Preufsen Agrarreform in Lujo Brentano Verlag von Leonhard Simion. Heft 148/149 der „Volkswirthsckaftlicben Zeitfragen.' Preis 1 Mark. Die Agrarreform in Preulsen. Von Lujo Brentano. Berlin. Verlag von Leonhard Simion. 1897 . Der nachstehende Essay ist zuerst im Economic Journal und gleichzeitig in der Berliner Wochenschrift „Die Nation“ No. 24—27 und 33 1897 erschienen. Vor dem Wiederabdruck wurde er einer Revision unterzogen und verbessert. Ein Angriff, welchen „Die Grenzboten“ gegen die darin vertretene Auffassung brachten, rief eine Erwiderung hervor, die in der „Nation“ No. 39 vom 26. Juni erschien. L. Brentano. x. Die Landwirthschaft war im Mittelalter allenthalben fol- gendermafsen organisirt: Der Grund und Boden zerfiel in zwei Theile, in Herrenland und Bauernland. Auf dem Ilerrenlaud befand sieb der Herrensitz, umgeben von Scheunen und Ställen; diese für die Pferde, eventuell auch für die Schafheerde des Herrn, die Scheunen, um die Ergebnisse der Wirthschaft aufzunehmen. Diese Erträgnisse wurden mit Hilfe der Dienste der pflichtigen Bauern und mit Hilfe des ihnen gehörigen Viehs und der ihnen gehörigen Ackergeräthe gewonnen, nach Anweisung des Grundherrn, resp. seines Verwalters. Aufserdem bediente sich die Heri’schaft zur Bewirtschaftung ihres Hofes des Gesindes und eventuell der Arbeit von Taglöhnern. Auch hatten die Bauern die Pflicht, das von ihnen hergestellte Produkt auf den Markt zu führen, wo es von dem herrschaftlichen Verwalter für Rechnung des Grundherrn verkauft wurde. Das übrige Land war Bauernland und wurde von den Bauern in der Zeit, da ihre Arbeit nicht vom I-Ierrendieust in Anspruch genommen wurde, für eigene Rechnung bestellt. Abgesehen von den Diensten hatten die Bauern Abgaben in Naturalien oder Geld zu leisten. Dabei war allenthalben, damit bei solcher Arbeitsverfassuug das Herrenland bestellt werden konnte, das Bauernland weit gröl'ser als das Herrenland; dieses war klein. Diese Organisation der Landwirthschaft herrschte im 15. Jahrhundert im Norden wie im Süden, im Westen wie im Osten von Deutschland; sie bestand auch im ostelbischen Deutschland. In diesem trat aber von da an eine grofse Ver- 1 * 4 änderung ein. Während im übrigen Deutschland jene Organisation der Landwirtschaft im Grofsen und Ganzen bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, ja vielfach bis 1848 bestehen blieb, beginnt im ostelbischen Deutschland jener Aufsaugungs- prozefs des Bauernlandes durch das Herrenland, der in der Entstellung eines landwirtschaftlichen Grofsbetriebes kulmi- niren sollte. Die ostelbische Ritterschaft war ursprünglich nur der Nachbar des Bauern im Dorfe gewesen. In Folge der Finanznöte der Fürsten war es ihr dann gelungen, einen grofsen Tlieil der dem Fürsten zustehenden Rechte über die Bauern zu erwerben; sie wurde die Obrigkeit des Bauern. Seit dem 16. Jahrhundert nutzte sie die fortdauernden Geldverlegenheiten der Fürsten, um ihre Rechte über die Bauern zu erweitern. Zuerst erlangte sie das Recht, das Bauernland einzuziehen und es mit dem Herrenland zu vereinen; dann erlangte sie das Recht, die Bauern zu zwingen, das vergröfserte Herrenland zu bebauen. So gelang es ihr, einen landwirtschaftlichen Grofsbetrieb ins Leben zu rufen, wie er nirgendswo anders in Deutschland bestand. Erst unter dem absoluten Regiment Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs des Grofsen von Preufsen gelang es, dieser Entwicklung vorübergehend Einhalt zu thun. Die Folge war, dafs, als die Aera der Bauernbefreiung begann, der landwirtschaftliche Grofsgrund- besitz im ostelbischen Deutschland das vorherrschende war. Da kam die Katastrophe von Jena und nach ihr die glorreiche Periode der Wiedergeburt des preufsischen Staats. Sie brachte auch jene grofsen Reformen, die unter dem Namen der Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung bleibende Berühmtheit erlangt haben. Ihr Zweck war die Befreiung des Bauern und die Befreiung des Bodens und zwar beides im Interesse der Hebung der Landeskultur. Das Erste, was das Edikt vom 9. Oktober 1807 bestimmte, war, dafs das Vorrecht des Adels, kraft dessen er allein Rittergüter, d. h. Grofsgrundbesitz, besitzen konnte, beseitigt sein sollte. Der Adelige war ein schlechter Wirth gewesen. Sein o Geld hatte er in Ausgaben zur Aufrechterhaltung seiner Standesstellung verbraucht. Die Erträgnisse, die er aus der Landwirthschaft gezogen, waren dieser nicht wieder zu gut gekommen. Der nöthige Uebergang zu intensiverer Wirth- schaft liefs sich nicht mit ihm vollziehen. Dazu bedurfte man des kapitalreicheren, nüchterneren, wirtschaftlich tätigeren Bürgerthums. Daher wurde jenes Privileg des Adels beseitigt. Sodann wurde die Aufhebung von Familienstiftungen und Fideikommissen für statthaft erklärt und die Freitheilbarkeit der Güter proklamirt. Man ging von der Anschauung aus, dafs das vorzüglichste Mittel zur Steigerung der Bodenproduktion und somit zur Mehrung des Volkseinkommens darin bestehe, dafs das landwirtschaftliche Besitzthum in die Hände des besten Wirtes gelange; daher die Beseitigung jener Privilegien des Adels, daher die Ermöglichung, Familienstiftungen zu beseitigen. Man ging ferner von der Anschauung aus, dafs es wirtschaftlich weit rationeller und sozial weit wünschenswerter sei, ein kleines Gut unverschuldet als ein grol'ses von Schuldenlast bedrückt zu besitzen; daher die freie Theilbarkeit als bestes Mittel, um den Grundbesitzer vor Verschuldungen zu bewahren. Bei Erbteilungen oder sonst entstehenden, aufserordentlichen Geldbedürfnissen des Besitzers eines Hofes könne dieser nunmehr so viele Grundstücke verkaufen, dal's er den Rest schuldenfrei behalte. Des Weiteren war man der Ansicht, dafs die Rücksicht auf die Kinder eines der wesentlichen psychologischen Momente sei, das zur Melioration führe. Ohne freie Verfügung über den Boden von Todeswegen würden die Eltern vor Meliorationen sich scheuen, da jede Kapitalverwendung in den Boden als eine Begünstigung eines Kindes auf Kosten der anderen erscheine. Könnten die Eltern ihr Grundeigentlmm dagegen nach Willkür unter ihre Kinder verteilen, so nähmen sie Meliorationen vor, die sonst unterbleiben würden. Endlich war man der Meinung, dafs das Staatswohl am besten gefördert werde, wenn möglichst viele Angehörige des 6 Volks in die rechtliche Lage versetzt würden, einen wenn auch bescheidenen Antheil am Land zu erwerben. . Alan beseitigte daher nicht nur die letzten Reste der Leibeigenschaft, wo sie noch bestanden, sondern man bestimmte auch, dafs jeder Bauer durch Hingabe eines Bruchtheils seines Landes — je nach der Güte seines Besitzrechtes eines Drittels oder der Hälfte — das Recht haben solle, den ihm verbleibenden Rest frei von allen feudalen Diensten und Abgaben als freies Eigenthum zu besitzen, darüber unter Lebenden wie von Todeswegen frei zu verfügen, und dafs dasselbe, wo ein Testament fehle, zu gleichen Theilen unter seine sämmtlichen Kinder vererbt werden solle. Dabei fiel dann aber auch der von Friedrich dem Grofsen dekretirte sogenannte Bauernschutz, d. h. das Verbot, dafs der Gutsherr Bauernland einziehe, um es mit dem Herrenland zu vereinigen. Diese Reformen — mit Ausnahme der letzteren — erweckten den Zorn des preufsischen Adels, und die Feindseligkeit desselben gegen Stein, als den Urheber der Reform, hat schon 1808 zu dessen Sturz mitgewirkt. Es kam eine romantische Strömung auf, welche das alte feudale Verhältnifs zwischen Grundherr und Bauer in einer den Thatsachen wenig entsprechenden Weise verklärte. Da ihre Träger dem Könige nahestanden, erlangten sie auch Einflufs auf diesen, und unter dem Druck ihrer Vorstellungen dekretirte Friedrich Wilhelm III. sechs Monate nach der Befreiungsschlacht von Leipzig den Stillstand der Bauernbefreiung. Dem gröfsten Theil der Bauern wurden die Wohlthaten des Ediktes von 1811, wonach sie durch Hingabe • eines Bruchtheils ihres Landes den Rest als freies Eigenthum besitzen sollten, wieder entzogen; nur die gröfsten Bauern sollten fortan den Segnungen des Ediktes theilhaft werden können. Dagegen blieb der Bauernschutz Friedrichs des Grofsen d. h. das Verbot Bauernland einzuziehen, um es zum Ilerrenland zu schlagen, abgeschafft. Der König wich also vor der romantisch aufgeputzten Reaktion des Grofsgrundbesitzes zurück. Die Folge war eine schlimme Lage der Bauern. Die groisen Bauern konnten sich frei machen, aber nur gegen Abtretung eines grofsen Bruchtheiles ihres Landes; die kleinen konnten sich gar nicht frei machen; dagegen konnte in Folge der Beseitigung des Bauernschutzes Friedrichs des Grofsen ihr Bauernland nunmehr eingezogen werden. Ihr einziger Vortheil war, dafs sie nicht mehr an die Scholle gebunden waren. Die Folge war; das Ritterland nahm abermals zu, das Bauernland abermals ab.') Allein darauf blieb die reaktionäre Gesetzgebung nicht beschränkt. Auch die Freitheilbarlceit der Güter wurde nicht durchgeführt. Nicht nur die radikale Aufhebung der Lehnsverhältnisse und die Befreiung der Güter von der Gebundenheit durch Fideikommisse kam nicht zur Ausführung, es wurde die Bildung von Fideikommissen gar bald wieder begünstigt. Desgleichen kam die Veräufserung der königlichen Domainen an Private unter Friedrich Wilhelm IV. aus politischen Rücksichten — um der Krone selbständige Einnahmequellen zu erhalten — wieder ins Stocken. Dazu kam eine weitere Ursache für das Zusammenhalten des preufsisclxen Grofsgrundbesitzes: die eigenthümlichen Einrichtungen zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses der Grofs- grundbesitzer. Friedrich der Grofse hatte Kreditgenossenschaften für diese ins Leben gerufen, vermöge deren sämmt- liche Güter eines Bezirks für die durch Vermittlung der Genossenschaft aufgenommenen Schulden solidarisch hafteten. Dadurch war der Kredit des einzelnen Gutes sehr erhöht worden. Allein die nothwendige Folge war, dafs kein mit Hypotheken belastetes Grundstück ohne Einwilligung des Gläubigers so getheilt werden konnte, dals die einzelnen Trennstücke aus der solidarischen Mithaftung für die ganze Schuld ausschieden. Die Schulden verhinderten also die Parzellirung grofser Güter, nicht aber den Ankauf ganzer Besitzungen, J ) Speziell für Pommern vgl. die Ziffern bei Dr. Rudolf Meyer, Das Sinken der Grundrente und dessen mögliche soziale und politische Folgen. Wien und Leipzig 1894 S. 91. 8 namentlich nicht den ganzer Bauerngüter seitens des Großgrundbesitzes. All dies war der Tendenz der Stein-Hardenbergisclien Gesetzgebung, an Stelle weniger adliger Groisgrundbesitzer viele freie bäuerliche Eigenthümer zu schaffen, direkt entgegengesetzt. Da kam das Jahr 1848. Es brachte endlich die langerhoffte Befreiung der Bauern. Die Fortdauer der Frolindienste erwies sich als eine Hauptursache der Unzufriedenheit aut dem Lande. Als die Reaktion eintrat, verstand sich daher auch sie zum Gesetze vom 2. März 1850, das die Abgaben und Dienste aller Bauern für ablösbar erklärte. Das Gesetz zeichnete sich aufserdem dadurch aus, dafs es das Prinzip der Entschädigung durch Abtretung von Bauernland durch ein anderes ersetzte: der Bauer sollte den Gutsherrn nunmehr durch Zahlung einer Geldrente entschädigen. Die Geldrente sollte nicht gröfser sein als ein Drittel des Reinertrags des Bauernguts. Zur Erleichterung der Ablösung wurden Rentenbanken geschaffen. Allein das Gesetz kam nun, da es endlich kam, für viele zu spät. Die Bauern, deren Besitz mit Abgaben und Diensten belastet war, welche mit der nach der Schlacht von Leipzig eintretenden Reaktion für unablösbar erklärt worden waren, hatten ihr Land häufig dadurch verloren, dafs die Grundherren es einzogen: sie waren Tagelöhner geworden. Der Rest war ungemein bedrängt durch zu zahlende Renten. Dazu kam, dafs die landwirtschaftlichen Verbesserungen, wie die Beseitigung der Weideservituten und die Theilung der Gemeindeländereien, die Lage vieler Bauern verschlechtert hatte, indem ihnen die Möglichkeit der Viehhaltung dadurch verringert oder ganz genommen wurde. Daher denn die Bauern, deren Land von den Grundherren nicht eingezogen worden war, zu einem weiteren Theile verschwanden. Viele verkauften ihr Land an den Rittergutsbesitzer und zogen in die Stadt, wo sie in der aufstrebenden Industrie Beschäftigung 9 fanden. Andere, die zuriickblieben, wurden Tagelöhner in ärmlicher Lage. Die Rittergutsbesitzer aber glaubten nicht genug Land autkaufen zu können. Von 1830—1850 setzte der grofse Aufschwung der deutschen Landwirtschaft ein, der bis in die Mitte der siebenziger Jahre andauerte und dem rationell betriebenen Grofsbesitze Preise zu zahlen ermöglichte, mit denen der gernäfs dem Herkommen wirtschaftende Bauer nicht lcon- kurriren konnte. Dazu kam eine weitere Begünstigung der Fideikommissgründung. Die preufsische Verfassung von 1850 hatte die Gründung von Familienfideikommissen untersagt. Allein, mit eintretender Reaktion wurde ihre Errichtung nicht nur durch das Gesetz vom 5. Juni 1852 wieder zugelassen, sondern von Seiten der Regierung noch in jeder Weise begünstigt. Es waren nicht blofs wirtschaftliche Erwägungen, die zu ihrer Errichtung führten, sondern angesichts der bevorzugten politischen Stellung, welche der preufsische Grofsgrundbesitzer geniefst, vor Allem das Streben nach Erweiterung der Machtsphäre. Je mehr Reichtum in Industrie und Handel erworben wurde, desto gröfser wurde die Anzahl der Personen, die mittels desselben durch Errichtung von Fideikommissen eine „Familie“ zu begründen strebten. Endlich brachte der Aufschwung der Zuckerindustrie dem ostelbischen Bauernstand einen neuen Feind. Die Zuckerfabriken begannen Bauernland aufzukaufen. Ihre Aktionäre sind grofse und mittlere Landwirte. Sie beziehen ihre Dividende häufig in der Form, dafs ihnen die Rüben zu einem hohen Preise abgekauft werden. Sie haben also das Interesse, möglichst viel Land zum Anbau von Rüben anzukaufen, und die eigentümliche Art der deutschen Zuckerbesteuerung steigert dieses Interesse und giebt ihnen die Mittel, Preise für das Land zu zahlen, mit denen der Bauer nicht lconkurriren kann. Alles Land aber, das dem Grofsbesitz einmal verfallen war, blieb ihm verfallen. Sei es, dafs es durch Fideikommisse 10 gebunden wurde, sei es, dafs die eigenthüniliclie Art der Kreditbeschaffung durch die Landschaften die Abtrennung von Grundstücken verhinderte, alles Land, das mit einem Grofs- besitz einmal vereinigt war, war dem Kleinbesitz dadurch ein für allemal entrückt. Es ist daher begreiflich, dal's die Hoffnungen, welche man zur Zeit der Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung gehegt hatte, nicht in Erfüllung gingen. Das Ideal, welches damals vorschwebte, war, an Stelle einer geringen Zahl von Grofsgrundbesitzern, die mit abhängigen Arbeitern ihren Besitz bewirtschafteten, eine grofse Anzahl freier, selbständiger, behäbiger Bauern zu setzen. Die Voraussetzung dafür wäre gewesen, dafs der Groi’sgrundbesitz geteilt worden wäre. Allein gerade für den Grofsgrundbesitz wurde die freie Theilbarkeit nicht durchgeführt, ja sogar weiter beschränkt. Das Land, welches der anwachsenden Bevölkerung zur Verfügung stand, nahm also fortwährend ab, und diejenigen, welche einen Anteil davon erwerben wollten, konnten nicht hoffen, Grundstücke, die zum Grofsgrundbesitz, sondern nur solche, die zum Bauernland gehörten, zu kaufen. Das Bauernland allein bildete also das Gebiet, aus dem der Landhunger sowohl des Junkers, der seine Machtsphäre zu erweitern suchte, als auch des kleinen Mannes, der nach Selbständigkeit strebte, befriedigt werden konnte. Und da die Bevölkerung rapide stieg, ist es begreiflich, dafs noch mehr Bauernland an Kleinbesitzer zerstückelt, als vom Grofsgrundbesitz aufgekauft wurde. Nach Sering 2 ) wurden in der Zeit von 1816—1860 2,5 Millionen Morgen Bauernland gänzlich oder teilweise zerstückelt, 1,6 Millionen Morgen aufgekauft. Diese Tkatsachen enthalten den Schlüssel zum Verständ- nifs des Umschwungs, der in dem letzten Jahrzehnt in der preufsischen Agrarpolitik eingetreten ist. Hatte die Regierung auch seit 1816 den reaktionären Wünschen des preufsischen Adels die bedenklichsten Konzessionen gemacht, so hielt die 2 ) Die innere Kolonisation im östlichen Deutschland von Prof. Dr. Max Sering. Leipzig 1893. S. 47. 11 preufsiscke Beamtenschaft doch immer noch an den Prinzipien der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung fest und hatte ihre endliche Verwirklichung nicht aus dem Auge verloren. Jene Minderung des Bauernlandes durch Aufkäufen seitens der Junker und durch Zerstückelung in Parzellenbesitz erregte aber in steigendem Mafse die Besorgnifs der Patrioten, und es ist unglaublich, wenn auch leider wahr, dal's man aus diesen Thatsaclien den Schlufs zog 3 ): „So hat denn die Freiheit des Grundstückverkehrs keineswegs dazu gedient, die Vertheilung des Grundeigenthums gleichmäfsiger zu gestalten.“ Ist es doch eine unbestreitbare und selbst von denen, die so sprechen, unbestrittene Thatsache, dafs die Freiheit des Grundstückverkehrs in Preufsen gar niemals durchgeführt worden ist! Allein es ist dies nicht unlogischer, als wenn dieselben Personen nun weiter aus der Thatsache, dafs noch weit mehr Bauernland von Kleinbesitzern zerstückelt, als von Junkern aufgekauft worden ist, den weiteren Schlufs ziehen, der verderblichste Feind des mittleren Bauern sei das Anwachsen der nach Parzellenbesitz verlangenden Bevölkerung. Als ob es angesichts der Geschlossenheit des an Umfang stets wachsenden Grofsgrundbesitzes nicht die notliwendige Folge wäre, dafs das Verlangen der wachsenden Bevölkerung nach Land 3 ) Sering 1. c. S. 4!). Derselbe logische Fehler findet sich p. 154, wo Sering von dem Mifslingen der Kolonien spricht, welche der Domainen- fiskus in den dreifsiger und vierziger Jahren in Neu Vorpommern zu gründen versucht hat. Zwei Drittel der neu begründeten Bauernhöfe sind verschwunden; sie sind tlieils vom Grofsbesitz aufgesogen, tlieils und zwar überwiegend in kleinere Stellen zerschlagen worden. Daraus zieht Sering den Schlufs: dies lasse erkennen, dafs die Grundsätze des freien Verkehrs genügten, um in zwei Generationen eine blühende Ansiedlung in eine Stätte des Elends zu verwandeln. Der Schlufs ist äufserst rasch, denn in Neuvorpommern herrschten eben nicht die Grundsätze des freien Verkehrs. Der Latifundienhesitz ist dort im 18. Jahrhundert in Folge von Einziehung der Bauernhöfe durch die Grundherren bis auf 80 pOt. der Bodenfläche an- gewachseu. Rechts und links von den neu begründeten Ansiedlungen befand sich gebundener Grofsgrnndbesitz. Da somit jede Möglichkeit fehlte, dafs die Kolonisten sich ausbreiteten, blieb nichts als die Parzellirung in kleinere Stellen. eben nur durch Zertlieiluug von Bauernland befriedigt werden konnte, und die Ursache des Schwindens des Bauernlandes, selbst da, wo es nicht vom Grofsgrundbesitz aufgekauft wurde, somit in der Geschlossenheit des letztem läge! Allein noch, etwas Anderes ist nöthig, um die Unvernunft dieser Logik zu erklären. Zur Zeit des Freiherrn vom Stein — nach der Schlacht bei Jena — redete man nicht davon, dafs es der preufsische Adel sei, der den preufsischen Staat in der Vergangenheit geschaffen habe und dessen Interessen daher besondere Berücksichtigung verdienten; denn der Gedanke lag zu nahe, dafs die Klassen, die bisher im Staate die ausschlaggebenden gewesen, wenn sie in der Vergangenheit seine Gröfse verursacht, dann auch in der Gegenwart sein Zusammenbrechen verschuldet hatten. Daher wurde das Privileg des Adels, welches ihn ausschliefslich zum Besitz von Kittergütern berechtigte, aufgehoben. Seitdem haben die Güter in Preufsen zum gröfsten Tlieile ihren Besitzer nicht nur einmal, sondern mehrmals gewechselt, und eine sehr grofse Anzahl der preufsischen Güter befindet sich heute in der Hand von Familien, welche zur Zeit, da der Rittergutsbesitzer den preufsischen Staat gemacht haben soll, gar nicht im Stande waren, ein Rittergut zu besitzen 4 ). Trotzdem redet man heute stets von den Verdiensten, welche die ostelbische Ritterschaft sich um den preufsischen Staat erworben, Verdienste, welche es absolut ausschlössen, sie zur Bedeutungslosigkeit des Adels in andern deutschen Ländern herabsinken zu lassen. Es sind die Gelehrten, welche diese Phrase erfunden haben, und es entbehrt nicht eiuer gewissen Komik, sie oft mit besonderem Nachdruck von denen wiederholt zu hören, die selbst zu den Homines novi unter den Rittergutsbesitzern gehören. Dies aber ist die heute in den maßgebenden preufsischen. Kreisen herrschende Lehre, und das 4 ) So befanden sieh beispielsweise in Pommern vor 100 Jahren nur 83 Rittergüter, d. h. 6 pCt. der damaligen Zahl, in Händen bürgerliche] 1 Besitzer; heute befinden sich 11C9, d. h. 45,1 pCt. der heutigen Zahl in bürgerlichen Händen. Vgl. R. Meyer a. a. 0. S. 49 ff. 13 ist es, was nicht nur das Ungereimte des logischen Raisonne- ments über die Ursachen der Grundbesitzvertheilung im ostelbischen Deutschland, sondern auch die neueste Entwicklung der preufsischen Agrarreform erklärt. Wenden wir uns nunmehr zur Betrachtung der letztem. Die Klagen der Patrioten über die fortschreitende Minderung des selbständigen Bauernstandes fanden keinen Widerhall bei dem Großgrundbesitz, so lange die ostelbische Land- wirthschaft der Vortheile der steigenden Konjunktur sicli erfreute. Nicht als ob man damals öffentlich anerkannt hätte, dafs die Konjunktur für die Landwirthschaft eine glänzende sei. Dies hat der ostelbische Grundbesitz selbst zu der Zeit nicht getlian, als die Getreidepreise den höchsten Stand in diesem Jahrhundert erreicht hatten; selbst 1873 klagte man 5 ), „der Landbau ernähre den Bebauer nicht mehr“. Trotzdem 1871—75 der Weizenpreis 235,2 Mk. und der Roggenpreis 179,2 Mk. die Tonne betrug, war man unzufrieden. Man hatte die Beseitigung der alten feudalen Verfassung eben noch immer nicht verschmerzt. Noch immer herrschte derselbe Geist, der am 2. November 1811 die Gutsbesitzer des stolpi- schen Kreises in einer Eingabe an den König erklären liel's 6 ): „Unsere Güter werden für uns eine Hölle werden, wenn unabhängige bäuerliche Eigenthümer unsere Nachbarn sind.“ Man wollte daher auch von der Dotirung von Arbeitern mit Land zum Zweck der Vergröfserung der Zahl der Grundeigen- thümer nichts wissen, da die so Dotirten nicht mehr auf die Güter zur Arbeit kämen; dagegen verlangte man von dieser Seite die Wiedereinführung der bei der Beseitigung des feudalen Verhältnisses im Jahre 1850 für die Zukunft verbotenen Erbpacht 7 ). Indefs noch verhielt die Regierung sich ab- 5 ) Der Abgeordnete von Oven im preufs. Abgeordnetenhause am 21. Dezember 1873. Desgleichen Graf Udo Stolberg im Herrenhause am 19. März 1875. 6 J Vgl. G. F. Knapp, die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Theilen Preufsens. II 274. 7 ) Vgl. Schriften des Vereins für die Sozialpolitik, XXXII S. 60. 14 lehnend gegen diesen Gedanken; noch waren die Männer im Amte, welche die Beseitigung der alten grundherrlichen Verfassung durchgeführt und die Bauern befreit hatten; der Gedanke einer thatsächlichen Wiedereinführung des kaum beseitigten Zustandes erhielt erst Leben, indem er durch einen Mann, der nicht in den Traditionen des altpreufsischen Beamtenstandes aufgewachsen war, geistvolle Vertretung fand. Dieser Mann war Dr. Miquel, der heutige preufsische Finanzminister, damals Abgeordneter der zweiten Kammer, ehemals Bürgermeister von Osnabrück. An diesen Ausgang Miquel’s von Osnabrück, nicht minder wie an seine sozialistischen Jugendvelleitäten mufs man anknüpfen, um seine Agrarreformpläne zu verstehen. Osnabrück nämlich hat einen grofsen Mann erzeugt von durchaus originellem Geiste, durchdringendem Verstände und grofser Gelehrsamkeit: Justus Möser, und unter dem geistigen Einflüsse dieses seines gröfsten Sohnes ist die ganze dortige Bevölkerung während dieses Jahrhunderts herangewachsen. Welches aber waren die Ideen Justus Möser’s? In einer Zeit, da die ganze Welt die Beseitigung der alten feudalen Gesellschaftsordnung und die Verwandlung der dienst- und abgabepflichtigen Bauern in freie Eigenthümer ihres Landes erstrebte, trat er auf als ein Vertreter des Ständestaats und der Ungleichheit des Rechts der verschiedenen Stände. Nicht als ob er, wo die Leibeigenschaft noch bestand, für ihre Beibehaltung gewesen wäre. Auch er war für deren Beseitigung. Allein er war nicht für ihre Ersetzung durch freie bäuerliche Eigenthümer, sondern durch ein erbliches Kolonat von Zweidrittelsknechten * 8 ), ja er war ein lebhafter Gegner aller weiter- gehendeu Befreiung. Den Grund dieser seiner Stellungnahme hat uns Möser selbst mitgetheilt 9 ). Er war ein Beamter der Stände, und s ) Siehe Justus Möser’s sännntliche Werke. Ausgabe von Abeken. 2. Aufl. Berlin 185S. III 255 ff. 9 ) Möser’s Werke X 170. 15 mufste befürchten, deren Liebe und Vertrauen zu verscherzen und allem, was er Gutes wirken konnte, ernsthafte Hindernisse zu bereiten, wenn er der Leibeigenschaft einen „offenbaren Krieg“ erklärt hätte. Und nun liebte er sich in das gutshendliche bäuerliche Verhältnifs so sehr hinein, dafs es ihm Ausgangs- und Endpunkt aller Betrachtung geworden ist. Seinen ganzen Verstand und seine grofse Gelehrsamkeit verwandte er darauf, zu zeigen, dafs ein freies Eigenthum am Boden ein Unding sei, dafs es nie existirt habe und der Natur der Dinge widerspreche, und dafs es nur eine einzige dem Wesen des Grundbesitzes entsprechende Agrarverfassung gebe: Staatseigenthum und Bewirthschaftung desselben durch freie Bauern genannte Zweidrittelsknechte unter der Oberaufsicht von Gutsherren. Möser’s Ideal ist das Folgende: Der Bauer ist nicht freier Eigenthümer seines Hofs. Ueber ihm stehen der Staat und ein Gutsherr, denen er Abgaben, Kenten und Dienste schuldet. Auch hat er nicht die freie Verfügung über seinen Hof. Er darf ohne Genehmigung des Gutsherrn kein Holz schlagen, seinen Hof nicht zertheileu und ihn nicht mit Schulden beschweren. Vielmehr soll der ganze Bauernhof zu einem öffentlichen Fideikommifs erklärt werden, an welchem der Staat und der Gutsherr zwar ihre Rechte behalten, aber kein Gläubiger — und wenn er auch eines der abgehenden Geschwister wäre — jemals einen Anspruch erheben kann. Um die Ueberschuldung zu verhindern, bestehen dreierlei Vorschriften: Einmal, es wird verboten, den Grund und Boden in der Form einer kündbaren, verzinslichen Kapitalschuld zu belasten; statt dessen ist der Rentenkauf wieder einzuführen oder das Darlehen gegen Annuitäten. Sodann wird eine Verschuldungsgrenze eiugeführt; sobald die Belastung eines Hofes diese Grenze überschreitet, ist der Hof zu subhastiren. Endlich soll im Erbgang nur ein Kind den Hof erhalten; die Geschwister sollen eine Abfindung erhalten, und zwar die Söhne sechs Hemden, ein vollständiges Kleid und ein Malter Korn, die Töchter eine Ausstattung. Die Eltern dürfen ein Mehr 16 nur aus dem Vermögen, das sie über ihren Hof besitzen, gewähren. Audi kann der Bauer nicht etwa durch Testament frei über sein Land verfügen; er kann das nur über den Werth der von ihm errichteten Gebäude und das todte und lebende Inventar, weil er diese sonst nicht beschaffen würde. Allein Möser begnügt sich nicht mit Vorschriften zur Verhütung der Verschuldung; er sorgt auch, dafs sie beobachtet werden; die Aufsicht darüber führt der Gutsherr, der nach seiner Auffassung nur als ein Aufseher des Staats über die Wirtschaften der Bauern erscheint. Es ist hier nicht Raum, um die ganze Argumentation, mit der Möser dieses sein Ideal sowohl historisch als auch aus der Natur der Dinge zu begründen sucht, wiederzugeben 10 ). Ebensowenig kann hier der Appell des Osnabrückers an die ihm ja fernstehende preufsische Regierung, sie möge doch die Erbfolge nur eines einzigen Kindes in die Bauernhöfe einführen, Platz finden. So beweglich seine Worte waren, die Staatsmänner seiner Zeit schritten zur Verwirklichung dessen, was er bekämpfte. Dafür hat dann die feudale Opposition gegen die Bauernbefreiung seine Argumente während eines ganzen Jahrhunderts ad nauseam wiederholt. Rodbertus hat sich die theoretischen und praktischen Grundanschauungen Möser’s vollständig angeeignet und ihnen durch die stärkere Betonung des sozialistischen Theils ihres Inhalts die Anerkennung der neu heranwachsenden Generation verschafft. Aber der Rächer seiner Zurückweisung durch die preufsische Regierung seiner Zeit erhob sich erst aus seiner Asche, als der ehemalige glühende Verehrer von Karl Marx und ehemalige Bürgermeister von Osnabrück, Dr. Miquel, zu einer führenden Stellung im preufsisclien Landtage gelangte und schliefslich das preufsische Finanzministerium übernahm. Die Thatsache, welche die öffentliche Aufmerksamkeit der 10 ) Siehe meinen Aufsatz: Justus Möser, der Vater der neuesten preufsisclien Agrarreform, in der Beilage der „Münchener Allgemeinen Zeitung“ vom 12. u. 13. Februar 1807. 17 Agrarreform zuerst wieder zuwandte, war die grofse Auswanderung namentlich der ländlichen Bevölkerung, die zur Zeit des wirtschaftlichen Aufschwungs nach Beendigung des deutsch-französischen Krieges stattfand. Diese Auswanderung war am gröfsten aus den Landestheilen, welche am dünnsten bevölkert w r aren, aus den Gegenden des überwiegenden Grofs- grundbesitzes. Um die Auswanderungslustigen auf dem platten Laude festzuhalten, entstand der Gedanke, ihnen die Möglichkeit eines Erwerbs von Grundbesitz zu gewähren. Zu dem Zweck wurde 1873 im preul'sischen Abgeordnetenhause der Antrag gestellt, die Regierung möge da, wo die wirtschaftlichen und lokalen Verhältnisse dies ratsam erscheinen liefsen, Staatsdomänen parzelliren, um kleinere und gröi'sere Bauerngüter zu bilden. Noch denkt man dabei, dal's diese Bauerngüter den Erwerbenden als freies Eigentum sollten verliehen werden. Zwar macht Dr. Miquel bereits damals die Bemerkung, es sei nicht gut gewesen, die Erbpacht so früh aufznheben, und findet dabei, obwohl selbst zur Linken gehörig, die Zustimmung der Rechten, und im Herrenhause erklärt Graf Krassow, er glaube nicht an einen durchschlagenden Erfolg, wenn man nicht die Parzellen statt gegen Kapital gegen Rente veräulsere. Allein nicht nur Angehörige des liberalen Beamtentums, das die Bauernbefreiung durchgeführt hatte, wie der Abgeordnete Schellwitz, widersprechen dem Gedanken einer Wiederereinführung der Erbpacht, selbst Graf Udo Stollberg im Herrenhause hält sie noch nicht für möglich. Die Regierung gab dem Verlangen des Parlaments nach, und in dem Landest eil, in dem es am notwendigsten schien, in Neuvorpommern, wo der Latifundienbesitz nicht weniger als 80 pCt. der Bodenfläche umfalst, wurden zwei Domänen parzellirt und an Bauern zu Eigentum verkauft. Die Zahlungsbedingungen waren an sich nicht ungünstig. Der Käufer sollte ein Sechstel des Kaufgeldes vor der Ueber- gabe erlegen, ein weiteres Sechstel binnen Jahresfrist nach der Uebergabe; die übrigen vier Sechstel sollten 5 Jahre zinsfrei 18 gestundet und in den nächstfolgenden 5 Jahren abgetragen werden. Allein man muthete jedem Ansiedler zu, selbst die Gebäude zu errichten. Die Ansiedler waren aber nicht im Stande, 1. Kaufgeld zu zahlen, 2. Gebäude aufzuführen, 3. das ganze Feld- und Viehinventar zu beschaffen, 4. die nächste Ernte abzuwarten. Die Folge war die Verschuldung der Ansiedler. Der Hauptfehler, an dem der Versuch tlieilweise scheiterte, war aber ein der Btireaukratie eigentliümliclier: das schablonenhafte Vorgehen der Regierung. Die Bevölkerung ist in Neuvorpommern die dorfweise Ansiedlung gewohnt; statt dessen machte man Einödhöfe, und legte diese an ohne Berücksichtigung von Wasser und Wald. Die Folge war, dal's die Ansiedlungen auf 2 Domänen mifsgltickten, eine, Karrin-Mittelhof, wenigstens gedieh und nur eine, Upatel im Kreise Greifswald, zu Wohlhabenheit und Blüthe gelangte. n ) Die Angesiedelten haben durch Zukauf und Abkauf die bei der Ansiedlung begangenen Fehler korrigirt. In den übrigen Fällen wurden die Angesiedelten wieder von der Scholle verdrängt. Indefs trotz der bei der Ansiedlung begangenen Fehler mufsten fast in allen Fällen Ursachen mehr persönlicher Art hinzutreten, um diesen unglücklichen Ausgang herbeizuführen. 12 ) Der nur tlieilweise glückliche Ausgang des Kolonisationsversuchs in Neuvorpommern wurde von den Anhängern der Erbpacht, welche, wie wir gesehen haben, nicht ausgestorben waren, mit Geschick benutzt. Man sagte, es sei klar, dafs ein Zerschlagen von Domänen in kleine Bauerngüter, welche gegen Kapitalzahlung zu Eigenthum verkauft wurden, immer zwei Uebel zur Folge haben würde: Beginn der Wirthschaft mit starker Verschuldung, verursacht durch die Nothwendig- keit, gleichzeitig den Kaufschilling zu zahlen, die Gebäude zu errichten und das nöthige Inventar zu beschaffen, und das schliefsliche Aufkäufen der durch die Zerschlagung entstan- n ) Vgl. F. von Schwerin, Preufs. Jahrbücher, 80. Band, S. 292—299. 12 ) Sering, Innere Kolonisation, S. 106. 19 denen Bauerngüter durch die benachbarten Großgrundbesitzer. Folglich sei ein Mittel nötliig, um diese mit der Zerschlagung verbundenen Gefahren zu vermeiden. Ein solches Mittel sei die Vererbpachtung, und zur Bekräftigung dieser Argumentation berief man sich auf die Erfahrungen, die mau neuerdings in einem Lande, in dem die feudale Verfassung am meisten erhalten worden ist, in Mecklenburg-Schwerin, mit der Vererbpachtung gemacht habe. In Mecklenburg-Schwerin zerfällt das Land in zwei grofse Hälften: in das landesherrliche Domanium und das der Ritterschaft gehörige Land. Auf letzterem sind die bäuerlichen Anwesen bis auf 607 Zeitpachtstellen und 623 Erbpachtstellen, sowie 117 Antheile an 6 in den Händen der Bauernschaften befindlichen Rittergütern vollständig verschwunden. Um einen neuen Bauernstand zu schaffen, fand seit 1867 die Vererbpachtung von landesherrlichem Land an Bauern statt, und zwar in gröfseren und kleineren Bauerngütern, im Ganzen von einer Durchschnittsgröfse von 4,34 ha. Diese neugeschaffenen Erbpächter haben jährlich einen Kanon zu entrichten, der indefs durch Zahlung seines fünfundzwanzigfachen Betrages abgelöst werden kann. Diese Erbpachtstellen unterliegen so ziemlich denselben Dispositionsbeschränkungen, wie sie zur Zeit der Grundherrlichkeit allgemein waren, wie sie Möser von-seinem Ideale einer Agrarverfassung verlangt hat, und wie wir sie in der neuesten preulsischen Agrargesetzgebung wiederfinden werden: dem Verbote, das Gut zu theilen, sowie dem, es durch Vereinigung mit einem anderen Gute zu vergröfsern; keine Besitzveränderung ist rechtsgültig, sie finde denn die amtliche Anerkennung; die gröfseren Güter unterliegen dem Anerbenrecht mit beschränkter Verscliuldbarkeit, während für die kleineren Güter das gleiche Erbrecht und das Recht freier Verschuldung gilt. Die Folge dieser Mafsnahmen war nun nicht, dafs die Abwanderung vom Lande nach den Städten auf hörte. Es wird übereinstimmend berichtet 13 ), dafs 13 ) Siehe Sering, Innere Kolonisation, S. 135. 2 * 20 der Sohn eines ansässigen Tagearbeiters fast nie Landarbeiter bleibt, dafs gerade die intelligenteren Kinder der fleifsigen und dadurch besser situirten Arbeiter höchstens bis zur Militärzeit im Berufe der Eltern ausharren, um dann in den Städten, im Bahn- und Postdienst ihr Brot zu suchen. Auch die durch das Anerbenrecht vom Landbesitz ausgeschlossenen Kinder bleiben nur zum geringen Tlieil der Landwirtschaft erhalten. Aber immerhin vermehrte die Ansiedlung von Bauern da, wo bis dahin nur Grofsgrundbesitz war, naturgemäfs die Zahl der Einwohner, so dafs, während die Bevölkerung von ganz Mecklenburg-Schwerin von 1867—1890 um 3,15 pCt. zunahm, die Bevölkerung auf dem landesherrlichen Domanium wenigstens nur um 1,7 pCt. abnahm, während sie da, wo man keine Bauern angesiedelt hatte, auf dem Lande der Ritterschaft, um 1-ipCt. abnahm. Diese Verringerung in der Bevölkerungsabnahme auf dem landesherrlichen Domanium in Mecklenburg wurde von den Anhängern der Wiedereinführung der Erbpacht als eine Bestätigung ihrer Hoffnungen angesehen. Es mehrten sich nun die Stimmen, welche die Beseitigung der gesetzlichen Bestimmung vom 2. März 1850 verlangten, durch welche in Preufsen die Vererbpachtung für die Zukunft verboten worden war. Die Regierung wollte indefs diesen Anträgen noch nicht Folge geben. Von da an gerieth die Bewegung, durch Zerschlagen von Staatsdomänen einen neuen Bauernstand zu schaffen, ins Stocken. Aber es ist äufserst bemerkenswert]!, dafs zu derselben Zeit, da der theihveise Mifserfolg der staatlichen Kolonisation in Neuvorpommern die Regierungskreise entmuthigte, die Spekulation in einem anderen Tlieile von Pommern, im Kreise Kolberg-Köslin, das zu Wege brachte, was den staatlichen Beamten versagt geblieben war. Seit Ende der sieben- ziger Jahre bis Ende 1891 sind dort 11 grofse Güter und ein Bauernhof von -einem Kolberger Geschäftsmann zerschlagen worden 14 ). Der Mann ist ein Güterschlächter, aber ein ehr- 14 ) Siehe Sering, Innere Kolonisation, S. 199 ff. 21 lieh er. Er gilt als allgemeiner Berather, Rechtsbeistand, Familienfreund der Bauern. Sein Prinzip ist: er würde ruinirt sein, wenn er einen einzigen Ansiedler unredlich behandeln wollte. Selbst Sering, der mit der ganzen Inbrunst des Gläubigen an dem Prinzip festhält 15 ), dafs die Zukunft der Kolonisation die auf Privatgütern unter mehr oder minder eingreifender Vermittlung staatlicher Organe sei, kann nicht umhin 16 ), die soziale Bedeutung des Vorgangs einzuräumen, „dafs mehrere hundert Tagelöhner und Bauernsöhne in einem und demselben Bezirk ein Dutzend Rittergüter auskaufen und daraus einige hundert neue leistungsfähige Produktionsstätten bilden konnten, ohne jede andere Förderung als die eines geschickten Geschäftsmannes und ohne eine andere finanzielle Unterstützung als die des privaten Kredits“. Dieses Lob Sering’s, der die Ansiedlung besucht hat, ist uneingeschränkt 17 ), l5 ) Sering S. 168. Iß ) Sering S. 171. 17 ) Das einzige Bedenken Sering’s fliefst aus dem Verdacht, dafs der Kolberger Geschäftsmann, der sich auch nach seiner Meinung durch die Ausschlachtung der gedachten Güter ein so grofses soziales Verdienst erworben hat, dahei einen Gewinn gemacht habe. „Die Kolberger Kolonisation ist ein rein geschäftliches Unternehmen“, schreibt Sering (S. 183); „sie unterliegt daher von vornherein dem Verdacht, dafs auch ihre besten Einrichtungen vor Allem den Sinn haben, die Kolonisten umsomehr zur Zahlung ihrer Schuldverbindlichkeiten zu befähigen, und gestatten sollen, diese Verpflichtungen entsprechend höher zu schrauben“. Dieser Verdacht ist gewifs zutreffend, zumal wenn man daran denkt, dafs auch im 18. Jahrhundert Kolonisationsbestrehungen Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs des Grofsen keinen anderen Zweck hatten. Auch geht Sering seihst nicht so weit, aus diesem Streben der Kolonisation ein Verbrechen zu machen. Er giebt zu, dafs die Erzielung eines Gewinnes die Voraussetzung sei, dafs die Kolonisation weiter fortschreite. Aber er fürchtet, dafs der Gewinn, welcher erzielt worden, ein zu grofser sei, gieht aber zu, dafs „die Preise, welche die Kolonisten für ihr Land bezahlt haben, nicht über den Betrag hinausgehen, welcher in jenen Gegenden für bäuerliche Grundstücke üblich ist“. Damit allein schon erscheinen seine moralischen Befürchtungen als widerlegt. Sie wären es nur- in dem Falle nicht, dafs der übliche Preis für bäuerliche Grundstücke ein so / hoher wäre, dafs den Arbeitern nicht der unabhängige und sichere Bezug des Arbeitsverdienstes, um dessentwillen allein sie Land zu kaufen suchen, verbliebe und ihr Besitz demgemäfs subhastirt würde. Nun zeigt aber Sering selbst, dafs, wenn auch ein Drittel aller Ansiedler noch „auf schwachen 22 und um so wichtiger, als er von vornherein eher zu einer ungünstigen Beurtheilung geneigt war. Sering geht so weit, aus den dortigen Erfahrungen den Schilds zu ziehen, dai's es sich empfehle, bei Begründung von Rentengutskolonieen die Heranziehung ordentlicher Geschäftsleute zu empfehlen, da „mittelmäfsige Beamte leicht der reglementsmäl'sigen Schablone verfielen“. Im Ganzen ist der Besitzstand der 11 parzellirten Güter durch die Parzellirung auf ein Drittel ihres bisherigen Umfangs reduzirt worden; zwei Drittel des Landes sind in kleinere Stellen zertheilt worden. Während das Prinzip des freien Eigenthums sich so in Ilinterpommeru aufs Neue glänzend bewährte, traten politische Ereignisse ein, welche die Bestrebungen zur Wiedereinführung der Erbpacht zu dem so lange versagten Siege führen sollten. Wir haben gesehen, die sozialpolitischen Gesichtspunkte, welche bei den Parzellirungsversuchen von 1873 mal'sgebend gewesen waren, waren unfähig gewesen, die preul'sische Regierung zu weiteren Parzellirungs versuchen zu veranlassen; da trat ein neues Motiv ein in die Behandlung der Frage: das nationalpolitische: das Bedürfnifs, der fortschreitenden Wiederpolonisirung der Provinzen Posen und - Westpreul'sen Fttfsen“ stellt, die Ansiedlung als ein glänzend gelungener Versuch gelten kann. Sering’s Bedenken erscheinen also weder als theoretisch noch als durch die praktische Erfahrung gerechtfertigt. Seitdem Sering diese seine Bedenken ausgesprochen hat, sind aber Stimmen über die Ergebnisse der Kolonisation durch Vermittlung staatlicher Organe, auf welcher nach Sering die Zukunft der Kolonisation beruhen soll, laut geworden, welche die Kol- berger Kolonisationsversuche in noch günstigerem Licht erscheinen lassen. Im preufsischen Herreuhause haben der Freiherr von Durant, der Graf von der Schulenburg-Beetzendorf und Graf Klinckowström nachdriick- lichst über die Fehler gerade jener staatlichen Organe geklagt, und zwar wurde insbesondere der Vorwurf gegen sie erhoben, dafs sie den Bauern viel zu hohe Preise für das Land abnähmen. Graf Klinckowström hat sogar behauptet; dafs die vom Staate begründeten Rentengüter „ohne die Inanspruchnahme des Staatskredits sämmtlicli ' in kurzer Zeit bankerott sein würden“, etwas, w.as Sering, von den im Kreise Kolberg-Kösliu gebildeten Bauerngütern nicht berichtet. (Vgl. Verhandlungen des preufsischen Herrenhauses von 1890, S. 36, 10, 310), 23 -entgegenzutreten, brachte die Kolonisationsfrage wieder in Flul's. Im Jahre 1886 wurde ein Gesetzentwurf im preulsischen Landtage eingebracht, durch welchen die Staatsregierung ermächtigt wurde, 100 Millionen Mark zur Stärkung des deutschen Elements in Westpreufsen und Posen gegen polonisirende Bestrebungen durch Ansiedlung deutscher Bauern und Arbeiter zu verwenden. Es ist charakteristisch für das zähe Festhalten der in den Traditionen der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung aufgewachsenen altpreufsischen Beamten am Prinzip des freien Eigenthums, dafs der Gesetzentwurf, wie ihn' die Regierung einbrachte, nur eine Ueberlassung der angekauften und dann zerschlagenen polnischen Güter an deutsche Bauern zu Zeitpacht oder zu Eigenthum kannte. Da war es Dr. Miquel, der die Gelegenheit nutzte, um den Möser’schen Ideen den Eingang in die Gesetzgebung zu eröffnen. Auf seinen Antrag beschlols das Abgeordnetenhaus: „Die Ueberlassung kann zu Eigenthum gegen Kapital oder Rente, oder auch in Zeitpacht geschehen.“ Ja noch mehr: es wurde beschlossen, dafs bei Uebertragung des Landes gegen Rente die Ablösbai'lceit der letzteren von der Zustimmung beider Theile abhängig gemacht werden könne, so dafs also der Bauer, der sich durch Zahlung des Kapitalwerths der Rente zum freien Eigentkümer machen wolle, dies nicht solle thun können, wenn der Staat, der an ihn verkauft hatte, nicht wollte. Aber auch noch andere Beschränkungen aus der Feudalzeit wurden wieder ein geführt. Es wurde bestimmt, dafs es zulässig sei, beim Verkaufe des Gutes dem Käufer die Verpflichtung aufzuerlegen, dafs er dasselbe nicht zertheilen und auch keine Theile desselben verkaufen dürfe. Auch kann dem Erwerber des Gutes Vertragsmäfsig die Verpflichtung auferlegt werden, die wirthschaftliche Selbständigkeit desselben durch Erhaltung der Gebäude, eines bestimmten Inventars u. dgl. dauernd zu sichern. Versagt der zum Bezug der Rente Berechtigte dem Rentengutsbesitzer die von diesem gewünschte Zertheilung des Guts oder die Abveräufserung von Theilen desselben, so kann 24 allerdings eine besondere staatliche Behörde, die Auseiuander- setzuugsbehörde, durch richterliche Entscheidung die versagte Einwilligung ergänzen. Ebenso kann sie den Besitzer von der Verpflichtung zur dauernden Erhaltung der Selbständigkeit seines Gutes befreien. Allein diese Einwilligung ist nicht zu ertheilen, wenn die gewünschte Veränderung lediglich in dem individuellen Interesse des Besitzers gelegen wäre, sondern nur, wenn sie dem „gemeinwirthschaftlichen Interesse“ — oder, wie man privatim 18 ) es offen nannte, der Staatsraison — entspricht oder durch dasselbe geboten erscheint. Die Erträgnisse aus dem Verkaufe der angekauften polnischen Güter an Bauern sollen bis 1907 dem Fonds zu weiterem Ankauf zufallen, von da ab den allgemeinen Staatseinnahmen. So wurde der Entwurf Gesetz, und damit wurde ein neuer Besitztypus, geschaffen: Das Rentengut, d.’h. vererblich und veräufserlich besessene Grundstücke, welche mit einer festen Rente belastet sind. Indefs ist es nur der Name „Rentengut“, der etwas Neues ist; der Sache nach ist es die alte Erbpacht, deren Wiederbegründung in Preufsen durch Gesetz vom 2. März 1850 verboten worden war. Durch dieses Gesetz war verboten worden, vererbliche Grundstücke zu übertragen anders als zu ablösbaren festen Geldrenten, und zwar sollte die Ablösung der letzteren niemals für länger als für 30 Jahre vertragsmäfsig ausgeschlossen werden dürfen. Nunmehr war die Uebertragung gegen Rente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Theile abhängt, also gegen thatsächlich unablösbare Renten wiederum gestattet. Der Gesichtspunkt, der für die Mehrheit mafsgebend war, als sie diese Wiedereinführung eines Obereigenthums zuliefs, war ein nationaler. Da man das Opfer von 100 Millionen Mark brachte, um in den polnischen Landestheilen einen deutschen Bauernstand zu schaffen, wollte mau dem Staate das Mittel geben, neugeschaffene Bauernhöfe auch deutsch zu erhalten. Daher sollte der verkaufende Staat stets ein Ober- 18 ) Vgl, gclirifteu des Vereins für Sozialpolitik, LVIII, 74. 25 eigentlmm über die verkauften Höfe behalten. Und damit rechtfertigte man auch die tief einschneidenden Beschränkungen des Verfügungsrechtes der Ansiedler — das Verbot der Thei- lung, das Verbot der Abveräufserung von Trennstücken —, sowie die Verpflichtung des Ansiedlers zur „Erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Guts“, d. h. das Verbot den Hof mit einem anderen Hofe zu vereinen. Man betrachtete alle diese Bestimmungen lediglich als Mittel, welche der Staat zur Verfügung haben wollte, um den Fortbestand von Bauerngütern in bestimmter Gröfse in der Hand von Deutschen zu •sichern. Die Staatsraison — oder, wie das Gesetz sich ausdrückte, die „gemeinwirthschaftliclien Interessen“, — welche die ganze Mafsregel ins Leben rief, schien auch diese Einzelheiten als zu ihrer Durchführung gehörig zu rechtfertigen. Nichtsdestoweniger ist dieses Wiederauftauchen der Anschauung, dafs die wirthschaftlichen Interessen der Privaten nicht nach deren freiem Willen oder entsprechend deren Interessen, sondern nach Mafsgabe der Staatsraison zu ordnen sei, sehr bemerkenswerth. Die mafsgebende Staatsraison war einstweilen das nationaldeutsche Interesse im Gegensatz zu dem des Polenthums. Allein nun ging man weiter. Nachdem die Erbpacht zu politischen Zwecken gegenüber den Polen für nur zwei Provinzen wiederbelebt worden war, verstanden es ihre begeisterten Anhänger, das Prinzip des Rentenguts ihrer gesammten Agrarpolitik dienstbar zu machen. Der Hauptnachtheil der ostelbischen Landwirthschaft besteht darin, dafs der Grofs besitz den mittleren und kleineren Grundbesitz in bedenklichem Mafse verdrängt hat, dafs er dabei kapitalarm und überschuldet ist, und dafs es in Folge des Fehlens eines ausreichenden Bauernstandes auch an einem genügenden sefshaften Arbeiterstamm fehlt. Das Rentengut schien geeignet, indem es allen diesen Kalamitäten abhalf, den widersprechendsten Interessen gleichzeitig entgegenzukommen. Eine der Ursachen, die den Grofsgrundbesitzer bisher davon abgehalten hatten, seinen Besitz zu verkleinern und freie 26 Bauern neben sich anzusiecleln, waren seine besonderen Standesinteressen oder, wenn man will, Standesvorurtheile gewesen. Er sah und sieht noch immer in der Gröfse seines Landbesitzes das erstrebenswertheste Ziel und die Grundlage des Glanzes seines Familiennamens, er suchte seinen Landbesitz also in seiner Gröfse zu erhalten und diese zu mehren. Sodann hatte er die Beseitigung des alten gutsherrlich-bäuer- lichen Verhältnisses noch immer nicht verschmerzt, und lieber als gleichberechtigte Bauern zu Nachbarn wollte er gar keine haben; daher das Auskaufen der Bauern. Aber Bauern, die ihm als Arbeitskräfte dienen würden, hätte er gern gehabt. Aber auch da, wo ihn nicht Standesvorurtheile davon abgehalten, seinen Grundbesitz durch Abveräufserung zweckentsprechend zu verkleinern, war der Grofsgrnndbesitz vornehmlich durch zwei Momente am Abverkaufen verhindert worden: entweder durch fideikommissarische Gebundenheit; denn jede Abveräufserung bedarf der Zustimmung der Fidei- kommifsanwärter; oder durch hypothekarische Verschuldung; denn in Folge der Solidarhaft aller Güter für die Schulden eines jeden einzelnen zur Landschaft gehörigen Gutes waren mit jeder Abveräufserung von Trennstücken gröfse Schwierigkeiten verbunden. Wenn man dem Grofsgrundbesitzer nun gestattete, seinen Besitz ganz oder theilweise in Rentengüter zu verwandeln, so war möglich gemacht, dafs er einerseits seinen Besitz — gleichviel ob Fideikommifsgut oder gewöhnliches Rittergut — veräufserte Und ihn trotzdem in seinem ganzen Umfang behielt, nämlich als Obereigentluimer, und dafs andererseits, die gewünschten Bauerngüter entstanden. Allerdings waren diese Bauerngüter dem Grofsgrundbesitzer abgabepflichtig: sie hatten an ihn Renten zu zahlen. Ja es war sogar möglich, bei Begründung des Reutenguts sich auszubedingen, dafs der Bauer statt der Rente sich zu bestimmten Arbeitsleistungen, namentlich in der Zeit der Heu-, Getreide- oder Kartoffelernte verpflichtete. Kein Zweifel, das Ablösungsesetz vom 2. März 1850 hatte verboten, solche Dienstverpflichtungen in 27 Zukunft dein Grundstücke selbst, d. h. mit Rechtswirksamkeit gegen jeden neuen Besitzer aufzuerlegen. Allein der Grofs- grundbesitzer, der ein Rentengut lconstituirt, hat die Möglichkeit, sich seine Ansprüche auf Arbeitsleistungen gegen alle Rechtsnachfolger des ersten Käufers, welche nicht dessen Universalsuccessoren sind, durch Festsetzung eines Vorkaufsrechtes zu sichern 10 ). Indem er von diesem Vorkaufsrechte gegen diejenigen Rechtsnachfolger des ersten Käufers, welche die Dienstverpflichtung zu übernehmen sich weigern, Gebrauch macht, kann er es verhindern, dafs Andere als Solche, welche diese Dienstverpflichtung übernehmen, in den Besitz des Rentengutes gelangen. Gegen solche ihm abgabe- und dienstpflichtige Bauern als Nachbarn hatte der Grofsgrundbesitzer nichts einzuwenden. Ja es bedurfte nicht einmal der ausdrücklichen Ausbedingung von Dienstverpflichtungen, um in die thatsächliche Verfügung über die Dienste der angesiedelten Bauern zu gelangen. Man durfte nur die Rentengüter nicht zu grofs machen. Sobald man sich auf die Errichtung kleiner Stellen beschränkte, waren die Insassen und ihre Familien schon von selbst ge- nöthigt, Nebenverdienst zu suchen. Sobald der Rentengutsbauer Ueberflufs au Arbeitszeit hatte, würde auch der Gutsherr Arbeiter und in den erwachsenen Kindern des Bauern Knechte und Mägde haben. Sobald diese in der Nähe finden ortsüblichen Tagelohn Arbeitsgelegenheit fänden, würden sie nicht weitergehen 21 '). Das Rentengut schien also äufserst geeignet, das Vorur- 19 ) Das Formular feines Rentengutsvertrags, durch welchen dem Käufer Arbeitsleistungen auferlegt werden und der Verkäufer mittelst Stipulirung eines Vorkaufsrechts sich und seinen Besitznachfolgern die Verewigung dieser Dienstverpflichtung des Bauern sichert, findet sich abgedruckt in der Schrift: „Die preufsischeu Rentengutsgesetze nach Theorie und Praxis. Von Paul Waldliecker, Regierungsrath.“ Berlin 1804 S. 70. 20 ) Vergl. die Ausführungen des Regierungsraths Waldhecker, a. a. 0. S. 71, in denen er die Stipulirung von Dienstverpflichtungen der Bauern und von Vorkaufsrecht des Grofsgrundbesitzers für nicht opportun, aber für auch unnöthig erklärt. 28 tlieil des Großgrundbesitzers gegen die Abtrennung von Grundstücken zur Begründung von Bauerngütern zu beseitigen. Es kam ihm sogar entgegen, indem es eine Art Wiederherstellung des alten gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses versprach. Der Grofsgrundbesitzer, indem er Kentengüter ins Leben rief, schmälerte nicht die Gröfse seines Besitzes und erlangte doch die Aussicht, die ersehnten, fehlenden sefshaften Arbeiter zu erhalten. Ebenso wurden durch die Zulassung von Rentengütern die Schwierigkeiten umgangen, welche Fideikommifsanwärter der Abtrennung von Theilen des Fideikommifsbesitzes entgegensetzen konnten. Die Rente, die der Rentengutsbauer zu zahlen hatte, trat gegenüber den Fideikommifsanwärtern an Stelle des abgetrenuten Stücks Land. Desgleichen war die Schwierigkeit, welche die Hypothekenverschuldung der Abtrennung von Gutstheilen entgegenstellte, beseitigt, sobald man nur Fürsorge traf, dafs der Kapitalwerth der Reute des Renteu- guts zur Deckung der auf dasselbe fallenden Quote der Hypothek diente. Wenn also ein Grofsgrundbesitzer einen für sein Vermögen zu grofsen Besitz hatte, und es fehlte ihm dementsprechend an dem entsprechenden Betriebskapital, oder wenn er schlecht verwerthbare Aufsenschläge loswerden wollte, oder aber, wenn er sich die fehlenden Arbeitskräfte durch Ansiedlung schaffen wollte, schien ihm geholfen, sobald man das für Posen und Westpreufsen erlassene Gesetz auf die ganze Monarchie ausdehnte mit der Modifikation, dafs man nicht nur dem Staate, sondern auch jeden einzelnen Grundbesitzer gestattete, aus seinem Besitze Rentengüter zu errichten. Ja in manchen Fällen erhielt sogar der überschuldete Grofsgrundbesitzer Aussicht auf Rettung, indem man ihm, dem es schwer war, seinen Besitz im Ganzen zu einem die Schulden übersteigenden Preise zu verkaufen, die Möglichkeit gab, seinen Besitz in Rentengüter auszuschlachten. Gleichzeitig erhielt man durch diese Rentengründungen in allen Gegenden, wo ein Bauernstand in Folge der liisto- 29 rischen Entwicklung nur ungenügend vorhanden war, wiederum einen Bauernstand. Diese Erwägungen führten zu dem Erlafs des Gesetzes vom 27. Juni 1890. Durch dieses wurde für den ganzen Umfang der preufsischen Monarchie „die eigeuthümliche Ueber- tragung eines Grundstücks gegen Uebernahme einer festen Geldrente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Tlieile abhängig ist“ gestattet, mit anderen Worten, es wurde nun nicht blofs dem Staate sondern auch jedem Grundeigen- thümer gestattet, die Nutzung seines Grundbesitzes an Bauern gegen die Verpflichtung, unablösbare Beuten zu zahlen, zu übertragen. Desgleichen wurde den Grundeigentlmmern gestattet, die Bentengutskäufer hinsichtlich der Theilung ihres Besitzes, der Abveräufseruug von Trennstücken und der Vereinigung desselben mit anderen Gütern denselben Beschränkungen zu unterwerfen, wie sie der Staat gemäfs dem Ansiedlungsgesetz von 1886 den Beutengutskäufern auferlegen konnte. Mit diesen Beschränkungen stand für den römischrechtlich geschulten Juristen die Bezeichnung „eigentliümlicher Uebertragung“ allerdings in unvereinbarem Widerspruch; allein die Definition des Eigenthums als des seinem Inhalte nach unbeschränkten Bechts der Herrschaft über eine Sache hatte man längst als dem Geiste der deutschen Nation widersprechend bezeichnet; so kam es, dafs die Bezeichnung, dafs durch den Verkauf eines Bentenguts Eigenthum übertragen werde, keinen Widerspruch fand, obwohl es nur eine Emphy- teuse ist, die konstituirt wird. Bedeutsamer als diese Frage der juristischen Konstruktion ist aber, dafs durch das Gesetz ganz allgemein die Wiederherstellung des Obereigenthums eines Grundherrn, einer Grundherrlichkeit, möglich geworden ist. Das Gesetz von 1886 hatte sie nur mit dem Staate als Ober- eigeutliümer und nur in zwei Provinzen aus national-politischem Interesse wieder zugelassen; man hatte gesagt, es sei nöthig, die Ablösbarkeit der Bente auszuschliefsen, um dem Staate zu ermöglichen, die Bauern auf den Gütern, die er in nationalpolitischem Interesse geschaffen, für immer in der 30 Hand zu behalten; man hatte damals also unverblümt eingeräumt, dals die Begründung einer neuen Grundherrlichkeit des Staates über die Bauern ein Zweck des Gesetzes sei. Indem das Gesetz von 1890 die Rechte, die man aus Ausnahmegründen dem Staate in zwei national gefährdeten Provinzen zugestanden hatte, nun ohne Weiteres auf alle Grundeigen- thüiner in der ganzen preufsischen Monarchie übertrug, schuf mau ganz allgemein die Möglichkeit einer Wiederherstellung der alten Grundherrlichkeit. Welcher Triumph für die preufsischen Herren, welche seit Beginn des Jahrhunderts ihre feudale Gesinnung treu bewahrt und den Reformen Albrecht Thaer’s, des Freiherrn von Stein und des Fürsten Hardenberg den erbittertsten Widerstand entgegengesetzt hatten! Indel's noch war nur erst neben das Prinzip des Eigenthums die Möglichkeit des entgegengesetzten Prinzips gestellt. Noch fehlte es an Mitteln, die rechtlich wieder möglich gemachte Grundherrlichkeit auch in der Wirklichkeit zur Thatsache zu machen, und ebenso fehlten noch eine Reihe von Einzelbestimmungen, die zur vollkommenen Durchführung des Mösersclien Ideals gehören. All dies sollte erst kommen, nachdem der Mann, der die treibende Seele der ganzen Reformbewegung gewesen, Dr. Miquel, das preufsische Finanzministerium übernommen. An sich ist es naturgemäfs, dafs ein Gesetz, das so tiefgreifende Neuerungen wie das vom 27. Juni 1890 bringt, eine Reihe von Jahren braucht, bevor man von einem Erfolge oder Milserfolg desselben reden kann. Allein kaum war Dr. Miquel Finanzminister geworden, so verlautete, das Gesetz von. 1890 sei ohne Erfolg. Auch sei dies begreiflich. Der Grolsgrund- besitz bilde keine Rentengüter, denn mit einer blofsen Rente sei ihm nicht gedient. Er sei hoch verschuldet. Er brauche Geld. Auf der anderen Seite aber fehle es denen, die ein Bauerngut kaufen wollten, an Mitteln, um statt einer Rente deren Kapitalwerth auf einmal entrichten zu können. Daher sei es nöthig, einen Schritt weiter zu gehen, und dementsprechend wurde ein neues Gesetz erlassen, das Gesetz vom 31 7. Juli 1891, welches den Grofsgrundbesitzern und den Eeuten- gutskäufern, sofern Güter „mittleren und kleineren“ Umfangs begründet werden sollten, den öffentlichen Kredit und die Arbeitskraft der staatlichen Agrarbehörden zur Verfügung stellte. Auf Grund des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 waren in jeder Provinz, mit Ausnahme der Rheinproviuz, wo in Folge der französischen Agrargesetze ein Bedürfnils nicht bestand, Rentenbanken errichtet worden. Ihre Aufgabe war, den Grundherren, welche feudale Abgaben zu beziehen be- rechtigt gewesen, den Kapitalwerth derselben in Rentenbriefen zu entrichten, wofür die pflichtigen Bauern ihre Renten nebst einer Tilgungsquote an die Bank zu bezahlen hatten. In dieser Weise sollten die Rentenbanken die Ablösung der alten feudalen Lasten herbeiführen. Diese ihre Aufgabe war vollendet. Man benutzte sie nun zur Wiedereinführung dessen, was sie beseitigt hatten. Durch das Gesetz vom 7. Juli 1891 wurde bestimmt, dafs ein Grundbesitzer, der seinen Grundbesitz ganz oder tlieilweise an Rentengutskäufer zertheilen wolle, sich an die staatliche Rentenbank jeder Provinz wenden könne. Diese gibt dem verkaufenden Grundbesitzer bis zu 3 / 4 des ermittelten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe, welche auf den Inhaber lauten und vom Staate garantirt sind. Mit anderen Worten: der Staat tritt bis zum Betrag von % des Ertragswerths des Rentenguts an die Stelle des verkaufenden Grolsgrundbesitzers. Dieser erhält für diese 3 / 4 den Kapitalwerth von Seiten des Staats. Für diese 3 / 4 wird nun der Bauer dem Staate rentenpflichtig. Für das letzte Viertel kann der Grundbesitzer Baarzalilung vom Bauern annehmen, und der Bauer kann das Geld aus eigenen Mitteln oder durch weitere Schuldaufnahme (Hypothek) decken. Allein der Grofsgrundbesitzer kann auch für das letzte Viertel der Rente der Bezugsberechtigte bleiben. Er kann sich dieses Viertel sogar als unablösbare Rente ausbedingen. Er kann sich dafür auch Dienste ausbedingen und ein Vorkaufsrecht, um diese Dienstverpflichtung zu verewigen. Unter allenUmständen genügt 32 der Anspruch des Grofsgrundbesitzers auf den Bezug eines Viertels der Rente, um ihn dem Bauern gegenüber in der Stellung eines Obereigenthümers zu erhalten. Allein es müssen auch Gebäude auf dem neu begründeten Gute errichtet werden. Zu diesem Zwecke gibt die Renteu- banlc dem Bauern Darlehen in Rentenbriefen. Diese Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt. Sie sind unkündbar, so lange der Bauer gut wirth- schaftet. Die Rentenbank erhält damit eine Kontrolle über die bäuerliche Wirthschaft. Die Rentenbankrenten werden vom Bauern gleich den Staatssteuern erhoben. Aber — und dies ist abermals eine Neuerung von grofser prinzipieller und praktischer Tragweite — nicht nur grofse Güter können durch Vermittlung der Rentenbanken ganz auf- getlieilt oder verkleinert werden; es ist auch möglich, aus vielen kleinen Gütern durch ihre Vermittlung gröfsere zu bilden, so namentlich durch sog. Adjacentenkauf; z. B. ein kleiner Grundbesitzer möchte seinen Besitz erweitern, er wendet sich an die Renten bank, welche ihm bereitwillig die dazu nöthigen Mittel vorschiefst; allein das mit ihrer Hilfe gekaufte Gut wird dann mit dem Stamm gut zu einem Gute vereinigt, und die Vermittlung der Rentenbank beim Ankauf der zugekauften Parzelle hat die Wirkung, nun das ganze Gut zum Rentengute zu machen. In diesem Falle spricht man von Rentengütern gebildet auf dem Wege der Konsolidation. Diese bietet somit die Möglichkeit, auch in den Gegenden des Kleingrundbesitzes, in denen selbst die Erinnerung an Obereigenthum und Grundherrlichkeit verschwunden ist, laudhungrige Bauern aus freien Eigenthümern in Möser’sche Zweidrittelsknechte zu verwandeln. Wo immer ein Rentengut entstanden ist, einerlei ob durch Verkleinerung eines Grofsgrundbesitzes oder durch Konsolidation vieler kleiner Besitztliümer ist die Zertheilung desselben und die Abveräufserung von Theilen nur mit staatlicher Genehmigung zulässig. 33 So das Gesetz von 1891. Blicken wir einen Augenblick auf die Entwicklung, welche die Gesetzgebung zur Schaffung eines neuen Bauernstandes seit 1873 genommen hat, zurück. Zuerst hatte es sich blofs um die Vermehrung des Bauernstandes gehandelt. Die diesbezüglichen Versuche waren wenigstens theilweise fehlgeschlagen. Dann traten nationalpolitische Gesichtspunkte in den Vordergrund. Sie wurden, wie ich gleich noch darlegen werde, nach wenigen Jahren nahezu aufgegeben. Dann erscheint als Hauptziel die Erleichterung des Grofsgrundbesitzes unter gleichzeitiger Aufrechthaltung seiner sozialen und politischen Stellung durch Schaffung von Bauerngütern, die, ähnlich wie früher, von ihm als Obereigenthümer abhängig sind. Alles dieses aber sind nur Etappen zur Erreichung eines Ziels von noch weit gröfserer Bedeutung: es wird der Grund gelegt zu einer neuen Agrarverfassung. Das freie Eigenthum von Grund und Boden wird abgeschafft; an seine Stelle tritt ein Obereigenthum, sei es des Staates allein oder des Staates neben einem Grofs- grundbesitzer als Mitobereigenthümer. D e Verfügungsfreiheit des Bauern über sein Gut ist, wie zur Feudalzeit, durch die Nothwendigkeit, die Genehmigung des Obereigenthümers einzuholen, beschränkt. Auch steht seine Wirthschaft in mannigfachen anderen Beziehungen unter der Aufsicht desselben. Es fehlen nur noch einige wenige der von Möser verlangten Mafsnahmen zum Schutze gegen Ueberschuldung der Bauern und das Möser’sche Ideal einer Agrarverfassung ist Wahrheit geworden. Doch bevor ich diese Krönung der neuesten preufsischen Agrarreform bespreche, wollen wir sehen, welches die Wirkungen der bisher vorgefiihrten Gesetze bis zum Er- lal's des Gesetzes von 1898 gewesen sind. Das Ausiedlungsgesetz von 1886, welches das Prinzip des Rentenguts zuerst eingeführt hat, hat, wie Dr. Delbrück bereits 1894 dargethan hat 21 ), in nationaler Hinsicht seinen Zweck völlig verfehlt. Bis Ende 1894 sind 1606 Rentengüter 21 ) Preufsische Jahrbücher, Band 70, S. 555 ff. 3 34 mit 28 168 ha begründet worden. Die meisten Ansiedlungen fielen auf die letzten Jahre vor 1894. Nimmt man diese besten Jahre als Mafsstab des Fortschreitens der Ansiedlung in der Zukunft, so gelangt man zu dem Ergebnifs, dafs in hundert Jahren ganze 100 000 Deutsche unter 2V 2 Millionen Polen angesiedelt worden sind. Und nicht nur, dafs dies ein lächerliches Ergebnifs des Hundertmillionenfonds wäre, dem polnischen Grofsgrundbesitz, dessen politischen Einflufs man brechen wollte, hat man durch denselben sehr genutzt. Die Nachfrage der Ansiedlungskommission nach polnischen Gütern hat die Preise des polnischen Grundbesitzes sehr in die Höhe getrieben. Der Hektar kostete durchschnittlich 614 Mk., während die Motive zum Gesetz von 1886 einen Durchschnittspreis von 560 Mk. in’s Auge gefafst hatten 22 ). Die Folge war, dafs polnischen Edelleuten, welche am Rande des Bankerott® standen, durch das Yorgelien der preufsischen Regierung wieder auf die Beine geholfen wurde. Sie verkauften ihren Besitz an die Ansiedlungskommission zu einem Preise, den sie sonst nie erhalten haben würden, und kauften davon — meist von deutschen Besitzern in den polnischen Landes- tlieilen — andere Güter, aber von einem Umfang, der ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit angemessen war. Delbrück hat eine Tabelle derartiger Gutsverkäufe und Neuankäufe veröffentlicht 23 ), welche dies auf das Schlagendste zeigt. Sehr bezeichnend ist der Brief, in dem einer seiner Berichterstatter ihm schreibt: „Herr X. hat im Jahre 1888 sein im Kreise J. gelegenes Gut Y. an die Ansiedlungskommission verkauft, und hat wenige Monate darauf das in demselben Kreise be- legene, in fester Kultur stehende Gut Z. und zwar von einem Deutschen käuflich erworben. Alle Kreisinsassen wissen es ganz genau, dafs, während es Herrn X. auf die Dauer unmöglich gewesen wäre, das, nur zu einem Theil gute, schwierig zu bewirthschaftende, weit ab von jeder ordentlichen Kom- - 1 ) Siehe Sering, Innere Kolonisation S. 203. ■23) Preufsische Jahrbücher, Band 70, S. 558. 35 munikation hart an der Landesgrenze gelegene Gut T. zu halten, er durch den Kauf von Z., welches in vorzüglichen, gleichartigen Bodenverhältnissen sich befindet, und aufserdem hart an einer grofsen Eisenbahnlinie liegt — seine Existenz erst fest begründet hat.“ Allein das war nicht die einzige Wirkung des Ansiedlungsgesetzes. Die Gewaltsamkeit, mit der die Verwaltungsperiode des Fürsten Bismarck dem Polenthum entgegentrat, hatte die entgegengesetzte der beabsichtigten Wirkung; sie rief das Kationalgefühl der polnischen Bevölkerung wach. Und wie die Mafsnahmen, um ihr die deutsche Sprache aufzudrängen, die Deutschen aber abzuhalten, polnisch zu lernen, nur die Wirkung hatte, die Polen zweisprachig und sie damit den Deutschen wirthschaftlich überlegen zu machen, so rief das Vorgehen der Ansiedlungskommission eine grofse Bewegung auf Grundlage der Freiwilligkeit hervor, um der beabsichtigten Ausbreitung des deutschen Elementes entgegenzutreten 24 ). Ein polnischer Gutsbesitzer, dessen Name auf deutsche Abstammung hinweist, Dr. von Kalkstein, trat sofort mit dem Plane hervor, eine Landerwerbsgenossenschaft zu gründen auf Grundlage solidarischer Haftung. Der Zweck derselben sollte derselbe wie der der Ansiedlungskommission sein: Der Aufkauf grofser Güter, um sie in Bauerngüter zu zerschlagen; nur dafs es nur polnische statt deutscher Bauern waren, an welche verkauft werden sollte. Es sind im Ganzen 4 solche Landerwerbsgenossenschaften gegründet worden, die bis 1895 eine Fläche von 7177 ha in 322 Bauerngüter zerschlagen haben. Dabei ist bemerkenswerth, dafs diese Genossenschaften ihre Mitglieder statutenmäfsig ebenso in der Hand behalten, wie die Ansiedlungskommissien ihre Mitglieder, und zwar ebenfalls aus politischen Gründen, nur aus den umgekehrten. Es wurden ihnen von den preufsischen 24 ) Ich verdanke die folgenden Angaben der im Erscheinen begriffenen Schrift von Eduard von Trzcinski, Die Entwicklung des polnischen Genossenschaftswesens in Posen und Westpreufsen. 3 * 36 Behörden die allergröfsten Hindernisse in den Weg gestellt: man verweigerte ihnen den zur Errichtung der Gebäude erforderlichen Baukonsens der Behörden, man kündigte dem zu vertheilenden Grundbesitz den Kredit seitens der Landschaft u. dgl. Allein alle diese Chikanen bewiesen nur die grofse politische Macht, welche wirthschaftliche Aufsichtsbefugnisse der Behörde ertheilen, waren aber nicht im Stande, den Erfolg der Landerwerbsgenossenschaften zu verhindern. Um das Jahr 1890 änderte sicli die Stellung der preufsi- sclien Regierung zu den Polen. Wie Professor Böckh nachgewiesen hat, ist in dem Zeitraum von 1861—1890, das ist fast genau in der Verwaltungsperiode des Fürsten Bismarck, die deutsche Bevölkerung im Regierungsbezirk Posen um nicht weniger als 7 pCt. zurückgegangen. Dies, sowie die entgegengesetzten der erhofften Erfolge des Ansiedlungsgesetzes, mul’ste zu deukeu geben. Dazu kam, dals die Polen im Reichstage als Befürworter der Forderungen, welche dem Kaiser besonders am Herzen lagen, der Marineforderungen, auftraten. Die Folge war, dafs man nach Bismarck’s Rücktritt mit seiner Polenpolitik brach und die Polen als gleichberechtigte Unterthauen betrachtete. Selbstverständlich wurde die Stellungnahme der Regierung auch in der Ansiedluugsfrage von diesem Wechsel berührt. Die Staatsraison, welche, wie wir gesehen haben, statt der wirthschaftlichen Interessen der Ansiedler die Ansiedlungskommission in ihren Entschlüssen leiten sollte, wurde nun eine andere; bisher hatte sie das nationaldeutsche Interesse im Gegensatz zum Polenthum bedeutet, von nun an sollte sie lediglich so viel wie das sozialpolitische Interesse des Staats am Kleinbesitz im Gegensatz zum Grofs- grundbesitze bedeuten. Man entschlofs sich also, von nun an nicht blofs polnische, sondern auch deutsche Güter anzukaufen und zu zerstückelu. Damit schwand der Hais der Polen gegen die Ansiedlungskonimission. Die polnischen Laud- erwerbsgenossenschaften milderten nun gleichfalls ihren nationalpolitischen Charakter; die Abhängigkeit der polnischen Ansiedler von der Lauderwerbsgenossenschaft wurde weniger 37 streng; es trat mehr der sozialpolitische Charakter des Unternehmens hervor. Nun gaben auch die Landschaften den Landerwerbsgenossenschaften wieder Kredit. Und nach Erlafs des Reutengutsgesetzes von 1891 machte man nun auch von polnischer Seite Rentengüter mit Hilfe der Rentenbauken, und die Generalkommission in Bromberg unterstützte sogar die polonisirenden Bestrebungen, sofern sie nur den sozialpolitischen Zielen des Gesetzes entsprachen. Und welches war der Erfolg der Rentengutsgesetze von 1890 und 1891? Bis zum Schlüsse des Jahres 1894 sind in der preufsischen Monarchie 474 Güter mit einem Flächeninhalt von 112 683 ha zur Rentengutsbildung verwendet worden. Davon wurden 40 208 ha als Rentengüter aufgetheilt, während 72 475 ha gröfstentheils als Restgüter im Besitz der Rentengutsverkäufer verblieben. Aus den 40 208 ha sind 3784 Rentengüter gemacht worden, und zwar 2661 Neuansiedlungen und 1123 durch Adjazentenkäufe. Yon diesen fallen auf das Gebiet der Geueralkommission Neuansiedlungen Adj azentenkäuf e Bromberg. 2090 600 Frankfurt a. 0. 373 123 Breslau. 89 264 Münster . 72 38 Hannover. 31 5 Kassel. 6 93. Es ist bemerkenswerth, dafs danach im Gebiet der Generalkommissionen Düsseldorf und Merseburg die neue Agrarverfassung noch in keinem einzigen Falle Eingang gefunden hat; ferner, dafs im Gebiet der Generalkommissionen Breslau und Kassel die Mehrzahl der gebildeten Rentengüter dadurch entstanden, dafs landhungrige Bauern durch Vermittlung der Rentenbank Land zu ihrem bisherigen Anwesen hinzukauften, worauf sich ihr ganzes Besitzthum in ein Rentengut verwandelte. Nach einer Mittheilung des Landwirthschaftsmiuisters Freiherrn von Hammerstein im preufsischen Abgeordneten- 38 hause vom 23. März 1896 waren am 1 . Januar 1896 5070 Rentengüter endgültig gegründet mit einem Areal von 53 314 ha und einem Taxwerth von 43 519 205 Mk. 2578 Renteugüter waren thatsächlich gegründet, aber noch nicht in Hypothekenbücher eingetragen mit einem Areal von 28 333 ha. Davon waren 2444 Güter von den Rentengutsnehmern bereits thatsächlich übernommen. Die Gesammtzahl der ausgegebenen Rentengüter betrug also 7648. An Rentenbriefen waren ausgegeben 30 568 418 Mk. 83 312 ha standen zur Vertheilung noch zur Verfügung. 82 Rentengutsbesitzer waren mit ihrer Renten Zahlung noch im Rückstand, d. i. l 4 / s pCt. der Gesammtzahl. 17 Güter standen unter Sequestration, wofür 1800 Mk. Zwangsverwaltungskosten aufgewendet wurden. Für 11 Güter bestand die Zwangsverwaltung noch am 23. März 1896, d. i. für '/* pCt. der Gesammtzahl der Güter. In 6 Fällen war die Zwangsverwaltung beantragt, aber noch nicht eingeleitet. 29 Güter waren zur Zwangsversteigerung gestellt, d. i. für 2 /3 pCt. Die Aufwendungen der Staatskasse dafür betrugen 24 798 Mk. Allein mit den Gesetzen von 1890 und 1891 hatte die Rentengutsgesetzgebung noch nicht ihr Ende erreicht. Am 23. Dezember 1895 ermächtigte Wilhelm II. seinen Finanzminister Dr. Miquel, seinen Landwirthschaftsminister Freiherrn von Hammerstein und seinen Justizminister Schoen- stedt, ■— alles drei Landsleute Justus Möser’s — den beiden Häusern des Landtags einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Agrarverfassung nach dem Herzen Möser’s vollenden sollte. Am 15. Januar 1896 ging dann dem Herrenhause der Gesetzentwurf, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern zu. Danach sollen sämmtliche Rentengüter, welche auf Grund der Gesetze von 1886, 1890 und 1891 begründet worden sind oder in Zukunft begründet werden, Anerbengüter sein. Dies heifst: 1. Die Zertheilung des Rentenguts, sowie die Ab- veräufserung von Theilen desselben kann rechts wirksam nur mit Genehmigung einer staatlichen Behörde, nämlich der für 39 das Gebiet, iu dem das Gut gelegen ist, bestellenden General- kommission, erfolgen. 'Das Gleiche gilt für die Veräulserung des Gutes im Ganzen, falls der Erwerber eine andere Person als ein Familienangehöriger ist. Diese Bestimmungen gelten indefs nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1896 begründeten Rentengüter. Mit anderen Worten: die Theilungs- und Yeräufserungsbeschränkungen, welche auf Grund der Gesetze von 1886, 1890 und 1891 den Rentengutskäufern beim Verkauf vertragsmäfsig auferlegt werden konnten, gelten für alle künftig zu begründenden Rentengüter auch ohne Vertrag kraft Gesetzes. Die Beschränkung der Theilung des Anerbenguts sowie der Abveräufserung von Theilen desselben steht auch der freien Verfügung durch Testament entgegen. 2. Als Zubehör des so gebundenen Gutes gelten alle mit ihm oder mit Theilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten, alle auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und Bäume, das gesammte Wirthschaftsinventar, bestehend aus dem auf dem Anerbengute vorhandenen, für die Wirth- schaft erforderlichen Vieh, Acker- und Hausgeräthe, ein- schliefslich des Leinenzeugs und der Betten, aus dem vorhandenen Dünger und aus den für die Bewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthen an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 3. Das so gebundene Gut sammt Zubehör kann nur an einen Erben, den Anerben, vererbt werden. Die Person des Anerben ist in Ermangelung eines Testamentes durch die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes bestimmt 25 ). Etwaige sonst vorhandene Erben erhalten Abfindungen jach Mafsgabe der folgenden Bestimmungen: -’ 5 ) Danach soll das Gut als Regel auf den ältesten Sohn übergehen. Möser war dafür gewesen, dafs der jüngste Sohn der Anerbe sei, „damit die älteren aus dem Neste sind, wenn der Erbe wieder brüten will“. Es ist charakteristisch, dafs Dr. Miquel sich am '27. Februar 1890 im preufsischen Herrenhause dahin erklärt hat: „Wenn man das einführen könnte, was man wohl gegenüber den im allgemeinen vorhandenen Sitten nicht einführen kann, dafs das Minorat die Regel wäre, so würde ich das Minorat für kleine bäuerliche Besitzungen weit vorziehen“. 40 Bei der Erbtlieilung ist nicht der Verkaufswerth des Guts, sondern seiu Ertragswerth zu Grunde zu legen. Von dem jährlichen nachhaltigen Reinerträge sind alle auf dem Gute ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmafs- liclien jährlichen Betrage abzuziehen. Der verbleibende Rest wird mit 4 pCt. kapitalisirt. Von dem so erhaltenen Kapitalbetrage sind noch die auf dem An erbengute haftenden vorübergehenden Lasten (wie die Verpflichtung, die zurückgetretenen Eltern zu erhalten, und dergleichen) mit einem ihrer wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitale in Abzug zu bringen. Der alsdann verbleibende Rest bildet den Anrechnungswerth des Anerbenguts. Die Erbschaftsschulden, einschliefslich der das Anerbengut nebst Zubehör belastenden Hypotheken, Grundschulden etc. sind auf das aufs er dem Anerbengut nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen. Zu diesem Zwecke sind die dauernden Renten mit 4 pCt. zu kapitalisiren. Also die Schulden, einschliefslich des Kapitalwertlis der auf dem Rentengut haftenden Renten, fallen nicht dem Gute, sondern dem sonstigen Vermögen zur Last. Werden die Schulden durch dieses sonstige Vermögen gedeckt, so erhält der Erbe ein Drittel des Anrechnungswerths als Voraus. Betragen die Schulden mehr als das sonstige vorhandene Vermögen, so ist der Mehrbetrag vom Anrech- nuugswerth in Abzug zu bringen, und der Anerbe erhält nur von dem alsdann verbleibenden Reste ein Drittel als Voraus. Nur in diesem Falle übernimmt der Anerbe den verbleibenden Rest der Schulden als Alleinschuldner. Der Rest des Anrechnungswerths, der nach Abzug des Drittels, welches der Anerbe als Voraus erhält, bleibt, wird unter sämmtliche Erben, einschliefslich des Anerben, gemäfs dem allgemeinen Erbrecht vertheilt. Indefs können die Miterben ihre Erbtheile, wenn solche den Betrag von 30 Mk. im Einzelnen oder in ihrer Gesammtheit den Betrag eines Jahresertrags des Guts übersteigen, nicht in Kapital, sondern nur in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente beanspruchen. 41 Diese Rente beträgt 4 pCt. ihres Erbtlieils. Der Uebernehmer des Anerbenguts kann sie durch entsprechende Kapitalzahlung ablösen. Um den mit ihrerseits unkündbaren Renten abgefundenen Erben entgegenzukommen, kann die Rentenbank ihre Rentenansprüche an ihrer Stelle übernehmen. Sie giebt ihnen dann nicht deren 2 5 fachen Betrag in 4prozentigen, sondern nur ihren 247'2facken Betrag in 3'/2Pi'Ozentigeu oder den 26 fachen Betrag in 3prozentigen Rentenbriefen zum Nenn- werth, — nur, soweit dies nicht geschehen kann, Baargeld. Die Rentenbank darf die Rentenansprüche der weichenden Erben indefs nicht übernehmen, falls das Anerbengut schon so verschuldet ist, dafs sie nicht innerhalb der ersten 3 / 4 des Anrechnungswerths fallen. Dies sind Begünstigungen des Anerben und Benacli- theiligungen der weichenden Erben, die über alles bisher Uebliche weit hinausgehen. Wo bisher die Anerbenfolge bestand, war der Anerbe nur begünstigt entweder durch niedrigere Schätzung des Gutswerths bei der Erbtheilung oder durch ein Yoraus; hier erhält der Anerbe das Gut zu einem Werthe, der weit unter dessen wirklichem Werthe stehen kann und aufserdem erhält er noch ein Drittel als Yoraus. Während es bisher, z. B. in Bayern, üblich war, dafs sämmtliclie Schulden vom Anerben übernommen wurden, fallen sie hier sämmtlicli — einschliefslich aller zur Verbesserung des Gutes kontrakirten Schulden — auf das etwa vorhandene sonstige Vermögen. Die weichenden Erben erhalten ihren so verkürzten Erbtkeil endlich nicht in Kapital, sondern in Rente, und können dies nur unter gewissen Bedingungen und zwar mit Verlust in Kapital verwandeln. Um die Wirkungen dieses Erbrechts auf die Betheiligten zu veranschaulichen, halte ich mich an ein in den Motiven zu dem Gesetzentwurf von der Regierung gegebenes Beispiel: Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen 3 Söhnen A, B und C beerbt. Das Anerbengut hat einen Verkaufswerth von 30 000 Mk., das sonstige Vermögen beträgt 1500 Mk. Der Werth der gesammten Hinterlassenschaft ist 42 also 31 500 Mk. Davon gehen 1000 Mk. persönliche Erbschaftsschulden ab. Es verbleiben also 30 500 Mk. Das Gut hat nach der Schätzung der Sachverständigen einen jährlichen Reinertrag von 1000 Mk. Diese zu 4 pCt. kapitalisirt geben seinen Ertragswerth; die 5000 Mk., um die sein Verkaufswerth diesen Ertragswerth übersteigt, bilden das Aequivalent für die sichere, unabhängige Arbeitsgelegenheit, die es dem Besitzer, ganz abgesehen von der Kapitalsanlage, bietet. Gernäfs dem Gesetze kommen bei der Erbscliafts- regulirung aber nur 25 000 Mk. in Ansatz. Davon kommt der Kapitalwerth der auf dem Gute ruhenden dauernden und vorübergehenden Lasten in Abzug, und es verbleiben alsdann als Anrechnungswerth nur 21 970 Mk. Nun beträgt die Gesammt- sumine der auf dem Gute selbst ruhenden Schulden 15 000 Mk.; dazu kommen 1000 Mk. persönliche Erbschaftsschulden. Dies ergiebt einen Gesammtbetrag von 16 000 Mk. Schulden, die zunächst aus dem sonstigen Vermögen zu decken sind. Alsdann verbleiben 14 500 Mk. Schulden. Diese werden von dem Anrechnungswerth von 21 970 Mk. in Abzug gebracht. Alsdann verbleiben 7470 Mk. als Werth der Erbschaft. Davon erhält der Anerbe ein Drittel, also 2490 Mk., als Voraus. Der Rest von 4980 Mk. wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vererbt. Es erhält also der Anerbe A. 2490 4- 1660 = 4150 Mk. B und C erhalten jeder die Rente von 1660, oder vierteljährlich . . . 16,40 Mk. = 3320 - 7470 Mk. Nach dem gemeinen Recht bliebe nach Abzug von Lasten und Schulden von dem Verkaufswerth von 30 000 Mk. ein Kapitalwerth von 12 470 Mk., der unter die drei Söhne zu gleichen Theilen getheilt wurde. Ein jeder derselben erhielt also 4l56 2 /3 Mk. Jetzt erhält A. allein die selbständige und sichere Arbeitsgelegenheit, welche der Besitz des Rentenguts bietet, im Werth von 5000 Mlc., ferner einen Voraus im Werth von 2490 Mk. und ein Erbtheil im Werth von 1660 Mlc., zusammen also 9150 Mk.; B. und C. erhalten eine Rente, die 43 ihnen am Ende eines jeden Vierteljahrs im Betrage von 16,40 Mk. auszubezahlen ist. Allein, man sagt, dieses Opfer der weichenden Erben sei nöthig im Interesse der Erhaltung des Rentenguts im Besitz der „Familie“. Das Wort „Familie“ ist aber hier nur eine irreführende Bezeichnung für Anerbe. Die weichenden Erben haben nichts von diesem Besitz der „Familie“, zu der sie doch auch gehören. Sie selbst verbleiben nicht auf dem Gute; wollte doch Möser eben deshalb das Minorat eingeführt sehen, damit die weichenden Geschwister bereits fort seien, wenn der Anerbe das Gut übernehme, und ebenso tröstet Dr. Miquel 20 ) die weichenden Erben nicht etwa damit, dal's sie auf dem Gute verbleiben, sondern dafs sie „hinausgehen und jeden anderen Erwerbszweig ergreifen könnten“. Den eigenthüm- lichsten Eindruck macht die Rechtfertigung der weitgehenden Begünstigung des Anerben mit der Behauptung, sie sei im Interesse der weichenden Erben selbst, denn sie hätten den Vortheil, dafs das Gut ihnen als Zufluchtsstätte diene, wenn sie im Leben Schiffbruch gelitten. Bestimmt doch der § 21 des Gesetzes, dafs die Rente, welche der weichende Erbe als Abfindung erhält, durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbetrages von 1 '/ 2 pCt des Abfindungskapitals zu tilgen sei. Entweder also, die Abfindungsrente wird durch Kapitalzahlung abgelöst und dann scheidet der Erbe damit aus jeder Verbindung mit dem väterlichen Gute, oder es erlischt nach Ablauf von 33 Jahren, d. h. in einem Lebensalter, in dem er der Unterstützung besonders bedürftig zu werden pflegt, sein Rentenanspruch völlig. Wird er dann bedürftig, so ist er bei seinem glücklicheren Bruder kein willkommener Gast, und wenn er gar Familie hätte, so empfindet ihr gegenüber der Anerbe nicht einmal irgend welche auch nur moralische Pflicht zur Unterstützung. Alle diese Bestimmungen erscheinen daher weit mehr geeignet, den Scliiffbrnch der weichenden Erben herbeizuführen. Nur wenn der Anerbe innerhalb 20 Jahren nach dem Tod 26 ) Verhandlungen des Herrenhauses am 28. Februar 1S96, S. 68. 44 des Erblassers das Anerbengut an einen Anderen als einen der weichenden Erben veräufsert, mufs er den Betrag des ihm angerechneten Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einwerfen. Auch steht den weichenden Erben in diesem Falle ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu; indefs bei der Gröfse des ihnen zugefallenen Erbtheils dürfte es ihnen nur selten möglich sein, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Die Neuerung aber, welche in die bestehende Rechtsordnung am tiefsten einschneidet, ist die, dafs die Rentengüter die Eigenschaft als Anerbengut, welche sie diesen exorbitanten Bestimmungen unterwirft, nicht etwa auf Antrag des Rentengutsbesitzers, sondern der Staatsbehörde erhalten. Es geschieht dies selbst, wenn der Besitzer dagegen pro- testiren sollte. Desgleichen wird diese Eigenschaft nicht etwa wieder aufgehoben, wenn der Rentengutsbesitzer dies in seinem und der Seinen Interesse verlangt, sondern nur, wenn die Staatsbehörde aus Gründen „gemeinwirthschaftlicher Interessen“, d. li. der Staatsraison, es für zweckmäfsig erachtet. Das Recht des Rentengutsbesitzers, über sein Gut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, wird, soweit eine solche Verfügung den durch das Gesetz ausgesprochenen Beschränkungen widersprechen würde, vollständig aufgehoben 27 )- 27 ) Die Lobredner des Gesetzes suchen die Bedeutung dieser Beschränkungen stets zu beschönigen, indem sie betonen, dats das Gesetz ja nur ein Intestaterbrecht einführe, dessen Wirkungen jederzeit durch Testament ausgeschlossen werden könnten. Dies ist jedoch eine wenig ehrliche Ausrede, mit der man das Gewissen freier Denkender und vielleicht auch das eigene zu beschwichtigen sucht. Das Recht der testamentarischen Verfügung wird durch das Gesetz wesentlich beschränkt. Nach § 7 sind Rentengüter untheil- bar; nur ein Erbe also kann das Gut erben; die einzige Freiheit, die dem Testator gelassen ist, ist, die Person dieses Erben zu bestimmen und denselben mit Abfindungen zu belasten. Würden diese aber die Höhe erreichen, wie sie nöthig wäre, um die Ungerechtigkeit des Anerbenrechts beseitigen, so würden die Unteilbarkeit des Guts und seine Unveräufserliclikeit ohne behördliche Genehmigung die Lage des Anerben so sehr verschlechtern, dafs in dessen Interesse der Testator auch von dieser Freiheit keinen Gebrauch machen kann. Da ist der preufsische Laudwirthschaftsminister Freiherr von Hammerstein weit ehrlicher, indem er als Zweck des Gesetzes die Einführung eines „zwangsweisen Erbrechts" bezeichnet. (Verhandlungen des Herrenhauses vom 20. Januar 1896. S. IS.) 45 Mit diesen Bestimmungen wurde der von der Regierung eingebrachte Entwurf am 8. Juni 1896 Gesetz. Nur in einem Punkte haben die Regierung und die Rechte ihre Wünsche noch nicht ganz durchgesetzt. Die Regierung hatte den vollständig neuen Grundsatz aufgestellt, dafs derjenige Raum im Hypothekenbuch, der durch die Rente, die einem der weichenden Erben als Abfindung geschuldet wird, in Anspruch genommen ist und allmählich durch die gewöhnliche Tilgung frei wird, offen bleiben soll für jede demnächstige Erbreguliruug. Der Rentengutsbesitzer solle nicht die freie Verfügung über den durch Tilgung der Erabfindungsschuld im Grundbuch frei gewordenen Platz für andere Hypothekenaufnahmen erhalten; es solle die für die Erbabfindungsschuld gestellte Hypothek nicht gelöscht, sondern, wenn auch die Schuld vollständig gelöscht sei, solle der Hypothekenplatz gesperrt bleiben. Der Zweck war ein doppelter: einmal den Platz immer offen zu erhalten für künftige weichende Erben; es sollte verhütet werden, dafs nicht diese Stelle im Grundbuch inzwischen durch andere Grundschulden oder Hypotheken ausgefüllt werde; nur wenn der Rentengutsbesitzer der Hypothek in dringenden Ausnahmefällen bedürfe, sollte die staatliche Behörde die Wieder Verschuldung zulassen können. Aufserdem aber hatte man bei dem Widerwillen gegen das Anerbenrecht, den man bei der Bevölkerung, für die es gesetzlich eingeführt werden soll, voraussetzt 28 ), befürchtet, dafs selbst das geringfügigste Mals von Verfügungsfreiheit, welches das Gesetz dem Rentengutsbesitzer noch läfst, zur Umgehung desselben gebraucht werden würde. Man hat befürchtet, dafs ein Rentengutsbesitzer sein Gut im Interesse der weichenden Erben, aber zum Nachtheil des Anerben mit Schulden belaste, und dafs so der ganze Zweck des Gesetzes gefährdet werde 29 ). Indefs das katholische Centrum ging in diesem Punkte mit 28 ) Siehe die Rede des Grafen Stoib erg im Herrenhause am 20. Januar 1896. Verhandlungen des Herrenhauses S. 20. - 9 ) Siehe die Rede des Berichterstatters Dr. Schilling im Abgeordnetenhause am 11. Mai 1890. Verhandlungen des Abgeordnetenhauses S. 2126. 46 der Linken. Der Antrag der Regierung, auf den das Herrenhaus und die Rechte besonderen Werth gelegt, wurde vom Abgeordnetenhause verworfen. Das, was mit dem Antrag der Regierung bezweckt worden war, war aber von weit gröfserer Bedeutung, als der blofse Wortlaut desselben besagte. Mau rechnete, dafs es, wenn die für die Erbabfindungsrente in Anspruch genommene Stelle auch nach Tilgung der Rente gesperrt bleibe, es dem Rentengutsbesitzer kaum möglich sein werde, sein Gut weiter hypothekarisch zu verschulden. Kein Kapitalist werde sich finden, der bereit wäre, Geld auf Hypothek zu leihen, wenn er wisse, dafs er mit seiner Forderung nie aufrücken könne 30 ). Es sollte also mit der anscheinend nur im Interesse künftiger weichender Erben getroffenen Bestimmung eine gesetzliche Verschuldungsgrenze in das Gesetz eingeschmuggelt werden. Damit wäre auch das letzte Postulat des Möser’schen Ideals verwirklicht worden. In Folge des Beschlusses des Abgeordnetenhauses harrt es nunmehr noch seiner Erfüllung. Dies der wichtigste Inhalt des Gesetzes vom 8. Juni 1896. Die Tragweite desselben geht weit über die erörterten Erbrechtsbestimmungen hinaus. Freund und Feind des Gesetzes in beiden Häusern des Landtags haben dies immer und immer wieder hervorgehoben. Der Finanzminister Dr. Miquel erklärte das Gesetz als den ersten Schritt, von dem man Schritt für Schritt auf agrarischem Gebiete weiter kommen werde. Der Landwirthscliaftsminister Freiherr von Hammerstein läfst gleichfalls keinen Zweifel, dafs man in dem Gesetzentwurf nach der Absicht seiner Urheber nur den Anfang einer für die Gesammtlieit des Grundbesitzes beabsichtigten Gesetzgebung zu erblicken habe. Dem bereitet auch das neu geschaffene bürgerliche Gesetzbuch kein Hindernis. Allerdings hat dasselbe das Anerbenrecht als allgemeines Erbrecht in 30 ) Siehe Graf Klinkowsti öm, Verhandlungen des Herrenhauses am 20. Januar 1896 S. 27. Vgl. ferner den stenographischen Bericht über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten von 1896. S. 2125—2129, 2163—2165. 47 den Grundbesitz abgelehnt und sogar ausgeschlossen. Es hat ausdrücklich bestimmt: die Landesgesetze können das Recht des Erblassers über das dem Anerbeurecht unterliegende Grundstück von Todeswegen zu verfügen, nicht beschränken (§ 64 des Einführungsgesetzes). Allein das gilt nur für den Grundbesitz, der im freien Eigent] tum steht. Dagegen sagt der Artikel 62: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Rentengüter.“ Die Urheber der liier erörterten Gesetzgebung gehen aber eben von der Erwartung aus, dafs sie die Umwandlung von freiem Eigenthum in Rentengüter herbeiführen, und somit das Agrarrecht, das heute nur als eine Spezialgesetzgebung für einen besonderen Besitztypus erscheint, das allgemeine Agrarrecht der Zukunft werden werde. Daher denn auch die begeisterte Zustimmung der Kreise, welche seit den Tagen Steins und Hardenbergs die unversöhnlichen Gegner des freien Eigenthums gewesen sind. Graf Klinckowström möchte das Gesetz sogar „ein grofses Mittel“ zur Rettung der Landwirthschaft nennen. Und von seinem Standpunkt aus hat er ganz Recht. Da ist der ostelbische Grofsgrundbesitz. Nach seiner eigenen Angabe ist er hochverschuldet, theilweise sogar überschuldet. Da kommt Dr. Miquel und sagt: Ich will Euch helfen. Der Grund Eurer Ueberschuldung ist, dafs Euer Grundbesitz viel zu grofs ist für Eure Mittel: dies hat, wie Ihr erlebt habt, grofse Nachtheile für Euch; es hat dies auch grofse Nachtheile für den Staat, denn dem fehlt es in Folge dessen an Bauern. Ihr müfst Euren Grundbesitz in Bauerngüter zerschlagen. Das rettet Euch: denn, wenn ihr Euren Grundbesitz im Kleinen verkauft, erlöst Ihr einen weit höheren Preis als beim Verkauf im Grofsen. Nun erwidert Ihr, das hätten Euch schon Thaer und Stein und Hardenberg gesagt; dies aber sei eben das, was Ihr nicht wolltet; denn auf Eurem grofsen Grundbesitz beruhe Eure soziale Stellung und Euer politischer Einflul's. Und darin habt ihr ganz Recht. Auch bin ich der Letzte, der diese Eure Stellung beseitigen möchte; denn Ihr seid es, die den Preufsischen Staat und damit das 48 Deutsche Reich iu der Vergangenheit begründet habt und Ihr seid die festesten Grundlagen für den Staat und das König- thuni auch in der Zukunft; ich erachte es als die erste Aufgabe des Staats, dafür Sorge zu tragen, dafs dieses feste Fundament, auf welchem der preufsische Staat aufgebaut ist, erhalten werde. Das aber geschieht eben, wenn Ihr auf meinen Vorschlag hört. Der Fehler der Stein-Hardenbergisclien Gesetzgebung war nicht der, dafs sie Euch anrietli, Euren Grundbesitz zu zerschlagen, sondern dafs sie Euch nur die Möglichkeit liefs, ihn zu freiem Eigenthum zu verkaufen. Das dürft Ihr freilich nicht thun: denn damit gebt Ihr ihn weg. Ich habe aber das Kunsstück erfunden, wie man etwas verkauft und es trotzdem behält. Ihr müfst Euren Grundbesitz verkaufen, aber nicht zu freiem Eigenthum, sondern gegen Rente. Damit ist uns beiden gedient: Euch, denn Ihr behaltet das Obereigenthum über Euren Grundbesitz und damit Eure Stellung und Euren Einfluls, und dem Staate, denn er behält in Euch das feste Fundament, auf welchem er grofs geworden, und erhält aufserdem den Bauernstand, den er so dringend benöthigt. Nun erwidern die Grofsgrundbesitzer, mit Rente sei ihnen nicht gedient. Sie seien hoch verschuldet und vielfach nahe daran, in ihrem Schuldenmeer zu ertrinken. Was sie brauchten, sei Geld, nicht Rente. Ihre Gläubiger verlangten von ihnen Kapital, und dieses sei es, was sie nicht hätten. Allein Dr. Miquel hat diese ihre Lage trefflichst berücksichtigt. Ich begreife, fährt er fort, dafs Ihr Geld wollt. Auch habe ich Fürsorge getroffen, dafs Ihr es erlangt. Da sind die Reutenbanken des Staats, deren Aufgabe es ist, Renten- verptlichtungen der Bauern den Grofsgrundbesitzern abzukaufen. Allerdings kann der Staat nicht alle auf einem Bauerngut ruhenden Rentenverpflichtungen übernehmen, das würde seine Finanzen möglicherweise gefährden; er kann nur die Renten übernehmen, welche 3 /i des Ertragswerths des Guts nicht übersteigen. Allein dies ist nicht zu Eurem Nachteil, sondern zu Eurem Vortheil. Denn einmal erhaltet Ihr in Folge 49 des Zerschlagens Eures Besitzes in kleine Güter für Euren Besitz einen Preis, so hoch 31 ), dafs schon der Kapitalwerth von 3 / 4 der Rente Eure Schulden nahezu deckt, und zweitens dient gerade das letzte Viertel der Rente, welches der Staat nicht übernimmt, dazu, Euer Obereigentlmm über das verkaufte Bauerngut und damit Eure soziale Stellung und Euren politischen Einflufs zu erhalten. Selbstverständlich macht dieses Eintreten des Staats mit seinen Geldmitteln gewisse Vorsichtsmalsregeln nothwendig, auf dafs er keine finanzielle Einbufse erleide. Wenn er Geld hergibt, mufs er sicli Sicherheit verschaffen, dafs das mit demselben begründete Bauerngut allzeit im Stande sei, die geschuldete Rente zu zahlen. Wir führen also alle jene Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit des Rentengutsbesitzers wieder ein, welche bereits die feudalen Grundherren zu dem gleichen Zwecke eingeführt haben. Wir machen das Bauerngut zu einem gebundenen, von dem nichts — insbesondere auch nicht die dazu gehörigen Holzungen, Bäume und dgl. — abgetrennt werden kann. Keine Zertheilung, keine Ab- veräufserung von Trennstücken, ja nicht einmal eine Abver- äufserung im Ganzen darf ohne Genehmigung der Staatsbehörden und, wo Ihr es bei Begründung des Renten guts kontraktlich ausmacht, ohne Eure Genehmigung stattfinden. Wir führen die von den feudalen Grundherren eingeführte Begünstigung des Anerben auf Kosten seiner Geschwister wieder ein; denn wenn der Staat so grofse Opfer bringt für die Begründung eines neuen Bauernstandes, ist es selbstverständlich, dafs er sich nicht von sentimentalen Rücksichten auf die Menschen leiten lassen kann, sondern lediglich von Rücksichten auf die Leistungsfähigkeit des neu begründeten Hofs. Nicht der Mensch ist Ausgangs- und Zielpunkt der Volks- 3I ) Siehe die Klage des Freiherrn von Durant (Verhandlungen des Herrenhauses am 27. Februar 1896, S. 36) und des Grafen von der Schulen- burg-Beetzendorf (Ibidem S. 46) über die hohen von den Rentenguts- nehmern geforderten Preise. Vgl. dazu Graf Klinckowström (Verhandlungen des Herrenhauses am 19. Mai 1896, S. 316). 4 50 wirtli,schaft; wie er für den klaren Verstand der manch ester- lichen Auffassung das Kapital war, so kann er für den klugen Agrarpolitiken nichts anderes sein als der Hof. Aus dem gleichen Grunde ist dahin zu streben, dafs wir wieder zu der Verschuldungsgrenze des feudalen Agrai’rechts gelangen; wie damals ist diese durch den Obereigenthümer, sei dieser der Staat oder der das Rentengut verkaufende Grol'sgrundbesitzer, zu ziehen. Bei dieser Neuordnung — oder richtiger Wiedereinführung der Ordnung der Euch so lieben Feudalzeit, fährt dann Dr. Miquel fort, ist dann allerdings der Staat zu 3 /i und Ihr seid nur zu '/ 4 der Obereigenthümer der Bauern. Allein der Staat hat sich ja allezeit mit Euch gut gestanden und wird es auch ferner thun. Gerade jenes Euch verbleibende Viertel wird Euren Einflufs nicht blofs auf die Bauern, sondern auch auf die Staatsverwaltung erhalten. Insbesondere müfst Ihr noch Eines berücksichtigen. Jene drei Viertel der Rente, welche der Staat übernimmt, übernimmt er nur, insofern sie ablösbar sind. Euer Viertel könnt Ihr dagegen als unablösbare Rente konstituiren; Ihr könnt Euch dafür sogar ganz oder theilweise Dienste, wie zur Feudalzeit, ausbedingen und, indem Ihr Euch ein Vorkaufsrecht ausbedingt, diese Dienstverpflichtung verewigen. Während die Renten, die der Staat bezieht, und somit sein Obereigenthum in absehbarer Zeit aufhören, dauert Euer Obereigenthum in Ewigkeit weiter. In absehbarer Zeit werdet Ihr also wieder die einzigen Obereigenthümer Eurer Bauern. Nicht minder aber, fährt Dr. Miquel fort, wird die von mir geschaffene Gesetzgebung im Laufe der Zeit zur Beseitigung des für den Grund und Boden so durchaus ungeeigneten Prinzips des freien Eigenthums in jeneu Gegenden führen, in denen es gar keinen aufzutheilenden Grolsgrund- besitz mehr gibt, ja selbst da, wo der Parzellenbesitz vorherrscht. Denn überall ist der Bauer landhungrig und die staatlichen Rentenbanken brauchen nur an diesen Landhunger anzuknüpfen und das freie Eigenthum wird von selbst allent- 51 halben verschwinden. Ist irgendwo ein Bauer, der zu seinem Besitz ein weiteres Grundstück hinzukaufen möchte, so braucht er sich blofs an die Iientenbank zu wenden. Sie schafft ihm das Grundstück, wenn er eine „angemessene“ Anzahlung macht, gegen das Versprechen einer Rente. Allerdings mufs dann der gesammte Besitz des Bauern für die pünktliche Zahlung dieser Rente haften. Dazu ist nöthig, dals das ganze Gut des Bauern — auch sein früherer Besitz — den Charakter des Rentenguts annehme, und damit verfallt sein ganzer Besitz von seihst allen für Rentengüter erlassenen Beschränkungen der Freiheit in der Verfügung sowohl unter Lebenden als auch von Todeswegen. In dieser Weise verschwindet von selbst das freie Eigenthum, es bewahrheitet sich aufs Neue der Satz Justus Möser’s 32 ): Wie es in der Theokratie des Moses der Grundsatz gewesen, die Erde ist des Herrn, so entspricht unseren Verfassungen der Grundsatz, die Erde ist des Staats; als einziges dem Grund und Boden angemessenes Besitzverhältnifs des Einzelnen — selbstverständlich, wie bei Justus Möser, abgesehen von den im Besitz der Grof's- grundbesitzer verbleibenden Gütern — bleibt die Erbpacht. Bei solcher natürlicher Entwicklung des Grundeigenthums zur Verstaatlichung des Grund und Bodens und zur Bewirth- schaftung desselben durch bodenzinspflichtige Erbpächter können denn auch die Agrarier sich trösten, dafs ihre agrarrechtlichen Anträge von den in römisch rechtlichem Doktrinarismus befangenen Verfassern des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr berücksichtigt worden sind. Das bürgerliche Gesetzbuch hat die Rentengutsgesetzgebung der landesgesetz- liclien Regelung überlassen. Damit ist alles Nöthige erreicht. Denn an Stelle des freien Grundeigenthums wird allmählich von selbst das Rentengut treten. Wie immer das Urtheil über dieses Agrarprogramm sich stellen mag, Niemand wird ihm eine gewisse Grofsartig- keit in der Konzeption absprechen; Niemand.ferner, welcher 32 ) Werke III 318, 319. 4 * 52 der Zähigkeit, Energie, Gewandtheit und Schlauheit, mit der von Dr. Miquel, seit er nach der Annexion von Hannover zuin ersten Male in den preufsischen Landtag eintrat, bis zum heutigen Tage an der Verwirklichung des Möser’schen Ideals gearbeitet hat, die Bewunderung versagen wird. Anders freilich stellt sich das Urtheil, wenn man den wahrscheinlichen Erfolg des Programms ins Auge fafst. Denn es ist lediglich mit Rücksichten auf diesen wahrscheinlichen Erfolg, dal's dieses Programm hier beurtheilt werden soll. Weder seine weiteren Wirkungen, 'wenn es erfolgreich wäre, sollen ins Auge gefafst, noch auch soll es vom Standpunkt irgend welcher politischer Prinzipien gepriesen oder verworfen werden. Vor allem nicht das letztere! Denn wer von prinzipiellen Gesichtspunkten aus urtkeilt, wird nie den überzeugen, der auf dem Standpunkte anderer Prinzipien steht; und ich möchte es den Anhängern des neuen Agrarrechts nicht so bequem machen, dafs sie meine Kritik mit dem Hinweis auf eine andere Weltanschauung, von der sie und ich ausgingen, von der Hand weisen könnten. Also: welche Zukunft hat das neue Agrarrecht? Sein wahrscheinlicher Erfolg wird in erster Linie davon abliängen, ob die ländliche Bevölkerung sich bereit finden wird, auf die Wiedereinführung ihrer Abhängigkeit von einem Obereigen- thümer und aut die Fülle von Beschränkungen in der Ver- fügungsfreiheit des Rentengutsbesitzers sich einzulassen. Dafs die Bauern sich nicht wieder herbeilassen werden, Land gegen Dienstverpflichtungen zu übernehmen, wird bereits zugegeben. Regierungsrath Waldhecker von der Generalkommission in Bromberg berichtet: 3a ) „In der That ist die Festsetzung von Arbeitsleistungen — Arbeitsstellen mit Diensten für den Gutsherrn in Form von Rentengütern — in der Praxis noch niemals vorgekommen. Da, wo sie der Gutsbesitzer als Bedingung des Verkaufs in einem einzelnen Falle ankündigte, haben sich keine Käufer gefunden, weil ein derartiges Ab- M ) Siehe Waldhecker, die preufsischen Renteugutsgesetze, S. 71. 53 hängigkeitsverhältnifs Niemand eingehen wollte; als die Bedingung fallen gelassen wurde, fanden sich Käufer sofort. Es geht der Zug der Zeit dahin, unabhängig von jeder Privatperson zu sein.“ Desgleichen schreibt mir ein wohlinfor- mirter Gewährsmann, dafs die Rentengutskäufer durchweg sich weigern, ein Rentengut gegen eine seitens des Verpflichteten unkündbare Rente zu übernehmen. „Nirgends oder fast nirgends haben Rentengutskäufer eine ihrerseits unkündbare Rente übernehmen wollen. Die Generalkommission in Frankfurt a. 0. hat daher diese Bedingung aus ihren Formularen überhaupt fortgelassen.“ Damit ist gerade das, was die Rentengutsgesetzgebung von dem Ablösungsgesetze vom 2. März 1850 prinzipiell scheidet, die Wiedereinführung eines unablösbaren Erbpachtverhältnisses, praktisch wiederum fallen gelassen. Durch beide Zeugnisse aber wird anerkannt, dafs die Verwandlung der Bauern in Möser’sche Zweidrittelknechte mit dem Rechtsbewufstsein der Bevölkerung im Widerspruch steht.. Allein dieser Widerspruch tritt uns auch hinsichtlich der den Rentengutsbesitzern auferlegten Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit über ihren Besitz entgegen. Selbst lebhafte Freunde des Rentengutsprinzips wurden nicht müde zu bedauern, dafs dadurch die Ansiedelungslustigen von der Ueber- nahme von Rentengütern abgeschreckt werden würden 34 ). Ganz besonders aber steht das durch das Gesetz vom 8. Juni 1896 eingeführte rigorose Anerbenrecht im Widerspruch mit dem Rechtsbewufstsein der Bevölkerung. Nur für die Heimath Justus Möser’s, für Niedersachsen, wird behauptet, dafs die Anerbfolge mit den Anscliauungeu der Bevölkerung in Uebereinstimmung sei; aber selbst für Niedersachsen ist zu beachten, dafs hier das Prinzip des freien Eigenthuins erst seit 1866, seit der Annexion an Preufsen, 31 ) Vergl. z. B. die Rede S t ruck mann's im Herrenkause am 27. Februar 1896. 54 von der Gesetzgebung auf Bauerngüter ausgedehnt worden ist. In den östlichen Provinzen, wo allein Renten- und An- siedlungsgüter in namhafterer Zahl vorhanden seien, sei ein Anerbenrecht bisher nicht bekannt. Daher protestierten nicht nur seine Gegner gegen den Erlafs des Gesetzes, sondern selbst ein so eifriger Lobredner desselben wie Graf Udo Stoib erg erklärte, 35 ) dafs nach seiner Ueberzeugung die Ansiedler Alles anwenden würden, was sie anwenden könnten, um den Zweck des Gesetzes illusorisch zu machen. Am be- merkenswerthesten sind aber die Wirkungen, welche das Gesetz vom 8. Juni 1896 schon jetzt in den polnischen Landes- theilen Preufsens gezeitigt hat. Die polnischen Landerwerbsgenossenschaften haben die Gründung von Rentengütern, mit der sie seit 1891 begonnen hatten, neuerdings wiederum aufgegeben. Der Grund ist nicht nur der, dafs sich die Staatsraison gegenüber den Polen neuerdings wieder zu ihren Ungunsten verändert hat und die Regierung nur mehr dann Renten von den polnischen Landerwerbsgenossenschaften übernimmt, wenn auf zwei Drittel polnische Ansiedler ein Drittel deutsche kommen, sondern nicht minder die Einführung des Anerbenrechts. Denn einmal sei das Anerbenrecht so sehr im Widerspruch mit dem Reclitsbewufstsein der polnischen Bevölkerung, dafs viele Leute dadurch abgeschreckt würden, Land zu erwerben. Sodann komme es häufig vor, dafs auf dem erstandenen Lande der Yater zurückbleibe und dasselbe bewirthschafte, während seine Söhne in die Industriegegenden des Westens zögen, wo höhere Geldlöhne gezahlt werden, dort Ersparnisse machten und diese dann nach der Heimath schickten, wo sie zur Bezahlung des Kaufpreises des erworbenen Landes verwendet würden. Oder — wo das Gut gröfser sei — bearbeite der Yater mit allen seinen erwachsenen Kindern das Gut, spare so die Löhne für fremde Arbeiter, und vermöge so seine Schuld rascher zu tilgen. Bei Anerbenrecht würde S5 ) Verhandlungen des Herrenhauses am 20. Januar 1896, S. 20. 55 Beides aufhören. Dadurch aber würde in sehr vielen Fällen die Existenz des Rentengutserwerbers gefährdet. Die polnischen Landerwei’bsgenossenschaften sind daher zum Laud- verkauf gegen Kapital, statt gegen Rente zurückgekehrt und zur Selbsthilfe an Stelle der Staatshilfe. 36 ) Wird aber Angesichts der gleichen Rechtsanschauung der übrigen ostelbischen Bevölkerung sich nicht alsbald auch bei ihr ein Rückgang in der Nachfrage nach Rentengütern fühlbar machen? Sering berichtet 37 ) von einer „erstaunlich zahlreichen Kinderschaar“ der angesiedelten Kolonisten; dem Eifer, für die Zukunft dieser Kinder zu sorgen, schreibt er einen Theil der bisher erzielten Erfolge zu. Mufs dieser Eifer nicht nachlassen, da seit dem Gesetz von 1896 dieser ganze Eifer immer nur einem Kinde auf Kosten der übrigen zahlreichen Kinderschaar zu Gut kommt? Er erzählt uns an einer andern Stelle 38 ) von einer blühenden Ansiedlung, 97 Hektar gi’ofs, die ein Bauer gekauft habe; dieser habe 9 Kinder, darunter 5 ausgediente Söhne, und bewirthscliafte sein Besitzthum mit diesen ohne Knechte und mit nur einer Magd. Würde dies bei Anerbenrecht möglich sein? Ich habe gar keinen Zweifel, dafs, sobald die bäuerliche Bevölkerung von der Aenderung in der Erbfolge, die eingetreten ist, praktisch Kenntnifs genommen haben wird, die Kinder mit Erreichung des entsprechenden Alters den väterlichen Hof verlassen werden, um in der Stadt Arbeit zu suchen, da ihre Arbeit auf dem Hofe, statt ihnen selbst, lediglich dem Anerben zu Gut kommt. Wenn die Landbank, von der gleich die Rede sein wird, schon vor dem Gesetze vom 8. Juni 1896 die durch ihre Güterzertrümmerung gebildeten Bauerngüter nicht blofs gegen Rente sondern zu freiem Eigenthum ver- 36 ) Vergl. die schon erwähnte Schrift von Eduard von Trzcinski, Die Entwickelung des polnischen Genossenschaftswesens in Posen und West- preufsen. 37 ) Sering, Innere Kolonisation, S. 229, 230. 38 ) Ibidem S. 178. 56 kauft hat, dürfte sie alsdann noch mehr als bisher dem Beispiel der polnischen Landerwerbsgenossenschaften folgen und, um Käufer zu bekommen, auf die Veräufserung gegen Rente schliefslich völlig verzichten müssen. Ja, es dürfte alsdann für eine neu zu gründende Gesellschaft für innere Kolonisation rentabel sein, den Bauern die Bedeutung des Gesetzes vom 8. Juni 1896 klar zu machen und sich dem entsprechend prinzipiell darauf zu beschränken, den parzellirten Grundbesitz statt zu Rentengütern zu freiem Eigenthum zu verkaufen. Geschieht dies aber nicht — gelangt das Erbrecht für Rentengüter durch nichts gemildert zur Anwendung — so dürften die weichenden Erben die ihnen zuertheilte kärgliche Rente benutzen, um in die Stadt oder in’s Ausland zu eilen, wo ihrem Yorwärtskominen bessere Aussichten winken. So sind ja auch zur Zeit des Hofrechts die Knechte und Mägde nach der Stadt entflohen, wo immer ihnen der Abzug rechtlich gestattet wurde. Und während die Kolonisationsbewegung ihren Anfang in dem Streben genommen, der Flucht vom Lande entgegenzuwirken, müfste man, um die Bauernkinder auf dem Lande zu halten, also noch einen Schritt weiter gehen in der Wiedereinführung des alten gutsherrlich-bäuer- lidien Verhältnisses und — wie ehemals in Brandenburg — auch dem Mchthufener verbieten, ohne Erlaubnifs des Ober- eigenthiimers abzuwandern. Kein Zweifel, dafs die Regierung mit einem solchen Schritte in erhöhtem Mafse den Beifall Vieler finden würde, welche schon jetzt in dem Gesetze vom 8. Juli 1896 „ein grofses Mittel“ zur Rettung der Landwirtschaft anerkennen. Für alle Anderen liegt in dieser verstärkten Flucht vom Lande eine erschütternde Antwort an Jene, welche dem Rechtsbewufstsein, das in der Verkürzung der weichenden Erben ein Unrecht sieht, die Berechtigung absprechen. Man hat nämlich die aufserordentliche Bevorzugung des Anerben damit gerechtfertigt, dafs sie „notwendig sei für den Mann, der lediglich die ganze Mühe und Arbeit zu tragen habe zu Gunsten der anderen Geschwister, die die 57 Rente ohne Mühe zu verzehren hätten“. Und so drückt sich nicht nur Graf Klinkowström aus, sondern ganz ähnlich die Regierung und insbesondere Dr. Miquel. Es ist aber fast ein beleidigender Hohn, die weichenden Erben, nachdem man sie nahezu enterbt hat, auch noch als glückliche Rentner hinzustellen, — in dem oben vorgeführten Beispiel den Anerben, der das Gut im Werth von 30 000 Mk. (nach Abzug der Schulden von 9150 Mk.) erhielt, als den leidenden Theil, der sich für seine Brüder, die vierteljährlich 16 Mk. 40 Pf. erhalten, aufreibe. Die weichenden Erben würden gern die Mühe und Arbeit übernehmen, welche der Besitz einer sicheren und unabhängigen Arbeitsgelegenheit bringt, wären sie nicht zu solchem Rentnerthum durch die Gesetzgebung verdammt. Allein auch mit Rücksicht auf den bevorzugten Anerben erscheint eine derartige Argumentation als äufserst gefährlich: Wenn die Rente lediglich das Ergebnifs der Arbeit des Anerben ist, so haben der Staat und der Grofsgrundbesitzer kein besseres Recht auf Rente als die weichenden Erben. Wenn man diese ihres natürlichen Erbtheils beraubt, weil die Rente ja vom Anerben produzirt wird und sie daher etwas bekämen, was sie eigentlich gar nicht verdienten, warum soll dann dem Staat und dem Grofsgrundbesitzer die Rente weiter bezahlt werden? Etwa weil die Rente, welche sie beanspruchen, noch gröfser ist als die der weichenden Erben? Wir sehen in der gegenwärtigen Bewegung gegen die Bodenzinse in Bayern, was die Folge sein würde: man würde die Forderung erheben, auch die dem Staate und dem Grofsgrundbesitzer zu zahlende Rente aufzuheben, und eine Bemerkung bei Sering S. 232 zeigt, dafs schon jetzt auch im nordöstlichen Deutschland „im Interesse einzelner schlecht Situirter Massenpetitionen um Erlal's der Jahresrente eingegangen sind“. Noch weniger Erfolg winkt der Rentengutsgesetzgebung im Westen von Deutschland. Noch sind im Gebiete der Generalkommissionen von Düsseldorf und Merseburg keine Rentengüter gebildet worden. Wie unmöglich der Gedanke 58 wäre, sie gar nach dem Süden zu verpflanzen, zeigt die eben gedachte Bewegung in Bayern. Aber selbst bei den Rittergutsbesitzern, die wirklich Rentengüter begründen, findet, wie es scheint, die Wiedereinführung eines Erbpachtverhältnisses mit unkündbarer Rente nur mäfsigen Anklang. Diese Rittergutsbesitzer sind nämlich nicht jene Fendalgesinnten, welche in den Debatten über das Rentengutsgesetz das grofse Wort führten und in ihm die Rückkehr zu ihren Prinzipien bejubelten. Es sind dies vielmehr lediglich Besitzer, die, wie es in dem Geschäftsbericht der gleich zu erörternden Landbank für 1896 heifst, durch „zwingende pekuniäre Gründe“ zur Bildung von Rentengütern veranlafst werden, und denen es daher darauf ankommt, dafs die finanzielle Abwicklung des Geschäfts möglichst beschleunigt werde. Solche Personen haben kein Interesse an der Begründung eines neuen grundherrlichen Verhältnisses. „Wer ist“, so schreibt mir mein schon oben erwähnter Gewährsmann, „Verkäufer eines Rentenguts? Nur der hochverschuldete Besitzer eines mittleren Ritterguts — etwa 1500 bis 3000 Morgen. Was will dieser erzielen? Seine Schulden los werden und noch möglichst viel Kapital herausbekommen. Der eiserne Ring der Hypotheken zwingt ihn auch meist, das Gut im Ganzen zu veräufsern, statt — was meist wirthschaft- licli viel richtiger wäre — die Aufsenschläge abzuverkaufen. Denn dazu gehört fiuanzielles und wirthschaftliches Geschick, was Verkäufer gewöhnlich nicht hat; er will mit seinem kleinen, geretteten Kapital etwas anderes anfangen, aus der Gegend fortziehen, und es fällt ihm gar nicht ein, sich eine Rente und dem Gute die Zusammengehörigkeit mit den abgetreunteu Grundstücken erhalten zu wollen. Diese letzteren werden aber hauptsächlich in Gröfsen begehrt und gegeben, die den neuen Besitzer mit Familie voll beschäftigen, und selbst bei den kleineren hat sich zum Verdrufs der Agrarier bereits überall gezeigt, dafs die Leute lieber Fuhren oder sonstige zufällige Arbeiten annehmen, als zu Hofe gehen. Der Grofsgrundbesitz 59 wird sicli daher kaum nenuenswerth solche Renten eintragen lassen.“ Damit scheinen also gerade die Bestimmungen der Rentengutsgesetzgebung, welche die Wiedereinführung des Obereigenthums eines Grundherrn bedeuten, nicht einmal von den nothleidenden Rittergutsbesitzern als ihrem Interesse entsprechend anerkannt zu werden. Sie erscheinen als nichts Anderes denn als Produkt des schwächlichen Entgegenkommens einiger Doktrinäre gegenüber den romantischen Velleitäten der Hochfeudalen. Diesen hat die Rentengutsgesetzgebuug allerdings die rechtliche Möglichkeit gegeben, ein neues Obereigenthum zu begründen. Ob sie davon Gebrauch machen wollen, wird von ihrer Vermögenslage, ob sie davon Gebrauch machen können, davon abhängen, ob sie Bauern linden, die sich unter ihre Grundherrlichkeit zu begeben bereit sind. Die Menge der Rittergutsbesitzer, die zur Rentengutsgrüudung schreitet, dagegen wird keine unablösbaren Renten sich ausbedingen. Damit kann die Wiedereinführung des Erbpachtverhältnisses durch die Rentengutsgesetzgebung, soweit sie sich in prinzipiellem Gegensatz zum Gesetz vom 2. März 1850 befindet, in der Hauptsache bereits als praktisch gescheitert bezeichnet werden. Allein noch ein anderes neues Prinzip hat die Rentengutsgesetzgebung in unser Wirthschaftsleben eingeführt und auch über dessen Werth ermöglicht der bisherige Erfolg ein Urtheil zu fällen. Nüchtern besehen, was bedeutet denn die ganze Rentengutspolitik? Die Verstaatlichung der vielgeschmähten Güterschlächterei, und, wie schon oben mitgetheilt, erblickt Prof. Sering in der Kolonisation unter mehr oder minder eingreifender Vermittlung staatlicher Organe die Zukunft. Nun habe ich bereits oben im Ansclilufs an Sering erzählt, wie nach dem Scheitern der Kolonisation in Neuvorpommern in den siebenziger Jahren im Regierungsbezirk Kolberg ein Geschäftsmann ein Dutzend Rittergüter ausgekauft hat, um daraus einige Hundert neue leistungsfähige Produktionsstätten zu .'■'ägi 60 bilden. Selbst Sering bat diesem Vorgang nicht nur die vollste Anerkennung zu Theil werden lassen, sondern sogar den Schlufs daraus gezogen, dafs es sich empfehle, bei Begründung von Rentengutskolonieen ordentliche Geschäftsleute heranzuzieheu, da „mittelmäfsige Beamte leicht der reglements- mäfsigen Schablone verfielen“. Wir haben ferner gesehen, dals die Polen vier Landerwerbsgenossenschaften gegründet haben, um entgegen dem Vorgehen der staatlichen Ansiedlungskommission Güter im polnischen Interesse auszuschlachten, und wie diese auf der Freiwilligkeit beruhenden Unternehmungen trotz aller Hindernisse, die ihnen die Behörden bereitet haben, gedeihen. Darauf wurde bereits 1894 eine Aktiengesellschaft für innere Kolonisation projektirt, welche leider nicht zu Stande gekommen ist. Allein das Jahr darauf wurde die Aktiengesellschaft „Landbank“ in das Berliner Handelsregister eingetragen, mit einem Grundkapital von fünf Millionen Mark, welche sich das Aufkäufen von grofsen Gütern, um sie in Bauerngüter auszuschlachten, zum Ziele setzte. In ihrem Geschäftsberichte für 1896 wird hervorgehoben, die praktische Durchführung einer selbst nur kleinen Kolonisation erfordere vor allen Dingen Zeit, Geld und grofse Geschäftsgewandtheit. Die staatliche Hilfe, welche die Generalkommissionen und Spezialkommissionen gewährten, reiche nicht aus, die Schwierigkeiten zu überwinden. Die Landbank hat daher die Dienste jenes von Sering so gerühmten Geschäftsmannes gewonnen und in der kurzen Zeit ihres Bestehens nicht weniger als 15 Landgüter mit einem Umfang von etwa 67 950 Morgen erworben und davon mehr als 24 000 Morgen an 240 Käufer parzellirt. Die Bilanz für 1S96 ergab einen Gewinnsaldo von 356 507 Mk., aus dem die Reserven mit 35 650 Mk. dotirt wurden und die Aktionäre eine Dividende von 7 pCt. erhielten. Das Geschäft hat sich also sehr gut rentirt, und man sieht, dafs es nicht nur des neuen Prinzips der Verstaatlichung der Güterschlächterei nicht bedurft hätte, sondern dafs die staatliche Güterschlächterei im Vergleich zur privaten 61 ihr Ziel so unvollkommen erreicht, dafs sie die Thätigkeit der Letzteren als einer nothwendigen Ergänzung bedarf. So läfst sich denn nicht sagen, dafs die neuen Prinzipien, welche die Rentengutsgesetzgebung in das Agrarrecht ein- geführt hat, durch die bisherigen Erfolge bewährt worden seien und dafs diese ihnen eine grofse Zukunft versprächen. Was Gutes geschaffen worden ist, hätte sich auch nach den bisherigen Prinzipien schaffen lassen, und was sie Neues enthalten, dürfte verhindern, dafs weiter Gutes erwachse. Fassen wir das Urtheil, das sich aus dem Vorgetragenen ergiebt, nunmehr zusammen: So lange die Agrarreform darauf ausging, an Stelle des ostelbischen Grofsgrundbesitzes freie Bauern zu schaffen, hatte sie lediglich mit technischen Schwierigkeiten zu kämpfen, war aber der Sympathien Aller oder doch fast Aller sicher. Desgleichen noch, als sich nationaldeutsche Gesichtspunkte mit den sozialpolitischen verknüpften, obgleich hier der Erfolg- schön als ein fraglicher erschien. Diese beiden Gesichtspunkte sind nun zurückgetreten gegenüber dem, ein-neues Agrarrecht zu schaffen, welches die Ideale Justus Möser’s: Verstaatlichung des Grund und Bodens, der unter Oberaufsicht von Grofsgrundbesitzern von bodenzinspflichtigen Erbpächtern bewirtschaftet wird, realisirt. Damit hat sie zwar den Beifall jener Mächtigen gefunden, welche noch heute wie jene oben erwähnten Gutsbesitzer des stolpischen Kreises im Jahre 1811 denken, dafs ihre Güter für sie zur Hölle würden, wenn unabhängige bäuerliche Eigenthiimer ihre Nachbarn würden. Allein die Aussicht, dafs die Rentengüter das freie Eigentlium würden verdrängen können, ist damit beseitigt. Sogar ihre erhebliche Vermehrung scheint in Zweifel gestellt. Denn die bäuerliche Bevölkerung will von einer Wiedereinführung der Oberaufsicht durch Grofsgrundbesitzer absolut nichts wissen. Wo aber diese fehlt und die Aufsicht unmittelbar durch den Staat geführt wird, ähnelt das Möser’sche Programm so sehr dem eines Theils der Sozialdemokratie, dafs es fast wie Konkurrenzneid aussieht, wenn man einerseits jenes verwirklichen 62 will, anderseits diese verfolgt. Im Uebrigen aber zeigt die bayerische Bewegung gegen die Bodenzinse, wie wenig Sympathie selbst eine von allen feudalistischen Zutliaten freie Verstaatlichung des Bodens bei einer rein bäuerlichen Bevölkerung linden würde. Käme es zu einer allgemeinen Einführung von Rentengütern, so käme es sicher auch zu ihrer allgemeinen Wiederbeseitigung, und das Ende wäre der erneute Triumph des Gedankens des freien Eigenthums. Druck von Leonhard Slmion in Berlin SW. .VWÄSfJS'äSiö' '•'■•*: i-i.jft ,.:.r ifceKÜi s--.*■*• ’WÄSS'v! :v,i ; tli“ 1‘i $&f£ v?r: .^* , {i‘' . i nT’rsa w—fWiiVrth- **3»?-Uti! JfcBKTiK» ."^--> *v- N- r» ■v l»" KS®§ ÄgS; EaiKs SSSs*®'*' Verlag von Leonhard Simion, Berlin SW., Wilhelmstrasse 121. Volkswirthschaftliche Zeitfragen, Vorträge mul Abhandlungen herausgegeben von der Volkswirthschaftlichen Gesellschaft in Berlin. 1. Pus Schreiben