G.B, nicht Eigenthümer werden. Denn A. war, als er veräußerte, nicht Kaufmann, unb hieran würde auch der Umstand nichts andern, daß A. im Moment des Besitz- crwerbes Seitens B. durch die veränderte Gesetzgebung Kaufmann geworden ist. Denn seine Kaufmannsaualitüt mußte im Moment der Veräußerung, also vor dem 1. Januar 1900 vorhanden sein. H Wird ein Inhaberpapier, das dein Eigenthümer gestohlen worden, ver. lorcn gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Aaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dein aus der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzciger bekannt gemacht und seit dein Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Der gute Glaube des Lrwerbers wird durch die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzciger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung in Folge besonderer Umstände weder kannte noch kennen mußte. Auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstcrmine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf 5icht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung. Ein- Der vorliegende Paragraph ist nichts weiter, als ein gesetzliches Beispiel von Schlccht- lcilung. Gläubigkeit, zz^ Inhalt ist auch von uns bereits in der Erläuterung zu Z 366 an derjenigen Stelle erwähnt, wo die Schlechtgläubigkeit des Erwerbes behandelt und Beispiele von Schlecht- glänbigkeit aufgezählt wurden (Anui. 21 u. 22 zu Z 366). Anm. i. 1. Der vorliegende Paragraph bezieht sich lediglich auf abhanden gekommene Inhaber- Papiere. (Dieser Begriff ist in dem Sinne zu verstehen, der den ZZ 932-936 B.G.B, zu Grunde liegt, auch wo der Ausdruck nicht genau paßt. So sind z. B. den Sachen, die dem Eigenthümer abhanden gekommen sind, diejenigen Sachen gleichzustellen, die dem unmittelbaren Besitzer abhanden gekommen sind, wofern der Eigenthümer mittelbarer Besitzer war; vergl. § 935 Abs. 2 B.G.B.). Abhanden gekommene Gegenstände sind eigentlich von dem Schutze gutgläubigen Erwerbes ausgenommen (Z 935 B.G.B.). Aber von dieser Ausnahme sind Geld und Jnhabcrpaviere wieder ausgenommen und folgen den Regeln vom Schutze des gutgläubigen Erwerbes (Z 935 Abs. 2 B.G.B.). Nur muß hier die Gutgläubigkeit sich auch auf die Qualität als abhanden gekommen beziehen, d. h. der Erwerber muß gutgläubig davon ausgegangen sein, daß es sich nicht um eiu abhanden gekommenes Geldstück oder Jnhaberpapier handelt (vergl. Anm. 21 zu § 366). Für Juhaberpapiere wird nun ein gesetzliches Beispiel von Schlechtgläubigkeit hier gegeben, nicht auch für Geld, und auch von Jnhaberpapicren sind die im Abs. 3 aufgezählten ausgenommen (Zins-, Renten-, Gewimiantheilscheinc, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösuugstermine füllig werden, sowie Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Jnhabcrpapiere). Bei Geld und den im Abs. 3 aufgezählten Jnhaberpapicren greifen daher die allgemeinen Regeln über Gut- und Schlechtgläubigkeit Platz, die besondere Pflicht, den Reichsanzeiger Allgemeine Vorschriften. § 367. 1189 zu prüfen, fällt hier weg. Diese Ausnahmen beruhen auf der großen Menge dieser Wcrthzeichen; diese würde es als ungerecht erscheinen lassen, wollte man an jede Nichtbeachtung der Bekanntmachung ihres Verlustes den Ausschluß des guten Glaubens knüpfen. 2. Nur auf Bankiers und Geldwechsler, nicht anch ans andere Personen, bezieht sich dieses Anm. s. gesetzliche Beispiel von Schlcchtgläubigkeit. (Ueber den Begriff der Bankiers und Geldwechsler siehe Anm. 62—66 zu Z 1). Diesen Personen, nicht auch anderen, auch nicht allen Kaufleuten, wird hiermit zur Vcrmciduug der ohne weiteres erfolgenden Annahme der Schlechtglüubigkeit und des sich daraus ergebenden Wegfalls des Schutzes redlichen Rcchtserwerbes die im Abs. 1 enthaltene Pflicht auferlegt. S. Die im Abs. 1 enthaltene Pflicht besteht darin, beim Erwerb eines Jnhabcrpapicrs den Anm. 3. Reichsanzeigcr zu prüfen, ob der Verpflichtete oder eine öffentliche Behörde das Papier als abhanden gekommen publizirt hat. Ist nämlich die Publikation erfolgt, und hat ein Bankier oder Geldwechsler gleichwohl eiu solches Papier innerhalb eines Jahres seit Ablauf des Publikationsjahrcs erworben, so ist der gnte Glaube des Bankiers oder Geldwechslers hinsichtlich der Qualität als abhanden gekommen ansgeschlvssen (vergl. Anm. 21 zu Z 366). Nur dann fällt diese Präsnmtivn weg, wenn der Erwcrber die Veröffentlichung in Folge besonderer Umstände weder kannte, noch kennen mußte. 4. Der Z 367 giebt nur eiu Beispiel von Schlcchtglünbigkcit. Keineswegs ist damit im-Anm. t. Meits die Umkehruug gesetzlich sauktionirt, daß, wenn die Voraussetzungen jener Präsnmtivn nicht vorliegen, der gute Glaube des Bankiers oder Geldwechslers präsumirt wird. Es wird nicht etwa die Prüfungspflicht des Banticrs und Geldwechslers ans die Durchsicht der in jener kritischen Zeit im Rcichsnuzcigcr geschehenen Publikationen abhanden gekommener Jnhabcrpapicre festgelegt nnd begrenzt. Es wird nicht etwa angeordnet, daß der gute Glaube präsumirt wird, wenn der Verlust im deutschen Reichsanzeiger nicht oder vor jener kritischen Zeit publizirt war. Allem die Denkschrift S. 208 erwartet mit Sicherheit, daß uuscr Paragraph die Rechtsprechung dazn führen werde, anzunehmen, daß, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ein Bankier seiner Pflicht genügt, wenn er nur die Bekanntmachungen des Rcichsanzeigcrs ans jener kritischen Zeit berücksichtigt. Im Allgemeinen ist dem wohl zuzustimmen. Aber solche besonderen Umstände werden sehr häufig vorliegen. So wird Schlcchtglänbigkcit vorhanden sein, wenn die Polizei dem Bankhause spezielle Mittheilung von der Veruntreuung gemacht hat, auch wenn der Prinzipal persönlich hiervon nichts weiß (Bolze 17 Nr. 469); serncr wenn die Polizeibehörde des Ortes derartige Publikationen in einem bestimmten Blatte gewöhnlich erläßt und diese nicht beachtet werden (vergl. Denkschrift S. 208; Cosack S. 152). Weiter kommt in Betracht, daß neuerdings ein amtliches Centralorgan für Deutschland (außer dem Deutschen Neichsanzeigcr) für derartige Publikationen gegründet worden ist, nämlich das Deutsche Fahudungsblatt, in welchem jedes Quartal die beim Berliner Polizeipräsidium als abhanden gekommen angemeldeten Papiere publizirt werden (vergl. Verordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 13. März 1899 bei Wcißler, Preuß. Archiv 1899 S. 49). Die Bankiers werden indessen trotz Gründung dieses Blattes nicht als schlechtgläubig angesehen werden müssen, wenn sie diese Publikationen nicht beachten, weil sich das Blatt seiner ganzen Anlage nach mir an die Unter- suchungsbchörden wendet. Ans alle Fälle wird man aber annehmen müssen, daß Publikationen irgend welcher Art, welche länger zurückliegen, als dies im § 367 vorgesehen ist, nicht beachtet zu werden brauchen. Zusatz. Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, dem Verlierer dasAm». 5. Recht zu geben, die amtliche Publikation zu verlangen. Eine solche Vorschrift cut- hält Art. 6 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum H.G.B. Aber ebenso muß man dem redlichen Erwcrber das Recht geben, von dem Verlierer bezw. von der Behörde zu verlangen, daß die Bekanntmachung zurückgenommen werde, damit er nicht in der Verfügung über das Papier gestört werde. 1190 Allgemeine Vorschriften. Z 363. K »«8. Bei dein verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im H ^23H des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem ^llonat eine solche von einer Woche. Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Spcditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist. lein"» vorliegende Paragraph giebt cinc Einzclvorschrist ans dem Pfandrecht. Aber bei '" dieser Gelegenheit empfiehlt es sich, eine Uebersicht über die Regelung des Pfandrechts überhaupt nntcr besonderer Hervorhebung der handelsrechtlichen Gesichtspunkte zu geben. Der vorliegende Paragraph ist in diesem Zusammenhange unten Amu. 41 ». Aum. 79 kommentirt. I. Gegenstand des Pfandrechts. Aum. l 1. Gegenstand des Pfandrechts können (abgesehen vom Grnndstückspfandrechtc, welches in diesem Kommentar nicht zu behandeln ist) bewegliche Sachen und Rechte, insbesondere auch Forderungen, Jnhaberpapiere und Orderpapiere sein. Hier werden insbesondere die beweglichen Sachen, die Jnhaberpapiere und die Order- Papiere behandelt werden. A»m, s. 2. Auch künftige Sachen sind vcrpsändbar. Die Verpfandung ist durch ihre Entstehung bedingt. (Dcrnburg III S. 726; anders Biermann Anm. 1 zu Z 1204 B.G.B.) Ebenso ist zulässig eine Verpfändung vou Sachen, die in Zukunft in die Hände des Gläubigers gelangen (N.O.H. 1ö S. 421; 19 S. 83). In beiden Fällen ist aber erforderlich, daß die Sachen in der für die Pfandbestelluug erforderlichen Weise in die Hände des Gläubigers gelange». Aum, 3. 3. Auch die Verpfändung einer Sachgesammtheit z. B. eines Waarenlagers ist möglich, wenn der Gläubiger iu dessen Besitz oder wenigstens Mitbesitz gelangt (Dern- burg III S. 726; Biermann Anm. 2 zu § 1204 B.G.B.; anders Rehbein I S. 80; Eck, Vorträge S. 94; Eudemann II S. 538: Kober bei Standinger Anm. 1 zu Z 1204 B.G.B.; Lcske, Vergleichende Darstellung S. 512). Anm. «. Auch ein Waarenlager mit wechselndem Bestände kann verpfändet werden (früher R.O.H. 14 S. 102). Das B.G.B, steht dem nicht entgegen, und als Willeiis- mcinung ist dabei anzusehen, daß das durch den Geschäftsgang Veräußerte aus der Pfandhastung tritt, während nen angeschaffte, dem Lager einverleibte Stücke iu dieselbe fallen (Tcruburg III S. 726). II. Wie wird das Pfandrecht bestellt? «um. s. ^> An beweglichen Sachen. 1. Die hier maßgebenden Vorschriften sind die W 1205 nnd 1206 B.G.B. Dieselben laute»: K I20Z Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, das der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergicbt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. T>ie Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigenthiimers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandglänbiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt. Allgemeine Vorschriften, § 368, 1191 Z 1,20s. An Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache nnter dem Mitverschluffe des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann, 2, Nach diesen Vorschriften ist vor allem erforderlich, daß der Eigenthümer und der Gläubiger A»m, o. darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ferner ist regel. mäßig körperliche Uebergabe erforderlich. Wenn der Gläubiger bereits in dem Besitze der Sache ist, ist eine Uebergabc nicht mehr erforderlich. Durch constitutnm possessorium dagegen kann ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Wenn die Sache sich in dem Besitze eines Dritten befindet, so ist eine Pfandrechtsbestcllmig nicht immer möglich, sondern mir dann, wenn der Pfandbesteller sich im mittelbaren Besitze der Sache befindet. In diesem Falle kann die körperliche Uebergabc dadurch ersetzt werden, daß der mittelbare Besitzer den mittelbaren Besitz auf den Pfaudgläubiger überträgt, ihm den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt uud die Verpfändung dem unmittelbaren Besitzer anzeigt (Z 1205 Abs. 2 B.G.B.), z. B. der Vcrmicther vereinbart die Verpsändnng der vermieteten Sachen nnd zeigt dies dem Miether an. Selbst eine im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändete Sache kann auf diese Weise verpfändet werden (Dernburg III S. 721). Dem Rechte des unmittelbaren Besitzers geschieht durch solche Verpfändung kein Eintrag (vergl. Anm. 53 zn Z 366). Sodann aber genügt an Stelle der Uebergabe die Einräumung des Mitbesitzes, Anm. ?. wenn sich die Sache unter Mitverschluß des Gläubigers befindet, (d. h. wenn der Zugang nur durch ein Zusammenwirken des Pfandgläubigcrs und des Eigenthllmers erreicht werden kann, uicht, wenn jeder einen Schlüssel hat, der die Ränmc öffnet, vergl. R.G. 37 S. 31); oder, falls sie im Besitze eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. Der Dritte ist in diesem letzteren Falle der Pfandhalter. Unter dieser Voraussetzung ist die Verpfändung auch wirksam, wenn die verpfändeten Sachen in den Räumen des Verpfänders lagern, z. B. in dessen Magazinen oder Kellern (Dernburg III S. 722). Die Einigung kann hier überall durch rechtskräftiges Urtheil, die Uebergabe durch Wegnahme Seitens des Gerichtsvollziehers ersetzt werden (§ 833 C.P.O.: vergl. Anm. 14 zu Z 366). Dazu kommt aber noch der Erwerb des Pfandrechts an beweglichen Sachen durch Uebergabc und Jndossirnng von Dispositionsnrkunden (vergl. hierüber unten Anm. 24). L. An Jnhabcrpapicrcn. Anm. 8. Hier ist maßgebend Z 1293 B.G.B. Derselbe lautet: Für das Pfandrecht an einem Zichaberpapicre gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Danach wird also bei Jnhaberpapicren das Pfandrecht in derselben Weise bestellt, wie bei beweglichen Sachen, nicht wie bei Rechten, obwohl doch durch das Jnhaberpapier lediglich ein Recht verkörpert wird. Die Verpsändung erfolgt also durch Einigung und Uebergabc des Papiers nach Maßgabe der oben Anm. 5sfg. erörterten Regeln. Au Ordcrpapierc» (Wechseln, handelsrechtlichen Orderpapieren des § 363, Namensaktien). Anm. s. 1. Maßgebend ist hier -Z 1292 B.G.B. Derselbe lautet: Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers. 2. Danach ist zur Pfandbestellung genügend die Einigung des Pfand-Anm.ro. gläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers, also: a.) Die Einigung, d. h. die Einigung, daß dem Pfandgläubiger das Pfandrecht zustehen soll, d) Die Jndossirung des Papiers.') Es genügt natürlich auch Blankoindossament und es -) Unseres Erachtens ist es zulässig, den Ucbertraaungszwcck „zum Pfande" hinzuzufügen. Denn das Gesetz kann nicht verbieten, die Wahrheit zu lagen. 1192 Allgemeine Vorschriften. Z 368. genügt ferner die bloße Uebcrgabe des Papiers, wenn das Papier bereits mit einem Blankoindosfament versehen ist, also die sogenannte Blankoübergabe. Das Gesetz drückt dies deutlich ans durch die Worte: „Uebergabe des indossirtcn Papiers". Anm.li. e) Die Uebcrgabe des Papiers, d. h. die körperliche Uebergabe im Sinne des ß 929 B.G.B. ^onstitutum i>osse8sorium reicht nicht aus, aber auch nicht Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn das Papier sich im Besitze eines Dritten befindet. Denn der Pfand- gläubiger soll ja in den Stand gesetzt werden, das Papier dem Schuldner auszuhändigen (Bicrmann Anm. 1 zu Z 1292 B.G.B.; Z 364 Abs. 3 H.G.B.; Art 39 W.O.). Anm.is. Z, Indessen ist diese Art der Pfandbcstellung nicht etwa erforderlich, sondern- genügend. Die Pfandbestellung kann daher bei Orderpapiercn auch nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Rechten erfolgen. Die Entstehungsgeschichte des- § 1292 B.G.B, crgicbt dies. Während der erste Entwurf die Verpfändung durch In- dossamenr und Uebcrgabe für erforderlich erklärte, erklärte der zweite Entwurf sie für genügend und es erfolgte diese Aenderung gerade deshalb, um die Vorschrift vollständig mit dem vormaligen Art. 309 H.G.B, in Einklang zu bringen. Freilich klingt sie, so gerechtfertigt sie früher war, wo es galt eine Maximalvorschrift zn geben angesichts von verschiedenen Landesrechten, im B.G.B, selbst etwas zaghaft. Der Gesetzgeber wollte offenbar nicht Stellung zu der Frage nehmen, ob die allgemeinen Borschriften für die Verpfändung Höhcrc oder geringere Erfordernisse aufstellen. Allein gleichviel ob die allgemeinen Vorschriften höhere oder geringere Erfordernisse aufstellen, so sind sie angesichts der Vor- schrist des Z 1292 B.G.B, neben der dort vorgesehenen Verpfändung jedenfalls zulässig: Sind jene Erfordernisse geringer, fo sagt der Z 1292 B.G.B., daß ihm Indossament und Uebcrgabe genügen, nicht, daß er sie mindestens fordert, wie dies auch gegenüber den früheren Landesrechten angenommen wurde; sind sie höher, so sagt Z 1292 wiederum, daß ihm Indossament nnd Ucbergabe genügen (vergl. Biermann Anm. 1 zu Z 1292 B.G.B.; Cosack, Bürger!. Recht II S. 358; anders Dernburg III S. 761, der ungeachtet des Wortlauts des H 1292 B.G.B. Indossament und Ucbergabe für nothwendig, nicht bloß für gcnügcnd erachtet). Anm.iZ. Es können daher Ordcrpapiere auch nach deu allgemeinen Borschriften über Verpfändung von Rechten verpfändet werden, wie ja Orderpapiere auch nach den allgemeinen Vorschriften über Uebcrtragung von Rechten übertragen werden können, (vergl. Anm. 29 zu H 363). Dicse allgemeinen Vorschriften sind im ß 1274 in Verbindung mit den dort citirtcn KZ 1205 und 1206 enthalten. Es ist hiernach erforderlich ein formloser Vertrag dahin, daß das Pfandrecht auf den Gläubiger übergehen soll, und ferner eine Uebergabe des Ordcrpapiers. Anm. 14. O. Eine licsoudcrc Betrachtung ist z» widme» der Verpfändung der durch Dispositionspapicre verbriefte» Waare». Hier ist die Ucbergabc an den „legitimirtcn Empfänger" hinsichtlich der Ucbcrtragnng der dinglichen Rechte der Ucbergabe des Gutes gleich zu achten (vergl. Anm. 31 ffg. zu H 363). Unter dem legitimirtcn Empfänger ist zu verstehen der im Papier verzeichnete Adressat uud jeder Jndossatar (vergl. z. B. Zß 45V, 447). Anm.is. Dies vorausgeschickt crgicbt sich für die Entstehung des Pfandrechts hier Folgendes: 1. Die Verpfändung der Waare durch den Aussteller der Urkunde an den Adressaten derselben kann erfolgen durch Einigung und Uebergabe des Papier s. Am».uz. 2. Die Verpfändung der Waare durch den Adressaten und jeden Jndossatar des Papiers kann erfolgen durch Einigung und Uebergabe des mit Indossament versehenen Papiers (vergl. oben Anm. 10). Anm.i?. 3. Außerdem kann natürlich die Verpfändung der Waare auch erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften d. h. dadurch, daß man die Waare nach den allgemeinen Vorschriften verpfändet, also durch Einigung und Ucbergabe der Waare, wobei auch die Ucbergabe dadurch ersetzt werden kann, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besitz ans den Pfandgläubigcr überträgt d. h. ihm den Hcrausgabeansprnch abtritt und dic Vcrpsändung dcm Besitzer anzeigt (Z 1205 B.G.B). Allgemeine Vorschriften. K 368. 1193 Dagegen liegt darin, daß man das Ordcrpapicr selbst nach dcnAmn.ik». allgemeinen Vorschriften verpfändet (durch Schließung eines PfandvcrtragcS nnd Uebcrgabc des nicht mit Indossament versehenen Papiers; siehe oben Anm. 13) keine Verpfändung der verbrieften Waare. Denn nur die in der Jndossirung liegende Ucbertragung der Urkunde hat zugleich hinsichtlich der Waare dingliche Wirkungen, wie in Anm. 16 u. Anm. 10 dargelegt ist. III. Schutz des gutgläubigen PfanderwerlicS. Vorbemerkung. Im Allgemeinen kann das Pfandrecht nur erworben werden, wenn der Anm, l». Eigenthümer die Sache verpfändet (Z 1205 Abs. 1. B.G.B.). Nach der allgemeinen Vorschrift des Z 183 B.G.B, ist aber auch die Verpfändung einer fremden Sache wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten geschieht nnd wird, wenn dies nicht der Fall ist, nachträglich wirksam, wenn sie der Eigenthümer genehmigt. Wer aber in gntcm Glauben ein Pfandrecht vom Nichteigcnthüincr erwirbt, wird anch ohne Genehmigung oder Zustimmung des Eigcnthnmers Pfandglaubigcr. Darin besteht der Schutz des guten Glaubens beim Pfanderwerbe. L.. Der Schul» des gutgläubigen Pfandcrwcrbes bei beweglichen Sachen und Jnhnbcrpapiereil. Anm.s». Die Lehre ist von uns bereits im Z 366 ausführlich vorgetragen. Es greifen die ß§ 1207 und 1208, 1233 B.G.B., ergänzt durch Z 366 uud 367 H.G.B. Platz. Nur kurz sei hier wiederholt: Wer das Pfandrecht vom Nichtcigenthümcr gutgläubig erwirbt, wird Pfandgläubigcr. Der gute Glaube besteht regelmäßig darin, daß der Gläubiger glaubt, der Verpfander sei Eigenthümer. Wenn der Vcrpsänder aber ein Kaufmann war und die Verpfändung im Betriebe seines Handelsgewerbes gethätigt hatte, so genügt anch ein dahingehender guter Glanbc, daß der VerPfänder berechtigt sei, über die Sache für den Eigenthümer in dieser Weise zu verfügen. Auf abhanden gekommene Sachen bezieht sich alles das regelmäßig nicht; außer weun Geld oder Jnhaberpapicre gestohlen oder verloren sind. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so besteht der gnte Glaube darin, daß man die Sache für unbelastet hält, und die Folge ist, daß das Pfandrecht jenem Rechte vorgeht. Näheres über alles dies Anm. 53ffg. zu H 366. L. Der Schutz des gutgläubigen Pfnnderwcrbcs bei Orderpapicrcu. Hier ist zn unterscheiden, Anm.21. ob das Ordcrpapicr nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Rechten verpfändet wird oder nach Z 1232 B.G.B, durch Indossament und Uebergabe (vergl. oben Anm. 10 u. 13). Ju ersterem Falle ist ein Schutz gutgläubigen Erwerbes, eine Anwendung der U 1207 und 1208 B.G.B, ausgeschlosseu (Z 1274 B.G.B.; ebenso Cosack II S. 358, Biermann Anm. 2 zu Z 1274 B.G-B ). In letzterem Falle aber wird der gutgläubige ErWerber ebenso geschützt, wie wenn er das Papier zum Zwecke der Eigcnthumsübcrtragung indossirt erhalten hätte. Das ist wenigstens als Wille des Gesetzes, als Sinn des Z 1292 B.G.B, anzunehmen. Ueber den Inhalt dieses Schlitzes siehe Anm. 9 zu ß 365. Dort ist insbesondere Anm. 2s. betont, daß dieser Schntz weiter reicht, als der ans den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts über den gntglänbigen Rcchtscrwerb an beweglichen Sachen beruhende Schutz: Der gutgläubige Erwerb heilt hier alle Mängel des Begebungsvertrages, uicht bloß dann tritt ein fehlerfreier voller Rechtsübcrgang ein, wenn der Er- werber an das Eigenthum glaubt, sondern auch dann, wenn er an die Dispositions- befugniß des Verüußcrers glaubt, und zwar dies schlechtweg, gleichviel, ob der Veräußerer eiu Kaufmann war oder nicht, und endlich auch wird der in der mangelnden Geschäftsfähigkeit liegende Mangel des Begebungsvertrages durch deu guten Glauben des Erwerbers geheilt. v. Eine besondere Betrachtung muß auch hier wieder dem Pfanderwerbc von Gütern durch Anm.23. Pfandcrwcrb von Dispositionspapicrcn gewidmet werden (Konossemcnt, indossabler Lager- schein, Ladeschein). 1. Handelt es sich um die Verpfändung der Waare Seitens des Ausstellers der Urkunde an den Adressaten durch Uebcrgabe des Papiers, so gilt diese MsWMWWN« 1194 Allgemeine Vorschriften, Z 368. Ucbcrgabe in Bezug auf den Erwerb von dinglichen Rechten gleich der Ucbcrgabe der Waare. Es wird also der gutgläubige Erwerber so geschützt, wie wenn ihm die Waare körperlich übergeben worden wäre, d. h. es greifen die über den Schutz gutgläubigen Pfandcrwerbcs von beweglichen Sachen in den ZZ 1207 und 1208 B.G.B, und Z 366 H.G.B, aufgestellten Regeln Platz (oben Anm. 20). Änm.24. 2. Handelt es sich um Verpfändung der Waare durch den Adressaten oder Jndossatar des Papiers durch Indossament und Uebergabe des Papiers (oben Anm. 16), so wird nach unserer Ansicht der gutgläubige Erwerber des Papiers ebenso geschützt, wie wenn er die Waare selbst erworben hätte. Er genießt daher denjenigen höheren Schntz, den der gutgläubige Erwerb von Orderpapieren dnrch Indossament gewährt (vcrgl. oben Anm. 22). Änm.ss. 3. Handelt es sich endlich um eine Verpfändung der Waare nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Mobilien^) (vergl. oben Anm. 17), so greift auch der allgemeine Grundsatz über den Schutz des redlichen Pfanderwerbes Platz, d. h. die KZ 1207 und 1208 B.G.B, in Verbindung mit Z 366 H.G.B. Bei der Verpfändung der Waare durch Abtretung des mittelbaren Besitzes kommt der im Z 1203 B.G.B, in Bezug genommene Z 936 B.G.B, in Betracht, wonach das Recht des unmittelbaren Besitzers an der Sache bei solcher Verpfändung nicht untergeht. Näheres Aum. S3ffg. zu 8 366. Amn.W. D Der gutgläubige Erwerb heilt nicht bloß den Mangel des Eigcnthil'us, sonder» überwindet auch sonstige Mängel der Veräußerung, so überwindet er z. B. auch behördliche Ver- äußeruugsvcrbote. Dies ist von uns bereits iu anderem Zusammenhange erwähnt (Anm. 69 zu Z 366). Es soll hier uur uoch ausdrücklich hinzugefügt werden, daß sich dies auch auf dcu gutgläubigen Pfanderwerb bezieht. IV. Wirkungen des Pfandrechts. Anm.27. L,. Das Pfand haftet für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestände, insbesondere auch für Zinsen nnd Vertragsstrafen. Wenn aber der persönliche Schuldner uicht der Eigenthümer des Pfandes ist, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung uicht erweitert (Z 1210 B.G.B.; vergl. die analoge Vorschrift bei der Bürgschaft Anm. Il ffg. zu Z 349). Das Pfand haftet auch für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsvcrfvlguug, sowie für die Kosten des Pfandverkaufs. In letzterer Beziehung ist hervorzuheben, daß der Pfaudverküufer, wenn er in Ausübung seines Handclsgewerbes den Pfandvcrkauf bewirkt hat, eine angemessene Provision dafür berechnen und vom Erlöse abziehen kann (Bolze 12 Nr. 474). ANM.2S. L. Die Einreden des Verpfänders. Er kann die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden, sowie die nach Z 770 B.G.B, einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen (Z 770 bestimmt, daß der Bürge die Befriedigung verweigern kann, solange der Hanptschnldner das Rechtsgeschäft anfechten oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen den Hauptschuldncr befriedigen kann). Ausgeschlossen ist die Einrede der Voransklagc (dcnu diese steht dem Bürgeu uicht uach Z 770, sondern nach K 771 B.G.B, zu), die Einrede des Inventars (Z 1211 Abs. 1 Satz 2) und die Einrede der Verjährung (Z 223 Abs. 1 B.G.B.), endlich anch die Einrede, daß die Hauptforderung dnrch Zwangsvergleich erloschen sei (Z 193 K.O.). Selbstverständlich aber kann er alle ihm direkt gegen den Pfandgläubiger zustehenden Einreden geltend machen, insbesondere alle gegen den Bestand des Pfandrechts gerichteten. Eine ihm zustehende Gegenforderung kann der VerPfänder ') Dagegen kann eine Verpfändung der Waare dadurch nicht erfolgen, daß man das Dis- positionspapicr nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Rechten verpfändet ) Die dritte Voraussetzung ist natürlich die Uebergabe bezw. der Uebergabeersatz in Gcmäßheit der W 92V-931 B.G.B. Der Zuschlag allein überträgt nicht Eigenthum, ö) Die Folge einer Veräußerung, die den Voraussetzungen zu a—?- cutspricht, ist, daß der Erwerber die gleichen Rechte erlangt, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. Das heißt zunächst: der Erwerber wird Eigenthümer. Denn wenn der Eigenthümer vcrünßcrt, so wird der Erwerber Eigenthümer. Es kommt dabei nicht daraus au, ob der Erwerber hinsichtlich des Eigenthums gutgläubig ist oder nicht. Also auch dann, wenn er gewußt hat, der Verpfäudcr sei nicht Eigenthümer, wird der Erwerber unter den zu a—7 gedachten Voraussetzungen Eigenthümer des Pfandes. Der Eigenthümer kann ja der Verpfändung zugestimmt habcu. Indessen wird diese Frage garnicht untersucht und anch nicht, ob der Erwerber dies gntglünbig angenommen hat. Ä»m.vo. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so greift Z 936 B.G.B. Platz. Denn dieser findet ja auch Anwendung in dem Falle, wo der Veränßerer Eigenthümer ist (vergl. Anm. 2 zum Z 366). Der Erwerber erwirbt also das Eigenthum frei von der Last, sofern er in dieser Hinsicht gutgläubig ist, und zwar in dem Zeitpunkt, der im Z 936 B.G.B, bezeichnet und von uns in Anm. 2 zu § 366 erörtert ist. Pfandrechte au der Sache erlöschen sogar anch dann, wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Letztere schreibt unser Z 1242 B.G.B, ausdrücklich vor. Die Rechte Dritter sind solcher Veräußerung gegenüber dadurch geschützt, daß der Erlös an die Stelle des Pfandes tritt (H 1247 B.G.B.). Änm.ki, bb) Die Folgen der nicht rcchtmäsn'gcn d. h. nicht den oben zu a—?- aufgcziihltcn Erfordernisse» entsprechenden Vcräichernng für den Erwerber. Hier kommt es darauf an, ob die Veräußerung durch ein offizielles Organ erfolgt ist, sei es gemäß Z 1233 Abs. 2 (d. h. auf Gruud eines vollstreckbaren Schuldtitels auf Duldung der Pfandveräußerung in Gcmäßheit der civilproccssualischcn Vorschriften über die Veräußerung gepfändeter Sachen), sei es gemäß Z 1235 oder Z 1240 Abs. 2 (in öffentlicher Versteigerung oder aus freier Hand znm lausenden Preise, aber durch eine zu Versteigerungen befugte Person). Anm.02. a) Die unrechtmäßige, aber immerhin offizielle Pfandveräußerung überträgt zwar nicht ohne weiteres Eigenthum und Freiheit der Lasten, wohl aber dann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs, wie sie HZ 932—934 und Z 936 B.G.B, aufstellen, vorhanden sind (Z 1244 B.G.B.). Das will sagen: der Erwerber wird Eigenthümer, wenn er gutgläubig angenommen hat, dem veräußernden Pfandglänbiger stehe ein Pfandrecht zu und es lägen die sonstigen Allgemeine Vorschriften. Z 368. 1201 Voraussetznngen der rechtmäßigen Pfandvcräußerung vor. Also: die VoranSsctznngen eines offiziellen Verkaufs, wie sie in den ßZ 1233 Abs. 2, 1235, 1240 Abs. 2 B.G.B, aufgestellt sind, müssen objektiv vorliegen, alsdann genügt es, wenn die anderen Boraussetzungen zwar nicht objektiv vorliegen, aber doch vom Erwerber als vorliegend ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen wurden. Für die Frage der Gut- Gläubigkeit kommen dabei alle diejenigen Rcchtsgrundsatze wieder zur Geltung, die wir bei Z 366 besprochen haben (vcrgl. Anm. 15 sf. zu Z 366). Es genügt insbesondere, daß der Erwerber geglaubt hat, der Pfandglüubigcr habe ein Pfandrecht erworben: es genügt z. B., wenn der Erwerber gutgläubig angenommen hat, der Veränszercr habe gutgläubig angenommen, der VerPfänder sei Eigenthümer. — Zu beachten ist dabei, daß auch Z 366 H.G.B, hier Platz greisen mnß. Die Gutgläubigkeit liegt also nicht bloß dann vor, wenn der Erwerber gutgläubig auuahm, der Verpfände? sei Eigenthümer, sondern, sofern der VerPfänder ein Kaufmann im Betriebe seines Handclsgewerbes war, wenn der Erwerber gutgläubig annahm, der VerPfänder sei berechtigt gewesen, für den Eigenthümer in dieser Weise zn versügen. Ja es genügt sogar, wenn der Erwerber gutgläubig annahm, der Vcränßerer habe redlicherweise den VerPfänder für einen Kaufmann ^uud für befugt gehalten, für den Eigenthümer über die Pfandsachcn zu verfüge», oder weuu der Erwerber annahm, der Vcräußerer habe ein kaufmännisches gesetzliches Pfandrecht an den Sachen gehabt (K 366 Abs. 2). Ob es sich nm gestohlene, verlorene oder sonst al'handcn gekommene Sachen Anm, «z. handelt, ist hierbei gleichgiltig. Der Z 936 B.G.B, ist nicht angezogen. Diese Ausnahme greift daher hier nicht Platz. Der nach Z 1244 B.G.B, gutgläubige Erwerber wird also auch daun Eigenthümer, und zwar lastenfreier Eigenthümer, wenn er eine gestohlene Sache erwirbt, nnd zwar — insofern geht die Bestimmung weiter als der Z 936 Abs. 2 B.G.B., der das Gleiche für alle öffentlichen Versteigerungen festsetzt — auch dann, wenn die Pfandveränßerung uicht in öffentlicher Versteigerung, sondern freihändig durch eine Berstcigernngspcrson gemäß Z 1235 Abs. 2 oder Z 1240 Abs. 2 B.G.B, erfolgt. Demgemäß ist hier auch für die Anwendung des Z 367 H.G.B, kein Raum. Die unrechtmäßige und außerdem inoffizielle Veräußerung derA»m,«4. Sache als Psaud überträgt kein Eigenthum und keine Freiheit von dinglichen Lasten, anch nicht bei gutgläubigem Erwerb. Sie ist für den Erwerber wirkungslos und setzt ihn der Verfolgung durch die wahren Berechtigten aus, auch wenn er in gutem Glauben erwirbt. 7i) Mit dem erfolgten Verkauf gilt dieForderung insoweit als berichtigt, Anm.vs. als der Pfanderlös dem Gläubiger gebührt. Mit dem erfolgten Verkauf, nicht erst mit der Abführung des Erlöses an den Gläubiger. Insoweit als der Pfanderlös dem Pfandgläubiger gebührt. Insoweit er ihm nicht gebührt, sei es, daß seine Forderung nicht soweit reicht, oder daß Pfandrechte ihm vorgehen, tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. Der Gläubiger hat also diesen Erlös dem Berechtigten herauszugeben, er kann aber auch daran ein Zurückbehaltungsrccht ausüben, weun die Voraussetzungen desselben vorhanden sind (Z 1247 B.G.B.). Ä. Das Recht der Befriedigung aus dem Pfande bei Jnhaberpapicren. Nach H 1293 B.G.B. Anm.««. finden für das Pfandrecht an Jnhaberpapicren die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen Anwendung. Daraus folgt für die Realisirung des Pfandes, daß der Pfandgläubiger berechtigt ist, in der oben Anm. 36ffg. geschilderten Weife das Pfand ohne Mitwirkung des Gerichts zu verkaufen. Außerdem aber giebt § 1294 B.G.B, dem Pfand- gläubiger beim Juhaberpapier das Recht zur Einziehung der durch das Jnhaberpapier verbrieften Forderung, und zwar schon ehe die durch Pfand gesicherte Forderung fällig ist. Das bezieht sich naturgemäß nur auf solche Jnhaberpapiere, durch welche Forderungen verbrieft werden, also z. B. auf Schuldverschreibungen, aber z.B. auch auf Aktien, soweit mit ihnen Geldansprüche verbunden sind (vergl. oben Anm. 32). «Staub, Handelsgcsctzbnch, VI. u. VH. Aufl. 76 1202 Allgemeine Vorschriften. Z 368. Dagegen steht dem Pfandgläubigcr nicht das Recht zu, das Papier durch einfache Blankoübergabe freihändig zu begeben. A»MÜ7. 3. Das Recht der Befriedigung aus dem Pfande bei Orderpapicrcn. Hier ist der Pfand- gläubiger berechtigt, die zu Grunde liegende Forderung einzuziehen, noch ehe die durch das Pfand gesicherte Forderung fällig ist (H 1294 B.G.B.). Nur an den Pfandgläubiger darf der Schuldner leisten. Dies gilt für jede Art der Verpfändung, sowohl für diejenige durch Indossament und Uebergabe, als auch für die nach den allgemeinen Vorschriften der Verpfändung voir Rechten erfolgende (oben Anm. 12). Denn das Gesetz macht hier keinen Unterschied. Indessen besteht folgender große Unterschied zwischen beiden Verpfändungen in Bezug auf das Verhältnis; des Pfandglüubigers zum Schuldner des Papiers. Erfolgt die Verpfändung nach den allgemeinen Vorschriften, so ist der, Schuldner berechtigt, alle Einwendungen geltend zu machen, welche ihm gegen den Eigenthümer des Papiers zustehen^ wie bei der Uebertragnng durch Cession. Wenn dagegen die Verpfändung durch Indossament und Ucbergabe erfolgt, so hat das Indossament im Verhältniß zum Schuldner die gleichen Wirkungen wie jedes andere Indossament. Allerdings hat im Verhältniß zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandgcber das Ordcrpapicr nicht aufgehört ein fremdes zu sein (was sich besonders im Konkurse des Pfandgläubigers geltend machen wird) und es macht allerdings der Pfandindossatar ein fremdes Recht geltend, indem er das Orderpapier einzieht. Aber diese Geltendmachung erfolgt doch aus eigenem Rechte. Er ist nicht wie ein Jnkassomandatar zu behandeln, der lediglich ein fremdes Recht in fremdem Auftrage geltend macht, sondern er macht, so paradox das klingt, ein fremdes Recht aus eigenem Rechte geltend, wie dies überhaupt bei dem Rechte der Einziehung verpfändeter Forderungen der Fall ist. Hier beim Orderpapier macht sich der Umstand, daß er das fremde Recht aus eigenem Recht geltend macht, darin geltend, daß sich das fremde Recht für die Zwecke des eigenen Rechts nur so darstellt, wie es im Orderpapier niedergelegt ist. Der durch Indossament legitimirte Pfandgläubiger des Orderpapicrs ist daher in Bezug auf die Zulüssigkeit der Einwendungen so zu behandeln^ als läge ein Eigcnthumsindossament vor, den Schuldner geht es nichts an, daß nur ein Pfandindossamcnt vorliegt. Einwendungen aus der Person des Verpfänders kann er normaler Weise nicht erheben. Wenn Burchard (in V.A. 48 S. 622) in Anknüpfung an frühere Rechtsanschauungen das Pfandindossament dem Prokuraindossamcnt völlig gleichstellt, s« hat er dabei das Recht des B.G.B, nicht berücksichtigt. Anm.iu. Außerdem aber hat der Pfandgläubiger beim Orderpapier, wenn es einen Börsen- odcr Marktpreis hat, gleichviel, in welcher Weise die Verpfändung erfolgt ist, das Recht, nach Eintritt der Fälligkeit seiner eigenen Forderung das Orderpapier öffentlich oder durch eine Verstcigerungspcrson zum laufenden Preise freihändig zu verkaufen (Z 1295 B.G.B.). Die Androhungs- nnd Wartcpflicht besteht hier nicht, da der Z 1221, nicht der § 1234 B.G.B, im Z 1295 B.G.B, angezogen ist. Dagegen hat der Pfandgläubiger, auch der durch Indossament legitimirte, nicht das Recht, das Ordcrpapicr durch seine Jndossirung weiter zu begeben nnd so zu verwerthen (Z 1282 Abs. 2 B.G.B.). Anm. es. Und endlich hat der Pfandgläubiger natürlich auch das Recht, auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften seine Befriedigung aus dem verpfändeten Orderpapier zu suchen (Z 1282 Abs. 2 B.G.B.). Wenn und soweit das Ordcrpapicr kein Forderungsrecht repräsentirt und auch nicht einen Börsen- odcr Marktpreis hat, bleibt sogar nichts übrig als der Weg der Verwerthung im Wege der Zwangsvollstreckung (Z 1277»B.G.B.). Das gilt z. B. dann, wenn dem Gläubiger eine Namcnsaktic verpfändet ist, die keinen Markt- oder Börsenpreis hat, und er sich nicht begnügen will mit der Einziehung der Dividenden, sondern die ganze Namensaktie reali- siren will (vcrgl. Denkschrift S. 214). Anm.70. 4. Endlich mich auch hier den sogenannten Dispositionspapicren eine besondere Betrachtung gewidmet werden. Allgemeine Vorschriften, z 363. 1203 Zunächst ist hier der Fall zu behandeln, daß das DispositionSpapier ans den Namen des Pfandgläubigers ausgestellt ist, sei es, daß dieser als der eigentliche Adressat des Dispositionspapiers bezeichnet ist, oder daß es ans ihn iudossirt ist. In diesem Falle erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht am Gute selbst. Er kann die Waare, wir jedes sonstige bewegliche Pfand, verkaufen, sobald die Voraussetzungen des Pfandvcrkaufs vorliegen, und zwar an jedem Orte, wohin sie auf der Reise gelangt. Bei der Geltend- machung des Herausgabeansprnchs gegen den Papicrschuldner stehen dem Letzteren nur beschränkte Einwendungen zu (vergl. oben Anm. 67). — Aber außerdem wird man dem Pfandgläubiger das Recht geben müssen, das Papier selbst, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine offizielle Pers?u verkaufen zu lassen. Denn dieses Recht hat der Pfandgläubiger bei allen Orderpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (oben Anm. 68). Der Pfandgläubiger des Dispositionspapicrs kann hier nicht schlechter gestellt sein. Der andere Fall ist der, daß das Dispositionspapicr auf den Namen des Schuldners A»m.7i. lautet, dem Gläubiger aber nach den allgemeinen Grundsätzen über Verpfändung von Rechten (nicht durch Giro) verpfändet ist. Hier hat der Gläubiger zunächst das Recht, die durch das Papier verbriefte Forderung einzuziehen, d. h. die Herausgabe der Sache von dem Papicrschuldner zu verlangen; nach Durchsetzung dieses Anspruchs hat er ein Pfandrecht an der Waare selbst (8 1287 B.G.B.). Bei diesem Einzichnngsrechtc kann aber der Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den verpfändenden Schuldner zustehen (vcrgl. oben Anm. 67). Außerdem aber hat der Pfandgläubiger, wenn das Orderpapier einen Markt- oder Börsenpreis hat, was hier, wo es sich um Papiere über Waaren handelt, meist der Fall sein wird, das Recht, nach Eintritt der Fälligkeit der eigenen Forderung das Papier durch eine offizielle Person verkaufen zu lassen (vcrgl. oben Anm. 68). Dcr Erwcrber erwirbt dadurch das Eigenthum am Papier und damit den Anspruch auf Auslieferung dcr Waare gegen den Papierschuldner, allerdings nicht das unmittelbare Eigenthum der Waare selbst, da ja keine Jndossirnng dcs Papiers auf ihn erfolgt. V. Irreguläres Pfandrecht. Dasselbe liegt dann vor, wenn der Pfaudgläubigcr ermächtigt ist, Sachen derselben Art, Anm.72. wie die verpfändeten, znrückzugewähren. Ein solches erkennt das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896 an. Das irreguläre Pfandgeschäft ist ein Anschasfnngsgeschäft (vergl. Anm. 33 zu Z 1, das dort citirte Erkenntniß dcs Reichsgerichts vom 11. Jnli/ 1893 ist jetzt abgedruckt in Bd. 42 S. 9) und demgemäß auch ein Veräußeruugsgcschäft im Sinne des Z 366 H.G.B, und der dort in Bezug genommenen Vorschriften des B.G.B, zum Schutze gutgläubigen Eigenthums- und Pfand- erwerbes. Denn der Gläubiger soll Eigenthümer werden, und zwar je nach der Partciabsicht bald von der Hergabe des Gegenstandes an (z. B. bei unverschlossen übergebcnem Gelde), bald erst von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Gläubiger vou der Ermächtigung, über die Psaud- sache zu verfügen, Gebrauch macht, z. B. in den Fällen des § 2 des Bankdepotgesctzcs. (Ueber das äexositum irreguläre enthält auch das B G.B. besondere Vorschriften, Z 700 B.G.B., über das xignus irreguläre nicht.) VI. Gesetzliche Pfaudrechtc. 1. Es giebt nach dem B.G.B, mehrere gesetzliche Pfandrechte: Anm.vz. a) aus der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung (Z 233 B.G.B.), v) dcs Vermiethers (HZ 559—563 B.G.B.), e) des VerPächters (ZZ 581—585 B.G.B.), ,tem zulässig. Aber auch bei Rechten, z. B. Aktien, insbesondere auch bei Inhaberaktien, muß mau annehmen, daß eine Eigenthumsübertragung iu ssourit^tsni zulässig ist. Es muß nicht gerade ein Verkauf der Aktien gcthätigt und hierbei die zu sichernde Forderung kompcnsirt werden. Es kann vielmehr die zu sichernde Forderung bestehen bleiben und das Aktienrecht znm Eigenthum ccdirt werden, damit die Bethätigung der Aktienrechte (das Stimmen nnd die Erhebung der Dividenden und sonstigen Bezüge) dem Gläubiger eine Sicherung gebe. Der Weg des xiAnns irren-ulm-s (oben Anm. 72) führt hier znm Ziele, nur daß ausdrücklich erklärt werden muß, daß das Eigenthum auf den Pfandglünbiger sofort übergehen soll. Anm.8i. Zusah 2. Uclicrgmigsfrage. Nach Art. 184 E.G. zum B.G.B, bleiben Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B, belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rauge bestehen. Das bezieht sich auch ans Pfandrechte, auch auf gesetzliche Pfandrechte. Die Entstehung der letzteren richtet sich hiernach für die Zeit vor dem 1. Januar 1900 nach altem Recht, von da ab nach neuem Recht. Dem Lagerhalter z. B. hat erst das neue H.G.B, eiu gesetzliches Pfandrecht gewährt. Dasselbe kommt daher erst den nach dem 1. Januar 1900 eingegangenen Lagergeschäften zn gute. Insbesondere gilt alles dies auch für den Schutz des guten Glaubens. Fällt ein Theil des Thatbestandes, der zur Voraussetzung des Schutzes des gutgläubigen Erwerbes erforderlich ist, unter das alte, ein Theil uutcr das ueuc Recht, so kommt das in Anm. 77 u. 78 zu Z 366 Gesagte zur Anwendung. Der Inhalt des bestehenden Pfandrechts richtet sich nach dem alten Recht, der Inhalt eines neu entstehenden nach dem neuen Recht, doch bleiben nach Art. 184 E.G. Rechte Dritter, welche vor dem 1. Jannar 1900 entstanden waren, bestehen, auch wenn sie nach den Regeln des neuen Rechts ciuem spätere» gutgläubig erworbenen Pfandrechte nachstehen würden (Lehmann in 48 S. 74). Die Form des Pfandverkaufs folgt dem neuen Recht (Lehmaun a. a. O. S. 75). Die Frage des Erlöschens des Pfandrechts richtet sich für die früheren Rechte nach dem alten Recht, für die neuen nach neuem Recht. Denn das ist eine Frage des Inhalts des Rechts Lehmann a. a. O. S. 76). H S«S. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Aaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen aus Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegenstände von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einein Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. Einen, Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als Allgemeine Vorschriften, ß 369. 1207 Zem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Heraus- gäbe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können. Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung öes Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet. Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrcchts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung ourch Bürgen ist ausgeschlossen. Vorbemerkung. Die HZ 369—372 regeln das kaufmännische ZnrückbchaltnngSrccht. ESNnm, M ein pfandartiges Institut. Es ist wesentlich verschieden von dem Zurückbehaltungsrecht Lies B.G.B. Das Ächtere, beruhend auf den 273 und 274 B.G.B., betrifft nur den Fall, daß Jemand aus demselben rechtlichen Verhältnisse, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat — er kann in diesem Falle der Regel nach die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt ist —, und den anderen Fall, das; Jemand zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist und ihm wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch den Gegenstand verursachten Schadens ein fälliger Anspruch zusteht. Der erste Fall ist insofern verschieden von dem kaufmännische» Zurückbehaltungsrcchtc, als dieses lediglich darin besteht, eine im Besitz des Gläubigers befindliche Sache des Schuldners pfandartig zurückzuhalten, uicht aber eine geschuldete Leistung zu verweigern; in dieser Hinsicht nähert sich der zweite Fall schon eher dem kaufmäuuischcu Zurückbehaltungsrechtc, andererseits hat in diesem zweiten Falle der Gläubiger nur ein Recht der Zurückhaltung, während das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht in dem pfaudartigen Verkaufe der zurückbehaltenen Sache gipfelt. Beide Fälle sind aber von dem kaufmännischen Zurückbehaltungsrcchtc wesentlich dadurch verschieden, daß sie sich nur auf konnexe Gegenansprüche beziehen, während das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht dem Kaufmann eine Sicherung gewähren soll für alle seine Ansprüche gcgcn den Schuldner. Das ist der Grundcharakter des kaufmännischen Zurückbehaltungsrcchts. Es ist, wie auch Dernburg III S. 765 sagt, ein pfandähnliches Institut, aber allerdings kein wahres Pfandrecht. Ob es ein dingliches oder ein persönliches Recht ist, wird von uns weiter unten in Anm. 38 erörtert werden. Der vorliegende Paragraph regelt die Vorausfthungcn des ZurnckbchaltungSrcchts im An,». 2. Regelfälle. In Absatz 1 wird bestimmt, hinsichtlich welcher Forderungen und an welchen Gegenständen das Zurückbehaltungsrecht besteht, in Abs. 2 wird bestimmt, inwiefern es sich gegen Dritte geltend macht, in Abs. 3 sind Fälle genannt, in welchen es nicht stattfindet, in Abs. 4 ein Fall, in welchem es wegfällt, nachdem es entstanden. 1. (Abs. 1.) Welcher Art müsse» die Forderungen, wegen welcher rctinirt «erden kann, und A»m. z. die Sachen, welche zurückbehalten werden, sein? a) Die Forderungen, wegen welcher rctinirt werden darf, müssen zustehen einem Kaufmann gegen einen Kaufmann, müssen herrühren aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften, und müssen fällig sein. <-) Sie müssen zustehen einem Kaufmann. Es kann ein Kaufmann nach Z 1 oder nach Z 2 oder nach Z 3 Abf. 2 oder nach H 4 (Minderkaufmann) sein, aber auch nach Z 5 (Geltung als Kaufmann in Folge Eintragung, trotzdem das Gewerbe kein Handelsgcwerbe ist). Genügt es aber auch, daß der Betreffende als Kaufmann auftritt und dadurch als Kaufmann gilt? Dieses kaufmännische Auftreten kann zunächst darin bestehen, daß er eingetragen ist, obwohl er überhaupt kein Gewerbe betreibt. Z 15 greift dann nicht Platz, denn danach muß der zu Unrecht Einge- tragene die Eintragung nur gegen sich gelten lassen. Gleichwohl wird in diesem Falle sowohl, als auch sonst, wenn der Gläubiger als Kaufmann gilt, weil er kauf- 1208 Allgemeine Vorschriften. § 369. männisch im Rechtsverkehr auftritt, angenommen werden müssen, daß auch der solchergestalt Auftretende selbst sich darauf berufen kann (vergl. unseren Exkurs zu Z 5 Anm. 7). Ist nämlich nach den Umständen anzunehmen, daß der andere Theil mit ihm als Kaufmann kontrahiren wollte, hat insbesondere der andere Theil hieraus Vortheile gezogen und sich hierauf felbst gestützt, so kann er jetzt, wo es sich um die Ausübung des Retentionsrechts handelt, nicht geltend machen, jener sei nicht Kaufmann. ^ Wer aber nicht Kaufmann ist nnd nach dem oben Gesagten auch nicht als Kanfinann gegenüber dem andern Theil gilt, hat dieses Recht nicht, so z. B. nicht ' der Handlnngsreiscndc. Dagegen schadet es nicht, daß nach Entstehung des Retentionsrechts die Kaufmanusaualität aufhört. Am». 5. Sie müssen entstanden sein gegen einen Kaufmann. Auch hier kann es ein Kanfinann nach A 1 oder nach Z 2 oder nach Z 3 Abs. 2 oder nach Z 4 oder auch nach Z 5 sein. Endlich genügt es aber auch unbedenklich, daß der Schuldner als Kaufmann im Rechtsverkehr auftrat. Gegen sich muß er dann jedenfalls gelten lassen, daß er als Kaufmann behandelt wird (Exkurs zu ß 5). Wer aber nicht Kaufmann ist nnd hiernach auch nicht als Kaufmann gilt, gegen den entsteht das kaufmännische Retentionsrecht nicht. Das einmal entstandene geht aber dadurch nicht unter, daß der Schuldner nachträglich die Kanfmannsaualität verliert. Anm. 6. z>) Aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften müssen die Forderungen entstanden sein. Also beiderseitige Handelsgeschäfte müssen es sein. Es genügt nicht, daß beide Theile Kaufleute sind. Vielmehr muß das betreffende Geschäft bei Beiden zum Betriebe des Handelsgcwerbes gehören. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den §Z 343 und 344, insbesondere greift auch die Fiktion des Z 344 Abs. 2 hier ein. Der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten kann dazu gehören, nämlich dann, wenn er entstanden ist durch Geltcudmachung eines beiderseitigen handelsgeschäftlichen Anspruchs. — A»m. 7. Zwischen, ihnen muß das Geschäft geschlossen sein. Daraus folgt: das Retentionsrecht kann weder selbststündig cedirt werden, noch kann es wegen einer cedirten Forderung entstehen (R.O.H. 5 S. 304; R.G. 9 S. 49 oben; 18 S. 234; Dernburg HI S. 765; anders Cosack S. 155). Denn in keinem dieser Fälle kann man sagen, daß das Geschäft zwischen dem Rctinenten und dem Schuldner geschlossen ist. Doch würde mau zu weit gehen, wenn man auch die Möglichkeit der Abtretung des Retentionsrechts mit der Forderung bestreiten wollte, wie dies anscheinend R.O.H. 10 S. 112 thut; vergl. jedoch R.O.H. 5 S. 304; Dernburg. Preuß. Privatr. Bd. 2 Z 85 Anm. 17; O.G. Wieu bei Adler u. Clemens Nr. 940, während man wiederum nicht annehmen kann, daß es mit dem Uebergange der Forderung von selbst übergehe; die ^Analogie des Z 1250 B.G.B, ist nicht statthaft (R.O.H. 5 S. 307). Dagegen hat die Rechtsprechung angenommen, daß zwischen dem Jn- dossatar eines Ordcrpapieres nnd dem aus einem solchen Papier Verpflichteten ein zwischen diesen Beiden geschlossenes Geschäft im Sinne des vorliegenden Paragraphen liegt (R.G. 9 S. 45). Umsomehr mnß dies beim Jnhabervapier ini Verhältniß zwischen dem Erwerbcr des Papiers nnd dem Aussteller desselben gelten (Hahn S 6 zu Art. 313; Derubnrg III S. 765). Selbstverständlich muß sowohl auf Seiten des Schuldners, als auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegen d. h. es mnß das Papier vom Schuldner auf Grund eines Handelsgeschäfts ausgestellt oder girirt sein (wobei die Fiktion des Z 344 Abs. 2 eingreift) nnd der Gläubiger muß es von seinem Vormann auf Grund eiues Handelsgeschäfts auf seiner Seite erhalten haben (Näheres bei Hahn 8 6 zu Art. 313). N»m. 8. ö) Die Forderung muß fällig sein und zwar zur Zeit der Geltendmachung des Retentionsrechts, nicht nothwendig schon zur Zeit der Besitzerlangung (Bolze 7 Nr. 114). Indessen braucht der Schuldner nicht im Verzüge zu sein. Auch Allgemeine Vorschriften. § 36g. 1209 liquide braucht die Forderung nicht zu seiu (im Falle des Z 370 wird auch von dem Erfordernisse der Fälligkeit abgesehen), e) Nicht erforderlich ist, daß die Forderung, wegen welcher retinirtAnm. ». wird, eine Geldforderung ist. Immerhin muß es eine solche sein, welche wenigstens in eine Geldforderuug übergehen kann. Das geht aus der Analogie des Z 1228 Abs. 2 B.G.B., wonach dasselbe Erfordernis; auch beim Pfand- rechte vorliegt, und aus Z 371 hervor, .nach welchem hier wie beim Pfandrecht das letzte Endziel des Retentionsrcchts die Befriedigung durch den Verkauf der Sache ist. Wegen eines Anspruchs auf Vorlegung einer Bilanz z. B. kann hiernach das kaufmännische Zurttckbchaltungsrccht nur dann ausgeübt werden, wenn die Nicht- befriedigung dieses Anspruchs eine Schadcnsfordcrnng begründen kann. 5) Nicht erforderlich ist aber ferner, daß die Forderung, wegen welch er Anm.,». retinirt wird, sich auf den zurückbehaltenen Gegenstand bezieht. Konnexität ist nicht nöthig. Das ist ein besonders wichtiger Unterschied vom civilrechtlichen Retentiousrecht (vergl. Anm. 1). In dieser Hinsicht macht Z 8 Abs. 2 des Depotgesetzes eine Ansnahme: wenn der Zwischenbankier dem Hauptbankier mittheilt, daß die Einkaufskommission für fremde Rechnung erfolge, fo steht dem Hanptbankier an den angeschafften Papieren ein Retentionsrecht nur wegen solcher Forderungen zn, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind, v) Die Gegenstände, welche retinirt werde» können, sind bewegliche Sachen und Werth-Anm.it. Papiere des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Ausnahmsweise brauchen es nicht Sachen des Schuldners, sondern können es auch Sachen des Gläubigers sein, soweit Abs. 1 Satz 2 zutrifft. a) Bewegliche Sachen oder Werthpapiere müssen es sein. Während Anm,is. Gegenstand des Pfandrechts sowohl bewegliche Sachen als auch Rechte sein können, und Gegenstand des civilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts jede schuldige Leistung ist, können auf Grund des kaufmännischen Retentionsrechts nur bewegliche Sachen und Werthpapiere zurückbehalten werden. Ueber den Begriff der beweglichen Sachen uud der Werthpapiere f. Anm. 36—39 zu s i. Dort ist auseinandergesetzt, was bewegliche Sachen und körperliche Gegen-Anm,is. stände sind (Geld nur, wenn es sich um körperliche Sachen handelt, am äsx. ir- rsKuI-u's, Guthaben auf Giroconto, findet ein kaufmännisches Retentionsrecht nicht statt; R.G. 12 S. 90). In den Anm. 36—39 zu H 1 ist ferner auseinandergesetzt, daß Werthpapicre Anm.iä. solche Urkunden sind, bei denen die Geltcndmachung des verbrieften Rechts an das Papier geknüpft ist und bei denen die Übertragung des Papiers die Uebertragung des Rechts bedeutet. Daß sie für den Handelsverkehr bestimmt sein müssen, ist zwar hier ebenfalls nicht gesagt. Wie es aber dort gefolgert worden ist aus dem Zusammenhang jener Vorschriften, so ist es auch hier aus der Tendenz der vorliegenden Vorschriften zu folgern. Denn das Zurückbehaltungsrecht ist ein eminent kaufmännisches Recht, nur einem Kaufmann soll es zustehen, nur gegen einen Kaufmann darf es geltend gemacht werden, nur wegen Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften, und nur an Sachen, die aus Anlaß von Handels- gefchäften in den Besitz des Gläubigers gelangt sind, entsteht es. Für den Handelsverkehr bestimmt sind sie dann, wenn sie auf den Inhaber gestellt oder durch Indossament übertragbar sind, nicht auch dann, wenn ihre Uebertragung Cession erfordert. Demnach gelten auch die in den Anm. 36—39 zu Z 1 aufgezählten Bei-Anm.is. spiele: Geeignete Gegenstände des kaufmännischen Retentionsrechts sind Aktien, sie 1210 Allgemeine Vorschriften. Z 363. mögen auf den Inhaber oder auf den Namen gestellt sein; Wechsel? an Order gestellte kaufmännische Verpflichtungsscheiue; die unechten Jnhaberpapiere des Z 807 B.G.B. (Eßmarken, Entreebillets u. s. w.). Dagegen sind nicht geeignete Gegenstände des kaufmännischen Rctentionsrechts: Forderungen, über welche gewöhnliche, nicht indossable Schuldscheine ausgestellt sind; Hypotheken und Hypothekenurkunden; Gruudschulden nnd Grundschuldurkuuden; Lebens- und Feuer- versichcrungs-Policcn; daß Urkunden dieser Art, welche nicht formelle Werth- träger sind, Gegenstände des kaufmännischen Rctentionsrechts nicht sind, hat das R.G. wiederholt ausgesprochen (R.G. 20 S. 135; 2g S. 297). Ob sie Gegenstände eines sonstigen Zurückbehaltungsrechts sind, richtet sich nach anderen Grundsätzen (vcrgl. oben Anm. 1). Nicht retentionsfähig im Siuuc unseres Paragraphen sind ferner Gescllschaftsanthcilc, auch nicht Antheile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, selbst wenn darüber Autheilscheine ausgestellt sind; scrucr nicht Urheberrechte, anch nicht ein Vermögensinbegrisf (ganzes Vermögen, Handelsgeschäft, Ver- lassenschaft). Hier können die einzelnen Gegenstände zur kaufmännischen Rctcntion geeignet sein, nntcr Umständen können auch alle dazu geeignet sein, so z. B. ein ganzes Waarenlager, eine Bibliothek, alsdann kann anch die betreffende ganze Sachgesammtheit retinirt werden. Aber ein Vermögensinbegrisf als solcher (etwa ein Geschäft mit Aktiven und Passiven) kann nicht kaufmännisch zurückbehalten wenden. Anm.ie. Ueber Dispositionspapicre (Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine) insbesondere siehe nuten Anm. 28 u. 29. Ausgeschlossen von den Werthpapieren müssen hier aber solche werden, welche nur übertragen werden können mit Zustimmung des Verpflichteten, insbesondere der Gescllschaftsorgane der verpflichteten Gesellschaft, z. B. Aktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind. Das R.G. zählt sie allerdings zu den Werthpapieren (R.G. 36 S. 39; wohl auch R.G. 37 S. 139), auch im Sinne des Pfandrechts. Allein zu den Wertpapieren mag man sie allgemein noch zählen. Gegenstände des gesetzlichen Pfandrechts und des kaufmännischen Rctentionsrechts aber können sie nach dem Zusammenhang der Bestimmuugeu des neuen Rechts nicht mehr sein. Denn soweit die Uebertragung eines Rechts nicht zulässig ist, insoweit ist auch die Verpfändung nicht zulässig (8 1274 Abs. 2 B.G.B.). Insoweit besteht aber auch ein gesetzliches Pfandrecht nicht (ß 1257 B.G.B.). Es könnte also das gesetzliche Pfandrecht hier nur entstehen m i t dem Willen des Eigenthümers. Es gehört aber zum Wesen des gesetzlichen Pfandrechts, daß es ohne seinen Willen entsteht. Das muß auch auf das kaufmännische Retentionsrccht ausgedehnt werden. Denn der eigentliche materielle Inhalt und das alleinige Endziel auch dieses Rechts ist die Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sache durch Verkauf (ß 371). In dieser Beziehung steht es dem Pfandrecht gleich. Bei diesem aber wird nur deshalb die Verpfändung insoweit ausgeschlossen, als die Ucbertragnng nicht möglich ist, weil das Endziel des Pfandrechts die Pfandveräußcruug ist. A»m.17. Ebenso aber sind auch unter den beweglichen Sachen vom Re- tentionsrecht solche ausgeschlossen, welche unter einem gesetzlichen Veräußerungsverbot stehen (Z 134 B.G.B.). Stehen sie jedoch unter einem gesetzlichen Vcrünßcrungsvcrbot, welches nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, oder unter ciuem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Vcräußerungs- verbot, so ist die Retcntion zwar möglich, ist aber jenen Personen gegenüber unwirksam (ZZ 135 u. 136 B.G.B.). Gutgläubigkeit des Retinenten erweitert hier Rechte nicht, da der Schutz gutgläubigen Erwerbes sich auf den Schutz des Rctentionsrechts überhaupt uicht erstreckt (vergl. unten Anm. 19). Anm. is. K Des Schuldners Sachen müssen es sein, wenigstens regelmäßig, in Ausnahmefällen können es auch Sachen des Gläubigers sein. Allgemeine Vorschriften. Z 369. 1211 Regelmäßig müssen es also Sachen des Schuldners sein. Daraus folgt einmal: es müssen Vermögenswerthe schon in der Hand des Schuldners sein. Ein eigenes Accept, welches der Schuldner als Erfüllung anbietet, ist daher kein geeignetes Retentionsobjekt (vergl. nnten Anm. 43). Sodann aber: au fremden Sachen kann der Gläubiger kein Retentionsrecht Anm.is. ausüben. Deshalb hat der Frachtführer an Waaren, die er znm Transport und zur Ablieferung an den Käufer vom Verkäufer übergeben erhalten hat, wegen Gegenforderungen an den Absender dann kein Retentionsrecht, wenn die Waare dem Käufer bereits gehört, von ihm vielleicht am Wohnsitze des Verkäufers bereit übernommen worden ist (vergl. R.G. 2 S. 1). Sachen der Ehefrau dürfen nicht rctinirt werden wegen Schulden des Ehemannes. Der Eigenthümer kann daher in solchen Fällen die Sachen vindiziren, auch wenn er seine Einwillignng in die Verpfändung (oder sonstige Uebergabe an den Gläubiger) gegeben hatte; in solcher Einwilligung liegt nicht die Zustimmung zu dem Ncteutionsrecht (R.G. 13 S. 130). Auch guter Glaube verbessert die Rechtsstellung des Gläu-Amn.20. bigers hier uicht. Gehört die Sache einem Fremden, so kann das Retentionsrecht auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit annahm, der Schuldner sei Eigenthümer. Der Schutz gutgläubigen Erwerbes auf Grund der §Z W2ffg. B.G.B, und des Z 366 H.G.B, bezieht sich auf das kauf, männische Retentionsrecht nicht und kann auch uicht analog auf dasselbe ausgedehnt werdcu (R.G. 3 S. 154; 13 S. 130). Deshalb ist es auch für das kaufmännische Retentionsrecht glcichgiltig, ob der Am»,21. Zwischcnbankier dem Hauptbankicr die in Z 8 Abs. 1 Satz 1 des Bankdepotgesetzes vorgesehene Mittheilung, daß die ihm übcrgebcnen Papiere fremde seien, macht oder nicht. Ein Zurückbehaltuugsrecht an diesen entsteht für den Ccntralbankier in keinem Falle, wenn die Papiere dem Kunden des Zwischcubankicrs gehören. (Dies gegen Lusensky, Dcpotgesetz S. 74 u. 75, dessen gegeutheilige Darstellung irrig ist; richtig Rießer, Bamdepotgesetz S. 45). (Inwieweit die Mittheilung des Zwischcn- bankiers, daß die Einkanfskommission für fremde Rechnung erfolge 8 Abs. 1 Satz 2 des Depotgcsetzes), auf das Zurttckbchaltungsrecht von Einfluß ist, darüber siehe oben Anm. 10). Selbstverständlich handelt es sich nur darum, wer im Augen-Anm.22. blicke, wo das Retentionsrecht entstanden ist, Eigenthümer der Sache war. War es der Schuldner in diesem Augenblicke, so hebt ein späterer Eigcnthumswcchscl das Retentionsrecht nicht auf (siehe hierüber Näheres unten Anm. 32). Der A 372 hat eine ganz andere Bedeutung. Ausnahmsmeise sind zur kaufmäuuischcu Retcution geeignet auch Sachen, die Anm.23. nicht dem Schuldner, sondern dem Gläubiger gehören, nämlich wenn das Eigenthum am Gegeustaude von dem Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübcrtragcn ist. Als Beispiel erwähnt die Denkschrift S. 212 den Fall, daß der Käufer die ihm zugesandte Waare bemängelt und dem Verkäufer zur Verfügung stellt. Hier würde der Käufer, meint die Denkschrift, die Waare wegen seiner Forderung nicht retiniren können, weil sie nicht mehr im Eigenthum des Verkäufers, also des Retentionsschuldners, steht. Für das neue Recht ist aber das Beispiel schlecht gewählt und die Rücksicht auf diesen Fall hätte die Schaffung der Sondervorschrist nicht gerechtfertigt. Denn nach dem neuen Recht überträgt die Uebcrgabc nur daun Eigenthum auf den Käufer, wenn beide Theile darüber einig sind, daß der Käufer Eigenthümer werden soll. Diese Einigung ist aber beim Gattungskaufe wenigstens nicht vorhanden, wenn er die Waare rechtzeitig prüft und dem Verkäufer zur Verfügung stellt (vergl. Anm. 7 zu Z 366). Sie ist also in solchem Falle Eigenthum des Verkäufers geblieben und ihrer kaufmännischen Retention durch den Käufer steht schon nach der gesetzlichen Regel 1212 Allgemeine Vorschriften. Z 369. nichts entgegen. Ein anderes, schon eher zutreffendes Beispiel der Denkschrift ist der Fall, wo nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung der Käufer verpflichtet ist, die Waare auf den Verkäufer zurückzuübertragen. Der Käufer ist vielleicht wegen Irrthums oder Täuschung vom Kauf zurückgetreten, nachdem die Ucbcrgabe bewirkt ist, in diesem Fall ist der Käufer Eigenthümer geworden, muß aber in Folge der Anfechtung das Eigenthum zurückübertragen (Z 812 B.G.B.). Indessen wird auch hier oft der Eigenthumsübcrgang selbst durch die Anfechtung ergriffen werden, wenn, was meist der Fall sein wird, der die Anfechtung erzeugende Umstand auch die zur „Einigung" erforderliche Willenserklärung beeinflußt hat. Weiter aber — und dieses Beispiel erwähnt die Denkschrift nicht — gehören hierher die Fälle, in denen ein beweglicher Gegenstand oder ein Werthpapier zum Zwecke der Sicherung ans den Gläubiger zum Eigenthum übertragen ist (vergl. Anm. 30 zu 8 368). Nach erledigtem Sichernngszwccke kann solcher Gegenstand vom Gläubiger kaufmännisch retinirt werden (vergl. z. B. unten Anm. 28 n. 29 bei den Dis- positionspnpieren). Anm 24. Weitere Ausnahmen aber sind nicht gestattet. Das Gesetz sagt ganz klar, daß regelmäßig nur Sachen des Schuldners retentionsfühig sind, und nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ist eine Sache des Gläubigers, die dieser obligatorisch verpflichtet ist auf deu Schuldner zu übertragen, rctentionsfähig. Wenn es auch richtig ist, daß diese Ausnahmen nur deshalb gemacht sind, weil in diesen Fällen „der Ausschluß des Rctentionsrechts auf einem wesentlich äußeren Grunde beruht und sachlich nicht gerechtfertigt erscheint", so ist es gleichwohl nicht statthaft, das Reteutiousrecht auch sonst in allen Fällen zuzulassen, wo der Ausschluß der Zurückbchaltung sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. So frei darf man sich über klare Gesetzesworte nicht hinwegsetzen. Das wäre nicht mehr Auslegung des Gesetzes (dies gegen Dernburg III S. 766 Anm. 5; übereinstimmend Cosack S. 156). In Folge dessen kann jetzt, wie schon früher, eine Waare, die der Käufer bereits bezahlt hat, ihm aber noch nicht übergeben worden ist, wegen Ansprüche an den Käufer aus anderen Handelsgeschäften nicht retinirt werden (R.O.H. 19 S. 57). Anm.ss. 7) Mit dem Willen des Schuldners müssen die Sachen in den Besitz des Gläubigers gelangt sein. Daher ist das Rctentionsrecht an solchen Sachen ausgeschlossen, welche der Gläubiger an sich genommen oder welche ihm ohne Znstimmung des Schuldners von einem Dritten übergeben worden sind (R.O.H. 19 S. 372)- Der Wille des Schuldners darf, wenn vorhanden, nicht rechtlich nichtig sein. Anfechtbarkeit schadet aber nicht, wenn die Anfechtung nicht wirklich erfolgt. So, wenn die Willenserklärung durch Irrthum, Betrug, Drohung beeinflußt worden ist. Es muß hier überall dasselbe gelten, wie bei der Frage, ob eine Sache als abhanden gekommen zn betrachten ist. Denn abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der Besitzer ohne seinen Willen den Besitz verloren hat (vergl. daher Anm. 45 zu ß 366). Es ist gerade nicht nothwendig, daß der Schuldner den speziellen Akt der Besitzergreifung wußte. Es genügt, wenn er seine allgemeine Zustimmung dazu erklärt hat, daß der unmittelbare Empfänger seiner Sache dieselbe weiter begebe (R.G. 9 S. 48). Auch der nach dem früheren Art. 344, jetzt nach allgemeinen Grundsätzen snbintelligirte Wille des Käufers, der Verkäufer solle an seiner Stelle die Transportperson wählen und beauftragen, genügt. Anm.ce. 6) !luf Grund von Handelsgeschäften muß der Gläubiger Besitzer geworden sein, d. h. aus Veranlassung von Handelsgeschäften (vergl. R.O.H. 19 S. 372? R.G. 26 S. 58). Wann ein Handelsgeschäft vorliegt, bestimmt sich nach U 343 u. 344. Es kann auch ein einseitiges sein (R.O.H. 6 S. 197). Es genügt also, wenn das Geschäft zwischen Gläubiger und Schuldner direkt abgeschlossen wurde, daß auf einer von beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt. Es braucht aber das Geschäft, wenn nur die Besitzerlangung mit dem Willen des Schuldners geschieht, nicht mit diesem direkt abgeschlossen zu sein (Hahn Z 11 zu Art. 343). Allgemeine Vorschriften, ß 369. 1213 Alsdann muß auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegen. Als Handelsgeschäft ist nicht etwa bloß ein Vertrag aufzufassen. Auch einseitige Rechtshandlungen, wie Uebersendung von Waare als Kanfosferte, gehören dazu (R.O.H. 10 S. 236; anders O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1580). Am häufigsten aber sind eigentliche Verträge; Kauf, Verpfändung (die zum Pfand gegebene Sache ist nach Erlöschen des Pfandrechts geeigneter Gegenstand der Retention M.O.H. 2 S. 80; 17 S. 293; Bolze 10 Nr. 1281))), Verwahrung, Werkverdingnng, Miethe, Leihe, Verkaufsmandat, Frachtvertrag, Spedition, s) In den Besitz des Gläubigers müssen sie gelangt sein und sich nochA»m,27. im Besitze desselben befinden. Mittelbarer Besitz genügt (Dernburg III S. 766). Es genügt also, wenn ein anderer für deu Gläubiger die Pfaudsache besitzt auf Grund eines Verhältnisses, vermöge dessen er dein Gläubiger gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (H 863 B.G.B.). Der Gläubiger kann also z. B. auch dann retinircn, wenn er die Sache anderweit dcponirt hat oder wenn er sie dem Frachtführer zur Absenkung an den Schuldner übergeben hat. Selbst dann, wenn der Andere ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrccht für sich geltend macht, liegt die Voraussetzung vor. Denn auch in diesem Falle liegt mittelbarer Besitz des Gläubigers vor (Z 868 B.G.B.; nach früherem Recht O.L.G. Dresden in 40 S. 495). Nur darf der Schuldner nicht selbst der Mittel- bare Besitzer für den Gläubiger fein (Dernburg III S. 766). Im Besitze der Sache ist der Gläubiger hiernach und nach der ausdrück-Anm.2g. lichen Vorschrift des Abs. 1 unseres Paragraphen auch dann, wenn er mittels Dispositionspapiers (Konnossements, Ladeschein, Lagerschein) darüber verfügen kann. Diese Papiere müssen in seinem Besitz, ihm schon ausgehäudigt sein (R.G. 13 S. 120). Im Besitze ist er in solchem Falle dann, wenn das Dispositionspapicr auf ihn lautet, sei es, daß er der Adressat des Papiers oder ein Jndossatar ist. In solchem Falle kann es nämlich vorkommen, daß der Gläubiger, obgleich er solchergestalt uach außen der allein Berechtigte ist, dennoch in Wahrheit kein Recht an der Sache hat. Das Papier ist vielleicht nur deshalb auf seinen Namen geschrieben worden, damit er die Sache im eigenen Namen, aber für Rechnung des wahren Eigenthümers veräußere, und die Veräußerung ist nicht gelungen oder der Vcränßerungsauftrag ist widerrufen. Oder die Waare ist ihm durch Jndossirnng des Dispositionspapiers verpfändet worden. Oder sie ist ihm zu Eigenthum übertragen worden, aber nur zur Sicherheit, und die zn sichernde Forderung ist getilgt; oder der Gläubiger hat die Waare gekauft, und durch Dispositionspapiere übergeben erhalten, der Kauf ist aber rückgängig gemacht worden. In Fällen der letzteren Art ist die Waare fein Eigenthum, aber er ist verpflichtet, das Eigenthum der Waare auf den Schuldner zurückzuübertragcn, und der Fall des Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphen liegt vor. In allen gedachten Fällen giebt der vorliegende Paragraph dem Gläubiger, der in der Lage ist, über die Waare zu verfügen, das Recht, über sie als Retentions- berechtigterzu verfügen, und die nach außen bestehende Dispositionsbefugnih zur Wahrung seiner Interessen auszunutzen (ein analoges Verhältniß wie beim gesetzlichen Pfandrechte an solchen Waaren des Schuldners, über welche der Gläubiger auf seinen Namen gestellte Dispositionspapiere in seinen Händen hat, vergl. Anm. 70 zu s 368). Verschieden von diesen Fällen ist der Fall, wo sich in den Händen des Anm.2g. Gläubigers ein Dispositionspapier befindet, welches nicht auf den Gläubiger lautet, sondern welches nach Inhalt des Papiers dem Schuldner die Versügungsberechtigung über die Waare giebt. Auch an solchem Dispositionspapier, wenn es nur im Uebrigen als Werthpapier im Sinne unseres Paragraphen zu betrachten ist, also insbesondere wenn es an Order lautet, erwirbt der Gläubiger das Retentionsrecht. Aber es ist dies nur ein Retentionsrecht am Papier oder vielmehr an dem Rechte auf Auslieferung des Guts, nicht entsteht dadurch ein unmittelbares Retentionsrecht 1214 Allgemeine Vorschriften. Z 363. am Gute. Denn letzteres entsteht ja nur dann, wenn der Gläubiger im Besitz der Waare ist, hier also, wenn das Dispositionspapier auf seinen Namen lautet, und- das ist ja hier gerade nicht der Fall. Wie in solchem Falle kein gesetzliches Pfandrecht am Gute selbst entsteht (vergl. Anm. 77 zu Z 363), so entsteht in solchem Falle auch kein kaufmännisches Retentionsrecht am Gute selbst. Demgemäß stellt sich hier auch die Realisirung des Zurückbehaltungsrcchtcs wesentlich anders, als in dem Falle, wo das Retentionsrecht das durch Dispositionspapier verbriefte Gut selbst ergreift (vergl. hierüber Anm. 24 zu Z 371). Anm. so. Eine Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, besteht übrigens auch dann, wenn ein entgegenstehendes Hinderniß nur durch gerichtliches Einschreiten beseitigt werden kann (R.O.H. 14 S. 112). A,„»,ü>. 2. (Abs. 2). Das Verhältniß des Znrückbchaltunasrcchts zu den Rechten Dritter. Das einmal entstandene Retentionsrecht geht dadurch nicht unter, daß der Schuldner nachträglich aufhört Eigenthümer zu sein. Allerdings wenn gleichzeitig der Gläubiger aufhört Besitzer zu fein, so geht durch den gutgläubigen Erwerb des Eigenthums mittels Uebergabe oder bei hinzukommender Ucbergabe das Retentionsrecht verloren, so z. B. wenn der Gläubiger die Sache einem Frachtführer übergeben und dieser die Waare einem dritten gutgläubigen Erwcrber verkauft uud übergeben hat (vergl. hierüber Anm. 4V zu Z 366). Anm, Wenn aber die Voraussetzungen des Schutzes des gutgläubigen Erwerbes nicht vorliegen, wenn also das Eigenthum wechselt und der Retentionsberechtigte im Besitze bleibt, was nach ß 931 B.G.B, vorkommen kann, oder wenn, was ebenfalls zulässig ist, das Pfandrecht an den retinirten Gegenständen in dieser Weise einem Fremden eingeräumt wird, so bestimmt der Abs. 2 unseres Paragraphen zum Schutze des Retentionsbercchtigten, daß dem Dritten gegenüber das Zurückbehaltungsrecht insoweit zusteht, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können. Das bedeutet (vergl. auch Denkschr. S. 212): Ueberträgt der Schuldner sein Eigenthum einem Dritten durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe, so kann der Besitzer der Sache dem neuen Eigenthümer nach ß 986 Abs. 2 B.G.B, die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen. Hier also kann der retentionsberechtigte Gläubiger das Retentionsrecht auch dem neuen Eigenthümer gegenüber, der ohne Beeinträchtigung seines Besitzes das Eigenthum erworben hat, entgegensetzen. Ohne Weiteres dehnt dies die Denkschrift auf den Fall aus, wo ein Dritter nachträglich') den Nießbrauch oder ein Pfandrecht an der Sache dnrch Abtretung des Anspruchs aus Herausgabe erwirbt, was nach §Z 1032, 1205 Abs. 2 B.G.B, zulässig ist. Ausdrücklich ist diese Ausdehnung im § 986 Abs. 2 B.G.B, allerdings nicht enthalten, vielmehr sind dort die Einwendungen gegen den Dritten, der nachträglich ein Recht auf die Sache erwirbt, dem Besitzer nur gegeben im Falle des Eigenthumswechsels. Allein die Ausdehnung auf die Fälle, daß nachträglich eiu Nießbrauch oder Pfandrecht an der Sache bestellt wird, ist in der That zutreffend (vergl. Biermann Anm 1 zu Z 1227 B.G.B.: Gierkc Fahrnißbcsitz Nr. 44).-) Anm.zz. Aber in derselben Weise ist der Retentionsberechtigte gegenüber späteren gesetzlichen Pfandrechte» geschützt. Denn nach ß 1257 B.G.B, gilt sür das gesetzliche Pfandrecht das entsprechende, wie für vertragsmäßig bestellte Pfandrechte, und es ist kein Grund erfindlich, warum der Z 986 Abs. 2 B.G-B. von der entsprechenden Anwendung ans die gesetzlichen Pfandrechte ausgeschlossen sei» soll, während er sür die vertragsmäßigen Pfandrechte anerkanntermaßen gilt. Ohne Grund und ohue sich mit dem § 1257 B.G.B, abzufinden^ ') Frühere Lasten, welche an der Sache hafteten, bleiben natürlich bestehen. Guter Glaube beim Erwerb des Retentionsrechtes hilft hier nichts (vergl. oben Anm. 2V). °) Auch ein Pfandgläubiger, der an der Pfandsachc znglcich für eine Forderung ein Zurückbehaltungsrecht hat, ist dnrch die Vorschriften des 1249 Abs. 2 und des 268 Abs. 3 Satz 2 B.G-B- dagegen geschützt, daß dieses Recht durch Einlösung des Pfandes von Seiten eines Rechls-- Nachfolgers des Schuldners beeinträchtigt werde (Denkschr. S. 212). Allgemeine Vorschriften. § 369, 1215 nimmt die Denkschrift (und ihr sich anschließend Cosack S. 158 und Deruburg HI T. 768) das Gegentheil an, nämlich, daß der Retentionsbcrechtigte gegenüber später erworbenen gesetzlichen Pfandrechten das Retcntionsrccht nicht geltend machen kann, und sie hält auch diese Rechtslage für sachgemäß. Allein wenn der Gesetzgeber dies für sachgemäß hielte, so hätte er dies anordnen müssen. Hat er irrthümlich die rechtlichen Konsequenzen seiner Anordnung falsch beurtheilt, so können gleichwohl nur die richtigen, nicht die irrthümlichcn Konsequenzen aus dem Gesetzeswort gezogen werden. Nebrigens führt auch unsere Anschauung zu sachgemäßen Ergebnissen, wie an dem von der Dcnkschrist gewählten Beispielen gezeigt werden soll. Das erste Beispiel geht dahin, daß der Berkäufcr die bereits in das Eigenthum dcs Anm.3». Käufers übergegangene Waare diesem durch einen Spediteur zusenden läßt. In diesem Falle, sagt die Denkschrift, wäre es nicht gerechtfertigt, einem dem Berkäufcr wegen anderweitiger Forderungen an den Käufer zustehenden Znrückbehaltungsrechte deu Borrang vor dem gesetzlichen Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers einzuräumen. Indessen diese ungerechtfertigte Konsequenz tritt auch uach unserer Anschauung nicht ein. Denn in dem hier gedachten Beispiele hat ja der Gläubiger die rctiuirteu Sachen dem gesetzlichen Pfandglänbiger selbst übergeben, sein gesetzliches Pfandrecht ist also ebenso zn beurtheilen, wie ein solches vertragsmüßiges Pfandrecht, welches durch Uebcrgabc entsteht, nicht, wie ein solches, welches durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe entsteht. Nnr in einem Falle des Pfandrechts, welches in der letzteren Weise entsteht, verbleiben nach Z 386 Abs. 2 B.G.B, dem Besitzer die Einwendungen gegen den nachträglichen Erwerbcr eines Pfandrechts an der rctinirten Sache. Das andere von der Denkschrift gewählte Beispiel ist, daß über die Waare cin A»m.Zi>. Lagerschein, ein Konnossement oder ein Ladeschein ausgestellt ist. Es sei ungerechtfertigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen jeder gegen einen Zwischenbesitzer des Papiers für den Auslieferungspflichtigen begründeten Forderung auf der Waare haften bliebe und daher, sofern es nicht etwa dnrch gutgläubigen Erwerb erloschen sei, anch gegenüber dem legitimirten Besitzer des Papiers trotz der im Z 364 vorgesehenen Beschränkung der Einreden geltend gemacht werden könnte. Allein wir können nicht einsehen, daß diese Konsequenz mißlich ist. Ist ein Dispositionspapier ausgestellt, so wird regelmäßig das Rcten- tionsrecht gegen den Zwischenbesitzer insoweit erlöschen, als es sich nicht ans der Urkunde selbst crgiebt (H 364 Abs. 2 B.G.B.). Denn regelmäßig wird ein solches Dispositionspapier auf Order ausgestellt und durch Indossament übertragen. Nnr ansnahmsweise wird ein Dispositionspapier nicht ans Order ausgestellt oder zwar auf Order ausgestellt, aber nicht durch Indossament übertragen. Warnm es in diesem Ausnahmefall mißlich sein soll, daß der Aussteller der Urkunde seines Rctentionsrcchtes gegenüber den Zwischen- besitzern nicht verlustig geht, ist uicht erfindlich. Er behält doch in solchem Falle alle seine sonstigen persönlichen Einreden gegen den ersten Eigenthümer der Urkunde. Das ist eben eine Eigenthümlichkeit der Uebertragung eines Herausgabcanspruchs durch civilrcchtliche Cession. Wer sich auf eine solche einläßt, muß darauf gefaßt sein, daß ihm Einreden entgegengesetzt werden, die sich aus der Urkunde selbst nicht ergeben. Im Konkurse des Schuldners kommt das Retentionsrecht zur Geltung (vergl. Anm.3«. darüber unten in Anm. 57), gegenüber anderen Gläubigern, welche die retinirtc Waare pfänden, kommt es ebenfalls zur Geltung (vcrgl. unten Anm. 58). Das Verfolgungsrecht des Z 44 K.O. geht allerdings dem Retcntionsrccht, auchAnm.z?. wenn es später entstanden ist, vor (R.G. 8 S. 81), doch beruht dies auf anderen Gründen. Wie aber, wenn dem Gläubiger die Sache heimlich oder gewallsamAnm.ss. entwendet wird? Hat er da ein Recht, die Herausgabe der Sache zu verlangen, odcr geht das Retcntionsrccht dadurch unter? Ist man mit anderen Worten berechtigt, wie beim Nießbrauch und beim Pfandrecht gemäß ZZ 1065 und 1227 B.G.B., bei Beein- trächtigungen des Retcntionsrcchts die Vorschriften über das Eigenthum analog zur Anwendung zu bringen? Man wäre dazu berechtigt, wenn man das Retentionsrecht als 2216 Allgemeine Vorschriften, Z 369. Änm, ZS. Anm. 40. 3. dingliches Recht betrachtete. Cosack, der die Dinglichkcit leugnet, nimmt konsequent an, daß das Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn der Gläubiger den Besitz unrechtmäßig verliert. Nach früherem Recht war es streitig, ob es ein dingliches Recht oder ein persönliches sei. Wir hatten uns für die Dinglichkeit entschieden, aber nach dem Zeugnisse der Denkschrift neigte die Rechtsprechung und die Wissenschaft überwiegend dahin, den dinglichen Charakter des Zuriickbchaltungsrechts zu verneinen (vcrgl. besonders R.G. 8 S. 83) und die Denkschrift S. 212 meint, der Entwurf stelle sich auf den gleichen Standpunkt. Von diesem Gesichtspunkte ist die Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen gegeben, um trotz der angeblich verneinten Dinglichkeit den Rctcntionsberechtigten gegen spätere Belastungen der Sache mit Rechten Dritter denjenigen Schutz zn gewähren, den die Denkschrift für angemessen erachtete. Allein das Gesetz hat es doch immerhin nicht ausgesprochen, daß das Rctcntionsrecht ein bloß obligatorisches sei nnd die Wissenschaft hat daher wiederum freie Bahn. Cosack S. 1ö7 und Dernburg III S. 767 folgen der Denkschrift, Gareis Anm. 7 dagegen hält eS nicht für unziemend, trotz der Erwägungen der Denkschrift die Frage auszuwerfen, ob es nicht dogmatisch richtiger ist, das Recht als ein dingliches aufzufassen. Wir können uns auch Angesichts des ueucn Gesetzes und seiner Begründung nicht entschließen, den dinglichen Charakter des Rechts zu verneinen. Niemand kann nach Entstehung des Retentionsrechts (soweit nicht etwa die Vorschriften zum Schutze gutgläubigen Erwerbes entgegenstehen, nach denen aber anch sonstige dingliche Rechte weichen, Anm. 34 ssg. zu Z 366) ein Recht an der Sache, Eigenthum, Pfandrecht, auch, wie wir oben gesehen haben, gesetzliches Pfandrecht zum Nachtheile des Retentionsberechtigten erwerben, im' Konkurse kommt es znr Geltung, wie ein Faustpfandrecht, ebenso gegenüber einer von einem anderen Gläubiger vorgenommenen Zwangsvollstreckung, und wenn das Verfolgungs- rccht des Z 44 K.O. dem Retentionsberechtigten vorgeht, so liegt dies daran, daß nach Geltendmachnng desselben es so angesehen wird, als habe der verfolgende Eigenthümer das Eigenthum nicht verloren (R.G. 3 S. 83). Was fehlt da noch für den Begriff der Dinglichkcit? Soll es wirklich Rechtens sein, daß das Retentionsrecht in allen sonstigen Beziehungen Dritten gegenüber dieselben Wirkungen hat, wie ein dingliches Recht, und nur bei einer heimlichen oder gewaltsamen Wegnahme nicht? Das Ergebniß wäre eigenthümlich, und da der Gesetzgeber es nicht ausgesprochen hat, so brauchen wir es nicht zu acccptiren. Nur mit einem Worte sei erwähnt, daß der in Abs. 2 unseres Paragraphen dem Retentionsrecht gewährte Schutz gegen späteren Eigenthums- oder vertragsmäßigen Pfanderwerb auch dann Platz greift, wenn man das Retentionsrecht mit uus als dingliches Recht auffaßt (vergl. AZ 836 und 1208 B.G.B.). (Abs. 3). Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Znriickbchaltung der Anweisung oder der Verpflichtung, in bestimmter Weise mit dem Gegenstände zu verfahre», widerstreiten würde. Man kann dies als das negative Erfordernis; des kaufmännischen Retentionsrechts bezeichnen. -r) Die Anweisung geht von dem Schuldner aus, muß aber, um das Zurückbehaltungsrecht auszuschließen, vor oder bei der Uebergabe ertheilt sein. Einseitige Anweisungen nach der Uebcrgabe sind einflußlos. Die Verpflichtung aber kann anch nach der Uebergabe übernommen sein. Einseitig von ihr abzugehen, ist dem Gläubiger verwehrt. Ii) Welchen Inhalt mnß die Anweisung bezw. die Verpflichtung haben, um da sZurückbchaltungsrcchtauszu schließen? Um sich diesen Inhalt klar zu machen, mnß zunächst darauf hingewiesen werden, daß schon im Abs. 1 ein obligatorisches Verhältniß vorausgesetzt wird, kraft dessen der Gläubiger eine Sache zwar mit dem Willen des Eigenthümers besitzt, doch so, daß der Gläubiger uach erledigtem Besitzrecht zur Herausgabe an den Eigenthümer oder auf seine Anweisung an einen Dritten verpflichtet ist. Man mag die Sache auf Gruud einer Verpfändung, eines Miethsvcrtragcs, eines Kommodats, einer nicht perfekt gewordenen Verkaufsverhandlung, eines rückgängig gewordenen Kaufs erhalten haben, immer besteht ein obligatorisches Verhältniß der gedachten Art. Im Allgemeine Vorschriften, Z 369. 1217 Grnnde genommen liegt daher in jeder Besitzerlangung nach Abs. 1 die Anweisung und die Verpflichtung, die Sache nach erledigtem eigenen Besprecht an den Eigenthümer oder auf seine Anweisung an einen andern herauszugeben. Bedeutet doch „zurück- behalten" begrifflich nichts Anderes als: zurückbehalten dessen, was man eigentlich zurückgeben müßte. Daraus folgt, daß Abs. 3 die iu dem jedesmaligen Obligationsvcrhältniß implioite liegende Anweisung und Verpflichtung znr Herausgabe nicht im Auge haben kann, sondern etwas anderes zum Gegenstande haben muh. Sonst würde ja das Retentionsrecht des Abs. 1 durch Abs. 3 paralysirt sein und niemals Platz greifen. Soll Abs. 3 Sinn und Inhalt haben/) so kann er unr dahin verstanden werden, daß das Reteutionsrecht dann nicht Platz greift, wenn nicht bloß die aus der Natur des die Besitzerlaugung begleitenden obligatorischen Verhältnisses selbst sich ergebende Rück- gabepflicht besteht, sondern wenn außerdem a5. ö) Waaren, die znr Aufbewahrung übergeben sind, können zur Retcntion benutzt werden, die aus dem Verwahrungsvertrage folgende gesetzliche Rückgabepflicht steht nicht entgegen. Wohl aber würde entgegenstehen die besondere Anweisung oder Verpflichtung, die verwahrte Sache nach Erledigung des Vcrwahrungs- vertragcs au einen Dritten herauszugeben oder auch an den Deponenten selbst. Anm.45. An Waaren, die der Spediteur oder Frachtführer in Gewahrsam erhält, damit er sie au eiuen bestimmten Dritten weiter versende, kann dem Kommittenten gegenüber wegen Forderungen an denselben ein Zurückbehaltungsrccht nicht ausgeübt werden (Laband S. 494: Gareis-Fuchsberger Note 286; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 27V), wohl aber an Waaren, die ihm zugesendet werden^ damit er sie auf Lager nehme. Weitere Retcntionsfragcn im Rechtsverhältniß des Spediteurs siehe ZZ 41V—411. Nimmt der Dritte die Waare nicht au, oder widerruft der Maudatar den Auftrag, so kann sie nunmehr zur Rctentiou benutzt werden, außer wenn auch schon für diesen Eventualfall eine besondere Anweisung oder Verpflichtung vorlag. Anm.47. 5) Waaren, die zur Reparatur übergeben sind, können an sich zurückbehalten werden, es sei deun, daß eine besondere Anweisung erlassen wäre (R.O.H. 12 S. 27) Das Gleiche gilt von Sachen, die Jemandem sonst zur Bearbeitung übergeben sind, z. B. zum Färbcu, Appretircn (O.L.G. Dresden in 43 S. 353). A,„„.48. -?) Waaren, die Jemandem übergeben werden zum Zweck des Verkaufs, also insbesondere an den Kommissionär, oder au den Agenten, dürfen zunächst nicht rctiuirt werden. Hier hat der Schuldner über die Sache schon für den Fall des erledigte» Gewahrsams anderweit disponirt. Anders, wenn das Verhältniß gelöst, der Vcrkanfsauftrag zurückgenommen ist. So kann der Kommissionär, der Agent nach beendigtem Verhältniß wegen seiner Gegenansprüche das Kommissionslager retiniren (Bolze 11 Nr. 319). — Wechsel, die Jemand mit dem Austrage der Diskontirung erhält, darf er zunächst nicht retiniren (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. S84), es sei denn, daß der Diskontiruugsauftrag sich erledigt. A»m.4S- ^) Vorschrift, die Sache zur jederzeitigen Verfügung eines Dritten bereit zu halten, kann als besondere Anweisung für genügend erachtet werden (R.O.H. 19 S. 1V1; R.G. 12 S. 91), ja sogar auch die besondere Anweisung, die Sache zur jederzeitigen Verfügung des Schuldners bereit zu halten, kann genügen, wenn sich im Einzclfalle dadurch der deutliche Wille kundgiebt, daß der Schuldner sich damit vorbehalten wollte, über die Waare jederzeit anderweit disponiren zn können und sie daher dem Retentionsrecht unzugänglich zu machen M.O.H. 8 S. 49; vergl. R.G. vom 8. Dezember 1893 in J.W. 1894 S. 20 u 21). A,„„ zg t) Waaren, die Verpfändet sind, können nach Bezahlung der Pfandschuld wegen anderwciter Ansprüche retinirt werden (oben Anm. 26). Anm.Zi. 4) (Abs. 4.) Recht dcS Schuldners, die Znrückbchaltimg abzuwenden. Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbchaltuugsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Irgend welcher Grund znr Sicherheitsleistung in anderer Art braucht nicht vorzuliegen. Es ist nicht etwa erforderlich, daß das Pfand sich verschlechtert Allgemeine Vorschriften, § 309. 1219 oder cntwcrthek. Wird die nnderivcite Sicherheit geleistet, so erlischt damit das Retcntionsrccht, nicht bloß die Verkanfsbcsugniß (R.O.H. 2 S. 383; vergl. Bolze 10 Nr, 128 li). Verweigert der Gläubiger trotz der anderweitcn Sicherheitsleistung die .vnaiiv gäbe der Sache, so wird er schadcnsersatzpflichtig (vergl. Anm, 11 zu Z 317). Durch Klage und einstweilige Verfügung ist er zur Herausgabe zu zwingen. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach §8 SW—240 B.G.B. Aiun-ss. Bürgen können aber, wie unser Abs. 4 bestimmt, dem Gläubiger als Sicherheitsleistung nicht anfgedrüngt werden. Was die Angcmesseuheit der Sicherheitsleistung betrifft, so kommt Anm .'-z. es darauf au, ob der Werth des zurückbehaltene» Gcgcnstandcs oder der der Forderung geringer ist. Hat der zurückbehaltene Gegenstand einen höheren Werth als die Forderung, so braucht die andcrwcitc Sicherheit mir deu Betrag der Forderung zu erreichen. Denn das kaufmännische Zurückbchaltungsrccht ist nicht gedacht als ein Mittel, um einen Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern lediglich als ein Mittel, um eine Sicherung nud Befriedigung zu erlangen. Mehr kann der Inhaber eines solchen Rechts nicht verlangen, als eine andcrwcitc angemessene Sicherheit für seine ganze Forderung. Ist der Werth der retinirten Sache geringer, als die Forderung, so braucht die andcrwcitc Sicherheit nur den Werth der retinirten Sache zn haben. Denn das ist' ein ausreichendes Acquivalent der von ihm aufgcgcbcueu Sicherheit. Unter Nmständen kann auch ohnc Sicherheitsleist» ug dic Hcransgabc verlangt werden. Vcrgl. nntcu Rum. 55. Durch die Bestellung der anderweiten Sicherheit erwirbt der Gläubiger Anm,5>i. an Stelle des Rententiousrechts eiu Pfandrecht (Z 233 B.G.B.). Zusatz 1. Umfang des Retentionsrechts in Ansehung der im Besitz des Gläubigers Anm. 55. befindlichen Sachen. Das vertragsmäßige Pfandrecht und demgemäß auch die hnudelsgesctzlichcn Pfandrechte erstrecken sich auf alle Sachen, welche iu das Pfandrecht fallen. Auch wenn der Betrag der Forderung weit geringer ist, als der Werth der als Pfand hastenden Sachen, so kann der Gläubiger alle als Pfand haftenden Sachen solange iu seinem Pfandbcsitzc behalten, bis er befriedigt ist. Nur zum Verkauf darf er nicht mehr stellen, als zn seiner Befriedigung erforderlich ist 4. Wenn der Bankerutt erst entstanden ist nach der Uebergabe oder nach der Ver- pflichtungsnbcrnahme, so steht dies dem Retcntionsrecht ebensowenig entgegen, wie wenn der Bankerntt früher entstanden und erst spater bekannt wurde (R.G. 12 S. 91). Denn auch in diesem Falle ist er ja erst später bekannt geworden. Früher konnte er ja nicht bekannt werden, weil er früher »och gar nicht entstanden war. Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem -zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstände zu, gegen welches das Zurückbehaltungs- recht nach ß 369 ^bs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstände den Vorrang. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der im Z ^2ZH des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche. Sofern die Befriedigung nicht im N?ege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht aus Befriedigung gegen den Eigenthümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigenthümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig. Die Alage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden. Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Art, wie der Rctnicnt sich ans der zurückbehaltene» leiwng, Snchc befriedigt. Im Absatz 1 ist das Bcfriedigunsrecht gegeben und der Vorrang vor fremden Rechten, in Abs. 2, 3 und 4 ist die Art der Befriedigung vorgeschrieben. Anm. l. I. (Abs. 1.) Der Rctincnt hat das Recht der Befriedigung ans der zurückbehaltenen Sache. Dieses Recht der Befriedigung ist der eigentliche materielle Inhalt und das Endziel des kaufmännischen Retentionsrechts. Hierin gleicht es dem Pfandrechte. Deshalb erfolgt auch die Art der Befriedigung in Gemäßheit der pfandrecht- lichcn Vorschriften, wie weiter unten ausgeführt werden wird. — Die Realisirung der zurückbehaltenen Sache ist nur ein Recht des Gläubigers. Er ist nicht gezwungen, die Rcalisirnng zn bewirken. Der Schuldner kaun sie nicht verlangen und nicht auf Verkauf klagen (vergl. R.O.H. 10 S. 237; R.G. 2 S. 35). Er kann nur die Reten- tion durch Befriedigung oder durch andcrweitc Sicherheitsleistung abwenden (vergl. Anm. ölffg. zu 8 369). Anm. z. II. (Abs. 1.) Der Vorrang vor den Rechten Dritter besteht hinsichtlich des Bcfriedigungsrechts so weit, als das Retcntionsrecht überhaupt den Rechten Dritter gegenüber gilt. Dies hier besonders zu sagen, war überflüssig. Welche Rechte Dritter gemeint sind, haben wir in Anm. 31ssg. zn Z 369 ausführlich dargelegt. Allgemeine Vorschriften, ß 371. 1223 III. (Abs. 2, 3 u. 4.) Die Art, wie die Rcalisirung des Nctcntiousrcchts erfolgt, ist in den Ab- Anm. s. jützen 2, 3 und 4 vorgeschrieben. Sie erfolgt nach den Regeln der Psandrcalisirung, jedoch stets unter der Bedingung, daß für das Recht auf Befriedigung ein vollstreckbarer Schnld- titel erlangt ist, zu dessen Erlangung ein besonderer Gerichtsstand dem Gläubiger au die Hand gegeben ist. Selbstverständlich kann auch die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Diese letztere Möglichkeit wollen wir in Folgendem zuerst behandeln. ^. Zunächst ist es zulässig, daß die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, d. h. Anm. <. dadurch, das; der Gläubiger seine dnrch die Rctention gesicherte persönliche Forderung ausklagt und auf Grund des so erlangten Schuldtitels iu den rctiuirtcn Gegenstand Zwangsvollstreckung bewirkt. Die Zulüssigkcit dieser Art der Zwangsvollstreckung ist sclbstvcrstüudlich, aber im Abs. 3 noch besonders erwähnt. Diese Art der Befriedigung folgt den Regeln der Zwangsvollstreckung nach der C.P.O. L. Ausserdem ist der Rctincut berechtigt, sich nach Art der Pfimdrcalisirimg a»6 der rctinirtcn Anm. s. Sache zu befriedigen, jedoch nur nach Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels. 1. Erste Voraussetning ist, das; der Gläubiger eine» vollstreckbaren Schnldtitcl für sein Recht ans Befriedigung erlangt. Dadurch unterscheidet sich diese Rcalisirung von der Pfand- realisirnng, die ja ohne vollstreckbaren Schuldtitcl erfolgen kann (vcrgl. Anm. 36 zu 368). s) Der Inhalt der Klage ist das Verlangen, die Befriedigung zu gestatte» wie Abs. 4 unseres Paragraphen ergicbt. Das Pctitum und der Tenor werden daher lauten: Beklagter schuldig, zu gestatten, daß der Kläger sich aus den vou demselben zurückbehaltenen 1VVM Mk. Nominal Aktien der Neuen Berliner Omnibus- und Packet- sahrt-Akticngcjcllschaft wegen seiner Forderung von 50M Mk. nebst 6»/<> Zinsen seit dem 18. Dezember 19lX) und der Kosten dieses Prozesses (siehe unten Anm. 8) befriedige. b) Gerichtet ist die Klage gegen den Eigenthümer oder Schulduer, gcgcuAnm. s. den letzteren dann, wenn die Sache dem Gläubiger selbst gehört, wenn also der Fall des § 369 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gegen den Eigenthümer in den übrigen Fällen. Für den Fall, daß der Eigenthümer nach Entstehnng des Netcntivnsrcchtcs wechselt, bestimmt Z 372 Näheres. e) Der Gerichtsstand der Klage. Die Klage kann natürlich angestellt werden bci Anm. ?. jedem sonstigen zuständigen Gerichte, insbesondere auch im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Aber clektiv ist dem Gläubiger gestattet, au demjenigen Gerichte die Klage anzustellen, in dessen Bezirke er selbst seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat. Er darf also, wenn er in Breslau wohnt und in Berlin seine Handelsniederlassung hat, aus deren Betrieb das Rclentionsrecht herrührt, gegen den in Memel wohnenden Schuldner wahlweise in Memel, in Breslau oder in Berlin die Klage anstellen. Dagegen wird man ihm sinngemäß das Recht nicht geben können, die Klage an einem solchen Orte anzustellen, wo er zwar eine Handelsniederlassung hat, aber nicht diejenige, aus dercu Betrieb das Rclentionsrecht herrührt, wenn nicht etwa einer der anderen Gerichtsstände dort begründet ist. <1) Die Kosten des Prozesses. In dieser Hinsicht ist zu erwägen, daß die Reali-A»m. ». sirung des Gegenstandes der eigentliche materielle Inhalt des Rctentionsrechtes ist, die Gcstattung derselben der eigentliche materielle Inhalt der Nechtspflicht des Schuldners. Der Schuldner erfüllt, indem er die Rcalisirung über sich ergehen läßt. Die Kosten des Prozesses können ihn also dann nicht persönlich tressen, wenn er das Retcntions- recht nicht bestritten oder sonst nicht Anlaß zur Klage gegeben hat. Stellt sich im Prozesse heraus, das er Anlaß zur Klage gegeben hat, oder bestreitet er das Netentions- recht, so sind die Kosten des Prozesses dem Beklagten aufzuerlegen, also dahin zu tenoriren, daß der Beklagte schuldig, die Befriedigung aus der retinirten Sache wegen der Hauptsumme und der Prozeßkostcn zu gestatten, und überdies schuldig, die Kosten des Prozesses zu tragen. Stellt sich aber im Prozesse nicht heraus, daß der 1224 Allgemeine Vorschriften. § 371. Beklagte das Retentionsrecht bestrittcn oder sonst zur Klage Anlaß gegeben hat, so muß die Auferlegung der persönlichen Kostentragung unterbleiben. Im Vcrsäumnißverfahren kann die letztere nur erfolgen, wenn die Klage nach dieser Richtung eine Begründung enthielt. Es mag sein, daß dies aus der C.P.O. nicht hervorgeht, aber neben der C.P.O. gelten die Vorschriften der sonstigen Reichsgesetze, auch dann, wenn sie civil- prozessnalische Vorschriften enthalten, fei es ausdrücklich oder imxlieits, durch Ziehung der in ihnen liegenden Konsequenzen (Z 13 des Einf.Ges. z. C.P.O.). Anm. o. «) Liegt kein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist die Realisirung des retinirten Gegenstandes nicht rechtmäßig. Der Abs. 3 unseres Paragraphen spricht dies zwar nur für den Verkauf aus, aber von jeder anderen Realisirung (vcrgl. unten Anm. 13ffg.) gilt das Gleiche. Durch nachträgliche Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitcls wird die Realisirung nicht nachträglich rechtmäßig, denn nach Abs. 3 nnseres Paragraphen ist die Befriedigung eben erst dann zulässig, nachdem der vollstreckbare Schnldtitel erlangt ist. Anm.io. Was unn die Folgen der Unrechtmäßigkeit anlangt, so sind dieselben die gleichen, wie sonst, wenn Jemand die ihm obliegenden Rechte verletzt oder überschreitet vcrgl. Aum. 11 zu Z 347): Der Gläubiger hastet auf Ersatz des dem Schuldner zugefügten Schadens. Die retinirte Sache hätte nicht verkauft, der retinirle Wechsel nicht eingezogen werden sollen. Der Schuldner darf auf Ersatz des ihm hierdurch erwachsenen Schadens klagen. In den geeigneten Fällen kann aber der Gläubiger dieser Schadensersatzforderung gegenüber seine Forderung eowxeiisg.iia'o geltend machen (vergl. R.O.H. 25 S. 224? R.G. 1 S. 285; Bolze 7 Nr. 113; R.G. 43 S. 39. Anch brauchen dabei nicht die speziellen Voraussetzungen der Kompensation vorzuliegen, insbesondere brauchen nicht beide Forderungen fällig zu sein. Er hat also z. B. das Kompensationsrccht, als Surrogat des Retentionsrechts, auch dann, wenn der Gläubiger auf Grund des Nothzurückbchaltungsrechts des Z 370 den Gegenstand rcalisirt hat, ehe seine Forderung fällig war. Andererseits kann der Schuldner auf diesem Wege nur seinen Schadensersatz geltend machen, nicht etwa schlankweg die Auszahlung des Erlöses an sich verlangen. Ist die Realisirung zwar ohne vollstreckbaren Schnldtitel, aber doch sachgemäß erfolgt, so ist ja dem Schuldner kein Schaden erwachsen und er hat daher keinen Schadenersatzanspruch. Von diesem Gesichtspunkte gehen auch die obcncitirtcn Entscheidungen aus. Anm.ii. Die Folgen des unrechtmäßigen Verkaufs gegenüber dem Erwerb er richten sich nach Z 1243 B.G.B., auf welchen hier offensichtlich angespielt ist (vergl. auch Denkschr. S. 215). Aber auch den Z 1244 B.G.B, hat dieser Gesetzes- ausspruch im Auge, wie gleichfalls aus der Denkschrift hervorgeht. Das bedeutet, daß, wenn der Verkauf des retinirten Gegenstandes ohne vollstreckbaren Schuldtitel erfolgt, der gute Glaube an das Vorhandensein des Schuldtitels den Erwerbcr der retinirten Sache ebenso schützt, wie das Vorhandensein des Schuldtitels, wenn nur die übrigen Voraussetzungen dieses Schutzes nach Z 1244 B.G.B, vorliegen (vergl. hierüber auch unten Anm. 16). Ueber die Folgen des rechtmäßigen Erwerbes des rcalisirten Gegenstandes siehe unten Anm. 16). Anm.is. k) Liegt ein vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vor und wird auf Grund dessen der Pfandgegcnstand realisirt, später aber das Urtheil aufgehoben, so greifen zwischen dem Gläubiger uud dem Eigenthümer die Regeln der C.P.O. über die Entschüdiguugspflicht in diesem Falle Platz (vcrgl. auch oben Anm. 10 über die Möglichkeit der Kompensation mit der gesicherten Forderung). Dem dritten ErWerber gegenüber ist dieser Wegfall des Urtheils unerheblich. Für ihn lag ein vollstreckbarer Schuldtitel zur Zeit des Erwerbes vor. Späterer Wegfall thut seinem Rechte keinen Eintrag. Anm. IS. 2. Liegt nun ein vollstreckbarer Titel in dem zu 1 gedachten Sinne vor, so kaun nmnnehr die Realisirung des retinirten Gegenstandes erfolgen. „Die Befriedigung erfolgt nach den für Allgemeine Vorschriften, § 371. 1225 das Pfandrecht geltenden Vorschriften des B.G.B.". Es muß also auf Grund des erlangten Schuldtitcls nicht etwa eine Zwangsvollstreckung erfolgen. Sondern der Schuldtitcl ist nur dazu da, um das Recht des Gläubigers auf Befriedigung gerichtlich festzustellen. Ist diese Feststellung erfolgt, so kann die Rcalisirung nunmehr erfolgen nach den für daS- Pfandrecht geltenden Vorschriften, also ohne Mitwirkung der gerichtlichen Organe. Im Einzelnen ist hier der Klarheit wegen zu sagen: a) Bei beweglichen Sachen. Es kann allerdings auf Grnnd des ans Gestattuug der Befriedigung lautenden vollstreckbaren Erkenntnisses auch der Verkauf nach dcu für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirkt werden (K 1233 Abs. 2 B.G.B.), was wohl zu unterscheiden ist von der außerdem dem Gläubiger gestatteten Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, welche oben Anm. 4 erwähnt ist. Denn dort handelte es sich nm diejenige Vollstreckung in den rctinirtcn Gegenstands welche dadurch erfolgt, daß man die zu sichernde Forderung ausklagt und ans Grund dieses Erkenntnisses den rctinirten Gegenstand znr Zwangsvollstreckung bringt. Hier aber ist nicht die zu Grunde liegende persönliche Forderung ausgeklagt, sondern es ist auf Grund des Rctcntionsrechtes die Klage auf Gestattuug der Befriedigung gemäß Z 371 angestellt, und auch auf Grund dieses vollstreckbaren Schuldtitels ist, wie gesagt, der Gläubiger berechtigt, den Verkauf der retiuirten Sachen nach den für den Verkauf gepfändeter Sachen geltenden Regeln zn betreiben. Aber der Gläubiger kauu auch — und das ist Hauptsache hierbei — den Vcr-Anm.i». kauf in der Weise bewirken lassen, wie man ein Faustpfand rcalisirt, d. h. ohne Mitwirkung der in der C.P.O. vorgesehenen Zwangsvollstrecknngsorgane, sondern im Wege der öffentlichen Versteigerung oder bei marktgängigen Waaren im Wege freihändigen Verkaufs durch eine offizielle Person. Hierfür und für die Androhung des Verkaufs, die Wartefrist, für den Ort der Versteigerung, für die öffentliche Bekanntmachung und die besondere Anzeige von dem bevorstehenden Verkauf, für die Modalitäten der Versteigerung (mir gegen baar zc.), für das Recht des Gläubigers und des Schuldners mitzubieten, für die Besonderheiten bei Gold- und Silbersacheu, für die Benachrichtigung des Eigenthümers nach dem Verkauf gelten die für das Pfandrecht gegebenen und von uns in Anm. 4vffg. zu Z 368 erörterten Regeln. Doch bestimmt unser Paragraph in diesen Hinsichten zwei Abweichungen: Hinsichtlich der Wartefrist gilt eine Woche nach Abs. 2 unseres Paragraphen;A»m. 15. und ferner: die den Eigenthümer betreffenden Vorschriften finden auf den Schuldner Anwendung, wcun die rctinirte Sache dem Gläubiger gehört, also in dem Falle des Z 369 Abs. 1 Satz 2. In diesem Falle sind z. B. die Benachrichtigungen der W 1234, 1237 und 1241 an den Schuldner zu erlassen. Ferner gilt hier das Gleiche, wie bei der Pfandrealisirung, hinsichtlich der Frage, Anm.ie. wann der Verkauf ein rechtmäßiger ist, also der § 1243 B.G.B., nur daß zu den Erfordernissen der Rechtmäßigkeit hier noch die vorher erfolgte Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitcls auf Gestattung der Befriedigung hinzutritt. Die Folgen des rechtmäßigen Verkaufs richten sich, wie beim Pfandrecht, nach Z 1242 B.G.B., die Folgen des unrechtmäßigen, aber immerhin noch offiziellen Verkaufs, wie beim Pfandrecht, nach Z 1243 B.G.B., nur daß hier zu den durch den guten Glauben zu ersetzenden Erfordernissen der Rcchtmüßigkeit anch noch das Vorhandensein eines Schuldtitels gehört (vergl. oben Anm. 11). Ueber die Folgen unrechtmäßigen und auch nicht offiziellen Verkaufs gegenüber dem Erwerber siehe Anm. 64 zn H 368; über die Folgen unrechtmäßigen Verkaufs gegenüber dem Schuldner siehe oben Anm. 10. Endlich können die Parteien auch hier gemäß § 1245B.G.B. Abweichungen von den ge- Anm.17. schlichen Regeln des Verkaufs vereinbaren und auch hier kaun das Gericht in den geeigneten Fällen gemäß K 1246 B.G.B, eingreisen (vergl. daher Anm. 39, 41,42,44,46,48, 50,51 zu 8 368; insbesondere auch Anm. 57 zu z 368, wo ausgeführt ist, ob solche Verabredungen und Gerichtsentscheidungen auch dem Erwerber gegenüber ins Gewicht fallen. 1226 Allgemeine Vorschriften, Z 371, selbst wenn dadurch nach dem Wortlaut des Gesetzes der Verkauf eiu unrechtmäßiger ist. Darüber, ob auch von dem Erfordernisse des vollstreckbaren Schuldtitels durch Vereinbarung der Parteien abgesehen werden kann, siehe unten Aum. 28, Durch dcu erfolgten Verkauf gilt die Forderung auch hier insoweit als berichtigt, als der Erlös dem Gläubiger gebührt, Z 1247 B.G,B, findet auch hier entsprechende Anwendung (vcrgl, Aum. 65 zu Z 368). Den Ueberschuß hat der Gläubiger an den Schuldner abzuführen, wenn ihm nicht aus sonstige» Gründen ein Kompensationsrecht zusteht, Änm.lZ, b) Bei Jnhab erpapieren greifen ebenfalls die Grundsätze über die Pfandrealisirung beweglicher Sachen entsprechend Platz, Die Realisirung erfolgt auch hier durch Veräußerung, wie bei einer beweglichen Sache, Dazu tritt aber uoch wahlweise das Recht der Einziehung, soweit das Jnhaberpapier eine Forderung repräscutirt (vcrgl, Aum. 66 zu Z 368). Anm,20. e) Bei Orderpapicren sind die für die Realisirung des Pfandrechts gegebenen Rechte auch hier gegeben. Mithin hat der Gläubiger das Recht, die dem Orderpapier zu Gruude liegende Forderung einzuziehen (Z 1294 B.G.B.). Nach dem ebengedachteu Paragraphen steht dem Pfandgläubiger dieses Recht zu, noch ehe die durch das Pfand gesicherte Fordcruug füllig ist. Hier ist das natürlich regelmäßig nicht der Fall, weil vor Fälligkeit der Forderung das Reteutiousrecht regelmäßig gar nicht entsteht; ausuahmsweise entsteht das Retcntionsrccht schon vor Fälligkeit der Forderung, nämlich in den Fällen des H 37V, in diesen Fällen hat der Gläubiger auch das Recht der Einziehung schon vor der Fälligkeit. Bei der Gelteudmachung dieses Einziehungsrechtes stehen dem Schulducr des Ordcrpapiers alle Einreden zu, welche er gcgcu den Schuldner des Retentionsgläubigers selbst geltend machen könnte, das gesetzliche Retcntionsrecht hat in dieser Beziehung nur dieselbe Wirkung, wie das gesetzliche Pfandrecht, nämlich nicht die höheren Wirkuugcn einer Verpfändung des Orderpapiers durch Indossament, sondern nur die mindere Wirkung einer Verpfändung des Orderpapicrs nach den allgemeinen Vorschriften (vergl. hierüber Anm. 67, 76, 77, 78 zu § 368). Amn.Zi. Außerdem hat der Retcntionsgläubigcr beim Ordcrpapier, wenn es einen Börsenoder Marktpreis hat, das Recht, das Orderpapier öffentlich oder durch eiuc Bersteigerungs- pcrson freihändig zum laufenden Preise zu verkaufen (Z 1295 B.G.B.). Die An- drvhuugs- nnd Wartefrist besteht nicht, da der Z 1221, nicht der Z 1234 B,G,B, im § 1295 angezogen ist. Das Recht steht beini Pfandrecht dem Gläubiger zu nach Eintritt der Fälligkeit der eigenen Forderung, für den Fall des Nothzurllckbchaltungsrechts des Z 370 wird man aber hier von diesem Erfordernis; abzusehen berechtigt sein, Ä»m,Z2. Solveit das Orderpapier keine Forderung repräsentier, und auch keinen Börsen- und Marktpreis hat, also z. B. wenu das Reteutiousrecht einer nicht marktgängigen Namensaktic nicht bloß durch Einziehung der Dividenden rcalisirt werden soll, bleibt nichts übrig, als die Realisirung im Wege der Zwangsvollstreckung, also entweder durch Ansklaguug der zu sichernde» Forderung (oben Anm. 4) oder auf Grund des gegen den Eigenthümer gerichteten Schuldtitels auf Gestattung der Befriedigung (oben Anm. 13; vergl. auch z 1282 Abs. 2 B.G.B. ? auch Denkschr. S. 214). Dieses Recht hat der Retcntionsgläubigcr übrigeus in allen Fällen. Dagegen hat der Retentionsgläubiger nicht das Recht, das Ordcrpapier einfach freihändig zu verkaufen, also z. B. zu diskontiren. A„m,'2Z. >» Anm. 22)/ Zusah. Kann von den in Z 371 behandelten gesetzlichen VoranSsetmngc» der Befriedigung Anm.27. durch Partcivcrcinliarnng abgewichen werden? Die im Abs. 2 angeordnete Wartesrist kann durch Partciabredc abgeändert, anch aufgehoben werden (vergl. Z 1245 B.G.B, in Verbindung mit Abs. 3 unseres Paragraphen). Wegen anderer Voraussetzungen siehe die folgende Anm. 28. Wie aber steht es mit der Voraussetzung des vollstreckbaren Schuld-Anm.28. titeis? Wir verneinen die Möglichkeit einer solchen Partciabredc. Der Art. 316, der abweichende Parteiabrcden zulicß, ist gestrichen. Der § 1245 B.G.B., auf welchen Abs. 3 unseres Paragraphen implicite hinweist, zählt die Vorschriften auf, von welchen durch Partciabredc bei der Realisirung des Reteutionsrechts abgewichen werden kann! zum Theil ist solche Parteiabrcde zulässig iu jeder Zeit, zum Theil erst nach Eintritt der Vcrkanfsberechtiguug (vergl. oben Anm. 17). Soll nun darüber hinaus ganz willkürlich diese wichtigste Voraussetzung der Realisirung des kaufmännischen Rctcntionsrcchts als eine solche angeschen wcrden, die nicht zwingenden Rechtens ist, von welcher viclmchr die Parteien ohne Weiteres abgehen können? Wollte man diese Frage bejahen, so wirft sich sofort die weitere Frage ans: Und wann kann diese Abrede getroffen werden, zu jeder Zeit oder erst nachdem Eintritte der Verkaussbcrechtigung? Wie man diese Frage auch beantwortet, die Antwort erscheint willkürlich. Für keine dieser Antworten giebt das Gesetz einen Anhalt. Und endlich ist es doch eine Abrede, durch welche der Rechtsweg ausgeschlossen wird. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht ohne Weiteres giltig, sondern nur dort, wo das Gesetz es gestattet. H In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstände gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigenthümer des Gegenstandes war, auch weiter als 1228 Allgemeine Vorschriften Z 372. Exkurs zu Z 372. Eigenthümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist. Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner das Eigenthum, so muß er ein rechtskräftiges Urtheil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung, geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dein Eintritts der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer war. lewm'g Der vorliegende Paragraph trifft besondere Bestimmungen für einzelne Frage», bei denen die einfache Bezugnahme auf die Vorschriften des B.G.B, nicht genügend erschien, um zu einem zweifclsfreien Ergebniß zu gelangen (Dcnkschr. S. 214). Die Bestimmungen sind also gewissermaßen ein gesetzlicher Kommentar zu den übrigen Vorschriften des Gesetzbuchs über das kaufmännische Zurückbehaltungsrccht, und es wäre sonderbar, wenn auch sie wieder eines Kommentars bedürften. Nur folgende Bemerkungen seien hinzugefügt: Anm. i. 1. Nur wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, darf er den Schuldner nicht mehr als Eigenthümer ansehen. Wissen müssen schadet ihm nichts. Anm. 2. 2. Weiß der Gläubiger, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, so darf er die Benachrichtigungen nicht mehr an ihn, sondern an den wahren Eigenthümer richten (vergl. Anm. 6 zu Z 371). Auch muß er, wie sich aus Abs. 2 ergiebt, in diesem Falle die Klage auf Gestattung der Befriedigung gegen den wahren Eigenthümer richten. Sonst braucht der Eigenthümer das ergehende Urtheil nicht gegen sich gelten zu lassen. Anm. 3. 3. Weiß aber der Gläubiger nicht, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist, so kann er alle Benachrichtigungen weiter an ihn ergehen lassen und kann ihn auf Duldung der Befriedigung verklagen und der wahre Eigenthümer kann nicht hinterher geltend machen, daß. alles das ihn nichts angehe. Mag er für Benachrichtigung des Retentionsgläubigers von dem Eigenthumswechsel sorgen, und wenn er vom Rctentionsrecht nichts gewußt hat, sich an seinen Rcchtsvorgänger halten. Die Realisirung ist ihm gegenüber rechtmäßig. Grkurs zu K 3VS. Ergänzungen zur Lehre von den Handelsgeschäften: Grt und Zeit der Erfüllung. I. Ort der Erfüllung. Anm. i. Vorbemerkung. Das H.G.B, hatte in den Art. 324 u. 325 Vorschriften über den Ort der Erfüllung der Handelsgeschäfte, die sich derart bewährt hatten, daß sie im Wesentlichen in das B.G.B, aufgenommen und so im neuen H.G.B, entbehrlich wurden. Es sind das die Z§ 269 und 270 B.G.B. Dieselben haben aber große Wichtigkeit für den Handelsverkehr und werden mit Rücksicht hierauf unter besonderer Berücksichtigung der handelsrechtlichen Gesichtspunkte hier kommentirt werden. Anm. 2. Außerdem hatte das H.G.B, noch einen besonderen Artikel über den Ort der Erfüllung beim Handelskauf, den Art. 342. Auch dieser ist fortgefallen, weil er durch die allgemeinen Vorschriften für entbehrlich erklärt wurde. Es erscheint uns erforderlich, den Erfüllungsort beim Kaufe im Anschluß au die allgemeinen Grundsätze über den Erfüllungsort besonders zu behandeln (siehe weiter unten). ') Einen besonderen Exkurs über die bei Handelsgeschäften vorkommenden Fragen des internationalen Privat rechts geben wir nicht; wir behandeln diese Fragen unten in Anm. 5. Exkurs zu Z 372. >'_>2',! Wegen des Sprachgebrauchs ist zu bemerken, daß das B.G.B, nicht, wie das frühere Anm. s. H.G.B., vom Orte der Erfüllung, sondern vom Orte der Leistung spricht. Vergl. jedoch Z§ 447, 448, 644 Abs. 2 B.G.B., ferner Z 2g C.P.O. L. Die allgemeine Vorschrift über dc» Erfüllungsort ist der H 269 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. «. Ist ein Grt für die Leistung weder bestimmt noch ans den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisscs, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Grte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuld- Verhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Grte hatte, der Grt der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. Ans dem Umstände allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Grt, nach welchen: die Versendung zn erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. 1. Allgemeines über den ErfiillungSort. Anm. s. g,) Die Feststellung des Erfüllungsortes ist wichtig aus verschiedenen Gründen: Zunächst wegen des Verzuges. Ferner auch wegen des Uebcrgangcs der Gefahr (vergl. 8 447 B.G.B.). Eine große Rolle spielt der Ort der Er- füllung ferner bei der Frage nach dem Gerichtsstände (vergl. Z 29 C.P.O), eine ebenso große Rolle bei der Frage nach dem zur Anwendung kommenden Necht(intcrnationalesPrivatrccht). Letzteres wird sich auch nach dem neuen Rechte nicht ändern, da das E.G. zum B.G.B, für die Schuldvcrhältnisse das internationale Privatrccht nicht regelt, bis auf die Vorschristen des Art. 11 (Form der Rechtsgeschäfte) und Art. 12 (Deliktsschulden). Im Uebrigen ist hier Alles der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen und für diese besteht kein Anlaß von den früheren Grundsätzen abzuweichen. Danach können zwar die Parteien über das zur Anwendung kommende Recht Paktiren (R.O.H. 24 S. 131? R.G. 9 S. 227; 14 S. 239). Auch der aus schlüssigen Handlungen oder aus den Umständen zu entnehmende Wille kann hierbei maßgebend sein. Auch Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte greifen hier ein. So ist es z. B. im Handel mit englischen Shaires in Deutschland Usance, daß die Usancen der Londoner Börse zur Anwendung kommen. Allein wenn die Parteien weder ausdrücklich, uoch stillschweigend etwas vereinbart haben, so ist das Recht des Erfüllungsortes maßgebend (vergl. Zß 359, 361, 380 H.G.B-; R.O.H. 15 S. 212; R.G. 12 S. 35; 14 S. 239). Bei alternativem Erfüllungsort bestimmen sich die rechtlichen Wirkungen nach dem Rechte des gewühlten Erfüllungsortes (R.O.H. 15 S. 130). Das Alles bezieht sich besonders ans das Gewicht, Münzfuß, die Münzart, die Zeitrechnung <§ 361), aber auch auf die Konventionalstrafe (R.O.H. 16 S. 14), die Verjährung an welchem der Vertrag geschlossen wurde. Aum. 7. o) Der Erfüllungsort braucht kein einheitlicher zu sein, er kann viel» mehr für beide Theile verschieden sein. Der H 269 B.G.B, gilt auch für zweiseitige Verträge. Freilich tritt bei zweiseitigen Verträgen dadurch ein Mißstand ein, daß nun nicht abzusehen ist, wie der Vertrag denn eigentlich znm Vollzuge gelangen soll. Jeder Theil hat nach Z 269 B.G.B, dort zu erfüllen, wo er wohnt, und nach Z 320 B.G.B, kann jeder Theil die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis der andere die Gegenleistung bewirkt. Wie kommen denn nun die Parteien zusammen? Eine gesetzliche Regel hierfür giebt es nicht. Die Lösnng liegt darin, daß derjenige, dem an der Gegenleistung am meisten liegt, die Leistung dem anderen Theil an dessen Erfüllungsort hinbringt und nunmehr Zug um Zug die Gegenleistung verlangt. Mehr kann er auch im Wege des Prozesses nicht erzielen G 324 B.G.B.). Bei vielen Verträgen ist die Schwierigkeit dadurch gehoben, daß der eine Theil nach der Vcrkchrssitte die Uebersendungspslicht hat und zwar als Vorleistung und so, daß der andere Theil nicht eher zu erfüllen hat, als bis die Waare ihm an seinen Wohnsitz übersendet und dort zur Prüfung vorgelegt ist (vcrgl. unten zu II). Durch die Uebcrscndungspflicht allein wird aber der Erfüllungsort nicht geändert (vcrgl. unten zu II). Anm. 8. g) Die Vorschrift des § 269 B.G.B, bezieht sich auf alle Arten von Schuld- Verhältnissen, also nicht bloß auf Handelsgeschäfte, wieder frühere Art. 324; nicht bloß auf Verträge, wie die Stellung im System ergiebt, insbesondere auf alle Schuldverhttltnisse, auch auf Ansprüche aus Delikten, bei denen sich oft jedoch aus der Natnr des Verhältnisses etwas anderes ergeben wird. Was insbesondere die Vertragspflichten angeht, so bezieht sich die Vorschrift nicht bloß auf die Prinzipalverpflichtung, sondern auch auf die vereinbarte Konventionalstrafe, auch auf die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der Vertragspflichten. Auch diese sind dort zu erfüllen, wo die Hanptvcrpflichtnng zu erfüllen ist (R.G. 3 S. 385; 7 S. 340; R.G. vom 11. 1. 1898 in dcr Deutschen Juristcnzeitung 3 S. 269; Dernburg II S. 111 Anm. 2). Anm. s. e) Bezieht sich der Erfüllungsort nnr auf das Verhältniß zwischen den Kontrahenten selbst oder hat auch der Bürge an dem Erfüllungsort des Schuldners zu erfüllen? Bisher wurde gelehrt, das nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, daß dcr Bürge an demselben Orte zu erfüllen habe, wie der Hauptschuldner (R.G. 10 S. 283; 34 S. 17; vcrgl. auch O.G. Wieu bei Adler u. Clemens Nr. 555). Vielmehr habe der Bürge an demjenigen Orte zu erfüllen, welcher in dem Bürgschaftsvertrage oder nach der Natur desselben oder nach der Absicht der Kontrahenten des Bürgschaftsvcrtragcs als Ort der Bürgschaftscrfüllnng anzusehen ist. Fehle es an diesen Voraussetzungen, so habe der Bürge dort zu erfüllen, wo er zur Zeit dcr Bürgschaftsübcrnahmc seinen Wohnsitz bczw. seine gewerbliche Niederlassung hatte (R.G. 34 S. 17). Wenn aber dcr Hauptschuldner einen besonderen Zahlungsort vereinbart habe, so habe der solidarisch haftende Bürge gleichfalls dort zu erfüllen. (R.G. 10 S. 284; 34 S. 18; Bolze 21 Nr. 324.) Dernburg II S. 112 lehrt das Gleiche für das neue Recht, nur daß er für den Fall, daß der Hauptschuldncr einen bestimmten Zahlungsort vereinbart habe, jeden, nicht bloß den solidarisch haftenden Bürgen, an diesem Erfüllungsort zur Leistung für verpflichtet hält. Wir können diese Anschauung nicht theilen. Nach § 765 B.G.B, steht der Bürge dafür ein, daß der Exkurs zu Z 372. 1231 Hauplschulduer seine Verbindlichkeit erfüllt, und für die Verpflichtung des Bürgen ist nach Z 767 B.G.B, „der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkcit maßgebend". Unter dem Bestände der Hauptverbindlichkeit sind alle ihre Eigenschaften zusammengefaßt nicht bloß ihr Umfang, wie ja das Wort „Bestand" an die Stelle der im ersten Entwurf gebrauchten Worte: „in deren jeweiligem Bestände und Umfange" getreten ist, jedoch ohne die Absicht sachlicher Aenderung. Zutreffend sagt Rcatz (der Entwurf in zweiter Lesung S. 355 Note 2), daß nach dem vom Entwürfe angenommenen Begriffe dc>7 Bürgschaft der Bürge für „die Verbindlichkeit des Hauptjchuldncrs" und nicht bloß für die den Gegenstand des Hanptvertragcs bildende Leistung haste. Hat z. B. der Hauptschuldncr verkauft, so hat der Bürge dafür einzustehen, daß der Verkäufer von seiner gewerblichen Niederlassung aus die Sache abseuoet nnd diese Verpflichtung kann er nach der Natur der Sache nur an der gewerblichen Niederlassung des Haupt- schuldncrs erfüllen. Er genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er den Gegenstand von seinem eigenen Wohnsitze ans absendet. Für den Fall, daß mit dem Hauptschnldner ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart ist, steht Dernbnrg auf demselben Standpunkte. Indessen ist nicht ersichtlich, warum der Fall des vereinbarten Erfüllungsortes anders beurtheilt werden soll, als der Fall, daß es beim gesetzlichen Erfüllungsorte verbleibt. Das R.G. stellt sich auf den gleichen Standpunkt wie wir für den Fall, daß außerdem noch eine Solidarhaft zwischen Bürgen nnd Hauptschnldner vorliegt. Allein die Solidarität bedeutet nur, daß der Einwand der Vorausklage nicht statthaft ist. Mit der vorliegenden Frage hat sie nichts zu thuu. Die Solidarität bewirkt auch sonst keine Veränderung des Gerichtsstandes. Von mehreren Solidarschuldnern kaun jeder sehr wohl an seinem Wohnsitz zu erfüllen haben, wenn die Natur der Sache nichts anderes gebietet. Hier aber gebietet die Natur der Sache, wie sie sich aus den Gcsctzcsworten crgicbt, etwas anderes, aber nicht wegen der Solidarität und nicht bloß im Falle der Solidarhaft und nicht bloß, wenn der Hauptschuldncr einen bestimmten Erfüllungsort vereinbart hat, sondern schlechtweg in jedem Bllrgschaftsfalle auf Gruud des Z 767 B.G.B. So wird ja auch nach Wechselrecht für die Haftung des Ausstellers (Art. 3) und des Indossanten (Art. 14) der Zahlungsort des Trassaten als Erfüllungsort betrachtet, wiewohl der Zahlungsort der gesetzliche ist, der Wohnort des Trassaten. Oder soll etwa der Bürge, wenn kein bestimmter Erfüllungsort für die Hauptschuld vereinbart ist, zu zahlen haben in der Münzsorte des Ortes, au welchem er wohnt, der Hauptschuldncr dagegen in der Münzsorte des Ortes, an welchem dieser wohnt (S 361 H.G.B.)? Sollen die Zeitpunkte der Erfüllung (ß 359) für den Bürgen nach seinem Wohnsitze, für den Hauptschuldncr nach dessen Wohnsitze sich richten? Soll der Käufer auch dann die Gefahr tragen, wenn der Bürge des Verkäufers von seinem, vielleicht sehr entfernten Wohnsitze aus erfüllt, während der Verkäufer vielleicht ganz nahe wohnt? Soll er in diesem Falle die Mehrkosten des Transports tragen? Der in Rixdorf bei Berlin wohnende Käufer hat vielleicht bei einem Berliner Kaufmann einen Posten Waare bestellt und ein in Straßburg i. E. wohnender Kaufmann hat sich für Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers verbürgt. Soll das Maaß und die Art der Verpflichtung für den Bürgen anders sein, als für den Hauptschuldner, wenn der Bürge an einem anderen Orte wohnt, als der Hauptschuldner und daher der Erfüllungsort und demgemäß das zur Anwendung kommende Recht angeblich verschieden sind? Alle diese Konsequenzen wären mißlich und durch nichts begründet, stehen vielmehr mit der gesetzlichen Bestimmung in Wiederspruch. Der Z 269 B.G.B, bestimmt zunächst allerdings nur die Ortschaft, inAumlo. welcher zu erfüllen ist. Aber auch innerhalb der Ortschaft braucht der Schuldner nur dort zu erfüllen, wo er seine Wohnnug oder sein Geschäft hat. Daraus crgicbt sich, daß bei Platzgeschäften jeder Theil in seiner Wohnung bezw. in seiner gewerb- lichen Niederlassung zu erfüllen hat (Regclsberger bei Endemann II S. 507). Wie Käufer und Verkäufer in diesem Falle zusammenkommen, darüber siehe oben Anm. 7. 1232 Exkurs zu Z 372. -Am»,11. 2. Die gesetzliche Regel ist, daß die Leistung an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldvcrhältnisscs seinen Wohnsitz hatte, bei gewerblichen Schulden dort, wo er seine gewerbliche Niederlassung hatte. a) An dem Orte. Ort ist gleich Ortschaft. Doch ist auch an dem Punkte im Orte zu erfüllen, wo die Wohnung des Schuldners oder das Geschäft sich befindet. Der Paragraph ist daher auf Platzgcschäfte auszudehnen (vergl. oben Anm. 10). Ämn.lZ. b) Wo der Schuldner seinen Wohnsitz, bei gewerblichen Schulden, wo er seine gewerbliche Niederlassung hatte. Unter dem Wohnsitz ist bei juristischen Personen der Sitz zu verstehen (ß 24 B.G.B.). Unter der Niederlassung ist nicht bloß die Handelsniederlassung, sondern jede gewerbliche Niederlassung zu verstehen, also z. B. auch die Geschäftsstelle eines Landwirths oder eines nicht eingetragenen Bauunternehmers, nicht auch die Anstaltsstätte eines Arztes, der eine nicht gewerblichen, sondern wissenschaftlichen Zwecken dienende Heilanstalt leitet, nicht das Bureau eines Rechtsanwalts. Ist der Schuldner ein Kaufmann, so ist es seine Handelsniederlassung, und das ist der Ort, von welchem aus der Kaufmann sein Unternehmen kaufmännisch leitet, nicht der Ort, an welchem er fabrizirt oder wo die Waaren lagern (R.O.H. 16 S. 52); vergl. auch Anm. 3 zu H 13 über Zweigniederlassungen. Von mehreren Niederlassungen ist diejenige Erfüllungsort, in deren Betriebe die Schuld kontrahirt ist. Die gewerbliche Niederlassung ist überhaupt nur dann Erfüllungsort, wenn die Schuld in dem betreffenden Gewerbebetriebe entstanden ist. Hierfür greift für Handelsgeschäfte auch die Vermuthung des Z 344 Platz, bei sonstigen gewerblichen Schulden ist die gleiche Vermuthung gerechtfertigt (Anm. 7 zu ß 344). Änm.13. e) Die Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ist maßgebend. Bei bedingten oder betagten Forderungen ist der Abschluß des Vertrages, nicht der Eintritt der Bedingung oder der Frist entscheidend. So mit Recht Dernburg II S. 6 u. S. 116, anders Schollmeycr S. 81. Nmn.it. 6) Mehrere Einzelfragen. a) Hatte der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses keinen Wohnsitz, so tritt sein damaliger Aufenthalt an die Stelle (Motive Bd. 2 S. 34ffg.; Dernburg II S. 115; Oertmann Anm. 3 zu s 269; Schollmeyer S. 82)- Anm. 15. /Z) Hatte er mehrere Wohnsitze (und kommt keine gewerbliche Niederlassung in Betracht), so hat er die Wahl (Planck Anm. 3; Schollmeyer S. 82; Dernburg II S. 115). Kuhlcnbeck (Aum. 4) und Szkolny u. Caro (Anm. 3) geben dem Gläubiger die Wahl, weil es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Gläubiger mit seiner Klage abgewiesen würde, wenn er bei einem der dem Schuldner zustehenden Erfüllungsorte klagen würde. Allein dieser Mißstand tritt nicht ein. Denn nach Z 29 C.P.O. hat der Gläubiger das Recht, dort zu klagen, wo der Schuldner zu erfüllen hat; darf der Schuldner an zwei Orten erfüllen, fo darf der Gläubiger an zwei Orten klagen. Anders, wenn der Schuldner sein Wahlrecht bereits geltend gemacht, also gewählt hat. Von diesem Zeitpunkte an besteht nur noch ein Erfüllungsort, nämlich der gewählte (R.O.H. 15 S. 130). Änm.io. 7) Späterer Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung ändert an dem einmal begründeten Erfüllungsorte nichts. Doch kann es Fälle geben, Ivo die Interessen des Gläubigers nicht berührt werden, wenn der Schuldner an seinem Wohnsitze erfüllt. Dann steht ihm dieses Recht zn (Dernburg II S. 115). -Anm-i?. Auch wenn es sich um die Uebergabe einer bestimmten Sache handelt, gelten alle diese Regel». Der Art. 324 des alten H.G.B, hatte für diesen Fall den Ort der belegenen Sache zum gesetzlichen Erfüllungsort gemacht. Das neue Recht sieht davon ab. Als gesetzliche Regel ist daher für das neue Recht festzuhalten, daß auch in diesem Falle der Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners Erfüllungsort ist. Nur wird hier allerdings sehr häufig aus den Exkurs zu Z 372. 1233 Umständen zu entnehmen sein, daß am Orte der belcgenen Sache zu erfüllen ist (Cosack S. 147; Planck Anm. 1; Oertmann Anm. 1; Schollmeyer S. 80; anders Dernburg II S. 114, welcher den alten Satz als „Gcrichtsrcgel" noch weiter gelten lassen will, weil er aus der Natur der Sache folge; das kann aber nicht allgemein gesagt werden). -e) Dagegen wird bei Inhaber- und Orderpapicren und sonstigen Prä-Anm,i«. sentationspapieren der Wohnsitz bezw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners als Erfüllungsort gelten müssen, obgleich eine dahingehende gesetzliche Regel, wie sie aus Art. 324 des alten H.G.B, zu entnehmen war, nicht aufgenommen ist. Hier folgt dies aus der Natur des Verhältnisses (Dernburg II S. 114). Vergl. unten Anm. 39. 5) Wird durch den Verzug der Erfüllungsort geändert? Dies ist zu ver-Anm.io. neinen. Das R.G. hat zwar nach früherem Recht angeuoinmen, das, der Verzug des Schuldners den Erfüllungsort dann ändere, wenn der Gläubiger dabei mitzuwirken habe, daß der Schuldner an seinem Erfüllungsort leiste, wie z. B. bei einem Ordcrpapier. Habe der Gläubiger dieses einmal dem Schuldner an seinem Wohnsitze präsentirt, dieser aber nicht eingelöst, so brauche der Gläubiger uicht noch einmal die Handlung vorzunehmen, welche die Präsentation erfordere (Bolze 2 Nr. 775 e). Dem kann aber nach erneuter Erwägung uicht beigetreten werden. Aus den Erwägungen des R.G. folgt allerdings, daß der Gläubiger nicht noch einmal zn Präsentiren braucht. Daraus folgt weiter, daß der Schuldner nunmehr die geschuldete Sache dem Gläubiger an seinen Wohnsitz zu scndeu hat, und zwar auf seine Kosten und Gefahr. Alles das kann zugegeben werden. Aber daraus folgt noch immer nicht, daß der Erfüllungsort der Obligation sich ändert. Dieser stellt eine besondere Qualifikation des Schuloverhältnisjes dar. Nach ihm richtet sich das anzuwendende Recht, der Münzfuß, das Maaß, das Gewicht, die für das Maaß uud die Art der Verpflichtung maßgebenden Gebräuche. Diese Qualifikation ist ein Lbai^eter iiiclelsbilis der Obligation, der sich durch den Verzug nicht ändert. Aus dem Verzüge folgt nichts weiter, als oaß der Schuldner dem Gläubiger alles Interesse zu ersetzen hat (§ 286 B.G.B.). Das Interesse des Gläubigers ist ge- nügend gewahrt, wenn man annimmt, daß der Schuldner nunmehr die Sache dem Gläubiger zu senden hat und zwar auf seiue Kosten und aus seine Gefahr. Aber aus Z 269 Abs. 3 und Z 270 B.G.B, crgiebt sich, daß der Erfüllungsort dadurch noch nicht nothwendig ein anderer wird, daß der Schuldner die Pflicht hat, die geschuldete Sache dem Gläubiger auf seine Kosten und Gefahr zu übersenden (vergl. auch Schollmeyer S. 148). — Ist der Gläubiger in Verzüge, so ändert sich dadurch der Leistungsort ebenfalls nicht. Ist derselbe ant Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner noch einmal zu thuu, was erforderlich ist, um dort zu erfüllen. Er kann nur nach Z 304 B.G.B, den Ersatz der Mehr- aufweudungen für das vergebliche Angebot und für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes verlangen. Will er der Wiederholung des Angebots entgehen, so mag er den geschuldeten Gegenstand hinterlegen (Z 372 B.G.B.) Anlangend den Fall, daß der Verkäufer die Waare dem Käufer zugesendet, dieser aber sie zurückgesendet hat, so ist zu berücksichtigen, daß auch hier der Käuser Gläubiger der Waare ist und als solcher bei Distanzgcschäften die Zusendung verlangen kann (vergl. unten Anm. 35). Der Verkäufer muß, wenn es der Käufer verlangt, die Znsendung noch einmal bewirken; wenn er dies nicht will, so mag er nach z 373 H.G.B, oder nach Z 383 B.G.B, verfahren (vergl. unten Anm. 46). Mit dem Erfüllungsorte hat das alles nichts zn thun: der Erfüllungsort für den Verkäufer bleibt seine gewerbliche Niederlassung, für die Abnahmepflicht des Käufers dessen Niederlassung (vergl. unten Anm. 31). So auch nach früherem Rechte R.G. 32 S. 405; L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1395 S. 15. Handelsgesetzbuch, VI. u. VH. Aufl. 7^ 1234 Exkurs zu Z 372. Anm.so. g. Der gesetzliche Erfüllungsort kann durch Vereinbarung abgeändert werden. a) Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Letzteres liegt dann vor, wenn sich aus dem Gegenstand, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ein vom gesetzlichen abweichender Erfüllungsort als gewollt ergiebt. Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte spielen dabei eine große Rolle. Anm,2i. b) Verschiedene Arten von abweichenden Erfüllungsortsvereinbarungen. Auf Geschäftsgebrarkch und auf der Natur des Verhältnisses beruhen mannigfache Abweichungen. Aus der Natur des Geschäfts ist in R.O.H. 11 S. 312 geschlossen worden, daß, wenn Kamine beim Käufer aufgestellt werden sollen, das Domizil des Käufers als Erfüllungsort für den Verkäufer gelten soll. Dasselbe wird mau überall annehmen müssen, wo Gegenstände nicht bloß geliefert, sondern anfgcstellt und eingefügt werden müssen (vergl. Bolze 8 Nr. 353; R.G. 41 S. 361 am Schlüsse). In R.G. 10 S. 93 ist angenommen worden, daß bei Kohlenlieferungsverträgen, wenn ein einheitlicher fester Preis vereinbart und dem Käufer überlassen ist, zu bestimmen, wohin die einzelnen Partien Kohlen zu. transportiren sind, der Förderungsort (die Grube) für den Verkäufer präsumtiv als Erfüllungsort anzusehen ist. Im R.G. 16 S. 3 wird ausgesprochen, daß beim Verkauf einer schwimmenden Ladung der Ort, an welchem der Ladeschein ausgehändigt werden soll, der Erfüllungsort für den Verkäufer sei. (Andere Beispiele R.G. 3 S. 112; ferner 12 S. 36: Im Verhältniß von Mandan uud Mandatar ist der Ort, wo das Mandat ausgeführt wird, der Erfüllungsort, z. B. im Verhältniß zwischen den Kommittenten und dem Bankier ist der Wohnsitz des Bankiers maßgebend: R.G. 23 S. 413; Näheres in der Lehre von der Kommission). Auch wenn nicht „ab Fabrik" verkauft ist, die Parteien aber wissen, wo die Fabrik sich befindet und daß die Ablieferung regelmäßig von dort aus geschieht, wird man nach der Absicht der Kontrahenten die Fabrik als Erfüllungsort für den Verkäufer annehmen müssen (Hahn § 3 Note 5 zu Art. 324; R.O.H. 16 S. 52; 10 S. 175; R.G. 10 S. 93). Anm.W. /S) Anlangend die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen, so ist Folgendes zu erwähnen: aa) Die Vereinbarung eines abweichenden Erfüllungsortes wird dann nicht gelten können, wenn fic mit der Natur des Schuld» Verhältnisses in unlöslichem Widerspruch steht. Der Erfüllungsort wird nämlich häufig gar nicht um des Erfüllungsortes wegen vereinbart. Die Parteien wissen oft gar nicht, was damit gemeint ist, uud meinen damit gar nichts. Aber der eine Theil beabsichtigt, auf diesem Wege den Gerichtsstand an seinein Wohnsitze zu begründen. Und in dieser Absicht werden oft die sonderbarsten Vereinbarungen über den Erfüllungsort getroffen oder vielmehr in die Bertragsformulare hiueingcdruckt. Offenbar um diesem Unwesen zu steuern, hat das Reichsgericht hervorgehoben, daß Erfüllungsortsvereinbarungen, welche mit der Natur des Schuldverhältnisses in unlöslichem Widerspruch stehen, unbeachtlich sind. Wenn z. B. vereinbart ist, daß eine Maschine zu liefern und in der Fabrik des Bestellers aufzustellen und dort einzufügen ist, Zug um Zug gegen die vollendete Leistung des Maschinenlieferanten aber die Zahlung zu erfolgen hat, und in einem solchen Vertrage weiter bestimmt wird, daß der Wohnsitz des Lieferanten Erfüllungsort für den Käufer ist, so wird diese Klausel als bedeutungslos erachtet werden müssen (vergl. R.G. 41 S. 361 a. E.; der in dieser Entscheidung ex xrokssso behandelte Fall, daß ein Miethsvertrag über eine Maschine abgeschlossen und dabei vereinbart wurde, „Erfüllungsort Wohnsitz des Vermiethers"^ führt allerdings nicht dazu, mit dem R.G. die Klausel für die Zahlungspflicht des Miethers für ungiltig zu erklären, da dieser sich sehr wohl verpflichten konnte, am Wohnsitz des Vermiethers zu bezahlen). Anm.2». /?/?) Eine besondere Ausleguugsregel giebt Abs. 3 unseres Paragraphen: Aus dem Umstände allein, daß derSchuldner der Sache die Kosten derVer- Exkurs zu H 372. 1235 sendung übern oinnren hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Lcistnngsort sein soll. In Folge dessen ist auch in der Klausel eik (eost, insnranee, kreiiM), welche die Uebernahme der Versicherung und Fracht bedeutet, keine Abänderung des gesetzlichen Erfüllungsortes enthalten, der Bestimmungsort wird dadurch noch nicht zum Erfüllungsort (R.O.H. 13 S. 43V; Bolze 1 Nr. 1076,- O.L.G. Hamburg in 40 S. 499; vergl. anch R,G, 14 S. 114). Ueber die Ueber- nähme der Versendung überhaupt iu ihrer Bedeutung für die Abänderung des Erfüllungsortes siehe unten Anm. 42 u. 44. 77) Andere Auslegungsfragen. Die Worte „ab Fabrik" bedeuten eine Vcr-Anm.s«. schiebnng dahin, daß nicht die Handelsniederlassung sondern die Fabrik des Verkäufers der Ort der Erfüllung für ihn ist (Rcgclsberger bei Endcmann II S. 510 Note 24). „Bis Station Lcmberg" bedeutet nicht, daß erst in Lcmbcrg zu erfüllen fei (O.L.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 496). Die Worte „zahlbar in Berlin" im Bestellschein bedeuten, daß der Käufer seine Zahlnngs- pflicht in Berlin zu erfüllen habe (K.G. bei Perl und Wreschner 1893 S. 88; vergl. O.L.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 403, 422, 952). Auch der Domizilvcrmerk auf dem Wechsel bedeutet für die zu Grunde liegende Schuld die Vereinbarung eines Zahlungs--, oder Erfüllungsorts (vergl. Staub WO. Z 31 zu Art. 83). — Die Uebernahme der Verseudungskostcn ist, wie in Anm. 23 gezeigt, für sich allein noch nicht die Abänderung des gesetzlichen Erfüllungsortes. Umsoweniger liegt in der Uebernahme der Versendung überhaupt, d. h. in der Uebernahme der Thätigkeit des Versendcns, sei es durch Handelsgebranch, oder durch Vereinbarung, die Veränderung des gesetzlichen Erfüllungsortes. In solchem Falle hat eben der Schuldner die Waare zu versenden, aber erfüllt hat er schon an seinem Wohnsitze. Die Uebernahme der Transportgefahr uud der Kosten der Transportversicherung soll nach R.G. 3 S. 112 in dieser Hinsicht schon von größerem Gewicht sein. Absolut entscheidend ist auch dies nicht, wie Z 270 B.G-B. ergiebt. Anch dadurch, daß eiue bestimmte Eigenschaft der Waare bei Ankunft am Bestimmungsorte garantirt ist, ist oer Bestimmungsort noch nicht zum Erfüllungsort geworden (Bolze 5 Nr. 474). Auch die Uebernahme der Versendung durch die eigenen Leute, das eigene Personal, bedeutet nicht nothwendig, daß erst mit der Ablieferung, also am Ablieferungsorte, erfüllt ist. Daß der Versender in solchem Falle für seine Leute gemäß Z 273 B.G.B, zu haften und den durch diese schuldhafter Weise auf dem Transporte verursachten Schaden zu ersetzen hat, ändert daran nichts. Denn hier handelt es sich um das Einstehen für zufälligen Schaden. 7) In welcher Weife kann die Vereinbarung des abweichenden Er-Anm.25. füllungsortes erfolgen? Jede Art der Vereinbarung genügt. Die Abrede kann ausdrücklich erfolgen, aber anch auf schlüssigen Handlungen, Geschäftsgebrauch zc. beruhen. Zweifelhaft sind folgende Fälle geworden: aa) Vorbehaltlose Annahme der Faktura. Liegt die Vereinbarung eines von dem Anm,2k. gesetzlichen abweichenden Erfüllungsortes in ver vorbehaltlosen Annahme der Faktura, welche einen diesbezüglichen Vermerk enthält? Der Fall ist außerordentlich praktisch. Die Lieferanten suchen durch solche Vermerke den Erfüllungsort zu verschieben, weniger um des Erfüllungsortes selbst, als um der dadurch veränderten Zuständigkeit des Gerichts willen. Ihren eigenen Wohnsitz suchen sie auf diese Weise zum Erfüllungsort zu machen, damit sie an dem Gerichte ihres Wohnsitzes klagen können, wenn der Käufer nicht erfüllt. Jene Frage ist aber zu verneinen; das R.G. hat sich stets für die Verneinung entschieden und dem einseitigen Vermerke in der Faktura die Bedeutung abge^ sprachen. Denn die Faktura wird übersendet nach Abschluß des Geschäfts. Zur Zeit der Versendung der Faktura ist das Geschäft perfekt mit den vereinbarten 78* 1236 Exkurs zu Z 372. Bedingungen und, soweit keine vereinbart sind, mit den aus den Gesetzen sich ergebenden. War hinsichtlich des Erfüllungsorts nichts vereinbart, so gilt der gesetzliche Erfüllungsort für beide Theile und der Verkaufer kann durch einseitige Vermerke in der Faktura diese perfekte Vertragsbedingung nicht mehr ändern. Der Besteller kann die Faktura insoweit unbeachtet lassen, als sie Vermerke enthält, welche den vereinbarten oder den als vereinbart geltenden Vertragsbedingungen widersprechen. Zur Erhebung eines Widerspruchs erscheint er nicht verpflichtet, die vorbehaltlose Annahme der Faktura ist ihm daher nicht präjudizirlich (R.G. 5 S. 394; Bolze 5 Nr. 650- 3 Nr. 699; 12 Nr. 272; 18 Nr. 447; R.G. vom 10. 10. 1896 im Sächsische» Archiv 6 S. 647, 648; vergl. auch R.O.H. 5 S. 32; 22 S. 144; auch Hanausek, Faktura und Fakturaklauseln, Wien 1891, S. 33). Auch dadurch, daß während einer dauernden Geschäftsverbindung fortgesetzt Fakturen mit solchen Vermerken übersandt und vorbehaltlos angenommen wurden, wird der Erfüllungsort nicht geändert. Der Kunde hat nicht die Verpflichtung, bei neuen Geschäftsabschlüssen den Erfüllungsort zur Sprache zu bringen, und es liegt kein Anlaß zur Annahme vor, er habe dadurch, daß er dies nicht gethan, stillschweigend seinen Willen zu erkennen gegeben, daß er den abweichenden Erfüllungsort zur Vertragsgruudlage mache (R.G. vom 19. 3. 1898 bei Holdheim 7 S. 276; auch Bolze 12 Nr. 642). Das Landgericht I Berlin hat in einer vereinzelten Entscheidung bei jahrelangem Geschäftsverkehr den Fakturavcrmerk für verbindlich erachtet (Perl und Wrcschucr 1896 S. 88; dazu neigt auch Dernburg II S. 113 Anm. 1; auch Szkolny L, Caro Anm. 5 zu Z 269 B.G.B.; dagegen aber Amtsgericht I Berlin bei Perl und Wreschner 1899 S. S7). Anm.2?. M) Annahme einer KommissionSkopic. Dieselbe wird nach dem Abschluß ertheilt und hat den Zweck, zu fixircn, was vereinbart worden ist. Der Verkäufer (oder dessen Vertreter), der nach abgeschlossenem Geschäft dem Käufer eine Kommissions- kopie einhändigt, will damit schriftlich festlegen, was mündlich vereinbart wurde. Wenigstens kann der Käufer davon ausgehen, daß die Kommissionskopie diesem Zweck dient und nicht neue, in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbarte Punkte enthält. Er kann daher den Inhalt der Kommissionskopie unbeachtet lassen und giebt durch vorbehaltlose Entgegennahme derselben nicht zu erkennen, daß er zusätzliche oder gar abändernde Bestimmungen derselben billigt (Bolze 23 Nr. 349; R.G. vom 30. 11. 1899 bei Holdheim 9 S. 79; A.G. I Berlin und L.G. I Berlin bei Perl und Wreschner 1394 S. 36 und 113 gegen Aelteste der Kaufmannsschaft ebenda 1893 S. 58). Anm.2». )-)-) Vermerke m Kataloge» und Preislisten (vergl. Anm. 9 Note 1 im Exkurse zu H 361). Diese haben den Zweck, über den Preis nnd die Waare zu orientiren. Alle Vermerke über die Art und Beschaffenheit der Waare binden, wenn das Geschäft zu Stande gekommen ist, den Käufer, desgleichen Vermerke über die Höhe des Preises und die Zahluugskonditiouen, soweit sie üblicher Weise Gegenstand derartiger Kataloge und Preislisten sind. Dagegen sind Kataloge und Preislisten nicht der Ort für so außerordentliche Vertragsbedingungen, wie sie in der Vereinbarung eines vom gesetzlichen abweichenden Erfüllungsortes sind. Solche Vermerke kann der Käufer unbeachtet lassen. Hat er sie ignorirt und ist der Kauf zu Stande gekommen, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß der Katalog über diesen Punkt einen Vermerk enthalten hat. Anm. 6) Be st ätigungssch reiben, welche die Kontrahenten nach beendetem Geschäft ans- wechseln, sind ihrem vollen Umfange nach sür den Inhalt der Vereinbarung maßgebend, auch hinsichtlich des Erfüllungsortes. Es müßte denn fein, daß die Form des Bestätigungschreibens solcher Annahme entgegensteht, so z. B. wenn der betreffende Vermerk in einem gedruckten Formular an leicht zu übersehender Stelle enthalten war. Exkurs zu Z 372, 123 7 4, Die BcweiSlast. Obwohl die Gcsctzcswortc Zweifel übrig lassen, ist doch nach allgemeinen Anm. Grundsätzen derjenige bcwcispslichtig, der einen Erfüllungsort bchanptct, der vom gesetzlichen abweicht (vergleiche unsere Allgemeine Einleitung Anm, 33sfg.; Planck Anm. 1 zu Z 269 B.G.B,; Oertmann Anm. 4 zu ß 269 B.G.B.; Szkolmi K Earo Anm. 4 zu § 269 B.G.B.). 5. Insbesondere der Erfüllungsort beim Kauf. Anm. a) Eine besondere Vorschrift für den Erfüllungsort beim Kauf ist nicht gegeben. Der frühere Art. 342 hatte eine solche. Aber weder das B.G.B, noch das neue H.G.B, haben eine solche aufgestellt, es muß sich alles aus der allgemeinen Vorschrift des ß 269 B.G.B, und aus der Natur des Kaufvertrages ergeben. b) Der Erfüllungsort ist für den Verkäufer fein Wohnsitz bczw. scincAnm, gewerbliche Niederlassung, für den Käufer dessen Wohnfitz bczw, dessen gewerbliche Niederlassung znr Zeit der Entstehung der Kanffchuld. Das ergiebt sich aus der allgemeinen Vorschrift dcS H 269 B.G.B, (vcrgl, oben Anm. 12). Freilich wird in vielen Fällen hierdurch ein Zustand geschaffen, der mißlich ist uud auf welchen schon oben Anm. 7 für zweiseitige Verträge überhaupt hingewiesen ist. Denn da jeder Theil an seinem Wohnsitz und also auch in seiner Behausung erfüllen kann, so fehlt es an eiuem Mittel, um die Parteien zur Ausführung des Vertrages zusammenzubringen. Hier bleibt nichts übrig, als daß diejenige Partei, der an der Ausführung am meisten liegt, den Anfang macht, indem sie ihre Leistung der anderen Partei zuführt, und so dieselbe zur BeWirkung der Gegenleistung Zug um Zug gegen die eigene Leistung veranlaßt. Doch helfen in vielen Fällen hier Haudcls- gebräuche und Vcrtragsintentionen aus. So besteht in vielen Branchen und bei allen Distanzkäufcn der Gebrauch, daß der Verkäufer dem Käufer die Waare zu übersenden hat und der Käufer erst dann zu zahlen braucht, wenn die Waare an seinem Wohnsitz bezw. am Bestimmungsort angelangt und ihm dort zur Prüfung vorgelegt worden ist (vergl. unten Anm. 35). Mit der Frage des Erfüllungsortes für den Verkäufer hat das aber nichts zu thun: Es erfüllt der Verkäufer trotz der Ueberscuduugspflicht an feinem Wohnsitze bczw. seiner gewerblichen Niederlassung. Wohl aber wird dadurch der Erfüllungsort für die Abnahmepflicht des Käufers bestimmt. Denn wo die Ablieferung zu erfolgen hat, da hat auch die Abnahme zu erfolgen (R.G, vom 18.11.1899 bei Holdheim 9 S. 51). Wenn der Kaufpreis Zug um Zug gegen Ablieferung zu leisten ist, so wird hierdurch auch der Erfüllungsort für die Zahlung in Folge der Natur des Verhältnisses unter Umständen verändert. Ist der Ablieferungsort die gewerbliche Niederlassung des Schuldners, so verändert sich ja der Erfüllungsort des Käufers gegen den regelmäßigen nicht. Aber wenn die Waare für eine in Hamburg domizilirendc Firma nach Memel zu senden und Zug um Zug gegen die Ablieferung Zahlung zu leisten ist, so ist Memel Erfüllungsort für die Zahlung. Der Umstand allein aber, daß die Waare anderswohin geliefert wird, als wo der Besteller domizilirt, macht den Ort der Ablieferung noch nicht zum Erfüllungsort für die Zahlung (N.G. 30 S. 379; in diesem Falle war die Waare nach Königsberg gesandt, die Faktura nach Dortmund, dem Domizil des Käufers; von da ans sollte die Zahlung erfolgen, sie sollte nicht Zug um Zug gegen Ablieferung der Waare erfolgen). II. Zeit der Erfüllung. Vorbemerkung. Wir haben über die Zeit der Erfüllung bereits im ExkurseAnm zu § 359 gehandelt. Auch beim Kauf ist über die Zeit der Erfüllung nichts Besonderes bestimmt, weder im B.G.B., noch im H.G.B., während der Art, 342 des alten H,G,B, für den Kauf Sondervorschriften über die Erfüllungszeit gegeben hatte. Insbesondere war dort gesagt, daß der Kaufpreis bei der Uebergabe zu zahlen sei. Damit war zum Ausdruck gebracht, daß der Verkäufer an seinem Wohnsitze die Uebergabe zu vollziehen d. h. das zu thun habe, was 1233 Exkurs zu Z 372. seinerseits zur Vollziehung der Uebergabe erforderlich ist, und daß in demselben Zeitpunkte der Kaufpreis zu zahlen sei. Diese Rcchtsregel ist in das neue Recht nicht übernommen, sie war auch durch Handelsgebräuche stark durchbrochen worden. Nach dem neuen Recht stellt sich die Sache wie folgt: Amn.R, Mr die Erfllllungszeit beim Kauf gelten folgende Regeln: 1. Ist vereinbart, daß der Kaufpreis früher oder später bezahlt werden soll, als die Uebergabe zu erfolgen hat, so bietet die Frage keine Schwierigkeit. Das erstere nennt man den Pränumcrationskauf, das letztere den Kreditkauf. Im ersteren Falle hat Käufer zunächst zu zahlen und erst später der Verkäufer zu übergeben, in letzterein Falle hat der Verkäufer zunächst zu übergeben und der Känscr erst später zu zahlen. Daß einer dieser beiden Fälle vorliegt, muß der beweisen, der sich darauf beruft. Demi nach der gesetzlichen Regel ist Zug um Zug und sofort zu erfüllen (§§ 320 und 271 B.G.B. ? vergl. Anm. 3 im Exkurse zu Z 359). — Bewilligte Fristen werden von dem Augenblicke an berechnet, wo der Verkäufer erfüllt hat, also von der Absendnng der Waare (R.O.H. 6 S. 163). Indessen kann selbstverständlich Anderes vereinbart werden. Das geschieht z. B. häufig durch den Zusatz: Valuta xsr . . . . (z. B. Valuta xsr 1. Mai, wenn am 15. April geliefert ist). Das bedeutet: Es soll als Anfangstermin des Zahlungszicls ein späterer Termin als der Lieferungstermin gelten. Umgekehrt kann aus der Natur des Geschäfts hervorgehen, daß die Zahlungsfrist schon vor der Uebergabe beginnt, wenn nämlich der Lieferant die Waare zur Disposition des Käufers halten mußte (R.O.H. bei Puchelt Anm. 6 zu Art. 342). — Sind in den Fakturen Zahlungsfristen enthalten, so gelten sie zum Nachtheil des Verkäufers, nicht ohne Weiteres zum Nachtheil des Käufers (vergl. hierüber oben Anm. 26). Sind sie in Kommissionskopieen enthalten, so gilt das Gleiche (vergl. oben Anm. 27). Anders wenn sie sich in Katalogen, Preislisten :c. befinden, hier gelten sie auch zum Nachtheil des Käufers, denn daß Zahlungsfristen sich in Katalogen finden, darauf muß der Käufer gefaßt sein (vergl. oben Anm. 2ö). Anm.34. 2. Ist eine Frist nicht vereinbart, so muß sofort erfüllt werden. Dieses „sofort" birgt große Schwierigkeiten in sich, da jeder Theil dort zu erfüllen hat, wo er wohnt, und kein Theil anzufangen braucht (vergl. oben Anm. 7). Hier helfen, wie gesagt, Handels- gcbräuche und Vertragsintentionen. a) Oft wird ohne Weiteres ein Baarkauf als gewollt anzunehmen fein, d. h. daß der Käufer sofort im Laden zahlt, so im Allgemeinen beim Kauf in Detailgeschäften, Bazaren, auf Jahrmärkten, in Restaurants, Konditoreien zc. Selbst wenn in solchen Fällen der Verkäufer die Ucbcrseudung der Waaren übernimmt, so muß doch sofort nach Abschluß des Kaufes gezahlt werden. Die Ucbcrsendung ist in diesem Falle nnr eine Nebcnleistung, die, wie sie mit dem Erfüllungsorte nichts zu thun hat, so auch die Erfülluugszeit des Käufers nicht tangirt und diesen nicht berechtigt, seine Gegenleistung zurückzubehalten, bis die Uebcrscndung erfolgt ist. Anm.ss. l>) Oft wird allerdings auch angenommen, daß der Verkäufer die Waare zu übersenden und derKäufer erstdann zuzahlen hat, wenn dicWaare ankommt. Das gilt insbesondere beim Distanzkauf. Allerdings hat der Verkäufer auch hier an seinem Wohnsitz bczw. in seiner gewerblichen Niederlassung zu erfüllen, also durch Uebergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Judessen bei diesem Akte ist dem Käufer nicht Gelegenheit gegeben zur Ausübung seines Prüfungsrechts, er kann „die Katze im Sack" nicht übernehmen uud andererseits nicht wohl am Orte der Ucbcrsendung besondere Anstalten zur Besichtigung treffen. Es hat sich in Folge dessen ein Handelsgebrauch dahin gebildet, daß bei Uebersendungskäufcn der Preis nicht schon bei der Absenkung der Waare durch den Verkäufer zu zahlen ist, sondern erst, nachdem der Käufer am Bestimmungsorte in die Lage gesetzt ist, über die Waare zu verfügen und ihre Beschaffenheit zu untersuchen (R.G. 30 S. 412; Bolze 10 Nr. 347? 11 Nr. 406; 13 Nr. 434,- R.G. vom 17. 5. 1893 in J.W. S. 311; O.L.G. Hamburg Exkurs zu Z 372. 1239 in V.-?. 35 S. 257). Selbst wenn Zahlung Zug um Zug vereinbart ist, kann der Verkäufer die Absenkung nicht von der vorgängigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen' er darf nur Vorkehrungen treffen, daß die Waare am Bestimmungsorte »ach voraufgegangener Prüfung derselben gegen Zahlung ausgcantwortet wird (vergl. R.O.H. 12 S. 275; 18 S. 321). Ueber die Ueberscndungspsiicht des Verkäufers siehe noch im Exkurse zu Z 382. Daraus folgt auch, daß der Käufer Zusendung gegen Nachnahme nicht zu acccptircn braucht (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1-!>. lassung in Betracht), so hat der Schuldner die Wahl, an welchem Orte er das Geld zahlen will. Er kann dabei die billigste und gefahrloseste Ucbcrsendungsart wühle» (vergl. oben Anm. 15). Dieses Wahlrecht wird man aber dem Schuldner nur solange geben können, als der Gläubiger nicht eine Bestimmung getroffen hat, an welchen seiner Wohnsitze das Geld zu senden ist. Doch dürfen durch ciue solche Bestimmung die Rechte des Schuldners nicht verkürzt werden. Etwaige Mehrkosten gegen die billigste Wahl muß der Gläubiger tragen, bei Erhöhung der Gefahr trägt der Gläubiger sie allein, der Rechtsgedanke des Abs. 3 unseres Paragraphen mnß hierauf angewendet werden. Dagegen würde man zu weit gehen und gegen den Gesctzesgedanken verstoßen, wollte man dem Schuldner das Recht geben, eine solche Bestimmung des Gläubigers gänzlich zu ignoriren. Das Interesse des Gläubigers würde dadurch ohue Noth verletzt werden. Die eventuellen Mehrkosten kann der Schuldner sofort abziehen und soviel weniger einsenden. e) Auch durch den Verzug des Gläubigers ändert sich der Bcstimmungs-A>nn.4k, ort nicht. Sendet der Schuldner das Geld an den Wohnsitz des Gläubigers und läßt dieser das Geld zurückgehen, indem er die Annahme verweigert, so kann der Schuldner deshalb nicht die nochmalige Ueberscndnng des Geldes verweigern und dem Gläubiger anheimstellen, sich nunmehr das Geld bei ihm abzuholen. Dem widerstrebt Z 304 B.G.B? vergl. oben Anm. 19. Er kann nur die Kosten der vergeblichen ersten Sendung nnd etwaige Kosten der Aufbewahrung ersetzt verlangen und bei der nochmaligen Sendung fofort abziehen. Er kann natürlich auch das zurückgewiesene Geld hinterlegen (§ 372 B.G.B.) und ist dann von der nochmaligen Ueberscndungs- pflicht frei. Die Hinterlegung hat zu erfolgen an dem Erfüllungsort der Obligation, nicht etwa am Wohnsitze oder dem Ort der Niederlassung des Gläubigers (H 374 B.G.B.). Hat der Schuldner nicht hinterlegt nnd mnß er daher nochmals übersenden, so hat die Ueberscndnng auch in diesem Falle an den nunmehrigen Wohnsitz des Gläubigers zu erfolgen, wenn der Gläubiger inzwischen seinen Wohnsitz verändert oder ein anderer, anders wo wohnender Gläubiger inzwischen die Forderung erworben hat. Nur wird anch in diesem F alle Abs. 3 unseres Paragraphen analog anzuwenden sein, sodaß der Schuldner nicht bloß die Kosten der ersten Geldsendung, sondern die Mehrkosten der zweiten gegen die erste, ersetzt verlangen und abziehen kann. Denn die Folgen des Verzuges treffen den säumigen Gläubiger in jeder Hinsicht. Auf seine Gefahr und Kosten hat der Schuldner das Geld zu senden. Anm.47. a) Da der Schuldner die Kosten trägt, so darf er das Porto nicht abziehen. Daß dies dennoch häufig, besonders von kleinen Kaufleuten gegenüber den Großhändlern und Fabrikanten geschieht, ist ein abusn», den sich die meisten Großhändler aus Kulanz gefallen lasten, den sie sich aber nicht gefallen zu lassen brauchten. Ein abweichender Handelsgebrauch ist nicht zu konstatiren (zust. Förtsch Anm. 4 zu Art. 325). Ein noch weiter verzweigter abusns ist, das Bestellgeld nicht mit einzusenden. Gemeiniglich wird allerdings die Sendung von den Kaufleuten nicht zurückgewiesen, wenn ihnen auch zugcmnthet wird, das Bestellgeld zu verauslagen oder gar zu tragen. Sie scheuen die Mühe der Rücksendung und den Vorwnrf der Jnknlanz. Gleichwohl ist ein Handelsgebrauch dahin, daß der Gläubiger das Bestellgeld trägt oder auch nur verauslagen muß, nicht zu konstatiren (vergl. Mittclstein bei Gruchot 36 S. 586 gegen abweichende Urtheile der Hamburger Gerichte; vergl. auch Förtsch Anm. 4 zu Art. 325). Damit ist 1242 Exkurs zu Z 372. aber nicht gesagt, daß der Käufer durch den Abzug des Portos und die Nichtbeifügung des Bestellgeldes in Verzug geräth (Z 320 Abs. 2 B.G.B.). Älnm.4g. d) Die Gefahr trägt der Schuldner, auch wenn er nicht in onlxa. ist. Er hat daher, wenn er das Geld in einem Gcldpacket schickt, den Inhalt zur Zeit der Ablieferung zu beweisen (R.O.H. 16 S. 187), außer wenn er in eonersto die Gefahr nicht zu tragen hat (R.G. 2 S. 118). Für das richtige Eintreffen durch die Post besteht keine Vermuthung (R.O.H. 13 S. 46). Anm.4!>. 4. Im Zweifel gilt die Vorschrift. Sie ist also nur eine Auslegungsregcl. Haben die Parteien etwas Anderes vereinbart, geht aus der Natur der Sache etwas Anderes hervor, ist Gegentheiligcs gebräuchlich oder verstieße die Abweichung von diesem Gebrauch gegen Treu und Glauben, so weicht die Vorschrift unseres Paragraphen. ») Abweichende Vereinbarungen. Hier wirft sich wieder die Frage auf, wie Vermerke auf Fakturen, Koiuuiissiouskopiccn und Katalogen wirke». a) Was zunächst die Fakturen betrifft, so können dieselben allerdings nicht den geschlossenen Vertrag ändern, sodaß der gesetzliche Erfüllungsort sich dadurch nicht ändert, daß die Faktura nach dieser Richtung einen abweichenden Vermerk enthält (oben Anm. 27). Damit ist aber nicht gesagt, daß der Käuser Vermerke auf der Faktura überhaupt ignoriren darf. Er muß im Gegentheil davon ausgehen, daß der Verkäufer auf die Faktura Vermerke setzt, welche die Erledigung des Geschäfts betreffen. Soweit diese die Rechtslage des Schuldners nicht erschweren, soweit sie Bestimmungen des Verkäufers enthalten, die der Käufer ohne Verletzung der eigenen Interessen befolgen kann, muß er diese uach der Anschauung des Handelsstandes rcsvektiren. So, wenn die Faktnra die Bestimmung enthält, daß an den Reisenden nicht gezahlt werden soll (vcrgl. Anm. 2 zu Z S5). So auch hier, wenn der Verkäufer bestimmt, daß an eine bestimmte Kasse, z. B. an eine Bank gezahlt wird, nur daß natürlich eventl. den Verkäufer die Mehrkosten und die ganze Gefahr treffen (vergl. oben Anm. 42). Ueber die Bedeutung der Fakturenvermerke für den Erfüllungsort siehe oben Anm. 26. Mit dieser Frage haben die ebengedachtcn Ausführungen nichts zu thun. Anm.5a. /K) Die Ko mmissio uskopie braucht nicht beachtet zu werden, weil sie erst nach Erledigung des Geschäfts ausgehändigt wird und der andere Theil davon ausgehen kaun, daß sie lediglich das Besprochene wiedcrgiebt. Sie ist uicht der Ort für solche Bestimmungen, die nicht Gegenstand der Vereinbarung waren (vergl. oben Anm. 27). -Anm.51. 7) Auch was iu Katalogen und Preislisten in dieser Hinsicht gesagt ist, braucht nicht beachtet zu werden. Es gehört das nicht zu den Zahlungskonditionen. «nm.ss. d) Aus der Natur der Sache folgt in zahlreichen Fallen, daß der Schuldner das Geld nicht zu übermitteln braucht. a) Hauptsächlich gehört hierher der Fall der Inhaber- und Order- Papiere. Vcrgl. oben Anm. 39. «um.53. /Z) Andere Fälle. Wer als Beauftragter an den Machtgeber Geld zu übersenden hat, trägt die Kosten und die Gefahr, z. B. der Jnkassomandatar (R.G. 2 S. 118) oder der sonstige Beauftragte (z. B. der Bankier als Kommissionär, R.G. 23 S. 103), so auch Schollmeher Anm. 1 zu Z 270 B.G.B.; vergl. auch Z 670 B.G.B. Wer ein Darlchn zugesagt hat, hat regelmäßig nicht die Abholungspflicht (Planck Anm. 1 zu Z 270 B.G.B.; Oertmann Anm. 2; Schollmeyer Anm. 1). Bei einer aus unentgeltlicher Geschäftsführung zu machenden Geldzahlung besteht die Abholungspflicht (R.G. 2 S. 117), ebenso bei der schuldigen Rückgabe einer irrthümlich empfangenen Zahlung, auch beim äsxosituin irrkKuIg,rs (Regelsberger bei Exkurs zu H 372. 1243 Endemann II S. 511), nach der Praxis der Versicherungsgesellschaften auch bei der Prämienverpflichtung (R.O.H. 9 S. 375; Dernburg II S. 112). Für Arbeitslohn ist die Stätte des Arbeitgebers der Ort, wo der Angestellte sich seinen Lohn abzuholen hat (Dernburg II S. 113; vergl. auch bei uns Anm. 7 zn Z 64). L. Der Erfüllungsort ändert sich dadurch nicht. Das schreibt Abs. 4 ausdrücklich vor. FllrAnm.st. den gesetzlichen Erfüllungsort soll vielmehr § 269 B.G.B, maßgebend sein. Es soll nur, ohne daß der gesetzliche Erfüllungsort sich ändert, der Schuldner die Verpflichtung haben, das Geld dem Gläubiger zu übersenden (R.G. 1 S. 445; 2 S. 122; 3 S. 11ö; Hamburg in 40 S. 499; Cosack, Bürger«. Recht I S. 341). Die von Manchen vertretene Ansicht, daß für Geldschulden ein doppelter gesetzlicher Erfüllungsort besteht, einer für die Zahlung an sich und die damit zusammenhängenden Fragen (Münzfuß zc.) uud ciu anderer für den Gerichtsstand uud iu sonstiger Beziehung war schon nach früherem Recht nicht die herrschende, hatte aber in dem srühcrcn Art. 325 H.G.B, noch einige Stütze. Der Wortlaut des jetzigen Z 270 Abs. 4 B.G.B, raubt jener Ansicht jede Stütze, sodaß selbst Cosack, der sie früher vertrat, sie nach jetzigem Recht aufgegeben hat (vergl. dagegen Schollineycr Anm. 1 uud 2 zu Z 270 B.G.B.). Wenn daher anch der Geldschuldner die Gefahr der Geldsendung trägt, so hat er doch, Amn.ss. wenn das Geld überhaupt ankommt, schon erfüllt an seinem Wohnorte. Das ist z. B. wichtig für Fälle, wo eine bestimmte Zahlungsfrist vorgeschrieben ist. Der Geldschuldner kommt nicht in Verzug, wenn er die am 3. Oktober zu leistende Zahlung am 3. Oktober Zur Post giebt, sofern sie nur überhaupt ankommt (Zust. Förtsch Aum. 6 zu Art. 325; Dernburg H S. 116). Auch für die Währung, die Auslegung vvn Zeitbestimmungen zc. ist der Wohnort des Schuldners maßgebend (§z 359, 361 B.G.B.) Das Gleiche gilt für den Gerichtsstand. Der Gerichtsstand der Erfüllung zur Eiuklagung der Geldschuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners. Aus Z 29 C.P.O. kaun daher der Gläubiger uutcr Berufung auf Z 270 B.G.B, an feinem eigenen Wohnsitz nicht klagen (R.G. 1 S. 445; 2 S. 122; 3 S. 118; S S. 393; 10 S. 351). Auch wegen des zur Auwcuduug kommenden Rechts ist der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort maßgebend, nicht der Wohnort des Gläubigers, .an welchen das Geld zu senden ist (vergl. oben Anm. 5; Dernburg II S. 116 Anm. 2. Zusatz 1. Nach Art. 92 E.G. zum B.G.B, bleiben die landesgcsctzlichcn Vorschriften Amn.ss. unberührt, nach welchen Zahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmen sind. Nach dem preuß. Ausfllhrungsgesetze zum B.G.B. (Entwurf Art. 11) sind Zahlungen aus öffentlichen Kassen, wenn nichts anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen. Diese Vorschrift gilt für alle Verbindlichkeiten, nicht bloß, wie Z 53 I 16 A.L.R. (vergl. R.G. 42 S. 252) für außervcrtragliche Verbindlichkeiten, sie gilt auch für Handelsgeschäfte. Hat der Staat von einem Getreidelieferanten Getreide gekauft, so braucht er den Kaufpreis nur an seiner Kasse bereit zu halten. Wie aber, wenn das Geschäft auf Seiten des Staats ein Handelsgeschäft ist? Das kann der Fall sein, wenn der Staat ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Hier kann man nicht unter allen Umständen sagen, daß die Kasse eine öffentliche Kasse ist. Es kommt darauf an, ob die Zahlstelle einen behördlichen oder einen geschäftlichen Charakter trägt. Hat z. B. der Staat, um die Erzeugnisse einer von ihm betriebenen Fabrik zu verkaufen, einen offenen Laden gemiethet, so ist dies keine öffentliche Kasse. Die Eisenbahnvcrwaltungen dagegen haben behördlichen Charakter. — Maßgebend ist die Kasse zur Zeit der Zahlung (Stranz u. Gerhard, Kommentar zum preuß. Ausf. z. B.G.B. Anm 2 zu Art. 11). — Durch die Bestimmung ist nur die Ueberseudungspflicht beseitigt, nicht der Erfüllungsort berührt, nur § 270 B.G.B, ist modifizirt, nicht auch Z 269 B.G.B, (ebenso Stranz u. Gerhard Anm. 3 daselbst). Zusatz 2. Uebergangsfrage. Nach Art. 170 E.G. zum B.G.B, kommt für alle Schuld-Anm. s?. Verhältnisse das alte Recht zur Anwendung, also auch für den Ort der Erfüllung. 1244 Exkurs vor ß 373. Zweiter Abschnitt. Handelskauf. Exkurs vor K SV».') Allgemeines über den Handelskauf. ^) Am», i. I. Vorbemerkung über die gesetzliche Systematik des Abschnitts über den Kauf. Die Vorschriften über den Handelskauf betreffen den praktisch wichtigsten Theil des H.G.B. Sie betreffen denjenigen Rechtsakt, dem der Kaufmann seinen Namen verdankt. Und doch ist gerade diese wichtigste Materie nicht erschöpfend geregelt. Schon im alten H.G.B, gab der betreffende Abschnitt nur ein Stückwerk einzelner Regeln. Dies ist jetzt noch schlimmer geworden. Eine Reihe von Vorschriften über den Handelskauf, insbesondere die Vorschriften des alten H.G.B, über den Kanf nach Probe und über den Verzug hatten sich derart bewährt, daß sie auf den ganzen Rechtsverkehr ausgedehnt wurden uud in das B.G.B, übergingen. Im neuen H.G.B, sind sie in Folge dessen nicht wiederholt, sodaß dieser Abschnitt noch mehr als früher die Bezeichnung als Fragment verdient. Die Zwecke unseres Kommentars können aber mir dann erreicht werden, wenn die Lehre vom Handelskauf ausführlich behandelt wird. Was in das B.G.B, übergegangen ist, muß zu diesem Zwecke wieder in das H.G.B, hcrübergenommen und von handelsrechtlichen Gesichtspunkten aus erörtert werden, «nm. s. H. Das Wesen des Handelskaufs. 1. Unter dem Handelskauf, von welchem die Vorschriften dieses zweiten Abschnitts handeln, ist nicht etwa jeder Kauf zu verstehen, der ein Handelsgeschäft ist. Vielmehr beziehen sich die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts nnr auf denjenigen handelsgeschäftlichen Kauf, dessen Gegenstand eine Waare oder ein Wcrthvapicr ist (vcrgl. Z 382 Abs. 1; nach früherem Recht R.G. 26 S. 43). (Der Begriff der Waare und der Wertpapiere ist von uns bereits in Anm. 36 sfg. zn H 1 auseinandergesetzt). Ein Kauf, der zwar ein Handelsgeschäft ist, aber weder ein Werthpapier, noch eine Waare zum Gegenstand hat (also z. B. der Kauf eines Grundstücks, einer Forderung einer Hypothek, der Kauf eines Nachlasses, Z 312 B.G.B., einer Erbschaft, Z 2371 B.G.B.) untcrfällt zwar den sonstigen Regeln des H.G.B, (z. B. der Vorschrift des Z 348), nicht aber den Vorschriften des vorliegenden zweiten Abschnitts über den Handelskauf. Ob im cinzelncu Falle analoge Anwendung zulässig ist, kanu nur von Fall zu Fall geprüft und erörtert werden. ') Unsere Gepflogenheit, die Exkurse an den Schluß der Paragraphen anzugliedern, müssen wir im vorliegenden Falle verlassen. Wir können hier nicht einen Exkurs z u einem Paragraphen bringen, sondern wir müssen einen Exkurs vor dem Z 373 bringen, weil wir, ehe wir an die Erläuterung der einzelnen Vorschriften über den Handelskauf Herangehen, zunächst einige wichtige allgemeine Materien über den Handelskauf zur Erörterung bringen müssen. '') Auf den Tausch sinden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (Z 515 B.G.B.). Demgemäß ist auch ein Begriff des Handelstauschcs aufzustellen. Derselbe ist ein Tauschvcrtrng, der Seitens der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist und dessen Gegenstand auf beiden Seilen Waaren oder Wertpapiere sind. Es genügt nicht, daß auf einer Seite Waaren oder Wertpapiere das Tauschobjekt sind. Denn die Sonderregelung des Handelskaufs beruht darauf, daß auf beiden Seiten Sachen des regelmäßigen Handelsverkehrs Gegenstand des Geschäfts sind: ans der einen Seite Waaren und Wertpapiere, auf der auderen Seite Geld. Zur entsprechenden Anwendung dieser Sonderregelung eignet sich nur dasjenige Tauschgeschäft, bei welchem ebenfalls auf beiden Seiten Sachen des regelmäßigen Handelsverkehrs Gegenstand des Geschäfts sind. Ein Handelstausch würde also nicht vorliegen, wenn Aktien gegen ein Grundstück, Forderungen gegen Waaren eingetauscht werde». Exkurs vor Z 373. 1245 Auf wessen Seite ein Handelsgeschäft vorliegt, ob also der Ver-Anm. 3. läufer oder 5? auf er Kaufmann ist, bczw. als solcher gilt (vcrgl. die Zs 313 ffg.), ist für den Begriff des Handelskaufs gleichgiltig. Ein Handelskauf liegt also nicht bloß dann vor, wenn ein Kaufmann von einem anderen eine Waare kauft, und auch nicht bloß dann, wenn ein Nichtkaufmann von einem Kaufmann eine Waare kauft, sondern auch dann, wenn ein Kaufmann von einem Nichtkaufmauu, z, B, von einem Landwirth, eine Waare kauft.') 2. Der sogenannte Lieferungsvertrag d. h. der Vertrag, durch welchen sich jemand Anm. 4. verpflichtet, einem Anderen eine Sache zu beschaffen, die er zu diesem Zwecke erst aujchafft, fällt schau nach den Regeln des B.G.B. (Z 433) unter die Regeln vom Kauf. Der gegen die Vorschriften des A L.R. gerichtet gewesene Art. 338 H.G.B, ist dadurch überflüssig geworden und gestrichen. Ist der Gegenstand des Liescruugsvertrages daher eiuc Waare oder ein Wcrthpcipicr und ist ein Theil Kausmauu, so liegt ein Handelskauf vor. Z. Ferner aber wird nach den Regeln des Kaufs beurtheilt ein Vertrag,Anm. 5. durch welchen fich jemand verpflichtet, eine Sache aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, sogenannter Werklicscruugsvcrtrag. Handelt es sich nm eine vertretbare Sache, so bestimmt dies schon das B.G.B. (Z 651 Abs. 1). Ist also der Werklieferuugsvertrag über eine vertretbare Sache ein Handelsgeschäft, so liegt ein Handelskauf vor. Handelt es sich aber um eine nicht vertretbare Sache, so ist der Vertrag nach bürgcr- Anm. s. lichem Recht nicht lediglich nach den Regeln vom Kauf zu beurtheilen, vielmehr finden zum Theil die Regeln vom Kauf, zum Theil die Regeln vom Werkvertrag Anwendung ?. und schließlich sagen: „Wir werden schon einig werden." Wird in solchen Fällen die Waare gegeben und genommen, dann ist klar, daß die Parteien einen Kaufvertrag schließen nnd als Kaufpreis denjenigen Satz stipuliren wollten, den redliche Männer für eine Waare dieser Art zahlen. Es gilt dann der angemessene Preis als vereinbart. Ein Fall dieser Art liegt aber nicht vor, wenn die Meinung der Parteien die Anm. i«. ist, der Käufer solle einen bestimmten Preis, z. B. den im Geschäftsbetriebe des Verkäufers allgemein geforderten zahlen. In solchem Falle ist durch die Erklärungen der Parteien in koukludenter Weise ein Preis bestimmt und für die Bestimmung durch eine der beiden Parteien ist kein Raum mehr. So z. B. wenn jemand im Wirthshausc sich Speisen bestellt, wenn jemand in der Apotheke oder in einem großen Waarenhaus mit festen Preisen etwas kauft. Ebenso liegt der Fall des K 316 B.G.B, dann nicht vor, wenn die Sachlage ergiebt, daß die Parteien einig sind, daß der in dem Handelszweige übliche Preis gezahlt werden soll. Dann ist objektiv zu ermitteln, was üblich ist, und dieser Preis ist zu zahlen, für die Bestimmung durch die Parteien, für ein billiges Ermessen ist kein Raum. Ein besonderer Fall dieser Art liegt dann vor, wenn nach den Umständen der Marktpreis als Kaufpreis gelten soll, was bei Waaren, die einen Marktpreis haben, mangels einer anderweiten Preisbestimmung der Regel nach anzunehmen sein wird (wie Oertmann Anm. 1 zu Z 453 B-G.B. mit Recht bemerkt). In diesem Falle gilt derjenige Marktpreis als vereinbart, der für die Zeit und für den Ort der Erfüllung maßgebend ist (Z 453 B.G.B.). Diese Vorschrift bedarf näherer Erläuterung: Anm.i». a) Was versteht man unter dem Markt- oder Börsenpreise? Es ist nach Goldschmidts Definition (Handbuch 2. Aufl. Bd. 2 Z 64 a) derjenige Preis, welcher für eine Waare bestimmter Gattung und Art von durchschnittlicher Güte an dem Handelsplatze, wo sie einen Markt hat, und in dessen Handelsbezirk zu einer gewissen Zeit im Durchschnitte gewährt wird. Der Preis muß also wirklich gezahlt sein. Eine bloße „Geldnotiz" ist kein Marktpreis in diesem Sinne, (R.G. 34 S. 118), ebenso 1248 Exkurs vor Z 373. wenig eine „Briefnotiz", sondern nur eine „Bezahlt-Notiz"). Wann ein Marktpreis als maßgebend zu betrachten ist, das ist gegenwärtig weder im H.G.B,, noch im B.G.B, vorgeschrieben. Allein was der frühere Art. 353 H.G.B, hierüber sagte, entsprach der Natur der Sache, und kann daher der Erläuterung zu Grunde gelegt werden. Er bestimmte: als Marktpreis sei maßgebend derjenige laufende Preis, der an dem maßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestimmten örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit aber der mittlere Preis, welcher sich aus der Verglcichung der geschlossenen Geschäfte ergiebt. Ämn.M. aa) In erster Linie ist es der laufende Preis, welcher nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist. Unter den örtlichen Einrichtungen sind vornehmlich die amtlichen verstanden, doch können es anch private fein, vorausgesetzt, daß dieselben durch ihre Zuverlässigkeit ein solches Ansehen erlangt haben, daß man sie als örtliche Einrichtung betrachtet. Anm.21. Solche Feststellungen liefern in Folge ihrer erfahrungsmäßigen Zuverlässigkeit einen ^rima-kseiö-Beweis für den geltenden Marktpreis (R.O.H. 5 S. 331); aber auch nicht mehr. Sie sind widerlegbar, und zwar nicht bloß wegen äolus, sondern auch wegen Schreibfehler, Versehen, auch wegen objektiver Unrichtigkeit (R.O.H. S S. 331). Das Ziel der Anfechtung kann entweder der Beweis sein, daß ein anderer Preis der wahre Marktpreis ist oder daß ivcgen zu geringfügiger Umsätze ein wirklicher Marktpreis gar nicht existirt (R.G. 12 S. 9). Denn als selbstverständlich ist hier vorausgesetzt, daß als Grundlage der Feststellung eine so große Zahl von Kaufgeschäften abgeschlossen ist, daß aus ihrer Verglcichung überhaupt eine allgemeine Wertschätzung der fraglichen Waare innerhalb des Verkehrskrciscs geschlossen werden kann (R.G. 12 S. 9). Auch daß der Kurs von einem Bankhanse „diktirt" wird, kann die Maßgeblichkeit der Kursnotiz erschüttern. Denn in diesem Falle zeigt sie das nicht an, was sie anzeigen soll: den Grad der Verkänflichkeit der Waare (R.G. in Strafsachen 23 S. 437). Von diesen au sich zutreffenden Gesichtspunkten aus ist nicht zu leugnen, daß die an den Börsen festgestellten Kurse sehr oft die Bezeichnung eines wahren Marktpreises nicht verdienen. In vielen Werthen? insbesondere kleineren Kassapapicren, und ganz besonders in verkehrsstillen Zeiten, finden nur sehr geringe Umsätze statt; gleichwohl wird aus den thatsächlich gemachten Umsätzen, so gering sie auch sind, der Durchschnitt als amtlicher Kurs uotirt. Der Gegenbeweis würde hier so manches Kaufgeschäft erschüttern. Es ist dabei aber festzuhalten, daß der Gegenbeweis dann versagt ist, wenn nach dem erkennbaren Partciwilleu der amtlich festgestellte Kurs schlechthin maßgebend sei» sollte. Stetes Zulassen solcher Gegenbeweise wäre ein großes Hemmniß für den Verkehr. «nm.22. In zweiter Linie ist darunter der mittlere Preis zu verstehen, der sich aus der Verglcichung derjenigen Kaufverträge ergiebt, die zur kritischen Zeit am kritischen Orte geschlossen wurden. In zweiter Linie, d. h.: wenn ein Marktpreis nach den örtlichen Einrichtungen nicht festgestellt wird oder der festgestellte wegen nachgewiesener Unrichtigkeit nicht gelten kann. Bestehen zwar solche Einrichtungen, aber nicht für alle Werktage, so darf nicht etwa für die Zwischentage der letzte oder nächste Kurs als maßgebend betrachtet werden, wenn sie auch eineu Anhaltspunkt für den in der Zwischenzeit herrschend gewesenen Preis ge- „Geld" bedeutet: Die Waare wurde gesucht, „Brief" die Waare wurde angeboten, „Bezahlt" es wurden Geschäfte zu diesem Preise abgeschlossen; „Bezahlt Geld": es wurden Geschäfte zu diesem Preise abgeschlossen, aber es war außerdem noch unbefriedigte Nachfrage vorhanden; „Bezahlt Brief" heißt: es wurden Geschäfte zu diesem Preise abgeschlossen, oder es war außerdem noch Angebot zu diesem Preise da. Exkurs vor Z 373. 1249 währen (R.O.H. 8 S, 100). Auch kommen in zweiter Linie nur die Geschäfte am Orte der Erfüllung in Betracht, wenn dort eine rechtsbcständigc Prcis- notirnng stattfindet. Sind am Orte der Erfüllung solche Geschäfte nicht geschlossen, so besteht überhaupt kein Marktpreis. Sind aber Geschäfte geschlossen, so muß eben der mittlere Preis gefunden werden: es ist nicht für genügend erachtet worden, als ein Bankier den Börsenpreis mit 105'/z«/„ angab und der vernommene Sachverständige die Richtigkeit dieser Angabe mit den Worten bestätigte: Es ist an diesem Tage in den Aktien sehr viel gehandelt worden; der niedrigste Knrs war 101,65, der höchste 105,52'/.; die Kurse schwankten sehr; es ist hiernach der Kurs von 105'/-. gezahlt worden und noch etwas mehr (R.G. vom 26. September 1896 im Sächsischen Archiv 6 S. 618, 619). /?) Welcher Ort ist maßgebend? Der Ort der Erfüllung, d. h. der Verpflichtung dcsAnm.n Verkäufers (Planck Anm. 3 zn § 453 B.G.B.), und zwar derjenige Ort, an welchem der Verkäufer nach dem Vertrage zu erfüllen hat, nicht der, au welchem er thatsächlich erfüllt, sei es auch im Einverständnis mit dem Käufer (Hahn H 3 zu Art. 353 H.G.B.). Ueber den Erfüllungsort siehe Näheres im Exkurse zu Z 372. Ist am Er- fllllungsort kein Markt, so ist der Marktpreis des Ortes zu verstehen, zu dessen Verkehrsbcreich der Erfüllungsort in Bezug auf Waaren der betreffenden Art gehört. Denn entscheidend ist nicht der Marktpreis am Erfüllungsorte, sonder» der für den Erfüllungsort maßgebende Marktpreis (vcrgl. Oertmann Anm. 2, Planck Anm. 3 zu § 453 B.G.B.; vergl. auch den Art. 353 des alten H.G.B.) 7) Welche Zeit ist maßgebend? Die Zeit der Erfüllung. Hier gilt dasselbe wie zu /?. A»m,2> Bei Termin- und Tageskäufen macht dies keine Schwierigkeiten. Welche Zeit aber ist maßgebend bei Licfcrnngskäufen, bei denen ein Kontrahent den Tag der Erfüllung oder den Beginn der Lieferungsfrist bestimmt? Hier versagt die Aus- leguugsrcgcl des § 453 B.G.B. Es ist der Wille der Parteien zu erforsche», ob der Tag des Vertragsschlnsses (das wird wohl das Regelmäßige sein) oder der von« Kontrahenten gewählte Tag der Erfüllung oder der gewählte Beginn der Erfüllung zur Grundlage dienen soll (Hahn § 3 zu Art. 353 H.G.B.). «) Weitere Beispiele für das Erforderuiß der Bestimmtheit von WaareAnm.ss und Preis: Genügend ist: „civiler Preis", wenn es sich um kurreute Waare handelt (R.O.H. 5 S. 418); anch kuudenüblichcr Preis (R.O.H. 7 S. 155); Ueber- nähme eines Waarenlagers zum „Bnchwerthc" (womit aber zu Ungnnsten des Käufers nicht ciu willkürlich, sondern ein nach verständigen Grundsätzen eingetragener Werth gemeint ist, O.L.G. Hamburg in (5.6. 33 S. 195); Preisbestimmung zum An- schaffungswerthe unter Hinzuziehung eines angemessenen Zuschlags (R.O.H. 3 S. 44; 12 S. 123; R.G. 3 S. 109: Bolze 18 Nr. 469, in welchem letzteren Urtheil gesagt ist, daß zum Einstandspreise Lagerspesen und sonstige allgemeine Geschäftsunkosten hinzugerechnet werden können); Preisbestimmung in Aktien einer zu gründende» Gesellschaft (R.O.H. 11 S. 225). Genügend ist, was die Bestimmtheit der Waare betrifft: Verpflichtung zur Bierabuahmc je nach dem Geschäftsbedarf (R.O.H. 14 S. 291), ebenso Bolze 8 Nr. 317 (der normaler Weise zu erwartende, nicht der auf besonderen Gründen beruhende wirkliche Bedarf ist gemeint), ferner Bolze 6 Nr. 552 (bei Verpflichtung zur Abnahme nach Bedarf entscheidet der Gesichtspunkt eines anständigen und rechtlichen Kaufmannes); genügend ist die Verabredung im Eiseuhandel, eine bestimmte Quaiitität Eisen zn einem festgestellten Grundpreise in vom Besteller nach einer Skala zu bestimmenden Dimensionen zn liefern, sog. Spccifikationskauf (R.O.H. 14 S. 41; 16 S. 204). Ausführliches über die beim Specifikationskanf geltenden Grundsätze unten Z 375. Auch Bezeichnungen, welche das Zeichen der Unbestimmtheit an der Stirn tragen, können als bestimmte Bezeichnungen genügen, wenn der Handclsgcbrauch objektive Anhallspunktc zur Herstellung der Bestimmtheit an die Hand giebt. So genügt zwar nicht die Bezeichnung: mehrere hundert Dutzend (R.O.H. 11 S. 1), wohl aber die Bezeichnung „ungefähr", „circa" (R.O.H. 1 S. 57,- 9 S. 129; vergl. R.O.H. 8 S. 209: -Staub, Handelsgcseubuch. VI. u. VII. Aufl. 79 1250 Exkurs vor Z 373. 15 S, 334; L.G. Hamburg in 40 S, 484; Bolze 20 Nr. 498); ein Pöstchen Zucker (R.O.H. 13 S. 94); eine Probekollcktion (letzteren Ausdruck hat eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts I Berlin in einem vom Kammergcricht bestätigten Urtheil vom 8. Oktober 1891 aus eigener Sachkunde dahin interpretirt, das; darunter zu verstehen ist eine bestimmte Quantität Waare, bestehend aus einem Exemplar vou jeder Sorte, welche in der Fabrik des Lieferanten hergestellt wird). Die Vertrags» bestimmung, der Verkäufer habe 20—25 Waggons Kohlen pro Monat zu liefern, ist insofern unbestimmt, als nicht ersichtlich ist, welcher der beiden Kontraheuten über 20 hinaus die Wahl haben soll. In Folge dessen ist keinem das Wahlrecht zuzusprechen; und es kann daher weder der Käufer verlangen, daß der Verkäufer mehr als 20 Waggons liefere, noch der Verkäufer, daß der Käufer mehr als 20Waggons abnehme und bezahle. Vielmehr erstrecken sich die beiderseitigen Verpflichtungen nur auf 20 Waggons. Anm,2g, k) Dagegen liegt mangels der Bestimmtheit der Preisabrede kein giltiger Vertrag vor, wenn ein Fabrikbesitzer sich verpflichtet, seine Fabrikate an keinen anderen, als den Gcgcnkontrahenten zu liefern, und der letztere sich verpflichtet, solche Fabrikate von keinem Anderen zu beziehen (Bolze 1 Nr. 897). Anm.27.IV. Einzelne Arten des Kaufs. 1. Der sogenannte Baar- oder Handkauf. Wir können denselben als besondere Art des Kaufs nicht ansehen. Es soll ein Realvertrag sein. Er soll sich, ohne daß obligatorische Verpflichtungen eiugegaugeu werden, im unmittelbaren Austausch der Waare gegen Geld vollziehen. Die praktische Konsequenz dieser Konstruktion soll die sein, daß nicht der Käufer die Zahlung des Kaufpreises, sondern der Verkäufer die Nichtzahlung zu beweisen hat. (Vergl. Endemann II S. 733 sfg.; Dernburg II S. 172). Beispiele hierfür sind die Entnahme von Sachen ans einem Automaten, der Kauf von Postwcrthzeichcn und Fahrkarten, der Kauf in modernen großen Waarenhänscrn. Allein wir können nicht anerkennen, daß hier etwas Anderes vorliegt, als ein ganz gewöhnlicher Kaufvertrag. Es wickelt sich in solche» Fällen uur die Schließung uud Erfüllung des Kaufvertrages so schnell ab, daß sie zeitlich zufammeuflicßeu. Aber ihre begriffliche Unterscheidung ist gleichwohl geboten und möglich. Judem der Reisende an den Schalter tritt und ein Billet verlangt, macht er eine Kaufosferte, der Schalterbeamte, der ihm das Billet übergiebt, acceptirt den Antrag nnd erfüllt das Geschäft zugleich, er acceptirt ihu durch die Erfiilluugshaudlung. Daß die Bcweislast sich beim Baarkauf verschiebt, hat andere Gründe. Dies beruht auf dem Er- sahrungssatze, daß in solchen Fällen regelmäßig sofort baar gezahlt wird. Wer einen Thatbestand behauptet, der mit einem anerkannten Erfahrnngssatze in Widerspruch steht, den trifft die Bcweislast, wie wir dies an anderer Stelle ausgeführt habcn (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 58sfg.). Am». 28. 2. Der Kreditkauf. Es ist derjenige Kauf, bei welchem der Kaufpreis gestundet wird. Auch dieser hat nichts Besonderes^) an sich und wird von uns nur deshalb besonders erwähnt, um im Anschluß hieran die überaus praktische Frage zn erörtern, ob die Krcdi- tirung auch wieder rückgängig gemacht werden kann. Im früheren Recht wurde angenommen, daß eine Krediteinräumung einseitig zurückgenommen werden kann, wenn vor der Effektuirnng eine Unsicherheit des Kunden eintritt oder bekannt wird (R.O.H. 23 S. 137; R.G. vom 5. März 1884 bei Gruchot 28 S. 890; Bolze 12Nr. 381; O.L.G. Karlsruhe in Busch Archiv 43 S. 310; O.L.G. Hamburg in S.?. 40 S. 483; vergl. auch R.G. vom 18. April 1899 in J.W. S. 307; vom 10. April 1899 in J.W S. 312). Nach dem neuen Recht ist zu unterscheiden: A»m.2s. a) Hat der Verkäufer noch nicht effektuirt, so greift zunächst Z 321 B.G.B. Platz. Der- selbe lautet: „wer aus einem gegenseitigen vertrage vorznlcistcn verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlüsse des Vertrags in den vermögensverhältnisseu des anderen Theiles ') Ueber den Fall, daß der kretitirtc Kaufpreis durch Wechsel zu begleichen ist, siehe unten Anm. 41. Exkurs vor Z 373. 1251 eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird." Dieser Paragraph bezieht sich jedoch nur auf den Fall, daß nach Abschluß des Vertrages die Verschlechterung der Vermögcnsverhältnissc eintritt. Wie aber, wenn sie vorher eingetreten und nachher erst bekannt geworden ist? Am»,so. Dieser Fall ist mindestens ebenso häufig und wichtig. In diesem Fall greift Z 119 Abs. 2 B.G.B. Platz. Danach kann ein Rechtsgeschäft wegen Irrthums angcfochtcu werden, wenn ein Irrthum über solche Eigenschaften der Person vorliegt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, und wenn anzunehmen ist, daß der Erklärende die Erklärung bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Wiixdignng des Falles nicht abgegeben haben würde. Daß die Kreditwürdigkeit des Käufers eine Eigenschaft der Person ist und eine solche, die beim Kreditgeschäft als wesentlich angesehen wird, hat die Rechtsprechung früher angenommen (R.G. 12 S. 102; 21 S. 312; R,G, vom 19. Mai 1897 in J.W. S.354; vom 10. April 1899 in J.W. S, 312). Im Anschluß an diese Rechtsprechung und unter Zugrundelegung des Z 119 Abs. 2 B.G.B, wird die Anfechtbarkeit wegen Irrthums hier Platz greifen müssen svergl. Türk bei Gruchot 43 S. 549; Regelsberger in Jhcrings Jahrbüchern Bd. 40 S. 478). Mit der Anfcch- tung der Krediteinräumung fällt aber regelmäßig das ganze Geschäft, da der Käufer regelmäßig geltend machen kann, daß er das Geschäft ohne die Krediteinräumung nicht abgeschlossen haben würde (§ 139 B.G.B.). - So auch Türk a. a. O. — Es müßte denn sein, daß ein Handclsgebrauch angenommen wird, daß in solchem Falle bloß die Kreditzusagc angefochten und Baarzahlnng oder mindestens Sicherheitsleistung gefordert werden kann. Ein solcher Handclsgebranch besteht aber unseres Wisscus nicht. Die Kaufleute geheu vielmehr nach unseren Erfahrungen von der Anschauung aus, daß sie nicht zu liefern brauchen nnd frei sind, wenn sie nachträglich erfahren, daß der Käufer insolvent ist. Daß sie erst noch Sicherheitsleistung oder Vaarzahlung fordern sollen und dann erst zurücktreten können, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erscheint ihnen als unnöthige Belästigung. Andererseits hat auch der Verkäufer keineu Anspruch auf Modifikation der Vertragsbestimmnng, also auf sofortige Bezahlung. Allerdings muß die Insolvenz wirklich vorhanden sein. Es genügt nicht, Anm.zi. daß schlechte Auskünfte vorliegen. Verläßt sich der Verkäufer auf den Auskunftsertheiler und ficht den Kaufvertrag zu Unrecht an, indem die Auskünfte sich als falsch erweisen, so mag er wegen der Folgen, die ihm aus seinem Verhalten erwachsen, sich an den Ausknnftscrtheiler halten. Etwas Anderes läßt sich juristisch nicht rechtfertigen. b) Hatte der Verkäufer bereits cffektuirt, so liegt die Sache nicht anders. Die Anfechtung U,„„, gz. der Kreditzusage ergreift das ganze Geschäft und der Gläubiger hat einen präsenten Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten, eventuell aus Wcrthcrsatz (Türk bei Gruchot 43 S. 567). c) Ein dritter Fall ist der, daß erst nach der Essektuirung eine Stundung des Kaufpreises Anm.ss. erfolgte. Hier ist die Kreditzusage ein sclbstständiges Geschäft und kann selbstständig angefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, daß der Verkäufer nunmehr Baarzahlnng verlangen kann. V. Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage. Anm,3l. 1. Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigenthum an der Sache z» beschaffen (ß 433 Abs. 1 B.G.B.). a) Er hat dem Käufer die Sache zu übergeben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist erforderlich, daß er dem Käufer den unmittelbaren Besitz, die thatsächliche Gewalt über die Sache verschafft. Auf eine Ersatzübergabe, z. B. auf die Abtretung des Heransgabeanspruchs oder auf ein ennstitutum possessorinm braucht sich der Käufer mcht einzulassen. Allerdings ersetzen nach W 930 nnd 931 B.G.B, diese beiden Uebcr- 79* 1252 Exkurs vor § 373. tragungsartcn die körperliche Ucbcrgabe. Aber damit ist nur gesagt, das; die Parteien cs in der Hand haben, auch in dieser Weise das Eigeuthnm zu übertragen. Es ist damit aber nicht gesagt, daß sich der Erwcrbcr einer Sache stets damit begnügen muß. Andererseits aber ist klar, daß der Käufer, wenn die verkauften Sachen sich im Besitze eines Dritten befinden, die Abtretung des Herausgabcanspruchs verlangen kann (Goldmann und Lilieuthal S. 9). Anm,35. Schr üblich i st dicUebergabe durch Dispositionspapier (Kouuossc- ineut, Ladeschein, Lagerschein). Diese Papiere übertragen allerdings den Besitz (vergl. Anm. 31 zu Z 3K3). Aber zu begnügen braucht sich der Käufer auch mit dieser Art der Bcsitzübcrgabe nicht, doch wird sie häufig vereinbart. (Sie zahlen gegen Konnossement zc.) In diesen überaus häufigen Fällen hat der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer das Konnossement zn übergeben, um ihn auf diese Weise zum Besitzer (und wo möglich zum Eigenthümer) der Waaren zn machen. A»m.Z6. Ueber Zeit und Ort der Uebergabc gelten die allgemeinen Grundsätze über den Erfüllungsort. Vergl. den Exkurs zu § 372, wo auch viele den Kauf betreffende Besonderheiten erörtert sind, insbesondere auch hervorgehoben ist, daß der Verkäufer in vielen Fällen, besonders bei allen Distanzkänfeu, die Verpflichtung hat, die Waare dem Käufer zu übersenden, seiner Ucbergabepflicht also in der Weise genügen muß, daß er die Waare auf die Reise bringt. ANM.Z7. d) Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigenthum zn verschaffen. Er ist also verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die im einzelnen Falle zur Eigcuthnins- bcschnsfnng sich als nothwendig herausstellen, insbesondere mnß er alle diejenigen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, die nach dem Gesetze zur Eigcuthnms- iibcrtragung erforderlich sind. Beim Kauf gegen Dispositionspapicr (oben Anm. 35) hat der Vcrkäufcr dcm Käufer zum Zwecke der Eigcntynmsiibcrtragnng das Konnossement zn übertragen. Er hat auch dafür einzustehen, daß der Käufer das Eigenthum erlangt. Dieser Erfolg kaun nach den Regeln über den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen auch dann eintreten, wenn der Verkäufer selbst nicht Eigenthümer war und auch nicht mit Zustimmung des Eigcnthümcrs verfügt hat. Ju deu hiernach sehr verminderten Fällen, in denen der Käufer das Eigenthum nicht erlangt, hat ihm der Verkäufer wcgcu Mangels im Rechte Gewähr zu leisten, und das geschieht nach den Regeln vom Erfülluugsvcrzug und der Unmöglichkeit der Erfüllung (Z 440 B.G.B.). Anm.ZZ. o) Dazu tritt noch die Auskunftspflicht über die rechtlichen Verhältnisse des Ka ufge gen ständes und die Verpflichtung des Verkäufers, die zum Beweise des Rechts dienenden Urkunden dem Käufer auszuliefern (Z 444 B.G.B.). Die Pflicht zur Herausgabc der Dispositiouspapicre gchört ebenfalls hierzu, da sie auch Beweis- nrknndcn sind. Sie sind aber außerdem auch Dispositivusurkundcn, und deshalb folgt die Pflicht zur Herausgabe derselben schon aus anderen Gründen (oben Anm. 35 und Anm. 37). Anm.zg. 2. Der Kättscr ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen nnd die gckanftcu Sache» nbznuehmcil. s.) Er hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ueber Zeit und Ort der Erfüllung dieser Verpflichtung und über die Uebcrscnduugspflicht ist von uns bereits im Exkurse zu Z 372 ausführlich gehandelt. Anm.40. b) Dazu tritt uoch die Verpflichtung, den Kaufpreis von dcm Zeitpunkte an zu verzinsen, von welchem an ihm die Nutzungen gebühren (Z 452 B.G.B.). Nnr dann tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn ihm der Kaufpreis gestundet ist. In diesem Falle tritt die Zinspflicht mit dem Verzüge oder mit der Rechtshändigkeit ein (M 288, 201 B.G.B.). Die Höhe der Ziuscu ist 4°/„, außer wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (vergl. Anm. 10 zu Z 352). Außerdem aber ist hier noch daran zu erinnern, daß Kaufleute iu ihren beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen (uud zwar 5"/o) schon vom Tage der Fälligkeit einander zu zahlen verpflichtet sind Exkurs vor § 373. 1253 ts 353), sodaß, wenn der Kaufpreis fällig ist, ehe dem Käufer die Nutzung der Sache gebührt, z, B. beim Pränumerandokauf, von diesem Augenblicke an Ziufeu zu zahlen sind. e) Oft wird der Kaufpreis in Wechseln versprochen. Das Geschäft verliert dadurch dcnA»m.4i Charakter als Kaufgeschäft nicht. Denn durch deu Wechsel soll nur die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in anderer, strengerer Form verbrieft werden. Wird der Wechsel zur Zeit, wo der Käufer zur Hingabe des Wechsels verpflichtet ist, vom Käufer nicht gegeben, so muß er, wie schon früher angenommen wurde, nunmehr Baarzahluug leisten und zwar an dem Tage, an welchem der Wechsel zu geben war (Bolze 13 Nr. 272; L.G. I Berlin bei Perl und Wreschucr 1894 S. 48; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv Band 8 S. 758). Zu begründen ist diese Anschauung damit, daß in der Stundung des Kaufpreises gegen Wechsel eine bedingte Stundung liegt. Eiuc glatte Stundung sollte ebcu nicht bewilligt werden, sondern nur für den Fall, daß der Käufer in Höhe des Kaufpreises Wechsel giebt, damit der Verkäufer in diesen eine größere Sicherheit uud ein Mittel habe, um durch Diskoutirung des Wechsels sich die Valuta vor dem Ablauf des Ziels zn verschaffen. Durch die Verweigerung der Wechsel- Hingabe fällt die Bedingung der Stundung fort. ä) Außerdem hat der Käufer die Verpflichtung, dem Verkäufer die Waare abzunehmen. Anm.42 Das war früher streitig (vcrgl. unsere 5. Aufl. Z 6 zu Art. 346). Jetzt schreibt es Z 433 B.G.B, ausdrücklich vor. a) Die Abnahme besteht darin, daß der Käufer die Sache thatsächlich in seine Verfügungsgewalt übernimmt. Beim Kauf gegen Dispositionspapier (Kauf gegen Konnossement ze,, vcrgl. oben Anm. 35) hat der Käufer die entsprechende Verpflichtung, das Papier abzunehmen, um den Verkäufer auf diese Weise vom Besitze der Waare uud der Sorge um sie zu befreien. Wenn er diese Pflicht verletzt, so greift § 373 Platz (vergl. Anm. 5 zu Z 373). /S) Die Abnahmepflicht besteht auch ohne besonderes Interesse. Anm.4Z Aber sie setzt voraus, daß die Sache die vertragsmüßige Eigenschaft hat. Letzteres besonders ausznsprechen, lag keine Veranlassung vor, da es aus allgemeinen Rcchtsgruudsätzeu folgt (vergl. Z 294 B.G.B.; Motive II S. 318; Goldmann uud Lilienthal S. 45). Damit ist aber nicht gesagt, daß der Käufer die Waare nach der Abnahme nicht mehr zurückweisen könnte. Der Z 377 ist vielmehr dahin aufzufassen, daß der Käufer wohl berechtigt ist, die Waare vorläufig in seine Verfügungsgewalt zu nehmen, um >>e auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. Er mnß dies nnr sofort nach der Ablieferung thun. Die Abnahmcpslicht des Käufers wird anch dadurch nicht aufgehoben, daß Aum^i der Verkäufer nachträglich die Waare anderweit veräußert, wenn er nur im Stande ist, Waare gleicher Gattung zu liefern (R.O.H. 2 S. 410). Nur daun liegt die Sache anders, wenn die Waare eine Species geworden ist. Durch bloße Ausscheidung wird sie dies aber nach den Anschauungen des B.G.B, nicht; es kauu vielmehr nur in Frage kommen, ob sie es vielleicht dadurch wird, daß der Verkäufer seinerseits alles gethan, um deu Vertrag zu erfüllen. Deun für diesen Fall bestimmt A 243 Abs. 2 B.G.B., daß das Schuldverhttltuiß sich auf die betreffende Sache beschränkt. Allein diese allgemeine Vorschrift erleidet beim Kauf Modifikationen. Wie hier dem Käufer das Recht gegeben ist, statt einer fehlerhaft gelieferten Sache eine fehlerfreie zu verlangen (Z 480 B.G.B.), so erfordert es die Gerechtigkeit und es ergiebt sich aus der hier zu Tage tretenden Anschauung des Gesetzgebers, daß auch der Verkäufer den Vertrag noch nachträglich zu erfüllen in der Lage ist, wenn er statt der ursprünglich angebotenen Sache Waare gleicher Gattung liefert, ehe die erstere dem Käufer übergeben ist. (Vergl. Planck Anm. 4 zu Z 243 B.G.B.; Schvllincyer Anm. 6e zu § 243 B.G.B.). Daß sich das Schuldverhältniß auf die einmal angebotene Sache beschränkt, hat mehr Bedeutung für die Frage nach dem Ucbergang der Gefahr. Nur wenn nach dem Inhalt des Vertrages die einmal angebotene Sache in aller und jeder Beziehung eine sxeeies werden sollte, liegt die Sache anders 1254 Exkurs vor Z 373. (R.O.H. 7 S, 284). In diesem Falle kann aber auch der Käufer nicht andere Waare verlangen. «nm.«5. )>) Die Zeit der Abnahme. Wenn keine besondere Zeit vereinbart ist, so muß sofort abgenommen werden (Z 271 B.G.B., von uns erläutert in Anm. Issg. im Exkurse zu Z 359). Hier ist noch hinzuzufügen, daß sich die Abnahmcpflicht nach der vernünftigen Berücksichtigung des Geschäftsganges richtet (R.O.H. 13 S. 366), weshalb auch dann, wenn nach der Absicht der Kontrahenten ein längerer Zeitraum für die Abnahme der Waare belassen wird, die Abnahme doch nicht beliebig hinausgeschoben werden kaun (Bolze 16 Nr. 414). Ueber Abnahme nach Bedarf siehe oben Anm. 25. Persönliche Behinderungen aber (Krankheit, Abwesenheit, Mangel an Nanm) entschuldigen nicht. Aum.ts. ö) Erfüllungsort für die Abuahmepflicht. Nach § 269 B.G.B, hat der Schuldner dort zn erfüllen, wo er zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bezw. seine gewerbliche Niederlassung hat. Diese Vorschrift kann hier nicht strikt durchgeführt werden. Vielmehr ist, was ebenfalls Z 269 B.G.B, vorschreibt, ans die Natur der Sache zurückzugehen. Die Abuahmcpflicht des Käufers ist uämlich das natürliche Korrelat der Ablieferungspflicht des Verkäufers. Die Ablieferung ist derjenige Akt, durch welchen der Verkäufer den Käufer in die Lage versetzt oder versetzen läßt, die Waare in seine Verfügungsgewalt zu übernehmen, uud der Käufer sie überuiimut. Wo die Ablieferung zu erfolgen hat, dort kann naturgemäß auch nur die Abnahme erfolge» und dort muß demzufolge die Abnahmevflicht erfüllt werden. Hat also der Verkäufer keine Uebcrsendnngspflicht, dann hat der Käufer dort abzuuchmeu, wo' der Verkäufer zu übcrgcbeu hat. Hat aber der Verkäufer die Uebersendungspflicht, so hat er cbcu die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß dem Hänfer am Bestimmungsorte der Waare Gelegenheit gegeben wird, die Waare in seine Verfügungsgewalt zu übernehmen. Dann hat dieser die Waare dort zu überuchmcu. Dieser Bestimmungsort ist natürlich nicht immer der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers. Der Abliefcrnngs- oder Bcstimmnngsort sind von diesem Ort oft verschieden (vergl. über diese Anschauung R.G. vom 18. November 1399 bei Holdheim 9 S. 51 und in J.W. 1900 S. 12; ferner Anm. 31 im Exkurse zu H 372). Hiernach richtet sich der Erfüllungsort für die Abnahmcpflicht des Käufers. Anm.t?. Durch deu Verzug des Schuldners aber ändert sich der Erfüllungsort nicht. Also ändert sich anch durch die Abuahmevcrzögcrung oder Verweigerung des Käufers nicht der Erfüllungsort für die Abnahmepflicht des Käufers, insbesondere auch dadurch nicht, daß der Käufer die Waare zurückgehen läßt (vergl. hierüber Anm. 19 im Exkurse zn Z 372). Anm.<3. Hiernach richtet sich anch der Gerichtsstand für die Klage auf Abnahme, soweit derselbe auf Z 29 C.P.O. gestützt wird. Anm.49. VI. Ueber deu Verzug des Käufers und des Verkäufers. Hierüber kaun au dieser Stelle nicht gehandelt werden. Ueber den Verzug des Käufers mit der Annahme siehe Z 373, über den Verzug des Verkäufers mit der Lieferung uud des Käufers mit der Zahlung siehe Exkurs zu § 374. Amn.sa. VII.Prozcssnalc Frage». (Antrag uud Tenor; Gerichtsstand; Bewcislast.) 1. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung. Zur Begründung der Klage des Verkäufers auf Zahlung gehört nicht die Behauptung, daß der Verkäufer die Waare geliefert hat. Ein Vcrsäumuißurthcil kann daher ergehen, auch wcnu in der Klage diese Behauptnug fehlt. Im Urkuudeuvrozessc kann geklagt werden ans Grnnd einer Urkunde, aus welcher hervorgeht, daß der Käufer sich nur gcgeu Lieferung der Waare zur Zahlung verpflichtet. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, geltend zu machen, daß der Verkäufer seinerseits noch nicht erfüllt habe (Z 320 B.G.B.). Gleichwohl ist vorauszusehen, daß man allgemein der früheren Exkurs vor Z 373. 1255 Gepflogenheit treu bleiben und in die Klagcbegründung die Frage der Erfüllung durch den Verkäufer aufnehmen wird. Die Bewcislast, daß er seinerseits erfüllt habe, hat der Verkäufer. Daran ist nicht zu zweifeln (Lertmann Anm. 2 zu § 322 B.G.B.; Dcrnburg II S. 204; vergl. auch W 345 und 358 B.G.B.). Aber wenn der Verkäufer auch nicht beweisen will oder nicht beweisen kann, daß cr Anm.sr. erfüllt hat, so ist die Folge nicht die Abweisung der Klage, sondern lediglich die Verurteilung des Käufers zur Zahlung Zug um Zug gegen die Lieferung der Waare (Z 322 B.G.B.). Diese Konstellation hat nur aus den Kostenpunkt Einfluß. Alles dies gilt auch daun, wenn der auf Zahlung verklagte KäuferAmu.ss. mit der An nah nie der Waare im Verzüge ist. Anch dann kann er einwenden, daß der Verkäufer nicht erfüllt habe, und beanspruchen, das; er nur Zug um Zug gegen Lieferung der Waare zur Zahlung vcrurtheilt werde. Der Verkäufer kauu nicht replizirc», das; der Käufer ja selbst schuld daran sei, das; der Verkäufer seiner Ablieferungspflicht nicht habe gcuügcu könne». Denn einmal gehört znm Annahmcvcrzugc kein Verschulden. Aber auch weun der Käufer im schnldhaftcn Annahmevcrzngc ist, so wird doch dnrch den Verzug des Gläubigers — und hier ist der Käuser der Gläubiger; er hat die Waare zu fordern und befindet sich damit im Annahmevcrzuge — die LcistnngSpslicht des Schuldners uicht alterirt. Der Schuldner (hier der Verkäufer) bleibt verpflichtet, die Leistung zu bewirken; er kann nur die Kosten des vergeblichen ersten Angebots ersetzt verlangen B.G.B.). Und bewirkt ist doch die Leistung iu solchem Falle uicht, mag auch der . Gläubiger es verschuldet haben, daß sie noch nicht bewirkt ist (Z 322 B.G.B., besonders auch § 322 Abs. 2 B.G.B.; Schollmcycr Anm. 3 zu 8 323 B.G.B.; Dcrnburg II S. 204; auch Begründung der Novelle von I8»8 zu Z 664, jetzt § 726 C.P.O.). (— Anders natürlich, weuu der Verkäufer von den Rechten aus Z 373 oder von seinen sonstigen Rechten ans Grund des Annahmcverzugs Gebrauch gemacht hat. Hat er die Waare hinterlegt oder verkauft, so kaun er nunmehr glatt auf Zahlung klagen. Nicht zu verwechseln damit ist der Fall, das; der Käufer die von ihm zurückgewiesene Waare zur Verfügung des Verkäufers bei einem Dritten hinterlegt hat. Hier muß auf Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Waare geklagt werden —). Ist nun ein Urtheil auf Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung Anm.s». ergangen, so ist zwar die Vollstrcckungsklausel ohne den Nachweis zu ertheilen, daß der Verkäufer die Waare inzwischen geliefert hat oder daß der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzüge ist (Z 726 C.P.O.). Aber der Gerichtsvollzieher darf auf Grnud eines solchen Urtheils nur dann mit Zwangsvollstreckung vorgehen, wenn er mindestens gleichzeitig dem Käufer die Waare anbietet, es sei denn, daß der Käufer mit der Annahme im Verzüge ist (ß 322 Abs. 3 B.G.B.). Dies muß der Verkäufer dem Vollstrecknngs- bcamten nachweisen, der Verkäufer muß ihm durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Beweis erbringen, daß er dem Käufer die Waare bereits geliefert oder der Käufer im Annahmeverzuge ist (§ 756 C.P.O.). Ebenso darf das Vollstreckungsgericht keinen Vollstreckungsakt vornehmen, wenn ihm nicht der letztere Nachweis geführt ist, was auch durch das Protokoll eines Gerichtsvollziehers geschehen kann (Z 765 C.P.O.). Es genügt allerdings, daß der Annahmeverzng schon vor dem Urtheil eingetreten ist, es ist nicht etwa ein neuer nach dem Urtheil eingetretener Annahmeverzug erforderlich. Dies ergicbt sich aus deu Vorschriften des B.G.B, deutlich und außerdem aus der Begründung zur Novelle zur C.P.O. vom 17. Mai 18W zu § 726 C.P.O. Immerhin ist durch diese Vorschriften die Stellung des Verkäufers sehr erschwert. Der Verkäufer muß hiernach noch einmal durch den Gerichtsvollzieher die Waare so anbieten lassen, daß der Käufer in Annahmeverzug kommt, oder aber er muß durch öffentlich beglaubigte Urkunden nack)- weisen, das; der Käufer vou ihm selbst schon einmal in Annahmeverzug gesetzt worden ist. Der letztere Nachweis wird oft sehr schwer sein. Man denke an den Fall, daß der Käufer dem Verkäufer persönlich erklärt hat, er werde die Waare nicht abnehmen und der Verkäufer dem Käufer in Folge dessen die Waare nur wörtlich angeboten hat (Z 295 B.G.B.). Geschah das unter vier Augen, wie soll dieser Vorgang durch öffentlich beglaubigte Urkunden nach- 1250 Exkurs vor Z 373. träglich bewiesen werden? Und wenn es nicht bewiesen werden kann, dann bleibt dem Verkäufer in solchem Falle nichts übrig, als nunmehr realiter anzubieten. Er wird also durch die Formalvorschriften der C.P.O. zu einer Rechtshandlung gezwungen, von welcher ihn das materielle Recht befreit. Oder: Der Käufer hat die Sachen abzuholen. Wie soll da durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, daß der Käufer noch nicht abgeholt hat? Hier bleibt, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, nichts übrig, als durch den Gerichtsvollzieher ein Realangcbot vorzunehmen, obwohl uach materiellem Recht ein solches nicht erforderlich ist (Z 295 B.G.B.). Gemildert können diese Normal- Vorschriften nur durch eine weite Ausdehnung des Begriffs öffentliche Urkunden werden. Es wird deu Gerichtsvollziehern nnd den Bollstrecknngsgerichten genügen müssen, wenn durch öffentlich beglaubigte eidesstattliche Versicherungen des Verkäufers oder seiner Angestellten jene Verzugsthatsacheu dargethan werden. Unter den Begriff der Urkunden nach 415 nnd 416 C.P.O. fallen sie. Ferner muß eine im Urtheil erfolgte Feststellung des Annahmcverznges genügen (so auch Begründung zur Civilprozeßuovcllc vom 17. Mai 1898 zu Z 726 C.P.O.). Anm.54. Der Gerichtsstand der Klage auf Zahlung ist außer dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers der des Erfüllungsortes für die Zahlung. Hierüber siehe im Exkurse zu Z 372. Durch den Verzug ändert sich der Erfüllungsort nicht, also auch nicht der Gerichtsstand (R.O.H. 8 S. 84). Vergl. Anm. 19 im Exkurse zu § 372. Anm.5!-. 2. Ueber die Klage dcö Verkäufers auf Abnahme ist obeu Anm. 42ffg. gehandelt. Die Zwangsvollstreckung aus dem auf Abnahme lautenden Urtheile erfolgt nach Z 887 C.P.O. (Zwangsvollstrccknng zur Erwirkuug von Handlungen). Will der Verkäufer auf Abnahme und Zahlung klagen, so beantragt er, zu erkennen, daß Beklagter schuldig: 1. die Waare abzunehmen; 2. Zug um Zug gegen Lieferung der Waare den Kaufpreis zu zahlen. Jeder Theil dieses Tenors ist für sich allein vollstreckbar, ersterer nach Anm. 55, letzterer nach Anm. 53. Anm.se. 3. Die Klage des Käufers auf Lieferung anlangend, so ist auf die Ausführungen oben Anm. 5v sfg. hinzuweisen. Was dort für die Klage des Verkäufers gilt (Einwand des Schuldners, daß der Gläubiger nicht erfüllt habe; Verurtheilung Zug um Zug; Vollstreckung eines solchen Urtheils) gilt auch hier. Die Vollstreckung eines Urtheils auf Lieferung von Waaren, die der Gattung nach bestimmt sind, erfolgt nach Z 884 C.P.O. (Wegnahme solcher Sachen). — Vergl. R.G. 36 S. 372. — Anm.S7. VIII. Frage» der Bcwcislast. 1. Den Abschluß des Kaufvertrages hat derjenige zu beweisen, derRcchte daraus herleitet. k) Wird streitig, ob derjenige, der verhandelt hat, für sich oder als Vertreter eines Anderen gehandelt hat, so vergleiche wegen der Bcwcislast Anm. 4 im Exknrsc zn Z 58. Um auszudrücken, daß man im Namen eines Anderen handle, gebraucht die Geschäftswelt häufig die Worte: „Für Rechuung des Herrn X." Zwar besteht gerade ein juristischer Gegensatz in dem Handeln für Rechnnug und in dem Handeln im Namen eines Andern (R.G. 35 S. 41). Allein wenn die Geschäftsleute diesen Ausdruck gebrauchen, so wollen sie damit sagen, daß das eigene Konto, die eigene Rechnung aus solchen Geschäften weder haften, noch Vortheile treffen sollen, d) Ueber die Frage, wer zu beweisen hat, wenn der angemessene Kaufpreis gefordert ist, siehe Anm. 32 iu unserer Allgemeinen Einleitung. Anm.58. 2. Die Erfüllung des Vertrages hat der zu beweise», der Rechte daraus herleitet. (Vergl. oben Anm. 5V). Der Erfüllung des Vertrages hat der Verpflichtete auch dann zu beweisen, wenn au die Nichterfüllung des Vertrages eine Vertragsstrafe oder ein Rücktritts- rccht geknüpft ist und er behauptet, er habe erfüllt (M 345, 358, 542 Abs. 3 B.G.B.; R.G. 41 S. 220; anders nur, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht). Exkurs vor H 373. Handelskauf. Z 373. 1257 Daß vollständig geliefert ist, hat also der Verkäufer zu beweisen. Hat aber der - Käufer die Waare als Erfüllung angenommen, so ändert sich die Bewcislast (H 363- B.G.B.). Dann muß der Käufer die Uuvvllständigkcit beweisen. So z. B. bei einem Manko. Hier gilt dies insbesondere dann, wenn die Waare ohne Anstand angenommen und der Geschäftsverkehr fortgesetzt ist, während ein Verzicht ans die Quaulitätsrügc darin nicht ohne Weiteres erblickt werden kann (R.O.H. 15 S. 304; Bolze 8 Nr. 486; 15 Nr. 372; vergl. R.G. 20 S. 5). 3. Wegen der Beweislast beim Streite, ob gehörig oder mangelhaft geliefert Am,,,-w,. ist, siehe zu § 377. 4. Ei» eingewendetes Ziel hat der zu beweisen, der es behauptet (vergl. Anm. 33sfg.A»m.eo. in unserer Allgemeinen Einleitung). Vergl. dazu noch R.G. 42 S. 157 („Es kann nicht zweifelhaft sein, daß gegenüber der gesetzlichen Regel der Kläger für die Vereinbarung einer Ausnahme beweispslichtig ist"). IX. Uebcrgmigsfrage». Anm.ei. Diese sind hier einfach und mit Sicherheit zu entscheiden. Denn ans alte Schuld- Verhältnisse findet nach Art. 170 E.G. zum B.G.B, das alte Recht Anwcndnng. Ist also der Kaufvertrag vor dein 1. Januar 1300 abgeschlossen worden, so findet ans ihn das alte Recht Anwendung. Nach altem Recht entscheidet sich also der Inhalt der Verpflichtung, insbesondere auch nach den Voraussetzungen und deu Wirkungen des Verzuges. Die Behauptung, daß der Verzug ein selbstständiges Schnldvcrhältniß sei, auf die Wirkungen des Verzuges also das ncnc Recht Anwendung finde, ist völlig verfehlt (vergl. hierzu Staub in der Deutschen Juristen-Zeitung Band 5 S. 126; Holder ebenda S. 101). s Ist der Aäufer mit der Annahme der Waare in: Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Aäufcrs in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Lr ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Vesteigerung befugte Verson zum laufenden preise bewirken. Ist die Waare dem Verderb ausgesetzt und Gcsahr im Verzüge, so bedarf der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen unthunlich ist. Der Selbsthülfevcrkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Aäufers. Der Verkäufer und der Aäufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Aäufer von der Zeit und dem Grte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Aäufer unverzüglich Nachricht zu geben. In: Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind. Der Annahmcvcrzug des Käufers. Der vorliegende Paragraph behandelt den Annahmeverzug des Käufers. Der Käufer Minist hinsichtlich der Waare sowohl Gläubiger ais Schuldner. Er hat sie zu fordern, er hat sie aber auch abzunehmen. In beiden Beziehungen kann er in Verzug gerathen. In dem vor- 1253 Handelskauf. Z 373. liegenden Paragraphen handelt es sich nun nicht um den Verzug des Käufers in feiner Eigenschaft als Abuahmeverpflichtetcr, sondern in seiner Eigenschaft als Forderungsberechtigter. Der Paragraph behandelt den Fall, daß dem Käufer die Lieferung der Waare angeboten wird und er im Verzüge mit der Annahme ist. Es handelt sich um den Annahmevcrzug, nicht um den Abuahmcvsrzug des Käufers (über den Abnahmevcrzng des Käufers siehe unten Anm. 2 zu Z 374). Noch weniger handelt es sich um den Zahlnngverzug des Käufers. Aus diesem letzteren Grnnde ist der vorliegende Paragraph auch minder wichtig. Der frühere Art. 343, der ebenfalls den Annahme- Verzug behandelte, kam weniger um seiner selbst willen in Betracht, als deshalb, weil die Vorschriften des Art. 343 von dem Verkäufer auch dann zu beobachten waren, wenn er wegen des Zahlungsverzuges des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählte. Das fällt jetzt weg (vcrgl. dcu Exkurs zu Z 374). Im Falle des Aunnhmeverzugcs des Käufers als Gläubigers der Waare muß dem Verkäufer die Möglichkeit gewährt werden, sich der Waare zu entledigen. Diese Möglichkeit und lediglich diese regelt der vorliegende Paragraph. Anm. i. I. VoranSscwmg ist, das; der Käufer mit der Amiahmc der Waare im Verzüge ist. 1. Erfordernisse des Annahmcv erzuges. s>) Die Annahmepflicht und die Abnahmepflicht sind natürlich in ihrem Wesen, ihrer äußeren Erscheinung gleich. Der Känfer genügt feiner Annahmepflicht in derselben Weise, wie seiner Abnahmepflicht: durch Uebernahme der Sachen in seine Verfügungsgewalt. Er ist also mit der Annahme ini Verzüge, wenn er die Waare nicht rechtzeitig zu eigener Verfügung übernimmt. Hat der Käufer die Waare vom Verkäufer abzuholen, so kommt er mit der Annahme der Waare in Verzug, wenn er dieser Abholungspflicht nicht rechtzeitig genügt. Hat der Verkäufer die Waare dem Käufer zu übersenden, so kommt er in Annahme- Verzug, wenn er die Waare, die ihm am Bestimmungsort zur Ablieferung angeboten ist, dem Verkäufer oder der Transportpcrsvn nicht abnimmt, wenn er z. B. die Abnahme von der Bahuvcrwaltuug verweigert (R.O.H. 9 S. 77; R.G. in 6.2. 26 S. 565). Anm. 2. Ein Annahmeverzug im Sinne des vorliegendendcn Paragraphen liegt nicht vor, wenn der Verkäufer die Waare bereits durch Willenserklärung dem Käufer übergeben und sie dnrch ein besonderes Rechtsverhältniß nnnmehr sür den Känfer in Besitz genommen hat (ooustitutum xos^ssoriuin, Z 330 B.G.B.). Wenn der Käufer sich uuumehr weigert, dem Verkäufer die Sache abzunehmen, so muß der Verkäufer auf Grund des bcsoudercu Rcchtsverhältuisses vorgehen, die Rechte aus dem vorliegenden Paragraphen stehen ihm aber nicht zu. Am-. ?. Ein Annahmevcrzug liegt auch baun vor, wenn der Käufer die Waare zwar in seine Gewahrsam nehmen will, aber unter der gleichzeitigen Erklttrnng der Ablehnung der Waare uud mit dem Vorbehalt, daß die Waare für Rechnung uud Gefahr des Verkäufers bei ihm lagern solle. Denn dann ist der Verkäufer der Sorge um die Aufbewahrung nicht ledig und die Verfügungsgewalt ist nicht auf den Känfer übergegangen (vergl. Bolze 5 Nr. 652). «-m. «. Desgleichen liegt eiu Annahmeverzug im Sinne des vorliegenden Paragraphen dann vor, wenn der Käufer zwar die Waare zunächst angenommen, nach erfolgter Untersuchung aber bei einem Dritten niedergelegt hat. Die Frage ist allerdings zweifelhaft und auch von uns früher anders beantwortet worden (siehe auch R.G. vom 17. Febr. 1898 in J.W. 1899 S. 101, 102; dagegen Harnier in der Deutschen Juristcuzeitung Bd. 4 S. 110 und 194; Huch ebenda S. 233). Allein bei näherer Erwägung kommen wir zu dem Ergebnisse, daß der vorliegende Paragraph auch in diesem Falle Platz greift. Zwar hat der Käufer in solchem Falle die Waare zunächst angenommen, er hat aber seiner Annahmepflicht nicht voll genügt, nicht in dem Sinne des Vertrages nnd des Gesetzes. Denn die Pflicht, die Waare anzunehmen (und bczw. abzunehmen) ist dahin zu deuten, daß er sie endgiltig abnimmt, nicht bloß vorläufig, vorübergehend, um sie zu untersuchen und zu prüfen, sondern endgiltig; er muß sie also auch behalten wollen. Sonst wird der Verkäufer von der Sorge um die Aufbewahrung Handelskauf. Z 373. 1259 doch nicht frei und die Möglichkeit, sich dieser Sorge zu entledige», muß ihm gewährt werden. Das Gleiche wird gelten müssen, wenn der Käufer die Waare uach geschehener Am», s. Uebernahme in seine Gewahrsam prüft, dem Verkäufer zur Verfügung stellt und sie in seiner Gewahrsam zur Verfügung des Verkäufers behält. Auch iu diesem Falle liegt keine dcfininitive Annahme vor. Der Verkaufer wird in solchem Falle im Wege einstweiliger Verfügung die Waare heransvcrlangcn können, wenn sie ihm der Käufer Zur Verfügung stellt, sich aber dieser Erklärung zuwider weigert, sie herauszugeben. Ein Auuahmevcrzug liegt endlich anch dann vor, wenn er zwar die Waare annehmen will, zugleich aber den fälligen und vom Verkäufer geforderten Kaufpreis nicht anbietet (Z 298 B.G.B.). Liegt ein Kauf gegen Dispositionspapier (Kauf gegen Konnossement zc.) vor, so liegt Annahmcverzng im Sinne des vorliegenden Paragraphen auch dann vor, wenn der Käufer sich weigert, das Dispositiouspapier anzunehmen (vcrgl. hierüber nuten Anm. 28). Verzng iu der Annahme muß vorliegen. a) Zum Verzüge gehört hier nicht Verschulden. Zum Glüubigcrvcrznge gehört Anm. 6. nach dem B.G.B, kein Verschulden, und hier handelt es sich ja um Gläubigerverzug (siehe die Einleitung). Der Käufer kaun sich also hier nicht damit entschuldigen, daß er die Annahme nicht bewirkt iu Folge von Umständen, die er nicht zn vertreten hat. Der Käufer kommt also auch dann in Verzug, wenn er in Folge entschuldbarer Unkenntniß oder Krankheit die Annahme nicht bewirkt. Wenn aber für die Licsernng eine Zeit nicht bestimmt ist oder wenn der Verkäufer berechtigt ist, vor der bestimmten Zeit zu liefern, so kommt der Käufer uicht in Verzug, wenn er vorübergehend au der Annahme der angebotenen Waare verhindert ist, es sei denn, daß der Verkäufer ihm eine angemessene Zeit vorher die Lieferung angekündigt hat (Z 239 B.G.B.). Aus welchen Gründen die Annahme verweigert wird, ist gleichgiltig: ob A»m. 7 etwa der Käufer glaubt, die Annahme zurückweisen zu dürfe», weil die Lieferung zu spät oder nicht in gehöriger Beschaffenheit erfolgr sei oder weil er den Kaufvertrag überhaupt bestreitet (Bolze 18 Ztr. 459). Auch die Erklärung des Käufers, er werde die Waare in späterer Zeit sicher abnehmen, ist unerheblich, wenn die Abnahme fchon jetzt erfolgen soll (R.G. 8 S. 22). Auch das ist gleichgiltig, ob die Waare dem Verkäufer wirklich lästig fällt? es ist nicht der Gegenbeweis zulässig, daß der Verkäufer kein Interesse daran hat, die Gewahrsam der Sache los zu werden (R.G. 5 S. K4)). /?) Wohl aber gehört zum Verzüge, daß der Verkäufer bereit und iniAnm. s. Stande ist, die Leistung zu bewirken. aa) Er muß bereit sein, die Leistung zu bewirken. Seine Erfllllungs- bereitschaft muß der Verkäufer regelmäßig dadurch darthun, daß er thatsächlich anbietet (Realoblation). Aber ein wörtliches Angebot genügt dann, wenn der Käufer ihm erklärt hat, daß er die Waare uicht annehmen werde (siehe über diesen Fall noch umen Anm. 10), oder wenn zur Bewirknug der dem Verkäufer obliegenden Erfülluugshandlung eine Handlung (also eine Mitwirkung) des Käufers erforderlich ist. Im letzteren Falle, also wenn die Mitwirkung des Käufers zur BeWirkung der Erfüllung des Verkäufer erforderlich ist, kauu statt des wörtlichen Angebots auch die Aufforderung au den Käufer erfolgen, die erforderliche Mit- Wirkung vorzunehmen. Eine folchc Aufforderung steht dem wörtlichen Angebot der Leistung gleich (Z 295 B.G.B.). Als Fall, daß eine Mitwirkung des Käufers erforderlich ist, um die Erfüllung des Gläubigers zu bewirken, ist vom Gesetze besonders hervorgehoben der Fall, daß der Käufer die Waare abzuholen hat (Z 295 B.G.B.). Ein anderer Fall ist der, daß der Käufer Absendungsorder zu geben hat (vergl. nach früherem Recht R.G. 10 S. 97? Bolze 2 Nr. 1011 und 1016; 5 Nr. 674). Ein weiterer Fall ist der, daß der Käufer zu spezifiziren 12ö0 Handelskauf, § 373. hat. Doch darüber siehe H 375. Der Fall liegt aber auch danu vor, wenn es geschäftswidrig ist, die Waare aus einem größeren Vorrath eher auszuscheiden, als unmittelbar vor der Annahme, z. B. bei Kohlen, die zu fordern sind (R.O.H. 21 S. 74; Bolze 19 Nr. 575). A"""- ^ Weder des thatsächliche», noch des wörtlichen Angebots bedarf es, wenn , der Käufer die ihm obliegende Mitwirknngshandlnng nicht rechtzeitig vornimmt, obgleich für dieselbe ein Kalendertag oder ein ans Grund einer Kündigung zu berechnender Kalendertag bestimmt ist (Z SW B.G.B.). Anm.io. Für den Fall, daß der Käufer im Voraus erklärt, er werde die Waare nicht annehmen, wird der Verkäufer, wie erwähnt, von der thatsächlichen Anbietung der Waare frei, ebenso, wenn der Käufer während des Transports oder nach Anknnft der Waare am Bestimmungsorte jene Erklärung abgicbt. Eine solche Erklärung überhebt deu Verkäufer weiterer Maßnahmen zum Zwecke thatsächlichen Angebots (R.O.H. 16 S. 421; 18 S. 336), nicht aber der Pflicht zum wörtlichen Angebot, nicht des wirklichen Erfüllungsvcrmögens (siehe unten Amu. 12), uicht der Pflicht, bis zum Annahmetermin zn warten (R.O.H. 10 S. 282); und endlich nicht der Pflicht, die Androhung des Selbst- hilfevcrkaufs nach Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen zn bewirken, wenn dieser Weg gewählt wird (R.G. 1 S.'310). Anm.n. Angeboten muß die Waare so werden, wie sie zu liefern ist (H 294 B.G.B.), in Folge dessen die ganze fällige Waare, da der Verkäufer zu Theilleistungen uicht berechtigt ist (R.O.H. 16 S. 314; § 266 B.G.B.). Vergl. nntcn Anm. 29. Anm.is. ^) Der Verkäufer muß im Stande sein, die Waare zu liefern. Ist der Verkäufer dazu nicht im Stande zur Zeit des Angebots oder znr Zeit, wo der Käufer kalendermäßig mitzuwirken hätte bei der Erfüllnugshandlung des Verkäufers (vergl. obeu Anm. 9), so komnit der Käufer nicht in Auuahmeverzug (Z 297 B.G.B.). Die Licfcrungsmöglichkeit ist nur dauu vorhanden, wenn sich die Waare zu der kritischen Zeit im Besitze des Verkäufers befand oder wenigstens zu seiner Verfügung stand. Eine Vcrsteigernug derart, daß die Liefernug an den Erstehcr versprochen wird, ist deshalb uugiltig (Bolze 14 Nr. 426). Zur Verfügung des Verkäufers steht die Waare auch dann, wenn ein Dritter sie zu seiner Verfügung hält, wozu im Allgemeinen ein Vertragsauspruch auf Lieferung, genügt (R.G. 29 S. 66, 34 S. 98; Bolze 14 Nr. 449 o); z. B. wenn die Waare beim Licfcrnngsvcrpflichteten abgerufen, d. h. abgefordert und von diesem ausdrücklich oder durch konkludeutc Handlungen zur Verfügung gestellt wordeu ist (R.G. 33 S. 97), jedoch dann nicht, wenn der Abnahme beim Dritten Hindernisse im Wege stehen, z. B. wenn der Verkäufer die Waare nur gegen Baar- zahlnng abnehmen konnte uud ihm die Mittel hierzu nicht zur Verfügung standen (Bolze 14 Nr. 449 e); oder wenn der Dritte die Waare uicht vorräthig hatte (R.G. 33 S. 95,97; vergl. R.G. 34 S. 100). Der Umstand allein aber, daß die Waare nur gegen Baarzahlnng zur Verfügung steht, ist kein solches Hinderniß, es sei denn, daß der Empfangsberechtigte zn solcher nicht im Stande ist ^Bolzc 15 Nr. 356). Anm.13. 2. Nur der Aunahmeverzng entscheidet; ob außerdem Zahlungsverzug vorliegt, ist gleichgiltig. Die Folgen des Zahlnngsverzuges sind hier nicht behandelt. Sie werden von uns im Exkurse zu ß 374 behandelt. Aus dem dort Gesagten geht allerdings hervor, daß der Verkäufer auch wegen des Zahlungsverzuges die Waare versteigern kann. Nur sind, wenn die Versteigerung aus diesem Anlaß vorgenommen wird, die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen nicht strikt anwendbar. Der vorliegende Paragraph kommt hiernach auch dann zur Anwendung, wenn Zahlungsverzug überhaupt uicht vorliegt, wenn also der Kaufpreis erst später zu zahlen ist oder schon gezahlt ist (R.O.H. 23 S. 189; R.G. 5 S. 63; 8 S. 22). Handelskauf, § 373. 1201 Z, Die Bcweislast. Das; der Gläubiger in Verzug gekommen sei, hat im Allgemeinen Anm. 14. der Schuldner zu beweisen, der aus dem Gläubigerverzugc Rechte für sich herleitet. Der Verkäufer hat also, wenn er von dem Rechte des vorliegenden Paragraphen Gcbranch machen will, zu beweisen, daß der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzüge ist; baß er also berechtigt war, dem Käufer die Lieferung der Waare anzubieten, der Käufer aber die Annahme der Waare trotz gehörigen Angebots abgelehnt hat oder trotz des Ablaufs des für feine Mitwirkungshandlung bestimmten Termins die Handlung nicht vorgenommen hat. Dagegen ist aus der Fassung des Z 297 VGB, zn entnehmen, daß der Käufer zu beweisen hat, wenn er behauptet, daß er trotz allcdem uicht in Verzug gerathen sei, weil der Verkäufer nicht im Stande war, die Waare zu liefern (so auch Schollmeucr Anm. 1 zu 8 297 B,G,B), 4, Fehleu die Voraussetzungen des vorliegenden Paragraphen, so ist dcr?i»m,i5, Sclbsthilfeverkanf gesetzlich nnznlässig und der Käufer braucht dcu gleichwohl geschcheuen Selbsthilfeverkauf nicht gegen sich gelten zu lassen (R.O.H. 13 S. 58), aber auch der Ver- käufer nicht. Daß der Selbsthilfeverkauf als nicht geschehen gelte, kann man nicht gnt sagen. Denn er ist eben doch geschehen, die Waare ist verkauft. Welche Folgen dies auf die Rechte und Pflichten der Kontrahenten hat, kann in einer zusammenfassenden Formel nicht gesagt werden. Unter Umständen hat sich dadurch der Verkäufer selbst in die Unmöglichkeit versetzt, den Vertrag zu erfüllen. So z. B., wenn ein Dritter die versteigerten Waaren gekauft und verbraucht hat. Weun die Waare eine sxeoies ist oder uach H 243 Abf. 2 B.G.B, geworden ist, so treten dadurch diejenigen Folgen ein, die immer eintreten, wenn der eine Theil in Folge eines Umstandcs nicht erfüllen kann, den er zu vertreten hat (Z 325 B.G.B.). Das wird wohl der regelmäßige Fall sein. Denn der Verzug des Gläubigers tritt ja nur ein, wenn der Schuldner die Leistung angeboten hat und so angeboten hat, wie sie zu bewirken ist. Er muß also seinerseits alles gethan haben, was znr Leistung der Sachen erforderlich ist. Dadurch aber wird die GatinngSschnld nach § 243 Abs. 2 B.G.B, in eine Speciesschuld umgewandelt, und wer sich schnldhnst außer Stande fetzt, die geschuldete Species zu leisten, befindet sich in schuldhaster Erfüllnngsnnmöglich- keit. Freilich kann der Fall auch anders liegen. Es kann der Verkäufer die Waare z. B. der Vorsicht wegen felbst erstanden haben (vergl. unten Anm. 26) und auf diese Weise uoch in der Lage sein, sie zu liefern. Alsdann kann er, wenn der Känfcr den Selbst- hilfcverkauf bemängelt, die Waare nochmals anbieten und eventuell versteigern lassen (R.O.H. 23 S. 84; R.G. 32 S. 63? Bolze 22 Nr. 443). Auch dann ist das der Fall, wenn der Käufer kein Interesse daran hat, daß ihm gerade die zu Unrecht versteigerte Waare geliefert wird (vergl. oben Anm. 44 im Exkurse vor 373). Beim Fehlen der Voraussetzungen des vorliegenden Paragraphen kann aber auch der Prozeß- richtcr durch eiustweilige Verfügung die Nicdcrlegung oder Versteigerung anordnen (Bolze 15 Nr. 708). II. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen greisen die beide» Möglichkeiten Platz, sich der Waare Anm.is. zu entledigen: Nicdcrlegung und Selbsthilfeverkauf. 1. Die beiden Möglichkeiten sind knmulativ gegeben (vergl. das Wort „ferner" in Abs. 2). Der Verkäufer kaun zwar, wenn er will, die Waare bloß niederlegen oder er kann sie anch bloß versteigern lassen. Er kann sie aber auch zunächst niederlegen und alsdann versteigern lasse». L. Die beiden Möglichkeiten sind nur fakultativ gegeben: sie sind nur Rechte, keine Pflichten Anm.i?. (R.O.H. 19 S. 343; R.G. 13 S. 22; Bolze 7 Nr. 595; 10 Nr. 493). Der Verkäufer kann die Waareauch bei sich behalten trotz des Annahmeverznges des Känfers (R.O.H. 2 S. 4l)9; Bolze 11 Nr. 403), nnd er kann, wenn er dies thut, nicht bloß für das erfolglose Angebot (also die Transportkosten), sondern auch für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes liquidiren, anch wenn er selbst keine Auslagen darauf hatte, letzteres allerdings nur, wenn er ein Kanfmann ist (vergl. Bolze 11 Nr. 403; 16 Nr. 414; Amn. 13 zu Z 354). Er haftet in solchem Falle nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit <§ 300 B.G.B.). Und auch dann, wenn der Verkäufer Kaufmann ist, verwandelt sich 1262 Handelskauf, Z 373. diese Haftung nicht in die Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zn beachten (8 347 Abs. 2 HGB.). Wird dem Verkaufer nach Eintritt des Annahmcverzuges die Lieferung zufolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich, so wird er frei und er behält den Anspruch auf den Kaufpreis (Z 324 Abs. 2 B.G.B.). Für deu Fall, daß es sich um eine Gattungsschuld handelt, gilt dies ebenfalls, jedoch mit einer Modifikation. Hier geht nämlich die Gefahr nicht mit jedem Annahmeverzuge auf den Käufer über, sondern nur mit demjenigen, der dadurch eintritt, daß der Käufer die angebotene Sache nicht annimmt, also nicht in dem Falle des Z 296 B.G.B., d. h. wenn der Käufer seine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Lieferung nicht leistet, obwohl der hierzu bestimmte Kalendertag herangekommen ist (Z 300 Abs. 2 B.G.B.). Hierbei ist darauf aufmerksam zn machen, daß der Z 243 Abs. 2 B.G.B, nicht irreleiten darf. Nach diesem Paragraphen wird eine Gattnngsschnld zn einer Spccicsschuld dadurch, daß der Verkäufer alles gethan, was seinerseits erforderlich ist, um die Leistung zu bewirken. Dadurch verwandelt sich jede Gattuugsschuld iu eine Spcciesschnld, weun derjenige Zustand eintritt, der die Voraussetzungen des Verzuges des Käufers in der Annahme ist. Allein es handelt sich beim § 300 Abs. 2 B.G.B, nicht um eine Schuld, die in diesem Augenblicke eine Gattuugsschuld ist, sondern um eine solche, die es ursprünglich war. Anm.ig. Hat der Verkäufer die Waare bereits versendet, so kann er, anstatt sie anderweit zu dcpouiren oder zu verkaufen, sie anch in seine Gewahrsam zurücknehmen. Dagegen ist er nicht berechtigt, die Waare unter allen Umständen einfach auf der Bahu zu lassen und es ruhig geschehen zu lassen, daß sie bahnamtlich versteigert wird. Er ist durch die einmal erfolgte Versendung uud durch die Zurückweisung der Waare durch den Käufer der weiteren Sorge um die Waare nicht ledig (R.G. 40 S. 56). Es ist vielmehr von Fall zu Fall zu prüfen, ob die bahnamtlichc Versteigerung ans fein Verschulden zurückzuführen ist (R.G. 40 S. 56). Dies wird z. B. nicht der Fall sein, wenn der Verkäufer von der Zurückweisung oder von der drohenden bahnamtlichen Versteigerung keine Kenntniß erhielt ; alsdann hat sich der Käufer dieselbe selbst zuzuschreiben und der Verlust der Waare trifft ihn. Das Gleiche gilt, wenn durch das Verhalten des Käufers neue, nicht unerhebliche Kosten für die Eisenbahnverwaltnng entstanden sind. Diese für den fäumigen Käufer zu verauslagen und dadurch die Waare vor der bahuamtlichen Versteigerung zu schützen, gehört nicht zu den Pflichten des Verkäufers. Anm.is. 3. Die beiden Möglichkeiten sind nicht ansschlicszlich gegeben, wie aus Z 374 hervorgeht. Vielmehr bleiben die weitergehenden Befugnisse unberührt, welche das B.G.G. für den Fall des Annahmcverzuges gewährt (hierüber zu Z 374). Außerdem aber ist auch der Prozeßrichtcr im Wege der einstweiligen Verfügung zu anderen Anordnungen befugt, wobei er natürlich auch von den Boraussetzungen des vorliegenden Paragraphen absehen kann. Denn es handelt sich hier ja nur um die verschiedenen Möglichkeiten der privaten Selbsthilfe (vcrgl. oben Aum. 15). vnm.W. 4. Die beiden Möglichkeiten sind solange gegeben, als der Annahmcvcrzug des Käufers dauert. Wann der Verkäufer sie ausüben will, liegt in seinem Ermessen (vergl. Näheres unten Anm. 31). Anch durch die Austeilung einer Klage ans Erfüllung (ans Abnahme, auf Zahlung) ist er nicht gehindert, davon Gebrauch zu machen (siehe unteu Anm. 31). Hat der Käufer einmal die Annahme verweigert, so wird er vom Anuahmcvcrzuge nur dauu befreit, wenn er seine Sinnesänderung dein Verkäufer zu erkennen gegeben hat (R.G. 32 S. 63) und dem Verkäufer außerdem die Kosten des ersten vergeblichen Angebots anbietet (§ 304 B.G.B.). Ann-..2i. 5. Insbesondere die Nicderlcgnng. s,) Sie erfolgt in einem ordentlichen Lagerhausc oder sonst in sicherer Weife. Also anch bei einem privaten Dritten. Auch bei der Hinterlegungsstelle? Das ist schon durch unseren Abs. 1 nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon ist es, soweit es sich überhaupt um Gegenstände handelt, die sich zur Hiuterlcguug bei der staat- Handelskauf. Z 373. 1263 lichcn Hinterlegungsstelle eignen, durch Z 374 H.GB. und Z 372 BGB. zugelassen. Im Uebrigen wühlt der Verkäufer die Nicderlcgungsstclle mit der ihm obliegenden Sorgfalt. l>) Sie erfolgt ans Kosten des Käufers. Der Verkäufer wird sie naturlich vor°Ai>m.2^, schießen müssen; der Käufer muß sie ihm erstatten. Sie treten dem Kaufpreise als Annexum hinzu und erhöhen die Zahlungsverpflichtung des Käufers aus dem Kaufverträge, welche der Käufer ebenso wie den Kaufpreis Zug um Zug zu erfüllen hat. Vor Erstattung der Kosten braucht der Verkäufer, wenn er nicht vorzulcistcn hat, dem Käufer die Waare nicht ansznantworten. Zur Abschlicßnng des Vcrwahrungsvcrtrages im Namen des Käufers gilt er keineswegs für verpflichtet, aber auch nicht für berechtigt (vergl. N,G. 26 S. 107, wo das Reichsgericht die analoge Pflicht des Verkäufers zur Absenkung der Waare und Beauftragung des Frachtführers dahin auslegte, daß er hierbei im eigenen Namen zu handeln hat). Der Inhaber der Nicdcrleguugsstclle hat in Folge dessen auch kein direktes Alagcrecht gegen den Käufer auf Erstattung der Kosten. e) Die Nicderlegung geschieht auf Gefahr des Käufers. Immerhin hat derAmn,25>. Verkäufer die ihm obliegende Sorgfalt zn erfüllen. Wie er einen geeigneten Depositar zu wühlen hat, so hat er unter Umständen anch für die Versicherung zu sorge». Man wird dies annehmen müssen, wenn der Waare eine Gefahr droht, die dem Käufer nicht bekannt sein konnte oder wenn der Käufer annehmen konnte, daß der Verkäufer die Waare versichern werde, und es deshalb unterließ (Hahn ß 5 zu Art. 343). ä) Eine Anzeige an den Käufer von der bevorstehenden oder von der erfolgten Niederlcguug ist uicht vorgeschrieben. Insbesondere der Sclbsthilfcvcrkanf. Für diesen sind besondere Formen vorgeschrieben. Nnm.24^ ») Vorangehen muß dem Sclbsthilfcvcrkauf eine Androhung. Ist diese unterlassen, so ist der Sclbsthilfcvcrkanf dem Käufer gegenüber unwirlsam (R.O.H. 12 S. 285), auch wcnu dieser von der Versteigerung in anderer Weise Kcuiituiß erhielt. Der Inhalt der Androhung bctrisft den beabsichtigten Verkauf, nicht den Termin des Verkaufs (R.G. 1 S. 6, N.G. in 6.2. 26 S. 567). In unserem Absah 5 ist aber außerdem ciue Beuachrichtiguug vom Tcrmiu nach Zeit uud Ort vorgeschrieben, aber nnr für deu Fall der öfscntlichcu Versteigerung und anch da nicht als Giltigkcits- erfordcrniß, sondern unbeschadet der Giltigkeit und nur mit dem Präjudiz der Schadcuscrsatzpflicht (vergl. hierüber unten Anm. 37). Ob die Androhung, um wirksam zu sein, auch die Art des Verkaufs, ob öffentlich oder nichtöffentlich, enthalten muß, kann uach der Fassung des Abs. 2 zweifelhaft sein. Der Wortlaut spricht dafür, da bei jeder der beiden Alternativen die vorhergegangene Androhung besonders vorgeschrieben ist. Allein die Rechtsprechung hat sich für das Gegentheil entschieden, weil der Verkäufer im Zweifel berechtigt ist, den öffentlichen Verkauf vorzunehmen (R.O.H. 1V S. 242; R.G. 1 S. 7) uud dieser Rechtsprechung schließen wir uns an. Eine Form für die Androhung ist nicht vorgeschrieben; sie kann daher mündlich oder schriftlich erfolgen und reist auf Gefahr des Käufers, da sie ja durch seinen Verzug veranlaßt ist. Die Wahl des eingeschriebenen Briefes ist nicht vorgeschrieben. — Die Zeit der Androhung anlangend, so muß sie so zeitig erfolgen, daß sie ihren Zweck erfüllen kann, dem Käufer die Möglichkeit zu lassen zu der Erwägung, ob er nicht doch annehmen wolle, und zum Treffen der Vorkehrungen, daß möglichst günstig verkauft werde (R.O.H. 19 S. 223; 23 S. 170). Sie kann verbunden werden mit der im Absatz 5 vorgesehenen Benachrichtigung vom Vcrsteigcruugstcrminc. Sie kann aber ferner auch mit der Erfüllungsosferte verbunden werden. Diese vom R.O.H. 23- S. 170 aufgestellte Ansicht muß gebilligt werden, da sie den Interessen des Käufers völlig gerecht wird und dem Wortlaut unseres Paragraphen nicht widerspricht; denn, es heißt hier nur. daß, nachdem der Käufer mit der Annahme im Verzüge ist, der Verkäufer nach vorgängigcr Androhung verkaufen darf. Daß aber diese Androhung erst dann erfolgen dürfe, nachdem der Käufer in Verzug gerathen sei, ist nicht gesagt. Es- 1264 Handelskauf, § 373, kann also der Verkäufer fagen: Ich biete Ihnen die Waare an; wenn Sie dieselbe nicht annehmen, so werde ick) sie öffentlich versteigern. Ausnahmsweise kann die Androhung unterbleiben, nämlich wenn die Waare dem Verderben ausgesetzt ist und Gefahr im Verzüge ist, nnd ebenso, wenn die Androhung ans anderen Gründen unthunlich ist. Zunächst ist hier zu bemerken, daß in diesem Falle nur die vorgängige Androhung unterbleiben kann, die übrigen Erfordernisse des vorliegenden Paragraphen müssen aber auch in diesem Falle erfüllt werden (R,G, 5 S, 97). Sodann ist zu bemerken, daß beides vorliegen muß: die Waare muß dem Verderb ausgesetzt nnd Gefahr im Verzüge sein. Das will sagen: es muß eine nahe Gefahr des Verderbens vorliegen. Es liegt dieses Erfordernis! aber nur dauu vor, wenn die Waare in Folge ihrer Beschaffenheit dem Verderb ausgesetzt ist, bloße persönliche Verhältnisse des Käufers oder des Depositars genügen dazu nicht, diesen mnß eben abgeholfen werden (vergl, R,O,H, 18 S, 351), Dem Verderb muß sie ausgesetzt seiu: darunter ist nur die Zerstörung ihrer objektiven Brauchbarkeit (z, B. bei Lebcnsmittcln deren Verfaulen, bei Wechseln deren Präjudiziruug), nicht andere Ent- werthnng, etwa durch sinkende Preistonjnnkturcn (Hahn § 17 zu Art, 343; Förtsch S. 950; vergl. auch den Sprachgebrauch in Zß 1218, 1219 B,G,B,) zu verstehen. Der Verderb muß eine völlige Entwcrthung im voraussichtlichen Gefolge haben, nicht bloß Schlcchterwerdcn, Bloßes Rosten am Eisen ist kein Verderb (Bolze 2 Nr. 1006). — Die andere Ansnahme liegt vor, wenn die Androhung aus anderen Gründen unthunlich ist; z. B, weil die Adresse des Käufers nicht oder nur mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten zu ermitteln ist, b) Wie erfolgt der Sellisthilfcvcrklmf? Durch öffentliche Versteigerung oder, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, auch ans freier Hand durch einen zn solchen Verkäufe» öffentlich ermächtigten HandclSmaklcr oder durch zur öfscutlichcu Versteigerung befugte Personen zum laufenden Preise, a) Die ösfentliche Versteigerung mnß erfolgen nach den am Orte des Verkaufs bestehenden Nechlsgrnndsätzcn, nnd wenn cS solche nicht giebt, nach den bestehenden Lokalnsanccn (N,Ö,H, 20 S. 23; R.G, 1 S. 270), insbesondere nach ortsüblicher »».35 Haupt auch dann nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er gegen denselben keinen Einspruch erhoben hat. Er vcrlicrt also dadurch nicht das Recht, die Mängel des Selbsthilsevcrkaufs zu rügen, daß er beobachtet hat, wie er fehlerhaft vor sich ging, und sich nicht eingemischt hat (vcrgl. R.G. bei Gruchot 28 S. 1066; Bolze 20 Nr. 505; 21 Nr. 484). Aber unter Umständen kann in dem Verhalten des Käufers zu den Abweichungen ein stillschweigender Dispens erblickt werden (R.O.H. 19 S. 92). Dispens an sich ist jedenfalls zulässig (R.O.H. 19 S. 92; 2V S. 24), wie überhaupt die Parteien vereinbaren können, daß der Verkauf in anderer Form erfolgt, als das H.G.B, dies vorschreibt (Bolze 1 Nr. 1028); z. B. freihändig (Bolze 16 Nr. 428). Unter Umständen kaun sogar in dem Schweigen aus die Ankündigung des freihändigen Verkaufs eine Zustimmung zu demselben liegen (Bolze 11 Nr. 390). Uebcrhaupt aber ist hier nochmals zu betonen, daß unser Z 373 nur dann Platz Anm.3S greift, wenn der Verkäufer die Folgen des Annahmeverzugs des Käufers ziehen will. Stellt er sich auf den Standpunkt, daß der Käufer im Abnahmcverzuge, also im 80» 1268 Handelskauf. U 373 u, 374. Schulducrvcrzugc ist, so greifen andere Regeln Platz (siehe unten Anm. S zu Z 374), und ebenso greifen andere Regeln Platz, wenn der Käufer gleichzeitig im Zahlungsverzüge ist. Eiu nicht rite erfolgter Verkauf wird also in den meisten Fällen keine nachtheiligen Folgen für den Verkäufer habe», weil meistens gleichzeitig Zahlungsverzug vorliegen wird, uud in diesem Falle die strengen Formvorschriften für den Sclbsthilfeverkauf nicht Platz greifen. Dvch darüber kann nur an den zuständigen Stellen näher gehandelt werden (über den Abnahmeverzug unten Anm. 5 zn Z 374, über den Zahlungsverzug im Exkurs zu Z 374). Anm.37. Dem Verkauf vorangehen muß, wenn cs sich um Versteigerungen handelt, eine Benachrichtigung des Käufers von Zeit und Ort der Versteigerung. Diese Benachrichtigung kann mit der Androhung nach Abs. 2 verbunden werden, aber ihr Unterbleiben hat nur Schadensersatz, nicht Unwirksamkeit des Verkaufs zur Folge (siehe oben Anm. 24). Die Benachrichtigung erfolgt formlos nnd läuft, wenn sie schriftlich geschieht, auf Gefahr des Adressaten (siehe oben Anm. 24). Sie ist keine cmpfangsbedürftige Willenserklärung. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie unthunlich ist (siehe oben Anm. 25). Anm.38. i) Dem Verkauf nachfolge» muß bei jeder Art des Verkaufs die Benachrichtigung vom vollzogenen Verkaufe, und zwar unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung (Z 121 Abs. 2 B.G.B.). Im Falle der Unterlasfung ist der Verkäufer zum Schadensersatze verpflichtet. Die Wirksamkeit des Verkaufs wird aber nicht beeinträchtigt. Die Benachrichtigung erfolgt formlos und läuft, wenn sie schriftlich geschieht, auf Gefahr des Käufers. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie unthunlich ist (siehe über alles dies oben Anm. 24 n. 25). Anm.so. K) Der Selbschilfcvcrkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers (Abs. 3). Der Erlös ist zwar dem Verkäufer auszuhändigen, weil der Verkauf in seinem Auftrage geschieht; aber der Verkäufer hat mit dem Käufer abzurechnen. Ist der Kaufpreis fällig, so hat er ihm den Ucbcrschuß herauszuzahlen, indem er im Uebrigen gegen den Anspruch auf den Erlös seinen Anspruch auf den Kaufpreis kompensirt (R.G. 5 S. 65). Auch das Zurückbchaltungsrecht des Z 273 B.G.B, führt ihn zu gleichen, Ergebnisse. Ist der Kaufpreis aber noch nicht fällig, so muß er dem Käufer den ganzen Erlös aushändigen. Ein Zurllckbehaltungsrccht hat der Verkäufer in diesem Falle regelmäßig nicht, da er ja keinen fälligen Anspruch hat (Z 273 B.G.B., HZ 369ffg. H.G.B.). Dieses Ergebniß entspricht auch der Rcchtsnatur des hier gegebenen Rechtsmittels. Es soll ja dies nur ein Mittel sein, um den Verkäufer von der Gewahrsam der Sache zu befreien. Dieser Erfolg wird erreicht durch den Verkauf der Waare. Will der Verkäufer den Kaufpreis nicht aushändigen, so kann er von dem Recht der Hinterlegung nach Z 383 B.G.B. Gebrauch machen (vergl. Anm. 3 zu Z 374). Aber das kann er wiederum nur, wenn er überhaupt von der Bcfugnih des § 383 B.G.B. Gebrauch macht und den dortigen Erfordernissen gemäß verfährt, insbesondere wenn er die Waare hat öffentlich versteigern lassen nnd zwar regelmäßig am Erfüllungsorte. Weil der Verkauf auf Rechnung des Käufers erfolgt, so kann der Verkäufer auch Provision berechnen, wenn er ein Kaufmann ist (vergl. Bolze 12 Nr. 474). s Durch die Vorschriften des ß 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dein Verkäufer nach dein Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzüge der Annahme ist. Ein- Der vorliegende Paragraph beläßt dem Verkäufer im Falle des Annahmcvcrzugs des Käufers auch die in diesem Falle nach B.G.B, zustehenden Rechte. Die Vorschrift weicht von der früheren Rechtsprechung ab (R.G. 5 S. 94). Handelskauf, § 374. 12V9 1. Der Verkäufer kau» also »ach seiner Wahl sich der Rechte des 8 373 H.G.B, oder der A»m, i. Rechte »ach dem B.G.B, bedienen. Er mag wählen, welche Rechte ihm im einzelnen Falle günstiger erscheinen. Er kann auch, wenn das eine Recht ihm weitere Rechte giebt als das andere, die mehreren Rechte nebeneinander ausüben. 2. In Betracht komme» insbesondere zwei Rechte, die daS B.G.B, dem Schuldner gewährt, A»m. s. dessen Gläubiger sich im Annahmevcrzugc befindet. a) Der Verkäufer kann den Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot und für die Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte (Z 304 B.G.B.). Die in diesem Paragraphen ausgesprochene Pflicht zur Erstattung der Kosten der Aufbewahrung ist kein weitergehendes Recht des B.G.B., weil es auch in § 373 Abs. 1 H.G.B, enthalten ist. I)) Der Verkäufer kauu einen zur öffentlichen Hinterlegung nicht gc-Am». s. eigneten Gegenstand öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinterlege» (8 383 B.G.B.). Ueber die in 8 373 H.G.B, gewährten Rechte hinaus geht dieses Recht deshalb, weil hier dem Verkäufer die Möglichkeit gewährt wird, den Erlös zu hinterlegen. Dadurch wird er in dem Falle, wo der Kaufpreis noch nicht fällig ist, besser gestellt als nach Z 373 H.G.B., nach welchem der Verkauf einfach für Rechnung des fäumigcn Käufers erfolgt uud deshalb der Verkaufserlös, wenn der Kaufpreis noch nicht fällig ist, dem Käufer auszuzahlen ist. Will also der Verkäufer zur Hinterlegung des Erlöses gelangen, so muß er dcu Weg des 8 383 B.G.B, wählen. Er muß aber in diesem Falle am Erfüllungsorte die Versteigerung bewirken, also dort, wo er, der Verkäufer, zu erfüllen hat; es handelt sich ja nm die Leistung des Verkäufers, mit deren Annahme der Käufer als Gläubiger der Waare im Verzug ist. Nur wenn von der Versteigerung am Erfüllungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten ist, ist die Waare am geeigneten anderen Orte zu versteigern. Befindet sich die Ware zur Zeit des Annahmcverzngs bereits auf dem Transporte oder ist sie bereits am Wohnsitze des Käufers oder am Bestimmungsorte angekommen, so muß hiernach, um dem ß 383 B.G.B, zu genügen, der Verkäufer die Waare an seine» Wohnsitz zurückkommen und dort versteigern lassen? denn die Absenduugspflicht verändert ja den Leistungsort nicht (Z 269 Abs. 3 B.G.B.; Anm. 6 im Exkurs zu Z 372). Die Versteigerung muß eine öffentliche sein, also öffentlich durch eine öffentlich dazn angestellte Person. Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu macheu. Wenn diese Formen nicht erfüllt werden, so ist der Verkanf unwirksam. Folgen davon siehe Anm. 15 u. 32 zu Z 373. Abs. 1. Nicht behandelt ist hier der A»»lchmcvcrz»g des Verkäufers. Wie, wenn der Anm. 4. Verkäufer sich weigert, den Kaufpreis anzunehmen? Hierüber gelten die allgemeinen Borschristen des B.G.B, über den Annahmevcrzug des Gläubigers. Die Voraussetzungen des Annahme- Verzuges sind entsprechend wie beim Annahmcverzuge des Käufers: Verschulden ist nicht nöthig, wohl aber ist im Allgemeinen nöthig Rcaloblation, ausnahmsweise genügt auch Vcrbalvblatiou, manchmal ist auch diese nicht erforderlich; immer aber ist nöthig, daß der Käufer bereit uud im Stande ist, die Zahlung zu leisten (vcrgl. über alles dies Anm. 8sfg. zu Z 373). Die Wirkung des Annahmcvcrzugs des Verkäufers ist die, daß der Käufer den Kaufpreis hinterlegen darf (Z 372 B.G.B.). Er kann aber auch nach Hinterlegung oder ohne Hinterlegung auf Lieferung klagen (hierüber Anm. 31ffg. im Exkurs vor Z 373). 2. Nicht behandelt ist in den 373 u»d 374 der Ab»ahi»cvcrz»g des Käufers. Es ist «nm. s. wohl zu unterscheiden zwischen dem Annahmcvcrzttg und dem Abnahmcvcrzng des Käufers. Der Käufer ist berechtigt, die Waare zu fordern und ist insoweit Gläubiger hinsichtlich der Waare; er ist aber auch verpflichtet, die Waare abzunehmen, und ist insoweit Schuldner hinsichtlich der Waare. Die Folgen seines Gläubigerverzuges siud in den 373 und 374 geregelt, über die Folgen seines Schuldnerverzugcs siehe Anm. 145 im Exkurs zu Z 374, insbesondere darüber, ob die Rechte des Z 326 B.G.B, dabei Platz greifen. 1270 Exkurs zu Z 374. Exkurs zu H Der Lrfüllungsverzug des Verkäufers und des Käufers. ^. Der Hauptsall: Der Verzug, ehe ein Theil erfüllt hat. I. Die maßgebenden Gesetzesvorschriften. Anm. l. Dieselben sind die KZ 286 Abs. 1, 326, 440, Abs. 1 454 BGB., welche kanten: K 236 Abs. I. BGB.: Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug eutstchcuden Schade» zu ersetzen. H Z26 B.G.B.: Ist bei einem gegenseitigen vertrage der eine Theil mit der ihm abliegenden Leistung im Verzüge, so kann ihm der andere Theil zur Bewirtung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Ivird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist thcilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des Z Z2S Abs. t Satz 2 entsprechende Anwendung. kat die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen Theil kein Interesse, so stehen ihm die im Abs. ^ bezeichneten Rechte zn, ohne das; es der Bestimmung einer Frist bedarf. Z qqo Abs. ^ B.G.B.: Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den ZZ HZ5 bis q?9 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Vorschriften der KZ 320 bis 227. Z HSH B.G.B.: Lat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im Z Z25 Abs. 2 nud im Z Z26 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. Anm. 2. II. Das dreifache Wahlrecht des nichtsänmigctt Theils. Die Art. 354—356 H.G.B, gaben im Falle des Verzugs des Verkäufers oder Käufers dein nichtsänmigcn Theil ein dreifaches Wahlrecht. Dasselbe ist mit Modifikationen beibehalten. Das neue H.G.B, bestimmt zwar darüber nichts, vielmehr ist die das dreifache Wahlrecht gebende Vorschrift iin B.G.B, allgemein für alle zweiseitigen Verträge gegeben, nämlich in den Z§ 286 Abs. 1 nnd 326 B.G.B., welcher letztere in Z 440 B.G.B, auf die Rechte des Käufers für anwendbar erklärt und in Z 454 B.G.B, für den Verkäufer als anwendbar vorausgesetzt ist. Dem Anscheine nach giebt nun Z 326 nur zwei Rechte zur Wahl: das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Allein das dritte oder vielmehr das erste, das primäre Recht auf Erfüllung besteht selbstverständlich daneben, und ebenso selbstverständlich besteht daneben das auf H 286 Abs. 1 B.G.B, beruhende Recht auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung. Die Rechtslage des uichtsäumigeu Theiles läuft also auf ein dreifaches Wahlrecht hinaus, wie nach den Art. 354—356 H.G.B. Dieses dreifache Wahlrecht soll im Folgenden behandelt werden, uud zwar sub 1 ine Voraussetzuugen und der Inhalt des Wahlrechts im Falle des Verzuges des Käufers; 8ub 2 die Voraussetzungen und der Inhalt des Wahlrechts im Falle des Verzuges des Verkäufers, sub 3 die Ausübung des Wahl- rechts in beiden Fällen, sub 4 die Wirkung der Ausübung des Wahlrechts in beiden Fällen. Die Disposition hat außer den Vorzügen der Übersichtlichkeit nnd logischen Begründung auch noch den weiteren, daß sie historisch gerechtfertigt ist. Sie ist diejenige, die das alte H.G.B, in dieser Materie beobachtet hat und den Juristen daher geläufig ist. Exkurs zu Z 374. 1271 Denn von den Art, 354—356 hatte der Art. 354 die Voraussetzungen und den Inhalt des Wahlrechts im Falle des Verzuges des Käufers, der Art. 355 die Voraussetzungen und den Inhalt des Wahlrechts im Falle des Verzuges des Verkäufers, und Art. 356 die Aus. Übung des Wahlrechts nnd die Wirkung des ausgeübten Wahlrechts in beiden Verzugsfällen behandelt. 1. Die Voraussctmugc» und der Inhalt des dreifachen Wahlrechts des Verkäufers im Falle A»m. » des Verzuges des Käufers. s.) Die Vorausschuugcu dcS dreifache» Wahlrechts, aa.) Der Käufer ist mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge. a) Mit der Zahlung muß der Käufer im Verzüge sein. Wenigstens ist dies der Fall, den wir hier voraussetzen und behandeln. Der Käufer hat ja allerdings noch eine andere Verpflichtung, nämlich die Abnahme (Z 433 B.G.B.). Liegt Annahmcverzug bezw. Abnahmeverzug vor, so greifen andere Regeln Platz. Ueber den Annahmcverzug s. Z 373, über deu Abuahiiieverzng unten Anm. 145. Annahme- oder Abnahmeverzug allein ohne gleichzeitigen Zahlungsverzug kann vorliegen, wenn der Kaufpreis krcditirt oder schou im Voraus bezahlt ist; sonst fällt Abnahmeverzng und Zahlungsverzug zusammen, nnd der Verkäufer kann die Rechte aus dem Annahmeverzuge und aus dem Zahlungsverzüge wahlweise geltend machen. Er kann also in diesem Falle aus Grund des Auuahmevcrzugs gemäß H 373 die Waare hinterlegen oder verlausen lassen und auf Zahlung klagen, er kann aber auch auf Grund des Zahlungsverzuges eines der Rechte auf Grund des Z 326 B.G.B, geltend machen. /?) Im Verzüge muß der Käufer sein, d. h. er muß die fällige Zahlung Anm. t schuldhaft unterlassen haben. aa) Die fällige Zahlung muß er unterlassen haben. Vor der Fälligkeit giebt es keinen Verzug. Auch wenn der Verpflichtete im Voraus erklärt hat, er werde zur Verfallzcit nicht zahlen, ist der Kanfprcis dadurch uicht fällig, und der Käufer gerüth dadurch nicht in Verzug (R.O.H. 20 S. 19). Wann der Kaufpreis sälligist, darüber s. Anm. 32fsg. im Exkurse zu ß 372. Anm. s Eine besondere Erörterung ist hier nur nöthig für diejenigen Fälle, in denen der Kaufpreis Zug umZuggcgenLicfcrungder Waare zu zahlen ist. Hier wird der Kaufpreis sicherlich dann fällig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Waare derart realiter anbietet, daß der Käufer Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Waare ausgeliefert erhalten kann. Allein der Kaufpreis wird nicht bloß in diesem Falle fällig. Würde man ihn lediglich in diesem Falle fällig werden lassen, so würde dies zn unerhörten Belästigungen, zn Härten und Ungerechtigkeiten führen, die durch nichts gerechtfertigt sind und die der Gesetzgeber nicht wollte. So z. B. wenn der Käufer im Voraus erklärte, er werde die Waare nicht abnehmen. Soll der Verkäufer in diesem Falle gleichwohl die Waare dem Käufer übersenden müssen? Oder wenn der Käufer die Sache beim Verkäufer abzuholen hatte. Soll in diesem Falle der Kaufpreis nicht eher füllig werden, als bis der Verkäufer dem Käufer Gelegenheit gegeben hat, den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Waare zu zahlen? Alles dies kann nicht gewollt sein. Den Willen des Gesetzes trifft mau daun, wenn man sagt, daß bei Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeiten die Leistnngspslicht desjenigen Theils fällig wird, an welchen die Gegenleistung bewirkt ist (um diesen Fall handelt es sich hier nicht), oder welcher mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug ist: Es genügt also, daß der Käufer mit der Annahme der Waare im Annahmeverzug ist: der Verkäufer muß bereitend im Stande gewesen sein, die Waare zu liefern. Er muß seine Bereitschaft regelmäßig dadurch darthun, daß er die Exkurs zu Z 374. Waare thatsachlich anbietet; aber ein wörtliches Angebot genügt dann, wenn der Käufer ihm erklärt hat, er werde die Waare nicht annehmen, oder wenn zur Lieferung der Waare eine Mitwirkung des Käufers erforderlich ist, insbesondere, wenn er die Waare abzuholen hat; und auch das wörtliche Angebot ist nicht erforderlich, wenn eine Mitwirkung des Käufers erforderlich, für diese ein Kalendertag bestimmt und dieser abgelaufen ist. Ueber alle diese Fälle s. Näheres Anm, 8ffg, zn K 373 (über andere Anschauungen in dieser Lehre s. unten Anin, 12 Note 1.) Die Zahlungspflicht hat aufgehört, eine mir Zug um Zug zn erfüllende Verbindlichkeit zu sein. Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird anch dadurch nicht beeinträchtigt, daß derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern kann, bis der andere Theil die Gegenleistung „bewirkt", und daß, solange der andere Theil die Gegenleistung nicht „bewirkt" hat, nur eine Vcrnrtheilung Zug um Zug erfolgen kann ) Endcmaun I Z 137 Note 7 lehrt, daß, soweit der Gläubiger nur gegen die eigene Leistung etwas fordern kann, er diese mit der Mahnung anbieten muß. Cosack, Bürger!. Recht I Z 105 hält den Schuldner für entschuldigt, wenn er die Leistung deshalb nicht bewirkt, weil der andere Theil seine Leistung zu bewirken unterließ, Dernburg II S. 153 und Schollmeyer Anm. 1a zu K 285 B.G.B, lehren, die Geltung der Mahnung sei keineswegs davon abhängig, daß sich der Gläubiger bei derselben zur Bewirtung einer ihm obliegenden, Zug um Zug zu Exkurs zu Z 374. 1275 Eiue vor der Fälligkeit erfolgende Mahnung ist daher selbst dann unwirksam, wenn der Wille des Gläubigers, Erfüllung zu verlangen, nach der Fälligkeit fortbesteht (Cosack, Bürgerliches Recht I Z 105, Dcrnburg II S. 152). Allein andererseits ist darauf aufmerksam zu machen, das; uuter Umständen diejenigen Thatsachen, welche die Fälligkeit bewirken, anch die Mahnung mitenthalten. Eine Verbindung dieser Art ist möglich. Das gilt überall dort, wo der Kaufpreis dadurch fällig wird, daß der Verkäufer die Waare anbietet. Dnrch dieses Anbieten giebt der Gläubiger deutlich zu erkennen, daß er jetzt die Zahlung sordert. Es bedarf in diesem Falle znr Jnverzugsetzung keiner besonderen Mahnung mehr (R.O.H. 15 S. 55). Die Mahnung wird anch dadurch nicht überflüssig, daß der Käufer im Boraus erklärt hat, er werde nicht zahlen (vergl. nntcn Anm. 43). Die Mahnung wird aber dadurch überflüssig, daß fürAnm.lg. die Zahlung des Kaufpreises ein Kalendertag bestimmt ist, oder daß die Fälligkeit von einer Kündigungsfrist abhängig ist nnd diese sich von der Kündigung ab nach Kalendertagen berechnen läßt (Z 284 Abs. 2 B.G.B.). Der Fall liegt nicht vor, wenn Zahlung per oassk vereinbart ist, oder wenn Zahlung in den ersten Tagen des Juli vereinbart ist (R.O.H. 14 S. 34) oder bei der Zahlnngskoudition: zahlbar zu Anfang des Winters, oder Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Waare, oder in 14 Tagen nach Lieferung. c-) Die Bcwcislast trifft den Verkäufer insofern, als er die Verpflichtung Anm.i«. des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises und die Fälligkeit darthun muß, ebenso die Mahnung. Den Nachweis, daß er gleichwohl nicht in Verzug gerathen ist, weil er die Erfüllung unterlassen hat ans Grund von Umständen, die er nicht zn vertreten hat, hat der Käufer zu führen (f. oben Anm. 1V), ebenso den Nachweis, daß er erfüllt hat, weun er sich auf diesen Standpunkt stellen will (vergl. oben Anm. 58). Aber auch hinsichtlich der Fälligkeit bei Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeiten hat der Verkäufer nur die Bereitschaft zur eigenen Leistung, nicht auch das Vermögen dazu zu beweisen (Anm. 14 zu Z 373). bb) Die zweite Voraussetzung ist, dast der Verkäufer uoch uicht erfüllt hat, wenigstens Anm. is. ist dies die Voraussetzung des Falles, den wir hier erörtern. Der Fall, daß der Verkäufer schon erfüllt hat und der Käufer in Verzug geräth, wird weiter unten von uns behandelt werden (Anm. 99 sfg.). b) Der Inhalt des dreifachen Wahlrechts im Falle dcZ Verzuges des Käufers: die drei Anm. iv. zur Wahl gestellte» Rechte. sa) Welches sind die Rechte, zwischen denen der Verkäufer zu wählen hat? Er hat zunächst das Recht ans Erfüllung und auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung. Dieses Recht hat er auf Grund des Kaufvertrages und des Z 236 B.G.B. Er hat aber ferner nach S 326 B.G.B, das Recht, entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zn verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. (Im Grunde genommen hat der Verkäufer noch ein viertes Recht: das Recht der Zurückbehaltung der eigenen Leistung, darüber s. nnten Anm. 33). bb) Insbesondere das Recht auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter «nm.i?. Erfüllung. erfüllenden Gegenleistung bereit erklärt. Allein Endemann fordert zn viel, Dcrnburg und Schollmeycr zu wenig. Alle aber gehen von unzutreffenden Gesichtspunkten aus. Denn nicht ein Requisit des Verzuges, sondern ein Requisit der Fälligkeit ist hier in Frage, die Fälligkeit der Forderung ist bei Zug um Zug zu erfüllenden Obligationen davon abhängig, daß der Verpflichtete hinsichtlich der Gegenleistung im Annahmeverzua ist. Dazu gehört regelmäßig das Anbieten der Leistung seitens des Gläubigers (vergl. oben Anm. 5 sfg.). 1276 Exkurs zu § 374. a) Das Recht auf Erfüllung. Das ist das Recht auf Zahlung des Kaufpreises. Der Verzug erschwert weder, noch mindert er die Pflicht zur Zahlung. Er erschwert sie regelmäßig nicht, so daß der Ort der Zahlung trotz- des Verzuges unverändert bleibt (RO.H, 8 S. 84). Also muß der Käufer an. seinem Wohnsitze auf Zahlung verklagt werden (vergl. Aum. 19 im Exkurse zu ß 372 u. Anm. 54 im Exkurse vor Z 373). Der Verzug mindert aber auch die Zahlungspflicht nicht und etwaige Belästigungen, die dem Käufer dadurch entstehen, daß der Verkäufer auf Erfüllung besteht, hindern den Verkäufer nicht, dieses Recht zu wählen. So z. B. wenn Waaren für einen längeren Zeitraum zum allmählichen Verbrauch geliefert werden sollten, so muß der Käufer, wenn er sich während der ganzen Licferungszeit geweigert hatte, abzunehmen und zu bezahlen, sich nunmehr gefallen lassen, daß der Verkäufer die Abnahme und Zahlung des ganzen Quantunis auf einmal verlangt (Bolze 7 Nr. 575), auch wenn die Waare jetzt, etwa wegen des Ablaufs der Saison, schlechter zu verwerthen ist (Bolze 8 Nr. 186). Anders aber soll nach Bolze 5 Nr. 677 der Fall liegen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit zu liefern war, so zwar, daß nach der Intention der Parteien die Lieferung nach der Frist nicht mehr als Vertragsleistung zu betrachten war, z. B. beim Bier- abnahmcvertrage. Alsdann soll der Verkäufer, dem die Lieferung innerhalb der Frist durch den Verzug des Käufers unmöglich geworden ist, nicht auf Abnahme und Zahlung klagen dürfen, sondern nur auf Entschädigung. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Daß er auf Entschädigung ohne Selbsthilfeverkauf klagen dürfe, ist richtig, daß er aber nur auf Entschädigung klagen dürfe, dafür ist kein Grund vorhanden. Der Käufer kann sich aus seinen eigenen Verzng nicht berufen. Ueber die prozcssualen Punkte bei der Klage auf Zahlung haben wir schon im Exkurs vor Z 373 (Aum. 5vssg. daselbst) gehandelt, insbesondere auch über den Gerichtsstand, das Pctitum, den Einwand der nicht erfolgten Lieferung u. s. w. Anm.13. /S) Als Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung hat der Verkäufer besonders die gesetzlichen Zinse» zu verlangen (§ 288 B.G.B.; ZA 352, 355 H.G.B.). Der Anspruch auf höhereu Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen (Z 288 Abs. 2 B.G.B.; vergl. auch Aum. 8 zu Z 352, wo dargelegt ist, daß auf Grnnd des Z 288 Abs. 2 B.G.B, bei allgemein steigendem Zinsfuße ein höherer Zins ohne weiteres gefordert werde» kanu). Geltcndmachung der Erfüllung ohne gleichzeitige Gcltend- machung des Verspätungsschadcns schließt den letzteren nicht aus. Ebenso wenig giebt es eine gesetzliche Vorschrift, daß die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung ohne Weiteres den Verzicht auf den Verspätuugsschadeu enthält (vergl. R.G. 43 S. 268). Ist allerdings an die verspätete Zahlung eine Vertragsstrafe geknüpft, so liegt in der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Zahlung der Verzicht auf die Vertragsstrafe (Z 341 Abs. 3 B.G.B.; vergl. hierüber Näheres bei uns Anm. 16 zu Z 348). Anm.19. Für die Klage auf den Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung gilt prvzcssual dasselbe wie für die Klage auf Erfüllung. Der Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung ist ein Annex, ein Zuwachs der eigentlichen Erfüllung. Der Käufer kann, wenn der Verkäufer noch nicht geleistet hat auch zur Zahlung dieser Schuld nur verurtheilt werden Zug um Zug gegen Lieferung der Waare, und wenn ohne Lieferung glatt gegen ihn vollstreckt werden soll, so muß dem Vollstreckungsbcamtcn dargethan werden, daß der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzüge ist (vergl. Näheres Anm. 53 im Exkurse vor ß 373). Desgleichen ist der Erfüllungsort hier der gleiche, wie für die Hauptlcistung. Darum ist auch der Gerichtsstand der gleiche (Anm. 8 im Exkurse zu Z 372). Nach alle» diesen Richtungen würde Anderes gelten, wenn die neue Theorie, daß der Verzug ein neues sclbstständiges Schuldvcrhältniß begründe, richtig wäre. Sie ist aber irrig, wie an anderer Stelle dargethan worden ist (vergl. Anm. 61 im Exkurse vor H 373). Exkurs zu Z 374. 1277 <:e) Insbesondere das Recht des Verkiinfcrs nnf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Anm.20. a) Inhalt dieses Rechts im Allgemeinen. Das alte H.G.B, gab dem Verkäufer im Falle des Verzuges des Käufers kein einfaches Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wie dem Käufer beim Verzüge des Verkäufers, sondern gab ihm mir eine bestimmte Art des Schadensersatzes an die Hand: er mußte, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung liquidircu wollte, im Wege eines offiziellen Selbsthilfeverkaufs die Waare verkaufen lassen, wie im Falle des Annahme- Verzuges, und der hierbei erlittene Ausfall am Kaufpreise bildete deu Inhalt seines Schadeuscrsatzauspruchs. Das neue Recht hat davou Abstand genommen, das Recht des Verkäufers aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung in dieser Weise einzuschränken und zu formalisircn. Vielmehr giebt der Z 326 B.G.B. Jedem, dem der andere Theil das auf Gruud eines zweiseitigen Vertrages Geschuldete nicht leistet, also auch dem Verkäufer gegenüber dem Käufer, einfach das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Art, wie der Schadensersatz liquidirt wird, ergicbt sich aus der jedesmaligen Such- und Rechtslage. Der Verkäufer ist daher auf jeue Art der Schadcnsliquidation, welche das frühere Recht vorschrieb, nicht beschränkt. Sie ist ihm zwar gestattet, aber er ist auf sie nicht angewiesen. Vielmehr kann der Verkäufer seinen Schaden auch in jeder anderen Weise liquidircn; z. B. auf Gruud eines freihändigen Verkaufs der Waare, auch ohne Verkauf durch bloße Liquidation der Preisdifferenz u. f. w. Die verschiedenen Arten der Schadcnsliquidation werden wir weiter unten betrachten. Zunächst muß der vou uns ausgestellte Grundsatz, daß der Verkäufer in jeder sachgemäßen Art seinen Schaden liquidircu kann, näher begründet werden. Denn er ist höchst bestrittcn. Die Denkschrift zum H.G.B. (S. 219) stellt sich auf den von uus ver-Anm.21. tretenen Standpunkt, desgleichen Cosack (Bürger!. Recht I Z 130; Oswalt in der Deutschen Juristcu-Zeituug 4 S. 214; Leo iu der Hanseatischen Gcrichts- zeitung, Beilage zu Nr. 2 pro 1S00; dagegen mit großer Entschiedenheit Adler bei Holdheim 6 S. 110 und S. 170 und in Kohler und Rings Archiv 17 S. 136, Kaufmann in Nr. 7 und Gölte in Nr. 19 der Deutschen Juristen- Zeitung Bd. 4). Die gegcnthcilige Meinung wird damit begründet, daß Derjenige, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung wähle, von seiner eigenen Verpflichtung nicht frei werde. Der Verkäufer habe daher die Waare dem Käufer zu liefern, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Nnr wenn gleichzeitig Annahmevcrzug des Käufers vorliege, habe der Verkäufer ein Recht auf den Silbsthilfcverkauf, dann aber auch nur auf den offiziellen. Unsere Gegner gehen also von der Voraussetzung aus, daß der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ein Anspruch auf Erfüllung sei, und wer Erfüllung des Vertrages fordere, schuldet, so argumcntireu sie weiter, seine eigene Leistung. Wäre jene Voraussetzung richtig, so wäre anch dieser Schluß richtig uud unsere Meinung irrig. Aber jene Voraussetzung ist nicht zutreffend. Zwar sprechen Planck Anm. 3a zu Z 325 B.G.B., Dcrnburg II S. 215, Scholl- meyer Anm. 3 zn Z 326 B.G.B, jenen Rcchtssatz aus. Aber ihuen kann nicht beigetreten werden. Erfüllt vielmehr der Käufer trotz gestellter Frist nicht, so kann der Verkäufer denjenigen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch erwachsen ist, daß der Käufer den Vertrag nicht erfüllt. Des Verkäufers Anspruch aus Erfüllung ist alsdann ausgeschlossen, wie das Gesetz in H 326 B.G.B, ausdrücklich bestimmt, und dadurch ist ganz selbstverständlich auch der Anspruch des Käufers auf Erfüllung ebenfalls ausgeschlossen. Denn der Verkäufer braucht nur zu erfüllen, wenn der Käufer seinerseits erfüllt. Freilich ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch eine Art der Realisiruug des Vertrages, aber jedenfalls ist er nicht der Anspruch auf Erfüllung. „Nichterfüllung" mag Alles sein, nur Exkurs zu z 374. uicht Erfüllung des Vertrages. Befriedigt der Käufer den Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist das nicht die eigentliche Erfüllung des Vertrages, nicht die Erfüllung xar t'Lo^-Zi-, nicht diejenige Erfüllung, zu welcher der Käufer sich als Gegenleistung gegen die Lieferung der Waare verpflichtet hat, nicht das, was der Gesetzgeber im Auge hatte, wenn er von Erfüllung des Vertrages sprach. Die sekundären Verpflichtungen, die ihn treffen, wenn der Verkäufer aus dem Verzüge des Käufers statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung wühlt, sind eben sekundäre Folgen; der Käufer soll eben dem Verkäufer denjenigen Schaden ersetzen, der diesem dadurch erwächst, daß der Kaufvertrag durch Schuld des Käufers unerfüllt bleibt. Es ist das eine Rechtsanschauung, die auch sonst vorkommt. Wenn der Käufer in Konkurs geräth und der Verwalter in den Kaufvertrag nicht eintritt, so kann allerdings kein Theil vom anderen Erfüllung verlangen, aber der Verkäufer kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (ZZ 17 und 26 K.O.). Selbstverständlich braucht er der Konkursmasse gegen die Zahlung der Dividende die Waare nicht zu liefern, auch nicht theilweise, soweit er Dividende erhält, auch nicht, wenn die Konkursmasse 1M°/» Dividende bringt. Was unsere Gegner wollen, würde zusammenfallen mit dem Rechte auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, also mit dem ersten der drei zur Wahl gestellten Rechte. Denn was könnte der Verkäufer vom Käufer als Schadensersatz verlangen, wenn er verpflichtet wäre, ihm die Waare zu liefern? Er könnte verlangen: erstens außer den Anschaffungskostcn die Differenz zwischen diesen und dem Kaufpreise, zweitens die ihm durch die Aufbewahrung und die Erhaltung der Sache entstandenen Kosten. Das erstere aber wäre nichts als der Kaufpreis, das letztere der Schadeuserfatz für Verspätung der Abnahme. Wenn umgekehrt Adler bei Kohler und Ring 17 S. 136 gegen unsere Auffassung einwendet, das Recht, welches wir dem Verkäufer gewähren, sei ein Rücktrittsrecht mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er auf unrichtiger Fährte. Oft wird es allerdings darauf hinauslaufen; aber oft besteht ein großer Unterschied. So z. B. immer dann, wenn der Verkäufer bereits einen Theil der Waare geliefert hat. Das Rücktrittsrecht gewährt dem Verkäufer das Recht, die Waare zurückzufordern. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung giebt ihm dieses Recht nicht. Was der Gläubiger geleistet hat, muß er dem Schuldner belassen, wenn er das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählt. Er kann ja Schadensersatz dafür verlangen, daß der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, obgleich er dazu verpflichtet ist uud obgleich er einen Theil der Waare bereits erhalten hat. Aber von der Weiterlieferung wird der Verkäufer frei. Dem Anspruch auf Schadensersatz wird derjenige Zustand zu Grunde gelegt, der in dem kritischen Zeitpunkte besteht: einen Anspruch auf Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtungen des säumigen Schuldners hat der nichtsäumigc Kontrahent nicht, aber andererseits wird er seinerseits frei von feinen Verpflichtungen, soweit sie noch ausstehen, und für den Schaden, der ihm durch diese Sach- und Rechtslage erwächst, kann er Ersatz verlangen. Die diesseitige Meinung wird noch unterstützt durch Z 326 Abs. 2 B.G.B. Hier wird von allen Seiten anerkannt, daß „die Erfüllung des Vertrages" die beiderseitige Erfüllung bedeutet (vergl. Planck Anm. 1 zu Z 326 B.G.B.; Oert- mann Anm. 5 zu Z 321 B.G.B.). Der Abs. 2 hat zweifelsohne keinen anderen Sinn als: wenn der Vertragstreue Theil kein Interesse daran hat, daß der Vertrag von den beiden Kontrahenten erfüllt wird, so kann er ohne Frist- bestimmuug eine derjenigen Befugnisse wählen, bei welchen der Gesetzgeber eben diesen Standpunkt einnimmt, nämlich daß der Vertrag von den Kontrahenten unerfüllt bleibt. Er bezieht sich insbesondere, wie Planck a. a. O. sagt, ans den Fall, daß der Verkäufer kein Interesse daran hat, daß der säumige Käufer den Exkurs zu Z 374. 127S Kaufpreis zahle gegen Lieferung der Waare. Und nun soll der Verkäufer in diesem Falle das Recht haben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, aber nur gegen Lieferung der Waare? Das ist doch wohl eine unmögliche Annahme. Die zweite Gcsetzcsstelle, die unsere Ansicht bestätigt, ist der Z 376 Abs. 3Anm,2S. H.G-B., der ganz unverkennbar davon ausgeht, das; der Verkäufer auch einen anderweiten Verkauf beim Anspruch aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung zn Grunde legen kann. Er will den privaten Realisirungsverkauf beim Fixhandelskauf nur dann ausschließen, wenn die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, sonst also offensichtlich zulassen. Hiernach hat der Verkäufer, wenn er Schadensersatz wegen Nichtzahlung Am»,2«. wählt, keine Verpflichtung, dem Käufer die Waare anzubieten, kann sie vielmehr, auch ohne daß Annahmevcrzug des Käufers vorliegt, verkaufen, und zwar wie er will, und fciuen Schaden so oder auch in anderer Weise gegen den Käufer liauidiren. Ja er ist nach unserer Ansicht nicht einmal berechtigt, dem Käufer die Waare anzubieten, von ihm Abnahme zn verlangen, nachdem er einmal wegen der Nichtzahlung Schadensersatz gewählt hat. Denn sein Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen, und die Abnahme ist eine derjenigen Verpflichtungen, die zur Erfüllung des Vertrages durch den Käufer gehören (Z 433 B.G.B.). Und überdies würde, wie gesagt, der unter Anbieten der Waare liauidirte Schadensersatz auf nichts anderes hinauslaufen, als auf den Anspruch auf den Kaufpreis nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung. Aber gerade diesen Anspruch hat ja der Verkäufer verloren, nachdem er Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewählt hat. Der Käufer kaun also, nachdem der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewählt hat, verlangen, daß der Verkäufer die Waare als fein Eigenthum behalte oder verwerthe. Der ihm hierdurch, durch das Behalten der Waare oder andcrwcite Verwerthen der Waare erwachsene Schaden ist ja gerade der Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den allein der Verkäufer geltend zu machen berechtigt ist, nachdem er dieses Recht gewählt hat. Selbstverständlich aber bleibt der Anspruch auf Schadensersatz ein Anspruch Am», s». aus dem Vertrage (R.G. 10 S. 180). Er folgt daher denselben Regeln, wie der Hanptanspruch auf Erfüllung, er ist dort zu erfüllcu, wo der Vertrag überhaupt zu erfüllen ist. Er ist ja mir die Surrogatverpflichtnng (vergl. Anm. 8 im Exkurse zu Z 372). /S) Demgcmäsz kann der Verkäufer dcu Schadensersatz wegen Nichterfüllung in jeder Anm. ss^ Weise lianidirc», welche der Sach- und Rechtslage cutspricht. Wie der Käufer seinen Schaden beim Verzüge des Verkäufers, so kann der Verkäufer den scinigen beim Verzüge des Käufers abstrakt und konkret liauidiren. aa) Der abstrakte Schade. Der Verkäufer kann einfach die Differenz zwischen Anm,s?- dem Selbstkostenpreis und dem Vertragspreise verlangen. Er kann sich mit Fug auf den Standpunkt stellen, daß er diese Differenz verdient hätte, wenu der Käufer den Vertrag erfüllt hätte. Demgegenüber kann der Käufer nicht einfach einwenden, daß der Verkäufer ja im Besitze der Waare geblieben sei, sie also anderweit ebenso günstig verkaufen könne, wie an den Käufer. Denn xrim», lÄeis ist davon auszugehen, daß der Verkäufer im Stande war, auch noch weitere Quantitäten derselben Waarcngattung zu demselben Selbstkostenpreis anzuschaffen, und daß, auch wenn der betreffende Käufer den Vertrag erfüllt hätte, er andere Berkaufsgelegcnhciren ebenfalls hätte benutze» können, und bei einer verkäuflichen Waare muß von ihrer jederzeitigen Verkänflichkcit ausgegangen werden (R.G. 4 S. 2). Indessen können freilich im einzelnen Falle die Dinge so liegen, daß der Verkäufer nicht im Stande gewesen ist, weitere Quantitäten zu demselben Preis anzuschaffen, während er andere 1280 Exkurs zu Z 374. Verkaufsgelegenheiten wohl gehabt hat. Unter solchen Verhältnissen kann der Verkäufer allerdings keinen abstrakten Schaden liquidiren. Solche besonderen Verhältnisse aber muß der Käufer darthun. Älnm.W. Der konkrete Schaden. Diesen kann der Verkäufer in der Weise liquidiren, daß er die Waare anderweit verkauft hat; die dabei erlittene Preisdifferenz (zuzüglich Lagerungs- und Verkaufskosten, Zinsen, Provision u. s. w.) ist sein Schaden. Er kann sich für diesen Verkauf der Form des § 373 H.G.B, und ß 383 B.G.B, bedienen, aber, wie oben Anm. Msfg. eingehender gesagt, vorgeschrieben ist keine Form. Er kann auch einen privaten Verkauf vornehmen, ohne Mitwirkung irgend welchen offiziellen Organs und ohne jede Form, wie der Käufer seiuen Deckungskauf auch formlos bewirken kann (vergl. unten Anm. 59). Es gelten also über die Zeit, über den Ort, über die Art und die Bedingungen des Zahlungsverzugs-Sclbsthilfevcrkaufs keine festen Formen. Vielmehr gilt hier, wie beim Deckungskauf des Käufers, der Grundsatz, daß der Käufer bei der Vornahme des Verkaufs nach Treu und Glauben im Verkehr zu verfahren hat. Er nimmt dabei nicht das Interesse des Käufers wahr, darf dieses aber auch nicht arglistig oder fahrlässig verletzen. Dies ist früher für den Deckungskauf in zahlreichen Entscheidungen angenommen worden (vergl. unten Anm. 59) und ergiebt sich jetzt unmittelbar aus Z 254 Abs. 2 B.G.B. Da hiernach der Zahlungsverzugs-Selbsthilfe- Verkauf nicht unter dem Zeichen fester Normen und Formen steht, so ergiebt sich hieraus ferner, daß Abweichungen von dem, was Treu und Glauben gebieten, nicht eine Ungiltigkcit des Verkaufs bewirken, sondern nur, daß die Abweichung von der Regel nicht berücksichtigt wird, sodaß der Verkäufer die Differenz zugebilligt erhält, die sich bei ciuem sachgemäßen Verkauf ergeben würde (so für den Dcckuugskciuf R.G. 11 S. 198). ,«»m.sg. Wegeu des Näheren über diesen Selbsthilfeverkauf gilt das unten über den Deckungskauf Gesagte überall (unten Anm. 59ffg.). Hervorzuheben ist hierbei, daß der Verkäufer dem Käufer die redlich erzielten Preise anrechnen kann (s. nntcn Anm. 62). Insbesondere mnß es sich nm einen Verkauf derselben Waare und zu wesentlich gleichen Bedingungen handeln (vergl. unten Anm. 63). Nach einer Verkaufsgelegenheit zu suchen, braucht der Verkäufer gerade nicht. Aber er darf anch eine sich darbietende Verkaufsgelegenheit nicht ablehnen (vergl. Z 254 B.G.B.). Amn.M. Erzielt der Verkäufer beim anderweitcn Selbsthilfeverkauf Gewinn, so verbleibt ihm derselbe, weil dieser Selbsthilfeverkauf für feine Rechnung erfolgt. Er muß jedoch diesen Gewinn auf dcu sonstigen Schaden, den er wegen der Nichterfüllung erlitten hat, in Abzug bringen. 'Zlnm,3l. 7) Die Gcltcndulachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung erfolgt durch Klage au dem Gerichte des Ortes, an welchem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, d. i., wo die Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (vergl. Anm. 8 im Exkurse zu Z 372). Sie kann mit der Klage auf Erfüllung nicht verbunden werden, auch nicht eventuell. Der Z 255 C.P.O. will dies nicht anordnen, sondern er bestimmt nur, daß der auf Zahlung klagende Verkäufer verlangen kann, daß im Urtheil eine Frist bestimmt werde, binnen welcher der Käufer zu zahlen hat, widrigenfalls der Verkäufer die Erfüllung ablehnen kann — eine sehr unpraktische Bestimmung. Denn diese Frist kann der Verkäufer selbst bestimmen, und zwar jederzeit, auch vor Erlaß oder Rechtskraft des Urtheils (über diese Auffassung siehe Hölder in Anm. 3 zu § 326 B.G.B.). ää) Insbesondere das Recht des Verkäufers, vom Vertrage zurückzutreten. Wählt der Verkäufer dieses Recht, so kann er weder entgangenen Gewinn, noch auch die ihm positiv erwachsenen Schäden, z. B. Lagerungskosten, Transportkosten, Provisionen Exkurs zu Z 374. 1281 für den Abschluß des Verkaufs, geltend machen. Cosack, Bürgerl. Recht I Z 123A„m.Z2. Nr. 6 will dem Zurücktretenden einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des negativen Vertragsinteresscs gewähren, aber mit Unrecht. Denn „Rücktritt und aus dem Vertrage entspringender Anspruch auf Schadensersatz schließen sich aus". (Motive II S. 209.) Im einzelnen finden gemäß Z 327 B.G.B, die ZZ 346-356 B.G.B. Anwendung. Danach erfolgt die Ausübung des Rllcktrittsrechts durch Erklärung gegenüber dem anderen Theil (Z 349 B.G.B.). Es ist also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie muß dem anderen Theile zugeheu. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Vertrag aufgehoben, kein Theil braucht ihn mehr zu erfüllen. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kaun dem Berechtigten von dem anderen Theil eine angemessene Frist bestimmt werden; das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird (Z 355 B.G.B.). ee) Im Grunde geuommcn steht dem Verkäufer im Falle des Verzuges »och ein viertes Amn.W. Recht zur Wahl, nämlich das Recht, die Waare zurückzuhalten, bis der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat (Z 320 B.G.B). Natürlich kann er dieses Recht uur dann ausüben, wenn er nicht die Waare vor der Zahlung des Kaufpreises zu liefern hat, wie dies anch Z 320 Abs. 1 B.G.B, hervorhebt. Die Ausübung dieses Rechts wird oft geeignet sein, auf deu säumigen Käufer eiuen Druck auszuüben, besonders wenn er die Waare braucht. Judessen läßt die Ausübung dieses Rechts das Verhältniß in der Schwebe, während wir hier eigentlich nur diejenigen Rechte behandeln, welche dem Verkäufer zu dem Zwecke gegeben sind, um im Falle des Verzuges des Käufers die Verhältnisse zur Erledigung zu bringe». 2. Die Vorausschimg und der Inhalt des dreifachen Wahlrechts des Käufers in» Falle des Anm.Zt. Verzuges des Verkäufers. a) Die Vorailssehimg des dreifachen Wahlrechts des Käufers ist, daß der Verkäufer mit der Ucbcrgabc im Verzüge ist. Der Verkäufer muß den: Käufer die Sache übergeben und ihm das Eigenthum an der Sache verschaffen. Durch beides zusammeu erfüllt der Verkäufer seine Hauptverpflichtung, welche das eigentliche Aequivalent für deu Kaufpreis ist. Er m»ß, so ka»» dies besser formulirt werde», dem Käufer die Sache zum Besitz und Eigenthum übergeben. Erst dann ist seine Hauptverpflichtung erfüllt. Verschafft er ihm zwar den Besitz, aber nicht das Eigenthum, so ist die Hauptverpflichtung nicht erfüllt. Doch ist hier hauptsächlich nur zu untersuchen, wann die Uebergabe als erfüllt gilt. Das Eigenthum geht mit derjenigen Uebcrgabe, die hier erforderlich ist, meist von selbst über, selbst wenn der Verkäufer es nicht hatte (vergl. Anm. 37 in, Exkurse vor Z 373). a) Mit der Ucbcrgabc ist der Verkäufer dann im Verzüge, wenn erAnm.ss. dem Käufer nicht den unmittelbaren Besitz der Sache beschafft. Den» darin besteht seine Uebergabepflicht. Mit Ersatzübergabe braucht der Käufer sich nicht zu begnügen (vergl. Anm. 34 im Exkurse vor Z 373). Bein Kaufe gegen Dispositionspapicr (Kauf gegeu Konnossement) befindet sich der Verkäufer im Ueber- gabeverzuge, wenn er dem Käufer das Dispositionspapier nicht rechtzeitig übergiebt. Hat sich der Käufer allerdings mit der Ersatzübergabe be-Aumzl>. gnügt, hat er die Waare beim Verkäufer stehen lassen mit dem Ersuchen, sie für ihn z» verwahre», u»d weigert »»»mehr der Verkäufer die Herausgabe, oder hindert er nach Uebcrgabe des Dispositionspapiers an den Käufer die rechtzeitige A»k»»ft oder Ausantwortuug der Waare an den Käufer, so liegt Uebergabcverzug nicht vor. Verzögert der Verkäufer die hierdurch übernommenen Verpflichtungen, so ist freilich der Käufer nicht schutzlos, aber die Rechte aus § 326 N.G.B, stehen ihm nicht zu. Vom Uebergabeverzuge wohl zu unterscheiden ist aber dieAmn.s?. Lieferung mangelhafter Waare. Lieferung mangelhafter Waare ist kein Verzug/) Bei Lieferung mangelhafter Waare greifen andere Regeln Platz (Z 377 H.G.B. ? ZA 459 fsg. B.G.B.). Im Z 326 B.G.B, wird unterlassene Liefernng «staub, Handelsgcietzbmh, VI. u. VH. Aufl. 81 1282 Exkurs zu Z 374. vorausgesetzt (R.G. K S. 189; Bolze 14 Nr. 449x; 16 Nr. 431). Nur kann aller- dings der Käufer auch bei Lieferung mangelhafter Waare zu einem Anspruch auf Schadensersatz gelangen, wenn er nämlich gemäß Z 48V B.G.B, statt der mangelhaft gelieferten Gattungssache eine mangelfreie verlangt und diese ihm nicht geliefert wird. Näheres hierüber Anm. 3 zu Z 377. Anm.M. Ob und in wie weit die Lieferung eines aliuä den Regeln vom Ucbergabcverzug oder den Regeln von der Lieferung mangelhafter Waare unterliegt, darüber siehe zu W 377 und 378, desgleichen über den Fall, wo die Lieferung einer anderen als der bedungenen Menge, selbst dann, wenn dies Minderlieferung bedeutet, dennoch nicht als theilwcise Nichterfüllung gilt, sondern wie mangelhafte Erfüllung behandelt wird. Anm.so. /?) Im Verzüge mnß der Verkäufer sein, d. h. er muß die fällige Lieferung, schuldhaft unterlassen haben. oa) Die fällige Lieferung muß er unterlassen haben. Bis zur Fälligkeit giebt es keinen Verzug, auch wenn der Verkäufer vorher erklärt hat, er werde zur Zeit der Fälligkeit nicht liefern (vergl. oben Anm. 12 a. E.). Wann die Lieferung der Waare füllig ist, darüber siel)« Anm. 33 ffg. im Exkurse zu 372. Ergänzend ist hier zn bemerken, daß, wenn der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist den Lieferungstag zu bestimmen hat, er den Verkäufer vorher benachrichtigen muß; der Verkäufer muß Zeit haben, die Lieferung vorzubereiten, und erst nach Ablauf eiuer angemessenen Frist ist die Lieferung fällig (R.O.H. 5 S. 413; 6 S. 361; ö S. 271). Eine besondere Erörterung ist aber auch hier, wie oben Am». 5 ffg., bei der Frage nach der Fälligkeit des Kaufpreises, für diejenigen Fälle erforderlich, in denen die Waare Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern ist. Hier wird die Liefernngspflicht sicherlich dann fällig, wenn der Käufer den Kaufpreis derart realiter anbietet, daß der Verkäufer in der Lage ist, Zug um Zug. gegen Zahlung des Kaufpreises die Waare auszuliefern. Allein die Lieferung wird nicht bloß in diesem Falle fällig. Auch hier würde es zu großen Ungerechtigkeiten und Härtcu führen, so z. B. wenn der Verkäufer im Voraus erklärt hat, er werde nicht liefern. Soll in diesem Falle der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis übersenden müssen? Oder wenn der Verkäufer den Kaufpreis beim Käufer abzuholen hat. Soll in diesem Falle die Lieferungspflicht nicht eher fällig werden, als bis der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat^ die Waare Zug um Zug gegen Zahlung des Preises zu liefern? Alles das kann nicht gewollt sein. Den Willen des Gesetzes trifft man auch hier dann, wenn man sagt, daß bei Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeiten die Leistung desjenigen Theiles fällig wird, an welchen die Leistung bewirkt ist (um diesen Fall handelt es sich hier nicht) oder welcher mit der Annahme der Gegenleistung im Verzüge ist. (Die nähere Begründung uud die Beseitigung der Bedenken gegen diese Ansicht, welche aus ß 322 B.G.B, geschöpft werden könnten, siehe oben Anm. 5). Es genügt also, daß der Verkäufer mit der Annahme des Kaufpreises im Verzüge ist: der Käufer muß bereit und im Stande gewesen fein, den Kaufpreis zu zahlen. Er muß seine Bereitschaft regelmäßig dadurch darthun, daß er den Kaufpreis thatsächlich anbietet. Aber ein wörtliches Angebot genügt dann, wenn der Verkäufer ihm erklärt hat, er werde den Kaufpreis nicht annehmen, oder wenn zur Zahlung des Kaufpreises eine Mitwirkung des Verkäufers erforderlich ist, insbesondere wenn er den Kaufpreis beim Käufer abzuholen hat; und auch das wörtliche Augebot ist nicht erforderlich, wenn eine Mitwirkung des Verkäufers erforderlich ist, für diese ein Kalendertag bestimmt 5) Ausnahmsweise, nach Z 53 des Börsengesetzes, ist für den Börscnterminhandel in Waaren, (wozu hier nicht Werthpapierc gehören) Lieferung mangelhafter Waare als Verzug zu erachten. Exkurs zu § 374, 1283 und dieser abgelaufen ist. Ueber alle diese Fälle siehe Näheres Anm. 8 zn Z 373,') Selbstverständlich mich der Käufer in denjenigen Fällen, in denen er nicht realiter anbietet, auch im Stande sein, den Kaufpreis zu zahlen. Denn das gehört zum Annahmeverzuge des Verkäufers, und dieser ist ja, wenn der Kaufpreis nicht wirklich gezahlt wird, das mindeste, was zur Fälligkeit der Waarenlieferung gefordert wird. Die Beantwortung der Frage, wann der Käufer im Stande ist, den Kaufpreis zu zahlen, begegnet keinen Schwierigkeiten. Die Bcwcislast, daß der Käufer nicht im Stande gewesen sei, den Kaufpreis zu zahlen, trifft den Verkäufer (vcrgl. Anm. 14 zu § 373). /?/S) Unterlassen muß der Verkäufer die Lieferung. Liefert er, wenn auchAm».4o. mangelhast, so liegt kein Verzug vor (siehe obeu Anm. 37). Es muß aber nicht gerade die ganze Lieferung ausbleiben. Auch Theillieferuugcn braucht der Käufer nicht anzunehmen (Z 266 B.G.B,), Ueber den Fall, daß der Verkäufer einen Theil der Waare geliefert hat, mit dem Rest aber in Verzug gc- räth, siehe uuteu Anm. 109 sfg, 77) Schuldhaft mnß der Verkäufer die Lieferung unterlassen haben. Dazu gehört Anm,41. zunächst, daß die Lieferung unterblieben ist in Folge von Umständen, die er vertreten muß. Zu vertreten hat der Verkäufer Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst, seines gesetzlichen Vertreters und derjenigen Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient (Zß 276, 278 B.G.B,), Handelt es sich um generischc Leistungen, so hat er fein Unvermögen zur Lieferung auch dann zu vertreten, wenn ihm eiu Verschulde» nicht zur Last fällt, so lange die Leistung aus der Gattung möglich ist (H 279 B,G,B,). Damit sind in den meisten hier in Betracht kommenden Fällen wichtige Diffcrcnzpunkte zu Un- gunsten des Lieferanten entschieden. Streik, mangelndes Wasser, Kriegszustand, Feuersbrunst, Wagenmangel werden schon aus diesem Grunde den Lieferanten meist nicht entschuldigen, weil es sich ja meist um Gattungswaare handelt, die sich der Lieferant anderweit verschaffen kann und demgemäß beschaffen muß, wcun er nicht in Verzug gerathen soll (vergl. auch nach altem Recht R.G, 28 S. 221). In solchem Falle kommt der Lieferant also trotz jener in seinen Betrieb tief einschneidenden Hindernisse in Verzug. Nur dann liegt die Sache anders, wenn es sich um eine sxseies handelt. In diesem Falle hat der Verkäufer sein Unvermögen dann nicht zu vertreten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden nicht trifft, d.h. wenn ein Hinderniß eingetreten ist, dessen Eintritt nicht voraussehbar und dessen Wirkung nicht abzuwenden war. Streik, Wagenmangcl nnd sonstige Hindernisse werden daher unter dieser Voraussetzung — aber auch nnr unter dieser, nicht ohne Weiteres deshalb, weil sie große Schwierigkeiten in der Erfüllung im Gefolge haben — Entschuldignngsgrnnde sein nnd den Verzug ausschließen (vergl. R.G. 28 S. 222), Aber auch hierbei ist zu beachten, daß auch solche Hindernisse oft uur die Verzögerung entschuldigen, nicht eine Unmöglichkeit der Erfüllung überhaupt begründen werden. Nach Wiederausbau der abgebrannten Fabrik, nach Wiederaufnahme der Arbeit durch die streikenden Arbeiter, nach beseitigtem Wagenmangel, muß die verzögerte Lieferung aufgenommen und geleistet werden (R.O.H. 9 S. 123; 10 S. 293). Objektive Unmöglichkeit der Leistung würde nnr dann vorliegen, wenn das Hinderniß die ganze kontraktliche Lieferungsfrist hindurch danert und nach dem Parteiwillen die Erfüllung auf die Lieferungsfrist beschränkt ist; z. B. bei Bierlieferungen für ein Restaurant (R.O.H. 7 S. 387; 9 S. 1; 10 S. 294; Bolze 14 Nr. 449 i). Aufgabe der Fabrik wegen Unrentabilität hat natürlich der Lieferant zu vertreten, selbst wenn neue unvorhergesehene Zölle diesen Schritt veranlaßt haben (R.G. vom 6. Oktober 1882 ^) Ueber andere Anschauungen in dieser Lehre siehe oben Anm. 12 Note 1. 81* 1284 Exkurs zu Z 374. bei Puchelt Anm. 4 zu Art. 355). Eiue zwischen Vertragsabschluß und Erfüllung erfolgende Einführung oder Erhöhung einer Steuer trifft überhaupt den Verkaufer nnd giebt ihm keinen Grund zum Rücktritt oder zur Erhöhung des Kaufpreises (R.G. 21 S. 180). Die entgegengesetzte Judikaiur (R.G. 22 S. 81; Bolze 11 Nr- 398) bezog sich auf die in das B.G.B, nicht aufgenommenen Vorschriften des Musischen Rechts über veränderte Umstände und war überdies auch nach diesen bedenklich. In den Fällen, in denen dem Verkäufer hiernach die Lieferung unmöglich ist in Folge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, greifen die 323 und 324 B.G.B. Platz, d. h. er verliert den Anspruch auf die Gegenleistung für deu Fall, daß auch der Käufer den Umstand nicht zu vertreten hat; er behält den Anspruch, wenn der Käufer den Umstand zu vertreten hat. (Das Nähere hierüber kann hier nicht erörtert werden). Amn.4s. Weiter aber gehört zur schuldhaften Unterlassung eine Mahnung. Das Nähere über die Mahnung siehe oben Anm. 12, wo auseinandergesetzt ist, ob sie an eine Form gebunden ist; daß sie dem anderen Theil zugehen muß; ob sie den geforderten Anspruch ganz genau enthalten muß und sonst unwirksam ist; ob sie auch vor der Fälligkeit erfolgen kann oder wenigstens bei der Fälligkeit und insbesondere imMoits durch diejenigen Erklärungen und Rechtshandlungen, welche auch die Fälligkeit begründen, z. B. Anbictuug des Kaufpreises und Forderung der Lieferung. Am».43. Hinzuzufügen ist, daß die Mahnung anch dadurch nicht überflüssig wird, daß der Verkäufer im Voraus erklärt hat, er werde uicht liefern. Die früher herrschend gewesene Ansicht, daß der Verkäufer sich dadurch selbst in Verzug setze (R.G. 4 S. 69; 7 S. 44), kann gegenüber der bestimmten Vorschrift des Gesetzes (Z 284 B.G.B.: „Leistet der Schuldner ans eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, fo kommt er durch die Mahnung in Verzug") nicht aufrecht erhalten werden. Anm.4». Wohl aber wird die Mahnung dadurch überflüssig, daß für die Lieferung ein Kalendertag bestimmt ist. Liefert der Verkäufer an dem für die Lieferung bestimmten Tage nicht, so kommt er in Verzug, weun die übrigen Voraussetzungen vorhanden sind (vergl. oben Anm. 13). Anm.45. 66) Wege« der Bcweislast hinsichtlich der den Verzug begründenden Thatsachen siehe oben Anm. 14 u. Anm. 39. Anm.4«. b) Der Inhalt des dreifachen Wahlrechts im Falle des Verzuges des Verkäufers: die drei zur Wahl gestellten Rechte. aa) Welches sind die Rechte, zwischen denen der Käufer wählen darf? Auch hier sind es gemäß Z 326 B.G.B, folgende drei Rechte: Das Recht auf Lieferung ucbst Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung; das Recht auf Schadensersatz wegcu uicht erfolgtcr Lieferung; nnd endlich das Recht des Rücktritts. (Im Grnnde genommen auch uoch ein viertes Recht: das Recht der Zurückbehaltung des Kaufpreises, siehe unten Anm. 13). Anm.47. db) Insbesondere das Recht auf Erfüllung nebst Schadenscrsnh wegen verspäteter Erfüllung. Anm.43. a) Das Recht auf Erfüllung d. h. auf Lieferung. Ueber dieses Recht, den Erfüllungsort für dasselbe, die gerichtliche Gcltendmachung desselben zc. siehe Anm. 31—33 il. 56 im Exkurse vor Z 373. /S) Der Anspruch auf Schadeusersatz wegen verspäteter Erfüllung. Dieses Recht ist wohl zu unterscheiden von dem Rechte auf Schadeusersatz wegeu Nichterfüllung. Das Letztere wird unten Anm. 49ffg. behandelt. Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung besteht bei Waaren, welche einen Marktpreis haben, mindestens in der Differenz zwischen dem Marktpreise zur Zeit des eingetretenen Verzuges und dem geringeren Markt- Preise zur Zeit der erfolgten Liefernng, nicht in der Differenz zwischen dem Ver- Exkurs zu Z 374. 1285 tragsprcise und dem Marktpreise am Tage des eingetretenen Verzuges, weil der Käufer ja die Waare erhält und sein Interesse nur in dem Unterschiede besteht zwischen dem, was er jetzt hat, und dem, was er bei rechtzeitiger Lieferung gehabt haben würde t liefern, berechtigt, den Decknngskauf vor Ablauf der Frist vorzunehmen (Bolze 4 Nr. 726). Mit den Grundsätzen des neuen Rechts verträgt sich das nicht mehr (vergl. oben Anm. 12 u. unten Anm- 75 u. 76). Der Beweis der Rechtzeitigkeit des Deckungskaufs liegt dem Käufer ob (R.O.H. 14 S. 10). Ein zur Unzeit bewirkter Deckungskauf bewirkt nicht Ungültigkeit desselben (vergl. oben Anm. 59). Nam.si. Der Ort des Dcckungskaufs ist in der Regel der Ablieferungsort, bezw. der für denselben maßgebende Marktplatz, also nicht der Erfüllungsort, sondern derjenige Platz, an welchem nach dem Vertrage die Waare thatsächlich abgeliefert und vom Käufer abgenommen werden soll, weil sie Exkurs zu Z 374. 128S dort seinen Geschäftszwecken dienen soll (R.O.H. 14 S, 182; 21 S. 248; R.G. 11 S. 198; 15 S. 72). Jedoch ist er in Gemäßhcit des oben Anm. 59 Gesagten hierauf nicht absolut beschränkt. Jede mit der Redlichkeit zn vereinigende Abweichung von dieser Regel gilt der Wahl des Ablieferungsorts gleich (R.O.H. 21 S. 249; R.G. 11 S. 199; 15 S. 72), und ein hiernach am falschen Orte bewirkter Dcckungskaus ist nicht gerade ungültig (vergl. oben Anm. 59). Beim Suchen der anderweiten Kaufgelegenheit hat derAnm.e^. Käufer nur als redlicher Kaufmann zu verfahren in Gemäßhcit des oben Anm. 59 Gesagten. Er braucht daher nicht eiugchcude Untersuchungen anzustellen, wo und wie er die Waare am vorthcilhaftcsten einzukaufen habe. Andererseits darf er eine sich ihm darbietende Dcckungsgelegcnheit nicht ablehnen (vergl. Z 254 Abs. 2 B.G.B.; oben Anm. 59). Die redlich von ihm gezahlten') Preise kann er dein Verkäufer in Anrechnung bringen (R.G. 11 S. 199; vergl. R.O.H. 4 S. 320; 21 S. 249; Bolze 12 Nr. 467). Der Regel nach hat er zum Marktpreise zu kaufen; weicht er hiervon ab, fo bleibt ihm der Beweis offen, weshalb er — z. B. wegen der Große der Lieferung, ungünstiger Lage seines Wohnorts — gleichwohl die höheren Preise habe bezahlen müssen (R.O.H. 21 S. 249; R.G. 11 S. 198). Das Verhalten des Verkäufers wird hier überall mit in Betracht zu ziehe» sein; der Verkäufer wird, wenn er selbst nicht im Stande ist, dem Käufer eine bessere Quelle zu benennen, oder ihm eine bekannte Quelle nicht benannt hat, dem Käufer nicht mit Erfolg entgegenhalten können, daß er eine günstige Kaufgelegenheit unbenutzt hat vorübergehen lassen (Bolze 12 Nr. 467). Es müssen natürlich dieselben LieferungsbedingungeuAnm.s». sein, keine schwereren, als der Känfer sie beim Lieferanten hatte (R.O.H. 14 S. 6). Auch die Beschaffenheit der Deckungswaare muß dieselbe sein. Aber auch in diesen Beziehungen greift überall der Grundsatz Platz, daß die Beobachtung von Treu uud Glauben die Abweichung von der Regel entschuldigt. Hat sich der Käufer vergeblich bemüht, sich dieselbe Qualität zu beschaffen, nnd die Waare doch dringend gebraucht, so gilt der Deckungskauf trotz der Konzession schwererer Bedingungen und der Beschaffung besserer Waare (Bolze 3 Nr. 697; 10 Nr. 483). Der Käufer muß alsdann die konkrete Sachlage darthun, wegen deren er sich mit der Abweichung von seinen Vertragsbedingungen decken oder seine besseren Borräthe verwenden mußte (Bolze 3 Nr. 700). Das Gleiche gilt, wenn er eine andere Sorte zur Deckung einkaufen mnßte (Bolze 1 Nr. 1088). Erzielt der Käufer beim Decknngskanf Gewinn, so vcr-Amn.k«. bleibt ihm derselbe, weil der Decknngskauf für seine Rechnung erfolgt (R.O.H. 20 S. 223); er muß jedoch diesen Gewinn auf den sonstigen Schaden, den er etwa wegen der Nichterfüllung erlitten hat, in Abzug bringen, comxsnsatio luori st Samni (R.O.H. 22 S. 187; R.G. 15 S. 73). 7) Die Geltcndmnchimg des Rechts ans Schadensersatz wegen Nichterfüllung kannAmn.W. erfolgen dnrch Klage bei demjenigen Gerichte, an welchem die konkrete Verpflichtung zu erfüllen ist, d. h. wo die Hauptverpflichtnng, also die Lieferung zu erfüllen ist (vergl. Anm. 8 im Exkurse zu Z 372). Sie kann mit der Klage auf Erfüllung nicht verbunden werden, anch nicht eventuell. Auch der Z 255 C.P.O. will dies nicht anordnen (vergl. oben Anm. 31). ') Oder vielmehr bewilligten Preise; auf die wirkliche Zahlung kommt es nicht an, Belastung mit einem Schuldverhältnisse ist auch ein Schade (R.O.H. 3 S. 198; 12 S. 269; 13 1290 Exkurs zu Z 374. Mnm.M, Scy Insbesondere das Recht des 'Rücktritts oder, wie das frühere H.G.B, sagte, das Recht, vom Vertrage abzugehen, als wenn derselbe nicht geschlossen Ware. Wählt der Käufer dieses Recht, so kann er weder entgangenen Gewinn, noch auch positiven Schaden liauidircu (vergl. oben Aum. 32). Auf diesen Rücktritt finden die HZ 346 bis 357 B.G.B. Anwendung (vergl. Z 327 B.G.B.). Danach erfolgt die Rücktrittserklärung gegenüber dem andern Theil (es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie muß also dem andern Theil zugehen). Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Vertrag aufgehoben und kein Theil braucht ihn mehr zn erfüllen. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist stellen; das Rücktrittsrccht erlischt, wenn die Frist fruchtlos verstreicht. Frachtanslagen und sonstige Verwendungen kann der Käufer natürlich ersetzt verlangen (Z 347 B.G.B.). Anm.»?. se) In, Gründe genommen hat der Käufer noch ein viertes Recht: das der Zurück- behaltnng des Kaufpreises. Die Ausübung dieses Rechts ist sür den Käufer ein geeignetes Mittel, um auf den Verkäufer einen Druck auszuüben, besonders dann, wenn dieser das Geld braucht. Doch ist dieses vierte Recht von uns hier nicht behandelt; denn hier sind nur diejenigen Rechtsmittel, durch welche das Verhältniß erledigt werden soll, behandelt, während das Zurückbehaltungsrecht das Verhältniß in der Schwebe hält. Anm.es. Z. Die Ausübung des Wahlrechts in beiden Fällen (in, Falle des Verzuges des Käufers nnd des Verkäufers). a.) Welches Ziel hat das Wahlrecht? Das Recht auf Erfüllung steht dem Kontrahenten ohne Weiteres zu; das Recht auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung tritt in Folge des Verzuges des Gegcnkontrahentcn accessorisch hinzu. Um diese Rechte zn erlangen, braucht der Vertragstreue Kontrahent kein Wahlrecht auszuüben. Das Gesetz giebt aber bei eingetretenem Verzüge dem Vertragstreuen Kontrahenten die Bc- sugniß zu wählen, ob er das primäre Recht auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung behalten, oder statt dieses Rechts die Befugniß erlangen will, eines der beiden anderen (sekundären) Rechte geltend zn machen. Er übt dieses Wahlrecht zwischen jenem primären Rechte und dem Rechte der Geltendmachung eines der beiden sekundären aus durch die Fristbestimmung des Z 326 B.G.B., über welche unten das Nähere gehandelt werden soll. Dnrch diese Fristbestimmung wird diese Wahl ausgeübt. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist ist die Wahl ausgeübt. Das Recht auf Erfüllung (nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung) ist erloschen nud es bleibt nunmehr übrig das Recht des Vertragstreuen Kontrahenten, eines der beiden anderen Rechte geltend zu mache». (Natürlich nur eines; zur Ausübung der engeren Wahl zwischen diesen beiden anderen Rechten kann er durch eine weitere Fristbestimmung angehalten werden; vergl. hierüber nnten Anm. 96). Anm. kg. Die Wahl wird ausgeübt durch eine Erklärung, welche man im engen Anschluß an das Gesetz als eine mit dem Präjudiz der Ablehnung der Erfllllnngsannnhine erfolgende Fristbestinnnung, ebenso gnt aber auch umgekehrt bezeichnen kann als eine mit Frist- bestimmung erfolgende Androhung der Erfüllungsannahineablchnung. a) Die Form der Fristbcstiininung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Sie kann daher schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie muß also dem anderen Theil zugehen. Sonst ist sie unwirksam (Dernburg II S. 214; früher anders R.O.H. 8 S. 80). Auch eiue Erklärung im Prozesse ist genügend, sei es in einer zweiseitigen Verhandlung zu Protokoll oder in einem dem Gegner zugestellten Schriftsatz: In der Klage (R.O.H. 9 S. 347; 11 S. 425; Bolze 1 Nr. 1091), iu der Widerklage (R.O.H. 11 S. 237; Bolze 9 Nr. 391), in der Klagebeantwortung (R.O.H. 9 S. 324; 11 S. 239), in der Replik (R.O.H. 12 S. 63). Es liegt keine Veranlassung vor, von dieser Judikatur des früheren Rechts abzuweichen. Auch ist (gegen Förtsch in der Deutschen Exkurs zu § 374, 1291 Juristcnzeitung Band 4 S. 439) anzunehmen, daß der Prozcßbevollmüchtigtc ohne Weiteres dazu bevollmächtigt ist. Ob man ganz allgemein sagen kann, daß die Prozeßvollmacht auf alle diejenigen Rechtshandlungen sich erstreckt, die dem Macht-- geber zum Siege verhelfen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls giebt es eine Reihe von Erklärungen, zu denen »ach altem Brauche uud daher nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr der Prozebbevolliuächtigte ohne Weiteres als bevollmächtigt erscheint, und dazu gehört die Fristbestimmung des nicht säumigen Kontrahenten an den säumigen zum Zwecke der Ausübung des hier in Rede stehenden Wahlrechts. Freilich ist die vom Prozcßbevollmächtigtcn erfolgende Fristbcstimmuug unwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht seine Vollmacht vorlegt und der andere Theil aus diesem Grnnde die Fristbcstimmuug unverzüglich zurückweist (Z 174 B.G.B.). Aber die Prozeßvollmacht gilt auch dann als dem Gegner vorgelegt, wenn sie 5em Gerichte eingereicht ist. Dort liegt sie zu seiner Einsicht und Prüfung. Im landgerichtlichen Prozesse ist daher schon aus diesem Grunde auzurathen, die Prozeßvollmacht einzureichen. Die Fristbestimmung muß erfolgen an den GcgeukontrahcntcnAnm.vo. oder seinen lcgitimirten Vertreter. Als lcgitimirt zur Einpfaugnahme mnß aber auch gelten der Handlungsagent auf Grund des Z 86 Abs. 2 (vergl. Anm. 4 zu H 86), der Reisende, wenn er am Orte anwesend ist, ans Grund des Z 55 Abs. 3 (vergl. Anm. 5 zu Z 55); ferner auch der Prozeßbevollmächtigte in Gcmäßheit der in Anm. 69 entwickelten Vcrkchrsanschauung. Die Fristbestimmnng kann schließlich auch durch den Rich ter A»m.?i. im Urtheil erfolgen. Nach Z 255 C.P.O. kann der auf Erfüllung klagende Kontrahent beantragen, daß der Richter im Urtheil die Frist bestimmt. F) Der Inhalt der mit Präjudiz versehenen Fristbcstimmuug ist im Z 326 B.G.B. Anm.?s. deutlich vorgeschrieben. Sie mnß dahin gehen, daß dem Säumigen zur Bewirtung der Leistung eine angemessene Frist bestimmt wird mit der Erklärung, daß der Nichtsäumige nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Dieser Inhalt ist allerdings nicht wörtlich vorgeschrieben. Aber immerhin muß doch die Erklärung dem Siuue nach deutlich diesen Inhalt ergeben. Die Erklärung hat also einen doppelten Inhalt: Es mnß eine Fristbestimmung und eine eventuelle 'Ablehnung sein (oder auch umgekehrt die Androhung einer Ablehnungserklärnng mit einer Fristbestimmung). «a) Der eine Theil der Erklärung ist also eine Fristbestimmung.zimn.73. Dieser Theil der Erklärung ist absolut nothwendig. Das Gesetz fordert ihn fo bestimmt und unzweideutig; er ist eine an so mannichfachen Fällen des Gesetzbuchs wiederholte Art der Rechtsausübung, daß es uicht augcht, bei der hier vorliegenden Rcchtsausübung in irgend einem Falle davon abzusehen. Es kann daher Cosack (Bürgerliches Recht I Z 123) nicht zugestimmt werden, wenn er sagt, daß, wenn der uichtsäumige Kontrahent eine Nachfrist zu setzen verweigere, mit dieser Erklärung eine angemessene Nachfrist ihren Lauf beginne. Er nimmt dies an, weil die Verweigerung der Nachfrist uicht anders behandelt werden könne, als eine zu kurze Bemessung der Nachfrist. Allein die Fälle liegen wesentlich verschieden. Derjenige Kontrahent, der eine zu kurze Nachfrist setzt, stellt sich auf den Boden des Gesetzes, er will dem Gesetze genügen und glaubt ihm zu genügen. Er vergreift sich nur in der Beurtheilung der Sachlage, nnd an die Stelle derjenigen Nachfrist, die er auf Grund unrichtiger Beurtheilung der Sachlage setzt, tritt von Rechtswegen die den Umständen angemessene Nachfrist, wenn der Säumige innerhalb dieser erfüllen zu wollen erklärt (vergl. unten Anm. 78). Wer aber die Nachfrist zu setzen verweigert, will dem Gesetze nicht genügen, es kann also die Nachfrist, die er nicht fetzen will, nicht von selbst laufen. 1292 Exkurs zu Z 374. Anm.74. Auch Dernburg II S. 214 kann nicht gefolgt werden, wenn er die Ablehnung der Erfüllung ohne Setzen einer Nachfrist danu für ausreichend hält, wenn der säumige Kontrahent eine angemessene Frist verstreichen läßt, ohne zu erfüllen. Wenn Dernburg diese seine Ansicht durch die Berufung auf die frühere Rechtsprechung begründet (vergl. über diese unsere 5. Auflage H 19 zu Art. 356), fo ist dies uicht augüngig, weil in dem früheren Art. 356 nicht bestimmt war, „der nichtsäumige Kontrahent müsse dem Säumigen eine Frist bestimmen", wie dies jetzt Z 326 B.G.B, strikt vorschreibt, sondern es verlangte jener Artikel, der Nichtsäumige müsse dem Säumigen die Wahl anzeigen und ihm dabei eine Nachfrist „gewähren". Dieses Gewähren wurde in einein „Belassen" der Nachfrist erblickt, das „Setzen", das „Bestimmen" einer Nachfrist wurde mit Rücksicht auf diesen Wortlaut nicht für nöthig gehalten. Das neue Gesetz stellt ein strafferes Erfordernis! auf. Es erfordert ausdrücklich die Frist„bestimmung". Bon dieser kann uicht abgesehen werden, da es die von dem Gesetzgeber für erforderlich erachtete Grundlage für die weitgehende Umgestaltung des Rechtsverhältnisses ist, wie sie in der Ablehnung der Annahme der Erfüllung liegt. Gewähren ist passives Verhalten, Fristbestimmung ist eine positive Thätigkeit. Die Ablehnung der Annahme der Erfüllung ist vom neuen Gesetz auch mir als Präjudiz des Fristablaufs, nicht, wie früher, selbstständig vorgeschrieben. Anm.TS. Endlich kann auch der Denkschrift S. 221 nicht zugestimmt werden, wenn sie im Anschluß an die frühere Rechtsprechung (vergl. unsere 5. Aufl. Z 22 zu Art.356) erklärt, die Fristbcstimmung brauche dann nicht zu erfolgen, wenn der sünmige Kontrahent sich vorher bestimmt geweigert habe, zu erfüllen. Hiergegen sprechen alle diejenigen Gründe, die wir eben gegen Dernburg ins Feld geführt haben. Im Sinne des neuen Gesetzes liegt es, daß dem Säumigen auch dann eine Frist zur Erfüllung mit dem schweren Präjudiz der Er- füllungsablchnung und des Entstehens jener sekundären Rechte gesetzt werde, wenn er sich geweigert hat zu erfüllen. Das Gesetz macht für diesen Fall keine Ausnahme, obwohl es im H 326 Abs. 2 an die Regelung von Ausnahmefällen herangetreten ist. Uud es hat dies seinen guten Grund. Auch demjenigen Kontrahenten, der sich weigert, zu erfüllen, soll durch jene Fristbestimmung nochmals vorgehalten werden, welche schweren Folgen aus seinem vertragswidrigen Verhalten gezogen werden sollen. Die vorher erfolgende Weigerung zn erfüllen macht eine solche Fristbcstimuiung und Androhung, wie sie Z 326 B.G.B, vorschreibt, keineswegs immer oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle aussichtslos und überflüssig. Im Z 634 Abs. 2 B.G.B, (beim Werkvertrage) wird im Falle der Weigerung von dem Erfordernisse der Fristbestimmung abgesehen, hier nicht. Es kommt hinzu, daß nach Z 284 B.G.B, der Verzug erst eintritt durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung (vergl. oben Anm. 12). Unmöglich kann durch eine vor der Fälligkeit vom Schuldner abgegebene Erklärung dem Gläubiger das Recht gegeben werden, den Schuldner so zu behandeln, als sei die Fälligkeit schon eingetreten und der Schuldner in Verzug gerathen. Anm.76. Die Kaufmannswelt ist allerdings geneigt, in diesem Rcchtszustande eine Lücke des Gesetzes und eine Ungerechtigkeit zu finden. Sie ist geneigt, anzunehmen daß derjenige Schuldner, der vor der Fälligkeit erklärt, er werde zur Zeit der Fälligkeit nicht erfüllen, so behandelt werden müsse, wie ein bereits in Verzug gerathener Schuldner, und sich daher gefallen lassen müsse, daß der Gläubiger jetzt schou seine Rechte geltend macht, die ihm der Verzug des Schuldners gewähre, also das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Rücktritt. Daß dies nicht angängig ist, ist schon ausgeführt. Aber es kann auch nicht zugegeben werden, daß hierdurch ein mißlicher Rcchtszustand geschaffen werde. Denn Exkurs zu Z 374. 1293 wenn auch dem Gläubiger einem solchem Schuldner gegenüber nicht das Recht gewährt werden kann, die aus dem Verzüge sich ergebenden Rechte geltend zu machen, so daß es dem Gläubiger nicht erspart bleibt, beim Eintritt der Fälligkeit den Schuldner in Verzug zu setzen und ihm in den geeigneten Fällen die Fristbestimmung und Androhung des Z 326 B.G.B, zugehen zu lassen und die beim Eintritt der Fälligkeit oder nach der geschehenen Fristbestimmnng erfolgende Erfüllung anzunehmen, so hat doch andererseits der Schuldner durch jene vor der Fälligkeit abgegebene Erklärung, er werde zur Verfallzeit nicht erfüllen, vertragswidrig gehandelt. Zweifellos handelt der Schuldner dem Vertrag zuwider, wcuu er nach Abschluß des Vertrages bestimmt erklärt, er werde zur Versallzeit seine Verpflichtung nicht erfüllen. Kann der Gläubiger aus dieser Erklärung auch nicht diejenigen Rechte herleiten, welche ihm der wirkliche Verzug gewährt, hat vielmehr der Schuldner auch das Recht, bis zum Eintritt der Fälligkeit, also des Zeitpunktes, zu welchem die Leistung überhaupt erst zu bewirken ist, oder nach der Fristbestimmnng des Z 326 B.G.B, seine Gesinnung zn ändern uud zur Vertragstreue zurückzukehren, so liegt doch iu diesem Verhalten, in der Ankündigung der Vcrtragsuntreue selbst eine Vertragsnntreue und die Folgen dieser Vertragswidrigkcit muß der Schuldner tragen. Der Gläubiger, der durch dieses Verhalten Schaden erlitten hat, kann diesen Schaden nach allgemeinen Grundsätzen (Anm. 11 zu ß 347) ersetzt verlangen. Er muß sich also zwar gefallen lassen, daß der Schuldner zur Verfallzcit erfüllt, aber er kauu verlangen, daß, wenn er inzwischen sich gedeckt hat, oder sonstige Dispositionen in Folge seiner vorzeitigen Erfüllungsweigernng getroffen oder zu treffen unterlassen hat (z. B. in Folge der angedrohten Liefcrungsverwcigernng seinerseits nicht mehr verkauft hat), der Schuldner ihm diesen Schaden ersetze. Der Vertragstreue Kontrahent muß mit der Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit rechnen, daß der Schuldner bei seiner Weigerung stehen bleiben und zur Zeit der Fälligkeit nicht erfüllen werde. Er kann danach sein eigenes Verhalten einrichten. Aendert der Schuldner nachträglich seinen Sinn und erfüllt er zur Verfallzeit, also ohne in Verzug zu gerathen, oder nach crfolgtcr Fristbestimmung, so muß er doch die Folgen feiner Ankündigung der Erfüllungsweigerung tragen. Erfüllt der Schuldner zur Verfallzeit wirklich nicht, kommt er vielmehr in Verzug, so kann der Gläubiger diejenigen weiteren Rechte geltend machen, die ihm der Verzug gewährt. Es muß eine angemessene Frist bestimmt werden. EsAnm.??. genügt aber keineswegs, wenn der Käufer sagen würde: Ich bestimme Ihnen hiermit eiuc „angemessene" Frist, wie dies Planck Anm. 2 zu Z 250 B.G.B, für zulässig hält. Der Buchstabe des Gesetzes würde damit allerdings erfüllt. Aber sein Sinn ist ebenso unzweifelhaft nicht getroffen. Eine angemessene Frist ist nur dann bestimmt, wenn eine bestimmte Frist angegeben ist, damit der Säumige scheu kauu, bis zu welchem Zeitpunkte der Vertragstreue Kontrahent auf die Erfüllung rechnet. Die Gesetzcsworte sind dahin auszulegen: es muß eine Frist bestimmt werden und diese mnß angemessen sein. Die gestellte Frist mich also angemessen sei». Die Frage der Angemessenhcit Anm.?«. entscheidet sich nach den Umständen des Falles, doch nicht von dem Gesichtspunkte aus, als müsse dem Säumigen Zeit gelassen werden, die in Angriff genommene Erfüllung jetzt zu beginnen, sondern nur um die ins Werk gesetzte Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden (R.O.H. 7 S. 392: 13 S. 1S2). Wie nun, wenn die Frist zu kurz gestellt ist? Nach unsererAnm.79. Meinung kann in diesem Falle weder gesagt werden, die Fristbestimmung sei wirkungslos (so Planck I Anm. 2 zu Z 250 B.G.B.), noch sie habe die Wirkung, daß der Schuldner in angemessener Zeit erfüllen kann (so Cosack, Bürgerliches Recht I, § 123 Nr. III2 e a). Vielmehr gilt Folgendes: 1 Exkurs zu Z 374. In der Fristbestimmung liegt die Erklärung des Nichtsäumigen, er habe die Absicht, dem Gesetze zu genügen und dem Säumigen eine Frist zn setzen und zwar eine angemessene, nach Lage des Falles erachte er eine Frist von acht Tagen für angemessen. Schweigt der Säumige, so giebt er damit zu erkennen^ daß er an der gesetzten Frist nichts auszusetzen habe. Er hat zwar keine Rechts» Pflicht, eine Nachfrist zu erbitten. Aber einer solchen Meinungsäußerung des Vertragstreuen Kontrahenten, der dem Gesetze genügen will, gegenüber, muß er sich nach Treu und Glauben gefallen lassen, daß sein Schweigen dahin gedeutet wird, daß er die Meinung des Nichtsäumigen über die Angemessenheit der gesetzten Frist theile, wenn er ihr nicht widerspricht. Es wäre dolos, wollte er^ ohne der Dauer der Fristbestimmung zu widersprechen, einfach nach Ablauf der vom Gläubiger gestellten, aber innerhalb einer von ihm, dem Säumigen, sür angemessen crachtcteuFrist die Erfüllung anbieten oder sich umgekehrt auf den Standpunkt stellen, die gestellte Frist sei zu kurz gewesen, die Ablehnung der Annahme der Erfüllung daher unwirksam. Aehnliche Grundsätze sind auch im früheren Recht aufgestellt worden und es liegt kein Gruud vor, von diesen abzuweichen (R.O.H. 8 S. 127; R.G. 7 S. 79? Bolze 11 Nr. 395). Aber nicht bloß widersprechen mnß der Säumige der Frist, sondern er muß auch seinen Widerspruch begründen. Denn der Nichtsänmige braucht nur die ihm bekannten Umstände bei Bemessung der Frist in Erwägung zu ziehen. Legt daher der Säumige seine Gegengründe nicht dar, so kann er sich nicht hinterher auf den Standpunkt stellen, unter Berücksichtigung dieser Gcgengründe sei die Frist zu kurz gewesen (R.O.H. 8 S. 127; Bolze 7 Nr. S8S). Widerspricht der Säumige der gestellten Frist gehörig, so muß er nunmehr in der von ihm für gehörig erachteten Nachfrist erfüllen. Thut er das und lehnt der Gläubiger die Annahme der Erfüllung ab, so hat der Richter zu entscheiden, ob nach Lage des Falls die Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist angeboten ist. Thut er aber auch das nicht, läßt er auch die vou ihm für gehörig erachtete Nachfrist fruchtlos verstreichen, dann ist für den Gläubiger das Wahlrecht in Kraft getreten. Der Schuldner kann sich nunmehr nicht etwa auf den Standpunkt stellen, die Nachfrist sei zu kurz gewesen und daher wirkungslos und deshalb sei der Vertrag intakt geblieben und der Gläubiger müsse auch die weit später erfolgte Erfüllung annehmen. Seinen Rechten geschieht vollauf Genüge^ wenn seiner Erklärung nnd Anschauung gemäß die Frist bemessen wird. Wenn er auch diese Frist nicht innehält, so kann er sich nicht beschweren, wenn die Folgen der Androhung nunmehr eintreten. Das Gleiche mnß natürlich gelten, wenn der Schuldner unter Angabe von Gründen um eine bestimmte Frist gebeten und der Nichtsäumige diese zn Unrecht kürzer bemessen hat. Denn ob der Widerspruch gegen die zu kurze Frist vorher oder nachher erfolgt, mnß natürlich gleichgiltig sein. Anm. Ist die Frist länger als angemessen, so gilt sie jedenfalls gegen den Nichtsänmigen, der sie gestellt hat: bis zn ihrem Ablauf hat der Säumige das Recht zur Erfüllung (R.O.H. 8 S. 127). Anm.go. /?/?) Der zweite Theil der Erklärung ist die Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme. Es braucht also nicht die Erklärung abgegeben zu werden, welches der beiden sekundären Rechte, ob Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt, der Vertragstreue Kontrahent wählt. Diese engere Wahl kann er später treffen. Hierüber unten Anm. 95. Es kann aber diese engere Wahl schon jetzt getroffen werden. Die Erklärung muß jedenfalls deutlich ersehe» lassen, daß man von dem Rechte auf Erfüllung endgiltig Abstand nimmt. Die Anzeige eines möglicher Weise zn fassenden Entschlusses genügt daher nicht (R.O.H. 18 S. 386). Exkurs zu A 374, 1295 Es genügt hiernach nicht die Redewendung, daß man in Erwägung ziehenAnm.». werde, ob man die Annahme der Erfüllung nicht ablehnen werde? auch nicht die Redewendung, daß man nach Ablauf der Frist die gesetzlichen Konsequenzen ziehen werde, mich nicht, daß man den Gegcnkontrahcntcn für den Schaden verantwortlich machen werde, da es einen Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung und einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung giebt uud bei dieser Erklärung nicht ersichtlich ist, welcher gemeint ist (Bolze 8 Nr. 484; Dcrnburg II S. 215). Aus demselben Grnnde genügt nicht die Erklärung, daß man den Gegner für die Differenz belasten werde. Wohl aber genügt die Erklärung, daß man nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen werde? darin liegt imxlieits die Androhung der Ablehnung der Ersüllungsannahme. Auch genügt die Erklärung des Käufers, sich im Falle der Nichterfüllung decken zu wollen (Bolze 4 Nr. 717; R.O.H. 15 S. 335). Denn der Dccknngskauf erfolgt der Regel nach, um den Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu begründen, sodaß, wenn der Kaufmann schreibt, er sei gezwungen, sich anderweit zu decken, er regelmäßig im Sinn hat, er wolle nicht mehr geliefert haben, seinen Bedarf werde er nunmehr anderweit beziehen und den Lieferanten für diesen Schaden verantwortlich machen. Die Erklärung des Käufers, er werde im Fall der Nichtlieferung sich die Waare anderweit beschaffen, genügt (R.O.H. 18 S. 386; anders R.O.H. 15 S. 335). Die Erklärung des Verkäufers, er werde die Waare zu bestmöglichem Preise für Rechnung des Käufers verkaufen und ihn mit der Differenz belasten, hat das Reichsgericht (Bolze 8 Nr. 495) für qualisizirte Mahnung, nicht als genügende Wahlanzeige im Sinne des früheren Art. 356 erklärt. Es ist aber nicht abzusehen, was hier zur Deutlichkeit fehlen soll (vergl. R.O.H. 12 S. 285). Genügend ist die Erklärung, das Geschäft werde „anullirt" und Schadens-Anm.ss. ersatz gefordert. Ein Vergleichsanerbicten mit eventueller Androhung einer Schadensklage wegen Nichterfüllung wurde im R.O.H. 3 S. 278 nicht für genügend erklärt. Doch darf das nicht verallgemeinert werden. Es kann darin sehr wohl eine genügende Erfüllungsablchnung liegen, v) Die Zeit der Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahmc. Dieselbe setzt im Grunde Anm.ss. genommen den Verzug voraus. Dies ist aber nicht derart strikte aufzufassen, daß unter allen Umstünden der Verzug schon eingetreten sein müsse, ehe die Erfüllungsablehnung mit Fristbestimmung angedroht wird. Vielmehr muß es für zulässig erachtet werden, daß die Androhung mit der Mahnung verbunden wird (für früheres Recht vergl. R.O.H. 10 S. 241; 12 S. 285; 23 S. 170). Für das neue Recht muß das Gleiche angenommen werden, da die ersten Worte des K 326 B.G.B.: „Ist der eine Theil im Verzüge" nnr eine Bedingung, eine Voraussetzung, keine absolute Zeitbestimmung enthalten. Da nun, wie oben Anm. 12 u. 42 hervorgehoben wurde, die Mahnung wiederum mit demjenigen Erfüllungsangebot verbunden werden kann, durch welches die Fälligkeit bewirkt wird, und da ferner auch die Verkaufsaudrohung, nach ß 373 mit der Androhung nach Z 326 B.G.B, verbunden werden kann, fo kann es kommen, daß eine ganze Reihe hierbei erforderlicher Erklärungen zusammengefaßt wird: nämlich diejenige Erfüllungsofferte, welche die Forderung fällig macht, ferner die Mahnung zum Zwecke der Jnverzugsetzung, sodann die Androhung der Erfttllungs- ablchnnng und endlich die Androhung des Verkaufs nach Z 373. Es kann z. B. der Verkäufer schreiben: Ihre Erklärung, daß Sie die Waare tix per 1. Oktober bestellt haben uud deshalb die Ordre anulliren, stimmt mit der Schilderung meines Reisenden nicht übcrein. Ich habe in Folge dessen die Waare zn Ihrer Verfügung bereit gestellt (Verbalofferte), ersuche Sie, dieselbe innerhalb drei Tagen abzunehmen und zu bezahlen (Mahnung) und werde mich sonst genöthigt sehen, unter Ablehnung der Erfüllungsannahmc Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu macheu (Androhung der Er- fllllungsablehnung) und zn diesem Zwecke die Waare öffentlich versteigern lassen (An- 1296 Exkurs zu Z 374. drvhung des Verkaufs nach Z 373). In der Androhung der Ablehnung der Er- füllnngsannahme wird übrigens meistenteils zugleich die Mahnung, also die Jnverzug- setzung imxlioits liegen und da beide Erklärungen nach dem oben Gesagten überhaupt verbunden werden können, so steht nichts entgegen, eine Aufforderung, welche beide Erklärungen dem Sinue uach imMoito enthält, für genügend zu erklären. A»m.8t. Dagegen kann eine vor dem Eintritt des Erfüllungstages erfolgende Androhung der Aiblehnung der Erfüllungsannahme nach neuem Rechte nicht für genügend erachtet werden. Nach früherem Recht hat man ihr die Wirkung in gewissen Fällen nicht versagt, so wenn sie kurz vor Eintritt der Erfllllungs- zeit und in der Voranssicht der Nichterfüllung geschehen ist, insbesondere dann, wenn der Säumige schon vorher seine Weigerung, zu erfüllen bestimmt erklärt hatte (R.O.H. 10 S. 24; 13 S. 137; 17 S.226; R.G. 7 S. 44; R.G. vom 19. April 1884 bei Gruchot 28 S. 1064). Dernburg II S. 214, 21S will auch nach neuem Recht derartige vorher abgegebene Erklärungen, wenn sie nicht zurückgenommen werden, als nach Eintritt des Verzuges fortwirkend ansehen. Wir können uns aber nicht entschließen, Dernburg bei-- zutreten. Denn nach neuem Recht ist, wie schon in anderem Zusammenhange dargelegt (vergl. oben Anm. 75), die mit dem Präjudiz der Ablehnung der Erfüllungs- auuahme begleitete Fristbestimmung eine so strikte, in den verschiedensten Fällen durchgeführte Vorschrift, daß wir keine Möglichkeit sehen, uns über die Gesetzesworte hinweg zu setzen, zumal wir der Ueberzeugung sind, daß wir damit den gesetzgeberischen Willen durchkreuzen würden. Denn die ratio jener strikten Vorschrift geht dahin, daß der säumige Kontrahent, auch wenn er sich vorher renitent gezeigt und zu erkennen gegeben hat, er sei entschlossen, den Vertrag nicht zu erfüllen, nach dem kritischen Zeitpunkte, nach Eintritt der Fälligkeit, mit einer Nachfrist aufgefordert werden soll zu erfüllen und an die Folgen seiner Säumniß erinnert werde. Dadurch soll auf ihn gewirkt werden, daß er seinen Entschluß ändere, nud ihm Zeit gegeben werden, dem veränderten Entschluß gemäß zu verfahren. Schäden, die durch die vor der Erfüllungszeit erklärte Erfüllungsverwcigerung dem andern Theil erwachsen sein sollten, kauu dieser aus anderen Gesichtspunkten ersetzt verlangen (siehe oben Anm. 76). Unin.85. Nach Eintritt des Verzuges kann die Androhung der Erfüllungs- annahmeablehnuug der Regel nach jederzeit erfolgen, nicht etwa nothwendig in naher Zeit. Der säumige Kontrahent wird dadurch nicht in unberechtigter Weise benachteiligt, da er ja das Recht hat, so lange zn erfüllen und dadurch den Verzug zu heilen, bis der Gegeukoutrahent die Ablehnung der Erfüllungsannahme angedroht hat und die von ihm gestellte Frist abgelaufen ist. (R.O.H. 7 S. 392; 9 S. 324; 23 S. 83; R.G. 32 S. 64; Bolze 9 Nr. 395; 14 Nr. 441). Indessen ist eine zeitliche Grenze insofern angenommen worden, als eine illoyal verspätete Geltendmachung der Vertragsrechtc den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht und deshalb des rechtlichen Schutzes entbehrt. In Fällen solcher Art verliert der nichtsänmige Kontrahent durch allzulanges Zuwarten jedes Bertragsrecht, also auch das Wahlrecht (hierüber unten Näheres Anm. 129). Abgesehen davon aber kann der Nichtsänmige während der ganzen Dauer des Verzuges mit der Fristbestimmung und Androhung der Ablehnung der Erfllllnngsannahme vorgehen. Der Umstand, daß der nichtsäumige Kontrahent nach eingetretenem Verzüge das Recht auf Erfüllung geltend macht, hindert ihn nicht, bei fortgesetztem Verzüge des Schuldners davon abzusehen und mit der Frist- bestimmnng und Erfüllungsablchnung vorzugehen (Bolze 19 Nr. 572). Deshalb liegt darin, daß er den Säumigen an Erfüllung mahnt, wiederholt mahnt, ihm gar mit Klage droht, noch nicht die definitive Wahl des Rechts auf Erfüllung (R.O.H. 8 S. 82; 13 S. 434; Bolze 2 Nr. 1018; 19 Nr. 572). Auch die Klage auf Erfüllung bindet ihn nicht definitiv an das Recht auf Erfüllung. Dies hat (gegen unsere Ansicht) das Reichsgericht schon früher angenommen (R.G. 15 S. 68; Bolze 11 Nr. 409). Jetzt folgt es unmittelbar aus Z 325 Abs. 2 B.G.B., da hiernach der Gläubiger, der ein rechtskräftiges Urtheil auf Erfüllung in Händen hat, nunmehr noch Exkurs zu Z 374. 1297 die Fristbcstimmung und Erklärung der Ablehnung der Erfüllungsauuahme vornehmen und die übrigen Rechte wählen kann (vergl. auch Z 255 C.P.O.). Das Wahlrecht ist ausgeübt, wenn die mit dem Präjudiz der Ablehnung der LcistnngS-Anm,8g. annähme gestellte Frist fruchtlos abläuft. Erst dann ist der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung ausgeschlossen und an seine Stelle das Recht zur engeren Wahl zwischen dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und dem Rücktrittsrccht getreten oder wenn eine engere Wahl zugleich mit der Hauptwahl ausgeübt ist (vergl. oben Anm. 80), das solchergestalt gewählte Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder aus dem Rücktritt in Kraft getreten. Der Schuldner hat nach geschehener Fristbestimmung das Recht, rechtzeitig zu erfüllen — das nennt man xurg-ario morae, Heilung des Verzuges — und dadurch die Androhuug der Ablehnung der Lcistuugs- annahme unwirksam zu machen. Was „rechtzeitig" heißt, haben wir oben Anm. 77 bis 79 dargelegt. Rechtzeitig heißt innerhalb der nach den vorliegenden Umständen für angemessen zu erachtenden Frist. Dazu kommt, wie oben Anm. 78 dargelegt, auch das Verhalten des Säumigen bei oder nach Setzung der Frist mit in Betracht. Hiernach verliert die Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme z. B. A»m,8?. dann ihre Wirksamkeit, wenn der Verkäufer nach Empfang der Androhung die Waare sofort absendet; der Nichtsäumigc kann alsdann die Annahme nicht ablehnen (R.G. 7 S. 79; Bolze 1 Nr. 1092). War die Waare zur Zeit des Empfanges der Fristbcstimmung bereits abgesandt, dann ist die Androhung der Ablehnung der Erfullungs- annahme erst recht unwirksam. Aber freilich muß eiue wirkliche rechtzeitige Erfüllung vorliegen, nicht bloß ein Erfülluugsangebot (ich stelle Ihnen die Waare zur Verfügung). — R.G. vom 16. Juni 1896 in J.W. S. 400. — Ueber die xuiZatio moras siehe Weiteres unteu Anm. 97. «) Ansnahmswcisc ist die Androhung der Ablehnung der Lcistmigsannahmc nicht er-Anm,s8. forderlich, wenn die Erfüllung des Vertrages für den Nichtsäuinigc» kein Interesse hat. a) Voraussetzung ist, daß die Erfüllung des Vertrages für den Nichtsäumigcu kein Interesse hat. Die Erfüllung des Vertrages ist etwas Anderes als die Leistung des Säumigen. Der Fall, daß die Erfülluug des Vertrages für den Nichtsäumigeu kein Interesse hat, liegt z. B. auch dann vor, wenn der Verkäufer kein Interesse daran hat, daß der Vertrag erfüllt werde, d. h. daß der Käufer ihm gegen Lieferung der Waare den Kaufpreis zahle. Der Hauptfall wird allerdings der sein, daß die Waare für den Käufer kein Interesse mehr hat. Kein Interesse hat die Vertragserfüllung dann für den Kontrahenten, wenn das mit dem Abschlüsse oder mit der Ausführung des Vertrages erstrebte Interesse weggefallen ist. Daß die Erfülluug des Vertrages gar kein Interesse mehr für den Nichtsäumigen hat, ist nicht erforderlich. Wenn die Waare z. B. für eine bestimmte Saison oder mit Rücksicht auf eine bestimmte Mode gekauft war, so liegt der Fall vor, obgleich man doch nicht sagen kann, daß die Waare nun gar kein Interesse mehr für den Käufer hat. Denn irgendwie läßt sie sich doch auch uach Schluß der Saison, nach Wechsel der Mode verwerthen. Anch genügt es, daß die Leistung zu dem Zwecke nicht verwendet werden kann, für den sie zunächst bestimmt war. Ob diese Zweckbestimmung dem anderen Theil bekannt war, ist glcichgiltig. Das Gesetz setzt das nicht voraus und hineingelegt kann es in das Gesetz nicht werden. So liegt der Fall z. B. dann vor, wenn der Verkäufer die Waare für bestimmte Kunden bestimmt hat, nnd diese Kunden ihrerseits den Vertrag gelöst haben, eine andere naheliegende Verkaufsmöglichkcit aber nicht vorliegt (vergl. nach früherem Recht Bolze 1 Nr. 1094). Im Großen und Ganzen wird sich alles das decken mit der früheren Formel: Die Nachfrist sei nicht nothwendig, wenn die Natur des Geschäfts dies nicht zuläßt. Die konkreten Umstände zur Zeit der Erfüllung entscheiden über das Erfordernis? (R.G. 4 S. 56). aub, Handelsgesetzöuch. VI. u. VII. Aufl. 82 1293 Exkurs zu ß 374. Amn.M. /?) Die Wirkung ist, daß alsdann die Rechte aus Z 326 Abs. 1 d. h. das Recht, die Ablehnung der Leistungsannahme anzudrohen und aus dem fruchtlosen Ablauf der Frist die gesetzlichen Konsequenzen zu ziehen, auch ohne eine Fristbestimmung dem Nichtsüumigen zusteht, also lediglich in Folge des eingetretenen Verzuges. Auch ohne Fristbestimmung, das bedeutet: ohne daß der Gläubiger dem säumigen Schuldner eine Frist mit dem Präjudiz der Ablehnung der Leistungsannahme bestimmt. Weder die Bestimmung der Frist noch die Androhung der Ablehnung, der Leistungsannahme ist also erforderlich. Denn das eine ist nur eine Modalität des andern: Es liegt eine Fristbestimmung mit dem Präjudiz der Ablehnung der Leistungsannahme oder, wenn man will, umgekehrt eine mit Fristbestimmung versehene Androhung der Ablehnung der Leistnngsannahme vor. (Denkschrift S. 221.) Das weicht vom früheren Recht ab, nach welchem in den analogen Fällen, wenn die Natur des Geschäfts die Gewährung einer Nachfrist nicht zuließ, eben nur diese, nicht auch das Erfordernis; der Wahlanzeige fortfiel (vergl. unsere 5. Aufl. ß 22 zu Art. 3S6). Es muß allerdings gesagt werden, daß der Schuldner in solchem Falle schlimm bestellt ist und um so schlimmer, als es ja Unistände sein können, die ihm gar nicht bekannt sind, aus welchen der Gläubiger mit Recht die Folgerung herleitet, daß die Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse mehr hat. Es kann nicht ungesagt bleiben, daß darin eine große Ungerechtigkeit liegt, da ja der in Verzug gerathene Schuldner solchergestalt in die Lage kommen kann, die Erfüllung vorzubereiten, um, wenn er die Leistung dann anbietet, zu erfahren, daß der Gläubiger die Annahme ablehne, indem er, gestützt auf Z 326 Abs. 2 B.G.B., von dem Recht des Rücktritts oder gar des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ohne vorherige Fristbestimmung, ohne vorherige Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahme Gebrauch macht. Den Anschauungen des Handelsstandes widerstrebt das in hohem Maße, und es kann nicht ausbleiben, daß sich alsbald Handclsgebräuche bilden, nach welchen der säumige Theil in denjenigen Fällen, in welchen der säumige Schuldner diejenigen Umstände nicht kannte, noch auch kennen mußte, aus welchen die Interesselosigkeit der verspäteten Leistung für den Gläubiger folgt, dieser dem Schuldner eine Nachfrist setzen mnß. Bezeichnend ist, daß der für die wiederhergestellte Berliner Produktenbörse im Aufauge des Jahres 19M festgestellte Schlußscheiu für die Zeitgeschäfte im effektiven Getreide die Bestimmung aufgenommen hat, daß der Nichtsäumige dem Säumigen ausnahmslos, auch in dem Falle des 326 Abs. 2 B.G.B, eine Nachfrist gewähren muß (vergl. Rießer, die handelsrechtlichen Lieferungsgeschäfte S. 84). Anm.so. Für den Fall, daß der Nichtsäumige in solchem Falle Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, liegt eine kleine Milderung in der Vorschrift des. Z 254 Abs. 2 B.G.B., nach welchem bei der Frage, ob und inwieweit ein verursachter Schaden zu ersetzen ist, konkurrirendes Verschulden des Beschädigten auch dann in Betracht kommt, wenn es darin besteht, daß er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Aber die Milderung ist uur sehr klein und wird uur selten Platz greifen. Anm.si. Zu erwähnen ist schließlich noch, daß die Ausnahme nur dahin geht, daß. der Nichtsäumige keine Nachfrist zu setzen verpflichtet ist. Er ist natürlich berechtigt, auch in den hier in Rede stehenden Fällen eine Nachfrist zn fetzen. Anm.ss. k) Andere gesetzliche Ausnahme» zu machen ist nicht gestattet. Insbesondere liegt ein Ausnahmcfall dann nicht vor, wenn der säumige Theil die Er- süllung bestimmt verweigert hat (vergl. oben Anm. 75). Anm.L3. Ä Dagegen ist es gestattet, auf die Fristbestimmung durch Vertrag zu verzichte», sowohl im Voraus (R.O.H. 11 S. 425), als auch nachträglich (R.G. 7 S. 79). Das Geschäft wird dadurch noch kein Fixgeschäft (Näheres Anm. 19 zu Z 376). Anm.N. Auch sonstige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die im Falle des Verzuges dem nichtsäumigen Theil zustehenden. Exkurs zu § 374. 129!> Rechte sind zulässig. Es kann z. B. vereinbart werden, daß der fänmige Theil verpflichtet ist, eine Nachfrist ausdrücklich oder gar schriftlich, vor Ablauf der Vcrfall- zeit oder nachher nachzusuchen, widrigenfalls er das Recht auf sie verliert; es kann vereinbart werden, daß die Nachfrist eine bestimmte Zeit betrügt, ohne daß dadurch das Geschäft ein Fixgeschäft würde. (Näheres hierüber zu Z 376). Es kann auch vereinbart werden, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur im Wege des offiziellen Verkaufs oder Ankaufs erfolgen dürfe. Es kann auch vereinbart werden, daß der Selbsthilfeverkauf und der Deckuugskauf für Rechnung des säumigen Theils erfolgen, so daß ein etwaiger Mehrerlös diesem zu Gute kommt. Es kaun vereinbart werden, daß der nichtsäumige Theil das Rücktrittsrccht überhaupt uicht hat u. s. w. Die Wirkungen des ausgeübte» Wahlrechts oder die Wirkungen des fruchtlosen Ablaufs der gehörigen Fristbestimmuug. s) Die Wahl des Gläubigers ist cudgiltig getroffen. Ein zus varikiräi besteht nicht Anm.ss. (R.O.H. 24 S. 331). Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Der Gläubiger hat nunmehr die engere Wahl zwischen dem Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und dem Rechte, zurückzutreten, wenn er nicht etwa schon bei seiner Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme gleichzeitig anch diese engere Wahl getrosten hat. Trifft er, sei es gleichzeitig mit der Androhung der Erfüllungsannahmcablchnnng oder nunmehr nach fruchtlosem Ablauf der gestellte!? Frist die engere Wahl zwischen Nichterfüllungsschaden uud Rücktritt, so ist er daran gebunden. Die einmal getroffene Wahl ist für ihn bindend. Dagegen kann er innerhalb des Rechts auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von der getroffenen Wahl abgehen. Das will sagen: Hat er von den ihm znr Wahl stehenden mehreren Arten von Schadenslianidatiouen die eine gewählt, so ist er daran nicht gebunden und kann noch die andere geltend machen; er kann von der abstrakten auf die konkrete und von der konkreten auf die abstrakte Schadeusliauidation übergehen. Die Androhung des Käufers, er werde sich auf Kosten des säumigen Verkäufers deckeu, hindert ihn nicht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, auch wenn er den Deckungskauf unterlassen hat, nnd wenn er den angedrohten Deckungsverkanf verwirklichte, aber zu spät oder zu früh oder nicht gehörig, so kann er immer noch den abstrakten Schaden liauidiren (R.G. 6 S. 58), sofern darin nur nicht ein konkurrirendes Versehen liegt, welches nach Z 254 B.G.B, bei jeder Schadensliquidation in Betracht kommt. Uebt der Nichtsäumige die ihm zustehende engere Wahl zwischen Schadensersatz Amn.os. wegen Nichterfüllung und Rücktritt nicht aus, so kann ihm der Schuldner eine Frist stellen, nach deren fruchtlosen Ablauf das Recht auf Rücktritt erlischt und nur noch das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übrig bleibt (Z 355 u. Z 327 B.G.B.). b) Dem Schuldner ist die Möglichkeit der Heilung des Verzuges immuchr genomme». Amn.s?. Bis der Nichtfäumige bestimmt erklärt, daß er die Erfüllung nicht mehr wolle und statt ihrer Schadensersatz begehre oder vom Vertrage zurücktrete, besteht das primäre Recht des Nichtsäumigen auf Erfüllung nebst Zögerungsschadensersatz. Der Sänmige erfüllt nur feine entsprechende Rechtspflicht, wenn er erfüllt. Thut er dies, ehe der Nichtsäumige eines der sekundären Rechte gewählt hat, so hat er morkin purgirt und dem Nichtsäumigcn das Recht uud die Möglichkeit zu dieser Wahl genommen, auch wenn er vorher die Erfüllung bestimmt verweigert hat; auch vorbehalten kann sich der Nichtsäumigc sein Wahlrecht nicht; nur Verzögerungseutschädigung bis zur Erfüllung kann er verlangen (R.O.H. 13 S. 99; 14 S. 394; Bolze 8 Nr. 484, O.L.G. Hamburg in 38 S. 218). Insbesondere kann der säumige Theil, wenn er sich zur Erfüllung erbietet, ehe der andere Theil eines der sekundären Rechte gewählt hat, den Nichtsäumigen zur Erfüllung zwingen (Bolze 2 Nr. 1016) und im Falle der Weigerung desselben Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (Bolze 7 Nr. 596)., Ganz dasselbe gilt, wenn er innerhalb der Nachfrist erfüllt; vorausgesetzt daß die Erfüllung des Vertrages für den Gläubiger das Interesse noch nicht verloren hat (R.O.H. 8 S. 14; 13 S. 103; 23 S. 39). Die innerhalb angemessener Nachfrist be- 82» ^ 1300 Exkurs zu Z 374. wirkte Erfüllung kann der Vertragstreue Kontrahent nicht zurückweisen (R.G. 7 S, 79). Hat aber der Säumige innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, so tritt das vom Nichtsäumigcn gewählte Recht in Kraft. Daß der Säumige erfüllt hat, ehe er die Nllcktrittsanzeige erhalte» hat, hat dieser zu beweisen (R.G. 4 S. 55). Anm.R. e) Diese Wirkungen treten aber nur ein, wenn der Nichtsäumigc sein Recht in zulässiger Weise ausgeübt hat. Hatte er es in unzulässiger Weise ausgeübt, so treten natürlich die Wirkungen nicht ein. Hat der Nichtsäumige z. B. dem Käufer nur eine Frist bestimmt, aber ohne die Ablehnung der Leistungsannahme anzudrohen, oder hat er umgekehrt die Ablehnung der Leistungsannahme angedroht, ohne eine Frist zu bestimmen, so ist dies unzulässig und der Vertrag bleibt bestehen. Beide Theile, nicht bloß der Säumige, sondern anch der Nichtsäumige können sich auf die wirkungslose Ausübung des Wahlrechts berufen und den Vertrag als bestehend behandeln. Dieser Grundsatz war auch früher vom Reichsgericht augcnommen worden, aber die Anwendungen dieses Grundsatzes, welche in diesen Entscheidungen gemacht worden sind, können jetzt nicht mehr für zutreffend erachtet werden. Das Reichsgericht hatte angenommen, daß, wenn der Käufer erklärt hat, wenn der Verkäufer nicht liefern werde, so werde er vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, dies unzulässig sei und den Vertrag bestehen lasse. Da jetzt aber nicht die Anzeige des gewählten Rechts, sondern nur die Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme erforderlich ist, diese aber auch in solcher Erklärung deutlich ausgedrückt ist, so muß augcnommen werden, daß jene Androhung zulässig ist. (Die Entscheidungen sind Bolze 18 Nr. 456; R.G. vom 5. März 1898 in J.W. S. 364). Ein anderes Beispiel ist, daß der Verkäufer, ohne Nachfrist zu setzen und ohne daß der Ausuahmefall der Interesselosigkeit der Vertragserfüllung vorliegt, erklärt, er werde die Annahme der Erfüllung ablehnen. In diesem Fall ist nicht, wie Cosack I Z 123 annimmt, das Recht auf Erfüllung für ihn endgiltig verloren gegangen, vielmehr ist es bestehen geblieben. Amn.so. Anm.ivo. L. Besonderheiten für den Fall, daß der Nichtsiimnigc ganz oder zum Theil erfüllt hat. Nur eine wirkliche Besonderheit besteht hier, nämlich in dem Falle, daß der Verkäufer die Sache übergeben hat und der Kaufpreis gestundet ist. Hierüber siehe unten Anm. 101. Die audcreu Konstellationen bieten keine Besonderheit. Nur der Vollständigkeit und Klarheit wegen wird eiuc kurze Darstellung der hier in Betracht kommenden Fälle gegeben. I. Ist der Käufer im Verzüge, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der Fall, daß ihm der Kaufpreis nicht gestundet ist, und der Fall, daß der Kaufpreis gestundet ist. 1. Ist einem Käufer der Kaufpreis nicht gestundet, so bietet der Fall keine Besonderheiten: es treten lediglich diejenigen Konsequenzen eiu, die sich aus den. im Hauptfall zu H.. aufgestellten Grundsätzen ergeben. Hat also der Verkäufer ganz erfüllt und ist der Käufer im Verzüge, so hat der Verkäufer das dreifache Wahlrecht (im früheren Recht war dies anders. Der frühere Art. 354 bezog sich mir auf den Fall, daß der Verkäufer noch nicht übergeben hatte). Er kann also entweder Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, also Verzugszinsen und etwaigen weiteren Schaden liquidiren (vergl. oben Anm. 18) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder anch den Rücktritt wählen. Neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer die gelieferte Waare nicht zurückfordern. Das wäre ja Rücktritt. Nur seine Leistung, soweit sie noch aussteht, braucht er richtiger Ansicht nach nickt zn bewirken (vergl. oben Anm. M ffg.). Sein Anspruch besteht darin, daß der Käufer dcu Vertrag nicht erfüllt, obgleich er geschlossen und vom Verkäufer bereits ganz oder zum Theil erfüllt ist, die durch diese Sach- und Rechtslage geschaffene Vcrmvgcnsverschlechterung des Verkäufers ist der Schaden, der ihm erwachsen und vom Käufer in Geld zu ersetzen ist. Will er den Schaden abstrakt berechnen, so be« Exkurs zu H 374. 1301 steht der Schaden in diesem Falle in dem Betrage des Kaufpreises und den Verzugszinsen. Wenn er ihn konkret berechnen will, so kann er einen Selbsthilfcvcrkanf nicht zn Grnude legen. Denn die Waare gehört dem Käufer und ist von diesem an-- bezw. abgenommen. Der Verkäufer hat daher nicht die Macht und nicht das Recht zn einem Sclbsthilfevcrkans (Denkschrift S. 220). Vielmehr kann er seine konkrete Berechnung nur auf solche Verluste stützen, die ihm die Nichtzahlung des Kaufpreises gebracht hat (Cosack, Bürgerliches Recht I Z 130 Nr. 2). Praktisch wird dies meist mit dem Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zusammenfallen (Denkschrift S. 22V), jedoch nicht immer, z.B. dann nicht, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen zu machen hatte, die ihm ja in diesem Falle erspart bleiben, besonders weun der Verkäufer nur zum Theil erfüllt hat. — Im Falle des Rücktritts greisen die HZ 346—357 B.G.B. Platz: Der Käufer muß also die Waare zurückgeben, da beide Theile einander das Empfangene zurückzugcwühren haben (Z 346 B.G.B.), für Verschlechterungen, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Ruckgabe wird Schade users atz geleistet, Nutzungen müssen vergütet, Verwendungen ersetzt werden K 347 B.G.B.). Diese Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (Z 348 B.G.B.). Im Uebrigen siehe über dies Rücktrittsrecht oben Anm. 32). 2. Ist dem Käufer der Kaufpreis gestundet, so tritt eine Besonderheit ein. Hier bestimmt Anm, un. § 454 B.G.B., daß der Verkäufer das Nücktrittsrccht nicht hat. Er hat also nur ein zweifaches Wahlrecht: Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung oder Schadeusersatz wegen Nichterfüllung. Das Rücktrirtsrccht dagegen ist dem Verkäufer in diesem Falle versagt. Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, daß der Käufer, wenn ihm der Kaufpreis gestundet ist, ohne Gefahr über die Waare verfügen soll. Er soll nicht Gefahr laufen, nachträglich zur Rückgabe der Waare verpflichtet zu sein (daraus crgicbt sich zugleich, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung den Anspruch auf das vom Nicht« säumigen Geleistete ausschließt). Für den Fall, daß der Verkäufer den Vertrag zum Theil erfüllt hat, greift § 454 B.G.B, ebenfalls Platz. Es soll ihm dasjenige Recht versagt sein, welches den Känfcr in die Lage bringt, das vom Verkäufer Geleistete zurückgeben zu müssen. Sonst wäre er in seiner Bewcgnngsfrcihcit hinsichtlich der empfangenen Waare gehindert, und die Stundung des Kaufpreises würde ihm wenig Vortheil bringen. Die Stundung des Kaufpreises liegt dann vor, wenn dem Käufer gestattet Anm. ws. ist, den Kaufpreis nach der Lieferung der Waare zu leisten. Wenn der Zahlungstermin nnd der Liefcruugstermin hinausgeschoben ist, beide Leistungen aber Zug um Zug zu erfüllen sind, so liegt Stundung uicht vor. Bloße Nichtcinfordcrung des Kaufpreises trotz Lieferung der Waare ist ebenfalls keine Stundnng. Einbeziehung des Kaufpreises in ein Kontokorrentverhältniß ist Stundung (Anm. 16 zu § 355). Ist dem Käufer der Kaufpreis zwar gestundet, aber nur gegen Sicherheiten (Wechsel, Pfänder, Bürgschaft), so liegt der Fall des Z 454 B.G.B, nicht eher vor, als bis die Sicherheiten gegeben sind. Denn in solchem Falle liegt keine glatte Stundung vor, sondern eine bedingte. Der Kaufpreis soll in diesem Falle eben nicht ohne Weiteres kreditirt werden, sondern nur, wenn der Käufer durch Wechsel, Pfänder oder Bürgschaften dem Verkäufer Sicherheit gewährt, daß beim Ablauf des Ziels Zahlung erfolgen werde. Mit der Verweigerung der zugesagten Sicherheiten fällt die Bedingung der Stundung fort (vcrgl. Anm. 41 im Exkurse vor Z 373). Ost liegt eine stillschweigende, auf Handelsgebranch bcrnhcndc Stundung vor. So ist es z. B. im Geschäftsverkehr oft üblich, daß der Kaufpreis der innerhalb eines Monats erfolgten Lieferungen erst nach Ablanf des Monats nach Empfang des Monatsauszuges regulirt wird. Ist ein Theil des Kaufpreises gestundet, so bleibt der Rücktritt nur wegen Anm. 103. der Nichtbezahlung dieses Theiles ausgeschlossen. Er bleibt zulässig, wenn die Vorans- setzungcn des Verzuges bei dem übrigen Theil des Kaufpreises eintreten. II. Ist der Verkäufer im Verzüge, so tritt keine Besonderheit ein, mag der Käufer ganz oder Anm. iv«. zum Theil erfüllt haben, mag die Lieferungsfrist gestundet sein oder nicht. 1. Fordert daher der Käufer Erfüllung, d. h. Lieferung der Sache, so bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Kraft, es sei denn, daß seine Kaufpreis- 1302 Exkurs zu Z 374. schuld gegen den vom Verkäufer zu leistenden Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ganz oder zum Theil aufgerechnet werden kann (Cosack, Bürgerliches Recht I Z 123 Nr. 7). Anm.105. 2. Fordert der Käufer statt der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er den bereits gezahlten Kaufpreis nicht zurückfordern, er mag ihn ganz oder zum Theil geleistet haben. Das wäre ja sonst Rücktritt. Nnr soweit der Kaufpreis gezahlt ist, kann er ihn nicht zurückfordern. Sein Schaden besteht darin, daß der Käufer nicht liefert, obgleich er sich zur Lieferung verpflichtet und den Kaufpreis bereits ganz oder zum Theil gezahlt erhalten hat. Aber von Gegenleistungen, soweit sie noch ausstehen, wird der Käufer befreit. Denn er braucht ja nur zu leisten, wenn der Verkäufer liefert (vergl. oben Anm. 4ö). Natürlich muß der Käufer bei seiner Schadcnsberechnung alles, was er durch Unterlassung der Gegenleistung erspart, in Abzug bringen. Bei der Berechnung des Schadens wird der Betrag des gezahlten Kaufpreises als der erste handgreifliche Schaden zunächst in Ansatz kommen (R.O.H. 24 S. 107). Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann er ferner von dem gezahlten Kaufpreis auch Zinsen verlangen, und zwar vom Tage der Zahlung ab, denn in dem entgangenen Zinsgennsse liegt auch ein Schaden (vergl. Bolze 4 Nr. 254). In der Ausübung wird der Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Ausübung des Rücktrittsrechts oft ähnlich sein. Aber das darf zu einer allgemeinen Jdentifiziruug beider Rechte nicht führen. Anm. ioa. 3. Tritt der Käufer vom Vertrage zurück, so wird er von seinen Verpflichtungen frei. Er kann also auch den bereits gezahlten Kaufpreis zurückfordern und zwar sammt Zinsen (vergl. oben Anm. 66; § 347 B.G.B.). Anm.io7.III. Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung bei den sogenannten Snccessivlicscrmlgsgcschäftc». Kommt der Käufer mit der Bezahlung des ersten Postens, der Verkäufer mit der Lieferung des ersten Postens in Verzug, so kann das dreifache, bczw. in dem Falle, daß der Kaufpreis gestundet ist, das zweifache Wahlrecht hinsichtlich des ganzen Geschäfts ausgeübt werden. Doch siehe hierüber das Nähere unten Anm. 118ffg. im Zusammenhange. Anm. 108. IV. Im Nclirigcn gelten natürlich die oben im Hauptfall sml> ^. erörterten Grundsätze auch in dem Falle, wo der nichtsäumige Theil ganz oder zum Theil erfüllt hat. L. Besonderheiten in dem Falle, wo der Säumige schon zum Theil erfüllt hat, insbesondere die Successivlieferungsgcschästc. Anm.ios. I. Für den Fall, daß der Sänmige schon zum Theil erfüllt hat, kommen folgende Vorschriften zur Anwendung: Z Z26 Abs. ; Satz z B.G.B.: wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist theilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des Z Z2S Abs. ^ Satz 2 entsprechende Anwendung. K Z2ö Abs. ^ Satz 2 B.G.B.: Bei thoilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die theilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des Z 230 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen vertrage zurückzutreten. Z 280 Abs. 2 B.G.B.: Im Falle theilwciscr Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Theiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrlttsrccht geltenden Vorschriften der ZHS bis zzs finden entsprechende Anwendung. Anm.iio. H. Voraussetzung ist, das; der Säumige zum Theil schon erfüllt hat, sei es, daß er berechtigt war, theilweise zu erfüllen, oder daß der Gläubiger die theilweise Erfüllung ohne Rechtspflicht angenommen hat. Denn der Z 326 Abs. 1 Satz 3 B.G.B, behandelt ja nur den Exkurs zu § 374, 1303 Fall, daß die Leistung theilwcise „bewirkt" ist, Sie muß also theilweise bereits bewirkt, also nicht bloß angeboten sein. Denn an dem Grundsatze des Z 266 B.G.B., daß der Gläubiger Theilleistungeu nicht anzunehmen braucht, sollte durch den § 326 B,G,B. nicht -gerüttelt werden. Bietet vielmehr der Säumige die Leistung theilwcise au, ohuc dazu berechtigt zu sein, so ist der Gläubiger befugt, sie abzulehnen, nnd es gilt dann Alles, was für den Totalverzug gilt. Nur ist zu beachten, daß der Theilverzug dann dem Gläubiger überhaupt keine Verzugsrechte gewährt, wenn der ausbleibende Rest unwesentlicher Natur ist (vergl. oben Anm. 8). Nimmt aber der Gläubiger die Theillcistuug an, mit oder ohne Rcchtsvflicht, ist also die Leistung theilweise bewirkt, und liegt der Verzug in der Leistung eines weiteren Theiles vor, so greift unsere Vorschrift Platz. HI. In diesem Falle kommt es darauf an, ob die theilwcise Erfüllung für den »ichtsänmigcn Anm.m. Kontrahenten Interesse hat oder nicht. 1. Hat die theilwcise Erfüllung für ihn Interesse, so hat er nur hinsichtlich des noch ausstchendcu Theiles das dreifache Wahlrecht. Insbesondere kann er, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählt, dieses Recht nur hinsichtlich des Restes ausüben. Soweit die Leistung bewirkt ist, bleibt es dabei. Er muß also für die bereits bewirkte Leistung den entsprechenden Theil der Gegenleistung bewirken. Ebenso kann er nur wegen des noch ausstehenden Restes der Leistung sein Rücktrittsrecht ausüben. Für den bereits bewirkten Theil der Leistung muß er seine Gegenleistung bewirken. „Der Verzug ergreift also in seineu Wirkungen nur den uoch rückständigen Rest, Anm. 112. der bereits erfüllte Theil des Vertrages löst sich als sclbststündig zu erledigen ab". In dieser Weise hatte Keyßner die rechtliche Situation, die sich hierbei crgiebt, beurtheilt, als es sich um die Erläuterung des früheren Art. 359 handelte. Es mnß hier das Gleiche gelten. Demi es handelt sich hier um die gleiche Materie, die der Art. 359 regelte. Der Unterschied liegt nur darin, daß der Art. 359 den Fall ausdrücklich regelte, in welchem die Leistung theilbar ist, der Z 326 Abs. 1 Satz 3 B.G.B, dagegen umgekehrt den Fall ausdrücklich regelt, in welchem die Leistung nicht thcilbar ist, während die Regelung des anderen Falles, daß die Leistung theilbar ist, jetzt aus dem Zusammenhange der Gesetzcsvorschriften zu entnehmen ist. Aus dem Zusammenhauge der Gesctzes- vorschriften aber folgt das hier dargestellte Ergebniß. Denn wenn das Gesetz nur iu dem Falle der Unthcilbarkcit die Rechte auf Schadeusersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt hinsichtlich des ganzen Vertrages giebt, so folgt hieraus mit zwingender Nothwendigkeit, daß im Falle der Thcilbarkeit der Leistung diese Rechte nur wegen des durch Erfüllung noch nicht erledigten Theils des Vertrages ausgeübt werden können. 2. Hat aber die theilweise Erfüllung für den Nichtsäumigen kein Interesse,Anm.ii? so kann der Nichtsäumige die Rechte auf Schadeusersatz wegen Nichterfüllung und ans Rücktritt in Bezug auf den ganzen Vertrag geltend machen. Der Käufer z. B., dem der Verkäufer zwar einen Theil der Waare geliefert hat, den anderen Theil aber nicht, kann, wenn er darlegen kann, daß die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, in derselben Weise seinen Schadensersatz verlangen, wie wenn der Verkäufer den gauzcu Vertrag nicht erfüllt hätte. Demzufolge muß er natürlich die bereits empfangene Waare zurückgeben. Denn er macht ja geltend, daß der empfangene Theil für ihn kein Interesse hat. Darauf bezicht sich Z 280 Abs. 2 B.G.B., der gemäß Z 326 Abs. 1 Satz 3 und Z 325 Abs. 1 Satz 2 B.G.B, hier Anwendung findet. Für diese Rückgabe finden die Regeln über das Nücktritts- rccht Anwendung. Hat der Nichtsäumige seinerseits bereits ganz oder theilwcise erfüllt, fo kann er, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählt, nicht etwa das von ihm Geleistete einfach zurückfordern, sondern uur, wenn die Art der Schadcnsbcrcchnung dies mit sich bringt. Der im Z 325 Abs. 1 Satz 2 citirte § 280 Abs. 2 darf in dieser Beziehung nicht irreführen. Die Regeln vom vertragsmäßigen Rücktritt finden ja nur „entsprechende" Anwendung, also nur insoweit, als überhaupt derjenige, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählt, zur Rückleistung verpflichtet und zur Zurückforderuug nach Lage der Sache berechtigt erscheint. Er will keineswegs einfach anordnen, daß beide Theile 1304 Exkurs zu Z 374. das Geleistete einander zurückgcwähreu müsse». Das wäre ja eben ein Rücktrittsrecht, kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Amn.114. 3. Bei der Anwendung der Regeln zu 1 und 2 kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien theilbar ist. Insofern unterscheidet sich diese Regelung von der des früheren Art. 359. Es kommt lediglich objektiv darauf an, ob die theilweise Erfüllung für den nichtsäumigen Theil Interesse hat oder uicht. Anm.ris. 4. Beispiele für den Fall, das; die theilweise Erfüllung des Vertrages ohne Interesse für den Nichtsäumigen ist: Ein Farbcnsortimeut von Waaren; Lieferung der gcsammten Einrichtung eines Gasthofes (R.O.H. 21 S. 204); Partiekauf (Ramschwaarc); Lieferung einer Maschine; eines zusammenhängenden literarischen Werkes; eines Zweigespanns von Pferden; ferner der Fall, wenn die Waare nach kaufmännischer Sitte nur in einer Minimalquantität gehandelt wird. Doch kann auch in solchem Falle die Sachlage anders sein, z. B. wenn eine Maschine als altes Eisen nach Gewicht verlaust wird, oder ein zusammenhängendes Werk als Makulatur. Der umgekehrte Fall liegt meist vor bei einer Quantität kurshabender Werthpapiere, doch kann hier der Fall wieder anders liegen, z. B. wenn eine bestimmte Anzahl von Aktien zum Kanf gesucht wird, um eine Majorität zu erlangen. Anm.iie. 5. Zu bemerken ist auch hier, daß der nichtsäumige Theil auch in dem Falle, daß die Leistung theilwcise bewirkt ist, sein viertes Recht geltend machen kann, das der Zurückbehaltnng. Er kann also beim Vertrage stehen bleiben, Erfüllung verlangen und einen Druck auf den Gcgcnkontrahentcn dadurch ausüben, daß er die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung znrückbehält. Aiim.ii?. 6. Im Nebrigen greifen die allgemeinen Grundsätze Platz (vergl. das zu ^ und L Gesagte). Insbesondere aber ist hier zu erwähnen, daß in den Falle der Anm. 113 diejenigen Regeln Platz greifen, die für den Fall gegeben sind, daß die Erfüllung des Vertrages für den Nichtsänmigen kein Interesse hat: Der Nichtsänmige braucht daher keine Nachfrist zu setzen und keine Erfüllungs- ablchnung anzudrohen (vergl. oben Anm. 113). Anm.li8. IV. Der Hmiptanwendungsfall liegt vor bei den sogcmmntcn Sncccssivlicferuiigsgcschäften, d. h. bei denjenigen Geschäften, bei denen in einem einheitlichen Vertrage ratenweise Lieferung vereinbart wird. Diesen mnß hier eine besondere Betrachtung gewidmet werden. 1. Das Wichtigste, was zur Klarstellung hier zu sagen ist, ist, daß für die Sncccssivlieferuugsgeschäfte keine Abweichung von denjenigen Grundsätzen gilt, die für die sonstigen Fälle von Theilcrfüllung und Theilverzug bestehc u. Demgemäß gestaltet sich die Sache wie folgt: Anm.iis. 2. Die Verpflichtungen des Käufers und der Verzug in der Erfüllung derselbe». Der Käufer ist, weuu nichts anderes vereinbart ist, bei solchen Successivlicferungsgcschüften verpflichtet, jeden einzelnen Posten Zug um Zug gcgeu Lieferung zu bezahlen (Bolze 5 Nr. 675; 6 Nr. 393). Er darf insbesondere nicht den Kaufpreis hinterlegen, um sich die Weiter- licfcrung zu sicherm (Bolze 5 Nr. 675). Wenn er mit einer fälligen Kaufpreisrate in Verzug gelaugt, so ist der Verkäufer berechtigt, wegen der sämmtlichen rcstirendcn Raten das Wahlrecht auszuüben (R.O.H. 13 S. 104; 16 S. 193 und 202). Er kann also, wenn der Käufer gleich den ersten Posten nicht bezahlt, wegen des ganzen Vertrages die Ablehnung der Lcistungsaunahme androhen uud alsdann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages oder Rücktritt vom ganzen Vertrage wählen. Wenn der Käufer eine Rate oder mehrere Raten bereits bezahlt hat und mit einer weiteren Kanfpreisrate in Verzug geräth, so kann der Verkäufer sein Wahlrecht nur wegen des vom Käufer noch nicht erfüllten Theiles geltend macheu, es sei denn, daß, was selten vorkommen wird, die theilweise Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer kein Interesse mehr hat (vergl. oben Exkurs zu Z 374. 1305 Anm. 113). Soweit der Verkäufer selbst schon erfüllt hat, kanu er, wenu er Schadcuscrscch wegen Nichterfüllung wählt, den Gegenstand seiner Leistung nicht zurückfordern, sondern nur den Werth derselben bei seiner Schadensbcrcchnuug in Anrechnung bringen. Wenn er aber den Rücktritt wählt, so hat er das Recht zurückzufordern (vcrgl. oben Anm. 32). Es ist endlich auch hier darauf aufmerksam zn machen, daß der Verkäufer gegenüber dem Verznge des Käufers ein viertes Recht hat, nämlich das der Zurückbchaltung seiner eigenen noch ausstehenden Leistung (Bolze 6 Nr. 393; O.L.G. Braunschweig in 6.2. 40 S. 516- Z 320 B.G.B.), soweit nicht etwa die Zurllckbehaltung wegen Geringfügigkeit des noch aus- stchenden Theils oder aus sonstigen Gründen gegen Treu nnd Glauben verstößt (Z 320 Abs. 2 B.G.B.). Ju solcher Zurückbehaltung liegt kein Rücktritt vom Vertrage (Bolze 7 Nr. 570). Weiter aber ist von der Judikatur angenommen worden, daß der Verkäufer Anm.iscn. hinsichtlich der verschiedenen successiv zu liefernden Posten verschiedene Rechte geltend machen kann: Er kann z. B. theilwcise zurücktreten, thcilweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung und theilwcise Erfüllung verlangen (R.O.H. 9 S. 122; 13 S. 331? Bolze 9 Nr. 397; 20 Nr. 510). Diese Zerreißung des Vertrages ist im Urtheil des R.G. 17 S. 59 nur gauz isolirt für bedenklich erklärt worden. Eine Modifikation tritt insoweit ein, als der Verkäufer bereits Anm,izi. geliefert und den Kaufpreis gestundet hat. Dann fällt das Rücktrittsrccht weg, natürlich nur insoweit, als die Stundung reicht (vcrgl. oben Anm. 101—103). Wann der Fall der Stundung vorliegt, ist an jener Stelle von uns erörtert worden, insbesondere daß darin allein keine Stundung liegt, daß die Zahlung zwar hinausgeschoben ist, aber so, daß sie Zug um Zug gegen die Lieferung der Waare zu leisten ist. Die gegcnthcilige Annahme würde ja dazu führen, daß bei Succcssivlicferuugsgeschäften, wenn über die Zahlung nichts besonderes vereinbart ist, das Rücktrittsrccht überhaupt nicht ausgeübt werden könnte. Denn hier soll ja die Zahlung erst bei Lieferung jeder Waarenrate erfolgen, bis dahin ist die Zahlung der Kanfprcisrate hinausgeschoben. 3. Die Verpflichtungen des Verkäufers und der Verzug in der Erfüllimg derselben. Auch der Anm,12^, Verkäufer hat Mangels anderer Vereinbarungen die Verpflichtung, jeden einzelnen Posten des Snccefsivlieferuugsgeschäfts Zug um Zug gcgcu Zahlung des entsprechenden Theiles des Kaufpreises zu liefern. Auch er darf die Waare nicht dcpvniren, nm sich die Zahlung der weiteren, noch nicht fälligen Kauspreisraten zu sichern. Wenn er mit Lieferung eines Postens in Verzug gcräth, so ist der Käufer berechtigt, wegen aller ausstehenden Lieferungsraten sein Wahlrecht auszuüben (R.O.H. 2 S. 84; 9 S. 59 und 119; 13 S. 78 und 104; 16 S. 193; Bolze 5 Nr. 658; 9 Nr. 407; 20 Nr. 511; 22 Nr. 430). Er kanu also, wenn der Verkäufer gleich den ersten Posten nicht liefert, wegen des ganzen Vertrages die Ablehnung der Leistnngsanuahme androhen und alsdann (geeigneten Falls anch ohne diese) Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder den Rücktritt vom ganzen Vertrage wählcn. Wenn der Verkäufer einen oder mehrere Posten schon geliefert hat, so kann der Käufer regelmäßig nur wegen der noch nicht gelieferten Posten seine Rechte ausüben, und mir daun kann er dies auch hiusichtlich des schon gelieferten Theiles thnn, wenn die thcilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat (Beispiele oben Anm. 113), was aber bei Successivlicfcrungsgcschäften selten der Fall sein wird; denn die successive Lieferung wird meist nur bei theilbaren Leistungen vereinbart. Soweit der Käufer selbst schon erfüllt hat, kann er, wenn er Schadensersatz wegen Anm.iss. Nichterfüllung wählt, seine eigenen Zahlungen nicht zurückfordern, sondern nur deu Betrag derselben in seine Schadcnsbercchnnng mit aufnehmen. Wenn er aber den Rücktritt wählt, so kann er auch das von ihm Bezahlte zurückfordern. Es ist endlich auch hier darauf aufmerksam zu machen, daß der Käufer auch bei Anm.12t. Succcjsivlicfcrungsgcschäftcn, wenn der Verkäufer mit einer Lieferungsrate im Verzüge ist, die Bezahlung früherer Licferungsraten solange zurückbehalten kann (ohne vom Vertrage zurückzutreten), bis der Verkäufer seinen rückständigen Lieferungspflichten nachkommt (R.O.H. 23 S. 77). 1306 Exkurs zu Z 374. Anm.iss. Weiter aber ist von der Judikatur angenommen worden, daß der Käufer mit jeder Rate ein verschiedenes Recht ausüben kann (R.O.H. 9 S, 122,- 13 S. 341; Bolze 9 Nr. 397). Der Käufer kann z. B. wegen der nicht gelieferten Posten Nichterfüllungsschaden, wegen des Gelieferten Verspätungsschaden verlangen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (R.O.H. 9 S. 123). LInm.iss. Wenn auf Grund der vorstehenden Grundsätze Nichterfüllungsschaden gewählt wird, so muß derjenige Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden, in welchem die einzelnen Waaren- Posten zu liefern waren, nicht der Zeitpunkt des aus Anlaß eines Rateuverzuges allgemein erklärten Wahlrechts oder der allgemein erklärten Ablehnung oder des Ablaufs der gestellten Frist. Gesetzt z. B., der Verkäufer habe im April, Mai, Juni je einen Posten zu liefern. Dann kann der Käufer seinen Schadensersatz in der Weise geltend machen, daß er, wenn die Aprillicfcrung ausbleibt, zu Grunde legt die Preise, die bei einem in diesem Zeitpunkte zu machenden Abschluß per Mai und Juni zu zahlen sind (vergl. die ähnliche Schadcnsberechnung in Z 18 Abs. 2 K.O.). Oder er kann auch den Mai und Juni abwarten und dann die angemessenen Preise zu Grunde legen. Amn.12?! 4. Verschieden von dem Fall des successive» Liefcrmigsgcschäfts liegt der Fall, wo zwischen zwei Personen mehrere sclvststnndigc Geschäfte geschlossen werde», mag dies auch zu derselben Zeit oder in demselben Schlußschein geschehen sein (R.O.H. 15 S. 424). Der Verzug in der Erfüllung eines Geschäfts giebt dem andern Theil kein Recht, irgend ein Wahlrecht, insbesondere ein Rücktrittsrccht hinsichtlich des andern auszuüben, es sei denn, daß die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter welchen wegen Kredituuwürdigkeit von einem Geschäfte oder von der Krediteinräumung zurückgetreten werden kann (vergl. Anm. 28 ffg. im Exkurse vor H 373). ÄNM.IZ3. Indessen hat die Rechtsprechung die Grundsätze vom successiven Lieferungsgcschäft analog angewendet auf die Fälle, in denen verschiedene Geschäfte derart zusammengehören, daß nach der Intention der Parteien die Bezahlung des Kaufpreises aus dem einen Geschäft Vorbedingung für die Lieferung der auf Grund des anderen Geschäfts geschuldeten Waare sein sollte. Das kann der Fall sein bei gleichzeitig geschlossenen Geschäften, aber auch bei Geschäften, die hintereinander selbststündig geschlossen werden, doch so, daß die mehreren Successivabschlüsse von vornherein in Aussicht genommen und besprochen waren und für alle insgesammt im Voraus die Zahlungsbedingungen vereinbart wurden (Bolze 9 Nr. 407). Indessen muß diese analoge Anwendung mit Borsicht geschehen. v. Verwirrung der Rechte anS dem Verzüge in Folge illoyal verspäteter Gcltcndniachuilg. Anm. i2Z. An sich ist weder die Ausübung des Wahlrechts nach S 326 B.G.B, an eine Zeitgrenze gebunden (R.G. 32 S. 64; 36 S. 86), noch anch das Recht auf Erfüllung und Ersatz des Zögerungsschadens (bis auf die Verjährung). Der Nichtsäumige kann vielmehr während der ganzen Dauer des Verzuges die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder durch die Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahme sich die Rechte auf die beiden anderen Befugnisse (Nichterfüllungsschaden oder Rücktritt) sichern. Aber eine Grenze hat die Judikatur hier stets gezogen: sie liegt da, wo die Hinausschiebung ein arglistiges oder wenigstens illoyales Verhalten involviren würde (R.G. 32 S. 63; 36 S. 87; 41 S. 64). Aus diesem Gesichtspunkte ist angenommen worden: nach den Grundsätzen von Treu nnd Glauben kann, wenn der eine Theil die Erfüllung verweigert, zwar nicht in dem Schweigen des anderen Theils allein, aber in der langen Dauer des Schweigens das EinVerständniß des Nichtsäumigcu mit jener Weigerung und demgemäß ein Fallenlassen des abgelehnten Erfüllungsanspruchs gefunden werden (R.O.H. 9 S. 411; 14 S. 395; R.G. 32 S. 64; Bolze 8 Nr. 350; 12 Nr. 247). Das wird insbesondere gelten, wenn die Verhältnisse inzwischen ganz andere geworden sind, z. B. wenn der Käufer uach mehreren Jahren auf eine Kohlenlieferung zurückkommt, die der Verkäufer zu einer bestimmten Zeit verweigert Exkurs zu Z 374. 1307 hatte (vergl. R.O.H. 23 S. 83), oder wenn das Objekt sich inzwischen gänzlich verändert hat >(auf die zu liefernden Aktien sind inzwischen Einzahlungen, Rückzahlungen, Dividenden- Zahlungen, Reduktionen erfolgt, R.O.H. 20 S. 335). Man darf freilich diesen Gesichtspunkt nicht überspannen. Darin allein insbesondere Anm.izo. liegt keine Arglist, sondern die zulässige Wahrung kaufmännischer Interessen, daß der Käufer znit seinem Anspruch auf Lieferung hervortritt, wenn die Waare im Preise steigt (R.G. 36 S. 88; R.G. vom 30. November 1892 in J.W. 1893 S. 39). ü. Der Verzug «ach rechtskräftiger Vcrurtheilmig zur Erfüllung. Ist der säumige Kontrahent rechtskräftig verurtheilt, so wurde nach früherem Recht Anm. i3l. angenommen, daß der Nichtsäumige nunmehr definitiv an die solchergestalt getroffene Wahl gebunden ist nnd nun nicht mehr statt der Erfüllung Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrage wählen kann (R.G. IS S. 69; R.O.H. 10 S. 244; 24 S. 327). Nur selbststäudige Ansprüche bei fruchtloser Vollstreckung des Urtheils gab man dem Gläubiger (R.G. 36 S. 374). Nach ^ncuem Recht gilt das nicht mehr. Vielmehr greifen die ZZ 325 Abs. 2, 283 B.G.B. Platz. Danach hat der Gläubiger uach erfolgter rechtskräftiger Vernrthcilung des Schuldners das Recht, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bcwirkuug der Leistung mit der Erklärung LU bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger, wenn nicht etwa die Leistung in Folge eines Umstnndcs unmöglich wird, den der Schuldner nicht zn vertreten hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt wählen oder sich auf dcu Standpunkt des Z 323 B.G.B, stellen, d. h. auf den Standpunkt, daß der Schuldner, der nicht leistet, den Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Bei theilweiscr Nichtbewirkung der Leistung treten die oben Anm. 2fsg. erörterten Rechte A»m,i32. für den Gläubiger ei». Außerdem aber das oben erwähnte Recht aus Z 323 B.G.B., modifizirt dahin, daß der Schuldner, der seine Leistung thcilweise uicht bewirkt, feines Anspruchs ans die Gegenleistung zwar nicht ganz verlustig geht, aber vcrhältnißmäßig, wie bei dem Mindcrungseinwaude (vergl. zu Z 377). Eine Ausnahme macht anch hier der Fall, daß der Verkäufer die Sache bereits über-Anm. izz. geben und den Kaufpreis gestundet hat. In diesem Falle findet das Rücktrittsrecht jedenfalls nicht statt (Z 454 B.G.B.). ?. Der Verzug im Falle des Todes des Verpflichteten. Stirbt der Käufer oder der Verkäufer, ehe er in Verzug gerathen ist, so kommt der Anm.l3t. Erbe während der Ausschlagungsfrist überhaupt nicht in Verzug und nach der Ausschlagungsfrist kann er nach M 2014 und 2015 B.G.B, die Berichtigung einer Nachlaßverbinblichkcit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft (jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus) und wenn er den Antrag auf Erlaß des Aufgebots der Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft stellt und der Antrag zugelassen wird, bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern. Solange -diese Fristen dauern, kommt der Erbe nicht in Verzug (vergl. Planck Vorbemerk. vor s 2014 B.G.B.). Einigermaßen abkürzen kann der Gläubiger diese Fristen dadurch, daß er gemäß Anm.izs. H 1961 B.G.B, für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft einen Nachlaßpfleger bestellen läßt. Dieser vertritt den Erben als gesetzlicher Vertreter (ZZ 1915, 1793 B.G.B.; Planck Anm. 1 zu z 2017 B.G.B.). Aber auch diesem stehen die ebengedachten aufschiebenden Einreden aus HZ 2014 und 2015 B.G.B, zu, nur daß die Fristen von seiner Bestellung an t'eginnen (Z 2017 B.G.B.). 1308 Exkurs zu Z 374. Anm.lzo. Auf diese Weise tritt durch den Tod des Käufers oder Verkäufers ein sehr schlimmer Schwebezustand ein, der bei Waaren, die Preisschwankungen unterliegen, besonders empfindlich ist. Der Verkäufer ist insofern noch besser gestellt, als der Känfer, als er, wenn gleichzeitig Annahineverzug des Käufers vorliegt, die Waare nach Z 373 verkaufen kann. Denn nur- in Schulduerverzug kann der Erbe zunächst nicht kommen, wohl aber in Gläubigerverzug (auch in diesen nicht, wenn ihm die Rücknahme der Leistung angesonncn wird gegen Be» Wirkung der eigenen Leistung, wie z. B. im Falle der Leistung Zng um Zug, Z 298 B.G.B.>. Die erforderlichen Benachrichtigungen ergehen in diesem Falle an den Nachlabpflcgcr, wenn ein solcher bestellt ist, jedoch hat der Verkäufer nicht die Verpflichtung, eiuen solchen zu bestellen, nur damit die erforderlichen Benachrichtigungen an ihn ergehen können. Ist kein Pfleger bestellt und hat der Erbe noch uicht angenommen, so ist die Androhung und Benachrichtigung cbcu uuthuulich. Anm,:37. Der Käufer dagegen kann, wenn der Verkäufer gestorben ist, allenfalls den KaufpreiK hinterlegen. Aber zum Dccknngskauf ist er zunächst nicht berechtigt, weil ein Schuldnerverzng nicht eintritt. Anm.138. Auch wenn der Erblasser im Verzüge war, tritt ein Schwebezustand ein, denn die Fristbcstimmung des Z 326 B.G.B, kann solange nicht erfolgen, als die Leistung verweigert werden kann, uud ebenso treten die Rechte des A 326 im Falle des Abs. 2 nicht ein, solange die Leistung verweigert werden kann. Anm.isa. Stehen dem Erben oder dem Nachlaßpfleger die aufschiebenden Einreden nicht mehr zn, so kann der nichtsäumige Theil nunmehr Erfüllung fordern. Wird ihm uicht volle Erfüllung angeboten, sondern mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses Erfüllung nach Kräften des Nachlasses, so kaun er seinerseits die Rechte aus ß 326 B.G.B, ausüben. Außerdem kann er wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses auch aus einem anderen Gesichtspunkte zurücktreten (wegen eingetretener Kreditnnwnrdigkeit, Amn. 29 im Exkurse vor Z 373). cs Nichtsäumigen iu jenem synallagmatischeu Verhältnisse, welches es rechtfertigt, daß der Verzug in der Erfüllung dem Nichtsänmigen das Recht giebt, vom ganzen Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu wählen und die eigene Leistung dabei zu verweigern. Nur auf jene Hauptlcistnug, wie wir sie nennen möchten, paßt auch die Fassung des Z 326, wonach der Nichtsäumige jene weitgehenden Rechte hat, wenn der eine Theil „mit der ihm obliegenden Leistung" im Verzüge ist. Es ist die dein Säumigen obliegende Leistung, die Leistung --ar'x^,)>>, deren Nichterfüllung dem Nichtsäumigen jene weitgehenden, den ganzen Vertrag erfassenden Rechte giebt. Nur auf die Hauptlcistuug, die das eigentliche Acquivalcnt für die Leistung des nichtsänmigen Theiles ist, paßt es, wenn der Z 323 B.G.B, in dem Falle, daß der Schnldner die ihm obliegende Leistung ohne sein und des andern Theils Verschulden nicht zu leisten vermag, bestimmt, daß der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Das verträgt sich lediglich mit der Auffassung, daß die dem Schuldner obliegende Leistung die Hauptlcistung ist. Ebenso ist im Z 325 Abs. 2 B.G.B, bestimmt, daß, wenn der Schnldner nach rechtskräftiger Vernrtheilung zur Erfüllung trotz nunmehriger Fristbestimmnng schuldhaft nicht erfüllt, er den Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Die Nichterfüllung einer Nebcnlcistung kaun nicht diese Folgen nach sich ziehen. Soll etwa der Käufer lediglich deshalb, weil er nicht rechtzeitig für genügende Lagerräume gesorgt hat und deshalb in Abnahmcverzug geräth, nach Z 326 B.G.B, den Rücktritt vom Vertrage und nach Z 325 Abs. 2 B.G.B, sogar den Verlust auf die Gegenleistung über sich ergehen lassen müssen, wenn er den Kaufpreis zu zahlen bereit ist oder gar schon bezahlt hat? Soll, wenn der Verkäufer die Maschine geliefert und nur verabsäumt hat, die versprochene erste Probe damit zu machen, der Käufer alle die weitgehenden Rechte des Z 326 und 8 325 Abs. 2 B.G.B, haben, die den ganzen Vertrag ergreifen nnd den Verkäufer sogar unter Umständen seines Anspruchs ans den Kaufpreis verlustig gehen lassen? Zu allen diesen Argnmcnten tritt noch hinzn, daß der § 326 B.G.B, ausgesprochener Maßen (vcrgl. die Kommissionsprotokolle bei Mugdan II S. 640) in den Art. 354—356 des alten H.G.B, sein Vorbild hat und im Anschluß an sie in das neue Gesetzbuch eingeführt ist. Jene Vorschriften des alten H.G.B, aber hatten, wie stets angenommen wnrde, und wie dies allciu den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs uud der Gerechtigkeit cutspricht, zur Voraussetzung, daß die beiden Kontrahenten mit ihrer eigentlichen wirthschaftlichen nnd begrifflichen Gegenleistung, der Verkäufer mit der Ucbergabe der Waare, der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verznge sind. Man kann auch nicht etwa sagen, daß, wenn eine solche Nennleistung nicht erfüllt wird, der im § 326 erörterte Fall der theilweisen Nichterfüllung vorliegt und daß daher die Folgen theilweiser Nichterfüllung in solchem Falle Platz greifen. Denn es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß die thcilwcife Erfüllung etwas ganz anderes bedeutet. Sie bedeutet nicht, daß von zwei heterogenen Verpflichtungen die eine erfüllt wird, sondern sie betrisft lediglich den Fall, daß eine Verpflichtung nicht quantitativ in vollem Maße, sondern mir zum Theil erfüllt wird, also wenn der Verkäufer nickt die ganze Waare liefert, der Käufer nicht den ganzen Kaufpreis zahlt. Das geht insbesondere auch aus Z 323 Abs. 1 B.G.B, hervor. Wenn sich hiernach bei theilwciser Erfüllung die Gegenleistung entsprechend dem ausbleibenden Theile mindern soll, nnd noch dazu nach den Regeln der Minderung beim mangelhaft erfüllten Kaufvertrage, so kann sich dies nur auf die quantitative Theilerfüllnng beziehen. Wie sollte sich z. B., wenn der Käufer mit der Abnahme im Verzüge ist, der Kaufpreis entsprechend der Nichterfüllung dieser Verpflichtung mindern? Jst^daher der Verkäufer mit einer jener Ncbenleistungen im Verzüge, wie wir sie Anm.l44. oben Anm. 141 erwähnt haben, so greift der Z 326 B.G.B, nicht Platz. Vielmehr finden auf die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die allgemeinen Regeln vom Verzüge Anwendung, oder von der Unmöglichkeit der Erfüllung (ZZ 2S6, 280 B.G.B.) und wenn der Schuldner eine Verpflichtung mangelhaft erfüllt, sodaß er nicht im Verzüge ist, und die nachträgliche Erfüllung möglich, durch die mangelhafte Erfüllung aber inzwischen ein Schaden erwachsen ist, so greift der allgemeine Grundsatz Platz, daß die Verletzung übernommener 1310 Exkurs zu § 374. Verpflichtungen im Zweifel, d, h, wenn diese Folge nicht ausgeschlossen ist, zum Schadensersatz verpflichtet (vergl. Anm. 11 zu § 347). Anm.iis. Insbesondere gilt dies von dem Falle, daß der Käufer mit der Ab» nähme im Verzüge ist. Zwar legt der Z 433 B.G.B, dem Käufer die Verpflichtung, zur Abnahme auf und zwar in einem Athemzuge mit der Verpflichtung zur Zahlung. Gleichwohl stehen von den hier maßgebenden Gesichtspunkten aus die Zahlungs-- und die Abnahmepflicht des Käufers nicht gleich. Die Abnahmepflicht ist keineswegs, weder juristisch, noch wirthschaftlich das Aeauivalent für die Lieferungspflicht des Verkäufers. Das Aequi- valent für die Lieferung der Waare ist der Kaufpreis. Zur Abnahme ist der Käufer allerdings auch verpflichtet, damit der Verkäufer die Sorge um die Waare los werde, aber diese Bcfreiungspflichi ist nicht die Hauptverpflichtung, nicht das eigentliche Korrelat der Lieferungspflicht. Der Z 326 B.G.B, greift daher auf den Nbnahmeverzug nicht Platz. Vielmehr stehen in diesem Falle, da gleichzeitig Annahmeverzug, d. h. Glüubigerverzug vorliegt, dem Verkäufer die Rechte aus ß 373 H.G.B, uud aus den betreffenden Vorschriften des B.G.B, zu. Aber auf Gruud des Schuldnerverzuges, der gleichzeitig in der verzögerten Abnahme liegt, kann der Gläubiger nicht die Rechte aus Z 326 und im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung zur Abnahme nicht die Rechte ans Z 325 Abs. 2 B.G.G. geltend machen, sondern lediglich die Rechte aus 286 und 280 B.G.B, d. h. der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch die verzögerte Abnahme erwächst, aber kein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Verweigerung der eigenen, noch ausstehenden Leistung, kein Recht zum Rücktritt vom Vertrage, und im Fall der rechtskräftigen Ber- urtheilnng zur Abnahme, kein Recht, den Käufer des Anspruchs auf die Waare verlustig zu erklären. Dieses Ergebniß widerspricht, wie wir oben gesehen haben, der herrschenden Meinung, aber sie entspricht der Gerechtigkeit und dem Verkchrsbedürfnisse. Anm.iie. Das Gleiche gilt von sonstigen Nebenverpflichtungen, die der Verkäufer oder der Käufer übernimmt. Liefert der Verkäufer z. B. die Maschine und unterläßt er es, wie er versprochen, die erste Probe mit derselben zu veranlassen, so hat der Käufer kein Rücktrittsrecht, sondern lediglich den Anspruch auf Erfüllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung und wenn die Probe kein Interesse mehr für den Käufer hat, weil er sie z. B. schon anderweit hat vornehmen lassen, nur den Anspruch auf Schadeusersatz. Anm. 147. Bei der Anwendung dieser Regeln muß jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß sehr häufig derartige Verpflichtungen in so engem Zusammenhange mit der Hauptverpflichtung stehen, daß' sie als eine Modalität der Hauptleistuug sich darstelle», und die Hauptleistung nicht als bewirkt gilt, wenn die Ncbenleistung nicht mit ihr verknüpft ist. So z. B. wenn Maschinen geliefert werden und der Verkäufer sich verpflichtet, dein Käufer die Hantirnng derselben zu zeigen, weil diese Geheimniß des Verkäufers ist. In diesem Falle greifen natürlich die Regeln des ß 326 und Z 325 Abs. 2 B.G.B, auch dann Platz, wenn die Nebcnverpflichtung nicht erfüllt wird, denn es sind ja eben keine Nebcnverpflichtungen. Anm.l-is. Ferner ist darauf aufmerksam zu machen, daß oft kein reiner Lieferungsvertrag vorliegt, sondern ein gemischtes Geschäft, sodaß mehrere Verpflichtungen als Hauptverpflichtnngen zu betrachten sind. Das ist z. B. der Fall bei den sehr häufigen Verträgen, bei denen Jemand sich zur Lieferung verpflichtet, und dem Abnehmer zusichert, nnr ihm allein in einem bestimmten Bezirke zu liefern. Diese negative Verpflichtung ist ebenso eine Hauptvcrpflichtung, wie die Lieferungsverpflichtuug. Die Verletzung verpflichtet den verletzenden Theil zum Schadensersatz und der Schadensersatz wegen dieser Verletzung kann, wenn die Erfüllnng des Vertrages in Folge jener Vertragsverletzung kein Interesse mehr für den Verletzten hat, den ganzen Vertrag ergreifen. Handelt es sich um Nichterfüllung von positiven Verpflichtungen solcher Art, so liegt Verzug in der Erfüllung einer Hauptvcrpflichtnng vor und der Z 326 B.G.B, findet Anwendung. Anm.14», «. Der Fall des Verzuges im Konkurse. Hierüber siehe in dem Exkurse zu 382. Handelskauf. S 375. 1311 K SV5.') Ist bei dem Aaufe einer - beweglichen Sache dem Aäufer die nähere Bestimmung über Form, A?aß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Aäufer verpflichtet, die vorbehalten« Bestimmung zu treffen. Ist der Aäufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzüge, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Aäufers vornehmen oder gemäß ß 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Aäufer mitzutheilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Aäufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend. Der vorliegende Paragraph giebt Sonderbcstimmungc» für den sogenannte» Spczifikations- Einkauf. Im früheren Recht fehlten solche Spczialbestimmungen. Der Mangel derselben machte sich l°>wng. aber sehr fühlbar, da die Spczifikationskäufe sehr häufig sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nicht erschöpfend, wie weiter unten dargestellt werden foll. I. Begriff und Arten des Spezifikationskaufs. Zunächst ist nicht als Spezifikationskauf auzu- Anm, i> sehen der Fall, wo Jemand uuter verschiedenen, wenn auch zahlreichen, Waareusorteu die Wahlbcfugniß hat. Dies ist vielmehr ein einfacher Mtcruativkauf (R.G. 35 S. 2). Sehr häufig erfolgen jedoch im Handelsverkehr Bestellungen derart, daß das Quantum der abzunehmenden Waare verabredet, hinsichtlich der Qualität aber eine zwar bestimmte Sorte vereinbart wird, doch so, daß der Käufer bestimmen kann, in welche Maßen oder in welchen Formen zu liefern ist (Eisen in bestimmten Dimensionen; Garn, einer bestimmten Sorte in verschiedenen Nummern). Hinsichtlich der Preisbestimmung wird ein Grundpreis vereinbart und für die verschiedenen Arten der Formgebung Ucberprcise. Das sind Spezifikationskäufe. Solche Verträge sind perfekte Kaufverträge (R.O.H. 14 S. 41; 16 S. 204; R.G. 10 S. 97; 14 S. 243; 30 S. 101; R.G. 35 S. 2). Auf Grund unseres § 375 kann das nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Oft komplizirt sich der Fall dahin, daß das abzunehmende Quantum unter Verschiedenheit der Grundpreise nicht aus einer Waarensorte zu leisten ist, sondern unter beliebiger Theilung aus mehreren Sorten gewählt werden darf. Auch dies ist ein perfekter Kaufvertrag (R.O.H. 18 S. 48; R.G. 30 S. 100). Sind nun aber auch die beiden Reichsgerichte darin einig, daß in diesen Fällen perfekte Kaufverträge zu erblicken sind, so bestehen doch hinsichtlich der juristischen Konstruktion Verschiedenheiten. Im einfachen Spezifikatiouskauf erblickt das R.O.H. (16 S. 205; vergl. R.G. 10 S. 97) einen Kanf mit der Nebenabrede, daß der Verkäufer zu einer gewissen in das Belieben des Käufers gestellten Formgebung sich verpflichtet; in dem komplizirten Spezifikationskauf erblickt das R.O.H. (18 S. 43) eine Mehrheit von Käufen, bei welcher sich durch die Erklärung des Käufers entscheiden soll, welcher Kaufvertrag mit bestimmter Waare und bestimmtem Preise zur Geltung kommt. Das Reichsgericht (30 S. 102) verwirft diese Konstruktion und erblickt in jedem Spezifikationskauf einen einheitlichen Vertrag, indem es darauf hinweist, daß man auch bei einem Kaufvertrag mit alternativer Leistungspflicht an der Einheitlichkeit des Vertrags nicht gezweifelt habe; daß die umfänglichere Wirkung der Wahlentscheidung im vorliegenden Falle ein abweichendes Ergebniß nicht bedinge; und daß es endlich nicht geboten sei, zu unterscheiden, ob die Wahl des Käufers nur die Herstellungsart, insbesondere die ') Literatur für das frühere Recht: Oertmann, der Kauf mit Spezifikation im Archiv für civilistische Praxis Bd. 85 S. 202. Handelskauf. Z 375. Formgebung, oder ob sie auch den Stoff betrifft? daß vielmehr beide Arten von Bestimmungen Merkmale feststellten, welche die Waare haben solle (so auch Oertmann a. a. O. S. 215). Anm. 2. II. Voraussetzung des vorliegende» Paragraphen ist, das« der Käufer mit der Spezifikation im Verzüge ist. Das ist eine Art des Abnahmeverzuges (vergl. unten Anm. 12). Der Käufer, der nicht spczifizirc» will, verzögert und verhindert schou in diesem Vorstadinm die ihm obliegende Abnahme bezw. Auuahme der auf Grund einer Spezifikation fertig zu stelleuden Waare. Abnahmcverzug ist schuldhaftcr Annahmevcrzng. Denn im Annahmcverzug befindet sich der Käufer, wenn er die ihm als Liefcrnngslaubiger geschuldete Waare nicht annimmt. Zu diesem Glänbigcrvcrznge gehört aber, wie überhaupt zum Gläubigcrverzng, nicht schuldhaftcs Verhalten. Der Käufer hat nun aber außerdem auch als Schuldner die Verpflichtung, die Waare abzunehmen. Abnehmen und Annehmen sind derselbe Rechtsakt. Aber zum Abnahmevcrzug gehört, wie immer znm Schuldncrverzuge, schuldhaftes Verhalten. Mithin liegt Abnahmeverzug vor, wenu der Käufer sich im schuldhaften Annahmevcrzuge befindet. Anm. s. Es müssen also zunächst die Voraussetzungen des Aimahmcvcrzuges des Gläubigers vorliegen: d. h. es muß der Verkäufer bereit und im Stande sein, die Waare nach erfolgter Spezifikation zu liefern. Im Einzelnen vergl. hierüber Anm. 8ffg. zu Z 373, wo das Nähere auseinandergesetzt ist, wie der Verkäufer seine Bereitschaft dem Käufer gegenüber darzuthun hat — Rcaloblatiou, Verbaloblation, uuter Umständen anch ohne jegliches Angebot —, und wann der Verkäufer, besonders wenn er die Waare nicht in seinem unmittelbaren Besitz hat, im Staude ist, die Waare zu liefern. — Bei den Erfordernissen der Bereitschaft ist hervorzuheben, daß die Spezifikation eine Handlung des Käufers ist, welche unter Mitwirkung der Leistung des Verkäufers erforderlich ist, weshalb insbesondere die HZ 295 und 296 B.G.B. Platz greifen (siehe besonders Anm. 8 zn Z 373). Änm. 4. Es muß aber ferner schuldhaftes Unterlassen der Spezifikation vorliegen. Die Spezifikation muß unterbleiben auf Grund von Umständen, die der Känfer zu vertreten hat. HI. Die Rechte des Verkäufers beim Spezisikationsverzuge des Käufers. -Anm. s. 1. Der Verkäufer hat sclbstvcrstäudlich das Recht, auf Vornahme der Spezifikation zu klagen. Der Käufer ist nach Abs. 1 unseres Paragraphen verpflichtet, die vorbehalten«: Bestimmung zu treffen, und diese Pflicht kann natürlich auch eingeklagt werden (vergl. nach früherem Recht R.G. 26 S. 213). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach Z 887 C.P.O. (die Handlung kann anch durch einen Dritten vorgenommen werden), anscheinend anders R.G. 29 S. 19, welches Z 883 C.P.O. anwenden will. Daß aber die Handlung eine solche ist, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann, dafür ist der beste Beweis der Abs. 2 unseres Paragraphen, da dieser ja dem Verkäufer uuter Umständen das Recht giebt, die Spezifikation selbst vorzunehmen. Die Rechte aus Z 325 Abs. 2 B.G.B, stehen dem Verkäufer uach rechtskräftiger Vcrurtheilnng des Käufers zur Spezifikation nicht zu. Deun nach unserer Anschannng stehen dem Gläubiger diese Rechte nur dann zu, wenn der Schuldner mit der ihm obliegenden Hauptlcistniig im Verzüge ist (vergl. nnten Anm. 143). Daran kam? auch der Umstand nichts ändern, daß uuser Z 375 Abs. 2 dem Verkäufer die Rechte aus Z 326 giebt, dadurch wird Z 325 Abs. 2 nicht anwendbar; der irrthümliche Grund, aus welchem A 326 sür anwendbar erklärt ist, ist nicht Gesetz geworden. Wohl aber hat der Verkäufer in diesem Falle die Rechte aus Z 326 B.G.B., wie überhaupt die Rechte aus S 375 Abs. 2 H.G.B., weil die Anwendung dieses Paragraphen durch die rechtskräftige Vcrurtheilnng des Schuldners nicht ausgeschlossen wird (vergl. unten Anm. 17). Zu diesem Recht auf Erfüllung der Spezifikationspflicht tritt wiederum als selbstverständlich hinzu das Recht auf Schadensersatz wegeu verspäteter Spezifikation. Dieses Recht ergiebt sich aus Z 286 B.G.B. Anm. e. 2. Der Verkäufer hat das Recht, die Spezifikation selbst vorzunehmen. Dieses Recht giebt ihm Abs. 2 unseres Paragraphen. Die von ihm vorgenommene Spezifikation wird aber erst dann maßgebend, wenn der Verkäufer dem Käufer die von ihm vorgenommene Handelskauf, Z 375. 1313 Spezifikation mitgetheilt und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer andcrwciten Spezifikation gesetzt hat. -a) Näheres über diese Fristsetzung siehe Anm. 6gffg. im Exkurse zu Z 374, wo im Am», ?. Einzelnen auseinandergesetzt ist, in welcher Form die Frist zu setzen ist — auch im Prozesse? —, an wen nnd durch wen sie zu erfolgen hat (im Urtheil kann sie nicht erfolgen, Z 255 C,P.O, greift hier nicht Platz), was unter angemessener Frist zu verstehen ist, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Frist zn kurz gestellt ist, ob sie anch vor Eintritt des Verzuges gesetzt werden kann, wann sie nach Eintritt des Verzuges erfolgen kann u. s, w. k) Die Frist muß auch dann gesetzt werden, wenn der Käufer sich vorherAnm, 8, bestimmt geweigert hat, zu spezifiziren (vergl. Anm. 75 im Exkurse zu Z 374). Noch weniger kann auch hier von der Fristbcstimmuug abgesehen und ein bloßes Abwarten einer angemcsscucu Frist für genügend erachtet werden (vergl. Anm. 74 im Exkurse zu Z 374) und endlich lanft anch hier die Nachfrist nicht von selbst, wenn der Verkäufer sich weigert, eine solche zu setzen (vergl. Anm. 73 im Exkurse zu Z 374). Die Ausnahme des Z 326 Abs. 2 B.G.B., daß die Fristbcstimmung als entbehrlich fortfällt, wenn der Verkäufer an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat, kann hier natürlich nicht Platz greifen. Denn die Ausübung des hier fraglichen Rechts der eigenen Spezifikationsvornahme setzt voraus, daß der Verkäufer an der Erfüllung des Vertrages ein Interesse noch hat. <) Ueber die Zeit, wann das Recht der Spezifikationsvornahmc auS-A»m. s. geübt werden kann, ob vor dem Eintritt des Verzuges und wann nach dem Eintritt, gilt Analoges wie in Anm. 85 im Exkurse zu Z 374. c>) Das Recht ist endgiltig ausgeübt, wenn die mit der MittheiluugAmn.io. der Spezifikation und der Aufforderung znr anderweiten Spezifikation gesetzte Frist fruchtlos abläuft. Bis dahin kann der Käufer die Spezifikation noch vornehmen, aber nicht nachträglich. Wenn das Reichsgericht früher angenommen hat (R,G. 37 S. 30), daß der Käufer noch fpezifiziren könne, solange noch res inrsß-rli, sei, d. h. solange der Verkäufer die Erfüllung nicht in Gemäßheit seiner Specifikation vorzubereiten begonnen hat, so kann das für das neue Recht nicht mehr gelten. Denn die Bestimmung des Z 375 Abs. 2 Satz 3 sagt das Gegentheil, obgleich jenes Urtheil und seine Ergebnisse bei der Fassung dieser Vorschrift in Erwägung gezogen worden sind. Eine nachträgliche xurZ^ti» mor^s durch nachträgliche Spezifikation des Käufers ist also nicht mehr zulässig: die Bestimmung des Verkäufers wird vielmehr uach Ablauf der Frist allein maßgebend, e) Die Folge der Ausübung des Rechts ist, daß die vom Verkäufer vor-Nmn.»,. genommene Spezifikation maßgebend ist. Sie ist maßgebend für beide Theile. Der Käufer muß diese Waare abnehmen und bezahlen, der Verkäufer muß diese Waare liefern. Thut der Käufer ersteres nicht, so kommt er in Abnahme- uud Zahlungsverzug und daraus ergeben sich die im Exkurse zn Z 374 ausführlich erörterten Folgen des Zahlungs- und Abnahmeverzuges. Thut der Verkäufer das letztere nicht, so kommt er in Lieferungsverzug und muß die im Exkurse zu Z 374 behandelten Folgen des Lieferungsverzuges über sich ergehen lassen. 3. Der Verkäufer kann drittens gemäß H 326 B.G.B. Schadensersatz Wege» Nichterfüllung Anm, 12. fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Die Denkschrift S. 218 geht davon aus, daß er diese Rechte schon auf Grund des Z 326 B,G,B. habe und daß unser Paragraph sie ihm nicht nehme. Nach unserer hiervon abweichenden Ansicht (vergl. Anm. 143 im Exkurse zu Z 374) griffe auf den Verzug in der Spezifikation der Z 326 B.G.B, mit seinen den ganzen Rechtsbestaud des Vertrages ergreifenden Rechtsfolgen an sich nicht Platz. Denn auch die Spezifikationspflicht des Käufers ist nicht diejenige Leistung, welche das eigentliche Acoui- valent für die Waare bildet. Die Spezifikationspflicht ist vielmehr eine Art der Abnahmepflicht, der Spczifikationsverzug eine Art des Avnahmeverzugcs (vergl. R.G. 10 S. M; -Staub, Hmidclsgcsctzbuch. VI. u. VII. Aufl. 83 1314 Handelskauf. Z 37ö, 43 S. 103). Der Z 326 B.G.B, bezieht sich aber nach unserer Anschauung nur auf den Vcr- zug in derjenigen Verpflichtung, die die eigentliche Hauptlcistuug, das eigentliche Korrelat der dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung darstellt. Unser Paragraph beläßt also dem Verkäufer nicht die ihm ohnedies zustehenden Rechte aus Z 326 B.G.B., sondern er giebt sie ihm. Für die Anwendung der Vorschrift ist es natürlich gleichgiltig, ob unser Paragraph dem Verkäufer die Rechte giebt oder sie ihm beläßt. Anm.iZ. Der Verkäufer kann hiernach gemäß Z 326 B.G.B., d. h. unter den Boraussetzungen und unter Beobachtung der Vorschriften des Z 326 B.G.B, die Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt ausüben. Er hat also das Recht, dem mit der Spezifikation in Verzug gerathenen Käufer eine angemessene Frist zur Spezifikation zu bestimmen mit der Erklärung, daß er die nach Ablauf der Frist erfolgende Spezifikation zurückweisen werde. Anm.i4. Das Nähere über die Ausführung dieses Rechts (über die Form der Frist- bcstimmuug, über den Begriff der Angemesscnheit, an wen und durch weu sie zu erfolgen hat, ob sie auch vor dem Eintritt des Verzuges gestellt werden kann, über die Ausnahme, wenn die nachträgliche Erfüllung für den Gläubiger kein Jutcrcsse mehr hat, ob weitere Ausnahmen anzunehmen sind, z. B. wenn der Käufer sich vorher bestimmt geweigert hat, zu spezifiziren, über die Möglichkeit der Heilung des Verzuges, über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts siehe Anm. 69ffg. im Exkurse zu Z 374; desgleichen über die Bc- rcchnung des Schadcnscrsatzcs wegen Nichterfüllung und über die Form des Rücktritts Anm. 20ffg. im Exkurse zu Z 374, über die Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung aber auch noch unten Anm. 23. Amn.is. 4. Der Verkäufer hat noch ei» weiteres Recht, nämlich das Recht auf Zahlung des Mindestpreises zu klagen. Das R.G. (3V S. 103) hatte dies in dem Falle angenommen, daß der Käufer zur Vornahme der Spezifikation verpflichtet ist, indem es erwog, daß der Verkäufer im Falle des Spezifikationsverkaufs jedenfalls eine feste Forderung auf den Mindestpreis habe, den der Verkäufer geltend machen könne, wenn der Käufer mit der Spezifikation in Verzug gcräth, weil der Käufer damit in der Annahme in Verzug gc- rathc, in diesem Falle aber die Verbaloblation genüge, um den Kaufpreis fällig zu machen (vcrgl. auch R.G. 43 S. 1(14). Alle diese Erwägungen treffen auch für das ue»e Recht zn: Die Weigerung der Spezifikation ist eine Art des Annahmeverzuges (vergl. oben Anm. 2 u. 3 u. unten Anm. 16), der Verkäufer braucht, wenn der Käufer die Spezifikation ablehnt, auch nach den Vorschriften des B.G.B, nur noch wörtlich anzubieten (H 295 B.G.V., vergl. auch R.G. 43 S. 101, welches Erkenntniß, obwohl unter dem früheren Recht ergangen, bereits die neue Vorschrift citirt); wenn aber der Käufer als Gläubiger der Waare mit der Annahme derselben in Verzug gcräth, so begründet dies die Fälligkeit der Kaufpreis- sorderung (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 374). Allerdings kann, wenn die Zahlung nur gegen Lieferung der Waare zu leisten ist, trotz dieses Annahmcverzuges nicht wie früher — vergl. R.G. 30 S. 104 — auf glatte Zahlung geklagt werden, sondern nur auf Zahlung Zng um Zug gcgeu Lieferung der Waare. Doch ist dies, wie wir im Exkurse zu Z 374 Anm. 5 auseinandergesetzt haben, eine bloße Form, da die Zwangsvollstreckung trotz dieser Tenorirung ohne Anbietung der Waare ersolgcn kann, wenn der Käufer, und sei es auch vor dem Urtheil, in Verzug gerathen ist. Die Form aber wird dadurch erfüllt, daß der Käufer verurthcilt wird zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung von Waaren, welche der Beklagte durch Vertrag vom 15. Dezember 1900 vom Verkäufer mit der vorbehaltcnen Bestimmung der Maaße uud Formen gekauft hat und welche jenen Vertragspreis erreichen. Anm.is. 5. Der Verkäufer hat aber endlich noch ein weiteres Recht im Falle des Spczifikations- vcrzugcs: er kann den Sclbsthilfcvcrknuf nach H 373 H.G.B, voruehinc». Der Käufer geräth, wenn er die Spezifikation verzögert, nicht bloß in Schuldncrverzug, soudcru auch, da er außerdem Gläubiger der Waare ist, in Annahmeverzug (vergl. R.G. 30 S. 103; 43 S. 104). Der Verkäufer kann daher gegen ihn diejenigen Rechte geltend machen, welche ihm im Falle des Annahmevcrzuges des Käufers zustehen. D. h. er kann im vor« Handelskauf. § 375. 1315 liegenden Falle die Waare in den Formen des ß 373 verkaufen lassen mit der Spezifikations- befugniß für den, der bei diesem Sclbsthilseverkanf Käufer ist. Das ist früher angcnommcu worden (R,G, 37 S. 28? 43 S. 104), und es liegt kein Anlaß vor, dies nicht auch jetzt anzunehmen (vergl. Denkschrift S. 219). Ueber die näheren Voraussetzungen und über die Ausübung des Selbsthilfevcrkaufs siehe zu Z 373. IV. Das Verhältnis! der verschiedenen Rechte zu einander. A»m,i7. 1. Macht der Verkäufer das Recht zu 1 (Klage auf Spezifikation) geltend, so kann er jederzeit davon wieder abgehen. Selbst nach rechtskräftiger Vcrurtheilung kann er die übrigen Rechte noch geltend machen. Denn das neue Recht giebt durch mehrfache Bestimmungen (vergl. insbesondere HZ 326, 283 B.G.B., Z 255 C.P.O.) zu erkennen, daß die Gcltcud- machnng des Hauptrcchts auf Erfüllung den Gläubiger nicht beschränkt in der Ausübnng der Surrogatrechte für den Fall des Verzuges des Schuldners, selbst dann, wcun die Geltendmachnng im Wege des Prozesses erfolgt ist und selbst ein rechtskräftiges Urtheil schon ergangen ist. Ueber die rechtskräftige Verurthcilung zur Spezifikation, insbesondere darüber, daß Anm. is. in diesem Falle der Verkäufer nicht die Rechte aus ß 325 Abs. 2 B.G.B, geltend machen kann, wohl aber die Rechte aus Z 375 Abs. 2 H.G.B, siehe oben Anm. 5. 2. Macht der Veräufer aber von dem Rechte zu 2 Gebrauch, d. h. hat erUnm.i». definitiv das Selbstbestimmuugsrecht nach Abs. 2 unseres Paragraphen ausgeübt, so kann er nun nicht mehr wegen Verzuges in der Spezifikation andere Rechte geltend machen. Das liegt in den Worten unseres Abs. 2: die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung ist maßgebend. Die Spezifikation ist also vorgenommen, gleich als wenn der Schuldner sie vorgenommen hätte. Der Schuldner ist also nicht mehr verpflichtet, zu spezifiziren und kann daher in dieser Hinsicht nicht mehr in Verzug gerathen. Aber auch schon dadurch, daß der Verkäufer die von ihm selbst vorgenommene Spezifikation mittheilt, übt er sein Wahlrecht, wenigstens eventuell, definitiv ans (vergl. anch die Denkschrift S. 218, welche wohl dahin zu verstehen ist). Er kaun daher nicht mehr während des Laufs der Frist die Fristbestimmung zurückziehen und erklären, daß er ans Grund des bereits eingetretenen Spezifikationsverzuges den Selbsthilfevcrkauf vornehmen werde. Auf die ihm gestellte Frist hat der Käufer vielmehr ein Recht, und wenn der Verkäufer die ihm innerhalb der gestellten Frist angebotene Spezifikation zurückweisen würde, würde er in Lieferungsverzug geratheu. 3. Macht der Verkäufer von dem Rechte zu 3 Gebrauch, d. h. setzt er dcmAmn.M. Käufer eine Frist zur Spezifikation mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Spezifikation zurückweisen würde, so ist er anch an diese Wahl gcbnudcn. Er kaun, nachdem er diese Erklärung abgegeben hat, nicht mehr erklären, daß er sich anders besonnen nnd vorgezogen habe, die Spezifikation selbst vorzunehmen. Vielmehr hat er auf dieses Recht durch jene Erklärung verzichtet (Denkschrift S. 218). Auch das Recht, die Waare mit Spczifikationsbefugniß im Wege der Selbsthilfe zu verkaufen, hat der Verkäufer während des Laufs der von ihm gestellten Frist nicht. Auf den Lauf der gestellten Frist hat vielmehr der Käufer ein Recht und der Verkäufer würde in Lieferungsvcrzug gerathen, sollte er die ihm vom Käufer vor Ablauf der Frist angebotene Spezifikation zurückweisen. Ist die Frist verstrichen, so hat der Verkäufer nunmehr das Recht der engeren Wahl zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt, wcun er nicht etwa diese engere Wahl schon bei der Fristbcstimmung selbst getroffen hat. 4. Hat der Verkäufer von dem Rechte zu 4 auf Zahlung des Mindcst-Anm.sl. Preises Gebrauch gemacht, so stehen ihm die Rechte zu 1, 2 und 3 gleichwohl noch zu, da, wie oben Anm. 17 auseinandergesetzt, die Geltendmachnng des Rechts auf Erfüllung den Surrogatrcchten wegen des Erfüllungsverzuges nicht präjudizirt. 83" I31L Handelskauf, ZZ 375 u. 376, Anm.ss. S, Hat der Verkäufer von dem Rechte zu 5, dem Selbsthilfeverkaufsrechte, Gebrauch gemacht, so kann er natürlich die Rechte zu 1—4 nicht mehr geltend machen. Vielmehr kann er mir noch das Recht auf Zahlung des Mindcrcrlöjes und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung geltend machen, A»m,2Z. Znsatz. Auf ganz anderem Gebiete liegt der Fall, daß der Käufer im Zahlungsverzüge ist. Liegt gleichzeitig Spezifikationsvcrzng vor, fo kann der Verkäufer alle Rechte geltend machen, welche ihm nach dem oben Gesagten zustehen. Wenn aber nnr Zahlungsverzug vorliegt, die Waare aber noch nicht spczifizirt ist, so z, B. wenn der Kaufpreis im Voraus zu zahlen st, so kann der Verkäufer die Rechte aus Z 326 B.G,B. schon wegen des Zahlungsverzuges geltend machen. Das Nähcrc hierüber ist für diesen Fall im Exkurse zu Z 374 auseinandergesetzt. Nur wegen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist hier eine Bemerkung zu machen. Der Verkäufer darf nach unserer Ansicht seiner Schadcnsberechuung einen offiziellen Verkauf uach Z 373 zu Grunde legen, aber er kann auch den Schadensersatz anders berechne». Er kann z, B, darlegen, welchen Preis er an einem anderweiten privaten Verkauf der billigsten Sorte der zu spczifizircndcn Waare erzielt hat, uud kann den Unterschied zwischen diesem Preise und dem Vertragspreise als konkreten Schadensersatz fordern. Die Vornahme einer selbst- ständigcn Spezifikation liegt darin nicht; er verlangt ja nicht Abnahme der solcher Gestalt spezi- fizirten Waare vom Käufer, er hat auch nicht für den Käufer svczisizirt, er hat nur, da der Käufer sie uicht bezahlt hat und er in Folge dessen seine eigene Leistung an diesen nicht mehr zu bewirken braucht, seiner Bcfuguiß gemäß die Waare anderweit ordnungsmäßig verwerthet und weist nach, daß cr dabei Schaden gehabt hat. Er kann aber endlich sciuen Schadensersatz auch in analoger Weise abstrakt berechnen, d. h. dnrch die Darlegung, daß, wenn der Käufer den Vertrag erfüllt hätte, er mindestens den Unterschied zwischen dem Vertragspreise nnd dem Marktpreise znr Zeit der geschuldeten Zahlung erzielt hätte, H SV«. Ist bedungen, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Theil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dein vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dein Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Waare einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Raufpreises uud des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Grte der geschuldeten Leistung gefordert werden. Das Ergebniß eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Raufes kann, falls die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzansprüche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Rauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Rauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Raufen öffentlich ermächtigten Handcls- mäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Vreise erfolgen. Handelskaufs Z 376. 1317 Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des H 373 Abs. H Anwendung. Von dem Verkauf oder Aaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Der vorliegende Paragraph bestimmt die Besonderheiten für die sogenannten Fixgeschäfte, richtiger Fixhnndclskäufc. I. Allgemeines über die Fixgeschäfte. Anm. 1. Begriff und Wesen der Fixgeschäfte oder vielmehr Fixhnndclsknuse. Der Fixhandelskauf ist eine Abart des Fixgeschäfts, von welchem § 361 B.G.B.') handelt. Der Fixhandclskauf (von jeher als Fixgeschäft par exeellenee bezeichnet) liegt dann vor, wenn ein Handelskauf geschlossen ist (vcrgl. über diese« Amn. 2—6 im Exkurse vor Z 373) und bei diesem Kaufgeschäfte die Leistung des einen Theils genau zu einer festbcstimnitcn Zeit oder innerhalb einer fest- bestimmten Frist bewirkt werden soll. g,) Die Leistung des einen Theils muß fix versprochen sein. Ein Fixhandelskauf Am», liegt also sowohl dann vor, wenn die Lieferung, als auch dann, wenn die Zahlung fix versprochen ist. Darin liegt eine Abweichung vom früheren H.G.B., nach dessen Art. 357 nnr in ersterem Falle, wenn die Lieferung fest versprochen war, ein Fixhandclskauf vorlag. Meist kommen übrigens die fixen Handelskäufe in der Form vor, daß die beiden Leistungen fix vereinbart sind nnd beide au demselben Stichtage Zug um Zug zu bewirke» sind. Genau genommen hatte 'schon Art. 357 den Fall, daß der Käufer Zug um Zug gegen die fix zu liefernde Waare den Kaufpreis fix zu zahlen hat, mit geregelt (vergl. unsere 5. Ausl. ß 8 zu Art. 357). o) Die Leistung mnß fix vereinbart sein. Das bedeutet einmal, daß sie tcrminirt Anm. sein mnß. Es muß ein Zeitgeschäft sein. Soll die Lieferung sofort beim oder gleich nach dem Vertrage erfolgen, so liegt kein Fixkanf vor (R.O.H. 2V S. 236). Ferner muß die Leistung zu einer bestimmten Zeit geschuldet werden, das Gesetz sagt sogar: zu einer genau bestimmten Zeit. Solange die Fristbcstimmuug noch einen nach den Umständen zu bemessenden Spielraum übrig läßt, kann von einem Fixgeschäfte keine Rede sein, bei diesem muß vielmehr der Endpunkt ein von vornherein ganz genau bestimmter, jedes weitere Ermessen ausschließender sein (Beispiele unten Anm. 6). Leistung auf Kündigung kann als Fixgeschäft vereinbart fein; alsdann bestimmt die erste Kündigung den Stichtag (R.O.H. 7 S. 145). Aber damit ist der Fixcharaktcr noch keineswegs erschöpft. Nicht jedes Geschäft Anm. mit bestimmter oder, wie das Gesetz fagt, mit genau bestimmter Liefcrungszeit oder ZahlungSzeit ist ein Fixkauf. Vielmehr mnß hinzukommen, daß nach der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Abrede die Erfüllungszeit ein derart wesentlicher Bestandtheil des Geschäfts sein soll, daß mit ihrer Junchaltuug und Verabjäumung das Geschäft steheu und fallen, eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als Vertragserfüllung angesehen werden soll; ans den gebrauchten Worten (fix, genau, präzise) oder der Beifügung der kassatorischen Klausel oder aus den Umständen muß hervorgehen, daß beide Parteien dies als Theil des Vcrlragsinhalts gewollt, die Zeitbestimmung in diesem prägnanten Sinne aufgefaßt habeu (R.O.H. 2 S. 93; 3 S. 275; 11 S. 432; 13 S. 168; 16 S. 2L2; R.G. 1 S. 241; 36 S. 84; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 380; 1256; 1287; O.L.G. Hamburg in 6.2. 38 S. 221). -) Z 361 B.G.B, lautet: Ist in einem gegenseitigen vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmteu Zeit oder innerhalb einer fesibestimmteu Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel auzuuehinen, das; der andere Theil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung uicbt zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt. 1313 Handelskauf, A 376, Anm, 5. 2, In welcher Weise wird der Fixcharakter vereinbart? Auch durch konkludcnte Handlungen? Die Vereinbarung des Fixcharakters kann nach dem in Anm. 4 Gesagten ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Anm. s. 3. Beispiele. Durch welche Worte beispielsweise die ausdrückliche Vereinbarung gewöhnlich erfolgt, ist ebenfalls in Anm. 4 gesagt. Ueber geeignete Umstände, die auf eine solche Vertragsintention hindeuten, läßt sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. Das R.O.H. (9 S. 409) hat hervorgehoben, daß der Umstand allein, daß die Waare Preisschwankungen ausgesetzt ist, nicht ausreicht, nnd das R.G. (36 S. 85) hat sich dem angeschlossen, und an einer anderen Stelle (R.O.H. 7 S. 260) sagt das R.O.H., daß auch das Hinzutreten des Umstandcs, daß die Waare zur Anfertigung von Modeartikeln bestimmt ist, nicht genügt, wie überhaupt nach der Ansicht des R.O.H. (13 S- 163) es zum Vorhandensein eines Fixgeschäfts nicht ausreicht, daß ein Theil oder beide Theile an der rechtzeitigen Erfüllung ein erhebliches Interesse haben. So z. B. genügt nicht der Umstand, daß die Lieferung für den regelmäßigen Bedarf eines Kohlenhändlers bestimmt ist (R.O.H. 11 S. 237) oder zur Speisung eines Hochofens (R.O.H. 13 S. 435). Andererseits ist in R.O.H. 8 S. 236 und 16 S. 292 erkannt, daß, wenn die Waare erfahrungsmäßig erheblichen Preisschwankungen unterliegt, insbesondere einen Gegenstand der Börsenspekulation bildet und das Geschäft erkennbar mit Rücksicht auf den durch die Preisschwankungen zu erzielenden Gewinn und im Börsenhandel abgeschlossen, ist, ein Fixgeschäft vorliegt; ebenso (R.O.H. bei Puchclt Anm. 4Z-), wenn ein solches Geschäft nicht an der Börse, aber zwischen zwei Kaufleuten nnter Angabe eines bestimmten Stichtages geschlossen ist. Aus dieser Rechtsprechung ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, daß der Schluß aus Umständen auf die stillschweigende Vereinbarung des Fix- charaktcrs, der ja eine sehr erhebliche Singularität darstellt, nur ausnahmsweise gestattet sein wird, jedenfalls mir dann, wenn die Umstände unzweifelhaft und zwingend dafür sprechen (R.O.H. 6 S. 19; R.G. 36 S. 85). Die thatsächliche Feststellung im Einzelfall ist mit der Revision nicht anfechtbar, es sei denn, daß ein Rechtsirrthum über das Wesen und die Erfordernisse eines Fixgeschäfts unterlaufen ist (R.O.H. 6 S. 398). Eine bestimmte Erfllllungszeit ohne weiteren Znsatz ist in der Regel keine fixe Zeitbestimmung (R.O.H. 5 S. 172); keine fixe Zeitbestimmung liegt ferner vor, wenn „sofort" zu erfüllen ist, denn hier fehlt eben das Erfordernis; des Gesetzes: genau zu einer festbestimmten Zeit (R.O.H. 20 S. 236); aus demselben Grunde bei der Bestimmung: binnen kürzester Frist (R.O.H. 3 S. 288); oder „umgehend" oder „schleunigst" oder „so schnell als möglich"; oder „promptmöglichst" (OG. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1268 nnd 1605); oder „sogleich" (O.G. Wien bei Adler nnd Clemens Nr. 546); desgleichen: im Monat März (R.O.H. 7 S. 369); per 4 Wochen (O.G. Wien bei Adler nnd Clemens Nr. 1466); desgleichen successive vou Woche zu Woche (R.O.H. 3 S. 273); täglich (R.O.H. 13 S. 435); in nächster Woche (R.O.H. 9 S. 83); bei erster offener Schifffahrt (R.O.H. 11 S. 432); bis Ultimo Juni oder spätestens bis Ende Juni (R.O.H. 6 S. 22; 227; 261); April, Mai, Juui zu liefern (R.O.H. 7 S. 260); Liefernugstermin November (Bolze 11 Nr. 408); in einem Falle war stipnlirt, es müsse binnen 5, höchstens 6 Wochen geliefert werden, da der Käufer später keine Verwendung dafür habe; es lag dennoch kein Fixgeschäft vor, weil die Zeitbestimmung nicht genau fixirt war; -vielmehr lag ein gewöhnlicher Kauf vor, bei welchem nur die Gewährung einer Nachfrist nicht erforderlich war (R.O.H. 5 S. 437); in einem anderen Falle war ausgemacht, daß innerhalb der Saison, die notorisch Ende April zu Eude war, zu liefern ist; es lag ans gleichem Gruude deuuoch kein Fixgeschäft, soudcru ein gewöhnlicher Kanf ohne Nachfristgewährung vor (Bolze 10 Nr. 466). „Im Herbst" ist natürlich kein fixer Termin (irrig O.G. Wien bei Adler nnd Clemens Nr. 284). Anm. 7. 4. Die Bcwcislast, daß ein Fixgeschäft vorliegt, hat Derjenige, der aus den Besonderheiten des Fixgeschäfts Rechte herleitet (R.G. 36 S. 85; O.L.G. Hamburg in 40 S. 520). Dagegen braucht derselbe nicht besonders darzuthnn, welches Interesse er an der Einhaltung der Frist hat (R.O.H. 5 S. 261). Handelskauf. Z 376. 1319 II. Die besonderen Rechtsfolgen des Fixhandclskaufs. Ann. ». Kurz zusammeugefaßt bestehen die besonderen Rechtsfolgen des Fixhandelskanfs darin, daß der nichtsäumige Theil zwar dieselben Rechte hat, wie beim Nichtfixgeschäft, aber unter wesentlich veränderten Voraussetzungen. Insbesondere hört durch die Nichterfüllung am Stichtage das Recht des Gläubigers auf Erfüllung auf, das primäre Vertragsrccht zu sein. Dadurch entsteht eine totale Umgestaltung des ganzen Geschäfts (vergl. besonders nuten Anm. 18 u. 19). Die thatsächliche Eutwickelung, welche die Fixhandclskäufc im Falle der Nicht, erfülluug am Stichtage nehmen, ist die, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung, „die Differenz" verlangt wird. Auf Erfüllung wird regelmäßig nicht bcstandcu, weil es ja das Naturgemäße au solchen Geschäften ist, daß nur die Erfüllung am Stichtage von Interesse sür den Gläubiger ist, auf Erfüllung gerade am Stichtage wird gerechnet; zur Geltendmachuug des bloßen Rücktrittsrechts aber hat der nichtsttumige Theil meist keine Veranlassung. Denn säumig ist der Schuldner wohl nur dann, wenn die allgemeine Lage des Marktes für ihn günstiger ist, als die Rechtslage nach dem Vertrage. Ist jene nugünstiger, so liegt ihm natürlich daran, die günstigeren Bedingungen des Vertrages auszunutzen, und zu einem Verzüge kommt es in solchen Fällen meist nicht. Ist die Marktlage aber dem Schuldner günstiger, der Vertrag also ihm ungünstiger, so hat der Gläubiger ein Jutcrcsse daran, daß der Vertrag zu den dem Schuldner uugüustigercu, dem Gläubiger günstigeren Bedingungen ausgeführt wird, und wenn dies nicht geschieht, so entsteht eben sür den Gläubiger «in Schaden, indem er von dcn günstigeren Bedingungen des Vertrages keinen Bortheil ziehen kann uud auf die ihm ungünstigeren Chancen des allgemeinen Marktes angewiesen ist. Diesen Schaden liquidirt er. So löst sich das Verhältniß meist in einen Anspruch auf die Differenz auf, und daher kam es auch, daß die sogenannten reinen Disscrenzgcschäfte früher lediglich in die Form des Fixgeschäftes gekleidet wurden, weil diese Form sich am besten für diesen Zweck eignete. L,. Die einzelnen, dem nichtsämnigen Kontrahenten zustehenden Rechte und ihre Voraussetzungen. Anm. s. 1. Ohne weitere Voraussetzung hat der nichtsänmigc Theil das Riicktrittsrecht. Schon darin liegt eine Abweichung vom Nichtfixgeschäft. Denn bei diesem hat der nichtsäumige Theil das Rücktrittsrecht nur dann, wenn der Schuldner im Verzüge ist und regelmäßig uur nach fruchtlosem Ablauf einer mit der Androhung der Ablehnung der Er- füllungsauuahmc verknüpften Fristbestimmung. Beide Erfordernisse fallen hier weg. a) Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist hier also nicht der Verzug dcsAnm.io. Schuldners. Es genügt vielmehr, daß die Leistung trotz Fälligkeit nicht bewirkt ist. Die Fälligkeit cutsteht, da es sich um eine kalcndcrmäßigc Verpflichtung handelt, ohne Mahnung (Z 284 Abs. 2 B.G.B.). Da es sich ferner nm eine Verpflichtung aus einem zweiseitigen Vertrage handelt, so müssen, wenn die Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben, auch »och die besonderen Voraussetzungen des Verzuges bei Verpflichtungen dieser Art d. h. bei Zug um Zug zu crfüllcudeu Verpflichtungen aus zweiseitigen Verträgen vorliegen: es muß der Schuldner hinsichtlich derjenigen Leistung, die ihm als Gegenleistung für seine Leistung zu bewirken ist, im Annahmevcrzug sein. Denn nur dann geräth in solchem Falle der Schuldner mit seiner eigenen Leistung iu Schuldnervcrzug (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 374). d) Der Rücktritt muß erklärt werden. Die Erklärung ist eine empfaugsbedürftigcAnm.n. Willenserklärung (vergl. daher über ihre Erfordernisse Anm. 32 im Exkurse zu Z 374). Die Erklärung braucht nicht sofort abgegeben zu werden. Das Erfordernis? sofortiger Erklärung ist im Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphen nur für die Erhaltung des Rechts auf Erfülluug gegeben. Der Gläubiger kann also auch noch nach Ablauf der Frist den Rücktritt oder den Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, und der Schuldner muß darauf gesaßt sein, daß dies selbst dann noch geschieht, wenn der Schuldner die Erfüllung vorbereitet oder die fertig gestellte Waare anbietet. Der Schuldner kann aber dcm Gläubiger zur Abgabe der Rücktrittserklärung zur Vermeidung des Verlustes des Rechts mit Fristbestimmung auffordern KZ 327, 355 B.G.B. ? Anm. 32 1320 Handelskauf. Z 376. im Exkurse zu § 374). Auch sonst finden auf dieses Rücktrittsrecht die M 346—35? B.G.B. Anwendung. Denn der § 327 B.G.B, gilt auch hier, der im g 376 H.G.B, behandelte Fixhandelskauf gehört zu jenen Verträgen, welche die Z§ 326 und 327 B.G.B, zum Gegenstande haben, der H 376 H.G.B, will nur die Folgen der Nichterfüllung, für eine bestimmte Art von zweiseitigen Verträgen modifiziren (vergl. unten Anm. 32). Anm.12. 2. Außerdem hat der nichtsäumige Kontrahent das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. a.) Dieses Recht hat aber nicht bloß die Fälligkeit der Leistung, sondern auch den Verzug des Schuldners in der Erfüllung zur Voraussetzung. Ueber die Voraussetzungen der Fälligkeit siehe oben Anm. 10. Verzug ist schnldhafte Unterlassung der fälligen Leistung. Das Nähere hierüber, insbesondere bei Leistungen, die Zug um Zug zu erfüllen sind, siehe Anm. 5 im Exkurse zu ß 374. Dagegen ist auch für dieses Recht nicht Voraussetzung, daß dem säumigen Schuldner eine Frist zur Erfüllung bestimmt und hierbei die Ablehnung der Erfüllungsannahme angedroht wird. Vielmehr ist durch den bloßen Verzug des Schuldners das Recht zur Ausübung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung begründet. Anm.is. d) Ausgeübt wird das Recht durch eine empfangsbedürftige formlose Willenserklärung. Eine Frist hierzu ist nicht gegeben. Illoyal verspätete Geltendmachung schließt es allerdings aus (vergl. unten Anm. 34). Anm.14. e) Uebt der nichtsäumige Theil dieses Recht aus, so hat er damit die Wahl definitiv getroffen. Er kann nun nicht mehr zurücktreten und nicht mehr auf Erfüllung bestehen. Anm. 15. 288), aber nnr die nach erledigtem Geschäfte vereinbarte Aufrechnung, die nicht ersetzt wird durch eine im Voraus erfolgte Abrede, der Schuldner solle das im Voraus hingegebene Geld als Zahlung auf die Schuld eventuell gelten lassen (R.G. 38 S. 238). Dabei ist unter völliger Abwicklung des Geschäfts der Zeitpunkt zu verstehen, wo es sich nur noch um einen Geldanspruch handelt, während die Lieferung bereits erfolgt ist oder sich durch Realisirnng oder Schadenberechnung erledigt hat. In dieser Weise kann anch ein Theil des Geschäfts „völlig abgewickelt" sein. Wenn der Bankier die Stücke angeschasst und der Kunde einen Theil des Kaufpreises bezahlt hat, der Nest ihm aber gestundet worden ist und der Bankier sür diesen gestundeten Rest die Stücke im Depot behält, so ist gezahlt bei Abwicklung des Geschäfts, es besteht nur noch ein Gcldanspruch. Wenn dagegen der Bankier den Kunden zwar auf Stückkonto erkannt, ihm aber die Stücke nicht übergeben oder sonst übereignet hat, sondern nur eiu Anspruch des Kunden an den Bankier auf Lieferung der Stücke besteht, so ist das Geschäft noch nicht abgewickelt. Was vor Abwicklung des Geschäftes gegeben ist, kann auch daun zurückgefordert werden, wenn nachher abgewickelt worden ist, soweit nicht in der nachträglichen Abwicklung giltige Erfülluugshandlungeu liegen, ö) Bei Wechseln muß hiernach unterschieden werden: Werden sie als Einschuß oder Vorschuß oder zur Sicherheit gegeben, so Anm.i?. können sie zurückgefordert werden. Der erhobenen Wechselklage kann der Einwand, falls die sonstigen Voraussetzungen des Art. 82 vorliegen, entgegengesetzt werden. Das Gleiche gilt von Wechseln, welche zahlungshalbcr gegeben sind; denn auch diese sind nur Anerkenntnisse, keine Leistungen (Bolze 20 Nr. 526; R.G. vom 3. April 1S00 in J.W. S. 448; vergl. Staub W.O. § 37 zu Art. 82). Daß Wechsel, die an Zahlungsstatt gegeben werden, als wirkliche Zahlung gelten, hat das Reichsgericht (Bd. 35 S. 1S7) bejaht, dagegen im Urtheil vom 22. Juni 1896 in J.W. S. 421 verneint (in letzterem Sinne auch R.G. vom 25. April 1900 in J.W. S. 495). Man muß unterscheiden, ob es Wechsel sind, welche dem Schuldner gehören und fremde Unterschriften tragen, oder solche Wechsel, welche lediglich die Unterschrift des Schuldners tragen. Im ersteren Falle liegt eine Leistung zur Erfüllung im Sinne des Z 66 vor, im letzteren lediglich ein Schuldanerkcnntniß. Im ersteren Falle hat zwar das eigene Giro des Schuldners keine verpflichtende Kraft, aber die Uebertragungswirkung des Giros bleibt bestehen. Wird der zahlungshalber oder an Zahlungsstatt gegebene Wechsel mitAnm.is. lediglich eigener Unterschrift vom Schuldner freiwillig eingelöst, so liegt nunmehr eine Leistung zur Erfüllung des Geschäfts vor, aber auch wenn er an dritte redliche Erwerbcr nothgedrungen gezahlt hat, kann das Gezahlte vom Terminschnldner nicht zurückgefordert werden; denn auch hier liegt Leistung zur Erfüllung des Geschäfts vor. Solche Wechseleinlösuug ist wirkliche Zahlung (R.G. 35 S. 196; R.G. vom 22. Juni 1896 in J.W. S. 420, 421). Nur muß die Sache so liegen, daß der Wechselgeber zur Zeit der Weiterbegebung des Wechsels durch den Wechselnehmer Exkurs zu § 376. mit derselben einverstanden war (R.G, vom 6. Mai 1899 bei Holdheim 8 S, 188 sfg.), was allerdings (anders das Reichsgericht a. a, O.) angenommen werden muß, solange er nicht widerspricht: seine in der Hingabe des Wechsels liegende Genehmigung der Weiterbcgebung muß als fortdauernd wirkend erachtet werden; anders auch nicht, wenn der Schuldner in Konkurs geräth. Sache des Konkursverwalters ist es, der Begebung zu widersprechen. Wird ein vorschußweise oder zur Sicherheit gegebener Wechsel nach erledigtem Geschäfte freiwillig bezahlt, so liegt wirkliche Zahlung vor. Wird er aber nothgedrungen an den redlichen Erwerber bezahlt, sei es vor oder nach erledigtem Geschäfte, so kann der Gezahlte zurückgefordert werden. Denn in diesem Falle lag in der Hingabe des Wechsels keine bedingte Leistung nach erledigtem Geschäft, sondern eben nur ein Vorschuß oder eine Sicherung vor. Von Verpflichtungsscheinen gilt das Analoge. r) Ein Rückforderungsrecht ans sonstigem Grunde ist auch hinsichtlich dessen zulässig, was bei oder nach völliger Abwicklung des Geschäfts gezahlt ist. Z. B. wegen Irrthums oder Betruges. Aber eine Zurück- forderuug, die lediglich darauf gestützt wird, daß mau nicht gewußt hat, es lägen ungiltige Börsentermiugeschüste vor, ist nicht begründet, und zwar schon nach Z 66 Abs. 4, außerdem aber auch nach Z 814 B.G.B. 5) Auch ein Vergleich über eine Börsenterminschuld ist unwirksam (vergl. Bolze 2V Nr. 526; R.G. 37 S. 417). Selbst ein gerichtlicher Vergleich über eine solche Schuld ist nichtig, anch wenn der Börscntermingcschästscharaktcr im Prozesse nicht znr Sprache kam (R.G. 37 S. 418). Das ans Grund des Vergleichs Geleistete kann natürlich nicht zurückgefordert werden. Davon gilt das oben Anm. 16 Gesagte. Anch soweit in dem Vergleiche etwas anderes als eine Anerkennung, z. B. ein Verzicht liegt, ist er giltig. Ebenso ist eine im Vergleich liegende Verrechnung giltig, sofern nicht die Verrechnung selbst etwa deshalb ungiltig ist, weil, wie das häufig in solchen Fällen geschieht, zunächst ein Terminschnldsaldo anerkannt und gegen diesen dann aufgerechnet wird. In den letzteren Fällen ist die Verrechnung uugiltig, weil nur gegen eine wirkliche Forderung anfgercchnet werden kann, der anerkannte Terminschnldsaldo aber keine wirkliche Fordcrnng ist, auch nicht etwa als Tcrmiuschuld gilt, welche der Tilgung durch Verrechnung fähig wäre. Sind hiernach einzelne Bestandtheile des Vergleichs giltig, andere uugiltig, dann hängt es von Z 139 B.G.B, ab, ob hier der ganze Vergleich giltig oder ungiltig ist (vcrgl. oben Anm. 15). — Ferner ist die bei Schließung eines Borseutermingeschäftes getroffene Vereinbarung, daß ein bestimmtes Rechtsmittel, z. B. die Revision, ausgeschlossen wird, ungiltig, weil das ganze Geschäft uugiltig ist (R.G. 36 S- 423). ,?) Auch das ergangene schiedsgerichtliche Urtheil kann mit dem Einwände aus § 66 angefochten werden, weil sich derselbe als Gcltcndmachuug der Nichtigkeit des ganzen Vertrages, von welchem der Schiedsvertrag rechtlich nicht zu trennen ist, darstellt (R.G. 27 S. 379; 31 S. 398). Jedoch ist nach Ansicht des Reichsgerichts diese Geltendmachuug zwar uicht dadurch verwirkt, daß sich der Schuldner auf das schiedsgerichtliche Verfahren überhaupt nicht eingelassen hat (R.G. 31 S. 399), wohl aber dadurch, daß er sich eingelassen hat, ohne dort den Einwand zu erheben (R.G. 27 S. 380), wenn auch der allgemeine Widerspruch genügt, daß ein Börsentermingcichäft vorliege (Bolze 20 Nr. 844), und auch ein sonstiges stillschweigendes Bestreiten der Zulässigkeit der schiedsgerichtlichen Prozedur genügt (R.G. 43 S. 408). Verlangt aber der Tcrminschuldner selbst z. B. durch Erhebung einer Widerklage die Entscheidung des Schiedsgerichts, so kann er die Unzulässigkeit des Verfahrens im ordentlichen Prozesse nicht mehr einwenden (R.G. 43 S. 408). S) Die Ungiltigkeit des Geschäftes mnß von Amtswegen berücksichtigt werden. Keine der Parteien kann ans diese Berücksichtigung verzichten. Sobald Exkurs zu Z 376. 1337 erhellt, daß ein Börsentermingcschäft vorliegt und ein Theil nicht eingetragen ist, kann der Richter ein verurthcilendes Erkenntniß nicht fällen (R.G. vom 8. Jnli 1899 bei Holdheim 8 S. 247, jetzt auch citirt in R.G, 44 S. 52). Dagegen hat der Richter nicht das Recht, inquisitorisch zu forschen, ob beide Theile eingetragen sind (abweichend Freund bei Holdhcim 6 S. 174). -) Gleichgiltig ist, ob das Geschäft im Auslande geschlossen, anchA»m.23!. gleichgiltig, ob es im Auslande zu erfüllen ist (Z 68 Abs. 1 des Börsen- gesctzes). Auch ist es nicht gerade nothwendig, daß es im Auslande geschlossen ist nach hiesigen Börsenbcdingungen, es genügt, daß es im Auslande geschlossen ist nach ausländischen Börsenbedinguugen (R.G. 43 S. 91; vergl. auch R.G. von« 8. Juli 1899 bei Holdheim 8 S. 247; R.G. vom 24. April 1900 in der Deutschen Juristenzeitung Band 5 S. 253). Verschieden hiervon ist die Frage, ob ein über ein nichtigesAnm.2«. Börsentermingeschäft ergangenes ausländisches Urtheil iu Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann. Das muß uach der neuen Vorschrift der C.P.O. (Z 328 Nr. 4 C.P.O.) verneint werden. Danach ist die Anerkennung des Urtheils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wcuu die Anerkennung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Unter diesen Gcsetzcswortcn ist (analog unseren Ausführungen in Anm. 5 im Exkurse zu Z 372) der Fall zu verstehen, daß die fortgesetzte Vollstreckung derartiger ausländischer Urtheile in Deutschland einen Zustand schaffen würde, welchen der deutsche Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohles durch ein deutsches Gesetz beseitigen oder nicht aufkommen lassen wollte. Dieser Fall liegt hier vor. Denn dnrch die fortgesetzte Zulassung der Vollstreckung des ausländischen Urtheils würde der durch Z 66 des Börscngesetzes erstrebte Zweck vereitelt werden, der dahin geht, durch Versagnng der richterlichen Anerkennung der Börsentermiugeschäftc das Pnbliknm vom Börsenspiel fernzuhalten und dadurch eine Gefahr,für die Wohlfahrt weiter Kreise des Volkes zu bannen. Sind aber beide Theile in das Börscnregister eingetragen, so ist dasAnm.25. Geschäft giltig. a) Die hier gegebene Giltigkeitsvorschrift bezieht sich nur auf die Geschäfte des Z 48 des Börse ngesetzes und diejenigen Geschäfte, welche nur in unerheblichen Punkten von jener Begriffsbestimmung abweichen. Die Jndikntur des Reichsgerichts, uach welcher auch erheblich abweichende Geschäfte, wenn sie zur Umgehung des Gesetzes geschlossen werden, unter den § 66 fallen, greift hier nicht Platz. Unter den Z 69 fallen solche Geschäfte nicht, wie auch das Reichsgericht Band 42 S. 49 selbst hervorhebt. Denn an die Umgehung können zwar die Nachtheile geknüpft werden, welche an das verbotene Geschäft geknüpft waren, aber die Vortheile, welche an das rite abgeschlossene Geschäft geknüpft werden, werden den Umgehnngsgeschäften nicht zu Theil. Solche Geschäfte also, welche von Z 48 erheblich abweichen, aber doch den allgemeinen Charakter von schablonenhaften Börsengeschäften haben, sind zwar nach der Jndikatur des Reichsgerichts nichtig, wenn sie uuter nicht eingetragenen Personen geschlossen werden? aber dadurch, daß sie zwischen eingetragenen Personen geschlossen werden, werden sie nicht ohne Weiteres giltig und dem Einwände des Differcnzgeschäfts entzogen. Des Vorzugs des Z 69 wird vielmehr nur ein Geschäft theilhaftig, welches dem Z 48 im Wesentlichen entspricht. F) Die Geschäfte sind giltig. Das ist zwar nicht besonders, aber im Z 66zlnm.2S. Implicite ausgesprochen. Die Giltigkcit im Falle der Eintragung ist die Umkehrnng der im Z 66 für den Fall der Nichteintragung angeordneten Ungültigkeit. Im Z 69 wird noch eine besondere Giltigkeitsvorschrift gegeben. Die Giltigkeit wird verschärst durch ein Privilegium: gegen Ansprüche aus solchen Börsentermingeschäften 1338 Exkurs zu 8 376. ist nämlich der Einwand, daß die Erfüllung durch Lieferung vertragsmäßig ausgeschlossen sei, versagt. Also auch dann, wenn wirklich die Erfüllung vertragsmäßig ausgeschlossen war, kann ein Einwand darauf nicht gestützt werden. Der Differenz- einwand ist damit hier vollständig beseitigt und kann auch „auf andere Momente" nicht gestützt werden, da der einzige Inhalt des Differcnzeiuwandes niemals ein anderer gewesen ist, als die Behauptung, die Effcktivlieferung sei durch Abrede ausgeschlossen, eine Behauptung, auf welche eben bei Börsentermingcschäften fortan ein Differenzeinwand nicht gestützt werden kann (dies gegen den entgegengesetzten unklaren Ausspruch der Motive zum Börscngesetz S. 53; Näheres hierüber Staub bei Holdhcim 6 S. 70? zust. Freund bei Holdhsim 6 S. 177). Der Differenz- einwand muß auch uach dem neuen Recht zwischen eingetragenen Personen als vollständig beseitigt gelten, obwohl der Z 764 B.G.B, nicht eine Vereinbarung des Ausschlusses effektiver Erfüllung voraussetzt, sondern sich mit der erkennbaren Absicht begnügt; denn das war ja gerade der Zweck des durch Art. 14 Nr. V E.G. zum H.G.B, ciiigeschobenen Abs. 2 des Z 69, dem H 764 B.G.B, die Geltung aus Börsentermingeschäfte zwischen eingetragenen Personen zu versagen. Das ist der klare Sinn dieses Absatzes 2, und es ist nicht erfindlich, warum Gareis, Handelsrecht 6. Auflage ihm nachsagt: „Dunkel ist der Rede Sinn". (Uebereinstimmend mit uns Werner in der Deutschen Juristenzcituug Band 5 S. 249). Der Differcnz- einwand ist hier aber auch insofern vollständig beseitigt, als er gegen alle Ansprüche aus Börsentermingeschäften, nicht etwa bloß gegen die Klagen auf die Differenz versagt ist. Das geht aus dem umfassenden Wortlaut des H 69 (gegen „Ansprüche" aus Börsentermingeschäften) und aus der Absicht desselben klar hervor: es sollten nicht die Dissercnzklagen beschützt, also die Spieldisscrenz klagbar gemacht werden, sondern die Börsentermingeschäfte unter eingetragenen Personen sollten ihres Spiclcharaktcrs entkleidet, die Börsentermingeschäfte zum reellen Geschüft, der Einwand, Esfcktiverfüllung sei vertraglich ausgeschlossen, radikal beseitigt und damit der durch die Untersuchung der konkludcnten Umstände erzeugten Nechtsunsicherheit begegnet werden, welche sämmtliche Zwecke nicht erreicht würden, wenn nur gegen die Klage ans die Differenz, nicht aber gegen die übrigen Ansprüche aus Börsen- termingeschästen der Differenzeinwand versagt wäre. Es kann also auch auf Lieferung und auf Abnahme geklagt werden. Solche Börsentermingeschäfte sind hiernach wirklich reelle Geschäfte (Kauf oder Kommission u. s. w.). Denn ein Geschäft, welches alle Wirkungen eines Kanfs hat, ist ein Kauf. Oder sollte ein Spiel um eine Geldsumme vorliegen, aus welchem auf Lieferung einer Waare geklagt werden kann? (Dies gegen das Reichsgcrichtsurthcil vom 29. Februar 1896 in J.W. S. 233; gegen Freund, Deutsche Juristenzeitung 1896 S. 215 u. 465; gegen Bondi bei Holdheim 6 S. 136; Näheres hierüber Staub bei Holdheim 6 S. 70). -Anm.27. Selbstverständlich ist endlich, daß nicht bloß ein Einwand im engeren Sinne, eine eigentliche exeextio, auf jene Abrede nicht gestützt werden kann, fondern daß überhaupt die Wirksamkeit des Geschäfts dnrch die Vorschützung jener Abrede nicht in Frage gestellt werdeu kann, das Wort Einwand in Z 69 ist in einem weiteren Sinne gebraucht. Anm.28. Uud weiter ist selbstverständlich, daß eine Anfechtung aus sonstigem Grunde (wegen Irrthums, Betrugs u. s. w.> nicht ausgeschlossen ist (vergl. oben Anm. 19). Auch der Einwand des Scheins ist nicht ausgeschlossen. Besteht aber der Schein nur darin, daß nicht effektiv geliefert, die Differenz aber gezahlt werden soll, so ist ein hierauf gestützter Einwand gemäß H 69 nicht begründet. Anm.2g. o) Ausnahmsweise ist das Geschäft auch ohne Eintragung wirksam, nämlich in Ansehung von Personen, welche im Jnlande weder einen Wohnsitz, noch eine gewerbliche Niederlassung habeu (H 68 Abs. 2 des Börsengesetzes). Das trifft meist auf Personen zu, welche im Auslande wohnen, eigenthümlicher Weise aber auch auf deutsche Landstreicher (vergl. Cosack S. 397). Die Ausnahme bedeutet, daß eine solche Person Exkurs zu § 376. 1339 für die Frage der Wirksamkeit als eingetragen gilt. Schließt eine solche Person mit einer eingetragenen Person ein Geschäft ab, so ist es giltig. Ist der Gegenkontrahent nicht eingetragen, so ist das Geschäft ungiltig, aber nur, weil der Letztere nicht eingetragen ist. Eine andere Ansnahme der hier beregten Art (Kontraheut nicht eingetragen, Geschäft doch wirksam) liegt vor, wenn ein Kontrahent im Register gelöscht, aber in der Gesammtliste noch eingetragen ist, es sei denn, daß der andere Theil von der Löschung Kenntniß hatte (Z 67 Abs. 2 des Börsengesetzes). Ä) Umgekehrt ist in einem Falle das Geschäft ausnahmsweise nicht wirk-Anm.so. sam, obwohl beide Theile eingetragen sind, nämlich dann, wenn die Eintragung den Vorschriften des Börscngesetzes zuwider erfolgt ist und der Mangel dem andern Theil bekannt war (H 67 Abs. 1 des Börsengesetzes). v) Dagegen ist die Rechtsfolge der Ungültigkeit nicht geknüpft an denAnm.si. Thatbestand des Z 78 des Börsengesetzes. Diese Strafvorschrist umsaßt zwar auch die Verleitung zu Börsentermingcschäften nnd findet auch Anwendung, wenn beide Theile eingetragen sind. Aber civilrechtliche Folgen knüpft das Gesetz an diesen Thatbestand nicht und hat es nicht knüpfen wollen, obgleich Wiener (Das Diffcrenzgeschnst) und die Börsencnquete der Kommission dies vorgeschlagen hatte (Motive S. 6V). Nothwendig aber ist die Folge der Ungiltigkeit bei Verbotsgesetzcn nicht (vergl. Z 134 B.G.B., Kammcrgcricht vom 9. April 1300 in der Deutschen Juristenzeitung über das Verhältniß der Lottcrievcrbote zum Z 763 B.G.B.). II. Die Differeuzgcschnfte. 1. Die Begriffsbestimmung nud ihre Eutstchnngsgcschichte. Ein reines Diffcrenzgeschäft ist Anm.gs. nach der Definition, welche Z 764 B.G.B, giebt, ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapiercn lautender Vertrag, der in der Absicht geschlossen ist, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börse»- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Theil an den gewinnenden gezahlt werden soll. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung verdankt ihre Entstehung derAnm.zz. bekannten Judikatur des Reichsgerichts (vergl. unsere S. Aufl. M 32 sfg. zu Art. 357). Die Ergebnisse dieser Judikatur sollten festgelegt werden (vergl. den Konimissionsbericht zu Z 764 B.G.B.). Aber sie sind nicht nur festgelegt, sondern der Begriff ist über die Konstruktion des Reichsgerichts hinaus erweiterr worden. Denn das Reichsgericht hatte stets an dem Erfodcrniß der Vereinbarung des Ausschlusses effektiver Erfüllung festgehalten, wenn es auch mit dem Erfordernisse dieser Vereinbarung etwas frei operirte, freier Wohl als bei sonstigen Vereinbarungen. Die neue Vorschrift aber sieht davon ab, daß der Ausschluß der effektiven Erfüllung vereinbart morden ist, sie begnügt sich damit, daß die Absicht dahin ging, daß nur die Kursdifferenz gezahlt werden soll, uud auch diese Absicht braucht nur bei dem einen Theile vorhanden zu sein, der andere Theil braucht sie nur gekannt zu haben; ja er braucht sie nicht einmal gekannt zu haben, wenn seine Nichtkenntniß auf Fahrlässigkeit beruhte. L. Auf welche Geschäfte bezieht sich Z 764 B.G.B. ? Es sollten damit alle diejenigen Anm.34. Börsengeschäfte getroffen werden, welche das Börsengcsetz nicht treffen will. Das Börsengesetz ist als Spezialgesetz für eine bestimmte Klasse von Geschäften gedacht. Seine Vorschriften sollten durch Z 764 B.G.B, nicht berührt werden, wie dies in Z 69 Abs. 2 des Börscngesetzes einem entstandenen Zweifel gegenüber nachträglich hervorgehoben wurde. Indem der H 764 B.G.B, die Ungiltigkeit von börsenmäßigen Geschäften ausspricht, trifft er also die eigentlichen Börscntermingeschäfte nicht: die unter nicht eingetragenen Personen abgeschlossenen Börsentermingeschäfte sind vielmehr ungiltig auch ohne die besondere Voraussetzung des § 764 B.G.B., d. h. so ip8c> wegen der bloßen Nichteintragnng, ohne daß die Absicht nur die Kursdifferenz zu zahlen festgestellt wird, ja auch baun, wenn die gegentheilige Absicht festgestellt wird. Die unter eingetragenen Personen abgeschlossenen 1340 Exkurs zu Z 376. Börsentermingeschäfte aber sind giltig, auch weun die Absicht der bloßen Kursdifferenz- zahlung festgestellt wird- Faßt man nun die Ungiltigkeitsvorschrift des Börsengesetzes in jenem weiten. Sinne auf, den das Reichsgericht für zutreffend halt (vergl. oben Aum 3 uud 4)^ iudcm jedes Geschäft uutcr Z 66 des Börsengesetzes fällt, durch welches der Zweck des Gesetzes, die Fcrnhaltung des Publikums vom Börsenspicl, vereitelt wird, so wird die Anwendung, des § 764 B.G.B, bedeutend eingeengt. Denn nach der Judikatur des Reichsgerichts sind ja alle börsenmäßigcn Geschäfte unter nicht eingetragenen Personen ungiltig, auch wenn sie nicht gerade uutcr die Definition des Z 48 falle». Da nun andererseits die unter Z 48 fallenden Geschäfte unter eingetragenen Personen durch § 6!> des Börscugcsetzcs dem Disfcreuzeinwandc entzogen sind, so bleiben uutcr Zugrundelegung der Judikatur deK Reichsgerichts für die Anwendung des Z 764 B.G.B, nur übrig diejenigen börscnmäßigen Geschäfte, welche unter eingetragenen Personen abgeschlossen werden, aber nicht unter die Definition des K 48 fallen. Dadurch und durch den Umstand, daß die Eintragung des Börscnpublikums gänzlich unterbleibt, die Eintragung in das Börsenregister überhaupt fast gauz unpraktisch geblieben ist, sinkt des Z 764 B.G.B, durch jeue reichsgerichtlich? Judikatur zur praktischen Bedeutungslosigkeit herab. ^) Anm.ss. Wir erachten, hiervon abweichend, den Z 764 B.G.B, für anwendbar auf alle diejenigen Börsengeschäfte, uutcr nicht eingetragenen Personen oder unten eingetragenen Personen, welche nicht unter Z 48 des Börscngesctzcs fallen, also insbesondere auch auf Fixgeschäfte, bei welchen nicht alle Requisite des Z 48 des Börsengcsetzes vorhanden sind^ und ans die handelsrechtlichen Lieferungsgeschäfte. Beim Kassegeschäfr wird die Konstruktion des Disferenzeinwandcs schon schwieriger sein, aber begrifflich ist er- auch hier möglich, und die Gerichte werden nicht gerade sonderlich abgeneigt sein, den Difserenz- einwand beim Kassegefchäft z. B. dann zuzulassen, wenn zwar per Kasse gekauft worden ist, der Bankier sich aber eiu für allemal oder jedesmal die Ermächtigung hat ertheilen lassen, über die angeschafften Papiere frei zu verfügen. In solchen Fällen kann leicht angenommen werden, daß es beiden Theilen nur um die Kursdifferenz des Anschaffungsund Veränßerungstagcs zu thun war. Will der Bankier beim Kassegcschäft vor dem Differcnzeinwande geschützt sein, so muß er die angeschafften Stücke stets dem Kunden ausliefern oder wenigstens effektiv in sein Depot legen. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. April 1900 (J.W. S. 445) ist ausgeführt, daß, weun der Kunde die im Kassegeschäft durch die Bank verkauften Effekten niemals an die Bank oder an Dritte geliefert hat, die Vermuthung nahe liegt, daß auch bei ihneu keine reellen Geschäftsabschlüsse beabsichtigt worden seien. Der Z 764 B.G.B, steht der Anwendung auf Kassengeschäfte nicht entgegen. Zwar lautet sein Wortlaut so, als bezöge er sich nur auf Zeitgeschäfte; allein die Worte sind nur schlecht gewählt, die zweifellose Absicht des Gesetzes ging dahiu, alle Börsengeschäfte zu treffen, uud darum mnß der Z 764 B.G.B, über seinen Wortlaut hinaus ausdehnend iuterpretirt werden^). Anm.zo. 3. Die einzelnen Bestandtheile der Definition. a.) Ein ans Lieferung von Waaren oder Werthpapieren lautender Vertrag muß es sciu. Ucbcr Waaren und Wertpapiere s. Anm. 36ffg. zu Z 1. Kuxe fallen nicht darunter. Sollen Geschäfte über diese aus ähnlichen Gründen nichtig sein, so müssen die Erfordernisse des Scheingcschäfts nach ZZ 117 und 118 B.G.B, vorliegen. Eine eigenthümliche Konsequenz dieser Anschauung ist, daß hiernach, während der Z 6S durch eineu ciugejchobeueu Abs. 2 davor geschützt wurde, durch Z 764 B.G.B, berührt zu werden, dieser selbst durch Z 66 in seiner praktischen Bedeutung beinahe ganz aufgehoben wird. 2) Das ist eine ganz andere Art von Interpretation, als sie (vergl. oben Anm. 3 n. 4) das Reichsgericht beim H 66 des Börsengcsetzes für zulässig hält. Dort will das Reichsgericht den Z 66 nicht blos anwenden ans Geschäfte, die das Gesetz treffen wollte, sondern auf solche, die es nicht treffen wollte, die aber seinen wirthschaftlichen Zweck vereiteln. Exkurs zu Z 376. 1341 b) Es muß die Absicht vorliegen, daß der Unterschied zwischen dem ver-Amn.z?. einbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Liefcruugs- zeit von dem verlierenden Theil an den gewinnenden gezahlt werden soll. Es genügt, wenn nur die Absicht des einen Theils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andereTheil aber dieseAbsicht kennt oder kennen muß. In den meisten Fällen werden die Rechtsrcgeln über das Scheingeschäft aus-Amn.Zs. reichen, um ein solches Geschäft für nichtig zu erklären. Denn meist wird eine wirkliche Vereinbarung vorliegen, daß nur die Kursdifferenz gezahlt werden soll. Ist dies der Fall, dann liegt ein Lieferungsvertrag nur dein Namen nach vor, in Wahrheit aber sind die auf Lieferung und Abnahme der Waare lautenden Verpflicht» ngs- erklärungcn im gegenseitigen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben und das Geschäft ist deshalb nichtig (Z 117 Abs. 1 B.G.B.). Durch jene Erklärung soll in solchen Fällen nur das eigentliche Rechtsgeschäft dnrch das Spiel verdeckt werden nud es gelten daher die sür das Spiel geltenden Vorschriften (Z 117 Abs. 2 B.G.B.). Oft wird schon deshalb Nichtigkeit vorliegen, weil der eine Theil (der Kunde) die auf Lieferung und Abnahme gerichteten Erklärungen nicht ernstlich und iu der Erwartung abgegeben hat, der Mangel der Ernstlichkcit werde von dem andern Theil (dem Bankier) nicht verkannt worden. Auch in diesem Falle ist das Geschäft schon nach allgemeinen Rcchts- grundsätzen nichtig (Z 113 B.G.B.). Aber unser Z 764 B.G.B, geht noch weiter. Wenn beide Theile die Abfielst «lmn.ss. haben, nur die Kursdifferenz zu zahlen, nicht aber effektiv zu liefern und abzunehmen, ^o erblickt er darin die Erfordernisse eines Spielvcrtrages. Er geht also davon aus, daß, wenn die Parteien die Absicht haben, nicht effektiv zu erfüllen, sie auch die auf Lieferung nnd Abnahme gerichteten Vcrpflichtnngserklärungen nicht ernstlich abgegeben haben, daß sie vielmehr in solchem Falle nur spielen wollten. Begrifflich zwingend ist diese Anschauung nicht (vcrgl. aus der früheren Jndikatur R.O.H. 6 S. 224; 15 S. 273; R.G. 12 S. 17; Bolze 1 Nr. 1103; 14 Nr. 450). Haben die Parteien auch nicht die Absicht, einen Licferungsvcrtrag durch wirkliche Lieferung und Abnahme zu lösen, sondern nur durch Zahlung der Differenz, des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, fo wird dadurch die Ernstlickkcit des Licfernngsvcrtrages begrifflich nicht ausgeschlossen. Ihre Absicht und die Art, wie sie den Vertrag lösen wollen, ist nicht entscheidend für den Bertragscharakter. Man kann sich sehr wohl durch ciucn ernstlichen Lieferungsvertrag zur Lieferung verpflichten und doch die Absicht haben, den Licferungsvcrtrag durch Zahlung der Differenz zu lösen. Man kann ja dnrch den anderen Theil im Wege Rechtens gezwungen werden, das Entgegengesetzte dessen zn thun, was man die Absicht hatte zu thun, nämlich zu erfüllen, wie es die übernommene Vcrtragspflicht gebietet. Aber das ueue Gesetz geht nnn einmal davon aus, daß, wenn beide Theile die Absicht haben, den Vertrag durch Zahlung der Differenz zu lösen, hierin nicht ein rechtlicher Liefcrungs- vertrag, sondern ein Spiel zu erblicken ist. Das B.G.B, geht aber noch weiter: auch wenn nur ein Theil die Absicht hat,Anm.«o. ben Vertrag durch Zahlung der Differenz zu lösen, der andere Theil aber diese Absicht gekannt hat, liegt ein Spiel und kein ernstlicher Licfernngsvertrag vor. Begrifflich ist dies noch weniger zwingend. Denn der andere Theil, der diese Absicht nicht hat, hat es ja in der Hand, den, der jene Absicht hat, zu zwingen, seiner Absicht zuwider den Vertrag durch Erfüllung zu lösen. Die Absicht des einen Theils, nur die Differenz zu zahlen, geht den anderen Kontrahenten nichts an; aber das Gesetz bestimmt, daß in solchem Falle ein Spiel vorliegt. Das Gesetz geht aber endlich noch weiter: auch dann, wenn der eine Theil die Anm.». Absicht der Lösung des Vertrags durch Kursdifferenz hat und der andere Theil dies nicht wußte, diese Unkenntnis; aber auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat, liegt kein ernstlicher Kaufvertrag vor, sondern ein Spiel. Daß dies vollends begrifflich nicht zwingend ist, braucht nicht weiter hervorgehoben zu werden. 1.842 Ezkurs zu Z 376, Anm,4S. 4. Die Anwendung des Z 764 B.G.B, im Einzelnen wird sich anschließen an die Judikatur des Reichsgerichts und die hiernach für den Differcnzcharakter sprechenden konkludenten Umstände. Das Reichsgericht hatte bekanntlich bei dem Disferenzeinwande unter dem früheren Recht die für den Differenzcharakter sprechenden konkludentcu Umstände in umfassendem Maße zur Anerkennung gebracht, und wenn auch die Begriffsbestimmung des Differenzgeschäfts nach Z 764 B.G.B, eine andere, weitere ist, als die, welche das Reichsgericht unter dem früheren Recht gab, so war doch das Reichsgericht in der Anerkennung der konkludcntcn Umstände schon so weit gegangen, daß schon seine Rechtsprechung alle diejenigen Fälle traf, auf welche Z 764 B.G.B, anwendbar ist. Denn das Reichsgericht hatte ja aus der Absicht der nichtcsfektiven Erfüllung, auch weun nur der eine Theil diese Absicht hatte, dies aber dem andern erkennbar war, geschlossen, daß eine Vereinbarung nach dieser Richtung vorliegt (vergl. Bolze 20 Nr. 527; R.G. vom 28. Februar 1398 iu J.W. S. 293). Anm.43. Wenn das Reichsgericht die nach früherem Recht nothwendige Vereinbarung als vorliegend erachtet hat, ohne Rücksicht auf den Hinweis darauf, daß der Spekulant durch das Geschäft sich decken kann, >so muß dies jetzt noch mehr gelten. Jetzt, wo nicht eine Vereinbarung, sondern nur die erkennbare Absicht, nicht effektiv zu erfüllen, vorzuliegen braucht, greift noch mehr die Erwägung durch, daß „die bei allen Spekulationsgeschäften vorhandene börsenmäßige Möglichkeit der Deckung nur für den auf Gewinn durch Umsatz spekulirenden Kaufmann einen Sinn hat, nicht aber für den Spekulanten, der nicht umsetzen will und kann, weil er weder den Preis zahlen, noch die Waare liefern kann" (vergl. Bolze 21 Nr. 499; R.G. vom 28. Februar 1898 in J.W. S. 293). Anm.44. Jetzt muß man daher mit noch größerem Recht als früher dazu gelangen, im Grunde genommen die Spekulationsgeschäfte jedes Privatmannes, die weiter reichen, als er durch Abnahme und Lieferung in na-tura erfüllen kann, für reine Differenzgeschäfte zu erklären. Dabei wird, wie früher, auf das Unvermögen der Abnahme und Lieferung in natnin, auf das geringe Depot, den Lebensberuf, die Höhe der Umsätze Gewicht zu legen sein, desgleichen auf die bei den Verhandlungen gefallenen Erklärungen (z. B- Sie brauchen nicht abzunehmen). (Vergl. nach früherem Recht R.G. 34 S. 83 u. 264; Bolze 20 Nr. ö28 u. 530). Jetzt noch mehr als früher muß betont werden, daß, wenn aus sonstigeu Umständen — Vermögenslage, Lcbensberuf, nicht erfolgten Lieferungen — ein Anzeichen (das Reichsgericht sagt: „eine Anzeige") für das Diffcrenzgcschäft vorliegt, nicht die allgemeine durch den Börsenverkehr gebotene Möglichkeit für Eingehung von Deckungsgeschäften genügt, um jene Anzeichen zu beseitigen, sondern nur der Nachweis bestimmter aus der konkreten Sachlage entnommener Gegenmomente (vergl. nach früherem Recht R.G. vom 16. u. 19. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 90 u. 91; Bolze 22 Nr. 465). Anm.45. Kein Hinderniß für das Vorliegen der Absicht der bloßen Differenzzahlung und dem zu Folge des reinen Differenzcharakters ist das Bestehen von Schlußscheinen, in denen Effektiverfüllung vereinbart ist. Das ist, wenn die Absicht der bloßen Disserenzzahlung als vorhanden anzunehmen ist, nur die Form, in welche das Spiel gekleidet wurde (R.G. 30 S. 29; Bolze 14 Nr. 450, 451; 22 Nr. 465). Anm.is. Daß der Bankier nur als Kommissionär beauftragt wurde, die Geschäfte für den Kunden auszuführen, ist für das Reichsgericht (R.G. 34 S. 83 u. 264) kein Hinderniß für die Annahme des Differenzgeschäfts. Das ist auch nach neuem Recht dann richtig, wenn die Umstände dafür sprechen, daß ein eigentlicher Auftrag nicht vorliegt, sondern daß die Absicht dahin geht, die Stücke nicht effektiv abzunehmen oder abzuliefern, die zwischen Kommittent und Kommisionär entstehenden Rechtsbeziehungen vielmehr durch Diffcreuzzahlungen zu lösen. Der Z 764 B.G.B, kommt dann mindestens zur analogen Anwendung. Darüber, ob ein ernstgemeinter Auftrag zum Abschluß von reinen Differenzgeschäften giltig ist, siehe unten Anm. 60. Anm.47. 5. Die Rechtsfolge des Vorlicgcns eines Diffcrcnzgcschiifts ist, daß der Vertrag als Spiel aufzufassen ist. Ueber die Rechtsfolgen des Spiels aber fagt Z 762 B.G.B.: Exkurs zu Z 376. 1345 Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Ivettschuld dem gewinnenden Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkcnntniß. Es wird also ein Schuldverhältniß nicht begründet; Verbindlichkeiten, die zum Zweck der Erfüllung einer Spielschuld eingegangen waren, insbesondere Schuldancrkcnntnisse, sind ebenfalls ungiltig, und nur das auf Grund des Spiels Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. a) Klage und Einrede aus solchen Geschäften wird versagt. Es kannAnm.ä«. weder die Auszahlung des Gewinnes verlangt, noch die Bezahlung des Verlustes, noch auch Lieferung, oder Abnahme der Waare, noch auch Ersatz von Auslagen (Stempel und Provision) verlangt werden. Auch die bestellten Sicherheiten sind unwirksam (R.G. vom 25. April 1900 in J.W. S. 495; warum Cosack, Bürgerliches Recht Z 157 Nr. 2» das Rückforderuugs. recht von Sicherheiten ausschließen will, ist nicht klar). Nur das auf Grund des Spiels Geleistete d. h. zur Erfüllung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden). Pfänder und Pfandrealisirungscrlöse können daher zurückgefordert werden (vergl. oben Anm. 14); werden aber Pfänder mit Einwilligung des Schuldners rcalisirt und zur Deckung verwendet, so liegt wirkliche Leistung auf Grund des Spiels vor, und es kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden (vergl. oben Anm. 14). Auch ein gezahlter Einschuß kann zurückgefordert werden, sofern er ein Depot Anm.4». ist, eine Hingabe zur Sicherung. Denn wenn auch „das auf Grund des Spiels Geleistete" nicht zurückgefordert werden kann, so ist doch ein solcher Einschuß nicht auf Grund des Spiels „geleistet", sondern nur zum Zwecke der Sicherung der künftigen Spielschuld gegeben. Leisten heißt aber im Sinne des B.G.B, erfüllen (vergl. Z 241 und zahlreiche andere Stellen). Auf Grund des Spiels leisten heißt eine Spielverbindlichkeit - erfüllen. Ist aber der Einschuß eine Vorschußzahlung, so kann er nicht zurückgefordert werden; denn das Geleistete braucht nicht gerade nach Entscheidung des Spiels gegeben zu werden, um der Zurllckforderung entzogen zu sein (Planck, Anm. 2 s, zu §762 B.G.B.). Die Entscheidung des Reichsgerichts Band 38 S. 232, welche sich für das Recht der Rückforderung eines Einschusses ausspricht, kaun daher mir dann auf das neue Recht angewendet werden, wenn es ein Einschuß zum Zwecke der Sicherung ist; die Annahme, daß nur das der Zurückforderung entzogen sei, was nach verlorenem Spiel, also nach Entscheidung des Spiels geleistet ist, trifft für das Recht des B.G.B, nicht zu. Eine geleistete Bürgschaft ist ungiltig (vergl. Anm. 2 zu Z 349). ki) Für Schuldanerkcnntnisse und Novation gilt das oben Anm. 15 Gesagte, «nm.s». c) Nur das kann nicht zurückgefordert werden, was auf Grund des SpielsAnm.si. geleistet worden ist. Es bedeutet das nicht dasselbe, wie die in den Z 66 des Börsengesetzes gebrauchten Worte: das bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts Geleistete. Vielmehr kann alles, was auf Grund des Spiels geleistet ist, auch das, was vor Entscheidung des Spiels, also vor Abwickelung des Geschäfts, geleistet ist, nicht zurückgefordert werden kann (vergl. Anm. 49). Mit dieser Maßgabe aber gilt das oben Anm. 16 Gesagte. Vergl. daselbst Anm. ss^- Näheres, insbesondere über die Hingabe an Zahlnngsstatt, besonders den Fall, wo Papiere zum Verkauf und zur Verrechnung gegeben wurden, über die vereinbarte Kompensation oder Verrechnung. Die im Voraus vereinbarte Kompensation gilt hier ebenfalls nicht: denu sie enthält eine Verbindlichkeit, die zum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingegangen wird, es ist die Verbindlichkeit, sich die künftige Aufrechnung gefallen zu lassen, und daher nach Z 762 Abs. 2 B.G.B, ungiltig. Sie enthält nicht 1344 Exkurs zu Z 376. etwa eine bedingte Aufrechnung, und würde sie eine solche enthalten, so wäre sie nach § 388 B.G.B, unwirksam. Unm.ss. ä) Bei Wechseln muß unterschieden werden: Werden sie als Einschuß zur Sicherheit gegeben, so können sie zurückgefordert werden. Der erhobeneu Wechselklage kann der Einwand, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 82 vorliegen, entgegengesetzt werden. Das Gleiche aber gilt von Wechseln, welche vorschußweise gegeben sind; denn sie enthalten eine Verbindlichkeit, welche zum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingegangen wird, weshalb Z 762 Abs. 2 B.G.B. Platz greift. Und ebenso gilt dies von Wechseln, welche Zahlungs- halber gegeben werden (vergl. nach früherem Recht Bolze 2V Nr. 526; vergl. anch Staub W.O. Z 37 zu Art. 82). Die Zweifelsfrage, ob ein an Zahluugsstatt gegebener Wechsel die Unwirksamkeit der Diffcrenzschuld heilt, wird jetzt gelöst durch Z 762 Abs. 2 B.G.B. Denn auch ein solcher Wechsel ist eine Verbindlichkeit, welche der verlierende Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingeht, (vergl. R.G. vom 25. April 1S00 in J.W. S. 495), doch gilt das nur für Wechsel, welche lediglich die eigene Unterschrift des Schuldners tragen; werden Wechsel, die der Schuldner in Händen hat, und die die Unterschrift anderer Personen tragen, an Zahlnngsstatt zur Begleichung einer Differenzschuld gegeben, so ist zwar das eigene Giro des Schuldners insofern bedeutungslos, als es keiue Verpflichtung erzeugt, aber die Ucbertragungswirkuug des Giros bleibt bestehen (vergl. oben Anm. 17). Anm.54. Wird der vorschußweise oder zahlungshalber oder an Zahlnngstatt gegebene Wechsel mit lediglich eigener Unterschrift vom Schuldner freiwillig eingelöst, so liegt wirkliche Zahlung vor. Aber auch weun einem dritteu redlichen Erwcrber nothgedrungen bezahlt werden mußte, kann das Gezahlte vom Diffcrcnzschuldner nicht zurückgefordert werden; denn auch hier liegt wirkliche Zahlung vor; ein Zahlungsversuch, der nunmehr definitiv geworden ist (R.G. 35 S. 196; R.G. vom 22. Juni 1896 in J.W. S. 420, 421). Nur muß die Sache so liegen, daß der Wechselgelder zur Zeit der Realisiruug des Wechsels durch den Wechselnehmer noch mit derselben einverstanden war (R.G. vom 6. Mai 1899 bei Holdheim 8 S. 188 ffg.), was allerdings (anders in dieser Hinsicht a. a. O.) angenommen werden muß, weun er nicht widerspricht: seine bei der Hingabe erfolgte Geuehmiguug muß als fortdauernd wirksam erachtet werden; anders auch nicht, weun der Disferenzschulduer in Konkurs geräth. Von Verpflichtungsscheinen gilt das Analoge. Anm.55. e) Die Znrückfordernng wird auch dadurch nicht möglich, daß der Differenzschuldner nicht gewußt hat, es handle sich nm eine klaglose Differenzschuld. Wohl aber sind andere Anfechtuugsgrüudc nicht ausgeschlossen (wegen Irrthums, Betrugs u. f. w.). Vergl. hierüber obcu Anm. 19. Aiim.ss. k) Ueber Vergleiche gilt das oben Anm. 2V Gesagte. Anm,57. K) Ueber das schiedsgerichtliche Urtheil gilt das in Anm. 21 Gesagte. Anm.53. v.) Gleich giltig ist auch hier, ob das Geschäft im Auslande geschlossen ist, anch gleichgiltig, ob es im Auslande zu erfüllen ist (vergl. oben Anm. 23; auch Bolze 22 Nr. 11). Ein im Auslande ergan genes Urtheil aus einer Diffcrenzschuld kann im Julande nicht vollstreckt werden. Die Begründung ist die gleiche, wie oben Anm. 24. Aum.ss. i) Gcsellschaftsverträge zum Zwecke des Abschlusses von Disserenzgcschüften sind jedenfalls insoweit giltig, als auf Zahlung des Verlustes oder Gewinnes geklagt werden kann (R.G. 43 S. 152, wo auch auf die Bestimmungen des B.G.B. Bezug genommen ist). Die weitere Frage, ob aus solchen Gesellschaftsverträgen auf Zahlung vou Einschüssen znm Zwecke der Ausführung uud auf Ausführung von Differenzgeschäften geklagt werden kaun, läßt das Reichsgericht iu Band 43 S. 152 dahingestellt. Sie ist zu bejahen. Wie das Reichsgericht in dieser Entscheidung anerkennt, ist das Differenz» Exkurs zu Z 376, >,'> geschäft weder ein verbotenes, noch ein unsittliches Geschäft. Ist dies aber der Fall, und ist deshalb, wie das Reichsgericht weiter anerkennt, die gesellschaftliche Vereinigung zum Abschlüsse von solchen Geschäften überhaupt giltig, dann ist kein Grnnd ersichtlich, warum nicht auch auf Erfüllung dieser Societät in jeder Beziehung geklagt werden kann. Warum sollen sich zwei Personen nicht giltig vereinigen können, um Geschäfte zu machen, die klaglos sind? Mus; denu der erstrebte Gcsellschaftszweck rechtlich cr- zwingbar sein? Es genügt vielmehr, wenn er sittlich und nicht gesetzlich unzulässig ist. Das Gleiche muß gelten von Aufträgen zu DiffcrenzgeschäftenAnm.«o. . a) Also eigentlich nicht Qnantitätsmängel. Aber unter Umständen werden gemäß Z 378 auch diese nach den Regeln des Z 377 behandelt. Außerdem aber kaun ein Qnantitätsmängel zugleich Qualitätsmangel sein, z. B. zu große oder zu kleine Dimensionen bei Garnfäden von bestimmter Länge (R.O.H. 15 S. 411), bei Tapeten von bestimmten Dimensionen (R.O.H. 15 S. 303), das Fehlen einzelner Stücke bei einer Kollektion von Waaren in bestimmter Mustcrzusammenstclluug, oder bei einer komplettcn Zimmereinrichtung. Vergl. die Beispiele bei O.L.G. Hamburg in S.?. 38 S. 212: Gläser mit ein- gemachien Fischen, die deren zu wenig enthalten; Bretter, welche zu dick oder zu dünn sind; Tuche, die zu schmal sind; Stücke Schlachtvieh, welche nicht das zugesicherte Schlachtgewicht haben. Auch eine Partie Waaren (sog. Ramschposteu) ist 85* 1348 Handelskauf. Z 377. ein uutheilbares Ganze: Zuviel- oder Zuwcniglieferung verändert die Qualität des Postens. Der Quantitätsmaugcl ist daun zugleich Qualitätsmangel, wenn der Posten unthcilbar ist. Das Erkennungszeichen für die Untrcnnbarkeit oder Un- theilbarkeit liegt bei einer Mankoliefcrung darin, daß das Gelieferte in Folge des Manko uicht bloß im numerischen Verhältniß zum Ganzen, sondern um ein Plus miudcrwcrthig wird, und ebenso bei einer Zuviclscnduug dariu, daß die Ausscheidung des Zuviel das Gauze nicht bloß entsprechend, sondern um ein Plus cutwcrthen würde. In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Zuwenig und eine Ausscheidung des Zuviel ohne unverhältnihmäßige Eutwerthung des Ganzen nach der Sachlage nicht thunlich, und deshalb liegt ein Qualitätsmangel vor (vergl. unten Anm. 143, wo die Uutreunbarkeit von einem andern Gesichtspunkte aus behandelt wird, näm- lich für den Fall, daß die untrennbaren Gegenstände zwar alle geliefert sind, aber ein Theil mangelhaft). Anm. ?. Auch dann kann eine Zuvielsendung ein Qualitätsmangel sein, wenn die Ausscheidung des Zuviel zwar thunlich ist, insofern sie die Waare nicht entweichen würde, aber zeitraubend uud kostspielig wäre (R.O.H. 18 S. 242; R.G. 23 S. 127; R.G. in 26 S. 572). Vergl. unten Anm. 144. Anm. s. /?) Auch sonstige Vertragswidrigkeiten sind nicht gemeint: in Bezug auf die Zeit (Zuspätsendungen — R.G. 1 S. 21 — oder Zufrühsendung), in Bezug auf den Ort, in Bezug auf die Art der Lieferung (z. B. Versendung ans einem theureren Verkehrswege, oder auf ungünstige Art (z. B. mit Begleitschein I statt mit Begleitschein II; Bolze 19 Nr. 574); in Bezng ans die Erfüllung sonstiger Zusagen, z. B. Nichterfüllung des zugesagten Alleinverkaufs, Nichtiuseriruug der Uebcrtragung des Verkaufs trotz Zusage; Bestehen einer höheren Spiritnssteucr als garantirt (Bolze 8 Nr. 499); Mangel des vereinbarten Attestes über den Zustand der Waare bei der Abladung (Bolze 4 Nr. 714); desgleichen regelmäßig die Verpackung (Bolze 21 Nr. 482); vergl. jedoch über die Verpackung das Folgende. Anm. s. Es muß aber auch hier betont werden, daß auch Abweichungen anderer Art sich oft als Qualitütsmüngel darstellen, wenn z. B. Verpackung der Waare in kleinen Kistchen bedungen ist (R.O.H. 11 S. 106; vergl. Bolze 4 Nr. 724 — Nichtübereinstimmung des Maßes mit den Angaben auf den Etiquetten ist Qualitätsmangel, weil die Enthüllung der Waare dieselbe entwcrthet hatte —; Bolze 8 Nr. 500 — beim Büchsenhopfen gehört die Verpackung zur Qualität —; ferner Bolze 12 Nr. 457 — Schmalz in schweren Fässern ist schlechter verkäuflich, daher hier schwere Tara Qualitätsmangel —; Bolze 14 Nr. 425 — Verpackung von Cigarren ist meist Eigenschaft der Waare). Anm.io. 7) Am allerwenigsten gehört dazu eine Abweichung vom bedungenen Preise. Der Käufer ist weder verpflichtet, die Preisberechnung in der Faktura zu moniren oder sofort zu mouircn, wenn sie vom bedungenen Preise abweicht, noch ist er berechtigt, die Waare deshalb zur Disposition zu stellen oder den Empfang abzulehnen. Er ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, die Waare anzunehmen. Die Rüge kommt regelmäßig znrecht, wenn sie bei der Preisrcgulirung crsolgt (vergl. R.O.H. 1 S. 149; 2 S. 332; 6 S. 166; Bolze 3 Nr. 714; R.G. vom 21. März 1894 bei Holdheini 3 S. 327); doch kann nach Treu und Glauben im Handelsverkehr hier unter Umständen eine sofortige Monitur gefordert werde». Aus keinen Fall aber greifen die formellen Borschriften des Z 377 Platz (vergl. über die Unterschiede, die sich hieraus ergeben, untcu Anm. 157j. Auch abweichend Gareis-Fuchsbergcr Note 120, welche die Moniturpflicht sogar schon von Empfang der Faktura an erstrecken. Auch kann unter Umständen dem Käufer das Recht zugestanden werden, die Annahme der Waare abzulehnen, wenn ihm die Zahlung eines höheren als des verabredeten Preises zugemuthet wird, es müsseu dann allerdings die aus der Annahme entstehenden Gefahren erhebliche sein (vergl. Bolze 5 Handelskauf, Z 377, 1349 Nr. 647). Jcdenfclls darf der Käufer, wenn er die Waare des Preises wegen beanstandet hat, es nicht unterlassen, auch die Qualität zu bemängeln, da die erstere Rüge die zweite keineswegs ersetzt (R.O.H, 2 S. 382; 6 S. 166). II. Die Mängelrüge selbst und ihre Grundlage, die Untcrsnchmig. L,, Die Grundlage der Mangelanzeige ist die Untersuchung. 1. Verhältniß der Untersuchung zur Mängelanzeige. Wohlbcwußt bringen wirUmn.n. das Moment der Untersuchung in dieses untergeordnete Verhältniß zur Mangelanzeige, Nach dem Wortlaute des Gesetzes ist allerdings die Untersuchung dem Käufer als Pflicht auferlegt und der Mangelanzeige ebenbürtig an die Seite gestellt. Aus der Natur der Sache aber ergiebt sich, daß die Untersuchung nicht den Charakter einer der Mäugclauzcige- pflicht koordinirtcn Rechtspflicht hat, sondern nur als Grundlage der Mangelanzeige in Betracht kommt in dem Sinne, daß der Käufer berechtigt ist, seine Mangelanzeige ans eine Untersuchung der Waare zu stützen. Daraus folgt, daß die Müngclanzcige auch dann dem Gesetze ent-Anm,i2, spricht, wenn der Käufer die Waare nicht untersucht hat. Der Käufer kann die Kenntniß der Mängel auch anderswoher haben, z, B. von seinen Abnehmern (R,O,H, 8 S. 221) oder sie nur vermuthen oder aufs Geradewohl behaupten, wenn er sie nur rechtzeitig rügt und sie wirklich vorhanden sind (R,O,H. 12 S. 92; 13 S, 10; 15 S. 201), Daniit hängt es zusammen, daß der Käufer auch vor der Ankunft der Waare am Ablieferungsorte die Mängel anzeigen kann (vergl, nntcn Anm. 28). 2. Die Untersuchung muß, wenn sie erfolgt, sachgemäß und rechtzeitigAmn.is. geschehen, a) Sachgemäß. Was dies bedeutet, sagt das Gesetz nicht, wie es dieses Erfordernis; überhaupt nicht hervorhebt; worin das Erfordernis; besteht, crgicbt sich aus dem Zweck der Untersuchung und der Handelssitte (vergl. R,G, in 26 S, 571). Dieselbe soll dem Käufer die zuverlässige Ueberzeugung von der Beschaffenheit der Waare verschaffen. Demzufolge involvirt das Recht der Untersuchung das Recht des Käufers, die Sache so lange und in der Weise zu prüfen, daß er in der Lage ist, zu einem zuverlässigen Urtheile über die Beschaffenheit der Waare zu gelangen. Die zur Untersuchung erforderliche Zeit und die hierzu erforderlichen Hantirungcn mit der Waare sind intc- grirende Elemente des Untcrsuchungsrcchts; durch sie vergiebt sich der Käufer nichts.') Hiernach ist der Käufer nicht verpflichtet, sofort zu rügcu, sobald er die Maugclhaftigkeit nnr vermuthet, sondern erst wenn er sie feststellt bezw. volle Sicherheit über sie erlangt hat (R,O,H. 11 S. 99; 18 S. 215; ferner Bolze 4 Nr, 711, Käufer hatte aus der dunklen Farbe des Mehles vermuthet, das Mehl sei dumpf, gleichwohl dnrfte er das Mehl erst durch eine Backprobe prüfen), Vergl. auch Bolze 1 Nr. 1085; Bolze 9 Nr. 405; 15 Nr. 357; anders anscheinend Bolze 2 Nr. 1014. Aber die Untersuchung muß begonnen werden, sobald die Zweifel hervortreten (Bolze 19 Nr. 544). Dagegen kann die Untersuchung durch Bearbeitung unterbleiben, wenn die Waare schon ohnedies als vertragswidrig erkannt ist (R.O.H. 16 S, 321). Zur sachgemäßen Untersuchung gehört unter Umstünden auch die Zuziehung von Sachverständigen; nämlich dann, wenn nur ein Sachverständiger mit technischen Kenntnissen zur Untersuchung im Stande ist und Käufer ein solcher nicht ist, und wenn in dem betreffenden Handelszweige die Prüfung durch Sachverständige üblich ist (Bolze 7 Nr. 585). Anders, wenn dies nicht üblich ist (R.O.H. 7 S. 409: der zur Aussaat gekaufte Samen war auf seine Keimfähigkeit durch den gelehrten Botaniker sofort, durch deu gewöhnlichen Landwirth !) Wohl aber dnrch Ueberschreitnng dieser Befngniß, also wenn der Käufer länger untersucht, denn dadurch verzögert sich die Anzeige, oder wenn er mehr verbraucht, als zur Prüfung nöthig ist, denn darin liegt eine unberechtigte Disposition über die Waare, die ihn jedenfalls an der Redhibition hindert (R.O.H. 16 S. 321). Vergl. unten Anm. 52ffg. 1350 Handelskauf. Z 377. erst nach dem Resultate der Aussaat uutcrsuchbar, die Untersuchung der letzteren Art wurde für genügend erklärt), oder wenn die Untcrsnchnug durch ciucu Sachverständigen zweckwidrig ist (Bolze 13 Nr, 428). Das Recht der Untersuchung giebt dein Käufer ferner das Recht des Gebrauchs der Waare, wenn nnd soweit die Qualität ohuc Gebrauch uicht festgestellt werde» kauu, wie z. B. bei Maschinell (N.O.H. 11 S- 99), Anheizen von Kaminen (N.O.H. 11 S. 312); uutcr Umständen sogar moiialelaugcs Gebrauchen der Maschine (Bolze 6 Nr. 561), ja sogar das Recht des thcilweisen Verbrauchs, wenn dies zur Ueberzeugung von der gehörigen Qualität gehört, z. B. Verarbeiten von Wolle (R.O.H. 12 S. 91); von Tabak (R.O.H. 22 S. 151); Färben eines Theils der Waare (R.O.H. 9 S. 401); Weben uud Färbcu Bolze 7 Nr. 561; probcwcises Verbacken von Mehl (R.O.H. 8 S. 174; ebenso Bolze 4 Nr. 711); Verarbeitung der Kohlen zu Cokes znm Zwecke der Prüfung des Cokesgehaltcs (Bolze 9 Nr. 399); Einmalzen von Gerste (Bolze 15 Nr. 357). Ebenso kann die Umhüllung der Verpackung beseitigt werden, wenn der Käufer sich anders ein zuverlässiges Urtheil über die Waare nicht bilden kann, es sei denn, daß die Waare dadurch in ihrem Werthe gemindert wird (Champagner, Konserven u. s. w.). In letzterem Falle darf der Käufer die Waare uicht enthüllen, braucht es aber auch uicht. Es handelt sich vielmehr alsdann um einen nicht sofort erkennbaren Mangel. Doch wird bei größeren Quantitäten die Oeffming des einen oder anderen Stücks angezeigt sein (R.O.H. 17 S. 117). Nnm.it. Soweit derKüufer berechtigt ist, von seincm Untersuchnngsrecht Gebrauch zu macheu, soweit ist er aber auch zur Vermeidung des Ge- nehmiguugspräjudizes dazu verpflichtet, wenn er durch die unterlassene Prüfung die Mangelanzeige verzögern würde. Der Mehlhändlcr mnß daher, wenn eine äußere Besichtigung uicht genügt, ohne Verzug eine Backprobc anstellen und darf uicht wartcu, bis er das Mehl an die Bäcker veräußert und von diesen das Resultat erfahren haben wird (R.O.H. 8 S. 174), der Lichtehändlcr muß eiuigc Lichte zur Probe brennen lassen (N.O.H. 3 S. 84); der Käufer von Gerste sie durch Zerschneiden uud Zerdrücken auf Würmer untersuchen (Bolze 12 Nr. 470). Vcrgl. auch R.O.H. 9 S. 404: Seide mnß probeweise gcsärbt und verarbeitet, nicht bloß gefärbt werden; ferner Bolze 7 Nr. 561; 16 Nr. 418; endlich O.L.G. Hamburg in 38 S. 209: (Einschmelzen einer Kette im Werthe von 25 M. bei einer Sendung von 1000 M. ist geboten). Anm.15. Zur sachgemäßen Untersuchung gehört auch ihr Umfang. Man könnte vielleicht meinen, daß eine Erörterung dieses Punktes überflüssig ist, ivcil ja die Untersuchung überhaupt nur ein Recht des Käufers ist. Ist der Käufer überhaupt nicht verpflichtet, zu untersuchen, so kann ihm auch ein bestimmter Umfang der Untersuchung nicht vorgeschrieben werden. Indessen in einem andern Sinne ist dieser Pnnkt von der Judikatur erörtert worden. Es kann nämlich dem Käufer uicht immer zugcmuthct werden, die ganze Waare in allen ihren einzelnen Bestandtheilen zu untersuchen. Es wäre das oft zu zeitraubend uud oft auch zu kostspielig. Daher wird es mit Recht für genügend erachtet, wenn der Käufer bei einer Waare, deren einzelne Stücke von gleicher Beschaffenheit sein sollen nnd voraussichtlich auch sind, immer nur einzelne Stücke nntcr- sncht, etwa in Form von Stichproben. Thut dies der Käufer, fo gilt die ganze Waare als untcrsncht; bezeichnet er hiernach die Waare als mangelhaft nnd gelingt ihm der Beweis, daß die von ihm gemachten Stichproben die Mängel hatten, so, wird es so angesehen, als sei die ganze Waare mangelhaft. In diesem Sinne hat das R.O.H. mehrfach entschieden, daß die Uutcrsnchuug nicht so skrupulös zu sei» braucht, aber auch uicht zu oberflächlich sein darf; cS kaun die ciuc oder die andere Kiste, Flasche u. s. w. untersucht werden; aber uicht übermäßig wenig (R.O.H. 5 S. 261; 7 S. 428; 12 S. 93; 14 S. 287; Bolze 13 Nr. 429). Nach der Meinung'des Reichsgerichts bleibt indessen dem Verkäufer der Gegenbeweis offen, daß die nicht untersuchten Stücke gut und fehlerfrei siud (Bolze 8 Nr. 502), außer wenu eine Scuduug vorliegt, welche als einheitliches Ganze zu betrachten ist (Bolze 13 Nr. 429). Wir können uns dem nicht anschließen. Handelskauf. Z 377. 1351. Genügen nach Lage der Sache Stichproben und ist nach den Stichproben die Waare als mangelhaft zu betrachten, so ist sie eben inter partes als mangelhaft zu betrachten, und der Käufer kann mit dieser Rechtslage rechnen. Allenfalls kann man dem Perkäufer das Recht gewähren, in uumittelbarem Anschluß au die Mangelanzeige den Gegenbeweis, das; die Waare in Wirklichkeit nicht fehlerhast ist zu führen. Umgekehrt kanu der Käufer, wenn der untersuchte Theil sich als vertragsmäßig, der nicht untersuchte aber nachträglich als fehlerhaft erweist, diesen Mangel noch nachträglich geltend machen, als einen bei sofortiger Untersnchnng nicht erkennbar gewesenen Fehler (R.O.H. 12 S. 93). Wenn aber der Schluß aus gleichmäßige Beschaffenheit der in mehreren Stücken, Kisten u. dgl. gelieferten Waare ausgeschlossen ist, z. B. wenn die Waare von verschiedenen Ursprungsorten kommt, in kleineren Partie« vom Lieferanten gekauft wird u. f. w., dann muß die Untersnchung die einzelnen Theile umfassen (N.O.H. 7 S. 427; 12 S. 93). I)) Rechtzeitig muß die Untersuchung erfolgen, uämlich unverzüglich nach der Ablieferung, Am», lg. soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang thunlich ist. Die Ablieferung ist derjenige Akt, durch welchen der Verkäufer die Waare ans seiner Verfügungsgewalt entläßt nnd sie in die Verfügungsgewalt des Käufers oder seines Bevollmächtigten gelangt (R.G. vom 21. Oktober 1899 bei Holdheim 9 S. 50). In der bloßen Ueber- gäbe des Frachtbriefs ist keine Ablieferung zn finden (R.G. 5 S. 32), sondern erst in der Abladung am Ende des Transports (R.O.H. 6 S. 167, 13 S. 366) oder wenn der Adressat die Waare der Bahn beläßt zum Zwecke der Wcitervcrscndung (R.O.H. 10 S. 146) oder zur Vcrwahruug für ihu. Hat der Verkäufer die Aufstellung von Maschinen, Oefen u. f. w. übernommen, so ist die Ablieferung erst mit der vollendete» Aufstellung vollzogen (R.G. vom 5. Dezember 1893 in J.W. 1894 S. 22, auch abgedruckt bei Bolze 17 Nr. 470). Ju anderen Erkenntnissen war als Ablicsernug der Akt vcrstandeu, durchweichen der Verkanfcr dem Käufer die Möglichkeit gewährte, die Sache iu seine Verfügungsgewalt zn bringe» (vcrgl. R.G. ö S. 31; Bolze 16 Nr. 416) uud mau datirtc in diesen Entscheidungen die Uutersnchuugspslicht schon von diesem Rechtsakte ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer von der Möglichkeit, die Sache iu feine Verfügungsgewalt zu briugeu, Gebrauch macht. Allein unter der Ablieferuug kaun füglich nur verstanden werden der Akt, durch welchen die Sache aus der Verfügungsgewalt des Verkäufers in die des Käufers gelaugt. Macht der Käufer vvu der ihm gewahrten Möglichkeit, die Sache in seine Verfügungsgewalt zn bringe», keinen Gebrauch, fo ist es eben zur Ablieferung nicht gekommen. Der Verkäufer hat dann versucht, die Waare abzuliefern, sie ist aber in Folge des Widerstandes des Käufers nicht gelungen. Nur ist die Waare natürlich nnch dann abgeliefert, wenn es dem Verkaufer gelungen ist, auch ohne Mitwirkung des Käufers die Waare in seine Gewahrsam zu bringen, z. B. sie ans seinem Lagerplatze abzuladen. Denn entscheidend ist natürlich nicht, ob der Käufer die Waare in seine Gewahrsam erlangt hat durch seine Mitwirkung, entscheidend ist nur, daß sie mit seinem Wissen in seine Gewahrsam gelaugt ist. Was Rechtens ist in den: Falle, wenn der Käufer es zur Ablieferung nicht Am»,17. kommen läßt, darüber s. uuten Am». 28. Die Ablieferung ist auch maßgebend bei Zufrllh- und Zuspätscudungen. Läßt A»»,.:?. es der Käufer in diesen Fällen zur Ablieferuug nicht kommen, fo ist dies eine andere Sache. Läßt er sich aber die Ablieferuug gefallen, so beginnt von diesem Zeitpunkte seine Untersnchungs- nnd Nügepslicht. Unverzüglich, soweit dies nach dem orduuugsmäßigeu Geschäfts-Anm.i9. gang thuulich ist. Der Begrisf des ordnungsmüßigen Geschäftsganges richtet sich dabei nach objektiven Regeln. Keinesfalls ist hierunter zn verstehen, daß nothwendig bei der ersten Gelegenheit rcilamirt werden müsse, sondern nur, daß keine Zeit verstreichen darf, die bei ordnungsmäßigem Geschäftsgänge als unmotivirtcr Verzug erscheint (R.O.H. 2 S. 237; Bolze 15 Nr. 3S7; 16 Nr. 432). Zu Grunde zu legen ist hierbei 1352 Handelskauf. Z 377. die Natur der Waare: Versnndwcin muß sich z. B. erst setzen und dadurch klären (R.O.H. 15 S. 213); eine Maschine erfordert Aufstellung nnd eine längere Beobachtung (R.O.H. 11 S. 89), Mehl muß probeweise gebacken werden (Bolze 4 Nr. 711). Auch die Frage, ob die Waare erheblichen Preisschwankungen ausgesetzt ist, ist in Betracht zu ziehen; wenn dies der Fall ist, so ist größere Eile in der Untersuchung erforderlich (R.O.H. 2 S. 336). Auch der allgemeine Gang eines Geschäfts, wie es der Käufer betreibt, ist zu berücksichtigen. Bei einem Betriebe von unbedeutendem Umfange, bei dem der Geschäftshcrr selbst den technischen Betrieb zu leiten und die kaufmännische Disposition zu treffen hat, auch der Einzige zu sein Pflegt, welcher die zur Prüfung der Waare erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Untersuchung sich oft um einige Tage hinausschieben (O.L.G. Kiel in 36 S. 257). Regelmäßig aber sind nicht zu berücksichtigen zufällige persönliche Behinderungen (O.L.G. Karlsruhe u. O.L.G. Hamburg iu 36 S. 258), z. B. Abwesenheit des Käufers (O.G. Wien vom 7. Juni 1888 bei Geller Anm. 46), ungenügende Lagerräume (Bolze 16 Nr. 418), ungenügendes Personal. Für solche Fälle muß der Firmeiüuhabcr gehörige Vorkehrungen treffen, das gehört zum ordnungsmäßigen Geschäftsgange (RO.H. 3 S. 42, 47). Aber nnter besonderen Verhältnissen wnrde eine kurze Abwesenheit des Käufers, der keinen Stellvertreter hatte, für entschuldbar befunden (R.O.H. 11 S. 306). So wird man es auch als Entschuldigung gelten lassen müssen, wenn mehrere große Sendungen zu unerwarteter Zeit eintreffen (Hahn S. 303). Anm.so. Ueber vertragsmäßige Ausdehnung oder Verkürzung der Unter- suchnngssrist siehe uutcn Anm. 30. Anm.21. Der Ort der Untersuchung ist regelmäßig der Ablieferungsort (R.G. bei Pnchclt Anm. 7 k, Art. 347; bei Bolze 18 Nr. 451; vergl. anch Bolze 13 Nr. 439). Welches der Ablieferungsort ist, richtet sich nach dem Begriffe der Ablieferung (vergl. daher oben Anm. 16). Daß der Ablieferungsort nicht nothwendig mit dem Erfüllungsort identisch ist, da ja der Verkäufer regelmäßig an seinem Wohnsitz erfüllt (R.O.H. 6 S. 303; 11 S. 40) ist schon anderweit dargelegt (vergl. Anm. 6 im Exknrse zu Z 372). Versendet daher der mit der Entgegennahme der Ablieferung vom Käufer beauftragte Spediteur am Ablieferungsorte dem an einem andern Orte wohnenden Käufer eine Ausfallprobe, die dieser dann erst untersucht, und entsteht hierdurch eine Verzögerung, so ist die Rüge verspätet (Bolze 2 Nr. 1012; 19 Nr. 555). Am Ablieferungsorte darf die Unterfnchnng jedenfalls geschehen (R.O.H. 18 S. 205), aber der ordnungsmäßige Geschäftsgang kann oft ciue Untcrsnchuug an einem anderen Orte erfordern, z. B. bei chemischen Untersuchungen und in sonstigen Fällen, wo es dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge entspricht, die Waare an einen andern Ort zu senden. So z. B. wenn die Waare in Originalverpackung wcitcrveräußert werden soll und wenn die Betheiligten verständiger Weise nur beabsichtigen können, daß ein dritter Abnehmer die Prüfung bewirke (vergl. über alles dieses unten Anm. 30). Bei alternativ bestimmten Ablieferungsorten entscheidet die getroffene Wahl (R.O.H. 15 S. 130). Anm.W. ZZ. Die Erstattung der Mangelanzeige. 1. Der Inhalt der Mangelanzeige. Er muß so beschaffen sein, daß die Anzeige ihren Zweck erfüllt. Dieser besteht darin, daß der Verkäufer die Nachricht erhält, daß der Käufer die Waare als gesetz- oder vertragswidrig befunden hat uud sich dies nicht gefallen lassen will, n,) Lediglich eiue Anzeige der Mängel ist nothwendig. Es entspricht nicht dem Gesetze, wenn die Kaufmannswclt stets von einer Zurdispositionstcllnng, niemals von einer Mängelanzeige spricht. Es scheint, als herrsche im Handclsstande die Meinung, der Käufer habe die Verpflichtung, die Waare zur Disposition zu stellen, damit der Verkäufer anders darüber verfügen könne. Es involvirt diese Meinung eine irrige Auffassung des Gesetzes. Durch die gehörige und rechtzeitige Mängelanzcige wahrt vielmehr der Käufer feine Rechte aus der mangelhaften Beschaffenheit der Waare, die keineswegs bloß in dem Rechte auf Zurückweisung der Waare bcstcheu (vergl. unten Handelskauf. Z 377. 1355 Anm. 37ssg.). Die Judikatur vertritt die hier niedergelegte Auffassung konstant: R.O.H. 5 S. 252; 9 S. 206; 20 S. 351; R.G. 1 S. 246; 25 S. 27; 27 S. 395; O.L.G. Hamburg in 6.2. 40 S. 513; O.L.G. Kolmar in 6.2. 43 S. 369. Gewißheit über die Rechtslage kann sich der Verkaufer auf andere Weise schassen: er kaun sich zur Wandlung erbieten und deu Kaufer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandlung verlange; nach Ablauf der Frist kaun der Käufer Wandlung nicht mehr verlangen (Z 466 B.G.B.; unten Anm. 96). Er kann sich beim Gattuugskauf zur Lieferung anderer Waare erbieten und den Käufer zu der Erklärung auffordern, ob er Lieferung anderer Waare verlange; nach Ablauf der Waare kann der Käufer dieses Recht nicht mehr geltend machen (Z 480 B.G.B.; unten Anm. 96). Der Verkäufer kaun ferner auf Zahlung klagen; dann ist der Käufer prvzessualisch gezwungen, sich über das Recht, welches er wähle» will (Wandlung, Minderung, Lieferung anderer Waare, Schadensersatz) zu erklären. Ist der Zahlungsanspruch befristet, so wird die Klage auf Abnahme oder auf Feststellung helfen. Wenn nun aber auch der Käufer nicht sofort zu erklären braucht, welche Ansprüche Anm. ss. er erhebt, so mnß er doch erkennen lassen, daß er solche Ansprüche zu erheben gedenkt oder, wie Förtsch Aum. 8b zu Art. 347 sagt, daß er die Waare nicht genehmige. Es darf nicht etwa ein Tadel fein lediglich zu dem Zwecke, damit der Verkäufer künftig besser liefere, oder um Stundung des Kaufpreises zu erwirken, d) Die Mängelanzeige muß dem Verkäufer die Mängel knnd geben. SicAnm.s«. mnß substantiirt sein, damit Verkäufer Art und Umfang des Mangels erkenne (Bolze 1 Nr. 1086). Bloße Zurückwcifnng der Waare ohne jede Grundaugabc genügt nicht, auch nicht eine allgemeine Erklärung der Unzufriedenheit (R.G. vom 17. Februar 1897 in J.W. S. 193; z. B. die Waare sei nicht preiswürdig, man sei mit der Waare nicht zufrieden, R.O.H. 10 S. 269; die Waare sei schlecht; nicht vertragsmäßig, O.G. Wien vom 30. Oktober 1884 bei Geller Anm. 58; unter aller Kritik; der reine Schund; absolut nicht zn gebrauchen); vielmehr müssen die Mängel, wenn auch nicht dctaillirt und in alle Einzelheiten gehend, doch so bezeichnet sein, daß der Verkäufer ermessen kann, um welche Mängel es sich handelt (R.O.H. 5 S. 261; 14 S. 68). Die Anzeige, daß die Waare nicht gesetzlich oder nicht vertragsmüßig beschaffen oder fehlerhaft sei, genügt im Allgemeinen nicht (R.O.H. 14 S. 66), doch können die Umstände, insbesondere auf Grund der vorangegangenen Korrespondenz, so liegen, daß auch das genügt (R.O.H. 7 S. 114; 14 S. 156). Umschreibungen in Kraftworten können genügen; z. B. auf Pfefferkuchen, der zn hart ist: das reine Leder; oder auf unhaltbare Leinwand: Ich habe Leinwand bestellt, nicht Löschpäpicr, oder auf zu sauren Wein: Ihre Sendung stelle ich Ihnen zur Verfügung; Essig trinken meine Gäste nicht. Andererseits verschlügt es nichts, daß sich der Kaufmann einer höflichen Schreibweise bedient (R.O.H. 1 S. 88). Handelt es sich um die Bemängelung der Probewidrigkeit, so muß der Verkäufer erfahren, nicht bloß, daß die Waare probemidrig ist, sondern auch, warum sie es ist. Unter Umständen wird zwar die bloße Angabe der Probewidrigkeit genügen, aber eben nur unter Umständen, nämlich wenn aus der voran- gcgaugeueu Korrespondenz ersichtlich war, in welcher Beziehung die Probewidrigkeit gerügt werde (R.O.H. 14 S. 156; R.G. vom 17. Febr. 1397 in J.W. S. 193); andererseits genügt eine Beschreibung der Art, daß der Verkäufer aus ihr erkennt, die Waare sei nicht als probemüßig erachtet, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt ist (Bolze 7 Nr. 574). (Vergl. Bolze 6 Nr. 568: Bei einem Farbensortimcnt war angezeigt, daß die meisten Farben dem Muster nicht entsprechen). Bei Effcktuirung verschiedener Käufe durch eine Kollektivs enduug muß die Anzeige erkennbar machen, auf welchen der Käufe die Rüge sich bezieht (R.O.H. 10 S. 269). — Aber die Mängel- anzeige muß nicht bloß ergeben, welche Fehler gerügt werden, sondern sie muß auch deu Willen erkennen lassen, daß sich der Käufer diese Lieferung als vollständige Erfüllung nicht gefallen lassen will, daß er nicht anerkennt, der Verkäufer habe gethan, was ihm nach Vertrag und Gesetz obliegt. 1354 Handelskauf. Z 377. Diesem Erfordernisse entspricht die Mangelanzeige z, B. nicht, wenn der Käufer schreibt, daß er mit dem Absätze des Bieres nicht vorwärts kommt, das Bier vertrage das Hin- und Herfahren nicht und werde trübe, der Verkäufer möge doch einmal mit seinem Braumeister sprechen, wie sich diesem Uebelstandc abhelfen lasfe (R.G. vom 12. Oktober 1898 in J.W. S. 646). Mimi.ss. 2. Die Form der Mangelanzeige. Eine solche ist nicht vorgeschrieben, sie ist alfo formlos (P. 647, 1383; Str.Arch. 61. S. 346). Die Mängelanzcige kann daher mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Mmn.26. 3. Die Gefahr der Ankunft nnd der rechtzeitigen Ankunft der Mangelanzeige trägt der Verkäufer. Denn nach Abs. 4 unseres Paragraphen genügt znr Erhaltung der Rechte des Känscrs die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Abscndung mnß nnr in geschäfts- üblichcr Weise erfolgen. ES genügt dazn zwar der einfache Postbricf (R.O.H. 19 S. 153; Förtsch Anm. 8a, zu Art. 347). Doch mnß derselbe frankirt sein. Auch genügt nicht die Beilegung des Briefes in das Packet, welches die zurückgesandte Waare cuthält; iu solchem Packet braucht der Verkäufer dcu Rügcbrief uicht zu vermuthen; der Käufer ist auch gar uicht berechtigt, die mangelhafte Waare sofort zurückzuschicken. Die Absendung dnrch einen zuverlässigen Boten genügt. Die Absendnng durch einen unzuverlässigen Boten, z. B. durch ein Kind, würde nicht genügen. Falsche Adressirnng z. B. nach Groningen bei Halbcrstadt statt nach Groningen in Holland ist ordnungswidrige Absendung (R.G. in 26 S. 571). ÄNM.27. 4. An wen ist die Mangelanzeige z» erstatten? Selbstverständlich an den Verkäufer oder an dessen Bevollmächtigten. Wer dazn als bevollmächtigt gilt, ist nach sclbstständigcn Grundsätzen zu beurtheilen. Der Agent? Siehe Z 86 Abs. 2. Der Reisende? Siehe Z 55 Abs. 3. Ist der Agent oder Reisende nicht dazu bevollmächtigt, und wird dennoch die Mangelanzeige zu sciucu Häudeu gemacht, so ist er der Bote des Käufers und es greifen die Grundsätze zu 2 nnd 3 Platz. Jedenfalls aber genügt es, wenn der Agent die Anzeige dem Verkäufer rechtzeitig zukommen läßt (vcrgl. R.O.H. 14 S. 154; Bolze 3 Nr. 712). Ein Frachtführer, welcher die Ablieferung der Waare für deu Verkäufer besorgt, ist uicht bevollmächtigt, die Rüge entgegenzunehmen, ebensowenig der Monteur, der die Maschine aufstellt (R.O.H. 11 S. 62). Anm. SS. 5. Die Zeit der Mangelanzeige. Unverzüglich nach der Untersuchung, d. h., da die Untersuchung nicht gesetzliche Pflicht ist (vergl. oben Anm. 11), sofort nach derjenigen auf die Ablieferung folgenden Zeit, welche für eine ordnungsmäßige Untcrsnchnng erforderlich ist (R.O.H. 12 S. 92; 13 S. 10; Bolze 7 Nr. 561). Das führt zu der Annahme, daß der Känfcr auch dann, wenn er den Mangel früher entdeckt hat, bis zum Ablauf der gesetzlichen Untcrsnchnngsfrist mit der Mängelanzcige warten kann (R.O.H. 13 S. 9). Auch kann dcr Käufer mit der Anzeige warten, bis er den Mangel mit Sicherheit konstatirt hat; bloße Vermuthungen begründen die Anzcigcpflicht nicht (vcrgl. hierüber oben Anm. 13). Das Wort „unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftcs Zögcru (Z 121 B.G.B). Hinzuzufügen ist, daß es den Käufer nichts angeht, ob der Verkäufer auwescud oder verreist ist. Eiue solche Wissenschaft verpflichtet ihn weder, noch berechtigt sie ihn zu einer späteren Mängelanzeige. Vor der Ablieferung ist die Mängelanzcige jedenfalls rechtzeitig (R.O.H. 15 S. 271). Läßt es aber der Käufer zur Ablieferung nicht kommen, weigert der Käufer vielmehr die Annahme uud lagert die Waare iu Folge dcsscu beim Spediteur, etwa wegen Bestreitens des Vertragsschlusses oder wegen verspäteter Lieferung, so ist H 377 nicht anwendbar. Dcr Käufer mag dann für die Folgen seiner Zögcrung in Anspruch genommen werden, aber seine Rügepflicht nnd die Kraft des Gcnclnnigungspräjudizes beginnen erst mit der wirklichen, freiwilligen oder erzwungenen, Ablieferung (R.O.H. 6 S. 325; 15 S. S4; 24 S. 29; R.G. 5 S. 32; Bolze 8 Nr. 487; 19 Nr. 535; R.G. vom 4. Juli 1896 in J.W. S. 437; O.L.G. Hamburg iu 40 S. 509). Macht in solchem Falle der Verkäufer vom Selbsthilfevcrkauf Gebrauch, so ist Z 377 überhaupt nicht anwendbar. Die Waare Handelskauf. H 377. 1355 Hilt nicht als genehmigt, selbst dann nicht, wenn etwa der Käufer sie in der Auktion «rstandcn hätte; vielmehr hat der Verkäufer im Bcstrcitungfall die gehörige Beschaffenheit der Waare zu beweisen (R.G. 5 S. 28). Hat der Käufer dir Waare weiter versenden lassen, ehe er sie selbst untersuchte, so nmß er die Müugclauzcige doch «bcnso schnell machen., wie wenn er sie au seiner Handelsniederlassung untersucht hatte, während eine Genehmigung der Waare in solchem sofortigen Weiterverkauf nicht liegt . Der Beweis, daß nicht sofort untersucht werden konnte, ist vom Käufer zu führen (O.G. Wien vom 23. Mai 1891 bei Geller Anm. 78). L. Vertragliche Aenderungen der Untersuchung?- und Anzcigcfrist. Die Vorschriften des vor-Anm.M. liegenden Paragraphen sind dispositiv. Es steht nichts entgegen, daß die hier vorgesehenen Fristen für die Untersuchung und die Anzeige durch Vereinbarung abgeändert, verlängert oder verkürzt werden (R.O.H. 1 S. 85; 2 S. 37g; Bolze 8 Nr. 501; 16 Nr. 416). Eine vertragliche Abänderung zum Nachtheil des Käufers gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig vcrschwicgcu hat. Das hat das Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber es ist aus den übrigen Gesetzesbestimmungen im Wege der Analogie zn entnehmen (vergl. 460, 463, 476, 477, 478, 479, 480 B.G.B.). Vergl. unten Anm. 135 u. 136). Auch stillschweigende Vereinbarung genügt. Dnrch den bloßen Vermerk in der Faktura wird aber die Frist zu Guustcu des Käufers nicht verkürzt (N.O.H. 1 S. 38; O.G. Wien vom 3. November 1885 bei Geller Anm. 49; vergl. Anm. 26 im Exkurse zu H 372), wohl aber binden derartige Vermerke den Verkäufer, wenn sie zu seinen Ungnnstcn lauten. Die Fakturen enthalten z. B. sehr oft den Vermerk: Reklamationen werden nur innerhalb S Tagen berücksichtigt (R.G. bei Puchelt Aum. 9-; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 9 S. 694). Ein Beispiel stillschweigender Fristverlängerung ist der Fall, wo dem Verkäufer beim Vertragsschlussc bekannt gegeben ist, daß die Waare veräußert oder wciterverscudet werden soll, nnd nach Lage der Sache die Intention der Parteien verständiger Weise nur dahin gehen konnte, daß der dritte Abnehmer die Sache prüfe. Die Anzcigcfrist ist dann entsprechend verlängert, doch liegt nicht in jeder Anzeige au den Verkäufer, daß die Waare zur Verscndnng bestimmt ist, eine solche stillschweigende Vereinbarung; vielmehr kaun dicsc Verlängerung nnr unter gewissen Voraussctzuugcu uud bei besonders gestalteten Umständen angenommen werden, nämlich in den Fällen, in welchen der Verkäufer bei dem Verkauft wußte oder vorauszusetzen veranlaßt war, daß die Waare nicht allein zur sofortigen Wcitcrvcräußcruug bestimmt sei, sondern auch, daß diese Bestimmung zugleich die maßgebende Untersuchung der Waare durch den Käufer selbst verhindere, z. B. wegen der Unzulässigkeit, vor der Wcitcrbegebung die Fastagc zn brechen oder die Originalverpackung zu verletzen, wegen der Unmöglichkeit, am Bestimmungsorte vor der zu beschleunigenden Weiterbeförderung die Waare einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen (R.O.H. 2 S. 234; 3 S. 393; 10 S. 147; 24 S. 260; Bolze 4 Nr. 734). Auch modifizirt kann die Anzcigepflicht werden. Beispiele: Wenn das Arbitrageverfahren vereinbart ist, so ist damit gleichzeitig vereinbart, daß 1356 Handelskauf, § 377. zunächst eine vorläufige Anzeige der Probe- bczw, der Vertragswidrigkeit, und erst nach Erledigung des Verfahrens eine ausführliche Anzeige gemacht wird (R.O.H. 18 S, 204). Wenn amtliche Feststellung der Qualität vereinbart ist, so ist die eigene Untersuchung durch den Käufer erlassen (Bolze 5 Nr. 679). Wenn Ausfallsproben in dem Sinne gegeben werden, daß schon vor der Ablieferung Kenntniß vom Ausfall der Waare und Gelegenheit zur Untersuchung verschafft werde, so muß die Prüfung auf Grund der Ausfallsprobe vorgenommen werden, und die hierbei erkennbaren Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht gerügt werden (R.O.H. 6 S. 257; Bolze 7 Nr. 585; 9 Nr. 406; O.L.G. Hamburg in 4V S. 510). Das wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn es sich um vom Verkäufer anzufertigende Fabrikate handelt und eine sofortige Anzeige der Mängel den Fabrikanten in den Stand gesetzt hätte, sie bei der Fabrikation zn vermeiden, oder bei Versendungen über See (O.L.G. Hamburg a. a. O.). Doch muß jedesmal diese besondere Absicht festgestellt werden. Im Allgemeinen ist die formale Vorschrift des Z 377 nicht ohne weiteres auf die Ausfallsmuster auszudehnen (O.L.G. Hamburg a. a. O.; Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1889 S. 81). Dagegen befreit die Zusendung nnd Prüfung der Probe nicht von der Pflicht, die gelieferte Waare zu untersuchen (R.O.H. 7 S. 428). Doch kann der Käufer zunächst davon ausgehen, daß die Waare dem Ausfallsmuster entspricht, kann sie daher vor der Prüfung weiter veräußern und rügt rechtzeitig, wenn er die von seinem Abnehmer ihm rechtzeitig gemachte Mangelanzeige dem Verkäufer sofort weiter meldet (O.L.G- Dresden in 43 S. 368). Auch giebt es Ansfallsproben (insbesondere Schifferproben), die bloß zum Zwecke der Feststellung der Identität der gelieferten Waare übersendet werden. Hinsichtlich dieser besteht keine Untersuchungspflicht. Erfolgt die Untersuchung der Probe in solchem Falle dennoch, so braucht doch die Mängelanzeige erst nach Prüfung der Waare gemacht zu werden (vergl. oben Anm. 23). Auch ganzerlassen kann die Untersuchnngs-und Anzeigepflicht werden. Ein Erlaß der Untersuchung ist nicht enthalten in der Garantie gewisser Eigenschaften (Bolze 16 Nr. 421), desgleichen nicht in der Erklärung, die mangelhafte Waare zurücknehmen zu wollen (O.L.G. Frankfurt in 43 S. 368). Der Erlaß der Untersuchung enthalt aber noch nicht einen Erlaß der Anzeigepflicht (Hahn S. 308; O.L.G. Celle in Seufferts Archiv 48 S. 183). Ueber vertragsmäßige Ausschließung der Monitur- pflicht bei Refaktie siehe zn Z 380. Ein nachträglicher Verzicht auf den Einwand der Verspätung ist ebenfalls zulässig; in dem trotz verspäteter Mangelanzeige geleisteten Versprechen besserer Waare liegt ein solcher Verzicht (R.O.H. 19 S. 334), ebenso in dem nach Reklamation gegebenen Versprechen, für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Waare Gewähr zu leisten (Bolze 3 Nr. 706). Geschäfts gebrauche nach Z 157 B.G.B., Z 346 H.G.B, können in jeder Beziehung eingreifen (R.G. in 6.2. 26 S. 571). Auch entbindet der Umstand allein, daß die sofortige Untersuchung der Waare in dem betreffenden Geschäftszweige allgemein nicht üblich ist, nicht von den Pflichten des Z 377 (O.L.G. Hamburg in 6.2. 36 S. 257). Es müssen die Erfordernisse eines verpflichtenden Handels- gebranchs vorhanden sein. III. Die Rechtsfolge» der nnterbliebeiien und der geschehenen Mangelanzeige. Anm.gi. ^- Die Rechtsfolge der »nterliliebenen Mangelanzeige. Sie allein ist ini H.G.B, geregelt. Sie besteht darin, daß die Waare als genehmigt gilt. Der Käufer muß sie also behalten und kann keinerlei Rechtsmittel geltend machen ans Grund der fehlerhaften Lieferung, auch nicht Preisminderung oder Schadenersatz (R.G. 25 S. 27), außer wenn arglistiges Verschweigen des Mangels vorliegt (Absatz 5). Auch die Kosten der Untersuchung und der Mangelanzeige fallen ihm dann zur Last, weil es so angesehen wird, als habe der Verkänfer kontraktmäßig geliefert. Das Präjudiz der Genehmigung tritt in Kraft als Fiktion, ein Gegenbeweis, etwa durch konkludente Handlungen, die auf eine Nichtgcnehmigung hindeuten, ist unzulässig. Hat der Käufer einzelne bestimmte Mängel gerügt, andere nicht, so tritt das Präjudiz hinsichtlich der nicht gerügten Mängel in Kraft; diese kann er nunmehr nicht Handelskauf, z 377. 1357 geltend machen (R,G. 18 S. 55; 38 S. 11; O.G. Wien vom 25. November 1885 bei Geller Anm. 74; O.L.G. Marienwerder in Seusscrt's Archiv 48 S, 183), außer wenn es verborgene Mängel waren. Auf die Rechtsfolgen der unterbliebenen Mäugclauzcige kann aber verzichtet werden (vergl. oben Anm. 30). Die Rechtsfolgen der erfolgte» Mangelanzeige bestehen darin, daß der Käufer seine Anm.ss. Rechte aus der mangelhaften Beschaffenheit der Waare geltend machen kann. 1. Welches sind die Mängel, für welche nach den Regeln von der Gewährleistung überhaupt gehaftet wird? Nach Z 459 B.G.B, sind das zunächst Mangel, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebranch aufheben o^er mindern (Mängel der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften) und ferner jeder Mangel einer zugesicherten Eigenschaft. Als eine zugesicherte Eigenschaft ist aber auch eine solche zu betrachten, auf welche der Käufer schon von Gesctzcswcgcn zu rechnen hatte, wcun der Verkäufer ihr Vorhandensein zugesichert hat. Die entgegengesetzte Ansicht könnte nicht gebilligt werden. Das Gesetz knüpft an den Thatbestand der Znsichcrnng einer Eigenschaft höhere Folgen (vergl. z. B. 459 Abs. 2, 463 B.G.B.) und es ist uicht ersichtlich, warum diese nicht eintreten sollten, weun der Käufer sich eine Eigenschaft, die er an sich voraussetzen darf, noch besonders versprechen läßt. Er will dann eben noch sicherer gehen und gerade die höheren Wirkungen erzeuge», welche das Gesetz au die Zusicherung bestimmter Eigenschaften knüpft (ebenso Cosack, Bürger!. Recht Z 128 I'). Die Mängel in den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften kommen dann nicht inAnm.ss. Betracht, weun sie den Werth oder die Tauglichkeit uur unerheblich mindern, bei Mängeln in den zugesicherten Eigenschaften ist das gleichgiltig: hier erzeugen anch unerhebliche Mängel die Pflichten der Gewährleistung. Zu den gewöhnlich vorausgesetzte» Eigenschaften gehört auch die Eigenschaft als Anm.Zj. Handelsgut mittelerer Art und Güte (R.O.H. 6 S. 328; vergl. Anm. 6 zu Z 360). Zu den zugesicherten Eigenschafte» gehört auch die Probcmäßigkcit (Deukschr. S. 224). Ucberall wird vorausgesetzt, daß der Mangel vorhanden ist zur Zeit, wo die Gefahr Anm.ss. auf den Käufer übergeht. Nur bei dem Rechte auf Schadeusersatz wegen Nichterfüllung wegen des Mangels einer zugesicherten Eigenschaft bei einer Spezies ist Voraussetzung, daß der Mangel vorhanden ist zur Zeit des Kaufs. Vergl. ZZ 463, 480 B.G.B. Wann die Gefahr übergeht, darüber s. den Exkurs zu Z 332. Von einen: Mangel kann man aber nicht mehr sprechen, wenn die Waare für den Anm. so. Handelsverkehr absolut werthlos ist, als Handelsgut überhaupt nicht mehr gilt. Alsdanu greifen die Regeln von der Gewährleistung wegen Mängel der Sache nicht Platz, also auch nicht Z 377 H.G.B., sondern die Regeln von dem Erfüllungsverzuge. Das hat das R.O.H. 11 S. 46 bei der Anwendung des früheren Art. 349 ausgesprochen, für den Z 377 ° mnß dasselbe gelten (vergl. Bolze 19 Nr. 570; R.G. v. 22. Mai 1895 bei Gruchot 39 S. 1105), zumal jetzt die Vorschrift des Z 378 von dem gleichen Grundgedanken ausgeht (Deukschr. S. 227). Beispiele hierfür sind gefälschte Rentcntitel, ausgclooste Papiere, Gerste, die vollständig von Würmern zerfressen ist u. s. w., Papiere, die an der Börse nicht lieferbar oder schwer vcräußcrlich oder deren Rechte nur mit Schwierigkeiten geltend zn machen sind, sind mangelhafte Waare, uicht absolut werthlose. Z. B. ein ausländisches Werth- Papier, gegen welches Opposition eingelegt ist (R.G. 30 S. 158) oder Aktien, deren Willigkeit von der betreffenden Aktiengesellschaft nicht anerkannt wird, so daß die Ausübung der Aktionttrrechte mit Schwierigkeiten verknüpft ist (R.G. 40 S. 151). Stellt sich aber heraus, daß sie wirklich uugiltig sind, so sind sie wcrthlos und die Regeln von der Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden keine Anwendung. Ist das Papier zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so liegt ein Mangel im Rechte vor und es treten die Folgen des Erfllllungsverzuges gemäß HZ 437 und 440 V.G.A. ein, d. h. der Käufer kann dem Verkäufer eine Frist setzen und ihn auffordern, das Ausgebot zu beseitigen, mit der Androhung, daß nach Ablauf der Frist die Annahme der Erfüllung abgelehnt werden wird. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, dieses letztere jedoch erst dann, wenn 1358 Handelskauf, 377. das Aufgebot dazu geführt hat, dem Käufer sein Recht zu entziehen, oder wenn der Käufer dem Verkäufer das Papier zurückgegeben hat oder wenn die Sache untergegangen ist. (Näheres in Z 440 B.G.B.). Als Qualitätsfehler ist es zu erachten, wenn die Waare trotz- Zusage nicht patcntirt ist? oder wenn ein anderer ein Patent darauf hat, fodaß der Käufer sie nicht vertreiben darf; wenn sie, obwohl zum Export bestimmt, nicht exportfähig ist. Auch Quantitätsfehlcr sind oft Qualitätsfehler (siehe oben Anm. 6). Dagegen ist die Nichterfüllung anderer Zusagen von den Qualitätsmängcln wohl zu unterscheiden (siehe oben Anm. 8ffg.). Anm.s?. 2. Welche Rechte stehen dem Käufer bei einem Mangel der Sache zn? (Allgemeine Skizzirung dieser Rechte.) a) Zunächst hat der Käufer das Recht der Waudluug d. h. das Recht, den Kauf rückgängig zn machen (Z 462 B.G.B.). Näheres über dieses s. unten Anm. 44sfg. Anm.ZZ. v) Außerdem steht ihm zur Wahl das Recht auf Minderung d. h. das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Z 462 B.G.B.). Näheres über dieses Recht s. unten Anm. 70ffg. Anm.sg. e) Außerdem steht ihm beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft und bei arglistiger Verschweigung eines Fehlers zur Wahl, d. h. es kann von ihm statt Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Z 463 B.G.B.). Dieses Recht setzt bei dem Kauf ciuer bestimmten Sache voraus, daß der Fehler zur Zeit des Kaufs vorhanden ist, beim Gattungskauf besteht auch hier die regelmäßige Voraussetzung für alle Gcwährlcistungsansprüchc, daß der Fehler zur Zeit des Uebergangs der Gefahr vorhanden sein muß (ZA 463, 480 Abs. 2 B.G.B.). Woriu der Anspruch ans Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht, darüber s. unten Anm. 78ffg. Anm,4». H 462 B.G.V., letzterer unter Berufung auf Motive II S. 227; vergl. jedoch hiergegen Protokolle I S. 967 sfg.: ein Antrag, der Verkäufer kvune die Wandlung oder Minderung dadurch abwenden, daß er unverzüglich den Mangel beseitigt, ist abgelehnt worden). Das- frühere Recht stand auf dem gleichen Standpunkte (R.G. 34 S. 192; 36 S. 232). Anm.44. 3. Näheres über die emzclnen GewährlcistimgSansPrnchc. a) Das Recht auf Wandlung, die frühere aotio und exeeMo rsälübitoria. a) Die Gelteudmachung dieses Rechts setzt hier beim Handelskauf voraus, daß ein Mangel der Sache rechtzeitig und gehörig gemäß Z 377 gerügt worden ist (außer im Falle des arglistigen Verschwcigcns, unten Anm. 130) und daß ferner ein Mangel in gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder in zugesicherten Eigenschaften zur Zeit des Gcfahrübergauges vorhanden ist (vergl. oben Anm. 35). Handelskauf. Z 377. 135S /?) Inhalt und Geltcudmachnng des Anspruchs auf Wandlung. Dies istAnm.tZ.. Gegenstand einer großen Streitfrage. Meist wird angenommen, daß der Inhalt des Anspruchs der sei, daß der Käufer von dem Verkäufer die Annahme seiner auf Aushebung des Kaufvertrags gerichteten Offerte verlangen könne (so inSbcs. Planck Anm. 3 zu Z 462 B.G.B.; Ncnmann Aum. 2I> zu Z 462 B.G.B.). Eigentlich mußte hiernach zunächst aus Abschlicßung des Wandlungsvertragcs geklagt werden, und erst nach rechtskräftiger Vcrurthcilung auf Abschlicßnug des Vertrages könnte die Leistung auf Grund des Wandlungsrechts eingeklagt werden. Um dieser für die Praxis unerträglichen Konsequenz zu entgehen, wird versucht, die Verbindung der Klage auf Abschlicßung des Waudlnngsvcrtrages mit der Klage auf Rücklcisiung juristisch zu rechtfertigen (Ncumann a. a. O.; Flcchthcim bei Gruchot 44 S. 65) oder gar in der Gclteudmachnng der WandlungSausprüchc die Klage auf Einver- stäuduißerkläruug implicite zu erblicke» (so Goldinann und Lilienthal S. 30). Die vorläufige Vollstrcckbarkeitscrklärung eines solchen Urtheils bietet dann wieder besondere Schwierigkeiten, wie denn auch Planck Anm. 2 b zu H 467 B.G.B. daS Urtheil erst mit der Rechtskraft für vollstreckbar erachtet. Die Einrede der Wandlung gegen die Klage auf Zahlung des Kaufpreises stößt wieder ans neue Schwierigkeiten; Neumanu, der sie zuläßt, koustruirt sie als daS Recht der Zurückbehaltuug bis zum Abschluß des Wandlungsvertragcs, verlangt also, daß erkannt werde auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Abschluß eines WaudlnngSvcrtragS, Inhalts dessen der Käuser das Kausgcld zurückfordern kann! Allc diese sast unüberwindlichen konstruktiven und praktischen Schwierigkeiten Aum.äk. ergeben sich ans derjenigen Theorie, Inhalts deren das Recht auf Wandlung ein Recht ans Abschluß eines Wandlungsvertrags ist. Es ist zuzugeben, daß die zweite Kommission von dieser Theorie ausging (Protokolle I S. 68V). Aber das Gesetz ist oft weiser als der Gesetzgeber. Das Gesetz zwingt zn dieser Konstruktion nicht. Wie daS Gesetz gefaßt ist, ist der Anspruch auf Wandlung ein ganz einfacher Anspruch auf Aufhebung dcS KausvcrtragcS, der, ganz so wie die frühere aetio und exceptio recktiibitorm, von dem Käufer, der bereits geleistet hat, geltend gemacht wird durch die Klage auf Rücklcistnng, von dem Käufer, der noch nicht gezahlt hat, durch die Einrede gegen die Klage auf Zahlung. Daß die Wandlung sich auch ohne Vertrag vollzieht, ergiebt deutlich der Z 473 B.G.B. Dort wird „auch uach der Vollendung der Verjährung" das Recht der Wandlung als Einrede gegeben; daß diese Einrede anch vor der Vollendung der Verjährung besteht, ist dabei vorausgesetzt. Der Hinweis auf Z 465 B.G.B, ist kein Gegenbeweis gegen unsere Auffassung. Dieser Paragraph sagt nur, daß die Wandlung vollzogen ist, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. Daß die Wandlung sich nnr in dieser Weise vollziehen kann, ist damit keineswegs gesagt. Das ergiebt schon der folgende Z 466 B.G.B- Nach diesem kann sich der Verkäufer zur Wandlung erbieten nnd den Käuser zur Erklärung auffordern, ob er Wandlung verlange. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nach, und verlangt er Wandlung, fo ist dadurch ebenfalls die Wandlung vollzogen, also nicht bloß dadurch, daß der Verkäufer sich auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt, sondern anch dadurch, daß der Verkäufer sich zur Wandlung erbietet und der Käufer alsdann Wandlung verlangt. Aber auch der Hinweis auf Z 480 B.G.B, beweist die Richtigkeit unseres Standpunkts. Dort ist dem Käufer neben den anderen Rechten das Recht gegeben, „zu verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird". Der § 465 B.G.B, ist anch für dieses Recht für anwendbar erklärt. Soll nun etwa auch dieses Recht erst entstehen durch eiucu Bertrag, Inhalts dessen der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt und der Verkäufer sich mit dieser einverstanden erklärt? Oder sollte nicht Derjenige, der das Recht hat, zu „verlangen, daß ihm eine mangelfreie Sache geliefert wird", einfach das Recht haben zu verlangen, daß ihm eine mangclsrcic 1360 Handelskauf. Z 377. Sache geliefert wird, und nicht das Recht zu verlangen, daß der Verkäufer sich mit dem Abschluß eines Kontraktes einverstanden erkläre, Inhalts dessen dieser sich zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet? Welche Gewalt thut man den Gesetzesworten an, wenn man unseren Standpunkt verwirft! Und welche sonderbaren praktischen Konsequenzen entstehen! Der Käufer, der nach den Gesetzesworten eine mangelfreie Sache verlangen kann, würde danach keineswegs das Recht haben, eine mangelfreie Sache zu verlangen, und wenn der Verkäufer sie nicht liefert, die Rechte aus H 326 B.G.B, wegen Erfüllungsverzuges geltend zu machen. Sondern er müßte zunächst auf Abschluß jenes sonderbaren Vertrages klagen, allenfalls in Verbindung damit auf Lieferung der Waare, und erst nach rechtskräftiger Verurtheilung des Verkäufers die Rechte aus dem Erfüllnngsverzuge geltend machen können. Das sind Umständlichkeiten, die der Verkehr nicht vertragen kann. Anm.47. Wie gesagt, jene Theorie ist unhaltbar, weil sie zn unerträglichen praktischen und konstruktiven Schwierigkeiten führt und die Gcsctzesworte keineswegs zur Annahme jener unpraktischen Theorie zwingen. Nach unserer Auffassung hat einfach der Käufer das Recht, den Kaufpreis, wenn er ihn gezahlt hat, zurückzuverlangen, und wenn er ihn noch nicht gezahlt hat, die Zahlung im Wege der Einrede zu verweigern, und der Käufer, der die Lieferung einer mangelfreien Sache nach H 480 B.G.B, verlangt, verlangt eben Lieferung einer mangelfreien Sache, und wenn der Verkäufer diesem Verlangen nicht nachkommt, so klagt der Käufer auf Lieferung oder macht die Reckte aus dem Erfülluugsverzuge geltend. So ergeben sich überall ungezwungene praktische Konseqnenzen. Der Z 465 B.G.B, hat hiernach lediglich die Bedeutung, daß der Käufer bei der von ihm getroffenen Wahl festgehalten wird: sobald der Verkäufer sich mit dem Verlangen des Käufers auf Wandlung (oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache) einverstanden erklärt, ist die Wahl vollzogen, der Käufer hat sein sns vaiiancki verloren, welches ihm bis dahin noch zustand, und zugleich liegt darin allerdings der Abschluß eines Vertrages, auf welchen alsdann die Rechte auf Rückleistung gestützt werden dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob das Wandlungsvcrlangen an sich in den Mängeln der Sache begründet war. In dieser Weise ist der Wandlungsansprnch auch früher konstruirt worden (N.G. 27 S. 3S3 ffg.) und es liegt, wie gesagt, nach den Gesctzcsworten kein Anlaß vor, hiervon im neuen Rechte abzuweichen.^) Anm.4S. Die in Z 465 erwähnte Einverstündnißerklärnng kann der Verkäufer solange abgeben, als der Käufer sein Wandlungsverlangen nicht zurückgenommen hat. Es liegt in diesem Verlaugcu keine Vertragsosfcrte, sondern die Gcltcndmachung eines Rechtes. Das entspricht auch der Auffassung des früheren Rechts. Hatte der Känfer die Waare zur Disposition gestellt, so wurde darin nicht eine Vcrtragsofferte erblickt, welche sofort angenommen werden müßte, sondern die Geltcndmachuug eines Rechts, die solange wirkte und angenommen werden konnte, bis sie zurückgenommen war. Mit der Annahme der Zurdispositionsstellung war der Kauf rückgängig geworden, „die Waudluug vollzogen". Anm.-l». Erklärt sich der Verkäufer mit der vom Käufer verlangten Wandlung nicht einverstanden, so macht der Käufer seine Ansprüche gerichtlich geltend. Ein RücktrittS- rccht im Sinne des B.G.B, liegt allerdings in dem Verlangen ans Wandlung nicht, sonst könnte der Käufer ein anderes Recht nicht mehr wühlen, nachdem er das Recht Eccins bei Grnchot 43 S. 305 ffg. vertritt einen dem unscrigen beinahe gleichkommenden Standpunkt, nur daß er dcu ß 465 B.G.B, aus grammatikalischen Gründen anders auslegt. Das Verlangen, von welchem dieser Paragraph spricht, ist sür ihn nothwendig ans Einver- ständnißcrklärung gerichtet, nicht das Verlangen des Käufers auf Waudluug. Aber die Vorschriften, welche sich ringsherum nm diesen Paragraphen befinden u. Bertrag zwischen den beiden Parteien (der sich regelmäßig in der Weise abspielen wird, daß der Käufer die Wandlung verlangt und der Verkäufer sich damit einverstanden erklärt, oder daß der Verkäufer sich zur Waudluug erbietet und der Käufer sie alsdaun verlangt, Zz 465, 466 B.G.B.) oder dnrch den rechtskräftigen Richterspruch, der auf Aufhebung des Kaufvertrages lautet oder die Konsequenzen ans dem diesbezüglichen Verlangen des Känfers zieht. Die einzelnen Vorschriften über die Wandlung, insbesondere überAnmsi. ihre Wirkung. Es finden in dieser Beziehung die für das vertragsmäßige Riicktrittsrccht gegebenen Vorschriften der Ztz 346—348, 350—354, 346 B.G.B. Anwendung (vergl. Z 467 B.G.B.). aa) Die Zulässigkeit der Wandlung. Durch zufälligen Untergang der Sache Amn.ss. wird sie nicht ausgeschlossen (§ 350 B.G.B.). Znsüllig ist jeder Untergang, welchen der Käufer nicht verschnldet hat, also insbesondere wenn die Sache durch deu Maugel selbst untergegangen ist. Wohl aber wird die Wandlung dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer vor der Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderwcite Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache oder deu Untergang eines erheblichen Theils der Sache verschuldet hat. Seinem eigenen Verschnlden steht dabei ein von ihm nach s 278 B.G.B, zu vertretendes Verschnlden eines anderen gleich') (Z 351 B.G.B.). Ferner ist die Wandlung dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat, es sei denn, daß der Mangel sich erst bei der Umgestaltung gezeigt hat (ZZ 467, 352 B.G.B.). Selbstverständlich liegen diese Fälle dann nicht vor, wenn der Käufer die Waare zum Zwecke der Probe gebrauchen oder gar zum Theil verbrauchen mußte (vergl. R.O..H. 10 S. 437). Durch die Veräußerung der Sache wird der Käufer an sich nicht ver-Aum.sz. hindert, die Wandlung zu verlangen, es fei denn, daß der Erwcrbcr die erhebliche Verschlechterung, deu Untergang oder die sonstige Heransgabeunmöglichkcit verschnldet oder die Sache umgestaltet hat (Z 353 B.G.B.). Ergänzend aber ist hiuzuzufügeu, daß der Käufer auch dadurch seines Am», ü«. Wandinngsanspruches verlustig geht, daß er mit der Sache iu einer Weise verfährt, welche auf den Willen, sie behalten zu wollen, schließen läßt. So z. B. wenn er die Sachen in Kenntniß des Mangels veränßert. Das ist früher angenommen worden (R.G. 17 S. 65; 43 S. 68) und ist jetzt nicht geändert. Der Paragraph 353 B.G.B., welcher im Z 467 B.G.B, in Bezug genommen ist, sagt anscheinend das Gegentheil, aber nnr anscheinend. Denn er sagt nur, daß ') Das zu sagen, war trotz Z 278 B.G.B, nicht überflüssig, weil in jener allgemeinen Vorschrift nnr gesagt ist, daß man für die Versehen seiner Gehilfen dann haftet, wenn es sich um Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten handelt. Davon ist hier ja keine Rede. Es ist hier nur gesagt, durch^ welche Umstände das Recht auf Wandlung ausgeschlossen wird. Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 86 Handelskauf. Z 377. an sich die Veräußerung dem Rücktritt, also auch der Wandlung nicht entgegensteht. Das ist zutreffend uud betrifft den Fall, daß der Käufer die Waare schon vor der Ucbcrgabe oder nach der Uebergabe unbesehen anderweit veräußert. Aber wenn zur Thatsache der Veräußerung noch der wichtige Umstand der Kenntniß des Mangels hinzutritt, dann kann an dem Ausschlüsse der Wandlung um so weniger gezweifelt werden, als die gleiche Anschauung auch im Z 464 B.G.B, zum Ausdruck gebracht ist. Schon die Annahme der Sache in Kenntniß des Mangels schließt das Wnndlungsrecht aus. Deshalb wird die Wandlung auch dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer die Waare iu Kenntniß des Mangels fortgesetzt in Benutzung nimmt, auch wenn er sie dadurch nicht verschlechtert (Bolze 3 Nr. 722). Auch dadurch, daß der Käufer in Kenntniß des Mangels die Minderung wählt, geht er des Wandluugsrcchts verlustig. Nur wegen eines anderen Mangels kann er dann noch Wandlung wählen (H 475 B.G.B.), soweit er überhaupt berechtigt ist, nachträglich einen Mangel geltend zu machen, den er nicht von vornherein gerügt hat. Die einzelnen Bestandtheile des Wandlungsauspruchs. Beide Theile können, wenn die Wandlung vollzogen ist, Rückgewähr des Geleisteten verlangen (§ 346 B.G.B.). Der Käufer hat insbesondere die Kanfsache zurückzugeben. Wenn er vor der Vollziehung der Wandlung eine unwesentliche Verschlechterung oder nach der Vollziehung eine Verschlechterung der Sache überhaupt oder dcu Untergang der Sache oder die anderweitc Unmöglichkeit der Rückgewähr verschuldet hat, so hat er dem Verkäufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Z 347 Satz 1, 8 989 B.G.B.). Der Käufer hat ferner dem Verkäufer die gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen zu ersetzen (Z 347 Satz 2, z 987 B.G.B.). Der Verkäufer hat die Verpflichtung, die Sache zurückzunehmen; der Käufer kann, wie der Verkäufer auf Abnahme, seinerseits auf Wiedcrabnahme klagen, es muß dies wenigstens aus ZZ 433, 346, 347 B.G.B, entnommen werden. Denn da die Abnahme nach Z 433 B.G.B, eine Leistung ist, so ist die Wiedcrabnahme als Rückgewähr dieser Leistung im Sinne des Z 346 B.G.B, zu betrachten. Der Verkäufer hat ferner den Kaufpreis mit Zinsen zurückzuzahlen, und zwar hier, wo es sich um einen Handelskauf unter Kauflcutcu handelt, mit 5°/„ (§Z 346 Satz 1, § 347 Satz 3 B.G.B., ß 352 H.G.B.). Die auf die Sache gemachten Verwendungen müssen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohuc Auftrag ersetzt werden (Z 347 Satz 2, Z 994 Abs. 2 B.G.B.). Der Käufer kann also, wie ein Beauftragter, Ersatz seiner Anfwcudungcu verlange», soweit sie den Interessen und dem muthmaß- lichcn Willen des Verkäufers entsprochen haben (K 683 B.G.B.). Dazu gehören insbesondere die Transportkosten (vergl. R.G. 6 S. 189), und die Kosten der Aufbewahrung, desgleichen die Prozehkostcn, die nothwendig waren, um die Wandlung womöglich zu verhindern, so z. B. wenn der Käufer die Waare anderweit veräußert hatte und von dieser Seite nunmehr die Mangclhaftigkeit behauptet war, nach der Sachlage aber ein Ausfechten dieses Streits im Prozeß- Wege sachgemäß erschien. Das Lagergeld muß übrigens der Verkäufer auch dann zahlen, wenn der Käufer in seinen eigenen Ränmcn lagern läßt. Denn es ist ja hier vorausgesetzt, daß der Käufer Kaufmann ist (R.O.H. 7 S. 356; R.G. 1 S. 285; Bolze 5 Nr. 663; 9 Nr. 231; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 556), und zwar nach den ortsüblichen Sätzen, gleichviel, ob der Käufer Spediteur ist oder nicht (Bolze 9 Nr. 231) und ohne Rücksicht darauf, ob er Eigenthümer der zur Disposition gestellten Waare geworden ist oder nicht. Denn es ist sür die Anwendung des ß 354 nicht die Eigenthnmsfrage entscheidend, sondern der Gesichtspunkt, ob die Aufbewahrung als Dienstleistung für dcu anderen Theil zu betrachten ist (Bolze 11 Nr. 403). Desgleichen sind Handelskauf, Z 377. 13L3 die Futterkosten ohne Weiteres crstattungSfähig; doch hat der Verkaufer den von ihm zu beweisenden Einwand, das; der Käufer die Stücke entsprechend benutzt habe (Bolze 2 Nr. 993). Der Käufer kann endlich auch die Vertragskosten ersetzt verlangen (Z 467 Satz 2 B.G.B.). Wegen ihrer Ansprüche haben die Kontrahenten das ZurückbehaltnngSrecht Anm,s8. genmß Z 369 H.G.B, (vergl. Anm 23 zu § 369). Schadensersatz für mangelhafte Erfüllung kann auf Grund des Wand-A»m,5s. lungsanspruchs nicht verlangt werden (vergl. Planck Amn. 275, Gewinn verkauft hat, ist kein Einwand gegen den Mindcrnngsanspruch. Das ist eine res iuter alias aeta. So ungerecht das dem Verkäufer gegenüber ist, so entspricht es doch dem Wesen der Preisminderung (R.O.H. 22 S. 35; Dcruburg, preuß. Privatrccht II Z 144 Anm. 28). e) Nicht ausgeschlossen wird die Minderung durch Abgabe der Waud-Amn,7k. lungserklärung. Wer sich für Wandlung erklärt hat, kann diese Erklärung noch zurücknehmen nnd sich für Minderung erkläre», natürlich uur so lauge, bis der Verkäufer die Wandlung angenommen hat. Denn damit ist die Wandlung vollzogen nnd die Ansprüche aus der vollzogenen Wandlung sind in Kraft getreten, damit aber ist das Recht des Käufers, die Waare zu behalten, erloschen. Durch den Weiterverkauf der Waare, auch in Kenntniß des Mangels, wird Anm. ??. zwar (vergl. oben Anm. 54) die Wandlung, nicht aber die Preisminderung ausgeschlossen (R.G. 17 S. 68; 43 S. 67), desgleichen nicht dnrch sonstige Verfügung über die Waare (R.G. 25 S. 30), alles dies auch danu uicht, wenn der Känfcr vorher die Waare zur Verfügung gestellt, also die Wandlung zu wählen erklärt hatte (R.G. 43 S. 37 uud 67; R.G. vom 4. Januar 18M in J.W. S. 102, 103). e) Das Recht auf SchndcnSersnh wegen Nichterfüllung. Nach § 463 V.G.B, steht dem Käufer statt der Wandlung und Minderung das Recht zu, Schadeusersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Sache zur Zeit des Kaufs eine Eigenschaft fehlt, welche der Verkäufer zugesichert oder einen Fehler hat, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Das bezicht sich ans den Kauf bestimmter Sachen. Beim Gattungskauf gilt nach Z 480 B.G.B, das Gleiche, wenn der Sache zur Zeit des Gefahrübcrgauges eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der Verkäufer einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen hat. u) Voraussetzung ist also, daß der Sache eine Eigenschaft fehlt, welchcAnm,7g. er besonders zugesichert hat. Was unter der besonderen Zusicherung zu verstehen ist und daß darunter insbesondere auch zu verstehen ist die Znsicherung von Eigenschaften, welche der Käufer schon an sich zu erwarteu hatte, ist schon oben Anm. 32 hervorgehoben worden. Die andere alternative Voraussetzung ist arglistige Verschweigung eines Fehlers und zwar eines solchen Fehlers, auf dessen Abwesenheit der Käufer Anspruch hat, der also deu Werth oder die Tanglichkeit erheblich beeinträchtigt, oder auf dessen Abwesenheit der Käufer in dem betreffenden Falle gerechnet hatte. Ueber den Begriff des arglistigen Verschweigens siehe Näheres unten Anm. 124. /?) Die Folge ist, daß der Käufer das Recht hat, statt der WandlungAnm.so. oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu wühlen. Unter dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist hier nicht etwa das Recht zu verstehen, sich auf deu Standpunkt zu stellen, als habe der Verkaufer überhaupt uicht erfüllt, also die Sachen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Vertrages zu wählen. Vielmehr kann der Käufer nur geltend machen, daß der Verkäufer in dieser Beziehung den Bertrag nicht erfüllt hat, indem der Sache die Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein er dem Käufer zugesichert hat (so auch Eccius bei Gruchot 43 S. 336). Allerdings kann auch dieses Recht zur Zurückweisung der ganzen Sache führen, wenn nämlich der Käufer an der Sache in mangelhaftem Zustande kein Interesse hat (auch hier übereinstimmend Eccius a. a. O.). Hat z. B. der Käufer Schürzen von bestimmter Farbe bestellt, so kann, wenn der Ver- käufer die Schürzen in anderer Farbe liefert, der Käufer zwar auch Wandlung oder Minderung geltend machen, aber er kann statt dessen auch denjenigen Schaden 1306 Handelskauf. Z 377. ersetzt verlangen, welcher dem Käufer dnrch die Nichtgcwährnng dieser Eigenschaft erwachsen ist. Er kann also insbesondere, wenn der Känfcr seinerseits in Folge dessen seinen eigenen Verpflichtungen nicht gerecht wird, den ihm hierdurch erwachsenen Schaden ersetzt verlangen. Die Waare selbst kann er behalten oder auch zurückweisen; letzteres weuu sie für ihn kein Interesse mehr hat. Behält er sie und veräußert er sie zu günstigem Preise, so muß er natürlich die hierbei erzielten Vortheile von seinem Schaden in Abzug bringen. Anm.si. Darüber, daß der Käufer nicht bloß bei zugesicherten Eigenschaften und arglistigem Verschweigen von Fehlern, sondern auch bei schuldhafter mangelhafter Erfüllung überhaupt Schadensersatz beanspruchen kann, siehe unten Anm. öl. Anm.W. Ä) Beim Gattimgskauf kann der Käufer anch Lieferung mangelfreier Waare verlangen. «) Beim Gattungs kauf. Hierüber Z 36V H.G.B. Voraussetzung ist, daß zur Zeit des Gefahrüberganges eine gewöhnlich vorausgesetzte oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, und hier beim Handelskauf ist selbstverständlich ferner vorausgesetzt, daß der Mangel gehörig gerügt sein muß. Anm.83. /?) Statt der Wandlung oder Minderung kann er jenes Recht geltend m a ch e u. Natürlich muß er, wenn er eine mangelfreie Sache verlangt, die mangelhafte zurückgeben. Aber das ist keine Wandlung: die Wandlung enthält eine Rückgängigmachung des ganzen Kaufvertrages, gleich als wenn er nicht geschlossen wäre. Aum.st. 7) Auf diesen Anspruch finden nach Z 480 B.G.B, die für die Wandlung geltenden Borschriften der HZ 464—466, des § 467 Satz 1 und die Z§ 469, 474—479 B.G.B, entsprechende Anwendung. Darans folgt: Anm.ss. aa) Durch vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache in Kenntniß des Mangels ist der Anspruch des Käufers ausgeschlossen (Z 464 B.G.B.), aber ebenso, wie wir hinzufügen müssen, durch jedes nachträgliche Verhalten, durch welches der Käufer trotz der Kenntniß des Mangels zn erkennen giebt, daß er sie behalten wolle (vergl. oben Anm. 54—56). nm. Lg M) Die ans die Lieferung gerichtete Wahl des Käufers ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer mit der verlangten Nachlieferung einverstanden erklärt (ZA 48V, 465 B.G.B.). Bis dahin kann der Käufer das Verlangen auf Nachlieferung noch zurückziehen. Erklärt sich der Käufer nicht einverstanden mit dem Anspruch auf Nachlieferung, so kann der Käufer denselben im Wege der Klage geltend machen. Die gegnerische Theorie, wonach aus Z 465 B.G.B, folgen soll, daß der Anspruch auf Wandlung in einem Anspruch auf Eiuverständnißcrkläruug mit der vom Käufer verlangten Wandlung bestehe, würde, da K 465 B.G.B, hier entsprechende Anwendung findet, dazu führen, auch hier anzunehmen, daß der Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache darin bestehe, daß der Käufer vom Verkäufer verlangen kanu, er möge sich damit einverstanden erklären, daß er eine mangelfreie Waare liefere. Diese sonderbare Umständlichkeit füllt nach unserer Ansicht fort. Der Käufer, der nach dem Gesetze verlangen kann, daß ihm eine mangelfreie Sache geliefert wird, kann eben nach unserer Meinung verlangen, daß ihm eine mangelfreie Sache geliefert wird. Au diesen Gcsetzesworten zu deuteln und zu drehen und aus thuen ein Ungethüm von „Anspruch auf Eiuverständnißcrkläruug" zu machen, halten wir für unzulässig. Der § 465 B.G.B, hat eine ganz andere Bedeutung: er bedeutet, daß, weuu der Verkäufer sich mit dem Verlangen des Käufers einverstanden erklärt, nunmehr das Rcchtsverhältniß derart nach dieser Richtung festgelegt ist, daß nunmehr anch der Käufer nicht mehr davon abgehen kann und für beide Theile die hieraus entstehenden Rechte entstanden sind, d. h. also, daß nunmehr auch der Verkäufer verlangen kann, daß der Käufer die mangelhafte Sache zurückgiebt und eine mangelfreie Sache abnimmt und bezahlt. Darauf, ob die Sache wirklich mangelhaft war, kommt es dann nicht mehr an. — Erklärt sich Verkäufer mit dem vom Käufer geltend gemachten Verlangen auf Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, so kann Handelskauf. Z 377. 13ö7 der Käufer, wie gesagt, diesen Anspruch d. h. den Ansprnch auf Lieferung einklagen. Aber er kann auch alle sonstigen Konsequenzen ziehen, welche dein Inhaber eines solchen Anspruchs zustehen, d. h. er kann nach Z 326 B.G.B, die Rechte gegen den Verkäufer wegen Erfüllungsverzugcs geltend machen. Nach der Theorie der Gegner würden erst nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruchs auf Lieferung die Rechte aus dem Verzüge geltend gemacht werden können — ein für den Handelsverkehr völlig unannehmbares Ergebniß. 7)-) Der Verkäufer kann, wenn der Käufer einen Mangel behauptet, sich gemäß An»,.«?. § 466 B.G.B, darüber Gewißheit verschaffen, ob der Käufer etwa Nachlieferung verlangt. Hierüber siehe unteu Anm. M. öö) Der Anspruch a»f Nachlieferung wird durch die gleichen Umstände ausgeschlossen, Anm.ss. wie der Anspruch auf Wandlung: Veräußerung, Umgestaltung :c. (vergl. oben Anm. 54—56). ee) Der Käufer ist, weun der Anspruch auf Nachlieferung definitiv konstitnirt ist, Anm.M. zur Rückgcwähr der empfangenen Sachen verpflichtet (Näheres oben Anm. 57). b) Das umgekehrte Recht des Verkäufers, dem Käufer eine mangelfreie Sache aiiznliictc», Anm.m. besteht nicht (vergl. oben Anm. 43). e) Der nllgcmcinc Ansprnch auf Schadensersatz bei schnldhaft mangelhafter Lieferung. A»m.»i. a) Wir haben bereits in Anm. 11 zu ß 347 dargcthan, daß dem bürgerlichen Recht der allgemeine, nirgendwo ausgesprochene, aber an zahlreichen Stellen vorausgesetzte Grundsatz innewohnt, daß, wer die ihm obliegenden Verpflichtungen schnldhaft verletzt, dem andere» Theil Schadensersatz zu leisten hat, soweit dieser Ansprnch nicht ausgeschlossen ist. Auch in der vorliegenden Materie muß dieser Grundsatz angenommen werden, obgleich er auch hier nicht erwähnt ist. Denn ausgeschlossen ist er dadurch uicht, daß das Gesetz die Rechte, die dem Käufer wegen Mängel der Sache zustehen, auszählt. Denn alle diese Rechte beziehen sich mir auf die Fälle, in denen der Verkäufer, gleichviel ob mit oder ohne Schuld, mangelhaft liefert (Sachen liefert, welche zur Zeit des Gefahrllbcrgauges Fehler haben), und auf die Fälle, in denen der Verkäufer durch die Zusicheruug einer Eigenschaft die Garantie ihres Vorhandenseins übernommen hat, und endlich ans die Fülle, wo er durch arglistiges Verschweigen eiues Fehlers einen äolus begangen hat. Nicht berücksichtigt sind hier überall die zahlreichen Fülle, in denen durch die mangelhafte Erfüllung dem Käufer ein Schaden entsteht, ohne daß der Fall der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder dolose Vcrschwciguug eines Fehlers vorliegt. Dnrch Lieferung von Waaren mit Fehlern entstehen auch fönst in zahlreichen Fällen Schäden, welche unmöglich den Käufer treffeu können, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Es liefert z. B. der Verkäufer dem Käufer mottige Pclzwaaren, feuchte Lederwaaren, wasserdnrchtränkten Theer, sauren Wein zc., alles Waaren, welchen gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften fehlen. Es ist aber keine bestimmte Eigenschaft zugesichert und der Fall liegt auch uicht fo, daß der Fehler arglistig verschwiegen ist. Würde man nun einen Anspruch aus Schadeusersatz in solchem Falle nicht zugestehen, so würde der Käufer wohl das Recht haben, den Kauf rückgängig zu machen, oder den Kaufpreis zu mindern oder andere Waare zu verlangen. Aber alle diese Rechte reichen in den meisten Fällen absolut uicht aus, um deu Erfordernissen der Gerechtigkeit zu genügen, nämlich immer dann nicht, wenn dem Käufer durch die fehlerhafte Lieferung bereits ein Schaden erwachsen ist. Der Käufer hat vielleicht in Folge der mangelhaften Lieferung seiner eigenen Lieferungsvcrpflichtung nicht gerecht werden können und wird schadenscrsatzpflichtig. Oder die mangelhaft gelieferte Waare verdirbt seine eigene Waare und richtet dadurch Schaden an. Oder die Waare ist wegeu des Mangels polizeilich beschlagnahmt worden und dem Käufer sind Auslagen an Strafe und Kosten entstanden. Soll in allen diesen Fällen der Gerechtigkeit Genüge geschehen, so muß jeuer allgemeine Grundsatz auch hier angewendet werden (vergl. auch Cosack, Bürgerliches Recht Band I s 127, IV, 3) 1368 Handelskauf. Z 377. und wir tragen kein Bedenken, ihn hier anzuwenden, da wir nicht finden können, daß das Gesetz ihn hat ausschließen wollen. Hiernach hat der Käufer das weitere Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn der Verkäufer mangelhaft liefert nnd zwar durch sein Verschulden. Anm.92. Wann Verschulden des Verkäufers vorliegt, richtet sich uach allgemeinen Grundsätzen. Der Verkäufer hat nach ß 278 B.G.B, sein eigenes Versehen und das seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Versehen liegt vor, wenn er die im Verkehr er» forderliche Sorgfalt verletzt. Als Kaufmann hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuwenden (Z 347). Bei Gattungsschulden muß er sein Unvermögen zu liefern jedenfalls vertreten, so lange die Lieferung aus der Gattung möglich ist. Er kann sich älfo nicht damit entschuldigen, daß er eine große Fabrik habe und in dieser ungewöhnlich viel zu thun ist (Bolze 7 Nr. 562). Er mag dann die Waare anderweit beschaffen, wenn er sie in seiner Fabrik nicht ordnungsmäßig herstellen kann. Wer Vcrtragsvcrpflichtungen übernimmt, muß unter Umständen große Anstrengungen machen, um sie zu erfüllen. Das Eintreten von Schwierigkeiten verpflichtet ihn eben zu erhöhten Anstrengungen, aber befreit ihn nicht von der Verpflichtung. Ob Streik und sonstige besondere Schwierigkeiten ihn entschuldigen, darüber siehe Aum. 41 im Exkurs zu Z 374. Entschuldigt ist der Lieferant z. B. dann, wcuu er selbst die Waare nicht anfertigt, sondern von einem leistungsfähigen Hause stets bezog, und die Waare, ohne daß er das vermuthen konnte, in dem vorliegenden Falle schlechter ausfiel, als sonst. Anm.s». Dieser Schadeusanspruch steht dem Käufer neben allen sonstigen Rechten zu. Er steht ihm zunächst zu, wenn er die Waare behält: er kann die Waare behalten nnd erklären, durch die schuldhaftc Lieferung sei ihm ein Schaden entstanden. Der Anspruch auf Schadensersatz steht ihm aber auch dann zu, wenn er wandelt. Das ist der gewöhnliche Fall: er kann erklären, er behalte die Waare wegen ihres Mangels nicht, verlange Rückgängigmachung des Kaufes, aber in Folge der mangelhaften Erfüllung fei ihm ein Schaden entstanden nnd diesen verlange er ersetzt, da der Verkäufer schuldhaft mit Mängeln erfüllt habe. Er kann den Schadenserfatz- anspruch auch geltend machen neben dem Minderungsansprnch; aber hier hat er keine besondere Bedeutung. Er kann ihn auch geltend machen neben dem Verlangen auf andere Waare nach Z 480 B.G.B. Anm. St. 6) Worin der Schadensersatz besteht, kann nur von Fall zu Fall gesagt werden. Die allgemeinen Regeln über den Schadensersatz greifen hier Platz. Vergl. die Erläuterung zu Z 347. Insbesondere sind die Kosten der Untersuchung uud Mängelanzeige nur im Wege des Schadensersatzes vom Käufer zu erlangen (vergl. oben Anm. 59), ebenso eine Aufbesserung nnd Reparatur (siiehe Aum. 95). Anm.95. k) Ueber die Frage, ob der Käufer Nachbesserung verlangen kann, ob der Käufer verpflichtet ist, Nachbesserung oder Lieferung anderer Waare z» verlangen, und ob der Verkäufer das Recht hat, andere Waaren anzubieten, siehe oben Anm. 42 u. 43. Anm.W. 4> Das Verhältnis; der cinzelnen Rechte zu einander. o.) Zunächst braucht der Käufer nur den Mangel anzuzeigen. Er braucht nicht sofort zu erklären, welches Recht er geltend macht. In der Zurdispositionsstellung liegt noch nicht die Erklärung der Wandlung, sondern nur, daß die gelieferte Waare als Vertragserfüllung zurückgewiesen wird. Der Käufer kauu dann immer noch mangelfreie Waare verlangen. Aber der Verkäufer kann sich darüber Gewißheit verschaffen, ob der Käufer Wandlung oder das Recht, andere Waare zu verlangen, geltend machen will. Er kann nämlich dem Käufer, indem er sich zur Wandlung oder zur Lieferung einer anderen Waare erbietet, eine angemessene Frist zur Erklärung setzen, ob er eines dieser Rechte verlange. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Käufer auf diese Rechte nicht mehr zurückkommen und bleibt auf die anderen ihm zustehenden Rechte beschränkt (Z 466 B.G.B.). Uebrigens erreicht der Verkäufer auch durch die Klage auf Zahlung Klarheit. Denn Handelskauf. Z 377. 1369 in Folge der procesfualischeu Erklürungspflicht des Käufers muß derselbe erklären, welches Recht er geltend macht (vergl. oben Anm. 22). v) Hat der Käufer eines der beiden Rechte (Wandlung oder Lieferung einer mangelfreien Anm. 9?u Sache) gewählt und kommt dann mit der Ruckgewähr der von ihm zurückzugebenden Sachen in Verzug, so kann ihm der Verkäufer wiederum eine angemessene Frist zur Rllckgcwähr mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Sachen ablehnen werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das betreffende Recht des Käufers alsdaun unwirksam (W 467, 480, 354 B.G.B.). e) Durch die Geltcudmachung des Rechts auf Wandlung wird der Käufer in der Aus- Anm. ss. Übung feiner übrigen Rechte nicht behindert, wohl aber durch die Vollziehung Ver Wandlung, d. h. durch die beiderseitigen Einverständnißerklärnugcn oder durch das rechtskräftige Urtheil. Für die Geltenomachung des Rechts auf Lieferung anderer Waaren gilt das Gleiche. ä) Durch die Gelteudmachnng des Mindcrnugsansprnchs trotz Kenntniß des Mangels «m». ss-. wird das Recht der Wandlung wegen desselben Mangels jedenfalls ausgeschlossen (vergl. oben Anm. 56). 5. Die Haftung für Mängel wird ausgeschlosien: Anm.io». Ä) durch die nicht erfolgte Anzeige gemäß § 377; außer im Falle arglistigen Verschweigcus gemäß Z 377 Abs. 5 (vergl. unten Aum. 13V). Ii) dadurch, daß der Käufer die Mängel der verkauften Sache beim Ab-Anm.im. schlusse des Kaufs kennt. Auch dann haftet der Verkäufer regelmäßig nicht, wenn der Maugel einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft dem Käufer aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Indessen ausnahmsweise haftet er auch iu letzterem Falle, nämlich dann, wenn er die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat oder wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat (Z 460 B.G.B). e) wenn der Käufer die Sache annimmt, obfchon er den Mangel kenntAnm.ios. (Z 464 B.G.B.). Das bloße Kcnnenmüsseu genügt hier nicht, um ihm feine Rechte zu entziehen. Wenn aber der Käufer, was er eventuell zu beweisen hat, sich seine Rechte wegen des Maugels vorbehalten hat, so verbleiben ihm seine Rechte. Ein allgemeiner Vorbehalt genügt. Der Vorbehalt muß bei der Anuahme erfolgen. Im Falle der Zusendung genügt natürlich ein Vorbehalt unmittelbar nach der Annahme. 6) wenn besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung getroffenAnm.ios. find, durch welche dieselbe ausgeschlossen wird. Doch sind solche Vereinbarungen nichtig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat (Z 476 B.G.B.). Ueber besondere Vereinbarungen siehe nnten Aum. 14L ffg. e) wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird (Z 461 B.G.B.). 6. Die Beweislast. Anm.104. a) Zunächst hat der Verkäufer die Ablieferung zu beweise», wenn streitig ist, ob sie überhaupt erfolgt ist (R.G. 5 S. 30). b) Ist die Ablieferung nicht streitig oder bewiesen, dann hat der Käufer die rechtzeitigcUnm.l05. und gehörige Mängelanzeige als Vorbedingung der Geltcudmachung seiner Rechte zu beweisen. Er hat zu diesem Zwecke jnbstanziirt darzulegen, wann die Waare angekommen ist uud waun er die Anzeige abgesendet hat (R.O.H. 2 S. 337; 3 S. 46; 23 S. 171; Bolze 3 Nr. 1199; 13 Nr. 430, in welchem letztereu Urtheil betont ist, daß die allgemeine Behauptung, man habe bald nach Ankunft oder unverzüglich nach Ankunft der Waare gerügt, nicht genügt). Daß der Käufer dies darlegt, darauf hat der Richter von Amtswegen zu achten (R.O.H. 23 S. 171; R.G. 5 S. 30; anscheinend anders, aber unzutreffend Bolze 5 Nr. 665; desgleichen O.L.G. Hamburg iu 40 S. 511). Macht der Käufer geltend, daß er aus besonderen Gründen nicht zu rügen brauchte, so hat er die Beweislast (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 33 ffg.). Bei verborgenen Mängeln muß er beweisen, daß der Mangel nicht sofort erkennbar war (R.O.H. 7 S. 430), nicht aber gerade das Datum der Entdeckung des Fehlers 1370 Handelskauf, Z 377. (R.O.H. 4 S, 46). Will er darthun, daß der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen habe, so hat er dies zu beweisen. Ebenso hat er besondere Vereinbarungen über den Erlast oder die Beschränkungen der Anzeigepflicht zu beweisen. Zlnm.los. e) Wenn die rechtzeitige und gehörige Mängelanzeige feststeht, dann handelt es sich um die Frage, welche Qualität der Verkäufer zu prästiren hatte. Bemängelt der Käufer die Gewährung gesetzlicher oder gewöhnlich vorausgesetzter Qualität, dann trifft ihn in dieser Hinsicht keine Bcweislast. Es sei denn, daß streitig wird, ob die reklamirtc Eigenschaft wirklich gewöhnlich vorausgesetzt wird. Wie aber, wenn der Käufer besondere äicts, et proinissg. behauptet, insbesondere auch Kauf nach Probe? In diesem Falle hat der Käufer die Beweislast, welche besondere Eigenschaft vereinbart ist. Für den Spezieskauf wird dies auch von der Judikatur angenommen (R.O.H. 20 S. 352; R.G. 28 S. 30). Das R.O.H. (3 S. 346) hat sich aber beim Gcnuskauf für das Gegentheil entschieden. Allein Angesichts der vom R.O.H. nicht berücksichtigten Bestimmung des Z 360, daß, wenn über die Qualität nichts vereinbart ist, von Gesetzes wegen Waare mittlerer Art und Güte zu liefern ist, stellt sich die Vereinbarung besonderer Eigenschaften als eine Abänderung der gesetzlichen Vorschrift, als eine Abänderung der nkt.nra.Iig, nsAotii, also als ein vom Käufer zu beweisendes a,Leiäsnta,1e dar (hierüber Anm. 7 zu Z 36V). Für den Kauf nach Probe ist dies von uns besonders betont worden (vergl. im Exknrse zu K 382). Anm.iv7. ä) Ist festgestellt, welche Qualität zu prästiren war, so muß der Verkäufer, der die Zahlung des Preises fordert, beweisen, daß die Waare die vertragsmäßige Qualität hat.')2) Dies gilt zunächst dann, wenn der Verkäufer klagt uud der Käufer die Zahlung verweigert, ohne vom Vertrage abzugehen (R.O.H. 8 S. 222), aber auch dann, wenn der Käufer die Zahlung verweigert, weil er vom Vertrage ganz zurücktreten, redhibiren will. Denn auch im letzteren Falle stellt sich sein Verhalten gegenüber der Klage auf Zahlung als Abwehr dar und der Verkäufer hat zu beweisen, daß er fachgemäß erfüllt hat (vergl. auch ßZ 345; 358; 542 Abs. 3 B.G.B.). Endlich gilt dies auch dann, wenn der Käufer dcu Preis im voraus bezahlt hat und ihn nunmehr mit der Wandlnngsklage zurückfordert. Denn darin liegt eine Vorschußzahlung, welche die Rechtslage des Käufers in keiner Weise erschweren darf. Muß der Verkäufer, wenn er noch nicht befriedigt ist, beweisen, warum er das Geld zu fordern hat, so muß er hier nachweisen, warum er es behalten darf (R.O.H. 11 S. 185; 15 S. 217; Bolze 19 Nr. 557). Dasselbe wird gelten müssen, wenn der Käufer andere Waare verlangt oder (unter Zurückweisung der gelieferten Waare) Entschädigung wegen mangelhafter Lieferung fordert (Bolze 5 Nr. 1165; 19 Nr. 557). Vergl. auch R.G. 41 S. 221, wo unter Bezugnahme ans ZZ 345, 358 B.G.B, der Grundsatz ausgesprochen ist: auch wenn sich aus der Erfüllung besondere Verpflichtungen ergeben, hat der Verpflichtete die Erfüllung zu beweisen. Von diesen Anschauungen geht auch das Urtheil des R.G. (5 S. 28) aus. Es fügt zutreffend hinzu, daß die Bewcislast sich nur dann umkehrt, wenn der Käufer durch sciu Verhalten dem Verkäufer die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert hat (vergl. R.G. 2V S. 5), nicht aber schon in allen Fällen des Annahmeverzuges des Käufers. Insbesondere kehrt sich die Beweislast dann um, wenn der Käufer ohue Beachtung des § 379 Abs. 2 oder ohne sonst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Feststellung der Qualität zu gewähren, die Waare verkauft (R.O.H. 19 S. 102; Bolze 5 Nr. 1141). Sie kehrt sich aber nicht um, wenn der Käufer die Erfordernisse des Z 379 beobachtet hat (Bolze 19 Nr. 553). >) Regelmäßig genügt dazu der Beweis, daß die Waare gehörig abgesendet ist (Z447B.GB.). -) Das R.O.H. u. R.G. nehmen an, daß beim Spezieskauf der Käufer das Fehlen der zugesagten Eigenschaft ebenso zu beweisen habe, wie die Zusage selbst (R.O.H. 20 S. 352; R.G- 23 S. 30). Allem in diesem Punkte können wir diesen Urtheilen nicht beitreten. In Bezug auf die Zusage selbst sind wir der gleichen Ansicht (oben Anm. 106). Ist aber die Zusage bewiesen, so hat regelmäßig der Verpflichtete zu beweisen, daß er den Vertrag erfüllt hat (vergl. jedoch Änm. 107). Handelskauf, § 377. 1371 Der Fall darf überhaupt nicht so liegen, daß der Käufer die Waare, wenn auch unter Rüge des Mangels, als Erfüllung angenommen hat und nnnmchr sclbststnndigc Ansprüche erhebt (Preisminderung; Schadenersatzansprüche aus sckuildhaft inangelhafter Lieferung unter Behalten derselben, soweit diese Kombination zulässig ist), Ju solchem Falle hat vielmehr der Käufer, der trotz Kenntniß des Mangels die Waare als Erfüllung annimmt und behält, den Mangel zu beweisen (N.O.H. 6 S. 104; R,G, 20 S. 7; Bolze 5 Nr. 1141, Nr. 1165; Z 363 B.G.B.). Vergl. R.O.H. 1 S. 167 (Käufer hatte die gelieferten Aktien als Erfüllung augcnommen, später Ersatz der fehlenden Koupons perlangt; Känfcr hat zu beweisen). «) Den Beweis des Verschuldens bei der Schadensersatzklagc hat nicht der Käufer Amn.ios. zu führen, sondern der Verkäufer hat, wenn erst feststeht, daß vertragswidrig geliefert ist, sich zu cxkulpircn (R.G. 21 S. 205; 22 S. 172; 25 S. 114; Bolze 1 Nr. 477; 21 Nr. 475; Aum. 13 zu Z 347). L) Macht der Verkäufer geltend, daß der Käufer die Sache abgcuoinmenAnm.iu!', hat in Kenntniß des Mangels (§ 464 B.G.B.), so muß er dies beweisen. Macht der Känfcr hiergegen geltend, daß er sich seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten habe, so hat er dies zu beweisen. x) Macht ein Theil besondere Vereinbarungen über die GcwährleistuugAnm.iio. geltend, so hat derjenige Theil zu beweisen, welcher sie vorbringt und Rechte daraus herleitet (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 33sfg.). Verjährung der Gcwiihrleistnngsnnspriichc (ZZ 477ffg. B.G.B.). Anm.m. g.) Auf welche Ansprüche bezieht sich die Verjährung? Auf die sämmtlichen Gewährleistungsansprüche, welche das B.G.B, gewährt, also auf den Anspruch auf Wandlung, ans Minderung, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft, auf den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache (ZK 477, 480 B.G.B.). Letzteres auch dann, wenn der Käufer in der Klage die Mangelhaftigkcit nicht erwähnt nnd erst auf den Einwand der bereits erfolgten Lieferung geltend macht, die erste Sendung sei mangelhaft gewesen (R.O.H. 4 S. 183; O.L.G. Dresden im sächsischen Archiv 6 S. 686). Anch dann gilt nichts anderes, wenn der Verkäufer die Waare zurückgenommen hat (R.G. 5 S. 50). Ans Schadcnsersatzausprüche wegen schuldhaft mangelhafter Lieferung dagegen Anm. 112. findet die Verjährung keine Anwendung (vergl. oben Anm. 91ffg.), wohl aber auf diejenigen Ncbenansprllchc, welche auf Grund der Wandlung geltend gemacht werden (Kosten der Erhaltung nnd Aufbewahrung). Keine Anwendung findet die Verjährung auf Ansprüche aus der vollzogenenAnm.nz. Wandlung oder Miuderung oder nachdem sich der Verkäufer einverstanden erklärt hat mit der Lieferung einer mangelfreien Sachs (ZZ 465, 480 B.G.B.). Diese Ansprüche stützen sich nicht mchr ans den Mangel, sondern auf die Vereinbarung der Parteien. d) Nur auf Qualitätsfehler bezicht sich die Verjährung und ans diejenigen Qnantitäts-Anm. 114. fehler, auf welche nach Z 378 der Z 377 ebenfalls Anwendung findet, sowie auf die Lieferung eines nlin,1, soweit nach Z 378 der Z 377 Anwendung findet (vergl. wegen der Begründung diescs Grundsatzes Anm. 5 zu Z 373). Dagegen findet die Verjährung keine Anwendung auf die Ansprüche wegen Nichterfüllung anderer Zusagen, wie sie oben Anm. 8ffg. aufgezählt siud. <:) Die Verjährung dauert sechs Monate seit der Ablieferung. Anm.11-. <-) Was unter Ablieferung zu verstehen ist, ist oben Anm. 16 auseinandergesetzt. /S) Die Verjährung wird unterbrochen: ««) einmal in derselben Weise, wie sonst: durch Erhebung der Klage und durch die Dem gleichgestellten Akte (Zustellung des Zahlungsbefehls, Anmeldung zum Konkurse, Aufrechnung im Prozesse, Streitverkllndung, Bornahme einer Vollstreckungshandlung) und durch Anerkenntniß (im Wege der Abschlagszahlung, 1372 Handelskauf. Z 377. Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, z. B. Fristgesuch). Näheres hierüber Anm. 2 zum Z 16V. Anm.iis. ^) außerdem aber auch noch durch den Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung, des Beweises (Näheres Z 477 Abs. 2 B.G.B.). Anm.ii7. 7) Die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eines Gewähr» leistungsanspruchs unterbricht oder hemmt auch die Verjährung der anderen. Erhebt also z. B. der Käufer die Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung gemäß Z 463 Satz 1 B.G.B., und wird er mit dieser abgewiesen, weil er nickst beweisen kann, daß die zugesicherte Eigenschaft schon zur Zeit des Vertragsabschlusses gefehlt hat, so war mit dieser Klage die Verjährung des dem Käufer zustehenden Anspruchs auf Wandlung oder Minderung unterbrochen. Anm.iis. ö) Die Vollendung der Verjährung bewirkt, daß der Anspruch im Klagcwcge nicht mehr geltend gemacht werden kann. Aber einrede- weise kann der Anspruch uoch geltend gemacht werden, indem der Käufer nach Vollendung der Verjährung die Leistung verweigern kann, wenn er vor dem Ablauf der Verjährung den Mangel angezeigt oder mindestens die Anzeige an den Verkäufer abgesandt hat oder wenn der Käufer vor Vollendung der Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme znr Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren ErWerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite den, Verkäufer den Streit verkündet hat (Z 478 B.G.B.). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und der Anspruch auf Lieferung mangelfreier Waare, sowie alle aus der Nichterfüllung dieses Anspruchs sich ergebenden Rechte können sogar trotz des Ablaufs der Verjährung zur Aufrechnung verwerthet werden, wenn die Anzeige des Mangels oder eine dieser gleichstehenden Rechtshandlungen (Antrag auf Sicherung des Beweises oder Strcitvcrkündung) vor Ablauf der Verjährung erfolgt war (ZZ 479, 480 B.G.B.). Dabei ist hier natürlich die Aufrechnung sowohl gegen Ansprüche aus demselben Geschäfte, als auch aus anderen Geschäften gemeint, da § 479 B.G.B, einen solchen Unterschied nicht macht. Anm.cl) Ans dem Gesagten crgielit sich, daß Fehler, welche erst nach Avlnnf von sechs Monaten nach der Ablieferung entdeckt werden, auch wenn sie schon früher vorhanden waren, kein Recht auf Gewährleistung geben, weder ein Recht zur Wandlung, noch ein Recht zur Preisminderung, noch ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften, noch ein Recht auf Lieferung mangelfreier Waare. Denn alle diese Rechte verjähren in sechs Monaten und können nach Ablaus der Verjährung auch einrede- bezw. kompensationswcise nur geltend gemacht werden, wenn sie vorher angezeigt waren. Ob die frühere Anzeige deshalb nicht möglich war, weil der Fehler vorher nicht entdeckt oder nicht zn entdecken war, ist gleichgiltig. Anm.lW. Nur Ansprüche auf Schadeusersatz wegen schuldhaft mangelhafter Erfüllung sind der kurzen Verjährung entzogen (siehe oben Anm. 112). Diese Ansprüche können also anch dann geltend geinacht werden, wenn die Entdeckung des Mangels nach 6 Monaten erfolgt. Anm. isi. e) Aber allerdings ist die Verjährung nicht von Amtswcgen zu berücksichtigen. Es handelt sich überall nicht um eine Präklusivfrist, sondern um eine Verjährung. Diese ist lediglich ein Recht, die Leistung zu verweigern, sie begründet nur eine Einrede (vergl. Anm. 10 zu Z 1S9). Anm. 12s. k) Die vorliegenden Vorschriften greifen nicht Platz, wenn der Verkäufer de» Mangel arglistig verschwiege» hat. Dann fällt also die kurze Verjährung fort und ebenso bestehen die Einreden dauernd, auch wenn der Käufer den Mangel weder angezeigt, noch durch den Antrag aus Sicherung des Beweises oder durch Streitverkllnduug dem Verkäufer gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat (Zß 477 Abs. 1, 473 Abs. 2, 480 B.G.B.). Ueber den Begriff der arglistigen Verschweigung siehe unten Anm. 124 ffg. Handelskauf, Z 377. 1373 VI. Der besondere Fall des arglistigen Verschweigcus dcS Mangels durch den Verkäufer. Die arglistige Verschweigung des Fehlers durch den Verkäufer hat eine Reihe von Konse-Anm.123 qucnzen für die Pflichten des Käufers: sie erleichtert seine Lage und erschwert die des Verkäuferin mannigfacher Hinsicht. Es ist daher erforderlich, vorerst den Begriff des arglistigen Bcr- schweigens festzustellen. Voraussetzn»«; ist arglistiges Verschweigen cincS Mangels. A»m.l2i 1. Bei der Feststellung dieses Begriffes wird die frühere Rechtsprechung heranzuziehen sein. Obwohl in dem früheren Art. 350 das Wort „Betrug" gebraucht war, so war doch offenbar der Sinn und Zweck des Begriffes der gleiche wie jetzt. Man könnte meinen, der Verkäufer verschweige arglistig, wenn er weiß, daß die Waare mangelhaft sei, und er sie dennoch verkauft oder liefert. Allein dem ist entgegenzuhalten, daß solches Verhalten in der Erwartung seinen Grund haben kann, daß der Käufer die Waare trotz ihres Mangels genehmigen werde, sei es, das die Abweichung von 5en vertragsmäßigen Eigenschaften nicht erheblich ist, oder weil die Waare trotz erheblicher Abweichungen einen sclbstständigcn Werth besitzt, oder daß der Käufer seine etwaige Bemängelung durch anderweitige Konzessionen (Preisnachlässe, Zusicheruug besserer Esscktuirung in Zukunft) aufgeben werde. Deshalb ist wiederholt entschieden worden, daß erweisliche Kenntniß des Verkäufers von dem Mangel der Waare nicht ohne weiteres ausreicht, um einen Betrug im Sinne des Artikels 350 herzustellen (R.O.H. 2 S. 192; 4 S. 43; S S. 323; R.G. IS. 300; Bolze 4 Nr. 713; O.L.G. Dresden in S.?. 40 S. 514). In letzteren, Erkenntniß ist z. B. angenommen, daß der Umstand allein, daß die Waare von einem andern Käufer zurückgewiesen worden ist, die Arglist nicht beweist. Hatte aber das Verschweigen des Mangels oder das Versenden der Waare trotz Kenntniß ihrer Ncrtrags- Widrigkeit nach Lage der Sache seinen Grund nicht in der Erwartung der Genehmigung, sondern umgekehrt iu der Erwartung, daß der Käufer um deshalb die Waare behalten werde, weil er die Fehler nicht bemerken werde, dann hat der Verkäufer durch feiue bewußt kontraktwidrige Lieferung nicht einen rechtmäßigen, sondern einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen wollen und dann ist sein Verhalten arglistig (Bolze 4 Nr. 713; O.L.G. Köln in 40 S. 515). Wann der Verkäufer von dieser unredlichen Absicht geleitet war, wird ost schwer Amn.iss festzustellen sein, weil es sich um ein inneres Moment handelt. Sicher liegt dieses Moment vor, wenn der Verkäufer besondere Veranstaltungen getroffen hat, um in dem Käufer die Unkenntnis; der Mängel zu erzeugen, fo insbesondere, wenn er ihn durch falsche Versicherungen beim VertragSschlusse oder bei Uebcricndung der Waare oder durch die Art der Verpackung oder durch falsche Bezeichnung der Waare oder durch Bestechung eines Bediensteten des Käufers u. f. w. von gehöriger Prüfung abgehalten oder die Entdeckung trotz Prllfuug verhindert hat (R.O.H. 2 S. 191; R.G. 1 S. 300), vergl. auch R.G. in 26 S. 583, Verfälschung der Waare). Aber es sind solche besonderen Veranstaltungen uach unserer Ansicht nicht nöthig, um gegen den Verkäufer das Vorhandensein arglistiger Absicht festzustellen (RO.H. 10 S. 337; O.L.G. Köln in 40 S. 515; anders Bolze 13 Nr. 438; R.G. vom 11. Februar 1893 in J.W. S. 163 u. 164). Auch durch sonstige Umstände kann diese Absicht festgestellt werden, unter Umständen auch durch bloßes Schweigen. (Förtsch Anm. 2 zu Art. 350). Freilich, wo es sich um augenfällige Fehler handelt, wird man bei bloßem Schweigen eine Betrngsabsicht nicht leicht annehmen können (vergl. Bolze 11 Nr. 397). Schweigt aber der Verkäufer dort, wo er redlicher Weise hätte reden müssen, so muß er sich gefallen lassen, wenn man gegen ihn die Absicht feststellt, er sei darauf ausgegangen, den Käufer zu täuschen. Das gilt insbesondere von Mängeln, die, wie er weiß, nicht sofort erkennbar sind; solche gebietet die Redlichkeit, dem Empfänger anzuzeigen, wenn sie dem Verkäufer bekannt sind (R.O.H. 4 S. 186; 5 S. 323; 15 S. 216; Dernburg, Preuß. Privatr. I Z 110 Anm. 4). Das R.G. (1 S. 300) geht sogar so weit, baß es sagt: Arglist liege inimer vor, wenn der Verkäufer das Bewußtsein haben mußte, 1374 Handelskauf, § 377. cs sei die Waare wegen ihrer Mängel für den Käufer unannehmbar, da solchen Falls bloß die Annahme übrig bleibe, der Verkäufer habe darauf fpckulirt, daß der Käufer die rechtzeitige Untersuchung und Rüge versäumen werde. Doch geht das zu weit. Denn cs ist immer noch die Möglichkeit vorhanden, daß der Verkäufer sich gedacht habe, der Käufer' werde zwar die Waare bemängeln, aber sich durch irgendwelche Konzessionen zum Behalten entschließen. Anm.i2s. 2. Die Arglist kann hier bei Abschluß oder bei Ausführung des Vertrages verübt s^in. Eine spätere Arglist fällt nicht darunter, kann aber selbstständige Ansprüche für den Käufer erzeugen (R.O.H. S S. 191). Anm.127. 3. Die Arglist braucht nicht vom Verkäufer persönlich verübt zu sein. Es genügt, daß diejenige Person sie verübt, für deren Handlungen er haftet, also Bevollmächtigte und Gehilfen (vergl. Anm. 26 sfg. im Exkurse zu ß 58). Hier könnte bei derjenigen Arglist, die in der Verschweigung des Fehlers beim Kaufabschlüsse selbst liegt, das Bedenken obwalten, ob die von dem Bevollmächtigten oder Gehilfen verübte Arglist von dem Verkäufer ohne Weiteres zn vertreten ist oder nicht vielmehr lediglich nach den Grundsätzen von der unerlaubten Handlung (also nach Z 831 B.G.B., sodaß er durch die Auswahl einer geeigneten Hilfspcrson entschuldigt würde). Allein dieses Bedenken wird durch den Hinweis darauf beseitigt, daß das Gesetz hier besondere Bertragspflichten, nicht bloß die Folgen aus unerlaubten Handlungen an das arglistige Kontrahircu knüpft. Die Vermeidung der Arglist ist hier also als Vertragspflicht aufgestellt und in solchem Falle haflet man für die Versehen seiner Bevollmächtigten und Gehilfen, wie für die Versehen bei der Erfüllung geschlossener Verträge. Das redliche Kontrahiren ist vom Gesetzgeber gewissermaßen schon als Erfüllung einer Vcrtragspflicht hingestellt, mindestens ihr gleichgestellt (vergl. anch Anm. 26 im Exkurse zu § 58). Amn.iss. 4. Arglist ist hier überall Voraussetzung. Grobe Fahrlässigkeit kann der Arglist w allen hier fraglichen Beziehungen nicht gleichgestellt werden. Anm.iso. 5. Der Beweis des arglistigen Verhaltens liegt dem Käufer ob, der dadurch seine Rechtslage erleichtern will (R.O.H. 4 S. 49). Anm.iM. L. Die einzelne» Rechtsfolgen dcS arglistige» Verschwcigcns eines Mattgels. 1. Die Müngelanzeige nach Z 377 ist nicht erforderlich (Z 377 Abs. 5). Der Käufer ist also, wenn der Verkäufer dcu Mangel arglistig verschwiegen hat, von der Mängelanzeige hinsichtlich diefcs Mangels befreit. g,) Nur wegen der Mängelau zeige hin sichtlich des arglistig verschwiegenen Mangels ist der Käufer befreit. Hatte die Waare andere Mängel, die der Verkäufer z. B. selbst nicht kannte, so tritt die Befreiung insoweit nicht ein. Das geht schon aus der Fassung des Z 377 Abs. 5 hervor und entspricht seinem Sinn. Amn.lZi. Die Täuschungsabsicht muß auch erreicht sein. Es muß also der Käufer, was die Mangelanzeige betrifft, wirklich in den Glanben versetzt worden sein, der Verkäufer habe vertragsmäßig geliefert nnd er mnß deshalb die rechtzeitige Prüfung oder die Rüge unterlassen haben (R.G. vom 21. September 1897 in J.W. S. 549; vergl. O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 5 S. 810). Anders, wenn er die Prüfung oder Rüge aus bloßer Nachlässigkeit unterlassen hat. So z. B. weun der Käufer prüfen wollte und lediglich deshalb die rechtzeitige Prüfung nicht vorgenommen hat, weil er die Waare oder den Frachtbrief verlegt hatte, oder weil der Käufer die Rüge aus Vergeßlichkeit unterließ, nachdem er den Mangel erkannt hatte (R.G. vom 21. September 1897 in J.W. S. 549, 550). In solchen Fällen ist er nicht durch Arglist des Verkäufers veranlaßt worden, die Pflichten des ß 377 zu verabsäumen. Es liegt daher keine Veranlassung vor, den Käufer von seinen Pflichten zu rechtzeitiger Wahrnehmung seiner Rechte zu befreien. Nmn.izs. «) Die Genehmigung der Waare kann allerdings auch in Fällen arglistigen Bcrschweigens ersolgen. So z. B., wenn der Käufer die Waare trotz Kenntniß des Mangels annimmt (H 464 B.G.B.) oder wenn er die Waare trotz Kennt- Handelskauf- H 377. 1375 niß des Mangels in Gebrauch und Benutzung nimmt oder über sie verfügt (oben Aum. 54). Nur das im Z 377 aufgestellte, an die Unterlassung sofortiger Mangelanzeige geknüpfte Präjudiz der Genehmung fällt fort (R.G. 1 S. 300). 2. Fehler, die der Käufer in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, braucht der Vcr-Aum.isz. kaufer im Allgemeinen nicht zu vertreten, wohl aber dann, wenn der Verkäufer dcu Fehler arglistiger Weise verschwiegen hat (8 460 B.G.B,, oben Anm. 101). 3. Der Käufer kaun, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, Schadens-A»m.iZ4. ersah wegen Nichterfüllung wählen (ss 463 Satz 2 B.G.B.; 48» B.G.B.). Siehe Näheres oben Anm. 78fsg. 4. Vereinbarungen, durch welche die Haftung für Fehler ausgeschlossen oder beschränkt wird, A»m.i3s. sind nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig vcrschwiegeu hat (Z 476 B.G.B.). Vergl. unten Anm. 15V. 5. Die knrze Verjährung von sechs Monaten für die Ansprüche n»S der Gcwtthrleistnng fällt Am», lzs.. fort und desgleichen die sechsmonatliche Anzcigepflicht zur Anfrechterhaltnug der Einreden, wenn der Verkäufer dcu Mangel arglistig verschwiegen hat, ebenso die sechsmonatliche Anzeigepflicht behufs Erhaltung des Aufrcchnnngsrcchts bezüglich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Z 477, 478, 479, 480 B.G.B.). In Fällen der arglistigen Vcrschwciguug eines Fehlers kann vielmehr der Käufer auch nach Ablauf vou sechs Monaten auf Wandlung oder Minderung oder ans Lieferung eiucr mangelfreien Sache klagen, die Leistung verweigern ohne vorherige Anzeige des Mangels, mit dem Schadensersätze wegen Nichterfüllung aufrechnen ohue vorherige Anzeige des Mangels. Beim Ausschluß der kurzen Verjähruug bleibt es auch dann, wenn der Käufer den Mangel entdeckt. Es läuft nicht etwa von da ab die kurze Verjährung. Für ciuc solche Annahme fehlt es im Gesetze an jedem Anhalt. Bei der Anzeigepflicht (oben Anm. 131) liegen die Verhältnisse doch anders. 6. Die Arglist bei Erfüllung des Vertrages begründet außerdem den Thatbestand der schuld-Am».is?: haft mangelhaften Lieferung, und dieser erzeugt für den Verkäufer den Anspruch auf Schadensersatz und zwar ohue kurze Verjährung (vergl. oben Aum. 112 und Anm. 120). Für seine Bevollmächtigten und Gehilfen haftet hier der Verkäufer wie für feiu eigenes Versehen (vergl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 53). 7. Die arglistige Verschwcignug eines Fehlers bei Abschließung des Vertrages begründet Anw ies, außerdem das Recht auf Anfechtung des Kaufvertrages nach Z 123 B.G.B. Die durch Bevollmächtigte verübte Täuschung gilt hier der durch den Verkäufer selbst verübten gleich (vergl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 58). 8. Die arglistige Vcrschweigung eines Fehlers bei Abschließung oder Erfüllung des Vertrages Anm. is». ist aber endlich eine unerlanbte Handlung nnd verpflichtet aus diesem Grunde zum Schadensersatz nach M 823, 826 B.G.B. Für Bevollmächtigte und Gehilfen haftet der Verkäufer hier nach Maßgabe des Z 831 B.G.B. (Befreiung bei Auswahl geeigneter Gehilfen). Die Verjährung ist die dreijährige nach Kenntniß des Schadens und des Thäters (Z 852 B.G.B.), die Einrede aber ist unverjährbar (§ 853 B.G.B.). V. Besonderheiten bei thcilweiser Lieferung uud bei theilwciscr Maugclhaftigkcit. L.. Thcilwcise Lieferung. Bei theilweiser Lieferung (Successivlieferung) muß die im Z 377 an-Anm,i»o.> geordnete Anzcigepflicht bei jeder Sendung besonders erfolgen. Erfolgt sie bei einer Scndnng nicht, so gilt dadurch dieser Theil der Erfüllung als genehmigt (N.G. 1 S. 53; 3 S. 100; 43 S. 64; R.G. vom 23. März 1900 in J.W. S. 394). Successivlieferungen in diesem Sinne liegen aber nur vor, wenu die Zusendungen der einzelnen Posten als selbstständigc Akte der Vertragserfüllung vom Verkäufer gewollt sind und in dieser Weise dem Käufer erkennbar gemacht sind, was aber nicht ohne Weiteres augcuommen werden kann, wenn der Verkäufer bei Zusendung einer Waarenmenge, die er auf einmal zu liefern hat, lediglich aus Gründen geschäftlicher Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit die verschiedenen Behältnisse (Kisten, Packete), in welche die Waare ihrer Menge wegen verpackt werden muß, nicht absolut 1376 Handelskauf. § 377. gleichzeitig, sondern nach einander in kurzen Zwischenräumen zum Abgang bringt, nnd die Waare dementsprechend auch nicht auf einmal bei dem Käufer eintrifft (R.G- 43 S, 65). Die Fiktion der Genehmigung erstreckt sich aber nicht auf spätere Theilsendungen (Bolze 7 Nr. 584; R.G. vom 23. März 1900 in J.W. S. 394; vergl. R.G. 3 S. 101; 43 S. 65), es sei denn, daß untrennbare Zusammengehörigkeit vorliegt (vergl. nnten Anm. 143). A»m.i-ll. B. Ist ein Theil einer Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer regelmäßig nur berechtigt, wegen dieses Theiles Wandlung oder Lieferung nicht mangelhafter Waare zu verlangen, ausnahmsweise tritt etwas Anderes ein. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Verhalten sich die beiden Theile wie Haupt- uud Nebensache, so erstreckt sich die Zurückweisung der Hauptsache auf die Nebensache. Ist dagegen nur die Nebensache mangelhaft, so kaun nur diese zurückgewiesen werden (Z 470 B.G.B.). Änm.läZ. 2. Im Uebrigen aber kann regelmäßig nur der mangelhafte Theil bemängelt werden (Z 469 B.G.B.). Der Käufer muß, wenn er dies will und nach Lage der Sache hierzu berechtigt ist, den also bemängelten Theil nnt genügender Deutlichkeit angeben (R.O.H. 20 S. 350). Für die Berechnung des Kaufpreises gilt Z 471 B.G.B- Derselbe lautet: Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen in mangelfreiem Zustande zn dem lverthe der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde. Mnm.ii». 3. Ausnahmsweise aber kann Wandlung und Lieferung nicht mangelhafter Waare trotz nur thcilweifer Mangelhaftigkeit wegen aller verkauften Sachen verlangt werden. Diese Ausnahme liegt uicht schon dann vor, wenn die mehreren Sachen zn einem Gesammtprcise verkauft sind, wohl aber dann, wenn sie als zusammengehörig verlaust sind uud wenn außerdem die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für den Käufer oder Verkäufer von den übrigen getrennt werden können. Es genügt also uicht Zusammengehörigkeit, sondern es muß uutrcnnbare Zusammengehörigkeit vorliegen, wobei die Untrennbarkcit in dem Siune zu verstehen ist, daß die Trennung mit wirthschaftlichen Nachtheilen verknüpft ist. Ist die Trennung für den Käufer nachtheilig, so kaun dieser die Erstrecknug der Rechte ans die sämmtlichen Sachen verlangen, ist die Trennung für den Verkäufer uachtheilig, so kann dies der Verkäufer verlangen. Änm iit. Beispiele untrennbarer Zusammengehörigkeit liegen vor, wenn ein Farbensortiment verkauft ist; wenn mehrere Bände eines Werkes verkauft sind; ein Anzug; ein vollständiges Scrvis; eine Kiste Cigarren (sür den Verkäufer hat eine unvollständige Kiste Cigarren uicht den gleichen Werth); ferner dann, wenn ein Posten Waaren als Partie verkauft ist (ein Rainschpostcu): die Zusammengehörigkeit liegt auf der Haud, die Trcnnnng aber würde wirthschaftliche Nachtheile bald für den Käufer, bald für deu Verkäufer haben, denn dnrch die Ausscheidung der besseren Stücke würde der Käufer, durch die Ausscheidung der schlechteren der Verkäufer bcnachthciligt werden (vergl. Bolze 8 Nr. 491; 10 Nr. 469). Ferner liegt untrennbare Zusammengehörigkeit vor, wenn die Ausscheidung des ordnungsmäßigen vom vertragswidrigen Theil über das geschäftsüblichc Maaß hinaus mühevoll und zeitraubend oder kostspielig uud daher dem Käufer nicht zuzumuthcn ist (vergl. Bolze 2 Nr. 980; 5 Nr. 662; R.G. vom 10. Juli 1895 in J.W. S. 437; vergl. oben Anm. 7). Mnm.lis. 4. Hat der Käufer einen Theil der Waare genehmigt, so ist damit dieser Theil genehmigt, wenn nicht untrennbare Zusammengehörigkeit vorliegt, sonst die ganze Waare. So z. B. wenn der eine Theil der Waare, etwa eine Sendung eines zusammengehörigen Ganzen, rechtzeitig bemängelt ist, ein anderer nicht. Oder wenn der Käufer über ciuen Theil der Waare nach Kenntniß des Mangels verfügt. Hier gilt damit die ganze Waare als genehmigt, wenn sie ein untrennbares Ganze bildet (R.O.H. 6 S. 331; R.G. 43 S. 68). Wenn der Käufer dagegen einen Theil einer theilbaren Quantität verwendet hat, dann Handelskauf, 8 377. 1377 gilt nur hinsichtlich dieses Theiles die Genehmigung als erfolgt und die Wandlung ans- geschlossen, mag die Verwendung aus Versehen erfolgt sein (Bolze 7 Nr, 572) oder mit Absicht (O.L.G. Hamburg in v,^. 36 S, 256). H. In zwei besonderen Fällen muß angenommen werden, das; der Käufer, Anm.i«. obgleich nur ein Theil als mangelhaft erkannt ist, doch hinsichtlich des Ganzen Wandlung verlangen kann (bezw. Lieferung anderer Waare). a) Der eine Fall ist der, daß ein Theil eines größeren Postens mangelhaft geliefert ist, der andere Theil noch aus steht und aus den Erklärungen des Lieferanten (z.B. er könne nicht anders liefern) oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß auch die weiteren Lieferungen in gleicher Mangelhaftigkeit ausfallen werden. In solchem Falle ist der Käufer nicht verpflichtet, abzuwarten, ob die weiteren Lieferungen besser sein werden. Er kann vielmehr schou jetzt wandeln und daneben im Falle schuldhafter Nichterfüllung Schadensersatz wegen schnldhaftcr Verletzung der Vertragspflichten verlange». v) Der andere Fall ist der, daß bei einem Theil der Waare sich beim Vcr-Anm.i«?. brauch verborgene Mängel herausgestellt haben und aus den Umständen anzunehmen ist, daß auch die übrigen Posten der — bereits gelieferten oder angebotenen — Waare die gleichen Mängel haben werden. In diesem Falle kann wegen des ganzen Kaufvertrages Wandlung und daneben noch Schadensersatz wegen schuldhast mangelhafter Erfüllung in den geeigneten Fällen verlangt werden. So z. B. wenn Konserven in einzelnen Seudungeu geliefert werden sollen. Konserven können naturgemäß nur durch Stichproben auf ihre Beschaffenheit geprüft werden. Waren die Stichproben zufriedenstellend, stellt sich aber nach dem Verkauf«, bei Ocsfnuug der Büchsen durch die Kunden, die Mangelhaftigkeit der bisher in Angriff genommenen Sendung heraus, so kanu der Käufer wegen des ganzen Kaufvertrages die obigen Rechte geltend macheu. Er kaun nicht für verpflichtet erachtet werden, auch die übrigen Posten abzunehmen und zu verkaufen. Ebenso wenn von einer größeren Quantität Tuche ein Theil sich in der Verarbeitung als fehlerhaft herausgestellt hat, und zwar behaftet mit einem Fehler, der bei der ordnnngsmäßigen ersten Untersuchung nicht erkennbar war. Es können dann wegen des ganzen Kaufvertrages obige Rechte geltend gemacht werden. ^1. Vertragliche Abänderungen der Vorschriften über die Anzeigepfiicht und die Gewährleistung. Die vertraglichen Abmachungen können sich in verschiedenen Richtungen Anm. bewegen: Es kann sich handeln: 1. um vertragliche Abänderungen der Untcrsuchnngs- und Anzeigepfiicht, 2. um vertragliche Abänderungen der Haftung für Mängel, 3. um vertragliche Abänderungen der Verjährnngsvorschriften. I. Die vertraglichen Abänderungen der Untcrsnchungs- und Anzcigcpflicht. Dieselben sind vonAnm.i4g. uns bereits oben Amn. 3V behandelt. 2. Die vertragliche» Aenderungen der Haftung für Mängel. Die Haftung für Mängel kann Anm.iso. durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es kann vereinbart werden, daß der Verlänfcr für gewisse Fehler nicht haften soll oder daß dem Käufer gewisse Rechtsmittel uicht zustehen sollen, z. B. nicht die Wandlung oder nicht die Minderung oder nicht die Ansprüche auf mangelfreie Sachen oder nicht der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Aber eine Vcrciubaruug, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sachen erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Maugel arglistig verschwiegen hat (Z 476 B.G.B.). — Einseitige Fakturen- Vermerke begründen einen Ausschluß der Haftung nicht (vcrgl. Anm. 26 im Exkurse zu 8 372). Ueber derartige Vermerke in Katalogen, Kommissionskopien zc. siehe Anm. 27 u. 28 im Exkurse zu Z 372). — Ein Beispiel vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung liegt in der Klausel „wie besehen". In dieser Klausel liegt die Erklärung des Verkäufers, daß «Staub, Handelsgcjehlmch, VI. u. VII. Aufl. 8? 1378 Handelskauf, Z 377. er die Waare in der Beschaffenheit verkaufe, die der Besicht ergeben werde. In solchem Falle kauu der Käufer keine Einrede wegen erkennbarer Fehler erheben, gleichviel, ob er- die Waare wirklich gesehen hat oder nicht. Dagegen bleibt der Verkäufer trotz der Klausel verpflichtet, die ihm bekannten wesentlichen Mängel dem Käufer zu zeigen (Gareis bei. Endemann II S. 671; Schultz bei Gruchot 4V S. 245; jetzt folgt dies schon au5 Z 476 B.G.B.). Anm.löi. 3. Auch die Verjährungsfrist kann vertraglich geändert werde». Sie kann durch Vertrag verkürzt (K 225 B.G.B.), aber auch verlängert werden (Z 477 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.). Aber auch hier gilt diejenige Vereinbarung, durch welche die Rechtslage des Käufers erschwert wird, dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das dürfte wohl unmittelbar aus Z 477 Abs. 1 B.G.B, folgen; denn danach fällt ja in diesem Fall die Verjährung überhaupt fort. Die Bcstimmuug des Z 478 B.G.B, über die Unverjährbarkeit der Einrede kann geändert, erschwert oder erleichtert werden. Für Erschwerungen zum Nachtheil des Käufers gilt das eben Gesagte. Auch stillschweigend können die Verjährungsfristen verlängert oder verkürzt werden. Auch ganz ausgeschlossen können sie werden (R.O.H. 23 S. 31). Eine Verlängerung der Verjährung liegt auch in der Verlängerung der Rügefrist (Bolze 8 Nr. 501). Anm.iss. 4. Ein praktisches Beispiel für eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährleistung ist es, wenn der Verkäufer auf gewisse Zeit die Garantie für die fortdauernde Beschaffenheit des verkauften Gegenstandes übernimmt. Uebernimmt z. B. Jemand die Garantie für die Haltbarkeit eines Stoffes auf zwei Jahre, so fragt es sich, ob der Verkäufer nach zwei Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden sollte, so daß ihm spätestens bis dahin die Klage zugestellt sein müßte, oder ob er dafür garantirt hat, daß der Stoff zwei Jahre hält. Der Lebenserfahrung entsprechend wird man im Zweifel das Letztere annehmen. Denn bei der Uebernahme derartiger Garantien wird im Handel vornehmlich an die Beschaffenheit der Waare gedacht; der Verkäufer kennt seine Waare und weiß, auf wie lange hin er das Fortbestehen der zugesagten Beschaffenheit gewährleisten kann; der Käufer will dies wissen, um seinerseits entsprechend mit der Waare hantircn oder handeln zu können. Eine solche Garantie enthält selbstverständlich die Abänderung der Verjährungsfrist; auch nach dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entdeckte Mängel können in solchem Falle geltend gemacht werden (R.G. 37 S. 81; vergl. R.O.H. 4 S, 185; 3 S. 12). Selbstverständlich muß der Käufer die entdeckten Fehler auch sofort anzeigen; davon wird er durch solche Garantie nicht befreit (R.O.H. 9 S. 12); desgleichen nicht von der sofortigen Untersuchung und eventuellen Anzeige nach der Ablieferung (Bolze 8 Nr. 497). Des» gleichen muß der Käufer, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist zur Zeit der Entdeckung des Fehlers abgelaufen ist, unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers klagen (R.G. 37 S. 81). Anm.isZ.^II- Die Eigcuthnmsiibergailgsfrageil bei der Zusendung und Bemängelung fehlerhafter Waare. Diese Fragen werden von uns in anderem Zusammenhange erörtert werden. Vergl. deir Exkurs zu Z 382. Zusatz 1. Die Frage der Mängelrüge beim einseitigen Handelskauf. Anm.154. 1- Beim eiuseitigcu Handelskauf greift der H 377 nicht Platz (vergl. oben Anm. 2). Aber darum darf doch nicht angenommen werden, daß hier einfach jede Rügepflicht fortfällt und lediglich die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts Platz greifen. Auf diesem Standpunkte stand auch das frühere Handelsrecht nicht. Das frühere Handelsrecht hatte im Art. 347 seine Nügepflicht nur sür Distanzgeschäste gegeben; aber die Praxis und die Wissenschaft des Handelsrechts nahm gleichwohl an, daß für Platzgeschäfte in dieser Hinsicht nicht einfach die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten. Vielmehr wurde angenommen, daß es beim Handelskauf überhaupt eine allgemeine Anschauung des Handelsverkehrs ist, daß der Käufer die ihm gelieferte Waare alsbald untersuchen und den Mangel anzeigen muß. Handelskauf. Z 377. 1379 Man hatte von diesem Gesichtspunkte aus das Prinzip, welches der Art. 347 für Distanzgeschäfte aufgestellt hatte, in ähnlicher, wenn auch nicht in ganz so strenger Weise für Platzgeschttfte angenommen (vergl. unsere 5. Aufl. Z 48 zu Art. 347). Und so wird man auch jetzt das Richtige treffen, wenn man annimmt, daß das Prinzip, welches Z 377 für den zweiseitigen Handelskauf aufstellt, auch für einseitige Handelskäufe, wenn auch in abgeschwächter Weise, gelten muß. Denn es entspricht den handelsrechtlichen Anschauungen, daß auch dann, wenn nicht beide Theile Kaufleute sind, eine alsbaldige, wenn anch nicht eine unverzügliche Rngcpflicht besteht. Zweifelsohne dann, wenn der Käufer Kaufmnuu ist. Es gehört zu den Pflichten des Kaufmanns, die Waaren, die er in seinem Geschäftsbetriebe kaust, z. B. von einem Landwirth, alsbald zu untersuchen, und wenn er sie bemängeln will, dies alsbald nach der Ablieferung zn thun. Das wird von dem Kaufmann erwartet, und wenn er nicht alsbald rügt, so wird von ihm angenommen, daß er die Waare nicht bemängeln will. Aber auch dann, wenn der Käufer kein Kanfmann ist, sondern nur der Verkäufer, muß es als Pflicht des Käufers angesehen werden, mit der Untersuchung nicht ungebührlich zu zögern. Er muß sich dessen bewußt sein, daß sein Gegenkontrahent ein Kaufmann ist, der in dem raschlebigen Handelsverkehr darauf angewiesen ist, daß auch seine Kunden rasche Entschließungen fassen, damit er über die Waaren, wenn sie hier refüsirt werden, anderweit disponircn kann. 2. Von diesem Gesichtspunkt aus ist für den einseitigen Handelskauf folgender Grundsatz auf- Anm. iss. zustellen: Treu und Glauben im Handelsverkehr erfordern es, daß der Käufer, der die Waare wegen Mangelhaftigkeit nicht genehmigen will, dies dem Verkäufer anzeigt und diese Anzeige anch nicht über Gebühr verzögert, da sonst angenommen werden muß, daß er sie genehmigen und behalten wolle. Der hiernach für den einseitigen Handelskauf geltende Rechtszustand ist dem für den zweiseitigen Handelskauf geltenden ähnlich, aber nicht gleich. Die Aehnlichkeit liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Erörterung. Es darf angesichts dieser Aehnlichkeit nicht ausfallen, wenn die Anwendung unseres Grundsatzes häufig zu gleichem Ergebnisse führt, wie die Anwendung des H 377. Aber die Verschiedenheit besteht darin, daß das Gebot der sofortigen Mängelanzeige in Z 377 fcharf accentuirt und formalistisch präzisirt ist. 3. Wo sich die Kriterien dieses Grundsatzes decken mit dem Grundsatze desAnm.i56. Z 377, i>. gelten auch im Einzelnen die Konsequenzen aus dem Grundsatze des Z 377. So bezieht sich z. B. auch dieser Rechtsgruudsatz nur auf Qualitätsfehler, als welcher aber auch hier die Lieferung eines aliuck im Falle des Z 378 gelten mnß. Die Pflicht zur Mäugelanzcige in angemessener Frist setzt auch hier die Ablieferung voraus (vergl. Bolze K Nr. 563). Die Gefahr der Aukuuft der Mangelanzeige trägt auch hier der Verkäufer. Die Rechtsfolge der unterbliebenen Anzeige ist auch hier Gcnchmignng und der Verlust der Rechte aus mangelhafter Beschaffenheit. Die Rechtsfolge der geschehenen Mängelanzeige ist das Recht, Ansprüche aus der fehlerhaften Lieferung zu erheben. Welches diese Ansprüche sind und über alle sonstigen Fragen s. die vorangehenden Anmerkungen. Bei arglistiger Verschweigung des Mangels fällt auch unser Rechtsgrnndsatz weg. Anm. is?. 4. Die auf der Verschiedenheit unseres Grundsatzes von dem formalistischen Prinzip des 8 377 beruhendcu Verschiedenheiten im Einzelnen sind nicht unerheblich. Zunächst sind die formellen und materiellen Voraussetzuugcn der Mäugelanzcige hier nicht fo formell und fo streng aufzufassen, wie bei der Mangelanzeige des . Z 377. Giebt der Käufer nur deutlich kund, daß er die Waare mangelhaft finde, ^. B. dnrch Rücksendung der Waare oder durch Tadel ihrer Beschaffenheit, dann wird der Verkäufer ihm nicht mit Erfolg entgegenhalten können, daß die Anzeige nicht snbstanziirt sei. Sollte auch im einzelnen Falle die Anzeige nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge etwas früher thnnlich gewesen sein, so wird doch darin nicht immer eine ungebührliche Zögcrung gefunden werden. Insbesondere wird auf persönliche Behinderungen hier in größerem Umfange Rücksicht zn nehmen sein. Auch wird für den Käufer, wenn er nicht Kaufmann ist, der Begriff der ungebührlichen Zögcrung weit laxer aufzufassen sein, 87* 1380 Handelskaufs 377 u, 378, als wenn der Käufer Kaufmann ist. Und endlich hat hier nicht der Käufer die gehörige und rechtzeitige Mangelanzeige als Vorbedingung der Geltendmachung seiner Rechtsmittel zu beweisen, vielmehr erwächst aus der ungebührlichen Verzögerung der Anzeige nur dem Verkäufer ein von ihm darzulegender Einwand, llnm,i5s, Zusatz 2. Zusendung unbestellter Waare. Hier greift das Genehmigungsprinzip des H 377 nicht Platz (ROH, 10 S, 144). Dieser Fall hat nichts zu thun mit dem Fall des H 377, der einen perfekten Kauf voraussetzt. Eine hiervon wesentlich verschiedene Frage ist, ob nnd wann bei Zusendnng unbestellter Waare in dem Schweigen diejenige Acceptation liegt, welche den in der Zusendung offcrirten Kaufvertrag znr Perfektion bringt. Hier ist als Regel aufzustellen: Schweigen ist Ablehnung. Es besteht weder ein Gesetz, noch ein allgemeiner Handelsgebrauch, kraft dessen der Empfänger unbestellter Waare unter dem Rechtsnachtheil der Genehmigung zur ungesäumten Ablehnung verpflichtet wäre , Auch das Hinzutreten vorbehaltloser Annahme der Faktura genügt nicht, um eine Genehmigung anzunehmen, es müssen vielmehr noch andere Momente hinzutreten . s) daß eine andere als die bedungene Waare geliefert ist. Wann ein -rliuct vorliegt, braucht angesichts dieser Vorschrift nicht erörtert zu werden. Die Vorschrift bezweckt ja gerade, diese schwierige Unterscheidung überflüssig zu machen. Die Vorschriften des Z 377 sollen ja eben auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein »lillä vorliegt. Desgleichen sollen die Vorschriften des § 377 auch dann Anwendung finden, wenn eine andere als die bedungene Waarenmenge geliefert wird, mag zu wenig oder zu viel geliefert sein. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Fall, daß der Quantitätsinangel wegen der Eigcnartigkeit der betreffenden Waare zugleich einen Qualitätsmangel enthält, z. B. zu kurzes Holz oder Cigarrenkisten, die nur mit je 50 Stück gefüllt sind u. s. w. Fülle dieser Art s. in Anni. 9 zu Z 377. Sie fallen bereits von selbst unter den Z 377, ohne daß es der Heranziehung des vorliegenden Paragraphen bedarf. Der vorliegende Paragraph bestimmt eben, daß auch dann, wenn der Quantitätssehler nicht fchon von selbst als Qualitätsfehler zu betrachten ist, sondern als reiner Quantitätssehler, oer ß 377 gleichwohl Anwendung finden soll. v) Es darf jedoch die gelieferte Waare nicht offensichtlich von der Bc-Anm. s. stellung so erheblich abweichen, daß der Verkäufer die Genehmigung als ausgeschlossen betrachten mußte. Dabei kann es aber dem Käufer nicht zum Nachtheile gereichen, wenn der Verkäufer hierbei von falschen Voraussetzungen ausging, wenn er also annahm, daß der Käufer genehmigen werde, oder wenn er sich hierüber gar keine Gedanken gemacht hat (Denkschr. S. 226). Das Erfordernis; ist vielmehr objektiv aufzufassen. Es muß objektiv die Sache so liegen, daß der Verkäufer eine Genehmigung als ausgeschlossen betrachten mußte. e) Es ist ferner selbstverständliche Voraussetzung, daß der Verkäufer dieslnm. z, gelieferte Waare zum Zwecke der Erfüllung übermittelte. Wollte der Verkünfer mit dem »liucl oder mit dem Mehr der Lieferung nicht erfüllen, sondern offerirte er dem Käufer nur anstatt der schuldigen Erfüllung oder über die schuldige Erfüllung hinaus das alinct oder das Mehr, so greift die Anzeigepflicht und das Ge- nehmigungspräjudiz des Z 377 nicht Platz. Hier finden vielmehr die Grundsätze von der Zusendung unbestellter Waare Anwendung (Anm. ISS ffg. zu § 377). Bei guviel- sendungcn dieser Art kann wegen des innerhalb der bestellten Quantität Gelieferten unter Umständen ß 377 Platz greifen, nämlich wenn in Folge der Mehrsendung das vertragsmäßige Quantum mit einem Qualitätsfehler behaftet ist (zn lange Hölzer, die Ausscheidung ist zu schwer u. s. w.). Hierüber Anm. 144 zu Z 377. ä) Ferner ist vorausgesetzt, daß der sonstige Thatbestand des Z 377 vor-Anm. 4. liegt, nämlich das Vorhandensein eines zweiseitigen Handelskaufs. Beim Vorhandensein eines einseitigen Handelskaufs muß aber der Z 378 analoge Anwendung finden (vergl. Anm. 156 zu Z 377). Wollte man dies nicht annehmen, so würde, wenn auch auf einem beschränkteren Gebiete, wiederum diejenige schwankende Rechtsprechung und diejenige Rechtsnnsicherheit Platz greifen, welche der neue Gesetzgeber vermeiden wollte. 2. Die Rechtsfolge ist, daß der Z 377 Anwendung findet. So drückt sich das Gesetz Anm. s. aus. Aber gemeint ist offenbar, daß nicht bloß der Z 377, also nicht bloß die dort an- geordnete Anzeigcpflicht, sondern überhaupt die Vorschriften über die Gewährleistung beim Handelskauf Platz greifen und nicht die Vorschriften über den Erfüllungsverzug. Würde man dies nicht annehmen, so würde man unlogisch verfahren und außerdem würde die Absicht des Gesetzes vereitelt werden. Die schwankende Rechtsprechung 1382 Handelskauf, ZZ 373 u. 379, darüber, wann ein alinä vorliegt, würde zwar bei der Anzeigepflicht und dem Gcnehmigungs- präjudiz fortfallen, aber sofort wieder zum Borschein kommen, wenn der Mangel sofort angezeigt ist oder wegen arglistigen Verschweigens die Mangelanzeige nicht sofort zu erfolgen brauchte. Denn dann müßten, wenn ein aliuil vorliegt, die Regeln vom Erfülluugs- vcrzuge, wenn kein aliuä vorliegt, die Regeln von der Gewährleistung wegen Mängel angewendet werde», und jene schwierige Unterscheidung mühte wieder gemacht werden. H Ist der Rauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Drte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des Z S72 verkaufen lassen. Ein- Der vorliegende Paragraph legt dem Käufer, der die Waare licaustmldet, die Verpflichtung lcttung, eiustweiligcn Aufbewahrung auf, giebt ihm aber auch das Recht, uuter gewissen Umständen die Waare verkaufen zu lassen (Nothvcrkauf), alles das aber nur bei demjenigen Handelskauf, der auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist und ein Ueber- sendungsgcschüft darstellt. Die im früheren Art. 348 beiden Theilen ertheilte Berechtigung zur Feststellung dcS Zustandes der Waaren ist jetzt anderweit, nämlich im Z 488 C,P,O. behandelt (vergl, den Exkurs zu § 37g), A»m, i, 1- Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines beiderseitigen Handelskaufs, ferner das Vorliegen eines Distanzgeschäftes, und endlich daß der Käufer die Waare beanstandet. s,) Ein beiderseitiger Haudclskanf muß vorliegen: also ein Kauf über Waaren oder Werth- Papiere, der auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist. Insoweit stimmt dieses Erfordernis; mit dem des Z 377 überein (vergl. daher Anm. 2 zu Z 377). Anm. 2. Aber außerdem muß ein Distanzkanf vorliegen. Dieses Erfordernis; ist in Z 377 nicht aufgestellt. Der vorliegende Paragraph hat daher einen engeren Anwcndungskreis, als der Z 377; nicht immer, wenn die Anzeigcpflicht des Z 377 besteht, findet die Aus- bewahrungspflicht des Z 379 Anwendung, sondern eben nur wenn das Geschäft außerdem auch noch ein Ueberscndungskauf ist: „die Waare muß von einem anderen Orte übersendet sein." Dieser Begriff ist unter der Herrschaft des früheren Rechts im Anschluß an den Art. 347, welcher die Rügcpslicht nur beim Distanzkauf aufstellte, in der Rechtsprechung eingehend erörtert worden. Die Ergebnisse dieser Rechtsprechung können hier verwerthet werden, Anm. Z. «) Die Waare muß „übersendet" sein, d. h. es muß die Ablieferung an einem anderen Ort als an dem, an welchem der Verkäufer sciue Handelsniederlassung hat oder von welchem aus der Verkäufer liefert, erfolgen. Die Waare muß behufs Erfüllung der dem Verkäufer obliegenden Pflichten durch die Mitwirkung eines Dritten aus der Verfügungsgewalt des Verkäufers in die des abwesenden Käufers oder einer von diesem bezeichneten abwesenden Person gebracht sein (vergl, R,G. 33 S. 25). Aus dieser Begriffsbestimmung ergeben sich die praktischen Konsequenzen im Einzelnen. Anm. a. aa)Daß sich die juristische Tradition am Wohnorte des Verkäufers vollzieht, ist dabei unwesentlich (R.O.H, 5 S. 394; R.G. 33 S. 25? vergl. jedoch unten Anm, 9); ebenso, daß der Känfer die Gefahr des Transportes trägt (Art. 345 Abf, 1; vergl. Bolze 5 Nr. 660); andererseits ändert es an dem Begriff der Distanzscuduug nicht, daß der Verkäufer gegebenenfalls franko zu übersenden hat (O,L,G. Dresden im Sächsischen Archiv S Handelskauf, z 379. 1383 S. 807), nicht einmal, daß er am Wohnorte des Käufers zu er- füllen hat (R.G. vom 11. Februar 1897 in J.W. S. 172). Denn auch in diesem Falle „ist die Waare von einem andern Orte übersendet". Noch weniger relevant, d. h. dem Vorliegen des Distanzgeschäfts hinderlich, ist es daher, daß der Verkäufer auch die Aufstellung und Montirung der Maschine übernommen hat (R.O.H. 9 S. 219; 19 S. 1? Bolze 17 Nr. 470; R.G. vom 11. Febrnar 1897 in J.W. S. 172). F/>) Ob die Uebersendung ursprünglich vereinbart war, ist gleichgültig. Anm. s. Denn entscheidend ist nach dem Gesetze, ob die Waare „übersendet ist". War daher nach dem Vertrage inrer prassentes zu erfüllen, so braucht zwar der Verkäufer die spätere Weisung des Käufers, ihm die Waare zu übersenden, nicht zu befolgen, befolgt er sie aber, so kommt der vorliegende Paragraph zur Au- wcuduug (R.O.H. 23 S. 59; R.G. 6 S. 60). Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Verkäufer nicht von vornherein wnßte, wohin die Waare gesendet werden soll (R.G. ebenda). In diesem Sinne sagt Dernburg, Preuß. Privatrecht (II § 58) mit Recht, daß nicht ein Distanzgeschäft, sondern vielmehr eine Distanzsendung erforderlich ist. Es ist also erforderlich und ausreichend, daß die Waare, um vom Verkäufer zum Käufer zu gelangen, eine Reise macht. Umgekehrt kommt Z 379 nicht zur Anwendung, wenn ursprünglich Uebersendung vereinbart war und schließlich intsr xr^esentss tradirt wird, was übrigens der Verkäufer nicht verweigern darf (R.G. 6 S. 60). 7?>) Gleichgiltig ist, ob die Kontrahenten an demselben Orte wohnenAnm, s. nud ob auch die Waare fich an dem nämlichen Orte befindet(R.O.H. 6 S. 237; 13 S. 391; 15 S. 176; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1018); umgekehrt ist es für die Annahme des Distanzkaufs nicht entscheidend, daß die Kontrahenten an verschiedene» Orten wohnen (Bolze 9 Nr. 396). öü) Wie die Mitwirkung des Dritten erzielt wird, ist gleichgiltig.Anm. ?. Daher kommt es für den Begriff der Uebersendung nicht darauf an, ob der Verkäufer den Frachtführer oder Spediteur selbst wählt oder ob derselbe vom Käufer bezeichnet ist (R.G. 6 S. 60), auch ob der Verkäufer mit diesen Personen selbst abschließt (in eigenem Namen oder im Namen des Käufers, für eigene Rechnung oder die des Käufers), oder ob der Käufer mit diesen Personen abschließt, oder ob endlich der Transport durch die Leute des Käufers vorgenommen wird (R.G. 6 S. 60), nur daß iu Fällen der letzteren Art meistens der Mandatar des Käufers mit der Empfangnahme betraut sein wird, d. h. mit der Vollziehung desjenigen Rechtsaktes, der bestimmt und geeignet ist, die Waare aus der Verfügungsgewalt des Verkäufers in die des Käufers bezw. des Bevollmächtigten zu bringen, in welchem Falle kein Uebersendungskauf vorliegt (R.G. 6 S. 60). Auch dann liegt ein Uebersenduugsgeschäft vor, weun der Verkäufer die Waare durch seine eigenen Leute, z. B. in seinem eigenen Fuhrwerke, dem Käufer übersendet. er) Auch daß die Waare am Wohnsitze des Verkäufers vorgezeigt undAum. s. gekauft ist, hindert die Anwendung des Paragraphen nicht (R.G. vom 1. April 1896 in J.W. S. 285). Freilich kann in dem persönlichen Aussuchen und Prüfen in manchen Fällen eine Genehmigung der Beschaffenheit liegen. Doch ist immer zu beachten, daß auch hierbei ein Uebersendungsgeschäft im Sinne des vorliegenden Paragraphen vorliegt. Die eigentliche Ablieferung findet doch erst am Wohnsitze des Käufers statt. 55) Dagegen liegt kein Uebersendungskauf vor, wenn der Verkäufer«»»,, s. sich die Waare kommen läßt, um sie am Ablieferungsorte dem Käufer auszuhändigen (R.O.H. 13 S. 392; O.KG. Hamburg in 36 S. 255) oder wenn der Verkäufer selbst die Waare von einem andern Orte dem Käufer über- Handelskauf, § 379, bringt (R.O.H. 23 S. 59). In beiden Fallen ist sie nicht dem Käufer iiber- sandt, weil sie ihm nicht durch einen Dritten gesandt wird. Auch darf der Fall nicht so liegen, daß der Dritte, der die Uebersendung zu besorgen oder auszuführen hat, nicht bloß mit dieser, sondern mit der Empfangnahmc im Namen des Käufers beauftragt ist (vergl. oben Anm. 7). Dies ist aber nicht der Fall, wenn gemäß Weisung des auswärts wohnenden Käufers ein Lieferant die für den Kunden bestimmte, von diesem anderswo gekaufte Waare der eigenen Sendung beipackt (O.L,G, Karlsruhe in 6,2, 36 S. 255). Sicherlich liegt kein Ucbcrsendnngskauf vor, wenn die Waare dem Käufer am Wohnorte des Verkäufers übergeben worden ist und dann vcr- abredetermaßen die Waare beim Verkäufer auf Lager bleibt, bis der Käufer sie abholen läßt (ROH. 9 S. 51), oder auch bis er die Uebcrsendung abfordert (R,G. 33 S, 25), /Z) Von einem andern Orte muß die Waare übersendet sein. Ob die Orte entfernt oder nahe von einander liegen, ist gleichgiltig (R,G, vom 1, April 1896 in J.W, S, 285). Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Platzgcschäft vor, auf welches sich der A 379 direkt jedenfalls nicht bezieht (R.O.H. 10 S 336), Die Verschiedenheit der Orte deckt sich der Regel nach mit der Mittheilung der Ortschaften in politische Gemeinden. Jedoch ist dies uicht immer der Fall. Diese Inkongruenz ist immer dann gegeben, wenn der geographische Bezirk einer politischen Gemeinde mit dem Bezirke einer andern politischen Gemeinde derart räumlich zufanlinenhängt, daß sich zwischen beiden Bezirken so enge Handelsbcziehnngen und derartige Verkehrs- verhältuissc herausgebildet haben, wie sie sonst nur an demselben Orte bestehen. Solche zusammenhängende Ortschaften gelten dann als ein Handelsplatz, und es entspricht dem Gesetze und den Anschauungen des Handelsstandcs, alle Geschäfte, die innerhalb solcher Bezirke abgeschlossen werden, als Platzgeschäfte zu betrachten. Als Beispiel sei verwiesen auf diejenigen zu den politischen Gemeinden Schöneberg und Charlottenburg gehörigen Straßen, welche von Schvnebcrg und Charlottenburg selbst entfernt liegen, dagegen mit Berlin derart zusammenhängen, daß sie der Handelsstand zum Handelsplatz Berlin rechnet. Auch Bockcnhcim nnd Frankfurt a. M. wurden von den Frankfurter Gerichten als ein Handelsplatz angesehen (O.L.G. Frankfurt in v,?, 38 S. 207, Jetzt bilden sie auch politisch eine Gemeinde (Johow 16 S. 11). — Auf diese Weise kann es sogar kommen, daß Ueber- scndungen von einer Straße Charlottcnburgs nach der andern das Geschäft zu einem Distauzgeschäft machen, wogegen umgekehrt trotz Uebersendung von einer Straße Charlottcnburgs nach einer Straße Berlins ein Platzgeschaft vorliegt. Dagegen ist die durch die Postvcrwaltuug beliebte Verciuiguug von Berlin mit einigen Vororten zu einem gemeinschaftlichen Postbczirk rechtlich unerheblich. Das ist eiu postalischer Verwaltungsakt, der mit der vorliegenden Frage nichts zu thun hat. o) Der Käufer hat die Waare beanstandet. Das ist die dritte Voraussetzung der Anwendung des vorliegenden Paragraphen, Daraus folgt, daß die Vorschrift einerseits nicht Platz greift, wenn die Waare trotz ihrer Mängel behalten uud nicht Wandlung oder Lieferung anderer Waare, sondern Preisminderung oder Schadensersatz geltend gemacht wird (R,G, 17 S. 67), andererseits bezieht sich die Vorschrift auf jedeu Fall der Beanstandung, nicht bloß wegen Qualitätsmangel, sondern auch wegen Quantitäts- mangcl, Sendnng eines aliml, auch dort, wo der Verkäufer die Genehmigung als ausgeschlossen betrachten mußte: kostspielige Post- oder, Eilgutsseudung statt der billigen Frachtsendung anch auf Zusrüh- oder Zuspätscnduug (vergl. Gareis Anm, 9 zu Z 378; auch R,G. 26 S, 60). Auch der Fall des arglistigen Verschweigeiis des Mangels ist nicht ausgenommen. Auch darauf kommt es nicht an, ob der Käufer die Waare schon in Empfang genommen hat. Der Wortlaut des Gesetzes ergiebt, daß nur eine Beanstandung der übersendeten Waare vorzuliegen braucht. Handelskauf. § 37S. 1385 2. Die Rechtsfolgen, welche sich beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen ergeben, sind:Anm.is. die Pflicht des Käufers zur einstweiligen Aufbewahrung und sein Recht zum Nothverkauf, s,) Die Pflicht des Käufers znr einstweiligen Aufbewahrung. a) Fiir Aufbewahrung sorgen muß der Käufer. Er darf die Waare also nicht sofort zurücksenden, aber er braucht sie nicht selbst aufzubewahren, auch wenn er es könnte, er darf sie auch anderweit niederlegen. Thut er das erstere, so kaun er unter Umständen Lagergeld fordern (vergl. hierüber unten Amn. 17 und ferucr Anm. 57 zu Z 377); thut er das letztere, so besteht keine Rückgabcpflicht seinerseits mehr, vielmehr wird er seinem Verhältnisse gegen den Verkäufer gerecht, wenn er diesen in den Stand setzt, gegen den Verwahrer zu klagen (R.O.H. 20 S. 203; Bolze 13 Nr. 438). Die Pflicht zur Aufbewahrung begreift in sich die Pflicht zur ordnungs-A»m.i3. mäßigen Behandlung der Waare (z. B. Austrocknen, Auspacken, Füttern u. s. w.). Eine Pflicht die Waare zurückzusenden, hat der Käufer von Gesetzcswegcn Anm.i«., nicht; der Verkäufer mag sich die Waare abholen lassen. Allein nach Handelsgebrauch wird doch angenommen, daß der Käufer, wenn die Rücksendung mit be- fondcren Schwierigkeiten nicht verknüpft ist, und der Verkäufer erklärt, daß er am Ort der Ablieferung anderweite Verwendung nicht habe und daher die Rücksendung seinen Interessen entspricht, analog der Uebersendungspflicht des Verkäufers, eine Rücksendungspflicht habe. Auf einstweilige Aufbewahrung erstreckt sich die Pflicht des Käufers. Der Käufer ist Anm.is. dem Verkäufer nur so viel Rücksicht schuldig, daß er die Waare nicht preisgeben darf, ehe der Verkäufer in der Lage ist, darüber anderweit zn verfügen. Wenn derselbe durch die Benachrichtigung von dem Sachverhalt in dieser Lage sich befindet und trotzdem für die weitere Aufbewahrung nicht sobald als möglich Sorge trägt, so ist der Verkäufer seiner Verpflichtung enthoben (R.O.H. 1 S. 206; Bolze 16 Nr. 301; R.G. 43 S. 32). Die Gefahr der Sache geht von da ab auf den Verkäufer über (Bolze 16 Nr. 301). Der Käufer darf nunmehr dem Verkäufer die Waare auch zurücksenden. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer vou vornherein auf die vom Käufer zu leistende Fürsorge nicht angewiesen ist, was jedoch nicht schon dann der Fall zn sein brancht, wenn der Verkünfcr am Bestimmungsorte einen Agenten hat (R.O.H. 17 S. 171), wohl aber dann, wenn er am Bestimmnngsorte ein Zweiggeschäft hat. z>) Verpflichtet ist der Käufer, und zwar unbedingt, also ohne Rücksicht, ob derAnm.ie. Grnnd der Beanstandung auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist oder nicht (R.O.H. 13 S. 357), (vergl. oben Anm. 11) und auch dann, wenn er für die Kosten der Aufbewahrung nicht gedeckt ist. Dieser letztere Unterschied von § 362 Abs. 2 ist ein gewallter, weil hier ein Vertragsverhältniß besteht, dort nicht (R.O.H. 20 S. 206). Für die Erfüllung dieser Pflicht haftet der Käufer nach § 347. Verletzt der Käufer die Verpflichtung des Absatzes 1, so giebt dies dem Verkäufer eiueu Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen (Anm. 11 zu § 347), des Rechts auf Beanstandung begiebt sich der Käufer dadurch nicht (R.O.H. 13 S. 438). ) Das Recht hat zur Voraussetzung, das, die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist. Ueber die Erfordernisse „dem Verderben ausgesetzt" und „Gefahr im Verzüge" f. Aum. 25 zu Z 373. Diese beiden Voraussetzungen sind obligatorisch, ohne sie hat der Käufer kein Recht auf den Nothverkauf, z. B. nicht weil die Aufbewahrung zn große Kosten verursachen würde (O,G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1709), auch uicht zu dem Zwecke, um seinen im Voraus gezahlten Kaufpreis oder die Kosten der Verwahrung zu erhalten. In solchem Falle kann aber das Verkaufsrccht auf Grund eines Retentionsrechts gegeben sein (vcrgl. § 369, insbesondere Anm. 23 daselbst und Z 371). Anch wird von der Judikatur eine gerechtfertigte Ausnahme dann gemacht, wenn der Verkauf im Interesse des Verkäufers nothwendig oder evident nützlich war, z. B. weil die Einholung einer Auskunft vom Verkäufer für absehbare Zeit unmöglich war und dadurch die Kosten der Verwahrung ins Ungemessene steigen konnten, oder daß eine besondere, voraus- sicktlich nicht wiederkehrende Gelegenheit zum Verkauf sich darbot (R.O.H. 12 S. 132; 16 S. 326; Bolze 2 Nr. 1027). In solchen Fällen beruht der Nothverkauf auf besonderem Rechtsgrunde, der USA. Kestio. Der Umstand allein aber, daß der Verkäufer keine Verfügung getroffen hat, obwohl er sie treffen konnte, giebt dem Käufer das Vcrkaufsrecht nicht. Er ist alsdann zwar seiner Verwahrungspflicht nach Abs. 1 enthoben (vergl. oben Anm. 15), aber darum noch nicht zum Nothverkauf berechtigt. Insofern geht das eben citirte Urtheil in Bolze 2 Nr. 1027 fehl und es ist der Entscheidung des R.O.H. (16 S. 325), welche das Gegentheil ausspricht, der Vorzug zu geben (R.G. 43 S. 32). Es müssen aber zwingende Gründe vorliegen, welche die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften hinderten oder sie dem Interesse des Verkäufers widersprechend erscheinen ließen (O.L.G. Hamburg in 36 S. 258). Umgekehrt kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, zum Nothverkauf auch dann schreiten, wenn der Verkäufer in der Lage ist, über die Waare zu verfügen (R.G. 43 S. 32). -Nnm.l?. Fehlt es an den Voraussetzungen des Nothverkaufs, so liegt in dem Verkauf eine unberechtigte Disposition, deren Rechtsfolge der Verlust des Waudlungsrechts und des Rechts, eine mangelfreie Waare zu verlangen, ist (R.O.H. 11 S. 201; 12 S. 175; R.G. vom 28. Oktober 1897 im Sächsischen Archiv 7 S. 756); nicht auch der Verlust der sonstigen Rechte (Preisminderung, Schadensersatz); vergl. unten Anm. 20. Älum.so. K Liegen die Voraussetzungen vor, so kann der Nothverkauf erfolgen, jedoch nur unter Beobachtung der Formen des Z 373. Zu diesen Formen — über welche Näheres zu Z 373 — gehört aber hier uicht die vorgängige Androhung. Das ist aus dem Zusammenhange der gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Denn im Z 373 ist die vor- gängigc Androhung für denjenigen Fall erlassen, der hier nothwendige Vorbedingung des Nothvcrkaufs überhaupt ist (drohender Verderb der Waare). Bei theilbaren Objekten darf nur der dem Verderben ausgesetzte Theil verkauft werden, indem auch hier das Prinzip des Z 469 B.G.B, anwendbar ist (R.O.H. 13 S. 358). Bei Verletzung dieses Gebots oder der Formen des Z 373 liegt wieder eine unberechtigte Disposition vor, deren Folge gleichfalls der Verlust des Waudlungsrechts und des Rechts, maugelfrcic Waare zu verlangen, ist (R.O.H. 12 S. 180; 16 S. 323; R.G. vom 28. Oktober 1897 im Sächsischen Archiv 7 S. 756), abgesehen davon, daß der Käufer sich unter Umständen schadensersatzpslichtig macht (R.G. 17 S. 68). Der Anspruch auf Preisminderung aber geht dadurch nicht verloren, wogegen Förtsch (Anm. 15 zn Art. 348) ihn wenigstens dann wegfallen läßt, wenn die Waare vorher zur Disposition gestellt war. Er vertritt diese Ansicht im Anschluß au die Entscheidung des R.G. 17 S. 68, welche im Wesentlichen vom Reichsgerichte selbst später rcprobirt worden ist (R.G. 43 S. 37). Im Wege der einstweiligen Handelskauf, Z 379. 1387 Verfügung kann der Verkauf auch ohne die Voraussetzung des Z 379 erfolgen (vergl. die folgende Anm. 21). 7) Keinesfalls darf der Verkauf erfolgen beim Widerspruch des Verkäufers (R.O.H. 18A»m.2l. S. 230), weil die Vorschriften des Z 379 lediglich im Interesse des Verkäufers gegeben sind (R.G. 17 S. 63; 43 S. 3t, 35; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 186). Ein trotzdem erfolgter Verkauf hebt das Wandluugsrecht und das Recht mangelfreie Waare zu verlangen (nicht auch das Preisminderungsrccht) auf und verpflichtet zum Schadensersatz. Doch kann der Prozcßrichter im Wege der einstweiligen Verfügung nach freiem durch die Voraussetzungen des Z 379 Abs. 2 nicht eingeengten Ermessen den Vcrkaus auch in anderen Fällen anordnen, also besonders anch gegen den Widerspruch des Verkäufers. Hier sollte eben nur der Selbsthilseuothverkauf geregelt, an feste Grenzen und Formen geknüpft werden. 6) Mit Zustimmung des Verkäufers darf auch der freihändige Verkauf erfolgen Anm. 22. Zustimmung kann unter besonderen Umständen schon in dem Schweigen ans die Ankündigung des Käufers liegen (vergl. Bolze 12 Nr. 390). Für die Ausführung des Selbsthilscvcrkaufs kann der Käufer Provision fordern, Anm.ss. da die Voraussetzungen des Z 354 Platz greifen (Dienstleistung eines Kaufmanns für einen Andern). Vergl. Bolze 11 Nr. 474, wo sogar für die Besorgung des Pfandverkaufs nach dem früheren Art. 311 Provision zugebilligt wird. Auf diesen Provisionsanspruch greift die Verjährung des Z 477 B.G.B, nicht Platz (R.G. 38 S. 13). Zusatz 1. Der Käufer hat mich schon vor der Annahme der Waare eine Pflicht gegenüber Anm. s«. 5cm Verkäufer, nämlich bei äußerlich erkennbaren Mängeln. Er darf das Gut in solchem Falle nicht annehmen und die Fracht bezahle», ohne vor der Annahme die Mängel durch amtlich bestellte Sachverständige festzustellen, weil sonst nach Z 438 Abs. 1 die Ansprüche an den Frachtführer erlöschen (R.O.H. 6 S. 107; Litthauer Aum e zu 8 379). Znsatz 2. Der Käufer hat aber, wenn er die Waare dem Verkänfer zur Verfügung stellt, Anm.25. gleichwohl das Znrückbehaltnngsrecht wegen der Rückzahlung des Kaufpreises und der Frachtauslagen u. s. w., nämlich auf Grund des K 369 H.G.B. (Anm. 44 zu Z 369; vergl. R.G. 43 S. 39). Znsatz 3. Platzgcschiiftc und einseitige Handelskäufe. Der vorliegende Paragraph bezieht Anm.ss. -sich auf Ucbersendungsgeschüfte und zwar auf solche, welche zweiseitige Handelskäufe sind. Auf Platzgeschäfte und auf einseitige Handelskäufe findet der Paragraph keine Anwendung, auch uicht Abs. 1. Denn auch diese Vorschrift ist exceptionell, insofern als sie den Käufer für verpflichtet erklärt, fremde Waare auch ohne Deckung für die Kosten einstweilen zu verwahren, nnd überdies ist gerade die Rücksicht auf den entfernten Geschäftsfreund der Grund der Bestimmung. Judessen wird man auf Grund von Treu und Glauben im Handelsverkehr aucb bei Platzgeschäften und bei einseitigen Handelsverküufcn annehmen müssen, daß der Käufer die Waare nicht preisgeben darf, ehe der Verkäufer in der Lage ist, schützend einzugreifen. (Bolze 15 Nr. 371.) In welcher Weise aber der Käufer sich der einstweiligen Schutzpflicht sür die Waare entledigt, das ist bei dem Platzgcschäst und bei dem einseitigen Handelskauf Sache feines Ermessens. Es kann ihm nicht die Pflicht auferlegt werden, gerade für Verwahrung zu sorgen, auch die Zurückscnduug der Waare muß ihm gestattet sein, am allerwenigsten kann ihm die Verwahrung auf eigenes Kostenrisiko zugcmuthet werden. Das Nokhverkaufsrccht findet beim Platzgeschäft und beim einseitigen Handelskauf nicht Anm.s?. Anwendung, es kann hier nur auf Gruud einer vom Prozcßrichter zu erlassenden einstweiligen Verfügung gegeben werden. (Vergl. oben Anm. 2V u. 21.) Zusatz 4. Ans die Zusendung unbestellter Waare wendet Puchelt (Anm. 2 zu Art. 348) Anm.ss. den Paragraphen analog an: jedoch mit Unrecht. Unbestellte Waare braucht der Adressat nicht anzunehmen und mit der Zurückweisung derselben wird er von jeder Haftbarkeit frei. Hat er sie in Empfang genommen und will er sie nicht behalten, so kann er sie zurücksenden. Er ist keineswegs 1388 Exkurs zu -z 379. verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung Sorge zu tragen. Es kann Förtsch (Anm. 1 zre Art. 348) nicht zugegeben werden, daß aus allgemeinen Grundsätzen die Anwendbarkeit des Abs. 1 folgt. Der vorstehende Paragraph setzt vielmehr einen perfekten Kauf voraus. Eine Ausnahme wird man aber machen müssen beim Vorliegen der in Anm. 159 zu Z 377 hervorgehobenen besonderen Momente (Empfänger Kaufmann und entweder bestehende Geschäftsverbindung, oder Verbindnng unbestellter mit bestellter Waare, oder irrthümliche Annahme des Verkäufers von einer vorliegenden Bestellung). In diesen Fällen erfordert Treu und Glauben im Handelsverkehr eine ähnliche Rücksichtnahme (vergl. R.G. 23 S. 127). Man wird in diesen Fällen daher dem Käufer die Pflicht auferlegen müssen, die Waare aufzubewahren, bis der Käufer über sie dispouiren kann, jedoch ohne die Verpflichtung, in Vorschuß zu gehen. Die letztere Verpflichtung ist singnlär und analoger Ausdehnung nicht fähig. Das Nothvcrkaufsrccht aber ist ebenfalls nicht analog zu übertragen. Hier gilt das Gleiche, wie beim Platzgeschäft (vergl. oben Anm. 27). Exkurs zu K 3VS. Das Mängelfeststellungsrecht des Ziäusers nnd des Verkäufers. Anm. i. I- Die einschlagende Gesetzesvorschrift ist Z 488 C.P.O. Derselbe lantet: L.P.V. K Die Beweisaufnahme kann, auch ohne das; die Voraussetzungen des ß vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel einer Sache oder eines Werkes festzustellen sind, aus denen ein Recht gegen den Gegner hergeleitet werden soll, oder wenn der Zustand eines Gutes festzustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet ist. Hat der Erwerber einer Sache dem veräußerer einen Mangel angezeigt oder die Annahme der Sache wegen Mangclhaftigkeit abgelehnt, so kann auch der ver- äußcrer die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Abs. t beantragen. In gleicher Weise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, wenn der Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes wegen Mangel- haftigkeit verweigert hat. Anm, s. Dieser Paragraph der C.P.O. ist an die Stelle des früheren Art. 348 Abs. 2—4 H.G.B, getreten Der § 164 F.G. greift hier nicht Platz (dies gegen Gareis, Handelsrecht 6. Aufl. S. 534). Denn das hier vorliegende Feststellungsrecht beruht nicht, wie H 164 F.G. voraussetzt, auf den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, sondern auf Z 488 C.P.O., wo aber die Kompetenz und das Verfahren gleichfalls geregelt sind. Anm. s. II> Der H 488 C.P.O. bezieht sich natürlich nicht bloß auf den Ueberscndungskanf nnd nicht bloß ans den zweiseitigen Handelskauf, sondern auf jeden Handelskauf, da er sich ja gemäß seiner weiten Fassung überhaupt nicht bloß auf den Kauf, sondern auf alle Fälle bezieht, in denen aus der Feststellung von Mängeln Rechte gegen den Gegner herzuleiten sind. Anm. «.Hl. Das Recht besteht i» dem Rechte auf den Antrag auf Sichcrnng des Beweises ohne die Voraussetzung des Z 485 C.P.O., d. h. ohne daß zn besorgen ist. daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert würde. Vorausgesetzt ist nur für das Recht des Käufers, daß der Käufer aus dem Mangel Rechte gegen den Verkäufer herleiten will, und für das Recht des Verkäufers, daß der Käufer dem Verkäufer einen Mangel angezeigt oder die Annahme der Sache wegen Maugelhaftigkeit abgelehnt hat. Anm. s. Beide Theile haben also das Recht, nnd zwar jeder Theil auch dann, wenn der andere es bereits ausgeübt hat (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 69 u. 207; vcrgl. R.O.H. 16 S. 385). Doch haben beide Theile eben nur das Recht dazu, keineswegs die Pflicht, weshalb die Feststellung des Zustandes vor dem Prozesse auch ganz unterbleiben (R.O.H. 5 S. 252; R.G. in 26 S. 582; R.G. vom 23. November 1894 in J.W. 1895 S. 17), auch auf Privatem Wege durch jeden Theil veranlaßt werden kann (R.O.H. 1 S. 182). Auch präjudizirt weder die Ausübung, noch die Nichtansllbung oder die nur Exkurs zu Z 379 u. Z 380. 1389 theilweisc Ausübung der Befugniß deu matcricllcu Rechten der Parteien irgendwie (R.G. vom 23. November 1894 in J.W, 1835 S. 17). Nur faktische Vortheile gewährt die Aus- Übung des Rechts derjenigen Partei, zu deren Gunsten sie ausfallt, insofern als eine in gerichtlichem Verfahren erfolgte Feststellung doch immerhin eine Thatsache ist, die nicht ohne Weiteres vom Prozeßrichter ignorirt werden dürfte. Selbstverständlich aber hat diese Feststellung keine bindende Beweiskraft für den Prozeßrichter, vielmehr bleibt die Anfechtung dieser Feststellung beiden Theilen unbenommen. Es kann nicht bloß jeder Theil die auf Anregung des anderen Theils erfolgte Feststellung anfechten (R.O.H. 8 S. 250), sondern auch die auf eigene Anregung erfolgte (R.O.H. 13 S. 359), ja sogar auch die auf Antrag beider Theile durch beiderseits gewählte Sachverständige erfolgte. Nur wirklicher Vergleich oder wirkliche Ucbereinkunft dahin, daß die von den ernannten Sachverständigen erfolgte Feststellung definitiv bindend sein soll, schließt die nachhcrigc Anfechtung aus. Jusofern ist dem Urtheile des R.O.H. (23 S. 3V3) zuzustimmen, nur ist zn bemängeln, daß der diesem Urtheil zu Grunde liegende Fall so nicht geartet war. Anders Gareis-Fnchsbergcr Note 160, welche eine solche definitive Einigung nicht sllr bindend halten, doch ist dem nicht beizutrctcn, zumal auch sonst von der Judikatur anerkannt wird, daß Vereinbarungen der Parteien über den maßgebenden Ausspruch von Zeugen und Sachverständigen verbindlich sind (R.G. 2 S. 315). Sollte daher auch nachgewiesen werden, daß das Gutachten desjenigen Sachverständigen, auf dessen maßgeblichen Ausspruch die Parteien sich geeinigt haben, dein arbitrinm Koni viri nicht entspricht, so würde das zur Anscchtuug nicht ausreichen, auch nicht der Nachweis einer nmnikösta, iniqnitas, nur wegen äolns ist die Anfechtung möglich, d. h. durch den Nachweis, daß das Gutachten wider besseres Wissen abgegeben ist. Freilich wird dieser Nachweis nur schwer möglich sein, weil man Niemandem in das Herz sehen kann. Doch wird man nicht fehlgehen, wenn man rlolus immer dann annehmen wird, wo jede Meinungsverschiedenheit aushört. Die Kosten der gerichtlichen Feststellung siud zwar .zunächst vom Antragsteller zn tragen IM 81, 81 des Gcrichtskostcngcsetzcs). Aber im Hauptprozesse regelt sich ihre Erstattung nach A 91 C.P.O. d. h. es ist zu erwägen, ob sie zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich waren. Kommt es nicht zum Prozesse, so kann die Erstattung nnr auf Grnnd besonderen Rechtsritels verlangt werden, insbesondere dann, wenn dem Verkäufer ein schuldhaftes Verhalten bei der Lieferung zur Last fällt oder bei der Frage der Prüfung und Feststellung der eine Theil ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches den anderen genöthigt hat, die Sicherung des Beweises zu beantragen (R.G. 37 S. 49; vcrgl. auch R.G. 13 S. 325). IV. Eine Frist für die Untersuchung ist nicht vorgeschrieben. Nur wird selbstverständlich das Anm. k. Ergebniß einer sofortigen Untersuchung von größerem Werthe sein als das einer spätere» Untersuchung. V. Zu erinnern ist daran, daß der Antrag auf Sicherung des Beweises auch die Verjährung Anm. ?. nnterliricht und die Einreden erhält (ZA 477, 478, 479 B.G.B.; vergl. Anm. 116 u. 118 zu 8 377 H.G.B.). H Zsv. Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragcwicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dein Handelsgebrauche des Grtes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein Anderes ergiebt. Gb und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Räufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, 1390 Handelskauf, 380 u. 381. bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Grtes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. Anm. l. 1. Der erste Absatz enthalt die Auslcgungsrcgel, daß beim Kauf nach Gewicht das Nettogewicht maßgebend ist,') Die Regel ist selbstverständlich subsidiär und weicht besonderer Abrede uud einem etwaigen Handelsgebrauch am Orte, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. Anm. 2. 2. Der zweite Absatz beschäftigt sich mit der Berechnung der Tara, dem Gutgewicht und der Refaktie, doch so, daß er eine Anslegungsregel nicht giebt, sondern lediglich auf Vertrag und Handelsgcbrauch verweist. a) Maßgebend ist also der Vertrag und der Handelsgebrauch. Als Vertrag muß auch das stillschweigende Einverständnis; des Käufers gelten, wenn es nach den Umständen als Genehmigung zu betrachten ist. Es kann daher, znmal bei längerer Geschäftsverbindung, der Fakturavcrmerk über die Berechnung der Tara bei widerspruchsloser Annahme der Faktura als Genehmigung gelten (N.O.H. 1 S. 125). Der Handelsgcbrauch ist der des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. Anm. 3. b) Die Taraberechn ung ist verschieden. Das Normale ist, daß die Tara effektiv abgewogen uud vom Bruttogewicht abgezogen wird. Wenn sie nicht in dieser Weise, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet werden soll (z. B. aus IM Pfund werden 5 Pfund Tara berechnet), so müssen darüber Vertrag und Haudelsgebrauch Bestimmnng treffe». Anm. «. e) Das Gutgewicht ist ein Mehrgewicht über das zu bezahlende Gewichtsquantum als Zugabc. Eine solche Zugabe hat der Käufer natürlich nur zu beanspruchen, wenn Vertrag oder Haudelsgebrauch sie bewilligen. (Vergl. z. B. R.O.H. 12 S. 59. Nach Londoner Usancc sind angeblich im Tabakhandel 4°/„ Gutgewicht zn gewähren.) Selbstverständlich ist, daß solches Uebermaß auch sonst bewilligt werden, kann, auch nach Haudelsgebrauch. So gilt z. B. in Leipzig die Mandel zu 16 Stück, das Schock zu 61 Stück (Puchelt Aum. 4 zu Art. 352). Anm. 5. ä) Refaktie ist umgekehrt ein Abzng vom Nettogewicht uud vom Kaufpreise wegen der bei gewissen Waaren (z. B. Kaffee, Indigo) vorkommenden Unreinigkeiten. Von der Refaktie ist aber nicht die Rede, wenn Waare nicht mehr Unreinigkeiten als gewöhnlich hat (Hahn Z 3 zu Art. 352). Auch solchen Abzug kanu der Käufer mir beanspruchen, wenn Vertrag oder Haudelsgebrauch ihn bewilligen. Oft geht der Handelsgebrauch dahin, daß wegen solcher Schadhaftigkeit der Waare nur Preisminderung gewählt werden, nicht Zurückweisung der Waare erfolgen kann (R.O.H. 7 S. 1). Ucbrigens braucht in solchem Falle die Schadhaftigkeit nicht nach Z 377 monirt zu werden, es liegt darin eine vertragsmäßige Feststellung der Folgen der erwarteten Mangelhaftigkcit (vergl. Pnchclt Anm. 5 zu Art. 352). Anm. e, Zusatz. Was sonst von Quantitäts- und Qualitätsmangeln gilt, ist zu § 377 ausgeführt. K »81. Die in diesem Abschnitte für den Aauf von Waaren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Aauf von Werthpapieren. Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. ') Bruttogewicht ist das Gewicht der Waare mit der Verpackung: Tara ist die Verpackung; Nettogewicht ist das Gewicht der Waare allein, oder Brutto weniger Tara. Handelskauf. ZZ 381 u, 382. 1391 1. Absatz 1 ist bereits in Anm. 2 im Exkurse vor Z 373 von uns behandelt. Anm. i. 2. Absatz 2 besagt, daß die Vorschriften des vorliegenden Abschnittes auch dann Anwendung Anm. 2. finden, wenn aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Für den Fall, daß der Unternehmer aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe eine vertretbare bewegliche Sache herzustellen hat, crgiebt sich schon aus Z 651 Abs. 1 B.G.B,, daß das Geschäft ein Kauf ist, alfo ein Handelskauf, wenn ein Theil Kaufmann ist. Hier aber ist weiter gesagt, daß auch dann, wenn der Unternehmer aus dem von ihm zu beschaffenden Stoffe eine unvertretbare bewegliche Sache herzustellen hat, die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sollen. Damit ist nach unserer Ansicht gemeint, daß auch in solchem Falle ein Handelskauf vorliegt, wenn ein Theil Kaufmann ist. Es finden also ans ein solches Geschäft nicht bloß die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts, sondern alle Vorschriften über den Kauf Anwendung. Es liegt ein Handelskauf vor. Anscheinend steht auf anderem Standpunkte die Denkschrift S. 228. Allein die Erklärung des Gesetzgebers, daß sämmtliche Vorschriften über den Handelskauf gemeint sind, von denen einzelne ganz besonders auf einen wirklichen Kauf zugeschnitten sind (z. B. ZZ 376 u. 380), kann nicht anders aufgefaßt werden, als dahin, daß jenes gemischte Geschäft als Handelskauf betrachtet werden soll. Vergl. hierüber auch noch Anm. 6 im Exkurse vor § 373. 3. Ist eine bewegliche Sache aus eigenem Stoffe des Bestellers herzustellen, oder ist eine Anm. 3. Sache des Bestellers zu verändern oder auszubessern, oder liefert der Unternehmer nur Zuthaten oder Nebensachen, so liegt ein eigentlicher Werkvertrag nach HZ 631 ffg. B.G.B. vor. Die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist ausgeschlossen. Es kann aber in einzelnen Beziehungen Analoges angenommen werden. So z. B. entspricht es, wenn das Geschäft ein Handelsgeschäft ist, handelsrechtlichen Anschauungen, daß auch hier die Rüge nicht über Gebühr verzögert werden darf (vergl. Anm. 151 ffg. zu S 377). 4. Liefert der Besteller den Stoff mit der Vereinbarung, daß der Unternehmer ihn durch Anm. 4» einen andern ersetzen dürfe (Vertrag zwischen Fabrikanten und Hausindustricarbciter), so wird regelmäßig der dem Unternehmer gelieferte Stoff als veräußert und das Werk als verkauft anzusehen sein. Es wäre denn, daß zum Schutz des Bestellers für Fälle des Konkurses oder Rücktritts die Vereinbarung dahin kantete, daß die Gefahr zwar mit Empfang des Stoffes, das Eigenthum aber erst dann auf den Unternehmer übergehe, wenn er zur Ausführung des Werkes den andern Stoff verwende (fo zutreffend Koeuige in seiner Ausgabe des H.G.B. Anm. 6Sv zu Z 381). H S8S. Die Vorschriften der HZ bis ^92 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gewährleistung bei Viehmängeln werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. Der vorliegende Paragraph hat hauptsächlich den Zweck, die sofortige Aiizcigepflicht und das Geiiehinigmigspräjudiz des H 377 auf die Gewährleistung bei Vichinängcln ansznschlicszcn (Denkschr. S. 228). Der vorliegende Paragraph ist hiernach dahin auszulegen, daß der Z 377 beim Viehhandcl nicht Platz greift, sondern statt dessen die Sondervorschriften der ZZ 481—492 B.G.B. Dagegen finden die HZ 373 (Selbsthilfeverkauf beim Annahmeverzug des Käufers), 376 (Sonderbestimmuugen über das Fixgeschäft), 379 (Verpflichtung des Käufers zur einstweiligen Aufbewahrung der beanstandeten Waare und das Recht des Nothverkaufs bei Gefahr im Ver- zuge) auch beim Viehhandel Anwendung, da alle diese Vorschriften sich nicht auf die Gewährleistung bei Viehmängeln beziehen. 1392 Exkurs zu Z 382 Exkurs zu H 38S. Lrgänzllilgen zur Lehre vom Handelskauf. I. Der Kauf »ach Probe. -Anm. i. .4,, Die maßgebende Gesetzcsstcllc ist Z 494 B.G.B. Derselbe lautet: Bei einem Raufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen. Anm, 2. L, Die Begriffsbestimmung des Kaufs nach Probe. I. Es ist ein unbedingter Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer zugesichert hat, daß die Waare mit einer Probe übereinstimmt. 1. Es ist ein unbedingter Vertrag. Von der Thatsache der Probemäßigkeit hängen die Wirkungen des Vertrages nicht ab, der Vertrag ist perfekt und seine Wirkungen treten ein, es ist nur die besondere Vertragsmodalität hinzugefügt, daß der Verkäufer für die Uebereinstimmung der Waare mit der Probe zu haften hat. Von Bedeutung kann dieser Unterschied werden bei sich herausstellender Probewidrigkcir, Wäre die Probemäßigkeit Bedingung, dann würde es in diesem Falle so angesehen werden müssen, als sei der Vertrag überhaupt nicht geschlossen. Da aber ein unbedingter Vertrag vorliegt, so bleibt derselbe bestehen nnd es hat der Käufer die Rechte aus der Gewährleistung nach seiner Wahl. Selbstverständlich können die Parteien auch einen Vertrag unter der Bedingung der Probemäßigkeit schließen. Das ist aber kein Kauf nach Probe im Sinne des Z 494 B.G.B, (vergl. R.O.H. 2 S. 420; 8 S. 250). Anm. 3. 2. Die Verpflichtung des Verkäufers, für die Probcmästt'gkcit zu haften, ist das Charakteristische dieses Vertrages. Indessen liegt hierin nichts Singulares. Es liegt ein ganz gewöhnlicher Kaufvertrag vor, bei welchem der Verkäufer eine besonders bezeichnete Eigenschaft der Waare zugesichert hat, nur daß diese Bezeichnung der Qualität nicht durch Beschreibung, sondern durch Bezugnahme auf eine andere Waare erfolgt. Es liegt auf der Hand, daß diese Bezcichnungsart keine besonderen Rechtsfolgen erzeugen kann. Es ist daher hier dasselbe Rechtens, wie wenn sonst der Verkäufer bei einem unbedingt geschlossenen Vertrage eine bestimmte Eigenschaft der Sacke zusichert. Der Z 494 V.G.B, läßt deutlich diese Auffassung erkennen. -Amn. 4. L> Die Praktischen Einzelfragcn. 1. Die Feststellung des Kaufs »ach Probe erfolgt unter Anwendung der HZ 133 und 157 B.G.B. Es kommt darauf an, ob nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Verkäufer diejenige Eigenschaft bindend zugesagt hat, welche eiue andere Waare hat. Daß die Waare beim Kanfc vorgelegt wnrdc, dieser Umstand allein genügt nicht immer, weil sehr häufig im Geschäftsverkehr Muster vorgelegt werden zur allgemeinen Orientirung nnd zur Wcckuug der Kauflust (R.O.H. 16 S. 318). Es kann dies aber nach der Lage der Umstände, insbesondere nach den in dem betreffenden Handelszweige bestehenden Gewohnheiten genügen (O.L.G. Hamburg in V.?. 38 S. 200). Daß die Probe ausgehändigt wurde, begründet eine Vermnthung für den Kauf nach Probe (R.O.H. 15 S. 171). Aber diese Vermuthung kaun micdcrlegt werden (O.L.G. Karlsruhe iu der Deutschen Juristcuzcituug 5 S. 304). Es ist aber auch gar nicht nothwendig, daß die Probe vor oder beim Kauf vorgelegt wurde. Es kann auch auf eiue bei einem Dritten befindliche Waare oder auf eine früher bereits bezogene Waare Bezug genommen werden („Wie gehabt") Das R.O.H. 13 S. 214 hat einen Fall der letzteren Art nicht als Kanf nach Probe gelten lassen wollen; jedoch mit Unrecht, vergl. Hahn Note 10 zu Art. 340; R.G. 11 S. 39. Demi welcher Bestimmung die in Bezug genommene Waare dient, und wo und in welchem Rechtsverhältnisse sich dieselbe befindet, ist gleichgültig. Das Wesentliche für den Kauf nach Probe ist nur, daß die Beschaffenheit der Waare zugesagt wurde unter Bezugnahme auf die Eigenschaften einer anderen Waare. — Ein Kauf nach Probe ist nicht zu Stande Exkurs zu ß 382. 1393 gekommen, wenn die Beschaffenheit der Probe in Widerspruch steht mit dem anderweit erkennbaren Vertragswillen (O.L.G. Hamburg in V,?. 43 S. 362), 2. Komlmiatioiicu und Modifikationen ciucs Kaufs »ach Probe. Die Verbindung eines Anm, s. Kaufs nach Probe mit der Zusage anderer Eigenschaft ist selbstverständlich denkbar und zulässig. Warum sollten nicht verschieden bezeichnete Eigenschaften, die eine durch Beschreibung, die andere durch Bezugnahme ans andere Waare versprochen werden können? (R.O.H. 14 S. 290). Warum sollte es nicht zulässig sein, zu versprechen, daß die Waare einer Probe entsprechen und zugleich für bestimmte Zwecke tanglich sein soll? (R.O.H. 8 S. 250; R.G. 27 S. 20 — Verkäufer hatte Brotmehl nach Probe verkauft, damit war auch zugesichert, daß es zur Verarbeitung in eßbares Brot geeignet sei —; Bolze 7 Nr. 583 — Verkäufer hatte Knocheumchl nach Probe verkauft und gleichzeitig zugesichert, daß es rein, deshalb frei von Haaren, Blut und Schmutz sei, obgleich die Probe nicht rein war —; Bolze 10 Nr. 47l) — die Zusichcrung einer bestimmten Gcwichtssnmiuc neben der Probe —). Es kaun auch sein, daß die Probe nicht ganz maßgebend sein soll, z. B. nur wcgeu des Gewebes, wogegen die Farbe der Probe nicht entsprechen, sondern eine andere sein soll. Es kann auch auuäherudc Uebereinstimmung mit der Probe stivnlirt werden. Immer aber mnß die in Bezug genommene Waare fchon jetzt in dem Zustande sein, in welchem sich die zn liefernde Waare befinden soll, was nicht der Fall ist, wenn der zur Probe vorgelegte Wein jung, unfertig ist. In solchem Falle liegt kciu Kauf nach Probe vor (R.O.H. 20 S. 329). Z. Die Rechtsfolge der Zusage der Probcmäsngkeit ist, daß die Zusage erfüllt werden muß. Anm. s. Daß absolute Uebereinstimmung immer gemeint ist, ist nicht gesagt, insbesondere dann nicht, wenn es unmöglich ist, ganz genaue Uebereinstimmung zu erzielen, und im Handelsverkehr auf die betreffenden Abweichungen von der Probe kein Werth gelegt wird; alsdann wird vielmehr angenommen, daß die Parteien diese Abweichungen als unwesentlich betrachtet haben (R.G. 20 S. 32; Bolze 10 Nr. 471). Im Spiclwaarenhandcl ist es z. B. Brauch, daß mäßige Abweichungen von den durch den Käufer bestellten Arten nicht als vertragswidrig gelten (R.O.H. 19 S. 189). Bei sog. Massenartikeln kommt es vor, daß trotz geringer Abweichungen von der Probe die Waare immer noch eine solche ist, wie sie überhaupt mir erwartet werden kann (R.G. vom 21. Dezember 1898 und J.W. 1899 S. 101). Größere Abweichungen aber sind nnftatthaft (R.G. 29 S. 88). Auch schließt der Umstand, daß die Kaufprobe von der demnächst gelieferten Quantität genommen ist, die Haftung des Verkäufers nicht aus, wenn die Waare anders ausfällt als die Probe (Bolze 5 Nr. 653). Fällt sie aber ebenso aus als die Probe, so hat der Verkäufer regelmäßig seiner Pflicht genügt (Bolze 13 Nr. 433: Käufer durfte uicht zurücktreten, weil die Waare Käfer hatte; deun auch die Probe hatte Küfer; ebenso Bolze 13 Nr. 442). Nnr dann muß besser als die Probe geliefert bezw. außer der Uebcrcinstimmuug mit der Probe noch eiue andere Eigenschaft gewährt werden, wenn Käufer der Probe ihrer handelsüblichen Bezeichnung nach eine andere Qualität beimessen dnrfte, als sie thatsächlich halte, und der Verkäufer in «tolo ist, sei es, daß er die Probe verfälscht oder daß er das Fehlen der andern, selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaft kannte; selbst die Sorglosigkeit des anderen Theils oder der Zusatz: „garautirt nur nach Muster", befreit den Verkäufer in solchen Fällen nicht von der Gewährung der andern Eigenschaft, weil er in ckolo ist (Bolze 10 Nr. 462; 11 Nr. 387). Dem gutgläubigen Verkäufer gegenüber dagegen hat der Käufer die Pflicht, das Nichtvorhaudcnsein von Fehlern, welche an der Probe ihrer Kleinheit wegen nicht entdeckt werden können und ersahrungsmäßig häufig vorkommen, ausdrücklich zu stipuliren, wenn er ihretwegen Probcwidrigkcit vorschützen will, während sich der Verkäufer sonst auf die Heimlichkeit der Mängel der Probe nicht berufen darf, auch weun er selbst gutgläubig ist (R.G- 20 S. 39). Wird nicht probegcmäß geliefert, dann einstehen die Rechtsfolgen, wie fönst, wenn die verabredete Eigenschaft (ein äictnni st xromissum) nicht gewährt ist (R.O.H. 9 S. 24). Die Rechtssolgcu sind von uns näher behandelt inAnm. 32ffg. zu Z 377. Insbesondere greift natürlich auch hier der s 377 (Pflicht der sofortigen Mängelrüge) Platz (Anm. 1 u. Anm. 34 zu Z 377). Be- 3. Die Gefahr geht im Regelfalle, also wenn der Kauf aufschiebend bedingt ist, erst mit dem Eintritt der Bedingnng auf deu Käufer über, bei der Resolutivbediugung mit der Uebcrgabe (Planck Anm. 2e zu Z 446 B.G.B.). III. Der Kauf zur Probe. Anm,ss, 1- Der frühere Art, 341 bestimmte: Ein Kanf zur Probe ist ein unbedingter Kauf unter Hinznfügnng des Beweggrundes. Die Vorschrift ist weggefallen. Sie war ohne juristische Bedeutung. Anm, 26. L. Für die zu prästirende Qualität ist beim Kauf zur Probe Z 360 maßgebend: eA ist Waare mittlerer Art und Güte zu liefern, weun nichts Anderes vereinbart wird (Bolze 3 Nr. 388). Anm.27. 3. Daß der Ausdruck „zur Probe" nicht absolut entscheidet für die Annahme eines Kaufs zur Probe, zumal gerade die Begriffe auf Probe uud zur Probe im Verkehr nicht immer scharf auseinandcrgehalten werden, hebt das N.O.H. (2 S. 188) aus Anlaß eines praktischen Falles hervor. Anm.2->. 4. Der Kanf zur Probe kann auch mit dem Kauf auf Probe uud nach Probe kombinirt auftreten. Es kann eine größere Quantität derart bestellt werden, daß der erste Posten zur Probe, der Rest auf Probe bestellt ist und in Gemäßheit der ersten zur Probe gestellten Waare, also nach. Probe geliefert werden muß, weun der Rest seitens des Käufers genehmigt wird (vergl, R,G, 11 S, 39, auch obcu Aum, 15), Diese Kombination ist aber nicht schon dann vorhanden, wenn der Käufer eine bestimmte Quantität zur Probe bestellt und dabei erklärt, wenn sie so ausfallen werde, daß er sie behalten könne, dann würde er weitere Bestclluugeu machen. Denn es fehlt dann hinsichtlich der weiteren Quantitäten an der Bestimmtheit. IV. Die Uebersendnng der Waare. Anm. ss. 1. Hat der Verkäufer von Gesetzes wegen eine Ucbcrscndnngspflicht? Von Gesetzes wegen nicht. Insbesondere folgt eine solche Pflicht nicht ans § 447 BG.B. (Bolze 19 Nr. 560; Denkschrift S. 229). Aber häufig beruht sie auf Handelsgebrauch, sowohl bei Platz- geschäftcn (vergl. Anm. 36 im Exkurse zu Z 372), als auch bei Distanzgeschäften. Bei den letzteren insbesondere besteht ein von der Rechtsprechung seit Langem bezeugter Handelsgcbranch, daß der Verkäufer die Verpflichtung hat, die Waare dem Käufer an seinen Wohnsitz oder an seine gewerbliche Handelsniederlassung oder an den sonstigen von Exkurs zu Z 382. 1401! diesem angegebenen Bestimmungsort zu übersenden nnd ihm dort Gelegenheit zn geben, die Waare zu prüfen und abzunehmen (vcrgl. über diesen Handclsgcbranch Anm. 3i> im Exkurse zu Z 372; ferner R.O.H. 18 S, 321; R,G, 31 S, 66). Diese Uebcrscuduttgspslicht besteht bei allen Waaren, auch bei solchen, deren Versendung Mühe und Schwierigkeiten verursacht (Glaswaareu, Maschinen). Wo die Uebcrsenduugspslicht nicht stattfinden soll, da müßte ein besonderer Handelsgcbrauch nach dieser eiuschrnnkendcn Richtung koiistatirt oder die Abweichung vereinbart werden. Die Ucberscndnngspslicht besteht aber nicht darin, daß der Verkäufer die Waare dem Käufer ins Hans, in die Fabrik, in die Handelsniederlassung zu senden hat. Vielmehr genügt es, wenn der Vcrkänfer dir Waare an diesen Ort sendet und ihm dort (auf der Bahn oder bei einem Spediteur oder bei einem Geschäftsfreunde) ohne weitere Schwierigkeiten Gelegenheit giebt, die Waare zn prüfen nnd nach erfolgtcr Prüfung abzunehmen. Auch braucht der Verkäufer keiue außergewöhnlichen Anstrengungen zu macheu, um Transportmittel zn besorgen, z. B. bei ungewöhnlichem Wagenmangel muß der Käufer die Wageu besorgen (R.O.H. 10 S. 293). Daß sich durch diese Ucbersenduugspflicht der Ersüllnngsort für den Verkäufer nicht Anm,M, ändert, wohl aber nach gewisser Hinsicht der Erfüllungsort für den Käufer, siehe Anm. 31 im Exkurse zu Z 372; au dieser Stelle braucht dies nicht erörtert zu werde». 2. Ueber die Art, wie der Verkäufer die ihm durch Vertrag oder Hnndclsgcbrnnch obliegende Anm.si^ Uclierscndungspflicht zu erfülle» hat, fehlt clicufalls ciiie Bestimmung.') Der Art. 344 des alten H.G.B, bestimmte, daß, wenn der Käufer über die Art der Ucbcrseuduug nichts bestimmt hatte, der Verkäufer für beauftragt galt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werde» soll. Diese Vorschrift ist weggelassen worden, aber nur, weil sie selbstverständlich ist (Denkschrift S. 229). Das Gleiche ist also auch jetzt Rechtens, nur daß der Verkäufer, wenn er nicht Kaufmann ist, nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beobachten hat, sondern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ) Der Inhalt der dem Verkäufer obliegenden Verpflichtung ist die Vcrsenduugsart, insbesondere die Verpackung und die Wahl des Spediteurs oder Frachtführers. Zur Vcrsendungsart ist zu rechueu die Bestimmung darüber: ob die Waare als Poststück, als Frachtgut, als Eilgut, in bedecktem oder unbedecktem Wagen,') ob durch Boten, per Schiff, per Achse, ob auf dieser oder jener Route, ') ob bei uassem oder trockenem Wetter, bei hoher oder niedriger Temperatur (Hahn Z 1 zu Art. 344), ob iu Leinwand oder Kisten gepackt, mit oder ohne Schloß n. s. w., zu versenden ist. Insbesondere aber hat der Verkäufer die Person, welche den Transport besorgt, d. h. den Spediteur, oder die Person, welche ihn ausführt, d. h. den Frachtführer, sorgfältig zu wählen. Mehr als die gehörige Versendung liegt ihm aber nicht ob: d. h. er hat die Waare nur in gehöriger Verpackung dem Spediteur oder Frachtführer zu überliefern; es trifft ihn keine Sorge für gehörige oder schützende Ladung durch deu Frachtführer (R.O.H. 3 S. 106; 13 S. 152). Die Verpflichtung, die Waare zu versichern, hat er, soweit sie üblich ist. Keinesfalls braucht er ohne besondere Anweisung einen imaginären Gewinn zu versichern, sondern nur den assckuranzrechtlichen Werth (R.O.H. 21 S. 171). «. b) Der Konkursverwalter hat nur daS Recht, in den Bertrag einzutreten. Er kann ans eigenem Antriebe oder auf Grund der Aufforderung des anderen Theils anch den Eintritt in den Vertrag ablehnen. Thut er letzteres, so verwandelt er das zweiseitige Vcrtragsvcrhältniß in einen Anspruch des anderen Theils auf Schadenersatz, in eine Schadcnsersatzfordcrung, welche in Z 26 K.O. zwar nicht konstituirt, aber als bestehend vorausgesetzt ist (vergl. anch R.G. 22 S. 111). Diese Schadensersatzforderung besteht natürlich nur dann nud soweit, als der Andere durch den abgelehnten Eintritt des Verwalters in das Geschäft einen Schaden erleidet. Die Berechnung des Schadens erfolgt nach den Grundsätzen des B,G,B. Hieraus folgt, daß auch entgangcncr Gewinn geltend gemacht werden kaun, (Ueber die Begründung des Schadcnsanspruchs siehe noch R,G, 22 S. 112). Die Geltcudmachnng der Schadcnscrsatzforderung schließt die Gcltend- uiachnng weitergehender Rechte nicht aus. Darum verfällt z, B, auch eine Vertragsstrafe, die der Gcmcinschnldner für den Fall der Nichterfüllung versprochen hatte, wenn der Verwalter nach Z 17 die Erfüllung ablehnt (R.G. 21 S. 5; 26 S. 90; vergl. bei uns Anm. 32 zu Z 318). Ebenso kann sich der andere Theil aus einen Eigcnthnms- worbchalt berufen (S 455 B.G.B.; RG, vom 7, März 1894 in J.W. S. 181). Die in das Eigenthum des Gemeinschulduers bereits gelangte Sache aber kann der Verkäufer nicht zurückfordern (Z 26 K.O,), Eine Ausnahme macht nur der Z 44 K,O. beim Verscudungskaufe (vergl, hierüber unten Anm, 76sfg,). -zkim.o?. Von der Schnldfrage hängt die Entstehung des Schadcnsanspruchs nicht ab. Anch wenn der Konkursverwalter uicht im Verschulden ist, verwandelt sich das Verhältniß iu dieser Weise, Die Ablehnung des Eintritts ist ja überhaupt sein Recht und schon deshalb kaun von einem Verschulde» keine Rede sein. Umgekehrt treten auch dann keine anderen Rechtsfolgen ein, wenn ihn ein Verschulden trifft. Insbesondere kommt der Z 326 B,G,B, gegen den Konkursverwalter, wenn der Verzug nicht etwa schon vor dem Konkurse eingetreten war (oben Anm. 63), nicht zur Anwendung, anch wenn er im Stande wäre, zu erfüllen. Exkurs zu Z 382, 1409 Die Schadensersatzforderung kann der andere Theil nur als Konkursforderung Am», K8 geltend machen (8 26 K.O.). Auch kann er diesen Anspruch dazu benutzen, um ihn gegen diejenigen Forderungen, welche die Masse gegen ihn hat, insbesondere mit solchen aus demselben Geschäft zur Aufrechnung zu stellen, wie dies bei Successivlieferungs- geschäften häufig der Fall sein wird (vcrgl. R.G. 22 S. 112). Die etwa bestehenden Sichernngsrechte gegen dritte Personen verwandeln sich Amn.ss, in derselben Weise. Bürgen und Pfänder haften nur noch für die Schadensersatz, forderung (W 767, 1210 B.G.B. „Jeweiliger Bestand"). Und endlich ist an diese Umwandlung des Verhältnisses der GcmeiuschuldnerAnm.w. anch nach Beendigung des Konkurses gebunden (Bolze 15 Nr. 716 und R.G. 41 S. 133 fsg.). Von diesen Rechtsfolgen kann auch keine vorhergehende Vereinbarn»» befreien, Anm.?i. der Z 17 K.O. ist pnvliei .jnris. Wenn dagegen der Konkursverwalter in den Vertrag eintritt, Am».?s. so zwingt er dadurch auch den anderen Theil, zur Masse zu erfüllen. Der andere Theil kaun die Erfüllung nicht verweigern. (Ob er dies thun kann, weil der Gemeinschuldner in Konkurs und dadurch iu Vcrmögcusverfall gerathen ist, darüber siehe oben Anm. 65). Der Anspruch des Vcrtragsgcguers wird dadurch Masseschuld im Sinne des A 59 Nr. 2 K.O., ist also vor den Konkursforderungen (Z 57 K.O.) und selbst vor deu Massekostcu (z 60 K.O.) zu decken. Beim Vertrag ans Succcssivlicfcrnng kann der Vcrtragsgcgncr auf Grund solchen Eintritts auch für die vor der Konkurseröffnung bewirkten Lieferungen volle Bezahlung verlangen. Er braucht sich auch insoweit nicht auf die Konkursdividende verweisen zu lassen (R.G. 39 S. 57). Wenn endlich der Konkursverwalter weder eintritt, noch dcnAnm.vz. Eintritt ablehnt, noch endlich Mangels unverzüglicher Erklärung als eintretend gilt, so ist der Vertrag intakt geblieben, und kaun nach der Konkurseröffnung nur in dieser Weise geltend gemacht werden. Die Umwandlung in einen Schadcnsanspruch tritt uicht ipso znrs durch den Konkurs ein. Ein abgeschlossener Zwangsvergleich hat daher in diesem Falle nicht die Wirkung, daß der Vertragsgcgner nur die Vergleichsrate zu beanspruchen hat. Ueber alle diese Fragen siehe Näheres bei Jaeger Konkursordnung § 17. 4. Das Fixgeschäft, bei welchem die Licferungszeit genau bestimmt ist, löst sich durch die Anm.?4. Konkurseröffnung ipso j»rs in einen Disferenzanspruch auf. Der Betrag dieser Forderung bestimmt sich durch den Unterschied zwischen dem Kanfprcise und demjenigen: Markt- oder Börsenpreise, welcher an dem Orte der Erfüllung oder an dem für denselben maßgebenden Handelsplätze sich für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit der bedungenen Erfülluugszeit geschlossenen Geschäfte ergiebt (Z 18 K.O.). Es muß sich um Fixgeschäfte in Waaren handeln, Wcrthpapiere fallen hier aber unbedenklich darunter (Jaeger Aum. 6 zu Z 18). Der Licferungstermin muß iu die Zeit nach der Konkurseröffnung fallen. Sonst kommt Z 376 H.G.B, zur Anwendung, wenn es ein Handelskauf ist, andernfalls ZZ 326, 361 B.G.B. Die Differenzforderung kann für jeden von beiden Theilen entstehen. Das Plus des Marktpreises über dem Vertragspreis kommt dem Käufer, das Minus dem Verkäufer zum Vortheile. Ob der Gemeiuschuldner Käufer oder Verkäufer war, bleibt sich gleich. — Die Norm des ß 18 ist zwingenden Rechts, vorherige Vereinbarungen, welche andere Rechtsfolgen für den Fall des Konkurses festsetzen, sind ungiltig (Jaeger Anm. 26). 5. Was die Cigcnthumsfrngc betrifft, so kommt es darauf an, ob schon vor dem Konkurse Anm.?s. alle diejenigen Akte vor sich gegangen waren, welche zur Eigcnthumsübertragung erforderlich sind. Geräth der Verkäufer in Konkurs, während die Waare unterwegs ist, so kann der Känfer mit Wirkung gegen die Konkursgläubiger das Eigenthum au der Sache nicht mehr erwerben, auch wenn er von der Konkurseröffnung nichts wußte (Z 15 K.O.). Wenn der Käufer nunmehr auch die Waare annimmt und behalten will, so kann der Verwalter sie Staub, Haudelsgesctzbnch, VI. u. VII. Aufl. 89 1410 Exkurs zu Z 382. gleichwohl reklamircn.') Geräth der Verkäufer aber in Konkurs, nachdem dcr Käufer die Waare angenommen und genehmigt hat, fo ist sie sein, des Käufers, Eigenthum geworden. Hat der Käufer sie aber vor der Konkurseröffnung rechtzeitig zur Disposition gestellt, so ist sie sein Eigenthum nicht geworden, und der Konkursverwalter kann nuumchr die Waare rcklamircn. Der Käufer ist auch nicht in der Lage, die Dispositionsstcllnng jetzt zurückzunehmen, wenigstens nicht mit Wirkung gegen die Konkursgläubiger. Denn dem steht eben Z 15 K.O. entgegen (vergl. hierüber anch oben Anm. 59). Geräth der Käufer in Konkurs, während die Waare unterwegs ist, so kann der Käufer bczw. sein Verwalter nunmehr Eigenthum erwerben (Jaeger K.O. Anm. 4 zu Z 44). Will der Verkäufer dies verhindern, so mag er das Verfolgungsrecht geltend machen. Diesem Letzteren wenden wir nns jetzt zu. VII. Insbesondere das Vcrfolgnngsrecht des Verkäufers. Änm.76. ^. Die maßgebende GcsclzcSvorschrift ist Z 44 K.O. Derselbe lautet: A K.V. Der Verkäufer oder Liukanfskommissionär kann Waaren, welche von einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gcmcinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind. Die Bestimmungen des Z ^7 finden Anwendung. Anm.??. L. Die Bedeutung dieser Gcsehesvorschrift. Wenn der Verkäufer znr Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers vollständig erfüllt hat, so hat er lediglich einen Konkursanspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Wenn der Verkäufer aber noch nicht vollständig erfüllt hat nnd der Käufer gcräth in Konkurs, so hat der Verwalter das Wahlrecht, ob er in den Vertrag eintreten will oder nicht. Lehnt er es ab, in den Vertrag einzutreten, so hat der Verkäufer lediglich eine Entschädiguugsforderung. Da er sich wegen dieser mit der Konkursdividcndc begnügen mnß, so hat er ein großes Interesse daran, die Waare selbst zurückzuerhalten. Das ist im Allgemeinen nur daun und insoweit möglich, als die Waare nicht in das Eigenthum des Gemeinschnldners oder der Konkursmasse gelangt ist. Aber für den Uebersenduugskauf wird hier eine Ausnahme gemacht: der Verkäufer kann zufolge des Z 44 K.O. die uoch unbezahlte und zur Zeit der Konkurseröffnung unterwegs befindliche oder befindlich gewesene Waare selbst dann zurückfordern, wenn sie fchon in das Eigenthum des Gcmeinschulduers oder der Konkursmasse übergegangen ist. Nach früherem Recht war dieses Verfolgungsrccht von Wichtigkeit besonders gegenüber denjenigen Landesgesctzen, nach welchen, wie nach französischem Recht, das Eigenthum schon durch den Vertragsschluß auf den Käufer überging oder, wie nach preußischem Recht, durch die Uebergabe der Waare an den Frachtführer oder Spediteur. In dieser Beziehung hat das Vcrsolgungsrccht nach dem neuen Recht an praktischer Bedeutung verloren. Denn durch deu bloßen Kaufabschluß geht das Eigenthum nicht über und durch die Uebergabe au den Frachtführer oder Spediteur geht der Regel nach das Eigenthum auf den Käufer ebenfalls nicht über (vergl. oben Anm. 55ffg.). Von Wichtigkeit wird das Verfvlgnugsrecht aber in folgenden Fälleu: wenn die Waare durch Dispositionspapiere (Konnossement zc.) übergeben wird oder im Wege sonstiger Uebcrciguung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Z 331 B.G.B.). Vergleiche auch ß 7 des Depotgesetzes, demzufolge mit der Absenkung des Stückeverzeichnisses kommissionsweise eingekaufter Werthpapiere das Eigenthum auf den Kommittenten übergeht, soweit der Kommissionär über diese Papiere zu verfügen berechtigt ist (vergl. Anm. 23ffg. zu Z 383). Ferner wird das -Verfolgungsrecht dann wichtig, wenn das Eigenthum der Waare bei der Konkurseröffnung i) Der Dritte, der von dem Käufer gutgläubig die Sache erwirbt, wird Eigenthümer (vergl. Anm. 73 zu Z 366; Jaeger Anm. 42ffg. zu Z 15). Exkurs zu 8 382. 1411 auf den Gcmeinschuldner uoch nicht übergegangen ist, aber hinterher das Eigenthum übergeht. Zwar kann der Verkäufer durch rechtzeitiges Anhalten der Waare verhindern, 'daß sie in das Eigenthum der Konkursmasse gezogen wird (vergl. unten Anm. 39). Allein wenn das nicht geschieht, z. B. weil dem Verkäufer von der drohenden Konkurseröffnung nichts bekannt wird, so hat der Verkaufer uuumchr das Verfolgungsrecht aus § 44 K.O. <ü. Juristische Natur des Vcrfolgnugsrcchts. Es ist nach unserer Auffassung ein dingliches Am».78. Recht. Es ergreift die Sache und das wird dadurch bewiese», das; es gegenüber jedem Dritten wirkt, soweit dieser nicht nach den Regeln zum Schutze redlichen Erwerbes das Eigenthum oder ein sonstiges dingliches Recht au der Sache erworben hat. Aber insoweit weichen auch andere dingliche Rechte, selbst das wahre Eigenthum (vergl. die Erläuterungen zu Z 366). Aber gegen deu, der sich widerrechtlich deu Besitz der Sache aneignet, oder der die Sache sonst besitzt ohne dingliches Recht (z. B. Leiher, Miether, Retcutionsberechtigtc, R.G. 8 S. 81; — vergl. unten Anm. 30 —), gegen den dringt der Verfolgnngsbercchtigte durch. Uud im Konkursverfahren gewährt es einen Ausfonderuugsauspruch an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstande. Das ist das beste Zeichen für den dinglichen Charakter des im Vcrfolgungsrcchte liegenden Rechts ans Rückgängigmachung der Eigenthumsübertragung. Die herrschende Meinung hält gleichwohl ein obligatorisches Recht sllr vorliegend. Aber sie mnß zugeben, daß der Verfolgungsbercchtigte gegen den Retentionsberechtigten durchdriugt, und erklärt das (vergl- Jacger Anm. 30 zu § 44 K.O.) damit, daß der Absender in der Rückforderung „einen eigenen unmittelbar auf den Gesetzen beruhenden, nicht einen vom Empfänger hergeleitete» Anspruch geltend macht". Allein es ist nicht ersichtlich, wie diese Darlegung genügen soll, um das Durchdringen eines nicht dinglichen Rechts gegenüber dem dritten Retentionsberechtigten zu rechtfertigen. Umgekehrt aber ist der Hinweis der Gegner darauf, daß das Verfolgungsrecht gegenüber dem Pfandrecht des Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers nicht durchdringt, unstichhaltig, weil diese dnrch den guten Glauben des Erwerbcrs ebenso geschützt sind, wie die durch Vertrag bestellten Pfandrechte dieser Personen (Z 366 Abs. 3 H.G.B.). Da ferner der Verfolgungsberechtigte einen Aussonderungsanspruch im Konkurse an einem dem Gemeinschuldner gehörigen Gegenstände hat nnd dieses das beste Zeichen für das Vorliegen eines dinglichen Rechtes ist, so mnß dieses Argument von unseren Gegnern eliminirt werden. Und wie geschieht das? Nach Jaeger Anm. 8 zu Z 44 K.O. durch die Worte: „Der Verwalter muß einen nach Z 1 zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand zurückübertragcn, und diese Forderung auf Rückgewähr ist zu einem gegenüber H 43 anormalen Aussonderungsrechtc verstärkt." Von unserem Standpunkte aus werden alle diese Erscheinungen ungezwungen erklärt und sind normal. v. Die Voraussetzungen des Verfolgungsrcchts. Anm>?9. 1. Es muß ein Kaufvertrag über Waaren vorliegen (oder auch eiue Einkaufskommission, die uns aber hier nicht interessirt). Es braucht aber kein Handelsgeschäft zu sein, weder ein zweiseitiges, noch auch ein einseitiges. Zu den Waaren im Sinne unseres Paragraphen gehören auch die Werthpapiere (Seussert, Konkursprozeßrecht S. 95; Jaeger Anm. 10 zu § 44). 2. Es muß ein Uebersendungskauf vorliegen oder wie das Gesetz sagt: die WaareAnm.so. muß von einem anderen Orte an den Gemcinschuldner abgesandt sein. s.) Sie muß von einem anderen Orte übersendet sein. Diese Kriterien des Uebersendungskaufes haben wir in Anm. 2ffg. zn Z 379 ausführlich erörtert. Auf dasjenige Geschüft, welches hiernach kein Tistauzkauf, sondern ein Platzkauf ist, findet der Z 44 keine Anwendung. Vielmehr bewendet es bei diesem bei den oben Anm. 77 entwickelten allgemeinen Regeln, das Verfolgungsrecht besteht hier nicht. d) An den Gemeinschuldner muß die Waare gesandt sein. Ist sie nicht an den Anm,si. Gemcinschuldner, sondern auf Anweisung des in Konkurs gerathenen Käufers an einen Dritten gesandt worden, der sie selbst vom Gemeinschuldner gekauft hatte, so liegt der Fall des vorliegenden Paragraphen nicht vor (Jaeger Anm. 12 zu Z 44 K.O.). Umgekehrt liegt aber ein Fall unseres Paragraphen vor, wenn der Verkäufer dem Gemein- fchuldner die Waare direkt durch einen anderen Lieferanten hat zusenden lassen, mögen 89» 1412 Exkurs zu Z 382. auch Käufer und Verkäufer au demselben Orte wohnen. Anders aber, wenn ein für den Verkäufer begründeter Lieferuugsanspruch von Letzterem an den Gemeinschuldner abgetreten uud überwiesen und sodann die Sendung an den Gemeinschuldner auf dessen Geheiß erfolgt ist (R.G. 27 S. 88? hier anders Jaegcr Anm. 12 zu Z 44 K.O.). Anm.82, g. Der Kaufpreis darf noch nicht vollständig bezahlt seiu. Gleichgiltig ist, ob Zahlungsverzug des Käufers vorliegt oder ob der Kaufpreis kreditirt und noch nicht füllig ist. Hergäbe von Wechseln für den Kaufpreis gilt nicht als vollständige Zahlung, sofern dieselben nicht, was in der Praxis so gut wie nie vorkommt, an Zahlungsstatt gegeben sind (Kleinfeller, Konknrsordnuug 4. Aufl. zu Z 44 II 0). Der Zahlung stehen gleich Zahlnngssurrogate (Hingabe an Zahlungsstatt, Novation, erklärte oder vereinbarte Aufrechnung, Erlaß, unter Umständen anch Hinterlegung). Stehen die Parteien im Konto- kurrentverkehr, so ist die Rückforderung begründet, wenn sich bei der Konkurseröffnung ein Passivsaldo des Käufers ergiebt (Kleinfeller IIL zu A 44 K.O.). Wurden mehrere Sachen verkaust und nach einander in verschiedenen Lieferungen versendet, so können, falls ein einheitliches Kaufgeschäft vorliegt und zur Zeit der Konkurseröffnung ein Theil der Waare noch unterwegs ist, diese Waaren auch dann sammt uud sonders zurückgefordert werden, wenn der Kaufpreis nur noch für einen Theil dieser Waaren geschuldet wird. Die Waaren sind dann noch nicht vollständig bezahlt (Kleinfeller II 0 zu Z 44 K.O.). Ist die Waare bei der Konkurseröffnung nicht vollständig bezahlt, bezahlt sie aber der Konkursverwalter gemäß Z 17 K.O., so fällt das Verfolguugsrecht weg (§ 44 Abs. 2 K.O.). — Vergl. unten Anm. 83. Anm,8Z. 4. Die Waare darf nicht schon vor der Konkurseröffnung am Orte der Ablieferung angekommen und in die Gewahrsam des Gemeinschulduers oder einer anderen Person für ihn gelangt sein. Wenn die Waare zur Zeit der Konkurseröffuuug noch unterwegs war, besteht das Verfolgungsrecht. Ist sie zwar nicht mehr unterwegs, sondern am Orte der Ablieferung zur Zeit der Konkurseröffnung angekommen, aber in die Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn noch nicht gelangt, so besteht das Verfolgnngsrecht ebenfalls. Anm.8«. a) Wenn sie unterwegs ist, so schadet es nicht, d. h. die Entstehung des Verfolgnngsrechts wird nicht gehindert, wenn sie unterwegs in die Hände eines Vertreters des Käufers gelangt, es sei denn, daß der Vertreter des Käufers Vertreter desselben iu der Empfang- nahme ist (R.G. vom 4. Januar 1899 iu J.W. S. 166). Anm.ss. d) Am Ablieferungsorte angekommen ist sie, wenn sie an dem Orte angekommen ist, wo der Trausport nach dem Vertragswillen der Parteien sein Ende nehmen soll (Jaeger Anm. 15 zu Z 44 K.O.). Dabei ist der Ort als Ortschaft, als geographischer Bezirk zu verstehe», nicht etwa als Lokal, Geschäfts- oder Lagerraum (O.L.G. Dresden vom 21. März 1883 bei Busch, Zeitschrift für Deutschen Civilprozeß 8 S. 489). Dieser Ort kann sich auch nachträglich ändern, z. B. wenn der Verwalter den Trausport abkürzt (R.O.H. 6 S. 305; 22 S. 70). Bloß vorübergehendes Anhalten beendigt den Transitus nicht (R.O.H. 22 S. 69). ANM.8S. In die Gewahrsam des Känfers (oder einer anderen Person für ihn) gelangt ist die Waare, wenn sie in seine thatsächliche Jnnehabuug gelangt ist (R.G. 8 S. 39). Das mnß auch nach dem neuen Recht angenommen werden, es ist anch nach dem neuen Recht nicht der Besitz, insbesondere der mittelbare Besitz zn verstehen (vergl. Jaeger Anm. 16 zn § 44 K.O.). Die bloße Möglichkeit derDetcntionsergreifung durch den Käufer genügt aber nicht zum Ausschluß des Verfolgnngsrechts; er mnß von derselben Gebranch machen. Unerheblich dagegen ist, ans welchen Motiven er die Waare in seine Dclention bringt; selbst wenn er es für Rechnung des Verkäufers thut, dem er sie zur Versüguug stellen will, erlischt das Verfolgungsrecht des Letzteren (R.G. 8 S. 86). Weil es nur auf die Erlangung der Gewahrsam ankommt, ist der etwa schon vorher z. B. durch Uebergabe eines Traditionspapiers erfolgte Eigenthumsübergang durchaus irrelevant (R.O.H. 24 S. 351; Bolze 18 Nr. 765; 32 Nr. 86; vergl. auch R.G. 31 S. 136). Exkurs zu § 382. 1411; Unter dcr „anderen Person", die fü r den Käufer die Detention der Waare erwerben Am»,8?, kann, ist zu verstehen sein Besitzdiener oder Besitzgehilfe im Sinne des H 355 B.G.B.! sein Bevollmächtigter, Kommissionär, Lagerhalter oder Pfandgläubiger gemäß H 1205 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 B.G.B., auch ein Ksnsralitsr zum Empfang beauftragter Platzspeditcur (so mit Recht Dernburg Preuß. Privatrecht 4. Aufl. II § 117 Anm. 9 ? Jaegcr Aum. 17 zu Z 44 K.O.; R.G. vom 9. April 1880 bei Puchclt Anm. 5 b zu Art. 313 gegen R.L.H. 24 S. 345ff.), nicht dagegen ein vom Absender, dcr Transpvrtanstalt oder einem Dritten beauftragter Spediteur, der die Waare dem Käufer erst zuführen soll (v. Wilmowski, Aum. 5 zu Z 36 K.O.; R.O.H. 12 S. 393). Der Frachtführer, dcr dem Adressaten den Frachtbrief übergeben hat (Z 433) detinirt nicht für ihn (R.G. 27 S. 85fsg.; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 4 S. 197), es müßten denn besondere Fälle, z. B. dcr ciucs Vcrwahruugsvcrtrag.es vorliegen (R.G. in Busch, Zeitschrift für deutschen Civilprozeß 8 S. 482 ffg.; besonders S. 490; R.G. 27 S. 86). Auch daß der Absender nach Z 435 H.G.B, schon gegen den Frachtführer geklagt hat, beseitigt nicht das Verfolgungsrccht des Abscndcrs, obwohl es im Uebrigcn seine Dispositions- befugniß über das Gut aufhebt (Förtsch Anm. 11 zu Art. 405). Ferner übt nicht für den Geiucinschuldncr die Gcwahrsam aus der Gerichtsvollzieher, der die Waare auf Gchciß und zur Sicherung eines Gläubigers dcs Gemciuschuldners gepfändet hat; endlich auch nicht die Zollbehörde, welche die Waare im Verwaltungswege gepfändet und in die öffcutlichc Packhofsniedcrlage geschafft hat (Bolze 18 Nr. 765). S. Das Verfolgungsrecht ist resolutiv bedingt dadurch, daß der Konkurs-Amn.ss. Verwalter des Käufers vou dem Rechte des Z 17 K.O. Gebrauch macht, anStelle des Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen und seinerseits Erfüllung vom Verkäufer zu verlangen. Macht der Konkursverwalter hiervon Gebrauch, so kann der Verkäufer sein Vcrfolgungsrecht uicht geltend machen, und wcuu er es geltend gemacht hat, so verliert er es nachträglich. Bestritten ist, ob ihm dieses Recht nur unter den Voraussetzungen des Z 17 — wenn von beiden Seiten noch uicht erfüllt oder noch nicht vollständig erfüllt ist — oder auch sonst zusteht. Dcr Fassung dcs Gesetzes entspricht allein die erstere Alternative (vou Wilmowski Aum. 6 zu A 36; Jaegcr Aum. 21 und 22 zu Z 44 K.O.; Lctker iu Busch, Zeitschrift für Deutschen Civilprozcß 14 S. 29). Das Recht des Verwalters hat seine Grenzen in dcr Bcstinunnng des Z 17 Abs. 2, nach welchem er, wenn er sich auf Aufforderung des anderen Theils nicht ohne Verzug darüber erklärt, ob er auf Erfüllung bestehen will, dieser seiner Befugniß verlustig geht. Die Ausübung dcs Rechts. Das Verfolgungsrccht besteht, wenn seine Voraussetzungen vor- Anm.so. Handen sind. Es besteht dann im Augenblicke der Konkurseröffnung (R.G- 32 S. 21). Es wird alsdann geltend gemacht durch Klage und Einrede, je nach der Konstcllation des Falles, und kann selbstverständlich anch durch provisorische Maßregeln (einstweilige Verfügung) gesichert werden. Keineswegs bedarf es aber eines rechtlichen oder thatsächlichen Aktes, um das Recht zur Entstehung zu bringen. Insbesondere ist nicht ersordcrlich, daß dcr Absender das Gnt (wie man ans der wissenschaftlichen Bezeichnung des Rechts als „Verfolgnngsrecht" anzunehmen verleitet werden könnte) wirklich „verfolgt" und festhält, damit es uicht zur Konkursmasse gelangt. Es liegt vielmehr, wie schon der Wortlaut dcr Gcsetzesvorschrift ergiebt, ein Rückforderungsrecht vor, das recht eigentlich für den Fall gegeben ist, daß die Waare dem Konkursverwalter ausgeliefert ist (R.G. 32 S. 20). Andererseits ist der Absender besngt, geeignete Schritte zn thnn, um zu verhindern, daß die Waare zur Konkursmasse gelangt, um sich dieser gegenüber die vortheilhaftc Stellung des dviUn» possiäsns zu verschaffen. Besonders kann dies geschehen durch die Anweisung an den Frachtführer, das Gut dem Konkursverwalter nicht herauszugeben Werthpapiere für Rechnung eines Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Dieser Begriff ist gegen den früheren Begriff des Art. 360 wesentlich geändert. Der Kommissionär ist nach unserem Paragraphen nicht mehr derjenige, derHandelsgeschäfte in eigenem Namen, aber für Rechnung eines Anderen gewerbsmäßig abschließt. Der Begriff Handelsgeschäfte verschwindet vielmehr aus der Begriffsbestimmung. Als Kommissionär gilt nunmehr derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es ist also eine ganz bestimmte Kategorie von Geschäften, deren gewerbsmäßiger Betrieb in eigenem Namen und für fremde Rechnung die Eigenschaft alS Kommissionär und damit die Kaufmannsqualitität nach Z 1 H.G.B, begründet. Im Z 406 Abf. 1 ist im engen Anschluß hieran hinzugefügt, daß, wenn ein Kommissionär ein anderes Geschäft für fremde Rechnung in eigenem Namen zu schließen übernimmt, oder wenn ein sonstiger Kaufmann irgend ein Geschäft in dieser Weise zu schließen übernimmt, die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft Anwendung finden. Eine Erweiterung der Definition des Kommissionärs liegt in der Vorschrift des Z 406 Abs. 1 nicht. Denn die Geschäfte dieser Art werden nicht zu Kommissionsgeschästen erklärt, es sollen nur, obwohl sie dies nicht sind, die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden. Anm. z. Anders verhält es sich mit Z 406 Abs. 2. Das hier bezeichnete Geschäft (Lieferung einer nicht vertretbaren Sache, zu welcher der Uebernehmer den Stoff beschafft) ist als geeigneter Gegenstand eines ächten Kommissionsgeschäfts erklärt. Darin liegt eine Erweiterung des im Z 383 aufgestellten Begriffs Kommifsionsgeschäft bezw. Kommissionär. Kouuuissionsgeschäst. Z 383. II. Dic cinzeliie» Bestandtheile der geschlichen Begriffsbestimmung. 1. Wer es übernimmt, Geschäfte der hier bezeichneten ?lrt zu schließen, ist Kommissionär. A»m. s. Ein besonderes Erfordernis; für die Qualifikation des Kommissionärs ist nicht aufgestellt. Also kann es jede rechtsfähige Person sein. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Für Geschäftsunfähige können gesetzliche Vertreter auftreten. So kann eine Aktiengesellschaft sehr wohl Kommissionärin sein. Der Kommissionär ist Kaufmann (Z 1 Nr. 6). 2. Zu kaufen oder zu verkaufen übernimmt der Kommissionär. Die gewerbsmäßige Ueber-Anm. 4. uahme des Abschlusses irgend welchen Handelsgeschäfts macht den Ucbernehmcr nicht znm Kommissionär, sondern nur die gewerbsmäßige Uebernahme von Kauf- und Verkaufgeschäficu (uud auch nur von gewissen Gegenständen, siehe unten Anm. 7). Wer andere Geschäslc oder andere Handelsgeschäfte gewerbsmäßig für andere abzuschließen übernimmt, ist nicht Kommissionär und daher auch nicht Kaufmann auf Gründ des Z 1 Abs. 2 Nr. 6, kann letzteres allerdings auf Grund des Z 2 werden. Umgekehrt brauche» die Kauf- oder Bcrkauf- geschäfte, deren Uebernahme den Uebcrnchmer zum Kommissionär macht, nicht Handelsgeschäfte zu sein. Der Auftraggeber braucht also nicht Knusmann zn sein. Das Gejchäst, dessen gewerbsmäßige Uebernahme den Uebernehmer zum Kommissionär macht, muß nur, wie gesagt, ein Kauf- oder Verkaufgeschäft über Waaren oder Werthpapiere sein. Dabei gilt aber die Uebernahme des Abschlusses eines Lieferungsvertrages über eine nicht vertretbare bewegliche Sache, die aus einem von dem Uebernehmer zn beschaffenden Stoffe herzustellen ist, als Einkaufs- oder Vcrkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts. Das schreibt Z 406 Abs. 2 vor und es ist diese Vorschrift auch durch Z 381 nicht überflüssig gemacht, anch nicht unter Zugruudleguug der Auslegung, welche wir diesem Paragraphen geben. Denn danach ist allerdings dic Uebernahme der Lieferung einer nicht vertretbaren Sache, die aus einem vom Ucbernehmcr zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, wenn diese Uebernahme ein Handelsgeschäft ist, als Kauf zu betrachten. Für diesen Fall ist Z 406 Abs. 2 allerdings nach unserer Ansicht überflüssig. Aber wcuu jene Uebernahme kein Handelsgeschäft ist, so ist der Liefcrungsvcrtrag kein Handelskauf, also kein Kaus- geschäst, die Uebernahme des Abschlusses eines solchen Licfcrungsvertrages also eigentlich keine Kommission. Gleichwohl soll die Uebernahme des Abschlusses eines solchen Lieseruugc- vertragcs nach Z 406 Abs. 2 als Kommission im Siune des vorliegenden Abschnittes gelte». Ist der Ucberaehnier Koimnissionär, so ist jedes Geschäft, welches er im Betriebe Anm. s. seines Handelsgelnerbcs sür Rechnung eines Andere», aber in eigenem Namen abschließt, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zn beurtheile», und das Gleiche gilt, wenn ei» Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, irgend ein Geschäft in eigenem Namen, aber für Rechuung eines Anderen abzuschließen übernimmt. Hierüber Näheres zu Z 406. Schließlich mag noch hervorgehoben werde», daß die Uebernahme des Abschlusses Anm. K. von Tauschvcrträgcn direkt unter H 383 fällt. Dcun auf den Tauschvcrtrag finden die Regeln über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung ölö B.G.B.). 3. Waare» oder Wertpapiere müssen Gegenstand des Kanfgcschäfts sein, damit die Ueber-Anm. ?. nähme des Abschlusses desselben ein Kvmmissionsgcschäst ist. Ueber dic Bcgrissc Waaren und Werthpapierc siehe Anm. 36sfg. zu Z 1. Ist aber der Uebernehmer Koimnissionär, so ist jede Uebernahme des Abschlusses Anm. s. eines Geschäfts sür fremde Rcchming, aber auf eigcucu Namcu nach den Vorschriften dieses Abschnittes zn beurtheilen, auch wenn es eine Waare oder ein Werlhpapicr nicht betrifft. Wie es in diesem Falle kein Kaufgeschäft zu sein braucht, ebeusowcuig braucht es, wcuu es ei» Kaufgeschäft ist, oder anch wenn cS kcins ist, eine Waare oder eine bewegliche Sache zu betreffe», nm in Gcmäßheit des § 406 nach den Regeln des Kommissionsgeschäfts beurtheilt zu werden. Es kann also die Uebernahme des Abschlusses eines Geschäfts über ein Grundstück sein, z. B. dic Uebernahme des Abschlusses eiues Grundstückskaufvcrtrages oder der Bebauung cincs Grundstücks für fremde Rechnung, aber in eigene!» Namen. 4. Für Rechnung cincs Andere». Darin liegt der Unterschied vom Propergeschäft. Proper-Aum. 5. geschäst und Kommission sind oft schwer zu unterscheiden. Man kann den 141« Kommissionsgeschäft. Z 383. Auftrag haben, eine Waare für Jemanden zn besorgen, doch so, daß man sie für eigene Rechnung einkauft und sie baun dem Andern käuflich überläßt, oder auch so, daß mau für Rechnung des Andern abschließt. Ebenso kann man den Auftrag habeu, für Jemanden eine Waare zu verkaufen, entweder für eigene Rechnung, oder für Rechnung des Andern. Der Unterschied in der rechtlichen Wirkung ist der, daß man beim Abschlüsse sür Rechnung des Andern demselben die Vortheile des Geschäfts zuwenden muß und auch auf ihn die Nachtheile abwälzen kann, während man bei dem Propergcschäft Vortheil nnd Nachtheil selbst trägt und mit dem Auftraggeber einen selbstständigen festen Preis vereinbart. Der Gebrauch des Wortes „Auftrag" cutscheidet, da gerade seiue Mehrdeutigkeit häufig die Zweifel veranlaßt, für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts nicht (R.O.H 18 S. MI), ebenso nicht die Vereinbarung einer Provision oder Kvmmissionsgcbühr, da auch Propcrgcschäfte sv geschlossen werden können, daß ein Zuschlag zum Einkaufspreise gezahlt wird (R.O.H. 3 S. 44; 12 S. 123? R.G. 3 S. 109), der wohl anch Kommissivnsgebühr genannt wird (Bolze 4 Nr. 718). Sehr erheblich für daS Kommissionsgeschäft spricht aber die Erthcilnng oder AnSbedingnng von Abrechnungen seitens des Beauftragten über das von ihm ausgerichtete Geschäft, denn das ist eine Recheuschastsnblegung, zu welcher sich nur derjenige versteht, der für Rechnung eines Andern handelt (R.G. 5 S. 87). Entscheidend sür den Kaufvertrag spricht aber die Ansbedingnng eines festen Preises, nnd zwar so, daß derjenige, der den Verkauf übernommen hat, den beim Verkauf zu erwartenden Vortheil für sich behalten darf (O.L.G. Rostock in 36 S. 265; vergl. Bolze 6 Nr. 497). Andere Rcchts- fällc: R.O.H. 19 S. 66; 20 S. 309. Es darf z. B. davon ausgegangen werden, daß ein Privatmann, der sich au einen Bankier wegen Anschaffung oder Veräußerung von Werth- papieren wendet, regelmäßig die Absicht hat, ihm einen Kommissionsauftrag zu ertheilen und nicht die Absicht, mit ihm ein Kaufgeschäft abzuschließen; er sieht daher in dem Bankier den Vertrauensmann, der seine Interessen wahrnehmen soll (R.G. 43 S. 111; vergl. R.O.H. 22 S. 23). Anm.io. Die Vermuthung streitet bei einer Preisvereinbarung jedenfalls gegen die Kommission und für den Kauf (R.O.H. 18 S. 199). Kauf liegt z. B. vor bei dem sog. Indentgeschäft, inhalts dessen eine in Ostindien oder Ostafrika domi- zilirende europäische Firma eingeborenen Händlern europäische Waare zu einem iu der Landesmünze ausgedrückten Preise zu liefern verspricht (R.G. 5 S. 84; vergl. auch R.G. 20 S. 112). Anm.ii. Liegt Kommission vor, so entsteht im Einzelfall oft die schwierige Frage, ob das vom Kommissionär mit dem Dritten geschlossene Geschäft für Rechnung des Auftraggebers geschlossen ist oder ob es für eigene Rechnung geschlossen ist, um als Selbstkoutrahent gegenüber dem Kom« mitteilten eintreten zu können. Das Reichsgericht legt dem Kommittcnten, der das Geschäft sür sich in Anspruch nimmt, die Bcweislast auf (R.G. 6 S. 48). Der Kommissionär dagegen hat keine besondere Bewcislast, wenn er mir Geschäfte darlegt, welche den Bedingungen des Kommissionsauftrages eutsprccheu; darüber hinaus kann ihm nicht der Beweis aufgebürdet werden, daß er die Geschäfte in Beziehung auf deu Kommissions- auslrag abgeschlossen habe (R.G. 18 S. 20). Die verschiedene Rechtslage in der Bcweislast rührt dahcr, daß der Kommissionär die Wahl hat zwischen Selbsteintritt und Ausfüllung dnrch Abschluß mit dem Tritten. Seine Anzeige von der getroffenen Wahl ist daher entscheidend. Es ist aber der Kominittcnt zn dem allerdings schwierigen Gegenbeweis znznlasscn, daß das vom Kommissionär mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft als Ausführung der Kommission gemeint gewesen. Vergl. Näheres zu 400 sfg. Anm.is. Es kann auch hinterher giltig vereinbart werden, daß ein abgeschlossenes Geschäft für Rechnung eines Andern gelten soll, das hat dieselbe Wirkung, wie ein von vornherein kommissionsweise geschlossenes Geschäft (R.G. 5 S. 86). Anm.i3. 5. Im eigene» Name». Das ist der Unterschied vom Vollmachts- oder Vertretnngsverhältniß !R.O.H. 2 S. 402), nnd auch vom Agenten- und Maklerverhältniß. Allerdings können jtommiisivnsgeschüft. Z 383. 141!» Agenten und Makler am Schlüsse ihrer Vermittlungsthätigkcit auch den Vertrag schlichen, aber sie thun es im Namen des Prinzipals. Wenn Agenten und Makler im Geschästs- lebeu Kommissionäre genannt werden, so ist dies dem H.G.B, fremd (N.O.H. 18 S. 295). Ob der Beauftragte im cigeueu Nameu oder im Namen des Machtgebers handeln sollte, entscheidet der Auftrag. Zweifel') entstehen hier hanplsächlich durch die Mehrdcntigkeit des Wortes „für". Für Jemanden kaufen kann bedeuten: im Interesse des Andern kaufen, aber auch: anstatt des Andern als Käufer auftreten (R.O.H. 2 S. 402». Bei der Auslegung ist nach Zß 133 und 157 B.G.B, zu verfahren. Keineswegs braucht der Austrag zum stellvertrctuugswciscu Abschluß exprsssis verbis ertheilt zu werden. Im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Auftrag einem berufsmäßige» Ävmmijsiouär als Kommissionär, einem berufsmäßigen Agenten als Agenten ertheilt ist (O.L.G. Dresden in 4V S. 525). Schließt der Kommissionär ohne dahin gchendcn Auftrag i m N a m e n Anm.i4. des Kommittenten ab, so braucht der Kommitteut das Geschäft nicht gegen sich gelten zu lassen, während der Kommissionär dem Gegner als Psendvstcllvcrtrctcr nach Z 17V B.G.B, haftet (R.O.H. 22 S. 25). Schließt der Beauftragte dagegen im cigeueu Nameu ab, während er im Namcn des Machtgebers abschließen sollte, so hat der Kommittent nicht etwa das Recht, ohne Weiteres iu das Geschäft ciuzutreten; das ist nur durch Ccssion deS Beanstrngten oder durch Uebereinkunft aller drei Juteresscuteu zn erreichen (Bolze 2 Nr. 906). Ob der Beauftragte iu eigenen: oder in fremdcmNamen abgeschlossen Anm.is. hat, ist ebenfalls ans den Umständen zu entnehme»! doch ist hier davon auszugehen, daß derjenige, der kvntrahirt, das Geschäft gegen sich gelten lassen muß, so lauge bis er beweist, daß er nicht in eigenem Nameu gehandelt hat (vergl. hierüber Anm. 4 im Exkurse zu ß 58). Auch der Umstand, daß der Kommissionär seinen Auftraggeber geuauut hat, ist uicht absolut entscheidend für das VvllmachtSvcrbältuiß, hindert jedcusalls das Bestehen des KommissionsverhältnisscS nicht, wenn die svustigeu Umstäude dafür sprechen (N.O.H. 22 S. 25). Wenn aber der Beauftragte dem Dritten gegenüber erklärt, daß er „für Rechnung" seines MachtgeberS handle, so wird hieranS meist entnommen werden müssen, daß er anch im Namen des Machtgebers handle lvergl. Anm. 57 im Exkurse vor H 373; Hahn Z 17 Art. 360; R.O.H. 2 S. 402; 22 S. 25). 6. Gewerbsmäßig. Für diesen Begriff gilt das in Anm. 13ffg. zu ß 1 Gesagte. Danach Anm.is. entscheidet sich anch die hier entstandene Streitfrage, ob zum Wcscu jedes einzelnen Kommissionsgeschäfts die Entgcltlichkeit gebort. Grünhut (bei Endemann III S. 163) will dieS auuchmen, jedoch mit Unrecht. Auch das aus Gefälligkeit übcruommene Einzelgeschäft kann zum Zwecke des Gewerbebetriebes üveruommeu sein (zust. R.G. 33 S. 110). Freilich darf sich die Gefälligkeit uicht aus dem Rahmen des Gewerbebetriebes ganz herausheben und uicht ihre Quelle lediglich in Verwandtschaft oder Freundschaft haben (N.O.H. 9 S. 428). Da Gewerbsmäßigkeit gefordert ist, so ist die gelegentlich erfolgte Uebernahme des Anm.i?. Abschlnsfcs eines Kaufgeschäfts kein Kommissionsgeschäft, es wird jedoch uach den gleichen Regeln beurtheilt, wenn es ein Kaufmann im Betriebe feines Handclsgewcrbes übernimmt (H 406). 7. Ucbcrnchmcn mnß die Person den Abschluß der Geschäfte. Es frägt sich, wie dicscs Ueber- Anm.is nehmen juristisch zu konstruiren ist. Gareis, Vorbemerk, zu H 383 und die Denkschrift S. 232 erachten einen Dienstvertrag für vorliegend. Sieht man den Unterschied zwischen Dicnstvertrag und Werkvertrag mit Hachenburg (Werkvertrag und Ticnstvertrag, Mannheim 1898 S. 42) darin, daß der Uebernehmer sich verpflichtet, den Erfolg herbeizuführen, so könnte mau angesichts der HZ 396 und 384 versucht sein, an einen Werkvertrag zu deukcu. ') Das ist ein Zweifel ganz anderer Art, als oben Anm. 9. Tort ist zweifelhaft, ob ein Nus- trag vorliegt zum Abschluß eines Kaufs oder ein Kaufvertrag, hier steht fest, daß ein Auftrag vorliegt, und zweifelhaft ist, ob der Auftrag dahin ging, es solle mir für Rechnung des Machtgebers oder auch in seinein Namen abgeschlossen werden. 1420 Kommissionsgeschäft. H 383. Denn nach Z 396 erhätt der Kommissionär seine Provision nur dann, wenn das Geschäft ausgeführt, also der Erfolg herbeigeführt ist, nach § 384 aber ist er verpflichtet, das Geschäft auszuführen. Allein die Vereinbarung der Vergütung nach Maßgabe des Erfolges ist für den Werkvertrag nicht entscheidend, auch ein nach Stücklohn bezahlter Akkordarbeiter schließt darum noch keinen Werkvertrag ab? der Z 384 aber legt den Ton nicht darauf, daß der Kommissionär sich verpflichtet, das Geschäft auszuführen, sondern darauf, daß er diejenige Thätigkeit, zu welcher er verpflichtet ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung der Interessen des Kommittentcn auszuüben hat. Sind aber diese beiden Gcsctzesstellen nicht entscheidend für den Begriff des Werkvertrages, bleibt vielmehr der Zweifel, ob Werkvertrag oder Dienstvertrag, immer noch bestehen, so erscheint es geboten, sich für den Dienstvertrag zu entscheiden. Dafür spricht einmal der Umstand, daß man sich im Zweifel überhaupt dafür zu entscheiden hat (vergl. Planck Anm. III, 5 zu Z 611 B.G.B.), besonders aber dann, wenn es sich um ein Vertraneusverhttltniß handelt, was ja hier in ganz besonderem Maße der Fall ist, und endlich spricht dafür, daß auch die Denkschrift, also der Verfasser des Gesetzbuches, sich dafür entschieden hat. Nnm.i9. Es liegt also ein Dienstvertrag vor, und zwar ein auf Geschäftsbcsvrgung gerichteter Dienstvertrag, auf welchen also gemäß Z 675 B.G.B, eine Reihe von Regeln über den Auftrag Anwendung finden. Zusatz 1. Die grundsätzlichen Wirkungen des Kommissionsgeschäfts. Anm.so. L,. Die obligatorischen Wirkungen. 1. Zwischen den Kommissionär und dem Dritten entsteht ein unmittelbares Rechtsverhältniß. Je nachdem der Kommissionär als Käufer oder als Verkäufer aufgetreten ist, hat er die Rechte uud Pflichten des einen oder des anderen gegenüber dem dritten Kontrahenten. Besonders aber ist zu erwähueu, daß der Kommissionär dem dritten Kontrahenten gegenüber auch zur Geltendmachung der Jnteresseforderung des Kommittentcn ohne Weiteres, also ohne Cession der Rechte des Kommittentcn legitimirt ist. (R.O.H. 11 S. 260; 14 S. 400; 22 S. 253; R.G. 12 S. 112; 27 S. 126; 40 S. 174 und 187; Dernburg II S. 59.> Anm.21. 2. Zwischen dem Kommittcnten nud dem Dritten cutstehen keinerlei Rcchtswirkungen. Der Kommissionär wird Gläubiger aus dem mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte, auch wenn der Dritte wußte, daß der Kommissionär für Rechnung des Kommittentcn handelte (R.G. 32 S. 41). Der Kommittcut kann daher sein Interesse gegen den Dritten ohne Cession vom Kommissionär nicht geltend machen (R.G. 1 S. 314; 2 S. 167). Wegen eines in der Person des Koiumittentcn entstandenen Irrthums oder wegen einer gegen diesen verübten Täuschung kauu das Geschäft nicht angefochten werden (R.O.H. 22 S. 253). Hat der Koinmitteut die Täuschung verübt, so richtet es sich nach Z 123 B.G.B., ob daraus der Dritte ciu Anfechtungsrecht« herleiten kann. Was die Haftung des Dritten gegenüber dem Kommittentcn aus unerlaubter Handlung betrifft, so wird z. B. ein gegen den Kommissionär verübter Betrug den Komiuitteutcn wohl berechtigen, direkt gegen den Dritten auf Schadensersatz zu klagen. Denn das ist, obwohl der Kommissionär nur in seinem eigenen Namen aufgetreten ist, ein direkt gegen die Rechtssphärs des Kommittenten gerichteter rechtswidriger, unerlaubter Eingriff. Denn der Kommissionär handelte ja nur für dessen Rechnung. Die Haftung aus Z 823 B.G.B, greift hier Platz. (Das in Anm. 25 im Exkurse zu H 349 Gesagte muß nach dieser Richtung berichtigt, das Urtheil des R.O.H. 19 S. 196 auch für das neue Recht für zutreffend erklärt werden.) Anm.2s. 3. Das Verhältnis! des Kommittenten znm Kommissionär. Es ist, wie oben Anm. 18 dargelegt, nach unserer Ansicht ein Dicnstvertrag, und zwar ein solcher über eine Geschäfts- besorgnng. Hieraus und aus den folgenden Paragraphen ergeben sich die Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kommittentcn und dem Kommissionär. Nur über zwei Punkte muß hier etwas Besonderes gesagt werden. «nm.23. s,) Der Widerruf. Der Kommittent kann das Kommissionsverhältniß, wenn es ein Werkvertrag ist, widerrufen, bis das Geschäft ausgeführt ist (ß 649 B.G.B.). Sieht man Kommissionsgeschäft. Z 383. 1421 es als Dienstvertrag an, so ist man, um ein jederzeitiges Widerrufsrccht zu konstrniren, auf die U 675 und 627 B.G.B, angewiesen (so Denkschrift S. 232). Dann muß man aber die Ausführung des Kommissionsgcschüfts als Dienste höherer Art erachten, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden Pflegen, was freilich nicht ganz unbedenklich ist, aber doch den Anschauungen der Denkschrift entspricht. Erblickt man darin einen Werkvertrag, so wäre, wie gesagt, der Widerruf durch den Kom- mitteuteu jederzeit möglich, der Kommissionür könnte jedoch die vereinbarte Vergütung verlangen (Z 619 B.G.B.) unter Abzug der ersparten Aufwendungen oder dessen, was er durch andcrweite Verwendung seiuer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Widerruf der Verkaufskommifsion berechtigt znr Klage auf Rückgabe desAnm.St. Gutes, zu dereu Begründung nicht der Nachweis gehört, daß dem Kommissionär Ansprüche nicht mehr zustehen; vielmehr ist dies Sache des Eiuwandes des Kommissionärs, und zwar auf Grund seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 5 S. 232; 7 S. 382). Der Widerruf setzt voraus, daß das Geschäft noch nicht ausgeführt ist (R.O.H. 5 S. 280). Daß es ausgeführt und der Widerruf daher nicht mehr zulässig sei, hat der Kommissionär zu beweisen, wiederum auf Grund seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 7 S. 382; 16 S. 305). Der Widerruf kauu auch in der Klage erklärt werden, insbesondere liegt er in der Klage auf Herausgabe des Kommissiousguts (R.O.H. 16 S. 305). Sicht man das Kommissionsverhültniß als ein Dienstverhältnis; an, so ist die Kündigung auch Seitens des Kommissionärs jederzeit zulässig uach Z 627 B.G.B. Thut er dies ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so wird er schadcnsersatzpflichtig. Hat sich der Kommissionär in ein dauerndes Verhältniß zum Kommittenten begeben, so wird an diesen Grundsätzen nichts geändert. Durch den Konkurs des Kommittenten wird das Kommissionsverhültniß auf-A»m.W. gehoben (Z 23 K.O.). Sein Inhalt besteht ja lediglich in der Uebernahme von Ge- schäftsbesorgnugen. Da diese Uebernahmen aufgehoben sind, so ist damit das ganze Kommissionsverhültniß gelöst. Aber nach § 26 K.O. besteht ein Anspruch des Kommissionärs auf Entschädigung. Durch den Konkurs des Kommissionärs ist das Verhältniß nicht ohne Weiteres gelöst, hier greifen vielmehr die §Z 17ffg. K.O. Platz. 1>) Die Auuahme kollidirender Aufträge ist dem Kommissionär verwehrt. DasA»m.2S. folgt aus seiner ganzen Vertrauensstellung (vergl. Z 381, nach früherem Recht R.O.H. 7 S. 90). L. Die dinglichen Wirkungen des Kommissiousverhkltiiisses d. h. die Frage des Uebcrgmiges Anm.sv. von Eigenthum und Besitz. 1. Diese Wirkungen sind im H.G.B, nicht geregelt. Es entscheiden daher die sonstigen Bestimmungen. Gegenwärtig befaßt sich damit, soweit es sich um Werth» Papiere handelt, Z 7 des Bankdepotgesetzes, d. h. des Gesetzes betr. die Pflichten der Kaufleute bei Ausbewahrnug fremder Werthpapiere vom 5. Juli 1896, nach welchem die Absenkung des Stückeverzeichuisscs vom Koiuiuissionär an den Kommitteutcn Eigcuthums- übcrgaug bewirkt. Doch ist hiermit weder eine absolute Zeitgrenze, noch eine absolute Voraussetzung für den Eintritt des Eigcuthumsllbergauges festgesetzt worden. Vielmehr gelten daneben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Eigen- lhumsübergaug, und zwar steht der Z 7 des Depotgesetzcs mit den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Civilrechts in einem Verhältnisse gegenseitiger Subsidiarität: immer kommt diejenige Vorschrift im Einzelfall zur Geltung, nach welcher der Kommittent das Eigenthum früher erwirbt (Z 7 des Depotgcsetzes). Außerdem kommen die sonstigen Vorschriften des Civilrechts bei allen übrigeu Gegenstäudeu außer Werthpapieren allein zur Anwendung. 2. Dies vorausgeschickt, sind nun der ß 7 des Depotgesetzes und die Vor-Anm.ss. schriften des sonstigen bürgerlichen Rechts des Näheren zu betrachten. 1422 Kommissionsgeschäft. Z 383. g.) Der Z 7 des Bankdepotgesetzes bestimmt, daß mit der Abscndiing des Stücke- Verzeichnisses') das Eigenthum an den verzeichneten Papieren ans den Kommittenten übergeht, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt war. a) Die Absenkung des Stückeverzeichnisses entscheidet. Darunter ist der Zeitpunkt gemeint, wo der Bankier alles gethan hat, was von seiner Seite zur Uebcr- mittlung der Erklärung an den Kommittenten erforderlich ist, also die Uebergabe an den Boten oder die Eiuwerfuug in den Briefkasten oder die Abgabe der Depesche an den Telegraphenbeamtcn. Dagegen ist es gleichgiltig, ob die Nachricht sich bereits auf dem Transport befindet. Anm.ss. /)) Das Stückevcrzeichniß muß abgesendet sein. Für die Form desselben schreibt 8 3 des Depotgesetzes vor, daß es die Gattung, den Nennwert!), die Nnmmcrn oder sonstigen Untcrscheiduugsmerkiuale enthalten muß. Nicht vorgeschrieben und nicht nöthig ist die Unterschrift (Rießer, Depotgesetz S. 32). Es ist eben für die obligatorische Verpflichtung der Ueberscndnng des Stückeverzcichuisses, also auch für die dinglichen Wirkungen des übersandten Verzeichnisses nichts weiter erforderlich, als daß es genügende Unterschcidnngsiuerkinalc enthält, um die Grundlage für die Eigcnthnmsübcrtragung bestimmter Werthpapiere zu bilden. Anm.zo. z>) Die Absendnng des Stückevcrzeichnisses bewirkt den Eigcuthumsübcrgang, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt war. Darin liegt zunächst eine mit den allgemeinen Rechtsvorschriften übereinstimmende und dieselben klarstellende Einschränkung, indem daraus hervorgeht, daß die Absendnng des Stllckeverzeichnisses keine Uebergabe im Sinne des K 366 H.G.B, ist und demgemäß den Kommittenten zum Eigenthümer nicht macht, wenn der Kommissionär nicht berechtigt war, über die Papiere zu verfügen, auch wenn der Kommittent dies gutgläubig annahm. Aber andererseits liegt darin eine Erweiterung der civilrechtlichen Grundsätze über die Eigenthumsübertraguug. Denn der Kommissionär macht hiernach durch die Absendnng des Stückeverzeichnisscs den Kommittenten zum Eigenthümer der Werthpapiere auch dann, wenn er sie nicht selbst in seinem Besitze hat, sondern mir berechtigt ist, über die Papiere zu verfügen, z. B. wenn er selbst die Papiere in dieser Weise erworben hatte, sie aber noch bei seinem Kommissionär ruhen. Es hat z. B. der Provinzialbankier im Auftrage seines Kunden 1 Mk. Konsols durch den Centralbankier angeschafft. Dieser hat ihm ein Stückeverzeichniß übersandt. Der Provinzialbankier ist dadurch Eigenthümer, aber nicht körperlicher Besitzer geworden? er könnte also zwar eine Ucbergabe durch Anweisung, aber nicht eiu ecmsritntnm posssssorinm au den Stücken vollziehen, da sie ja nicht in seiner Gewahrsam sind. Aber er überträgt dnrch die Abseuduug des Stllckeverzeichnisses das Eigenthum — eine neue Art der Eigeuthumsllbertragung. Anm.zi. d) Die Borschriften des bürgerlichen Rechts. Diese entscheiden über die dinglichen Wirkungen, insbesondere über den Eigenthnmsübergang beim Kommissionsgeschäft insoweit, als nicht etwa der K 7 des Depotgcietzes im Einzelfalle den Kommittenten in Bezug auf deu Zeitpunkt des Eigenthumserwerbes uud die Bedingungen desselben günstiger stellt. Der H 7 des Depotgcsctzes bezicht sich aber nur auf Werthpapiere. Danach liegt die Sache wie folgt: Der Einkaufskoiunnssionär wird Eigenthümer der gekauften Waare. Der Kommittent hat zunächst nnr einen obligatorischen Anspruch auf Ausautwortnug des Kommisswnsgntes, sodaß der Kommissionär auch zunächst in der Lage ist, über das eingckanste Kommissionsgut weiter zu verfüge», wenn er nur im Stande ist, es wieder zu ersetzen (Obertribunal Band 17 S. 19, Plenum; 62 S. 437; R.O.H. 16 S. 212 ') Ueber die obligatorische Pflicht zur Abfindung des Stückeverzeichnisses und die Folge der Nichtabsendung vergl. Anm. 45 zu 8 384. Kommissionsgeschäft. H 383. 1423 und 269; 19 S. 78; R.G. 5 S. 1 sfg,; 11 S. 5«; R,G. in Strafsache» 2 S. IM; vergl. auch unsere eingehenden Aussührungcn in Anm. 37 im Exkurse zn § 58, welche wir anch gegenüber Langen, Eigeutyumscrwerb und Verlust, Marburg 19VV ausrecht erhalten; vergl, endlich für das neue Recht Denkschrift S, 236, 237). Besonders gilt dies von Geld. Dic'es erwirbt der Kvinniissionär zum Eigen-Anm S2, thnin und kann daher eine Unterschlagung daran nicht begehen (R.G. in Strnsjachen 3 S. 15V). Aber auch von sonstigen generisch bestimmten Objekten gilt dasselbe, wenn auch das R.G. in seinen Entscheidungen entgegen der Auffassung des R.OH. angenommen hat, daß der Kommittent bei generisch bestimmten Objekten das Recht auf Ansnntwortnng der gekauften Spczies habe. Denn immerhin kann bei der steten Möglichkeit, gleichwcrthigc Sachen zu substituircn, das an sich nnberechtigtc Substitnircn noch keine rechtlichen Konsequenzen haben. Das sogenannte Depotfixen (Veräußerung des Kommissionsgutcs im eigenen Interesse) ist hiernach so lauge nicht unerlaubt, als das Kommissivnsgnt nicht dnrch Uebcrlragung Eigenthum des Kvmmittenten geworden ist und sofortige Ergänzung ans dem sonstigen vorhandenen Esfektcnbcstande stattfindet oder doch fortdauernde Ergänzungsmöglichkeit vorhanden ist, nicht aber ohne diese Bedingung, etwa bloß deshalb, weil es sich um Fungibilien handelt; doch können die Parteien vereinbaren, daß stets bloß ein obligatorischer generischer Anspruch besteht, wie letzteres die Bankiers meist vereinbaren (R.G. öS. 1; 19 S. 159; 35 S. 46). Auch kann, solange keine Besitzübcrtraguug erfolgt ist, der Komiuitleut im Konkurse des Kommissionärs kein Anssouderungsrccht geltend machen, sondern ist gewöhnlicher Konkursgläubiger, selbst weun er das Einkaufs-Kommissiousgut schon bezahlt hat (Laband in 9 S. 458; R.O.H. 7 S. 23). Zur Besitz- und Eigenthnmsnbertragung auf deu Kvmmittenten bedarf es eines Anm.Z3. besonderen Traditionsaktes, wozu allerdings auch die Bcsitzübergabc des H 93V B.G.B,, das eonstitntnm nosssssorinm, geuügt. Dieses kann der Kommissionär mich mit sich selbst vollziehen nach 8 181 B.G.B. Und im Zweifel ist er verpflichtet, die Uebcrgabc mindestens in dieser Weise zn vollziehen, es ist dazu nichts weiter erforderlich, als daß irgendwie nach außen erkennbar geworden ist, daß er den Besitz oder das Eigenthum auf deu Kommittenten übertragen wolle, also Spezialisirung der Stücke (gesonderte Verwahrung zc.; vergl. näheres Anm. 13 und 37 im Exkurse zu Z 58; ferner Denkschrift S. 237). Einer Anzeige an den Kommittenten, daß dies geschehen ist, bedarf es nicht, Anm.S4. um diesen Uebergabeersatz zur Perfektion zu bringen, sodaß der Kommittent durch diese Spezialisirung unter Umständen früher das Eigenthum erwirbt, als nach Z 7 des Depotgesetzcs. Unter Umständen aber anch später; denn zur Spezialisirung ist naturgemäß erforderlich, daß der Kommissionär die Stücke in seiner Gewahrsam hat, während die Uebersendung des Stückeverzcichnisscs nach Z 7 des Depotgesetzcs das Eigenthum anch dann überträgt, wenn der Kommissionär die Gewahrsam nicht hat, sofern er nur berechtigt ist, über die Stücke zu verfügen (vergl. oben Anm. 3V). Auch durch Cession des Herausgabeanspruchs kann die Uebergabe erfolgen Anm.ss. (Z 931 B.G.B.). Daß der Verkaufskommissionär nicht ohne Weiteres Eigenthümer des Kommissionsgutes wird, ist selbstverständlich. Anders, wenn er erklärt, als Selbstkontrahent eingetreten zu sein. Sobald er über das Kommissionsgut verfügt, greifen die Vorschriften über den Schutz gutgläubigen Erwerbes zu Gunsten des Erwerbers Platz (A§ 932 ffg. B.G.B.; 8 366 H.G.B.). Dabei ist, woran hier erinnert werden mag, der Erwerber als redlich zu betrachten, auch wenn er wußte, daß der Kommissionär als solcher veräußert, also nicht nothwendig Eigenthümer sein muß oder gar nicht Eigenthümer ist. (Vergl. Anm. 17 sfg., Anm. 31 ffg., Anm. 58 ffg. zu Z 366). Ohne Uebertragung auf den Erwerber kann eine Veränderung des Eigenthums Anm.3«. an den einem Kommissionär zum Verkaufe anvertrauten Sachen durch deren untrenn- 1424 Kommissionsgeschäft. Z 383. bare Vermischung und Vcrmcnguug mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Sachen bewirkt werden. Zu einer solchen Vermischung ist der Kommissionär im Zweifel nicht berechtigt. Erfolgt sie gleichwohl, so entsteht unter den bisherigen Eigenthümern Mitcigcnthnm nach dem Verhältnisse des Werths, welchen die Sachen zur Zeit der Verbindung hatten (§Z 948 Abs. 1: »47 Abs. 1 B.G.B.), außer wenn eine der Sachen nach der Verkehrsanschaunng als Hauptsache anzusehen ist, in welchem Falle das Eigenthum an der Nebensache untergeht und der Eigenthümer der Hauptsache alleiniger Eigeuthümer des Produkts der Vermischung wird, während er dem srüheren Eigenthümer der Nebensache nach den Grundsätzen der ungerechifertigten Bereicherung haftet (KZ »47 Abs. 2; 951 Abs. 1 B.G.B.). Ueber alles dieses vergl. Langen in seiner oben Anm. 31 eitirten Schrift S. 110. Ihm ist auch darin beizutreteu, daß die gleichen Grundsätze bei baarem Gelde gellen, nur daß au baarem Gelde wohl schwerlich eine Bertaufs- kommission bestehen wird, und selbst wenn eine solche besteht, so wird die Absicht wohl sicherlich dahin gehen, daß der Kommissionär das ihm übersandte Geld mit eigenem oder fremdem vermischen kann, wenn er nur die einzutauschenden Münzen eintauscht und an den Koinmittentcn übersendet. Anm.37. Zusatz 2. Welches örtliche Recht findet auf das Kommissioiisverhältms! Anwendmig? Da es sich um einen auf Geschäftsbesorguug gerichtcteten Vertrag handelt, für diesen aber in den wesentlichen Punkten die Regeln vom Auftrag gelten sollen, so ist in dieser Hinsicht anzunehmen, daß die Regeln vom Auftrag Anwcudung fiudcn. Die Kommission ist also dort zu erfüllen, wo der Kommissionär wohnt (Bolze 1 Nr. 34; 36; 37: 2 Nr. 22; 4 Nr. 26; Burchard S. 111; vergl. Anm. 29 zu Z 384). Demgemäß kommt auch das dort geltende Recht zur Anwendung (vergl. Anm. S im Exkurse zu Z 382). Insbesondere gilt dies auch für die Verjährung (R.O.H. 14 S. 258; R.G. 1 S. 125; 2 S. 13; 9 S. 225; Burchard S. 119). Anm.Zki. Zusatz 3. Ueber das Znstimdckommeu des Kommissiousverhnltnisscs gilt nichts Besonderes. Doch ist darauf aufmerksam zu machen, daß für das Zustandekommen von Geschüftsbesorgungs- verträgen, zu denen ja der Kommissiousvertrag gehört (oben Anm. 19), Besonderes gilt, nämlich wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zugeht, mit dem er in Geschäftsverbindung steht (H 362) und wenn einem Kaufmann ein Auftrag über die Besorgung von Geschäften von jemandem zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat (Z 362) — in diesen beiden Fällen gilt Schweigen, d. h. Unterlassen unverzüglicher Ablehnuug als Annahme des Antrages —; ferner in dem Falle, daß, ohne daß der Thatbestand des Z 362 H.G.B, vorliegt, jemandem ein Geschäftsbesorgnngsanstrag zugeht, der znr Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich oder dem Auftraggeber dazu erboten hat (Z 663 B.G.B.) — in diesem Falle gilt zwar das Schweigen, das Unterlassen unverzüglicher Ablehnung nicht als Annahme, verpflichtet aber zum Schadeusersatz. — Das 'Nähere hierüber ist von uns zu A 362 H.G.B, auseinandergesetzt. Anm.W. Dazu ist aber ferner zu bemerken, daß im Börsenverkehr regelmüßig telegraphische Ablehnung erforderlich seiu wird, damit der Auftrag noch während der Börsenzcit einem anderen Kommissionär ertheilt werden kann. Anm.4o. Kommissionsaufträge, die sofort auszuführen sind, werden durch die Ausführung angenommen (Bolze 2 Nr. 916; vergl. Anm. 55 nnd 58 im Exkurse zu Z 361). Dagegen besteht eine allgemeine Pflicht zur Uebernahme von Kommissionen für den Kommissionär nicht. Doch kann sie dnrch Handelsgcbranch in gewissem Umfange bestehen. Sie besteht z. B. nach den Anschauungen des Hnndclsstandes für den Bankier infoweit, als er bei Spekulationsgeschäften verpflichtet ist, dasjenige Geschäft auszuführen, durch welches das schwebende Engagement gelöst wird und welches daher das Risiko des Bankiers nicht erhöht (R.G. vom 14. Juli 1897 in J.W. S. 471), fondern vermindert, sowie überhaupt alle diejenigen Geschäfte, welche der Kommittent aufgiebt und wodurch das durch ein vereinbartes Depot gedeckte Risiko nicht erhöht wird (vergl. R.O.H. 15 S. 282; Bolze 12 Nr. 390). Kommissionsgeschäft. Z 384. 1425 8 »84. Der Aommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Aommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu be> solgen. Lr hat dem Aommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, ins- ^ besondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dein Aommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Gcschäftsbcsorguug erlangt hat. Der Aommissionär haftet dem Aommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Aommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Der vorliegende Paragraph regelt im Allgemeinen die Verpflichtungen des Koimnissioniirs Ein- gcgeniilicr dein Kommittcnten. Im Abs. 1 ist ihm die Verpflichtung auferlegt, das Geschäft forg- sältig auszuführen, und dabei das Interesse des Kommittcnten wahrzunehmen uud seine Anweisungen zu befolgen, im Abs. 2 ist ihm die Verpflichtung auferlegt, dem itommitteutcn die erforderlichen Nachrichten zu geben und Rechenschaft zu ertheilen und dcu Vortheil des Geschäfts an den Kommittenten abzuliefern. Im Abs. 3 ist die Rechtsfolge der Unterlassung einer hauptsächlichen Anzeige aufgestellt. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, das; auch schou bei Ertheilung des Kommissionsauftrages der Kommissionär verpflichtet ist, in entsprechender Weise aufzutreten, d. h. das Interesse dessen, der ihm seine Interessen anvertraut, zu wahren. Diese letztere Seite der Sache behandeln wir ebenfalls und zwar naturgemäß an erster Stelle. I. Schon bei der Auftragscrthciliing darf der Kommissionär nicht gegen das Interesse des Am», i. Kommittenten handeln. Er muß sich dessen bewußt sein, daß es ein Vertrauensverhältniß ist, welches eingegangen werden soll. Schon das Ertheilen des Kommissionsauftrages ist eine Vertrauenssache, und der Kommissionär darf daher fchon bei der Erthcilnng des Kommissionsauftrages nichts thun, was einer Verletzung der Interessen des Kommittenten gleichkommt. Er darf daher nicht durch Verheimlichung oder falsche Angaben den Kommittenten dazu bestimmen, ihm einen Auftrag zum Einkaufe zu einem höheren Preise zn ertheilen, wenn er bereits ein Angebot aus Erwerbung zu einem niedrigeren Preise hat (R.G. 43 S. 113; vergl. über dieses Urtheil Anm. 4 zu Z 337). Er muß bei dem Rathe oder der Auskunst, die er dem Kommittenten bei Ertheilung des Kommissionsauftrages giebt, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachten (R.G. 19 S. 100; 27 S. 123; O.L.G. Hamburg in 0.2. 40 S. 525). Er haftet hierbei auch für die Versehen und Vergehen seiner Gehilfen uud Bevollmächtigten, da es sich nin eine rechtsgcschäfiliche Pflicht, also um eine Erfttllnngspflicht handelt, obwohl es eine Thätigkeit bei Abschluß eines Vertrages ist (vergl. Anm. 26 im Exkurse zu § 58). H. (Abs. 1). Die Pflicht zur Ausführung des Geschäfts mit der Sorgfalt eines ordentlichen A»m. s. Kaufmauiis nuter Wahrung der Interessen des Kommittenten und Befolgung seiner Anweisungen. 1. Er hat daS Geschäft auszuführen. Richtiger würde es heißen: er hat den Auftrag aus- zuführen dnrch Abschluß des kommittirten Geschäfts. Es kann aber die Absicht der Parteien auch dahin gehen, daß der Kommissionär das Geschäft nicht bloß abzuschließen, sondern auch zu rcalisircu hat. So z. B. wenn der Verkaufskommissionär die Waare zugesendet erhält; alsdann gehört es zu seinen Pflichten, auch die Uebergabe der Waare an den Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 9V 1426 Kommissionsgeschäft. Z 384. Käufer zu bewirke». Oder es kann der Einkanfskommissionär beauftragt sein, die eingekaufte Waare zu übernehmen nnd für Ueberscndung an den Kommittenten Sorge zu tragen. Das ist alles Thatfrage (vergl. R.O.H. IS. 84; 20 S. 316>. Bei Werthpapicren, die der Bankier auf Grund der Eintanfskoinmission in Verwahrung oder Depot nimmt, besteht die Pflicht der Ausloosuugskoutrole (O.L.G. Frankfurt in 0.2. 38 S. 227). Anm. 3. Ueber die Zeit der Ausführung lassen sich allgemeine Regeln nicht geben; unter Umständen folgt schon aus der Art des gewählten Korrespondcnzmittels (telegraphisch), daß sofortige Ausführung verlangt wird. Börsenkommissionen müssen an der Börse des Tages, an welchem der Auftrag eingeht, erledigt werden. Anm. «. In der Regel hat der Kommissionär das Geschäft selbst auszuführen. Uebcrtragnng der ganzen Kommission an einen Andern ist ihm regelmäßig nicht gestattet. Gehilfen und Bevollmächtigte kann er sich aber regelmäßig zugesellen. Ueber die Haftung für Verseheu derselben gilt hier dasselbe, wie in den Anm. 27—31 im Exkurse zu Z S8. Für den Kommissionär besonders gilt die Entscheidung R.O.H. 11 S. 146. Anm. s. 2. Er hat die Weisungen des Kommittcntc» zn befolgen. Der Auftrag ist für den Kommissiouür oberste Richtschnur. Gegeu deu Willen des Kominittenten darf er überhaupt nicht handeln. Ausdrückliche Befehle mnß er befolgen. Thnt er dies, so ist er von der Verantwortlichkeit frei; thut er dies nicht, so braucht der Kommitteut das Geschäft nicht gegen sich gelten zn lassen, der Kommissionär haftet noch obendrein für Schadensersatz (Z 385) und kann sich nicht damit entschuldigen, daß er in gntem Glauben war, er handle zum Vortheil des Kommittenten (R.O.H. 6 S. 313; R.G. 6 S. 53). -) Unter welchen Umständen er von den Weisungen des Kominittenten abweichen darf, darüber siehe zu Z 385. Anm. s. Abschluß zu günstigeren Bedingungen ist regelmäßig keine Abweichung, weil der Auftrag regelmäßig dahin zn interpretiren ist, daß die ausgegebenen Bedingungen wenn möglich zu erzielen sind (R.O.H. 12 S. 187); indessen kann auch uach dieser Richtung ein imperatives Mandat vorliegen, so z. B. wenn der Kommittent ein besonderes Interesse daran hat, besonders niedrige Preise zu normiren, etwa um seinem Artikel schnell ein Absatzgebiet zn verschaffen (Hahn Z 10 zu Art. 361). Anm. ?. Der Inhalt des Auftrages ist auszulegen nach Z§ 131 u. 157 B.G.B. Insbesondere ist in Ermangelung abweichender Abreden das Geschäft in der am Orte der Niederlassung des Kommissionärs üblichen Weise auszuführen, bei Börsengeschäften also so, daß beide Kontrahenten, der Kommissionär und der Dritte dort zu erfüllen haben (Bolze 8 Nr. 355). Der Auftrag „bestmöglichst zu verkaufen", schließt nicht die Er- mächtigung in sich, in Auktion verkaufen zn lassen, das ist nicht der normale Weg zur Verwerthung einer Waare (O.L.G. Hamburg in 33 S. 226). Anm. s. 3. Er hat das Interesse des Kominittenten wahrzunehmen. Dasselbe muß dem Kommissionär höher stehen als das seinige. In Kvllisionsfällen hat er jenem den Vorzug zu geben (Hahn s 5 zu Art 361). Er darf daher z. B. den Verkauf der Waare uicht unterlassen, um sein Pfandrecht zu schützen (R.O.H. 10 S. 137). Das ist überall da wichtig, wo er eine Spezialiustruktion nicht hat oder wo er in statthafter Abweichung von der Instruktion handelt. Anm. 9. 4. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Das folgt daraus, daß der Kommissionär Kaufmann ist (§ IN. 6). Daß er jene Sorgfalt angewendet habe, mnß, wenn der inten- dirte Zweck des Geschäfts nicht erreicht ist, er, der Kommissionär, beweisen. Das folgt aus seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 8 S. 34; 10 S. 189; 14 S. 401; 19 S. 215; 25 S. 73; vergl. Anm. 13 zu Z 347). Eiuc Umkehrung der Bewcislast kann jedoch in Folge von Verzögerungen des Kommittenten eintreten (R.O.H. 21 S. 262) und überhaupt, wenn der Kommittent dem Kommissionär schuldhafter Weise die Beweisführung ') Doch gilt dies unbeschadet der Verpflichtung, durch Erthcilung der erforderlichen Nachrichten auf die Aenderung der Instruktion hinzuwirken (vergl. unten Anm. 10). Konnuissiousgeschüst. § 384. 1427 unmöglich gemacht oder erschwert hat (vergl, R.G. 2V S. 6). Die Rechtsfolge der Verletzung der Sorgfaltspflicht ist die Verpflichtung zum Schadensersätze, soweit uicht andere Rechtsfolgen angeordnet sind, vergl, Z§ 385, 386 (Anm. 11 zu § 347), Kvnkurrircndcs Versehen des Kommittentcn kann auf die Pflicht zum Schadensersätze von Einfluß sein (Z 254 B.G.B,), Doch ist auch hierbei davou auszugehen, daß der Kommissionär bemüht sein muß, die Folgen der Versehen des Koinmittenlcn abzuwenden (R.O.H. 4 S. 2(15). m. (Abs. 2.) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu gebe», insbesondere ihm Am». 10. die Ausführung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen. 1. Die erforderliche» Nachrichten sind außer der hier hervorgehobenen Anzeige über die Ausführung des Auftrags die Nachrichten über alle diejenigen Unistande, die für den Kommittenten in Ansehung des Geschäfts von Wichtigkeit sind, die für ihn bestimmend sein können, um hinsichtlich des Geschäfts Dispositionen zn treffen, so insbesondere über den Zustand der Waare bei ihrem Eintreffen (R.H.O. 22 S. 78), vornehmlich aber von Veränderungen der Sachlage (Hahn Z 7 zu Art. 361): in Bezng auf die Preiskonjnnktnren, die Bonität der bezeichneten Abnehmer, die eingetretene Schwierigkeit von Transport- verhältnisfen, relavante Thatsachen über die Beschaffenheit des anzuschaffenden Gegenstandes (R.G. 27 S. 123). Die Angabe der gekauften Spczics, insbesondere der gekauften Nummern der Wertpapiere, gehört nicht, wie Willcnbucher Anm. 3 zu Art. 361 meint, zu den erforderlichen Nachrichten, die der Kommissionär unaufgefordert gebe» muß, sondern zur Auskuuftserthcilung, die er auf Erfordern zu geben hat. Vergl. unten Anm. 17ffg. Anders dürfte die Sache bei der Kommission zum Einkauf von Loos- papiercn liegen. 2. Insbesondere die uuvcrzüglichc Ausführungsanzcigc. Anm.ii. a) Die Anzeige ist sofort zu machen. Das bedeutet hier dasselbe, wie in Z 377, d. h. jeder durch den ordnungsmäßigen Geschäftsgang nicht motivirtc Verzug schadet. Im Börsenverkehr wird meist telegraphische Benachrichtigung erforderlich sein. lz) Die Anzeige braucht nur abgesendet zu werden. Die Gefahr der Ankunft Anm.12. der Anzeige trägt der Kommittent. Nnr muß natürlich die Absenkung ordnungsmäßig erfolgen: also mittelst des richtigen Transportmittels (Post oder Telcgraphie) und mittelst richtiger Adresse. Der eingeschriebene Brief braucht gewöhnlich nicht gewählt zu werden. Das ist hier nicht geschäftsüblich. (So auch Förtsch Amn. 7 zu Art. 361). e) Die Ausführungsanzeige darf nicht bloß einen allgemeinen JnhaltA„m.i3. haben. Sie muß vielmehr den Namen des Dritten, mit welchem das kommittirtc Geschäft geschlossen wurde, enthalten, oder sie muß erkennen lassen, ob der Kommissionär als Kontrahent eingetreten ist. Ist sie so allgemein gehalten, daß sie nnr die Anzeige enthält, das Geschüft fei ausgeführt, so gilt sie als Anzeige des Abschlusses mit einem Dritten (Z 405). In diesem Falle, sowie in dem Falle, daß sie zwar die Anzeige des Abschlusses mit einem Dritten enthält, den Dritten aber nicht namhaft macht, tritt die Rechtsfolge des Abs. 3 ein (vergl. unten Anm. 32). ä) Unter! assnng der unv erzüglichen Anzeigepflicht berechtigt den Kommittenten Anm.i4. regelmäßig zum Anspruch auf Schadensersatz, sie bewirkt nicht Nichtigkeit des Geschäfts (R.O.H. 11 S. 43), berechtigt auch nicht zum Widerruf des Geschäfts (Bolze 2 Nr. 910) und hat nicht zur Folge, daß der Kommissionär seiner Ansprüche (auf Vorschuß und Auslagen) ohne Weiteres verlustig geht (Bolze 2 Nr. 312). Auch kann vor der Anzeige der Kommissionär jedenfalls keinen Anspruch gegen den Kommittenten erheben. Unter Umständen kann die Unterlassung der Anzeige allerdings auch zur Folge haben, daß der Kommittent das Geschäft nicht gegen sich gelten zu lasse» braucht. Das ist dann der Fall, wenn »ach Lage der Sache die Ausführungsanzcige zur Ausführung des Geschäfts selbst gehört, z. B. wenn der Abschluß in das Ermessen des Bankiers gestellt ist (R.H.O. 18 S. 317; 22 S. 183; R.G. 14 S. 123). Hier liegt erst in der Ausführungsanzeige dem Kommittenten gegenüber die Manifestirnng des Willens des Kommissionärs, das Geschäft für ihn machen zu wollen. 90* 1428 Kommissionsgeschäft. Z 384. Anm.is. Z, Unaufgefordert muß der Kommissionär die erforderlichen Nachrichten geben. Eine Erkundigungspflicht des Kommittenten besteht nicht (R.H.O. 18 S. 313; 22 S. 183), Anders bei der Rechenschaftspflicht unten Anm, 17. Anm.is. 4. Hat der Kommissionär eine erforderliche Nachricht nicht gegeben, so wird er schadensersatzpflichtig. Mitunter hat es auch zur Folge, daß der Kommittent das Geschäft nicht anzuerkennen braucht (vergl. oben Anm. 14). Hat er gar eine falsche Nachricht gegeben oder einen unsachgemäßen Rath unter Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, so wird er sicher schadensersatzpflichtig. Anm.17. IV. (Abs. 2.) Er muß dem Kommittenten Rechenschaft über das Geschäft ablegen, doch nur auf Erfordern, obwohl dies letztere jetzt nicht mehr betont ist. 1. Der Begriff geht weiter, als der der Rechnungslegung. Die Pflicht umfaßt die Verpflichtung zu jeder Auskunft nnd Ausweisung, die den Umständen nach erforderlich ist, unter Umständen auch zur vollständigen Rechnungslegung mit Belägen K 25g B.G.B.). Änm.,s. 2. Zur Auskunftsertheilung gehört insbesondere die Bezeichnung der gekauften Spczies, bei Wcrthpapiercn die Angabe der Nummern (R.G. 5 S. 6) und in allen Fällen die Nennung desjenigen, mit welchem das Geschäft geschlossen wurde (Obertribuual 20 S. 158), nicht aber anch der Nachweis, daß die abgeschlossenen Geschäfte wirklich von vornherein für den Kommittenten bestimmt gewesen waren und sich als solche, etwa durch Eintragung in die Bücher, manifestirt hätten (O.L.G. Hamburg in 36 S. 266). Amn.is. 3. Beläge hat der Kommissionär insbesondere dann beizubringen, wenn er im Besitze von schriftlichen Belägen ist oder ohne Schwierigkeit dieselben beschaffen kann (R.O.H. 22 S. 4), es sei denn, daß es sich um übliche uud unbedeutende Sachen handelte (Stempel, Kosten, Courtage, Lagergeld, Prämie) — R.H.O. 10 S. 187 —. Zu den Belägen gehören insbesondere die Originalfakturen (O.L.G. Hamburg in 33 S. 226). Unbedingt erforderlich sind die Beläge für die Rechnungslegung nur, soweit sie ertheilt zu werden pflegen (Z 259 B.G.B.). Im Uebrigen folgt ans der Nichtcrbringung derselben nur, daß die betreffende Ausgabe so lange nicht geltend gemacht werden kann, als sie nicht anderweit bewiesen wird (R.O.H. 7 S. 92). Anm.20. 4. Die Rechenschaftspflicht besteht auch dann, wenn der Kommissionär äsl ersäsrs steht (Obertribunal 20 S. 162). Anm.si. 5. Die Rechenschaftspflicht besteht auch dann, wenn der Kommissionär das Geschäft nicht ausführt. Änm.ss. 6. Der Einwand, daß der Kommittent dem Kommissionär (aus einem anderen Geschäft) seinerseits Rechenschaft zu geben hat, ist nicht stichhaltig (vergl. R.H.O. 16 S. 48). Anm,23. 7. Von mehreren gemeinschaftlich Berechtigten kann jeder als Jndividualrecht die Recheuschaft au die Gemeinschaft geltend machen (Plcuareutscheiduug des Obertribunals 22 S. 136; vergl. Z 432 B.G.B.). A»m.st. 8. Die Rechnungslegungspflicht ist erledigt mit der Abwicklung des Geschäfts (Str.Arch. 40 S. 103). Insbesondere gilt dies von der Billigung des Saldos. Zur weiteren Aufbewahrung der Beläge ist der Kommissionär regelmäßig nicht verpflichtet, nur unter besonderen Umständen, wenn die Gutschriften nach Lage der Sache nur als vorläufige zu betrachten waren, kann anch aus der Unterlassung der nachträglichen Aufbewahrung dem Kommissionär ein Vorwurf gemacht werden, aber auch hier nicht immer, vielmehr ist die Thatsache der bereits gelegten Rechnung nicht außer Betracht zu lassen (R.G. 21 S. 82). Der Pflicht zur Aufbewahrung der Beläge ist der Kommissionär ferner überhoben, wenn der Kommittent sich bei der Rechnung ohne Beläge beruhigt, es würde der bona, tiäss widerstreiten, wenn er sie nach längerer Zeit fordern würde, nach deren Ablauf der Kommissionär zur Beschaffung außer Stande ist (R.H.O. 4 S. 352; 10 S. 191). Nach vorbehaltlos genehmigter Rechnungslegung kann der Kommittent auch nicht mehr Angabe des Dritten fordern, mit welchem der Kommissionär abgeschlossen hat Kommissionsgeschäft. § 384. 1429 (Bolze 1 Nr. 949). Doch kann erneute Rechnungslegung und Auskunft verlangt werden, wenn der Kommissionär erwiesenermaßen eine falsche Auskunft ertheilt hat (Bolze 2 Nr. 913). 9. Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in derjenigen Weise, in welcher Anm.25. der Hauptansprilch verjährt. 1». Die Pflicht zur Rechnungslegung kann auch erlassen werden, im Voraus Am», 26. oder nachträglich. Einen nachträglichen Verzicht erblickt das R.G. z. B. darin, daß der Kommittent Jahre lang die Anzeigen des Kommissionärs entgegennahm und auch nach Aushören der Geschästsverbiudnng Jahre vergehen ließ, ohne nähere Auskunft zu verlangen (Bolze 8 Nr. 435). Bei nachgewiesener Unredlichkeit aber wird dieser Erlaß hinfällig (N.O.H. 17 S. 209; Bolze 8 Nr. 435). V. (Abs. 2.) Er hat dem Kommittenten dasjenige hcrauszugclie», was dieser aus der Geschäfts- Am»,27. besorgung erlangt hat. 1. Der Rechts gründ der Leistung ist der Kommissionsanftrag und die Ausführung des kommittirtcn Geschäfts. Diesen Rechtsgruud hat der Kommittent zu.beweise», insbesondere, daß die verlangte Sache aus dem kommittirten Geschäft herrührt (Hahn Z 20, zu Art. 361). Bei einer Species braucht hierzu nichts weiter dargcthau zu werdeu, als die Ertheilnng des Auftrages auf Beschaffung der Sache und der Erwerb der Sache durch den Kommissionär. Daß der Erwerb gerade in Erledigung des Auftrages erfolgt sei, das zu beweisen hat der Kommittent nicht mehr nöthig, vielmehr müßte alsdann der Kommissionär den Gegenbeweis führen (R.O.H. 15 S. 264). Das Gleiche mnß gelten, wenn es sich nm ein ALiui» handelt, welches gewisse Besonderheiten an sich trägt, uud das vom Kvinmijsionür abgeschlossene Geschäft der Kommission genau entspricht (Hahu Z 2V zu Art. 361). 2. Gegenstand der Leistung ist die Ablieferung der vereinnahmten Gelder, die Rück-Anm.2g. zahlung nicht absorbirter Vorschüsse, die Cession der Forderungen, die Jndossiruug oder sonstige Uebertraguug von Wechseln, die Ucbertragnng der erworbenen Sachen znm Eigenthum uud die Uebergabe der Pfänder. Hat der Kommissionär zu günstigeren Bedingungen abgeschlossen, so gebührt der Vortheil dem Kommittenten (F 387; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 892). 3. Die Modalitäten der Leistnug: insbesondere Transportgcfahr und Er-Anm.2g. füllungsort. Für Geldsendungen gilt in beiderlei Hinsicht zu Gunsten des Kommissionärs, daß er an seinem Wohnorte zu erfüllen, allerdings für Absendnug des Geldes Sorge zu tragen hat, aber nicht auf seine Kosten uud Gefahr (vcrgl. Aum. 37 zu H 383). Bei Sachen, insbesondere Wertpapieren, gilt gegen ihn ebenfalls die Pflicht der Uebersendung, wenigstens an auswärtige Kommittenten (N.O.H. 20 S. 303), aber ebenfalls nicht auf seine Kosten und ohne Transportgefahr (R.O.H. 1 S. 84). Die Niederlassung des Kommissionärs ist beiderseitiger Erfüllungsort (R.G. 10 S. 91; 12 S. 36; 23 S. 412; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 658); auch dann, wenn er als Selbstkontrahsnt eintritt (R.G. 23 S. 413; Bolze 8 Nr. 355; 17 Nr. 289; R.G. vom 26. Januar 189ö in J.W. S. 128). Dort kann demgemäß auch gegen den Kommittenten nnd gegen den Kommissionär geklagt werden (R.G. 23 S. 413; Bolze 8 Nr. 720; R.G. vom 26. Januar 189S in J.W. S. 128). Dort ist der Sitz der Obligation auch für die Frage des maßgebenden Rechts (R.G. vom 1. April 1896 in J.W. S. 284). 4. Die Folgen der Nichtleistung. Die Folgen der Zögerung sind Ersatz desAnm.so. Zögerungsschadens, bei Geldzahlungen insbesondere Verzugszinsen. Bei Sachleistungen ist der Schade besonders zu substantiiren. Es kann insbesondere bei Wcrthpapieren der Kommittent nicht einfach die Kursdifferenz bis zum Abliefcrungstage verlangen, vielmehr mnß dargcthan werden, daß der Kommittent wirklich das Werthpapier verkauft haben würde (N.O.H. 9 S. 138; 11 S. 17). Darüber, ob der Kommittent beim Erfüllungsverzuge des Kommissionärs ein Rücktrittsrecht hat, siehe Anm. 10 zu Z 397. 5. Die Klage auf die Leistung setzt nicht die Klage auf Recbuungslegung voraus. Anm.3i. Vermag der Kommittent sein Guthaben auch ohne Rechnungslegung zu beziffern, so kann er es einklagen (R.O.H. 5 S. 228; 12 S. 367) und dem Konimissionär die Geltend- 1430 Kommissionsgeschäft, Z 384. machung höherer Gegenansprüche überlassen (R.O.H. 7 S. 379; Hahn § 17 zu Art. 361 Anm. 34). Die Klage auf Leistung setzt anch nicht etwa, die vorherige Befriedigung des Kommissionärs voraus, sondern es kann das Petitum auf Herausgabe gegen Zahlung Zug um Zug gerichtet werden (R.O.H. 5 S. 287). Ob im Prozesse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär die Vorlegung der Handlungsbücher des Kommissionärs verlangt werden kann, darüber vergl. Anm. 1 zu Z 4S). Anm.W. VI. (Abs. 3.) Die Folgen der Nichtnamhastmachung des Dritten bei der Ansfllhrungsanzeige. 1. Die Vorschrift greift Platz in allen Fällen, wo der Auftrag als durch Abschluß mit dem Dritten ausgeführt gilt, also a.) einmal da, wo der Kommissionär erklärt hat, er habe das Geschäft durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt, den Dritten aber nicht namhaft gemacht hat' ferner v.) dann, wenn der Kommissionär nur im Allgemeinen die Ausführung des Geschäfts angezeigt hat (das ist der Fall des Z 405 Abs. 1)! endlich e.) dann, wenn der Kommissionär einen Dritten namhaft macht, aber nicht den richtigen Dritten, denn auch in diesem Falle hat er den Dritten, nämlich den wahren dritten Kontrahenten nicht namhaft gemacht. Dabei ist zu g, zu bemerken, daß eine Namhaftniachung dann vorliegt, wenn die Bezeichnung des Dritten so deutlich ist, daß der damit verbundene Zweck erreicht werden kann, nämlich die Ergreifung derjenigen Maßregeln, welche mit Rücksicht ans die Person des Käufers oder Verkäufers zur Sicherung der Vertragserfüllung geeignet sind (R.G. 23 S. 103). Die Bezeichnung an Herrn Müller oder an Herrn Fritz Schulze in Berlin wird nicht genügen (Breit S. 192). Zu b.) ist zu bemerken, daß unser Abs. 3 nicht etwa zu der Annahme führen kann, als trete die Haftung nur ein, wenn der Kommissionär thatsächlich mit einem Dritten abgeschlossen hat (Cosack S. 222: Rudorff). Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Fall der unterlassenen Ausführungsanzeige (Breit, das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, S. 190). Anm.3Z. Der Einstich des Irrthums ist in den einzelnen Fällen ein verschiedener. Nach früherem Recht wurde angenommen, daß die Erklärung, man habe mit dem Dritten kontrahirt, nachträglich zurückgenommen werden könne, wenn man beweise, sie beruhe auf Irrthum, und daß alsdann noch der Selbsteintritt erklärt werden könne (R.G. 6 S. 54 und Anm. 1>. Das kann auf den neuen Rechszustand nicht ohne Weiteres übertragen werden. a) Macht der Kommissionär eine allgemeine Ansfllhrungsanzeige, so ist der Sclbsteintritt jedenfalls abgelehnt. Denn dieser muß ausdrücklich erklärt sein, und das ist nicht geschehen, gleichviel aus welchem Grunde (vergl. Anm. 3—ö zu 8 405). Der Kommissionär kann nicht einwenden, er habe in Wahrheit eintreten wollen, denn dazu giebt es eben eine bestimmte Form, die nicht beobachtet ist. Die Nichtbeobachtuug der Form hat aber gleichzeitig die Folge, daß die allgemeine Ausführungsanzcige als Erklärung des Abschlusses mit einem Dritten gilt, und auch diese Folge kann der Kommissionär nicht abwenden mit dem Einwände, er habe dies nicht erklären wollen. Denn diese Folge tritt vvn selbst, von Gesetzes wegen, unabhängig von seinem Willen ein. Er kann auch nicht sagen, er hätte die allgemeine Ausfiihrungsanzeige nicht gewählt, wenn er gewußt hätte, daß er mit einem Dritten nicht kontrahirt habe. Das ist Irrthum im Motive. Breit S. 202 will das uicht gelten lassen; er behandelt diesen Fall ebenso, wie den zu v, und will darauf keinen Werth legen, daß im Falle s, eine allgemeine Ausfiihrungsanzeige vorliegt, die nicht eine Anzeige ist, daß mit einem Dritten kontrahirt sei, sondern deren Rechtsfolgen nur dieselben sein sollen, wie eine Anzeige, es sei mit einem Dritten abgeschlossen. Anm.84. d) Zeigt der Kommissionär an, er habe mit einem Dritten kontrahirt, sagt aber nicht, mit wem, so kann er diese Erklärung zurücknehmen, wenn sie erweislich auf Irrthum beruht. Damit wendet er natürlich auch die Folge ab, daß er für das Geschäft haftet. Er kann vielleicht auf Schadensersatz haften, weil er überhaupt nicht ausgeführt hat. Kommissionsgeschäft. Z 334. 1431 Aber er kann in den geeigneten Fällen nachträglich ausführen durch Abschluß mit einem Dritten oder auch durch Sclbsteintritt. e) Zeigt er an, daß er mit einem Dritten kontrahirt hat, benennt aber einen unrichtigen Anm.ss, Dritten, so kann er diesen Irrthum berichtigen. Der Sclbsteintritt ist in solchem Falle abgelehnt und die Folge des Abs. 3, Haftung auf Erfüllung, ist abgewendet. Anders natürlich, wenn seine Angabc bewußt unrichtig war (vergl. wegen des Irrthums in der allgemeinen Ausftthrungsanzeige obcn Anm. 33). Die Folge der Nichtnamhaftmachung ist: Haftung für die Erfüllung des Geschäfts.Anm.ss. Mit anderen Worten: der Kommittent hat das Recht, den Kommissionär auf Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. a) Der Kommittent hat das Recht dazu. Verpflichtet ist er nicht, von diesem Recht Gebranch zn machen. Er kann sich vielmehr, wenn er dies vorzieht uud es der Wahrheit entspricht, auf den Standpunkt stellen, daß der Kommissionär in Wahrheit mit einem Dritten nicht abgeschlossen habe, und in Folge dessen die Kommission als nicht ausgeführt betrachten und das Geschäft zurückweisen. Denn den Sclbsteintritt hat der Kommissionär in solche»! Falle durch die Form seiner Ausführungsanzeige jedenfalls abgelehnt, mag die Anzeige dahin lauten, das Geschüft sei mit einem Dritten abgeschlossen, oder mir allgemein, das Geschüft sei ausgeführt. Denn auch iu letzterem Falle gilt dies als Erklärung des Abschlusses mit einem Dritten. In beiden Fällen aber gilt der Sclbsteintritt als abgelehnt (Anm. 3—5 zu Z 405). Hat nun aber der Kommissionär mit einem Dritten nicht abgeschlossen, so ist das Geschüft überhaupt nicht ausgeführt, und dies kann der Kontrahent geltend machen (Motive znm Börjengesctz S. 72; vergl. R.G. 6 S. 54). b) Macht der Kommittent von seinem Rechte Gebrauch, so tritt eine Haftung Anm.»?. des Kommissionärs für die Erfüllung des Geschäftes ein. Diese Haftung hat einen verschiedenen Charakter, je nachdem das Geschäft thatsächlich durch Abschluß mit einem Dritten abgeschlossen ist oder nicht. Hat der Kommissionär das Geschäft thatsächlich durch Abschluß mit einem Dritten abgeschlossen — diesen Dritten namhaft zu machen, ist der Kommissionär verpflichtet, wie er ja zu jeder Rechenschaft dem Kommittenten verpflichtet ist, Z 400 Abs. 2 greift nicht Platz: vergl. unten Anm. 39 —, so stellt die Haftung des Kommissionärs eine gesetzliche Delkrederehaftung dar. Der Kommissionär hat selbstverständlich die Pflicht, dem Kommittenten alle Ergebnisse des mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts zu übermitteln, insbesondere auch die Forderungen an den Dritten auf Verlangen zu cediren. Aber er haftet darüber hinaus auch noch selbst für die Erfüllung, er kann sich also nicht begnügen mit der Ucbcrmittlung der Geschäftsergebnisse an den Kommittenten. Insoweit liegt, wie gesagt, eine Delkredere- Haftung vor. Aber er haftet nicht bloß für diejenigen Verpflichtungen, die er dem Dritten auferlegt hat, sondern für alle diejenigen, die er pflichtgemäß dem Dritten hätte auferlegen sollen (vergl. R.O.H. 22 S. 238; R.G. 4 S. 92). Er haftet also nicht bloß für die Erfüllung des thatsächlich mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts, sondern des Geschäfts, wie er es mit dem Dritten hätte abschließen sollen. Hat er es anders, ungünstiger, abgeschlossen, als er es hätte pflichtgemäß abschließen sollen, so haftet er insoweit als Selbstschuldner (zust. Breit S. 199). Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise, wenn er das Ge-Anm.ss. schüft überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat. Hier haftet er lediglich als Selbstschuldncr. Diese Selbstschuldnerschaft ist keine Bürgschaft, weil es ja an einem Hauptschnldner fehlt, auch keine Delkrederchaftuug, denn auch diese setzt die Haftung eines Dritten voraus; aber auch kein Selbstkontrahiren; zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär kommt in diesem Falle kein Kaufgeschäft zn Stande. Es liegt vielmehr eine 1432 Kommissionsgeschäft. Z 384. Haftung für die Existenz und Erfüllung von Kaufansprüchen vor, die existirt hätten, wenn der Kommissionär seine Pflicht gethan hätte (vergl. Motive zum Börscngesetz S, 72), eine Haftung sui Ksnsris, die vergleichbar ist der Hastung des Pseudo-Stellvertrcters nach A 179 B.G.B, (vergl. Breit S. 194). Anm.M. Weil kein Selbsteintritt vorliegt, deshalb greift auch die Ausnahmebestimmung des § 400 Abs. 2 nicht Platz, wonach die Rechenschaftspflicht beschränkt ist? vielmehr hat der Kommissionär in diesem Falle die volle Rechenschaftspflicht des Kommissionärs. Er muß also, anders als nach ZZ 400 u. 401, erforderlichen Falls darthun, daß es unmöglich war, einen höheren Preis zu erzielen. Amn.40. Weil kein Selbsteintritt vorliegt, deshalb greift auch die Ausnahms- bcstimmnng des Z 403 nicht Platz. Zwar die Provision wird man ihm wohl zubilligen müssen, da auch die Haftung für die Erfüllung des Geschäfts eine Art Erfüllung des Kommissionsauftrags ist (anders Breit S. 204). Aber die gewöhnlichen Unkosten wird man ihm jedenfalls dann nicht zubilligen können, wenn er selbst keine bezahlt hat — denn das ist ein Privilegium des sclbsteintretcndcn Kommissionärs —, wohl aber wenn er die Unkosten selbst aufgewendet hat, da der Kommittent durch die mangelhafte Ausführungsanzcige zwar keinen Schaden, aber auch keinen ungerechtfertigten Vortheil haben soll. Eine Delkredereprovision dagegen wird man dem Kommissionär in keinem Falle zugestehen können, weil keine Uebernahme des Delkredere im Sinne des Z 394 vorliegt, sondern eine gesetzliche Rechtsfolge der ordnungswidrigen Ausführuugsanzeigc. Dagegen hat der selbsthaftcudc Kommissionär das Pfandrecht des Kommissionärs, da er ja nicht aufhört, Koiumissiouür zu sein. Anm.4i. e) Die Erklärung des Kommittcutcn über die Ausübung des Wahlrechts zwischen Zurückweisung uud Haftbnrmachuilg des Kommissionärs (vergl. zu id.) ist unwiderruflich (vergl. Hahn in 29 S. 9; R.G. 6 S. 53). Hat der Kommittent einmal erklärt, daß er Erfüllung beanspruche, so hat auch der Kommissionär gegen ihn die sich hieraus ergebenden Rechte, d. h. er kann auch seinerseits auf Erfüllung bestehen (Breit S. 196, 197). Hat er umgekehrt erklärt, daß er Erfüllung nicht beanspruche, so verliert er dadurch das Recht auf Erfüllung. Aber durch andere Erklärungen verliert er dieses Recht nicht, namentlich anch nicht dadurch, daß er Nennung des Dritten fordert oder auch den ihm nachträglich benannten Dritten zunächst in Anspruch nimmt. Es bleibt ihm daher unbenommen, wenn er im Konkurse des Dritten ausfällt, auf den Kommissionär zurückzugreifen (Breit S. 200). ANM.4Z. 3. Die Rechtsfolge der Nichtnnmhaftmachniig ist definitiv. Der Kommissionär kann die einmal eingetretene Rechtsfolge der mangelnden Ausführlichkeit und Deutlichkeit seiner Anzeige nicht mehr abwenden durch Nachholung des Versäumten. Der Kommittent hat daher das gedachte Wahlrecht zeitlich unbeschränkt (vergl. R.G. 4 S. 96). Die Motive zum Börscngesetz (S. 71) drücken sich dahin aus, daß die Erklärung des Kommissionärs, welche als abgegeben gilt, unwiderruflich ist. Anm.43. 4. Die Unterlassung der Namhaftmnchmig ciucS Dritten hat beim Enikaufskommissioiiär noch eine andere Folge nach ß 3 des Dcpotgcsctzcs. Die Frist zur Uebcrsendung des Stücke- verzeichuisscs ist nämlich in diesem Falle eine andere als sonst. Es ist nur zu bemerken, daß Z 3 des Depotgcsetzes alle Fälle umfaßt, in denen ein Dritter nicht namhaft gemacht ist, nicht bloß den Fall allgemeiner Anzeige ohne die Meldung, daß mit einem Dritten abgeschlossen ist, nicht bloß den Fall der Anzeige, daß mit einem Dritten abgeschlossen ist, aber ohne Nennung des Dritten, sondern auch den Fall, daß der Selbsteintritt erklärt ist. Ja es scheint an diesen letzten Fall im Z 3 des Depotgcsetzes hauptsächlich gedacht und — im Gegensatz zu § 74 des Börsengesetzes, jetzt Z 405 H.G.B. — davon ausgegangen zu sein, daß die Nichtnennung des Dritten den Selbsteintritt bedeute (Nießer, Depotgesetz S. 32). Anm.«4. Zusatz 1. Oll der Kommissionär die Verpflichtung hat, in Vorschuß zu gehen, darüber siehe Anm. 14 zu Z 396. Kommissionsgeschäft. Aß 384 u, 385. Zusah Eine weitere Verpflichtn»», des Kommissionärs ist statnirt in Z 3 und K S dcsAnm.^s. Bankdepotgesetzes bei der Einkauf- und Umtauschkommission von Werthpapicrcu: die Pflicht zur Uclicrscndnug des Stuckcvcrzcichuisscs. Im Wesentlichen ist bestimmt: 1. Bei der Einkanfskommission: Der Kommissionär hat die Pflicht der Ueberscndnug jenes Verzeichnisses innerhalb 3 Tagen. Die Frist beginnt, wenn der Kommissionär bei der Ansführungsauzeige einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dein Erwerbe der Stücke, sonst mit Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Ausführungsanzcige die Stücke hätte beziehen können. Auf die Frist kann, wenn der Kommittent selbst Bankier, beliebig verzichtet werden, schriftlich oder mündlich, anch stillschweigend, speziell oder allgemein, von sonstigen Kommittcnten nur ausdrücklich, schriftlich uud bezüglich des einzelnen Auftrags. Das Verzeichnis; ist auch dann zu übersende», weun der Kommissionär noch nicht befriedigt ist uud auch nicht Stnndnng ertheilt hat. Er mag in solchem Falle ein Pfandrecht haben, aber das Eigenthum muß er übertragen. Der rechtsgiltigc Verzicht auf das Stückevcrzcichuiß hat nicht nothwendig, jedoch (gegen Neukamp bei Holdheim 1898 S. 139) präsumtiv den Verzicht aus die Eigen- thumsübertraguug znr Folge? sprechen aber die Umstände gegen den letzteren Verzicht, so muß der Kommissionär auf andere Weise das Eigenthum übertragen, kann es aber thnn unter Wahrung seines Pfandrechts, also durch eonstitutnm xossessorium (Luscusky, Bankdepotgcsetz S. 63; Ricßer, Baukdepotgcsctz S. 38). Die Nichtabscuduug des Stücke- Verzeichnisses giebt dem Kommittcnten das Recht, das Geschäft zurnckzuweiscu und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Doch muß er sich dieses Recht dadurch erhalten, daß er a.) den Kommissionär anffvrdert, das Stückevcrzeichniß abzusenden, v.) Wenn dies innerhalb 3 Tagen nicht geschieht, innerhalb weiterer 3 Tage erklärt, daß er von jenem Rechte Gebrauch macheu will. 2. Bei der Umtausch! vm Mission hat der Kommissionär das Stttckeverzcichniß binnen A»m 46. 2 Wochen »ach Empfang der Stücke abzusenden. Soust verliert er das Recht auf Provision. Auf das Stückeverzcichniß kann anch hier verzichtet werden, hier stets in jeder den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen entsprechenden Art. 3. Ueber die dingliche Wirkung der Absendung des Stückeverzeichnifses sieheAnm.t?. Anm. 28ffg. zu Z 383. H 385. Handelt der Aommissionär nicht gemäß den Weisungen des Aommittcnten, so ist er diesem zum Lrsatze des Schadens verpflichtet; der Aommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. Die Vorschriften des ß 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Der Paragraph behandelt die Rechtsfolgen des Nichthnndelns gemäß dem Auftrage des Ein- Konimittcntcn.') Der Paragraph enthält die für alle Arten von Anftragswidrigkeiten geltende le'tunk Regel. Der folgende Paragraph regelt eine spezielle Art der Auftragswidrigkeit, die Limito- übcrschreitung. 1. Bornnssctmng ist Nichthnndeln gciniiß den Weisungen des Kominittciitcn. Es handelt Anm. i. sich also um die Verletzung der im ersten Abs. des Z 384 statuirtcu Rechtspflicht. a>) Nicht handeln gemäß den Weisungen liegt zunächst dann vor, wenn der Auftrag nicht ausgeführt ist. Benutzt z. B. der Verkaufskommifsionär eine sich ihm darbietende Vcrkaufsgclegenheit nicht, uud bleibt infolgedessen die Waare unverkauft, so haftet er für den Schaden (Bolze 3 Nr. 619). !) Auch hier ist ein übernommener Auftrag vorausgesetzt. Ueber die Pflicht zur Uebernahme vcrgl. Aum. 40 zn § 383. 1434 Kommissionsgeschäft. Z 335. Anm. 2. b) NichtHandeln gemäß den Weisungen liegt ferner vor, wenn der Auf- >. trag ausgeführt wird, aber nicht in Uebereinstimmung mit dem Inhalte des ertheilten Auftrages. Gemeint sind nicht bloß diejenigen Vertragspflichten, welche der Kommissionär ausdrücklich, sondern auch diejenigen, die er stillschweigend übernommen hat (z. B- die aus dem Vertrage sich etwa ergebende Verpflichtung zur sofortigen Ausführung des Auftrages). Beide Arten von Vertragspflichten umfaßt der erste Abs. des Z 384, dessen Ergänzung der vorliegende Paragraph bildet. Anm. z. v) Ein weiteres Requisit ist im Gesetze nicht aufgestellt. Es fragt sich jedoch, ob nicht schuld Haftes Verhalten Voraussetzung des Paragraphen ist. Für das Recht der Zurückweisung besteht dieselbe nicht (Förtsch Anm. 5 zu Art. 362; Cosack S. 213). Für die Schadenersatzpflicht crgiebt sich jedoch diese Voraussetzung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Förtsch Anm. 4 zu Art. 362; Cosack S. 218). Indessen liegt ein solches sckou iu der bewußten Abweichung vom Inhalte des Auftrages. Wer den Auftrag nicht ausführt, kann sich nicht damit entschuldigen, daß es ihm nach Lage der Sache am angemessensten erschien, die Ausführung zu unterlassen. Nur die Unmöglichkeit der Anssührung könnte ihn hier entschuldigen. Wer den Auftrag anders ausführt, als aufgetragen, hat auch diese Entschuldigung nicht. Denn war es nicht möglich, den Auftrag auszuführen, so mußte er die Ausführung ganz unterlassen und durfte uicht eine andere Art der Ausführung wählen (Hahn H 2 zu Art. 362). Bergl. jedoch unten Anm. 11. Anm. «. ä) Vorausgesetzt ist endlich, daß die Abweichung vom Auftrage nicht unwesentlich war (vergl. R.O.H. 2V S. 323). Z. B. der Bankier ist beauftragt, an der Börse zu kaufen, er kauft ebenso vortheilhaft außerhalb der Börse (Bolze 1 Nr. 948). Anm. d. e) Liegt nicht auftragswidrigcs Verhalten in dem zu s., v, e, u. ä dargelegten Sinne vor, sondern Verletzung allgemeiner gesetzlicher oder vielmehr nicht wesentlicher Pflichten bei Ausführung des Auftrages oder gar bloß Ungebühr nach ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrages (z. B. Ausübung eines nicht zustehenden Rentcutiousrechts), so ist das Präjudiz nur Schadensersatzpflicht (einen Fall der letzteren Art behandelt R.O.H. 20 S. 322) — Cosack S. 218 —. Anm. e. 2. Die Rechtsfolge» sind: Recht auf Schadensersatz und auf Zurückweisung des Geschäfts. a) Nur diese beiden Rechte find erwähnt. Ein Recht zum Rücktritt vom ganzen Kommissionsvcrtrage ist im Gesetze nicht erwähnt. Das Gesetz spricht nicht ans, daß das auftragswidrige Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigt oder verpflichtet. Er muß daher regelmäßig trotz des auf- tragswidrigcn Verhaltens beim Kommissionsvertrage stehen bleiben, muß sich regelmäßig gefallen lassen, daß der Kommissionär das Geschäft nachträglich auf andere Weise ausführt, und kann dies regelmäßig auch verlangen. Nnr unter besonderen Umständen, deren Beurtheilung Sache richterlichen Ermessens ist, kann das ordrewidrige Verhalten auch den Rücktritt zur Folge haben, so insbesondere, wenn die nachträgliche Ausführung des Geschäfts den Vertragszweck nicht erfüllen würde. Dieser Gedanke ist es, dem das R.O.H. in seinem Erkenntnisse Bd. 20 S. 323 Ausdruck giebt. -Anm. ?. d) Das Recht zur Zurückweisung des Geschäfts. Dasselbe wird genügend geltend gemacht durch Mißbilligung, eine ausdrückliche Erklärung, daß man das Geschäft nicht für eigene Rechnung gelten lassen wolle, ist nicht erforderlich (R.O.H. 16 S. 252). Die Folge der Zurückweisung ist, daß der Kommittcnt auch die für dieses Geschäft gemachten Verwendungen und die Provision für dasselbe nicht zu zahlen braucht (Hahn s 2 zu Art. 362). Die Zurückweisung des Geschäfts ist nicht etwa der Rücktritt vom Kommissionsvertrage. Vielmehr muß sich der Kommittent in den geeigneten Fällen gefallen lassen, daß der Kommissionär nunmehr ein den Weisungen entsprechendes Geschäft abschließt und der Kommitent kann dies anch verlangen. "Anm. s. v) Das Recht ans Schadensersatz. Der Nachweis des zugefügten Schadens und des ursächlichen Znsammenhanges zwischen demselben und dem austragswidrigcu Verhalten des Kommissionärs liegt dem Kommittenten ob. Dagegen hat der Kommissionär Kommissionsgeschäft. Z 38S. 1435 den Exkulpationsbeweis, wenn er bei Nichtausführung oder nicht gehöriger Ausführung des Auftrages sich gleichwohl entschuldigen will. 3. Die Rechtsfolgen werden beseitigt: Anm. s. a) durch Genehmigung des Geschäfts. Der Kommittent hat das Recht, das auftragswidrige Geschäft zu genehmigen, nicht aber die Pflicht dazu. Die Genehmigung liegt nicht schon in dem bloßen Schweigen auf die Anzeige. Die Anzeige von der auftragswidrigcu Ausführung des Geschäfts ist vielmehr eine neue Offerte, uud diese wird durch das Schweigen nicht ohne Weiteres acceptirt. Der Z 386 Abs. 1 ist nicht zu verallgemeinern (R.O.H. 2 S. 83; 10 S. 377). Zur Genehmigung gehört vielmehr, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt, eine weitere konklndente Handlung (R.G. v. 28. Mai 1883 bei Puchelt Anm. 6 zu Art. 362). Will aber der Kommittent das auf. tragswidrige Geschäft genehmigen, so muß er dies xurs thun. Behält er sich Schadcns- ansprüche aus der Auftragswidrigkeit vor, so liegt darin eine Ablehnung der Genehmigung uud eine neue Offerte seinerseits. Genehmigt er i>nrs, so ist damit der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Auftragswidrigkcit beseitigt. Wohl aber kann sich der Kommittent Schadensansprüchc aus der schuldhaftcn Ausführung des Geschäfts, wie es ausgeführt ist, vorbehalten (Hahn K U) zu Art. 362), und auch ohne solchen Vorbehalt verbleiben ihm trotz der Genehmigung des auftragswidrigcu Geschäfts die Ansprüche der letzteren Art (Keyßuer Anm. 7 zu Art. 362). d) dnrch Erbieten des Kommissionärs, das Zuwenig oder Zuviel zu er-Anm.io. setzen. Der Grundsatz des K 386 Abs. 2 muß verallgemeinert werden. Ueberall, wo die Austragswidrigkeit lediglich in einer Quantitätsdifferenz besteht, kann der Kommissionär die Rechtsfolgen der auftragswidrigen Geschäftsführung dadurch beseitigen, daß er sich (wenn auch mir eventuell) zur Erstattung der Differenz erbietet (Hahn ZZ 3—6 zu Art. 362). Das Erbieten muß aber sofort bei der Anzeige der Ausführung geschehen, nicht, nachdem der Kommittent das Geschäft bereits wegen Austragswidrigkeit zurückgewiesen hat (Hahn Z 3 zu Art. 362). Ob ein einfaches Erbieten genügt oder Realanbieten erforderlich, ist Thatfrage (Hahn Z 7 zn Art. 362). Ist aber durch die Auftragswidrigkeit ein weiterer Schaden entstanden, so bleibt eine etwa bestehende Schadensersatzpflicht hierdurch unberührt (vcrgl. Z 386 Abs. 2). 4. Ausnahmsweise ist der Kommissionär berechtigt, gegen die Weisungen des KoiumittciitcnAnm.ll. zu handeln, nämlich unter den Voraussetzungen des im Abs. 2 unseres Paragraphen angezogenen H 665 B.G.B, derselbe lautet: Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen uud dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist. Hiernach muß neben den andern Voraussetzungen Gefahr im Verzüge vorliegen? sonst muß der Kommissionär die Entscheidung des Kommittenten abwarten. Die muth« maßliche Billigung des Kommittenten wird er besonders dann annehmen können, wenn die strikte Befolgung der Weisung nicht ansfllhrbar war und die Abweichung Schaden von dem Kommittenten abzuwenden geeignet war (Denkschrift S. 234). Die Bcweislast, daß der Ausnahmcfall vorliegt, trifft den Kommissionär. 5. Dagegen ist der Kommissionär in keinem Falle berechtigt, gegen den ausdrücklichen Befehl Anm.is. oder anch nur gegen den inuthmaßlichc» Willen des Kommittcutc» zu Handel», uud sei es auch zu seinem vermeintlichen Wohle. Er ist nicht sein Vormund (R.G. 6 S. 53). Zusatz. Für das Verhältniß zwischen dem Kommitteutc» und dem Dritten ist das auf-Anm.13. tragswidrige Verhalten des Kommissionärs irrelevant. Denn der Kommissionär handelt ja im eigenen Namen. Im Eigenthum und Besitze von Sachen, die der Dritte vom Kommissionär redlich erworben hat, ist derselbe durch Z 932 B.G.B. Z 366 H.G.B, geschützt. 1436 Kommissionsgeschäft. 8 386. K »8V. hat der Aommisfionär unter dem ihm gesetzten preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten preis überschritten, so muß der Aom- mittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt. Erbietet sich der Aommisfionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Aommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Uom- mittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt. Ein- Der vorliegende Paragraph enthält Sondervcstimmimgen über die Uclierschreitung des leitung. Ljmjt^ Er weicht vom bisherigen Recht besonders insofern ab, als er unter Zusammenfassung der Vorschriften der früheren Art. 363 und 364 die Folgen der Limitoüberschreitung bei der Einkaufs- und bei der Vcrkaufskommission gleichmäßig regelt. An sich ist die Limitoüberschreitung lediglich eine Art der Auftragswidrigkeit und fällt daher unter § 385. Ter hier vorliegende besondere Fall der Ver- tragswidrigkcit wird aber unter besondere Vorschriften gestellt (vergl. unten Anm. 5). Anm. i. 1. Vorausgesetzt ist, das; der Koi»»iissio»iir das Limito überschreitet, also daß der Verkaufskommissionär unter dein gesetzten Preise verkauft oder daß der Einkaufskommissionär über dem ihm für den Einkauf gesetzten Preise einkauft. s,) Es muß also ein gesetzter Preis vorliegen. Wann ein Limito vorliegt in dem Sinne, daß der Kommissionär unbedingt daran gebunden ist, ist Sache der Auslegung. Nicht jede Preisaugabc (in Preisknranten oder Fakturen) ist als Limito zu betrachten, vielmehr können solche Prcisansätzc anch als Angabc dienen, welcher Preis wenn möglich erzielt werden soll, welche Erwartungen und Hoffnungen an die Wirksamkeit des Kommissionärs geknüpft werden (R.O.H. 8 S. 32, 119 — Konsignations- fakturcn, selbst solche mit der Klausel „netto ab hier" setzen im Zweifel kein Limito —; vcrgl. Bolze 1 Nr. »57? 11 Nr. 323). Ein Auktiousauftrag mit Durchschnittslimito fällt nicht nntcr § 386 (R.OH. 15 S. 435). Höchster Preis am Markttage ist kein Limito, weil erst nach dem Markt ermittelt werden kann, welches der höchste Preis war (Bolze 7 Nr. 514). Anm. s. i>) Aber auch wenn ein wirkliches Limito vorliegt, ist nicht mit jeder Ueber- schreitnng desselben die Voraussetzung des vorliegenden Paragraphen gegeben. Vielmehr muß eine unbefugte Ueberschreitnng vorliegen. Unbefngt aber ist sie dann nicht, wenn der Kommissionär berechtigt war, von den Weisnngen des Kom- mittcntcn abzuweichen, wenn also die Voraussetzungen des Z 385 Abs. 2 bezw. Z 665 B.G.B, vorliegen «Mnlhmaßlichc Billigung des Kommittenlen, Gefahr im Verznge). Dieser H 385 Abs. 2 ist hier zur Ergäuznug heranzuziehen, nnd es ist daraus z. B. zu folgern, daß der Verkaufskommissionär nnter dem Limito verkaufen darf, ohne den Rechtsfolgen des Z 386 zu verfallen, wenn, was er zu beweisen hat, der Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte nnd die sofortige Bornahme des Verkaufs von dem Kommitlcutcn Schaden abgewendet hat (vcrgl. Anm. zu Z 385; Denk- schrist S. 254). Insoweit deckt sich also das Ergebniß mit der Vorschrift des Art. 363. Anm. z. Der Umstand allein aber, daß die einzukaufende Waare unter dem gesetzten Preise nicht zu haben, die zu verkaufende Waare- billiger nicht an den Mann zu bringen war, genügt nicht, um von dem Kommissionär die Rechtsfolgen des Z 386 abzuwenden; auch nicht der Einwand, daß die zu verkaufende Waare nicht mehr werth Kommissionsgeschäft. Z 386. 14!! 7 war, als den erzielten Preis, oder das; in dem erzielten Preise noch ein Gewinn für den Kommittcittc» liegt. Nur als Beweismomente für die Voraussetzungen des Z 665 B.G.B, können solche Umstände in Betracht kommen. c) Selbstverständlich ist es dem Einkaufskommissiouär regelmäßig ge-Anm. t. stattet, unter dem Limito einzukaufen, dem Verkaufskommissionär, über dem Limito zu verkaufen. Denn das Einkaufslimitv bedeutet ja nur: „Nicht über", das Verkaufslimito: „nicht unter". Der Vortheil gebührt natürlich dem »vm- mittenten 387). Aber es kann auch ein potenzirtcs Limito vorliegen, welches zu deuten ist als „lediglich zum gesetzte» Preise, nicht darunter uud nicht darüber", »anst aber der Kommissionär in solchem Falle unter dem Limito ein, verkauft der Verkaufs- kommissionär im solchem Falle über dem Limito, so liegt nicht der Fall unseres Paragraphen, sondern ein Fall der allgemeinen Auftragswidrigkeit nach H 385 vor. Die Rechtsfolge» der Liinitoübcrschrcitmig sind auch hier abweichend von § 385 geregelt. Am», s. Dieser die Anftragswidrigtcit des KommisswttärS allgemein regelnde Paragraph bestimmt, das; im Falle der A»ftrngswidrigkeit der Komniitteilt das Recht auf Schadensersatz und auf Zurückweisung des Geschäfts haben soll. Diese Rechte werden hier geändert und zwar dahin, daß der Kommittent das Recht auf Z»rückweis»»g mir habe» soll, wenn er dasselbe unverzüglich nach Einpsang der Ausführungsanzeige erklärt. Geschieht dies nicht, so gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt. a) Er muß also unverzüglich erkläre», d. h. ohne schuldhafte Zögerung Anm. s. (s 121 B.G.B.). Erklären muß er die Zurückweisung d. h. dem Kommissionär gegenüber. Es ist eine empfaugsbedürftige Willenserklärung. Kommt sie nicht an, so gilt die Erklärung nicht als abgegeben. Die Erklärung, daß er schnldhaft zurückweise, liegt in der Mißbilligung des Geschäfts, wenn diese erkennen läßt, daß der Kommittcnt es gege» sich nicht anerkennen wolle; es ist nicht erforderlich, daß der Kommittent ausdrücklich erklärt, er lasse das Geschäft nicht für seine Rechiinng gelten (R.O.H. 16 S. 252). Auf die Anzeige von der Ausführnng des Geschäfts muß der Kommittent die Zurückweisung erklären. Er muß also die Anzeige erhalte» habe». Erhält er sie nicht, so trifft ihn das Präjudiz der Gc»ehmigu»g nicht. Die Anzeige muß natürlich, um dieses Präjudiz zu erzeuge», die Limitoübcrschreituug erkennen lassen. d) Das Präjudiz besteht darin, daß der Kommittent das Geschäft nichtAnm. ?. mehr zurückweisen kann. Aber nicht bloß darin, sondern auch ferner darin, daß die Abweichung als genehmigt gilt. Es fallen also beide Rechte des Z 385 fort: Er muß das Geschäft gege» sich, als für feine Rechnung erfolgt, anerkennen n»d er darf auch de» Schade», der ihm durch die Limitoübcrschreitung erwachsen ist, nicht lianidire». De»» die Abweichung gilt als genehmigt, d. h. es wird so angesehen, als beruhe sie auf seinem Wille», als sei sie keine Vertragswidrigkeit. Daß der Kllmmifsivilär bei der Limitoüberjchreit»ng schlildhaft verfahre» sei, daß der Kommittent die diese Schuld begründenden Umstände erst später erfahren hat, alles das ist gleichgiltig. Die Abweichung gilt eben als genehmigt, und wenn der Kommittent dicfes Präjudiz beseitigen will, so bleibt es ihm ja unbenommen, das Geschäft zurückzuweisen. Thut er dies nicht, so giebt er damit zu erkennen, daß es seinen Interessen entspricht. Nur in dem Falle des Abs. 2 ist der Anspruch auf Schadensersatz vorbehalten. (Vcrgl. unten Anm. 9.) Ein Schadeusanspr»ch aus u»erla»bter Handlung ist aber natürlich auch im Falle des Abs. 1 unter Umständen denkbar. e) Weist er aber das Geschäft unverzüglich zurück, so hat er sich damit eme» Anm. s. Weg geebnet, um seine Rechte aus Z 335 i» vollem Umsaiigc geltend zu machen. Er braucht das Geschäft nicht gegen sich gelten zu lassen und kann Schadenersatz beanspruchen. ä) Nur in einem Falle fällt das Recht der Zurückweisung trotz Limito-Anm. s. Überschreitung fort wenn nämlich, wie Abs. 2 unseres Paragraphen vorschreibt, 1438 Kommissionsgeschäft. Zß 386 u. 387. der Kommissionär sich zugleich mit der Anzeige der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschiedes erbietet. Das Recht der Zurückweisung des Geschäfts fällt dann fort. Der Kommittent muß das Geschäft gelten lassen als für seine Rechnung geschlossen, er erwirbt ferner gegen den Kommissionär den Anspruch auf den Preisunterschied und behält, wie der Klarheit wegen im Abs. 2 hervorgehoben wird, seine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Z 385 gegen den Kommissionär, vnm.io. Zusatz. Die Genehmigung der Abweichung kann natürlich auch noch auf andere Weise erklärt werden, nicht bloß durch das Unterlassen unverzüglicher Zurückweisung des Geschäfts. Allein jede andere Genehmigung wird daraufhin wohl zu prüfen sein, ob damit bloß nachträglich das Geschäft genehmigt oder auch die Abweichung genehmigt und aus jedes Regreßrecht verzichtet werden soll. H 38V. Schließt der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Aom- mittenten zu Statten. Dies gilt insbesondere, wenn der preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten preis übersteigt oder wenn der preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten preis nicht erreicht. 1. Der Paragraph ist die selbstverständliche Konsequenz der in Z 384 dem Üvinmissionä'r auferlegten Verpflichtung, im Interesse des Kommittenten zu handeln und allen Bortheil an diesen abzuführen. Gleichwohl wurde die Vorschrift für erforderlich erachtet, weil im Haudclsstaud häufig andere Anschauungen herrschen, wenigstens nach anderen Anschauungen vcrsnhrcn wird, indem der Kommissionär dem Kommittenten ohne Rücksicht darauf, ob er billiger eingekauft oder theurer verkauft hat, einfach den gesetzten Preis berechnet. Darauf beruht der sogenannte „Schnitt" des Bankiers. Derselbe verstößt gegen Treu und Glauben und gegen die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen. Er besteht hier darin, daß der Kommissionär mit dem Dritten günstig abschließt und dann zum Limits als Selbstkontrahent eintritt (vergl. hierüber unsere Bemerkungen zu ZK 400 ssg.). 2. Der Paragraph greift selbstverständlich auch dann Platz, wenn das vom Kommissionär verkaufte Gut aus irgend welchem Grunde zurückkommt und dann zn erhöhtem Preise verkauft wird (R.O.H. 16 S. l33), auch dann, wenn die Waare keinen Marktpreis hat, der Verkaufskommissionär gleichwohl als Sclbstkäufer eingetreten ist nnd dann mehr erzielt (R.O.H. 12 S. 18V). Ein dem Kommissionär vom dritten Kontrahenten gewährtes Zahlungsziel ist eine „vorthcilhaftere Bedingung" (Obertribunal in Busch Archiv 9 S. 22S). 3. Es kann aber auch das Gegentheil vereinbart werden, also daß ein Theil des Mehrerlöses dem Kommissionär zufallen soll, als Provision oder als Zuschlag zu derselben (R.O.H. 22 S. 77), auch daß der Kommissionär den ganzen Mehrerlös behalten soll. Nach früheren. Recht war das ein Trödclvertrag, das B.G.B, kennt denselben als besondere Vertragsart nicht. 4. Verschieden von dem Falle, daß der Kommissionär das Geschäft zu vortheilhafteren Bedingungen, als ihm aufgetragen waren, abschließt, ist der Fall, wo der Kommissionär schon bei Ertheilung des Auftrages wußte, er könnte unter besseren Bedingungen, als das Limite» besagt, abschließen. Danu liegt darin ein Betrug vor, und zwar nach Ansicht deS R.G. ein solcher, der znr Aufhebung des ganzen Geschäfts führt, weil der Kommittent dadurch bestimmt wurde, mit eiucm derartigen Kommissionär zu kontrahiren, mit welchem er, wenn er den Betrug gelaunt hätte, überhaupt nicht kontrahirt haben würde (R.G. 43 S. 113,114). Wir erachten das nicht für richtig. Betrug liegt nur dann vor, wenn jemand etwas ver- Anm. i. A»m. s. Anm. 3. Anm. «. Kommissionsgeschäft. H 388. 1439 schweigt was er zu sagen verpflichtet war. Er ist aber nicht zu sagen verpflichtet, daß er ein Betrüger sei. Er ist zu sagen verpflichtet, daß er besser abschließen könne. Durch Verschweigung dieses Umstandes hat er in jenem Falle den Kläger zu dem Satze des Limitos bewogen. Diese Erklärung ist anfechtbar. Die andere wird dadurch nicht hüi- fällig (Z 139 B.G.B.). Auch verletzt der Kommissionär durch ein solches Verschweigen seine Pflichten als Kommissionär und wird schadeusersatzpslichtig (Anm. 1 zu ß 384). H 388. Befindet sich das Gut, welches dein Aommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einein beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Aom- mittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gute ein, die dessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Aommittenten einzuholen, oder ist der Aom- mittent in der Lrtheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des Z 372 bewirken. Der Paragraph regelt die Rechte und Pflichte» des Kommissionärs i» dem Falle, dasz das E>n- Gut bei Ankunft beschädigt oder mangelhaft ist, oder später gefahrdrohende Veränderungen eintrete». ^"""^ Die Vorschriften des Abs. 1 sind lediglich eine Konsequenz der im A 384 aufgestellten allgemeinen Sorgfaltspflicht. Sie verdanken ihre Entstehung lediglich dem 433 Abs. 1 (früher Art. 408) weil in Gemäßheit desselben nach Aushändigung des Gutes und Bezahlung der Fracht der Anspruch an den Frachtführer unter Umständen erlischt. I. (Abs. 1.) Der Fall der Ankunft der Waare in beschädigtem oder mangelhaftem Zustande. Am», i. 1. Vorausgesetzt ist: s.) daß das Gut den« Kominissionär zugesendet ist, gleichviel, ob dem Verkaufskommissionär vom Kommitlenten oder dem Einkaufskommijsiouär vom Dritten. Auf beide Fälle bezieht sich der Paragraph (Puchclt Anm. 6 zu Nr. 365; Keyßner Anm. 2 zu Nr. 365). Auf die Einkaufskommission findet aber außerdem noch Z 391 Anwendung. Ueber den Begriff „zugesendet" vergl. Anm. 2ffg. zu Z 379. b) dasz das Gut bei der Ablieferung in äicherlich erkennbarer Weise beschädigt oder mimgcl- Anm. 2. haft ist. Die äußerliche Erkennbarkeit bezieht sich sowohl auf die Beschädigung, als auf die Mangelhaftigkcit. Doch bestehen bei Fehlern, die bei der Ablieferung nicht sofort erkennbar waren, aber später erkennbar werden, dieselben Pflichten des Kommissionärs auf Grund der allgemeinen Diligenzpflicht des Z 384 (znst. Burchard S. 212). 2. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kommissionär folgende Pflichten: Anm. z. s,) Er hat die Rechte gegen den Frachtführer und Schiffer zu wahren, nicht bloß durch Proteste und Reservationen, sondern indem er alles zu thun hat, um den Gesetzen gemäß die Rechte zu sichern, zu erhalten, zu verwirklichen. Die Rechte gegen den Frachtführer ergeben sich aus HZ 429 ffg. b) Für den Beweis des Zustandes zu sorgen. Auf welche Weise er dies thun will, ist Anm. 4. glcichgiltig. Nnr muß er seiner Pflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes genügen. (Vergl. insbesondere unten Anm. 12.) e) Den Kommittcutcn unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne Verzug bedeutet ohne schuld- Anm. 5, Haftes Zögern (Z 121 B.G.B.). Die sofortige Benachrichtigung hat den Zweck, den Kommittenten in den Stand zu setzen, ihm Instruktionen zu ertheilen. Treffen die- 1440 Kommissionsgeschäft, HZ 368 u. 389, selben aber nicht rechtzeitig ein, so muß er auf eigene Verantwortung handeln, sonst macht er sich haftbar. Doch hat er dabei nur die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu prästiren. Ob er mit seinen Maßnahmen die ihm nicht bekannt gemachten Intentionen seines Auftraggebers trifft, ist nicht entscheidend (Burchard S, 209). Anm. s. ä) Die Folge der Unterlassung dieser Pflichten ist die Verpflichtung zum Ersatz? des Schadens, Dagegen geht der Kommissionär nicht des Rechts verlustig, deu mangelhaften Zustand dem Kommittcnten gegenüber geltend zu machen. Die weitergehende Bestimmung des preußischen Entwurfs ist gestrichen worden. Z 377 ist aber nicht analog anwendbar (P. 694; 1190; R.O.H. 21 S. 147; O.L.G. Hamburg in 0,2! 38 S, 229). Zu dieser Geltendmachung ist der Kommissionär daher auch noch nach dem Verkauf und der Ablieferung an den Dritten berechtigt (R.O.H, ebenda). Anders wenn er als Selbstkäufer eintritt (Puchelt Anm. 6 zu Art, 365) und ebenfalls anders, wenn die Voraussetzungen des Z 391 vorliegen (für beide Theile handelsgeschüftliche Einkaufs- kommission). Anm. ?. H. Der Fall, das, spätere Veränderungen drohen. 1. Der erste Fall ist, daß das Gut dem Verderben ausgesetzt ist (hierüber siehe Aum. 25 zu § 373) und keine Zeit mehr vorhanden ist, die Verfügung des Kommittcnten einzuholen, oder der Kommittcnt in der Ertheilung der Verfügung säumig ist. Dagegen liegt der Fall nicht vor, wenn der Kommissionär, obwohl es Zeit dazu war, die Verfügung des Kommilteiilen nicht eingeholt hat. Anm. s. 2. Der zweite Fall ist der, daß später Veränderungen an dem Gute eintreten, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, und keine Zeit mehr vorhanden ist, nm die Verfügung des Kommittcnten einzuholen, oder der Kommittcnt in der Ertheilung der Verfügung säumig ist. Dagegen muß auch hier der Kommissionär, wenn Zeit dazu ist, die Verfügung des Kommittcnten einholen. Anm. s. 3. Hat der Kommissionär ohne diese Voraussetzungen nach Z 373 verkauft, so liegt dariu ciue Verletzung seiner Pflichten und er haftet nach S 384. Anm.io. 4. Liegen aber die Voraussetzungen vor, so hat er das Recht zu verkaufen nach Z 373. Hier ist nur das Recht dazu betont. Es wird aber wohl meist auch seine Pflicht sein, in dieser Weise zu handeln. Doch kann er anch auf andere Weise seiner Diligcnzpflicht genügen, etwa durch freihändigen Verkauf. Nur wird er eine schwierigere Beweislast haben, was die Angemessenheit der getroffenen Maßregel betrifft. Andererseits mnß betont werden, daß der Kommissionär nur dann berechtigt ist, den Nvthverkaus vorzunehmen, wenn die Interessen des Kommittenten dies gebieten. Lediglich zur Wahrung der eigenen Rechte darf er ihn nicht vornehmen (R.O.H. 5 S. 293). Dagegen schadet es natürlich nichts, daß durch diese Maßregeln auch seine eigenen Interessen am besten geschützt werden. Anm il. S. Eine Ergänzung finden diese Borschriften im Z 389, nach welchem immer dann, wenn der Kommittent nach Lage der Sache verpflichtet ist, über das Gut zu verfügen, und er dies unterläßt, der Kommissionär znm Nothverkauf und zur Hinterlegnug berechtigt ist. Anm.12. Zusatz. Der Kommissionär kaun in dem Falle des vorliegenden Paragraphen auch den Znstand durch Sachverständige feststellen lassen. Dies ist im Z 488 C.P.O. bestimmt. Vergl. hierüber ausführlich unseren Exkurs zu § 379. K Z8S. Unterläßt der Aommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach ß 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte. Rechte des Kommissionärs bei »ntcrlassener Verfügung des Kommittcnten über das Kommissionsgut. Kommissionsgeschäft, Z 330, 1441 1. Unterläßt der Kommittent es, d. h. versäumt er es. Der Kommissionär kann natürlich Anm, l. nicht das Ende der Dinge abwarten, um zu sehen, ob der Kommittent die Verfügung überhaupt unterlägt. Unterläßt er vielmehr die Verfügung während der Zeit, während deren er dazu verpflichtet war, so hat der Komnüssionär die Rechte ans Z 373. Ob schnldhaftc Unterlassung vorliegt, ist gleichgiltig. Das kann ja der Kommissionär in den meisten Fallen gar nicht beurtheilen, 2. Die Rechte aus Z 373, also auch das Hiuterlegungsrecht, welches ihm der frühere Art. 366 Anm, 2, Abs. 2 nicht gab, hat der Kommissionär. H SS«. Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Aommiltenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken. Der Paragraph behandelt die Verantwortung des Kommissionärs für Verluste oder Beschädigungen des Guts und für unterlassene Versicherungen. 1. (Abs. 1.) Für Verluste und Beschädigungen des Guts ist der Kommissionär,Am». 1. während er Aufbewahrer ist, ohue Weiteres verantwortlich, wenn er sich nicht exkulpirt. a) Es muß eine übernommene Kommission vorliegen. Den Fall des mit der abgelehnten Kommissionsofferte übersendeten Kommissionsgnts regelt § 362. b) Der Kommissionär muß Aufbewahrer sein. Der Paragraph greift nicht Anm.s. Platz, wenn er nicht mehr Kommissionär ist, wenn er also seinen Selbsteintritt bereits erklärt hat, sei es als Selbstverkäuser oder als Selbstläufen. Im ersteren Falle haftet er fortan nach den Regeln des Kaufs, im letzteren Falle besitzt er fortan im eigenen Namen. o) Der Kommissionär muß sich exkulpiren. Dies folgt aus der MandatsnatnrAnm. ». des Verhältnisses (R,O,H. 10 S, 190) uud ist im Gesetze zum Ausdruck gebracht durch die Redewendung „es sei denn, daß". Der Kommittent begründet daher seinen Anspruch durch die bloße Thatsache des Verlustes oder der Beschädigung, die er allerdings (L.G. Meiningen in 38 S. 229) im Bestreitungsfalle zu beweisen hat. Aber weiter geht seine Beweispflicht nicht (vergl. wegen des Spediteurs R.O.H. 8 S. 192; 19 S. 211). Wenu auch der Kommittent eine Schuld des Kommissionärs behauptet, so wird er dadurch uoch nicht sachfällig, daß er diese Schuld nicht darthut (Puchelt Aum. 2 zu Art. 367). Der Kommissionär hat darzuthnn, nicht bloß, daß ein Zufall die Sache betroffen hat, sondern auch, daß er die Wirkungen desselben weder abwenden, noch vermindern konnte, z, B. daß er den durch einen Blitz verursachten Brand nicht löschen kouute. Ist er daher außer Stande, die Ursache des Verlustes oder der Beschädigung anzugeben, so ist sein Exkulvatiousbewcis aussichtslos uud mißlungen (Burchard S. 235). Wenn aber der Kommittent dem Kommissionär ein Versehen in bestimmter Richtung vorwirft, so genügt es, wenn der Kommissionär lediglich in dieser Richtung den Beweis des Nichlverschnldcns führt (R.O.H. 8 S. 192; 12 S. 386 ? 19 S. 211). Näheres bei Burchard S. 236. — Dadurch, daß der Kommittent das Gut versichert hat, wird der Koni» missionär von seiner Haftbarkeit nicht frei (O.L.G. Dresden in 6,2, 40 S, 533; Förtsch Anm. 1 zu Art. 367), — Für seine Leute haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen, wie wir sie in den Anm, 27—31 im Exkurse zu ß 58 auseinandergesetzt haben. Staub, Handelsgesetzbuch. VI, u, VII, Aufl, 91 1442 Kommijsionsgcjchäst. H 3^10. Anm. «. ä) Ueber die Begriffe Verlust und Beschädigung siehe Anm, 2 u.3 zu Z 414. Die Beschädigungen müssen substanziellcr Natur seiu, Preisverändcrungeu sind darunter nicht gemeint, auch sonstige Entwerthungen nicht, z. B. nicht Präjudizirungen des Wechsels durch unterlassenen Protest, Verfall von Aktien durch unterlassene Einzahlung; Verfallen von Gewinnen bei Loosen u. f. w.; derartige Veränderungen fallen unter ZZ 384 u. 385. A»m, 5. 2. (Abs. 2.) Für die Folge» unterlassener Versicherung ist er nur dann haftbar, wenn er zur Versicherung angewiesen war. a) Unter Versicherungen im Sinne dieses Paragraphen sind nur die Versicherungen im eigentlichen Sinne zu verstehen, nicht die Deklaration des Frachtguts, von welcher die Höhe der Verantwortlichkeit des Frachtführers nach gewissen Gesetzen und Reglements abhängt; ob er hierzu verpflichtet ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des ß 384 (R.G. 28 S. 140). Anm, e. b) Beim vorliegenden Paragraphen kommt es nicht auf die Erwägung an, ob ein ordentlicher Kaufmann in oonersto versichert hätte. Auch ein ordentlicher Kaufmann braucht nicht mehr zu thun, als was das Gesetz ihm gebietet. Vergl. jedoch zu e. Anm. ?. e) Die Anweisung braucht nicht gerade ausdrücklich ertheilt zu sein. Vielmehr greifen die ZZ 133 u. 157 B.G.B, im vollen Umfange Platz. Auch die stillschweigende Anweisung genügt daher, insbesondere wird, wenn in ähnlichen Fällen die Versicherung vom Kommittenten stets gewünscht war, die Versicherung als gewollt anzunehmen sein (R.O.H. 7 S. 361; Bolze 8 Nr. 436; Bnrchard S. 247). Auch auf Handelsbrauch kann die Verpflichtung beruhen (Förtsch Anm. 6 zu Art. 367). Ucberall ist zu bemerken, daß die Anweisung nur ertheilt zu sein braucht. Es ist uicht nothwendig, daß der Kommissionär sie auch angenommen hat. Wenn er einmal den Kommissionsauftrag übernommen hat, also Kommissionär geworden ist, so kann er die Versichcruugsaiuvcisung uicht ablehnen (Bnrchard S. 246). Anm. s. 6) Liegt ein Versicherungsauftrag vor, so muß er denselben unverzüglich (Burchard S. 25V) und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmauucs ausführen, insbesondere muß er bei der Wahl des Versicherers vorsichtig sein (vergl. die für den Spediteur erlassene Entscheidung des R.G- 6 S. 115; ferner Bnrchard S. 270). Andererseits braucht er ohne besondere Anweisung nur den Werth der Waare, nicht den imaginären Gewinn zu versichern (vergl. R.O.H. 21 S. 172), und hat auch nur darauf zu halten, daß der Versicherungsvertrag die üblichen Klauseln enthält (O.L.G. Hamburg in 40 S. 532. — Näheres bei Burchard S. 273). Dadurch, daß der Absender das Gut versichert, wird der Kommissionär von seiner Verpflichtung nicht frei (O.L.G. Dresden in 40 S. 533). Der Kommissionär gilt ferner im Zweifel nicht als berechtigt, bei einem ihm ertheilten Versicherungsauftrag selbst als Versicherer einzutreten; andererseits übernimmt er auch nicht das Delkredere nnd haftet für den Versicherer nicht, wenn ihm kein vertretbares Versehen zur Last fällt (Burchard S. 277, 278). Anm. s. e) Hat der Kommissionär versichert, so muß er, soweit es sich um das versicherte Interesse des Kommittenten handelt, diesem die Forderungen ans dem Versicherungsverträge ccdiren (R.O.H. 2 S. 266). Näheres bei Burchard S. 252 ff. A»m.io. k) Hat der Kommissionär ohne Anweisung versichert, so fragt es sich, ob der Kommittent ihm gleichwohl die Prämien zu ersetzen hat. In den Berathungen war darüber keine Einigkeit. Diese Frage ist regelniäßig zu bejahen. Denn die Versicherung gilt in der Regel als nützliche Aufwendung nach § 3W (Str.Arch. 43 S. 284; R.O.H. 7 S. 361; Förtsch Anm. 6 zu Art. 367). Nur dann findet der Anspruch auf Rückerstattung der Prämie uicht statt, wenn die Versicherung untersagt war oder wenn die angenommene Versicherung nicht geeignet war, einen etwaigen Schaden auszugleichen (vergl. Burchard S. 287). Kommissionsgeschäft, H 391. 1443 K SKR. ^st einc Linkaufskommission ertheilt, die für beide Theile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Aommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Aommissionär von den entdeckten Mangeln Anzeige zu machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendein verderbe die für den Uäufer geltenden Vorschriften der ZH 377 bis 37Z entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Aommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Aommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Aom- mittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt. Der vorliegende Paragraph legt dem Kommittenten bei beiderseitigen handclsgeschäftlichcn ^w- Einkanfskoinmissioncn in Bezug auf die Mangelanzeige und die Anfbewahrungspflicht die gleichen Pflichten auf, wie ciuem Käufer beim beiderseitige» Handelskauf. Die Vorschrift ist neu. 1. Bei der Eiilkaufskommission greift die Vorschrift Platz. Der Verkaufskommissionär, der Anm. l. die Waare nicht für eigene Rechnung in Empfang nimmt, hat nicht die dem Käufer in den ZK 377—379 auferlegten Verpflichtungen. Er hat die Interessen des Kommittenten gemäsz ZZ 384, 388 wahrzunehmen. — Was aber die Einkausskommission betrifft, so finden, wenn der Kommissionär von dem Selbsteintrittsrechte Gebrauch macht, gegen den Kommittenten, wenn ihm die Waare zur Zeit des Selbsteintritts oder später zugeht, die ZZ 377—379 unmittelbare Anwendung, falls der Kommittcnt Kaufmann ist, sodaß für diesen Fall unser Paragraph überflüssig ist. Und ebenso gelte» gegen den Verkaufskommissionär, wenn dieser von dem Selbsteintrittsrechte Gebrauch macht, die ZZ 377—379 unmittelbar, falls der Kommittcnt Kaufmann ist. 2. Beiderseits handclsgcschäftlich nnch die Einkniifskommission sein. Ist der Kommittent kein Anm. 2. Kaufmann, so hat er diese Verpflichtung nicht. Dadurch kann allerdings der Einkaufskommissionär unter Umständen in ein schiefes Verhältniß gerathen. Er hat, wenn sein Gegenkontrahent Kaufmann ist, diesem gegenüber die Verpflichtung der sofortigen Mangelanzeige, ihm gegenüber hat sie in jenem Falle der Kommittent nicht. Doch wird diese Konsequenz dadurch gemildert, daß man auch hier eine, wenn nicht sofortige, so doch alsbaldige Rügepflicht annehmen kann, wie bei demjenigen Handelskauf, der nicht auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist (Anm. 154 ffg. zu Z 377). 3. Die Vorschriften der ZA 377—379 finden entsprechende Anwendung. Also zunächst die Anm. z. Untersuchungs- und Rügepflicht des Z 377. Rügt der Kommittcnt nicht sofort, so kann er Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar waren, dem Einkaufskommissionär gegenüber nicht mehr rügen, auch dann nicht, wenn die Waare schon beim Einkaufskommissionär diese Mängel hatte und dieser sie rechtzeitig gerügt hatte, sodaß der Kommissionär in der Lage wäre, diesen Mangel seinem Gegenkontrahenten gegenüber geltend zu machen. Der Einkaufskommissionär braucht sich eben darauf nicht einzulassen. Selbstverständlich aber ist der Kommissionär berechtigt, die verspätete oder nicht gehörige Mängcl- anzeigc gelten zu lassen oder, ohne sie gegen sich gelten zu lassen, doch im Interesse des Kommittenten seinerseits diese Rechte gegen seinen Gegenkontrahcnten geltend zu machen. Auf alle Fälle mnß der Kommissionär dem Kommittenten diejenigen Rechte überlassen, welche er selbst gegen seinen Gcgenkontrahenten erworben hat. Diese muß er dem Kommittenten auch dann abtreten, wenn dieser, wie Satz 2 unseres Paragraphen ausdrücklich vorschreibt, nicht rechtzeitig (oder, wie hinzugefügt werden muß: nicht gehörig) gerügt hat. Und es erhebt sich hierbei die weitere Frage, wie es steht, wenn der Kommissionär seinerseits durch fein Verschulden bewirkt hat, daß ihm solche Rechte gegen den Gegenkontrahenten nicht zustehen, etwa durch seinerseitige Versäumung der Mängclanzeige? Ist 1444 Kommissionsgeschäft. Z 392. in diesem Falle der Kommissionär dem Kommittenten schadensersatzpflichtig? Oder fällt diese Schadenersatzpflicht dadurch fort, daß der Kommittent auch ihm gegenüber nicht rechtzeitig gerügt hat? Wir nehmen die Schadensersatzpflicht an (Gareis Anm. 9; ebenso Stübel im Sächsischen Archiv 10 S, 454). A»m, 4. Ferner findet auch der Z 373 Anwendung, d. h. die Ausdehnung des Prinzips des § 377 auf Quantitätsmängel nnd Lieferung eines alwä. Ferner greift auch H 379 Platz, also die Aufbewahruugspflicht und das Nothver- kanfsrccht bcini Uebcrjendnngskaus. Anm. 5. Zusatz 1. Wege» des Rechts des Kommissionärs, den Zustand des Gutes festzustellen, siehe den Exkurs zu Z 379. Anm. e, cZiisatz 3. Der Einkaufskommissionär hat im Konkurse des Kommitteutcn auch das Ver- folguugsrccht des Z 44 K,O>, welches wir in Anm. 76ffg. zum Exkurse zu Z 382 ausführlich erörtert haben. L ZSS. , ^ Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen I hat, kann der Aommittent dem Schuldner gegenüber erst Nach der Abtretung geltend inachen. jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dein Aommittenten und dem Aommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Äommittenten. Ein- Der Paragraph behandelt das rechtliche Schicksal der Forderungen ans den Geschäften, welche der Kommissionär mit dein Tritten abschließt, und zwar 1. dem Dritten gegenüber (Abs. 1), 2. dem Kommissionär und dessen Gläubigern gegenüber (Abs. 2). Es handelt sich dabei hauptsächlich um die außenstehenden Forderungen aus der ausgeführten Ber- kanfskommission, nnd zwar um alle Ansprüche aus diesem Verhältnisse (vergl. unten Anm. 3). A»m, i. 1. (Abs. 1.) Dem Dritten gegenüber kann der Kommittent die Forderungen erst nach der Abtretung geltend machen. Dies ist die Konsequenz des Kommissionsvcrhältnisses, wonach zwischen dem Kommittenten und dem Dritten keine Rechte und Pflichten entstehen. — Vergl. Anm. 11. Anm. s. Der Kommittent kann jedoch Abtretung der Forderungen vom Kommissionär verlangen (dies folgt aus Z 334 Abs. 2) — R.O.H. 9 S. 233 — es sei denn, daß der Kommissionär auf Grund des Z 399 ein Recht hat, die Abtretung zu verweigern, was aber kein eigentliches Kompensationsrecht ist, da nicht gleichartige Ansprüche sich gegenüberstehen: einerseits Anspruch auf Cession, andererseits Geldansprnche. Anm. s. 2. (Abs. 2.) Dem Kommissionär und dem Gläubiger gegenüber gelten die Forderungen als die des Kommittenten. a) Das ist eine Ausnahmebestimmung für das Kommissionsverhältniß, die trotz mannigfacher Bedenken angenommen wurde (Makower Anm. 13 v>. Sonst ist dies beim Mandat, wenn der Mandatar im eigenen Namen abschließt, nicht Rechtens (R.G. 1 S. 314; O.L.G. Rostock in 6.2. 36 S. 253>. Anm. 4. v) Für das Kommissionsverhältniß aber umfaßt die Vorschrift alle Forderungen, nicht bloß die Kanfgeldfordernng, sondern Anspüche aller Art, z. B. die Wandlungsklagc, die Klage auf Lieferung der Waare, auf Prcismiuderung, auf Schadensersatz u. f. w. Anm. 5. c) Den Gläubigern gegenüber. Daraus folgt, daß der Kommittent gegen eine Pfändung nnd Ucberweisuug der Forderung im Wege der Zwangsvolistrcckuug die Jntcrvcntionsklage nach H 771 C.P.O. erheben kann. (So auch Förtsch Anm. 4 zu Art. 363- vergl. R.O.H. 7 S. 18.) Und im Konkurse steht ihm das Aussondcrungs- recht nach Z 43 K.O., eventuell ein Masscanspruch nach Z 46 K.O. zu (R.O.H. 7 Kommissionsgeschäft. Z 392. 1445 S. 23; R,G. 1 S. 315; O,L,G. Dresden in v.?. 38 S, 230)-), nicht ein Ab- sonderungsrecht, da eine fingirtc Cession vorliegt und die Forderungen daher insoweit als die des Koinmittenten zu betrachten sind, wahrend das Absonderungsrecht an Sachen des Gemeinschuldners besteht. Dagegen hat der Koiumiltcut kein dingliches Recht demjenigen Dritten gegenüber, an welchen der Kommissionär die Forderungen freiwillig cedirt. Denn wenn auch im Verhältniß des Kommissionärs zum Kommittentcn die Forderungen als die des Koinmittenten gelten, so ist damit nur ein persönliches, kein dingliches Nechtsverhältniß hergestellt (vergl. hierüber unten Anm. 9). Daß der Kommissionär äel orsäere steht, hindert die gesetzlicheA»m, e, Ccssionsfiktion nicht: der Kommittent hat dann ein zweifaches Schiitzrecht (R.O.H. 7 S. 23; 9 S. 232). Auch unbefugtes Krcditiren hindert das Aussonderungsrecht nicht (Pnchclt Anm. 7, Anm. 8 zu Art. 368). Hat der Kommissionär di'e Forderung auf Geld oder Sachen bereitsAm». 8. eingezogen, so hat der Kommittent kein Aussonderniigsrecht. Im Konkurse des Komissiouärs ist er dann einfacher Konkursgläubiger. — Vcrgl. Anm. 11. ü) Dem Kommissionär gegenüber. Dieser ist infolgedessen dem KommittentenAnm. s. gegenüber ans dessen Verlangen verpflichtet, ihm die Forderungen abzutreten (vergl. oben Anm. 2), und nicht berechtigt, eigenmächtig über die Forderungen zu verfügen, sie eigenmächtig einzuziehen oder gar anderweit zn cediren. Geschieht letzteres dennoch, so hat der Kommittent dem Dritten gegenüber kein dingliches Recht. Er hat nur dann ei» Recht auf Cession gegen den Dritten, wenn derselbe mit dem Kommissionär kollndirt hat. Dock) liegt Kollusion nicht schon dann vor, wenn der Dritte weiß, daß der Cedcnt Kommissionär eines Anderen ist. Denn immerhin kann ja der Kommissionär besonders ermächtigt sein, die Cession der Forderungen vorzunehmen. Vielmehr gehört dazn, daß der Dritte wissentlich mitgewirkt hat, um den Kommittcnten zn benachtheiligen (vergl. R.G. 9 S. 149). Auch paulianische Anscchlnng solcher Cession ist statthaft. Zieht der Kommissionär die Fordcrnng ein, so ist der Schuldner befreit (Anm. 11). Der Kommissionär aber verletzt durch eigenmächtige Disposition über die Forderungen seine Pflichten, wird dadurch schadeusersatzpflichtig und unter Umständen auch strafbar (Untreue; vergl. R.G. in Strafsache 20 S. 358). Solche Dispositionen können auch Arrestmaßregcln begründen. Zu beachten ist, daß Abs. 2 eingeschränkt wird durch Z 399. DieAnm.io. gesetzliche Cessivnsfiktion greift insofern nicht Platz, als der Kommissionär mit seinen Ansprüchen sich an die Forderungen halten kann, e) Nicht jedoch dem Schuldner gegenüber. Dieser ist vielmehr berechtigt undAnm.ii. verpflichtet, den Kommissionär als seinen Gläubiger anzusehen, der es in Wahrheit auch bis zur Cession an den Kommittcnten ist. An den Kommissionär kann er daher mit Rcchtswirkuug zahlen, oder sonst tilgen, z. B. auch durch Aufrechnung bis znr Kenntniß von der Cession an den Kommittcnten (Z 407 B-G.B.), woran auch die Kundgebung des Kommissionsverhältnisses nichts ändert (R.G. 32 S. 42). Zusatz 1. Ueber sonstige Konsequenzen daraus, daß die Forderungen für denNnm.is. Kommissionär und nicht für den Kommittcnten entstehen, insbesondere über die Frage nach der Anfechtung des Vertrages wegen Irrthum und clolus in der Person des Kommittcnten s. Anm. 21 zu Z 383. Zusatz 2. Von der Frage, ob Besitz und Eigenthum an den für den Kom-Anm,lz. mitteilten erworbenen Gegenständen direkt für den Kommittcnten begründet werden, bczw. wie dieselben auf den Koinmittenten übergehen, handelt der vorliegende Paragraph nicht. Vcrgl. hierüber Anm. 27 zu Z 383. i) Die rechtliche Stellung des Kommittentcn im Konkurse des Kommissionärs nach erklärtem Selbsteintritt richtet sich nach dem Rechte des betreffenden Rechtsgeschäfts, in welches eingetreten wird. 1446 Kommissionsgeschäfte Z 393. K 3SS. Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Grte des Geschäfts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. verkauft der Rommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem Aommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wäre beim verkaufe gegen baar der preis geringer gewesen, so hat der Kommissionär nur den geringeren Oreis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Oreis, auch den Unterschied nach Z 386 zu vergüten. Die Rechtsfolgen unbefugter Vorschuß und Kreditgewährungen. Anm. i. 1. Wann liegt unbefugte Vorschnsz- und wann unbefugte Kreditgewährung vor? a) UnterKreditirung des Kaufpreises wird die Ueberlassung der Waare ohne die Einsorderung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Uebergabe verstanden (Puchelt Anm. 6 zu Art. 369). A»m. s. v) Unbefugte Vorschnßgewührung liegt dann vor, wenn der Kommittent dieselbe nicht bewilligt hat, unbefugte Kreditirung dann, wenn weder der Kommittent dieselbe bewilligt hat, noch der Handclsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren mit sich bringt.") Dieser Unterschied ist durch Abs. 2 begründet, dem zu Folge bei der Vorschußgcwährnng die mangelnde Einwilligung durch den Handelsgebranch nicht als gedeckt bezeichnet wird, wohl aber bei der Kreditirung. Keyßner (Anm. 3 zu Art. 369) hält zwar diesen Unterschied für bedenklich, allein aus den Berathungen geht hervor, daß er gewollt war, der Wortlaut des zweiten Absatzes, der sonst inhaltslos wäre, bestätigt ihn und die herrschende Meinung steht auf dem hier vertretenen Standpunkte (Puchelt Aum. 7 zu Art. 369, Hahn § 1 zu Art. 369, Gareis-Fuchsbcrger S. 788, Note 2, Willenbüchcr Anm. 2 zu Art. 369). Anm. g. Was insbesondere die Bewilligung der Vorschuß- und Kreditgewährung betrifft, so kann dieselbe ausdrücklich oder stillschweigend erklärt sein. In der Auferlegung des Delkredere liegt die stillschweigende Ermächtigung zum Kreditiren (Puchelt Anm. 9 zu Art. 370). Vcrgl. auch Note 1. Anm. 4. WasdenHandelsgebranch betrifft, so muß es der Handelsgebranch am Orte des Geschäfts sein. Das ist der zum Vollzuge der Kommission bestimmte Ort. Anm. s. Der ohne Konsens kreditirende Kommissionär ist exkulpirt, insoweit der Handelsgebrauch das Kreditiren mit sich bringt. Insoweit, das heißt: wie lange; welchen Personen gegenüber, Einheimischen oder Fremden; ferner mit welchen Modalitäten, z. B. bei Ausstellung von Wechseln, bei Bürgschaftsleistungen, bei Pfandbestclluugeu, unter Vorbehalt des Eigenthums (Hahn s 3 zu Art. 360). Anm. s. 2. Die Rechtsfolge» unbefugter Vorschuß- und Kreditgewährungen sind: s.) Die Vorschuß- uud Kreditgewährung geht auf eigene Gefahr des Kommissionärs (Abs. 1). Das bedeutet: Auch wenn der Kommittent das Geschäft nachträglich genehmigt, so haftet doch der Kommissionär ohne Weiteres für die durch die ursprünglich unbefugte Kreditgewährung entstehenden Verluste. Das Recht, das Geschäft nach § 385 zurückzuweisen, ist aber dadurch nicht beeinträchtigt, soweit nicht Abs. 3 Platz greift. ') Die Einwilligung, bezw. den Handelsgebrauch hat überall der Kommissionär zu beweisen. Das gehört zur Exkulpativn seiner mima tacis unbefugten Handlungsweise. Die Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen; so z. B. liegt in der Bewilligung einer Delkredere-Provision die Einwilligung in das Kreditiren. Kommissionsgeschäft. Z 394. 1447 b) Bei unbefugter Kreditgewährung durch den VerkaufskommissionärAnm. ?. gilt das Besondere, daß der Kommissionär sofort Zahlung zu leisten verpflichtet ist. Der Kommittent ist also nicht berechtigt, das Geschäft bloß um deshalb zurückzuweisen, weil unbefugt Kredit gewährt ist, vielmehr hat er die Wahl: entweder er genehmigt das Geschäft so, wie es abgeschlossen ist, also mit dem gewährten Kredit, oder aber er verlangt sofortige Zahlung vom Kommissionär. Und auch gegen den Anspruch auf sofortige Zahlung hat der Kommissionär die im Abs. 3 erwähnten Einwendungen. Ucbrigens ist der Grundsatz, daß sofortige Zahlung beansprucht werde» kann, eum Anm. s. Srano salis zu nehmen, wie Keyßner Anm. 5 zu Art. 369 mit Recht hervorhebt. Hat der Kommissionär nur ein längeres Ziel bewilligt, als ihm gestattet war, so bedeutet die sofortige Znhlungspflicht nur, daß der Kommittent sofort nach Ablauf der ihm konzedirten Frist Zahlung verlangen kann (anders Pnchelt Anm. 3 zu Art. 369). Macht der Kommittent von seinem Rechte, sofortige Zahlung zn beanspruchen, Amn, ü, Gebrauch, so kann der Kommissionär die dem Schuldner zustehenden Einreden (wegen mangelhafter Lieferung u. s. w.) erheben. Hat der Kommissionär befngterWcise kreditirt, so hat der Kommittent Anm.io, gegen den Kommissionär immer noch die Rechte wegen Verletzung der Diligenz beim Kreditiren, z. B. wegen Kreditirens an einen insolventen Schuldner. Das Recht aus ß 392 Abs. S hat der Kommittent auch bei unbefugtemNnm.li. Kreditireu (Pnchelt Anm. 10 zu Art. 369). ^ KSS4. Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Aommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihn: übernommen oder am Vrte seiner Niederlassung Handelsgcbrauch ist. Der Aommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Aom> mittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen. Der Paragraph behandelt die Delkredere-Kommission. 1. (Abs. 1.) Begriff und Borausschnngcn der Delkredere-Kommission. o.) Die Delkredere-Kommission ist nicht eine Art Verbürgung, da derUnm. l. Kommittent keine Forderung an den Gegenkontrahentcn des Kommissionärs hat. Aber die Haftung ist bürgschaftsähnlich; der Kommissionär haftet nicht als Gesammtschuldner neben dem Dritte», sondern wie ein Bürge accessorisch; seine Verpflichtung ist abhängig von der Hauptschuld, weshalb ihm alle Einreden des Hauptschuldncrs zugehen (siehe unten Anm. ö). Es ist eine Erweiterung der Haftung des Kommissionärs. Daraus folgt, daß im Ucbrigen das Rechtsverhältniß der Kommission durch die Uebernahme des Delkredere unberührt bleibt: also wird der Kommissionär auch hier nicht ohne Weiteres Eigenthümer des eingekauften Kommissionsguts; a»ch hier muß er Rechnung legen; auch hier besteht das Aussonderungsrecht des ß 392 Abs. 2. Auch das Recht des Eintritts als Selbstkontrahent wird dadurch nicht ausgeschlossen (R.O.H. 19 S. 52). . b) Die Haftung für das Delkredere setzt die Uebernahme desselben vor-A»m, 2. aus. Ohne Weiteres haftet der Kommissionär für die Verbindlichkeiten des Gegenkon trahcnten nicht. Bei der Frage, ob in den Erklärungen der Parteien jene Haftungsübernahme zu erblicken ist, kommen die ZZ 133 und 157 B.G.B, zur vollen Geltung. Die Uebernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, und bei der Auslegung der Willenserklärung ist auf den Willen der Parteien zu achten und auch auf die 1443 Kommissionsgeschäft. Z 394. Handelsgebräuchc Rücksicht zu nehmen. Eine stillschweigende Uebernahme wird besonders in der Ausbedingung einer Delkredere-Provision zu erblicken sein.') Anlangend die Haudelsgebräuche, so sind nur diejenigen entscheidend, welche am Orte der Niederlassung des Kommissionärs gelten. Anm. s. e) Gegenstand der Delkredere-Kommission ist hauptsächlich das Eiustchen für die Zahlung des Kaufpreises bei der Verkaufskommission, doch spricht das Gesetz allgemeiner von der „Erfüllung der Verbindlichkeit". Sie ist also auch denkbar als Einstehen für die prompte Lieferung der vom Einkaufskommissionär besorgten Waare^ und auch sonst in jeder anderen Hinsicht. Anm. 4. 2. «Ms. 2.) Die Rcchtswirkuugc» der Delkredere-Kommission: der Konimissioiiiir haftet: a.) unmittelbar und Persönlich. Die Einrede der Vorausklage ist allerdings schon begrifflich nicht denkbar, weil ja zwischen dem Kommittentcn und dem Tritten keine Rechte und Pflichten entstehen. Aber es kann anch der Kommissionär dem Kommittentcn nicht zumuthen, sich zunächst die Forderung gegen den Dritten abtreten zu lassen und auf Grund der Cession die Geltendmachung der Forderung zu versuchen (R.O.H. 9 S. 233; 19 S. 55). Hiergegen wendet sich die Vorschrift der unmittelbaren Haftung. Wohl aber ist der Kommittent berechtigt, die Abtretung der Forderung zu verlangen (R.O.H. 9 S. 232), und er kann zunächst versuchen, gegen den Dritten vorzugehen. Dadurch, daß er dies thut, vergicbt er sich iu seinen Rechten gegen den Kommissionär nichts. Er darf jederzeit auf diesen zurückgreifen (vergl. R.O.H. 20 S. 383). Wenn er von diesem befriedigt ist, so ist er verpflichtet, ihm die Rechte gegen den Dritten zurückzucediren. Anm. s. t>) Soweit die Erfüllung aus dem Vcrtragsvcrhältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kau». Der Kommissionär haftet nicht weiter, als der Gegenkontrahent (vergl. oben Anm. 1). Der Kommittent hat daher die Existenz der Hauptschuld zu beweisen (R.O.H. 19 S. 187), und dem Kommissionär stehen alle Einreden zu, welche der Dritte erheben konnte, insbesondere wegen mangelhafter Erfüllung oder wegeu kasueller Unmöglichkeit; nur daß der Kommittent, wenn der Kommissionär selbst die Existenz der Einrede verschuldet hat, ihm die rexlica, aus, daß der Kommissionär seinen Verpflichtungen genügt hat (R.G. vom 20. Dezember 1882 bei Puchelt Anm. 2 zu Art. 371), auch iu Bezug auf Rechenschaftsablegung (R.O.H. 10 S, IM; 22 S. 4; Bolze 1 Nr. 465; imxlieits auch Bolze 8 Nr. 435). Der Provisiousauspruch hat noch ein weiteres Erfordernis;. 1. (Abs. 1.). Der Anspruch ans Belohnung (Provision). Derselbe ergiebt sich aus Z 354.Anm. >. Die Provision ist ein Aequivalcnt sür die Mühewaltung, aber auch für die Verantwortung, die der Kommissionär in Bezug auf die sorgfältige Ausführung des Geschäfts übernimmt. Ueber die Höhe des Provisivnsansprnchs ergiebt das Nähere die Erläureruug zu Z 354. Hier wird mir abgehandelt über die Bedingungen des Provisivnsansprnchs. a) Regelmäßig kann die Provision «ur gefordert werden nach Ausführung des Geschäfts. Anm. 2. a) Die Ausführung des Geschäfts bedeutet nicht etwa die Erfüllung des Kommissionsauftrags durch Abschluß des aufgetragenen Geschäfts, sondern die Ausführung des letzteren oder die Erfüllung desselben (Hahn § 14 zu Art. 371; Puchelt Anm, 10 zn Art. 371; vergl. R.O.H. 1 S. 77; 20 S. 325). Jedoch wird nicht immer die vollständige Erfüllung des Geschäfts zu fordern sein. Vielmehr giebt es Verhältnisse, iu dcueu das uoch nicht vollständig erfüllte Geschäft doch im Siune des vorliegenden Paragraphen als ausgeführt gilt und der schillernde Ausdruck „wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist", ist absichtlich stehen gelassen worden, um derartigen Verhältnissen Rechnung zu trageu (Deulschrist S. 238). Den Beweis, daß die Ausführung des Geschäfts erfolgt ist, hat der Kommissionär zu führen. Das folgt nach allgemeiuen Rechtsgruudsätzeu aus seiner Rechenschaftspflicht, welcher er genügt habest muß, um seiue Ansprüche zur Existenz zu bringen (vergl. die Einleitung). /?) Daß die Provision durch die Ausführung des Geschäfts bedingt wird, gilt auch Anm. z. dann, wenn der Kommissionär mit der Ausführung des Geschäfts gar nicht befaßt ist, sondern nur mit dem Vertragsabschlüsse (vergl. R.O.H.1S.77). 7) Der Kommissionär wird also nicht für seiue Thätigkeit, sondernAnm. 4. für den Erfolg des Geschäfts belohnt. Er ist dadurch schlechter gestellt, als der Makler (Anm. 18 im Exkurse zu Z 92) uud steht dem Agenten gleich, (Z 38). -5) Durch diese Bestimmung bleibt der Kommittent Herr des Geschäftssinn,. 5. bis zur Ausführung desselben, er braucht dem Kommissionär, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung kommt, keine Provision zu zahle». Es sei denn, daß er die Ausführung des Geschäfts durch sein Verschulden vereitelt hat oder daß die Ausführung des von dem Kommissionär abgeschlossenen Geschäfts aus sonstigen nur in der Person des Kommittentcn liegenden Gründen unterblieben ist. (Hierüber Anm. 3—7 zu § 88.) k) Sicher kann der Kommissionär keine Provision fordern, wenn dasAnm. «. Geschäft nicht einmal abgeschlossen ist, mag dies anch ans willkürlichem Widerruf des Kommittendcn beruhen (R.O.H. 20 S. 325; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 537). Das gilt auch uach neuem Rechte. Demi Abs. 1 unseres Paragraphen bestimmt etwas Anderes nur für den Fall, daß die Nichtausführnng des abgeschlossenen Geschäfts durch die Person des Kommittenten verschuldet ist; deu Ersatz der behufs Ausführung der Kommission bereits gemachten Aufwendungen kann der Kommissionär in dem Falle verlangen, daß das Geschäft ohne fein Verschulden nicht zum Abschlüsse gelangt ist (Denkschrift S. 238). Wendet der Konimissionär ein, daß vor Eintreffen des Widerrufs das Geschäft bereits abgeschlossen worden ist, so hat er dies zu beweisen (R.O.H. 16 S. 305). 1452 Kommissionsgeschäft, § 3S6. Anm. 7. v) Ausnahmsweise kann eine Ausliefcruugsprovisiou beansprucht werden. Eine solche kann z, B. vorkommen, wenn der Verkaufskommitteut die Kommission widerruft und das Gut zurückverlangt. Es entscheidet hierüber der Ortsgcbranch der Handelsniederlassung des Kommissionärs, nicht der Ort, an welchem die Waare abgesetzt werden sollte (R.G. 17 S. 31). Anm. s. e) Selbstverständlich können die Parteien auch so»st den Provisionsauspruch an den blossen Abschluß des Geschäfts knüpfen (R.O.H. 16 S. 37ö). Am», s. S) Wenn der Kommissionär zulässiger Weise (vergl. hierüber Anm. 26 Art. zu Z 383) von beide» Theile» den Koiuniissionsanftrag cntgcgcngenommeu hat, so kann er auch von beiden Theilen Provision fordern (R.O.H. 7 S. 30; vergl. Grünhut bei Ende- manu III. S. 213). Anm.io. e) Die Provision unterliegt der Verjährung nach Z 1S6 B.G.B. (2 Jahre, wenn die Besorgung erfolgt ist zur Förderung des Gewerbebetriebes des Koinmittentcn 4 Jahre). Ueber die gleiche Frage für den Fall des Selbsteintritts siehe Aum. 27 zu Z 400. Aniii.ii. 2, (Abs. 2.) Der Anspruch anf Erstattung. Hierüber bestimmt Z 670 B.G.B., der nach unseren! Abs. 2 hier Anwendung findet: Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Lrsatzc verpflichtet. Hiernach kann der Kommissionär ersetzt verlangen alle Aufwendungen, welche er den Uniständen nach für erforderlich halten darf zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts. Insbesondere gilt dies nach dem Abs. 2 unseres Paragraphen von der Vergütung für die Benutzung der Lagerräume uud der Beförderungsmittel des Kommissionärs. Anm.is. a) Im Allgemeinen ist hierzu zu bemerken: a) Nur wirkliche Auslagen kanu der Kommissionär ersetzt verlangen. Hat er sich mit dem Dritten auf ein minus geeinigt, so kommt der Vortheil dem Kom« mittenten zu Gute (Z 387). Ist er bloß einen Betrag schnldig geworden und hat er ihn noch nicht bezahlt, so tritt an die Stelle der Erstattung^- die Befreiungspflicht (Hahn Z 1 zu Art. 371; Puchelt Anm. 12 zu Art. 371). Anm.iz. /?) Der Kommissionär kann alle Auslagen ersetzt verlangen, die er für zweckdienlich erachten durfte. Es kommt also nicht objektiv darauf an, ob sie sich sx rw8t, als zweckdienlich erwiesen haben. Auch was sich nachträglich als überflüssig herausgestellt hat, muß doch erstattet- werdeu, wenn jemand in vernünftiger Erwägung der Sachlage mitten in der betreffenden Situation die Auslage für erforderlich halten durfte zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts. 7) Die Auslagen kann er anch dann ersetzt verlangen, wenn die Kommission widerrufen wird. Anm. it. I>) Im Einzelnen ist zu bemerken: «) Borschüsse. Nach dein Gesetze ist der Kommissiouär nicht verpflichtet, in Vorschuß zu gehen, er kann vielmehr verlangen, daß ihm vom Koinmittentcn im Voraus die Mittel znr Ausführung des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden (R.G. 23 S. 413; O.G. Wicu bei Adler u. Clemens Nr. 341). Doch kann die Vorschußpflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Die stillschweigende Vereinbarung liegt in der Uebernahme eines Kommissionsauftrages, der anders nicht ausgeführt werden kann, z. B- in der Entgegennahme eines Auftrages zur Ausführung eines Börsengcschäfts durch den Bankier. Der thatsächlich geleistete Vorschuß kann nicht als selbstständiges Darlehn zurückgefordert werden, sondern mittelst der kerio m-uickari eanti^ria, also im Falle der Stellung eines Depots erst nach Abwicklung des Geschäfts und aus Grund des Nachweises, daß sich als Ergebniß des Geschäfts ein Saldo für den Kommissionär ergeben hat, weil in solchem Falle der Vorschuß als kreditirt zu gelten hat (R.O.H. 10 S. 189). — Ueberall dort, wo der Vorschuß oder die sonstige Leistung des Kommissionärs als kreditirt zu gelten hat, kann der Kommissionär vor Ablauf der Kreditfrist nicht Deckung bezw. Sicherung oder Erhöhung der geleisteten Deckung bezw. Sicherung verlangen, Kommissionsgeschäft. Z 396. 1453 jedenfalls nicht deshalb, weil durch die Kurseutwickluug das Risiko des Kommissionärs sich anscheinend vergrößert; gegen diese Eventualität muß sich der Kommissionär vor der Krediteinräumung schützen. Die Angst ist jedenfalls kein Rechlsgrund. Anders wenn das Pfand im Werthe sinkt (Anm. 30 zu § 368). ' /?) Alle sonstigen Leistungen, die der Kommissionär machen mußte,A»»,.is> um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten gerecht z» werden, soweit ihn nicht eine Schuld trifft. Dazu gehört auch der dem Dritten geleistete Schadensersatz wegen Nichterfüllung, anch wenn der Kommittent infolge kasneller Unmöglichkeit den Kommissionär nicht in den Stand gesetzt hat, seiner Er- sülluugspflicht gegenüber dem Dritten zu genügen (R.O.H. 33 S. 107), oder wegen mangelhafter Erfüllung, es sei denn, daß der Kommissionär selbst die mangelhaste Erfüllung verschuldet hätte (R.O.H. 21 S. 311). Ucberall ist hier nur der konkrete Schaden zu ersetzen; Z 330 B.G.B, u. 376 H.G.B, greisen nicht Platz (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1115). Neben solchen Schadensansprüchen bleibt der Anspruch auf Provision bestehen (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 577). 7) Besonders sind hervorgehoben: die Vergütung für die BenutzungA»m.l«. der Lagerräume uud der Transportmittel des Kommissionärs. Hierbei ist zweierlei zu beachten: aa) Die Vergütung kann der Kommissionär auch dann fordern, wenn wegen Nicht- ausführnng des Geschäfts die Provision nicht verdient ist, sosern er nur nicht die Nichtausführung verschuldet hat, da sonst die Answcndnng nicht als nützlich betrachtet werden kann, so insbesondere, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sich nicht bemüht hat, den Kommissionsauftrag auszuführen (Kammcr- gericht bei Perl und Wreschner 1894 S. 4 u. 5). Lagergeld kann der Kommissionär auch dann fordern, wenn er das Gut wider den Willen des Kom- mittenten zum Zwecke der Sicherung seines Pfandrechts zurückbehält (Lurchard S. 363; vergl. Anm. 13 zu Z 354). W Diese Vergütung kann andererseits gefordert werden neben der Provision. In- Anm.i?. dessen ist mit der Provision alles abgegolten, was der Kommissionär an kaufmännischen Diensten leistet, also auch die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel und die Arbeit seiner Leute, soweit diese Leistungen zu kaufmännischen Diensten benutzt werden (vergl. auch Denkschrift S. 238). Wenn z. B. den Intentionen des Kommissionsauftrages gemäß der Verkauf im Laden erfolgen soll, so kann der Kommissionär nicht besonders Ladenmicthe liauidircn; ebenso kann er in diesem Falle nicht das Gehalt seiner Komptoirbeamten antheilig liauidiren; es handelt sich hierbei nnr um Leistungen anderer Art: Ausbcwahrung in besonderen Lagerräumen, Dienstleistungen beim Ein- und Ausladen. 77) Ueberall hat der Kommissionär, wenn er solche Ansprüche erhebt, dieselben ziiAnm.l». substanturen durch Bezeichnung der benutzten Lagerräume u. s. w. (N.O.H. 7 S. 382). ö) Ob die verauslagte Versicherungsprämie als nützliche Aufwendung ersetzt werden Anm.i». muß, darüber vergl. Aum. 10 zu A 390. c) Die Gefahr eines vom Kommissionär mit dem Dritten geführten Prozesses trägt Anm.so. der Kominittent, derselbe hat die Prozeßkosten uud auch die Urtheilsjumme zu erstatte», und kann nicht einfach unrichtige Entscheidung einwenden, sondern nur mangelnde Sorgfalt des Kommissionärs (R.O.H. 21 S. 310). 5) Ueberall ist vorausgesetzt, daß der Kommissionär seinen Verpflichtungen genügt Anm.21. hat, insbesondere auch hinsichtlich der Nechenschastsablcgung (vergl. oben die Einleitung). Zusatz 1. Ueber den Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Kommissionärs Anm.ss. siehe Anm. 29 zu § 384. 1454 Kommissionsgeschäft. § 397. Anm.sz, Znsatz 2. Die Rechte des Kommissioniirs sind mit dem Anspruch auf Vergütung und Erstattung keineswegs erschöpft. So kann z. B. der Kommissionär von seinen Auslagen auch Zinsen fordern (Z 354). Der Kommissionär kann verlangen, daß der Kommittent ihn in den Stand setzt, das aufgetragene Geschäft rechtzeitig zu erfüllen, also ihm bei der Nerkaufskommission die Waare rechtzeitig zu liefern (R.G. 23 S. 413), ihm bei der Einkaufskommission den Kaufpreis zu ersetzen (R.G. 23 S. 413). Sonst kann der Verkaufskommissionär die Waare selbst beschaffen und der Einkanfskommissionär kann soust das Gut verkaufen lassen und sich wegen seiner Ansprüche bezahlt machen (Z 398). ssv. Der Kommissionär hat an dem Aommissionsgute, sofern er es in, Besitze hat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Aosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht aus das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Aommissionsgeschäften. Ein- Der vorliegende Paragraph regelt das gesetzliche Pfandrecht am Kommissionsgut und zwar nur die Voraussetzungen und den Gegenstand des Pfandrechts. Die Wirkungen des Pfandrechts, seine Realisirung sind hier nicht behandelt, sollen aber von uns mit erwähnt werden. Anm. i. 1. Voranssctznng des Pfandrechts ist das Bestehen eines Anspruchs des Kommissionärs aus dem Kommissionsverhältnisse oder eines Liberirnngsanspruchs aus demselben oder einer Forderung aus laufender Rechnung aus Kommissionsgeschäften. In letzterem Falle braucht also keine Konncxitcir vorhanden zu sein. Unter der laufenden Rechnung ist nach der vom Reichsgericht adoptirtcn Ansicht nicht bloß ein eigentliches Kontokurrentverhältniß zu verstehen, und auch der Umstand, daß die laufende Rechnung sich auch auf andere als Kommissionsgeschäfte bezieht, schließt nach dieser Ansicht das Pfandrecht nicht aus, nur daß im letzteren Falle die sich auf andere Geschäfte beziehenden Posten bei Ermittelung derjenigen Forderungen, für welche das Pfandrecht in Anspruch genommen werden kann, unberücksichtigt bleiben müssen (R.G. 9 S. 430). Diese Ansicht des Reichsgerichts, daß der vorliegende Paragraph kein eigentliches Kontokurrentverhältniß erfordert, wird auch vertreten von Laband in 6.2. 9 S. 449; Hahn II S. 493; Cosack S. 225; bekämpft von Anschütz nnd Völdcrndorff III S. 375, 376; Puchclt 3. Aufl. Anm. 8 zu Art. 374. Auch wir können dem Reichsgericht nicht zustimmen. Nach den Motiven zum alten H.G.B (S. 157) und nach der Natur der Sache war die intio IsZIs die Erwägung, daß beim Kontokurrent die einzelnen Forderungen im Schlnßsaldo aufgehen, wodurch das eine einzelne Forderung sichernde Kommissionärpfand untergehen würde, wenn das Gesetz nicht schützend eingrisse. Das bezieht sich indessen nur auf das eigentliche Kontokurrcut- verhältuiß. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch der HZ 355—357. Uebrigens wird nach der neuen Vorschrift des § 356 der Kommissionär anch durch die Saldofeststellung nicht gehindert sein, das für die Einzelpostcn bestehende Pfandrecht in soweit geltend zu machen, als sein Kontokurrentgnthaben und die durch das Pfand gesicherte Forderung sich decken. Die Vorschrift des vorl. Paragraphen, daß das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs entsteht au allen Forderungen aus laufender Rechnung ohne Rücksicht anf Konnexität, erleidet eine Ausnahme durch Z8 des Bankdepotgesctzes. In diesem ist dem Kaufmann bei der Weitergabe fremder Werthpapiere zur Aufbewahrung, Veräußerung, Umtaufchung oder Beziehung anderer Werthpapiere die Pflicht auferlegt, dem Dritten zu sagen, daß es sich um fremde Werthpapicre handelt, und bei der Weitergabe einer Kommission zum Einkauf von Wertpapieren dem Dritten zu sagen, daß dies für fremde Rechnung geschieht. Macht Kommissionsgeschäft. § 397. 14S5 nun der Kaufmann pflichtgemäß diese Mittheilung, so ist die Rechtsfolge die, daß für den Dritten an den übergcbenen oder angeschafften Papieren ein Pfandrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind. (Das bezieht sich übrigens auch aus das Vertragspfaudrecht und auf das Zurückbchaltnngsrccht). Vergl. hierüber Luscusky Aum, 7 zu Z 8 des Gesetzes; ferner Rießer, Bankdcpotgesctz S. 44 sfg. Alles das gilt nicht im Falle des Selbsteintritts (vcrgl. unten Anm. 31 zu Z 400). Der dem Dritten hiermit gewährte Schutz ist insofern nur sehr unerheblich, als diese Beschränkung des Pfand- nnd Znrück- behaltungsrechts die einzige Folge jener Mittheilung ist. Im übrigen muß nämlich der Centralbankier alle Dispositionen des Zwischcnkvmmissiviiärs über die betreffenden Werth- Papiere befolgen, vorausgesetzt nur, daß dieselben nicht zu einer Erweiterung des Pfandrechts vor Befriedigung des Bankiers hinsichtlich der auf diese entstandenen Ansprüche führen. Au dieser letzteren Einschränkmig aber muß festgehalten werden. So ohne weiteres kann der Zwischcnbankier nicht Bestimmungen treffen, die zu einer Erweiterung des Pfandrechts des Centralbankiers führen. Nnr dann, wenn diese Befugnis; anderweit begründet ist oder wenigstens der Centralbankier sich in der Lage befindet, redlicher Weise annehmen zu dürfen, daß dies der Fall ist, kann letzterer von seinem Auftraggeber ein erweitertes Pfandrecht an den angeschafften Papieren erwerben (R.G. 41 S. 32). 2. Gegenstand des Pfandrechts i st das Koinmissionsgut, sofern derKoin inissionär Anm. k dasselbe in seiner Gewahrsam hat oder mittelst eines Dispositionspapiers darüber zu verfügen iu der Lage ist. s.) Kommissionsgnt ist nicht, wie im Allgemeinen definirt wird, jeder Gegenstand, der dem Kommissionär ans Veranlassung des Kvlninijsionsvcrhältnisses übergeben worden ist. Allerdings gehört dazu die dem Kommissionär zum Verkauf übcrgcbcne Waare und die von ihm eingekaufte Waare, sodaun aber auch die zu cvcntncllein Verkauf uud einstweiliger Aufbewahrung übcrgcbcne Waare (R.O.H. 20 S. 87). Das Letztere folgt daraus, daß auch die zu eventuellem Verkauf übersendete Waare jedenfalls Gegenstand des konunittirtcn Geschäfts ist. Als Koininissionsgut ist aber nach richtiger Begriffsbestimmung nnr das zu betrachten, was der Kommissionär als Gegenstand des kominittirten Geschäfts anzusehen hat, also z. B. nicht Pferd und Wagen, welche das Kommissionsgnt znm Kommissionär bringen (Bolze 8 Nr. 433), auch nicht Gcgenständc, welche dem Kommissionär zum Zwecke der Sicherung seiner Ansprüche verpfändet sind (Kammergcricht bei Perl nnd Wreschner 1893 S. 69). Daß das kommittirte Geschäft nicht nothwendig entgeltlich sein muß, daß daher auch die in Folge unentgeltlicher Besorgung von Werthpapieranstansch in den Besitz des Kommissionärs gelangten Papiere Koininissionsgut sind, darüber siehe Anm. 16 zn § 383. Der Gegenstand muß ferner ein sclbstständiger Vermögcnswerth, muß möglicher Gegenstand selbstständigcr Vcräußerungsgeschäfte sein, was z. B. bei Zinskonpons nnd Dividendcnscheinen, nicht aber bei bloßen Legitimations- oder Beweisurknnden, z. B. den Talons, der Fall ist (R.G. 3 S. 1öS), ebenso nicht bei VcrsichcrnngSpoliccn, Hypothekendoknmcntcn (vcrgl. Anm. 15 zu Z 369). Der Kommissionsauftrag muß zu Stande gekommen sein; was bloß im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen, aber nicht Perfekt gewordenen Kommissionsauftrag in den Besitz des Kommissionärs gelangt ist, ist nicht Kommissionsgnt. (Bolze 3 Nr. 620: der Bankier hatte erklärt, er kaufe auf die Versicherung, daß der Vorschuß unterwegs sei; als dieses sich als unrichtig herausstellte, durste er mit dem eingekauften Gute verfahren, wie er wollte, 'brauchte nicht nach Z 398 zu verfahren). Was aber einmal Kommissionsgut ist, verliert diese Eigenschaft nicht durch den Widerruf der Kommission Seitens des Kominittenten oder dnrch die Kündigung des Verhältnisses Seitens des Kommiisionärs. Sofern der Kommissionär dasselbe in seinem Besitz hat, insbesondereA»m. s. mittelst Konnossements, Lager- oder Ladescheins darüber zu verfügen in der Lage ist. Ueberall muß, damit dieses Requisit vorliegt, dem Kommissionär 1456 Kommissionsgeschäft. § 397. das Dispositionspapier bereits ausgehändigt sein (R.G. 13 S. 119). Näheres über dieses Requisit Anm. 27—30 zu Z 369, das dort Gejagte gilt entsprechend anch hier. Anm. t. e) Hinzuzufügen ist, daß das Kommissionsgut nicht Eigenthum des Kommissionärs sein darf. Es gehört dieses Requisit zwar nicht zum Begriff des Kommissionsgut; für diesen Begriff, insbesondere im Sinne des Z 398 ist dies gleichgiltig, der letztere Paragraph giebt dem Kommissionär das Verkaufsrecht nicht bloß für den Fall des bestehenden Pfandrechts. Hier aber, wo dem Kommissionär ein Pfandrecht gewährt wird, muß das hier hervorgehobene Requisit vorhanden fein, weil es begrifflich nicht möglich ist, daß Jemand an seinem eigenen Gegenstande ein Pfandrecht hat. Ueber die Rechte des Kommissionärs an dem in seinem Eigenthum stehenden Kommijsivnsgut f. zu H 393. Anm. 6. ü) Andererseits ist es begrifflich nicht erforderlich, daß der Kommittent Eigenthümer ist. Begrifflich ist es vielmehr denkbar, daß der Kommissionär sein Pfandrecht an Sachen, die oem Kommittentcn nicht gehören, erwirbt. Wann dies zulässig ist, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach Z 366 Abs. 3. Wir haben hierüber in Anm. 58 fsg. zn Z 366 und Anm. 75 zu Z 363 ausführlich gehandelt. Wir haben dort insbesondere genau unterschieden zwischen dem gesetzlichen Pfandrechte an beweglichen Sachen nnd Jnhaberpapieren, dem gesetzlichen Pfandrechte an Ordrepapieren, insbesondere auch au Dispositionspapiercn, und hierbei wieder zwischen dem gesetzlichen Pfandrechte am Gute selbst mittels des Dispositionspapiers und dem gesetzlichen Pfandrechte am Dispositionspapicre in dem Falle, daß dieses den Pfandgläubiger nicht in die Lage versetzt, über das Gut zu verfügen. Ueber letzteren Fall siehe besonders Anm. 77 zn Z 368. Anm. s. 3. Der Jnhnlt des Pfandrechts. Es ist der eines vertragsmäßigen Pfandrechts (Z 1257 B.G.B.). Es besteht auch im Konkurse und gewährt in demselben ein Absonderungsrecht (Z 49 Nr. 2 K.O.), ist hier jedoch dahin modifizirt, daß der Pfandgläubiger zur Verwerthung gezwungen werden kann (S 127 K.O.). Auch in der Exekutionsinstanz hat der Kommissionär ein Widersprnchsrecht nach ZK 766 n. 771 C.P.O., nicht mit der Beschränkung des Z 805, da er den juristischen Besitz auch auf Grund der Dispositionspapiere hat (R.G. 9 S. 425; vergl. Wilmowski und Levy, C.P.O. Anm. 1 zu Z 710). Anm. ?. 4- Die Rcalisirnng des Pfandrechts. Die Realisirung folgt gemäß Z 1257 B.G.B, den gleichen Regeln, wie das Vertragspfandrecht. Wir haben hierüber zu Z 368 (vergl. besonders Anm. 18 zu Z 368) ausführlich gehandelt, dazu tritt noch Z 368, wonach die einmonatliche Verkanfswartefrist sich hier in eine einwöchige verwandelt, wenn der Kommittent Kaufmann ist (vergl. anch hierüber Anm. 78 zu H 368). Mit einem Worte wollen wir noch betonen, daß der Pfandverkauf sich nach B.G.B, ohne gerichtliche Mitwirkung vollzieht (vergl. Anm. 36 zu 8 368). Hinzuzufügen ist: Anm. s. a) Bei der Realisiruug des Pfandrechts hat der Kommissionär mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch im Interesse des Kommittentcn zu handeln. Denn anch hierbei hört er nicht auf, Kommissionär, Mandatar zu sein (R.O.H. 10 S. 194). Verletzt er die gesetzlichen Vorschriften über die Psandrealisirung, so bewirkt dies nicht das Erlöschen der Ansprüche des Kommissionärs, sondern berechtigt uur den Kommittenten, den Verkauf als nicht geschehen anzusehen, und demgemäß die Lieferung des Kommissionsgutes, event. Schadensersatz zu fordern (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 644 u. 1503). Anm. 9. b) Er darf für die Psandrealisirung eine hierfür angemessene Provision berechnen (vergl. R.O.H. 10 S. 187, 197; Bolze 12 Nr. 474; natürlich nicht gerade die bedungene Verkaufsprovisiou, O.G. Wien bei Adler u. Clrmens Nr. 106). «nm.io. Zusatz 1. Beim Erfüllimgsvcrznge des Kommittenten ist der Kommissionär nicht berechtigt, vom Kommissionsvcrtragc znrnckzntreten und das angeschaffte Gut für sich zn behalten. Das H.G.B, bestimmt dies nicht und auch aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ist eine Kommissionsgeschäft. ZZ 338 u. 399. 1457 derartige Befugnis; des Kommissionärs nicht herzuleiten. Z 326 B.G.B, greift nicht Platz, weil die dem Kommissionär obliegende Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten zum Recht auf Provision und auf Auslagenerstattung nicht in einem Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung im Sinne jenes Paragraphen steht (Denkschrift S. 239; abweichend Cosack S. 226). Anders allerdings im Falle des Selbsteiutritts. Vergl. Anm. 24 zu § 400. Znsatz L. Wohl aber hat der Kommissionär das Kompcusationsrecht. Die Ansprüche, Anm.ll. die ihm zustehen, kann er gegen die Ansprüche des Kommitteuten zur Aufrechnung stellen. Insbesondere kann er so verfahren mit Geldern, die er auf Grund des Kommissionsverhältnisses «ingezvgen hat. Zusatz 3. Der Kommissionär hat ferner »ntcr den Voraussctzmigcn der 88 369 ffg. daS Amn.12. Zurückbehaltungsrecht, welches insofern weitergeht, als es keine Konncxitttt voraussetzt, aber ein schwächeres Recht ist, insbesondere, indem es das Eigenthum des kommittenten voraussetzt, auch dem Verfolgungsrecht weicht (Näheres zu 369 ssg.). An den Forderungen aus dem Koni- missiousvcrhältuisse hat er außerdem das Vorwcgbcsricdigungsrecht gemäß § 399. Zusatz 4. Im Konkurs des Koinmittcntcn hat der Einknnfskommissionär das Vcrfolgnngs-Anm.is. recht nach Z 44 K.O. Näheres hierüber Anm. 76 ffg. im Exkurse zu § 332. H SS8. Der Aommissionär kann sich, auch wenn er Eigenthümer des Aommissions- guts ist, für die im H ZH? bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen. 1. Der vorliegende Paragraph beseitigt lediglich eine konstruktive Schwierigkeit. An eigener Anm. i. Sache kann man kein Pfandrecht haben. Der Einkaufskommissionär kann also eigentlich an dem Kommissionsgute, so lange er es dem Kommittenten nicht übereignet hat, kein Pfandrecht haben. Da es sich aber empfiehlt, ihm das Recht der Befriedigung aus dem Kommissionsgute in derselben Weise zu gewähren, wie wenn das Kommissionsgut dem Kommittenten schon gehört, so bestimmt dies unser Paragraph. 2. Ein Recht, vom Kommissionsvertrage ans Grund des K 326 B.G.B, zurückzutreten nnd Anm. s. die Auslieferung des eingekaufte» Gutes dem Komimttelite» unter diesem Gesichtspunkt zu verweigern, hat der Einkaufskommissionär nicht (vergl. Anm. 10 zu Z 397). H SSS. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Aommissionär für die im H 39? bezeichneten Ansprüche vor dem Aommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. Das Vorrecht des Kommissionärs an den auficnstehcndcn Forderungen. An und für sich Anm. i. gehören dieselben dem Kommissionär (Z 392). Allein nach Z 392 Abs. 2 muß sie der Kommissionär als die des Kommittenten betrachten, muß sie ihm auf Verlangen abtreten und darf sie gegen seinen Willen nicht einziehen. Diese Beschränkung des Z 392 Abs. 2 fällt fort, wenu die Sicherung des Kommissionärs wegen fälliger Gegenansprüche, wie sie Z 397 aufzählt, dies erheischt. Alsdann braucht der Kommissionär die Forderung dem Kommittenten nicht abzutreten, kann dies vielmehr verweigern, bis er vom Kommittenten befriedigt ist, nnd kann die Forderung auch gegen seinen Widerspruch einziehen. Das ist der Inhalt des hier gewährten Borzugsrechts. Ein Pfandrecht au den Forderungen ist damit nicht statuirt, da ja juristisch die Forderungen dem Kommissionär gehören und es ein Pfandrecht an der eigenen Sache nicht giebt. Zieht der Kommissionär die Forderungen ein, so kann er damit, wenn es Geld ist, kom-Anm. s. Pensiren (s. Anm. 11 zu § 397) wenn es aber andere Gegenstände sind (und das kann der Fall Staub, Handelsgeletzbuch, VI. ». VII. Aufl. 92 1^58 > Kommissionsgeschäft. A 400. sein, da es sich hier keineswegs nur um Geldforderungen handelt, sondern auch etwa um An- sprüchc ans Lieferung), so werden dieselben Kommission-gut und der Kommissionär hat an ihnen die zu A 397 erwähnten Sicherungsrechte. Hat der Kommissionär die Forderungen dem Kommittenten bereits cedirt, so fällt das Recht fort. H 4««. ) Die Kommission zum Linkauf oder zum Verkaufe von lvairen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- odcr Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von den: Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufeil soll, selbst als Käufer übernimmt. Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat. Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlüsse der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der preis, der am Schlüsse der Börse oder des Marktes bestand. Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dein Kommittenten in Rechnung zu stellen. Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch Sclbsteintritt dein Kommittenten keinen ungünstigeren preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen. Der vorliegende Paragraph behandelt den Begriff nnd die Voraussetzungen des Selbst- cintrittsrccht des Kommissionärs, sowie die Hanptwirkungcn desselben. A»m. i. I' (Abs. 1.) Der Begriff des Sclbstciutrittsrcchts. Der Inhalt des Kommissionsgeschäfts geht eigentlich dahin, daß der Kommissionär beauftragt wird, ein Geschäft mit einem Dritten zu schlichen, in eigenem Namen und für Rechnung des Kommittenten, und die Ergebnisse dieses Geschäfts auf den Kommittenten zu übertragen. Das Gesetz giebt aber dem Kommissionär unter gewissen Voraussetzungen das Recht, den vom Kommittenten beabsichtigten Erfolg dadurch herbeizuführen, daß er, die Rolle des Dritten übernehmend, das umgekehrte Geschäft mit dem Kommittenten schließt. Beauftragt z. B. der Kommittent den Kommissionär, ihm ein Werthpapicr zu kaufen, so kann der letztere, anstatt das Papier bei einem Dritten zu ') Literatur: Siehe jetzt besonders James Breit, Das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs < nach dem neuen deutschen Handelsgesetzbuche. Leipzig 1899. Kommissionsgeschäft. Z 400. 145» kaufen und das gekaufte Papier nach Lieferung an den Nvinmitteuteu abzuliefern, dem Kom- mitteilten felbst das Papier verkaufen und sich so als Verkäufer verpflichten, dem Kom- mittcnten das Papier zu liefern- Der Selbsteintritt besteht hiernach in der Erklärung des Kom-A,»,>, 2 Missionärs, das entgegengesetzte Geschäft, als das ihm aufgetragene, mit dem Kommittenten zu schließen. Zwar drückt sich der Abs. 1 so aus, als handle es sich um eiucn Eintritt bei der Erfüllung des Geschäfts! denn darnach führt er das Geschäft dadurch aus, das; er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer „liefert". Allein die folgenden Absätze und Paragraphen ergeben unzweifelhaft, das; das Gesetz sich die Eintrittscrklärung selbst als die Ausführung des Kommissionsauftrages denkt. Daß der Selbsteintritt eine Art der Ausführung des Kommiffions-Anm. s. auftrags ist, heben die neuen Bestimmungen schärfer hervor, als dies im Art. 376 der Fall war (vergl. Abs. 1 nnd 2: „dadurch ausgeführt"; „im Falle einer solchen Ausführung"). Früher war das Gleiche von der Rechtsprechung scharf betont worden «MG. 1 S. 289; 4 S. 95; 25 S. 71). II. (Abs. 1.) Die Vormissctzniigc» des SelbstcintrittsrechtS. Dieselben sind: Am». 4. 1. Es muß sich handeln um eine Kommission zum Ein- oder Verkauf von Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, oder von Werth- papieren, bei denen der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird. Also bei Wcrthpapicrcn muß ein amtlicher Kurs bestehen, bei Waaren ist dies nicht nothwendig, aber ein Marktpreis muß auch da bestehen (vergl. R.O.H. 12 S. 181; R.G. 31 S. 120). Ueber die Werthpapierc siehe Anm. 37 zu Z 1. Ueber den Marktpreis ' siehe Anm. 19ffg. im Exkurse vor K 373. — Gemeint sind die Verhältnisse am Orte des Kommissionärs (Breit S. 70). Denn an diesem ist das Geschäft auszuführen. Herrscht an diesem Ort ein Marktpreis bczw. ein amtlich festgestellter Preis nicht, so ist der Marktpreis des nächsten Handelsplatzes gemeint. — Es muß auch zu der betreffenden Zeit ein Marktpreis vorhanden sein, es genügt nicht, daß im Allgemeinen Marktpreise bezw. amtliche Kurse für die betreffende Waare bestehen. War z. B. der Kurs an dem betreffenden Tage gestrichen oder war nnr eine Geldnotiz vorhanden, so ist das Sclbstcintrittsrecht nicht gegeben, auch weun das Interesse des Kommittenten durch den Selbsteintritt nicht verletzt wurde (R.G. 34 S. 120). Durch Vereinbarung können diese Voraussetzungen des Selbst-Anm. s. eintritts beseitigt und derselbe auch auf andere Fälle ausgedehnt werden, also auch auf die Fälle, wo ein amtlicher Kurs für Wertpapiere nicht besteht, oder ein wirklicher Marktpreis nicht besteht, sondern bloß ein Geldkurs. Denn der Z 402 verbietet nur Vereinbarungen gegen die Absätze 2—5. Andererseits aber muß angeuommcu werden, daß auch auf den auf Abrede beruhendem Selbstcintritt die Bestimmungen zu 2—5, und insbesondere auch Z 402, also der Ausschluß abweichender Vereinbarungen, anzuwenden ist. 2. Die zweite Voraussetzung ist, daß der Kommt ttent nicht ein Anderes Anm. e. bestimmt hat. Nur dann darf der Selbstcintritt nicht erfolgen (Bolze 21 Nr. 416). Das Verbot braucht nicht gerade bei Ertheilnng des Kommissionsauftrages ausgesprochen zu sein, es kann dies auch später geschehen; darin liegt ein theilweiser Widerruf (Z 405 Abs. 3). Selbstverständlich braucht das Verbot des Sclbsteintritts auch nicht ausdrücklich zu geschehen, es genügt auch stillschweigende Willenserklärung gemäß ZK 133 u. 157 B.G.B. (Bolze 3 Nr. 624). Ein Verbot des Selbstcintritts liegt nicht schon in der Uebernahme des äslorsäsrs (R.O.H. 19 S. 55), auch nicht in der Setzung eines Limitos (R.O.H. 23 S. 104) — über die Modalitäten des Sclbsteintritts bei der limitirten Kommission siehe unten Anm. 4 zu Z 401 —; kein Hinderniß für den Selbsteintritt ist ferner die Bestimmung, daß die Kommission am anderen Orte auszuführen ist (Bolze 5 Nr. 576 b); auch nicht, daß der Kommittent zum Auftrage durch den Rath des Kommissionärs bewogen wurde; war dieser ein falscher, so hastet der Kommissionär aus diesem Grunde (Bolze 3 Nr. 622; vergl. R.G. 19 S. 100); kein Hinderniß für den Selbstcintritt ist end- lich, daß es sich um diskretionäre Aufträge gehandelt hat (Bolze 9 Nr. 328; Breit S. 80; 92* t-l'in Nominisüousgeschäft. Z 400. dagegen Cosack S. 233? Deruburg, Preuß. Privatr. II Z 187 Anm. 9). Wohl aber ist ein stillschweigendes Verbot dann vorbanden, wenn es dem Kommittenlen ersichtlich darum zu thun war, auf den Kurs einzuwirken (Hahn § 9 zu Art. 376), doch braucht der Kommissionär diese Absicht nicht zn vermuthen, der Kommittcnt muß sie ihm zu erkenne» geben (Bolze 9 Nr, 329), Als stillschweigend ausgeschlossen wird gewöhnlich nnter Hinweis auf R,O,H. 11 S> 43 der Selbsteintritt bei Disferenzgeschäften betrachtet; allein bei diesen ist Z 400 überhaupt nicht anwendbar, weil sie ja keine wirtlichen Kaufgeschäfte darstellen und daher den Regeln über den Kauf nicht unterliegen (vcrgl. auch Hosack S, 233); es handelt sich also in Wahrheit nicht um Einkaufs- und Verkaufskommissioncn, Anm, ?. 3. Nicht ist Boraussetzung, daß der Einkaufskommissionär die Waare zur Zeit des Eintritts besitzt. Das folgt aus der rechtlichen Bedeutung der Sclbstein- trittserklürung, wie sie unten Anm. 15 dargestellt ist; der Selbsteintritt erfolgt dnrch die Erklärung, den Vertrag zu schließen, nicht erst dnrch die Erfüllung desselben (R.O.H. 20 S. 326). Anm. s. 4. Auch daß die Geschäfte glatter Natur seien, ist uicht erforderlich; es können auch bedingte oder betagte Geschäfte sein (R.O.H. 22 S. 238). Anm. 9. 5. Selbstverständlich darf der Kommissionär das Geschäft nicht schon durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt haben. Hat er das Geschäft mit einem Dritten bereits ausgeführt, fo ist es begrifflich unmöglich, daß er es durch Sclbsteiutritt ausführt (Bolze 2 Nr. 908 u. 909). Anders Breit S. 108, welcher meint, daß, solange ein vom Kommissionär abgeschlossenes Geschäft Jnternum seiner Rechtssphäre bleibe, der Kvmmittent noch keinen Anspruch aus diesem Geschäfte, der Kommissionär vielmehr die freie Dispositionsverfügung darüber habe; welche Absicht der Kommissionär bei dem Geschäfte gehabt habe, sei irrelevant. Allein damit ist die Vertrauensstellung des Kommissionärs zum Kommittenten verkannt. Der Kommissionär soll einen Austrag ausführen, soll für Rechnung und im Interesse des Kommittenten handeln; durch das Geschäft, das er in dieser Absicht mit dem Dritten schließt, ist die Kommission ausgeführt, das Geschüft ist durch den Abschluß für Rechnung des Dritten so ipso seiner Rechtssphäre entzogen, auch wenn es zunächst noch sein „Jnternnm" ist, d. h. dem Kommittenten nicht angezeigt ist. Er ist eben verpflichtet, es anzuzeigen. Wenn er den in Ausführnng des Kommissionsauftrages erfolgten Abschluß mit einem Dritten verschweigt nnd statt dessen den Selbsteintritt erklärt, so verletzt er damit seine Pflichten und der Kommittcnt ist zum Gegenbeweise und zum Verlangen der Uebertragung der Ergebnisse des mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts berechtigt (R.G. 6 S. 54). Freilich hat der Kommittcnt den Beweis zu führen. Dieser Beweis ist meist schwer zu führen. Um die Rechtslage des Kommittenten in solchem Falle zu erleichtern, ist jetzt die Vorschrift des A 401 Abs. 2 gegeben (vergl. diese). Anm.io. 6. Erst recht kann der Selbsteintritt dann nicht erfolgen, wenn die anderweite Ausführung schon angezeigtist oder wenn der Kommissionär sonst den Selbsteintritt abgelehnt hat. (R.O.H. 20 S. 326; Bolze 1 Nr. 950; O.L.G. Hamburg in 36 S. 267). In der Anzeige der Ausführung mit einem Dritten liegt jedenfalls die Ablehnung des Eintritts. Ob dnrch den Nachweis, daß sie irrthümlich abgegeben ist, ihre Wirkung beseitigt werden kann, darüber siehe Anm. 33 zu H 384. Ist durch jene Anzeige der Selbstcintritt definitiv abgelehnt uud erfolgte der Abschluß mit einem Dritten nicht, so ist die Kommission nicht ausgeführt (R.G. 6 S. 54). Der Kommittcnt hat dann die Rechte aus Z 384 Abs. 3 (s. diesen). Anm.ii.Ill. Zeit und Form dcS Sclbsteintritts. ' 1. Ueber die Zeit des Eintritts ist im Gesetz nichts gesagt. Das Gesetz bestimmt nicht direkt, bis wann der Kommissionär berechtigt ist, von dem Selbstcintritt Gebrauch zu machen. Aus Z 384 folgt uicht etwa die Verpflichtung sofortiger Erklärung des Sclbsteintritts, falls davon Gebrauch gemacht werden soll. Denn danach soll der Kommissionär nur sofort nach der Ausführung des Auftrages dem Kommittenten davon Anzeige machen, die Erklärung des Selbsteiutritts ist aber zugleich die Ausführung, und wann der Kommissionär das Geschüft auszuführen hat, ist damit nicht gesagt. .Nommissiousgcschäfl. Z 4(X). 14L1 Indessen folgt aus Z 384 das, das; der Kommissionär die Erklärung des Selbst-Anm.12. cintrilts so schnell abzugeben hat, wie dies der Verpflichtung entspricht, das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Kommitteulc» gemäß dem Auskrage auszuführen. Ost, besonders bei Börsengeschäfte», wird damit die Verpflichtung verluiipst sein, das Gcschäst sofort zur Ausführung zu bringen. Verlept der Kommissionär diese Verpflichtung, so ist er nach § 385 dem Kvinmittcuten schadeuscrsatzpslichtig, und wenn durch die verspätete Selbslcinlrittscrklärung die weicuttichcu Zwecke, die dieser mit dem Auftrage verfolgt hat, verfehlt werden, hat derselbe auch das Recht, das Geschäft zurückzuweisen 4. daß sie ansdrücklich erfolgen mnß (siehe Anm. 5 zu Z 405). VI. Die Wirkungen der Ausübung des Sclbsteiiitrittsrcchts. Dieselben ergeben sich daraus, daß Anm.iä. der Selbsteintritt eine besondere Art der Ausführung des Kommissionsgeschäfts ist (vergl. oben Anm. 1). Der Kommissionär führt das Geschäft dadurch aus, daß er mit dem Kom- mittenten kontrahirt und zwar dasjenige Geschäft mit ihm schließt, welches für den Kom- mittcuten denselben wirthschastlichen Effekt hat, wie weuu der Kvmmissiouär das ihm aufgetragene Geschäft mit ciuein Tritten geschlossen und der Kommittent alsdauu das Recht gehabt Härte, die Erfolge dieses Geschäfts für sich zu beanspruchen. Kommissionär und ? Kommittent nehmen hierbei eine Zwitterstcllung ein: Der Kommissionär sührt das ihm auf- getragcue Geschäft eigentlich nicht aus; anstatt dieses anszuführen, schließt er ein anderes Geschäft mit dem Kommittenten; aber er thut dies doch auf Grund des Kommissionsauftrages. Aus dieser Zwitterstellung ergeben sich die rechtlichen Wirkungen im Einzelnen: Amn.ie. 1. Bei Entgcgrmilihmc des Kommissionsautragcs ist der Kommissionär reiner Kommissionär. Die von ihm hierbei ertheilten Rathschläge hat er mit der dem Kommissionär obliegenden Sorgfalt zu ertheilen uud zu vertreten (R.G. 19 S. 100; 27 S. 123; O.L.G. Hamburg in 40 S. 525). Vergl. Anm. 1 zu Z 384. Ist der Rath wider besseres Wissen ertheilt, so macht er sich nach Z 79 des Börscugcsetzes strafbar; vergl. auch die Straf- bestimmung des Z 78 (gewohnheitsmäßige, gewinnsüchtige Verleitung zu Börscnspekulations- geschüsten). An sich ist die Rathscrtheilung kein Grund gegen dcu Selbsteintritt (vergl. oben Anm. 6). 2. Aber schon die Entschließung, den Sclbstcintritt zu wählen, giebt seiner Stellung den in Anm.15Anm.i7. erwähnten Doppclcharakter. Denn wenn er, um den Sclbstcintritt ausführen uud das so zu schließende Geschäft erfüllen zn können, einem Tritten einen analoge» Kommissionsauftrag ertheilt, so ist dies zwar ein Geschäft, welches er aus Anlaß des ertheilten Auftrags schließt, und er hat die hierbei erzielten Vortheile dem Kommittenten zuzuwenden (K 401 Abs. 2), aber es ist dies kein Weitergeben des ihm ertheilten Auftrags im Sinne des Z 8 des Depotgefctzcs, sodaß er kciue Verpflichtung hat, feinem Mandatar mitzutheilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe. Sie geschieht ja eben nicht für fremde, sondern für eigene Rechnung, um für eigene Rechnung die Selbsteintrillserkläruug abgeben und das zu fchließcnde Geschäft erfüllen zu können (vergl. unter Anm. 29). 3. Dic Sclbftcintrittscrklnriiilg selbst zeigt jenen Toppclcharaktcr als Kommissionär nndAnm.is. Kontrahent auf das deutlichste: der Kommissionär kontrahirt mit dem Kommittenten, indem er die Erklärung abgicbt, mit ihm kontrahiren zu wollen. Eine Zustimmung des Kommittenten ist nicht mehr erforderlich. Das liegt daran, daß er als Kommissionär, in Ausführung des Kommissionsauftrags, kontrahirt. Ob man nun die Zustimmung des 1462 Kommissionsgeschäft. Z 400. Kommittenten als im Voraus ertheilt oder als nicht nothwendig betrachten will, soll hier nicht untersucht werden. Am schärfsten aber tritt der Kommissionscharakter bei diesem Kontrahirnngsgeschäst hervor durch die dem Kommissionär auferlegte Verpflichtung, denjenigen Preis in Rechnung zu stellen, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt Hütte erzielen können und den er bei einem aus Anlaß des Auftrages abgeschlossenen Geschäfte erzielt hat (hierüber zu § 401). Anm.is. 4. Die Wirkungen des Selbstcintritts stehen gleichfalls unter dem Zeichen jenes Doppelcharakters- der selbsteintretende Einkaufskommissiouär ist nunmehr wahrer Verkäufer, der fclbsteintretende Verkaufskommissionär ist nunmehr wahrer Käufer (Bolze 21 Nr. 770), allein es ist doch ein Kommissionär, welcher das Kaufgeschäft in Ausführung des Kommissionsauftrages schließt. a) AIS Preis ist nach Abs. 2—5 in Rechnung zu stellen der Börsen- oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat, d. h. der Zeitpunkt, wo der Bankier seinem Boten die Anzeige übcrgicbt, damit er sie dem Telegraphen oder der Post übergiebt, nicht erst die Abgabe au die Transportbehörde durch den Boten; bis dahin kann der Kurs sich wieder verändert haben. Ist die Ausführungsauzcige uach Schluß der Börse oder des Marktes abgesendet, während der Auftrag ausdrücklich oder seiner Natur nach (was insbesondere ans Börsengeschäfte meist zutreffen wird) während der Börsenzeit auszuführen war, so ist mindestens der Schlußkurs, und bei Aufträgen zu bestimmten Kursen niindcstcus dieser in Rechuuug zu stellen. Das Gleiche gilt bei jedem sonstigen Limits (vergl. Anm. 4 zu Z 401). Ueberall muß, wenu der Kurs amtlich festgestellt wird, mindestens der amtliche Kurs iu Rechnung gestellt werden. Ein nicht amtlich notirter Zwiichcnknrs steht dem nicht gleich, auch wenu zu diesem Kurse thatsächlich gehandelt wurde. Anm.so. Zu dem so zu berechnenden Kurse gilt das Geschäft als abgeschlossen; giebt der Kommissionär eiuen andern Preis an, so kann dies angefochten und die Erfüllung des Geschäfts zu dem hiernach richtig zu berechnenden Kurse verlaugt werden (s. unten Anm. 21). Aber der so zu berechnende Knrs gilt nicht absolut. Er gilt regelmäßig und einstweilen, und der Kommissionär hat keine weitere Rechenschaftspflicht (vergl. unten Anm. 21). Aber er gilt nicht mehr, sobald es dem Kommittenten gelingt, nachzuweisen, daß der Kommissionär bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt günstiger Hütte abschließen können oder daß er aus Anlaß des Kommissionsgeschäfts ein günstigeres Geschäft geschlossen hat (vergl. zu H 401). Anm.si. I)) Die Rechenschaftspflicht ist dahin eingeschränkt, daß der Kommissionär nur nachzuweisen hat, er habe die zu a erwähnten Preise eingehalten. Diesen Nachweis muß der Koiniuijsiouär erbringen (durch Kurszettel u. s. w., R.G. 1. S. 2W). Daß er keinen höheren Nachweis zu führen hat, ist eine Besonderheit des durch Sclbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäfts. Diese Beschränkung der Rechenschaftspflicht ist insbesondere wichtig gegenüber den ihm in Z 401 auferlegten Pflichten (vergl. hierüber Anm. 7 zu Z 401. — Die Rechenschaftspflicht wird nicht aufgehoben durch widerspruchslose Entgegennahme der Selbsteintrittsanzeigc, oder des Schlußfcheins. Nach der Ansicht des R.G. (Urtheil vom 23. Januar 1897 in J.W. S. 138) soll aber die „Genehmigung" des Schlnßscheins diese Folge haben. Dem können wir aber nicht beitrcten. Auch die Genehmigung oder Bestätigung des — durch den Selbsteintritl bereits geschlossenen — Geschäfts stehen unter dem Zeichen des Kommissionsgeschäfts. Sie sind gleichsam die Quittungen über das, was der .Nonimissionär zur Ausführung des Geschäfts geleistet hat; dieselbe» befreien den Nonimissionär nicht von der Verpflichtung, sich über die gehörige Ansführnng auszuweisen. Erst die vorbehaltlose Annahme der Erfüllung des Geichüfls durch den Kommilteuteu erledigt die Rechenschaftspflicht uud kehrt die Bcwcislast um. Ergiebt sich durch die Rechenschafts, ablegung, daß der zu a, erwähnte Preis nicht eingehalten ist, so kann zwar der Kommissionsgeschäft, ß 400. 1463 Kommittent dem Komisfionär nicht die Anerkennung des Eintritts als Sclbstkontrahent verweigern, wohl aber die Berechnung des wahren Marktpreises von ihm verlangen (Hahn § 7 zu Art. 376: Apt, Börsengesetz 3. Auflage S. 108; Kahn, Börsengesetz, S 71 Nnm. 11), Rechenschafts- und Berechnnngspflicht sind überhaupt wohl zu unter- scheiden. Vergl. hierüber Anm. 9 zu § 401). <:) Zu erfüllen hat der Kommittent am Orte der Niederlassung des Kommissionärs. Anm.22. Aus dem Kommissionsaufträge folgt, daß der Kommissionär einen Kaufvertrag zu schließen hat, der für beide Theile am Wohnsitze des Kommissionärs zu erfüllen ist. Es habe» daher beide Theile am Wohnsitze des Kommissionärs zu erfüllen (R.G. 10S.89; 23 S. 412; Bolze 8 Nr. 3S5; 17 Nr. 289). Deshalb ist auch dort der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für beide Theile (R.G. 10 S. 89; 23 S. 412; Bolze 8 Nr. 720). ä) Zur Sicherung der Erfüllung bestände das Pfandrecht des Kommissionärs Anm.s». nicht, wenn es nicht im H 404 ausdrücklich auch für diesen Fall gegeben wäre. Ueberdies wird das Pfandrecht sehr oft in den Geschäftsbedingungen stipulirt. Aber das Vorzugsrecht aus H 399 besteht nicht. Dagegen besteht unter den Voraussetzungen des ß 369 das kaufmännische Nctcntionsrccht. e) Die F olgen des Erfüllnngsverzugcs sind gemäß dem zu «k Gesagten doppelter Anm.24. Art: einmal kann der Kommissionär auch nach dem Selbsteintritt die Rechte auf Erfüllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung nnd hierbei auch das Pfandrecht aus Z 397 oder das pfaudähnliche Recht ans § 398 geltend machen, er kann aber auch gemäß Z 326 B.G.B, bezw. Z 376 H.G.B, die Rechtsfolgen aus dem Verzüge ziehen, er kann also auch das Rücktrittsrccht ausüben, und der als Sclbstverkäufer auftretende Einkaufskommissionär kann auf diesem Wege den beim Selbsthilfeverkauf erzielten Mehrerlös behalte», während er ihn bei Verwirklichung des Pfandrechts dem Kommittenten heranszahlcn müßte. L) Für mangelhafte Erfüllung kann der Kommissionär aus doppeltem Grunde Am».25. haften. Stützt sich der Einwand darauf, daß der Gegenstand die gesetzlichen oder diejenigen Eigenschaften nicht hat, welche beim Sclbsteintritt zugesagt sind oder als zugesagt gelten, fo wird er ex empto verhaftet, es greift daher die Verjährung aus Z 477 B.G.B. Platz. Es kann aber der Kommittent den Einwand auf die Pflichtverletzung des Kommissionärs auch aus der Zeit, wo er noch Kommissionär war, stützen, insbesondere auf einen vor dem Eintritt ertheilten Rath; alsdann greift diefe Verjährung nicht Platz (R.G. 19 S. 100). S) 377—379 greifen jedenfalls Platz (R.O.H. 25 S. 216) und zwar für und gegen Anm.ss. beide Theile, wenn die Voraussetzungen dieser Paragraphen vorliegen (beiderseitiges Handelsgeschäft). Unter diefer Voraussetzung greifen zu Gunsten des Einkausskom- missionärs die HZ 371—379 auch wegen Z 391 Platz. Zu bemerken ist, daß in der Eintrittserklürung nach Untersuchung der Waare meist eine Billigung derselben wird erblickt werden können. k) Die Verjährung. Der Anspruch auf die Provision und den Kaufpreis des Koni-Anm.s?. missionärs folgt nach der Ansicht des R.O.H. 17 S. 327 hinsichtlich der Verjährung den Vorschriften über die Verjährung von Kaufpreisfordernngen. Das Reichsgericht (Urtheil vom 17. Oktober 1891 bei Gruchot 36 S. 1070) verwirft jedoch diese Ansicht aus Grund seiner in anderen Urtheilen — R.G. 1 S. 289; 4 S. 94 — niedergelegten, an sich zutreffenden Auffassung, daß der Eintritt eine Art der Ausführung des Auftrages ist. Diese Meinungsverschiedenheit ist jetzt unpraktisch, da Z 196 Nr. 1 und Abs. 2 B.G.B, unter beiden Gesichtspunkten die zweijährige, und wenn die GeschästS- besorgung für den Gewerbebetrieb des Kommittenten erfolgt ist, die vierjährige Ber> jährungsfrist einführt. i) Prozessualisch ist zu bemerken, daß es keine Klageänderung ist, wenn der selbst-Anm.2S. eintretende Einkaufskommissionär zunächst eine Kaufklage erhebt und später erläuternd bemerkt, daß er in Ausführung einer Einkaufskommission selbst eingetreten sei (Bolze 21 Nr. 770). 14l>4 Kommissionsgeschäft. ZZ 400 u. 401. Anm.29. V. Ausschluß entgegenstehender Vcrcittbaruttgen. Im s 402 ist angeordnet, daß entgegenstehende Vereinbarungen nichtig sind. 1. Verboten sind nur Vereinbarungen, welche den Absähen 2—5 entgegenstehen. Abs. 1 unterliegt der freien Vereinbarung (vergl. hierüber oben Anm. 5. 2. Verboten sind natürlich auch nur Vereinbarungen zum Nachtheil des Kommittcnten. Das sagt jetzt Z 402 ausführlich. Wenn also die Rechenschaftspflicht des Absatzes 2 weiter ausgedehnt wird, also auf den Nachweis, daß der Kommissionär keinen günstigeren Preis erzielen konnte oder daß er aus Anlaß des Auftrages keinen günstigeren Abschluß gemacht hat, so ist das gültig. Anm.so. Zusatz 1. Die Akticnvcrcine als Verkaufskommissionäre Pnd verpflichtet, von dem Rechte des Selbstcintritts wegen der Vorschrift des Z 22S bezw. Z 320 H.G.B, keinen Gebrauch zu machen. Sind freilich beide Theile über den Selbsteintritt einig, so besteht das Geschäft, wenn es sich um voll eingezahlte Aktien handelt, weil insofern kein zwingendes Verbot vorliegt- anders aber, wenn es sich um Jntcrimsschcine oder nicht voll eingezahlte Namensaktien handelt (bei Lehmann u. Ring Nr. 7 zu Z 226? R.G. 2 S. 40). In Ausführung der Einkaufskommission ist der Sclbsteintritt den Akticnvereinen gestattet, jedoch nur bei vollgczayltcn Aktien (Z 228 Abs. 1 u. 2, Ring Nr. 4 u. 5 dazu). Bnm.gl. Zusatz 2. Der Sclbsteintritt gewährt dem Kommissionär den Vortheil, daß er die Vorschrift des H 8 des Dcpotgcsetzcs nicht zn befolgen braucht. In diesem Paragraphen ist dem Kaufmann' der im Betriebe seines Handelsgcwerbcs fremde Werthpapiere zur Aufbewahrung, Veräußerung, zum Umtausch oder zum Bezüge anderer Werthpapiere einem Dritten ausantwortet, zur Pflicht gemacht, dem Dritten mitzutheilen, daß es sich um srenide Papiere handelt; ebenso hat er, wenn er einen ihm ertheilten Auftrag zur Anschaffung solcher Werthpapiere an einen Dritten wcitergiebt, diesem hierbei mitzutheilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht. Tritt nun aber der Verkäufer in den ihm ertheilten Verkaufskommissionsauftrag oder Einkaufskommissionsnuftrag ein, so ist er von dieser Verpflichtung befreit. Denn bei der Verkaufskommisston wird er durch den Selbsteintritt Eigenthümer der ihm zum kommissionsweisen Verkauf übersendeten Papiere, sie sind dann nicht mehr fremde. Bei der Einkanfskommission ist der Kommissionsauftrag, den er dem Dritten giebt, ein Geschüft, das er für sich und für eigne Rechnung macht. Von einem Weitergeben des Auftrages ist im Falle des Selbsteintritts keine Rede (vergl. Lusensky, Depotgcsctz Anm. 4 zu Z 8; Rießer, Depotgesetz S. 54). Sowohl bei der Verkaufs-, wie bei der Einkaufskommission besteht die Mittheilungspflicht nur, wenn der Kommissionär seinerseits einen Kommissionsauftrag ertheilt, nicht wenn er das ihm aufgetragene Verkaufs- oder Einkaufsgcschäft mit dem Dritten schließt. Dagegen unterscheiden sich die beiden Fälle der Verkaufs- und Einkaufskommissiou in folgenden Punkten: bei der Einkaufskommission cessirt im Falle des Selbstcintritts die Mittheiluugspflicht schon von dem Augenblicke an, wo der Kommissionär sich entschließt, die Kommission durch Selbsteintritt auszuführen, denu schon von diesem Augenblicke an handelt er für eigene Rechnung, sodaß schon von diesem Augenblicke an von emem Weitergeben des Auftrags nicht gesprochen werden kann. Bei der Vcrkaufskommission dagegen besteht die Mitthcilungspslicht nicht bloß im Fall des Wcitcrgebeus des Auftrags, sondern in allen Fällen, wo srenide Wertpapiere zum Zweck der Veräußerung einem Dritten übergeben werden. Fremde bleiben sie ja auch daun, wenn der Verkaufskommissionär sich cutschlossen hat, durch Selbsteintritt auszuführen? erst durch den Selbsteintritt wird er Eigenthümer, hören die Papiere auf, fremde zu sein, und cessirt die Mittheiluugspflicht (vergl. auch über die hier behandelte Mittheilungspflicht Anm. 1 zu Z 397). Anm.W. Zusatz 3. Ueber Strafbestimmuna.cn s. Aum. 9 zu ß 401. K 4«>1. Auch im Falle der Ausführung der Rommission durch Selbsteintritt hat der Rommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Rommission zu einem günstigeren als dem nach ß sich ergebenden preise ausführen konnte, dem Rommittenten den günstigeren preis zu berechnen. Koninujsionsgeschäft. H 401. 1465 l)at der Aommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der ertheilten Aommission an der Börse oder am ^Narkte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Aomittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten j?reis berechnen. Der Paragraph bezicht sich zunächst, wie nicht zweifelhaft ist und die Allcgiruug des § 400 ergiebt, auf alle Fälle des Z 400. Er findet aber darüber hinaus auch insofern Anwendung, als auch in anderen Fälleu das Eintrittsrccht zulässigcrwcisc vereinbart werden kann. (Anm. S zu Z 400). Auch auf diese Fälle findet Z 401 Anwendung. 1. Inhalt und Tendenz der beide» Vorschriften. Der Kommissionär bleibt auch beim Selbst- Anm. l. eintritt Kommissionär (Anm. 15 zu Z 40V). Das hat zur Folge, daß er auch hierbei die Interessen des Kommittcutcu pflichtgemäß wahrnehmen muß. Er darf daher die im Z 4(X) erwähnten Knrse nicht als feststehende Normen betrachten, sondern muß überall bestrebt sein, den für den Kommittcntcn günstigsten Kurs zu erziele». Hat er dies pflichtwidrig (Z 384) vcrabsänmt, so muß er sich gefallen lassen, daß der von ihm berechnete Kurs entsprechend rcktifizirt wird (Abs. 1 des vorl. Paragraphen). Lb dieser günstigere Preis gerade an der Börse oder am Markte zu erzielen war, ist gleichgiltig (anders Breit S. 163). Der Konimissionär braucht zwar nicht anderswo, als an dem vertragsmäßige» Orte der Ausführung nach Ausführuugsgclegenheit zu jucheu, aber er darf auch eine anderweit sich ihm darbictcude Anssühruugsgclcgcuhcit nicht zurückweise»; wenn er es dennoch thut, verletzt er die ihm obliegende Sorgfalt und er muß den Preis, den er hierbei hätte erzielen können, berechnen. Hat er aber gar aus Aulas; des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Anm. 2. Markte ein Geschäft zu günstigere»! Kurse abgeschlossc», so m»ß cr sich gefallen lasse», daß nach dieser Richtung der von ihn, berechnete Kurs richtig gestellt werde (Abs. 2 des vorl. Paragraphen). Die letztere Borschrift richtet sich besonders gegen den Kursschnitt: sie will verhüte», daß der Kommissionär ein ans Anlaß des Kommissionsauftrages abgeschlossenes Geschäft bald ans den Kommitlcnten wälzt, bald nicht, je nachdem dies für feine, des Kommissionärs, Interessen günstig ist. Die aus Anlaß des ertheilten Auftrages geschlossenen Geschäfte sind diejenigen, welche der Kommissionär vornimmt, um sich in den Stand zu setzen, eintreten und erfüllen zu können. Die allgemeine Ausdrucksweise „aus Anlaß" ist niit Absicht gewählt, weil der frühere Ncchtszustand uullbcr- windliche Schwierigkeiten für den Kommittenten zur Folge hatte. Denn danach durfte allerdings, wie von der herrschenden Ansicht angcnomnie» wurde (vergl. die Citate iu unserer 3. u. 4. Auflage, § 14 zu Art. 376), der Kommitleut dem ihm berechneten Kurse gegenüber dem Kommissionär nachweisen, daß derselbe in Aussühruug des Kommissionsauftrages zu einem besseren Kurse bereits abgeschlossen habe. Allein ob das mit dein Dritten abgeschlossene Geschäft in Ausführung des Kommissionsauftrages oder nur zu dem Zwecke, um den beabsichtigten Selbstcüitritt erkläre» und erfüllen zu können, geschehen war, war gewöhnlich nicht zu erforschen und zu beweisen (vergl. z. B. R.G. vom 3. Februar 1897 in J.W. S. 172). Deshalb begnügt sich das neue Gesetz damit, daß der Kommissio»är das Geschäft abgeschlossen hat „aus Aulaß" des ihm ertheilten Auf- trags. Das umfaßt beide Fälle: den'Abschluß iu Aussühruug der Kommission und den Abschluß zum Zwecke des Sclbsteintritts. Aber jedenfalls setzt der Begriff des „Anlaßgefchäfts" voraus, daß die Kommissiou bereits ertheilt und übernommen war, als es abgeschlossen wurde: die in Erwartung von Kommijsionsausträgen abgeschlossene» Geschäfte fallen nicht darnntcr (Breit S. 158). Zn erwähnen sei noch, daß nur die an der Börse oder am Markte abgeschlossenen Anlaßgeschäflc gemeint sind, nicht die außerhalb der Börse aus freier Hand geschlossenen Geschäfte; doch muß es nicht gerade die Börse oes jeweiligen Ortes sein, an welchem das Ausführungsgcschäft zu schließen war, sondern jeder börsenmäßige Abschluß ist gelrossen (Breit S. 16V gegen Bondi bei Holdheim 6 S. 256). 2. Beide Vorschriften greifen Platz in alle» Fällen des Z 400. Durch die Berechnung dc> Anm » Börsenmarktpreises zur Zeit der Absendung der Ausführungsanzcige bezw des Schluß- 1466 Kommissionsgeschäft. Z 401. knrses, oder des bestimmten Kurses, und des amtlichen Kurses (Abs. 2—ö des Z 400) genügt der Kommissionär zwar seiner Rechenschaftspflicht, aber nicht seinen Verpflichtungen als Kommissionär überhaupt. Er ist im letzten Ende verpflichtet, denjenigen günstigeren Preis zu berechnen, der sich unter Zugrundelegung des K 401 für den Kommittcnten ergiebt. Nur daß er in dieser Hinsicht abwarten kann, bis ihm der Gegenbeweis geführt wird. Aber auch dieses Abwarten ist nur seine civilrechtliche Befugniß: strafrechtlich ist er dazu nicht besugt (vergl. unten Anm. 9). Anm. 4. Insbesondere gilt dies auch beim Limits. An sich ist das Limits kein Hinderniß für den Sclbstcintritt (Anm. 6 zu L; 400 des Börscngesetzcs). Aber der Kommissionär mnß auch hierbei das Interesse des Kommittenten wahrnehmen und das Limits nicht blind als Norm betrachten: er muß günstiger abschließen, wenn er dies kann, der Koinmittent verzichtet durch das Limito nicht ans einen günstigeren Abschluß, sondern bezeichnet damit nnr den ungünstigsten Kurs, zu welchem abgeschlossen werden darf (R.O.H. 8 S. 96? unrichtig Kahn, Bvrsengesetz Anm. 8 zu Z 71 des Borsengcsetzcs); der Kommissionär mnß ferner den günstigeren Preis dann in Rechnung stellen, wenn er aus Anlaß des Auftrages günstiger abschließt. Andererseits hat er allerdings den Marktpreis nach Z 400 zu berechne», wenn dieser günstiger ist als das Limito. Und er muß, wenn endlich das Limits günstiger ist, als der Marktpreis, das Limito berechnen? er darf in solchem Falle entweder überhaupt nicht die Kommission ausführen, oder er muß, wenn er eintreten will, zum Limito eintreten (R.O.H. 8 S. »6; 12 S. 188; 23 S. 104». Lautet das Limito „zum ersten, zum mittleren, zum letzten Kurse", so liegt darin nicht bloß ein Limits, sondern anch eine Zeitbestimmung. In diesem Falle kann Z 401 Abs. 1 nur dann Platz greifen, wenn gerade zur Zeit des betreffenden Schlnßkurses Gelegenheit war, mit einem Dritten günstiger abzuschließen (so zutreffend Breit S. 165). Anm. s. 3. Die Anwendung der Vorschriften setzt selbstverständlich voraus, daß der günstigere Abschluß im übrige» z» gleiche» Bedingungen hätte erfolge» tonne» bezw. erfolgt ist, wie das kom- mittirte Geschäft. Nur wenn esteris n-u'ibu8 günstiger abgeschlossen werden konnte oder abgeschlossen worden ist, kann der Kommitteut verlangen, daß der günstigere Preis ihm berechnet werde. Hätte oder hat der günstigere Kurs nur für größere Opfer anderer Art (größeren Kredit, größere Sicherheiten, bessere Qualität u. s. w.) erzielt werden können, so fehlt es an der Gleichartigkeit der Geschäfte und die Vorschriften bleiben außer Anwendung (znst. Breit S. 162). Anm. e. Ebenso braucht natürlich nicht jedem Auftraggeber der günstigste Kurs angerechnet zu werden, wenn zur Ausführung mehrerer gleichartiger Aufträge Geschäfte zu verschiedenen Knrsen eingegangen wurden. Das heben die Mstive zum Börscugesetze ausdrücklich hervor, sie sagen aber nicht, was in solchem Falle Rechtens sein soll. Der Koinmittent kann, wenn er beweisen kann, daß der Kommissionär ein bestimmtes Geschäft aus Anlaß seines Auftrages abgeschlossen hat, den hierbei erzielten Knrs berechnet verlangen. Kann er einen so strikten Beweis- nicht führen, sondern nur, daß die verschiedenen Geschäfte nntcr anderem anch aus Anlaß seines Auftrages abgeschlossen wurden, so bleibt nichts übrig, als dem Kommissionär die Bestimmung zu überlassen, wie er die einzelnen Geschäfte auf die Auftraggeber vertheilen will. Er kann aber auch nicht allen in Frage kommenden Kounnittenten den ungünstigsten Preis anrechnen, sondern mnß eben eine wenn auch seinem Ermessen überlassene Theilung vornehmen. Er hat z. B. von .4. den Austrag gehabt, 60 Stück Laura, von L 20 und von L ebenfalls 20 Stück Laura zu 100» „ zu kaufen, und es gelingt ihm, 50 Stück zu 98°/o, 30 Stück zu 99°/« und 20 Stück zu 100",» zu kaufen, so kann er nicht etwa allen Dreien 100"/« berechnen, sondern er muß auch die beiden günstigeren Kurse seinen Kommittcnten in Rechnung stellen? wem, hängt von seinem Belieben ab. Hat er aber z. B. dem ^ seine 60 Stück bereits in der Weise zugetheilt, daß er ihn, 30 Stück zu 99»/„, 20 Stück zu 100»/» und 10 Stück zu 98»/o zugetheilt hat, so haben L und O das Recht, die übrigen Stück zu 98»,„ zugetheilt zu erhalten (znst. Breit S. 162). >>ommisüo»Sgejchäft. ^ 401. 14l>7 4. Die Bcwcislast hat der Kommittent. Es ist nicht ganz unzweifelhaft, ob nicht der Kvm-A»m. ?. Missionar die Rechenschaftspflicht nnd demgemäß auch die Bcwcislast hat, daß cr keinen günstigeren Abschluß machen konnte und auch nicht gemacht hat. Denn die Vorschrift des H 401 klingt doch an sich sehr kategorisch: er „muß den günstigeren Preis berechnen" (Abs. 1>, „cr darf keinen ungünstigeren Preis berechnen" (Abs. 2). Allein wenn man dies annehmen wollte, so würde die Vorschrift des K 400 Abs. 2 inhaltslos sein: Die Rechenschaftspflicht wäre dann ja eben nicht auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechnete» Preise der Marktpreis zur Zeit der Ausführung eingehalten ist. Diese Einschränkung der Rechenschaftspflicht ist übernommen aus dem bisherigen Recht und hat deshalb die gleiche Bedeutung wie früher. Anch nach früherem Recht galt der Kommissionär für verpflichtet, so günstig wie möglich abzuschließen, nnd haftete dafür. Aber die Rechenschaftspflicht war durch den Nachweis des eingehaltenen Marktpreises beschränkt. Es wurde auch zu weit und zu einer unerträglichen Rechenschaftspflicht führen, wollte man dem Kommissionär die Pflicht auferlegen, sich darüber anszuweiscn, daß er nicht günstiger hätte abschließen können oder ans Änlaß des Geschäfts nicht günstiger abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß anch die Rechenschaftspflicht uach dieser Richtung erhöht werde» sollte (zust. Breit S. 158). Die Berechn ungspflicht geht allerdings weiter (s. hierüber nuten Anui. 9) Z. Die Bestimmungen deS K 401 können zum Nachtheil des Koinmittcntc» durch Vertrag. Anm. s. nicht abgeändert werden . Anm. ?. a) Der rechtliche Inhalt der Vorschrift. Er befaßt fich mit folgender Frage: Bis zu welchem Zeitpunkte kann der Kommittent durch feinen Widerruf den Selbsteintritt des Kommissionärs verhindern? Die Widerrufsmög- lichkeit eines jeden Kommissionsauftrages ist dabei vorausgesetzt (vergl. hierüber Anm. 23 zu § 383), und ebenso ist vorausgesetzt, daß die Kommission nur so lauge widerrufen werden kann, als sie nicht ausgeführt ist. Wann diese letztere Bedingung vorliegt, ist bei dem Abschluß mit Dritten klar, und ebenso ist unzweifelhaft, daß in einem solchen 1470 Kommissionsgefchäft. H 405. Falle der Widerruf schon durch die Ausführung, nicht erst durch die Anzeige der Ausführung verhindert wird (siehe über alles dieses Anm. 24 zu Z 383). Aber hier fragt sich: Wann gilt beim Selbsteintritt die Kommission als ausgeführt? Hier ist einmal davon anSzugchen, das; der Selbsteintritt eine Erklärung gegenüber dem Gegner ist; der bloße Entschluß, eintreten zu wollen, ist ein ks-etum iiitsrnum, das den Gegner nichts angeht (vvrgl. unten Anm. 12), andererseits ist der Selbsteintritt vollzogen durch die Erklärung; einer Acceptation durch den Gegner bedarf es nicht, mithin genügt die Abgabe der Erklärung. Auf dieseu Erwägungen beruht die vorliegende Vorschrift. Anm. s. b) Die Voranssclmng ist also: «) Daß der Kommittent den Auftrag widerruft. Der Kommittent kann den Widerruf auch zurücknehmen, doch muß die Zurücknahme den Widerruf überholen oder mindestens gleichzeitig mit ihm eintreffen (Hahn Z 4o, Förtsch Anm. 7 zu Art. 377). Anm. 9. Der Widerruf muß eintreffen, ehe die Eintrittserklärung ab» gegeben ist. Die Gefahr des Eintreffens und des rechtzeitigen Eintreffens trägt der Kommittent. Anm.io. Ueber Abgabe zur Absenkung s. Anm. 19 zu Z 400. Die Absenkung selbst entscheidet nicht. Uebrigcns ist nicht etwa briefliche Ansführnngs- anzeige eonäitio sine yna non. Anch nach mündlicher Anzeige der Ausführung ist der Widerruf nicht mehr möglich (O.R.H. 8 S. 95). Dasselbe gilt von telephonischer Anzeige, die im Börsenverkehr häufig vorkommt. Anm.ii. Inhaltlich konnte die Eintrittsanzeige nach früherem Rechte auch allgemein gehalten sein, (R.G. 7 S. 98 u. Hahn Anm. 11 gegen R-O.H. 8 S. 95), jetzt nicht mehr, vergl. oben Anm. 1. Anm.iz, Es ist eine ausdrückliche Eintrittsanzeige erforderlich. Der Entschluß allein, selbst wenn er Dritten gegenüber erkennbar gemacht ist, genügt nicht (R.O.H. 5 S. 281). Aber es fragt sich, ob schon in der Erfüllung oder in dem sonstigen Verhalten des Kommissionärs, durch welches das Geschäft als Erfüllung erscheint, eine den Widerruf verhindernde Ausführungsanzeige oder eine glcichwerthigc Thatsache liegt, z. B. darin, daß der Einkaufskommissionär die Waare an den Kommittenten absendet, der Verkaufskommissionär sie aus dem öffentlichen Lagerhausc holt und in seiner Fabrik verwendet. Hahn (Z 6 zu Art. 377) bejaht dies. Wir konnten jedoch schon nach früheren! Recht nur in solchen Erfüllungshandlungen eine der ausdrücklichen Ausführnngsanzeigc gleichwerthige Thatsache erblicken, welche dem Kommittenten gegenüber den Entschluß, eintreten zu wollen, dokumentiren. Nach heutigem Rechte, wo eine wirksame Selbsteintrittscrklärung ausdrücklich sein mnß, erledigt sich diese Streitfrage: heute genügt eben nur eine deutliche Selbsteintrittserklärung. Anm.is. e) Nach Eintreffe» des Widerrufs kann der Kommissionär nicht mehr rechtswirksam eintrete». Ist er aber vorher rcchtswirksam eingetreten oder vielmehr hat er die Eintrittscrklüruiig znr Absenkung abgegeben, so bleibt es ihm unbenommen, die Eintrittserklärnng zurückzunehmen, ehe sie eintrifft, sei es durch Rückforderung von der Post oder durch telegraphischen Widerruf einer brieflichen Anzeige (Fortsch Anm. 5 zu Art. 377). Die Wirksamkeit der Eintrittserklärnng ist nämlich davon abhängig, daß sie beim Kommittenten eintrifft; und die Gefahr des Eintreffens trifft den Kommissionär (Hahn Z 2 zu Art. 377). Anm. 14. 6) Die VcwciSllist. Ist der Widerruf eingetroffen, so muß der Kommissionär beweisen, daß die Eintrittserklärnng bereits zur Absenduug abgegeben und der Widerruf daher nicht mehr möglich war (R.O.H. 5 S. 281; 16 S. 305). Kommissionsgeschäft. Speditionsgeschäft. HZ 406 u. 407. 1471 K 4V«S. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Hand.clsgcwcrbes ein Geschäft anderer als der im ß 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt. Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen / Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen / ist, zum Gegenstande hat. / Der vorliegende Paragraph dehnt die Vorschriften über die Kommission aus, und zwar Anm i. in dreifacher Richtung: 1. Die erste Ausdehnung. Während eine Kommission an und für sich nur dauu vorliegt, wenu jemand es gewerbsmäßig übernimmt, für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen Waaren oder Werthpapierc zu kaufen oder zu verkaufe», sollen die Vorschriften über die Kommission auch dann Anwendung finden, wenn ein Kommissionär, also jemand, der die gewerbsmäßige Uebernahme solcher Kaufgeschäfte bereits betreibt, im Betriebe seines Handclsgewcrbes ein Geschäft anderer Art für Rechnung eines Anderen zu schließen übernimmt: Ein Geschäft anderer Art, d. h. ein Geschäft, das nicht ein Kauf- geschäst ist oder nicht Waaren oder Werthpapierc zum Gegenstände hat oder bei welchem beides nicht der Fall ist (vergl. hierüber Anm. 5 u. 8 zu ß 383). 2. Die zweite Ausdehnung. Auch dann sollen die Vorschriften über die Kommission An-A„m. 2. Wendung fiudeu, wenn eiu Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, ein Geschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Anderen zn schließen übernimmt: Ein Geschäft, also irgend ein Geschäft, es mag ein Kaufgeschäft sein oder nicht, es mag Waaren oder Werthpapierc zum Gegenstand haben oder nicht (vergl. hierüber Anm. 5 u. 8 zu Z 383). 3. Die dritte Ausdehnung: Während die ächte Kommission nur wirkliche Kaufgeschäfte über Anm. 3., Waaren oder Werthpapiere zum Gegenstand hat, soll es als Einkaufs- oder Verkaufs- kommissiou auch angesehen werden, wenn eine Kommission die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem vom Unternehmer zn beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zuni Gegenstand hat. Wenn diese Lieferung ein Handelsgeschäft ist, so liegt ja allerdings ein Kaufgeschäft vor, und für diesen Fall brächte angesichts des Z 381 unser § 406 Abs. 2 nichts neues. Aber wenn das nicht der Fall ist, so würde das betreffende Gcschäst kein Kaufgeschäft, die Uebernahme seines Abschlusses also keine Kommission sein. Jemand, der sich gewerbsmäßig damit beschäftigt, den Abschluß derartiger Geschäfte in eigenem Namen, aber für Rechnung Anderer zu übernehmen, wäre nicht Kommissionär. Solche Geschäfte sollen aber nach unserem Z 406 Abs. 2 als Einkaufs- und Verkaufs- kommissionen gelten (vergl. hierüber Anm. S zu Z 383). Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. K 4«V Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines Anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. 1472 Speditionsgeschäft. Z 407. Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der 333 bis ZHO über die Lmpfangnahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung. Anm, i. Der vorliegende Paragraph enthält die Begriffsbestimmung des Spediteurs und giebt an, welche Vorschriften für die Spedition massgebend sind. 1. Der Begriff des Spediteurs im Allgemeine». Spediteur ist derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendnngen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eiues Anderen (des Versenders) iu eigenem Namen zu besorgen. Anm. s. Die Spedition ist keine Unterart der Kommission, da diese nach dein neuen H.G.B, nur in der Uebernahme des Abschlusses von Kaufgeschäften besteht. Aber sie ist mit der Kommission auf das engste verwandt, da sie, wie jene, in der Uebernahme des Abschlusses von Geschäften in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung besteht. Sie gehört, wie die Kommission, zu derjenigen Unterart von Bertretungsverhültnissen, bei welchen der Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung kontrahirt (vergl. Am 35ffg. im Exkurse zu Z 58). Anm. s. Die Spedition ist, wie die Kommission, ein Dienstvertrag, gerichtet auf die Besorgung eines Geschäfts, so daß gemäß Z 675 B.G.B, die Vorschriften über den Dicnstvertrag, aber erheblich modifizirt durch die Vorschriften über den Auftrag, Anwendung finden (vergl. Anm. 19 zu Z 383). Anm. 4. Der Spediteur ist Kaufmann, und zwar Kaufmann Kraft Gewerbes, also auch ohne hinzukommende Eintragung in das Handelsregister (Z 1 Abs. 2 Nr. 6). Anm. b. Nach den Regeln über das Speditionsgeschäft wird aber ferner ein Geschäft behandelt, welches in der.Annähme der Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Andern in eigenem Namen besteht, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine solche Güterversendung übernimmt (A 415). Vergl. hierüber zu Z 415. Anm. s. 2. Die einzelnen Bestandtheile des Begriffes der Spedition. Die Besorgung von Giitcrvcrsendnngen ist es, die der Spediteur übernimmt, a) Die Besorgung. Darin liegt einmal der juristische Abschluß der erforderlichen Fracht- und Speditionsverträge. Der Spediteur übernimmt nicht die Beförderung, sondern er übernimmt es, sie durch einen Frachtführer oder Verfrachter ausführen zu lassen durch den Abschluß eines dahingehenden Be- förderungsvcrtragcs. Der wirthschaftliche Nutzen des Speditionsgeschäfts tritt besonders hervor, wenn der Absender mit dem Frachtführer nicht unmittelbar verhandeln kann, z. B. weil er die Adresse desselben nicht weiß oder weil er nicht geschäftskundig genug ist, um ihm die nöthigen Anweisungen, Zolldeklarationen zc. zu gebeu. Anm. ?. ZurVesorgungderGüterversendung gehört aber ferner eine Reihe von znm Theil faktischen Leistungen, welche einer Güterverseudnng vorhergehen (diese vorbereitend, sichernd, erleichternd, so die Routenwnhl, die Sorge sür die gehörige Verpackung, für die erforderlichen Zoll- und Begleitpapiere, die Uebergabe und Abnahme des Guts) oder, dieser nachfolgend, sich auf das weitere Schicksal der Sendung beziehen (z. B, Sorge für die rechtzeitige Ankunft des Konnosfements, auch Sicherung der Nachmännerhaftung zc.). Werden solche Dienstleistungen ausdrücklich oder stillschweigend im Zusammenhange mit der Güterverseudnng übernommen, so sind sie ein Bestandtheil des Speditionsvcrtrages: sie gehören dann zur Besorgung der Güterversendung. Anders wenn der Spediteur solche Tienstlcistnngen (Aufbewahrung von Gütern, Transport von Gütern) selbst- ständig übernimmt. Alsdann handelt er nicht als Spediteur und solche Leistungen fallen nicht unter die Regeln des Speditionsvertragcs (vergl. die Einleitung zu Speditionsgeschäft. Z 407. 1 !7Ü Z 408: siehe auch O.L.G. Dresden in K.?, 36 S. 271, wo betont ist, das; An- sprttche aus solchen Dienstleistungen nicht durch das Pfandrecht des F 410 gesichert sind). K Güterversendungen müssen es sein. Was Güter sind, darüber vergl. zu Z 425. Anm. s. Personentransport gehört nicht dazu, d) Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen. Zu Frachtführern gehören auch Anm. s. diejenigen Personen, welche die Beförderung auf Flüssen oder anderen Binnengewässern übernehmen (Z 425). «) In eigenem Namen. Dadurch unterscheidet sich der Spediteur vom Makler (Schiffs-Anm.io. prokureur, Frachtmakler, Gllterbestätter). Der letztere vermittelt den Abschluß uud kann zwar auch mit dem Abschluß bctrant sein, aber nur im Namen des Ab- senders. Ebenso ist derjenige, der, ohne zu vermitteln, beauftragt ist, im Namen des Kommittenten den Frachtvertrag abzuschließen, nicht Spediteur, sondern gewöhnlicher Mandatar. ä) Für fremde Rechnung. Darüber vergl. Anm. 9 zu Z 383. Der Andere, für dessen Anm.ii. Rechnung der Spediteur kontrahirt, heißt der Versender, wie Abs. 1 unseres Paragraphen Hervorhebt. Auch der Empfänger kann zugleich der Versender sein, auch für seiue Rechnung kann der Spediteur die Versendung besorgen. s) Gewerbsmäßig. Hierüber Anm. 16 zu Z 383. Ebenda siehe darüber, ob jedes einzelne Anm.12. Geschäft entgeltlich sein mnß. k) Uclicrnittinit. Der Spcditionsvertrag ist ein Dienstvertrag, gerichtet auf eine Geschäfts-Anm. is. besorgung (vergl. oben Anm. 3 und Anm. 18 u. 19 zu S 383). Z. Die Wirkungen des Sveditionsvcrtragcs (Abs. 2). a.) Zwischen dem Spediteur und dem Frachtführer: Zwischen diesen ergeben sich dieAnm.14. Rechtsfolgen des ausgeführten Geschäfts aus dem Frachtvertrage, welchen der Spediteur abschließt. Der Spediteur schließt ihn ja in eigenem Namen ab, wenn auch für Rechnung des Versenders. Rechte und Pflichten aus dem Vertrage werden daher für und gegen den Spediteur begründet. Hinzuzufügen ist, oaß auch der Spediteur, wie der Kommissionär, für berechtigt er-Anm. is. achtet werden muß, das Interesse des Auftraggebers dem Frachtführer gegenüber einzuklagen (R.O.H. 20 S. 133; vergl. Anm. 20 zu § 383). 1i) Zwischen dem Versender und dem Frachtführer entstehen keine Rechte und Pflichten. Anm.ik. Daraus folgt zunächst, daß der erstere seine Interessen gegen den Frachtführer ohne Cession nicht geltend machen kann; ebenso nicht gegen den Zwtschenspediteur (Bolze 7 Nr. 518); ferner daß der Versender wegen eines Irrthums in seiner Person oder wegen eines gegen ihn vom Frachtführer verübten äolus das Geschäft nicht aufechten kann (vergl. hierüber Anm. 21 zu Z 383). Endlich folgt daraus, daß der Z 392 hier analog anwendbar ist. Es gelten daher Anm.1?. die Forderungen, die der Spediteur erwirbt, bis zur Abtretung an den Versender als Forderungen des Spediteurs: aber im Verhältniß zwischen dem Versender und dem Spediteur und dessen Gläubigern gelten solche Forderungen als Forderungen des Versenders (vergl. hierüber Exkurs zu Z 415). <:) Zwischen dem Versender und dem Spediteur entstehen die Rechte und Pflichten aus Anm.is. dem Spcditionsvcrtragc. Welcher Natur diese sind, bestimmen eben die Vorschriften unseres Abschnitts und eventl. die Grundsätze über die Kommission (ivje dies Abs. 2 unseres Paragraphen besonders hervorhebt: vergl. hierüber Exkurs zu Z 415), eventl. die allgemeinen Grundsätze über Rechtsverhältnisse solcher Art. Was insbesondere die Widcrrnflichkcit des Spcditionsvcrtragcs betrifft, so folgt Anm.is. dieselbe aus den gleichen Grundsätzen, wie bei der Kommission (vergl. Anm. 23 zu § 383). Der Z 627 B.G.B, ist auch hier anwendbar, sowohl auf den Versender, als auf den Spediteur. Letzterer kann zwar jederzeit widerrufen, aber wenn er es ohne wichtige» Grund zur Unzeit thut, so muß er den Versender entschädigen. Aber auch der Versender kann den Spcditionsvertrag widerrufen, solange noch res intsKra ist (R.O.H. 16 S. 375), d. h. bis zum Abschluß des Frachtvertrages. Ttanb, Handelsgesesbuch, VI. u. VII. Aufl. 93 1474 Speditionsgeschäft. Z 408. Anm.so. Seine Instruktionen im Einzelnen innerhalb des geschlossenen Vertrages kann der Komnnttent noch nachträglich ändern bezw. von dein Spediteur verlangen, daß er diese Aenderung bewirke. Anm,2l. Näheres über Weisungen und Aenderungen von Weisungen siehe Anm. 14 zu § 408. Amn.ss. Durch den Konkurs des Versenders wird das Svcditiousverhältniß aufgehoben 23 K.O.). Näheres hierüber Anm. 25 zu Z 383. A»m.s3. 4. Bei der Spedition kommt noch in Betracht das Verhältniß zwischen dem Spediteur und dem Empfänger. Mit diesem steht der Spediteur, wenn er nicht etwa selbst der Auftraggeber ist (vcrgl. oben Anm. 11), iu keinem RechtSvcrhältniß. Derselbe hat daher gegen den Spediteur keine Rechte; Z 435 ist analog nicht anwendbar (N.O.H. 12 S. 373; 13 S. 322); O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 967). Doch kann der Kommittcnt dem Empfänger seine Rechte einräumen. Ob der Komnnttent hierzu verpflichtet ist, entscheidet das RcchtSvcrhältniß zwischen diesem und dem Empfänger. Nur durch solche Ccssiou kann er gegen diejenigen Personen vorgehen, welche bei dem Transport als Zwischenpcrsonen betheiligt sind, ohne daß er mit ihnen in einem Vertragsvcrhältnissc steht (Bolze 7 Nr. 518; R.O.H. 12 S. 379). Auch Z 436 ist analog nicht anwendbar, und eine ähnliche Vorschrift zn Gunsten des Spediteurs besteht nicht. Zunächst haftet daher nur der Absender, nicht der Empfänger dein Spediteur für die Kosten. Nach Handelsgebranch gilt aber der Spediteur als beauftragt, die Kosten vom Empfänger einzuziehen, und der Empfänger vom Absender als beauftragt, die Kosten an den Spediteur zu zahlen (vergl. Anm. 4 zu Z 409). Der Empfänger braucht nun allerdings diesen Auftrag nicht anzunehmen; alsdann läuft er aber Gefahr, daß der Spediteur von seinem Retcntionsrechte Gebrauch macht und das Gnt ihm nicht aushändigt. Nimmt jedoch der Empfänger das Gut vorbehaltlos an, so nimmt er dem Spediteur gegenüber die Anweisung an, und macht sich dadurch zum persönlichen Schuldner des Spediteurs. Das Ergebniß ist der Vorschrift des z 436 ähnlich. Doch bezieht sich das nur auf Trausportkosten, nicht auf Vorschüsse, die der Spediteur dem Absender gegeben hat, es sei denn, daß der Empfänger vor der Empfnngnahme wußte, daß das Gut mit diesen Spesen beschwert war (Burchard S. 200). Dem Absender gegenüber verliert übrigens in solchen Fällen der Spediteur zwar nicht ohne weiteres den Anspruch auf die Transportkosten, aber er wird ihm regreßpflichtig, wenn er die Waare unbefugter Weise ohne Zahlung der Transportkosten ausliefert (Alles dies uach Burchard S. 195 ff.). Anm.24. Zusatz 1. Welches örtliche Recht ist zur Anwendn»«, zu bringen? Hierüber gilt, da auch der Spcditiousvertrag ein Gcschäftsbesorgungsvertrag ist, das in Anm. 37 zu Z 383 für das Kommissionsgeschäft Gesagte. Anm.W, Zusatz 2. Unerlaubte Geschäfte alS Gegenstand des Spcditionsvertrages. Dieselben machen den Speditionsvertrag nichtig nnd erzeugen zwischen den Kontrahenten nicht die Rechtswirkungen eines Speditionsvertrages. Das bezieht sich insbesondere auf Speditionsverträge, welche ausdrücklich oder dem Sinne nach auf Umgehung von Einfuhrverboten und Zollgesetzen, auch fremder Staaten gerichtet sind. Solche Verträge verstoßen jedenfalls gegen die guten Sitten, zumal sie meist ohne strafbare Mitwirkung von Unterthanen des zu schädigenden Staats nicht ausführbar sind (ß 138 B.G.B., Burchard S. 137 ffg., RG. 42 S. 295). Zusatz 3. Ueber die analoge Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kommission auf das Spcditionsvcrhältniß siehe im Einzelnen im Exkurse zu Z 415. K 4«8. Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Speditionsgeschäft. Z 406. 1475 Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mit dem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen. Der vorliegende Paragraph behandelt die hauptsächlichste» Verpflichtungen des Spediteurs Ein-- bei Ausführung der Versendung (Abs. 1). Dabei ist aber nur der wirkliche Speditionsvcrtrag ^"""6' gemeint, nicht z. der Fall, wo ein Spediteur unabhängig von einein Speditionsvertrnge einen selbstständigen Verwahrungsvertrag schließt (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1237; vergl. R.G. 11 S. 136). In einem zweiten Absätze wird dann ganz unvermittelt hinzugefügt, daß der Spediteur dem Versender nur die bedungene Fracht berechnen darf. I. Die Verpflichtungen des Spediteurs bei Ausführung der Versend«ng. Am», i. Er hat die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure; und hat dabei das Interesse des Versenders wahr zu nehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Die Vorschrift ist der des H 384 nachgeahmt. ^. Er hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Versendung anszufiihren. Am». 2. 1. Die Sorgfalt eines ordentlichen Knnfmauus') hat er zu beachten bei Ausführung der Versendung. Nur für die Verletzung dieser Sorgfalt haftet der Spediteur, nicht für Zufall Er hat dabei dasjenige Maß von Kenntnissen und Fähigkeiten anzuwenden, welches erforderlich ist, um denjenigen Ansprüchen zn genügen, die an dem gewerblichen Mittelpunkte des Spediteurs bczw. unter gleichartigen Verhältnissen gestellt zu werden pflegen. Zu den Kenntnissen, welche als erforderlich gelten, werden insbesondere die Verkehrswege und die Gesetze fremder Staaten gerechnet, welche die Waare ans dem Transportwege berührt. Eiue Nichtkenntniß in dieser Hinsicht ist als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt anzusehen, wenn die Kenntniß an dem gewerblichen Mittelpunkte des Spediteurs bezw. unter gleichartigen Verhältnissen vorausgesetzt werden kann (Burchard S. 125 sfg.; Bolze 8 Nr. 437). Durch konkurrirendes Versehen des Versenders kann er übrigens unter Umständen A»m. 3. von der Verantwortlichkeit befreit werden (Z 254 B.G.B.). 2. Die Verscndmig anszuführc» hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. A»m. 4. -z.) Hervorgehoben ist dabei seine Verpflichtung znr sorgfältigen Auswahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischcuspeditcure.^) Hier haftet er also für vulpa, in sliKsnäo. Er darf sich dabei uicht mir der Thatsache begnügen, daß der gewählte Frachtführer ein gewerbsmäßiger ist, er muß einen solchen wählen, gegen dessen Solidität keine Bedenken vorliegen (R.O.H. 7 S. 307). Andererseits darf er den Transport auch einem nicht gewerblichen, aber soliden Frachtführer übertragen (R.O.H. ebenda). Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er einem zuverlässigen Vermittler den Auftrag, Frachtführer zu wählen, ertheilt hat; vielmehr hastet er für die oulxa, des Vermittlers; denn das ist sein Erfüllungsgehilfe gemäß Z 278 B.G.B, (vergl. unten Anm. 6>. Diese hat er übrigens schon bei Abschluß des Speditionsvertrages und bei bcr dem Abschluß vorangehenden Rathsertheilung zu beobachten (R.G. 19 S. 97; vergl. Anm. 1 ZU 8 384). -) Zwischenspediteur ist diejenige Person, an welche das Gut adressirt ist zum Zwecke der Weiterversendung und Ablieferung (R.O.H. 12 S. 382). Zu unterscheiden davon ist der Unter- spcditeur, das ist eine Person, auf welche der Spediteur den Speditionsauftrag überträgt. Für diesen haftet er nach Z 278 B.G.B, als seine HilfsPerson (R.G. 10 S. 166). Die Annahme eines Zwischenspediteurs kann untersagt werden. In der bloßen Angabe der Adresse des Destinatärs liegt dieses Verbot nicht.(R.O.H. 12 S. 382). Dlm Versender haftet der Zwischen- spediteur aus einem Vertrage nicht (Bolze 7 Nr. 513). 93* 1476 - Speditionsgeschäft. Z 408. Der Spediteur haftet nicht für Fehler, die der gehörig gewählte Frachtführer oder Zwischenspcditeur begeht (R.O.H. 7 S, 306; 12 S. 379; 16 S. 349). also z. B. nicht für eine Verwechselung der Listen, welche der Schiffer nach Verladung verschuldet hat (Bolze 4 Nr. 641). Auch steht er nicht äslersäsre für diese Personen. Denn die von dem Spediteur gewählten Frachtführer und Zwischenspediteure sind nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des z 278' B.G.B. Er hat ja nicht die Aufgabe, das Gut zu befördern, — dann wären diese Personen seine Erfüllungsgehilfen —, fondern die zum Zwecke der Beförderung erforderlichen Transportverträg? abzuschließen und sonst alles Zweckdienliche zn thun, um die Waare auf den Weg zu bringen. Von dieser Haftung für den Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteur ist verschieden die Frage nach der Haftung des Spediteurs für seine Leute, deren er sich innerhalb seines Gewerbebetriebes zur Vornahme aller derjenigen Handlungen bedient, die zur Ausführuug des Speditionsvcrtragcs erforderlich sind: seine Komtoristen, seine Packer, seine Fuhrleute, auch seine Vermittler (vergl. oben Anm. 4). Das sind seine Erfüllungsgehilfen gemäß Z 278 B.G.B. Für diese haftet er, wie für seine eigenen Versehen, kann aber die Haftung für deren Versehen, und sei es anch Vorsatz, ausschließen. v. Nicht hervorgehoben ist die Verpflichtung zur Sorgfalt bei Empfangnahme und Aufbewahrung dcS Gutes. Diese Seite der Sache ist in dem vorliegenden Paragraphen fortgelassen, während der entsprechende Art. 380 des alten H.G.B, sie ebenfalls behandelt hatte. Sie ist hier dadurch überflüssig geworden, daß der A 407 Abs. 2 die Vorschriften über die Kommission für anwendbar erklärt und hierbei noch besonders die von den Pflichten bei Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes handelnden HZ 388—390 hervorhebt. Hiernach hat der Spediteur, ebenso wie der Kommissionär a) nach K 388: dieselben Pflichten, wie der Konimissionär, bei Ankunft des Gutes in äußerlich erkennbarem mangelhaften Znstande oder bei drohendem Verderben des Gntes, /Z) nach Z 389: das Recht des Nothverkaufs, wenn der Versender die ihm obliegende Verfügung über das Gnt unterläßt, )-) nach Z 390: die Verantwortlichkeit für den Verlust oder die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gntes, dagegen von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Versicherung des Gutes (über diese letztere siehe unten Anm. 12). Es kommt noch hinzu, daß er bei Regulirung der Ansprüche des Frachtführers im Hinblick auf Z 436 die nöthige Vorsicht gebrauchen muß. (Bnrchard S. 204). o) Der Spediteur hat endlich bei Ausführung der Versendung überhaupt die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beobachten. Dazu gehört außer den zu s, und b erwähnten Funktionen folgendes: Der Spediteur hat unter Umständen für Verpackung zu sorgen; die Deklaration zu bewirken (vergl. hierüber Förtsch Anm. 1 zu Art. 380; ferner R.G. 28 S. 141)^) die Begleitscheine auszufertigen; das Gut abzunehmen und dem Transportführer zu übergeben (obwohl darin eine Ortsveränderung liegt, ist der Spediteur doch nicht Frachtführer; vergl. Anm. 7 zu S 407); er hat in sachentsprecheuder Weise die Zeit und Art des Transports zu bestimmen (R.O.H. 7 S. 305; 11 S. 88); insbesondere die kürzeste Ronte zu wählen (Bolze 8 Nr. 437); zn bestimmen, ob das Gnt als Eil- oder ge- wohnliches Frachtgut befördert werden soll (im Zweifel das letztere); er hat die Frachtsätze in sachentsprechender Weise zn vereinbaren (unter ganz besonderen Umständen kann es geboten sein, billige Frachtsätze zu stivuliren und dafür geringere Haftung des Frachtführers in den ') Eine von dem Versender genommene Versicherung befreit den Spediteur von dieser Dcklarationspflicht nicht nothwendig, kann aber diese befreiende Wirkung dann haben, wenn er den Umständen nach annehmen durfte, daß die Deklaration nicht in der Absicht des Absenders lag (Bolze 14 Nr. 371; Förtsch Anm. 1 zu Art. 380). Speditionsgeschäft, Z 408. 1477 Kauf zu nehmen); er hat dafür zu sorgen, daß das Konnossement gleichzeitig mit der Waare am Bestimmungsorte eintrifft (R.G. 13 S. 63); daß das Gut nicht ohne Bezahlung ausgeantwortet wird, wenn er mit der Einziehung des Kaufpreises Zug um Zug beauftragt ist (R.G. 13 S. 63; Burchard S. 405, 414, O.L.G. Hamburg in 6.2. 40 S. 531; auch bei uns Anm. 23 zu § 407); er hat, wenn das Gut nicht angenommen wird und an ihn zurückgelangt, es wieder gehörig aufzubewahren (R.O.H. bei Puchelt, Anm. 12 zu Art. 379); er hat die Rechte des Absenders gegenüber dem abliefernden Frachtführer zu wahren und geltend zu machen (vergl. Anm. 10); hat die Duplikate der Begleitscheine nicht einer unlcgitimirten Person auszuhändigen, damit nicht ein Unlegitimirtcr das Gut in Empfang nimmt (R.O.H. 16 S. 349). Dagegen braucht er nicht ohne Auftrag das Gut zu versichern (oben Anm. 10). Hat er aber den Auftrag, zu versichern, übernommen, so hat er ihn sorgfältig auszuführen, und er genügt diefer Pflicht, wenn er mit einer Versicherungsgesellschaft, gegen welche Bedenken nicht bekannt sind, abschließt (R.G. 6 S. 115). Ueber die Versicherungspflicht vergl. Näheres zu Z 390. L. Der Spediteur hat bei Ausführung der Versendung das Interesse des Versenders wahr-Anm.is. znnchmcn. Damit ist zum deutlichen Ausdruck gebracht, daß er die gleiche Vertrauensstellung einnimmt, wie der Kommissionär. Er muß sich also als der Schützer der Interessen des Versenders betrachten und darf deshalb schon beim Abschluß des SpeditionAiertrages seine Interessen nicht verletzen (vergl. oben Anm. 2 Note 1). v. Der Spediteur hat die Weisungen dcS Versenders zu befolgen. Er hat Ordre zu parircn Aum.it. uud darf nicht willkürlich von der Ordre abweichen (vergl. Bolze 1 Nr. 965; O.L.G. Hamburg in 40 S. 480), sondern muß, wo er eine Abweichung für nothwendig hält, berichten und Abänderung der Weisungen einholen (vergl. ZZ 407 Abs. 2, 385 Abs. 2). Auch den veränderten Weisungen des Versenders hat er Folge zu leisten, solange sich die Veränderung überhaupt noch im Rahmen des geschlossenen Speditionsvertragcs hält uud solange dies ferner mit Rücksicht auf den Empfänger überhaupt noch statthaft ist. Besonders kann der Versender seine Anweisung, das Gnt zur Verfügung des Empfängers zu halten, noch nachträglich ändern, und zwar bis zu dem Augenblicke, wo dem Spediteur die Befolgung einer derartigen veränderten Anweisung nicht mehr möglich ist ohne Verletzung einer von ihm gegenüber dem Empfänger befugter Weise übernommenen vertragsmäßigen Verpflichtung. (Burchard S. 172), also z. B. dann nicht mehr, nachdem der Empfanger über das Gut verfügt und der Spediteur sich vertragsmäßig verpflichtet hat, diese Disposition auszuführen (R.O.H. 20 S. 195: vergl. R.G. 14 S. 152). Eine Abweichung von den Weisungen des Versenders ist dem SpediteurAnm.is. nur unter der doppelten Voraussetzung gestattet, daß Gefahr im Verzüge ist und der Spediteur den Umständen nach annehmen darf, daß der Versender bei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Dies folgt aus ZZ 407 Abf. 2, 385 Abs. 2. Ist Gefahr nicht im Verzüge, so muß er dem Versender Anzeige machen, daß seines Erachtens eine Abweichung nothwendig und zweckentsprechend ist, und muß die Entschließung des Versenders abwarten. Ordnet dieser trotz rechtzeitiger Anzeige die vorgeschlagene Abweichung nicht an, so muß sie unterbleiben. Sonst verletzt der Spediteur seine Pflicht und muß die Folgen tragen. II. Welches siud die Folgen, wenn der Spediteur seine Pflichten bei Ausführung der Vcr-Anm.is. fcudu»g verletzt? 1. Im Allgemeinen. Der frühere Artikel 380 bestimmte die Folgen der Verletzung dieser Verpslichtnng dahin, daß der Spediteur für allen Schaden hafte, der aus der Pflichtverletzung dem Versender entstand. Deshalb und weil nach Artikel 387 die Bestimmungen über die Kommission auf die Spedition subsidiär Anwendung faudeu, wurde es zweifelhaft, wie sich diese Schadenersatzpflicht zu der Vorschrift des früheren Art. 362 verhielt, nach welcher der Kommittent bei auftragswidriger Ausführung der Kommission sowohl den Kommissionär zum Schadensersatz anhalten, als auch das Geschäft als für seine Rechnung 1478 Speditionsgeschäft. Z 403. geschlossen zurückweisen durfte. Dieser Zweifel ist jetzt beseitigt. Denn unser Z 403 hat die Vorschrift, daß der Spediteur zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht wiederholt. Hierdurch und in Folge des H 407 Abs. 2 ist für die Anwendung des H 335 Abs. 1 freie Bahn geschaffen, d. h. der Versender hat den Anspruch auf Schadcuserfatz und braucht das Geschäft für seine Rechnung nicht gelten zu lassen. Gegen die Anwendung dieser Gesetzesvvrschrift spreche» auch keine Bedenken ans der Natur des SpeditiouSverhältuisses. Es ist mit dieser sehr wohl vereinbar, daß der Versender, wenn dieser weisnngswidrig handelt, sich anf den Standpunkt stellt, die Versendung sei nicht für seine Rechnnng erfolgt. Das Recht der Zurückweisung des Geschäfts ist allerdings anf den ersten Blick ein etwas weitgehendes Recht in der Hand des Versenders. Aber gemildert wird diese unsere Anschauung dadurch, daß in dem Rechte auf Zurückweisung nicht ein Recht liegt, vom Speditionsvcrtrage zurückzutreten; der Versender muß daher trotz der ordnungswidrigen Versendung beim Speditionsvcrtrage stehen bleiben und muß sich gesallen lassen, daß der Spediteur den Vertrag nachträglich in korrekter Weise ausführt, kann dies aber auch verlange» (vergl. Am». 7 zu S 385). Jenes- weitgehende Recht wird ferner dadurch gemildert, daß bei bloßer Qnantitätsdisferenz (also z. B. wenn der Spediteur zu hohe Frachtsätze bewilligt hat) der Spediteur die Zurückweisung des Gcschüsts vermeiden kann durch An- bictuug zur Erstattung der Differenz (vergl. Anm. 10 zu Z 385). Anm.17. 2. DaS Einzelne über die beiden Rechte auf Schadeusersatz und Gcschäftszurückweisuug, über die Ausübung dieser Rechte, über die Beseitigung derselben durch Genehmignng des Geschäfts, siehe Anm. 6ssg. zu Z 385. Anm.is. lieber die Verpflichtung zum Schadensersatz siehe auch noch Z 347 und unsere Erläuterungen dazu. Zn bemerken sind hier mir noch folgende Einzelheiten aus der Praxis: Bei der Ausfolguug des Gutes ohne die darauf ruhende Nachnahme besteht der Schaden in dem Betrage der Nachnahme, die der Versender zunächst verliert nnd sich erst mit Mühe, Kosten und Zeitverlust verschaffen müßle (R.G. 13 S. 63). Zn dem Schaden gehören auch die vom Spediteur verschuldeten Liegegelder (Bolze 14 Nr. 372). Lom- xens»tio lueri et äamni ist zulässig (R.O.H. 22 S. 185? R.G. 10 S. 50, Burchard I. 304). Anm.19. Hat die zur Versendung gebrachte Waare durch Schuld des Spediteurs an Werth verloren, so wird iu deu meisten Fällen einfach der Faktureuwerth verlaugt werden können. Denn meist wird doch die Waare verkauft oder zum Verkauf bestimmt gewesen sein und wäre verkauft und bezahlt worden, wenn das Versehen des Spediteurs nicht passirt wäre. Dann aber hat der Spediteur dem Versender denjenigen Betrag zu erstatten, den er erzielt hätte. Das Gleiche gilt, wenn die Waare verkauft war nnd der Käufer zurücktritt in Folge des vom Spediteur verschuldeten Ereignisses. Denn nach 8 249 B.G.B, hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vergl. R.G. 38 S. 17). Ein allgemeiner RcchtSsatz dahin, daß der Spediteur das Gut zu übernehmen und den Fakturcnpreis zn zahlen hat, läßt sich allerdings, ebensowenig, wie in dem früheren Recht (vergl. R.G. 38 S. 18>, nach dem B.G.B, anfstcllen. Anm.A). Weiter ist zu bemerken, daß der versendende Verkäufer das Erfüllungsinteresse des Käufers durch den Spediteur geltend machen kann ^R.O.H. 17 S. 73: vergl. Anm. 54 im Exkurse zu § 332). Anm.si.IIl. Die Frage der BcwciSlast. Diese war früher in Art. 380 dahin geregelt, daß der Spediteur sich zu exkulpiren hat. Die Vorschrist ist weggelassen, weil sie überflüssig ist (Denkschrift S. 242). Denn die Beweislast trifft den Spcduenr, weil er rechenschaftspflichtig ist (vergl. unten Anm. 27). Er hat daher die Anwendnng der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Ausführung der Versendung zu beweisen. Dazu gehört, daß er seiner Rechenschaftspflicht gemäß darlegt, in welcher Weise er das Geschäft ausgeführt hat. Der Richter mag dann urtheilen, ob darin Speditionsgeschäft. Z 403. 1479 i>ie Beachtung der schuldigen Sorgfalt liegt (R.O.H. 19 S. 211). Liegt ein Uuglückssall, z. B, ein Brand vor, so hat er darzulegen, wie er sich hierbei benommen hat (R.O.H. ebenda). Stellt sich hierbei heraus, daß ihn belastende Momente vorliegen, fo ist er dadurch nicht exkulpirt, daß nicht erhellt, daß diese belastenden Momente dcu Schaden verursacht haben, vielmehr muß er baun noch darlegen, daß sie die Ursache nicht waren, daß vielmehr trotz jener belastenden Momente der Schaden auf anderen Ursachen beruht (R.G. 11 S. 133). Indessen ist festzuhalten, daß der Spediteur nicht darzulegen braucht, daß keines aller nur denkbaren Versehen vorliegt. Er hat vielmehr, wie gesagt, nur sein Verhalten darzulegen, und insbesondere kann er, wenn der andere Theil ihm einen bestimmten Vorwurf macht, sich darauf beschränken, sich von diesem Borwnrf zu reinigen (R.O.H. 8 S.MI; 12 S. 386). IV. Einzelne weitere Bemerkungen über die Verantwortlichkeit des Spediteurs bei Ausführung Amn.22. der Versendung. 1. Wem der Spediteur fiir die Ausführung der Versendung verantwortlich ist, ist nicht gesagt. Er ist dem verantwortlich, mit welchem er den Speditionsvcrlrag geschlossen hat, also dem Versender. 2. Die Haftung besteht auch nach Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht durch de»Am»,sz, Empfänger. Z 438 ist nicht analog anwendbar (R.O.H. 8 S. 195; 24 S. 289). Z. Nach dc» Gesetze» welchen Ortes richtet sich die Haftpflicht dcS Spediteurs? Nicht nach Am»,2«, den Gesetzen des Bestimmungsortes, sondern nach den Gesetzen des Ortes, wo der Spediteur die ihm zur Versendung überlieferte Waare empfängt (R.O.H. 12. S. 415). 4. Durch Vertrag kann die Haftpflicht des Spediteurs geändert werde». Sie kanu begrenzt Am»,2s. werden. Doch liegt in der Werthangabe allein noch keine Bcgrenznng. Dieselbe kann vielmehr zur Information bei Abschluß des Fracht» uud des Versicherungsvertrages dienen (Hahu Z 7 zu Art. 33V). Es kann aber die Haftung auch auf ciuen bestimmten Versehensgrad beschränkt, auch ganz ausgeschlossen werden. Nur ist der Ausschluß der Haftung für eigenen äolus nicht statthaft, wohl aber für den clolus der Erfüllungsgehilfen (W 276 und 278 B.G.B.). V. Die Vorschrift des Absatzes 2: Der Spediteur darf nur die bedungene Fracht berechnen. Am».2s, Das ist eine fast selbstverständliche Vorschrift. Sie folgt aus dem Vertrauensverhältnisse des Spediteurs zum Versender. Das Gleiche gilt übrigens nicht bloß von den Frachtanslagen, sondern von allen Auslagen, z. B. von der Versicherungsprämie, deu Zollverlägcn zc. Eine Modifikation erleidet diese Vorschrift durch Z 413 Abs. 2 (Sammelladnngsverkehr). Znsatz 1. Der Spediteur hat mchcrdcm die dem Kommissionär im 8 384 Abs. 2 nnf-Anm.2?. erlegten Verpflichtungen: er hat dem Versender die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere ihm von der Ausführung der Versendung unverzüglich Anzeige zu macheu; ihm über das Geschäft Rcchenschaff abzulegen uud ihm dasjenige heranszngeben, was er aus der Gcschäfts- besorgung erlangt hat. Diese Vorschriften sind zufolge des Z 407 Abs. 2 auch hier anwendbar. Nur werden sie sich durch Handelsgebräuche oft stark modifiziren. So ist z. B. die unverzügliche Anzeige von dem Abschlüsse des Transportvertrages selten üblich uud deshalb auch nicht geboten. Wegen der nähereu Erläuterungen ist ans den § 384 zu verweisen. Zusatz 2. Dagegen erachten wir den H 384 Abs. 3 nicht für anwc»dbar. Dcrvlmn.23. Spediteur haftet also nicht für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er dem Versender nicht zugleich mit der Ausführung der Spedition denDrittcn namhaft macht, mit dem er den Transportvertrag geschlossen hat. Diese Vorschrift ist lediglich auf die Kommission zugeschnitten und, wenn es auch nach § 407 den Anschein hat, als ob die Vorschriften über die Kommission direkte, nicht bloß entsprechende Anwendung auf die Spedition finden, so ist doch wohl nur das letztere gemeint. Eine direkte unmittelbare Anwendung ist nicht überall durchführbar uud mit der besonderen Natur des Speditionsverhältnisscs nicht verträglich. Insbesondere hat es für den Versender der Regel nach gar kein Interesse, den Namen des Frachtführers zn wissen, mit welchem der Spediteur abgeschlossen hat, und es 14L0 Speditionsgeschäft. Z 409. einspricht den herrschenden Anschauungen nicht, die Namhaftmachung des Frachtführers als derart wichtige Pflicht des Spediteurs zu betrachten, daß an die Nichtnamhastmachung so schwere Folgen zu knüpfen wären, wie sie Z 384 Abs. 3 vorschreibt. Bei der Kommission liegt die Sache ganz anders. (Vergl. auch den Exkurs zu ß 415). s 4VS. Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist. Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs deS lciiung, Spediteurs. Eine derartige Vorschrift hatte früher gefehlt, doch hatte die Judikatur das Gleiche angenommen. Außer den Voraussetzungen des Provisionsanspruchs sind aber noch andere, die Provision betreffende Fragen zu erledigen, und ferner andere Ansprüche des Spediteurs. 1. Der Provisionsansprnch des Spediteurs. Anm. i. Die Provision ist verdient in dem Augenblicke, in welchem das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist. (Natürlich ist dabei vorausgesetzt, daß der Frachtvertrag bereits abgeschlossen ist.) Mit dem Abschlüsse des Frachtvertrages und der Ucbergabc des Gutes an den Frachtführer ist die Versendung perfekt und damit hat der Spediteur seine Provision verdient, wie dies auch früher angenommen wurde (R.O.H. 8 S. 172; Burchard S. 366). Daß der Transport erledigt ist, ist hiernach nicht nothwendig. Daher fällt der Provisiousanspruch auch dadurch nicht weg, daß das Gut während des Transports untergeht. 2. nun, wenn die Uebergabe des Frachtguts an den Frachtführer oder den Verfrachter unterblieben ist aus einem in der Person des Versenders liegenden Grunde? Ist hier Z 336 Abs. 1 analog anwendbar und die Provision dann ebenfalls verdient? Das ist zu verneinen. Die Frage nach den Voraussetzungen der Provision sollte hier im Z 4V9 kurz aber erschöpfend geregelt werden. Ohne die Voraussetzungen, die hier angeordnet sind, kann daher der Provisionsanspruch nicht entstehen. Nur folgt aus allgemeinen Grundsätzen, daß, wenn die Entstehung der Voraussetzungen von dem Versender wider Treu und Glauben verhindert wird, die Bedingung als eingetreten gilt (ß 162 B.G.B). Aber wenn keine derartige Behinderung, sondern eine Schuld anderer Art vorliegt, entsteht der Provisiousanspruch nicht. Anni. 3. Im Falle des Z 412 muß natürlich Anderes gelten. Hier übernimmt der Spediteur selbst die Rolle des Frachtführers. Die Uebergabe des Gutes an eine dritte Person als Frachtführer erfolgt hier nicht. Hier dürfte die Provision verdient sein in dem Augenblicke, wo die Ausführung des Transportes begonnen hat. Denn erst in diesem Augenblicke läßt sich die Verschiedenheit der Thätigkeiten des Spediteurs erkennen (Burchard S. 367). Anm. ». b) Verpflichtet z»r Zahlung der Provision ist der Versender. Zwar kann der Spediteur auch den Auftrag erhalten, die Provision und die Auslagen vom Adressaten durch Nachnahme zu erheben, und in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung ist das nach Haudelsgebrauch als Vertragswille anzunehmen (vergl. Anm. 23 zu Z 407; R.O.H. 19 S. 217: „übernimmt er auch observanzmäßig"; Puchelt Anm. 1 zu Art. 381). Allein hieraus folgt nur, daß er den Versuch machen muß, gegen Ablieferung des Gutes Bezahlung zu erlangen, und daß er ohne Erlaubniß des Versenders das Gut ohne Zahlung nicht ausfolgen darf, widrigenfalls er schadensersatzpflichtig wird (R.O.H. 19 S. 217), nicht aber folgt daraus, daß er verpflichtet ist^ zunächst gegen den Adressaten zu klagen: als Zahlnngsvcrpflichtcter steht ihm vielmehr der Versender gegenüber, dessen Verpflichtung keine subsidiäre ist (R.O.H. 19 S. 217; Hahn Z 2 zu Art. 331). Speditionsgeschäft. H 409. 1481 e) Ueber die Höhe des Provisionsauspruchs ist nichts gesagt. Hierfür gilt Z 354. Die An,». Bestimmung der Provisivn mit dem Zusätze „circa" gestattet dem Spediteur ein geringes Hinausgehen über die genannte Ziffer (R.O.H. 13 S. 75). Rcklamatioiicu gcgcu die Höhe der Provision erlöschen nicht durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht durch den Empfänger, da der Z 438 nicht zu Gunstcu des Spediteurs wirkt (vergl. Anm. 23 zu Z 408). Für und gegen Spediteure, insbesondere Vcrkchrsanstalten, welche ihren Tarif verbreiten, ist der in diesem Tarif ausgestellte Preis maßgebend (vergl. R.O.H. 12 S. 214 und bei uns Anm. 15 zu Z 34k). ä) Die Verjährung des Provisionsanspruchs tritt in zwei Jahren ein, nnd wenn die Anm. o. Spedition für den Gewerbebetrieb des Versenders ersolgt ist, in vier Jahren ^ 1Ui'> Nr. 1 und Abs. 2 B.G.B.). Näheres über die Verjährung siehe bei uns zn 8 159 und Z 160 H.G.B. Die Ansingen. Daß der Spediteur auch seine Auslagen berechnen kann, sagt unser Am».?. Paragraph nicht. Aber es folgt dies aus ZZ 407 Abs. 2, 396 Abs. 2, 408 Abs. 2 H.G.B.; 670, 675 B.G.B. Es gilt hier dasselbe, wie wir dies zu z 396 dargelegt haben (Anm. Il fsg. dazu). Hinzuzufügen ist Folgendes: k) Was zunächst die Frage betrifft, welche Auslagen der Spediteur ersetztAnm. s. verlangen kann, so gilt auch hier Z 670 B.G.B., wonach der Geschäftsbesorgcr diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Insbesondere ist auch hier zu beachte», daß die Vergütung für Auslagen und auch für Benutzung der Transportmittel neben der Provisivn nnd auch dann zu fordern ist, wcuu der Auftrag widerrufen wird (vergl. Z 396 nnd Anm. 13 dazu). Unter den erforderlichen Auslagen können solche nicht verstanden werden, welche den Versender ohne Noth belasten, so z. B. wenn der Spediteur die vom Verkäufer ans die Waare gelegte Nachnahme ohne Einwilligung des Käufers, seines Kommittenten, bezahlt; der Umstand, daß er die Waare sonst nicht erhalten hätte, macht die Auslage nicht zu einer nützlichen! doch wird durch Schweigen und Abnahme des Gutes die Zahlung genehmigt (R.O H. 20 S. 187; R.G. vom 36. Juni 1882 bei Pnchelt Anm. 5 zu Art 381). Der vou der Steuerbehörde verlangte Zoll gilt immer als erforderliche Ausgabe, eine Prüfung der Richtigkeit braucht der Spediteur der Behörde gegenüber nicht vvrznnehmcn (R.O.H. 2 S. 315? vergl. auch R.G. 29 S. 48). Das Gleiche gilt von einer durch den Versender verschuldeten Zollstrafe (R.G. 26 S. 109? O.G. Wien vom 29. Mai 1888 bei Geller Anm. 4a). Dagegen berechtigt nicht die Zahlung jeder auf dem Gute ruhende» Nachnahme zur Ersatzforderung von dem Versender. Wohl hat der Spediteur hierfür zufolge H 410 ein Pfandrecht, aber für das innere Verhältniß zwischen ihm und dem zcomiuitteutcu kommt es, wenn anch nicht auf die abstrakte Frage der objektiven Begründetheit, wohl aber darauf an, ob er nach Lage der Sache die Nachnahme als begründet halten durste (R.O.H. 20 S. 167; Förtsch Aum. 5 zn Art. 381; Bnrchard S. 359; Z 670 B.G.B.). b) Von wem kan» der Spediteur die Auslagen ersetzt verlangen? Vom Anm. s. Versender. Doch hat er zunächst den Versuch zu machen, sie vom Empfäuger einzuziehen (siehe hierüber oben Anm. 4). e) Für die Verjährung gilt das Gleiche, wie für die Verjährung des Provisions-Anm.10. anspruchs (siehe darüber obcu Anm 6). ä) Verschieden vou der Frage, ob der Spediteur die gemachten Aufwendungen ersetzt ver-Anm.ri. langen kann, ist die Frage, ob und inwieweit er verpflichtet ist, Aufwendungen zu macheu, mit anderen Worten: ob er verpflichtet ist, für den Versender iu Vorschuß zu gehe»? Hier muß mit Burchnrd S. 358 angenommen werden, daß der Spediteur, welcher den Spcditionsvertrag geschlossen hat, verpflichtet ist, ohne weitere Deckuno, als die ihm durch deu Besitz der Waare gebotene, die zwecks Ausführung des Speditionsvertrages erfvrderlichen, ihn verpflichtenden Verträge zu schließen; daß er aber nicht 1482 Speditionsgeschäft. Z 410. ohne Weiteres verpflichtet ist, die bei Ausführung des Speditionsvertrages erforderlichen Zahlungen aus eigenen Mitteln zn leisten. Wenn Koch (in Busch Archiv 2 S. 46V) eine solche Vorfchnßpflicht annimmt, so besteht hierfür kein gesetzlicher Anhalt. A»m.l2. g. Die Ansprüche dcS Spediteurs sind damit nicht erschöpft. Vergl. z. B. den Zinsanspruch aus A 354, das Pfandrecht aus § 410. 8 41«. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dein Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Icwm.! vorliegende Paragraph behandelt das geseliliche Pfandrecht des Spediteurs. Tasselbe geht parallel mit dem des Konimissionärs, trägt jedoch Besonderheiten an sich. Die Erlänleruug erfolgt am Besten im Anschluß an H 397. Anm. i. 1. Die VoranSsclinng dcS Pfandrechts ist ein Anspruch auf Fracht, Provision, Erstattung von Auslagen, Vcrwendnngen nnd Vorschüssen an den Versender. Den Ansprnch wegen der Fracht hat er schon dann, wenn er das Gut von einem Frachtführer für den Versender in Empsang nimmt nnd dadurch dem Frachtführer nach § 436 die Fracht schuldig wird. Änm. 2. Wegen der Provision, der Auslagen nnd Vcrwendnngen siehe zu Z 409. Die Vorschüsse aulangcnd, so müssen dieselben geleistet, nicht bloß versprochen sein (R.O.H. 15 S. 200). Anch müssen sie berechtigcr Weise geleistet sein, also entweder dem Versender oder in Folge der Ermächtigung desselben einem Dritten, etwa dem Emvfänger. Uebcrall kommt es auf die objektive Berechtigung der Vorschußgebnng dann nicht an, wenn der Spediteur sie redlicher Weise für berechtigt halten dnrfte (R.G. 29 S. 48; vergl. auch Z 670 B.G.B.). Die Vorschußzahlung braucht nicht in Baarzahlnng zu bestehen, auch AcccptleislUttg ist Vorschußzahlung, anch vereinbarte Kompensation (Bnrchard S. 374). Anm. 3. Alle hier genannten Ansprüche müssen sich auf das Gut beziehen, weuu dies auch mir bei den Vorschüssen hervorgehoben worden ist (Bnrchard S. 371; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 270). Der Spediteur hat daher kein Pfandrecht wegen Forderungen ans laufender Rechunng, Kvuuexität ist hier erfordert — O.G. Wien bei Adler n. Clemens Nr. 270 — (möglicherweise hat er wegen solcher Ansprüche das Retentionsrecht, vergl. unten Anm. 13). Anm. t. Vorausgesetzt ist selbstverständlich ein wirklicher Speditionsve» tragsansprnch, nicht z. B. ein Anspruch aus einem sclbstständigen Pcrwahrnngsver« trage >vergl. Anm. 7 zn Z 407). Amn. s. Aus das Pfaudrechl kau» natürlich verzichtet werden, ein Verzicht liegt in der Uebernahme der Verpflichtung zur kostenfreien Ablieferung an den Empfänger (Bnrchard S. 375). Anm. L. 2. Gegenstand des Pfandrechts ist a) Das Gnt. Nnr so ist es hier bezeichnet, analog dem Kommissionsgut kann man es Speditionsgut ucnnen, und analog der Definition des Kommissionsguts ist es dasjenige Gut, welches der Spediteur als Gegenstand der Versendung erhalten hat, also z. B. nicht Pferd und Wagen, in welchem das Gut zu ihm besördcrt Ivnrde. Hierüber und über das Spcditivnsgnt überhaupt vergl. Anm. 2 zu Z 397. Widerruf des Speditionsanftrages beseitigt anch hier nicht die Qualität als Spcditiousgnt und demznsolge das Pfandrecht an demselben wegen der bereits erworbenen Ansprüche. Anm. 7. b) Sofern der Spediteur das Gnt in seinem Besitze hat oder darüber zu vcrsttgcn in der Lage ist. Hierüber vergl. Anm. 3 zu H 397. Die Fortdauer des Pfandrechts anch nach der Ablieferung (Z 440 Abs. 3) gilt nicht für den Spediteur. Speditionsgeschäft. 41V. 1483 o) Das Speditionsgut darf nicht im Eigenthum des Spediteurs, branchtAm», » aber zufolge Z 366 ffg. nicht gerade im Eigenthum des Versenders zu stehen; vielmehr ersetzt die Redlichkeit des Erwerbes das mangelnde Eigenthum oder die mangelnde Vcrfügnngsbcrechtigung des Kommittcnten (vergl. Mm, 5 zu Z 397). Die Redlichkeit liegt hier darin, daß der Spediteur keine Umstände kannte oder hatte kennen müssen, ans denen sich die Nichtberechtignng des Versenders znr Erthcilnng des Speditionsanftragcs und zur Eutuahme von Vorschüssen ergab (Laband in . es ist ein Pfandrecht, kein Retcntionsrecht. Näheres über die Wirkungen des Pfandrechts gegenüber dem Schuldner siehe Anm. 78 ffg. u. Aum. 27 ffg. zn i; ^üx 4. Verhältnis! zu den andern Gläubiger». Das Pfandrecht bcsteht auch im Konkurse, Anm. w. auch in der Exekutiousiustanz. Ueber alles dieses Anm. 6 zu Z 397. 5. Ueber die Renlisirnng des Pfandrechts gilt dasselbe wie in Z 337. Vergl. daher Anm. 7fsg. Anm.n. zn K 337. Jedoch gilt folgende Abweichung: die Abkürzung der bürgerlich-rechtlichen Verkaufswartefrist von einem Monate auf eine Woche gilt bei der Kominission, wenn der Kommittent Kaufmann ist, bei der Spedition auch dann, wenn Letzteres nicht der Fall ist (K 368 Abs. 2 H.G.B.). 6. Das Pfandrecht richtet sich gegen den Kommittcnten, gegen welchen auch die Forderung Am».is. besteht. Ob der Spediteur zum Destinatär in Rechtsbezichung steht, ist für die Realisirung des Pfandrechts gleichgiltig. Er braucht zwar dem Destinatär das Gnt in Folge seines Pfandrechts mir gegen Zahlung der darauf ruheuden Spesen herauszugeben, wenn dieser aber die Zahlung ablehnt, so kann er sofort an seinen Vormann sich halten (R.O.H. 20 S. 190; vergl. Anm. 4 zu Z 409). Er ist auch uicht verpflichtet, das Pfand zn realisiren und wegen des Ueberschnsses auf die Vormänner zurückzugehen. So R O H. (19 S. 217) gegen die unrichtige Auffassung des Obertribunals (in Str.Arch. 78 S. 240). Zusatz. Weitere SichcrungSrcchtc dc-Z Spediteurs. Anm.iz. 1. Dem Spediteur steht anch »och das Rctentionsrccht z», wenn dessen Voraussetzungen gemäß Z 369 vorliegen. Insbesondere ist zu erwähnen, daß dieses Retentionsrecht dem Ver- folguugsrecht weicht (über diese Kollision siehe ROH. 6 S. 302; 12 S. 394; 20 S. 197; 24 S. 351). Näheres über das Vcrfolgnugsrecht Anm. 76 ffg. im Exkurse zu Z 382. Zu erwähnen ist dabei Folgendes: Der Spediteur darf die Auslieferung an den Adressaten nicht ablehnen wegen Am»,>->. Forderungen an den Versender, das würde dem Z 369 Abs. 3 widersprechen (Anm. 46 zu Z 369; R.G. vom 27. Oktober 1896 in J.W. S. 702). Widerruft der Versender den Speditionsvcrtrag, so kann der Versender nunmehr retinircn, natürlich nur wegen Forderungen an den Kommittcnten; wegen Forderungen an den Destinatär kann er ja mir ein Zurückbchaltnngsrccht gegen diesen erlangen. Hat er aber ein solches Recht erlangt, was dann der Fall ist, wenn der Destinatär Eigenthümer geworden ist, so kann er dieses Retentionsrecht als nach unserer Ansicht dingliches Recht auch dem Versender gegenüber geltend machen (vergl. Anm. 31 ffg. zu § 369; R.O.H. 10 S. 74, 75; Burchard S. 455; abweichend R.G. bei Bolze 1 Nr. 968 und O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1024. 2. Das Vcrfolgnngsrccht des A 44 K.O. hat der Spediteur nicht. Dies hat auch nach frühcrem Anm.is Recht R.O.H. 20 S. 192 angenommen. Im neuen Recht heißt es zwar nicht mehr, wie früher im Art. 387, daß die Vorschriften „des vorigen Titels" auf die Speditionsverträge 1484 Speditionsgeschäft. Z 411 u. 412. Anwendung finden, sondern „die für den Kommissionär geltenden Vorschriften", und das Verfolgungsrecht gilt ja für den Kommissionär. Gleichwohl ist dies eine Ausnahmevor- schrift, welche nicht für den Kommissionär überhaupt, sondern nur für den Einkaufskommissionär gilt und sich zur Uebertragung auf die Spedition nicht eignet. K 411. Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtführers, soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt. Die Rechte und Pflichten des Zwischenspeditcurs. Ueber den Begriff des Zwischenspediteurs siehe Anm. 4 Note 2 zu H 408. Anm. i. 1. (Abs. 1.) Im Fall der Nichtbefriedigimg des Spediteurs dnrch den Zwischeuspcditeur kaun der Letztere nicht bloß sein Pfandrecht ausüben, sondern er hat zugleich das Recht und die Pflicht, die Rechte des Bormannes, besonders das Pfandrecht desselben auszuüben. Anm. s. 2. (Abs. 2.) Fall der Befriedigung des Spediteurs durch den Zwischenspcditcur. „Die Forderung und das Pfandrecht des Vormanus gehen auf den Nachmann über". Diesen klaren Gesetzeswortcn gegenüber ist man nicht berechtigt zu leugnen, daß die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes auf den Nachmann übergehen, und nach anderen Konstruktioncu zu suchen, wie dies Bnrchard S. 331 thut, indem er statt eines Uebcr- ganges der Forderung und eines Pfandrechts des Bormannes annimmt, der Zwifchen- speditcnr habe ciuen Erstattungsansprnch an den Spediteur und wegen derselben ein eigenes Pfandrecht. Das erstere ist zwar richtig (vergl. uuten Anm. 3), allein außerdem gehen, wie das Gesetz klar sagt, die Forderung und das Pfandrecht des befriedigten Spediteurs auf den Nachmaun über, und es hat nunmehr der Letztere neben seinem eigenen Pfandrecht auch noch das Pfandrecht seines Vormannes, welches zu dem seinigen accessorisch hinzutritt. Das eigene Pfandrecht des Zwischcnspediteurs besteht wegen der ganzen Nachnahme, die er thatsächlich an seinen Vormann gezahlt hat, ohne daß er nöthig hätte, die Richtigkeit der Rechtmäßigkeit der Liquidation seines Vormannes darzuthun (R.O.H. 20 S IM; 24 S. 288). Dabei gilt als Zahlung oder Befriedigung des Vor- manncs auch die Verrechnung im Kontokurrent (R.O.H. 24 S. 283) oder die bewilligte Kompensation. — Anm. s. Das Verhältniß des befriedigten Zwischenspediteurs zu dem ihn befriedigende» Spediteur oder Zwischcnspeditenr wird durch diese Vorschrift nicht berührt: Dieses Verhältniß ist ein Anftragsvcrhältniß, kraft dessen der befriedigte Spediteur dem ihn befriedigenden Zwischeuspediteur dafür haftet, daß derselbe bei ordnungsmäßiger Erledigung des Speditionsauftrages seine Auslagen wiedererhült. Indessen darf man dieser Haftung wegeu nicht, wie das Bnrchard S. 331 thut, sagen, daß bei der Befriedigung des Spediteurs von einer eigentlichen Befriedigung die Rede nicht sein könne, daß vielmehr eine Zahlung oblig-andi bezw. ersäsulli causa, vorliege. 8 Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Macht er von dieser Befugnis? Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die Speditionsgeschäft. Z 412. 1485 bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Aosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen. Der vorliegende Paragraph behandelt die Befugniß des Sclbsteintritts des Spediteurs als Frachtführer (Abs. 1) nnd die Rechtsfolge» eines solchen Eintritts (Abs. 2). " 1. (Abs. 1.) Das Recht zum Scllisteintritt hat der Spediteur nach dem Wortlaut desAnm. i. Paragraphen anscheinend stets, also nicht bloß dann, wenn sich ein üblicher Frachtsatz herausgebildet hat (so Hahn Z 1 zu Art. 335). Es ist aber Cosack S. 484 beizutreten, wenn er aus der Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach der Spediteur im Falle des Selbsteintritts die „gewöhnliche Fracht" zu berechnen hat, folgert, daß der Selbsteintritt nur dann statthaft ist, wenn sich allgemein übliche Frachtsätze herausgebildet haben (zust. Förtsch Anm. 1 zu Art. 385). Das Recht des Sclbsteiutritts besteht auch dann, wenn der Spediteur die Güterbeförderung thatsächlich dnrch einen Dritten ausführe» läßt; er stellt dauu dem Versender gegenüber diesen Dritten als Gchilscn oder Untcrfrachtführer hin (Cosack S. 434). Das Recht des Selbsteintritts besteht aber dann nicht, wenn eine Einigung über bestimmte Sätze der Trausportkosten erfolgt ist. Denn dann hat er ja nach Z 413 Abs. 1 von Gesetzeswegen lediglich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Der Selbsteintritt erfolgt durch die Erklärung, eintreten zu wolleu, ebenso Am». 2. wie bei Z 400, zu welchem der vorliegende Paragraph ein Gegenstück bildet. Mit Unrecht meint Bnrchard S. 348, daß der Spediteur bis zur Ausführung des Trausports an seine Eintrittserkläruug nicht gebunden sei. Wann die Eintrittserklärung abzugeben ist, ist nicht gesagt. Eine Frist Anm. 3. bis zu welcher der Selbsteintritt zu erklären ist, besteht also nicht (Cosack S. 484). Auch die singuläre Bcstiinmnng des § 405 Abs. 3 ist hier nicht gegeben. Der Widerruf taun also hier solange erklärt werden, als bis die Selbsteintrittsanzeigc eingetroffen ist. Ein späterer Widerruf ist allerdings ungiltig. 2. (Abs. 2.) Die Rechtsfolge» des Sclbstciutritts. a) Die erste Rechtsfolge ist, daß der Spediteur zugleich die Rechte undAnm. 4. Plichten eines Spediteurs und die eines Frachtführers hat (und zwar eines Flußfrachtführers oder Landfrachtführcrs oder eines Seeverfrachters, je nachdem die eine oder die andere Thätigkeit in Frage kommt). Das bedeutet, daß er in Bezug auf den Transport die Rechtsstellung eines Frachtführers (oder Verfrachters), insbesondere mit dessen Haftung, aber auch mit dessen Befreiungen auf Grund des Z 438 Abs. 1, und mit dessen Pfandrechte auf Grund des Z 440, im Uebrigcn aber, alfo in Bezug auf die Versendnngsthätigkeit (einstweilige Aufbewahrung, Ausstellung des Frachtbriefs, Zuführung zur Eisenbahn zc.) die Rechtsstellung des Spediteurs hat. Wo die Grenzlinie zweifelhaft ist, ob es sich um eine Spediteur-- oder um eine Fracht- sührerthütigkeit handelt, da entscheidet diejenige Eigenschaft, welche dem Versender günstiger ist. Denn dafür erhält ja der Spediteur außer der Fracht auch noch seine Provision, damit er außer dem Transport auch noch die besonderen Pflichten als Spediteur erfüllt (Cosack S. 485). b) Er kaun die gewöhnliche Fracht, die Provision und die sonst regel-Anm. s. mäßig vorkommenden Kosten berechnen. a) Die gewöhnliche Fracht. Diese kann er also berechnen, auch wenn er Gelegen-Anm s. heit gehabt hat, seinerseits günstiger abzuschließen. Darin unterscheidet sich der Selbsteintritt des vorliegenden Paragraphen von dem Selbsteintritt nach ZH 400 ffg., nach welchen beim selbsteintretenden Kommissionär nur die Rechenschaftspflicht beschränkt ist auf den Nachweis des eingehaltenen Marktpreifes. Hier hat er das absolute Recht, den gewöhnlichen Satz in Ansatz zu bringen (zust. Förtsch Anm. 1 zu Art. 385). Daß er nicht höhere Sätze berechnen kann, entspricht dem Z 400. Im Falle des Widerrufs hat er ein Recht auf Entschädigung (vergl. Anm. 19 zu § 407). 14L6 Speditionsgeschäft. § 413. Anm. 7. A Die Provision und die sonstigen regelmäßigen Kosten, letztere anch dann, wenn sie in eoneieto nicht erwachsen sind (vergl. Z 403). «nm. 8. Zusatz 1. Ein Zwang zum Selbsteintritt, wie im Z 384 Abs. 3, besteht hier nicht. Die unterlassene Namhaftinachung des Frachführers hat hier diese Folgen nicht (Hahn Z 1 zu Art. 385; vergl. Anm. 28 zu Z 408). Zusatz 'wng. Wichtigkeit für den Handelsverkehr früher nicht geregelt. Die Regelung geht aber nicht soweit, wie dies von verschiedenen Seiten gewünscht war. Insbesondere war von verschiedenen Seiten eine umsassende gesetzliche Regelung des Warrautjystems gefordert worden, die aber unterblieben ist. Soweit landesgesetzlich derartige Vorschriften bestehen, sind sie durch Art. 16 E.G. zum H.G.B, aufrecht erhalten (vergl. unten Anm. 11). Der vorliegende Paragraph enthält die Begriffsbestimmung des Lagerhalters. Danach ist Lagerhalter, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Zur Ergänzung ist der Z 1 Abs. 2 Nr. 6 heranzuziehen, wonach der Lagerhalter Kaufmann ist. Lagergeschäft. Z 416. 14V Der Lagerhalter ist Kaufmann. Das ist im Z 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgeschrieben. Er ist also Am», i, Kaufmann durch den bloße» Gewerbebetrieb, auch ohne hinzukommende Eintragung. Wenn sein Gewerbebetrieb über den Umsang des Kleingewerbes nicht liinansgeht, so ist er gemäß Z 4 Mindcrkaufmann. Aber er bleibt Kausmann und Lagerhalter und die Forschriften des vorliegenden Abschnitts finden auch dann auf ihu Anwendung. Die einzelnen Bestandtheile der Definitiv» dcS vorliegenden Paragraphen. A»m, s, s.) Gewerbsmäßig muß die Lagerung und Ausbewahrung übernommen werden. Ein einzelnes, aus Lagerung und Aufbewahrung gerichtetes Geschäft fällt nnter den fünften Abschnitt nicht, sondern unter den allgemeinen Verwahrungsvertrag »ach KZ 688jfg. B.G.B. Dies gilt auch dann, wenn ein Kausmann im Betriebe seines auf andere Gegenstände gerichteten Handelsgcwerbes ein Lagergeschäft abschließt. Denn eine den ZZ 406 und 415 analoge Bestimmung ist hier nicht gegeben. (Daß ei» Kausnian», der im Betriebe seines Handelsgewerbes die Lagerung übernimmt, Lagergeld nach § 354 fordern kann, hat hiermit nichts zu thun). Dagegen ist es nicht nöthig, daß die Lagergeschäfte den einzigen oder auch nur den Hauptgcgenstand des betreffenden Gewerbes bilden. Die Bcstimmnngcn über das Lagergeschäft finden vielmehr auch dann Anwendung, wenn ein Kanfmann das Lagergeschäft als Nebciigeschäst betreibt, wie dies z. B. bei Spediteure«, häufig vorkommt. Denn immerhin betreibt er dann das Lagergeschäft gewerbsmäßig. Doch muß das Lagergeschäft Gegenstand besonderer Vertrüge sein. Wird die Ans-Am», z. bewahrnng nur im Zusammenhange mit anderen Geschäften (mit Speditions-, Koni» missions-, Frachtverträgen), d. h. in rechtlichem Znsammenhange mit solchen, vereinbart, so kommen die für diese anderen Geschäfte geltenden Vorschriften, nicht die Vorschriften über das Lagergeschäft znr Anwendung. Die amtliche» Packhöfc oder Zollniederlagen, bernheiid auf dcu ZZ 97sfg. des Vcr-Nnm. 4. einszollgcsctzes vom 1. J»li 1869, betreiben keine gewerbsmäßigen Lagergeschäfte, weil es an dem gewerbsmäßigen Betriebe fehlt. Die Lagerung erfolgt hier lediglich wegen der Versteuerung (Denkschrift S. 250). b) Uebernimmt, d. h. einen dahingehenden Vertrag abschließt. Der Vertrag ist einAnm. s. Aufbewahrnugsvertrag (clexositum) nach Maßgabe der AH 683 ffg. B.G.B., nur daß eben diese Vorschriften des B.G.B, auf das handelsrechtliche Lagergeschäft nur sub- sidiärc Anweudung fiudeu, weil sie für das gewerbsmäßige Lagergeschäft als nicht ausreichend erachtet wnrden und das H.G.B, daher für diesen Fall Sondervorschriste» gab (Art. 2 E.G. zum H.G.B.). Als Geschäftsbcsorgung kaun dieser Vertrag nicht angesehen werden, nach unserer Anm. s. Ansicht schou deshalb nicht, weil der Lagerhalter nicht den Abschluß eines Rechtsgeschäfts übernimmt, sondern lediglich die mit der Lagerung und Aufbewahrung übernommene» Pflichten (anders Burchard in Egers Eisenbahnrechtliche» E»tscheid»»gcn Bd. 16 S. 186). Deshalb findet z. B. der H 362 H.G.B, auf den Lagerhalter keine Anwendung (vergl. dort über den Begriff der Gcschästsbcsorguug). e) Die Lagerung und Aufbewahrung übernimmt der Lagerhalter. Wer nur Anm. ?. Plätze vcrmiethet und die Sorge um die Aufbewahrung nicht übernimmt, auch nicht unmittelbarer Besitzer der Waare wird, ist nicht Lagerhalter. Ob aber die Verwahrung in Lagerhäusern oder Waareusvcichcrn oder soiistige» Räumen stattfindet, ist glcich- giltig (Denkschrift S. 24!)). Spediteure z. B. übernehme» die Lagerung und Auf- bewahrnng in ihren, auch cmdere» Zwecke» gewidmete» Nünme». Wenn umgekehrt der Aufbewahrer mehr als »»mittelbaren Besitz, nämlich das Anm. s. Eigenthum der Waare erwerben und er nur verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art und Menge zurückzugeben, so liegt kein eigentlicher Vcrwahrungsvertrag, sonder» ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag im Sinne des ß 7VV B.G.B, vor und die Vorschriften des vorliegenden Abschintts finde» aas diese» keine Anwcndnng (vergl. Z 419 Abs. 3 und die Erläuterungen dazu). 1494 Lagergeschäft, H 417. Anm. s. Ferner gehört es zum Begriff der Lagerung, daß die Aufbewahrung längere Zeit dauert (Cosack S. 514), sodah z. B. die Aufbewahrung von Handgepäck durch Portiers wegen der vorübergehenden Daner der Aufbewahrung keine Lagerung und Aufbewahrung im Sinne unseres Paragraphen ist, Anm.io. ä) Von Gütern. An sich ist der Begriff „Gut" ein sehr weiter. Er umfaßt jeden beweglichen Gegenstand (R.G. 2V S. 49). Doch muß der Begriff im Sinne der vorliegenden Vorschriften dahin eingeschränkt werden, daß es ein zur Lagerung und Aufbewahrung geeigneter Gegenstand sein muß. Davon geht auch die Denkschrift S. 249 ans, nnd es fragt sich nur, in welcher Weise hiernach der Begriff der Güter begrenzt werden muß. Lagerung und Aufbewahrung ist offenbar ein technischer Begriff nud nicht jedes Gut eignet sich zur Lagerung nnd Aufbewahrung. Cosack S. 514 will zur Lagerung nur für geeignet halten leblose Sachen, die im Verhältnisse zu ihrem Werthe einen großen Umfang haben. Wir erachten aber diese Definition für zu unbestimmt und auch für willkürlich. Warum soll nicht auch die Lagerung von Seiden- oder Goldwaaren einbegriffen sein, die doch im Verhältnisse zu ihrem Werthe eiuen geringe» Umfang haben? Viel einfacher ist es, zu sagen, daß zur Lagerung geeignete Güter alle leblosen Waaren sind. Auch durch diese Definition werden die Thiere ausgeschlossen, wie dies die Denkschrift S. 249 und Cosack S. 514 wollen, desgleichen die Wcrthpapicrc - denn zu den Waaren gehören diese nicht. Dagegen sind bei dieser Definition die Kostbarkeiten nicht ausgeschlossen und es ist nicht einzusehen, warum sie auszuschließen seieu. Auch einzelne Kleidungsstücke, z. B. ein Pelz, fallen allerdings unter diese Definition, während Cosack S. 514 sie als nicht einlagerungsfähige Gegenstände bezeichnet; doch finden wir keinen Grund für diese Cosack'sche Annahme. Anm.ii. Zusatz. Welche Vorschriften finden auf das Lagergeschäft Anwendung? Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts, eventl. die sonstigen Vorschriften der ZZ 688 ffg. B.G.B. (Siehe oben Anm. 5). Vergl. aber auch Anm. 1 zn H 424. § 41V. Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Gmpfang- nahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Aom- missionär geltenden Vorschriften der 333 bis SZO Anwendung. Treten Veränderungen an dein Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein- Der vorliegende Paragraph ordnet die Pflicht des Lagerhalters für die Erhaltung des leilung. Gutes und zwar in der Weise, daß die ZZ 388—390 für anwendbar erklärt werden und im Abs. 2 nur eine Vorschrift hinzugefügt wird. Anm. i. 1. 8 388: Der Lagerhalter hat lnernach, wenn das ihm zugesandte Gut bei der Ablieferung iu einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkeuubar ist, sich befindet, die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zn sorgen und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Anm. s. Wenn das Gut deni Verderben ausgesetzt ist, oder später Veränderungen an dem Gut eintreten, die dessen Entwerthung befürchten lassen, und keine Zeit vorhanden ist, die Verfügung des Eiulagerers einzuholen, oder der Einlagerer in der Ertheiluug der Verfügung säumig ist, so hat der Lagerhalter das Recht, deu Verkauf des Gutes nach Maßgabe des Z 373 zu bewirken. (Er hat nicht die Pflicht dazu). Lagergeschäft, Z 417, 1495 Das Nähere hierüber vergl. in der Erläuterung zu Z 388. Unser ß 417 fügt Am», s. im Abs. 2 noch hinzu, daß, wenn Veränderungen an dein Gute eintreten, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, der Lagerhalter die Pflicht hat, den Einlagerer hiervon unverzüglich zu beuachrichtigeu. Versäumt er das, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Recht zum Nothvcrkauf nach Z 368 Abs. 2 ist ihm dadurch nicht ge- nommeu. , 2. ^ 389. Der Lagerhalter hat die Rechte aus Z 373, wenn der Einlagercr über das Gut Am», .. zu verfügen unterläßt, obwohl er nach Lage der Sache dazu verpflichtet ist, (Näheres siehe zu Z 389). Z. Z 390. Hiernach ist der Lagerhalter für den Vcrlnst nnd die Beschädigung des in seiner Anm. 5>. Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, jedoch nicht unbedingt, vielmehr haftet er nur für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, felbstverstäudlich für die Sorgfalt eines Kaufmanns dieses Geschäftszweiges (Denkschrift S. 259), nnd es ist seine, des Lagerhalters, Sache, sich dahin zu exkulviren, daß der ciugctrcteuc Vcrlnst oder die eingetretenen Beschädigungen auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- , mauus nicht abgewendet werden konnte». Wegen Unterlassung der Versicherung ist der Lagerhalter uach Z 399 Abs. 2 nur Anm. e. verantwortlich, wenn er von dem Eiulagcrer angewiesen war, die Versicherung zu bewirken. Näheres siehe in den Erläuterungen zn ß 399. 4. Die Einschränkung der gesetzlichen Haftung durch Partciabrede ist zu-Anm. 7. lässig. Doch kanu die Haftung wegen eigenen Vorsatzes durch Abrede nicht ausgeschlossen werdeu, wohl aber die Haftung für eigenes grobes Versehen und für vorsätzliches Handeln der Erfüllungsgehilfen (ZH 276 und 278 B.G.B.). Zusatz 1. Evcntl. finden auf die Anfbcwahruugspflichtcn die Vorschriften des B.G.B. Anwendung. Insbesondere kommen hier in Betracht: a) Z 691 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. s. Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einen« Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach K 278 verantwortlich. Danach ist für den Regelfall anzunehmen, daß der Lagerhalter die ihm zur Lagerung übergcbcnen Güter nur in seinen eigenen Lagerräumen lagern darf. d) Z 692 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. s. Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß der Sachlage die Aenderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen cLntschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist. Hierbei ist besonders an gefahrvolle Situationen zu denken: Feuersbruust, Ueber« fchwemmnug, Krieg. Die durch die Aenderung der Anfbewahrungsart entstehenden Auslagen kann der Lagerhalter gemäß ß 420 H.G.B, (vergl. auch § 695 B.G.B.) ersetzt verlangen. Znsatz Auch der Einlagercr hat gegenüber dem Hinterleger Pflichten, welche sich aus Anm. w. der Beschaffenheit der'Sache ergeben. Hierüber bestimmt Z 694 B,G.B. Derselbe lautet: Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen inuß oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt, oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat. 14L 6 Lagergeschäft, W 418 u. 41». 8 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagcrcr die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Handlungen während der Gcschäftsstunden zu gestatten. Ein- Der vorliegende Paragraph giebt dein Einlagcrcr das Recht der Besichtigung des Gutes, le'tung. ^ Eiitilalimc von Proben nnd der zur Erhaltung des GutcS nothwendigen Hnndlungen während der Gcschäftsstuudc». Anm> i. 1. Alle diese Handlungen sind erforderlich, um dem Einlagerer die Möglichkeit zu gewähren, zu kontroliren, ob das Gut noch in gutem Zustande sich befindet nnd seinen Handelswerth behält, damit er cventl. die nöthigen Maßregeln treffen kann, um das Gut zu erhalten oder in besseren Zustand zn bringen. A»m. ?. 2. Während der Gcschäftsstnndeu hat der Einlagerer dieses Recht. Selbstverständlich während der Gcschästsstunden des Lagerhalters, aber in diesen anscheinend zn jeder Zeit, und so oft es ihm beliebt. Aber natürlich ist eine chikauöse Ausübung dieses Rechts nicht gestattet. Die Besichtigung und die sonstigen Handlungen kann der Einlagerer anch durch gecianete Bevollmächtigte ausüben. Sie sind überhaupt so auszuüben, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssittc es erfordern (H 242 B.G.B.). A»m. z. 3. Verletzt der Lagerhalter diese seine Verpflichtungen, so ist er nach allgemeinen Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet (vcrgl. Anm. 11 zu ß 347). Wenn Burchard in Egers Eisenbahnrechtlichcu Entscheidungen Bd. 16 S. 291 Note 1 den Z 823 Abs. 2 B.G.B. heranzieht, so übersieht er, daß dieser sich ans unerlaubte Handlungen bezieht, während es sich hier um ein Vertragsvcrhältniß handelt. Anm. 4. 4. Durch die Einräumung dieser Rechte an den Einlagerer soll nicht etwa angedeutet werden, daß der Lagerhalter keine Pflicht habe, ans die Erhaltung des Gutes bedacht zu seiu. Diese Verpflichtung ist ihm vielmehr durch die KZ 390, 417 insoweit auferlegt, als die Verpflichtungeu eines ordentlichen Lagerhalters dies mit nch bringen. Der vorliegende Paragraph will bloß besagen, daß es dem Eigenthümer uicht benommen werden kann, das Gut zu kontroliren, anch wenn es in den Räumen eines Lagerhalters lagert. Die Aeußerung der Denkschrift S. 280: „Eine Verpflichtung, die zur Erhaltung der Waare nothwendigen Arbeiten selbst vornehmen zn lassen, kann dem Lagerhalter nicht auferlegt werden" ist hiernach mit Vorsicht anszunehmcn (vergl. auch Burchard in Egers Eisenbahnrechtlichen Entscheidungen Bd. 16 S. 291). s 419. Im Falle der Lagerung vertretbarer Zachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des Gutes; aus dein durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jeden: Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Betheiligten bedarf. Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewährcn, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Ein- Der vorliegende Paragraph erörtert einige Sondcrfragen betreffend die Lagerung vertrct- leitung. Sachen. Zunächst wird im Abs. 1 hervorgehoben, daß der Lagerhalter ohne ausdrückliche Lagergeschäft. Z 419. 1407 Ermächtigung nicht berechtigt ist, die Sachen mit einander zu vermengen; im Abs. 2 wird hervorgehoben, daß er auch dann, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist, nicht Eigenthümer des Gutes wird, und daß er, wenn er die Vermischung bewirkt hat, jedem Einlagcrer einen Antheil ani Gesammtvorralh ausliefern kann, ohne daß es der Genehmigung der übrigen Betheiligten bedarf. Im dritten Absatz ist dann endlich gesagt, daß es überhaupt kein Lagergeschäft ist, wenn vereinbart ist, daß das Eigenthum auf ihn übergehen soll. 1. (Abs. 1). Die Einlagerung vertretbarer Sache» ohne ausdrückliche Gcuchmigiiiig der Vcr- A»m. i Mischung. Dnrch die Einlagerung und die Ansbcwahrung wird der Lagerhalter selbstverständlich nicht Eigenthümer der Sache. Er soll es nach unserem Abs. I. auch dann nicht werde», wcu» es sich nm vertretbare Sachen handelt. Er hat also kein Recht, vertretbare Sachen mi> einander zu vermischen. Vielmehr hat er die Verpflichtung, die ihm »vergebenen Sache» auch wieder in natura, zurückzugeben. Giebt er andere Sache» wieder, so wird der Empfänger nicht Eigenthümer, da ja die Absicht des Einpfäiigers nicht ans Eigcuthums- erwerb dnrch Ucbcrgabe gerichtet ist. Er will nicht Eigenthum erwerbe», sonder» er will sei» Eigenthum zurückerhalten. Das Gleiche gilt, wenn Jemand durch Abtretung des Hcrausgabcansprnchs oder durch Indossament des Lagerscheins das Eigenthum von eingelieferten vertretbaren Sachen erwirbt und aus Verwechselung srcmde Sachen erhält. Er wird Eigenthümer durch den Akt der Cession oder des Indossaments, und bei der Uebergabe will er nicht durch Uebergabe Eigenthum erwerben, sondern die sein Eigenthum gewordenen Sachen ausgeliefert erhalte». Das Recht zu vermischen hat der Lagerhalter nur bei ausdrücklicher Ermächtigung Anm. 2. Wird es ihm nur in konklndcnter Weise ertheilt, so hat er das Recht nicht, und wenn er dann trotzdem vermischt und dadurch Schaden verursacht, so hastet er »ach allgemeine» Grundsätzen (vergl. Amn. 11 zu Z 347) auf Schadensersatz. Unter den Bctheiligten cnt- steht durch solche Vermischung Miteigcnthum, uud zwar nach allgemeiueu Grundsätzen vom Miteigenthnm und der Gemeinschaft, nnd ohne das im Abs. 2 stalnirte Recht des Lagerhalters, jedem Betheiligten einen Antheil auszuliefern. Das Nähere über dieses Nechtsverhältniß siehe unten Anm. 3. 2. (Abs. 2). Der Fall der Einlngcrnng vertretbarer Sachen mit Genehmigung der Vcr A»m. z. Mischung. Die Genehmigung muß ausdrücklich geschehe» (vergl. oben Anm. 2). Geschieht dies, so wird auch dadurch der Lagerhalter uicht Eigenthümer. Auch dadurch uicht, daß er die Vermischung thatsächlich bewirkt. Vielmehr werden durch solche Vermischung die mehrere» Beteiligten Miteigentümer »nd zwar nach dem Verhältnisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit der Vermischung haben (M 947. 943 B.G.B.). Dieses Mit- eigenthnm führt zu einer Gemeinschaft (ZZ 741 sfg. B.G.B.). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht deu Theilhabern gci»ci»jchaftlich zu (Z 744 B.G.B.). Während aber sonst bei bestehender Gemeinschaft die Theilhaber über den gemcinjchaft-- ' lichcu Gcgc»sta»d »»r gemeinschaftlich verfügen können nnd insbesondere bei einer Aushebung der Gemeinschast durch Theilung in natnrir die Mitwirknng sämmtlicher Theilhaber ersorderlich ist (ZZ 747 Abs. 2, 752 B.G.B.), wird in unserem Abs. 2 dem Lagerhalter das Recht eingeräumt, die Theilung in uktura, ohne Genehmigung der übrigen Betheiligteil in der Weise zn vollziehen, daß er aus dem durch die Vermischung entstandenen Gcinmiutvorrath jedem Einlagerer seine» Theil ausliefert. Liesert er hierbei einem Beteiligte» zu wenig, dcni andere» zn viel ans, so er- Anm. 4. wirbt der letztere gleichwohl Eigenthum an dem Mehr, wenn er gutgläubig ist (HZ 932 B.G.B., § 366 v.G.B.). Dem hiernach verkürzten Betheiligten bleibt nach ß 850 B.G.B, der Anspruch au die übrigen Bctheiligten auf eiue Vergütung in Geld nach den Regeln von der ungerechtfertigte» Bereicherung, selbstverständlich auch gegen den Lagerhalter auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als Lagerhalter (Bnrchard in Egers Eifenoahnrechllichen Entscheidungen und Abhandlungen Bd. 16 S. 295). 1498 Lagergeschäft. Z 420. Anm. s. Nach dem Wortlaut des Gesetzes „kann" der Lagerhalter diese Auslieferung von Antheilen bewirken. Allein es ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz hiermit dem Lagerhalter nur das Recht und nicht auch die Pflicht ertheilt hat, die Theilung des Vorraths in dieser Weise vorzunehmen. Da er es thun kann, so muß er es auch. Demi dieses Verfahre» allein entspricht dem Wesen und dem Sinne eines solchen Lagergeschäfts, Mit dem Dritten will der Einlagerer in diesem Falle nichts zu thun haben, sondern lediglich mit dem Lagerhalter, und man will, wenn man die Vermischung gestattet, ohne Weiteres einen Anspruch ans Herausgabe von Waaren der gleichen Menge und der gleiche» Güte haben! um diesen Anspruch befriedigen zu können, hat unfcr Abs. 2 dem Lagerhalter das Recht zn solcher Theilung gegeben. Änm. s. Verluste und Beschädigungen, die nach der Vermischung eintreten, haben die Betheiligten gemeinsam zu tragen, soweit nicht der Lagerhalter nach ZK 417, 390 dafür einzustehen hat. Am». ?. Rechte Dritter erlösche» dnrch die Vermischung nicht. Vielmehr bestehen sie an den Theilen fort (Z 949 B.G.B.). Vergl. z. B. über das Pfandrecht an dem Antheile eines Miteigentümers Z 1258 B.G.B.). Am», s. Es können auch neue dingliche Rechte an den Autheilen bestellt werden (Z 747 B.G.B.). Vergl. Burchard in Egers Eisenbahnrechtliche» Enticheidunge» »»d Abhandlungen Bd. 16 S 296. Anm. 9. 3. (Abs. 3.) Das Slimmciilagergcschiift. Soll nach der Abrede der Lagerhalter Eigenthümer werden, so liegt kein eigentliches Lagergeschäft vor; fchon nach H 799 B.G.B, finden in solchem Falle die Regeln über das Darlehn Anwendung, und auch beim handelsrechtlichen Lagergeschäft soll nichts Anderes gelten. Dies bestimmt unser Z 419 Abs. 3. Nur Zeit und Ort der Rückgabe richten sich nach den Regeln vom Vcrwahruugsvertrage. Hinsichtlich der Zeit findet also der Z 695 B.G.B. (Rückforderung dnrch den Einlagerer jederzeit) Anwendnng, nicht etwa 8 422 H.G.B. Denn nach H 419 Abs. 3 finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf ciu solches Geschäft keiuc Auweuduug, also auch nicht soweit, als nach Z 709 B.G.B, die Vorschriften über den Verwahrungsvcrtrag Anwendung finden. Für den Ort der Rückgabe ist Z 697 B.G.B, anzuwenden (Ort der Rückgabe Ort der Hinterlegung). Ueber das Summenlagergeschäft bei Werthpapieren siehe den Exkurs zu Z 424. K 4ÄV. Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das Gut gentachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten) sind die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dein Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut theilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es sei denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht. Ei»- Der vorliegende Paragraph regelt den Anspruch des Lagerhalters aus seine Vergütungen. l"t»ng. Er hat Anspruch auf Loh» und Erstattung von Auslagen für Fracht und Zölle und sonstiger auf das Gut gemachten Aufwendungen, alles dies zusammen nennt das Gesetz Lagerkosten. Dieser zusammenfassende Begriff ist wichtig wegen der Fälligkeitsbestimmungen des Abs. 2 und wegen des Pfandrechts nach K 421. Lagergeschäft. Z 421. >>'.!>> I. Welches sind die Lagerkosten? Am», i. 1. Der Anspruch ans das Lagergeld. Dasselbe kann vereinbart sein. Wenn es nicht vereinbart ist, so hat der Lagerhalter Anspruch auf das ortsübliche Lagergeld. Wie aber, wenn solches nicht ortsüblich ist, d. h. wenn eine Ortsüblichkcit sich noch nicht herausgebildet hat, weil der Lagerhalter vielleicht das erste Lagergeschäft am Orte betreibt? Dann greift Z 316 B.G.B. Platz, wonach der Lagerhalter den Preis selbst bestimmen kann, sich aber richterliche Ermäßigung gefallen lassen muß, wenn er den Preis willkürlich hoch bestimmt (vcrgl. Aum. IKffg. im Exkurse vor Z 373). Endigt die Einlagerung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so greift derAnm. s. Z 6S9 Abs. 2 B.G.B. Platz, wonach der Lagerhalter in diesem Falle einen seinen bis- herigenLcistuugcn entsprechenden Theil der Vergütung verlangen kann. Dabei wird man aber, den Begriff des „den bisherigen Leistungen entsprechenden Theiles der Vergütung" richtig auslegen müssen. Es darf nicht immer das gesammte Lagergeld hiernach i»o rms. tsmporis vertheilt werden, vielmehr kann es sein, daß die Leistungen des Verwahrers in der abgelaufenen Zeit werthvvller waren, als sie in der noch ansstehcnden Lagerzcit zu erwarte» wareu. Dagegen kann nicht in Betracht gezogen werden, daß der Lagerhalter für die gesammte bedungene Lagerzeit die Räume freigehalten und über sie nicht anderweit dispvuirt hat uud nunmehr Gefahr läuft, die Räume für die übrige Koutraktszeit leer zu behalten. Das gehört nicht zu den bisherigen Leistungen. 2. Z» den Lagerkosten gehört ferner der Anspruch nnf Erstattung der Auslagen für Fracht Amn. g. uud Zölle uud der sonst für das Gut gemachten Aufwenduugeu, soweit er sie deu Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten der Versicherung und der zur Erhaltnng des Gutes erforderlichen Arbeiten, soweit er diese Aufwendungen für erforderlich halten durfte (Denkschrist S. 251). Nicht gehöre» dazu die Ansprüche aus Vorschüssen und auf Ersatz von Schäden, die durch die Beschaffenheit der Waaren an anderen Gütern verursacht worden sind, so z. B. wenn das Getreide muffig geworden ist und die Nachbarlager verdorben hat (Denkschrift S. 252). Damit ist natürlich nicht gesagt, daß der Eiulagcrer solche Ansprüche nicht zu befriedigen braucht, sondern nur, daß sie nicht zu dem technischen Begriff der Lagerkosten gehören, sodaß auf sie der Z 420 Abs. 2 nnd der Z 421 keine Anwendung findet. Von den Auslagen kann der Lagerhalter auch 5 »/„ Zinsen verlangen (Z 354 Abs. 2, 352 Abs. 2). H. Die Fälligkeit der Lagerkosten. Die baaren Auslagen sind sofort zu erstatten, 'die sonstigen Anm. «. Lagerkosten von drei zu drei Monaten seit der Einlieferung, jedenfalls aber bei der Zurücknahme. Wird das Gut theilweise zurückgezogen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen. Reicht aber, was der Lagerhalter zu bemessen hat, das verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag zu bezahlen. H Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dein Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Der vorliegende Paragraph giebt dem Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gute. 1. Wegen der Lagerkosten besteht das Pfandrecht. Das sind die im Abs. 1 des vorigen ilnm, i. Paragraphen erwähnten Ansprüche (vergl. Anm. 1—3 zu ß 420). Er hat also das Pfandrecht nicht wegen Borschüsse und Darlehn, die er auf das Gut gegeben hat, auch nicht wegen Forderungen aus laufender Rechuung. 2. An dem Gute. Das ist das eingelagerte Gut. Anm. 2. 3. So lange er es im Besitz hat, insbesondere niittels Konnossements, Ladescheins oder Lager- A»m. s. scheins darüber verfügen kann. Darüber siehe Anm. 7 zu Z 410 u. Anm. 3 zu Z 397. 150V Lagergeschäft. K 422. Anm, 4. 4. Mich es dem Einlagercr gehören? An sich ja. Doch wird das mangelnde Eigenthum ersetzt durch den guten Glauben des Lagerhalters an das Eigenthum des Einlagerers und auch durch den anten Glauben an seine Verfügungsbefugniß (Z 366 Abs. 3 H.G.B.). Ter letztere gute Glaube besteht hier darin, daß der Lagerhalter den Einlagercr für befugt hielt, die Waare in der geschehenen Weise einlagern zu lassen (vergl. Anm. 8 zu K 41V). Der Einlagerer braucht kein Kaufmann zu sein, damit dieser Schutz des guten Glaubens eintritt (vergl. Anm. 60 zu 8 366). A»m. s. 5. Das Nähere über dieses Pfandrecht, insbesondere auch feine Rechtswirkungen und seine Realisirung siehe 3—12 zu Z 410. Anm. s. Zusatz 1. Der Lagerhalter kann sich auch ei» vertragsmässiges Pfandrecht bestellen lassen und dieses kann sich dann auch ans weitere Ansprüche als die Lagerkosten erstrecken. Aber er genießt dann den Schutz des gutcu Glaubens nur, wie auch sonst beim Erwerb vertragsmäßiger Pfandrechte. Insbesondere greift der erhöhte Schntz des gnten Glaubens nach ß 366 H.G.B, (wonach der gute Glaube an die Verfügungsbefugniß des Eiulagcrers genügt) hier nur dann Platz, wenn der Einlagercr Kaufmann ist, die Einlagerung im Betriebe seines Handelsgcwerbes erfolgt und er nach Lage der Sache befugt erscheint, über die Waare zu verfügen, d. h. dingliche Rechte an ihr zu bestellen. Anm. ?. Znsatz 2. Der Lagerhalter hat unter den Voraussetzuugeu des F 369 auch das Zuriick- lichaltungsrecht. Insbesondere wird dies wegen der Forderungen aus laufender Rechnung oder aus- Vorschüssen aushclfen müssen, wegen deren ja das gesetzliche Pfandrecht nicht besteht (vergl. oben Anm. 1). Daß dieses dem Berfolgungsrecht des unbezahlten Absenders zu weichen hat, darüber siehe Anm. 30 im Exkurse zu Z 382. H Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dein Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daß er es vor dein Ablaufe von drei Monaten nach der «Anlieferung zurücknehme, ^st eine Lagcrzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einein Monate verlangen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, lc^nm vorliegende Paragraph legt dem Lagerhalter die Verpflichtung anf, das Gut die bedungene Zeit über lagern zu lassen und mangels einer bcdnngcueu Zeit mindestens drei Monate. A»m. r. 1. Dein Lagerhalter ist die Verpflichtung auferlegt. Auf den Einlagerer bezieht sich dies nicht. Ueber diesen siehe unteu Anm. 4. Anm. s. 2. Die Frist ist die vertragsmäßige und iu Ermaugcluug einer solchen die dreimonatliche und nur nach vorgängigcr Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung ist dem ursprünglichen Einlagerer solange zuznstellen, als bis der Lagerhalter von einer Nebertragung der Rechte aus dem Lagergeschäft Kenntniß erhält (ß 407 B.G.B.). Das gilt anch beim, indosjablen Lagerschein (Burchard in Egers K'iscnbahnrechtlichen Entscheidungen Bd. 17 S. 30) Anm z ^' sofortige Kündigung steht dem Lagerhalter zu aus wichtigen Gründen. Ein solcher liegt besonders vor, wenn das Gut sich anderen Waaren als gefährlich erweist (Denkschrift S. 253). Ein weiterer Grund wird sein, daß die Waare gestohlenes Gut ist oder wenn der Lagerfpcicher baufällig wird. Anm. 5. Zusatz. Anf den Einlngcrer bezicht sich die Vorschrift nicht. Dieser hat nach Z 635 B.G.B, das Recht, das Gnt jederzeit zurückzufordern, selbstverständlich nach Berichtigung derjenigen Verbindlichkeiten, wegen deren dem Lagerhalter ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrechl an dem Gute zusteht (vergl. Z 421) Lagergeschäft, §Z 423 u. 424. 1501 8 4SZ Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem öer Lagerhalter dein Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht. Der vorliegende Paragraph ordnet eine Verjährung an für Ansprüche gegen den Lager-Am», i, Halter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes. Auf diese Verjährung finden die Borschriften des K 414 entsprechende Anwendung, Es kann daher auf unsere Erläntcrungen zu Z 414 verwiesen werden. Hinzuzufügen ist nur zur Deutlichkeit und zur Ergänzung Folgendes: n,) Auch hier bezicht sich die Verjährung nur auf die Ansprüche gegen den Lag er-Anm, 2. Halter und nur auf bestimmte Ansprüche gcgeu ihu. Auf die Ansprüche des Lagerhalters findet eine andere Verjährung Anwendung, nämlich von zwei bezw, vier Jahren nach Z IM Nr, 1 u. Abs, 2 B.G,B. b) Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, Anm. s. an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dein Verluste macht. Der Tag, an welchem die Auslieferung hätte erfolgen sollen, kaun hier nicht, wie im H 414, als Beginn der Verjährung statuirt werde«, weil es an einem solchen fixen Tage fehlt, indem der Einlagcrer ja das Gut jederzeit zurückverlangen kann. Bemerkt mag übrigens hier werden, daß der Lagerhalter nach Treu und Glauben zu solcher Anzeige verpflichtet erscheint (Denkschrift S, 254). H 4S4 Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Uebergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Lmpfangnahme des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes. Der vorliegende Paragraph regelt die dinglichen Wirkungen des Lagerscheins. Hierzu ist zu bemerken, daß nur die Ucbcrgalic des iudossnlilcn und indossirtcn Lagerscheins Anm. i. die hier angeordnete dingliche Wirkung hat, und daß indossnlilc Lagerscheine nur hierzu staatlich ermächtigte Anstalten anSstcllcn koimcn. Wegen der ersteren siehe Anm, 31 zu Z 363, wegen der letzteren H 363 Abs, 2, Das Nähere über diese Transportwirkung des indossablen Lagerscheins, welcher eines der mehreren, im H,G,B, vorkommenden Dispositionspapiere ist, siehe Anm. 31 sfg, zu K 363, Anm, 10 zu Z 365 und Anm. 41 zu Z 366, Weiteres über die persönlichen und die dinglichen Wirkungen der Dispositionspapiere und insbesondere des indossablen Lagerscheins siehe zu H 365 (besonders Anm. 10 daselbst), über die Verpfändung der Dispositiousvapiere und durch Dispositionspapiere zu F 368, über das Zurückbchaltungsrecht an Dispositionspapieren und an Gütern niittels der Disposiliouspapicrc siehe zu H 369. Früher Gesagtes hier zu wiederholen, erscheint überflüssig. Zu bemerken ist nur, daß der Anm, 2. gutgläubige Erwerber eines indossablen und indossirtcn Lagerscheins das Eigenthum des Gutes erwirbt und zwar lastenfrei, also auch ohne das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters und ohne das etwaige, diesem zustehende Zurückbchaltungsrecht wegen rückständiger Lagerkosten (vcrgl, Anm. 10 zu Z 365), Es kann Cosack S, 519 nicht zugestimmt werde», wenn er meint, der Vorbehalt des Pfandrechts sei selbstverständlich. Will der Lagerhalter trotz Ausstellung eines indossablen Lagerscheins dessen sicher sein, daß er nur gegen Zahlung seiner Lagerkosten an den 1S02 Lagergeschäfte ß 424. Exkurs zu § 424. lcgitimirtcu ErWerber des Lagerscheins die eingelagerten Waaren herauszugeben braucht, so muß er im Lagerschein einen bezüglichen Vermerk machen. Nur auf diese Weise ist das Recht des gutgläubigen ErWerbers des indossirten indossablen Lagerscheins beschränkt durch die Zahlung der darauf ruhenden Lagerspesen, wie dies Cosack S. 51ö zugiebt. Damit aber ist allerdings auch sei» Pfandrecht gesichert. Denn dann ist der ErWerber nicht mehr gutgläubig hinsichtlich dieses Pfandrechts. Sollte Cosack nur dies gemeint haben und nicht darüber hinaus, daß das Pfandrecht auch dann fortbesteht, wenn bezüglich der darauf ruhenden Lagerspesen im Lagerschein nichts vermerkt ist, dann stimmen wir mit Cosack übereiu. (Ucbcreinstimmend auch Burchard in Eisenbahurechtlichcn Entscheidungen Bd. 17 S. 84.) Anm. 4. Zusah 1. Allster den indossablen Lagerscheinen giebt es auch noch Namens- oder Rekta- lagerschcinc, und es fragt sich, ob es auch Jnhaberlagerscheine giebt. 1. Namens- oder Ncktalagcrschcinc. Diese haben nichts Besonderes. Denjenigen Lagerhaltern, welche indossable Lagerscheine nicht ausgeben dürfen, bleibt nichts übrig, als Nektalagerscheiuc auszugeben. Denn Jnhaberlagerschcine dürfen sie nicht ausgeben (siehe unten Anm. 5). Die Uebcrtragung der Rektalagerschcine hat die dinglichen Wirkungen nicht. Die Cession des Lagerscheins bedeutet nur die Cession des Anspruchs auf Herausgabe. Indessen kann man auch durch solche Abtretung das Eigenthum am Gute übertragen und das Pfandrecht an ihm bestellen, nur daß der gutgläubige Erwerb nicht die gleiche intensive Wirkung hat, wie der gutgläubige Erwerb eines indossablen und indossirten Lagerscheins (vergl. Anm. 33 zu Z 363). Anm. s. 2. Jtthnbcrlagcrschciuc können nach neuem Recht jedenfalls nicht ausgestellt werden. Bedarf es schon zur Ausstellung eines indossablen Lagerscheins einer staatlichen Ermächtigung, um wie viel mehr ist die Ausstellung von Jnhaberlagerscheinen verpönt? Anderer Ansicht Bnrchard in Egers Eiscubahnrechtlichen Eutscheiduugen Bd. 16 S. 362. Am». 0. Es erübrigt sich daher eigentlich die Frage, ob durch Ucbertragung eines Jnhaber- lagcrschcius die dingliche Wirkung des Z 424 erzengt wird. Allein diese vom R.O.H. 25 S. 351 für das ältere Recht bejahte Frage, der sich Bnrchard a. a. O. für das heutige Recht anschließt, muß unserer Ansicht nach für das heutige Recht verneint werden, wenn man schon die Zulüssigkcit von Jnhaberlagerscheinen unterstellen will. Denn die Anknüpfung der dinglichen Wirkungen an die Ucbertragung eines Papiers ist eine exceptionelle Nechtsgcstaltnng. Indem das Gesetz sie an die Uebertragung der indossablen und indossirten Lagerscheine knüpft, bestimmt es die äußerste Greuze, bis zu welcher es diese leichte Ucbertragbarkcit der Waare, diese ganz exceptionelle enge Verknüpfung der Schicksale der Waare mit dcm Schicksale der Papiere zulassen will. Darüber hinaus kann sie nicht zugelassen werden. Anm. ?. Dagegen wird über das Gut sehr häufig ein sogenanntes hinkendes Jnhaberpapier ausgestellt, sodaß der Lagerhalter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Gut jedem, der ihm die Bescheinigung bringt, ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen. Dies ist zulässig (Cosack S. 52V). Aum. s. Znsatz 2. Der Lngcrpfandschcin. Dieser wird im H.G.B, stillschweigend übergangen. Dagegen ist er in Elsaß-Lothringen und in Bremen gesetzlich geregelt und dort aufrecht erhalten. ?luch für die Zukunft ist seine gesetzliche Regelung den Einzelstaatcu freigegeben (Art. 15 und 16 E.G. zum H.G.B.). Er dient lediglich dcr Verpfändung des Lagergutes, während der Lagerschein der Ucbereignung des Lagergutes dient (Zwcijchcinspstcm). Nach dem H.G.B, ist ein neben dem Lagerschein ausgestellter Lagerpfandschein nicht geeignet, ein Pfandrecht zu begründen (Denkschrift S. 248). Crkurs zu 424. Das Bailkverwahrungsgeschäft. Ein- Wir beschäftigen uns nur mit dcinjcnigcu Vcrwahrungsgcschäft, welches überhaupt nur ^""^ Besonderheiten lnctct, nämlich dcm offenen Depot. Das verschlossene Depot ist einfach nach den Regeln des B.G.B. (ZK 688 ffg.) zu beurtheilen, soweit nicht allgemeine handelsrechtliche Exkurs zu § 424. ls>l'ü Regeln eingreifen z. B. Z 354 (Anspruch ans Lagergeld). Das verschloss««? Depot in Stahlkammern (Tresors; Safes) ist, wie Cosack S. 512 zutreffend annimmt, ein Vernxihruugsvertrag mit besonderen Nebenbediuguugen, uicht Miethe der Stahlkammer. Denn der Bankier muß das Fach dem Hinterleger nicht bloß zur Verfugung stellen, sondern auch überwachen; wird das Fach durch ciuen Unfall zerstört, so muß er das Depot zu retten suchen und anderweit verwahren (vergl. darüber Willutzki in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 5 S. 2L4, welcher eine Kombination von Micths-- und Verwahrungsvertrag, u. Hancke ebenda S. 333, welcher gleich uns einen besonders gearteten Verwahruugsvertrag aunimmt). Auf das offene Depot bezieht sich insbesondere das Rcichsgesetz vom 5. Jnli 1836, Gesetz betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wenhpapiere, das fvgcnannte Bank- depolgesetz. 1. Zu unterscheiden find drei Arten von Depots: Das Sonderdcpot, das Sammeldepot, und A»m. i. das Summeudcpot. Beim ersteren muß der Verwahrer die einzelnen Stücke gesondert ausbewahren; beim Sammeldepot darf er die von verschiedenen Hinterlegern eingelieferten Stücke, fowcit sie der nämlichen Gattung angehören, miteinander vermischen nnd braucht die sämmtlichen Stücke nur als gesondertes Ganze aufzubewahren; beim Snmmcndcpot wird er Eigenthümer der Stücke, muß aber dem Hinterleger gleichwerthigc Stücke zur Verfügung halten. Das verschlossene Depot ist stets Sonderdepot, ebenso das offene Depot von unver- Am». 2 tretbaren Wertpapieren z. B. Wechseln, Konnossementen, Lagerscheinen. Dagegen ist bei vertretbaren Werthpapieren (Aktien, Zinsscheinen, Obligationen zc.) ein Depot jeder der drei Arten möglich. 2. Bei vertretbaren Wcrthpapieren habe» es die Parteien in der Hand, zn vereinbaren, ?u,m. z. welche der drei Dcpotarten vorliegen soll. Doch bestimmt das Gesetz in dieser Hinsicht: a) In jedem Falle ninsz die Erklärung, daß es nicht Sonderdcpot sein soll, ausdrücklich erfolgen (Z 70V Abs. 2 B.G.B.). Konkludente Himdlungen genügen also nicht. Auch im Handelsrecht gilt nichts anderes, da das Handelsrecht keine freiere Formvorschrift hat, als das bürgerliche Recht. b) Hat das Depot andere vertretbare Werthpapiere als Papiergeld und Banknoten zni!!^'""' ^ Gcgcustaude nnd ist der Verwahrer Vollkaufman», so genügt selbst die ausdrückliche Erklärung nicht, vielmehr wird außerdem gefordert, daß der Hinterleger die Erklärung schriftlich und speziell mit Bezng auf das einzelne Vcrwahrungsgcschäft abgiebt. Doch fällt dieses Erfordernis; weg, wenn der Hinterleger ein Bankier oder Geldwechsler ist (§ 2 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes). 3. Die Eigenthninsfrage. Beim Sondcrdepot bleibt der Verwahrer Eigenthümer. Vciiu Anm. 5 Sammeldepot werden alle gleichartigen Papiere mit dem Augenblicke der Ueberlieferung an den Verwahrer Miteigentum der betreffenden Hinterleger. Der Verwahrer wird natürlich nicht Eigenthümer (vergl. R.G. 21 S. 34; Cosack S. 510). Ueber seinen Antheil kann daher jeder verfügen, ihn übereignen oder verpfänden, über jedes einzelne Stück natürlich nicht (S 743 B.G.B.). Vergl. jedoch unten Anm. 12. Beim Summcndepvt geht das Eigenthum auf dcu Verwahrer über. Das Snmmendepot richtet sich überhaupt nach den Regeln des Dnrlehns, nur auf Zeit und Ort der Rückgabe finden die Regeln vom Verwahruugsvertrage Anwendung (Z 7M B.G.B.). Hiernach richtet sich auch die rechtliche Stellung des Hinterlegers imAnm. s. Konkurse des Verwahrers: Der Sonderdepotgläubiger hat ein Aussonderuugsrecht, die Sammeldepotgläubiger haben ein gemeinsames Aussonderungsrecht (Cofack S. 510), der Summcndepotgläubiger hat lediglich ein persönliches Fordernngsrecht. Die ersteren beiden Aussonderungsrcchte fallen aber fort, wenn die Depots nicht mehr in der Masse sind; alsdann bestehen nur noch gewöhnliche Konkursforderungen, jedoch in den geeigneten Fällen verstärkt durch das im Z 46 K.O. statuirte Recht auf die Gegenleistung. 4. Die Pflichten des Verwahrers gegenüber dem Aufbcwahrer. Anm. 7. a) Hinfichtlich der Verwahrung. Beim Sonderdepot muß er die Stücke des einzelnen Hinterlegers getrennt aufbewahren. Ist er Vollkaufmann und handelt es sich 1504 Exkurs zu Z 424. um vertretbare Wertpapiere, außer Papiergeld und Banknoten, so muß er nach S 1 des Bankdepotgesetzes die hinterlegten Papiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung des Hinterlegers getrennt aufbewahren und außerdem ein Handelsbuch führen, in welches die Papiere des Hinterlegers nach Gattung, Nennwerth und Unterscheidungsmerkmalen einzutragen sind. Ueber dieses Handelsbuch siehe Anm. 3 zu H 33. Durch die Strafvorschrift des Z 10 des Bankdepotgesetzes ist diese Pflicht der Vollkaufleute noch besonders geschützt. Anm. s. Beim Sammcldcpot hat der Verwahrer nur die Verpflichtung, das Gesammt- gut getrennt aufzubewahren. Die verschärften Pflichten, die das Bankdepotgesetz für das Soudergut auferlegt, bestehen hier nicht, obwohl es nahe gelegen hätte, sie auch hieraus auszudehnen. Anm. s. Beim Suininendepot ist von der Verpflichtung des Verwahrers, die bestimmten Stücke getrennt aufzubewahren, überhaupt keine Rede (K 2 Abf. 2 des Bankdepotgesetzes). Anm.io. b) Hinsichtlich der Verfügung. Beim Souderdepot darf der Verwahrer über die hinterlegten Papiere nur insoweit verfügen, alH dies den Anweisungen des Hinterlegers entspricht. Insbesondere darf er also die Papiere weder in seinem eigenen Interesse, noch im Interesse eines Dritten veräußern, außer aus Grnnd besonderen Rcchtstitels (man denke z. B. an die Veräußerung auf Gruud eines an den Papieren bestehenden Pfandrechts). Mit Bewilligung des Hinterlegers kann der Verwahrer natürlich über die Gegenstände auch zu seinem Nutzen verfügen. Anm.ri. Diese Bewilligung ist aber, wenn der Deponent nicht gewerbsmäßig Bankier- oder Geldwechsler-Geschäfte betreibt, nur giltig, wenn sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich ertheilt wird. Gleichgiltig ist hierbei, ob der Deponent Kaufmann ist oder nicht. Mit Recht bemerkt jedoch Cosack S. 511, daß dabei nur an Fälle zu deuken ist, in welchen der Verwahrer zur Verfügung in eigenem Jnteresfe allgemein, d. h. in unbestimmter Weise ermächtigt werden soll. Handelt es sich dagegen um eine bestimmte konkrete Verfügung, z. B. eine einzelne Verpfändung, so kann der Hinterleger seine Zustimmung auch mündlich geben. A,„„.12. Beim Sammeldcpot gilt ebenfalls der Grundsatz, daß der Verwahrer über die Stücke in seinem Interesse grundsätzlich nicht verfügen kann. Es fehlt aber die Vorschrift, daß die Ermächtigung zur Verfügung von einem Nichtbankier ausdrücklich und speziell ertheilt werden muß. Hervorzuheben ist, daß der Verwahrer die Anweisung jedes einzelnen Hinterlegers nur insoweit beachten darf, als dessen Antheil am Ge- sammtgut reicht (Cosack S. 51 l). Eine zulässige Verfügung liegt z. B. vor, wenn ein Hinterleger sein Depot kündigt und den Verwahrer nunmehr anweist, Stücke gleicher Art uud Menge, wie die von ihm hinterlegten, ihm oder einem Dritten auszufolgen. Der Z 419 Abs. 2 ist hier analog anwendbar, weil er dem Wesen der Sache und den Intentionen der Parteien entspricht (Cosack S. 512). Beim Summendepot hat der Verwahrer über die hinterlegte Sache das freie Verfügungsrecht. Anm. iz. 6) Haftung für Verschulden. Bei der unentgeltlichen Verwahrung haftet der Verwahrer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, bei der entgeltlichen für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ?. wahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen 697 B.G.B.). Das bezieht sich auch auf das Summendepot (ß 70V B.G.B.). Hiernach richtet sich auch der Gerichtsstand der Erfüllung. Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. H 4S5 Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. Der vorliegende Paragraph giebt die Definition des Frachtführers. An anderer Stelle Em- ist bestimmt, daß der Frachtführer Kaufmann ist (Z 1 Nr. 5) und zwar Kaufmann""""^' kraft Gewerbes, auch ohuc hinzukommende Eintragung. Wenn der Umfang seines Gewerbes als der des Kleingewerbes aufzufassen ist, so daß er als gewöhnlicher Schiffer oder Fnhrmanu zu bezeichnen ist, ist er Minderkaufmanu (Z 4), aber er bleibt Frachtführer im Sinne des vorliegenden Abschnitts. Die einzelne» Bestandtheile der Definition. 1. Um die Beförderung von Gütern muß es sich handeln. Der Frachtvertrag ist derjenige Am», i. Vertrag, durch welchen die Beförderung von Gütern übernommen wird, n) Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung als Produkt der Thätigkeit, der Erfolg der Beförderung, nicht die Thätigkeit der Beförderung. Es liegt daher Werkvertrag vor, nicht Dienstvcrtrag. Dies wnrde nach früherem Recht au- genommen (R.O.H. 20 S. 340; R.G. 15 S. 76? 25 S. 112), und es liegt keine Vcr- anlassung vor, nach neuem Recht etwas Anderes anzunehmen. Insbesondere liegt eiu solcher Anlaß nicht im Z 429. Denn dort ist der Frachtführer mir befreit von der Haftung für den durch Verlust des Gutes entstandenen Schaden, wenn er denselben nicht verschuldet hat; seine Vergütung aber erhält er nicht, wenn das Gut untergeht. Insoweit trägt er die Gefahr, sodaß die ZK 631 und 644 B.G.B. Auwcndnug finden (vergl. auch Cosack S. 422). Das jederzeitige Rücktrittsrccht für den Absender ist nuumehr auf Grund des H 649 B.G.B, gegeben. Aber der Frachtführer kann, wenn der Besteller den Bertrag kündigt, die vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch unter Abrechnung der ersparten Aufwendungen nnd des anderweitcn Erwerbs, d) Auf welche Weise der Trausport ausgeführt wird, ist glcichgiltig. Es kannAnm. s. das ebensowohl mit Transportmitteln (Schiffen, Fuhren, Lastthiercu, Karren, Maschinen, Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 95 1506 Frachtgeschäft, H 425. Wasserlauf) oder auch ohne Transportmittel geschehe», sei es, daß die OrtSveründerung durch die menschliche Körperkraft erfolgt (Dienstmänner, Packträger, Fußboten) oder daß die Sclbstbeweguug des Guts, so bei lebenden Thieren, geleitet wird (Vichtreiber). Freilich besteht darüber Streit, ob auch der Transport ohne Trausportmittel unter den vorliegenden Paragraphen fällt, und insbesondere wird dies von Goldschmidt (Handelsrecht Z 54) nnd Cosack (S. 421) hauptsächlich deshalb geleugnet, weil der Sprachgebrauch Dienstmänner, Packträger, Fußboten und Viehtreiber nicht als Frachtführer ansieht und insbesondere nicht als Kaufleute. Allein mit Recht wendet Hahn (Z 1 zu Art. 390) hiergegen ein, daß das Gesetz hier, wie bei der Definition des Kaufmanns in H 1, einen eigenen Begriff anfgestellt hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich dieser Begriff mit der Anschauung des Lebens und dem Sprachgebrauch deckt. (Bcrgl. R.G. 2V S. 49; Förtsch Amu. 1 und 10 zu Art. 390). Der Wortlaut des Gesetzes gestattet diese Einschränkung jedenfalls nicht, und so steht denn auch die herrschende Mciunng auf dem hier vertretenen Standpunkte. (Hinsichtlich der Viehtreiber R.O.H. 13 S. 133; überhaupt außer Hahn: Pnchelt Anm. 4 zu Art. 39V; Gareis-Fuchsberger S. 816 Anm. 3; Schott bei Endemann HI S. 290; ebenso R.G. 6 S. 100) — Ueber den Transport, auf Schiffen nnd Flüssen siehe uutcn Anm. 6. Anm. 3. e) Zur Beförderung gehört nnr eine Veränderung von Ort zu Ort, nicht nothwendig von Ortschaft zn Ortschaft. Auch der Transport im Loknlvcrkchr ist getroffen (R.O.H. 12 S. 197; R.G. 20 S. 51). Deshalb gehört auch der Trausport zum Zweck des Umzuges dazu, selbst weuu der Umzug nur von Etage zu Etage oder gar bloß vvu Stube zu Stube bewirkt wird. Anm. 4. ck) Zur Beförderung gehört, daß das Gut dem Ucbcruehmcr übergeben wird. Stellt derselbe bloß die Transportmittel oder seine Lentc, damit der andere Kontrahent dadnrch in die Lage versetzt wird, den Transport zu bewirken, so liegt kein Frachtvertrag, sondern Miethe vor (R.O.H. 13 S. 135). Daher ist der Schleppvertrag nicht Frachtvertrag (R.O.H. 23 S. 320; R.G. 10 S. 166), es sei denn, daß das zu schleppende Fahrzeug dem Schleppschisser zum Transport übergeben ist und während des Transports im Gewahrsam des Schleppschiffers bleibt (R.G. 6 S. 99). Die Klausel „frei Dampf" bedeutet, daß der Absender für die Zugkraft zn sorgen hat, ändert aber nicht? an der Natnr des Vertrages als Transportvertrages (Bolze 14 Nr. 406 c). A»m. s. 2. Güter müssen tranSportirt werden. Menschen sind ausgeschlossen (über das Personen- trnnsportgcschäft vergl. unsere Erläuterung zu § 472). Es müssen Sachen sein. Doch müssen die Güter nicht gerade Handelsgut darstellen, also sind anch gebrauchte Möbel, Kanonen n. s. w. Transportgüter im Sinne der Borschrift (Str.Arch. 73 S. 362; R.G. 20 S. 49). Auch braucht es überhaupt nicht ein Gut zn sein, welches Verniögenswerth hat, sondern jeder bewegliche Gegenstand, der transportabel ist, ist ein Gut im Sinne der Vorschrift (R.G. 20 S. 49; Schott bei Endemann III S. 291). Deshalb gehören zu den Gütern auch Thiere, auch Leichen (OL.G- Hamburg in 36 S. 271; vergl. Z 42 der Verkchrsordnnng; Förtfch Anm. 5 zu Art. 390); serner Geld in Packeten (R.O.H. 12 S. 315), auch Briefe, weil bei diesen die Mittheilung an ein körvcrliches Substrat geknüpft ist, welches ein geeigneter Gegenstand des Transports ist (R.G. 20 S. 49).') Doch ist die Reichspost dem Handelsrecht entzogen (§ 452) nnd die Beorderung geschlossener Briefe nnd offener Drucksachen mit Ausschrift ist jetzt auch innerhalb des Orts dnrch das Reichs gesetz vom 25. Dezember 1899 Art. 3 seit dem 1. April 1900 den Privatunternehmern verboten. Den ') Da das Reichsgericht iu dieser Eutscheiduug selbst das Erforderuiß des Verkunpftfcins an ein körperliches Substrat ausstellt, so hätte es dabei nicht ans den Jnscratenspeditcur cxcmplisicircn dürfen. Dieser ist nnr im uneigcntlichcn Sinne Spediteur oder „Güter"verscndungsübcruehmcr, da die Annonce, welche der Zeitung übermittelt werden soll, gerade nicht an das körperliche Substrat geknüpft ist (vergl. Anm. 1 im Exkurse zu Z 415). Fiaclugcschäft. Z 425. 1507 Privatpostaustallcu bleibt frei die Beförderung vvu Drucksachen ohne Aufschrift, also auch Listen, auch hier liegt Güterbeförderung vor. Es geht dagegen zu weit, wenn Garcis-FuchSberger (S. 818 Anm. 1) das Telegramm nnd die durch das Telephon gerufene Mittheilung als eiu Gut bezeichnet, welches an den Destinatär befördert wird, nnd wenn er demgemäß die Geschäfte der Telegraphen- nnd Telephonanstalten als Frachtgeschäfte bezeichnet. Richtiger Ansicht nach sind solche Mittheilungen nicht als Güter zu bezeichnen, weil sie an ein körperliches Substrat nicht geknüpft und daher uicht als transportabel im körperlichen Sinne zu betrachten sind. Vielmehr sallen die Geschäfte der Telcgrnphenaustalteu unter den Begriff des Werkvertrags (Uebermittclung der Nachricht durch den elektrischen Funken: vergl. Cvsack S, 505: Förtsch Anm. 5 zu Art. 390), die der Telephvuanstalten unter den Begriff der Iveatio eoiickuotio oxerarum st rei (die Pvstvcrwaltnng stellt die technische Leitung znr Benutzung und die Dienste ihrer Beamten zum Zwecke der Verbindung zur Verfügung: vergl. Schott bei Endemnnn III S. 590 n. 613). 3. Zu Lande oder auf Flüsse» und sonstigen Binnengewässern. Was den Transport ans «m», i!. Flüssen nnd Binnengewässern anlangt, so findet auf denselben seit dem 1. Januar 1896 das H.G.B, nur noch insoweit uneingeschränkte Anwendnng, als es sich um den Transport auf Flößcu handelt, uicht auch dann, wenn es sich um deu Transport ans Schiffen handelt. Das an dem gedachten Tage in Kraft getretene Flößercigesetz vom 15. Juni 1895 hat nämlich keine besonderen Borschriften über den Frachtvertrag erlassen, wohl aber das Biuueuschifffahrtsgcsetz vom gleichen Datum bezw. nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Mai 1893 (HH 26 ff.). Seit Emanation dieses letzteren Gesetzes fällt die Betrachtung des Frachivertrages mittels Schiffen auf Flüssen nnd sonstigen Binnncn- gewässern uicht mehr iu den Bereich eines Kommentars zum H.G.B. Die in deu vorigen Auflagen behandelte Frage, welche seerechtlichen Vorschriften für den Binncnschifffahrts- verkehr gelten, ist seitdem gegenstandslos geworden, da das Biuueuschisssahrtsgesctz erschöpfende Sondcrvorschriften für den Binnenverkehr giebt. 4. Gewerbsmäßig. Wer einen einzelnen Frachtvertrag schließt, auf deu finden die Vor-Anm. ?. schriftcn des vorliegenden Paragraphen keine Anwendung, es sei denn, daß es eiu Kaufmann ist, der den Trausport übernimmt (H 451). Ueber den Begriff der Gewerbsmäßigkeit vergl. Anm. 13sfg. zu Z 1. Hervorzuheben ist hier, daß Personen, die ein anderes Gewerbe betreiben, oft auch Gütertransporte nebenher, zur Unterstützung ihres eigentlichen Gewerbes ausführen, so z. B. die Hotelbesitzer, welche das Gepäck ihrer Gäste durch besondere Hotelwngen von der Bahn abholen lassen, oder Personentransportanstalten, welche auch das Reisegepäck der Passagiere zum Trausport übernehmen. Solche Gewerbetreibende werden durch derartige Vertrüge uicht Frachtführer, weil dieselben nur zur Unterstützung ihres Gewerbes dienen, die betreffenden Frachtvertrüge sind jedoch dann, wenn die Gewerbetreibenden aus sonstigen Gründen Kaufleute sind, gemäß Z 451 nach den Vorschriften des vorliegenden Abschnitts zu beurtheilen, also z. B. die Frachtverträge der Personcn- transportenre dann, wenn sie unter den Begriff Transportanstalteu fallen (Schott bei Endemann III S. 293; Hahu § 9 zu Art. 39V). Liegt Gewerbsmäßigkeit des Betriebes vor, so braucht das einzelne Geschäft nicht Am». «. entgeltlich zu sein (vergl. Amu. 14 zu Z 1), dann ist auch der Staat Frachtführer. Vergl. hierüber Anm. 10 zu § 36. Auch auf deu Umfang des Gewerbebetriebes kommt es nicht an. Der gewöhnliche Frachtfuhrmauu und Frachtschiffer, der Gepäckträger, Dienst- mann, Ewcrführer fällt ebenso gut unter die Definition des H 425, wie die große Transportanstalt, Eisenbahn, Postdampfschifffahrtsgescllschaft. 5. Uebcrnimmt. Hier war im früheren Art. 390 der Ton auf die Ausführung der über-Anm. 9. uommcnen Verpflichtung gelegt, nicht, wie bei der Spedition, auf die Uebernahme der Verpflichtung. Jetzt ist auch hier, wie bei der Spedition und Kommission, der Ton auf die Uebernahme gelegt. Es ist aber, wenn auch im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt, so doch selbstverständlich, daß es sich um die Ausführung solcher Transporte handelt, welche 95* 1508 Frachtgeschäft. Z 426. von Anderen') übertragen werden. Puchett (Anm. 5 zu Art. 390) giebt diesem Gedanken dahin Ausdruck, daß er sagt: es fehle in der Definition der Begriff fremde Güter. In dieser Weife ist der Gedanke aber nur deshalb nicht cinwandsfrei ausgedrückt, weil es sich um die Eigenthnmsfragc dabei nicht handelt/-) In Folge des hier hervorgehobenen selbstverständlichen Erfordernisses ist nicht Frachtführer der Fabrikant, der innerhalb seines Gewerbebetriebes für sich selbst die Waaren von einem Etablissement zum anderen trans- portirt, oder der Hansirer, der seine Waare mittelst Fuhre von Ortschaft zu Ortschaft transportirt, auch nicht der Inhaber eines Müllabfuhrgcschäfts, weil diesem nicht der Transport von Gütern übertragen wird, sondern Gegenstand des Geschäfts die Befreiung von dem Müll als lästigem Unrath ist. (Auch als Käufer des Mülls kaun der Inhaber des Fuhrgeschäfts uicht betrachtet werden, denn der Müll wird ihm als werthlofer Gegenstand überlassen.) Der Inhaber eines Müllabfuhrgcschäfts ist daher nicht Kaufmann, kann es allerdings nach K 2 werden. Anm.io. Liegt aber der Begriff der Uebernahme und Ausführung eines Transports vor, so kommt cS nicht darauf au, ob der Transport mittelst eigener oder gemietheter Transportmittel oder auch iu der Weise ausgeführt wird, daß der Uebernchmer seinerseits mit Dritten Frachtverträge schließt (R.G. 2ö S. 112). Es kann daher Jemand Frachtführer sein, der keinen einzigen Frachtwngen besitzt. Es genügt, daß er die Frachtverträge mit dem Dritten für eigene Rechnung (nicht für Rechnung des Absenders) schließt (Hahn § 11 zu Art. 390; R.O.H. 20 S. 341). In Folge dessen hat das R.O.H. die inzwischen eingegangene Norddeutsche PackctbcfördcrungSgcscllschaft als Frachtführerin angesehen, obwohl sie die ihr zur Beförderung übergebencn Packcte durch die Eisenbahn befördern ließ (R.O.H. 9 S. 89); aus gleichem Grunde wäre die Post hinsichtlich der Packetbeförderung als Frachtführern! anzusehen, obwohl sie die Packete mit der Eisenbahn befördert (Puchelt Anm. 12 zu Art. 390), sie ist jedoch durch Z 452 dem Handelsrecht entrückt. Anm.ii. Zur Ausführung des Transports gehört die Ablieferung au deu Adressaten. Diese Verpflichtung des Frachtführers versteht sich daher von selbst (Bolze 19 Nr. 511). §4S«. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Der Frachtbrief soll enthalten: ^. den Grt und den Tag der Ausstellung; 2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers; S. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Empfängers); ^. den Grt der Ablieferung; 5. Die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit. Nlenge und ^Merkzeichen; 6. die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; ') Dieser Andere ist der Absender, während der Versender derjenige ist, für dessen Rechnung der Absender, vorausgesetzt, daß er überhaupt für fremde Rechnung deu Frachtvertrag abschließt, dies thut, also der Kommitteiit des Spediteurs, wogegen der Spediteur nur Absender ist. Auch der Empfänger kann der Absender sein, wie er auch der Versender sein kann. -) Noch weniger kommt eS daranf an, ob die Güter dem Absender oder einem Dritten gehören. Selbst wenn der Absender im Frachtvertrage von „seinen Gütern" spricht, ist er dadurch nicht gehindert, den Frachtvertrag auszunützen durch Aufgabe fremder Güter zum Transport (Bolze 2 Nr. 969). Frachtgeschäft. K 426. 1509 7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung; 8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben; 9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend. Der Absender haftet den: Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben. Dcr vorliegende Paragraph behandelt dnS Recht auf Ausstellung eines Frachtbriefes (Abs 1) Ein- und die Gestalt des Frachtbriefes (Abs. 2), ferner die Vorschrift, daß der Absender dem Fracht- sührer sür die Richtigkeit und Vollständigkeit des Frachtbriefes haftet (Abs. 3). Vorher ist jedoch die rechtliche Bedeutung des Frachtbriefes zu erörtern. 1. Die rechtliche Bedeutung des Frachtbriefes. Hierüber sagte der frühere Art. 391: DerAnm. 1. Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender. Diese Vorschrift ist im neuen H.G.B, nur deshalb weggelassen, weil sich dies von selbst ergicbt nnd im Gesetze nicht ausgesprochen zn werden braucht (Denkschrift S. 255). Richtig ist dies also auch jetzt. Doch macht Hcllwig (Verträge auf Leistung an Dritte) S. 485 mit Recht darauf aufmerksam, daß dcr Frachtbrief in einzelnen Beziehungen mehr ist als Beweisurknndc, nämlich die Grundlage der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Betheiligten (vergl. z. B. H 436). Aber im Allgemeinen muß daran festgehalten werden, daß es keine Dispositivnrknndc, sondern bloße Beweis- Urkunde ist. Im Einzelnen gilt hierüber Folgendes: Er dient als Beweis. Dariu liegt zweierlei: «) Er ist nur ein Beweismittel. Er bedeutet nicht etwa die Form, von deren Anm. 2. Einhaltung die Willigkeit des Frachtvertrages abhängt. Der Frachtvertrag folgt vielmehr der Formfreiheit des B.G.B. (R.O.H. 12 S. 198). Ueber die Form des Eiscnbahnfrachtvertrages siehe zu Z 453. /?) Er liefert Beweis, wie jede Privaturkunde, d. h. zunächst vollenAnm. Z. Beweis, jedoch mit Zulässigkeit des Gegenbeweises') (Bolze 9 Nr. 365). Dcr Gegenbeweis ist insbesondere nach folgenden Richtungen gestattet: bezüglich der Quantität und dcr Stückzahl (R.O.H. 7 S. 216; R.G. vom 8. Januar 1883 in Egcrs Eiscnbahnrcchtlichen Entscheidungen 2 S. 436); bezüglich der Frachtbcrcchnung (R.O.H. 9 S. 71; 21 S. 181; 23 S. 304; R.G. vom 6. Mai 1881 und vom 8. Januar 1883 in Egcrs Eiscnbahnrechtlichcn Entscheidungen 2 S. 35 und 436). Auch gegen den nach Maßgabe des § 54 dcr Verk.-Ordn. unterstempelten Frachtbrief ist der Gegenbeweis zulässig (R.O.H. 9 S. 439; 17 S. 120). Die in Z 54 Nr. 4 der Verk.-Ordn. enthaltene Beschränkung der Beweiskraft des unterstempelten Frachtbriefes ist giltig, berührt aber nur die Beweispflicht, uicht das Recht des Richters, nach freier Ueberzeugung die vorgebrachte!, Umstände und Beweise zu würdigen (Puchelt Anm. 7 zu Art 391). Auch sonst kann die Beweiskraft durch Vereinbarung, insbesondere durch Vermerke im Frachtbriefe beseitigt oder eingeschränkt werden; so z. B. wenn dcr ^) Eine Werthdeklaration hat keine Beweiskraft für den Werth, sondern nur die Bedeutung einer einseitigen, den Frachtführer nicht unbedingt verpflichtenden Erklärung des Absenders, sie ersetzt sür den Fall der Klage auf Berlustersatz nicht den Beweis des Werthes, sondern setzt nur dcu Höchstbetrag der zu gewährenden Entschädigung fest. Die Angabe des Inhalts ist ebenfalls kein Beweis für denselben, da es sich dabei um einseitige Angaben des Absenders handelt, die der Frachtführer nicht konlrolireu kann (vcrgl. hierüber Anm. 28 zu H 429). 151» Frachtgeschäft. Z 426. Frachtführer den Vermerk macht: wegen Andrangs nicht gewogen (R.O.H. 3 S, 1W). Weiter ist zn bemerken, daß dem Absender der Gegenbeweis gegen den Frachtbrief insoweit verschränkt ist, als Abs. 3 unseres Paragraphen reicht: die dort angeordnete Haftung wird durch den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angabe naturgemäß nicht beseitigt, es muß umgekehrt der Absender dem Frachtführer für die Richtigkeit der Angaben haften. Er ist nicht etwa das einzig zulässige Beweismi ttel für denFracht- vertrag und seine Bedingungen, wie schon daraus erhellt, daß bei zahlreichen Frachtverträgen nach der Verkchrssitte Frachtbriefe überhaupt nicht ausgestellt werde», fo ini PostVerkehr bei Briefen und Drucksachen, bei Dienstmännern, bei Mobeltransportanstaltcn. Auch wenn ein Frachtbrief ausgestellt ist, ist der Beweis nicht verschränkt, daß daneben noch andere Vereinbarungen getroffen sind (Schott bei Eudemauu III S. 31V). Soweit freilich der Frachtbrief die Grundlage der Rechtsbezichnngcn zwischen anderen Personen ist, als zwischen Absender uud Frachtführer (vergl. Z 436), ist dieser Gegenbeweis versagt. Gegen wen beweist er? Für und gegen beide Kontrahenten (vergl. Anm. 7). Nicht bloß gegen den Aussteller, sondern auch gegen deu Frachtführer (R.O.H. 11 S. 2lU; R.G. v. 5. Dezember 187» uud 18. Dezember 186!» iu Egcrs Eiscnbahu- rechtlichen Entscheidungen 1 S. 38 und 334). Das folgt aus dem Rechtsgruude der Beweiskraft, der sich aus dem Folgenden ergicbt. Ueber die Beweiskraft gegenüber anderen Interessenten siehe Anm. 4 n. 7. Die Beweiskraft beruht auf der Aushändigung und Annahme des Frachtbriefes und beginnt daher mit der Thätigung dieser Akte. Das folgt aus allgemeinen RcchtSgrundsätzcn (Hahn Z 1 zu Art. 3!>1). Nachträgliche einseitige Veränderungen des Frachtbriefes, z. B. hinsichtlich der Haftbarkeit des FrachtsührcrS, haben keine Wirkung (R.O.H. 11 S. 20ö). Anm. 7. I») Ueber den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender dicut der Frachtbrief als Beweis, uud es wird allgemein angenommen, daß der Frachtbrief die gleiche Beweiskraft hat für und gegen alle Bet heiligten, welche in den Frachtvertrag eintreten (Goldschmidt Handb. S. 73»; Egcr 1 S. 51). Insbesondere ist angenommen, daß der Empfänger sich durch Annahme des Frachtguts und des Frachtbriefes dem Frachtvertrage nach Maßgabe desselben unterwirft (R.O.H. 21 S. 181), gegebenen Falls auch zur Erlegung der dnrch unrichtige Deklaration des Absenders im Frachtbriefe verwirkten Konventionalstrafe verpflichtet ist (R.O.H. 21 S. 185), auch weuu er kciue Kenntniß von der falschen Deklaration hatte (R.G. vom 8. Januar 1833 in Egers Eisenbahnrechtlichcn Entscheidungen 2 S. 436). Anm. ». 2. (Abs. 2.) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. Das gesetzliche Recht auf Ausstellung eines Frachtbriefes besteht auch dann, wenn die Ausstellung uicht üblich ist (Hahu Z 5 zu Art. 3S1). Doch cessirt dies gesetzliche Recht, wenn ein Handelsgebranch dahin zn konstatiren ist, daß der Frachtführer die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht verlangen darf >audelsgebrauch dürfte im Verkehr mit den Möbeltransportaustalten uud mit den Dicnst- männern zn konstatiren sein. Ucblich ist er wohl nnr im Eisenbahnverkehr (vergl. Z 51 B.L.) nnd im Packetverkchr mit der Post, wo die Bcglcitadrcsse den Frachtbrief darstellt. Auch im Pnckctverkehr mit der Berliner Packetfahrtgesellschast stellt der Absender eine solche Beglcitadresse aus. Anm. ü. Im Uebrigen wollte diese Vorschrift nicht bestimmen, daß nur der Frachtführer die Ausstellung, nicht auch, daß der Absender die Annahme des Frachtbriefes verlangen kann, chahn 8 4 zu Art. 331: Eger 1 S. 56). Nach Z 54 Nr. 5 und 7 V.O. kann der Absender von der Eisenbahn ein eine Bescheinigung über den Empfang des Gutes enthaltendes Frachtbricfdnplikat vdcr unter Umständen einen Annahmeschein verlangen. Im internationalen Frachtverkehr ist die Erthcilung des Duplikats sogar obligatorisch, es wird also auch ohne Verlangen ertheilt (Art. 8 des Berner Vertrages). Anm. >. 7) Anm. S, ö) Anm. 0. 5) Frachtgeschäft. Z 42k. 1511 (Abs. 2.) Die Gestalt des Frcichtliricfes. Der Frachtbrief soll »ach Abs. 2 unseres Para-A»m.u>. graphen die hier aufgezählten 9 Erfordernisse haben. a,) Die rechtliche Bedeutung der Vorschrift. Wenn der Frachtführer kraft Rechtssatzes das Recht hat, die Ausstellung eines Frachtbriefes zu verlangen, sv kann er die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen, der den hier aufgezählten Erfordernisse» entspricht, und umgekehrt befreit sich der Ansstellungsverpflichtete durch Ausstellung eines so beschaffenen Frachtbriefes. Es ist aber nicht gemeint, daß mir eine mit allen diesen Erfordernissen ausgestattete Urkunde überall dort, wo das Gesetz von einem Frachtbriefe spricht, als Frachtbrief zu betrachten ist, während eine das eine oder das andere Erfordernis; entbehrende Urkunde eine derart mangelhafte Urkunde wäre, daß ihr keine Beweiskraft zukäme und daß sie uicht die Rechtsfolgen der HZ 432 Abs. 2, 433, 435, 436 erzeugte. Vielmehr ist es Sache richterlichen Ermessens, wie weit trotz Fehlens eines Erfordernisses eine derartige Urkunde als Frachtbrief anzusehen ist oder uicht, insbesondere wie weit ihr Beweiskraft zukommt. Dagegen muß eine diesem Paragraphen entsprechende Urkunde überall als vollständiger Frachtbrief angesehen werden (Hahn 8 1 zu Art. 392). Die Aufnahme weiterer Erklärungen ist jedoch uicht unzulässig. So hat die Eiseubahuvcrkchrsordnuug im H 51 umfassendere Angaben vorgeschrieben, aber andererseits im Z 51 Abs. 2 die Aufnahme weiterer Erklärungen als die von ihr vorgeschriebenen als unzulässig erklärt. Gleichwohl ist auch diese letztere Vorschrift nicht dahin zn verstehen, daß der Frachtbrief durch Aufnahme weiterer Erklärungen jeder rechtlichen Bedeutung entbehrte, sondern nur dahin, daß die Eisenbahn auf Grund eines solchen Frachtbriefes die Beförderung ablehnen bcziv., wenn er aus Verscheu angcuomincn wurde, die Ausstellung eines neuen vorschriftsmäßigen Frachtbriefes verlangen kann. b) Zu den einzelnen Erfordernissen ist zu bemerken. Zu Nr. 3 und 4: Die Bestimmung des Adressaten und des Ortes der Ab-A"m.ir. lieferung kaun auch vorbehalten werden (Hahn Zß 3 und 4 zn Art. 392). Doch kann der Frachtbrief niemals wirklich an Order gestellt werden und noch weniger anf den Inhaber (Hahn Z 3 zn Art. 392). — Unter dem Ort der Ablieferung ist der Be- stimmungsort zn verstehen, auch wenn es daselbst zu einer Ablieferung nicht kommt, wie bei bahnlagernden Sendungen >.Puchelt Anin. 8 zu Art. 392). — Als Adressaten kann der Absender sich selbst bezeichnen. Zu Nr. 5. Unrichtige Angaben über die Beschaffenheit und Quantität ver-Anm.l-2. pflichten den Absender zum Ersatzc des daraus dem Frachtführer erwachsenen Schadens (vergl. Abs. 3 uud dazu unteu Anin. 15 ffg., ferner A 83 V.O ), sowie znr Erlegung der festgesetzten Konventionalstrafe, können auch gegebenen Falls die Strafe des Betruges nach sich ziehen (R.G. vom 2. Juni 1880 und 11. Februar 1887 in Egers Eiseubahnrechtlichcn Entscheidnngcn 1 S. 199; 5 S. 249). — Das Merkzeichen, gewöhnlich sixnum genannt, muß in dem Frachtbrief und auf dem Gut enthalten sein (Eger 1 S. 86). Zu Nr. 6. Die Vorschrift ist neu. Anm.iZ. Zu Nr. 7. Hier ist ueu die Vorschrift über den Vermerk betreffend die Vorausbezahlung der Fracht. Zu Nr. 8. Hier ist neu die Vorschrift über die Angabe der Vereinbarungen betreffend die auf dem Gute haftende Nachnahme. Zu Nr. 9. Diese Vorschrift ist neu. Es genügt also nicht, wie früher, daß Anm.i«. der Frachtbrief den Absender bezeichnet, sondern er muß jedenfalls die Unterschrift des Absenders enthalten. Auch diese Vorschrift ist nicht als wesentlich zu betrachten in dem Sinue, als ob kein Frachtbrief vorläge, wenn die Unterschrift des Absenders fehlte (vergl. oben Anm. 10). Insbesondere greift der § 125 B.G.B, (ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig) nicht Platz. Denn in diesem Sinne ist die Form nicht vorgeschrieben, der Frachtbrief ist nicht die Form- voranssetzung sür den Frachtvertrag (vergl. oben Anm. 2). Wohl aber muß H 126 B.G.B. 1512 Frachtgeschäft, ß 427. analog angewendet werden, d. h. die Unterschrift muß in derjenigen Weise erfolgen, wie gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Erklärungen zu unterschreiben sind (vergl. daher Anm. 34fsg. zn Z 350, insbesondere auch darüber, ob die Unterschrift durch Vertreter geleistet werden kann). Jedoch ist hier gestattet, daß die Unterschrift im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellt wird, sie braucht also nicht nothwendig geschrieben zu sein. Dagegen genügt nicht Unterstcmpelung, vielmehr ist Facsimilirung gemeint (dies gegen Cosack S. 427). Ein Frachtbrief, der diesen Erfordernissen nicht genügt, ist kein Frachtbrief, wie ihn die Partei verlangen kann. Die Parteien können sich natürlich auch mit dem bloßen Stempel begnügen nnd beim Eifenbahnfrachtbricf kann nach Z 51 Nr. 1 m der Eisenbahnverkehrsordnung die Unterschrift auch gedruckt und gestempelt sein. Amn.i'i. 4. (Abs. 3). Haftung des Absenders für die Richtigkeit u»d Vollständigkeit der Frachtliricf- nilgabcn. Diese Vorschrift ist ncn. Sie bedeutet nicht etwa, daß die Angaben im Frachtbrief unbedingt für den Inhalt im Frachtvertrag maßgebend sind; vielmehr ist, wie bereits oben Aum. 3 dargcthan, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit und Uuvollstäudigkeit der Angaben gestattet. Auch dem Absender ist dieser Gegenbeweis nicht verschränkt. Wenn z. B. der Frachtführer die zum Versandt gebrachten Quantitäten falsch bezeichnet (etwa 1VVV Pfund Zucker, statt 1(10 Pfnnd Zncker), so folgt daraus keineswegs, daß der Absender die Fracht für 16W Pfund Zucker zu bezahlen hat. Vielmehr ist ihm der Gegenbeweis, daß der Frachtbrief die Quantität unrichtig bezeichnet, wohl verstattet. Der Absender haftet jedoch, nnd das ist es, was nnscr Paragraph besagt, dem Frachtführer für alle schädlichen Folgen, welche dadurch entstehen, daß der Frachtführer der Angabe im Frachtbrief vertraut hat, so z. B. wenn er mit Rücksicht auf die größere Quantität einen größeren Platz in seinem Fahrzeuge freigelassen und dadurch Schaden erlitten hat. Anm.iL. Die Haftung ist von einem Verschulden des Absenders nicht abhängig. Die Angabe im Frachtbrief enthält hiernach eine Art Garantie der Richtigkeit. Dagegen ist es selbstverständlich, daß die Schadensersatzpflicht beseitigt oder beschränkt werden kann durch konknrrirendeS Verschen des Frachtführers (§ 254 B.G.B; vergl. Litthauer Anm. e). Anm. l?. Die Haftung kaun durch Abrede der Parteien auch eingeschränkt werden. Insbesondere kann sie auf deu Fall schuldhastcu Verhaltens beschränkt werden. Sie kann auch gauz beseitigt werden. Nnr von den Folgen des eigenen Vorsatzes kann man sich im Voraus durch Abrede nicht befreien . 1517 Von da ab haftet der Frachtführer nur auf Grund des Verwahrungsvertragcs, also, wenn dieser entgeltlich abgeschlossen ist, nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (Z 630 B.G.B.). Wird die Entgegennahme der Ablieferung durch den Adressaten abgelehnt, so ist ja eigentlich die Ablieserung noch nicht erfolgt, gleichwohl wird mau berechtigt sein, den Z 300 B.G.B, analog anzuwenden nud von diesem Zeitpunkte ab deni Frachtführer nur die Haftung für Vorsatz nud grobes Versehe» aufzuerlegen (Cosack S. 443). b) Schade» durch Vcrsnninnng der Lieferzeit. Die Lieferzeit kann besonders vereinbart Amn.io. oder auch die übliche sein. Die übliche Lieferuugszeit ist diejenige, welche am Orte des Rciscantritts üblich ist (Pnchelt Anm. 4 zn Art. Zg?). Die Frage des Verschuldens und des Beweises. Der Absender hat zu beweisen, daß das «mn.ii. Frachtgut innerhalb der im Abs. 1 erwähnten Zeit verloren gegangen oder beschädigt oder daß die Lieferzeit versäumt ist (natürlich anch, daß nnd welcher Schaden erwachsen ist). Alsdann ist es Sache des Frachtführers, sich zu cxknlpiren. Dieser ExknlvationSbeweis ist gegen das frühere Recht erheblich erleichtert. Während sich der Frachtführer früher nur durch Berufung auf höhere Gewalt oder auf natürliche Beschaffenheit des Gntes oder auf äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung berufen konnte, exknlpirt er sich jetzt genügend dadurch, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umstäudeu beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. a) Hier ist der ordentliche Frachtführer erwähnt, während dem Kommissionär Anm.is. und Spediteur (W 384 uud 403) die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns auferlegt sind. Es liegt das daran, daß die Kanfmannsaualität des Frachtführers nicht im allgemeinen Bewußtsein liegt. Eine sachliche Verschiedenheit liegt darin nicht. Auch hier sind die Pflichten des ordentlichen Frachtführers nach Art des betreffenden Gewerbes verschieden zu bemessen; ein kleiner Frachtfuhrmann ist mit anderem Maaße zu messen, als eine organisirte Transportanstalt (Pnchelt Anm. 6 zu Art. 395). d) In welcher Weise der Frachtführer seinen EntschuldigungsbeweisAnm.ls. führt, kann nur von Fall zu Fall dargelegt werden. Einzelnes mag hier hervorgehoben werden: «) Eine allgemeine Berufung auf sorgsames Verhalten soll nach der Denkschrift S. 257 nicht genügen. Doch ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Sie genügt allerdings dann nicht, wenn dem Frachtführer ein bestimmter Vorwurf bei Ent- saltnng seiner Thätigkeit vom Absender gemacht wird. Dann hat er diesen zn entkräften. Und umgekehrt genügt es in diesem Falle, wenn er die speziellen, ihm gemachten Vorwürfe entkräftet (vergl. Anm. 21 zn Z 408). Aber wenn ihm ein bestimmter Vorwurf nicht gemacht wird, fo genügt er seiner Entschuldigungspflicht, wenn er die Art des Transportes darlegt uud so beweist, daß er ihn sorgsam ausgeführt hat. /?) Selbstverständlich ist er nicht entschuldigt, wenn er nur darlegt, daß ihn persönlich Anm.l4. kein Verschulden trifft. Denn für die Versehen seiner Leute haftet er, wie für seine eignen (ZZ 278 B.G.B., Z 431 H.G.B.). 7) Wohl aber ist er entschuldigt, wenu er darlegt, daß der Absender oder diejenigen Anm. 15. Lcnte, für deren Versehen dieser zu haften hat, den eingetretenen Schaden verschuldet haben. Eine solche Schuld liegt z. B. dann vor, wenn der Absender die besondere Gefährlichkeit des Transports verheimlicht oder wenn er Vertragsabreden verletzt hat (R.G. 15 S. 151; 20 S. 78), oder wenn er nach eingetretenem Nothfall den Frachtführer an der Ergreifung von Sicherheitsmaßregelu hindert (R.O.H. 12 S. 107) oder wenn der Schaden entstanden ist dnrch Befolgung bestimmter Anordnungen des Absenders, oder wenn das Gut verloren gegangen ist durch befugte Veräußerung infolge Abuahmeverzuges des Empfängers (R.O.H. 11 S. 293). 1518 Frachtgeschäft. K 429. Anm.ie. <5) Trifft den Absender cin konknrrircndcs Versehe», so kan» dies nach Bewandtnis; der Umstände zur Beseitigung oder Milderung der Haftung des Frachtführers fuhren (§ 254 B.G.B.). Anm.17, r) Bleibt nach den beiderseitigen Darlegungen die Ursache des Schadens unaufgeklärt, so haftet der Frachtführer dann nicht, wenn er im Allgemeinen eine sorgsame Behandlung der Sache dargethan hat, so z. B. wenn ein Ballon mit einer medizinischen Flüssigkeit erweislich wohlvcrpackt uud unversehrt dem Frachtführer übergeben ist, auf der Reise Platzt, sodaß die Flüssigkeit ausläuft und werthlos wird, und Seitens der Leute des Frachtführers envieseuermaßen mit der größten Vorsicht verfahren worden ist. Nnm.i«. -l, Kaun die Haftung durch Vereinbarung gemildert oder ausgeschlossen werden? Die Beantwortung der Frage richtet sich nach HZ 276 uud 278 B.G.B. Danach kann jede Haftung dnrch Vereinbarung nusgcschlosseu werden, nur nicht die Haftung für eigenen Borsatz, wohl aber die Haftung für eigenes grobes Versehen, uud auch die Haftung für den Vorsatz der Erfllllnugsgchilfeu. Anm.is. Eine Grenze liegt allerdings dort, wo die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Der Fall liegt zwar dann noch nicht vor, wenn der Frachtführer besondere Frachtsätze für größere oder geringere Haftung fordert, wohl aber nach der Meinung des Reichsgerichts, wenn er die geringere Haftung uubedingt fordert und durch ein gesetzliches oder thatsächlich geschaffenes Monopol (Ring) in der Lage ist, den Absender zu zwingen, mit ihm zu kontrnhiren (R.G. 2» S. 116). Für den Eisenbahnfrachtverkehr enthält A 456 Abäudernugeu der Haftung. Anm.so. 5. Von Gcsctzcswcgcn ist die Haftung verringert beim Verlust oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Llnustgegenstäudeu, Geld oder Wertpapiere» (nicht anch bei der verzögerten Ablieferung dieser Gegenstände). Bei diesen Gegenständen besteht die Haftung für Verlust oder Beschädigung nur dann, wenn dem Frachtführer die Beschasfcuheit oder der Werth des Gutes bei der Ucbergabe zur Beförderung angegeben worden ist (vergl. hierüber nach früherem Recht Friedrichs iu Kohler uud Riugs Archiv Bd. 9 S. 122). Anm.2i. a>) Kostbarkeiten. Darunter versteht man nicht abstrakt werthvolle Gegenstände, jondcrn solche, welche im Verhältniß zu ihrem Umfange und ihrem Gewicht einen im Vergleich zu andere» Waaren daS gewöhnliche Maß übersteigenden Werth haben (R.G. 13 S. 38). Kostbarkeiten sind darum nicht bloß Edelsteine, kostbare Pcrleu ?c., sondern anch Seidenwaaren, ferner auch Taschenuhren, selbst wenn sie innerhalb ihrer Gattung, als Uhren, nicht besonders werthvoll sind uud z. B. nur 9 Mark pro Stück kosten (O.L.G- Hamburg iu K.X. 4V S. 538? dagegen Förtsch Anm. 22 zn Art. 395), auch braucht es sich nicht gerade nm ciueu erheblichen Geld werth zn handeln, auch eiu erheblicher >iunstwerth genügt, weshalb anch Oelgemälde als Kostbarkeiten gelten können (R.G. 13 S. 37), aber natürlich nicht nothwendig als solche gelten müssen (Bolze 14 Nr. 4VKb). Die Kunstgcgenstände sind übrigens jetzt besonders hier aufgezählt. Dieser Begriff der Kunstgcgenstände ist nach der Berkehrssitte zu beurtheilen. Hier handelt es sich nicht um die besondere Kostbarkeit des Gegenstandes, sondern lediglich darum, ob es sich um eine künstliche Darstellung handelt. Es gehören dazu z. B. Kupferstiche »ud Oelbilder, auch wenn sie schlecht sind, Photographien nur, wenn sie Kunstwerth haben (Cosack S. 443). Unter Geldern sind alle gangbaren Müuzeu des In- und Auslandes zu verstehen (Egcr 1 S. 296). Der Begriff Werth Papiere ist nicht in dem engen Sinne des H 1 (vergl. Anm. 37 zu Z 1) zu nehmen, sondern hat eine allgemeinere Bedeutung (Stciatspapicre; Aktien: Obligationen ?e., auch wenn sie nnverkänflich sind). Vergl. Förtsch Anm. 22 zu Art. 39S. Anm.2L. !>) Beschaffenheit oder Werth niiisse» augcgcbc» sei». Eine dieser Angaben genügt (R.G. 7 S. 126). Die Angabe muß bei der Uebcrgabe erfolge». Eine vorherige Angabe muß aber genüge», es soll bloß heiße»: spätestens bei der Uebcrgabe. Eine Angabc nach der Ucbcrgabc dagegen genügt nicht. Erfolgt die Angabe nach der Uebergabe, fo hastet Frachtgeschäft, Z 430. 15,19 der Frachtführer überhaupt nicht mehr. Sollte es auch uvch möglich sein, schützende Vorrichtungen zu treffen, fo hat er dazn keine Verpflichtung und es trifft ihn kein Verschulden, wenn er diese nicht mehr trifft. Ja er haftet in diesem Falle auch wegen Verschuldens nicht (vcrgl. unten Anm. 24), Anders natürlich, wenn der Frachtfübrcr sich nnt der verspäteten Anzeige ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt, d, h, zu erkennen gegeben hat, daß er diese als Anzeige im Sinne des § 429 Abs, 2 gelten lassen will (Cosack S, 443). Die Augabc kauu formlos, aber sie muß deutlich feiu, Augabc im Frachtbrief Am».ss. genügt (H 426 Abs, 2 Nr, 5). Die Bezeichnung „Bijouterien" genügt eiuer Eisenbahn gegenüber (R.G. 7 S. 126), Dic Bezeichnung „Oelgemälde" genügt nicht, weil es auch Oelgemälde ohne Kunstwerth giebt (R.G. 13 S. 33). o) Die Rechtsfolge der Nichtdcklarntion ist, daß der Frachtführer für Verlust oder Bc° Amn.24. schädiguug uicht haftet. Er haftet dann gar nicht, auch nicht für den mittlern Werth. Das bernht daranf, daß, wenn dic Angabe gemacht worden wäre, der Frachtführer Gelegenheit gehabt hätte, dem Gute besondere Anfmcrksainkeit zn widmen. Auch wenn er den Werth oder die Beschaffenheit aus anderer Quelle kennt, ist die Haftpflicht nicht begründet; ein Antrag, seine Hastung für diesen Fall zn nvrmiren, wurde abgelehnt (anders Cosnck S. 443). Auch für das Verschulden seiner Leute, weuu diese z. B. dic Kostbarkeiten gestohlen haben, haftet er dann nicht (R.O.H. 8 S, 271; Cosack S. 443), Auch uicht für eigenes Verschulden, Wie aber, wenn ihm selbst ein Vorsatz zur Last fällt? Aus dem Frachtvertrage Anm.25. und dem vorliegenden Paragraphen haftet er auch dann nicht, trotz § 430 Abf. 3 der nicht die Voraussetzungen der Schadcnscrsatzpflicht, sondern nur dic Höhe des Schadens beim Vorhandensein der dortigen Voraussetzungen statnireu will (vcrgl. R.O.H. 8 S. 271: R.G. 13 S. 38). Abcr iu solchem Falle wird meist der Anspruch aus Schadensersatz ans Grund unerlaubter Handlung begründet sein (R.O.H. 8 S. 271; bahn Z 22 zu Art. 395; Cosack S. 443). Andere Rechtsfolgen hat die nnterlafsene Deklaration nicht,Anm.ss.. insbesondere ist der Absender nicht etwa verpflichtet, die für deklarirtc Sendungen zu zahlende Mehrfracht zn bezahlen. Vielmehr liegt es iu seiner Wahl, zu dcklariren uud den Frachtzuschlag zu zahlen nnd dadurch die Gefahr auf den Frachtführer abzuwälzen, oder uicht zu deklarireu, den Frachtznschlag zu ersparen uud dasür die Gefahr selbst zu tragen (R.G. vom 30. September 1882 in Egers Eisenbahnrcchtlichen Entscheidungen 2 S. 354). «1) Die Rechtsfolge» der Deklaration. Dieselbe ist, weuu sie als Werthaugabe crsolgt, Anm.2s_ keine Vertragsabrede, sondern dic einseitige Erklärung des Absenders zur Wahrung seiner Rechte (R.O.H. 11 S. 424). Der Absender ist durch sie gebunden, der Fracht- sührcr nicht (R.O.H. 11 S. 424; Friedrichs a. a. O. S. 125). Den Beweis der Schadenshöhe hat der Ersatzbercchtigte zu führen (Friedrichs a. a. O. S. 125). Aber mehr als der deklarirtc Werth braucht uicht ersetzt zu werden (R.O.H. 11 S. 424). - Der Frachtführer haftet nach 8 429. Er kann also auch da noch sich cr.kulpircu durch mangelndes Verschulden. Zusatz 1. Eine Pflicht, das Gut zu versichern, besteht für dcu Frachtführer uicht. Anm.28. Zusatz L. Dic Haftung des Absenders für Schäden, welche er seiuerseits dem Frachtführer Anm.2». verursacht, ist hier uicht geregelt. Sie richtet sich nach sonstigen Grundsätzen (R.G. 15 S. 151; 20 S. 78). K 43«. Muß auf Grund des Frachtvertrags von dein Frachtführer für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine handelswcrth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen 1520 Frachtgeschäft, 8 ^30. Gut derselben Art und Beschaffenheit am Grte der 2lblieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchen: die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Aosten sowie an Fracht erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen l)andelswerth oder dem gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung mn Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Aosten erspart ist. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. Der vorliegende Paragraph behandelt die Höhe des Schadens, den der Frachtführer zu ersetze» hat. -Anm. l, I. Vornusclmttg ist, das, ans Grund des Frachtvertrages der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Gutes haftet. a) Auf Grund des Frachtvertrages, also auf Grund des Z 429. Liegen die Voraussetzungen deliktischcr Haftung vor, so greifen die allgemeinen Regeln des B.G.B, über die Art und Höhe des Schadensersatzes Platz. Anm. s. !>) Für Verlust oder Beschädigung des Gntcs. Auf Schadensersatz für verzögerte Ablieferung greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Hier muß voller Schadensersatz geleistet werden nach den allgemeinen Regeln des B.G.B. Das will sagen: Hier hat das Handelsrecht keine besonderen Vorschriften über Art und Höhe des Schadensersatzes aufgestellt, uud nicht bloß über die Höhe, sondern auch über die Art der Schadcnsausgleichuug greifen daher die Vorschriften des B.G.B. (ZZ 249 ffg.) Platz. Unter Umständen haftet hiernach der Frachtführer strenger, wenn er das Gut verspätet abliefert, als wenn er es gar nicht abliefert, eine Konsequenz, welche Cosack S. 444 mit Recht mit einem Ausrufungszeicheu versieht. Auch kann neben dem Schadeusersatz wegen Verlustes nicht auch der Schaden wegen verzögerter Ablieferung ersetzt verlangt werden (Hahn Note 11 zu Art. 397). Anm. 3. 2. Der Schadensersatz besteht iu dem genicinc» Werthe der Sache zur Ablicfcrungszeit. g,) Zunächst der gemeine Handelswerth uud iu dessen Ermangelung der gemeine Werth. Ein gemeiner Handelswcrth liegt nur dann vor, wenn ein regelmäßiger Umsatz in der Waare stattfindet (Bolze 14 Nr. 406 b). -Anm. 4. Der Handelswcrth, eventuell der gemeine Werth ist zu ersetzen und dieser unter allen Umständen. Nur der gemeine Werth, auch weuu der Schaden des Absenders größer wäre. Entgangener Gewinn oder das sonstige individuelle Interesse des Beschädigten kommen nicht in Betracht.') Bei Beschädigungen kann nur die Differenz zwischen dem Tanschwerthe in beschädigtem Znstande und dem gemeinen Werth in nnbeschädigtcm Zustande verlangt werden. Demgemäß kanu der Beschädigte auch das Gut «icht zurückweise» und den volle» Handelswcrth »erlange». Das sogenannte Abandvnwstem ist ausgeschlossen (R.O.H. 11 S. 294; 13 S. 416; R.G. vom 21. Dezember 1888 bei Puchelt Anm. 20 zu Art. 395). Weitergehende Vorschriften des bürgerlichen Rechts (W 249 ffg. B.G.B.) greisen hier nicht Platz. Als eine medizinische Flüssigkeit durch Platzen des Ballons ausslvß und als solche unbrauchbar ' > Warum diese Milde? Bei der früheren Strenge in den Vvranssetznngcn der Haftung diente die Milde im Maße der .vaftnng zum Ausgleich. Jetzt ist sie uicht gerechtfertigt svergl. Eosali S. 442). Frachtgeschäft, z 430. 1521 wurde, bekundete der Sachverständige, daß sie in diesem Zustande noch als Stiefelwichse zu verwenden sei und einige Mark Werth habe. Der Absender mußte die Flüssigkeit behalten und konnte mir die Differenz zwischen dem Werthe als medizinischer Flüssigkeit und dem Werthe als Stiefelwichse ersetzt verlangen. Ist nur ein Theil des Gutes verloren gegangen und beschädigt, so braucht nur der Werth dieses Theiles ersetzt zu werden. Nur dann, wenn die ganze Sendung derart ein untrennbares Ganze bildet, daß man mit Fug und Recht sagen kann, die Beschädigung eines Theiles sei zugleich eine Beschädigung der ganzen Sendung, mnß auch für den körperlich unbeschädigten Theil der ganzen Sendung Ersatz geleistet werden (R.O.H. 1ö S. 374; R.G. 15 S. 133). Der Umstand allein aber, daß der Gegenkvntrahent des Abnehmers die ganze Sendung auf Gründ des Rcchtsverhältnisscs znm Absender mit Recht znrückgewiesen hat, weil ein Theil beschädigt war, reicht dazn nicht aus, nm dem Frachtführer gegenüber den Fall auzunchmcn, daß die ganze Sendung als beschädigt zu betrachte» sei, obwohl uur eiu Theil körperlich beschädigt sei (R.G. 15 S. 133). Der gemeine Werth ist unter allen Umständen zn ersetzen, auch wenn der Schaden des Absenders geringer wäre, wenn derselbe die Waare z. B. unter dem Handelswcrth gelauft (ROH. 13 S. 393) oder wenn er sie später mit Nutzen verkauft hätte (R.O.H. vom 8. Dezember 1875 in der Deutschen Eisenbahnzeitnng 7V S. 34) oder wenn er den imaginären Gewinn der Ladung versichert hatte (vergl. Bolze 2 Nr. 958). Konsequenter Weise muß dies auch angenommen werden, wenn dem Absender gar kein Schaden erwachsen ist, wenn etwa dem Spediteur gegenüber, welcher der Absender und somit der Regreßberechtigte ist, der Versender auf jeden Ersatz verzichtet hatte (vergl. Bolze 10 Nr. 441; O.L.G. Hamburg in 40 S. 538; zweifelhaft ist, wie R.G. 1 S. 2 unten zu verstehen ist; zust. Förtsch Aum. 2 zn Art. 396). In dem Empfang der Entschädigungssumme für das verlorene Gut liegt A»m. 5. übrigens kein Verzicht auf das Gut selbst, wenn es sich wiederfindet (Förtsch Anm. 7 a zu Art. 39k; vergl. hierzu Z 82 V.O.). Den Beweis des gemeinen Handclswerths oder sonstigen gemeinen Werths hat Anm. s. der Ersatzforderude zu führen. Der Hinweis auf den für die Waare erzielten Kaufpreis genügt regelmäßig, da die Zubilligung außergewöhnlicher Preise nicht vermuthet wird (R.O.H. 8 S. 328). Doch ist der Verkäufer nicht etwa auf den von ihm erzielten Kaufpreis beschränkt, wenn derselbe geringer ist, als der gemeine Handelswerth. . 1)) Zeit und Ort der Ablieferung sind der Wcrthsberechnung zu Grunde zu legen,Anm. ?. d. h. der Marktpreis zu dieser Zeit und an diesem Orte (R.O.H. 8 S. 317, 327). Beim Verluste sind Ort und Zeit der Ablieferung anch dann zu Grunde zu legen, wenn das Gut deu Bestimmungsort gar nicht erreicht hat. Es ist dann die Zeit zu Grunde zu legen, zu welcher das Gut rechtzeitig augelangt sein würde. Daß Zeit und Ort der Ablieferung entscheiden, kommt daher, weil der Absender mit diesen Werthen gerechnet hat, als er die Waare dem Transport übergab.' Zu deu Unkosten, welche gespart werden und daher in Abzug kommen, kann auch die Fracht gehören, wie das Gesetz ausdrücklich hervorhebt, vorausgesetzt, daß sie im gegebenen Falle gespart wird. Nothwendig ist das nicht und keineswegs sollte hier ausgesprochen werden, daß im Falle des Verlustes der Frachtführer keine Fracht zn beanspruchen hat. Die Berechnung der ersparten Unkosten ist Sache der Einrede (R.G. vom 11. November 1882 bei Puchelt Anm. 8). 3. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist voller Schadensersatz zu leiste». Am». 8. a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorausgesetzt ist also, daß der Schaden entstanden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zc. des Frachtführers oder derjenigen Leute, deren Versehen er zu vertreten hat (H 431; R.G. 7 S. 129). v) Voller Schadensersatz ist zu leisten. Das soll natürlich eine Verschärfung deZAnm. g. Umfanges der Haftung sein. Wörtlich genommen könnte darin auch eine Verminderung liegen. Denn nach Abs. 1 ist ja der gemeine Werth auch dann zu ersetzen, wenn der Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 96 1522 Frachtgeschäft, § 431, Absender einen Schaden in dieser Höhe nicht erlitten hat (vergl. oben Anm, 4). Es sollte aber, wie gesagt, eine Verschärfung der Haftung vorliegen und es ist die Vorschrift dahin aufzufassen, daß, wenn der Schaden des Absenders höher ist, als der gemeine Werth des Gutes beträgt, er den höheren Schaden ersetzt verlangen kann. Anm.io. Die Abänderung bezieht sich aber natürlich nicht bloß auf die Höhe, sondern auch auf die Art des Schadensersatzes, Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers sollte eben der Absender an die einschränkenden Vorschriften des Abs. 1 nicht gebunden sein, vielmehr soll er berechtigt sein, sich ans Grund der allgemeinen Vorschriften des B.G.B vollen Schadensersatz zu holen lM 24g sfg. B.G.B.). Vorausgesetzt ist natürlich, das eine Schadenersatzpflicht überhaupt besteht, was auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht immer der Fall ist (Anm. 25 zu Z 42g). Anm.n. o) Der Beweis für das erhöhte Verschulden liegt natürlich dem Absender ob, der die höheren Folgen daraus herleitet. Anm. is. Zusatz 1. Abänderungen der Schadcnscrsatzpflicht durch Pnrteiabrede sind giltig. Nur darf die Haftung für eigenen Vorsatz (wohl aber für Vorsatz der Erfüllungsgehilfen) nicht ausgeschlossen GZ 276, 278 B.G.B.) und auch nicht gemild ert werden. Denn wenn es im Z 27S Abs. 2 B.G.B heißt: „Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlasse» werden", so mnß das dahin gedeutet werden: Die Haftung wegen Vorsatzes in der Gestalt, wie sie im Gesetze geordnet ist, kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, weil es unsittlich und unbillig ist, über die Folgen seines -lolus mit dem Vertragsgegner im Voraus zu paktircn, sich einen Freibrief oder auch nur Nachsicht für seinen ciolus durch Vertragsabrede zu sichern. In der Deklaration des Gutes liegt eine die Haftung abändernde Parteiabrede nur insofern, als sie das Maximnm der Entschädigungspflicht angiebt (R.O.H. 11 S. 424). Anm.iz. Zusatz 2. Für das Eiscnbahnfrachtrecht ist Z 457 maßgebend. Anm.r«. Zusatz 3. Auf Verspntnngsschade» beziehen sich die Haftungsgrundsätze des vorliegenden Paragraphen uicht (vergl. oben Anm. 2>. tz 431. " Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in» gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Amn i vorliegende Paragraph bestimmt, daß der Frachtführer für seine Leute ebenso haftet, wie für sei» eigenes Versehen. 1. Der vorliegende Paragraph ist im Grunde genommen überflüssig, da Z 278 B.G.B, bereits dasselbe sagt. Freilich will Cosack S. 439 ihm eine andere Bedeutung geben. Er will ans Gründ des vorliegenden Paragraphen den Frachtführer nicht bloß haften lassen für Versehen, die von den Hilfspersonal des Frachtführers bei Ausführung der Beförderung begangen werden, sondern auch für Versehen, die nur mittelbar mit der dienstlichen Stellung des Gehilfen zusammenhängen. Er beruft sich dabei auf R.G. 7 S. 128, welche den früheren Art. 427 Abs. 2 in dieser Weise auslegte. Ob letzteres gerechtfertigt war, kaun dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht die Tendenz der neuen Haftungsvorschrift dahin, den Frachtführer nur in normaler Weise haften zn lassen. Er soll eben nur für diejenigen Verschen hasten, für welche auch sonst gehaftet wird, für sein eigenes Versehen uud für das Verseheu derjenigen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, d. h. natürlich für die bei der Ausführnng der Beförderung von den Erfüllungsgehilfen begangenen Versehen. Es liegt kein Grund vor, den vorliegenden Paragraphen anders auszulegen, als den Z 278 B.G-B., der den analogen Wortlaut hat. Auch dort haftet mau für die Versehen der Ansführnngsgehilfen nur dann, weun diese Verschen bei der Ausführung vorgekommen sind. ^ ^ Zuzugeben ist, daß man hier nicht engherzig wird darauf sehen können, ob die betreffenden Hilfspersonen gerade bei dem konkreten Transport unmittelbar beschästigt sind. Frachtgeschäft. 8 432. 1523 Bei vielen der dem einzelnen Bediensteten zugewiesenen Geschäftskreise ist, wie das R,G. 7 S. 127 zutreffend bemerkt, eine Beziehung auf einen bestimmten einzelnen Transport sogar begrifflich ausgeschlossen. A»m. 8. 2. Dieser Paragraph bezieht sich auch auf Verspätungsschaden, überhaupt auf die Verletzung aller Verpflichtungen, welche auf Grund des Frachtvertrages bestehen, nicht bloß auf die Haftung aus 8 429, aber natürlich nur ans den Verletzungen des Frachtvertrages gegenüber dem Gegenkontrahenten oder dem, der die Rechte aus dem Frachtvertrage geltend zu machen berechtigt ist. Wenn z. B, der Knecht des Frachtführers während des Transports den Wagen umwirft uud hierbei das Gut beschädigt uud deu Absender, der das Gut begleitet, verletzt, so haftet der Frachtführer ohue Weiteres für beide Schäden. Denn auch der Letztere ist durch die Ausführung des Transports entstanden. Der Knecht hat deu Transport derart ausgeführt, daß er den Absender hierbei beschädigt hat. Aber wenn er hierbei einen Dritten verletzt, so haftet der Frachtführer diesem Dritten nicht aus dem Frachtvertrage, sondern nur aus unerlaubter Handlung uud nach den für diese aufgestellten Grundsätzen (vergl. Anm. 29 im Exkurse zu Z 58). 3. Jedoch handelt es sich nur um die Haftung bei Ausführung des Transports. In Anm. 4. wie weit der Frachtführer für die Thätigkeit seiner Leute bei Abschluß vou Verträgen (Verabredungen vou Frachten zc.) und für die hierbei begangenen Verschen haftet, dafür ist der vorliegende Paragraph nicht maßgebend. Dafür sind vielmehr maßgebend die allgemeinen Grundsätze über Vollmacht, Handlungsvollmacht, Haftung der Gehilfen für vulxa, in llouiraneixiu (vergl. den Exkurs zu Z 58). Weil sich der vorliegende Paragraph hierauf nicht bezicht, deshalb wurde der Gastwirth, der als Frachtführer anzusehen war, weil er durch einen Wagen das Gepäck der Gäste zum Bahnhof schaffen ließ, nicht für hastbar erachtet, als ein Gast seinem Portier ein Werthpacket übergab, nm es zur Post zu befördern, und der Portier das Packet dem Omnibuskntscher übergab, durch dessen Schuld es verloren ging; denn diesen Frachtvertrag hatte der Portier nicht im Namen des Gastwirths geschlossen, und wenn er es that, dann ohue Legitimation dazu (R.O.H. 11 S. 343). Zur Ausführung des Transports gehört auch das Auf- uud Abladen, Wiegen, Anm. 5. Messen, Aufbewahren, Avisircn von der erfolgten Ankunft des Gutes, kurz alle von dem Frachtführer zum Zwecke der Ausführung vorzunehmenden Handlungen. 4. Die Häftling des Frachtführers ist eine unmittelbare und ausschließliche.Anm. e. Der Beschädigte braucht den Gehilfen nicht erst in Anspruch zu nehmen. Der Letztere hastet dem Absender überhaupt nicht, falls ihm nicht eine gegen den Absender gerichtete unerlaubte Handlung zur Last fällt (vergl. Anm. 33 zum Exkurse zu H 58). 5. Vertragliche Abänderungen der Haftung für die Hilfspcrsonen sind zulässig! selbst auf Anm. ?. die Folgen des von den Hilfspersonen begangenen Vorsatzes kann im Voraus verzichtet werden (Z 278 B.G.B.). Nur die Grenzen der gnten Sitten dürfen nicht überschritten werden (hierüber siehe Aum. 19 zu Z 429). K Uebcrgiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Beförderung das Gut einein anderen Frachtführer, so haftet er für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen. Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Frachtführer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen denjenigen zu, welcher 9k" 1524 Frachtgeschäft. K 432. den Schaden verschuldet hat. Aann dieser nicht ermittelt werden, so haben die bethciligten Frachtführer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht geineinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihrer Beförderungsstrccke entstanden ist. Em Der Paragraph normirt die Haftung des Hauptfrachtführers für die Unrerfrachtfllhrer lettung ^ ^.^ Hg^„„g ^.A Unterfrachtführcrs (Abs. 2) und den Regrcßanspruch desjenigen Frachtführers, der Schadensersatz geleistet hat, gegen die übrigen Frachtführer. Amn. i. I- Der Begriff des Untcrfrachtführcrs. Die Vorschriften beziehen sich nur ans den Fall der Annahme von Unterfrachtsührcrn. Daher ist zum Verständnisse der Vorschriften unerläsjlich, diesen Begriff zu erörtern. Hat der erste Frachtführer den Transport bis zum thatsächlichen Endziel übernommen (Transport mit durchgehendem Frachtbrief, vergl. R,G. 18 S- 169, 170), so sind diejenigen Frachtführer, deren er sich zur gänzlichen oder theilweifen Erledigung des Frachtvertrags bedient, Untcrfrachtführcr, der erste Frachtführer heißt der Hanptfracht- führcr, der von ihm geschlossene Frachtvertrag Gesammtfrachtvertrag. Hat dagegen der erste Frachtführer den Transport nur bis zu einem gewissen Punkte vor dem Reiseziel übernommen, während von diesem Pnnkte ab bis zu einem weiteren Pnnkte oder bis zum Endziel der Reise ein anderer Frachtführer den Transport übernimmt, so ist der weitere Frachtführer Zwischenfrachtführer. Von diesem letzteren handelt der vorliegende Pharagraph nicht. Für diesen hastet der erste Frachtführer, wenn er ihn im Auftrage des Absenders bestellt hat, nnr bei mangelnder Sorgfalt in Wahl, Aufsicht oder Instruktion; während dieser selbst, der Zwischenfrachtführcr, in Geinnßhcit des mit ihm geschlossenen Vertrages demjenigen haftet, zu dem er in ein Vertragsvcrhttltniß tritt, also dem ersten Frachtführer, wenn dieser ihn im Auftrage des Absenders, aber im eigenen Namen bestellt hat (er ist dann insoweit Spediteur), oder dem Absender, wenn der erste Frachtführer ihn im Auftrage und im Namen des Absenders oder wenn gar der Absender selbst ihn bestellt hat. Vgl. Puchelt Amn. 3 zu Art. 401? Goldschmidt, System 4. Aufl. S. 222. Anm. s. Nicht in Betracht für den Begriff des Unterfrachtführers kommt die Gleichartigkeit des Betriebes der auf einander folgenden Frachtführer. Es kann auf die Eisenbahn oder auf das Dampfschiff ein Fuhrmann folgen (R.O.H. 7 S. IM), auf eine Packetbeförderungsgescllschaft oder auf die Post die Eisenbahn (R.O.H. 9 S. 89), auf einen ausländischen Frachtführer ein inländischer (R.O.H. 21 S. 57). Nur würde die Vorschrift des A 432, weil sie sich (auch jetzt nach dem Binnenschifffahrtsgcsetze, vergl. Z 2V desselben) auf die Binncnschisffahrt erstreckt, unanwendbar sein bei einer Verbindung des See- und Flnßtransports (R.O.H. 16 S. 136). Für das Vorliegen eines Gesammtfrachtvertrages spricht die Entgegennahme eines auf den Dcstinatär ausgestellten direkten Frachtbriefes, ebenso die Berechnung der Fracht für die ganze Strecke (Totalfracht), dagegen kann das Wissen davon, daß der Frachtführer nur eine gewisse Strecke befährt, sprechen, doch ist dies nicht ausschlaggebend. A»m, s. Il- Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen. (Abs. 1.) Für den Nntcrfrachtfiihrcr haftet der Hauptfrachtführer so, wie für seine eignen Leute (R.O.H. 9 S. 90; 23 S. 320). Es ist daher die Erläuterung des vorigen Paragraphen zu vergleichen: wegen der Tragweite der Haftung, über den Umfang derselben, die Frage, ob der Untcrsrachtführer znerst in Anspruch genommen werden muß oder kann u. s. w. Der Abs. 1 ist übrigens überflüssig, da der Untersrachtführer zu den „anderen Personen" im Sinne des § 431 gehört (Förtsch Anm 1 zu Art. 401). '>>m 4 ^' ^5 2.) Der Untcrfrachtführcr') haftet aber anch selbst dem Absender liezw. dem Empfänger. Das würde ohne positive Bestimmung nicht der Fall sein. Denn da der Haupt- ') Ueber die Haftung der Rollfuhrunternehmcr, deren sich die Eisenbahnen bedienen zum Abrollen der Güter in die Behausung des Adressaten, gilt je nach ihrer Stellung zur Bahn Verschiedenes. Sind sie nur Bedienstete, so haften sie nicht, sondern nur die Eisenbahn, sind sie aber selbstständige Frachtführer, so haften sie nach dem vorliegenden Paragraphen direkt. Frachtgeschäft. Z 432. 1525 frachtführer den gesammten Transport übernommen hat und die Unterfrachtführer seine Substituten sind, so stehen dieselben an sich in keiner Beziehung zum Absender bezw. Empfanger. Das Gesetz legt ihnen aber für den Fall, daß sie den Trans- Port auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes übernehmen, eine solidarische Haftung für alle Verbindlichkeiten aus dem mit dem erste» Absender geschlossenen Vertrage aus, wie sie sich aus dem Frachtbrief ergeben. 1. Erste Voraussetzn»« ist, daß es sich nm eine» wirkliche» Unterfrachtführer handelt, nicht Anm. s. um einen Zwischenfrachtführer (vergl oben Anm. 1). 2. Fcrncre Voraussetzung ist, daß der Unterfrachtführer den Transport mittels eines sogenannten Anm. s. durchgehenden Frachtbriefes übernommen hat. (Vergl. Anm. 1.) ES muß derselbe Frachtbrief sei», ans Grund dessen die Aufgabe an den ersten Frachtführer erfolgt ist. Selbstverständlich braucht es nicht dasselbe Stück Papier zu sein: es verschlägt nichts, daß nach Beschädigung des Originals eine Kopie gefertigt ist, die denselben Frachtbrief darstelle» soll (Eger 2 S. 45; Keyßner Anm. 7 zu Art. 401). Andrerseits liegt ein anderer Frachtbrief vor, wenn in Wahrheit ein anderer Frachtbrief ausgestellt wurde, selbst wenn derselbe auf deu Inhalt des alten Frachtbriefes Bezng nimmt (R.O.H. 7 S. 218,- 11 S. 209). Einen Unterfrachtführer, der sich für seine Strecke einen besonderen Frachtbrief ausstellen läßt, nennt man Thcilsrachtsührer. Derselbe haftet nur nach Maßgabe seines FrcichtbriescS, und nur seinem Vormann gegenüber, außerdem tritt nur derjenige Unterfrachtführer, der daS Gut abliefert, zum Empfänger in direkte obligatorische Beziehung (R.O.H, 7 S. 218; Goldschmidt, Stistcm 4. Aufl. S. 222). 3. Die Wirkung ist die solidarische Haftung für die Erfüllung der ans dem erste» Fracht-Anm. 7. bricfc hervorgehende» Verpflichtungen zusammen mit dem ersten Frachtführer gegenüber dem Absender oder Empfänger. kl) Eine wirkliche solidarische Haftung ist die Rechtsfolge. Der Einwand der Theilung oder der Voransklage ist nicht statthaft, nnd der Berechtigte (Abnehmer oder Empfänger) kann wählen, welchen der Frachtführer er in Anspruch nehmen will, und zwar nicht bloß wegen der ungehörigen Ausführung des Transports auf seiner Theilltreckc, sondern wegen aller Verbindlichkeiten aus dem Frachtverträge nach Maßgabe des durchgehenden Frachtbriefes, anch wenn es sich um Vorgänge aus den vorangehenden oder folgenden Theilstrcckcn handelt; es handelt sich, wie die Denkschrift S. 259 sagt, nicht um eine Bürgschaft des Einen für den Ander», sondern um eine selbstständige Verantwortlichkeit jedes Einzelne» für die Ausführung des ganzen Transports: andererseits hat der nachfolgende Frachtführer auch nicht höhere Verpflichtungen, als seine Vormänner (R.O.H. 7 S. 99; 11 S. 212; 24 S. 210; R.G. vom 28. Oktober 1881 in Egcrs Eisenbahnrechtl. Entsch. 2 S. 136; Goldschmidt, System 4. Aufl. S. 223). Insbesondere bedarf es alfo nicht des Nachweises, ans welcher Strecke sich der Schade ereignet hat (R.G. bei Pnchclt Anm. 3 zu Art. 401), und der in der Mitte stehende Unterfrachtführer haftet für das Gewichtsmanko, selbst wenn er nachweislich es selbst schon festgestellt hat, als er das Gut übernahm (R.O.H. 11 S. 209). Wer so nicht haften will, mnß sich eben einen Theilfrachtbricf ausstellen lassen. I)) Für den Inhalt und Umfang dieser solidarischen Haftung ist der ursprüngliche Fracht- Anm. 8. bricf mns!gct>c»d (R.O.H. 11 S. 209; 21 S. 59; R.G. 1 S. 3). Durch Vorbehalt und Abmachungen gegenüber dem früheren Frachtführer ändert kein Unterfrachtführer hieran etwas zu' seinem Vortheile im Verhältniß zum Absender oder Empfänger (R.O.H. 11 S. 209). Dazu müssen vielmehr Absender oder Empfänger zugezogen werden, aber dann liegt eine Aenderung des Frachtbriefes, also ein anderer Frachtbrief vor (Eger 2 S. 42). Die abliefernde Bahn als Untcrfrachtführerin kann sich hiernach nicht auf ihre Reglements oder die der Zwischcnbahncn berufen, sondern maßgebend ist nur das Reglement der ersten übernehmenden Bahn (Str.Arch. 75 S. 216), außer 1526 Frachtgeschäft. § 433. wenn das Gegentheil im Frachtbriefe vereinbart ist, wie dies bei den Formularen meist der Fall (R.O.H, 3 S. 62? 21 S. 57). Anm. 9. 4. (Abs. 3). Das Verhältnis! der mehrere» Frachtführer unter sich ist dahin geregelt, daß derjenige, der Schadensersatz geleistet hat, sich zunächst an den halten kann, der den Schaden verschuldet hat und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, so haben die be- theiligtcn Frachtführer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam zu tragen. Nur dann ist eiu uichtschuldiger Frachtführer befreit, wenn er nachweist, daß sich der Schaden nicht auf seiner Strecke ereignet hat. Wird der Schuldige ermittelt, ist er aber zahlungsunfähig, so fällt der eventuelle Regreß gegen die übrigen Frachtführer fort (anders im Berner Uebereiukomincn Art. 47). Zur Erhebung des eventuellen Regresses gehört also die Darleguug, daß der Schuldige uicht ermittelt wurde. Voraussctznng eines jeden der beiden Regresse ist nach dem Wortlaute des Gesetzes allerdings, daß der Rcgreßuehmer Schadensersatz geleistet hat. Aber natürlich kann auch eine Klage ans Befreiung oder auf Feststellung angestellt werden. Nnm.in. Zusah. Durch Vertrag kann sowohl die Haftpflicht des Hauptfrachtführers nach Abs. 1 geändert werde» (bis zu welcher Grenze vergl. Aum. 18 zu Z 429), als auch die Haftpflicht der Untersrachlführer gegenüber dem Absender oder Empfänger nach Abs. 2, als auch endlich in Bezug auf das Rückgrisfsrecht nach Abs. 3. (Ueber das Eisenbahnfrachtrecht siehe Z 471 H.G.B, und Z 74 V.O.). H 4SS Der Absender kann den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind den: Frachtführer zu erstatten. Das Vcrfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes am Grte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder von dem Empfänger Alage gemäß ß gegen den Frachtführer erhoben wird. Der Frachtführer hat in einein solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dein Empfänger für das Gut verhaftet. Ein- Der Paragraph beschäftigt sich niit der Fragt, bis zu welchem Zeitpunkte der Frachtführer wtung. N„>yrjsu„an, des Absenders, bezw. vo» welchen, Zeitpunkte ab er imr »och die Anweisungen des Empfängers z» befolgen hat. Der Zeitpunkt ist die Uebergabc des Frachtbriefes an den Empfänger nach Ankunft des Guts am Orte der Ablieferung oder die Klage des Empfängers gegen den Frachtführer gemäß Z 435. Doch ist hierbei zu beachten, daß hiermit die ausgeworfene Frage nicht erschöpfend beantwortet ist, nnd zwar ans mehreren Gründen. Denn einmal gilt die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen nnr dann, wenn kein Ladeschein ausgestellt ist. Und dann geht selbstverständlicher Weise die Dispositionsbcfngniß ferner über durch Uebergabc des Gnts an den Empfänger anch ohne Uebergabe des Frachtbriefes. (Förtsch Anm. 1 zu Art. 402; R.O.H. 21 S. 182). Nach dem vorliegende» Paragraphen steht die Dispositionsbefnguis! über das Frachtgut gegenüber dem Frachtführer bis z»r Ucbcrgabe des Frachtbriefs nach Ankunft des GutcS an, Ablieferungsorte oder bis zur Klage deS Empfängers gegen den Frachtführer gemäß Z 435 dem Absender zu, vo» da ab dem Eiupfäugcr. Anm. i. 1- Die Dispositwnsbcfngnis! umfaßt nach der vorliegenden Vorschrift die Rückgabe des Guts uud die Auslieferung desselben an einen andern als den bezeichn e t e u E m p f ä n g e r. Daß dem Frachtführer dadurch Mehrkosten entstehen, kann er nicht vorschützen. Diese Mehrkosten kann er allerdings erstattet verlangen, wenn er znr Vorleistung Frachtgeschäft, Z 433. 1527 nicht verpflichtet ist, auch im Voraus. Der Absender kann daher vom Frachtführer jederzeit verlange», daß er ihm das Gut zurückgicbt (allerdings nicht, daß er es au dcu Ab- scnduugsort zurücktransportirt, weil dies eine Mehrbelastung des Frachtführers darstellen würde, sondern nur, daß es ihm an dem Orte, an welchem es sich gerade befindet, zurückgegeben wird — R.O.H. 16 S. 199 —); daß der Abs. 1 jetzt dem Frachtführer das Recht auf Erstattung der Mehrkosten giebt, ändert an dieser Entscheidung nichts, der Rücktrausport hat auch Mehrleistungen im Gefolge, und diese braucht der Frachtführer nicht zu übernehmen? das wäre ja eine einseitige Aenderung des Leistnngsinhalts; der Absender kann ferner vom Frachtführer verlangen, daß dieser das Gnt an einen andern als den im Frachtverträge bezeichneten Empfänger ausliefere, sclbstverstäudlich, soweit auch dies nicht zu einer Mehrbelastung des Frachtführers führt (es kann nicht von ihm verlaugt werden, daß er eine andere Route wähle oder den Transport über den Bestimmniigsort hinaus bewirke — R.O.H. 11 S. 293 —). Uebrigens ist die Vorschrift des vor- liegenden Paragraphen auch auf jede andere Anweisung analog auszudehnen (z. B. Unterbrechung des Transports, Umladen des Guts), soweit sie mir nicht eine inhaltliche Mehrbelastung des Frachtführers involvirt (z. B. nicht Transport anderer Güter, R.O.H. 24 S. 418). — Vcrgl. R.G. 15 S. 157: Hahn Z 1 zu Art. 402? näher ausgeführt gegen Rosenthal, Internationales Eiseubahufrachtrecht S. 131 und Gcrstner, Internationales Eisenbahnfrachtrccht S. 254 von Stand in Egers Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 12 S. 177. — Ueber die Form der Anweisung ist nichts gesagt. Sie kann mündlich, schriftlich, Anm. 2. auch telegraphisch erfolgen (R.O.H. 25 S. 330). Die Legitimation des Anweisenden zn prüfen, ist Sache des Frachtführers (R.O.H. 25 S. 330). Die Verk.-Ordn. Z 64 stellt strengere Erfordernisse solcher Anweisungen auf (Ausfüllung und Unterzeichnng eines Formulars; Vorzeigung des etwa ausgestellten Frachtbriesdnplikats, Ucbermittelung der Anweisung durch die Versandstation u. s. w.). 2. Dem Absender steht diese Dispositivusbcfuguiß zunächst zu, d. h. demjenigen, der den Anm. s. Frachtvertrag abgeschlossen hat, nicht demjenigen, für dessen Rechnung er abgeschlossen wurde, d. i. dem Versender vergl. R.O.H. 15 S. 145. Nach Aushändigung des Frachtbriefes an den bezeichneten Empfänger steht die Dispositiousbefngniß diesem zu. Unter dem bezeichnete» Empfänger ist dabei nicht bloß der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger, sondern diejenige Person zu verstehen, welche dem Frachtführer vor Ucbcrgabc des Frachtbriefes vom Adressaten als Empfänger bezeichnet worden ist, sowie der Cejsionar des Frachtbricsadrcssaten (R.O.H. 20 S. 192; Eger 2 S. 130). Desgleichen steht die Dis- positionsbefuguiß dem Empsäugcr allein zu, nachdem er gegen den Frachtführer Klage aus Z 435 erhoben hat. Z. Gegenüber dein Frachtführer steht diese Dispvsitionsbcfuguiß dem Absender, bezw. nach Anm. 4. Uebergabe des Frachtbriefes dem bezeichneten Empfänger zu. Das Rcchtsvcrhältniß zwischen dem Absender und dem Adressaten spielt dabei keine Rolle, weshalb anch das Vcrfolgungsrccht des Z 44 K.O. hiermit uicht zusammeuhängt und von uns sclbstständig an gehöriger Stelle erörtert worden ist (Anm. 76 ffg. im Exkurse zu Z 382). Den ihm vom Absender vor Uebcrgabe des Frachtbriefes zugehenden Anweisungen hat der Frachtführer daher Folge zu leisten, ohne berechtigt zu sei», iu eine Prüfung der Frage einzutreten, ob nach dem Rechtsverhältniß zwischen Absender uud Empfänger diese Anweisung dem letzteren gegenüber berechtigt ist oder nicht, ob etwa dadurch, daß nach dem bürgerlichen Recht das Eigenthum der Waare schon mit der Aushändigung derselben an den Frachtführer auf den Adressaten übergangen ist, ein Zurückhalten des Gutes während des Transportes dem Adressaten gegenüber sich als rechtswidrig darstellt (R.O.H. 11 S. 329), oder ob etwa trotz Eigenthumsübcrgangcs dem Absender ein Verfolgungsrecht zusteht oder nicht. Fragen dieser Art haben Absender uud Adressat mit einander auszumachen, der vorliegende Paragraph hat es mit ihnen nicht zu thun und legt dem Frachtführer die Gehorsamspflicht ohne Rücksicht auf sie auf. 1528 Frachtgeschäft. Z 433. 4. BiS zur Aushändigung des Frachtbriefes nach Ankunft des Guts am Ablieferungsorte oder bis zur Klage des Empfängers nach § 435 steht die Dispositionsbesugniß dem Absender zu, von da ab dem Empfänger. Durch die bloße Anzeige von der Ankunft und Lagerung der Waare wird die Ausantwortung des Frachtbriefes nicht ersetzt (R.O.H. 3 S. 436). Der Ablieferungsort ist derjenige Ort, nach welchem nach Inhalt des Frachtvertrages das Gut zn trauspvrtiren ist (R.O.H. 14 S. 1). Die Dispositionsbesugniß des Absenders wird durch eine Aushändigung des Frachtbriefes vor Nnknuft des Gutes an diesem Orte nicht alterirt (Str.Arch. 63 S. 310). Auf den Ort, au welchem der Frachtbrief übergeben wird, kommt nichts an. Die Ansicht, daß diese Uebergabe am Ablieferungsorte selbst stattfinden müsse (Str.Arch. 63 S. 31V), findet im Gesetze keine Stütze (Egcr 2 S. 113). Uebcrgabc des Frachtbriefes an den Rvllsuhrnnternehmer wirkt nur dann als Uebcrgabc an den Empfänger, wenn derselbe als Bevollmächtigter des Letzteren gilt. — Im Eisenbahnverkehr hat der Absender diese Dispositionsbefngniß nnr, wenn er das ausgestellte Frachtduplikat vorweist (Z 64 Abs. 2 V.O.), obligatorisch ist die Ausstellung eines solchen jedoch nur im internationalen Eisenbahnverkehr nach dem Berncr Ucbereinkommen (Art. 8 Abs. 5, Art 15 Abs. 2 daselbst). 5. Die Rcchtsmltur des Ucbcrgaugs der Dispositiousbefugnis» auf den Empfänger wird vom' R.O.H. (6 S. 273) unseres Erachtens mit Recht als ein Suspendiren, nicht als ein Erlöschen der Dispositiousbefuguiß des Absenders charaktcrisirt. Macht der Empfänger von seiner Dispositiousbcfugniß nicht Gebrauch, so tritt die des Absenders wieder voll in Kraft. Es kann daher der Frachtführer dem Absender das Gut nicht vorenthalten wegen eines Retentionsrcchtes, welches ihm aus Forderungen gegen den Destinatär zusteht (anderer Meinung ist Eger 2 S. 122). Nach anderer Richtung wird die Rcchtsnatur dieses Ucbergauges der Dispositionsbesugniß vom R.G. (27 S. 84) dahin charaktcrisirt, daß er nur obligatorische Wirkungen erzeugt, nicht aber Besitz oder Gewahrsam der Sache auf den Empfänger übertragt (sodaß er das Verfolgungsrecht dcs Z 44 K.O. nicht aufhebt). Vergl. Anm. 87 im Exkurse zu Z 382. 6. Die Rechtsfolge der Verletzung der dem Frachtführer hier auferlegten Gehorsamspflicht ist a) gegenüber dem Absender: Haftung nach Maßgabe des Frachtvertrages, unter Anwendung der ZZ 42g, 430, 431, ev. nach sonstigen Grundsätzen (Schott S. 394); 1») gegenüber dem Empfänger: „Haftung für das Gut", also zwar nicht für allen Schaden, doch aber für jeden Schaden, der das Gnt durch Verlust. Beschädigung oder auch Verspätung trifft (Kcyßner Anm. 8 zu Art. 402) und zwar denjenigen Schaden, den er selbst erleidet; denn seine Rechte sind verletzt, durch das Vorliegen der Requisite dcs vorliegenden Paragraphen tritt der Frachlsührcr in direkte Rechtsbczichuugcn zum Empfänger. Znsatz 1. Fraglich kann sein, ob durch Uebcrgabc und Annahme dcs Frachtbriefes lediglich dcr Frachtführer verpflichtet ist, oder auch der Empfänger eine Verpflichtung eingeht, nämlich die zur Zahlung der Fracht gegen Auslieferung dcs Gutes. Das kann der Fall fein, die einzelnen Thatumstände können dies ergeben. Die einfache Annahme des Frachtbriefes kann, aber nicht als genügender Ausdruck dieses Willeus anerkannt werden (Hahn Z 6 zn Art. 402). Zusatz 2. Rechtsstellung dcs Frachtführers zum Destinatär, welchem das Gnt gegen die Anweisung dcS Absenders ausgehändigt ist. Er hat unter Umständen gegen diesen die conäiotio incisbiti ans Rückgabe des Guts oder Wcrthcrfctzung (R.G. vom 6. März 1880 in Egers Eisen- bahnrechtlichcn Entscheidungen 1 S. 332). Zusatz !>. Durch Vertrag kann die Haftung beseitigt werden, bis auf die Haftung für Arglist dcs Frachtführers. (Vergl. Anm. 18 u. 19 zu Z 429). Frachtgeschäft, HZ 434 u. 435. 1529 H 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Grte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen Anweisungen zu ertheilen, Die Auslieferung des Gutes kam: er vor dessen Ankunft am Grte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat. Der Paragraph giebt dem Empfiingcr »och ein eigenes, doch beschränktes Dispositionsrccht über das Frachtgut gegenüber dem Frachtführer schon während der Reise. 1. Es ist ein eigenes Recht. Dasselbe steht dem Empfanger kraft Gesetzes aus eigenem Anm. >. Recht zu, er ist dabei nicht als Mandatar des Absenders zu betrachten. Der Frachtvertrag wird in Folge dieses Rechts und des im ß 435 statuirien Rechts zum Vertrag zu Gunsten eines Dritten (Hcllwig, Verträge auf Leistung au Dritte S. 489 ffg,). Andererseits darf es aber auch nicht das Dispositionsrecht des Absenders durchkreuzen. Dieser bleibt äominns usKvtii, uud im Kollisiousfallc ist seinen Anweisungen Folge zu leisten (Pnchelt Amn, 1 zu Art. 404). Die abweichende Anweisung des Absenders kann auch generell bei der Aufgabe ertheilt sein. 2. Es ist ein beschränktes Dispositionsrccht: es bezicht sich nur auf Maßregeln zum Anm. s. Zwecke der Sicherstellung des Guts. Doch sind das nicht bloß solche Maßregeln, welche die Erhaltung und Verwahrung des Guts bezwecken, sondern anch solche, welche die Ermöglichung des Weitertransports und der rechtzeitigen Vollendung desselben im Auge haben (Eger 2 S. 278). Dagegen kann der Empfänger den Ablieferungsort nicht eigenmächtig verändern (Kcvßner zu Art. 404). 3. Es handelt sich mir um das Recht gegenüber dem Frachtführer. Ob dem Empfänger A»m. ü. auch im Verhältniß znm Absender das Recht zusteht, entscheidet das zwischen diesen beiden bestehende Rechtsverhülluiß, desgleichen wer die Kosten der getroffenen Maßregeln zn tragen hat (Hahn § 3 zu Art. 404). 4. Die Form der Erzwingung dcS Rechts ist hier nicht bestimmt. Klage, eventuell einstweilige Anm. 4. Verfügung sind der richtige Weg. 5. Die Rechtsfolge der Befolgung der Anweisnng ist, daß der Frachtführer gegenüber dem Anm. s Absender und Empfänger gedeckt ist. Die Folge der Nichtbcfolgung ist die Verantwortlichkeit gegenüber beiden (Puchclt Amn. 3 zu Art. 404). Zusatz. Eine Pflicht des Empfängers zur Anordnung von SicherhcitSinastrcgcln ist hier Anm. k. nicht statuirt. Dem Frachtführer gegenüber besteht sie daher nicht; ob sie im Einzelfall gegenüber dem Absender besteht, entscheidet wiederum das Rcchtsverhültuiß zwischen beiden. Das eigene Interesse wird den Empfänger dazn veranlassen, wenn er die Gefahr des Transportes trägt. K 4S5. Nach der Ankunft des Gutes am Grte der Ablieferung ist der Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu macheil, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdein Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtführer die Ucbergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem Frachtführer eine nach H HZZ noch zulässige entgegenstehende Anweisung ertheilt. 1530 Frachtgeschäft. § 435. Ei». Das Recht des Empsiingcrs gegen den Frachtführer nach Beendigung des Transports. " Der Paragraph gewährt dem Adressaten ein selbständiges Recht gegen den Frachtführer, obwohl er mit diesem nicht kontrahirt hat. Der Frachtvertrag ist insoweit ein Vertrag zn Gunsten eines Dritten (vcrgl. Anm. 1 zu 434). ^i»m. i. 1. Die Voraussetzung des Rechts ist die Anknnft des Gutes am Orte der Ablieferung. Das Gut muß also wirklich augckommen sein. Vorher hat der Adressat die Rechte aus dem Frachtverträge, insbesondere das Recht ans Aushändigung des Frachtgutes nicht, vorher kaun der Adressat ein solches Recht nicht geltend machen und deshalb darf vorher der Frachtführer das Gut ihm nicht aushändigen (Bolze 17 Nr. 434). Es genügt nicht, daß der Zeitpunkt herangekommen ist, zn welchem das Frachtgut am Ablieferungsorte hätte ankommen sollen. Die Gesetzesworte siud so klar, daß ein Zweifel hieran nicht möglich ist. Bei Totalverlnst ist demgemäß der Z 435 nicht anwendbar (vergl. Hellwig, Verträge ans Leistung an Dritte S 481). Andererseits entsteht das Recht mit der Ankunft des Gutes auch dann, wenn es vor der vereinbarten Ablieferuugszeit am Ablieferungsorte ankommt. Auch hierüber lassen die Gesetzesworte keinen Zweifel. Auch ist nicht ersichtlich, daß etwas Anderes vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Anm. s. 2. Der Berechtigte ist der Adressat. Dieser kann auch Jemanden bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte hat sich gehörig zn lcgitimircn. Daß er die Waare vom Adressaten zu beansprnchen hat, genügt nicht (R.O.H. 25 S. 33V). A»m. 3. 3. Der Verpflichtete ist der Frachtführer. Gegen den Spediteur ist eiu gleiches Recht nicht gegeben (R.O.H. 13 S. 327). Am». 4. 4. Der Inhalt des Rechts ist: 'Der Adressat kann die durch deu Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der daraus hervorgehenden Verpflichtungen in eigenem Namen geltend machen. s.) Die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte. Dabei entscheidet, wie Hahn § 8 zn Art. 405 treffend sagt, die aktuelle Gestalt des Frachtvertrages d. h. diejenige Gestalt desselben, welche er durch Verciubarnngen oder Anweisungen des Absenders bis zu dem Zeitpunkte, wo der Adressat sein Recht geltend macht, erhalten hat. Daß überall nur Vereinbarungen des Absenders maßgebend sind, hat das R.G. (13 S. 75) besonders hervorgehoben. Der Frachtbrief ist hierbei nicht absolut maßgebend, da gegen denselben der GegeubewciS ursprünglich anderer oder später abgeänderter Vereinbarungen zulässig ist (R.O.H. 7 S. 216; 8 S. 192; Eger 2 S. 302; Hahn Z 8 Nr. 3 zu Art. 405). Anm. s. Die Frage, welche Rechte ans dein Frachtverträge der Adressat geltend machen kaun, ist müßig, da unser Paragraph ganz allgemein spricht nnd kein Recht anSnimmt. Selbstverständlich steht daher dem Adressaten anch der Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung zu (R.O.H. 4 S. 332). Hervorgehoben aber sind die Ansprüche auf Aushändigung des Frachtbriefes und ans Anslicfernng des Gntes. Dieser Begriff bedeutet offensichtlich oas Gleiche, wie das sonst gebrauchte Wort „Ablieferung". Ueber diesen Begriff siehe Anm. 16 zu ß 377. Es ist das Aufgeben der dnrch deu Trausport übernommenen Gewahrsam mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwillignng des Adressaten. In diesem Sinne stellt anch die Ucbcrgabe der Waare an die Zollbehörde nach Ankunft des Gutes am Bcstimmnugsorte oder nach Benachrichtigung des Empfängers, sowie unter Aushändigung der Begleitpapiere, eine Anshäudiguug dar (R.O.H. 2 S. 252). Regelmäßig ist die Waare dem Adressaten in seine Behausung zn bringen (R.O.H. 2 S. 417; anderer Meinung Thöl HI S. 30), dort ist sie aber nur abzuladen, uicht etwa noch ans den Lagerplatz cinzukarreu, in den Heller zu tragen ?e. Eine Ausnahme von dieser Ueberbringnngspflicht besteht bei denjenigen Eisenbahnen, die nach ihrem Reglement das Gut bloß iu den Bahnhof zu schaffe» und die Anknnft zn avisiren haben (R.O.H. 8 S. 24). Keine Ausnahme dagegen gewährt der Verzug, dieser verändert nach neuem Recht die Ueberbringnngspflicht nicht in eine Abholnngspflicht. Der Frachtführer braucht zwar, wcuu der Empfänger erklärt hat, er wolle das Gnt nicht abnehmen oder die Fracht nicht be- Frachtgeschäft. Z 435. 1531 zahlen, zunächst das Gut nicht abzuliefern (Z 295 B.G.B.), aber wenn der Adressat es nachträglich verlangt unter Anbictung der Mehrauswcndungeu für das erste vergebliche Angebot, so ist der Frachtführer verpflichtet, die Nbrolluug nuuiuehr eventl. noch einmal zu bewirken (Z 304 B.G.B.). Will der Frachtführer sich davor schützen, in die Lage zu kommen, wiederholt abzurollen, so mag er gemäß Z 372 B.G.B, hinterlegen oder gemäß Z 383 B.G.B, das Gut versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. (Vergl. über Gesichtspunkte ähnlicher Art Anm. 19 im Exkurse zu g 372). Ueberall, wo die Waare nicht zu überbringen ist, mnß die Anknnst wenigstens Anm. e. avisirt werden (R.O.H. 8 S. 29; 14 S. 279). Ist die Wohnung oder das Geichäfts- lokal des Empfängers weder in dem Frachtbriefe angegeben, noch sonst bekannt, so kann der Frachtführer die Abholung gewärtigen, event, nach Z 437 verfahren (Eger 2 S. 171). b) Gegen Erfüllung der sich aus dem Frachtvertrage ergebenden Vcr-Anm. ?. pflichtungen. Also mir Zug um Zug kann der Adressat seine Rechte ans dem Frachtvertrage geltend machen. Er kann nicht Vorleistung verlangen. Es kann andererseits die Herausgabe des ganzen Frachtgutes verweigert werde», bis der Adressat seinerseits die Rechte aus dem Vertrage erfüllt (R.O.H. 14 S. 272), vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmung des Z 32t) Abs. 3 B.G.B., wonach bei Ihcilweiser Leistung die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden kaun, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Theils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ist das Gut durch Nachnahme beschwert, so ist der Frachtführer dem Absender gegenüber verpflichtet, das Gnt nur gegen Zahlung der Nachnahme auszuhändigen. Er haftet ihm sonst für den Schaden, und dieser Bestimmung des Frachtvertrages ist auch der Adressat unterworfen und mnß sich ihr fügen. Gehört zu den Verpflichtungen des Adressaten auch die Aus-Anm. s. händigung eines Empfangsscheins? Das H.G.B, verlangt das nicht. Aber das B.G.B, legt in seinem § 3K8 dem Gläubiger die Verpflichtung auf, gegen Empfang der Leistung dem Schuldner eine Quittung zu gebe». Man kann auch nicht sagen, daß die Erthcilnug der Quittung im Verkehr nicht üblich sei. Im eigenen Namen kann der Empsänger diese Rechte geltend machen. Er Anm. g. gilt also dabei nicht als Mandatar des Absenders; wenn es sich um Schadensersatz handelt, kommt nur sein Schaden bezw. der seines Kommittcnten, nicht ohne Weiteres der des Absenders in Betracht (R.O.H. 4 S. 359; R.G. 13 S. 68). Mit Unrecht will Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte, S. 482 dem Empsänger auch das Recht geben, das Interesse des Absenders geltend zu machen. Das Recht erlischt, wenn der Absender ihm gemäß H 433 mit einer veränderte» Anweisung Anm.,u. zuvorgekommen ist. Nach Z 433 kann der Absender auch dann noch, wenn das Gut am Ablieferungsorte augekommen ist, dem Frachtführer veränderte Anweisungen ertheilen, insbesondere ihn anweisen, das Gut zurückzugeben oder einem Anderen abzuliefern, so lange der Adressat nicht den Frachtbrief ausgehändigt erhalten oder gemäß H 435 Klage gegen den Frachtführer erhoben hat. Daß der Adressat in anderer Weise, etwa durch eingeschriebenen Brief seine Rechte geltend gemacht hat, genügt nicht, auch das genügt nicht, daß ohne Aushändigung des Frachtbriefes der Adressat sich dem Frachtführer gegenüber zur Abnahme des Gutes verpflichtet hat, oder daß der Frachtführer sich ihm gegenüber direkt zur Auslieferung des Gutes verpflichtet hat. Alles das kann die Dispositions- bcsuguiß des Absenders vor dem Eintritt der im H 435 erwähnten Thatsachen nicht aufheben. Hat aber der Adressat den Frachtbrief ausgehändigt erhalten, oder Klage gegen den Frachtführer erhoben, so ist damit umgekehrt die Dispositionsbefugniß des Absenders erloschen. Spätere Gegenanweisungen des Absenders darf der Frachtführer nicht mehr beachten und dem Adressaten entgegenhalten. Jedoch wird das Vcrfolgnngsrecht des Absenders aus ß 44 KO. durch die Klageanstellung aus A 435 nicht beseitigt, weil hierin 1532 Frachtgeschäft, 436. tciue Bcsitzübcrtragung an den Adressaten liegt (Förtsch Anm. 11 z» Art. 405? bei uns Anm. 87 im Exkurse zu 8 382). «nm.ii. 6. Die Porschrift gewährt dein Empfänger ci» Recht, ohne ihm eine Pflicht aufzuerlegen. Es hat also nicht umgekehrt der Frachtführer ein gesetzliches Recht, gegen den Adressaten ans Abnahme des Gutes gegen Zahlung der Fracht zu klagen, dies auch nicht nach Annahme dcS Frachtbriefes. Vielmehr giebt § 436 erst nach Annahme des Gutes und des Frachtbriefes dem Frachtführer ein gesetzliches Recht auf Zahlung. Die Verpflichtungen treffen also den Absender, und zwar im ganzen Umfange, auch insoweit, als sie erst entstehen, nachdem das Recht des Empfängers ein unwiderrufliches geworden ist, so z. B. wenn wegen Verzögerung der Annahme Lagerkosten entstehen (R.O.H. 6 S. 276; Hcllwig, Verträge auf Leistung an Dritte, S. 482). Es kann aber gegebenen Falles schon mit Annahme des Frachtbriefes ein Vcrtragsrecht des Frachyührcrs aus Abnahme begründet sein (vergl. Anm. 1 zu Z 436). Eine» solchen Fall behandelt R.O.H. 20 S. 410: der Adressat hatte den Frachtbrief angenommen und den Frachtführer znr Auslieferung der Ladung angewiesen, hierdurch sich also dem Frachtführer gegenüber bereit erklärt, das Gut auznnehmcn. tz 4»«. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach ^Icaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Ein- Der Paragraph giebt dem Frachtführer unter einer bcstimmteu Bedingung das gesetzliche ll-iniu,. ^ Adressaten auf Zahlung nach Maßgabe des Frachtbriefes. Anm. i. 1- Rechtliche Bedeutung der Vorschrift. Der Paragraph statnirt eine direkte gesetzliche Zahlungsverpflichtung des Adressaten gegenüber dem Frachtführer ohne Rücksicht darauf, ob eine solche Zahlungsverpflichtung schon durch das zwischen ihnen bestehende Vcrtragsverhältniß begründet ist, also auch für den Fall, daß eine direkte Vertragsbeziehung nicht besteht. Keineswegs will der Paragraph besagen, daß nur unter der hier vorgesehenen Bedingung der Adressat dem Frachtführer gegenüber znr Zahlung verpflichtet ist. Vielmehr kann diese Zahlungsverpflichtung auch sonst begründet sein, sei es, daß von vornherein ein Vcrtragsverhältniß zwischen beiden besteht (so z. B. wenn der Adressat zugleich der Absender ist) oder wenn nachträglich, insbesondere nach Anknnft des Gutes, eine Vertragsbeziehung begründet wird, wie dies z. B. dadurch geschieht, daß der Empfänger den Frachtbrief annimmt und dem Frachtführer Anweisung znr Ausladung giebt und dieser die Anweisung annimmt (vergl. Anm. 11 zu Z 435). Regelmäßig liegt in der Annahme des Gutes nach Präsentation des Frachtbriefes die Herstellung einer solchen Vertragsbeziehung, die deu Frachtführer berechtigt, seine Forderungen einzuklagen und dabei den Frachtbrief so lange zurückzuhalten, bis er befriedigt ist (Makower 11. Anfl. Anm. 28a zu Art. 4«! und die dort citirte Entstehungsgeschichte des Artikels 406). A»m. ». Der Paragraph will nur iu einem bestimmten Falle das gesetzliche Recht auf Zahlung geben. Der gesetzgeberische Grund der Borschrift ist allerdings auch hier, daß in der Annahme des Guts und des Frachtbriefes eine Erklärung des Adressaten gegenüber dem Frachtführer liegt, welche geeignet ist, eiue direkte Vertragsbeziehung zwischen beiden herzustellen. Anm. z. 2. Die gesetzliche Bedingung der Zahlungsverpflichtung ist die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes. Annahme des Gutes allein erfüllt diese Bedingung nicht, kann aber aus sonstigen Gründen eine direkte Bertragsbczichnng zwischen den fraglichen Interessenten mit gleicher Wirkung herstellen (das gilt insbesondere, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt ist). Das Gleiche gilt von der Annahme des Frachtbriefs allein. Zur Annahme gehört eine Uebernahme der Gegenstände durch den Destinatär mit seinem Willen. Körper- liche Ucbcrgabe ist nicht absolut erforderlich. Eiue Vereinbarung, daß das Gut als ab- Frachtgeschäft. Z 436. 1533 geliefert gellen solle, jedoch vom Frachtführer aufzubewahren sei, genügt (O.L.G. Hamburg in 40 S, 542; Burchard S. 206); nicht aber die Vereinbarung, daß das Gut an einen anderen Ort weiter zu transportireu und dort abzunehmen ist (O,L,G, Hamburg ebenda). Werden Gut und Frachtbrief dem Adressaten in seiner Abwesenheit übcrbracht, so liegt das Erfordcrniß nicht vor; wohl aber, wenn er nachtraglich seineu Willeu zu erkennen giebt, das Gut zu behalten, also besonders, wenn er die Rückgabe verweigert (R.O.H. 20 S. 410). Erfolgt die Annahme unter der gleichzeitigen Erklärung, daß hiermit die Verpflichtung zur Zahlung der Fracht nicht anerkannt, vielmehr die Entscheidung über Behalten oder Rückgabe des Guts vorbehalten werde, so entbehrt die Annahme der verpflichtenden Kraft (Thöl III S, 63). Selbstverständlich ist der Frachtführer gegenüber einer solchen Erklärung nicht zur Aushändigung von Gut und Frachtbrief verpflichtet, sondern kaun nach A 437 verfahren. Die Protestation verliert ihre Wirkung, wenn der Empfänger Handlungen vornimmt, die mit ihr im Widerspruch stehen, z. B. wenn er das Gut verbraucht oder verkauft (Förtfch Anm. 2 zu Art. 406). Gleichgiltig ist, ob Gut und Frachtbrief gleichzeitig angenommen werden oder nach Anm. 4. einander (Thöl III S. 63). 3. Der Inhalt der Verpflichtung ist Zahlung »ach Maßgabe des Frachtbriefes. Dabei ist Anm. s. nicht lediglich der Wortlaut des Frachtbriefes entscheidend. Es genügt vielmehr, wenn der Frachtbrief Bezug nimmt ans andere Schriftstücke (Begleitpapiere, Fakturen, Liesernngs- scheine, Zollpapiere) oder auf ordnungsmäßig veröffentlichte Reglements nnd Tarife, auf Lokalstatuten, Ortsgebräuche (Eger 2 S. 368: Hahu 8 4 zu Art. 406; R.O.H. 20 S. 410; 21 S. 181; R.G. 4 S. 74). Mindestens eine solche Bezugnahme ist aber erforderlich. Vereinbarungen, die mit dem Frachtbrief außer allem Zusammenhang stehen und die das Maß der Leistung, wie es sich aus dem Frachtbrief ergicbt, erhöhen oder verringern, sind auf die Zahlungsverpflichtung des Empfängers einflußlos. Wohl aber ist gegen den Inhalt des Frachtbriefes selbst der Einwand des Irrthums zulässig und führt zu Nach- uud Rück« fordcrnngen (R.O.H. ö S. 71; 21 S. 182), so z. B. wenn der Eijcnbnhnvcrwaltung ein Druckfehler iu ihrem Frachtbriefformular nachgewiesen wird (R.G. 6 S. 101). Anch kann der Frachtbrief ans den nach Treu und Glauben anzunehmenden Intentionen des Absenders nnd Frachtführers interpretirt (R.G. 4 S. 74), nicht aber ans ihren mündlichen Abreden ergänzt werden (vergl. R.G. 1 S. 16). Der Gegenstand der Zahlung kann Frachtlohn sein, aber auch Spesen, Aus-Anm. K. lagen, Nachnahmen und Konventionalstrafen (R.O.H. 21 S. 185; R.G. v. 10. Nov. 1880 in Egcrs Eisenbahnrcchtl. Entscheidungen 1 S. 304; v. 6. Juli 1383 ebenda 3 S. 87). Auch Liegegelder^) gehören dazu, wenn sie im Frachtbriefe vorbehalten oder dnrch Bezugnahme aus Ortsgebräuche begründet sind (R.G. IS S. 76; R.G. vom 7. Mai 1881 in Scufferts Archiv 36 Nr. 28»). Das R.O.H. 20 S. 409 hat die Liegegelder zugesprochen, weil es einen Annahmeverzng des Adressaten feststellte. Speziell über Konventionalstrafe vergl. R.O.H. 21 S. 185; R.G. bei Puchelt Anm. 8 (sie fällt dem Adressaten auch dann znr Last, wenn derselbe die unrichtige Deklaration nicht gekannt hat); speziell über Nachnahmen s. Obcrtribunal 76 S. 65 (sie sind vom Adressaten anch dann zu bezahlen, wenn der Frachtführer sie uoch nicht bezahlt hat; es kann ja gerade ein Einkassirungsmandat vorliegen). Bei theilbaren Sendungen liegt in der Annahme eines selbstständigen Gntes eine A»m. ?. Annahme im Sinne des Z 436, die zur entsprechenden Leistung dem Frachtführer gegenüber verpflichtet (R.O.H. 15 S. 142). 4. Der Eintritt in diese Haftung befreit den Absender nicht. Er begründet nur eine Anm. ». accessorijche Verpflichtung des Empfängers, auf Grund deren der Frachtführer in der Lage ist, die Zahlung vom Empfänger zu fordern. Eine andere Frage ist, ob der Absender aus ') Ueber Liegegelder s. Mittelstein in 40 S. 33fsg., jetzt Binnenschisffahrtsgesctz vom 15. Juni 18V5 ZA 30ffg. 1534 Frachtgeschäfte Z 437. einer Schuld des Frachtführers bei der ihm etwa obliegenden Einkassirung eine Ein- Wendung erheben kann (Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S, 483). «nm. s. Zusatz. Für das Eisenbahufrachtrccht trifft Z 67 V,O. eine analoge Bestimmung. H Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies dein Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit der Lrtheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in einein öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, salls das Gut den: Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäß ß 273 Abs. 2 bis H verkaufen lassen. Von der Hinterlegung und dein Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies unthunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. E>»- Der vorliegende Paragraph giebt dem Frachtführer besondere Pflichten und Rechte im lctt»»a, ^ Ablicfcrmigshiiidernisscn. Anm. i. 1- Vorausgesetzt ist ei» Ablicferungshindcrniß. Hervorgehoben sind die Fälle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist oder daß er die Annahme verweigert. Letzterer Fall liegt auch dann vor, wenn der Empfänger sich weigert, die Fracht zu bezahlen (R.O.H. 2 S. 416; vergl. § 298 B,G,B.). Ein sonstiges Ablieferungshindcrniß liegt vor, wenn die Zollbehörde das vom Auslande kommende Frachtgut nicht über die Grenze lassen will. A»m. 2. 2. Die Rechtsfolgen sind: ->,) Der Frachtführer hat die Bcnachrichtigungspflicht. Er hat den Absender von dem Abliefcrnngshindcrnissc unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisungen einzuholen, also ihn um seine Anweisungen zu ersuchen. Unterläßt er dies, so ist er dem Absender schadenscrsatzpflichtig, so z. B. wenn dadurch Modcwaaren länger liegen und numodern werden (R.O.H. M S, 347; vergl. bei uns Anm. 11 zn ß 347). Anm. z. b) Ist die Benachrichtigung nicht thunlich oder war sie vergeblich, so ist dem Frachtführer ein besonderes Recht gewährt. Vergeblich ist die Benachrichtigung dann, wenn der von dem Hindernisse benachrichtigte Absender mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder die ertheilte Anweisung nicht ausführbar ist. Letzteres bedeutet uicht bloß eine Unmöglichkeit der Erfüllung, sondern schon eine Unmöglichkeit im Rahmen des geschlossenen Frachtvertrages. Anweisungen, welche die im Frachtvertrage übernommenen Verpflichtungen überschreiten, braucht der Frachtführer auch im Falle eines Ablicferungshindcrnisses nicht auszuführen. Sind die ertheilten Anweisungen in diesen, Rahmen nicht ausführbar, so liegt unser Fall vor (vergl. Anm. 1 zu Z 433). Anm. 4. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Wenn das Gnt dem Verderben ausgesetzt oder Gefahr im Verzüge ist, so kann er das Gut auch gemäß Z 373 Abs. 2—4 verkaufen lassen (vergl. über alles dies Anm. 24 zu Z 373). Einer gerichtlichen Mitwirkung bedarf es znr Ansübuug aller dieser Rechte nach unserem Frachtgeschäft. 8 438. Paragraphen nicht, abweichend vom früheren Art. 417. Dagegen hat der Frachtführer von feinen Schritten dem Absender und dem Adressaten unverzüglich zur Vermeidung des Schadeusersatzes Nachricht zn geben, wie dies Abs. 3 vorschreibt. Zusatz 1. Außerdem ist au dieser Stelle darauf aufmerksam zu macheu, daß der Fr acht-Am», 5>, führer eiu Verkaufsrecht auch beim NichtVorhandensein einer Gefahr hat, nämlich ans Grund seines Pfandrechts nach Z 44V. Znsatz 2. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Frachtführer anch noch das Recht hat, Am», s. bei Verweigerung der Annahme, insbesondere wegen etwa vorhandener Mängel des Gntcs, die Feststellung des Znstandes im Wege der Sicherung des Beweises gemäß K 488 C.P.O. vorzunehmen. (Den Text dieses Paragraphen und seine Erläuterung siehe im Exkurse zu Z 379). H Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erloschen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädigung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Zachverständige festgestellt ist. Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dein Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die Aosten einer von den: Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche der Frachtführer Ersatz leisten muß. Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der vorliegende Paragraph enthält die bedeutsame Vorschrift, daß regelmäßig die Bc- Einzahlung der auf dem Gute haftenden Forderung nnd die Aunahme des Gntcs alle Ansprüche ^'^"6- gegen den Frachtführer aus dem Frachtverträge zur Erloschuug bringt. I. Vorweg ist zu bemerken, daß hier ein ans Nützlichkeitsrücksichten aufgestellter, zu singulären Anm, i. Konsequenzen führender und daher strikt zu interpretirendcr Rechtssatz vorliegt (R.O.H. 25 S. 32). II. Die Regelvorschrift ist, daß die Bezahlung der auf dein Frachtgut«: ruhenden Forderung und A»m. s, die Annahme des Gutes alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrage zur Erlöschung bringt. 1. Die Annahme des Gutes und die Bezahlung der Fracht mit Nebenkosten erzeugen diese Nechtswirkung. 1536 Frachtgeschäft, Z 438. a) Dcr Grund dieser Rechtswirkung liegt darin, daß in der Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht mit Nebenkosten eine Genehmigung der Lcistnng des Frachtführers liegt, durch welche er die Sache als für ihn endgültig erledigt betrachten darf. Singular aber ist, daß eine Geuchmigungshandlnng des einen Interessenten nnch gegen einen anderen Interessenten wirkt, denn durch die Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht seitens des Empfängers erlöschen anch die Ansprüche des Absenders (vergl. unten Anm. 11). Anm. s. d) Ans den ersten Anschein scheint ein Widerspruch mit anderen Vorschriften vorzuliegen. Denn nach der richtigen Auffassung des Z 430 mnsz der Empfänger anch das beschädigte und unvollständige Gut aunehmeu (Anm. 4 zn Z 430), aus dieser Annahme aber in Verbindung mit der Annahme des Frachtbriefes folgt nach Z 436 die Verpflichtung zur Bezahlung der Fracht. Damit scheint es in Widerspruch zu stehen, wenn unser Paragraph an die Annahme des Gutes und die Bezahlung der Fracht den Verlust jedes Anspruchs an den Frachtführer knüpft. Dieses Dilemma löst sich dadurch auf, daß Frachtführer und Empfänger einander nur Zug um Zug zu leiste» brauchen, so daß der Empfänger in der Lage ist, seineu etwaigen Schaden sofort abzuziehen, welcher, wenn er nicht sofort festgestellt werden kann, zu ermitteln ist durch Anträge auf Sicherung des Beweises in Gemäßheit des H 488 C.P.O. (Bnrchard S. 209). Auch Anträge ans Erlaß einer einstweiligen Verfügung (etwa dahin, daß die Waare bczw. der Schade abgeschätzt nnd dcr Erlös hinterlegt wird) sind zulässig (Burchard S. 21V). Zieht der Empfänger seinen Schaden nicht sofort ab, sondern zahlt er freiwillig die volle Fracht, so greift der vorliegende Paragraph Platz. Nach diesem genügt es ja übrigens auch (vergl. Abs. 2), daß die Beschädigung oder Minderung des Guts vor der Auuahme durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt wird, um die weitgehende Rcchtswirkung des Abs. 1 zu beseitigen (vergl. unten Anm. 12). Anm. 4. c) Annahme des Gutes nnd Bezahlung dcr Fracht und Nebenkosten haben die Rechtswirkung nur, wenn sie dem Empfänger zuzurechnende, freie nnd bewußte Rechtsakte sind. Dazn gehört zunächst, daß das Gnt von ihm selbst oder von einem Bevollmächtigten desselben angenommen nnd die Fracht ebenso bezahlt ist. Es genügt nicht, daß irgend einer seiner „Lenke" dies bewirkt. Dazn gehört ferner, daß kein Irrthum auf seiner Seite vorliegt (N.O.H. 8 S. 195), lein Betrug uud endlich kein Zwang (Schott bei Endemaun III S. 368). AIS solcher ist es schon anzusehen, wenn dcr Frachtführer widerrechtlich anf Zahluug der Fracht besteht, ohne die änßere Besichtigung des Gntes und seine Berwiegung zu gestatten, so daß dem Empfänger, um in den Besitz des Gntes zu gelangen, nichts übrig bleibt, als uothgedrungen die volle Fracht zu zahlen (vergl. § 9V Nr. 3 der Verk.Ordn., wo ein derartiger Zwang verboten ist). — Einseitige Vorbehalte oder Proteste beseitigen aber das Präjudiz des vorliegenden Paragraphen nicht (R.O.H. 1 S. 182, Burchard S. 205). Vergl. unten Anm. 7. Wohl aber genügt die Feststellung des Zustandes durch amtlich bestellte Sachverständige (siehe unten Anm. 12). Anm. s. ck) Die Begriffe: Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht. Unter Annahme des Guts ist die Uebernahme nach beendetem Transport zn verstehen. (Vergl. hierüber Anm. 3 zu Z 436; auch Bolze 14 Nr. 403.) Bei Zurückweisung des beschädigten Theils der Sendung liegt niemals Annahme der ganzen Sendung vor (vergl. O.L.G. Hamburg in 38 S. 240). Die Vorschrift des Abs. 1 findet ferner nicht Anwendung, wenn in Folge Aufhebung des Frachtvertrages das Frachtgut vom Absender zurückgenommen wird (R.G. 22 S. 145). Unter der Fracht ist nur dasjenige Frachtgeld zu verstehen, welches sich der Frachtführer vom Absender ausbedungen hat (R.G. vom 25. April 1882 bei Puchelt Anm. 6), so daß das Erforderniß nicht vorliegt, wenn dcr Frachtführer dem Empfänger einen Frachtbrief mit anderem Inhalt übergeben hat, als er vom Absender erhalten hat (R.G- 1 S. 3). Auch muß, damit das Requisit dieses Paragraphen vorhanden ist, das volle Frachtgeld gezahlt sein, Frachtgeschäft. Z 433. 1537 nicht bloß ein Theil (sog. Aconto-Zahlung, R.G. 25 S. 32? vergl. Bolze 11 Nr. 364), und es muß gerade die vorliegende Frachtsorderung getilgt sein; eine solche Zahlung liegt nicht vor, wenn der Empfänger mit dem Frachtführer in einem laufenden Rechiiuugsvcrhältnisse steht, in welchem jede einzelne Zahlung auf eine Reihe von Ansprüchen vorbehaltlich definitiver Abrechnung erfolgt. (R.G. vom 15. Januar 1890 bei Burchard S. 205). Zur Fracht in diesem Sinne gehören nach richtiger Ansicht alle aus dem Frachtverhältniß überhaupt sich ergebenden Forderungen des Frachtführers, also auch Spesen und Auslagen (Eger 2 S. 555). Zum Ueberfluß spricht der Abs. 1 jetzt nicht bloß von der Fracht, sondern auch von den sonstigen auf dem Gute haftenden Forderungen. Der Zahlung gleich gilt nicht ein Zahlungsversprechen oder Kreditirung der Fracht (R.G. 25 S. 32), wohl aber genügt Novation und Kompensationsvertrag (R.G. ebenda)! «uch Hergabe eines Wechsels, wenn anch nur zahluugshalber, genügt unserer Ansicht nach, denn hierin liegt nach der Anschauung des Verkehrs uud dem Sprachgebrauch«: der Gesetze eine Bezahlung; nicht aber genügt bloße Ausstellung eines Schuldscheins. Wenn das R.G. a. a. O. weiter hervorhebt, daß beim Hinzutreten anderer Umstände auch im Zahlungsversprechen eine Billigung des Transports erblickt werden kann, so trifft dies allerdings zu; es liegt dann jedoch nicht ein Fall des vorliegenden Paragraphen vor, so daß z. B. die Genehmignngshaiidlung mir dem Genehmigenden selbst präjndizirt, uicht auch dem Absender. «) Nur beide Akte zusammen erzengen die Rechtswirkung, uicht Annahme des GutsAnm. s. allein, weshalb bei Frankoseudungen der Paragravh nicht Platz greift (R.O.H. 13 S. 415; R.G. 25 S. 32, abweichend Cosack S. 445), auch dann nicht, wenn der Empfänger uoch einzelne Spesen außer der vom Absender bezahlten Fracht an den Frachtführer bezahlt hat (R.O.H. bei Puchelt Aum. 6). Andererseits genügt auch Zahlung der Fracht allein nicht (R.O.H. 14 S. 295; 15 S. 143; Bolze 14 Nr. 403). Doch brauchen nicht beide Akte gleichzeitig gethätigt zu werden, uud es ist auch gleich- giltig, in welcher Reihenfolge sie vorgenommen werden (O.L.G. Marienwerder in Seufferts Archiv 48 S. 437). 2. Es erlischt der Anspruch. Es wird nicht etwa bis zum Beweise des GegentheilsAnm. ?. vermuthet, daß der Transport genehmigt sei, sondern er gilt von Gesetzeswegen als genehmigt (R.G. 25 S. 32). Das Erlöschen wird daher uicht aufgehalten durch einen einseitigen Vorbehalt des Empfängers (R.O.H. 1 S. 181), wohl aber durch einen vertragsmäßigen Borbehalt (R.O.H. 15 S. 34; O.L.G. Hamburg in 38 S. 239), als welcher auch der einseitig gemachte und andererseits genehmigte, z. B. in der Quittung bescheinigte Vorbehalt zu betrachten ist. Indessen liegt nicht schon in der bloßen Nichtzurückweisung eines vom Empfänger gemachten Vorbehaltes eine Genehmigung (Eger 2 S. 544). Das Erlöschen beseitigt den Anspruch überhaupt, auch einredeweisesAnm. s. Vorbringen ist alsdann unstatthaft, aber diese Wirkung ist verzichtbar und daher nicht von Amtswegen zu berücksichtigen (Eger 2 S. 563; Schott bei Endemann III S. 370; R.G. 1 S. 3). 3. Jeder Anspruch ans den Frachtvertrage gegen den Frachtführer erlischt. Anm. 3. a) Gegen den Frachtführer, nicht auch gegen den Spediteur (R.O.H. 8 S. 195; 24 S. 289). b) Gegen den Frachtführer, also nicht des Frachtführers. Dieser kann also darthun, daßAnm.io. er weniger Lohn empfangen habe, als der Frachtbrief angiebt, und kaun demgemäß nachfordern. e) Jeder Anspruch aus dem Frachtvertrage. Es sind also hier diejenigen Ansprüche Anm.il. getroffen, welche sich aus der mangelhaften Erfüllung der durch Eingehung des Frachtvertrages übernommenen Verpflichtungen ergeben, also z. B. nicht Ansprüche aus Delikten oder wegen Rückforderung irrthümlich zu viel Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 37 1538 Frachtgeschäft. § 438. gezahlter Fracht (RQ.H. 15 S. 33? R,G, 6 S. 104), nicht Ansprüche aus einem dem Frachtverträge vorangehenden oder nachfolgenden Vcrwahrungsvertragc (R.O.H. 24 S. 305; Eger 2 S. 560). Innerhalb jenes Kreises aber ist jeder Anspruch getroffen, es mag sich um positiven Schaden handeln oder um Konventionalstrascn, um Strafen wegen körperlicher Beschädigung oder wegen verspäteter Ablieferung des Gntes oder wegen ungeschickter Dirigiruug desselben ^R.O.H. 15 S. 28); es mag sich ferner um einen Anspruch des Empfängers oder nm einen des Absenders handeln (der Empfänger liberirt also durch fein Verhalten den Frachtführer auch gegenüber dem Absender. Wie der Empfänger diesem verantwortlich ist, darüber vergl. unten Anm. 17). Bei Borsatz oder grobem Bcrseheu aber kann sich der Frachtführer auf die Bergunstigung des Paragraphen nicht berufen. III. Von dieser Regel giebt es zwei weitreichende Ausnahmen. Anm.is. i. Ms, 2.) Die Ansprüche erlöschen trotz Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes nicht, wenn die Beschädigung oder Minderung vor der Annahme durck amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. Diese Ausnahme geht sehr weit. Von ihr wird wohl in den meisten Fällen Gebrauch gemacht werden, svdaß in der Praxis die Regel des Abs. 1 wohl kaum zur Anwendung gelangen wird. Ihrem Wortlaut uach bezieht sich die Borschrift nur auf die Fälle von Quantitätsoder Qualitätsfehlern, (über diese Begriffe, insbesondere über die Minderung im Gegensatz zum Totalvcrlust siehe unten Anm. 13), nicht auch auf den Fall verspäteter Ablieferung. Und es ist auch keine Möglichkeit vorhanden, die Beschädigung und Minderung des Gutes auf den Fall des Vcrspätnugsfchadens auszudehnen. Analogie aber ist ausgeschlossen, weil eine Ansnahmcvorschrift vorliegt (so anch Cosack S. 445). Die amtlich bestellten Sachverständigen brauchen nicht kck Iwo bestellt zu sein, es können auch ein für alle Mal bestellte Sachverständige sein (Denkschrift S. 262). Natürlich genügt trotz des gebrauchten Plurals die Zuziehung eines Sachverständigen. Ist der zugezogene Sachverständige nicht amtlich bestellt, so greift die Ansnahmcvorschrift nicht Platz. Anm.i3. 2. (Abs. 3.) Die Ansprüche gegen den Frachtführer erlöschen trotz Bezahlung der Fracht uud Nebenkosten und trotz Annahme des Gntes dann nicht, wenn sich nach Annahme des Gutes äußerlich nicht erken nbare Quantitätsoder Qualitütsmängel herausgestellt haben und der Adressat gewisse Feststellungen trifft. s.) Anch diese Ansnahmcvorschrift bezieht sich nur auf den Fall der Minderung oder der Beschädigung. Also z. B. uicht auf den Fall verspäteter Ablieferung, obwohl anch hier ein späteres Bemerken denkbar ist, natürlich auch nicht auf deu Tvtnlverlust: deuu beim Totalvcrlust ist die Voraussetzung der Annahme des Guts begrifflich nicht möglich (R.O.H. 15 S. 143). Als Totalverlust ist es zu betrachten, wenn von mehreren Kolli, welche sclbstständige Güter darstellen, eines fehlt, da hier der Empfänger nur zur thcilwciseu Bezahlung der Fracht verpflichtet ist . V. Die Koste» der amtlichen Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn er über-Anm.is. Haupt schadc»sersatzpflichtig ist (Abs. 4). Zusatz. Nur das Verhältniß der Bcthciligten zum Frachtführer ist hier geregelt. Die Anm.i?. Frage, inwieweit dem Empfänger im Verhältniß zum Absender die Pflicht obliegt, für die Feststellung und Anzeige etwaiger Mängel der Waare zu sorgen, und welche Folgen die Verletzung solcher Pflicht und die anstandslose Annahme des Gutes uud die Bezahlung der Fracht hat, beantwortet sich nach dem Ncchtsvcrhältuiß zwischen dem Absender und dem Empfänger. Insbesondere kann der Empfänger dann, wenn er durch solches pflichtwidriges Verhalten dem Absender das Regreßrecht gegen den Frachtführer entzieht, nicht selbst den Absender haftbar machen (R.O.H. 6 S. 108). K 4SS. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des ß entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im Z Abs. 3 bezeichneten Ansprüche. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer. 1. Auf diese Verjährung findet der Z 414 Anwendung, also die gleichen Regeln,Anm. i. wie für die Verjährung der Ansprüche gegen den Spediteur. 2. Auch hier ist zu betonen, daß es sich nur um die Verjährung der Ansprüche gegen denAnm. 2. Frachtführer handelt. Die Verjährung der Ansprüche der Frachtführer richtet sich nach Z 196 Nr. 3 B.G.B. (Verjährung der Ansprüche der Frachtfuhrleute in zwei Jahren, auch dann, wenn der Absender Gewerbetreibender ist, letzteres deshalb, weil Abs. 2 des Z 196 B.G.B, sich aus die Nr. 3 des Abs. 1 daselbst nicht bezieht). 3. Der Vorsorge wegen nimmt das Gesetz von der Verjährung des vorliegenden Paragraphen Anm. 8. Ansprüche aus § 432 Abs. 3 ans, d. h. die Negrcßansprüche der mehreren Frachtführer unter sich bei der Gcsammthastung auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes. 4. Dagegen fallen natürlich unter die Verjährung des vorliegenden Para-Anm. 4. graphen dieAnfprüche des Empfängers gegen den Frachtführer. Z. B. aus Z 437 Abs. 3 und 8 435. H 440. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute. Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 97- 1S40 Frachtgeschäft. Z 440. 2luch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist. Die im H Abs. ^ des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den HZ 1.237, ^2^1. des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten, ^st dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. Ein- Der vorliegende Paragraph giebt dem Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht und regelt leitung. hgz^he in folgender Weife: Abf. 1, 2 und 3 behandeln die Voraussetzungen, den Gegenstand und die Dauer des Pfandrechts, Abs. 4 giebt einige spezielle Vorschriften über die Realisirung des Pfandrechts. A»m. i. 1. (Abs. 1.) Voraussetzungen des Pfandrechts: a) Das Bestehen von Aufprüchen der im Abs. 1 gedachten Art. Vor Allem gehören dazu alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen. Darunter sind bloß die durch den konkreten Frachtvertrag begründeten Forderungen gemeint, andererseits nicht bloß diejenigen, welche aus dem Frachtbriefe hervorgehen, sondern auch diejenigen, welche dem Frachtführer darüber hinaus an den Abfeuder und Empfänger zustehen, z. B. in Folge eines Verschuldens des Absenders oder in Folge eines Verschuldens des Empfangers nach Eintritt in den Frachtvertrag. Insbesondere werden Fracht- und Liegegelder aufgezählt, die Zollgelder und andere auf das Gut gemachte Auslagen und Vorschüsse. Zu den letzteren gehören insbesondere im Gegensatz zu den Auslagen die sogeuautcn Werthvorschüsse. Die Nachnahme gehört dann stets zu den dnrch das Pfandrecht gesicherten Forderungen, wenn der Frachtführer sie an den Vormann verauslagt hat; er braucht dann ihre Richtigkeit nicht zu prüfen uud zu beweisen (R.O.H. 20 S. 130; 24 S. 283); aber auch baun gehören sie zu den durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen, wenn er sie nicht verauslagt hat, wohl aber das Einstehen für ihre Bezahlung übernommen, d. h. sich verpflichtet hat, das Gut ohne die Bezahlung der Nachnahme nicht auszuhändigen, nicht aber, wenn er sie weder verauslagt, uoch eine eigene Verbindlichkeit übernommen, sondern nur sich verpflichtet hat, sie abzuführen, wenn sie eingehen (R.O.H. 15 S. 200). Anm. 2. Die Kosten der Realisirnug des Pfandes gehören zu den durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen (Johow 14 S. 8; vcrgl. jetzt ZA 1210 Abs. 2, 1257 B.G.B.). Wie hieraus ersichtlich ist, haftet also das Gut uur für solche Forderungen, welche iu Bezug auf das Gut selbst entstanden sind, es ist also absolute Konnexität vorausgesetzt. Wegen inkvnuexcr Forderungen kann vielleicht das Retentiousrecht geltend geinacht werden (siehe unten Anm. 13). A„m. z> Keine absolute Voraussetzung des Pfandrechts ist, daß das Frachtgut im Eigenthum des Absenders steht. Denn K 366 Abs. 3 findet hier Anwendung. Hiernach steht das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes vertragsmäßig bestellten Pfandrechte gleich. Der Frachtführer erwirbt also ein gesetzliches Pfandrecht auch dann, wenn sein Gegenkontrahent kein Kaufmann ist (vergl. Anm. 60 zu H 366). Der gute Glaube besteht hier darin, daß der Fracht- sichrer anznnehmcn berechtigt war, der Absender sei zum Abschlüsse des Frachtvertrages berechtigt (vergl. Anm. 8 zn Z 410). Anm. 4. 2. (Abs. 1.) Gegenstand des Pfandrechts ist das Frachtgut (welches nicht nothwendig im Eigenthum des Absenders zu stehen braucht; siehe Anm. 13), doch nur, soweit es einen sclbstständigen Bcrmögenswcrth darstellt, und daher Gegenstand eines Pfandrechts sein kann, was z. B- bei Zinskoupons, nicht aber bei Legitimationspapieren und Beweis- Frachtgeschäft. Z 440. 1541 Urkunden, in welchen sich das Forderungsrecht nicht verkörpert, der Fall ist. In die letzte Kategorie gehören z. B. Talons, Hypothekendoknmente, Lebensversicheruugspoliccn (vergl. Anm. 15 zu Z 369). (Abs. 2 und 3.) Dauer des Pfandrechts. Es beginnt mit der Uebernahme des Besitzes Anm. s. zum Zwecke des Transports, nicht erst mit dem Antritt der Reise. Es dauert, solange der Frachtführer das Gut in feinen: Besitz hat. Das Pfandrecht dauert aber iu schroffem Gegensatz zu sonstigen pfandrechtlichen Anschauungen auch uach der Ablieferung des Gutes fort, nämlich drei Tage laug, wenn das Gut sich bis dahin noch im Besitze des Empfängers befindet, und wenn ferner das Pfandrecht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Ueber dieses dreitägige Folgerecht ist Folgendes zn bemerken: s) Im Besitze des Empfängers muß sich die Sache befinden. Hört dieser Zustand Anm. e. innerhalb der drei Tage auf, so erlischt das Pfandrecht. Dabei macht es keinen Unter^ schied, ob der dritte Besitzerwerber das Pfandrecht kannte oder nicht, da es sich bloß um Vereitelung einer der Bedingungen des Bestehens des Frachtführcrpfandes handelt « (Schott bei Endemann III S. 385; Cosack S. 457). Zum Besitz des Empfängers genügt auch mittelbarer Besitz im Sinne des Z 868 B.G.B. Es genügt also, wenn sich die Sache im Besitze eines Dritten befindet, der sie als Nicßbraucher, Psand- gläubiger, Pächter, Miether, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse besitzt, vermöge dessen er dem Empsüngcr gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist. Es geullgt natürlich auch, daß der Empfänger durch Konvssement, Ladeschein oder Lagerschein über das Gut zu versügen in der Lage ist. Die gerichtliche Pfändung entzieht dem Schuldner den Besitz nicht, auch nicht ini Falle der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (anders Cosack S. 457). b) Gerichtlich geltend gemacht muß das Pfandrecht werden. An sich braucht Anm. ?. das Pfandrecht nach dem neuen Recht nicht gerichtlich geltend gemacht zu werden (vergl. unten Anm. 12). Aber im vorliegenden Falle muß eine gerichtliche Geltendmachuug erfolgen, um das Pfandrecht zn erhalten. Es genügt, wenn innerhalb der drei Tag- die Klage auf Herausgabe des Pfandobjekts (nicht bloß die Klage auf Zahlung der Fracht, da ciu auf Realisiruug des Pfandobjekts gerichteter Akt vorliegen mnß) zugestellt wird, oder wenn innerhalb dieser Zeit ein Antrag ans Erlaß einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke des Pfaudverkaufs oder zum Zwecke der Hinterlegung des Erlöses im Falle der von anderer Seite betriebenen Versteigerung beim zuständigen Gericht gestellt, d. h. eingereicht wird. e) Die drei Tage berechnen sich nach Z 187 B.G.B.: der Tag der Ablieferung zählt Anm. s. nicht mit. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Geltcndmachnng rechtzeitig am nächstfolgenden Werktage (K 193 B.G.B.). Dauert die Ablieferung mehrere Tage, so entscheidet die Beendigung derselben für den Beginn der Frist (Johow 14 S. 8). (Abs. 4.) Die Wirkung und Realisiruug des Pfandrechts. Hierüber giebt der vorliegende Anm. s. Paragraph im Abs. 4 nnr einige speziellere Vorschriften. Es ist aber im Allgemeinen Folgendes zu sagen: Die Wirkung des Pfandrechts und der Inhalt desselben gegenüber dem Schuldner. Die Wirkung ist die gleiche, wie beim vertragsmäßig bestellten Pfandrechte (§ 1257 B.G.B.). Vergl. daher Anm. 27fsg. zu § 368. v) Die Wirkung des Pfandrechts gegenüber den Gläubigern nnd imAnm.io. Konkurse. Vergl. hierüber Anm. 57 und 58 zn Z 369). Die dort erörterten Gesichtspunkte treffen auch hier zu. e) Verhältniß des Pfandrechts zu dem Rechte des Gläubigers, die ge-Anm.ii. sicherte Forderung durch Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners geltend zu machen. Hierüber siehe Anm. 60 zu ß 369. Die dort erörterten Gesichtspunkte gelten auch hier. 1542 Frachtgeschäft. Z 441. Anm>i2. cl) Die Realisirung des Pfandrechts. Dieselbe folgt den Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht überhaupt (vergl. daher Anm. 78 zu Z 368). Dazu giebt aber unser Abs. 4 einige SpezialVorschriften, welche darauf hinauslaufen, daß gewisse Benachrichtigungen uud Androhungen an den Empfänger (obwohl dieser doch nicht der Psand- schnldner ist) und nur wenn dieser nicht zu ermitteln ist oder die Annahme verweigert, an den Absender zu richten sind. Es sind dies die Androhung des Z 1234 Abs. 1 (von uns behandelt in Anm. 41 zn Z 363), die Benachrichtigung des Z 1237 B.G.B, (von uns behandelt in Anm. 48 zu § 368) und die Benachrichtigung des Z 1241 B.G.B, (von uns behandelt in Anm. 53 zu Z 368). Dazu ist aber ferner als SpezialVorschrift zu erwähnen, daß die einmonatliche Wartefrist nach der Androhung des Verkaufs gemäß Z 368 Abs. 2 H.G.B, hier nur eine Woche beträgt (vergl. Aum. 79 zu Z 363). Anm.is. Znsatz. Außer dem Pfandrecht steht dem Frachtführer auch uoch das civile Reten- tionsrecht uud das kaufmännische Retentionsrecht nach Z 369 zu, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. § Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein Anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren über. In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtführer über. Ein- Der vorliegende Paragraph behandelt die Gestaltung der Rechte des Spediteurs »nd des Frachtführers für den Fall, dast das Gut dnrch die Hände mehrerer Spediteure und Frachtführer geht. Ob dxr Frachtbrief ein durchgehender ist oder nicht, ist für diesen Paragraphen gleichgiltig (Schott bei Endemann III gegen Hahn Z 3 zu Art. 41V); ja auch das ist nach der neuen Fassung des Paragraphen gleichgiltig, ob ein Frachtbrief überhaupt ausgestellt ist. (Vergl. hierüber Pappenheim, Das Transportgeschäft nach dem Entwurf eiues H.G.B. 1396). Anm. i. 1. Abs. 1 behandelt den Fall, daß das Gnt dnrch die Hände mehrerer Frachtführer oder Spediteure geht und der spätere den früheren nicht befriedigt. In diesem Falle hat der spätere Frnchtsührer das Recht und die Pflicht der Gelteudmachung der Rechte der Vormänner, nnd das Pfandrecht der Vormänner bleibt so lange bestehen, wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers. o.) Das Recht und die Pflicht des letzten Frachtführers zur Geltendmachung der Rechte der Vormünner. a) Er hat das Recht und die Pflicht, d. h. dem Einpfänger gegenüber das Recht (die gesetzliche Vollmacht, das präsumtive Mandat) und den Vormännern gegenüber die Pflicht, deren Verletzung ihn zum Schadensersatz verpflichtet (vergl. Anm. 11 zu Z 347). Doch besteht die Pflicht nicht, soweit sie dem eigenen Interesse widerstrebt. Er braucht daher die Rechte seiner Vormänner nur durch Nichtablieferung und Deposition zu wahren, oder dnrch Geltendmachung der Rechte der Vormänner neben den seinigen („auch") bei der Ablieferuug, braucht aber nicht zu verkaufen, wenn dies seinem Interessen zuwiderläuft (Schott S. 448). Das Recht und die Pflicht fallen fort, wenn der Frachtbrief ein Anderes bestimmt, selbstverständlich auch dann, wenn in andrer Weise etwas Gegentheiliges vereinbart oder bestimmt ist. Frachtgeschäft, Z 442. 1,'. U! Zur Geltendmachung der Rechte, und zwar aller Forderungen aus demAnm. 2. Frachtvertrage, sie mögen aus dem Frachtbriefe ersichtlich seiu oder uicht, fofern sie ihm nur bekannt geworden sind, und aller Rechte, insbesondere des Pfandrechts, aber auch des Reteutionsrechts, sofern dasselbe noch besteht. Die Art der Geltendmachung bestimmt sich nur nach der Person des Berechtigten. Der letzte Frachtführer macht das Recht des Bormannes geltend kraft gesetzlicher Bvllmacht, und ebenso kann er die Forderung des Bormannes einklagen. Soll ein Rechtsvertreter bestellt werden, so ist er kraft seiner gesetzlichen Vollmacht berechtigt zu dieser Bestellung. Er ist geeigneten Falls auch verpflichtet, zn klagen. Doch ist an diese Verpflichtung kein eigentliches Präjudiz geknüpft, da er seines Regreßrechtes nur verlustig geht, wenn er das nicht thut, was H 442 vorsieht. Dieses Recht und diese Pflicht hat der letzte Frachtführer nach demAnm. s. gegen früher veränderten Wortlaut des Gesetzes nicht nur gegenüber den voraugeheuden Frachtführern, sondern auch gegenüber den vorangehenden Spediteuren. (Denkschrift S. 264). 1)) Das Pfandrecht der Vormänner besteht solange, als das PfandrechtAnm. «. des letzten Frachtführers. Es geht also weder dadurch nuter, daß das Gut in deu Besitz eines nachfolgenden Frachtführers oder Spediteurs gelaugt (der Vvrmaun behält ebcu mittelbaren Besitz), noch auch dadurch, daß es abgeliefert wird, sondern es dauert noch 3 Tage nach der Ablieferung fort, wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Auf diese Weise bezicht sich, da unter den Vormüuuern anch der Spediteur zu verstehen ist (oben Anm. 3), das dreitägige Folgerecht des H 44V unter Umständen auch ans das Pfandrecht eines Spediteurs. Abs. 2 und 3 statuire» für den Fall der Befriedigung des Vormauncs einen Ucvcrgaiig der Anm. 5. Rechte des vorangehenden Frachtführers auf den nachfolgende» und ebenso der Rechte des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur oder Frachtführer. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, der mit dem Willen der Gcsetzesrcdaktoren übereinstimmt, liegt eine gesetzliche Cession vor, so daß der letzte Frachtführer oder Spediteur die Rechte der Vormänncr geltend macht als seine eigenen, doch als solche, die nicht in seiner Person entstanden sind. Die rechtliche Kraft, die Priorität und Art der Geltendmachung der Befugnisse beurtheilt sich daher aus dem Rechte dessen, in dessen Person es entstanden ist, nicht aus der Person des letzten Frachtführers oder Spediteurs (diese sehr bestritteuc Frage ist in dem hier dargelegten Sinne von Schott S. 449 gegen die herrschende Ansicht, vertreten von Laband sin ».2. 9 S. 467); Hahn ZZ 3—6? Eger 2 S. 590 überzeugend ausgeführt). Zu be- achten ist aber dabei — und das widerlegt die angeblich praktische Unbrauchbarkeit der Schott'scheu Ansicht —, daß der letzte Frachtführer wegen seiner Auslagen, insbesondere der Nachnahme, meist auch ein eigenes Pfandrecht habeu wird. Hervorgehoben mag noch werden, daß sich auch die Absätze 2 und 3 nicht auf die Anm. e. aus dem Frachtbrief hervorgehenden Forderungen beschränken, sich vielmehr auf alle aus dem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen und alle Rechte der Vormänner (auch der Spediteure) auf Grund des Frachtvertrages beziehen (Denkschrift S. 264). Zusatz. Von den Forderungen und dem Pfandrechte des Koimuissionärs handelt der vor-Anm. 7. liegende Paragraph nicht. Der Kommissionär kann sich aber decken, indem er von dem Frachtführer oder Spediteur Nachnahme erhebt, und wegeu dieser haben dann der Frachtführer und Spediteur ein unter Z 441 fallendes Pfandrecht an dem Frachtgute. Der Absender und der Versender als solche haben das Pfandrecht nicht. H 44S. Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorher- 1544 Frachtgeschäft. § 442. ahnden Frachtführer und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Dormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Araft. Verlust des Regreßrechts bei Auslieferung des Guts ohne Bezahlung und ohne Kouscr- virnng des Pfandrechts. Am», i. I. Der Inhalt der Vorschrift im Allgemeine». Es gilt als ein u»tnrals des Frachtvertrages, daß der Frachtführer das Gut nicht aushändigt ohne Bezahlung oder ohne wenigstens das Pfandrecht zu Ivahrcu. Thut er es dennoch, so geht er seines Regreßrechts gegen seine Vormänncr verlustig, denn er hat den Verlust dann verschuldet. Wird der Transport durch mehrere Personen successive ausgeführt, so trisst der gleiche Rechtsnachtheil die Vormänncr des letzten Frachtführers gegenüber ihren Vvrmänncrn. Denn die ersteren haben ihre Forderung dem letzten Frachtführer znr Einziehung übertragen und haben daher die Folge zu tragen, wenn dieser ihr Vertrauen nicht gerechtfertigt hat. Hatten die Vormänncr sich ans dcm Wcgc der Nachnahme befriedigt, so ist das Resultat, daß der letzte Frachtführer gegen sie keinen Regreß hat. Haben sie keine Nachnahme erhalten, so haftet ihnen der letzte Frachtführer für den Betrag ihrer Forderung (das Letztere ist im Gesetze jetzt besonders hervorgehoben). II. Die beiden Vorschriften dieses Paragravhen sind also: Der an die Auslieferung geknüpfte Regreß- Verlust uud die Verantwortlichkeit des letzte» Frachtführers gegenüber den Vormänucrn. ^. Der Rcgrcßvcrlttst. Anm. s. 1. Wessen Recht geht verloren? Das Recht des Frachtführers uud seiner Vormänner. 2. Welche Rechte gehe» verloren? Alle Rechte aus dem Frachtvertrage, nicht bloß die durch Pfandrecht gesicherten, auch die gewöhnlichen Uebcrliegegclder (Schott S. 4öS: Obertribunal 63 S. 315). Dagegen schließt der Paragraph nicht aus, daß aus dem Gesichtspunkte der Bereicherung ein Anspruch gcgcn die Vormänncr besteht (Hahn K 3 zu Art. 412, Puchclt Aum. 3 zu Art. 412). Daß der Anspruch gegen den Empfänger, se. soweit ein solcher überhaupt besteht (Puchelt Anm. 6 zu Art. 412), in Kraft bleibt, hebt der Schlußsatz des Paragraphen besonders hervor. Anm. z. 3. Gegen wen geht das Rnckgriffsrccht nntcr? Gegen die Vormäuner, worunter hier auch der Absender zn verstehen ist, allerdings nicht auch der Versender (Hahn § 3 zu Art. 412; Bnrchard S. 404). Dieser kann nur Schadensansprüche gegen den Schuldigen geltend machen. Gegen denEmpfänger bleibt der Anspruch :c. des letzten Frachtführers, foweit er einen solchen hat, bestehen, sei es nach Z 436 (Str.Arch. 71 S. 46) oder aus sonstigem Rcchtsgrundc (Zahluugsvcrsprcchcn). Auch ein früherer Frachtführer kann Ansprüche gegen den Empfänger haben, z. B. der erste Frachtführer, wenn der Empfänger ihm den Befördernngsauftrag gegeben hat. A»m. 4. 4. Die Bedingung des Rcgrcfzvcrlustcs ist, daß der letzte Frachtführer das Gut ohne Bezahlung ausliefert uud das Pfandrecht «icht innerhalb 3 Tagen geltend gemacht hal> 8«. wirksam geltend gemacht hat, was nicht mehr geschehen kann, wenn das Gut in der Zwischenzeit in den Besitz eines Dritten gelangt ist (§ 440). Diese beschränkende Auslegung Schott's (S. 453) verdient den Vorzug vor der gewöhnlichen Ansicht (vergl. z. B. Puchclt Anm. 1 und 2 zu Art. 412; anders jedoch Förtsch daselbst; Eger 3 S. 707), daß das Regreßrecht auch im letzteren Falle gewahrt ist, wenn den Frachtführer nur kein Mangel an Sorgfalt bei der Auslieferung des Guts trisst. Die unbefangene Betrachtung der Gesetzesworte führt zu Schott's Auslegung; denn ein nicht existirendcs Pfandrecht kann nicht geltend gemacht werden. Ueberdics zieht Schott mit Erfolg auch die Entstehungsgeschichte des Paragraphen für seine Ansicht heran. «lnm. s. 5. Das Rückgriffsrecht des Frachtführers sollte durch die Vorschrift nnsercs Paragraphen nicht zu einem subsidiärcn gemacht werde», d. h. abhängig davon, daß er feine Ansprüche zunächst gegen den Empfänger geltend macht und durchsetzt. Wenn er nur das Gut dcm Vormanu gewahrt hat, kann er, falls der Einziehungsversuch beim Empfänger nicht gelang, sofort Regreß gegen den Vordermann nehmen (Schott S. 456; anders jedoch Förtsch Anm. 1 e zu Art. 412). Frachtgeschäst. § 443. 1545 Selbstverständlich aber kann der Frachtführer zunächst sein Pfandrecht gegen den Anm. «, Empfänger ausüben und alsdann erst wegen des Aussalls Regreß nehmen. Auf diefe Weise kann es kommen, daß während der Dauer eines langwierige» Prozesses der Vormann regreßpflichtig bleibt, eine Rechtsfolge, gegen welche er sich durch eiuc schützende Bestimmung im Frachtbriefe n- Komlttissionnr-, Lagerhalter-, SpcSitcur-und Frachtfnhrerpfandrechten. Eine solche Kollision """'2' bedarf gesetzlicher Regelung, weil sonst nicht entschieden werden kauu, wie der Erlös zu vertheilen ist, weun er znr Befriedigung aller auf dem Gute hastenden Pfandrechte nicht ausreicht. Vorkommen kann eine Kollision deshalb, weil die gesetzlichen Pfandrechte nicht voraussetzen, daß der Pfandgläubiger die Gewahrsam des Pfandobjekts habe, es vielmehr genügt, wenn ein Anderer für ihn detinirt, wie z. B. der Spediteur oder der Frachtführer für den Kommissionär, oder wenn der Kommissionär mittelst Dispositionspapiers (Konossement oder Ladeschein) verfügen kann? und ferner deshalb, weil das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers möglicher Weife noch nach der Ablieferung fortdauert, welche Ablieferung aber an einen Kommissionär oder Spediteur ersolgen kann; und endlich deshalb, weil nach ß 441 die gesetzlichen Pfandrechte verschiedener Spediteure uud verschiedener Frachtführer sämmtlich neben einander bestehen bleiben, wenn das Gut durch ihre Häude gegangen ist. Die Rangordnung ist derart geregelt, daß in der ersten jilassc diejenigen Pfandrechte stehen, welche durch die Versendung und den Transport des Gutes entstanden sind, in der zweiten Klasse alle übrigen Pfandrechte, insbesondere diejenigen wegen der Vorschüsse. 1. Die erste Klasse: Pfandrechte, welche durch die Versendung oder den Transport deö Anm. i. Gutes entstanden sind. Diese sind bevorzugt, weil sie dazu dienen, das Gut zu konservireu oder den Werth des Gutes dadurch zu erhöhen, daß es seinem Bestimmungsorte entgegengebracht wird. Im Einzelnen gehören hierher: s) Die Forderungen des Spediteurs für die Versendung des GntS. Darunter fallen dessen Forderungen wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen, dagegen nicht die Forderungen wegen der aus das Gut geleisteten Borschüsfe. Ebensowenig fallen unter die erste Klasse die Forderungen des Spediteurs wegen der an die Vorniänner gezahlten Nachnahme, insoweit die letzteren psandberechtigte Vorschüsse aus das Gut enthalten 1646 Frachtgeschäft. Z 443. (Schott S 458: anders Laband und Eger in Konsequenz ihre abweichenden Konstruktion des in § 441 Abs. 2 statuirtcn gesetzlichen Forderungsübergangs, anders auch Förtsch Auin. 2 zu Art. 411; vergl. bei uns Anm. 5 zu Z 441). Anm. s. K) Die Forderungen des Frachtführers für den Transport des Guts. Werthvorschüsse des Frachtführers gehören dazu nicht. Dagegen gehören Forderungen wegen verauslagter Nachnahmen dauu in diese erste Klasse, wenn sie Transport- und Verseudungskosten der Vormnnner umfassen, iu die folgende Klasse, soweit sie pfandberechtigte Vorschüsse von Äormänueru enthalten (Schott S. 459; wiederum anders Laband nnd Eger, vergl. oben Anm. 1). Anm. 8. e) Die Fordernngeu des Kommissionärs, insoweit dieselben durch die Versendung oder den Transport des Guts entstanden sind, wie z. B. Verwendung für Verpackung, Umpacknng, Verladung, Lagerung (Schott S. 459). Dem Grundgedanke» der hier statuirtcn Rangordnungen widerspricht es und durch den Wortlaut deS frühere» Art. 411 keineswegs geboten war es, wenn Pnchelt (Anm. 2) den Kommissionär ganz in die zweite Klasse versetzen wollte. Dies ist nach dem jetzigen Wortlaut des Paragraphen nicht mehr angängig. Der Wortlaut ist absichtlich gewählt, um die Kontroverse in unserem Sinne zu entscheiden (Denkschrift S. 165). Anm. 4. S) Endlich gehört in die erste Stelle das Pfandrecht des Lagerhalters (K 425) wegen derjenigen Forderungen, welche durch die Verfcnduug entstände» sind (Verwendungen für Verpackung, Umpack»ug, Lagerung, Konservirung). Anm. s. e) Innerhalb dieser ersten Klasse geht nach dem Prioritätsprinzip der in rsw versio das später entstandene Psandrecht dem früher entstandenen vor, weil die Waare umsomehr an Werth gewinnt, je näher sie an den Bestimmungsort gelaugt, und es deshalb der Natur der Verhältnisse entspricht, daß derjenige den Borrang vor anderen hat, welcher die Werthscrhöhung durch seine Leistung bewirkt. Anm. e. 2. In der zweite» Klasse stehen alle nicht iu die erste Klasse gehörigen gesetzlichen Pfandrechte, uämlich: a) Das Psandrecht des Kommissionärs wegen aller seiner pfandberechtigteu Forderungen, mit Ausuahme der durch die Versendung oder den Transport des Guts entstandenen, insbesondere also wegen seiner Auslagen für das Gnt, wegen Provision, wegen Werthvvrschüssc und Darlehen (Schott S. 459; oben Aum. 3). Anm. ?. o) Das Pfandrecht des Spediteurs wegen seiner Vorschüsse, einerlei ob eigene oder Vorschüsse der Vormäuner. e) Das vom bezahlten Vvrinauu durch den Frachtführer erworbene Pfandrecht für Vorschüsse (Schott S. 459). A»m. s. ri) Innerhalb der Pfandrechte der zweiten Klasse geht nach der allgemeinen Prioritätsregel: ?rior temzzore potior z'ure das früher entstandene Pfandrecht dem fpüter entstandene» vor. Das ist jetzt nicht mehr besonders gesagt, weil es sich aus ZZ 1209 und 1257 B.G.B, von selbst ergiebt.(Dcukschrift S. 265). Doch hat selbstverständlich im einzelneu Fall diese Regel nur insoweit Geltung, als nicht das zwischen zwei konkurrirendcn Pfandberechtigten bestehende Rechtsverhültniß diese Reihenfolge nach Maßgabe des bürgerlichen oder des Handelsrechts ausschließt, wobei insbesondere an Z 366 zu denken ist (vergl. Schott S. 459; Hahn § 3 zu Art. 412). Anm. s. Zusatz 1. Koukilrrirc» diese gesetzlichen Pfaudrcchte mit anderen Pfaiidrcchtcn, so kommen die Grundsätze des bürgerlichen Rechts bczw. der K.O. zur Anwendung (Eger 2 S. 600; Schott S. 460). Anm.io. Zusatz 2. Der Paragraph handelt nicht von der Konkurrenz mehrerer Rctcntionsrechte nutrr sich oder von der Konkurrenz zwischen Retentionsrecht uud Pfandrecht. Auch eiue solche Kollision kau» vorkommen, weil auch das kausmännischc Retentionsrecht des Z 369 uicht uninittel- barc Gewahrsam zur unbedingten Voraussetzung hat, sondern nur die Möglichkeit der Verfügung. Wer nun dem Retentionsrecht die Eigenschaft eines dinglichen Rechts völlig abspricht (R.O.H. 3S.L3), Frachtgeschäft. 8 444. 1547 löst diese Kollision sehr einfach durch den Satz, daß das Retentionsrecht gegen andere dinglich Berechtigte überhaupt nicht geltend geinacht werden kann, anch gegen solche nicht, welche ihr Recht spater erworben haben, als der Retcntivnsberechtigte das seinige (so Laband in 9 S, 485). Wer aber mit uns dem Rctentionsrecht dingliche Kraft vindicirt (vergl. Anm. 38 zu 8 MS), der muß zu der Konsequenz gelangen, daß, solange das Retcutiousrccht besteht, ein Dritter sein später erworbenes Eigenthum, Retcutiousrecht oder Pfandrecht znm Nachtheil des früher entstandenen Retentionsrcchts nicht geltend machen kaun. Daraus solgt, daß das frühere Retcutiousrecht dem späteren Retentionsrechte und allen späteren Pfandrechten vorgeht — alles dies vorbehaltlich der aus den Eigenarten des Retentionsrechts und des Pfandrechts sich ergebenden >!vnsequeuzeu, wonach zu Gunsten des ersteren Z 366 nicht gilt (R.G. 8 S. 83; Anm. 20 zu g 369); wohl aber zu Guusteu des letzteren, so daß von diesem Gesichtspunkte aus eine Veränderung der Priorität leicht entstehen kann. (Vergl. hierüber auch noch unsere Ausführungen in Anm. 31 ffg. zu Z 369). Inkonsequent ist es, wenn Schott (S. 460) zwar anerkennt, daß das Reteutionsrecht „einAnm.n. defensives dingliches Recht an der Sache" ist, aber gleichwohl bei der Kollision zwischen mehreren Retcntivnsberechtigten nicht Priorität, sondern den Satz Leatuz possiileus entscheiden lassen will, und noch weniger begründet ist es, wenn er im Streit des Retentionsrechts mit einem gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs oder Frachtführers die iu der erste» Klasse unseres Paragraphen rangirenden Pfandrechte anch den früheren Reteutionsrechtcn vorgehen lassen will, während er im Kampf des Retentionsrechts mit den Psandrechten der zweiten Klasse unseres Paragraphen die zeitliche Priorität entscheide» lassen will. Das ist deshalb unbegründet, weil sich unser Paragraph nur auf die Konkurrenz der verschiedenen gesetzlichen Pfandrechte unter sich bezieht. H 444 Ueber die Verpflichtung zur Atislieferung des Gutes kann von dein Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden. Der vorliegende Paragraph sagt anscheinend nichts weiter, als daß ei» Ladeschein ans- Ein- gestellt werde» kann. Er statuirt keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung '"^"2' eines Ladescheins. Es besteht daher keine solche (anders, als beim Frachtbrief, beim Binnen- schifffahrtsladeschein nach Z 72 des Binncnschisffahrtsgcjetzcs und beim Leckonnossement), sondern nur dann, wenn eine dahingehende Uebereinlnnst getroffen ist. Doch kann die Verpflichtung auch ouf Haudelsgebrauch beruhen. Besteht die Verpflichtung, so geht sie dahin, daß ein Ladeschein mit dem im Z 445 normirten Inhalt ausgestellt werde (vergl. Aum. 1 zn 8 445). Thatsächlich kommen im Landsrachtverkehr Ladescheine nicht vor. Aber der vorliegende Paragraph hat noch eine weitere Bedeutung. In kurzen Präg-Unm. i. nanten Worten bestimmt er das Wesen deS Ladescheins. Das Wesen besteht darin, daß der Frachtführer darin eine Verpflichtung zur Auslieferung des Guts übernimmt. a) Der Frachtführer stellt deu Ladeschein ans zum Unterschiede vom Frachtbriefe, den der Absender ausstellt. b) Eine Verpflichtung enthält der Ladeschein zum Unterschiede vom Frachtbrief, der^nm. «. im Allgemeinen nur eine Bcweisurkuude ist. Der Ladeschein ist daher ein Verpflichtungs- schein. Eine bloße Bescheinigung, das bezeichnete Gut zur Beförderung in Empfang genommen zu haben, ohne die Verpachtung znr Aushändigung des Gnts, ist kein Ladeschein (R.G. 13 S. 75>. Indessen ist nicht etwa eine ausdrückliche Erklärung der Auslieferuugsverpflichtung erforderlich (Bolze 5 Nr. 624). c) Zur Auslieferung des Guts verpflichtet sich der Frachtführer, d. h. iu der Ge-Anm. s. stalt, in welcher er es empfangen hat. Er haftet nicht etwa für die Lieferung der bezeichneten Waare, sondern für Ablieferung der empfangenen, darüber hinaus nur noch für ein Verschulden seinerseits in der Bezeichnung (R.G. 5 S. 8V; vergl. hierüber Anm. 2 zu § 446). 1548 Frachtgcjchäft. § 445. «nm. t. ü) Wein gegenüber begründet der Ladeschein die Verpflichtung? Darüber disponirt Z 447 dahin, daß der im Ladeschein bezeichnete Dcstinatär bezw. der Jndossatar desselben der Berechtigte ist (vorausgesetzt, daß ihnen der Ladeschein ausgehändigt ist — vergl. zu Z 447). Gerade darin besteht die Bcdcutnng des Ladescheins, daß durch ihn das Gut der Verfügungsgewalt des Absenders entrückt, daß direkte obligatorische Beziehungen zwischen dem Destinatär uud dem Frachtführer hergestellt werden, daß das Recht an dem Gnt übertragbar und so das Gut schon während des Transports cirkulatiousfähig wird. Am». 5. s) Der Ladeschein ist auch Traditionspapier oder Dispositionspapier (vergl. Z 450). Anm. s. Zusatz. Da Ladeschein und Scekonnvsscmcnt auf demselben Grundgedanken beruhen und demselben Zwecke dienen sollen, so greifen die Grundsätze über Scckonnosscmclitc auf den Ladeschein analog Platz, soweit nicht das Gesetz oder eine innere Verschiedenheit entgegensteht (Puchelt Anm. 4 zn Art. 413). Das ist jetzt umsomehr anzunehmen, als auch das Binnenschifffahrtsgesetz Vorschriften über den Ladeschein gegeben hat, welche den seerechtlichen Konnossemcntsvorschriften großen Theils nachgebildet sind. H 445. Der Ladeschein soll enthalten: ^. den Grt und den Tag der Ausstellung; 2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers; Z. den Namen des Absenders; ^. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Grdcr gestellt ist; 5. den Grt der Ablieferung; 6. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dein Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen. Der vorliegende Paragraph zählt die Erfordernisse eines Ladescheins auf. Sl»m. i. I. Die rechtliche Bcdentnng der hier aufgezählten Erfordernisse des Ladescheins ist nicht bei allen Erfordernissen die gleiche. Die in Abs. 2 vorgeschriebene Unterzeichnung durch den Frachtführer ist derart wesentlich, daß ohne sie die Urkunde kein Ladeschein im Sinne des Gesetzes ist. Die Erfordernisse im ersten Absätze, aufgezählt unter Nr. 1—7, enthalten dagegen nicht die stets wesentlichen, sondern die üblichen Bestandtheile des Ladescheins, mit welchen, eben weil es die üblichen sind, derjenige Frachtführer, der durch Vereinbarung oder Handclsgebrauch verpflichtet ist, einen Ladeschein auszustellen, seinen Ladeschein zu versehen hat (R.O.H. 17 S. 97; vergl. R.G. 20 S. 57). Ob sie in eonvieto wesentlich sind und ihr Mangel dein Ladeschein seine rechtliche Kraft nimmt, kann mir von Fall zn Fall beurtheilt werden, und zwar au der Hand der Frage, ob trotz des vorhandenen Mangels noch die nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzen erforderlichen Requisite einer verpflichtenden Urkunde nach Z 444 vorliegen. Frachtgeschäft. 8 446. 1549 II. Im Einzelne» ist Folgendes z» bemerken. 2- Zu Sir. 1. Ort und Tag der Ausstellung sind nicht wesentliche Bestandtheile, doch kann der Absender diese Angaben verlangen. Zu Nr. 2. Der Name des Frachtführers ist sicherlich nicht wesentlich, da er auch aus der Unterschrift hervorgeht. Der Wohnort ist gleichfalls nicht wesentlich, wenn die Identität nur sonst feststeht (R.O.H. 17 S. 96). Doch kann der Absender verlangen, da» der Ladeschein diese Angaben enthalte, wofern er einen Ladeschein überhaupt verlangen kann. Zu Nr. 3. Der Name des Absenders ist wesentlich bei den lediglich an Order ge-A»m, z. stellten Ladescheinen. Bergl. Nr. 4. Zu Nr. 4. Aus dieser Ziffer geht hervor, daß der Ladeschein ein Rektavavier sein kann, oder auch ein Orderpapier, nicht aber ein Jnhaberpapier. Förtjch Anm. 5 zu Art. 414 nimmt zu Unrecht das Gegentheil an. Orderpapier ist er nur, wenn er an Order gestellt ist G 363 Abs. 2) und fällt dann unter die Regeln der HZ 363—36S. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Ladescheins (Anm. 4 zn H 444) wird man mit Äeußncr Anm. 2 nnd Pnchelt Anm. 5 zu Art. 4l4 annehmen müssen, daß der Frachtführer prämmtiv zur Stellung an Order verpflichtet ist, wenn er seiner etwa bestehenden Verpflichtung znr Ansstellnng eines Ladescheins genügen will. Der an Order gestellte Ladeschein kann übrigens auch durch Session übertragen werden (vcrgl. Anm. 29 zu Z 363; R.O.H. 25 S. 340). Zu Nr. 5, 6 und 7 siehe Anm. 12 n. 13 zu Z 426. Zu Abs. 2. Die Unterschrift des Frachtführers ist wesentlich (vergl. obenAnm. 4. Anm. 1). Doch kann sie auch ein Vertreter leisten (R.O.H. 17 S. 100; vergl. Anm. 33 zu ß 350). Unterstempelnng vertritt nicht die Stelle der Unterzeichnung, auch nicht, wie beim Frachtbrief, faksinnlirte Unterschriftsleistnng. Ohne die Unterschrift ist das Schriftstück kein Ladeschein, doch kann es immer noch als Beweisnrkunde gelten. HI. Verpflichtung des Absenders znr Ausstellung einer Abschrift des Ladescheins. Hat der Fracht- Am». 5. sichrer mit oder ohne Verpflichtung einen Ladeschein ausgestellt und der Absender ihn angenommen, so muß dieser dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins aushändigen. Diese Abschrift ist nicht zn verwechseln mit einem Duplikat. Letzteres wird vom Frachtführer ausgestellt, erstere vom Absender als Gegenschein gegen den vom Frachtführer ausgestellten Ladeschein. Sie sichert den Frachtführer gegen willkürliche Abänderungen des in den Händen des Absenders befindlichen Ladescheins. H 44«. Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältniß zwischen dein Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrücklich aus sie Bezug nimmt. Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dein Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. Der Paragraph behandelt die rechtliche Bedeutung des Ladescheins: er entscheidet für Ew- das Rechtsverhültniß zwischen Frachtführer und Empfänger ausschließlich ^'^""^ (Abs. 1), läßt aber für das Rechtsverhältniß zwischen Frachtführer und Absender den Frachtvertrag unberührt (Abs. 2). 1. (Abs. 1.) Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältnis! zwischen Frachtführer und Anm. i. Empfänger. a) Durch die Ausstellung des Ladescheins einerseits und den legitimen Erwerb desselben andererseits werden direkte obligatorische Beziehungen zwischen dem Frachtführer und dem Empsänger hergestellt, > 1550 Frachtgeschäft. § 446. und zwar derart, daß lediglich der Inhalt des Ladescheins für den Inhalt und Umfang >. dieser obligatorischen Beziehungen entscheidet (R.G. 14 S. 5). Anm. s. b) Zwischen Frachtführer und Empfänger ist daher der Ladeschein nicht bloß maßgeblich hinsichtlich der Fracht (R.O.H. 1 S. 200; 12 S. 369), sondern auch hinsichtlich der Person des Frachtführers, also des Ablieferungsvcrpflichtcten und Pfandbcrechtigten (R.O.H. 17 S. 98). Dabei ist aber, was den Gegenstand des Ablicfcruugsguts betrifft, darauf hinzuweisen, daß sich die durch den Ladeschein übernommcne Verpflichtung nur darauf bezieht, das empfangene Gut abzuliefern, nicht darauf, daß das abzuliefernde Gut den der Bezeichnung entsprechenden Inhalt hat; für das letztere hastet der Frachtführer mir soweit, als ihn bei der Bezeichnung ein eigenes Verschulden trifft (R.G. 5 S. 79; ebenso Schott bei Endcmann III S. 431). Dieser Auffassung ist beizntretc». Denn die Verpflichtung des Frachtführers ist keine gcncrischc Liefernugsverpflichtung, die Bezeichnung des Guts hat in Ansehung seiner Verpflichtung lediglich den Zweck, die Identität des empfangenen Guts mit dem abzuliefernden festzustellen; daß der Inhalt der Bezeichnung entspricht, ist eine ihn regelmäßig nichts angehende Sache. Anm. 3. o) Der Frachtbrief und die sonstigen Vereinbarungen des Frachtvertrages haben keine rechtliche Wirkung für das Rechtsvcrhältniß zwischen Frachtführer und Empfänger, wenn sie nicht, was zulässig ist, durch Bezugnahme des Ladescheins auf sie zum intcgrirenden Bestandtheil des letzteren gemacht sind (R.O.H. 17 S. 74; R.G. 14 S. 5; Hahn Z 1 zu Art. 415). Anm. t. ü) Einreden aus der Person des Absenders kann der Frachtführer daher nicht geltend machen (R.O.H. 2 S. 318), auch der Empfänger nicht, weder dahin, daß er selbst, der Empfänger, etwas vom Ladeschein Abweichendes mit dem Absender vereinbart habe (Eger 3 S. 73; Puchclt Aum. 5 zu Art. 415), noch auch dahin, daß der Frachtführer etwas dem Empfänger Günstigeres mit dem Absender verabredet habe. In letzterer Hinsicht entschied anders das Obertribunal (55 S. 154). Die Worte des zweiten Satzes „dem Empfänger gegenüber" bieten jedoch für diese abweichende Ansicht, daß jene Nebenverabrednngen „gegenüber dem Frachtführer" gelten, kaum eine Stütze, der erste Satz aber widerlegt diese Ansicht vollständig. Richtig R.G. vom 7. Mai 1881 in Egcrs Eisenbahnrechtlichen Entscheidungen 2 S. 28: Der Empfänger kann dem Frachtführer nicht einwenden, daß nach dem Frachtvertrage der Absender die Fracht zu zahlen hat. Endlich aber kann der Empfänger fich nicht aus Verabredungen, die er mit einem späteren Frachtführer getroffen hat, dem Aussteller des Ladescheins gegenüber berufen (R.O.H. 25 S. 342). Anm. s. k) Nur insofern ist der Grundsatz von der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Ladescheins einzuschränken, als der Frachtführer den Ersatz solcher Auslagen, die sich als nothwendige Verwendungen auf das Gut darstellen und die jeder Detcntor fremder Sachen retentionsweise geltend machen darf, verlangen kann, z. B. die Bearbeituugskosteu des in schlechter Beschaffenheit verladenen Roggens (R.O.H. 8 S. 411), überhaupt alle Rcparaturkosten am Frachtgut (Schott S. 433). Und ferner ist (mit Puchelt Aum. 2 u. 4 zu Art. 415) anzunehmen, daß die im Z 429 dem Frachtführer gewährte Exkulpation von selbst einen inte- grirenden Bestandtheil des Ladescheins bildet, so daß an der Zulassung dieser Exkulpation nicht zu zweifeln ist und der Frachtführer dieselbe jedem legiti- mirteu Inhaber des Ladescheins gegenüber vorbringen kann. Anm. e. 2. (Abs. 2.) Zwischen dem Absender und dem Frachtführer bleibt der Frachtvertrag i» Kraft. (Bolze 17 Nr. 429.) Gänzlich unberührt bleibt er durch die Existenz des Ladescheins in den Händen eines Dritten nicht, da die Dispositionsbefugniß des Absenders dadurch alterirt ist (§ 447.). Anm. 7. Zusatz. Der Ladeschein vermittelt auch dingliche Wirkungen. Er ist Traditionspapier, seine Ucbergabe bewirkt die Uebergabe des Guts (vergl. hierüber Z 45V). X Frachtgeschäft, § 447. 1551 H -447. ZUM Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Grder lautet, durch Indossament übertragen ist. Der zum Empfange Legitimirte hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfügung über das Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist. Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger auszuliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für das Gut verhaftet. Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften zu Gunsten des durch Ladescheine Legitimirten. 1. (Abs. 1,) Wer ist im Falle der Ausstellung des Ladescheins znin Empfaugc lcgitimirt? Anm. Das Gesetz sagt: derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Allein damit ist die Zahl der Legitimirten nicht erschöpft. Zunächst kann der Ladeschein auch cedirt werden, sowohl dann, wenn er nicht an Order lautet, als auch dann, wenn er an Order lautet (R.O.H. 25 S. 340). In beiden Fällen ist der Cessionar des Ladescheins durch den Ladeschein lcgitimirt, Soda»» aber ist, wenn der Ladeschein ein Blankoindossament enthält, nicht bloß derjenige, aus welchen der Ladeschein durch Indossament übertragen ist, lcgitimirt, sondern auch derjenige, auf welchen der Ladeschein aus Grund des Blankoindossaments durch die sogenannte Blankoübertragnng übergegangen ist (R.G, 4 S. 145). Ueber die Form des Indossaments, über die rechtliche Kraft desselben, über die Prüfnng der Legitimation und sonstige Fragen siehe die H§ 363—366 und die Erlünternngen dazu.' 2. (Abs. 2.) Die Rechte des durch deu Ladeschein Legitimirten beginne» nicht erst mit der Amn. Ankunft am Ablieferungsorte. Der Z 435 modifizirt sich im Falle der Ausstellung eines Ladescheins. Der Lcgilimirte hat vielmehr die Rechte des Absenders während des Transports schon vor der Ankunft des Gutes. Das Gesetz geht davon aus, daß die Ueber- tragung des Ladescheins, wie sie uach Z 45V ja auch dingliche Wirkungen hat, die Verfügung über das Gut auf deu Erwcrber des Ladescheins überträgt. Von nnn ab kann also der Inhaber des Ladescheins den Frachtführer anweisen, das Gut anzuhalten, ihm herauszugeben oder an einen Anderen als deu im Frachtbrief bezeichneten Empfänger auszufolgen (8 433). 3. (Abs. 3.) Damit hängt die Vorschrift des Abs. 3 ans das Innigste zusammen, wonach A»m. der Frachtführer spateren Anweisungen des Absenders zur Vermeidnng eigener Haftung für das Gnt nur gegen Rückgabe des Ladescheins Folge leisten kann. Das bezieht sich auf jede Art der Verfügung über das Gut, wenn auch im Abs. 3 nur eiuzelue Dispositions-- arten hervorgehoben sind. Nach Uebergabe des Ladescheins kann der Absender, wenn er ein Interesse hat, über Anm. das Gut zu dispouireu, sich nur noch durch Arreste helfen, falls diese nach der durch die Begebung des Ladescheins eingetretenen Rechtsverschiebung noch angängig sind. Das ist auch zu berücksichtigen bezüglich eines etwa bestehenden Verfolguugsrechts. Daß die Ausstellung des Ladescheins und die Aushändigung an den Absender auf ein solches Verfolgungsrecht keinen Einfluß hat, wird zwar von Hahn (Z 2 zu Art. 416) und im Anschluß an diesen von Gareis-Fuchsberger Note 136 zutreffend bemerkt, doch ist hinzuzufügen, daß die Begebung des Ladescheins das Verfolgungsrecht meist beseitigen wird (vergl. hierüber Anm. 90 im Exkurse zu Z 382). 1552 Frachtgeschäft, W 448, 449 u. 450, 8 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dein die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet. Anm. i. 1. Selbstverständlich hat der Empfänger auch alle sonstigen Leistungen Zug um Zug zu erfüllen (vergl, über die sonstigen Leistungen zu Z 450), Anm. s. 2. Im Fall des Verlustes eines auf den Namen lautenden Ladescheins muß der Frachtführer gegen Quittung des Empfängers und Einwilligung des Absenders an den Destinatär abliefern, falls derselbe den Ladeschein nicht hat amortisiren lassen. Auch kann der Frachtführer das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis! verlangen, daß seine Ablieferungsverpflichtung erloschen sei (H 371 B,G,B,). Lautet dagegen der verlorene Ladeschein auf Order, so braucht der Frachtführer nur nach Durchführung des Amortisatiousversahrens abzuliefern und zwar an denjenigen, welcher das Armortisationsurtheil erwirkt hat; während des Auf- gebotsverfahrens uur nach geleisteter Sicherheit (§ 365 Abs. 2). H 44S. Im Falle des Z Abs. I. wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet. Jeder Unterfrachtführer haftet, das will der vorliegende Paragraph aussprechen, im Falle der Ausstellung eines Ladescheins oder vielmehr, wenn er die Beförderung auf Grund des Ladescheins übcruimmt, nach Maßgabe des Scheins, Die Vorschrift ist neu, aber doch wohl selbstverständlich. K 45« Die Uebergabe des' Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn das Gut vcn dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes. Anm. i. Der vorliegende Parapraph regelt die dinglichen Wirkungen des Ladescheins. Hierzu ist zu bemerken, daß nur die Uebergabe des indossirten Ladescheins, also das Indossament und die Uebergabe des Papiers die dinglichen Wirkungen hat. Dem Erwerb durch Indossament steht die Uebergabe durch Vlankoübergabe des Papiers auf Grund eines vorhandenen Blankoindossaments natürlich gleich. Anm, 2, Das Nähere über diese Transportwirkuug des indossirten Ladescheins, welcher einer der mehreren im H.G,B. vorkommenden Disposition?'- oder Traditionspapiere ist, siehe Anm, 31 ffg, zu 8 363 und Anm, 41 zu § 366, Weiteres über die persönlichen und die dinglichen Wirkungen der Dispositivnspapiere und insbesondere des indossablcn Ladescheins siehe zu H 365 (besonders Anm, 10 daselbst), über die Verpfändung der DiSpositionspapiere und durch Dispositionspapiere zu § 368, über das Zurückbehaltuugsrccht an Dispositionspapieren und an Gütern vermittelst der Dispositionspapiere siehe zu I 369, «nm. », Früher Gesagtes hier zu wiederholen, erscheint überflüssig. Zu bemerken ist nur, daß der gutgläubige Erwerber eines indossablcn und indossirten Ladescheins das Eigenthum des Gutes erwirbt nnd zwar lastenfrei, also auch ohne das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers und ohne das damit diesem zustehende Zurnckbehaltnngsrecht wegen rückständiger Frachtkosten (vergl, Anm. 10 zu 8 365), Will der Frachtführer trotz Ausstellung eines indossablcn Ladescheins dessen sicher sein, daß er mir gegen Zahlung seiner Frachtkosten an den legitimirten Erwerber des Ladescheins Frachtgeschäft. ZZ 451, 452 u. 453. 1553 die beförderte Waare herauszugeben braucht, so muß er die Kosten in den Ladeschein ausuchmeu ) Der Absender hat zu beweisen: «nm. ». «) daß das Frachtgut verloren oder beschädigt ist. Ueber die Begriffe Verlust und Beschädigung siehe Anm. 5 u. 6 zu Z 429. «,,m. t. K Daß der Schade» i« der Zwischenzeit zwischc» E»ipfa»g»ahme uud Ablieferung cntstnudcu ist. Ueber diese Begriffe siehe Anm. 7—9 zu Z 429. Damit ist aber natürlich nicht gesagt, daß die Eisenbahn für Schaden, der außerhalb dieser Zeit entsteht, überhaupt nicht haftet. Es soll nur gesagt sein, daß sie für solchen andcrwciten Schaden nicht haftet auf Grund des Frachtvertrages; allenfalls haftet sie dafür als Verwahrerin. «nm> ». 7) Der Absender hat »icht ein Verschulden der Eiscnbnhnverwaltung oder ihrer Leute zu beweisen, ja selbst die Eisenbahn befreit sich nicht durch den Nachweis, daß sie oder einen ihrer Leute ein Verschulden nicht trifft (vergl. vielmehr das Folgende), «nm. s. b) Gegenüber den gedachten, den Ersatzanspruch an sich begründende» Thatsache» befreit sich die Eisenbahn nicht, wie ein sonstiger Frachtführer nach § 429, durch den Nach- Beorderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 456. 1561 weis, daß weder sie noch ihre Leute ein Verschulden trifft? vielmehr hat sie zu beweise», daß Höhcrc Gewalt odcr ciucr dcr drci andere» hier aufaezähltc» Umstand? dc» Schadc» vcrursacht hat. Doch braucht die Eisenbahn, wenn sie ein Ereignis; darlegt, welches den Schaden herbeigeführt hat und als höhere Gewalt zu betrachten ist, z. B. einen Orkan, nicht noch außerdem darzulegen, welche Maßregeln zur Rettung sie im Einzelnen getroffen hat. Vielmehr hat dann der Geschädigte zn beweisen, welche Maßregeln zur Rettung schuldvoll unterblieben sind (R.O.H. 19 S. 216; Bolze 6 Nr. 530). e) Höhcrc Gewalt. Der Begriff ist gesetzlich nicht bestimmt. Jedoch sind die Ausleger Anm. ?, und die Rechtsprechung darüber einig, daß darunter zu verstehen sind alle von außen kommenden Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht nicht vorauszusehen und deren Eintritt und Wirkungen durch Vorkehrungen, welche zu dem durch dieselben zn erreichenden Ersolge nach dcr Vcrkchrsanschauung in vernünftigem Verhältnisse stehen, nicht abgewendet werden können (Cosack S. 441; Egcr 1 S. 256; Hahn §Z 10 ssg. zu Art. 395; keyßuer Anm. 1; Puchclt Anm. 15 zn Art. 395; Schott bei Endcmaiin III S. 329; R.O.H. 2 S. 248; 8 S. 26 und 159; R.G. 21 S. 16; O.L.G. Kiel und L.G. Ham- bürg in 40 S. 537). a) Zunächst sind es also Ereignisse, welche von außen kommen. Da^-Anm. 8. liegt im Worte vis. Darunter ist eine äußere Gewalt zu verstehen, welche in die Ausführung des Transports hindernd eingreift; gleichgiltig ist, ob diese Gewalt ein Naturereignis; ist (Brand, Ucberfchwemmuug, Blitz, Sturm ^Bolze 6 Nr. 530^, Bergsturz Erdbeben) oder auf menschliche Einwirkung zurückzuführen ist (Diebstahl, Gewalt, Raub, Krieg, Aufruhr, Plünderung, unverständiges Gebahren von Kindern), gleichgiltig auch, ob das Ereigniß unmittelbar oder mittelbar eingreift. Unfälle dagegen, die durch dcu Frachtbetrieb des Frachtführers entstanden sind, fallen nicht unter den Begriff dcr höheren Gewalt. Beispiele: Es haftet die Eisenbahn für die Folgen einer Entgleisung, welche durch den Bruch einer Achse verursacht ist, weun ihre Beschaffenheit daran schuld war; nicht jedoch, wenn eine von ruchloser Hand hineingeworfene Bombe den Bruch vcrursacht hat; die Eisenbahn haftet, wenn eine plötzlich eingetretene Geistesstörung des Lokomotivführers die Entgleisung verursacht hat, es sei denn, daß die Geistesstörung durch ein plötzliches äußeres Ereigniß, etwa einen Blitzschlag, verursacht wäre. /?) Sodann müssen es Ereignisse sein, deren Eintritt nicht voraus-A»m. ». zusehen und durch Anwendung geeigneter Vorkehrungen nicht zu vermeiden war. Das licgt im Worte ma^jor. Es muß aber das Ereigniß nicht gerade absolut unvermeidlich gewescu sein, vielmehr kann sogenannte relative Uu- vermcidlichkcit vorgelegen haben. Man kann dem Frachtführer nicht zumuthen, bombensichere Schuppen zn haben, um die durch eiue Explosion von Sprengstoffen drohende Gefahr abfolnt auszuschließen, oder stets Feuerwchrmannschaftcu bei sich zu führeu, um jedeu Feuerschaden zu verhüten u. s. w. Das würde eiue allzu große Belästiguug für den Frachtführer odcr aber, da dieser die Kosten auf den Absender abwälzen würde, für dicscu fein. Deshalb begnügt man sich allgemein mit der relativen Unvermeidlichkeit, wie sie oben Anm. 7 bei der Definition der höheren Gewalt erwähnt ist (vcrgl. die Citate daselbst). Liegt aber auch relative Unvermeidlichkeit nicht vor, hat vielmchr umgekehrt der Frachtführer durch sein jchuld- hastes Verhalten das Gut in die Lage gebracht, in welcher es von dcr höhere» Gewalt betroffen wurde, dauu haftet er (R.O.H. 2 S. 357). Zufälle, welche im Verlause des Gewerbeunternehmcns, als diesem eigenthümlich, mehr odcr minder häusig vorzukommen pflcgeu, und auf dic dcr Unternehmer daher gerüstet und gefaßt sein muß, gehören «icht zur höhere» Gewalt (O.L.G. Hamburg in 40 S. 536). Desgleichen hastet dcr Frachtsührcr, wenn er nach Eintritt des als höhere Gewalt zu erachtenden schädigenden Ereignisses nicht Alles gethan hat, um die schädlichen Folgen des Ereignisses abzuwenden, weun er z. B. nach Leckwerden des Kahns 1562 Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen. Z 456. nicht Alles thut, um das Gut zu retten, sondern den Kahn verlaßt, um den Eigenthümer der Waare zu benachrichtigen >Bolze 14 Nr. 406 6). Ueber die Beweislast in solchem Falle siehe oben Anm. 6. lilnm.io. g) Die »»deren den Frachtführer entschuldigende» Thatsachen sind: a) Die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich innerer Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage (unter letzterem Ausdruck versteht nian das Dringen der Flüssigkeit durch die Fugen des Gefäßes ohne äußere Beschädigung). Auch Selbstentzündung gehört dazu (R.G. 15 S. 147). Um zu beweisen, daß der Schaden durch die natürliche Beschaffenheit des Guts entstanden ist, mnß die Eisenbahn nicht bloß diese Beschaffenheit, sondern anch weiter darlegen, daß sie ihrer eigenen Verpflichtung für die Erhaltung des Guts genügt habe. Nur dann ist der Schaden „durch die natürliche Beschaffenheit des Gnts" entstanden, andernfalls ist dies durch ihre Nachlässigkeit geschehen. Sie muß also darthuu, daß sie die Glaswaarcn, Lebeusmittel, Explosivstoffe durch Jsolirung, Bedeckung u. s. w. behandelt hat, wie sie ordnungsmäßig zu behandeln sind. Anm.n. 6) Nicht äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung. Die Verpackung ist mangelhaft, wenn sie nicht geeignet ist, das Gut vor den gewöhnlichen Fährlich- keiten des Transports zu schützen. Ist dies erkennbar (sei es durch das Auge oder durch sonstige Siune, z. B. durch Geruch, Gehör, Gefühl), so kauu die Eisenbahn die Ausführung des Trausports ablehnen. Macht sie aber von diesem Rechte keinen Gebranch, so überuiinmt sie die Gefahr. Dabei genügt der Absender seiner Verpflichtung znr Erkeunbarmachnng dadurch, daß er durch einen Vermerk aus dem Gute erkennbar macht, daß es besonders vorsichtige Behandlung erfordert. Damit deutet er an, daß die Verpackung allein ohne Anwendung besonderer Vorsicht das Gut vor den gewöhulichen Fährlichkeiten des Transports nicht zu schützen vermag. Das gilt z. B. von Aufschriften, wie „Glaswaaren", „Vorsicht!", „Vor Nüsse zu bewahren!" (Hahu Z 20 zu Art. 395; Eger 1 S. 289). Anm.12. Die nicht erkennbare Mangelhaftigkeit eines Frachtgutes schließt die Haftung der Eisenbahn anch dann ans, wenn der entstandene Schaden nicht unmittelbar dnrch die mangelhastc Verpackung, sondern durch einen hinzutretenden Zufall entstanden ist, der bei gehöriger Verpackung keinen oder doch einen geringeren Schaden verursacht habeu würde (R.O.H. vom 16. Mai 1876 in der Deutscheu Eisenbahnzeitung S. »86). Anm.12. Hat die Eisenbahn^ auf die mangelhafte Verpackung aufmerksam gemacht und der Absender dennoch die B.iördcrnng verlangt, so haftet der Frachtführer nicht (Hahn § 20; Pnchelt Anm. 19 zu Art 395). Anm.14. )>) Weuu die Eisenbahn nachweist, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten verursacht ist. Dem Verschulden des Ver- fügnngsbcrechtigten steht natürlich das Verschuldeil derjenige» Personen gleich, deren Verschulden er zn vertreten hat. Eine solche Schuld liegt z. B. dann vor, wenn der Absender die besondere Gefährlichkeit des Transports verheimlicht oder Vertragsabreden verletzt hat ^R.G. 15 S. 151; 20 S. 78), oder wenn er nach eingetretenem Nothfall den Frachtführer an der Ergreifung von Sicherhcitsmaßregeln hindert (R.O.H. 12 S. 107), oder wenn der Schaden entstanden ist dnrch Befolgung bestimmter Anordnungen des Absenders (H.A.G. Nürnberg in 19 S. 56»), , oder wenn das Gnt verloren gegangen ist durch befugte Veräußerung infolge Ab- nahmevcrzngcs des Empfängers (R.O.H. 11 S. 293). Ucberall ist hier aber vorausgesetzt, daß die Schuld allein ans Seiten des Absenders liegt; bei konknrrircndem Verschulden haftet die Eisenbahn. Denn dann hat sie den Nachweis nicht geführt, daß „der Schaden durch ciu Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist" (vergl. Förtsch Anm. 13 zu Art. 395). Es geht das auch daraus hervor, daß, wenn Beförderung von Gütern und Personen aus den Eisenbahnen. Z 45L u, 457. 1503 der Schade entstanden ist dnrch äußerlich erkennbare Mangel der Verpackung, die Eisenbahn allein haftet, obwohl doch der Mangel der Verpackung ei» Mitverschuldcu des Absenders in sich schließt. «) Vermag die Eisenbahn keinen der angeführte» Enljchuldigungsgründc z» beweise», soAnm.ls tragt sie den Schade«. Der Nachweis sorgsame» Verhaltens bei Ausführung des Transports entlastet sie nicht. Unverkennbar legt daher der Paragraph der Eisenbahn in nicht geringem Umfange die Haftnng für den Zufall zur Last (R.O.H. 15 S. 84; R.G. 1 S. 278; 14 S.83; 21 S. 18). So haftet sie dann, wenn es unaufgeklärt bleibt, wie der Schade entstanden ist, wenn z. B. ein Ballon mit einer medizinischen Flüssigkeit erweislich wohlverpackt und unversehrt der Eisenbahn übergebe» ist, auf der Reise Platzt, und die Eisenbahn ihrerseits dnrthut, daß vvu ihrer Seite und seitens ihrer Lente mit der größten Vorsicht verfahren ist (vergl. auch Bolze 2 Nr. 964). Man kann das auch so ausdrücken, daß sie die Gefahr des Beweises hat. Die Eisenbahn haftet ferner für diejenigen Zufälle, welche nicht als höhere Gewalt zu betrachten sind (R.G- 1 S. 273; 14 S. 83; 21 S. 18), indem sie nicht auf einem Eingriffe von anßen beruhe», sonder» die Haiidlnng der Eisenbahnverwaltnng selbst oder ihrer Leute (R.G. 1 S. 253) oder ihre Transportmittel betreffen, z. B. wenn die Achse bricht, die Lokomotive Platzt, das Kollo zur Erde fällt und durch eine dieser Thatsachen ein Schaden am Gute eintritt. Es genügt dauu nicht, daß die Eisenbahn beweist, die Achse, die Lokomotive seien solid angefertigt nnd die Lente seien stark nnd vorsichtig gewesen. Vielmehr trägt die Eisenbahn eben den Zufall (Hahn K 15 zu Art. 395). K) Gelingt aber der Eisenbahn der Nachweis eines Entschuldignngs-Anm.lv. grundes, so wird sie von der Haftpflicht frei. Unter Umständen hat sogar der Absender die Eisenbahn zu entschädigen (vergl. Amn. 4 u. 8 zu H 427) k) Wann der Beweis als gelungen oder wann er als nicht gelungen zuAnm.i?. betrachten ist, bestimmt der Richter uach freiem Ermessen. Der Beweis kann anch dann als geführt gelten, wenn die Eisenbahn Umstünde darlegt, nnter denen eine andere Entstchnngsnrsache sich als ausgeschlossen darstellt (R.G. 15 S. 147). 2. (Abs. 2.) Die AnSnahmcvorschrift. FürÄo st barkeiten, Kunstgcgenstäude, Geld Amn.is. uud Werthpapiere haftet dieEisenbahn nur dann, wenn ihre Beschasfen - heit oder Werth des Gutes angegeben ist. Diese Vorschrift stimmt mit dem überein, was für den Frachtverkehr überhaupt gilt (vergl. daher ausführlich Amn. Mffg. zu Z 429). Natürlich haftet sie, wenn ihr die Angabe gemacht wird, nach den Vorschriften des Abs. 1. K 457. Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung der geineine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Grte der Absendung in dein Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Aosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. I. bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. Der vorliegende Paragraph enthält die inastgebcnde Vorschrift über die Höhe des durch die Eisenbahn zu leistenden Schadensersatzes für Verlust oder Beschädigung des Gutes. I. Die rechtliche Bedeutung der Borschrift besteht auch hier wieder hauptsächlich iu der durch U»m, i. 8 471 augeorducten Uuvcräuderlichkeit (vergl. hierüber Anm. 1 zu Z 45ti). Dabei ist aber 1564 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 458 u, 45ö. hier sofort auf Z 461 zu verweisen, nach welchem die Eisenbahn unter gewissen Modalitäten Höchstbeträge ihrer Haftung bestimmen kann. II. Die Vorschrift unseres Paragraphen stimmt inhaltlich mit der für Frachtverträge überhaupt geltenden Vorschrift des K 430 übcrcin. Die dort gegebene Erläuterung ist daher in Bezug zu nehmen. Zwei Punkte aber sind verschieden: 1. Hier entscheidet der Werth am Orte der Abscndmig und znr Zeit der Annahme zur Beförderung, nicht wie im H 430 der Werth am Orte und zur Zeit der Ablieferung. 2. Die Art, wie die Zölle und sonstigen Kosten bei der Berechnung zur Geltung kommen, ist hier anders. Hier wird hinzugerechnet, was an Kosten bezahlt ist, dort wird abgerechnet, was au Kosten gespart ist. H 458. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Die Vorschrift stellt die Haftung der Eisenbahn für ihre Hilfspcrsoncn auf. Anm. i. 1- Die Vorschrift hat hier eine andere Bedeutung, als im Z 431. Dort, beim Frachtgeschäft überhaupt, wo der Frachtführer ja nur für Verschulden haftet, bedeutet diese Borschrift, daß der Frachtführer auch für die Versehen seiner Hilfspersonen haftet, wie für seine eigenen Versehen. Hier, wo die Eisenbahn nicht bloß für Versehen haftet, sondern auch für Zufall, bedeutet es, daß auch dann, wenn das unglückliche Ereigniß sich in der Person der Ausführungsgehilfen ereignet, die Eisenbahn dafür haftet. So haftet z. B. die Eisenbahn auch für jeden Schaden, den ein plötzlich in Geistesstörung verfallener Lokomotivführer verursacht hat. Ebenso, wenn ein plötzlich und ohne sein Wissen farbenblind gewordener Weichensteller die Zeichen verwechselt und dadurch eiue Entgleisung verursacht. Hier liegt überall nicht höhere Gewalt vor. Anders natürlich, wenn die Krankheit plötzlich in Folge eines äußeren Naturereignisses eingetreten ist, so z. B., wenn der Lokomotivführer durch eiuen Blitzschlag geistesgestört wird, und in diesem Zustande sofort eine Entgleisnng bewirkt. Daß die Eisenbahn für Verschulden ihrer Leute hastet, ist ja selbstverständlich. Denn wenn ein Verschulden ihrer Leute vorliegt, so kann sie keinen der im ß 457 ihr offengelassenen Entschnldigungsbeweise vorbringen, Anm. 2. und daraus folgt ihre Haftung. In denjenigen Fällen, in denen die Eisenbahn nur für Verschulden, oder für Verschulden in höherem Grade als sonst haftet, bedeutet der vorliegende Paragraph, daß sie auch für Verschulden ihrer Leute haftet (vergl. § 459 Abs. 3, Z 457 Abs. 3). Am». 3. 2- Natürlich handelt es sich auch hier um Thätigkeiten der Hilfspersonen bei der Ausführung der Beförderung (vergl. Anm. 4 zu Z 431). Wenn einer der Leute der Eisenbahn außerhalb des Dienstes, z. B. während eines Ferienurlaubs einen Diebstahl begeht und das Frachtgut stiehlt, so ist dies höhere Gewalt, für welche sie nicht haftet. A„n, ^ 3. Die hier angeordnete Haftung ist der Ausschließung oder Minderung durch Parteiabrede in gleicher Weise entzogen, wie die Haftung aus Z 456 (vergl. daher Aum. 1 zu Z 456). H 45S. Die Eisenbahn haftet nicht: I- in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht; Beförderung von Gutern und Pcrsvne» auf den Eisendahnen. K 459. 1565 2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben worden sind, für den Schaden, welcher aus der mit dein ^Nangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht; 2. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dein Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; H. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung, zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht; 3. in Ansehung lebender Thiere für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung verbundenen besonderen Gefahr entsteht; 6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach der Eisenbahnverkehrsordnung, dein Tarif oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. 1^ bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. I. Vorbemerkung über den rechtliche» Charakter dieser n»d der folgenden Vorschriften. DasAnm. frühere H.G.B, gab im Art. 423 eine Vorschrift, durch welche die Eisenbahnen in ihrer Vertragsfreiheit eingeengt wurden und alsdann in den Art. 424 ffg. eine Befreiung von diesen einengenden Vorschriften. Diese Befreiungen sind jetzt in anderer Weise geregelt. Was früher als vereinbarungsfähig bezeichnet war, soll jetzt von Gesetzeswegen als Rechtens gelten. Es ist alfo nicht mehr gesagt: Das kann vereinbart werden, sondern: Das gilt. Dagegen ist im Z 471 bestimmt, daß weder die Verkehrsordnung, noch Parteivcreinbaruugen diese Bestimmungen zu Gunsten der Eisenbahn ändern können, und serner, daß die Vorschriften der 1566 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. H 459. Verkehrsordnnug durch Partcivcreiubarung überhaupt nicht geändert wcrdcu können, also auch nicht zn Gunsten der Eisenbahn (vergl. hierüber unten Anui. 19). «nm. s. II. Der vorliegende Paragraph giebt »UN einige Einschränkungen der Haftung der Eisenbahnen für Verlust oder Beschädigung des Gutes in besonderen Fälleu nnd zwar in der Weise, daß Absatz 1 die Hastungseinschränknngen auszählt, Absatz 2 eine Beweisvorschrist giebt, Absatz 3 die unbedingte Hastung sür Verschulden anordnet. Dabei ist voransznschicken, daß sich der vorliegende Paragraph nur als Einschränkung der Haftung für Beschädigung oder Verlust des Gutes, welche im H 456 angeordnet ist, darstellt. Aus Haftuugcu anderer Art, Ver- spätungsschädeu, Haftung für Beschädigung oder Verlust des Gutes außerhalb des Transports bezieht sich die Eiuschräukuug nicht, wie sich ja auch die weile Haftung des § 456 daraus nicht bezieht. Anm. z. 1- (Abs. 1.) Die HnftiiugScinschrknkuugc». Nr. 1. a) Vorausgesetzt ist hier, daß abredegcmäß in offeu gebauten Wagen tranvortirt werden soll. Die Abrede mnß auf einer Tarifbcstiinmnng beruhen oder in dcu Frachtbrief aufgenommen sein. Sonstige Vcrciubarungcu sind hier nnbeachtlich. Wenn die Bahn trotz der Abrede thatsächlich bedeckte Wagen liefert, so liegt der Fall der Nr. 1 dennoch vor: für die Mängel der Decke braucht die Eisenbahn in solchem Falle nicht aufzukommen (R.G. 1 S. 15z 10 S. 106). Ein offen gebauter Wagen liegt auch dann vor, wenn die Waare mit nicht festen Decken oder Plänen bedeckt werden foll (R.O.H. 12 S. 120; 14 S. 218; R.G. 10 S. 106). Anm. 4. 1)) Der Inhalt und die rechtliche Tragweite der Vereinbarung ist, daß für Schaden nicht gehaftet wird, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gcsahr entstanden ist. Dadurch wird aber die Eiseubahnverwaltung nicht frei von der Fürsorge sür das Gut, nicht einmal von derjenigen Fürsorge, welche gerade durch diese eigenthümliche Transportart bedingt ist (nnr daß sie eben den Wageu nicht zu bedecken braucht, aber sie muß soust für das Gut sorgen), und sie wird haftbar, wenn durch ihr oder ihrer Lcntc Verschulden diese Fürsorge vernachlässigt ist. Dies folgerten die Reichsgerichte mit Recht ans dem Zweck des früheren Art. 424 und insbesondere ans Abs. 3 (R.O.H. 12 S. 23; 15 S. 83; 25 S. 170; R.G. 20 S. 121; 34 S. 46). Das Gleiche muß nach der neuen Fassung angenommen werden. Die Eiseubahnverwaltung wird daher haftbar, wenn das »»verpackt tra»sportirte Gut durch ihr sonstiges — ihr nachzuweisendes, R.G. 34 S. 46 — Verschulde» durchnäßt wird, indem sie etwa während einer Transportverzögeruug den unbedeckte» Wagen nicht in einen bedeckten Raum schaffen ließ (Schott S. 439 Anm. 14; vergl. R.O.H. 17 S. 296), oder wenn das Gut iu Braud geräth, sei es dadurch, daß aus der Lokomotive in Folge der absolut schlechten Beschaffenheit der Kohle zu viel Funken stoben (R.O.H. 15 S. 83; R.G. 34 S. 46) oder dadurch, daß der unbedeckte Wagen in allzu großer Nähe zur Lokomotive eingereiht wurde (R.G. 20 S. 121; 34 S. 46), oder dadurch, daß die in einem andern Wagen befindliche Waare sich entzündete nnd die fragliche Waare ergriff (Bolze 4 Nr. 634). Demgemäß wird durch die vorliegende Vorschrift die Verwaltung nur frei von der Verantwortlichkeit für den unverschuldet entstandenen Schaden, anch wenn dieser nicht gerade ans höherer Gewalt beruht. Das ist die Bedeutung der Nr. 1 und dem fügt Abs. 2 den weiteren Vortheil für die Eisenbahn hinzu, daß zn ihren Gunsten eine Vermuthung gilt, welche die Beweislast der Eisenbahn wesentlich erleichtert. — Als Gnt ist auch eiu MöbcltrauSportwagen zn betrachten (R.G. 34 S. 44). Anm. 5.Nr. 2. ») Voraussetzung ist hier, daß der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, das Gnt werde unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben. Dies Er- forderniß ist unerläßlich; es wird nicht dadurch ersetzt, daß überhaupt ein Gut mit mangelhafter Verpackung aufgegeben wurde, auch nicht dadurch, daß dieser Gegenstand mündlich zur Sprache gekommen ist. Beförderung von Guter» uud Personen auf den Eisenbahnen. Z 459. 1567 v) Der Inhalt und die rechtliche Tragweite der Vorschrift ist, daß für deuA»m. e, Schaden nicht gehaftet wird, der durch die ans der mangelnden oder mangelhaften Verpackung entstandene Gefahr erwachsen ist. Für schnldhastcs Verhalten aber haftet die Eisenbahn auch dann (vergl. Abs. 3); nur für unverschuldeten Schaden, der aus der mangelnden oder mangelhaften Verpackung entstanden ist, haftet sie nicht. Aber für diesen haftet sie schon nach der allgemeinen Vorschrift des H 456 nicht, wenn sie den Absender auf die mangelnde oder mangelhafte Verpackung anfinerksam gemacht hat und dieser gleichwohl ans dem Transport bestellt (vergl. Anin. 13 zn A 456). Die Vorschrift in Nr. 3 ist daher an sich ohne praktische Bedeutung. Das Hauptgewicht liegt hier auf Abs. 2, d. h. auf der dort aufgestellten Vermuthung. Nr. 3. a.) Voraussetzung ist hier, daß das Auf- und Ablade» nach Vereinbarung mit dein Anm. ? Absender von diesem oder von dein Empfänger besorgt wird. Der Ton liegt hier bloß darauf, daß der Frachtführer das Auf- nnd Abladen nicht besorgt. Die Vereinbarung muß ans dem Tarif beruhen oder in den Frachtbrief ausgenommen sein; sonst hat sie diese Wirkung nicht. I>) Der Inhalt nnd die rechtliche Tragweite der Vereinbarung ist, daszAnm. ». alsdann der Frachtführer nicht für die Folgen des Auf- und Abladens hastet, auch soweit es unter Z 456 d. h. iu die eigentliche Bcförderuugsthätigkcit fallen sollte. Alsda»» gilt auch die Vermuthung des Abs. 2. Nr. 4. Auch hier ist es selbstverständlich, daß diejenige Gefahr, die aus der besonderen Anm. ». Beschaffenheit des Gegenstandes, nach welcher er leicht dem Verlust oder der Beschädigung ausgesetzt ist, herrührt, von dem Absender getragen wird. Es braucht dies nicht besonders vorgeschrieben zu werde». Aber cigeuthünilich ist, daß die Annahme eines solche» Guts z»r Beförderung eine Rechtsvermnthuug iu sich schließt, wie sie Abs. 2 aufstellt. Auf diesem liegt auch hier wieder der Haupttou. Damit diese Ncchts- vermuthung Platz greift, muß es sich um leicht verletzbare Gegenstände Handel», nicht bloß um Gegenstände, bei denen die Möglichkeit der Verletzung überhaupt besteht (R.G. IS S. 149). Ueber schuldhaftes Verhalten der Eisenbahn vergl. unten Anm. 17. Anm.io. Nr. 5. Voraussetzuug ist hier, daß lebende Theile zur Beförderung übergeben werden. Ueber Verschulden der Eiseubahneu siehe unten Anm. 17. Nr. 6. Beglcitgüter sind solche, welche nach Vereinbarung mit dem Frachtführer oder Anm.io nach der Verkehrsordnung von dem Absender (oder einem Beauftragten desselben) begleitet werden, um sie persönlich vor Schaden zu behüten. Die Thatsache der Begleitung allein, ohne daß sie in der in Nr. 6 bezeichneten Art vereinbart ist, ist keine genügende Voraussetzung des Falles. Ebenso genügen andere Arten der Vereinbarung uicht. Ueblich ist die Begleitung beim Transport von Vieh, Eqnipagen u. s. w. Anch beim Transport von Leichen wird Begleitung gefordert. Daß die Bahn dadurch von der Fürsorge um das Gut nicht völlig befreit wird, darüber vergl. unten Anm. 17. L,. (Abs. 2.) Die Vcwcisvorschrift. Der Hanptton des Paragraphen liegt auf dieser. Meist Anm.is. ist die in Abs. 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung au sich keine Vergünstigung, die der Eisenbahn nicht schon aus allgemeiner Vorschrift zustünde (vergl. oben Anm. 6). Auf der Vermuthung des Abs. 2 liegt das Schwergewicht der Vorschrift (R.O.H. 12 S. 24). 1. Zwei Voraussetzungen hat diese Vermuthung. ») Sie greift uur Platz, weuu ein eingetretener Schade aus der nach derAnm.iz. gesetzlichen Vorschrift des Abs. 1 nicht übernommenen Gefahr entstehe» konnte. Es muß also zunächst der Fall so liegen, daß der eingetretene Schade aus der nicht übernvmmeuen Gefahr überhaupt, in absti-ireto, entstehen kanu. Daß dies der Fall ist, hat die Eisenbahn zu beweisen. Doch werden die Umstände nach dieser Richtung meist so klar liegen, daß es einer Beweisführung nicht bedürfen wird. So z. B. wird die Eisenbahn nicht erst zu beweisen brauchen, daß ein Gut in unbedeckten. 1SL8 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 459, Wagen gestohlen oder naß werden kann. Daß die Möglichkeit im konkreten Falle vorlag, braucht die Eisenbahn nicht zu beweisen. In dieser Hinsicht steht der Eisenbahn eben die Vermuthung zur Seite, b) Die Vermuthung greift nur Platz, wenn ferner einer der im Abs. 1 Nr. 1—6 vorgesehenen Fälle vorliegt. Wann diese Poraussetzung zutrifft, darüber ist zu Abs. 1 gehandelt. Ob der Vorschrift gemäß verfahren ist, darauf kommt es nicht an, nur ob die Vereinbarung getroffen ist. Die Vermuthung wird z. B. dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bahnverwaltung von dem Rechte zur Benutzung unbedeckter Wagen keinen Gebrauch gemacht hat. (Vergl. oben Anm. 3). Nach R.O.H. (25 S. 172) kauu jedoch ein solches faktische? Verhalten bei der thatsächlichen Beweiswürdiguug in Frage kommen. 2. Die Folge der Vermuthung') ist, daß die Eisenbahn nicht erst zu beweisen braucht, daß der Schade ans der nicht übernvmmeueu Gefahr in eonereto entstanden ist: daß z. B. wirklich Dicbstahl vorliegt- daß die Waare wirklich dadurch verbrannt ist, daß sie verein- bartermaßen unbedeckt transportirt wurde (Bolze 16 Nr. 399). 3. Doch ist der Gegenbeweis zulässig, wie bei jeder Vermuthung im Rechtssysteme (Z 292 C.P.O.). Der Gegenbeweis kann dahin geführt werden, daß im gegebenen Falle eine andere Ursache den Schaden bewirkt hat, oder aber, daß die nicht übernommene Gefahr die Ursache des Schadens unmöglich sein konnte (R.O.H. 17 S. 304; R.G. 10 S. 105). Wird z. B. das im offenen Wagen transportirte Gnt dnrchuäßt abgeliefert, so kaun der Absender beweisen, daß es während des Transports nicht geregnet hat. Ist der Gegenbeweis geführt, so tritt die gewöhnliche Haftung der Eisenbahn aus § 456 ein (R.O.H. 17 S. 304), natürlich auch mit den hiernach zugelassenen Exkulpationsmöglichkeiten. L. (Abs. 3.) Die Haftnnasbeschränknngcn des Abs. 1 falle» weg bei Verschulden der Eisenbahn, natürlich auch ihrer Leute (S 458 u. Anm. 2 dazu). Hiernach ist es dem Beschädigten in allen Fälle» des Abs. 1 (auch trotz eines im Frachtbrief erklärten Verzichtes? vergl. unten Anm. 19; R.O.H. 15 S. 83) unbenommen, den Schuldbeweis zu führen und dadurch die Eisenbahn hastbar zu machen. Das Gesetz bestimmt hier aber, daß bei denjenigen Transportarten, welche wegen ihrer Gefährlichkeit zu den besonderen Vorschriften des Abs. 1 geführt haben, die Eisenbahn jedenfalls für Verschulden haftet. Anch bei diesen gefährlichen Transportarten ist die Eisenbahn keineswegs von jeder Fürsorge um das Gut befreit, muß vielmehr überall im Uebrigen außer den Pflichten, von denen sie sich eben vertragsmäßig befreit hat, in der Behandlung des Guts die eines ordentlichen Frachtführers erfüllen (vergl. oben Anm. 4). Der Beweis liegt, wie gesagt, dem Beschädigten ob. Die in ß 456 enthaltene Vorschrift über die Bewcislast findet nicht Anwendung, wenn eine der nach Z 459 zulässigen Befreiungen vorliegt (R.O.H. 15 S. 86; R.G. 20 S. 121), und das ist eine weitere rechtliche Bedentnng der im Abs. 1 gegebenen Vorschriften. Sowohl das Verschulden, als der ursächliche Zusammenhang zwischen Verschulden und Schaden müssen vom Beschädigten bewiesen werden (R.G. v. 18. April 1891 in J.W. S. 297). Als Verschulden gilt, da das Gesetz allgemein spricht, jedes znrechenbarc Versehen, ohne Rücksicht auf den Grad. Beispiele von Verschulden siehe oben Anm. 4. L. Die durch den vorliegenden Paragraphen der Eisenbahn anferlcgtcn Verpflichtungen können weder durch die Vcrkchrsordnung, noch durch Parteiabrcden ausgeschlossen oder beschränkt werden (Z 471). Die Verkehrsordnung hat die Vorschrift wiedergegeben (H 77) und hat bei Nr. 1 hinzugefügt, daß unter dem Schaden der mit jener Beförderungsart verbundene auffallende Gewichtsabgaug oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen ist. Dieser Zusatz ist giltig, weil er ja die Haftungseinschrünkung der Eisenbahn einschränkt, also die Haftung >) Es bedarf eigentlich nicht erst der Erwähnung, daß die Vermuthung sich nur bezieht auf die Ersatzforderung gegen den Frachtführer, nicht auf Schadenersatzansprüche des Frachtführers gegen den Absender (R.G. 15 S. 155). Besörderuug von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 46V. 1509 erhöht, mithin keine Beschränkung der der Eisenbahn auferlegten Verpflichtung enthält. Die Wiederholung des Z 459 in der Verkehrsordnung hat die weitere Folge, daß nunmehr auch Abreden zu Ungunsten der Eisenbahn nichtig sind (Z 471 Abs. 2; vergl. Aum. 1 zu H 45g), wenigstens so lauge sich die Wiederholung in der Verkehrsordnung findet. H 4V«. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu den aus der Lisenbahnverkehrsordnung sich ergebenden Normalsätzen ausgeschlossen. Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt. 1. Der vorliegende Paragraph handelt von anderen Gütern als H 459 Nr. 4. Würden Am», i dieselben Güter abgehandelt, so würde die Vorschrift unseres Paragraphen überflüssig sein, da sie als ein minus erscheint gegenüber der dort gegebenen Vorschrift. H 459 Nr. 4 handelt aber von außerordentlichen Gefahren, welchen gewisse Güter vcrniöge ihrer besonderen Beschaffenheit ausgesetzt sind. Das geht insbesondere aus den beigefügten Beispielen hervor: Bruch, außergewöhnliche Leckage. Unsere Bestimmung handelt dagegen von dem beim Transport gewisser Güter regelmüßig vorkommenden Verlust (Gewichtsdefekt — Hahn s 1 zu Art. 426). 2. Inhalt der hier angeordneten Haftmigseinschränknngen der Eisenbahnen. Für solche Ge- Anm. ü Wichtsverluste, welche die Güter nach ihrer natürlichen Beschaffenheit beim Transport regelmäßig erleiden, haftet die Eisenbahn nicht (Z 456). Sie hat aber die Ursachen des Verlustes zn beweisen. Weil dieser Beweis sehr lüstig und ost unmöglich ist, wird in der vorliegenden Vorschrift der Verkehrsordnnng überlassen, zu bestimmen, daß ein gewisser Prozentsatz als muthmaßlicher Betrag derartigen Verlustes angenommen werde. Hat der Verlust diesen Normalsatz nicht überstiegen, so hat die Eisenbahn einen Beweis, daß der Schaden aus natürlicher Beschaffenheit entstanden ist, nicht zu führen. Sie haftet für den Verlust im Betrage dieses Normalsatzes einfach nicht. Doch bleibt dem Absender der Gegenbeweis offen, daß die natürliche Beschaffenheit nicht oder nicht in dem behauptete» Maße die Ursache des Schadens ist. Andererseits ist auch der Eisenbahn der Beweis nicht abgeschnitten, daß der aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter hervorgegangene Verlust den verabredeten Prozentsatz überstiegen habe. 3. Die Rechtsfolge der Vorschrift. Sie enthält nach dem Gesagten lediglich eine Vermuthung, Anm. li welche die Eisenbahn von der ihr nach Z 456 obliegenden Bewcispflicht befreit. Es wird aber dadurch keineswegs der Inhalt oder Umfang ihrer Haftungspflicht materiell geändert, nur wird selbstverständlich auf die Verwirklichung der Rechte dadurch derjenige Einfluß ausgeübt, den jede Vermuthung ausübt. Gegen die Vermuthung steht beiden Theilen der Gegenbeweis offen (Z 292 C.P.O.; vergl. oben Anm. 2). Der dem Absender zustehende Gegenbeweis kann sich insbesondere auch darauf richten, daß der Verlust in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht entstanden sein kann — z. B., daß das feuchte -Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 99 1570 Beförderung von Gütern und Personen auf den Elfenbahnen. § 461. Wetter die Möglichkeit des Eiutrockncns, die Art der Verpackung, die Einwirkung der Hitze ausgeschlossen habe (Hahn Z 4 zu Art. 426) —, oder daß der Verlust aus einer bestimmten anderen, von der Bahn zu vertretenden Ursache, z. B. durch Verschulden der Eisenbahn oder eines ihrer Leute entstanden sei (Puchclt Anm. 3 zu Art. 426). Daß die Güter im gegebenen Falle unter ß 460 fallen, ist im Streitfall von der Eisenbahn zu beweisen. Beweist sie dies, so greift die Vermuthung Platz. Anm. 4. 4. Der Normalsatz mnst von jedem einzelnen Stück berechnet werden, und zwar deshalb, weil sonst gegen die Absicht des Gesetzes ein Verlust über den Normalsatz bei einem Stück nicht ersetzt würde, weil bei einem anderen Stücke der Verlust unter dem Normalsatze geblieben ist. Diese Vorschrift ist aber bloß anwendbar, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke irgendwie erweislich ist. Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverluste nicht statt, wie dies Abs. 4 unseres Paragraphen jetzt besonders hervorhebt. Anm. 5. 5. Bestimmungen, durch welche die Eisenbahn günstiger gestellt werden könnte, als nach dcur vorliegenden Paragraphen, z. B. eine Bestimmung, daß im Gegensatz zu Abs. 4 auch bei gänzlichem Verlust der Normalsatz bei der Schadcnsbcrechnnng in Abzug kommt, sind weder durch die Verkehrsordnung, noch durch Partciabredcn zulässig. Die gegenwärtige Verkchrs- ordnnng macht von der im vorliegenden Paragraphen gegebenen Befugniß im Z 72 Gebrauch, indem sie gewisse Normalsätze aufstellt. Vereinbarungen hiergegen sind schlechtweg unzulässig, auch dann, wenn sie das Publikum günstiger stellen, z. B. den Normalsatz erniedrigen oder der Eisenbahn den Gegenbeweis des Abs. 3 verschränken (H 471 und Erläuterung dazu). H 4G1. Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigung für die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. Der vorliegende Paragraph enthält eine Konzession an die Eisenbahnen gegenüber der strenge» Vorschrift des K 45k: die Zulassung von Maximalhaftungen. Anm. i. 1- (Abs. 1.) Es ist den Eisenbahnen unter besondere» Bedingungen gestattet, einen Höchst- bctrag der Haftung für Verlust oder Beschädigung festzusetzen. a) Es ist gestattet. Macht die Eisenbahn davon keinen Gebrauch, so besteht die volle Hastung nach Z 456. Anm. 2. b) Unter besonderen Bedingungen ist es gestattet. Diese besonderen Bedingungen oder Ausnahmetarife müssen publizirt werden. In welcher Weiser dies geschehen muß, ist nicht gesagt. Auch in der Verkehrsordnung A 81 ist es nicht gesagt; ja die Bcrkehrs- ordnnng ordnet das Erfordcrniß der Publikation überhaupt nicht an; doch liegt diese Anordnung wohl implicite darin, daß sowohl das Gesetz wie die Vcrkehrsordnung die besonderen Bedingungen als Ausnahmctarife bezeichnet und ß 7 der Verkehrsordnnng die gehörige Publikation der Tarife überhaupt anordnet. Wie aber die Tarife publizirt werde» müssen, darüber ist nichts gesagt. Die Veröffentlichung muß fo erfolgen, daß eine Unkenntniß auf Seiten der Beiheiligten ohne deren eigene Verschuldung nicht. Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen, Z 462 u. 463. l 571 anzunehmen ist. Dazu genügt regelmäßig nicht der Aushang in den Expeditions- lokalcn, an den Billetschaltern ?c., oder die Ankündigung iu einem Lokalblatt, sondern es ist die Ankündiguug in hierzu geeigneten, in den betreffenden Berkehrsgcbieten verbreiteten Zeitungen, welche gewöhnlich von der betreffenden Verwaltung benutzt werden, erforderlich. Die Bedingungen müssen ferner eine Preisermäßigung gegenüber dein gewöhnlichen Tarif enthalten, und es muß endlich der gleiche Höchstbetrag aus die ganze Beförderungsstrccke Anwendung finden. Schließt sich eine der bcthciligtcu Eisenbahnen aus, so ist die Einführung eines solchen Maximalsatzcs nicht statthast. Es genügt z. B. nicht eine Gefammtprcisermäßigung, zu welcher einzelne der bethciligten Bahnen billigere Tarife herstellen, e) Ein Höchstbetrag kann auf diese Weise festgesetzt werden. Natürlich kann nicht mehr Anm. Z. als der wahre Werth gefordert werden, wenn dieser den Höchstbctrag nicht erreicht. Deshalb hat der Kläger den gemeinen Werth darzulegen (N.O.H. 20 S. 404). cl) Für den Schaden durch Verlust oder Beschädigung kann ein solcher Höchst-Anm. 4. betrag festgesetzt werden. Auf Verspätungsschaden bezicht sich das nicht. Hierüber § 466. 2. (Abs. 2.) Der Maximalbetrag kann nicht geltend gemacht werden bei vorsätzlicher oder Anm s. fahrlässiger Handlungsweise der Eisenbahn, wobei natürlich die Eisenbahn für alle Hilfs- personcn haftet 458 und Erläuterung dnzn). 8. Die hier übernommene» Verpflichtungen können weder durch die Vcrkchrsordnuiig, „och Anm. «. durch Partcilibrcdcn ausgeschlossen oder gemildert werde». (Z 471). Bon einer Verpflichtung spricht nur der zweite Absatz. Also kann weder in der Berkehrsordnnng, noch durch Parteiabreden bestimmt werden, daß derartige Normalsätze auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten. Wohl aber könnte an sich durch die Verkchrsordnung der Ausschluß des Maximalsatzcs bei jeder Art von Fahrlässigkeit festgesetzt werden. Auch durch Parteiabrede? Darüber siche das Folgende. Die Berkehrsordnnng hat übrigens die vorliegenden Vestinunuugen in den HZ 81—88 Anm. ?. wiederholt (vergl. oben Anm. 2). Das hat znr Folge, daß nunmehr durch Partciabrcdc dicsc Vorschriften überhaupt uicht geändert werden können, auch nicht zu Unguustcn der Eisenbahn. So wäre es z. B. uugiltig, wenn eine Partei mit der Eisenbahn vereinbarte, der Maximalsatz gelte auch nicht bei geringer Fahrlässigkeit der Eisenbahn. § Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Rost- barkeiten, Aunstgcgcnständen, Geld und Werthpapicrcn die zu leistende Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnsverkehrsordnung. Die Vorschrift des H Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Von der vorliegenden Konzession hat der Z 81 Abs. 2 der Vcrkehrsordnuug Gebrauch gemacht. Welche rechtliche Bedeutung das hat, darüber siehe Anm. 7 zn Z 461. K 4GS. Ist das Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Befördcrungsschein angegeben, so kann im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes außer der im Z Abs. I., 2 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. 99* 1572 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 463 u. 464. Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des H oder des auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt. Ein- Der vorliegende Paragraph gestattet dem Publikum die Deklaration des Licfcrungs- ''"""6 intcrcsscs und bestimmt die Folgen der geschehene» Deklaration. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Verlust und die Beschädigung, auf Berspätnngsschüden bezieht sich Z 466. Anm. i. 1- Der Absender kann deklarircn, die Eisenbahn kann ihm die Deklaration nicht verweigern. Das ist dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der Abs. 1 unseres Paragraphen mit eincni Bedingungssatz beginnt: „Ist das Interesse angegeben." Damit ist das Recht zu dieser Angabe als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Eisenbahn muß sich also darauf einlassen. Nur kaun die Verkehrsordnnng die näheren Modalitäten einer solchen Deklaration bestimmen: („nach Maßgabe der Borschriften der Verkehrsordnung")? wogegen die Verkehrsordnuug die Zulüssigkeit der Deklaration nicht beseitigen kann (Z 471). Die neue Verkchrsordnung hat denn in der That im Z 84 das Recht der Deklaration wiederholt und die Bedingungen derselben bestimmt, insbesondere hat sie festgesetzt, daß im Falle der Deklaration ein Frachtzuschlag zu cutrichten ist, der im Tarif festgesetzt ist. Dieser Frachtznschlag ist natürlich nur dann zu entrichten, wenn er im Tarif festgesetzt ist. Hat die Eisenbahn es unterlassen, einen solchen Frachtzuschlag festzusetzen, so muß die Deklaration ohne Frachtznschlag zugelassen werden. Die Eisenbahn ist nicht in der Lage, dem einzelnen Absender den Frachtzuschlag zu erlassen oder mehr oder weniger mit ihm zu vereinbaren (Z 471 Abs. 2). Auch über die Form der Deklaration hat die Verkehrsordnuug zulässiger Weise Bestimmung getroffen: sie muß im Frachtbrief an der dafür vorgesehene» Stelle mit Buchstaben geschrieben werden. Ist diese Form nicht erfüllt, so ist die Deklaration nicht giltig. Die Beförderung darf natürlich deshalb nicht abgelehnt werden, aber das Gut ist undeklarirt. Anm. s. 2. Die Deklaration muß auch dann zugelassen werden, wen» Maximalhaftungssätze gemäß 461, 462 bestehen, nur daß in diesem Falle mehr als dieser Maximalbetrag nicht gefordert werden kann. Es kann aber jedenfalls mehr als der gemeine Werth verlangt werden, wenn dieser sich unter diesem Maximalbetrag hält (Abs. 2 unseres Paragraphen). Anm. 8. 3. Die Deklaration tritt außer Kraft bei Vorsatz oder groben, Versehen der Eisenbahn. Denn die Deklaration bezieht sich, wie unser Abs. 1 anch ergiebt, nur auf die Fälle des ß 457 Abs. 1 und 2, nicht auch auf den Fall des z 457 Abs. 3. In diesem Falle kann vielmehr schon nach dem Gesetze voller Ersatz des Schadens verlangt werden; es bedarf also keiner Erstrcckung der Haftpflicht. Bemerkt mag bei dieser Gelegenheit der Vollständigkeit wegen werden, daA auch die Maximalhaftungsgrenze des Z 461 in diesem Falle wegfällt (Z 461 Abs. 2). Anm. 4. 4. Die Rechtsfolge der Deklaration ist, daß über den gemeinen Werth hinaus der volle Schaden verlangt werden kann, natürlich bis zu der Grenze der Maximalhaftung, wenn eine solche gemäß Z 461 festgesetzt ist. Das dcklarirte Interesse bildet den Höchstbetrag des Schadensersatzes ganz gleichmäßig, mag das Gut ganz oder theilweise verloren oder gar beschädigt sein. Hat z. B. ein Gut, welches 100000 Mk. werth ist, einen Schaden von 6000 Mk. erlitten, während das Lieferungsinteresse auf 5000 Mk. deklarier ist, so sind die deklarirten 5000 Mk. auch voll zu erstatten (Cosack S. 453). Die Höhe des weiteren Schadens hat der Berechtigte darzuthun und zu beweisen. Nicht einmal eine Vermuthung spricht für die Deklaration. Anm. ü. 5. Ueber die Verkehrsordnnng »nd entgegenstehende Partciabreden siehe Anm. 1. K 464. Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können Ansprüche gegen die Eisenbahn nach Z Abs. 3 nur geltend gemacht werden, wenn Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 464 u. 465. 157z binnen einer Woche nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine von dieser nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmende Untersuchung beantragt wird. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen. Der vorliegende Paragraph hat lediglich den Zweck, die nachträgliche Reklamation wegen A»m, l. Schade», die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar waren, straffer zu gestalten, als dies in der für den Frachtvertrag überhaupt geltenden Vorschrift des § 438 Abs. 3 geschehen ist. 1. Die Vorschrift darf durch die Verkehrsordnnng zu Gunsten der Eisenbahn nicht geändert werden (H 471). 2. Die Verkehrsordnnng hat im Z 30 Nr. 4 die Vorschrift wiederholt und dabei die näheren Vorschriften über die Art der Untersuchung gegeben. Aenderungen dieser Vorschriften sind auch zu Gunsten des Publikums nicht gestattet 471 Abs. 2). 3. Im Ucbrigen mnß auf Z 438 verwiesen werden. Znsatz: Bei dieser Gelegenheit sei auch bemerkt, daß auch die weitercNnm. s. Borschrift des ß 438, wonach nach Bezahlung der auf den, Frachtgut haftenden Forderungen und nach Annahme des Gutes alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtverträge erlo.schcn sind, außer wenn der Schaden durch amtlich bestellte Sachverständige vor der Annahme des Gutes festgestellt ist, hier gilt und gemäß H 471 durch die Verkehrsordnuug zu Gunsten der Eisenbahnen nicht geändert werden kann. Die Verkehrsordnnng wiederholt die Vorschrift nnd macht außer der im K 438 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme von dem weitgehenden Negreßverluste uvch einige andere Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten natürlich; denn dadurch werden ja die Fälle des Regrcßvcrlustcs verringert, die Eisenbahn also ungünstiger gestellt. Nachdem nunmehr aber diese Ausnahmen der Verkehrsordnung einverleibt sind, können Vereinbarungen hiergegen giltig nicht getroffen werden, auch wenn sie für die Eisenbahn ungünstig sind (Z 471 Abs. 2). H Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen find, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Der vorliegende Paragraph giebt einige Sondcrbcstinimnngen für die Haftung für Reise- Em- gcpäck. Im Abs. 1 und 2 wird das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck, sogenanntes^""^' 1574 Beförderung von Gütern nnd Personen auf den Eisenbahnen. Z 465. Passagiergut, iin Abs. 3 das zur Beförderung nicht aufgegebene Reisegepäck, sogenanntes Handgepäck behandelt. Anm. i. 1. (Abs. 1 und 2.) Das zur Beförderung nnfgcgcbcuc Reisegepäck. Hier haftet die Eisenbahn nach der allgemeinen Vorschrift des § 456, also auch für Zufall, sofern sie sich uicht in der dort vorgeseheneu Weise exkulpirt. Aber bei Verlust von Reisegepäck ist als Haftungsbcdingung eine achttägige Reklamationsfrist gesetzt (3 Tage nach der Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben ist, muß es auf der Bestimmungsstation abgefordert sein). Ist dies geschehen, so haftet die Eisenbahn während der ganzen Verjährungsfrist, die aber nicht etwa von der erfolgten Reklamation an läuft, sondern in dem im Z 414 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte beginnt z. 3. Die Verkchrsordnung hat im H 76 von der Konzession des vorliegenden Paragraphen Gebrauch gemacht uud bestimmt, daß die Pflichten der Eisenbahn in der hier gestatteten Weise beschränkt werden. Für Sendungen nach solchen seitwärts belegcnen Orten jedoch, nach welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat, erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer ans den ganzen Transport. Dies bestimmt § 76 Abs. 2 der Verkchrsordnung. Es bezieht sich das aber nnr auf die Haftpflicht der Eisenbahn, dagegen hat die Eisenbahn anch hier die Verpflichtungen als Spediteur. Hlnm. 4. Diese Bestimmung der Verkehrsordnnng hält sich im gesetzlichen Rahmen. Sie weicht zwar von H 468 ab, aber die Abweichung enthält eine Begünstigung des Publikums und ist deshalb giltig (Z 471 Abs. 1). Vereinbarungen gegen diese Bestimmung der Verkehrs- ordnuug sind aber ungiltig, auch wenn sie das Publikum günstiger stellen (Z 471 Abs. 2). H 4«S. Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach Z Abs. 2 durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so können öie Ansprüche aus den: Frachtvertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander, im Wege der Alagc nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betricbsstrccke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu; das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Alage. Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dein Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Alage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. -Anm. i. 1- Der Paragraph enthält eine Einschränkung der im Z 432 angeordneten Haftung. Nach Z 432 haften bei durchgehendem Frachtbrief die mehreren Frachtführer solidarisch. Nach Z 471 dürfen die Eisenbahnen diese Haftbarkeit nicht ablehnen oder einschränken. Dies wird ihnen durch den vorliegenden Paragraphen in gewissem Umfange gestattet. Anm. 2. 2. Vorausgesetzt ist ein durchgehendes Gut (Transitgut) mit einem durchgehenden Frachtbrief, d. h. mit einem Frachtbrief, der auf die einheitliche Ausführung des Transports durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen gerichtet ist. Das Aufeinanderfolgen setzt nicht gerade voraus, daß die Schiencnglcisc beider Bahnen ineinanderlaufen, uoch, daß die Weiterbeförderung des Guts bis zur unmittelbaren Uebcrgabe an die nächste Bahn in einem und demselben Eisenbahnbetriebe stattfindet. Es kann sich die Eisenbahn anch anderer Mittel bedienen, um das Gut von ihren Schienen auf die der anderen Bahn zu bringen, z. B. durch Wagen oder Schiffe, ohne daß jener Begriff dadurch aufgehoben ist. «nm. z. 3. Unter dieser Voraussetzung kann die solidarische Haftung der mehreren Frachtführer in der hier erwähnten Weise modifizirt werden. Geschieht dies, alsdann haftet: s>) Jedenfalls die erste Bahn. Diese kann ihre Haftung nicht ablehnen oder ein- fchränken. Um ihre Haftpflicht zu begründen, genügt der Beweis, daß der Frachtvertrag mit ihr abgeschlossen ist und sie das Gut übernommen hat (vergl. R.G. 1 S. 2). «nm. 4. b) Jedenfalls auch diejenige Bahn, welche däs Gut mit dem Frachtbrief übernommen hat, also solidarisch neben jener, und es kann auch diese Haftpflicht nicht abgelehnt oder ciugcschrüukt werden. Zur Begründung dieser Haftpflicht genügt Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen, ZZ 469 u. 470. 1579 es, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernommen hat. Daß sie es weitergegeben hat, hätte sie zu beweisen (Hahn H 2 Art. 429- Förtsch Anm. 3; anders Eger S. 547). Die hier in Anspruch genommene Bahn kann im Verhältniß zum ganzen Trausport auch eine Zwischenbahn sein. Wo das Gut unterwegs verloren gegangen ist, ob gerade auf ihrer Streike, braucht dieser Bahn nicht bewiesen zu werden (Reichsgcrichtsannalen 4 S. 489). e) Außerdem haftet diejenige Bahn, auf deren Strecke sich der SchadenAnm. 5. ereignet hat, also wiederum solidarisch mit den zu a und >> erwähnten Bahnen, jedoch mit der ihr zu beweisenden Boraussetzung, daß der Schade sich aus ihrer Strecke ereignet hat (nicht gerade, daß er durch sie verursacht ist — Eger 3 S. 548). Blatt Nr. 7); 1V00 Preußisches Ausführuugsgcsetz zum Handelsgesetzbuche. 7. das Eiusührungsgejetz für das Königreich Hannover vom 5. Oktober 1364 (Gesetz-Samml, Abth. I S. 213); 8. das Einführungsgesetz für das Kurfürstenthum Hessen vom 3. Mai 1865 (Gesetz-Samml. Bd. 17 S. 55); 9. die Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerechtlicher Vorschriften des Preußischen Rechts in das vormalige Königreich Hannover, vom 24. Juni 1867 (Gesetz- Samml. S. 1165); 1V. die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 5. Juli 1867 (Gesetz-Samml. S. 1133); 11. die Verordnung, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen, vom 24. August 1867 (Gesetz-Samml. S. 1645); 12. das Einführungsgesetz für das Herzogthum Lauenburg vom 21. Oktober 1863 (Offiz. Wochenblatt S. 473); 13. das Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für das Jadegebiet uud die Einführung verschiedener seerechtlichcr Vorschriften in dasselbe, vom 9. März 1870 (Gesetz-Samml. S. 248); 14. der Z 1 Nr. IV der Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Handelsgesetze in Helgoland, vom 22. März 1891 (Gesetz-Samml. S- 39). Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vorbezeichneten Gesetze uud Verordnungen, welche die vor ihrem Erlaß entstandenen Rechtsverhältnisse betreffen. Artikel 9. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Verfügung des Preußischen Justizministers über die Führung des Handelsregisters. Vom 7. November 189!). (J.M.Bl. 313). I. Allgemeines. H 1. Die Anmeldungen zur Eintragung iu das Handelsregister sowie die zur Ansbe- Ivahruug bei dem Gerichte bestimmten Zcichnnngen sind, wenn sie persönlich bei Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gcrichtsjchrciber des Rcgistergcrichts zu Protokoll zn nehmen, Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenu bei dem Gcrichtsschreibcr die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Nechtskcnntniß nicht zu erwarten ist. H 3. Die Verfügung ans die Anmeldungen zur Eintragung uud auf alle das Register betreffende Gesuche uud Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Eintragungen iu das Register uud die erforderlichen Bekanntmachungen zn verfügen sowie die im ß 9 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs und im Z 33 der Grnudbnchvrdnnug erwähnten Bescheinigungen nnd Zeugnisse ansznstcllen. Die Ausfertigung der Bescheinigungen und Zeugnisse erfolgt nach Artikel 18 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Eintragung ist von dem Nichter auch daun anzuordnen, wenn sie von dem Bc- schwerdcgcricht oder gemäß Z 1-13 des Reichsgesctzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. H 3. Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebeneu Eintragungen in das Register erfolgen. Zn diesem Zwecke und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Füllen, soweit der Bezirk des Rcgistergerichts zu dem Bezirk einer Handelskammer oder einer der im S 44 des Gesetzes über die Handelskammern vom ^ ^lngns t^lW^ (Gesetz-Samml. 1897 S. 355) bezeichneten kansmännischen Korporationen gehört und die erforderliche Auskunft nicht ans andere Weise einfacher und schneller beschafft werden kauu, in der Regel das Gutachten der genannten Organe des Haudelstandes einzuholen. H 4. Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. 8 5. Die Eintraguugsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen; der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachnng ist insoweit anzugeben, als ihr Inhalt von dem der Eintragung verschieden ist. H L. Der Gcrichtsschreibcr hat die Eintragung in das Register zu bewirken und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 8 7. Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke liegt dem Gcrichtsschreibcr ob. Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, fo sind bei der Beglaubigung die Vorschriften des Artikel 47, des Artikel 57 Abs. 3 und des Artikel 59 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu beobachten. Staub. HandelsgelotMch, VI. u, VII. Aufl. 191 1602 Verfügung des Preußischen Justizniinistcrs H 8. Der Gerichtsschrciber hat das Register sowie die zum Register eingereichten Schrift- stücke wahrend der gewöhnlichen Dienststundcn einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen, ohne das es einer richterlichen Anordnung bedarf. 8 9. Für jede Firma werden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichts- schreibcreien der Amtsgerichte besondere Akten gehalten. Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen Theile der Urkunde, welche für die Führung des Handelsregisters ohne Bedentnng sind, weggelassen werden? der Richter bestimmt den Umfang der Abschrift. Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts enthalten, so genügt eine Verweisung ans die anderen Akten. F 10. Von dem Rcgistcrgcrichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt oder die Blatter zu bezeichnen, in denen außer im Rcichsauzeiger während des nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll. Der Gcrichtsschreibcr des Registergcrichts hat von der erfolgten Bezeichnung bis zum 3. Dezember der Gcrichtsschrcibcrei des Obcrlandesgcrichts unter Benutzung eines der Anlage 1 entsprechenden Formulars eine Anzeige zu erstatten. Dabei sind die einzelnen für die Bekannt- machuugcu bestimmten Blätter, außer bei der erstmaligen Erstattung der Anzeige, nur insoweit anzugeben, als in der Auswahl der Blätter gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung eintritt. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Gcrichtsjchrciber einen entsprechenden Vermerk in das Formular aufzunehmen. Der Gerichtsschreiber des Oberlandesgcrichts hat die eingegangenen Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die Beseitigung etwaiger Fehler und Lücken schlennigst herbeizuführen und die Anzeigen, in denen gemäß dem Abs. 2 einzelne für die Bekanntmachungen bestimmte Blätter angegeben sind, — im Jahre 1900 also die sämmtlichen Anzeigen — bis zum 16. Dezember dem Ncichs-Justizamte zu übermitteln. Damit hat er vom Dezember 1901 an die Anzeige zu verbinden, daß bezüglich der übrigen Rcgistergcrichte des Obcrlandcsgerichtsbczirkes eine Aenderung in der Wahl der Blätter nicht eingetreten ist. H 11. Die Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Einiragung erfolgt ist und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 12. Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekanntmachungen ist Bedacht zu nehmen. Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie thunlichst zusammeuzufasscu. Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. Ueberflüssige Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschristcn des Registers, die Unterschrift des Gcrichts- schrcibcrs, die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, die Geschäftsnummcr sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des Registers oder auf Aktenstcllen sind nicht zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist in jedem Blatte (Z 10) nur einmal zu bewirken; ihr Wortlaut ist vor der Abscndnng an die Blätter dem Richter zur Genehmigung vorzulegen. F 13. Die Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller hat, soweit thnnlich, unter Benntzung von Formularen zu erfolgen? die Ausfüllung der Formulare ist in der Regel von dem Gerichtsschrciber zu bewirken (Allg. Versügung vom 5. April 1895 Nr. I — Just - Minist.-Bl. S. 125). Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu bewirken ist, sind zn den Bekanntmachungen regelmäßig Postkarten, auf deren Rückseite sich das Formular befindet, zu verwcudeu. Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den Akten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung zur Beförderung übergeben, uud wann die Uebergabe erfolgt ist. über die Führung des Handelsregisters. 1603 Z 14. Gehört der Bezirk des Registergerichts zu dem Bezirk einer Handelskammer oder >. - -. >. ^, - ^ - >.> ^ ^ ,->. 24. Februar 1870 einer der ,m Z 44 des Gesetzes über die Handelskammern vom August 1897 ^' Samml. 1897 S. 355> bezeichneten kaufmännischen Korporationen, so ist diesen 1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register unter Bezeichnung des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft und bei Einzelkausleutcn, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter Bezeichnung der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter, 2. von der Aenderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder der persönlich haftenden Gefellfchafter fowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, 3. von dem Erlöschen einer Firma durch den Gerichtsschreiber Mittheilung zu machen. Die Mittheilung erfolgt nach dem Schlüsse jedes Kalendervierteljahrs mittelst Uebersendung von Listen nach den anliegenden Formularen. Gegebenen Falls ist eine Fehlanzeige zu übersenden. Im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung in das Register ist von dem Gerichtsschreiber ein Vermerk in den Listen zu machen. Gehört der Bezirk des Rcgistergerichts nur theilweise zu dem Bezirk einer Handelskammer oder einer der im Abs. 1 bezeichneten Korporationen, so ist der Umfang der Mittheilungen entsprechend zu beschranken. H 15. Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (Z 3t) des Handelsgesetzbuchs) zu den Bezirken verschiedener Ncgistergerichte, so hat jedes Registcrgcricht die an dem Orte oder in der Gemeinde . bestehenden, in das Register eingetragenen Firmen, soweit es noch nicht geschehen ist, den anderen betheiligten Registergerichten mitzutheilen und diese von jeder entsprechenden neueu Eintragung sowie von jeder Aenderung und Löschung der Firmen nnverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Ort zu mehreren Buudesstaaten gehört. Z 16. Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen. In die Abtheilung werden eingetragen die Firmen der Einzelkaufleute, die offenen Handelsgesellschaften uud die Kommanditgesellschaften. In die Abtheilung L werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesell- fchaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in den 33, 36 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen' Personen. ß 17. Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach den anliegenden Formularen angelegt. H 18. Die Register werden in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt. Es ist dazu Papier der Verwendungsklasse 2» (vergl. die Allgemeine Verfügung vom 2. Januar 1892, betreffend das für den Amtsgcbrauch anzuschaffende Papier — Just.-Miu.-Bl. S. 9) von einer Bogengröße von 46x59*) ein zu verwenden. Jeder Band einer Abtheilung erhält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine römische Ziffer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. K 19. Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem Register darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht werden. H 20. Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer in das Register einzutragen. Für die eine Firma betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des Registers zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeigneten Falls, insbesondere bei den in Abtheilung L des Registers eingetragenen Gesellschaften nnd juristischen Personen, die erforderlichen Seiten freizulassen. *) Statt der ursprünglich genannten 56 era sind durch Verfügung des Justizministers v. 18. Dezb. 1899 (J.M.Bl. 804) 59 em für das Handels-, Genofsenschafts- und Schiffsregister vorgeschrieben. 101* 1604 Verfügung des Preußischen Jnstizmiuisters Wird die Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine wesentliche Aenderung erfahren, so ist dies in der Spalte, wo die bisherige Firma eingetragen war, zu vermerken. Anderenfalls ist die neue Firma unter einer neuen Nummer an einer anderen Stelle des Registers einzntragen,' dabei ist an dieser auf die bisherige Stelle und an der letzteren auf die neue Stelle zu verweisen. H 21. Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nnr eine laufende Nummer. K 22. Jeder Eintragung ist außer der Angabc des Tages der Eintragung nnd anßer der Unterschrift des Gcrichtsfchrcibcrs eine Verweisung ans die Stelle der Registerakten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet. Die Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, an dem sie erfolgt ist, von dem Gerichts- schrcibcr in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. H 2!Z. Aendcrnngen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nnmmer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragnng befindet. Eine Eintragung, die durch eiue spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe der Anordnung des Richters roth zu unterstreichen. In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Eintragnngen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist. H 24. Schreibfehler nnd ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind ueben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerknngen" nach Maßgabe der Anordnung des Richters zu berichtigen. Die Berichtigung ist den Bctheiligten bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kauu unterbleiben, wenn die Berichtignng einen offenbar unwesentlichen Punkt der Eintragnng betrifft. H 25. Erfolgt eine Eintragnng ans Gruud einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragnng im Register zu vermerkeu. Wird die Entscheidung, ans Grund deren die Eintragnng erfolgt ist, aufgehoben, so ist die Aufhebung in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. K 2K. Soll eine Eintragnng von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung dnrch Eintragung des Vermerks „Vou Amtswegcu gelöscht". H 27. Wird die Hauptnicdcrlassnng eines Einzelkanfmanns oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder juristischen Persou aus dem Bezirke des Registcrgerichts verlegt und besteht im Bezirke dieses Gerichts auch keine Zweigniedcrlasjnng, so sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des Registers alle die Firma betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen. H 28. Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen eingetreten, daß durch die Eiutragung der Aenderungen die Uebersichtlichkeit des Registers erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nnmmer an eiue andere Stelle des Registers zu übertragen; dabei ist an dieser ans die bisherige Nummer uud Stelle und an der letzteren auf die neue Stelle zu verweisen. Die Uebcrtrngung ist den Bctheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der nencn Eintragung bekannt zu machen. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragnng, so sind die Betheiligten vorher zu hörcu. II. Abtheilung ^ des Registers. K 29. 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen anzugeben. 2. In Spalte 2 sind die Firma, der Ort der Niederlassung, der Sitz der Gesellschaft nnd die darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Ebendort finden die Vermerke über Zweigniederlassungen, auch wenn diese sich im Bezirke des Registergcrichts befinden oder eiue andere über die Führung des Handelsregisters, 1L05' Firma als die Hauptniederlassung haben, sowie die Vermerke über das Vvrhandcusciu einer Hauptniederlassung ihren Platz. 3. In Spalte 3 sind der Name, Vorname, Stand und Wohnort des Einzclkansmanns oder der persönlich haftenden Gesellschafter anzngebcn. 4. Die Spalte 4 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben. 5. In Spalte 5 sind die der Eintragung uutcrliegcuden Rechtsverhältnisse bei Einzclkanf- lcutcn, z. B. die Eröffnung des Konkurses sowie das Erlöschen ihrer Firma einzutragen. Ebcndort ist bei dem Erwerbe eines Handelsgeschäfts durch einen Eiiizcltaufinauu im Falle der Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des Z 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. 6. In Spalte K ist zunächst zn vermerken, ob die eingetragene Gesellschaft eine offene Haudelsgcfcllschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist. Sodann sind hier die der Eintragung unterliegenden Rechtsverhältnisse bei den genannten Gesellschaften, z. B. der Zeitpunkt ihres Beginns, die Eröffnung des Konkurses, die Auslösung und Fortsetzung, das Erlöschen der Firma, der Eintritt und das Ausscheiden der Gesellschaftern sowie die in Z 125 Abs. 4 des Handclgesctzbnchs erwähnten, die Vertretungsmacht der Gesellschafter betreffenden Verhältnisse uud bei Kommanditgesellschaften der Name, Vorname, Stand nnd Wohnort der Kommanditisten uud der Betrag der Einlage eines jeden von ihnen nebst den darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Die Auflösung von Gesellschaft ist in dieser Spalte anch dann zu vermerken, wenn gleichzeitig ein Einzclkansmann als neuer Inhaber der Firma eingetragen wird. In Spalte 6 ist ferner bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts dnrch eine offene Handelsgesellschaft oder durch eine Kommanditgesellschaft im Falle der Fortführnng der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des Z 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung und bei Eintritt eines persönlich, haftenden Gesellschafters oder eines Kommauditisteu in das Gcschäst eines Einzelkausmanns im Falle der Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des ß 28 Abs. 1 des Handclsetzgcbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. In dieselbe Spalte sind die Personen der Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche und unter Angabe des Namens, Vornamens, Standes nnd Wohnorts, die Bcstiminnng, daß sie einzeln handeln können, sowie die hierauf oder auf ihre Personen sich beziehenden Aenderungen einzutragen. 7. Die Spalte 7 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Rcgisterakten, zur Angabe des Tages der Eintragung und sür die Nutcrschrift des Gerichtsschrcibcrs bestimmt. 8. Die Spalte 8 dieut auch zu etwaigen Verweisungen ans spätere Eintragungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte gleichzeitig eine Eintragung ersolgt, das Datum uud die Unterschrift des Gerichtsschrcibcrs beizufügen. H 30. Wird bei den, Eintritt eines persönlich hastenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzclkanfmanns oder bei dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt, so ist der Eintritt im Register bei der bisherigen Firma zu vermerken. Ebcndort ist gegebenen Falls eine von den Vorschriften des 8 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung einzutragen. Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu vermerken. An der bisherigen Stelle ist ans die nene Stelle nnd an dieser aus die bisherige Stelle in der Spalte „Bemerkungen" zu verweisen. H 31. Geht die Firma eines Eiuzelkaufmauus, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ans eine Handelsgesellschaft anderer Art oder aus eine juristische Person über, so ist die Firma in der Abtheilung ^ des Registers zu löschen und in die Abtheilung L des Registers einzutragen. An der bisherigen St?lle ist auf die neue Stelle und an dieser aus die bisherige Stelle in der Spalte „Bemerkungen" zn verweisen. 1606 Verfügung des Preußischen Justizministers III. Abtheilung L des Registers. H 32. 1. Die Spalten 1, 2 der Abtheilung S sind zu denselben Eintragungen wie die Spalten 1, 2 der Abtheilung ^ zu verwenden. 2. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die daranf sich beziehenden Aenderungen anzugeben. 3. In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gefellschaften mit beschrankter Haftung die Höhe des Stammkapitals anzugeben. Ebendort sind die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals und, soweit die Eintragung der darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, auch diese einzutragen. 4. In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellverrcter, bei Kommanditgesellschaften ans Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und deren Stellvertreter mit Namen, Vornamen, Stand und Wohnort einzutragen. Ebcndort und in gleicher Weise sind die Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen. . 5. Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben. 6. In Spalte 7 sind einzutragen: a.) die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person; b) der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; e) die besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Unternehmens; ä) die Bestimmnngen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, welche die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln; e) die bei der Bestellung der Liquidatoren über ihre Vertretuugsbcsugniß getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften oder von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung abweichen; t°) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie jede Aenderung oder Beendigung der Vertretungsbefngniß eine dieser Personen, bei Aktiengesellschaften außerdem die von dem Aufsichtsrath auf Grund des Z 232 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs getroffenen Anordnungen; g-) jede Ncndcrnng des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, soweit sie nicht die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. Bei der Eintragung genügt, soweit nickt die Abänderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen" auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Rcgistcr- akten, wo die Urkuudeu sich befinden, zu verweisen. 7. In Spalte 8 sind einzutragen: die Auflösung; die Eröffnung, Einstellung und Anfhcbnng des Konkurses sowie die Aufhebung des Erösfunngsbeschlusses; die Fortsetzung der Gesellschaft; die Beschlüsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der §z 304, 306 des Handelsgesetzbuchs; die Nichtigkeit der Gesellschaft; das Erlöschen der Firma. 8. Die Verwendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalten 7 und 8 der Abtheilung über die Führung des Handelsregisters. 1607 H 33. Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Generalversammlung rechtskräftig für nichtig erklärt ist, sowie die gemäß Z 144 Abs. 2 des Reichsgesctzcs über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registers einzutragen, in welche der Beschluß eingetragen war. K 34. Soll eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist in der nach Z 142 Abs. 2, Z 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Benachrichtigung, sofern der Mangel bis zur Löschung geheilt werden kann, auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Gesellschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist. Z 35. Bei dem Ucbergaug einer in Abtheilung L eingetragenen Firma ans einen Einzelkaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person ist die Firma an der bisherigen Stelle im Register zu löschen und unter einer anderen Nummer an einer neuen Stelle — und Zwar im Falle des Ucberganges auf einen Eiuzelkaufmann, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in Abtheilung ^. — einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellen in der Spalte „Bemerkungen" auf die andere Stelle zu verweisen. IV. Aebevgangs- und Schluszbestimmunaen. 8 36. Für die Firmen, welche vor dem 1. Jannar 13M eingetragen sind, werden die bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintragungen bei diesen Firmen erhalten, wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, an der nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten Stelle ihren Platz. Im Falle der Löschung einer in die bisherigen Register eingetragenen Firma ist von den Registergcrichtcu, bei denen bisher ein besonderes Prokurcnregister geführt wurde, iu diesem zugleich das Erlöschen der für die erloschene Firma eingetragenen Prokuren zu vermerken. H 37. Auf eine allmähliche Uebcrtraguug der vor dem 1. Januar 19M eingetragenen Firmen in die neuen Register ist thuulichst Bedacht zu nehmen. In diese sind die bisherigen Eintragungen nur insoweit aufzunehmen, als es zur Darstellung des bei der Vornahme der Uebertragung vorhandenen Ncchtszustandcs erforderlich ist. Ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts eine Prokura ertheilt, so ist diese, auch wenn sie in eine besondere Abtheilung des bisherigen Registers eingetragen war, bei Uebertragung der Firma in die neuen Register mit- zuübcrtragen. In dem bisherigen Register ist auf die Stelle des neuen Registers, wohin die Uebertragung erfolgt ist, und au dieser Stelle in der Spalte „Bemerkungen" auf die Nummer und Stelle der bisherigen Eintragung zn verweisen. Diese ist in allen Spalten roth zu unterstreichen. 8 38. Die Uebertragung ist mit der Angabe, in welcher Art und in welchem Umfange sie bewirkt werden soll, von dem Richter zu verfügen und von dem Gerichtsschreibcr zu bewirken. Dieser hat den Ucbertraguugsvermerk in der Spalte „Bemerkungen" unter Angabe des Tages der Uebertragung zu unterschreiben. 8 39. Die Uebertragung in die neuen Register mnß erfolgen, wo nach den bisherigen Vorschriften eine Uebertragung an eine andere Stelle des Registers zu bewirken war. Sie ist in der Regel auch daun zu veranlassen, wenn bei einer vor dem 1. Januar 1990 eingetragenen Firma eine neue Eintragung erfolgen soll. H 40. Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt. Ist gleichzeitig eine neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei den allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung. Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Eintragung bekannt zu machen. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören. 1603 Verfügung des Preußischen Justizmiuistcrs K 41. Wird im Geltungsbereiche des Eiuführungsgesctzes znin Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche sür das vormalige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864 eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Firma, bei der eine Abweichung von dem ehelichen Güterrccht im Register vermerkt war, in das neue Register übertragen oder eine derartige Firma als solche eines Mindcrkaufmanns im bisherigen Register gelöscht, so ist in diesem bei der Ucbcrtragung oder Löschung anzugeben, daß dadurch der Vermerk über die Abwcichuug von dem ehelichen Gütcrrechte nickt betroffen ist. Dieser Vermerk ist nicht roth zu unterstreichen. H 42. Eiutragungeu, die den Gntcrstand einer vor dem 1. Januar 1WV geschlossenen Ehe betreffen, sind uach Anhörung der Bctheiligten von Amtswcgcn zu löschen, wenn das Register- gcricht von der Auslösung der Ehe zuverlässige Kenntniß erhält. H 43. Nach dem 1. Jannar 1900 ist unverzüglich ans die Anmeldung derjenigen Firmen hinznwirkcn, die abweichend von dem bisherigen Rechte künftig in das Register einzutragen sind. Ebenso ist die alsbaldige Löschung derjenigen Eintragungen hcrbciznsühren, die ans Grund des bisherigen Landesrechts bewirkt, in Zukunft aber unzulässig sind. Endlich ist alsbald zu veranlassen, daß die bestehenden Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften ans Aktien, deren Firma aus Pcrsouennamen zusainmcngcfetzt ist und nicht erkennen läßt, das; eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist, eine dem Z M des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bezeichnung iu die Firma aufnehmen. H 44. Dem Registergerichtc der Hauptniederlassung ist die Eintragung einer Zweigniederlassung, anch wenn sie vor dem 1. Jannar IM erfolgt ist, behufs Eintragung eines entsprechenden Vermerkes mitzutheilen. Die Mittheilung unterbleibt, wenn die Errichtung der Zweigniederlassung bereits in dem Register der Hauptniederlassung vermerkt nnd dies dem Registergerichtc der Zweigniederlassung bekannt ist. Z 45. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1S00 in Kraft. über die Führung des Handelsregisters. 160S Anlaac 1. Amtsgericht') Blatter, die neben dem Rcichsanzeigcr bestimmt sind, für die Bekanntmachungen. aus dem Handelsregister aus dem GenvssenschaftSrcgister bei kleineren Genossenschaften.-) bei anderen Genossenschaften. ') Der Bezeichnung des Amtsgerichts ist in Klammer diejenige des Oberlandcsgcrichts beizufügen, zu dessen Bezirke das Amtsgericht gehört. ") Bei kleineren Genossenschaften finden die Bekanntmachungen nur in einem einzigen Blatte neben dem Reichsanzeiger statt (Genossenschaftsgesetz Z 156). Anlaste 2. Benachrichtigung der Organe des Handclstandes von neu eingetragenen Firmen. In das Handelsregister des Amtsgerichts in.................................................................... sind aus dem Bezirke der......................................................... in........................................... während des................ Kalcndcrvierteljahrs 19.......... folgende Firmen neu eingetragen worden: Laufende Firma Ort der Niederlassung; Bezeichnung des Einzelkaufmanns oder der Bemerkungen. Nummer. Sitz der Gesellschaft. persönlich hastenden Gesellschafter. > 1610 Verfügung des Preußischen Justizministers Anlage 3. Benachrichtigung der Organe des Handelsstandes von Aenderungen der Eintragungen. Bei den in das Handelsregister des Amtsgerichts in .................................................... aus dein Bezirke der.................................................... in.................................................... eingetragenen Firmen sind während des ................ Kalendcrvierteljahres 19.......... folgende Aenderungen der Firma, der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter, des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden: Laufende Nummer. Firma. Aenderungen Be- merkungen. der Firma. der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter. des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft. Anlnae 4. Benachrichtigung der Organe des HandelstandcS von dem Erlöschen von Firmen. Von den in das Handelsregister des Amtsgerichts in .................................................... aus dem Bezirke der ....................................................in .................................................... eingetragenen Firmen sind während des........... Kalendervierteljahrs 19..... die folgenden gelöscht worden: Laufende Firma. Bemerkungen. Nummer. 1g12 Verfügung des Preußischen Justizministers 1. 2. 3. , 4. , 5- Nummer der Eintragung. Firma; Ort der Niederlassung; Sih der Gesellschaft. Bezeichnung des Einzelkauf-- manns oder der persönlich haftenden Gesellschafter. Prokura. Rechtsverhältnisse bei Einzclkanflcuten. 1, Johanu Müller, Johann Christian Stettin. Müllcr, Kaüsmaun, Stettin. 2. In Hcringsdorf ist eine Zweigniederlassung errichtet. 3. Die Firma ist in: Johann Christian Müller geändert. 4. Anton Bolte, Kaufmann, Stettin. Der Uebergang der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen ist bei dem Erwerbe des Geschäfts durch Anton Bolte ausgeschlossen. ö. 6. Georg Danz, Kaufmann, Stettin. Hermann Franke, Kaufmann, Stettin. Dem Engelbert Kleine und dem Ferdinand Lampe, beiden in Stettin, ist Gesammt- prokura ertheilt. Ein Jeder von ihnen ist auch in Gemeinschaft mit einem der Gesell- schäfter Danz und Franke zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. 7. Die Prokura des Engelbert Kleine und des Ferdinand Lampe ist erloschen. Fortsetzung der Eintragungen s. S. über die Führung des Handelsregisters. 1613 Nummer der Firma 6. 7. 8. Rechtsverhältnisse bei Handelsgesellschaften. Geschäftnuminer; Tag der Eintragung! Unterschrift. Bemerknngen. 2 IIR.V 1. 1. 2. Jannar 1300. 5>. K. 2 L k 1. 3. 3. April 1N00. 2 H R. .4, 1. 6. 10. Inli 1M0. 15. X. 2 R R1. 10. 31. Januar 1ö»1. ll. Offene Handelsgesellschaft. Georg Danz ist in das Geschäft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Die Gesellschaft hat am 6. März 1L01 begonnen. 2 II R ä, 1. 11. 7. März 1U01. N. Hermann Franke ist in die Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Er nnd der Gesellschafter Georg Danz sind nnr in Gemeinschaft 2 HN 1. 15. 2. Avril 1!l02. ^. oder in Gemeinschaft mit einein Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Kommanditgesellschaft. Die Kaufleute Anton Gabriel in Berlin und Adolf Otto in Stettin sind in die Gesellschaft als Kom- manditistcn mit einer Einlage von je 50000 Mark eingetreten. Georg Danz und Hermann Franke sind unbeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. 2 1^ R ^. 1. 20. 3. Inli l!Z01. Handelsregister. des Königlichen Amtsgericht in ....................................Haniwvcr. Abtheilung L. Band I. 161g Verfügung des Preußischen Justizmiuistcrs 1 ! 2. 3. 4. 5 6 ^ « Z Z Firma und Sitz. Gegenstand des Unternehmens. Grundoder Stamm- Kapital. Vorstand; persönlich haftende Gesellschafter; Geschäftsführer; Liquidatoren. Prokura. Gas- und Elektricitätswerke Hannover, Aktiengesellschaft. Hannover. Die Erbcmung nnd der Betrieb von Gas- und Elcktrizitäts- anstalten innerhalb des Deut100000V Mark. AlbcrtMerten, Kommerzienrath, Hannover. Ernst Kluge, Fabrikant, Linden. Johannes Witte, Techniker, Hannover. schen Reichs. 2. Dem Hermann Werner in Hannover ist Prvknra ertheilt. 3. Nach dem Beschlusse der Generalversammlung vom 28. Mai 1W5 ist anch die Erbauung und der Betrieb von Gas- undElektri- zitätsanslaltcn außerhalb des Deutschen Reichs Gegenstand des Unternehmens. 4. Nach dem Beschlusse der Generalversammlung vom 3. Mai 1L0K soll das Grundkapital um 300000 Mark erhöht werden. 5. Das Grundkapital ist um 300 000 Mark erhöht und betragt jetzt 1300000 Mark. Wilhelm Krüger, Fabrikant, Hannover. 6. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren. Die Prokura des Hermann Werner ist erloschen. über die Führung des Handelsregisters. 1617 Nummer der Firma ........«- 7 8. g 9. 10. Gcscllschaftsvertrag oder Satzung; Vertrctungsbcfugniß. Auflösung: Konkurs? Fortsetzung; Nichtigkeit; Erlöschen der Firma. I Gcschäfts- I nn in m er; Tag der I Eintragung; Unterschrift. Bemerkungen. Aktiengesellschaft. ^ 2 L 1i 6. DerGesellschastsvertrag ist am 5. Jan. 1900 festgestellt. Jedem Milglicdc des Vorstandes steht nach dem Gcsellschasisvcrlrage die sclbst- ständige Vertretung der Gesellschaft zu. 1. 1. März 1900. N. ll. 2 U R, L 6. 4. 4. Avril 1902. N. Durch den Beschluß der Gcncralvcrsamm- luug vom 28. Mai Z9V5 ist die Fvrni, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, geändert. 2 RNL 6. 10. 26. Jnli 1905. ^. Das über die Generalversammlung vom 28. Mai 1905 ans- gciioinmene Protokoll befindet sicbBl. 66 der Ziegiste» akten. 2 11 R R 6. IS. 20. Mai 1906. N. ^i. Ernst Kluge ist aus dem Vorstand ausgeschieden und an seiner Stelle Wilhelm Krüger zum Vorstandsmitglied bestellt. 2 2 kS 6. 16. 6. Oktober 1906. I^s. .Die Gesellschaft wird durch je zwei Liquidatoren vertreten. Durch den Beschluß der Generalversammlung V»5N 12 Mai 1910 ist die Gesellschaft aufgelöst. 2 HNL 6. 26. 10. August 1910. N. ^s. Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII Slufl. 102 Ver)eichniß der angezogenen Gesetzesstellen. (Die kleinen Zahlen bezeichnen die Nummern der Anm,). Art. 1 2 Allg, Einl, Anm, 7 8 59 -. Allg. Einl, Anm. 8, 16? K 5» -'; Exk») z. 8 62 -; 8 105 2-; K178»: 8 248'? 8 327 °; 8 352 -2; Exk, z. L 359 -; 8 416 °. 8 "; 8 248 '; 8 327 °. Ällg, Einl, Anm, 84 u, 100, §2». Exk, 8 37 '; 8 74 8 236 -2. I. Einf.-Gesetz zum H.G.B. 15 Allg. Einl. Anm. 15 8 424°. 24 16 8 363 »°; 8 416 Einl.; 8 424 °. 25 17 8 363 »°. 21 8 363 »°. 26 22 Allg. Einl. Anm. 8; 830-°; 27 8 37 »; 8 176-? 8 201". 23 Allg,Einl,Anm,8; 8178-2; 28 8182->;H 186 2'; 8 190»; 8 202 2»; 8 268 -°. nl. Allg. Einl.Amn.8; 8178-; 8 180 -°; 8 182 °. Allg. Einl.Anm.8; 8178-; 8 228 »; Allg. Einl. Anm. 8; 8178 -. Allg, Einl,Anm,8; 8178-5 8 236 -°; Allg,Einl.Anm.8; 8178-- 8 283 ». Art. 2 8 271 2. 7 Ällg. Einl. Anm. 100 u. 101; 8 6 °. 10 8 33 -; 8 178 °, -°. 11 8 350°°; Exk. 8 372 °. 12 Exk. 8 372 °. 30 Exk. z. 8 372 °. 32 8 '352 -2. 36 Allg. Einl. Anm. 65, 100, 101. II. Einf.-Gesetz zum B.G.B 39 8 352 --. 47 8 352 75 8 35» °°, 76 8 1 "! § 350 °°, 88 8 «°- 92 Exk. z. 8 372 °°. 95 8 59 163 8 33 -; § 178 - 169 826-°: 8 159-° 8 206°; 8217 2» 170 8 373 »-. 8160°; § 236 -°. 171 174. 175/ 200 213 218 8 59 2, 22. 8 74 -°; 884-°; Exk. z. 8 92-"; §105 §178°; 8 20Z 2»; 8236'»; 8 237-°; 8335»»; 83392"- Exk. z. 8 342 °°; Exk. z. ,8 349 »'; Exk. z. 8 372 °. 8 228 °. Allg. Einl. Anm. 101. 8 139 27. Allg. Einl. Anm. 15, 101. 1 8 12 8 21 8 8 22 8 23 8 24 8 z- 26 8 28 8 8 29 8 31 § 32 8 35 8 38 8 40 L 43 8 8 33 1 ». 37 -2. i °: 8 6 210 -. 33 -. § 178 ». 33 -. 33 »; 8 162 -°; Exk. § 372 -2. 33 -2, -°; 8 231 2. 33-2: 8 125°; 8 231°; 232 -2. 34 2; 8 231 », -'; 232 -°; 8 295 232 »°; Exk. z, 8 342-». 250 250 °; 8 300 295 125 °: § 232 292 -°. B.G.V. 45 8 292 -°; 8 292 -». 48 8 34 2. 54 8 1 °! 8 188'! Exk, z, 8 342 70 8 33 -2 i«. 80 ß 1 8 33 90 8 1 °°: 8 22 »; 8 213-2; § 366 °. 91 Exk. z. 8 122°. 92 8 22 -°. 94 8 1 97 8 22 -°; 8 213 -2. iD 8 213 °. 101 104 105 107 108 112 8 213 8 1 8 1 8 1 "- 8 59 2». 8 1 8 59 -°. 113 8 59 2°; 8 76 -». 114 8 1 " 116 Exk. z. 8 8 -»; 8 189 2». 11Z Exk. z. 8 376 -°. 119 8 54 "; 8 70 -°, 2°; L 126 -°; 8 133 8 373 »v. 121 Exk. z. 8 37 °; 8 260"; Exk. z. 8 348 °; Exk. z. 8361 "; Exk. z. 8 373»"; 8 386 «. 122 815°; 8 54 22-82022'; Exk. z. 8 361 -2. 123 Exk. z. 8 37 °; Exk. 5. 8 58 2»; Z186 2°; 8 347'»°. 125 8181-1 8 IM'; 8348»; 8 350 »»; 8 426 126 8 12 2; 8 512; 8 76 -»' 8 782; 8 792; Z181 Einl, *) Exk. Exkurs. Verzeichnis; der angezogenen Gesetzesstellen. 1619 127 128 12g 130 132 133 134 135 136 138 139 110 111 142 143 145 146 147 148 14» 150 151 152 153 154 155 157 158 159> 160> 161 162 163 164 8 189-; 8 344 «; §350 -5. -»; Exk, z. § 361 -«; ß 426 >'. Z782; § 344«; 8350°». 8 182 °; 8 350 '»; Exk, z. 8 361 «', ". 8 12 2. 8 66 »I 8 132 °: 8 139 >«; Exk, z. 8 361 °, ". 8 53 '; 8 66 ». 8 74 '; 34«;Ew.,; Exk.z, 8 382 '; 8 383 --. 8 61 7; 8 81 -; 8 205 ° 8 2V9-«; Exk. z. 8224« 8 317"; 8 318-°; 8348° 8 369 -°; Exk. z. 8376°'. 8 366 °»; 8 369 -«. 8 369 -». 8 1 --; 8 59 °-°; Z 7g«. Exk. z. 8 S2 "; 8 11? "! 8126 ";8127";8132-; 8348°/"; Exk.z.§349°-; 8 352 "; 8 407 °». Exk, z. 8 62 '; 8 105 2°; 8 132 °; 8 133 -2; 8 226 »; 8 348 >; 8 350 -°, § N3 °°; Exk. z, 8 376-°; 8 387 -; 8 471'. 8 4 -°. 8 74 '; 8 205 °; 8 207 ö; 8 209 -»; 8 350 °°. Exk, z. 8 58 °2; 8 70 -°; Exk.z. 8 92 >»; 8133Einl,; 8 348 °; 8 426 °. 8 25 -°. 8 139 »; Exk. z. 8 361 8139»; Exk, z. 8 361 -'. 8139"; Eik.z.8 361 2>. 8 139 ». Exk. z. 8 361 -'. ' Exk. z, 8 361 Exk. z. 8 382 2>. Exk.z. 8 361 -°; 8 362 2»; Exk. z. 8 361 -°. 8 354 5. 8 109 ': Z 350 --; 8355-°; Exk.z, 8361'°; 8 373 -2. 8 109 '; 8 350 °°; Exk, z. 8 361 ". Allg, Einl Anm, 18 bis 26, 29; Exk. z. 8 5-; 8 22°»; 859 2^; 8344"; 8 346Ei»,.; Exk. z.348°; 8354°;8355'22;8ZS8>; 8 377°»: Exk.z. 8 382'; 8 383 -°; 8 426 °. 8 151 2; 8 353 '; Exk. z. 8 382 °°. Exk. z. § 382 °->. 8 366 Exk. z. 8 92 "--; Z 409 -. 8 353 '. 8 51 2; Exk. z. 8 53 °; Exk. z. 8 58 ', °, » -», -°: 8 126 -', 8 231 -°sfg.; 8 344 °. 165 8 ^^;Exk. z. 8 58->,2o. tz 231 166 Exk. z. 8 58 °, 2°; Exk. z. 8 85 °; 8 232 °>; 8 366 -°. 167 i?48»,°; 849 -; 8 51 °: 8 54 2»; 8 189 2; 8 350 IS s» 168 8'52'-. °, °, ': 8 59 -2, °°, '»I 8 127 °; 8 147 2; 8 200 °; 8 231 -°. 170 Exk. z. 8 58 ". 171 8 48 ', °; 8 52 -; 8 54 2. 22; Exk. z. 8 58 '°. 172 Exk. z. 8 58 ". 173 Exk. z. 8 58 174 8 18 ': 8 54 -2; 8 66 '-; 8 232>"; Exk.z, 8374°»; Exk. z, 8 382 2». 177 Exk. z. 8 58 °», '-, °2; 8 85°; Exk. z. 8 342 >». 178 Exk.z.8 58 °»,'« ",»^oz; 8 85 ->. 179 8 "t8 '2; Exk. z. 8 58 -», 40^ 41 s.^ «2^ «». Exk. z.92'°>;'8 98 2'; 8125°; 8 128 20; ^ 14g 8 200 °; 8 232 ', °, °°; 8283>: 8303'; 8384°». 180 Exk.z.858°»-"; 866"; 8 383 -'. 181 Exk. z.58'»—>»; 8 IN 2; 8 126'2; Exk.z, 8 129 -"; 8 151-; 8 232°»; 8217-; 8 383 °°. 182 Exk. z. 8 58 '2, 45.^ 4,; 81892; 8200°; 8212'; 8 222 °; 8 236 °; 8 350 s» «» 183 8 60 »: 8 236°; 8303 «; 8 236 °. 184 Exk. z, § 58 >°, °2; 8 60°; 8 200 °; 8 236 ». 185 ÄNg.Eiu.Anm.71;8368>» 186 Exk. z. 8 359 -». 187 8 66 °: § 132'; Exk. z. 8 359 -°; 8 440 °. 188 8132';8159»; 8267-°; 8 271 °; Exk. z. 8 3592°, 189 Exk. z. 8 359 -°. 190 Exk. z. 8 359 2'; H4144 191 Exk. z. 8 359 °-. 193 8 64 2; 8 159»; 8 255 °; Exk. z. § 359 -2; ^440«. 196 8 1 '! s 26 2; 8 592°: 8 65 °; 8M '5; 8 76"; 8 88 "; Exk. z. 8 92 --; 899»; 8344'; 8363 2°; 8396 -»; § 4002'; 84392. 198 8 206 -; Z 241 -»; Exk. z. 8 365 «. 199 8 159 °; 8 355 -°. 201 § 61 °; Exk. z. 8 92°«; 8 99 °; § 113 ». 202 205 206 208 209 211 212 214 215 217 218 222 223 224 225 226 232 233 234 236 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 252 254 8 26 °; § 159 >°—-°: 8 355 >°. 8 470 8 139 °. I 8 160 256 259 262 263 264 266 268 269 8 27 2 8 159 8 160 8 160 8 160 8 160 8 160 8 160 8 26 -> 159 159 -«; 8 8 8 61 "; 8 159 - 8 414 '. 8 122 2. 8 289 '; 8 368 '° 8 289 8 289 '. Exk. z. Allg. 8 159 -°. 8 368 2°, °v. s 343 8 377 -°°; 8 301 '. 8 369 8 349 --. Einl. Anm. 18, 20—26. 29; Exk. z.§5-; 8 22 -"; § 59 2°; § 73 -; 8344->;8346-°;8354°; 8 358 -. 8 360 -; 8 373 "; Exk. z. 8 373 -°, -'. Exk.z. 8 58 "; 8 361 °; Exk, z, 8 372 °°. 8 361 °. 8347 22; 8 3522; 8355»'. 8 352 -'. 8 347 22; ^ Z5g «. 8 37 2°; Exk. z. 8 58°°; 8 59--; 870"-; ^202-2; 8 203 '; 209 '; Exk. z. 8 349 », 2-; § gg8 >s- 8 408 Exk. z. 8 58 °°; Exk. z. 8 349 8 37 2°; 8 612; 8 7g'°. 8202-2; 8 203'; 8209°. 8 62 -2; 8 70 -°; 8111°;8133--:8202-2; 8 203 '; 8 209 ', ": 8 347 -2, -«; 8 349 °°; Exk. z. 8 374 48. 8384 »; § 426-°; 8 427°; 8 429 -»; 8 465 °. 8 352 «. 8 59 --; 8 114 ': Exk. z. 8 141 2»; § 154 8 260 '»: 8 384 861-; 8" Exk. z. 8 58 °«; 8 113 -. Exk. z. 8 58°°; 8 113'. 8'364 '"; Exk. z. 8 373 --. 2°: Exk. z. 8 374 °; Exk. z. 8 374 '», --«. 8 369 ->-. 8 40'; 884 --; 8 88--; Exk.z. 8 92 °°; 8 3)5 2°; 8 361 °: Exk. z. 8 372; 102- 1620 Vcrzcichniß der angezogenen Gesctzesstellen. 270 271 272 273 275 276 277 273 279 280 281 282 283 284 28S 286 237 288 MI 231 292 293 294 295 296 297 298 299 300 3V1 304 8 373 4°; Z 377 °'; Exk. 5- 8 382 °°. Exk, z, Z 372; Exk, z. 8 374 -»; 8 377 Exk. 8141»; 8 353 '; Exk, 5, Z 359; Exk. z. 8 372 °°; § 373 Exk. z. 8 359 -«. 8'59 -2. °>; § 221 °; Exk. z. 8 373 °». Exk. z. 8 122"; Exk. z. 8 349 ">. 8 62 -°; Exk. z. 8 58 °'; Exk. z. 92 -»; 8 m °! Exk. 5. 8 122 ">; 8 192 ->; 8 212 l°; 8 347 --,-'; Exk. z. 8 349 °>; Exk. z. 8 374 -»,'"; Exk. z. 8 382 °-; 8 408 -°; 8 426 815»; 8 59-'; 8111'! Exk. z. 8122 -°; 8 347 '. 8 62 -°, "; Exk. z. 8 S8 '2? '2? z«. H 7g ». §'84'-»:' Exk. z. 8 W 2^ -s. H Zig >... z 232 °'; 8 347 ^; Exk. z. 8 349 -°,°>; Exk'z. 8 372 >»; Exk. z. 8 374 -°, "; 8 377 <->'--.»-; 8«8',^; 8 426 -'. Exk. z. 8 374 -°, '-; Exk. z. 8 424 -°. Exk. z. 8 53 »°; 8 347 "; Exk. z. 8 374 "9. Exk. z. 8 58 °». Exk. z. 8 58 »»; 8 347 -°. Exk. z. 8 53 °»; 8 96. 8 64»;8 337 ';8347"; 8 348 '; Exk. z. 8 359 °; Exk. z. 8 374 8 376 >«; 8 403 8 347 -°; 8 348 7, -°. 8 59 -'; 8 347 "; Exk. z. 8 372-»; Exk. z. 8 374; 8 400 8 347 »; Exk. z. 8 382 °°. 8 64 »; 8337^; 8348"; 8 352 «; 8 373 4°. 8 353 «; 8 364 '. 8218'; 8350»; 83734». 8 348 -°; 8 353 «. 8 353'°; Exk. z. 8 359 °. 8 373 "; Exk. z. 8 373 i> ü» 8'70'^,^°; 8 373 °-; Exk. z. 8 373 »; 8 375 4. ">; 8 435 °. Exk. z. 8373»,"; 8375«. Exk. z. 8 373 «. Exk. z. 8373°.°; 8 347 Exk. z. 8 373 ° «. 8 347 °; Exk. z.8373"; Exk. z. 8 382 "; 8 429 ». 8 '353 Exk. z. 8 372 «°; 305 306 311 312 313 314 315 316 317 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 335 336, 337 j 3331 339 340 341 342 343 344 345 346 347 349 350 351 8 373 °2; Exk. z. 8 373 2°; 8 374 -; 435 °. 8 349 «. ß 348 »; 8 420 8 22 --; 8 25 5"; 8 W-'; 81822'; 8186-»; 8 303'°; 8304-; 8350-'; 8373'. 8 350 2»; Exk. v. 8 373. Exk. z. 8 W -2; 8 99-'; 8 182 2'; 8 136 -»; 8 210 -'; 8 350 -°, «°; 8 373 ». 8 213 -2. 8 119°; Exk. z.8141°: 8 346 -'; 8 373 -°. 8 373 -°, -°. 8119°; Exk. z-8141°! 8 373 -4. 8 70-2; 8992'; 8348-4; Exk. z. 8 359 °; Exk. z. 8 372 ', °°; 8 373 °»; Exk. z. 8 374 °, °2; 8435'. 8 289 «; 8 373 2»; Exk. z- 8 382 »°. 8 373 °-; Exk. z.8 374°. 8 63 «; 8 92 '; 8 231 --; Exk z. 8 374 ---; 8 428 '. 8 89 °; 8 231 22; Exk. z.8372'; Exk. z. 8373''; Exk. z. 8 374 ; Exk. z. 8 332 8 55 °; 8 231 22; Exk. z. 8 374 -»», -°-. 8 70 2>; 8 231 -»; 8 343 °. --: 8 374 °; Exk. z. 8 374 >»»: 8 377 4°, «°; Exk. z. 8 382"; 8 397 -°; 8 398; 8 400 Exk. z. 8 374 °2, 8 376 --. 8 303 °; 8 305 °. 8 25 8 303 °; 8 305 Exk. z. 8 348. 8213«; 83482; 8343°. 8 31"; 8 213'; 8236 8 218«-'; Exk. z. 8 374 18 4S 8 348 2. 8 59 °°; 8 61": 8 75 °: 8113-°: 8212--;8218°: 8 231 -°; 8 349 2-. 8 348 ->: 8 349 2-; Exk. 8 349. 8 79 Ein-.; 8 347 -°; 8 343 »; 8 349 8 373 °°, 8 70 2°; 8 377 °-. 8 350°; Exk. z. 8 374 °°; 8 377 °>. Exk. z. 8 374 8 377 °>. 8 349 22 z 8 377 °-. 352 8 377 °-ffg. 353 8 377 °-. 354 8 377 °'. 355 Exk. z. 8 374-2; § 376". 358 8 373 °», °«. 359 Exk. z. 8 348 °; Exk. z. 8 372 °°. 361 8 346-'; Exk. z. 8 372°°; 8 376 l, °2; Exk. z. 8 382 '4. 362 8 348 22. 363 8 378 °«; 8 377 >»'; Exk. z. 8 382 -2. 364 8 335 27; 8 348 22. 8 355 2; 8 369 °°. 368 8 435 °. 370 Exk.z.858-°,2->; 8125». 371 8 448 2. 372 825 2°; 8290°; 8300"; 8 353 -»; Exk. z. 8 372 -», ": Exk. 5. 8 373 8 374 41 '8 435 °. 374 Exk. z. 8 372 4°. 379 8 353 332 8 3M-°;Exk. z. 8 373°». 333 8 366 ^; 8 363-°; Exk. z. 8 373 2°, -»; 8 435 °. 387 Exk. z. 129',-« ; 8131'°. 383 Exk. z. 8 342 «°; Exk. z. 8 376 °2. 394 8 59 °t. 397 8 205 4; 8 350 ". 398 8 17 Exk. z. 8 122 2°; 8 225 °. 399 8 70 2; Exk. z. 8 122 24, --»; 8 222 °. 400 8 59 °>. 401 8 22-»; 825-°; 8348°°; 8 349 °'. 402 8 61 4; 8 222 °. 403 8 22 -». 407 8 392 --. 412 8 349 °'. 413 8 222 °, °. 414 8 22 2». 8 25 °, 2^; 8 26 -; 8 128 -°. 415 8 22 2°; 8 25 2>. 417 8 25 -». 419 8 17"°: 8 25 2'; 8 26 -; 8 303 -°: 8 304 °; 8 305 2-, 2». 420 8 128 -°; 8 335 °; Exk. z. 8 342 421 8 26 >; 8 128 '. °, -°, -°: 8 200 ': 8 202 2°; 8 204 «. 422 8 25 -»; 8 26 -; 8 123 '. °, -°, -°: Exk. z. 8 129 -°; 8 356 423 8 128 ', », -°. 424 8 123 ', », -°, 425 8 128 ', », " 8 160 4, °. 426 8 128 -»; 8 202 ^; L 203 -°; 8 204 >»; Exk. z. 8 342 °'. 1» IS Verzeichnis; der angezogenen GeselMsiellen. 1621 427 §128-; Exk. z.'8 342 -°. 428 § 225 '; 8 241 431. Exk. z. 8 342 '->. 432 § 384 433 § 373 °'. ^2. Exk. z. 8 374 "°; Z 377 °°. 437 8 22 -°; 8 61 -; Exk. z. § 122 --; § 186 -'-; 8 207 2; § 377 °°. 438 § 186 440 8 373 °'; Exk. z.8 374; § 377 °°. 443 § 186 -°. 444 § 373 ->». 445 Exk. z. § 122 --. 447 8 40 ^; Exk. z. Z 372 °: Exk. z. Z 382 °-, °» "ssg. 448 Exk. z, § 372 -; Exk. z. 8 382 «°. 452 8 373 ->". 453 8 261 >°; § 373 454 8355-°; Exk. z. §374 w>; 8 376 -2. 455 Exk. z. 8 382 °°. 459 Exk. z. 8374^: 8377-,°2. 460 8 377 °°. 462 8 377 °'. 463 8 347 -°; 8 377 °», -s^ Exk. z. 8 382 °. 464 8 377Einl. ^ 465 8 377 °» 466 8 377 °^ -4. 467 8 377 °-ssg. 469 8 377 °-, § 379 -°. 470 8 377 471 ß 377 -'2. 472 8 377 '2sfg. 473 8 377 '°ssg. 474 8 377 °'. 475 8 377 °a, 476 8 377 » -°°, -5». 477 8 159 --: Exk. z, 8372'; 8 377 °», °', -"sfg.: 8 379 2--Exk. z.§ 379 '; 8 400 -b. 478 8 377 °°, -°°; Exk. z. § 379 '; 8 414 ', 479 ß 377 M 8 t i,8 !»!.. Exk. z. 8379',-Exk. z.8382°°. 480 8 373 Exk. z. 8374^; 8 377 ° " M izs. Exk, z. 8 382 °.' ' ' 493 Exk. z. 8 122 --. 494 8 96; Exk. z. 8 382-flg.,'. Exk. z. 8 382 --flg. 515 Notc2z.Ueberschr.8373: 8 383 «. 518 8 59 ; 8 350 °°. 521 8 347 °. 523 8 347 °. 534 8 59 ->. 535 8 49 2. 538 8 347 -°. S42 8 373 °°; 8 377 -°'. 559 560 561 562 563 566 580 581 582' 583 584 585j 590 599 600 607 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 62» 621 622 623 624 625 626 627 628 630 631 635 638 643 644 645 647 649 651 652 653 654 655 8 368 8 350 22, --. 8 350 22. 8 350 22. ß 368 '°. 8 368 '°. 8 347 °. 8 347 », 8 335 27. Z 355 -. 8 355 °°. 8 59 °, -°, 22. H 7g --> 881 5; 8 110«: 8 2312-; 8 243 "; 8 266 °. Exk. z. 8 58 °-: 8-59-°: 8 70 22; z 84 2»^ Exk. z. 8 92 2°. 8592°;863Einl.- sg4i. 8 70 -2. 8 63 °: § M «, -°, 2- 863 876 2°: 8 92-2; Exk. z. 8 »2 -°: 8 231 22. 8 59 22 . z gz w. 8 84 °: Exk. z. 8 92 -°. 8 62 Einl. 8 63 ». 8 231 2». 8 66 -: 8 231 2°; Exk. z. 8 349 °. 8 231 2». 8 231 2». 8 66 8 231 2°, -°: Exk. z. 8 374 '°. 8 66 2; § 69 -; 8 77 °: 231 2°. Exk. z. 8 58 '°: 8 59 -2; 8 231 2.. 27. ^43° 8 149 -": i; 231 27. 8 213°: 8 245-°: 8 383 2°: 8 407 -«. 8 70 -0, 8 92 °; 8 159 --; Z 231 27. 8 245 -°. 8 73 -: 8 381 8 425 -. Exk. z. 8 349 -°. Exk. z. 8 349 °°. 8 '66 -°. 8 425 -. 8 428 '. 8 368 83832-: 8425-: 8428°. 81°°: 8 373 °: 8 331 2. Exk. z. 8 92 2, ^ 7, -°,-7,22.L,g3Einl.;tz99". Exk. z. 8 92 Exk. z. 8 92 2, °, 7^ 10 17 22. ^ gg Z Exk. 'z. 8 92 ', -°, -°. -', 22; Z M °. 656 8 350 °: 8 354 '. 662 8 48 -: 8 59 '; 8 84 8 362 2. 663 Exk. z. 8 92 -°: § 383 °°. 664 Exk. z. 858--.°-: 8114°. 665 8 84 8 114 °. "; 8116': 8 317°: 8385-'. 666 8 59 °>:8114°:8118>: 8 137': 8 204 '; 8231°°: 8 241 °: Exk. z. 8 342 ». 70. Z 347 v 667 8 59 °°: 8 1'3^: 8116 °. °: Exk. z. 8 342 22. 668 8 352°:'8 >14 °; 82312-. 6; 8 317 °: 8 347 "I 8 319 -°: 8 352 °: 8 362 2; 8 383 -°, 2Z; 4V7 -!; 8 409 Exk, z, 8 415 -. 676 Exk. z, 8 349. 677 Exk, z. 8 342 '°. 673 8 115 °:Exk. z. 8122-'; 8 347 °. 679 8 110 "; 8 115 °: Exk. z. § 122 ". 680 8 347 «. 683 8 110 °; § 354 -°; 8 377 °'. 688 8 416 2. 690 8 347 '; 8 429 ». 691 8 417 °. 692 8 417 ^. 693 Exk. z. 8 424 ^. 694 8'417 695 8 419 »; Exk. z. 8 424 -°. 696 8 420 2; Exk. z. 8 424 -«. 697 8 419 °; Exk. z. 8 424 700 8 1 °"; Exk. z. 8 58 --; 8 416 °; 8 419 °; Exk. z. 424 °. 704 8 4 -°: 8 368 '°. 705 8 105 °; 8 109 E>»l, -. 706 8 109 °; 8 114 Exk. z. 8 122 -. °; Exk. z. 8 342 2» 707 8 122>°;Exk. z. 8122°: 8 149°; 8 335 Exk. Z. 8 342 2». 1622 Ncrzeichniß der angezogenen Gesctzcsstellen. 713 715 716 717 718 721 722 726 727 728 708 Z 111 8 114 2; Exk, z. § 122 -°; Z 149 °-: 8 212 >»: 8 218 »: Exk. z, 8 342 2>; 8 347 '. 709 Exk. z. 8 342 ". -». 710 Ext, z. 8 342 °°. 711 Exk. z. 8 442 ", °°. 712 8'117'; 8127»! 8146°,' Exk. z, 8 342 -°, -°, °°. 8 110 °, ': § 113 '; 8114°;8118':8137-: Exk. z. 8 342 °, '»: 8 347 >-; 8 352 a. 714 8 125 -; 8 152 -. Exk. z. 8 122 "! Exk. z. 8 342 2», 8 118 Ewl.; Exk. z. 8 342 >°, °». Exk. z. 8 122 8 135 >: 8 335 -"! Exk. z. 8 342 °°. Exk. z. 8 122-, '2. Exk. z. 8 129 °: Exk. z. 8 342 °», °>, °°; 8 335 °°. 719 Exk. z. 8 122 °, 2-, Exk. z. 8 129 ', °! Exk. z. 8 342 <°, »'; 8 335 °». Exk. z. 8 342 8 121 °, °; 8 202 22; Exk. z. 8 342 °'. 723 8 132 °, '! 8 168 ^ 8 339 '°, Exk. z. 8 342 °°. 725 Exk. z. 8 129 ': Exk. z. 8 342 -5, 8 131 '; 8 339 °; Exk. z. 8 342 »°, »-. 8 137 >.' 8 339 2—'; Exk. z. 8 342 «-. 8 137 °: 339 °. 729 8136 '? 8137 8339°. 730 Exk. z. 8 342 °', »°. 731 Exk. z. 8 342 °°. 732 Exk. z. 8 141': 8 1W "! 8 340 °; Exk. z. 8 342 s» ?» 733 8 110 ': Exk. z. 8122°: 8 128 -°: Exk. z. 8 141 ': 8 155 >2; Exk. z. 8 342 !>» 734 Exk. z. 8 342 °'. 735 8 122-°: 8 154'; 8155"; 8 202 2"- Exk. .>8342»", 8 195 »! 8 339 »; Exk. z. 8 342 '». Exk. z. 8 342 '°. § 138 °, «; 8 139 '2? 8 140 ». °! Exk. z. 141 l_d 10^ lü. § 2^ Z. 8 145'»;'8 340 °. 739 Exk. z. 8 141 8 340 '. 740 8 124 >°: Exk. z. 8 141 l «>. § g4g 10 ,1 l!> 741 ß 225 8 419 °. 736 737 738 743 Exk. z. 8 424 °. 744 8 419 2. 747 8 419 °, °. 751 Exk. z. 8 342 »°. 752 8 419 °. 753 8 225Exk. z. 8 342°'. 754 Exk. z. 8 312 »'. 762 8 348 "! 8 350'. 8355°°; Exk. z. 8 376 764 8 355 °°; Exk. z. 8 376 -°, °2sfg. 765 8 349 2; Exk. z. 8 372 °. 766 8 349 ->, «: 8 350 2, °°. 767 8 349 -2; H 356 ': Exk. z. 8 372°: Exk. z. 8 382°». 770 8 159 -°: 8 349 '»; 8 368 2s. 772 8 349 2«. 773 8 349 2°. 774 8 349 °'; 356 ». 775 8 «4 ^. 776 8 349 °'. 777 8 349 2?. 778 8 335 °'; 8 349 " 779 8 205 '. 780 8348 22; Z 350«; 8 363'. 731 8 348 22; Z 350-»; Exk. z- 8 357 4. 782 8 350 °, -°: 8 355 2s; Exk. z. 8 357 ', 8 363 '. 783 8179'°:83502°;8365-. 784 8 1? "! 8 350 2°; Z 363'. 786 8 363 ". 790 8 363 °. 792 8 350 2«; 8 363 °, ». 793 8 179 2; H 181 Einl.; 8 213 ^ .-; Exk. z. 8 224 -'; 8 350 -'; Exk. z. 8 365 2. 794 8 219 °; Exk. z. 8 224 '2, -°; 8 287 8 366 '°. 795 Exk.z. 8179°;8213'°; Exk. z. 365 °. 796 8 213- '; 8 223 >°; Exk. z. 8 224 -°: Exk. z. 8 365 °. 797 Exk. z. 8 224 -°. 799 8 213 '°; 8 228. 800 8 228. 801 8 213 Exk. z. 8 224"; Exk. z. 8 365 °. 802 Exk. 5. 8 224 803 8 228 °. 804 8 228 ». 807 81°': 8366'°; 8369-°; 8 472 310 8 45 '; 8 91 °; 8 157 °: 8 166 -. 812 Exk. z. 8 92 '»: 8 155°; 8194 2; §207 °; 8 217 2>. 8 280 2; Exk. z. 8 342 -°; 8 348 22; Exk. z. 8 348 2; 83552-; 8 364°; 83692°; Exk. z. 8 382 813 8 194 2; 8 213 4. 314 8 194 -! 8 213 4; Exk. z. 8 376 '». 816 817 318 820 821 823 324 826 831 839 840 842 843 844 845 846 847 350 852 853 854 855 873 892 925 929 930 931 932 933 934 935 936 937 946 947 943 949 950 951 .952 956 986 8 364 -°; 8 366 --, »'. 8 207 °. 8 70 2». 8 352 ». 8 355 2°; z 364 °. 8 37 "; Exk. z. 8 37 °; Exk. z. 8 58 °°: 8 73 °; 8 189 2>;8202°;8227°; 8 232°'; 8 2412°; 8 267°; 237 2; Exk. z. 8 342 -°; Exk. z. 8 349»; 8 377'°°; 8 383 2>. Exk. z. 8 349 2'. 8 37 '°, 2»; H 59 --; Exk. z. 8 58 °°: 8 126 -°; 8 335 °-; 8 348 22: Exk. z. 8 349 °; § 377 -°». Exk. z. 8 56 °2; Exk. z. 8 342 -°; 8 377 '2', -l>». 8 10 °; 8 192 ». Exk. z. 8 53 °°; Exk. z. 8 342 >°. 8 62 », -°. 8 62 -«. 8 62 -». 8 62 -°. 8 62 ">. 8 62 °. 8 419 ». 8 62 «;8 209';8241 -s Exk. z. 8 349 2!'; H 377 '-->. 8 126 -°; 8 377 >°«. 8 209 '. Mlg. Einl. Anm. 97 8 59 °2; Exk. z. 382 -" 8 195-'; 8 347°; 83692' t; 440 °. 8 142 2; Z 350 '°. § 207 °. 8 182 °. 8 40 ^ Exk. z. 8 53 °'; 8 222 °; Exk. z. 8 224°; 8 366 -. Exk. z. 8 58 '°; 8 366 -; 8 373 °'; Exk. z.8 373 2; Exk. z. 8 382 °s;§ 383°°. 8366>;8369°2;iz373"; Exk. z. 8382"; 8383°°. 8 227 °: 8 363 °°; 8 366 '2; 8 335 '°. 8 22 '; 8 27 2»; H 37 '"; 8 219 °; 8 366 '. 8 366 4. 8 363°»: § 366^:8 369°°. 8 363 °°: 8 366 ^. 8 22 Exk. z. 8 382 °». 8 333 °°; 8 419 °. Exk.8332»°; 8383°° 8 419 °. i; 419 Exk. z. 8 382 °«. Exk. z. 8 382 °°; 8 383°°. 8 1 °°. 8 1 °°. 8 369 °2. Verzeichniß der angezogenen Gesetzesstcllen. 1023 M7 Z 377 ^. 989 8 377 994 8 377 2006 Z 366 °o. 1008 8 49 2. 1017 8 2tt7 2. 1018 ^ 366 °«. 1030 8 366 »°. 1032 8 369 1065 8 369 1094 366 ->°. 1105 8 366 1113 L 366 ->°. 1138 Exk. z. 8 376 1154 Z 12»; 8 22 -"; Z 3S0 1187 Z 18ö Z 364 1188 8 185 1189 8 18S 1190 ^ 22 -°. 1191 Z 366 -° 1192 Z 1 -» 1195 8 1 2», 1204 8 366 1205 H 223";! 8 368 "; z. § 382 1206 Z 366 1207 ß363w; 1203 ß 366 4. 1209 8 443 «. 1210 Z 368 Z 369 S6- z. Z 382 °»; Z 440 1211 § 368 2». 1213 22 Z zgg Z2. 1217 H 369 1213 S 347 "; Z 368 2»; Z, 8 373 2^ 1219 H 368--":Erk, z, Z373"-5, 1221 Exk. z. Z 342 °«. 1222 Z '363 ->; 8 369 1223 8 368 °°; 8 369 1227 8 363 1228 8 368 »»; ß 369 ». 1229 368 n. 1233 Z 363 °°; Z 371 1234 8 363 371:Z 440". 1235 Exk. z. 8 342 >». 1236 8 368 1237 8 368 8 371 -°; 8 440 ". 1238 8 368 bv. 1239 8 363 1240 8 368 b2, 1241 8368^!8371-s;Z440'2. 1242 8 368 °°. 1243 § 368 ^; 8 371 ". 1244 § 368 «2; 8 371 ". 1245 8 368 ^ 4^ 4«. ^ Z71 1246 8 368 °». <2, ^. g Z7i ,? 1247 8 363 °°; 8 371 2249 8 369 °2. 1250 8 369 1252 8 356 2257 8 368 °°; 8 369 -°, °°; 8 397°; 8 4402,«; 8443 8 350 M3°°;8366l; 8 369 »2; Exk. s? 8 388 °. § 366 ^; 8368 7s. Exk, Exk. 1253 1273 1274 1277 1280 1282 1287 1289 1292 1293 1294 1295 1296 1297 1293 1354 1356 1358 1359 1362 1363 1366 1367 1370 1373 1375 1376 1331 1383 1392 1395 1399 1400 1404 1405 1403 1409 1410 1412 1414 1418 1426 1432 1434 1435 1438 1440 1443 1452 1459 1460 1462 1519 1524 1530 1532 1533 1549 1554 1577 1597 8 371 21. 8 371 2°. 8 419 8 22 <, Exk. z. 8 122 8 222 °, »; 8 350 2°; 8 369 -°. 8 368 °». 8 222 8 368 »» 8 368 -» 8 368 °2, 8 222°; 8 223"; 8363». 8 223"; 8366-; 8363°«. 8 368 «°; 8 371 2«. 8 363 °°; 8 371 2°. 8 213 "; 8 363 -2. 8 348 8 368 ». Allg. Einl. Anm. 83. 8 59 Allg. Einl. Anm. 93. 8 25 2. 8 179 ». Mg. Einl. Anm. 72. Allg. Einl. Anm. 72. Allg. Einl. Anm. 73, 74. Allg. Einl. Anm. 73. 8 366 ->°. Allg. Einl. Anm. 74, 93. Allg. Einl. Anm. 93. Exk. z. 8 58 Allg. Einl. Anm. 93. Allg. Einl. Anm. 90. Allg. Einl. Anm. 71. Allg. Einl. Anm. 65. Allg. Einl. Anm. 80, 31. 8 366 °°. Allg. Einl. Anm. 69, 7V, 71. 74, 81, 82, 84, 100; 8 344 '; 8 366 Einl. Anm Einl. Anm Einl. Anm Allg. Einl. Anm Allg. Einl. Anm. Einl. Anm Allg. Allg. Allg. 95. 83. 94. 69. 70, 74. 90. Allg Allg. Einl. Anm. 33. 8 39 >. 8 182 °. Allg. Einl. Anm. 34. Allg. Einl. Anm. 73, 96. Allg. Einl. Anm. 73. Allg. Einl. Anm. 71, 74, 80, 93, 97. Allg. Einl. Anm. 69, 82, 84; 8 39 Allg. Einl. Anm. 96. Allg. Einl. Anm. 69. Allg. Einl. Anm. 70, 74. Allg. Einl. Anm. 73, 84. Allg. Einl. Anm. 73. Allg. Einl. Anm. 96. Allg. Einl. Anm. 69. Allg. Einl. Anm. 70. Allg. Einl. Anm. 69, 73. Allg. Einl. Anm. 73. 8 18 ». 8 37 1617 1643 1645 1646 1706 1758 1793 1797 1822 1323 1825 1827 1837 1397 1915 1922 1940 1944 1958 1959 1960 1961 1967 1978 1933 1991 1994 2005 2013 20l4> 2015/ 2017 2032. 2033/ 2033 2040 2043 2053 2059 2087 2101 2112 2113 2123 2129 2142 2152 2165 2174 2194 2211 2271 2276 2301 2303> 2304'. 2305j 2348 2353 2371 8 59 8 1 ' 8 48 Exk. zu 8 53 8 18 ". 8 1« 4- Exk. z. 8 374 8 33 ». 8 1 "; 8 48 ->; 8 59 2'.; 8 76 -l>; 8 161 °; 8 335 2°. 8 1 ". 8 1 ". 8 76 l». 8 161 -; 8 335 8 1 ". Allg. Einl. Anm. 83; Exk. z. 8 374 8 139 2s, -7. 8 139 8 27 20. 8 27 ->">, 8 27 2»; 8 137 8 27 8 27<»; Exk. z. 8 374 8 27 "; 8' 137 2. 8 27 2s. 8 366 8 27 2». 8 27 °. 8 27 °. 8 27 2->. 2°. Exk. z. Exk. z. 8 139 827 2-; 8 1372; 8 146' 8 139 ' 8 139 8 27 2. 8 27 » 8 22 s 8 374 374 8 137 8 139 >>. 8 366 8 37 --. 8 366 8 139 1. Exk. z. 8 342 8 27 -2, 8 22 5. 8 139 >. 8 366 '2. 8 139 8 132 °. 8 350 °°. 8 139 4. 8 350 2». 8 12 °. 83502»; Exk. vor 8 373 2. Preus-.-Ausf.-Gcsctz z. B.G.B. Art. 13 Exk. z. Z 373 2°. Alphabetisches Sachregister. (Die großen arabischen Zahlen verweisen auf die ZZ des Handelsgesetzbuchs, die kleinen daneben stehenden Zahlen ans die zu diesem Paragraphen gemachten Anmerkungen des Kommentars. IZ bezeichnet die Allgemeine Einleitung zu Beginn des ganzen Kommentars, E. die Einleitung am Beginn der einzelnen Paragraphen. Exk. bedeutet Exkurs. Die römischen Ziffern verweisen aus die bei einzelnen Stichwörtern gemachten Untcrabtheiluugen). Abänderung des Statuts einer Akt,Ges.Z274sfg,; des Statuts einer Kvmmauditges. auf Akt. 8 320 s. Aenderung. Aenderung des Namens, Einfluß auf Firma § 21 ' 'sfg.; Ae. der Firma oder der Personen ihrer Inhaber, 8 31 'sfg.; Ac. der Satzung § 34; des Gegenstandes einer Akt.Gcs. 8 275 -; des Verhältnisses der Aktien- gattnngcn Z 275 °; s. Abänderung. Abberufung s. Lignidatorcn. Abbruch, Kauf eines Hauses auf ß 1 Abgchcn s. Rücktritt. Abgeleitete Firma s. Firma. Abljandcnkommcn von Aktien, Jnterimsschcincn, Dividendenscheinen 8 228 'sfg.; von Ordrepapieren § 367; von Proben Exk. zu 8 382 '°; Erwerb abhanden gekommener Sachen § 366 " ^>; Veröffentlichnng des Verlustes avh, gekommener Jnhabcrpapiere, Erwerb 8 367; s. Aufgebot, Amortisation, Kraftloserklärnng. Ablehnung einer verspätet eingegangenen An- nahmccrklärnng Exk. zu 8 361 "sfg>; sixhe Schivcigen, Kaiifmann, unbestellt; Ablehnung der Beförderung durch Eisenbahn 8 453 °. Ablieferung von Briefen n. anderen Sendungen Exk. zu H 361 °; des Frachtgutes Z 429 s. Erfüllungsort, Frachtgeschüst, Eisenbahn. Abunhmepflicht des Käufers Exk. vor Z 373 "ssg-, I- Kauf 8uv VI; Kosten der Ab- nahine Exk. zn 382 °»; Klage auf Abnahme Exk. vor 8 373 '-ffa,.; Gerichtsstand. Abnutzung, Berücksichtigung iu Bilanz 8 261 Abrechnung, Handelsgeschäft? 8 344 ">; zwischen Prinzipal und Gehilfen bei bedungener Provision Z 65 -; Form des Anerkenntnisses bei A. § 350 Abreden der Parteien über Haftung beim Eijen- bahntransport Z 47 '; s. Vertrag; Aus- Muß. Abrollnng, Kosten der Exk., zn § 382 "2. Abschlnßvollniacht s. Handlnngsvvllmacht, Vollmacht, Vertretung. Abschreibungen, Zulässigkeit Z 40 ^; s. Bilanz. Abschrift ans dem Handelsregister Z 9 "; der Handclsbricfe 8 38 Abs. 2, 8 44 Abs. 2; des Ladescheins Z 445 Abs. 3; s. Duplikat. Absender s. Speditionsgeschäft; von Frachtgut 8 425 ° f. Frachtgeschäft; Haftung für Verschulden gegenüber der Eisenbahn 8 467 Absichtliche Benachtheiligung derAkt.Ges. 8 312. Absolute Handelsgeschäfte 8 343 ^ffg.; a. NichtHandelsgeschäfte 8 343 "sfg. Abstimninng, der Generalvers. 8 251 s. Akt.Gcs. 8udIV. Abstraktes Schuldvcrsprcchen § 350 °ffg.; s. Schadensersatz. Abtrctbarkcit der Ansprüche des Handlungsgehilfen 8 59 "; der Vertragsstrafe 8 348 einzelner Posten des Kontokorrents ß 355 7, "; des Saldos 8 357 «. Abtretung s. Cession, Abtrctbarkeit. Abweichung, erhebliche, der gelieferten Waare von der bedungenen 8 378 'ffg.; A. unerhebliche bei Kauf nach Probe Exk. zu Z 382 °; von der Preisbestimmung des Kom- mittcnten § 386 'sfg. Abwesende Annahnic unter A. Exk. zu s 361 -°ffg, Abwicklung der Geschäfte einer nichtigen Akt.Gcs. 8 311, s. Liquidation. AbwicklnngSgesellsckmft 8 131 ^ f. Liquidation. Abzug von Netto- und Kaufpreisen, Refaktien 8 380; s. Bilanz. Acccpt, eigenes des Schuldners kein Gegenstand des Retcntionsrcchts 8 369 -»; s. Tratte. Ncceptntion s. Annahme. acccssorischc Handelsgeschäfte 8 343 ^°ffg. ^.eeickeutalikt ne^otii, Beweislast L IV ^ffg. acht Tage, Frist von ß 359 aoti» jnclieÄti gegen Gesellschafter 8 124 Sachregister. (Die Zahlen verweisen aus die §§ bezw. Anm.) 1625, activ rväl>iditoria§377 "sfg.; Voraussetzungen § 377 »'ffg. -"ffg.; s. Kauf snb V ». aetio q.u^uti minori8 Z 377 ^sfg.; s. Kauf snv V ». Adressat s. Frachtgeschäft; Eisenbahn. Adresse ungenaue, keine Haftung der Eisenbahn s 467. AffektionsintcressebeiKonventionalstrafen§348'°. Agent s. Haudlungsngent. Agentur, keine Zweigniederlassung § 13 2. Agio § 262 "; § 278 -°. Aktie» s. Akt.Ges. snk v; Aktienausgabe, unzulässige, Strafe §314 "ffg.; s.?lktiendeposition. Akticnbnch §222-; § 223/ Exk. zu § 224 -ffg. Aktiengnttunge», Veräudcruugcu ihres Verhältnisses § 275 »; s. Aktien. Mticiidcposition § 251 'ffg.; zwecks Erhebung der Rcgreßklageu § 269; nicht erforderlich zur Anfechtungsklage § 271 -°; f. Hinterlegung. Aktiengesellschaft §§ 178. L.. Allgemeines. Wesen § 178 --ffg.; juristische Person § 178 § 210; Haftung für Rechtsgeschäste vor Eintragung § 200 - ffg.; Akt.Ges. als Trägerin von Rechten uud Pflichten (Beispiele) § 210 -sfg.; auch öffentlich rechtlicher? §210»; Steuerpflicht ebd., deliktsuufnhig ebd., Parteifähigkeit § 210 '; Gerichtsstand § 210 "; Wirkung der Auflösung aus schwebendes Prozeßverfahren § 210 »; Akt.Ges. als Handelsges. § 210 ^ssg.; sind ihre Geschäfte Handelsgeschäfte? § 210 --ffg.; Firma § 20 -, § 22 ß 182 >'; Sitz § 182 -»; Gegenstand des Unternehmens § 182 ->; Aenderung des Gegenstandes § 275 Gescllschaftsvcrtrag § 182 -ff.; Gründung ein Handelsgeschäft? § 343 2 Begriff der Gcscllfchaftserrichtnng § 188°; Begriff der Aktieuzeichuung § 189 2-; Anmeldung der Gesellschaft ß 195; Form der Bekanntmachungen § 182 -'; Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten Z 210 ?; landesrechtlichc Beschränkungen § 210 '; Sonntagsruhe? §210-^; Prozeß für und gegeu die veräußernde Akt.Ges. § 303 ", § 304 »; gegen die durch Fusion mit sofortiger Verfchmelznng nutergegaugeue Akt.Ges. § 306 ->; Ausländische Akt.Ges. § 178 -»; § 201 »»; Zweig- nicderlassuug § 201 -'ffg.; Uebergangssragen, allgemeine für das ^Aktienrecht der Novelle von 1884 und des neuen handelsges. § 178 'ffg.; Bürgerliches Gefetzbuch und Aktienrecht § 178»; f. Eintragung sud I)VI; Vertretung 8nd ?I; Prokura § 238 «; Nichtigkeit snb L II; Strafbestimmungen sud >!. L. Das Statut. I. Nothwendigkeit und Bedeutung 8 182 - ff.; Mitwirkende, Bevollmächtigte § 182 »ff.; gerichtliche oder notarielle Verhandlung § 182 °; abjnt nothwendiger Inhalt 8 182 -; Folgen der Nichtbeachtung von Grnnduugsvorschriftcn § 132 ^sfg.; Nichtigkeit der Akt.Ges. wegen Mängel des Statuts § 309 ffg. II. Aenderungen des Statuts § 274; Redaktionelle Faffuug durch Aufsichtsrath § 274 »; Ankündigung von Aenderungen § 274 °; unabänderliche Bestiinmnngcn § 274 °ffg.; Ab- stiinmungsmodalitätcn bei Statutenänderungen § 275; Aenderung des Unternehmens § 275 -; Anmeldung und Publikation der Aenderung § 277; Eintragung, Wirkung K 277; Statuten- ändernng zwecks Heilung der Nichtigkeit 8 310- Statutenänderung während des Liauidatious- verfahrcus § 294 ». III. Bestimmungen des Statuts über: Aktieuart § 183; Ucberparicmifsio» §184 »ff.; Vorzugsaktien § 185; Sondervorthcile, qnali- sizirle Gründung, Grüuderlohn § 186; Reingewinn § 213;'Amortisation § 227; Qualifikation des Vorstandes § 231 -°; Firmen- zeichnnng § 233 "; Prokuracrthcilung 8 233 »; Wahl des Anfsichtsraths § 243 »; Widerruf der Bestellung § 243 °; Recht der Niedcrlegung deS Amtes als Aufsichtsrath § 243 »; Vergüt»,,., des Anfsichtsraths Z 245; Kontrollthätigkeit des AnfsichtSraths § 246 -,-,-°; Stiinmcnlhalinng § 252 -»; insbcs. bei Wahlen § 251 »ffg/; Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts- 8 252 "«; Bedingnngcu des Stimuircchts § 252 -»ffg.; Betheiligung der Aktionäre an Generalversammlung § 252 --; Berufung der Generalversammlung §§ 254 sf.: ?lkticndepositiou znr Geltendmachuug von Minvritätsrcchlcn § 254 'ffg.; Niederlcguug vou Aktien vor Generalversammlung § 255 »ffg.; Ort der Gcncralversammluug § 256 »-; Grundsätze der Bilanzansstellung § 260 -; Gcwinnvcrlheilnng § 260 »; Vorlegung der Jahrcsrechunng § 260 -»; Bildung von Reservefonds § 262 "»ssg.; Gewährung eines Akticnbezngsrcclits § 282 '; KapitalShcrabsctzung § 288 --; Auflösungsbe- schlnß § 292 «; Liguidation § 295 -ffg.; Veräußerung des Gcsammtvcrmögcns § 303. L. Aktie, Aktionär, Jnterimsschein^ Genußschein. I. Aktie: Begriff § 173 -»ffg.; § 179; Exkurs zu § 224 -; Uuthcilbarkcit § 179 -; Arten § 179 -; Miteigentum §179 >; §225; Pflicht zu Naturalleistungen § 185 "; vinkulirte Nnmcusaktie § 179 "-; § 180 -°; § 222; Inhaberaktie Exk. zu § 224 -sfg., "; Aktie ist Werthpapier § 179 "; körperliche Sache? § 179", Inhalt der Aktiennrkuude § 181 »sfg; § 179 Abs. 3; dgl. bedNaturalleistuugeu§212u^ § 180 -»; Unterschrift § 181; Nothwendigkeit der Aktien ans gäbe § 179 --; Ausgabe von Namcnsakten mangels Bestiinninng über Aktienart § 183; Aktienausgabe vor Vollzahluug 8 179 »ffg.; bei Kapitalserhöhnng § 278; Ausgabe vou Inhaberaktien vor Vollzahlnng, Wirkung § 179 '; Folgen der Aktienausgabe vor Eintragung § 209 "ffg.; Stempelpflicht § 179 '-; Verwendung amvrtisirtcr ^ltiieu zur Ausgabe Z 227 ^- Anzeige bei Stempelbehördc vor Ausgabe § 179 ">; Mindestbetrag § 180 -ffg.; Znwidcrhandlnngen § 180 '; § 209; §314-»Nr.4; zulässige Ausuahmefälle der Ausgabe unter Mindcstbctrag § 180 »ssg.^ Uebergaugssragen für Mindestbetrag § 180-«ffg.- Festsetzung der Höhe § 182 -^; § 183 -; Nichtigkeit der Akt.Ges. wegen unzulässiger Höhe der 1626 Sachregister- (Die Zahlen verweisen auf die HZ bczw, Anm.) Aktien Z ?10 Verbot der Unterparieinission § 184 'ffg.; Zulässigkeit der Ucberpariemission L 184 >-fsg., "; Emissionskurs 8 184 '>; bei Ausgabe neuer Aktien 8 278 »; Ausgabekurs maßgebend für die Kapitalsverpflichtung des Aktionärs § 211 ^ Ve räußcrlichkeit des Aktienrechts S 179 '-; Ucbertragung der An- theitsrechte bei Pflicht des Aktionärs zn Siatural- leistungcn 8 212 "; Namcnsaktie als Ordre- Papiers 222 Aktieubuch 8 221 -; 8 223 ^; Exk. zu H 224 ' ssg.: Uebcrtragung der Namensaktie, Voraussetzungen 8 222 "; von vinknlirten Namensaltien unter 1M0 Mk. § 222 «; von Älktien mit wiederkehrenden Naturalleistungen 8 212 ^; Form der statutarisch nothwendigen Zustimmung der Akt.Ges, H 217 »; Form der Uebertragung 8 222 ^; Legitimation des Aktieu- crwerbers H 222'°; Z 224 ^>; guter Glaube bei Erwerb § 222 '»; Erwerb durch Uuiversal- successiou 8 222 ''-; eeWin in Legitimationen § 222 Stempelpflicht bei Jndvssirung 8222 ^; Eintragung in das Aktienbuch 8 223'; Wirkung der Umschreibnng 8 223 »fsg.! Anfechtung der Aktionärcigcnichaft durch den Erwerbcr wegen Irrthums^ Betrugs § 223 "; civilrechtlichc Verhältnisse zwischen den Ucbertragungs-Kontra- henten § 223 °; Z 360 ^; Uebertragung der Inhaberaktie Exk. zu Z 224; Legiti- mationsttbertragnng Exk. zu § 224 ^ffg.; dgl. gegen Entgelt Exk. zn 8 224 "; gutgläubiger Erwerb zu Unrecht in den Verkehr gebrachter Urkunden Exk. zn § 224 '-; Unznlässigkcit der Uebertragung von Antheilsrechten und der Ausgabe von Aktien vor der Eintragung Z 2V0 °; Begebnngsvertrag bei Aktienübcrtragnng8222"; Pfändbarkeit? 8 222 ^ 8 223 ": Exk. zu H 224 w- z gg« Aktie als Gegenstand des kaufmäuuischeu RetentiouSrechts § 369 >°; Vorzugsaktien 8 185; Uniwandlnng von Stammaktien in Vorzugsaktien § 185 'sfg.; D.; Ansgcbot verlorener Aktien Z 228; ?lufgebot des Dividendenschcincs unzulässig 8 228 °; Umtausch beschädigter Aktien L 229; Freiakticn H 178 '"; Aktienübernahme kein An- schassuugsgeschäft, aber stempelpflichtig H 1 ^! 8 179 Kaducirung s. 8ub L II Pflichten; f. Stempel. II. Aktionäre: Naturalleistungen s. uuter Pflichten; Erwerb der Mitgliedschaft 8178 »ffg.; Anfechtung der Aktionäreigenschaft wegen Irrthums bei'Erwerb § 223"; Miteigentum 8225; Verein, Gesellschaft als Aktionär Z 225 »; Akt.Ges. hat aus Grund eigener Aktien kein Stimmrecht § 226 ^; Rechte: Anspruch auf Aktienausgabe 8 179 "ffg.; auf Reingewinn, Dividende 8 213 ^ffg.; statutarische Rechte anderer Art ß 213 °; Dividcudenvcrthcilnngs- beschluß Z 260 ^>; Einfluß vou Verlusten auf Dividendenrccht (unbedingtes Forderungsrecht) 8 213°ffg.; Talon §213 '-; Pcrtiucnzqualitnt Z 213 "; Dividcndenschcin Z 213 227 '', 228 °; Verjährung des DividcndcnrcchtS § 213 "; Dividendengarantic, Klagerecht? § 215 °; Gewinnantheile Z 214 >sfg.; Ver- thcilnng des Reingewinns 8 215'ffg.; Zinsen- bczug ß 215; Banzinsen H 215 ''; Voraussetzungen Z 215 'ffg.; unrechtmäßiger Bezug 8 217 »; Stimmrecht s. sud ? III; Stimmrecht des Legitimationserwerbers Exk. zn Z 224 ; Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft, Geltcndmachung in Generalversammlung 8 250; Theilnahme au Generalversammlung Z 25(1'''; Recht ans Aktien neuer Emission 8 282; als Gläubiger der Gesellschaft nach Herabsetzung des Grundkapitals 8 291 '; Stellung im Konkurse der Akt.Ges. Z 292 »; Recht auf Liaui- datiousnberschnß 8 3(19 '; auf Büchcreinsicht nach Liquidation 8 392 "; Rechte im Falle der Fusion Z 302'<; Vorzugsrechte § 185'fsg.; Pri- oritütsobligatioueu Z 185 '; Anfechtung von Beschlüssen der Generalvcrsaimnlnng H 271 fsg.; Zurückbchaltnngsrecht von konnexen Gegenforderungen Z 221 ^; Schndcnscrsatzansprüche gegen Gescllschaftsorgane § 241 -°; Recht auf Abschriften von Anträgen Z 256 '; auf Mittheilung der Berufung einer Generalversammlung, der Tagesordnung und Beschlüsse nach Aktiendeposition 8 257; ans Anfklärnng und Erläuterungen der Jahresrechnnng K 26t) ^>; auf Vorlegung nnd Einsicht der Unterlagen sür die Jahresrechnung § 263; (s. Aktien; Minoritätsrechte snl> 1? IV; Jndividualrcchte, Sonderrechte, gemeine Rechte). Pflichten: Einlagepflicht 88 211, 212; im Falle der Nichtigkeit 8 311 ^; Unnwglichkeit der Befreiung von Einlagepflichten, Aufrechnnng Z 221 '; Höhe der Kapitaleinlage, Maßgeblichkeit des Ansgabckurses Z 211 ^ffg.; Natural- leistungen Z 212; insbes. bei Nübcuzuckcrfabrikcu A 212 ^ffg.; Acquivalent von Natnralleistnngen Z 212 ^fsg.; Zustimmnng des Belasteten bei Festsetzung von Naturalleistungen Z 276; Prüfung der Zustimmnng durch den Registerrichter H 212 Uebertragung der Antheilsrechte bei Bestehen der Pflicht zu Naturalleistungen § 212 sffg., F 222; Vertragsstrafen Leistungsverzng 8 212 ^"; Haftung gegenüber Gesellschnftsglänbigern bei Empfang gesetzwidriger Zahlungen § 217 'sfg.; dgl. von Dividenden nnd Zinsen § 217 '"sfg.; insbes. bei Konkurs der Ges. 8 217 -; wnn. ti.Is? § 217 -; Verjährung der Gläubigcrrcchte 8 217 ^>; Rückforderung rechtswidriger Zahlungen durch die Gesellschaft 8 217 -°ffg.: dgl. bei Zahlungen auf Grund nachträglich giltig gewordener Gene- ralversammlnngsbeschlüsse 8 217 >°; dgl. bei Ueberschrcitung des Liquidationserlöses Z 217 -°; Verjährung 8 217 -->; Haftung für Aktienbetrag, Zinsen uud Konvcutioualstrafe 8 218 ^fsg., "; für Ivciteren Schaden 8 218 'fsg.; Verzug 8 218 »ffg.; Konkurs des Aktionärs 8 218 ">; Haftung ivcgen unbegründeten Antrages auf Revisoreubestclluug 8 267 ^>; durch Statutenänderung begründete Leistungspflichten 8 276; Kaduzirung: 8 219 ffg.; Voraussetzungen § 219 -ffg.; Verfahren 8 219 -ffg.; Rechts- Sachregister. (Die Zahlen -Mittel zulassig § 219 °; Folgen der Kaduzirnng §219-ff., 220ff.; Unzuiäjsigkeit der K. bei Verzug mit Naturatleistungen § 212 '"; Hastung der Vormänner § 22V; Verhältniß der Zwifchcn- aktionärc § 220 "; Unmöglichkeit der Ve- freinng vou Rcgreßverpslichtnugcn, Ausrechnung § 221 "ffg.; j. Aktie, Liguidatiou; direkte Haftung in Ausnalimefällcn § 178 § 217. III. I n t c r i m s s ch e i n c: Begrisf § 179 »ssg.; Ausgabe vor Vollzahlung § 179 ^; ciuf Inhaber nichtig § 179 209; Form § 131; Quittuugsbvgeu § 179 ^: I. gewährt volles Aiitglicdsrccht § 179 '; Mindestbetrag § 180 -ssg., "; Folgen der Ausgabe nutcr Mindcst- bctrag §209 --ssg.; Inhalt, Unterschrift § 180 ^, 181 'ffg.; Uebcrtraguug, Eintragung insAktien- bnch, Pfäudbarkcit § 224; Verlust, Aufgebot H 228; Umtausch beschädigter I. §229; Folgen der Ausgabe von J. auf Inhaber »ud vor Eintragung § 209 "ffg., § 200 "ssg.; Unzulässigkeit der Ucbertragung vou Ilutcilc» vor Eintragung 8 200 "ssg.; Stempel § 179 "ffg. IV. Genußscheine: Begriff und Arteu Exk. zu § 179 -ffg., 8 185 ^ § 18« -; Stimmrccht der Inhaber? Exk. zu § 179 ^; Stempel Exk. zu § 179 °. v. Die Gründung. I. Die Gründer: Begriff § 187; persönliche Qualität § 182 "ffg; Aktienübernahme obliga- torijch § 182 °; Rechtsverhältniß untereinander § 182 '-i; Gründerlohn, Gesammtgründungs- aufwand § 186 ^ffg.; Gegenstand des Grün- derlohncs 186 '«; Grttndcrverhältnis vor Eintragung, Gelcgenheitsgesellschaft? Verein? § 188 »; Pflicht zur Aumeldnng § 195; Regreß der Gründer uutereiuauder § 202 -°; Gründer- bcricht s. unten nnter lV; Prüfnngsbericht suv V; Haftung aus der Gründung sud VII; Straf- bcstimmung snb I; Statut suo L; II. Simultangründuug Begriff § 183 -ssg.; Gcjellschaftscrrichtung § 183 "ffg.; Gang der S. § 138 ^; Rechtsverhältniß vor Eintragung § 138 ->; Begriff der Aktienzeichnuug § 189 ->; Wahl des Aufsichtsraths uud Vorstands Z 190; Anmeldung der Ges. § 195; Gründung ein Handelsgeschäft? § 343 -'; Stempclpflicht des Grüudungsvcrtrages § 179 --; Fortsetzung der Ges. nach Auflösnug § 307; III. Successivgrüudnng. Begriff§188-; Handelsgeschäft? § 344 --; Gang derselben §139 "; Begriff der Aktienzeichnnug §189-"; Zeichuungsschein, Form uud Inhalt § 189 i—w is. Zeichnung durch Bevollmächtigte, Genehmigung § 189 -; Mängel des Zeichnnngs- scheins, Heilnng § 189 "ssg.; im Zeichnungs- fchcinc nicht enthaltene Beschräukuugeu der Verpflichtung § 189 >-; Zurückweisung von Zeichnerosferteu § 189 "'; Aktienzeichnuug ein Handelsgeschäft? §189 materielle Erfordernisse der Zeichnung, Willensmängcl § 189 "»; Strohmänner § 189 -"; Anfechtung der Zeichnung wegen Irrthums, Betruges § 189 "; Stcmpelfragen bei Aktieuzeichnung § 189 -"; Wahl des Äufsichtsraths und Vorstands § 190; Anmeldung § 195; die gerichtliche kou- ei>cn aus die §§ bezw. Aum.) 1627 stituirende Versammlung § 196; Form, Frist, Zeit der Bernfung § 196 -ssg.; 197; Leitung der Versammlung § 196 ^; Erklarungs- pflicht der Gcscllschaftsorgaue, Abstinunnng § 196 «ffg.; Beschlußfassung § 197 '; Anfechtung des Beschlusses § 197 "; Eiutraguug f.sub I). VI; Prüfungsbericht s. 8nl> I). V. IV. Qualifizirtc Gründn ng §186 'ssg., -"; Sachcinlagen § 136 "; Pflicht des Sachein- legcrs znr Aktienzeichnuug § 186 '; Ueber- uahmeverlrag § 186 -"; besonderer Ersülluugs- vertrag neben Jllationsvertrag § 186 Gewährleistung des Inserenten '§ 136 ">; Anfechtung dcsJliations- und llebernahmevcrtragcs § 186 "°; Sicheruugsvorschriften (Znsammcn- stellnng) § 136 ----; Gründerbericht § 191 > ssg. Zeit, Form, rechtliche Bedeutung des Bcrichis § 191 °fsg.; Stempelsragen bei Jllations- nnd Uebernahmevertrag § 186 ^, -»; s. Prüsnngs- bericht v. V. V. Prüfnngsbcricht § 192 > ssg.; Revisoren, Nothwendigkeit § 192 Bestellung § 192 ->; Pflicht z. Uebernahme des Nevis vrcnamts, Bcraut- wortlichkeit § 204 ->; 192 '-ssg.; Entgelt § 194 --; Form, Inhalt des Berichts § 193 'ffg.; Nieder- legnng des Berichts bei der Vertretung des Handelsstandes § 193 >-; Verhalten bei ungünstigem Bericht § 193 °; Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Revii'oren § 194 '; Einsicht in den Prüsungsbcricht § 199 ^; 193 °; VI. Eiutragungu. Publikativn: Anmeldepflicht uud Modalitäten der Anmeldung § 195; Inhalt der Eintragung § 198; Prüfung dergcsctz- mäßigcu Anmcldnng durch dcu Rcgisterrichtcr § 198 "; Bedeutung der Gesellschaft vor Eintragung § 200 'ffg/; 188»; Wirkung der Eintragung § 200 6; dgl. trotz wesentlicher Mängel des Vertrages Z 309, 3l0; Eintragung der Zweigniederlassung § 201; Zurückweisung der Anmeldnng wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Vorschriften § 182 -; Uuzulässigkeit der Anthcilsübertragnug uud der Aktien (Jnterims- scheiu) -ausgäbe vor Eiutraguug § 200 "ffg.; VII. Haftung ans der Gründling § 202; gegenüber der Gesellschaft § 202 -; gegenüber den einzelnen Aktionären? § 202 "; Voraus- sctzuug und Folgen der Haftung § 202 ^ffg.; Gründcrgenosscn § 202 -"ffg.; keine vertragsmäßige Milderung der Hiislnug § 202 "'; H. aus Jllationsverträgen § 202 -'>; H. der Emis- sionshänscr § 203; insbej. bei eigenen unrichtigen Angaben aus dem Prospekt § 203 "ffg.; Regreß der Haftenden § 202 -"; 203 ">; 204 '-»; Verantwortlichkeit des Vorstandes und Aufsichtsraths bei Prüfuug der Gründung § 204; H. der Revisoren § 204 "; H. für vorher geplante Nachgründuug § 208; Pflicht zur Er- Hebung der Negrcßklage auf Verlangen der Generalvcrs. § 268; Strafbestimmung f.' snb ^.; Vergleiche und Verzichte § 205; Verjährung 8 206; VIII. Nachgrü ndung, Begriff und Boraus- fetzung ihrer Giltigkeit § 207 - ssg.; Erwerb von Grundstücken § 207 -°; Bericht des Aufsichts- raths § 207 ^; Erwerb im Wege der Zwangs- vcrsteigcrnng § 207 "; Gründerverantwortlich- 1628 Sachregister, (Die Zahlen verweisen auf die §H bczw. Amn,) keit für vorher geplante Nachgründung Z 208; Kapilalserhöhnng 8 279 »; Fortsetzung der Ges. nach Auflösung 8 307; L. Das Grundkapital, Wesen A 178? Höhe, Festsetzung im Statut § 182 Nichtigkeit der Ges. wegen Mangels der Bestimmung über Höhe § 310 >; Verbot des Erwerbs eigener Aktien und Jntcrimsjchcinc 8 226; Kapitalserhöhung uud Herabsetzung ist Stntutcnändernng § 274 "; Wesen der Er- liöhnng 8 278 i; Hergang 8 278 ^; Vorans- sctznngcn 8 278 ^; insbes. bei Versichernngs- gcsellschaftcn 8 278^; Abstiminuugsmodalitätcn 8 278 "; Bcstimmuug über Zeit der Ausgabe neuer Aktien durch Generalvers,, nicht durch Aussichtsrath 8 278 »; Ausgabckurs 8 278; gnalifizirte Erhöhung, Sacheinlagen 8 279; Er- höhnug durch Fusion Z 305 ^ffg.; Ankündigung der Tagesordnung 8 278 ^; Aufhebnug des Beschlusses § 278 "; Stcmpclfragen 278 8 281 «; Anmeldung des Beschlusses 8 280; dgl, der erfolgten Erhöhung 8 284 ffg.; Zcich- umigsschein H 281; Ziktieubezugsrecht der Aktionäre K 282 -fsg.; Verbot der Aktienausgabe vor durchgeführter Erhöhung 8 287; Uebergangsfrngcn für Mindcstbetrag K 180 '"ffg.; Verwendung amortisirtcr Urkunden Z 227 ^- Kapitals Herabsetzung 8 288 ffg.; wirtschaftliche uud rechtliche Bedeutung 8 288 ^ffg.; durch Einziehung, Amortisation ^ 227; Verfahren bei Amortisation 8 227 2; Wirkung 8 227 »; Mitwirkung der Gesellschaftsorgane K 227 «ffg.; Eintragung der Herabsetzung 227 >b- Gang der Herabsetzung 8 288 ^'; insbes. bei mehreren Aktiengattungcu 8 288 -»; Aumclduug des Beschlusses 8 289, 291; Spcrrjahr 8 289^; Herabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien 8 290: Kraftlvsertläruug nicht eingereichter Aktien K 290 "ffg.; Schaffung von Prioritätsaktien 8 290 '; Stempclfragcn bei Herabsetzung 8 290 >»; Zeitpunkt der erfolgten Herabsetzung H 291 «ssg.; Aktionäre als Gläubiger der Gesellschaft durch Herabsetzung des Grundkapitals 291 7; Stellung des Grundkapitals in Bilanz ß 261 "Ng-! s- Prüfungsbericht 0 V; Gennßfchein Exk. zu Z 179. I?. Organisation (Vorstand, Anfsichtsrath, Generalversammlnng, Minoritätsrechte). I. Vorstand, Bestellung und Zusammensetzung, Bestimmung des Statuts 8 182 "; K 231 "; Zwangsbestellung 8 231 "; Wahl im Gründnngsstadium § 190; Nothwendigkeit der Bestellung 8 190 231 -; Znsammensetzung, Qualifikation, 8 231 »ssg.; Aufsichtsrath darf nicht V. sein; 218; Wahl einer geschäftsunfähigen Person? einer statutenmäßig nicht bestellbaren? K 231 "; Eintritt von Un- fähigkeitsgründcn nach Wahl K 231 --; Stellung als geschäftsführcndes Organ uud gesetzlicher Vertreter § 231 ^ffg.; Bezcichnnug als Vorstand wesentlich? § 231 -°; Form der Firmcnzeichnuug H 233; Eintragung 8 231; Fehlen von Vorstandsmitgliedern 8 231 -"; Partcieid? § 231'; Zeuge? 8 231^ Vertretung in öffentlich rechtlicher Hinsicht § 231 °, 231 Statutarische Beschränkung der Vertrctungsbefngniß 8 235; Beschräuknng durch landesgcsctzliche Vorschriften Z 235 "; Vorstand einer Zweigniederlassung 8 235 "; Un- entziehbare Geschäftssühruugsakte 8 231 ^; Arbcitsthciluug des Vorstandes § 231 »; zur Veräußerung des GesammtvermögcnS Zustim- muug der Generalvers. erforderlich Z 303 Mchrgliederigcr Vorstand Z 231 232, § 235 Wechseluuterschrift 8 232 >; Ertheilnng der Handelsvollmacht an cincu Kollektivvertreter 8 232 ?; Postvollmacht § 232 »; Unredlichkeit der Gcscllschast dnrch einen Kollektivvertreter § 232 ^; Anfechtung von Beschlüssen der Generalvers. § 235 °, 271; Konkurreuzverbot § 236; Proknristcnbcstcllnng § 238; Anmelde- Pflicht § 238 "; Haftung für Prokuristenversehen 8 238 "; Widerruf der Prokuren 8 238 "5 Bestellung sonstiger Bevollmächtigter 8 238 ^; Stellvertreter des Borstandes Z 212: Stellvertretung durch Aufsichtsrath Z 218; Entgegennahme von Willcnserklüruugeu § 232 Einzclvcrtrctuugsbefuguiß Z 232 '»ffg.; Kollek- tivvertretuug mit Prokurist 8 232 "'; Wirkung derRechtshandlungen des Vorstandes 8 232 ^ ffg.; Delikte des Vorstandes § 232 "->; Kontrahiren mit sich selbst; 8 232 "»; mit anderen Vorstandsmitgliedern 8 232 "»; Geschäft mit Ge-- scllschaft A 217; Entlastung, Bilanzgcuchmigung 8 260 '; Weitere Fragen des Dic n stver h ä l t- nisscs 8 231 "ffg.; Vergütung H 231 -'ffg. 5 Tanticmenberechnuug 8 237; Widcrruflichkeit der Bestellung A 231 "ffg.; Vergütung trotz Widerrufs 8 231 -«: Niedcrlcgnng des Amtes als Vorstand §231 '-»; Stellung als Prinzipal § 231 Krankheit nnd sonstige Behindernngs- fälle § 231 --; Urlaub 8 231 Kündigung Z 231 2"; Vertrag auf Lebenszeit § 23l -°; fofortigc Kündigung § 231 -"ffg.; wichtige Gründe, Beispiele '§ 231 ^; Anfechtung des Anstellnngsvcrtragcs Z 231 °°; Stellung im Konknrse'dcr Gesellschaft Z 231 "; Recht auf Zeugniß Z 231 "': llcbcrgangsbestiminuugcn H 231 insbes. Pflichten: Rechnnngslegnng § 231 ^ z 260 -»; Prüfungsbericht Z 192; Anmcldnng der Ges. Z 195; des Vorstandes Z 231 ^; von Aenderungen ebd.; Rechte nnd Pflichten iu der koustituireudeu Geuernlversamm- luug bei Succcssivgrüuduug Z 196 "sfg.? Gründungsprüsung 204; Durchführung des Kaduzirungsvcrfahrens § 219 ^; der Amortisation Z 227 "; uneutzichbare Gcschäftssühruugs- pflichten Z 231 -: Verantivortlichkeit bei Är- beitsthciluug Z 231 ^; Beschränkungen der Vertrctnugsbcfugniß dnrch Statuten und Beschlüsse H 235: Einbcrnsnng der Gcn.-Bers. § 235-i, z 253 sfg.: Buchführung Z 239: strafbare Verantwortlichkeit § 239 -: (f. sub S.) Anzeige an Stempelbehörde von Aktienausgaben Z 179 ^; jlouvcntinalstrafen ß 236 >-; Vorlegung der Geschäftsbücher bei Prüfung deo Bilanz dnrch Revisoren 8 267; Pslicht znm Konkursantrag Z 240 "; zur Anzeige von Verlusten § 240 '^; Sorgfalt bei Geschäftsführung, Sachregister. ; der Kapitals- erhvhnng 8 280; Durchführnng der Kapitals- hcrabsetznng § 289 sfg.; Anmeldung der Anf- lösnng 8 293; (s, snb L); Haftung für Ucberschreituug des Marimalprciscs für Leistungen der Aktionäre H 215 -'; Kontrole durch Anssichtsrath § 246; Beschränkungen durch Aufsichtsrath 8 246 II. Anssichtsrat: Nothwendigkeit 8 190 ^; Wahl im Gründungsstadium 8 IM; Ernennnngs- art 8 243 - fsg.; Zahl ß 243 ^-ffg.; Qualifikation § 243 248; Amtsdaucr 8 243 ^; Fungircn eines zu Unrecht gewählten A. § 243 ^; Aenderung iu Personalverhältnisscn 8 244; Vertrag s v e r h ü l t n i ß z n r G e s e l l s ch a f t K 243'; Widerruf der Bestellung 8 243 »; Kündigung, Niederlcgnng Z 243 °; Vergütung, Tautieuien Z 245; Erstattung von Auslagen Z 245 '-; Entgcld für besondere Dienste 8 245 ^; Anspruch der Erben; 245 "ssg.; Rechte uud Pflichten hinsichtlich Geschäftsführung und Kontrolle Z 246 Einl.; Anfechtungsklage gegen Gesellschaft § 271 '; Klage gegen Vorstand H 247; Rechtsgeschäfte mit Vorstand,§ 247; Zeuge? 8 246 Einl. a. E.; Umfang der Kontrolthätigkeit 8 246 'ffg.; Un- übertragbarkeit der Rechte H246"ffg; Gcschäfts- vcrtheilnug H 246 ^; Verwaltuugsrath H 246 "; Koustituiruug, Abstimmung Z 246 "; Stellvertretung für Vorstandsmitglieder § 248; Entschciduug des A. über Echthciten der Vollmachten von Aktionären § 252 °; Bestellung und Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern H 2315; A. darf nicht Mitglied des Vorstandes sein § 248; Zustimmung znr Bestellung von Prokuristen H 238; Fassung des Statuts durch A. Z 274 "; Maß der Sorgfalt i, 249; Haftung gegenüber Gesellschaft 8 249 '; gegenüber den Gläubigern 8 249 °; Verjährung des Anspruchs § 249 «; Prüfungsbericht § 192; Anmeldung der Gesellschaft Z 195; Stcllnng in der tonstitnirenden Generalversammlung bei Sueecjsivgründnng Z 196 "sfg.; Anmeldung der Zivciguicderlassung 8 201; Verantwortlichkeit für Gründnngsprüfung 8 204; Ueberwachung des Amortifativnsverfahrens 8 227 »; dgl. der Ausführung von Beschlüssen der Gcneralvers. 8 250 '-; Anmeldung der Kapitalscrhohnug 8 280; Entlastung, Bilanz- genehmignng Z 260^; Strasbcstiminnng s. snd^. III.Generalversammlung.Tlllgemeines § 250 »sfg.; Zuständigkeit § 250 'fsg.; iusbes. zur Uebcrlassung des Betriebes an Dritte, Schenkungen, Jntcrcessionen Z 250 '; Sonderrechte dnrch G. nicht entziehbar Z 250»; Ort Z 256 "; Forin der Berufung 8 182 § 255 5; Berufung durch Aufsichtsrath Z 246 »; durch Vor- staud § 253 sfg.; Aufhebung der Berufung 8 253 ^; Berufung durch Minderheit 8 254; außerordentliche G. 8 254; Bestimmung des Statuts über auf die 88 bczw. Anm.) 1629 Berufung § 255 >sfg.; Aumeldnng zur Theilnahme an G.V. 8 255 -sfg.; Aktiendevositivn als Bedingung der Theilnahme 8 255 'ffg.; deutsche Sprache bei Berufung nnd V.rtretnng H 256 ^; Leitung der G. 8 256 '"flg.; Auf- stelluiig des Aktionärvcrzcichnisses § ' 58; ordnungswidrige Bernfnng, Folgen 8 ^56 «sfg.; Protokoll der G. Z 259; Einreichnng 5um Han- delsregister 8 259 'ssg.; Tagesordnung 8 256; Anträge anßerhalb der T. 8 256 ^; einzelne Beschlüsse nnd Befugnisse: Anflöiunas- bcschluß Z 292 »; Fortsetzungsbeschluß nach ^' u '- lösnng K 307; Beschluß zur Hcbnng >er Nicl ti.i- keit 8 310 '; Separatdcschlüsse bei Kap, alZ- crhöhnng 8 278 °, 8 275; dgl. bei Herabsetzung 8 288 Abs. 3; Anzeige an G^ von Bilanzverlnst des halben Grundkapitals 8 239 ': Ernennung des Anfsichtsraths 8 243 >; Widerruf 8 243»; Vertagung der Bilanzgcnchmiqunq^vcr landlnng ß 264; Bestellung von Revisoren 8 2!6; Be- schluß auf Regrcßklagcn 8 268; Ernenn ing und Abberufung von Liquidatoren § 295: Prüfung der Bilanz im Liquidationsverfahrcn § 299 'sfg.; Bestellung von Vorstandsmitglieder», Widcrrns § 231 -'>; Genchmignng der Jahresbilanz 8 260'; Gewinnverthcilnng § 260 °; Dcchargeertheilung für Grnndnngsfchler 8 205; Znslimmnng zur Nachgründunq 8 207 °; Direktiven sür Amorti- sativnsverfahrcn 8 227 », "; Entlastung des Vorstandes nnd Anfsichtsraths 8 269 ^; Vor- bercitnng der Bilanzprüfung 8 2-; Stimm recht 8 252; Recht zur Theilnahme an G. im Verhältniß znm St. 8 252 "; Akt.- Ges. ans Grnnd eigener Aktien keui St. 8 226 '; Uncntzichbarkeit 8 250 », 8 252 -; Abstimmung, Stimmenmehrheit 8 251; insbes. bei Wahlen 8 251 2; Modalitäten, Voraussetzungen des St. im einzelnen 8 252; bei Vorzugsaktien 8 252 ^ffg.; Vollmacht znr Ausübung des St. 8 252 'ffg.; Kollektivvertreter 8 252 8 232 ^; Stimmen t h a l t n n g bei eigener Entlastung 8 252 >^sfg.; bei Rechtsgeschäften des bcthciliglcn Aktionärs 8 252 "fsg.; bei Wahlen 8 252 >»; Beschränkungen des Stimmrechts 8 252 'sfg., ^. Anfechtung von Beschlüssen 8 271 fsg.; Vor- ausseknug 8 271 'sfg.; Form 8 271 °, '"; Frist 8 271 »; dieAufechtuugsberechtigten 8 271' ssg.; Prozcssnalc Fragen (Paisivlegiiimatwu, Zn- ständigkeit, Sicherhcitspflicht) 8 272 'ssg.; Bekanntmachung der Anfechtung g 271 ^; Streitwerth 8 271 Urtheilsfolgen 8 273 »; Unbegründete Anfcchtnng, Folge § 273 ^fsg , Folgen der unterbliebenen Anfechtung 8 273 "sfg.; Prüfung der Giltigkeit durch den Registerrichtcr 8 273 "sfg, argecrthei- luug für Grüuduugsfehler Z 205; außerordentliche Geueralvers. 8 254; Ankündignng von Gegenständen zur Beschlitßfasfung 8 254 "ssg.; auf Gruud rechtlicher Ermächtigung 8 254 '°ssg.; Kosten der Einberufung und'Bekanntmachung 8 254 °4; Vertagung der Bilanzgenehmignngs- 1630 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die §ß bezw, Anm.) Versammlung Z 264? Bestellung der Revisoren § 266; Regrcßklagen K 267, 268; Anfechtung von Beschlüssen der G.V. ^ 271 ffg.; Ernennung von Liquidatoren Z 295 >sfg.; M. im Ggs. zu Rechten der Gcueralvers, H 250 > ffg.; zu Sonder- rechten ß 250 "; zu gemeinem Rechte Z 250»; Separatbeschlüsse s. oben sub ? III. 6. Bilanz und Reservefonds. 1. Bilanz: Bedeutung derBilanzvorschriften, Folgen ihrer Verletzung H 261 'ssg.; allgemeine Borschriften Z 261 >"; von einzelnen Bilanzposten § 261 » fsg.; Ansehung der Aktiven Z 261 "ffg.; der Passiven § 261», "; Minder- bcwerthnngen ^ 261 »sfg.; Grundkapitalsziffcr, Passivposten § 261 ^ » "fsg.; Delkrederekonto ß 261 '»; schwebende Engagements Z 261 ^; Ansatz von Wertpapieren und Waaren Z261 "fsg.; maßgebender Zeitpunkt für Werthansatz § 261^; Aufstelluug iu Reichswähruug Z 239 '; Stclluug der Bauzinseu Z 215 °; des Gewinnpostens nntcr Passiva Z 261 "; Halbfabrikates 261 "; Schenkungen ß 261 -?; Aktien anderer Gesellschaften mit Divideudenschein Z 261 -»; Provision § 261 -»; Kauf in Subhastation Z 261 ^»; Patente Z 261 -°; Panschalgcwähr Z 261 -'; dauernde Anlagen ^ 261 "»flg.; Abnutzung, Crncueruugsfoiibs § 261 -»; eigene Aktien, Aktivposten H 226 2; Aktienamortisation Z 227 °; Verwaltuugskostcu Z 261 °'sfg.; Gewinn und Verlust sind hervorzuheben H 261 -»; Genehmigung durch G.V. Z 260 ' sfg.; Vertagung der Bilanzgcnehmiguugsverhandiuug § 264; Entlastung des Vorstandes und Anssichtsraths Z 260 »sfg.; Bilauzprüfuug Z 260 -ffg.; Vorbereitung zur Prüfung Z 260 "ffg., 263; Ge- schäftsbericht Z 260 >»; Publikation der Bilanz Z 265; Einreichnng zum Haudclsregister Z 265; iusbes. bei Zweigniederlassung Z 265; Prüsnng durch Revisoren Z 266 sfg.; Pflicht des Vorstandes zur Bilauzzeichnung Z 233. Eröffnungsbilanz, maßgebender Zeitpunkt bei Uebernahme eines ganzen Etablissaments A 239 ». Liquidationsbilanz Z 239. Strafbestimmungen s. snv .1; Tantiemebe- rcchuung des Vorstandes Z 237. II. Reservefonds: Gesetzlicher Z 262 ' ffg.; gesonderte Verwaltung des R. Z 262 »; Zweck des R. Z 262 »sfg.; Bildung 8 262 »ffg., -'>; Höhe ß 262 '»; Agio, Stückzinsen ebd.; Umwandlung in andere Sorten und Aufhebung § 262 «>'ssg., °"; freiwillige R. 8 262 --ffg.; unechte 8 262 Stclluug in Bilanz Z 261 >2, ^'; Ausschüttung des freiwillig gebildeten R. § 261 "; Reingewinn aus amortisirten Aktien? 8 227 "; Dividendenergänzungsfonds H 215^; Erncncruugsfonds § 261-°; Berücksichtigung des R. bei Tautiemenberechnnng des Vorstandes Z 237; 2. Auflösung (Allgemeines, Nichtigkeit, Liquidation, Fusion). I. Allgemeines: Begriff und Folgen der Auflösung 8 292 >ffg.; Anflösungsgründe Z 292 iffg.. »ffg.; Zeitablauf Z 292 '; Generalversammlungsbeschluß Z 232 °; Konkurs Z 292 ^ 307 '»ffg.; Entziehung der obrigkeitlichen Genehmigung ß 292 '"; Kvnzessionsentziehung. kein A.grund ß 292 ^; Vereinigung der Aktien in eine Hand kein A.grund § 292 ^-; Stcmpel- fragen Z 292 ^; Amortisation sämmtlicher Aktien H 292 '-; Verlegung des Sitzes ins Anstand 8 292 "; kein Auflösuugsrccht des einzelnen Aktionärs Z 292 '»; Fortfall des Vermögens kein A.grnnd z 292 "; Eintragung des A. K 293; Fortsetzungsbeschlnß nach Auflösung ß 307 ^ffg.; iusbes. bei Veräußerung des Ge- sammtvermögens § 307 ^; nach Beendigung des Konkurses H 307 '»fsg.; Eintragung tz 307'. II. Nichtigkeit HZ 309ffg.; Voraussetzung § 309 2 ffg,, Z zig 2^ Rechtsfolgen Z 309 '»ffg/; Eintragung der N. ß 303 Folgen der Eintragung z 311; Nichtigkeitsklage Z 303 Löschung von Amtswegen Z 303 ^; Nichtigkeit ausländischer Akt.Ges.'i hiesiger Zweiguicder- lassuugeu K 303 "; Heilbare Mängel Z 310 ^ ssg.; Art der Heilung Z 310 - ffg.; Folgen der Heilung Z 310 III. Liquidation M 234ffg.; Allgemeines über die einschlägigen Vorschriften Z 234 "ffg.; Statutenänderung während Liquidation Z294-; Einforderung rückständiger Einlagen Z 294 Prokuristcubestellung unzulässig, Erlöschen der bestehenden Prokura Z 293 "; Liquidations- bilauz Z 239; Genehmigung dnrch Generalvers. H 239 '; Vertheilung von Liquidationsüberschüssen Z 300; Veräußeruug des ganzen Geschäfts Z 303 ffg.; an den einzigen Aktionär § 303 -; Form des Vertrages 303 ">; Verstaatlichung, Veräußerung an eine öffentliche Korporation ohne Liquidation Z 304; Eintragung ß 304 °ffg.; Veräußerung an eine andere Akt.Ges. ß 305ffg.; an Kommanditges. auf Akt. § 305sfg.; an Ges. mit beschr. Haftung Z 305 ^; Anfechtung des Uebertraguugsllcschlusses durch Klage gegen übernehmende Gesellschaft Z 308; Glüubigcrschntzvorschriften Z 301; Sperrjahr Z 301 2; Haftung der Organe für Schutz- vorschrifteu Z 301 "; Schlußrechnung Z 302 l; Schlußgeuernlversaunnlung Z 302 ^; Erlöschen der Firma, Eintragung 8 302 «; Bücher und Papier Z 300 'sfg.; Erneuerung der L. bei Auffindung neuen Vermögens Z 302 ">; Liquidatoren: Berufung § 235 ^ffa.; Vorstand, gesetzlicher Liquidator Z 235 -; Bestimmung durch Statut Z 235 »; richterliche Ernennung Z 235 ^; Abberufung Z 235 °; Dienstvcrhältniß A 295 »; Anmeldung nnd Eintragnng Z 296; Firmenzeichnuug ^ 236, 237 «; Aufforderung an die Gläubiger K 237; weitere Rechte und Pflichten H 298ffg.; kein Konkurrcuzverbot K 238 '-; Ordnungsstrafen A 239 '°; Schlußrechuuug K 302; IV. Fusion:F. ohne sofortige Verschmelzung Z 305; Rechte des einzelnen Aktionärs bei Fusion s 305 -; Hergang der Fusion H 305 »ssg.; Gläubigcrschntzvorschriften Z 305 2!>; Stempelfragen !? 305 "; F. mit sofortiger Verschmelzung Z 306; Hergang Z 306 ''ffg.; Prozeß gegen die untergegangene Gesellschaft § 306 "; Gläubiger- Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZK bezw. Anm.) 1631 schutzvorschristen § 306 --ssg.; Konkurs § 306 -°; Haftung der Gejcllschaftsorgane für Schutzvorschristen Z 306 -»; Stempelfragen § 306 -»; ^. Strafbcstimmungen: I. Allgemeines ß 312 -ffg.: Versuch Z 312 -; II. Delikte: Absichtliche Benachthciligung der Gesellschaft § 312 ->ffg.; falsche Angabe bei Gründung und Aktienausgabe 8 313; unzulässige Aktienausgabe K 314; Unterlassung der Bestellung eines gehörigen Aufsichtsraths 8 315' ffg.; des Konkursantrages Z 315 -ssg.; falsche Bescheinigungen, Benutzung zu Stimmzwcckcn 8 316; Stunmenkans Z 317; Mißbrauch fremder Aktien 8 318; Aktienleihe gegen Entgelt Z 318 «; betrügerische Einwirkungen auf Kurs Exk. zu 8 318; betrügerische Angabe zwecks Verletzung zum An- und Verkauf ebd.; Preßdelikte 8 313 --; Stempelvcrgehcn Z 179 -->; III. Ordnungsstrafen Z 31S; insbes. der Liquidation 8 299 319 Abs. 1; Aktienzeichnung, Handelsgeschäft? Z 313 2'; f. Akt.Ges. snl> O III. Aktionär s. Akt.Ges. snb 0 II. Aktionärverzcichnis Z 258; Aktiva, maßgebender Augenblick für Einstellung in Bilanz 8 40 ^ f. Bilanz; Aktivlegitimation der Frau im Prozesse über ihr Eingebrachtes L IV »liiiil, Leistung eines ». Uebergabeverzng? Exk. zu 8 374 -»; Rügepflicht? 8 377 ', 378. Amtliche Feststellung von Tcrminprcisen Exk. zu 8 376 ». Amortisation von Aktien Z 227 ffg.; f. Akt.Ges. abhanden kommen, Aufgebot, Krastlos- erklärung; von Ordrepapiercn H 365 Abf. 2. Amtsdaucr des Anfsichtsraths 8 243 '-. Amtswege», von, Löschung einer nichtigen Akt.Ges. 8 309 ">; Beachtung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge § 377 >^; s. Handelsregister. Analphabeten 8 350 Aiicitocismus s. Zinseszins. Androhung des Selbsthilfevcrkanfs § 373 A., die'Erfüllung uach Ablauf der Nachfrist abzulehnen Exk. zn H 374 ""ffg.; an säumigen Aktionär Z 239; s. Pfandvcrkauf. Anerkennung der Bilanz 41'; s. Anerkenntuiß. Ancrkcnntniß einer Abrechnung, Handelsgeschäft? 8 343 >°; s. Schuldauerkcüutuiß; Saldo. Ansang des Mouats, Bedeutung Exk. zu Z 359 Anfechtung des Gcsellschaftsvertrages durch o. H.Gesellfchafter § 133 E., ^; des Errichtungs- beschlusses der konstituirendcn Generalversammlung § 197 «; von Geueralversamm- luugsbcfchlüsseu überhaupt 8s 271 ff.; insbes. wegen Verletzung parlamentarischer Regeln 8 256 -"; wegen unterlassener Vorlegung der Unterlagen zur Bilanzprüfung 8 263; f. Akt.Ges. sub ? III; der Rückzahlung au stillen Ges. oder der Verlustbefreiuiig 8 342; des Saldoanerkcnntnisses 8 355 -"ff.; s. Betrug, Irrthum; paulianische Anfechtung des Re- teutiousrcchts 8 369 Angebot der Waaren, Voraussetzung des An- nahmevcrzuges 8 373 s; s. Offerte. Angeld Exk. zu 8 348. Angemessener Kaufpreis. Bcwcislast Exk. vor 8 373 -°; Z IV ->-. Angestellter im Laden oder off. Waarenlager, Begr. 8 56 -; Vollmacht desselben 8 56 °, >>; ^Handlungsgehilfe; nicht kaufmännische Dienste von A. 8 83. Ankauf s. Anschaffung, Kauf; Ankündigung s. Bekannlmachnug; von Gegenständen zur Beschlußfassung in Generalvers. 8 254 "ffg, Anlagen, dauernde, Ansatz in Vilauz 8 261 -"ffg.; f. Nachgrüudung. Anmeldung zum Register 8 12-ffg.; der Firma und des Orts der Handelsniederlassung Z 29 -ffg.; eine jnr. Person 8 33 °ssg.'; rechtlicher Veränderungen 8 34; einer öffentlichen Korporation 8 36 «; des Vorstandes einer Akt.Ges.; Aenderung in Bcrtrctuugs- verhältnisscn 8 234 >sfg.; s. Handelsregister. Annahme einer Offerte Exk. zn 8 361 '> ssg.; Erlöschen der A. ebd."; A. durch Schweigen Exk. zn 8 361 "; insbes. bei Geschäfts- Verbindung oder Erbieten 8 362; durch vollendete Leistung ohuc Erklärnug (Verkehrssitte, Verzicht) Exk. zu 8 361 -"ffg,; A. unter Abwesenden ebd. ^ffg.; unter Anwesenden ebd. --ffg.; bei Fristsetzung des Autragcndcu Exk. zu § 361 ^; verspäteter Eingang der A. ebd. ''-ffg.; A. unter Modifikationen ebd. °"ssg.; A. einer Erbschaft durch Fortführung des Geschäfts ohne Firma 8 27 "; dgl. durch Fortführung der Firma unter Ablehnung der unbeschränkten Hastnng 8 27 >-; s. Offerte, Beurkundung, Schlnßnote. Annahmeverzug s. Kauf sub VI; des Käufers, Gcfahrübcrgäng Exk. zu 8 382 «°. Aunouceuspeditcur Exk. zn 8 415, 81 ''; Tarife des 8 346 -->, Annnllirnng s. Widerruf; Anomale Ördrcpapiersnccession 8 364 ^. Aiipreisnngcn s. Akt.Ges. sub v VII. Ansähe der Bilanz, Bemängelung durch Minderheit der Aktionäre 8 264. Anschaffung, Begriff 8 1 ^! Anschafsungs- geschäfte 8 1 ^ffg., 8 343 -->; s. Arbeitsmittel. Anschaffungspreis maßgebend für Bilanz 8 261 "ffg. AnstcllnngSvertrag der Handlungsgehilfen 8 59-^ der Lehrlinge 8 76 "; s. Engagement. Antheil des o. H.Gesellschafters am Gcs.Ver- mögen, Aktiv-, Pafsivsaldo, juristisches Wesen 8 120 '; s. o. H.G. snb II Rechte; Authcils- rechle an dem zu erhöhenden Kapitalsvermögen einer Akt.Ges., Ucbcrtragung 8 287. Anthcilscheine s. Jntcrimsscheiuc; Antrag ans Bcweissührnng wegen Mängel Exk. zu 8 379; s. Offerte; A. anßcrhalb der Tagesordnung 8 256 ^; aus Entziehung der Gcschästsführuugsbefugniß des O.H.Gesellschafters § 117 >ffg.; der Vertretungsmacht 8127 - ffg.; auf Auslösung der O.H.G. 8 133; aus Ausschließung 8 140! auf Liquidatoren- crnennung 88 446, 147; f. Revisoren. Antwort s. Annahme. Anweisungen, kausmännische, Begriff 8 363 'ssg "; Jndossirbarkeit 8 363 ^ffg.; sonstige civilr. Ät>32 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZA bczw. Anm.) Wirkungen § 363 "ffg.; Annahme der A. ebd.'; Einreden 8 363 ''fsg., 364; Verjährung 8363"; kein Regreß gegen Aussteller Z 363 >-; nlündlich K 363 "; Konkurs des Assignan- ken § 363 "; Widerruf 8 363 "; bestimmte A. des Käufers zur Waarenübersenduug Exk. zu 8 382 ^sfg.; f. Frachtgeschäft, Kommissionsgeschäft. Anwesende s. Offerte. Anzeige der Ablehnung eines Antrages § 362; j. Avisircn Oonnncüalin, Androhung; Mängcl- anzeiqe s. Kauf »nl, V; Anzcigcsrist der Agenten 8 84; des Mäklers bei Unterschrifts- vcrwcigernng 8 !l4 ; j. Fixgeschäft, Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer. Apothckcrgehilfe § 59 Arbeitskraft keine Kvunnanditistcnciulage 8161'. Arbeitsmittel, Ankauf von 8 1 ". Arbeitszeit der Haudluugsgehilfeu 8 62 «. Arbitragcvcrsahrcn, Rügcpslicht 8 377 Arglistiges Verschweigen vou Mängeln 8 377 ssg; Arglist des Vertreters Exk. zu 8 53 ffg., 8 377 Arrest f. Zwangsvollstreckung. Arrha s. Draufgeld. Art und Güte von Waaren § 360. Assigliatio» s. Ainvcisuug. Ausbcwahrnng, Vergütung der Kaufleute für A. 8 354; Pflicht zur A. uicht bestellter Waaren? 8 362; Retcntionsrecht des Anf- bewnhrcrs 8 36!>'^; A. beanstandeter Waaren § 379; bei einseitigen Handelskäufen und Platzgeschäften 8 379 ^°; Kosten der A. 8 379 "; unentgeltliche A., Haftung 8 347 '; f. Lagergeschäft, Bankverwahrungsgeschäft. Auffordcrinig an Gläubiger einer Akt.Ges. 8297- Aufgebot von Aktien, Jnterimsscheincn 8 228; Divideildcnschcincn? 8 228 "; von Order- papieren § 365 Abs. 2; eines verkauften Papiers, Erfülluugsvcrzng Z 377 "°; f. Amortisation, Kraftlosertlärnng, Abhandenkommen. Auflösung s. offenes Handelsges. «nb V, Akt.Ges. snb H, s. Kommnnditges. auf Akt. snb ? und § 33V; stille Ges. 8 339. Aufrechnung s. Kompensation. Aufschiebende Bedingung, Bcwcislast kZ IV Aufschrift auf Verpacknng betr. Gefährlichkeit 8 456 Aufsichtsrntl, s. Akt.Ges. »nl> ^ II; s. Komman- ditges. auf Akt. snv ü. Auftrag au Bankier ß 362 «; znm Abschluß von Börjcntcrmingcschäften Exk. zu § 376 "; von Tifferenzgcschästen ebd. ''°; f. Krcdit- anftrag, Offerte, Gcjchüstsvcrbindung. Aufwendungen des Konnnijsionürs A 396 Augcufnlligc Fehler 8 377 Ausbildung f. Lehrling. Ausdruck, zweideutiger 8 346 ». Auseinandersctmng j. off. Handelsges. VI; A. mit ausscheidenden Komplementär einer Kommanditges. auf Akt. 8 330 -»; still. Ges. 8 340; Gclegeuhcitsgcs. Exk. 8 342 -"ffg. Ausfallprobc», Nügcpflicht und Zeit 8 377 -o; Ausführungsniizcigc des Kommissionärs 8 384 "ffg., 8 405. Ausfuhrverbot, verspätete Ablieferung des Spediteurs wegen 8 414 b, Ausgabckurs der Aktien bei Kapitalscrhöhnng 8 278 »; Verbot der Ausgabe vor Eiutragung der Kapitalserhöhnng 8 287; s. Emissions- tnrs und Akt.Ges. sub O. Aushändigung, Leistung gegen A. der Orderpapiere ß 364 >sfg.; f. Ladeschein. Aushilfe, vorübergehende 8 69. AnSkchrung s. Auseinandersetzung. Ailskniift Exk. zu 8 349; der Registerrichtcr 8 9«; s. Rath. Auskunftsbureau 8 2°; Kaufmann Exk. zu 8 349 -; s. Rath. Auslage». Vergütung der Kaufleute für A. 8354"; kein ErstaltungSanspruch ausBörscn- termingeschäftcn Exk. zu 8 376 "; dgl. bei Disscrcnzgeschäftcu ebd. ->^; f. Makler, Aufsichtsrath, Vorstand; des Kommissionärs 8 396 "; des Spediteurs 8 409 °; Pflicht desselben zu 8 409 "; s. Lagergeschäft. Ausland, Mißbrauch einer Firma im 8 37 ^; Handlungsgehilfe im 8 68; A. als Abschluß- und Erfüllungsort für Börscntcrmingeschäfte Exk. zu 8 376 "°; dgl. sür Difsercuzgcschüfte ebd. ^; s. Ausländer, Ausländisch. Ausländer, Firma derselben 8 30 "; Schutz gegen unbefugte Firmirung 8 37 ">; Anf- sichtsrath § 243 ->; f. Ausland, Ausländisch. Ausländische Ehefran IZ wo. Gesellschasten, Recht zum Gewerbebetriebe, Grnndcrmerbe 8 6 °; iusbes. ausl. offene Handelsgef. 8 105 ; ausl. Akt.Ges. § 178 -°, 8 MI ^sfg., "»ffg.; Nichtigkeit d. a. Akt.Ges. 8 309 "; a. Urtheile über Börsen- und Disfcrenzgeschäftc Exk. zu § 376 °°; s. Ausland, Ausländer. Anslcgnngsrcgel. Unterschied vom Dispositiv- gesetz L «-; A. von Willenserklärungen 8346; Anslicfcrnngsprovision des Kommissionärs 8 396 Ansloosuiig von Aktien 8 227. AuSloosmigskontrolcdurch Kommissionär Z334-; AnSnahmctarife 8 461 'ffg., 462, 463. Ausscheiden aus Kommanditges. auf Aktien § 330 -'ffg.; aus Gclcgcnheitsgcs. Exk. zu 8 342 '"ssg.; f. Anslöfung, offene Handelsges. AnsschlagnugSfrist (der Erben) § 27 -»; hindert den Verzug bei Tod des Verpflichteten Exk. zn 8 374 »>. Ausschluss von Einzelvcrtrctnng bei offener Handelsges. 8 125; richterlicher A. eines soeins8i40; vertragsmäßigcrA. der Schadens- ersatzpslicht § 347 ^-; inslics. bei Rath, Auskunft Erk. zu 8 349 --; A. von Börsenbe- dingungcn bei Liesernngsgcschäftcn, Börsen- geschäst? Exk. zu 8 376 ->; der Haftung der Eisenbahn f. dort. Austrockming von Frachtgut 8 459. Aiiswahlsendung Exk. zu 8 382 "ffg. Alisteustäudc s. Firma. Außereuropäische Handelsniederlassung, Handlungsgehilfe im 8 68; f. ausländisch. Austerkoutraktlich s. Schadeusersatz. Slcuszcrlich erkennbare Mängel Z 377 "ffg. Auszug aus vorgelegten Handelsbüchern 8 46; aus dem Mäklcrtagebuche 8 161,- Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die §Z bezw. Anm.) 1633 'Automaten, Verkauf aus Exk. von Z 373 Aval, kleine civilr. Bürgschaft z 34» w Avisiren einer Tratte Z 346 Baarkauf, Exk. vor Z 373 Baarzahlung auf Aktien Z 195 Abs. 3. Baukdcvotlmch K 38 ». Bankdcpotgcsetz, Bestimmungen bezüglich Kommissionär F 383 l-ssfg., 384 iusbcs. bezüglich Pfandrechts des Kommissionärs Z 397 ^; s, Baukvcrwahrungsgeschäft. Bnnkhaus, Emission bei Kapitalserhohnng § 232 Z 283 2; Strafbcstimmungen § 313, L 318 °. Baukicr, Rath des B, Exk. zu Z 349 '--; stillschweigende Annahme eines Auftrages Z 362 ^; Schlechtgläubigkcit bei Beröffcntlichnng abhanden "gekommener Jnhabcrpnpicre Z 367; Verkauf verpfändeter Papiere bei Kursrückgang Z 368 "°; Difserenzgeschüfte mit B. Exk. zu ß 376 »°; Schnitt des B. s 337 -; s. Bankverwahrungsgeschäft. Bankier- und Geldwcchslergeschäftc Z 1 °-ssg.; f. Bankier. Banknoten, Zahlung in B. ß 361 °. BaukverwahruugSgeschäft, Exk. zn Z 424. Bauhandwcrkcr, Z 1 ß 4 ^-ffg. Bannuternehincr, Vertragsform Z 350 Bauziuseu, Z 215 °, Z 217 », bei Kom- manditges. auf Akt. 320 s->. Beamte des Staats, keine Handlungsgehilfen § 36 "; Versehen derselben Z 36 B. der Akt.Ges., Vollmacht Z 233 --fsg.; K 243, 248. Bemntcnkautiou, Annahme eingcner Akt. H 226 Bcanstandnng der Waaren, Aufbewahrungs- pflicht, Nothverknuf Z 379. Bcanftragter, Handeln eines nicht Bevollmächtigten, Exk. zu Z 58 -»ffg.; s. Austrag. Bedingung s. Beweislast. Beendigung s. Kündigung, Auslösung, Abberufung. Beförderung s. Frachtgeschäft; Transport; Eisenbahn. Beförderungsscheiu H 463. Befreiung des Aktionärs KZ 221 fsg., s. Ausschluß. Befristung s. Beweislast. Bcgcbiingskonsortien, Exk. zu Z 342 ^ffg, Bcgcbungsvertragbei AktienübertragungK222°; B. neben Indossament von Ordrepapieren § 365 °; s. Indossament, Ordrepapieren. Beginn der O.H.G. H 123 -fsg.; der Geschäfte einer Kommanditges. vor Eintragung Z 176. Beglaubigung s. Abschristen. Bcgleitadresse bei Postsendungen ist Frachtbrief Z 426 «; Begleitpapiere § 427. Behinderung des Handlungsgehilfen Z 63 °fsg. Beiträge der Gesellschafter Exk. zu Z 122 -ffg.; f. Einlagen, Aktionär. Bcknttntlttnchnng der Eintragnugen in das Register § 16' ffg.; des Uebcrganges der Aktiven eines Geschäfts ß 25 -°ffg.; der Passivenübernahme K 25 -"ffg.; Form der Bekanntmachungen bei Akt.Ges. H 182 s. Akt.Ges. sub v. VI; B. von Aenderungen in Personalverhältnissen des Aufsichtsraths ß 244; s. Ankündigung; B. des Protokolls der General- Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. Versammlung Z 259 °; s. Tagesordnung; B. der Bilanz Z 265; B. des Ausgabcprcises neuer Aktien K 282 ^; der Aufforderung zur Aktieurückgabc zwecks Kapitalsherabsctzung ß 296; der Aufforderung an Gläubiger einer Akt.Ges. A 297; B. des Verlustes von Jnhaberpapiercn § 367; des bevorstehenden Psandvcrkanfs Z 368 "; B. von Ansnahmc- tarifen A 461; s. Androhung. Belastung mit Nießbrauch, Form Z 350 "; B. von Grundstücken HZ 49, 54, 12d. Nach Beliebe» 346 Belohunug der Gründer 186, 192. Bcnnchthciliguttg, absichtliche der Akt.Ges. § 312. Berechnung von Fristen, Terminen Exk. zu 359 ^sjg., Bergbau, kein Anschassmigsgesch. Z 1 ^; ka>,^ männische Betriebe Z 2 °. BcrgwcrkSgescllschaftcii Z 2 Berichterstattung des Vorstandes an Anssichts- rath A 246 -ffg., s. Gründung. Berlin, als einheitlicher Handelsplatz, Unifang 8 379 >°. Bcrnstcingräbcrci ß 1 Beschädigung, Umtausch von Aktien wegen Z 228; s. Schadensersatz; B. des Kommissionsguis Z388; des Lagergutes ß 414; von Frachtgut 429; Hastpflicht der Eisenbahn KZ 456, 457. Bescheinigungen, des Registcrrichters 8 9 ^; falsche zu ^timmzwccken, aktienr.Strafe A 316; B. der Eisenbahn über Gütcrempsang 455. Beschluß s. offene Handclsges., Gencralvers., Kommanditges. ans Aktien. Beschränknngen dcs Stimmrechts eines Aktionärs Z 252 -ffg.; der Prokura Z 50; der Hand- lungSvollmacht Z 54; des Handlungsgehilfen nach Beendigung deS Dienstverhältnisses H 74; der Liquidatoren einer off. ,?>.G. Z 151; des Vorstandes der Akt.Ges. H 235; der Eisenbahnhastpflicht Z 460; s. Lohnbeschlagnahme. Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse des Registerregisters Z 14 «ffg.; weitere B. § 14 ^; seitens der Organe des Handelsstandes ß 14 "-; B. gegen richterliche Er- mächtiguug zur Anberaumung einer außerordentlichen Gencralvers. 8 254 '"ffg., 2°; B. gegen Ernennnug von Revisoren K 266 ^. Beseitigung, heilbarer Mängel einer Akt.Ges. Z 310; s. Nachbesserung. Besicht, Kauf auf B. Exk. zu Z 382 "ffg.; Kauf snd II. Besitz, mittelbarer, gntgl. Erwerb abhanden gek. Sachen K 366 ^»;' s. Eigenthum. B.übergäng beim Kommissionsgeschäft H 383 -'fsg. Bestätigungsschreiben § 346 "; bez. Erfüllungsortes Exk. z. Z 372 -^; bez. Erfttlluugszcit Exk. z. Z 372 bez, Zahluugsmodalitäten ebd. Bestellgeld trägt Schuldner (Käufer) Exk. zu Z 372 Bestimmbarkeit von Preis- und Waare Exk. vor Z 373 '-—">. Bestimmungsort Exk. zu Z 372 «. „Bestmöglichst'^ Verkauf K 384 Betrug, Anfechtung des Dienstvertrags Z 70 -»; Ansechtung der Aktienzeichnung § 139 "; Ans. der durch Uebertragung erlangten Aktionär- 103 1634 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZA bezw. Anm.) cigcnschaft Z 223 »; Ans. des Saldoaner- kenntnisses § 355 -»; Einrede des B. gegen Ordrepapiere ß 364 ^ssg. Betrügerische Einwirkungen auf Kurs Z 318 Exk.; Betr. Bekanntmachungen ebd. Beurkundung, vereinbarte Exk, zu Z 361 ^; gerichtliche oder uotarielle B. der Annahme crsctztA unahmccrklärung Exk. zu Z 361 ^sfg. Bevollmächtigtes. Vollmacht; StimmcnkaufZ 317. Bewegliche Sachen Z 1 s- Rctention, Verpfandung. Beweis f. Beweislast. Beweiskraft der Haudclsbiicher Z 47, Z 45 f. Handclsbüchcr, Bewcislast; Bcwcislast (Beweis) 12 IV; hinsichtlich Esscn- tialien L "-; Accidentalien 12 ">; Erfahrnngs- fätze 12 ""; Ziel 12 "ffg.; vertragliche Kündigungsfrist 12 ""; bei Handlungsgehilfen ß 66 aufschiebende Bedingung 12 57 : Provisions- fordcruug des Agenten L"»; Gelegenheit des Weiterverkaufs bei Schadensersatzrechnung des Käufers wegen Nichterfüllung 12 °°; f. Weiterverkauf; Schuldschein 12 »°; Theatcrbillet 12 ">; Kaufmannscigcuschaft bei eingetragener Firma § 5 '; Austeilung für kaufmännische Dienste 8 59 "'; Entlassung H 70 ^; unbefugte Dienst- versäumuiß Z 72 "; Richtigkeit registrierter Thatsachen s 3 ^; Richtkcuueu, Nichtkcnncn- müsscn eingetragener Thatsachen A 15 °; keine Modifikation der B. wegen Editionspflicht der Handelsbüchcr K 45 '->; Beschränkungen der Handlungsvollmacht Z 54 "°; Kontrahiren im eigenen oder fremden Namen Exk. zu ß 58 '; i'alsns proenrator Exk. zu 8 58 '^; Exkulpatiou des Ageuteu ß 84 '-"; Provisionspsiicht des Prinzipals bei Nicht- ansführuug des- Geschäfts 8 88 '; B. für den Gesetzen zuwidcrlauscudc Bestimmungen des Gesellschaftsvertragcs Z 109 ^; Anwendung der erforderlichen Diligenz eines Gesellschafters Exk. zn § 122 "'; B. für Kontrahiren für Gesellschaft H 126 '»; bcstimnite Dauer des Gesellschaftsvertragcs Z 132 "ffg.; Leistung der Kommanditisteneinlage § 171 "; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes §202"; Empfaugnahmc rechtswidriger Zahlungen feitens des Aktionärs § 217'^; Sorgfalt der Organe einer Akt.Ges. Z 241 Z 347 "; B. für Vorausfetzungen der Vertragsstrafen Z 348 °; Ncbeuabredeu neben Urkunde Z 350 ^sfg.; ortsübliche angemessene Provision eines Kanfmauus ß 354 ^^sfg.: B. für Fälligkeit ciuer Leistung Exk. zn Z 359 °ffg.; Qualität der gekauften Waaren Z 360 ^; gehörige Annahme eines Antrages Exk. zu 8 361 ">; Einreden gegen Ordrepapiere Z 364 ^; Eigenthumsrecht K 366 °»; für vertragsmäßigen Erfüllungsort Exk. zu § 372 -°; Kanfabschlnsz Exk. vor Z373^; für Erfüllung Exk. vor Z 373 °°; Stundung ebd. ^; An- nahmcvcrzug des Käufers § 373 "; Zahlungs- verzna des Äänfers Exk. zu Z 374 "; Fixgeschäft 8 376 '; Disfcreuzgeschäft Exk. zu ß 376 °-; Fragen der B. bei Qualitätsmangeln Z 377 ""ffg.; Umkehrnng der Be- wcislast wegen Unmöglichmachcn der Beweisführung Z 377""; Kanf nach Probe Exk. zrc § 382'ffg.; Kanf auf Probe Exk. zu s 382 "ffg., '°ffg.; Anwendung der dem versendenden Verkäufer obliegenden Sorgfalt Exk. zn § 382^ ffg.; Bcweisfragcn beim Kommissionsgeschäft Z 383 "; insbes. für Sorgfalt Z 384 'ffg.; bei Verantwortlichkeit für Kommissionsgut Z 390 ^; für günstige Abschlußmöglichkeit des Kommissionärs Z 401 '; Exknlpirnngspflicht des Spediteurs Z 408 "'ffg.; des Frachtführers f. Frachtgeschäft; Beweiskraft des Frachtbriefes § 426; Beweislast hinsichtlich EntschuldigungSgrüude der Eisenbahn Z 456 ^. Beweissichermig, Antrag auf B. wegen Mängel Exk. zu A 379. „Bezahlt", Bedeutung als Börscnausdruck Exk. vor Z 373 ^ Note 1; Bezahlt Brief; B. Geld ebd.. Bczngsrccht auf neue Aktien 282, 283; Bilanz. Begriff K 39 ^; Zeit § 39 ^ »; Ansatz in Rcichswührnng Z 40 »; Ansatz der Aktiven und Passiven 8 40 " ffg.; Einlagen eines stillen Ges. Z 40 '; Mitgift der Frau des Geschäftsinhabers ebd.; Obligationen ebd.; schwebende Verbindlichkeiten K 40 ^; Unterschrift und Aufbewahrung § 41, Z 44; B. maßgebend für Prinzipal uudeommis iuteresss Z65"sfg., °; bei Auseinandersetzung der o. H.Gesellschaften Exk. zu Z 141 ^-; B. bei Eröffnung und Schluß der Liquidation einer v. H.G. 8 154 iffg.; s. Akt.Ges. suv 6; Geuehmiguug durch Generalvers. Z 260 ^; Bilanzprüfung durch Gcncralvers. Z 260 -ffg., -°sfg.; Liqui- dationsbilauz der Akt.Ges. Z 299; B. der Kommandit-Ges. auf Akt. Z 320 ->'ffg.; Billet f. Fahrschein. Biimcuschifffahrt Z 425 °. Blankoittdosscment von Ordrepapieren ß 365 ^ Blätter f. Bekanntmachung. Blinde Z 350 Bodmcreibricfc, f. Jndossabilität Z 363 Abs. 2. doiia üäes s. Glaube. Börscnausdriickc, einzelne Exk. vor Z 373 ^ Note 1. Börscngcsctz, Exk. z. Z 376, Strafbarkeitdes Kommissionärs § 401 "; s. Börscntermingeschäfte. Börsenpreis, Bedeutung Exk. vor Z 373 ^; Geltung als vereinbart ebd.; Pfandverkauf aus freier Hand zum B. Z 368 ^, Börscnrcgistcr, Folgen der Eintragung und Nichteiutraguug Exk. zu Z 376 ^fsg., -'ff^. Börscnvorstaild, Feststellung der Geschäftsbedingungen für Terminhandel Exk. zu H 376 ^. Börsentcrmingeschttfte, Begriff Exk. zu Z 376 ' ffg., 'ffg.; fixe Zeitbestimmung Exk. zn Z 376 '; börsenmäßige Geschäftsbedingungen Exk. zu s 376 »; amtliche Preisfeststellung Exk. zu Z 376 °; können handelsrechtliche Licfernngs- geschäftc B. fein Exk. zu Z 376 °ffg.; Kasfa- geschäfte Exk. zu 376 '; Geschäft mit Kuxen keine B. ebd."; vertragliche Gewährnng einer angemessenen Nachfrist Exk. zu Z. 376 '; Aufträge und Vereinigungen zum Abschlüsse vou B. Exk. zu Z 376 "; Darlehn zu B. Exk. zu Z 376 ^-; Börsenregister Exk. zu. Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZZ bezw. Anm.) 1635 Z 376 "flg., ^ssg.; Sicherheiten, Schuldan- crkcnuinisse Exk^ zu H 376 -»; Saldoanerkcnnt- nisse Exk. zu Z 376 ^°; keine Rückforderung des zur Erfüllung Geleisteten Exk. zu Z 376 "'; insbes. bei Wechseln ebd. -^; Aufrechnung unzulässig ebd. "; Bürgschaft ebd. "; Novation in Darlehn nngiltig Exk. zu H 376 -°; Vergleich ebd. Verzicht ebd. -°; Schiedsurtheil ebd. ; Berücksichtigung der Ungiltig- keit der B. von Amtswegcn ebd. --; Ausland als Abschluß- und Erfüllungsort Exk. zu § 376 -»; Vollstreckung ansl. Urtheile ebd. ^; B. von im Auslande wohnenden Personen ebd. '-"; Strafvvrschriften ebd. Börscnusancc», eine Art des Gewohnheitsrechts D böser Glaube f. Glaube, böslich s. arglistig: b. Schädigung der Akt.Gcs. Z 203. Voten, Ucberscndung der Mangelanzeige durch Z 377 -°. drevi m-rnn trackitio Z 366 i», 20 Brich Zeitpunkt des Empfangs Exk. zn Z 361 '; B. als Börsenansdruck Exk. vor Z 373 '"; f. Haudelsbrief, Briefform; Frachtgejchäst über B. 8 ^25 5. Briefform A 350 '", Bricsknsteuuotiz, fingirt ß 318 Briefträger, Gewerbcgehilfc? Z 59 Bruttogewicht t, 380. Buchanszug, Recht des Agenten H S1. Buchführung Z 38; Vorstand einer Akt.Gcs. Pflicht zur H 239; dgl. Komplementär einer Kommand.Ges. auf Akt. g 32» ^. Buchhalter, Handlungsgehilfe Z 59 Buchhandel 1 Buchwerth Exk. vor Z 373 Bundcsstaat, als Unternehmer H 36, § 42; Uebernahnle des Gesammtvermögens einer Akt.Ges. § 304; Gewährleistung des Aktienertrages ^ ^180. Bürgerliches Gesetzbuch, Anwendung in Handelssachen L Bürgschaft, Begriff Z 349 >sfg.; abhängig von der Eristenz der Hanptverbindlichkeit § 349 2, »2. Fgr„i § 349 ffg.; B. der Vollkauslcnte ß 350; der Minderk. Z 351; Heilung des Mangels durch Erfüllung H 349 °; Wechselbürgschaft keine civilrechtl. Bürgschaft iz 349 -"; Umfang der Haftung ß 349 "; Einreden des Bürgen Z 349 "ffg.; Kompensation § 349 -"; Zwangsvcrglcich des Hauptschuldners Z 349 ^; Einrede der Vorausklage Z 349 -", 351; selbstschuldncrischc B. § 349 --; B. auf bestimmte Zeit Z 349 -'ffg.; Üebergang der Forderung auf zahlenden Bürgen 349 »>, »"; nicht bei Zahlung eines Kontokurrentpostens Z 356 "; B. ein Handelsgeschäft? K 343 ß 344 -"; Aufgabe von Rechten gegenüber Hauptschnldner, Einflnß aus B. K 349 »-; Vcrhältnih des Bürgen zum Honptschuldner Z 349 »-; Erfüllungsort Exk. zu Z 372 "; Stellung des zahlenden B. im Konkurse des Hauptjchulduers Z 349 »"; Mit- bürgeu A 349 "'; Vergütung für B. eines Kaufmanns Z 354 »; Fortbestand der B. nach Saldofeststellung Z 356; kein Ucbcrgang der B. durch Indossament eines OrdrepapicrS 8 364^; Bürgschaft für Bvrscntermingeschäfte Exk. zu § 376 - '; für Dissercnzgcschäste ebd. Uebcrgangsfragen Z 349 ^°; Kreditauftrag Z349"; Dclkredcrehaftuug s349>-; Garantie- Vertrag ß 349 "; f. Rath, Empfehlung, Aus- knnft. BnrgschaftSschcin Z 344 C. f. auch K.. eassnlaria, f. Klansel. Casus s. Zufall. Ccssion, Handelsgeschäft? § 342 -'; der Aktie Z 222 »; C. in Legitimationen bei Aktien Z 222 "ffg.; der Gesellschastsrechtc an stiller Gesellschaft t, 335 von Hypotheken, Grundschulden 8 350 -°; anderer Rechte H 350 -°; gilt unzulässiges Indossament als C.? 8363'-»; C. von Traiisportpapicreu § 363 »»; C. des Anspruchs auf Herausgabe zwecks Eigenthnms- übertragung iz Z66 -; C. in 8eenrit!i.tem 8 368 «; C. des Retentionsrcchts? § 369 '; C. der Rechte aus dem Frachtvertrage au den Käufer Exk. zu § 382 ^ s, Abtretbarkeit, Uebcrtragung. Chek ^ 363 -°. Chikanc, Gcltcndmachnng von Minoritätsrechten aus Ch. 8 254 civiler Preis, Bestimmbarkeit Exk. vor Z 373 ^. Civilmaklcr s. Makler. l!v»il»i« intere««s § 65 ^; Unterschied von stillem Theilhaber ß 335; Recht ans Jahres- bilanz und Büchercinsicht K 65 °, "; Jncessi- bilität dieses Rechts i; 65'; Verjährung Z 65«. Coiiimissionskopie s. Kommissionskopie. Compcnsatiou s. Kompensation, Aufrechnung. Concessionspflichtigcs Unternehmen der Akt.Ges. Z 277 °; Entziehung der C. kein Anflosungs- grnnd ^ 292 eoustilutui» psssessorinm Z 366 "^; genügt nicht zur Psandbestellung § 368 °; seitens Kommissionärs Z 383 "ffg.. Conttahire» s. Kontrahiren. Creationstheorie Exk. zn Z 365 Daranfgabc Exk. zu § 348. Darnnfgeld Exk. zu ß 348. Darlchn, Zinsen für D. eines Kanfmanns Z 354 -"; D. zu Börscutermingcschäften nicht nngiltig Exk. zu § 376 - '; dagegen zu Diffe- renzgcschäftcn Exk. zu Z 376 °-; Aufnahme durch Handlungsbevollmächtigten S 54. Dauer f. Amtsdauer; Lehrling, Akt.Ges., ofsem Handelsges. Decharge für Gründnngsvorgänge Z 205; bei Bilanzgenehmigung einer Akt.Ges. Z 260 <; f. Entlastung. Dcckmigskauf Exk. zu ß 374 ^, b-ffg,; s. Fix. geschäft. Deklaration durch Spediteur Z 408 ; f. Werth- deklaration. Dclcrcdcrchaftung Z 349^; des Kommissionärs s 394 ;sfg.; des Agenten Z 84 -" Dclcrcdercko-lto in Bilanz Z 261 -° Delikte des Vorstandes einer Akt.Ges. §.232»°; > f. off. H.G. 103»° 163k Sachregister. (Die Zahlen verweisen aus die KZ bezw. Anm.) Dcliktsschuldc», Uebergang bei Veräußerung eines Geschäfts? 8 22 Denunciation an Schuldner von Cession H 350-°; s. Mittheilung. Deportgeschäft in eigenen Aktien § 226 ^. DepositionSgcschäft 8 1 ^ Dcpositio» 's, Hinterlegung; Baukdepotgcsetz, Bankvcrwahruugsgeschäft. Ävpo«it»»l irreKuIars 8 368 ''. ^; kein Re- tentionsrecht am ä. i. 8 3ti9 '^sfg. Dcpotfixen 8 383 °-; s. Baukdepotgcsetz. Dcstiimtär s. Speditionsgeschäft. Deutsche Sprache in Geueralvcrs. Z 256 -^; bei Ankündigung der Geucralverf. 8 255 °. Dienste, Vergütung snr D, eines Kaufmanns § 351; D. als Einlagen bei quul. Gründung 8 186 ''; wiederkehrende D. als Aktionär- Pflichten § 212 ^; Einlagen der stillen Ges. 8 335 "; nichtkanfiuännische D. von Angestellten 8 83. Diffcreuzgcschäftc, Begriff Exk. zu 8 376 °''fsg., s"ffg.; Auwcudungsgcbict des 8 764 B.G.B. Exk. zu L 376 »; Kasfagcschäft 8 376 °°; keine D. über Kuxe Exk. zu 8 376 »°; Schciugcschäft? Exk. zu 8 376 ^'; Vereinbarung von Esscktiv- liefcruug iu Schlußscheiuen Exk. zu 8 376 ^; D. seitens Koiniuissiouär Exk. zu 8 376 ^"t Sicherheiten, Rücksorderuugsrccht Exk. zu 376 ^ssg.; kein Anspruch auf Ersah von Auslagen, Stempel, Provision aus D. Exk. zu 8 376 ->»; Bürgschaft Exk. zu 8 376 '": Einfchufz, Vorschuß Exk.' zu 8 376 ->°ffg.; insbcs. durch Wechsel Exk. zu 8 376 ^; Schuldaucrteuutuiß, Novation Exk. zu 8 376 350 »; keine Rück- fordcrnng des Geleisteten Exk. zu Z 376 ^'; Vergleich über T.schulden Exk. zn § 376 °°; schiedsgerichtliche? Urtheil Exk. zu 8 376 °° ; Ausland, Vollstreckung ansl. Urtheile Exk. zu Z 376"°; Anfechtung des Saldoauerkenntnisscs wegen D. ß 355 °°; Gescllschaftsverträge znm Abschlüsse vou D.gcschäfteu Exk. zn 8 376 ^; Aufträge zu D. Exk. zu Z 376 Darlehn znm Zwecke des Abschlusses von D. Exk. zu Z 376°'; Bcwcisfragcn Exk. zu 8 376 Selbstein- trittsrccht des Kommissionärs? 8 ^00 °; AiliAenliu s. Sorgfalk. dingliche Rechte der off. H.G. § 121: der Akt. Ges. 8 210. Diplom f. Ehrcndiplom. Direktor s. Vorstand, Fabrikdirektor. Direktrice, Handlnngsgehilfin 8 59 DiSagiokvnto 8 10 Diskonto 8 272. Zur Disposition stellen, unnöthig neben Mängel- anzeigc 8 377 --; Retentionsrccht au refü- sirtcu Waaren? 8 369 "; kein Eigeuthums- übcrgang beim Kaufe bei Zurdispositions- stelln ng Exk. zu § 382 °»fsg. Dispositionsfonds 8 262 ^. DiSPosiliouspnpicrc 8 363; Transportwirknng § 363 °-ssg., 8 365 -°fsg,; Verpsändnug der Waaren 8 3lZ8 ">; Schutz des gutgl.' Er- werbcrs 8 368 Realisirung des Pfandrechts 8 368 '"fsg.: Retentionsrccht an D. 8 369 -°; Realisirnng desselben 8 371 -l-ffg^ Eigenthumsübergang verkaufter Waaren mit D.' Exk. zu 8 382 < «ii88VI>8»8 MUtUNK 8 316 Distailcckmif f. Kauf: Aufbcwahrungspflicht, Nothvcrkauf 8 379 'fsg. Dividende ß 213 °; D.garantic 8 215 "; Vcr- theilungsbcschlnß der Generalvers. 8 260 »; s. auch'Akt.Ges. snb L II. Dividcndcnbczilgsrccht, Verpfäudung 8 368 ^; Dividcndcucrgälizimgsfonds 8 315 '. Dividcndciischein 8 213 "; amortisirtcr Aktien 8 227 °, 290 -i; aufgebotener Aktien 8 228 "; D. können nicht aufgeboten werden 8 228 . Gesellschaft 8 121 °! gegen Akt.Gcs., Parteieid, Zcngencid 8 231 ». Eigenschaft, zugesicherte und gewöhnlich vorausgesetzte E. einer Sache, Hastung 8 377 ffg.; s. Mängel, Abwcichnug. Eigcnthnm. Bewcislast 8 366 s°- Ueberganq beim Kaufe Exk. zu 8 382 "°ffg,; beim Kommissionsgeschäft 8 383 2-; s. Ordrcpapier, Erwerb, Ucbcrgang, Uebcrgabe, guter Glaube, dinglich. Eigcnthnmsübcrtraguug von Aktien 8 222 ffg; f. Aktie, s. Ucbcrgang, Grundstücke, Forderungen, Ordrepapiere, Erwerb. Eigeuthumswcchscl, Wirkung auf Retentionsrccht f. Rclcntionsrecht. Eilfracht 8 153 Einberufung s. Akt.Gcs. suv ? III und IV. Eiubriuguug in Gesellschaftsvermögen Exk. zu § 122 'sfg.; s. Einlage. Sachregister. (Die Zahlen verweisen ans die 88 bezw Anm.) 1637 Eingebrachtes Gut einer Handclssrau V Eingemeindung, Folgen für bestehende Firmen ß 30 >>, Eingeschrieben, Sendung von Briefen 8 347 '; Mittheilung au Aktionäre durch e, Briefe 8 257. Einkanfskommission, Erwerb eigener Aktien iz 226; s. Kommissionsgeschäst. Einlagen, der o. .^Gesellschafter Exk, zu 8 122'; der Kommauditistcn § 161 "; Arbeitskraft keine E. ebd.; des Komplementärs einer Kommand.Ges. auf Akt. § 322 - ssg.; des stillen Ges. ß 335 -'; Erlaß der Einlage 8 342 -°; bei Gelcgcnhcitsgescllschaft Ext. zu 342-°sfg.; s. Akt.Ges. sub v IV, f. Jllatiou; Einforde- rung rückständiger im Liqnidationsverfahrcn der Akt.Ges. 8 294 ->; keine Cinlagcpflicht des Komplcmeutars 8 320 -2. Einlagcrcr s. Lagergeschäft. Einreden gegen handelsrechtliche Ordrepapiere ß 363 °ffg., Z 364 -issg.; gegen Schuldver- fchrcibnngen ans Inhaber Exk. zu ß 365 °; des Verpfänders 8 368 ^, ^ Note 1; der Wandelung Z 377 "ssg.; Einredenverjährung gegen Spediteur ß 414 Abs. 3ssg., aus Frachtvertrag § 469; s. exesptio, Eiureichuug der Aktien zwecks Verminderung der Zahl Z 290. Einschuß für Schulden aus Börsen- und Diffe- reuzgcschäfteu Exk. zu Z 376 Einseitiger Handelskauf, Rügepflicht, Mangelanzeige 8 377 ^; Aufbcwahruugspflicht, Nothverkauf? Z 379 einseitiqe Handelsgeschäfte, Anwendbarkeit des H.G.B^ 8 345. Einsicht ins Handelsregister Z 9 ^; in Haudcls- bllcher einer Akt.Ges. § 302 267; in vorgelegte Bücher Z 46; in Bücher einer aufgelösten Gesellschaft Z 157; der Kom.Ges. 8 166; in Gründungsbericht § 193; Recht des Aufsichtsraths auf Eins, in Bücher uud Geschäftsführung 8 246; der still. Ges. Z 338. Einspruch gegen eine Verfügung des Registcr- richters 8 14 °sfg.. Eiustclluug des Geschäftsbetriebes, Veräußerung ist keine 8 27 "'; bei Meinungsverschiedenheit von Miterben § 27 2-; hat Erlöschen der Prokura zur Folge ß 52 ^- dgl. der Vollmacht Exk. zu ^ 58 "; des Konkursverfahrens 88 32, 144, 307. Einstweilige Fortführung des Geschäfts mit Firma durch die Erben Z 27 -°ssg., 28. Einstweilige Verfügungen: Entziehung der Ber- tretungsbesuguiß eines 0. H.Gesellschafters ß 127 H '140 '; einstw. Verf. vor Aus- jpruch der Auflösung einer 0. H.Gesellschaft 8 133 °. Eintragung des NichtübcrgangcS von Aktiven und Passiven auf dcu Firmcuerwerber 8 25 "sl!? ! f. Handelsregister; Börsenregister. Eintritt iu das Geschäft eines Einzelkaufmanns 8 28 'flg.; eiuer Gesellschaft Z 28 ", ß 130; f. osfeue Haudelsgcs., Kommanditges., Eintrittsrecht.' EintrittSrecht des Prinzipals Z 61 '; der Akt.Ges. vor Eintragung für sie geschlossener Geschäfte Z 200 °; in Geschäfte des Vorstandes wegenKonknrrcnzvcrbot A 236 ^ssg.; s. Selbst- eiutritt. Einweiidniige» gegen handelsrechtliche Ordre- Papiere H 363 "ssg., 364''>ssg.: gcgcu Schnld- verschreibnngcn ans Inhaber Exk. zu 8 365 "; s. Einreden. Einwilligimg des Prinzipals iu eigene geschäftliche Thätigkeit des Handlungsgehilfen 860»; in persönliche geschäftliche Thätigkeit eines Komplementärs der Akt.Nomm.Gcs. ß 326. Einwirkung, betrügerische auf Kurs 8 318ssg. Einzahlung auf Aktien 88 218ssg., 311, 313; Einfluß ans Gcwinnantheil 8 214 "; durch Aktionäre einer sllr nichtig erklärte» Aktiengesellschaft 8 311 ^ s, Aktionär. Einzclkaufmauu: Uebergaug der Firma eiuer AkticugescUjchaft auf ihn 8 22; Eintritt in das Geschäft eines Einz. 8 28 -ssg. Einzichniig von Aktien nud Jnterimsscheincn 88 227, 241. Einzichimgsburcaus 8 1 °° Eisenbahnen, Beförderung von Gütern und Reisenden auf E. 88 453ssg., 472; VcrkchrS- ordnnng, rcvisiblc Rechtsnorm? 8 453'ssg.; Anwendbarkeit der Vorschristcn über Frachtgeschäft 8 454; Eifenbahnfrachtvertrag § 453 °>; Begriff der Eisenbahnen 8 453 "ssg.; Vcr- tragszwanz 8 453 "ffg.; Vcrwahruugspslicht 8 453 >"; Reihenfolge der TranSpvrtaus- sührung 8 453 "; Eilfracht, Frachtsätze ebd., Schadensersatz wegen Ablehnung uud Verzögerung 8 4ü3 ^'; Frachtbricsduplikat 8 455; Rechte des Absenders und Adressaten bei Vorhandensein eines Frachtbricsdnplikates § 455; Verlust des Duplikats ß 455 -'>; Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes 8 456 -ssg.; höhere Gewalt 8456 ^ ssg.; Umfang der Haftung 8 456 -sfg.; Kon- knrrircndcs Vcrfchuldcn 8 456 "; Bewcis- fragen 8 456 ">; Schadensbcrcchnuug 8 457; Haftung für Hilfspersoncn 8 458; HaftnngS- einschränkungeu 8 459; Thicrbeförderiing 8 459 >"; Vermuthung für Schadensnrsache 8 459 --ssg.; Verschulden der Eisenbahn 8 457 Abs. 3, 8459--; Gewichtsverlust 8460; Zulassung von Mnximalhaftungcn 8 461 -ffg.; Voraussetzungen ebd.; keine Anwendung bei Vorsatz nud grober Fahrlässigkeit 8 461 °; Anwendung auf Geld, Kunstgegcustäudc, Kostbarkeit«', Werthgegcnstäude 8462; Werth- dcklaration 8 463 - sfa.; Frachtzuschlag 8 463 -; Reklamation nach Ablieferung 8 464; Feststellung der Schäden 8 464; Haftung für Reisegepäck 8 465; Handgepäck 8 465", 466; Haftung sür verspätete Ablieferung 8466 > flg.; auf Thätigkeit des Absenders beruhende Befrciuugsgründe von Haftpflicht 8 467; ungenaue Adressen 8 467 >sfg.; Haftung des Absenders für Verschulden 8 467 '; Beförderung nach Orten ohne Eisenbahnanfchlnß 8 468; Transitgut, Klage und Einrede wegen Transitguts mit durchgehendem Frachtbriefe 8 469; Regreß der Eisenbahnen 8 469 "; Verjährung der Ansprache aus dem Eisen- bahnfrachtvcrtrage 8 470; Partciabredcn unzulässige 8 471; f. Personentransport. IgZg Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZZ bezw, Aum.) Eiseiiblilinsiskns, Kaufmann Z 452 EiscnbahnvcrkchrSordmmg, revisible Rechtsnorm? Z 453 -ffg., f. Eisenbahn. Eisfreihcit, als Zeitbestimmung § 359. Eisgang, Spedition K 414 »; Frachtgeschäft ö 428. Elektrische Bahn ist Eisenbahn Z 453 °. Emballage Exk. zu H 382 ->°. Emissionshäuser, Haftung Z 203? Kapitalscr- höhung Z 282 Z 283 '; Strafbestimmung W 313, 318 »; s. Kommandit-Ges. auf Akt. Z 320 >°. Emissionskvnsorticn Exk. zu 342 ^sfg. Emissionsknrs von Obligationen, Einstellung in die Bilanz ß 40 ^ Festsetzung bei Ausgabe vou Aktie» Z 184 ^ Emissionskurs bei Kapitalscrhohung H 278 °. Empfang von Briefen Exk. zu H 361 ^ s. Annahme; s. Speditionsgeschäft; Frachtgeschäft; Eisenbahn. Empfangnnhme, Ermächtigung zn E. in Läden 8 56. Empfaiignahmcstclle» keine Zweigniederlassung s 13 Empfehlung, Handelsgeschäft? A 343 ^; Exk. zn K 349; f. Rath. Einpfchlnngskartcn unter uubcfugter Firma s 37 Ende des Monats, Bedeutung Exk. zu Z 359 bis E. keine fixe Zeitbestimmung Z 376 °. Engagemeiitsvertrag des Handlungsgehilfen Z 59 ^; Engagement aus Probe Z 66 ^; auf Lebenszeit K 66 "; auf kurze Zeit H 66 "; zur vorübergehenden Aushilfe § 69; f. Haud- luugsgehilfe; E. des Lehrlings Z 76 ^'; nicht stempclpflichtig in Preußen § 76 >"; Engagement von Prokuristen, Handlungsgehilfen einer offenen Handelsgesellschaft Z 116 'ffg.; Handelsgeschäft? 343 ". Entfernung, Erfüllungsort maßgebend für E. 8 361 -ffg. Entgnngcner Gewinn Z 347 '"ffg.; f. Schadensersatz. Entgelt von Revisoren Z 266 ^; f. Vergütung, Kaufmann. Entgleisung, Haftpflicht der Bahn Z 456 «. Entlassung s. Handlungsgehilfe, Handlungslehrling. Entlastung s. Dechnrge. Entnahme s. Tratte. Entnahmebefugniß des Komplementärs einer Kommandit-Ges. ans Aktien § 320 Entschädigung des Frachtführers bei Rücktritt § 423 Abs. 2; s. Schadensersatz. Entschnldigimgsgründe für Licferungsvcrzng Exk. zn ^ 374 "; s. Exkulvation. Eiitwcrthnng des Konimifsionsgnts § 338; des Lagerguts Z 417. Entziehung der Bcrtretungsbefugniß eines o. H. Gesellschafters Z127; der Geschäftsführungs- bcsuguiß 8 11^! dgl. eines Gelegenheitsgesell- schasters Exk. zn Z 342 Erben: Fortführung des Geschäfts ohne Firma H 27 "; mit Firma unter Ablehnung der nnbcschr. Haftung K 27 '"ffg.; f. Firma, Uebergang des Firmenrechts; einstweilige Fortführung Z 27 ^s. definitive Fort- führuug mit Firma ohne Ablehnung der unbcjchr. Haftung H 27 -^°; mehrere Erben § 27 ffg,; Uebergangsfragcn für Haftung des Erben eines Geschäftsinhabers K 27 ^; Pflichten der Erben eines o. H. Gesellschafters H 137 -ffg.; Verbleiben der E. in o. H. Gesellschaft Z 139 (f. offene H.-G. V); eines Kommanditisten K 177 Exk. zu K 177 "-; eines Aktionärs Z 225; eines Aufsichtsraths, Tantiemcnansprnch H 245 -^ffg.; des Komplementars einer Kommanditgcj. auf Aktien ^ 330 »; der Gesellschafter einer stilleu Ges. 8 339 "ffg.; dgl. im Konkurse der Ges. ^ 341 v; Verfügungen der E. gegenüber gutgl. Dritten Z 366 ^; Verzug der Erbeu eines Käufers oder Verkäufers Exk. zu H 374 --"; s. Tod. Erbiete» zu Geschäften, Annahme e. Offerte H 362. Erbschaft, Annahme durch Fortführung des Geschäfts S 27 "; unter Ablehnung der nnbcschr. Hastung ß 27 --; Begründung einer offenen Hnndclsqesellschaft durch Erbgaug? Z 105 Z 123'"; s. Erbe». Erlithcilung, Erwerb eines Geschäfts dnrch ... Z 25 8 27 --; f. Erben. Erfahrnngssiihc. Beweislast IV Erfüllung s. Kauf sud III—VI. Erfüllungsangebot, RctentionSrccht an angebotene Waare? Z 369 >», Erfüllungsort: für Gehaltszahlung 8 64 '; für Agenten Z 84 2-, Z 88 --; für Zivilmakler Exk. zu H 92»»; der Gesellschafter als Solidar- schulduer nach außen S 128 ^; im Konto- kurrentverkehr Z 355 -«; E. maßgebend für Maß, Gewicht, Zeitrechnung, Währnng, Entfernung § 361 'ffg.; E. für Abnahmepflicht des Käufers Exk. vor Z 373 <°; E. ändert sich nicht durch Verzug Exk. zu Z 372 -°; E. beim Kommissionsgeschäft H384^; f.Handelsgeschäfte 8v.Ii IV1; d.Depot- Verwahrers Exk. zn H 424 -'; f. Gerichtsstand. Erfnllnngsvcrzug f. Verzug, Kauf. Erfttllimgszcit ß§ 358, 359 Exk. zu H 359. erheblich s. Abweichung. Erhöhung s. Kapitalscrhöhung. Erklärung s. Androhung. Erklürungsfrist s. Frist. Erlaß der Einlage des still. Ges. § 342 w- s. Kommanditges., Verzicht. Erlöschen der Firma Z 31 "ffg; der Haftung des Frachtführers Z 438; f. Verjährung. Ermächtigung, richterliche zur Einberufung einer außerordentlichen Generalvcrsammlnng H 254 -"ffg.; zu Verkäufen und Empfangnahmen im Laden Z 56; Genera lvollinacht ohne Prokura Z 54. Ermäßigung der Vertragsstrafe Z 348 Ernennung s. Liquidatoren Revisoren. ErnenerungSfond § 261 ^. EriicuerniigSschcin, Talon ß 213 Z 230. Eröffmmgsiiivcutur und Bilanz Z 39 "; Ueber- gangssragen ebd. 6. Eriitcschlnß als Zeitbestimmung Z 359. Errichtung der offenen H.G. KZ 105 ffg.; der Akt. Ges. HZ 188, 196 s. Gründung. Sachregister- (Die Zahlen verweisen auf die ZZ bezw, Anm.) 1L39 «Ersatz s, Auslagen: Schadensersatz; Haftung. Erschwern»« des Fortkommens Z 74. Erstatt»»,, 's. Auslagen. Ertheil»«., der Prokura 8s 43, 53, 126; s. Prokura. Erwerb, eigener Aktien, Verbot Z 226, 241; von beweglichen Sachen nnd Jnhaberpapieren ß 366 l'sfg.; s. Ordrcpapiere; Uebcrgaug; guter Glaube; .Grnndstückc; Firma, üsseiitialia ukAotii s. Bcweislast IV ^. Etalilisscmcntsnnmc, Unterschied von Firma 8 17 "-; gilt als mitvcräußcrt 8 22 Etikcttirnng mit fremder Firma 8 37 ^» ^ vxveptiv rei zuäioatas — aus Urtheil gegen Gesellschaft 8 124--; äoli gegen pravsnmxtio eines Handelsgeschäfts 8 344 "; e-resarea. Exk. zu 8 374 ">; sxesptio guanti minoris § 377 '°sfg^ s, Einrede. Exkulpatio» des Frachtsüürcrs s. Frachtgeschäft; s. Beweislast. Aalirik, keine Zweigniederlassung § 13 °; „ab Fabrik" Exk. zu 8 372 Fabrikdirektor Z 59 Facsimile ersetzt die Unterschrift § 350 »"ffg.: als Aktienunterschrist 8 181; Zeichnung des Vorstandes einer Akt.Ges. durch F. 8 233 ^; s. Unterschrift. Hactura vorbehaltlose Annahme 8 346 >^ Aenderung des vertragsmäßigen Erfüllungsortes? Exk. A 372 -°; Bestimmnng über Lieferzeit Exk. zu 8 372 »»; über Zahlungsmodalitäten ebd. über Reklamationsfrist H 377 °°, °°; über Rücksendung der Emballage Exk. zu 8 372 Werth der F. maßgebend für Schadenspflicht des Spediteurs § 408 Fahrlässigkeit eines Kaufmanns, Begriff, Folgen 8 347 »ffg.;. grobe schließt guten Glauben aus Z 366 ",""; Uebersehen von Qualitätsfehlern ß 377 -»»; Berücksichtigung der Verkehrssitte Z 346 "; F. des Frachtführers § 430 Abs. 3; der Eisenbahn, grobe schließt Maximalhaftung aus 8 461 5. Fahrnistgcmcinschaft ^. Fahrschein ß 472 ^sfg. Fak... f. Fac. Fälligkeit einer Leistung Exk. zu 8 359 -ffg.; Zahlung vor F., Jntcrusurium? Exk. zu 8 359 -°; F. des Gehaltsanspruchs 8 64; 1. Kommissionär, Handlungsagent; des Lagergeldes 8 420 ». 'Falsche Bescheinigungen zu Stimmzwccken, Strafe 8 316; s. kalsus. i?al»u8 xroenrator als Vertreter einer Akt.Ges. 8 232 »,°°; s. Vertretungsmacht, Bcweislast, Haftung. Familicniiaincn § 18 ^. Faustpfand f. Pfand. Feiertage, Bedeutung für Fristen und Terminen Exk. zu Z 359 Fernsprecher, Vcrtragsschluß durch § 361 Feststellung von Mängeln Z 379 ->>; beim Frachtgute 8 438 --; Klage auf F. wegen einzelner Posten des Kontokurrents 8 355 Filiale s. Zweigniederlassung. Fingirte Briefkastcnnotizen, Telegramme §318^; F. Ordres f. Reisende. Firma. .4.. Allgemeines. Wirkung der Eintragung und der Löschung auf die Kaufmannsqualität Z 2 "; bei Ncbengcwerbe 8 3 °ssg.; Bürgerliche rechtliche Bedeutung der Firma Z 17 >ssg.; Art der Firmenzeichnung, Abweichungen, Äbkürznngcn z. B. beim Wechsel 8 17 - ssg.; rechtspvlizcilichc Bedeutung § 17 "; die Firma ein Name, kein RcchtSjubjekt nnd kein Vermvgeussubjekt 8 17 -; Eintragung ins Grnudbuch 8 17 »; in andere Register 8 17 >; die Firma ein Korrelat der Kanfmannscizenschast F 17 »; des Agenten Z 84 '-"; im Prozesse 8 17 ^ssg., 15; gillige Untcrschrist nntcr Prozcßvollmacht § 17 »"; als Vollkanflente geltende Gewerbetreibende sind aktiv nnd passiv durch die Firma legitimirt § 17 ''ssg.; die unter der Firma verdeckte Prozcßpartci 8 17 "ssg.; Rechtskraft des Urtheils gegen den Firmcniuhaber znr Zeit der Nechts- hängigkeit 8 17 ": Lvllstrecknng, Prüsuugs- pslicht des Beamten cdb. -"; Tod deS Firmeu- inhabcrs im Prozesse Z 17 -"; Unterschied der F. von Etablissementsname und Telegrammadresse Z 17 ^ssg.: Firmenwahrhcit 8 18 Sprache der Firma § 18 "; Waarcnzcichen nnd Firma 8 37 ->; Ladenschild Exk. zu 8 37 °; Recht des Prokuristen 8 49 ß 52 "; Erlöschen der Firma nach Liquidation der Akt.Ges. A 302 ». D. Arten. Firma des Mindcrkaufmannes 8 4 bei Gewerbetreibenden 8 5 - ffg.; Exkurs zu 8 5 - ffg.; der als Vollkaufleute geltenden Gewerbetreibenden 847"; des Einzeltanfmnnns 818-sig.; Hauptbestandtheile, Familienname, Beiname, Adelsprädikatc 8 13 ^ffg.; Vorname 8 18 ^; Zusätze 8 18 'ffg., Beispiele von Zusätzen 8 18 "; Firma einer offenen Handels, einer Kommanditgesellschaft 8 19 - ffg.; der Aktiengesellschaft und Kom. aus Aktien 8 20 -ffg. (nothwendige Aenderungen nach 1. I. 1900 8 20 >) Namensänderung 8 21 -flg.; Nachfolgezusatz 8 22 »; Zweigniederlassung 8 30 »; eines ansl. Kaufmanns 8 30 "; Firma juristischer Personen 8 33 °; öffentlicher Korporationen 8 36 °; Agenten 8 84 -^; F. der Kommauditgescllschast 8 161 ->; der stillen Ges. 8 335 ""ssg.; keine F. der Gclcgenheitsgcs. zu 8 342 '; der nicht rechtsfähigen Vereine Exk. zu 8 342 >>s. O. Eintragung ins Handelsregister. Wirkung auf Kaufmannsqnalität 8 2»"; bei land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe 8 3 5sfg.; Wirkung der Eintragung bei Gewerbetreibenden, die Nichlknuflcule oder Minderkaufleutc siud 8 5 -ffg., Exk. zu 8 5 'ffg.; bei Nichtgewerbetreibendcn Exk. zu § 5 °, 8 15 °; konstitutive Wirkung der Eintr. Exk. zu § 8 --ffg.; unzulässiger Firmen 8 18 "! Anmeldung zum Register 8 29 -; Zeichnung W^WWWWM^^ 1640 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die 88 bczw. Anm.) bei Gericht 8 29 »; Acudcruug der Firma 8 31 -; Erlöschen 8 31 °; 8 34 °; die Firma einer juristischen Person 8 33 °; Einschreiten des Ncgisterrichtcrs § 37; keine Versüguugsbefngniß des Prokuristen über F. 8 49 8 52 "; Erlöschen der F. einer o. Handelsgcs. nach Liquidation H 1b7 -; Eintragung der F. einer Kominanditgcs. § 161 ->; s. Handelsregister. v. Ucb ergang des Firmenrcchts, Maßgebender Zeitpunkt bei Firmenwcchscl im Prozesse K 17 "ssg>: zugleich mit Gcschäfts- übcrgang im Prozesse ebd. '-'flg.; uach Rechtskraft ebd. '-5fsg,: Fortführung des Geschäfts nebst Firma ohne Kundmachung der Nicht- ttbernahme der Schulden 8 17 -°. 8 25 °°; Tod des Firmcniiihabers im Prozesse 8 17 2°; Ucbergang der Firma auf eine andere Person § 22 -sfg.; Veräußerung der Firma im Konkurse 8 22 l.- Fortführung des Geschäfts unter bisheriger Firma 8 22 « sfg,: Nnchfolger- zusatz K 22 »; bei Gcscllschaftcru 8 22 »; Wcitcr- veräubcruug einer überkommcueu Firma 8 22-°; Veräußerung der Firma ohne Geschäft § 23-; Fortführnug des Geschäfts bei theilweiscm Wechsel der Gcschäftsinhaberschaft 8 21 - sfg.; Zustimmung des ausschcidcndcu Gesellschafters in Fortführung 8 24 °; Wirkung der Veräußerung mit Firma gegenüber den Gcschästs- glüubigcrn ß 25 -ffg.; Fortführnug des Geschäfts ohne bisherige Firma § 25 "sfg.; mit bisheriger Firma § 22»sfg., H 25-sfg.; Einstweilige Fortführung durch die Erben 8 27 '''sfg.; Verjährung der Ansprüche gegen den früheren Firmcniuhaber § 26 -ffg.; Fortführung des Geschäfts durch Erben mit Uebernahme des Firmcurechts § 27 «: ohne Uebernahme des Firmenrcchts 8 27 °ffg.; Fortführung durch mehrere Erben K 27-'"'; durch Erbtheilung K27°'; durch Vcrmüchtniß Z 27 »'; Liquidatoren einer O. H.G. dürfen F. nicht verkaufen 8 149 °-, § 157 °; Erlösche» der F. einer o. H.G. nach Liquidatiouj 8 157 -; F. der Akt.Gcs. Verlauf mit Geschäft § 302 °. Firmenschutz. Einschreiten des Rcgistcrrichters gegen unbefugten Firmcngebrauch 8 37 -fsg.; Unterscheidung nener von bestehenden und registrirten Firmen 8 30 -; bei Eingemeindung 8 30 °; bei Zweigniederlassungen 8 30 »sfg.; bei Zweigniederlassungen eines ausl. Kaufmanns 8 30 --; Gebrauch eines Waarenzeichcus als Firma Z 37 -'>; Firma ans dem Ladenschild Exk. zu 8 37 ». Firmciizcichming s. Unterschrift, Vertretung; durch Kollektivvertreter einer Akt.Gcs. L 233. FiSkiis f. Staat. Fixe Spesen des Spediteurs Z 413. Fixgeschäfte, Begriff und Wesen 8 376 -sfg., °, fixe Zeitbestimmung 8 376°; Bcwcislast ß 376 '; die besonderen Rechtsfolgen 8 376 «; insbes. Rücktrittsrccht § 376 »fsg/; Schadensersatz, Berechnung § 376 -2ffg.; Mitbietnngs- recht beim Deckuugskauf 8 376 "; Recht auf Erfüllung ß 376 -"flg.; kein Recht ans Nachfrist ß 376 -°; Verhältniß der Wahlrechte zu einander S 376 -s; Besonderheiten bcr geschehener Vorleistung 8 376 °°ssg.; bei bewilligter Stundung? ebd.; bei thcilwciscr Leistung des Säumigen 8 376 °-; illoyal verspätete Geltcndmachuug der Rechte 8 376 " - Verzug nach rechtskräftigem Urtheil 8 376 Tod des Verpflichteten 8 376 °»: Verzug von Nebcnlcistnngen 8 376 °'; Einfluß des Konkurses auf F. Exk. zu 8 382-'; Uebergangs- fragen 8 376 °^; s. Disferenzgeschäfte, Börsen- tcrmiugeschäfte. Flöstc«, Transport auf § 425 °. Flüssen, Transport auf 8 425 °. Forderungen bei Veräußerung des Geschäfts 8 22 -°, i«; des Gesammtvcrmögcus einer Akt.Gcs. 8 303 -», 8 304 -°; bci Fusion mit- sofortiger Verschmelzung 8 306 --; bei Veräußerung des Geschäfts mit Firma 8 25 '-sfg.5. bei Eintritt in das Geschüft eines Einzclkauf- mauns 8 23 °; Stellung in Bilanz 8 40 °^ s. Cession, Verpfändung, Ordrcpapiere. Form des Vertrages einer oss. Handclsges^ Z 105 -'sfg.; dcr Unterschriften f. dort; der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts 8 252 s; des Statuts einer Akt.Gcs. s. dort sud L.; des Vertrages znr Veräußerung des Gesammtvcrmögcns einer Akt.Gcs. § 303 -°; des Vertrages einer still. Ges. 8 335 --; F. von Handelsgeschäften § 345 °, 8 350 -ffg.^ dcr Bürgschaft 8 349 ^, 88 350, 351: des Schuldvcrsprcchcns8350 °ffg., 351; d.Schuld- ancrkcnntnisses 8 350'°, 8 351; F. von gemischten Verträgen § 350 ^; Quittung 8 350 -'; Grundstücksvcrträge 8 350-°; Abtretung von Hypotheken, Grundschuldcu 8 350 -°; Verpfäuduug vou Rechten 8 350 "°; Mieth-, Pachtverträge 8 350 -; Ucbcrtragung eines ganzen Vermögens oder einer Quote 8 350'--'; Nießbrauch 8 350 -'; Schenkungs- verträge 8 350 2«; vereinbarte Form vorr Rechtsgeschäften 8 350 °°; die einzelnen Formen 8 350 °-ffg.; Folgen der Nichtbe- obachtuug 8 350°° ffg.; F. des Kontvknrrcnt- vertrages 8 355 -2; der Saldofcststcllung 8 355 »>- der Annahmc kaufmännischer Anweisungen nndVerpflichtuugsschcine8363'ffg.; des Indossaments 8 365 - sfg.; Forin des Erwerbs an Pfandrechten 8 366 °; des Eigenthums ebd. - ffg.; F. der Mängelanzeige 8 377 22—-°; des Frachtbriefes 8426. FortbildnngSschnle 8 76 Abs. 4. Fortführung s. Firma; der Geschäfte bei Tod eines soeins 8 137. Fortsetzung dcr aufgelösten Akt.Gcs. 8 307; der Geschästsvcrbindnng im Kontoknrrcntverkehr, Saldofeststellnng 8 355 2«. Fracht s. Auslagen. Frachtbrief s. Frachtgeschäft sud ll; f. Transitgut; Duplikat 8 455; Erklärung über mangelhafte Verpackung 8 459 »; Werthdcklaration 8 463. Frachtführer, Klage gegen den Staat als F. 8 36 ">: ReteutiouSrccht des 8 369 '"; f. Frachtgeschäft; Verhältniß zum Spediteur 8 407 Frachtgeld s. Frachtgeschäft. Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die KZ bezw. Amn.) 1041 Frachtgeschiift s. Eisenbahn. I. Allgemeines, Begr. des Frachtführers, Kaufmann 8 425 >ffg.; Gegenstand des Frachtvertrages 8 425 ^ sfg.; rechtlicher Charakter ebd.; Rücktritt des Absenders Z 425 ^ Art der Transportansführung 8 425-; Schlcppvcrtrag 8 425^; Pcrsonentransportgesellschaft Exk. zn 8 473; Thiere, Geld, Briefe, Leichen 8 425 ° Privat- postanstalten ß 425 ^ Telegramm, Telephon ebd.,- Binnenschiffahrt Z 425 °; Hotelbesitzer, Transpvrtgeschäftc der 8 425 '; Absender, Versender Z 425 », ß 426? Konfiskation des Gutes 8 427 ->; Frachtvertrag mit Eisenbahn Exk. zu 8 382 -"; Verhältniß des Frachtführers zn Käufer und Verkäufer Exk. zu 8 382 ^ssg.; f. Frachtbrief, Ladeschein, Unterfrachtführcr 8 432, 8 449; Rollfuhrunternchmer § 432 »; Dis- positionsbefugniß des Absenders Z 433; des Empfängers Z 433 434, 435; Verhältniß zwischen Absender nnd Empfänger bei anstands- loscr Annahme des Gntes 8 433 "; Verjährung 8 439; Uebergang der Rechte nnd Pflichten auf Nachmänner 8 441, 442; Rangordnung verschiedenartiger Pfandrechte § 443; analoge Anwendung auf einzelne Transportgeschäfte eine? Kaufmanns 8 451; PostVerwaltungen 8 452; Frachtgeschäste eines Nicht- kaufmanns 8 451 «>. II. Frachtbrief, rechtliche Bedeutung, Beweiskraft 8 426 -sfg.; Pflicht des Absenders zur Ausstellung 8426; Werthdcklnratiou8426^; Beglcitadresse bei Postsendungen 8 426 s; F. im Eisenbahnverkehr 8 426 °; Duplikate ebd.; Gestalt des F. § 426 "; durchgehende Frachtbriefe 8 432^; Aushändigung des Frachtbriefes an Empfänger 8 433 Abs. 2; Werthdeklaration 8 463. III. Ladeschein, Begriff 8 444, 8 445 »; Erfordernisse 8 445 sfg.; L. an Ordre 8 445 °; Pflicht des Absenders zur Erthcilung einer Abschrift 8 445 °; rechtliche Bedeutung des L. 8 446; dingliche Wirkungen des L.'8 450; Legitimation durch L. 8 447; Ucbertraqung des L. 8 447 450; Verlust des L. 8 443 2; Unterfrachtführer 8 449. IV. Pflichten des Frachtführers: 1. Rechtzeitige Lieferung, Haftung für Vcr- säumung 8 429 i»' Reisebeginn 8 428; Reisehinderniß 8 428 Abs. 2; Schadensbcrechnung 8 430 "; Pflichteu bei Vorhaudeusein eines Ladescheins 8 447 sfg. 2. Unbeschädigte Lieferung 8 429, 8 430; Voraussetzungen der Haftung 8 429 > sfg.; Verschulden und Beweis 8 429 "sfg., ß 430; Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere 8 429 Abs. 2; Gefährlichkeit des Gutes 8 429 ; konknrrireudes Verschulden des Absenders 8 429 "sfg.; vertragliche Milderung der Haftung 8 429 430 >'; Schadcusberechuung 8 430; keine aftuug für eutgaugeuen Gewinn 8 430 ^ssg.; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 8 430 ^ffg.; s. Ladeschein. 3. Haftung für Gehilfen 8 431; betrifft auch Verspütungsschaden 8 431^; durchgehende Frachtbriefe 8 432 "; Regreß der Frachtführer 8 432; Inhalt und Umfang der solidarische» Haftung 8 432 '>. 4. Haftung für Unterfrachtführcr 8 432 ' sfg. 5. Befolgung der erhaltenen Anweisungen 8 433 > sfg.; gegenüber dem Absender 8 433 '; gegenüber dem Empfänger § 433 s, 8 434: inSbcf. nach Beendigung des Transports 8 435; AushändignngSpflicht 8 435; f. Ladeschein. 6. Keine Vcrsichcrnngspflicht 8 429 7. Bcnachrichtigungspflicht bei Abliefernngs- hindcrniß 8 437 8. Erlöschen der Haftung nach Annahme des Gntes und Zahlung 8 433; Vorbehalt bei Zahlung 8 438 '; vorherige Feststellung des Schadens durch amtliche Sachverständige 8 438 >-; Feststellung ünßcrlich nicht erkennbarer Mängel 8 438 "; Verjährung 8 439. 9. Pflicht zur Gclteudmachnng der Rechte der Vormänner 8 441 -sfg., 8 442. 10. Pflicht gegenüber dem dnrch Ladescheine Legitimierten 8 447. V. Rechte des Frachtführer: 1. Gegen den Absender, auf AuSstcllnng eines Frachtbriefes 8 426; Rechte im Falle des Rücktritts 8 425 8 428; Haftung des Absenders für Inhalt des Frachtbriefes 8 426; Recht ans Uebergabe der Begleitpapiere 8 427; auf Erstattung der Mehrkosten bei veränderter Disposition 8 433; auf Abschrift des Ladescheins 8 445. 2. Gegen Empfänger; ans Erfüllung 8 435 8 436; auf Zahlung von Frachtlohn, Spesen, Konvcntionalstrasen 8 436 °; Theilscndnngcn 8 436 '; im Falle der Aushändigung entgegen der Anweisung des Absenders 8 433 Pfandrecht der Vormänner 8 441. 3. Hinterlegung und Verkauf 8 435 8 437. 4. Pfandrecht 8 440; Voraussetzungen 8440 -sfg.: Gegenstand 440 ^ffg.; Dancr 8440^sfg.; Nealisirnng 8 440 »flg.; Pf. mehrerer Frachtführer nnd Spediteure 8 441 -ffg.; Verhältniß zu anderen Pfandrechten Z 443; zu Rctentions^ rechten 8 443 5. Retentivnsrccht 8 440 ^. 6. Regreßrechte gegen Unterfrachtführcr,. Frachtführer untereinander 8 432, 8 442. Frachtsätze 8 453 Frachtznschlag 8 463 Frachtvertrag s. Frachtgeschäft. Frau als Vorstand einer Akt.Ges. 8 231 als Aufsichtsrath 8 243 "; Ausübung des Stimmrcchts in Generalvers. 8 252 -"; s. Handclssrau, Ehefrau; Bürgschaft. Frciakticn 8 173 Freigebigkeit, absichtliche Benachthciligung der Akt.Ges. durch F. 8 312 Freihändig, s. Hand. Freiheitsstrafe als Entlassnngsgrund 8 72 °;, Fremde Aktien, Mißbrauch 8 318; Frist sllr Anfechtung von Beschlüssen der Genc- ralvers. 8 271"; sllr Aktienbezngsrccht 8 282»; F. von acht Tagen § 359 -; Berechnung von Fristen Exk. zu 8 359 -»sfg.; Fristbestimmung durch Offerenten Exk. zu 8 361 "'flg.; für Pfandverkauf 8 368 "flg.; für Rücktrittsrecht beim Kauf Exk. zu 8 374 ^; NachfristsetzunK 2642 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die HF bczw. Anm.) ebd.; »»- F. Ausübung des Wahlrechts in Folge Verzuges beim Kauf ebd. "'>; iusbes, beim Spezifikationskaufe 8 375 ' ffg.; F. zur Erklärung bei Kauf auf Probe Exk. zu 8 382 -^ffg.; f. Mangelanzeige Lud Kauf V? f. Wartefrist; Nachfrist; Handlungs- reisendc, Früchte aus dem Halm Z 1 °°. Frühjahr als Licfcrzeitbcstimmung Z 359. Fuhrleute, Prinzipal haftet nicht für Forderungen derselben gegen Reisende Z 55 ^: F. siüd Gcwerbcgehilsen ß 59 "; F. als Frachtführer 8 425 Fund, Milderung der Haftung bei Z 347 °. Fnrsorgcpflichtcn des Prinzipals 8 62; F. können nicht ansgcschlosscn ivcrdcn Exk. zu §62; Verletzung der F.; Kündigungsgruud 8 77; Strnsvorschriften 8 82; F. des Kaufmanns für Waaren bei Ablehnung einer Offerte 8 362 Abs. 2. Fusion § 292 »; s. Akt.Ges. suv II III; Akt.- Kom.Ges. 8 330 Futtcrkostcn Z 377 °-. Füttern, Bestandtheil der Aufbcwahrungspslicht 8 379 Garantie, Garantieübernahme für fortdauernde Beschaffenheit der verkauften Waare 8 377 "-; Garantievertrag ß 349 "; f. Bürgschaft. Oastwirth, Ankauf von Hotelmobiliar ZI"; Firma ans dem Ladenschild Exk. zu 8 37; Haftung für Portier H 431 "; s. Hotelwirth. GattnngSknnf, Recht auf Nachlieferung mangelfreier Waare ß 377 w »s Gattnngöschuld, Qualität der Waare Z 360; mangelhafte Erfüllung Z 377 Gebcrdc», Annahme dnrch Exk. zu H 361 Gebrauch zum Zwecke der Waarcuuntcrsuchung § 377 Gebräuche, bei Auslegung von Willenserklärungen 8 ^46; s. Geschäftsbräuche. Gefahr, Geschäftsführung ohne Auftrag bei dringender G.8 347 °; Gcjchäftsbesorgnngd. Erben bei G. im Verzüge 8 137; 'Unterlassener Hinweis ans G. 8 347 ^; G. bei Platzgeschäften Exk. zu 8 372 "«; bei Geldzahlung ebd. "'flg., ''"; Gefahr des Verderbens, beim Sclsthilseverkans 8 373 -'<; bei Zusendung unbestellter Waare 8 379; sllr Eingang der Geuchmiguugserkläruug bei Kauf aus Probe Exk. 8 382 -"jsg.: des Untergangs der Waare bei Kaus aus Probe Exk. 8 362 '-"; Ueber- gaug der Gcsahr beim Kaufe Exk. 8 382 ^ ffg.; der Rücksendung der Emballage Exk. zu 8 382 ""; für Transport beim Kommissions- gcschäst 8 384 ""; Abweichung vom Kommissionsaufträge wegen Gesahr im Verzüge 8 385 " : dgl. beim Speditionsgeschäft 8 408 "; Frachtgeschäft 8 437 Abs. 2. Gefährlichkeit, Anzeigcpflicht des Absenders 8 429 "ffg,; f. Gefahr. Gefälligkeit, Ausstellung eines Verpflichtuugs- scheiues aus G., Einwand 8 364 Gcfälligkcitsaccept, Vergütung für 8 354 s. Gefälligkeitsverbindlichkeiteil, Einstellung in Bilanz 8 4» GcfängnWrnfc 8 312 ffg.; f. Freiheitsstrafe; Gegenstand des Unternehmens einer Akt.Ges. 8 310; s. Aenderung. Gehaltszahlung, Ort, Fälligkeit 8 64 ^, 71. Gehcimbüchcr 8 38 ». Gehilfe s. Haudlnugsgehilsc; Haftung für deren Versehen Ext. zn 8 58 '°ssg.; iusbes. bei Rath, Auskunft Exk. zu 8 349 ---; f. Frachtführer, Eisenbahn. Geld, abhanden gekommenes, Schutz des vona kicks Erwerbers 8 366 '"; „Geld" Börscnans- druck, Ext. vor 8 373 '»; Frachtgeschäft über G. 8 425 °; 429, 462; Haftung der Eisenbahn sür Transport von 8 456 8 462; Entnahme dnrch Gesellschafter 8§ 421 ffg.; Anwcisnng eines Kaufmanns auf Leistung von G. 8 363; f. Retentionsrccht. Gcldwcchslergeschäftc 8 1, 8 367. Geldzahlung s. Uebcrsendnngspslicht. Geldkurs, Erfüllungsort maßgebend für 8 361 °. Geldwechsler s. Bankier. Gclcgciihcitsgcsellschnft s. Exk. zu 8 342; Begriff ebd. ' ssg.; Führung einer kanfmännischen Firma unzulässig Exk. zu 8 342 ?; Parteifähigteit ebd. "ffg.; Form des Vertrages ebd. "; Rechtsverhältnisse nach außen ebd. ">; Vollstrecknng gegen Gesellschaft ebd. "ffg.; Haftung für anßerkontraktlichcn Schaden ebd. "; Haftung neueiutrctcnder und ausscheidender Mitglieder ebd. >'>, ^, "; Ge- jchäsrssührung elid. "; nach Stimmenmehrheit ebd.; Entziehung der Geschäftsführnngs- bcfngniß ebd. >"; Konkurrenzverbvt ebd. ">; Vertretung Exk. zn 8 342 -'ffg.; Beiträge der Gesellschafter ebd. ^sfg.; Nachschliffe ebd. "°; Gescllschaftsvermögcn ebd. "'; Eigenthum znr gesaminten Hand ebd. Pfändung eines Gcsellschaftcrantheils ebd. ^>; Gewinn- und Verlnstbethciliguug ebd. °'sfg.; Zinsen? ebd.; Kvmpensntionsrecht ebd. '"ffg.; Kontrollrecht ebd. ^»; Entlastung des Geschäftsführers ebd. "; Gesellschafter als Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft ebd. ^fsg.; Uebcrtragnng der Anthcilsrechtc ebd. ^; Auflösung ebd. »°; Tod eines Gesellschafters ebd. ">; Konkurs des Gesellschafters ebd. "'; der Gesellschaft? ebd. "''; Auflüudigung durch Gläubiger ebd. "'; Liquidation und Auseinandersetzung ebd. °>; iusbes. bezüglich der Grundstücke ebd. ^; Ausscheiden einzelner Mitglieder ebd. '°; Eintritt neucr Mitglieder ebd. -->; Emissionskousortien, Unterkonsorticn ebd. ^; Stempelpflicht bei Konsortialverträgen ebd. ^«; Unterschied von stillcr Gesellschaft; 8 335 ». Gemeinden, Firmen in derselben 8 30 ^. Gemeine Rechte der Aktionäre 8 250 ». Gcniciucr Werth 88 430, 457. Gcmcinmitzigcs Unternehmen einer Akt.Ges.81W; Gcmcittschnldner, Fähigkeit Kaufmann zu sein ,81°; als Prokurist 8 48 -; kann keine Prokura ertheilen 8 48 ^; Mahl znm Auf- sichtsrath 8 243 »; Erwc-b vom Gemein- schnldner bou-^ Lcis 8 366 ^. Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die 88 bezw. Anm.) 1643 "Gemeinwohl, Gefährdung des G,, Auslöjungs- grund der Akt.Ges. § 292 Gcuehinignng, nachträgliche des bei Abstimmung vertretenen Aktionärs 8 252 "; Stillschivcigcu als G. 8 346 ^ffg.? eines nichtigen Geschäfts ß 350 "°; staatliche G, zur Ausstellung von Schuldverschreibungen auf Inhaber Ext. zu Z 365 >; G. bei Kauf auf Probe Exk, zu 8 382 " ffg.; des Geschäftes eines Agenten § 85. Gencralagenturcu der Versicherungsgesellschaften 8 13 Generalquittniig § 350 Generalversammlung j. Akt.Ges. sub ? III; s. Kommand.Ges. auf Akt. «ub I). xvlliis f. Gattung. Gennstschein Exk. 8 179. Gepäck f. Reisegepäck, Handgepäck. Gepäckschein, Wcrthdcklaration 8 463. Gericht s. Richter; Handelsregister. Gerichtliche Form s. Form, Beurkundung. Gerichtsstand der o. H.G. §124 ">; bei Zweigniederlassung § 13 ">; der Nkt.Gcs. 8 210 "; im Falle der Fusion mit sofortiger Verschmelzung Z 306 >'>; bei Koutokurreutvcrkchr 8 355 ; für Klagen ans Gcstattuug der Befriedigung a. rctinirteu Gcgcuständcu § 371 '; bei Wandlungsklage § 377 »^; des Depot- Verwahrers Exk. zu 8 424 "; siehe Erfüllungsort; G. sür Klage auf Abnahme Exk. vor 8 373 Geslimmtfrachtvertrag Z 432 ^ffg. Gesammtproknra s. Prokura. Gesammtvcrtrctmig bei off. H.G. § 125 f. off. H.G. Gcschnftcmachcn, Verbot des G. für Handlungsgehilfen § 60. GcschästSanzcigen nuter unbefugter Firma 837 '°. Geschäftsbericht der Akt.Gcs. § 260 265; der Komm.Ges. § 265. Geschäftsbedingnngen, Bekanntmachung von G.; maßgebend für dciunächstigcn Vertrag Z 346 Gcfchnftsbesorguug, stillschivcigeude Annahme des Auftrages zur G. 8 362. Gcschnftsführnug der Gelegenheitsgesellschaft Exk. zu § 342 "; s. Akt.Ges.; o. H.G.; still. Ges. Geschäftsgeliräuche, Einslust auf Rügcfrist 8 377 ^"; Auslegung vou Willeuserklärungen 8 346. Geschnftsgchcimuissc Z 59 "'ffg. Geschäftsjahr § 39 Geschäftskreis s. Liquidatoren. Geschäftsordnung für Augestellte Z 59 Geschäftsräume § 62 ^. Geschäftsunfähigkeit des Machtgebers, Wirkung aus Vollmacht Exk. Z 58 des Socius bei Abschluß des Gesellschastsvcrtrages, Geltung der O.H.G. nach anßen K 123 Gcschäftsvcrkusteruug, Form Exk. vor § 373 ^; Einfluß auf Diciistvertrag 8 70 ^. Gcschäftsvcrbiiidnlig, stillschweigende ?lnnahme einer Offerte bei bestehender G. 8 362; Zusendung unbestellter Waare ß 377 >^ffg. Geschäftsvermögen einer Ehefrau L. Geschäftszeit, Leistung znr üblichen 8 353. Geschäftszweig, Anmeldnng zum Register H 29 ^. Gesellschaft, Eintritt in eine 8 28 "; G. mit befchr. Haftung, Uebernahme der Firma einer Aktiengesellschaft oder durch diese 8 22 »; Erwerb des Gcsammtvcrmögcns einer Akt.- Ges. ^ 305 ^; still. G. 8 335 sfg.; Gelegen- hcitsges. Exk. zn 8 342: Gesellschaften bürgerlichen Rechts Exk. zu Z 342 insbes. Anm. Gesellschaften zum Zwecke des Abschlusses vou Diffcrenzgeschnsten Exk. zu § 376 --». Gesellschafter, stiller, Berechnung des Gewiuu- anthecls bei Slbschrcibungeu 8 40 - a. E.; Einlagen, Aufstellung in'die Bilanz Z 40 ^; Maß der Svrgsalt von G. 8 347 '; f. stille Gesellschaft. GcscllschaftSblätter s. Bckaunlmachuug. Gcscllschaftsvertrag 8 105 ^ fjg., 109; s. Akt.Ges. 5nb »; Handelsgeschäft? A 343 Gesetzliche Pfandrechte 8 366 ^, 368 ^; an Ordrepapicre, Erwerb dcuur ticke 8 366 »°; § 368 5°ffg.; G. Zinsen, Höhe § 352. Gesinde 8 59 GesnidevermiethungSburcau ß 1 ^. Gestohlene Sachen, Erwerb I,f. Z 366 °«; Veröffentlichung im Rcichsauzcigcr, Schlccht- gläubigkcit § 367. Gesundheit, Sorge für G. § 62 °. Gewährleistung des Inserenten bei Akt.Gcs. Z 186 ">; f. Kauf sud V; Vichmäugel 8 382; Gcwcrbcgchilfe Z 59 Gcwcrbcordnuug 8 76 Abs. 4. Gewerbetreibende, die nicht ohne Weiteres Kauj- lcutc sind 8 1 ^, § 25 °. Gewicht, Erfüllungsort maßgebend für G. §361 ifsg.; Bestimmungen des H.G.B, über G. § 380. Gewichtsverlust § 460. Gewi»», entgaugcuer 8 347 '°ssg.; G. beim Deckungskaufe compeusatio Ineri et, ckl>.mui Exk. zu § 374 ^; G. cntgangener, keine ErstattuugSpflicht des Frachtführers § 430 »; f. off. Handclsgcs.; Akt.Ges.; Kvmm.- Gcs.; still. Ges. Gewinnantheile der Aktionäre 8 214; des still. Ges. 8 335 >°; des Gclegenheitsgcsellschaftcrs Exk. zu S 342 Gewiuuanthcilscheiue der Aktiouäre § 230; 8 213 ffg.; Erwerb abhanden gekommener G. trotz Vcröffeutlichuug 8 367 Abs. 3; f. Divi- dcndcnschcine. Gewinn- und Verlnstberechnung, verschieden vou Bilanz 8 260 '°ssg.; s. Gewinn. Gcwinnverthcilnng eiuer Akt.Gcs., Bcschluß der G.V. 8 260 -; der Akt.Konimand.Gcs. 8 320 "'ssg.; s. Gewinn. Gewohnheiten, bei Auslegung vou Willenserklärungen 8 346. Gewohnheitsrecht, s. Handclsgewohnheitsrccht. Giro, nicht civilr. Bürgschaft 8 349 Glauben, guter, Begriff 8 366 ">ssg.; dcS Aktionärs bei Empfang rechtswidriger Zahlungen 8 217 ''; des Aktienerwcrbcrs, Wirkung 8 222 "; insbcs. bei Erwerb zu Unrecht iu Verkehr gebrachter Aktienurkunden 8 224 ^-; bei amortisirten Aktien 8 227 °; bei kraftlos erklärten Urkunden 8 223 »ffg.; s. Ordre- Papiere; Schutz des guten Glaubens bei Erwerb von Pfand- und Eigcnthumsrccht 1644 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die HZ bezw. Anm.) Z 366 ! ssg.; g. Gl. des Kommissionärs, Spediteurs, Frachtführers, Lagerhalters hinsichtlich des gcs. Pfandrechts Z 366 ->»ffg.; § 368 "sfg.; Herausgabepslicht bei unentgeltlichem Erwerb ß 366 »»; g. Gl. des Ver- treters A 366 '"; bei Erwerb abhanden gekommener Jnhabcrpapicrc und Geld Z 366 -^; Wirkungen des gutgl. Erwerbes vom Nicht- eigenthümer oder Nichtversügungsberechtigten ^ 366 ""flg.; Bedeutung des Handelsregisters für guten Glauben ß 366 ^, ^; kein Untergang dinglicher Rechte bei Erwerb durch Ccssion des Anspruches auf Herausgabe ß 366 "; Erwerb gestohlener, verlorener, abhanden gekommener Sachen Z 366 "; kein Schutz bei Erwerb seitens eines Gemeinschnldners Z 366 ^; Erlöschen des Verfolgungsrechtcs ß 366 °»; des Rctcntionsrcchtes ebd.; g. Gl. schützt nicht den Rctinentcn Z 369 -°; böser Glauben: Beispiele Z 366 2-- bei Erwerb eines Ordrcpapiers, Pflicht zur Aushändigung Z 365 v. Gläubiger, des Mannes, Rechte gegen Geschäftsvermögen der Frau IZ ^ffg.; Gl. der Akt.-Ges.; Schntz im Amortisationsvcrfahren ß 227 "; bei Kapitalsherabsetznng ß 289; un Liquidationsverfahren Z 301; Gl. einer Akt.-Ges. Schadensersatzansprnch gegen Vorstand Z 241 "ssg.; gegen Anfsichtsrath Z 249 »; Klage gegen Komplementär einer Kommaud.- Ges. ans Akt. ans Geschäftsführung 8 320 "»; Auflösung einer still. Ges. durch Gl. Z 339 -°; Recht aus Büchcreinsicht nach Liquidation der Akt.Ges. Z 302 ^; Aufkündigung der Ge- lcgcuheitsgescllschaft durch G. Exk. zu Z 342 °^; s. Schutzvorschriften. Gratifikation der Handlungsgehilfen Z 59 Grobe Fahrlässigkeit s. Fahrlässigkeit; LS 347, 43V, 438, 457, 461, 464 fsg. Gold, Pfandverkanf nicht unter Mctallwcrth ß 368 Grüildcrbczilasrcchte Z 283 °. Gründergeilossen, Haftung Z 202 20 Griiudcrlohn Z 186 °; f. Akt.Ges. suk> v. Grundkapital Akt.Ges. snv D; Kommand.Ges. auf Aktien Z 320 Griindschuldcii bei Gcschäftsvcräußcrung ß 25 "; Abtretung Z 350 ^«; kein kaufmännisches Rctcntionsrccht an G. Z 369 ^. Grundstücke, Jllation in offene Handelsges.Exk. Z 122 Eigenthnmserwerb bei Ausscheiden eines 0. .^Gesellschafters Z 142 -; s. !1!ach- gründung Akt.Ges. sub v VIII; Eigenthnmserwerb an Gr. durch Aktiengesellschaft Z 210'; Bcschränknngen des Erwerbes nach Landesrecht ebd.; Ucbcrgang im Falle der Veräußerung des Gesammtvermögens einer Akt. Ges. § 303 304 -°; bei Fusion mit sofortiger Verschmelzung Z 306 "; Behandlung bei Auseinandersetzung einer Gelcgcnhcit- gesellschast Exk. zu § 342 °°; Geschäfte über Gr.. Handelsgeschäfte? Z 343 --ffg.; Form Z 350 Grundstücksmakler tz 1 ^; Z 2 -; f. Makler; Griiuduug s. Akt.Ges. sub v und Revisoren; Kommand.Ges. auf Aktien; G. Handelsgeschäft? Z 343 Gründnngsaufwaud W 195, 202. Gute Sitten HZ 62, 76. Güterbeförderung f. Frachtgeschäft, Eisenbahn; Gütergemeinschaft, Einfluß aus Erwerb D "; auf Haftung des Ehemannes L °"; Vorlegung der Handelsbücher § 47. Gütcrrechtsrcgister, Eintragung des ehemänn- lichen Einspruchs gegen Handelsbetrieb der Frau D Giiterverscndung s. Speditionsgeschäft. Gutgewicht Z 380. Guthabe» des ausfcheidenden 0. H.Gesellschafters Exk. Z 141 'ffg.; Vertheilung nach Liquidation F 155. Gutschein Z 363 Haftung f. Sorgfalt, Schadensersatz, Rath, Auskunft, Empfehlung, Frachtgeschäft, Eisenbahn, Firma. Hnlbfrabrikate, Ansatz in Bilanz Z 261 Hand, Verkauf aus freier, beim Selbsthilfe- Verkauf Z 373 Haudelsbetrieb s. Handelsgeschäft. Handclsbriefc Z 38 ^; Dauer der Aufbewahrungs- pslicht ß 44; Editionspflicht? Z 45 »; Handelsbüchcr, Pflicht zur Führung H38>ffg.; für den Agenten Z 84 -^; nicht bei Mindcr- kaufleuten H 4 ^; Uebergang bei Geschttfts- veräußerung Z 22 ^; Art der Führung ß 38 »sfg.; doppelte Buchführung § 38 «; Unpfändbarkeit Z 38 '; lebende Sprache S 43 i; äußere Form Z 43 ^ffg.; Dauer der Aufbewahrung iz 44; Vorlegung im Prozeß Z 45 2; Ediiionspflicht § 45 «, 47; Snb- stantiirungspflicht vor Edition z 4546 ^>; Beweiskraft Exk. zu Z 47; Recht des Handlungsgehilfen auf Vorlegung § 65 ^; f. Handlungsagent; Aufbewahrung und Benutzung nach Liquidation einer off. Handelsges. Z157 ^/ffg.; dgl. einer Akt.Ges. H 302 'sfg.; Bücher einer Komm, auf Akt. Z 320 s°; f. Kontrollrechte; Pflichten des Vorstandes einer Akt.Ges. Z 239; Hattdclsfirma s. Firma. Hnndelsfran nnverheirathete IZ "; Ehefrau °^sfg.; Einwilligung des Ehemauus D "°fM-: Zugriff der Gläubiger L °°; Geschäftsvermögen der Frau IZ --; Rechte des Mannes daran 2 der Gläubiger des Mannes ü "'; Pfändung derselben in dem Geschäfte der Fran IZ "'; dingliche Verfügungen der Ehefrau IZ ^^; Prozcßfähigkeit H "; Verantwortlichkeit für Handelsbücher ß 38 °; Zwangsvollstreckung bei versagter Genehmigung A "ffg>; Aktivlegitimation zu Prozessen über Eingebrachtes H ^; Güterrechtsregister, Eintragung des ehemännlichcn Einspruchs IZ °^; mißbrünch- liche Versagung der ehcmännlichen Einwilligung Ü i>»; Recht des ManneS zur Aufkündigung von Verträgen der Frau auf persönliche Dienstleistungen D ^; Ausländische Ehefrau L-°<>; Uebergangsfrage IZ '°>; Haudelsgebrnuche hinsichtlich Art und Güte von Waaren § 360 t; s. Verkehrssitte. Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die KZ bezw, Anm.) 1645 Handclsgcgenstand S 93 ^. Handelsgericht s, Handelsregister. Haiidelsgrschiift (Etablissement) Veräußerung s. Firma, Handelsgeschäfte I. Allgemeiner Begriff Z 313 -ffg.; von Handwerkern und Miudcrkauflcutcn K 343 absolute Nichth. K 343 ^; Beispiele von H. Z 343 -'; Anwendbarkeit des Handclsges. auf einseitige H. H 345; Formfreihcit ß 345 "; Auslegung Z 346; Schweigen Z 346 "; Maß der Sorgfalt aus Z 347; Scbadensersatz Z 347 "ffg.; Vermuthung für Z 344 s, Ver- kehrssittc, Gewohnheiten, Treu nno Glauben, Gebräuche. II. Arten: absolute H. Z 343 °; relative ß 343 l>, °; Hnndelsgrundgeschästc § 343 H 1 ^" ffg. einseitige K 345; der Mindcrkauf- Icute § 343 «; accesforische Z 343 °, °; Bor- bereitungsgeschäftc Z 343 ". III. Abschluß, Form H 350 'ffg., Z 345 «; bei Bürgschaft ß 349 ^, 350, 351; s. Schuld- Versprechen; Abschluß bei gemischten Verträgen Z 35v-'>; Grundstncksvcrträge Z 350 '^ ffg.; die einzelnen Formen K 35V ^sfg. einseitige Schriftform Z 350 ^ffg.; f. Offerte, Annahme, Antrag, Form; Bedeutung der Vertragsurknndc A350^'; IV. Erfüllung: a) Erfüllungsort; allgemeine Bedeutung des E.ortes Exk. zu Z 372 ^; bei Uebcrscndungs- käufcu, Geldzahlungen Exk. zu 372 ^ 2^ ^ b>; für Bürgen Exk- zu Z 372 "; alternativer Erf.ort Exk. zu § 372 °; nach internationalem Privatrecht ebd.; gesetzlicher Erf.ort, Exk. zu H 372 "ffg.; Veränderung durch Verzug'? Exk. zu Z 372 '°; Bedeutung „ab Fabrik" Exk. zu Z 372 "; vorbehaltlose Annahme der Faktura «bd. -"; der Kommissionskopie ebd. ^?; Kataloge, Preislisten, Bestätigungsschreiben ebd. ^, 2^; E. für Kauf ebd. Zahlung aus öffentlichen Kassen Exk. zn tz 372 ^°; s. Erfüllungsort. d) Zeit, gewöhnliche Geschäftszeit Z 358; Bedeutung der Bezeichnung Frühjahr, Herbst zc. H 359; acht Tage Z 359'-; Fälligkeit in «Indio sofort Exk. zu 359 -ffg.; insbes. für Kanf Exk. Z 372 ffg. e) Gegenstand, bei Gattnngsschulden, mittlerer Art und Güte Z 36»; beim Spezieskauf Z 360 Maß, Gewicht, Währung S 361. Handelsgesellschaft, Kaufmann Z 6 '; Akt.Ges. als H. K 210 "; s. Gesellschaften. Handclsgcwcrbc Z 1 °"fsg. Z 2 'ffg.; Haudclsgcwohuhcitsrccht L ''ffg.; partikulares D -2, Unterschied von Vcrkehrssitte L 2». Haiidclsgruudgeschäfte Z 1 °> ffg. H 343 °. Handelsgriiiidgewerlic Z 1 Handelsgnt, Qualität K 360. Handelskauf f. Kanf. Handclsmäklcr f. Mäkler. Hnudelsniederlassuug f. Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassung. Handelsplatz, aus verschiedenen Ortschaften bestehender Z 379 -°. Handelsniederlassung f. Erfüllungsort, Zweiggeschäft. Handelsregister, Bedeutung des H. für guten Glauben H 366 "'; Befugnisse des Re- gisterrichtcrs Exk. zu H 8 'sfg.; Eiutraguugcn von Amtswcgen Exk. zu § 8 °; von Vormerkungen ebd. "; Prnfungspslicht des Rc- gistcrrichters Z 29 "; zivilrechtliche Bedeutung der Eiutraguug Exk. zu K 8 " ffg.; Vermuthun i der Nichtigkeit Exk. zu K 8 -^; Oesfeutlichkeit 8 9 'ffg.; Einsicht, Necht anf Abschriften, Bescheinigungen K 9 'ssg.; Bekanntmachung der Eintragungen H 10'ffg.; Ordnnugsstrns- vcrfahrcn ß 14 ^ssg., H 37 ^; Beschwerde- Verfahren Z 14 «ffg.; bei öffentlichen Korporationen Z 36 «; Prüsungspslicht des Rcgistcrrichters gegenüber Eutscheiduugcu des Prozeßgcrichts § 16 -; Inhalt der Beurkundungen Exk. H 8 6sfg.; Bewußtsein un- rick)tigcr That'achen, Straföarkeit Exk. Z 8 "; Art der Anmeldungen und Zeichnungen Z 12 l; Mitwirkung der Organe des Handels- standcs ß 14 '"; Wirkung der Eintragung Z 5, 15 'ffg.; einer Firma Z 5 'sfg.; Maß- geblichkeit des Registers der Zweignicder- lassnng für den Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung ß 15"; Führung bezüglich der Zweigniederlassung ß 13 ^'ssg.; Ver- urtheiluug zur Anmeldung § 16 '; Entscheidung der ttnzniässigkeit' ciuer Eintragung 8 16°; Anmcldnng der Firma des Orts der - Handelsniederlassung H 29 -; der Aenderung der Firma, ihrer Inhaber, Verlegung der Handelsniederlassung Z 31 '; des Erlöschens § 31 °; Eintragnng des Erlöschens von Amtswegen, Verfahren Z 31 '; Offizial- löschung einer unznläfsigcn Firma Z 37 «; unbefugter Gebrauch einer Firma K 37'ffg.; Eintragung des Konkurses H 32, 34 "; ciuer juristischen Person 8 33 ", §36; der Vcr- trctniigsbcsugniß ihres Vorstände? Z 33 -^; von Aenderungen der eine jur. Person betreffenden Rechtsverhältnisfe L 34; der Prokura und ihres Erlöschens H 53; Sinmeldnngs- pflichtig sind die nach außen vcrtretungs- berechtigten Gesellschafter, Vorstandsmitglieder 8 53 '; Ansnahmcn von der Einzclvertrctung bei offener H.G. eintragnngspslichtig § 125 ^>; Beseitigung der Wirkung dieser Eintragnng durch widersprechendes Verhalten K 125 °''; Eintragnng der Auflösung der 0. H.G. uud das Ausscheiden eines Gescllschastcrs Z 143; Eintragung des Ausschlusses kollektiver Ver- tretuugsbenigniß d. Liguidatoreu einer 0. H.G. Z 150 °; Erlöschen der Firma einer 0. H.G. nach Liquidation H 157 '; Eintragung einer Kommanditgesellschaft A 161 -"; eiuer Akt.Ges. s. dort »üb v VI; Prüfung der Giltigkcit vou Beschlüssen der Gcncralvers. H 273 -"sfg.; Eintragung von Statutenänderungen K 277; Anmeldung der Kapitalscrhöhung !; 280; der Kapitalshcrabsetzung Z 288 ssg.; der Auflösung, der Zustimmung der G.V. im Falle der Veräußerung des Gesammtvcrmögens einer Akt.Ges. an eine öffentliche Korporalion ohne Liquidation Z304^ffg. (f. Liquidation, Fusion); Eintragung der Nichtigkeit einer Akt.Ges. Z 309 ffg.; Ordnungsstrafen aktienrcchtliche 1646 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die KZ bezw. Anm.) 8 319: Anmeldung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 8 320 ß 323 2, -'; Umwandlung einer Kommanditgcs. auf Aktien: Anmeldung, Eintragung 8 333; der Amortisation von Aktien 8 227 -5; des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und der Aenderung in den Vertrctüugsvcrhältnisscn Z 231' sfg,; der Prokuristen einer Aktienges. 8 241 «; des Aufsichtsraths, Aenderung in Personalverhalt- nissen Z 244; Einreichung der Bilanz Z 265; Eintragung der Auslösung der Akt.Ges. 8 293; s. Register. Hmldelsstmid, Mitwirkung seiner Organe bei Führung des Handelsregisters 8 14 ^. Handelsiililich § 25 Abs. 3; Z 172. Handgeld Exk. zn 8 348. Handgepäck 8 465 »sfg., 46k, 472 ^. Hmldkauf Exk. vor § 373 2'. HandlmigSagenten. I. Allgemeines: Begriff 8 84 -ffg.; Inhalt und Natur des Agenturvertrages 8 84 'ffg.; Unterschied von Handlungsgehilfen 8 84 ^ »; Vcrsichcrungs-, 'Auswandcrnngs-, Transportagenten sind H. 8 84 »; H. sind Kanflente § 84 "; Abschluß für unbestimmten Verkäufer Exk. vor E. 373 "; reisende H., Platzagenten 8 55 »; II. Rechte und Pflichten: Pflichten 8 84 "ffg.; Delkredere? 8 84 "; Pflicht zu persönlicher Dienstleistung 884"; Konknrrenz- verbot? 8 84 -°, 8 92 "; Exknlpationspflicht des Agenten 8 84 -'; Schadenscrsatzpflicht 8 84 --; Erfüllungsort 8 84 -"; Buchführung, Firma 8 84 2>; Ucbcrgaugsfragen 8 84 2»; Gench- miguug des Geschäftshcrrn, wenn H. nur Ver- mittluugs-, aber keine Abschlnßvollmacht hat 8 85 'ffg.; Agent mit Abschlußvollmacht Exk. zu 8 85 i; Abschlußvollmacht wird nicht vermuthet Exk. 8 85 2; Agcut ohne Abschlnßvoll- macht, Rechtslage der Parteien Exk. 8 85 ' ffg.; ^ zur Zahlungsannahme und nachträglicher Fristbewilligung muß Platzagent bcfonders ermächtigt werden 8 86 'ffg.; dagegen nicht der reisende Agent 8 87 '; Empfangnahme von zur Disposition gestellten Waaren ? 8 86"; Entgegennahme der Nachfrist, Exk. 8 374 ^ Mängelanzeige an den Platzagcnten 8 86 ^; an den reiMden Agenten 8 87 "; Provisionsansprnch 8 88 ^ sfg.; Voransselnmgcn derselben, Nachordres 8 88 » 'sfg.; bei Nichtausführuug des Geschäftes 8 88 °fsg.; Beweislast für Provisionspflicht des Prinzipals 8 88 '; Höhe, Abrechnung- der Provision 8 88 ^ffg.; Vereinbarungen bei direkten Geschäften 8 88 ">; Verjährung 8 88 "; Rctcntionsrecht 8 88 8 369 kein Vorzugsrecht im Konkurse 8 83 "; Erfüllungsort 8 88 ^; Provisiousauspruch des Bezirks- agcnteu 8 89 'ffg.; Kosten nnd Auslagen des H. nicht ersatzpflichtig 8 90 '; dagegen außerordentliche 8 90 "; Recht ans Buchauszügc 8 91 'ffg.; hatnnr dcr Provisionsagcnt 8 91 ', nicht der tantieincnbcrcchtigte Agent 8 91 ^; III. Endigung des Agentnrverhält- uisses: Kündigung, Frist 8 92-flg.; wichtige Gründe für sofortige Kündigung 8 92 »ffg.; Tod des Gcschäftsherrn löst nicht 8 92 «; des Agenten 8 92 °; Konkurs des Geschäftsherrir 8 92 '°; dcs Agenten 8 92 "; Krankheit des Agenten § 92 '-; Gejchüftsveräußerung 8 92 '». HandlungSdiener f. Handlungsgehilfe. Handlungsgehilfe. I. Allgemeines 88 59ffg.; Begriff 8 59 ^ sfg., "; Unterschied von Handlungsbevollmächtigten 8 59 '; Beispiele von H. 8 59 ^> u. '"; Uebergangsfragcu 8 59 ', ^>; f. Angestellter, Vertretung; Stundenbuchhalter § 59 °; Volontär kein H. 8 59 '; Ehemann, Kind, Ehefrau kein H. 8 59 s; Bewcislast für Austeilung zu kaufmännischen Diensten 8 59 '"; Art nnd Umfang der Dienste 8 59 " ffg.; Wechsel der Beschäftigung? 8 59 is; Znstiminnng zu Geschäftsordnungen 8 50 °'; Ueberstnnden 8 59 ^. Vorschußleistuug 8 59 "-^; Gratifikation 8 59 ---; Anstellungsvertrag 8 59 Retentionsrecht 8 59 »2; Provision, heimliche 59^; Provision, bedungene 8 65, Geltcudmachuug 8 65 », «; Pfüudbarkeit, Abtrctbarkeit, Kompensation, Re- tcntion 8 59 ^; Konkurrenzverbot, gesetzliches 8 6V 'ffg.: Eiuwillung des Prinzipals 8 60 °; Anspruch auf Schadensersatz und Eintrittsrecht des Prinzipals bei Konkurrenzgeschäften des H. 8 61; Klage aus Unterlassung von Konkurrenzgeschäften des H. 8 61 °; Pflicht zur Rechnungslegung aus Konkurrenzgeschäften 8 61 °; Verjährung der Ansprüche wegen Konkurrenz des H. 8 61 °; Konkurrcnzklausel s. 88 74 ffg.; unten snd III; Fürsorgcpflichten des Prinzipals 8 62 Exk. zu 8 62; Arbeitszeit 8 62 '; häusliche Gemeinschaft Z 62 °, »; Rücksicht auf Religion 8 62 »; unverschuldetes Unglück 8 63 'ffg., »; Versicherungsbeiträge 8 63 °; Fälligkeit des Gehaltsanspruchs ß 64; Zahlungsort 8 64 II. Endigung des Dienstverhältnisses: Kündigung 8 66ffg.; Vertragsdaucr, unbestimmte 8 66'ffg.; Engagement auf Lebenszeit, auf Probe 8 66 », ^; kurze Küudigungs- zciteu 8 66 ^; gesetzliche Kündigungsfrist 8 66 °; Beweislast vertraglicher Knudignugsfrist 8 66 '; verspätete, vorzeitige Kündigung 8 66 ^; Form der Kündigung 8 66 °; unbestimmte, bedingte Kündigung 8 66 '°; Aufsuchen eines ncnen Dicnstvcrhältuisscs 8 66 '-; Tod des Prinzipals lost nicht das Dienstverhältniß 8 66 '"; Kün- dignngsfristen, bedungene 8 67; Zulüssigkeit, Nichtigkeit 8 67 'ffg., °ffg.; unbeschränkte Kündigungsfristen bei mindestens 5000 Mk. Gehalt und bei Handlungsgehilfen für's Ausland 8 68; bestimmte Vertragsdaucr 8 67 "; vorübergehende Aushilfe 8 69 'ffg.; Beweislast, ob Engagement zu vorübergehender Aushilfe oder auf unbestimmte Zeit 8 69 »; sofortige Kündigung, Entlassung 8 70; nur zulässig per sofort 8 70 '; Bcweislast, daß Entlassung vorliegt 8 70'; Prinzipal braucht nicht die Gründe bei Entlassung angeben, ebenda; später bekannt gewordene Entlassnngsgründe 8 70 '; Gründe, die sich später ereignen 8 70 ' u. °; wichtiger Grnnd auch ohne Verschulden 8 70 -; Gcsammtverhalten als Entlassungsgrund 8 70 "; vertragliche Vereinbarung über Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die ZK bczw. Anin.) 164? wichtige Gründe 8 70 °; Folgen der sofortigen Kündigung Z 7V ^ffg.; nur die gerechtfertigte Kündigung — nicht das Urtheil — löst das Dienstverhältnis; 8 70 '; die ungerechtfertigte sofortige Kündigung als Entlassnngsgrnnd 8 7V ''; vertragswidriges Verhalten als Auf- lvsuugsgrund 8 70"; Schadensersatz deswegen 8 70 >^; Aufhebung des Dienstvertrages durch Anfechtung wegen Irrthums, Betruges Z 70 durch Geschästsvcräußerung § 70 -; wegen Konkurses des Prinzipals K 70 ^; Gründe des allgemeinen Rücktrittsrcchts bei zweiseitigen Verträgen nach B.G.B, Z 70 Verzicht 'auf Dienste des H, § 70 -'>; Gründe für vorzeitige Kündigung seitens des H. Z 72; im Gesetze nicht ausgesührtc Beispiele Z 72 >«; vertragliche Festsetzung vou Entlassungsgründcn 8 72 '; Bewcislast für unbefugte Dienstvcr- sänmniß hat Prinzipal 8 72 °; Freiheitsstrafe als Entlassuugsgrund Z 72 ». III. Einzelne Rechte und Pflichten; Zeugniß des H. Z 73; Inhalt desselben ß 73 -; klagbarer Anspruch auf Zeugnis; Z 73 s; Schadcnscrsatzanspruch des neucu Prinzipals gegen alten wegen unrichtigen Zeugnisses 8 73 ^; Konkurrenzklausel Z 74; zeitliche Beschränkung § 74 l-; unzulässig bei minderjährigen H, 8 74 '; Milderung der Kvukurrcuzklausel durch den Nichter 8 74 »; allgemeine Grundsätze bei Auslegung des Konkurrcnzvcrbots uud Beispiele § 74 'sfg,; Uebcrgangsfragen fürKonknrrcnzver- bot 8 74-«, 8 75 "; Fälle d. Unwirksamkeit d. K. 8 75 l; Folge» der Ucbcrtrctnng d. K. bei Verabredung eincr Konventionalstrafe 875'^ ohneKon- ventionalstrafe 8 75 °; gesetzliches Konkurrenz- Verbot s. oben »»>» I; Verschwiegenheit 8 59 -^; Rechnungslegung 8 59 ""; Vergütung 8 59 -ffg,; andere Ansprüche § 70 -2; sür Üebcrstnndcn Z 59 ^; Urlaul, 8 59 --; Vorschus; ebd.; Reteutionsrecht? Z 59 Hmidlungslchrliiig, Bcgrisf §76-—^; Art und Umfang seiner Dienste 8 76 ^ssg.; Ausbildungspflicht uud Schadcnscrsatzpslicht des Prinzipals 8 76 >>, "sfg.; kein Züchtigungs- recht des Prinzipals ^ 76 ^; Vergiitnng § 76 -"; Verjährung der Ansprüche ans Lchr- verträgcu 8 76"; ÄnstelluugSvcrtrag § 76 >°; Stcmpclfrciheit desselben in Preußen Z 76 ^">; Konkurrenzverbot Z 76 >^ ^>; Verschwiegenheitspflicht 8 76 2»; Dauer des Lehrvcrtrages 8 77; Kündigung des Lehrvcrhältnisses, Entlassung § 77; Tod des Lehrherrn Z 77 «; Aufhebung des Lchrverhältnisses wegen Uebergang zn anderem Gewerbe oder Beruf § 78; dgl.Schadcnscrsatzpflicht des Lehrlings u.ucuen Prinzipals Z78 ''sfg.; Schadensersatzpflicht des L. wegen unbefugten Austritts aus der Lehre 8 79; Schadcnscrsatzpflicht des entlassenden Prinzipals Z 79 --; Zcngniß § 80; Voraussetzungen, Inhalt, Klagcrecht, stempelfreie Beglaubigung 8 80 l sfg.; Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Erfordernis; zur Ausbildung von H. § 81; Giltigkeit des Lehrvertrages mit nicht qnalifizirten Personen? 8 81 '; Straf- bestimmnngcn gegen Prinzipal und Lehrherrn 8 82. HaiidlinigSrciscndcr § 55; Vollmacht Z 55 >; Beschränkung 8 55'-; Verpflichtung des Prinzipals aus ihren Geschäften mit Wirthen, Fuhrleuten 8 55 "; Provisiousrciscudc, Stadt- reisendc, Platzagcutcn 8 55 ->; Preisabzüge, Fristbcwilliguugcn, Annahme von Wechsel», Mäugclanzeigen Z 55 °; Feststellung der Kaufbedingungen H 55 °; Verzicht für den Prinzipal 8 55 «; Bürgschaft iür den Prinzipal § 55 >°; Dienstverhältnisse des H. 8 59 ^ Entgegennahme, Nachfrisl- setznng Exk. zu 8 374 Hniidlungsvolliiiacht, Begriff Z 54 -; Erthciluug 8 54 °; Inkasso-Vollniacht ß 54 »; bei Tclc- phoubcstcllnugen 8 54 "; bei cinscitigeu Rcchtsgeschästen 8 54 >-; Fähigkeit zur Be- stelluug, passive 8 54 >°; aktive -'>; Umkaug 8 54 ">fsg.; Bewcislast der Beschränkung 8 54 "2; H, der in einem Laden oder offene» Waarenlager Angestellten zn dort üblicheu Verkäufen uud Empfanguahmcu 8 56 >; Form der Zeichnung 8 57; Uuübertragbar- keit Z 58; f. Vertretungsmacht. Handwerk 8 1 8 4 °. Handwerker 8 1 8 4°ffg.; Handelsgeschäfte der H. 8 343 °. Handzeichen 8 350 ^ffg. Hausdiener 8 59 ^. Hansircr 8 4°. Hausimmmcr s. Ort der.Handelsniederlassungen. Häusliche Gemeinschaft 8 62 °, «. Heilung der Mängel einer nichtigen Akt.Gcs. 8 310. HcirathSvermittclungsgcschäfte 8 1'', § 2 ^. Hcmimiiig s. Verjährung. Herabsetzung des Grundkapitals 8 288 ssg., 325. s. Akt.Gcs. snu D: der Vertragsstrafe § 348 -»; der Kommanditistcueinlage 8 174; s. Kon- kurrenzvcrbot. Hcrnusgabcpflicht des unredlichen Erwcrbers von Ordrcpnpicren 8 365 ». Herbst als Zeit der Erfüllung 8 359. Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem von dem Unternehmer zu liefernden Stoffe 8 331. Herstellungspreis, maßgeblich für Bilanz 8261 Hilfsgeschaftc, Handelsgeschäfte 8 343 ^, »ffg. Hindernis! für Beginn der Fracht 8 428. Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung der Theilnahme an Generalversammlung 8 255 ^; als Voraussetzung des Rechts auf Abschriften, Mittheilungen 8 257; zwecks Bestellung von Revisoren 8 266 ^- zwecks Erhebung der Regreßklage 8 269; nicht erforderlich für Anfechtungsklage 8 271 -°; des Erlöses für Ersatzaktien 8 290 ^; H, der Forderung eiues unbekannten Gläubigers 5cr Akt.Gcs. 8 301 H. zur Beseitigung der Zinspflicht 8 353 ">; Recht des Frachtführers auf H. 8 435 °, 437; Höchstbctrag der Haftung der Eisenbahn, Begrenzung 8 461 >ffg., 462 ffg. Höhere Gewalt, Haftung der Eisenbahn 8 453^ 456 bsfg., 458. ökcr 8 4». olschulden, Zinsen von H. 8 353 °. olz aus dem Stamm 8 1 5 648 Sachregister. (Die Zahlen verweisen aus die 88 bezw. Anm.) Hotelier Z 18 2 °! Frachtgeschäfte von? 8 425 '; s, Gastwirth, Wirth, Restaurateur. Hnugerlöhnc § 59 ^. Hypotheken, Cejsivu von H, 8 350 ^°; Handelsgeschäft? H 343 -'; kein kaufmännisches Rc- tentionsrecht an H, 8 369 ^. Hypothckciimnkler ß 1 Z 2 °; f. Makler. Hypothekcnpfandbricfc, Kursverlust, Einstellung in Bilanz 8 40 '. Jahr, s. Geschäftsjahr. Jahresbilanz, f. Bilanz; Illntio», bei offener Handelsgesellschaft Exk. zu s 122 »I Jllationsvertrag bei Akt.Ges. 8 186 'fsjl-, ^sfg! Haftung aus Jllationsvertrag ß 202 -->; s. Einlage. Illoyalität bei Gelteüdmachung der Rechte aus Verzug Z 376 ->'. Immobilien s. Grundstücke. Indentgeschäft 8 383 w. Jndividualrcrhte 8 250 ^ffg. Indossament, bei Aktienübertragung 8 222° ffg.; Stenipclpflicht 8 222 -°; Uebcrtragnng handelsrechtlicher Ordrepapicre durch I. 8 363; Wirkungen des I. 8 364 'ffg.; kein Uebcr- gang von Ncbenrcchten durch I. 8 364 °; Form § 365 - ffg.; des Kommissionärs 8 395; gilt unzulässiges I. als Cessiou? 8 363 -°; s. Ladeschein. Juseriruug s. Jllation. Inhaberaktie», s. Akt.Ges. suk O I; Konsequenz ihrer Eigcuschast als Jnhabcrpapiere Exk. zu 8 224 ^ffg.; s. Juhaberpapiere. Jiihabcrlagcrscheiuc 8 424 Znsatz 1. Jnhabcrpapiere, Exk. zu H 3K5; unechte Exk. zu 8 365 «; Eigenthumserwcrb 8 366 »sfg.; boiur tiäe-Erwerb 8 366 ° ffg.; abhanden gekommene 8 366 -i, ^; Veröffentlichung des Verlustes von Jnhabcrpapieren, Schlccht- glänbigkeit 8 367; Art der Pfandbestcllnng an 8 368 »ffg.; Inhalt des Pfandrechtes 8 368 -'ffg.; Realisirung 8 368 °»sfg.; RetcntionSrecht wegen Forderungen aus I. 8 369 5.- Realisirung des Retentionsrcchts an Jnh.P. 8 371 -°;'Verzinsung vou 8 353 °, °; s. Inhaberaktien. Jilkassoburcan 8 1 ^- Jnkassomandat f. handelsrechtliche Ordrepapiere, Einrede 8 364 Inkassovollmacht 8 5^,' des Haudlnugsreiseu- deu 8 55 b. Juscratcuspeditcur s. Aunonccnspediteur. Jntcrccssion, Bestimmnng der Generalversammlung über 8 250 '. Interesse, kein I an Vertragserfüllung erübrigt Nachfristsetzuug Exk. zu 8 374 «»; I. an Thcillicfernng bei SuecessivlieferuugSgcschäfteu ebd. ">, "°sfg.; Nothverkauf im Interesse des Verkäufers 8 379 ^; au Lieferung von Eiscnbahnfrachtgut; Werthersatz 8 463, 466; Jiitcrimoschciii s. Akt.Ges. suv 0 III. Internationales Privatrecht Exk. zu 8 372 °. bezüglich Verfolguugsrecht Exk. zu 8 382 >»; Erfüllungsort Exk. zu 8 372 Interpretation f. Auslegung. Jntcrusurium Exk. § 359 Inventar 88 39 ffg. Inventur 8 39; Werthansatz bei Aufstellung 8 40 -; Dauer der Aufbewahrung 8 44. Irrthum, Anfechtung deS Dienstvertrages wegen I. 8 70 Anfechtung der Akticnzeichnnng 8 189 -'; der durch Uebertraguug erlangten Aktionäreigenschaft 8 223 Anfechtung des Saldoaucrkeuutnisses 8 355 ^ffg.; Einrede des I. gegen Ordrepapicrc 8 364 °sfg.; I. in der Person des Kommittcnten, Anfechtungsrecht des Dritten 8 383 ^; I. des Kom- Missionärs bei NusführuugSanzeige 8 384 Juristische Person 8 33 '; Eintragnng in's Handelsregister 8 33 'ffg.; 88 34, 36; Firma 8 33 ^; ius vuriaiuli bei Ansprüchen aus Qualitätsfehlern 8 377 ", «"M. s. auch-Kauf sub VI. Knduzirung 8 219ffg.; s. Akt.Ges. snl> O II; bei Nkt.Kommauditges. 8 320 Kapitalscrhöhung, bei Akt.Ges. 8 274 Abs. 2; Akt.Kouimauditqcs. 8 320 -°«ffg. Kapitalsherabsctnmg Z 274 8 288ffg.; s. Akt.Ges. sub I?; beiAkt.Koniuianditges.8320"»sfg. Karte, uucchtes Jnhaberpapier Exk. zu 8 365 ^. Kassabote 8 59 ^. Kassagcschiifte, Börseutcrmingeschäfte? Differenz- geschafte? Exk. zu 8 376 °°. Ka>se, öffentliche, Zahlung aus ö. K. Exk. zu 8 372 ». Kataloge, bindende Offerte? Exk. zu 8 361 »; Bestimuiuug über Erfüllungsort Exk. zu 8 372 -»; über Erflllluugszcit Exk. zu 8 372 °»; über Zahluugsmodalitäteu Exk. zn 8 372 Kauf (Handelskauf). I. Allgemeines: Wesen des Handelskaufes Exk. vor 8 373 '; Lieferuugsvertrag Exk. vor 8 373 ->; Werklieferungsvertrag ebd. ^ffg.. Lieferung des Stoffes durch den Unternehmer 8 381; Abschluß des Handelskaufs Exk. vor 8 373 'ffg.; Form Exk. vor 8 373 '; Bestimmbarkeit vou Preis und Waaren ebd. ^ffg.; Markt- und Börsenpreis ebd. ^; Spezifikationskauf Exk. vor 8 373"'>; Zusendung unbestellter Waaren 8 377 '^ffg.; Bestimmungen über Gewicht (Netto, Tara, Brutto, Gutgewicht, Refaktie) 8 380; Viehkauf 8 382; K. ans Abbruch 8 1°"! Bewcislast für Abschluß Exk. vor 8 373 -"; für Erfüllung Exk. vor 8 373 °»; für Stuudung 8 373 «»; Eigen- thumSüberqaug Exk. zu 8 382 °'.ffg,, »°; Ge- fahrsübcrgang Exk. zu 8 382 -°ffg.; Verhältniß des Käufers und Verkäufers zum Spediteur und Frachtführer Exk. zu 8 382 »; RetcntiouS- rccht an gekauften Gegenständen 8 369 Erfüllungsort Exk. zu 8 372 °"ffg.; Erfülluugs- zeit Exk. zu 8 372 ^ffg.; prozessnale Fragen Exk. vor 8 373 -w; f. Bewcislast; s. Artcu: Kauf sub II; s. Pflichten: Kauf sub III, IV; Einfluß des Konkurses auf schwebenden Kaufvertrag Exk. zu 8 382 <"ffg.: VcrfolguugSrecht Exk. zu 8 382 ">sfg.; Kosten der Erfüllung Exk. zu 8 382 ->-ssg. II. Arten: Kauf auf Probe oder Besicht, Begriff Exk. zu Z 382 "sfg.; Prüfung, Genehmigung Exk. zu § 382 -°, "ffg.; Beweis- Sachregister, (Die Zahlen verweisen auf die KZ bezw, Anm,) 1649 fragen ebd. ^sfg.; "°; Auswahlseudungen Exk. zu 8382^°; Suspeusiv- oderResolutivbediugung? Exk, zu Z 382 "; Erklärungsfrist ebd. -'»ssg.; Stillschweigen ebd. -°sfg.; verborgene Mangel ebd.-ffg.: Kosten, Fracht, Lagerspesen ebd.''"; Gefahr ebd. -'; Retentionsrccht 8 3t>9 >-. Kauf nach Probe, Begriff Exk, zu H 332 iffg.; Aushändigung der Probe ebd, ^ unerhebliche Abweichungen Exk. zu § 382 "; heimliche Mangel der Probe ebd. °; probewidrigc Lieferung ebd, '; Beweissragcn Exk, zu Z382 'ffg. Kauf zur Probe Exk. zu ß 382 ^fsg. Ueberiendunas- ^ 8379ffg.; Uebcrseudungs- Ueb rfendungs- Pflicht Exk. zu 8 382'"ffg.! DiM.'zkauf. ^Verfolguu^^ Platzgeschäft, Aufbewahrungspflicht? 8 379-»; Snccessivlieferungsgeschäft Exk. zu 8 374 w7fs^ i>»sfl^ Spczifikativnskauf 8 375. Alternativkauf 8 375 Kreditkauf Exk. vor 8 373 ^ffg., "»; Rück- tritt wegen Vcrmögeusvcrhältuisseu des Käufers ebenda. Kauf auf Abbruch § 1 Nichtkauf 8 382. s.Fix gesch äst, Differeuzgesch aft, Börsen- termingeschäst, s. Rechte u nd Pflichten snd Kauf III, IV, V, VI. III. Einzelne Pflichten des Verkäufers. Pflicht zur Ncbcrgabc Exk. vor Z 373 ^; zur Ueberseudung Exk. zu 8 372 - >: Exk. zu § 382 -"ffg.; zur Eigenthumsver- schafsuug Exk. vor 8 373 ^; zur Auskunfts- erthcilung Exk. vor 8 373 ^; zur Versicherung bei Riederlcgung nicht angenommener Waaren? Z 373 ^; Pflicht zur Aufbewahrung beanstandeter Waare und Recht zum Nvthvcrkauf Z 379 iffg., ^ ^ffg.; Kosten der Aufbewahrung H 379 >-; Versichcrungspflicht Exk. zu Z 382 s": Schadensersatz wegen verletzter Sorgfalt bei Ucberscndnng Exk. zn 8 382 ""ffg.; wegen Verzuges bei Ueberseudung Exk. zu H 382 ^0- prozessualc Fragen, insbes. Zwangsvollstreckung Exk. vor 8 373 Haftung für Qualitäts»iängel f. snb V; für schuldhafte Lieferung mangelhafter Waaren 8 377 ">ffg.: Verzug s. x,ch VI: Kosteu der Erfüllung s. Exk. zu 8 382 W ffg, IV. Einzelne Pflichten des Käufers. Zahlnngspflicht Exk. vor 8 373 »», -»'-; Zinspflicht Exk. vor 8 373 w- unterlassene Ueberscndnng von Wechseln verpflichtet zurLaa» zahlnng ebd. Abiiahinepflicht Exk, vor 8 373 >'ffg., °'<; Zeit und Ort der Abnahme ebd. '''ffg.; Ab- nahmcverzug 8 374 '; Anuahmevcrzug 8 373; f. sub VI. Rügepflicht 8 377 -ffg.: Untersuchungs- Pflicht 8 377 "ffg. (s. unten sud V): Pflicht zur Erklärung »ach erfolgter Rüge, über Lieferung, Wandlnug oder Minderung 8 377 --: Rücksendung beanstandeter Waaren 8 379 "; Feststellung äußerlich erkennbarer Mängel durch Sachverständige 8 379 Staub, Handel-Zgojcvbulli, VI. u. VH. Aufl. prozessualc Fragen Exk. vor 8 373'"ssg.; Verzug s. uuteu »ud VI: Kosteu der Erfüllung s. Exk. zu 8 362 ">sfg. V. Qualitätsmäugel (Gewährleistung). 1. Allgemeines: 8 377 "ffg.: Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung 8 377 "ssg.; Lieferung eines aUucl 8 377 ^, 378; Quantitäts- mängcl unter Umstünden Qualitätsmäugel, Beispiele 8 377 », 8 378; Verpackung 8 377 "; Preis- abwcichuug kciu Q.mangel 8 377 ^»; Mängel im Rechte Exk. vor 8 373 ">; Rügepslicht f. obeu suk IV; Mäugelanzeige im Falle der Wciterverseudung von Waaren 8 377 -^; verborgene Mängel 8 377 '-«; arglistiges Verschweigen 8 377 "", '--'ffg.; Einfluß von Ge- schäftsgcbränchen 8 377 ""; mangelhafte Erfüllung bei Gattnugsschuldeu 8 377 "; Erheblichkeit der Mängel (Beispiele) 8 377 "'-sfn,.. Fortfall der Haftung 8 377 "«; Bewcisfragen 8 377 >">sfg,: Bejoudcrlieitcu bei theilweiser Lieferung und theilmciserMaugelhaftigkeit8 377""ssg.; vertragliche Bestinimuugen über Anzeigepflicht nnd Gewährleistung 8 377 ""; Garnutieüber- nahmc 8 377'°'; Eigeuthumsübergaug bei Zusendung mangelhafter Waarcu 8 377 '^; Exk. zu 8 332 ^sfg.; Mangelanzeige bei cinfeitige» Handelskauf 8 377 "'ssg.: Mttugelfeststelluugs- recht, Bcweissichcruug durch Käufer uud Verkäufer Exk. zu 8 379; Viehmäugel 8 382. 2. UnterI n ch u u g und M ängclauzeige, Untersuchung 8 377 " ffg,; Zeit 8 377 >», ->; Zuziehung von Sachverständigen 8 377 "; Bc- sichcrung Exk, zu 8 379: Gebrauch uud Verbrauch der Waarcu bei Unterjnchnng !? 377 Stichproben 8 377 ^; Ort der Untersuchung 8 377 2>; Mängelanzeige 8 377 "ffg., '-"; M. erfolgt auf Gemhr des Verkäufers 8 377 -": Zeit' der M, 8 377 -»; im Falle der Weiter- verseuduug vvu Waaren 8 377 ^; bei verborgenen Mängeln 8 377 -"; vertragliche Aenderung der Unterjuchnngs- uud Auzcigefrist 8 377 ""; arglistig verschwiegene Mängel 8 377 ""; Frist- bestimmnng in Faktureu 8 377 ""; Ausfallsproben, Frist bei Hingabc von !j 377 "": Verzicht auf den Einwand der Verspätung ebd,; Einfluß von Gcschäftsgebräuchcu 8 377 "": Viehmäugel 8 382, 3, Rechtsfolgen, »,) der nntcrbliebcnen Mangelanzeige 8 377"; Ii) der erfolgten Mangelanzeige 8 377 "'ffg,, -'"ffg,: erhebliche Mängel 8 377 "-ffg,; Beispiele 8 377 ssg.; das Recht ans Wandel n n g 8 377 "ffg,: Untergang der Sache 8 377 ^-'; im Falle der Weiierveränßcrnng 8 377 >'>-: Inhalt der Wandelnngsansprüche 8 377 "; Zcntzungcn? ebd.; Verwendungen ans die Sache 8 377: Fntterkvstcn 8 377 ": Retentions- recht 8 377 "": Untcrsnchnngstvsten 8 377 : Gerichtsstand 8 3 <7 »>; Bewcisfragen 8377 ffg.; das Recht ans M inderung 8 377 ffg,: Bewahrung 8 377 ": bei Weiterveränßerung 8 377 ^">ffg.; das Recht auf Schadeusersatz wegen Nichterfüllung 8 377 ^ffg.; allgemeiner Anspruch ans Schadensersatz bei j'chnld- haft mangelhafter Lieferung 8 377 ">; Recht auf achlicfcrung beim Gattuugskauf8 377 ^; 104 1K50 Zachregister. iTic Zahlen verlvcisc» auf die 88 bezw. Aum.'l Recht auf Nachlieferung und Nachbesserung ß 377 '". e) Recht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels 8 377 '^'ffg. »fsg.; vertragliche Aenderung 8 377^-°. 6. Besonderheiten bei thciIwei > c r Lieferung und bei theilweiser Mangelhaftigkeit 8 377 "»sfg. f. Nothverkauf. VI. Verzug und Folgen: 1. Verzug des Käufers. ») Auunhiucverzug 8 373' ffg.: Unterschied von Abuahiucvcrzug H 374 ^: Exk. zu 8 374 ""; beim Spezifikationskauf 8 375; Be- wcisfragcn 8 373 ": Folgen des Aunahmc- verznges 8 373 >"sfg. 374- insbcs. Recht des Verkänfcrs auf S clb sthilfeverkau f und Niedcrlcgung 8 373 >"sfg., -'ffg.; unzulässiger Selbsthilfcverkauf, Folgen 8 373 >>'>, "-; Dauer der Wahlrechte des Verkäufers 8 373 '»; Be-- cndignng des Annahmeverzuges ebd.; Formen des Selbsthilseverknufs 8 373 -'sfg.; Androhung ^ 373" sfg.: öffentliche Versteigerung H 373 -"; Verkauf aus freier Haud zum Markt- oder Börsenpreis 8 373 -'; Mitbictnngsrecht der Parteien 8 373 Abs. 4; Selbsthilfeverkauf bei Theilliefernngcn 8 373 -"; Ort des Verkaufs 8373 374'"; Zeit 8 373 "'; Benachrichtigung von bevorstehendem nnd vollzogenem Verkauf 8 373 "sfg.! Zurückbehaltnugsrccht am Erlös? 8 373 ->"; siecht des Verkäufers auf Ersatz von Mehraufwendungen für erfolgloses Angebot nnd für Erhaltung der Waaren 8 374; auf Hinterlegung des Erlöses 8 374 -; prvzessuale Fragen Exk. vor 8 373 -'"'ffg. b) Abnahmeverzng Exk. zn 8 374 "''; 8 374 o) Zahlungsverzug, Voraussetzungen Exk. zn 8 374'''fsg.; insbei'. bei Zahluugspflicht Zug um Zug Exk. zu 8 374 ": Erfüllungsbereitschaft des Verkäufers ebd.; Theillcistuugeu des Käufers ebd. "; exvsxtin eccesirrea. ebd. "': schuldhafle Unterlassung der Zahlung ebd. "sfg.; Mahuuug Exk. zu 8 374 >'; Beweisfragcn ebd. "; das dreifache Wahlrecht des Verkäufers Exk. zu 8 374 "—"''; insbes. Schadensersatz >vcge n N ichterfülluug, Berechnung ebd.-"ffg ; abstrakter Schaden ebd.-'; konkreter Schaden ebd. -'"; Selbsthilfever- kanf ebd. -": Anrechnung des Gewinns auf Schaden ebd. ^: Rucktrittsrecht ebd. ' Zurückbehaltuug der Waaren bis zur Zahlung Exk. zn 8 374 «--: Ausübung des Wahlrechts ebd. ""ffg.: Fristbcstimmnng, Form, Inhalt ebd. ""ffg.: angemessene Frist ebd.'"sfg.: Androhung der Ablehnung nicht erforderlich, wenn Verkäufer kein Interesse an Erfüllung ebd. b»; vertragliche Bestimmungen über Vcrzugssvlgcu ebd."'; Fristsetzung zur Wahlausübuug ebd. "'>; ! Besonderheiten bei geschehener Vorleistung durch den Käufer Exk. zu 8 374 '«'ffg.; dgl. bei Stundung ebd. '"'; dgl. bei theilweiscr Erfüllung, insbes. bei Succcssivlicferungsgeschäften Erk. zu 8 374 ""'ffg.; "»ffg.; illoyal verspätete Geltcudmachuug der Verzngsfolgeu ebd. '^"; Zahlungsverzug beim Spezifikationskauf 8 375 «; ,V Fixgeschäft. cl) Verzug hinsichtlich Nebenleist- nngen Exk. zn 8 374 "»sfg. s) Verzug nach Verurth eilung zur Erfüllung Exk. zu 8 374 k) Verzug mit Spezifikation 8 375; Klage und Vollstreckung auf Sp. 8 375 "; Wahlrechte des Verkäufers 8 375 ''ssg.- Fristsetzung 8 3^5'>sfg.: Selbsthilfevcrkauf 8 375'«; Verhältniß der Wahlrechte 8 375'' fsg.; Zahlungsverzug 8 375 --"; A Verzug der Erbeu Exk. zu 8 374 '»'sfg. - prozcssualc Fragen s. Exk. vor 8 373-wffg.; f. Fixgeschäft. Differenz- geschäfte, Börsentermingeschäftc. 2. Verzug des Verkäufers, k) Annahmcverzug 8 374 '. b) Uebergabeverzug Exk. zu 8 374 "ffg.; Lieferung mangelhafter Waare ebd. "'; eines Äinä ebd. ""; Lieferung Zug um Zng ebd. "'; Erfüllnngsbercitschaft des Käufers ebd. Theillieferuugen ebd. >», '»"sfg.; schuld hafte Unterlassung der Lieferung, Entschuldigungsgründe ebd. " : Mahnung Exk. zu 8 374'-ffg.; Beweisfragcn ebd. '''; das dreifache Wahlrecht des Käufers wegen Ucbcrgabeverzuges Exk. zu 8 374 "ffg.; insbes. Deckungskauf ebd. '6, '"ffg.; Anrechnung von Konventionalstrafen ebd. ^; Berechnung des Schadens wegen Nichterfüllung ebd. "'ffg.; Fristsetzung zur Erfüllung ebd.''", '>»; Rücktrittsrecht Exk. zu 8 374 «"; die Ausübung des Wahlrechts, Form, Inhalt, Fristbcstimmnng ebd. '"sfg.: Angcmesscnhcit der Frist ebd. ^"ffg.; Androhung nicht erforderlich, wenn Käufer kein Interesse an Erfüllung ebd. ""ffg.; vertragliche Bestimmungen über Berzugsfolgen ebd. >"; Fristsetzung znr definitiven Wahl ebd. '"; Besonderheiten bei geschehener Vorleistung seitens Käufers Exk. zu 8 374 ""ffg.; dgl/bci geschehener theilweiser Erfüllung des Verkäufers, insbes. bei Successivlieferungcn ebd. '"'ffg., illohal verspätete Geltcndmachnng der Verzngs- folgcn ebd. '-". o) Verzug hinsichtlich Nebenleist- uugeu Exk. zu 8 374 ck) Verzug nach Verurtheilung Exk. zu 8 374 "". s) Verzug dcr Erben Exk. zu 8 374 ""fsg.; — prozessualc Fragen s. Exk.'vor 8 373 '"sfg.; f. Fixgeschäft, Differcnzgeschäft, Bör- seutermingeschäft. Kaufmann, Begriff 8 ^ ^ffg.; Fähigkeit 8 1 °5 Erforderuiß des Gewerbebetriebes im cigueu Namen 8 1 "ffg ^ Rechtsgiltigkeit des Betriebes, Gelverbemäßigkeit 8 1 "' sfg.: Beweis der Kaufmannscigcnschaft 8 1 Verlust dcr Kanfmannseigenschaft 8 1 Nichter- fordernisse 8 1 '^ffg-! Kaufleute kraft Gewerbes 8 1 '"! Kaufmannscigcnschaft des ! Staates 8 3«! '"; Scheinkaufmaiiu 8 -> 'ffg-5 Sachregister, >Dic Zahlen verweisen ans die 85 bczw, Anin> 1651 Z 25 "; Einschreiten des Rcgistcrrichtcrs gegen ihn 8 37 ^; Pflicht znr Führung von Handelsbüchern 8 38 >; Inventur nnd Bilanz 8 3»; Maß der Sorgfalt eines K, 8 347: keine Ermäßigung der Vertragsstrafe K 348 -"; Vcrpflichtniigsschein eines K. i?35Ü"; Zins- bcrechtigung 88 353, 354: Vergütung für Dienste, Darlchn eines K, 8 354 ">; Schweigen auf Vertragsofferte 8 362; Fürsorgepflichten eines die Offerte ablchenenden K, '8 362 '"; s.Einzelkaufmann,Minderkanfinann^ >)andcls- frau, Handelsgesellschaften; Komplementär einer Komm, auf Akt. keiu Kaufmann 8320"; Rechtsgeschäfte eines K, präsumtive Handelsgeschäfte 8 344: Vornahme einzelner Kommissionsgeschäfte 8 405'ffg,; einzelner Frachtgeschäfte ^ 451: einzelner Spcditenrgeschüfte 407 415; Postvcrwaltung kein K, 8 452; Eisenbahnfiskus ist K, 8 452 ". Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb H 2 °ffg,: k, Vcrpflichtniigsschein 8 350 «; s, Ver- pflichtnngsschein, Anwcisnng, Rctentivusrecht, Kausalnexus 8 347 Kaution, Annahme eigener Aktien als 8 226»; s, Sichcrheitslcistiiiig, Kautionshypothek bei Veräußerung des Geschäfts ^ 22 Kellner 8 5!> >: Klage, Regreßklage gegen Gründer pp. 8 268; Zcichtigkcitsklngc s. dort. Klagciindcrnng, bei Ausdehnung der gegen Gesellschaften gerichteten Klage auf Gesellschafter ß 124 ^ 12» 2. Klausel, kassatorische nicht zu vermuthen §346"; bei Fixgeschäften 8 376 >; § 355 -»; tel gnel § 36g "; krsig4it p!t)'^dle onrrent kxo>ia,n^'s § 361 2; Kleinbahn 8 473 s. Eisenbahn. Kleingewerbe 8 4 - ffg.; unwesentlich für Eigenschaft der Akt.Ges. als Haudelsges. Z 216 Klcinverkchr, Vermittlung von Waarengeschäften im Kl, 8 104. Knecht, s, Frachtführer, Koch § >'>», Kollcktiv-Proknra s, Gcsammtprokura, Kollektivvcrtrctnng einer Akt,Ges, 8 232; Ausübung des Stiuimrcchts bei K, § 252 Kollidircndc Interessen bei Civilmaklcr Exk, zu § »2 '---; bei Haudelsmaklcr § ö» "; s, Kontrahiren; Koll.Anfträge des Kommissionärs ß 383 ^; Koll,Jntercsscn des Kommissionärs 8 384 °, Kollusion, dritter nnd Kommissionär 8 3»2 Konmlanditgcsellschnft. I, Allgemeines: Bcgrisfsmcrkmalc ß 161 'ffg,; keine juristische Person 8 161 '; Exk, zu 8 16» '": Firma § 19 ^ Exk, zu H 172 ", 8 161'; Komplcmentar ist Kaufmann 8 161'>; Kommanditistcneinlage 8 161 "; Eintragung erforderlich Z 161 ">; Formfreiheit des Vertrages § 161 >>; Registrirungs- uud Publi- katiousvorschriften, Wirkung der Eintragung 8 162 > ssg,, "ffg,, 8 174 ffg,; Eintritt, Austritt vou Kommanditisten, Umwandlung ohne Ncn- gründung 8 162 "ffg,; Ladenschild Exk, zu 8 37 "; Uebergang der Firma einer Akt,Ges, auf K, Z 22 "; Uebcrgangsfragen § 161 8 162 >"; Verbleiben der Erben eines o. H.Ge- schaftcrs als Komnianditisten § 13» >'>, II, Rechtsverhältniß nach Innen, Rcchtsverhältniß der Komplementäre nud Kvn>- manditistcn unter einander 8 161 Z 163 '—"ffg.; »ommanditist als Prokurist 8 48"; Geschäftsführung 164 ffg,; Widersprncho- rccht des kommauditisten 8 1<>4 "ssg,: Prvknra-- erthcilung nnd Widerruf 8 164 >: Kommauditist als Prokurist § 164 »ffg,: als Geschäftsführer 8 164 -; Konknrrcnzvcrbot gilt nicht für Kommauditisten 8 165; Kontrollrechte der Kommauditisten 8 16ii; Abändcrnng durch Vertrag 8 166 >"; Gewinn- nnd Verlustbetheili- guug § 167ffg,; Zuschreibuug zum Äapital- guthaben des Komnianditisten uur bis zur Höhe der Einlage, Zinsberechnung 8 U>7 >; Entnah m e b e f ugu i ß des Komplementärs 8 16» >; Anspruch des Kvinmanditistcn ans Gewinnauszahlung 8 16» -ffg,; eonäiitia in^vliiti gegen Kommanditisten ivegcu irrthümlicher Gewinnauszahlung 8 16» ?; Verjährung vou Regrcßansprüchcn Exk, zu 8 173 ""; s, auch sn>> III; Kommanditistcneinlage § 161 III, Reckitsverhältniß nach Außen. Beginn der rechtlichen Wirksamkeit Exk, zu 8 16!) -ffg,; entgegenstehende Verein- einbaruug ebd, ': Geltung als Kommanditgcs. 8 161 ", w- juristische Selbstständigkeit Exk.'zn 8 16» >"; Stellung im Prozesse ebd, >--; Haftung der Gesellschaft für persönliche Schulden der Gesellschafter Exk, zn K 172 - ffg,: Kompensntionsrecht Exk, zu K 172 -; Nauicn des Komplementärs auf dem Ladenschild Exk. zn 5 37 "; Vcrantwortlichkcit für Buchführung t? 38"; Vcrtretuugsbefugnissc der Komplementäre K 17V; Entziehung derselben HIA^l Kommanditist als Vertreter 8 170 >; Haftung der Kommanditisten § 171 "sfg,, K 172; insbei. im Konkurse 8 171 -; Haftung des Komplementärs t; 171 >sfg,; prvzessunlifche Gestaltung der Klage gegen Kommanditisten Z 171 "'; Beweis dcr geleisteten Einlagen, Einreden ebd,; Klage gegen ausgeschiedene Gesellschafter t; 171 Grenzen der Haftung § 172 ^ffg,; Verkürzung, Rückzahlung der Einlage? K 172 "ssg,, H 174; Gewinncutnahmc bou-c tule K 172 "; Ziame des Kommanditisten in Firma Exk, zn § 172"ffg,; Eintritt in eine bestehende Gesellschaft 8 173, 8 176'; Haftung für Geschäfte vor Eintragung Z 176; Ausn.ihme bei Gesellschaften, die kein Handclsgewerbe betreiben (?) H 176 ^>; Verjährung der Haftung Exk, zn Z 177 -"ffg. IV, Auflösung dcr Societät nnd Ausscheiden von Socien, Anflösungs- gründe Exk. zu § 177 ^ffg.; Aufkündigung Exk. zn Z 177 -: Klage ans Äuflösnng Exk. zir 8 177 "; Recht des Gläubigers auf Äuflösnng Exk. zn 8 177 '>, Ausscheiden eines Gesellschafters Exk. zu 177 "; des einzigen Kommauditisten' Z 162 '; Fortsetzung init Erben eines Komplementärs auf Grund des Ges,Vcr° träges Exk. zn H 177 >"; Ausschließung eines Gesellschafters Exk. zu Z 177 "; keine Auflösung bei Tod des Kommanditisten H 177; 104* 1652 Sachregister. (Die Zahlen ve dgl. bei Auflösung einer als Kommanditistin bc- chciligtcn Gesellschaft 8 177; Eintragung, Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden Z177 Ausciunudersetzuug Exk. zu Z 177 ^; Liquidation Exk, zu 8 177 "—2'; Verjährung Exk. zu L 177 -»sfg.; Firina, Bücher, Papiere Exk. zu Z 177 °°. Kommnnditgcsellschaft nnf Aktien. Allgemeines. Begrisfsmerkmale, rechtlicher Charakter Z 320 'ffg., »; allgemeine Unterschiede vom früheren Rechte 8 320 ^sfg.; Subsidiäre Vorschriften 8 320 -; Qualität'als Vollkaufmaun 8 320 »; Aiuneldung der Gesellschaft H 320 l»; Rechtsverhältnisse vor Eintragung § 320 ^; Bilanz 8 320 "'">; Firma § 322 ?, 8 20 >sfg., >; Prozeß der Kommandisten gegen Kviuplemcutarc 8 328; Nichtigkeit der Gesellschaft K 330 L. Gründung, Gesellsäiaftsvertrag. Gründung: 8 320 "ffg.: Personen der Gründer Z 320 2», 321; Bestellung des Aufsichtsraths Z 320 2»: Grüudnngsprüfnng^ Re- visiorcn Z 320 !>-; Anmcldnng 8 320 Haftung der Gründer und Gründergcnossen 8 320 wffg.: Anmelduug der Gesellschaft!;3232; Eintragnng 323 ; ErrichtuugSverhnudlnng bei Suceessivgründnng § 323 "; Nachgrüudung 8 320 8 324; Abweichung der Gründung vom früheren Rechte K 320 ^sfg. Gescllschaftsvcrtrag: Nothwendigkeit ^ 320 "'ffg.; Betheiligung der Komplementäre 8 321; Form 8 321; absolut nothwendiger Inhalt § 320 § 322; relativ nothwendiger Inhalt K 320 ^>; Statntenändcrnug ß 320 Ausnahme ncncr Komplcinentarc und Komman- ditistcn, Erhöhung der KapitnlSantheilc Z 320 w'sfg.; KapitalShcrabsetznng 8 320>wff^.- Ux- stimmnng über Ausscheiden von Gesellschaftern § 330 '"; Abweichung vom früheren Rechte 8 320 "ffg. <ü. Der Komplementär. Vergleich mit früherem Rechte K 320 »; persönliche Haftnug ß 320 ">ffq,, ^ffg.; Solidar- schulduer neben Gesellschaft 8 320 "^fsg.; Einfluß dcS Gesellschaftskvukurscs 8 320 "»; keine Einlagcpflicht 8 320 8 322 2; rechtlicher Charakter der Illation 8 320 >«; prozcßrecht- liche Fragen der Solidarhaft 8 320 '"flg.; Kvmpcnsntionsrecht 8 320^; Vertretungs^ befngniß 8 320 ^-ffg.; Ansschließung, Widerruf Z 320 ", 5"ssg.: Gcschäftsführuugsbefugniß nnd Pflicht 8 320 ^'ffg.; Prvknristeilbcstclinng 8 320 "'; Verantwortlichkeit für Geschäftsführung 8 320 5"; gegenüber den Gläubiger» 8 320 "»; Entlastung 8 320 sonstige Rechte und Pflichten 8 325ffg.; Kon- knrrcnzvcrbot 8 32«!; K. kcinKanfmann8320>>; Aktie» geben ihm kein Stimmrecht 8 320 8 327 '>sfq.; Maß der Sorgfalt 8 320 Ucbcrtragbarkeit der Rechte 8 320 "; Buchführung 8 38 8 320 »"; Berufung der Gcneralv. 8 320 ""; Pflicht zur Berufung der Gencralv., zur Stellung des Kouknrsantragcs 8320 »; Kontrolle dnrch AnfsichtSrath 8 320"»; ^weisen auf die 88 bezw. Anm.) Pflicht bei und uach Umwandlung in Akt.Ges. 88 332ffg.; Gewinubetheiligung 8 320 >"ffg.; Verzinsung des Aktivsaldos 8 320 «-; Ent- nahmebefuguiß 8 320 ^; Erhöhung der Kapitalsantheile, Aufnahme neuer Komplementäre Z 320 ">»ffg.; Kapitalsherabsetzung 8 320 "»; K. als Zeuge 8 320 »; als Liquidator 8 330 "sfg.; Stellung gegenüber Beschlüssen der Generalvers. 8 327 ssg.; Anfechtung der Beschlüsse 8 327 ^ Stellung im Konkurse der Gesellschaft 8 330 ^; Konkurs des Komplementärs 8 330 --; Tod eines Komplemeutars 8 330 "; Ausscheiden 8 330 2?ffg,; Name des K. auf Ladeuschild Exk. zu 8 37 »; Festsetzung der Vermögcuseiulage nnd besondere Vortheile im Statnt 8 322 -sfg.; Einlagevertrag, Stempel 8 322 '; Strafbestunmnngeu für K. 8 320"". v. Die Kommanditisten, Aktien, Generalversammlung. Rechtsstellung der Kommanditisten im Allgemeinen 8 320 "ffg.; Umfang der Haftung 8 320 5»ffg,; Rechte am Gesellschaftsvermögen 8 320 2«; Kommanditist als Prokurist 8 4s Banzinsen 8 320 «'; Ucbertragnng der Aklicn- rechte 8 320 °-; Gcwinnbethciiiguug 8 320 »»; Zinsen ebd.; statutarische Vorzngsdividcnde 8 320 '; Widerspruchsrecht gegeu Geschäftsführung 8 320 ""; Vertretung der Kommanditisten dnrch Aufsichtsrath 8 328; Kündigung 8 327 5; Stellung im Konkurse der Gesellschaft 8 330 '; K. als Zeuge 8 320 ». Vorschriften bezüglich der Aktien 8 320 "-ssg.; Ucbertragnng 8 320 »-; Kaduziruug 8 320 ^; Erwerb eigener Aktien Z 320 Amortisation § 320 330 ^; Ausscheiden 8 330 -5; s. Gründung suv L. Generalversammlung, Rechtsstellung 8 320 Wsfg,; Kontrollrechte, Bilanzprüfung 8 320 -°°; Kündigung der Gesellschaft 8 320-°»; Wahl des Aufsichtsraths ebd.; Berufung der G. 8 320 dgl. bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals 8 320 -"; Funktion, Rechte der G. 8 320 w'^ioo. Stimmrecht 8 320 ^ffg.; Form der Beschlüsse 8 320 "»; Entlastung des Vorstandes 8 320 ">»; Stellung des Komplementärs zu Beschlüsse!? der G. 8 327 ^ffg.; Anfcchtnng der Beschlüsse 8 327 °. Aufsichtsrath. Rechtsstellung im Allgemeinen 8 320 >"ffg.; Bestellung im Stadium der Gründung 8 320-°; Wahl dnrch Kommanditisten ebd.; Kontrolle über Komplementär 8 320 »°; Vertretung der Kommandistcngesammtheit 8 328; Vergütung für Dieuste 8 320 '"; Jukompatibilität mit Kom- plementarcigenschast 8 320 Sorgfalt, Pflichtverletzung 8 320 »?; Delegation bei Fassungs- ünderung des Statuts § 320 ?. Auflösung, Liquidation. Begriff 8 330 -; Gründe 8 330 ^ffg.; iusbes. Konknrs L 330 °ffg.; Tod eines Komplementärs 8 330 »; Kündigung 8 327 >>, 8 330 "; A. durch gerichtliche' Entscheidung 8 330 "; durch Exekntivnsgläubiger § 330 ^; Ver- Sachregister. (Die Zahlen verweisen ans die 88 bczw, Nnm.) 1653 äußcrung des Vermögens im Ganzen 8 330--; Verstaatlichung K 330 ^; Fusion Z 330 ^; A. ans öffentlichen Gründen 8 330 '^; Bereinigung der Aktien in einer Hand 8 330 -'; Amortisiition 8 330 -"; Ausscheiden von Gesellschaftern Z330 ^: Nichtigkeit der Gesellschaft 330"°; Eintragung der Auflösung 8 330'--"^ ortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft §330--; Liquidation § 330 >'; Schutzvorfchriftcn § 330 K. Umlvandlung in andere Gesellschaft s n r t, U. in Aktiengesellschaft Z 332 -ffg.; Anmeldung, Eintragung, Publikation 8 333; Stempelfragen § 333 s; Wirkung der Eintragung, Eigenthnmsttbergang 8 333 °; Schuvvorschriften 8 334: Fusion mit Aktiengesellschaft 8 333 "; U. in Konnuauditgesell- i'chaft 8 333 ': in Ges. m. b. H. Z 333 ". S. Strafrecht Z 320 --l-ssg. Kommanditist, Eintritt als K. in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Z 28 -; K. kann Prokurist sein Z 48 °; s. Kommauditges., Konimanditgcs. ans Akt, Komnlissionin', Eiukanfsk., Aufstellniig des eingekauften Gutes in Bilanz 8 40-; s. Kommissionsgeschäft sud III. Kommissionsgeschäft. I. Allgemeines: Begriff des Kommissionärs 8 383 -sfg.; Kaufmann 8 383 '^ Gegenstand seiner Thätigkeit Z 383 -ffg., -; Lieferung nicht vertretbarer Sacheu § 383 -; Uebernahme von Tanschvertragen? Z 383 "; Unterschied vom Propergeschäft Z 383 »; Bcwcisfragen 8 383--; K. ein Dienstvertrag? H 383 -"; Rechtsver- hältnih zwischen Kommissionär nnd dem Dritten 8 383 '-"ffg.; zwischen dem Kommittenten und dem Dritten 8 383 --, 8 392 "sfg.; zwischen Komnlissionär und Kommitlent 8 392, Z 383 2- sfg.; Widerruf 8 383 '-"; Konkurs des Kommittenten 8 383 --''; des Kommissionärs 8 383 "'-; Kollidircude Aufträge Z 383 -"; Eigenthum, Besitzübcrgaug 8 383 ffg.; Depotfixen Z 383°'-; Eigenthnmsvcrändcrnng durch Vermischung beim Kommissionär 3 383 '-"; Maßgcblichkcit des Wohnortes des Kommissionärs 8 383 "^; Abschluß des K.vcrhältuisses 8 383 »-; insbes. bei Geschäftsverbindung ebd.; durch Schweigen ebd.; keine allgemeine Ucbcruahmcpslicht 8383 -"; Trausportgcfahr8384'-"; Erfüllungsorts384'-»: Wahlrecht des Kommittenten bei Richtnamhaft- machung des Dritten § 384 ->; Verzicht auf Ueberseudnng des Stückevcrzeichnisses 8 384 -^>; vortheilhafte Abschlüsse komme» Kommittenten zu Gute Z 387; Uutersuchungs- und Rügepflicht des Kommittenten ß 3!>1"; Vorschuß des Kommissionärs § 396 --; Widerruf des K. § 405'; Abschluß vereinzelter K.geschäftc durch Kaufmann, der uicht Kommissionär ist H 406; kommissionsähnliche Geschäfte, analoge Anwendung 8 406; Einkauf eigener Aktien 8 226; Un- giltigkeit nach Börscngesetz Exk. zu 8 376 ^; Stellung des K.gntcs in Bilanz Z 40 ^; Ver- solgungsrccht'Exk. zu Z 382 II. Pflichten des Kommissionärs. 1. Diligenzpflicht 8 384 -sfg.; insbes. bei Entgegennahme des Auftrages 8 384 8 387 -; Ausloosnugskoutrolle § 384 -; Zeit der Aussühruug Z 384 »; Substitutiousbefuguiß 8 384 "-; Abweichung von den Anweifungen des Kommittenteu 8 384 8 385, § 386; wenn Gefahr im Verzüge ß 385 --; Verkauf bestmöglichst K 384 5; Limitsüberfclireitnng 8 386; Kollision mit eigenem Interesse 8 384»; Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 8384 "; Konkurrirendcs Verschuldeu ß 384 ". 2. Pflicht zur Ertheiluug der erforderlichen Nachrichten § 384 -"sfg.; Aussührnugsanzcige 8 384 "sfg.; Folgcu der Unterlassung § 384 Namhaftmachnng des Dritten 8 384 -->, 8 405; Folgen der Unter- lassnng § 384 l-"-ffg,; Irrthum bei Aus- führuugsauzcigc Z 384 ^'; Uebcrseudung des Stückeverzeichnisses 8 384 "sfg.; Anzeigepflicht bei Gutsbeschädiguug 8 388 -">. 3. Rechenschaftspflicht 8 384 "sfg.; Rechnungslegung 8 384 "; Auskuuftserthciluug 8 384-" sfg.: im Falle des Delkredere § 384'-"; Verjährung Z 384 '-": Erlaß § 384 '--"; R. im Falle des Sell-steintritts 8 400 4. Lcistnngspflicht § 384 -'sfg.: Gegenstand Z 384-»; Transportgcfahr, Erfüllungsort 8 384 ^"; Folgcu der Nichtleistuug 8 384--"sfg,; s. Diligenzpflicht snd II 1; Pflicht zur Cession § 392; Preis 400 -", 401. 5. Pflichten hinsichtlich des Komin i s s i o n s g u t e s Z 388 ffg.; Nothverkauf 8 388"'; Anzeigepflicht bei Beschädigung 8 383 '>ffg.; Verantwortlichkeit für Verlust uud Beschädiguug ß 390 -ffg.; Versichcruugspflicht 8 3!« ^ffg.; insbes. Pflichten des Einkaufskvmmissiouärs bei ! zweiseitigen Handelsgeschäften Z 391; Untcr- snchungspflicht, Rügepflicht des Kommittenten ! s 301 '-; Pflicht des Kvmmissiouärs zur Ab- ! tretuug des Rechtes gegen Dritte wegen Mängel § 391 6. Haftung bei Dclkredcre - Kommission § 394 s Begriff ß 394 - sfg.; Wirkungen § 394 ' sfg.; Einreden 394 'ffg.; Provision H 394 ". § 395 '>; Kreditasseknrrenz § 394 >". 7. Sonstige Pflichten: Rath des K. Exk. zn Z 349 --; Pflichten im Falle des Widerrufs l 8 383 '"ffg.; Haftung für Gehilfen und Bevollmächtigte 8 384'; Haftung für unbefugte > Kreditgewährung 8 393; dgl. für Vorschußleistung 8 393- Haftung beim Wcchselaukauf > 8 395 -fsg.: für mangelhafte Erfüllung im ^ Falle des Selbstcintritts 8 400 '--' ffg.; Prcis- normirung im Falle des Selbsteintritts 8 401, 8 400 >"; im Falle des Abschlusses für verschiedene Kommittenten 8 4V1 "; Strafbarkeit aus 8 79 des Börsenges. 8 401 ". III. Rechte des Kommissionärs. 1. auf Erstattung 8 396 "sfg.: insbes. Vergütung für Lagerräume und Transportmittel 8 396 -"ffg.; Versichernngsgeldcr 8 396 >"; Prozeßkostcn 8 396 -°; Zinsen 8 396 2. auf Provision 8 396 > ffg,; insbes. beim Delkredere 8 394 ", 8 395 °; Höhe 8 396 «; Fälligkeit 8 396 -; Auslicferungsprovision 1654 Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die 8z bczw. Am».) S 396 -; P. von beiden Theilen? §396»; Verjährung 8 396 ">; P. für Realisirung seines Pfandrechts Z 397 »; P. im Falle des Selbst- cintritts 8 403. 3. Das Pfandrecht Z 397 -ffg.; Voraus- seping !z 3!>7 - ; Gegenstand 8 397 ^sfg., Z 398; Konuexitüt nicht erforderlich 8 397 >; Ausnahme nach Bnnkdepotges. 8 397 -; am Eigenthum Dritter 8 397 Inhalt 8 397 "; im Konkurse Z 397 »; Realisirung 8 397 ^; Pension Z 397 »; Konkurrenz mit anderen Pfandrechten 8 443: mit Rctcutiousrecht 8 443 4. Selbsteintrittsrecht: Begriff 400-ffg.; Voranssetzungcn 8 400 >ffg.; vereinbarter Aus- schlus! des 8 400 »; iusbes, im Falle des Delkredere? 8 400 »; bei Differenzgeschäftcn? 8 400"; Zeit und Form des S, 8 490»ffg., " ffg.: Wirkungen 8 400 >^ffg.; Preis 8 400 -»; Rechcuschaftspflicht 8 400 '^; Rücktrittsrccht s 400 Verjährung § 400 '-''; Pfandrecht 8 404; Provision 8 403? Vermuthung gegen S.? 8 405; kein S. nach Widerruf 8 405 -'ffg. 5. Sonstige Rechte 8 396 ; Verfolgungs- rccht Exk. zu 8 382 ^: Retcntivnsrecht 8 369 -'; Nangordnnng 8 443 >ffg., 8 443 -»; Recht im Falle des Widerrufs 8 383 --; Rechte des K, bei unterlassener Verfügung des Kommittenten über das Kmnmissivusgut 8 389: insbes, Hintcr- lcgnngsrecht § 389 -;'Erstattung von Versiche- rnngsgeldern 8 390 -»; Kvmpeusationsrecht § 397 ": Retcntivnsrecht 8 397 ^- kein Rücktrittsrccht wegeu Erfülln ngsverzuges des Kommittenten § 397 -»; dagegen im Falle des Sclbstcintritts 8 400 2>; Vorrecht an Außcu- stäudcn 8 399. Kommissionsgut, Unterschlagung 8 363 °-; f. Kommissionsgeschäft sud II °. KoiiimissiouSkoPie, Aenderung des Erfüllungsortes durch K, Exk. zu 8 372 ^; der Erfüllungszeit Exk. zu 8 372 -»; Bestimmung über Zahluugsmodalitätcn ebd. Komlttiiunlvcrbnttd, Unternehmen § 36; Rech- nnngSabschlüsse 8 42; Uebernahme des Ge- samiutvermiigcus einer Akt.Ges. 8 304; Gewahr für Aktienvertrag 8 180. Kompensation mit Forderungen des Geschäfts- veränßcrers 8 25-»; K. unzulässig gegenüber Handlungsgehilfen H 59 ^- M. 'seitens des Gesellschafters gegenüber Einlageschuld im Konkurse 8 131 ^- A, gegenüber einer Forderung des Liquidators auf Leistung einer Gcsellschnfterschuld 8149": K. bei Kommanditgesellschaft 8 171 "! Exk. zu 8 172 '! Uuzulüssigkeit der K. gegenüber Einlage- Pflichten nnd Regreßvcrpflichtnngcn der Aktionäre nud Vormäuner 8 221; s. Kommaudit- gcs. ans Akt. 8 320 '"; Gclegcuhcitsgesell- Ichaft Exk. zn 8 342 "ffg.; K. im Konkurse des Käufers oder Verkäufers Exk. zu 8 382 »s; K. recht des Kommissionärs 8 397 ": K. aus dem Eiscuhnhnfrachtvcrtrage 8 469 Abs. 3. Homplcmcntar s. Kommanditgesellschaft. Konzession der Akt.Gcs. § 277 Konfektionär 8 59 Konfiskation des Frachtguts 8 427 ^. Konkludcnte Umstände, für Vorliegen von Differcnzgeschäftcn Exk. zu 8 376 >-ffg.: dgl. für Abschluß vou Gesellschaftsverträgen 8 105 -»; für Koutrahiren für Gesellschaft'8 126 "; Saldofcststelluug dnrch K. 8 355 ^ Konkurrenz von Pfandrechten und Reteutious- recht 8 443 -ffg., Konkurrcuzklausel sn. nach Beendigung des Dienstverhältnisses H 74 ffg.; s. Handlungsgehilfe, Haudlungslehrling. Koukurrcuzverbot bei Geschäftsveräußerung 8 22 "»ffg.; uulautere Konkurrenz mit berechtigter Firma 8 37 -'>; gesetzliches K. gegen Hand- lungsgchilfeu 8 60 -ffg.; bei Mitgliedern einer o. Handelsges. 8 112; kein K. im Liquidationsstadium § 156 -; kein K. gegen Kommanditisten 8 165; gegen Vorstand einer Akt.Gcs. 8 236: kein K. der Liquidatoren einer Akt.Gcs. 8 293 : gegen Komplementär einer Akt.Komm. 8 326;' stillen Ges. 335 »2; Gclegenheitsges. 8 335 Konknrrircndcs Verschulden § 347 ^; des Handlungsgehilfen 8 62" : des Kommissionärs s 384 »; des Spediteurs 8 408 »; des Absenders beim Frachtgeschäft 8 429 -°ffg. der Eisenbahn § 456 ->. Konkurs, Veräußerung der Firma im Falle des K. 8 22 ": Eintragung 8 32, 8 34 »; Haudcls- bücher 8 38 »; Erlöschen der Prokura 8S2-2; dgl. der Vollmacht Exk. 8 58 -»; Einfluß auf Bertrag der Gehilfen 8 7V -"; auf Agenturvertrag 8 92 ->; K. der offenen Handelsges. 8 131 »ffg., 8 144, 8 145 °; des Gesellschafters 8 131'», 8 137"? des Aktionärs § 218 '2; K. der Akt.Ges.! Rechte und Pflichten des Aktionärs 8213-»;Ucbcrschuldung derAkt.Ges., Konkursautrag 8 240»; Schadcnsersatzanspruch der Akt.Gcs. gegen Vorstand im K. 8 241-°; der Akt.Ges. vor Ablauf des Sperrjahres bei Kapitalshcrabsctzuug 8 291 -; der Akt.Ges. überhaupt 8 292 8 306 -«; Fortsctznng der Akt.Ges. nach K. 8 307 -»ffg.; Unterlassen des K.autrages bei Akt.Ges. Strafe 8 315; des Kommaud. auf Akt. § 330'>ffg.; Einfluß auf Solidarhaft des Komplementärs 8 320 ">»; K. des Komplementars oder Kommandisten einer Komm.Ges. auf Akt. 8 330 «>; K. eines st. Ges. 8 339": einer st. Ges. 8 340 der Gclegenheitsges. und ihrer Mitglieder Exk. zu 8 342 "''ffg.: K. eines nicht rechtsfähigen Vereins Exk. zu 342 K. des Hauptschuld- ucrs, Stellung des zahlenden Bürgen 8 349 ^; des Assignantcn 8 363 ''': Retentionsrecht im K- des Schuldners 8 369 '": Einfluß auf schwebenden Kaufvertrag Exk. zu 8 382 »»ffg.; Verfolgungsrecht ebd. '»ffg.; Einfluß auf Fixgeschäft ebd. "; K. des Kommittenten 8 333 "-; des Kommissionärs 8 383 8 392 "; des Versenders 8 407 --; des Depotvcrwahrers Exk. zu § 424 Konknrsifex s. Gemeiuschuldner. Konkursverwalter kauu keine Prokura ertheilen ß 48 ^; Rechte gegen Gesellschaftsorgane der Akt.Ges. 8 291'-»- Vertragsstrafen des K. 348 "; s. Konkurs. Sachregister, (Die Zahlen verweisen auf die tztz bczw. Anm.) 1»!55 Komicxität für kaufm. Retcntivnsrccht nicht erforderlich tz 369 -»; Ausnahme ebd. Komiosscmcnt, Eigcnthnmsübergang verkaufter Waaren mittels K, Exk. zu tz 332 s Transpvrtpnpiere. Konsens s, Genehmigung, Schweigen, Konsignationsfaktnrcn setzen kein Limito tz 386 >, Konsortialgcschäfte tz 318 "; Exk, zn 342 -ffg,; '°ffg- Konstitnirende Generalversammlung tz 196 s, Gründung, Kontokurrcntvcrhnltnis>: Wesen nnd Voraussetzungen tz 355 >—"; die eiuzeluen Posten unpfändbar, nncessibel tz 355 "; Verzinsung ^ 355 «->; Abschluß des K. tz 355 >-; K. unter Nickitkauflentcn § 355 Gegenstand des K. § 355 Wechsel, Vcrpflichtungs- säieine? tz 355 ">; Wirkungen des K. tz 355 >»; insbes, Kreditirung tz 355 Verjährung der einzelnen Posten tz 355 Fest- stellnngsklage wegen einzelner Posten des K. tz 355 "; Gerichtsstand tz 355 ; Erfüllungsort tz 355 ^; Saldofeststellung ^ 355 "ffg.: Anspruch auf Feststellung 355 -"; Klage auf Anerkennung und Zahlung tz 355 "-'; Form tz 355 Stillschweigen, Fortsetzung des Geschäftsverkehrs tz 355 -»; Wirkungen der S. tz 355 ^ffg.; Einwendungen gegen einzelne Posten § 355 °^; 8. u. 0, tz 355 -«; Ungiltigkeit des Anerkenntnisses bezüglich Spiel, Wette, Differenzschulden tz 355 ""; Exk, zn tz 376 -"; Verjährung des Anspruchs aus Saldo tz 355 ^'; Zinseu vou einzelnen Posten tz355 ^,"; Zinsen vom Saldo tz 355 -'; Dauer, Kündigung des K. Z 355 ^; Konkurs eines der Kontrahenten tz 355 "; Uebergangsfragen tz 355 "; Fortbcstand von Sicherheiten und solidarischer Mithaftung sür einzelne Posten tz 356 ^ ffg.; Exekntivnsglänbiger tz 357- uueigentliche laufende Rechnung Exk. zu tz 357, Konto-Mctagcsellschaft Exk, zu tz 342 - sfg, Kontrahircn mit sich selbst Exk, zu tz 58 '"ffg.: Liquidator tz149^; Vorstand einer Akt,Ges, tz 232 s. Kvllidirendc Interessen; K, im eigenen oder fremden Namen, Beweislast Exk. zu tz 53 >. K. seitens o. H. Gesellschafters tz 126 --, tz 128 -'ffg. Kontrollrechte des Aufsichtsraths ciucr?lkt.^vmm. Ges, tz 320 "»; des still, Gcs, 338? der Mitglieder einer Gelegcnheitsgcs, Exk. zu tz 342 w- des Einlagerers tz 418, Konventionalstrafe, Begriff 348 'ffg,; Voraussetzungen tz 348 «; K, keine Wandelvön tz 343 ^; weiterer Schaden 8 348 "; Verzugszinsen neben K, tz 343 "; K. für Nichterfüllung tz 348 ^-ffg,; für nichtgehörige Erfüllung tz 343 --'>; Höhe der K. tz 348 Cessibilität tz 348 "»; Verjährung tz 348 -»; gegenüber dem Konkursverwalter H 343 ""; K- der Minderkauflcutc tz 351; kein Ucber- gang mit Indossament tz 364^; Retentions- recht auch wegen K. K 369 °«; K, bei Ueber- tretung des Konknrrenzvcrbvts tz 22 ^, tz 75, tz 236 "ffg,; K. des säumigen Aktionärs H 218 »; Herabsetznng der K. des zu Naturalleistungen verpflichteten Aktionärs tz 212 ! Kooptation von Aufsichtsrathsmitgliedcrn unzulässig tz 243 Kopirbuch tz 38 '; bisher geführtes tz 45 Beweiskraft Exk. zu tz 47 Körperverletzung dnrch Eisenbahn Z 472 Korporation öffentliche, Uebernahme des Ge- sammtvcrmögens einer Akt.Gcs, tz 3V4. Korrcttivposten tz 262 Kostliarkeitc», Gegenstand des Frachtgeschäfts tz 429; Eisenbahntransport tz 456 tz 463. Kosten der Ankündigung nnd Einberufung einer auszerordentl. Gcneralvcrs, tz 254 --; des Antrages auf Revisoreuerueunuug tz 266 ^; K. bei Uebersendungspslicht Exk. zn tz 372 ''ssg.; K. der Anfbcwayrnng beanstandeter Waaren tz 379 "; der Erfüllung beim Kaufe Exk. zu tz 382 »'ffa.; f. Auslagen, Spesen, Ersatz. Kouponprozcssc tz 361 ^. Konpons, Pfandobjekt tz 440 '; Kräften, nach K. tz 346 Kraftloscrklärnng von Aktien, Jnterimsschcinen S 223 ^ffg.; Dividenden tz 228 »; K. im Wege der Kapitalshcrabsctzung tz 290; von Ordrepapieren tz 365 Abs. 2; s. Aufgebot, Amortisation, Abhandenkommen. Krankheit des Handlungsgehilfen tz 63 ! Krankenversichernng tz 63, ' Kreationsthcoric Exk, zn 365 Krcditnsseknranz tz 394 >», Kreditauftrag tz 349 "; Exk, zu tz 349 ^ireditgewahrnng durch Kommissionär tz 393. Kreditkauf Exk. vor 373 -"ffg., «V Krieg, Verspätung des Spediteurs tz 414 5; s. vis irmM'. Knndigung des Handlungsgehilfen tztz 66, 67, 68 der Akt.Komin.Ges. tz 327 '-; des Konto- kurrcnts tz 355 N'; s. Auslösung, offene Handelsges. snd V: Akt.Ges. Vorstand sud !<' I, Aufsichtsrath suv ? II; Handlungsgehilfe, H.lehrling; des Lagerhalters tz 422. Kimdignngsfrist. Einwand einer von der gesetzlichen K. abweichenden, Bcweislast ^ '"; vierwöchcntliche ein Monat? tz 346 '. Kiittstgegcnständc im Frachtgcschäft Z 429; Eisenbahnverkehr Z 456 tz 462. Knnschnndcl tz 1 Künstler tz 59 - '. Kurs, betrügerische Einwirkung auf tz 318 Exk.; f. Geldkurs, Preis. Kursmaklcr tz 99 Kurswert!,, Zahlungen im tz 361"; s. Geldkurs. Knxc, über K. kciu Differeuzgeschäft Exk. zu tz 376 -"'; kein Börsentermingejchäft ebd. 6. Laden, offener Exk. zn tz 37 >, tz 56 -'. Ladenpreis im Buchhandel tz 346 ^. Ladcnschild Exk. zu tz 37. Ladeschein tz 444 ssg.; indossabel tz 363 Abs. 2; Eigcnthumsübergang verkaufter Waaren Exk. tz 382 "»; f. Frachtgeschäft snv III; Verfügung durch L. tztz 369, 397, 410, 421. ! Ladung, Zustellung an Akt.Gcs. § 231 ^. 1656 Sachregister, (Die Zahlen verweisen ans die 88 bezw, Anm,) Lagergeld, Anspruch eines Kaufmanns auf L, ^ 354- für beanstandete Waaren § 379 "; Erstattung für Kommissionäre H 396 Lagergeschäft. I. Allgem, Begriff, Lagerhalter 8 416M; Packhöse, Zollniederlagen H 416 '; uncigent- licher Vertvahrnngsvertrag 8 416 '; Sorgfalt 8 417 "i Lagerung vertretbarer Sachen 8 419; Vermischnng 8 419 : Summenlagcrgcschäft A 416 Abs. 3; Verjährung, Lagerschein 8 424; Namensoder Rektalagerscheine 8 424 ^; Jnhaberlager- scheinc cbd,; Lagcrpfaudjchcine H 424 "; s, Bank- vcr>vahru»gsgeschäft. II. Pflichten des Lagerhalters. l^) Erhaltung des Gutes 8 417; Anzeigepflicht bei cntwcrthcndcr Veränderung 8 417; I>) Ansbewahrungspflicht Z 417; Lagernngs- psli.lil 8 422; Kündigung Z 422; e) Versicherungspflicht 8 417; cl) Einräumung von Kontrollrechten an Eiu- lagcrcr H 418; III. Rechte: auf Vergütung Z 420; Lagergeld, Auslagen ebd.; Fälligkeit 8 420 -: d) Pfandrecht 8 421; e) Rctcntivnsrecht 8 421 '; ä) Kündignngsrecht 8 422; e) kein Hiuterlegungsrecht Z 417 «ssg; k) kein Vermischuugsrecht 8 419. Lagerhalter s. Lagergeschäft. Lagerkosten K 420; f. Anslagcn. Lagerhaus, Niederleguug von Waaren seitens eines die Offerte ablehnenden Kaufmanns 8 362 Lagerpfandschcin H 224 ^. Lagerräume des Kommissionärs ß 396. Lagerschein 8 424, indossabel 8 363 Abs. 1; Eigeuthumsübergang verkaufter Waaren Exk. zu 8 382 Landcsregicrnngc», Bcfugniß der Zusammen- ziehnng zweier Orte bez. der Firmen 8 30 Landcsgc>etzlichc Bestimmungen über Zahlungen aus öffentlichen Kasfen Exk. zu Z 372 Landwirthschaft 8 3 >sfg.; Nebcngcwcrbe dazu Z 3 "ffg.: Uebergangsfragen iu Bezug auf Kaufmannsqualität K 3 Laufbursche 8 59 >>; Laufende Rechnung S 355 ffg.; uneigentliche laufende Rechnnng, Unterschied von Kouto- knrrent Erk. zu 8 357. Lebende Thiere s. Thiere. Lebenszeit, Engagement ans 8 66 Leckage ß 456 >ffg,, 459. Legitimation, Prüfung im Prozesse der o, H,G> H 124 '; des Aktienerwcrbers 8 Z22 des stellvertretenden Vorstandes einer Akt.Gcs. § 242: L, des Besitzers von Ordrepapicrcn Z 365 ' fsg.; dgl. von Jnhaberpapieren Exk. zu 8 365 '-; dnrch Ladeschein 8 447, H 450. LcgitimationSnrkinldcn Z 1 ^. Lehrling s. HandlungSlchrling. Lchrvcrtrag s. Handlungslehrling. Lcihbibliot'hckbcsilicr Z 1 Leihe, von Aktien gegen Entgelt Z 318 ^; Hastung bei L. § 347 Leistmigspflicht der Aktionäre, Begründung durch Statutenänderung 8 276; s, Aktionär. Leitung der Generalversammlung 8 196. Leute f. Frachtführer, Eisenbahn. Ivx «ommissoiia Z 368 ^. Licenzvertrag, Handelsgeschäft 8 343 Licfcrbarkeit verkaufter Papiere, als essentielle Eigenschaft Z 277 Lieferfrist, Versäumung im Eisenbahnverkehr Z 466 f. Verzug. Lieferung des Stoffes zn einer nicht vertretbaren vom Unternehmer hergestellten Sache 8 381. Lieferungsgeschäft s, Börsentermins-Disscrcnz- fixgcschäft. LicfcrnngSvertrag Exk. vvr § 373 >; über nicht vertretbare Sachen; Kommissionsgeschäft 8 383»; Liefcrnugsverzug f. Kanf süb VI. Littiitoübcrschreitnilg des Kommissionärs Z 386; L. kein Hinderniß sllr Selbsteintrittsrccht des Kommifsionärs Z 401 ^ssg; Preis im Falle einer L. H 401 <; s. Kommissionsgeschäft. Liquidation der offenen Handelsgesellschaft während Prozesses Z 124 " sfg,; Liquidation der Akt.Ges, s. dort snb HII; Gelegenheits- gesellschast Exk. zu § 342 »'fsg,: s. Komman- ditgcj. auf Akt. Liqnidationscrlös, Rückzahlung des von den Aktionären zu viel erhaltenen Z 217 -", Liquidatoren, Anmeldung ihrer Personen zum Register 8 34 -; Zeichnung ihrer Unterschrift 8 35; Verantwortlichkeit ihrer Buchführung 8 38 »; s. Liquidation bei Akt.Ges. sub L II; Kommand.Ges. auf Akt. § 330 "; Gelegen- heitsges. Exk. zu 8 342>"ffg,; s. offene H,G. Lohnbeschlnqnahiuebeschräilkungen 8 ^ 8 59 ^. Löschung einer nichtigen Akt.Ges. 8 309 "; s. Firma, Handelsregister. Lottcricsviel, Handelsgeschäft? 8 313 ^. Lücken in Handelsbüchern 8 13 Lnftdruckliahn, Eisenbahn 8 153 Maas,, Erfüllungsort maßgebend 8 361 Vorbehalt über Maaß beim Kanfe 8 375. Mahnung erforderlich zum Zahlungsverzüge des Käufers Exk. zu 8 374 >'-; zum Lieferuugs- vcrzuqe ebeuda ^'ffg. Makler. I. amtliche Handelsmakler 8 93 E.; Kursmakler 8 93 II. (nicht amtliche) Handelsmakler, Begriff 8 93 -ffg.; Patentanwälte als H. 8 93 «; H. sind Kanfteutc 8 93 >: Pflichten derselben 8 93 '; Rechtsstellung zu den Parteien 8 93 °; Prüfung der Solvenz 8 93 "; Pflicht, Schlnßnotcn an beide Parteien zuzustellen 8 94; Vorbehalt der Bezeichnung des Gegcnkontrahcnten 8 95; Probcanfbewahrnng 8 96; Legitimation zur Erfüllnngsaunahme? 8 97; Schadensersatz wegen Verschuldens 8 98; Mäklerlohn, Pflicht, Fälligkeit 8 99 >, -: kollidircndc Interessen 8 99 "; Verjährung der Ansprüche des H. 88 99 «: Haudelsbüchcr, insbesondere Tagebuch- führuug § 100; Auszüge aus Tagebuch 81^1? Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die 88 bczw, Aum.) 1657 richterliche Anordnung ans Vorlegung des Tagebuchs Z 102; Strafe wegen Vernachlässigung der Tagcbuchspflichtcn 8 IM; auf Krämcr- niakler beziehen sich diese Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher nicht 8 101; stillschweigende Annahme einer Offerte 8 362 Abschluß für uubestimiuten Verkäufer Exk. vor 8 373 "-. ' , III. Civilmakler Exk. zu ß »Z. " Grundstücks- nnd Hvpothctcmnakler sind Civilmakler ebd. ^; Begriff des C. ebd. ''; Unterschied von Handclsmakler ebd. "sfg.; Nachwcismakler ebd, "; Kaufmauusqnalitität? ebd. "; Maklerauftrag durch kouklndente Handlungen ebd. "; Maklerprovision ebd. richteriichc Herabsetzung derselben? ebd. "; Auslagen ebd. Voraussetzungen der verdienten Maklergebühr ebd. "'ffg.; Darlchnsverträge ebd. >"; Pflichten des Maklers ebd. " a. E' ebd. gegenüber der anderen Partei ebd. Widerrufs, Reurcchtc des Auftraggebers ebd.'"; Resolutiv- bedingung in dem vermittelten Geschäft ebd. ^; Kausalnexus der Maklcrthätigkeit ebd. ^ffg.; Beispiele ebd. ; Persöuliche Thätigkeit nicht erforderlich ebd. ; Kollidircudc Interessen ebd. ^; Schadensersatzpflicht des C. ebd. Verjährung seiner Ansprüche ebd. "'; Recht auf Rechunngslcgung ebd.Erfüllungsort ebd. ^; Uebergangsfrage ebd. ^. Mandatar s. Auftrag, Beauftragter, Jukasso- mandat, Vertretungsmacht. Mangel, heilbare ciuer nichtigen Akt.Gcs. Z 310; f. Nichtigkeit; Mängel, Anzeige an Reisende 8 55 »; (s. Kauf snv V, Handlungsagent); Mängelanzeige bei einseitigen Handelskäufen Z 387 -->; Vichmängel ß 382; Fcststcllnng von M. durch Sachverständige S 379 "^; Heimliche der Probe, bei Kauf nach Probe Exk. zu Z 382 »; Heimliche Mängel der Waare bei genehmigtem Kaufe aus Probe Exk. 8 382 -'-; s. Abweichung; Frachtgeschäft 8 138; f. Eisenbahn, Verpackung; M. des Kommissiousgutcs Z 388, 391. Manko s. Gewichtsverlust. Marke, unechtes Jnhaberpapicr Exk. zu A3i!ö Marktpreis, (maßgeblich sür Bilanz Z 261 >'ffg.; Pfandverkanf ans freier Hand zum M. 8 368 ";) M. Bedeutung Exk. vor 8 373 l°; Geltung des M. als vereinbart ebenda. Maurermeister f. Bannntcrnchmcr. Maxiinalhastung der Eisenbahn Z 161 >fsg., 162 ffg. Medaillen f. Preismedaillen. Mehrheit der Aktionäre, erforderliche 88 196, 207, 243, 251, 256, 275, 288, 292, 303; von Berechtigten an einer Aktie 8 225. Menge, Zusendung einer nicht bestellten M. § 378. Mcntalrescrvatiou Z 316 - a. E. Mcssczcit 8 359. Metallwcrth, Pfandverkauf nicht uuter M. S 368 ^. Miethe, Handelsgeschäft? 5 313 Form 8 350 ^. Milchpachtvcrtrag 8 l >. Militärische Dienstleistung der Handlungsgehilfen 8 63 72. Minderheit der Aktionäre f. Akt.Gcs. 5ul, I'. IV. j Miudcrhandelsgcwerbc der vfscueu HaudelSges. 8 123 ». Minderjährige als Aufsichtsrath 8 213 '; als Vorstand 8 231 >"ff^< als Prokurist 818°. Mindcrkauslcntc, Begriff § 1 l sf^^- Nichtan- wendbarkeitd. Vorschriften üb. Firmen, Biicher, Prokura 8 1 '-ffg.; Bekanntmachung der Passivübcruahmc 8 25 ""; Einschreiten des Registerrichters wegen nubefugleu Firmcn- gcbrauchs !? 37 >; Mittheilung von der Ge- lchäflsfortfübruug uuter unveränderter Firma au Geschäftsschuldner Z 25 >"; des Nichtüber- gaugcs von Aktiven nnd Passiven ans den Firmeucrwcrber 8 25 '^ffa.; Ucbergaugs- fragcn bezüglich des Begriffs der Miuder- kauflcutc 8 10 -"; als Rvmplemcutar der still. Ges. Z 335 --; gesellschaftliche Vereinigungen von M. Exk. zu 8 312 '"ffg.; Handelsgeschäfte der M. § 313 "; Bürgschaft von M. 8 351; Schuldvcrjprccheu, Schuld- anerkenntniß 8 350 351; Vertragsstrafe 8 351; Kontokurreuteuverkchr 8 355 "-; s. Firma. Minderung, Recht aus M. 8 377 -»ffg.; s. Kauf snb V 3; M. des Spcditivnsguts 8 111; bei dem Lagerhalter 8 123; bei der Beförderung 8 138; auf Eisenbahn 88 157, 464. Mindcftbetrng von Aktie» 88 1^, 209, 222, 314. Minoritätsrechte s. Akt.Ges. »nb ? IV. Mißbrauch fremder Aktien 8 318. Mitbictmigsrccht der Parteien beim Selbsthilfeverkauf 8 373 Abs. 4: beim Fixgeschäste j 8 376 Mitbiirgcu 8 349 Miteigcnthnm an Aktien 8 1?^ 8 225. Mitgift, Stellung in Bilanz 8 1« ' - Mithast, Forlbestand nach Saldofeststellung 8 356. Mitte des MouatS, Bedeutung Exk. zu 8 359 Mitthciluugspflicht, s. Anzeige, Aussühruugs- anzeige. Mittelbarer Besitz, gutgl. Erwerb abhanden gekommeuer Sachen 8 366 inixtiii» Kompositum, Form des Vertrages 8 350 5'-. Möglichkeit, nach M. 8 346 Moikerci 8 1 ^ Monat, Frist von Erk. zu 8 359 ^. Müllabftchrgcschäst 8 125 «. Mündliche Auweisnug 8 363 -'; s. Form. Münzsortc, Schuld einer bestimmten 8 361 '; s. Währung. Muster f. Probe. Nachbesserung mangelhafter Waare 8 377 '-ffg.; f. Kauf sul> II 3. Nachliczugsrccht f. Bezugsrecht; Dividende. Nachfolger f. Firma. Nachfolgcrzuslch bei Firma 8 22 ^. Nachfrist Exk. zu 8 374 --'ffg., "'ffg.; beim Fixgeschäft kein Recht auf N. 8 376 >"; bei Börsenicrminsgcschäftc Exk. zu 8 376 '; zur Einzahlung für Aktionäre 8 219. 1658 Sachregister, (Die Zahlen verweisen ans die FZ bezw. Aum.) Nnchgründmig s. Akt.Ges. sub DVIII; 8 207; der ?lkt.Kommnnditges. 8 324, Nachlas!, zu einem N. gehörendes Handelsgeschäft 8 27, Nnchlaßfordernngen § 27 Viachlnsjgcrichl, Sichcriuigsinaßregelii Z 27 i». Nachlieferung mangelfreier Waare? 8 377 >-ffg.: beim Gattniigskanf A 377 ^, m »3. 8NV V 6. Nachmami s, Zivischenspcditeur: Frachtführer, Nachnahme dnrch Spediteur 8 408 ^; auf Frachtgüter 88 42«, 441, 445, Nachnahmesendung, keine Aunahmepslicht des Käufers Exk. zu 8 372 Nachschüsse von Mitgliedern einer Gelcgenheits- ges, Exk, zn t; 342 »». Nachtzeit, Leistnng zur § 358 Nachweis s, Rechenschaftspflicht, Nachweismaklcr Exk, ß 92 », Nachzahlung zu wenig erhobener Eisenbahnfracht 8 470. Namen, bürgerlicher: Zulässigkeit der Führung §37 Aenderung des N,, Einfluß auf Firmen K 21 lffg,- Schutz gegeu unbefugte Firmirnng § 37 >-; N, auf dem Ladenschild Exk. zu § 37 «. Namensaktie ein Ordrepapier § 179 ^ A 222 °; s. Akt.Gcs. suv v I, II; Eintragung und Umschreibung im Aktienbuch 8 222 § 223 ^ ffg.; Judossirbarkeit 8 363 >w, Namcnslngerschein § 424 < Natürliche Beschasscnhcit des Frachtguts 8 459 Abs, 4, Naturalleistungen s, Aktionär, Hittm-alia usn'nrji L Ncbcnnbrcdcn neben Vertragsurkuuden Z 350 °° ffg- Nelicugcschäftc, Handelsgeschäft 8 343 ^, "ffg,: Nebeugcwcrlic zu Land- und Forstwirthschaft 8 3 'ffg- Nclienitttcrvenient, Gesellschafter als Z 124 ». Ncliciilcistttttge», Verzug Exk, zu §374,140 ffg. "s. Nelicnrcchte, keine Uebcrgang durch Jndossement eines Ordrcpapicrs § 364 >. itvAotiai'inn xsstia, ?cothvcrkauf im Interesse des Verkäufers § 379 Nennbetrag, Akticnansgaben zu höhcrem oder geringerem Betrage 88 184, 195, 362, 278, Nettogewicht § 380, Nießbrauch, Erlöschen der Firma dnrch N,H31°, Nichtkaiismanu s, Kausmann: einzelne Trans- pvrtgeschäftc eines N. Z 451 ^. Nichtkansmännischc Dienste von Angestellten K 83, Nichtigkeit der Akt,Ges, § 292, § 309ffg,; s, Akt.Ges. snb R II; N, der Akt.Kvnnnanditges. § 330 "»; N. eines Geschäfts wegen Form- mangels § 350 ^ffg.; N, gcnnsser Verein- barnngcn mit Prinzipal 88 63 ffg, 75, 67, 74, 77: von Zeichnnngsschcinen 189; von Aktie» und Juterimoschcincn § 209; von Bestim- mnngcn betr, den Eisenbahnverkehr § 471. Niederlassung, Berlcgnng der N. § 31 ^. Niederlegung des Amtes als Aufsichtsrath 8 243 °; als Vorstand § 231 "; von Waare seitens eines die Offerte ablehnenden Kanfmanns § 362 >^; N. von Waaren bei Annahineverzug des Käufers H 373; s. Kauf snb VI. Nießbrauch an einem Geschäfte § 22 Folgen in'Bezng auf Geschäftsgläubiger und Schuldner Z 25 l; Form des Vertrages über Einräumung 8 350 °^; des Ehemanns, Erlöschen gegenüber gutgläubigen Dritten § 366 Normalsätzc bei Gewichtsverlust Z 460. Notar, Hiuterlcgnug von Aktien bei Zc, § 255 >. Notarielles, Protokoll der Generalversammlung 8 259: s. Forin, Beurkundung; Uebertragung einer ^iameusaktie 8 222, Notifikationen § 37 ss. Veröffentlichung, Bekanntmachung). Nothvcrknnf § 379; des Spediteurs 8 408 ». Nothzurückbehaltuilgsrecht 8 370. Novation, durch Saldofcststellung 8 355 "; einer Börsenterminsschuld in Darlehen Exk. zu Z 376 Nummcrnangalie des Komniissionärs 8 384 ^. Nnittnierverzeichniß s. Stückeverzeichniß. Nutzuugcu beim Wandlungsanspruche Z 377^. Oberkellner s, Kellner, Zahlkellner, Obligationen, Einstellung in die Bilanz H 40'; s, Forderung, Obligo, ohne/ Bedeutung bei Rath Exk, zu 8 349 Offenbarnngseid bei Konkurs der v. H.G. § 131 Offene Handelsgesellschaft. I. Allgemeines; Errichtung. Begriff ß 105 -ffg.; Löweugescllschaft Z 105>; keine jnristische Person 8 102 »; Handelsgewerbe- bctrieb 8 105 »ffg.; Geltung als 0. H.G. infolge Eintragung 8105 "; Minderjährige,Ehefraucu als Mitglieder § 105""; Rechtsgcbilde, die der Mitlgiedschaft nicht fähig sind 8 105 ^; unbeschränkte Haftung der Mitglieder § 105 -»; mehrere Gesellschaften bei Identität der Mitglieder 8 105 "5; Entstehung einer 0. H.G. dnrch Erbgang Z 105 -"; Gesellschaftsvertrag formlos s'105 ^; Ausnahmen H 105 ^; Abschluß dnrch kouklndeutc Haudlungen 8 105-"; ausländische 0. H.G. 8 105 ^; Dauer des Ge- scllschaftsvertrngcs § 132 -ffg,; nicht rechtsfähiger Verein als 0, H.G. Exk. zu § 342 ^; gemeinschaftliche Firma 8 105 "; cintrags- pflichtig K 105 ->; Form der Firma s 19 -; Uebergang der Firma einer Akt.Ges. auf 0. H.G, 8 22 »: Handelsbüchcr 8 38 "; Zeit, Forin der Anmeldung § 106 108; Inhalt der Anmeldung 8 106ffg,, 107: einzutragende Thatsachen K§ 106, 107; Form der Firmcn- zcichnnng Exk. zu 8 108; Sitz der 0. H.G. H 106 '; Errichtung ein Handelsgeschäft? s 343 "; Uebergangsfragen Z 105-^, A 107»; Prokura K 116 ^ffg.; f. auch snb III. II. Rechts Verhältniß nach Innen, Maßgeblichkeit des Gcsellschaftsvertrages 8 109 'ffg.: Klage ans Aufnahme in Societät 8 109 ^: Bcmcislast bei dem Gesetze zuwiderlaufender Vereinbarung § 109 ^; Löwengescll- schaft § 105 < Unterschlagung durch Gesellschafter 8 lll ''. Sachregister, lDie Zahle» Rechte: Ersatzansprüche für Aufwendungen, j Reisekosten § 110; Zinsansprnch § 110 ^ > Vorschuß § 110 "; Belohnung für Bemiihnngcn § 110»! Geschäftsführung §114 ffg.; Kontrollrechte § 118 ffg.; Gesellschaftsbeschlüsse §119; z Gewinn- und Verlustbcthciliguuq, Berechuuug ^ 120 -ffg.; Aktiv, Passivsaldo, juristisches Wesen § 120 '; Gewinn, Verlustvertheiluug § 121; Entnahmen §§ 121, 122; Entnahmerecht bezieht sich nur ans Geld §121 --; vertragliche Bcstiininuugen über Entnahme § 122 ; Verlustautheil ist uicht einzuzahlen § 122 i»; Eigenthnmsrecht der Gesellschafter Exk. zn §122 --; Ucbertragnng der Gesellschaftsrechte Exk. zu i Z 122 ^, ^'; übertragbare Gescllschaftcrrechtc Exk, zu § 122 '": nicht übertragbare Rechte Exk. zn § 122 "->; Pfändbarkcit Exk, zn § 122 --'; einseitige Aufnahme von Socieu? Exk, zn §122-«; Unterbethciiigung ebd, »-; Gesellschafter als Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft § 128 ffg.; Regreß der Gesellschafter § 123 Geschäftsführung: §§ H'lffg.: Unterschied von Vertretung §114 -: Umfang, Inhalt der Gcschäftssührnngspflichten § 114'"ssg.; G. sammt und sonders, sammt oder sonders § 115 s; Widersprnchsrecht IIS ^ ffg.; richterliches Eingreifen § 115 "; Gegenstand der Geschäfts- sührung § 116; ungewöhnliche Geschäfte § 116 "ssg., -'-: Ertheiluug und Widerruf der Prokura K 116 'ffg.: Entziehung der Geschäftsführung § 117 - ffg.; Niederlegn«-, § 117 Pflichten: Anmeldepflicht, Klagbarkeit § 106 -; Zinspflicht wegen verspäteter Einzahlung oder wegen Entnahme § 111; Folgen des Verzuges und unbefugter Verfügungen § 111 »; Konkurrenzverbot § 112; Genehmigung des Konkurrenzbetriebes § 112 -; Recht auf Schadeusersatz oder Eintritt wegen Konkurrenzbetriebes § 113 >sfg.; prozessuale j Verfolgung § 113 -; heimliche Provision § 113 >; ! Geschäftsführung § 114 "; Diligenzpflicht. Schadensersatz, Beweislast § 114-ssg,; Exk. zu § 122 -": Verjährung s. sv.Ii VIII. Beiträge, Einlagen: Gegenstand der Einlage Exk. zu § 122 -ffg.; Umfang der Beitragspflicht Exk. zu § 122 ^ffg.; Unterschied zwischen Beiträgen nnd Einlagen Exk. zn § 122 °; Auslegungsregel bezüglich Eigenthums au Einlagen Exk. zu § 122 -; Jllationsakt Exk. zu § 122 "; rechtlicher Charakter der Jllation ebd. Ucbcrgangsfragcn; § 105 109 ", § 120 », 121 "'; Liquidation s. sul> VII; Gescll- jchnftsvermögen snd IV. III. Rechtsverhältniß nach außen: Wirk- samkeit der o. H.G. nach außen § 123; Geltung als o. H.G. in Folge Eintragung § 105 --, § 123-ffg.; auch ohne Gewerbebetrieb § 123 -'>: giltiger Gescllschaftsvertrag erforderlich § 123 ", «ffg.; Minderhandels- gewcrbc § 123 "; Geltung in Folge kaufmännischen Auftretens ß 123 "ffg., '»ffg.: Geschäftsunfähigkeit emes Socius § 123 --; Firmenzeichnuug Exk. zu § 108; juristische Selb Mündigkeit der o. H.G. § 124; keine jnristischc Person § 124 »; rechtsfähig § 124 -; »eisen ans die §§ bcziv. Anm.) 1659 nicht deliktsfühig ebd.: Schntz durch Ges. betr. den unlauteren Wettbewerb § 124 -; Slnftretcn der G.schaft als Bevollmächtigte §124-; Stellung im Prozesse § 124 »ffg.: Klage gegen die Gesellschafter, Klageändernng § ' 124 °, 129 "; progrcßnnfähig § 124 "'; Ncitglicdcrivcchsel § 124 "; Prüfnug der Legitimation § 124 '; Eid^leistunq l24 »; Gesellschafter als Zeuge § 124 "; als Nebcnintcrvenient § 124 "; als Exekutivnsintcrveuient ebd,; widersprechende Erklärungen der Vertreter § 124 -"; Anflösnng, Liquidation wahrend des Prozesses § 124 --; Zwangsvollstreckung gegen v, H.G. § 124 "ffg.; gegen Gesellschafter § 129 -"; aetio j»» ffg,; Gerichtsstand § 124 -", § 129 »; bei' Zweig- niederlassnugcn ebd,; Aiechtsverhältniß im .Konkurse s, Auflösung su>> V; Haftung des Gc- scllschaftsvermögeus f. sul> IV; Osfenbarungs- eid § 131 ". Stellung der einzelnen Gesellschafter nach außen: Vertrctungs- befugniß § 125 -ssg,; Gcsammtvertretnng § 125 --; Ausübung vcr Gcsammtvertretnng, Beweis der Mitwirkung § 125 -ffg,; Unredlichkeit bei Wissen eines Vertreters § 125"; Mitwirkung des Prokuristen §125 "ssg,; Ein- tragnngspflicht bei AnSunhmen von Einzelver- trctnng § 125 '-; der Eintragnug widersprechendes Verhalten § 125 --; Umfang der Ver- trctungsmacht § 126; insbcs. bei anßer- kontrnktlichem Schaden § 126 -; bei gerichtlichen Handlungen § 126 "ffg,; bei Kollektivvcrtretnng § 126 -ffg. ; bei Grnndstücksangelegenheiten § 126 '; ' Prokuracrthcilung § 126 "; Beschränkungen der Vertrctnnqsmncht §126 "ffg.; Kontrahircn mit sich selbst § 126-^ 128--ssg.; Willcnsmängel des Vertreters § 126 --; kou- klndentes Handeln für Gesellschaft § 126 >»; Entziehung der Vertretuugsbefugniß § 127; Nicderlegnng der V. § 127 »; Namen der Ge- scllschaftcr auf Lndenschild Exk. zu § 37; Verantwortlichkeit für Buchführung §38»; Gesellschafter als Prokurist § 48 125 Haftung der Gesellschafter, persönlich, solidarisch § 128; insbes. bei Konkurs und Liquidation § 128", -'; Slusrechnung § 129 »; Exk. zu § 129; Wirkungen des Gesamintschuld- vcrhttltnisses § 128 --: Erfüllnngsort § 128-»; Regreß § 128 -"; Psendoqescllschafter § 128 ^; Eintritt in besteheiidc Gesellschaft § 130; Einwendungen gegen Gläubiger auf Grund der Solidarhaft § 129 ^ ffg,; insbes, bei Anfcchtungs- und Anfrechnungsbefngniß § 129 "ffg,: des ausgeschiedenen Gesellschafters § 129 --ffg,; Pfändbarkeit, Uebcrtragbarkeit der Gcsellschafts- rechte § 122 --ffg,; avtio ^juckieati, sxeeptio rsi zuckieats,-; ans rechtskräftigen Urtheilen gegen Gesellschaft § 124-"ffg,; keine'Vollstreckung gegen G.schaftcr aus Urtheilen gegen Gesellschaft § 124 -»; ans Konkurstabelle V § 124 ; Uebcrgaugs - fragen § 123 § 127 », § 128 IV. Das Gcscllschaftsvcrmögen: Jllation Exk. zu § 122 "ffg.; Eigenthümer Exk. zu § 122 »ffg.: Exk. zu § 129 '"; Aktiv-, Passivsaldo des einzelnen Gesellschafters § 120 ^; 166t) Sachregister. (Die Zahlen ve Beitrage, Einlagen s, oben 8ubII; Unterschrift der Bilanz 8 41 '; Einstellung der eingebrachten Mitgift der Ehefrau eines Socius in Bilanz 40 keine Haftung für persönliche Schulden xk. Z 1291 Zugriff bezüglich der übertragbaren Gesellschnflcrrcchtc Exk. H 129'; Kompensation Exk. zn 8 129 »ffg.; Haftuug für Schulden des eintretenden Gesellschafters K I.W ^; s, auch sud II Rechte, sud III und VII. V. Auflösung: Begriff K 131 '; Folgen der Aufl. 8 131^; Fortdauer der Geschästs- führungsbesugniß nach Aufl. durch Kündigung 8 136; Eintragung, Anmeldepflicht 8 l-13 ""ffg.; Wirkung der Eintragung und Nichtcintragung 8 143 "ffg.; Aufl. während Prozesses ^ 124 " ; Gründe der Anfl. 8 131 >ffg., 8 133? insbcs. Beschluß der Gesellschafter 8 131 '>sfg.; Kündigung 131 132 "ssg.: Ablanf des Gesell- schnftsvertrages 8 l:!2-ssg.: Vewcislast für bestimmte Dauer 8 132 '": Tod eines Ges. 8 131 >>'>; Auflösung ans Verlangen eines Theils vor Zcitablauf oder bei unbestimmter Dauer 8 133 E.: Unterschied von Anfechtung ebd. und H 133 -"': Anfl. ans wichtigen Gründen, Begriff 133 "; Beispiele 8 133 '-ffg.; prozcssnaic Geltendmachuug von Aufl.gründen ß 133 "ffg.; als Einwand? 8 133 ": neuer Auflösuiigsgrund, Klageändcruug? 8 133 "; einstweilige'Versügung vor Auflösung § 133"; vorl. Vollstreckbarkeit § 133 Schadeusersatz wegen erforderlich gewordener Anfl. Z 133 "; Recht ausAnsl. kann nicht ausgeschlossen werden 8 133 -"ffg.; Aufl. einer Gefellschaft von unbestimmter Dauer 8133; auf Lebenszeit uud stillschweigend fortgesetzte Gesellschaften gelten ans unbestimmte Dauer § 134 -ffg.; Unwaudlung der Abwickluugsgescllschaft in eine o. H.G. 8 131 -; Rechtsverhältnisse bei Konkurs der Gesellschaft 8 131 "ffg., 8 145 '>; Fvrtsctzuug »ach Beendigung des Konkurses §144; Offeubarungseid der Gesellschafter 8131"; Konkurs eiues Gesellschafters 8 131 '", 8 13? Aufrechnung eines Gesellschafters gegenüber Einlagcschnld im Konkurse § 131 '">; Auf- kttudiguug durch P rivatglä u b igcr eines Gesellschafters 8 135 "sfg.; Pflichten der Erben einer verst. Ges. 8 137 'ffg.; Bcstimmnng des Vertrages zur Abweuduug der Anfl bei Tod, Konkurs, Kündigung 8 138 >, "ffg.; Verbleiben der Erben in Gesellschaft 8 139; Wahlrecht der Erben 8 139 "; mehrere Erben 8 139 ", "; Eintragnng als Kommauditist erforderlich 8139''; rechtlicher Zustand bis zur Ausübung des Wahlrechts 8 139 -'': Uebergaugsfra ge» f. letzte Anmerkuugeu zu 88 131—135, 138; bezüglich der Erbcnstellung 8 139 VI. Austritt und Ausschluß von Socicn. Anseinnnderjetznng. Richterlicher Ausschluß eines Gesellschafters austntt Anf- lösnng 8 140: Vorani?setznngcn, »läge 8 140'ffg.: Zlnsschlicßungsgründe 8 14» ''; Ausschl. bei Ausküudigung dnrch Privatglänbigcr 8 141' ssg.; bei Konkurs eines Ges. 8 1^1 '! Uebcrgang des Firmen rechts ans die verbleibende Ges. 8 141 "; Auseiuaudcrscvung mit dem Ausscheidende» Exk. zu A 141; Rechte der ver- auf die 88 bczw. Anm.) bleibenden Ges. Exk. zu § 141 - ffg.; Rechte des Ausscheidenden Exk. zu 8 141 'ffg., '"; Zeitpunkt nnd Art der Berechnung Exk. zn 8 141 ffg.; rechtliche Natur des Ausciuandersetzungs- guthabens ebd. ^; Cejsion des Guthabens ebd. ^; Anfechtung der Berechnung ebd."; Zeit der Auszahlung Exk. zu § 141 »; Recht des Ausscheidenden auf Kantion ebd. "ffg.; Rechtsvcrhttltniß bei Passivsaldo des Ausscheidenden ebd. "ffg.; bei Ueberschuldung der Gesellschaft ebd. ""ffg.; schwebende Geschäfte Exk. zu 8 141 -"ssg.; Rechenschaftspflicht des Verbleibenden, Abwick- lungsgcjchäfte ebd. -'ffg., -"; Ausschl. uud Auseinandersetzung zwischen uur zwei Socien 8 142; verträgliche Abwendung der Auflösung für den Fall des Todes, des Konkurses, der Aufkündigung 8K 133, 139; andere Arten der Gcschäfts'fvrt'fetzung 8 138 '; Fortsetzung einer durch Beschluß aufgelösten Ges. durch einen Theil der. Socien 8 131 ^; dgl. bei Aufkündigung dnrch Privatglänbigcr 8 135 -'°: s. sud V Auflösung; Vertheilnng nach Liquidation f. sud VII. VII. Liquidation. Allgemeines: Inhalt und Wesen der L. 8 145 -ffg.; L. bei Eiuzclkaufuinnn (?) 8 145 '; L. als regelmäßige Folge der Auflösung, nicht bei Konkurs 8 145 "ffg; Lignidations-, Abwickluugsgcsellschaft 8 145 ">; vertragliche Ausschließung der L. 8145 sffg.; Zustimmung des Konkursverwalters, des kündigenden Gläubigers 8 145 "'ssg.; Rechts- vcrhältuiß uach außen bei Ausschl. der Liquidation 8 158'sfg.; Recht des kündigenden Pri- vatgl. auf L. 8 135 °; Eintritt der L. bei schwebendem Prozesse 8 124 "; Anwendbarkeit ! der Rechtsnormen für o. H.G- aus die Liqni- datiousgesellschaft 8 156 ' ffg.; Umwandlung der Abwicklungsgesellschast in eine o. H.G. 8 131 -; Anineldnng des Erlöschens 8 157 ', "; Liquidatoren, Berufung 8 146; durch Majoritätsbeschluß 8 146 '; Pflicht zur Uebernahme? 8 146 -, ", "; Präsentationspflicht der Erben 8 146 '; rick)terliche Ernennung 8 146 "ffg.; Antragsrccht der Betheiligten 8 146 '; Abbernfung der Liquidatoren 8 147 'ffg.; Verzicht auf Abbernfung erwählter L. 8 14? ^ Recht ans Ricderlcguug 8 149 "-; Eintragung der Liquidatoren 8 148; insbes. bei Streit über die Personen der L. 8 1^8 '; Anmeldepflicht 8 148 "'; Wirkung der Eintragnng und Nichtciutragnug 8 148 "; Anmeldung des Erlöschens der Firma 8 157 ', '-; Vertrc- tnngsmacht nnd Geschäftsführungs- be fügn iß 8 150; regelmäßig mir kollektiv 8 150 Eint. u. -ffg.; Ausschl. der Kollettiv- vertrctuugsbesuguiß § 15V "ffg.; eintragungs- pslichtig ebd.; Uneinigkeit der L. 8 15t> ^ Unbejchrnnkbarkeit nach außen 8 151 'ffg.; Erweiterung der Vcrtrctungsmacht 8 151 ^; L. sind gebunden an einstimmige Anordnungen der Socien 8 152 'ffg.: Schadenersatzpflicht bei Zuwiderhandlungen 8 152 '>; Firmeuzeichnnng ' 8 153; weitere Pflichten und Rechte der L. 8 148 149ffg.; Rechtsstellung gegenüber den Gcfcllschaftcru 8 149 " ffg.; Verwerthung vou ^ Forderungen, Cession 8 149 "; Beränßeruug. «SS Sachregister, (Die Zahlen verweisen ans die ZK bczw. Anm,) 1KK1 von Grundstücken 8 149 "; Verkauf in Bausch und Bogeu 8 149 "": Auerkeuutuiß von Forderungen § 149 Vergleiche 8 149 Eingehung neuer Geschäfte Z 149 '"'ffg.: Prozeß- vertretung § 149 ^. Koutrahiren mit sich selbst 8 149 ^: Konkursantrag § 149 ^; kein Recht zur Prokuraerthcilung 8 149 zur Bcrlcguug des Sitzes 8 149 -"; zum Verkauf des Firmenrechts Z 149 ^, 157 ^; Masz der Sorgsalt 8 149 Vergütung ß 149 °"; Eröffnungsbilanz 8 154 >ffg,: Schlußbilanz 8 154 "ssg,: Pflicht zur Rcchnnngslcgnng 8 154': Vorläufige Verth eilung der entbehrlichen Gelder Z 155 -sfg,: Antheile der Gesellschafter 8 154 156 ^; Schlußvertheiluug 8 155 'ssg,; Amncldung des Erlöschens der Firma 8 157 ^ ffg,; Aufbewahrung der Bücher und Papiere H 157 Benutzung derselben 8 157 '; Uebergangs fragen 8 157 VIII, Klagcnverjährnng: Verjährung der Ansprüche >vegen Konkurrenzbetriebes eines Gesellschafters Z 113 B. der Ansprüche Dritter aegeu Gesellschafter aus Svlidarhaft 8 159 >' besondere Verjährungsfrist für Geselljchafts- schuldcn der Gesellschaften 8 159 ^ffg,: Beginn der B, 8 159 '>sfg,: Ende der V.frist § 159 "; Wirkung der B. 8 159 >": Abänderung der Frist 8 159 Heminnng der V, § 159 Untcrbrcchnng 8 160; insbes, durch Klageerhebung 8 160dnrch Anerkenntniß 8 160 durch Abschlagszahlung des Liquidators 8 159 gegen ausgeschiedene Gesellschafter Z 160 ^; gegen zur Zeit der Auflösung nicht ausgeschiedene Gesellschafter 8 160 ": Verjähruug von Rechtsgeschäften dcrLiguidntiousgescllschaft §156 Ucbergangsfragen 8 160 «. Offene Rechnung Exk. zu § 357; Dauer Exk, zu Z 357 2; Saldoancrkenutniß cbd. '; Ver- lährnng ebd. "; s. Äontokurrent. Offene Wagen, Beförderung in Z 459. Offenes Depot f, Bankvcrwahrnngsgeschäft. Oeffcntlichc Beglaubiguugcu der Äumcldungen und Zeichnungen 8 12 ^ffg. Oeffentlichc Subskriptionen von Aktien 8 232 "; Oe. Versteigerung f. dort; Oe. Vorschriftcu, die das Recht zum Gewerbebetriebe ausschließe» 8 7 > ffg.: ö„ Nasscu, Zahlung ans Exk, zu H 372 ^. Oeffeutliches Recht, Bestimmung über Befugnis; znm Gewerbebetriebe 8 7, Oeffcntlichkcit des Handelsregisters 8 9 ^sfg, Offcrcnt, Tod, Geschäftsunfähigkeit des O, nach Annahme Exk, zn 8 361 "': s, Offerte, Offerte Exk, zn 8 361: an Jedermann Exk, zn 8 361Preisliste als O. ebd,": Gebnnden- heit des Osferenten Exk, zu § 361 -°. über ein Grundstück, Form 8 350 Exk. zu § 361; f. Osferent, Annahme, Schweigen. Ohne Obligo, Bedeutung bei Rath Exk- zn 8 349 Ordentlicher Kaufmann, Sorgfalt 8 347 °. Ordrepapiere, Namcnsaktie ist O. Z 222 5; Uebcrgang bei Veräußerung des Gesammt- vermögens einer Akt.Gcs. Z 303 8 304 bei Fusion mit sofortiger Verschmelzung s 306 ->: Zinsen von O. § 353 °,": handelsrechtliche O. § 363 ffg.; Transportwirknng 8 363 °>sfg., § 365 Wirkung des Indossaments § 3i>4 ' ffg.; EiiNveudung gcgcu Ordre- Papiere H 364 ^sfg.: kein Uelicrgaug von Nebcnrechteu durch Indossament 8 364 «; guter Glnnbe bei Erwerben Z 364 !>ffg., '°ffg.; Wirkung der Uebergabe vou O. 8 365 >°; Lcgitimationsprüfnng 8 365 ^; Aufgebots- verfahren 8 365 Abs, 2; Hcrausgabepflicht des unredlichen Besitzers 8 365' Abs. 1; Proknraindos'ament § 365 "; Art der Pfandbestellung an 8 368 "ffg,: Inhalt des Pfandrechtes 8 368 -'ffg.! Rcalisirnng desselben Z 368 ''"ffg.: Rclcntivusrecht wegen Forderungen aus O. Z 369 ': Rcalisirnng des Retcntionsrcchtes an Z 371 -°ssg. OrduuuqSstrafvcrfahreil bcim Rcqislelgcricht Z 14 l-sf^.- Handelsregister: Akt.Ges, Z 319: widerrechtlicher Gebrauch einer Firma Z 37: O, gegen Komplementär der Komm, auf Akt, Z 325. Ort der Haudelsuiederlnsfung, Anmeldung znm Register i? 29 -: in demselben Ort bestehende Firma K 30; O. der Vorlegung der Handels- büchcr K 46 ^ des Pfandverkanfs Z 368 des Sclbsthilfcverkanfs Z 373 ^ 374 für Untcrfuchung der Waare zum Zwecke der Mäugelauzeige Z 377 ^: f, Erfüllungsort. Ortschaft, Handelsplatz ans verschiedenen O. H 379 ^": nicht an Eisenbahn gelegene § 468. Ortsgcliranch M 59, 77, 94, 9< 99, 396, 428; j. Vcrkehrssittc: Pacht, Unterschied von Kauf § 1 Gefchäfts- übcrgang durch Pacht K 22 8 25 ': Form von Pachtverträgen § 350 "ffg.: Milchpacht s 1 Pnckhof § 416 4. Paginiruttg s, HaudclSDücher. Papiere f. Haudclsbücher: BegleilPapiere. Papiergeld, Zahlung in P. 8 W1 Parlamentarischc Regeln in Gencralvers. 8 256 ^ffg.: Anfechtung >vegen Verletzung 8256 -"ffg. Parteialircdcn s, Äibreden, Partcifnhigkeit, kcine dcr Gclegcnheitsgcs, Exk. zu Z 342 », s. osfcnc H.G. Akt.Ges., stille Gesellschaft. Paffagicrgut f. Handgepäck, Reisegepäck. Passiva bei Veränßernng des Geschäfts: Verhältniß zwischen Veräußcrcr und Ermerber 8 22 zwischen Gläubiger uud Erwcrber bei Fortführung dcr Firma 8 25 «ff.; bei Veränderung der Firma 8 -5 "ffg.? Einstellung in Bilanz 8 40 ^. Patent, Verletzung durch unbefugte Führung 8 37 Gegenstand des Handelsverkehrs 8 93 Ansatz in Bilanz 8 261 -": Erwerb von P. Handelsgeschäft 8 34^''! P- Liecnz- vertrag, Handelsgeschäft? 8 ^3 Fehlen eines zugesicherten P., lvcscntlichcr Mangel 8 377 Pntcntanwalt als Handelsmakler 8 93 ^. Panschalgcbnhr, Pertheilnng in Bilanz 8261°'' P. des Spediteurs 8 413, Pension von Vorstandsmitgliedern 8 231 Personentransport 8 1 88 472ffg.; gicchts- quellen 8 472 »ffg.; rechtliche Ratnr des 1662 Sachregister. iTie Zahlen P.vertragcs§472", ",GepäckL,472 >; Bcrtrags- zwang der Eisenbahn? Z 472 "ffg.; Platzkarten Z 472 >-; Fahrschein K 472 "; Haft- pflichtgejctz K 472 Kleinbahn Z 473. Persönlich hastender Gesellschafter, Eintritt in das Geschäft eines Einzelkanfmanns als Z 28 ^; f. offene Handelsgesellschaft, Kom- mauditges., Liommauditges. auf Aktien. Pfand, Fortbcstand des Pf. nach Saldofeststellung H 356; s, Verpfandung; Gefahr des Unterganges oder Wcrthsiuiuderung des Pfandes, Anzeigepflicht des Gläubigers ß 368 -»: s, Pfandrecht > Rückgabe bei ungiltigcn Börsen- terininS-, Differcuzgcschäftcu Exk. zu Z 376 "ffg.; Aufnahine einer durch Pf. gesicherte» Forderung iu laufendeRcchnnng H356. Pfändbarkeit des Lohnes von Handlungsgehilfen 8 59 Z 70 », ; der Gesellschafterrechte Exk. A 122 '^; viuknlirter ^ianicnsaktien unter Miudestbctrag Z 222 Abs. 4: des Anspruches des ^eichner^ auf Aushändigung der Inhaberaktie A 200 >>; der Aktie K 222 ß 223 "; der viukulirteu Nanicnsaktie unter 1000 Mk, ^ 222 "; der Inhaberaktie Exk. zu H 224 '"; s. Pfandrecht: der Rechte eines st. Ges. § 33!» ; einzelner Posten des Konto- knrrcnts 8 355 s. Verpfändung; Lohn- beschlagnahmc, Aktie. Pfandbcstclliing, Handelsgeschäft? Z 343 Arten der Bestellung an beweglichen Sachen Z 368 ''ffg.; an Jnhaberpapieren § 368 "; an Lrdrepapieren Z 368 "; durch Dispositions- papicre verbriefter Waaren H 368 "ffg., ^'; an fruchttragenden Sachen § 368 "'; f. Verpfändung! Pfandrecht; guter Glaube. Pfandbriefe, Ucbcruahine konvertirter Z 1 ^. Pfandrechte, an eigenen Aktien Z 226 ''; Uebergang auf zahlenden Bürgen Z 34!) Untergang zu Gunsten des gutgl. Eriverbcrs Z 366 Wirkungen H 368 ^; Wartefrist ebd. 7!); Erwerb von Pf.; Form ^ 36«! -; seitens redlicher Pfandnchmer Z 366 ^sfg.; Gegenstand des Pf. A 368 ^—'; Sachgesammt- heiten K 368 ^, >; Inhalt und Wirkungen des Pf. Z 368 ffg.; Einrede des Verpfänders Z 368 ">); Realisirung dcS Pfandrechts au Jnhaberpapieren ebd.WnrtcfristK36^; an Ordrcpnpicren '"ffg.; an Dispvsitions- papieren Z 368 '"ffg.; irreguläres Pfandrecht S 368 ; Uebergangsfragen Z 368 ^; des Kommissionärs s 397' > ffg.'; Spediteurs K 410, ß 421; des Frachtführers 8 440ffg.; bei Ge- schäftsvcräußeruug § 25 >"; s. Pfäudbarkeit; Verpfändung; gesetzliche Pfandrechte Z 366 '^sfg., 368 '"ssg.; Erwerb derselben dnna üds ebd.: s. Pfnndbcstellnng, guter Glaube; s. Pfandverkauf; Pf. des Depotvcrwahrers Exk. zu § 424 >''; Rangvrdnnng verschiedener Pfandrechte nnd Rctcntivnsrcchte H 443 > ssg., 443 >«. Pfandschein, Handelsgeschäft § 344 ". Pfändung von Gläubigern des Mannes in Geschäftsräumen der Frau 15 !17; s. Pfäudbarkeit; gegen Gelcgcnhcitsgesellschaft Exk. zu Z 342 ^stg.; des Antheils eines Gclegeuhcitsgcsell- auf die 8K bczw. Anin.) schaftcrs ebd. ^''; des Saldos durch Gläubiger Z 357; f. o. H.G. Pfandvcrkans bei beweglichen Sachen Z 368 »»ffg.; Frist für Z 368 ">ffg.; Schadensersatz bei Nichtinnehaltung S 368 "-; Art der Versteigerung Z 368 "ssg.; bei Vorhandensein eines Börsen- oder Marktpreises ß 368 ^; Ort ebd. '"; öffentliche Bekanntmachung vorher Z 368 >-; Gold- und Silbersacheu ebd. Wirkungen des rechtmäßigen Pfandvcrkaufs ebd. 59; des nicht rechtmäßigen ebd. 61 Provision Z 368 2?. Pferdebahn, Eisenbahn § 453 Pflichtgemäße Sorgfalt 1. Sorgfalt. pi^nn« irren'nlni'ö Z 368 Platzngcntcn s. Handlnngsngenten. Plat!gcschkft, Ausbcivahruugspflicht, Nothverkauft Z 379 2": s. Kauf. Plahkartcu Z 472 Police», iudossable ß 363 Abs. 2. Porto, Ersatzanspruch eines Kaufmanns S354 «5 f. Koste», Bestellgeld; Auslagen. Portier, Hastung des Gastwirths für Z 431 Postaustaltcu, keine Kausmauusqualität Z 452. Postmarkc, -karte, unechte Inhabcrpapicre Exk.. zu Z 365 ». Postvollmacht an einen Gesammtproknristen Z 48 '-; des Kollektivvertreters einer Akt.- Ges. ß 232 ^. Postwendcndc Antwort Exk. zu H 361 «. Prämie Exk. zu Z 348 ^sfg.; s. Versicherung.. Prämienlosc, Verkauf von H 3^0 ^. Prüsm„ptio„ sür Handelsgeschäfte Z 344. Preis, Bcstittimbarkeit Exk. vor Z 373 Abweichung von bedungenen Pr., Qualitätsmangel? A 377 '°; s. Faktura; P.Bcstimmuug des Kvmmittenten Z 386. Preisliste Exk. zu Z 361 »; Bestimmung über Erfüllungszeit Exk. zu § 372 « über Erfüllungsort ebd. ^; über Zahlnngsmodali- täten ebd. '"ffg. Preismedaillc» bei Veräußerung eines Geschäfts gelten als mitvcräußert A 22 ! Prcszdcliktc, akticnrechtlichc Z 318 Prinzipal s. Fürsorgcpflichtcn, Handlungsgehilfe,. H.Lehrling; Tod des Priüzipals 8 66 K 77 "; Strafvorschriftcn Z 82. Prioritätsnktic», Schaffung durch Zuzahluug Z 290 Prioritätsobligation Z 185 '; P. sind kaufmännische Verpflichtungsscheine Z 363 Privntbeamtc, Vorstand Z 231 Probe, Engagement auf H 66 >; Kauf nach P. Exk. zu Z 382 ssg.; Kauf auf P. Exk. zu ß 382 "ffg.; Kauf zur P. Exk. ß 382 ^ffg.; f. Kauf sub II; Probe der vou einem Mäkler verkauften Waare Z 96; Entnahme einer Pr. des Lagergutes H 418. Probezeit von Lehrlingen Z 77. Prokura, Geschäftsfähigkeit des Prokuristen Z 48^; Fähigkeit znr Erthcilung § 48 >; Form der Erthciluug 8 48''ssg.; urkundlicher Nachweis der Z 48 », ^; Umfang der Prokura § 49 > ffg.; Uubefchräukbarkeit iz 50 »ssg.; Zeichnung der Prokura 8 51; Widerruflichkeit 8 52 - ffg.; Unübcrtragbarkeit Z 52 °; Erlöschen der Sachregister. lDic Zahlen verweisen ans die Ktz bezw. Anm.) 1663 § 52 'sfg.; Erlöschen durch .Konkurs des Prinzipals »2 >-; bei Einstellung des Gewerbebetriebes H 52 "; bei Löschung der Firma H 52 "; bei Veräußerung des Geschäfts H 52 ^; Anmeldung der Erthciluug zum Handelsregister tz 53 ^; Zeichnung zur Aufbewahrung bei Gericht t; 53 ^;' Anmeldung des Erlöschens § 53 "; Folgen der Eintragung H 53 "ffg.; Erthcilnng und Widerruf der Pr, bei offener Handelsgesellschaft § 116 ^ffg.; bei Kommauditges. H 164^; Kommanditist kann Prokurist sein H 1<>4 > ffg.; Ertheilung durch einen Mindertaufmann § 4 "; durch öffentliche Korporation K 36 ^ '; Gesammtprokura 8 48 " ffg.; eigenmächtiges Handeln eines Gesammtproknristcn §43'-; Ermächtigung eines Gesammtproku- risteu zu einzelnen Geschäften durch die übrigen Z 48 "'; dgl. durch den Prinzipal 8 148 "; dgl. durch das Gesetz 8 ^ "; Vertretnngsbefugniß des Prokuristen gemeinsam mit Gesellschafter oder Vorstandsmitglied Z 50 "; mit Vorstandsmitglied einer Äkt.- Ges. § 232 >': Liquidator darf keine Pr. ertheilen § 149 '"; s. Bcrtretnugsmacht, Handelsregister; Prokura bei Aktieuges. § 238; Ertheilung K 238 "; Umfang der Vollmacht § 238 '> ffg.; Vollmacht gegenüber den Aktionären H 238 >>; Eintragung H 238 ^; Haftung der Gesellschaft für Pr. 8 238 ^ssg.; Uuzulässigkeit uud Erlöschen der Bestellung im Lianidationsverfahren ^ 298 ": bei Akt.- Kommanditgcs. 8 320 "-: stiller Gesellschafter als Prokurist 8 335 ^. Prokuraindossaincnt von Ordrepapiere Z 365 promptmöglichst, keine fixe Zeitbestimmung § 37«! Provergcschäft, Unterschied von Kommissionsgeschäft H 383 Prospekte, Vertragsinhalt H 346 Protokoll der Gencralversammluug !; 259 ' sfg.: Inhalt i; 259 "ffg. Provision, heimliche derHaudlungsgehilfen^59^; vorbcdungene 8 65 ^sfg., "; Änfpruch eines Kaufmanns für Dienste 8 354: von einzelnen Posten, des Kontokurrents § 355 ^; vom Saldo 355 ^; nicht erstattuugspflichtig bei ungiltigen Börsentermins- und Differenzgeschäften Exk. zu § 376 >"; des Kommissionärs K 396, ^ 394; des Spediteurs !? ^l0!> "sfg.; s. Handlungsgehilfe; Handlnugs- ageut: Vorstand: Aussich'tsrath. Prozeß der Firma s. Firma; für und gegen die veräußernde Akt.Ges. 8 M3 ^, 8 304 »; gegen durch Fusion untergegangene Akt.Ges. § 306 ". Prozcszentschcidung, Maßgeblichkeit für den Registcrrichter 8 16 ^sfg. Prozcszfähigtcit der Handelsfran ü Prozcßfnhning, Handelsgeschäft H 343 Prozesigericht darf nicht um Eintragung in's Register ersuchen 8 16 i; Prozeßvertrcter bei Regreßklagen der Akt.Ges. 8 268 'ffg. Prozeßvollmacht ermächtigt zu Nachfristjetzung Exk. zn H 374 ""ffg. Prüfung der Legitimation bei Ordrcpapieren Z 365 ^; bei Jnhabcrpapiercn Exk. zu 8 365"; Prüfung bei Kanf ans Besicht, auf Probe Exk. Z 382 "sfg.; s. Rügepflicht. Prnfnngsbericht s/ Akt.Ges. «nd v V. Pseudogcsellschaflcr 8 128 Pscudovcrtrctcr Exk. zu 8 58 ""sfg.; f. Ver- trctungsmacht. Publikation s. Bckanntmachnng. Qualifikation als Aufsichtsrath § 243 >, 248, als Vorstand einer Akt.Ges. Z 231 >^ 248- Qualifizirtc Gründung s. Akt.Ges. 8nl> l> IV; Kapitalserhöhnng § 279. Qualität von Waaren, erforderliche 8 360. Qualitätsmangel s. Kanf V; Mängel. Qnnntitätsmnngcl 8 377 Quittung, Ucberbringcr gilt als zur Empsnng- nahmc der Leistung ermächtigt, Ext. zu 8 58 ""sfg.: keine Vermuthung für Handelsgeschäft -s344 ">; Form 8 350 Qnittungsbogen (Juterimsschein) 8 179 V Rabatt s. Skonto. Ramschwnaren, Bemängelung eines Theiles 8 377 "-sfg. Rangordnung von Pfandrechten, Retentions- rechten 8 443 - sfg., Rasnrcn in Hnndelsbüchcrn H 43 ^. Rath, Handelsgeschäft 8 ^!Ext. zu K 34!» "ffg.; Haftung ohne Vertragsvcrhültniiz ebd. "ffg.; Haftung für Auskunft von Gehilfen und Vertretern ebd. "', "^; des Kommissionärs ebd. >": Bankier ebd. ": Zeitschriften ebd. "; Modalitäten dcrSchadenoersatzpsticht ebd."'ffg.; Ansprüche der Provision, über die Auskunft ertheilt wird ebd.-"ffg.; Verjährung ebd.-"; vertragsmäßiger Ausschluß der Haftung ebd."". Ratcnlicferung s. Theil-, Successiv-. Ratihabition s. Genehmigung. Rcalisirnngsvcrkanf s. Kauf snli VI, f. Fixgeschäft. Rechenschaftspflicht f. Kontrollrecht: R. des Kommissiouärs 8 384 "'ffg. Rechnung s. laufende, offene. Rechnungen unter nnbcfngter Firmirung 8 37 Rechnungsabschlüsse 8 42, bei laufender Rechnung 8 355. Rechnungslegung den Geschäftsgläubigcru gegenüber bei Veräußerung des Geschästs 8 22 ">; des HaudlnugSgehilfcu 8 59 """; ebendesselben bei eigenen Geschäften 8 61 "; Pflicht des Vorstandes der A.G. 8 260 Rechte s. dingliche, Forderungen, Aktiva. Rechtsgeschäft eines Kaufmanns, Handelsgeschäft? § 344; Auslegung von R. 8 346. Rcchtsirrthum, Exknlpiruug 8 241 "; guter Glaubcn?wcgcu R.? 8 366 """. Rechtskraft des Urtheils unter Firmcuiuhaber f. Firma. Rechtsnachfolger f. Prozeß, Firma. Rechtsübung 8 346 °. Rcctaanwcisung s. Anweisung. Rectalagcrschcin 8 424 Redlicher Erwerb s. boiuv ticle». Refaktien § 380. 1664 Sachregister. (Die Zahlen r» Ziegeln, parlamentarische H 256 ^. Reglements der übernehmenden Bahn maß- gcbend für Frachtvertrag Z 432 °, Negistcrgcrichtc s. Handelsregister, Auskunft, Bescheinigung, Beschwerde, Firma, Richter. Ncgrcs; der v. H,Gesellschafter gegen einander H 128 >"; R. bei Haftung aus Gründung 8 202 Z 203 >°; gegen Vormänner des Aktionärs nach Kadizirnug H 22V: f. Haftung; Schadensersatz! Akt.Ges.' snl> v Vll; Ge- legeuhcitsgcscllschaft: des Bürgen gegen Haup- schnldner 346 ""ffg.i kein R. gegen Assig- nanten 363 >-; R'. der Frachtführer 8 432. N.Berlust H 448 -'; R. der Eisenbahnen H 469 Reich, Unternehinen des R, !? 36; Rechnungsabschlüsse iz 42: Uebernahme des Gcsammt- vermögeuS einer Akt.Ges. 8 W4: Gewährleistung sür eine Akt.Ges. tj 180. RcichSanzcigcr, Berössentlichnng des Verlustes von Jnhaberpapiercu t; 367, s. Verösfcutlichuug. Reichsknsscnscheinc Z 195. Reihenfolge s. Rangordnung. Reingewinn der Akt.Ges.: Zahlungen in Folge Nebenvcrpflichtnngen der Aktionäre gelten als R. 8 218 >"; Berechnung der Tantiemen des Aufsichtsraths § 245 "ffg.; Ucberweisuug an Reservefonds K 262. Reisegepäck, Haftung der Eisenbahn § 465, 466, 472 i sfg. Reisender f. HandlungSrcisender. !>!eiscspcsc» Z 59 Reklamation s. Mängel, Rüge, Faktura; s. Kauf sud V; Eiscubahu. Relative Haudelsgcschäftc? Z 343 ". ilicligion des Handlungsgehilfen § 62 "; des Lehrlings H 76 Rcntcnschcine, Erwerb abhanden gekommener trotz Berössentlichnng des Verlustes L 367 Abs. 3. Rcntcnschulde» bei Gcschästsvcräußeruug Z 25 Reportgeschäft, iu eigenen Aktien Z 226 °. Reservefonds s. Akt.-Ges. sril, II. Restnurntcur s. Gastwirth, Hotelier. Rctentivnorccht kausmännijches. Unterschied von dem Zurückbehaltungsrccht des B.G.B. 8 369 '; Dinglichkeit des R. § 369 "-»; Voraussetzungen des R. Z 369 -sfg., ""ffg.; seitens Miudcrkaufleutcu ebd. Ccssiou des R.? ß 369'; R. wegen eedirtcr Fordcrnngen ebd.: R. für Fordernngcn aus Ordrepapiercn und Jn- haberpapicren § 369 ^: Konnexität nicht er- sorderlich Z 369 '"; Ausnahme nach § 8 Abs. 2 des Depotgcs. Z 369 Gegenstand Z 369 "fsg.: kein R. am ilepositmn irre- quIiu-L Z 369 >"; Beispiele Z 369 '"ffg.; gesetzliches VeräußcruugSvervot stehen dem R. entgegen Z 369 "; guter Glaube gewährt hier keinen Schntz Z 369 Accept des Schuldners kein Objekt d. R. 8 369 ^. Sachen dcS Gläubigers t; 36!» -^: R. au DispvsitiouSpapiereu Z 369 '-"; W irknng c n gegenüber Dritter § 369 "'; insbesondere gegenüber späteren gesetzlichen Pfandrechten ß 369 "2; j,„ Konkurse des Schuldners ^ 369""; gegenüber Pfändungspfandgläubigern; in Konknrrenz mit dem Verfolgungsrccht ebd. seu auf die KZ bcziv. Aum.) "'; Anspruch ans Herausgabe bei Besitzverlust? ß 369 "": Ausschluß des R. wegen besonderer Anweisung oder Verpflichtung H 369 2»ffg.! R. bei Kauf auf Probe Z 369 ^; bei Wechseln ebd. ^, ^; bei Waaren als Erfülluugsaugebot Z 369 a„ zur Disposition gestellten Waaren ebd. "; d. Vcrivahrers ebd. "; des Spediteurs und Frachtführers ebd. 4» Z 4iv i-- des Agenten § 369 ^; des Kommissionärs ebd. an verpfändeter Waare ebd. ">; des Lagerhalters K 421 ': Rangordnung verschiedener Pfandrechte und Rcteutiousrcchtc Z 443 > sfg., '": Abwendunng des R. durch Sicherheitsleistung ebd. "'ssg. Realisirnng und Umfang des Relcntionsrcchts Z 369 ^, Z 371: Verkauf, Wartefrist § 371» ffg.; Klage aus Gestaltung der Befriedigung ans den ret. Objekten Z 371 ''ffg.; Haftung für Zinsen nnd Vertragsstrafen ebd.'-''"; R. im Konkurse des Schuldners Z 369 "-; Verhältniß zn anderen Gläubigern Z 369 ">sfg. ^; panlianische Anfechtung des R. § 369 ^; IiLiietieium exvnssionis realis ß 369 ""; En- dignng des R. § 369 «'ffg.; Folgen des unrechtmäßigen Verkaufs § 371 »sfg.; Reali- siruug des Rechts an Jnhaberpapicren und Ordrepapiercn H 371^«ffg.: an Dispositionspapieren Z 371 -»ffg.: Paxteiabrcde über Voraussetzungen der Befriedigung ß 371 ^; Eigenthnmswechsel an den ret. Gegenständen Z 372; R. an Erlös ans dem Selbsthilfe- Verkauf? Z 373 "»; aus Ansprüchen wegen Qualitätsfehler Z 377 °s; des HandlnngS- gchilfcu Z 59 "'; des Prinzipals ebd."'; des Agenten ß 369 "; f. Handlungsagent; des Akliouärs gegenüber Einlagepflichten Z 221"; an eigenen Aktien Z 226''>; Nothzurück- behaltnngsrecht wegen nicht fälliger Fordcrnngen bei Konknrs nnd fruchtloser Vollstreckung ß 370. Reugeld Z 348 Exk. Revisoren znr Prüfung der Bilanz. Gründnngs- vorgängen und Geschäftsführnng H 266; Entgelt § 266 ": Gründnngsprüfnngsbericht durch R. f. Akt.Ges. snd I>'V; einer Aktien- Kommaudges. K 325, Z 327 Richter, Eiugreifeu desselben iu Geschäftsführung eines Gesellschafters § 115 "; Ent- ziehnng der Vertretuugsbefngniß eines o. H.- Geselischafters t; 127; Mitwirkung des Richters bei Gründung einer Akt.-Ges., s. dort sud I) III V VI, insbesondere Leitung der kon- stitnirenden Generalversammlung t, 196; Prüfung der Zustimmung zu Nnturallcistuugeu als Aktivuärverpflichtuug !? 210 ^; Ermächtigung zur Eiubcrufuug einer Generalversammlung Z 254 ^sfg.; Erucuuuug von Revijoreu § 266 K 268 ^; Prüfung der Giltigkeit von Beschlüssen der Gcneralvers. Z 273 -"ssg.: Ernennung von Liquidatoren der Akt.Ges. H 295 '; Mitwirkung bei Pfand- verkanf t, 3l!8 "ffg.; f. Handelsregister. ! Rollfiihriniternchmcr Z 432 ' Note 1. I Rollgeld Erk. zu K 382 Rost bei Beförderung auf Eisenbahn Z 459. Zachregistcr. (Die Zahlen verweisen auf die §H beziv. Aum.) I.U!'. Mbcnzuckcrfalirikcn, Pflicht der Aktionäre zu Naturalleistungen s. § 212. Rückerstattung von Eisenbahnfracht H 470. Rückforderung s.Tisferenzgcfchäft.Börscntermins- gcschäft. Nuckgriff f. Regreß. Rückiagcn bei Tantiemcbcrechnnng des Borstandes 8 237, 245: s. Reservefonds. Rückprämie Ext, zu ^ 348 'ffg. üiückscndmig, beanstandete, nicht bestellter Waare H 373 Rücktrittsrechi vom Dicnstvcrtrage, Allgemeines nach B.G.B. 7» (s. Handlungsgehilfe): vom Kreditkäufe s. dort? s. Kauf suv VI; wegen schlechter Vermögcusverhältnissc des Käufers Exk. vor H 373 ^sfg.: wegeu Zahlungsverzuges Exk. zu ^ 374 ""; wegeu Uebergabeverzugcs ebd."": des Dritten wegen Irrthums iu der Person des Kommittenten 8 383 : R. des Kommitteuten wegen nicht Namhaftmachuug des Dritten Z 384 ^ffg.; wegen Abweichung vom Sluftrage Z 385 °; beim Fixgeschäft Z 376 »ffg.: s. Widerruf, Anfechtung; Irrthum keiu R. des Kommissionärs wegen Erfülluugsverzug des Kommitteuten H 397 '": dagegen bei Selbsteiu- tritt Z 400 ": des Absenders vom Frachtvertrage Z 425 ^ Z 428. Rückzahlung der Einlage des Aktionärs unstatthaft Z 213 -ffg.; der Einlage bei Komman- ditges. ß 172; s. stille Ges. Rückznhluiigskurs vou Obligationen, Eiustellung iu Bilanz § 40 >. Rügcpflicht Z 377; f. Kauf «n1> IV, V; bei einseitigen Handelskauf Z 377 ; des Koln- inittentcn bei Einknniskvmmission H 391 Sachcinlagc 8 279, ij 186. Sachgesammthcite», Verpfändung Z 368 ^ffg.; Quälitütsmangel ^ 377 ""fsg. Sachverständiger, Zuziehung zur Untersuchung von Waaren durch Käufer H 377 >^; f. Kommissionär: dnrch Frachtfiihrer § 438 ^; Sackmiethe Exk. zu 382 »°. Saldo, Feststellung des Z 355 '----ffg,. Wirkung der Feststelluug Z 355 'ffg. -'; s. Konto- kurreut, laufende Rechnung. Snmineldcpot Exk. zu ^ 424. Sammelladung H 413. Saimug f. Statut. Snumigkcit f. Berspätuug, Verzug. Schadenscrsah, Anspruch des Prinzipals bei eigenen Geschäften des Handlungsgehilfen 61 '-; des Prinzipals ivegen Verletzung seiner Fürsorgepslichteu H 62 '; bei sofortiger Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens Z 70''>ffg.: wegen Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses gegenüber ncncm Prinzipal tj 73 '>; des Lehrlings nnd neuen Prinzipals bei angeblichen Uebergang zu anderem Berufe H 78 -'>; des Lehrlings bei Bruch des Lehrvertrages Z 79; des Agcuteu wegeu Pflichtverletzung Z 84 --; des Civil- maklcrs Exk. zu H 92 ^°; des Haudelsmaklers wegen Verschulden A 98: der osseuen Handelsgesellschaft bei außerkontraktlichem Verschulden Staub, Handclsgcschbuch, VI. u. VII. Aufl. des Vertreters § 126 -i des dritten bei Er werd eigener Aktien dnrch die Akt.Ges. 8 226 >; wegen Ucbcrtretung des Konknrrenzverbotes des Vorstandes einer Akt.Ges. § 236 »; des Vorstandes einer Akt.Ges. wegen Pflichtverletzung !? 241 -ffg.: insbes. Dritter gegenüber Z 241 "ffg.: dgl.^ des Aufsichtsraths t, 249 -z der Aktionäre wegen unbegründeten Ilntrages ans Bestellung vou Revisoren Z 267 ''>- der Gesellschafter einer st. Ges. K 339 -'^ nußcrkontraktlicher Schaden, Hastung des Ge- lcgcnheitsgcsellschaftcrs Exk. zu ts 342 '^>; Schadeusersatz bei Verletzung der Torgfalts- pflicht § 347 Art nud Umsang des Ersatzes, Beispiele H 347 "ffg.: vertragsmäßiger Ausschluß der Haftung i< :!47 bei Ratb, Auskunft, Empsehlnng Exk. zu t, 349; bei unterlassener Anzeige der Richtannahme einer Offerte Z 362 -";'s. Kauf «nb VI; ivegen Fehlens zugesicherter Eigenschaft, oder arglistig verschwiegener Mängel F 377 ^ffg.; allgemeiner Anspruch ans Sch. bei schnldhafr mangelhafter Lieferung § 377 "'ffg.; des übersendenden Verkäufers Exk. zu 382 - ^ f. Kommissivusgeschäst, Speditionsgeschäft; Frachtgeschäft, Eisenbahn H 453 ^; M 456, 457; Lagergcj'chäst F 417; s. Fixgeschäft. Tchankwirth muß Jcamen auf dem Schilde führen Exk. zu H 37. Tchcingcschäft, Differeuzgcschäft als Exk. zu 376 ^. Scheiiikauflentc t< 54 >fsg.; Exk. zu ^ 5 'ffg.; Auftreten im Prozeß unter Firma 8 17° ''i Ucbergaug der Firma 8 22 das Verhältniß zu Gefchäftsgläubigern und Schnldneril 8 25 »ffg. Schenkung, au Handlungsgehilfen K59-^. Bestimmung der Generalversammlung über Sch. 250 ' ; Znsatz in Bilanz H 261 absichtliche Benachtheilignng durch Sch. Z 312 "; Sch. als Handelsgeschäft 8 343 Milderung der Haftung bci Sch. H 347 Form von Sch. ^ 350 ^; f. unentgeltlich. Schiedsgerichtliches Urtheil über Borscn-Diffe- renzgcschäft Exk. zu 8 376 ^. Schiffer, Frachtführer § 425 Tchifffahrt, Eröffnung der Sch., als Zeitbestimmung !? 359. Schlechtgläuvigkcit bei Erwerb von Inhaber- papieren, deren Verlust veröffentlicht ist ^ 367; f. Glaube guter. Schleppschifffnhrtsuutcruehmcr H 1 Schlcppvertrag ^ 425 >. Schluschilauz der still. Ges. A 340 », "; s. Bilanz. Schlnstnotcn 94 sfg.; 104: Handelsgeschäft? 8 344 '"; Abrede der Esfcktivlieferung bei Differcnzgeschäftcn Exk. zu ß 376 >-">. Schlusirechuung für stillen Gesellschafter H 340 " : über die Liquidation der Akt.Ges. 8 302. Schnitt des Bankiers H 387 Tchriftform 8 350 '-; s. Form. Schriftzeichcn der Handclsbücher Z 43 ^. > Schuldauerkeimtnist H 350 '»; 351: von Börseu- ^ termius- uud Differcuzschulden Exk. z. H 376 ''ffg.; s. Saldo, Ancrkcnntniß. 105 1666 Sachregister, (Die Zahlen verweisen auf die FZ bezw. Aum.) Schulde» s. Passiven. Schuldschein, Beweis der Anshäudiguug II 6V; s. Beweislast; Vermuthung eines Handelsgeschäftes 8 344 "ffg., ";'s. Verpflichtuugs- scheiu. Schuldüberuahiuc des Gcschnstserivcrbers bei Veränderung der Firma 8 25 -ssg. Schuldverschrcibuug ans Inhaber Exk.' zu S 365, 8 352 ». Schuldvcrsprcche», abstraktes 8 350 »ffg. Schutworschriftc» für Gläubiger der Akt.Ges. bei Kapitalshcrabsctzung K 289; bei Ver- theilung des Vermögens im Lianidations- verfahrcn Z 301; im Falle der Veräußerung des Gesainmtvermögcns der Akt.Ges, 8 303 "sfg,: in, Falle der Fusion 8 305 ^ 30t! ^-sfg : dci Änslbsnng der Akt ^iommand,Gcs, 8 330 F 334, Schwebende Geschäfte, Behandlung bei Aus- eiuandersetznug der still, Ges, 8 340 Schweige» Genchmiguug? 8 346 ^'ffg,; bei Kauf auf Prvbe Exk, zu 8 382 '"ffg,; auf Zusendung unbestellter Waare 8 377 ''"sfg.; s, Stillschweigen- Annahme; Offerte. Schwinde», keine Haftung der Eisenbahn 8 456 l sfg, Sconto Exk, zn § 359 ^. Tellistciutrittsrecht 8 400 ffg,; s, Kommissionsgeschäft sub III: des Spediteurs als Frachtführer Z 412, Selbsterzcugung, keine Anschaffung 8 1 ^. Sclbsthilfcvcrkauf 8 373 s, Kauf snd VI 1 n, l>, k beim SpczifikativuSkauf 8 375 Sclbststnndigcr Betrieb eiues Erwerbsgeschäftes durch Frau 15 Scparatbcschlussc der Aktionäre bei Kapitals- erhöhuug § 278 ^; s 278; bei Herabsetzung 8 288 Abs. 3, 8, 0. s. Klausel. Sicherheiten, Fortbestand nach Saldofcststcllnng F 356; für Börscutcrmiu- und Differcuz- gcschäfte Erk. zu § 376 "ffg., ^fsg. Sicherheitsleistung, au Gläubiger der Akt.Ges. b.KapitalsherabsetzungA 289 >; S.z.Abwcndnng d. Retentionsrechtes 8 369 ^sfg.; Hinterlegung von Aktien 88 266, 269, 272, 301, 334'. Sichcrstcllung der Forderung eines Gläubigers im Liquidatiousvcrfnhrcu der Akt.Ges. 8 301 ^. Sicherung des Beweises, Antrag auf S. wegen Mängel der Sache Exk. zu Z 379. SichcrungSrechte, Ucbergang auf zahlenden Bürgen 8 349 »>, »>sfg. Titte s. Verkehrssittc, Sitten gute, Pflichte» des Prinzipals 8 62 °, Siiuiiltnngründuug s. Akt.Ges. «üb I> II. Siti, Verlegung des Sitzes einer Akt.Ges. in's Ausland 8 292 ciiier jur. Person § 33; s. offene Handclsgcs., Akt.Ges. Skonto Exk. zu 8 359 „Sofort^^ zu erfülle», Bedeutung Exk. zu F 359 sfg.; keine fixe Zeitbestimmung § 376 "; s. Entlasjnng. Küudignug. ?i,>,'i,>1,>!> I«>„ni»!» 8 199 Solidarische .vaslnng. Fortbcstand nach Saldo- seststclluug 8 356.' Sonderdepot Exk. zn 8 424. Sonderrechte der Aktionäre nicht cntzichbar § 250 «; auf Abschrifteucrtheiluug 8 256 -; auf Liauidatiousüberschnß 8 300 ^. Sonntag bei Berechnung von Fristen und Terminen Exk. zu 8 359 Sonntagsrnhe, Anwendbarkeit der Vorschriften auf Akt.Ges. Z 210 Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Begriff 8 347, Z 202 »; des Borstandes einer Akt.Ges. § 241 'ffg.; des Kommissionärs; s. Kommissionsgeschäft, Spediteur; Berücksichtigung der Verkehrssitte § 346 "; S. von Gesellschaftern 8 347 ^: des übersendenden Verkänscrs Exk. zn Z 382 s. Beweislast. Specicsknnf, Qualität der Waare Z 360 ^; s. Abnahmepflicht. Specifikationokauf 8 375; Exk. vor Z 373 -'>. Speculatio»Sgcschnfts.Diffcrcnz-,Börscutermins-, Fixgeschäft. Spediteur, Kaufmann Z 407 ^; Speditionsgeschäft. Speditionsgeschäft. .4.. Allgemeines; Begriff 8 407 ^ sfg.; speditionsühnlichc Geschäfte 8407 ^,8 415; s. Aunoncenspcditcur; Gegenstand des Sp. 8 407 " ffg.; unerlaubte Geschäfte Z 407 ; Ncbeuleistungcn Z 407 ^; Wirkungen des Sp. Vertrages zwischen Spediteur und Frachtführer 8 407 "; Verhältnis; zwischen Versender nnd Frachtführer 8 407 >"; zwischen Versender und Spediteur 8 407 '«flg.. 8 408 "; Widcrruflich- keit F 407 '"; Vcrbältuiß zivischcu Spediteur uud Empfäiiger i? 407 ">; zu Käufer nnd Verkäufer Exk, zu 8 382 ^; Statuteukollision 8 407 408 -'; Zwischcuspcditcur 8 403 >, Z 411; Uutcrspcditcur Z 408 '; Konkurs des Versenders 8 407 22. fjxx Spesen Z 412; Sammclladnugcn 8 413; Annahme eines Auftrages durch Schweigen Z 362 ^, S. Pflichten des Spediteurs 1, Allgemeines: Maß der Sorgfalt § 408 - ffg., ", keine Haftung für Zufall Z 403 -; kvnkurrirendes Verschulden Z 408 »; Wahl der Zwischcnpersoncn § 408 >; Haftung für diese 8 ^ ^! Haftung für feine Ange- gcstellten 8 °: Befolgnng der crhaltencu Anweisungen § 408 "; bei Gefahr im Verzüge 8 408 ">;'Folgen der Pflichtverletzung 8^08^ 8 385 "sfg,; Exkulpirungspslicht 8 ä»8 '.ffg,; Verjährung der Ansprüche wegen Vcrlnstcs, Minderung, Bcschädignng, Verspätung 8 41.4- 2, im einzelnen: a) hinsichtlich des Gutes 8 408 - sfg.; insbes. Empfangnahme, Aufbewahrung, Nothverkauf 8 408 ^; Versendung 8 408 --; Deklaration 8 408 >-'; keine Vcrsicheruuqspslicht 8 403 "; Nachnahmcpflicht 8 408 '": Rcchcnschaftspflicht 8 408 8 408 -'; keine Pflicht zur Anzeige des Zwischeuspeditcurs 8 408 -'; Pflicht, Auslagen zu machen? 8 409 ": Sammclverkchr zu wählen? 8 413 "; Haftung für Verlust, Minderung, Beschädigung, Verspätung 8 414; insbes. bei Eisgang, Krieg, Ausfuhrverbot 8 414 Eiurcd'euverjähruug 8 414 Abs. 3; Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die bezw. Anm.) 1667 Haftung für Vorsatz tj 414 Abs. 4; im übrige» s snli .-V. L1. Rechte des Spediteurs. a) auf Provision § 4v9>ffg.; Voraussetzung und Fälligkeit ebd.; zahluugspflichtig ist Versender 8 499 >; Höhe 409 >: Tarife der VcrkehrSaustaltcu K 409 "; Verjährung i> 409», 414 keine Provision bei fixen Spesen ß 413 -ffg. d) auf Anslagcnerstattuug ^ 409 '; insbcs. von Zoll 409 ^ Verjährung H 409 e) ZiuSanspruch !z 409 ä) Pfandrecht, Voraussetzung ß 410 'sfg.; Gegenstand Z 410" ffg.; Pf. der Zivischcnfpediteüre ß 411 ^ffg.; Konkurrenz verschiedener Pfand- und Rctcutionsrechtc t; 443 -ffg., 0) Retentionsrccht !< 410 ^ffg,, ^ Z69 w. k) kein Verfolgnngsrecht t< 410 >'>. K) Selbstcintritt als Frachtführer Z 412. u) Nothvcrkanf K 408 1) Rechte bei fixen Spesen, Sammelladuugs- spcdition 413 -ffg.; f. im übrigen snli Speicher, keine Ziveigniederlassung Z 13 Spcrrjahr bei Kapitalsherabsetzung Z 289 '; Ausbruch des Konkurses vor Abiauf des Sp. § 291 7; im Liqnidationsverfahren H 301.2- im Falle der Veräußerung des Gesammt- vermögens der Akt.Ges. K 303 '^'ffg.; im Falle der Fusion 8 305 8 306 Spielschulden K 350 "z Anfechtung des Saldo- ancrkenntnisses Ivcgcn Sp. Z 355 ""ffg. Sprache der Handclsbüäicr § 43 -; s. Deutsch. Sprungregreft uach Kadnzirnng der Aktien H 220 -. Staat, KaufmanuseigeuschastZ 36 -°; Rechnnngs- abschlüsfc H 42; Genchmignng zn Rechtshandlungen einer Akt.-Gcs, nach Landesrecht Z 235 -°; zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Inhaber Exk. zu Z 365 -; Eisenbahnfiskus als Kaufmann 8 452 Stadtrciscndc Z 55 -; f. Handlungsreiscnde. Stammprioritiitcn, Uebernahme von !? 1 ^ s. o. Statut der Akt.Ges. s. dort «»!> R; Statnt- änderung der Akt.Kommandilges. Z 320 Steinbruch H 1 Stellvertretung des Vorstandes einer Akt.Ges. i; 242; s. Pse»dovcrtreter; s. Vertretung. Stempel, anstatt Unterschrift ^ 350 ^ffg. Stcinpclpfticht bei Aktien und J»tcrimSschcincn § 179 "ffg.; bei Akticnüberuahmc ^ 179 ">; Vertragsstempcl bei Gründung? F 179 "; bei Auslassung, Jllativnsgcschnft !z 179 >^; bei Gennßscheincn Exk. zu Z 179 "; bei Um-- wandelung der Aktienart 183 °: bei Um- wandclung der Aktiengattuug Z 185 ^; bei Aktienzeichunng H 189-»; bei Jllatiousvcrtrag K 186 --°; bei Jndossirnng von Aktien H 222 keine St. bei an Stelle der aufgebotenen Aktie tretenden Urkunde 228 "; bei der wegen Vernichtung umgetauschten Aktie § 229 bei Kapitalscrhöhnng F 278 8 281 »; bei Kapitalsherabsctzung t; 290 «>; bei Uebertragung des Vermögens au dcu alleinigen Aktionär 8 >-; bei Veräußerung ocs Gesammtvermögens einer Akt.Ges. 303 H 304 "-; bei Fusion H 305 ^, ! Z 306 -°; bei Einlagevcrtrag des Komplementärs einer Akt.Äommand.Gcs. 8 322 >; bei Konsortialverträgcn Exk. zn K 342 -°; bei Börseutcrminsgcichäften Exk. zu K 376 -; Erstattnngspflicht ' bei nngittigcn Börscn- ternnnsgcschäften Exk. zn ^ 376 >>; Freiheit von St. bei Lehrvcrträgen in Prenßen !? 76>"; Haftung für »ontravention dnrch Vorstandsmitglied einer Akt.Ges. H 232 Stenographie, nicht zulässig in Handelsbüch.i?43 >. Stichprobe» bei Waarcnnntcrsnchnng ß 377 ^; bei Sachgefamintheitcn K 373 Stichtag s. Fixgeschäft. Stille Gesellschaft, kciue HaudelSgcs. ^ 335>sfg.; Begriff F 335 'ffg.; Persoucu !Z 335 insbef. geschäftsnnsähige st. G. zur Theilnahme an Börsentcrininsgeschäficn Exk. zu K 376 stiller Gescllschastcr als Zenge H 335 Vcrinögcnscinlage !? 335 -'sfg.: Dienste? 335 "; Gewinnbetheiliqniig ^ 335 t, 336; Vcrlustbcthcilignng tz 335 !? 33l!sfg. Form nnd Jnbalt des Vertrages t; 335 ^sfg., st. Gesellschafter als Prokurist H 335' Uebertraguug der Geseilschaftsrechtc § 335 -°; Verwendung der Einlage zn nugcwöhnlichcuGeschäften tj331">; Veränßernng des Geschäfts ebd.; Sorgfalt ebd.; Konknrrenzvcrbvt !z 335 ^; Rechte nnd Pflichten des Gesellschafters nach anszen § 335 -"; Kundgebung des Gcscllfchnftsvcr- hältnisscs nach ansten § 335 "'; Firma § 335 >>, ^'ffg.; Berechnung von Geivinn nnd Verlust, Fälligkeit § 337 >fsg.: keine Rückzahlung bezogenen Gewinnes ^ 337 ?; Kontrollrechte ß 338; Anslösnug 339 fsg.; Tod des stillen Ges. 8 339 Abs. 2; des Komplementärs H 339 Auslösung von Gesellschaften als Socien 8 339 "sfg,, Konkurs eines Gesellschafters 339 Gejell- schaftszwcck, Erreichung unmöglich ^ 339 »; Zcilablanf !; 339 »; Anslösungsbefchluß § 339 Kündigung 5 339 '«sfg.: Anslösnng dnrch Gläubiger eines Gesellschafters ij 339 -"; Auseinandersetzung »ach Auflvsnng § 340; Schlußrechnung, Schl»ßbila»z 340 schwcbettde Geschäfte K 340 Konkurs der stilleu Gesellschaft 8 340 ", 8 341; Zwaugs- verglcich tj 340 "; Aufechtung der Rückzahlung der Einlage oder Verlustbefchcinignng durch Konkursgläubiger des Komplementärs H 342; Anfechten gegenüber den Erben des stillen Gesellschafters 8 342 "; Erlaß der Einlage K 342 iv; UcbergangSsragen K 335 "'ffg. Ttillschwcigctt, Saldofeststellung durch i? 355-"; s. Schweigen. Stimincnthaltnng des Aktionärs H 252 Stiinincninchrhcit bei Akt.Ges. s. dort »uk ? IV. Ttimmcnkauf !? 317. Stimmrccht des Akticn-LcqilimatiouSerwerbers Exk. zu 8 224 "; kein' St. der Gesellschaft auf Grund eigener Aktien tj 226 >: f. Akt.- Gef. snl, ? III; Unentzichbarkeit 8 250 "z f. Kommand.Gef. auf Akt. H 320 t§ 327. Stoff, Lieferung dnrch Unternehmer H 381, § 406. 105* 1KK8 Zacliregisler, iTie Wahlen verweisen auf die bezw. Anm.! Strafe s, Freiheitsstrafe: gegen Prinzipal, Lehrherrn H 82: gegen Handelsmakler ^ 103; f. Akt.Ges. ^»>/.1: bei Kvmmand.Ges. ans Akt. A 320 ">. nnbesugte ?lusgabe vvu Schuldverschreibungen ans Inhaber Exk. zu!? 365 >; »ach Börseugesetz Exk. zu ^ 376 strafrechtliche Verantwortlichkeit: s. Haftung. Strnstes. Ort, Ortschaft. Streik eutschuldigt nicht Lieferungsverzug Exk. zu H 374 Streitwert!» bei Ausechtuug t, 271 Strohinnn» 3 189 ->: Exk. z» 5 224 ^ssg.: bei Anfechtungsklagen 271 ": Strafbnrkeit? 8 313 >. !j 317 "sfg., i; 31» ". Stürkcvcrzeichiiis», Bedentnng für Eigenthuins- übergang i?383: Uebersen'dniigsvslicht??384'^. Stnckzinsen, NeservefvndS tz 262 278 Stuiideiibiichhaller 5ü . Stnndnng deS Kausvieises niodifizirt Wahlrecht bei Verzug des Käufers Exk. zu H 374 wi- der Einlage eines Kommanditisten K 172; des Kaufpreises durch Kommissionär § 393: s. Zahlungsfristen. Snbdircktio» der Versicherungsgesellschaft A 13 ^ Subskription öffentliche »euer Aktien H 282 SubstitntionSbefngnisi t, 58, s. Leute. Successivgriindnug f. Akt.Ges. snb I> III. SnccessivlicseruugSgeschnft Ext. zu -? 374 Summcndcpot Exk. zu 5 424. Snmmenlnacrgcschä'ft K 419 Abf. 3. SilSpension s. Lianidatoren. Snopeiisivbedingniig s. Aufschiebende. Si»iditat Eil. zu Z 342 >sfg., Tagebuch des HandclSmaklcrs 101 ffg. TagcSordiinng, Publikation 256 Inhalt § 256 »sfg., 278 5, ij 288 Revisionsbericht auf T. 8 267. Talon 8 213 "; kein Gegenstand des Pfandrechts für Kommissionär H 397 Tanticiilen des Handlungsgehilfen H 65 >ffg.; des Vorstandes einer' Akt.Ges. !z 237: des Anfsichtsraths i< ^i'. Tara 5? 380. Tarife von ZranSportanstalte» !? 346 --'; i< 409^; Eiscnbahii,Anonahmetariset;4ii1>ffg.,462,463. Taube, keine Formvorschristen für is 35V Tausch Erk. vor Z 373 -; T.Verträge, Kommissionsgeschäfte? H 383 Thätlichkeiten des Prinzipals, HandlnngSgehilfen M 71, 72. Technische Bureaus § 13 t,'I«,»t>I, Vedeutuug der Klausel K 360 Tclegraini», Bestätigung durch Vliese K 347 "; Ersatz siir vereinbarte Schriftform H 35(1 nicht für gesetzliche tj 350 "; Ablieferung von T. Exk. zu t, 361 Ablehuuug durch T. seitcuS Kommissionärs im Börsenverkehr erforderlich !? 383 ^; T. Gegenstand des Frachtgeschäfts? H 425 Tclcgraminadrcsse, Unterschied von Firma H 17 -6fsg.: Mitveräußeruug t< 22 Mißbrauch Z 37 -°. Telephon, VcrtragSschlus; durch T. Exk. zu s 361 ^: Mitchcilnng dnrch T. Gegenstand des Frachtgeschäfts? § 425 V Telephonische Erklärung, Ermächtigung dazu 8 58 ". Termine, Berechnung von Exk. zu H 359 s. Termiusgeschäfte s. Börsentcrminsgeschäfte. TcstninciitSvollstrccker, Gcschäftsfnhrender, Verantwortlichkeit H 38 Thatsache, Wirkung der Eintragung und Nicht- eiutraguug einer einzutragenden Th. 8 15 l ffg., ij 25 ^°ssg. Thcatcrageiitiirc» Z 1 Thcatcrbillet, Beweislast für Zahlung ZZ »>. Thenterdircktor H 1 w A z Theillicfernngc», Selbsthilfevcrkanf an § 373 -»; f. Kauf snil V, VI; theilweise Lieferung und t. Mangelhaftigkcit, Besonderheiten der Ge- währleistuug ^ 377 >^"sfg. Theilnahme an anderer Gesellschaft !? 112; f. Gewinn, Verlust. Thiere, Frachtgeschäft über tz425 '>; Beförderung dnrch Eisenbahn iz 459 >°. Tod, einer Prozeßpartei t; 17 '^ffg.: Wirkung auf Vollmacht Exk. zu Z 58 "; des Handlungsgehilfen, GehnltSanspruch? F 63 ^; des Prinzipals Z 66 Z 77 des Gcschafts- herru bei Slgentnrvcrtrag t< 92 des Agenten § 92 eines o. ^Gesellschafters ^ 131 Z 137; eines Kommanditisten Z 177; eines Anfsichtsraths der Akt.Ges. H 245 -"sfg.: des Komplementars einer Akt.Kommaud.Ges. Z 330 "; eines st. Gesellschafters Z 339 Abs. 2; des Komplementärs einer stillen Gesellschaft 8 339 "; eines GelcgcnhcitSgescllschafters Exk. zu Z 342 des HauptschnldnerS, Einflnst auf Bürgschast !? 349 s. Erben. Tötung dnrch Eisenbahn ß 472 -« Transitgut, Klage und Einreden wegen H 469. Transport j. Frachtgeschäft. Trnnsportanstaltcn, Tarife von Tr., als Vcr- tragsinhalt K 346 ^- a>Z Frachtführer § 425 °; s. Eisenbahn; Frachtgeschäft. TrnnSPortgcfahr beim Kaufe Exk. zu K 382 ^" sfg.; beim Kommissionsgeschäft H 384 Transportkosten Exk. zu Z 382 Trausportpfiicht der Eisenbahn UV>, TrnnSportversicherniigSpolicen, indosfabel K 363 Abs. 2. TrailSportwirkung von Dispositionspapieren ^ 363 ^fsg., 8 365 "; des Ladescheines 8 450. Tratte, angekündigte Entnahme dnrch Tr. Z 346 "; s. Wechsel. Tresor s. Lagergeschäft. Treu nnd Glauben L ^; Berücksichtigung bei Auslegungen vvu Willenserklärung H 346 Trödler 8 ^ °. Trnckshstcin ^ 59 - . Ilebcrgnbc, der Aktie, nothwendig zur Eigen- thumSnbcrtragnng K 222 ° Abs. 3; s. Uebergang; s.Ordcrpapiere ^364^; Uc. erforderlich zur EigenthnmSübertragnng an beiveglichen Sachen und Jnhaberpapieren ^ 36l> >-; der Waare bei Kauf auf Probe oder Besicht Exk. H 382 "'; der verkauften Waaren behufs Eigeuthnmsübertrngnng Exk. zu 8 382 sfg.; au Trausportanstalten ebd. »^; Kosten der Sachregister. (Die Zahlen verii Ueb. beim Kaufe Exk. zu 8 382 »"; Ucb. des ^ Ladescheins ^ 450: des Frachlbrieses 8 435. Uebergabeverzug s. Kauf snb VI; Gefahr des ' Verkäufers Exk. § 382 °». Ucbcrgaug der Firma auf eiue andere Person § 22 ifsg,: des Geschäfts durch Pacht oder Nießbrauch 8 22 -^; der Aktienrechte 8 222 sfg.; civilrechtlichc Verhältnisse zivischeu den Kontrahenten bei Aktienübertragung 8 223 "; ! Ue einer Forderung ans zahlenden Bürgen H 349 5", a»- nicht bei Zahlung eines Konto- kurrcutpostcus 8 356 "; f. Nebeurccht: Uebergabe ; Ue. der Gefahr beim Kaufe Exk. zu 8 382 sfg.; dgl. des Eigenthums ebd. ffg.: Ue. von ! Besitz uud Eigenthum beim Kommissionsgeschäft 8 383 -'ffg.; s. Liquidation, Fusiou, Veräusseruug, Gruudstücke, Forderungen, Lrderpapiere. Ucbcrgangsfrageu bez. Handelsfrau bei Ehen, welche am 1. Jauuar 19M bestehen ^ f. bei den einzelneu Rechtsinstituten, letzte Anmerkung; bez. Pfandrechts § 368 Acvcrgangsgruudsähc bei Anwendung des Handelsgesetzbuchs überhaupt L ^— Ueberlassuug des ganzen Gewerbebetriebes an Dritte, Bcstimmnng darüber durch General- ! versammlnng 8 25V Uebernahme der Be- nnd Verarbeitung von l Waare» 8 1ssg.: Akt.Gcs. sud v; s. Firmen; j Ue. aller Aktien durch Gründer 88 183, 190, 195, 199; s. Liquidation, Fusiou. Ucbcrpari s. Emission. Ueberschrcituilg s. Vertretung, Kommissionär. Uebcrschulduug der Akt.Ges. 8 240 », 241. Ucbcrschust bei laufender Rechnung 8 355. Ueberscuduugskauf 8 379-ffg.; Aufbcivahrungs- pflicht, Notlivertnuf ebd.; f. Kauf; Kosten der »eberseuduug Exk. zu Z 382 Ueberseudungspflicht Exk. zu 8 372 «, Exk. zu 5 382 '--»ssa., Ucbcrtragbarkeit des Gcsellschafteranthcils Exk. zu 8 122 -^i des Antheils an dem zu erhöhenden >iapitalsvermo'gcn einer Akt.Ges. 8 287. Uebertragung des Aktienrechts F8 222 ffg.: civil- ! rechtliche Verhältnisse der Kontrahenten § 223»; j der Inhaberaktien Exk. zu § 224; der Rechte des Komplementärs einer Kommaud.Ges. auf Akt. § 320 ; des Gesellschaftsrechts an stiller Gesellschaft 8 335 -«: eines Gelegcnhcitsgcsell- j schafters Exk. zu § 342 '^; des ganze« Vcr- ^ mögens oder Quote —, Form — 8 350 f. Üebergang, Erwerb, Eigenthum, Besitz, ^ Forderungen; Orderpapicrc; Handlungsvollmacht. Ultimo, bis, keiue fixe Zeitbestimmung Z 376 °; s. Termine. Umfang f. Prokura, Haudluugsvvllmacht, Schadensersatz. „umgehend" s. Annahme. Umkchrung der Belveislast 8 377 ^fsg. Umtausch von Aktien wegen Beschädigung 8 229; znm Zwecke der Kapitalsherabsetzung 8 290ffg.; U.kvinmissivn 8 384 Umwandlung einer AbwickelungSgcsellschaft in eine 0. H.G. 8 131 -; der Akticnart 8 183; i ans die 88 bezw. Amn.) lizgg einer Ävmmandilges. ans ?lktien in andere Gesellschaft f. Akt.'Ges. »nd 6. Umzug, Frachtgeschäft 8 -125 >, imbcfugtcr Slustritt aus i.'el>re 5 79: u. Gebrauch einer Firma 8 37; Verlassen des Dienstes 8 72. »»bestellte Waare, Zusendung 8 377 > ^ sj^,, 379 ^. Uttbcwcglichc Gegeustäudc, Erwerb durch Nach- Grüuduug § 207; s. Gruudstücke. Uubillige Erschiveruug des Fvrtkvmmcus 8 74. Unechte Jnhaberpapierc Exk. zu 8 365 ^. U»cigc»tliche laufende Rechnung Exk. zn 8 357. U»c»tgeltlichc Ausbewahrnng, Haftung 8 347 ^; u. Erwerb verpflichtet auch deu Gutgläubigen zur Herausgabe 8 366 ", »«; s. Schenkung. Unerlaubte Geschäfte als Gegenstand des Speditivnsvcrtrages 8 407 Unfähigkeit eines 0. H.Gesellschasters znr Gc- schäslssül,r»ng 8 117; zur Vertretung 8 127. Unglück, unverschuldetes des.vaudluugsqehilfeu 8 KS - ffg., F 72 «. Universalsuccessio», '.>lktiener>vcrb 8 222 Uuivcrsalvcrsainmlung der Aktionäre 8 256 ". llnlcserlichc Stelleu in Handlnngsbüchern 8 43. Unmöglichkeit der Ersüllung von Vvrstauds- pflichteu; Rücktrittsrecht 8 231 "^ffg.; U. der Erfüllung als Eutschuldiguugsqruud sür Verzug Exk. zu Z 374 Unredlichkeit der 0. Haudelsges. bei Wissen eines Vertreters 8 125 »; des Jndossatars eines Ordrcpapicrs 8 364 Unrichtige Angaben der Gründer Z 203. Unsittlich s. Sitte. Uilthcilbarkcit der Aktien 8 179; s. Theil. Utttcrbcthciliquttg seitens eines Gesellschafters Exk. 122 »>. Unterbilnnz der Komm, ans Akt. 8 329; f. Bilanz. Unterbrechung des Prozesses einer 0. H.G. Z 124 '-ssg.; s. Verjährung. Uuterfrachtfiihrcr Z 432, 449. Untergang zufälliger, schliesst das Recht auf Waudcluug nicht aus 8 377 Gefahr des U. bei verkauften Waaren Exk. 8 382 -»ffg., ^, Unterkvnsoriicn Exk. zu F 342 ''ssg. Unterlassung, Klage auf U. bei Konkurrenz des Handlungsgehilfen Z 61 Untcruchmen, gemeinnütziges L, 180 kon- zefsionspflichtigcs der Akt.Ges. tj 277 ^ Untcrpari s. Ennssion. Unterscheidung der Firmen H 30 >ffg. Unterschlagung von Gesellschaftsvcrmogen dnrch Socius Z 111 ''>; seitens Kommissionärs 8 333 Unterschrift der Vorstandsmitglieder, einer jur. Person, Zeichnung bei Gericht § 35; Bilanz 841 -; Facsimile bei Aktien K 181; auf Wechseln durch Kollektivvertreter einer Akt.Ges. L 232 >; des Vorstandes einer Akt.Ges. bei , Vertretung der Ges. 8 233; i; 37,0 "''>ffg.; U. unter Frachtbrief ^ 426: f. Zeichnung. Unterspeditcur !z 408 ^, Z 411. Untersuchung der Waare durch Käuser Z 377 "ffg.; Kostcu der U. H 377 ^; U. bei Kauf auf Probe oder Besicht Exk. zu 8 382 '' ffg.; durch Kommittcntcn bei Einkanfskommission 8 MI ^- Untreue 72. 1670 Sachregister, (Die Zahlen verweisen auf die bezw. Am»,) Uuübcrtragbarkcit der Prokura 8 52? der Obliegenheiten des Aufsichtsraths K 246, Unvollständige Angaben der Gründer ij 203, Unwahre Darstellung der Verhältnisse einer Att.Ges. 8 314. Unwirksamkeit der Beschränkung von Liquidatoren F 151, von Vereinbarungen bei der >iomi»nnditges, § 172, bei der Akt,Ges, ^ 186; ! U, der Zusicherung neuer Aktien K 283. Urkunde, Vermuthung ihrer Vollständigkeit § 350 ''"; j, Benrknndnng. Urtnndcncditio» H 45 >. Urlaub von Vorstandsmitgliedern t< 231 ''>; s. Handlungsgehilse, Urtheil f. Zwangsvollstreckung, schiedsrichterliches. Usaiice» s, Vcrkchrssitte. Äatcr, als Geschäftsführer eines minderjährigen Kaufmanns, Verantwortlichkeit für Buchführung F 38 Vcrnndcrnngen inHandelsbüchern ^43; s.Rncktritt. Verantwortlichkeit s, Haftung, Vcräustcruiig einer Airina s, Firma: eines Handelsgeschäfts, Form t> 22 >'-; Exk. vor ! 8 373 '; materielle Wirkungen zwischen Ver- I äußerer und Envcrbcr t? 22 ^^ffg.; zwischen ! Erwerbcr, Gläubiger und Schuldner H 25 > sfg,, t? 28 "; keine Einstellung des Betriebes ^ 27 '"; j Prokurist zur V. nicht ermächtigt F 49 ^; folgen der V, für Prokura tj 52 >"; B. vinknlirter Rainensaktic uutcr Miudcstbctrag i> 222 '; V. des Gcsammtvermvgeus einer Akt.Gef. !; 303; dgl, an eine öffentliche Korporation H 304; ^ Verkauf beweglicher Sachen und Inhaber- Papiere an giitgläubige Dritte Z 366 -ffg., j "sfg,; eines ganzen Vermögens Exk, vor H 373 -; s, Ucbcrtragung, Verkauf, Veränsscrungoverbor, gewisse P, erlösche» gegenüber' gntgl, Tritten i; 36«! ""; gesetzliche V, stehen dem Rctentionsrccht entgegen F 369 Verbindlichkeiten f. Schulden, Verborgene Mängel i> 377 Verbot des Erwerbes eigener Aktien H 226; V- des cigeueu Handelsbetriebes Z 60, Verbrauch zum Zwecke der Wnarennntersnchuug durch Käufer 377 Verderb von getauften Waaren, unterwegs i? 360 "; ?!orhvcrkanf wegen drohenden N. t? 379; P. des!,ivmmissions'gnts K 388; j, Ge- sahr; V, deS Frachtguts Z 437 Abs, 2; V, innerer keine Haftung der Eisenbahn i< -t5li > sfg. Vereinbarte Form von Rechtsgeschäften H 350^'; der Unterinchnngs- nnd ?lnzeigcpflicht iz 377 !>». Vereine, nicht rechtsfähige V, im Handelsverkehr Exk, zn t? 342 ">sfg.; V. mit Kaufmanns- > eigenschaft ^ li, Vercinignnge» von ?)ttndertanflcntcn t? 4 ^ Exk. zu § 342 ^ ffg,; von Aktien in einer Hand Z 292 >-; V, znm Ab'chlusse von Börsen- i terminsgeschäften Exk, zu K 376 Differenz- gcfchästen ebd. >'>"; f. Fusion. Verfnlloertlärnng s, Kaduzirnng, Verfolgnngorccht Exk, zn K 382 '"sfg,; juristische ?i'atur Exk. zu t? 382 '^; Voraussetzungen ebd. '"ssg.; im Falle des Kontvknrrcntvcrkchrs > ebd, »-; Gcltendmachnng Exk. zu t? 382 «; ! Wirkung Exk. zu § 382 »>; insbes. gegen den Retentionsberechtigten, gegen Spediteur und Frachtführer Exk. zu Z 382 «>; gxg^ gutgläubige Erwerber ebd.; internationales Privatrecht Exk. zn K 382 °>; Konkurrenz mit Retentionsrecht H 369 ^. Verfrachter K 408 Verfügung, gewisse V. (der Erben, Vorerbcn, während Schwedens einer Bedingung) unwirksam gegenüber dona, tiiiv - Erwerbcrn Z 366 5«; des Absenders über das Gnt §Z 433, 447, 455; s. einstweilige, Vergleiche über Gründerhaftungcn F 205; mit einer der Akt.Gef, rcgreßpslichtigcn Person Z 270; Schnldanerkcnntniß ans Grnnd von N, !; 350 ^; V. über Schu lden aus Vörsentermin-, Differenzgcschäste Exk. zu K 376 b». Vcrgiituug der Dienste des Aufsichtsraths Z 245; eines Kaufmanns H 354; f. Handlungsgehilfen, Revisionen, Gewährleistung; s, Schadensersatz. Verjährung der Ansprüche gegen frühere Firmcn- inhaber § 26 ^ ffg.: wenn dieser eine offene Handelsgcs, oder Konimanditgcs. H 26 ^; gegen Einzclkaufinann bei Eintritt anderer in sein Geschäft H 28 aus Ucbcrschreitnng der gesetzlichen Konkurreuzverbole Z 61 "; V, der Ansprüche aus Lehrvcrträgen Z 76 "; der ?lnsprüchc ans Agenturvertrag H 88 der Auspriiche des Civilmaklcrs Exk, zu t; 92 "l- des Handclsmaklcrs ^ 99 der Ansprüche aus den Rechtsverhältnissen der offenen Handelsgesellschaft s, dort VIII; der Ansprüche gegen o. H.Gesellfchaft s. o, H,G. Knb VIII; der Auspriiche ans Gründungs- vorgängcn Z 206; auf Dividende H 213 "; auf Schadensersatz wegen Konkurrenzbetriebs des Vorstandes einer Akt.Gcs, 236 "; des Schadensanspruches gcgeu Orgaue einer Akt,- Ges, H 241 --sfg,: gegen Anfsichtsrath !j249": gegen Komplementär einer Kommanditgcs. ans Akt, ans Uebcrtretnng des Konkurrenz- Verbots K 326 «; der Vertragsstrafe 348 -"; der Ansprüche ans Rath, Auskunft, Empfehlung Exk. zu i; 349 B. der Zinsen 352 -»; einzelner Posten des Kvntvknrreuts Z 355 ^": des Saldos !? 355 dgl. bei nneigcntlicher laufeuder Rechnung Exk. zu F 357 »: der Ansprüche des Assignatars L 363 "; aus Schuldverschreibungen ans Inhaber Exk. zu !? 365 "; der Gewährleistuugsausprüche ^ 377 der Einrede aus Gewährleistung 8 377 V. bei Arglist 8 377 ""M- B. bei schuldhast maugclhastcr Lieferung F 377 vertragliche Bestimmung über V. !? 377 >''lffg.: der'Rechenschastspflicht des Kommissionärs § 384 seines Provisionsrechtes ß 396 im Falle des Selbsteintritts des Komm. H 400 -'; der Ansprüche des Spediteurs H 409 "; gegen Spediteur K414; für nnd gegen Lagerhalter K 423 > sfg.; gegen Frachtsnhrcr K 439; der Aussprüchc aus dem Eiscubahufrachtvcrtrag Z 470 >ffg.; s, Einrede, Verkauf s. Kauf; Veräußerung von Aktien Z 223 "; börfcumäßigcr Verkauf bei Herab- Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die 88 bezw, Amn.) 1ö71 setzuug des Kapitals dnrch Zusammcnlcgnng ^ von Äktien 8 290 ": f. Pfnndvcrkans, Pfand- ! recht, Nothverkauf: V. durch Kommissionär ^ 8 386 ffg.: B. in Läden 8 56: Provision des Agenten für B. 8 W. Vcrknnflichkcit von Waaren, Vermuthung für Z 347 BcrkchrSanstalte», Prospekte von Z 346 s. Eiseuliahncu, Berkchrsmoral lZ 20 Verkehrsordnnng, rcvisiblc Rechtsnorm 8453 - sfg, Vcrkchrssittc D >»; Unterschied von Gewohnheitsrecht Berücksichtigung bei Auslegung von Willenserklärung 8 346 'sfg., "fsg.;'bei Vergütung der Dienste eines Kaufmanns Z 354 »; bei Ermittelung der Fälligkeit einer Leistung Exk, zn 8 359 »; der Art und Güte von geschuldeter Waare ! 8 360 -ffg. Bcrlngsgcschäft 8 1 "; Gehilfe im 8 59 ^; Form der Verträge § 350 °». Berlängernug von Fristen Exk. zu 8 359 Verlegung der Niederlassung 8 31 Verleihung von Aktien Z 318. Verlorene Sachen, Erwerb dnrch gutgl. Dritte s 366 °«; Veröffeutlichnng, Schlechtgläubigkeit § 367; s, Verlust. Verlust von Orderpapieren H 365 Abs. 2, 366; von Aktien, Jntcrimsschcinen, Kraftloserklärnng 8 228; von Dividendenscheincn 8 228 »; von Speditionsgut 8 414; von Frachtgut H 429; j des Ladescheins H 448 -; des Rcgrcszansprnchs ! des Frachtführers Z 442; des Frachtbriefduplikats 8 455 "; Haftung der Eisenbahn 8 456 ssg.; s. verloren. Berlustigcrklärnng s. Kaduzirnug. Vcrlnstvcrthcilnng einer Kommand.Ges. auf Akt. 8 320 »^ffg.; bei Gelcgcuhcitsgcs. Exk. zu § 342 s. offene Handelsges., stille Ges. Vermächtnis!, Erwerb eines Geschäfts durch V. 8 25 8 27 -2, Vcrmcngung s. Verniischnng. Verminderung s. Herabsetzung. Vcrmischnng, Eigcnthumsübertragnng durch V. beim Kommissionär 8 283 ^; von Lagergut 8 419. Vcrmnthnng für Handelsgeschäft H 344; für Verkäuflichkeit 8 347 "; für Vollständigkeit eiuer Vertragsnrknnde 8 350 '^ffg.; s. m'as- snmptin. Vernichtung von Ordrcpapicren 8 365 Abs. 2; s. Verlust. Veröffentlichung f. Bekanntmachung. Verpackung, schlechtcV. Qualitätsinängcl? A379"; verborgene Mängel wegen unthnnlicher Beseitigung der V. 8 377 -"; Beschädigung der V. zum Zwecke der Untersuchung 8 377 ^; Kosten der V. beim Kaufe Exk. zu ß 382 °°; fchadhaftc V., Haftung der Eisenbahn? 8 456 -ffg.; Aufschrist auf V. über Gefährlichkeit 8 456 Verpfändung s. Pfändbarkeit; Pfandbestellnng, Pfandrecht; V. vinkulirter NamenSaktien uuter Miudestbctrag 8 222 Abs. 4; von Rechten 8 350 -«; V. von Waarcu bei Vorhaudeu- feiu von Transportpapicren Z 393 ^. Verpflegung der Handlungsgehilfen 8 l>2. VcrpflichtnngSschcin, Begriff, Form 8 3«>3 >»ffg., 8 350 "; Jndossirbarkeit 8 363; civilrccht- liche Wirkungen 8 3>>3 ""ssg.; Hingabc zur Deckung von BörscutcrminS-, Disfcrcnz- schuldcu Exk. zu 8 376 -"», ^>>; als Gegenstand des Kontvknrrentvertrages 8 355 Verringcrniig des Gewerbebetriebes, Einfluß auf Firma 8 31 Verslignng, osseuknndigc V. der chcmännlichcn Einwilligung zum Handelsbetriebe der Ehefrau Z 7», Versänmnng s. Verspätung, Verzug. Verschlcchtcrnng verkaufter Waaren, Gefahr Exk. zu 8 382 "»sfg,.. Verschlcicrnng der Verhältnisse der Akt.Ges. 8 314 Verschlossenes Depot Exk. zn 8 424. Verschmelzung s. Fusion. Vcrschollcnhcit des Machtgebers, Wirknng ans Vollmacht Exk. zu 8 58 ''. Verschulden s. Sorgfalt; konknrrirendcs H 347 2«; f. Frachtgeschäft: Eisenbahn 8 457 Abs. 3, § 459 "; f. kontnrrirendes. Verschweige», arglistiges von Mängeln 8 377 '-^ffll-, ''^i s- Schweigen. Verschwiegenheitspflicht des Handlungsgehilfen 8 59 2-sfg.; des Lehrlings 8 76 ^. Versehen f. Verschulden. Versendung s. Speditionsgeschäft, Frachtgeschäft. Versicherung gegen Prämie § 1 ^. Versicherungsbeiträge, kein Abzug bei kraulen Handlnngsgchilfcn 8 63 °. Versicherungsgesellschaften, Knpitalscrhvhung 8 278 Versichcrungspflicht des Verkäufers bei Niedcr- leguug nicht angenommener Waare § 373^; dgl. bei Uebcrsenduug? Exk. zu § 382 ->°; des Kommissionärs? H 390 >'>; des Lagerhalters K 417; keine des Frachtführers K 429-». Versichcrnngspolicc, kein Gegenstand des Pfandrechts für Kommissionär 8 397 Versicherungsvertrag, Handelsgeschäft 8 343 "'; Form 8 350 »». Verspäteter Eingang einer rechtzeitig abgelassenen Anuahmccrkläruug Exk. zu 8 361 ^-; v. Ablieferung von Svcditiousgut 8 414; Frachtgut 88 428, 429-», 430 "; dgl. durch Eisenbahn 8 466. Verstaatlichung des Unternehmens einer Akt.Ges. § 304. Verstärkung des Aufsichtsraths 8 243 ^fsg. Versteigerung der Aktie nach ssadnzirnng 8220-°; öffentliche V., Erwerb in 8 366 8368 "ffg.; öff. B. des Pfandes vor Fälligkeit bei drohendem Untergang oderWerthminderung 8268-»; znr Realisirung des Pfandrechts 8 368 '^ffg.; öffentliche P. beim Sclbsthilfevcrkanf 8 373 -"; Borschriften über Acüngelhaftnng keine Anwendung 8 377 >»"; Nothverkauf 8 379. Vertagung der Gcncralvcrs. H 196; der Bilanz- genchmigungsvcrhandlnng 8 264. Verthcilnng des Liauidativnsüberschusses einer Akt.Ges. § 300; s. offene Handelsges., Akt.Ges., Komm.Ges. Vertrag, vertragt. Bestimniung über Anzeige- 1672 Sachregister, (Die Zahlen verweisen ans die 88 bezw. Anm.) Pflicht u, Gewährleistung 8 377 "-ffg.; V. der Akt,Ges., welche der Zustimmung der Generalvers, bedürfen tj 207; dgl. der Akt,Komm,Ges. § 324; s, Abrede, Vcrtrngcdancr dco Handlungsgehilfen § 66 ^, Vcrtragsfchlns! Exk, zn 8 361; gerichtliche oder notarielle Benrknndnug ersetzt Annahmecr- klärnng gegenüber dem anderen Theile Exk. zn 3<>1 UcbergnngSfragcu ebd. ^; V, durch Leistung in Gemäßheit der Offerte ebd, b"ffg,; f. Annahme, Offerte, Schweigen, Vertragsstrafe, sür Verzug des zn Natural- leistnngen verpflichteten 'Aktionärs ^ 212 >>; f. Kouvcutioualstrafc, Vcrtragonrknndc s, Urkunde, VcrtragSzwang der Eisenbahn 8 453 "sfg, Vcrtrnncnomisibranch des Handlnngogehilfcn 8 72, Vertretbare Sache, Lagergeschäft über § 419; f. AKIM5. Vertretung, Vcrtrctniigöinacht, Wirkungen der Stellvertretung Exk, zn H 58 ''; Handeln innerhalb der V, Erk, zn K 58 "; Handeln im Namen des Machtgcbers Exk, zu K 58 '; Bcwcislast ebd.'; rechtlicheFähigteitcn, Willensmängel des Vertreters Exk. zu 8 58 '-; gnter Glaube des B. 8 366 '^; konklndentes Handeln in fremdem Namen Exk, zu § 58 ^; Kontrahiren des Vertreters mit sich selbst Exk. zn ß 58 'v; Ermäßigung des Qnittungs- nberbringcrs Exk. zu 58 '»; Haftung für Versehen des Vertreters Exk. zu 8 58 -"sfg.; Handeln eines nicht bevollmächtigten Mandatars Exk. zu 8 58 -»ffg.; eines Bevollmächtigten im eigenen Namen Exk. zn A 58 ^: tal8U5 proenratoi', Pseudovcrtretcr Exk. zu 8 58 ^"ffg,; Verhältniß zwischen Vertreter nnd anderem Theil ebd. "sfg.; Genehmigung des Vertreters ebd. >"; Widerruf bis zur Genehmigung ebd. >/; Besonderheiten bei Handlungsagentcn s. diese; im Verhältniß zwischen Pscndvvertretcr und anderen Theil ebd. '"sfg.; Beweislast bei Pseudovertretnng ebd. -'>'; Hastung des Vertreters ebd. "sfg,; Wahlrecht des anderen Kontrahenten bei Pseudovertretnng Exk, zn!Z58'" sfg,; Schadensersatz ebd. °°; Erlöschen der Vollmacht Exk. zu ij 58 "''sfg.; Erlöschen durch Widerruf der Vollmacht Exk. zu § 58 -«; durch Tod ebd. "; durch Geschäftsunfähigkeit, Berschollenheit ebd. ''; durch Konkurs ebd. '»; durch Einstellung des Gewerbebetriebes ebd. "; nicht durch Löschung der Firma ebd. ">; dagegen durch Geschäftsvcräußerung ebd. ^; Niedcr- leguug seitens des Bevollmächtigten ebd. >"; Wirkung des Erlöschens gegen Dritte nur bei Kennen oder Kcnncnmüssen ebd. "; Wirkungen des Widerrufs zwischen Macht- gcber und Vertreter ebd. ^; Aktiennntcr- zeichnung durch Bevollmächtigte 8 181; s. Handlnngsvollmacht, Prokura, offene Handelsgesellschaft III, Akt,Gcs. «nl, ? I (Vorstand) sub ? II (Aufsichtsrath); V. der Aktionäre bei Abstimmung 8 252; I. Gehilfe, Vcrnrthcilung zur Numclduug § 16 'sfg,; s, Zwangovollstrecknng, Verwahrung s, Lagergeschäft; Pflicht der Eisenbahn bei Ablehnung der Beförderung Z 453 ^. VcrwaltnngSgcricht, Anflofnng der Äkt.Ges. durch V, 8 292 Verwaltungokosten, iu Bilanz Z 261 Verwnltnngsrath t; 246 --, >'>. VcrwaltnngSrccht des Ehemannes, Unwirks. gegenüber gutgl. Dritten 8 366 Vernicigcrnng der Leistung seitens des Bürgen § 349 >», der Leistung' des Verkäufers bis zur Zahlung Exk, zu t^ 374 ^; der Annahme seitens des Empfängers 88 437,'440; s, Verzug, Berwendnng auf die Sache bei Waudlungs- klagc t< 377 ''sfg,; Vergütung eines Kaufmanns für V. 8 354 Verzeichnis; der Aktionäre 88 196, 258; der Zeichner nener Aktien 8 284. Verzicht auf Dienste des Handlungsgehilfen ß 7(1 ">; auf Ansprüche für Grnnduiigsvor- fälle K 205 l gegenüber einer der Akt.Ges. regreßpflichtigen Person § 270, Z 205; B. auf Schulden aus Börscnterminsgeschäften Exk. zu 8 376 Verzinsung des Aktivsaldos des Komplementars einer Akt.Kommand.Ges. § 320 einzelner Posten des Kvntoknrrents ^ 355 f. Zinsen. Verzug des Aktionärs mit Einlage 8 218; des Gläubigers, Milderung der Haftung S 347 "; Schadeusersatz bei V. 8 347 B. des Gläubigers beseitigt Ziuspflicht 8 353 V. ändert nicht den Erfüllungsort Exk. zu 8 372 -»; f. Kauf snd VI; des Verkäufers mit Ucbcrscuduug, Gefahr Exk. zu 8 382 «>; f. Verweigerung. Verzugszinsen, neben Konventionalstrafe §348^. Vichmiinacl 8 382. Vichtrcibcr, Frachtführer? 8 425 vis mn^orz f. Frachtgeschäft 8 429; Eisenbahn 8 456 5ftg. Volltaufmaun, Gegensatz zn Minderkanfleuten s. diese, Vollmacht s. Vertretung; des Aktionärs bei Abstimmung K 252; Form der V. zu Verträge» über Grundstücke 8 350 '° a. E. Vollstreckung eines unter Firma ergnngenen Urtheils s. Firma, Zwangsvollstreckung. Volontär 8 59 Vornnsklagc, Einrede der K 349 sfg,; s, Einrede. Vornusschbnrkeit des Schadens 8 347 Vorbehalt bei Zahlung an Frachtführer 8 438 '. VorbehaltSgnt IZ 72 ffg, VorbcrcitungSgcschäfte 81", 8 29»; Handelsgeschäfte 8 343 Vorläufig vollstreckbare Entscheidung als Grundlage für Eintragung iu's Register 8 16 ^. Vorlegung von Haudelsbüchern und Urkunden 8 45; f. Haudelsbüchcr. Vormerkung, Eiutragnng in's Register Exk. zu 8 8°. Vormund eines minderjährigen Kaufmanns, Geschäftsführers, viaftnng für Buchführung 8 38 °. Vorname in Firma 88 18, 19. Vorprämie Exk. zu 8 348 ^. Vorsatz, kein Ausschluß und Beschränkung der Haftung wegen V. beim Eisenbahntrausport Sachregister. (Die Zahlen verweisen auf die §8 bczw. Aum.) 1673 H 457, 464 ffg., 461 »: des Spediteurs § 414; des Frachtführers 430, 43». Vorschüsfc des Handlungsgehilfen 8 59'"; Zinsen für B. 8 354 '"; fli'r Differenz, Börscn- terminsgeschäftc Exk. zn 8 37k '"ffg., "-ffg.? Gewährung durch Kommissionär 8 393; an Kommissionär 336 "ssg.: an Spediteur 8 409 " 410 2. Pf^cht des Spediteurs zu 8 408 Vorsitz in außerordentlicher Geueralversamm- lung § 254 "2. Vorstand einer jnr. Perfon 8 35; f. Akt.Ges. Vortheile, besondere des Aktionärs § 186, 8 250 »; bei Akt.Kommand.Gcs. 322 °. Vorzugsaktie 8 185; höheres Stimmrccht bei V. 8 252 °. Vorzngsdividcude der Kommauditistcu einer Akt.Komm.Gcs, § 320 Vorzugsrechte, Uebergauq auf zahleudcu Bürgen 8 349 "', Äönaren, bewegliche Sachen, Anschaffung 8 1 "°; Ansatz in Bilanz 8 261 " ffg.; Art und Güte geschuldeter 8 360; Fürsorge sür W. bei Ablehnung einer Offerte § 362 Abs. 2; f. Mängel, Neberscudung, Waarenlager, Angestellte in offenem H 56 Verpfändung 8 368 "ssg, Waarciiskonto s. Skonto. Waarcnzcichc», Mißbrauch einer fremden Firma als W. 8 37 Wagen f. offene. Wahlen, Bestimmung des Statuts einer Akt.- Gej. über W. 8 251 "ffg.; Stimmenthaltung bei W. § 252 '"; Anfechtung vou W. § 271 ffg. Wahlrecht bei Verzug; s. Kauf sud VI; bei Spezifikatiouskanf '8 375-'ffg.; f. Fixgeschäft, Frist. Währung, Erfüllungsort maßgebend f>ir8361'ffq. Wandclpöu 8 348 27 Exk. zu H 348 Wliudclungsklage 8 377 " ffg.; Voraussetzungen 8 377 "- ffg., ffg.; s. Kauf suli V ". Wartcfrist bei Pfandvcrkanf 8 368: bei Reali- sirung des Retentionsrechtes § 371 "-ffg. Wechsel, Gegenstand des Kvntokurreuts 8 355 "; Rctentionsrecht an W. 8 369 ^; unterlassene Znjcuduug des W. verpflichtet zur Baarzahluug Exk. vor 8 373 Hingabe als Eiufchuß,' Vorschuß, Sicherheit, Zahlung für Börfcntermins- und Differenz- schnlden Exk. zu 8 376 f. Accept, Tratte. Wechselbürgschaft, nicht civilr.Bürgschaft 8349'". Wcchseluntcrschrift, durch mehrglicdrigcn Vorstand einer Akt Ges. 8 232 >; Handelsgeschäft ? 8 344 1«. Weigerung des Handlungsgehilfen 8 72. Weihnachtsgeschenke f. Schenkungen, Handlungsgehilfen. Wollhandel, Zahluugsziel Wcitcrscuduug der Waare durch Käufer, Frist für Mangelanzeige § 377 ""; ^ Weiter- veräußerüng. Weitcrvcräichcrung als Handelsgrundgcschäft § 1 '"ffg.: f. Weiterverkauf. Weiterverkauf, Beweis der Gelegenheit hierzu bei dem auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagenden Käufer L ""; f. Weitcr- sendnng, Wandelung: Minderung bei Kauf suv V 3; W. ersetzt Eigeuthumsauuahmc? Exk. zu § 382 - Wcrklieferuugsvcrtrng Exk. v 0 r 8 373 > ffg., 381. j Werkmeister 8 1 -«ffg. Werth s. Geldkurs; gemeiner W. des zu ersetzenden Frachtgutes 8 430 ". Wcrthansat» in Bilanz tz 40 '-; s. Bilanz. Wcrthdcklarativn in Frachtbrief 8 426 ffg., 429 Abs. 2; bei Eisenbahntransport § 463. Wcrthiniudcruug dcS Pfandes, Anzcigepflicht des Gläubigers 8 3i;8 Wcrthpapicre 8 1 "'ffg.; Ansatz in Bilanz § 261 ''ffg.: Sicherheitsleistung durch W. § 289 '; betrügerische Einwirkung auf Kurs § 318 Exk.; Verkauf vv» W.: Eigenschaften § 360 -; Inhalt des Pfandrechts an W. 8 368 "-; W. als Gegenstand des Retciitions- rechts 8 369 ^ffg.; s. Orderpapierc: W. als Gegenstand des Frachtgeschäfts § 429 -°; im Eisenbahntrausport § 456 462. Wettbewerb f. Konturrcuzklausel, K.verbot. Wette, Anfechtung des Saldonnerkenittnisscs wegen W.schnlden 8 355 ""ssg. Widerklagen ans Frachtvertrag 8 469. Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsrath Z 243 5; zuni Vorstände 8 231; eines Antrages Exk. zu ; gegen Löfchnng einer Akt.Ges. wegen Nichtigkeit vou Amtswcgcu 8 309 >'>; des Kom- manditisten einer Akt.Komm.Gcs. gegen Geschäftsführung § 320 "; des Verkäufers gegen Nothverkauf 8 379 '^'. ' Wiederkehrende Leistungen 88 212, 216, 276. Willenserklärung, Auslegung von 8 346; gegenüber off. Haudelsgcs. 88 125, 150; gegen Aktiengesellschaft 88 232, 225. Wirthe, Prinzipal haftet nicht für ihre Forde- rnugcncn gegen Reisende 8 55 "; Frachtgeschäste der 8 425 Wissentlich s. falsch, absichtlich, arglistig. Woche», Frist von Exk. zu 8 359 Wohlfahrtsfoud 262 ->. Wohnränmc der Handlungsgehilfen 8 ^2. > Wohusil» maßgebend für Erfüllungsort, mehrere Wohnsitze Exk. zn 8 372 '»ffg!, ->->.' Wucherische Zinsen 8 352 Zählkellner 8 59 Zahlnug, Uebergang von Forderungen durch Z. s. Ucbergang, Währung; Z. aus öffentlichen Kassen Exk. zu § 372 °«: f. Wechsel, Fälligkeit; Z. an Handluugsreiseudc 8 55; 1U74 Sachregister, : s, Stundung, Zahluugohalver, Hingabe vou Wechseln für ?isierenz- und Börseutcrminsschulden Erk, zu i« 376 >-, Zahluug5u»fähigkcit des Aktionärs, Haftnng der Gründer für i? 202 -": Z. der Akt.Ges., »vnknrsantrag !? 240 Zahlungsverzug s, Kauf snv VI. Zeiche», Vvrtiaqsschluß durch Z, Exk. zu !? 361 "U, Zeichner von Aktien, Haftnng im Falle der Heilung von Nichtigkeit der Ges. Z 311 °; s, Zeichnung, Zcichnnng, die znr gerichtlichen Aufbelvahruug bestimmte Z. 8 12 8 29 K 35: s. Unterschrift i dnrch Liquidatoren einer osf, Handels- Ges, ^ 108: dgl, einer Akt,Ges, t; 296, ^ 297 durch Prokuristen 51, 53: durch Handlungsbevollmächtigte H 57: durch Vorstand ijH 1^ 233: Z. der Aktien 5 189 sfg., IM, 281, 313, Zcichnnngsschcin ^ 281, ij 189: s, Akt,Ges, snb I> III: der Akr.>tvnim.Ges. t, 323 Zeit der Erfüllung 359, Exk. zu § 359: Exk, zu tj 372 -"ffg.: des Selbsthilfe- Verkaufs i; 373 ^: der Waarenuntersuchung durch Känfcr 8 377 der Mangelanzeige ij 377 -": s, Fälligkeit, Zeitalilanf, Anflösnng der Akt,Gcs, durch Z, ^ 292 der still, Ges. !? 339 ": s, Auflösung, Zeitrechnung, Erfüllungsort maßgebend iz 361 lfsg,: s, Fristen, Zeitschriften, Rath, Auskunst der Exk. zu Z 319 Zcitnngsinserate unter nnbcf. Firma H 37 Zenge, Anfsichtsrath als H 246 Einl. a. E.; Komplementär, Koininanditist als H 320 st. Gesellschafter als K 335 o. ^Gesellschafter als !? 124 ". Zeugnis;, Dienstz, des Handlnngsgehilfen § 73; s, Handlungsgehilfe: Z,dcs Handlungslehrlings ^ :li^i,t des Vorstandes einer Äkt.Gcs, ans Erthciluug K 231 Ziegelei 8 > S 2 --. Zieqclmcistcr 8 59 >--. Ziel, Einwand des 15 Weinhandel, Zinimcrincistcr s, Bauunternehmer. Zinsen, Höhe H 352: Z, von dem Aktivsaldo des Komplementärs einer Akt.K vinmand.Ges. Z 320 ' ^ bei Wechselschuldcu i; 352 >': wucherische 352 ": Verjährung ß 352 ">: Z. gelten als mitverpfändet K 368 ^: Uebergangsfragen 8 352 Zinspflicht des sänmigcn Aktionärs H 218 '>: des säumigen Käufers Exk. vor t, 373 '«: Anspruch der Aktionäre ans Z. H215: f. Akt.Ges. snl, c? III: Anspruch des Gc- legcnheitsgcscllschaftcrs auf Z. ? Exk. zu ^ 312 »': Recht der Kaufleute auf Z. ^ 353, 351 Abs. 2: Z. feit Fälligkeit vou Schulden t? 353 >: von Holschuldcu 353 ^: Exk, zu 371 ": keine Z, bei Verzug des Gläubigers 55 353 '": Hinterlegung znr Beseitigung der Zinspflicht 8 353 vou einzelnen Posten des Kontoknrrents Z 355 vom Saldo ß 355^', ^ wegen Zahlung vor Fälligkeit? Exk. zu ß 359 Reteutionsrecht wegen Z, K 369 -'>«: Höhe bei Schadenscrsatz- fordcrungen Exk. zu H 374 ^. ZinscszinS nnzulüssig § 353; im Koutvknrrcnt- verkehr Z 355 l>?. Zinskonpons, Gegenstand des Pfandrechts!? 440^. Ziusscheiiie, Veröffentlichung des Verlustes: Schlechtgläubigkeit bei Erwerb Z 367 Abs. 3. Zoll, Erstattnngsansprnch des Spediteurs §409«; des Lagerhalters Z 420. Zollniederlage, kein Lagerhalter § 416 ^. ZüchtigungSrccht, kein Z. des Prinzipals gegenüber Handlnngslehrling Z 76 ^. Zufall, keine Haftung des Spediteurs für Z 408-; s. Gefahr, Untergang, Frachtführer: Haftnng der Eisenbahn? ß 456 », 458. Zng imi Zug Exk. vor Z 373 ^ffg. Znr Dispositionsstellung neben Mangelanzeigen nicht erforderlich Z 377 Z. übcrsandtcr Waare verhindert Eigcnthumsüberqang? Exk. zu L 382 ffg. Zurncklichaltungsrccht s. Reteutionsrecht. Znrückscndnng s. unbestellt, Kauf. Znrückwcisllngsrccht des Kommittcnten Z 334 ">ssg,, 385. Znrilrkzahlnng s. Rückzahlung. Zusammenlegung vvn Aktien, 8 29l) ffg, ' Zusammengehörige Sachen, OualitätSmängel einzelner Gegenstände K 377 '^'ssg, Znsaillincnscknilg s, Anfsichtsrath, Borstand, Znsntzc zur Firma t, 1^ ^sfg,, Z 30 -i, Zllfcllduilg unbestellter Waaren H 377 ffg.; f. Ueberseudung. Zuständigkeit der Generalversammlung t> 250: s. Gerichtsstand. Zustellung au Akt.Ges. § 231 Zlistilnmnlig zur Fortfiihrung einer Firma § 22 »ffg.: des ausscheidenden Gesellschafters Z 24 »: Folgen des Mangels Z 25--: des Kollektivvertreters bei offener Handelsges, ß 12S ^: nachträgliche Z. der Kollektivvertreter einer Akt.Ges. H 232 Znriirksendnng s. unbestellt. Zuwiderhandlungen gegen Fürsorgepflichten f. dort. Zwang, Einrede des Z. gegen Ordrcpapierc Z 364 b- gegen Saldoanerkenntniß H 355 '"ffg.: s. Anfechtung. Zwmigsknrs, Zahlung bei Zw. Z 361 ^. Zwangevcrglcich cincrAkt.Kommand.Ges. §330^; des Komplementärs einer still. Ges. Z 340 Z 341: des Hanptschuldners, kein Einfluß auf Bürgschaft Z 349 Zwangsversteigerung, Erwerb von Grundstücken in Zw. durch Akt.Ges. Z 207 ZwauaSvollstt'crkmig in vorbehaltenes Vermögen D 78; gegen offene Handelsgesellschaft s 124 "ffg.: s. o. H.G.? gegen Gelcgenheits- gescllschaft Exk. zu H 342 " ffg., -'>: aus Urtheilen auf Zahlung gegen Lieferung Exk, vor Z 373 aus ausl, Urtheilen wegen Disferenzschnlden Exk, zn A 376 s. Firma, Vollstrecknng. Tachrcgistcr. (Die Zahlen verweisen auf die bezw. Amv.) 1075) Zweck der Generalversammlung, Bekanntmachung ß 256. Zweideutiger Ausdruck Z 346 ^. Zweigniederlassung, Begriff Z 13 ^: Auuieldnug zum Register Z'33 Z 34 ^ eiucr Aktiengesellschaft, Eintragung Z 201: einer ansl. Akt Ges. H 2»1 -^ffg.; Vertretung der Zweigniederlassung Z 13 >": im Prozeß 8 13 "fsg.: Maßgeblichkcit des Zweigregistcrs für den Geschäftsverkehr iz 15 ": Verjährung gegen einen früheren Inhaber der Z, § 26 ^- Firma der Z. H 30»fsg,: Wirkung der Herabsetzung der Kvmmnndiristeneinlagc gegenüber Glnnbigern einer Zw. H 174 Anmeldung des Vorstandes einer Akt.Ges, Z 234? Vcr- tretnngsbcfnguiß des Vorstandes einer Akt.Ges. Z 235 Einreichnng der Bilanz zum Handelsregister der Zw. einer Akt.Ges. nicht erforderlich H 265: Annieldung nnd Durchführung der Kavitalserhöhuug einer Akt.-Ges. § 286: Kapitalsherabsetznng Z 289 Au- melduug der Liquidation § 296 ^: Zw. ausl. nichtiger Aktiengesellschaften H 309 ": Zw. der Kommnnditges. auf Akt. Z 320--: Eintragung der Umwandlung einer Akt.- Kvmm.Gej. Z 333 ^. Zwischenbilanz s. Bilanz. -iwischcnmnklcr Ext. zu t< 92 Zwischcnspeditcur ß 408^ 411; s. Spcditions- geschäst. Zwischenzinsen Exk. zn § 359 ^. Serichtignngm und Nachträge. I. Zum I. Bande. «Äußer den bereits am Schlüsse des I. Bandes befindlichen Nachträgen nnd Berichtigungen.) Zu S. 246 Anm. 19 ist zu bemerken, daß durch die Gewerbeordnung in ihrer neuesten Gestalt (vom 26. Juli 1900) die Arbeitszeit der Handlungsgehilfen gesetzlich geregelt ist. Auf S. 267 Anm. 4 Zeile 15 und 16 muß es statt dieselbe bestimmte Zeit heißen: unbestimmte Zeit. S. 445 im Texte des 8 139 ist in Zeile 6 statt „auf seine Kommanditeinlage" zu lefen: als seine Kommanditeinlage. S. 548 Zeile 1 muß es heißen: Der Stempel betragt 2"„ (Rcichsgesctz vom 14. Juni 1900) uud in Anm. 16 muß es iu Zeile 2 von uutcu statt - „> heißen " Meichsgesetz vom 14. Juni 19U0), S. 549. Zu Aum. 17 siehe jetzt R.G. 45 S. 100. S. 871 Anm. 4 Zeile 26 muß es statt -/., heißen ^, S. 873 Anm. 5 Zeile 2 muß es statt den fälligen Dividendenfcheincn heißen: deu »och nicht fälligen Dividcndenscheineii, S. 895 Anm. 7 Zeile 2 mnß es statt die Liauidationscröffnungsbilauz unterliegt nicht der Genehmigung der Generalversammlung, wohl aber die Jahresbilanz heißen: Die Liquidativnservsfnungsbilanz uutcrlicgt der Genehmigung der Generalversammlung (vcrgl. Aum. 3) uud auch die Jahresbilanz. II. Zum II. Bande. S. 1051 Anm. 7 Zeile 3 muß es statt 361 heißen 351. S. 1074 Anm. 22 Zeile 1 mnß es statt § 348 heißen H 349. S. 1155 Anm. 12 Zeile 5 ist zu der Judikatur hiuzuzufügcu: R.G. 44 S. 159. Trurk von A. Rieh 6 Solin, Naumbnrg a. s